Johann Kaspar Goethe als Gießener Doktorand. —.— 15,755 4. e Von Dr. Reinhard Frank, Profeſſor der Rechte in Gießen. Die Diſſertation. Bekanntlich gibt es Menſchen, denen für gewiſſe Erſchei⸗ nungen in der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder dem täglichen Leben jeder Sinn fehlt. Der eine iſt durchaus unmuſikaliſch, der andere findet hiſtoriſche Studien unverſtändlich, der dritte begreift es nicht, wie Jemand mit ſeinen ſozialen Verhältniſſen unzufrieden ſein kann. Aehnlich iſt es mir mit der Goethephilologie er⸗ gangen. Seit meiner Oberſekundanerzeit ſchwärme ich für Goethe ſo heiß wie vielleicht wenige Sterbliche, aber unverſtänd⸗ lich iſt es mir ſtets geweſen, wie Jemand die ganze Kraft ſeines Lebens daran ſetzen kann, um herauszubringen, welche äußere Umſtände den Altmeiſter zu dieſem oder jenem ſeiner Gedichte veranlaßt haben, in welchen Verhältniſſen ſeine Vettern und Baſen lebten, ob ſein Vater ein Jahr früher oder ſpäter das Verſtändniß für die Eigenart ſeines Sohnes verloren hat und was derartige Fragen der„Wiſſenſchaft“ mehr ſein mögen. Und doch— ich muß es geſtehen— zitterten meine Hände, als ich aus dem Regal unſerer Univerſitätsbibliothek die Diſſertation herausnahm, die im Jahre 1738 Johann Kaspar Goethe die Würde eines Doctor iuris utriusque eintrug. Ein Fund war es gerade nicht, den ich in jenem Augenblick machte. Denn einmal hatte mich Alfred Bock ausdrück⸗ lich auf die Diſſertation hingewieſen, und dann iſt ſie der literar⸗ hiſtoriſchen Welt ſchon längſt aus Goethes„Wahrheit u. Dichtung“, aus ſeinen Briefen an Eichſtädt und andern Berichten bekannt. Ich ſage„bekannt“, muß aber ſogleich hinzufügen: ſo be⸗ kannt wie überhaupt unſerem vielſeitig intereſſierten Publikum juriſtiſche Werke zu ſein pflegen. Man weiß vielleicht etwas von ihrer Exiſtenz, man hat ſich auch flüchtig über das Thema orientirt, im übrigen aber gilt der Satz: iuridica sunt— non leguntur heute gerade ſo gut wie im Mittelalter der ent⸗ ſprechende für die griechiſche Literatur. Mit allem Möglichen 1 Jbwe-—,= An AAAA An=.. Separat⸗Abdruck aus der Frankfurter Zeitung. befaßt ſich ja der moderne Menſch, dem ſein Beruf einen Ueber⸗ ſchuß an geiſtiger Kraft läßt, nur nicht mit dem, was die eigent⸗ liche Lebensarbeit des Juriſten ausmacht. Gewiß! wäre der alte Goethe von der philoſophiſchen Fakultät promoviert worden und hätte er irgend einen verſchollenen Dichter zu einem Schein⸗ leben erweckt oder ein paar mehr oder weniger geiſtreiche Kon⸗ jekturen über das bekannte Brückenkapitel in Caeſars Bellum gallicum aufgeſtellt, dann bin ich überzeugt, daß meine ver⸗ ehrten philologiſchen Kollegen ſchon längſt mehr als einen Neu⸗ druck ſeiner Diſſertation veranſtaltet hätten. Aber der alte Goethe war ja nur Juriſt, und da angeblich der Juriſt das Leben beherrſcht, ſo iſt es nur gerecht, wenn der Tod ſein Ge⸗ dächtniß für alle Zeit auslöſcht. Ein Glück nur, daß manchmal ein Juriſt einen Sohn hat, der die Herren Philologen intereſſiert! Dann freilich zitieren ſie zuweilen auch den väterlichen Geiſt, aber die juriſtiſchen Zuthaten laſſen ſie auch in dieſem Falle jenſeits des Acheron. Wer die Diſſertationenliteratur der beiden letzten Jahrhunderte kennt, weiß, daß ſie häufig einen eigenthümlichen Reiz beſitzt, der allerdings vor den Verfaſſern nicht beabſichtigt war: den Reiz der Trivialität. Da werden die geläufigſten Binſenwahrheiten mit Zitaten belegt, da fällt kein Stein zur Erde, ohne daß die Nothwendigkeit des Fallens durch alle philoſophiſchen Schrift⸗ ſteller von Ariſtoteles bis auf Spinoza bewieſen würde. Aber auch dieſer Reiz fehlt der Goethe'ſchen Arbeit: in ernſter Sprache, unter vortrefflicher Ausſcheidung alles Ueberflüſſigen und Selbſtverſtändlichen führt ſie die Lehre von der Antretung der Erbſchaſt in ihren verſchiedenen Geſtaltungen im römiſchen und im deutſchen Rechte aus.*) Nach römiſchem Rechte ſetzt der Erbe die vermögensrechtliche⸗ Perſönlichkeit des Erblaſſers fort. Er wird nicht nur Eigen⸗ thümer der Nachlaßobjekte, ſondern auch Gläubiger der Schuld⸗ ner und Schuldner der Gläubiger des Erblaſſers. Dieſe Folgen treten ein, auch wenn die Paſſiva größer ſind als die Aktiva, und es iſt deshalb nicht mehr als billig, daß Niemanden wider ſeinen Willen die Erbenqualität aufgenöthigt wird. Wer durch Geſetz oder Teſtament zur Erbſchaft berufen iſt, iſt damit noch nicht Erbe, ſondern er erlangt dieſe Eigenſchaft grund⸗ ſätzlich erſt durch ein von ſeiner Seite einzuſchlagendes beſon⸗ . Der Titel lautet:„Dissertatio inauguralis electa de aditione hereditatis ex iure Romano et patrio illustrata sistens.“ deres Verhalten. Es iſt alſo zwiſchen der Berufung zur Erb⸗ ſchaft und der thatſächlichen Erwerbung der Erbenqualität zu unterſcheiden, ähnlich wie der Käufer nach römiſchem Rechte durch den Abſchluß des Kaufvertrags nur einen Anſpruch auf Ueberlieferung der Sache erwirbt, das Eigenthum ſelbſt aber erſt durch die vollzogene Ueberlieferung. Die Berufung iſt der titulus, das eigenthümliche die Erbenqualität nach ſich ziehende Verhalten der modus acquirendae hereditatis. Worin beſteht nun dieſes Verhalten? Die Quellen unter ſcheiden die cretio, die aditio, die pro herede gestio und die immixtio. Von dieſen verſchiedenen Formen iſt die cretio, ein„actus sollenni formula expediendus“ ſchon im Juſtinia niſchen Rechte beſeitigt; der Unterſchied zwiſchen den übrigen ergibt ſich aus Folgendem. Die Antretung(aditio) der Erbſchaft beſteht in einer a u’ s drücklichen Erklärung, Erbe ſein zu wollen. Im Gegen ſatze dazu iſt die pro herede gestio eine ſtillſchweigende Erklärung des gleichen Inhalts. Sie äußert ſich in einem Verhalten, aus welchem der Wille, Erbe zu ſein, gefolgert werden kann. Wer ſich als Erbe geriert, z. B. Erbſchaftsſachen als eigene benutzt, Forderungen des Erblaſſers einzieht, Gläubiger desſelben befriedigt, tritt die Erbſchaft ſtillſchweigend an. Die immixtio(Einmiſchung) iſt nichts anderes als ein beſonderen Fall der pro herede gestio. Die Quellen ſprechen von ummmixtio dann, wenn ein suus heres, d. h. eine unter der Gewalt des Erblaſſers ſtehende Perſon ſich als Erbe geriert. Der suus heres bedarf, um Erbe zu ſein, weder einer aditio, noch einer pro herede gestio. Er erwirbt die Erbſchaft ipso iure, fraft Rechtsſatzes, kann ſich aber vermöge des beneficium abstinentiae der Erbſchaft entſchlagen. Die Ver hältniſſe liegen alſo in gewiſſem Sinne umgekehrt wie bei andern⸗ Erben: während dieſe die Erbſchaft annehmen müſſen, darf ſie der suus heres ablehnen. Ohne Antretung wird jener nicht Erbe, ohne Ablehnung bleibt es dieſer. Das Recht der Ablehnung geht aber dem suus heres verloren, ſobald er ſich immisciert, d. h. als Erbe geriert. Die immixtio iſt alſo ſachlich nichts anderes als eine pro herede gestio. Beide aber pro herede gestio und immixtio laſſen ſich auf die hereditatis aditio reduzieren, und dieſe ſteht daher im Mittel punkte der Unterſuchung. Die Juriſten unter meinen Leſern werden zugeben, daß die vorgetragenen Lehren in allen weſentlichen Partieen auch die der heutigen Wiſſenſchaft ſind. Das Gleiche läßt ſich in der Haupt 4 ſache von den ſpezielleren Ausführungen ſagen, z. B. von der Behandlung der Stellvertretung beim Erbſchaftsantritt, oder der Inventariſation oder der Transmiſſion. Beſonderes Intereſſe aber bietet noch heute der zweite Theil, der ſich mit dem deutſchen Rechte im Gegenſatze zum römiſchen befaßt. Durch Berückſich⸗ tigung zahlreicher Partikularrechte bringt der Verfaſſer eine Fülle von Material bei, das eine vortreffliche Ueberſicht über die gegenſätzliche Geſtaltung der einſchlagenden Rechtsinſtitute bietet. Freilich kommt dabei der prinzipielle Unterſchied zwiſchen der römiſchen und der deutſchen Auffaſſung nicht zum Aus⸗ drucke; aber es handelt ſich für den Autor auch weniger hierum als um das römiſche Recht und ſeine Anwendbarkeit in Deutſch⸗ land. In dieſer Beziehung führt er beiſpielsweiſe aus, daß der dem römiſchen Rechte fremde Vertragserbe d. h. der auf Grund eines Erbvertrags Berufene— keiner Antretung der Erbſchaft bedarf und daß nach der Frankfurter Reformation auch die emanzipierten(aus der Gewalt des Erblaſſers bereits entlaſſenen) Kinder von ſelbſt Erben werden. Wie es im vorigen Jahrhundert noch üblich iſt, ſind der Goetheſchen Diſſertation Gratulationsſchreiben beigeügt. Das erſte hat den damaligen Gießener Profeſſor und Dekan der Juriſtenfakultät Johann Friedrich Kayſer, das an⸗ dere den bekannteren Heinrich Chriſtian Sencken⸗ berg zum Verfaſſer. Kayſer geht von der hervorragenden Bedeutung aus, die der Geſchichte für die Rechtswiſſenſchaft zu⸗ kommt; ſich dem Kandidaten zuwendend, rühmt er die gleichzeitige Vehandlung des römiſchen und des deutſchen Rechts, nennt die Diſſertation ein Zeichen hervorragender Gelehrſamkeit und un⸗ gewöh nlicher Fortſchritte im Studium des Rechts und gibt zum Schluſſe der Hoffnung Ausdruck, daß Goethe ein Erhalter der deutſchen Rechtswiſſenſchaft und ein unbeſtechlicher Prieſter der Gerechtigkeit werden möge. Senckenberg hebt in ſeinem Schreiben die mannigfachen Beziehungen hervor, die ihn mit dem Autor verknüpfen: Beziehungen der Verwandtſchaft, der von den Eltern überkommenen Freundſchaft, hauptſäch lich aber betont er das geiſtige Band, das Senckenberg ſelbſt geſchlungen hat, indem er Goethe den erſten Unterricht im Recht ertheilte.*) Freilich hat dieſer inzwiſchen, wie Senckenberg meint, weit bedeutendere Lehrer in Leipzig und anderwärts gehört und ſeinen theoretiſchen *) Dies war in Frankfurt geſchehen, bevor Goethe die Univer⸗ ſität bezogen hatte. Siehe Düntzer, Goethe’s Stammbäume (Gotha 1894) S. 109, 110. Studien praktiſche am Reichskammergericht folgen laſſen, aber der alte Wunſch ſeines erſten Lehrers, daß der Schüler dermal⸗ einſt ein namhafter Juriſt werden möge, iſt durch die Diſſer⸗ tation ſeiner Verwirklichung näher gerückt worden. Nach einigen Bemerkungen, die ſich in der Hauptſache auf das Frankfurter Recht beziehen, ſchließt das Schreiben mit den üblichen Glück⸗ wünſchen zu der ausgezeichneten Leiſtung des Kandidaten. Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß man die Höflichkeiten Kayſers und Senckenbergs nicht durchaus als ſachliche Urtheile auffaſſen darf. Wer die Bedeutung der Goethe'ſchen Diſſertation ganz ermeſſen wollte, müßte eine ſorgfältige dogmengeſchichtliche Unter⸗ ſuchung der einſchlagenden Materien vornehmen; er müßte prüfen, wie ſich die Lehre von der Erbſchaftsantretung und den verwandten Inſtituten vor dem Jahre 1738 darſtellte und welche Aenderungen ſie ſeitdem erfahren hat. Uns modernen Juriſten iſt der Inhalt des erſten Theils ſo geläufig, daß er uns in der Hauptſache faſt als ſelbſtverſtändlich h erſcheint. Aber auch wenn ſchon die Zeitgenoſſen ein derartiges Urtheil hätten fällen müſſen, ſo bliebe der Arbeit doch immer das Verdienſt derſtreng logiſchen Syſtematiſierun ag, der außerordentlichen Klarheit der D Darſtellung, der Fülle des im zweiten Theile herangezogenen Materials, der vortrefflichen Trennung zwiſchen gemeinrechtlichen und parti⸗ kulären Erſcheinungen Vorzüge, welche ſie unter allen Um⸗ ſtänden als eine ſehr tüchtige L Leiſtung charakteriſieren. So ſagt denn auch„Johann Wolfgang Goethe im erſten Buche von Wahr⸗ heit und Dichtung, daß des Vaters mit Ernſt und Fleiß ver⸗ faßte Diſſertation noch von den Rechtslehrern mit Lob angeführt werde. 2 Wer einen Blick in die überaus reiche, aber zumeiſt ſeichte Diſſertationenliteratur des vorigen Jahrhunderts gethan hat, weiß, was ein derartiges Fortleben bedeutet. Als durchaus ſelbſtverſtändlich und bekannt muß alſo unſern juriſtiſchen Urgroßvätern der Inhalt der Diſſertation nicht er⸗ ſchienen ſein. Hierfür ſpricht auch ein anderer Umſtand, der der Kunrivſität wegen erwähnt ſein möge. Das auf der Gießener Univerſitätsbibliothek befindliche Exemplar enthält zahlreiche handſchriftliche Hervorhebungen wichtiger Punkte, auf S. 76 aber auch eine polemiſche Rand⸗ bemerkung. Im Texte ſagt hier der Verfaſſer, daß der Erbe nicht ¹) Vergl. dazu Goethe's Briefe an Eichſtädt, herausgegeben von Biedermann 1872. S. 175, 176, 312, und die Nachweiſungen v. Loeper’s in der Hempel'ſchen Ausgabe, Anm. 38 zu Wahrheit und Dichtung. 6 für Geldſtrafen hafte, die von dem Erblaſſer verwirkt wurden. Die Strafe treffe die Perſon des Delinquenten, nicht deſſen Ver⸗ mögen, die Perſon aber ſei mit dem Tode weggefallen. Der Kritiker beanſtandet dieſe Anſicht. Wenn der Erbe die persona defuncti repräſentiere, ſo müſſe das auch quoad poenas pecu- niarias gelten;„der A. Senckenberg aber, ſo modo zu Gießen iſt,“ habe nach ſchlauer Advokatenſitte die im Terte vertretene Anſicht dem Publiko weiß machen wollen, da er als Erbe des Joh. Eras.(?2) Schaumburgeri wegen deſſen zu niedriger Ver⸗ mögensdeklaration habe beſtraft werden ſollen. An dieſe Bemerkung knüpft ſich die Frage: was ſoll das „A.“ Senckenberg bedeuten? Ein Vorname kann damit nicht gemeint ſein; denn der älteſte Bruder, von dem das erwähnte Glückwunſchſchreiben herrührt, hieß Heinrich Chriſtian(nicht, wie ſehr häufig geſchrieben wird, Heinrich Chriſtoph), der zweite war Arzt und hieß Johann Chriſtian, der dritte Johann Eras⸗ mus. Nun nennt auch Joh. Wolfg. Goethe den letztern einen Rabuliſten(„Wahrheit und Dichtung“ 1. Buch), und es iſt daher immerhin denkbar, daß ſich die Notiz auf ihn bezieht, ob⸗ wohl wenigſtens von einem längeren Aufenthalte dieſes Senckenberg in Gießen nichts bekannt iſt. Aber daneben beſteht die Möglichkeit, daß„A“ die übliche Abkürzung für Autor ſein ſoll, und im unmittelbaren Anſchluſſe hieran entſteht die Frage: war Johann Kaſpar Goethevielleicht gar nicht der Verfaſſer der unter ſeinem Namen veröffentlichten Diſſertation? Ifſt die Autor⸗ ſchaft etwa auf einen der Brüder Senckenberg zurückzuführen? Soviel ich weiß, hat ſich noch niemand mit dieſer Frage be⸗ ſchäftigt. Auf den erſten Blick erſcheint ſie vielleicht als ein Frevelan dem Namen des alten Goethe. Aber dennoch muß ſie auf⸗ geworfen werden, nicht nur wegen der erwähntenzeitgenöſſiſchen Be⸗ merkung, ſondern auch ausallgemeinen literarhiſtoriſchen Gründen. Die Eingeweihten, zu denen in erſter Linie die Bibliothekare gehören, wiſſen längſt, wie ſchwer es iſt, die Autorſchaft von Diſſertationen aus den beiden letzten Jahrhunderten zu beſtimmen. Lange Zeit ſah man ſchlechthin den Profeſſor, der als Dekan, Promotor oder Praeſes betheiligt war, als Verfaſſer an. Dieſe Annahme ſtützte ſich nicht nur auf alte Ueber⸗ lieferungen, ſondern auch auf Beſtimmungen in den Statuten einzelner Univerſitäten, auf Viſitationsabſchiede und dergleichen mehr. Bei näherem Zuſehen aber zeigt ſich, daß die erwähnte Auffaſſung bei weitem nicht ſo allgemein ſtichhält, als man früher meinte. Es ſei mir geſtattet, auf die noch nicht genügend gewürdigten Beiſpiele hinzuweiſen. Faſt durchweg nimmt man an, daß Chriſtian Thomaſius, der berühmte Hallenſer Profeſſor, zu den erſten Gegnern der Folter gehört habe. Dieſe Meinung gründet ſich darauf, daß unter ſeinem Präſidium eine Diſſer⸗ tation über die Abſchaffung der Folter erſchienen iſt, eine Diſſertation, die allgemein unter ſeinem Namen zitiert wurde. Dabei überſah man aber, daß Thomaſius in dem bei⸗ gedruckten Schreiben an den Kandidaten ausdrücklich Bedenken äußert und ebenſo ausdrücklich die Autorſchaft ablehnt. Der Thomaſius von der Nachwelt zugedachte Ruhm gebührt daher dem Doktoranden Martin Bernhardi. In neueſter Zeit hat ſich eine Reihe von Arbeiten mit der Frage nach der Autorſchaft der Diſſertationen befaßt.*) Danach ſtellen ſich die Verhältniſſe in der Hauptſache folgendermaßen. Einen weſentlichen Beſtandtheil der Promotionen bilden bis weit in das 19. Jahrhundert hinein und an einigen Univerſitäten noch heute die Disputationen. Bei den ärmlichen Verhältniſſen und dem Mangel an wiſſeeſchaftlichen Zeitſchriften iſt es erklär⸗ lich, daß die Profeſſoren die Gelegenheit einer Promotion be⸗ nußten, um eigene Abhandlungen in den Druckzubringen: auf Ko ſten der Kandidaten wurde eine von dem Profeſſor verfaßte Diſſertation gedruckt, und Sache der Kandidaten war es, über dieſe öffentlich zu disputieren. Ein Wendepunkt trat mit dem Uebergang vom 16. zum 17. Jahrhundert ein. Um dieſe Zeit forderten einzelne Univerſitäten nicht nur, daß der Doktorand disputiere, ſondern auch, daß er es über e igen e Geiſtesprodukte thue. Wann ſich dieſer Umſchwung vollzogen hat, kann nur für jede Univerſität beſonders, namentlich auf Grund ihrer Statuten geprüft werden. Aber, wie Eichler meint, gibt die Bezeichnung einer beſtimmten Perſon als Autor noch bis in das neun⸗ zehnte Jahrhundert keine abſolute Garantie. Für Marburg ſpeziell nimmt derſelbe Schriftſteller an, daß die nach 1653 er⸗ ſcheinenden Diſſertationen die Kandidaten zu Verfaſſern haben. Es liegt nahe, dieſe durch die Marburger Statuten von 1653*) gerechtfertigte Annahme im Wege des Analogieſchluſſes *) Sylvio Köhler im neuen Anzeiger f. Bibliographie. Bd. 47 S. 225 ff. Roquette im Centralbl. f. Bibliotheksweſen. Bd. 4 S. 466. Horn daſ. Bd. 4 S. 335 ff. Eichler in der Sammlung bibliothetwiſſenſchtl. Arbeit. 10. H. S. 24 ff. 11.H. S. 1 ff. **) Vergl. beſonders die statuta facultatum Marburgensium specialia, herausgeg. von C. J. Caeſar in den Marburger Uni verſitätsſchriften von 1868(diem natalem regis Guilelmi I. celebr. indicit). von der einen heſſiſchen Univerſität auf die andere zu übertragen. Indeſſen wird es einer ſolchen immerhin anfechtbaren Schluß⸗ folgerung gar nicht bedürfen. Es ſcheint mir nämlich, daß für Marburg der Wendepunkt um mindeſtens 24 Jahre früher ge⸗ legt werden muß als Eichler meint. Schon die Marburger Statuten von 1629 laſſen deutlich erkennen, daß die Inaugural⸗ disputation eine ei geneſchriftliche Arbeit desKandidaten voraus⸗ ſetzt. Als dieſe Statuten in Kraft traten, waren aber die Univerſi⸗ täten Marburg und Gießen in erſterer Stadt vereinigt. Nach der Trennung(1650) galten in Gießen die Marburger Statuten vom Jahre 1629 noch weiter und zwar über das Jahr 1738 hinaus während Marburg 1653 neue Statuten erhielt. Was alſo für Marburg um das Jahr 1629 Rechtens war, war es für Gießen im Jahre 1738. Nun ſteht es mit den zur Disputation erforderlichen Arbeiten nach den älteren Marburger Statuten folgendermaßen.“*) Bei⸗ theologiſchen Promotionen ſoll ein Profeſſor ſelbſt die der Dis⸗ putation zu Grunde liegende Schrift verfaſſen, ausgenommen den Fall, daß der Kandidat von hervorragender Gelehrſamkeit iſt oder ein öffentliches Amt bekleidet. Bei Promotionen in andern Fakultäten ſollen die Kandidaten über einige von ihnen perſönlich aufgeſtellte„Theſen“ disputieren. Wie Eichler ſelbſt hervorhebt, darf man ſich unter dieſen„Theſen“ keine dürren Leitſätze denken; denn nach anderer Stelle der Statuten hat der Promotor den Kandidaten einzuſchärfen, daß ſie keine„Iliaden“ ſchreiben. Iſt dem ſo, dann ſcheint mir der Schluß gerecht⸗ fertigt, daß die„Theſen“ in der That nichts Anderes ſind als „Diſſertationen“, die ja noch heute in Frankreich als„thèses“ bezeichnet werden.*) Dafür aber, daß ſpeziell die von Goethe eingereichte Diſſer⸗ tation dieſen ſelbſt zum Verfaſſer hat, ſprechen noch weitere Er⸗ wägungen. Wie wir ſahen, mußten die Kandidaten der juriſtiſchen Fakultät zum mindeſten eigene„Theſen“ aufſtellen. Ange⸗ nommen, dieſe„Theſen“ wären etwas Anderes geweſen als die Die ganzen Statuten von 1729 exiſtiren in W. nur hand⸗ ſchriftlich. Eichler erwähnt ein in Göttingen befindliches Manuſkript. Außerdem aber beſitzt die Gießener Bibliothek vier Exemplare. Die hier intereſſirenden Partien finden ſich abgedruckt bei Jo. Chr. Itter, De honoribus sive gradibus academicis, Ed. nova Francol. 1698. **) Eine Nachprüfung der Frage an der Hand der erhaltenen Diſſertationen muß ich mir für eine ſpätere Gelegenheit aufheben. Diſſertation, ſo fragte ſich doch: wo ſind ſie? Thatſächlich ſind ſie weder mit der Diſſertation abgedruckt, noch auch ſonſt auf der Gießener Bibliothek oder in den Promotionsakten zu finden. Ferner! Wenn ein Doktorand nur„Theſen“ im heutigen deutſchen Sinne des Wortes einzureichen braucht, was in aller Welt ſoll ihn dann veranlaſſen, ſich außerdem eine Abhandlung von 172 Seiten irgendwoher zu verſchaffen und auf eigene Koſten drucken zu laſſen? Was das„A“ in jener Randnotiz bedeutet, bleibt alſo un⸗ gewiß. Mag es ſich durch einen Schreibfehler oder auf irgend welche andere Weiſe erklären; auf keinen Fall darf es uns ver⸗ anlaſſen, die unter dem Namen Joh. Kaſp. Goethe'’s bekannte Diſſertation auf einen der Brüder Senckenberg zu übertragen. Hat auch Heinrich Chriſtian, der 1738 vom Göttinger Extra⸗ ordinarius zum Gießener Regierungsrath und ordentlichen Pro⸗ feſſor ernannt worden war, vielleicht dem Doktoranden mit ſeinem Rath zur Seite geſtanden, ſo bleibt dieſer doch immer der Verfaſſer ſeiner Diſſertation, umſomehr, als das Gratulations⸗ ſchreiben Senckenberg's einzelne polemiſche Bemerkungen gegen den Inhalt der Abhandlung aufweiſt. Die Vorgänge bei der Promotion. Als Johann Kaspar Goethe 1738 die Würde eines Doctor iuris utriusque erlangte, ſtand er bereits im 29. Lebensjahre. Schon am 9. September 1730 war er in Gießen immatrikulirt worden, hatte ein Jahr ſpäter die Uni⸗ verſität Leipzig bezogen, ſich, wie man annimmt, drei Jahre dort aufgehalten, war dann nach Frankfurt zurückgekehrt, darauf zur praktiſchen Ausbildung bei einem Prokurator des Kammer⸗ gerichts nach Wetzlar gegangen, um ſich ſchließlich wieder der Vaterſtadt Frankfurt zuzuwenden. Dieſe Notizen ſind Heinrich Düntzer’s Buch„Goethe'’s Stammbäume“(Gotha 1894) entlehnt. Ueber die Promotion ſchreibt derſelbe Verfaſſer(S. 112, 113) Folgendes:„Auf dem Titel der Abhandlung iſt als Tag, an welchem er(Goethe) 10 Deo iuvante*) die Abhandlung vertheidigen werde, gedruckt D Oet. MDGCXXXVIII: der Tag ſollte noch ausgefüllt werden. Doch die Promotion wurde, wir wiſſen nicht wodurch, etwa wegen Erkrankung, verſchoben. Senckenberg's beigefügter Wid⸗ mungsbrief iſt vom 15. December: erſt drei Tage ſpäter wurde Kaspar als Juris utriusque Doctorandus immatrikulirt; die feierliche Promotion Kaspars und zugleich des Osnabrückers Juſtus Eberhard Berghoff, der am 11. Auguſt als Doctorandus immatrikulirt worden war, fand am 30. December ſtatt.“ Dieſe Mittheilungen beruhen im Weſentlichen auf Angaben des Kuſtos an der Gießener Univerſitätsbibliothek Dr. Ebel, der ſie den Akten entnommen hat. Aber die von Düntzer aus⸗ geſprochene Vermuthung, daß die Verzögerung der Promotion ſich durch Krankheit erkläre, wird wohl nicht zutreffen. Vielmehr ergeben die mit Hilfe des Univerſitätsſekretärs Schäffer auf⸗ gefundenen Reſte der Promotionsakten einen andern Grund. Um ihn verſtändlich zu machen, muß ich etwas weiter ausholen. Wie auf den meiſten Univerſitäten, ſo war auch in Gießen die Promotion während der vergangenen Jahrhunderte ein ſehr langwieriger und komplizierter Vorgang. Nach der formellen Zulaſſung fand zunächſt eine öffentliche Disputation ſtatt, über die ich bereits oben einige Mittheilungen gemacht habe. Darauf folgte in der juriſtiſchen Fakultät die anſcheinend ſchriftliche Interpretation einer Stelle aus dem corpus iuris civilis und einer weiteren aus dem corpus iuris canonici; alsdann ein Examen vor der Fakultät und dem Rektor in der Dauer von 3 bis 4 Stunden; hierauf ein öffentliches vor allen Profeſſoren der Univerſität und dann erſt der feierliche Promotionsakt. Bei theologiſchen Kandidaten mußte ſich eine Predigt in der Kirche zwiſchen das öffentliche Examen und den Promotionsakt ein⸗ ſchieben. Dieſer letztere wurde feierlich vorbereitet und feierlich voll⸗ zogen. An dem voraufgehenden Tage begaben ſich zwei Studenten, von denen wenigſtens einer in höheren Semeſtern ſtehen ſollte, unter Vortritt der die Scepter tragenden Pedellen zu den Pro⸗ feſſoren und Gäſten, um ſie feierlich zu dem Akte und dem Doktorſchmauſe einzuladen. Die Promotion mußte ſtets an einem Donnerſtage(Tag des Jupiter) ſtattfinden. Auf ein mit der Glocke gegebenes Zeichen treten die Profeſſoren, der Kan⸗ didat und die Gäſte in das Haus des Promotors. Hier ordnet *) Richtiger: Jove(a) iuvante. 11 ſich der Zug. An ſeiner Spitze gehen Trompeter, dann folgen Knaben mit nicht brennenden Fackeln, darauf ein Knabe, der ein Buch mit einem Paar Handſchuhe trägt, alsdann die Pedellen mit den Sceptern, endlich die Profeſſoren, die Gäſte und der Kandidat. Der letztere geht an der linken Seite des jüngſten Profeſſors ſeiner Fakultät. Sobald der Zug in dem Auditorium angelangt iſt, beſteigt der Promotor das höhere, der Promovend das niedere Katheder. Es ertönt Geſang und In⸗ ſtrumentalmuſik. Darauf hält der Promotor eine Rede aus dem Gebiete ſeiner Wiſſenſchaft. Dann ſpricht er über den Kandidaten, ſeine Heimath, ſeine Eltern, ſeine Studien, ſeine Frömmigkeit, ſeine Gelehrſamkeit(bei einem Theologen auch über ſeine Recht⸗ gläubigkeit), ſeinen Fleiß, ſeine Beſcheidenheit, ſeinen Lebenslauf, ſeine Fortſchritte in der Wiſſenſchaft, ſeine beſtandenen Prü⸗ fungen und Disputationen. Der Promotor ermahnt die An⸗ weſenden, nicht an der Gelehrſamkeit des Kandidaten zu zweifeln, und fordert nunmehr einen Knaben auf, eine Frage an dieſen zu richten. Der Knabe erhebt ſich, ſtellt die Frage und während der Kandidat antwortet, überreicht in ſeinem Namen einer der Studenten, die Tags zuvor eingeladen haben, dem Promotor das Buch und die Handſchuhe unter Dank für die Mühe⸗ waltung. Sobald der Kandidat die Frage des Knaben beantwortet hat, erklärt der Promotor, daß der Vollzug der Pro⸗ motion nicht in ſeiner, ſondern in des Kaiſers und des Land⸗ grafen Macht ſtehe. Er geleitet nunmehr den Kandidaten zu dem Prokanzler als deren Vertreter, der Kandidat kniet nieder, und der Prokanzler ertheilt unter Segenswünſchen die Erlaubniß zur Pro⸗ motion. Nachdem ſich der Kandidat auf Geheiß des Promotors erhoben hat und auf ſeinen Platz zurückgekehrt iſt, leiſtet er den Doktoreid auf die Scepter der Univerſität. Dabei erheben ſich alle Anweſenden. Erſt jetzt findet die eigentliche Verleihung der Doktorwürde unter Ueberiragund der Privilegien ſtatt. Dieſer wichtigſte Akt iſt nicht nur mit Dankſagung an Gott, den Kaiſer und den Landgrafen, nicht nur mit Ermahnung des Kandi⸗ daten, dieſen die Dankbarkeit ſtets zu bewahren, ſondern auch mit einer Reihe ſymboliſcher Vorgänge ausgeſtattet, die jedoch in den Statuten nur angedeutet werden. Auf Geheiß des Pro⸗ motors beſteigt der Kandidat das höhere Katheder, ein Buch wird ihm zuerſt geſchloſſen überreicht, dann geöffnet, der Doktor⸗ hut wird ihm aufgeſetzt, ein goldener Ring an den Finger ge⸗ ſteckt, ein Kuß des Promotors nimmt ihn in den Orden der Ge⸗ lehrten auf und die Ueberreichung einer Wachskerze bildet den Abſchluß. Es ertönt wieder Muſik, unter deren Kläugen ſich der 12 Zug zu dem Doktorſchmauſe begibt. Jetzt folgt der neu kreiierte Doktor, inmitten zweier älteren Träger der gleichen Würde, unmittelbar den Knaben und Pedellen. Daß die Fackeln nun brennen, dürfen wir als ſelbſtverſtändlich annehmen.*) Es liegt in der Natur der Dinge, daß ein derartig weit⸗ läufiger und theilweiſe prunkvoller Akt mit hohen Koſten ver⸗ knüpft war. Nach den Statuten von 1629 beträgt das eigent⸗ liche Honorar 25 Goldgulden, dazu kommen aber noch zahlreiche Gebühren an einzelne Bedienſtete, die Koſten des Drucks, des Doktorſchmauſes und ſonſtiger Bewirthung. So mußten z. B. während des öffentlichen Examens den Profeſſoren zwölf Maß Rheinweins und Weizenkuchen, den Pedellen aber ein Humpen Weins geſpendet werden. Die„unſchuldigen Herolde“, d. h. die Fackeln tragenden Knaben, erhielten für einen Thaler Zucker, waren ſie aber, wie üblich, Profeſſorenſöhne, anſtatt deſſen auch. eine kleine Bewirthung. Gegen übertriebenen Luxus beim Doktorſchmauſe richtete ſich gelegentlich eine landgräfliche Ver⸗ ordnung. Namentlich ſollten nach einer in den Statuten aus⸗ drücklich beſtätigten Verordnung von 1628 nicht mehr als dreißig Perſonen eingeladen werden. Indeſſen ſcheint man es mit der Befolgung dieſes Befehls nicht zu ſtreng genommen zu haben. Denn eine erhaltene Rechnung aus dem Jahre 1665 ergibt, daß der Theilnehmer bei einem Schmauſe ſiebenund⸗ vierzig waren, daß das Feſt ſich am folgenden Tage fortſetzte und daß ſich die Koſten trotz der ſehr niedrigen Preiſe der ein⸗ zelnen Gerichte auf 41 Thaler ſtellten. Nach einer Notiz an anderer Stelle war im achtzehnten Jahrhundert die Gießener Doktorwürde, wenn ſtatutgemäß verliehen, nicht unter 400— 500 Reichsthalern zu erwerben. Hierdurch erklärt ſich zweierlei: einmal, daß ſich die Kandi⸗ daten häufig, um Koſten zu erſparen, zu einheitlicher Promotion zuſammenthaten, ſodann, daß man ſich von den koſtſpieligen Formalitäten ſo viel als möglich zu befreien ſuchte. Dies letztere wurde dadurch erreicht, daß man einen landgräflichen Dispens von der öffentlichen Promotion erwirkte. Unſer Goethe hat ſowohl das eine wie das andere gethan: er hat ſich mit dem Osnabrücker *) Der Vorgang iſt hier in ſeiner typiſchen Geſtalt geſchildert, im Einzelnen varriiert er bei den verſchiedenen Fakultäten. Ueber die Bedeutung der Symbole ſ. Itter a. a. O. p. 317, 318, außerdem etwa Meiners, Geſchichte der Entſtehung und Entwicklung der hohen Schulen. 2. Bd. Göttingen 1803 S. 312.— Heutzutage nähert ſich wohl der Bonner Ritus am meiſten dem früherer Jahrhunderte. Berghoff zu gemeinſamer Promotion vereinigt und ſich überdies den landgräflichen Dispens ertheilen laſſen, durch den ihm die Privatpromotion geſtattet wurde.“*) Es fällt auf, daß ein ſo wohlhabender und ſeinem ganzen Weſen nach äußerem Prunke nicht abholder Mann wie Joh. Kaſpar Goethe die öffentliche Promotion umgehen wollte. In der That erklärt ſich ſein Verhalten wohl nicht oder doch nicht ausſchließlich durch Sparſamkeitsrückſichten. Vielmehr zeigen die Akten, daß ihm einzelne bei der öffentlichen Promotion üb⸗ liche Ceremonien anſtößig oder vielleicht beſſer lächerlich erſchienen. Aus dieſem Grunde wandte er ſich zunächſt im Verein mit Berg⸗ hoff an den Dekan der juriſtiſchen Fakultät Dr. Kayſer mit der Bitte, es möge die Fakultät bei Sereniſſimo rekommandieren, daß die Kandidaten„anſtatt der Privatpromotion in auditorio pu- blico ohne alle unnütze und überflüſſige Solemnitäten, jedoch unter Pauken⸗ und Trompetenſchall und mit den nothwendigſten ritibus antiquis möchten renunciiret werden.“ In der Fakul⸗ tät erhoben ſich jedoch Bedenken, und die Kandidaten wurden daher von dem Dekan auf den Weg der Privatpromotion ver⸗ wieſen. Kaum aber war für Goethe der landgräfliche Dispens eingetroffen, ſo machten die Doktoranden einen neuen Verſuch, zu der öffentlichen Promotion in der von ihnen beliebten Form zugelaſſen zu werden. Der ihnen offenbar ſehr wohlgeſinnte Dekan unterbreitete die Angelegenheit dem Rektor mit der Bitte, ſie im Konſiſtorium zur Sprache zu bringen. An dieſer Stelle erhob ſich kein Widerſpruch, aber man hielt eine ſchriftliche Ab⸗ ſtimmung ſämmtlicher Profeſſoren für nöthig. Was vorauszu⸗ ſehen war, geſchah: es wurden Einwendungen laut, und in der Weitläufigkeit der Verhandlungen vor⸗ und nachher iſt offen⸗ bar der Grund für die Verzögerung der Promotion zu finden. Der Rektor Rollius war anſcheinend dem Anſinnen der Doktoranden nicht abgeneigt. Er ſchreibt: Viri summe reverendi, Consultissimi, Experientissimi, Excellentissimi Fautores et collegae honoratissimi! Weil geſtern im Consistorio beliebet worden, daß über das Petitum derer HHen. Candidaten ſchriftlich ſolle votiret werden, und ſie ſich dann in einer mündlichen Unterredung dahin declariret, *) Leider iſt der Dispens weder in Gießen noch auf dem Darm⸗ ſtädter Haus⸗ und Staatsarchiv erhalten. daß ſie alles auf die Anordnung der hochlöblichen Corporis Aca- demici ankommen ließen, man ihnen auch vorgeſtellet, daß viel⸗ leicht Senalus Acad. ſich würde gefallen laſſen, daß Sie ex aedihus Dni Promotoris ins Auditorium Solenne (Vormittags) und nach verrichtetem Actus wieder dahin begleitet würden, ſals ſie reſolviren wolten Senatum Acad. mit einem mäßigen convivio zu beehren, ſo haben ſie ſolches willig acceptiret, und per schedulam noch heute wiederhohlet, daß, wenn Ihnen be⸗ ſagter maßen die Deductio zugeſtanden würde, ſie ſolche vor eine große Ehre ſich nehmen, auch nicht ermangeln wolten mit einem Tractament aufzuwarten. Was nun meinen hochgeehrteſten HHErn Collegis dabey gefällig iſt bitte mich ehemöglichſt wißen zu laßen. Deroſelben Ergebenſter Diener Rollius, Dr. h. t. Acad. Sector.*) Der erſte Votant hatte nichts zu erinnern, aber ſchon der zweiter (wohl der angeſehene Philologe und Hiſtoriker Ayrmann) er⸗ klärt: entweder mögen die Kandidaten den Weg der öffentlichen Promotion in der Form einſchlagen, die den Statuten entſpricht, oder ſich privatim promovieren laſſen.„Wenn wir einem jeden Candidaten zu gefallen unſere hergebrachte Ritus nur darum, damit er mit mehrerem eclat, und doch ohne weitere Koſten promo⸗ viren könne, ändern wollen So werden wir künftig alle mahl, ſo oft es einem jeden einfällt, etwas neues machen müßen.“ Der vierte tritt dem voraufgehenden in ſehr weitläufiger Form bei; dann fährt er fort:„Hiernegſt da es geheißen man ſuche durch den neuen Vorſchlag den Candidatis die Koſten zu erleichtern, ſo ſehe ich, daß ſie das Geld und Schmaus zugleich geben ſollen, da ſoll mich den Gott behuten bey dem Schmauße nebſt Pauken und Trompetenzu erſcheinen, und noch Geld zu nehmen. Gewis, die Leute würden Urſache haben mich vor einen Hungerleider auszuſchreyen; entweder man laſſe die ritus solennes vergehen, wie die statuta ſolche vorſchreiben, oder ver⸗ ſchone die Candidatos mit der Mahlzeit und der Muſique. Endlich ſo habe den Abend vor der letzten disp. mit dem ſehr vernünftigen und geſcheuten Hrn. Candidato Götte (sic!) ſelbſt geſprochen, der expresse ſagt, daß ihm rebus sic stantibus....“ Leider fehlt in den Akten das folgende Leider iſt weder hier noch ſonſt in den Promotionsakten irgend welches Datum angegeben. 15 Blatt, das uns wohl nicht nur kulturhiſtoriſch intereſſantes Ma⸗ terial geboten, ſondern vielleicht auch den endgiltigen Entſchluß Goethes verrathen hätte. Erhalten aber ſind uns außer den erwähnten noch drei Voten, zwei für und eines gegen das Geſuch der Kandidaten. Die ihrem Wunſche geneigten Profeſſoren betonen das lebhafte Intereſſe der Univerſität an den ſelten gewordenen öffentlichen Pro⸗ motionen; gelinge es diesmal nicht, eine ſolche zu Stande zu bringen, dann ſei auf lange Zeit keine Ausſicht vorhanden.*) Auch die Gegner erkennen meiſt den Werth öffentlicher Promotionen an, kommen aber ſtets darauf zurück, daß es den Doktoranden nicht frei ſtehen könne, den Ritus nach eigenem Ermeſſen zu beſtimmen; überdies wiſſe man nicht einmal, an⸗ welchen Zeremonien die beiden Kandidaten Anſtoß nehmen. In welcher Form die Promotion ſchließlich erfolgt iſt, läßt ſich unmittelbar aus den Akten nicht entnehmen, aber in faſt abſolut ſicherer Weiſe im Wege der Schlußfolgerung feſtſtellen, obwohl leider die Akten ſogar über das Ergebniß der Abſtim⸗ mung ſchweigen. Angenommen ſelbſt, dieſe wäre im Sinne der Kan⸗ didaten ausgefallen, ſo hätte das doch vorläufig nur dazu führen können, daß bei Sereniſſimo ein neuer Dispens beantragt wurde. Ueber die eventuelle Nothwendigkeit eines ſolchen hat offenbar nicht der geringſte Zweifel obgewaltet. Auch das muß nach verſchiedenen Aeußerungen als ſicher angeſehen werden, daß im Laufe des Jahres 1738 der Dispens nicht mehr erwartet werden durfte. Hat nun, wie feſtſteht, die Promotion noch am 30. December ſtattgefunden, ſo kann ſie nur privatim oder in der den Statuten entſprechenden öffentlichen Form erfolgt ſein. Zwei Wege alſo ſtanden den Kandidaten offen: ein billiger, aber formloſer, ein koſtſpieliger, aber prunkvoller. Der Umſtand, daß nach den Akten die Promotion im auditorio solemni vollzogen wurde, zeigt an, daß ſie ſich für letzteren entſchieden haben. Zwar war der 30. December 1738 ein Dienſtag, alſo kein eigentlicher Promotionstag, *) Wie ſelten die öffentlichen Promotionen in der erſten Hälfte des 18. Jahrhunderts geworden waren, ergibt ſich daraus, daß 1739 von den ſämmtlichen Profeſſoren der philoſophiſchen Fa⸗ kultät nur ein einziger einer ſolchen amtlich beigewohnt hatte. Wiederholt ermahnte denn auch der Landgraf die Univerſität, in der Befürwortung der Privatpromotion nicht zu„ſacile“ zu ſein. Er⸗ reicht aber wurde dadurch nichts, da der Koſten wegen ſich nur ſelten ein Kandidat zur öffentlichen Promotion bereit fand. 16 nicht dem Jupiter, ſondern dem Mars geheiligt, aber mancherlei Bemerkungen in den Atten beweiſen, daß es den Kandidaten ſehr darum zu thun war, zu Neujahr als Doctores iuris utriusque auftreten zu können. Viele Mühe hatten ſie ſich ja gegeben, wie der Dekan bezeugt, und lange genug allhier verweilet, ſodaß einer der Profeſſoren ſchon ein halbes Jahr lang von vorſeyender Promotion hatte ſchwatzen hören. Was lag näher, als daß man über eine nebenſächliche Beſtimmung der Statuten hinwegſah und die Kandidaten dem Schutze des Kriegsgottes empfahl? Iſt doch die Doktorwürde der Preis eines Kampfes mit geiſtigen Waffen, und waren es doch kriegeriſche Klänge, unter denen ſie nach altehrwürdiger Sitte verliehen werden ſollte! Dr uck der Frankfurter Societäts⸗Druckerei, Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung. 1 2 Sroεε⁴ν Separat⸗Abdruck aus der Frankfurter Zeitung. Colour& Grey Control Chart Hed J.„ e. w ₰. AA 9 Blue Cyan Green vellow- Magenta Wuite Grey 1 Grey 2 Grey 3 Grey 4 Black Jemand mit ſeinen ſozialen Verhältniſſen unzufrieden, ſein kann. Aehnlich iſt es mir mit der Goethephilologie er⸗ gangen. Seit meiner Oberſekundanerzeit ſchwärme ich für Goethe ſo heiß wie vielleicht wenige Sterbliche, aber unverſtänd⸗ lich iſt es mir ſtets geweſen, wie Jemand die ganze Kraft ſeines Lebens daran ſetzen kann, um herauszubringen, welche äußere Umſtände den Altmeiſter zu dieſem oder jenem ſeiner Gedichte veranlaßt haben, in welchen Verhältniſſen ſeine Vettern und Baſen lebten, ob ſein Vater ein Jahr früher oder ſpäter das Verſtändniß für die Eigenart ſeines Sohnes verloren hat und was derartige Fragen der„Wiſſenſchaft“ mehr ſein mögen. Und doch ich muß es geſtehen— zitterten meine Hände, als ich aus dem Regal unſerer Univerſitätsbibliothek die Diſſertation herausnahm, die im Jahre 1738 Johann Kaspar Goethe die Würde eines Doctor iuris utriusque 1 eintrug Ein⸗Fundwarnes gerade nicht, den ich in jenem dAuur nicht, wie 1‿ 9 6 9 1 urer ui origen aber gilt ver Satz: luridicd surt- non leguntur heute gerade ſo gut wie im Mittelalter der ent⸗ ſprechende für die griechiſche Literatur. Mit allem Möglichen