Ordnung für die theologische Facultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen. Eingeführt durch Verfügung Grossherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiæz vom 29. Juni 1883. § 1. Die Commission für die evangelisch-theologische Facultätsprüfung an der Landes- Universität zu Giessen besteht aus den sämmtlichen ordentlichen Professoren der Facultät unter dem Vorsitze des Dekanes. Die Facultät beschliesst über alle Prüfungsangelegenheiten mit einfacher Majorität, abgesehen von den in§§ 14 und 18 bemerkten Fällen. § 2 Die Geschäfte sind in der Art vertheilt, dass jedes der fünf Facultätsmitglieder sein Spezialfach vertritt. In zweifelhaften Fällen entscheidet über die Vertheilung der Geschäfte die Facultät; namentlich auch dann, wenn der Personalbestand der Facultät vorübergehend oder dauernd vermindert oder vermehrt werden sollte. § 3. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer: 1) die Maturitätsprüfung an einem deutschen Gymnasium bestanden hat 5.„ 2) wenigstens sechs Semester auf deutschen Staats-Universitäten evangelische Theo- 4 logie studirt hat(Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 1875, petreffend die 4 Vorbildung und Anstellung der Geistlichen), 3) sittlich unbescholten ist. § 4. Während des Semesters, an dessen Schluss die Prüfung fällt, muss der Gesuchsteller ordnungsmässig in Giessen immatriculirt gewesen sein(Verfügung vom 6. Mai 1876). § 5. Wer die Maturitätsprüfung im Hebräischen erst während seiner Universitätszeit nachholt, muss nach Ablegung derselben wenigstens noch volle vier Semester Theologie studirt haben(Verfügung vom 17. September 1875). 6. A. Die Prüfung umfasst drei Abtheilungen: 1) schriftliche Vorarbeiten, 2) schriftliche Clausuren, 3) die mündliche Prüfung. Sie findet am Schlusse jedes Semesters in der Weise statt, dass die Clausuren und die mündliche Prüfung in die letzten 14 Tage des Semesters fallen, die Themata für die Vorarbeiten aber mindestens vier Wochen vor Beginn der Clausuren mitgetheilt werden. § 8. Der Termin für die Anmeldung, sowie Zeit und Ort für die Mittheilung der The- mata zu den Vorarbeiten werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht. Die Termine für die Clausuren und für die mündliche Prüfung werden den Examinanden speziell eröffnet. Die Gesuche um Zulassung sind schriftlich vor Ablauf des Anmelde-Termines bei dem Dekane einzureichen. Dem Gesuch ist beizulegen: 1) ein kurzer Lebenslauf, 2) das Maturitätszeugniss, 3) die Abgangszeugnisse sämmtlicher Universitäten, an welchen der Gesuchsteller studirt hat, 4) die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 42 Mark. § 10. Ueber die Zulassung entscheidet die Facultät auf Grund der§§ 3— 5 und 9. Wird ein Bewerber nicht zugelassen oder tritt er vor Ablieferung der Vorarbeiten zurück, so wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet. § 11 Die Prüfung erstreckt sich überhaupt auf folgende elf Fächer: 1) Exegese des Alten Testamentes, 2) Realien des Alten Testamentes(Einleitung, Geschichte, biblische Theologie), 3) Exegese des Neuen Testamentes, 4) Realien des Neuen Testamentes(Einleitung, Geschichte, biblische Theologie), 5) Kirchengeschichte, 6) Dogmengeschichte und Symbolik, 7) Dogmatik, 8) Ethik, 1* 9) Praktische Theologie, 10) Philosophie(Geschichte derselben und Psychologie), 11) Pädagogik. § 12. In den Vorarbeiten sind zwei Themata aus dem Bereiche der ersten acht Fächer zu bearbeiten, bei deren Auswahl für möglichste Abwechselung zu sorgen ist. Ueber die Wahl der Themata entscheidet die Facultät auf Vorschlag der betreffenden Fachdocenten. § 13. Für die Bearbeitung der Vorarbeiten wird im Ganzen eine Frist von vier Wochen gegeben. Dieselbe kann auf Grund genügender Entschuldigung durch den Dekan um drei 8 8 Tage verlängert werden. § 14. Den Arbeiten ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie vom Examinanden ohne fremde Beihülfe abgefasst worden sind. Lässt sich aus sicheren Anzeichen erkennen, dass der Examinand bei Anfertigung einer Vorarbeit sich in einer für den Ausfall derselben erheblichen Weise fremder Unter- stützung bedient oder gedruckte Hülfsmittel in einer Weise benützt hat, welche der Arbeit den Charakter eigener Hervorbringung benimmt, so ist er von der Fortsetzung der Prüfung auszuschliessen. Zur Feststellung des Urtheils ist in diesem Falle Einstimmigkeit der Fa- cultät erforderlich. § 15. Die eingelieferten Arbeiten werden zunächst durch einen für jede der beiden vom Dekan bestellten Referenten und Correferenten beurtheilt. Darauf circuliren sie bei den übrigen Facultätsmitgliedern. Lautet das Urtheil der Referenten übereinstimmend, so ist es definitiv entscheidend. Im anderen Falle entscheidet die Facultät. § 16. In den Clausurarbeiten sind acht Themata zu bearbeiten, nämlich je eines aus den in§ 11 unter Nr. 1— 10 aufgezählten Fächern, mit Ausnahme derjenigen beiden, aus welchen die Vorarbeiten gemacht wurden. Ueber die Wahl der Themata entscheidet die Facultät auf Vorschlag der betreffenden Fachdocenten. Bei den Clausuren führt je ein Facultätsmitglied die Aufsicht. Die Dauer einer jeden(für die Bearbeitung je eines Thema's) beträgt 2 ½ Stunden. Vor Beginn der ersten Clausur sind die Examinanden auf die Bestimmungen des folgenden§ aufmerksam zu machen. § 18. Für die Clausurarbeiten dürfen nur die von der Facultät zugelassenen Hülfsmittel (namentlich ein Text des Alten und Neuen Testamentes und die symbolischen Bücher) benützt werden. Wer zur Zeit einer Clausur im Besitz unerlaubter Hülfsmittel betroffen wird, ist von der Fortsetzung der Prüfung auszuschliessen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn aus der Beschaffenheit einer Arbeit mit Sicherheit auf eine Benützung unerlaubter Hülfsmittel zu schliessen ist. Zur Feststellung des Urtheils ist in diesem Falle Einstim- migkeit der Facultät erforderlich. § 19.. Sämmtliche Clausurarbeiten haben bei der Facultät zu circuliren. Das Urtheil über jede wird vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Facultätsbeschluss festgestellt. § 20. Die mündliche Prüfung findet öffentlich vor versammelter Facultät statt. Zeit und Ort derselben werden durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt gemacht. § 21. 8 Bei der mündlichen Prüfung dürfen höchstens je vier Examinanden gemeinsam geprüft werden. Sie hat sich über sämmtliche in§ 11 genannte Fächer zu erstrecken und kann für jedes derselben bis zu einer halben Stunde, resp. für Zwei verwandte Fächer zusammen bis zu einer Stunde ausgedehnt werden. Sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird durch Beschluss der Facultät das Gesammtresultat festgestellt. Dies geschieht in der Art, dass jeder Examinand für jedes der in§ 11 genannten elf Fächer eine besondere Note erhält, und zwar unter ge- meinsamer Berücksichtigung der Clausurarbeiten und der mündlichen Prüfung. Auf Grund dieser einzelnen Noten und mit besonderer Berücksichtigung der Vorarbeiten wird die Ge- sammt-Note festgestellt. Dieselbe wird den Examinanden sofort bekannt gegeben. Die Noten-Scala ist: I vorzüglich, II sehr gut, III gut, IV genügend. In den Ziffern können Zwischenstufen ausgedrückt werden, wobei immer die voran- gestellte Ziffer die Haupt-Notenclasse bezeichnet, zu welcher die Zwischennote gehört (I— III= sehr gut, III— II= gut). Wer die Note IV nicht mehr erhalten kann, hat die Prüfung nicht bestanden. Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, ist für immer von derselben ausgeschlossen. § 24. In dem Prüfungszeugniss, welches jedem Examinanden auszufertigen ist, sind ausser der Gesammtnote auch die Noten für die Vorarbeiten und die Noten für die einzelnen Fächer aufzuführen. Für diejenigen Candidaten, welche in den hessischen Kirchendienst zu treten wünschen, beantragt die Facultät bei Grossherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz die Zulassung zum Besuche des Predigerseminares zu Friedberg. Dem zu diesem Zweck für jeden einzelnen auszufertigenden Berichte ist eine Abschrift des Prüfungszeugnisses beizugeben. a. dS4S60„3 16) Ordnung für die ggische Facultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen. lurch Verfügung Grossherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juni 1.883. Farbkarte 13