ſſſſ 2 —— 2—. ——— —— ——— —— —=⁵ 2 —————— S———————* ——————— 5 8„ 2*. 5 1 1 ..—* 2 4 2 4 . 1 4 — Bekanntmachung, die Prüfung der Zahnärzte betreffend. Aus dem Regierungsblatt Nr. 15 vom 9. Auguſt 1889. Die nachſtehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1889, publicirt in dem Centralblatt für das Deutſche Reich vom 19. Juli l. Js. Nr. 30, durch welche die früheren einſchlägigen Beſtimmungen vom 25. September 1869 abgeändert worden ſind, wird hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Darmſtadt, den 3. Auguſt 1889. Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz. . In Vertretung: Jaup. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte. Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt: 4 . in Ur Vorſchriften n über die Prüfung der Zahnärzte. unie 8 1. zeigung der Ir Zur Ertheilung der Approbation als Zahnarzt für das Reichsgebiet ſind befugt: 1) die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landesuniverſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des König⸗ reichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in 13 Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen und der ſächſiſchen Herzog⸗ einen thümer; harten 2) das Miniſterium für Elſaß⸗Lothringen. den H Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt. aufzun xelche § 2. Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher nach Maßgabe der nachfolgenden Vorſchriften die zahnärztliche Prüfung vollſtändig beſtanden hat. § 3. V In je Die zahnärztliche Prüfung iſt vor den für die Prüfung der Aerzte gebildeten Kommiſſionen wei (§ 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883, Central⸗Blatt für Frage das Deutſche Reich S. 191) abzulegen, denen für dieſen Zweck mindeſtens ein praktiſcher Zahnarzt nic ſegin beizuordnen iſt. Der Vorſitzende leitet die Prüfung, iſt berechtigt, derſelben in allen Abſchnitten beizuwohnen, achtet darauf, daß die Beſtimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorüber⸗ Eran gehender Behinderung eines Mitgliedes deſſen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluß jeder Prüfungsperiode der vorgeſetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommiſſion und legt Rechnung über die Gebühren. Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer⸗, die andere im Winterhalb⸗ jahre ſtatt. Die Anträge auf Zulaſſung zur Prüfung ſind bei der zuſtändigen Behörde(§ 1) bis zum 1. April beziehungsweiſe 1. November einzureichen. Verſpätete Meldungen können nur aus beſonderen Gründen berückſichtigt werden. Die § 4. von Die Zulaſſung zur Prüfung iſt bedingt durch den Nachweis: ürzte 1) der Reife für die Prima eines deutſchen Gymnaſiums oder Realgymnaſiums. Die Reife Epn —— hat der rfitäten König⸗ gthums und in derzog⸗ ſchriften riſſionen latt für gahnarzt vohnen, dorüber⸗ ch dem nd legt terhalb⸗ 1) bis ur aus Rift 3 iſt nachzuweiſen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer beſonderen Prüfungskommiſſion bei einer der genannten Unterrichtsanſtalten; 2) mindeſtens einjähriger praktiſcher Thätigkeit bei einer zahnärztlichen höheren Lehranſtalt oder einem approbirten Zahnarzt; 3) eines zahnärztlichen Studiums von mindeſtens vier Halbjahren auf Univerſitäten des Deut⸗ ſchen Reichs. Der Meldung zur Prüfung ſind die Nachweiſe über die Erfüllung der vorſtehenden Bedingungen in Urſchrift, ſowie ein kurzer Lebenslauf beizufügen. Mit der Zulaſſungsverfügung iſt dem Kandidaten ein Abdruck der gegenwärtigen Vorſchriften zuzuſtellen. Der Kandidat hat ſich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulaſſungsverfügung unter Vor⸗ zeigung derſelben, ſowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren(§ 13) bei dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ohne beſondere Aufforderung perſönlich zu melden. §8 5. Die Prüfung zerfällt in vier Abſchnitte. I. Im erſten Abſchnitt hat der Kandidat vor dem chirurgiſchen Mitgliede der Prüfungskommiſſion einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleiſches, des harten Gaumens u. ſ. w., zu unterſuchen, die Anamneſe, Diagnoſe und Prognoſe des Falles, ſowie den Heilplan feſtzuſtellen, den Befund ſofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demſelben Tage über den Krankheitsfall einen kritiſchen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Unterſchrift verſehen, am nächſten Morgen dem Examinator zu übergeben iſt. II. Der zweite Abſchnitt zerfällt in drei Theile: 1) Anatomie und Phyſiologie, 2) allgemeine Pathologie, Therapie und Heilmittellehre, einſchließlich der Toxikologie, 3) ſpezielle chirurgiſch⸗zahnärztliche Pathologie und Therapie. In jedem Theile hat der Kandidat unter ſpezieller Aufſicht eines Mitgliedes der Prüfungskommiſſion zwei Fragen ſchriftlich unter Klauſur und ohne Benutzung von Hülfsmitteln zu beantworten. Die Fragen werden durch das Loos beſtimmt. Zu dieſem Zweck hat die Kommiſſion Aufgabenſammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichſt vollſtändig umfaſſen, anzulegen und alljährlich vor dem Beginn der Prüfungen(§ 3 Abſatz 3) zu revidiren. III. Im dritten Abſchnitt, welcher in zwei Theile zerfällt, hat der Kandidat in Gegenwart eines Examinators 1) ſeine praktiſchen Kenntniſſe in der Anwendung der verſchiedenen Zahninſtrumente, ſowie in der Ausführung von Zahnoperationen an einem Lebenden nachzuweiſen und dabei mindeſtens zwei Füllungen— darunter eine Goldfüllung—, zwei Ausziehungen und eine Reinigung der Zähne auszuführen, 2) ſeine praktiſchen Kenntniſſe in der Ausführung von Erſatzſtücken oder Regulirapparaten nachzuweiſen und dabei mindeſtens ein Erſatzſtück mit künſtlichen Zähnen oder einen Re⸗ gulirapparat für den Mund eines Lebenden anzufertigen. Die Wahl des Materials bleibt dem Examinator überlaſſen. Die Prüfung im dritten Abſchnitt iſt von dem praktiſchen Zahnarzt abzuhalten. Wenn einer Prüfungskommiſſion mehrere praktiſche Zahn⸗ ärzte beigegeben ſind, ſo kann der Vorſitzende für jeden Theil des dritten Abſchnitts einen beſonderen Examinator beſtellen. 1 20* IV. Im vierten Abſchnitt iſt der Kandidat in Gegenwart des Vorſitzenden von wenigſtens drei Examinatoren, unter welchen ſich ein praktiſcher Zahnarzt befinden muß, über die Anatomie, Phyſio⸗ logie, Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derſelben und des Zahnfleiſches, über die Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien und über die Indikationen zur Anwendung der ver⸗ ſchiedenen Zahnoperationen mündlich zu prüfen. Die Prüfung in dieſem Abſchnitt iſt öffentlich. § 6. Die Aufgaben und die Kranken ſind dem Kandidaten für jeden Abſchnitt erſt bei Beginn des⸗ ſelben zu überweiſen. Zwiſchen den einzelnen Prüfungsabſchnitton darf in der Regel nur ein Zeit⸗ raum von acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabſchnitts ſind die Examinatoren verpflichtet, dem Vorſitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzuſenden. Wer in einem der erſten drei Abſchnitte nicht vollſtändig beſteht, hat, ſoweit es die Umſtände geſtatten, die Wahl, ob er ſich der Prüfung in einem der anderen Abſchnitte ſogleich oder erſt nach Wiederholung des nicht beſtandenen unterziehen will. Zur Prüfung im vierten Abſchnitt wird nur zugelaſſen, wer die Prüfungen in den erſten drei Abſchnitten beſtanden hat. § 7. Ueber den Ausfall der Prüfung wird für jeden Abſchnitt eine beſondere Zenſur unter aus⸗ ſchließlicher Anwendung der Prädikate ſehr gut(1), gut(2), genügend(3), ungenügend(4), ſchlecht (5) ertheilt. Im zweiten Abſchnitt wird für jede Arbeit von dem betreffenden Fach⸗Examinator eine Zenſur ertheilt. Jeder einzelne Theil gilt nur dann als beſtanden, wenn beide Arbeiten mindeſtens die Zenſur„genügend“ erhalten haben. Aus den ſechs Zenſuren der Arbeiten wird die Zenſur für den ganzen Abſchnitt nach der im§ 9 enthaltenen Regel ermittelt. Im dritten Abſchnitt wird für jeden Theil eine Zenſur ertheilt und die Abſchnittszenſur in der Weiſe ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Theilzenſuren zuſammengezählt werden und das Ergebniß durch zwei getheilt wird. Ein etwa ſich ergebender Bruch bleibt unberückſichtigt. Für den vierten Abſchnitt erfolgt die Ertheilung der Zenſur auf Grund des Geſammtergebniſſes der Abſchnittsprüfung durch Mehrheitsbeſchluß der an der letzteren betheiligten Kommiſſionsmitglieder, einſchließlich des Vorſitzenden. Im Falle von Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vor⸗ ſitzenden. Spricht ſich auch nur eines der Kommiſſionsmitglieder für Ertheilung der Zenſur„ſchlecht“ oder ſprechen ſich zwei oder mehrere derſelben für Ertheilung der Zenſur„ungenügend“ aus, ſo darf eine beſſere Zenſur als„ungenügend“ nicht ertheilt werden. § 8. Iſt ein Prüfungsabſchnitt oder ein Theil des zweiten oder dritten Prüfungsabſchnitts„unge⸗ nügend“ oder„ſchlecht“ beſtanden, ſo muß er wiederholt werden, und zwar bei ganzen Abſchnitten, wenn die Zenſur„ungenügend“ ertheilt war, nicht vor Ablauf von drei, wenn die Zenſur„ſchlecht“ ertheilt war, nicht vor Ablauf von ſechs Monaten, bei den einzelnen Theilen des zweiten und dritten Abſchnitts nicht vor Ablauf von ſechs beziehungsweiſe acht Wochen. Die Friſt für die Wiederholung wird von dem Vorſitzenden feſtgeſetzt und dem Kandidaten mitgetheilt. Erfolgt die Meldung zur Wiederholung nicht binnen Jahresfriſt, ſo iſt die Prüfung auch in — 2 tei 5 den früher beſtandenen Abſchnitten zu wiederholen. Eine Ausnahme kann nur aus beſonderen Grün⸗ den geſtattet werden. Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabſchnitts findet in Gegenwart des Vorſitzenden ſtatt. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht beſteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelaſſen. Ausnahmen hiervon können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. § 9. Hat der Kandidat ſämmtliche Prüfungsabſchnitte beſtanden, ſo wird die Geſammtzenſur in der Weiſe ermittelt, daß die Zahlenwerthe der Einzelzenſuren addirt und durch vier dividirt werden. Ergeben ſich bei der Theilung Brüche, ſo werden dieſelben, wenn ſie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben ſie unberückſichtigt. Der Vorſitzende überreicht die Prüfungsakten nach Feſtſtellung der Zenſur der Behörde(§ 1) zur Ertheilung der Approbation. § 10. Wer ſich nicht rechtzeitig perſönlich bei dem Vorſitzenden meldet, oder die Termine ohne hin⸗ reichende Entſchuldigung verſäumt, kann von dem Vorſitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode(§ 3 Abſatz 3) zurückgeſtellt werden. Tritt ein Kandidat ohne ausreichenden Grund von einem bereits begonnenen Prüfungzabſchnitt zurück, ſo hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abſchnitt die Zenſur „ſchlecht“ erhalten hätte. § 11. Die Prüfung darf nur bei der Komniſſion fortgeſetzt oder wiederholt werden, bei welcher ſie begonnen iſt. Ausnahmen können nur aus beſonderen Gründen geſtattet werden. Die mit dem Zulaſſungsgeſuch eingereichten Zeugniſſe ſind dem Kandidaten erſt nach beſtandener Geſammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er ſie früher zurück, ſo ſind vor der Rückgabe ſämmtliche Behörden(§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf ſeinen Antrag die Zeugniſſe zurückge— geben worden ſind. In die Urſchrift des letzten Univerſitäts⸗Abgangszeugniſſes iſt ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. § 12. Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnarzt zu erlangen wünſchen, ſind der im § 4 Nr. 1 und 3 erwähnten Nachweiſe überhoben und brauchen nur den erſten, dritten und vierten Prüfungsabſchnitt abzulegen. § 13. Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen ſiebenzig Mark, nämlich zehn Mark für Ab⸗ ſchnitt I, fünf Mark für jeden Theil des Abſchnitts II, 7,50 Mark für jeden Theil des Abſchnitts III, zwanzig Mark für Abſchnitt IV und zehn Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungskoſten. Bei Wiederholungen kommen, außer den anzuſetzenden Gebühren, für jeden zu wiederholenden Abſchnitt drei Mark, für jeden zu wiederholenden Theil der Abſchnitte II und III eine Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungskoſten zur nochmaligen Erhebung. Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgeſtellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabſchnitte ganz, die ſächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück. § 14. Am Schluß jeder Prüfungsperiode(§ 3 Abſatz 3) werden Verzeichniſſe der in derfelben Appro birten mit den Prüfungsakten von den zuſtändigen Zentralbehörden dem Reichskanzler eingereicht Di Akten werden den Behörden zurückgeſendet. § 15. Ueber Zulaſſung der im§ 8 Abſatz 3 und Abſatz 5 und im§ 11 Abſatz 1 vorgeſehenen Aus⸗ nahmen, ſowie über die Dispenſation von den im§ 4 erwähnten Zulaſſungsbedingungen entſcheidet der Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Landes⸗Zentralbehörde(§ 1). § 16. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1889 in Kraft. Formular. —- Nachdem Herr aus 1 am die zahnärztliche Prüfung vor der Prüfungskommiſſion zu— mit dem Prädikat„“ beſtanden hat, wird ihm hierdurch die Approbattun als Zahnarzt mit der Geltung vom ezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Deich⸗ ge⸗ mäß§ 29 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich ertheilt. (Siegel und Unterſchrift der approbirenden Behörde.) Ayprobation für als Zahnarzt. Berlin, den 5. Juli 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. ———— 4 ſͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤ1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Farbkarte 13. B. 3 6 Blue Cyan Green Nellow Red Magenta White 3/Color Black 1 Centimetres