Erwiederung auf die Demerkungen des Herrn Geh. Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh. Heſſiſche Landesuniverſität zu Gießen. Von Dr. J. T. B. v. Linde, Groß. Heſſ. Geh. Staatsrath im Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Kanzler der Univerſität zu Gießen, und Director des Oberſtudienraths. Darmſtadt, 1843. Verlag der Hofbuchhandlung von Guſtav Jonghaus. 8 — 3 468 8 40 ſ 1 8⸗ 80. 1979 7 55 0 1 68 1a8“s 4 13. Dez. 199 UB GlESSEN Wumumaaae- 11 912 231 “ 56 50 ½ 5A Geh. Großt Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh. Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh. Heſſiſche Landesuniverſität zu Gießen. Bon Dr. J. T. B. v. Linde, Großh. Heſſ. Geh. Staatsrath im Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Kanzler der Univerſität zu Gießen, und Director des Oberſtudienraths. — —s. ₰—. 8 TSS r 41p. AEr r„ ¹ S 80 IE 1 — MR. —— ₰ Darmſtadt, 1843. Verlag der Hofbuchhandlung von Guſtav Jonghaus. merku über Gieße ſo ge zu re wortl hüten Großt Stang 7 häͤtte bemer die Ve Schl auffon der l rere äuße Mein ſehr G laſſe, dann Beden darübe Umſti liche Maßr Buchdruckerei von Heinrich Brill. Vorwort. Wenn ich mich veranlaßt finde, auf die Be⸗ merkungen des Herrn Geh. Raths Schleiermacher über den Studienplan für die Landesuniverſität zu Gießen einige Gegenbemerkungen zu veröffentlichen, ſo geſchieht dieſes nicht ſowohl, um mich irgendwie zu rechtfertigen; denn ich bin keineswegs der verant⸗ wortliche Urheber deſſelben, als vielmehr, um zu ver⸗ hüten, daß eine wohlerwogene Maßregel der höchſten Großherzoglichen Behörde nicht von einem falſchen Standpunkte aus beurtheilt werden möge. Auch ich hätte gewünſcht, daß die Veranlaſſung, dieſe Gegen⸗ bemerkungen zu ſchreiben, nicht Statt gefunden; aber die Veranlaſſung iſt dringender, weil Herr Geh. Rath Schleiermacher zu einer Erwiederung gewiſſermaßen auffordert, indem er vorwortlich bemerkt, er habe in der Ueberzeugung, daß der Studienplan in meh—⸗ reren Beziehungen nachtheiligen Einfluß äußern werde, es für ſeine Pflicht gehalten, ſeine Meinung unverholen auszudrücken, und es werde ihm ſehr angenehm ſeyn, wenn ſich der Beweis führen laſſe, daß er im Irrthum geweſen. Dabei heißt es dann weiter, daß es ihm paſſend geſchienen, ſeine Bedenken ohne Aufſchub zu äußern, um die Discuſſion darüber im Inland ſelbſt hervorzurufen. Unter ſolchen Umſtänden kann ich, mit Rückſicht auf meine dienſt⸗ liche Stellung in mehrfacher Beziehung, und da eine Maßregel der Regierung, welche wohl gedruckt, aber IV keineswegs zum öffentlichen Verkauf dargeboten wor— den, als literariſche Arbeit der individuellen öffentlichen Beurtheilung, der höchſten Behörde ſelbſt wohl unerwarteter noch als mir perſönlich, unterzogen worden iſt, es nicht wohl vermeiden, mich auf das Gebiet der wiſſenſchaftlichen Erörterung zu begeben. Anderweitige Bemerkungen werde ich nur da einflechten, wo Gang oder Ton der Schrift des Herrn Verfaſſers ſelbſt Veranlaſſung dazu bietet. Daß es aber meine Abſicht durchaus nicht iſt, Ausſtellun⸗ gen, welche ſich als gegründet bewähren, einſeitig abzuweiſen, will ich gleich im Voraus erklärt haben, indem eine Maßregel, wie die in Frage ſtehende iſt, ihrer Natur nach nur unter Verhältniſſen und Be— dingungen zu Stande gebracht werden konnte, welche dem Mangelhaften, ſelbſt bei der größten Aufmerk⸗ ſamkeit, mehrfachen Zugang offen laſſen. Auch hatte die oberſte Behörde, als ſie den Plan beſchloß, keines⸗ wegs die Intention, damit ein ſchlechthin peremtori— ſches Regulativ aufzuſtellen, vielmehr wird ſie hier, wie bei allen Einrichtungen ähnlicher Art, den For⸗ derungen bewährter Erfahrung ſtets willig, obwohl ohne Uebereilung, zu begegnen bereit ſeyn. Perſönlich kann ich hinſichtlich des Urtheils über den Studien⸗ plan um ſo unbefangener zuhören, und bei der fol⸗ genden Darſtellung das bekannte sine ira et studio um ſo leichter beobachten, als ich mit dem alten Geſchichtſchreiber hinzufügen darf quorum causas procul habeo. Als Kanzler hatte ich Gründe, dem Miniſterialreferenten die Mitwirkung zu überlaſſen, und als Miniſterialreferent gute, in der Eigenthüm⸗ lichkeit der Sache gelegene Gründe, worauf ich unten zurückkommen werde, die Arbeit einer durchgreifenden Redaction hier nicht zu übernehmen; gleichwohl habe ich aber jetzt zureichende Grunde, den Plan gegen Angri im A ſprech Herr! Staa ihrer Beht daß und finder zu m regt jene ſi dem nähen amt eine winn geber in a ſeith wah Vor Sell wurf ſinug ficat den bede ſchor auch ſelbe faſſe n wor⸗ duellen zehörde ſonlich, neiden, rterung ich nur ift des Daß ſtellun⸗ inſeitig haben, de iſt, nd Be⸗ welche fmerk⸗ hatte keines⸗ mtori⸗ hier, For⸗ wohl önlich udien⸗ r fol ludio alten uUSds dem aſſen, hum⸗ unten enden habe gegen V Angriffe zu vertheidigen, da ich ſeine Zweckmäßigkeit im Allgemeinen als meine volleſte Ueberzeugung aus⸗ ſprechen muß. Zwar wird in dem Vorwort des Herrn Verf. die Anſicht angedeutet, daß die höchſte Staatsbehörde bei den Theilen des Studienplans, die ihrer Natur nach dem Geſchäftskreiſe einer ſolchen Behörde entfernter liegen, getäuſcht ſey, ohne daß es von ihr ſo leicht bemerkt worden, und gerade in dieſen Theilen ſollen ſich die Anſtände finden, auf die der Herr Verf. aufmerkſam machen zu müſſen geglaubt hat; allein jene Inſinuation er— regt doch wohl den beſcheidenen Zweifel, ob denn jene Theile, bezüglich welcher die höchſte Staatsbehörde ſich ſo leicht unbemerkt ſoll haben täuſchen laſſen, dem Geſchäftskreiſe des Herrn Verfaſſers um ſo vieles näher liegen, daß er, deſſen Aufmerkſamkeit durch amtlichen Beruf und Pflicht nicht geſchärft iſt, eine deutlichere, vor jeder, oder auch nur vor einer gleichen Täuſchung geſicherte Einſicht nothwendig ge— winnen konnte. Vor dem Fehler, ſich durch Rath⸗ geber täuſchen zu laſſen, hat die oberſte Staatsbehörde in allen übrigen Bezügen ihres Geſchäftskreiſes ſich ſeither, wie uns dünkt, in eminenter Weiſe zu be— wahren gewußt, und wir ſind überzeugt, daß der Vorwurf mit mehr Grund zurückgegeben werden darf. Selbſt in einer bloßen Zurückgabe eines ſolchen Vor— wurfs liegt, wenn darin auch nicht einmal eine in— ſinuative Beanſtandung zureichender amtlicher Quali⸗ fication gefunden werden kann, weil der Gegenſtand den amtlichen Geſchäftskreis nicht berührt, eine ſo bedeutende Beſchuldigung, daß die Urbanität allein ſchon eine nähere Erklärung erheiſcht. Dieſe ſind wir auch ſofort zu geben erbötig, und wir knüpfen die— ſelbe an die weiteren Bemerkungen des Herrn Ver— faſſers, die ſo lauten:„Sind die Anſichten über die F VI meiſten Gegenſtände der Literatur ſo ſehr verſchieden, ſo müſſen ſie es um ſo mehr in den Fällen ſeyn, in welchen man auf die eine oder die andere Weiſe von der hergebrachten Gewohnheit und den auf ihr beruhenden Ideen der Menſchen abzuweichen ſich be— wogen fühlt. Neuerungen, die in ſolchem Sinne gemacht werden, ſind bald durch die Forderungen der Zeit geboten, bald beruhen ſie auf Meinungen, die, ſo gut auch die Abſicht ſeyn mag, welche ihnen zu Grunde liegt, ſich doch keine allgemeine Anerken⸗ nung erwerben können.“ Wir ſind mit dieſen Re— flerionen durchaus einverſtanden, halten aber die An— wendung, die davon auf den Studienplan allgemein gemacht wird, für durchaus irrig. Die höchſte Staats⸗ behörde hat nämlich, ihrer höheren Intelligenz nach, zuverläſſig in höherem Maaße, als der Miniſterial— referent,“*) die auf Studium und Beobachtung ge— gründete Ueberzeugung gehabt, daß der Studienplan, in ſeinen weſentlichen Bezügen, wirklich nur durch die Forderungen der Zeit an deutſche Univerſitäten geboten geweſen iſt. Es iſt jedem mit der betreffenden Literatur und den einſchlagenden Verhältniſſen einigermaßen Ver— trauten bekannt, und ausdrücklich davon geſprochen, daß die Wiſſenſchaft ihren ſelbſtſtändigen Werth hat, der Cultur und des Staatsſchutzes beſonders in ihren Vereinen bedarf, wenn gleich wiſſenſchaftliche Vereine ſich über Staatsgrenzen hinausdehnen, und höchſtens in der Sprache der Nation einen Wendepunkt finden. Der Staat bedarf auch der Wiſſenſchaft, und er erwartet von ihr eine Menge ihm nothwendiger und *) Ich habe meine Anſicht über Studienpläne früher in meiner Schrift: Ueberſicht des geſammten Unterrichtsweſens im Groß herzogthum Heſſen. Gießen 1839. S. 304 f. ausgeſprochen und im Allgemeinen begründet. ützlic nütz der⸗ Haup Dieſe weſer Lehr die Schu ſich i zende Jahr die! und gew neb dieſe Bild urſp. verſc ſoll mit ſprü gew lau ſelb wur oder Die und in der des ſie der ieden, ſeyn, Weiſe uf ihr ich be⸗ Sinne ungen ingen, ihnen erken⸗ 1 Re⸗ ee An⸗ emein taats⸗ nach, terial⸗ g gk⸗ plan, h die itäten rund Ver⸗ schen, hat, ihren reine ſtens nen. d e und VII nützlicher Kenntniſſe. Alle Vereinigungen zum Betriebe der Wiſſenſchaft geſtalten ſich hauptſächlich in drei Hauptformen, Schulen, Univerſitäten und Akademien. Dieſer Typus iſt eigentlich deutſch und dem Zunft⸗ weſen nachgebildet. Die Schule hat Meiſter mit Lehrburſchen zuſammen, die Univerſität mit Geſellen, die Akademie mit Meiſtern. Wie in England die Schulen, in Frankreich die Akademien, ſo bildeten ſich in Deutſchland die Univerſitäten in großem glän— zenden Style aus, nachdem der deutſche Kaiſer im Jahre 1158 mit wahrer Achtung der Wiſſenſchaft die Univerſitätsfreiheit ſanctionirte; und weil Schulen und Akademien in Deutſchland kein Uebergewicht gewannen, entwickelten ſich die drei Hauptformen nebeneinander ſo vollkommen, daß man auch in dieſer Beziehung Deutſchland als den Mittelpunkt der Bildung anſehen darf. Die nähere Darſtellung des urſprünglichen und bleibenden Zwecks dieſer drei verſchiedenen Anſtalten darf hier übergangen; dagegen ſoll darauf hingedeutet werden, daß die Univerſitäten, mit denen wir es zunächſt zu thun haben, aus ur— ſprünglichen Privat⸗Inſtituten Inſtitute des Staats geworden ſind, und daß die Univerſitäten im Ver⸗ laufe der Zeit nicht bloß um der Wiſſenſchaft, ihrer ſelbſt willen, ſondern auch in der Abſicht beſucht wurden, um ſich die Befähigung für ein weltliches oder geiſtliches Amt zu erſtreben. In dem Maße, worin ſich die Aemter⸗ und Dienſt⸗Verhältniſſe in einer Weiſe, welche auf Schul⸗ und Univerſitäts-Bildung berechnet war, ausbildeten, in demſelben Maße bildeten ſich auch die For⸗ derungen der Zeit, und durch ſie geleitet, die des Staates an die Schulen und Univerſitäten: daß ſie die Studirenden auch wirklich für die Aemter vor— bereiten ſollten. Der Staat betrachtet insbeſondere? VIII die Univerſitäten noch immer als eine beſondere Cor⸗ poration, und wird, wenn die wiſſenſchaftliche Be⸗ deutung erhalten werden ſoll, dieſe Betrachtungsweiſe mit allen daraus fließenden Folgen nicht aufgeben dürfen; aber gleichzeitig betrachtet und behandelt er ſie als Vorbereitungsſchulen für Kirchen⸗ und Staats⸗ Aemter. Daß durch dieſe Beſtimmung der Univer⸗ ſitäten die rein wiſſenſchaftliche Tendenz in etwas beeinträchtigt werden kann, läßt ſich nicht läugnen; aber man geht zu weit, wenn man in dieſer heutigen Beſtimmung der Univerſitäten eine abſolute Gefährdung der Wiſſenſchaft findet. Inſofern die Wiſſenſchaft füͤr das Leben iſt, könnte man mit demſelben Rechte die Anſicht auffaſſen, daß erſt mit dieſer Aufgabe die Univerſitäten den Einfluß erlangt haben, der der Wiſſenſchaft gebühre. Das Bedürfniß, wiſſenſchaft⸗ lich gebildete und practiſch befähigte Beamte zu er⸗ ziehen, führte iin ſpäterer Zeit noch zu andern Ein⸗ richtungen, practiſchen Anſtalten an Univerſitäten ſelbſt, Seminarien, Acceß, Auscultatur u. dergl., wodurch dem theoretiſch oder wiſſenſchaftlich herangebildeten Jünglinge eine ſpeciellere practiſche Anleitung zum fünftigen Dienſte gegeben werden ſoll. Je einſichts⸗ voller in einem Staate nun die Schulen— Gym⸗ naſien, Real⸗ und höhere Gewerbſchulen, Lyceen— ſo wie die Seminarien und andere Acceßanſtalten oder Auscultaturen ausgebildet und benutzt ſind, deſto vollſtändiger können die Univerſitäten ihrer urſprüng⸗ lichen Beſtimmung gemäß ſich fort entwickeln, und dadurch ſelbſt um ſo vortheilhafter auf den ächt wiſſenſchaftlichen Geiſt der Kirchen— und Staatsdiener wirken. Die oberſte Staatsbehörde hat, im vollen Bewußtſeyn dieſes Verhältniſſes der Wiſſenſchaft und wiſſenſchaftlichen Vereine zum Staate, die betreffen⸗ den Anſtalten geſchützt, gepflegt, ins Leben gerufen, organ Kirche Behör wartu getäu oberſt bis i der O der Anerk aber und im( wiſſe Män ſeithe der H Erörn Gege ſchen niſtro hat in d Beh geſch IX Cor⸗ organiſirt und ihnen die Aspiranten zum Staats⸗ und Be⸗ Kirchendienſte anvertraut, und ſo wie die oberſte weiſe Behörde ſeither in ihrem Vertrauen und ihren Er— geben wartungen von jenen Vereinen und Anſtalten nicht lt er getäuſcht worden iſt, ſo dürfte auch der Großherzogl. aats⸗ oberſten Behörde die Anerkennung gebühren, daß ſie iver⸗ bis in die neueſte Zeit, mit Einſchluß jener, in der was der Studienplan genehmigt wurde, den Forderungen ien; der Zeit gebührend entſprochen habe. Allgemeine igen Anerkennung zu erwerben, kann in ihrem Streben, ung aber gewiß nicht in ihren Erwartungen gelegen haben, fur und wir müßten uns entweder in dem täuſchen, was die im Großherzogthum in den letzten Jahren für die die wiſſenſchaftlichen Anſtalten geſchehen iſt, oder in den der Männern, welche wir als die Zierde jener Vereine aft⸗ ſeither zu verehren gewohnt waren, wenn ſie nicht er⸗ der Herausforderung zu einer öffentlichen gegenſeitigen in— Erörterung über einen vorzugsweiſe wiſſenſchaftlichen bſt Gegenſtand, der allerdings dem Gebiete der literäri— „* ſchen Critik, und nicht bloß dem engern Kreiſe admi— ten niſtrativer Geſetzgebung angehört, Folge leiſten. Es en hat meinem Gefühle widerſtrebt, daß gerade ich s⸗ in dieſer Angelegenheit für die Großherzogliche oberſte unn Behörde das Publikum weiter orientiren ſollte, als geſchehen iſt; und hierbei muß ich es noch der Be— ten urtheilung der Leſer anheim ſtellen, ob ich jenen eſto Einzelnen, die in den Verdacht gerathen ſind, das no⸗ Vertrauen der höchſten Staatsbehörde getäuſcht zu 55 haben, einen größeren Dienſt erwieſen habe, oder 7. der angeblich getäuſchten höchſten Staatsbehörde. Daß öo ich perſönlich mich nicht habe täuſchen laſſen, dürfte nxr ich zureichend damit wahrſcheinlich machen können, leen daß ich in meiner ſchon im Jahre 1839 erſchienenen un Schrift über das Unterrichtsweſen, S. 304 f., wie fen⸗ bereits oben erwähnt, mich darüber legitimirt habe, X daß ich wohl gewußt, um was es bei einem Studien⸗ plan ſich handle; und wenn ich in derſelben Schrift S. 245, damals mit Bezug auf den Studienplan für Gymnaſien, bemerkte:„Individuelle Ueberzeugung mag im Einzelnen manche Abänderung hierin wünſchens⸗ werth finden; wie denn in der That jeder Studienplan in dieſer Hinſicht von vorn herein auf allgemeine Billigung Verzicht leiſten muß; aber ihn um deswillen als ein Pro— duct des pädagogiſchen Aberwitzes verdammen, oder die Grundfeſten des ganzen Gebäudes erſchüttert wäh⸗ nen, weil der Ausbau dieſer oder jener Partie etwas anders geſtaltet ſeyn könnte, gehört zu den Abge⸗ ſchmacktheiten, deren Theorie und Praxis ſich gleich⸗ mäßig zu ſchämen lernen ſollten,“ ſo folgt daraus, daß ich in keinem Falle für irgend einen Studien— plan allgemeine Anerkennung je erwartet habe. erſchiene mung n ſoll, de amtlich welche daß er zweckma friedigen aus der hervorz ſolchen ſtimmt. leicht, fern er Studie müßt i ſchaft u ſenſchafß weitert nicht m Studiel anderer tem vie und ſoe geweſen v. Lin „Mi regem Intereſſe haben wir den vor kurzem erſchienenen Studienplan empfangen, der ſeiner Beſtim⸗ mung nach einem fühlbaren Bedürfniſſe abhelfen ſoll, dem nämlich, daß er einmal die Studirenden auf amtlichem Wege in Kenntniß der Anforderungen ſetzt, welche der Staat an ſie machen zu müſſen glaubt, und daß er ihnen dann auch die Anleitung giebt, wie ſie am zweckmäßigſten dazu gelangen, jene Anforderungen be⸗ friedigen zu können.“— Aus dieſen Worten, ſo wie aus der ganzen Darſtellung des Herrn Verfaſſers ſcheint hervorzugehen, daß er Hinſichts der Nützlichkeit eines ſolchen Studienplans mit der Staatsregierung überein⸗ ſtimmt. Wir glauben auch, daß von dieſer Seite nicht leicht Jemand Erhebliches dagegen einwenden wird, ſo— fern er den gegenwärtigen Standpunkt der Univerſitäts⸗ Studien in ernſte und allſeitige Erwägung zu ziehen be— müht iſt. Einerſeits nämlich hat das Gebiet der Wiſſen⸗ ſchaft überhaupt, ſo wie das der meiſten beſondern Wiſ⸗ ſenſchaften an Umfang und Gliederung ſich ſo ſehr er— weitert und vervielfacht, daß die gewöhnliche Tradition nicht mehr hinreicht, der Jugend, welche ſich den höhern Studien widmet, angemeſſene Orientirung zu gewähren; andererſeits aber haben die Wiſſenſchaften eine bei wei— tem vielſeitigere und nähere Stellung zum practiſchen und ſocialen Leben genommen, als dieſes bisher der Fall geweſen, und auch in dieſem Bezuge ſtellt ſich ſomit fuͤr⸗ v. Linde, Erw. auf die Bemerk. Schleierm. 1 * 2 ſorglicher Aufmerkſamkeit das Bedüͤrfniß dar, durch höhere Anleitung die nothwendig gewordene Rückſicht angemeſſen zu vermitteln. Dafuͤr wurden denn auch fruͤh ſchon Stimmen anerkannt denkender, mit dem Univerſitäts⸗ ſtudienweſen wohl vertrauter Männer laut, welche da⸗ ran erinnerten: daß, bei dem ſo ſehr erweiterten Gebiete der einzelnen Wiſſenſchaften, es nothwendig ſey, nicht blos die große Eilfertigkeit, womit man in wenigen Jah— ren den Univerſitäts⸗Curſus vollenden zu können glaube, zu beſeitigen, wenn Gründlichkeit und Feſtigkeit in dem Erlernten erſtrebt werden ſolle; ſondern daß gleichzeitig für angemeſſene Studienpläne geſorgt werden müſſe; weil, wenn auch beſſere Köpfe, die ihren eigenen Pfad zu finden wüßten, ſolche Wege weiter nicht be— dürfen, doch im Ganzen aus dem großen Haufen der Studirenden nur wenige zu den ſo Begabten gezählt werden können. Der große Haufe wählt allerdings, ohne einen geordneten Studienplan, zwecklos und verkehrt die Vor⸗ leſungen, und vermag, vieler Verhältniſſe wegen, das zu ſpät entdeckte Hysteron Proteron in den Studien nicht wieder gut zu machen. Dem Jünglinge die nö⸗ thige Einſicht zutrauen, um ſelbſt mit Richtigkeit er⸗ meſſen zu können, welche Ordnung in den Vorleſungen und welche Zahl derſelben fuͤr ſein Studium am zuträg⸗ lichſten ſey; hieße von ihm verlangen, das noch Unbe⸗ kannte richtig zu beurtheilen. Wir waren immer der Ueberzeugung, daß diejenigen, welche bis zur neueſten Zeit behaupteten, daß der Jüngling ſelbſt zu der Be⸗ urtheilung, um die es ſich hier handelt, genugſam vor⸗ bereitet ſey, außerdem aber von denen berathen werde, die fur ihn zu ſorgen haben, und zu andern Sachver⸗ ſtändigen, die er zu Rathe ziehen könne, Vertrauen haben werde,*) mehr eine Abneigung gegen einen Stu⸗ *) Schwarz, Nationalbildung, S. 37. dienplat regel n cyclopã dienpla und le bezugli lich ge gewöhn pflegt. Di ſeit me feſtem Ueber Frage eigent möglich der acc indem verſität all die ſelbe— Cyelus — L plans baren Luden hatten Jahre lians achtlic jene L mit N niſatio .„ eintret oͤhere neſſen ſchon itäts e da ebiete nicht Jah⸗ aube, dem zeitig erden genen ht be⸗ u der erden einen Vor⸗ „ das udien 2 no⸗ t er⸗ ungen zuträg⸗ Unbe⸗ er der ueſten r Be⸗ a vol⸗ verde, achver⸗ trauen n Stu⸗ — 3— dienplan ausdrücken, als die Unzweckmäßigkeit der Maß⸗ regel nachweiſen. Denn eben weil jedes Fach ſeine en⸗ cyclopädiſch geordnete Lehrfolge hat, überhebt ein Stu⸗ dienplan den Jüngling den Einflüſſen der Zufälligkeiten, und leitet ihn auf anerkannt ſicherer Bahn; zumal da bezuglich deſſen, was durch einen Studienplan vorzüg⸗ lich geordnet und geregelt werden ſoll, auf Univerſitäten gewöhnlich mehr abgerathen als angerathen zu werden pflegt. Die Großherzogliche höchſte Behörde verfolgte ſchon ſeit mehreren Jahren dieſes Verhältniß mit ſtillem, aber feſtem Blicke, und verſuchte endlich, nachdem ſich ihre Ueberzeugung hinlänglich beſtimmt hatte, durch den in Frage gekommenen Plan das Bezügliche, ſo weit es die eigenthümlichen Umſtände im Augenblicke geſtatteten, möglichſt zu reguliren. Sie nahm hiermit im Gebiete der academiſchen Studien in der Art nichts Neues vor, indem nicht blos bereits an verſchiedenen deutſchen Uni⸗ verſitäten ähnliche Regulative beſtehen, ſondern über⸗ all die Univerſitäts⸗ und Fakultäts⸗Statuten indirect die⸗ ſelbe Maßregel in Anwendung bringen, wenn ſie den Cyclus der Vorleſungen beſtimmen. Die erſte Anregung zur Aufſtellung eines Studien⸗ plans verdankt die Univerſität zu Gießen dem unmittel⸗ baren allerhöchſten Befehle des höchſtſeeligen Großherzogs Ludewig J. Königlicher Hoheit. Allerhöchſtdieſelben hatten im Jahre 1803, veranlaßt durch die in demſelben Jahre erfolgte Organiſation der Julius⸗Maximi⸗ lians-Univerſität zu Wuͤrzburg befohlen, einen gut⸗ achtlichen Bericht darüber zu erſtatten, ob und inwieweit jene Organiſation auch bei der Landesuniverſität Gießen mit Nutzen angewendet werden könne. In jener Orga⸗ niſation war unter Anderm beſtimmt: „Der Inländer, welcher dereinſt in den Staatsdienſt eintreten will, hat durch Zeugniſſe zu beweiſen: a) daß 1* — 4— er von den allgemeinen Lehrgegenſtänden, mit Fleiß und Fortgang, alle Theile der theoretiſchen und practiſchen Philoſophie, die Elementar-Mathematik, Naturgeſchichte, die allgemeine und Erperimentalphyſik, die allgemeine Weltgeſchichte, die europäiſche Staatengeſchichte und die vaterländiſche Geſchichte gehört habe. Insbeſondere wird gefordert, daß alle diejenigen, welche ſich dem Lehramte oder dem eigentlichen gelehrten Stande widmen wollen, Beweiſe über ihre erworbenen philoſophiſchen Kenntniſſe geben ſollen. Und da es die Abſicht iſt, das Studium der claſſiſchen Sprachen, deſſen Mangel der Cultur der katholiſchen Univerſitäten bisher mehr als irgend ein an— derer im Wege geſtanden hat, zu begünſtigen, ſo ſoll keiner weder zum gelehrten Stande überhaupt, noch insbeſondere zu dem geiſtlichen ins Künftige zugelaſſen werden, der nicht das philologiſche Studium mit Eifer und Erfolg betrieben zu haben beweiſen kann; b) daß er die beſondern Fächer ſeiner ſpeciellen Wiſſenſchaft im Zuſammenhang, nach der Anleitung des öffent⸗ lichen Lehrplans, ſtudirt, und auch die ſeiner be— ſondern Wiſſenſchaft näher verwandten Zweige anderer Scienzen beruͤckſichtigt habe; der künftige Volkslehrer, außer der Philologie, auch die mediziniſche Anthropologie und Landwirthſchaft, der Juriſt die ſtaatswirthſchaftlichen Wiſſenſchaften, die politiſche Rechenkunſt, die gerichtliche Arzneikunde und mediziniſche Polizei.“ „Jeder Inländer iſt verbunden, dem Studium der allgemeinen und beſondern Wiſſenſchaften in der Regel vier Jahre zu widmen.“ Zu Folge einer allerhöchſten Reſolution v. 3. Juli 1805 wurde an demſelben Tage der Landesuniverſität reſcribirt:„Den Antrag mehrerer Univerſitäts⸗Mitglie⸗ der: diejenigen, ſo zu einer höhern Fakultät übergehen wollen, einem Examen über ihre philoſophiſchen Kennt⸗ niſſe zu unterwerfen, halte man für ganz ſachgemäß, indem e Fortgan mangel ſey. Art un jeder Vorſch ſyſtema Keuntm E richtete zu ma tigte täten verſita die Er Deutſch als du ſelbſt Punkte Acader genom Vurz an g große! wiſſen Mäng und( Sorgf derer dienp die D nicht damal und ſchen ichte, meine ĩd die wird ramte ollen, tniſſe dium r der n an⸗ ſoll noch aſſen Eifer daß ft im ent- erſität itglie⸗ rgehen Kennt⸗ emäß, — 5— indem es die Erfahrung beſtäaͤtige, daß der geringe Fortgang in den höheren Wiſſenſchaften meiſtens den mangelnden Vorkenntniſſen der Studirenden zuzuſchreiben ſey. Die Commiſſarien werden daher ſowohl über die Art und Weiſe des Examens, als auch über den bei jeder Fakultät feſtzuſetzenden Lehrplan ihre gutachtlichen Vorſchläge einſchicken, indem der Mangel planmäßigen ſyſtematiſchen Studirens gar oft dem Fortſchreiten in Kenntniſſen hinderlich ſey.“ Eine für dieſe Arbeit angeordnete Commiſſion be⸗ richtete im Jahre 1807, daß ſie brauchbare Vorſchläge zu machen ſich außer Stand befinde, weil die beabſich⸗ tigte Einrichtung eine ſeither auf katholiſchen Univerſi⸗ täten beſtandene ſey, welche für die proteſtantiſchen Uni⸗ verſitäten bei deren freierer Verfaſſung nicht paſſe, und die Erfahrung nicht gelehrt habe, daß die höhere Cultur Deutſchlands mehr durch die katholiſchen Univerſitäten, als durch die proteſtantiſchen befördert worden ſey, und ſelbſt die katholiſchen weltlichen Regierungen in dieſem Punkte nicht die katholiſchen ſondern die proteſtantiſchen Academieen ſich zum Vorbilde bei ihren Organiſationen genommen, wie die neueſten Beiſpiele von Landshut und Würzburg bezeugen. Zugeſtanden wurde, daß Mangel an gründlichen Vorkenntniſſen in den neueren Zeiten ein großes Hinderniß für ein ſolides Studium der Haupt⸗ wiſſenſchaften ſey, man glaubte aber daß der Grund in Mängeln der Gymnaſten, in welchen claſſiſche Literatur und Geſchmacksbildung nicht immer mit der gehörigen Sorgfalt betrieben werde, gelegen ſey; als ganz beſon⸗ derer Grund aber, weßhalb vor der Hand kein Stu⸗ dienplan publicirt werden möchte, wurde angefuhrt, daß die Organiſation der Univerſſität den Zeitverhältniſſen nicht angepaßt ſey, und ein Studienplan, der mit den damaligen Lehrkräften in einem richtigen Verhältniſſe — 6— ſtehe, das öffentliche Bekenntniß ablege, daß die Uni⸗ verſität hinter andern zurückſtehe.— Die höchſte Staatsbehörde war der Anſicht, daß bei unbefangener Betrachtung die Gründe für einen Stu⸗ dienplan überwiegend ſeyen, und ließ die ſämmtlichen Fakultäten auffordern, die bei ihnen beſtehenden Mängel und Lucken anzugeben. Während dieſe und ähnliche Verfügungen von der höchſten Staatsbehörde erlaſſen worden waren, erſchie⸗ nen im Jahre 1808 Schriften von Schleiermacher, Tittmann, Villers und Wachler,*) welche ſämmtlich in den Literaturzeitungen als zeitgemäße und gründliche Darſtellungen und Entwickelungen aner⸗ kannt wurden; und hierauf folgte unter dem 1. Auguſt 1809 ein Regulativ, deſſen Vorſchriften theils aus den Statuten der Univerſität, theils aus den neueſten Vor⸗ ſchlägen der Fakultäten, theils aus den Verordnungen der vorzüglichſten hohen Schulen Deutſchlands, theils aus der Nakur der Sache ſelbſt und dem Zwecke academiſcher Prufungen, und insbeſondere auch mit Rückſicht auf die genannten Schriften, zuſammengeſtellt wurden. Darin befanden ſich unter andern Beſtimmungen über die Ge⸗ genſtände der Prüfungen in den einzelnen Fachwiſſen⸗ ſchaften, die Art der Vornahme der Prüfungen, ſo wie die Anordnung, daß, weil Logik, Pſychologie, reine Ma⸗ thematik, Naturlehre und Geſchichte jedem gebildeten *) F. Schleiermacher, gelegentl. Gedanken über Univerſitäten in deutſchem Sinne. Berlin 1808. J. A. H. Tüttmanni, de rebus academicis epistola. Lips. 1808. Charles Villers, Coup d'oeil sur les Universités et le mode d'instruction publique de PAlle- mague Protestante; en particulier du Royaume de Westphalie. Cassel 1808. L. Wachler, über Univerſitäten nach Schleier⸗ macher, Villers und Tittmann. Marb. 1808. Früher war ſchon erſchienen: L. Wachler, Aphorismen über die Univerſitäten und ihr Verhältniß zum Staate. Marburg 1802. Menſch juriſtiſe ſeyen, machen vor ſe Colleg dienpl ſich, d allgem dien gegen gaug Maß gewa⸗ weder in Ue in An kathol teſtant neue dieſe mit d welch fährd ein ſ mag, ten S Wac ware Uni⸗ daß Stu⸗ ichen angel mder ſchie⸗ her, elche maße aner⸗ uguſt den Vor⸗ der s der ſcher f die darin Ge⸗ ziſſen⸗ o wie Ma⸗ deten fitäten e rebus d'oeil PAlle- phalie —— Menſchen zu wiſſen nöthig, dieſe bei jeder theologiſchen, juriſtiſchen und mediziniſchen Prüufung zu unterſtellen ſeyen, und darum zwar keinen Pruͤfungsgegenſtand aus⸗ machen, ſondern es genugen ſolle, daß der Examinand vor ſeiner Prüfung die Zeugniſſe uͤber den Beſuch dieſer Collegien vorlege. Fragt man, inwiefern die früher gegen einen Stu⸗ dienplan erhobenen Anſtände gegründet waren, ſo zeigt ſich, daß man nicht blos zwei ganz verſchiedene Dinge, allgemein wiſſenſchaftliche Vorbereitung zu den Fachſtu⸗ dien und Studienplan mit einander identificirte, und gegen das eine und andere Einwendungen erhob, die ganz unſtatthaft waren, ſondern auch in den fraglichen Maßregeln Einrichtungen katholiſcher Univerſitäten gewahrte, welche in der beabſichtigten Weiſe bis dahin weder bei katholiſchen noch proteſtantiſchen Univerſitäten in Uebung geweſen, in Würzburg und Landshut zuerſt in Anwendung gebracht waren, und wo alſo nicht von katholiſchen weltlichen Regierungen Einrichtungen pro⸗ teſtantiſcher Akademieen nachgeahmt, ſondern eben eine neue Maßregel in Ausfüͤhrung gebracht wurde. Daß dieſe Maßregel an und für ſich aber nichts in der Art mit dem Katholicismus Zuſammenhängendes enthält, welches den proteſtantiſchen Geiſt einer Univerſität ge— fahrden könnte, geht wohl ſelbſt fur denjenigen, der hier ein ſelbſtſtändiges Urtheil unbefangen nicht zu fällen ver⸗ mag, zur Genüge daraus hervor, daß die oben erwähn⸗ ten Schriftſteller, Schleiermacher, Tittmann und Wachler, proteſtantiſch theologiſche Profeſſoren waren, und Villers, der mit aächter Humanität in Deutſchlands Intereſſe, wie ſchon mehrmals, ſo wieder hier, die Feder zur Belehrung ſeiner Landsleute, der Franzoſen, ergriff, gerade über Univerſitäten im pro⸗ teſtantiſchen Deutſchland ſich verbreitet, ſo wie Wachler ſeine Aphorismen im Jahre 1802 mit Bezub — 8— auf die Stiftungsfeier der Univerſität Wittenberg, einer Lehranſtalt, aus deren Schooß die Reformation ausgieng, ſchrieb,— daß, ſage ich, jene Schriftſteller für Univerſitäten im Weſentlichen jene Maßregeln als zweckmäßig, nothwendig und ausfuͤhrbar zu begründen ſuchten, welche bei der Würzburger Organiſation leitend geweſen waren. Das Prinzip wird aber in dieſen Schrif⸗ ten noch weiter verfolgt. So bemerkt z. B. Schleier⸗ macher in den gelegentlichen Gedanken S. 78:„Es iſt gewiß verderblich, daß die Studirenden gleich an— fänglich ſich können einer Fakultät einverleiben. Alle müſſen zuerſt ſeyn und ſind auch der Philoſophie Befliſſene; aber Alle ſollten eigentlich auch in dem erſten Jahre ihres academiſchen Aufenthaltes nichts anderes ſeyn dürfen. Das alte Unweſen, die Knaben in der Wiege für ein gewiſſes Geſchäft zu beſtimmen, iſt immer noch nicht ausgerottet; denn für das wiſſenſchaftliche Leben iſt die gelehrte Schule nur die Wiege. Was für Vorſtellungen von ſeinem künf⸗ tigen Berufe, von dem Verhältniß deſſelben zu dem ganzen großen Gebiete der Wiſſenſchaften und des durch ſie un— mittelbar befruchteten Lebens, kann der angehende Jüͤng⸗ ling wohl von dorther mitbringen? Die allgemeinen Ueber— ſichten, theologiſche, juriſtiſche, mit welchen man die Abgehenden hie und da zu verſenden pflegt, ſind nur Huldigungen, welche man verkehrter Weiſe jener Ver— kehrtheit der voreiligen Beſtimmung darbringt, und ein Raub, der ſchwerlich ungeſtraft an den Univerſitäten be⸗ gangen wird. Gewiß ſind die Fälle ſelten, wo ſich eine beſtimmte Richtung des Talentes ſchon auf der Schule offenbart, und mit Recht kann man ſagen, daß in jedem Falle nur deſto nothwendiger ſey, den Jüngling, wenn er fuͤr die Wiſſenſchaft gedeihen ſoll ll, eine Zeitlang im Allge— meinen derſelben aufzuhalten, damit ſein allgemeiner Sinn nicht ganz unterdrückt werde von der vorherrſchenden Ge⸗ walt des beſonderen Talentes. Möchte man doch bald dahin kommen Univerſe durfen, allen n ſiccht zu währen Liebe, ihren r genieße Ue Aphor. ſich mi trächtl lich ü umſtät derung denſelb dieſer Gültig Puncte fication der u- üͤberhe Hülfs hiſtori dingun wiſſenſ und m ſetzend Inner wiſſen, zur G acaden rg, lon eller als nden itend hrif⸗ ier⸗ „Es an⸗ Alle ene; hres Das iſſes ttet; hule unf⸗ nzen un⸗ ng⸗ ber⸗ — 9— kommen, die Jünglinge nur zum Studiren überhaupt der Univerſität zuzuſchicken. Wenn ſie ſich ein Jahr nehmen dürfen, um ſich in den Principien feſtzuſetzen und ſich von allen wahrhaft wiſſenſchaftlichen Disciplinen eine Ueber⸗ ſicht zu verſchaffen: ſo wird dieſe Zeit nicht verloren ſeyn, während derſelben wird am ſicherſten ihre Geſinnung, ihre Liebe, ihr Talent ſich entwickeln; ſie werden untrüglicher ihren rechten Beruf entdecken, und des großen Vortheils genießen, ihn ſelbſtſtändig gefunden zu haben?“ Ueber einen Studienplan insbeſondere ſagt Wachler Aphor. S. 68:„Das Gebiet der Wiſſenſchaften erweitert ſich mit jedem Jahrzehnde, oft ſchon in Einem Jahre be⸗ trächtlich. Der academiſche Senat hat ſich alſo halbjähr⸗ lich über den, vermöge der eintretenden literäriſchen Zeit⸗ umſtände, manchen und zum Theil bedeutenden Verän⸗ derungen unterworfenen, Studienplan zu vereinbaren und denſelben von der höchſten Behörde ſanctioniren zu laſſen, dieſer Studienplan kann vielleicht für mehrere Jahre ſeine Gültigkeit behalten, vielleicht aber auch ſchon in einzelnen Puncten für das folgende halbe Jahr beträchtliche Modi⸗ ficationen erleiden, nimmermehr darf ihm der Character der Unabänderlichkeit gegeben werden: denn wenn gleich die zur wiſſenſchaftlichen Bildung des Geſchäftsmannes überhaupt erforderlichen propädeutiſchen oder Vor- und Hulfskenntniſſe, z. B. philoſophiſche, mathematiſche und hiſtoriſche, ſich überall gleich, und faſt unter jeder Be⸗ dingung unentbehrlich bleiben, ſo ſind dagegen die Haupt⸗ wiſſenſchaften der Fakultäten doch vielen ſie umgeſtaltenden und mehrere oder andere Vorbereitungskenntniſſe voraus⸗ ſetzenden Abwechſelungen unterworfen, wie die neueſten im Innern der Theologie, Jurisprudenz, Medicin, Staats⸗ wiſſenſchaft und Kriegskunſt vorgegangenen Veränderungen zur Genüge beweiſen. Mit Berückſichtigung dieſes vom academiſchen Senate entworfenen und von der höchſten — 10— Behörde beſtätigten Studienplanes werden alle halbe Jahre von einem mit den zu ſolch einem Geſchäft erforderlichen Eigenſchaften ausgeſtatteten Lehrer hodegetiſchen Vorleſun⸗ gen uͤber allgemeine Wiſſenſchaftskunde gehalten, und der Prorector macht die Ankömmlinge auf dieſe wohlthätige Einrichtung aufmerkſam, ſetzt ihnen die Abſicht und die Vortheile derſelben auseinander, und ſtellt es ihnen anheim, ob ſie davon Gebrauch machen wollen oder nicht. Zu⸗ gleich würde ein ſolches ſtehendes Collegium auf das ſchöne Band, welches alle Studirende, als ſolche, umſchlingt, aufmerkſam machen, ein lebhaftes Studium der allgemei— nen Geſchichte der Literatur erwecken und die Studirenden in ihren geſellſchaftlichen Unterhaltungen einander näher bringen.“. Auch das Hinderniß, welches im Jahre 1807 die Univerſität in der weniger vollſtändigen Beſetzung der Lehr— ſtellen aufſtellte, konnte nicht entſcheidend ſeyn, weil alle Hauptfächer wenigſtens damals beſetzt waren, auch ge— leſen wurden. Dagegen lagen andere Gründe vor, welche einem Studienplan in der Ausführung große Hinderniſſe bereiten konnten. Dahin gehörte hauptſächlich der Mangel eines brauchbaren Collegiengebäudes, und anderer Locali— täten, Anatomiegebäude, kliniſcher Anſtalten und Samm⸗ lungen, welche ſeit jener, und vorzüglich in neuerer Zeit, in durchaus zeitgemäßer Weiſe geſchaffen worden ſind; ſodann angemeſſene und feſte Organiſation der übrigen Bildungsanſtalten, welche theils als Vorbereitungsanſtalten für Univerſitätsſtudien in innerer Harmonie mit der Hoch⸗ ſchule ſtehen müſſen, theils als Anſtalten ſich darſtellen, welche nach beendigtem Univerſitätsſtudium, eine nähere Anleitung zum practiſchen Berufe vermitteln. Auch dieſe Anſtalten und Einrichtungen haben in neuerer Zeit theils ihre Entſtehung, theils neue Organiſation und nähere Entwickelung erhalten; wohin die Einrichtung eines philo⸗ logiſchen Seminars, von Real⸗ und höheren Gewerbſchulen, Semina Ausbild hört, n ſtellen manche jetzige des h nen P. den He Gegenſ hatte, welche Miniſ — durch geht a ſität v gendes T hat, f thatig die w Vorb fange heit, zu be der Un anvert Aust tiſche Geſin 9 — 8 Jahre lichen eſun⸗ ) der hätige d die heim, Zu⸗ chöne ungt, emei⸗ enden naher 7 die Lehr⸗ alle ge⸗ eelche rniſſe angel ocali⸗ amm⸗ Zeit, ſind; rigen alten Hoch⸗ ellen, ahere dieſe teils ahere philo⸗ hulen, 11— Seminarien fuͤr Theologen, Reorganiſation der Gymnaſien, Ausbildung des Inſtituts des Acceſſes u. dergl. m. ge⸗ hört, wozu dann auch vollſtändigere Dotirung der Lehrer⸗ ſtellen an der Univerſität kam.“) Nachdem dieſe und manche andere Vorkehrung getroffen worden, kam das jetzige Miniſterium auf die Ausfüͤhrung des, ſchon durch des höchſtſeeligen Großherzogs Königliche Hoheit befohle⸗ nen Planes zuruͤck; und nun, nachdem des jetzt dirigiren— den Herrn Staatsminiſters Baron du Thil Excellenz den Gegenſtand in allen ſeinen Theilen in Erwägung gezogen hatte, wurde er mit der Energie zur Ausführung gebracht, welche die ſtete Begleiterin aller Unternehmungen dieſes Miniſters iſt. Welche Zwecke die Großherzogliche Staatsregierung durch den Studienplan zunächſt zu erreichen beabſichtigte, geht aus einem Reſcripte derſelben an die Landesuniver⸗ ſität vom Jahre 1836 hervor, welches unter Anderm Fol⸗ gendes enthält: „ ‚Inſofern die Landesuniverſität nicht bloß den Zweck hat, fuüͤr die Ausbildung und Erweiterung der Wiſſenſchaft thätig zu ſeyn, ſondern zugleich den, als Staatsinſtitut die wiſſenſchaftliche Bildung der Jugend, nach vollendeter Vorbereitung durch die gelehrten Schulen, im ganzen Um⸗ fange und bis zu einem gewiſſen Grade der Vollkommen⸗ heit, zu bewirken und deren Sittlichkeit und Religioſität zu befördern, muß es als Aufgabe ſämmtlicher Lehrer der Univerſität angeſehen werden, daß ſie die, ihrer Pflege anvertrauten Jünglinge zu einer Stufe ſittlich religiöſer Ausbildung, zu dem Grade des theoretiſchen und prak⸗ tiſchen Wiſſens fuͤhren, und in denjenigen treuen und guten Geſinnungen und Richtungen befeſtigen, welche allein zum *) Darüber bitte ich meine Ueberſicht des geſammten Unterrichts⸗ weſens im Großherzogthum Heſſen zu vergleichen, ſo wie die bezüglichen, hauptſächlich aus dem Jahre 1832 herrührenden Organiſationsedicte. Die Sache iſt übrigens notoriſch. — 12— Eintritt in den Staats- und Kirchendienſt, ſo wie in jeden Beruf befähigen, wozu höhere wiſſenſchaftliche und ſittliche Bildung erforderlich iſt. Wenn der Univerſität nach dem einen Zwecke auch völlige Lehrfreiheit gebührt und ſtets erhalten werden muß, inſoweit dieſe auf rein wiſſenſchaft— lichem Gebiete ſtattfinden kann, und ſich mit der noth⸗ wendigen Beſtimmtheit der Geſammtorganiſation der Anſtalt ſelbſt verträgt; ſo folgt doch gerade hieraus, daß in Be⸗ zug auf den andern Zweck der Univerſität die nothwendige Ueberzeugung, daß ſie in der That eine zweckmäßig ein⸗ gerichtete Pflanzſchule in der angedeuteten Weiſe gründlich und allſeitig ausgebildeter und vorbereiteter Staats- und Kirchendiener ſey, nur dann als gegründet angeſehen werden kann, wenn nachgewieſen wird, daß für die Voll⸗ ſtändigkeit des Unterrichts in allen Gegenſtänden des Staats⸗ und Kirchendienſtes in der Art geſorgt iſt, daß bezüglich jeder Fachwiſſenſchaft der ſich ihr widmende Jüngling in drei vollen aufeinander folgenden Jahren— denn dieſer Zeitraum muß als der regelmäßige feſtgehalten werden— Gelegenheit findet, die weſentlichen Vorleſungen nach ihrer zweckmäßigen Folge und gegenſeitigen Beziehung zu hören. Dieſe Nachweiſung iſt aber wieder dadurch bedingt, daß feſtgeſetzt wird, welche Vorleſungen als allgemeine zu den einzelnen Fachwiſſenſchaften in Beziehung ſtehen, und welche propädeutiſche und welche Vorleſungen über ſpecielle Dis⸗ ciplinen der einzelnen Fachwiſſenſchaften nothwendig und weſentlich gehalten und reſp. gehört werden müſſen. Der auf dieſe Grundlagen gebaute Studienplan giebt alsdann nicht bloß ein klares Bild über die Anforderungen an wiſſenſchaftlich gebildete Staats- und Kirchendiener, ſon⸗ dern dient zugleich zur Beſtimmung der erforderlichen Lehrkräfte, und den Studirenden zum Leitfaden, in wel⸗ cher Ordnung und in welchem Zuſammenhange ſie die academiſchen Vorträge zu benutzen haben. So weit wir auch davon entfernt ſind, die Lehrfreiheit in dem ange⸗ deuteten die ſich Univerf liche N es abe uber ſ zum 3 dienſte dung i Bürgſc wiſſenſ all du Frage oder reiflig ſichtlic bloßes zu we Ruckſi lich ge Studi die h Probi insbe haup ſonde ſtellun rechne eine nachg Curſi Lehre Reſer ſicht, und ſeden liche dem ſtets haft⸗ noth⸗ nſtalt Be⸗ dige ein⸗ dlich und ehen Voll⸗ ats⸗ glich g in leſer — hrer ren. daß den elche Dis⸗ und Der ann an ſon⸗ chen wel⸗ die wir nge⸗ — 13— deuteten Umfange zu beſchränken, oder diejenigen Jünglinge, die ſich bloß zum Zwecke wiſſenſchaftlicher Ausbildung den Univerſitätsſtudien widmen, einen Lehrplan als unabänder⸗ liche Norm vorſchreiben zu wollen, ſo wenig können wir es aber auch mit unſern Pflichten vereinigen, nicht dar— über ſtrenge zu wachen, daß diejenigen Jünglinge, welche zum Zwecke der Vorbereitung zum Staats- oder Kirchen— dienſte die Univerſität beziehen, die wiſſenſchaftliche Bil— dung in einer Weiſe zu erlangen ſtreben, die möglichſte Bürgſchaft dafür leiſtet, daß ſie jenen erforderlichen Grad wiſſenſchaftlicher Befähigung erſtrebt haben, der nicht über⸗ all durch Pruͤfungen ermittelt werden kann. Selbſt die Frage: ob und welche Vorleſungen Aſpiranten zum Staats⸗ oder Kirchendienſte gehöret haben müſſen, verdient einer reiflichen Erwägung, wenn ſich nachweiſen läßt, daß rück⸗ ſichtlich einzelner Disciplinen der mündliche Vortrag durch bloßes Privatſtudium niemals ganz und befriedigend erſetzt zu werden vermag. Nur ein nach den oben angedeuteten Rückſichten geordneter Studienplan macht einen wiſſenſchaft⸗ lich geordneten, auch durch die Wahl der Stunden den Studienplan ſelbſt nicht indirekt vereitelnden Catalog fuͤr die halbjährigen Vorleſungen möglich, und dient zum Probierſtein, ob die Univerſität überhaupt und jede Fakultät insbeſondere, füͤr die Vollſtändigkeit des Unterrichts über⸗ haupt, und beziehungsweiſe in den Gegenſtänden des be⸗ ſondern Gebiets, gehörig geſorgt hat; ſo wie durch Feſt⸗ ſtellung des, auf das Bedürfniß des Studienplans be— rechneten, Lehrperſonals, ſich die Univerſität und reſp. eine Fakultät außer Verantwortlichkeit ſetzen kann, wenn nachgewieſen wird, daß einzelne Fächer in dem für den Curſus beſtimmten Zeitraum von keinem der vorhandenen Lehrer beſtritten werden konnten. Bei Erlaſſung unſeres Reſcripts v. 15. Jan. 1836 war es übrigens unſere Ab- ſicht, die Ausarbeitung des Studienplans der Univerſität und den einzelnen Fakultäten, in ihrer Eigenſchaft als — 14— integrirenden Theilen der Univerſität, nicht in der als Prüfungs⸗Comiſſionen zu übertragen, und wenn wir darin der Commiſſion für die Prüfung der Cameraliſten beſonders erwähnten, ſo geſchah es, weil es ſich um Disciplinen handelt, für die man bekanntlich in neuerer Zeit wohl eigene Abtheilungen(Fakultäten) der Univerſitäten geſchaffen hat, und jene Commiſſion ihrer Beſtimmung nach bei den Eigenthümlichkeiten jener Disciplinen, uns am meiſten geeignet ſcheint, die erforderlichen Anträge zu ſtellen. Da nun der zu entwerfende Studienplan ſchon ſeines Zweckes wegen vollſtändig und umfaſſend aufgeſtellt werden ſoll, ſo kann das Studium des Philologen und derjenigen, die ſich für ein Realſchullehreramt vorbereiten wollen, nicht unberückſichtigt bleiben; und es dürfte bloße Sache der Form ſeyn, ob diejenigen Mitglieder der philoſophiſchen Fakultät, welche zugleich Mitglieder der Commiſſion für die Prufung der Gymnaſtallehramts⸗Candidaten ſind, in der letzten oder erſten Eigenſchaft, das Erforderliche vor⸗ bereiten und Anträge ſtellen. Wir haben es der Würde der Univerſität nicht angemeſſen, aber auch bei dem Ver⸗ trauen, welches wir in die Einſicht ihrer Mitglieder ſetzen, nicht für nothwendig gehalten, durch andere Behörden ermitteln zu laſſen, welche Einrichtungen an der Univerſität zu treffen ſeyen, um den Anforderungen, welche mit Rück⸗ ſicht auf ihren Zweck an ſie zu machen ſind, vollkommen zu entſprechen, und wir hegen die Erwartung, daß Sie dieſem Gegenſtande, der Ordnung in der Eintheilung und Erfolg in der Benutzung der Zeit der Studirenden ſo weſentlich bedingt, und ganz beſonders geeignet iſt, das Vertrauen, welches unſere vaterländiſche Hochſchule zu erhalten wußte, immermehr zu befeſtigen, Ihre ganze Aufmerkſamkeit widmen und für möglichſt ſchleunige Vor⸗ lage ihrer Anträge ſorgen werden.“ du Thil. Es behörde und da und de nicht anerkan die G 4) Se ler⸗ wär K. — 15— als Es durfte aus dieſer Eröffnung der oberſten Staats⸗ behörde zur Genüge hervorgehen: daß ſie die Bedeutung ders und das Verhältniß der Univerſität zur Wiſſenſchaft arin Wen und den Beduürfniſſen des Staats- und Kirchendienſtes vohl nicht überſehen, ſondern ſehr beſtimmt ausgedrückt und affen anerkannt hat.*) Man ſieht daraus aber auch, daß den die Großherzogliche höchſte Behörde wohl ohne allen eiſten Da*) Seit der Schrift von Wachler, F. Schleiermacher, Vil⸗ eckes lers, und Tittmann, iſt über Univerſitäten nach ihrer gegen⸗ ſoll, wärtigen Geſtaltung Mancherlei geſchrieben.— M. ſ. z. B. , die K. M. E. Fabritius, über den herrſchenden Unfug auf deutſch. nicht Univerſitäten. Mainz 1822. Die Reform der deutſchen Univer 8 ſitäten. Konſtanz 1833. v. Savigny in Ramke's hiſt. polit. Ider Zeitſchrift. I. S. 569. f. und in der Allgem. Zeit. v. 14. Juli ſchen 1833. ff. v. Froriep, über das Eigenthümliche der deutſchen für uUniverſitäten. Weimar 1833. D. E. A., über einige Gebrechen „in d. deutſch. Univerſitäten, mit beſ. Rückſicht auf Leipzig. Leipz. 1833. J. F. Th. Wohlfarth, über Weſen und Beſtimmung vor⸗ der Univerſitäten. Eiſenbach 1833. Pölitz, Haben Meſſen und urde Univerſitäten als Inſtitute u. Formen d. Mittelalters, in unſerer Ver⸗ Zeit ſich überlebt? in deſſen Jahrbüchern der Geſchichte. 1834, zen, Januar. Scheidler, über Reform des deutſchen Univerſitäten 9 weſens in Bran's Minerva. Jena. Januar, Februar. 1834. wen Huber, einige Zweifel u. Bemerkungen gegen einige Anſichten ſitat über die deutſchen Univerſitäten, deren Verfall und Reform. Kück⸗ Hamb. 1834. Ringseis, über den revolutionären Geiſt auf d. imen deutſchen Univerſitäten. München 1834. Ueber die Reform d. S deutſchen Univerſitäten in den Blättern für literar. Unterhaltung. 86 14. März 1834. Nr. 73. f. Sendſchreiben eines teutſchen ung Publiciſten an einen teutſchen Diplomaten über die großen Fra⸗ nden gen des Tages am Miniſter⸗Congreß. Zweites Sendſchreiben. iſt, Univerſitäten und Mittelſchulen. Stuttgart 1834. Schön, cule über das öſtreich. Univerſitätenweſen in Pölitz Jahrbüchern. . 1834, März. Schauberg, politiſche Betrachtungen über Stif⸗ ganze tung einer Hochſchule zu Zürich. Zürich 1834. Achert, Pro⸗ Vor⸗ memoria für den deutſchen Miniſtercongreß in Wien. Freiburg 1834. G. O. Marbach, Univerſitäten und Hochſchulen im auf Intelligenz ſich gründenden Staate. Leipz. 1834. F. G. C. Schwarz, unſere Nationalbildung. Leipzig 1834. S. 33. f. — 16— Vorgang zu der Maßregel ſich beſtimmt gefühlt haben würde, weil ihr dieſelbe aus den vorhin erwahnten Ur— ſachen als eine von den Umſtänden gebotene erſcheinen konnte. Dürfte nun von der weiteren Unterſuchung der Frage über Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit eines academiſchen Studienplans an und für ſich abgeſehen werden können; ſo würde ſich die Betrachtung wohl ganz eigentlich auf die Art und Weiſe der beſondern Ausführung hinwenden müſſen. Hier iſt es denn auch, wo wir dem Herrn Ver⸗ faſſer näher begegnen. Bevor wir aber einzelnen Aus⸗ ſtellungen und Bedenken deſſelben uns zukehren, ſcheint es zweckmäßig, über das in der Sache befolgte Prinzip die nöthige Erwägung anzuſtellen. Hier iſt nun vor Allem zu beachten, daß es nicht in der Abſicht der höch⸗ ſten Staatsbehörde liegen konnte, in abſtracter Weiſe und ſchlechthin von oben herab, ein ſo vielſeitiges, F. A. W. Dieſterweg, über das Verderben auf den deutſchen Univerſitäten. Eſſen 1836. E. Pugge, über die deutſch. Uni⸗ verſitäten.(Beleuchtung der Schrift Dieſterwegs). Bonn 1836. H. Leo, Herr Dr. Dieſterweg und die deutſchen Univerſitäten. Leipz. 1836. Hierher gehören auch die Schriften v. F. Thierſch, über den Zuſtand der Univerſität Tübingen. Stuttg. u. Tüb. 1830. Deſſelben, über den gegenwärtigen Zuſtand d. öffent⸗ lichen Unterrichts. 3 Thle. Stuttg. u. Tüb. 1838, womit aber beſonders zu vergleichen iſt: F. Schmitthenner, über das Cultur⸗ und Schulweſen. I. Die Culturverfaſſung von Naſſau, Heſſen und Rheinpreußen, gerechtfertigt gegen die Verläumdun⸗ gen des Hofraths Thierſch in München. Gießen 1839. J. T. B. Linde, Ueberſicht d. geſammten Unterrichtsweſens im Groß⸗ herzogthum Heſſen, beſonders ſeit d. J. 1829, nebſt gelegent⸗ lichen Bemerkungen über die neueſte Beurtheilung deſſelben durch den Hofrath Thierſch in München. Gießen 1839.— Schon nach der Reichhaltigkeit der Literatur ſteht eine große Verſchie⸗ denheit der Anſichten über viele weſentliche Einrichtungen zu er⸗ warten, daher allein ſchon die Schwierigkeit, Einrichtungen zu treffen, die auf ungetheilten Beifall rechnen dürfen. und in Verhalt Bett zu germaf mußter dern compet gehört fort kau die Uel academ Anford nach entſpr lage d Verfah ſeitige indem damit? Achtung aber ge und M ſtellen boten aufzuf beſtimn keinesw lität das R der Fo rungen vorzun neten daß de hat, w v. Lir haben Ur⸗ einen Frage iſchen men; auf nden Ver⸗ Aus⸗ heint inzip vor höch⸗ Veiſe iges, iſchen Uni 1836. täten. rſch, Tüb ffent —-— 17— und in ſo mancherlei Eigenthümlichkeiten ſich darſtellendes Verhältniß zu reguliren, und damit, wie ein Prokruſtas⸗ Bett zu fertigen, in welches Alles, was ſich nur eini— germaßen ähnlich ſieht, gebracht werden ſoll; vielmehr mußten, da es nicht eben blos auf adminiſtrative, ſon⸗ dern zugleich auf wiſſenſchaftliche Zwecke ankam, die competenten akademiſchen Behörden mit ihren Gutachten gehört werden; und die höchſte Behörde durfte hier ſo— fort kaum mit leiſer Hand ändernd eingreifen, ſobald ſie die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die Anträge der academiſchen Behörden im Weſentlichen den zeitgemäßen Anforderungen an die Wiſſenſchaft und das Leben, auch nach den ſpeciellen Bezügen der inländiſchen Verhältniſſe, entſprechen. Dieſe Ueberzeugung war wirklich die Grund⸗ lage des ausgeführten neuen Baues. Ein gegentheiliges Verfahren würde, und wohl nicht mit Unrecht, mehr⸗ ſeitige Anfechtung erfahren haben. Die Staatsregierung, indem ſie den eingeſchlagenen Weg verfolgte, erlangte damit Zweierlei, einmal gab ſie den Beweis ihrer offenen Achtung fuͤr die Rechte der Wiſſenſchaft ſelbſt, weiter und Mangelhaſte ſich um ſo leichter und beſtimmter hervor— ſtellen machte, und ihr ſodann paſſende Gelegenheit ge⸗ boten wurde, das Verhältniß mit größerer Sicherheit aufzufaſſen und ſpäter durch entſchiedenere Normen zu beſtimmen. Der vorliegende Studienplan ſollte daher keineswegs aus dem Geſichtspunkte abſoluter Idea⸗ lität entworfen werden, ſondern für's Erſte nur als das Reſultat eines analytiſchen Aufbaues gelten, um in der Folge auf dem Grunde angemeſſener poſitiver Erfah⸗ rungen einen mehr ideel und ſynthetiſch entworfenen Umbau vorzunehmen. Wir geſtehen gern, daß auf dem bezeich⸗ neten Wege Mißſtände nicht zu vermeiden waren, und daß der Herr Verfaſſer Einiges in der Hinſicht angedeutet hat, was das Gepräge des Mangels an ſich tragen mag; v. Linde, Erw. auf die Bemerk. Schleierm. 2 — 18— allein daß ſich darauf ſofort die Ueberzeugung von der Unzweckmäßigkeit des Planes in ſeiner gegenwärtigen Ge⸗ ſtalt, oder gar davon, daß der Studienplan in mehreren Beziehungen nachtheiligen Einfluß äußern werde, feſtſtellen laſſe, will uns um ſo weniger einleuchten, je unhaltbarer die meiſten Einwendungen, welche der Herr Verfaſſer macht, bei näherer Anſicht erſcheinen. Als ganz unpaſſend und unmotivirt aber müſſen wir die Inſinuation, daß die höchſte Staatsbehörde in ihrem Vertrauen, welches ſie bei der Bildung des Entwurfs Einzelnen geſchenkt, wohl getäuſcht worden ſey, ablehnen. Zuvörderſt iſt es über⸗ haupt eine falſche Vorausſetzung, daß Einzelne bei dieſem Geſchäfte hauptſächlich mitwirkend geweſen, da, wie bereits angedeutet worden, es ganz eigentlich die academiſchen Collegien ſind, deren Gutachten die Baſis des Planes bilden. Dann ſcheint es uns an und für ſich höchſt gewagt, durch derlei Behauptungen die zu Rathe gezogenen, in der Sache vorzugsweiſe competenten Behörden hervorzuziehen. Endlich hätte auch bedacht werden ſollen, daß dadurch bei der höchſten Behörde ſelbſt indirect Mangel an hinlänglicher Umſicht und Aufmerkſamkeit unter⸗ ſtellt wird, wozu man ſich, mit dem Wirkungskreiſe der⸗ ſelben nur in einiger bedeutſamer Beziehung ſtehend, ohne die wichtigſten Gründe und die ſicherſten Prämiſſen nicht entſchließen ſollte. Wir haben dafur gehalten, daß jeder, der das Verhältniß eines wiſſenſchaftlichen Vereins zum Staate in der wahren Bedeutung unbefangen auffaßt, und mit einem Gegenſtande, wie der vorliegende hin— länglich bekannt iſt, der Staatsregierung es Dank wiſſen wird, daß ſie fuͤr's Erſte lieber die Anträge der ver— ſchiedenen Stellen ihrem weſentlichen Inhalte nach zu⸗ ſammenreihen, als poſitiv ſelbſt normirend, eingreifen wollte. Und wenn die höchſte Staatsbehörde, um weiter zu gehen, erſt Erfahrungen zu ſammeln beabſichtigt, ſo iſt auch dieſe Handlungsweiſe keineswegs geeignet, den ſelbſtſtä denn a hat es weil d Maſſe reſſen ſich be U denken nur die treffen, der V compe wiß a uns ſe nicht e ſolgen als mi U ſo nehr Herr „Wir geeht, wenig die K verlan es eine erlang den. Prüfu beſtim gehört Wide z. B. Falli reren tellen darer ffaſſer aſſend — 19— ſelbſtſtändigen Werth einer Wiſſenſchaft zu beeinträchtigen, denn auch die Wiſſenſchaft liebt Erfahrungen, und man hat es doch wohl niemals bezweifelt, daß eben darum, weil die Wiſſenſchaft und wiſſenſchaftliche Vereine die Maſſe der Erkenntniſſe vergrößere, der Staat ſeine Inte⸗ reſſen am beſten wahrnimmt, wenn er ſie möglichſt frei ſich bewegen läßt. Wenden wir uns nun zu den einzelnen kritiſchen Be⸗ denken des Herrn Verfaſſers, ſo wollen wir vorzüglich nur diejenigen berückſichtigen, welche das Allgemeinere be⸗ treffen, indem wir die Ueberzeugung hegen, daß wir in der Würdigung der rein ſpeciellen Einwendungen den competenten Fachrichtern nicht vorgreifen dürfen; aber ge⸗ wiß auch, vorzugreifen nicht nöthig haben, denn es ſollte uns ſehr wundern, wenn die Betheiligten die Gelegenheit nicht ergreifen ſollten, die Aufklärungen und Erörterungen folgen zu laſſen, wozu ihnen eben ſo gut Veranlaſſung als mir gegeben iſt. Um mit dem anzufangen, womit der Herr Verfaſſer endet, ſo nehmen wir zunächſt eine Bemerkung auf, welche der Herr Verfaſſer auf Seite 73 in folgenden Worten ausſpricht: „Wir hätten theilweiſe mehr verlangt als er(der Plan) giebt, namentlich wenn er als Rathgeber ſpricht, und weniger, wenn als Vorſchrift. Die Staatsregierung giebt die Kenntniſſe an, welche ſie demnächſt von einem jeden verlangt, der in den Staatsdienſt treten will; ihr muß es einerlei ſeyn, ob, um die erforderliche Befähigung zu erlangen, einige Collegien mehr oder weniger gehört wer⸗ den. Aus deren Beſuch eine Bedingung der Zulaſſung zur Prüfung zu machen, ohne zugleich vorzuſchreiben, daß eine beſtimmte Vorleſung auch bei einem beſtimmten Docenten gehört werden müſſe, erſcheint im gewiſſen Grade als Widerſpruch. Wenn vier academiſche Lehrer, wie es z. B. in dieſem Semeſter auf der Landesuniverſität der Fall iſt, zu gleicher Zeit Logik leſen, der eine etwa nach 2* — 20— Kantiſcher, der andere nach Hegeliſcher Philoſophie u. ſ. w. welche unter ihnen iſt dann die vom Staate anerkannte? Das iſt eine Frage, die nach Umſtänden dem Staate gar nicht gleichgültig ſeyn kann.“ Wenn man ſich entſchließt, über eine Regierungsmaßregel, die den wiſſenſchaft— lichen Kreis betrifft, kritiſche Bemerkungen abzugeben, ſo iſt vor Allem nöthig, ſich über die eigenthümliche Be— ſchaffenheit der Sache, ihren Zweck und ihre weſentlichen Bezüge deutlichere Begriffe zu bilden und dadurch ſich über die Anſichten gewöhnlicher Beurtheiler zu ſtellen. Wo es an ſolcher Orientirung über das wahre Sachverhältniß fehlt, entſteht Verwirrung der Begriffe, und die Ein— ſeitigkeit der Auffaſſung iſt davon die nächſte Folge. Statt den Standpunkt wahrhaft freier Betrachtung einzunehmen, was doch einer Staatsregierung gegenüber unter allen Umſtänden nothwendig iſt, geräth man ſonſt in die Mitte gewiſſer beſchränkter Tagesmeinungen, und ſetzt ſich leicht der Gefahr aus, Anſichten auszuſprechen, die eben ſo raſch wieder aufgegeben werden müſſen, als ſie einſeitig und befangen gewonnen ſind. Daß die Regierung, wenn ſie ſich zu einem Studienplane entſchloß, ſich mehr an Vor— ſchriften als an das Rathgeben halten mußte, folgt aus ihrer Stellung. Sie wuͤrde ſtatt eines Regulativs, worauf es ihr doch immer zunächſt ankam, ein ſchwankendes Ver— hältniß nur indirect beſtätigt haben. Wer da weiß, wie wenig ein bloßer Rath befolgt zu werden pflegt, wie vielſeitig die Jugend den ableitenden Einflüſſen zugänglich iſt, und wie gern ſie ſich Traditionen in Abſicht auf ihre Studienweiſe überläßt, der wird auf ſolche officielle Rath— ſchläge nicht viel geben, am wenigſten aber der höchſten Behörde zumuthen, daß ſie ſich bei ihren Maßregeln auf Beſtimmungen vorzugsweiſe einlaſſe, von denen ſie voraus— ſetzen muß, daß ſie der Zufälligkeit anheimgegeben ſind. Auch würde ſie bei der geforderten Tendenz eine eigentlich buchähn wenn ſt andeute der S in die wäre.“ ſtark v de au Anwen academ Was ſpreche theilun würde cher i leegt. gegebe Stand wirklich dürfni ten, rechtfe ſoll, in de gültig einige Verfa Voral daß d pract liche zu er übert achten — 21— buchähnliche Abhandlung haben liefern muͤſſen, namentlich wenn ſie gethan was der Verfaſſer S. 74 desfalls näher andeutet, indem er ſagt:„ein großes Verdienſt hätte ſich der Studienplan erwerben können, wenn er ein wenig in die ſpeciellen Methoden des Studiums eingegangen wäre.“ Sie würde ſtatt eines Normativs etwa eine neue ſtark vermehrte Ausgabe des berühmten Werks von Pocco, de augmentis et dignitate scientiarum, allenfalls mit Anwendung auf unſere Zeit, haben ausarbeiten und der academiſchen Jugend officiell in die Hände geben müſſen. Was die Staatsregierung in der Form des Rathes aus— ſprechen konnte, hat ſie gethan, nämlich die Folge und Ver⸗ theilung des ſemeſtralen Beſuchs der Vorleſungen. Hier würde die Vorſchrift ſchulmäßiger Zwang geweſen ſeyn, wel— cher in keinerlei Weiſe in den Abſichten der höchſten Behörde liegt. Sollten aber, wie es geſchehen mußte, Vorſchriften gegeben werden, ſo war das erſte Erforderniß, daß ſie dem Stande der Sache, dem Verhältniſſe der Wiſſenſchaft zum wirklichen Leben, endlich dem vielſeitig erweiterten Be⸗ dürfnißkreiſe der Gegenwart einigermaßen entſprechen müß⸗ ten, und womit könnte es die Staatsregierung am Ende rechtfertigen, wenn ſie einerſeits die Kenntniſſe angeben ſoll, welche ſie demnächſt von einem jeden verlangt, der in den Staatsdienſt treten will, andrerſeits aber gleich— gultig zuſehen wollte, ob zur erforderlichen Befähigung einige Collegien mehr oder weniger gehört wurden? Der Verfaſſer koönnte Recht haben, wenn man eine zweifache Vorausſetzung gelten laſſen wollte, einmal nämlich die, daß der größte Theil der Studirenden bei der Menge der practiſchen Anforderungen wirklich von ſelbſt die hinläng— liche Befähigung ohne das Hören beſtimmter Collegien zu erwerben Gelegenheit und Luſt genug hätte, dann, daß überhaupt gar keine beſondere Studienvorſchrift nöthig er— achtet werde, welches Letztere doch der Verfaſſer ſelbſt 2 nicht behaupten mag.*) Am wenigſten vermögen wir aber der logiſchen Schlußfolgerung beizuſtimmen, daß, wenn aus dem Beſuche einer Vorleſung eine Bedingung der Zu— laſſung zur Prüfung gemacht werde, auch zugleich vorzu⸗ ſchreiben ſey, daß eine beſtimmte Vorleſung auch bei einem beſtimmten Docenten gehört werden müſſe, widrigen⸗ falls in gewiſſem Grade ein Widerſpruch entſtehe?— *) Wenn man berrachtet, mit welchem Sinne die Jünglinge der Mehrzahl nach die Univerſität beziehen, ſo ergiebt ſich, daß wie die Verhältniſſe nun einmal ſind, ein Studienplan ſelbſt eben ſo ſehr im Intereſſe der Wiſſenſchaft als des Staats dienſtes Nutzen ſchafft. Man gehe nur von der gewiß wahren Darſtellung bei Marbach aus, welcher ſagt:„Nachdem die Jünglinge die gelehrte Schule gehörig vorbereitet verlaſſen haben, beziehen ſie die Univerſität. Jene gehörige Vorberei⸗ tung beſteht aber darin, daß ſie die alten Sprachen, Griechiſch und Lateiniſch, die künftigen Theologen auch Hebräiſch mit ziemlicher Fertigkeit erlernt haben, die alte Geſchichte that⸗ ſächlich inne haben, faſt allgemein nur ſehr wenig Mathe⸗ matik, die deutſche Sprache orthographiſch und ſtyliſtiſch richtig ſchreiben können. Ein Schüler, der dieſe Kenntniſſe hat, iſt gehorig vorbereitet, und unter Hunderten, welche die Univer⸗ ſität beziehen, werden achtzig ſeyn, welche ſoviel, nicht mehr und nicht weniger gelernt haben. Auf Alter wird keine Rück⸗ ſicht genommen. Von der eigentlichen Wiſſenſchaft haben Alle, mit wenigen Ausnahmen, wenn ſie die Univerſität be ziehen, keine Ahnung, können alſo nicht mit dem Zwecke hinkommen, die Wiſſenſchaft um der Wiſſenſchaft willen zu ſtudiren, ſondern ſie kommen, was an ſich ganz lobenswerth iſt, um ſich die Befähigung zu einer Anſtellung als Staats beamter zu erwerben. Aus dieſem Zwecke, mit dem die ſtudi renden Jünglinge die Univerſität beziehen, und aus dem Grade ihrer Vorbereitung, mit dem ſie dahin kommen, ergiebt ſich nun aber nothwendig das Streben: ſich vor allem diejenigen Kenntniſſe zu eigen zu machen, welche ſie in ihrem künf tigen Berufe brauchen, und da ſie nicht eher um eine An ſtellung anhalten können, bis ſie ein gewiſſes Eramen beſtanden haben, diejenigen Kenntniſſe zu erwerben, die im Er amen verlangt werden. Wir ſt obigen aufzuft J religit darf ſophiſ werden tenbef ruhige arges wuͤrde deren Frag führ zuben den Logik beglei die w nach konne geſte relig gene von den corre derſe ſchre Hern Wiſ es als ſchei — 23— Wir ſind nicht vermögend dieſen Widerſpruch in dem obigen Verhältniſſe, auch nur in einem gewiſſen Grade aufzufinden. Man ſoll wiſſenſchaftliche Studien auch nicht an religiös⸗dogmatiſche Ueberzeugungen knuͤpfen, und darf auch nicht meinen, es gehöre ein beſtimmtes philo⸗ ſophiſches Syſtem dazu, um etwa ein tuͤchtiger Arzt zu werden. Sollte aber Jemand die verſchiedene Docen⸗ tenbefähigung im Auge haben, ſo darf er ſich wohl be— ruhigen, da die Staatsregierung ſich ſchwerlich ein ſo arges Dementi geben durfte, als darin ſich characteriſiren wuͤrde, wenn ſie Subjecte zu öffentlichen Docenten machte, deren Docentenqualification ſie andererſeits officiell in Frage ſtellen wollte, ohne zugleich Maßregeln in Aus⸗ füuͤhrung zu bringen, die geeignet ſind, Nachtheilen vor⸗ zubeugen. Wenn wir nun vollends das Beiſpiel von den vier philoſophiſchen Docenten, die zu gleicher Zeit Logik leſen, vorgefuͤhrt ſehen und zwar von der Frage begleitet, welche unter ihren verſchiedenen Philoſophien die vom Staate anerkannte ſey, welche Frage nach Umſtänden dem Staate gar nicht gleichgultig ſeyn könne; ſo würde ich, wenn die Frage von anderer Seite geſtellt wäre, vermuthen: es ſey entweder an eine Staats⸗ religion oder an eine Staatsphiloſophie gedacht. Uebri⸗ gens können wir verſichern, daß die höchſte Behörde von der Philoſophie und ihrem wahren Verhältniſſe zu den Intereſſen des Staats einen viel zu richtigen und correcten Begriff hat, als daß ſie jemals die Richtungen derſelben unter, die Wiſſenſchaft ſelbſt gefährdende, Be⸗ ſchränkungen ſetzen möchte. Allein die ganze Schrift des Herrn Verf. mit ſeiner eigenthümlichen Anſicht von der Wiſſenſchaft kann leicht zu der Auffaſſung führen, daß es ihm dabei weniger auf eine freie Menſchenbildung, als auf eine durchaus reale Brauchbarkeit anzukommen ſcheine. Man vergleiche nur, wie er die allgemeinen — 24— Collegien überhaupt und namentlich die philoſophiſchen Verwirn in ihrem Verhältniſſe zu den poſitiven Studien darſtellt. Studie! Immer iſt es das ganz beſchränkte Verhältniß eines be— aufgefü ſtimmten nutzanwendlichen Bezugs, z. B. Pſychologie ſchreibt iſt von dem Theologen etwa zu hören wegen ihres Be— gelten zugs zur theologiſchen Moral, von dem Juriſten wegen ſucht. 1 des Criminalrechts, von dem Mediciner wegen der Pſy— freilich chiatrie(S. 31). Wir bekennen offen, daß uns die allein Ueberzeugung beiwohnt, daß die Wiſſenſchaften überhaupt doch m und namentlich die allgemein-philoſophiſchen fuür den chen ve Menſchen noch etwas Höheres bedeuten können, als das im All bloße Nuͤtzlichkeitsintereſſe, ſo ſehr wir dieſes bei ihrem wenn Studium zugleich und bei den poſitiven Wiſſenſchaften einige vorzugsweiſe in ſeiner Geltung anerkennen und deshalb ſetzun auch der Staatsregierung Recht und Pflicht zuſprechen dem müſſen, bei der normativen Regulirung der Studien das wir d poſitive Moment der Brauchbarkeit in den Fachwiſſen⸗ dingt ſchaften beſonders zu beruckſichtigen. Gegen Wenn der Herr Verf. S. 74 weiter bemerkt, daß auch fuͤr den, der ſich grundlich bilden will, Selbſtſtudium ſichere immer die Hauptſache iſt; ſo geben wir ihm darin voll— ausda kommen Recht. Wenn er aber hinzuſetzt, daß dafuür verwe wenige Collegien als Anleitung hinreichen, indem der darau Studirende im Uebrigen ſeinen Weg ſelbſt zu machen wiſſe; ſchrit ſo können wir dieſes nur unter großer Beſchränkung zuge— das ſtehen. Allerdings wird es bei Manchem hinreichen, ſoll. wenn er nur Andeutungen erhält, allein der bei Weitem kein) größere Theil kann ſich ohne eine umfaſſendere Einfuüh— wallen rung in das Material der Wiſſenſchaft nicht orientiren. ein u Nur erſt, nachdem eine vielſeitigere und nähere Bekannt⸗ ſonde ſchaft mit dem Inhalte erworben worden, fuͤhlen ſich Ande Viele aufgefordert und hinlänglich vorgeübt, ſelbſt⸗ merke ſtändige Erweiterungen und angemeſſene Ergänzungen bedien anzuſtreben. Uebrigens geben wir gern zu, daß ein un— ſicher verſtändiges Ueberhäufen mit Vorleſungen oft genug zu Wahr 4 8 Verwirrung und Erſchlaffung fuͤhren mag. Allein der Studienplan hat eben dadurch, daß er nicht alle in ihm aufgeführten Collegien als nothwendig zu hörende vor— ſchreibt, ſondern einen großen Theil als bloß facultativ gelten läßt, die mögliche Ueberladung zu vermeiden ge— ſucht. Das ängſtliche Einlernen der Collegienhefte kann freilich Cund auch das geſtehen wir gern zu) für ſich allein der wiſſenſchaftlichen Ausbildung nicht genügen, doch möchten wir eben ſo wenig ein zu frühes Verglei— chen von allerlei Buͤchern als Regel empfehlen, da es im Allgemeinen beſſer iſt, daß der Studirende erſt dann, wenn er durch die Vorleſungen mit dem Gegenſtande einigermaßen Bekanntſchaft gemacht und die Voraus⸗ ſetzungen eines möglichen Sachurtheils erlangt hat, zu dem erweiterten Bucherſtudium übergeht. Daher können wir denn auch dem Herrn Verf. ſelbſt darin nicht unbe— dingt beiſtimmen, wenn er ſagt:„daß, über irgend einen Gegenſtand zu gleicher Zeit mehrere Bücher, wären es auch nicht einmal die vorzüglichſten, geleſen, eine weit ſicherere und umſichtigere Kenntniß verſchaffe, als ſelbſt ausdauernder Fleiß, der aber nur auf Ein Collegienheft verwendet wird.“ Es kommt nach unſerer Anſicht ſehr darauf an, daß in dieſem Bezug der Anfang und Fort⸗ ſchritt in einem Studium wohl zu unterſcheiden ſey, wenn das ſimultane Leſen vieler Bücher empfohlen werden ſoll. Daß bei Einzelnen durch zu fruͤhe Bücherlectüre kein Nachtheil, vielleicht ſelbſt Vortheil entſtehen möge, wollen wir nicht in Abrede ſtellen; allein auch hier hat ein normirender allgemeiner Plan nicht die Ausnahmen, ſondern die Regel im Auge zu behalten. Auch iſt von Andern längſt geſagt, daß dem Studirenden das Be— merken und Ablernen der Methode, deren ſich die Lehrer bedienen, die größte Unterſtützung gewährt, um auf die ſicherſte und leichteſte Weiſe wichtige wiſſenſchaftliche Wahrheiten aufzufinden und feſtzuſtellen. Und beſonders — 26— ſichert der mündliche Unterricht, dieß iſt ſein größter Gewinn, gegen Einſeitigkeit der Vorſtellungsweiſe und Denkart und gegen das blinde Vertrauen auf einen Füh⸗ rer, gegen das ſclaviſche Bilden nach einem Muſter, welches der Autodidakt nicht wohl vermeiden kann. Auch die rauhe und ſteifſinnige Originalität, ſo wie der über⸗ muthige Dunkel und die Beſchränktheit des Geſichtspunkts, aus welchem einzelne Theile des menſchlichen Wiſſens angeſehen werden, ſind warnende Erfahrungen, welche an den Autodidakten häufig gemacht werden. Zweck⸗ mäßige Beſchaffenheit des mündlichen Unterrichts und gehörige Folge der Vorleſungen bewahrt am ſicherſten vor ſeichter Oberflächlichkeit und unſtetem Herumflattern von einem Gegenſtande zum andern, erhält den Blick freier, die Erkenntniß gehaltreicher und vollſtändiger, und die literariſche Selbſtthätigkeit geregelter und frucht⸗ barer. Schließlich(S. 75) äußert ſich der Herr Verf. noch in folgenden Worten:„Wir vertheidigen eine gewiſſe Freiheit im Studiren, die nicht an zu ſtrenge Normen gebunden iſt. Der Studienplan ſucht ſich zwar den An— ſchein zu geben, daß er gleichfalls eine ſolche Freiheit beguͤnſtige, nur Rath ertheilen wolle; aber er ſpricht ſich hiergegen in einzelnen Studienplanen wieder viel zu be⸗ ſtimmt aus, und würde, hätte er es wirklich ſo mit der Studienfreiheit gemeint, wohl fuͤglich das ganze Gebaͤude ſeiner vier Abtheilungen haben entbehren können.“ In der That ſagt dieſe Phraſe eigentlich weiter nichts, als daß der ganze Plan, überhaupt ein jeder Studienplan eigentlich unnütz ſey. Der Verf. hätte dieſes offener und kürzer ausſprechen können, freilich wuͤrde er dann auch mit ſich ſelbſt in offeneren Widerſpruch gerathen ſeyn, indem er, wie wir gleich Eingangs gehört haben, einen ſolchen Plan an und fur ſich als ein fühlbares Bedürfniß anerkannt; und wir haben ſonach auch gute Grunde Zweckm die erſt ⁸‿— C nem derm der V in Abf Studir unſer) liche B Verthe für di darf e nicht bloß f Kirche aber ſ dem 3 tern v ſomit Verf. forde 4) Gründe dafur gehabt, gleich im Eingange über die Zweckmäßigkeit eines Studienplans mehr zu ſagen, als die erſte Bemerkung des Herrn Verf. zu fordern ſchien. Das Wort Studienfreiheit kann in verſchiede⸗ nem Sinne genommen werden. Will man außer An— derm darunter verſtehen, daß Methode, Wahl der Folge der Vorleſungen und der Lehrer, Anwendung der Zeit in Abſicht auf Privatſtudien, dem freien Ermeſſen der Studirenden uberlaſſen bleibt; ſo wüͤßten wir nicht, daß unſer Plan in allen dieſen Hinſichten irgend eine weſent— liche Beſchränkung enthielte, indem ſelbſt die ſemeſtrale Vertheilung der Vorleſungen keinerlei obligatoriſche Folge fur die Studirenden einſchließt. Eine ſolche Haltung darf ein Studienplan ja ſchon aus dem einfachen Grunde nicht entbehren, weil die Univerſitaten Anſtalten nicht bloß für Inländer, und nicht bloß fur Aſpiranten zum Kirchen- oder Staatsdienſt ſind. Die vier Abtheilungen aber ſollen gerade dazu dienen, die Sphäre der Freiheit dem Zwange gegenüber, füͤr Inländer, die ſich zu Aem— tern vorbereiten wollen, deutlich zu bezeichnen, und muß ſomit den bloßen Anſchein von Freiheit, welchen der Herr Verf. dem Plane Schuld gibt, eher verhindern als be— fördern.*) *) Marbach bemerkt:„Die Lernfreiheit beſteht darin, daß die Studirenden Vorleſungen hören können über alle Gegen⸗ ſtände der Wiſſenſchaft, über welche ſie wollen, bei wem ſie wollen, ſo viel ſie wollen. Die Lernfreiheit iſt der wahren Wiſſenſchaft ſo unumgänglich nothwendig wie die Lehrfreiheit, denn ſie beruht auf demſelben Prinzipe, auf der Lebendigkeit des Geiſtes. Die Beſchränkung der Lernfreiheit iſt unerträg⸗ lich für diejenigen, welche ſich der Wiſſenſchaft ergeben, ſie iſt nothwendig für die, welche auf der Univerſität ſind, um Kennt⸗ niſſe für den künftigen Beruf zu erwerben. Haven die Letz⸗ teren Lernfreiheit, ſo werden ſie nicht allein in dem eigenen Fache unklug und nachläſſig ſich vorbereiten, ſondern durch das unwiſſenſchaftliche Hinhören auf andere Fächer auch über dieſer — 28— Als eine allgemeinere Ausſtellung erſcheint noch, wenn an mehreren Stellen der Schrift darauf hingedeutet wird, daß bei der ſemeſtralen Vertheilung dieſelben Vor⸗ leſungen nicht in allen einzelnen Studienplanen in der⸗ ſelben Folge angeſetzt worden ſind. Wir nehmen indeß keinen Anſtand, hierin eher einen Vorzug als einen Feh⸗ ler zu finden. Denn einerſeits kann ja allerdings in der Eigenthumlichkeit der verſchiedenen Fachgebiete ein hin— längliches Motiv liegen, für einen Unterſchied in der Folgebeſtimmung derſelben Vorleſung, andererſeits iſt da— durch auch der vom Herrn Verf. angeſprochenen Stu⸗ dienfreiheit Vorſchub geleiſtet, indem wenigſtens die ver— ſchiedenen Anſichten der verſchiedenen in ihrem Kreiſe competenten Behörden möglichſt geachtet worden ſind, was bei dem ganzen Entwurfe, wie ſchon angefuhrt, durchgreifendes Prinzip war. Als Mißſtand könnte das gerügte Verhältniß nur dann gelten, wenn die bezüg⸗ lichen Vorleſungen durch academiſche Lehrer nur einſeitig vertreten wuͤrden, ein Fall, der an unſerer Landesuni— verſität gegenwärtig bei der mehrfachen Beſetzung der meiſten hierbei in Frage kommenden Lehrſtellen nicht leicht vorkommen dürfte. Von dieſen allgemeineren Ausſtellungen wollen wir nun zu einigen anderen übergehen, welche eine mehr beſondere Seite darbieten, ohne uns indeß auf ſolche einzulaſſen, die wegen ihrer durchaus ſpeciellen Beziehung der Wuͤrdigung der Fachbehörden anheim zu geben ſind. Zunächſt begegnen uns hier die ſ. g. allgemei⸗ nen philoſophiſchen Zwangscollegien. Der Herr Verf. kann ihnen ſeine Gunſt nicht zuwenden, ſon— dern ſcheint ſie vielmehr, wenigſtens theilweiſe, als über— flüſſig aus der Reihe der academiſchen Vorleſungen weg aburtheilen zu können meinen; die Flachheit der Vielwiſſerei, richtiger Vielerleiwiſſerei, der Eigendünkel, die Arroganz des Subjects wird gefördert werden.“ zu wün durch Verhal durch! regung bevor wie es gemein ſproche Bedeut tigen. werder Nutz! tracht ten ſia poſitiv ches, den do beſond Unir ſeyn entwe gere! mittel nen, tigen gung uber die u ohne in ihr — 29— zu wünſchen. Da wir oben ſchon hervorgehoben haben, durch welche Veranlaſſung und unter welchen äußeren Verhältniſſen die Maxime in Anwendung gebracht, und durch nicht abzuweiſende Einwirkung wiſſenſchaftlicher An— regung ausgebildet worden, ſo erübrigt uns hier noch, bevor wir das eigenthümliche Verhältniß dieſer Sache, wie es hier in Frage ſteht, näher darlegen, einige all— gemeine Worte über den in unſerer Zeit wieder viel be— ſprochenen Gegenſtand vorauszuſchicken. Vor Allem iſt Bedeutung und Zweck dieſer Vorleſungen zu beruückſich— tigen. Es darf als eine unangemeſſene Anſicht bezeichnet werden, wenn dieſelben nur unter dem Prinzipe der Nützlichkeit und poſitiven Anwendbarkeit be⸗ trachtet und gewürdiget werden. Ihrer Natur nach rich— ten ſich dieſe allgemeinen Wiſſenſchaften weniger auf einen poſitiven Lebenszweck, als auf das Menſchliche als ſol— ches, wir möchten ſagen, auf das Ideale. Sie wur⸗ den daher auch immer, wo dieſe Tendenz vorherrſchte, beſonders gepflegt. Der Herr Verf. iſt uns gegenüber zu gelehrt, als daß wir ihn hierauf und namentlich auf die Bedeutung hinweiſen dürften, welche die Alten dieſen Studien im Gebiete ihrer Jugendbildung beilegten. Es kommt bei dem Studium dieſer Wiſſenſchaften auf der Univerſität hauptſächlich darauf an, daß das Bewußt⸗ ſeyn zu einer höheren und freieren Auffaſſung der Dinge entwickelt und geſtimmt, zugleich aber auch eine geiſti— gere Bewegung in der poſitiven Erkenntnißſphäre ver— mittelt werde. Kaum möchte nun geleugnet werden kön— nen, daß gerade in unſerer Zeit, wo durch den gewal⸗ tigen Fortſchritt der realen Strebungen eine gewiſſe Nei— gung zu real⸗-poſitiver Abſchließung dem Ideellen gegen— üͤber ſich geltend machen will, dieſes Leiztere, ſo viel es die unabweislichen Umſtände geſtatten, gehegt werde, ohne daß alſo die poſitiven Studien daruber irgendwie in ihren nothwendigen Anſpruchen Beeinträchtigung er⸗ 30— leiden. Je mehr aber eben die Macht der Poſitivität ſich herandrängt, je näher und vielſeitiger der Realis⸗ mus ſein Recht geltend macht, um deſto leichter wird die Jugend, ſich rein ſelbſt überlaſſen, an denſelben ſich ausſchließlich hingeben und den allgemein-menſchlichen Bildungsintereſſen ſich entfremden. Darum ſcheint es geradeeine beſtimmte Forderung der Gegenwart an die Fürſorge der Staatsregierung zu ſeyn, ſich auch jener ideellen Berechtigung, ſo weit es ohne beſchränkenden Eingriff in das Syſtem realer Zwecke geſchehen kann, anzunehmen. Gewiſſe allgemeine Zwangscollegien dürf⸗ ten daher in unſerer Zeit mehr als je an ihrer Stelle ſeyn; nur wuͤrde gefragt werden können, welche aus dem obigen Geſichtspunkte beſondere Berückſichtigung an— zuſprechen haben. In der That ſind auch mehrere ſol⸗ cher allgemeinen Vorleſungen, namentlich die eigentlich philoſophiſchen, an den meiſten deutſchen Univerſitäten direct(wie z. B. außer Baiern auch in Wuͤrtemberg und Baden) oder indirect(z. B. in Preußen) als Zwangs⸗ vorleſungen beſtimmt; an einigen Univerſitäten wird ſo⸗ gar eine beſondere Zeit für dieſelben geſetzlich in An— ſpruch genommen.* Was nun die betreffende Beſtimmung in unſerm Stu⸗ dienplane im Beſonderen angeht, ſo iſt vorab zu bemerken, daß dieſelbe aus einer Zeit herrührt(1809), wo nach des Herrn Verfaſſers Anſicht die Gymnaſien in einem guten Zuſtande waren, alſo auch wohl Geſchichte und Mathe⸗ *) Dieſes iſt, wie bekannt, namentlich in Baiern der Fall. Doch wir wollen auf dieſes Beiſpiel kein beſonderes Gewicht legen und ziehen vor, nochmals die bezügliche Anſicht eines Mannes hervorzuheben, deſſen Name in der wiſſenſchaftlichen Welt mit beſonderem Glanze ſtrahlt, und der ſicher nicht verdächtig iſt, daß er dem Studienzwange hold geweſen, nämlich Schleier⸗ machers(des Theologen und Philoſophen) oben angeführte Aeußerung. matik au gewieſe ordnun⸗ habe. genann Studie genaue finden handlun einem liche iſt.*)( die Ge gelehrt oft me täten? Verfaſſ erklären Vortra⸗ Gymna ſchaftli zweckm T über! und n derung hörde. Allgem 8 die er matik angemeſſen gelehrt wurden. Es iſt aber ſchon nach⸗ gewieſen, daß doch wohl den Männern, welche die Ver⸗ ordnung veranlaßten, ein beſonderes Motiv vorgelegen habe. Und in der That dürfte auch ſelbſt für die zwei genannten Gegenſtände, gegen deren Auffüͤhrung in dem Studienplane der Herr Verfaſſer hauptſächlich eifert, bei genauerer Erwägung ein hinlänglicher Grund darin zu finden ſeyn, daß vorausgeſetzt werden muß, daß die Be⸗ handlung und Darſtellung derſelben an der Univerſität von einem Standpunkte ausgehe, welcher in Abſicht auf eigent⸗ liche Wiſſenſchaftlichkeit als ein höherer zu betrachten iſt.*) Sollte man uberhaupt der Meinung ſeyn, daß z. B. die Geſchichte als durch den Gymnaſialunterricht hinreichend gelehrt angeſehen werden könne, wozu dann ein oder ſogar oft mehrere Profeſſoren ſolchen Fachs an den Univerſi⸗ täten?— freilich ſcheint es, als wollte ſich der Herr Verfaſſer hauptſächlich nur gegen die Univerſalgeſchichte erklären, obwohl nach unſerm Dafuͤrhalten gerade in einem Vortrage über dieſelbe die factiſchen Details, welche der Gymnaſtalunterricht vielſeitig geben ſoll, auf eine wiſſen— ſchaftliche Erkenntniß des geſchichtlichen Zuſammenhangs zweckmäßig zurückgeführt werden können. Doch wollen wir uns dem Herrn Verfaſſer gegen⸗ über mit unſerer Anſicht über dieſe Sache gern beſcheiden und nur bemerken, daß man von anderer Seite die For⸗ derungen oft viel höher ſtellt, als unſere hohe Staatsbe⸗ hörde. So bemerkt ein Recenſent in der Jenaiſchen Allgem. Lit. Zeitung v. J. 1809, N. 117: „Auch Herr Villers iſt der Meinung, daß es fuür die erſte Einleitung in die Univerſitätsſtudien ſehr heilſam *)„Die Schule verfährt methodiſch(im Lernen), die Univerſttät encyclopädiſch(im Studium), die Akademie läßt(zur vollen deten Bildung) das Philoſophiſche, deſſen Geiſt ſie nun einmal⸗ beſitzt, wieder zurücktreten, um mit dieſem philoſophiſchen Geiſte das Einzelne der Wiſſenſchaft rein herauszuarbeiten.“ — 32— ſeyn würde, wenn man die philoſophiſche Fakultät, oder beſſer, einen Ausſchuß derſelben, verpflichtete, den angehenden Studenten zu prüfen, wiſſenſchaftlich zu orien⸗ tiren, oder ſymboliſch zu weihen. Die Freiheit zu ſtudiren, oder ſich auf der Univerſität aufzuhalten, wird dadurch nicht beeinträchtigt; nur für die, welche ſich der angeord— neten öffentlichen Aufſicht unterwerfen wollen, iſt eine ſolche Einrichtung getroffen, und ſie ſetzt die Univerſität in den Stand, dem Gouvernement über Amtstuchtigkeit einzelner Subjecte die geforderte Auskunft zu geben, und uber diejenigen, welche das Bürgerrecht in der eigent— lichen literariſchen Republick erlangen wollen, urtheilen zu können, obgleich die Zuläſſigkeit der letzteren auch auf andere Weiſe erforſcht werden kann.— Uebrigens wäre es ſehr gut, wenn die Mitglieder der Specialfakultäten, unter gewiſſen, die individuelle Studienfreiheit ſichernden, Bedingungen, darüber einverſtanden wären, keinen Unbe⸗ kannten, der ſich als Zuhörer bei ihnen meldet, zu ihren Vorleſungen zuzulaſſen, wofür er nicht, ſoweit ſolches hiſtoriſch-empiriſch beurtheilt werden kann, die erforder— liche Vorbereitung ſich dazu erworben hat. Ohne dieſe Vorkehrungen laſſen ſich dem alles Wiſſenſchaftliche aus— ſchließenden Handwerksgeiſte im Studiren keine Schranken ſetzen. Jünglinge, ziemlich roh der Schule entlaufen, hören im erſten halben Jahre, ohne durch Sprachkunde, Philo⸗ ſophie und Geſchichte vorbereitet zu ſeyn, Dogmatik, werfen ſich in juriſtiſchen Definitionen-Kram, oder befaſſen ſich mit mediciniſchen Specialdisciplinen, ohne durch Vorkennt⸗ niſſe ſich zu ſolchen Studien geſchickt gemacht zu haben. Philologiſche zumal und hiſtoriſche Vorkenntniſſe, wiewohl ſie den Grund von allen Wiſſenſchaften ausmachen, wie unverzeihlich werden ſie bei dem gewöhnlichen Handwerks— ſchlendrian verabſaͤumt! Entſetzlich iſt es, daß Univerſitäts⸗ lehrer aus ſchmutzigem Eigennutz, oder aus lächerlicher Eitel⸗ keit, welche ſich mit der Zahl der Zuhörer bruſtet, das Un⸗ weſen von S ſchaft Einfluß aus He Fächer ranz ve häͤlt, y und Al Verkehr ſchicht nach R chenhiſt Medieci das N. ſtolzer Spra tauge, den Fo mehr b kultaät Unwiſß L 2 geren zu ſer allein haben. die A jener haben, regel ſeiner tiver! als die ihm üͤl b. Li — 33— ltät, weſen begunſtigen; bedauernswürdig, aber freilich auch den von Staatswegen zu beſchränken in ihrem, der Wiſſen⸗ rien⸗ ſchaft nicht weniger als dem Staatswohl verderblichen ren, Einfluſſe, ſind diejenigen, welche aus Factionsvorurtheil, durch aus Haß gegen die der philoſophiſchen Fakultät zugetheilten eord Fächer, aus wiſſenſchaftlichem und unverzeihliche Igno— eine ranz verrathenden Uebermuthe, welcher alles fuͤr entbehrlich Lſität hält, was vermeintlich nicht unmittelbar zur Sache gehört, igkeit und Allen Alles ſeyn zu können wähnt, der unſinnigſten und Verkehrtheit Vorſchub thun. Man ſtellt z. B. die Ge⸗ gent⸗ ſchichte als entbehrlich dar, weil ja dem jungen nur eilen nach Routine und Brod ſtrebenden Theologen in der Kir⸗ auf chenhiſtorie, dem Juriſten in der Rechtsgeſchichte, dem vaͤre Mediciner in den Einleitungen zu den einzelnen Disciplinen en, das Nöthige davon beigebracht werde; man würdigt mit den, ſtolzer Miene, welche eigene Unwiſſenheit verbirgt, die nbe Sprachkunde herab, als etwas, das nur für Schulen tauge, aber dem academiſchen Jünglinge, deſſen Geiſt mit es den Fakultätswiſſenſchaften genährt werden müſſe, nicht der mehr behage. So in den übrigen zur philoſophiſchen Fa⸗ kultät gehörigen Fächern. Was Wunder, wenn dadurch aus Unwiſſenheit und Stümperei überall um ſich greift!“ nken Den ſ. g. Zwangscollegien über Philoſophie im en⸗ ren geren Sinne ſcheint der Herr Verfaſſer nicht ſo entgegen zu ſeyn, als denen über reine Mathematik und Geſchichte; allein genau beſehen, möchte er ſie doch gleichfalls entfernt ℳ haben. Die Vorliebe für die realiſtiſche Poſitivität und die Anſicht, welche er von der eigentlichen Bedeutung jener Vorleſungen hegt, die wir bereits oben bezeichnet haben, läßt ihn auch hier polemiſch gegen die höchſte Maß— regel erſcheinen.„Wir können nicht läugnen, ſagt er S. 21 ſeiner Schrift, daß wir auf Univerſitäten die Kultur poſi⸗ tiver Unterrichtsgegenſtände für weit erſprießlicher halten, als die der ſpeculativen.“ Gewiß wird hierin jeder mit ihm übereinſtimmen; allein geht denn unſer Studienplan o. Linde, Erw. auf die Bemerk. Schleierm. 3 — 24— etwa bloß, oder auch nur vorzugsweiſe auf ſpeculative Vorträge, iſt er nicht vielmehr ganz eigentlich für die poſitiven Wiſſenſchaften entworfen, und zwar in dem Grade, daß der Herr Verfaſſer ſelbſt meint, er enthalte zuviele poſitive Collegien?— Wie ſehr aber der eigent⸗ liche und wahre Zweck des philoſophiſchen Studiums von dem Herrn Verfaſſer unbeachtet gelaſſen, von ſeiner ide— ellen Bedeutung, welche wir bereits hervorgehoben haben, gänzlich abgeſehen, und daſſelbe lediglich unter dem Stand⸗ puncte der Nutzlichkeit und Anwendbarkeit aufgefaßt und gewuͤrdigt wird, geht aus den Bemerkungen S. 19 ff. über das Verhältniß der Philoſophie zur Theologie hervor. Sehen wir davon ab, daß der Herr Verfaſſer die Wahr⸗ heit der hier obwaltenden Beziehung weder geſchichtlich noch ſachlich berückſichtigt hat, ſo möchten wir nur die einzige Frage an ihn richten, ob, wenn denn die Philo⸗ ſophie in ſo verſchiedene Bezüge und mißliche Berührungen mit der Theologie tritt, wie er ſelbſt angiebt, ob es nicht viel gerathener ſey, der Theologe mache ſich mit ihren Ideen, Tendenzen und Waffen etwas näher bekannt, um nöthigenfalls gegen ihre Zumuthungen eine angemeſſene Faſſung zu behaupten, als ſich gegen ſie ignorirend zu verhalten und damit früher oder ſpäter genöthigt zu ſeyn, mit ihr einen ungleichen Kampf zu beſtehen? Sicher möchte gerade in der Gegenwart, wo der Geiſt der Philoſophie in Deutſchland ſich des ganzen wiſſenſchaft— lichen Bewußtſeins mehr oder weniger bemächtigt hat und zwar nicht ohne bedeutenden Vortheil für den lebendig freien Fortſchritt der poſitiven Wiſſenſchaften ſelbſt, die Beruckſichtigung des philoſophiſchen Studiums mehr wie jemals eine Forderung ſeyn, der eine umſichtige Leitung der Studien ſich nicht entziehen darf. Wir müſſen die Erfahrung anerkennen, daß die ausgezeichnetſten Männer, denen die beſonderen Wiſſenſchaften in ihrer Förderung das Wichtigſte verdanken, vorzüglich mit Hülfe eines phi⸗ oſophif gelangt Studie Fächer nahere Verfat auch derſelb giſchen Nur d proteſt auch milge tekten logie *) T — 35— loſophiſchen Verfahrens zu ihren fruchtbaren Reſultaten gelangt ſind, vielfach auch durch frühere philoſophiſche Studien in die freiere geiſtigere Behandlungsweiſe ihrer Fächer eingeleitet wurden.*)— Allein wir müſſen die nähere Würdigung der philoſophiſchen Anſichten des Herrn Verfaſſers den Philoſophen überlaſſen, ſowie wir uns auch der Antwort auf die ſpeciellen Bemerkungen, welche derſelbe hinſichtlich mehrerer Punkte in den beiden theolo⸗ giſchen Studienplanen macht, mit Fug begeben können.— Nur das Eine ſey bemerkt, daß in dem Plane für die proteſtantiſchen Theologen außer der theologiſchen Fakultät auch ſonſt noch Autoritäten der evangeliſchen Geiſtlichkeit mitgewirkt haben.— Wenn S. 60 darauf hingewieſen wird, daß Archi⸗ tekten, Forſtleute und Cameraliſten keine Logik und Pſycho⸗ logie zu hören brauchen, ſo habe ich darauf zu erwiedern, *⁴) Was Liebig in der Vorrede zu ſeiner organiſchen Chemie, Braunſchweig, 1842, S. VIII. ſagt:„Das phlogiſtiſche Sy⸗ ſtem der Chemie, mit allen ſeinen Unvollkommenheiten, erſchien als die Morgenröthe eines neuen Tags,— es war der Sieg der Philoſophie über die rohſte Experimentirkunſt,“ gilt unter veränderten Beziehungen faſt überall, wo entſchiedene Fortſchritte der Wiſſenſchaften in der Geſchichte ſich kundgeben.— Wenn übrigens der Herr Verfaſſer der vorliegenden kritiſchen Bemerkungen S. 22 meint, daß auf das Studium der eigent⸗ lichen Philoſophie für die proteſtantiſchen Theologen nur fakultativ hingewieſen werde, ſo müſſen wir dieſer Anſicht wider⸗ ſprechen, indem es allerdings in der höchſten Intention liegt, daß Logik und Pſychologie zu den nothwendigen Collegien in dem Studienkreiſe nicht bloß der katholiſchen, ſondern auch der proteſtantiſchen Theologie gehören. Die Beſtimmung des Stu⸗ dienplans S. 8., daß neben der Logik und Pſychologie noch drei andere Vorleſungen aus dem Gebiete der philo⸗ ſophiſchen Fakultät; jedoch nach freier Wahl hinſichtlich der bezeichneten Gegenſtände beſucht werden müſſen, deutet ſchon in ihrem Zuſammenhange darauf hin, daß die beiden erſten Vorleſungen nicht bloß fakultativ, ſondern gleichfalls obligatoriſch gelten. 3* — 36— wie ich der Anſicht bin, daß die völlige Ausſchließung philoſophiſcher Vorleſungen aus dem Studienkreiſe derje— nigen, welchen theilweiſe die höchſten und wichtigſten Staatsämter offen ſtehen, nicht zu empfehlen ſey. Was die S. 18 berührte und vom Verf. als bloße Förmlichkeit bezeichnete Vorprufung uber die Gegenſtände der allgemeinen Zwangscollegien für den Fall, daß ein fleißiger Beſuch der betreffenden Vorträge nicht ſtattge⸗ funden, angeht; ſo ſcheint es ihm nicht bekannt geweſen zu ſeyn, daß dieſe Vorprufungen durch neue erweiterte Beſtimmungen der Gefahr bloßer Förmlichkeit ent⸗ nommen worden ſind. Ueber den Studienplan fur die Juriſten findet der Herr Verf. weniger zu bemerken. Was er in Be— treff des Collegiums uͤber„Heſſiſches Recht“ S. 33 bemerkt, ſo iſt allerdings unter Heſſiſchem Rechte alles das zu verſtehen, was der Herr Verf. dahin zählt. Auch hat er Recht, wenn er vermuthet, daß ſich dieß alles ſchwerlich in Einem Colleg behandeln laſſe. Die Rubrik ſoll im Studienplan aber auch nur andeuten, welche ſemeſtrale Stellung beſonderen Vorleſungen uͤber irgend einen Zweig des Heſſiſchen Rechts zukommen. Ueber die meiſten Zweige werden nicht leicht beſondere Vorträge gehalten werden. Auch ich bin mit dem Herrn Verf. zweifelhaft, ob ſich zu dem franzöſiſchen Criminalrecht, nachdem dieſes im Großherzogthum abgeſchafft iſt, noch viele Zuhörer finden werden, wenn nicht aus Gegenden des Auslandes, wo noch franzöſiſches Criminalrecht gilt, ſich Zuhörer einfinden ſollten. Der kritiſche Erkurs uͤber die Vorleſungen und an⸗ dere Verhältniſſe in der medieiniſchen Fakultät ver⸗ läuft ſich einerſeits in Betrachtungen, welche die eigen— thuͤmliche wiſſenſchaftliche Technik zu nahe und vielfach berühren, als daß ein bloßer Laie ſich eine antikritiſche Erwiederung erlauben durfte, andererſeits treffen ſie auch Auor⸗ hervo die ſ erwa die Thie der grul der! des jeni nad ihr wir älte algg Umſ Anſ dieſe mat hatt Iw die (ſo und der Ver der ſol Ge Als wer dur dien Anordnungen, die der Studienplan durchaus nicht zuerſt hervorgerufen, ſondern lediglich vorgefunden hat, und die ſomit von andern Seiten her ihre Rechtfertigung zu erwarten haben. Wir muſſen deshalb auch namentlich die Behauptung, daß der Studienplan die Kategorie der Thierärzte zweiter Klaſſe neu gebildet habe, welche der Herr Verf. S. 42 aufſtellt, als ſchlechthin unbe⸗ gründet zurückweiſen.— Vieles zu bedenken und ſelbſt hart zu tadeln findet der Herr Verf. in dem Studienplan füͤr diejenigen Fächer des Staatsdienſtes, die vorzugsweiſe das Studium der⸗ jenigen Lehrgegenſtände verlangen, welche der Mehrzahl nach von der philoſophiſchen Fakultät und den ſich ihr anſchließenden Lehrern ertheilt werden. Zuvörderſt wird(S. 44) ein Rückblick nach der guten alten oder älteren Zeit gerichtet, wo in dieſer Hinſicht eine bloße allgemeine Befähigung, die auf Univerſitäten oder nach Umſtänden auch anderswo erlangt werden mochte, zur Anſtellung in jenen Zweigen genügte. Es konnten auf dieſe Weiſe, wie er ſagt, diejenigen, welche etwa die mathematiſchen und phyſikaliſchen Wiſſenſchaften ſtudirt hatten, nach Anlage und Neigung in ſehr verſchiedene Zweige des Staatsdienſtes treten, ohne daß ihnen für dieſe ein ſpecieller Lehrcyklus vorgeſchrieben war.—„Das (ſo wird hinzugefügt) ſoll nun jetzt Alles anders ſeyn und iſt es zum Theil ſchon geworden.“ Wir meinen, der Herr Verf. hätte eher die weſentlich veränderten Verhältniſſe und deren Forderungen, alſo die Forderungen der Zeit, als die Studienordnung an⸗ oder beklagen ſollen, welche nichts weiter verſchuldet, als daß ſie dem Gebote jener Forderungen möglichſt zu genugen ſuchte. Als eine unrichtige Folgerung muß es aber bezeichnet werden, wenn ebendaſelbſt weiter behauptet wird, daß durch die genauere Abgrenzung und Beſtimmung der Stu— dien für die einzelnen Dienſtzweige auch der Uebergang von einem zum andern oder jeder deßfallſige Wechſel ab— geſchnitten ſey. Es kommt vielmehr bloß darauf an, daß füͤr jedes Fach die angemeſſene wiſſenſchaftliche Be— fähigung erworben werde; der Studienplan bezieht ſich in der Hinſicht nur auf bereits beſtehende Einrichtungen und will nur der Zufälligkeit in dem möglichen Erwerbe der nöthigen Ausbildung entgegentreten, ohne es zu wahren, aus einem einmal gewählten Fache in ein an— deres überzugehen, was zumal im Kreiſe derjenigen Stu— dienverhältniſſe, von denen hier die Rede iſt, ſich leicht V thun läßt, weil die Lehrgegenſtände vielfach dieſelben ſind. Eben ſo wenig kann geſagt werden, daß im wirk⸗ lichen Staatsdienſte ſelbſt der Wechſel durch jene Stu— dienordnung unmöglich werde, da es ja die Staatsre— gierung immer in ihrer Gewalt hat, die ihr angemeſſen ſcheinende Verſetzung nach den geſetzlichen Beſtimmungen vorzunehmen.— Ganz beſonders richtet der Herr Verf. ſeine Kritik gegen die Heranbildung eines eigenen philologiſchen Gymnaſiallehrerſtandes und meint(S. 46), daß die ehemalige Verbindung der theo⸗ logiſchen und philologiſchen Studien, der zufolge die meiſten Lehrer an den Gymnaſien aus dem Stande der Theologen genommen würden, der Einſeitigkeit einer zu ausſchließlich philologiſchen Bildung gewahrt habe. Auch habe es, führt er weiter an, bei dieſem Syſteme in den meiſten Ländern weder an tüchtigen Theologen, noch an grundlichen Philologen gefehlt.— Hierauf muß zunächſt erwiedert werden, daß die Scheidung zwiſchen Philo⸗ logen und Theologen in Abſicht auf das Gymnaſiallehr— amt weder theoretiſch noch praktiſch ſo abſolut beſteht, als es nach der Darſtellung des Herrn Verf. ſcheinen möchte. Denn auf der Univerſität bieten ſich zwiſchen beiden Studienkreiſen nahe Beruührungen und mehrere jungere Theologen haben es keineswegs fur eine zu ſchwere oder gar unmögliche Aufgabe gehalten, mit ihren offi⸗ iielle philo fung forde ſcha⸗ hoch Saj gew 3, und thei lege hie Er ſch als lich als Am Be t zu Auch den an ichſt zilo tehr⸗ teht, einen ſchen hrere were offi⸗ — 39— ciellen Studien auch die für das Lehramt erforderlichen philologiſchen zu verbinden, und das Reſultat der Pruͤ⸗ fungen ergab, daß die Leiſtungen den geſetzlichen An⸗ forderungen vollkommen genugten. Ohne die wiſſen⸗ ſchaftlichen Bedingungen fur das Gymnaſiallehramt zu hoch zu ſtellen, muß doch jeder, welcher ſich mit der Sache näher bekannt gemacht hat, eingeſtehen, daß die gewöhnliche theologiſche Ausbildung fur die didaktiſchen Zwecke an unſern Gymnaſealanſtalten nicht ausreiche, und daß daher jedenfalls auch der Theologe, welcher theilweiſe auf Anſtellungen jener Art hinblickt, die Ge⸗ legenheit zu benutzen habe, die ihm geboten wird, die hier eigenthüͤmlich nothwendige Befähigung zu erlangen. Er gehört alſo, wenn er dieſes leiſtet, keineswegs aus⸗ ſchließlich dem Gymnaſiallehrerſtande an und kann doch als Gymnaſiallehrer Anſtellung erhalten. Jene vorgeb⸗ liche Ausſchließlichkeit bedeutet überhaupt weiter nichts, als daß gefordert wird, daß jeder, welcher ein derartiges Amt anſtreben will, den Nachweis ſeiner bezuüͤglichen Befähigung zu geben vermöge. Und in der That, wer wollte es einer Staatsregierung verübeln, daß ſie ſolche Forderung an dieſe Beamtung in gleicher Weiſe knupft, wie an alle übrigen? Im Gegentheil würde eine des⸗ fallſige Läſſigkeit dem gerechteſten Tadel unterliegen müſſen. In praktiſcher Hinſicht iſt ja nun aber von Seiten der Großherzoglichen Staatsregierung die vorgebliche Trennung keineswegs feſtgehalten worden, indem neben Philologen mehrfach auch Theologen nach Maßgabe der Umſtände an Gymnaſien als Lehrer verwendet worden ſind, wovon der Herr Verf., in deſſen Nähe ſogar ſol⸗ ches geſchehen, ſicher Kunde erhalten hat. Wie nun aber die beregte Maßregel einer beſonderen Studienord⸗ nung füͤr die Candidaten des Gymnaſiallehramts ſich zu der gegenwärtigen Stellung unſerer Gymnaſien verhalte, wie überhaupt das Verhältniß des dermaligen Bildungs⸗ — 40 ſtandes dieſer Landesanſtalten zu dem fruheren beſchaffen ſey, daruͤber wollen wir jetzt in keine nähere Erörterung eingehen, ſondern nur einfach andeuten, was Jeder ſehen kann, daß die Zeitanforderungen auch hier gegen ehe⸗ mals ſich bedeutend geſteigert haben, indem theils die Lehrgegenſtände vervielfältigt oder erweitert, theils auch insbeſondere die philologiſchen Partien eine vollere, wir möchten ſagen ſachlichere Behandlung heiſchen, als dieſes vordem der Fall war. Inzwiſchen können wir in dieſer Hinſicht die Vergleichung zwiſchen ſonſt und jetzt uns getroſt gefallen laſſen, vorausgeſetzt, daß man nicht ein abſoluter laudator temporis acti se puero ſeyn will. Aufmerkſam mochten wir den Herrn Verf. noch darauf machen, daß auch in vielen andern deutſchen Staaten dieſe eigene Bildung von Candidaten des Gymnaſiallehr— amts beſteht, z. B. in Preußen, Hannover u. ſ. w. Will man ſich die Mühe nehmen, mit den Forderungen, welche dort in dieſer Beziehung geſtellt werden, zugleich mit den Gegenſtänden und dem Umfange der in jenen Staaten verordneten beſonderen Pruͤfung füͤr die Can⸗ didatur des Gymnaſiallehramts ſich etwas näher bekannt zu machen, ſo ſieht man ein, daß wir immer noch keine Rigoriſten ſind, und man wird ſich auch vielleicht zu dem Schluſſe geneigt fuühlen, daß doch wohl eine Art Bedurf— niß zu der fraglichen Einrichtung vorhanden ſeyn möchte. Um indeß dem Vorwurfe, daß der Studienplan für das Gymnaſiallehramt eine zu philologiſche Richtung habe, zu begegnen, bemerken wir nur, daß er ja eben deswegen in zwei Partien geſchieden iſt, nämlich in die eine aller— dings vorzugsweiſe philologiſche und die andere mehr realiſtiſche, um die Möglichkeit zu geben, daß neben der Philologie auch die andern Unterrichtszweige ihre ange⸗ meſſene Vertretung erhalten. Beide Plane ſind daher als ſich gegenſeitig vorausſetzend und gleichſam ergänzend zu betrachten. Wäre nur ein Plan hier aufgeſtellt worden, ſo n ſelbſt esn zeug zeln zwe Phr bege Ver für man unſe Ga un Ur. ſtin die uns mei Ph. naf un jer — 41— ſo wurde keineswegs die philologiſche Seite ſo rein und ſelbſtſtändig beſtimmt und aufgeführt worden ſeyn, als ſie es unter obigem Verhältniſſe müßte. Wir ſind der Ueber⸗ zeugung, daß, abgeſehen von dem, was etwa gegen Ein⸗ zelnes eingewendet werden darf, die Scheidung in jene zwei Partien an ſich der Gefahr einſeitiger Herrſchaft der Philologie im Gymnaſialunterrichte am zweckmäßigſten begegnet. Die Ausſtellungen ſelbſt aber, welche der Herr Verfaſſer an einzelnen Beſtimmungen des Studienplanes füuür Gymnaſiallehramts-Candidaten macht, liegen, wie man uns gern zugeſtehen wird, außer dem Competenzkreiſe unſerer Beurtheilung. Indem wir alſo, wie billig, im Ganzen davon abſehn, uübrigens ſelbſt geneigt ſind, nach unſerer individuellen Anſicht und nach dem Maße unſerer Urtheilsfähigkeit in der Sache, die eine oder andere Be⸗ ſtimmung mit dem Herrn Verf. weg zu wünſchen, z. B. die allgemeine Grammatik und das Sanskritſtudium; mag uns doch dieſe und jene Gegenbemerkung, ſofern ſie allge— meinerer Art iſt, erlaubt werden.— So ſcheint uns die Phraſe S. 48„alles philologiſche Treiben auf den Gym— naſien hat alſo das Bedürfniß neuer Curſe über griechiſche und lateiniſche Grammatik noch nicht beſeitiget, welche jeder künftige Gymnaſiallehrer aus dem philologiſchen Geſichtspuncte hören muß,“ eine Beſchuldigung zu ent— halten, welche zu weit führt. Soll denn der Lehrer nicht mehr lernen als der Schuler? Warum denn nicht nach Abſolvirung der Schülerzeit aus den Schuülern Lehrer machen? Wozu überhaupt eine höhere wiſſenſchaftliche Vorbereitung auch in den übrigen Gegenſtänden, welche an Gymnaſien eben ſo umfaſſend als die griechiſche und lateiniſche Grammatik betrieben werden? Oder ſollte der Herr Verfaſſer im Ernſte der Meinung ſeyn, daß man gerade ihm je die Anſicht zutrauen wüͤrde, daß das gram⸗ matiſche Studium nicht von einem höheren und gelehrteren Standpuncte, als der des Gymnaſialunterrichts iſt, be⸗ trieben werden könne, und daß der Lehrer nicht des Höhern und Tiefern in ſeiner Wiſſenſchaft kundig ſeyn müſſe, um in ſeinem Unterrichte mit Gewandtheit und Erfolg zu wir— ken, ohne darum Alles, was er weiß und als Lehrer wiſſen ſoll, dem Schüler mitzutheilen? Nur wer ſeiner Wiſſenſchaft in jeder Hinſicht Meiſter iſt und in ihr über der bloßen Schuͤlerſphäre ſteht, kann wahren Beruf haben, in ihr lehrend aufzutreten und die Bürgſchaft geben, daß ſeine Bemühungen nicht hinter den weſentlichen Erwar⸗ tungen zurückbleiben werden.— Seite 55 wird gerügt, daß der Lehrplan in der Mathematik nicht für Alle, welche Mathematik ſtudiren ſollen, dieſelbe Reihenfolge und An⸗ ordnung habe, daß dagegen der Plan ſich in dieſer Be⸗ ziehung modificire, je nach den Fächern, z. B. bei dem mathematiſchen Lehrfache die Gegenſtände anders ſtelle, als bei dem Baufache, Forſtfache u. ſ. w. Wir haben dieſen ſcheinbaren Mißſtand bereits gleich Anfangs aus dem allgemeinen Geſichtspunkte berührt und können hier nur unſere Anſicht wiederholen, welcher gemäß das Ge— rugte eher ein Vorzug als Mangel iſt. Denn es wird auf dieſe Weiſe, ohne daß die Sache an ſich irgend darunter leiden könnte, eine größere Freiheit in den bezüglichen Studien ſelbſt möglich gemacht, zugleich den etwaigen eigenthümlichen Verhältniſſen auf's Möglichſte entſprochen. So, um nur Eins zu erwähnen, wird ge⸗ tadelt, daß die künftigen Gymnaſiallehrer Trigonometrie hören, während dieſelbe für alle übrigen, obwohl ſie Geodäſie treiben ſollen, wegfällt; zugleich wird dann die Bemerkung hinzugefügt, daß, wenn vorausgeſetzt wäre, daß ſie in dem allgemeinen Curſus der reinen Mathematik genügend behandelt würde, dieß auch fuͤr den Gymnaſial⸗ lehrer gelten müßte. Wir glauben dagegen bemerken zu können, daß der Gymnaſiallehrer eben als Lehrer eine nähere und umfaſſendere theoretiſche Kenntniß dieſes Zweigs beſitzen muſſe, als diejenigen, deren Beruf die Kunſt der „ prac Dal Cur Gy⸗ wo als M. In den ſtr in vie ſ ve fa de der un me jern um vir⸗ hrer iner über ben, daß var⸗ gt, lche An⸗ Be⸗ dem elle, ben aus hier Ge⸗ vird eend den den chſte ge⸗ etrie ſie die are, natik ſial⸗ mzu eine eigs der 1 — 43— practiſchen Ausübung vorzugsweiſe in Anſpruch nimmt. Daher mag fur dieſe der trigonometriſche Vortrag im Curſe der reinen Mathematik genügen, während er dem Gymnaſiallehrer nicht genügen kann. Aehnliches ließe ſich wohl in andern Beziehungen, wo der Herr Verf. tadelt, als Rechtfertigungsgrund anführen, ohne daß wir jede Möglichkeit eines Verſehens unbedingt ausſchließen wollen. Im Ganzen aber müſſen wir wiederholt erinnern, daß bei dem Entwurfe und der Abfaſſung des Studienplanes eine ſtrenge abſtracte Gleichförmigkeit durchaus nicht in der Abſicht der höchſten Behörde liegen ſollte, als welche vielmehr auf dieſem andern Wege, wenn auch mit Gefahr ſcheinbarer unweſentlicher Inconſequenzen, den Studien⸗ verhältniſſen freieren Spielraum und der betreffenden Er⸗ fahrung eine vielſeitigere Möglichkeit und detaillirtere Be⸗ deutſamkeit zu vermitteln ſuchte. Wenn S. 59 geſagt wird, daß für die dem Lehrer der Mathematik beſtimmte Interpretation eines lateiniſchen und griechiſchen Schriftſtellers in den beiden erſten Se⸗ meſtern als Grund angegeben werde, daß er dadurch in den Stand geſetzt werden ſolle, in Verhinderungsfällen die Stelle eines Lehrers der Philologie zu vertreten; ſo iſt zu bemerken, daß der Studienplan ſelbſt dieſes vor⸗ geblichen Motivs auch nicht mit einer Sylbe erwähnt. Auf das aber, was etwa ein Gerücht darüber verbreitet, iſt nicht nothwendig Rückſicht zu nehmen, und ſo könnten wir dieſen Sagenpunkt wohl übergehen. Wir wollen ihn indeß, da er einmal gedruckt ſtehet, mit zwei Worten berühren. Gewiß hatte der Herr Verf. Recht, die Be⸗ ſtimmung aus dem angeführten Grunde als rein unzweck⸗ mäßig und verfehlt zu tadeln; allein da die Vorausſetzung eine falſche iſt, ſo fällt die Tadelhaftigkeit der Sache von ſelbſt weg. Der eigentliche Grund nämlich war, wenig— ſtens vom Standpunkte der Staatsregierung aus, dieſer, daß der Lehrer der Mathematik in ſeiner Eigenſchaft als — 44— Gymnaſtallehrer ſich auf jenem Wege eine gewiſſe ideal⸗ formelle Bildung erwerbe, um dadurch im Stande zu ſeyn, dem eigenthümlichen Verhältniſſe und Geiſte der Gymnaſialanſtalt ſich näher anzuſchließen. Die weiteren Bemerkungen und Bedenken, welche der Herr Verfaſſer in Betreff der einzelnen Studienplane für Architekten, Forſtleute und Cameraliſten macht, ſind bereits theilweiſe von uns berückſichtigt worden, theils erklärt der Verfaſſer ſie ſelbſt für unweſentlich, und wir kennen auch in dieſem Bezuge gern das Recht an, was mehreren ſeiner Ausſtellungen gebuhrt, nur ſollte man die öffent⸗ liche Autorität für ſolcherlei unwichtige Verſehen nicht gerade in Anſpruch nehmen; dagegen billig die Schwierig⸗ keiten würdigen, welchen jene bei der Ausgleichung ſo verſchiedener Punkte und Beziehungen nothwendig begegnen mußte, und die allſeitig zu uͤberwinden, bei dieſem erſten Verſuche nicht wohl im Gebiete der practiſchen Möglich⸗ keit lag. Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landesuniverſität zu Gieſſen. —— In Gefolge Höchſter Entſchließung vom 18. Januar d. J. iſt nachſtehender Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landesuniverſität Gieſſen feſtgeſetzt worden. Derſelbe enthält für das Studium jeder der einzelnen Fachwiſſenſchaften folgende vier Hauptüberſichten: 1) Zuſammenſtellung derjenigen Disciplinen, über welche ſich der geſammte Studienkreis der betreffenden Fachwiſſenſchaft erſtreckt; ſo daß, neben den Haupt⸗Disciplinen, auch die Vor bereitungs⸗, Hülfs⸗ und Neben⸗Disciplinen aufgeführt ſind. 2) Reihenfolge, in welcher die einzelnen Lehrvorträge über die ſämmtlichen Disciplinen des Studienkreiſes jeder Fachwiſſen⸗ ſchaft am zweckmäßigſten in dem Verlaufe der academiſchen Semeſter gehört werden; welche Reihenfolge jedoch nur, als die in den meiſten Fällen zweckmäßige, empfohlen und nicht zur bindenden Vorſchrift gemacht wird. Belehrung über die, unter beſondern Verhältniſſen angemeſſen erſcheinenden, Abweichungen davon wird durch die einſchlagenden encyclopädiſchen und metho dologiſchen Vorträge bei der Eröffnung jedes Fachſtudiums und durch den gern gegebenen perſönlichen Rath jedes Docenten ertheilt werden. 3) Beſtimmung derjenigen Lehrvorträge, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt. Nur von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz kann, auf beſondere Geſuche, in dieſer Beziehung Dis⸗ penſation ertheilt werden. In allen Fällen, in welchen ein ſolches Geſuch der einſchlagenden Prüfungsbehörde zur Ver⸗ fügung mitgetheilt wird, iſt, wenn kein etwaiger Anſtand ob⸗ waltet, eine beſondere Prüfung über diejenige Disciplin, deren 46— Vortrag nicht, oder unfleißig gehört wurde, zu beſtehen, ehe die Zulaſſung zur Facultätsprüfung geſtattet wird. Ausge nommen von dieſer Beſtimmung ſind die Vorbereitungsvorträge über Univerſalgeſchichte, reine Mathematik, Logik und Pſycho⸗ logie, oder andere, nach geſetzlicher Vorſchrift deren Stelle vertretende Vorleſungen, in Anſehung welcher es den Studirenden frei gelaſſen iſt, ob ſie ſich die bezüglichen Kenntniſſe durch das Hören der Vorträge, oder ſonſtwie erwerben wollen; in welchem letztern Falle der Beſitz dieſer Kenntniſſe durch eine, der Facultäts prüfung vorangehende, Vorprüfung nachzuweiſen iſt. In An⸗ ſehung dieſer Vorprüfung ſteht es jedem Studirenden frei, ſich zu jeder Zeit ſeines academiſchen Studiums zu ſtellen. Er hat ſich deshalb an den Dekan der philoſophiſchen Facultät zu wenden, welcher, oder deſſen geſetzlicher Vertreter, dieſe, zufolge beſtehender beſondern Vorſchriften abzuhaltende, Prüfung, in Verbindung mit dem Docenten desjenigen Fachs, in welchem die Prüfung geſchieht, vornehmen wird. 4) Ueberſicht derjenigen Disciplinen, welche Gegenſtand der Facultätsprüfung ſind. Gieſſen, am 18. Februar 1843. Rector und Senat der Großherzoglich Heſſiſchen Landesnniverſität Gieſſen. Dr. v. Löhr, d. Z. Rector. vid. Prinz. träge ſcho⸗ Stelle enden ) das lchem täts An⸗ ſich hat zu folge „ in lchem ſtand — 147— Studienplan für die evangeliſche Theologie Studirenden. I. Disciplinen, uͤber welche ſich der geſammte Studienkreis der evangeliſchen Theologie erſtreckt. 1. Theologiſche Encyclopädie; 2. Einleitung in das alte Teſta⸗ ment; 3. Einleitung in das neue Teſtament; 4. Bibliſche Kritik und Hermeneutik; 5. Bibliſche Archäologie; 6. Bibliſche Exegeſe des alten und neuen Teſtamentes; 7. Bibliſche Theologie; 8. Kirchen geſchichte; 9. Chriſtliche Archäplogie; 10. Dogmengeſchichte; 11. Sym⸗ bolik; 12. Vergleichende Symbolik; 13. Dogmatik; 14. Moral; 15. Homiletik; 16. Katechetik; 17. Kirchenrecht; 18. Pädagogik; 19. Paſtoraltheologie mit Liturgik; 20. Exegeſe uüber apokryphiſche Bücher; 21. Patriſtik; 22. Apologetik, und andere durch das Zeit bedürfniß herbeigeführte Vorleſungen. Weiter über 23. Logik; 24. Pſychologie, und 25. nach freier Wahl, über drei Vorleſungen jede von mindeſtens vier Stunden, aus dem Gebiete der Philoſophie im engern Sinne, oder der Geſchichte, der ältern und neuern Sprachen, der Mathematik, Phyſik oder der Naturgeſchichte. Ausgeſchloſſen von dieſen drei Vorleſungen iſt die hebräiſche Grammatik, da deren Kenntniß vorausgeſetzt wird. Dagegen iſt beſonders hervorzuheben, daß Vorleſungen über Geſchichte des Mittelalters und neuern Zeit, ſo wie über die alten claſſiſchen Sprachen im engern Zuſammenhange mit der Theologie ſtehen. II. Reihenfolge, in welcher die evangeliſch-theologiſchen Vor⸗ leſungen am zweckmäßigſten gehört werden. Hinſichtlich der Reihenfolge iſt im Allgemeinen zu beachten, daß die hiſtoriſch⸗exegetiſchen den ſyſtematiſchen, dieſe den ſogenannten practiſchen vorausgehen. Doch werden die exegetiſchen Vorleſungen zweckmäßig über das ganze Triennium vertheilt. Insbeſondere wird im erſten und zweiten Semeſter Encyclopädie oder Cinleitung in das alte und neue Teſtament, ferner Exegeſe über altes und neues Teſtament, endlich Kirchengeſchichte zu hören ſein. In das dritte und vierte Semeſter ſind im Allgemeinen, außer der bibliſchen Exegeſe und Einleitung, die Vorleſungen zu verlegen, welche den Schluß der hiſtoriſchen Theologie, wie die Kirchengeſchichte, machen und den Uebergang zur ſyſtematiſchen Theologie bilden. Da⸗ hin gehören Dogmengeſchichte, bibliſche Theologie, vergleichende Symbolik. Endlich iſt jetzt auch mit der Dogmatik, oder mit der Moral zu beginnen. Im fünften und ſechſten Semeſter wird die bibliſche Exegeſe fortgeſetzt, die Dogmatik gehört und mit der Pädagogik und practiſchen Theologie, namentlich Homiletik, Paſtoraltheologie, Kirchenrecht und Katechetik geſchloſſen. 48 Hinſichtlich der Kritik und Hermeneutik, hebräiſchen und chriſt⸗ lichen Archäologie iſt die Wahl der Semeſter ziemlich gleichgültig. Hiernach ergiebt ſich als guter Rath etwa folgendes Schema. Im erſten Semeſter. 1. Pſychologie; 2. Theologiſche Encyclopädie; 3. Einleitung in das alte Teſtament; 4. Exegeſe uber das alte Teſtament; 5. Exegeſe über das neue Teſtament; 6. Kirchengeſchichte. Im zweiten Semeſter. 1. Logik; 2. Einleitung in das neue Teſtament; 3. Exegeſe über das alte Teſtament; 4. Exegeſe über das neue Teſtament; 5. Kirchen⸗ geſchichte; 6. Bibliſche Kritik und Hermeneutik. Im dritten Semeſter. 1. Ein philoſophiſches Collegium; 2. Exegeſe über das alte Teſtament; 3. Exegeſe über das neue Teſtament; 4. Kirchengeſchichte; 5. Bibliſche Theologie; 6. Bibliſche Archäologie; 7. Dogmatik I. Im vierten Semeſter.. 1. Ein philoſophiſches Collegium; 2. Exegeſe über das alte Teſta⸗ ment; 3. Exegeſe über das neue Teſtament; 4. Dogmatik II.; 5. Sym⸗ bolik; 6. Dogmengeſchichte; 7. Chriſtliche Archäologie; 8. Leben Jeſu. Im fünften Semeſter. 1. Ein philoſophiſches Collegium; 2. Exegeſe über das alte Teſtament; 3. Exegeſe über das neue Teſtament; 4. Vergleichende Symbolik; 5. Moral; 6. Pädagogik; 7. Katechetik. Im ſechſten Semeſter. 1. Exregeſe über das alte Teſtament; 2. Exegeſe über das neue Teſtament; 3. Homiletik; 4. Kirchenrecht; Paſtoraltheologie, III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt. Unerläßlich für den evangeliſchen T 1. Einleitung in das alte und neue Teſtament; 2. Exegeſe über das alte und neue Teſtament; 3. Kirchengeſchichte; 4. Dogmatik; 5. Moral; 6. Homiletik; 7. Katechetik; 8. Kirchenrecht; 9. Pädagogik. theologen ſind: Es iſt nicht unerläßlich nothwendig, daß ein evangeliſche Theo⸗ logie Studirender Vorleſungen über ſämmtliche Bücher des neuen Teſtaments hört, wenn ſchon dieß gut iſt; ebenſo nicht über alle altteſtamentliche Schriften, über welche Vorleſungen gehalten werden. Doch wird eregetiſche Bekanntſchaft mit allen Schriften des neuen Teſtaments und den wichtigſten Büchern des alten Teſtaments verlangt. Ein fleißiger Studirender kann in jedem Semeſter unbedenklich Vorleſungen im Geſammtbetrage von etwa vierundzwanzig Stunden die Woche hören, zumal wenn er eine zweckmäßige Aufeinanderfolge Statt finden läßt. did une plin ang fer Sy chriſt gültig. s alte vichte tI. — 49— IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Facultätsprüfung ſind. Hauptgegenſtände der Facultätsprüfung ſind die unter III. als unerläßlich für jeden evangeliſchen Theologen bezeichneten Disci plinen, jedoch werden auch die übrigen theologiſchen Disciplinen angemeſſene Berückſichtigung finden; beſonders Paſtoraltheologie, ferner bibliſche Theologie, bibliſche Archäologie, Dogmengeſchichte, Symbolik und vergleichende Symbolik. Studienplan für die katholiſche Theologie Studirenden. I. Disciplinen, uͤber welche ſich der geſammte Studienkreis der katholiſchen Theologie erſtreckt. 1. Logik; 2. Pſychologie; 3. Univerſalgeſchichte; 4. Neine Mathe⸗ matik; 5. Encyclopädie und Methodologie der geſammten theologiſchen Wiſſenſchaften; 6. Hebräiſche Sprache mit den verwandten ſemitiſchen Dialecten; 7. Einleitung in das alte und neue Teſtament; 8. Bibliſche Hermeneutik und Kritik; 9. Bibliſche Archäologie; 10. Exegeſe über die Bücher des alten und neuen Teſtaments; 11. Kirchengeſchichte; 12. Patrologie; 13. Kirchliche Archäologie; 14. Apologetik; 15. Dog matik; 16. Dogmengeſchichte; 17. Symbolik; 18. Moral; 19. Paſto ral, wohin Katechetik, Homiletik, Liturgik und Pädeutik gehören; 20. Kirchenrecht. II. Reihenfolge, in welcher die katholiſch-theologiſchen Vor⸗ leſungen am zweckmäßigſten gehört werden.“ (Der Anfang iſt hier, als mit einem Sommerſemeſter geſchehend, angenommen.) Im erſten Semeſter. 1. Encyclopädie und Methodologie der geſammten theologiſchen Wiſſenſchaften; 2. Kirchengeſchichte, erſte Hälfte; 3. Patrologie; 4. Einleitung in das alte Teſtament; 5. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments; 6. Hebräiſche Sprache. Im zweiten Semeſter. 1. Apologetik; 2. Kirchengeſchichte, zweite Hälfte; 3. Kirchliche Archäologie; 4. Einleitung in das neue Teſtament; 5. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments; 6. Hebräiſche Sprache. v. Linde, Erw. auf die Bemerk. Schleierm. 4 Im dritten Semeſter. 1. Dogmatik, erſte Hälfte; 2. Symbolik; 3. Bibliſche Hermeneutik und Kritik; 4. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments Im vierten Semeſter. 1. Dogmatik, zweite Hälfte; 2. Dogmengeſchichte; 3. Bibliſche Archäologie; 4. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments. Im fünften Semeſter. 1. Moral, erſte Hälfte; 2. Katechetik; 3. Homiletik; 4. Kirchen recht; 5. Exegeſe des alten und neuen Teſtaments. Im ſechſten Semeſter. 1. Moral, zweite Hälfte; 2. Liturgik; 3. Pädeutik; 4. Eregeſe des alten und neuen Teſtaments. In Betreff der Vorträge über Logik, Pſychologie, Univerſal geſchichte und reine Mathematik wird der Rath ertheilt, ſie wo möglich in den erſten Semeſtern zu hören. III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt. 1. Encyelopädie; 2. Hebräiſche Sprache; 3. Einleitung in das alte und neue Teſtament; 4. Bibliſche Hermeneutik und Kritik; 5. Bibliſche und kirchliche Archäologie; 6. Eregeſe des alten und neuen Teſtaments; 7. Kirchengeſchichte; 8. Apologetik; 9. Dogmatik; 10. Moral; 11. Paſtoral; 12. Kirchenrecht. IV. Disciplinen, welche Gegenſtände der Facultätsprüfung ſind. 1. Encyclopädie; 2. Apologetik; 3. Kirchengeſchichte; 4. Patro logie; 5. Kirchenrecht; 6. Bibliſche und kirchliche Archäologie; 7. Einleitung in das alte und neue Teſtament; 8. Hermeneutik und Kritik; 9. Exegeſe des alten Teſtaments; 10. Exegeſe des neuen Teſtaments; 11. Dogmatik: 12. Dogmengeſchichte; 13. Symbolik; 14. Moral; 15. Homiletik; 16. Katechetik; 17. Liturgik; 18. Pädeutik. (Es wird vorausgeſetzt, daß die Vorträge über Logik, Pſychologie, Univerſalgeſchichte und reine Mathematik fleißig gehört werden. Geſchieht dieſes nicht, ſo iſt eine Vorprüfung in den entſprechenden Disciplinen zu beſtehen, ehe die Zulaſſung zu der Facultätsprufung geſtattet werden kann.) neneutit Bibliſche Kirchen Eregeſe niverſal ſie wo — 51— Studienplan für die Nechtswiſſenſchaft Studirenden. I. Disciplinen, über welche ſich der geſammte Studienkreis der Rechtswiſſenſchaft erſtreckt. 1. Logik; 2. Pſychologie; 3. Reine Mathematik; 4. Univerſal⸗ geſchichte; 5. Encyclopädie und Methodologie der Rechtswiſſenſchaft; 6. Inſtitutionen des römiſchen Rechts; 7. Pandekten; 8. Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts; 9. Hermeneutik, verbunden mit Exegeticum; 10. Naturrecht; 11. Philoſophie des poſitiven Rechts; 12. Deutſches Privatrecht; 13. Lehnrecht; 14. Handlungs⸗ und Wechſel⸗ recht; 15. Oeffentliches Recht des deutſchen Bundes und der Bundes⸗ ſtaaten; 16. Kirchenrecht; 17. Deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte; 18. Geſchichte des deutſchen Strafrechts; 19. Gemeines deutſches Criminalrecht; 20. Criminalprozeß; 21. Civilprozeß; 22. Proceß⸗ practicum; 23. Relatorium; 24. Europäiſches Völkerrecht; 25. Diplo⸗ matik; 26. Gerichtliche Arzneikunde; 27. Juriſtiſche Literärgeſchichte; 28. Heſſiſches Recht; 29. Franzöſiſches Civilrecht; 30. Franzöſiſches Criminalrecht; 31. Franzöſiſcher Civilprozeß; 32. Franzöſiſcher Cri⸗ minalprozeß. Juriſten, welche ſich dem Regierungsfache widmen wollen, müſſen nach der höchſten Verordnung vom 1. Aug. 1832(Reg.⸗ Blatt N. 68.) ſich Kenntniſſe in der Polizeiwiſſenſchaft, der Staatsökonomie, und der Staatswiſſenſchaft erwerben. II. Reihenfolge, in welcher die juriſtiſchen Vorleſungen am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Encyclopädie und Methodologie der Jurisprudenz; 2. Geſchichte und Inſtitutionen des römiſchen Rechts; 3. Logik; 4. Pſychologie; 5. Reine Mathematik; 6. Univerſalgeſchichte. Im zweiten Semeſter. 1. Pandekten; 2. Naturrecht; 3. Deutſche Staats⸗ und Rechts⸗ geſchichte. Im dritten Semeſter. 1. Deutſches Privat⸗, Lehn⸗, Handlungs⸗ und Wechſelrecht; 2. Staatsrecht; 3. Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts. Im vierten Semeſter. 1. Kirchenrecht; 2. Criminalrecht; 3. Civilprozeß; 4. Hermeneutik und Exegeſe des römiſchen Rechts. Im fünften Semeſter. 1 1. Criminalprozeß; 2. Heſſiſches Recht; 3. Prozeß⸗Practicum. Im ſechſten Semeſter. 1. Europäiſches Völkerrecht; 2. Relatorium. 4* Es iſt ſehr zu wünſchen, daß die Studirenden, außer den, nach Semeſtern eingereihten Vorleſungen noch andere allgemein wiſſenſchaftliche, ferner Vorträge über einzelne Theile des Rechts und wenigſtens einen Theil der oben unter I. ange gebenen, hier nicht verzeichneten Vorleſungen beſuchen, ſoweit dieß die Zeit und die ihnen gegebene Gelegenheit geſtattet. Vorleſungen über franzöſiſches Recht werden am paſſendſten in den drei letzten Semeſtern gehört; ſo zwar, daß Civilrecht im vierten, Civilprozeß und Eriminalrecht im fünften, Crimi⸗ nalprozeß im ſechſten beſucht werden. Juriſten, welche ſich im Falle befinden, die in der Bemerkung zu I. genannten Fächer hören zu müſſen, werden dieß am zweckmä ßigſten im 4. 5. und 6. Semeſter thun. Geſchichte des Strafrechts und gerichtliche Arznei kunde können gleichzeitig mit Vorleſungen über deutſches Cri minalrecht, Vorleſungen über Geſchichte des Strafrechts jedoch auch in dem darauf folgenden Semeſter gehört werden. Vor leſungen über Diplomatik, juriſtiſche Literaärgeſchichte und Philoſophie des poſitiven Rechts werden für das letzte Semeſter empfohlen. Die im Vorhergehenden gegebenen Vorſchriften enthalten nur einen Rath, keine bindende Norm; doch wird auf's Dringendſte empfohlen, die Inſtitutionen vor den Pandekten; Pan⸗ dekten vor dem deutſchen Privatrechte, dem Civilpro zeſſe, Staatsrechte, Kirchenrechte und Criminalrechte, den Civilprozeß vor dem Criminalprozeſſe; den Prozeß vor dem Practicum und ausführlichere Vorleſungen über Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts erſt nach den Pandekten zu hören. Denjenigen Juriſten, welche, außer den unter dieſer Rubrik eingereihten Vorleſungen, mehrere andere, insbeſondere die unter I. genannten, wenn auch nicht alle zu hören wünſchen, iſt eine Verlängerung der Studienzeit anzuempfehlen; für welchen Fall über haupt die Profeſſoren der juriſtiſchen Facultät dem ſier Befragenden über die Modificationen des hier vorgeſchlagenen Studienplans den nöthigen Rath zu ertheilen bereit ſeyn werden⸗ III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch« Vorausſetzung der Zulaſſung zur Pruüͤfung iſt. 1. Logik; 2. Pſychologie; 3. Reine Mathematik; 4. Univerſal geſchichte; 5. Inſtitutionen; 6. Pandekten; 7. Geſchichte und Alter thümer des römiſchen Rechts; 8. Deutſches Privat⸗, Handels⸗ und Wechſelrecht; 9. Lehnrecht; 10. Oeffentliches Recht des deutſchen Bundes und der deutſchen Bundesſtaaren; 11. Deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte; 12. Naturrecht; 13. Kirchenrecht; 14. Criminalrecht; 15. Civilprozeß; 16. Criminalprozeß; 17. Prozeßpracticum; 18. Rela torium. 1 Diejenigen, welche ſich in der reinen Mathematik für hin reichend unterrichtet halten, können ſtatt dieſer eine andere mathe ma⸗ beſu vert matiſche, oder eine naturwiſſenſchaftliche Vorleſung beſuchen. Der Beſuch einer Vorleſung über die neuere Geſchichte vertritt die Stelle des Beſuchs der Univerſalgeſchichte. IV. Disciplinen, welche Gegenſtände der Facultäts⸗ prüfung ſind. 1. Römiſche Rechtsgeſchichte; 2. Pandekten; 3. Deutſches Pri vat-, Handels⸗ und Wechſelrecht; 4. Lehnrecht; 5. Oeffentliches Recht des deutſchen Bundes und der Bundesſtaaten; 6. Deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte; 7. Naturrecht; 8. Kirchenrecht; 9. Cri⸗ minalrecht; 10. Civilprozeß; 11. Criminalprozeß. Studienplan für die Heilkunde Studirenden. 1 Studienplan kür Aerzte. 1.. Disciplinen des geſammten Studienkreiſes der Aerzte. 1. Mediciniſche Encyclopädie und Methodologie; 2. Univerſal⸗ geſchichte; 3. Reine Mathematik; 4. Phyſik; 5. Naturgeſchichte und Zoologie; 6. Botanik; 7. Mineralogie; 8. Chemie; 9. Pharma cognoſie; 10. Pharmaceutiſche Chemie; 11. Anatomie des Menſchen; 12. Vergleichende Anatomie; 13. Allgemeine Phyſiologie; 14. Phy⸗ ſiologie des Menſchen; 15. Somatiſche Entwicklung des Menſchen; 16. Secirübungen; 17. Pſychologie; 18. Logik; 19. Diätetik; 20. All⸗ gemeine Pathologie; 21. Allgemeine Therapie; 22. Semiotik; 23. Pathologiſche Anatomie; 24. Pharmacodynamik; 25. Formulare; 26. Specielle Pathologie und Therapie; 27. Toxicologie; 28. Geburts⸗ hülfe; 29. Theoretiſche Chirurgie; 30. Operative Chirurgie; 31. Ban⸗ dagirübungen; 32. Chirurgiſche O perationen an Leichen; 33. Geburts⸗ hülfliche Exploration; 34. Geburtshülfliche Operationen am Phantom und an Leichen; 35. Anleitung zur mediciniſchen Praxis und zum Krankenexamen; 36. Unterricht in der Vaccination; 37. Ophthal⸗ miatrie; 38. Pſychiatrie; 39. Gerichtliche Medicin; 40. Medieiniſche Polizei; 41. Mediciniſche Geſetzeskunde; 42. Viehſeuchen; 43. Ge⸗ ſchichte der Medicin; 44. Mediciniſche Klinik; 45. Chirurgiſche Klinik; 46. Geburtshülfliche Klinik; 47. Ophthalmologiſche Klinik. 6 II. Reihenfolge, in welcher die heilkundigen Vorleſungen am zweckmäßigſten gehört werden. (Es wird bei der nachfolgenden Verzeichnung angenommen, daß der Anfang in einem Winterſemeſter gemacht werde; für den —— 54 Fall des Anfangs in einem Sommerſemeſter müſſen daher Abände⸗ rungen in der Reihenfolge getroffen werden.) Im erſten Semeſter. 1. Encyclopädie und Methodologie der Natur⸗ und Heilkunde; 2. Logik; 3. Pſychologie; 4. Reine Mathematik; 5. Naturgeſchichte und Zoologie; 6. Geſammte Anatomie des Menſchen. Im zweiten Semeſter. 1. Phyſik; 2. Chemie; 3. Botanik; 4. Mineralogie; 5. Univer⸗ ſalgeſchichte; 6. Specielle anatomiſche Vorträge. Im dritten Semeſter. 1. Allgemeine Secirübungen an friſchen oder injicirten Leichen; 2. Ein chemiſches Practicum im Laboratorium; 3. Naturgeſchichte des Menſchen; 4. Phyſiologie des Menſchen; 5. Vergleichende Ana tomie; 6. Pharmacognoſie; 7. Specielle anatomiſche Vorträge. Im vierten Semeſter. 1. Allgemeine Secirübungen ang friſchen und injicirten Leichen; 2. Allgemeine Phyſiologie; 3. Allgemeine Pathologie; 4. Allgemeine Therapie; 5. Allgemeine Chirurgie; 6. Diätetik; 7. Pharmaceutiſche Chemie. Im fünften Semeſter. 1. Der ſpeciellen Pathologie und Theragpie erſter Theil; 2. Specielle Chirurgie; 3. Geburtshülfe; 4. Entwickelungsgeſchichte des menſchlichen Körpers; 5. Ophthalmiatrie; 6. Pharmacodynamik; 7. Toxicologie; 8. Pathologiſche Anatomie. Im ſechſten Semeſter. 1. Der ſpeciellen Pathologie und Therapie zweiter Theil; 2. Ope⸗ rative Chirurgie mit Uebungen an Leichen; 3. Bandagirunterricht; 4. Receptirkunſt; 5. Anleitung zur mediciniſchen Praris und zum Krankenexamen; 6—9. Die vier Kliniken als Auskultatorium. Im ſiebenten Semeſter. 1. Specielle Vorträge über Gegenſtände der pathologiſchen Anatomie; 2. Hiſtologie, mit Uebungen in anatomiſchen Unter⸗ ſuchungen unter Benutzung des Mikroskops; 3. Semiotik mit akuſtiſcher und chemiſcher Diagnoſtik: 4. Pſychiatrie; 5. Gerichtliche Medicin; 6— 9. Die vier Kliniken als Practicum. Im achten Semeſter. 1. Specielle Vortrage über Gegenſtände der ſpeciellen Patho⸗ logie und Therapie; 2. Medieiniſche Polizei und Medicinalgeſetzes⸗ kunde; 3. Chirurgiſche Operationen an Leichen; 4—7. Die vier Kliniken. 2 Im neunten Semeſter. 1. Gerichtliche Secirübungen; 2. Viehſeuchen; 3. Unterricht in der Vaccination; 4—7. Die vier Kliniken. Im zehnten Semeſter. 1. Fortſetzung der gerichtlichen Secirübungen; 2. Practiſche Anleitung zum Phyſikatsdienſt; 3. Geſchichte und Literatur der Medicin; 4—7. Die vier Kliniken. ände⸗ unde, chichte niver⸗ ichen; hichte Ana ichen; meine utiſche III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Facultätsprüfung iſt. 1. Univerſalgeſchichte; 2. Reine Mathematik; 3. Pſychologie; 4. Logik; 5. Naturgeſchichte und Zoologie;(1—5. geſtatten eine Vorprüfung.) 6. Botanik; 7. Mineralogie; 8. Phyſik; 9. Chemie; 10. Anatomie des Menſchen; 11. Leichenſectionen; 12. Vergleichende Anatomie; 13. Pathologiſche Anatomie; 14. Allgemeine Phyſiologiez 15. Phyſiologie des Menſchen; 16. Allgemeine Pathologie; 17. All⸗ gemeine Therapie; 18. Pharmacognoſie; 19. Pharmaceutiſche Chemie; 20. Pharmacodynamik; 21. Formulare; 22. Specielle Pathologie; 23. Specielle Therapie; 24. Chirurgie; 25. Verbandübungen; 26. Ope rative Chirurgie; 27. Chirurgiſche Operationen an Leichen; 28. Ge burtshülfe; 29. Geburtshülfliche Operationen am Phantom und an Leichen; 30. Geburtshülfliche Exploration; 31. Gerichtliche Medicin; 32. Vaccination; 33. Mediciniſche Klinik; 34. Chirurgiſche Klinik; 35. Geburtshülfliche Klinik; 36. Ophthalmologiſche Klinik. IV. Disciplinen, welche Gegenſtände der Facultätsprüfung ſind. Gegenſtände der practiſchen Vorprüfung: 1. Zergliedern an Leichen überhaupt; 2. Gerichtliches Zergliedern von Leichen insbeſondere; 3. Mediciniſche Krankenexamen und medi⸗ ciniſche Krankenbehandlung; 4. Chirurgiſcher Verband; 5. Chirur⸗ giſches Operiren; 6. Geburtshülfliches Operiren am Phantom und an Leichen; 7. Geburtshülfliches Unterſuchen; 8. Geburtshülfliches Operiren an Lebenden; 9. Geburtshülfliche Krankenbehandlung; 10. Diagnoſe und Impfung der Schutzpocken; 11. Ophthalmologiſche Diagnoſe und Krankenbehandlung. Gegenſtände der Facultätsprüfung ſind: 1. Botanik; 2. Zoologie und Naturgeſchichte; 3. Anatomie des Menſchen; 4. Vergleichende Anatomie und allgemeine Phyſiologie; 5. Phyſiologie des Menſchen; 6. Allgemeine Pathologie und allge⸗ meine Therapie; 7. Pathologiſche Anatomie; 8. Pharmacognoſie; 9. Pharmaceutiſche Chemie; 10. Pharmacodynamik; 11. Receptir⸗ kunſt; 12. Toxicologie; 13. Specielle Pathologie; 14. Specielle The⸗ rapie; 15. Ophthalmiatrie; 16. Chirurgiſche Pathologie und The⸗ rapie; 17. Operative Chirurgie; 18. Chirurgiſche Inſtrumenten⸗ und Bandagenlehre; 19. Geburtshülfe; 20. Pſychiatrie; 21. Gerichtliche Medicin; 22. Mediciniſche Polizei. 2. Studienplan kür Thierärzte erſter Klaſſe. 1 Disciplinen des geſammten Studienkreiſes. 1. Naturgeſchichte und Zoologie; 2. Mineralogie; 3. Botanik; 4. Phyſik; 5. Chemie; 6. Logik; 7 Pſychologie; 8. Reine Mathe — 56— mathik; 9. Univerſalgeſchichte; 10. Zootomie; 11. Secirübungen; 12. Geſtaltlehre; 13. Zoophyſiologie; 14. Zoopathologie; 15. Patho⸗ logiſche Zootomie; 16. Zooſemiotik; 17. Hufbeſchlag; 18. Zoodiätetik; 19. Pharmacognoſie; 20. Pharmaceutiſche Chemie; 21. Pharmaco⸗ dynamik; 22. Formulare; 23. Allgemeine Zootherapie; 24. Theore⸗ tiſch practiſche Chirurgie; 25. Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe; 26. Specielle Zoopathologie und Zootherapie; 27. Geſtüts⸗ und Zucht⸗ kunde; 28. Gerichtliche Thierheilkunde; 29. Thierheilkundige Polizei; 30. Landwirthſchaftslehre; 31. Reitkunſt; 32. Klinik in allen practi⸗ ſchen Richtungen der Thierheilkunſt; 33. Veterinärencyclopädie. II. Reihenfolge, in welcher die thierheilkundigen Vorträge von Thierärzten erſter Klaſſe am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Encyclopädie d. Thierheilkunde; 2. Univerſalgeſchichte; 3. Reine Mathematik; 4. Phyſik; 5. Naturgeſchichte und Zoologie; 6. Zooto⸗ mie(allgemeine); 7. Secirübungen. Im zweiten Semeſter. 1. Chemie; 2. Mineralogie; 3. Botanik; 4. Oſteologie; 5. An giologie; 6. Reitkunſt; 7. Landwirthſchaftslehre. Im dritten Semeſter. 1. Zoophyſiologie; 2. Secirübungen; 3. Pharmacognoſie; 4. Phar maceutiſche Chemie; 5. Geſtaltkunde; 6. Pathologiſche Anatomie. Im vierten Semeſter. 1. Pſychologie; 2. Logik; 3. Allgemeine Pathologie; 4. Allge meine Therapie; 5. Semiotik; 6. Diatetik; 7. Neurologie. Im fünften Semeſter. 1. Specielle Pathologie und Therapie; 2. Zoochirurgie; 3. Phar⸗ macodynamik; 4. Formulare; 5. Zooklinik. Im ſechſten Semeſter. 1. Specielle Pathologie und Therapie; 2. Klinik; 3. Operationen an Leichen; 4. Verbandlehre; 5. Hufbeſchlag; 6. Geſtüts⸗ und Zucht kunde. Im ſiebenten Semeſter. 1. Specielle Pathologie und Therapie; 2. Klinik; 3. Gerichtliche Thierheilkunde; 4. Thierheilkundige Polizei. III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prufung iſt. 1. Univerſalgeſchichte; 2. Mathematik; 3. Logik; 4. Pſychologie; 5. Naturgeſchichte und Zoologie;(1— 5. geſtatten eine Vorprüfung.) 6. Phyſik; 7. Botanik; 8. Chemie; 9. Mineralogie; 10. Zootomie; 11. Geſtaltlehre; 12. Zoophyſiologie; 13. Allgemeine Pathologie; — 57— 14. Pathologiſche Zootomie; 15. Hufbeſchlag; 16. Pharmacognoſte; 17. Pharmaceutiſche Chemie; 18. Pharmacodynamik; 19. Formulare; 20. Allgemeine Zootherapie; 21. Theoretiſch⸗practiſche Chirurgie; 22. Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe, mit Einbegriff des Unter⸗ richts am Phantom und an Leichen, ſowie der Verbandlehre; 23. Spe⸗ cielle Zoopathologie und Zootherapie; 24. Die Kliniken; 25. Reitkunſt. IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Facultäts⸗ prüfung ſind. Einer practiſchen Vorprüfung unterliegen: äͤge 1. Chirurgiſches Operiren an Leichen; 2. Verbandlehre; 3. Leichen⸗ ſeciren; 4. Geſtaltkenntniß; 5. Kliniſche Praxis. hört Gegenſtände der Facultätsprüfung ſind: 1. Zootomie; 2. Zoophyſiologie; 3. Allgemeine Zoopathologie; 4. Pathologiſche Zootomie; 5. Semiotik; 6. Diätetik; 7. Hufbeſchlag⸗ Reine lehre; 8. Pharmacodynamik; 9. Formulare; 10. Allgemeine Zoothe⸗ Zooto⸗ rapie; 11. Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe; 12. Theoretiſch⸗prac⸗ tiſche Chirurgie; 13. Specielle Zoopathologie und Zootherapie; 14. Geſtüts⸗ u. Zuchtkunde; 15. Gerichtliche Thierheilkunde; 16. Thier⸗ heilkundige Polizei. An 3 Studienplan für Thierärzte zweiter Klaſſe. Phar I. Disciplinen des geſammten Studienkreiſes. 1. Botanik; 2. Chemie; 3. Zootomie; 4. Secirübungen; 5. Ge Allge ſtaltlehre; 6. Zoophyſiologie; 7. Allgemeine Zoopathologie; 8. Pa thologiſche Anatomie; 9. Zooſemiotik; 10. Zoodiätetik; 11. Hufbeſchlag; 12. Pharmacognoſie; 13. Pharmaceutiſche Chemie; 14. Pharmaco dynamik; 15. Formulare; 16. Allgemeine Zootherapie; 17. Theore⸗ Phar⸗ tiſch⸗practiſche Chirurgie; 18. Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe; 19. Specielle Pathologie und Therapie; 20. Klinik in allen Rich tungen der Thierheilkunſt. II zucht Reihenfolge, in welcher die thierheilkundigen Vorträge von Thierärzten zweiter Klaſſe am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Encyclopädie; 2. Zootomie; 3. Secirübungen; 4. Zoophyſio⸗ logie; 5. Geſtaltkunde; 6. Pathologiſche Zootomie. Im zweiten Semeſter. g 1. Chemie; 2. Botanik; 3. Oſteologie; 4. Angiologie; 5. Neu rologie; 6. Allgemeine Pathologie; 7. Allgemeine Therapie. Im dritten Semeſter. 1. Specielle Pathologie und Therapie; 2. Zoochirurgie; 3. Ge⸗ 4 burtshülfe; 4. Pharmacodynamik; 5. Formulare; 6. Zooklinik. 58— Im vierten Semeſter. 1. Specielle Pathologie und Therapie; 2. Klinik; 3. Operationen an Leichen; 4. Hufbeſchlag; 5. Geſtüts⸗ und Zuchtkunde. Im fünften Semeſter. 1. Specielle Pathologie und Therapie; 2. Klinik; 3. Semiotik; 4. Diätetik; 5. Secirübungen. 4 Als Vorbildung für die Zulaſſung zu den genannten Vorträgen wird erfordert: 1. Rechnen; 2. Leſerliche Hand; 3. Fertigkeit im deutſchen Auf⸗ ſatze; 4. Einige Kenntniß der lateiniſchen Sprache; 5. Körperliche Gewandtheit und geiſtige Faſſungskraft. III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Pruͤfung iſt. 1. Chemie; 2. Botanik; 3. Zootomie; 4. Secirübungen; 5. Ge ſtaltlehre; 6. Zoophyſiologie; 7. Allgemeine Zoopathologie; 8. Pa thologiſche Zootomie; 9. Hufbeſchlag; 10. Diätetik; 11. Geſtüts⸗ und Zuchtkunde; 12. Semiotik;(10— 12 geſtatten eine Vorprüfung.) 13. Pharmacognoſie; 14. Pharmaceutiſche Chemie; 15. Pharmaco dynamik; 16. Formulare; 17. Allgemeine Zootherapie; 18. Theo⸗ retiſch⸗practiſche Chirurgie; 19. Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe; (18. und 19. mit Einſchluß des Unterrichts am Phantom und an Leichen, ſowie der Verbandlehre.) 20. Specielle Zoopathologie und Zootherapie; 21. Die Kliniken. IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Facultäts⸗ pruͤfung ſind. Einer practiſchen Vorprüfung unterliegen: 1. Verbandlehre; 2. Chirurgiſches Operiren an Leichen; 3. Ge⸗ ſtaltskenntniß; 4. Kliniſche Praxis. Gegenſtände der Facultätsprüfung ſind: 1. Zootomie; 2. Zoophyſiologie; 3. Allgemeine Zoopathologie; 4. Pathologiſche Zootomie; 5. Semiotik; 6. Diätetik; 7. Hufbeſchlags⸗ lehre; 8. Pharmacodynamik; 9. Formulare; 10. Allgemeine Zoothe rapie; 11. Theoretiſch⸗practiſche Chirurgie; 12. Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe; 13. Specielle Zoopathologie und Zootherapie; 14. Ge ſtüts⸗ und Zuchtkunde. 4. Studienplan kür die Wundärzte, deren Wirkungs- kreis den der Phyſikatschirurgen umkaßt. 1 Umfang des ganzen Studiums. 1. Anatomie; 2. Secirübungen; 3. Phyſiologie(als beſonderer Vortrag); 4. Diätetik; 5. Semiotik; 6. Arzneimittellehre(als beſon nonen nootit; trägen Auf erliche ungs onderer beſon — 59— derer Vortrag); 7. Theoretiſche Chirurgie(als beſonderer Vortrag); 8. Operative Chirurgie(als beſonderer Vortrag); 9. Verbandübungen; 10. Pathologie und Therapie(als beſonderer Vortrag); 11. Vacci⸗ nation; 12. Operationen an Leichen; 13. Chirurgiſche Klinik aus⸗ kultirend und practieirend; 14. Medieiniſche Klinik auskultirend; 15. Ophthamologiſche Klinik auskultirend; 16. Gerichtliche Mediein. II. Reihenfolge, in welcher die von den Wundärzten zu beſuchenden Lehrvorträge am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Anatomie; 2. Secirübungen; 3. Theoretiſche Chirurgie(als beſonderer Vortrag); 4. Diätetik; 5. Phyſiologie(als beſond. Vortrag). Im zweiten Semeſter. 1. Chirurgiſche Arzneimittellehre(als beſonderer Vortrag); 2. Operative Chirurgie(als beſonderer Vortrag); 3. Verbandübungen; 4. Operationen an Leichen; 5. Chirurgiſche Klinik als Auscultatorium. Im dritten Semeſter. 1. Secirübungen; 2. Semiotik; 3. Beſonderer Vortrag über Pathologie und Therapie in Bezug auf Nothhülfe bei Fieber, Ent⸗ zündung, Schlagfluß, Stickfluß, Blutſturz, Vergiftung, Ohnmacht, Scheintod durch Erhängen, Erfrieren u. ſ. w.; 4. Chirurgiſche Klinik als Practikum; 5. Mediciniſche, 6. Ophthalmologiſche Klinik als Auscultatorium. Im vierten Semeſter. 1. Gerichtliche Medicin; 2. Vaccination; 3. Chirurgiſche Klinik als Practicum; 4. Mediciniſche Klinik als Auskultatorium; 5. Oph⸗ thalmologiſche Klinik als Auscultatorium. Die Zulaſſung zu den vorbenannten Vorträgen ſetzt folgende Vorkenntniſſe voraus, über welche eine Prüfung vor der mediciniſchen Facultät geſchieht. 1. Rechnen; 2. Orthographie; 3. Fertigkeit im deutſchen Auf⸗ ſatze; 4. Schreiben einer leſerlichen Hand; 5. Gewandtheit und An⸗ ſtelligkeit im Gebrauche der Hände und des ganzen Körpers; 6. Gei⸗ ſtige Faſſungskraft; 7. Einige Kenntniſſe in der lateiniſchen Sprache. III. Lehrvorträge, welche beſucht werden müſſen. 1. Anatomie; 2. Uebungen im anatomiſchen Präpariren, mit beſonderer Rückſicht auf gerichtliche Leichenöffnungen; 3. Phyſiologie (als beſonderer Vortrag); 4. Arzneimittellehre(als beſonderer Vor trag); 5. Theoretiſche Chirurgie, ſich beſonders ausdehnend über: Entzündungen, Geſchwür, Verwundungen, Quetſchungen, Blutungen, Verbrennungen, Erfrierungen, Hernien, Vorfälle, Verrenkungen, Knochenbrüche,(als beſonderer Vortrag); 6. Operative Chirurgie, ſich beſonders beziehend auf: Aderlaſſen, Schröpfen, Zahnausziehen, die blutigen operativen Hülfen, welche bei den, unter 5. genannten 60 Leiden zu leiſten ſind, und Kaiſerſchnitt an Verſtorbenen(als be⸗ ſonderer Vortrag); 7. Vaccinationsunterricht; 8. Pathologie und Therapie in Bezug auf den Wirkungskreis der Wundärzte(als be⸗ ſonderer Vortrag); 9. Gerichtliche Medicin; 10. Verbandübungen; 11. Operationen an Leichen; 12. Chirurgiſche Klinik als Ausculta⸗ torium und Practicum; 13. Mediciniſche Klinik als Auscultatorium; 14. Ophthalmologiſche Klinik als Auscultatorium. IV. Gegenſtände der Fakultätsprufung. Gegenſtände der Vorprüfung: 1. Bandagiren; 2. Operationen an Leichen; 3. Kliniſche Fertig keiten eines Wundarztes. Gegenſtände der Fakultätsprüfung: 1. Anatomie, an Präparaten u. ſ. w. zu prüfen; 2. Phyſiologie; 3. Diätetik; 4. Semiotik; 5. Arzneimittellehre; 6. Theoretiſche Chi rurgie; 7. Operative Chirurgie; 8. Pathologie und Therapie; 9. Vac cination; 10. Gerichtliche Medicin. Die Prüfungen werden mit Beſchränkung auf den Wirkungs⸗ kreis der Chirurgen vorgenommen. Studienplan fuüͤr die Candidaten des Gymnaſiallehramts. 1. Aus dem philologiſchen Geſichtspunkte. I. Disciplinen des geſammten Studienkreiſes. I. Fachwiſſenſchaften. A. Syſtematiſche. 1. Phylologiſche Encyclopädie; 2. Griechiſche Grammatik; 3. La teiniſche Grammatik; 4. Griechiſche Literaturgeſchichte; 5. Römiſche Literaturgeſchichte; 6. Griechiſche Alterthümer; 7. Römiſche Alter thümer; 8. Archäologie; 9. Alte Geſchichte; 10. Metrik; 11. Theorie des lateiniſchen Styls. B. Exegeſe der Hauptſchriftſteller nach ihren Gattungen. a. Griechiſche. 1. Epiker(Homer, Heſiod); 2. Lyriker(Pindar); 3. Drama⸗ tiker(Aeſchylos, Sophocles, Euripides, Ariſtophanes); 4. Hiſtoriker (Herodot, Thukydides, Jenophon); 5. Philoſophen(Platon, Ariſto⸗ teles); 6. Redner(Demoſthenes). — 6— b. Römiſche. 1. Epiker(Virgil); 2. Lyriker(Catull, Tibull); 3. Dramatiker (Plautus, Terentius); 4. Horaz(Perſius, Juvenal); 5. Hiſtoriker (Salluſt, Livius); 6. Cicero. Es kann nicht erwartet werden, daß über ſämmtliche genannten Schriftſteller Vorträge gehört werden; die wichtigern werden in der Hauptabtheilung II. namhaft gemacht, und für manche tritt das philoſophiſche Seminar ergänzend ein. II. Neben⸗ und Hülfs⸗Wiſſenſchaften. 1. Encyclopädie der Wiſſenſchaften; 2. Logik; 3. Pſychologie; 4. Aeſthetik; 5. Geſchichte der Philoſophie; 6. Univerſalgeſchichte; 7. Geſchichte des Römiſchen Rechts 8. Allgemeine Sprachlehre; 9. Sanscritgrammatik und Exegeſe; 10. Mathematik; 11. Phyſik; 12. Pädagogik. 9 III. Philologiſches Seminar. IV. Semitiſche Sprache und Literatur. ungs(Für den Fachlehrer.) 1. Hebräiſche Grammatik; 2. Exegeſe des alten Teſtaments; 3. Syriſche und Arabiſche Grammatik 4. Exegeſe Syriſcher und Arabiſcher Schriftſteller; 5. Orientaliſche Literaturgeſchichte. II. Reihenfolge, in welcher die Vortraͤge über die einzelnen uts Disciplinen des philoſophiſch⸗philologiſchen Studienkreiſes am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Seminar; 2. Philologiſche Encyclopädie; 3. Griechiſche Gram⸗ matik; 4. Homer; 5. Römiſche Epiker oder Lyriker; 6. Logik; 7. Pſy chologie; 8. Hebräiſche Grammatik(für den Fachlehrer). — Im zweiten Semeſter. 1. Seminar; 2. Lateiniſche Grammatik; 3. Griechiſche Literatur geſchichte; 4. Griechiſche Hiſtoriker; 5. Römiſche Hiſtoriker; 6. Ma thematik; 7. Phyſik; 8, Exegeſe des alten Teſtaments(für den Fach 3. L lehrer).. iſche Im dritten Semeſter. 1. Seminar; 2. Römiſche Literaturgeſchichte; 3. Allgemeine rachlehre; 4. Griechiſche Tragiker; 5. Horaz; 6. Univerſalgeſchichte; Sancrit⸗Grammatik. Sp 7. Im vierten Semeſter. 1. Seminar; 2. Griechiſche Alterthümer; 3. Theorie des latei a niſchen Styls; 4. Griechiſche Redner; 5. Cicero; 6. Alte Geſchichte; ker 7. Encyelopädie der Wiſſenſchaften; 8. Sanscrit⸗Exegeſe; 9. Syriſche und Arabiſche Grammatik C(für den Fachlehrer). — 62— Im fünften Semeſter. 1. Seminar; 2. Römiſche Alterthümer; 3. Metrik; 4. Ariſtopha⸗ nes; 5. Römiſche Dramatiker; 6. Rechtsgeſchichte; 7. Aeſthetik; 8. Exegeſe Syriſcher und Arabiſcher Schriftſteller(für den Fachlehrer). Im ſechſten Semeſter. 1. Seminar; 2. Archäologie; 3. Griechiſche Philoſophen; 4. Pin⸗ dar; 5. Pädagogik; 6. Geſchichte der Philoſophie; 7. Orientaliſche Literaturgeſchichte. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Pruͤfung iſt. 1. Philologiſche Encyclopädie; 2. Reine Mathematik; 3. Uni⸗ verſalgeſchichte; 4. Logik; 5. Pſychologie; 6. Griechiſche Grammatik; 7 Lateiniſche Grammatik; 8. Griechiſche Literaturgeſchichte; 9. Rö⸗ miſche Literaturgeſchichte; 10. Griechiſche Alterthümer; 11. Römiſche Alterthümer; 12. Archäologie; 13. Metrik; 14. Theorie des latei⸗ 3 niſchen Styls; 15. Exegeſe, und zwar wenigſtens einen Schriftſteller aus jeder Gattung, namentlich über Homer, Pindar, Cicero, Horaz; 16. Sanscrit⸗Grammatik und Exegeſe; 17. Alte Geſchichte; 18. Ge⸗ ſchichte der Philoſophie. Ferner füͤr den Fachlehrer: 19. Hebräiſche Grammatik; 20. Exegeſe über das alte Teſtament; 21. Syriſche und Arabiſche Grammatik; 22. Syriſche und Arabiſche Exegeſe; 23. Orien⸗ taliſche Literaturgeſchichte. Zugleich: Dreijähriger Curſus des philologiſchen Seminars, wobei eine, wenigſtens anderthalb Jahr ſtattgefundene Theilnahme als or⸗ dentliches Mitglied verlangt wird. IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Prüfung ſind. 1. Griechiſche Exegeſe; 2. Lateiniſche Exegeſe; 3. Griechiſche Literaturgeſchichte; 4. Römiſche Literaturgeſchichte; 5. Griechiſche Al terthümer; 6. Römiſche Alterthümer; 7. Archäologie; 8. Metrik; 9. Sanscrit⸗Grammatik und Exegeſe; 10. Geſchichte der Philoſophie; 11. Geſchichte überhaupt, vornehmlich alte; 12. Reine Mathematik. Sodann für den Fachlehrer: 13. Hebräiſche Grammatik und Exegeſe; 14. Syriſche und Arabiſche Grammatik und Exegeſe; 15. Orienta⸗ liſche Literaturgeſchichte. 1 2. Aus dem mathematiſchen Geſichtspunkte. I. Disciplinen des geſammten bezüglichen Studienkreiſes. A. Eigentliche Fachwiſſenſchaften. 1. Reine Mathematik; 2. Algebra; 3. Trigonometrie; 4. Plan⸗ zeichnen; 5. Analytiſche Geometrie; 6. Feldmeßkunſt; 7. Differential⸗ pha⸗ hetik; grer). Pin⸗ liſche ſes. — 63— und Integralrechnung; 8. Deſcriptive Geometrie; 9. Angewandte Mathematik; 10. Analytiſche Mechanik; 11. Aſtronomie; 12. Ma⸗ thematiſche Geographie. B. Neben⸗ und Hülfswiſſenſchaften. 1. Logik; 2. Pſychologie; 3. Pädagogik; 4. Interpretation eines lateiniſchen Schriftſtellers; 5. Interpretation eines griechiſchen Schrift⸗ ſtellers; 6. Univerſalgeſchichte; 7. Botanik; 8. Zoologie; 9. Minera⸗ logie; 10. Geologie; 11. Chemie; 12. Phyſik; 13. Technologie; 14. Ar⸗ beiten im chemiſchen Laboratorium; 15. Geſchichte der Mathematik. II. Reihenfolge, in welcher die Vorträge über die einzelnen Disciplinen des mathematiſchen Studienkreiſes am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Logik; 2. Univerſalgeſchichte; 3. Interpretation eines latei niſchen Schriftſtellers; 4. Reine Mathematik; 5. Botanik. Im zweiten Semeſter. 1. Pſychologie; 2. Interpretation eines griechiſchen Schrift⸗ ſtellers; 3. Algebra; 4. Trigonometrie; 5. Planzeichnen. Im dritten Semeſter. 1. Analytiſche Geometrie; 2. Feldmeßkunſt; 3. Chemie; 4. Zoo ogie. logie Im vierten Semeſter. 1. Differential⸗ und Integralrechnung; 2. Deſcriptive Geome⸗ trie; 3. Phyfik; 4. Mineralogie. Im fünften Semeſter. 1. Angewandte Mathematik; 2. Analytiſche Mechanik; 3. Tech⸗ nologie; 4. Geologie. 3 Im ſechſten Semeſter. 1. Aſtronomie; 2. Mathematiſche Geographie; 3. Pädagogik; 4. Arbeiten in dem chemiſchen Laboratorium; 5. Geſchichte der Ma⸗ thematik. III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt. 1. Interpretation eines lateiniſchen Schriftſtellers; 2. Interpre⸗ tation eines griechiſchen Schriftſtellers; 3. Pädagogik; 4. Reine Ma⸗ thematik; 5. Algebra; 6. Trigonometrie; 7. Planzeichnen; 8. Ana⸗ lytiſche Geometrie; 9. Feldmeßkunſt; 10. Differential⸗ und Integral⸗ rechnung; 11. Deſcriptive Geometrie; 12. Angewandte Mathematik; 13. Analytiſche Mechanik; 14. Aſtronomie; 15. Mathematiſche Geo⸗ graphie; 16. Chemie; 17. Phyfik; 18. T chnologie; 19. Logik; 20. Pſy⸗ chologie; 21. Univerſalgeſchichte. — 64— IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Prüfung ſind. 1. Philoſophie; 2. Geſchichte; 3. Griechiſch u. Lateiniſch; 4. Reine Mathematik; 5. Algebra; 6. Trigonometrie; 7. Analytiſche Geome trie; 8. Feldmeßkunſt; 9. Differential⸗ und Integralrechnung; 10. De ſcriptive Geometrie; 11. Angewandte Mathematik; 12. Analytiſche Mechanik; 13. Aſtronomie; 14. Mathematiſche Geographie. Studienplan für das Baufach. I. Disciplinen des geſammten Studienkreiſes. A. Vorbereitungsfächer. 1. Encyclopädie der Bauwiſſenſchaften; 2. Geſchichte der Bau kunſt; 3. Mineralogie und Geognoſte; 4. Ornamentenzeichnen; 5. En⸗ cyclopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft. B. Hülfsfächer. 1. Reine Mathematik; 2. Geodäſie; 3. Angewandte Mathematik; 4. Analyſis; 5. Analytiſche Geometrie; 6. Analytiſche Mechanik; 7. Phyſik; S. Chemie; 9. Technologie; 10. Maſchinenlehre; 11. De⸗ ſcriptive Geometrie und Perſpective; 12. Planzeichnen. C. Hauptfächer. 1. Civilbau; 2. Straßenbau; 3. Waſſerbau; 4. Bergbau; 5. Me tallurgie(Hütten⸗ und Hammerweſen); 6. Salinenweſen; 7. Münz⸗ weſen. D. Nebenfächer. 1. Naturgeſchichte; 2. Engliſche Sprache; 3. Franzöſiſche Sprache; 4. Italieniſche Sprache. II. Reihenfolge, in welcher die einzelnen bezüglichen Vorträge am zweckmäßigſten gehört werden. . Im erſten Semeſter. 1. Reine Mathematik; 2. Encyclopädie der Bauwiſſenſchaften; 3. Italieniſche Sprache; 4. Franzöſiſche Sprache; 5. Ornamenten⸗ zeichnen.. Im zweiten Semeſter. 1. Geodäſie; 2. Planzeichnen; 3. Deſcriptive Geometrie und Perſpective; 4. Mineralogie und Geognoſie; 5. Engliſche Sprache. 1—2————— ortrage Im dritten Semeſter. 1. Angewandte Mathematik; 2. Analytiſche Geometrie; 3. Phyſik; 4. Bergbau; 5. Geſchichte der Baukunſt. Im vierten Semeſter. 1. Analyſis; 2. Chemie; 3. Civilbau(Normatik); 4. Salinen und Münzweſen. Im fünften Semeſter. 1. Analytiſche Mechanik; 2. Technologie; 3. Civilbau(Conſtruc tionslehre); 4. Landwirthſchaftliche Baukunſt; 5. Naturgeſchichte. Im ſechſten Semeſter. 1. Civilbau(Compoſitionsübungen); 2. Maſchinenlehre und Ma⸗ ſchinenzeichnen; 3. Straßen⸗ und Waſſerbau. III. Vorleſungen, deren fleißiges Beſuchen Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt. 1. Reine Mathematik; 2. Naturgeſchichte; 3. Chemie; 4. Phyſik; 5. Mineralogie und Geognoſie; 6. Italieniſche Sprache; 7. Fran⸗ zöſiſche Sprache; 8. Engliſche Sprache; 9. Planzeichnen; 10. Orna⸗ mentenzeichnen; 11. Deſcriptive Geometrie und Perſpective; 12. En⸗ cyclopädie der Bauwiſſenſchaften; 13. Analyfis; 14. Analytiſche Geo⸗ metrie; 15. Analytiſche Mechanik; 16. Maſchinenlehre; 17. Geodäſie; 18. Technologie; 19. Metallurgie; 20. Bergbau; 21. Salinen⸗ und Münzweſen; 22. Civilbau; 23. Straßenbau; 24. Waſſerbau; 25. Land⸗ wirthſchaftliche Baukunſt; 26. Geſchichte der Baukunſt. (Vorprüfung iſt geſtattet bei: 1. 2. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 13. 14. 20. 21. 25. 26.) IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Prüfung ſind. A. Gegenſtände der praktiſchen Vorprüfung. 1. Deſcriptive Geometrie und Perſpective; 2. Planzeichnen; 3. Ornamentenzeichnen; 4. Maſchinenzeichnen; 5. Conſtructionslehre; 6. Compoſitionsübung. B. Gegenſtände der Endprüfung. 1. Geodäſie; 2. Analyſis; 3. Analytiſche Geometrie; 4. Analy⸗ tiſche Mechanik; 5. Chemie; 6. Phyſik; 7. Technologie; 8. Maſchi⸗ nenlehre; 9. Metallurgie; 10. Deſcriptive Geometrie; 11. Plan⸗ Pichuen; 12. Civilbau; 13. Straßenbau; 14. Waſſerbau; 15. Sa⸗ linen⸗ und Münzweſen. v. Linde, Erw. auf die Bemerk. Schleierm 8 — 66— Studienplan für Forſtleute. I. Disciplinen, uͤber welche der geſammte Studienkreis der Forſtleute ſich erſtreckt. A. Vorbereitungs⸗ und Hülfsfächer. 1. Hodegetik und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft; 2. Reine Mathematik; 3. Analyſis; 4. Analytiſche Geometrie; 5. Geodäſie; 6. Angewandte Mathematik; 7. Planzeichnen; 8. Phyſik; 9. Expe⸗ rimentalchemie; 10. Allgemeine Botanik; 11. Allgemeine Zoologie; 12. Geognoſie; 13. Encyclopädie der Jurisprudenz; 14. Encyclo⸗ pädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften. B. Hauptfächer. 15. Bodenkunde und Klimatvlogie; 16. Forſtbotanik; 17. Forſt⸗ und Jagd⸗Zoologie; 18. Waldbau; 19. Forſtbenutzung und Techno⸗ logie; 20. Forſtſchutz; 21. Forſtſtatik; 22. Forſtbetriebsregulirung; 23. Waldwerthberechnung; 24. Forſtgeſchäftskunde; 25. Encyclopädie der Jagd⸗ und Fiſcherei⸗Wiſſenſchaft. C. Nebenfächer. 26. Encyclopädie der Landwirthſchaft; 27. Forſtpolizei; 28. Forſt⸗ und Jagdrecht; 29. Inländiſche Geſetze, Verordnungen ꝛc. über das Forſt⸗, Jagd⸗ und Fiſchereiweſen. II. Reihenfolge, in welcher die bezüglichen Vorträge am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Hodegetik und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft; 2. Reine Mathematik; 3. Allgemeine Botanik; 4. Encyclopädie der Jurispru⸗ denz; 5. Planzeichnen. Im zweiten Semeſter. 1. Allgemeine Zoologie; 2. Geognoſie; 3. Analyſis; 4. Ency⸗ clopädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften; 5. Phyſik. Im dritten Semeſter. 1. Agriculturchemie; 2. Bodenkunde und Klimatologie; 3. Forſt⸗ u. Jagdzoologie; 4. Forſtbotanik; 5. Encyclopädie der Landwirthſchaft. Im vierten Semeſter. 1. Waldban; 2. Forſtbenutzung und Technologie; 3. Forſtſchutz; 4. Forſtſtatik; 5. Analytiſche Geometrie. Im fünften Semeſter. 1. Forſtbetriebsregulirung; 2. Waldwerthberechnung; 3. Forſt geſchäftskunde; 4. Forſt⸗ und Jagdrecht; 5. Geodäſie. ſo ele is der 2 am . Reine urispru⸗ Ency 3. Forſt thſchaft. rſtſchutz; 3. Forſt — 67— Im ſechſten Semeſter. 1. Forſtpolizei; 2. Encyclopädie der Jagd⸗ und Fiſcherei⸗Wirth⸗ ſchaft; 3. Inländiſche Geſetzeskunde des Forſt⸗, Jagd⸗ und Fiſcherei⸗ weſens; 4. Angewandte Mathematik; 5. Geſchichte der Forſtwiſſenſchaft. III. u. IV. Vorträge, deren fleißiger Beſuch bei der Zulaſſung zur Facultätsprüfung als Regel vorausgeſetzt wird und welche zugleich Gegenſtand der Prüfung ſind. Dieß ſind die unter I. genannten. Studienplan ſolcher Cameraliſten, welche ſich zum allgemeinen Examen vorbereiten. 1 Disciplinen, über welche ſich der geſammte Studienkreis verbreitet. I. Vorbereitungs⸗ und Hülfsfächer. 1. Encyelopädie der Staatswiſſenſchaften; 2. Zoologie; 3. Bo⸗ tanik; 4. Geognoſie; 5. Reine Mathematik; 6. Analyſis; 7. Ana⸗ lytiſche Geometrie; 8. Angewandte Mathematik; 9. Geodäſie; 10. Phy⸗ ſik; 11. Chemie; 12. Landwirthſchaft; 13. Forſtwiſſenſchaft; 14. Tech⸗ nologie; 15. Inſtitutionen; 16. Deutſches Privat⸗ und Lehnrecht; 17. Staatsrecht; 18. Planzeichnen; 19. Politik. II. Hauptſächer. 20. Nationalökonomie; 21. Staatswirthſchaft; 22. Finanzwiſſen⸗ ſchaft; 23. Polizeiwiſſenſchaft; 24. Staats⸗ und Cameral⸗Rech⸗ nungsweſen. III. Nebenfächer. 25. Geſchichte. II. Reihenfolge, in welcher die einzelnen bezüglichen Vorträge am zweckmäßigſten gehört werden. Im erſten Semeſter. 1. Planzeichnen; 2. Reine Mathematik; 3. Geſchichte; 4. Eney clopadie der Staatswiſſenſchaften. Im zweiten Semeſter. 1. Analyſis; 2. Phyſik; 3. Zoologie; 4. Nationalökonomie; 5. In ſtitutionen. 68— Im dritten Semeſter. 1. Analytiſche Geometrie; 2. Chemie; 3. Botanik; 4. Staats recht; 5. Politik. Im vierten Semeſter. 1. Angewandte Mathematik; 2. Geognoſie; 3. Technologie; 4. Finanzwiſſenſchaft. Im fünften Semeſter. 1. Forſtwirthſchaft; 2. Landwirthſchaft; 3. Lehnrecht(wofern daſſelbe nicht mit dem Privatrecht verbunden wird); 4. Polizei⸗ wiſſenſchaft. Im ſechſten Semeſter. 1. Geodäſie; 2. Deutſches Privatrecht; 3. Staatswirthſchaft. III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt. 1. Encyelopädie der Staatswiſſenſchaften; 2. Reine Mathematik; 3. Geſchichte; 4. Analyſis; 5. Analytiſche Geometrie; 6. Angewandte Mathematik; 7. Geodäſie; 8. Phyſik; 9. Chemie; 10. Landwirthſchaft; 11. Forſtwiſſenſchaft; 12. Technologie; 13. Deutſches Privat⸗ und Lehnrecht; 14. Staatsrecht; 15. Politik; 16. Finanzwiſſenſchaft; 17. Polizeiwiſſenſchaft; 18. Nationalökonomie; 19. Staatswirthſchaft; 20. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen. IV. Disciplinen, welche Gegenſtand der Prüfung ſind. 1. Analyſis; 2. Analytiſche Geometrie; 3. Angewandte Mathe⸗ matik; 4. Geodäſie; 5. Phyſik; 6. Chemie, 7. Technologie; 8. Forſt⸗ wiſſenſchaft; 9. Landwirthſchaft; 10. Deutſches Privat⸗ und Lehnrecht, 11. Staatsrecht; 12. Nationalökonomie; 13 Staatswirthſchaft; 14. Fi⸗ nanzwiſſenſchaft; 15. Polizeiwiſſenſchaft; 16. Politik. — Studienplan für Cameraliſten, welche ſich zum ſpeciellen Examen vorbereiten. 1. Für Obereinnehmer und Rentbeamte. Im erſten Semeſter wird am zweckmäßigſten gehört: 1. Nationalökonomie; 2. Lehnrecht; 3. Deutſches Privatrecht; ſor — 69— Im zweiten Semeſter. Staats 1. Finanzwiſſenſchaft; 2. Forſtwirthſchaft; 3. Landwirthſchaft; 4. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen. ogie; 2. Für Steuercommiſſäre, den Verificator des (wofen Kataſters und deſſen Subſtituten. Polizei Im erſten Semeſter wird am zweckmäßigſten gehört: ſchaft 1. Analyſis; 2. Analytiſche Geometrie; 3. Nationalökonomie; 4. Planzeichnen. Im zweiten Semeſter. 1. Geodäſie; 2. Finanzwiſſenſchaft; 3. Landwirthſchaft,(insbe⸗ ung der ſondere Tarxation) 4. Forſtwirthſchaft,(insbeſondere Taration.) 3. hemalik, andte Für Kaſſire der Hanptſtaatscaſſe, Oberzollinſpectoren, Hehſchaft Verikicatoren und Rentmeiſter in Rheinheſſen. und f ſeenſchaft; In Einem Semeſter. thſchaft; 1. Nationalökonomie; 2. Finanzwiſſenſchaft; 3. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen. ſind. e Mathe 8. Forſt⸗ Lehnrecht, aft; 14. Fi⸗ iellen atrecht 1 —yyy—————— 3 ————44ü4 — V —ͤgͤg— In demſelben Verlage iſt erſchienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Bopp, Ph., Materialien des Heſſiſchen bürgerlichen u. pein⸗ lichen Prozeßrechtes. 2 Hefte. 8. geh. 1 Nthlr. od. 1 fl. 48 kr. Breidenbach, Dr. M. W. A., Commentar über das Groß⸗ herzoglich Heſſiſche Strafgeſetzbuch und die damit in Ver⸗ bindung ſtehenden Geſetze und Verordnungen, nach authen⸗ tiſchen Quellen, mit beſonderer Berückſichtigung der Geſetz⸗ gebungswerke anderer Staaten, namentlich des Königreichs Württemberg und des Großherzogthums Baden. I. Band. 1. Abtheilung. gr. 8. 2 Rthlr. 18 ggr. od. 4 fl. 51 kr. Erabb, G., Geſchichte des engliſchen Rechts. Nach dem Engliſchen bearbeitet von Dr. Wilh. Schäffner. gr. 8. 3 Rthlr. 8 ggr. oder 6 fl. Günther, C. F., Anekdoten, Charakterſchilderungen und Denkwürdigkeiten aus der Heſſiſchen Geſchichte. 8. geh. 12 ggr. oder 54 kr. Knapp, Dr. C., vierzehn Abhandlungen über Gegenſtände der Nationalökonomie und Staatswirthſchaft. gr. 8. 1 Rthlr. 8 ggr. oder 2 fl. 24 kr. Röder, Dr. K. D. A., kritiſche Beiträge zur Vergleichung merkwürdiger deutſcher und ausländiſcher Geſetzgebung und Rechtspflege über die außereheliche Geſchlechtsgemeinſchaft, Vaterſchaft und Kindſchaft, zunächſt in Bezug auf den Ar⸗ tikel 340 des Code Nap.»la récherche de la paternité est interdite,« mit einem Anhang über die Strafen der Un⸗ zucht und die Verführung. 8. geh. 10 ggr. oder 45 kr. — Grundzüge der Politik des Rechts. 1. Theil. Einleitung. Allgemeine Staatsverfaſſungslehre. gr. 8. 2 Rthlr. oder 3 fl. 36 kr. Schleiermacher, Dr. A. A. E., Bemerkuugen über den Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landesuniver⸗ ſität zu Gießen. 8. geh. 8 ggr. oder 36 kr. Walther, Ph., literäriſches Handbuch für Geſchichte und Landeskunde von Heſſen im Allgemeinen und dem Groß⸗ herzogthum Heſſen insbeſondere. gr. 8. geh. 2 Rthlr. 12 ggr. oder 4 fl. 30 kr. Erwiederung Colour& Grey Control Chart 337 Blue Cyan Green vellow Hed Magenta White Grey 1 Grey 2 Grey 3 Grey 4 Black E für die Großh. Heſſiſche Landesuniverſität zu Gießen. Von Dr. J. T. B. v. Linde, Großh. Heſſ. Geh. Staatsrath im Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Kanzler der Univerſität zu Gießen, und Director des Oberſtudienraths. Dem ‿ + 6 5 8 9 10 11 12 13 6 8 3 9 Darmſtadt, 1843. Verlag der Hofbuchhandlung von Guſtav Jonghaus.