NvSSNS(295 LN Vereinigung von Gießener Studentinnen Satzungen I. Zweck. § 1. Die Vereinigung von Gießener Studentinnen bezweckt: A. einen Zusammenschluß der Gießener Studentinnen a) zur Förderung und Wahrung der gemeinsamen Interessen; b) zur Pflege geistigen Lebens unter Ausschluß aller politischen, religiösen und studentenparteilichen Be- strebungen. 4 B. Erteilung von Auskünften über Studien- und Prüfungs- angelegenheiten, über Wohnungsfragen usw. An den offiziellen Feierlichkeiten der Universität und der Studentenschaft wird sich die Vereinigung beteiligen, so- weit es die Natur einer Studentinnenvereinigung gestattet. II. Mitgliedschaft. § 3. Die Vereinigung setzt sich zusammen aus aktiven und inaktiven ordentlichen Mitgliedern, Altmitgliedern, außer- ordentlichen und Ehrenmitgliedern. § 4. Ordentliches Mitglied kann jede in Gießen immatriku- lierte Studentin mit deutscher Staatsangehörigkeit werden. 2— Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Semesterbeitrag von 5 Mark. Eine Studentin, die Mitglied werden will, hat sich schrift- lich anzumelden. Sie tritt zunächst für drei Wochen als Gast der Vereinigung bei. Ueber ihre endgültige Aufnahme entscheiden die or- dentlichen Mitglieder, wobei eine Mehrheit von zwei Drit- teln zur Aufnahme notwendig ist. Die Vereinigung kann solche Mitglieder für inaktiv er- klären, die nachweislich für längere Zeit verhindert sind, sich an den Zusammenkünften zu beteiligen. § 6. Unter denselben Bedingungen wie die ordentlichen Mit- glieder können Ausländerinnen und Hospitantinnen auf- genommen werden. Sie haben weder Wahlrecht noch Stimm- recht. § 7. Die von der Universität abgehenden Mitglieder bleiben als Altmitglieder Angehörige der Vereinigung. Sie zahlen einen Semesterbeitrag von 3 Mark. Sie erhalten den Semester- bericht und werden zu allen größeren Festlichkeiten ein- geladen. § 8. Jedes Mitglied ist nach schriftlicher Abmeldung zum Austritt aus der Vereinigung berechtigt, sofern es seinen Verpflichtungen gegen sie nachgekommen ist. III. Rechte der Mitglieder. § 9. Die ordentlichen Mitglieder haben: a) Antrags- und Stimmrecht, b) aktives und passives Wahlrecht, 3 c) das Recht, gegen Anordnungen des Vorstandes schrift- lich Berufung einzulegen, d) das Recht, durch einen Beschluß ein Mitglied, das das Ansehen der Vereinigung schädigt, auszuschließen. e) das Recht, das zum gemeinsamen Gebrauch vorhan- dene Vereinseigentum zu benutzen. IV. Pflichten der Mitglieder. § 10. Die Mitglieder haben die Pflicht: a) der Innehaltung der Vereinssatzungen und Vereins- beschlüsse; b) zur pünktlichen Zahlung des Semesterbeitrags. Er ist im Sommersemester bis zum ersten Juni, im Winter- semester bis zum 1. Dezember zu zahlen; c) des pünktlichen Erscheinens zu den Vereinsabenden und Hauptversammlungen.(Zuspätkommen und un- entschuldigtes Wegbleiben kostet Strafe.) V. Leitung und Behandlung der Geschäfte. § 11. Die Leitung der Vereinigung liegt in den Händen des Vorstandes, der aus der Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Rechnerin besteht. § 12. Am Ende jedes Semesters hat der Vorstand eine Haupt- versammlung einzuberufen, in der der Semesterbericht ver- lesen, die Ferienvertretung ernannt und der Vorstand für das kommende Semester gewählt wird.— § 13. Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn zwei Drit- tel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mit- glieder sich dafür erklären. — 4 § 14. Der Vorstand kann während des Semesters durch Be- schluß von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zur Rechenschaft gezogen und abgesetzt werden. § 15. Pflichten des Vorstandes: a) Die Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach innen und außen. b) Die Schriftführerin führt die Protokolle an den Ver- einsabenden und den Hauptversammlungen, erledigt den brieflichen Verkehr der Vereinigung und führt die Mitgliederliste. c) Die Rechnerin hat die Kasse der Vereinigung zu ver- walten und die Beiträge und Strafgelder zu erheben. VI. Auflösung der Vereinigung. § 16. Auf Antrag von zwei Dritteln der ordenilichen Mitglie- der hat sich die Vereinigung mit der Frage ihrer Auflösung zu beschäftigen. Zur Auflösung sind drei Viertel der Stim- men der ordentlichen Mitglieder erforderlich. 8 17. Bei der Auflösung stehen sämtliche ordentlichen Mitglie- der für die Deckung der Schulden der Vereinigung ein. § 1 Ueber die Verwendung des bei der Auflösung vorhan- de insvermögens haben die aktiven und inaktiven 01 glieder zu bestimmen. Brühl'sche Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. AMsos Colour& Grey Control Chart ,— 71 G(—/ Blue Cyan Green Vellow Hed Magenta Wyrite Grey 1 Grey 2 Greys Greya Black S Die Vereinigung von Gießener Studentinnen bezweckt: A. einen Zusammenschluß der Gießener Studentinnen a) zur Förderung und Wahrung der gemeinsamen Interessen; b) zur Pflege geistigen Lebens unter Ausschluß aller politischen, religiéösen und studentenparteilichen Be- strebungen. 5 B. Erteilung von Auskünften über Stu angelegenheiten, über Wohnungsfragen usw dien- und Prüfungs- § 2. An den offiziellen Feierlichkeiten der Universität und der Studentenschaft wird sich die Vereinigung beteiligen, so- weit es die Natur einer Studentinnenvereinigung gestattet. II. Mitgliedschaft. § 3. Die Vereinigung setzt sich zusammen aus aktiven und inaktiven ordentlichen Mitgliedern, Altmitgliedern, außer- ordentlichen und Ehrenmitgliedern.