Zur Geſchichte des ſtudentiſchen Zweikampfes auf der Gießener Hochſchule. Von Dr. Ed. Otto. Vor kurzem kam mir der von dem Rickerſchen Verlage in Gießen beſorgte Neudruck eines wunderlichen Büchleins in die Hand,„Eulerkappers Leben und Leiden, eine tragiſch⸗ komiſche Geſchichte von Friedrich Chriſtian Laukhard“. Die Eulenſpiegeleien, die uns der derbe Verfaſſer mit weniger Witz ais Behagen vorführt, haben doch ein gewiſſes kultur⸗ geſchichtliches Intereſſe, inſofern ſie uns einen Einblick in das Studentenleben Gießens geſtatten, wie es gegen Ende des verfloſſenen Jahrhunderts beſchaffen war. Die heſſiſche Uni⸗ verſität hat bis vor wenige Jahrzehnte gewiſſe patriarchaliſche Verhältniſſe und eine eigenartige ſtudentiſche Sitte bewahrt, ja manche Züge des Gießener Studententums gemahnen noch heute, wo die Stadt als hervorragende Stätte des Verkehrs mehr und mehr den Charakter einer Kleinſtadt abſtreift, an verwandte Züge eines älteren Geſchlechts. So ſollen nächt⸗ liche Keilereien unter Studenten verſchiedener Farben noch heute nicht zu den Seltenheiten gebören und die Stelle der „Rencontres“ von ehedem vertreten. Wenn auch ſo mancher idylliſche Winkel, ſo manche enge Kneipen, weiland geduldige Zeugen eines feuchtfröhlichen Treibens, wie das ſeiner Zeit ſo berühmte„Looſe Höbche“, verſchwunden ſind, und das geſellige Leben der einzelnen Korporationen in prächtigen Corpshäuſern oder in neuzeitlichen„Reſtaurants“ ſich vor⸗ zugsweiſe abſpielt, ſo iſt doch dem Gießener Studentenleben ſein idylliſcher Reiz nicht ganz verloren gegangen. Mag das Auge des Geſetzes heute ſchärfer wachen als in der guten alten Zeit, die Gaslaternen und Ladenſchilder von heute, ſie wiſſen von den nämlichen tollen Streichen des nachtſchwär⸗ menden akademiſchen Bürgervolkes zu erzählen wie weiland ihre ſchlichteren Vorfahren. Und wenn heute des Morgens die ſittſame Bürgersfrau zu ihrem tödlichen Schrecken das feiſte Gänslein vermißt, das ſie am Abend vor dem Küchen⸗ fenſter aufgehangen, ſo weiß ſie wie dereinſt ihre Groß⸗ mutter und Urgroßmutter ganz genau, daß es in fröhlichem Burſchenkreiſe ein fröhliches Ende finden wird. Noch jetzt ſieht der Gießener Bürger dem übermütigen Studioſus gerne durch die Finger, wofern er es nicht gar zu toll treibt, und Wee Dern er c, ers e 1 im Stunl⸗ Stes P 2 8 1 und frölich“ trifft— was Gießen anlangt— noch heute den Nagel auf den Kopf.— Dieſe Aehnlichkeiten, die ſich bei einem Vergleich des ehe⸗ maligen und des heutigen Gießener Studentenlebens dem Betrachtenden aufdrängen, dürfen uns freilich darüber nicht täuſchen, daß auf der andren Seite ein gewaltiger, durch Zeit⸗ und Studienverhältniſſe bedingter Unterſchied beſteht. Auch der wildeſte und„ruppigſte“ Student von heute, wäre er in das alte Gießen des vorigen Jahrhunderts verſetzt, würde ſich kaum in die Umſtände ſchicken, geſchweige denn ſich darin be⸗ haglich fühlen können. Die Berichte unſrer Ahnen von den wüſten Schlachten, die ſie mit den damaligen rohen Berufs⸗ ſoldaten ausgefochten, die Kunde von der secessio in mentem sacrum(Stauffenberg!), die die Studentenſchaft unternahm, um die Behörde zur Entfernung der Garniſon zu vermögen, ſie klingen uns wie eine kaum faßbare Sage. Fremd mutet uns leider auch die Erzählung der Alten an, wie auf den Ruf:„Burſchen heraus!“ jeder akademiſche Bürger nach ſeinem „Ziegenhainer“ zu greifen pflegte, um auf die Gaſſe zu ſtürmen und dem bedrängten Kommilikonen, welcher Farbe er auch ſein mochte, in Treuen beizuſtehen. Die Lektüre des Laukhardiſchen Büchleins hat mich an eine Verfügung gemahnt, die der treffliche Landgraf Ernſt Ludwig ehrwürdigen Angedenkens am 26. Februar des Jahres 1720 erlaſſen hat, und die auf das Gießener Studentenleben der damaligen Zeit intereſſante Streiflichter wirft. Veranlaßt war die Verordnung durch verſchiedene„ſchwere Verwund⸗ und Entleibungsfälle“, die ſich in der letztvergangenen Zeit auf der Hochſchule zu Gießen zugetragen hatten. Als die Quelle, woraus alle„Schläg⸗Händel“ zu entſpringen pflegten, beklagt der Landgraf vor allem das übermäßige Trinken, das Nachtſchwärmen und andren unordentlichen Lebenswandel. Deshalb werden die Studenten zuvörderſt ſattſam ermahnt, „den studiis fleißig abzuwarten.“ Sie ſollen ihren Vorgeſetzten gebührenden Reſpekt erweiſen und ſich freundlich und beſcheident⸗ lich gegen einander verhalten. Solche Mahnung war ſtark vonnöten: denn häufig geſchah es, daß ein Student den andren, den er auf der Gaſſe oder in einer Kneipe traf, durch Geſichter⸗ ſchneiden und allerhand rohe und unziemliche Geberden bder anzügliche Nedensarten verhöhnte oder, wenner ein beſonderer Großhans war, durch ſeinen Diener„mit real- oder verbal- Wahrheit ſpricht noch heute das Bu ſchenlied:„Die Philiſter ſind uns gewogen meiſt, ſie ahnen im Zurſchen, was Freiheit heißt.“ Das Studentenſprüchlein aus dem Jahre 1751:„In Iniurien“ beſchimpfen ließ. Der Handel verlief dann ſo, daß der Beleidigte zum Stock oder zur Peitſche griff und ſein Fauſtrecht übte; es ſetzte eine blutige Keilerei. Solche Selbſt hilfe verbietet die landgräfliche Verordnung ein⸗ für allemal⸗ Sie geſtattet nur„die erlaubte natürliche Gegenwehr zur Rettung des Lebens und der Glieder“, alſo nur die Notwehr gegen tötliche Mißhandlung. Im übrigen ſoll der Beleidigte dem Rectori Academiae Anzeige erſtatten, und dieſer ſoll gegen den„Injurianten“ ein gerichtliches Verfahren veranlaſſen. Der letztere hat dem Beleidigten vor„den damals Anweſen⸗ den“ mündlich oder ſchriftlich Abbitte und Ehrenerklärung zu tun und die beleidigenden Ausdrücke zu revozieren, dazu noch in geringeren Injurienfällen 8—14 Tage Gefängnis zu ver⸗ büßen. Handelt es ſich aber um eine„injaria atrox, d. h. um Tätlichkeiten mit Peitſchen und Schlagen“, ſo ſoll der Be⸗ leidiger ohne Anſehen der Perſon mit einer mindeſtens ſechs⸗ wöchentlichen, mit Geld nicht ablösbaren Freiheitsſtrafe belegt oder relegiert werden. Wer es unternimmt, ſich auf eigne Fauſt zu rächen und den andren„entweder zelbſten oder durch ein Cartel, Abſchickung einer dritten Perſon“ zum Zweikampf herausfordert, ſoll, wenn er zugleich Urheber des Streites (autor rixae) geweſen, je noch Befund entweder zu vierteljähriger Haft oder zu vierteljähriger Zwangsarbeit am Feſtungsbau auf der Marxburg verurteilt werden. Iſt er nicht„autor rixae“, ſondern vom Gegner zur„Provokation“ gereizt worden, ſo ſoll er mit zweimonatlichem Gefängnis beſtraft werden und den Anſpruch auf Abbitte und Ehrenerklärung ſeines Wider⸗ ſachers verlieren. Der Geforderte, der das Duell annimmt und ſich zum Zweikampfe ſtellt, ſoll, wofern er zu dem Handel Anlaß gegeben, mit vierteljähriger Feſtungshaft bezw. Zwangs⸗ arbeit(opere publico), wo nicht, mit zweimonatlicher Feſtungs⸗ haft büßen. Wer ſich zwar dem Gegner nicht ſtellt, die Aus⸗ forderung aber verſchweigt, anſtatt ſie ſofort dem akademiſchen Senat anzuzeigen, ſoll 4 bis 6 Wochen„incarceriret“ werden. Im akademiſchen Carcer ging es jedoch bekanntlich über die Maßen luſtig zu. Deshalb betoönt die Verfügung, daß bei dem„Inkarcerirten keine Schwärm⸗ und Saufferey“ verſtattet ſein ſoll. Außer einem ſeiner guten Freunde ſoll nur ſeinem „Diener oder Laquayen“ der Zutritt zu ſeiner Zelle erlaubt ſein. Die Findigkeit des Studenten wußte übrigens die Schärfe ſolcher drakoniſchen Beſtimmungen auf ſinnreiche Art zu mildern. Hierfür zeugt ein artiges Stücklein aus dem Burſchen⸗ leben eines meiner Ahnen. Er war wegen meyhrfacher Raufereien mit Soldaten zu einer ſtarken Carcerſtrafe ver⸗ urteilt und vom Verkehr mit ſrinen Freunden abgeſchnitten. Des Abends zu beſtimmter Stunde aber ließ er eme ſeiner „Kanonen“ an einem langen Bindfaden aus ſeinem Kerker⸗ fenſter zur Erde niedergleiten. Sie ward unten von edlen fIabenn eb aun 5 rar. Auf demſell! luftigen üäberten geleerte Fläſchen wieder äbwärls. Kür den Fall, daß es wirklich zum Zweikampf käme, auch ohne daß einer der Gegner verwundet würde, möchte es nin auf befſiſchem oder fremdem Boden ſtattfinden, beſtimmt die landgräfliche Verordnung, daß beide Duellanten ſofort ge⸗ fänglich eingezugen und in ſummariſchen Verfahren ſollen verurteilt werden, nämlich der„autor rixae“ zu dreiviertel⸗ jähriger, ſei Gegner zu halbjähriger Bauarbeit oder Haft auf der Marxburg, Während ſeiner Gefangenſchaft ſoll er jedoch auf ſeinem Zimmer„ſich ſeiner Bücher und geiſtlicher und anderer ehrlicher Leute Conversation zu ſeiner Beſſerung bedienen“ dürfen. Nach Ablauf ſeiner Freiheitsſtrafe wird er dann von der Univerſität in perpetuum relegiert. Heſſiſche Landeskinder gehen in dieſem Palle aller ſeither genoſſenen Privilegien verluſtig, und es wird ihnen„alle Hoffnung auf Beförderung“ in heſſiſchen Landen verſagt. 3 Wahrhaft drakoniſch für unſer Empfinden iſt die Strafe die den trifft, der ſeinen Gegner im Zweikampf erſchlägt. Er ſoll mit dem Schwerte gerichtet und ſein Leichnam auf dem Richtplatze verſcharrt werden. Wird der Thäter flüchtig, ſo werden, falls er heſſiſcher Untertan iſt, ſeine Güter eingezogen und zum Stipendiatentiſch verwendet. Er ſelbſt wird in contumaciam verurteilt, mit der Mordacht belegt, vom Nach⸗ richter in eftigie gehenkt und, wenn er ſich betreten läßt, a3u der verdienten Straf nichtsdeſtominder realiter gezogen“. Der Leichnam des im Zweikampfe Gefallenen wird an dem Orte der Tat oder„an einem andern ohnehrlichen Orte“ vom Scharfrichter begraben. Nicht allein die Duellanten, ſondern auch die Sekundanten und Kartellträger, ſowie die Schwertfeger und die Haus⸗ und Tiſchwirte, die um die Sache wiſſen und keine Anzeige machen, alle die bei dem Ehrenhandel mitraten und mitthaten, bedroht der Erlaß mit ſchweren Strafen. Die Sekundanten und Kartellträger trifft einjährige Relegation oder doch zwei⸗ bis dreimonatliche Carcerſtrafe, die übrigen Perſonen nach Befund eine Geld⸗ oder Freiheitsſtrafe oder Landesverweiſung. Die früheren Verbote des Zweikampfes ſuchten die Gießener Studenten vielfach dadurch zu umgehen, daß ſie brieflich oder durch ihre Diener ſogenannte„rencontres“ verabredeten und unter dem Vorwande zufälliger Begegnung und Zänkerei regel⸗ rechte Duelle veranſtalteten. Daher beſtimmt die Verordnung, daß die an ſolchen„rencontres“ Beteiligten nötigenfalls auf den Eid gefragt werden, ob eine Verabredung vorgelegen habe. Würde dies zugeſtanden, ſo ſollten die beiden Gegner als Duellanten — rliedt- 8 he nir iche 8 mit Relegation öder ſe nach Uniſtän i 9 nis oder„opere Bonlico⸗(Zwangsarbeit), aber auch ſein Gegner, wofern er das Recht der Notwehr überſchritten habe, ſcharf geſtraft werden. Wer„Duellierens, Schlagens und Balgens halber“ in Gießen relegiert war, dem war infolge einer Abmachung vom Jahre 1703 die Aufnahme in die heſſen⸗kaſſelſchen und ſächſiſch⸗ erneſtiniſchen Univerſitäten verſagt. Die Rektoren der be⸗ treffenden Hochſchulen waren angewieſen, die Relegationen, die aus angeführter Urſache erfolgten, ſofort einander mitzu⸗ teilen. Das Edikt ſtellt eine baldige Vereinbarung mit den übrigen Reichsſtänden zu dem gleichen Zwecke in Ausſicht. Es wird dem Rektor, den Dekanen und allen Profeſſoren zur Pflicht gemacht, die Beſtimmungen der Verordnung von 1720 nicht nur„durch Anſchlagung eineg öffentlichen raPramntn bekannt zu geben, ſondern jedem Studioſen, der ſich in Gießen einſchreiben läßt, einen Abdruck einzuhändigen und die Ver⸗ ordnung mit den„Statutis academicis“ zu beſtimmten Zeiten öffentlich verleſen zu laſſen und auf die Befolgung der Vor⸗ ſchriften ſtrengſtens zu achten.— Zum Schluſſe erklärt der Landgraf, es kümmere ihn wenig, wenn infolge, dieſes Edikts einem oder dem anderen„ohnhändiſchen Purſch“ ſeine Hoch⸗ ſchule nicht anſtehe. Das Fernbleiben ſolcher„der débauche und daraus insgemein fließender Schlägerey ergebener Menſchen könne ihm nur erwünſcht ſein. Ein ordentlicher Student ſei ihm lieber als zehn ſolcher Geſellen. Auch ſei zu hoffen, daß„chriſtliche und ſorgfältige Eltern ihre Kinder lieber an einen Ort ſchicken, an welchem ſie gegen alle corruptel und attaques an Ehr, Leib, Gemüt und Geſundheit ruhig, oder doch auf den Beleidigungs⸗Fall alles Schutzes und Satiskaction geſichert ſeyen, als wo ſie etwa gleich in dem Krieg in be⸗ ſtändiger Gefahr ſtehen müſſen, von dergleichen brutal- und geſetzloſen Kerls pennalisirt, beſchmauſt, beſchimpft und auf letzlich ohnvermeidliche Schlägereyen durch eigne oder anderer Entleibung an Leib und Seel ohnglücklich oder doch ſo zuge⸗ richtet zu werden, daß mancher davon ſein Lebtag ein elender Menſch ſeyn und bleiben muß“ ꝛc.— Bemerkenswert ſind dieſe Schlupſätze auch deshalb, weil ſich das amtliche Schrift⸗ ſtück hier offenbar einige Ausdrücke der damaligen Gießener Studentenſprache aneignet.„Pennaliſieren“ muß ſoviel be⸗ deutet haben wie„als Pennal(d. h. als kraſſen Fuchs h, alſo verächtlich behandeln“.(Vergl. über„Pennal“ Kluge, Deutſche Studentenſprache S. 10). Das Wort„beſchmauſen“, das hier als Synonym von„beſchimpfen“ erſcheint, kann ſchwerlich —,—:—— h—— UelBe ver⸗ ſches Wörterbuch. Bd.. 378 ein Q 8 Heyne, Deu unglimpfen. entſtellt zu ſein. Der Erlaß von 1720 läßt die Thatſache erkennen, daß das Duellweſen auf der Gießener Hochſchule damals einen beſorg⸗ niserregenden Umfang und einen überaus wilden Charakter angenommen hatte, daß die akademiſchen Bürger mit der alt⸗ germaniſchem Brauche entſtammten Sitte des ritterlichen Zweikampfs ſchnöden Mißbrauch trieben und ein wüſtes Fauſt⸗ recht übten. Das Edikt macht der landesväterlichen und menſchenfreundlichen Geſinnung des wackeren Landgrafen wahrlich alle Ehre, es iſt ein echtes Denkmal des ſogenannten „wohlwollenden Abſolutismus“. Wenige Mütter mag es da⸗ mals in heſſiſchen Landen gegeben haben, die zu den Worten des Landesherrn nicht von Herzen Ja und Amen ſprachen. Daß aber die neue Verordnung ihren Zweck, dem Unweſen des Schlagens und Balgens zu ſteuern, auf die Dauer erreicht habe, wird ſich kaum behaupten laſſen. Es kommt eben bei Geſetzen ebenſo wohl auf Ausführung und Handhabung wie auf Geiſt und Inhalt an. Die Handhabung aber ſcheint nicht derart geweſen zu ſein, daß ſie der Abſicht des wohlwollenden Fürſten entiprochen hätte, Nach einigen Jahrzehnten ſteht das wüſteſte Rencontre⸗ und Duellweſen bei der Gießener Stu⸗ dentenſchaft wieder in üppigſter Blüte. Erſt im Laufe unſres Jahrhunderts hat das deutſche Studentenleben— nicht zum mindeſten durch das Verdienſt der Burſchenſchaft— das Ge⸗ präge feinerer Sitte angenommen, hat auch der Gisßener Student wie der Jenenſer ſeine urſpüngnliche, an Roheit ſtreifende Wildheit und Bärenhäuterei allmählich abgethan. Das iſt gewiß dankbarer Anerkennung wert. Und doch wird kein deutſcher Mann wünſchen, daß der jugendlich herbe und derbe Zug aus dem Charakter des deutſchen Studenten je⸗ mals völlig ſchwinde. Ich für mein Teil bekenne, daß mir ein wenig friſche, fröhliche Rauheit am Studenten weit mehr zuſagt, als der widerwärtige Pomadenduft und das geſchnie⸗ gelte Stutzertum gewiſſer großſtädtiſcher und leider auch klein⸗ ſtädtiſcher Muſenſöhne. Ein Studentengigerl iſt ein wider⸗ liches Miſchweſen. Männer ſind es doch, die unſrer kranken Zeit not thun. Männliches Weſen aber erwirbt ſich der Stu⸗ Hen urſtreitig auf dem Fechtboden weit eher, als auf dem Parket. Zur Geſchichte des ſtudentiſchen Zweikampfes auf der Gießener Hochſchule. Colour& Grey Control Chart B1ue Cyan Green Vellow- Hed Magenta White Grey 1 Grey 2 SGSrey 3. Grey 4 Black LAUTFf liche Keilereien uncr Siubcnien rrſieornrr furden o heute nicht zu den Seltenheiten gehören und die Stelle der „Rencontres“ von ehedem vertreten. Wenn auch ſo mancher idylliſche Winkel, ſo manche enge Kneipen, weiland geduldige Zeugen eines feuchtfröhlichen Treibens, wie das ſeiner Zeit ſo berühmte„Looſe Höbche“, verſchwunden ſind, und das geſellige Leben der einzelnen Korporationen in prächtigen Corpshäuſern oder in neuzeitlichen„Reſtaurants“ ſich vor⸗ zugsweiſe abſpielt, ſo iſt doch dem Gießener Studentenleben ſein idylliſcher Reiz nicht ganz verloren gegangen. Mag das Auge des Geſetzes heute ſchärfer wachen als in der guten Oem 1— 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 6 8 9 — durch die Finger, wofern er es nicht gar zu toll treibt, und Wahrheit ſpricht noch heute das Bu ſchenlied:„Die Philiſter ſind uns gewogen meiſt, ſie ahnen im Burſchen, was Freiheit heißt.“ Das Studentenſprüchlein aus dem Jahre 1751:„In