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Darlegung und Gutachten des derzeitigen erſten Pfarrers und Pfarrers der Johannesgemeinde, Kirchenrat Dr. Naumann zu Gießen. Infolge meiner Krankheit, die bereits lang anhält und noch nicht überwunden ſchon vor Monaten den Vorſatz gefaßt, Ruheſtand verſetzen zu laſſen. Ich mußte mir ſagen, daß nach meinem Weggang die Wiederbeſetzung der erledigten erſten Pfarrſtelle und der Johannespfarrei keinesfalls glatt und klar verlaufen würde, daß vielmehr dabei bedeutſame Verhandlungen, vielleicht gar Mißhelligkeiten und Prozeſſe eintreten würden. Denn der hieſige Stadtrat— jetzt Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung genannt— hat das Präſentationsrecht bezüg⸗ lich der erſten Pfarrſtelle. Die kirchlichen Verhältniſſe der Kirchengemeinde haben durch ihre Entwicklung auf ge⸗ ſetzlicher Grundlage Aenderungen erfahren, die Berück⸗ ſichtigung verlangen. Und das Großh. Oberkonſiſtorium hat durch das Kirchengeſetz vom 29. November 1891 be⸗ treffs des erſten Geiſtlichen, beziehungsweiſe des Vorſitzes im Kirchenvorſtande neue Rechte erlangt. Da es mir als altem Pfarrer, der 25 Jahre lang erſter Pfarrer und 12 Jahre lang zugleich Pfarrer der Johannesgemeinde war, am Herzen lag, das Meinige zu tun, damit vor meinem Weggang friedliche Verſtändig⸗ ung und dadurch baldige Wiederbeſetzung erzielt werden möchte, ſo bat ich ſchon im Frühjahr d. J. Herrn Pfarrer D. Schloſſer, er möge doch die Frage des Präſentations⸗ rechtes bei dem hieſigen Stadtrat, bei Großh. Oberkonſiſto⸗ rium und auch bei dem hieſigen Kirchenvorſtand zur Ver⸗ handlung in Anregung bringen. Derſelbe tat dies, wie ich nochmals ausdrücklich hervorhebe, auf meinen dringen⸗ den Wunſch hin, nicht von ſich aus. Die bis jetzt niedergelegten Verhandlungen ſcheinen mir nicht darnach angetan, ein baldiges gutes Ergebnis herbeizuführen. Weil ich durch meine Krankheit bis jetzt verhindert war, irgend einen Anteil an den amtlichen Verhand⸗ lungen zu nehmen, und da ich nach möglichſt genauer Erforſchung aller maßgebenden Geſichtspunkte erkannt habe, daß nicht alle Erklärungen richtig, und daß einige ſehr wichtige Tatſachen noch nicht in Betracht gezogen worden ſind, ſo erlaube ich mir, privatim nachfolgende Darlegungen und Vorſchläge den maßgebenden Behörden zu geneigter Berückſichtigung vorzulegen; vielleicht können ſie mit dazu helfen, die allſeitig befriedigende Verſtändig⸗ ung herbeizuführen. 1. Vor allem ſei die Tatſache feſtgeſtellt, daß der Stadtrat zu Gießen das Präſentationsrecht bezüg⸗ lich der hieſigen erſten evangeliſchen Pfarr⸗ ſtelle beſitzt,— nicht mehr und nicht weniger. neuerdings aus alten Akten herausgefunden worden iſt, daß der Stadtrat im Jahre 1827 auch einen Pfarrer für die zweite Pfarrſtelle präſentiert habe, und wenn ich ſelbſt aus früherer Zeit die Bemerkung geleſen habe, der Stadtrat habe das Recht der Präſentation zu„einer“ faſt ein Jahr iſt, hatte ich mich in den Pfarrſtelle der evangeliſchen Kirchengemeinde Gießen, ſo Wenn Zukunft keine Bedeutung. Denn ſeit vielen Jahrzehnten hat der Stadtrat keinen zweiten Pfarrer präſentiert, viel⸗ mehr wurden dieſe— ich nenne nur Schloſſer, Seel, Landmann— von dem Kirchenregiment ernannt, ohne daß die Stadt ein Präſentationsrecht beanſpruchte oder etwa auf dasſelbe verzichtete. Ebenſo hat der Stadtrat ſeit vielen Jahrzehnten die Pfarrer zu der erſten Pfarrſtelle präſentiert— ich nenne nur Naumann, Seel, Land⸗ mann, Engel—. Dies letztere Recht iſt niemals be⸗ ſtritten worden, es findet ſich auch in den amtlichen kirchlichen Angaben über die heſſiſchen Pfarrſtellen ver⸗ zeichnet, aber mehr nicht. Wenn deshalb jetzt nachträg⸗ lich der Stadtrat auch Anſpruch auf das Präſentations⸗ recht zur zweiten Pfarrſtelle erheben wollte, ſo würde dies ſicherlich von dem Kirchenregiment beſtimmt zurückgewieſen werden, und dem Stadtrat bliebe zur Verfechtung ſeines vermeintlichen Rechtes nur der Prozeßweg übrig. Das wäre eine Sache für ſich. Für die gegenwärtigen Ver⸗ handlungen gilt meiner Ueberzeugung nach lediglich die Tatſache, daß der Stadtrat das Präſentationsrecht be⸗ züglich der erſten Pfarrſtelle beſitzt. 2. Weiter hebe ich hervor, daß dieſes Präſen⸗ tationsrecht des Stadtrats nicht unberührt bleiben konnte a) durch die auf Geſetzesbeſtimmungen beruhende Entwicklung der hieſigen Kirchengemeinde, b) durch die landeskirchliche Geſetzgebung während der letztvergangenen Jahrzehnte. Ich weiſe dies nach zunächſt in Bezug auf die Entwicklung der hieſigen Kirchengemeinde. Im Oktober 1892 wurde die evangeliſche Gemeinde Gießen, die drei Pfarrer hatte, in vier Kirchengemeinden geteilt. Nach den hierüber aufgeſtellten Satzungen, die Geſetzesgeltung haben, ſind dieſe vier Kirchen⸗Ge⸗ meinden, unbeſchadet der vorbehaltenen Verbindung, ſelbſtändig im Sinne von§5 der Kirchen⸗ verfaſſung. Sie heißen Matthäus⸗, Markus⸗, Lukas⸗ und Johannesgemeinde; jede umfaßt eine beſtimmte Zahl von Straßen. Für jede Kirchengemeinde wird ein Pfarrer beſtellt, der für alle Amtshandlungen in ſeiner Gemeinde, einſchließlich Konfirmation, Seelſorge und Kranken⸗Kom⸗ munion, zuſtändig iſt. Jede der vier Kirchengemeinden erhält ihre beſondere Gemeindevertretung und ihren be⸗ ſonderen Kirchenvorſtand. Die vier Gemeinden ſtehen demnach in allen ihren Rechten einander völlig gleich. Ueber die Frage, welche dieſer Einzelgemeinden der erſte und der zweite und der dritte und dann auch der vierte Pfarrer erhalten ſolle, wurde nichts feſtgeſetzt; dagegen wurde ausdrücklich beſtimmt, daß zur Matthäusgemeinde das Pfarrhaus hinter der Stadtkirche, zur Johannes⸗ hat dies ſicherlich für die Gegenwart und die nächſte gemeinde das Pfarrhaus an der Südanlage gehöre. Ohne beſondere Verhandlungen erhielt der damalige erſte Pfarrer die Johannesgemeinde, weil er das in ihr ge⸗ legene Pfarrhaus, das zweite Pfarrhaus von früher her— nicht das erſte bewohnte; der damalige zweite Pfarrer erhielt die Matthäusgemeinde, weil er das in ihr gelegene Pfarrhaus, das erſte Pfarrhaus von früher her— nicht das zweite Pfarrer wünſchte und erhielt die Lukasgemeinde, und der neu ernannte vierte Pfarrer erhielt die Markus⸗ gemeinde. So vollſtändig aber auch dieſe Teilung der Gemeinde erſcheinen mag, ſo muß doch ernſtlich bedacht werden — was meines Erachtens bis jetzt zu wenig berückſichtigt wurde—, daß durch die Teilung die frühere„evange⸗ liſche Gemeinde Gießen“ keineswegs in vier⸗ Teile getrennt worden, in vier Teile auseinander gefallen iſt derart, daß ſie ſelbſt als ſolche nicht mehr beſtünde. Vielmehr iſt in den Satzungen das Fortbeſtehen der einen evangeliſchen Gemeinde wie vorher auf das beſtimmteſte gewahrt. Schon oben erwähnte ich die„vorbehaltene Ver⸗ bindung“ der Einzelgemeinden. Betreffs derſelben heißt es ausdrücklich:„Unbeſchadet der feſtgeſetzten Einteilung in vier ſelbſtändige Kirchengemeinden bleibt Einheit der dermaligen Kirchengemeinde für gemein⸗ ſame Angelegenheiten. Für dieſe Geſamtgemeinde wird eine Geſamtgemeindevertretung und ein Ge⸗ ſamtkirchenvorſtand beſtellt, auf die beiderſeits, ſoweit hier nichts Anderes feſtgeſetzt wird, die Beſtimm⸗ ungen der Kirchenverfaſſung Anwendung finden.“ Alſo nur der Name„evangeliſche Geſamtgemeinde“ ſtatt„evangeliſche Gemeinde“ hat ſich geändert, ſonſt in Art und Weſen nichts; ebenſo etwa, wie der Stadtrat oder Stadtvorſtand zu Gießen derſelbe geblieben iſt, nach— dem er„Stadtverordnetenverſammlung“ genannt wird. Als„gemeinſame Angelegenheiten“ werden insbeſondere bezeichnet:„Gemeinſchaftliches Vermögen (insbeſondere Kirchenvermögen, Armenſtiftungen) und Schulden, gemeinſame Beamte, alle Umlagen.“„Das dermalige Geſamtvermögen der Gemeinde bleibt der Ge— ſamtkirchengemeinde eigentümlich.“ So ſind denn z. B. auch— wie das alte erſte und zweite Pfarrhaus— das neugebaute Lukaspfarrhaus und das im Bau begriffene Markuspfarrhaus, ebenſo das Gemeindehaus an der Kirchſtraße und der Kon⸗ firmandenſaal an der Liebigſtraße Eigentum der Geſamt⸗ gemeinde, nicht der Einzelgemeinden, in deren Gebiet ſie ſtehen und von denen ſie benutzt werden. Demnach gibt es trotz der Teilung heute noch wie früher eine evangeliſche Gemeinde Gießen, jetzt amtlich genannt: Geſamtgemeinde, Geſamtkirchengemeinde. Und dieſe Geſamtgemeinde hat auch jetzt noch ganz wie früher— das wird gleichfalls nicht genug be⸗ rückſichtigt— eine erſte und zweite und dritte, nun auch vierte Pfarrei, Pfarrſtelle, ebenſo einen erſten und zweiten und dritten, nun auch einen vierten Pfarrer, völlig un— abhängig von und unvermiſcht mit den neugebildeten Einzelgemeinden. So hat die erſte Pfarrei die alte Pfründe auch jetzt noch, ſelbſtändig für ſich, unabhängig von der Johannesgemeinde, die als ſolche gar keine Pfründe beſitzt, ſondern wie jede der anderen Kirchengemeinden — Markusgemeinde demnächſt auch— lediglich ein Pfarr⸗ haus, das Eigentum der Geſamtgemeinde iſt. Die Pfründe der erſten Pfarrei ſetzt ſich von Alters her zuſammen aus Beiträgen der Hauptſtaatskaſſe, des Geiſtlichen Land⸗ kaſtens, der Kirchenkaſſe(durch mancherlei Einzelbeträge zuſammengeſetzt), aus Beſoldungskapitalzinſen und Güter⸗ pacht, und endlich aus einem Beitrag der Stadtkaſſe, der jetzt auf 613,15 Mk. ſich beläuft, nämlich 413,15 Mk. bar und 17,2 rm Buchen⸗Scheitholz aus dem Stadtwald. Dieſes Holz iſt für die Amtsdauer des jetzigen erſten Pfarrers mit 200 Mk. jährlich abgelöſt. Ich habe nicht ergründen können, ob dieſer Beitrag der Stadt aus irgend welchen ſonſtigen Gründen bewilligt wurde und bewohnte; der damalige dritte deshalb wirklich nur ein einfacher Beitrag iſt, oder ob er eine Dotation darſtellt, durch die das Präſentations⸗ recht an die erſte Pfarrſtelle erworben wurde. Der erſte Pfarrer ass ſolcher, nicht der Jo— hannespfarrer, hat das Recht zum Bezug einer für die zwei erſten Geiſtlichen beſtimmten Stiftung, er hat ferner das Recht zur ſelbſtändigen Vergebung der Senkenberg⸗ ſchen und der Zimmermann ſchen Stiftung, erſtere alle zwei Jahre, letztere in jedem Jahre; er hat das Recht der Mitwirkung bei der Austeilung und Verwaltung mehrerer Stiftungen(Schott, Todenwart, Haxthauſen, Bücking, Löber und Haſt); bezüglich der Löber⸗ und Haſt'ſchen Stiftung hat er ſogar das Recht, zu den be⸗ treffenden Sitzungen der Stadtverordnetenverſammlung eingeladen zu werden. Endlich iſt der erſte Pfarrer als ſolcher ſtändiges Mitglied der Armen-Deputation der Provinzial⸗Hauptſtadt Gießen. Nimmt man hinzu, daß der erſte Pfarrer auch den Vorſitz im Geſamtkirchenvorſtand und in der Geſamt⸗ gemeindevertretung, die alten Kirchenbücher und Anderes behalten hat, ſo iſt es unbeſtreitbar, daß ſeine ganze Stellung und Befugnis durch die Gemeindeteilung nicht im geringſten verändert worden iſt, daß er nur als Pfarrer und Seelſorger auf einem beſtimmt begrenzten Gemeindegebiet tätig iſt. Und es iſt ebenſo klar, daß die erſte Pfarrei und die Johannespfarrei als zwei ver⸗ ſchiedene, an ſich ſelbſtändige Dinge nicht unlösbar mit⸗ einander verbunden worden ſind, ſondern nur wie durch eine Perſonalunion, die lediglich für die Dienſtzeit des jeweiligen Pfarrers gilt. Es ergibt ſich hieraus ferner, daß der erſte Pfarrer ſeine Stellung und Geltung weit über die hinaus hat, die das Kirchengeſetz vom 29. November 1891 dem erſten Geiſtlichen zuweiſt als lediglich dem Vorſitzenden im Kirchenvorſtand und Pfarrkollegium, der auch das Pfarr⸗ amt nach außen hin zu vertreten hat. Wenn deshalb durch meinen Weggang die erſte Pfarrſtelle und zugleich die Johannespfarrſtelle erledigt wird, ſo iſt jede für ſich neu zu beſetzen, die erſte Pfarr⸗ ſtelle zunächſt durch Präſentation des Stadtrats, die Pfarrſtelle der Johannesgemeinde, die geſetzlich nicht geringere Rechte hat als die drei anderen, auf dem ge⸗ ſetzlichen Weg, nach Kirchengeſetz vom 17. November 1888, unter der geſetzlichen Mitwirkung des Kirchenvorſtandes durch den Großherzog. In keiner Weiſe iſt dem Stadt⸗ rat durch die Teilung der Gemeinde das Präſentations⸗ recht für die Johannespfarrſtelle, weil dieſe bei der Teilung zufällig der erſte Pfarrer erhielt, zugewieſen worden; das würde dem Geſetz und Recht völlig widerſprechen, und der Stadtrat ſelbſt würde dieſen Erſatz für ſein Prä⸗ ſentationsrecht an die erſte Pfarrſtelle gewiß auch nicht ohne Weiteres hinnehmen. Der Stadtrat hat es über⸗ haupt in dieſer Hinſicht und in allen dazu gehörigen Punkten, beſonders auch mit ſeiner Beitragspflicht gegen⸗ über den drei erſten Pfarreien, niemals mit einem Teil der Gemeinde zu tun, ſondern ſtets nur mit der Geſamt⸗ gemeinde und ihrem erſten Pfarrer, ihrer erſten Pfarrei; ebenſo mit der zweiten und dritten Pfarrei. Vor weiteren Erörterungen hierüber will ich zunächſt darauf hinweiſen, daß es ſich mit der zweiten Pfarrei, dem zweiten Pfarrer, der jetzt im Matthäuspfarrhaus wohnt und die Matthäusgemeinde hat, ebenſo verhält. Die zweite Pfarrei beſitzt die alte Pfründe völlig für ſich auch jetzt noch, während die Matthäusgemeinde gar keine Pfründe, ſondern nur ein Pfarrhaus wie jede andere Gemeinde hat, das Eigentum der Geſamt-⸗Ge⸗ meinde iſt. Die Pfründe der zweiten Pfarrei ſetzt ſich von Alters her zuſammen aus Beiträgen der Hauptſtaatskaſſe, des Rentamts, des Geiſtlichen Landkaſtens, der Kirchenkaſſe, ferner aus Beſoldungskapitalzinſen und Güterpacht und endlich aus einem Beitrag der Stadtkaſſe, der gegen⸗ ſen, und be⸗ ung als der den mt⸗ eres anze icht als zten daß ver⸗ mit⸗ urch des rrer hat, iſten im arr⸗ erſte digt arr⸗ die nicht ge⸗ 888, ndes adt⸗ ons⸗ lung das und Prä⸗ nicht ber⸗ igen gen⸗ ¹ Teil amt⸗ rrei; ächſt rei, haus hält. öliig wärtig, nachdem ganz neuerdings eine Berechtigung an Güterpacht mit 29,83 Mk. jährlich abgelöſt wurde, 153,60 Mk. beträgt. In dieſer kleinen Summe iſt als größter Betrag die Pauſchalſumme von 120 Mk. ent⸗ halten, die für die Amtsdauer des jetzigen zweiten? Pfarrers bezahlt wird an Stelle von 10,6 rm Buchen⸗Scheitholz aus dem Stadtwald. Der zweite Pfarrer als ſolcher, nicht der Ma thäuspfarrer, hat das Recht zum Bezug einer Stiſtung wie der erſte Pfarrer, er hat ferner das Recht zur ſelbſtändigen Vergebung der Senkenberg'ſchen Stiftung, alle zwei Jahre; er hat das Recht zur Mitwirkung bei Verteilung der Todenwart'ſchen Stiftung; er iſt endlich ſtändiges Mitglied der ſtädtiſchen Armen⸗D pulotin. Alſo auch die zweite Pfarrei iſt nach der Teilung in die vier Gwinten in vollem Beſtand und rechtlicher Geltung geblieben; und der zweite Pfarrer hat ſeine Stellung und Rechte weit hinaus über die Beſtimmung jenes Kirchengeſetzes vom 29. November 1891, wonach er auf Anordnung des Oberkonſiſtoriums als zweiter Geiſtlicher lediglich den„vorſitzenden Geiſtlichen in deſſen Geſchäften zu vertreten“ hat. Die zweite Pfarrei und die Matthäuspfarrei gehören nicht unlösbar zuſammen. Wenn der jetzige zweite Pfarrer zum erſten Pfarrer er⸗ nannt werden, die erſte Pfarrſtelle erhalten ſollte, dann hört er auf, zweiter Pfarrer zu ſein die Pfründe der zweiten Pfarrei inne zu haben, er bleibt aber nach wie vor Matthäuspfarrer. Mit der dritten Pfarrei iſt es ebenſo. Sie hat als ſolche die Pfründe, während der eben mit ihr ver— bundenen Lukaspfarrei nur das von der Geſamtgemeinde neu erbaute und in ihrem Beſitz bleibende Lukas⸗Pfarr⸗ haus zugewieſen worden iſt. Jene Pfründe der erſt im Jahre 1882 begründeten dritten Pfarrei beſteht nur aus einem baren Beitrag der Geſamtkirchengemeinde von 172 Mk. und einem ſolchen aus der Stadtkaſſe im Betrag von 1028 Mk. Dieſer letztere Betrag hat folgende Geſchichte: Vor vielen Jahrzehnten waren an den Stadt⸗ ſchulen Gießens ſtändig drei Theologen als Lehrer feſt angeſtellt, die Freiprediger, paer wurden. Sie l hatten die Verpflichtung, neben ihrer Lehrer⸗ tätigkeit den zwei Gießener ewangeliſchen Pfarrern im Halten von Predigten und Kaſualhandlungen Nrundeftem Und für dieſe„geiſtlichen Funktionen“ rhiüti jeder, außer ſeiner Lehrerbeſoldung, noch beſonders 2 200 Gulden jährlich unmittelbar aus der Stadtkaſſe, alſo eſchunden 600 Gulden= 1028 Mk. So eng waren in alter Zeit Stadt und evangeliſche Kirchengemeinde miteinander verbunden! Als durch das neue Schulgeſetz und auch den Mangel an Theologen in den 70er Fahrem des vorigen Jahr⸗ hunderts die Mitprediger allmählich ausſtarben, wurde die Gründung einer dritten Nfarr ins Auge gefaßt. Vorerſt gelang dies nicht, weil der Stadtrat die Be⸗ willigung eines von ihm erbetenen hohen Beitrags von dem Erwerb des Präſentationsrechts für die neue Pfarr⸗ ſtelle abhängig machte, was kirchlicherſeits nicht an⸗ genommen wurde. Darauf erklärten ſich im Jahre 1880 die bamaligen Gymnaſiallehrer Stamm und Töchterſchullehrer Buch— hold bereit, einſtweilen die nötige Beihilfe den Pfarrern zu leiſten, und der Stadtrat bewilligte bereitwillig den— ſelben hierfür die früheren geiſtlichen Mitprediger⸗ gehalte, zuſammen 1028 Mk. Als hierauf im Jahre 1882 die dritte evangeliſche Pfarrſtelle feſt errichtet wurde, bewilligte der Stadtrat ebenſo bereitwillig als ſtändigen jährlichen Beitrag zu derſelben bedingungslos jene aus der Stadtkaſſe ſtets für kirchliche Zwecke verwendeten 1028 Mk. zur dritten Pfarrei, nicht etwa ſpäter zur Lukaspfarrei. Die dritte Pfarrei beſteht demnach gleich⸗ falls als ſolche fort, auch nach der Teilung der Gemeinde. Der dritte Pfarrer hat allerdings als ſolcher keine weiteren Berechtigungen, beſonders gegenüber der Stadt; Mitprediger genannt er gilt lediglich nach dem Kirchengeſetz vom 29. Novem⸗ ber 1891 als der Pfarrer, der in der Reihenfolge nach dem zweiten den„vorſitzenden Geiſtlichen“ in ſeinen Ge⸗ ſchäften zu vertreten hat. Auch dieſe dritte Pfarrei iſt mit der Lukasgemeinde nicht ſtändig vereinigt. Wenn der dritte Pfarrer und gegenwärtig zugleich Lukaspfarrer zum zweiten oder erſten Pfarrer ernannt werden ſollte, ſo erhält er die Pfründe und weiteren Rechte des zweiten bezw. des erſten Pfarrers, er bleibt jedoch Lukaspfarrer. Mit der vierten Pfarrei und dem vierten Pfarrer, zur Zeit vereint mit der Markusgemeinde, ſteht es am einfachf hſten und zwar ebenſo. Als Pfründe iſt lediglich ein bei Gründung der Pfarrei in 1892 bewilligter Bei⸗ trag aus der Geſamtkirchenkaſſe= 2000 Mk. vorhanden, in dem eine Woh nungsvergütung von 800 Mk. enthalten iſt. Dieſe fällt natürlich ſofort weg, ſobald der vierte Pfarrer das von der Geſamtgemeinde zu erbauende und ihr in Eigentum verbleibende Markuspfarrhaus bezieht. Auch die vierte Pfarrei und die Markuspfarrei ſind nicht auf immer miteinander vereint. Wenn der vierte Pfarrer und jetz! zugleich Markuspfarrer zum dritten oder zweiten oder erſten Pfarrer ernannt werden ſollte, ſo übernimmt er Pfründe, Stellung und Rechte der dritten bezw. zweiten bezw. erſten Pfarrei; er bleibt jedoch zugleich Markus— pfarrer. Hierbei gilt es ſelbſtverſtändlich als Tatſache, die niemand beſtreiten wird, daß es ſeit der Teilung der Gemeinde in Gießen keinen erſten, noch zweiten, noch dritten, noch vierten Pfarrer r gebenkann, dernicht zugleich Pfarrer einerdervier Einzel⸗ kirchengemeinden, einerlei welcher, iſt. Wenn die vorſtehenden Ausführungen Widerſpruch erfahren ſollten, ſo will ich betreffs der zwei wichtigſten Punkte, nämlich a) vollgültiges Fortbeſtehen der erſten, zweiten und dritten Pfarrei auch nach der Teilung, und b) nicht ſtändiges, nicht unlösbares Verbundenſein von Johannespfarrei mit dererſten, von Matthäuspfarreimit der zweiten, von Lukaspfarrei mit der dritten, und dann auch von Marluspedre mit der vierten Pfarrei noch Folgendes hervorh eben. Zu a. In allen amtl ichen Schriftſtücken, beſonders auch in unſeren Voranſchlägen und Kirchenrechnungen iſt bei Erwähnung von Einnahmen und Beiträgen zu den Pfarrbeſoldungen, von Aoneſerungen an den Zentral⸗ kirchenfonds, von Güterverpachtungen, Güterverkäufen, Beſoldungskapitalien u. ſ. w. ausnahmslos nur die Rede von der erſten, zweiten, dritten und vierten Pfarrei, ohne Rückſicht auf die vier Einzelkirchen⸗ gemeinden und deren Pfarreien. Dagegen wird bei Erwähnung der Armengelder, ihrer Erhebung, Verrech⸗ nung, Verteilung, lediglich geredet von der Matthäus-, Markus⸗, Lukas⸗ und Johannesgemeinde, ohne Rückſicht auf die erſte, zweite, dritte und vierte Pfarrei. Dies beweiſt doch allein ſchon die Richtigkeit — meiner Behauptungen. Zu b. Wenn es wirklich richtig wäre, daß erſte, zweite, dritte und vierte Pfarrei mit den vier Kirchen⸗ gemeinden für immer ſo untrennbarverbundenbleiben ſollten, wie ſie zur Zeit der Gemeindeteilung verbunden wurden, dann würden folgende Zuſtände eintreten: Wenn nach meinem Weggang der jetzige zweite Pfarrer zum erſten Pfarrer— zunächſt einerlei, auf welchem Wege— beſtimmt wird, dann muß derſelbe ſeine Matthäusgemeinde verlaſſen und Pfarrer der Johannesgemeinde werden, alſo auch in das Johannespfarrhaus überziehen. Wenn dann der jetzige dritte Pfarrer zum zweiten Pfarrer er⸗ nannt wird, dann muß er ebenſo ſeine Lukasgemeinde verlaſſen und Pfarrer der Matthäusgemeinde werden. Und wenn dann der jetzige vierte Pfarrer zum dritten Pfarrer ernannt wird, dann muß er ſeine Markus⸗ gemeinde verlaſſen und Lukaspfarrer werden. Was würde das bedeuten? Es würden dann vor allem die Johannes- und die Matthäus⸗ und die Lukasgemeinde je einen neuen Pfarrer erhalten, einfach auf Beſtimmung des Oberkonſiſtoriums, ohne daß die Kirchenvorſtände auch nur im geringſten mitgewirkt hätten; dieſe Gemeinden, die nach dem Geſetz ausdrücklich als ſelbſtſtändige im Sinne von§ 5 der Kirchenverfaſſung anerkannt werden, würden alſo bei Beſetzung ihrer Pfarrſtellen wider alles Recht und Geſetz behandelt werden. Dies will doch das Kirchenregiment nicht, und die Kirchenvorſtände würden es ſich ſicherlich nicht bieten laſſen. Ferner würden anhängliche Gemeindeglieder ihrem weggehenden Pfarrer mittels Umpfarrung ſcharenweiſe nachziehen, von Matthäus zu Johannes, von Lukas zu Matthäus, von Markus zu Lukas; dies würde eine Un⸗ ordnung, ein Durcheinander in den Gemeinden ſchaffen, wodurch allein ſchon in einigen Jahren aller Zweck und Segen der Gemeindeteilung zu Grunde gerichtet würde. Zudem würde zwiſchen Pfarrer und Gemeinde kein rechtes Gemeinſchaftsverhältnis gedeihen, weil ihm die ſichere Dauer fehlt, und einem Pfarrer könnte es ge⸗ ſchehen, daß er in wenigen Jahren zwei, drei Mal in ein anderes Pfarrhaus umziehen müßte. Nein, ſchon bei der Teilung der Gemeinde und dann bei der erſten Erledigung einer Pfarrſtelle, durch Dingeldeys Weggang, war es hier bei allen maßgebenden Behörden und Perſonen ein unumſtößlicher Grundſatz, daß kein Pfarrer einer Einzelgemeinde in einer anderen angeſtellt werden ſoll; es iſt auch noch keinem Kirchenvorſtande in den Sinn gekommen, für ſeine erledigte Pfarrſtelle einen anderen Gießener Pfarrer zu wünſchen, er hat ihn ja auch ohnedies ſchon. Alle meine ſeitherigen Darlegungen, betreffend die vier ſelbſtändigen Kirchengemeinden, ſowie das Fort⸗ beſtehen der einheitlichen Geſamtgemeinde mit ihren drei früheren Pfarreien und der neuen vierten, die ungeändert fortbeſtehenden Rechte und Befugniſſe des erſten und zweiten Pfarrers, ferner die Beiträge der Stadt zu den drei erſten Pfarreien, endlich das Präſentationsrecht des Stadtrats bezüglich der erſten Pfarrei— zeigen uns ganz eigenartige Verhältniſſe in den kirchlichen Zuſtänden Gießens, ſo eigenartig, wie ſie gewiß in keiner anderen Stadt des Heſſenlandes gefunden werden. Dieſe Ver⸗ hältniſſe ſind da, ſie ſind in geſchichtlicher Entwicklung, auf kirchengeſetzlicher Grundlage geworden, ſie machen ſich nach vielen Seiten hin unwiderſtehlich geltend, und können nicht durch ein Gewaltwort umgeſtoßen werden. Man muß ſie, ſolange Geſetz und Recht gilt, hinnehmen und gelten laſſen, wie ſo vieles andere, das im Zeitenfortſchritt geworden iſt, wenn ſie einem auch zuweilen wider Sinn und Wunſch gehen. Hiermit komme ich wieder auf den Hauptpunkt, um deſſen Klarſtellung es mir gilt, auf das Präſentations⸗ recht des Stadtrats an die erſte Pfarrſtelle. Geſagt habe ich ſchon als meine Rechtsanſchauung und Ueberzeugung, daß der Stadtrat, auch heute nach der Gemeindeteilung, rechtmäßig den erſten Pfarrer zupräſentieren het, aber nicht, auch nicht zugleich den Pfarrer der Johannesgemeinde. Nun aber erkläre ich weiter als meine feſte Ueber⸗ zeugung, daß durch die in geſetzlicher Entwicklung ge⸗ wordenen kirchlichen Verhältniſſe Gießens das Präſen⸗ tationsrecht des Stadtrats dahin beſchränkt worden iſt, daß derſelbe mit Erfolg nur einen der an den vier Einzelgemeinden Gießens geſetzlich ange⸗ ſtellten Pfarrer zum erſten Pfarrer präſen⸗ tieren kann. Zur richtigeren Beurteilung dieſer Behauptung wolle man zunächſt einige Erinnerungen beherzigen. Vor Jahrzehnten hatte der Stadtrat auch das Präſentations⸗ recht an die erſte Schulſtelle der Stadtmädchenſchule. Als in der Entwicklung der ſtädtiſchen Schulverhältniſſe auf geſetzlicher Grundlage die Anſtellung von zwei Ober⸗ lehrern, ſpäter zwei Hauptlehrern nebſt einem Rektor, durchgeführt wurde, da mußte der Stadtrat auf ſein Präſentationsrecht, weil ſeine Ausübung unmöglich ge⸗ worden war, verzichten; er tat es auch ohne Sträuben und erhielt dafür das Recht, irgend einen der vielen ſtädtiſchen Lehrer zu präſentieren. Ein derartiger Erſatz wäre auf kirchlichem Gebiet, wie ich ſchon nachwies, un⸗ möglich, weil eine Einzelkirchengemeinde, auf Grund der Kirchenverfaſſung gegründet, mit ihrem Pfarrer ganz anders daſteht, als ein einzelner Lehrer in der Schule. Ferner ſei daran erinnert, daß der Stadtrat ſelbſt in der Entwicklung der ſtädtiſchen Verhältniſſe mächtig zu⸗ genommen hat, zum Teil mit Aufhebung der Rechte Anderer. Ich erwähne nur das Bürgerhoſpital, ſpäter in Verbindung mit der Plock'ſchen Stiftung. Dieſe Anſtalt war urſprünglich eine rein chriſtliche, man kann faſt ſagen, kirchliche. Bei ihrer Verwaltung, in Ver⸗ bindung mit der Armenpflege in der Stadt, ſprachen lange Zeit, in engſter Verbindung mit Bürgermeiſter und Stadtrat, die Pfarrer das maßgebende leitende Wort. Dies wurde anders, als beſonders durch das Geſetz, betreffend Städteordnung, die Verhältniſſe andere wurden; Bürgermeiſter und Stadtrat nahmen die Leitung in die Hand; es war dagegen nichts zu machen. Als aller⸗ dings nach des Hoſpitalverwalters Grüneberg Tod der Stadtrat für ſich allein, ohne nach der damaligen Armen⸗ kommiſſion, in der auch die Pfarrer ſaßen, zu fragen, die Wiederbeſetzung vornehmen wollte, wurde Einwand bei dem Kreisrat erhoben; dieſer meinte erſt, es ſei gegen⸗ über der Städteordnung in Sachen der Stiftungen wider den Stadtrat nichts zu machen, dann aber, als er die Hoſpitalakten und Anderes geprüft hatte, urteilte er anders, mahnte aber zu friedlicher Vereinbarung. Dieſe, die jedermann gern wollte, kam auch bald zuſtande, dahin, daß vertragsmäßig Stadtrat und Armen-⸗Deputation bei Beſetzung der Hoſpitalverwalterſtelle gemeinſam wirken, und daß in der letzteren, der die Hoſpitalangelegenheiten und die ſtädtiſche Armenpflege übergeben wurden, der erſte und zweite evangeliſche Pfarrer ſtändige Mitglieder ſein ſollten, und daß außerdem der erſte Pfarrer ſtändiges Mitglied der beſonderen Hoſpitalkommiſſion ſein ſollte. Als ſpäter die Inſaſſen des Hoſpitals und die Plockſchen Pfründner in das neue Provinzialſiechenhaus verbracht wurden, verlor der erſte Pfarrer auch die letztere Befugnis, und die ſtändige Mitgliedſchaft in der Armendepudation blieb den beiden erſten Pfarrern allein übrig von allen früheren Berechtigungen. Dies mußte hingenommen werden, es lag in der neuzeitlichen bürgerlichen Ent⸗ wicklung, in den anders gewordenen Verhältniſſen. Sich wehren und Prozeſſe führen, wenn es auch nach juriſtiſchem Urteil nicht ausſichtslos war, wer hätte das tun wollen? Ebenſo wird aber nun auch der Stadtrat erkennen müſſen, daß gegenüber der kirchlichen Entwicklung und den anders gewordenen kirchlichen Verhältniſſen ſein altes Präſentationsrecht an die erſte Pfarrei nicht mehr in dem früheren Umfang ausgeübt werden kann. Er konnte doch nicht verlangen, daß um dieſes ſeines Rechtes willen die Teilung der Kirchengemeinde hätte unterbleiben müſſen trotz ihrer dringenden Notwendigkeit zur Förderung des kirchlichen Lebens, daß alſo das kirchliche Gemeinde⸗ leben wegen eines alten vereinzelten Rechtes eines Dritten in einer ſehr bedeutſamen Richtung ſeines Gedeihens zum Stillſtand verurteilt wäre. Das braucht die Kirche ſo wenig hinzunehmen, wie es die Stadt für ſich duldet. Es kann jetzt gar nicht anders gehen, als daß zum erſten Pfarrer— einerlei wer ihn anſtellt— nur einer von den an den vier Einzelkirchengemeinden angeſtellten Pfarrern ernannt wird, der ſelbſtverſtändlich zugleich Pfarrer ſeiner Gemeinde bleibt. Dieſe Beſchränkung ſeines Präſentationsrechtes muß nen⸗ agen, vand gen⸗ vider die e er dieſe, ahin, tion erken, eiten „der ieder diges ſollte. ſchen wacht gnis, ation allen nmen Ent⸗ Sich ſchem llen? ennen und ſein mehr Er echtes leiben rrung einde⸗ ritten iihens Kirche uldet. als rihn vier rrern leich muß In der Wirklichkeit iſt dieſe Beſchränkung gar nicht ſo ſchlimm; denn der Stadtrat präſentiert ohnedies faſt immer Gießener Pfarrer; ſeit den letzten vollen 100 Jahren bin ich wohl der einzige erſte Pfarrer, der von außen her präſentiert wurde. Ich will auch darauf hinweiſen, daß die Präſentation keine Ernennung iſt, ſondern daß ſie der Beſtätigung der Stadtrat hinnehmen. des Großherzogs unterliegt. Und dieſes Landesherrliche Beſtätigungsrecht ſchließt auch in ſich das Recht der ihrer„Beſtimmung“ und ihrer„Präſentation“ vereinigen Nichtbeſtätigung und zwar in der heſſiſchen Landeskirche beſonders bedeutſam. Das Kirchenregiment hat nach jeder vollzogenen Präſentation alle perſönlichen und ſachlichen Verhältniſſe zu prüfen; dabei kann ein unbedingtes Ungeeignetſein des Präſentierten die Nichtbeſtätigung veranlaſſen, aber auch ein Ungeeignetſein für die„konkreten Verhältniſſe“. Letzteres würde gewiß eintreten, wenn ohne Rückſicht Kirchengemeinde der Stadtrat einen Pfarrer außerhalb Gießens zum erſten hieſigen Pfarrer präſentieren wollte. Wenn dann die Nichtbeſtätigung erfolgte, ſo hätte der Stadtrat keine Befugnis, über die Berechtigung der Gründe für dieſelbe amtlich zu urteilen, er müßte ſich einfach fügen, und die Ernennung durch den Großherzog träte geſetzlich ſofort in Kraft. Ob allerdings in dieſem Falle der Landesherr wirk⸗ lich die Ernennung des erſten Pfarrers vornehmen oder es auf Grund des Kirchengeſetzes vom 29. November 1891 dem Oberkonſiſtorium überlaſſen würde, aus den landes⸗ herrlich ernannten Pfarrern der vier Kirchengemeinden den erſten Geiſtlichen zu beſtimmen, das iſt eine Frage für ſich, bei der jedenfalls die oben von mir nachgewieſene beſondere Rechtsſtellung des erſten Pfarrers der Geſamt⸗ gemeinde zu berückſichtigen iſt, da dieſem durch die Be⸗ ſtimmung des erſten Geiſtlichen durch das Oberkonſiſto⸗ rium jene Rechte, einſchließlich Zuwendung der Pfründe mit dem Beitrag der Stadt, nicht beſchafft werden können. Demnach iſt das Ergebnis der vorangehenden Dar⸗ legungen, daß durch die geſetzlich veränderten Verhält⸗ niſſe der Kirchengemeinde das Präſentationsrecht des Stadtrats, wenn es Erfolg haben ſoll— er kann natürlich präſentieren, wen er will— aus dem weiteren Gebiet der heſſiſchen Pfarrer auf das engere der Gießener Pfarrer beſchränkt worden iſt. Dabei gerät allerdings in keiner Weiſe die Geſamt⸗ kirchengemeinde in einen Widerſtreit mit dem Stadtrat, denn die ganze Angelegenheit iſt im Grunde nicht zwiſchen dieſen beiden zu verhandeln und zu erledigen— die Kirchengemeinde kann nur vermitteln—, ſondern zwiſchen dem Kirchenregiment und dem Stadtrat. Hiervon will ich im Folgenden reden. 3. Das Präſentationsrecht des Stadtrats bezüglich des erſten Pfarrers iſt auch nicht unberührt geblieben durch das Kirchengeſetz vom 29. Novem⸗ ber 1891, das dem Oberkonſiſtorium die Befugnis zuſpricht, in den Gemeinden, in denen mehr als würden, dann wäre die Sache glatt und friedlich ab⸗ gemacht. Wenn dies aber nicht der Fall iſt und jede Behörde ihrem Sinn folgte, nach verſchiedenen Seiten hin, dann könnten wir bei den ganz eigenartigen kirch⸗ lichen Verhältniſſen in Gießen folgenden ſonderbaren Zuſtand erleben: Das Oberkonſiſtorium beſtimmt einen der vier Geiſtlichen, einerlei welcher Einzelgemeinde er angehört, zum erſten Geiſtlichen; dieſer hat dann den Vorſitz und die Vertretung nach außen, mehr kann aber die Behörde für ihn geſetzlich nicht verlangen. Der Stadtrat dagegen präſentiert einen anderen Gießener Geiſtlichen. Der Großherzog würde ſchwerlich die Be⸗ ſtätigung verſagen. Dieſer Pfarrer wird dann Inhaber der Pfründe, einſchließlich des ſtädtiſchen Beitrags — wenn dies auch bei unſerem Beſoldungsgeſetz keine ten, tü ſachliche Bedeutung mehr hat— und er erhält alle von auf die anders gewordenen kirchlichen Verhältniſſe der zwei Geiſtliche angeſtellt ſind, zu beſtimmen, wer als der erſte Geiſtliche den Vorſitz im Kirchenvorſtand und Pſfarrkollegium zu führen und auch das Pfarramt nach außen zu vertreten hat. Die bei uns gemäß dieſem Geſetz kommende derartige Gemeinde iſt ſelbſtverſtändlich allein die Geſamtgemeinde mit ihren vier Pfarrern. Das Oberkonſiſtorium beanſprucht demnach hier nach dem Weggang des erſten Pfarrers gemäß dem Geſetz die in Betracht mir oben aufgeführten Rechte und Befugniſſe. Die Ge⸗ meinde hätte dann zwei erſte Pfarrer, die in mancherlei zweifelhaften Punkten gewiß ſtändig im Be⸗ fugnisſtreit miteinander lägen; außerdem hätte die Ge⸗ meinde einen zweiten und dritten Pfarrer, aber trotz der vier Pfarrer keinen vierten! Das wäre doch ein un⸗ erträglicher, geradezu unmöglicher Zuſtand. Hier gibt es nur ein Entweder— Oder, Oberkonſiſtorium oder Stadtrat. Und das eine oder das andere kann nur er⸗ reicht werden entweder durch Prozeßführung und richter⸗ liche Entſcheidung, oder durch gütliche Vereinbarung, durch friedlichen Vergleich. Käme es zum Prozeß, der ſicherlich lange Zeit währen und viel Geld koſten würde, dann würde durch denſelben in der Stadt und Kirchengemeinde viel Un⸗ ruhe, Aufregung, Verbitterung, viel Schaden und Un⸗ ſegen angerichtet werden. Wer ihn gewinnen würde, das wäre ſehr zweifelhaft, denn der Richter würde für jedwede Entſcheidung ſeine berechtigten Gründe finden. Der Stadtrat möge dabei nur zum voraus bedenken, daß, ſo lange ein ſolcher Prozeß wegen des Präſen⸗ tationsrechtes währt, nach geſetzlicher Beſtimmung das Präſentationsrecht ſelbſt außer Kraft und Geltung tritt, daß alſo vorerſt das Oberkonſiſtorium zu ſeinem Vor⸗ gehen geſetzlich berechtigt wäre. Wahrlich, beide Par⸗ teien, und mit ihnen die Kirchengemeinde, müſſen doch den dringenden Wunſch haben, einen ſolchen Prozeß zu vermeiden, ihn mit allen Mitteln und Opfern zu ver⸗ meiden auf's eifrigſte beſtrebt ſein. Dies kann nur geſchehen durch gütliche Ver⸗ einbarung, durch friedlichen Vergleich, zum voraus, vor Erledigung der erſten Pfarrei. Die Verhandlungen hierzu erfolgreich weiter zu führen, dazu ſeien mir noch zum Schluß folgende Vor⸗ ſchläge geſtattet, denen ich einige einleitende Worte voranſtelle. Ich meine, der Stadtrat müſſe ſich gegenüber den gänzlich veränderten Verhältniſſen in Kirche und Stadt leicht dazu entſchließen können, auf ſein Präſentations⸗ recht zu verzichten, wenn nicht bedingungslos, was kirch⸗ licherſeits nicht gefordert werden kann, ſo doch gegen eine Entſchädigung, alſo auf dem Weg der Ablöſung. Es war ſchon die Rede davon, der Stadtrat werde wohl auf ſein Recht verzichten, wenn ihm ſämtliche Bei— träge zu den drei Pfarrſtellen erlaſſen würden. Dieſe Beiträge belaufen ſich eben genau auf 1794,75 Mk. Dieſe SummeV iſt nicht eine für alle Zeiten feſtſtehende, ) 9 Beſtimmung des neuen erſten Geiſtlichen, und der Stadt⸗ rat beanſprucht nach altem Recht die Präſentation des neuen erſten Pfarrers. Beide Behörden ſtehen alſo in dieſer Sache in Widerſtreit miteinander. Wenn nun dieſe beiden Behörden in ihrer Wahl ſich jedesmal auf eine und dieſelbe Perſönlichkeit mit ſie kann wegen des Anſchlages für Holz bei jeder Er— ledigung der erſten und zweiten Pfarrei wechſeln; ſie würde künftig ſich wohl etwas erhöhen. Deshalb darf ich wohl hier ſagen, daß die beizutragende Summe jähr⸗ lich rund 1800 Mk. beträgt. Dies iſt aber ein viel zu hoher jährlicher Preis für die Ablöſung des Präſen⸗ tationsrechtes; man denke doch, daß dieſe Zinſenſumme ein Kapital von 45 000 bis 50 000 Mk. darſtellt. Das wäre ſchon in früheren Zeiten zu viel geweſen, weil doch die Stadt, wenn es überhaupt geſchehen iſt, nur für einen Beitrag von jährlich rund 600 Mk. das Prä⸗ ſentationsrecht an die erſte Pfarrſtelle erworben hat. Jetzt aber, da durch die neuen Zeitverhältniſſe dieſes Recht eine unabwendbare Einſchränkung erfahren hat, iſt dieſe Summe von 1800 Mk. erſt recht viel zu hoch. Dabei möge der Stadtrat doch auch bedenken— dies liegt ſeinen ſonſtigen freiheitlichen Grundſätzen gewiß nicht fern—, daß in Kirche und Staat die ganze Ein⸗ richtung des Patronates und der Präſentationen faſt all⸗ gemein als eine veraltete, in die Neuzeit durchaus nicht mehr paſſende Einrichtung angeſehen wird. Daß die Frage der Abſchaffung durch die Landesgeſetzgebung an⸗ geregt wird, iſt vielleicht nur eine Frage kurzer Zeit; der Erfolg iſt dann ſo gut wie ſicher. Schon einmal wurden im Revolutionsjahr, durch das Geſetz vom 7. Auguſt 1848, mit wenigen Ausnahmen die Präſen⸗ tationsrechte der Standesherren aufgehoben, aber dann in der ſog. Reaktionszeit, durch Geſetz vom 18. Juli 1858, wieder eingeführt. Bei der Aufhebung wurden den Stan⸗ desherren nur die jährlichen Beiträge zu den Pfarreien erlaſſen, durch die ſie jene Rechte erworben hatten; her⸗ nach mußten ſie dieſe Beiträge wieder bezahlen. Nebenbei will ich erwähnen, daß nach meiner Rechts⸗ anſchauung die Geſetze aus 1848 und 1858 den Stadt⸗ rat zu Gießen mit ſeinem Präſentationsrecht gar nicht berührten; denn beide Geſetze reden ausſchließlich von den Verhältniſſen, den Rechtsverhältniſſen der Standes⸗ herren, wobei unter vielem anderen auch die Patronate derſelben erwähnt werden. von den Präſentationen der drei heſſiſchen Städte Gießen, Alsfeld, Kirtorf. Das Präſentationsrecht des Stadtrats zu Gießen wurde in 1848 ſicherlich nicht aufgehoben und wurde in 1858 nicht wieder eingeführt. Wenn nun über kurz oder lang alle Präſentations⸗ rechte aufgehoben werden ſollten, ſo würde dem hieſigen Stadtrat der Beitrag zur erſten Pfarrſtelle mit rund 600 Mk. gewiß nur dann erlaſſen werden, wenn er nachweiſen kann, daß dies eine Dotation zur Erwerbung der Präſentation war und iſt. Wenn er aber dies nicht nachweiſen kann, dann müßte er auch dieſen Beitrag weiter entrichten. In jedem Fall müſſen die Beiträge zu der zweiten und dritten Pfarrſtelle auch ferner geleiſtet werden, denn der große Zuſchuß zur dritten Pfarrei, 1028 Mk., hat nicht das geringſte mit einer Präſentation zu tun, und der kleine zur zweiten Pfarrei, 153,60 Mk., wahrſchein⸗ lich auch nicht. Hiernach mache ich nun folgende Vorſchläge, indem ich erwäge, daß, wie oben angedeutet, an einer fried⸗ lichen Löſung der Angelegenheit, d. h. an der Beſeitigung des bezeichneten Präſentationsrechtes drei Parteien be⸗ teiligt ſind, nämlich das Oberkonſiſtorium und der Stadt⸗ rat in erſter Linie, aber dann auch der evangeliſche Kirchenvorſtand. 1. Ich ſchlage vor, daß der Stadtrat auf das Präſentationsrecht an die erſte Pfarrſtelle verzichtet gegen eine Entſchädigung von jährlich 1200 Mk., ſodaß er alſo künftig von den ſeitherigen Beiträgen zu den drei erſten Pfarrſtellen(rund 1800 Mk.) nur noch ein Drittel d. i 600 Mk. zu den Beſoldungen der hieſigen evangeliſchen Pfarreien jährlich beiträgt. Dieſe Ablöſung mit jährlich 1200 Mk, die als Zinſen ein Kapital von 30.000 bis 35.000 Mk. bedeuten, kann der Stadtrat, als eine für ihn ſehr günſtige, ſicherlich vor ſeinem Gewiſſen und vor Gießen, im September 1905. 6 Aber kein Wort iſt zu finden der ganzen Bürgerſchaft verantworten. Ja, wenn er ſie ablehnen wollte, ſo könnten ihm von den ſteuerzahlenden Bürgern, wenn ſie die Verhältniſſe kennen lernen, ſchwere Vorwürfe gemacht werden, daß er das beſchränkter und bedeutungsloſer, zudem auch unzeitgemäß gewordene Präſentationsrecht nicht hingegeben hätte für jährlich 1200 Mk., die doch ſtändig an den Gemeindeſteuern ge⸗ ſpart werden. Hierbei wolle mir der Stadtrat noch eine Bitte nicht verargen. Es wurde mir mitgeteilt, daß in dieſer Angelegenheit die nicht evangeliſchen Mitglieder des Stadtrats, deren Zahl ein volles Viertel der Geſamtzahl beträgt, bisher nicht mitgewirkt hätten, und ferner nicht mitwirken wollten. Ich möchte dieſe Herren, deren volle Berechtigung zum Mitreden und Mitbeſchließen in dieſer Sache noch niemand angefochten hat, bitten, doch auch mitzuraten und zu beſchließen, damit bei der Entſcheidung die Willens⸗ meinung des ganzen Stadtrats, wenn auch nur durch Mehrheitsbeſchluß, zur Geltung kommt. 2. Ich ſchlage ferner vor, daß von den jährlich 1200 Mk., die durch meinen erſten Vorſchlag zu Gunſten der Stadtkaſſe den Pfarrbeſoldungen verloren gehen, die evangeliſche Geſamtgemeinde die Hälfte, alſo jährlich 600 Mk., auf die Kirchenkaſſe übernimmt. Das iſt für ſie ein hoher Betrag, zumal ſie erſt vor kurzem jährlich 600 Mk. wegen des feſt anzuſtellenden Kliniks⸗ pfarrers bewilligt hat. Zudem kann doch der Geſamt⸗ gemeinde an ſich eigentlich am wenigſten an der Angelegen⸗ heit, an dem Widerſtreit zwiſchen Oberkonſiſtorium und Stadtrat gelegen ſein; denn da die Pfarrer der vier Einzelgemeinden geſetzlich unter Mitwirkung der Kirchen⸗ vorſtände auf Vorſchlag des Oberkonſiſtoriums durch den Großherzog ernannt werden, ſo kann ſie gewiß ſein, ſtets tüchtige Pfarrer zu erhalten und dann kann es ihr doch ziemlich einerlei ſein, wer nun von dieſen der erſte wird. Allein ſehr muß es der ganzen Gemeinde am Herzen liegen, daß Friede und Eintracht nicht durch Prozeß und Aufregung geſtört werde. Und um hierzu mitzuhelfen, wird ſie gern, das darf. ich getroſt ſagen, die weiteren jährlichen 600 Mk., ein Drittel des ganzen ſeitherigen Beitrags der Stadt, zur Beſoldung der hieſigen Pfarrbeſoldungen beitragen. 3. Ich ſchlage endlich vor, daß Großh. Ober⸗ konſiſtorium von den verloren gehenden 1200 Mk., die andere Hälfte zu Laſten des Zentralkirchenfonds über⸗ nimmt, alſo dauernd auf dieſe 600 Mk., ein Drittel der ſeitherigen Beiträge, verzichtet. Dieſes Opfer kann der Oberbehörde nicht ſchwer erſcheinen, wenn ſie dadurch Widerſtreit und Prozeß vermeiden und die damit zuſammenhängende Aufregung und Verbitterung unſerer Gemeinde erſparen kann. Großh. Oberkonſiſtorium darf doch auch berückſichtigen, daß der Zentralkirchenfonds aus der evangeliſchen Ge⸗ meinde Gießen durch die Landeskirchenſteuern und den Erlös aus verkauften Pfarrgrundſtücken bedeutende, ſtets wachſende Zuſchüſſe erhält. So ſchlage ich alſo vor, daß jede der beteiligten Parteien ein Drittel der fraglichen, ſeither von der Stadt bezahlten rd. 1800 Mk. übernimmt, und daß dadurch das Präſentationsrecht des Stadtrats an die erſte Pfarr⸗ ſtelle für jährlich 1200 Mk. abgelöſt wird. Möge eine ſolche Vereinbarung zu Stande kommen und zwar noch vor Erledigung der erſten Pfarrſtelle! Dann wäre der Friede für jetzt und dauernd gewährleiſtet! Dr. Naumann. eindruckerer R. Lange, Gießen 2 —2— timetres 3 4 5 6 7 8 Farbkarte 13 Cyan Green Vellow 9 10 Red 11 12 13 14 15 16 17 * Magenta White 3/Color 18 4 † 1 19 .1J.G. Black