Bedingungen, nach welchen Bau⸗Arbeiten der Stadt Gieſen verſteigert, oder verakkordirt, „ und alsdann ausgefuͤhrt werden. I. Allgemeine Bedingungen, welche fuͤr alle Uebernehmer ohne Unterſchied gelten. * 1) E⸗ geſchieht die Verſteigerung der Maurer⸗, Steinhauer, Zimmermanns⸗, Dachdecker⸗, Schreiner⸗, Schloſſer⸗, Glaſer⸗ und Weißbinder⸗Arbeit an den Wenigſtfordernden auf zweierlei Art: einmal, daß die Arbeiten eines jeden Handwerks einzeln, dann, daß die Arbeiten aller Handwerke zuſammen genommen, ausgeboten werden. 2) Die Ratification bleibt in der Art vorbehalten, daß ſolche nach Gutbefinden für ſämmtliche Arbeiten im Ganzen oder für einzelne ertheilt, oder verſagt werden kann. Die Erklärung über die Ratification wird innerhalb Tagen erfolgen. 3) Nachgebote werden vor ertheilter oder verſagter Ratification nicht angenommen; dagegen bleibt jeder Bietende, wenn er auch nicht der Wenigſtfordernde iſt, an ſein zuletzt gerhanes Gebot, zur freien Dispoſition des Stadtvorſtandes bis nach erfolgter Ratification gebunden. 4) Im Fall der Ueberlaſſung ſämmtlicher Arbeiten im Ganzen, muß der Uebernehmer nicht nur für die in ſein eigenes Fach einſchlagenden, ſondern auch für alle anderweit übernommene einzelne Arbeiten auf eigne Gefahr und Verantwortlichkeit haften: jedoch darf derſelbe zu dieſem Bauweſen nur zuverläſſige und tüchtige Meiſter beiziehen. 5) Im Fall der andern Vergebungsart haben einzelne Uebernehmer unter gleicher Verant⸗ wortlichkeit für akkordmäßige und tüchtige Ausführung der übernommenen Arbeiten zu haften. 6) Jeder Uebernehmer, ſey es im Ganzen oder Einzelnen, hat des Steigſchillingbetrags als Caution binnen nach erfolgter Ratification, entweder baar zu ſtellen, oder auf andere, von der Bürgermeiſterei etwa annehmbar gefunden werdende, Art zu leiſten. Im Fall dieſe Caution in der angeführten Zeit nicht geſtellt wird, bleibt der Bürgermeiſterei jede gerichtliche Maaßregel und anderweite Vergebung der Arbeit in der Art vorbehalten, daß jeder Steigerer dasjenige, was etwa alsdann mehr als die Steigſchillingſumme bezahlt werden müßte, der Stadtkaſſe unweigerlich erſetzen muß. 7) Nach gänzlich beendigter Arbeit werden, wenn ſolche von der Bürgermeiſterei oder dem von dieſer beauftragten Sachverſtändigen oder requirirten techniſchen Behörde gehörig geprüft und in jeder Beziehung allen Bedingungen, Anordnungen und Weiſungen ge⸗ mäß und tüchtig befunden worden iſt, auf deſſen dasfallſige Atteſtation, unter die auf⸗ zuſtellenden Arbeitrechnungen des Steigſchillings ſogleich voll ausbezahlt und die ge⸗ ſtellte Caution zurückgegeben; das übrige des Steigſchillings aber noch 6 Monate lang, wegen etwa noch nöthig werdender Nachhülfe und Verbeſſerungen, einbehalten. Tritt binnen dieſer ſechsmonatlichen Friſt keine Nothwendigkeit ſolcher Nachhülfe ein, oder iſt ſolche bis dahin akkordmäßig beſeitigt worden, ſo wird auf die desfallſige Atteſtation jener Perſon oder Behörde die Rechnung decretirt und vollſtändig ausbezahlt. 8) Abſchlagzahlungen werden nur in den, bei den beſondern Bedingungen für die ver⸗ ſchiedenen Handwerkarbeiten zugeſtandenen Fällen, und unter den dort angenommenen Vor⸗ ausſetzungen, geleiſtet, und können nur auf die Atteſtation des etwa beſtellten Dirigenten des Baus, daß bis dahin akkordmäßige und tüchtige Arbeit gefertigt worden, erfolgen. 9) Sämmtliche Arbeiten müſſen ſolid, ſauber, meiſterhaft und nach den Anordnungen und Anweiſungen des etwa beſtellten dirigirenden Baumeiſters gefertigt werden. Es hat ſich deshalb der oder die Unternehmer hiernach und nach deſſen ſonſtiger Belehrung pünkt⸗ lich zu richten, durchaus aber keine ſonſtigen Abänderungen, Zuſätze, oder andere Abwei⸗ chungen, ohne Prüfung, Wiſſen und Genehmigung der Bürgermeiſterei, zu erlauben. Sollte dieſes demungeachtet geſchehen, ſo hat der Uebernehmer ohne Weiteres die Wiederherſtellung und Verbeſſerung, ohne alle Vergütung dafür, ſogleich vorzunehmen, und in, ihm gegen den Baumeiſter ſtreitig ſcheinenden Fällen, nur die Bürgermeiſterei als entſcheidende Be⸗ hörde anzunehmen. 10) Nachrechnungen werden nur in dem Fall angenommen, wenn ſich in der Arbeit ſelbſt, von der Bürgermeiſterei genehmigte, Abänderungen oder Zuſätze ergeben, wodurch ein Unterſchied in den Koſten zum Nachtheil des Uebernehmers entſteht, oder, wenn eine ganz neue in den Ueberſchlägen nicht enthaltene Arbeit in ähnlicher Art hinzukommen ſollte. In beiden Fällen wird dem Uebernehmer hiernächſt eine mit der Uebernahmſumme im Verhältniß ſtehende Vergütung geleiſtet, ſo wie er, wenn auf der andern Seite eine Ab⸗ änderung der Arbeiten zum Vortheil der akkordgebenden Stadt vorgenommen wird, einen verhältnißmäßigen Abzug an der Uebernahmſumme zu erwarten hat. Jeder Unternehmer iſt verbunden, alle Abänderungen welche im Laufe der Arbeit von der Stadt beliebt wer⸗ den, ſich gefallen zu laſſen und auszuführen. Da übrigens derſelbe, im Falle hierdurch weniger Arbeit zu liefern iſt, auch an den für die anfängliche Vorſchrift bereits angeſchaf⸗ ten Baumaterialien keinen Schaden leiden ſoll, ſo werden ihm ſolche alsdann in dem be⸗ voranſchlagten Preiſe käuflich abgenommen, wenn er nicht vorzieht, ſie zu behalten. 11) Die Uebernehmer haben alle zu den übernommenen Arbeiten erforderlichen Ma⸗ hinen und Geräthſchaften ſelbſt zu ſtellen, auch für die ſichere Aufbewahrung der zu ver⸗ brauchenden Materialien, ſo weit dieſelbe in ihr Handwerk einſchlagen, zu ſorgen. 12) Alle Arbeiten, ohne Unterſchied, müſſen nach den in den Arbeitsriſſen eingeſchrie⸗ benen Maaßen, nach dem neuen Großherzogl. Fuß von 10 Zoll lang ausgeführt werden; etwaige Abweichungen hiervon in den Ueberſchlägen ſollen den Uebernehmern bei vorfal⸗ lenden Fehlern weder zur Entſchuldigung gereichen, noch zu einer Vermehrung oder Ver⸗ minderung der Uebernahmſumme dienen können.— 13) Ein jeder Uebernehmer im Ganzen oder Einzelnen hat die unter in den beſondern Bedingungen für die einzelnen Handwerkerarbeiten feſtgeſetzten Termine des Beginnens und der Beendigung der Arbeiten genau einzuhalten und darnach in Zeiten die Einrichtung zu treffen. 14) Sollte wider Verhoffen der eine oder der andere Uebernehmer eine Abweichung von den gegebenen Akkordbedingungen ſich zu Schulden kommen laſſen, oder mit dem Be⸗ ginnen oder der Beendigung der übernommenen Arbeit den feſtgeſetzten Termin nicht ein⸗ halten, ſo iſt derſelbe nicht nur für allen daraus entſtehenden Schaden verantwortlich, ſon⸗ dern er hat ſich auch noch auſſerdem deßhalb einen Abzug von dem Steigſchilling zu ge⸗ wärtigen, deſſen Beſtimmung dem Gemeinderathe zuſteht und welcher nach Umſtänden bis auf woöchentlich ſteigen kann. 15) Das Gebäude ſoll bis zum Gebrauch fertig ſeyn. Es müſſen daher die verſchiedenen Handwerker in der Art ſich vorbereiten, daß keiner durch den andern aufgehalten werde; namentlich haben die Maurer, Zimmerleute und Dachdecker dafür zu ſorgen, daß das Gebäude bis unter Dach geſtellt ſey, damit dann die ſchon im Voraus gefertigten Schreiner⸗ und Schloſſer⸗ Arbeiten ſogleich ihre Befeſtigung erhalten können. Sollte ein Akkordnehmer gewahr wer⸗ den, daß die übrigen Handwerker ihre Arbeit nicht ſo befördern, um zu feſtgeſetzter Zeit ſeine Akkordsbedingungen erfüllen zu können, ſo hat er früh genug und auf der Stelle hiervon die Bürgermeiſterei in Kenntniß zu ſetzen, weil bei ſeinem Stillſchweigen ange⸗ nommen wird, als habe er durch keinen andern Akkordnehmer Aufenthalt gehabt und deß⸗ halb der in§. 14. feſtgeſetzte Nachtheil ihn treffen muß. 16) Die Unternehmer haben ſämmtliche zu den, nach den Ueberſchlägen vorgeſchriebe⸗ nen und übernommenen Arbeiten erforderliche Materialien ſelbſt zu ſtellen. „1) Die Unternehmer erhalten in Zeiten, nach geſtellter Caution, die Arbeitriſſe, Koſten⸗ überjchläge und Bedingungen zugeſtellt, um darnach alsdann ihre Vorkehrungen treffen zu onnen. 18) Was hinſichtlich der einzelnen Arbeiten eines Handwerks beſtimmt iſt, gilt eben ſo für jeden Uebernehmer mehrerer Arbeiten im Ganzen, wie im Einzelnen. 19) Zur Abkürzung der Zeit wird kein Abgebot unter angenommen. — II. Beſondere Bedingungen fuͤr die verſchiedenen Handwerker. a. Maurerarbeit. §. 1. Der Unternehmer iſt verbunden, während des ganzen Bauweſens, eine nach dem Umfang der Arbeit zu beſtimmende Anzahl tüchtiger und ſolider Geſellen anzuſtellen und, nöthigenfalls auf Verlangen der Bürgermeiſterei oder des beſtellten Baumeiſters zu ver⸗ mehren, damit ſämmtliche gegenwärtig zur Verſteigerung ausgeſetzte Maurerarbeit zur be⸗ ſtimmten Zeit unter Dach gebracht und beendigt werden können. §. 2. Der Meiſter muß bei dieſem Bauweſen entweder ſelbſt ſtets zugegen ſeyn, oder ſich, durch leinen anerkannt guten Obergeſellen vertreten laſſen. Für die richtige Uebertra⸗ gung der in den Riſſen angegebenen Maaße und Winkel auf die Bauſtelle und für die beſtändige Aufſicht, daß die Arbeiten nach Maasgabe der Riſſe ausgeführt werden, bleibt indeſſen der Akkordnehmer allein verantwortlich. §. 3. Alle Arbeiten müſſen ſolid und dauerhaft ausgeführt, bei Anlage der Fundament⸗ mauer aber die Bürgermeiſterei oder deren Baumeiſter, wenn ſich ſchlechte Stellen oder zu weicher Grund finden ſollte, ſogleich davon benachrichtigt werden, namentlich darf die Mauer nur Schichtweiſe am ganzen Gebäude herum bearbeitet werden, ſie muß durch große lager— hafte Steine gehörig verbunden, die Fugen müſſen gedeckt und das Ganze überall lothrecht und in einer Ebene aufgeführt ſeyn. Er muß die Fenſter und Thürgewande, auch ſon⸗ ſtige Steinhauerarbeiten, wenn ſie keine Verbutzleiſten haben, gehörig verſetzen, wie ſich denn dies alles von einem tüchtigen ehrliebenden Meiſter erwarten läßt. Der Speiß darf nur von gutem reinem Sand mit verhältnißmäßigem Zuſatz von Kalk zubereitet werden; bei der Zubereitung deſſelben ſollen, wo möglich, immer die nämlichen Arbeiter angeſtellt, alſo mit denſelben nicht gewechſelt werden. Wenn der Unternehmer gegen dieſe Vorſchrift handelt, oder den Weiſungen des Baumeiſters nicht unweigerlich Folge leiſtet, ſo hat er ſich eine verhältnißmäßige, von dem Stadtvorſtande nach Maasgabe der 14ten allgemeinen Bedingung beſtimmt werdende Geldſtrafe, gefallen zu laſſen, welche demnächſt an der Ueber⸗ nahmſumme unfehlbar abgezogen werden ſoll. Ebenſo müſſen auch die Lehmpatzenarbeiten aus vollkommen guten Lehmpatzen ſolid und ſauber ausgeführt werden. §. 4. Wenn ein Meiſter auch auſſerdem ſaumſelig erſcheinen, oder durch akkordwidrige leichte Arbeit und ſchlechte Geſellen zum Nachtheil des Gebäudes beitragen ſollte, ſo muß er ſich gewärtigen, daß er der übernommenen Arbeit für verluſtig erklärt, und dieſelbe auf ſeine Koſten und Gefahr, nöthigenfalls mittelſt Eingriffs in die von ihm geſtellte Caution, anderweit in Akkord gegeben wird, wobei ihm noch alle hierdurch erfolgende ſonſtige Nach— theile zur Laſt fallen. §. 5. Etwaige kleine Abänderungen, welche ſich mit den jetzt vorliegenden Riſſen bei Ausarbeitung der Arbeitriſſe ergeben, oder bei der Ausführung des Baues ſelbſt erſcheinen, können von dem Unternehmer nicht in Rechnung gebracht werden. Nur in den in der 10ten allgemeinen Bedingung erwähnten Fällen, welche bei den Maurerarbeiten, zum Theil bei den Fundamenten, eintreten können, wird die Uebernahmſumme verhältnißmäßig er⸗ höht, oder vermindert, je nachdem die dort erwähnten Abänderungen oder Zuſätze dem Unternehmer zum Nach⸗ oder Vortheil gereichen. §. 6. Dagegen wird für alle in dem Anſchlag nicht genannte, mit der Hauptarbeit jedoch in Verbinduug ſtehende Arbeiten, ſo wie für das Verſetzen der Fenſter oder Thür⸗ geſtelle, Legung der Sockelſteine und dergleichen keine beſondere Vergütung geleiſtet, weil hierauf bei Berechnung der Koſten für das Mauerwerk ſchon Rückſicht genommen worden iſt. §. 7. Dem Uebernehmer wird bei der Auswahl der von ihm zu ſtellenden und der Be⸗ nutzung der ihm geſtellt werdenden Materialien, die größte Sorgfalt anempfohlen, und ſteht dem dirigirenden Baumeiſter das Recht zu, alle Materialien, welche ihm zur Verwendung bei dem Bauweſen nicht geeignet erſcheinen, auszuſtoßen und, Falls der Unternehmer nicht ſogleich an⸗ dere beſſere Materialien zur Stelle ſchafft, ſolche auf deſſen Koſten ohne weiteres anzuſchaffen. §. 8. Der Unternehmer hat ſtets für einen hinlänglichen Vorrath Materialien zu ſor⸗ gen, damit in dem Fortgange der Arbeit keine Stockung entſtehe, welche fuͤr den Bau ſelbſt von nachtheiligen Folgen ſeyn könnte. Es iſt daher dem dirigirenden Baumeiſter auch hier die Befugniß vorbehalten, die nöthigen Materialien auf Koſten des Unternehmers zu jedem Preiß anzuſchaffen, wenn es derſelbe hieran jemals fehlen laſſen ſollte. §. 9. Fenſtergeſimſe, Thürgeſtelle, Treppentritte, ſo wie alle ſonſtige Steinhauerarbeit, wird ihm von dem Steinhauer geliefert, der Unternehmer hat aber ſchon bei der Ablieferung nicht nur darauf zu ſehen, daß ihm die Gegenſtände von guter Oualität abgeliefert werden, ſon⸗ dern er iſt auch, bei Vermeidung des Schadenerſatzes, für deren ſorgfältigſte und ſchonendſte Verwendung, ſo wie überhaupt für alles ihm überliefert werdende Material, verantwortlich ———— §. 10. Der Termin der Beendigung der Arbeiten iſt zwar ſchon in§. 15. der all⸗ gemeinen Bedingungen angegeben, allein es wird hier noch insbeſondere gefordert, daß der Maurer Wochen vor dem bemerkten Termin ſeine Arbeit, damit der Zimmermann und Dachdecker noch gehörig fertig werden kann, beendet habe; ſobald das Dach einge⸗ deckt iſt, hat er ſogleich das Sticken und Wickeln und die Aufführung der Kamine zu beſorgen, damit eine Arbeit nach der andern, in Bezug auf das Austrocknen, folge. §. 11. Abſchlagzahlungen werden nur auf vorherige Atteſtation des dirigirenden Bau— meiſters, daß bis dahin ſämmtlichen Akkordbedingungen Genüge geleiſtet worden, nach Verhältniß der gelieferten Arbeit gegeben. b. Steinhauerarbeit. §. 1. Die zu liefernde Steinhauerarbeiten müſſen frei auf den Bauplatz transportirt und von dem Aufſeher und Maurermeiſter eine Beſcheinigung, daß ſie ganz und wohl er⸗ halten angekommen, ausgeſtellt werden. §. 2. Die Steine ſind aus einer geſunden Lage zu wählen, und nur im Wetter dau⸗ ernde, ohne Bruchadern oder angkküttete Stücke duͤrfen geliefert werden, das Bruchlager aber muß bei ihrer Bearbeitung ſtets berückſichtigt ſeyn. §. 3. Bei den Fenſtergewänden iſt ſtets die Fertigung des Glas- und Ladenſpuntes, der erſtere zu der andere zu mit einverſtanden. Die lichte Höhe aber iſt bei Thüren von der Oberkante der Fußbank bis zum Sturz, die Breite zwiſchen beiden Leibungen, bei den Fenſtern unter der Höhe, die Oeffnung zwiſchen der höchſten Oberkante der Sohlbank und der tiefſten Unterkante des Sturzes zu verſtehen. §. 4. Alle zu liefernde Steine müſſen und bis. auf dem Bauplatz ſeyn, als anſonſt der§. 14. eintritt. c. Zimmerarbeit. §. 1. Sämmtliches Holz muß in Stärke und Quantität nach Vorſchrift der Arbeit⸗ riſſe und Ueberſchläge in den Bau verarbeitet werden. Das neue Holz muß geſund und gehörig ausgewachſen ſeyn; iſt es das nicht, oder iſt es ſchalkantig, ſo hat der Akkordneh⸗ mer daſſelbe auf der Stelle durch anderes fehlerfreies Holz zu erſetzen, und für allen daraus entſtehenden Aufenthalt und Nachtheil zu haften. §. 2. Fur unbedeutende Abänderungen, und ſonſtige kleine Arbeiten, z. B. die Ver⸗ wahrung der Fenſteröffnungen mit vorräthigen Brettern zum Schutz gegen Regen ꝛc., welche während der Ausführung des Baues etwa vorkommen, ferner alles Abſprießen der Wände, Durchzüge oder dgl., wird gleichfalls keine beſondere Vergütung geleiſtet. Bei bedeutenden Abänderungen, oder bei dem Hinzukommen ganz neuer, im Ueberſchlag und Arbeitriß nicht enthaltener Arbeiten tritt dagegen die Beſtimmung sub§. 10. der allgemeinen Conditionen in Wirkung. §. 3. Die ſämmtliche Zimmerarbeit muß bis dergeſtalt zubereitet ſeyn, daß man, in ſo fern durch den Maurer kein Aufenthalt entſtanden iſt, ſogleich mit dem Aufſchlagen des Dachs anfangen, und dieſes bis beendigen kann. §. 4. Bei etwaiger Saumſeligkeit von Seiten des Unternehmers in Erfüllung der Akkordbedingungen, ſey es in Stellung der Materialien, oder in Beförderung der Arbeit, iſt auf Anzeige des dirigirenden Baumeiſters der Gemeinderath befugt, demſelben nach Maasgabe der 14ten allgemeinen Bedingung, eine verhältnißmäßige Geldſtrafe anzuſetzen, deren Betrag demnächſt bei der Ausbezahlung der Uebernahmſumme unnachſichtlich in Ab⸗ zug gebracht werden ſoll. 1 §. 5. Abſchlagzahlungen werden nur auf vorherige Atteſtation des dirigirenden Bau⸗ meiſters, daß bis dahin ſaͤmmtlichen Akkordbedingungen Genüge geleiſtet worden, nach Verhältniß der gelieferten Arbeit gegeben. d. Dachdeckerarbeit. §. 1. Sämmtliche Arbeit muß gut und meiſterhaft gefertigt, das Material dauerhaft nach Vorſchrift des Ueberſchlags geſtellt, die Schiefer nach dem Wetterſchlag mit 3 Schloß⸗ und Schiefernägeln gut angenagelt, Gräthe und Forſt gehörig geſchloſſen, die Dachhaken am gehörigen Ort angebracht und alle Löcher auf das ſorgfältigſte eingedeckt werden. §. 2. Wenn der Unternehmer nicht ganz meiſterhafte Arbeit liefert, ſo werden dem⸗ ſelben nicht nur keine Abſchlagzahlungen bewilligt, ſondern es muß ſich derſelbe auch noch auſſerdem gefallen laſſen, daß das ganze Dach, ſoweit ſolches nicht für tüchtig und gut befunden wird, durch einen andern Meiſter auf ſeine Koſten umgedeckt wird. §. 3. Hinſichtlich der Belattung des Dachs zum Eindecken der Ziegel wird ihm die Entfernung der Latten von Mittel zu Mittel auf eine Entfernung weit beſtimmt. §. 4. Sämmtliche Dachdeckerarbeit muß, wenn durch den Zimmermann, welcher aufgeſchlagen haben ſoll, kein Aufenthalt verurſacht wor⸗ den iſt,— beendigt ſeyn, gegenfalls der Unternehmer nach der 14ten allgemeinen Bedingung unnachſichtlich behandelt wird. §. 5. Abſchlagzahlungen werden nach Maasgabe der gelieferten Arbeit und auf vor⸗ gängige Atteſtation des dirigirenden Baumeiſters erſt dann gegeben, wenn von demſelben die Arbeit für akkordmäßig befunden worden iſt. e. Schreimerarbeit, §. 1. Vor allen Dingen hat der Schreinermeiſter Rückſprache mit dem Maurer und Zim⸗ mermann zu nehmen, damit die Oeffnungen der Thüren und Fenſter, hinſichtlich der Futter, die vorſchriftsmäßige Höhe und Breite erhalten. Er hat dieſelbe fruͤh genug in der Natur nach⸗ zumeſſen, damit im Fortgang der Arbeit mögliche Fehler der Art vermieden werden. §. 2. Zu den Stubenböden hat er trockene Bretter zu nehmen, dieſelbe ſorgſam auszuſuchen, damit gleichfarbige und die beſſern Sorten in die vorzüglichſten Zimmer verbraucht werden. Jedes 11 ¼ Fuß lange Brett hat er 5mal mit 3 Nägeln auf die Unterlager, die im unterſten Stock von 3⸗ und 4zölligen Eichen⸗ im obern Stock von Tannenholz ſeyn müſſen, zu befeſtigen, und mit dem dazu nöthigen trocknen Sand gehörig zu unterfüllen und feſt zu legen. §. 3. Die Thüren müſſen von trocknem Holz die Rahmſtücke paſſend und mit Futter und Bekleidung in der Art eingeſetzt und mit ſtarken Nägeln ge⸗ hörig verwahrt werden, damit durch zu ſtarkes Einpreſſen kein Krümmen derſelben entſteht. §. 4. Für gleiche Höhe und Breite der lichten Oeffnungen der Thüren und Fenſter, für ihren lothrechken Stand und für das ſo weite Heraustreten der Belege, damit der Weißbinder, wenn er die Wände tüncht, nicht über dieſelbe herauskommt, iſt der Schrei— nermeiſter verantwortlich, und hat ſich deshalb vorher mit dem Weißbindermeiſter zu ver⸗ ſtändigen und die Wände nachzumeſſen. §. 5. Ueber die verſchieden vorkommende Schreinerarbeiten hat er annehmbare Probe⸗ muſter, nach denen die übrigen Arbeiten beurtheilt werden, zu fertigen. §. 6. Er muß ferner ſeine Arbeiten ſo auf einander folgen laſſen, daß die übrigen Handwerker, wie z. B. der Weißbinder und Schloſſer, nicht an der Fortſetzung der ihrigen gehindert ſind, und bis zum vollkommen fertig ſeyn. §. 7. Abſchlagzahlungen werden nach dem der allgemeinen Bedingungen für die als fertig vorhandene Arbeiten gegeben. f. Schloſſerarbeit. §. 1. Sämmtliche Arbeit muß, ſo wie es ſich von einem tüchtigen Meiſter erwarten läßt, ſolid, ſauber und gut gefertigt werden. Fabrikarbeit wird nicht angenommen. Die Beſchläge müſſen nach der theils in dem Ueberſchlag und deſſen Beilage enthaltenen Vor⸗ ſchrift, theils nach den noch näher ertheilt werdenden Beſtimmungen, geſertigt werden. §. 2. Mit Ausſchluß der Schlöſſer wird alles nach dem Gewicht geliefert und dem, der die Aufſicht führt, zugewogen, und hiernach das Mehr oder Weniger bezahlt. Ent⸗ fernt ſich der Akkordnehmer von dieſer Vorſchrift und läßt das Eiſen nicht wiegen, ſo hat er es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn er dafür keine Vergütung erhält. Ueber jeden der beſondern Gegenſtände liefert der Akkordnehmer erſt ein Muſter zur Einſicht des Baumeiſters. §. 3. Der Unternehmer hat ſich mit ſeinen Arbeiten dergeſtalt einzurichten, daß ſolche ſämmtlich bis zu fertig und angeſchlagen ſind, um dieſe Be⸗ dingung erfüllen zu koͤnnen, hat er die Schreinerarbeit mit betreiben zu helfen, und wenn dieſer ſeine Arbeit nicht fördert, davon ſogleich dem dirigirenden Baumeiſter Anzeige zu machen. §. 4. Für die pünktliche Erfüllung der Akkordbedingungen iſt der Unternehmer zwar durch die geſtellte Caution ſchon verbunden, es kann aber demſelben bei etwaiger Saum⸗ ſeligkeit noch auſſerdem eine Geldſtrafe nach Maasgabe der 14ten allgemeinen Bedingung bis zur erfolgten Ablieferung der Arbeit, von dem dirigirenden Baumeiſter angeſetzt wer⸗ den, wogegen dem Unternehmer durchaus keine Einwendung oder Entſchuldigung zuſte⸗ hen ſoll. §. 5. Abſchlagzahlungen werden nur auf vorgängige Atteſtation des Baumeiſters, daß tüchtige Arbeit gefertigt worden, nach Verhältniß derſelben bewilligt. g. Glaſerarbeit. §. 1. Die Fenſter müſſen nach den in den Voranſchlägen angegebenen Maaßen aus trocknem Eichenholz, das nicht geſägt, ſondern geriſſen iſt, gefertigt werden. Die Stärke des Holzes iſt auf Zoll dick beſtimmt, die Eintheilung der Fenſter iſt nach der Vorſchrift zu fertigen, mit gutem zu verglaſen und mit einem dauerhaften Oelkitt zu verkütten. §. 2. Sämmtliche Arbeit muß bis in Bau abgeliefert und mit gewöhnlichem Beſchlag der beſten Sorte angeſchlagen ſeyn, widrigenfalls der Unter⸗ nehmer nach der 14ten allgemeinen Bedingung behandelt werden ſoll. §. 3. Die Bezahlung des Steigſchillings erfolgt nach der Iten allgemeinen Bedingung. h. Weißbinderarb eit. §. 1. Sämmtliche Arbeiten müſſen gut, genau, dauerhaft und meiſtermäßig ins Loth und Richtſcheid gearbeitet werden. Der Weißbinder hat ſich deshalb mit dem Schreiner und Maurer, der den Strohlehmüberzug bildet, in Verbindung zu ſetzen, damit er alles wohl vorbereitet zur Arbeit erhält. Handelt der Akkordnehmer hiergegen, ſo wird ihm die Arbeit abgeſchlagen und er angehalten, beſſere Arbeit zu liefern. §. 2. Alle Tünche auf Mauerwerk darf nur von reinem Sand- und Kalk⸗Mörtel beſtehen. Da wo der Tünch auf Holz gefertigt wird, iſt daſſelbe zu benageln— jede 2 ½ Zoll ein Nagel einzuſchlagen, mit Drath in die Diagonale zu überziehen und mit Kalkſpeiß, in den Haare gemiſcht ſind, zu tünchen und bei dem zweiten Bewurf glatt abzureiben. Auf den Decken die geſtickt, gewickelt und vorher mit Strohlehm überzogen ſind, iſt alles mit Lehmtünch glatt abzureiben. Da wo berohrte Decken oder Wände vorkommen, ſoll dies im Voranſchlag ausdrücklich bemerkt ſeyn. §. 3. Zu dem Abweißen muß guter weißer Kalk genommen werden. §. 4. Aller Bewurf, Tünchen und Anſtrich muß fertig ſeyn. §. 5. Wird dieſer Termin von dem Unternehmer nicht pünktlich eingehalten, oder den hier feſtgeſetzten übrigen Akkord⸗Bedingungen nicht gehörig entſprochen, ſo wird die 14te allgemeine Bedingung gegen ihn in Anwendung gebracht. §. 6. Den Oelanſtrich hat derſelbe von gutem Leinöl und Bleiweiß zu verfertigen, den Grund dünn aufzutragen, wohl trocknen zu laſſen, und dann die übrigen beiden An⸗ ſtriche wohl zu verbreiten. Der Anſtrich auf Sandſtein ſoll nicht eher als bis derſelbe mit heißem Oel getränkt, vorgenommen werden. §. 7. Abſchlagzahlungen werden nur auf vorherige Atteſtation des dirigirenden Bau⸗ meiſters, daß bis dahin tüchtige Arbeit gefertigt worden iſt, verhältnißmäßig bewilligt. Der Unterzeichnete bekennt hiermit auf vorſtehende Bedingungen von der Bürgermei⸗ ſterei Gieſen nachgedachte Arbeit in Akkord erhalten zu haben: — my— Bedingungen, nach welchen Bau⸗Arbeiten der Stadt Gieſen verſteigert, oder verakkordirt, und alsdann ausgefuͤhrt werden. JI. Allgemeine Bedingungen, welche fuͤr alle Uebernehmer ohne Unterſchied gelten. 1) E⸗ geſchieht die Verſteigerung der Maurer⸗, Steinhauer, Zimmermanns⸗, Dachdecker⸗, Schreiner⸗, Schloſſer⸗, Glaſer⸗ und Weißbinder⸗Arbeit an den Wenigſtfordernden auf zweierlei Art: einmal, daß die Arbeiten eines jeden Handwerks einzeln, dann, daß die Arbeiten aller Handwerke zuſammen genommen, ausgeboten werden. 2) Die Ratification bleibt in der Art vorbehalten, daß ſolche nach Gutbefinden für ſämmtliche Arbeiten im Ganzen oder für einzelne ertheilt, oder verſagt werden kann. Die Erklärung über die Ratification wird innerhalb Tagen erfolgen. 3) Nachgebote werden vor ertheilter oder verſagter Ratification nicht angenommen; dagegen bleibt jeder Bietende, wenn er auch nicht der Wenigſtfordernde iſt, an ſein zuletzt gethanes Gebot, zur freien Dispoſition des Stadtvorſtandes bis nach erfolgter Ratification gebunden. 4) Im Fall der Ueberlaſſung ſämmtlicher Arbeiten im Ganzen, muß der Uebernehmer nicht nur für die in ſein eigenes Fach einſchlagenden, ſondern auch für alle anderweit übernommene einzelne Arbeiten auf eigne Gefahr und Verantwortlichkeit haften: jedoch darf derſelbe zu dieſem Bauweſen nur zuverläſſige und tüchtige Meiſter beiziehen. 5) Im Fall der andern Vergebungsart haben einzelne Uebernehmer unter gleicher Verant⸗ wortlichkeit für akkordmäßige und tüchtige Ausführung der übernommenen Arbeiten zu haften. 6) Jeder Uebernehmer, ſey es im Ganzen oder Einzelnen, hat des Steigſchillingbetrags als Caution binnen nach erfolgter Ratification, entweder baar zu ſtellen, oder auf andere, von der Bürgermeiſterei etwa annehmbar gefunden werdende, Art zu leiſten. Im Fall dieſe Caution in der angeführten Zeit nicht geſtellt wird, bleibt der Bürgermeiſterei jede gerichtliche Maaßregel und anderweite Vergebung der Arbeit in der Art vorbrhaltene daß jeder Steigerer dasjenige, was etwa alsdann mehr als die Steigſchillingſumme bezahlt werden müßte, der Stadtkaſſe unweigerlich erſetzen muß. 7) Nach gänzlich beendigter Arbeit werden, wenn ſolche von der. Bürgermeiſterei oder dem 34 erßer ftanen Sachverſtändigen oder requirirten techniſchen Vehurde gehörig geprüft und in jeder Beziehung allen Bedingungen, Anordnungen und Weiſungen ge⸗ mäß und tüchtig befunden worden iſt, auf deſſen dasfallſige Atteſtation, unter die auf⸗ zuſtellenden Arbeitrechnungen des Steigſchillings ſogleich voll ausbezahlt und dir ge⸗ ſtellte Caution zurückgegeben; das übrige des Steigſchillings aber Sch bnant lang, wegen etwa noch nöthig werdender Meshhülfe und Weleſie Mahulfe 9 den d rin 1 W W Friſt kei othwendigkei. binnen dieſer ſechan Baltichen PBrit lu lad m auf die desfallſige Atteſtation jener Farbkarte ¼13