Gießen, 7. Februar 1895. Betr.: Entwurf zu einem„Statut für den Ausſchuß der Gießener Stndentenſchaft“. Bericht des Engeren Henats an den Geſammten Senat. Die Einigkeit und der Frieden unter der Studentenſchaft iſt in den letzten Jahren vielfach gefährdet geweſen. Der Engere Senat iſt oftmals in die Lage verſetzt worden, in die Zwiſtigkeiten eingreifen zu müſſen. Namentlich ſind dieſelben dann hervorgetreten, wenn es ſich darum handelte, öffentliche Aufzüge der Studentenſchaft(z. B. bei Leichen⸗ begängniſſen und Fackelzügen) zu veranſtalten. Eine Reihe von derartigen Veranſtaltungen hat unterbleiben müſſen, weil eine Einigung nicht zu erzielen war, bei anderen Gelegenheiten iſt es zu ſcharfen Conflicten gekommen. So iſt bei dem Begräbnis des Collegen Lellmann(Dec. 1893) ein heftiger Zwiſt zwiſchen den Burſchenſchaften und Nicht⸗Verbindungs⸗ Studenten(Geſellſchaft Kloſter) ausgebrochen, und auch bei dem Leichenbegängnis des Collegen Wilbrand hat es Streitig⸗ keiten zwiſchen den Corps und den Darmſtädtern gegeben. Einen ganz beſonders peinlichen Charakter aber haben dieſe Verhältniſſe angenommen, wenn es ſich darum handelte, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog eine Ovation darzu⸗ bringen. Ein ſolcher Fall iſt ſchon einmal im Jahre 1890 vorgekommen und neuerdings wieder bei Gelegenheit der Hochzeit Sr. Königlichen Hoheit in Darmſtadt. Der Großherzogliche Herr Oberſt⸗Hofmarſchall theilt in einem Schreiben vom 13. April v. J. dem Rektor folgendes mit: „Se. Königliche Hoheit haben den Allerhöchſten Wunſch ausgeſprochen, hier bei dem Einzug entweder ſämmtliche Corporationen der Studenten vertreten zu ſehen oder überhaupt keine Vertretung, indem Allerhöchſtdieſelben an dem bereits früher ausgeſprochenen Grundſatz feſthalten, daß bei ſolchen Gelegen⸗ heiten alle Studirenden in Eintracht vereinigt auftreten ſollen.“ Der Grund der Zpiſtigkeiten liegt in Rangſtreitigkeiten. Die drei zum SC. vereinigten Corps und die zwei zum D0. vereinigten Burſchenſchaften Germania und Alemannia haben einen Vertrag unter ſich abgeſchloſſen, wonach ſie bei Aufzügen entweder die Führung übernehmen oder den Schluß bilden wollen. Die übrige Studentenſchaft iſt bei dieſer Vereinbarung nicht gefragt und erkennt ſie demgemäß nicht als zu Recht beſtehend an. Der DC. dagegen hat gelegentlich ſeines oben erwähnten Streites mit der Geſellſchaft Kloſter in einem Briefe wörtlich erklärt: „Lediglich mit Rückſicht auf den beſonderen Anlaß der Feier hat es der DC. unterlaſſen, die für die Studentenſchaft maßgebende Ordnung des Zuges, der bereits in Bewegung war, noch nachträglich durchzuführen.“ Daß bei derartigen Anſprüchen die Stimmung in der Studentenſchaft eine etwas gereizte iſt, iſt kein Wunder. Auch der Senat hat von dieſen Abmachungen nur gelegentliche Kenntnis erhalten und ihnen niemals ſeine Beſtätigung ertheilt. Nur ſo aber könnte von einer die Studentenſchaft verbindenden Norm die Rede ſein. Das Herkommen, auf welches ſich SC. und DC. berufen, beſteht lediglich in ihren privaten Abmachungen. Bei der Feier der Allerhöchſten Hochzeit iſt es dem Rektor nach unendlich mühevollen Verhandlungen gelungen, die übrigen Studenten mit Rückſicht auf den Anlaß der Feier zur Betheiligung zu bewegen, jedoch nur, nachdem er zu⸗ geſagt hatte, im Senate Schritte gegen die Abmachung zwiſchen SC. und DC. einzuleiten. Das iſt ſeitdem geſchehen. Für den Engeren Senat, der zunächſt die Angelegenheit in die Hand nahm, konnte in dieſer Hinſicht ſelbſtverſtändlich nur der Grundſatz der Gleichberechtigung aller akademiſch anerkannten Verbindungen maßgebend ſein. Es iſt bemerkenswerth, daß dieſem Grundſatz bis vor kurzem auch noch die Burſchenſchaften(DC.) zu⸗ geſtimmt haben. In einer Eingabe vom 2. Juli 1890 berufen ſie ſich darauf,„daß bei derartigen Angelegenheiten die Univerſitätsbehörde unbedingt das Princip der Gleichberechtigung zu wahren habe“. Erſt neuerdings ſind ſie von demſelben abgewichen und haben für ſich ſelbſt Vorrechte in Anſpruch genommen. Durch die berührte Abmachung zwiſchen SC. und DC. iſt die Erbitterung in der Studentenſchaft in den letzten Jahren bedeutend gewachſen. Der Engere Senat ſtand alſo vor der Frage, ob er die Aufhebung jenes Vertrages(eventuell unter Androhung disciplinariſcher Strafen) vom SC. und DC. verlangen ſollte, oder ob er ſeinerſeits die poſitive Regelung der Frage in die Hand nehmen wollte. Er hat den letzteren Weg gewählt, weil er hoffte, ihn ohne Gewaltmaßregeln durchführen zu können, was bei dem erſteren nicht zu erwarten geweſen wäre. In Folge deſſen ließ der Engere Senat einen erſten Entwurf für den Ausſchuß der Studentenſchaft ausarbeiten und ihn am 13. Juli 1894 den Vertretern der Verbindungen und der Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten vorlegen. Von dieſer Verſammlung wurde die Gründung eines Ausſchuſſes mit allen gegen 6 Stimmen beſchloſſen und der vorgelegte Statuten⸗Entwurf angenommen. Gegen den Ausſchuß ſtimmten, wie vorauszuſehen war, die Vertreter des SC. und DC. Der Senat hat darauf in der Sitzung vom 18. Juli 1894 dem Entwurf unter Abänderung einzelner Punkte ſeine Zuſtimmung ertheilt. Da jedoch der Vertreter der Landsmannſchaft Darmſtadtia, welcher in der Verſammlung vom 13. Juli gefehlt hatte, unter grundſätzlicher Zuſtimmung zu dem Ausſchuß eine Abänderung an einem Paragraphen des Statuts wünſchte, andrerſeits aber die Sommerferien dazwiſchen kamen, mußte die Angelegenheit in das jetzige Winterſemeſter vertagt werden. Der Engere Senat beſchloß darauf in der Sitzung vom 30. October 1894, einen zweiten Entwurf ausarbeiten zu laſſen, welcher einige weſentliche Vereinfachungen gegenüber dem früheren aufwies, und damit auch die Bedenken der Darmſtadtia aus dem Wege räumte. Nachdem der Engere Senat ferner in der Sitzung vom 9. Januar 1895 beſchloſſen hatte, den zweiten Entwurf nach der Durchberathung dem geſammten Senate zur Beſchluß⸗ faſſung zu unterbreiten und nachdem der Engere Senat nunmehr am 7. Februar 1895 den Wortlaut des Entwurfs feſtgeſtellt hat, beantragt er: „Der Geſammte Senat wolle dem vorgelegten Statuten⸗Entwurf ſeine Ge⸗ nehmigung ertheilen und den Engeren Senat mit der Durchführung der Ange⸗ legenheit beauftragen“. Eine Ordnung, wie ſie jetzt von uns vorgeſchlagen wird, beſteht auch an anderen Univerſitäten. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß unſer Entwurf auf die gegenwärtig hier beſtehenden Verhältniſſe begründet iſt und namentlich den Verbindungen ihre eigene Vertretung im Ausſchuß gewährt. Gerade dadurch unterſcheidet er ſich von einem früheren in den Jahren 1885 bis 1888 gemachten Verſuch. Jener Ausſchuß beruhte nach dem Vorbild auswärtiger Univerſitäten lediglich auf Wahlen uund hat ſich deshalb nicht als lebensfähig erwieſen. Der Entwurf zu dem Statut wird, wenn er die Genehmigung des geſammten Senats erhalten haben wird, noch einmal einer Studentenverſammlung vorgelegt werden müſſen, da er in wichtigen Punkten von dem am 13. Juli 1894 angenommenen erſten Entwurf abweicht. Sodann wird, falls nicht weitere Entſchlüſſe des Senats nöthig werden ſollten, dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz Vorlage gemacht werden müſſen. 14 II. 95.— 50 über ſowi kitet uhne Entwurf, nach dem Beſchluſſe des Engeren Skatut für den RNusſchuß der Gießener Studenkenſchaft. 1. Zuſammenſetzung des Rusſchuſſes. § 1. Der Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft beſteht aus je einem Vertreter der in Anlage 1 genannten Verbindungen und vier Vertretern der Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten (Fakultätsvertretern). § 2. Unter den Verbindungen beſtehen die in Anlage 2 genannten Gruppen. Die Nicht⸗ Verbindungs⸗Studenten bilden ebenfalls eine eigene Gruppe. § 3 8 3. Wenn ſich eine neue Verbindung oder Gruppe bildet, ſo beſtimmt der Engere Senat nach Anhörung des Ausſchuſſes, welcher Platz ihr in der Ordnung der Verbindungen und Gruppen anzuweiſen iſt, und ändert die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthaltenen Liſten entſprechend ab. II. Wahl der Fakultäksvertreker. § 4. Die Wahl der vier Fakultätsvertreter erfolgt am Anfang jedes Semeſters. Die ge⸗ ſammte Wahlverſammlung wählt zuerſt einen Vertreter der theologiſchen, ſodann der juriſtiſchen, ſodann der mediciniſchen und ſchließlich der philoſophiſchen Fakultät. Aktiv und paſſiv wahlfähig ſind nur diejenigen immatrikulirten oder zur Immatri⸗ kulation angemeldeten Studirenden der Landes⸗Univerſität, welche keiner der in Anlage 1 genannten Verbindungen angehören. 8 5. Die Wahlverſammlung wird vom Rektor durch Anſchlag am ſchwarzen Brett berufen. Sie wird durch ihn oder einen von ihm beauftragten Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten geleitet. Letzterer hat dem Rektor über das Ergebniß der Wahl ſchriftlich Bericht zu erſtatten. § 6. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Gewählt iſt, wer die abſolute Mehrheit erhält. Ergibt ſich eine ſolche nicht, ſo iſt eine Stichwahl zwiſchen den beiden Candidaten, welche die meiſten Stimmen erhalten haben, vorzunehmen. Beim erſten Wahlgang werden alle abgegebenen Stimmzettel— gleichviel ob beſchrieben oder unbeſchrieben— gezählt, beim zweiten nur diejenigen, welche den Namen eines der beiden Stichwahlcandidaten aufweiſen. Erforderlichen Falls entſcheidet zwiſchen den Candidaten, welche eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, das Loos. S8 7. Iſt der Gewählte in der Verſammlung anweſend und lehnt er die Wahl ab, ſo iſt ſofort zu einer anderen Wahl zu ſchreiten. Iſt er nicht anweſend und gibt er auf Anfrage des Rektors keine zuſtimmende Antwort, oder ſcheidet ein Fakultätsvertreter während des Semeſters aus, ſo iſt eine neue Wahlver⸗ ſammlung anzuberaumen. § 8. Erſcheint dem Rektor die Betheiligung an einer Wahlverſammlung nicht genügend, oder lehnt der in der Neuwahl Gewählte ab, ſo wird der betreffende Fakultätsvertreter durch den Ausſchuß aus der Zahl der Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten gewählt. III. Berathungen und Abſtimmungen des uslchuſſes. § 9. Der Ausſchuß iſt eine ſtändige Vertretung der Studentenſchaft. Er beräth und beſchließt über alle von der geſammten Studentenſchaft zu veranſtaltenden Aufzüge und Feſtlichkeiten, ſowie über ſonſtige ihm vom Rektor oder mit Genehmigung des Rektors vorgelegte Fragen. Er iſt beſchlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ſeiner Mitglieder(§ 1) anweſend iſt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet das Loos. § 10. Den Vorſitz im Ausſchuß führt der Rektor. Er beruft die Verſammlungen, eröffnet, leitet und ſchließt die Berathungen. Er bringt die vorliegenden Anträge zur Abſtimmung, ohne jedoch ſelbſt mitzuſtimmen. Senats vom 7. Februar 1895. Der Rektor bringt Anträge, welche 1. den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin widerſprechen, 2. den Frieden in der Studentenſchaft zu gefährden drohen, 3. nicht zur Zuſtändigkeit des Ausſchuſſes(§ 9) gehören, nicht zur Abſtimmung. § 11. Wenn der Ausſchuß einen Aufzug beſchloſſen hat, ſind Sonderaufzüge einzelner Ver⸗ bindungen oder Theile der Studentenſchaft unzuläſſig. IV. Reihenfolge bei Rufzügen und Feſtlichkeiten. § 12. Der Vorrang(Vortritt bei Aufzügen, Vorſitz bei Feſtlichkeiten) wechſelt zwiſchen den einzelnen Verbindungen und Gruppen nach der in Anlage 3 angegebenen Reihenfolge. Den Schluß bildet bei Aufzügen die Verbindung oder Gruppe, welche bei der vorigen Gelegenheit den Vorrang gehabt hat. § 13. Der Wechſel im Vorrang vollzieht ſich ohne Rückſicht darauf, welcher Art die Ver⸗ anſtaltung iſt, um die es ſich handelt. § 14. Bei Aufzügen ſchließen ſich die übrigen Verbindungen und Gruppen in der Reihenfolge der Anlage 1 an die führende Verbindung oder Gruppe an. Die zu einer Gruppe gehörigen Verbindungen oder Fakultäten können für ſich eine andere Reihenfolge vereinbaren. § 15. Findet ein Aufzug oder Commers zu Ehren einer Perſönlichkeit ſtatt, welche Mitglied einer der in Anlage 1 genannten Verbindungen oder einer gleichartigen Verbindung an einer anderen Univerſität geweſen iſt, ſo gebührt der betreffenden Verbindung oder der Gruppe, welcher ſie angehört, außer der Reihe der Vorrang. Sie iſt dafür verpflichtet, bei der nächſten Gelegenheit, bei welcher ſie nach§ 12 den Vorrang haben würde, auf denſelben zu verzichten. § 16. Sobald der Ausſchuß die Veranſtaltung eines Aufzuges oder einer Feſtlichkeit beſchloſſen hat, iſt feſtzuſtellen und vom Rektor in eine Liſte einzutragen, welche Verbindung oder Gruppe bei dieſer Gelegenheit den Vorrang gehabt hat und— bei Aufzügen—, welche Verbindung oder Gruppe den Schluß bildet. Ueber etwa ſich erhebende Streitigkeiten entſcheidet der Ausſchuß. § 17. Wenn der Vorrang der Gruppe der Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten zuſteht, ſo findet, falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, ein Wechſel nach der Reihenfolge der Fakultäten ſtatt. § 18. Verbindungen oder Gruppen, welche während der Zeit, wo ihnen nicht der Vorrang gebührt, es verſäumt haben, ſich regelmäßig an den Verhandlungen des Ausſchuſſes zu be⸗ theiligen oder die ihnen zukommende Stelle bei Aufzügen und Feſtlichkeiten einzunehmen, werden das nächſtemal, wenn ſie der Vorrang trifft, übergangen. Dieſe Vorſchrift kommt nicht zur Anwendung, wenn eine vom engeren Senat für genügend erachtete Entſchuldigung beigebracht wird. In eiligen Fällen entſcheidet der Rektor. § 19. Der Rektor kann den Vorſitz bei Commerſen perſönlich übernehmen. In dieſem Falle gebührt dem Vertreter der Verbindung oder Fakultät, welche nach den§§ 12 und 15 zum Vorſitz berechtigt geweſen wäre, der Platz zur rechten Seite des Rektors. V. Allgemeine Beſtimmungen. § 20. Die nach dieſem Statut dem Rektor obliegenden Befugniſſe können auf ſeinen Wunſch von dem Engeren Senat einem Mitglied des Geſammtſenats übertragen werden. Auf dieſen Vertreter finden alle den Rektor betreffenden Beſtimmungen Anwendung § 21. Zuwiderhandlungen der Studirenden gegen die auf Grund dieſes Statuts getroffenen Anordnungen ſind vom Rektor dem Engeren Senat zur Ahndung vorzulegen. § 22. Zweifel über die Auslegung dieſes Statuts werden vom Engeren Senat entſchieden. — de 1 ll —— Verzeichniß der zum Rusſchuß der Gießener Skudenkenſchaft gehörenden Verbindungen. . Corps Teutonia. „ Starkenburgia. „ Hlassia. Burſchenſchaft Germania. 5 Alemannia. Verbindung Wingolf. . Adelphia. 8. Naturwiſſenſchaftlicher Verein. 9. Akademiſch⸗theologiſcher Verein. 0 1 . 59 W 285 . Philologiſch⸗hiſtoriſcher Verein. Mathematiſch⸗phyſikaliſcher Verein. 12. Verbindung Hasso-Rhenania. 13. 2 Rhenania. 14. Burſchenſchaft Arminia. 15. Landsmannſchaft Darmstadtia. 16. Verbindung Marcomannia. 17. Verein deutſcher Studenten. Verzeichniß der Gruppen und der zu ihnen gehörenden Verbindungen. 1. Der Senioren⸗Convent(SC.) beſteht aus den Corps Teutonia, Starkenburgia, Hassia. 2. Der Delegirten⸗Convent(DC.) beſteht aus den Burſchenſchaften Germania und Alemannia. 3. Der Verband wiſſenſchaftlicher Vereine(VWV.) beſteht aus dem philologiſch-hiſtoriſchen, dem akademiſch⸗theologiſchen und dem mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Verein. Reihenfolge der Verbindungen und Gruppen bei Rufzügen und ſonſtigen Feſtlichkeiten. 8C. DC. . Wingolf. VWV. Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten. Adelphia. Naturwiſſenſchaftlicher Verein. 8C. Hasso-Rhenania. 10. Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten. 11. VWV. 12. DO. 13. Rhenania. 14. Arminia. 15. SC. 16. Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten. 17. Darmstadtia(LC.). 18. VWV. 19. Marcomannia. 8AS 8 F 90 po— 20. Verein deutſcher Studenten. 21. Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten. 14. II. 95.— 50. Anlage 1. Anlage 2. Anlage 3. — Gießen, 7. Februar 1895. Betr.: Entwurf zu einem„Statut für den Ausſchuß der Gießener Studentenſchaft“. 4 9„ 5 oanes Giess S Colour& Grey Control Chart 82880 1 2SSen 1ue Cyan SGreen vellow Hed Magenta 1' nite Grey 1 Grey 2 Grey 3 Grey Black V beſammten Genat. —,= Mho zten Jahren vielfach gefährdet geweſen. — eee eee ber en dee eorſergeererer eingreifen zu müſſen. Namentlich ſind dieſelben dann hervorgetreten, wenn es ſich darum handelte, öffentliche Aufzüge der Studentenſchaft(z. B. bei Leichen⸗ begängniſſen und Fackelzügen) zu veranſtalten. Eine Reihe von derartigen Veranſtaltungen hat unterbleiben müſſen, weil eine Einigung nicht zu erzielen war, bei anderen Gelegenheiten iſt es zu ſcharfen Conflicten gekommen. So iſt bei dem Begräbnis des Collegen Lellmann(Dec. 1893) ein heftiger Zwiſt zwiſchen den Burſchenſchaften und Nicht⸗Verbindungs⸗ (Studenten(Geſellſchaft Kloſter) ausgebrochen, und auch bei dem Leichenbegängnis des Collegen Wilbrand hat es Streitig⸗ keiten zwiſchen den Corps und den Darmſtädtern gegeben. Einen ganz beſonders peinlichen Charakter aber haben dieſe Verhältniſſe angenommen, wenn es ſich darum handelte, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog eine Ovation bringen. Ein ſolcher Fall iſt ſchon einmal im Jahre 1890 vorgekommen und neuerdings wieder bei Gelegenheit der Hochzeit Sr. Königlichen Hoheit in Darmſtadt. Der Großherzogliche Herr Oberſt⸗Hofmarſchall theilt in einem Schreiben vom 13. April v. J. dem Rektor folgendes mit: darzu⸗ „Se. Königliche Hoheit haben den Allerhöchſten Wunſch ausgeſprochen, hier bei dem Einzug entweder ¹ ſämmtliche Corporationen der Studenten vertreten zu ſehen oder überhaupt keine Vertretung, indem Allerhöchſtdieſelben an dem bereits früher ausgeſprochenen Grundſatz feſthalten, daß bei ſolchen Gelegen⸗ heiten alle Studirenden in Eintracht vereinigt auftreten ſollen.“ Der Grund der Zwiſtigkeiten liegt in Rangſtreitigkeiten. Die drei zum SC. vereinigten Corps und die zwei zum DC. vereinigten Burſchenſchaften Germania und Alemannia haben einen Vertrag unter ſich abgeſchloſſen, wonach ſie bei Aufzügen entweder die Führung übernehmen oder den Schluß bilden wollen. Die übrige Studentenſchaft iſt bei dieſer Vereinbarung nicht gefragt und erkennt ſie demgemäß nicht als zu Recht beſtehend an. Der D0. dagegen hat gelegentlich ſeines oben erwähnten Streites mit der Geſellſchaft Kloſter in einem Briefe wörtlich erklärt: „Lediglich mit Rückſicht auf den beſonderen Anlaß der Feier hat es der DC. unterlaſſen, die für Q—— w,,—9 LriDrr rUndrr Drrhunornngen grruntgerr, — eren ern die übrigen Studenten mit Rückſicht auf den Anlaß der Feier zur Betheiligung zu bewegen, jedoch nur, nachdem er zu⸗ ggeeſagt hatte, im Senate Schritte gegen die Abmachung zwiſchen SC. und DO. einzuleiten. Das iſt ſeitdem geſchehen. Für den Engeren Senat, der zunächſt die Angelegenheit in die Hand nahm, konnte in dieſer Hinſicht ſelbſtverſtändlich nur der Grundſatz der Gleichberechtigung aller akademiſch anerkannten Verbindungen maßgebend ſein. Es iſt bemerkenswerth, daß dieſem Grundſatz bis vor kurzem auch noch die Burſchenſchaften(DO.) zu⸗ ggeſtimmt haben. In einer Eingabe vom 2. Juli 1890 berufen ſie ſich darauf,„daß bei derartigen Angelegenheiten die Univerſitätsbehörde unbedingt das Princip der Gleichberechtigung zu wahren habe“. Erſt neuerdings ſind ſie von demſelben aopbgewichen und haben für ſich ſelbſt Vorrechte in Anſpruch genommen. Durch die berührte Abmachung zwiſchen SC. und D. iſt die Erbitterung in der Studentenſchaft in den letzten Jahren bedeutend gewachſen. Der Engere Senat ſtand alſo ooor der Frage, ob er die Aufhebung jenes Vertrages(eventuell unter Androhung disciplinariſcher Strafen) vom SO. und D. verlangen ſollte, oder ob er ſeinerſeits die poſitive Regelung der Frage in die Hand nehmen wollte. Er hat den letzteren Weg gewählt, weil er hoffte, ihn ohne Gewaltmaßregeln durchführen zu können, was bei dem erſteren nicht zu erwarten geweſen wäre. In Folge deſſen ließ der Engere Senat einen erſten Entwurf für den Ausſchuß der Studentenſchaft ausarbeiten und ihn am 13. Juli 1894 den Vertretern der Verbindungen und der Nicht⸗Verbindungs⸗Studenten vorlegen. Von dieſer Verſammlung wurde die Gründung eines Ausſchuſſes mit allen gegen 6 Stimmen beſchloſſen und der vorgelegte Statuten⸗Entwurf angenommen. Gegen den Ausſchuß ſtimmten, wie vorauszuſehen war, die Vertreter des 80. und DO. 48 1 N 7