UBER DIE ORGANISATION DES rORSTLICHEN UNTERRICHTS AN DER UNIVERSITAT GIESSEN. MIT EINER GESCHICHTLICHEN EINLEIPUNG VON DR. RICHARD HESS, 0. ö. PROFESSOR DER FORSTWISSENSCIAETAN DER GROSSHERZOGL. HESSISCHEN LUDEWIGSUNIVELRSITXAT LEIPZIG, DRUCKR UND VERLAG VON B. G. TEUBNLR. 1877. UBER DIE ORGANISATION FORSTLIOCHEN UNTERRICHTS DER UNIVERSITXT GIESSEN. MIT EINER GESCHICHTLICHEN EINLEITUNG VON DR. RICHARD HESS, 0. ö. PROFESSOR DER FORSDTWISSENSCHAFTAN DER GROSSHERZOGL. HESSISCHEN LUDEWIGSUNIVERSITXT. Ml 222 LEIPZIG, DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER. 1877. Vorwort. Im Februar 1873 habe ich ein Verzeichniss der forstlichen Vorlesungen, welche in dem zweijährigen Zeitraum von Ostern 1873 bis Ostern 1875 und von da ab wieder bis Ostern 1877 auf der hiesigen Ludewigs-Universität gehalten werden sollten und auch gehalten worden sind, nebst allgemeinen Bemerkungen über Unterricht, Unterrichtsmittel, Aufnahme, Prüfungen und Promotion veröffentlicht. Nachdem diese Zeiträume abgelaufen sind, manche Verhältnisse inzwischen sich verändert haben und die Nachfrage nach den hiesigen Unterrichtsverhältnissen, soweit diese das forstliche Interesse berühren, in Folge der noch immer auf der Tagesordnung stehenden„forstlichen Unterrichts- frage“, neuerdings eher zu- als abgenommen hat, halte ich es für angezeigt, im Nachstehenden abermals kurze Mittheilungen über die gegenwärtige Organisation des hiesigen forstlichen Unterrichts in etwas anderer Form zu bringen. Die vorausgeschickte historische Einleitung beruht auf ge- nauem Actenstudium. Herr Universitätssecretär Schäffer hier hatte überdies die Güte, sämmtliche Daten und Zahlen nochmals sorgfältig mit den Acten zu vergleichen, wofür ich ihm gern öffentlich meinen Dank ausspreche. Ein Irrthum in dieser Be- ziehung ist also wohl ausgeschlossen. Von früherer einschlagender Literatur sind zu nennen: 1) Dr. Klauprecht, die Grossherzoglich Hessische Forstlehr- anstalt zu Giessen(von Wedekind, N. Jahrb. der Forstkunde, I. 1828, S. 20 u. f.). 2) Mittheilungen über das Forstinstitut Giessen(Forstliche Blätter von Grunert und Leo, N. F., 2. Jahrg. 1873, S. 358). 1* 4— 3) Die Studienfreiheit und die forstwirthschaftlichen Studien an der Universität Giessen(Deutsche landwirthschaftliche Zeitung vom 21. October 1873, Nr. 126). Auch darf ich schliesslich wohl noch auf meine Schrift: 4) Die forstliche Unterrichtsfrage(43. Heft vom III. Jahr- gang der„deutschen Zeit- und Streitfragen“, herausgegeben von Fr. v. Holtzendorff und W. Oncken; Berlin 1874) verweisen, weil in dieser die hiesigen Verhältnisse an verschiedenen Stellen be- rührt worden sind. Giessen, den 1. Juni 1877. Dr. Hess. J. Geschichtliche Einleitung. Das Forstinstitut Giessen als besondere Unterrichtsanstalt wurde durch Verordnung vom 24. März 1825 gegründet. Als Director desselben(und zugleich ord. Professor an der Universität) mit dem Prädicat eines Oberforstrathes war Dr. Johann Christian Hundeshagen*) schon mittelst Decretes vom 19. Mai 1824 berufen und am 31. Juli desselben Jahres verpflichtet worden. Zum zweiten Lehrer wurde durch Decret vom 24. März 1825 Carl Heyer(Revierförster zu Grünberg) provisorisch er- nannt. Die ersten zwei Vorlesungen und ein Examinatorium kündigte Hundeshagen im Winter-Semester 1824/25 an; ob die- selben wirklich gehalten worden sind, lässt sich aus den Acten nicht ersehen. Vom Sommer-Semester 1825 befindet sich weder ein geschriebener, noch ein gedruckter Lectionscatalog bei den Acten. Nach einer actenmässigen Notiz Hundeshagen’s kam die für dasselbe von ihm angekündigte forstwissenschaftliche Vor- lesung nicht zu Stande, und konnte er bloss die beabsichtigten landwirthschaftlichen Vorlesungen(Landwirthschaft und landwirth- schaftliche Polizei) halten. Auch im Winter-Semester 1825/26 hatten die forstlichen Vorlesungen dasselbe Schicksal. Dieses eigenthümliche Verhängniss findet wohl seine Er- klärung in der ausserordentlich geringen Frequenz der jungen Anstalt. In den ersten drei Semestern beschränkte sich nämlich der Besuch auf einen Inländer(Gustav Hoffmann aus Bü- *) Hundeshagen hatte von 1818— 1821 in Tübingen als ord. Pro- fessor der staatswirthschaftlichen Facultät gewirkt; 1821 wurde er als Director der Kurfürstl. Hessischen Forstlehranstalt nach Hersfeld berufen, von wo aus er 1824 nach Giessen übersiedelte. 6 dingen) und zwei Ausländer. Erst vom Sommer-Semester 1826 ab haben forstwissenschaftliche Vorträge wirklich stattgefunden. Hundeshagen hatte für dieses Semester Forstbenutzung und Forstschutz, Carl Heyer Forstbotanik und Waldbau angekündigt. Der Letztere verwaltete die Lehrerstelle eigentlich nur nebenbei, indem er in der Hauptsache als Revierförster des Giessener Stadtwaldes und anderer Gemeindeforste fungirte. Ihm waren dieserhalb hauptsächlich die Excursionen und praktischen Uebungen mit den Studirenden im Walde zugewiesen. Diese scheinen übrigens erst mit dem Sommer-Semester 1827 begonnen zu haben, in welchem 10 Akademiker neu inscribirt worden sind. Ob noch Zöglinge aus früheren Semestern vorhanden waren, eventuell wie Viele, hat aus den Acten nicht ermittelt werden können. Gegen Ende 1827*) etablirte sich Dr. Johann Ludwig Klauprecht, welcher bis dahin Forstwissenschaft, Mathematik und forstliche Naturkunde in Aschaffenburg docirt hatte, als Privatdocent, insbesondere für Forstwissenschaft, in Giessen und begann seine Vorlesungen noch im Winter-Semester 1827/28. Das dienstliche Verhältniss zwischen den beiden eigentlichen Lehrern des Forstinstituts(Hundeshagen und Heyer) wurde durch eine Instruction vom 17. November 1830 geregelt und' der Cursus auf 3 Semester fixirt. Von Vorlesungen hatte der zweite Lehrer— abgesehen von der Leitung des praktischen Unter- richts— zu halten: Forsthaushaltungskunde, Jagd, Forstbotanik, Waldbau und Forstschutz. Carl Heyer war inzwischen— durch Decret vom 28. December 1829— an Stelle des Ober- forstmeisters von Gall, unter Beibehaltung der zweiten Lehrer- stelle, zum Forstinspector in Giessen befördert worden. Kurze Zeit hierauf— durch Decret vom 12. April 1831— schied er aber, wohl in Folge von allerlei Misshelligkeiten, welche zwischen beiden Docenten ausgebrochen waren, aus beiden Stellungen aus, um als Forstmeister in die Dienste des Grafen von Erbach- Fürstenau einzutreten. Auch Hundeshagen wurde auf sein Ansuchen— durch Decret vom 14. Juni 1831— von der *) Das betreffende Decret datirt vom 20. September 1827. 7 Direction der Forstlehranstalt entbunden und zugleich bestimmt, dass die Lehrer, sowie die Studirenden der Forstwissenschaft in jeder Beziehung ganz in dieselben Verhältnisse treten sollten, in denen Lehrer und Schüler in anderen Fächern auf der Lan- desuniversität stehen. Hiermit war also zugleich die Forst- lehranstalt als ein besonderes bisher nur local mit der Hochschule vereinigtes Ganzes aufgehoben und der forstliche Unterricht dem Universitätsunterricht voll- stündig incorporirt worden. Dieses Verhältniss besteht noch bis zum heutigen Tage in unveränderter Weise fort. Wenn gleichwohl noch bis jetzat und zwar amtlich von einem „Forstinstitut“ und von einem„Director des Forstinsti- tuts“*) die Rede ist, so beziehen sich diese Ausdrücke nur auf innere, d. h. Mr Verwaltungsangelegenheiten. Der (im März 1830 für die Universität übernommene) akademische Forstgarten**) bedarf natürlich fortwährend einer den Zwecken des Unterrichts entsprechenden Bewirthschaftung und Ober- leitung. Die forstlichen Sammlungen müssen im Stand erhalten und vermehrt werden etc. Hierzu sind Credite zu erwirken. Die verausgabten Beträge für Beschaffung von Hülfsmitteln zum Unterricht, für alljährliche Bestellung des Forstgartens, für Hinzuziehung von Arbeitern zu den Uebungen und Excursionen etc. sind ordnungsmässig zu verrechnen; es machen sich mancherlei sonstige hierauf bezügliche Correspondenzen erforderlich etc. Diese geschäftliche Leitung liegt dem jedesmaligen ersten Lehrer ob, welcher bezüglich seiner Eigenschaft als„Director“ der akadernischen Administrations-Commission(der Uni- versität) untergeordnet ist. Mit dem Unterricht an sich hat diese Bezeichnung gar nichts zu thun; es sei hier ausdrücklich hervorgehoben, dass der jedesmalige zweite Lehrer der Forst- wissenschaft in keiner weiteren Beziehung zum„Forstinstitut“ steht, als dass er dessen Sammlungen, soweit dieselben in das *) Als solcher fungirt der jeweilige Hauptvertreter(bez. der ordent- liche Professor) der Forstwissenschaft. *n) Ueber dessen Einrichtung werde ich in der nächsten Zeit eine be- sondere Brochüre veröffentlichen. 8 Bereich seiner Vorlesungen gehören, mitbenutzt. Als Docent der Hochschule erfreut er sich selbstverständlich ganz der- selben Lehrfreiheit, wie der erste Lehrer, namentlich auch in Bezug auf die von ihm gewählten Lehrfächer und den Zeitraum, binnen dessen der Vortrag derselben stattfindet. Eine diesfallsige Vereinbarung zwischen den jeweiligen beiden Docenten der Forstwissenschaft entspricht aber zu sehr den Interessen des forstlichen Unterrichts und mithin denjenigen der betreffenden Lehrer selbst, als dass sie jemals unterlassen worden würe. Nach dieser Abschweifung vom eigentlichen Thema, welche uns geboten erschien, um die hie und da aufgetauchten, bez. immer noch auftauchenden schiefen Meinungen über die wahre Bedeutung des Ausdruckes: Forstinstitut ein für allemal zu beseitigen, fahren wir in unserer geschichtlichen Darstellung fort. Hundeshagen beschränkte sich nach seiner Enthebung vom Directorium auf seine staats- und forstwissenschaftliche Professur. An die Stelle Carl Heyer’s trat Oberförster Dr. August von Klipstein zu Giessen. Durch Decret vom 12. November 1831 wurde er zum Lehrer der praktischen Forstwissenschaft an der Landesuniversität ernannt, welche Stelle er bis 1836 bekleidete, indem ihm durch Decret vom 21. October dess. J. die ordentliche Professur der Mineralogie an der Landesuniversität zu Theil wurde. Diese Stelle verwaltete er bis zu seiner Pensionirung(24. Februar 1865). Klauprecht, welcher namentlich durch seine intimen Beziehungen zu Hun- deshagen immerhin im Connexe mit dem forstlichen Unterricht stand, war durch Decret vom 5. Juni 1832 zum ausserordent- lichen Professor für das Forst- und für das staatswirthschaftliche Fach ernannt worden, schied aber schon durch Decret vom 20. November 1834 aus dem hessischen Staatsdienste aus, um einem an ihn ergangenen Rufe an das Polytechnikum nach Karlsruhe Folge zu leisten. In dasselbe Jahr fällt der Tod von Hundeshagen. Am 10. Februar 1834(also im 51. Lebensjahr) entschlief dieser um die Forstwissenschaft so hoch verdiente Mann, dessen zehnjährige akademische Wirksamkeit in Giessen leider durch mit den Jahren immer mehr zunehmende Kränklichkeit und hierdurch gesteigerte Reizbarkeit verbittert worden war. — 9— Die Universität sagt in ihrem den Tod von Hundeshagen anzeigenden Bericht vom 11. Februar 1834:„Der Verlust eines Mannes von so gründlicher Gelehrsamkeit und von so grossem und verdientem Rufe ist für die Akademie ein sehr empfindlicher“. Ihm folgte als ordentlicher Professor der Forstwissenschaft Dr. Carl Heyer, welcher— wie bereits erwähnt— früher als zweiter Lehrer am Forstinstitut fungirt hatte. Schon durch Decret vom 27. Januar 1835 war derselbe mit dem Präcdicat Forstmeister wieder zur Forstinspection Giessen berufen worden. Am 20. Februar desselben Jahres wurde ihm zugleich die er- wähnte ordentliche Professur übertragen. Als Repetent für die Forstwissenschaft wurde durch Decret vom 7. März 1835 der bis dahin bei der Oberforstdirection in Darmstadt beschäftigt gewesene Dr. Carl Zimmer angestellt. Durch Decret vom 7. December 1838 erfolgte dessen Beförderung zum ausser- ordentlichen Professor der Forstwissenschaft, nachdem er inzwischen Revierförster in Giessen geworden war. Die Theilung des forstlichen Unterrichts zwischen Carl Heyer und Zimmer war derjenigen ähnlich, welche seiner Zeit zwischen Hundeshagen und Carl Heyer bestanden hatte. Heyer hatte das Fach mehr theoretisch zu vertreten; dem Dr. Zimmer lag mehr die Ertheilung der forstpraktischen Demon- strationen und Uebungen ob. Carl Heyer machte inzwischen die Erfahrung, dass es ein fruchtloses Bestreben sei, den An- forderungen zweier Aemter gerecht zu werden, von denen jedes die volle Zeit und Kraft eines Mannes in Anspruch nehme. Trotzdem ihm zur Führung seiner forstpraktischen Geschäfte im Juni 1836 in der Person des Forstcandidaten Herpel aus Burg- gemünden ein Gehülfe zu Theil geworden war, welchem im April 1839 der Forstcandidat von Zangen folgte, sah er sich doch veranlasst, um seine Enthebung von den Dienstfunctionen eines Forstinspectors zu bitten, welche ihm auch durch Decret vom 25. Februar 1843 zu Theil wurde. Am 8. August 1849 richtete Dr. Gustav Heyer(Sohn Carl'’s), welcher auf der hie- sigen Universität Forstwissenschaft studirt und nach bestandener Facultätsprüfung im März 1847 den Doctorgrad erworben hatte, das Ersuchen an die philosophische Facultät, ihm die venia legendi 10 zu ertheilen, welchem Ersuchen Statt gegeben wurde. Am 24. August 1849 disputirte Gustav Heyer öffentlich, nachdem b seiner Dissertation über:„Grundsätze für den Entwurf von Holz- V schadenersatztarifen“ das Imprimatur von Seiten der Facultät ertheit worden war, und begann derselbe im Winter-Semester 1849/50 zu dociren. Durch Decret vom 1. Juli 1853 wurde Gustav Heyer zum ausserordentlichen Professor der Forstwissenschaft, und nach- dem Zimmer am 7. März 1854 gestorben war, durch Decret vom 9. October 1854 zugleich zum zweiten Lehrer der Forst- wissenschaft mit der Verpflichtung ernannt, vorzugsweise die praktischen Fächer zu lehren. Neben dieser Stellung als Docent fungirte Gustav Heyer zugleich und zwar 2 Jahre lang als Verwalter der Oberförsterei Giessen. Nachdem Carl Heyer, dessen grosse Verdienste um die Forstwissenschaft im Allgemeinen und den forstlichen Unterricht an der hiesigen Hochschule im Besonderen näher zu schildern hier nicht der Ort ist, am 24. August 1856 im 59. Lebensjahre gestorben war, wurde Gustav Heyer durch Decret vom 29. April 1857 zum ordentlichen Professor der Philosophie und insbeson- dere der Forstwissenschaft ernannt. Die Functionen des zweiten Lehrers der Forstwissenschaft wurden durch Decret vom 12. Mai 1857 dem inzwischen als Oberförster nach Giessen berufenen ELduard Heyer übertragen, welcher sich am 8. Juni 1857 die philosophische Doctorwürde erwarb. Nach wie vor bplieb die seitherige Theilung in die theore- tischen Fächer(Gustav Heyer) und praktischen Fächer(Eduard Heyer) bestehen, bis Gustav Heyer, einem Rufe als Director an die neu erstandene königlich preussische Forstakademie Mün- den folgend, durch Decret vom 7. März 1868 aus dem hessischen Staatsverbande entlassen wurde. Die Wiederbesetzung der er- ledigten ordentlichen Professur erfolgte erst mittelst Decretes vom 29. December 1868*) durch den Herausgeber. Wegen des vorge- *) Nicht 1867, wie Bernhardt in seiner Geschichte des Waldeigen- thums, der Waldwirthschaft und Forstwissenschaft, III. Bd., Berlin 1875, S. 382 angibt. 11 rückten Semesters konnte ich meine Vorlesungen erst im Sommer- Semester 1869 eröffnen. In Folge einer mit Eduard Heyer getroffenen Vereinbarung übernahm ich auch die praktischen Demonstrationen in den mir obliegenden forstlichen Vorlesungen, während mein College Eduard Heyer dafür einige Vorlesungen übernahm, welche bis daher der erste Lehrer gelesen hatte(z. B. Waldwerthrechnung, forstliche Statik etc.). Wir theilten mithin das Vorlesungsgebiet in der Weise unter uns ab, dass Jeder ge- wisse theoretische Lehrvorträge und zugleich den zugehörigen praktischen Unterricht übernahm, weil wir diese Gruppirung aus in der Sache liegenden Gründen der früheren vorziehen mussten. Mittelst Ministerialverfügung vom 5. April 1872 wurde dem Forstinstitut auf mein Ansuchen ein ständiger Assistent bei- gegeben, da sich inzwischen durch Vermehrung der Sammlungen und Correspondenzen etc. die Geschäfte so gehäuft hatten, dass sie vom Director allein nicht mehr bewältigt werden konnten. Als Assistenten fungirten seitdem: 1. Gustav Hempel,*) früher im Königl. Sächs. Forststaats- dienst zu Waldgut b. Colditz, vom 1. Sept. 1872 bis 8. Novem- ber 1872. 2. Hermann Daab, aus Darmstadt, vom 9. Nov. 1872 bis 4. April 1874. 3. Eduard Haberkorn, aus Burg-Gemünden(Oberhessen), vom 5. April 1874 bis 30. April 1875. 4. Huldreich Matthes, aus Bürgel(bei Jena), früher im Grossherz. Sachsen-Weimarisch. Forststaatsdienst, vom 1. Mai 1875 bis 24. August 1875. 5. Adolf Dieckmann, aus Westerburg(Preussen), vom 15. October 1875 bis 5. September 1876. 6. Emil Hoffmann, aus Lindheim(Oberhessen), vom 24. October 1876 bis 15. März 1877. 7. Heinrich Grünewald, aus Harreshausen(Hessen) seit 15. Mai 1877. *) Derselbe wirkt gegenwärtig als Professor der forstlichen Productions- lehre an der K. K. Hochschule für Bodencultur zu Wien und ist zugleich Mitredacteur des seit 1. Januar 1875 durch den Oberlandforstmeister Robert Micklitz in's Leben gerufenen Centralblattes für das gesammte Forstwesen. Der häufige Wechsel dieser Assistenten erklärt sich lediglich daraus, dass dieselben[mit Ausnahme des Ersten*)] aus den älteren hiesigen Studiosen der Forstwissenschaft genommen wurden, welche nur noch wenige Semester zum Abschluss ihrer Studien an der Universität zu verbringen hatten. Durch Decret vom 3. Febr. 1873 wurde der zweite Lehrer Dr. Eduard Heyer, zugleich Oberförster der Communalober- försterei Giessen, zum Forstmeister in Reinheim befördert. Da die Vereinigung der Stelle eines Docenten der Hochschule mit derjenigen eines praktischen Forstwirthes von jeher allerlei In- convienzen hervorgerufen hatte— schon wegen der Unterstellung unter die zwei Ministerien des Innern(welchem die Universität unterstellt ist) und der Finanzen(zu welchem das Forstdeparte- ment ressortirt), beantragte der akademische Senat(auf meine Ver- anlassung) bei dem Grossherzoglichen Ministerium des Innern die Gründung einer besonderen ausserordentlichen Professur der Forstwissenschaft„frei von abziehenden Verwaltungs- geschäften“. Nachdem dieser Antrag von dem Grossherzgl. Ministerium genehmigt worden war, wurde der Forstaccessist Dr. Tuisko Lorey aus Darmstadt durch Decret vom 13. Octbr. 1873 zum ausserordentlichen Professor bei der philosophischen Facultät und zum zweiten Lehrer der Forstwissenschaft ernannt. Hinsichtlich der von uns getroffenen Vereinbarung über die vorzutragenden Lehrgegenstände wird auf II. verwiesen. Es fungirten hiernach, bez. fungiren noch an der hiesigen Universität folgende forstliche Docenten: *) Gustav Hempel folgte Anfang November 1872 einem an ihn er- gangenen vortheilhaften Rufe als Lehrer der Forstwissenschaft an die land- wirthschaftliche Lehranstalt Francisco-Josephinum in Mödling bei Wien. Hieraus erklärt sich dessen kurze hiesige Wirksamkeit. Als Als Als erster Lehrer, bez. ordent- zweiter Lehrer, bez, ausser- Privatdocent etc.: licher Professor und zu- ordentlicher Professor: gleich Director des Forst- instituts: 1. Johann Christian 1. Carl Heyer, 1. Johann Lud- Hundeshagen, vom 19. Mai 1824 bis 12. April 1831. vom 20. September 10. Februar 1834.*) 1827 bis 20. Novem- ber 1834(seit 5. Juni vom 24. März 1825 bis wig Klauprecht, 2. August v. Klipstein, vom 12. Nov. 1831 bis 2. Carl Heyer, 21. Oetober 1836. 1832 als ausseror- 20. Februar 1835 bis dentlicher Professor) 24. August 1856. 3. Carl Zimmer, vom 7. Decemb. 1838**) bis 2. Gustav Heyer, 3. Gustav Heyer, 7. März 1854. vom Herbst 1849 bis 9. October 1854(seit 1. Juli 1853 als ausser- ordentlicher Pro- fessor). 29. April 1857 bis 7. März 1868. 4. Gustav Heyer, vom 9. October 1854 bis 4. Richard Hoss, 29. April 1857. seit 29. December 1868. 5. Eduard Heyer, vom 12. Mai 1857 bis 3. Februar 1873. 6. Duisko Lorey, seit 13. October 1873. *) Als Director der früheren Forstlehranstalt fungirte derselbe nur bis zum 14. Juni 1831. **) Als Repetent der Forstwissenschaft war derselbe schon durch Decret vom 7. März 1835 angestellt worden. II. Jetzige Organisation des forstlichen Unterrichts und der einschlagenden Universitätsverhältnisse. I. Abschnitt. Unterricht. 1. Forstwissenschaft. Von den Fachwissenschaften lehren: A) Erster Lehrer, ord. Professor Dr. R. Hess, zugleich Director des Forstinstituts für dessen innere Angelegenheiten: 1) Encyclopädie und Methodologie der Forstwissenschaft, in Verbindung mit einer geschichtlichen Einleitung und mit besonderer Berücksichtigung der Forststatik(für Camera- listen, Forst- und Landwirthe). 2) Waldbau 3) Forstschutz in Verbindung mit praktischen 4) Forstbenutzung Uebungen und Excursionen. incl. Forsttechnologie 5) Waldertragsregelung. 6) Staatsforstwirthschaftslehre. B) Zweiter Lehrer, ausserordentl. Professor Dr. T. Lorey: 1) Waldwegebau 2) Forstvermessung in Verbindung mit praktischen Ue- u. Waldtheilung bungen und Excursionen. 1 3) Holzmesskunde 4) Waldwerthrechnung und Forststatik. 5) Forsthaushaltungskunde.*) 6) Jagdkunde. Der Vortrag dieser Disciplinen erfolgt binnen eines 2jährigen „. Zeitraums. *) Bis zum Sommer-Semester 1876 incl. hat der Herausgeber diese Vor- lesung gehalten. 20T ren Or⸗ 15 2. Grund- und Hülfswissenschaften. Sämmtliche Grund- und Hülfswissenschaften der Forstwissen- schaft, als: Mathematik, Geodäsie, Physik, Chemie, Zoologie, systematische Botanik, Pflanzenphysiologie, Mineralogie, Geognosie, Geologie, Staatswissenschaften, Encyclopädie der Rechtswissen- schaft, Landbauwissenschaft, Technologie etc. werden vollständig all- jährlich von Universitätsprofessoren vorgetragen. Ausserdem werden von Docenten der Botanik, Mineralogie, Rechtswissenschaft, Archi- tektur und Landbauwissenschaft mit Rücksicht auf die speciellen Bedürfnisse des Forstfaches noch folgende Vorlesungen gehalten: 1) Erklärung der Forstpflanzen(ordentlicher Professor Dr. Hoffmann). 2) Krankheiten der Culturgewächse, mit besonderer Berück- sichtigung der Holzpflanzen(derselbe). 3) Mineralogie und Bodenkunde für Forstwirthe, in Verbin- dung mit Excursionen(ordentlicher Professor Dr. Streng). 4) Forstrecht(Privatdocent Dr. Braun). 5) Situationszeichmen(ordentlicher Professor Dr. v. Ritgen). 6) Agronomische Uebungen im Laboratorium für Land- und Forstwirthe(ordentlicher Professor Dr. Thaer). Ueber die in jedem Semester angekündigten Vorlesungen wird ein besonderes Verzeichniss veröffentlicht, welches durch den Herausgeber unentgeltlich bezogen werden kann. 3. Wahl der Vorlesungen. Ein Studienzwang findet natürlich in keiner Weise Statt. Der Studirende der Forstwissenschaft kann sich die ihm passen- den Vorlesungen ganz nach Belieben auswählen. Er hat sich zu den akademischen Vorträgen, an welchen er Theil nehmen will, zu Beginn des Semesters bei den betreffenden Docenten persönlich zu melden und seinen Namen in eine ihm vorzulegende Liste einzutragen. Ohne besondere Erlaubniss des Docenten ist nur ein drei- maliges Hospitiren gestattet. Ein mehrmaliges Erscheinen gilt als erklärte Theilnahme an den Vorlesungen, ohne jedoch von persönlicher Anmeldung zu entbinden. Auf Verlangen werden 16 jedem Studirenden halbjährliche Zeugnisse über den Grad des Fleisses in Bezug auf den Besuch der Vorlesungen von den be- treffenden Docenten ertheilt. 4. Beginn der Vorlesungen. Ueber den jeweiligen Anfangstermin der Vorlesungen gibt das betreffende Semestralverzeichniss genaue Auskunft. In der Regel beginnen die Vorlesungen für das Sommer-Semester zwischen Mitte und Ende April, die für das Winter-Semester Ende October. Die Immatriculation nimmt im Winter-Semester eine Woche, im Sommer-Semester 3 Tage früher ihren Anfang. 5. Unterrichtsmittel. Als solche dienen: A) in forstlicher Beziehung: a) Holz-, Kohlen-, Samen-, Insecten-, Frassobject-, Vögel⸗, Thierfährten-, Gesteins-, Geräthe-, Modell- und sonstige Sammlungen; b) der akademische Forstgarten,*) 6 Hect. gross, mit besonderem forstlichen Kabinet(Geräthesammlung) und mit Aufseher- wohnung(unter Oberaufsicht des ersten Lehrers), c) die Oberförstereien Giessen und Schiffenberg, beide in unmittelbarer Nähe der Stadt; B) in allgemein wissenschaftlicher Beziehung: das chemische Laboratorium, das physikalische, meteorologische, mathematische, geodätische, mathematisch-physikalische, techno- logische und mineralogische Kabinet, das botanische Museum, der botanische Garten, das landwirthschaftliche, das kunst- wissenschaftliche Institut, das Institut und Kabinet für Zoo- logie und vergleichende Anatomie, das Kunst-, Münz- und Antiken-Kabinet und dergl.; endlich die Universitätsbibliothek, in welcher zugleich ein Lesezimmer eingerichtet ist. 6. Praktische Uebungen und Excursionen finden in jedem Semester und zwar unter Leitung beider Docenten der Forstwissenschaft Statt. *) Als Aufseher desselben fungirt dermalen seit 1. November 1870 Carl Dörmer aus Lich(Oberhessen). des — be⸗ gibt der chen ober. oche, ögel, stige lerem eher- ſe in seum, unst- 700- und othek, enten 1870 17 Dieselben bezwecken entweder die Ausführung gewisser forst- technischer Operationen(Saaten, Pflanzungen, Schlagstellungen, Baumfällungen etc.) oder die Vornahme bestimmter Uebungen (Flächen-, Holzmassenaufnahmen, Nivellements, Abstecken von Waldwegen etc.) oder die Besichtigung nahegelegener charakte- ristischer Waldwirthschaften(Eichenschälwaldbetrieb, Buchenhoch- waldwirthschaft, Fichtenkahlschlagbetrieb etc.). Ueber die statt- gehabten Excursionen und Versuche— wenigstens über einen Theil derselben— werden von Seiten der Studirenden Protokolle geführt. Ausserdem wird in jedem Sommerhalbjahr eine 8—14tägige Ferienreise in ein grösseres instructives Waldgebiet unter Leitung je eines der beiden forstlichen Lehrer, wobei diese regelmässig alterniren, vorgenommen. 7. Honorare. Die Honorare betragen für eine Vorlesung von wöchentlich: 2—3 Stunden..... 11 Marl, 46 Stunden..... 16 Mark, 7 9 Stunden.. 21 Mark pro Semester. Für Vorlesungen, mit welchen Excursionen, anzustellende Experimente etc. verbunden sind, ist wenigstens der doppelte Betrag der vorstehenden Taxe zu entrichten. Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorlesung bei demselben Lehrer zum zweiten Male hört, ist nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden. 8. Bedingungen der Immatriculation. Um als Studirender immatriculirt zu werden, hat der In- länder vorzulegen: a) das Maturitätszeugniss eines Gymnasiums oder einer Real- schule I. Ordnung oder einer dieser gleichstehenden Anstalt; b) Abgangszeugnisse der etwa vorher schon besuchten Uni- versitäten oder Fachbildungsanstalten. Als Licentiaten werden auch Solche zugelassen, welche in Ermangelung eines Maturitäts- 2 18 zeugnisses sonstige Zeugnisse über ihre allgemeine Bildung vor- legen können. Für Ausländer bedarf es zur Immatriculation als Stu- dirende— abgesehen von dem Erforderniss einer zum Ver- ständniss der akademischen Lehrvorträge hinreichenden allge- gemein wissenschaftlichen Vorbildung— bloss einer obrigkeitlich beglaubigten Bescheinigung der Eltern oder Vormünder über deren Zustimmung zum Besuche der hiesigen Universität und der Zeugnisse von den etwa früher besuchten Lehranstalten. II. Abschnitt. Prüfungswesen. 1. Anzahl der Prüfungen. Der Inländer, welcher sich dem Studium der Forstwissen- schaft widmet, hat zwei Prüfungen zu bestehen: eine Vorprü- fung(das sog. Philosophicum) und eine Fachprüfung. 2. Vorprüfung. Diese kann von dem Candidaten ohne Voraussetzung einer bestimmten Dauer des Universitätsbesuches bestanden werden. Wer sich derselben zu unterziehen beabsichtigt, hat sogleich bei dem Beginne des Semesters bis zu einem durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt gegebenen Termin bei dem Vor- sitzenden der Gesammt-Commission für die Prüfungen im Cameral- und Forstfach— welcher alljährlich nach einem bestimmten Modus wechselt— ein Gesuch um Zulassung einzureichen. Diesem sind beizulegen: a) das Maturitätszeugniss eines Gymnasiums oder ein, von Grossherzoglicher Oberstudien-Direction einem solchen gleichge- stelltes Zeugniss einer höheren technischen Lehranstalt; b) die Matrikel der Landes-Universität; c) die Quittung der Universitäts-Quästur über die Prüfungs- gebühren(24 Marb). TOr- tu- Ver- lge- lich über der 19 Die Vorprüfung erstreckt sich auf: Mathematik(incl. Algebra, analytische Geometrie und die Elemente der Differential- und Integralrechnung), Physik(incl. Mechanik), Chemie und technische Chemie. In sämmtlichen Gegenständen wird schriftlich und münd- lich geprüft. Die schriftliche Prüfung findet unter Clausur statt, wobei derjenige Examinator, welcher die Fragen stellt, die Aufsicht führt. Unterschleife haben Verwerfung der Arbeit und Zurücksetzung bis zum nächsten Prüfungstermin zur Folge. Die mündliche Prüfung ist öffentlich; jedem Fache sind ½— ¾¼ Stunde gewidmet. Gleichzeitig werden höchstens zwei Candidaten geprüft. Nach dem Schlusse der mündlichen Prüfung wird dem Candidaten die Durchschnittsnote sofort bekannt gegeben. 3. Fachprüfung. Zur Fachprüfung wird nur zugelassen, wer die Vorprüfung bestanden hat. Ausserdem setzt dieselbe den dreijährigen Be- such einer deutschen Universität oder ihr gleichstehenden Lehr- anstalt voraus; es kann daher erst im Beginn des 7. Semesters in dieselbe eingetreten werden. Wer sich der Fachprüfung unterziehen will, hat binnen einer durch Anschlag am schwarzen Brett festgestellten Frist bei dem Vorsitzenden der Gesammt-Commission ein schriftliches Gesuch einzureichen, welchem beizulegen sind: a) das Zeugniss der Maturität(wie sub 2); b) die Matrikel der Landesuniversität; c) der Nachweis des dreijährigen Besuches einer deutschen Universität oder einer dieser gleichstehenden Lehranstalt; d) das Abgangszeugniss der hiesigen Universität; e) eventuell amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten während der seit der Maturitätsprüfung verstrichenen, etwa nicht auf Lehranstalten zugebrachten Zeit; f) die Quittung der Universitäts-Quästur über die Prüfungs- gebühren(28 Mark). Die Fachprüfung erstreckt sich auf alle Zweige der Forst- 2* 20 wissenschaft, Forstbotanik, Nationalökonomie und Encyclopädie der Landbauwissenschaft.*) Auch in diesen Gegenständen wird schriftlich und münd- lich geprüft. Für beide Prüfungsarten gelten die sub 2 hin- sichtlich der Vorprüfung angegebenen Bestimmungen, nur mit dem Unterschiede, dass in der mündlichen Fachprüfung dem Forstfache als Hauptfach ¼— 1 Stunde, jedem Nebenfache hin- gegen bloss 15— 20 Minuten gewidmet werden. Am Schlusse derselben wird dem Candidaten— ausser der Durchschnittsnote in dieser Prüfung selbst— auch das Resultat mitgetheilt, welches als Durchschnitt aus der Vor- und Fach- prüfung entspringt. 4. Bedeutung der Noten und Einsendung der Protokolle. Die Leistungen werden qualificirt durch die Prädicate: aus- gezeichnet(I), sehr gut(II), gut(III), genügend(IV). Weitere Unterscheidungen können gemacht werden durch Ausdrücke wie 1:II, II:I, II:III, III:II u. s. w. Wer in einem Fache eine ge- ringere Note als IV erhält, ist nicht bestanden. Nach be- standener Fachprüfung werden die Acten mit dem Antrag auf Empfehlung des Candidaten zum Access bei der Oberforst- und Domainen-Direction an das Grossherzogliche Ministerium des Innern nach Darmstadt eingesendet. Auch wird dem Examinanden auf Verlangen ein besonderes Prüfungszeugniss ausgefertigt. 5 Wiederholung der Prüfung. Der nicht bestandene Candidat kann die Prüfung im nächsten Prüfungstermin in allen ihren Theilen schriftlich und mündlich *) Es liegt die Absicht vor, die Vor-, eventuell die Fachprüfung auf der Universität in Zukunft auch auf einige andere Disciplinen: Geodäsie, Grundsätze der Rechtswissenschaft, Mineralogie und Bodenkunde etc., welche dermalen noch bei der ersten Staatsprüfung in Darmstadt geprüft werden, auszudehnen und dafür diese erste Staatsprüfung ganz fallen zu lassen. Bestimmungen hierüber sind aber noch nicht getroffen, indem sich diese Angelegenheit dermalen noch im Stadium der Berathung befindet. die nd- hin- mit dem hin- der tat ach- aus- ttere wie ge be⸗ auf und nern auf sten dlich g auf däsie, gelehe erden, wiederholen. Wenn ein Candidat in einer Prüfung zweimal nicht bestanden ist, so hat die betreffende Prüfungs-Commission*) zu entscheiden, wann derselbe sich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf. Wer in einer Prüfung dreimal nicht bestanden ist, kann überhaupt zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 6. Prüfung der Ausländer. Ausländer sind nicht verpflichtet, sich einer Prüfung zu unterwerfen; sie können jedoch zu beiden Prüfungen zugelassen werden. Auf besonderen Wunsch sind übrigens auch die beiden Docenten der Forstwissenschaft bereit, Ausländer in den forst- wissenschaftlichen Disciplinen zu prüfen und ihnen bezügliche Prüfungsatteste auszustellen. III. Abschnitt. Promotionsnormen. 1. Bedingungen für die Zulassung. Wer sich der Prüfung behufs Erlangung der philosophischen Doctorwürde unterziehen will, hat ein schriftliches Gesuch um die Ertheilung derselben an die philosophische Facultät zu richten und demselben beizulegen: a) ein lateinisch oder deutsch geschriebenes curriculum vitae; b) ein Gymnasialmaturitätszeugniss oder das Maturitäts- zeugniss einer preussischen Realschule I. Ordnung oder einer ent- sprechenden Anstalt; c) ein Zeugniss über mindestens dreijähriges Universitäts- studium, eventuell dreijährigen Besuch einer von der Facultät als gleichwerthig erachteten Fachlehranstalt, z. B. Polytechnikum; *) Mitglieder der Abtheilung für die Vorprüfung sind: die ordent- lichen Professoren der Mathematik, Physik und Chemie, für die Fach- prüfung: die ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft, National- ökonomie, Botanik und Landbauwissenschaft. 22 d) eine schriftliche Abhandlung*) aus dem vom Candidaten für das mündliche Examen gewählten Hauptfach; e) einen genügenden Nachweis über seine gegenwärtige Lebensstellung. Bei Bewerbern aus nichtdeutschen Ländern können statt der unter b) und c) genannten Urkunden auch andere Zeugnisse über die wissenschaftliche Bildung als Ersatz zugelassen werden. Die mündliche Prüfung kann erst dann angetreten werden, wenn das Gesuch des Candidaten vom Promotionscollegium**) für zulässig erklärt worden ist. Promotionen in absentia finden nicht Statt. 2. Wahl der Fächer. Für die mündliche Prüfung hat der Doctorand drei Fächer zu wählen, ein Hauptfach(d. h. Forstwissenschaft für den stu- direnden Forstwirth) und zwei entsprechende Nebenfächer(z. B. Botanik, Landbauwissenschaft, Nationalökonomie, Zoologie etc.). 3. Dauer der Prüfung. Die Doctorprüfung ist öffentlich, dauert 2—3 Stunden und wird in der Regel in deutscher Sprache geführt. Das Resultat derselben(ob bestanden oder nicht und im ersteren Falle der Grad“***) wird dem Examinanden sogleich nach dem Schluss der Prüfung durch den Decan der philosophischen Facultät mit- getheilt. 4. Erlass der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung kann nach Facultätsbeschluss den- jenigen erlassen werden, welche die Vor- und Fachprüfung be- *) Die schriftliche Dissertation muss in einer druckwürdigen wissen- schaftlichen Arbeit bestehen, der Druck selbst ist übrigens vorläufig noch nicht obligatorisch. **r) Das Promotionscollegium besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der philosophischen Facultät, dem Rector und dem Kanaler. rrm) Die verschiedenen Abstufungen lauten in aufsteigender Reihe wie folgt: cum laude, multa cum laude, magna cum laude, permagna cum laude, summa cum laude. 23 standen und als Gesammtnote mindestens die Censur II oder „sehr gut“ erhalten haben. Die Doctordissertation muss aber in jedem Falle nachgeliefert werden. 5. Promotionsgebühren. Diese betragen(incl. Diplomkosten) 260 Mark und sind vor der Prüfung bei der akademischen Quästur zu hinterlegen. Ein Dritttheil dieser Summe ist gleichzeitig mit der Meldung, der Rest vor der Prüfung zu zahlen. Im Falle des Nichtbestanden- seins wird etwas mehr als der hälftige Betrag zurückvergütet; der verfallene Kostenantheil kommt aber bei etwaiger Wieder- holung der Prüfung in Anrechnung. Schlussbemerkungen. Die Provinzialhauptstadt Giessen bietet als Garnisonsstadt Gelegenheit zur Absolvirung des Freiwilligendienstes. Schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass es im Interesse der Studirenden der Forstwissenschaft liegt, wenn sich dieselben alsbald bei dem Bezuge der Hochschule an den Heraus- geber wenden, damit sie durch dessen Rath in die Lage versetzt werden, ihr Studium in der angemessensten Reihenfolge und zu- gleich geringstmöglichen Zeit vollenden zu können. Inhaltsverzeichniss. I. Geschichtliche Einleitung. II. Jetzige Organisation des Korstlichen Unterrichts und der einschla- genden Universitätsverhältnisse. I. Abschnitt. Unterricht. . Forstwissenschaft . Grund- und Mülfswissenschaften . Wahl der Vorlesungen .Beginn der Vorlesungen. . Unterrichtsmittel. 4 . Praktische Uebungen und Frcursionen . Honorare. Bedingungen der Immatriculation. II. Abschmniti- Prüfungswesen .Anzahl der Prüfungen . Vorprüfung. Fachprüfung. . r utung der Noten una Kinsendung der Protokolle. Wiederholung der Prüfung. . Prüfung der Ausländer III. Abschnitt. Promotionsnormen 1. Wahl der Fächer 3. Dauer der Prüfung Bedingungen für die Zulassung. Erlass der mündlichen P rüfung .Promotionsgebühren. Schlussbemerkungen. 16 20 20 21 22 23 23 Verlag von B. G. Teubner in Leipzig. Heß, Dr. Richard, ord. Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft an der Uni⸗ verſität zu Gießen, der Forſtſchutz. Erſte Lieferung: die Lehre vom Schutz der Waldungen gegen Menſchen, wilde Sängethiere, Vögel und Inſecten(von letzteren nur den allgemeinen Theil) enthaltend. Mit 110 in den Text eingedruckten Abbildungen. gr. 8. geh. Preis n. M 4.— Zweite Lieferung: die Lehre vom Schutz der Waldungen gegen Inſecten(den Schluß) und Forſtunkräuter(den allgemeinen Theil) enthaltend. Mit 194 in den Text eingedruckten Abbildungen. gr. 8. geh. n. ℳ, 6.— Die dritte(Schluß⸗) Lieferung erſcheint im Frühjahr 1878. Heyer, Dr. Carl, der Waldbau oder die Forſtproduktenzucht. Mit 288 in den Text gedruckten Abbildungen(in Holzſchnitt). Zweite vermehrte und verbeſſerte Auflage, herausgegeben von Dr. Guſtav Heyer, ordentl. Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft in Gießen. A. u. d. T.: Encyklopädie der Forſtwiſſenſchaft. IV. Band. [XII u. 423 S.] gr. 8. 1864. geh. Nℳ 6. 75. Zur Zeit vollſtändig vergriffen. Eine neue von Herrn Dr. G. Heyer bearbeitete Auflage wird vorbereitet. — die Waldertrags⸗Regelung. Zweite Auflage.[VII u. 247 S. und 1 Tabelle in Folio.] gr. 8. 1862. geh. n. ℳ 4.— Vergriffen. Die dritte Auflage, von Dr. G. Heyer bearbeitet, iſt unter der Preſſe. Heyer, Dr. Guſtav, Direktor der Kgl. Forſtakademie zu Münden, An⸗ leitung zur Waldwerthrechnung. Zweite Aufl. gr. 8. geh. n. M 3. 50. ——— Handbuch der forstlichen Statik, bearbeitet in Verbindung mit mehreren Fachgenossen. Erste Abtheilung. A. u. d. T.: Die Methoden deyr forstlichen Rentabilitäts- rechnung von Gustav Heyer.[XVI u. 163 S.] Lex.-8. 1871. geh. n. Nℳ 3. 60. . Seckendorff, Profeſſor Dr. Arthur, Kreisflächentafeln für Metermaß, zum Gebrauch bei Holzmaſſe⸗Ermittelungen. Zweite revidirte Auflage.[IV u. 46 S.] gr. 8. 1875. cart. n. M 1. 50. Colour& Grey Control Chart es Blue Cyan Green vellow Hed Magenta Wnite Grey 1 Grey 2 Grey 3 SGSreèey Black MIT EINER GESCHICHTLICHEN EINLEITUNG. VON 6 8 5 9 5 17 Ml 222 LEIP2ZIG, DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER. 1877.