Gatzung der Burschenschaft „Alemannia“ zu GCießen ä datzung der Burschenschaft „Alemannia“ zu GCießBen c I. Allgemeiner Teil 1. Abschnitt: Grundsätze 1) Die Gießener Burschenschaft Alemannia ist eine Verbindung gleich- gesinnter, vorurteilslos und ehrenhaft denkender deutscher Studenten, die das aufrichtige Bestreben haben, nicht nur ihre Studienzeit in treuer Gemeinschaft zu verbringen, sondern auch in ihrem ganzen Leben treu für einander einzustehen, die entschlossen sind, für die Entwicklung des deutschen Vaterlandes im Rahmen der abendländischen Kultur- gemeinschaft mit allen Kräften zu wirken und ein gesundes deutsches Studentenleben zu fördern und zu pflegen. 2) Für ihre studierenden Mitglieder stellt die Gießener Burschenschaft Alemannia folgende Grundsätze auf: Vaterlandsliebe, Wissenschaftlichkeit, Sittlichkeit und Ehrenhaftigkeit. 3) Der Grundsatz der Vaterlandsliebe soll nicht in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Alemannia als Studentenverbindung in die politischen Verhältnisse tätig eingreife, sondern so, daß sie in ihren Mitgliedern eine rege Anteilnahme an der Wohlfahrt des deutschen Vaterlandes weckt und wach erhält und daß sie bestrebt ist, sie für ihre spätere Wirksamkeit in politischen und bürgerlichen Verhältnissen zu tüchtigen, im Denken und Handeln freien und selbständigen Männern eines einigen deutschen Vaterlandes heranzubilden. Dem Vaterlande alle Kräfte zu weihen, ihm stets mit aller Treue zu dienen, macht die Burschenschaft ihren Mitgliedern zur vornehmsten Pflicht. 4) Unter dem Grundsatz der Wissenschaftlichkeit versteht die Burschen- schaft Alemannia eine eifrige und ernste Betätigung ihrer Mitglieder in der wissenschaftlichen Ausbildung zu dem späteren Beruf, da diese einmal an sich das Ziel und der Zweck der akademischen Studienjahre, zum anderen aber auch die Vorbedingung eines erfolgreichen Wirkens im Dienste des deutschen Vaterlandes ist. 5) Der Grundsatz der Sittlichkeit verlangt von den Mitgliedern der Burschenschaft Alemannia einen der herrschenden guten Sitte und Moral entsprechenden Lebenswandel. Selbsterziehung durch die Gemeinschaft wird als vornehmstes Mittel zur Bildung der Persönlichkeit angesehen. 6) Die Burschenschaft Alemannia vertritt den Grundsatz, daß jeder ehrenhaft denkende deutsche Student seine Ehre stets hochhalten soll und sie durch Einsatz seiner ganzen Person zu wahren hat. Da die GB Alemannia auf dem Grundsatz der unbedingten Genugtuung steht, ist jedes Mitglied verpflichtet, sich in Ehrenangelegenheiten dem Spruch des Ehrengerichtes zu unterwerfen. 7) Die GB Alemannia verlangt von ihren Mitgliedern, daß sie den Grundsatz der geistigen und studentischen Freiheit stets vertreten. 8) Symbol der GB Alemannia sind die Farben Blau-Rot-Gold, die in Form von Band und Mütze zu zeigen für jedes Mitglied der GB Alemannia ehrenvolle und selbstverständliche Verpflichtung ist. Diese Farben werden getragen, wie der überkommene Brauch es gebietet, sofern keine zwin- genden Verbote entgegenstehen. 9) Die äußere Erziehung der Burschenschaft Alemannia verlangt Aus- bildung der körperlichen Kräfte, Wahrung des äußeren Anstandes und straffes Auftreten. Zum Zwecke der körperlichen Ausbildung fordert die Burschenschaft Alemannia von ihren Mitgliedern Teilnahme an den Leibesübungen. Der erzieherische Wert des Fechtens wird mit der Maßgabe anerkannt, daß jedes Mitglied der GB Alemannia sich vorbehaltlos für die Wieder- einführung des Fechtens einzusetzen und zu fechten hat, sobald die Um- stände an der Hochschule dies ermöglichen. Die Mitglieder sollen den Gesetzen der gesellschaftlichen Sitte und des auf wahrer Bildung beruhenden Anstandes gemäß auftreten, doch alle Ubertreibungen in Kußerlichkeiten vermeiden. Die Alemannia verlangt von ihren Mitgliedern ein straffes, selbstbewußtes und einheitliches Auftreten nach außen hin. 10) Die GB Alemannia fordert von ihren Mitgliedern, daß sie sich im örtlichen D. C., in der DB und unter den ehemaligen waffenstudentischen Verbindungen so verhalten, daß sie die Tradition der GB Alemannia in Ehren fortführen. 11) Die GB Alemannia erkennt jeden ehrenwerten Menschen und ins- besondere jeden ehrenwerten Kommilitonen als gleichberechtigt an; sie unterstützt daher alle dem Wohle der Hochschule und der Studenten- schaft dienenden Bestrebungen. 2. Abschnitt: Außere Verfassung 12) Die Alemannia gehört der„Deutschen Burschenschaft“ an. 13) Die Alemannia führt den Wahlspruch: „Eintracht schafft Macht“ („viribus unitis“) 14) Die Farben der Burschenschaft Alemannia sind: Hellblau- dunkelrot- gold. Die Burschen tragen eine Mütze aus hellblauem Tuch mit dunkelrot- goldenen Farben und ein hellblau-dunkelrot-goldenes Band mit goldener Einfassung. Die Füchse tragen eine hellblaue Tuchmütze mit dunkelrotem Farbenrand und zwei schmalen aufgelegten Goldstreifen und ein hellblau-dunkelrot- hellblaues Band mit goldener Einfassung. 14) Die Conkneipanten tragen kein Band, dafür eine Schleife aus ent- sprechendem Weinzipfelband und entsprechende Mütze. Das Cerevis besteht aus hellblau-dunkelrot-goldenem Tuch mit goldener Eichenlaubstickerei, hellblauem Deckel mit goldgesticktem Zirkel und Eichenlaub. Burschen, Füchse und Conkneipanten tragen Bierzipfel mit entsprechen- den Farben. 4 15) Das Wappen der Alemannia besteht aus einem Schild, der in vier Felder geteilt ist und von einem Helm mit hellblau-dunkerot-goldenen Federn gekrönt wird. Im Kreuzungspunkt der vier Felder liegt ein goldener Herzschild mit schwarzer Einfassung und Zirkel. Um den Schild läuft eine goldene Einfassung, die den Wahlspruch„Eintracht schafft Macht“ trägt. Die einzelnen Felder enthalten: Links oben: die Farben der Alemannia, von rechts oben nach links unten laufend. Rechts oben: deutsche Eiche mit Wartburg und aufgehender Sonne im Hintergrund. Links unten: Leier und Schwert mit Lorbeerkranz auf weißem Felde. Rechts unten: Einen goldenen Löwen auf blauem Grunde, mit einem weißen Bande, das den Wahlspruch„viribus unitis“ trägt. 16) Die Alemannia führt den Zirkel: A II. Mitgliedschaft 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 17) Aktive Mitglieder der Burschenschaft Alemannia können nur deutsche Studenten werden, sie müssen das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt erworben haben, unbescholtener Vergangenheit und guten Rufes sein und den Anforderungen der Alemannia in jeder Weise gerecht werden. 18) Zwischen den Alten Herren und den Angehörigen der aktiven Bur- schenschaft gilt das bpundesbrüderliche„Du“ als Anrede. 19) Untereinander genießen alle aktiven Mitglieder die gleichen Rechte, insofern es mit den Interessen der Alemannia verträglich ist. 20) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Festlichkeiten der Bur- schenschaft gleichen Anteil zu nehmen und Gäste nach vorher eingeholter Zustimmung des Sprechers einzuführen. 21) Alle aktiven Bundesbrüder sind verpflichtet, sich bei allen Ange- legenheiten der Alemannia zu beteiligen, sich den Satzungen, Convents- beschlüssen und Anordnungen der Chargierten zu fügen. Sie haften für alle von der Burschenschaft eingegangenen Verträge und Verpflichtungen. 22) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, Farbe zu tragen, wenn der Convent es beschließt. 2. Abschnitt: Eintritt in die Alemannia- 23) Die Meldung zur Aufnahme kann bei jedem Bundesbruder erfolgen, der dem Sprecher unverzüglich Mitteilung zu machen hat. 24) Die Aufnahme erfolgt erst nach vorheriger Beschlußfassung auf einem ordentlichen I. C. mit einfacher Stimmenmehrheit. Die endgültige Aufnahme(Reception) erfolgt nach vier Wochen mit Stimmenmehrheit. 25) In Ausnahmefällen kann die Aufnahme auf Empfehlung von min- destens zwei I. C.-Mitgliedern oder Alten Herren erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung des darauffolgenden I. C., auf welche bei der vor- läufigen Aufnahme ausdrücklichst hingewiesen ist. Ohne Genehmigung des I. C. ist die Aufnahme ungültig. 26) Dem zu Verpflichtenden sind zunächst die Paragraphen 1—11 durch Verlesung bekanntzugeben. Die Verpflichtung selbst geschieht durch folgende Formel: „Bist Du bereit, diesen Grundsätzen der Burschenschaft jederzeit Folge zu leisten, so gelobe durch Handschlag auf Ehrenwort, daß Du bestrebt sein willst, ein tüchtiges und tätiges Mitglied der Gießener Burschenschaft Alemannia zu sein, daß Du den Bestimmungen der Satzungen und den Beschlüssen der Convente jederzeit Folge leisten, die burschenschaftliche Sache in Gießen wie überall mit allen Deinen Kräften vertreten und nichts unterlassen wirst, Dich zu einem tüchtigen Bürger des Vater- landes heranzubilden.“ Hat der zu Verpflichtende mit den Worten: „Ich gelobe es auf mein Ehrenwort“ und durch Handchlag sich verpflichtet, so endigt die Verpflichtung mit den Worten des Sprechers: „so empfange denn unser Band, das Du stets in Ehren tragen mögest“. 27) Jeder neu eingetretene Bundesbruder hat Anspruch auf ein Band und die gedruckten Satzungen der Burschenschaft Alemannia. 28) Jeder neu eingetretene Bundesbruder ist verpflichtet, sich aus den mindestens im dritten Farbensemester stehenden Burschen einen Leib- burschen zu wählen. Die Wahl darf nicht in den ersten vier Wochen nach Eintritt der Betreffenden erfolgen und muß nach Ablauf von acht Wochen erfolgt sein. Die Ferien werden auf diese Frist nicht angerechnet. Verläßt der Leibbursch Gießen vor der Aufnahme seines Leibfuchsen in den I. C., so hat letzterer für die Zeit, in welcher er noch nicht dem I. C. angehört, sich einen Ehrenleibburschen zu wählen. Es ist verboten, jemanden in der Wahl seines Leibburschen zu beeinflussen. Die Leibburschenwahl sowie die Aufhebung des Leibverhältnisses be- dürfen der Genehmigung des I. C. 3. Abschnitt: Gliederung der Mitglieder 29) Die Mitglieder der Alemannia zerfallen in Bundesbrüder, die dem Spruche des Convents unterstehen(Aktive, Inaktive, Conkneipanten) und in Bundesbrüder, die ihr Studium abgeschlossen haben und vom Convent philistriert worden sind(Alte Herren, Inhaber der Schleife). I. Titel: Aktive 30) Die Aktiven zerfallen in Burschen und Füchse. 31) Alle Aktiven genießen gleiche Rechte. Nur die größere oder geringere Erfahrung in burschenschaftlichen oder allgemein studentischen Fragen begründen einen Unterschied, der die Gliederung der Alemannia in eine 6 -o— innere Verbindung(I. C) und eine äußere(A. C.) notwendig macht. Zweck der äußeren Verbindung ist vor allen Dingen, für die innere Verbindungs tüchtige Mitglieder heranzubilden und ihre Brauchbarkeit für die Bur- schenschaft kennenzulernen. Daher muß es das eifrigste Bestreben sein, sich der Aufnahme in den I. C. würdig zu machen 32) Zur Aufnahme in den I. C. ist regelmäßig eine Aktivität von min- destens einem Semester erforderlich. Mitglieder, die erst in späteren Semestern aktiv werden, können unter Umständen schon nach einhalbsemestriger Aktivität in den I. C. aufge- nommen werden. Diejenigen, die schon das Band einer anderen Burschenschaft erworben haben, oder dem I. C. einer solchen angehört und einen ehrenvollen Aus- tritt erhalten haben, können sofort in den I. C. aufgenommen werden. 33) Die Aufnahme in die innere Verbindung kann nur auf einem ordentlichen I. C. erfolgen. Der Aufnahme hat eine Prüfung vorauszu- gehen, die sich im besonderen auf burschenschaftliche Geschichte, grund- legende politische und staatsbürgerliche Fragen, Ehrengesetze und auf die theoretischen Grundlagen des Fechtens erstrecken soll. 34) Verläßt ein Bundesbruder Gießen, so kann er beurlaubt werden. Unter Umständen muß über die weitere Stellung des Betreffenden der Convent entscheiden. II. Titel: Inak tive 35) Die inaktiven Mitglieder zerfallen in Inaktive am Ort, auswärtige und exmatrikulierte Inaktive. 36) Am Orte inaktiviert werden kann jedes Mitglied nach einer Aktivität von regelmäßig vier Semestern, falls die Lage der Burschenschaft es zuläßt. 37) Die Inaktiven am Ort haben dieselben Rechte wie die aktiven Bundes- brüder, jedoch geringere Pflichten. Alle Inaktiven haben den I. C. und alle wichtigen Veranstaltungen des Bundes zu besuchen. 38) Geht ein Bundesbruder auf eine andere Hochschule, so kann er, falls seine Aktivität für genügend erachtet wird, inaktiviert und mit Band entlassen werden. Ist ein weiteres Studium in Gießen unmöglich, wird der betreffende Bundesbruder auf einer anderen Hochschule bei einer befreundeten Bur- schenschaft aktiv oder liegt ein anderer dringender Fall vor, so kann die Entlassung mit Band schon nach drei Semestern erfolgen. Wird ein Bundesbruder von dem Convent zur Unterstützung einer Bur- schenschaft auf eine andere Hochschule entsandt, so kann die Ent- lassung mit Band schon nach zwei Semestern erfolgen. 39) Bundesbrüder, die schon das Band einer anderen Burschenschaft erworben haben, müssen, um mit Band entlassen zu werden, mindestens ein Semester aktiv und ein Semester inaktiv gewesen sein. 40) Die auswärtigen Inaktiven haben dieselben Rechte wie die Inaktiven am Ort. Auswärtige Mitglieder ohne Band haben dieselben Kassenver- pflichtungen wie die mit Band Entlassenen. 41) Die auswärtigen Inaktiven haben die Pflicht, sich in vierzehn Tagen nach ihrer Ankunft auf der fremden Hochschule bei der von dem Convent bestimmten Verkehrsburschenschaft vorzustellen und mindestens einmal im Monat eine Veranstaltung zu besuchen. 42) Will ein Bundesbruder bei einer anderen Burschenschaft aktiv wer- den, so hat er vorher die Genehmigung des Convents einzuholen. 43) Der älteste der an derselben fremden Hochschule weilenden Bundes- brüder hat innerhalb der ersten 4 Wochen der Burschenschaft einen ein- gehenden Bericht einzureichen. 44) Jeder auswärtige, auch der ohne Band entlassene Bundesbruder, er- hält vom Convent aus einen fortlaufenden Bericht über den Stand und die Verhältnisse der Burschenschaft. Für die Semesterberichte findet diese Bestimmung entsprechende An- wendung. 45) Exmatrikulierte Inaktive haben dieselben Rechte wie die übrigen Bundesbrüder. Ihre Verpflichtungen beziehen sich nur auf Kassenver- pflichtungen. Sie unterstehen jederzeit der Gerichtsbarkeit des Convents. III. Titel: Conkneipanten 46) Wer durch besondere Umstände verhindert ist, vollaktiv zu werden, kann als Conkneipant aufgenommen werden. Die Verpflichtungen der Conkneipanten beschränken sich auf den Besuch der Convente, Kneipen, Fuchskränzchen und auf die Teilnahme bei allen Festlichkeiten. Die Conkneipanten haben nur beratende, keine beschließende Stimme. Sie haben gemäß Paragraph 22 Farben zu tragen. IV. Titel: Alte Herren 47) Hat ein Bundesbruder sein akademisches Studium beendet und nimmt er eine angesehene Stellung im bürgerlichen Leben ein, so kann er auf seinen Antrag durch I. C.-Beschluß zum Alten Herren ernannt werden. Der Beschluß erfordert ¼ Mehrheit. Dem A. H.-Verband ist jede Ernennung zum Alten Herren unverzüglich mitzuteilen. Die Ernennung kann erst dann erfolgen, wenn der zu Ernennende sämtliche Schulden an die Alemannia nachweislich beglichen und an die A. H.- Vereinigung der G. B. Alemannia 100 DM. gezahlt oder sich zur Zahlung dieser Summe gemäß den Vorschriften der A. H.-Vereinigung ver- pflichtet hat. 48) Einem ausgeschlossenen Mitglied kann auf seinen Antrag nur durch übereinstimmenden mit ⅛ Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß dées I. C. und der A. H.-Tagung das Band verliehen werden. 8 Die Bundesbrüder, welche mit demjenigen, dem das Band verliehen werden soll, aktiv waren, sind rechtzeitig vom Convent um Stellung- nahme zu ersuchen. Das gleiche gilt von denjenigen, welche auf dem Convent anwesend waren, durch dessen Beschluß der Ausschluß erfolgt ist. Bevor in die Beratung über die Bandverleihung eingetreten wird, sind die eingegangenen Außerungen zu verlesen. Paragraph 47 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 49) Die Alten Herren stehen mit der aktiven Burschenschaft in fort- während regem Verkehr. Sie erhalten Semesterberichte, Nachrichten über die Angelegenheiten und den Stand der Alemannia und sind, wenn der Convent es beschließt, um ihren Rat zu befragen. In den Conventen haben die Alten Herren nur beratende, keine be- schließende Stimme. Das Stimmrecht kann ihnen durch Conventsbeschluß für einen oder mehrere Punkte der Tagesordnung verliehen werden. 50) Jeder vom Convent ernannte Alte Herr ist verpflichtet, unver- züglich der A. H.-Vereinigung beizutreten. Bundesbrüder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind ihrer Mitgliedschaft für verlustig zu erklären. 51) Der Ausschluß eines Alten Herren erfolgt nur durch den mit ¾ Stimmenmehrheit der A. H.-Tagung gefaßten Beschluß oder durch den Beschluß eines Festconventes. Die mündliche Abstimmung kann durch die schriftliche ersetzt werden. Der Ausschluß eines Alten Herren schließt eine Wiederaufnahme aus. 52) Die Alten Herren hören auf Bundesbrüder zu sein, wenn sie sich von der Alemannia oder der Burschenschaft überhaupt lossagen, oder wenn sie ausgeschlossen werden. 53) Der Convent kann jederzeit den Verkehr mit einem Alten Herren abbrechen. Der Beschluß erfordert ¾ Stimmenmehrheit und ist der A. H.-Vereinigung mit eingehender Begründung unverzüglich mitzuteilen. Die A. H.-Vereini- gung nimmt durch sofortige schriftliche Abstimmung zu dem Beschluß des Convents Stellung. Spricht sich die Hälfte der eingegangenen Stimmen dagegen aus, so wird er dadurch aufgehoben. Dem Convent steht es frei, auf der nächsten A. H.-Tagung den Ausschluß des Betreffenden zu beantragen. Der vorläufige Abbruch des Verkehrs schließt die Herstellung des früheren Verhältnisses nicht aus. V. Titel: Inhaber der Schleife 54) Diejenigen Bundesbrüder, die Conkneipanten waren oder nicht ge- nügende Zeit der aktiven Burschenschaft angehört haben, sind nicht zu Alten Herren, sondern zu Inhabern der Schleife zu ernennen. Zu dem Beschluß ist ¼ Stimmenmehrheit erforderlich. 55) Zum Inhaber der Schleife kann auch der ernannt werden, der der aktiven Burschenschaft überhaupt nicht angehört hat, falls besondere Gründe irgendwelcher Art für die Ernennung sprechen. Die Ernennung 9 bedarf des übereinstimmenden mit ⅛ Stimmenmehrheit gefaßten Be- schlusses des Conventes und der A. H.-Tagung. Der Ernannte ist zur Zahlung der 100 DM an die A. H.-Vereinigung verpflichtet. In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden. 56) Hat ein Inhaber der Schleife sich hervorragend um die Alemannia oder die burschenschaftliche Sache verdient gemacht, so kann ihm durch übereinstimmenden, mit ¼¾ Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß des Conventes und der A. H.-Tagung das Band verliehen werden. 57) Die Vorschriften der Paragraphen 47, Absatz 1, 49— 53 finden auf Inhaber der Schleife entsprechende Anwendung. 58) Die Inhaber der Schleife haben in allen Fällen nur beratende, keine beschließende Stimme. 4. Abschnitt: Ehrenstrafen 59) Von dem I. C. können über die der Gerichtsbarkeit des Convents unterstehenden Bundesbrüder folgende Ehrenstrafen verhängt werden: Verweis, Farbenverruf, Dimission. Strafen, die den Ausschluß aus der Burschenschaft zur Folge haben, sind in den Paragraphen 72— 80 besonders geregelt. 60) Zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen einen Bundesbruder ist erforderlich, daß der Eröffnungsantrag durch drei Stimmen unterstützt wird. 61) Dem Bundesbruder, gegen den das Strafverfahren eröffnet ist, sind die einzelnen Punkte des Strafantrages bekanntzugeben und ihm das Wort zur Entgegnung zu erteilen. Ist der Tatbestand vollständig geklärt, so hat der Betreffende abzutreten und der I. C. über das Strafmaß zu entscheiden. 62) Der Verweis kann ein„einfacher“, ein„verschärfter“ sein. Er ist in das Conventsprotokoll aufzunehmen. 63) Der Farbenverruf soll nur über Füchse verhängt werden. Das Höchst- maß beträgt 4 Wochen. 64) Während des Farbenverrufes darf der betreffende Bundesbruder keine Farben tragen, seine sonstigen Rechte und Pflichten bleiben un- berührt. Der mit Farbenverruf Bestrafte muß um 21 Uhr, an offiziellen Abenden der Burschenschaft um 22 Uhr in seiner Wohnung sein. 65) Die Dimission kann eine„einfache“ und eine„verschärfte“ sein. Uber Aktive soll nur verschärfte, über Inaktive nur einfache Dimission verhängt werden. 66) Das Höchstmaß der einfachen Dimission beträgt sechs, das Höchst- maß der verschärften Dimission vier Wochen. 67) Den dimittierten Bundesbrüdern ist der Verkehr mit sämtlichen deutschen Burschenschaften verboten. Zuwiderhandlungen sind mit weiterer Dimission zu bestrafen. Ebenso ist derjenige Bundesbruder zu dimittieren, der mit dimittierten Bundesbrüdern verkehrt. 10 b —— 2 68) Dimittierte Burschenschafter dürfen keine Farben tragen, die Veran- staltungen der Burschenschaft nicht besuchen und sich nicht an solchen Ortlichkeiten aufhalten, an denen die Burschenschaft offiziell oder offiziös Verkehr hat. Aktiven Dimittierten ist es verboten, nicht coleurfähige Lokale zu besuchen. Die Bestimmungen über den Besuch der Convente, des Fuchskränzchens und der wissenschaftlichen und der sportlichen Veranstaltungen werden hierdurch nicht berührt. 69) Für Bundesbrüder, die verschärft dimittiert sind, finden die Para- graphen 67 und 68 entsprechende Anwendung, sie müssen außerdem um 21 Uhr in ihrer Wohnung sein. 70) Die Ehrenstrafen sind den betreffenden Bundesbrüdern auf dem Convent von dem Sprecher mit entsprechender Begründung zu verkünden. 71) Sämtliche Ehrenstrafen sind mit der Begründung in das Convents- protokoll aufzunehmen. Außer dem einfachen Verweis sind sie den anderen örtlichen Burschen- schaften mitzuteilen. 5. Abschnitt: Aufhören der Mitgliedschaft 72) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn einem Bundesbruder auf sein Nachsuchen hin der Austritt gewährt wird, oder wenn er aus der Bur- schenschaft ausgeschlossen wird. 73) Für Alte Herren und Inhaber der Schleife gelten die besonderen Vorschriften der Paragraphen 51— 53 und 57. 74) Der Austritt kann ein„ehrenvoller“ und ein„einfacher“ sein. Über die Art des Austrittes entscheidet das Ermessen des Conventes. 75) Der Austritt kann erst nach schriftlicher ehrenwörtlicher Angabe der Gründe gewährt werden. Werden diese Gründe von dem I. C. nicht gebilligt und beharrt der betreffende Bundesbruder auf seinem Austritts- gesuch, so ist das Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen. 76) Während der Dauer eines Strafantrages kann über ein Austritts- gesuch nicht verhandelt werden. 77) Der Ausschluß aus der Burschenschaft kann nur bestehen in Abgabe wegen Unbrauchbarkeit, Erteilung des Rates zum Austritt, Dimission in perpetuum und Dimission cum infamia. 78) Hat eimn Bundesbruder sich derart vergangen, daß sein Ausschluß aus der Burschenschaft in Erwägung gezogen werden kann, so kann er bis zur endgültigen Aburteilung suspendiert werden. Die Suspension kann auch auf einem außerordentlichen I. C. erfolgen. Der Beschluß bedarf ⁰⅓¼ Stimmenmehrheit. 79) Während der Suspension hört der gesamte Verkehr des Suspendierten mit der Burschenschaft und den Bundesbrüdern auf. Die Paragraphen 68, Absatz 1 und 71 finden entsprechende Anwendung. 80) Mitglieder, die nach höchstens zwei Semestern die Befähigung zur Aufnahme in den I. C. nicht erlangt haben, sind, wenn nicht ganz be- sondere Umstände vorliegen, wegen Unbrauchbarkeit abzugeben. 11 III. Organe 1. Abschnitt: Versammlungen 31) Die Convente sind die Geschäftsversammlung der Burschenschaft, in denen sämtliche inneren und äußeren Angelegenheiten verhandelt werden. 32) Die Aussagen der Bundesbrüder in den Conventen gehen auf Ehren- wort. 33) Die Conventsbeschlüsse sind vom Schriftwart innerhalb von 3 Tagen nach der Beschlußfassung in das Protokollbuch einzutragen. Die Protokolle sind auf dem nächsten ordentlichen Convent zu verlesen, zu genehmigen und vom Sprecher und Schriftwart zu unterzeichnen. 34) Beschlüsse, die für das laufende Semester Geltung haben(Semester- beschlüsse) sind vom Schriftwart in ein besonderes Buch, das in jedem Convent vorliegen muß, einzutragen. Der Tag der Beschlußfassung ist zu vermerken. Die Semesterbeschlüsse sind in drei aufeinanderfolgenden Conventen zu lesen und zu genehmigen. Bis zur Genehmigung derselben behalten die alten Semesterbeschlüsse ihre Gültigkeit. 35) Gegen jeden Conventsbeschluß kann innerhalb dreimal 24 Stunden nach der Beschlußfassung Berufung eingelegt werden, die auf dem näch- sten ordentlichen I. C. zu verhandeln ist. Die Berufung muß von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des I. C. eingelegt sein. 86) Die Aufhebung eines Conventsbeschlusses bedarf derselben Voraus- setzung wie seine Annahme. 837) Die Convente zerfallen in den äußeren Convent(A. C.), den inneren Convent(I. C.) und den Festconvent. 1. Titel: Nußerer Convent(A. C.) 38) Zur Teilnahme am A. C. sind sämtliche Bundesbrüder berechtigt, sämtliche aktiven Bundesbrüder verpflichtet. Alle anwesenden Aktiven und Inaktiven sind stimmberechtigt, die Con- kneipanten haben nur beratende Stimme. 89) Der A. C. ist zuständig für alle diejenigen Angelegenheiten, die nicht ausschließlich zur Zuständigkeit des I. C. gehören. 90) Der Tag des A. C. wird durch Conventsbeschluß festgelegt. 2. Titel: Innerer Convent(. C.) 91) Der I. C. ist die höchste gesetzgebende Gewalt der Burschenschaft, dessen Beschlüsse jeder dem I. C. unterstehende Bundesbruder befolgen muß. 92) Zur Teilnahme an dem I. C. sind sämtliche Bundesbrüder berechtigt, soweit sie gemäß Paragraph 33 in den I. C. aufgenommen sind. Zur Teilnahme an dem I. C. sind weiter sämtliche aktiven Burschen, so- weit sie nicht beurlaubt sind, sowie sämtliche Inaktiven gemäß den Para- graphen 37 u. 45 verpflichtet. Paragraph 88 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 1² In besonderen Fällen können nichtanwesende Bundesbrüder um schrift- liche Abgabe ihrer Stimme ersucht werden. 93) Der ordentliche I. C. wird durch Conventsbeschluß festgelegt. 94) Im I. C. werden alle inneren Angelegenheiten der Burschenschaft verhandelt. In folgenden Fällen ist er ausschließlich zuständig: 1) Verhängung von Ehrenstrafen. 2) Anträge, die sich auf die Aufnahme in den A. C., den I. C., Entlassungen mit Band, Beurlaubungen, Inaktivierung und Philistrierung beziehen. 3) Kassenangelegenheiten. 4) Chargenwahl und Besetzung der Beamtenstellen. 5) Alle Verhandlungen, die die Stellung der Alemannia zu anderen Bur- schenschaften und Corporationen betreffen. 6) Satzungsänderungen. — — 7) Semesterbeschlüsse. 8) Berufung. 9) Bezüglich der Paragraphen 48, 53, 57, 59— 65, 154— 159. 95) Ein außerordentlicher I. C. ist jederzeit auf Antrag eines Bundes- bruders zu berufen. Der Sprecher ist dafür verantwortlich, daß in diesem Falle alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder des I. C. rechtzeitig von der Berufung Kenntnis erlangen. — 3. Titel: Festeonvent 96) Der Festconvent findet bei besonderen Anlässen statt. Er soll min- destens alle fünf Jahre einmal gelegentlich der großen Stiftungsfeste stattfinden. 97) Im Festconvent haben die Alten Herren und alle im I. C. stimm- berechtigten Bundesbrüder beschließende Stimme. 98) Der Festconvent ist auch in allen denjenigen Fällen zuständig, in denen die Zustimmung der Alten-Herren-Tagung erforderlich ist oder in denen es des übereinstimmenden Beschlusses des Conventes und der A. H.-Tagung bedarf, vorausgesetzt, daß mindestens ½ der stimmberech- tigten Alten Herren anwesend sind. Die Vorschriften über Stimmenmehr- heit finden entsprechende Anwendung. 99) Leiter des Festconvents ist ein Alter Herr. Die für den I. C. geltende Geschäftsordnung findet entsprechende An- wendung. 100) Die Tagesordnung ist von dem I. C. im Einvernehmen mit dem Vor- stand der A. H.-Vereinigung rechtzeitig festzulegen und den stimmberech- tigten Bundesbrüdern 14 Tage vorher bekanntzumachen. 4. Titel: Geschäftsordnung 101) Für den A. C., I. C. und den Festconvent gilt die in diesem Titel enthaltene Geschäftsordnung. 102) Der Convent ist beschlußfähig, wenn mindestens ½ der zum Besuch des Conventes verpflichteten Mitglieder anwesend sind. Er wird vom Sprecher geleitet. Schriftführer ist der Schriftwart. Ein Führer der 13 Rednerliste wird im Bedarfsfalle vom Conventsleiter bestimmt. Bei Ver- handlungen, die den Sprecher persönlich angehen, tritt der Fechtwart an seine Stelle. 103) Nach Eröffnung des Convents ist die Liste der Anwesenden fest- zustellen und die Tagesordnung zu verlesen.: Die Tagesordnung des I. C. besteht aus folgenden Punkten: 1) Protokolle und Briefe. 2) Kasse 3) Anträge. 4) Anfragen. 5) Verschiedenes. 103) Die Tagesordnung des A. C. setzt sich aus folgenden Punkten zu- sammen: 1) Protokolle und Briefe. 2) Mitteilungen aus dem I. C. 3) Anfragen. 4) Sykophant. 5) Verschiedenes. Zu Gunsten eines Antrages kann von dieser Tagesordnung abgewichen oder eine einzelne Sache vorweggenommen werden, wenn Dringlichkeit vorliegt. Zur Annahme des Dringlichkeitsantrages ist ⅓ Stimmenmehrheit erforderlich. 104) Wer sprechen will, hat zuvor bei dem Conventsleiter ums Wort zu bitten oder sich auf die Rednerliste setzen zu lassen, falls eine solche geführt wird. Es darf erst gesprochen werden, nachdem der Conventsleiter das Wort erteilt hat. 105) Zur Geschäftsordnung, Fragestellung, faktischen Berichtigung, zum Antrag ist außerhalb der Reihe das Wort zu erteilen, jedoch nicht, so- lange ein anderer das Wort hat. Demjenigen, der mit diesem Vorrecht Mißbrauch treibt, ist das Wort zu entziehen. 106) In allen Punkten, die zur Leitung der Debatte und zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung notwendig sind, hat der Conventsleiter jederzeit das Wort. Zur Sache hat er sich jedoch vorher zum Worte zu melden. 107) Entfernt sich ein Redner zu weit von der Sache, so ist er vom Conventsleiter zur Ordnung zu rufen. Im Wiederholungsfalle ist ihm das Wort zu entziehen. Ist der Antrag auf Schluß der Rednerliste angenommen, so erhalten nur diejenigen das Wort, die bereits auf der Rednerliste stehen. Wird nach Annahme des Antrages auf Schluß der Rednerliste ein neuer Antrag ge- stellt, so kann die Debatte durch Mehrheitsbeschluß wieder eröffnet werden. 108) Dem„Silentium“ des Conventsleiters ist sofort Folge zu leisten. Wer dieses stört oder redet, ohne das Wort zu haben, ist zur Ordnung zu 14 rufen. Jeder Ordnungsruf wird mit einer Geldstrafe von 0,10 DM ge- ahndet. Wer dreimal zur Ordnung gerufen wird, muß auf Antrag den Convent verlassen. In diesem Falle gilt der Convent für Bundesbrüder, die zur Teilnahme verpflichtet sind, als versäumt. Auf die Wortentziehung findet diese Bestimmung entsprechende An- wendung. 109) Beschwerden über die Art und Weise der Conventsleitung sind sofort ohne Debatte durch Abstimmung zu erledigen. 110) Jeder Antrag bedarf, um zur Debatte zu gelangen, der Unter- stützung z weier Stimmen außer des Antragstellers. Der Antragsteller hat seinen Antrag näher zu begründen. 111) Ein Antrag, der zurückgezogen ist, kann von einem anderen wieder aufgenommen werden. 112) Uber alle Anträge auf Schluß der Debatte und auf Schluß der Rednerliste, auf Abstimmung, auf UÜbergang zur Tagesordnung und auf Dringlichkeit ist sofort abzustimmen. 113) Ist ein Antrag gefallen, so kann er in demselben Convent nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sich zur Behandlung neue Gesichts- punkte ergeben. 114) Wird über mehrere, voneinander abhängige oder sich berührende Anträge verhandelt, so ist der Schluß der Debatte über einen einzelnen Antrag unzulässig. 115) Nach geschlossener Debatte verkündet der Conventsleiter die ge- stellten Anträge und bringt sie zur Abstimmung. In der Regel sind Zusatz- und Gegenanträge zuerst zur Abstimmung zu bringen. Von Anträgen, Zusatz- oder Gegenanträgen hat in der Regel der weiter- gehende zuerst zur Abstimmung zu kommen, andere Anträge in der Reihenfolge ihres Einbringers. 116) Die Abstimmung erfolgt durch Handhochheben. Auf Verlangen dreier stimmberechtigter Mitglieder hat namentliche Abstimmung zu er- folgen. Die jüngeren Bundesbrüder stimmen zuerst ab. 117) Jedes Mitglied kann sich der Stimme enthalten. Bei Angelegenheiten, die einen Bundesbruder selbst betreffen, muß sich dieser in allen Fällen seiner Stimme enthalten. 118) Enthalten sich bei der Abstimmung mehr als ⁰¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Stimme, so ist nochmals ohne Stimm- enthaltung abzustimmen. 119) Bei Stimmengleichheit ist ohne Stimmenthaltung nochmals abzu- stimmen. Ergibt sich dann wiederum Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als gefallen. 120) Unparlamentarische Ausdrücke sind von den Conventsleitern sofort durch Ordnungsruf zurückzuweisen. 15 2. Abschnitt: Beamte 121) Die Beamten der Burschenschaft sind der Sprecher, der Fechtwart, der Schriftwart, der Kassenwart, der Fuchsmajor, der Bücherwart, der Schmuckwart, der Hauswart, der Sykophant und der Zeitungswart. 122) Sprecher, Fechtwart, Schriftwart und Fuchsmajor sind in dem letzten I. C. jeden Semesters, für das kommende Semester zu wählen. Die übrigen Beamten sind auf dem ersten ordentlichen I. C. eines jeden Semesters für ein Semester zu bestimmen. 123) Für die Wahl der drei Chargierten sind zunächst Vorschläge zu machen. Jeder Wahlvorschlag muß durch mindestens drei Stimmen ge- stützt sein. Gewählt wird durch geheime Abstimmung mit absoluter Stimmenmehr- heit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmzettel, auf denen Namen von Bundesbrüdern enthalten sind, die nicht vorgeschlagen sind, sind ungültig. 124) Wahlberechtigt sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des I. C. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des I. C. Bundesbrüder, über die während des Semesters Ehrenstrafen verhängt waren, sollen nicht gewählt werden. 125) Jeder aktive Bundesbruder ist verpflichtet, das übertragene Amt anzunehmen. 126) Zwei Amter sollen nicht in einer Hand vereinigt werden. Wird ein Amt vor der festgesetzten Zeit frei, so ist es sofort wieder zu besetzen. 127) Die Beamten stehen unter der Aufsicht des I. C. und können jeder- zeit von ihm zur Rechenschaft gezogen werden. 128) Der Sprecher ist erster Chargierter. Er hat als solcher die Burschen- schaft nach innen und außen zu vertreten. Insonderheit beruft und leitet er die Convente, unterzeichnet die Protokolle der Convente und der Ver- tretersitzungen, überwacht die Ausführung der Conventsbeschlüsse und führt die Aufsicht über die gesamte Verwaltung aus. In den Fällen, in denen die Berufung eines Convents nicht mehr möglich ist, trifft er die vorläufige Entscheidung. Die übrigen Beamten der Burschenschaft sind ihm jederzeit zur Rechen- schaft verpflichtet. Er überwacht die Führung der Bundesbrüder und ist berechtigt und ver- pflichtet, bei Ausschreitungen sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen. 129) Der Fechtwart ist zweiter Chargierter. Er überwacht die sportliche Ausbildung der Bundesbrüder. Er beruft die Ehrengerichte, bestellt die Ehrenrichter und überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Ehren- gerichts. Er führt sämtlichen, seinen Geschäftszweig betreffenden Schriftwechsel. 16 130) Der Sprecher und Fechtwart vertreten sich gegenseitig. 131) Der Schriftwart ist dritter Chargierter, er führt den Briefwechsel der Burschenschaft, soweit er nicht anderen Beamten übewiesen ist, und die Conventsprotokolle. Er hat die Satzungsänderungen und die Semesterbeschlüsse einzutragen und die Semesterberichte in Gemeinschaft mit dem Sprecher abzufassen. Er ist allein berechtigt, die einlaufenden Briefe in Empfang zu nehmen und zu öffnen, bei Briefen wichtigen Inhalts hat er eine Abschrift zurück- zubehalten. Der gesamte Briefwechsel ist am Ende eines jeden Semesters von ihm zu ordnen und in das Archiv einzureihen. Sämtliche Briefe, die auf einen Conventsbeschluß hin abgesandt werden, müssen innerhalb zweimal 24 Stunden ihre Erledigung gefunden haben. 132) Vertreten wird der Schriftwart durch den Fechtwart. 133) Der Kassenwart verwaltet die Hauptkasse nach den in der Kassen- ordnung gegebenen Vorschriften. 134) Der Hauswart ist für die Ordnung auf dem Hause und das Inventar verantwortlich. 135) Der Schmuckwart überwacht das Auftreten und die Haltung der Bundesbrüder. 136) Der Bücherwart verwaltet die Bücherei nach den in der Bücher- ordnung angegebenen Vorschriften. Zum Sykophant soll regelmäßig ein Fuchs bestimmt werden. 137) Der Sykophant ist verpflichtet, jeden ihm bekannt gewordenen Ver- stoß gegen die Satzungen, Semester- und Conventsbeschlüsse, soweit der Verstoß mit einer Geldstrafe bedroht ist, im nächsten A. C. zu melden. 3. Abschnitt: Ferienkonvent und Ferienvertreter 138) Während der Ferien tritt an die Stelle des Convents der Ferien- convent und an die Stelle der Chargierten der Ferienvertreter, der im Schlußconvent zu ernennen ist. 139) Zur Teilnahme am Ferienconvent sind sämtliche Bundesbrüder be- rechtigt, soweit sie gemäß Paragraph 33 in den I. C. aufgenommen sind. Zur Teilnahme verpflichtet sind sämtliche ortsanwesenden Bundesbrüder, soweit sie zur Teilnahme am I. C. verpflichtet sind. 140) Der Ferienconvent ist im Bedarfsfalle oder auf Antrag eines Bundes- bruders von dem Ferienvertreter einzuberufen. Der Ferienvertreter ist dafür verantwortlich, daß alle erreichbaren stimm- berechtigten Bundesbrüder rechtzeitig von der Berufung Kenntnis er- langen. 141) Der Ferienconvent wird von dem Ferienvertreter geleitet. Uber die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind in das Protokoll- buch einzutragen. 17 142) Der Ferienconvent erledigt alle unaufschiebbaren laufenden Ange- legenheiten. Er ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, die eine Anderung im Mitgliederstand zur Folge haben, Ehrenstrafen zu verhängen, Satzungs- änderungen vorzunehmen und größere Beträge als 20 DM zu bewilligen. Er hat jedoch das Recht, ein Mitglied zu suspendieren. 143) Die Paragraphen 101— 120 finden entsprechende Anwendung. 144) Alle Beschlüsse des Ferienconvents Bedürfen der nachträglichen Genehmigung eines ordentlichen I. C. Der Ferienvertreter hat im Eröffnungsconvent Bericht über die Sitzungen und Tätigkeit des Ferienconvents zu erstatten, die Protokolle zu verlesen und genehmigen zu lassen. IV. Einrichtungen 145) Während des Semesters finden mindestens 3 Kneipen statt. 146) Offizieller Frühschoppen findet nur am Samstag-Vormittag statt. 147) Das Fuchskränzchen hat den Zweck, die jüngeren Bundesbrüder über Wesen und Geschichte der Burschenschaft im allgemeinen und der Alemannia im besonderen, über die Satzungen wie über die allgemeinen Coleurverhältnisse zu unterrichten. Es wird vom Fuchsmajor geleitet. 148) Zum Besuch des Fuchskränzchens sind alle Mitglieder bis zum zweiten Semester einschließlich verpflichtet. 149) Alle 14 Tage ist ein wissenschaftliches Kränzchen über burschen- schaftliche, politische und Tagesfragen abzuhalten. 150) An jedem zweiten Sonntag soll ein Exbummel in die nähere oder weitere Umgebung Gießens stattfinden. 151) Alle Aktiven haben sich ernstlich in einem Sportzweig zu betätigen. Zu diesem Zweck soll möglichst alle 14 Tage eine Sportstunde stattfinden. V. Verhältnis der Alemannia zu anderen Burschenschaften 152) Im ersten I. C. eines jeden Semesters sind für sämtliche Hoch- schulen die Verkehrsburschenschaften zu bestimmen, bei denen die aus- wärtigen Bundesbrüder zu verkehren haben. Dieser Beschluß ist in die Semesterbeschlüsse einzureihen. 153) Die Alemannia gehört dem weißen Kreis an. 154) Die Alemannia gehört dem Altweißen Kartell(A W K) an. 155) Zum Abschluß eines Kartells ist der übereinstimmende mit ¼ Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß des Convents und der A. H.-Tagung erforderlich. 18 VI. Auflösung, Suspension, Verschmelzung, Anderung der Satzungen 156) Zu einer Verschmelzung mit einer anderen Verbindung, zur Auf- nahme einer solchen in die Alemannia oder zur Auflölung der Alemannia ist ein übereinstimmender, mit ¾¼ Stimmenmehrheit gefaßter Beschluß des Convents und der A. H.-Tagung erforderlich. 157) Eine Suspension der Alemannia kann nur auf einem Convent be- schlossen werden, zu dem sämtliche in Gießen und Umgebung wohnende Alte Herren und Inaktive eingeladen sind. Der Beschluß erfordert ⁰%¼ Stimmenmehrheit. Die Suspension soll erfolgen, wenn nur noch zwei stimmberechtigte aktive Burschen sich auf der Gießener Universität befinden. 158) Im Falle der Suspension sind durch Conventsbeschluß Bestim- mungen darüber zu treffen, in welcher Weise das Inventar aufbewahrt wird und auf wen die Rechte des Convents übergehen. Die besonderen Rechte der A. H.-Vereinigung der Alemannia bleiben hiervon unberührt. 159) Die Anderung der Satzungen bedarf des übereinstimmenden, mit ¾¼ Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusses des Convents und der A. H.- Tagung. Geht der Antrag auf Satzungsänderung von der aktiven Bur- schenschaft aus, so muß er rechtzeitig auf die Tagesordnung der A. H.- Tagung gesetzt werden. 160) Der Beschluß, welcher eine Satzungsänderung betrifft, muß, um Gültigkeit zu erlangen, im Convent dreimal gelesen und genehmigt sein. 497,752 Druck: Albin Klein, Gießen A1 56 5⁹2νQ Colour& Grey Control Chart Hed ene Blue Cyan Green vellow- Magenta hite Grey 1 Grey 2—— Grey 4 Black „Alemannia“ zu GCießen