. GAnmn IOK. RNeglement für die Facultätsprüfungen der evangeliſchen Theologen. Jeder evangeliſche Theologie Studirende, welcher zum Kirchendienſt zugelaſſen wer— den will, hat ſeine Prüfung vor der evangeliſch⸗theologiſchen Facultät zu Gieſſen zu beſtehen. §. 2. Die Zulaſſung zu dieſer Prüfung iſt bedingt: a) durch ein dreijähriges Studium der Theologie auf der Univerſität, b) durch den Nachweis eines fleißigen Beſuches der Vorleſungen, c) durch den Nachweis der Unterlaſſung eines Handelns gegen§. 81 der academiſchen Disciplinar⸗Statuten, d) durch Entrichtung der geſetzlichen Examinationsgebühren. 0 H. J. Die Facultätsprüfung iſt ſowohl ſchriftlicher als mündlicher Art, und ſoll die Gewißheit verſchaffen, daß der Candidat die zu einem tüchtigen Kirchendienſte nöthige Ausbildung beſitzt. Es wird daher die Facultät auf Alles dahin Einſchlagende, wohin namentlich die gehörige Bekanntſchaft mit der heiligen Schrift, mit den Dog⸗ men der Kirche, mit der Kirchengeſchichte, auſſerdem Bekanntſchaft mit der Theorie der Homiletik und Katechetik gehört, ein ſorgfältiges Augenmerk richten. §. 4. Die Prüfungen finden regelmäßig zweimal im Jahre Statt. Sie beginnen mit der ſchriftlichen und enden mit der mündlichen, die jedes Semeſter in den letzten vierzehn Tagen gehalten wird, ſo daß dem Studirenden, da er ſich am Schluſſe des ſechſten Semeſters ſeiner Studienzeit dieſer Prüfung unterwerfen kann, die — Aen 2— m Möglichkeit gegeben iſt, mit ſeinem ſiebenten Semeſter ſofort zur Aufnahme in das zu Friedberg beſtehende Prediger-Seminar zu gelangen. §. 5. Wer zur Facultätsprüfung zugelaſſen werden will, hat ſich ſpäteſtens ſechs Wochen vor dem geſetzlichen Schluſſe der Vorleſungen in einem an den Decan der evangeliſch⸗theologiſchen Facultät gerichteten ſchriftlichen Geſuche zu melden. Dieſem Geſuche ſind beizulegen: 1) das Univerſitäts⸗Zeugniß, 2) das von Großh. Oberſtudienrathe ausgeſtellte Maturitäts⸗Zeugniß. §. 6. Innerhalb der erſten acht Tage nach dem im vorigen§. beſtimmten Termine werden den geſetzlich zuläſſigen Candidaten zwei ſchriftliche Fragen zur Beantwortung übergeben. Die auf Papier im Formate der Acten zu ſchreibende Beantwortung der Fragen darf für beide zuſammen den Umfang von fünf zur Hälfte gebrochenen Bogen nicht überſchreiten, und muß längſtens vierzehn Tage vor dem geſetzlichen Schluſſe der Vorleſungen an den Decan der evangeliſch⸗theologiſchen Facultät abge⸗ liefert werden. Die Candidaten haben dieſe Arbeiten, ohne die Beihülfe anderer Perſonen ſelbſt anzufertigen und eigenhändig deutlich zu ſchreiben. §. 7. Die beiden Fragen ſind von der Facultät ſo zu ſtellen, daß entweder die eine dogmatiſch⸗ iſtoriſcher und die andere exegetiſcher Art, oder die eine dogmatiſch⸗ exegetiſcher und die andere hiſtoriſcher Art iſt. An die Stelle der Dogmatik kann auch eine Aufgabe aus der Moral treten. §. 8. Behufs der Stellung dieſer Fragen hat jedes Mitglied der Facultät mindeſtens zwei ſolcher Fragen dem Decane einzureichen, worauf die verſammelte Facultät nach Stimmenmehrheit zwei zur Vorlage an die Candidaten auswählt. §. 9. Die aufgegebenen Fragen gelten immer nur für das Examen, für welches ſie geſtellt ſind, und es iſt eine Uebertragung auf ein ſpäteres Examen nicht geſtattet. 2 —— 8 §. 10. Die nach§. 6 eingehenden Beantwortungen vertheilt der Decan gleichmäßig unter die ſämmtlichen Mitglieder der Facultät in ſolcher Weiſe, daß jede Arbeit einen Referenten und Correferenten erhält, welche ihre Cenſur darunter ſchreiben. Späteſtens drei Tage vor der mündlichen Prüfung ſind dann die cenſirten Arbeiten dem Decane zurück zu geben. Sind die Cenſuren des Referenten und Correferenten getheilt, ſo entſcheidet die Stimmenmehrheit der Facultãät. §. 11. Späteſtens vierzehn Tage vor dem geſetzlichen Schluſſe der Vorleſungen haben ſich die Candidaten beim Decane perſönlich zu melden, worauf ihnen Zeit und Ort zur gemeinſchaftlichen Zuſammenkunft beſtimmt wird, um, unter Clauſur, noch ſechs bis acht Fragen ſchriftlich zu beantworten. § 12 Dieſe aus dem ganzen Umfange der proteſtantiſchen Theologie auszuwählenden Fragen hat die Facultät in gemeinſamer Berathung aufzuſtellen und für die Geheim⸗ haltung zu ſorgen. §. 13. Bei Beantwortung dieſer Fragen unter Clauſur führt ein Facultäts⸗Mitglied Semeſterweiſe der Reihe nach wechſelnd die Aufſicht, damit bei den Arbeiten Ruhe und Ordnung herrſcht, und die Facultät volle Gewähr für die Selbſtſtändigkeit der zu liefernden Arbeiten hat. §. 14. D D ie unter Clauſur ſchriftlich beantworteten Fragen werden ſofort bei der Fa— cultät zur Durchſicht in Umlauf geſetzt und darauf die zu Protocoll zu nehmenden Cenſuren in einer Sitzung gemeinſchaftlich berathen. §. 15. ³. letzte NM che 9 S eſtors frndot dio mn dlich 9 Prüf. 4 gör vper— In der letzten Woche jeden Semeſters findet die münd iche Prüfung vor ver— ſammelter Facultät Statt. Sie wird jedesmal an einem einzigen Tage vorgenommen. — 4— X₰ §. 16.. Beträgt die Zahl der Examinanden mehr als acht, ſo ſind dieſelben in zwei möglich gleiche Abtheilungen zu bringen und an zwei verſchiedenen Tagen mündlich zu prüfen. §. 17. Nach beendigter Prüfung, an welcher ſämmtliche Profeſſoren der Facultät Theil nehmen, treten die Candidaten ab und die Facultät berathet die jedem Einzelnen zu ertheilende Cenſur. Nachdem dieſes geſchehen, werden die wieder eintretenden Can⸗ didaten von dem Ergebniſſe durch Mittheilung ihrer Cenſuren in Kenntniß geſetzt. §. 18. Von den geſetzlich vorgeſchriebenen ſechs Cenſuren geſtatten nur die vier erſten die Zulaſſung zum Kirchendienſte. §. 19. Wer die Cenſuren V und VI erhält, hat bei der Prüfung die zum Kirchen⸗ dienſt nöthige Ausbildung nicht bewährt und kann keinen Anſpruch auf eine auch nur proviſoriſche Zulaſſung zum Prediger-Seminar in Friedberg machen. §. 20. Ueber die Art und Weiſe der abgehaltenen Prüfungen und deren Ergebniß erſtattet die Facultät ſofort einen Geſammt⸗Bericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern und der Juſtiz unter Anlage der Actenſtücke und ſchriftlichen Arbeiten. lichkeit, wie ſie bei einem Theologen am wenigſten geſtattet werden können, nach⸗ Finden ſich unter den Examinirten Individuen, deren Univerſitäts⸗Zeugniß grobe Un⸗ ſitt weiſt, ſo iſt dies in dem zu erſtattenden Berichte bemerklich zu machen. —— /— 6AE U LIAEK.] —— eglement prüfungen der evangeliſchen Cheologen. §. 1. igie Studirende, welcher zum Kirchendienſt zugelaſſen wer⸗ ng vor der evangeliſch-theologiſchen Facultät zu Gieſſen §. 2. ſer Prüfung iſt bedingt: ähriges Studium der Theologie auf der Univerſität, pweis eines fleißigen Beſuches der Vorleſungen, hweis der Unterlaſſung eines Handelns gegen§. 81 der isciplinar⸗Statuten, ng der geſetzlichen Examinationsgebühren. §. 3. iſt ſowohl ſchriftlicher als mündlicher Art, und ſoll die der Candidat die zu einem tüchtigen Kirchendienſte nöthige rd daher die Facultät auf Alles dahin Einſchlagende, ge Bekanntſchaft mit der heiligen Schrift, mit den Dog— irchengeſchichte, auſſerdem Bekanntſchaft mit der Theorie k gehört, ein ſorgfältiges Augenmerk richten. §. 4. Farbkarte 13 regelmäßig zweimal im Jahre Statt. Sie beginnen mit nit der mündlichen, die jedes Semeſter in den letzten d, ſo daß dem Studirenden, da er ſich am Schluſſe er Studienzeit dieſer Prüfung unterwerfen kann, die