Geſchäftsordnung des Vereins Deutſcher Studenten zu Gießen. Gießen Buchdruckerei Otto Meyer. 1920. UB GlESSEN fWamamananuam 14 318 690 Einteilung. 1 88 I. Von den Mitgliedern....... 1— 52 A. Zugehörigkeit zum Verein.. 1— 14 B. Pflichten und Rechte de Mitglieder 135 47 1. der ordentlichen Mitglieder........ 15— 35 der Inaktiven im beſonderen....... 33 35 2. der außerordentlichen Mitglieder...... 36 38 3. der ſtändigen Gäſten.......... 39.42 4. der Alten Herren..... 43.45 5. der Ehefnfſtol teder...... 46— 47 C. Der Austritt aus dem Verein..... 48 52 Il. Von der Verwaltung des Vereins........ 53-112 A. Der YVorſtand.............. 353. 72 1. Wahl, Ergänzung und Abſetzung...... 53— 56 2. Pflichten und Rechte a) des Geſamtvorſtandes........ 57—6 1 b) der einzelnen Vorſtandsmitglieder..... 65-—72 3. Der Ferienoorſtand....... 753.75 B. Die übrigen Aemter........... 76 1093 E. Die Ausſchüſſe.............104 112 III. Von den Vereinsveranſtaltungen......... 113— 165 A. Von den Mitgliederverſammlungen...... 113— 154 1. Einberufung............ 113 114 2. Gang der Verhandlungen......... 115 120 3. Erledigung der Tagesordnung....... 121— 154 . Der Burſchenkonvent.......... 155 158 Der Vortragsabend..........1 59- 160 .Fuxenſtunde und Fuxenprüfung..... 161 164 Kneippe.................. 65 7. Schlußbeſtimmung. 14166 Urheahr Fechtordnung. 5SOA8 Abkürzungen. a.= Aktiver Ak. Bl.= Akademiſche Blätter A. H.= Alter Herr g. o.= außerordentlich B. C.= Burſchenkonvent B. E.= Burſchenehre E. R. Ehrenrat F. M.= Fuxmajor F. W.= Fechtwart K. O. Kaſſenordnung K. W.= Kaſſenwart i. a.= Inaktiver d. i. a auswärtiger Inaktiver exm. i. a exmatrikulierter Inaktiver M. V.= Mitgliederverſammlung B. T Verbandstagung I. Don den ſitgliedern. H. Zugehorigkeit zum berein. § 1. Mitglied des Vereins Deutſcher Studenten zu Gießen kann jeder an hieſiger Univerſität immatrikulierte chriſtlich— deutſche Student werden, der ſich dem Vorſtand gegenüber mit dem Zweck und den Prinzipien des Vereins einverſtanden er⸗ klärt hat. Zur Aktivität iſt das Maturitätszeugnis erforderlich. Unter beſonderen Umſtänden kann die Mitgliederverſammlung hiervon mit%¾ Mehrheit eine Ausnahme machen. § 2. Jedem Mitglied iſt vor ſeiner Aufnahme die ehren⸗ wörtliche Verſicherung abzunehmen, daß ſich nach ſeinem Wiſſen unter ſeinen Vorfahren keine getauften oder ungetauften Juden befinden. § 3. Der Vorſtand hat die Pflicht, Erkundigungen über jeden Angemeldeten einzuziehen und darüber der Mitglieder⸗ verſammlung Bericht zu erſtatten. Die Entſcheidung über die Aufnahme erfolgt durch ½¼ Mehrheit der Mitgliederver⸗ ſammlung. Neu eintretende Mitglieder werden erſt nach 14 Tagen endgültig aufgenommen. Während dieſer Zeit haben ſie keinen Zutritt zu den M. V. M. V., ſonſt aber alle Rechte und Pflichten einen aktiven Mitgliedes. § 4. Die Aufnahme erfolgt auf einer M. V. unter Ver⸗ pflichtung auf Vereins-, Verbands⸗, Ehrenratsſatzungen und unbedingte Satisfaktion unter Verkündigung des allgemeinen Schmollis mit den Mitgliedern des V. D. St. Gießen. Anm.: Vom Vorſtand iſt eine Mitgliederkarte auszuhändigen(ſiehe auch§ 15). § 5. Frühere Mitglieder von Brudervereinen werden ohne weiteres nach ihrer Meldung durch Verpflichtung auf die Vereins⸗ ſatzungen und unbedingte Satisfaktion aufgenommen § 6. Jedes in den K. V. hier neu eintretende Mitglied, gleichviel in welchem Semeſter, zählt zu den Füxen. Die Zeit der Aufnahme unter die Burſchen iſt von der Burſchenver⸗ ſammlung zu beſtimmen. Vor der Burſchung müſſen ſämtliche Rückſtände bezahlt ſein. § 7. Der V. D. St. Gießen ſetzt ſich zuſammen aus: 1. ordentlichen Mlitgliedern, a) Aktiven, b) Inaktiven; 2. außerordentlichen Iitgliedern, a) exmatrikulierten Inaktiven, b) auswärtigen Inaktiven; 3. ftändigen 6äſten. Außerdem zählen zum Verein: 4. Hlte Herren, a) ordentliche, b) außerordentliche; 5. Ehrenmitglieder. § 8. Ordentliche Mitglieder ſind diejenigen, die bei der hieſigen Univerſität immatrikuliert und ortsanweſend ſind, und denen alle Rechte, die der Verein verleiht, zuſtehen. Sie werden eingeteilt in Aktive und Inaktive. § 9. Aktive Mitglieder ſind die im 1. bis 5. K. V⸗ Semeſter ſtehenden, Inaktive diejenigen, denen durch Beſchluß der M. V. auf ihren Antrag hin die Rechte eines Inaktiven verliehen worden ſind. § 10. Außerordentliche Mitglieder ſind: a) die exmatrikulierten Inaktiven, die, ohne A. H. zu ſein, an der Univerſität exmatrikuliert ſind, oder Rechte von Exmatrikulierten erhalten haben. — 9— b) die auswärtigen Inaktiven, die 1. eine Hochſchule beziehen, an welcher ein V. D. St. nicht beſteht, oder die von dem Eintritt in einen anderen Verein⸗ befreit ſind; 2. während eines Semeſters keine Hochſchule beſuchen, Mit⸗ glieder von Brudervereinen ſind und, nachdem ſie vordem ſchon ordentliche Mitglieder des V. D. St. Gießen waren, auf ihren beſonderen Wunſch in den Gießener Liſten weitergeführt werden. § 11. Solche Kommilitonen, die aus triftigen Gründen verhindert ſind, dem Verein als ordentliche Mitglieder anzu⸗ gehören, können auf ihren Antrag hin mit% Moehrheit der M. V. als ſtändige Gäſte nſgenommunen werden. § 12. Zu ordentlichen A. H. A. H. können nach Abſchluß des Studiums oder Erreichung einer ſelbſtändigen Lebens⸗ ſtellung auf ihren ſchriftlichen Antrag nur ſolche Mitglieder mit ¾¼ Mehrheit der M. V. ernannt werden, die dem Verein mindeſtens ein Semeſter, dem K. V. 2 Semeſter angehört haben und ihren Verpflichtungen dem Verein und den Bruderver⸗ einen gegenüber nachgekommen ſind. Durch einſtimmigen Beſchluß der M. V. kann auch jemand zum A. H. ernannt werden, der nur 1 Semeſter Mitglied des K. V., und zwar des V. D. St. Gießen war. § 13. Zu außerordentlichen A. H. A. H. können A. H. A. H. anderer V. V. D. St. und die dem V. D. St. Gießen als ſtändige Gäſte angehörenden Widglden mit% Mehrheit der M. V. und nach Anhören des A. Bundes ernannt werden. Dieſelbe Auszeichnung kann an ſolchen Perſonen durch einſtimmigen Beſchluß verliehen werden, die dem K. V. garnicht angehören. 14. Zu Ehrenmitgliedern können auf einſtimmigen Be⸗ ſchluß der M. V. und des A. H.⸗Bundes ſolche Herren ernannt werden, welche ſich außerordentliche Verdienſte um den Verein erworben haben. Es wird denſelben ein Ehrenmitgliedsbrief ausgeſtellt(vergl. V. T.⸗Beſchlüſſe) — 10— B. Pflichten und Rechte der ſlitglieder. 1. Der o. Wiitglieder. § 15. Jeder Neuaufgenommene hat 2 ℳ Eintrittsgeld zu entrichten und im Laufe des 1. Semeſters ſeiner Aktivität im V. D. St Gießen der Kneipe ſein Bild eingerahmt zu dedizieren. § 16. Jedes aktive Mitglied hat monatlich 6 Al, jedes inaktive Mitglied 3 ℳ als Vereinsbeitrag zu zahlen, der bis zum 10. desſelben Monais fällig iſt und im Falle der Nicht⸗ zahlung einen Aufſchlag von 10% wöchentlich erfährt(den gleichen Aufſchlag erhalten die übrigen Beiträge, wenn die zu ihrer Entrichtung feſtgeſetzte Friſt nicht eingehalten worden iſt), außerdem die von der Mitgliederverſammlung beſchloſſenen Umlagen, den Verbandsbeitrag und den Fechtbeitrag. Jedes Mitglied iſt verpflichtet, die Ak. Bl. und die vom K. V. vorgeſchriebenen Druckſchriften zu halten. Die vor dem 15. eines Monats Eintretenden haben außer dem Beitrittsgeld von 2 ℳ für dieſen Monat den vollen Beitrag, die nach dem 15. Eintretenden, die Hälfte desſelben zu zahlen. Umlagen ſind von ihnen zu zahlen, ſoweit ſie nach ihrer Aufnahme fällig werden. § 17. Die aktiven Mitglieder ſind zum Beſuche aller offiziellen Veranſtaltungen verpflichtet. Dem Vorſitzenden ſteht außerdem das Recht zu, Gelegenheiten für aktioe Mitglieder offiziell zu machen; unentſchuldigtes Fehlen bei offiziellen An⸗ gelegenheiten wird mit 3 ℳ, bei Frühſchoppen mit 1 ℳ be⸗ ſtraft. Zuſpätkommen wird bis ¼ Std. mit 50, bis ½ Std. mit 75 9, bis zu 1 Std. und mehr mit 3 ⸗ℳ, unentſchuldigtes vorzeitiges Verlaſſen mit 3ℳ geahndet. Die Beteiligung an beſonders wichtigen Angelegenheiten kann der Vorſtand hoch⸗ offiziell machen. Wer ſie unentſchuldigt verſäumt, fährt mit 10 ℳ bei. § 18. Entſchuldigungen ſind bei einem Vorſtandsmitgliede vorher ſchriftlich anzubringen. Über die Gültigkeit einer nachträglichen Entſchuldigung entſcheidet der Vorſtand. Ent⸗ ſchuldigungen, welche das Ausbleiben von der erſten M. V. betreffen und erſt nach der M. V. einlaufen, haben nur dann Gültigkeit, wenn der Grund derartig unvorhergeſehen war, daß er eine rechtzeitige Entſchuldigung ausſchloß. Die Entſcheidung hierüber liegt der M. V. ob. Verſäumnis der erſten M. V koſtet 5 ₰ℳ%. In der Keilzeit ſind von Aktiven für jeden ent⸗ ſchuldigten Tag 1 ℳ zu entrichten. Jeder nicht entſchuldigte Tag koſtet 3 ⸗kℳ. § 19. Der Wirtshausbeſuch während und nach einer offiziellen Kneipe oder während offiziöſer Abende und des Frühſchoppens wird als Exkneipen mit 3 ℳ bezahlt. Vorſitzende hat die Pflicht, auf der M. V. auf B. E. anzu⸗ fragen, wer exgekneipt hat. § 20. Auf Beſchluß der M. V. können o. Mitglieder Generaldispens von allen offiziellen Angelegenheiten erhalten; der Generaldispens gilt im Allgemeinen nicht für die M. V. und hochoffizielle Angelegenheiten. § 21. Bundesbrüder, die vor Ablauf des 3. K. V. Se⸗ meſters Gießen verlaſſen, zahlen 5 ℳ an die Vereinskaſſe. § 22. Ein auf Zeit innerhalb des Semeſters Dimittierter hat ſämtliche Koſten und Umlagen mitzutragen. § 23. Jedes Mitglied iſt verpflichtet, Ehrenhändel, in die es verwickelt wird, binnen 24 Stunden dem Vorſtand unter Darlegung des Sachverhaltes mitzuteilen, ebenſo über die Erledigung des Ehrenhandels fortlaufend zu berichten. § 24. Jedes aktive Mitglied iſt verpflichtet, auf An⸗ ordnung des Vorſtandes die Vertretung die Vereins zu über⸗ nehmen. § 25. Jedes neueintretende Mitglied iſt verpflichtet, ſich nach Rückſprache mit dem praktiſchen F. M. innerhalb 2 Wochen einen Leibburſchen zu wählen. Hierzu ſollen tunlichſt nur aktive Burſchen genommen werden oder ſolche ia. ia., die ſich rege am Vereinsleben beteiligen. Das Leibverhältnis zwiſchen Leibburſch und Leibfux muß vom B. C. genehmigt und kann nur durch Beſchluß des E. R. gelöſt werden, auf Wunſch beider Beteiligten auch vom B. C. — 12— ſſe zwiſchen Mitgliedern, die gemeinſam § 26. Leibverhältniſ Füxre geweſen ſind, ſind nicht ſtatt thaſte Der Leibburſch hat Furxe g. Leibverhältniſſe Mark in die Vereins⸗ nach Genehmigung des kaſſe zu zahlen. § 27. Zum Eintritt in eine andere Vereinigung, auch nicht korperativen Charakters, oder zum Verbleiben darin bedarf es der Genehmigung des Vorſtandes. § 28. Jedes Mitglied hat den Anordnungen des Vor⸗ ſitzenden oder ſeines Stellvertreters, bezw. des älteſten anweſenden Semeſters, Folge zu leiſten. § 29. Sämtliche Zeitungs⸗ uſw. Berichte über den Verein bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorſtandes. § 30. Ueber die Beteiligung an den Fechtſtunden ſ. Fecht⸗ ordnung. § 31. Jedes o. Mitglied hat: 1. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden, ſoweit nicht bei einzelnen Aemtern Einſchränkungen gemacht werden. 2. Antrags⸗ und Stimmrecht. Die in den K. V. aufge⸗ nommenen Mitglieder haben in Vereinsangelegenheiten erſt nach 3 Wochen, in K. V. Angelegenheiten erſt nach 4 Semeſter Stimmrecht. 32. Auf Antrag von mindeſtens 5 Mitgliedern muß der erſte Vorſitzende innerhalb 24 Stunden eine M. V., auf Antrag von 3 Mitgliedern einen B. C. berufen. Die Inaktiven im beſonderen. § 33. Inaktive können im allgemeinen nur ſolche Mit⸗ glieder werden, die im ſechſten Univerſitätsſemeſter ſtehen, jedoch nicht vor der Antrittskneipe. § 34. Ueber Inaktivierungsgeſuche entſcheidet die M. V., über ſolche vor dem fünften K. V.⸗Semeſter nur mit 23 Stimmen⸗ mnehrheit. Sie können nur genehmigt werden, wenn ſämtliche Schulden an den Verein beglichen ſind — 13— § 35. Für die Inaktiven ſind ſämtliche offiziellen Ange⸗ legenheiten offiziös, nur der Konvent iſt offiziell In Bezug auf hochoffizielle Angelegenheiten gelten für ſie dieſelben Beſtimmungen wie für die Aktiven 2. Hußerordentliche Ilitglieder. § 36. Die Verleihung der exm. ia. Rechte kann erſt nach Ablauf des ſiebten Studienſemeſters erfolgen. § 37. Die exm ia. ia. ſind verpflichtet, an dem offiziellen Teil der Antrittskneipe und des Stiftungskommerſes teilzu⸗ nehmen. Ueberdies kann ihnen der B. C. mit Mehrheit den Beſuch wichtiger Angelegenheiten offiziell machen. Auf Konventen haben ſie Antrags⸗ und Stimmrecht. § 38. Die exm. ja. ia. haben die Akademiſchen Blätter zu halten und einen Semeſterbeitrag von 10 ℳ zu zahlen. Den aia, aia, kann der Konvent mit einfacher Stimmenmehrheit Antrags⸗ und Stimmrecht gewähren. Die aia. aia. haben ebenfalls die Ak. Bl. zu halten und zahlen bis zum fünſten K. V.⸗Semeſter 20 ℳ, ſonſt 10 ℳ Se⸗ meſterbeitrag, ſoweit die K. V.⸗Satzungen nicht anders beſtimmen. 3. Ständige 6äſte. § 39. Ständige Gäſte können ſolche werden, welche den An⸗ forderungen des§l genügen, doch aus perſönlichen Gründen die Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht übernehmen können Die Aufnahme erfolgt durch% Mehrheit § 40. Die ſtändigen Gäſte haben Zutritt zu allen Ver ſammlungen, beratende Stimme und Antragsrecht. Zu jeder offiziellen Feſtlichkeit müſſen ſie erſcheinen. Sie haben ſich in allen Beziehungen den Anordnungen des Vereins zu unterwerfen und mindeſtens an zwei Ver⸗ anſtaltungen wöchentlich teilzunehmen, wovon die eine eine offizielle ſein muß. Soweit ſie Füxe ſind, kommen für ſie die Sonderbeſtimmungen für Füxe in Anwendung § 41. Die ſtändigen Gäſte haben 12 Mℳ fürs Semeſter zu bezahlen und die Ak. Bl. zu halten. § 42. In beſonders begründeten Fällen können ſtändigen Gäſten mit ½ Mehrheitsbeſchluß die Rechte a. Mitglieder zu⸗ gebilligt werden, falls ſie deren ſämtliche Pflichten auf ſich nehmen. 4. Hlte herren. § 43. Die Alten Herren müſſen ſich verpflichten, dem A. H.⸗Bunde beizutreten. Sie haben die Ak. Bl. zu halten. Sie zahlen an den Kaſſenwart des A. H.⸗Bundes den vom A. H.⸗Bunde feſtgeſetzten Beitrag. § 44. Die A. H. A. H. haben ihre Anſchrift anzugeben. Sie erhalten den Semeſterbericht und ſind zum Stiftungsfeſte und zu den größeren Feſtlichkeiten einzuladen. Auf der M. V. haben die o. A. H. A. H. und a. o. A. H. A. H. beratende Stimme und Antragsrecht. § 45. Den o. und a. o. A. H. A. H. kann auf einſtim⸗ migen Beſchluß auf Conventen Stimmrecht verliehen werden. 5. Ehrenmitglieder. § 46. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an ſämt⸗ lichen Verſammlungen und Feſtlichkeiten des Vereins teilzu⸗ nehmen. Sie haben in den Mitgliederverſammlungen beratende Stimme und Antragsrecht. § 47. Die Ehrenmitglieder erhalten den Semeeſterbericht und ſind zum Stiftungsfeſte, zur Antritts⸗ und Schlußkneipe und zu offiziellen großen Feſtlichkeiten einzuladen. Der neu⸗ gewählte Vorſtand hat ſich den hieſigen Ehrenmitgliedern vorzuſtellen. C. Der Rustritt aus dem herein. § 48. Austrittsgeſuche ſind ſchriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorſtande einzureichen. Auf Verlangen hat der Betreffende ſich perſönlich vor der M. V. zu erklären. Die Mitgliederverſammlung entſcheidet über ihre Genehmigung. Austrittsgeſuche, die weniger als 24 Stunden vor einer M. V. einlaufen, können erſt der nächſten M. V. zur Entſcheidung vorgelegt werden e § 49. Bis zur Genehmigung des Austrittsgeſuches beſtehen. die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes fort. Der Austritt kann nicht eher gewährt werden, als bis alle Rückſtände an den Verein oder die Brudervereine entrichtet ſind. Auch muß zuvor die Mitgliedskarte zurückgegeben ſein. § 50. Der Austritt wird nicht geſtattet, wenn der Aus⸗ tretende ſich dadurch einer Strafunterſuchung entziehen will. § 51. Ausſcheiden aus dem Verein findet ſtatt: 1. durch Genehmigung des Austritts. Wiedereintritt nach freiwilligem, nicht angeratenem Austritt, kann mit% Stimmenmehrheit geſtattet werden. 2. durch Streichung in der Mitgliederliſte bei Füxen. durch den Ehrenrat(ſiehe E. R.⸗Satzungen). § 52. Genehmigt die Mitgliederverſammlung das Aus⸗ trittsgeſuch wegen Mangels an Gründen nicht, ſo hat ſie die Pflicht, den Betreffenden aufzufordern, ſein Geſuch binnen 3 Tagen zurückzuziehen. Beharrt der Antragſteller auf ſeinem Geſuch, ſo wird die Sache dem E. R. überwieſen. 85 II. Don der Derwaltung des dereins. A. Der Dorſtand. Wahl, Ergänzung und Rbſetzung. 4 1 § 53. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorſtandes. Dieſer beſteht aus 3 Mitgliedern, die mindeſtens im 3. Semeſter ſtehen und mindeſtens 2 Semeſter im K. V. aktiv geweſen ſind, möglichſt auch ſchon im V. D St. Gießen. § 54. Der erſte Vorſitzende wird in der Regel auf dem letzten B. C. des vorhergehenden Semeſters vorgeſchlagen. Die Wahl der 3 Vorſtandsmitglieder erfolgt auf dem erſten B. C. des Semeſters unter Leitung des Ferienvorſtandes oder des älteſten anweſenden Semeſters in 3 geſonderten Wahlgängen durch Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt ſich beim erſten Wahlgang keine abſolute Mehrheit, ſo tritt Stichwahl ein; bei Stimmengleichheit entſcheidet das 16— Los. Jedes o. Mitglied iſt zur Annahme der Wahl verpflichtet, wenn es nicht triftige, vom B. C. anerkannte Gründe anzu⸗ geben vermag. § 55. Scheidet während der Amtszeit ein Vorſtandsmitglied aus, ſo tritt Neuwahl ein. Bei längerer Verhinderung eines ſolchen wird ein Vertreter gewählt. § 56. Auf Antrag von/ der Burſchen kann der B. C. mit ½ Mehrheit gegen den Vorſtand oder ein Vorſtandsmitglied auf Amtsentſetzung erkennen. 2. Pflichten und Rechte a) des Geſamtvorſtandes. § 57. Dem Vorſtand liegt die Vertretung des Vereins nach außen ob, ſowie die geſchäftliche Leitung der inneren Angelegenheiten. Er iſt für die Ausführung der Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung verantwortlich. Der Vorſtand hat die Pflicht, ſich über den Stand der inneren Angelegenheiten des Vereins, insbeſondere aus dem Berichte des Entlaſſungsausſchuſſes, bei Antritt ſeines Amtes zu unterrichten. Etwaige Unregelmäßigkeiten ſind ſofort der Mitgliederverſammlung vorzulegen. Insbeſondere hat er folgende Pflichten: 1. Bei Streitigkeiten zwiſchen Vereinsbrüdern zu vermitteln. 2. Feſtlichkeiten im Verein vorzubereiten und zu leiten. 3. Die Verantwortung der Berichte an die Ak. Bl. zu über⸗ nehmen 4. Auf ſchriftlichen Antrag von 5 Mitgliedern binnen 3 Tagen eine M. V. zu berufen. 5. Das innere Vereinsleben nach Kräften zu beleben. 6. Den Wochenplan der Vereinsveranſtaltungen bis zum Sonnabend jeder Woche feſtzuſtellen und durch Anſchlag auf der Kneipe und an der Mittagstafel bekannt zu geben. Den exm. ia. ia. und ia. ia. und den ortsanweſenden A. H. A. H. iſt der Wochenplan ſchriftlich zuzuſtellen. § 58. Der Vorſtand hat zur Beratung und Beſchluß⸗ faſſung über Vereinsangelegenheiten mindeſtens alle 14 Tage eine vom erſten Vorſitzenden einzuberufende Vorſtandsſitzung abzuhalten. Gegenſtand derſelben iſt: a) Tagesordnung der Mitgliederverſammlung, b) Prüfung der Protokolle, c) Aufnahme neuer Mitglieder, d) Inaktivierungsgeſuche, e) Strafſachen, f) Kaſſenangelegenheiten uſw., g) Schlichtung von Streitigkeiten zwiſchen Vereinsbrüdern, h) Beſetzung und Entlaſtung der Nebenämter(ſ.§ 77), ſoweit ſie nicht von Vorſtandsmitgliedern verwaltet werden. § 59. Der Vorſtand faßt ſeine Beſchlüſſe mit einfacher Mehrheit; bleibt ein Mitglied in der Minderheit, ſo iſt dadurch ſeine Abſtimmung in der M. V. nicht beſchränkt. Bei Anweſenheit von 2 Mitgliedern iſt der Vorſtand beſchlußfähig, doch können in dieſem Falle nur mit Einſtimmigkeit Beſchlüſſe gefaßt werden. In dringlichen Fällen kann der erſte Vorſitzende eigenmächtig ver⸗ fahren, er muß jedoch in der nächſten M. V. die Dringlichkeit des Verfahrens ſowie dieſes ſelbſt rechtfertigen. Iſt ein Vorſtands⸗ mitglied verhindert, ſo kann ſich der Vorſtand durch ältere Mitglieder ergänzen. Jeder im Rahmen der Zuſtändigkeit gefaßte Beſchluß kann mit 1 Mehrheit der M. V. umgeſtoßen werden. § 60. Jedes Vorſtandsmitglied iſt bei Strafe von 3 ℳ verpflichtet, an den Vorſtandsſitzungen teilzunehmen. Ver⸗ ſpätung wird mit 50 ₰ beſtraft. § 61. Ueber die Vorſtandsſitzungen wird in einem be⸗ ſonderen Buche Protokoll geführt, das von ſämtlichen Vorſtands⸗ mitgliedern zu unterzeichnen iſt. § 62. Für jede Feſtlichkeit hat der Vorſtand bezw. der Vorſitzende der Vergnügungskommiſſion der M. V. einen Vor⸗ anſchlag der Koſten vorzulegen. 1— § 63. Der Geſamtvorſtand hat folgende Rechte: 1. Die M. V. M. V. zu berufen. 2. Bei Feſtlichkeiten andere Mitglieder zum Chargieren aus⸗ zuwählen. 3. In alle Ausſchußſitzungen außer in diejenigen des Ent⸗ laſtungsausſchuſſes eine beratende Stimme zu entſenden. 4. Ueber Gelder bis zum Betrage von 20 ℳ von M. V. zu M. V. zu verfügen. 5. Allein den Vorſtandsmitgliedern ſteht das Recht zu, an den Verein eingelaufene Sendungen zu öffnen. § 64. Der Vorſtand kann folgende Strafen verhängen: 1. Geldſtrafe bis zu 3 ℳ 2. Einfachen Verweis. 2 3. Verſchärften Verweis. Soll einem Mitgliede in demſelben Semeſter der dritté verſchärfte Verweis erteilt werden, ſo iſt der Burſchenver⸗ ſammlung Anzeige zu machen. Von den Strafen unter 2. und 3. kann der Mitglieder⸗ verſammlung Mitteilung gemacht werden. Gegen alle Strafen iſt Berufung an die nächſte Burſchen⸗ verſammlung geſtattet. b) der einzelnen Vorſtandsmitglieder. § 65. Dererſte Vorſitzende hat den Vorſitz in den Vorſtands⸗ ſitzungen, Verſammlungen, in der Regel auf den Kneipen uſw. und iſt ſtets Mitglied des E. R. Ihm liegt in erſter Linie die Vertretung des Vereins nach außen ob. Er hat auf Wunſch eines Vorſtandsmitglieds, wenn möglich, binnen 24 Stunden eine Vorſtandsſitzung einzuberufen. § 66. Er hat die Oberaufſicht über ſämtliche Aemter und kann jederzeit Einſicht in die betreffenden Bücher nehmen. Mindeſtens alle 4 Wochen hat er die Kaſſenbücher zu prüfen und darüber einen Vermerk einzutragen. Unregelmäßigkeiten ſind ſofort der Mitgliederverſammlung mitzuteilen. — 19— § 67. Der zweite Vorſitzende iſt in der Regel Fechtwart; über die Verwaltung ſeines Amtes ſiehe Fechtordnung. § 68. Der dritte Vorſitzende iſt in der Regel Schriftwart. Er hat folgende Pflichten: 1. Führung der Mitgliederliſte. 2. Führung des Briefwechſels des Vereins. 3. Führung der Protokolle der Mitglieder⸗, Burſchenver⸗ ſammlungen und Vorſtandsſitzungen. 4. Führung des Beſchlußbuches, in welches ſämtliche Be⸗ ſchlüſſe von bleibender Bedeutung einzutragen ſind. Be⸗ treffen ſie Aenderungen der Geſchäftsordnung, ſo ſind ſie auch in dieſe aufzunehmen. Sie müſſen zu Anfang jedes Semeſters verleſen werden. 5. Aenderungen der Geſchäfts⸗ und Verwaltungsordnung einzutragen. 6. Führung der A. H. Liſte und des Schwarzbuches. § 69. In die Mitgliederliſte ſind aufzunehmen: Vor⸗ und Zunamen der Mitglieder, Ehrenmitglieder und ſtändigen Gäſte, ſowie Studium, Wohnung, Semeſter, Ferienanſchrift und Aemter derſelben. § 70. Der Schriftwart hat die einlaufenden Schreiben in der Regel ſelbſtändig zu beantworten, in wichtigen Fällen hat er die Genehmigung des Vorſtandes nachzuſuchen; von wich⸗ tigeren Schreiben iſt eine Abſchrift in die Briefmappe aufzu⸗ nehmen. Von ſämtlichen ein- und abgehenden Schreiben iſt das Datum und der Name des Abſenders bezw. Empfängers in ein Briefbuch einzutragen. § 71. Die Protokolle der Verſammlungen und Vorſtands⸗ ſitzungen müſſen enthalten: Datum und Ort, Anfang und Schluß, eine kurze unparteiiſche Darſtellung der Verhandlungen. Sie müſſen dem Vorſitzenden vor der nächſten Verſammlung vorgelegt werden. § 72. Aenderungen der Geſchäfts⸗ und Verwaltungs⸗ ordnung ſind mit Datum ihrer Annahme und der Unterſchrift des Schriftwartes nachzutragen. — 50— 3. Der Ferienvorſtand. § 73. Während der Ferien liegt die Verwaltung des Vereins in den Händen des Ferienvorſtandes. Er wird in der letzten M. V. möglichſt aus den während der Ferien in Gießen bleibenden Mitglieder gewählt und tritt ſein Amt ſofort nach der Entlaſtung des ſcheidenden Vorſtandes an. § 74. Der Ferienvorſtand tritt in die Rechte und Pflich⸗ ten ſämtlicher Vereinsbeamten ein. Er hat das Recht, in dringenden Fällen andere Mitgliedern zu ſeinen Geſchäften heranzuziehen. § 75. Der Ferienvorſtand hat dem Verein auf der 1. M. V. nach den Ferien Rechenſchaft abzulegen und auf dem B. C. Entlaſtung nachzuſuchen. 8 B. Die übrigen Remter. § 76. Die übrigen Aemter des Vereins ſind:. 1. Der theoretiſche F. M. 2. Der praktiſche F. M. 3. Der Kaſſenwart. 4. Der Schuldentilgungskaſſenwart. 5. Der Strafkaſſenwart. 6. Der Bierkaſſenwart. 7. Der Berichterſtatter und K. W. für die Ak. Bl. 8. Der Leiter der Vortragsabende. 9. Der Bücher⸗ und Archivwart. 10. Der Schmuck⸗ und Wichswart. 11. Der Poſtkartenwart. 12. Der Ausſchußvertreter. 13. Der Vertreter zur V. T. § 77. Die Beſetzung dieſer Aemter geſchieht zu Beginn des Semeſters. 1. Der B. C. wählt die Fuxmajore, den Fechtwart und den Hauptkaſſenwart. 2. Nebenämter, die vom Vorſtande beſetzt werden, ſind der Schmuck⸗ und Wichswart, der Bücher⸗ und Poſtkartenwart. 3. Die Beſetzung der übrigen Aemter erfolgt durch die M. V. —₰ § 78. Der praktiſche Fuxmajor hak die Füxe mit der Geſchäfts- und Kneipordnung, den Vereins- und Verbands⸗ ſatzungen und den allgemeinen ſtudentiſchen Verhältniſſen be⸗ kannt zu machen. Zu dieſem Zwecke hat er wöchentlich eine Fuxſtunde abzuhalten. Verſäumnis derſelben wird mit 1 ℳ, Zuſpätkommen, bezw. vorzeitiges Nachhauſegehen, mit 50 ₰ beſtraft. § 79. Der theoretiſche Fuxmajor, für den im übrigen dasſelbe wie für den praktiſchen gilt, hat die Füxe über die Geſchichte und Ziele des Vereins und Verbandes, ſowie über Verfaſſungs⸗ und Bürgerkunde und Aehnliches zu unterrichten. Ueber die Fuxſtunden iſt Protokoll zu führen. § 80. Zuwiderhandlungen gegen ſeine Anordnungen kann 7 der Fuxmajor mit einer Strafe bis zu 1 ℳ ahnden. § 81. Er hat dafür zu ſorgen, daß jeder Fux innerhalb 4 Wochen nach ſeinem Eintritt ſich einen Leibburſchen wählt. § 82. Der Kaſſenwart hat über Einnahme und Ausgabe genau Poſten für Poſten Buch zu führen und iſt für die ihm übergebenen Gelder verantwortlich. § 83. Er hat zu dieſem Zwecke folgende Bücher zu führen: 1. das Hauptbuch(Einnahme⸗Ausgabe); 2 ein Kontobuch für die Mitglieder; 3. ein Schuldbuch, d. h. ein Buch, in welches ſowohl die Schulden, als auch die Forderungen des Vereins, aus⸗ genommen diejenigen an Mitglieder und Alte Herren, aus dem laufenden Semeſter einzutragen ſind Anmerkung zu 2. und 3.: Für jedes Mitglied iſt eine beſondere Seite einzurichten. 4. ein Belegbuch, in welches ſämtliche Quittungen und Belege aufzunehmen ſind; ein Buch, in welches ſämtliche unbezahlten Rechnungen A& aufzunehmen ſind Sämtliche Bücher ſind vom 1. Vorſitzenden auf ihre Richtig. keit zu prüfen. § 84 Der Kaſſenwart iſt verpflichtet, über jede Einnahme Quittung auszuſtellen und jede Ausgabe durch eine ſolche ſich beſcheinigen zu laſſen. Letztere ſind drei Jahre aufzu⸗ bewahren(vergl.§ 83, 4). § 85. Der Kaſſenwart oder der ſonſt mit der Eintreibung Beauftragte hat die monatlichen Beiträge der Mitglieder(ein⸗ ſchließlich der Fechtbeiträge) innerhalb der erſten 10 Tage jeden Monats, die Umlagen innerhalb 8 Tagen nach ihrer Ge⸗ nehmigung, einzuziehen, Strafen innerhalb 8 Tagen. § 86. Iſt nach Ablauf dieſer Friſten keine Zahlung erfolgt, ſo tritt wöchentlich für jeden Betrag eine Erhöhung von 10% ein. Sind die Strafgelder für verſäumte Zahlungen bis auf 2 ℳ angewachſen, ſo iſt dem Vorſtande Mitteilung zu machen. § 87. Der Kaſſenwart hat die Beiträge der auswärtigen Mitglieder innerhalb der erſten 4 Wochen des Semeſters einzu⸗ treiben. Sind dieſelben nach Verlauf dieſer Friſt nicht entrichtet, ſo hat er die Säumigen, durch eingeſchriebene Briefe, deren Koſten ſie zu tragen haben, zu mahnen. Erfolgt darauf inner⸗ halb 4 Wochen keine Zahlung, ſo iſt die Sache der Mitglieder⸗ verſammlung zur Beſchlußfaſſung vorzutragen. § 88. Iſt Jemand nicht in der Lage, ſeinen pekuniären Verpflichtungen rechtzéitig nachzukommen, ſo hat er mit dem Vorſtand einen Zahlungstermin zu vereinbaren. Von dem Tage der Vereinbarung ab werden die Strafen des§ 86 nicht erhoben. Unter keinen Umſtänden iſt die Stundung für längere Zeit als ein Semeſter zu gewähren oder auszudehnen. § 89. Dem Kaſſenwart iſt es ſtrengſtens unterſagt, für ſich oder Andere Gelder aus der Kaſſe zu entleihen. In jedem Uebertretungsfalle iſt die Sache dem E. R. zu übergeben. § 90. Der Kaſſenwart hat monatlich und am Ende des Semeſters einen ſchriftlichen Kaſſenbericht der Mitgliederver⸗ ſammlung vorzulegen Er hat in allen Feſtausſchüſſen Sitz und Stimme. § 91. In der erſten Mitgliederverſammlung des Semeſters iſt ein Kaſſenprüfungsausſchuß, beſtehend aus 3 Mitgliedern, zu wählen, der jederzeit des Recht hat, Kaſſe und Kaſſenbücher zu prüfen. Mindeſtens jedoch alle 4 Wochen hat eine Prüfung ſtattzufinden(ſiehe K. O). § 92. Ueber den Schuldentilgungskaſſenwart und Straf⸗ kaſſenwart ſiehe K. O. § 93. Der Bierkaſſenwart hat die Pflicht, für die Kneipen das nötige Bier zu beſchaffen.. Ueber Ausgaben und Einnahmen hat er ein Bierkaſſenbuch zu führen, das monatlich dem erſten Vorſitzenden zur Prüfung vorzulegen iſt, der darüber einen Vermerk einträgt. Der Mit⸗ gliederverſammlung hat er monatlich einen ſchriftlichen Kaſſen⸗ bericht vorzulegen. Die Ueberſchüſſe der Bierkaſſe ſind am 1. und 15. jeden Monats an die Vereinskaſſe gegen Quittung abzuführen. § 94. Auch für den Bierkaſſenwart gilt§ 91. § 95. Der Verein wählt am Ende jeden Semeſters für das folgende aus ſeiner Mitte einen Berichterſtatter, welcher dem Schriftleitungsausſchuß in Berlin umgehend zu bezeichnen iſt. Derſelbe iſt verpflichtet, dem Ausſchuß fortlaufende genaue Be⸗ richte über ſeinen Verein, ſowie die weſentlichen Nachrichten aus dem akademiſchen Leben ſeiner Hochſchule pünktlich einzu⸗ ſenden. Er hat für die Beſtellung und Aufbewahrung der Zeitungen und Zeitſchriften Sorge zu tragen. (Vergl. dazu die gedruckten Anweiſungen für den Berichterſtatter und Kaſſenwart der„Akademiſchen Blätter“). § 96. Der Vortragsleiter leitet die allwöchentlich ſtatt⸗ findenden Vortragsabende. Nähexes hierüber ſiehe§§ 159— 160. § 97. Der Bücherwart hat für die Inſtandhaltung der Bibliothek des Vereins und der Liederbücher zu ſorgen. Er hat ein Bücherverzeichnis und ein Ausleihebuch zu führen. Er hat das Einbinden der„Akademiſchen Blätter jahrgangsweiſe zu beſorgen. — 24— Bücher werden höchſtens auf 4 Wochen aüsgeliehen. Wer die Bücher länger behält, hat für die Woche und Band 25 ₰ zu zahlen, die vom Bücherwart einzuziehen ſind. Ueber die Strafgelder iſt Buch zu führen. Dieſelben werden zur Inſtandhaltung, bezw. mit Genehmigung des Vorſtandes, zur Erweiterung der Bibliothek verwandt. § 98. Hat Jemand ein Buch verloren oder beſchädigt, ſo hat der Bücherwart dasſelbe ſofort neu anzuſchaffen bezw. ausbeſſern zu laſſen. Der Betrag iſt ſogleich von dem Ent— leiher einzuziehen. Gegen Ende des Semeſters ſind alk einem vom Vorſtande zu beſtimmenden Tage ſämtliche Bücher abzuliefern bei Strafe von 1 ℳ. § 99. Der Archivwart hat die Vereinschronik zu führen. Die Vereinschronik ſoll eine Ueberſicht über das Leben und die Entwicklung des Vereins in großen Zügen enthalten, einſchlägige Zeitungsabſchnitte ſind beizufügen. In das Archiv ſind aufzunehmen: Protokoll und Beſchluß⸗ bücher, Vereinsalbum, Semeſterberichte und Vereinsgeſchichten, der V. V. D. St. Ueber den Inhalt des Archivs iſt ein genaues Verzeichnis zu führen. § 100. Der Schmuck⸗ und Wichswart hat für Ordnung, Sauberkeit des Vereinslokals, für Inſtandhaltung des Vereins⸗ wichſes und des geſamten Vereinsinventars zu ſorgen und zu dieſem Zweck eine genaue Inventarliſte zu führen. Das Vereinsinventar iſt gegen Feuersgefahr zu verſichern; neuangeſchaffte Gegenſtände ſind ſofort zur Verſicherung anzu⸗ melden. Verluſte und erhebliche Beſchädigungen ſind dem Vorſtande ſofort anzuzeigen. § 101. Ueber den Poſtkartenwart ſiehe K. O. § 102. Die Ausſchußvertreter haben die Intereſſen des Vereins im A. St. A. zu vertreten und ſind verpflichtet, nach jeder Sitzung auf der M. V. Bericht zu erſtatten. 25— § 103. Die Vertreter zur V. T. ſind möglichſt vor Be⸗ ratung der V. T.⸗Anträge zu wählen. Sie haben dem Verein in der erſten Mitgliederverſammlung des neuen Semeſters einen ſchriftlichen Bericht zu erſtatten. Die Vertreter ſind bei der Abſtimmung auf der V. T. unbedingt an die Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung ge⸗ bunden und haben dieſelben zu verteidigen. Dadurch iſt nicht ausgeſchloſſen, daß ſie ihrer perſönlichen Anſicht Ausdruck geben. C. Die Husſchüſſe. § 104. Auf Beſchluß der M. V. werden für ſolche Angele⸗ genheiten, deren Erledigung durch die M. V. oder durch den Vorſtand untunlich erſcheint, oder die einer beſonderen Vorbe⸗ reitung bedürfen, Ausſchüſſe gewählt. Jeder Ausſchuß wählt aus ſeiner Mitte den Vorſitzenden, hat Sebſtergänzungsrecht und beſchließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet der Vorſitzende. § 105. Die Tätigkeit der Beamten des Vereins wird am Ende des Semeſters durch einen Entlaſtungsausſchuß von 3 Mitgliedern geprüft, der mindeſtens 14 Tage vor Schluß des Semeſters von der M. V. gewählt wird. Es ſind nach Möglichkeit nur geweſene Vorſtandsbeamte und ältere Semeſter in den Ausſchuß zu wählen, die mit einem Amt betrauten Mitglieder ſind nicht wählbar, es ſei denn, daß ſonſt eine Be⸗ ſetzung des Entlaſtungsausſchuſſes wegen mangelnder Anzahl von Burſchen nicht angängig iſt. Der Entlaſtungsausſchuß hat die Tätigkeit der Vereinsbeamten einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und dann auf der letzten M. V. oder dem B. C. ein zuſammenfaſſendes ſchriftliches Urteil abzugeben. § 106. Alle Beamten ſind verpflichtet, dem Entlaſtungs⸗ ausſchuß jede gewünſchte Auskunft zu erteilen. § 107. Die Entlaſtung geſchieht durch den B. C. Ueber die Entlaſtung der Nebenämter ſiehe§ 58 h. Füxe, die ein Amt bekleiden und nicht vom Vorſtand entlaſtet werden, werden von der M. V. entlaſtet. 26— § 108. Wird einem Beamten von dem B. C. oder der Mitgliederverſammlung keine Entlaſtung erteilt, ſo iſt er vom Ehrenrat zur Rechenſchaft zu ziehen. § 109. Die Entlaſtung des Entlaſtungsausſchuſſes ge⸗ ſchieht auf ſeinen Antrag vom B. C. § 110. Den Keilausſchuß bilden 3 von der M. V. gewählte Mitglieder. Er hat den Keilbetrieb zu leiten, für Abholung der Keilfüxe zu den Vereinsveranſtaltungen und ihre Unter⸗ haltung zu ſorgen. Zur Teilnahme am Keilbetrieb ſind alle Aktiven verpflichtet; ſie haben allen amtlichen Anordnungen des Keilausſchuſſes Folge zu leiſten. § 111. Der Fuxenprüfungsausſchuß beſteht aus dem 1. Vorſitzenden und den beiden Fuxmajoren. Im Anſchluß an die Prüfung darf jeder Burſche 3 Fragen an die Füxe richten. § 112. Ueber den Kaſſenausſchuß und ſeine Entlaſtung ſiehe K. O. III. Don den Deranſtaltungen des Dereins. H. Don den Mitgliederverſammlungen. 1. Einberufung. § 113. Je nach Bedürfnis, in der Regel alle 14 Tage, findet eine Mitgliederverſammlung ſtatt, die vom Vorſitzenden mindeſtens 24 Stunden vorher durch Anſchlag am ſchwarzen Brett zu berufen iſt. Auf ſchriftlichen Antrag von mindeſtens fünf Mitgliedern muß der erſte Vorſtand innerhalb 24 Stunden eine Mitgliederverſammlung berufen. Die Tagesordnung iſt 24 Stunden vor der Mitgliederverſammlung am ſchwarzen Brett anzuſchlagen. Zuſatz: Der Zeitpunkt der erſten M. V. eines Semeſters wird am Schluſſe des vorhergehenden Semeſters feſtgeſetzt. § 114. Die M. V. iſt bei Anweſenheit von% der ſtimm⸗ fähigen Mitglieder beſchlußfähig. Jede in derſelben Angelegenheit zum zweiten Mal ſtattfindende M. V. iſt beſchlußfähig. — 27/— 2. 6ang der derhandlungen. § 115. a) Feſtſtellung des Protokolls der letzten M. V. b) Geſchäftliche Mitteilungen(Eingelaufene Schreiben). c) Feſtſtellung der Tagesordnung. d) Erledigung der Tagesordnung. e) Verſchiedenes. § 116. Feſtſtellung des Protokolls der letzten M. V. Der erſte Vorſitzende bezw. ſein Stellverteter eröffnet die M. V. und erteilt dem Schriftführer das Wort zur Verleſung des Protokolls der letztén Mitgliederverſammlung. Hat niemand gegen dasſelbe etwas einzuwenden, ſo wird es vom Vorſtand für gültig erklärt und von ihm unterzeichnet. Es ſind nur ſachliche Berichtigungen geſtattet. § 117. Geſchäftliche Mitteilungen. Der Vorſtand hat ſämtliche eingelaufenen Schreiben vorzu⸗ legen und ſonſtige Mitteilungen zu machen. § 118. Feſtſtellung der Tagesordnung. Interpellationen ſind 24 Stunden vorher dem Vorſtande einzureichen und müſſen als erſter Punkt auf die Tagesord⸗ nung geſetzt werden. Anträge ſind ebenfalls 24 Stunden vorher dem Vorſtande einzureichen. Anträge, die ſpäter einlaufen, können nur noch mit ⅞ Mehrheit auf die Tagesordnung geſetzt werden. § 119. Erledigung der Tagesordnung. ſiehe§§ 121— 15⁵4. § 120. Verſchiedenes. Nach Erledigung der Tagesordnung können nur noch Anfragen und Mitteilungen vorgebracht bezw. erledigt werden. 3. Erledigung, der lagesordnung. a) Interpellationen. § 121. Der Interpellant hat ſeine Interpellation zu be⸗ gründen, worauf der bezw. die Interpellierten dieſelben be⸗ antworten. — 28— § 122. Eine weitere Beſprechung der Interpellation iſt nur mit Bewilligung der M. V. geſtattet. Jedes Mitglied iſt berechtigt, einen diesbezüglichen Antrag zu ſtellen. Nach jedem der Redner hat einer der Interpellierten das Wort zur Er⸗ widerung. b) Anträge. § 123. Jedes aktive, inaktive und Ehrenmitglied, jeder Alte Herr und ſtändige Gaſt hat das Recht, Anträge zu ſtellen. Selbſtändige Anträge müſſen ſchriftlich eingereicht werden, Anträge, die ſich aus der Debatte ergeben, können jederzeit ge⸗ ſtellt werden. § 124 Der Vorſitzende hat jeden Antrag, ſobald er einge⸗ reicht iſt, nach dem jeweiligen Redner zu verleſen. § 125. Zunächſt erhält der Antragſteller das Wort zur Begründung, nach geſchloſſener Debatte hat er das Schlußwort. § 126. Der Antragſteller hat das Recht, ſeinen Antrag jederzeit. zurückzuziehen, darf ihn aber in derſelben M. V. nicht wieder ſtellen. Jedoch iſt jedes andere Mitglied berechtigt, denſelben als den ſeinigen aufzunehmen. § 127. Abgelehnte Anträge können in demſelben Semeſter nur mit ⅜ Mehrheit auf die Tagesordnung geſetzt werden. § 128. Bei Strafanträgen und Berufungen gegen Straf⸗ erkenntniſſe hat der Angeſchuldigte ſowohl hinter jedem Redner als nach Schluß der Debatte das Wort. Es iſt ihm geſtattet, während der Verhandlung über den Strafantrag den Konvent zu verlaſſen und ſich aus ſeiner Mitte einen Verteidiger zu wählen. Meldet der Angeklagte ſich zu dieſem Zwecke zum Wort, ſo erhält er dasſelbe ſofort, ſelbſt mit Unterbrechung eines anderen Redners. c) Die Debatte. § 129. Bei Eröffnung der Debatte hat der erſte Vorſitzende jedesmal den Gegenſtand derſelben genau zu bezeichnen. § 130. Nach Verleſung eines in der Mitgliederverſamm⸗ lung eingereichten Antrages hat der Vorſitzende zu erklären, ob er die Debatte über denſelben als einen mit dem vorliegenden in Zuſammenhang ſtehenden Gegenſtand eröffnen will. In 29— dieſem Fall erhält der Antragſteller zunächſt das Wort zur Begründung. Danach tritt die Reihenfolge der Rednerliſte wieder in Kraft. § 131. Andernfalls hat der Vorſitzende die Debatte behufs Verhandlung des eingereichten Antrags auszuſetzen oder den Antrag ſpäter zur Verhandlung zu bringen. § 132. Erhebt ſich gegen die Entſcheidung des Vorſitzenden Widerſpruch, ſo hat nur ein Redner zur Begründung des Wider⸗ ſpruchs das Wort, worauf ohne weitere Debatte über den Zeitpunkt der Verhandlung abgeſtimmt wird. § 133. Wünſcht jemand das Wort, ſo hat er ſich beim Schriftführer zur Rednerliſte zu melden. § 134. Bei Erteilung des Wortes iſt der Vorſitzende an die Rednerliſte gebunden. § 135. Das Wort zu tatſächlichen Berichtigungen, zur Beantwortung und zur Geſchäftsordnung wird ſofort erteilt, zu perſönlichen Bemerkungen erſt nach Schluß der Debatte, jedoch vor der Abſtimmung. Bei gleichzeitiger Meldung wird das Wort zur Geſchäftsordnung immer zuerſt erteilt. § 136. Iſt Schluß der Debatte beantragt, ſo iſt vor Eintritt in die Verhandlung die Rednerliſte zu verleſen. Iſt Schluß der Debatte angenommen, ſo erhält nur noch der Antragſteller das Wort. § 137. Iſt Schluß der Rednerliſte beantragt, ſo iſt eben⸗ falls vor Eintritt in die Verhandlung die Rednerliſte zu ver⸗ leſen. Iſt Schluß der Rednerliſte angenommen, ſo erhalten nur noch die Verzeichneten das Wort und der Antragſteller das Schlußwort. § 138. Der Vorſitzende iſt befugt, den Redner wegen Abſchweifens zur Sache und wegen unparlamentariſcher Aus⸗ drücke, ſowie wegen wiederholter Störung der Verhandlungen zur Ordnung zu rufen; der Ordnungsruf iſt in das Protokoll⸗ buch aufzunehmen. Mit dem dritten Ruf zur Sache kann er dem Redner das Wort entziehen, mit dem dritten Ordnungs⸗ rufe muß er es ihm entziehen. Unter erſchwerenden Umſtänden hat er ihn aus dem Lokal zu weiſen. — 30— Der erſte Ordnungsruf koſtet 50 ₰, der zweite 1 ℳ, der dritte 3 ℳ. § 139. Berufung gegen einen Ordnungsruf muß ſofort als Bemerkung zur Geſchäftsordnung eingelegt werden, kommt aber erſt nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung. Wenn ein vom Vorſitzenden geſtellter oder ſeine Perſon betreffender Antrag zur Verhandlung kommt, oder wenn er ſich an der Verhandlung beteiligen will, ſo hat er den Vorſitz an ſeinen Stellvertreter abzugeben. Zur Leitung der Geſchäfte und zur Zuſammenfaſſung der Ergebniſſe der Debatten hat der Vorſitzende ſtets das Wort. § 140. Die M. V. kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Redezeit beſchränken. § 141. Iſt eine geordnete Weiterführung der Verhand⸗ lungen nicht möglich, ſo kann der Vorſitzende die M. V. zu⸗ nächſt auf kurze Zeit, dann auf 24 Stunden vertagen. d) Abſtimmung. § 142. Vor jeder Abſtimmung ſind die vorliegenden An⸗ träge noch einmal zu verleſen, und der Vorſitzende hat die Reihenfolge derſelben in der Abſtimmung feſtzuſetzen. § 143. Unteranträge kommen zur Abſtimmung vor den Anträgen, zu denen ſie geſtellt ſind. Ebenſo gehen Gegenanträge ſowie weitergehende Anträge vor. § 144. Erhebt ſich gegen die vom Vorſitzenden feſtgeſetzte Reihenfolge Widerſpruch, ſo hat nur ein Redner für und ein Redner gegen die Entſcheidung des Vorſitzenden das Wort, wo⸗ rauf ohne weitere Debatte über die Reihenfolge abgeſtimmt wird. § 145. Die Abſtimmung geſchieht öffentlich durch Hand⸗ aufheben. Ausnahmen ſiehe§ 146 und unter e(Wahlen. § 146. Die Abſtimmung über Strafanträge erfolgt durch Zettel. § 147. Die Mitgliederverſammlung entſcheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit, in folgenden Fällen iſt ⁄ Mehr⸗ heit erforderlich: a) bei Abſetzung eines Vorſtandsmitgliedes. b) bei Veränderung oder Erweiterung der Tagesordnung. ng. c) bei Wiederaufnahme eines Antrages in die Tages⸗ ordnung, der in demſelben Semeſter ſchon einmal abgelehnt wurde. d) bei Anträgen auf Uebergang zur Tagesordnung, auf Schluß der Debatte oder der Rednerliſte. e) bei Appellation gegen Beſchlüſſe und Erkenntniſſe des Vorſtands. f) bei Anträgen auf Aenderung der Statuten, der Ver⸗ waltungsordnung, der beſtehenden Vereinsbeſchlüſſe. § 148. Aufnahme neuer Mitglieder erfordert ³¼ Mehrheit, von ſtändigen Gäſten% Mehrheit. § 149. In allen Fällen iſt Annahme durch Akklamation geſtattet. Erhebt ſich dagegen kein Widerſpruch, ſo gilt der Antrag als einſtimmig angenommen. § 150. Beſchlüſſe, die ordnungsgemäß mit ⅜ Mehrheit gefaßt wurden, beſtehen auch dann zu Recht, wenn ſie gegen Beſtimmungen der Geſchäftsordnung verſtoßen. e) Wahlen. § 151. Zu jeder Wahl erfolgen die Vorſchläge aus der Verſammlung. Sämtliche Namen ſind vom Schriftführer auf eine Kandidatenliſte zu ſetzen. Erfolgen keine Vorſchläge mehr, ſo iſt die Liſte vom Vorſitzenden zu ſchließen und bei den Betreffenden auzufragen, ob ſie die Wahl annehmen würden. Diejenigen, welche ablehnen, ſind zu ſtreichen(ſ.§ 54). 8 § 152. Die Abſtimmung über mehrere Kandidaten erfolgt ſtets in der Reihenfolge, in der ihre Namen in der Kandidaten⸗ liſte verzeichnet ſind. § 153. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl!, ſo ent⸗ ſcheidet abſolute Mehrheit, ſonſt tritt Stichwahl ein; bei Stimmengleichheit entſcheidet das Los. § 154. Auf Wunſch auch nur eines Mitgliedes muß Zettelwahl eintreten. B. Der Burſchenkonvent. § 155. Der B. C. beſteht aus ſämtlichen aktiven und inaktiven Burſchen. Der B. C. wird einberufen: 1. vom Vor⸗ ſitzenden, 2. auf ſchriftlichen Antrag von 3 Burſchen. § 156 Dem B. C. ſteht zu: 1. Die Beſchlußfaſſung über die Zulaſſung von Füxen zur Fuxenprüfung und über die Burſchung der Füxe. 2. Die Wahl des Vorſtandes. Die Wahl der Fuxmajore, des Hauptkaſſenwartes und des Fechtwartes. 4. Die Entlaſtung dieſer Aemter. Der Entlaſtung der Fux⸗ majore dürfen die in demſelben Semeſter rezipierten Füxe nicht beiwohnen. 5. Die Beſchlußfaſſung in allen Waffenſachen. 6. Die Erörterung von Beſchwerden gegen Vorſtandsmitglieder und die übrigen obengenannten Beamten. Richtet ſich die Beſchwerde gegen den ganzen Vorſtand, ſo übernimmt das älteſte anweſende Semeſter die Leitung. Das Vor⸗ ſtandsmitglied, gegen das ſich die Beſchwerde richtet, iſt nicht zur Leitung des B. C berechtigt. Berufungen gegen die Vorſtandsbeſchlüſſe gehören vor die M. V. 7. Durchſicht und Genehmigung der Damenliſte. 8. Das Recht, einfache und verſchärfte Verweiſe zu erteilen und mit Mehrheit Dimiſſion auf 14 Tage und Geld⸗ ſtrafen bis zu 20 ℳ zu verhängen. 9. Das Recht, mit% Mehrheit Füxe als unbrauchbar abzu⸗ geben. 2 § 157. Mit einfacher Mehrheit kann die M. V. einen Gegenſtand dem B. C. überweiſen. Der B. C. kaun mit einfacher Mehrheit einen Gegenſtand, der dem B. C. zuſteht, der M. V. überweiſen. § 158. Die Verhandlungen des B. C. ſind allen nicht zur Teilnahme Berechtigten gegenüber geheim zu halten. Die neu rezipierten Füxe ſind auf Wahrung des B. C.⸗Geheimniſſes zu verpflichten. — 33— C. Der bortragsabend. § 159. Wöchentlich findet ein Vortragsabend ſtatt, deſſen Leitung in der Hand des Vortragsleiters liegt. Die Vorträge ſollen womöglich zuſammenhängend ein geſchloſſenes Thema aus dem Gebiet nationaler und ſozialer Fragen behandeln, über deſſen Wahl ſich der Vortragende mit dem Vortragsleiter einigen muß. § 160. Vorträge zu halten, ſind verpflichtet 1.— 5. Se⸗ meſter. Es können auch ältere Semeſter herangezogen werden. Die betreffenden Bbr. Bbr. haben bei 3.ℳ Strafe bis ſpä⸗ teſtens 8 Tage vor dem Vortragsabend dem Vortragsleiter das Thema ihres Vortrages bekannt zu geben, das auch auf den Wochenplänen zu vermerken iſt. D. Fuxenſtunde und fuxenprüfung. § 161. Allwöchentlich findet mindeſtens je eine praktiſche und eine theoretiſche Fuxenſtunde ſtatt. Tag und Stunde beſtimmen die Fuxmajore. § 162. Zuwiderhandlungen gegen ſeine Anordnungen kann der Fuxmajor mit einer Strafe bis zur 1 ℳ ahnden. § 163. Die Fuxenprüfung erſtreckt ſich auf: a) Neuere deutſche Geſchichte und deutſches Staatsrecht. b) Zwweck und Grundgedanken der Vereine Deutſcher Studenten. c) Verbands⸗ und Vereinsgeſchichte. d) Verwaltungsordnung und Ehrenratsſatzungen. e) Komment, Lieder— namentlich die auf die Vereine Deutſcher Studenten bezüglichen und allgemeine ſtudentiſche Verhältniſſe. f) Studentiſche und geſellſchaftliche Sitten. §. 164. Auf Grund der Ergebniſſe der Prüfung entſcheidet die Burſchenverſammlung mit ½ Mehrheit über die Aufnahme. Die Aufnahme ſelbſt findet auf einer Kneipe in feierlicher Form ſtatt. E. Kneipe. § 165. Wöchentlich findet in der Regel eine offizielle Kneipe, ferner ein offizieller Frühſchoppen am Sonntag ſtatt. Die Kneipe findet nach den Regeln des Gießener V. D. St.⸗Komments ſtatt. IWV./ Schlußbeſtimmung. § 166. Beſtehen über die Auslegung einer Beſtimmung dieſer Geſchäftsordnung Zweifel, ſo entſcheidet die M. V. mit einfacher Stimmenmehrheit. Anhang. fechtordnung des D. D. St. 6ießen. § 1. Alle aktiven Bbr. Bbr. ſind verpflichtet, wöchentlich die jeweilig feſtgeſetzte Anzahl von Stunden, alle inaktiven 1 Stunde den Paukboden zu beſuchen. Doch ſteht es dem F. W. frei, auch für ältere Semeſter, die noch Menſuren aus⸗ zufechten haben, den Paukboden offiziell zu machen. § 2. Für unentſchuldigte Verſäumnis der Fechtſtunden, iſt eine Strafe von 2 ℳ, für unentſchuldigtes Zuſpätkommen bis zu ¼ Stunde eine Strafe von 50 5, bis zu ½ Stunde 1 ℳ zu entrichten. Vorübergehendes Berlaſſen des Paukbodens ohne Erlaubnis des F. W. koſtet 50 Strafe. § 3. Der F. W. hat 1, den Paukboden zu leiten. 2. Das Fechtzeug inſtandzuhalten und eine Liſte darüber zu führen. 3. Entſchuldigungen anzunehmen; jedoch kann er nur im Einverſtändnis mit dem 1. Vorſitzenden für längere Zeit vom Beſuche des Paukbodens befreien. 4. Dafür zu ſorgen, daß mindeſtens 3 Bbr. Bbr. das Sekundieren erlernen. § 4. Iſt der F. W. verhindert, ſo hat er für einen Ver⸗ treter zu ſorgen. § 5. Ueber alle Menſuren von Bbr. Bbr. findet eine Beurteilung durch den B. C. ſtatt. Zu einer ſolchen gehören mindeſtens 3 Burſchen. Wenn die nätige Anzahl von Burſchen nicht anweſend ſein kann, wird die Belegerkorporation um eine Menſurbeurteilung gebeten. § 6. Die beurteilenden Burſchen ſind auf Ehrenwort ver⸗ pflichtet, ihre Stimme nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen abzugeben. § 7. Eine Menſur iſt ungenügend, wenn aller an⸗ weſenden Burſchen ſich dahin erklärt. § 8. Es iſt den Bbr. Bbr. verboten, Verabredungsmen⸗ ſuren zu fechten. Geſchäftsordnung Colour& Grey Control Chart ee Cyan Green vellow Hed Magenta ,— ZBlue Wumite Grey 1 Grey 2 —— — — — — —