Verordnung, die organiſchen Beſtimmungen der Landes⸗Univerſität Gießen betreffend. LuDWSG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Die organiſchen Beſtimmungen der Landes⸗Univerſität Gießen ſind einer Reviſion unterzogen worden, und haben Wir Uns darauf hin be⸗ wogen gefunden, dem nachſtehend abgedruckten Statut über die Organiſation der Landes⸗Univerſität mit der Beſtimmung Unſere Genehmigung zu er⸗ theilen, daß dieſes Statut mit dem 1. Januar 1880 in Kraft zu treten hat. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 26. November 1879. C. 8) LuDWSG. Gies SSS. Statut über die Organiſation der Landes⸗Univerſität Gießen. I. Allgemeine Beſtimmung. §1. Die Angelegenheiten der Landes⸗Univerſität Gießen werden unter der oberen Leitung des vorgeſetzten Miniſteriums durch den Rector, den . Kanzler, den geſammten und den engeren Senat, durch die Facultäten und durch die beſonderen an der Univerſität beſtellten Commiſſionen und Aemter beſorgt. II. Der Kector. §K 2. Der Rector ſteht an der Spitze der Univerſität und vertritt die⸗ ſelbe nach Außen. Derſelbe wird von dem Großherzog für die Dauer eines Jahres vom 1. October bis 1. October aus der Zahl von drei Candidaten er⸗ nannt, welche in der erſten Woche des Monats Juli vom geſammten akademiſchen Senat aus ſeiner Mitte gewählt werden. § 3. Jeder der drei für das Amt eines Rectors in Vorſchlag zu bringenden Candidaten wird einzeln auf folgende Weiſe gewählt: Nur anweſende Mitglieder des akademiſchen Senats dürfen an der Wahlhandlung Theil nehmen. Jeder Wählende ſchreibt, ohne eigene Unterſchrift, den Namen Desjenigen auf den Stimmzettel, welchem er ſeine Stimme gibt. Der Vorſitzende verlieſt hierauf die auf den einzelnen Zetteln bezeichneten Namen, welche der Secretär in eine Liſte einträgt; ein vom Vorſitzenden beauftragtes Senatsmitglied führt die Gegenliſte. Der zu Wählende muß zur Zeit des Rectoratswechſels mindeſtens drei Jahre an der Landes⸗Univerſität als Ordinarius gewirkt haben. Gewählt iſt, wer die abſolute Majorität erhält. Hat ſich für Niemanden eine abſolute Mehrheit der Wähler ergeben, ſo wird unter denjenigen Zweien, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl vorgenommen. Bei dieſer ſind Stimmzettel, welche den Namen eines Anderen enthalten, ungültig. Sollten bei der erſten Wahl mehr als zwei Namen eine relative Mehrheit inſofern für ſich haben, als auf mehrere eine gleiche Zahl von Stimmen gefallen iſt, ſo entſcheidet das Loos darüber, welche unter dieſen in die engere Wahl gebracht werden ſollen. Sollte ſich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit ergeben, ſo entſcheidet das Loos. § 4. Iſt der Gewählte in der Sitzung anweſend, ſo iſt er vom Vor⸗ ſitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen; lehnt er ab, ſo iſt ſofort zu einer neuen Wahl zu ſchreiten. War er nicht anweſend, ſo iſt er ſchriftlich zu befragen; erfolgt eine Ablehnung, ſo iſt zur Fortſetzung der Wahlhandlung alsbald eine neue Sitzung des geſammten Senates zu berufen. Die getroffene Wahl iſt ſofort vom Rector mit Einreichung des Wahlprotocolls an das vorgeſetzte Miniſterium zu berichten. § 5. Der Rector eröffnet alle an die Univerſität oder an die Senate gerichteten Verfügungen und Eingaben und unterzeichnet alle Bekannt⸗ machungen oder Anſchläge Seitens der Univerſität. § 6. Der Rector hat für die Senatsverhandlungen das Erforderliche nach Maßgabe der Geſchäftsordnung vorzubereiten. Er führt in den beiden Senaten den Vorſitz, beruft dieſelben unter Angabe der Tages⸗ ordnung und leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegial⸗ vorſtande gebührenden Befugniſſe zuſtehen. Für die pünktliche Vollziehung der Senatsbeſchlüſſe iſt er verantwortlich. § 7. Der Rector iſt berechtigt, wo Gefahr in Verzug iſt, ohne Berufung des geſammten oder engeren Senats in den zu deren Competenz gehörigen Angelegenheiten proviſoriſche Verfügungen zu erlaſſen, in dieſem Fall aber verbunden, dem engeren Senat baldmöglichſt Mittheilung zu machen und Rechenſchaft abzulegen. Er iſt verpflichtet, in dringenden Fällen die Intereſſen der Univerſität bei dem vorgeſetzten Miniſterium durch einen Rectoratsbericht zu wahren. § 8. Der Rector iſt Mitglied aller Promotionscollegien. § 9. Der Rector nimmt die Immatriculation der Studirenden vor und unterzeichnet die Matrikeln ſowie die Abgangszeugniſſe. Er handhabt die akademiſche Disciplin über die Studirenden, ſoweit ſie nicht nach den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin vom 20. Januar 1879 dem engeren Senat übertragen iſt. § 10. Der Rector hat die Aufſicht über die Kanzlei ſowie über die Thätigkeit ſämmtlicher Beamten und Diener der Univerſität, ſoweit die⸗ ſelben nicht Inſtitutsdirectoren untergeordnet ſind. Er hat das Recht, an Univerſitätsangehörige Urlaub zu Reiſen inner⸗ halb der Grenzen des Deutſchen Reiches bis zu vier Wochen zu ertheilen. § 11. Iſt der Rector an der Ausübung ſeiner Functionen gehindert, ſo wird er durch den Exrector, in deſſen Verhinderung durch den nächſtvor⸗ hergehenden Rector u. ſ. w. vertreten. Wenn das Rectorat vor Ablauf des Amtsjahres erledigt wird, und der Exrector nicht bereit iſt, daſſelbe zu übernehmen, ſo findet für das laufende Geſchäftsjahr eine Neuwahl ſtatt. III. Der Kanzler. § 12. Der Kanzler wird, als Vertreter der Regierung, vom Großherzog aus der Zahl der ordentlichen Profeſſoren, in der Regel aus den Mit⸗ gliedern der Juriſtenfacultät, ernannt und rangirt zunächſt dem Rector. § 13. Der Kanzler iſt von allen Eingaben und Anſchreiben an die Landes⸗ Univerſität in Kenntniß zu ſetzen. § 14. Der Kanzler iſt Mitglied aller Promotions⸗Collegien und ertheilt die venia promovendi. § 15. Der Kanzler iſt Vorſitzender der Adminiſtrations⸗Commiſſion. § 16. Der Kanzler verpflichtet die Profeſſoren, Beamten und Diener der Landes⸗Univerſität im Beiſein des Rectors und des Secretärs. IV. Der geſammte Senat. § 17. Der geſammte Senat beſteht aus ſämmtlichen ordentlichen Profeſſoren. § 18. Zum Geſchäftskreis des geſammten Senats gehören: 1) Berathung und Beſchlußfaſſung a. über Anträge auf Abänderung und Ergänzung der Sta⸗ tuten und auf Einführung dauernder akademiſcher Ein⸗ richtungen, beziehungsweiſe über deßfallſige Vorlagen an das vorgeſetzte Miniſterium; b. über die wegen Berufung akademiſcher Lehrer, wegen Er⸗ nennung von Extraordinarien zu ſtellenden Anträge und über Ertheilung der venia legendi; c. über die an das vorgeſetzte Miniſterium auf deſſen Auf⸗ forderung zu erſtattenden Berichte(Gutachten). 2) Wahl der drei für das Rectorat zu präſentirenden Candidaten, ſowie Wahl der unſtändigen Mitglieder des engeren Senats. § 19. Während jeden Semeſters iſt der geſammte Senat wenigſtens zwei⸗ mal zu berufen. § 20. Die Beſchlüſſe des Senats werden mit abſoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. § 21. Ueber die Verhandlungen wird vom Secretär oder deſſen Stell⸗ vertreter ein Protocoll geführt, welches vor dem Schluſſe der Sitzung vorgeleſen wird und als genehmigt gilt, ſobald kein Einſpruch erfolgt. Das Nähere über die Verhandlungen wird durch die von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erlaſſende Geſchäftsordnung geregelt. § 22. Jedes Mitglied des geſammten Senats iſt berechtigt, von dem Er⸗ hibitions⸗Protocoll Einſicht zu nehmen. V. Der engere Senat. § 23. Der engere Senat beſteht aus dem Rector, dem Exrector, dem Kanzler und ſechs von dem geſammten Senat aus ſeiner Mitte für zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern, von welchen je eines der theologiſchen, juriſtiſchen, mediciniſchen und drei der philoſophiſchen Facultät angehören. In jedem Jahre ſcheiden drei der gewählten Mitglieder aus und werden durch drei neu zu wählende erſetzt, wobei Wiederwahl ſtatthaft iſt. Die nach Verlauf eines Jahres zum Erſtenmal austretenden drei Mitglieder werden durch das Loos beſtimmt. Dieſe Wahlen finden in der Regel unmittelbar nach der Wahl des Rectors in derſelben Sitzung ſtatt. Jedes unſtändige Mitglied wird in einem beſonderen Wahlgange gewählt; die Wahl erfolgt in derſelben Weiſe, wie diejenige des Rectors. Die aus dem engeren Senat Austretenden können für die nächſte Wahlperiode die Wahl ablehnen. Will ein anderes Senatsmitglied ablehnen, ſo hat es ſeine Ablehnungsgründe mündlich oder ſchriftlich dem geſammten Senate vorzutragen, welcher über die Ablehnungsgründe, vorbehaltlich des Recurſes an das Miniſterium des Innern und der Juſtiz, entſcheidet. Wird die Ablehnung für begründet erkannt, ſo findet alsbald eine weitere Wahl ſtatt. Weigern ſich ſämmtliche Mitglieder einer Facultät, die Wahl an⸗ zunehmen, und wird die Weigeruug für begründet erkannt, ſo wählt der Senat ſtatt eines Mitgliedes der ablehnenden Facultät irgend ein anderes Senatsmitglied. Der Wechſel findet am 1. Januar ſtatt. § 24. Der engere Senat iſt beſchlußfähig, wenn wenigſtens fünf Mitglieder deſſelben anweſend ſind. § 25. Bei dauernder Verhinderung eines Mitglieds findet für die Dauer der Amtsperiode deſſelben eine Neuwahl ſtatt. § 26. Zum Geſchäftskreiſe des engeren Senats gehören alle akademiſchen Angelegenheiten, welche nicht dem geſammten Senat, dem Rector, den Facultäten oder beſonderen akademiſchen Aemtern und Commiſſionen zu⸗ gewieſen ſind. Insbeſondere gehört zu ſeinem Wirkungskreiſe: 1) die Handhabung der akademiſchen Disciplin nach Maßgabe der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin vom 20. Januar 1879; 2) die Begutachtung des von der Adminiſtrations⸗Commiſſion entworfenen Budgets der Univerſität; 3) die Begutachtung der von der Adminiſtrations⸗Commiſſion gemachten Vorſchläge bezüglich der Verwendung der Ueberſchüſſe; 4) die Stellung von Anträgen wegen Verleihung der Beneſicien und Stipendien; 5) die Vorſchläge für Ernennung der Beamten und Diener der Univerſität; 6) die Vorſchläge über Gehaltserhöhung und Remunerationen für dieſelben; 7) die Vorbereitung der Inſtructionen für die Beamten und Diener der Univerſität; 8) die Ausgleichung von Streitigkeiten zwiſchen Univerſitäts⸗ Mitgliedern, insbeſondere auch zwiſchen Inſtituts⸗Directoren und Aſſiſtenten. In Stipendien⸗Angelegenheiten beſchließt der engere Senat nach An⸗ hörung und unter Mitwirkung des Ephorus, in Beneficien⸗Angelegenheiten nach Anhörung und unter Mitwirkung des Deputatus oder der Deputati. § 27. Der Rector iſt verpflichtet, eine Sitzung zu berufen, wenn wenigſtens drei Mitglieder dies beantragen. § 28. Die Beſchlüſſe des engeren Senats werden mit abſoluter Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. § 29. Ueber die Verhandlungen wird vom Secretär oder deſſen Stellver⸗ treter ein Protocoll geführt, welches vor dem Schluſſe der Sitzung vor⸗ geleſen wird und als genehmigt gilt, ſobald kein Einſpruch erfolgt. Die Beſchlüſſe des Senats werden vom Secretär in ein Buch ein⸗ getragen, deſſen Einſicht jedem ordentlichen Profeſſor freiſteht. Das Nähere über die Verhandlungen des engeren Senats wird durch die von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erlaſſende Geſchäftsordnung geregelt. § 30. Jeder ordentliche Profeſſor oder Inſtituts Vorſteher hat das Recht, einen Antrag, welchen er bei dem engeren Senat geſtellt hat, in der be⸗ treffenden Sitzung deſſelben perſönlich zu vertreten. An der Abſtimmung nimmt er nicht Theil, wenn er nicht Mitglied des engeren Senats iſt. VI. Pon den Farultäten. § 31. Die Univerſität beſteht aus vier Facultäten: 1) der theologiſchen, 2) der juriſtiſchen, 3) der mediciniſchen und 4) der philoſophiſchen. Jeder ordentliche und außerordentliche Profeſſor, Privatdocent und Studirende gehört einer Facultät an. § 32. Die ordentlichen Profeſſoren jeder Facultät bilden ein Collegium (die Facultät im engeren Sinn), welches über alle Angelegenheiten der Facultät zu berathen und zu beſchließen hat. Jeder Profeſſor muß den Doctorgrad ſeiner Facultät, bei der theologiſchen Facultät mindeſtens den Grad eines Licentiaten beſitzen. § 33. Den Vorſitz in der Facultät führt der Decan. Das Amt deſſelben dauert ein Jahr und beginnt am 1. Januar. Das Decanat wechſelt zwiſchen ſämmtlichen Mitgliedern der Facultät nach der durch die Anciennetät beſtimmten Reihenfolge. Die Anciennetät wird gerechnet von der erſten Erwerbung des Ordinariats, gleichviel auf welcher Univerſität. Ein Mitglied kann erſt dann Decan werden, wenn es ein Jahr der Facultät angehört hat. Trifft die Reihenfolge des Decanats ein Mitglied, welches ſeiner Facultät noch nicht ein volles Jahr angehört, ſo wird es zwar für dies⸗ mal übergangen, wird aber im nächſtfolgenden Jahr Decan. § 34. In Verhinderung oder Abweſenheit des Decans vertritt denſelben ſein unmittelbarer Vorgänger und, falls auch dieſer verhindert iſt, der nächſtvorhergehende u. ſ. w. § 35. Der Decan eröffnet die an die Facultät gerichteten Schreiben. Derſelbe iſt für die Ausführung der Beſchlüſſe verantwortlich. § 36. Die Beſchlüſſe der Facultät werden entweder in einer Sitzung oder durch ſchriftliche Abſtimmung gefaßt. Die Ordnung der ſchriftlichen Abſtimmung iſt beliebig, falls nicht der Decan eine Ordnung vorſchreibt. Die ſchriftliche Abſtimmung unterbleibt, ſobald ein Mitglied die⸗ ſelbe beanſtandet. § 37. Die Beſchlüſſe der Facultät werden mit abſoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. Ueber jede Sitzung iſt ein Protocoll aufzunehmen, zu deſſen Führung ein Mitglied gewählt wird. Das Protocoll wird von dem Decan und dem Protocollführer unterzeichnet. Das Original des Protocolls iſt zur Kanzlei abzugeben, eine Abſchrift deſſelben durch den Decan in das Facultätsbuch einzutragen. 4 In das Facultätsbuch werden auch alle durch ſchriftliche Abſtimmung gefaßten Beſchlüſſe eingetragen. Die Einſicht in das Facultätsbuch ſteht jedem Facultätsmitgliede frei. Das Nähere über die Verhandlungen der Facultäten wird durch die von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu erlaſſende Ge⸗ ſchäftsordnung geregelt. § 39. Beſchließt die Facultät, einen Antrag an den Senat zu ſtellen, ſo wird das Protocoll nebſt dem Referate oder Commiſſionsberichte dem Rector übergeben. Beſchließt die Facultät einen Antrag an das vorgeſetzte Miniſterium, ſo iſt der Bericht von dem Decan, dem Referenten oder der Commiſſion abzufaſſen. Das Concept deſſelben wird von den Mitgliedern der Facultät, die Reinſchrift von dem Decan und dem Secretär der Univerſität unterzeichnet. Wenn der Beſchluß der Facultät mit den Anträgen der Bericht⸗ erſtatter nicht übereinſtimmt, ſo beauftragt die Majorität ein Mitglied mit der Abfaſſung eines motivirten Berichts. VII. Der Ephorns. § 40. Der Stipendiaten⸗Ephorus wird von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz nach Anhörung des engeren Senats auf Widerruf ernannt. Der Ephorus iſt für Stipendien⸗Angelegenheiten beſtändiger Referent mit Stimmrecht im engeren Senat. § 41. Der Ephorus iſt der Vermittler zwiſchen den Stipendien⸗Bewerbern und dem engeren Senate und hat die von dieſem in Stipendien⸗Ange⸗ legenheiten gefaßten Beſchlüſſe zur Ausführung zu bringen, ſoweit ſie nicht auf dem Wege der Verfügung erledigt werden. VIII. Die akademiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion. § 42. Die Adminiſtrations⸗Commiſſion beſteht aus dem Kanzler als Vor⸗ ſitzenden, dem Rector und zwei Senatsmitgliedern, welche von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz nach Anhörung des engeren Senats auf Widerruf beziehungsweiſe auf beſtimmte Zeitdauer ernannt werden. Außerdem kann von der Regierung ein beſonderer Beamter als ſtändiger Referent zum Mitglied der akademiſchen Adminiſtrations⸗Com⸗ miſſion beſtellt werden. § 43. Der Adminiſtrations⸗Commiſſion ſteht die Aufſtellung des Budgets, die Prüfung der baulichen Bedürfniſſe der Univerſität und die unmittel⸗ bare Verwaltung des Univerſitätsvermögens zu. § 44. Die Adminiſtrations⸗Commiſſion hat auf Verlangen des Rectors und des engeren Senats über finanzielle Fragen Gutachten zu erſtatten. § 45. Die Adminiſtrations⸗Commiſſion hat am Schluſſe jeden Budget⸗ Jahres dem geſammten Senate einen Bericht über die finanziellen Ver⸗ hältniſſe zu erſtatten. IX. Von der Habilitation. § 46. Wer ſich in einer Facultät habilitiren will, hat eine Eingabe an den Decan zu richten, in welcher das Fach oder die Fächer bezeichnet ſind, über welche er zunächſt zu leſen gedenkt. Der Eingabe müſſen beiliegen: 1) ein Zeugniß der Reife eines Gymnaſiums oder einer dem⸗ ſelben gleich geachteten Lehranſtalt; 2) Abgangs⸗Zeugniſſe der beſuchten Univerſitäten; — 10— 3) Doctor⸗ oder Licentiaten⸗Diplom einer deutſchen Univerſität; 4) Lebenslauf; 5) eine druckwürdige Habilitationsſchrift. Die Vorlegung der Habilitationsſchrift kann von der Facultät er⸗ laſſen werden, falls der Bewerber bereits eine oder mehrere wiſſenſchaft⸗ liche Abhandlungen hat drucken laſſen. § 47. Der Decan übergibt das Geſuch zunächſt dem Kanzler. Wenn der Kanzler keine Einwendungen macht, bringt der Decan das Geſuch zur Kenntniß der Facultät, welche ein oder mehrere Mitglieder mit der Prüfung des Geſuchs beauftragt. § 48. Die Facultät beſchließt auf Antrag der Commiſſäre über die Zu⸗ laſſung des Bewerbers. Wird dieſelbe genehmigt, ſo hält der Bewerber öffentlich vor verſammelter Facultät eine Vorleſung über einen ſelbſtge⸗ wählten Gegenſtand, worauf er von den Commiſſären in den von ihm (§ 46) gewählten Fächern geprüft wird, falls die Facultät es für er⸗ forderlich hält. Nach Anhörung der Commiſſäre beſchließt die Facultät, ob die Er⸗ theilung der venia legendi beim Senat zu beantragen ſei. § 49. Erklärt ſich der Senat mit dem Antrage einverſtanden, ſo ertheilt der Rector im Namen der Univerſität die venia legendi und macht da⸗ von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz die Anzeige. § 50. Die Ertheilung der venia legendi erfolgt erſt dann, wenn die vor⸗ gelegte Habilitationsſchrift gedruckt und der Univerſität in einer von der betreffenden Facultät zu beſtimmenden Zahl von Exemplaren übergeben iſt. — 11 Geſchäfts⸗Ordnung. I. Für den geſammten Senat. 3§ 1. Der Senat verhandelt nur auf Grund erſtatteten Berichts, ausgenommen den § 12 angeführten Fall. Ein ſolcher Bericht wird erſtattet entweder von einem oder mehreren Referenten oder einer Commiſſion. § 2. Die Referenten, ſowie die Commiſſionsmitglieder ernennt der Rector. Es ſteht dem Rector frei, in geeigneten Fällen ſelbſt das Referat zu übernehmen. Handelt es ſich um Berufungen academiſcher Lehrer oder um Ernennung von Extraordinarien, dann wird vom Rector das Präliminarvotum der betreffenden Facultät eingefordert. § 3. Der Rector theilt unmittelbar nach Ernennung der Referenten die Namen derſelben und den Gegenſtand des Referats den Senats⸗Mitgliedern durch Umſchreiben mit. Erkennt der Senat nach Anhörung der Referate die Sache als noch nicht ſpruchreif, ſo hat derſelbe das Recht, ſelbſt eine Commiſſion von drei Mitgliedern zu ernennen, die einen zweiten Bericht ausarbeitet und vorlegt. Die Mitglieder der Commiſſionen berathen in gemeinſchaftlicher Sitzung. Das Reſultat der Berathungen haben dieſelben in einen Bericht zuſammenzufaſſen. § 4. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Rector wenigſtens zwei Tage vorher ſchriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Bis zum Vorabend der Sitzung liegen die auf die Tagesordnung bezüglichen Referate und Acten für die Mitglieder des Senats auf dem Secretariat zur Einſicht offen. § 5. Vor Eintritt in die Tagesordnung theilt der Rector dem Senate ſämmtliche ſeit der letzten Sitzung eingelaufenen Verfügungen, Reſcripte und ſonſtigen Eingaben, ſowie die mittlerweile erfolgten Beſchlüſſe des engeren Senats mit. § 6 Dem Rector liegt die Leitung der Sitzungen und die Handhabung der Ordnung in denſelben ob. § 7. Wer an der Discuſſion Theil nehmen will, hat um das Wort zu bitten, welches der Rector nach der Ordnung der Anmeldung ertheilt. Sofortige Zulaſſung zum Wort kann nur verlangen, wer zur Geſchäftsordnung reden will. § 8. Verletzt ein Senatsmitglied die Ordnung, ſo wird es vom Rector darauf zu⸗ rückgewieſen und nöthigenfalls zur Ordnung gerufen. Das Mitglied iſt berechtigt, dagegen Einſprache zu erheben, worauf der Senat ohne Discuſſion entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war. Der Rector iſt insbeſondere berechtigt, die Redner auf den Gegenſtand der Verhandlung zurückzuweiſen und nöthigenfalls zur Ordnung zu rufen. Iſt ſolches in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geſchehen, und fährt der Redner fort, ſich vom Gegenſtand oder von der Ordnung zu entfernen, ſo kann der Senat auf die Anfrage des Rectors ohne Verhandlung beſchließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenſtand genommen werden ſolle. Jeder ausdrückliche Ordnungsruf wird in das Protocoll aufgenommen. 5 9 Anträge, welche zur Abſtimmung gebracht werden ſollen, ſind dem Rector ſchriftlich vorzulegen. Anträge auf Vertagung oder auf Schluß der Discuſſion konnen mündlich geſtellt werden und ſind ſofort zur Abſtimmung zu bringen. 5 10 § 10. Hat ſich Niemand mehr zum Wort gemeldet oder hat auf Beſchluß des Senats der Rector den Schluß der Debatte verfügt, ſo ertheilt der Rector dem Senatsrefe⸗ renten oder dem Berichterſtatter der Senats⸗Commiſſion auf Verlangen das Schlußwort 12 Z Anderen Senatsmitgliedern iſt hierauf das Wort nur zu perſönlichen Bemer⸗ kungen zu gewähren. § 11. Die Frageſtellung iſt zunächſt Sache des Rectors; doch ſoll der weitergehende Antrag vor dem engeren zur Abſtimmung gebracht werden. Im Zweifel entſcheidet der Senat. § 12. Nach Erledigung der Tagesordnung ſteht es jedem Nitgliede des Senats frei, ſchriftlich über zur Competenz des Senats gehörende Gegenſtände Anfragen zu ſtellen, über welche in derſelben Sitzung verhandelt werden kann. 8 13 Die Abſtimmung erfolgt durch Aufſtehen oder Sitzenbleiben. Der Secretär hat das Stimmenverhältniß feſtzuſtellen. § 14. Kein Senatsmitglied iſt berechtigt, bei Angelegenheiten, welche es ſelbſt oder ſeinen Vater, Sohn, Bruder, Oheim, Neffen oder Verſchwägerten in denſelben Graden betreffen, an den Abſtimmungen Theil zu nehmen. An den Berathungen nimmt es nur dann Theil, wenn der Senat ſeine Zuziehung zu denſelben für nothwendig oder wünſchenswerth erachtet. § 15. Jedes bei einer Abſtimmung anweſende Senatsmitglied hat das Recht, ſeine Erklärung, daß es ſich in der Minderheit befunden, ſowie ſein von der Mehrheit ab⸗ weichendes Votum zu Protocoll zu geben, auch zu verlangen, daß daſſelbe dem über den Gegenſtand zu erſtattenden Berichte beigelegt werde; jedoch muß letzteres in der Sitzung erklärt und das Separatvotum in einer vom Rector zu beſtimmenden Friſt an dieſen eingereicht werden; wird dieſe verſäumt, ſo kann der Rector die Abſendung des Berichts ohne das Separatvotum verfügen. Die Aufnahme neuer, bei der vorausgegangenen Senatsverhandlung nicht vor⸗ gekommener Anträge oder Angaben in das Separatvotum iſt unſtatthaft. Der Rector iſt verpflichtet ein Separatvotum, das dieſen Anforderungen nicht entſpricht, oder nach ſeiner Anſicht thatſächliche Unrichtigkeiten enthält, zurückzuweiſen. § 16. Die Berichte werden, nachdem die Concepte von den Mitgliedern des engeren Senats ſignirt worden ſind, vom Rector und Secretär unterzeichnet. Stimmt der Beſchluß des Senats mit den Anträgen der Berichterſtatter überein, ſo genügt zur Motivirung die Verweiſung auf die Referate; im anderen Falle beauftragt der Rector ein Mitglied der Majorität des Senats mit Abfaſſung eines motivirten Berichts. II. Für den engeren Senat. § 17. Die§§ 1, 2, 4, 6— 16 der Geſchäftsordnung für den geſammten Senat gelten auch für den engeren Senat. An Stelle der§§ 3 und 5 dieſer Geſchäftsordnung treten folgende Beſtimmungen: § 3. Die geſchäftliche Vorbereitung derjenigen Eingänge und Gegenſtände, welche eine Verhandlung und Beſchlußfaſſung durch den engeren Senat erheiſchen, geſchieht durch den Rector. § 5. Nach Eröffnung der Sitzung theilt der Rector dem Senate zunächſt ſämmtliche ſeit der letzten Sitzung eingelaufenen Reſcripte, Verfügungen und ſonſtigen Eingaben mit. III. Für die Facultäten. § 18. Die Einladung zu den Sitzungen einer Facultät erfolgt durch den Dekan wenigſtens zwei Tage vorher ſchriftlich unter Angabe der Tagesordnung, dringende Fälle ausgenommen. Die auf die Tagesordnung bezüglichen Akten können von den Fakultäts⸗Mit⸗ gliedern in einer vom Dekan zu beſtimmenden Zeit und an einem von ihm zu be⸗ ſtimmenden Orte eingeſehen werden. § 19. Die§§ 2, 6—16 der Geſchäftsordnung für den geſammten Senat gelten auch für die Facultäten. In den genannten§§ muß es ſtatt Rector„Decan“, ſtatt Senat „Facultät“, ſtatt Senats⸗„Facultäts⸗Mitglied“ heißen. — Brühlſche Univ. Druckerei(Fr. Chr. Pietſch) in Gießen. Abſatz aller Stimn heit n dieſelb Zuſatz zu dem Statut der AUniverſität Gießen vom 26. November 1879. Durch Allerhöchſte Entſchließung vom 2. Juni 1894 iſt der vierte Abſatz des§ 3 dahin abgeändert worden: „Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Anzahl der abgegebenen Stimmen iſt vor Oeffnung der Zettel feſtzuſtellen. Die abſolute Mehr⸗ heit wird nach der Zahl der abgegebenen Zettel berechnet, einerlei, ob dieſelben beſchrieben oder leer gelaſſen ſind.“ Iuſatz zu dem Staint der AUniverſität Gießen vom 26. November 1879. Durch Allerhöchſte Entſchließung vom 6. Februar 1897 ſind der vierte und fünfte Abſatz des§ 3 dahin abgeändert worden: „Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit, d. h. mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen, erhalten hat. Die Anzahl der abgegebenen V Stimmen iſt vor Oeffnung der Zettel ſeſtzuſtellen. Die abſolute Mehr⸗ heit wird nach der Zahl der abgegebenen Zettel berechnet, einerlei, ob dieſelben beſchrieben oder leer gelaſſen ſind. Hat ſich für Niemanden eine abſolute Mehrheit der Wähler ergeben, ſo wird eine engere Wahl unter denjenigen Zweien vorgenommen, welche die meiſten Stimmen erhalten haben. Dieſe beiden Mitglieder betheiligen ſich nicht an der Stichwahl. Stimmzettel, welche den Namen eines Anderen enthalten oder unbeſchrieben ſind, ſind bei derſelben ungültig.“ 2. III. 97.— 200. 7 1 —* 4 3 *— —— . 1 . 8 3 X 4 8. * 1 24 4 3 83 8 3— 8 8 ꝛmʒ——ÿ—ÿ—ͦ—:x’—’:’—:—B—V—B—BO:—:—⸗:.ᷓ:——⸗—⸗————— T 1 V V 5 1 HMorardnuna Colour& Grey Controi Chart 23983d Blue Cyan Green vellow Hed Magenta White Grey 1 Grey 2 Grey 3 Grey 4 Black — Be—— en S5 α G our Cünohnrereeen theilen, daß dieſes Statut mit dem 1. Januar 1880 in Kraft zu treten hat. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 26. November 1879. (L. 8) LUDWISG. v. Starck. „Kanzler, den geſammten und den engeren Senar, ourch oie Facutraren und durch die beſonderen an der Univerſität beſtellten Commiſſionen und Aemter beſorgt.