A 5ο παχι ne Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin, Honorarienordnung und Vorſchriften über die Verwaltung und dit Benutzung der Bibliothek an der Landes-Aniverſttät Gießen. Gießen, 1893. Curt von Münchow, Univerſitäts⸗Druckerei. I. Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin an der Landes⸗Univerſität Gießen. In Ausführung des§ 2 der Allerhöchſten Verordnung vom 15. d. M., die Aufhebung des Univerſitätsgerichts an der Landes⸗ Univerſität und die Rechtsverhältniſſe der Studirenden betreffend, werden hiermit die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen, die mit dem 1. April 1879 in Kraft treten. Abſchnitt I. Voan dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlüſchen des akademiſchen Bürgerrechts. § 1. Rn Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. § 2. Zur Immatrikulation werden zugelaſſen: 5 1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gym⸗ naſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleich⸗ geſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben, 2) Diejenigen, welche ſich als Pharmaceuten, Zahnärzte oder als Thierärzte approbiren laſſen wollen, wenn ſie die für das betreffende Fach nach den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen erforder⸗ lichen Zeugniſſe beſitzen, 3) nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die unter Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vorbildung ausweiſen können. Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem gehalten, das dort empfangene Abgangszeugniß vorzulegen. Iſt ſeit Ausſtellung der in Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe und bezw. des Abgangszeugniſſes der zuletzt beſuchten Hochſchule eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein weiteres Unbeſcholtenheitszeugniß beizubringen. Dieſes Zeugniß muß von der Polizeibehörde desjenigen Orts aus⸗ geſtellt ſein, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat. Minderjährige haben in allen Fällen noch ein beglaubigtes Zeugniß ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Einwilligung die Univerſität Gießen beſuchen. Wer von einer anderen Univerſität fortgewieſen worden iſt, kann nur auf Grund eines zuſtimmenden Beſchluſſes des engeren Senats immatrikulirt werden. Hat die verfügte Ausweiſung nach den Geſetzen der betreffenden anderen Univerſität den Ausſchluß von den übrigen deutſchen Univerſi⸗ täten zur Folge, ſo darf die Immatrikulation nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern erfolgen. § 4. Die Immatrikulationsgebühr beträgt 20 Mark, für Diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, 10 Mark. Die Gebühr iſt gegen Ausſtellung einer Quittung an die Quäſtur der Univerſität zu entrichten. §5. Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Sekretär der Univerſität, ſowie die Vorlage der nöthigen Zeugniſſe und der Quittung über Entrichtung der Immatrikulationsgebühr vorauszugehen. Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem für das betreffende Semeſter feſtgeſetzten Beginn der Vorleſungen erfolgen. Nach Ablauf dieſer Friſt darf die Anmeldung nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe entſchuldigt wird. § 6. Abgeſehen von den Fällen des§ 3 entſcheidet der Rektor über das Immatrikulationsgeſuch. Verweigert der Rektor die Aufnahme, ſo kann der Zurückgewieſene auf die Entſcheidung des engeren Senats antragen. § 7. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor in Gegenwart des Sekretärs der Univerſität, nachdem der Angemeldete ſich in das Verzeichniß der Studirenden und in das Album der betreffenden Fakultät eingetragen hat. Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Collegienbuch, ein Exemplar dieſer Vorſchriften und eine Karte behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek. Die Matrikel iſt vom Rektor, die Bibliothekskarte vom Sekretär zu unterzeichnen. Wer auf Grund der im§ 2 Ziffer 3 genannten Zeugniſſe auf— genommen wird, iſt bei der Immatrikulation darauf aufmerkſam zu machen, daß er ohne den Beſitz der in§ 2 Ziffer 1 oder 2 genannten Zeugniſſe keine Ausſicht hat, zu einer Staats⸗ oder Fakultätsprüfung zugelaſſen zu werden. Derſelbe iſt gehalten, das über dieſe Erinnerung aufgenommene Protokoll zu unterzeichnen. § 8. Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen beſonderen Beſtimmungen. Die akademiſchen Bürger ſtehen unter der akademiſchen Disciplin, welche nach Maßgabe der Beſtimmungen im Abſchnitt II gehandhabt wird. Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikulirt ſind. § 9. Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben. Dieſe Verbindlichkeit fällt für dasjenige Semeſter weg, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Fakultäts⸗Prüfung unterzieht. Auch kann der Rektor die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung (Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit beſchäftigt ſind. § 10. Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet bei den betreffenden Lehrern ſtatt. Sie darf bei Vorleſungen, für welche ein Honorar angeſetzt iſt, nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des Honorars oder über die erfolgte Stundung bezw. über ein eingereichtes Stundungsgeſuch(§ 11) ausweiſt. Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Ein⸗ ſchreibung für eine Vorleſung ohne beſondere Erlaubniß des Rektors nicht mehr geſtattet werden. § 11. Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig einſchreiben. Wird dem Geſuch entſprochen, ſo iſt dies in der Einſchreibungsliſte vorzumerken, der Geſuchſteller und die betreffenden Lehrer werden hiervon durch den Quäſtor benachrichtigt. Auf Verlangen des Geſuchſtellers wird in deſſen Collegienbuch die erfolgte Stundung durch den Quäſtor ein⸗ getragen. Wird das Geſuch zurückgewieſen, ſo iſt der Geſuchſteller durch den Quäſtor aufzufordern, das Honorar für die belegten Vorleſungen binnen 14 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Einſchreibung geſtrichen werden würde. Erfolgt die Nachzahlung während der geſetzten Friſt nicht, ſo verordnet der Rektor die Streichung und die Benachrichtigung der be⸗ treffenden Lehrer. § 12. Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht: 1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten der Studirenden, 2) durch Ausſchließung von der Univerſität(Abſchnitt II). — 1 § 13. Die ausdrückliche Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts iſt bei dem Sekretär der Univerſität zu erklären. Der aus dem Verbande der Hochſchule Ausgetretene erhält auf ſein Verlangen ein vom Rektor und Sekretär zu unterzeichnendes Abgangs⸗ zeugniß. Daſſelbe ſoll enthalten: 1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studirende immatrikulirt wurde, 2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität, 3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen, 4) eine Erklärung über das Verhalten des Studirenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studirenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen. Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die Er⸗ klärungen der Lehrer über den Fleiß des Studirenden aufgenommen. Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für dasſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Bibliotheks⸗ karte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuch⸗ ſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden. § 14. Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern: 1) ſo lange ein gegen den Studirenden begonnenes Ausſchließungs⸗ verfahren nicht erledigt iſt, 2) ſo lange der Studirende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univerſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nach⸗ gekommen iſt, 3) ſo lange der Studirende, welcher Stundung der Honorarien genoſſen hat, den in der Honorarienordnung vorgeſchriebenen Schuldſchein nicht unterzeichnet hat. § 15. Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt: 1) wenn ein Studirender ohne ausreichende Entſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger als vier Wochen vom Ort der Hochſchule entfernt, — 38— 2) wenn ein Studirender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rektor und bezw. vor dem engeren Senat zu erſcheinen, ohne genügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt, 3) wenn ein Studirender ohne Erlaubniß des Rektors die recht⸗ zeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt. Wird einer dieſer Umſtände feſtgeſtellt, ſo hat der Rektor anzu⸗ ordnen, daß der betreffende Name aus dem Verzeichniß der Studirenden geſtrichen wird. In dem unter Ziffer 2 angegebenen Falle ſoll die Streichung nur dann angeordnet werden, wenn dieſelbe für den Fall des Nichterſcheinens angedroht war. Die erfolgte Streichung iſt Wia Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt zu machen und iſt weiter— ſofern thunlich— dem betreffenden Studirenden von der Streichung ſeines Namens ſpeciell Kenntniß zu geben. Dieſem ſteht es frei, gegen die Anordnung des Rektors die Entſcheidung des engeren Senats anzurufen. Im Falle ſtillſchweigender Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts beſteht kein Anſpruch auf Ertheilung eines Abgangszeugniſſes. Abſchnitt II. Non der akademiſchen Disriplin. 1) Allgemeine Beſtimmungen. § 16. Die akademiſche Disciplin hat die Aufgabe, die Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studirenden aufrecht zu erhalten. § 17. Die Handhabung der akademiſchen Disciplin liegt ob: 1) dem Rektor, 2) dem engeren Senat. § 18. Allgemeine die Handhabung der Disciplin betreffende Anordnungen werden von dem engeren Senat erlaſſen. In dringenden Fällen können ſie proviſoriſch vom Rektor erlaſſen werden, welcher jedoch inſort d die weitere Entſchließung des Senats zu veranlaſſen hat. — 9 2) Von Vereinen und Verſammlungen der Studirenden. § 19. Von der Gründung eines Vereins der Studirenden iſt dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen. In derſelben Friſt ſind dem Rektor die Vorſtände des Vereins zu bezeichnen und die Statuten vor⸗ zulegen. Werden die Statuten geändert oder tritt ein Wechſel in der Vorſtandſchaft ein, ſo iſt auch hiervon binnen drei Tagen dem Rektor Anzeige zu erſtatten. § 20. Der Rektor iſt jederzeit befugt, die Angabe des Orts und der Zeit der regelmäßigen Zuſammenkünfte, ſowie der Namen ſämmtlicher Mitglieder eines Vereins zu verlangen. § 21. Vereine, welche den vorſtehenden Anordnungen nicht nachkommen, ſind durch den Rektor zu ſchließen. Der engere Senat kann die Schließung ſolcher Vereine anordnen, deren Beſtehen die akademiſche Disciplin gefährdet. § 22. Die Theilnahme an einem für geſchloſſen erklärten Verein wird disciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität, geahndet. § 23. Allgemeine Studentenverſammlungen und öffentliche Aufzüge der Studirenden dürfen, neben Beachtung der Beſtimmungen des Art. 216 des Polizeiſtrafgeſetzes, nur mit Genehmigung des Rektors veranſtaltet werden. Die Theilnahme an nicht genehmigten Studentenverſammlungen und öffentlichen Aufzügen wird disciplinär, nach Umſtänden mit Aus⸗ ſchließung von der Univerſität geahndet. 3) Von den Disciplinarſtrafen und dem Verfahren in Disciplinarſachen. § 24. Disciplinarſtrafen werden erkannt, wenn Studirende die ihnen durch die akademiſchen Geſetze und die allgemeinen Anordnungen der — 10— akademiſchen Behörden auferlegten Pflichten verletzen, oder Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademiſchen Lebens ſtören oder gefährden, oder wodurch ſie ihre oder ihrer Commilitonen Standes⸗ ehre beflecken. Eine ſtattgehabte Beſtrafung durch die Landesgerichte ſchließt die disciplinariſche Ahndung derſelben Handlung nicht aus. § 25. Disciplinarſtrafen ſind: 1) Verweis durch den Rektor, 2) Verweis vor dem engeren Senat, 3) Androhung der Ausſchließung von der Univerſität, 4) Ausſchließung von der Univerſität. § 26. Welche von den im§ 25 genannten Disciplinarſtrafen zu erkennen iſt, wird durch das Ermeſſen des Rektors bezw. des engeren Senats nach den Umſtänden des Falles beſtimmt. Die unter 2, 3 und 4 genannten Disciplinarſtrafen können nur durch Beſchluß des engeren Senats, welchem in den betreffenden Fällen von dem Rektor Mittheilung zu machen iſt, erkannt werden. 8 27. Die Androhung der Ausſchließung von der Univerſität geſchieht durch protokollariſche Eröffnung, daß der Verurtheilte im Falle der Verübung eines neuen ſchwereren Disciplinarvergehens von der Univerſität werde ausgeſchloſſen werden. § 28. Die Ausſchließung von der Univerſität erfolgt mit oder ohne Zeit⸗ beſtimmung. In beſonders ſchweren Fällen kann der Ausſchließung die Erklärung beigefügt werden, daß der Ausgeſchloſſene unwürdig ſei, über⸗ haupt noch in den Verband einer Univerſität aufgenommen zu werden. Von dieſer Erklärung iſt mit Angabe des Grundes allen Univerſitäten des deutſchen Reichs Kenntniß zu geben. § 29. Wer von der Univerſität ohne Zeitangabe ausgeſchloſſen wurde und wieder aufgenommen werden will, hat ſich mit einem darauf bezüglichen Geſuche an das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu wenden. 11— Die Beſtimmung des erſten Abſatzes kommt auch dann zur An— wendung, wenn ein auf Zeit Ausgeſchloſſener vor Ablauf der beſtimmten Friſt wieder aufgenommen werden will. § 30. Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amts⸗ wegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden. Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines von dieſem ernannten Referenten im engeren Senat erlaſſen. § 31. Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden, — wie der Regel nach in allen Disciplinarſtrafſachen,— vom Rektor gepflogen. Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfacultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Facultät übertragen. Als Protocollführer fungirt der Sekretär der Univerſität. Der engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen. Der Beſchuldigte, dem in allen Disciplinarſtrafſachen Gelegenheit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszuſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des engeren Senats mündlich gehört zu werden. § 32. Die in dem Ausſchließungs⸗Verfahren aufgenommenen Schriftſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurückſtellen läßt. § 33. Der Beſchluß des engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchriftlich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf. 12— § 34. Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei Großherzoglichem Miniſterium des Innern geführt werden. Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Sekretär der Univerſität anzu⸗ melden. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung. Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich mit⸗ getheilt. Darmſtadt, den 20. Januar 1879. Großherzogliches Miniſterinm des Innern. v. Starck. Köhler. —— †—ꝛ 4— II. Honorarienordnung. Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pr. Woche und Semeſter 8 ℳ⸗; für jede folgende Stunde 3 ℳ. Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vor⸗ ſtehenden Norm nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit. Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht. 8 3. Die Söhne von Docenten der Landes⸗Univerſität genießen Hono⸗ rarienfreiheit. Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionirten und verſtorbenen Docenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Docenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſtverhältniß eingetreten ſind. § 4. Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird. § 5. Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu ent⸗ richten, welcher die Zahlung im Collegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.§ 10) beſcheinigt. § 6. Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu — 14— richten und bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Später ein⸗ gehende Stundungsgeſuche finden nur Berückſichtigung, wenn die Ver— ſpätung glaubhaft entſchuldigt wird. § 7. Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen. § 8. Der engere Senat entſcheidet auf Vortrag des Quäſtors in allen Stundungs⸗Angelegenheiten. An der Abſtimmung nimmt der Quäſtor nicht Theil. § 9. Iſt die Stundung bewilligt, ſo erhält der Geſuchſteller einen Stundungsſchein. Dieſer Schein iſt nur für Vorleſungen desjenigen Semeſters gültig, in welchem er ertheilt wurde. Geſuche um Erneuerung ſind vor Schluß des Semeſters(15. März, 15. Auguſt) bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Dem Er⸗ neuerungsgeſuche iſt das Collegienbuch des Geſuchſtellers mit den Zeugniſſen der betreffenden Docenten über den Fleiß des Geſuchſtellers beizufügen. Liegt kein Grund zur Entziehung der Stundung vor, ſo wird auf Grund Beſchluſſes des engeren Senates die Erneuerung durch den Quäſtor auf dem Stundungsſchein bemerkt. § 10. Die Stundung wird entzogen: 1) wenn der Inhaber eines Stundungsſcheines durch Unfleiß oder ungeeignetes Betragen der Wohlthat der Stundung ſich un⸗ würdig erweiſt; 2) wenn derſelbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem beige⸗ brachten Armuthszeugniß in Widerſpruch ſteht; 3) wenn die Vermögensverhältniſſe des Inhabers ſich weſentlich beſſern. Wird die Stundung entzogen, ſo ſind von dem Studirenden die geſtundeten Honorarien in der von dem engeren Senate zu beſtimmenden Friſt an den Quäſtor zu entrichten. 8 11. Aul. 1. Bei dem Abgange von der Univerſität hat der Studirende, welchem Stundung des Honorars gewährt worden iſt, den nachſtehenden Revers bei dem Quäſtor der Univerſität zu unterſchreiben: Anl. 1. —— Schuldſchein. Ich Studirender der aus bekenne, daß ich den auf der Rückſeite genannten(Zahl) Lehrern der Großherzoglich Heſſiſchen Univerſität Gießen für die bei denſelben belegten Vorleſungen und Uebungen die beigeſetzten Beträge, im Ganzen die Summe von h.„, mit Worten: ſchuldig geworden bin. Ich verpflichte mich, dieſe Summe an den Bevollmächtigten der genannten Lehrer, den jeweiligen Quäſtor der Univerſität Gießen, binnen drei Monaten nach geſchehener Kündigung zu bezahlen. Gießen, am Bezeichnung der 8 Name des Vorleſung oder Uebung. etrag ℳ 3 Verweigert der Studirende die Unterſchrift, ſo hat er— neben der Verſagung des Abgangszeugniſſes nach§ 14 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.— ſofortige Beitreibung der geſtundeten Honorarien zu gewärtigen. § 12. Wer durch beſondere Umſtände verhindert iſt, das Honorar für die Vorleſungen bei Beginn des Semeſters zu entrichten, hat ſich unter Darlegung der Gründe an den engeren Senat zu wenden, welcher kurze Zahlungsfriſten geſtatten kann, die ſich aber keinesfalls auf das ganze Semeſter erſtrecken dürfen. Läßt der Studirende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zah⸗ lung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Einſchrei⸗ bung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer. § 13. Die Beitreibung geſtundeter Honorare erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Honorarſchuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren. Zur Unterſtützung und Controlirung des Quäſtors beſteht eine Reviſionskommiſſion. Dieſelbe wird aus 4 von den Fakultäten auf 4 Jahre zu wählenden ordentlichen Profeſſoren gebildet und alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Nach Ablauf der erſten zwei Jahre erfolgt das Ausſcheiden von zwei Mitgliedern durch das Loos, ſpäter nach dem Alter des Eintritts in die Kommiſſion. Die Ausſcheidenden ſind wieder wählbar. Die Kommiſſion wählt nach jeder Erneuerung einen Vor⸗ ſitzenden und einen Controleur. § 14. Der Controleur hat alle Quittungen des Quäſtors über Zahlungen von geſtundeten Honoraren gegenzuzeichnen. Im Verhinderungsfalle wird der Controleur durch den Vorſitzenden oder ein von demſelben zu be⸗ ſtimmendes Mitglied vertreten. Sind alle Mitglieder der Kommiſſion verhindert, ſo erfolgt die Gegenzeichnung durch den Rektor oder deſſen Stellvertreter. Der Controleur führt ein nach Anlage 2 einzurichtendes Controlbuch. Anl. 2. Name des Bemer⸗ Contro⸗ kungen. leurs Betrag Datum der der Einſendung Einſen⸗ dung Datum der Controle Name, Stand und Wohnort des Zahlers Nummer Quittung der — Z 8 2 ‿ 8 — — S 2 ll. 5 — 19— § 15. Am Anfange eines jeden Semeſters hat der Quäſtor der Reviſions⸗ Commiſſion einen ſchriftlichen Rechenſchaftsbericht über ſeine Geſchäfts⸗ thätigkeit nebſt den nöthigen Beilagen vorzulegen⸗ Die Kommiſſion prüft den Bericht auf Vortrag eines ihrer Mit⸗ glieder und übergibt den Bericht mit ihrem Antrage dem engeren Senate. Dieſer ertheilt die Decharge und macht einmal jährlich über das Ergebniß der Geſchäftsführung dem geſammten Senate Mittheilung. Schlußbeſtimmung. Die§§ 1—7, 8 Satz 1, 9— 12 und 13, Abſ. 1 ſind den Vor⸗ ſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der Disciplin an der Landes⸗Univerſität Gießen beizudrucken. 20— § 5a. Solche Studirende, welche das academiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatri⸗ kulirt werden können(vgl. Verordnung über das acad. Bürgerr.§ 5 a. E.), müſſen ſich einſtweilen innerhalb des(daſ.§ 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Docenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulirten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der betreffenden Vorleſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§ 9 der Verordnung über das acad. Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unterbleibt die Immatrikulation aus einem anderen Grunde, ſo erhalten dieſe Studirenden ihre Inſcriptionsgebühren, eventuell das Honorar zurück. § 9a. Der Stundungsſchein iſt binnen 3 Tagen nach ſeinem Empfang von dem Inhaber denjenigen Docenten vorzulegen, für deren Vorleſungen er ſich einzu⸗ ſchreiben wünſcht oder nach§ 11 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht vorläufig bereits eingeſchrieben hat. Der betreffende Docent hat alsdann durch Eintragung der belegten Vorleſungen (Uebungen) nebſt Namensunterſchrift und Datum in die umſtehenden Columnen zu erklären, ob er die Vorleſung ganz oder nur zur Hälfte ſtunden will. Hierauf hat der Studirende ſein Collegienbuch nebſt Stundungsſchein dem Quäſtor an demſelben oder dem folgenden Tag von Neuem vorzulegen. Verſäumt er dieſen oder den oben bezeichneten dreitägigen Termin, ſo verliert der Stundungsſchein ſeine Gültigkeit. § 9b. Der nach§ 9 der Honorarienordnung erneuerte Stundungsſchein iſt innerhalb des nach§ 10 der Vorſchriften über das academiſche Bürgerrecht feſtge⸗ ſetzten Einſchreibungsternins mit dem Collegienbuch dem Docenten vorzulegen und, nachdem derſelbe ſeine Erklärung in der oben(§ 9a) bezeichneten Weiſe abgegeben hat, an demſelben oder dem folgenden Tage bei Verluſt der Gültigkeit dem Quäſtor zu übermitteln. § 9c. Für die Zahlung der nicht geſtundeten Hälfte der Collegiengelder gelten dieſelben Beſtimmungen wie bei den übrigen Honorarien. Hat ein Docent vor Beginn des Semeſters dem Quäſtor erklärt, daß er eine Vorleſung zur Hälfte ſtundet, ſo kann nach§ 10 der Verordnung über das academiſche Bürgerrecht die Einſchreibung nur geſtattet werden, wenn der Studirende ſich durch ein Zeugniß des Quäſtors über die Zahlung des nicht geſtundeten Honorars ausweiſt. Behält ſich dagegen ein Docent die Entſcheidung über ganze oder halbe Stundung von Fall zu Fall vor, ſo iſt die Zahlung ſpäteſtens 8 Tage nach Ablauf des Einſchreibungstermins zu entrichten. § 9d. Verſäumt ein Student dieſe oder die ihm nach§ 12 der Honorarien⸗ ordnung auch für die nicht geſtundete Hälfte des Honorars verlängerte Friſt, ſo daß die Streichung der Einſchreibung durch den Rector erfolgen muß, ſo darf er die be⸗ treffende Vorleſung auch mit Erlaubniß des Docenten nicht weiter beſuchen und verliert für das nächſte Semeſter den Anſpruch auf Stundung. uA Vorſchriften für die Verwaltung und Benutzung der Großherzog⸗ lichen Univerſitäts⸗Bibliothek. J. Ordnung für die Verwaltung der Bibliothek. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek und die mit ihr vereinigten Bibliotheken ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität. § 2. Das Perſonal der Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus dem Bibliothekar und den ihm untergebenen Kuſtoden, Bibliotheksdienern und Hülfsarbeitern. Bibliothekar, Bibliotheks⸗Kuſtoden und Bibliotheksdiener haben den allgemein vorgeſchriebenen Dienſteid abzulegen, falls ſie denſelben nicht ſchon früher geleiſtet haben. Die Hülfsarbeiter werden von dem Biblio— thekar angenommen und durch Handgelöbniß verpflichtet, worüber dem Senat Anzeige gemacht wird. § 3. In der Hand des Bibliothekars liegt die Leitung der bibliothekariſchen Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek gegenüber den Behörden. In ſeiner Abweſenheit vertritt ihn der erſte Kuſtos. Dieſer iſt jedoch alsdann nicht befugt, an den getroffenen Anordnungen etwas zu ändern. Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Bibliothekar und Kuſtoden können jedoch jährlich einen ſechswöchentlichen Urlaub fortlaufend oder getheilt in der Weiſe nehmen, daß immer mindeſtens einer von ihnen im Dienſte iſt. Für die Ertheilung des Urlaubs ſind die Beſtimmungen über den Urlaub der Civildiener, ſowie die Großherzogliche Verordnung, betreffend die organiſchen Beſtimmungen der Landes-⸗Univerſität Gießen (Abſchnitt II,§ 10), maßgebend. Der Bibliothekar kann dem ihm untergeordneten Perſonal Urlaub bis zu 3 Tagen ertheilen. § 5. Die Anſchaffungen erfolgen durch den Bibliothekar. Jedem Fache wird, ſoweit es die Verhältniſſe geſtatten, nach Maßgabe der im Folgenden aufgeſtellten Tabelle ein entſprechender Theil des Geſammtkredits zugewieſen. Fach A: Litteraturgeſchichte, allgemeine Zeitſchriften, Geſchichte der Wiſſenſchaften 3 3 3 3——. 2/45. B: Geſellſchaftsſchriften, vermiſchte Schriften, geſammelte Werke 2/45. „ Gu. D: Sprachwiſſenſchaft und griechiſch⸗ römiſche Litteratur(ſoweit die Anſchaffungen nicht durch das Puildln Seminar erfolgen) 2/45. 10: Neuere und orientaliſche Litteratur 1——— 2/45. 1. Kunſtwiſſenſchaft.—..——. 1/⁄¼45. Hiſtoriſche Hülfswiſſenſchaften, incl. allgemeine Geographie 1/45. H: Allgemeine Religions⸗ und Kirchengeſchichte.— 3 1/45. i. Allgemeine Welt⸗ und Culturgeſchichte.——. 1/⁄45. K: Geſch. u. Geogr. der pyrenäiſchen und Balkan⸗Halbinſel und Italiens.—.— 1/45. 1.: Geſch. u. Geogr. Frankreichs und der Schweiz..— 1/45. M: Geſch. u. Geogr. Deutſchlands u. öſterreichs.. 143. N: Geſch. u. Geogr. Englands, Hollands, Belgiens und der nordiſchen Reiche. 5——. 1/45. „ Geſch. u. Geogr. der außerenropäfſchen Zänder 4— 3 1145. P: Mathematik, Phyſik, Chemie.—. 3—.— 5/45. : Beſchreibende Naturwiſſenſchaften. 3. 4 3. 4/45. R: Land⸗ und Forſtwirthſchaft, Technologie. 3— 5/45. 8 u. T: Mediciniſche Wiſſenſchaften. 3——..— 6/15. U: Philoſophie und Pidagoi.....— 3 1/43. Vu. W: Theologie— 3..—— 3 4 3 443. X u. N: Rechtswiſſenſchaft... 3— 1. 3— 4/45. 2: Staatswiſſenſchaft. 25 8 6. Der Bibliothekar verfährt ſelbſtändig in Bezug auf Werke aus den Gebieten der Litteraturgeſchichte und der Geſchichte der Wiſſenſchaften, auf vermiſchte Schriften und geſammelte Werke, endlich auf die Fortſetzung und Vervollſtändigung von Zeitſchriften. Für alle anderen Anſchaffungen hat der Bibliothekar die Wünſche und Gutachten der akademiſchen Docenten oder der Fakultäten, falls dieſe als ſolche ihre Vorſchläge machen wollen, zu berückſichtigen. Zur Geltendmachung ſolcher Wünſche liegt ein beſonderes Buch im Geſchäftszimmer auf. § 7. Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo entſcheidet auch hier der Bibliothekar. Glaubt ein Antrag— ſteller ſich benachtheiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den engern Senat offen. Iſt dagegen am Ende eines Etatsjahres durch die inzwiſchen eingegangenen Anträge der Kredit der Bibliothek nicht vollſtändig in Anſpruch genommen, ſo verwendet am Anfang des folgenden Jahres der Bibliothekar den Reſt zu Anſchaffungen nach eigenem Ermeſſen. § 8. Rückſichtlich der innerhalb des Großherzogthums erſcheinenden Verlags⸗, beziehungsweiſe Druckwerke hat der Bibliothekar darüber zu wachen, daß die Beſtimmungen über die Lieferung von Pflichtexemplaren genau befolgt werden. § 9. Der Bibliothekar hat über den Zuwachs jedes Jahres ein Ver⸗ zeichniß zu führen, welches die Erwerbungen nach den einzelnen Fächern geordnet mit Angabe des Preiſes und der Erwerbungszeit enthält. Außerdem wird ein Verzeichniß der einlaufenden Geſchenke geführt. § 10. In das Zuwachsverzeichniß und das Geſchenkbuch ſteht jedem Docenten der Einblick offen. — 24— § 11. Außer dem Zuwachsverzeichniß und dem Geſchenkbuch ſind zu führen: 1) ein Katalog der Handſchriften, 2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog, 3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Specialkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern. § 12. In jedem Jahre ſind wenigſtens zwei Fächer nach dem ſyſtematiſchen Katalog zu revidiren. § 13. Der Bibliothekar hat dafür zu ſorgen, daß die akademiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität alljährlich an die auswärtigen Univerſitäten, Akademien u. ſ. w., mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abgeſandt werden. Ueber Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht ihm die Entſcheidung zu. § 14. Er hat für die zweckmäßige Verwendung der Dubletten zu ſorgen. § 15. Kuſtoden und Diener haben den amtlichen Anordnungen des Bibliothekars willig Folge zu leiſten. Für ihre einzelnen Obliegenheiten ſind die in den Dienſt⸗Inſtruktionen enthaltenen Beſtimmungen maß⸗ gebend. § 16. Ueber Möbel und Geräthe wird ein Inventar geführt. II. Ordnung für die Benutzung der Bibliothek. § 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich von 9—1 Uhr und 3 bis 5 Uhr geöffnet mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage, wo ſie ganz, und der Donnerstage, wo ſie Nachmittags geſchloſſen bleibt. Während der Oſter⸗ und Herbſtferien und zwiſchen Weihnachten und Neujahr iſt ſie von 9—1 Uhr geöffnet, am Tage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. § 2. Der Leſeſaal und der Zeitſchriftenſaal der Bibliothek ſind in den öffentlichen Stunden außer den Docenten auch allen Studirenden zugäng⸗ lich, welche ſich durch Vorzeigung ihrer Immatrikulationskarten ausweiſen, ſowie allen ſonſtigen Perſonen, welche von dem beaufſichtigenden Beamten unter Angabe ihres Namens und Standes die Erlaubniß zum Zutritt eingeholt haben. 8 3. Die in dieſen Zimmern bereitſtehenden Bücher und aufliegenden Hefte ſind nach dem Gebrauch ſofort wieder an ihren Platz zurückzu⸗ bringen. § 4. Den Benutzern ſteht auf ihr Verlangen die Einſicht in die Kataloge unter den Augen eines Bibliotheksbeamten offen. Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Bibliothekars geſtattet. § 5. Für jedes einzelne zur Benutzung gewünſchte Werk(abgeſehen von der im Leſeſaal aufgeſtellten Handbibliothek) iſt ein beſonderer Beſtellzettel in der Größe eines Oktavblattes einzureichen, der entweder in einen der am Eingang des Bibliotheksgebäudes und im Collegiengebäude angebrachten 26— Briefkäſten einzuwerfen oder durch die Poſt zu überſenden oder im Aus⸗ leihzimmer abzugeben iſt. Der Briefkaſten im Collegiengebäude wird täglich um 6 Uhr Abends, der Briefkaſten am Bibliotheksgebäude um 9 und um 10 Uhr Vormittags geleert. Der Beſtellzettel muß den möglichſt genauen Titel des gewünſchten Werkes, ſowie Namen und Stand des Beſtellers enthalten. § 6. Auf den Empfang eines für die Benutzung im Leſeſaal gewünſchten Werkes in der Zeit vor 11 Uhr kann nur dann mit Sicherheit gerechnet werden, wenn der Beſtellzettel(vergl.§ 5) am gleichen Tage um 9 Uhr im Briefkaſten am Bibliotheksgebäude, bezw. am vorhergehenden Tage um 6 Uhr Abends in dem Briefkaſten im Collegiengebäude ſich vorfindet oder ſogleich nach 9 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben wird. Während der Geſchäftsſtunden abgegebene Beſtellzettel können nur, ſoweit es die übrigen Geſchäfte geſtatten, Berückſichtigung finden. Wer ein Werk auf länger als auf einen Tag im Leſeſaal zu be⸗ nutzen wünſcht, hat dasſelbe jedesmal, mit einem ſeinen Namen tragenden Zettel verſehen, auf den hierfür beſtimmten Platz zurückzulegen. Bleibt ein ſolches Werk 8 Tage lang unbenutzt, ſo wird es an ſeinen Platz zurückgebracht. Auf länger als 4 Wochen kann ein im Leſeſaal benutztes Buch im Falle einer von anderer Seite einlaufenden Beſtellung nicht feſtgelegt werden. 8 7. Die Vergünſtigung, Bücher zum Gebrauch außerhalb der Bibliothek zu entleihen, ſteht außer den Angehörigen der Univerſität allen denjenigen zu, welche in Gießen oder deſſen Umgegend wohnen, durch ihre Stellung oder durch einen Bürgſchaftsſchein für die ordnungsmäßige Zurückgabe Gewähr bieten und von dem Bibliothekar die Erlaubniß zur Entleihung von Büchern eingeholt haben. § 8. Studirende haben ſich durch Abgabe ihrer Bibliothekskarte bei der Entleihung von Büchern auszuweiſen. — 27 Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergiebt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu benutzen. Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt. § 9. Wer Bücher nach Hauſe zu entleihen wünſcht, hat dafür zu ſorgen, daß die Beſtellzettel(vergl.§ 5) vor 10 Uhr Vormittags im Briefkaſten am Bibliotheksgebäude oder am vorhergehenden Tage vor 6 Uhr Abends in dem Briefkaſten im Collegiengebäude ſich vorfinden oder vor 10 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben werden. Die auf ſolche Weiſe beſtellten Bücher werden von 11 Uhr an zum Abholen gegen regelrechte Beſcheinigungen, zu denen Formulare im Aus⸗ leihzimmer unentgeltlich zu haben ſind, bereit gehalten. Verſpätet einge⸗ troffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt. Die Ausleihung und Zurücknahme von Büchern iſt auf die Stunden von 11—1 Uhr und die Nachmittagsſtunden beſchränkt. Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb von drei Tagen abgeholt worden ſind. § 10. Die Docenten der Univerſität und die Aſſiſtenten an Univerſitäts⸗ anſtalten können, ſo weit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vor⸗ herige Beſtellung zu jeder Zeit, während derer die Bibliothek geöffnet iſt, entleihen. § 11. Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek an die Direktion derſelben(nicht an einen einzelnen Beamten) unter Beobachtung der Beſtimmungen des§ 5 zu wenden. Wenn die Beſteller ſich nicht in feſter Staatsanſtellung befinden oder ſonſtwie Sicherheit gewähren, haben ſie einen Bürgſchein einzuſchicken, der von einer die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Perſönlichkeit oder einem feſt angeſtellten Beamten, Officier oder Geiſtlichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, auszuſtellen iſt. An außerhalb des Großherzogthums Heſſen wohnende Perſonen werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn denſelben die 28— gewünſchten Werke nachweislich nicht in den Hauptbibliotheken ihrer Provinz oder ihres Landes zugänglich ſind. Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens 14 Tage verliehen. § 12. Koſten und Gefahr der Hin⸗ und Rückſendung trägt der Empfänger. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von den Entleihern zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind; auch hat der Entleiher gleichzeitig die Verpackungsgebühr, welche für Packete bis zu 5 Kilogramm 30 Pfg., für jedes weitere Kilogramm um 5 Pf. mehr beträgt, ſowie die Beſtellgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen. Der Entleiher hat bei der Rückſendung der Bücher für deren gute Verpackung, gegebenenfalls für Rückſendung unter derſelben Werthangabe, unter der ſie ihm zugekommen ſind, Sorge zu tragen. Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden. § 13. Handſchriften und beſonders ſeltene und werthvolle Werke können in der Regel nicht an einzelne Perſonen, weder hier noch auswärts, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands ausgeliehen werden, wenn ſich die entleihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Ver⸗ leihungsbedingungen(vergl.§ 12) einverſtanden erklärt hat. Die entliehenen Werke dieſer Art ſind in der entleihenden Anſtalt ſorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen derſelben zur Benutzung ausgelegt werden. Zu Nachbildungen von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, beſondere Erlaubniß erforderlich. Im Falle der Beſchädigung oder des Verluſtes der entliehenen Werke dieſer Art iſt ſeitens der entleihenden Anſtalt als Schadenerſatz derjenige Betrag zu entrichten, welchen der Bibliothekar für angemeſſen erachtet, ſelbſt wenn dieſer Betrag die Werthdeklaration überſteigen ſollte. 29— § 14. Die in den Leſezimmern befindlichen Bücher und Zeitſchriften werden nur ausnahmsweiſe auf höchſtens vier Tage, ungebundene Werke, Wörter⸗ bücher, Bibliographien und ſonſtige Nachſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen. Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Benutzung nicht geeignete Werke ſollen nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt werden, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nach⸗ gewieſen wird. § 15. Werden dieſelben Bücher gleichzeitig von mehreren beſtellt, ſo ge⸗ nießen die Docenten vor den Studirenden und dieſe vor anderen Beſtellern das Vorzugsrecht. In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar ge⸗ hörenden Bücher gelten außerdem§ 20 und§ 21 der Seminarſtatuten. § 16. Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und Be⸗ handlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Ausſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge. § 17. In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können ſeitens der Univerſitäts⸗Angehörigen durch Vermittlung der Univerſitäts⸗ Bibliothek von der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die Beſtellſcheine an jedem Mittwoch abgehen. Die durch den regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten über⸗ nimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek. Von den der Univerſität nicht angehörenden Perſonen, welche durch Vermittlung der Univerſitäts⸗Bibliothek die Hofbibliothek benutzen, wird für jeden durch den regelmäßigen Leihverkehr bezogenen Band eine Ent⸗ ſchädigung von 10 Pfennigen erhoben. Der Bibliothekar kann für dieſen Leihverkehr nach eigenem Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen. § 18. Ueber jedes nach Hauſe entliehene Werk iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein(vergl.§ 9) einzureichen. Die Leihſcheine der Docenten haben für drei Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für vier Wochen Giltigkeit— abgeſehen von den in§ 11 und in§ 14 vorgeſehenen Fällen. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von anderen beſtellt ſind, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt um weitere drei Monate, bezw. vier Wochen verlängert werden. Nach Ablauf derſelben tritt eine weitere Verlängerung nicht ein, ſondern das entliehene Buch iſt, ſobald es ander⸗ weitig verlangt wird, ſofort zurückzugeben. Auf Verlangen des Bibliothekars muß zu Verwaltungszwecken jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden. § 19. Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches für ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer auf⸗ liegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfang des verliehenen Buches zu gelangen. Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Beſteller durch einen unfrankirten Brief benachrichtigt. § 20. An einem Tage ſollen demſelben Entleiher nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden; die Zahl der Bände, welche ein Entleiher auf einmal in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht überſteigen. Auf Docenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. § 21. Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm entliehenen Bücher vorher zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſenheit iſt dafür zu ſorgen, daß dieſelben jederzeit zurückgenommen werden können. Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleihbeamten anzuzeigen. § 22. Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Um⸗ biegen der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer⸗ und anderen Abbildungswerken iſt der Gebrauch 31— der Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Abbildungen iſt die Er⸗ laubniß des Bibliothekars einzuholen. § 23. Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verunreinigt, iſt zum ſofortigen Wiedererſatz des Buches in entſprechendem Einband verpflichtet. Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von dem Bibliothekar für angemeſſen erachtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens 8 Tage nach dem Empfang anzuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rücklieferung ſich ergebenden Beſchädigungen und Defecte verantwortlich gemacht. § 24. Sämmtliche von Studirenden entliehenen Bücher müſſen am Schluß jedes Semeſters zu einem jedesmal durch Anſchlag bekannt zu gebenden Termin zurückgeliefert werden. Während der Ablieferung und der auf ſie folgenden drei Tage werden Bücher an Studirende nicht ausgeliehen, ſondern nur, ſoweit thunlich, für den Leſeſaal ausgegeben. Alle übrigen Perſonen haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben. Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher gegen Erneuerung der Leihſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtand iſt. § 25. Wenn Studirende Bücher für die Ferien nach auswärts mitzunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter Mittheilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben. § 26. Wer einen Ablieferungstermin(vergl.§ 18 und§ 24) verſäumt, kann durch einen unfrankirt als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnbrief zur Rückgabe aufgefordert werden. 32— Hieſige Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nachkommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Abgang der Mahnung zu unge⸗ ſäumter Rückſtellung des Entliehenen perſönlich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen. Der Bibliotheksdiener hat für jeden Gang eine Mindeſtgebühr von 50 Pf., außerdem für die Abholung jedes Buches die Gebühr von 20 Pf. von dem Entleiher zu erheben. Erheben ſich weitere Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem engeren Senat Anzeige zu machen. 8 27. Den Studirenden werden Abgangszeugniſſe und Legitimationspapiere erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die abgeſtempelte Bibliothekskarte oder eine Beſcheinigung darüber vorlegen, daß ſie der Univerſitätsbibliothek gegenüber keine Verpflichtungen haben. § 28. In den Leſeſälen iſt lautes Sprechen und jede andere Störung der Leſenden zu vermeiden. In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur einge⸗ ſchloſſen, darf geraucht werden. § 29. An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Benutzer gebunden. § 30. Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im Collegiengebäude und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten anzuſchlagen. — e⸗ͤ Univerſitäts⸗Druckerei Curtvon Münchow, Gießen. Bekanntmachung betreffend: Legitimatianskarten der Studirenden an der Landes⸗Aniverſität. Der engere Senat hat in der Sitzung vom 10. d. M. folgende An⸗ g B 9 ordnung beſchloſſen, welche mit dem Sommer⸗Semeſter 1886 in Wirkſamkeit treten wird: 1. ◻☛ Am Anfang jeden Semeſters wird für jeden an der hieſigen Hochſchule Studirenden eine Legitimationskarte neu ausgefertigt, vom Univerſitäts⸗ Sekretär unterzeichnet und mit dem Univerſitäts⸗Siegel verſehen, von dem Studirenden eigenhändig unterſchrieben. .Der Sekretär hat über die von ihm ausgeſtellten Legitimationskarten ein Regiſter zu führen, welches die fortlaufende Nummer der Karten und den Namen des Studirenden enthält. Dieſes Regiſter bildet die Grund⸗ lage für den Perſonalbeſtand. .Die Karten werden in jedem folgenden Semeſter in einer anderen Farbe ausgeſtellt. Sie müſſen beim Abgang von der Landes⸗Univerſität ſowie bei Empfang einer neuen Karte dem Sekretär zur Kaſſirung eingehändigt werden. „Jeder Studirende iſt bei Vermeidung disciplinärer Ahndung verpflichtet, ſich zu Beginn des Semeſters ſeine Karte innerhalb der für die Im⸗ matrikulation in§ 5 der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht beſtimmten Zeit aushändigen zu laſſen. Er hat dieſelbe bei ſich zu tragen. Beide Verpflichtungen ſind durch Vordruck auf der Karte ſelbſt zum Ausdruck zu bringen. „Der Quäſtor der Landes⸗Univerſität darf ſeitens eines Studirenden keine Inſcription für eine Vorleſung annehmen, ohne daß ihm die für das betreffende Semeſter gültige Legitimationskarte vorgelegt wird. „Bei Beginn jeden Semeſters wird dem Polizei⸗Amt Gießen ein Formular der für das betreffende Semeſter gültigen Karten vom Univerſitäts⸗ Sekretär überſandt. Gießen, am 19. Februar 1886. Großherzogliche Landes⸗Aniverſität. G. Frhr. von der Ropp. Schäffer. Oolour& Grey Control Chart 3eeG 1 Blue Cyan Green vellow Hed Magenta Grey 8 Grey 4 Black Grey 2 White Grey 1 In Ausführung des§ 2 der Allerhöchſten Verordnung vom 15. d. M., die Aufhebung des Univerſitätsgerichts an der Landes⸗ Univerſität und die Rechtsverhältniſſe der Studirenden betreffend, werden hiermit die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen, die mit dem 1. April 1879 in Kraft treten. V Abſchnitt I. Non dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlüſchen des nal Oem 1— 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 6 8 L 9 9 ¹ 1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gym⸗ naſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleich— geſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben,