Die deutſche Bundesacte vom 8. Juni 1815. Im Namen der allerheiligſten und untheilbaren Dreieinigkeit. Die ſouverainen Fürſten und freien Städte Teutſchlands, den gemeinſamen Wunſch hegend, den 6ten Artikel des Pariſer Friedens vom 30. Mai 1814 in Erfüllung zu ſetzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer feſten und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Teutſch⸗ lands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europa's hervorgehen würden, ſind übereingekommen, ſich zu einem beſtändigen Bunde zu vereinigen, und haben zu dieſem Behuf ihre Geſandten und Abgeordneten am Congreſſe in Wien mit Vollmachten verſehen, nämlich: Se. Kaiſerlich⸗Königliche apoſtoliſche Majeſtät den Herrn Clemens Wen⸗ zeslaus Lothar Fürſten von Metternich u. ſ. w. Eolgen die Namen der Bevollmächtigten)............. In Gemäßheit dieſer Beſchlüſſe haben die vorſtehenden Bevollmächtigten, nach geſchehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet:. I. Allgemeine Beſtimmungen. Art. 1. Die ſouverainen Fürſten und freien Städte Teutſchlands mit Einſchluß IJJ. MM. des Kaiſers von Oeſtreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiſer von Oeſtreich, der König von Preußen, beide für ihre geſammten vormals zum teutſchen Reiche gehörigen Beſitzungen; der König von Dänemark für Holſtein; der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen ſich zu einem be⸗ ſtändigen Bunde, welcher der teutſche Bund heißen ſoll. Art. 2. Der Zweck deſſelben iſt Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Teutſchlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzel⸗ nen teutſchen Staaten. 1 ,,‧8B—B—BB——ÿÿ—C—C—V ÿyõÿÿꝛꝛ — 4 Art. 3. Alle Bundesglieder haben, als ſolche, gleiche Rechte. Sie ver⸗ pflichten ſich alle gleichmäßig, die Bundesacte unverbrüchlich zu halten. Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesver⸗ ſammlung beſorgt, in welcher alle Glieder deſſelben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Geſammtſtimmen folgendermaßen, jedoch unbeſchadet ihres Ranges, führen:— 1) Oeſtreich 1 Stimme. 2) Preußen 1 Stimme. 3) Baiern 1 Stimme. 4) Sachſen 1 Stimme. 5) Hannover 1 Stimme. 6) Würtemberg 1 Stimme. 7) Baden 1 Stimme. 8) Churheſſen 1 Stimme. 9) Großherzogthum Heſſen 1 Stimme. 10) Dänemark wegen Holſtein 1 Stimme. 11) Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 1 Stimme. 12) Die großherzoglich und herzog⸗ lich ſächſiſchen Häuſer 1 Stimme. 13) Braunſchweig und Naſſau 1 Stimme. 14) Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz 1 Stimme. 15) Holſtein⸗ Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1 Stimme. 16) Hohenzollern, Liechtenſtein, Reuß, Schaumburg⸗Lippe, Lippe und Waldeck 1 Stimme. 17) Die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme. Zuſammen 17 Stimmen. Art. 5. Oeſtreich hat bei der Bundesverſammlung den Vorſitz Jedes Bundesglied iſt befugt, Vorſchläge zu machen und in Vorſchlag zu bringen, und der Vorſitzende iſt verpflichtet, ſolche in einer zu beſtimmenden Zeitfriſt der Berathung zu übergeben. Art. 6. Wo es auf Abfaſſung und Abänderung von Grundgeſetzen des Bundes, auf Beſchlüſſe, welche die Bundesacte ſelbſt betreffen, auf organiſche Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen fonſtiger Art ankommt, bildet ſich die Verſammlung zu einem Plenum, wobei jedoch, mit Rückſicht auf die Verſchiedenheit der Größe der einzelnen Bundesſtaaten, folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet iſt: 1) Oeſtreich erhält 4 Stimmen. 2) Preußen 4 Stimmen. 3) Sachſen 4 Stimmen. 4) Baiern 4 Stimmen. 5) Hannover 4 Stimmen. 6) Wür⸗ temberg 4 Stimmen. 7) Baden 3 Stimmen. 9) Großherzogthum Heſſen 3 Stimmen. 10) Holſtein 3 Stimmen. 11) Luxem⸗ burg 3 Stimmen. 12) Braunſchweig 2 Stimmen. 13) Mecklenburg⸗Schwerin 2 Stimmen. 14) Naſſau 2 Stimmen. 15) Sachſen⸗Weimar 1 Stimme. 16) Sachſen⸗Gotha 1 Stimme. 17) Sachſen⸗Coburg 1 Stimme. 18) Sachſen⸗ Meiningen 1 Stimme. 19) Sachſen⸗Hildburghauſen 1 Stimme. 20) Mecklen⸗ burg⸗Strelitz 1 Stimme. 21) Holſtein⸗Oldenburg 1 Stimme. 22) Anhalt⸗Deſſau 1 Stimme. 23) Anhalt⸗Bernburg 1 Stimme. 24) Anhalt⸗Cöthen 1 Stimme. 25) Schwarzburg⸗Sondershauſen 1 Stimme. 26) Schwarzburg⸗Rudolſtadt 1 Stimme. 27) Hohenzollern⸗Hechingen 1 Stimme. 28) Liechtenſtein 1 Stimme. 29) Hohenzollern⸗Sigmaringen 1 Stimme. 30) Waldeck 1 Stimme. 31) Reuß, ältere Linie 1 Stimme. 32) Reuß, jüngere Linie 1 Stimme. 33) Schaum⸗ burg⸗Lippe 1 Stimme. 34) Lippe 1 Stimme. 35) Die freie Stadt Lübeck 1 Stimme. 36) Die freie Stadt Frankfurt 1 Stimme. 37) Die freie Stadt Bremen 1 Stimme. 38) Die freie Stadt Hamburg 1 Stimme. Zuſammen 69 Stimmen). DOb den mediatſſirten vormaligen Reichsſtänden auch einige Curiatſtimmen in Pleno zugeſtanden werden ſollen, wird die Bundesverſammlung bei der Berathung der organiſchen Bundesgeſetze in Erwägung nehmen. Art. 7. In wiefern ein Gegenſtand nach obiger Beſtimmung für das Plenum geeignet ſei, wird in der engeren Verſammlung durch Stimmenmehrheit entſchieden. *) Später hat Heſſen⸗Homburg die 70ſte Stimme erhalten. 8— ——— 9 8) Churheſſen 3 Stimmen. ——— halten. olnächtige beſchadet ihres ern 1 Stim erg 1 Sümm. Jogthum Heſſen derlande wegen lich und herzog⸗ 1e Finn⸗ 15) Holſtein⸗ Atn, Lagtete —17) Die freien dre. Zuſammen „Torſitz Jedes 2ag zu bringen, uenden Zeiffiſt undgeſetzen des I auf organiſche ir Art ankommt, ait Rückſicht auf Snde Berechnung 11. 3) Sachſen 8 jen. 6) Wür⸗ In 3 Stimmen. un. 11) Luxem⸗ e burg⸗Schwerin ar 1 Stimme. —r. 18) Sachſen⸗ 21 2⁰) Mecllen⸗ Anhalt⸗Deſſau O hen 1 Stimme. er urg⸗Rudolſtdt Sctein 1 Stimme. = me. 31) Reuß, 2. 33) Schaum⸗ 7. Stadt Lübeck 1 die freie Stadt grie. Zuſammen „ Curiatſtimmen mlung bei der 1 mung für das J uneamarhet cte. Sie der⸗ Die der Erſcheinung des Pleni zu unterziehenden Beſchluß⸗Entwürfe werden in der engeren Verſammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Verſammlung, als in Pleno werden die Beſchlüſſe nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erſtern die abſolute, in letzterem aber nur eine auf zwei Dritttheilen der Abſtimmung beruhende Mehrheit entſcheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Verſammlung ſteht dem Vorſitzenden die Entſcheidung zu. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgeſetze, auf orga⸗ niſche Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verſammlung, noch in Pleno, ein Be⸗ ſchluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Die Bundesverſammlung iſt beſtändig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenſtände erledigt ſind, auf eine beſtimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, ſich zu vertagen. Alle näheren, die Vertagung und die Beſorgung der etwa während derſel⸗ ben vorkommenden dringenden Geſchäfte betreffenden Beſtimmungen werden der Bundesverſammlung bei Abfaſſung der organiſchen Geſetze vorbehalten. Art. 8. Die Abſtimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird feſtgeſetzt, daß, ſo lange die Bundesverſammlung mit Abfaſſung der organiſchen Geſetze beſchäftigt iſt, hierüber keinerlei Beſtimmung gelte, und die zufällig ſich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheile gereichen, noch eine Regel begründen ſoll. Nach Abfaſſung der organiſchen Geſetze wird die Bundesverſammlung die künftige, als beſtändige Folge einzuführende, Stimmenordnung in Berathung nehmen, und ſich darin ſo wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichs⸗ tage und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationshauptſchluſſes beobach⸗ teten Ordnung entfernen. Auch dieſe Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältniſſen der Bundesverſammlung, keinen Einfluß ausüben. Art. 9. Die Bundesverſammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derſelben iſt auf den 1. Sept. 1815 feſtgeſetzt. Art. 10. Das erſte Geſchäft der Bundesverſammlung nach ihrer Eröff⸗ nung wird die Abfaſſung der Grundgeſetze des Bundes und deſſen organiſche Einrichtung in Rückſicht auf ſeine auswärtigen, militairiſchen und inneren Verhältniſſe ſein. Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes verſprechen, ſowohl ganz Teutſch⸗ land, als jeden einzelnen Bundesſtaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren ſich gegenſeitig ihre ſämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Beſitzungen... Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einſeitige Unterhand⸗ lungen mit dem Feinde eingehen, noch einſeitig Waffenſtillſtand oder Frieden ließen. ch ſer. Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündniſſe aller Art, ver⸗ pflichten ſich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicher⸗ heit des Bundes oder einzelner Bundesſtaaten gerichtet wären.. Die Bundesglieder machen ſich ebenfalls verbindlich, einander unter keiner⸗ lei Vorwande zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, ſondern ſie bei der Bundesverſammlung anzubringen. Dieſer liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausſchuß zu verſu⸗ chen, und falls dieſer Verſuch fehlſchlagen ſollte, und demnach eine richterliche Entſcheidung nothwendig würde, ſolche durch eine wohlgeordnete Auſträgal⸗ Inſtanz zu bewirken, deren Ausſpruch die ſtreitenden Theile ſich ſofort zu unter⸗ werfen haben. II. Beſondere Beſtimmungen. Außer den in den vorhergehenden Artikeln beſtimmten, auf die Feſtſtellung des Bundes gerichteten Punkten ſind die verbündeten Mitglieder übereingekom⸗ men, hiemit über folgende Gegenſtände die in den nachſtehenden Artikeln ent⸗ haltenen Beſtimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben ſollen. Art. 12. Diejenigen Bundesglieder, deren Beſitzungen nicht eine Volks⸗ zahl von 300,000 Seelen erreichen, werden ſich mit den ihnen verwandten Hänſern oder anderen Bundesgliedern, mit welchen ſie wenigſtens eine ſolche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinſchaftlichen oberſten Gerichtes vereinigen. In den Staaten von ſolcher Volksmenge, wo ſchon jetzt dergleichen Gerichte dritter Inſtanz vorhanden ſind, werden jedoch dieſe in ihrer bisherigen Eigen⸗ ſchaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche ſie ſich erſtrecken, nicht unter 150,000 Seelen iſt. Den vier freien Städten ſteht das Recht zu, ſich unter einander über die Errichtung eines gemeinſamen oberſten Gerichts zu vereinigen. Bei den ſolchergeſtalt errichteten gemeinſchaftlichen oberſten Gerichten ſoll jeder der Parteien geſtattet ſein, auf die Verſchickung der Akten auf eine teutſche Facultät oder an einen Schöppenſtuhl, zur Abfaſſung des Endurtheils anzutragen. Axt. 13. In allen Bundesſtaaten wird eine landesſtändiſche Verfaſſung Statt finden. Axt. 14. Um den im Jahre 1806 und ſeitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsſtänden und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältniſſe, in allen Bundesſtaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszuſtand zu verſchaffen; ſo vereinigen die Bundesſtaaten ſich dahin: a) Daß dieſe fürſtlichen und gräflichen Häuſer fortan nichtsdeſtoweniger zu dem hohen Adel in Teutſchland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt. b) Sind die Häupter dieſer Häuſer die erſten Standesherren in dem Staate, zu dem ſie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteſte Claſſe in demſelben, insbeſondere in Anſehung der Beſteuerung. c) Es ſollen ihnen überhaupt in Rückſicht ihrer Perſonen, Familien und Beſitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugeſichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und deſſen ungeſtörtem Genuſſe herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungs⸗ rechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten ſind insbeſondere und namentlich begriffen: 1. Die unbeſchränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demſelben im Frieden lebenden Staate zu nehmen. 2. Werden nach den Grundſätzen der früheren teutſchen Verfaſſung die noch beſtehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniß zuge⸗ ſichert, über ihre Güter und Familienverhältniſſe verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt, und bei den höchſten Landes⸗ ſtellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müſſen. Alle bisher dagegen erlaſſenen Verordnungen ſollen für künftige Fälle nicht weiter aeenbdnr ſein. 3. Privilegirter Gerichtsſtand und Befreiung von aller Militairpflichtigkeit für ſich und ihre Familien. 9 bo pflichtig 5 4. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erſter, und, wo die Beſitzung groß genug iſt, in zweiter Inſtanz, der Forſtge⸗ richtsbarkeit, Ortspolizei und Aufſicht in Kirchen⸗ und Schulſachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorſchrift der Landesgeſetze, welchen ſie, ſo wie ie Feſtſellun der Militairverfaſſung und der Oberaufſicht der Regierungen über jene Zuſtän⸗ rreingkon digkeiten, unterworfen bleiben. Artikeln ent⸗ Bei der näheren Beſtimmung der angeführten Befugniſſe ſowohl, wie e Kraft haben überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weiteren Begründung und Feſtſtellung eines in allen teutſchen Bundesſtaaten übereinſtimmenden Rechts⸗ ht eine Volks zuſtandes der mittelbar gewordenen Fürſten, Grafen und Herren, die in dem Betreff erlaſſene königlich baieriſche Verordnung vom Jahre 1807 als Baſis und Norm unterlegt werden. Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub No. 1 und 2 angeführten Rechte: Antheil der Begüterten an Landſtandſchaft, Patrimonial⸗ und Forſt⸗ en verwandten us eine ſolche ſſten Gerichtes leichen Geriht gerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, und der privilegirte Gerichtsſtand Ferigen Eigr zugeſichert. Dieſe Rechte werden jedoch nur nach Vorſchrift der Landesgeſetze 4 en ausgeübt. ſtrecken. ſenten ni In den durch den Frieden von Lüneville vom 9. Febr. 1801 von Teutſch⸗ ander über die land abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden, bei Anwendung der obigen Grundſätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel, ien Gerichen diejenigen Beſchränkungen Statt finden, welche die dort beſtehenden beſonderen 4 Iltten auf eine Verhältniſſe nothwendig machen.. 38 Endurtheils Art. 15. Die Fortdauer der auf die Rheinſchifffahrtsoctroi angewieſenen directen und ſubſidiariſchen Renten, die durch den Reichsdeputationsſchluß vom ihe Verfäffung 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenweſens und feſtgeſetzter Penſionen an geiſtliche und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt. or gewordenen gegenwärtgen Die Mitglieder der ehemaligen Dom⸗ und freien Reichsſtifter haben die 1 ts de Befugniß, ihre, durch den erwähnten Reichsdeputationsſchluß feſtgeſetzten Pen⸗ Nechtszuſand ſionen ohne Abzug in jedem mit dem teutſchen Bunde im Frieden ſtehenden Staate verzehren zu dürfen. den Bekennern dieſes Glaubens, bis dahin, die denſelben von den einzelnen trirpflchtigit Bundesſtaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten. ceſtoweniger zu Die Mitglieder des teutſchen Ordens werden ebenfalls, nach den in dem en das Recht Reichsdeputationshauptſchluſſe von 1803 für die Domſtifter feſtgeſetzten Grund⸗ 1 Leiffe verbleit ſätzen, Penſionen erhalten, inſofern ſie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt an dem Staate, worden, und diejenigen Fürſten, welche eingezogene Beſitzungen des teutſchen privilegirteſte Ordens erhalten haben, werden dieſe Penſionen nach Verhältniß ihres Antheils 6 sung. an den ehemaligen Ordensbeſitzungen bezahlen. Familien und Die Berathung über die Regulirung der Suſtentationskaſſe und der Pen⸗ 3 ewerden, oͤrr ſionen für die überrheiniſchen Biſchöfe und Geiſtlichen, welche Penſionen auf örtem Genuſe die Beſitzer des linken Rheinufers übertragen werden, iſt der Bundesverſamm⸗ dl Regierungs⸗ lung vorbehalten. Dieſe Regulirung iſt binnen Jahresfriſt zu beendigen; bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Penſionen auf die bisherige Art rüch begrif[en: fortgeſetzt. au dem Bunde Art. 16. Die Verſchiedenheit der chriſtlichen Religionsparteien kann in 3 vehmen. den Ländern und Gebieten des teutſchen Bundes keinen Unterſchied in dem 4 ſung die 8 Genuſſe der bürgerlichen und politiſchen Rechte begründen. zzefugni 4 Die Bundesverſammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichſt verftgunged übereinſtimmende Weiſe die bürgerliche Verbeſſerung der Bekenner des jüdiſchen vichſten r. ſe Glaubens in Teutſchland zu bewirken ſei, und wie inſonderheit denſelben der derden m ſen Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten, 1 Fälee ni in den Bundesſtaaten verſchafft und geſichert werden könne. Jedoch werden 4 Art. 17. Das fürſtliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsſchluß vom 25. Febr. 1803 oder in ſpäteren Verträgen beſtätigten Beſitz und Genuß der Poſten in den verſchiedenen Bundesſtaaten, ſo lange als nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeſchloſſen werden ſollten. In jedem Falle werden demſelben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptſchluſſes, ſeine auf Belaſſung der Poſten, oder auf eine angemeſſene Entſchädigung gegründeten Rechte und Anſprüche verſichert. Dieſes ſoll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Poſten ſeit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptſchluſſes bereits geſchehen wäre, inſofern dieſe Entſchädigung durch Verträge nicht ſchon definitiv feſtgeſetzt iſt. Art. 18. Die verbündeten Fürſten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der teutſchen Bundesſtaaten folgende Rechte zuzuſichern: a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den ſie bewohnen, zu erwerben und zu beſitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Laſten unterworfen zu ſein, als deſſen eigene Unterthanen. b) Die Befugniß: 1) des freien Wegziehens aus einem teutſchen Bundesſtaate in den andern, der erweislich ſie zu Unterthanen annehmen will, auch 2) in Civil⸗ und Militairdienſte deſſelben zu treten; beides jedoch nur, inſofern keine Verbindlichkeit zu Militairdienſten gegen das bisherige Vaterland im Wege ſtehe; und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verſchiedenheit der geſetzlichen Vorſchriften über Militairpflichtigkeit, hierunter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bundesſtaaten nachtheiliges Verhältniß entſtehen möge, ſo wird bei der Bundesverſammlung die Einführung möglichſt zleichiürmiger Grundſätze über dieſen Gegenſtand in Berathung genommen werden. c) Die Freiheit von aller Nachſteuer(jus detractus, gabella emigrationis), inſofern das Vermögen in einen anderen teutſchen Bundesſtaat übergeht, unn ur dieſem nicht beſondere Verhältniſſe durch Freizügigkeitsverträge eſtehen. d) Die Bundesverſammlung wird ſich bei ihrer erſten Zuſammenkunft mit Abfaſſung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherſtellung der Rechte der Schriftſteller und Verleger gegen den Nachdruck beſchäftigen. Art. 19. Die Bundesglieder behalten ſich vor, bei der erſten Zuſammen⸗ kunft der Bundesverſammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwiſchen den verſchiedenen Bundesſtaaten, ſo wie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung der auf dem Congreſſe zu Wien angenommenen Grundſätze, in Be⸗ rathung zu treten. Axt. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Thei⸗ len ratificirt werden, und die Ratificationen ſollen binnen der Zeit von ſechs Wochen, oder wo möglich noch früher, nach Wien an die kaiſerlich öſtreichiſche Hof⸗ und Staatskanzlei eingeſandt, und bei Eröffnung des Bundes in das Archiv deſſelben niedergelegt werden. Zur Urkunde deſſelben haben ſämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und mit ihren Wappen beſiegelt. So geſchehen Wien, den achten Juni im Jahre Eintauſend Achthundert und fünfzehn. Folgen die Unterſchriften. „ in dem dur rren Verträ en udesſtnaten 7 ge abgeſchloſſen de erwähnten „oder au ei 8 dert f eine oſten ſeit 1803 geſchehen wäre, feſtgeſetzt iſ. mmen überein zuſichern: u, zu erwerben hreren Abgaben hanen. in den andern, ih nur, inſofern e Vaterland im Verſchiedenheit anter nicht ein ältniß entſtehen rung möglichſt rung genommen hemigrationis) iſtaat übergeht, ggigkeitsverträge mmenkunſt mit heiheit und die zer gegen den en Zuſammen⸗ und Verkehrs hifffahrt, nach dſätze, in Be⸗ hirenden Thei⸗ „Zeit von ſechs rlcch öſtreichiſche Zundes in das gegenwärtigen dhehen Wien, 8 Schlußacrte der über Ausbildung und Befeſtigung des teutſchen Bundes zu Mien gehaltenen Miniſterial-Conferenzen, welche am 8. Juni 1820, dem fünften Jahrestage der Unterzeichnung der teutſchen Bundesacte, zu Frankfurt am Main als allgemeines Bundesgeſetz angenommen und bekannt gemacht wurde. Die ſonverainen Fürſten und freien Städte Teutſchlands, eingedenk ihrer bei Stiftung des teutſchen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Beſtim⸗ mungen der Bundesacte durch ergänzende und erläuternde Grundgeſetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiermit dem Bundesvereine ſelbſt die erforder⸗ liche Vollendung zu ſichern, überzeugt, daß ſie, um das Band, welches das ge⸗ ſammte Teutſchland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befeſti⸗ gen, nicht länger anſtehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfniſſe durch gemeinſchaftliche Berathungen Genüge zu leiſten, haben zu dieſem Ende nachſtehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich: (Folgen die Namen und Titel der Bevollmächtigten), welche zu Wien, nach geſchehener Auswechſelung ihrer richtig befundenen Voll⸗ machten, in Cabinets⸗Conferenzen zuſammengetreten, und, nach ſorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechſelſeitigen Anſichten, Wünſche und Vor⸗ ſchläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Ar⸗ tikel gelangt ſind: Art. 1. Der teutſche Bund iſt ein völkerrechtlicher Verein der teutſchen ſou⸗ verainen Fürſten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Teutſchlands. Art. 2. Dieſer Verein beſteht in ſeinem Innern als eine Gemeinſchaft ſelbſtſtändiger, unter ſich unabhängiger Staaten, mit wechſelſeitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten, in ſeinen äußern Verhältniſſen aber, als eine in politiſcher Einheit verbundene Geſammtmacht. Art. 3. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund ſeiner Wirk⸗ ſamkeit vorgezeichnet hat, ſind in der Bundesacte beſtimmt, die der Grundver⸗ trag und das erſte Grundgeſetz dieſes Vereins iſt. Indem dieſelbe die Zwecke des Bundes ausſpricht, bedingt und begränzt ſie zugleich deſſen Befugniſſe und Verpflichtungen. Art. 4. Der Geſammtheit der Bundesglieder ſteht die Befugniß der Ent⸗ wickelung und Ausbildung der Bundesacte zu, inſofern die Erfüllung der darin aufgeſtellten Zwecke ſolche nothwendig macht. Die deshalb zu faſſenden Be⸗ ſchlüſſe dürfen aber mit dem Geiſte der Bundesacte nicht im Widerſpruche ſtehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen. Art. 5. Der Bund iſt als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus dieſem Vereine keinem Mitgliede deſſelben freiſtehen. Art. 6. Der Bund iſt, nach ſeiner urſprünglichen Beſtimmung, auf die gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beſchränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Geſammtheit der Bundes⸗ glieder ſolche mit den beſtehenden Verhältniſſen vereinbar und dem Vortheile des Ganzen angemeſſen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Beſitz⸗ ſtande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Ver⸗ pflichtungen derſelben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zuſtimmung der Geſammtheit bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundes⸗ gebiete haftender Souverainitätsrechte kann ohne ſolche Zuſtimmung nur zu Gunſten eines Mitverbündeten geſchehen. Art. 7. Die Bundesverſammlung, aus den Bevollmächtigten ſämmtlicher Bundesglieder gebildet, ſtellt den Bund in ſeiner Geſammtheit vor, und iſt das beſtändige verfaſſungsmäßige Organ ſeines Willens und Handelns. Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage ſind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und dieſen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Inſtructionen, ſo wie wegen ihrer Geſchäftsführung über⸗ haupt, verantwortlich. Axrt. 9. Die Bundesverſammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirkſamkeit iſt zunächſt durch die Vorſchriften der Bundesacte, und durch die in Gemäßheit derſelben beſchloſſenen oder ferner zu beſchließenden Grundgeſetze, wo aber dieſe nicht zu⸗ reichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke beſtimmt. Art. 10. Der Geſammtwille des Bundes wird durch verfaſſungsmäßige Beſchlüſſe der Bundesverſammlung ausgeſprochen; verfaſſungsmäßig aber ſind diejenigen Beſchlüſſe, die innerhalb der Gränzen der Competenz der Bundes⸗ verſammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abſtimmung entweder im engeren Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgeſetzlichen Beſtimmungen vorgeſchrieben iſt. Art. 11. In der Regel faßt die Bundesverſammlung die zur Beſorgung der gemeinſamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beſchlüſſe im engern Rathe, nach abſoluter Stimmenmehrheit. Dieſe Form der Schlußfaſſung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feſtſtehende allgemeine Grundſätze in Anwen⸗ dung, oder beſchloſſene Geſetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen ſind, überhaupt aber bei allen Berathungsgegenſtänden, welche die Bundesacte oder ſpätere Beſchlüſſe nicht beſtimmt davon ausgenommen haben. Art. 12. Nur in den in der Bundesacte ausdrücklich bezeichneten Fällen, und wo es auf eine Kriegserklärung, oder Friedensſchlußbeſtätigung von Sei⸗ ten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entſchieden werden ſoll, bildet ſich die Verſammlung zu einem Plenum. Iſt in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenſtand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, ſo ſteht die Entſcheidung derſelben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, ſondern es wird nur darüber abgeſtimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beſchluß angenommen oder verworfen werden ſoll. Ein gültiger Beſchluß im Plenum ſetzt eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Stimmen voraus. Art. 13. Ueber folgende Gegenſtände: 1) Annahme neuer Grundgeſetze oder Abänderung der beſtehenden; 2) organiſche Einrichtungen, das heißt, bleibende Anſtalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgeſprochenen Bundeszwecke; 3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund; 4) Religionsangelegenheiten, edet, und 6 en friſeſen rung, auf di fnahme i er Bundes⸗ dem Vortheile ärtigen Beſtt⸗ hten und Ver⸗ e Juſtimmung mnem Bundes⸗ mung nur zu ten ſämmtlicher 1 und iſt das 8. ſind von ihren euer Befolgung Fführung uber⸗ iegenheiten nur keit iſt zunächſt ißheit derſelben dieſe nicht zu⸗ ſtimmt. faſſungsmäßige däßig aber ſind 3 der Bundes⸗ ſmung entweder das Eine oder hen iſt. zur Beſorgung oüſſe im engern ßfaſſung findet titze in Anwen⸗ umng zu bringen edie Bundesacte 1 3 ⸗den; hneten Fällen, Ffung von Sei⸗ de eines neuen Verſammlung azzegenſtand vor in dem engern „Statt, ſondern teter Beſchluß iß im Plenum mals Mittel zur 9 findet kein Beſchluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abſtimmung über Gegenſtände dieſer Art nur nach genauer Prüfung und Er⸗ örterung der den Widerſpruch einzelner Bundesglieder beſtimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Fall verweigert werden darf, erfolgen. Art. 14. Was insbeſondere die organiſchen Einrichtungen betrifft: ſo muß nicht nur über die Vorfrage, ob ſolche unter den obwaltenden Umſtänden noth⸗ wendig ſind, ſondern auch über Entwurf und Anlage derſelben in ihren allge⸗ meinen Umriſſen und weſentlichen Beſtimmungen, im Plenum und durch Stim⸗ meneinhelligkeit entſchieden werden. Wenn die Entſcheidung zu Gunſten der vorgeſchlagenen Einrichtung ausgefallen iſt, ſo bleiben die ſämmtlichen weiteren Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engeren Verſammlung überlaſſen, welche alle dabei noch vorkommende Fragen durch Stimmenmehrheit entſcheidet, auch, nach Befinden der Umſtände, eine Commiſſion anordnet, um die verſchiedenen Meinungen und Anträge mit möglichſter Schonung und Be⸗ rückſichtigung der Verhältniſſe und Wünſche der Einzelnen auszugleichen. Art. 15. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmäßi⸗ gen Einheit, ſondern als einzelne, ſelbſtſtändige und unabhängige Staaten er⸗ ſcheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder einzelnen Bundesgliedern eine beſondere, nicht in den gemeinſamen Verpflichtungen Aller begriffene Leiſtung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden ſollte, kann ohne freie Zuſtimmung ſämmtlicher Betheiligten kein dieſelben verbindender Beſchluß ge⸗ faßt werden. Art. 16. Wenn die Beſitzungen eines ſouverainen teutſchen Hauſes durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, ſo hängt es von der Geſammtheit des Bundes ab, ob, und in wie fern die auf jenen Beſitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engeren Rathe kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Beſitzer beigelegt werden ſollen. Art. 17. Die Bundesverſammlung iſt berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte, die darin enthaltenen Beſtimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entſtehen ſollten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorſchriften dieſer Urkunde ihre richtige Anwendung zu ſichern. Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungeſtört aufrecht erhalten werden ſoll, ſo hat die Bundesverſammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weiſe bedroht oder geſtört iſt, über Erhaltung oder Wiederherſtellung derſelben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beſchlüſſe, nach Anleitung der in den folgenden Artikeln ent⸗ haltenen Beſtimmungen, zu faſſen. Art. 19. Wenn zwiſchen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu beſorgen oder wirklich ausgeübt worden ſind, ſo iſt die Bundesverſammlung berufen, vorläu⸗ fige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbſthülfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat ſie vor allem für Aufrechthaltung des Beſitzſtandes Sorge zu tragen. Art. 20. Wenn die Bundesverſammlung von einem Bundesgliede zum Schutze des Beſitzſtandes angernfen wird, und der jüngſte Beſitzſtand ſtreitig iſt, ſo ſoll ſie für dieſen beſondern Fall befugt ſein, ein bei der Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu ſchützenden Gebietes aufzufordern, die Thatſache des jüngſten Beſitzes, und die angezeigte Störung deſſelben ohne Zeitverluſt durch ſeinen oberſten Gerichtshof ſummariſch unterſuchen und darüber einen rechtlichen Beſcheid abfaſſen zu laſſen, deſſen Vollziehung die Bundesver⸗ ſammlung, wenn der Bundesſtaat, gegen welchen er gerichtet iſt, ſich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu verſteht, durch die ihr zu dieſem Ende angewieſenen Mittel zu bewirken hat. 2 1 * 8 10 Art. 21. Die Bundesverſammlung hat in allen, nach Vorſchrift der Bun⸗ desacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermitte⸗ lung durch einen Ausſchuß zu verſuchen. Können die entſtandenen Streitigkei⸗ ten auf dieſem Wege nicht beigelegt werden, ſo hat ſie die Entſcheidung derſel⸗ ben durch eine Auſträgal⸗Inſtanz zu veranlaſſen, und dabei, ſo lange nicht wegen der Auſträgal⸗Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwiſchen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundestagsbeſchluſſe vom ſechszehnten Junius achtzehnhundert und ſiebenzehn enthaltenen Vorſchriften, ſo wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundestagsgeſandten ergehender Inſtruc⸗ tionen, zu faſſenden beſondern Beſchluß zu beachten. Art. 22. Wenn, nach Anleitung des obgedachten Bundestagsbeſchluſſes, der oberſte Gerichtshof eines Bundesſtaates zur Auſträgal⸗Inſtanz gewählt iſt, ſo ſteht demſelben die Leitung des Proceſſes und die Entſcheidung des Streites in allen ſeinen Haupt⸗ und Nebenpunkten uneingeſchränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesverſammlung, oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch auf Antrag der Bundesverſammlung oder der ſtreitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entſcheidung nöthigen Verfügungen erlaſſen. Art. 23. Wo keine beſonderen Entſcheidungsnormen vorhanden ſind, hat das Auſträgal⸗Gericht nach den in Rechtsſtreitigkeiten derſelben Art vormals von den Reichsgerichten ſubſidiariſch befolgten Rechtsquellen, inſofern ſolche auf die jetzigen Verhältniſſe der Bundesglieder noch anwendbar ſind, zu erkennen. Art. 24. Es ſteht übrigens den Bundesgliedern frei, ſowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen beſonderer Aus⸗ träge oder Compromiſſe übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien⸗ und Vertragsausträge durch Errichtung der Bundes⸗Auſträgal⸗Inſtanz nicht aufge⸗ hoben, noch abgeändert werden. Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesſtaaten ſteht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rückſicht auf die innere Sicherheit des geſammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenſeitiger Hülfsleiſtung, die Mitwirkung der Geſammtheit zur Erhaltung oder Wiederherſtellung der Ruhe, im Falle einer Widerſetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Auf⸗ ruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesſtaaten, Statt finden. Art. 26. Wenn in einem Bundesſtaate durch Widerſetzlichkeit der Unter⸗ thanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrühreriſcher Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Auf⸗ ruhr zum Ausbruche gekommen iſt, und die Regierung ſelbſt, nach Erſchöpfung der verfaſſungsmäßigen und geſetzlichen Mittel, den Beiſtand des Bundes an⸗ ruft, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, die ſchleunigſte Hülfe zur Wieder⸗ herſtellung der Ordnung zu veranlaſſen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notoriſch außer Stande ſein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umſtände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, ſo iſt die Bundesverſammlung nichts deſto weniger ver⸗ pflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherſtellung der Ordnung und Sicherheit ec e dr dn jedem Fall aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner lät auer ſein, als die Regierung, welcher die äßi i wird, es nothwendig erachtet. 3 8 bundesmäſäge Hülfe geleiſe Art. 27. Die Regierung, welcher eine ſolche Hülfe zu Theil geworden iſt gehalten, die Bundesverſammlung von der Lhe Kulfan 21 Eineireieen nuunhen in rrnni ſetzen— und von ben zur Befeſtigung der wiederherge⸗ en rdnung getroffenen Maaßre an dieſelbe gelangen zu laſſen 4 regeln eine bernhigende Auzeige . orſchriften, ſo tagsbeſchlſſs, 3n gewählt iſ, g des Streites ne alle weitere 2 ½ zu. Letztere itenden Theile, fförderung der onden ſind, hat Art vormals ffern ſolche auf , zu erkennen. ell bei einzelnen eſonderer Aus⸗ Familien⸗ und 7 richt aufge⸗ dnung in den re kann jedoch in din Folge der T'ie Mitwirkung the, im Falle n offenen Auf⸗ *, Statt finden. Pkeit der Unter⸗ det, und eine wirklicher Auf⸗ h Erſchöpfung 8 Bundes an⸗ ffe zur Wieder⸗ ohten Falle die gene Kräfte zu 2 die Hülfe des weniger ver⸗ und Sicherheit geln von keiner Hülfe geleiſtet heil geworden, t eingetretenen er wiederherge-⸗ igende Anzeie 11 Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und geſetzliche Ordnung in mehreren Bundesſtaaten durch gefährliche Verbindungen und Anſchläge bedroht ſind, und dagegen nur durch Zuſammenwirken der Geſammtheit zureichende Maaßregeln ergriffen werden können, ſo iſt die Bundesverſammlung befugt und berufen, nach vorgängiger Rückſprache mit den zunächſt bedrohten Regierungen, ſolche Maaßregeln zu berathen und zu beſchließen. Art. 29. Wenn in einem Bundesſtaate der Fall einer Juſtiz⸗Verweige⸗ rung eintritt, und auf geſetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt wer⸗ den kann, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, erwieſene, nach der Verfaſſung und den beſtehenden Geſetzen jedes Landes zu beurtheilende Beſchwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Pülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beſchwerde Anlaß gegeben hat, zu ewirken. Art. 30. Wenn Forderungen von Privatperſonen deshalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denſelben Genüge zu leiſten, zwiſchen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder beſtritten iſt, ſo hat die Bundesver⸗ ſammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderſt eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu verſuchen, im Falle aber, daß dieſer Verſuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anſpruch genommenen Bundesglieder ſich nicht in einer zu beſtimmenden Friſt über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entſcheidung der ſtreitigen Vorfrage durch eine Auſträgal⸗Inſtanz zu veranlaſſen. Axrt. 31. Die Bundesverſammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesacte und übrigen Grundgeſetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beſchlüſſe, der durch Austräge gefällten ſchiedsrichterlichen Erkenntniſſe, der unter die Gewährleiſtung des Bun⸗ des geſtellten compromiſſariſchen Entſcheidungen und der am Bundestage ver⸗ mittelten Vergleiche, ſo wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde über⸗ nommenen beſondern Garantieen, zu ſorgen, auch zu dieſem Ende, nach Er⸗ ſchöpfung aller anderen bundesverfaſſungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Exe⸗ cutionsmaaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer beſondern Executions⸗ ordnung dieſerhalb feſtgeſetzten Beſtimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen. Art. 32. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbeſchlüſſe zu halten, der Bundesverſammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesſtaaten nicht zuſteht, ſo kann in der Regel nur gegen die Regierung ſelbſt ein Executionsverfahren Statt finden. Ausnahmen von dieſer Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundes⸗ regierung, in Ermangelung eigener, zureichender Mittel, ſelbſt die Hülfe des Bundes in Anſpruch nimmt, oder wenn die Bundesverſammlung, unter den im ſechs und zwanzigſten Artikel bezeichneten Umſtänden, zur Wiederherſtellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuſchreiten verpflichtet iſt. Im erſten Falle muß jedoch immer in Uebereinſtimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleiſtet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, ſobald die Regierung wieder in Thätigkeit geſetzt iſt, beobachtet werden. Art. 33. Die Executionsmaaßregeln werden im Namen der Geſammtheit des Bundes beſchloſſen und ausgeführt. Die Bundesverſammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berückſichtigung aller Localumſtände und ſonſtigen Verhältniſſe, einer oder mehreren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beſchloſſenen Maaßregeln, und beſtimmt zugleich ſowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannſchaft, als die nach dem jedesmaligen Zwecke des Executionsverfahrens zu bemeſſende Dauer deſſelben. Art. 34. Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet iſt, und welche ſolchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu dieſem Behufe —õ— 12 einen Civilcommiſſair, der, in Gemäßheit einer, nach den Beſtimmungen der Bundesverſammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden beſondern Inſtruction, das Executionsverfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen iſt, ſo beſtimmt die Bundesverſammlung, welche derſelben den Civilcommiſſair zu ernennen hat. Die beauftragte Regie⸗ rung wird, während der Dauer des Executionsverfahrens, die Bundesverſamm⸗ lung von dem Erfolge deſſelben in Kenntniß erhalten, und ſie, ſobald der Zweck vollſtändig erfüllt iſt, von der Beendigung des Geſchäfts unterrichten. Art. 35. Der Bund hat, als Geſammtmacht, das Recht, Krieg, Frieden, Bündniſſe und andere Verträge zu beſchließen. Nach dem im zweiten Artikel der Bundesacte ausgeſprochenen Zwecke des Bundes übt derſelbe aber dieſe Rechte nur zu ſeiner Selbſtvertheidigung, zur Erhaltung der Selbſtſtändigkeit und äußern Sicherheit Teutſchlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbar⸗ keit der einzelnen Bundesſtaaten aus. Art. 36. Da in dem eilften Artikel der Bundesacte alle Mitglieder des Bundes ſich verbindlich gemacht haben, ſowohl ganz Teutſchland, als jeden ein⸗ zelnen Bundesſtaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und ſich gegen⸗ ſeitig ihre ſämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Beſitzungen zu garantiren, ſo kann kein einzelner Bundesſtaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß deſaebung zugleich und in demſelben Maaße die Geſammtheit des Bundes treffe. Dagegen ſind die einzelnen Bundesſtaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten ſolche zuzufügen.— Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrene Verletzung bei der Bundesver⸗ ſammlung Beſchwerde geführt und dieſe gegründet befunden werden, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, das Bundesglied, welches die Beſchwerde veranlaßt hat, zur ſchleunigen und genügenden Abhilfe aufzufordern, und mit dieſer Auf⸗ forderung, nach Befinden der Umſtände, Maaßregeln, wodurch weiteren friede⸗ ſtörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden. Art. 37. Wenn ein Bundesſtaat bei einer zwiſchen ihm und einer aus⸗ wärtigen Macht entſtandenen Irrung die Dazwiſchenkunft des Bundes anruft, ſo hat die Bundesverſammlung den Urſprung ſolcher Irrung und das wahre Sachverhältniß ſorgfältig zu prüfen.— Ergiebt ſich aus dieſer Prüfung, daß dem Bundesſtaate das Recht nicht zur Seite ſteht, ſo hat die Bundesverſamm⸗ lung denſelben von Fortſetzung des Streites ernſtlich abzumahnen, und die begehrte Dazwiſchenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensſtandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergiebt ſich das Gegentheil, ſo iſt die Bundesverſammlung verpflichtet, dem verletzten Bundesſtaate ihre wirkſamſte Verwendung und Vertretung angedeihen zu laſſen, und ſolche ſoweit auszudehnen, als nöthig iſt, damit demſelben volle Sicherheit und angemeſſene Genugthuung zu Theil werde. Art. 38. Wenn aus der Anzeige eines Bundesſtaates, oder aus anderen zuverläſſigen Angaben Grund zu der Beſorgniß geſchöpft wird, daß ein einzel⸗ ner Bundesſtaat, oder die Geſammtheit des Bundes, von einem feindlichen An⸗ griffe bedroht ſei; ſo muß die Bundesverſammlung ſofort die Frage, ob die Ge⸗ fahr eines ſolchen Angriffes wirklich vorhanden iſt, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzſtmöglichſten Zeit einen Ausſpruch thun.— Wird die Gefahr anerkannt, ſo muß, gleichzeitig mit dieſem Ausſpruche, wegen der in ſolchem Falle unverzüglich in Wirkſamkeit zu ſetzenden Vertheidigungsmaaßregeln, ein Beſchluß gefaßt werden. Beides, jener Ausſpruch und dieſer Beſchluß, ergeht von der engern Verſammlung, die dabei nach der in ihr geltenden abſoluten Stimmenmehrheit verfährt. mmungen d er 2n beſondern d* „der Auftrag ieg, Frieden, 15* Artikel de aber dieſe bſtſtändigkeit Unverletzbar⸗ =— üitglieder des Ids jeden ein⸗ — ſich gegen⸗ Ii garantiren, 3u, ohne daß 3 des Bundes — ihrer Seite agen Staaten ² ber eine von Bundesver⸗ rhen, ſo liegt ede veranlaßt t dieſer Auf⸗ iteren friede⸗ * deiner aus⸗ ndes anruft, ) das wahre arüfung, daß E desverſamm⸗ aen, und die en Erhaltung s Gegentheil, besſtaate ihre ſolche ſoweit angemeſſene aus anderen ß ein einzel⸗ undlichen An⸗ zſe, ob die Ge⸗ nehmen, und d die Gefahr 17 in flh ßregeln, ei du ergeht en abſoluten 13 Art. 39. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt ſofort der Stand des Krieges ein, und es muß in dieſem Falle, was auch ferner von der Bundesverſammlung beſchloſſen werden mag, ahne weiteren Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungsmaaßregeln geſchritten werden. „Art. 40. Sieht ſich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genö⸗ thigt, ſo kann ſolche nur in der vollen Verſammlung, nach der für dieſelben vorgeſchriebenen Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen beſchloſſen werden. Art. 41. Der in der engern Verſammlung gefaßte Beſchluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffs, verbindet ſämmtliche Bundes⸗ ſtaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Ver⸗ theidigungsmaaßregeln. Gleicherweiſe verbindet die in der vollen Verſammlung ausgeſprochene Kriegserklärung ſämmtliche Bundesſtaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinſchaftlichen Kriege. Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden iſt, durch die Stim⸗ menmehrheit verneinend entſchieden wird, ſo bleibt nichtsdeſtoweniger denjenigen Bundesſtaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt ſind, unbe⸗ nommen, gemeinſchaftliche Vertheidigungsmaaßregeln unter einander zu ver⸗ abreden. Art. 43. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beſchützung ein⸗ zelner Bundesſtaaten gilt, einer der ſtreitenden Theile auf die förmliche Ver⸗ mittelung des Bundes anträgt, ſo wird derſelbe, inſofern er es der Lage der Sachen und ſeiner Stellung angemeſſen findet, unter vorausgeſetzter Einwilli⸗ gung des andern Theils, dieſe Vermittelung übernehmen, jedoch darf dadurch der Beſchluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebietes zu ergreifenden Ver⸗ theidigungsmaaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits geſchloſſenen ein Stillſtand oder eine Verzögerung eintreten. Art. 44. Bei ausgebrochenem Kriege ſteht jedem Bundesſtaat frei, zur gemeinſamen Vertheidigung eine größere Macht zu ſtellen, als ſein Bundes⸗ contingent beträgt; es kann jedoch in dieſer Hinſicht keine Forderung an den Bund Statt finden. Art. 45. Wenn in einem Kriege zwiſchen auswärtigen Mächten oder in anderen Fällen Verhältniſſe eintreten, welche die Beſorgniſſe einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebietes veranlaſſen, ſo hat die Bundesverſammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieſer Neutralität erforderlichen Maaßregeln zu beſchließen. Art. 46. Beginnt ein Bundesſtaat, der zugleich außerhalb des Bundes⸗ gebietes Beſitzungen hat, in ſeiner Eigenſchaft als europäiſche Macht einen Krieg, ſo bleibt ein ſolcher, die Verhältniſſe und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd. Art. 47. In den Fällen, wo ein ſolcher Bundesſtaat in ſeinen außer dem Bunde belegenen Beſitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinſchaftlichen Vertheidigungsmaaßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleiſtung nur inſofern ein, als derſelbe, nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Verſammlung, Gefahr für das Bundesgebiet erkennt.— Im letztern Falle finden die Vorſchriften der vor⸗ hergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung. Art. 48. Die Beſtimmung der Bundesacte, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes einſeitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einſeitig Waffenſtillſtand oder Frieden ſchließen darf, iſt für ſämmtliche Bundesſtaaten, ſie mögen außerhalb des Bundes Be⸗ ſitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich. Bundesverſammlung ob: ————————— ——————— 14 Art. 49. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abſchluß des Friedens oder eines Waffenſtillſtandes Statt finden, ſo hat die Bundesver⸗ ſammlung zu ſpecieller Leitung derſelben einen Ausſchuß zu beſtellen, zu dem Unterhandlungsgeſchäft ſelbſt aber eigene Bevollmächtigte zu ernennen und mit gehörigen Inſtructionen zu verſehen. Die Annahme und Beſtätigung eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Verſammlung geſchehen. Art. 50. In Bezug auf die auswärtigen Verhältniſſe überhaupt liegt der 1) als Organ der Geſammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried⸗ licher und freundſchaftlicher Verhältniſſe mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen; 2) die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Geſandten anzu⸗ nehmen, und, wenn es nöthig befunden werden ſollte, im Namen des Bundes Geſandte an fremde Mächte abzuordnen; 3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Geſammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denſelben abzuſchließen; 4) auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieſelben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und, in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten, die Dazwiſchenkunft des Bundes bei einzelnen Bundes⸗ gliedern eintreten zu laſſen. Art. 51. Die Bundesverſammlung iſt ferner verpflichtet, die auf das Mi⸗ litairweſen des Bundes Bezug habenden organiſchen Einrichtungen und die zur Sicherſtellung ſeines Gebiets erforderlichen Vertheidigungsanſtalten zu beſchließen. Art. 52. Da zu Erreichung der Zwecke und Beſorgung der Angelegen⸗ heiten des Bundes von der Geſammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu leiſten ſind, ſo hat die Bundesverſammlung: 1) den Betrag der gewöhnlichen verfaſſungsmäßigen Ausgaben, ſo weit ſolches im Allgemeinen geſchehen kann, feſtzuſetzen; 2) in vorkommenden Fällen, die, zur Ausführung beſonderer, in Hinſicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beſchlüſſe erforderlichen außerordent⸗ lichen Ausgaben und die zur Beſtreitung derſelben zu leiſtenden Beiträge zu beſtimmen; 3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen iſt, feſtzuſetzen; 4) die Erhebung, Verwendung und Berechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufſicht zu führen. Art. 53. Die durch die Bundesacte den einzelnen Bundesſtaaten garan⸗ tirte Unabhängigkeit ſchließt zwar im allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder ſich in dem zweiten Abſchnitte der Bundesacte über einige beſon⸗ dere Beſtimmungen vereinigt haben, welche ſich theils auf Gewährleiſtung zu⸗ geſicherter Rechte, theils auf beſtimmte Verhältniſſe der Unterthanen beziehen, ſo liegt der Bundesverſammlung ob, die Erfüllung der durch dieſe Beſtimmung übernommenen Verbindlichkeiten, wenn ſich aus hinreichend begründeten Anzei⸗ gen der Betheiligten ergiebt, daß ſolche nicht Statt gefunden habe, zu bewir⸗ ken. Die Anwendung der in Gemäßheit dieſer Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlaſſen. Art. 54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der Bundesacte, und den darüber erfolgten ſpäteren Erklärungen, in allen Bundesſtaaten land⸗ ſtändiſche Verfaſſungen Statt finden ſollen, ſo hat die Bundesverſammlung dar⸗ über zu wachen, daß dieſe Beſtimmung in keinem Bundesſtaate unerfüllt bleibe. über Abſchl e Bende llen, zu dem. anen und m tätigung eines huupt ligt dr haltung frie⸗ tigen Stanten ſandten anzu⸗ in Namen des it des Bundes e Verwendung auf Verlangen Unen Bundes⸗ auf das Mi⸗ u und die zur zu beſchließen. eer Angelegen⸗ täge zu leiſten ſo weit ſolches n Hinſicht auf außerordent⸗ nden Beiträge itgliedern des zuordnen und ſtaaten garal⸗ g des Bundes Da aber die einige beſon⸗ ihrleiſtung zu⸗ men beziehen, eBeſtimmung indeten Anzzei⸗ be, zu bewir⸗ en getroffenen n Regierungen T Bundesacte, sſtaaten lund⸗ aumlung der⸗ rerfüllt bleibe. 15 Art. 55. Den ſouverainen Fürſten der Bundesſtaaten bleibt überlaſſen, dieſe innere Landesangelegenheit, mit Berückſichtigung ſowohl der früherhin ge⸗ ſetzlich beſtandenen ſtändiſchen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Ver⸗ hältniſſe zu ordnen. Art. 56. Die in anerkannter Wirkſamkeit beſtehenden landſtändiſchen Ver⸗ faſſungen können nur auf verfaſſungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden. Art. 57. Da der teutſche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus ſouverainen Fürſten beſteht, ſo muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die geſammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landſtändiſche Verfaſſung nur in der Ausübung beſtimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Art. 58. Die im Bunde vereinten ſouverainen Fürſten dürfen durch keine landſtändiſche Verfaſſung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflich⸗ tungen gehindert oder beſchränkt werden. Art. 59. Wo die Oeffentlichkeit landſtändiſcher Verhandlungen durch die Verfaſſung geſtattet iſt, muß durch die Geſchäftsordnung dafür geſorgt werden, daß die geſetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlun⸗ gen ſelbſt, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesſtaats oder des geſammten Teutſchlands gefährdende Weiſe überſchritten werden. Art. 60. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in ſeinem Lande eingeführte landſtändiſche Verfaſſung nachgeſucht wird, ſo iſt die Bundesverſammlung berechtigt, ſolche zu übernehmen. Sie erhält da⸗ durch die Befugniß, auf Anrufung der Betheiligten, die Verfaſſung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derſelben entſtandenen Irrungen, ſofern dafür nicht anderweitige Mittel und Wege geſetzlich vorge⸗ ſöricben ſind, durch gütliche Vermittelung oder compromiſſariſche Entſcheidung eizulegen. Art. 61. Außer dem Falle der übernommenen beſonderen Garantie einer landſtändiſchen Verfaſſung und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier feſtgeſetzten Beſtimmungen, iſt die Bundesverſamm⸗ lung nicht berechtigt, in landſtändiſche Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwiſchen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, ſo lange ſolche nicht den im ſechs und zwanzigſten Artikel bezeichneten Character annehmen, in wel⸗ chem Falle die Beſtimmungen dieſes ſo wie des ſieben und zwanzigſten Artikels auch hierbei ihre Anwendung finden.— Der ſechs und vierzigſte Artikel der Wiener Congreßacte vom Jahre achtzehnhundert und funfzehn, in Betreff der Verfaſſung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung. Art. 62. Die vorſtehenden Beſtimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte ſind auf die freien Städte inſoweit anwendbar, als die beſonderen Verfaſſungen und Verhältniſſe derſelben es zulaſſen. Art. 63. Es liegt der Bundesverſammlung ob, auf die genaue und vollſtändige Erfüllung derjenigen Beſtimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte, in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs⸗ ſtände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bun⸗ desglieder, deren Ländern die Beſitzungen derſelben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Beſtimmungen begründeten ſtaatsrechtlichen Verhältniſſe verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bundesacte erlaſſenen Verordnungen oder abgeſchloſſenen Verträge entſtehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesſtaats, in welchem die Beſitzungen der mittelbar gewordenen Fürſten, Grafen und Herren gelegen 16 ſind, zur Entſcheidung gebracht werden müſſen, ſo bleibt denſelben doch, im Falle der verweigerten geſetzlichen und verfaſſungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einſeitigen, zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugeſicherten Rechte, der Recurs an die Bundesverſamm⸗ lung vorbehalten, und dieſe iſt in einem ſolchen Falle verpflichtet, wenn ſie die Beſchwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken. Art. 64. Wenn Vorſchläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zuſammenwirkende Theilnahme aller Bundesſtaaten vollſtändig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesverſammlung gebracht werden, und dieſe ſich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit ſolcher Vorſchläge im Allgemeinen überzeugt, ſo liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derſelben in ſorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Beſtreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Verein⸗ barung unter den ſämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken. Art. 65. Die in den beſonderen Beſtimmungen der Bundesartikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundesverſammlung geſtellten Gegenſtände bleiben der⸗ ſelben, um durch gemeinſchaftliche Uebereinkunft zu möglichſt gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbehalten. Die vorſtehende Acte wird, als das Reſultat einer unabänderlichen Ver⸗ einbarung zwiſchen den Bundesgliedern, mittelſt Präſidialvortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bun⸗ desregierungen, durch förmlichen Bundesbeſchluß zu einem Grundgeſetze erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit, wie die Bundesacte ſelbſt, haben und der Bundesverſammlung zur unabweichlichen Richtſchnur dienen ſoll. Zur Urkunde deſſen haben ſämmtliche hier verſammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen unterſiegelt. So geſchehen zu Wien, den fünfzehnten des Monats Mai im Jahre ein tauſend acht hundert und zwanzig. Folgen die Unterſchriften. Druck von Wilhelm Keller in Gießen. 1, deren Zwe en volſſtändig sverſemmlung Ausführbarket ie Mittel zur r anhaltendes 1 dillige Verein⸗ artikel 16, 18, e bleiben der⸗ gleichförmigen behalten. derlichen Ver⸗ rags an den gen der Bun⸗ geſetze erhoben desacte ſelhſt, tir dienen ſoll Umächtigte die lt. lin Jahre in ſ“ —— . 5 4 4 4 4 ————ͤä— —j— — 3 “ 2