, D 4 9 6 ℳ über den forſtwiſſenſchaftlichen Unterricht 1 an der Großherzoglich Heſſiſchen Ludewigs⸗Aniverſität zu Gießen. Univ.-Bib iothe Giesser —ñ½ꝛ—4 Gießen, 1895. Großh. Hof⸗ u. Univerſitäts⸗Druckerei Curt von Münchow. I. II. III. IV. V. VI. Inhaltsverzeichnis. Auszug aus den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Auszug aus der Houorarienordnung Auszug aus der Bibliotheksordnung. Auszug aus der Ordnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfache Auszug aus der Promotionsordnung der philoſophiſchen Fakultät Beſondere Beſtimmungen über den forſtwiſſenſchaftlichen Unterricht. a ' ”' ſA. II' I. Auszug aus den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht. Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. Zur Immatrikulation werden zugelaſſen diejenigen, welche das Maturitätszeugnis eines deutſchen Gymnaſiums oder einer für gewiſſe Fächer dem Gymnaſium gleichgeſtellten Anſtalt(Realgymnaſium, Realſchule I. Ordnung) beſitzen, ſowie nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vorbildung aus⸗ weiſen können. Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem ge⸗ halten, das dort empfangene Abgangszeugnis vorzulegen. Iſt ſeit Ausſtellung der obengenannten Zeugniſſe eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein weiteres Unbeſcholtenheitszeugnis beizubringen, das von der Polizeibehörde desjenigen Orts ausgeſtellt ſein muß, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat. Minderjährige haben in allen Fällen noch ein beglaubigtes Zeugnis ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Einwilligung die Univerſität Gießen beſuchen. Die an die Quäſtur gegen Quittung zu entrichtende Immatri⸗ kulationsgebühr beträgt 20 Mk., für diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, nur 10 Mk. Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Univerſitäts⸗ Sekretär unter Vorlage der nötigen Zeugniſſe und der unter 3 ge⸗ nannten Quittung vorauszugehen. Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem feſtgeſetzten Beginn der Vorleſungen er⸗ folgen. Eine ſpätere Anmeldung darf nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe entſchuldigt wird. Das akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen beſonderen Beſtimmungen. Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikulirt ſind. Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗ vorleſung oder ⸗Uebung einzuſchreiben. ◻☛ — 2— II. Auszug aus der Honorarienordnung. Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pro Woche und Semeſter 8 Mk., für jede weitere Stunde 3 Mk. Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vorſtehenden Norm nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gül⸗ tigkeit. Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen (Exkurſionen) wird aber ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht. Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird. Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Collegienbuche beſcheinigt. Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor einzureichen. Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen. III. Auszug aus der Bibliotheksordnung. Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 9—1 und von 3—5 Uhr geöffnet, während der Frühjahrs⸗ und Herbſtferien jedoch nur von 9—1 Uhr. Sie iſt allen Studirenden gegen Abgabe der„Legitimationskarte für Benutzung der Bibliothek“ unter Beobachtung der Bibliotheks ordnung zugänglich. IV. Auszug aus der Ordnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfache vom 25. Juni 1889, mit Zuſätzen vom 30. December 1889 und 21. Januar 1895. Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fachprü⸗ fung. Die Vorprüfung kann von den Kandidaten ohne Voraus⸗ ſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches beſtanden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters be⸗ ſtanden werden. — b0 Die Vorprüfungen finden je zu Anfang des Semeſters ſtatt. Die Kandidaten müſſen vom Beginn der Immatrikulation an in Gießen anweſend ſein. Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem am Ende des vorausgegangenen Se⸗ meſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegebenen Termine bei dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein Geſuch um Zu⸗ laſſung einzureichen, dem beizulegen ſind: a. Das Maturitätszeugnis eines Gymnaſiums, Realgymnaſiums oder einer Realſchule IJ. b. Die Matrikel der Pedwerdtin c. Die Quittung des Quäſtors über die Prüfungsgebühren(42 Mk.). Die Fachprüfungen finden ebenfalls je zu Anfang des Semeſters ſtatt. Zugelaſſen wird nur derjenige, welcher die Vorprüfung beſtanden hat. Wer ſich der Fachprüfung unterziehen will, hat bis zu einem am ſchwarzen Brett bekannt gegebenen Termine dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein ſchriftliches Geſuch einzureichen, dem bei⸗ zulegen ſind: a. Das Zeugnis der Maturität. b. Der Nachweis des dreijährigen Beſuchs einer deutſchen Uni⸗ verſität oder einer gleichgeſtellten Lehranſtalt. c. Die Matrikel der Landesuniverſität. d. Das Abgangszeugnis derſelben, e. eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen, etwa nicht auf Lehranſtalten zugebrachten Zeit. f. Quittung des Quäſtors über die Prüfungsgebühren(36 Mk.). Die Prüfungsgebühren werden zurückgegeben, wenn der Kandidat vor Eintritt in die ſchriftliche(Vor⸗ oder Fach⸗) Prüfung auf Grund einer ſchriftlich eingereichten, von der Prüfungskommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachteten Entſchuldigung zurücktritt. 5. Die Vorprüfungen müſſen 14 Tage nach Anfang des Semeſters (vom Beginn der Immatrikulation an gerechnet) beendigt ſein. Die Fachprüfungen müſſen im Sommerſemeſter vor Pfingſten, im Winterſemeſter vor Weihnachten beendigt ſein. Die Vorprüfungen umfaſſen: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geo⸗ metrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung. 2. Feldmeßkunde(oder niedere Geodäſie). 3. Phyſik einſchließlich Mechanik. 4. Chemie und techniſche Chemie. 5. Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und forſtliche Klimatologie. 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. 7. Die Fachprüfungen umfaſſen: 1. Forſtwiſſenſchaft: I. Geſammtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte. II. Specialgebiete: A. Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz(ein— ſchließlich Forſtinſektenkunde), Forſtbenutzung und Forſt⸗ technologie. B. Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Waldwert⸗ rechnung und forſtliche Statik. C. Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Waldteilung, Holzmeßkunde. D. Adminiſtrativfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungskunde, Forſtpolitik. E. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. 2. Volkswirtſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft). 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und Technologie der landwirtſchaftlichen Gewerbe. 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts. Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchulprüfung oder bei dem Staatsexamen nachgewieſen werden. 8. In ſämmtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfungen wird ſchriftlich und mündlich geprüft. Die Zahl der ſchriftlichen Fragen beträgt im Mittel für jedes Fach bezw. jede Fachgruppe(in Forſt⸗ wiſſenſchaft) 2— 3. Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich. 9. Die Leiſtungen werden qualificirt durch die Prädikate: I(ſehr gut), II(gut), III(genügend) und IV(ungenügend); weitere Unterſcheid⸗ ungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I: II oder II: I ꝛc. Wer von einem Examinator im Ganzen eine geringere Note als III erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termine dieſelbe Prüfung in allen Teilen ſchriftlich und mündlich zu wieder⸗ holen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examinatoren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf die Disciplinen beſchränkt, in denen der Examinand nicht genügt hatte. Als nicht beſtanden iſt ein Kandidat auch dann anzuſehen, wenn derſelbe ohne eine von der Vor⸗ bezw. Fach⸗Prüfungskommiſſion 10. 11. V. mit Stimmenmehrheit für genügend erachtete Entſchuldigung die be⸗ gonnene Prüfung nicht beendigt. Wenn ein Kandidat in einer Prüfung zweimal nicht beſtanden iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion zu entſcheiden, wann derſelbe ſich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf. Wer in einer Prüfung dreimal nicht beſtanden iſt, kann überhaupt nicht mehr zugelaſſen werden. Auf Verlangen kann dem Kandidaten eine Abſchrift des Prüfungs⸗ protokolles zugeſtellt werden. Auszug aus der Promotionsordnung der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen vom 19. November 1890. Als Promotionsfächer gelten: Philoſophie; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie oder Geologie; Botanik; Zoologie; Geographie; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirtſchaft; philologiſch— hiſtoriſche Fächer(dieſe ſind im Statut einzeln aufgezählt). Von dieſen Fächern ſind jedesmal drei zu verbinden, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Gutheißung der Fakultät. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er an einem humaniſtiſchen Gymnaſium oder an einem Realgymnaſium die Reifeprüfung be⸗ ſtanden und drei Jahre an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens drei Semeſter an Univerſitäten(oder der Akademie zu Münſter), ſtudirt hat. Von Bewerbern aus nicht zum Deutſchen Reiche gehörigen Ländern können auch andere Nachweiſe über die Vorbildung angenommen werden. Der Bewerber hat eine Abhandlung aus ſeinem Hauptfache(Diſſer⸗ tation) vorzulegen. An die Stelle der Diſſertation kann eine bereits veröffentlichte Arbeit treten. Die Meldung geſchieht mittels eines ſchriftlichen Geſuchs an die Fakultät unter Beifügung eines Lebenslaufs, der Zeugniſſe über die Vorbildung und über die derzeitige Lebensſtellung, ſowie der Diſſertation. In dem Geſuche hat der Bewerber die von ihm gewählten Pro⸗ motionsfächer zu bezeichnen und die Richtigkeit ſeiner auf die Ab⸗ faſſung der Diſſertation bezüglichen Angaben an Eidesſtatt zu verſichern. Nach erfolgter Zulaſſung und Genehmigung der Diſſertation folgt eine mündliche Prüfung in den drei von ihm gewählten Promotions⸗ fächern; dieſelbe iſt öffentlich. Wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung bekleidet, ſo kann der Ausſchluß der Öffentlichkeit bewilligt werden. VI. An Stelle der mündlichen Doktorprüfung kann auf Anſuchen die an der Univerſität abgelegte(forſtliche) Fachprüfung dann angerechnet werden, wenn der Bewerber eine höhere Fachprüfungs⸗Note als II(gut) erhalten hat. Als Promotionsfächer ſind aber für dieſen Fall Forſt⸗ wiſſenſchaft, Nationalökonomie und Landwirtſchaft zu wählen. Iſt der Bewerber in der Doktorprüfung für beſtanden erklärt worden, ſo muß die Diſſertation nebſt dem Lebenslauf(in beſtimmter Form) gedruckt und in der Zahl von 175 Exemplaren bei dem Sekretariat der Univerſität eingereicht werden. Die im Voraus an die akademiſche Quäſtur zu entrichtenden Pro⸗ motionsgebühren betragen 302 Mk.(incl. Diplom). Beſondere Beſtimmungen über den forſtwiſſenſchaftlichen Unterricht. Über die forſtlichen Vorleſungen und Uebungen wird alle zwei Jahre ein beſonderer Lektionsplan(auf Grund freier Verein⸗ barung) durch die beiden Profeſſoren der Forſtwiſſenſchaft, die zur philoſophiſchen Fakultät gehören, aufgeſtellt und veröffentlicht. Ein Zwang, dieſe Vorleſungen ſämmtlich zu hören, findet natürlich ebenſowenig ſtatt, wie dies hinſichtlich der anderen Studirenden, denen die Studirenden der Forſtwiſſenſchaft völlig gleich ſtehen, der Fall iſt. Auf Verlangen werden jedem Studirenden halbjährliche Zeug⸗ niſſe über den Beſuch der Vorleſungen und Uebungen ausgeſtellt. Die Vorleſungen für das Sommerſemeſter beginnen Ende April und ſchließen in der erſten Hälfte des Auguſt. Die für das Winter⸗ ſemeſter beginnen Ende Oktober und ſchließen in der erſten Hälfte des März. Über den Anfangstermin gibt das jeweilige Vorleſungsver⸗ zeichnis Auskunft, welches für den Preis von 20 Pfg von dem Univerſitätsſekretär bezogen werden kann. Als forſtliche Unterrichtsmittel dienen: a. Sammlungen naturwiſſenſchaftlicher Objekte(Säuge⸗ tiere, Vögel, Inſekten, Schädel von Jagdtieren, Tierfraßob⸗ jekte, Pflanzen, Sämereien, Pilze, Hölzer, Holzkohlen, Rinden, Torfe, Mineralien, Bodenarten pp.). b. Forſtliche Geräte, Maſchinen und Modelle. c. Eine forſtliche Bibliothek, welche teils in der Univerſitäts⸗ Bibliothek, teils in den dem forſtlichen Unterrichte zugewieſenen Räumen im Univerſitätsgebäude(Ludwigſtraße) aufgeſtellt iſt. d. Der etwa 7 ha große akademiſche Forſtgarten ¹) mit beſonderem forſtlichen Kabinet und Hörſaal. Den Inbegriff aller dieſer Objekte bildet das „akademiſche Forſtinſtitut“), welches unter der ſtändigen Direktion eines der beiden forſtlichen Profeſſoren ſteht. Dieſem iſt ein Aſſiſtent und ein Univerſitäts⸗Forſtgärtner unterſtellt. 4. Der praktiſche Unterricht wird von beiden Profeſſoren der Forſt⸗ wiſſenſchaft erteilt. Die Uebungen und Exkurſionen finden in der Regel je am Mittwoch(über forſtliche Betriebslehre) und am Samſtag (über forſtliche Produktionslehre) ſtatt. Außerdem wird im Sommer⸗ ſemeſter eine 8— 10tägige Ferienreiſe in ein intereſſantes größeres Waldgebiet unter der Leitung je eines der beiden Profeſſoren aus⸗ geführt, wobei dieſe regelmäßig abwechſeln. 5. Nichtheſſen werden auf Wunſch jederzeit zu einer Prüfung in den forſtwiſſenſchaftlichen Disciplinen zugelaſſen, über deren Erfolg ihnen ein Prüfungs⸗Zeugnis ausgeſtellt wird. 6. Seit Mai 1882 iſt eine forſtliche Verſuchsanſtalt mit dem akademiſchen Forſtinſtitut verbunden und ſomit den Studirenden auch Gelegenheit geboten, ſich mit den bezüglichen Verſuchs⸗Beſtänden und Arbeiten bekannt zu machen. 7. Gießen bietet als Garniſonſtadt Gelegenheit zur Ableiſtung mili⸗ täriſcher Verpflichtungen. Gießen, den 15. März 1895. Geh. Hofrat Dr. R. Heß o/. ö. Profeſſor, Direktor des akademiſchen Forſtinſtituts und Geſchäftsleiter der heſſiſchen forſtlichen Verſuchsanſtalt. ¹) Vrgl. die Schrift:„Der akademiſche Forſtgarten bei Gießen als Demon⸗ ſtrations⸗ und Verſuchsfeld“. Von Dr. R. Heß. 2. Auflage. Gießen, 1890 (Verlag von Curt von Münchow; Preis ℳ 1,60). ²) Die amtliche Bezeichnung„Forſtinſtitut“ bezieht ſich alſo, und zwar ſeit 1831, nicht auf eine beſondere forſtliche Unterrichtsanſtalt am Sitze der Uni⸗ verſität, bezw. in lokaler Vereinigung mit derſelben, ſondern lediglich auf den be⸗ treffenden Verwaltungsapparat. 9661 us ο Sun νꝓ HOο υιsuoss àυ‿☛ uoρ z pᷓnIloH pun Inw-In]. euosIloso uousSSouεο%ο 1οp 1oOllog LIIAHOSIIdZ dHOTILIVHOSNdSSSMAOdVN AIHOSISSdHdddO Großßherzoglich Derroen Ludewigs⸗Aniverſität zu Gießen. 1———— unnranſan ſn M Mu. Gr. Hess Univ.-Bib iothei Siessen 4 Gießen, 1895. Großh. Hof⸗ u. Univerſitäts⸗Druckerei Curt von Münchow.