A 8e Soo(*s) — 1eGb4en iM0,0 444*4˙3 , A. 36 309 /) 2Deeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee satzungen Ortsgruppe éießen Deutſchen kademiſchen Hſſiſtenten⸗ Derbandes (O. 6. des D. fl. fl. b.) —z ——— éießen 1925 Buch⸗ und Hkzidenzdruckerei Otto leuer 2-DereeDeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee Sε⁴αοααα‿‿ναεε⁄kacoclncd Faececcnececrecrceecee 8 4 Ueberſicht. A. Zweck der O. G..§ 1 B. Von den Mitgliedern der O. G.: Vorausſetzung für die Witiieic ft§ 2 Beitritt..§ 3 Stimm⸗ und Wahlrecht§ 4 Beitrag.§ 5 Verluſt der Mitgliedſchaft§ 6 Standespflichten§ 7 Ausſchluß§ 8 Austritt§ 9 C. Von den Organen der o. G.: Fachgemeinſchaften und Bezirke§ 10 Zuſammenſetzung 1 4§ 11 Wahl des Vorſtandes§ 12 Pflichten. 1§ 13 Vollverſammlung§ 14 Satzungsänderung§ 15 § 16 D. Auflöſung der O. G. §. 1. Die O. G. gehört zum Landesverband Heſſen und durch dieſen zum Reichsverbande des D. A. A. V. e. V., Sitz Berlin, deſſen Satzungen ſie unterworfen iſt. Der D. A. A. V. will die wiſſenſchaftlichen, beruflichen und wirtſchaftlichen Intereſſen der deutſchen akademiſchen Aſſiſtenten wahren und fördern. Er iſt die anerkannte Berufsvertretung der an der Uni⸗ verſität arbeitenden Aſſiſtenten. § 2. Ordentliches Mitglied kann jeder Aſſiſtent, Hilfs⸗, Volontär⸗ oder Privataſſiſtent u. ä. an einer Anſtalt oder bei einem Dozenten der Univerſität werden. Ordentliche Mitglieder, die aus einer Aſſiſtentenſtelle ausſcheiden, gehören der O. G. weiterhin als außerordentliche Mitglieder an, die zwar keinen Beitrag zahlen, aber Sitz in den Vollverſammlungen haben. § 3. Die Aufnahme erfolgt nach Kenntnisnahme der Satzungen und Abaabe einer ſchriftlichen Beitrittserklärung an den Vorſitzenden durch Ausſtellung einer Mitgliedskarte. § 4. Jedes Mitglied, das eine vom Engeren Senat oder vom Landesamt für das Bildungsweſen verliehene Aſſiſtentenſtelle innehat, iſt in den Vollverſammlungen oder Verſammlungen ſeiner Fachgemeinſchaft ſtimmberechtigt. Von den Mitgliedern, welche in ſonſtigen Aſſiſtentenſtellen tätig ſind, iſt jeweils nur eines an jedem Inſtitut als Vertreter dieſer Aſſiſtenten an dieſem Inſtitut ſtimmberechtigt. Wählbar in den Vorſtand oder in den erweiterten Vor⸗ ſtand ſind nur ordentliche Mitglieder, welche eine vom Engeren Senat oder Landesamt verliehene Stelle mindeſtens 6 Monate innehaben. § 5. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollverſammlung gegebenenfalls unter Berückſichtigung der Vergütungshöhe feſtgeſetzt. § 6. Wenn ein Mitglied den Beitrag trotz dreimaliger, nach⸗ weisbar erhaltener ſchriftlicher Aufforderung nicht bezahlt, kann der Vorſtand dieſes durch Einſchreibebrief für ausge⸗ ſchieden erklären und die Mitgliedskarte einziehen. § 7. Die Mitglieder ſind verpflichtet, bei Meinungsverſchieden⸗ heiten untereinander oder mit ihren vorgeſetzten Inſtitutsvor⸗ ſtänden oder anderen Dozenten ihren Vertrauensmann oder den Vorſitzenden ſofort zu unterrichten, letzteren auch dann, wenn es der Vertrauensmann für nötig hält. Das gleiche gilt auch von allen die Anſtellungsverhältniſſe betreffenden Eingaben oder Rückſprachen. Hält der Vorſtand ein Eingreifen der O. G. für erforderlich oder wünſcht ein Mitglied ein ſolches Eingreifen, ſo hat ſich das betr. Mitglied den Vor⸗ ſchlägen des Vorſtandes zu unterwerfen. § 8. Der Ausſchluß eines Mitgliedes kann insbeſondere dann vom Vorſtand beantragt werden, wenn dieſes gegen die kolle⸗ gialen Pflichten, die Standesintereſſen oder die Intereſſen der O. G. verſtößt. Er kann nur erfolgen, wenn der beabſichtigte Ausſchluß in der mitgeteilten Tagesordnung vermerkt war und ¾ der anweſenden Mitglieder dafür ſtimmen. Dem Auszu⸗ ſchließenden iſt vor Einberufung und während der Verſamm⸗ lung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. § 9. Der Austritt muß durch ſchriftliche Erklärung unter Rückgabe der Mitgliedskarte an den Vorſitzenden vollzogen werden. Er kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfriſt von 2 Monaten zum 1. April oder 1. Oktober erfolgen. Ausſcheiden aus einer Aſſiſtentenſtelle bedingt den Austritt nicht(ſiehe§ 2). § 10. 6 3 Mitglieder der O. G. bilden drei Fachgemeinſchaften 1) Mediziniſche F. G., 2) Veterinärmediziniſche F. G., 3) Philoſophiſche F. G., der auch die Aſſiſtenten an Inſtituten uſw. der juriſtiſchen und theologiſchen Fakultät angeſchloſſen ſind. Für organiſatoriſche Zwecke iſt die O. G. außerdem in 6 örtliche Bezirke eingeteilt: 1. Bezirk: Veterinärmediziniſche Inſtitute. 2.„ Mediziniſche Inſtitute ſüdlich der Klinikſtraße. 7 1 nördlich 1„ „ Naturwiſſenſchaftliche Inſtitute und Univer⸗ ſitäts⸗Gebäude. D 5.„ Gieiſteswiſſenſchaftliche Inſtitute(Seminar⸗ Gebäude). 6.„ Landwirtſchaftliche und Nachbar⸗Inſtitute. § 11. Organe der O. G. ſind der Vorſtand, der erweiterte Vorſtand, die Vollverſammlung und Verſammlungen der F. G. F. G. Der Vorſtand beſteht aus einem Vorſitzenden, ſtellver⸗ tretenden Vorſitzenden, Schriftführer und Kaſſenwart. Zum erweiterten Vorſtand gehören außerdem drei von den F. G. F. G. zu wählende Vertrauensmänner und ſechs vom Vorſtand zu beſtimmende Obmänner der Bezirke. Vertrauens⸗ und Obmänner können zugleich Vorſtandsmitglieder, jedoch nicht Vorſitzender ſein.. Die Vertrauensmänner ſind für alle perſönlichen und fachlichen Angelegenheiten der Mitglieder zuſtändig. Die Ob⸗ männer ſind für alle allgemeinen, geſchäftlichen und organi⸗ — 6— ſatoriſchen Dinge, insbeſondere die Weitergabe von Schrift⸗ ſtücken, Einladungen ꝛc. dem Verbande verantwortlich und zuſtändig. Sie berichten zum 1. jeden Monats über einge⸗ tretene oder bevorſtehende Veränderungen in den Aſſiſtenten⸗ ꝛc.⸗Stellen ihres Bezirkes an den Schriftführer und werben neueintretende Aſſiſtenten zur Mitgliedſchaft. § 12. Der Vorſtand wird von der Vollverſammlung, die Ver⸗ trauensmänner werden von ihren Fachgemeinſchaften für die Dauer eines Jahres gewählt, der Vorſitzende abwechſelnd aus den drei Fachgemeinſchaften in der in§ 10 angeführten Reihenfolge. Alle Mitglieder des Vorſtandes können wiedergewählt werden, wenn ſich ½ der anweſenden Mitglieder der O. G. dafür ausſprechen. Der Vorſitzende kann jedoch nicht wieder⸗ gewählt werden, wenn ⅓ der anweſenden Mitglieder derjenigen F. G. dagegen ſtimmen, die den Vorſitzenden zu ſtellen hätte. Von obiger Reihenfolge kann auch weiterhin abgewichen werden, wenn der anweſenden Mitglieder dieſer oder der folgenden F. G. damit einverſtanden ſind. Stellvertretender Vorſitzender ſoll möglichſt der bisherige Vorſitzende ſein. Mindeſtens ein Mitglied des Vorſtands bezw. zwei Mit⸗ glieder des erweiterten Vorſtandes müſſen habilitierte Aſſiſtenten ſein, von denen einer der Nichtordinarien⸗Vereinigung ange⸗ hören muß. Andererſeits müſſen mindeſtens ein Nichthabilitierter im Vorſtand, zwei Nichthabilitierte im erweiterten Vorſtand ſein. Habilitiert ſich ein ſolches Vorſtandsmitglied nachträglich, ſo iſt keine Nachwahl erforderlich. Ueber Wählbarkeit ſiehe§ 4. § 13. Der Vorſitzende vertritt die O. G. nach außen, verwaltet die Akten und erledigt die laufenden Geſchäfte im Einvernehmen mit dem Vorſtand oder dem erweiterten Vorſtand. Der Vorſitzende beruft Vorſtandsſitzungen, der Vorſtand durch den Schriftführer Vollverſammlungen oder durch die Vertrauensmänner Verſammlungen der F. G. F. G. ein, bei denen der Vorſitzende auch dann Sitz und Stimme hat, wenn er nicht zur F. G. gehört. 2 Der Schriftführer führt über die Vollverſammlungen Protokolle, die am Ende der Verſammlung verleſen und ge⸗ nehmigt werden müſſen. Er führt über Mitglieder und auch ſolche Aſſiſtenten, die ſich der O. G. etwa nicht anſchließen ſollten, Liſten, auf Grund deren die Zugehörigkeit zur O. G. für Verſicherungen u. ä. jederzeit nachweisbar ſein muß. Zu Anfang jeden Monats teill er die neuſte Liſte dem Vorſitzenden und Kaſſenwart ſchriftlich mit ſowie zu den vereinbarten Ter⸗ minen den Kartell⸗Verbänden, Spitzenorganiſationen, Ver⸗ ſicherungsgeſellſchaften uſw. Dem Kaſſenwart obliegt die Einziehung der Beiträge ſeitens der Mitglieder und Abführung von Beiträgen an andere Verbände, Verſicherungen ꝛc. und die vorteilhafte Ver⸗ waltung des Vermögens. § 14. Eine Vollverſammlung oder Verſammlung einer F. G. faßt ihre Beſchlüſſe mit einfacher Stimmenmehrheit der an⸗ veſenden Mitglieder, ſoweit in den Satzungen nichts anderes vorgeſchrieben iſt(§§ 8, 12, 15 und 16). Bei Stimmiengleich⸗ heit entſcheidet der Vorſitzende. Eine Vollverſammlung muß mindeſtens einmal im Semeſter abgehalten werden, ferner zur Wahl der Vertreter und Stellung⸗ nahme zur Tagesordnung des Vertretertages oder ſchriftlicher Abſtimmung außerhalb des Vertretertages(gemäß§ 14 bis 16a. der Satzungen des Reichsverbandes des D. A. A. V.) oder wenn eine F. G. oder h der Mitglieder dies ſchriftlich beantragen. Die Einladung zu einer Vollverſammlung hat ſchriftlich zu erfolgen. Wenn angängig, iſt die Tagesordnung anzugeben. (Ausnahme§§ 8, 15, 16.) In der Verſammlung können Punkte auf die Tagesordnung geſetzt werden, die in der Ein⸗ ladung nicht verzeichnet waren. Der Vorſitzende kann die Abſtimmung über ſolche Punkte vertagen, wenn es nach ſeiner Anſicht im Intereſſe der O. G. liegt. Die Tagesordnung der letzten Vollverſammlung des vom 1. April bis 31. März laufenden Geſchäftsjahres muß die Berichte des Vorſitzenden, Schriftführers und Kaſſenwartes, die Entlaſtung des bisherigen und die Wahl des künftigen Vorſtandes enthalten. § 15. Aenderungen der Satzungen ſind nur zuläſſig, wenn ſie in der Einladung zur Vollverſammlung angekündigt ſind. Sie können nur mit einer Mehrheit von ⅜ der anweſenden Mitglieder der O. G. beſchloſſen werden. Eine Aenderung kann jedoch nicht erfolgen, wenn die anweſenden Mitglieder einer F. G. geſchloſſen dagegen ſtimmen, von welcher zu dieſem wabaſ mindeſtens die Hälfte ihrer Mitglieder anweſend ſein muß. § 16. Die Auflöſung der O. G. kann nur auf einer lediglich zu dieſem Zwecke einberufenen Vollverſammlung und zwar nur von%l aller ſtimmberechtigten Mitglieder beſchloſſen werden. Sind auf dieſer Verſammlung nicht genügend Mit⸗ glieder erſchienen, ſo entſcheiden auf einer zweiten einzube⸗ rufenden Verſammlung ¾ der anweſenden Mitglieder über die Auflöſung. Das vorhandene Vermögen wird nach Beſchluß der Verſammlung verwandt, die Akten der O. G. dem Landes⸗ oder Reichsverbande übergeben, welche von de beabſichtigten Auflöſung einen Monat zuvor und von der er⸗ folgten Auflöſung ſofort zu benachrichtigen find. Beraten und einſtimmig genehmigt in der Vollverſammlung der O. G. am 2. März 1925. MSb S1 Nps) SrDrrerperrärerrererrnee Colour& Grey Control Chart Blue Cyan Green Vellow- Hed Magenta White Grey 1 Grey 2 SGrey 8 Grey 4 Black 3 Deutſchen nkademiſchen 8 Hſſiſtenten⸗ Derbandes A 8(O. 6. des D. fl. fl. D.) A 8 A A 8 A S ͤ.ͤ.ͤͤͤͤͤͤ A = Prei— 3 Sho S 1 O A 8 GlES S 5— 6 8 C 9