Goethe's Vater als Giessener Doktorand. Von Dr. Gustav Nick. Sonderabdruck aus den Quartalblättern des Historischen Vereins für das Gross- herzogtum Hessen. Neue Folge. II. Band. Nr. 10.(Jahrgang 1898. 2. Vierteljahrsbeft.) Ueber die Promotion Johann Kaspar Goethe'’s, des Vaters unseres grossen Dichters, zum Doktor beider Rechte, die Ende 1738 auf der Landes-Universität Giessen stattfand, hat unlängst Herr Professor Dr. Reinhard Frank zu Giessen in der„Frankfurter Zeitung“(1898, 1. Morgenbl. d. Nrn. 121 u. 123) eine auf seither unbenutztem Aktenmaterial beruhende sorgfältige Untersuchung veröffent- licht, von der mir ein Sonderabdruck vorliegt. Im Nachfolgenden wird ein kurzer, teilweise wörtlicher Auszug aus diesen hochinteressanten und sehr dankenswerten Mitteilungen geboten, woran einige Ergänzungen und Berichtigungen geknüpft werden sollen. T. Goethe's Vater Johann Kaspar(geb. zu Frankfurt Ende Juli 1710) hat bekanntlich erst in seinem 29. Lebensjahre, wie bereits erwähnt, Ende Dezember 1738 auf unserer Landes-Universität den Doktorhut erworben. Nach dem Abgang vom Coburger Gymnasium(etwa Herbst 1729 oder im Jahre 1730) hatte er bei dem kurz vorher in die Zahl der Frankfurter Advokaten aufgenommenen Heinrich Christian Senckenberg, dem nachmals zu grosser Berühmtheit gelangten Rechts- gelehrten(geb. zu Frankfurt 19. Oktober 1704, gest. als Freiherr und Kaiserl. Reichshofrat zu Wien 30. Mai 1768), dessen Familie mit der seinigen sehr be- freundet war, den ersten Unterricht in den juristischen Fächern erhalten. Doch kann dieser Unterricht nicht lange gedauert haben, da Senckenberg im November 1730 von dem Wild- und Rheingrafen Karl als erster Rat an die Spitze seiner Regierung nach Dhaun berufen wurde. Goethe setzte seine Studien auf den Universitäten Giessen und Leipzig fort und widmete sich hierauf der richterlichen Praxis beim Reichskammergericht zu Wetzlar. Erst nachdem Senckenberg, der im Juli 1735 einem Rufe als Universitäts-Syndikus und ausserordentlicher Professor der Rechte nach Göttingen folgte, von da im Herbst 1738 als Regierungsrat und ordentlicher Professor der Rechte nach Giessen übergesiedelt war, bewarb sich Goethe an letzterer Universität um die juristische Doktorwürde. Der Titel der von ihm eingereichten umfangreichen Dissertation lautet: O. D. B. V. Dissertatio inavgordlis, Electa de Adit one Hereditatis ex Wore Rom. et patrio illostrata sistens. Ooam Tovwa wvante ex Decreto magnifici Ickorom Ord. in illostri Academia Lodoviciana pro Trado doctorali rite conseqvendo D. Oct. MD OCCXXXVIII poblico Procerum Academide ewamindi sobmittit Io. Casparos Goethe, Moeno-Erancofort. Giessde, tlipis Eb. H. Lammers, Acad. t⁵pogr. Sie umfasst ausser 10 Seiten Titel, Dedikation und Inhaltsverzeichnis auf 161 Seiten die in Zwei Kapitel(De Aditione Hereditatis ew Luore Romano, S. 1— 100, und De Aditione Hereditatis ew Bore Germanico, S. 101— 161) geteilte Abhandlung. Es folgt ein Appendix, S. 161— 168, sodann ein Gratulationsschreiben von dem Dekan Johann Friedrich Kayser und eines von Senckenberg, S. 169—176. Den — 41— Schluss bildet ein Verzeichnis der Sphalmata extantiorg. Nebenbei bemerkt, steht auf dem Titel nicht, wie Düntzer(Goethe's Stammbäume, Gotha 1894, S. 112) angiebt: Deo iuwante, auch nicht, wie Herr Professor Frank erläutert: Joueld) zuvwante, sondern Lova ivvante, d. i.: Jehovah iuwante. Wie Professor Frank in seinem Aufsatze näher darlegt, führt Goethe in seiner Dissertation, im Gegensatz zu vielen Dissertationen damaliger Zeit, dié von ihm zur wissenschaftlichen Behandlung erkorene Frage, die Lehre von der Antretung der Erbschaft in ihren verschiedenen Gestaltungen im römischen und im deutschen Recht, in ernster Sprache unter Ausscheidung alles Ueberflüssigen und Selbstverständlichen aus. Auf Grund einer kurzen Analyse der Schrift kommt Professor Frank zu dem weiteren Urteil, die von Goethe vorgetragenen Lehren seien in allen wesentlichen Partieen noch die der heutigen Wissenschaft; das Gleiche lasse sich in der Hauptsache auch von den speziellen Ausführungen sagen. Besonderes Interesse biete noch heute der zweite Teil, der sich mit dem deutschen Recht im Gegensatz zum römischen befasst. Durch Berücksichtigung zahlreicher Partikularrechte bringe der Verfasser eine Fülle von Material bei, das eine vor- treffliche Uebersicht über die gegensätzliche Gestaltung der einschlagenden Rechts- institute biete. Der prinzipielle Unterschied zwischen der römischen und der deutschen Auffassung komme dabei freilich nicht zum Ausdruck; aber es handle sich für den Autor auch weniger hierum als um das römische Recht und seine Anwendbarkeit in Deutschland. Schon der Dekan Dr. Kayser rühmt in dem angefügten Gratulationsschreiben die gleichzeitige Behandlung des römischen und deutschen Rechts; er nennt die Dissertation ein Zeichen hervorragender Gelehr- samkeit und ungewöhnlicher Fortschritte im Studium des Rechts. Senckenberg hebt in seinem Schreiben die mannigfachen Beziehungen hervor, die ihn mit dem Autor verknüpfen. Von Beziehungen der Verwandtschaft spricht übrigens Senckenberg nicht, sondern nur von solchen der Freundschaft zwischen den Eltern. Den ersten Unterricht im Recht habe Goethe von ihm genossen. Freilich habe dieser inzwischen weit bedeutendere Lehrer in Leipzig und anderswo ge- hört und sich ferner der Gerichtspraxis am Reichskammergericht in Wetzlar gewidmet. Seine Abhandlung allein berechtige Goethe zur höchsten Würde. Besonders betont Senckenberg das Eingehen auf das Frankfurter einheimische Recht, bespricht ausführlicher drei einschlägige Punkte und schliesst dann seine Epistel mit nochmaligen Glückwünschen. Die Lobeserhebungen Kaysers und Senckenbergs mögen wohl, wie Professor Frank weiter erläutert, als sachliche Urteile nicht aufzufassen sein; doch behält Goethe’s Arbeit das Verdienst der streng logischen Systematisierung, der ausser- ordentlichen Klarheit der Darstellung, der Fülle des im zweiten Kapitel herange- zogenen Materials, der vortrefflichen Trennung zwischen gemeinrechtlichen und partikulären Erscheinungen. Diese Vorzüge charakterisieren die Abhandlung unter allen Umständen als eine sehr tüchtige Leistung. Auch Joh. Wolfgang Goethe sagt im 1. Buche von Dichtung und Wahrheit(Ausg. v. Loeper, Goethe's Werke, Berlin, Hempel, 20. Teil, S. 26), seines Vaters mit Ernst und Fleiss ver- fasste Dissertation werde noch von den Rechtslehrern mit Lob angeführt, und auch in den Briefen an Eichstädt thut er ihrer einmal Erwähnung. Für die Disputation war, wie der Titel der Abhandlung ergiebt, ursprünglich ein Tag im Oktober vorgesehen. Doch wurde die Promotion verschoben. Sencken- bergs Gratulationsschreiben ist vom 15. Dezember 1738 datiert. Erst drei Tage später soll Joh. Kaspar Goethe als Juris utriusque Doctordndus immatrikuliert worden sein. Die feierliche Promotion fand zugleich mit der des Osnabrückers Justus Eberhard Berghoff, der am 11. August immatrikuliert worden war, am 1 30. Dezember 1738 statt. Diesen Mitteilungen Düntzers(a. a. O. S. 112 f.), die auf den Akten entnommenen Angaben des Kustos Dr. Ebel beruhen, lässt Herr Professor Frank im 2. Teil seiner Schrift(Die Vorgänge bei der Promotion) genauere Angaben auf Grund eingehenden Studiums der Promotionsakten folgen. Darnach ist Düntzers Vermutung, die Promotion sei wegen Krankheit verschoben worden, nicht zutreffend. Vielmehr lag der Grund der Verzögerung lediglich in dem eigenartigen Vorgehen der beiden Doktoranden Goethe und Berghoff. Auch in Giessen war zu jener Zeit die Promotion ein sehr langwieriger und kompli- zierter Vorgang. Nach den für Giessen damals noch gültigen, 1629 für Marburg erlassenen Statauta dcademica(davon Tit. LXV—LXXII abgedruckt im Appendix zu: Itter, de Honoribus sive Gradibus academicis, Francofarti 1698) fand nach der formellen Zulassung zunächst die öffentliche Disputation statt. Hierauf folgte in der juristischen Fakultät die vermutlich schriftliche, innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erledigende Interpretation je einer Stelle aus dem Corpus iuris civilis und aus dem Corpus iuris canonici, sodann ein Examen vor der Fakultät und dem Rektor, ein öffentliches vor allen Professoren und dann schliesslich der feierliche Promotionsakt, für den die bei Itter a. a. O. abgedruckten Statuten eingehende Vorschriften enthalten. Die Promotion war mit nicht unbedeutenden Kosten verknüpft. Nach den Statuten von 1629 betrug das Honorar in der juristischen Fakultät für den Doktoranden nicht, wie Herr Professor Frank an- giebt, 25 Goldgulden, sondern 32 Goldgulden oder 38 Reichsthaler.(Den geringeren Satz von 25 Goldgulden hatte der Bewerber um die Licentiatenwürde zu er- legen.) Dazu kamen noch so zahlreiche andere Gebühren, dass wohl die Giessener Doktorwürde, wenn statutengemäss verliehen, nicht unter 400— 500 Reichsthalern zu erlangen war. Es ist daher erklärlich, dass die Kandidaten sich häufig, um Kosten zu ersparen, zu einheitlicher Promotion zusammenthaten oder einen landgräflichen Dispens von der öffentlichen Promotion zu erwirken suchten. So hat auch Joh. Kaspar Goethe um diesen Dispens und Zulassung zur Privatpromotion nachgesucht, merkwürdiger- weise aber gleichzeitig mit dem bereits genannten Berghoff zu gemeinsamer Promotion sich vereinigt. Beide wandten sich, obwohl der landgräfliche Dispens für Goethe schon eingetroffen war, an die juristische Fakultät mit der Bitte, die öffentliche Promotion„anstatt der Privatpromotion in auditorio Hublico ohne alle unnütze und überflüssige Solemnitäten, jedoch unter Pauken- und Trompeten- schall und mit den nothwendigsten zilibus antiquis“ vorzunehmen. Durch die Verhandlungen hierüber wurde die Promotion verzögert. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung der Professoren über den Antrag der beiden Kandidaten scheint nicht im Sinne der letzteren ausgefallen zu sein. Da nach den Akten die Promotion in uditorio solemni vollzogen wurde, dürften sie sich doch, wie Herr Professor Frank annehmen zu müssen glaubt, zu dem prunkvollen und kostspieligen Akt bequemt haben. Der 30. Dezember 1738 war zwar ein Dienstag, also kein eigentlicher Promotionstag, wie der Donnerstag; er scheint aber trotz- dem gewählt worden zu sein, weil es den Kandidaten sehr darauf ankam, bereits zu Neujahr als Doctores iuris utriusque auftreten zu können. II. Den wenigen Berichtigungen, die ich dem in voriger Darlegung enthaltenen Auszuge bereits beigefügt habe, schliesse ich hier noch einige Ergänzungen an. Bezüglich der von Joh. Kaspar Goethe eingereichten Dissertation ist ein Zweifel an seiner Autorschaft bis jetzt wohl noch nicht geäussert worden. — 5— Auch Herr Professor Frank würde auf diese Frage nicht eingegangen sein, wenn er nicht in dem auf der Giessener Universitäts-Bibliothek befindlichen Exemplar der Goethe'schen Dissertation ausser zahlreichen handschriftlichen Hervorhebungen wichtiger Punkte auf S. 76 eine polemische Randbemerkung gefunden hätte, durch die ein solcher Zweifel allerdings geweckt werden kann. Herr Professor Frank führt aus:„Im Texte sagt hier der Verfasser, dass der Erbe nicht für Geldstrafen hafte, die von dem Erblasser verwirkt wurden. Die Strafe treffe die Person des Delinquenten, nicht dessen Vermögen, die Person aber sei mit dem Tode weg- gefallen. Der Kritiker beanstandet diese Ansicht. Wenn der Erbe die persond defuncti repräsentiere, so müsse das auch quodd poenas pecunidrids gelten;„„der A. Senckenberg aber, so modo zu Giessen ist,““ habe nach schlauer Advokaten- sitte die im Texte vertretene Ansicht dem Publiko weiss machen wollen, da er als Erbe des Joh. Eras.(?) Schaumburgeri wegen dessen zu niedriger Vermögensdeklaration habe bestraft werden sollen.“ Mit, dem„A.“ vor Sencken- berg kann, wie Herr Professor Frank weiter darlegt, ein Vorname nicht gemeint sein. Von den beiden Senckenbergs, die hier in Betracht kommen, hiess der ältere, wie oben erwähnt, Heinrich Christian, der jüngere Johann Erasmus; doch ist nach Professor Franks Ansicht von einem längeren Aufenthalt des letzteren in Giessen nichts bekannt.(Nach Düntzer a. a. O. S 112 soll Joh. Erasmus da- mals in Giessen studiert haben.) In„A.“ kann daher wohl nur die übliche Ab- kürzung für„Autor“ erblickt werden. Es ist bekannt, und Herr Professor Frank hat aufs neue darauf hingewiesen, dass insbesondere bei den im vorigen Jahrhundert erschienenen Dissertationen der als Respondens(bei der Disputation) auf dem Titel aufgeführte Doktorand, auch wenn er geradezu als Autor bezeichnet wird, nicht als Verfasser betrachtet wurde und zu betrachten ist, dass vielmehr in vielen Fällen dem bei der Dispu- tation als Praeses fungierenden und auf dem Titel genannten Professor die Autorschaft zukommt.*) Diese Frage ist seit Chr. Thomasius, dessen Ausführungen im Programma inoitatorium zur Dodecas quaestionum promiscucrum(Halle 1694) ein geradezu klassisches Beweismaterial bilden, vielfach behandelt und erst neuerdings von Köhler, Roquette, Horn und Eichler eingehend erörtert worden, ohne dass eine endgültige Entscheidung herbeigeführt worden wäre. Aber in unserem Falle kommt, was Herr Professor Frank übersehen hat, diese ganze Frage überhaupt nicht in Betracht. Joh. Kaspar Goethe hat seine Disputation ohne Praeses abgehalten; ein solcher wird auf dem Titel seiner Dissertation (s. oben S. 3) überhaupt nicht genannt. In Giessen war, wie auf anderen Universitäten, diese Form der Disputation ausdrücklich erlaubt. Besonders bei älteren Doktoranden, bei deren Disputation man die Aufsicht des Praeses für unnötig erachtete, wurde diese Ausnahme gemacht. Auch Justus Eberhard Berghoff, der sich mit Goethe zum gemeinsamen Promotionsakte zusammen- schloss, hat ohne Praeses disputiert, dies aber auf der im übrigen mit dem Titel von Goethes Abhandlung ziemlich gleichförmigen Aufschrift seiner Disser- tation(Promolsis de Alodiis Illostriom S. R. G. Imperii, qvam... sine Praeside Eramini... sobmittit Jostvs Eherh. Berghoff) besonders hervorgehoben. Man *) Das Beispiel, das Herr Professor Frank hierbei für den Fall zitiert, dass der Praeses fälschlich für den Autor gehalten wurde, die unter dem Praesidium von Chr. Thom asius 1705 in Halle erschienene, die Abschaffung der Folter behandelnde Dissertation des Doktoranden Martin Bernhardi, beweist gerade, wie sehr man sich daran gewöhnt hatte, den Praeses als Autor anzusehen. Unrichtig ist es, wie Herr Professor Frank dies thut, Chr. Thomasius aus den Reihen der Gegner der Folter zu streichen, und gewiss nicht weniger unrichtig, den wohl ziem- lich unbedeutenden Bernhardi zu den ersten Gegnern der Folter zu rechnen und ihm diesen Ruhm ausdrücklich zu vindizieren. 1 —1 könnte nun annehmen, dass bei diesen sine prdeside abgehaltenen Disputationen die beste Gewähr dafür gegeben sei, dass die Autorschaft dem auf dem Titel allein genannten Doktoranden wirklich zukomme. Aber der mit den Promotions- verhältnissen, die im vorigen Jahrhundert auf den Universitäten herrschten, ganz besonders vertraute Professor Joh. David Michaelis sagt hierüber in seinem: Raisonnement über die protestant. Universitäten in Deutschland(4. Teil, Frank- furt 1776. S. 17 u. 27), dass auch in diesem Falle der Schwindel sehr stark ge- trieben worden sei. Wenigstens zwei gegen einmal sei es der Fall, dass der Doktorand die Dissertation für sein Geld von einem andern habe ausarbeiten und Opposition und Antworten, bis auf die Komplimente, habe aufsetzen lassen. Das Disputieren sine praeside sei nach und nach geradezu verdächtig geworden. (Vgl. a. Eichler, Die Autorsch. d. akad. Disput. in der: Sammlung bibliotheks- wissenschaftlicher Arbeiten, Leipzig 1896, 10. Heft, S. 34.) Die Frage der Autorschaft der Goethe'schen Dissertation wird demnach nicht so leicht gelöst werden können, jedenfalls nicht, wie wir gleich sehen werden, auf die von Herrn Professor Frank vorgeschlagene Weise. Auch ich möchte im Nachstehenden keineswegs die vielleicht ganz unmögliche Lösung versuchen, viel- mehr nur einige Bemerkungen zur Klärung der Frage beisteuern. Bei Wieder- gabe der oben zitierten Randbemerkung hat Herr Professor Frank den zweiten Namen falsch gelesen und ausserdem ein unnötiges Fragezeichen zugefügt. Im Original, das mir vorliegt, wird ganz deutlich der„A. Senckenberg“ als„Coheres Jon. Eras. Raumburgeri“ bezeichnet. Dadurch ist uns eine ganz andere Perspek- tive eröffnet. Joh. Erasmus Raumburger, Dr. med. und Arzt zu Frankfurt a. M., war der Oheim der Senckenberge, der Bruder ihrer Mutter, ein Sohn des Stadt- schreibers Anton Raumburger. Er starb zu Frankfurt am 9. Dezember 1729, 51 Jahre alt.(Vgl. Belli-Gontard, Leben in Frankfurt a. M. I. 1722—31, Frankf. 1850, S. 101.) Ueber die Erbschaft wurde zwischen der Familie Senckenberg und dem Bruder Raumburgers, dem Senator und Advokaten Dr. jur. Joh. Maximilian Raumburger(geadelt von Kaiser Karl VII. 3. Mai 1743, gest. 1745, vgl. DietZ, Frankfurter Bürgerbuch, Frankfurt 1897, S. 71) ein Prozess geführt. Die Sache der Familie Senckenberg vertrat der älteste Schn Heinrich Christian, damals Advokat zu Frankfurt, der auch bereits im September 1730 ein obsiegendes Urteil errang. Joh. Erasmus Senckenberg, vermutlich der Pate des 1729 verstorbenen Joh. Erasmus Raumburger, war damals noch minderjährig. Mit dem 4A. Sencken- berg und Coheres Joh. Eras. Rdumburgeri kann also nur Heinrich Christian gemeint sein. An diesen Prozess schloss sich eine längst verschollene, eigentüm- liche litterarische Fehde zwischen H. Ch. Senckenberg und seinem Oheim Joh. Max. Raumburger, der gegen die unter dem Präsidium Senckenbergs im Januar 1736 zu Göttingen von dem Frankfurter Johann Bernhard Müller als Auckor& Respondens verteidigte Dissertation de Testamenti publici origine sein „Eilfertiges Sendschreiben“ veröffentlichte. Raumburger bestritt darin, dass Müller der Verfasser der Dissertation sei, nannte vielmehr als wahren Autor Senckenberg selbst. Hierauf antwortete nicht etwa Müller, sondern Senckenberg in seiner durchweg satirisch gehaltenen Schrift: Weitere Ausführung von Ge- richtlichen Testamenten. Senckenberg ist weit davon entfernt, die Autorschaft schlankweg abzulehnen, gibt vielmehr(§ 5, S. 11) zu, einen ganz erheblichen Anteil an der Abfassung gehabt zu haben, und hat demgemäss die Dissertation in das vonihmselbst angelegte Verzeichnis seiner eig enenSchriften(abgedruckt S. 34 ff. in der von seinem Sohne Renatus Karl 1782 herausgegebenen Vita) auf- genommen. Ganz dasselbe Bild bietet sich uns bei der im nämlichen Jahre zu Göttingen ebenfalls unter dem Präsidium Senckenbergs von dem Giessener Justus — 8— Jakob Otto verteidigten, die Hanauer Erbschaft betreffenden Dissertation. Otto bezeichnet sich auf dem Titel ausdrücklich als: Dissertationis Auctor und hat als Auctor die Schrift dem Prinzen Ludwig(Landgraf Ludwig IX.) und dessen Brüdern Georg Wilhelm und Johann Friedrich Karl gewidmet. Auch diese Dissertation Otto's figuriert aber in dem erwähnten Verzeichnisse als Schrift Senckenbergs; in dem darüber zwischen diesem und Johann Ulrich von Cramer ausgebrochenen Streite wird Otto so gut wie nicht erwähnt, und auf dem Titel der 1742 von Georg Wilhelm Ludwig Beneke veranstalteten neuen Ausgabe der Dissertation ist sein Name ganz weggelassen. Beiden Dissertationen, der Müller'- schen und Otto'schen, hat Senckenberg als Praeses Gratulationsschreiben bei- gegeben, denen man nur entnehmen kann, dass Senckenberg die Autorschaft den Doktoranden zugeschrieben wissen will. Die beiden Gratulationsschreiben ent- halten, wie das der Goethe'’schen Dissertation beigefügte, Berichtigungen und Nachträge. Der Umstand, dass das der Goethe'’schen Dissertation angeschlossene Gratulationsschreiben Senckenbergs einzelne polemische Bemerkungen aufweist, kann also nicht, wie Herr Professor Frank dies thut, für die Autorschaft Goethe's ins Feld geführt werden. Vielmehr muss man hiernach annehmen, dass Sencken- berg durchaus nicht abgeneigt war, seinem jüngeren Freunde Goethe, der ihm jedenfalls viel näher stand, als Müller und Otto, bei der Abfassung erheblichen Beistand zu leisten. Dafür spricht auch die Thatsache, dass das von Goethe gewählte Thema dem juristischen Spezialgebiete, dem Erbrecht, angehört, auf dem sich Senckenberg gerade damals mit Vorliebe bewegte, ebenso das Heran- ziehen des deutschen und insbesondere des Frankfurter Rechtes, das ebenfalls ganz der Senckenbergischen Richtung entsprach. Ausserdem giebt Senckenberg seine Mitarbeiterschaft am Schlusse des Gratulationsschreibens mit den Worten: priora folia lustrawi selbst zu, wobei allerdings die auffällige Thatsache hervor- gehoben zu werden verdient, dass die genannten polemischen Bemerkungen sich nicht auf den ersten, sondern auf den zweiten Teil der Goethe'schen Disser- tation beziehen. Der Grad der Teilnahme Senckenbergs wird sich wohl kaum genau bestimmen lassen. Auch durch eine eingehende Vergleichung der zahlreichen Senckenbergischen Schriften mit der Goethe’'schen Dissertation, die sich besonders auf Schreibart und wissenschaftliche Anschauungen zu erstrecken hätte, dürfte dies schwerlich zu erreichen sein. Erschwerend wirkt hierbei der Umstand mit, dass Goethe senior sich nur diese einzige wissenschaftliche Leistung gestattet hat. Noch einen weiteren Grund, der dafür sprechen soll, dass die von Goethe eingereichte Dissertation diesen wirklich zum Verfasser hat, führt Herr Professor Frank schliesslich an. Nach den bereits erwähnten Marburg-Giessener Statuten, Tit. LXVI, sollten die Kandidaten der juristischen Fakultät über„Thesen“ dis- putieren(Candidati thesibus aliquot eruditis utilibus, disquisitioni publicae d se sbjectis, disputent). Anstatt solcher Thesen, die weder mit der Dissertation ab- gedruckt, noch sonst auf der Giessener Bibliothek oder in den Promotionsakten zu finden sind, habe Goethe seine umfangreiche Dissertation eingereicht. Wenn aber ein Doktorand nur„Thesen“ im heutigen Sinne einzureichen brauchte, sei nicht einzusehen, was in aller Welt ihn hätte veranlassen sollen, sich ausserdem eine Abhandlung von 172 Seiten irgendwoher zu verschaffen und auf eigene Kosten drucken zu lassen. Nach der Ansicht des Herrn Professor Frank wäre also das Disputieren über Thesen das für den Kandidaten leichtere Verfahren gewesen. Thatsächlich verhielt es sich gerade umgekehrt. Schon Chr. Thomasius stellt an der oben zitierten Stelle fest, dass man früher den Hauptwert auf die Disputation über die Thesen gelegt habe. Statt dessen liefere man jetzt, also 1 9 bereits Ende des 17. Jahrhunderts, eine elegante Abhandlung. Der Anteil des Doktoranden an der Disputation sei gewöhnlich bescheidenes Schweigen.(Vgl. Eichler a. a. O. S. 32.) Dieselbe Wandlung scheint das Promotionswesen in Giessen erfahren zu haben. Die dreizehn Doktoranden der juristischen Fakultät, welche seit Mai 1737 bis Ende 1738 ausser Goethe in Giessen promovierten, haben, Berg- hoff eingeschlossen, sämtlich mehr oder weniger umfangreiche Dissertationen eingereicht.(Vgl. Juristischer Bücher-Saal, Stück IV ff., Frankfurt 1737 ff., Rubrik: Acad. Neuigkeiten.) Durch Einreichung von Thesen wäre also Goethe vom Her- kommen abgewichen und hätte sich die Promotion nur erschwert. Denn im Lateinsprechen und Disputieren scheint er kein Meister gewesen zu sein. Wenigstens hat er, wie die Fakmultätsakten erweisen, in Leipzig bei einer Promotion niemals als Opponent mitgewirkt.(Vgl. Düntzer, a. a. O. S. 110.) Seine Abneigung gegen die Disputation über Thesen hat Goethe auch später noch bei Gelegenheit der Promotion seines grossen Sohnes in Strassburg kund- gethan.(Dichtung und Wahrheit. III. Teil. 11. Buch.) Es bleibt noch übrig, einen Blick auf den Ausgangspunkt, die im Giessener Exemplar enthaltene Randbemerkung, zurückzuwerfen. Herr Professor Frank hat den Versuch nicht gemacht, deren Urheber zu ermitteln. Das genannte Exemplar auf Schreibpapier, mit Brokatpapiereinband und Goldschnitt versehen, ist augenscheinlich ein Dedikationsexemplar. Da der Kritiker sagt, es hätte der „A. Senckenberg., so modo zu Giesen ist,... alss Coheres Joh. Eras. Bauburgeri, wegen des von diesem zu wenig angegebenen Vermögens alhir gestraffet wer- den sollen“, muss er in Frankfurt gelebt und die genannte Bemerkung, wie auch die übrigen Hervorhebungen, die sich alle auf diesen einen Punkt*) beziehen, in der Zeit zwischen Anfang des Jahres 1739 und Mitte 1744 niedergeschrieben haben. Auffallend ist es, dass dieses Exemplar aus den Händen eines Feindes von Senckenberg schliesslich seinen Weg in die Bibliotheca Senckenbergiana fand, die der Sohn Heinrich Christians, Freiherr Renatus Karl, in hochherziger Weise unserer Landesuniversität vermachte.(Vgl. Bd. I dieser Blätter S. 32.) Das Exemplar trägt auf der Innenseite des vorderen Deckels die Signatur dieser Bibliothek. Aus diesem Labyrinth kann uns nur der Name Raumburger heraus- führen. Es lebte damals in Frankfurt nur ein Mann, der durch den Prozess von 1730 und die heftige litterarische Fehde von 1736 mit Senckenberg verfeindet und ihm dabei doch so nahe verwandt war, dass das Buch durch Erbschaft aus seinen Händen in die eines Senckenberg gelangen konnte: Joh. Maximilian Raum- burger. Er gehörte, wie bereits oben erwähnt, zu den Ratsmitgliedern, denen Goethe seine Dissertation zugeeignet hatte. Dieser wird es trotz der bestehen- den Spannung wohl kaum unterlassen haben, dem Oheim seines Freundes Sencken- berg ein Exemplar zu dedizieren. In der Randbemerkung gab Raumburger seinem Grolle gegen den Neffen Senckenberg, und damit auch gegen Goethe, Ausdruck. Es mag wohl im Kreise der der Familie Goethe Näherstehenden kein Geheimnis geblieben sein, dass Senckenberg seinem jüngeren Freunde Goethe bei Abfassung der Dissertation Beistand geleistet habe. Dies dürfte für den misstrauischen Raumburger Grund genug abgegeben haben, Senckenberg die Autorschaft ganz zuzusprechen, wie er dies auch bei der Müller'schen Dissertation gethan hatte. Nur begnügte er sich in diesem Falle mit der bescheidenen Andeutung durch„A. *) Streitigkeiten zwischen Stadt und Steuerpflichtigen scheinen in Frankfurt nicht zu den Seltenheiten gehört zu haben. Auch Joh. Kaspar Goethe beschwerte sich im Juni 1762 in einer Eingabe darüber, dass er noch einen Nachtrag zu der von seiner Mutter entrichteten Schatzung bezahlen solle, was gesetzlich nicht zu rechtfertigen sei und auf einem Missverständnis beruhe.(Kriegk, die Brüder Senckenberg, Frankf, a. M. 1869, S. 325, Düntzer a. a. O. S. 136.) — 10— Senckenberg“ und mit der Hervorhebung der Widersprüche, in die sich dieser nach seiner Ansicht verwickelt hatte. Ein seltenes Schicksal wäre hiernach dem jetzt in Giessen befindlichen Raumburger'schen Exemplar beschieden gewesen. In Giessen gedruckt. gelangte es nach Frankfurt und dort 1745 durch Erbschaft an H. Ch. Senckenberg, als Bestandteil von dessen Bibliothek es in demselben Jahre mit deren Besitzer nach Wien übersiedelte. Mit dem Sohn und Erben Heinrich Christians, Renatus Kaxl, Kehrte es dann nach Giessen zurück, um hier am Orte seiner Entstehung in der mit der Universitäts-Bibliothek vereinigten Senckenbergiana endlich eine bleibende Stätte zu finden. III. Nach der bereits oben(S. 5) erwähnten Angabe des Herrn Prof. Frank lässt, sich unmittelbar aus den Akten nicht entnehmen, in welcher Form die Pr omotion Goethe's schliesslich erfolgt ist. Auch wenn die Abstimmung der Professoren für den von den Doktoranden Berghoff und Goethe gestellten Antrag ausgefallen wäre, hätte ein neuer Dispens bei dem Landgrafen beantragt werden müssen, der in kurzer Frist nicht zu beschaffen war. Die Promotion hat aber am 30. Dezember 1738 in duditorio solemni stattgefunden. Es sei daher anzunehmen, dass die Kandidaten sich schliesslich doch für den kostspieligen, prunkvollen Akt ent- schieden hätten. Dieser an sich ansprechenden Vermutung steht der gedruckte Bericht entgegen, der eine ausführliche Schilderung des ganzen Promotions- aktes enthält. Schon das 13. Stück des oben angeführten Juristischen Bücher-Saals hatte unter der Rubrik:„Academische Neuigkeiten“, S. 460, die kurze Notiz gebracht: Gießen. Im Monath Octobr. liefferte Herr Johann Caſpar Göthe, um die Vorrechte und Vortheile eines Rechtsgelehrten zu er- langen, eine Academiſche Abhandlung de adilione haereditatis, von 1 Alph. 1 Bogen. Der Herr Verfaſſer hat ſeine ungemeine Fertigkeit, welche er ſich in denen Römifchen und Peutfchen Geſetzen, befonders unter der Anführung derer berühmteſten Männer auf unſerer hohen Schule erworben hat, in dieſer ſchönen Abhandlung mit denen überzeugenſten Bew eißthümern beſtärcket. Hierauf folgt im 14. Stück, S. 564— 568, der Hauptbericht, den wir hier zum Abdruck bringen, weil er uns den Promotionsakt, wie er sich vor nunmehr 160 Jahren auf unserer Landesuniversität vollzogen hat, in anschaulicher Schilde- rung vor Augen führt. Folgende unter dem dato den 6ten Jenner uns überfendete Nachricht, find wir, unſerm Bücher-Saale wörtlich einzuver- leiben, erfuchet worden. Nachdem am verwichenen 18 den Dec. Herr Johann Caſpar Gôthe von Franckfurth am Mayn, ſeine Inaugural-Diſfertation, welche den Titul führet: Plecta de aditione haereditatis ex iure Romano é batrio illufirata, und den Dienſtag darauf, als den 23 ften eiusd. Herr Juftus Eberhard Berghoff von Osnabrück, ebenfalls ſeine Diſfertat. inaugural. ſo die Auffſchrifft: Promulſis de Alodiis Illuſtrium S. R. Imup. führet, öffentlich absque Prgeſidibus rühmlichſt vertheydiget hatten; wurde beyden gründlich-gelehrten und würdigen Candidaten nach geendigten gewohnlichen Erxaminibus bereits gedachten 23 ften die Licenlia in Confiſtorio, und den 30 ften eiusd. der Doctor-luth von dem Herrn D. Kayfer, 11 als Promotore, feyerlichſt unter behörigen Solennitäten in einem anſehnlichen und zahlreichen Auditorio wohlverdient mitgetheilet. Es iſt hierbey mercklich, daß des regierenden Land-Graffen zu Heſſen Hochfürſtl. Durchl. als Matritius der Weltberühmten Giebifchen Academie, auf vorhergegangene unterthänigſte Vorſtellung ein gnädigſtes Reſcript ergehen laſſen, Kraftft deſſen verſchiedene bey ſolchen Solennitäten fonſt übliche Gebräuche dermahlen eingezogen und dennoch der öffentliche Actus auf eine wohlanſtändige Weiſe, ohne daß der Ge- ſchmack der neuern Zeit darüber empfindlich werden möchte, zu iedermanns Vergnügen aufgeführet worden. Die Proceßion nahm ihren Zug mit vorge- tragenen Scepter aus wohlbenannten Herrn Decani und Promotoris D. Kayfers Haufe in den anfehnlichen Hörſaal der Juriſten-Facultät. Es waren dabey keine Fackeln, Bücher-Träger, Paranymphen unddergleichen wahrzunehmen, auch blieben die fonſt von dem Frauenzimmer koſtbar verfertigte Kräntze zurück. Der Academiſche Senat nebſt einigen Fürſtl. Hrn. Regierungs-Räthen führten die beyden Hrn. Doctoranden, welche ſogleich an die ordentliche Profeſſores der Philoſophiſchen Facultät angeſchloſfen, insgeſamt in ſchwartzer Kleidung und langen Mänteln, nach mehrerwehntem Auditor. follemni ſich begaben. Sobald man allhier vom weiten die Proceßion erblickte, lieſſfen ſich Paucken und Trom- peten hören, womit ſo lange fortgefahren wurde, biß daß der gantze Zug in das Auditorium völlig eingetreten, und die beyden Licentiali den unterſten Catheder beſtiegen. Hierauf wurde eine auf diefen olennen Actune mit Fleiß componirte Cantata unter vollſtändiger Imfirumental-Mufique abgeſungen, da ſich indeſſen die Herren Studioſi aller Facultäten verſammleten. Inzwiſchen hatten von Wetzlar aus die Herren Aſeſſores Camerae von Ludolph und von Heinitz, auch die beyden Herren Graffen von Auersberg und Laßberg, nichtweniger hieſiger Herr Commendante, ingleichen der Herr Obriſt-Lieutenant nebſt Herrn Obriſt- Wachmeiſter und andern anfehnlichen Perſonen in dem Auditorio ſich einzu- finden geruhet. Nach geendigter Muſiqve und gehaltener vortreflichen Latei- nifchen Rede des Herrn Promotoris, de fuperſiioſa rituum aνοανμνμντενν obſeruatione& cufiodia, welcher zugleich der Lebenslauff beyder Doctoranden beygefüget worden, beſtiegen die zwey Licenliali nach abgelegtem Statuten- mäbigen Eydſchwur die oberſte Staffel des Lehr-Stuhles, wofelbſt ihnen die Ceremonie derer theils offenen theils zugeſchlagenen Bücher, wie auch des vom Promotor empfangenen Kuffes erkläret, fodann die Ringe angeſteckt und der Doctor-Huth aufgeſetzet, beydes aber mit einer gleichmäßigen Erläuterung be- gleitet wurde. Herr Doctor Berghoff beſchloß diefen Actum mit einer Danck- ſagungs-Rede. Der gantze ſolenne Actus endigte ſich mit einem ſchönen Concert Darauf wurden die fämtlichen Glocken der Parochial-Kirche angezogen, und die Proceßion, in welcher die neuen Herren Doctores von Jhro Magnificence, dem Herrn D. Rollen und dem Herrn Suberintendenten D. Liebknecht geführet wur- den, verfügte ſich nach obgedachter Haupt-Kirche, allwo man abermahl eine an- genehme Muſiqve aufführete. Als nun mehrerwehnte Herren Doctores vor das Altar getreten, und von dem Herrn D. und Saberintendenten Liebknecht nach einer fehr zierlichen und wohlausgearbeiteten Rede de qequitate iurisbrudenliae ro- manae, bey Gelegenheit der Worte IoaN. XVIII, 38. mit Auflegung der Hände dem Seegen empfangen hatten, nahme man den Zug in voriger Ordnung unter beſtändigem Lauten aller Glocken nach dem Gaſthauſe, woſelbſt der Academiſche Senat bey einer anſtändigen Taffel-Muſiqve von denen nunmehrigen Herren Doctoribus tractiret wurde. Die Gegenwart hochgedachter Herren Alellorum Camerae und Herren Graffen, ſowohl bey dem Actu, als bey dieſer Mahlzeit, hat man von Seiten der Academie als ein beſonderes Merckmahl einer hohen Ge- — 12— wogenheit und Fatrociniti vor die Academiſche Studien zu verehren, Urſache gehabt, wie denn auch alles in ſchönſter Ordnung und mit gutem Beyfall voll- endet worden. Die im Collegio mugficaliſch aufgeführte Cantata iſt gedruckt. So wurde auch ein teutſches Gedichte auf den Herrn D. Göthe, nebſt einem Lateiniſchen auf Herr D. Berghoffen ausgetheilet, jenes war im Nahmen des Herrn Candidati Ruprecht, dieſes aber von dem hieſigen berühmten Herrn Profeſſore Benner in ſeinem eigenen Nahmen verfertiget. Auch hat nachgehends ein Freund des Herrn D. Göthe, aus Francken, Nahmens Herr Schneider, ſeinen Glückwunſch in Teutſchen Verſen gedruckt eingeſchickt. Uberdiß haben noch ſämtliche Herren Profeſſores etliche Diſticha auf jeden Herrn Doctor insbe- ſondere auf zwey verſchiedene Bogen drucken laſſen, wie denn auch die drey gehaltene Reden, des Herrn Promotoris, Jhro Hochwürden des Herrn D. und Suberintendentens Liebknechts und des Herrn D. Berghoffs Danckfagung dem Druck übergeben werden follen. Derselbe Bericht findet sich auch, nur mit etwas mehr Druckfehlern, abge- druckt in den Franckfurt. Gelehrten Zeitungen, des Vierdten Jahres Nr. IX, Dienstags(verdruckt statt: Freytags) den 30. Jan. 1739, S. 42 ff. Landgraf Ernst Ludwig hat demnach die Genehmigung zur Vereinfachung des Promotionsaktes erteilt, und dieser wurde in der von den Doktoranden beantragten Weise voll- zogen. Bestätigt wird durch den Bericht die von mir oben aufgestellte Ver- mutung, dass Goethe seine Disputation sine prueside abgehalten hat. Ebenso wird darin der Tag dieser Disputation(18. Dez.) und derjenige der Disputation Berg- hoffs(23. Dez., entgegen der Angabe auf dem Titel der Dissertation: D. XIV. Cal. Ian.= 19. Dez.) festgestellt. Auffallend bleibt es, dass Goethe, wie Düntzer (a. a. O. S. 112) und mit ihm Herr Professor Frank behauptet, erst am Tage seiner Disputation als Nuris utriusque Doctorandus immatrikuliert worden sein soll. Nach der oben zitierten ersten Nachricht im Juristischen Bücher-Saal hat er seine Dissertation bereits im Oktober eingereicht, also zu einer-Zeit, in der er noch gar nicht Angehöriger der Universität gewesen wäre. Hier scheint ein Ver- sehen vorzuliegen, worüber nach nochmaliger genauer Durchsicht der Akten wohl Aufschluss gegeben werden könnte. Ueber die im Bericht ausser Goethe und Berghoff genannten Personen sei noch kurz Folgendes bemerkt. Joh. Friedrich Kayser(1685— 1751), der Dekan und Promotor, war seit 1718 Professor der Rechte in Giessen. Das Amt eines Reichskammergerichts-Assessors bekleidete Georg Melchior von Ludolph seit 1711, Joh. Friedrich von Heinitz(oder Heynitz) aus dem noch blühenden Meissnischen Adelsgeschlecht seit 1728. Graf Auersperg, vermutlich Wolfgang Moritz Ludwig oder Wolfgang Reinhard, war ein naher Verwandter des Grafen von Lassberg, dieser wahrscheinlich einer der älteren Söhne, Georg Ehrenreich oder Georg Ferdinand, des Grafen Georg Friedrich(1689— 1762). Reinhard Hein- rich Roll(1683— 1768) lehrte seit 1730 als Professor der Theologie in Giessen und wurde 1753 Superintendent an Stelle Joh. Georg Liebknechts(1679— 1749), der 1707 als Professor der Mathematik nach Giessen gekommen und 1721 in die theologische Fakultät übergetreten war. Auch der in Dichtung und Wahrheit (1. Teil, 2. Buch) als Gegner des Präsidenten von Loen erwähnte Dr. Joh. Hermann Benner(1699— 1782), ein Giessener Bürgerssohn, dem 1733 zunächst die Professur der Beredsamkeit und Dichtkunst in Giessen übertragen worden war, ging 1735 zur Theologie über; 1753 erhielt auch er eine Superintendentur. Ueber den treuen Hausfreund der Goethe'schen Familie, Rat Joh. Kaspar Schneider(1712—1786), hat Loeper in seinen Anmerk. zu Dichtung und Wahrheit(Goethe's Werke, Berlin, Hempel, 20. Teil, S. 281 f.) nähere Mitteilungen und neuerdings noch ausführlichere Dr. A. Dietz in den Berichten des Freien Deutschen Hochstifts(N. F. 6. Bd. 1890. S. 314 ff.) gemacht. Letzterer hat auch das am Schlusse des Promotions-Berichts erwähnte Gedicht Schneiders(a. a. O. 10. Bd. 1894. S. 72 ff.) veröffentlicht. Des Rechtsbeflissenen Joh. Christoph Ruprecht Gedicht enthält nach seiner Angabe nur die üblichen wertlosen Verherrlichungen. Druck der L. C. Wittich'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt. 6. Oktober 1898. Colour& Grey Control Chart 93eG Blue Cyan Green Vellow Hed Magenta White Grey 1 Grey 2 Grey— Grey 4 Black Ueber die Promotion Johann Kaspar Goethe'’s, des Vaters unseres grossen Dichters, zum Doktor beider Rechte, die Ende 1738 auf der Landes-Universität Giessen stattfand, hat unlängst Herr Professor Dr. Reinhard Frank zu Giessen in der„Frankfurter Zeitung“(1898, 1. Morgenbl. d. Nrn. 121 u. 123) eine auf seither unbenutztem Aktenmaterial beruhende sorgfältige Untersuchung veröffent- licht, von der mir ein Sonderabdruck vorliegt. Im Nachfolgenden wird ein kurzer, teilweise wörtlicher Auszug aus diesen hochinteressanten und sehr dankenswerten Mitteilungen geboten, woran einige Ergänzungen und Berichtigungen geknüpft werden sollen. J. Goethe's Vater Johann Kaspar(geb. zu Frankfurt Ende Juli 1710) hat bekanntlich erst in seinem 29. Lebensjahre, wie bereits erwähnt, Ende Dezember 1738 auf unserer Landes-Universität den Doktorhut erworben. Nach dem Abgang vom Coburger Gymnasium(etwa Herbst 1729 oder im Jahre 1730) hatte er bei dem kurz vorher in die Zahl der Frankfurter Advokaten aufgenommenen Heinrich Christian Senckenberg, dem nachmals zu grosser Berühmtheit gelangten Rechts- gelehrten(geb. zu Frankfurt 19. Oktober 1704, gest. als Freiherr und Kaiserl. Reichshofrat zu Wien 30. Mai 1768), dessen Familie mit der seinigen sehr be- freundet war, den ersten Unterricht in den juristischen Fächern erhalten. Doch kann dieser Unterricht nicht lange gedauert haben, da Senckenberg im November 1730 TIITITITTITTTTTTTITTTTITTTTTTTTTTTNITITTVNNNVUV 9 1o 11 12 13 1+‿ 8 + ◻ ◻☛ — 00 IeU2UGLSGI OIIIVGILBIGAGAU uIII e Jur IISIIGC DRUDUI WAn neneen———— eingereichten umfangreichen Dissertation lautet: O. D. B. V. Disserlalio nawgordlis, Dlecta de Adit one Hereditatis ew Iore Rom. et patrao llostrata sistens. Ooum Toua iovamnte ew Decreto magnifici Lctorvm Ord. in lostri Academia Lodovicicnc, pPro Grado doctorali rite conseqvendo D. Oct. MDCCAXAXVIII poblico Procervm Academide examini sobmittit ITo. Cusparos Goethe, Moeno-Francofort. Giessde, tlipis Eb. H. Ldmers, Acad. tpogr. Sie umfasst ausser 10 Seiten Titel, Dedikation und Inhaltsverzeichnis auf 161 Seiten die in zwei Kapitel(De Aditione Hereditatis eg Pore Romdno, S. 1— 100, und De Aditione Hereditatis ew Bore Germanico, S. 101— 161) geteilte Abhandlung. Es folgt ein Appendix, S. 161— 168, sodann ein Gratulationsschreiben von dem Dekan Johann Friedrich Kayser und eines von Senckenberg, S. 169— 176. Den