in Sachen des Mlersstreles Wischen Teutonid éu Giessenn Gorsbüte und Hassia Und Siarkonburgia anderorgsits. Giessen 1892. Curt von Münchow, Universitäts-Druckerei. f Grossh Universit L;, 1 Sliothah 0 6. JUNI1981 96. K 6. Giessen, im März 1892. Unsern Gruss zuvor! Einem wohllöblichen gestattet sich unterfertigter C. C. nachfolgendes Promemoria in Sachen des Altersstreites zwischen dem unterfertigten C. C. und den C. C. C. C. der Hassia und Starkenburgia zur geneigten Kenntnisnahme der Gründe, weshalb der unterfertigte C. C. sich Appellation bei einem diesjährigen h. K. S. C. V. gegen die Be- schlüsse des Giessener S. C. vom 20. XI. u. 18. XII. 1891 vor- behalten hat, zu unterbreiten, mit der Bitte, dasselbe einer un- parteiischen Prüfung unterziehen zu wollen. Mit den besten Wünschen — Güngerich M./(F. M. Xx.x) J. Die Geschichte des Streites. Der unterfertigte C. C. kann es sich nicht versagen, zunächst die eigentümliche Entstehung und den noch eigentümlicheren Ver- lauf des ganzen Streites zur Kenntnis eines hohen K. S. C. V. zu bringen. Denn man braucht z. B. nur zu hören, dass Starken- burgia im Verlauf von nur drei Monaten, ohne vorher selbst je daran gedacht zu haben, den Gedanken, ihren seit fünfzig Jahren im S. C. und beim eigenen C. C. allein bekannten Stiftungs- tag zu verlegen, geboren, und diesen Gedanken dann innerhalb der genannten Zeit durch ein paar Seiten einer sogenannten Be- gründungsschrift zu stützen versucht hat, um zu erkennen, um welch' unfertige, unzulänglich begründete Forderungen es sich hier handeln muss. Eine Augenblicksidee, ein paar jugend- lichen Köpfen entsprungen, ist es, die hier zur That sich umzusetzen versucht hat und Dank dem UÜUmstande, dass der zweite C. C. im hiesigen S. C. schon ein paar Monate länger mit solchen Rückdatierungsplänen umging, trotz des Mangels jeglichen Beweises zum S. C.-Beschluss erhoben wurde. Das Zusammen- und Sich in die Hände Arbeiten der beiden C. C. C. C. allein hat das Undenkbare möglich gemacht, dass auf Grund solch' unzureichenden Beweises und solch' ungenügender Materialien, wie sie im Folgenden durchgesprochen werden, und trotzdem wir allein auf rechtlichem Boden standen, unser gutes Recht, dass wir seit fünfzig Jahren anerkannt das älteste Corps in Giessen sind, uns genommen wurde. Der Streit des unterfertigten C. C. mit Hassia begann im O. S. C. vom 24. VII. 91, in welchem Hassia, ohne dass zuvor nur das geringste von solchen Plänen uns zu Ohren gekommen war, mit folgendem Protokoll hervortrat(v. sub 4 und 5 des S. C.- Protokolls vom 24. VII. 91): „Hassia giebt zu Protokoll, dass sie auf Grund des histori- schen Aktenmaterials und auf Wunsch der a. H. a. H ihren alten Stiftungstag vom 3. August 1815 wieder annimmt und den S. C. um Garantierung ersucht auf Grund der beigefügten Schriftstücke.“ „Es liegt das Aktenmaterial von seiten eines wohllöblichen C. C. der Hassia vor und geht dasselbe zur Ansicht der einzelnen G. C. G. G. Das sogenannte„Aktenmaterial“, welches überreicht wurde, bestand in je einem Memorandum der a. H. a. H. der alten grün- weiss-roten Hassia und des A. H. C. der Markomannia. Auf Grund dieser beiden Schriftstücke mutete Hassia, die sich schon lange mit dieser Frage befasst hatte, den Vertretern der Starkenburgia und des unterfertigten C. C. zu, sofort ihr entscheidendes Votum abzugeben. Hassia hatte also gehofft, auf der Stelle eine Zu- stimmung zu ihrem Antrage erhalten zu können. Die Vertreter der Starkenburgia und des unterfertigten C. C. gingen, wohl merkend, worauf es abgesehen war, auf das gestellte Ansinnen nicht ein, sondern behielten sich eine viertägige Frist vor, nach deren Ablauf die Frage im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 wieder zur Verhandlung kam. In diesem S. C. erklärten die beiden gegnerischen C. C. C. C., dass sie die auf Ehrenwort niedergelegten Memoranda des A. H. C. der Markomannia und der a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia selbstverständlich nicht anzweifelten, mit den Schlüssen derselben aus diesen Aktenstücken aber nicht einverstanden seien. Ausserdem beantragten sie, die endgültige Entscheidung der Altersfrage weiter zu verschieben, da sowohl Starkenburgia als auch unterfertigter C. C. die Ueberzeugung ge- wonnen hatte, dass die Orientierung über die ganze Angelegenheit einige Zeit in Anspruch nehme. Nach längerer, heftiger Debatte veranlasste jedoch Hassia das präsidierende Corps Starkenburgia, folgendes ins Protokoll aufzunehmen:(v. sub. 1 des Protokolls d. A. O0. S. C. 29. WII. 91.) — 2— „Der S. C. erklärt auf Grund der Erklärungen der einzelnen Vertreter eines wohllöblichen C. C. der Starkenburgia, Teuton ia und Hassia, dass er sich mit der Form, der Fassung und dem Inhalte der von dem A. H. C. der Markomannia und der grün- weiss-roten Hassia auf Ehrenwort niedergelegten Memoranda ein- verstanden erklärt und als den zur Zeit der Vereinigung der beiden genannten C. C. C. C. herrschenden Verhältnissen ent- sprechend anerkennt, unbeschadet der selbständigen späteren Ent- scheidung des S. C. über die Altersfrage der Hassia.“ In diesem Protokoll ist jedoch mehr ausgedrückt, als in den vorhergehenden můndlichen Verhandlungen von den Vertretern der Starkenburgia und des unterfertigten C. C. zugestanden war, und es trat sofort zu Tage, welche Zwecke Hassia durch dieses Protokoll verfolgte. Sie zog nämlich sofort ihre Vorteile daraus, indem sie folgendes protokollarisch niederlegen liess: „Nach vorstehenden Erklärungen eines wohllöblichen S. C. fällt der einzige Paragraph, nach dem die Garantie eines wohl- löblichen S. C. zur Abänderung des Stiftungstags der Hassia nötig wäre, nämlich der§ 19 der Kösener Statuten weg, da durch An- erkennung der Form, der Fassung und des Inhaltes der von dem A. H. C. der Markomannia und den a. H. a. H. der grün-weiss- roten Hassia niedergelegteu Memoranda ausgesprochen wird, dass es sich bei der seiner Zeit stattgefundenen Vereinigung lediglich um eine formelle Auflösung und nachherige Fortsetzung der be- stehenden grün-weiss-roten Hassia handelt, und dass die schwarz- weiss-rote Hassia nicht als ein neues Corps und als ein neu in den S. C. eingetretenes zu betrachten ist und aus diesem Grunde auch nicht genötigt gewesen ist, seiner Zeit einen neuen Stiftungs- tag anzunehmen. Aus diesem Grunde kann Hassia ohne Geneh- migung eines wohllöblichen S. C. ihren alten Stiftungstag wieder annehmen,“ und gleich darauf: „Hassia meldet als interne Meldung unter heutigem Datum: Fallenlassen des seitherigen Stiftungstages, des 3. März 1842 und Annahme des alten, des 3. August 1815. Erst vom 3. August, 1892 an wird diese Anderung offiziell in Kraft treten.“ Unterfertigter C. C. liess sich in diesem A. O. S. C. auf — 8 keine weiteren Verhandlungen ein, gab aber, um seinen Stand- punkt dem Protokoll der Hassia, sowie den unberechtister Weise daraus gezogenen Schlüssen gegenüber genau zu präcisieren, im A. O. S. C. vom 30. VII. 91 folgendes zu Protokoll: „Teutonia kann auf Grund der mündlichen Verhandlungen im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 die abgegebenen Aussagen ihrer Vertreter nur so auffassen, dass sie die auf Ehrenwort gegebenen Erklärungen des A. H. C. der Markomannia und der a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia nur für objektiv wahr hält. Teutonia zieht aber die Schlussfolgerung eines wohllöblichen C. C. der Hassia aus diesen Thatsachen nicht, vielmehr hält sie die Auflösung der Hassia durchaus nicht für eine formelle. Ferner kann ein Paragraph der Kösener Statuten nicht wegfallen auf Grund der Erklärungen nicht einmal eines S. C., viel weniger eines einzelnen C. C. Drittens kann ein Corps nicht ohne Genehmigung des S. C. seinen Stiftungstag und sein Stiftungsjahr verlegen. Teutonia erkennt daher die Zurückdatierung der Hassia bis zur endgültigen Entscheidung nicht an.“ Darauf antwortete Hassia mit einem Protokoll, das nichts wesentlich Neues brachte, sondern nur alte Behauptungen wieder auffrischte: „Hassia ist den Ausführungen eines wohllöblichen C. C. der Teutonia gegenüber der Ansicht, dass durch die schriftlich fixierte, in dem S. C. ausgesprochene Anerkennung der von dem A. H. C. der Markomannia und den a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia abgefassten Memoranda sowohl ihrer Form als auch speziell ihrem Inhalte nach, ausgesprochen ist, dass sie thatsächlich, eben weil in den erwähnten Memoranda ausdrücklich erklärt ist, dass die Auf- lösung eine blos formelle gewesen ist und die schwarz-weiss-rote Hassia lediglich eine Fortsetzung der alten gewesen und endlich die seither übliche Führung des 3. März 1842 als Stiftungstag auf einem zwischen den beiden C. C. C. C. sich herausgebildeten Usus beruhte und niemals im S. C. thatsächlich ein neuer Stiftungstag angezeigt worden ist, eine Fortsetzung der alten Markomannia ist. Vom Wegfallen eines Kösener Paragraphen kann sicher in einem Falle, wie in dem vorliegenden, die Rede sein, wenn es sich eben um Verhältnisse handelt, auf die der fragliche Paragraph absolut — 9— keine Beziehung hat. Aus den im Vorstehenden angeführten Gründen Kkann Hassia recht wohl ohne weiteres ihren alten Stiftungs- tag führen, da, wie bereits ausgeführt, ein neuer im S. C. niemals angenommen worden ist.“ Man sieht, wie es Hassia in den vorhergehenden Verhand- lungen, nachdem sie eingesehen, dass eine Genehmigung seitens des S. C. nicht zu erwarten war, versucht hatte, durch Hindrängen. des S. C. zur Anerkennung der Richtigkeit der beiden vorgelegten. Memoranda, eine Zustimmung seitens des S. C. unnötig zu machen. Zugleich sieht man auch leicht ein, dsss es in den Intentionen des S. C. absolut nicht lag, durch Zulassung jenes Protokolls(sub 1 des Protokolls vom A. O. S. C. vom 29. VII. 91) die Gewährung der Bitte Hassias zu ermöglichen. Dieser Ansicht musste der S. C. klar und scharf Ausdruck geben, zumal jenes Protokoll, auf das Hassia sich stützte, wie oben schon erwähnt, nicht in der richtigen Form die Ansicht des S. C. zum Ausdruck brachte. Dies geschah in dem O. S. C. vom 31. VII. 91 unter der Initiative von Starkenburgia, die jetzt ebenso schroff wie wir Hassia gegenüber Stellung nahm und durch einen inzwischen aktiv gewordenen alten Herrn möglichst scharf dies darlegte. Durch mehrere Anfragen, die Starkenburgia in ge- nanntem O. S. C. stellte, wurde das ganze Kartenhaus, das Hassia künstlich aufgebaut, über den Haufen geworfen und die Ansicht des S. C. in denkbar klarster Weise präcisiert. (Vide Nr. 3 des Protokolls vom O. S. C. vom 31. VII. 91.) „Starkenburgia stellt die Anfrage an den S. C., ob der S. C. im A. O. S. C. vom 20. VII. 91 und 30. VII. 91 über das Pr- suchen von seiten eines wohllöblichen C. C. der Hassia(vide sub 4 vom O. S. C. vom 24. VII. 91) entschieden habe. Die Anfrage wird einstimmig verneint.“ Es half nichts, dass dem gegenüber Hassia wieder zu Protokoll gab(Vvide sub 4 vom O. S. C. vom 31. VII. 91),„dass sie zwar anerkennt, dass eine Entscheidung im S. C. bezüglich des Ersuchens vom 24. VII. 91 noch nicht abgegeben ist, dass jedoch durch die Anerkennung der Memoranda im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 nach ihrer Ansicht die Notwendigkeit zur Garantierung von seiten des S. C. nicht mehr nötig ist, vorausgesetzt, dass das historische — 10— Datum richtig ist“, denn Starkenburgia stellte berechtigter Weise die weitere Anfrage(vide sub 5 des O. S. C. vom 31. VII. 91.): „Hat ein wohllöblicher C. C. der Hassia im letzten O. S. C, vom 24. VII. 91 durch mündliche Erklärungen einem wohllöblichen S. C. gegenüber erklärt, dass er stets bereit und in der Lage sei, sein thatsächliches Alter vom 3. August 1815 durch alle ihm zur Hand stehenden Protokolle, Dokumente und sonstiges Aktenmaterial, jedenfalls durch mehr als die zwei vorliegenden Memoranda des A. H. C. der Markomannia und der a. H. a. H. der grün-weiss- roten Hassia, zu beweisen? Die Anfrage wird einstimmig bejaht“ und darauf die entscheidende Anfrage,„ob der S. C. auf Grund der gemäss 4) vom O0. S. C. 24. VII. 91 von einem wohllöblichen C. C. der Hassia zur Einsicht überwiesenen Aktenstücke zur Ge- nehmigung des Gesuchs eines wohllöblichen C. C. der Hassia be- rechtigt sei. Die Anfrage wird verneint gegen die Stimme von Hassia. So war denn endlich der Boden wieder gewonnen, der dem S. C. unbemerkt nach und nach abgetrotzt worden war und die Möglichkeit zu folgendem Antrage, der richtiger Weise sofort dem Ansinnen Hassias hätte entgegengestellt werden müssen, erlangt. (sub Nr. 9 des 0. S. C. Protokolls vom 31. VII. 91.): „Starkenburgia stellt den Antrag, dass der S. C. seine Ent- scheidung über das Gesuch eines wohllöblichen C. C. der Hassia (vide sub 4 vom O. S. C. vom 24. VII. 91) so lange verschiebe, bis das seit dem 3. August 1815 im Sinne des S. C. Comments ununterbrochene Bestehen der Hassia durch gleichzeitige Akten erwiesen sei und dass diese Akten vorher den einzelnen C. C. C. C. zur Einsicht vorzuliegen haben. Der Antrag geht einstimmig durch.“ Und dazu kam dann noch schliesslich sub Nr. 10 desselben Protokolls der Antrag, der ein Zurückgehen Hassias auf die früheren Protokolle unmöglich machte: „Starkenburgia stellt den Antrag, der S. C. wolle sich aus- drücklich dagegen verwahren, durch das Protokoll vom A. O. S. C. vom 29. VII. 91 und 30. VII. 91 einem wohllöblichen C. C. der n Hassia betreffend sein Gesuch um Zurückdatierung des Stiftungs- tags(vide sub 4 vom O. S. C. 24. VII. 91) irgend welche Zu- geständnisse gemacht zu haben. Der Antrag geht durch gegen die Stimme von Hassi a.“ Soweit waren die Verhandlungen vor den Herbstferien ge- schritten. Starkenburgia hatte gerade wie wir, ja vielleicht in den letzten Tagen noch entschiedener als wir, gegenüber allen Neuerungsversuchen Hassias, die der notwendigen Stützen ent- behrten, Stellung genommen. Die Wiederaufnahme der Verhand- lungen erfolgte anfangs Oktober, aber die Situation zeigte sich mit einem Schlage verändert: die entgegengesetzte Parteigruppierung war eingetreten, wie vor den Ferien: d. h. Starkenburgia stand fest und treu auf Seiten Hassias. Die tiefer liegenden Gründe sollten uns bald klar werden. Nachdem Hassia gemäss Nr. 9 des Protokolls vom O. S. C. vom 31. VII. 91 dem S. C. noch weiteres Aktenmaterial und Dokumente(Conventbuch der Hassia, Stamm- buchblätter, Pfeifenköpfe etc.), die aber weiter nichts als das Be- stehen früherer auch Hassia benannter Verbindungen an hiesiger Universität beweisen, zur Einsicht unterbreitet hatte, dagegen nichts Neues in dem Hauptpunkt, auf den es ankam, zu Tage ge- fördert hatte, wurde im O. S. C. vom 13. XI. 91 beschlossen, dass die Vota der einzelnen C. C. C. C. in Sachen der Altersfrage der Hassia im nächsten O. S. C., nämlich am 20. XI. 91, vorzuliegen hätten. Unsere Stellung zu dem an der entscheidenden Stelle noch gerade so ungenügend wie früher begründeten Gesuch war natür- lich dieselbe wie früher d. h. eine ablehnende, und dementsprechend lautete unser Votum; entgegengesetzt dasjenige von Starkenburgia, so dass in dem zuletzt erwähnten O. S. C. dem Gesuche der Hassia, ihren alten Stiftungstag vom 3. VIII. 1815 anzunehmen, gegen die Stimme des unterfertigten C. C. stattgegeben wurde. Gegen diesen S. C. Beschluss behielt sich selbstverständlich unterfertigter C. C. sofort Appellation an einen H. K. S. C. V. vor. Demgegenüber gab Hassia einige Wochen später(im O. S. C. vom 27. XI. 91) ein Protokoll ab, in welchem unser Standpunkt als ein vollständig falscher und unberechtigter hingestellt wurde. — 12— „Nachdem ein wohllöblicher S. C. zu Giessen im O. S. C. vom 20. XI. 91 die von Hassia am 29. VII. 91 gemeldete Stiftungs- tagverlegung vom 3. III. 1842 auf den 3. VIII. 1815 gegen die Stimme eines wohllöblichen C. C. der Teutonia anerkannt und Teutonia ihr negierendes Votum damit motiviert hat, dass sie auf Grund privater Mitteilungen einzelner ihrer„alten Herrn“, welche die am 10. V. 1843 erfolgte formelle Auflösung der Hassia nicht für eine solche hielten, diese Auflösung als eine faktische ansähe, nicht aber an dem thatsächlichen Zusammenhang der schwarz- weiss-roten Hassia mit der schwarz-grün-roten vom 3. VIII. 1815 zweifelte, sieht sich der C. C. der Hassia veranlasst, folgende That- sachen protokollarisch zu konstatieren: 1. In dem A. O. S. C. vom 29. VII. 91 hat Teutonia durch ihre Vertreter die von den„alten Herrn“ der grün-weiss-roten Hassia und dem A. H. C. der Markomannia im S. C. auf Ehren- wort niedergelegten Memoranda der Form, der Fassung und dem Inhalt nach anerkannt und es ist in denselben ausdrücklich erklärt, dass jene Auflösung der Hassia nur eine formelle war. 2. In dem A. O. S. C. vom 30. VII. 91 versuchte Teutonia diese Anerkennung zu revocieren, indem sie erklärte, dass sie den Inhalt der erwähnten Memoranda nur für„objektiv“ wahr hielte. Abgesehen davon, dass es gänzlich unzulässig ist, eine in einem S. C. abgegebene Erklärung ohne Weiteres zurückziehen zu wollen, ist„eine bloss objektive Anerkennung“ eines Protokolls das denk- bar Erwünschteste und besagt, dass Teutonia thatsächlich mit dem Inhalte der Memoranda einverstanden ist, dagegen nur aus subjektiven Gründen, die bei einer derartigen Entscheidung natürlich nicht in Betracht kommen können, dieses Einverständnis in Abrede stellen möchte. 3. Die erwähnten Memoranda sind von den„alten Herrn“ der grün-weiss-roten Hassia und dem A. H. C. der Markomannia dem S. C. als solchem offiziell überreicht und, den damaligen that- sächlichen Verhältnissen entsprechend, ehrenwörtlich richtig ver- fasst worden. Der A. H. C. der Markomannia hätte selbst das grösste Interesse an der Beibehaltung seines Stiftungstages, des 3, III. 1842. Die Ansichten der„alten Herrn“ eines wohllöblichen C. C. der Teutonia dagegen, auf denen das Votum derselben einzig —( — und allein basiert, sind eben nur Ansichten, die durch nichts That- sächliches begründet werden können, sie sind rein privater Natur, weshalb sie auch nicht in einer S. C.-Entscheidung ausschlaggebend sein können, und können um so weniger den Anspruch auf Be- rücksichtigung machen, als jene„alten Herrn“ der Teutonia nie- mals Gelegenheit hatten, in die privaten bezüglichen Abmachungen zwischen Hassia und Markomannia eingeweiht zu werden, die andererseits von diesen in ganz bestimmter Form ehrenwörtlich präcisiert worden sind.“ Dass dieses Schriftstück vollständig wertlos ist, weil alle darin ausgesprochenen Behauptungen und Folgerungen lediglich auf der Nichtachtung von No. 10 des Protokolls vom O. S. C. 31. VII. 91 beruhen, liegt auf der Hand. Ein Zurückgehen auf die Kundgebungen des unterfertigten C. C. vom 29. VII. und 30. VII. 91 und eine Benutzung derselben, um den unterfertigten C. C. in eine schiefe Stellung zu bringen, war absolut unzulässig nach den Verhandlungen im O. S. C. vom 31. VII. 91. Man ver- gleiche oben Seite 10 No. 10 des Protokolls des genannten S. C. und unsere Bemerkungen an dieser Stelle. Welchen Wert unter- fertigter C. C. einem solch' nichtigen, allen früheren Beschlüssen des S. C. widerstreitenden Protokoll beilegte, erhellt aus einer Erwiderung, welche derselbe im O. S. C. vom 14. I. 92 zu Protokoll gab. Dies geschah etwa nicht, weil unterfertigter C. C. überhaupt eine Erwiderung für nötig hielt, sondern nur, um seinen prinzipiellen Standpunkt dem Protokoll der Hassia gegenüber ebenfalls protokollarisch zu wahren. Die Erwiderung entwickelt folgende Gedanken: 1)„Der Schluss, den ein wohllöblicher C. C. der Hassia in besagtem Protokoll aus der Motivirung des negierenden Votums vom O. S. C. 20. XI. 91 von Seiten des ersten Vertreters der Teutonia zieht, ist ein solcher ex silentio und deshalb ohne alle Berechtigung. Der damalige erste Vertreter von Teutonia hat allerdings unseren prinzipiell verschiedenen Standpunkt Hassia gegenüber in der wichtigsten Frage, ob nämlich die am 10. V. 1843 erfolgte Auflösung der Hassia eine formelle oder eine faktische gewesen sei, als Hauptstützpunkt unserer Appellation an einen H. K. S. C. V. bezeichnet, keineswegs aber damit ein still- 17— schweigendes Zugeständnis gemacht, als ob wir nicht auch an dem thatsächlichen Zusammenhang der grün-weiss-roten Hassia mit der schwarz-grün-roten vom 3. VIII. 1815 zweifelten. 2) Die sub 1 und 2 von einem wohllöblichen C. C. der Hassia gemachten Bemerkungen haben gar keine Berechtigung, ausge- sprochen zu werden, nachdem der S. C. in der ordentlichen Sitzung vom 31. VII. 91 auf Antrag eines wohllöblichen C. C. der Starkenburgia seine Ansicht über den Wert der beiden Protokolle vom A. O. S. C. 29. VII. 91 und vom A. 0. S. C. vom 30. VII. 91 deutlich genug ausgesprochen hat(vide sub No. 10 des Protokolls vom O. S. C. vom 31. VII. 91). Dem C. C. der Teutonia ist es unverständlich, wie ein wohllöblicher C. C. der Hassia dem klaren Wortlaut des betreffenden Protokolls gegenüber, das allerdings gegen die Stimme von Hassia zu stande gekommen ist, von neuem auf die beiden früheren, dadurch ganz wertlos ge- wordenen Protokolle sich beziehen kann. 3) Daraus, dass die Gründe eines wohllöblichen C. C. der Hassia in Sachen seines Gesuchs betreffs Rückdatierung officiel! dem S. C. vorgelegt worden sind, diejenigen von Teutonia aber nicht, einen Schluss ziehen zu wollen auf die grössere Bedeutung und Tragkraft der Gründe Hassias, ist dem C. C. der Teutonia wiederum ganz unverständlich. Das Verhältnis zwischen den beiden C. C. C. C. ist einfach das, dass ein wohllöblicher C. C. der Hassia, der etwas Neues und nach Teutonias Ansicht Unberechtigtes einführen will, einen Beweis zu erbringen und dafür officiell] Material zu liefern hat, Teutonia aber, so lange das von der gegnerischen Seite vorgebrachte Material nach ihrer Ansicht gar nichts Beweisendes in sich trägt, etwas Positives dagegen zu bringen d. h. einen Gegenbeweis mit seinen Materialien zu liefern, nicht nötig hat, sondern zunächst nur auf eine Zurückweisung resp. Widerlegung der ungenügenden gegnerischen Materialien sich zu beschränken braucht. Sein Material ist aber, trotzdem es ein wohllöblicher C. C. der Hassia- als„Ansichten, die durch nichts thatsächliches begründet werden können“ zu bezeichnen beliebt hat, darob um keinen Deut weniger beweisend, und es wird sich schon hinlänglich zeigen, dass auch dieses, am richtigen Platze officiell vorgebracht, den Anspruch auf 15— Berücksichtigung machen darf, wenn auch ein wohllöblicher C. C. der Hassia es für gut befunden hat, ihm einseitig diese Berück- sichtigung abzusprechen.“ Hiermit kam der Kampf mit Hassia zur Ruhe, um vor einem H. K. S. C. V. zum Austrag gebracht zu werden. Und nun zu Starkenburgia, die wir an jenem Punkte zuletzt erwähnt hatten, wo sie, die mit allen Kräften und Mitteln zuerst gegen den Antrag Hassias geeifert und alles, was Hassia durch die Verhandlungen im A. O. S. C. vom 29. VII. 91 und 30. VII. 91 etwa erreicht haben konnte, im O. S. C. vom 31. VII. 91 wieder rückgängig gemacht hatte, auf die gegneri- sche Seite übergetreten war und dem Kampf die entscheidende Wendung zu unseren Ungunsten gegeben hatte. Eine Auf- klärung über diese plötzliche Umstimmung Starkenburgias sollte uns bald werden. Im O. S. C. vom 7. XII. 91 ersuchte auch Starkenburgia den S. C. um Garantierung des 26. VIII. 1826 als Stiftungstag. Vor den Herbstferien hatte ein Vertreter von Hassia beiläufig die Bemerkung fallen lassen, Starkenburgia könne sich auch als Fortsetzung eines früheren Corps Starkenburgia betrachten und dessen Stiftungstag annehmen. Dies fand, wie sich jetzt herausstellte, Anklang. Die Herbstferien wurden zum Sammeln von sogenanntem Material benutzt; Hassia hatte die Güte, ihr altes Conventbuch, in welchem sich einige Aufzeichnungen über das frühere Corps des Namens Starkenburgia befinden, dem C. C. der Starkenburgia(resp. einem a. H. derselben) zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit war, dass, wie am 20. November 91 der Antrag der Hassia, so auch am 18. Dezember vorigen Jahres derjenige Starkenburgias trotz der nach unserer Ansicht ungenügendsten Begründung im S. C. seine Genehmigung fand d. h. dass wiederum der unterfertigte C. C. überstimmt wurde. Dem unterfertigten C. C. blieb nichts anderes übrig, als auch diesem Beschluss gegenüber durch Appellation an einen H. K. S. C. V. sein Recht zu wahren. II. Unmöglichkeit einer Rückdatierung der Hassia auf den 3. August 1815. Gegenüber Hassia ist auszugehen von dem S. C.-Protokoll vom 10. Mai 1843, auf dessen Interpretation das Hauptgewicht, ja fast das einzige Gewicht zu legen ist: Dasselbe lautet: Ausserordentlicher Convent. 10. Mai 1843. Präsid. Corps: Hassia. Anwesend von Seiten der Hassia: Schüler αα, Wagner X✕α. Teutonia: Dosch xX, Siebert Xαα. Markomannia: Jung Xα, Bingmann. Starkenburgia: v. Herff, Neuenhagen. Rhenania: Mayer, v. Koffler. 1) Hassia zeigt ihre Auflösung an und hat ihre Constitution ad acta gelegt. 2) Die Markomannia hat den Namen„Hassia“ angenommen. 3) Die Chargierten der Hassia sind: Jung X, Schüler α, Sunckel ααα, v. Helmolt FM. 4. 5 Der Sekretär des präsid. Corps. A. Sunckel. Die einzige natürliche und sinngemässe Auslegung dieses Protokolls ist folgende: Die(seit dem 9. August 1840 bestehende) — 17 Hassia(d. h. die grün-weiss-rote mit grünen Mützen) hat sich an jenem Tage aufgelöst d. h. sie hat aufgehört zu existieren, ein Faktum, welches seinen offiziellen Ausdruck erhält in den Worten: sie hat ihre Constitution ad acta(d. h. zu den S. C. Akten) gelegt. Damit ist ausgesprochen: dieselbe ist von jenem Tage unnötig geworden und besitzt keine Gültigkeit mehr.*) Dies ist die erste Thatsache, welche an jenem Tage proto- kollarisch constatiert wurde. Nun zur zweiten:„Die Markomannia hat den Namen Hassia angenommen.“ Damit ist klar, was heute existiert, ist nichts anderes als die Markomannia, die nur den anderen Namen Hassia angenommen hat, der Stiftungs- tag der heutigen Hassia ist also der 3 III. 1842, der Stiftungs- tag der Markomannia, wie sie anfangs hiess. Zur Evidenz wird dieser zweite Punkt und unsere oder richtiger gesagt die einzigmögliche Auffassung desselben durch No. 3 des Protokolls bestätigt, wo wir erfahren, dass der seitherige erste Chargierte der Markomannia auch erster Chargierter des zur Hassia umgetauften Corps geblieben ist. Ebenso sind der dritte Chargierte(Sunkel) und der F. M.(v. Helmolt) Mitglieder der Markomannia, betreffs des zweiten(Schüler) dagegen zeigt das Protokoll, dass er der zweite Chargierte der aufgelösten grün- weiss-roten Hassia war. Für diesen Punkt kommt uns ein Protokoll unseres Corps zu Hilfe, wo unter dem 10. Mai folgendes ein- getragen ist: Aus dem S. C.:„Die Hassia hat sich aufgelöst und mit der Markomannia vereinigt, die letztere hat mit Beibehaltung ihrer Farben(schwarz-weiss-rot) den Namen Hassia angenommen; von der Hassia ist bei der Vereinigung mit den Markomannen übergetreten von den Corpsburschen der bisherigen Hassia: Schüler, Wagner, Kattmann, Dressler. Bei der neuen Hassia ist Jung x%, Schüler, Sunkel αα, v. Helmolt F. NI.”) Hier erfahren wir, abgesehen davon, dass wir die allererwünschteste Bestätigung unserer obigen Interpretation des in Frage stehenden S. C. Protokolls finden, dass allerdings 4 C. B. C. B. der früheren ) Cf.§ 19 des Giessener S. C.-Comments, welcher beginnt:„Löst sich ein Corps auf, so muss es Constitution und Comment an den S. C. abliefern 83 sie werden dann ad acta gelegt. **) cf. Chronik unseres Corps p. 56 f. D 18 Hassia zu der Markomannia, die damals den Namen Hassia annahm, übergegangen sind und darunter Schüler, der bei der Markoman- nen-Hassia dann wieder œ wurde. Demgegenüber steht fest, dass die Markomannen-Hassia damals 14 Mitglieder hatte*), womit er- wiesen ist, dass neben den 4 von der alten grün-weiss-roten Hassia kommenden Hessen die Markomannen in der Zahl von 10 den Grundstock der jetzt allein existierenden, früher Mar- komannia benannten, Hassia gebildet*), dazu den ersten wie den dritten Chargierten, sowie auch den F. M. aus ihren Reihen ge- stellt hat, dass also die heutige Hassia weiter nichts ist, als die am 3. III. 1842 gegründete Markomannia, die am 10. V. 1843 den Namen einer an diesem Tage aufgelösten Hassia annahm und aus deren Reihen sich um 4 Mann verstärkte. Jeder Unparteiische muss uns zugestehen, dass wir in vor- stehender Interpretation den Worten des S.C.-Protokolls, von dem wir ausgegangen sind, auch nicht im Geringsten Gewalt angethan haben, sondern dass wir die allein mögliche Auslegung, wenn eées überhaupt einer solchen bedurfte, gegeben haben. Wenn es überhaupt einer solchen bedurfte, betonen wir noch einmal; denn die Worte sind so klar, dass sie einfach nur eine Auffassung zulassen. Der Wucht dieser Thatsache hat auch Hassia sich nicht entziehen können. Die Eingabe der A. H. A. H. der grün-weiss-roten Hassia enthält folgenden, auf das Protokoll, welches allen Neuerungen so sehr im Wege steht, be- züglichen Passus:„Die Fassung dieses Protokolls ist eine den- damaligen, thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende und bedarf deshalb nachträglich einer einem wohl- löblichen S. C. zugehenden Erläuterung.“ Doch es darf uns wohl gestattet sein, eine Erläuterung, die nach 50 Jahren kommt, eine Erläuterung, welche ein vor 50 Jahren vor 5 Corps im S. C. officiell niedergelegtes Protokoll weginterpretieren möchte und einen Zustand, der auf Grund ebendieses Protkolls *) cf. Chronik der Starkenburgia p. 19. **) Die alten Herren der früheren grün-weiss-roten Hassia haben in ihren Angaben an den S. C. selbst anerkannt, dass die Auflösung der alten Hassia„ihren Grund in der zur fraglichen Zeitnumerisch grösseren Stärke der Markomannia hatte.“ — 19— 50 Jahre hindurch zu Recht bestanden, aus der Welt zu schaffen versucht, etwas näher zu betrachten. Was vorgebracht wird lässt sich in der Hauptsache in folgenden Punkten zusammenfassen:*) „Die Auflösung der alten Hassia damals war nur eine for- melle, keine faktische. Beweise 1. Die Constitution ist nicht ad acta gelegt worden, son- dern befindet sich im Besitz der jetzigen Hassia. 2. Der Stiftungstag der alten Hassia, der 3. VIII. 1815, wird noch in einem alle 5 Jahre stattfindenden Rhein- kommers begangen, und die sämmtlichen seit 1815 activ gewesenen alten Herrn werden bis heute als solche geführt. 3. Name, Cirkel, Wahlspruch sind diejenigen der alten Hassia. 4. Für Markomannia war Aufgabe ihres Namens notwendig, weil derselbe den Behörden verdächtig war. 5. Die alte Hessen-Kneipe ist beibehalten, nicht die Mar- komannen-Kneipe bezogen worden. 6. Niemals ist im S. C. zu Protokoll gegeben worden, dass Hassia den Stiftungstag der Markomannia annimmt. Der jetzige Stiftungstag der Hassia beruht auf privaten Abmachungen zwischen den beiden C. C. C. C. oder auf dem ÜUsus.“ Entgegnung:„Die Auflösung der alten Hassia war nur eine formelle, keine faktische.“ Dieser Satz ist, wie aus den Protokollen während des ganzen Streites ersichtlich, von Hassia zum Schlagwort gemacht worden. Dem stellen wir nur *†) Es muss betont werden, dass die folgenden 6 Punkte nicht in dieser Reihenfolge von Hassia als Beweise aufgestellt worden sind. Aber es war not- wendig, dieselben scharf formuliert aus den beiden von Hassia eingereichten Memoranda herauszuschälen, um eine übersichtliche Widerlegung im Einzelnen zu ermöglichen. Anmerkungsweise sei hier daranf hingewiesen, wie sowohl die beiden Memoranda als auch alles während des Streites von Hassia schriftlich Niedergelegte der logischen Schärfe wie auch einer praecisen Formulierung im Einzelnen entbehrt. Ein jeder, der die Schriftstücke liest, wird dies zugeben. Für uns war dieser Umstand ja höchstens nur angenehm und die Widerlegung, die schon ans sachlichen Gründen nicht schwer war, auch in formeller Hinsicht wesentlich erleichternd. 20 Nr. 1 des S. C.-Protokolls vom 10. V. 1843„Hassia hat sich auf- gelöst und ihre Constitution ad acta gelegt“ gegenüber. Diesen Passus muss das Protokoll der a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia einfach für„unrichtig““ erklären. Wir fragen, ist es möglich, dass eine Partei einseitig ein früheres S. C.-Proto- KG0OII, welches im Namen des ganzen dam aligen S. C. vom Sekretär des praesidierenden Corps unter- schrieben und beglaubigtist, einfach als unrichtig bezeichnen kann? Wir verneinen das und bitten einen h. K. S. C. V. ergebenst, einstimmig dies auch zu verneinen. Wir haben das allein in der Sache entscheidende Protokoll des S. C. und damit die einzig rechtlige Grund- lage auf unserer Seite. Diese rechtliche Grundlagc, auf der wir stehen, ein S. C.-Protokoll wird uns entzogen, indem dasselbe von einem C. C., der Partei ist, einseitig als unrichtig bezeichnet. wird, und auf dieser Basis nimmt man uns dann unser gutes Recht. dass wir das älteste Corps sind d. h. maiorisiert man uns. Dagegen protestieren wir auf das Entschiedenste und lassen solche Gründe, wie die Constitution der alten Hassia befinde sich nicht wirklich bei den S. C.-Akten, sondern im Besitz der heutigen Hassia, absolut nicht gelten. Denn daraus weiter zu schliessen, dass sie damals vom S. C. nicht eingefordert worden sei, ist ab- solut unzulässig. Sie kann innerhalb der 50 Jahre auf tausend Arten wieder zu den Akten der Hassia gekommen sein. Ja selbst, wenn sie damals vom S. C. nicht abgefordert worden wäre, bewiese das noch gar nichts. Denn die protokollarische Constatierung im S. C., dass die Hassia ihre Constitution ad acta gelegt habe, ist die Hauptsache, nicht der Umstand, ob sie sich heute nun in der S. C.-Kiste oder in der Schublade von Hassias C. C.-Schrank be- findet. Weiter beweist es nichts, dass Hassia alle 5 Jahre einen Rheincommers abhält. Auch wir feierten früher das Stiftungsfest im August und auch alle 5 Jahre am Rhein. 50 Jahre feierte Hassia alle Jahre den 3. III. als Stiftungstag, dagegen alle 5 Jahre im August einen Alten-Herren-Commers am Rhein. Man wird leicht einsehen, dass der alle Jahre gefeierte Tag *) Wir legen besondern Wert darauf, zu konstatieren, dass dieser Aus- druck„unrichtig“ in dem erwähnten Memorandum ausdrücklich gebraucht ist 21 vor dem nur alle 5 Jahre gefeierten, der wie auch bei uns weiter nichts ist, als ein den alten Mitgliedern des Corps zu Liebe statt- findender Weinkommers, unendlich viel voraus hatte. Weiter, das, was am 10. V. 1843 stattgefunden hat, als eine Vereinigung der Markomannia mit der alten Hassia, wobei das Hauptgewicht die Hassia in die Wagschale geworfen, darstellen zu wollen, scheitert an Passus 2 des an die Spitze gestellten S. C.-Protokolls und an den Worten unseres C. C.-Protokolls, das wir oben ver- wandt. Es ist damals nach den beiden Protokollen weiter nichts geschehen, als dass die Markomannia den Namen Hassia ange- nommen und 4 Mitglieder der alten Hassia zu sich aufgenommen hat. Dass aber die Markomannia mit dem Namen auch den Cirkel und den Wahlspruch, welche durch den Untergang des alten Corps Hassia frei geworden waren, annahm, ist nur allzu natürlich und bedurfte namentlich betreffs des Cirkels, der doch den Anfangs- buchstaben des neuen Namens in sich trug, gar keiner Erwähnung. Nicht das Geringste beweist für das Fortbestehen des alten Corps Hassia der Umstand, dass die zur Hassia umgetaufte Markomannia die Kneipe der aufgelösten Hassia bezog. Dafür können tausend Gründe geringer Art, die wir heute nicht mehr wissen, entscheidend gewesen sein, etwa angenehmere Lage, bessere Bedienung, besseres Bier, bessere oder grössere Portionen etc. Noch viel weniger darf aber von Hassia das, was wir unter Nr. 6 angeführt haben, vorgebracht werden, dass nämlich niemals zu Protokoll gegeben worden sei. dass Hassia den Stiftungstag der Markomannia ange- nommen habe: 1. ist von keinem der hiesigen Corps etwas derartiges protokollarisch niedergelegt worden; do war gerade in dem vorliegenden Falle, wo weiter nichts geschehen war, als dass ein Corps Hassia sich aufgelöst hatte und zwar formell und faktisch und ein anderes den Namen des aufgelösten sich angeeignet hatte und unter dem neuen Namen einfach weiterbestand, etwas derartiges nicht nötig, ja völlig undenkbar. Hätte Markomannia wirklich damals das Undenk- bare gethan, dass sie der 4 von der alten Hassia zu ihr übergetretenen Corpsmit- glieder wegen ihren Stiftungstag aufge- geben und den der alten Hassia angenommen hätte, so hätte sie dies sicher protokollarisch dam als konstatieren lassen. Das Fehlen eines solchen Passus beweist aufs Evidenteste, dass das Natür- liche und Selbstverständliche damals eintrat, dass näm- lich Markomannia weiter nichts vornahm als eine Namensänderung und diese im Protokoll nieder- legen liess. Wenn demgegenüber in der Eingabe des A. H. C. der Markomannia und derjenigen der alten Herren der grün-weiss-roten Hassia in geheimnisvoller Weise von einem Vertrage oder von einer geheimen Abmachung zwischen beiden C. C. C. C. die Rede ist, So konstatieren wir ausdrücklich, dass private Abmach- ungen gegenüber dem offiziellen S. C.-Pr otokoll gar nichts zu bedeuten haben und namentlich in dem Verhältnis zum S. C. die Stellung des betreffenden Corps um keinen Deut ändern. Es müssen diese sogenannten privaten Abmachungen auch nicht im Geringsten auf die jetzt auf- tauchenden Neuerungen sich beziehen, sondern eher auf das Gegenteil. Denn sonst wäre es unbegreiflich, wie nicht schon früher die Hassia auf den Gedanken gekommen sein sollte, gemäss diesen„privaten Abmachungen“ den Stiftungstag der früheren Hassia anzunehmen. Mit der Unmöglichkeit, das S. C.-Protokoll vom 10. V. 1843 und die darin festgesetzten Thatsachen aus der Welt zu schaffen, ist für uns Schon die Ent- scheidung in der ganzen Sache klar. Wir haben es heute im S. C. einzig und allein mit der Markomannen-Hassia zu thun und diese ist gegründet am 3. III. 1842 von Corpsburschen, die 1 aus unserm C. C. ausgeschieden sind“). **) Daher hat auch einer dieser damals die Markomannia begründenden C. B. C. B. unseres Corps noch heute die beiden Bänder, sowohl das unseres Corps als auch dasjenige der Markomannen-Hassia, wenngleich er das unsrige erst nach einer zwanzigjährigen Dimission wieder erhielt. Derselbe ist aller- dings in dem jetzt entbrannten Streit auf Seiten der Markomannia(Hassia) getreten und hat das gegen uns gerichtete Memorandum zu unterschreiben die Liebenswürdigkeit gehabt. — 23— Aber wie wir schon in unserem letzten Protokoll vom 14. I. 92 ausgesprochen haben, ist für uns auch der Zusammenhang der grün-weiss-roten vom 9. VIII. 1840 mit der schwarz-grün-roten Hassia vom 3. VIII. 1815 zweifelhaft, wenigstens nicht hinlänglich erwiesen, ebenso auch nicht der kontinuirliche Bestand der schwarz- grün-roten Hassia selbst, die, wie historisch nachgewiesen werden kann, sehr häufig suspendiert und nach kürzerer oder längerer Zeit erst wieder aufgethan worden ist. Nach den Kösener Statuten“) sind, falls ein Corps als Fortsetzung eines anderen vom S. C. be- trachtet werden will, notwendig der Besitz der Constitution und der Akten des früheren Corps, ferner der Uebergang von 3 Corps- burschen des früheren zu dem späteren. Hassia hat also bei allen Unterbrechungen, die vorgekommen sind und zum Meil selbst von einem a. H. der Hassia in einem Aufsatze der akadem. Monatshefte““) für den Sommer 1833 und die Jahre 1836— 39 zugegeben und urkundlich na ch- gewiesen sind, den Besitz der Constitution und sämtlicher Akten der verschiedener Corps gleichen Namens und— worauf das Hauptgewicht zu legen ist— die Namen der 3 Corpsburschen, welche von der einen Hassia zur andern übergegangen sind, mit- zuteilen“**). Solange dies unmöglich ist, können wir auch diese Be- hauptungen nicht für erwiesen halten. Doch, betonen wir noch einmal, darauf kommt es im Grunde nicht an, *) Vide§ 53:„Wenn 3 Corpsburschen eines früheren, jetzt aber auf- gelösten Corps dasselbe wieder aufthun, so ist der betreffende S. C., voraus- gesetzt, dass Genannte immatrikulierte Studenten sind, verpflichtet, dieses Corps als Fortsetzung des früheren anzuerkennen. Ein besonderes Schriftstück ist zu dieser Vollmacht nicht nötig, es genügt Besitz der Akten und Constitu- tion des alten Corps.“ **) cf. VI. Jahrg ang, S. 712 f. rr) Eine Auflösung der Hassia im Sommer 1828 und ihre Neustiftung im Sommer 1829 konstatirt auch die Schrift, welche von Starkenburgia zur Be- gründung ihrer Zurückdatierung vorgelegt worden ist. Diese Schrift bemerkt hierbei ausdrücklich, dass die neue Hassia auch den 22 VI. 1829 als Stiftungs- tag angenommen und dass„in diesem Fall keiner der früheren Corps- burschen an der Rekonstituierung beteiligt“ war. Hier liegt also einer der Fälle klar zu Tage, wo die vor einem h. K. S. C. V. notwendigen Bedingungen zur Anknüpfung an ein früheres Corps fehlen. 24 die Sache Hassias fällt schon durch eine vorurteils- freie, sachgemässe Interpretation des S. C.-Proto- K0OIIs vom 10. V. 1843, wo klar und deutlich steht, dass die heutige Hassia mit den früheren Verbindungen gleichen Namens, deren letzte ebenfalls an diesem Tage zu existieren aufhörte, nicht das Geringste zu thun hat, sondern weiter nichts ist als die am 3. III. 1842 gegründete Markomannia, die an jenem Tage nach dem Erlöschen. des früheren Corps sich zur Hassia umtaufte. Im Übrigen verweisen wir auf die als Anlage I. II, III, IV. V. beigegebenen Ausführungen unserer um das Jahr 1843 aktiv gewesenen Ehren- mitglieder und alten Herren: Hofgerichtsrat a. D. Dr. Klein(aktiv 1845— 1848); Geh.-Rat und Provinzialdirektor a. D. Küchler(aktiv 1842— 1847); Oberamtsrichter i. P. von Zangen(aktiv 1839— 1845); Landrichter a. D. Erdmann(aktiv 1837— 1841) und Ernst Dosch (aktiv 1841— 1844), der als damaliger erster Chargierter in dem besonders in Frage kommenden S. C. vom 10. V. 1843 den unter- fertigten C. C. im S. C. vertrat. Deren Darlegungen beweisen, dass auch zur damaligen Zeit die ganze Sache nicht anders aufgefasst worden ist wie während der folgenden fünfzig Jahre und wie wir sie hier dargelegt haben. III.* Das Fehlen jeglicher Grundlage für eine Rück- datierung der Starkenburgia auf den 26. VIII. 1826. Die Beweiskraft des Materials, welches Starkenburgia für ihre Zurückdatierung vorgebracht hat, entspricht direkt der Länge der Zeit, die von dem C. C. zur Sammlung darauf verwendet worden ist. Es ist schon anfangs ausgeführt, dass innerhalb 3 Monaten bei Starkenburgia der Gedanke aufgetaucht ist, sich zu- rückzudatieren und dass dann innerhalb dieser paar Monate von seiten eines a. H. des Corps auf Betreiben des aktiven C. C. ein Schriftstück verfasst wurde, welches den Beweis erbringen sollte. dass das Corps am 26. August 1826 gegründet sei. Dieses Schrift- stück führt uns nach einer ebenso lehrreichen, wie an diesem Platze unnötigen Einleitung über den sogenannten Pennalismus an den deutschen Universitäten im 17. Jahrhundert, über Lands- mannschaften. Studentenorden,-Kränzchen im 18. Jahrhundert und Gott weiss was Alles sonst Folgendes vor 1. eine Starkenburgia vom 26. VIII. 1826— 1831 mit den Farben grün-weiss-rot und grünen Mützen. 2. eine Teutonia(rot-weiss-gold), die sich am 18. Juli 1833 Starkenburgia nannte und im Juli 1834 sich wieder auflöste. 3. eine Starkenburgia(schwarz-weiss-rot) im Sommer 1838. 4. eine Starkenburgia(rot-weiss-gold) vom 19. Februar 1839. 26— Keine einzige dieser Thatschen ist jemals bestritten worden, noch wird heute eine derselben von uns bestritten. Aber keine einzige Thatsache beweist etwas von dem, was nach den Kösener Statuten zur Anknüpfung an ein früheres Corps notwendig ist, sondern gerade das Gegenteil. Zwischen Starkenburgia 1 und 2 liegt ein Zwischenraum von 1 Jahr 10 Monaten, zwischen 2 und 3 ein solcher von 4 Jahren, ohne dass nur der geringste Versuch gemacht wurde, einen Zu- sammenhang zwischen den verschiedenen Starkenburgia genannten Verbindungen herzustellen. Wir erfahren nur von dem Besitz der Constitutionen der Starkenburgia vom Sommer 1833 und von Frühjahr 1839, nichts aber von der ältesten d. h. derjenigen der Starkenburgia von 1826— 1831 und der Teutonia von 1832, nichts von den Begründern der jedesmal neuen Starkenburgia resp. Teutonia, nicht, ob sie auch Mitglieder der früheren waren etc. Dagegen sehen wir, dass die vorgeführten Verbindungen fortwäh- rend Namen und Farben(1826—1831: grün-weiss-rot und grüne Mützen; 1832(Teutonia) rot-weiss-gold; 1833 Starkenburgia rot-weiss-gold; 1838 Starkenburgia: schwarz-weiss-rot; 1839 Starkenburgia: rot-weiss-gold) geändert haben. Es ist scharf zu betonen ferner, dass die sub 2 geltend gemachte Starkenburgia vom 18. Juli 1833 nicht den geringsten Zusammenhang mit der Starkenburgia sub 1 hat. Es ist historisch und bekannt, dass eine Anzahl früherer Mitglieder einer Burschenschaft Germania im Sommer 1832 eine Verbindung Teutonia stifteten(rot-weiss- gold) und dass diese Teutonia im Sommer 1833(am 18. Juli) nach Vorladung vor den Rector(wie der allgemeine Name Ger- mania war der allgemeine Name Teutonia den Behörden verdächtig) gezwungen wurde, ihren Namen Teutonia zu ändern. Daher nannte sie sich Starkenburgia. Diese Starkenburgia löste sich, wie in jenem Schriftstück richtig angegeben, Juli 1834 wieder auf. Dass aber die sub 4 verzeichnete Starkenburgia mit der- jenigen von 1834 nicht den geringsten Zusammenh ang hat, brauchen wir erst nicht nachzuweisen. Denn Starkenburgia selbst ist so liebenswürdig gewesen, an anderer Stelle dies aus- drücklich zu konstatieren. S. 10 ihrer Corpschronik lesen wir Folgendes.„Erst am 19. II. 1839 konstituierte sich wieder ein Corps die Starkenburgia mit rot-weiss- gold, die aber mit der früheren Starkenburgia von 1833/34 in keinem Zusammenhang stand.“ Ferner ist darauf hinzuweisen, dass unser Corps Teutonia aus der 1838 gegründeten Starkenburgia, was auch jenes Schrift- stück nicht abstreiten kann, hervorgegangen ist), wir also mit ebensoviel Recht dessen Zusammenhang geltend machen könnten. Es ist uns auch von seiten Hassias, als die Zurückdatierung be- gann, nahegelegt worden, uns auch zurückzudatieren. Wir haben aber nicht, wie Starkenburgia, diesem Lockruf Folge geleistet. indem wir die Grundlagen für vollständig ungenügend halten, wie bei uns, so auch bei den beiden andern Corps. Die noch erhaltene und in unserm Besitz befindliche Constitution einer im Sommer 1834 bestehenden Palatia mit unseren Farben grün-rot-gold stimmt. mit unserer heutigen Constitution noch fast wörtlich überein, so- dass wir einen gewissen Zusammenhang konstatieren könnten. Aber wohin sollte das führen, wenn in dieser Weise immer neue Zusammenhänge solcher Art aufgesucht würden— man würde zum Jahre 1764 kommen, als dem Gründungsjahr eines hiesigen Corps, wie ein alter Herr von uns festgestellt hat; denn nach demselben hat damals schon eine Hassia bestanden. Doch wozu eine Widerlegung ausarbeiten, wo es nichts zu widerlegen giebt! Wir betonen: bei Starkenburgia fehlt auch der ge- ringste Moment eines Beweises, der die Berechti- gung zur Zurückdatierung in sichtrüge. 50 Jahre lang— und das ist ein starker Beweis für uns— hat der jetzt bestehende Zustand gedauert, ohne dass je irgend jemand daran gedacht hat, denselben umzustossen. Sollte daran, was jugendliche Köpfe innerhalb dreier Monate sich zusammen ersonnen, was jeder historischen Grundlage entbehrt und die Anforderungen. der Kösener Statuten für eine solche Neuerung in keinem Punkt erfüllt, etwas ändern können? Wir hnaben die Bitbe an einen n. K. S. C. V. Zul richten, durech einstimmiges Votum uns wlieder zu unserm alten seit 50 Jahren bestehenden *) cf. unsere Corps-Chronik p. 43 f. 28— Rechte zu vernelfen, dass wir unter den jebzt auf der niesigen Hochschule ununterbrochen bestehenden Corps das älteste sind und eben- falls durch einstimmiges Votum für alle Folgezeit Solche vom Zaun gebrochene, sogenannte„Altersstreite“ unmöglich zu machen, die weiter nichts sind als eine Belästigung für den hohen Congress. Der C. C. der Teutonia. Anlage I. Ausführungen unseres Ehrenmitgliedes Hofgerichtsrat a. D. Dr. Klein, betreffs Rückdatierung der Hassia. 1. Das am 9. August 1840 neu gestiftete Corps Hassia(grün- weiss-rot) in Giessen endete thatsächlich im Mai 1843. Darüber kann die dem S. C. abgegebene Erklärung wonach Auflösung der Hassia erfolgte, vier Corpsburschen der bis- herigen Hassia zur bestehenden Markomannia übertraten und wo- nach die am 3. März 1842 entstandene, 1843 zahlreich und blühend bestehende,. Markomannia den Namen Hassia annahm keine Zweifel lassen. Diese Erklärung wurde nahezu ein halbes Jahr- hundert als wahr und massgebend erachtet und während diesen Zeit nie angefochten. Eine Umfrage betreffend würde gewiss er- geben, dass während dieser langen Zeit kein Corpsbursche den Ludoviciana eine andere Auffassung hatte. ES würde geradezu aller Preue und Glauben widerstreiten. wenn man diese massgebende Erklärung jetzt einfach ignorieren und beseitigen wollte. 2. Die jetzige Hassia ist thatsächlich, notorisch, eine Fort- setzung der, 1842 bekanntlich aus früheren Corpsburschen der Rhenania und Peutonia in Giessen entstandenen, Markomannia, in- dem sich Letztere nicht auflöste, vielmehr unter dem neuen Namen Hassia ununterbrochen weiter bestand. Der bei Stiftung den Markomannia dem S. C. bekannt gegebene Stiftungstag den Markomannia vom 3. März 1842 ist hiernach auch consequent und nicht etwa der 9. August 1840 seitdem als Stiftungs- tag von der Hassia gefeiert worden. Dieser notorische Umstand ist bezeichnend und für die Be- urteilung geradezu entscheidend. 3. Die etwaige Annahme: es sei die Erklärung 1843 über Auflösung der grün-weiss-voten Hassia von 1840 falsch, könnte logisch nur zu dem Resultate führen: rrün-weiss-roten Hassia, dass auf den Stiftungstag dieser 0 den 9. August 1840, zurückgegriffen werden könnte. 2 30 4. Denn über die Thatsache wird kein objektiver Beurteiler hinweg kommen können, dass in früheren Zeiten. vor 9. VIII. 40 zwar verschiedene Verbindungen auf der Ludoviciana existierten. welche den Namen Hassia führten. dass aber wie notorisch und in Corpschroniken nachgewiesen diese verschiedenen Verbindungen Hassia immer wieder zu be- stehen aufhörten und andere Verbindungen Hassia wieder neu gestiftet wurden. Bei allen durch Stamm- bücher und sonst dokumentierten Sympathien, welche neu gestiftete Verbindungen Hassia mit Mitgliedern früher aufgelöster Verbin- dungen Hassia verknüpften, sind diese Auflösungen historisch und vernichteten eine erforderliche Continuität. Schon an der wesentlichen Klippe: Dass(in Folge des Frankfurten Attentats) von Frühjahr 1833 bis 25. Oktober 1834 ein voll- ständiges Aufhören aller Verbindungen in Giessen, für die Hassia während eines und eines halben Jahres stattfand. wie auch nach dem totalen Untergang der Hassia im Herbst 1836 bis Frühjahr 1839, also während zwei undeinem halben Iahre keine Hassia überhaupt auf der Ludoviciana bestand, schon an diesen Klippen müsste der konkrete Wunsch vesp. Antrag der jetzigen Hassia auf Zurückdatierung auf 1815 notwendig scheitern, wenn anders die Corpsprincipien und Comment respek- tiert werden. Ein früherer Corpsbursche der Hassia von 1835. Herr Forst- rat a. D. Harke in Marburg, hat mir über den fraglichen Antrag der Hassia sein Erstaunen ausgesprochen und einen betreffend geltend gemachten Zusammenhang nicht bestätigt. Herr Forstrat Harke könnte erforderlichen Falls gehört werden. Die Hassia wird sich mit den historischen Erinnerungen an frühere Verbindungen Hassia wie seit 50 Jahren begnügen müssen. ein Recht der jetzigen Hassia sich mit früheren Verbin- dungen Hassia von 1815 an zu identificieren. steht ihr nicht zu und würde ein Nachgeben des Wunsches resp. Antrags der Hassia, trotz der widerstreitenden Thatsache, ein Unrecht gegen andere Corps involvieren Marburg a. Lahn. 6; 5 haban— Dr. Klein, Ehrenmitglied der Teutonia in Giessen. Anlage II. Den vorstehenden Ausführungen des Ehrenmitgliedes Dr. Klein zur Zeit in Marburg tritt der Unterzeichnete voll- ständig bei. Jugenheim, 3. I. 1892. 1 Erdmann, Landrichter a. D., Ehrenmitglied der Teutonia Anlage III. Ausführungen unseres Ehrenmitglieds Geh.-Rat und Prov.-Dir. a. D. Küchler, Saxo-Borussiae. Ich habe den Ausführungen meines Corpsbruders Klein, mit denen ich vollständig übereinstimme, nur das Folgende beizufügen: des Corps Hassia im Sommer 1843 war keineswegs ein nur formeller Akt. Das Corps hörte vielmehr durch seine bei dem S. C. er klärte Auf- lösung auf, faktisch wie dem Comment nach, zu in der„Markomannia“ auf, welche Die Auflösung existieren und ging den Namen„Hassia“ annahm. Ich war zu jener Zeit Corpsbursche der meutonia und el- innere mich noch sehr. wonhl, dass die Sache in allen studentischen Kreisen so Das S. C.- d a m als und nicht anders aufgefasst Wu- r de. Protokoll vom 10. Mai 1843 làsSt gleich- falls eine andere Deutung, seinem ganzen Wortlaute nach, nicht zu. Der Stiftungstag der jetzigen Hassia ist demnach der- jenige der Markomannia(3. März 1842), welches Corps sich nicht auflöste, sondern unter dem Namen„Hassia“ fortbestand. Dieser Tag wurde auch seither von der Hassia als Stiftungstag gefeiert. Sollte aber selbst angenommen werden, 1843 nicht aufgelöst, S0 würde immer März 1840, an welchem. die Hassia habe sich im Sommer- noch ihr Stiftungstag auf den 9. page sie gegründet wurde und keineswegs ins Jahr 1815 fallen. 0 — 33— 4. Ein Zusammenhang der jetzigen Hassia mit früheren Corps, die den Namen Hassia führten, ist nirgends ersichtlich. Hessen bestanden mit anderen Farben und mit anderen Constitutionen zu den verschiedensten Zeiten in zwanziger und dreissiger Jahren. Dieselben haben. aber mit der heutigen Hassia nichts gemein, wie den Namen. Mit demselben Recht könnte eine heute ge- gründete Rhenania ihren Stiftungstag siebzig Jahre zu- rückverlegen und mit demselben Rechte könnte die Teutonia auf den Stiftungstag der Teutonia von 1832 und vielleicht auf einen noch weit früheren zurück- greifen. Dass solche Beschlüsse aber allen und jeden alten und wohlbegründeten Traditionen der Corps zu- widerlaufen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Antrag der Hassia ist hiernach entschieden abzulehnen, wenn nicht den bestehenden Corpsprinzipien gradezu entgegen gehandelt werden soll. Darmstadt, 9. Jan. 1892. Küchler, Ehrenmitglied der Teutonia zu Giessen. (1842— 1847) Anlage IV. f Ausführungen des Ehrenmitgliedes Oberamts- 3 richter i. P. v. Zangen. Das Gesuch der Hassia, der S. C. zu Giessen möge ge- nehmigen, dass die Hassia ihren Stiftungstag auf den 3. August 1 1815 zurückdatiere, ist m. E. nicht genügend begründet. ü Eine gewisse Kontinuität zwischen der grün-weiss-roten bezw. schwarz-grün-roten und der aus der Verschmelzung derselben mit der Markomannia hervorgegangenen nunmehrigen Hassia ist zwar nicht zu verkennen und gibt sich insbesondere darin kund. dass die frühere wie die neue Hassia von dem Bestreben geleitet war. 3 sich möglichst aus oberhessischen Studenten zu rekrutieren. Allein weder dieser Umstand noch die in den Eingaben des a. H. C. der Markomannia vom 9. April 1891 und der a. H. a. H. der grün-weiss-roten Hassia vom 30. Juni 1891 geltend gemachten Momente sind derart durchschlagend, dass damit der oben erwähnte G Antrag gerechtfertigt werden könnte. 3 Es ist nicht abzusehen, warum s. Zt. nicht statt der Auf- lösung der grün-weiss-roten Hassia vielmehr— unter ausdrück- 1 licher Betonung der Fortsetzung derselben die Verschmelzung dieses Corps mit der Markomannia zur offiziellen Kenntnis des S. C. gebracht worden ist. Die Annahme, dass gerade die 3 frühere Hassia hat fortgesetzt werden sollen, ist eine willkürliche. Mit besserem Rechte könnte man von einer Fort- setzung der Markomannia unter dem Namen„Hassia“ sprechen. Thatsächlich ist eine Fusion beider Corps eingetreten, von denen 1 ein jedes durch Aufgeben gewisser Wahrzeichen Konzessionen 8 machte: Verloren die Markomannen Namen, Zirkel und Wahl- spruch, so gaben die grün-weiss-roten Hessen dafür Farben und Stiftungstag auf. Wie aus der Erklärung der a. H. a. H. Buff 1 und von Buri vom 6. Mai c. selbst hervorgeht, ist der alte Stiftungs- tag vom 3. August 1815 erst sieben Jahre oder länger nach erfolgter Verschmelzung zum ersten Male gleichzeitig mit dem 3. März 1842 gefeiert worden. Es wird hieraus die Folgerung gestattet sein, dass die unmittelbar an der Verschmelzung beider Corps beteiligten Angehörigen des neu gebildeten Corps Hassia — 35— damals, zur Zeit der Fusion und jahrelang nachher, an dem früheren Stiftungstag nicht mehr festhielten, für sie vielmehr offiziell nur der 3. März 1842 existierte, wie dies auch eine logische Folge der in dem A. O. S. C. vom 10. Mai 1843 niedergelegten protokollarischen Erklärung(pos. 2) war. Der Umstand, dass die Konstitution der alten Hassia nicht zu den Akten des S. C. ge- nommen worden, vielmehr in den Besitz der neugebildeten Hassia übergegangen sind, beweist nichts für die vorwürfige Frage, sondern nur so viel, dass die Auflösung der alten Hassia ein Auf- gehen derselben in der ihren Namen annehmenden Markomannia bedeutete. Die später eingeführte Feier des 3. August 1815 kann schon deshalb nicht als Argument angerufen werden, weil dieses Fest vorwiegend den Charakter einer Erinnerungsfeier der a. H. a. H. an sich trägt, wobei meines Wissens nach seitherigem Usus die Aktiven vom Präsidium eo ipso ausgeschlossen sind— ein bedeutsamer Umstand, der auf den Gegensatz hinweist, dessen sich die Angehörigen der alten und diejenigen der neuen Hassia selbst stets bewusst waren. Von diesem Standpunkte aus bedarf es nicht einer Erörterung der weiteren, übrigens auch von einem wohllöblichen S. C. auf Grund des vorzulegenden Urkundenmaterials allein zu entscheidenden Frage, ob die alte Hassia seit dem 3. August 1815 bis zur Ver- schmelzung mit der Markomannia ununterbrochen bestanden habe. Der in dieser Beziehung dem C. C. der Hassia obliegende Beweis wird übrigens kaum zu führen sein, da meiner Erinnerung nach von 1815 bis gegen 1828 häufige, durch die damaligen politischen Verhältnisse ver- anlasste kürzere oder längere Unterbrechungen im Bestande der alten Hassia stattgefunden haben und deshalb ein Zusammenhang zwischen der Hassia von 1815 und der neuen Hassia von 1843 bezw. 1842 nicht wohl angenommen werden darf. Aus vorstehenden Gründen vermag ich den in Rede stehenden. Antrag des C. C. der Hassia nicht als begründet anzuerkennen. Mit den besten Wünschen für den Beginn des Semesters v. Zangen, Oberamtsrichter i. P. Anlage V. Mit den vorstehenden Ausführungen genannter Ehrenmit- glieder stimmt auch ein Schreiben unseres in San Antonio(Texas) wohnenden a. H. Ernst Dosch vom 28. II. l. Jahres, das wir. ebenfalls gern zur Einsichtnahme vorlegen, vollständig überein. Dessen Kusserungen sind deshalb von besonderem Gewichte, weil, wie schon oben bemerkt, Dosch bei Niederlegung des S. C.-Pro- tokolls vom 10. V. 43 als erster Vertreter des unterfertigten C. C. im S. C. sass. Derselbe betont ausdrücklich, dass die Auf- fassung des ganzen in Frage kommenden Vorganges damals keine andere gewesen ist als die von uns jetzt vertretene und seit 50 Jahren geltende. Von„privaten Abmachungen zwischen Marko- mannia und Hassia“ ist auch damals nie etwas bekannt geworden. 0 6. UNI1981 0G. K 6. Giessen, im März 1892. Colour& Grey Control Chart 33G Blue Cyan Green vellow Hed Magenta Wnite Grey 1 Grey 2 4 Grey 3 Grey Black W M Appellation bei einem diesjahrigen n. K. S. C. V. gegen die Be- schlüsse des Giessener S. C. vom 20. XI. u. 18. XII. 1891 vor- behalten hat, zu unterbreiten, mit der Bitte, dasselbe einer un- parteiischen Prüfung unterziehen zu wollen. Mit den besten Wünschen der C. C. der Teutonia 1.. Güngerich M(E M. Xx.* HIIITTIITTITTTTTTTITTTTTTII7NTId[UITTTTTTTTTTTTUd1IDd11ÖTTTTTT[771111T7T171711177’ 1