1. Vedingungen zur Erlangung der juriſtiſchen Doktorwürde an der Aninerſität Gießen. Wer den Doktorgrad bei der juriſtiſchen Fakultät erwerben will, hat ein darauf bezügliches Geſuch bei dem Dekan der juriſtiſchen Fakultät einzureichen und demſelben beizufügen: a) ein ſelbſt geſchriebenes curriculum vitae, b) ein Gymnaſial⸗Maturitätszeugniß, c) ein Zeugniß über mindeſtens 3jähriges Univerſitätsſtudium, d) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung. Von Kandidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere als die sub b und c bezeichneten Zeugniſſe über wiſſenſchaftliche Vorbildung angenommen werden. . Mit den unter 1 genannten Schriftſtücken hat der Kandidat eine Ab⸗ handlung(Diſſertation) aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzu⸗ legen. Dieſelbe muß in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchrieben ſein. Der Kandidat hat der Diſſertation die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm anzugebende Beihülfe genoſſen hat. An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Kandidaten treten. . Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Kan⸗ didat einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Dieſelbe erſtreckt ſich auf alle Zweige der Rechtswiſſenſchaft, findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert 2 bis 3 Stunden. Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Kandidaten, welcher vor ihr die juriſtiſche Fakultäts⸗ prüfung gemäß der Prüfungsordnung vom 7. Juli 1891 beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II(„ſehr gut“) erhalten hat, die mündliche Prüfung erlaſſen. . Iſt der Geſuchſteller nach dem Ergebniſſe der Prüfung für befähigt erklärt worden, ſo hat er die approbirte Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 160 Exemplaren vorzulegen. 5. Wenn alle Vorbedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen. Promotionen in absentia finden nicht ſtatt. .Die Promotionsgebühren betragen bei Kandidaten, welche in Gießen immatrikulirt waren, 433 Mark, bei anderen Kandidaten 440 Mark. Die Gebühren ſind bei der Univerſitätsquäſtur zu erlegen, nachdem die Fakultät über die Zulaſſung des Kandidaten entſchieden hat. Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet und der Kandidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den Promotionsgebühren 100 Mark zurückbehalten; wird die münd⸗ liche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Stellt ſich jedoch der Kandidat im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo hat derſelbe nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten. Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zur Wiederholung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden. Farbkarte 13 Gedingungen zur Erlangung der en Doktorwürde Univerſität Gießen. bei der juriſtiſchen Fakultät erwerben will, hat 3 Geſuch bei dem Dekan der juriſtiſchen Fakultät ſelben beizufügen: ſchriebenes curriculum vitae, al⸗Maturitätszeugniß, über mindeſtens 3jähriges Univerſitätsſtudium, über die gegenwärtige Lebensſtellung. licht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können er Fakultät andere als die sub b und c bezeichneten ſchaftliche Vorbildung angenommen werden. lannten Schriftſtücken hat der Kandidat eine Ab⸗ n) aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzu⸗ mdeutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchrieben ſein. Diſſertation die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt e Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine hm anzugebende Beihülfe genoſſen hat. hiſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte ciftſtelleriſche Leiſtung des Kandidaten treten. für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Kan⸗ en Prüfung zu unterziehen. Dieſelbe erſtreckt ſich Rechtswiſſenſchaft, findet öffentlich in deutſcher zuert 2 bis 3 Stunden. Die Fakultät kann auf didaten, welcher vor ihr die juriſtiſche Fakultäts⸗ Prüfungsordnung vom 7. Juli 1891 beſtanden s die Cenſur II(„ſehr gut“) erhalten hat, die rlaſſen.