Statut Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft vom 6. Juni 1895. Gießen 1895. Großh. Hof⸗ und Univerſitäts⸗Druckerei Curt von Münchotb. I. Zuſammenſetzung des Ausſchuſſes. § 1. Der Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft beſteht aus je einem Vertreter der in Anlage A genannten Korporationen und vier Vertretern der Nicht⸗Korporations⸗Studenten(Fakultätsvertretern). § 2. Unter den Korporationen beſtehen die in Anlage A genannten Gruppen. Die Nicht⸗Korporations⸗Studenten bilden ebenfalls eine eigene Gruppe. § 3. Wenn ſich eine neue Korporation oder Gruppe bildet, ſo beſtimmt der Engere Senat nach Anhörung des Ausſchuſſes, welcher Platz ihr in der Ordnung der Korporationen und Gruppen anzuweiſen iſt, und ändert die Anlagen A und B entſprechend ab. Ebenſo ordnet der Engere Senat nach Anhörung des Ausſchuſſes das Erforderliche an, wenn innerhalb einer Gruppe eine Veränderung eintritt. II. Wahl der Fakultätsvertreter. .§ 4. Die Wahl der vier Fakultätsvertreter erfolgt am Anfange jedes Semeſters. Die geſammte Wahlverſammlung wählt zuerſt einen Ver⸗ treter der theologiſchen, ſodann der juriſtiſchen, ſodann der mediziniſchen und ſchließlich der philoſophiſchen Fakultät. Wahlberechtigt und wählbar ſind nur diejenigen immatrikulirten oder zur Immatrikulation angemeldeten Studirenden der Landes⸗Uni⸗ verſität, welche keiner der in Anlage A genannten Korporationen an— gehören. § 3. Die Wahlverſammlung wird vom Rektor durch Anſchlag am ſchwarzen Brett berufen. Sie wird durch ihn oder einen von ihm be⸗ auftragten Nicht⸗Korporations⸗Studenten geleitet. Letzterer hat dem Rektor über die Zahl der Wähler und das Ergebniß der Wahl ſchriftlich Bericht zu erſtatten § 6. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit erhält. Ergiebt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Kandidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, vorzunehmen. Beim erſten Wahlgange werden alle abgegebenen Stimmzettel— gleichviel ob beſchrieben oder unbeſchrieben— gezählt, beim zweiten nur diejenigen, welche den Namen eines der beiden Stichwahlkandidaten aufweiſen. Erforderlichen Falls entſcheidet zwiſchen den Kandidaten, welche eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, das Loos. 8 7. Iſt der Gewählte in der Verſammlung anweſend und lehnt er die Wahl ab, ſo iſt ſofort zu einer anderen Wahl zu ſchreiten. Iſt er nicht anweſend und giebt er auf Anfrage des Rektors keine zuſtimmende Antwort, oder ſcheidet ein Fakultätsvertreter während des Semeſters aus, ſo iſt eine neue Wahlverſammlung anzuberaumen. § 8. 5 Erſcheint dem Rektor die Betheiligung an einer Wahlverſammlung nicht genügend, oder lehnt der in der Neuwahl Gewählte ab, ſo wird der betreffende Fakultätsvertreter durch den Ausſchuß aus der Zahl der Nicht⸗Korporations⸗Studenten gewählt. III. Berathungen und Abſtimmungen des Ruslchulſes. § 9. Der Ausſchuß iſt eine ſtändige Vertretung der Studentenſchaft. Er beräth und beſchließt über alle von der geſammten Studentenſchaft zu veranſtaltenden Aufzüge und Feſtlichkeiten, ſowie über ſonſtige ihm vom Rektor oder mit Genehmigung des Rektors vorgelegte Fragen. 5 Er iſt beſchlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ſeiner Mitglieder (§ 1) anweſend iſt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet der Rektor. § 10. Den Vorſitz im Ausſchuſſe führt der Rektor. Er beruft die Ver⸗ ſammlungen, eröffnet, leitet und ſchließt die Berathungen. Er bringt die vorliegenden Anträge zur Abſtimmung, ohne jedoch ſelbſt mitzuſtimmen. Der Rektor bringt Anträge, welche 1. den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin widerſprechen, 2. den Frieden in der Studentenſchaft zu gefährden drohen, 3. nicht zur Zuſtändigkeit des Ausſchuſſes(§ 9) gehören, nicht zur Verhandlung und Abſtimmung. § 11. Wenn der Ausſchuß einen Aufzug beſchloſſen hat, ſind Sonderauf⸗ züge einzelner Korporationen oder Theile der Studentenſchaft unzuläſſig. IV. Reihenfolge bei Kufzügen und Feſfklichkeiten. § 12. Der Vorrang(Vortritt bei Aufzügen, Vorſitz bei Feſtlichkeiten) wechſelt zwiſchen den einzelnen Korporationen und Gruppen nach der in Anlage B angegebenen Reihenfolge ohne Rückſicht auf die Art der Ver⸗ anſtaltung. Den Schluß bildet bei Aufzügen die Korporation oder Gruppe, welche bei der vorigen Gelegenheit den Vorrang gehabt hat. § 13. Bei Aufzügen ſchließen ſich die übrigen Korporationen und Gruppen in der Reihenfolge der Anlage A an die führende Korporation oder Gruppe an, ſo daß alſo der SC., wenn er nicht den Vortritt hat oder den Schluß bildet, ſtets die zweite Stelle einnimmt, der DC. unter der entſprechenden Vorausſetzung die dritte u. ſ. w. Die zu einer Gruppe gehörigen Korporationen oder Fakultäten können für ſich eine andere Reihenfolge vereinbaren. § 14. Findet ein Aufzug oder Kommers zu Ehren einer Perſönlichkeit ſtatt, welche Mitglied einer der in Anlage A genannten Korporationen oder einer gleichartigen Korporation an einer anderen Univerſität ge⸗ 6— weſen iſt, ſo gebührt der betreffenden Korporation oder Gruppe außer der Reihe der Vorrang. Sie iſt dafür verpflichtet, bei der nächſten Gelegenheit, bei welcher ſie nach§ 12 den Vorrang haben würde, auf denſelben zu verzichten. § 15. Sobald der Ausſchuß die Veranſtaltung eines Aufzuges oder einer Feſtlichkeit beſchloſſen hat, iſt feſtzuſtellen und vom Rektor in eine Liſte einzutragen, welche Korporation oder Gruppe bei dieſer Gelegenheit den Vorrang hat und— bei Aufzügen—, welche Korporation oder Gruppe den Schluß bildet. § 16. Korporationen oder Gruppen, welche während der Zeit, wo ihnen nicht der Vorrang gebührt, es unterlaſſen haben, ſich regelmäßig an den Verhandlungen des Ausſchuſſes zu betheiligen oder die ihnen zukommende Stelle bei Aufzügen und Feſtlichkeiten einzunehmen, werden das nächſte Mal, wenn ſie nach§ 12 der Vorrang trifft, übergangen. Dieſe Vorſchrift kommt nicht zur Anwendung, wenn eine vom Engeren Senat für genügend erachtete Entſchuldigung beigebracht wird. In eiligen Fällen entſcheidet der Rektor. § 17. Der Rektor kann den Vorſitz bei Kommerſen perſönlich übernehmen. In dieſem Falle gebührt dem Vertreter der Korporation oder Fakultät, welche nach§ 12 oder§ 14 zum Vorſitze berechtigt geweſen wäre, der Platz zur rechten Seite des Rektors. v. Allgemeine Beſtimmungen. § 18. Die durch dieſes Statut dem Rektor ertheilten Befugniſſe können auf ſeinen Wunſch von dem Engeren Senat einem Mitgliede des Ge⸗ ſammten Senats übertragen werden. Auf dieſen Vertreter finden alle den Rektor betreffenden Beſtimmungen Anwendung. § 19. Zuwiderhandlungen der Studirenden gegen die auf Grund dieſes Statuts getroffenen Anordnungen ſind vom Rektor dem Engeren Senat zur Ahndung vorzulegen. § 20. Zweifel über die Auslegung dieſes Statuts werden vom Engeren Senat entſchieden. — Anlagen zu dem Statut für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft vom 6. Juni 1895. (feſtgeſtellt durch Beſchluß des Engeren Senats vom 14. Juni 1895). Anlage A. Anlage B. Verzeichniß der Korporationen und Fakultäten. V Reihenfolge der Korporatianen und Gruppen für den Wechſel im Vorrange. 1. Senioren⸗Konvent(SC.): 1. SC. Korps Teutonia. 2. D0. Korps Starkenburgia. 3. Wingolf. Korps Hassia. 4. VW W. 2. Delegirten⸗Konvent(DO.): 5. Nicht⸗Korporations⸗Studenten. Burſchenſchaft Germania. 6 Adelphia. Burſchenſchaft Alemannia. 7. Naturwiſſenſchaftlicher Verein. 3. Verbindung Wingolf. 8. SC. 4. Verbindung Adelphia. 9. Darmstadtia. 5. Naturwiſſenſchaftlicher Verein. 10. Hasso-Rhenania. 6. Verband wiſſenſchaftlicher Ver⸗ 11. Nicht⸗Korporations⸗Studenten. eine(VWV.): 12. VW W. Akademiſch⸗theolog. Verein. 13. DC. Philologiſch⸗hiſtor. Verein. 14. Rhenania. Mathematiſch⸗phyſik. Verein. 15. Arminia. 7. Landsmannſchaft Darmstadtia. 16. SC. 8. Verbindung Hasso-Rhenania. 17. Nicht⸗Korporations⸗Studenten. 9. Verbindung Rhenania. 18. VWV. 10. Burſchenſchaft Arminia. 19. Marcomannia. 11. Verbindung Marcomannia. 20. Verein deutſcher Studenten. 12. Verein deutſcher Studenten. 21. Palatia. 13. Verbindung Palatia. V 22. Nicht⸗Korporations⸗Studenten. 14. Nicht⸗Korporations⸗Studenten: Theologiſche Fakultät. Juriſtiſche Fakultät. Mediziniſche Fakultät. Philoſophiſche Fakultät. 20. VI. 95.— 1000. Farbkarte 13 Statut für den Gießener Studentenſchaft vom 6. Juni 1895. Gießen 1895. Univerſitäts⸗Druckerei Curt von Münchotb.