Prüfungs⸗Ordnung für die juriſtiſche Fakultätsprüfung vom 21. Februar 1890. 55 q*ſε Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landes-Univerſität finden am Anfange eines jeden Semeſters ſtatt. § 2. Die juriſtiſche Prüfungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. 8 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des deutſchen Reiches zugelaſſen, welche: 1. die Reifeprüfung an einem Gymnaſium des deutſchen Reichs beſtanden haben, wenigſtens ſechs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben, 3. ſittlich unbeſcholten ſind. Sine Dispenſation von der unter angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern erteilt werden. Sine Anrechnung des militäriſchen Dienſtjahres auf die Studienzeit findet nicht ſtatt. § 4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während der am Schluſſe eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der Darmſtädter Zeitung zu veröffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät einzureichen. In dem Geſuche hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können. 2 —. § 5. Dem Geſuche ſind beizulegen: I. das Reifezeugnis(§ 3 Siffer 1); die Abgangszeugniſſe ſämtlicher Univerſitäten, bei welchen der Geſuchſteller immatrikuliert war. War derſelbe das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landes— Univerſität immatrikuliert, ſo kann er das Abgangszeugnis von derſelben bis zum Tage vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern. In dieſem Falle iſt jedoch dem Geſuche ein Sittenzeugnis von der Landes-Univerſität beizufügen; hein ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang ſeiner Univerſitätsſtudien unter Anführung der beſuchten Vorleſungen und Uebungen darzulegen, auch an⸗ zugeben hat, zu welcher Zeit und wo er ſeiner Militärpflicht genügt hat; „Arbeiten, welche der Kandidat während der erſten hHälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und während der zweiten Hälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und in einer zivilprozeſſualiſchen, das bürgerliche Recht mitumfaſſenden Uebung angefertigt hat. Die Arbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Aſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergiebt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten beſprochen worden ſind. Auch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat; die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 48 Mark. Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelaſſen oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerſtattet. Iſt ſeit der Ausſtellung des letzten Abgangszeugniſſes eine längere Zeit abgelaufen, ſo kann die Hulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholtenheitszeugniſſes abhängig gemacht werden. § 6. Uandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechts⸗ ſtudium nicht angeſehen werden kann, ſind von der Prüfungs-Kommiſſion auf ein oder mehrere Semeſter zurückzuweiſen. 8 7. Die Prüfung iſt eine ſchriftliche und eine mündliche. Sie hat ſich zu erſtrecken auf folgende Gegenſtände: das bürgerliche Recht(bürgerliches Geſetzbuch nebſt reichs und landesrechtlichen Ergänzungen); die Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts; die Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts; Handels⸗, Wechſel⸗ und Seerecht; allgemeines und deutſches Staatsrecht; Verwaltungsrecht; Kirchenrecht; SZivilprozeßrecht; Strafrecht; Strafprozeßrecht; Völkerrecht; theoretiſche und praktiſche Nationalökonomie ſowie Wirtſchafts⸗ polizei. Die Prüfung ſoll nicht nur die poſitiven Kenntniſſe des Kandi⸗ daten, ſondern in gleicher Weiſe ſeine juriſtiſche Durchbildung ermitteln. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem beſondere Ladung. Von dem Ablauf der Anmeldefriſt(§ 4) an müſſen die Kandi daten ſich jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig ſein, beim Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Kandidaten zu einem früheren als dem urſprünglich angeſetzten Termine zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. § 9. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verſchiedenen Tagen. Sie findet für alle Kandidaten gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Kommiſſion ſtatt. § 10. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Kommiſſion feſtgeſtellt. Mindeſtens zwei Aufgaben müſſen dem bürgerlichen Recht, min⸗ deſtens je eine Aufgabe miuß dem Zivilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und der Na— tionalökonomie entnommen ſein. Die Aufgabe kann eine theoretiſche, exegetiſche oder praktiſche ſein. Sie kann in Unterfragen zerlegt werden. Im letzteren Falle kann dem Kandidaten auch eine wahlweiſe Beantwortung der Unterfragen anheimgegeben werden. § 11. Am erſten Tage der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieſer Prüfungsordnung von dem die Aufſicht führenden Mitgliede der Kommiſſion(§ 9 Abſ. 2) verleſen. § 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind. Wenn ein Mandidat einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entſchuldigter Ver⸗ ſäumnis kann die im verſäumten Termine geſtellte Frage oder eine neue Frage geſtellt werden. 8 13. Ueber die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten hülfs⸗ mitteln(Hand- und Lehrbüchern, Geſetzes⸗Kommentaren, ſchriftlichen Aufzeichnungen u. dgl.) trifft die Kommiſſion auf Antras des Mit⸗ gliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeſchlagen hat, in jedem einzelnen Falle beſondere Beſtimmung. § 14. Wer bei der Klauſur unzuläſſige Hilfsmittel benutzt oder zu benutzen verſucht hat, wird von der Fortſetzung der Prüfung durch Beſchluß der Kommiſſion ausgeſchloſſen. Die Prüfung gilt in dieſem Falle als nicht beſtanden. § 15. Jedes Mitglied der Prüfungs-Uommiſſion hat die Bearbeitungen der von ihm vorgeſchlagenen Aufgaben zunächſt mit kurzer Begründung des Urtheils zu zenſieren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einſicht vorgelegt. § 16. Bei ungenügendem Ausfall der ſchriftlichen Prüfung iſt das SExamen nicht beſtanden.§§ 22—24 finden Anwendung. § 17. Den Randidaten iſt geſtattet, nach Beendigung der ſchriftlichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einſicht zu nehmen. § 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der ſchriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht beſtanden angeſehen wird, es ſei denn, daß ein entſchuldigender Grund(Krankheit, Familien verhältniſſe und dergl.) glaubhaft gemacht wird. § 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinſchaftlich geprüft werden. Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längſtens 40 Minuten. § 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungs⸗Kommiſſion die Geſamtzenſur für beide Prüfungen feſtgeſtellt und den Kandidaten durch den Vorſitzenden öffentlich bekannt gemacht. § 21. Die Zenſuren ſind folgende: 1. ſehr gut 2. gut 3. im ganzen gut 4. genügend 5. ungenügend. Wer die Geſamtzenſur ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden. § 22. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls nicht Zurückſtellung auf weitere Zeit durch die Kommiſſion beſchloſſen wird. § 23. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern zugelaſſen werden. § 24. Bei den zur Beſchlußfaſſung notwendigen Abſtimmungen der Kommiſſion entſcheidet abſolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich⸗ heit giebt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. Wenn ſich bei der Feſtſtellung des Geſamtergebniſſes der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für genügend und für ungenügend findet, ſo iſt die letztere Zenſur zu ertheilen. § 25. Mach Beendigung der Fakultäts⸗Prüfung erſtattet die Prüfungs⸗ Mommiſſion über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung beſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern. § 26. Dieſe Prüfungsordnung tritt alsbald in Kraft. § 22. Den Randidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung Oſtern 1890 genügt haben, kann das Dienſtjahr auf die Studienzeit angerechnet werden. § 28. Die Kommiſſion kann Kandidaten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieſer Prüfungsordnung einen ſo erheblichen Teil ihrer Studienzeit bereits zurückgelegt haben, daß ihnen die Vorlegung der im§ 5 Nr. 4 bezeichneten Arbeiten und Zeugniſſe billiger Weiſe nicht zuzumuten iſt, die Vorlegung ganz oder teilweiſe erlaſſen. § 29. Bei Kandidaten, die ihr Rechtsſtudium vor dem Jahre 1896 begonnen haben und ſich der Prüfung im Jahre 1809 unterziehen, kann die Hrüfungskommiſſion beſchließen, daß das Recht des Bürger⸗ lichen Geſetzbuchs nebſt reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen(§ ⁷) nur inſoweit zum Gegenſtand der Prüfung gemacht werde, als es erforderlich iſt, um Gewißheit darüber zu erlangen, daß ſich der Kan— didat mit den Grundzügen des neuen Rechts vertraut gemacht hat, daß aber im übrigen bei der Prüfung ſolcher Kandidaten in der Dogmatik des Privatrechtes nach den bisherigen Grundſätzen zu verfahren ſei. 27. II. 99.— 300. Farbkarte 13 gs⸗Ordnung liſche Fakultätsprüfung 1 21. Februar 1809. 12 a*εε ungen an der Landes-Univerſität finden am ſters ſtatt. § 2. ngs⸗-Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze u Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren rdentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. § 3. in alle Angehörigen des deutſchen Reiches ng an einem Gymnaſium des deutſchen n haben, s Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft lten ſind. von der unter 1 angegebenen Bedingung zoglichen Miniſterium des Innern erteilt militäriſchen Dienſtjahres auf die Studienzeit § 4. ch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während en Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen untmachung in der Darmſtädter Zeitung zu riſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät t der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter rrreichen können.