l —i aadaaaaaaaavadawaanauanaaanavanaanaaanwanwVanwVnnwnnwuanwwnwnnwanwwanaVvanwvanwVanaVanwnanwvvnwan lE Ehrenordnung der Gießener Studentenſchaft (Allgemeiner Gießener Studentenbrauch) Gießen 1919 Kommiſſions⸗Verlag: v. Münchow'ſche Univ.⸗Druckerei O. Kindt Ww. — T 1 KTNlaadanaaaanaaanaaananzanaoaaanananaannananmnanaaanannananaaanakanaonanaaaanwanaawaaaanaanananvaanwnnwnannwnwavnwwnanonwnonaannanaaanaannwnanananaaaanaannaannwandandne annmannnnaanwnnnvnnnannnonnnwnwnvnnvnwnwnwwnvnanzwannonannanwnanavanananananwwnanwavanwaw Vorbemerkung: Der Allgemeine Studentenbrauch ſoll der Aufrechterhaltung eines geſitteten gegenſeitigen Verhältuiſſes der Gießener Studenten dienen und ein einigendes, feſtes Band um die geſamte Gießener Studentenſchaft ſchlingen, ohne aber in geſchichtlich gewordene und rechtlich beſtehende Gepflogenheiten ſtörend einzugreifen. Gerechte Würdigung eines Einzelnen iſt nur denkbar, wenn ſie gegründet iſt auf ein richtiges Vergleichen ſeiner Handlung mit dem, was er ſeinem Berufe nach zu leiſten ſchuldig und fähig war. Daher können nur diejenigen ein für den einzelnen bedeutendes Urteil über den Wert desſelben fällen, welche mit ihm auf demſelben Standpunkt, in demſelben Berufe ſtehen, nach dem alten hier geltenden Grundſatz:„Nur der Gleiche hat Urteil über den Gleichen.“ Erſter Abſchnitt: Eigentlicher Brauch. a) Perſönlicher Geltungsbereich. § 1. Gießener Student im Sinne des Allgemeinen Studentenbrauches wird man durch die Immatrikulation. Wer ſich behufs der demnächſtigen Erlangung der Immatrikulation in Gießen aufhält, wird bis dahin ebenfalls als Gießener Student angeſehen. § 2. Man hört auf, Gießener Student zu ſein: a) durch die Exmatrikulation.— Auf ſein Verlangen wird der Ex⸗ matrikulierte bis zum wirklichen Abgang von Gießen oder bis zum Schluſſe des Examens als Student angeſehen; b) durch Konſil oder Relegation; c) durch anderweitigen dauernden Abgang von Gießen. § 3. Alle Gießener Studenten haben unter ſich gleiche Rechte(pgl. aber§§ 16, 36, 65). — 3— § 4. Jeder Gießener Student unterſteht dem Studentenbrauch, ſofern er nicht ausdrücklich erklärt oder durch ſeine Handlungen unzweideutig zu erkennen gibt, daß er den Studentenbrauch nicht anerkennt. § 5. Von den aktiven und inaktiven Mitgliedern der dem Studenten⸗ brauche angeſchloſſenen Korporationen, von den Wählern von Nicht⸗ inkorporierten Vertretern zum Ehrenrat(§ 33) und von den fremden Inaktiven ſowie Verkehrsgäſten dieſer Korporationen oder ihrer Ver⸗ bände wird die Anerkennung des Studentenbrauches als ſelbſtverſtändlich vorausgeſetzt. § 6. Erkennt ein Gießener Student den Allgemeinen Studentenbrauch nicht an, ſo hat er keinen Anſpruch auf den Ehrenſchutz und die Rechte, die ſich aus der Zugehörigkeit zu der im Brauche vereinigten Gießener Studentenſchaft ergeben. § 7. Die Grundſätze der§§ 4 und 5 gelten auch für in Gießen be⸗ ſtehende Korporationen. Studentiſche Vereinigungen nichtkorporativen Charakters gelten als Korporationen im Sinne des Studentenbrauches. § 8. Jede von der Univerſitätsbehörde anerkannte Gießener Kor⸗ poration iſt berechtigt, dem Studentenbrauche beizutreten. b) Studentiſche Ehre und ihre Verletzung. § 9. Die innere Ehre, d. h. das mit dem Weſen des Einzelnen verſchmolzene Gefühl ſeines eigenen Wertes und ihre Wahrung, iſt Sache des Einzelnen, die ſich jedem Eingriff und Urteil Dritter entzieht. Sie kann daher nicht Gegenſtand dieſes Brauches ſein. Der Studenten⸗ brauch hat es nur mit der äußeren Ehre, d. h. mit dem Anſpruch auf Anerkennung und Achtung des Wertes des Einzelnen zu tun, weil nur ſie im Zuſammenleben der Studenten zur Außerung und Wirkung kommt. § 10. Jeder Gießener Student gilt als ehrenhaft(honorig), ſolange nicht das Gegenteil bewieſen iſt. — 4— § 11 Das unter Berufung auf die Ehre gegebene Wort(Ehrenwort) iſt heilig und hat für den Studenten die Bedeutung des Eides. Dem Ehrenwort eines ehrenhaften Studenten muß unbedingt geglaubt werden. § 12. Wer das Ehrenwort wiſſentlich bricht oder falſch gibt, zieht ſich dauernde Ehrloſigkeit zu. Wer mit dem Ehrenwort leichtſinnig um⸗ geht, macht ſich ſchwer ſtrafbar(vgl.§§ 26— 29). Unter leichtſinnigem Abgeben des Ehrenwortes iſt insbeſondere zu verſtehen: Abgeben des Ehrenwortes ohne zwingenden Grund oder auf künftige Ereigniſſe, oder auf Handlungen Anderer, die von dem Einfluſſe des Verſichernden ganz oder teilweiſe unabhängig ſind, und zwar ohne Rückſicht auf den ſchließlichen Erfolg(3. B. leichtſinnige Schulden auf Ehrenſcheine). § 13. Das Anſehen der Gießener Studentenſchaft erfordert, daß Ehr⸗ verletzungen in ihren Kreiſen vermieden werden. § 14. Jeder Gießener Student hat das Recht und die Pflicht, zur Erhal⸗ tung ſeines guten Namens denjenigen, der einen Zweifel in ſeinen Wert geſetzt, d. h. ihn beleidigt hat, zum Widerruf, gegebenenfalls zur Ab⸗ bitte dieſer Beleidigung aufzufordern und gegebenenfalls auf Beſtrafung des Beleidigers zu dringen. Es bleibt einem jeden Gießener Studenten ſelbſt überlaſſen, ob er ſich durch Handlungen oder Worte eines Andern beleidigt fühlt oder nicht. Liegt die Abſicht der Beleidigung nicht zutage, ſo wird ſie feſt⸗ geſtellt durch die Anfrage(Koramation), die innerhalb dreimal 24 Stunden nach Kenntnis zu erfolgen hat. § 15. Bei der Anfrage, ſpäteſtens bei Beginn einer Ehrengerichtsver⸗ handlung iſt der Genugtuungsſtandpunkt der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck zu bringen. § 16. Jeder kann ſelbſt anfragen oder durch einen Andern, der min⸗ deſtens im dritten Semeſter ſtehen oder zum Jungburſch erklärt ſein muß, anfragen laſſen. — 5— Während der Anfrage darf keine Beleidigung vorfallen. Gleich⸗ wohl vorfallende Beleidigungen müſſen ſofort zurückgenommen werden. Niemand darf ſich durch Anfrage beleidigt fühlen. Die Antwort,„die Gegenſeite könne das nehmen, wie ſie wolle“, oder jede ausweichende Antwort gilt als Zugeſtändnis der Belei⸗ digungsabſicht. § 17. Iſt der Gießener Student beleidigt, ſo verlangt er Genugtuung. § 18. Die Genugtuung im Sinne der vorliegenden Ehrenordnung kann erfolgen: durch Zurücknahme der Beleidigung(Revokation); durch Zurücknahme mit Abbitte(Revokation und Deprekation); durch Waffen. Auch durch Zurücknahme, gegebenenfalls mit Abbitte, geſchieht der Ehre vollkommen Genüge; kein Student braucht ſich zu ſcheuen, ſie zu fordern, zu leiſten und anzunehmen. Beſtimmungen und Abmachungen der ſchlagenden Verbände über die Erledigung von Ehrenhändeln mit der Waffe bleiben durch dieſen Brauch unberührt. Die Fälle, in denen das allgemeinſtudentiſche Ehren⸗ ſchiedsgericht in Tätigkeit tritt, ſind in den§§ 50, 51 beſtimmt. c) Unſtudentiſche Handlungen und ihre Strafbarkeit. Vorbemerkung. Die Würde und das Anſehen der Gießener Studentenſchaft machen es notwendig, daß die Geſamtheit allen Hand⸗ lungen Einzelner entgegentritt, welche die Würde und das Anſehen der Gießener Studentenſchaft zu ſchädigen geeignet ſind. § 19. Jeder Gießener Student hat die moraliſche Verpflichtung von einer ihm bekannt gewordenen unſtudentiſchen Handlung nach§8§ 26 ff. der zuſtändigen Stelle Anzeige zu machen. Den Vorwurf der Angeberei braucht er nicht zu fürchten. § 20. Die Anzeige muß rein ſachlich gehalten ſein. Von der einen oder der andern Seite trotzdem vorkommende Beleidigungen müſſen ſchriftlich unter dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen werden. Die Anzeige darf nicht ehrenwörtlich bekräftigt ſein. — 6— § 21. Die Strafgewalt über aktive und inaktive Mitglieder der dem Studentenbrauch angeſchloſſenen Korporationen wird von dieſen ausgeübt. Hat eine Korporation keine Strafgewalt über ihre Mitglieder oder verzichtet ſie im gegebenen Falle darauf, ſo iſt das allgemein⸗ ſtudentiſche Ehrenſtrafgericht zuſtändig(vgl.§ 49). § 22. Die Beſtrafung unſtudentiſcher Handlungen von hieſigen In⸗ aktiven auswärtiger Korporationen bleibt zunächſt den hieſigen Kor⸗ porationen, zu denen ſie in Beziehung ſtehen, vorbehalten. Wenn dieſe die Aburteilung gemäß dem Brauche nicht erzielen können oder wollen, auch nicht durch die betreffende auswärtige Korporation, ſo iſt die Zuſtändigkeit des allgemeinſtudentiſchen Ehrenſtrafgerichtes gegeben (ogl.§ 49). § 23. Alle übrigen Gießener Studenten unterſtehen dem allgemein⸗ ſtudentiſchen Ehrenſtrafgericht(§§ 4, 49). § 24. Die Urteile der zuſtändigen Korporationen und des Ehrenſtraf⸗ gerichts werden allſeitig anerkannt. § 25. Für die Beurteilung und Beſtrafung unſtudentiſcher Handlungen gelten die nachſtehenden Beſtimmungen der§§ 26 ff. Die mit Straf⸗ gewalt ausgeſtatteten Korporationen erkennen dieſe Beſtimmungen ausdrücklich für die von ihnen zu treffenden Entſcheidungen als ver⸗ bindlich an. § 26. Mit dauernder Ausſchließung vom Ehrenſchutze und der durch ihn gewährleiſteten Rechte muß beſtraft werden(vgl.§ 66) wer ſein Ehrenwort wiſſentlich bricht oder falſch gibt(§§ 11, 12); wer eine Handlung begeht, die allgemeingültigen Ehrbegriffen und Geſetzen zuwiderläuft und offenbar ehrloſer Geſinnung entſpricht; wer ſich wiederholt grundlos tätliche Beleidigungen zu Schulden kommen läßt; wer wider beſſeres Wiſſen falſche Anzeigen erſtattet; wer wiſſentlich mit einer durch Blut übertragbaren Krankheit behaftet auf blanke Waffen losgeht; wer, wiſſend, daß er mit einer anſteckenden Geſchlechtskrankheit behaftet iſt, den Beiſchlaf vollzieht. — A 9 — 7— § 27. Mit dauernder Ausſchließung vom Ehrenſchutze und der durch ihn gewährleiſteten Rechte kann beſtraft werden: 4. Oi wer wiſſentlich ſein Ehrenwort gegen ein bereits abgegebenes gibt, ſofern er nicht beweiſen kann, daß das zuerſt abgegebene falſch war; wer im Streitfall auf Anfrage des Gegners die Angabe ſeines Namens verweigert oder einen falſchen angibt; wer leichtfertig Anzeigen erſtattet; wer Angelegenheiten, die zunächſt vor ein ſtudentiſches Ehren⸗ gericht gehören, vor ein außerſtudentiſches Forum bringt(„petzt“). § 28. Mit zeitlich begrenzter Ausſchließung vom Ehrenſchutze und der ihn gewährleiſteten Rechte wird beſtraft: wer mit dem Ehrenwort leichtſinnig umgeht(§. 12); wer ſich tätliche Beleidigungen(Realinjurien) zu ſchulden kommen läßt oder ſolche anbietet; wer wörtliche Beleidigungen(Verbalinjurien) zufügt, die den Vorwurf der Feigheit oder einer ehrloſen Handlung enthalten, ohne die Wahrheit der vorgeworfenen Tatſache beweiſen zu können und ohne alsdann die Beleidigung auf Anfordern ſofort zurück⸗ zunehmen und abzubitten; wer einen einzelnen Studenten oder eine Korporation grundlos beleidigt; wer einen aus Gewiſſensgründen oder wegen körperlichen Un⸗ vermögens keine Genugtuung mit der Waffe gebenden ehren⸗ haften Studenten beleidigt, vorausgeſetzt, daß dieſer über ſeinen Standpunkt keinen Zweifel aufkommen läßt, und umgekehrt der aus den angegebenen Gründen keine Genugtuung mit der Waffe gebende Student, der einen anderen beleidigt, wenn die Beleidigung nicht auf Erfordern zurückgenommen wird; wer bei Überbringung der Anfrage beleidigt, ohne die Beleidigung auf Erfordern ſofort zurückzunehmen, und wer eine nach erfolgter Forderung(Nachtuſch) erfolgte Beleidigung nichtſofort zurücknimmt; wer während einer allgemeinſtudentiſchen Veranſtaltung beleidigt oder fordert und die Zurücknahme verweigert und wer entgegen der Beſtimmung des§ 20 vorgefallene Beleidigungen nicht auf Erfordern zurücknimmt; wer auf eine ordnungsmäßige Vorladung zum allgemeinſtuden⸗ tiſchen Ehrengericht ohne triftigen Grund ausbleibt oder den An⸗ ordnungen des Obmanns keine Folge leiſtet; wer mit einem ausgeſchloſſenen Studenten ohne beſondere Ge⸗ nehmigung umgeht; — 8ͤ— 10. wer ſich eine ſonſtige unſtudentiſche Handlung zu ſchulden kommen läßt, d. h. eine Handlung, die den von einem Studenten zu fordernden Anſtand offenbar gröblich verletzt(vgl.§ 66). Die zeitlich begrenzte Ausſchließung ſoll nicht unter 1 Monat und nicht über 1 Jahr betragen. Die Strafzeit, nicht die Strafe ſelbſt, wird durch die offiziellen Ferien der Univerſität unterbrochen. § 29. Vor dem Glückſpiel(Hazardſpiel, Jeu) als der unverſieglichen Quelle der ſchwerſten Ehrenkonflikte wird dringend gewarnt.— Wer im Glücksſpiel mehr Geld wagt, als er zur augenblicklichen freien Verfügung bei ſich hat, kann nach Lage der Sache einem Falſchſpieler gleich geachtet werden; oder er macht ſich, wenn er mit ehrenwörtlich verpflichtenden Gutſcheinen oder Zahlungsverſprechen geſpielt hat, des leichtſinnigen Umgehens mit dem Ehrenwort ſchuldig. § 30. In beſonders leichten Fällen der vorſtehenden§§ 26— 29 kann ausnahmsweiſe auch auf Verweis erkannt werden. Zweiter Abſchnitt. Gießener Studentiſcher Ehrenrat. a) Zuſammenſetzung und Zuſtändigkeit. § 31. Der Gießener Studentiſche Ehrenrat beſteht aus Vertretern der dem Studentenbrauche angeſchloſſenen Korporationen und Nichtinkor⸗ porierten(Finken). 8 32. Jede Korporation, welche ſich auf den Studentenbrauch ver⸗ pflichtet, iſt zur Beſtellung eines Ehrenratsmitgliedes berechtigt und verpflichtet. § 33. Nichtinkorporierte(Finken) wählen nach Maßgabe der angefügten Wahlordnung Ehrenratsmitglieder zum Ehrenrat. Nur das erſtgewählte Mitglied hat beſchließende Stimme im Ehrenrat. Kommt eine Wahl nicht zuſtande, ſo beſtimmt der Ehrenrat einen Vertreter für die Nichtinkorporierten im Ehrenſtrafgericht. — 9— § 34. Zu Ehrenratsmitgliedern ſollen tunlichſt höhere Semeſter oder„Alte Herren“ gewählt werden, ausnahmsweiſe können auch mindenſtens im dritten Semeſter ſtehende Studenten zu Mitgliedern gewählt werden. § 35. Ein Ehrenratsmitglied kann ſich in den Sitzungen des Ehrenrats durch ein anderes Ehrenratsmitglied oder ein Mitglied ſeiner Korpo⸗ ration vertreten laſſen. Eine Vertretung muß hinreichend begründet ſein. § 36 Jede Korporation nennt am Anfange des Semeſters den Namen ihres Ehrenratsmitgliedes. Bis zur Beſtellung des neuen Mitgliedes iſt das vorſemeſtrige ſtimmberechtigt. § 37. Der Ehrenrat iſt zuſtändig für die Beratung und Beſchlußfaſſung in allen durch den Studentenbrauch geregelten Angelegenheiten der Gießener Studentenſchaft, insbeſondere für die Weiterbildung des Stu⸗ dentenbrauches. Aus den Mitgliedern des Ehrenrats werden Ehrengerichte nach Maßgabe des Abſchnittes über die Ehrengerichte gebildet. b) Geſchäftsordnung. § 38. Der Vorſitzende des Ehrenrats und ſein Stellvertreter werden zu Semeſterſchluß vom Ehrenrat für das kommende Semeſter gewählt. § 39. Iſt in zwei aufeinander folgenden Semeſtern ein Ehrenratsmit⸗ glied, das auf dem Standpunkt der Genugtuung mit der Waffe ſteht, zum Ehrenratsvorſitzenden gewählt worden, ſo muß im nächſten Se⸗ meſter ein nicht auf dieſem Standpunkt ſtehendes Mitglied gewählt werden und umgekehrt. § 40. Zu Semeſterbeginn und zu Semeſterſchluß hat der Vorſitzende eine ordentliche Sitzung des Ehrenrats zu berufen. Jedes Mitglied kann durch den Vorſitzenden unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Sitzung einberufen. § 41. Der Vorſitzende hat zu jeder Sitzung Ladungen mit genauer Tagesordnung mindeſtens zwei Tage vorher zu verſenden. — 10— § 42. Der Ehrenrat iſt beſchlußfähig, wenn zweidrittel der Mitglieder anweſend ſind. Beſchlußunfähigkeit wird nur auf Antrag feſtgeſtellt. Der Ehrenrat iſt in der nächſten Sitzung betreffs der Tages⸗ ordnung der vorigen Sitzung ſtets beſchlußfähig. § 43. Der Ehrenrat beſtimmt ſeine Geſchäftsordnung im übrigen ſelbſt. § 44. Notwendige Ausgaben werden durch Umlage gedeckt. Die nicht⸗ inkorporierten Mitglieder ſind, um Schwierigkeiten bei der Beitreibung zu vermeiden, von der Umlage befreit. c) Schlußbeſtimmungen. § 45. AÄnderungen der Beſtimmungen des Studentenbrauches können nur mit Zweidrittel⸗Mehrheit beſchloſſen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. § 46. Korporationen, die den Verpflichtungen, welche ſich aus ihrer Unterwerfung unter den Studentenbrauch ergeben, nicht nachkommen, können unbeſchadet der ſonſtigen Vorſchriften des Studentenbrauches auf beſtimmte oder unbeſtimmte Zeit von der Vertretung im Ehrenrat ausgeſchloſſen werden. Der Antrag muß den Mitgliedern des Ehren⸗ rats mindeſtens zwei Wochen vorher zugeſtellt ſein. Zur Annahme des Antrages bedarf es der Zweidrittel⸗Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. § 47. Der Austritt einer Korporation muß auf ihren Antrag jederzeit geſtattet werden, es ſei denn, daß ein Mitglied der Korporation an einer vor dem allgemeinſtudentiſchen Ehrengericht anhängigen Sache als Obmann, Beiſitzer, Partei oder Zeuge beteiligt iſt. § 48. Auflöſung des Ehrenrats erfolgt: a) Auf Austritt oder Ausſchließung von mehr als einhalb der im Ehrenrat vertretenen Korporationen. b) Auf Beſchluß der Dreiviertel⸗Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Dritter Abſchnitt. Allgemeinſtudentiſche Ehrengerichte. a) Zuſtändigkeit und Zuſammenſetzung. § 49. Aus den Mitgliedern des Ehrenrates werden gebildet: 1. Lhreiſdiedegrichte zur Erledigung von Ehrenhändeln(vgl. 50); 2. ein Ehrenſtrafgericht für die Entſcheidung über die Beſtrafung unſtudentiſcher Handlungen(vpgl.§ 26 ff.). § 50. Das Ehrenſchiedsgericht iſt zuſtändig: a) wenn beide oder nur eine Partei Genugtuung mit der Waffe nicht geben, ſobald eine Partei das Ehrengericht anruft; b) wenn beide Parteien Genugtuung mit der Waffe geben, ſobald beide Parteien das Ehrengericht anrufen. § 51. Das Ehrenſchiedsgericht iſt auch für die Erledigung von Strei⸗ tigkeiten zwiſchen Korporationen und Studenten oder Korporationen untereinander zuſtändig, wenn die beteiligten Korporationen mit einer Erledigung durch das Ehrenſchiedsgericht einverſtanden ſind. Das Gleiche gilt für Streitigkeiten zwiſchen Studenten und Nicht⸗ ſtudenten, falls beide Teile mit der Erledigung durch das Ehren⸗ ſchiedsgericht einverſtanden ſind. § 52. Das Ehrenſchiedsgericht wird für den Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen gebildet. § 53. Für jede Partei wird ein Beiſitzer berufen, und zwar: 1. für ein aktives oder inaktives Mitglied einer dem Studenten⸗ brauche angeſchloſſenen Korporation das Ehrenratsmitglied dieſer Korporation; 2. für einen Studenten, der ſich an der Wahl von nichtinkorpo⸗ rierten Mitgliedern des Ehrenrats beteiligt hat, tunlichſt das laut Wahlliſte von ihm gewählte Ehrenratsmitglied; 3. für fremde Inaktive einer dem Studentenbrauche angeſchloſſenen Korporation das Ehrenratsmitglied dieſer Korporation. § 54. Gehört eine Partei nicht zu den in§ 53 aufgeführten Perſonen, ſo iſt ſie zu ſofortiger Benennung eines Beiſitzers aufzufordern. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ſo beſtimmt der Vorſitzende für ſie einen Beiſitzer. § 55. Sind die Beiſitzer beſtimmt, ſo haben ſie alsbald aus den übrigen Ehrenratsmitgliedern einen Obmann zu wählen. Können ſie ſich über die Wahl nicht einigen, ſo iſt der Ehrenratsvorſitzende und im Be⸗ hinderungsfalle ſein Stellvertreter zum Obmann berufen. § 56. Das Ehrenſtrafgericht beſteht aus drei Ehrenratsmitgliedern. Obmann iſt der Ehrenratsvorſitzende, Beiſitzer ſind das ſtimm⸗ führende Mitglied der Nichtinkorporierten und ein vom Ehrenrat zu Ende jeden Semeſters für das folgende Semeſter zu wählendes Ehren⸗ ratsmitglied(vgl.§ 33). § 57. Das Ehrenſtrafgericht iſt ſtets ſo zuſammenzuſetzen, daß min⸗ deſtens ein auf dem Standpunkt der unbedingten Genugtuung und ein auf dem Standpunkt der Zweikampfverwerfung ſtehender Ehren⸗ richter darin vorhanden ſind. § 58. Niemand kann ſich ohne triftigen Grund dem Amte eines Ehren⸗ richters entziehen. Stellvertretung im Amte eines Ehrenrichters iſt ohne Genehmigung der Parteien unzuläſſig. b) Verfahren. § 59. Das Ehrenſchiedsgericht und das Ehrenſtrafgericht wird durch entſprechende Erklärung an den Vorſitzenden des Ehrenrates ange⸗ rufen. Dem Anruf des Ehrenſchiedsgerichts iſt, wenn dies nicht ſchon aus den Umſtänden erhellt, eine Erklärung über den Genugtuungs⸗ ſtandpunkt des Anrufenden beizufügen. § 60. Der Obmann beſtimmt Zeit und Ort der Verhandlung. Er leitet die Verhandlung. § 61. Zu Beginn der Verhandlung verpflichtet der Obmann ſich ſelbſt und die Beiſitzer auf Ehrenwort, in der vorliegenden Sache nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen und nach dem Studentenbrauche zu entſcheiden. Den Beteiligten wird eröffnet, daß die Erklärungen vor dem Ehrengericht auf Ehrenwort geſchehen, und ihnen das ehrenwörtliche Verſprechen abgefordert, daß ſie ſich dem Spruch des Ehrengerichts un⸗ bedingt unterwerfen werden. Sie werden weiter mit der Beſtimmung des§ 72 bekannt gemacht. § 62. Die Verhandlungen des Ehrengerichts ſind mündlich und ſtreng vertraulich. Es muß durch einen vom Obmann zu beſtimmenden Beiſitzer ein Sitzungsbericht geführt werden. § 63. Jede Partei kann im Beiſtande eines Fürſprechers erſcheinen, der mindeſtens im dritten Semeſter ſtehen oder zum Jungburſch erklärt ſein muß. 3§ 64. Die Beratung und Beſchlußfaſſung des Ehrengerichts geſchieht in Abweſenheit der Parteien. 65. Das Ehrengericht kann jeden Gießener Studenten vorladen, Nicht⸗ ſtudenten zum Erſcheinen auffordern. Die Beteiligten ſollen tunlichſt ihre Zeugen und ſonſtigen Beweismittel zur Verhandlung mitbringen. § 66. Das Ehrengericht beſchließt mit Stimmenmehrheit. Soll in Straf⸗ ſachen der Spruch auf dauernde Ausſchließung lauten, ſo bedarf es eines einſtimmigen Beſchluſſes des Ehrenſtrafgerichtes. Es iſt außer⸗ dem in zwei durch mindeſtens 24 Stunden getrennten Sitzungen über den Spruch zu beſchließen. Einſtimmigkeit iſt auch erforderlich für die Feſtſtellung, daß eine Handlung unſtudentiſch im Sinne des§ 28, Nr. 10 iſt. § 67. Das Ehrengericht kann das Verfahren einſtellen, wenn eine Partei dem Ehrengericht nicht unterſteht oder ſich der Ehrengerichts⸗ barkeit entzieht. In Ehrenhändeln kann die erſchienene Partei aber alsdann eine Erklärung des Ehrengerichts über den betreffenden Streit⸗ fall verlangen. Der Einſtellungsbeſchluß und gegebenenfalls dieſe Er⸗ klärung ſind ſchriftlich abzufaſſen. § 68. Die Erledigung des Ehrenhandels und des Strafverfahrens er⸗ folgt durch Spruch. § 69. Der Spruch muß eine Entſcheidung und eine kurze Begründung enthalten. Er iſt ſchriftlich abzufaſſen und von den Ehrenrichtern zu unterſchreiben. § 70. Hält bei Ehrenhändeln das Ehrenſchiedsgericht eine Beleidigung für vorliegend, ſo muß der Spruch angeben, ob eine einſeitige oder gegenſeitige tätliche oder wörtliche Beleidigung angenommen wird und ob einer Partei der Vorwurf unſtudentiſchen Verhaltens im Sinne des Studentenbrauches zu machen iſt. Der Spruch muß, wenn eine Beleidigung für vorliegend erachtet wird, angeben, ob nach Anſicht des Ehrengerichts Zurücknahme der Beleidigung genügt, oder ob Zurücknahme mit Abbitte gefordert und geleiſtet werden müſſe. § 71. Bei Ehrenhändeln iſt auf Antrag einer Partei der Spruch oder die Erklärung nach§ 67 allen im Ehrenrat vertretenen Korporationen abſchriftlich mitzuteilen. Den Korporationen, welchen die Parteien angehören, iſt der Spruch oder die Erklärung ſtets mitzuteilen. In Strafſachen iſt der Spruch ſtets ſämtlichen im Ehrenrat ver⸗ tretenen Korporationen mitzuteilen. c) Schlußbeſtimmungen. § 72. Gegen Entſcheidungen der Ehrenſchiedsgerichte und des Ehrenſtraf⸗ gerichts finden Rechtsmittel nicht ſtatt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens iſt nur auf Grund neuer unverſchuldet bisher nicht vorgebrachter Tatſachen und unverſchuldet nicht rechtzeitig gerügter Rechtsverletzungen möglich. § 73. Der Wiederaufnahmeantrag iſt mit Begründung an den Vorſitzen⸗ den des Ehrenrats zu richten. Er muß von mindeſtens zwei Ehrenrats⸗ mitgliedern befürwortet ſein. § 74. Im Laufe eines ehrengerichtlichen Verfahrens entſtandene Schrift⸗ ſtücke ſind vom Obmann einzuſiegeln und dem Vorſitzenden zur Auf⸗ bewahrung zu übergeben. ——᷑—᷑—᷑—Z—ꝭ—O—·QQB—— — 15— § 75. Der Ehrenrat beſtimmt zu Ende jedes Semeſters durch Aufſchrift über die Dauer der weiteren Aufbewahrung. Im Falle einer Auf⸗ löſung des Ehrenrats ſind ſämtliche ehrengerichtliche Schriftſtücke zu vernichten. Anhang. Wahlordnung. § 1. In der erſten Hälfte des Mai und November findet an einem vom Ehrenrat im vorhergehenden Semeſter feſtgeſetzten Wahltage die Wahl der Ehrenratsmitglieder der Nichtinkorporierten(Finken) ſtatt. § 2. Die Wahl iſt während der geſamten Dauer für die Wahlberech⸗ tigten öffentlich. Die Wahlhandlung dauert einen Tag und zwar von 9—1 und von 3—6 Uhr. § 3. Die Wahl wird von einem Ausſchuß abgehalten, die ſich aus einem Vorſteher und zwei Beiſitzern zuſammenſetzt. § 4. Für jeden aufgeſtellten Bewerber wird eine beſondere Wahlliſte geführt, die geſchloſſen wird, ſobald ſie 15 Wählernamen enthält. § 5. Jeder Wähler muß ſich durch ſeine Erkennungskarte ausweiſen und darf nur einen Bewerber nennen. Er trägt ſeinen Namen und ſeine Anſchrift in die Wahlliſte des betreffenden Bewerbers ein. Die Wahlliſte gehört zu den Schriftſtücken des Ehrenrats. — 16— § 6. Der Wahltag und das Wahlergebnis werden durch öffentlichen Anſchlag bekannt gegeben. Angenommen und gewährleiſtet von den zurzeit beſtehenden Korporationen der Gießener Studentenſchaft am. 11. April 1919 und anerkannt vom Geſamtausſchuß der Gießener Studenten⸗ ſchaft am 3. Juli 1919. von Münchow'ſche Hof⸗ u. Univerſitäts Druckerei Otto Rindt Wwe., Gießen. h 8 teeammmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnne fe 2 ſſäddadadandanannananan our& Grey Control Chart 52ee Vellow Hed Magenta Grey 3 Grey 4 Black CO Slue Cyan Green Wite Grey ¹ Grey 2 fMſſaaagagggſäläſäſälgälläͤ3älalälägagagaäd E —— M 3 *r Uö¶aaanaaaaanaavanuavnnusdovonaaaaandonnavuwwavaaawvnna 10 11 12 13 14 15 16 + ¶ ⁴△☚ — 00 O ₰ 00 9 8 r