Ordnung für die juriſtiſche Fakultätsprüfung vom 7. Juli 1891. 1. Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landes⸗Univerſität finden am Anfange eines jeden Semeſters ſtatt. 2. Die juriſtiſche Prüfungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze des Dekans der juriſtiſchen Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dieſer Fakultät und dem ordentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutſchen Reiches zugelaſſen, welche 1. die Reifeprüfung an einem Gymnaſium des deutſchen Reichs beſtanden haben, 2. wenigſtens ſechs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudirt haben, 3. ſittlich unbeſcholten ſind. Eine Dispenſation von der unter 1 angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz erteilt werden. 4. Das ſchriftliche Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während der am Schluſſe eines jeden Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in der Darmſtädter Zeitung zu ver⸗ öffentlichenden Anmeldefriſt bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät ein⸗ zureichen. In dem Geſuche hat der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter welcher ihn Mitteilungen erreichen können. 5. Dem Geſuche ſind beizulegen: 1. das Reifezeugniß(§ 3 Ziff. 1), 2. die Abgangszeugniſſe ſämmtlicher Univerſitäten, bei welchen der Geſuchſteller immatriculirt war. War derſelbe das letzte Semeſter vor ſeiner Anmeldung an der Landes⸗Univerſität immatriculirt, ſo kann er das Abgangszeugniß von derſelben bis zum Tage vor ſeiner mündlichen Prüfung nachliefern. In dieſem Falle iſt jedoch dem Geſuche ein Sittenzeugniß von der Landes⸗Univerſität beizufügen, 3. die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 48 Mark. Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelaſſen, oder tritt er vor Beginn der ſchriftlichen Prüfung zurück, ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerſtattet. Iſt ſeit der Ausſtellung des letzten Abgangszeugniſſes eine längere Zeit abgelaufen, ſo kann die Zulaſſung von der Beibringung eines beſonderen Unbeſcholtenheitszeugniſſes abhängig gemacht werden. 6. Die Prüfung iſt eine ſchriftliche und eine mündliche. Sie kann ſich erſtrecken auf folgende Gegenſtände: 1. die Geſchichte und Dogmatik des römiſchen Rechts; 2. die Geſchichte und Dogmatik des deutſchen Privatrechts, ein⸗ ſchließlich des Wechſel⸗, Handels⸗ und Seerechts; 3. allgemeines und deutſches Staatsrecht; 4. Kirchenrecht; 5. Civilproceßrecht; 6. Strafrecht; 7. Strafproceßrecht; 8. Völkerrecht; 9. Nationalökonomie; 10. Polizeiwiſſenſchaft. Die Prüfung ſoll nicht nur die poſitiven Kenntniſſe des Kandidaten, ſondern in gleicher Weiſe ſeine juriſtiſche Durchbildung ermitteln. 7. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gemacht und den zur Prüfung zugelaſſenen Kan⸗ didaten noch beſonders eröffnet. Von dem Ablauf der Anmeldefriſt(§ 4) an müſſen die Kandidaten ſich jederzeit zum Erſcheinen in der ſchriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig ſein, beim Wegfall eines vor ihnen ſtehenden Kandidaten zu einem früheren als dem urſprünglich an⸗ geſetzten Termine zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. 8. Die ſchriftliche Prüfung beſteht in der Bearbeitung von ſechs Aufgaben an ſechs verſchiedenen Tagen. Sie findet für alle Kandidaten gemeinſchaftlich unter Klauſur und Beaufſichtigung durch ein Mitglied der Kommiſſion ſtatt. 9. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden durch die Kommiſſion feſtgeſtellt. Jedes Mitglied derſelben ſchlägt zu dieſem Zwecke eine Aufgabe vor. Die Aufgabe kann eine theoretiſche, exegetiſche oder praktiſche ſein. Sie kann in Unterfragen zerlegt werden. Im letzteren Falle kann dem Kandidaten auch eine wahlweiſe Beantwortung der Unterfragen anheim⸗ gegeben werden. 10. Am erſten Tage der ſchriftlichen Prüfung werden die§§ 11 bis 22 dieſer Prüfungsordnung von dem die Aufſicht führenden Mitgliede der Kommiſſion(§ 8 Abſ. 2) verleſen. Il. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieſer Zeit ſind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn ſie unvollendet ſind. Wenn ein Kandidat einen Termin zur ſchriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund verſäumt hat, wird angenommen, er habe eine un⸗ genügende Arbeit geliefert. Bei genügend entſchuldigter Verſäumniß kann die im verſäumten Termine geſtellte Frage oder eine neue Frage geſtellt werden. 12. Ueber die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hülfs⸗ mitteln(Hand⸗ und Lehrbüchern, Geſetzes⸗Kommentaren, ſchriftlichen Auf⸗ zeichnungen u. dgl.) trifft die Kommiſſion auf Antrag des Mitgliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeſchlagen hat, in jedem einzelnen Falle beſondere Beſtimmung. 13. Wer bei der Klauſur bei der Benutzung unzuläſſiger Hülfs⸗ mittel betroffen wird, iſt auf Beſchluß der Kommiſſion von der Fortſetzung der Prüfung auszuſchließen. 14. Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion hat die Bearbeitungen der von ihm vorgeſchlagenen Aufgaben zunächſt mit kurzer Begründung des Urteils zu cenſiren. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einſicht vorgelegt, und ſchließlich wird die Cenſur für die ſchriftliche Prüfung überhaupt in einer Sitzung der Kommiſſion feſtgeſtellt. 15. Iſt die ſchriftliche Prüfung ungenügend ausgefallen, ſo iſt dies dem betreffenden Kandidaten ſogleich zu eröffnen. 16. Den Kandidaten iſt geſtattet, nach Beendigung der ſchriftlichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einſicht zu nehmen. — 4— — 17. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginne der ſchrift⸗ lichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht, beſtanden an⸗ geſehen wird, es ſei denn, daß ein entſchuldigender Grund(Krankheit, Familienverhältniſſe u. dgl.) glaubhaft gemacht wird. 18. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weiſe ſtatt, daß je drei oder vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinſchaftlich geprüft werden. Jedes Mitglied der Prüfungs⸗Kommiſſion prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längſtens 40 Minuten. 19. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungs⸗ termines wird durch die Prüfungs⸗Kommiſſion die für die mündliche Prüfung zu erteilende Cenſur, ſowie die Geſammtcenſur für beide Prüfungen feſtgeſtellt und den Kandidaten durch den Vorſitzenden öffentlich bekannt gemacht. 20. Die Cenſuren ſind folgende: . ausgezeichnet, 2. ſehr gut, 3. gut, . genügend, 5. ungenügend. Wer die Geſammtcenſur ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht beſtanden. 21. Die Wiederholung einer nicht beſtandenen Prüfung kann im nächſten Semeſter erfolgen, falls nicht Zurückſtellung auf weitere Zeit durch die Kommiſſion beſchloſſen wird. 22. Wer auch das zweite Mal die Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz zugelaſſen werden. 23. Bei den zur Beſchlußfaſſung notwendigen Abſtimmungen der Kommiſſion entſcheidet abſolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. Wenn ſich bei der Feſtſtellung des Geſammtergebniſſes der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für genügend und für ungenügend findet, ſo iſt die letztere Cenſur zu erteilen. 24. Nach Beendigung der Fakultäts⸗Prüfung erſtattet die Prüfungs⸗ Kommiſſion über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung beſtanden haben, einen beſonderen vom Vorſitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern und der Juſtiz. Farbkarte 13 Ordnung für die Fakultätsprüfung 7* Juli 1891. ifungen an der Landes⸗Univerſität finden am ers ſtatt. fungs⸗Kommiſſion beſteht unter dem Vorſitze Fakultät aus den ordentlichen Profeſſoren dentlichen Profeſſor der Staatswiſſenſchaften. den alle Angehörigen des Deutſchen Reiches an einem Gymnaſium des deutſchen Reichs Semeſter an Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft en ſind. n der unter 1 angegebenen Bedingung kann niſterium des Innern und der Juſtiz erteilt uch um Zulaſſung zur Prüfung iſt während Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett ſung in der Darmſtädter Zeitung zu ver⸗ bei dem Dekane der juriſtiſchen Fakultät ein⸗ der Kandidat die Adreſſe anzugeben, unter eichen können. beizulegen: (§ 3 Ziff. 1), niſſe ſämmtlicher Univerſitäten, bei welchen immatriculirt war. War derſelbe das letzte iner Anmeldung an der Landes⸗Univerſität kann er das Abgangszeugniß von derſelben