Lahr in der Angelegenheitaer Friedhofsweihez Gieſsen. Gießen, den 16. September 1903. 4 ie Angelegenheit unſerer Friedhofsweihe wartet D immer noch ihrer Erledigung. Am 10. Juli d. J., alſo genau vor 2 Monaten, war durch Gewalt⸗ androhung ſeitens des Oberbürgermeiſters Mecum die Einweihung des neuen Friedhofs verhindert worden. Dieſer rechtswidrige Eingriff in die Rechte und Freiheit der evangeliſchen Gemeinde bei Ausübung einer gottes⸗ dienſtlichen Handlung erregte in der ſchwer beleidigten evangeliſchen Gemeinde die größte Entrüſtung. Als⸗ bald nahm in Sitzungen der Kirchenvorſtand und die Gemeindevertretung die Sache in Verhandlung. Vier beſondere Beſchwerdepunkte wurden feſtgeſtellt, und dieſe wurden mit einer genauen Darſtellung des ganzen Her⸗ gangs, nebſt den drei Schreiben des Oberbürgermeiſters an Pfarrer Dr. Naumann, an Großherzogliches Kreis⸗ amt Gießen und durch dasſelbe an Großherzogliches Miniſterium des Innern eingereicht. Das wollte allerdings Vielen in der auf's tiefſte erregten Gemeinde nicht genügen; ſie verlangten daneben als Eingabe an die Regierung oder auch an Se. König⸗ liche Hoheit den Großherzog die Herumgabe einer kräftigen Verwahrung zur Unterſchrift bei allen Ge⸗ meindegliedern, und ſie forderten die Einberufung einer öffentlichen Verſammlung, um dem allgemeinen Un⸗ willen Ausdruck zu geben und auch um die Einzel⸗ heiten des wahren Sachverhalts zur allſeitigen Kennt⸗ nis zu bringen. Durch Hinweis auf die amtliche Be⸗ handlung der Angelegenheit wurde es erreicht, daß man vorerſt von einer Adreſſe und einer Verſammlung ab⸗ ſah und die Entſcheidung der Behörden abwartete. Allerdings wäre es gut geweſen, wenn alsbald nach dem Vorfall am 10. Juli der genaue Hergang und der Inhalt der Zuſchriften des Oberbürgermeiſters an den erſten Geiſtlichen zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden wäre, wie es auch Pfarrer Naumann in ſeiner öffentlichen Erklärung vom 11. Juli in Aus⸗ ſicht geſtellt hatte; denn die meiſten Gemeindeglieder erfuhren, außer dem auf dem Friedhof Vorgekommenen und in den Gießener Blättern kurz Veröffentlichten, nur wenig von dem, was vorher geſchehen war. Und wenn auch freilich ſchon hierdurch das rechtswidrige Vorgehen des Oberbürgermeiſters deutlich genug in's Licht trat, ſo entſtanden doch nun auch manche Irrtümer, manches falſche Gerede. In auswärtigen Zeitungen aber wurden die mannigfachſten Verdrehungen der Wahrheit uud perſönlichen Angriffe verbreitet. In letzterer Beziehung wurde das Aergſte geleiſtet durch einen längeren Artikel in Nr. 229 der„Frankfurter Zeitung“, vom 19. Auguſt 1903. Derſelbe iſt verfaßt von einem Profeſſor Dr. Thudichum in Tübingen und ſtvotzt geradezu von Un⸗ richtigkeiten und Gehäſſigkeiten, aber auch von einer Sach⸗ unkenntnis in kirchen⸗ und ſtaatsrechtlichen Fragen, die bei einem Profeſſor— wir halten in Gießen ſehr hoch von einem Univerſitäts⸗Profeſſor und ſeiner Gelehrſamkeit— kaum begreiflich iſt, und nur dem nicht erſtaunlich war, der den Juriſten, Profeſſor Thudichum, jetzt 72 Jahre alt und außer Dienſt, etwas näher kennt. Der„Frank⸗ furter Zeitung“ wurde von einem Nichttheologen un⸗ geſäumt eine rein ſachlich gehaltene Berichtigung zu⸗ geſandt, deren Schärfe nur in der wahrheitsgetreuen Darſtellung der Tatſachen beſtand. Trotzdem nahm dieſes Blatt, das den gehäſſigen Angriffen wider die evangeliſche Kirche und ihre Geiſtlichen ſeine Spalten bereitwillig öffnete, die Berichtigung nicht auf. Dadurch geſchah es, daß der Thudichum'ſche Artikel, mit dem Gewicht des„Profeſſors“ und unwider⸗ legt, in eine große Anzahl von Blättern Eingang fand, mit und ohne Quellenangabe, in beſchränkterer oder weiterer Ausdehnung, vom Süden an, z. B.„Münchner Neueſte Nachrichten“ bis zum Norden, z. B.„Bremer Nachrichten“, und daß dadurch ein ganz falſches Bild von der Friedhofsweihe oder dem Friedhofsſtreit zu Gießen weithin verbreitet wurde, ja, daß auch in hieſiger Gemeinde Viele irre gemacht, zu falſchen Meinungen verleitet wurden. Darum iſt es nunmehr höchſte Zeit und Not⸗ wendigkeit, daß den Mitgliedern unſerer Gemeinde und Allen, die ſonſt die Wahrheit erfahren wollen, eine richtige Darſtellung aller Tatſachen und Verhältniſſe öffentlich geboten wird. Auch die Behörden, bei denen die dienſtliche Behandlung der Angelegenheit liegt, werden nach ſo langer Zeit nichts gegen die längſt begehrte volle Aufklärung der Gemeinde einzuwenden haben. Wir geben nachfolgend dieſe Darſtellung mit mancherlei dazu gehörenden Erörterungen, und wir fügen derſelben am Schluß als Anhänge abſchriftlich bei die 4 Beſchwerdepunkte wider Oberbürgermeiſter Mecum und deſſen drei Schreiben an Pfarrer Naumann, nebſt einem anderen Schreiben. Dies iſt notwendig, weil insbeſondere der Inhalt dieſer Zuſchrifteu bis jetzt nur Wenigen, nicht einmal allen Stadtverordneten, in deren Namen— im„Namen der Stadt“— ſie doch erlaſſen wurden, bekannt geworden iſt. Bei unſerer Darſtellung müſſen wir natürlich auch Bezug nehmen auf die mancherlei falſchen Berichte der Zeitungen. Hauptſächlich müſſen wir Thudichum's Ausführungen in der„Frankfurter Zeitung“ beleuchten und zurück— weiſen; und um dies mit voller Wirkung tun zu können, müſſen wir zu ſeiner Beurteilung einleitend einige Worte über ſonſtige Leiſtungen dieſes Gelehrten reden. Profeſſor Thudichum hat vor etwa vier Jahren Hefte herausgegeben unter dem Titel„Kirchliche Fälſchungen“, in denen er es wagte, eine Kritik bibliſcher Bücher, ihrer Echtheit, Entſtehung, Verfaſſer vorzunehmen und dabei die giftigſte Bekämpfung aller Gottesoffen⸗ barung, alles Chriſtlichen kund zu geben. Damals erſchienen Erwiderungen in der„Chriſt⸗ lichen Welt“, Jahrgang 1899, Seite 114 ff., aus denen wir nur eine kleine Probe zur Beurteilung des Proſeſſors hier geben wollen: Profeſſor Jülicher⸗Marburg ſchrieb:„Ich rechne Thudichum's Aufſätze von Anfang bis zu Ende zu den ſchlimmſten Ausgeburten der Dilettanten⸗ phantaſie, die mir je begegnet ſind... Dem Ver⸗ faſſer fehlt für Forſchungen, die er hier unternommen, ſchlechterdings Alles, Sachkenntnis, Logik, Urteil, Methode!... Dieſe Hefte, die keinen brauchbaren Gedanken enthalten... betrübend für uns, die wir einen 68-jährigen Profeſſor des Kirchenrechts an einer deutſchen Univerſität Fälſchungs⸗Hypotheſen in die Welt ſetzen ſehen, deren tendenziöſe Einſeitigkeit kein ſozialdemokratiſcher Agitator übertreffen könnte“ Der uns in Gießen wohlbekannte Profeſſor Har⸗ nack⸗Berlin urteilt ebendaſelbſt Seite 1157, noch viel ſchärfer. Nur zwei kurze Wendungen, die genug ſagen, ſeien hier erwähnt: „An ſich ſind die Aufſtellungen der Herren Häckel und Thudichum einfach lächerlich“„trübſelige Machwerke.“ Ein Machwerk dieſes Profeſſors Thudichum haben wir alſo vor uns in der„Frankfurter Zeitung“ und in allen Blättern, die ihr wörtlich abgeſchrieben oder von ihr entlehnt haben. Doch nun zur Sache! 1. Es iſt, trotz aller gegenteiligen Behauptungen, nicht richtig, daß der neue Friedhof in Gießen ein„kon⸗ feſſionsloſer“ ſei, wenn dies Wort in ſeinem richtigen Sinn genommen wird. Oberbürgermeiſter Mecum hatte dies ſchon im„Gießener Anzeiger“ Nr. erklärte er, nach allen bisherigen Beſchlüſſen der Stadt⸗ verordnetenverſammlung, die allein hierüber zu beſtimmen habe, ſei der Friedhof konfeſſionslos. Nun aber ver⸗ ſichern Stadtverordnete, die es wiſſen können und lange vor Herrn Mecums Hierherkommen mitgewirkt haben, daß niemals auch nur Ein ſolcher Beſchluß gefaßt worden ſei. Was heißt denn auch hier konfeſſionslos? Da an ſich keine Sache, ſondern nur eine Perſon alſo genannt werden kann, ſo muß es nach dem Vorgang „evangeliſcher“,„katholiſcher“ Friedhof bedeuten:„Fried⸗ hof für Konfeſſionsloſe“; ſodaß neben dieſem auch ein Friedhof für Evangeliſche, für Katholiſche, für Israeliten u. ſ. w. beſtehen müßte. Auf einem wirklich konfeſfions⸗ loſen Friedhof müßte auch jede religiös⸗chriſtlich⸗kirch⸗ liche Handlung der Konfeſſionen unterbleiben: alles müßte konfeſſionslos ſein! Unſer neueröffneter Fried⸗ hof iſt aber, wie der ſeither benutzte, für alle Kon⸗ feſſionen und Konfeſſionsloſe und Religionsloſe beſtimmt, für die 22 000 Evangeltſchen, für die 2 400 Katholiken, für die 65 ſonſtigen Chriſten, und für die 17 Religions⸗ und Bekenntnisloſen Gießens— nach der Zählung in 1900—. Und es iſt von der Stadt aus dafür ge⸗ ſorgt— ſiehe Kapelle mit Kreuz— und es iſt vollauf geſtattet, daß jede Konfeſſion nach ihrer Weiſe— die evangeliſche, wie Thudichum höhnt, durch ihr Sprüche⸗ tun, die katholiſche mit Weihwaſſer und Räucherung— die einzelnen Beerdigungen kirchlich abhält und auch die feierliche Einſegnung eines neuen Friedhofs oder der Gräber vornimmt. Dieſes Recht der Kon⸗ feſſionen zu freier Ausübungihrerreligiöſen Kultushandlungen beruht auf Staats⸗ und Reichsgeſetzen. Es bezieht ſich auch auf die Friedhöfe, einerlei, ob es ſtreng konfeſſionelle oder für alle Konfeſſionen u. ſ. w. beſtimmte Gemeinde⸗ Friedhöfe ſind; fie werden nach dem Geſetz und unter ſeinem Schutz, ausdrücklich unter die zu religiöſen Verſammlungen beſtimmten Orte gezählt, wenn ſie auch keinen rein kirchlichen Charakter an ſich tragen und ſogar zu weltlichen Zwecken beſtimmt ſind. Ein ſolcher Friedhof, auf dem die verſchiedenen Konfeſſionen derart ungehindert zur Geltung kommen, iſt doch nicht„konfeſſionslos“. Unſer Friedhof iſt, was niemand beſtreitet, Eigentum der politiſchen Stadtgemeinde Gießen, aber als allgemeiner Begräbnis⸗ platz gehört er zugleich, wenn auch nicht rechtlich als Eigen⸗ tum, ſo doch tatſächlich im Gebrauch allen Konfeſſionen und Religionen zum Beſtatten ihrer Toten; demnach in ſeiner größten Ausdehnung wohl allezeit den zahlreichen Evangeliſchen. Denn die Stadt und ihre Verwaltung iſt doch nicht eine abgeſonderte Geſellſchaft, die gleich⸗ ſam ohne Konfeſſion und Religion hoch oben über allen Einwohnern ſchwebt, ſondern ſie iſt die geſetzlich ge⸗ ordnete Zuſammenfaſſung aller Einwohner, in der jeder nach ſeiner Weiſe, auch der religiöſen, konfeſſionellen ſein Recht und ſeine Geltung hat. In dieſem Sinn ſteht es mit dem Friedhof, wie mit den öffentlichen Volksſchulen Gießens. Dieſe ſind, nach dem Geſetz, gemeinſame Schulen, d. h. ſie ſind für die Kinder ſämtlicher Angehörigen der politiſchen Gemeinde beſtimmt. Da ſitzen, wie auf dem Friedhof die Toten liegen, die Kinder der Evangeliſchen, Katholiſchen, Kon⸗ feſſions⸗ und Religionsloſen, auch der Juden— was bei den Toten nicht der Fall iſt— der Reihe nach nebeneinander. Deshalb ſind aber dieſe Schulen nicht konfeſſionslos, denn dann müßte innerhalb der Schule, wie es in anderen Ländern mit wirklich kon⸗ feſſionsloſen Schulen Geſetz iſt, jeglicher Religionsunter⸗ richt beſeitigt, überhaupt jede religiöſe Aeußerung ver⸗ 154, vom 4. Juli d. J., behauptet, und in ſeinem boten ſein. In unſeren Schulen gehört aber der kon⸗ zweiten Schreiben an Pfarrer Naumann— Anhang3— feſſionelle Religionsunterricht zu den Hauptunterrichts⸗ — — ächern, bei ſeiner Erteilung und Ueberwachung ſind auch die konfeſſionellen Geiſtlichen mit beteiligt: esſind„ge⸗ meinſame Schulen“, die man auch kommunale, allgemein⸗konfeſſionelle, interkonfeſſionelle nennt. So iſt auch unſer Friedhof als kommunaler, als Gemeinde⸗Friedhof, ein allgemein konfeſſioneller, ein interkonfeſſioneller Friedhof. Will man dieſes unter der Bezeichnung„konfeſſionslos“ verſtehen, ſo mag man auch letzteren Ausdruck gebrauchen. Wenn man allerdings unter Konfeſſion, wie es immer mehr Sprachgebrauch wird, zugleich Religion verſtehen will, ſo iſt der Friedhof noch weniger ein konfeſſions⸗ loſer, nicht einmal ein allgemein konfeſſio⸗ neller; denn die Juden begraben auf dem jetzt eröffneten Friedhof ihre Toten nicht. Auch auf dem alten geſchah dies nicht; ſie haben neben den Chriſtengräbern ihre beſonderen Begräbnisplätze. Die Chriſten hätten wahrlich nichts dagegen, wenn nach der Reihe der Sterbefälle die Juden ihre Toten unter die Chriſten beſtatteten. Allein die Juden taten dies nicht, gemäß ihren beſonderen Anſchauungen über Bedeutung der Begräbniſſe und Gräber, auch Behandlung der Leichen. So haben ſie auch, als neulich im Leichen⸗ haus des alten Friedhofs, das kein Kreuz über ſich hat, eine geräumige, ſchöne und würdige Leichen⸗ halle hergerichtet worden war, es abgelehnt, die Särge mit ihren Toten neben die der Chriſten zu ſtellen, und haben einen beſonderen Raum, nebſt einem zweiten Zimmer daneben für den Wächter, begehrt, was ihnen auch bewilligt wurde. Wir haben unſererſeits gegen dieſe Berückſichtigung gar nichts einzuwenden; allein wir meinen: was den 900 Juden Gießens bei der ſtädtiſchen Verwaltung recht iſt, das ſollte auch den 24 400 Chriſten billig ſein; und was man bei der kleineren katholiſchen Gemeinde an konfeſſionellen Ein⸗ richtungen und Uebungen anſtandslos geſchehen ließ, das dürfte auch der großen evangeliſchen Gemeinde nicht verwehrt werden— iſt ihr aber, wie wir ſehen werden, verwehrt worden! Im Zuſammenhang mit dieſer Ausnahmeſtellung der Juden hat Oberbürgermeiſter Mecum behauptet, die Friedhofskapelle habe in Folge eines Ver⸗ ſehens des Stadtbauamtes das Kreuzes⸗ zeichen erhalten— ſie hat in Wirklichkeit ſogar drei Chriſtenkrenze, eines ſchöner als das andere, und neuer⸗ dings iſt im Hof der Halle ein prachtvolles Blumen⸗ kreuz hinzugekommen. Dieſe ſonderbare Behauptung erſcheint uns als die denkbar ärgſte Bloßſtellung und Verurteilung der Geſchäftsführung des Stadtbauamts, des früheren Oberbürgermeiſters, jetztigen Finanz⸗ miniſters Dr. Gnauth, und der ganzen Stadtverordneten⸗ verſammlung, vor Herrn Mecums Dienſtantritt dahier. Schon hat der frühere Stadtbaurat Schmandt die Be⸗ hauptung des Herrn Mecum für durchaus unrichtig erklärt, der frühere Oberbürgermeiſter wird, ohne den hohen Herrn irgendwie in den Streit hineinziehen zu wollen, um eine ſachliche Erklärung gebeten werden; und für die Stadtverordnetenverſammlung iſt es Ehrenſache, auch Pflicht gegenüber der Gemeinde, nicht nur durch einzelne Mitglieder, wie es reichlich und beſtimmt ſchon geſchehen iſt, ſondern auch als Kollegium, als Behörde, den wahren Sachverhalt feſtzuſtellen und zu veröffentlichen; zumal Herrn Mecums Erklärung in viele Blätter übergegangen iſt und viel Erſtaunen, aber auch Spott verurſacht hat— ein Kreuz auf einer Kapelle aus Verſehen! Als Ergebnis dieſer 1. Ausführung können wir hinſtellen: Unſer neuer Friedhof mit ſeiner ſchönen, würdigen, kreuzgeſchmückten Friedhofskapelle iſt tatſäch⸗ lich kein konfeſſionsloſer“, auch genau genommen — wie die Juden ſelbſt ſehr verſtändig zugeben,— ſiehe 3— Anhang 4— kein„allgemeinkonfeſſioneller“, ſondern ein„chriſtlich⸗konfeſſioneller“, wobei ſelbſtverſtändlich die Konfeſſionsloſen, Religionsloſen, Ungläubigen u. ſ. w. auf's friedlichſte mit eingeſchloſſen ſind, dies beſtätigt ſogar die Redaktion der Frank⸗ furter Zeitung in einem frellich ziemlich verwor⸗ renen Schreiben an einen hieſigen Herrn, worin ſie wohl auch unſeren Friedhof konfeſſionslos nennt, aber zugleich wörtlich erklärt,„daß gegen die Abſicht der zu⸗ ſtändigen Stellen die Friedhofskapelle verſehentlich mit einem Kreuze gekrönt und daß dadurch der Friedhof zu einer ausſchließlichchriſtlichen Begräb⸗ nisſtätte geſtempelt wurde“. Alſo völlig unſere Meinung! 2. Es iſt unrichtig und widerſpricht allen Tatſachen, daß die Angriffe der„Frankfurter Zeitung“(Thu⸗ dichum) und vieler anderen Blätter ſich zumeiſt per⸗ ſönlich gegen den evangeliſchen Pfarrer Dr. Naumann in Gießen richten, als hätte er ſelbſt⸗ ſtändig, von ſich aus alles Geſchehene geplant und aus⸗ gerichtet und erſt nachträglich die Zuſtimmung des Kirchenvorſtandes gefunden. Dabei werden recht ge⸗ häſſige Vorwürfe gegen denſelben erhoben. Tatſache iſt es, daß der Evangeliſche Geſamt⸗Kirchenvorſtand die Friedhofsweihe ſelbſt und alle Einzelheiten ihrer Vor⸗ nahme einmütig, auch unter Mitwirkung der drei anderen Pfarrer, beſchloſſen, und daß Pfarrer Nau⸗ mann als 1. Pfarrer und Vorſitzender lediglich das ihm Aufgetragene, pflichtmäßig Obliegende ausgeführt hat. Dabei hat an„unchriſtliches Beſtreben, ſelbſt auf dem Ruheplatze der Toten konfeſſionelle Kämpfe auszu⸗ kämpfen“, an„zelotiſchen, mittelalterlichen Geiſt“, an „Aufhetzung der Bürgerſchaft durch das anmaßende Pfaffentum“ und was dergleichen Wortblumen mehr ſind, niemand gedacht. Gradezu erheiternd wirkt für Sachkundige die Erklärung Thudichums, daß dem Ver⸗ nehmen nach Pfarrer Naumann aus Norddeutſch⸗ land ſtammt, woſelbſt Geſetze und Gebräuche anders ſein möchten, als„in Heſſen, wo der Geiſt Philipps des Großmütigen noch nicht ganz verſchwunden iſt.“ Denn Pfarrer Naumann iſt geborener Heſſen⸗Darmſtädter, hat 50 Jahre ſeines Erdendaſeins im Lande Philipps der Großmütigen ver⸗ lebt und iſt von deſſen Geiſt vielleicht mehr umweht worden, als Profeſſor Thudichum. Wenn letzterer ſich Kenntnis der kirchlichen Verhältniſſe Gießens zuſpricht, weil er vor einem halben Jahrhundert einige Zeit hier ſtudiert hat, ſo kann Pfarrer Naumann, der auch hier ſtudierte und nun ſchon über 23 Jahre lang als Geiſt⸗ licher ununterbrochen in Gießen wirkt, es hierbei wohl auch mit dem gelehrten Herrn aushalten. 3. Am ärgſten ſind die Unrichtigkeiten und Ver⸗ drehungen in den Zeitungen bei Darſtellung des Her⸗ gangs der ganzen Friedhofsweihe⸗Angelegenheit. Gleich zu Anfang erſchienen falſche Berichte. Genaue Kenntnis von allem Geſchehenen erhielten freilich auch nur, wie wir oben ſchon andeuteten, die Mitglieder des Kirchenvorſtands und der Gemeindevertretung. Von zuſtändiger Seite hielt man mit öffentlicher Darſtellung zurück in Rückſicht auf die amtliche Behandlung der Sache bei den Behörden. Dann ließ Profeſſor Thu⸗ dichum ſein Machwerk in der„Frankfurter Zeitung“ erſcheinen, und ihm folgten, da dieſes Blatt keine Be⸗ richtigung aufnahm, viele andere Blätter. Nun endlich müſſen auch wir reden. Der wahre Hergang war folgender: halben Jahre begannen die Verhandlungen zwiſchen Stadtbauamt und Bürger⸗ meiſterei einer⸗ und Evangeliſchem und Katholiſchem Pfarramt andererſeits betreffs der inneren Einrichtung der neuen Friedhofskapelle. Das Evangeliſche Pfarr⸗ amt nahm es dankbar hin, daß die Stadt in der Kapelle einen Altar errichten und dieſen auf ihre Koſten mit Kruzifix, Leuchtern und einer Decke verſehen wollte. Die evangeliſchen Geiſtlichen ſprachen auf Grundlage dieſer allgemein chriſtlichen Einrichtungen keine weiteren evangeliſch⸗konfeſſionellen Wünſche aus für die allgemein⸗kon feſſionelle,„ſimultane“ Kapelle; die Bitte um Beſchaffung eines Harmoniums zur Bereicherung der gottesdienſtlichen Handlungen durch Orgelſpiel und Geſang war auch keine bloß evangeliſche; ſie blieb, weil das Geld dazu fehle, unerfüllt. Der katholiſche Pfarrer dagegen ſtellte beſondere katholiſch⸗ konfeſſionelle Forderungen betreffs Höhe, Tiefe und Länge des Altars, er forderte zugleich ſechs Altarkerzen, damit der Altar katholiſch werde, während die Evangeliſchen mit vier oder zwei oder auch gar keinen ſich begnügt hätten, die Konfeſſions- und Religionsloſen gewiß auch. Ferner forderte er, während für die Evangeliſchen und Andersgläubigen ein aus Holz errichteter Altar genügt hätte, im Inneren des Altars einen Aufbau mit Mauerwerk, und zwar derart, daß oben in demſelben ein Loch gelaſſen werde, in das jederzeit ein durch den Biſchof zu Mainz geweihter Stein eingemauert werden könne, durch den der Altar auch zu einem römiſch⸗katholiſchen Meßaltar, zum Leſen von Toten- oder Seelenmeſſen ge⸗ weiht werde; und um dieſen geheiligten Stein ſchnell und leicht an ſeinen Platz bringen zu können, begehrte er endlich, daß oben in der Holzbedeckung des Altars eine entſprechend große Oeffnung eingeſchnitten und mit einem leicht abzuhebenden Holzdeckel wieder ge⸗ ſchloſſen werde. Gegen dieſe angekündigte, doch gewiß ſtreng katholiſch⸗konfeſſionelle Weihe des Altars und damit auch der ganzen Kapelle hatte Oberbürgermeiſter Mecum von Anfang bis zu Ende gar nichts einzuwenden Dieſe katholiſche Weihe hielt er für kein Verfügen über ſtädtiſches Eigentum, für keine Verletzung des konfeſſionellen Friedens, für keine Schädigung des Rechts der anderen Konfeſſionen, wie er es ähnlich hernach gegenüber dem evangeliſchen Geiſtlichen hervorhob. Ja, er fragte auch nicht einmal, ob der evangeliſche Pfarrer und ſeine Gemeinde etwas hiergegen einzuwenden hätten, wie er es umgekehrt hernach bei dem katholiſchen Pfarrer, und ſogar den Rabbinern, dem evangeliſchen Geiſtlichen zumutete. Der evangeliſche Pfarrer Naumann ſelbſt aber erhob ſeinerſeits keinen Widerſpruch; denn wir Evangeliſchen laſſen auch auf ſolchem gemeinſamen Boden den anderen Konfeſſionen die freie Ausübung ihrer kirchlichen Grund⸗ ſätze und Gebräuche, und wir folgen lediglich den unſrigen, wir fordern aber auch für uns im Namen der Gleichberechtigung freie kirchliche Bewegung — und dieſe wurde uns gewaltſam ver⸗ wehrt! Am 19. Juni d. J.— vom 1. Juli an ſollte der Friedhof in Gebrauch genommen werden— beſchloß der evangeliſche Kirchenvorſtand von einer Weihe der Friedhofs kapelle abzuſehen, aber zur feierlichen Ingebrauchnahme eine kirchlichee Weihe des Fried⸗ hofs bei der erſten geeigneten kirchlichen Be⸗ erdigung eines Evangeliſchen vorzunehmen, der Art, daß der Pfarrer der Gemeinde, zu der der Vor⸗ ſtorbene gehörte, in der Kapelle die Leichenrede halte, wobei die Mädchenchorſchule ein Lied ſingen ſollte, und daß dann nach dem Zug an's Grab dort vor Einſeg⸗ nung der Leiche der erſte Pfarrer, namens des Ge⸗ Schon vor zwei und einem ſamtkirchenvorſtands und der ganzen Gemeinde die Einweihung des Friedhofs vornehme durch Vorleſung einiger Gottesworte, durch eine! Anſprache und ein Weihegebet; hierbei ſollte die Knabenchorſchule ein Lied ſingen Zu dieſer Weihe ſollten die Mitglieder des Ge⸗ ſamtkirchenvorſtands und der Geſamtgemeindevertretung beſonders eingeladen, und der Gemeinde ſollte recht⸗ zeitig Mitteilung gemacht werden. Am Tag darauf, 20. Juni, kamen auf Einladung des Oberbürgermeiſters, dieſer, der erſte evangeliſche Pfarrer Naumann und der katholiſche Dekan Bayer zu einer Beſprechung in der Friedhofskapelle zuſammen. Auch der Rabbiner Dr. Sander war geladen und er⸗ ſchienen, erklärte aber gelegentlich, er habe in der chriſtlichen Kapelle nichts mitzureden, er miſchte ſich auch in keiner Art in die Erklärungen der Pfarrer. Der Oberbürgermeiſter gab die Erklärung ab, er werde mit den Stadtverordneten zur erſten Be⸗ erdigung eines Erwachſenen, einerlei wer es ſei, erſcheinen und dadurch den Friedhof dem Gebrauch übergeben. Dagegen war ſelbſtverſtändlich nichts einzuwenden— obgleich man nicht einſieht, warum in dieſer Hinſicht Kinder nicht ebenſoviel gelten ſollten, als Erwachſene. Tatſächlich war der Friedhof durch die Beerdigung von zwei Kindern bereits in Gebrauch genommen worden, ehe er dem Gebrauch übergeben wurde. Oberbürgermeiſter Meeum fragte bei jener Be⸗ ſprechung die Pfarrer, was ſie betreffs des Friedhofs vorhätten. Der katholiſche Dekan Bayer er⸗ widerte, er werde den Friedhof jetzt nicht weihen, ſondern demnächſt von Fall zu Fall jedes einzelne Grab, in das ein Katholik beſtattet werde— ſo hielt er es auch ſeither auf dem alten Friedhof.— Hierin eine beſcheidene„Verzichtleiſtung“ und„Rückſicht“ zu ſehen, etwa gegenüber den anderen Konfeſſionen, oder ein beſcheidenes„Sichbegnügen“: das kann nur Einer— wie Profeſſor Thudichum— ſagen, der, wie Profeſſor Harnack über dieſen urteilt,„es vorzog, ſich zu blamieren.“ Dekan Bayer erklärte weiter, er werde aber, ſobald ſich für ihn das Bedürfnis ergebe, eine Meſſe in der Kapelle zu leſen, den dazu vor⸗ gerichteten Altar durch inmauerung eines von dem Mainzer Biſchof geweihten Steins zu einem katho⸗ liſchen Meßaltar weihen; dieſer Stein werde eintretenden Falls von ihm ſchnell beſtellt und könne von einem zum anderen Tag hier ſein. Der Ober⸗ bürgermeiſter ſprach auch gegen dieſe äußerſt katholiſch⸗ konfeſſionelle Weihe kein Wort, forderte auch den an⸗ weſenden evangeliſchen Pfarrer und jüdiſchen Rabbiner nicht auf zu einer„vorbehaltsloſen Beſcheinigung, wo⸗ nach dieſe gegen die beabſichtigte Weihe nichts einzu⸗ wenden haben.“ Der evangeliſche Pfarrer Naumann ant⸗ wortete auf die an ihn geſtellte Frage, daß er nach Beſchluß des Kirchenvorſtands die Friedhofs kapelle nicht weihen werde; dagegen werde er als Vertreter der Geſamtgemeinde bei der erſten geeigneten kirch⸗ lichen Beerdigung eines Evangeliſchen den Friedhof weihen in der einfachen Form und Weiſe, wie wir es oben bereits ausführten. Der Oberbürgermeiſter fragte, ob das lange währe, und erhielt die Antwort des Pfarrers:„Nein!“, er werde nur wenige Gottesworte verleſen, Anſprache und Gebet würden gleichfalls kurz ſein. Auch gegen dieſe klar und deutlich angekündigte Friedhofsweihe ſprach der Oberbürgermeiſter damals kein Wortv; er deutete auch mit keinem Worte an, daß er eine ſolche Weihe erſt erlauben müſſe, oder gar verbieten könne und werde. Auch der katholiſche Dekan ſprach kein Wort dagegen, erhob in keiner Weiſe damals und dort einen Widerſpruch. 4 1 4 —ͤͤͤͤͤ — Demnach iſt es als richtige Tatſache zu beſtätigen, was ſeither nur Wenige erfahren konnten, daß der Oberbürgermeiſter— wie auch Dekan Bayer — bereits 14 Tage vor unſerer beabſichtigten Fried⸗ hofsweihe genau gewußt hat, was wir Evangeliſchen zu tun und nicht zu tun gedachten— und 14 Tage lang kein Wort der Entgegnung! In dieſen vielen Tagen hätte man ihm doch klar machen können, daß er in dieſen Angelegenheiten gegenüber der den Kirchen geſetzlich gewährleiſteten Freiheit der Kultushandlungen nichts zu ſagen habe, ohne Ueberfchreitung ſeiner Be⸗ fugniſſe. Er hätte doch auch in dieſer Zeit der Fried⸗ hofskommiſſion und der Stadtverordnetenverſammlung die Sache vorlegen können. Pfarrer Naumann berei ohne eine Ahnung deſſen, ladungen vor und entw Ausfertigung für die bei hernach veröffentlichte Mi tete darum völlig arglos, was hernach geſchah, die Ein⸗ arf einſtweilen in doppelter den hieſigen Tagesblätter die tteilung an die Gemeinde, um ſie, ſobald die Anzeige von einer geeigneten Beerdigung gemacht würde— durch beſondere Verhältniſſe konnte mit den drei erſten Beerdigungen die Weihe nicht ver⸗ bunden werden—, mit Einfügung der Angabe über Zeit der Beerdigung und Namen des Verſtorbenen, ohne Säumen den Druckereien übergeben und die beſonderen Einladungen verſenden zu können. Am Donnerstag, den 9. Juli, frühe, kam der älteſte Sohn des in der Ferne verſtorbenen Chriſtian Haubach— Mitglieds der Lukasgemeinde— zu Pfarrer Naumann, bat ihn namens der Trauerfamilie um Uebernahme der Be⸗ erdigung, und beſtellte dieſe auf Freitag, den 10. Juli, nachmitta dies an und befördert Haubach, alsbald die ſie an dem Nachmitt gs 5 Uhr. Der Pfarrer nahm e, im Einverſtändnis mit Herrn Mitteilung in die Blätter, ſodaß ag des 9. Juli bereits erſchien. Kaum war Herr Haubach weggegangen, da erhielt Pfarrer Naumann ein vom 8. Juli datiertes Schreiben des Oberbürgermeiſters Mecum, in dem dieſer, neben anderem, erklärte, die von dem Pfarrer angekündigte— nämlich angeblich von der Kanzel— kirchliche Weihe der Friedhofskapelle ſei ohne Genehmigung des Eigentümers des Gebäudes nicht geſtattet, und dieſe Genehmigung könne mit Rückſicht auf die Gleichberech⸗ tigung aller Andersgläubigen und Ungläubigen nicht erteilt werden.— Auhang 2.— Sonderbar! Schon 14 Tage vorher war dem Oberbürgermeiſter beſtimmt, klar und behältlich erklärt worden, von evangeliſcher Seite werde die Kapelle nicht geweiht werden. u und Unparteilichkeit gegenüber den Konfeſſionen Erhaltung des konfeſſionellen Friedens?“ davon, daß der Oberbürgermeiſter als ſ innerkirchlichen Angelegenheiten überhaupt nichts zu ſagen, weder dem katholiſchen Pfarrer etwas zu ge⸗ ſtatten, noch dem evangeliſchen etwas zu verbieten hatte. Pfarrer Naumann hatte vor, dieſes erſte Schreiben des Oberbürgermeiſters zu beantworten; noch am Donnerstag ging es nicht; konnte letzterer doch auch annehmen, daß der Oberbürgermeiſter aus der Nach⸗ mittags in den hieſigen Blättern erſcheinenden Mitteil⸗ ung ſeinen ſonderbaren Irrtum ſchon erkennen werde. In der Antwort wollte Pfarrer Naumann allerdings auch erklären, daß, wenn er als evangeliſcher Pfarrer auf Grund eines ihm gewordenen Auftrags und in Gegen⸗ wart einer Gemeinde, bei Gelegenheit einer kirchlichen Beerdigung, in der Friedhofskapelle einige Gottes⸗ und Gebetsworte bezüglich des Segens⸗ und Schutzes Gottes in und über dieſem Gebäude hätte ſprechen, alſo nach evangeliſcher Lehre eine Weihe hätte vornehmen wollen, daß er ſich dies von der ſtädtiſchen Verwaltung weder geſtatten noch verbieten ließe, in dem Bewußtſein, daß er hierdurch weder wider die Friedhofsordnung gefehlt, noch dem Eigentümer des Gebäudes irgend eine Rechts⸗ beſchränkung oder ſonſtige Schädigung zugefügt, noch die anderen Konfeſſionen geſchädigt haben würde, daß er vielmehr lediglich eine allen Konfeſſionen zuſtehende freie Ausübung einer gottesdienſtlichen Handlung vor⸗ enommen hätte und zwar an einem durch Wauerung und ſechs Leuchter katholiſch her⸗ gerichteten Altar! Zu dieſer Antwort kam es nicht. anderen Tag, 10. Juli, erhielt Pfarrer Naumann ein zweites Schreiben des Oberbürgermeiſters Mecum, deſſen Ton und Inhalt jede Erwiderung unmöglich machte— Anhang 3.— Schon aus dem Voran daß dieſes Schreiben mit ei begennt; denn nicht von ein Triedhofs, wie es jetzt heißt, war in dem erſten Schreiben— Anhang 2— die Redo, ſondern der Weihe der Kapelle, des Gebäudes; und dann kam dieſes erſte Schreiben, wie jedermann denken muß, nicht vor Abfaſſung der Mitteilung für die Gemeinde an ſeine Adreſſe, ſondern dieſe Mitteilung war bereits fir und fertig und erledigt, als das erſte Schreiben, datiert vom 8. Juli, am 9. Juli Vormittags an Pfarrer Naumann gelangte. „zur ganz abgeſehen olcher in dieſen Denn früh am gehenden iſt zu erſehen, ner ſachlichen Ünrichtigkeit em Verbot der Weihe des Und noch ſonderbarer, daß Pfarrer Naumann da⸗ rauf aufmerkſam gemacht wurde, die Benutzung der Friedhofskapelle ſei nur zur Abhaltung von Trauer⸗ feierlichkeiten geſtattet, nicht zu anderen Zwecken— gbeiſpielsweiſe alſo zur Vornahme einer Weihe“. Das ſagte, auf Grund eines ihm zugetragenen falſchen Geredes, derſelbe Oberbürgermeiſter, der die beſtimmte perſön⸗ liche Ankündigung des katholiſchen Pfarrers, er werde demnächſt den Altar der Kapelle ſogar zu einem Meßaltar durch den heiligen Stein weihen und Seelenmeſſen an ihm leſen, ohne allen Wider⸗ ſpruch hingenommen hatte! Iſt denn dieſe katholiſche Weihe— natürlich ſogar ohn e gleichzeitige Beerdigung — eine Trauerfeierlichkeit? Und wenn künftig dort Seelen⸗ oder Totenmeſſen geleſen werden, vielleicht Tage, Wochen, ſelbſt Jahre nach der Beerdig— ung des betreffenden Toten; iſt denn das eine Trauer⸗ feierlichkeit?— und doch iſt ſie geſtattet! Während eine evangeliſche Kapellenweihe, in unmittelbarer Verbindung mit einer Beerdigung und Leichenrede, ein einziges Mal vorgenommen, einfach als ein erweitertes Gebet gehalten worden wäre: und ſie ſoll nicht geſtattet werden? Wo bleibt denn da:„gleiches Recht für Alle“ den Rabbiner beizubringen. Beſonders empört mußte ſich aber Pfarrer Nau⸗ mann fühlen durch die in dem zweiten Schreiben unter dem Ausdruck eines übergnädigen Entgegenkommens ihm von dem Oberbürgermeiſter gemachte durchaus rechts⸗ widrige, ungehörige Zumutung, eine Beſcheinig⸗ ung des katholiſchen Pfarrers und der bei⸗ Nur um ſeinerſeits zur Fernhaltung eines ärgerlichen Friedhof bei Beerdigung und Weihe, ſich vor allem um eine perſönliche De⸗ mütigung handelte, nahm Pfarrer Naumann auch dieſe auf ſich und fragte bei den Herrn an— Anhang 4—. (Das Schreiben wurde nicht an den Oberbürgermeiſter abgegeben). Hierbei reden aber die Zeitungen auch wieder ganz Unrichtiges: der Rabbiner habe eine Er⸗ klärung nicht abgegeben, der katholiſche Pfarrer habe ausdrücklich Widerſpruch eingelegt: beides iſt falſch: denn Rabbiner Dr. Sander gab eine ſehr verſtändige Antwort— der andere Rabbiner erwiderte nichts— und Dekan Bayer erklärte, er habe ſeinen„Stand⸗ der mit dem„Vor⸗ Herrn Oberbürgermeiſters übereinſtimme, ng des neuen Friedhofs bereits ausge⸗ nichts zu verſäumen Auftritts auf dem und weil es punkt“ zu der vorliegenden Frage, ſchlag“ des bei Beſichtigu — ſprochen und habe nichts daran zu ändern. Nun iſt es aber unleugbare Tatſache, daß Dekan Bayer damals von dieſem ſeinem„Standpunkt“ kein Sterbens⸗ wörtchen geredet hat, ſondern nur von ſeiner Weihe des einzelnen Grabs und ſeinem katholiſchen Altar; und daß der Oberbürgermeiſter auch nicht mit einem einzigen Wort einen„Vorſchlag“ gemacht oder nur angedeutet hat; demnach war ſeine Erklärung doch kein ausdrücklicher Widerſpruch; jedermann konnte ſie nach Belieben als„Ja und Nein“ hinnehmen. Der Widerſpruch erfolgte erſt nachher— ob mündlich oder ſchriftlich, wiſſen wir nicht— unmittelbar an den Oberbürger⸗ meiſter; er erſchien gleichſam als eine Rückendeckung für den katholiſchen Glaubensgenoſſen. An jenem Freitag, etwa nachmittags ½ 2 Uhe, kam das dritte Schreiben des Oberbürgermeiſters in die Hand des Pfarrers Naumann— Anlage 5— und erhielt als Erwiderung nur die Erklärung an den Ueberbringer, es ſei kein Anlaß, auf dieſes Schreiben zu antworten. Am Vormittag jenes Tages kamen die Leiter der zwei Kirchenchorſchulen zu Pfarrer Nau⸗ mann und zeigten ihm an, es ſei ihnen und ihren Kin⸗ dern infolge eines Erlaſſes des Oberbürgermeiſters durch Rektor und Hauptlehrer das vorbereitete Singen in der Friedhofskapelle und am Grab ſtrengſtens unterſagt worden. Sie fügten ſich in Uebereinſtimmung mit dem Pfarrer und erhielten die Verſicherung, daß kirchlicherſeits die Verwahrung wider dieſen unberechtigten Eingriff in das kirchliche Gebiet werde erhoben werden. Auch kam Herr Haubach nochmals und teilte mit, der Oberbürger⸗ meiſter habe ihn rufen laſſen und ihm ſcharfen Vorhalt und Drohung ausgeſprochen wegen der geplanten Friedhofs⸗ weihe; er bat zugleich Pfarrer Naumann, doch Sorge zu tragen, daß ſeiner tieferſchütterten Familie, deren weibliche Mitglieder größtenteils auch zum Friedhof kom⸗ men wollten, Aufregung fern gehalten werde. Er er⸗ hielt die Verſicherung, daß von Seiten des Pfarrers nichts geſchehen werde, was die Gemüter der Leid⸗ tragenden verletzen könnte.. Später wurde bekannt, daß Oberbürgermeiſter Mecum dem Herrn Haubach gedroht hatte, er werde, wenn Pfarrer Naumann nicht ansdrücklich auf die Weihe verzichte, den Friedhof ſchließen laſſen!! Nun kam die Stunde der Beerdigung heran. Scharen von Menſchen aus allen Kreiſen der Bevölkerung ſtröm⸗ ten zum Friedhof, Leidtragende und noch viel mehr Evangeliſche, die als Gemeinde die Weihe mitfeiern wollten, ohne Ahnung deſſen, was geſchehen war und vielleicht bevorſtand.— Was ſollte Pfarrer Naumann tun? Er mußte annehmen, daß ein Beamter, der in ſo rückſichtsloſer Weiſe wider Recht und Anſtand die An⸗ wendung von Gewalt angedroht hatte, auch fähig ſei, ſie auszuführen: was war dann nicht alles für die Leidtragenden zu fürchten? Noch wußte näm⸗ lich Pfarrer Naumann nichts davon, erſt ſpäter wurde es verſichert, daß der Oberbürgermeiſter an den Polizei⸗ amtmann das Anſinnen geſtellt hatte, den Pfarrer Naumann, ſobald er die Weihe beginne, durch ſeine Schutzleute gewaltſam vom Friedhof zu entfernen, und daß dieſes Anſinnen zurückgewieſen worden war. Ferner wußte Pfarrer Naumann nicht, was auch ſpäter verſichert wurde, daß ein Beamter des Kreisamts, als Vertreter der oberſten Polizeigewalt, auf dem Friedhof anweſend war, um Pfarrer Naumann gegen eine durch den Oberbürgermeiſter etwa vorberei⸗ tete Gewaltanwendurg in Schutz zu nehmen. Pſarrer Naumann entſchloß ſich, aus Rückſicht auf die Leidtragenden, der angedrohten Gewalt zu weichen, die Weihe zu unterlaſſen und dies den am Erabe Ver⸗ ſammelten— an 2000 ſollen es geweſen ſein—, weil ſie zumeiſt keine Ahnung hatten von dem bereits Ge⸗ meiner Uebung geworden. ſchehenen und vielleicht Bevorſtehenden, durch eine Erklärung mitzuteilen, unter Wahrung ſeines Rechts gegenüber dem von dem Oberbürgermeiſter begangenen Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt. So iſt's geſchehen.— Wie iſt doch auch dieſer Hergang in den Zeitungen unrichtig und verdreht dar⸗ geſtellt worden! Thudichums ganze Darſtellung zumal zeugt von lückenloſer Unwiſſenheit. Bekannt iſt, daß am Abend jenes Tages Oberbürgermeiſter Mecum eine Erklärung im„Gießener Anzeiger“ erſcheinen ließ, und am Tage darauf Pfarrer Naumann eine ſolche in den beiden Gießener Tagesblättern. Soviel über den wahren Hergang der Angelegen⸗ heit. Allen die es längſt begehrten und erwarteten, iſt nun Klarheit gegeben. 4 Ein Wort über die ſtaats⸗ und kirchen⸗ rechtlichen Verhältniſſe betreffs der Ein⸗ weihung unſeres neuen Friedhofs müſſen wir weiter reden, gegen die unrichtigen Be⸗ hauptungen des Profeſſors Thudichum und Aller, die er irre machte. Er ſtellt ſich als Kenner des Kirchen⸗ und Staatsrechts hin, zeigt aber als ſolcher eine auffallende Unkenntnis. Es iſt nicht ganz richtig,„daß nach kanoniſchem Recht die Fried⸗ höfe vom Biſchof eingeſegnet werden“; denn dem Biſchof als ſolchem ſteht wohl das alleinige Recht der Konſekration der Kirchen und ihrer Altäre zu, wobei Transferierung von Reliquien eines Heiligen, die im Altar ihre Stelle finden,— oder auch Einmauerung eines biſchöflich geweihten Steins— unbedingtes Erfordernis iſt. Dagegen werden mit der Benediktion der Friedhöfe, auch einer„biſchöflichen Funktion“ faſt ausnahmslos bald die katholiſchen Dekane, bald die Pfarrer beauftragt. Es iſt nicht richtig, daß nach den geltenden kanoniſchen Vorſchriften eine Einſegnung des ganzen„konfeſſions loſen“ Friedhofs durch den Biſchof unzuläſſig ſei; denn abgeſehen davon, daß es zur Geburtszeit des kanoniſchen Rechts überhaupt keine, für alle Konfeſſionen geltenden, bürgerlichen Ge⸗ meindefriedhöfe gab, ſind bis in die letzte Zeit, wie wir gleich nachweiſen werden, ſolche Einſegnungen ganzer allgemein konfeſſionellen Friedhöfe wiederholt vorge⸗ nommen worden, nicht durch den Biſchof ſelbſt, ſondern durch katholiſche Pfarrer. In der evangeliſcheu Kirche iſt von altersher bei Eröffnung von Friedhöfen zwar eine ſolche Konſekrationoder Benedikrion nicht üblich, es findet aber eine Dedikation ſtatt, die in beſon⸗ deren Feierlichkeiten bei dem erſten Gebrauch beſteht. Dieſes iſt auch bei allmählicher Einführung der kom⸗ munalen Friedhöfe Uebung geblieben, ſogar viel allge⸗ Völlig falſch und grundlos nur dem Kopf des Proofeſſors Thudichum entſprungen, iſt dabei die Behauptung, ſolche Einſegnungen ſeien nach ſtaatlichem Recht unzuläſſig; denn nirgends findet ſich ein derartiges Staatsgeſetz. Nach der Ver⸗ faſſungsurkunde iſt vielmehr den anerkannten chriſtlichen Konfeſſionen freie und öffent liche Ausübung ihres Religionskultus geſtattet; ſpäter wurde auch allen anderen anerkannten Religionsgemeinſchaften volle Freiheit des Religionsbekenntniſſes gewährleiſtet. Dieſe Freiheit und dieſes Recht ſtirbt auch nicht am Tor des Friedhofs. Niemals hatte bis jetzt eine ſtaatliche oder ſtädtiſche Behörde die kirchliche Einweihung eines „konfeſſionsloſen“ Friedhofs als etwas anderes ange⸗ ſehen, denn als eine öffentliche Kultusausübung, bei der jede Konfeſſion ſelbſtändig nach ihren beſonderen Lehren und Gebräuchen verfährt, als innerkirchliche Angelegenheit. Lediglich die kirchlichen Behörden haben darüber zu —— 4 1 4 — tentſcheiden, welche Kultushandlungen und in welcher Form ſie vorgenommen werden ſollen. Nur wenn eine ſolche Kuͤltushandlung ihre Spitze verletzend und friedeſtörend gegen Andersgläubige richten oder als eine das öffentliche Wohl bedrohende Gefahr erſcheinen würde, dann käme Staat und Polizei in Betracht. Ganz verkehrt iſt auch, was Profeſſor Thudichum von alten und neuen Kirchenordnungen und Kirchengeſetzen— zum Teil recht gelehrt und ſach⸗ kundig klingend— darlegt. Kurz geſagt iſt es, im Gegenſatz zu ihm, Tatſache, daß früher von Friedhofs⸗ weihen viel weniger geredet wird, als in neuerer Zeit. In manchen alten Agenden, z. B. auch der heſſiſchen, ſteht nichts davon. Aber eigentümlicherweiſe wird gerade in der Neuzeit, der Zeit der allgemeinkon⸗ feſſionellen, ſ. g.„konfeſſionsloſen“ Gemenndefriedhöfe, faſt in allen evangeliſchen Kirchenordnungen oder Agenden ein Formular für Einweihung von neuen oder erweiterten Friedhöfen geboten; ſo in der des Königsreichs Bayern, ſchon von 1811 an in Gebrauch; in der des Königsreichs Sachſen, in 1880 eingeführt. Und wenn Thudichum behauptet, in Württemberg habe durch einen Erlaß aus 1826 das Konſiſtorium die Geiſtlichen wiſſen laſſen, Einweihungen von Kirch⸗ höfen ſeien als dem Geiſte des Proteſtantismus ent⸗ gegen zu unterlaſſen— wir können die Richtigkeit nicht prüfen— ſo wird dieſe Behauptung am gründlichſten richtiggeſtellt dadurch, daß dieſelbe Kirchenbehörde 16 Jahre nachher, 1842— in 5. Auflage in 1877 er⸗ ſchienen— das„Kirchenbuch für die evangeliſche Kirche in Württemberg herausgab, in dem gleichfalls ein Formular zur Einweihung eines neuen Gottesackers ent⸗ halten iſt. Dieſe Württemberger Agende iſt auch in unſerem Heſſen, dem Lande Philipps des Großmütigen, allgemein im Gebrauch; und in dem demnächſt er⸗ ſcheinenden„Heſſiſchen Kirchenbuch“ wird gleichfalls ein Formular für Friedhofseinweihung zu finden ſein. Nirgends iſt hierbei ein Unterſchied gemacht zwiſchen konfeſſionellen und anderen Friedhöfen. Mit ſolcher Einweihung beanſprucht die evangeliſche Kirche, wie Thudichum faſelt, wahrlich kein Vorrecht vor der katholiſchen Kirche, die ſich beſcheiden mit der Weihe des einzelnen Grabes begnügt. Letzteres iſt auch durchaus nicht richtig, an anderen Orten verfahren die katholiſchen Pfarrer, was wir gleich nachweiſen werden, ganz anders, gerade wie die evangeliſchen. Wenn dies aber auch nicht der Fall wäre, ſo fordern wir Evangeliſchen doch nicht ein Vorrecht, ſondern einfach unſer gutes Recht freier Religionsausübung, wie es auch die anderen haben. Der katholiſche Ober⸗ bürgermeiſter Mecum und der katholiſche Dekan Bayer dürfen wohl den Anſpruch erheben, die erſte weltliche und kirchliche Behörde zu ſein, die den Evangeliſchen dieſes Recht beſtritten hat. Das einzig wirkliche kirch⸗ liche Vorrecht, das bei unſerer Friedhofsgeſchichte beanſprucht wurde, hat Dekan Bayer gefordert, indem er den Altar der Kapelle katholiſch herrichten ließ und demnächſt katholiſch weihen will. Doch um dieſe Erörterungen aus der grauen Theorie in das grüne Leben überzuleiten, ſei folgendes Friedhöf⸗ liche erzählt aus dem kirchlichen Leben der zwei großen Konfeſſionen Heſſens: a. Als vor Jahren der Gemeinde⸗ Friedhof in Darmſtadt, natürlich auf Koſten der Stadt, weſentlich erweitert worden war, nahm der da⸗ malige erſte evangeliſche Geiſtliche bei ſeiner erſten Be⸗ erdigung auf dieſem neuen Friedhofsgelände namens der evangeliſchen Gemeinde die öffentliche Weihe des⸗ ſelben in den üblichen evangeliſchen Formen vor— kein Oberbürgermeiſter, kein katholiſcher Pfarrer hatte etwas dagegen einzuwenden. 7 b. Als im Jahre 1902 die Gemeinde Kaſtel bei Mainz ihren kommunalen Friedhof und die Einſegnungs⸗ halle auf demſelben auf ſtädtiſche Koſten erweitert hatte, weihte, wie uns aufs glaubhafteſte verſichert wurde, die katholiſche Geiſtlichkeit dieſes neue Gelände⸗ und Halle⸗Stück in ſeiner ganzen Ausdehnung nach ihren Gebräuchen ein; keine Stadtverwaltung, keine evangeliſche Gemeinde(ein Dritteil der Bevölkerung) erhob Widerſpruch. c. In orms a. Rh.— alles iſt ſichere Tat⸗ ſache— hat die bürgerliche Stadtgemeinde, ganz wie in Gießen, einen neuen Friedhof angelegt; im März 1902 war er fertig und ſollte in Gebrauch ge⸗ nommen werden. Durch freundliche Vermitt⸗ lung des dortigen Oberbürgermeiſters wurde zwiſchen den Geiſtlichen die Vereinbarung getroffen, daß am Palmſonntag 1902, Nachmittags 3 Uhr der erſte evangeliſche Geiſtliche und gleich darauf um halb 4 Uhr der katholiſche Propſt, als 1. Geiſtlicher, die Einweihung des Fried⸗ hofs vornehmen ſolle, alſo jeder die Weihe des ganzen Friedhofs, im ſchönſten Frieden, ohne daß man fürchtete, der eine werde durch ſeine Weihe den Glaubensgenoſſen des anderen einen Schaden zufügen; dabei liegt zu Grunde, wie überall, die ideelle Anſchauung, daß die Weihehandlung des einen Pfarrers kirchl ich gilt für die Gräber, in die künftig ſeine Gemeindemitglieder be⸗ ſtattet werden. Wie beſprochen, ſo geſchah es: Der 1. evangeliſche Geiſtliche nahm, ganz wie es bei uns ge⸗ plant war, die Weihe mit Weiherede und Weihegebet vor, und zwar ohne eine damit verbundene Beerdig⸗ ung, ein Poſaunenchor wirkte mit, eine zahlreiche Ge⸗ meinde hatte ſich verſammelt, die gewiß auch bei der folgenden katholiſchen Weihe zugegen blieb. Das iſt ein Oberbürgermeiſter, des das Herz ſich freut; das iſt ein katholiſcher Pfarrer, der die anderen Chriſten auch leben läßt! Alſo auch die Katholiken weihen zum voraus im ganzen einen ſog.„konfeſſionsloſen“ Friedhof ein! Wo aber blieb Thudichum bei dieſen drei Friedhofsweihen? Was Profeſſor Thudichum ſonſt noch, zum Teil witzig ſein ſollend, faſelte, daß durch die evangeliſche Weihe dem Friedhof der Schein einer evangeliſchen Einrichtung gegeben werde— geſchähe das nicht um⸗ gekehrt auch mit der katholiſchen Weihe, einerlei, ob des Ganzen oder des einzelnen Grabes? Darmſtadt, Kaſſel, Worms!—; ferner, weshalb wolle der anſpruchsvolle Pfarrer Naumann nicht auch ſeinen Amtsbrüdern und Amts⸗Nachbarn, die doch dieſelbe Vollmacht hätten, et⸗ was Weihearbeit überlaſſen? Wie es denn mit der von Gott erflehten Friedensruhe der Toten ſtehe, wenn nach 30 Jahren die Gräber wieder benutzt werden? War⸗ um die Anrufung Gottes für die Ruhe der Toten nicht auch vor den Toren des Friedhofs oder in der Stadt⸗ kirche geſchehen könne?— er hätte eigentlich der „Parität“halber, die ihm fehlt, auch eine Erklärung darüber wünſchen ſollen, warum der katholiſche Pfarrer ſeine Seelenmeſſen nicht auch in der katholiſchen Kirche leſen wolle?— dies alles ſei hier nur erwähnt, um die Beurteilung dieſes Profeſſors noch mehr zu erleich⸗ tern, und um zuſammen genommen mit allem vorher Erörterten die faſt erheiternde Behauptung ins rechte Licht zu ſtellen, die Verfügung des Oberbürgermeiſters ſei eine vollkommen berechtigte geweſen, ja es habe ihm ſogar hierzu die amtliche Pflicht obgelegen.. Der gelehrte Herr verſteht eben von dieſen Dingen ſo⸗ viel wie von den bibliſchen Büchern. 5 Ueber das vermeintliche Recht des Ober⸗ bürgermeiſters Mecum zu ſeinem Vorgehen — 8 wider Pfarrer Naumann und die evangeliſche Gemeinde geben; wir noch folgende beſondere Er⸗ läuterung. a. Schon auf Grund der Friedhofs⸗ und Begräb⸗ nisordnung war das Vorgehen des Oberbürgermeiſters durchaus geſetzwidrig. Dieſe Ordnung bezeichnet genau in einzelnen Paragraphen die perſönlichen Befugniſſe des Bürgermeiſters. Zn denſelben gehört nicht das Recht eines Erlaubens oder Verbietens der gottesdienſt⸗ lichen Handlungen eines Geiſtlichen, evangeliſchen oder katholiſchen, der ein Glied ſeiner Gemeinde kirchlich zu Grabe bringt, oder den Friedhof weihen will. Im übrigen unterſteht, nach§ 3 der Ordnung,„Die Ver⸗ waltung und Ueberwachung des Friedhofs der Friedhofskommiſſion.“ Dieſe Kommiſſion hat wohl den Bürgermeiſter zum Vorſitzenden, aber zu ihr gehören auch andere Herrn, die vollberechtigt mit zu reden und zu beſchließen haben, ſie iſt ein Kollegium, eine Behörde. Hierbei hat der Bürgermeiſter als aus⸗ führender Beamter nichts ſelbſtherrlich, ohne die Zu⸗ ſtimmung der anderen Mitglieder zu tun. Das in den Zuſchriften an Pfarrer Naumann ſtets wiederkehrende: „ich geſtatte, ich verbiete, ich kann nur dulden, ich unterſage;“ dieſes„Ich“ war darum von vorn herein nicht am Platz. Das allein richtige„Wir“ hätte aber in dieſem Fall nur auf Befragen und zuſtimmenden Beſchlüſſen der ganzen Friedhofskommiſſion beruhen dürfen, und dann wäre es ſicherlich auch zu dieſem „Wir“ nicht gekommen, denn die übrigen Herren, des ſind wir gewiß, hätten eine richtigere Erkenntnis deſſen gezeigt, was unter„Verwaltung und Ueberwachung des Friedhofs“ nach Wortlaut und Sinn der„Ordnung“ und ahrer Beilagen zu verſtehen iſt; daß nicht dazu gehören die kirchlichen Kultushandlungen auf dem Fried⸗ hof, die jede Konfeſſion nach ihrer Weiſe in freier Re⸗ ligionsausübung vornehmen darf, wenn dabei nur ſonſt nach Gefetz und Recht verfahren wird. Und in dieſer Beziehung gegen etwaige Auswüchſe vorzugehen, iſt doch wohl hauptſächlich Sache des Polizeiamts mit ſeinen Schutzleuten. Der Oberbürgermeiſter war als ſolcher auch nach der Städteordnung und den ſonſtigen Staatsgeſetzen ohne Befugnis zu ſeinem Vorgehen. Denn in Gießen iſt die Handhabung der Lokal⸗Polizei nicht kurzweg, wie z. B. in Worms und Mainz, dem Bürgermeiſter, ſondern einem von der Regierung ernannten Großh. Beamten übertragen. Einige Zweige dieſer Lokal⸗Polizei ſind im Lauf der Jahre von dem Polizeibeamten an den Bürgermeiſter, im Sinn einer gewiſſen Arbeitsteilung geſetzlich über⸗ tragen worden, auch bezüglich des Friedhofs; aber alle Geſchäfte, die demgemäß an den Bürgermeiſter übergegangen ſind— ſiehe Städteordnung Art. 55 und 56— beziehen ſich auf ganz andere Dinge, als auf die geſetzlich erlaubten religiös⸗kirchlichen Kultushandlungen auch auf einem Friedhof. Und da der Bürgermeiſter in dieſen ſeinen Polizeibefugniſſen, ſo gut wie der Polizeiamtmann, der oberen Polizei⸗Behörde(Kreisamt) untergeordnet iſt, auch bezüglich des Friedhofs und da er kein Verfügungsrecht über die Schutzleute hat, ſo hätte er, wenn er die evangeliſche Friedhofsweihe als eine Be⸗ drohung der Sicherheit von Perſonen und Eigentum, als Gefährdung des öffentlichen Wohls anſah, doch vor allem mit der Stadtverordnetenverſammlung ſich ins Benehmen ſetzen und die Sache dem Großh. Kreisamt vorlegen müſſen. Denn da er 14 Tage vorher von dem beabſichtigten ‚Vergehen“ oder ‚Verbrechen’ klare Kenntnis erhalten hatte, ſogar von dem vermeintlichen Frevler ſelbſt, ſo lag doch keine„Gefahr im Verzug“ vor. Doch genug mit ſolchen Erörterungen! Die evan— geliſche Gemeinde muß jede Berechtigung des Ober⸗ bürgermeiſters zu dem ſtörenden Eingriffe in ihre kicch⸗ lichen Rechte, weil wider Geſetz und Ordnung verſtoßend, entſchieden zurückweiſen und dabei bleiben: daß der Oberbürgermeiſter in Bezug auf die kirchlichen Feierlich⸗ keiten bei der Einweihung eines Friedhofs, im ganzen ader einzelnen, den Geiſtlichen aller Konfeſſionen gar nichts zu geſtatten oder zu verbieten, zu dulden oder zu unterſagen hat. b. Eine beſondere Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe und Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt erlaubte der Ober⸗ bürgermeiſter ſich auch durch das Verbot an die Leiter und Kinder der beiden Kirchenchor⸗ ſchulen, in der Friedhofskapelle und am Grab zu ſingen. Denn dieſe Chorſchulen ſind eine rein kirch⸗ liche Einrichtung zur Förderung und Verſchöner⸗ ung gottesdienſtlicher Handlungen. Die Kinder der⸗ ſelben dürfen als Schulkinder ſelbſtverſtändlich keine Schulpflicht verſäumen durch ihre Mitwirkung in der Chorſchule. Unter dieſer Vorausſetzung ſind ſie nebſt ihren Eltern in ihren kirchlichen Dienſten ganz unab⸗ hängig von den Schulbehörden. In unſerem Fall hätte kein Kind— es waren nur ganz wenige— bei der Friedhofsweihe und Beerdigung mit geſungen, das zu jener Zeit noch Schulunterricht hatte. Die Leiter der Chorſchulen, wenn ſie ſtädtiſche Lehrer ſind, was bei uns der Fall, aber nicht not⸗ wendig iſt, haben im allgemeinen bei Uebernahme der⸗ artiger kirchlichen Nebenbeſchäftigung oder bei Eingehen eines Vertrags mit den Kirchenbehörden, ihrerſeits be⸗ ſtimmte Bedingungen gegenüber der Kreis⸗Schul⸗ kommiſſion zu erfüllen, über die dieſe obere Schul⸗ behörde zu befinden hat. Dann aber ſind ſie bei ſolcher kirchlichen Arbeit nicht im Schuldienſt, haben vielmehr, gemäß ausdrücklicher Beſtimmung, dieſe kirchlichen Dienſte nach den Anordnungen der betr kirchlichen Behörden zu beſorgen. Bei jener Weihe und Beerdigung hätten beide Lehrer durch ihre Mitwirkung nicht die geringſte Schulpflicht verſäumt, wären dadurch auch nicht auf unſittlichen Bahnen außer Dienſt ge⸗ wandelt. Wie ſteht es demnach mit dem Verbot des Ober⸗ bürgermeiſters an die Leiter und Kinder der Chor⸗ ſchulen? Den Schulkindern außerhalb der Schule und ihrer Schulzeit die tätige Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit zu verbieten, das war ein geſetz⸗ widriger Gewaltakt! So etwas hätte dem katholiſchen Pfarrer mit ſeinen Schulkindern ſeitens eines evan⸗ geliſchen Bürgermeiſters widerfahren ſollen!! Und die Lehrere Nach dem Schulgeſetz iſt die Beaufſichtigung des dienſtlichen und außer⸗ dienſtlichen Verhaltens der Lehrer dem Schulvorſtand zugewieſen. Der Bürgermeiſter iſt in Städten mit Städteordnung allerdings geborener Vorſitzender des Schulvorſtands. Hierbei aber ſind zweierlei ſchulgeſetzliche Beſtimmungen zu beachten. Da in der Stadt Gießen ein Schulinſpektor und Oberlehrer, neuerdings amtlich und geſetzlich Rektor und Hauptlehrer genannt, vorhanden ſind, ſo iſt gemäß der„Inſtruktion für die Schulvorſtände“ nicht dem Vorſitzenden des Schulvorſtands, alſo dem Bürgermeiſter, ſondern dem Rektor(Schulinſpektor) und Hauptlehrer(Oberlehrer) die dem Schul⸗ vorſtand im allgemeinen zugewieſene Be⸗ aufſichtigung der Wirkſamkeit der Lehrer, auch die Schulaufſicht überhaupt, zunächſt übertragen. Demnach hat in Gießen der Bürgermeiſter als Vor⸗ ſitzender des Schulvorſtands geſetzlich den Lehrern be⸗ treffs ihrer Wirkſamkeit zunächſt nichts zu ſagen. Solches gehört vielmehr zu den dienſtlichen Be⸗ fugniſſen des Rektors; und dieſer verhandelt„bei allen die Aufſicht über Schulen und Lehrer betreffenden —— Angelegenheiten zunächſt“ mit den neben ihm ernannten, ihm untergeordneten Hauptlehrern. hätte alſo von Rechts wegen die Verbotsverfügung des Oberbürgermeiſters gegen die Lehrer ſchon als in ſeine eigenen geſetzlichen Befugniſſe geſetzwidrig eingreifend, zurückweiſen und dadurch die Lehrer, ſowie auch die kirchliche Feier, bei der ſie mitwirken wollten, in Schutz nehmen dürfen. Milder verfahrend hätte der Rektor zum mindeſten verlangen können, daß er vor allem dem Schulvorſtand, dem er in ſeiner Aufſichts⸗ führung unterſtellt iſt, und den er von allen wichtigen Vorgängen in Kenntnis ſetzen ſoll, von der Sache Anzeige mache. So ſteht es nach unſeren Schulgeſetzen. Der Bürgermeiſter Gießens muß ſich darein fügen, daß durch das Vorhandenſein von Rektor und Hauptlehrer ſeine perſönliche Amtsgewalt auf dem Gebiet der Scchule weſentlich beſchränkt, in mancher Hinſicht beſeitigt iſt. Der Bürgermeiſter zu Gießen hat auf dem Gebiet der Schule nur mit ſeinem Schulvorſtand als deſſen Vorſitzender zuſammen zu wirken, kollegi⸗ aliſch, als Behörde! er bringt an dieſen ſeine Wünſche, Anträge, die Verfügungen der vorgeſetzten Kreis⸗Schul⸗ kommiſſion u. ſ. w. Jedes Mitglied des Schulvorſtandes hat mitzuſprechen und zu beſchließen; die Beſchlüſſe werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; der Vorſitzende als ausführende Behörde hat dann dieſe Beſchlüſſe— mit einer beſonderen Ausnahme— auszuführen ſelbſt wenn er ſelbſt dagegen ſtimmte. Hierbei gibt es ſo wenig wie in der Friedhofskommiſſion, ſeitens des Vorſitzenden ein„ich,“ ſondern nur ein„wir“. Wenn demnach der Oberbürgermeiſter glaubte, den das öffent⸗ liche Wohl angeblich gefährdenden Chorgeſang verhindern, demnach gegen die zwei in Betracht kommenden Lehrer wegen eines von ihnen beabſichtigten„ungeſetzlichen“ Handelnseinſchreiten zu ſollen: ſo mußte er ſeinen Schulvorſtand zu einer Sitzung berufen; und wenn er deſſen Zuſtimmung erlangt hätte— mehr als zweifel⸗ haft!!— dann hätte der Vorſitzende des Schulvorſtands den Rektor beauftragen müſſen, auf die Lehrer betreffs Unterlaſſung ihrer beabſichtigten Freveltat einzuwirken, und zwar zunächſt durch„freundliche Vor⸗ ſtellungen“ und wenn dieſe„nicht zum Ziele führten“, Der Rektor ſelbſt? Die evangeliſche Fri viele ohne Scheidewand neb richtete— gar nicht zu vermeiden; iſt's denn dann dann mußte der Schulvorſtand„die Sache der Kreis⸗ Schulkommiſſion als ſeiner vorgeſetzten Behörde vor⸗ legen“. So will es das Geſetz, das zum Gehaltenwerden gegeben iſt, und zwar in dem Sinne der auf dem Schul⸗ gebiet immer kräftiger zur Geltung kommenden Fach⸗ aufſicht über die Lehrer. AUnnd dabei iſt noch weiter als bedeutſam zu berück⸗ ſichtigen, daß, wenn die Lehrer dem geſetzwidrigen Verbot des Oberbürgermeiſters nicht gehorcht und doch geſungen hätten, der Oberbürgermeiſter nicht das geringſte Recht gehabt hätte zu irgend einer Maß⸗ regelung derſelben; auch nicht der Rektor, freundliche Vorſtellungen ausgenommen, auch nicht der Schul⸗ vorſtand. Denn nach dem beſtehenden Geſetz hat der Schulvorſtand„nur als auf ſehende, nicht als entſcheidende Behörde“ zu wirken, und es ſteht„ihm deshalb— wie es wörtlich heißt— auch eine Straf— gewalt gegen den Lehrer nicht zu“; dieſe hand⸗ habt vielmehr die Kreis⸗Schulkommiſſion. Und zu dieſer Strafgewalt gehört nach dem Geſetz ausdrück⸗ lich auch ſchon der Verweis, jedenfalls der gelindeſte ſo gut wie der ſchärfſte. Noch ſei hier endlich darauf hingewieſen, daß nach dem Geſetz, auch als„Obrigkeit der Stadt und Verwalter der ſtädtiſchen Gemeindeangelegenheiten“ der Bürgermeiſter keine beſondere Amtsgewalt über die Lehrer als ſolche hat, denn die öffentlichen Lehrer gehören nicht zu den Gemeinde⸗ beamten— Städteordnung Art. 10 und 51.— Darum, von welcher Seite man es auch anſehen mag: Das Verbot an die Leiter und Kinder der Chorſchulen, auf dem Friedhof zu ſingen, war ſeitens des Oberbürgermeiſters ein ſo arger Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt, daß er nicht ſtreng genug zurückgewieſen werden kann. c. Die Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe erſcheint aber in noch ſchlimmerem Licht durch das auffallend ungleiche, parteiiſche Verfahren des Oberbürgermeiſters gegenüber dem erangeliſchen und katholiſchen Pfarrer, wobei er ſogar Un⸗ gereimtheiten nicht ſcheut. Der katholiſche Pfarrer darf den Altar der Kapelle und damit dieſe ſelbſt ganz katholiſch weihen, die evangeliſche Weihe der Kapelle kann„aus Rück⸗ ſicht auf Gleichberechtigung aller Andersgläubigen“ nicht geſtattet werden. Die evangeliſche Weihe des Friedhofs wird hingeſtellt als ein angemaßtes Verfügungsrecht des evangeliſchen Geiſtlichen über ein fremdes Grundſtück, das weder ihm noch ſeiner Gemeinde gehöre. Ungereimt⸗ heit!! Aber der katholiſche Geiſtliche d as einzelne Grab weihen. Iſt denn das in den Augen d rbü meiſters nicht auch eine„Verfügung“ über ein Stüc Grundſtücks? oder gehören etwa alle die Flächen, die zu Gräbern für Katholiſche benutzt werden, nicht in das Eigen⸗ tum der Stadt, ſind ſie etwa Eigentum des katholiſchen Pfarrers oder des toten Gemeindeglieds, das begraben wird, oder der Angehörigen desſelben? Ungereimtheit! Denn alle Gräber, geweihte wie ungeweihte, ſind und bleiben Eigen⸗ tum der Stadt, die nach§ 16 der Friedhofsordnung jeder⸗ zeit das Recht hat, ſolche Grabſtätten zu beſeitigen. Auch eine Weihe beſchränkt ſolches Verfügungsrecht nicht. Und wie ſteht es mit der Geltung der Weihe hofsweihe muß„zur Erhaltung des konfeſſioneäen Friedens“ und vom Standpunkt Eigentümers und vom polizeilichen Stundpunkt aus boten werden. Ungereimtheit!! ch ih einzelnen Grabes kann ohne Schaden ſtattfinden. Abe iſt es dann, wenn bei dieſer Weihe etwas vom Weihwaſſer auch in das benachbarte Grab, in das ein Evangeliſcher beſtattet wird, hineinſällt, oder etwas von den Weihrauch⸗ wolken auch über dieſes hingeht, und es dadurch geweiht wird? Dies iſt bei der Herſtellung unſerer Gräber— neinander zum voraus herge⸗ auch die Sorge des Oberbürgermeiſters, dieſe Weihe, zur Förderung des Friedens und des ſtädtiſchen Wohlſeins, wieder weg⸗ zuſchaffen? Und was ſoll gar geſchehen, wenn nach Ablauf von 30 Jahren die Gräber neu belegt werden und nun Evangeliſche in die alten katholiſch geweihten Gräber gelegt werden, und auch Katholiſche in die etwa einzeln geweihten Gräber der Evangeliſchen— dieſe Einzelweihe ſoll ja geſtattet ſein— wer ſorgt dann für das allgemeine Wegweihen der einſt geweihten Gräber, damit Stadt und Kirche keinen Schaden leide? Wahrlich, für ſolche Ungereimtheiten iſt die Sache ſelbſt doch viel zu ernſt. d. Zum Ernſt der Sache gehört ſchließlich auch der Ton, in dem der Oberbürgermeiſter bei aller ſonſtigen Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe und dem Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt, an Pfarrer Naumann ſchreibt! Es mag un⸗ beachtet bleiben, daß der jüngere Mann den viel älteren in ſolcher Weiſe hernimmt; auch daß der katholiſche Be⸗ amte ſchon als ſolcher dem evangeliſchen Pfarrer gegenüber in einer religiöſen, kirchlichen Angelegenheit ſich etwas Rückſicht hätte auferlegen ſollen. Aber es ſchreibt doch der erſte Beamte der Stadt an den erſten Geiſtlichen der evangeliſchen Gemeinde. Da hätte man doch einen ge⸗ ziemenden Ton erwarten können; der aber fehlt völlig. Und gar die Art, wie die an ſich durchaus rechtswidrige Gewalt⸗ androhung an den erſten evangeliſchen Geiſtlichen geſchieht: Man leſe es ſelbſt und urteile! 6. Man hat dem Pfarrer Naumann noch den beſonderen 10 vorwiegend katholiſche Stadt— die aber mit Gießen ver⸗ Vorwurf gemacht, Profeſſor Thudichum ſpricht ihn recht hämiſch aus, daß er in ſeiner„E klärung“ auf dem Friedhof den Oberbürgermeiſter Mecum katholiſch ge⸗ nannt, wiegerholt von dem katholiſchen Oberbürger⸗ meiſter geſprochen habe. Dazu ſei erwähnt, daß dies ſeinen genügenden Anlaß und guten Grund hatte. Seit Herr Mecum hier iſt, hat ihn ſchier jedermann für altkatholiſch, für einen Altkatholiken gehalten: auch die evangeliſchen Stadt⸗ verordneten haben, wie viele feſt verſichern, bei den Verhand⸗ lungen über die Wahl eines neuen Bürgermeiſters, bei der Wahl ſelbſt und dann bis zu unſerer Friedhofsweihe niemals anders geglaubt, als daß Herr Mecum Altkatholik ſei. Auch Pfarrer Naumann ſelbſt war hiervon feſt über⸗ zeugt. Es wurde nur manchmal der Zweifel ausgedrückt, ob er altkatholiſch oder deutſchkatholiſch ſei. Auch die „Darmſtädter Zeitung“, die dem genannten Vor⸗ wurf gegen Pfarrer Naumann, völlig ſachlich, ſich anſchießt, erklärt zur Berichtigung ganz beſtimmt:„Herr Oberbürgermeiſter Mecum iſt Altkatholik“! Die„Darmſtädter Zeitung“ wird dringend gebeten, baldigſt öffentlich erllären zu wollen, auf welcher Grundlage ihre feſte Behauptung v ruht. Auch andere Blätter, vielleicht nach Vorgang dieſes, haben hernach dieſe Behauptung veröffentlicht. Nun aber erfuhr Pfarrer Naumann kurz vor der Fried⸗ hofsweihe, doch ohne jeglichen Zuſammenhang mit ihr, aus ſicherſter Quelle zu ſeinem höchſten Erſtaunen, daß der Oberbürgermeiſter weder alt⸗ noch deutſcheatholiſch ſei, ſondern daß er katholiſch iſt. Dadurch wurde ihm bei der ganzen Weiheangelegenheit auch von vornherein er⸗ klärlicher, daß der Oberbürgermeiſter ſo auffallend als Ein Herz und Eine Seele mit dem katholiſchen Dekan ſich zeigte; und ſein Verfahren gegen die evangeliſche Friedhofsweihe und Pfarrer Naumann erſchien in einem neuen Licht. Als nun Letzterer auf dem Friedhof vor den Tauſenden ſtand, die ohne Kenntnis des vorher Geſchehenen die Vornahme der Friedhofsweihe erwarteten, hielt er es für notwendig, in ſeiner Erklärung, daß und warum die allerſeits er⸗ wartete Friedhofsweihe unterblieb, ſeinen evangeliſchen Le⸗ meindegliedern auch zu ſagen, daß er bei dem Verbot es mit einem katholiſchen Oberbürgermeiſter zu tun habe. Neben der allergrößten Entrüſtung und Empörung über das Verbot ſelbſt, war das Erſtaunen der Anweſenden über dieſe unerwartete Neuigkeit beſonders groß. Man bezweifelte damals, und heute noch, vielerſeits die Richtigkeit und meinte, Pfarrer Naumann müſſe ſich in der Behauptung des Un⸗ glaublichen doch geirrt haben. Zu dem am meiſten Er⸗ ſtaunten gehörten die Stadtverordneten evangeliſcher Kon⸗ feſſion. Eine größere Anzahl von dieſer hat nachher ver⸗ ſichert, und heute noch verſichern ſie es jedem, der es hören will, auf's beſtimmteſte, daß ſie Herrn Mecum in der vollen Ueberzeugung zum Bürgermeiſter gewählt hätten, er ſei „Altkatholik“, und nur in dieſer Ueberzeugung hätten ſie ihn gewählt mit der Erwägung, daß er als Altkatholik der evangeliſchen Kirche doch näher ſtehe als der katholiſchen, daß er als ſolcher um ſo leichter über den Parteien ſich halten könne und den hieſigen Religionsbekenntniſſen mit voller Unbefangenheit gegenüberſtehen werde; einen Katho⸗ liken, ſo verſichern manche, hätten ſie unbedingt nicht gewählt. Da nun nach der vernichteten Friedhofsweihe und infolge davon durch weitere Bezeugungen unanfechtbar feſt⸗ geſtellt iſt, daß Herr Mecum katholiſchiſſt, ſo iſt tatſächlich betreffs der konfeſſionellen Stellung des Oberbürgermeiſters ein bedeutſamer Irrtum ans Licht getreten. Wie er ent⸗ ſtanden iſt, dies feſtzuſtellen, erwartet die Bürgerſchaft von ihrer Stadtverordnetenverſammlung. Freilich, man ſagt, auf die Konfeſſion eines Bürger⸗ meiſters komme es nicht an. Gewiß, es ſteht davon nichts in dem Geſetz. Allein als unlängſt Bonsheim, eine glichen, im Verhältnis viel mehr Evangeliſche neben den Katholiſchen hat, als es hier Katholiſche neben den Evan⸗ geliſchen giebt— die erledigte Bürgermeiſterſtelle zur Be⸗ werbung ausſchrieb, da wurde im öffentlichen Ausſchreiben ausdrücklich die Bedingung geſtellt, der Bürgermeiſter müſſe katholiſch ſein. Aus Bingen erfuhren wir ähnliches. Alſo kommt es in Wirklichkeit doch auch auf die Konfeſſion an. Und daß es für eine Stadt nicht gleichgültig iſt, ob ihr Bürgermeiſter evangeliſch, katholiſch oder altkatholiſch ſei, das haben die Gießener Evangeliſchen doch vielleicht auch aus der ganzen Friedhofsgeſchichte erſehen. Und einer evangeliſchen Kirchengemeinde iſt es auch nicht gleichgültig ob der Oberbürgermeiſter der Stadt, deſſen Gattin evange⸗ liſch iſt, als Katholik oder als Altkatholik in ſog. Miſchehe lebt. 7. Notgedrungen muß hier noch ein Wort geredet werden über das Verhalten des katholiſchen Dekan Bayer in der Angelegenheit der Friedhofs⸗ weihe. Derſelbe hat ſich„poſitiv“ gegen die von dem evangeliſchen Kirchenvorſtand geplante Weihe des Friedhofes ausgeſprochen, d. h. nicht bei der Beſprechang in der Kapelle, un der er kein derartiges Wort ſprach, ſondern erſt nachher durch mündliche(2) oder ſchriftliche(2) Verhandlungen mit dem katholiſchen Oberbürgermeiſter; ein evange⸗ liſcher oder altkatholiſcher hiütte jedenfalls ſolchen Einſpruch als rechtswidrig von der Schwelle zurückgewieſen. Er hat ferner ſogar den Oberbürgermeiſter„iym Namen der katholiſchen Gemeinde“ gebeten, dahm zu wirken, daß die von uns Evangeliſchen geplante Weihe unterbleibt. Dieſer katholiſche Widerſpruch, der ſelbſtver⸗ ſtändlich die volle Billigung der Profeſſor Thudichum und ſeiner Nachbeter findet, iſt vollſtändig unberechtigt und dazu ſchwer beleidigend gegen die evangeliſche Gemeinde; er war ein geſetzwidriger Eingriff in die Freiheit der Religions⸗ ausübung der Evangeliſchen. Leben wir denn in Oeſterreich oder Spanien? Und dieſen Widerſpruch, dieſe Störung des konfeſſionellen Friedens erlaubt ſich derſelbe katholiſche Dekan, der für ſich die katholiſche Weihe des auch für die Evangeliſchen beſtimmten Altars in der Kapelle in Anſpruch nimmt! Und dieſen Widerſpruch erhebt er ſogar namens ſeiner katholiſchen Gemeinde! Stimmen alle Glieder der⸗ ſelben wirklich mit dieſer Feindſeligkeit überein? Jedenfalls müſſen wir Evangeliſchen auf's entſchiedenſte zurückweiſen dieſes intolerante, feindſelige Verfahren des katholiſchen Dekans gegen die evangeliſche Gemeinde und ihre Geiſtlichen; es muß geradezu als ein Fauſtſchlag ins Geſicht beurteilt werden. 5 Daß nun unter ſolchen Umſtänden der Oberbürger⸗ meiſter noch reden kann von dem„bisher glücklicherweiſe ungeſtörten konfeſſionellen Frieden“, den er erhalten und fördern müſſe, während er ſelbſt und ſein katholiſcher Pfarrer gleichzeitig ihn mit Füßen treten, iſt ſchier unbegreiflich; es zeugt aber auch von Unkenntnis der Verhältniſſe; denn in Gießen weiß man genau, daß der konfeſſionelle Friede ſchon wiederholt geſtört worden iſt, insbeſondere wenn katholiſche Männer, deren Frauen und Kinder evangeliſch waren und nicht katholiſch werden wollten, und denen deshalb, als ſie ſtarben, der katholiſche Pfarrer das kirchliche Begräbnis ver⸗ weigerte, von einem evangeliſchen Geiſtlichen mit kirchlichen Ehren zu Grabe gebracht wurden. 8. Zum Schluß ſei noch erwähnt, daß nach Beſchluß des Kirchenvorſtands und der Gemeindevertretung und nach all⸗ gemeinem Verlangen der Gemeinde, die rechtswidrig ver⸗ hinderte Friedhofsweihe, die nach ihrer evan⸗ geliſchen Weiſe und Bedeutung auch noch nach längerem Gebrauch eines Friedhofs ſtattfinden kann, demnächſt, ſobald es ſich ermöglichen läßt, vielleicht wie in Worms an einem Sonntag, abgehalten werden ſoll. Schon haben „ — 11— wir die zuſtändige Behörde um Zuſicherung des nötigen Schutzes gebeten, damit wer das evangeliſche Friedenswerk im Frieden und ohne Störung ausrichten können. Ein Evangeliſcher: für evangeliſches Recht. -rrreeeeeedleoeeoeeoesose— Anhänge Anhang 1. Die 4 Beſchwerdepunkte gegen Oberbürgermeiſter mecum zu Giessen. Beſchwerde des evangeliſchen Geſamtkirchenvorſtands zu Gießen gegen Herrn Oberbürgermeiſter Mecum daſelbſt, darüber, daß er: 1. In Verkennung und Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt die von uns beſchloſſene, durch unſeren erſten Pfarrer vorzu⸗ nehmende einfache evangeliſche Weihe des neuen Friedhofs durch Schreiben an dieſen Pfarrer verboten und damit die allen Konfeſſionen geſetzlich gewährleiſtete freie Religions⸗Uebung auf dem Gebiete einer kirchlich⸗gottes⸗ dienſtlichen Handlung uuſerer evangeliſchen Gemeinde und ihrem erſten Geiſtlichen geſtört und verhindert hat; daß er: 2. Durch gewaltſames Uebergreifen in das Gebiet rein kirch⸗ licher Einrichtungen und Ordnungen durch Verfügung an Herrn Rektor Hahn den Leitern und Kindern der in unſerem Dienſt ſtehenden beiden kirchlichen Chorſchulen— Knaben⸗ und Mädchenchorſchule— das von uns ange⸗ ordnete Singen in der Friedhofskapelle und am Grabe bei Beerdigung des Chriſtian Haubach und bei der in Verbindung mit derſelben beabſichtigten Weihe des Fried⸗ hofs, ſtrengſtens verboten und dadurch unmöglich gemacht hat; daß er: 3. In ſeinem erſten Schreiben vom 10. Juli d. J. an Pfarrer Dr. Naumann dem Verbot der beabſichtigten Weihe die tief verletzende Drohung beigefügt hat, er werde„dies durch öffentlichen Anſchlag bekannt machen und nötigenfalls Gewalt anwenden“; daß er: 4. Durch ſeine Erklärung in dem erſten Schreiben vom 10. Juli d. J. an Pfarrer Dr. Naumann und in ſeiner öffentlichen Crklärung im„Gießener Anzeiger“ Nr. 159, zweites Blatt, er könne nicht dulden, daß der Friedhof eine beſondere Weihe erhalte, ſondern könne nur geſtatten, daß jedes einzelne Grab, in dem ein Eoangeliſcher be⸗ ſtattet wird, beſonders geweiht werde,— ebenſo bei anderen Konfeſſionen—, daß er durch dieſe Erklärung im allgemeinen ſeine Amtsbefugnis überſchritten hat, da er in dieſen rein religiöſen, kirchlichen Angelegenheiten, wenn dabei nur ſonſt innerhalb Geſetz und Ordnung ver⸗ fahren wird, als Bürgermeiſter weder etwas zu verbieten, noch zu geſtatten, noch zu dulden hat.— Anhang 2. Erſtes Schreiben des Oberbürgermeifters mecum an Pfarrer haumann, Gießen, am 8. Juli 1903. Betr. den Friedhof am Rodtberg; Hier: Die Benutzung der Friedhofskapelle. 9 n Herrn Pfarrer Dr. Naumann, Dahier. Von verſchiedenen Seiten iſt mir mitgeteilt worden, Sie beabſichtigten eine kirchliche Weihe der Friedhofskapelle am Nr. 1—5. Rodtberg vorzunehmen und den Kirchenvorſtand hierzu ein⸗ zuladen. Ich erlaube mir darauf aufmerkſam zu machen, daß nach§ 2 der Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung die Be⸗ nutzung der Kapelle zu anderen Zwecken, als zur. Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten— beiſpielsweiſe alſo zur Vornahme einer Weihe— nicht geſtattet iſt. Abgeſehen hiervon wäre aber auch für die Vornahme einer ſolchen Handlung und für die Einladung von Perſonen zur Teilnahme an derſelben die Genehmigung des Eigentümers des Gebäudes erforderlich, die ſchon mit Rückſicht auf die Gleichberechtigung aller Andersgläubigen und Ungläubigen nicht erteilt werden kann. [gez.) Mecum. Oberbürgermeiſter. Anhang 3. Zweites Schreiben des Oberbürgermeiſters mecum an Pfarrer haumann. Gießen, am 10. Juli 1903. An Herrn Pfarrer Dr. Naumann, Dahier. Nachdem ich Ihnen vorgeſtern die Weihe der Friedhofs⸗ kapelle auf dem Rodtberg unterſagt habe, habe ich geſtern im„Gießener Anzeiger“ mit größtem Erſtaunen eine mit Ihrem Namen unterzeichnete Anzeige:„Der neue Friedhof und ſeine Weihe“ geleſen. Mit welchem Recht glauben Sie überhaupt über ein fremdes Grundſtück verfügen und einen Kirchhof weihen zu dürfen, der weder Ihnen noch Ihrer Gemeinde gehört? Es iſt nicht wahr, daß der Friedhof interkonfeſſionell oder allgemein konfeſſionell iſt, ſondern nach allen bisherigen Beſchlüſſen der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung, die allein hierüber zu beſtimmen hat, iſt der Friedhof konfeſſionslos. Es iſt nicht wahr, daß die Friedhofskapelle das Kreuzeszeichen erhalten hat, weil die Juden einen be⸗ ſonderen Platz wuünſchten, ſondern umgekehrt, nachdem in⸗ folge eines Verſehens des Stadtbauamts die Friedhofskapelle das Kreuz erhalten hatte, mußte für die Juden ein beſonderer Platz reſerviert werden, weil man dieſen nicht zumuten kann, ſich unter das Kreuzeszeichen zu beugen. Ferner iſt für die Evangeliſchen nicht ein beſonderes Gebiet des Totenackers beſtimmt, ſondern Katholiſche, Andersgläubige und Un⸗ gläubige, mit alleiniger Ausnahme der Juden, werden der Reihenfolge nach dur einander beerdigt. Ich kann demnach nicht dulden, daß der Friedhof eine beſondere evangeliſche Weihe erhält, ſondern kann nur geſtatten, daß jedes einzelne Grab, in dem ein Evangeliſcher beſtattet wird, beſonders ge⸗ weiht wird. Um Ihnen jedoch möglichſt entgegenzukommen, will ich die von Ihnen beabſichtigte Weihe dulden, wenn Sie mir bis heute Mittag 12 Uhr eine vorbehaltloſe Beſcheinigung des katholiſchen Pfarrers und der beiden Rabbiner übergeben, wonach dieſe gegen die beabſichtigte Weihe nichts einzu⸗ wenden haben, andernfalls müßte ich ſowohl vom Stand⸗ punkt des Eigentümers wie auch von dem polizeilichen Standpunkt aus und zur Erhaltung des konfeſſionellen Friedens die von Ihnen beabſichtigte Weihe verbieten, dies Gewalt anwenden. ([gez.] Mecum. Oberbürgermeiſter. Anhang 4. Schreiben an den katholiſchen Pfarrer und die Rabbiner. V An Herrn Dekan Bayer, „ Rabbiner Dr. Sander, „ Rabbiner Dr. Hirſchfeld zu Gießen. Hierdurch bitte ich Sie, erklären zu wollen, ob Sie gegen die Weihe des neuen Friedhofes in der einfachen Form, wie ich ſie geſtern in den hieſigen Tagesblättern an⸗ kündigte, nichts einzuwenden haben. Gießen, den 10. Juli 1903. [gez.] Dr. Naumann, Pfarrer. Auf vorſtehende Anfrage teile ich b. m. ergebenſt mit, daß ich meinen Standpunkt zu der vorliegenden Frage bei Beſichtigung des neuen Friedhofes bereits ausgeſprochen habe, und daß ich an dieſem Standpunkte, der mit dem Vorſchlage des Herrn Oberbürgermeiſters übereinſtimmte, nichts zu ändern habe. Gießen, 10. Juli 1903. [gez.) Bayer, Dekan. Da von uns Israeliten die Friedhofskapelle, nachdem ſie chriſtlich konfeſſionell geworden iſt, nicht benutzt werden 12— 4 kann, ſo liegt unſerſeits kein Grund zum Widerſpruch gegen durch öffentlichen Anſchlag bekannt machen und nötigenfalls eine kirchliche Feier darin oder auch an dem einzelnen Grabe vor. [gez. Dr. Sander. Anhang 5. Drittes Schreiben des Oberbürgermeiſters Mecum an Pfarrer haumann. Gießen, am 10. Juli 1903. An Herrn Pfarrer Dr. Naumann. Hier. „Im Anſchluß an mein Schreiben von heute morgen teile ich Ihnen ergebenſt mit, daß Herr Dekan Bayer ſich poſitiv gegen die von Ihnen geplante Weihe des Friedhofs am Rodtberg ausgeſprochen und mich im Namen der katho⸗ liſchen Gemeinde gebeten hat, dahin zu wirken, daß die von Ihnen geplante Weihe unterbleibt. Zur Erhaltung und Förderung des bisher glücklicher⸗ weiſe ungeſtörten konfeſſionellen Friebens unterſage ich daher jede kirchliche Weihe des Friedhofs oder der Friedhofs⸗ kapelle ſowohl namens der Stadt als Eigentümerin des Friedhofes, wie auch namens der Friedhofspolizei und gebe anheim, jedes Grab bei der Beerdigung für ſich zu weihen. Ich bitte um gefällige umgehende Mitteilung, ob Sie nunmehr auf die Weihe des Friedhofes verzichten oder dennoch die Vornahme derſelben verſuchen wollen. Der Oberbürgermeiſter: [gez.!] Mecum. Verlagsdruckerei(Neueſte Nachrichten) Gießen. 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