An wohllöbliche Großh. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadtverordneten⸗Verſammlung der Stadt Gießen. Geſuch der ſtädtiſchen Arbeiter um Einführung einer allgemeinen Arbeitsordnung. Geshrter ferr Stadt berördneten! kKer Zeit Raben sion die Sidt sohen Arbelter, veranl ass? die uns icheren Grunalagen 1 3 der Frage elner Verbessenung Und Arbei tsberhältnlsse beas S?. Die diesbezduglichen Vänsche wurden in den Versannlungen den bensenledenen Betlebe besprochen und zusannengestellt., Eine Vensannd ung Säntlicher std- kLi schen 4rbeiter Fasste sodann den Beschluss, eine denentsprechende Zingabe nebst eingenenden Begrundung an dle Bairgennel stene? Stadtberondneten-Vensanml ung Zu SInden wir Ihnen diese Eingabe hniernt? unterbreiten, gestatten win uns don LEn 2 an uu, n, A Ser Angel eHenhel? b5ot der 6— 1 natung in der Stadtberordneten-Versannlung e WOnA bOdldLende Be- Fucksichtigung angedelnen zu Jassen. F—0 VIInel N Br-d. Chris tophn FIIRSAIN Theodon Gießen, im Dezember 1909. Der ergebenſt unterzeichnete Arbeiterausſchuß geſtattet ſich hiermit, im Auftrage ſämtlicher ſtädtiſcher Arbeiter einer wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadtverordnetenverſammlung nachſtehendes Anliegen zur geneigten Berückſichtigung zu unterbreiten. Wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadtverordnetenverſammlung wollen beſchließen: Für ſämtliche bei der Stadt Gießen beſchäftigten Arbeiter wird eine Allgemeine Arbeitsordnung eingeführt, in welcher alle Rechte und Pflichten des ſtädtiſchen Arbeiters in möglichſt klarer Form zum Ausdruck gebracht ſind. Gleichzeitig erlauben wir uns, in der Anlage einen Entwurf für eine Allgemeine Arbeitsordnung beizufügen, von dem wir annehmen, daß er die Zuſtimmung einer wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadt verordnetenverſammlung finden werde. Begründung. Schon ſeit einer Reihe von Jahren hat ſich in den Stadtverwaltungen die Erkenntnis Bahn gebrochen, daß für die von ihnen beſchäftigten Arbeiter eine einheitliche, alle Seiten des Arbeitsverhältniſſes umfaſſende Regelung der Dienſtvorſchriften eine unbedingte Notwendigkeit iſt. So hat eine große Anzahl von Städten, wie Aachen, Aſchaffenburg, Augsburg, Charlottenburg, Deſſau, Dresden, Frankfurt a. M., Freiburg, Hanau, Heilbronn, Karlsruhe, Köln, Ludwigshafen, Mainz, Mannheim, Mülhauſen i. E., München, Nürnberg, Regensburg, Rirdorf, Straßburg, Stuttgart und Wiesbaden Arbeitsſatzungen erlaſſen, die, indem ſie Rechte und Pflichten der Arbeiter ſcharf umgrenzen, ſowohl den Intereſſen der Arbeiter als auch den Bedürfniſſen der die Betriebe leitenden Beamten dienen. Auch für Gießen erſcheint eine ſolche Regelung notwendig, da auch hier ſchon des öfteren von den Arbeitern darüber Klage geführt wurde, daß ſie über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten im unklaren ſeien, wie es auch den Anſchein gewinnt, als ob auch bei den Vorgeſetzten nicht immer die wünſchenswerte Klarheit in dieſer Beziehung den Arbeitern gegenüber beſteht. Dieſer Zuſtand der Unſicherheit iſt die Quelle von vielerlei Mißverſtänd⸗ niſſen und Unzuträglichkeiten, die zweifellos auf beiden Seiten auf das Un angenehmſte empfunden werden und keineswegs im Intereſſe des guten Ein⸗ vernehmens zwiſchen den Betriebsverwaltungen und den ihnen unterſtellten Arbeitern liegen. Durch die Annahme unſeres Entwurfes dürften dieſe Kalamitäten be⸗ ſeitigt werden. Obwohl unſer Entwurf in keiner Beziehung über das bereits in anderen Städten in der Arbeitsordnung Feſtgelegte hinausgeht, wollen wir doch Ver⸗ anlaſſung nehmen, einzelne Punkte noch mit einer beſonderen Begründung zu belegen. Zunächſt iſt da der in die Arbeitsordnung eingeflochtene Lohn⸗ tarif zu erwähnen, der einerſeits eine Erhöhung der gegenwärtigen Löhne vorſieht und andererſeits der Feſtſetzung der Löhne eine andere Grund⸗ lage gibt. Was zunächſt die Höhe der zurzeit gezahlten Löhne anbelangt, ſteht zweifelsohne feſt, daß dieſelben durch die ſich in den letzten Jahren vollzogene Umwälzung auf wirtſchaftlichem Gebiet vollſtändig überholt und als nicht mehr zum Lebensunterhalt ausreichend zu bezeichnen ſind. Die durch erwähnte Umwälzung hervorgerufene enorme Preisſteigerung ſämtlicher Bedarfsartikel, welche nach amtlichen Zuſammenſtellungen bis zu 20 Prozent beträgt, iſt ja eine ſo allſeitig anerkannte Tatſache, daß es ſich wohl erübrigt, näher darauf einzugehen. Während derſelben Zeit hat aber die geſamte Induſtrie einen ziemlich guten Aufſchwung erfahren, der es ermöglichte, daß auch die Löhne der Arbeiter in der Privatinduſtrie derartig aufgebeſſert werden konnten, wodurch dieſe in die Lage verſetzt wurden, die durch die Teuerung entſtandenen Mehrausgaben wenigſtens zum Teil wieder decken zu können. An den Löhnen der ſtädtiſchen Arbeiter iſt aber dieſe Entwicklung faſt unberührt vorübergegangen, da auch die 1907 erfolgte minimale Aufbeſſerung bei weitem nicht den vorherrſchenden Bedürfniſſen entſprach. Es dürfte daher auch keinem Zweifel unterliegen, daß in der Zeit, wo alle Berufsſtände nach Hebung ihrer Lage ſtreben, in der ſozialen Lage der ſtädtiſchen Arbeit nicht nur keine Verbeſſerung, ſondern eine Verſchlechterung eingetreten iſt. Das iſt aber ein Zuſtand, der für die Arbeiter ſelbſt, ſowie deren Familien, von großer nachteiliger Wirkung iſt und auch nicht ohne Einfluß auf die Geſundheit und Leiſtungsfähigkeit der einzelnen bleiben kann. Es wäre daher kurzſichtig, ſowie ſozialpolitiſch rückſtändig, wenn eine Stadtverwaltung die Rentabilität ihrer Betriebe auf niedrige Löhne ſtützen wollte; denn in der Regel ſind gerade die Betriebe am leiſtungsfähigſten, welche die höchſten Löhne zahlen und ſo auch die tüchtigſten und geſündeſten Arbeiter haben. Zweifellos ſpornt auch eine Entlohnung, die den Arbeitern ein auskömmliches Daſein ſichert, dieſelben zur pflichtgetreuen Erfüllung ihrer Verrichtungen an, wohingegen ein ſchlecht ernährter, ſtets nur um die nackte Eriſtenz kämpfender Arbeiter an geiſtiger Friſche und Leiſtungsfähigkeit den anderen nachſtehen wird. Es muß daher als eine ſoziale Pflicht der Stadt⸗ verwaltung betrachtet werden, daß ſie ihren, in treuer Pflichterfüllung für das Allgemeinwohl tätigen Arbeitern einen Lohn gibt, womit dieſe die vorherr⸗ ſchenden Bedürfniſſe zu dicken imſtande ſind. Hervorzuheben iſt weiter noch, daß die ſtädtiſchen Arbeiter durchgängig ſchwere und geſundheitsſchädliche Arbeiten zu verrichten haben, ſo daß an ſie zumeiſt nicht zu unterſchätzende Anforderungen geſtellt werden. Die Löhne der ſtädtiſchen Arbeiter in Gießen ſind aber nicht nur von der Privatinduſtrie bedeutend überholt, ſondern auch von einer ganzen Reihe Stadtverwaltungen, die ſchon höhere Anfangslöhne zahlen und darüber hinaus periodiſche, nach dem Dienſtalter erfolgende Steigerungen vorgeſehen haben. Auch auf dem Gebiete der Lohnfeſtſetzung hat die Stadtverwaltung nicht im geringſten mit der ſich vollzogenen Entwicklung Schritt gehalten. Während in der Privatinduſtrie mehr und mehr die Löhne durch tarifliche Verein⸗ barungen feſtgelegt werden und die Stadtverwaltungen an deren Stelle feſte, nach dem Dienſtalter ſteigende Lohnſkalen zur Einführung gebracht haben, iſt bei uns erſt 1907 das allgemein überlebte Syſtem, nach Leiſtung zu bezahlen, zur Anwendung gekommen. Dieſer Modus der Lohnfeſtſetzung läßt aber gerade jede Einheitlichkeit und gleichmäßige Behandlung der Arbeiter vermiſſen. Das hat zur Folge, daß, ſelbſt wenn ſich die betreffenden Beamten bei der Beſtimmung der Lohn⸗ höhe der Objektivität befleißigen, nicht immer Begünſtigung und Willkür aus geſchloſſen bleiben. Und oft iſt es der Fall, daß gerade der Arbeiter, welcher vielleicht von Natur aus mit etwas weniger Körperkräften oder Geſchicklichkeit ausgerüſtet iſt, aber mindeſtens denſelben oder, durch ſtärkere Familie hervor⸗ gerufen, noch größeren Anforderungen gerecht zu werden hat, als das bet anderen zutrifft. Daß unter den gegenwärtigen Umſtänden die Lohnbemeſſung nicht ein⸗ wandsfrei erfolgt, iſt ſchon durch die vorhandenen Löhne ſelbſt bewieſen. Während die Stadtverordnetenverſammlung in der Sitzung vom 27. Juni 1907 beſchloſſen hat, die Löhne der ungelernten Arbeiter des Bauamts auf 28 bis 36 Pfennig feſtzuſetzen, hat eine Umfrage unter dieſen Arbeitern ergeben, daß deren Löhne zwiſchen 29 und 34 Pfennig pro Stunde ſchwanken und noch keiner den in Ausſicht geſtellten Höchſtlohn von 36 Pfennig hat. Das gleiche trifft auch für die Kanalarbeiter zu, deren Löhne bis 41 Pfennig pro Stunde ſteigen ſollten; in Wirklichkeit hat aber auch hier noch keiner der betreffenden Arbeiter dieſen Satz erreicht, da ſämtliche Löhne noch zwiſchen 35 und 38 Pfennig pro Stunde ſchwanken. Ganz in derſelben Weiſe bewegen ſich auch die Löhne in den anderen ſtädtiſchen Betrieben. Als charakteriſtiſches Merkmal für die ſoziale Lage der ſtädtiſchen Arbeiter hat die obenerwähnte Umfrage weiter ergeben, daß ein großer Prozentſatz der Frauen derſelben infolge des niedrigen Verdienſtes der Männer gezwungen iſt, zum Miterwerb zu greifen, um den Lebensunterhalt decken zu können. Es dürfte wohl daher als nachgewieſen gelten, daß die jetzige Ent⸗ lohnung keineswegs der ſozialen Gerechtigkeit entſpricht und am beſten durch einen einheitlichen, nach dem Dienſtalter ſteigenden Lohntarif erſetzt würde, welcher von Bürgermeiſterei und Stadtverordnetenverſammlung beſchloſſen iſt, ſo daß die Betriebsverwaltungen nur als ausführende Organe in Betracht kommen und jeder Arbeiter genau unterrichtet iſt, welcher Lohn ihm zuſteht. Was die Einteilung der verſchiedenen Kategorien in einen alle Arbeiter umfaſſenden Tarif anlangt, ſo glauben wir, daß die im anliegenden Entwurf vorgeſehene am beſten den an die Arbeiter geſtellten Anforderungen nach der Art der verſchiedenen Betriebe, ſowie deren Leiſtungen und Bedürfniſſen ent⸗ ſpricht. Desgleichen empfiehlt ſich für voll beſchäftigte und voll leiſtungsfähige Arbeiter die Einführung von Wochenlöhnen, da dieſe den Arbeitern ein mög lichſt ſicheres und gleichmäßiges Einkommen gewährleiſten. Die Vorteile der Wochenlöhne ſind auch bereits von verſchiedenen Stadtverwaltungen, z. B. Straßburg, Mülhauſen i. E., Deſſau, Ludwigshafen, Fürth i. B., Offenbach, Hanau und anderen, ſowie in einer großen Anzahl von Privatbetrieben an erkannt und eingeführt worden. Neben der Schaffung eines feſten Lohntarifs iſt auch die Aufſtellung be ſtimmter Normen für die Bezahlung der Ueberſrunden, Nacht⸗ und Sonntagsarbeit eine Notwendigkeit. Die Eigenart der ſtädtiſchen Be⸗ triebe erfordert es, daß in den meiſten derſelben des öfteren über die normale Arbeitszeit hinaus, ſowie an den Sonn⸗ und Feiertagen und auch des Nachts gearbeitet werden muß. Die Leiſtung von Arbeit über die gewöhnliche Arbeits⸗ zeit hinaus oder an den Sonn⸗ und Feiertagen erfordert aber immer einen bedeutenden Mehraufwand von Kräften, was, wenn dieſe nicht wieder durch Zuführung von guter Nahrung und die nötige Ruhe erſetzt werden können, zu beſonders ſtarkem und frühzeitigem Verbrauch unſerer Arbeitskraft führen muß. Die Vorbedingungen, unſere Körperkräfte und Leiſtungsfähigkeit dauernd zu erhalten, können unſererſeits aber nur dann erfüllt werden, wenn wir für dieſe Arbeiten auch eine beſſere Bezahlung erhalten. Dieſer Grundſatz iſt auch bereits in der geſamten Privatinduſtrie wie in den meiſten Stadt⸗ verwaltungen anerkannt. Unſer Entwurf trägt außerdem auch den Anforderungen der modernen Sozialpolitik in entſprechender Weiſe Rechnung, insbeſondere dadurch, daß er die Beſtimmung über Bezahlung der Differenz zwiſchen Krankengeld und Lohn in Erkrankungsfällen enthält, die um ſo wichtiger erſcheint, da die ſtädtiſchen Arbeiter in geſundheitlicher Beziehung großen Gefahren ausgeſetzt ſind. In Berückſichtigung deſſen hat auch bereits eine große Anzahl Städte ſchon ſeit längerer Zeit Einrichtungen, wie die hier beantragte, geſchaffen. Bei⸗ der Abfaſſung unſeres Entwurfes war auch deren Vorbild in der Hauptſache für uns maßgebend. Außerdem ſind in unſerem Entwurf noch einige ganz minimale Ver⸗ beſſerungen bezüglich des Urlaubs, ſowie der Zuſammenſetzung und der Rechte des Arbeiterausſchuſſes enthalten, die aber keineswegs über das in anderen Städten bereits zur Einführung Gebrachte hinausgehen. Nachdem wir glauben, die Notwendigkeit der Umgeſtaltung der Lohn und Arbeitsverhältniſſe der ſtädtiſchen Arbeiterſchaft nach allen Seiten hin nachgewieſen zu haben, geben wir uns der angenehmen Hoffnung hin, daß wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadtverordnetenverſammlung unſeren diesbezüglichen Vorſchlägen die Zuſtimmung nicht verſagen. Mit Hochachtung ergebenſt Der rbeiter⸗Nusſchuß: Wilhelm Seipp Friedrich Schupp Wilhelm Brück Karl Naker Chriſtoph Bellof Balthaſar Erb Wilhelm Joſt Chriſtian Balſer Theodor Löber Peter Margolf. Wilhelm Keiner. ——————ꝛ⏑——:—————-———V——ͤ————:—:⏑O⏑—.——˖˖— ————ÿ——y ⸗————————:O——————:— -yõ⸗ℳr—————ÿỹ—-:—æOỹ—ʃ—B—C—·—ÿ—õ— — — ————————n:———-—Q—˖˖D————˖COCQQ˖SB˖—Q—ᷓ———ͤ—,::„ ,y·:·—·—· ·.—:ͤ——:y—ÿy«“ꝛõ— Anlage. Allgemeine Arbeitsordnung für die Lohnarbeiter der Stadt Gießen. I. Allgemeine Beſtimmungen. § 1. Die Arbeitsordnung vertritt die Stelle eines zwiſchen der Stadtgemeinde Gießen und jedem ihrer Arbeiter abgeſchloſſenen Arbeitsvertrages. § 2. Die Beſtimmungen dieſer Arbeitsordnung gelten gleichmäßig für alle ſtädtiſchen Arbeiter, ob ſie ſtändig oder unſtändig eingeſtellt ſind, mit Aus⸗ nahme der Notſtandsarbeiter. II. Aufnahme in den ſtädtiſchen Dienſt. § 3. Jeder Arbeiter, der bei der Stadt in Arbeit treten will, hat bei ſeiner Anmeldung ſeine Legitimationspapiere(Arbeitsbuch u. dergl.) und eventuell ſeine Zeugniſſe, ſowie die Quittungskarte über die zur Invalidenverſicherung gezahlten Beiträge vorzulegen. § 4. Das Recht, über die Einſtellung eines Arbeiters zu entſcheiden, ſteht den einzelnen Betriebsvorſtänden zu. § 5. Nach der Annahme gelten die erſten acht Tage als Probezeit, in welcher cs ſowohl dem Arbeiter als auch der Stadtgemeinde freiſteht, das Arbeits⸗ verhältnis jederzeit zu löſen. Von da ab gilt für beide Teile vierzehntägige Kündigung. § 6. Bei der Arbeitsaufnahme erhält der Arbeiter ein Exemplar der Arbeits⸗ ordnung, ſowie die etwaigen beſonderen Betriebs⸗ und Unfallverhütungs⸗Vor⸗ ſchriften ausgehändigt. Nach Einſichtnahme der Arbeitsordnung hat der Arbeiter über den Empfang und Kenntnisnahme zu beſcheinigen, und verpflichtet ſich derſelbe durch ſeine Unterſchrift zur Anerkennung und Beachtung derſelben. III. Allgemeine Vorſchriften. 8 7. Die Arbeiter unterſtehen dem Bürgermeiſter, den zuſtändigen Betriebs⸗ vorſtänden und ihren direkten, als ſolche bezeichneten Vorgeſetzten. § 8. Mit dem Dienſtantritt übernimmt der Arbeiter die Verpflichtung, die ihm übertragene Arbeit mit Aufmerkſamkeit auszuführen. § 9. Glaubt ein Arbeiter gegen die Anordnungen eines Vorgeſetzten Grund zur Beſchwerde zu haben, ſo hat er dieſelbe dem Betriebsvorſtande vorzutragen. Gegen deſſen Entſcheid ſteht ihm weitere Beſchwerde bis zum Oberbürger meiſter zu. § 10. Jeder Arbeiter hat ſich pünktlich zur beſtimmten Zeit bei ſeiner Arbeit einzufinden und bis zum Schluß der Arbeitszeit auf der Arbeitsſtelle zu ver⸗ bleiben. Der im Schichtwechſel ſtehende A rbeiter darf auch nach beendigter Schicht⸗ zeit die Arbeitsſtelle vor Eintreffen ſeines Ablöſers nicht verlaſſen. S§ 11. Iſt ein Arbeiter am Erſcheinen zur Arbeit verhindert, ſo hat er hiervon längſtens bis zum nachfolgenden Tage ſeinem nächſten Vorgeſetzten unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Urlaub iſt vorher beim Betriebsvorſtande einzuholen. § 12. Trifft den Arbeiter im Betrieb ein Unfall, ſo iſt dem nächſten Vor⸗ geſetzten davon ſofort Anzeige zu erſtatten, und zwar auch dann, wenn der Unfall an ſich geringfügig erſcheint. An den Arbeitsſtellen iſt ein Verbandskaſten mit den bei Unfällen not wendigen Utenſilien zum Gebrauch aufzubewahren. Die vorhandenen Unfallvorſchriften ſind an ſichtbarer Stelle zum Aus hang zu bringen. Die Arbeiter haben ſich mit denſelben vertraut zu machen und dieſe zu befolgen. § 13. Das Beſorgen von Privatarbeiten iſt während der Arbeitszeit verboten. § 14. Zu Privatarbeiten für ſtädtiſche Beamte und Angeſtellte dürfen ſtädtiſche Arbeiter auch gegen Bezahlung nicht verwendet werden. § 15. Die Arbeiter haben mit den ihnen anvertrauten Maſchinen, Werkseugen und Geräten ſchonend umzugehen und dieſe vor Schädigungen zu bewahren. Weder Materialien noch Werkzeuge dürfen eigenmächtig fortgenommen oder zu Privatzwecken benützt werden. § 16. Weitergehende, durch die Eigenart der einzelnen Betriebe erforderliche Vorſchriften können von den einzelnen Betriebsvorſtänden mit Genehmigung der Stadtverordnetenverſammlung bezw. unter Zuſtimmung des Arbeiter ausſchuſſes erlaſſen werden. Bereits beſtehende bleiben in Kraft, ſoweit ſie dieſer Arbeitsordnung nicht zuwiderlaufen. Dieſelben müſſen aber, um für die Arbeiter verbindlich zu ſein, von dieſen, wie die Arbeitsordnung ſelbſt, beim Dienſtantritt unterſchrieben und in je einem Exemplar ausgehändigt werden. IV. Die Arbeitszeit. S 1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt für ſämtliche ſtädtiſche Arbeiter im Sommer 10 Stunden, für die im Freien beſchäftigten Arbeiter im Winter 9 Stunden. Anfang und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und die dazwiſchen fallenden Pauſen werden, nach Anhörung des Arbeiterausſchuſſes, für jeden Betrieb bezw. Dienſtzweig durch beſonderen Dienſtplan feſtgeſtellt und den Arbeitern durch Anſchlag an den Arbeitsplätzen bekanntgegeben. Die regelmäßigen Pauſen betragen mindeſtens: vor⸗ und nachmittags jc 30 Minuten und mittags 1 Stunde. Die Schichtarbeiter haben ihre Eſſenspauſen den Verhältniſſen des Betriebes anzupaſſen. 8 18. In Fällen, in welchen eine ausnahmsweiſe Verlängerung der Arbeits zeit unbedingt notwendig erſcheint, iſt der Arbeiter verpflichtet, falls nicht ein genügender Entſchuldigungsgrund vorliegt, gegen beſondere Vergütung (vergl.§ 23) auch über die regelmäßige Arbeitsszeit hinaus zu arbeiten. § 19. An den Sonn⸗ und Feſttagen finden außerordentliche Arbeiten nur in dringenden Fällen gegen beſondere Vergütung ſtatt(vergl.§ 23). § 20. An den Vorabenden vor den hohen Feſttagen, wie Neujahr, Oſtern, Pfingſten und Weihnachten, endet die Arbeitszeit in den nicht durchgehenden Betriebszweigen um 4 Uhr nachmittags, Sonnabends, ſowie an den Vor abenden ſonſtiger Feiertage um 5 Uhr nachmittags. Ein Abzug für die ver— ſäumte Arbeitszeit findet nicht ſtatt. Der Die Heizer in Im 1. 2. „ 4. 6 Betriebsarbeiter der Gasanſtalt, regelmäßigem Schichtwechſel: V. Der Arbeitslohn. § 21. Wochenlöhne. I. Lohnklaſſe. Dienſtjahre 1 50 Arbeitslohn wird nach Maßgabe des anliegenden Tarifs feſtgeſetzt. ſowie ſämtliche Maſchiniſten und Mark II. Vorarbeiter, Kanalarbeiter, Klärbeckenarbeiter, Meßgehilfen: Lohnklaſſe. Sämtliche Handwerker, Hofarbeiter der Gasanſtalt, Im 1. Dienſtjahre 24 Mark 2. 25 „ 3. 3 1.„ 5 8 3 9 5 6 5 3 7. III. Die ungelernten Arbeiter der Straßenreinigung, des Straßenbaues, des Friedhofes, der Gärtnerei, Lagerplatzarbeiter, Wieſenwärter: Lohnklaſſe. Im 1. Dienſtjahre 21.— Mark „ 2. 22„ 3.. 22.50„ 4.— 23. 3. . 3. 23.50„ „ 6.— 24. 3 7 5 24. 3 Monatslöhne. IV. Lohnklaſſe. Laternenwärter: Im 1. Dienſtjahre 65 Mark 2 5 67. „ 3. 69. „ 1. 5 71. 3 „ 5. 8 75 5 „ 6.„ 74 7. 5 75. § 22. Die Löhne der Lohnſtaffel gelten für ſämtliche ſtädtiſchen Arbeiter, außer den in regelmäßigem Schichtwechſel ſtehenden, für ſechs Arbeitstage. Den bereits bei Inkrafttreten dieſer Lohnſkala in ſtädtiſchen Betrieben beſchäftigten Arbeitern wird das zurückgelegte Dienſtalter zur Anrechnung gebracht. Die Einreihung eines neueintretenden Arbeiters erfolgt in die unterſte Stufe ſeiner Lohnklaſſe. Bei Streitigkeiten über die in Frage kommende Lohnklaſſe entſcheidet der Oberbürgermeiſter nach Anhörung des Arbeiterausſchuſſes. Das Aufrücken in eine höhere Lohnſtufe erfolgt jeweilig mit dem Beginn des Etatsjahres, nachdem der Arbeiter die vorgeſehene Wartezeit in ſeiner Klaſſe erfüllt hat. § 23. In den Lohnklaſſen I bis III werden Ueberſtunden über die Zeit von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr mit einem Zuſchlag von 33 ⅛ Prozent eines Sechzigſtel des Wochenlohnes vergütet. Jede angefangene halbe Stunde gilt als ſolche. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nachtarbeiten beträgt der Zu⸗ ſchlag 50 Prozent eines Sechzigſtel des Wochenlohnes. Als Nachtarbeit gilt jede Beſchäftigung zwiſchen abends 9 Uhr und morgens 6 Uhr. Für alle Sonntagsarbeiten, gleichviel ob dieſe in den Dienſtplan fallen oder nicht, wird ein Zuſchlag von 50 Prozent eines Sechzigſtel des Wochen⸗ lohnes gewährt. Für die in die Woche fallenden geſetzlichen Feiertage wird der volle Lohn gezahlt. Wird an dieſen Tagen gearbeitet, ſo tritt ebenfalls ein Zuſchlag von 50 Prozent ein. Arbeiter, welche vorübergehend an einer entlegenen Arbeitsſtelle be⸗ ſchäftigt ſind, ſo daß es denſelben nicht möglich iſt, ihr Mittageſſen zu Hauſe einzunehmen, erhalten pro Tag eine Entfernungszulage von 75 Pfennig. Beſonders ſchmutzige oder geſundheitsgefährdende Arbeiten werden mit 50 Prozent Zuſchlag vergütet. § 24. Die Auszahlung des Lohnes erfolgt allwöchentlich am Freitag mittels Lohndüten. Iſt der Zahltag ein Feiertag, ſo findet die Ausbezahlung tags zuvor ſtatt. Die Lohnſumme iſt nach Empfang ſofort nachzuzählen, und ſind Rekla mationen umgehend geltend zu machen. Die Außenſeite der Lohndüte muß eine genaue Aufrechnung des fälligen Lohnes und der zu⸗ machenden Abzüge aufweiſen. Mit Arbeitsſchluß muß die Auszahlung beendet ſein. § 25. Vom fälligen Lohn werden die dem Arbeiter geſetzlich treffenden Anteile der Beiträge zur Kranken⸗ und Invalidenverſicherung in Abzug gebracht. VI. Beſondere Vergünſtigungen. § 26. In Krankheitsfällen erhält der Arbeiter, ſofern er ein Jahr bei der Stadt beſchäftigt iſt, einen Zuſchuß zum Krankengeld bis zur vollen Höhe des Lohnes, und zwar auf die Dauer von 26 Wochen. Bei der Berechnung bleiben Ueberſtunden und ſonſtige nicht in den Dienſtplan fallende Arbeiten außer Betracht. Haben Arbeiter weder für eine Familie noch für ſonſtige Angehörige zu ſorgen, ſo findet bei Einweiſung in ein Krankenhaus oder ſonſtige Heilanſtalt die Zahlung des Zuſchuſſes nicht ſtatt. Die Auszahlung des Zuſchuſſes erfolgt nach Vorlage der ärztlichen Krankenbeſcheinigung jeweils am Zahltage. Bei Betriebsunfällen wird der Zuſchuß ohne Rückſicht auf die Dauer der Dienſtzeit gewährt. § 27. In den nachſtehend bezeichneten Fällen erhalten ſtädtiſche Arbeiter den Lohn auch für die Zeitdauer, in welcher ſie ohne ihr Verſchulden an der Dienſt leiſtung verhindert waren: beim Gang zum Arzt; bei Kontrollverſammlungen; bei Muſterungen; bei Gerichtsterminen, zu denen ſie als Partei oder Zeuge geladen ſind; bei Verhandlungen vor anderen Staats⸗- oder ſtädtiſchen Behörden, zu denen ſie geladen ſind, oder ſofern ſie die Notwendigkeit zum Er⸗ ſcheinen nachweiſen; 6. bei Geburts⸗ und Todesfällen von Familienangehörigen(Ehefrau, Eltern und Kindern); bei ſchweren Erkrankungen der unter 6 benannten Familienangehöri⸗ gen, ſofern der Arzt dem Arbeiter beſcheinigt, daß ſeine Anweſenheit: zur vorläufigen Pflege des Kranken erforderlich war. 9 Für die Verhinderungen von 1 bis 5 wird der Lohn bis zur Dauer eines halben Arbeitstages gezahlt, wenn dieſelbe dem nächſten Vorgeſetzten vorher angezeigt wird. Für die Verhinderungen unter 6 und 7 wird der Lohn bis zur Dauer von zwei Arbeitstagen gezahlt, wenn der Arbeiter ſpäteſtens am anderen Tage dem nächſten Vorgeſetzten den Grund der Verhinderung glaub⸗ haft nachweiſt. § 28. Alle Arbeiter erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub unter Fort⸗ zahlung des Lohnes, ſofern ſie ein volles Jahr bei der Stadt beſchäftigt ſind. D Derſelbe beträgt nach einem Jahr drei Tage, nach zwei Jahren vier Tage, nach drei Jahren fünf Tage, nach vier und mehr Jahren ſechs Tage. Der Urlaub ſoll möglichſt ſo eingerichtet werden, daß vor dem erſten oder nach dem letzten Tag ein Sonntag fällt. § 29. Werden Arbeiter, welche ſeit mindeſtens einem Jahre in ſtädtiſchen⸗ Dienſten ſtehen, zu Friedensübungen eingezogen, ſo erhalten ihre Familien den Differenzbetrag zwiſchen dem reichsgeſetzlichen Zuſchuß und dem zuletzt bezogenen Lohn für die Dauer der Uebung. § 30. Wird ein beim Dienſtantritt im Vollbeſitz ſeiner Arbeitskräfte ſtehender Arbeiter infolge eines Betriebsunfalles zur Verſehung des Dienſtes, für den er eingeſtellt wurde, unfähig, iſt aber zu einem anderen Dienſte noch tauglich, ſo wird er im Falle ſeiner Weiterverwendung in ſeiner bisherigen Lohnklaſſe belaſſen bezw. ſteigert ſich ſein Lohn wie bei den Arbeitern derſelben Lohn klaſſe. Beſitzt ein Arbeiter nach zehnjähriger ununterbrochener Dienſtzeit in folge vorgeſchrittenen Alters oder länger andauernder Krankheit auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht mehr die zu ſeiner bisherigen Tätigkeit er⸗ forderlichen körperlichen Kräfte, ohne aber arbeitsunfähig zu ſein, ſo iſt er zu leichteren Arbeiten unter Belaſſung ſeines letzten Lohnbezuges zu verwenden. Dieſe Minderung der Erwerbsfähigkeit darf nicht als Grund zur Ent⸗ laſſung dienen. § 31. Nach zehnjähriger ununterbrochener Dienſtzeit und dauernder Erwerbs⸗ unfähigkeit erhält der Arbeiter ein jährliches Ruhegehalt und beim Ableben ſeine Hinterbliebenen eine Reliktenverſorgung nach Maßgabe der hierfür er⸗ laſſenen Beſtimmungen. § 32. Als Unterbrechungen der Dienſtzeit im Sinne der Beſtimmungen der Arbeitsordnung gelten nicht, wenn dieſe durch Krankheit, militäriſche Dienſt⸗ leiſtung oder Betriebseinſtellung hervorgerufen worden ſind und innerhalb eines Jahres die Geſamtdauer von ſechs Monaten nicht überſtiegen haben. Für den Fall einer Mobilmachung wird auch die ſechs Monate über⸗ ſteigende militäriſche Dienſtzeit bei Berechnung der ſtädtiſchen Dienſtzeit voll in Anrechnung gebracht. VII. Auflöſung des Dienſtverhältniſſes. § 33. Das Dienſtverhältnis kann, ſofern keine beſonderen Vereinbarungen im einzelnen Falle getroffen ſind, von beiden Seiten während der erſten Woche ſofort, von da ab unbeſchadet der früheren Auflöſung mit beiderſeitigem Einverſtändnis— unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfriſt gelöſt werden. Iſt ein Arbeiter als Vertreter in den Arbeiterausſchuß gewählt, ſo kann die Kündigung und Entlaſſung nur durch Verfügung des Stadtvorſtandes erfolgen. Bei der Kündigung iſt eine Friſt von drei Monaten einzuhalten. § 34. Zuſtändig zur Verfügung der Entlaſſung eines Arbeiters bei Einhaltung einer 14tägigen Kündigung iſt nur der Betriebsvorſtand. § 35. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Kündigung kann ein Arbeiter aus den in§ 123 der Gewerbeordnung aufge⸗ führten Gründen entlaſſen werden. § 36. Bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältniſſes vor Ablauf der ver⸗ tragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfriſt ſind die §§ 123, 124 und 124a der Gewerbeordnung und§ 626 des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches maßgebend. § 37. Bei Beendigung des Arbeitsverhältniſſes werden dem Arbeiter die beim Eintritt etwa übergebenen Papiere gegen Beſcheinigung wieder zurückgegeben; außerdem können ſie nach§ 113 der Gewerbeordnung und§ 630 des Bürger⸗ lichen Geſetzbuches die Ausſtellung eines Zeugniſſes über das Dienſtverhältnis und deſſen Dauer beanſpruchen, welches auf Verlangen auf Leiſtung und Führung im Dienſte auszudehnen iſt. VIII. Arbeiterausſchuß. § 38. Um den Arbeitern Gelegenheit zu geben, Wünſche und Beſchwerden zur Kenntnis der ſtädtiſchen Behörden zu bringen, wird für alle Betriebe nach Maßgabe der dafür zu erlaſſenen Beſtimmungen ein Arbeiterausſchuß ge Hierbei gelten folgende Grundſätze: bildet. a) b) Wahlberechtigt iſt jede über 21 Jahre alte Perſon; wählbar iſt jeder Wahlberechtigter nach einjähriger Beſchäftigung. Die Zahl der Ausſchußmitglieder wird in der Weiſe beſtimmt, daß auf je 30, ſowie auf einen überſchüſſigen Teil von mindeſtens 15 Arbeitern ein Ausſchußmitglied entfällt. Die Ausſchußſitzungen finden nach Bedarf ſtatt; die Einberufung er folgt durch den vom Ausſchuß aus ſeiner Mitte gewählten Vorſitzenden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn es von einem Drittel der Aus⸗ ſchußmitglieder oder der zu vertretenden Arbeiter beantragt wird. Die Mitglieder des Ausſchuſſes werden alljährlich neu gewählt. Die Wahl iſt geheim und direkt. Zu den Sitzungen können die Ausſchußmitglieder auch die Vertreter ihrer gewerkſchaftlichen Organiſation mit beratender Stimme zu⸗ ziehen. Eine Entlaſſung auf Grund der Tätigkeit als Ausſchußmitglied darf nicht ſtattfinden. Geſuch der ſtädtiſchen Arbeiter um Einführung einer allgemeinen Arbeitsordnung. Farbkarte ½13