Universitaets- Gießener Bibliothek 61ES8E ⁴☛ A O 1 2* NSO . 80 24 b 1 2¹ 1.) Aufhebung des eximirten Gerichtsſtandes. Wi ſind durch unſre Geſetze getrennt von dem Volke, Beſchränkende, jede freiere Regung niederhaltende Disciplinerſtatuten und geheime In⸗ ſtructionen, die der Willkühr unſers Einzelrichters freien Spielraum laſ⸗ ſen, ohne uns das Recht der Appellation zu gewahren, ſind weder geeignet uns dieſe Abſperrang erträglich zu machen, noch unſern Sinn für[Geſetz und Recht zu ſtärken. Wir wollen daher mit den übrigen Staaisangehobri⸗ gen gleichgeſtellt ſeyn und verlangen gleiche Geſetze und gleiche Gerichts⸗ barkeit. 2 2) Aufhebung des bei der Aufnahme als akademiſcher Bürger an Eides Statt zu unterzeichnenden Reverſes. Der Studirende ſey nicht ferner mehr genöthigt, zur Erlangung des akademiſchen Bürgerrechts auf Ehre und Gewiſſen einen Revers zu unterſchreiben, der das Recht der freien Vereinigung auf das Aeußerſte beſchränkt und in ſeinen unbeſtimmten Ausdrücken der Willkühr des Ein⸗ zelrichters die Möglichkeit gibt, ſelbſt erlaubter Vereinigung Ungeſetzlich⸗ keit unterzuſtelleik, einen Revers, der durch das Verbot„gemeinſchaftlicher Berathſchlagung über die beſtehenden Geſetze und Einrichtungen des Lan⸗ des“, die Studirenden zu entwürdigender Theilnahmloſigkeit an öffentlichen Intereſſen zwingen ſoll' 3) Völlige Lehrfreiheit. Wir verlangen, daß das freie Wort nicht geknechtet, daß uns von den Meiſtern der Wiſſenſchaft die volle, reine Wahrheit dargereicht werde. Die Heimath der Wahrheit iſt jedoch nur da, wo der Ueberzeugung keine Schranken gezogen werden: wir verlangen daher, daß der freie Gedanke, die ſich offen ausſprechende Geſinnung keinerlei Polizei⸗Denunciation un⸗ terworfen ſey. 4) Völlige Hörfreiheit. Frei iſt die Wiſſenſchaft; frei ſey es auch Jedem ſie vollſtändig und nach Gutdünken zu ergreifen. Zwangskollegien und das geſetzliche biennium bieten dem Staate weder Garantie, tüchtige und durchgebildete Beamten zu erziehen, noch ſind ſie dem Docenten Sporn oder geben den Tüchtigeren derſelben Belohnung. Zwangskollegien bevormunden die Stu⸗ direnden als unmündige Kinder und beſchränken die Wirkſamkeit der Do⸗ eenten. Ebenſowenig fördert den Zweck des Staats der Zwang die Lan⸗ desuniverſität zu beſuchen; es ſey ihm ei jerlei, wo der Studirende ſeine Kenntniſſe ſammelt, wenn er ſie nur in der Prüfung bewährt. Man hebe den Zwang des Beſuchs der Landesuniverſität auf, und erlaube uns den freien Beſuch der Univerſitäten. Wir erkennen dieß als eine Nothwendigkeit zur Erweiterung unſers Geſichtskreiſes, zur Gediegenheit unſrer wiſſenſchaft⸗ lichen Ausbildung, und zur Selbſtſtändigkeit und Unabhängigkeit unſrer Geſinnung. 5) Abänderung der Fakultätsprüfung. Unſre Eraminatoren ſind Profeſſoren, Erfahrungsmäßig hängt häu⸗ fig der Erfolg der Prüfung von dem Hören ihrer Vorleſungen, von dem, wenn auch oft heuchleriſchen, Anſchließen an ihre ſubjectiven Anſichten ab. Wir ſehen darin, daß zu Examinatoren Männer beſtellt werden, die vermöge ihrer Stellung durch keine ſolche Rückſichten geleitet werden können, und daß Oeffentlichkeit der Prüfung eingeführt wird, die beſte Bürgſchaft für Abſtellung dieſer Uebelſtände. 6) Aufhebung des Doctorhonorars. Ein Ehrentitel der Wiſſenſchaft werde nicht durch Geld erkauft, ſondern nur auf dem Wege geiſtiger Selbſtſtändigkeit erworben. * 4.*.— . Colour& Grey Control Chart 69223e * Blue Cyan Green vellow Hed Magenta White Grey 1 Grey 2 Gros Srea, Black 1.) Aufhebung des eximirten Gerichtsſtandes. W ſind durch unſre Geſetze getrennt von dem Volke, Beſchränkende, 10 11 12 13 — 8 + ◻ ⁴☛ꝙ — 00 O varteit.