Statut der Krankenkasse für Studierende der Universität Giessen. Vom 25. September 1894. § 1. Zweck der Kasse ist, erkrankten Studierenden ärztliche Behandlung und Pflege zu Theil werden zu lassen. § 2. Mitglied der Kasse ist jeder Studierende der Universität Giessen. Die Mitgliedschaft beginnt für neu hinzukommende Studierende mit der Zahlung des Semestralbeitrags. Sie erlischt mit dem akademischen Bürgerrecht. Wer sich zum Zwecke einer an der Landes-Universität ab- zulegenden Prüfung exmatrikulieren lässt, kann sich die Mitglied- schaft dadurch erhalten, dass er bei Entgegennahme der Exmatrikel einen Semestralbeitrag zahlt. Dieser gilt für das laufende Semester, sofern der Beitrag hierfür noch rückständig ist, andernfalls für das folgende Semester. Die Mitgliedschaft eines exmatrikulierten Mitglieds erlischt: a.) mit bestandener Prüfung,. b.) mit Ablauf der dritten Woche nach Beginn desjenigen Semesters, für welches kein neuer Semestralbeitrag ge- zahlt worden ist. § 3. Der Semestralbeitrag beläuft sich auf 2 Mk. Der mit Leitung der Geschäfte betrauten Kommission(§ 11) steht das Recht zu, im Falle des Bedürfnisses den Beitrag auf 3 Mk. zu erhöhen. Weitere Erhöhungen bedürfen der Genehmigung des Engeren Senats. § 4. Der Beitrag wird vor Ablauf der Immatrikulationsfrist gegen Aushändigung der Legitimationskarte oder einer besonderen Mitgliedskarte gezahlt. Eine Stundung ist ausgeschlossen. Versäumt ein Student die rechtzeitige Zahlung, so hat er den doppelten Beitrag zu entrichten. Eine Erhöhung findet jedoch nicht statt, wenn gemäss§ 5 der Vorschriften über das akademische Bürgerrecht vom 20. Januar 1879 eine nachträgliche Anmeldung zur Immatrikulation angenommen wird. Auch kann in anderen Fällen bei genügender Entschuldigung auf Beschluss der mit Leitung der Geschäfte betrauten Kommission(§ 11) von Erhöhung des Beitrags abgesehen werden. § 5. Wer Urlaub verlangt, muss nachweisen, dass er den Beitrag zur Krankenkasse für dasjenige Semester gezahlt hat, in welches der Urlaub fällt. § 6. Jedes Mitglied der Krankenkasse hat Anspruch auf Be- handlung und Verpflegung in der seiner Krankheit entsprechenden Klinik auf Kosten der Krankenkasse, sobald von Seiten des be- treffenden Direktors die Aufnahme für nöthig erachtet wird. Ausser- dem haben die Studierenden das Recht auf unentgeltlichen Rath seitens der klinischen Direktoren oder Assistenten in den Sprech- stunden, sowie auf Verabfolgung der von diesen verordneten Medi- kamente aus der klinischen Apotheke auf Kosten der Krankenkasse. § 7. Die Mitglieder der Kasse haben das Recht auf Ver- köstigung I. Klasse in den Kliniken. Soweit der Platz reicht, soll jedes erkrankte Mitglied ein Einzel-Zimmer erhalten. § 8. Die Dauer des Aufenthalts in einer der Kliniken soll zwei Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf dieser Zeit ent- scheidet die Kommission, ob der weitere Verbleib auf Kosten der Kasse gestattet werden soll oder nicht. § 9. Die klinischen Direktoren und Assistenten sind nicht verpflichtet, erkrankte Studierende in deren Wohnung zu besuchen. § 10. Die Krankenkasse ist eine Veranstaltung der Landes- Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit. § 11. Die Leitung der Geschäfte hat die Krankenkasse- Kommission zu besorgen. Dieselbe besteht aus dem jeweiligen Rektor als Vorsitzendem, den Direktoren der medicinischen, chirurgischen, ophthalmologischen und psychiatrischen Klinik und demjenigen Mit- glied der juristischen Fakultät, welches dem Engeren Senat angehört. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder mitwirken. § 12. Die unmittelbare Verwaltung des der Krankenkasse gewidmeten Universitätsvermögens steht dem Quästor unter Aufsicht der Kommission zu. Diese hat die Stelle zu bezeichnen, an der zur Zeit entbehrliche Gelder anzulegen sind. Zum Ankauf und zur Veräusserung von Werthpapieren bedarf es ihrer Genehmigung. Der Quästor hat der Kommission alsbald nach dem 1. April und dem 1. Oktober einen Rechnungsabschluss mit den erforder- lichen Belegen einzureichen. Sobald die Kommission dem Quästor Decharge ertheilt hat, überweist ihm der Rektor 30 Mk. als Ent- schädigung für seine Mühlewaltung. § 13. Den Kliniken werden für die Verpflegung erkrankter Mitglieder der Krankenkasse vorerst für Tag und Person 3 Mk. vergütet. Eine Aenderung dieser Taxe nach Bedarf bleibt vorbe- halten. Für Medikamente, Extraverordnungen, Bäder, Wein u. dgl. ist aus der Krankenkasse besonderer Ersatz zu leisten. § 14. Etwaige Beschwerden sind bei dem Rektor oder bei einem der Kommissionsmitglieder anzubringen. 20. IX. 94.— 2000. Farbkarte 13 der Krankenkasse de der Universität Giessen. in 25. September 1894. Kasse ist, erkrankten Studierenden ärztliche zu Theil werden zu lassen. Kasse ist jeder Studierende der Universität adschaft beginnt für neu hinzukommende ahlung des Semestralbeitrags. Sie erlischt Bürgerrecht. recke einer an der Landes-Universität ab- natrikulieren lässt, kann sich die Mitglied- dass er bei Entgegennahme der Exmatrikel zahlt. Dieser gilt für das laufende Semester, für noch rückständig ist, andernfalls für eines exmatrikulierten Mitglieds erlischt: ener Prüfung, der dritten Woche nach Beginn desjenigen ir welches kein neuer Semestralbeitrag ge- 1 ist. albeitrag beläuft sich auf 2 Mk. Der mit ſetrauten Kommission(§ 11) steht das Recht fnisses den Beitrag auf 3 Mk. zu erhöhen. ürfen der Genehmigung des Engeren Senats. wird vor Ablauf der Immatrikulationsfrist Legitimationskarte oder einer besonderen Eine Stundung ist ausgeschlossen. ent die rechtzeitige Zahlung, so hat er den entrichten. Eine Erhöhung findet jedoch §5 der Vorschriften über das akademische unuar 1879 eine nachträgliche Anmeldung Lenommen wird. Auch kann in anderen atschuldigung auf Beschluss der mit Leitung a Kommission(§ 11) von Erhöhung des den. verlangt, muss nachweisen, dass er den -se für dasjenige Semester gezahlt hat, in