Bemerkungen über den Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landesuniverſität zu Gießen. Von Dr. A. A. E. Schleiermacher, Großh. Heſſ. Geh. Rath. Darmſtadt, 1843. Verlag der Hofbuchhandlung von Guſtav Jonghaus. 9ö9MℳMMNMMn 2ag 4 8 7 1 9* 95 AA .9 1 2.9 2 3 A* 1 Bemerkungen über den Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landesuniverſität zu Gießen. Von Dr. A. A. E. Schleiermacher, Großh. Heſſ. Geh. Rath. —=— ———;— Darmſtadt, 1843. Verlag der Hofbuchhandlung von Guſtav Jonghaus. Buchdruckerei von Heinrich Brill. Ar Vorwort. Da Bemerkungen, welche hier auf wenigen Bogen erſcheinen, waren für eine Zeitſchrift beſtimmt und ſind deßwegen ziemlich als Recenſion gehalten, was, hätten ſie urſprünglich beſonders gedruckt werden ſollen, nicht auf dieſe Art der Fall geweſen wäre. Da ſie aber eine blos inländiſche Angelegenheit be— treffen und demnach weniger für die Leſer einer weit verbreiteten Zeitſchrift gehören, ſo ſchien es mir zweck⸗ mäßiger, ſie, ſo wie es nun geſchieht, zu veröffent— lichen. Zu einer Umarbeitung um Ton und Haltung zu ändern, hatte ich, ich geſtehe es offen, wenig Luſt, da eine ſolche bei einem eben geſchriebenen Aufſatze etwas widerwärtig iſt, und die Form hierbei wohl als gleichgültig angeſehen werden kann. Allerdings hätte ich gewünſcht, daß die Veranlaſſung, dieſe Bemerkungen zu ſchreiben, nicht Statt gefunden hätte; nachdem aber durch den Druck und öffentlichen Ver⸗ kauf des Studienplans eine ſolche gegeben war, mithin als literäriſche Arbeit der individuellen Beurtheilung eines jeden hingegeben worden, habe ich keinen Anſtand genommen meine Anſicht darüber unumwunden aus⸗ zuſprechen. In der Ueberzeugung, daß der Studien⸗ plan in mehreren Beziehungen nachtheiligen Einfluß äußern würde, habe ich es für Pflicht gehalten, meine Meinung unverhohlen auszudrücken; es wird mir aber ſehr angenehm ſeyn, wenn ſich der Beweis führen läßt, daß ich dabei im Irrthum geweſen. —— Schon eine flüchtige Anſicht des Studienplans zeigt unwiderleglich, daß er weder die Arbeit eines Einzelnen, noch einer Staatsbehörde ſeyn kann, ſon— dern nur eine Aneinanderreihung der von Verſchie⸗ denen gemachten Entwürfe iſt. Hier ward nun wohl das Vertrauen, das man Einzelnen ſchenken zu durfen glaubte, getäuſcht, ohne daß dieß bei den Theilen, die ihrer Natur nach dem Geſchäftskreis einer Höch— ſten Staatsbehörde entfernter liegen, ſo leicht be— merkt wurde. Gerade in dieſen Theilen aber finden ſich die Anſtände, auf die ich aufmerkſam machen zu müſſen geglaubt habe, und es ſchien mir paſſend, dieß ohne Aufſchub zu thun, und die Discuſſion da⸗ rüber im Inland ſelbſt hervorzurufen. Sind die Anſichten über die meiſten Gegenſtände der Literatur ſo ſehr verſchieden, ſo müſſen ſie es um ſo mehr in den Fällen ſeyn, in welchen man auf die eine oder die andere Weiſe von der hergebrachten Ge⸗ wohnheit und den auf ihr beruhenden Ideen der Menſchen abzuweichen ſich bewogen fühlt. Neue⸗ rungen die in ſolchem Sinn gemacht werden, ſind bald durch die Forderungen der Zeit geboten, bald beruhen ſie auf Meinungen, die, ſo gut auch die Abſicht ſeyn mag, welche ihnen zu Grunde liegt, ſich doch keine allgemeine Anerkennung erwerben können. Oeffentliche, gegenſeitige Erörterung kann hier allein zu klarer Anſicht führen, und es betrifft hier einen vorzugsweiſe wiſſenſchaftlichen Gegenſtand, der von jeher dem Gebiet der literäriſchen Critik angehörte, nicht bloß dem engeren Kreiſe adminiſtrativer Geſetz⸗ gebung, ein Geſichtspunct den man hierbei nicht aus dem Auge verlieren darf. Mi regem Intereſſe haben wir den vor kurzem erſchienenen Studienplan empfangen, der ſeiner Beſtim⸗ mung nach einem fuͤhlbaren Beduürfniſſe abhelfen ſoll, dem nämlich, daß er einmal die Studirenden auf amt⸗ lichem Wege in Kenntniß der Anforderungen ſetzt, welche der Staat an ſie machen zu müſſen glaubt, und daß er ihnen dann auch die Anleitung giebt, wie ſie am zweck⸗ mäßigſten dazu gelangen, jene Anforderungen befriedigen zu können. Denn wenn gleich in der erſten Beziehung von mehreren Großherzoglich Heſſiſchen Staatsbehörden früher ſchon der Umfang der Kenntniſſe öffentlich bekannt gemacht worden war, welche für verſchiedene Zweige des Staatsdienſtes verlangt werden ſollten, ſo war dieß doch nicht für alle geſchehen, und nirgends war von Seiten des Staats die zweite Aufgabe, welche ſich der Studien⸗ plan geſtellt hat, erledigt worden, die Hinweiſung der Studirenden auf den richtigen Weg, den ſie zu betreten haben, von dem doch vorzugsweiſe der günſtige Erfolg ihrer Studien abhängt. Zwar würden die auch hier für die einzelnen Fächer vorgeſchriebenen Vorträge über die Encyclopädie und Methodologie derſelben einen ſicheren Leitfaden zu ihrem Studium darbieten, und der weit mehr ins Einzelne einzugehen geſtattet, als es bei einem allgemeinen Studienplan möglich iſt; immer aber iſt dann in jenen nur die individuelle Anſicht des Lehrers darge⸗ legt, nicht die des Staats, und leider werden nur zu 1 ————————— — 2— oft jene Vorleſungen von den Studirenden für unnöthig gehalten, oder finden in einer Weiſe Statt, daß ſie kein allgemeines Zutrauen erwecken. Aus eigener Erfahrung wiſſen wir auch, wie ſchwer es oft hält, die geeignete Anweiſung während der Studienzeit zu erhalten, was bald in der Individualität des Rathgebers, bald in der des Rathſuchenden liegt. Je nachdem die künftige Lauf— bahn eine mehr gelehrte oder mehr practiſche ſeyn, je nachdem ſich dieſe letztere den Abſichten der Studirenden nach mehr in der einen oder anderen Richtung erſtrecken ſoll, kann ein ſehr verſchiedener Studienplan paſſend er— ſcheinen, den mancher Lehrer, an einen beſtimmten Zu⸗ ſchnitt gewöhnt, vielleicht kaum anzugeben vermag. Auf ſolche Verhältniſſe kann ſich nun allerdings der allgemeine Studienplan nicht einlaſſen, er muß bei dem ſtehen bleiben, was im Durchſchnitte Allen zuträglich iſt, und ſich hüten Vorſchriften zu geben, welche unter Umſtän⸗ den Einzelnen nachtheilig oder auch nur unnütz ſeyn können, ſey es nun zu Folge poſitiver oder aber viel⸗ leicht auch zweifelhafter Beſtimmungen. Daß in dieſer Hinſicht nun alles, was man billigerweiſe nur fordern könne, geleiſtet ſey, war zu erwarten, da der vorlie⸗ gende Studienplan nicht einſeitig ausgearbeitet, nicht übereilt veröffentlicht ward, ſondern allgemeinem Ver⸗ nehmen nach von verſchiedenen Staatsbehörden entworfen, mehrere Jahre hindurch begutachtet, ſo zu ſeiner jetzigen Vollkommenheit gelangen konnte, in der ihn dann in Gefolge Höchſter Entſchließung vom 18. Januar dieſes Jahrs der Rector und Senat der Großherzoglich Heſſi⸗ ſchen Landesuniverſität Gießen am 18. Februar dem Druck uübergaben. Da ſich auch außerhalb des Kreiſes derjenigen für welche der Studienplan zunächſt beſtimmt iſt, ein leb⸗ haftes Intereſſe fuͤr denſelben vorausſetzen läßt, ſo wollen wir hier eine allgemeine Ueberſicht deſſelben geben, mit — 8— Hinzufugung einiger Bemerkungen, wie ſie ſich gerade bei Gelegenheit der einzelnen Gegenſtände darbieten mögen. Der Studienplan enthält für das Studium jeder der einzelnen Fachwiſſenſchaften folgende vier Haupt⸗ uͤberſichten, die wohl am zweckmäßigſten mit deſſen eige⸗ nen Worten vorausgeſchickt werden dürften. „1) Zuſammenſtellung derjenigen Disciplinen, uͤber welche ſich der geſammte Studienkreis der betreffenden Fachwiſſenſchaft erſtreckt; ſo daß, neben den Haupt⸗Dis⸗ ciplinen, auch die Vorbereitungs⸗, Hülfs⸗ und Neben⸗ Disciplinen aufgefüͤhrt ſind.“ „2) Reihenfolge, in welcher die einzelnen Lehrvor⸗ träge uber die ſämmtlichen Disciplinen des Studienkreiſes jeder Fachwiſſenſchaft am zweckmäßigſten in dem Verlaufe der academiſchen Semeſter gehört werden; welche Reihen⸗ folge jedoch nur als die, in den meiſten Fällen zweck⸗ mäßige, empfohlen und nicht zur bindenden Vorſchrift gemacht wird. Belehrung über die, unter beſonderen Verhältniſſen angemeſſen erſcheinenden, Abweichungen davon wird durch die einſchlagenden encyclopädiſchen und methodologiſchen Vorträge bei der Eröffnung jedes Fach⸗ ſtudiums und durch den gern gegebenen perſönlichen Rath jedes Docenten ertheilt werden.“ „3) Beſtimmung derjenigen Lehrvorträge, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Pruͤfung iſt. Nur von dem Großherzoglichen Miniſterium des Innern und der Juſtiz kann, auf beſondere Geſuche, in dieſer Beziehung Dispenſation ertheilt werden. In allen Fällen, in welchen ein ſolches Geſuch der einſchlagenden Prufungsbehörde zur Verfügung mitgetheilt wird, iſt, wenn kein etwaiger Anſtand obwaltet, eine beſondere Prufung über diejenige Disciplin, deren Vortrag nicht, oder unfleißig gehört wurde, zu beſtehen, ehe die Zu— laſſung zur Facultätsprüfung geſtattet wird. Ausgenom⸗ men von dieſer Beſtimmung ſind die Vorbereitungsvor⸗ 1* — 4— träge über Univerſalgeſchichte, reine Mathematik, Logik und Pſychologie, oder andere, nach geſetzlicher Vorſchrift, deren Stelle vertretende Vorleſungen, in Anſehung wel⸗ cher es den Studirenden frei gelaſſen iſt, ob ſie ſich die bezuglichen Kenntniſſe durch das Hören der Vorträge, oder ſonſtwie erwerben wollen; in welchem letztern Falle der Beſitz dieſer Kenntniſſe durch eine, der Facultäts- prüfung vorangehende, Vorprüfung nachzuweiſen iſt. In Anſehung dieſer Vorprufung ſteht es jedem Studirenden frei, ſich zu jeder Zeit ſeines academiſchen Studiums zu ſtellen. Er hat ſich deshalb an den Dekan der philoſo— phiſchen Facultät zu wenden, welcher, oder deſſen ge⸗ ſetzlicher Vertreter, dieſe, zufolge beſtehender beſondern Vorſchriften abzuhaltende, Prüfung, in Verbindung mit den Docenten desjenigen Fachs, in welchem die Prüfung geſchieht, vornehmen wird.“ „4) Ueberſicht derjenigen Disciplinen, welche Ge⸗ genſtand der Facultätsprufung ſind.“ 1 Hierauf folgt der Studienplan für die evangeliſche Theologie Studirenden; für die katholiſche Theologie Studirenden; fur die Rechtswiſſenſchaft Studirenden; fur die Heilkunde Studirenden,(und zwar) 1. für Aerzte, 2. für Thierärzte erſter Klaſſe, 3. für Thierärzte zwei⸗ ter Klaſſe, 4. für die Wundärzte, deren Wirkungs⸗ kreis den der Phyſicatschirurgen umfaßt; für die Candidaten des Gymnaſtiallehramts,(und zwar) 1. aus dem philologiſchen Geſichtspunkte, 2. aus dem mathematiſchen Geſichtspunkte; für das Baufach; für Forſtleute; ſolcher Cameraliſten, welche ſich zum allgemeinen Examen vorbereiten; fur Cameraliſten, welche ſich zum ſpeciellen Examen vor⸗ bereiten,(und zwar) 1. füͤr Obereinnehmer und Rent⸗ — 5— beamte, 2. für Steuercommiſſäre, den Verificator des Kataſters und deſſen Subſtituten, 3. für Kaſſire der Hauptſtaatskaſſe, Oberzollinſpectoren, Verificatoren und Rentmeiſter in Rheinheſſen. Mit Ausnahme der drei Abtheilungen des Studien⸗ plans für Cameraliſten, welche ſich zum ſpeciellen Examen vorbereiten, zerfällt der Studienplan fur alle übrigen in die oben bemerkten vier Beziehungen, alſo in I. Disci⸗ plinen, über welche ſich der geſammte Studienkreis einer Wiſſenſchaft erſtreckt, II. Reihenfolge, in welcher die Vorleſungen am zweckmäßigſten gehört werden, III. Vor⸗ leſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zu⸗ laſſung zur Prüfung iſt, IV. Disciplinen, welche Gegen⸗ ſtand der Fakultätsprüfung ſind. Bei der unten folgenden Ueberſicht ſind die unter I. begriffenen Disciplinen nur in dem Fall durch(I.) be⸗ zeichnet, wenn ſie ſich nicht unter II. wiederholt finden; die unter II. begriffenen Vorleſungen ſind alle diejenigen, bei welchen durch die beigeſetzten Zahlen 1. 2. 3. u. ſ. w. die Semeſter in denen ſie gehört werden ſollen, angedeutet werden; die unter III. begriffenen Vorleſungen werden mit einem* bezeichnet werden, und die Disciplinen unter IV. mit †. Dieſen Beziehungen gehen jedesmal diejenigen für die Studirenden voraus, welchen die einzelnen Lehr⸗ gegenſtände beſtimmt ſind, wobei ET. für die evangeliſche Theologie Studirenden, K T. für die katholiſche Theologie Studirenden, J. fuͤr die Rechtswiſſenſchaft Studirenden, M. für die Heilkunde Studirenden, Th. I. und Th. II. für die Thierärzte erſter und zweiter Klaſſe, Ch. für die Wundärzte, GP. für die Candidaten des Gymnaſiallehramts aus dem philologiſchen Geſichtspunkte, und — 6— GM. für diejenigen aus dem mathematiſchen Geſichts⸗ punkte, Arch. für die das Baufach Studirenden, F. für die Forſtleute,. C. für die Cameraliſten welche ſich zum allgemeinen Examen vorbereiten, 0 R. für die Obereinnehmer und Rentbeamten, St. für die Steuercommiſſäre u. ſ. w., K. für die Kaſſire der Hauptſtaatskaſſe u. ſ. w. geſetzt werden ſollen.. Die Bezeichnung ET. 5.* † neben der Moral unter den Lehrgegenſtänden für die evangeliſche Theologie Stu⸗ direnden würde alſo bedeuten, daß dieſe die Moral im fünften Semeſter hören ſollen, daß der fleißige Beſuch derſelben Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt, und die Moral einen Gegenſtand der Facultätsprufung bildet; und ebenſo K T. 5. 6.* † daß die Moral unter gleicher Vorſchrift von den die katholiſche Theologie Stu⸗ direnden in zwei Abtheilungen im fuͤnften und ſechsten Se⸗ meſter gehört werden ſoll. Die Lehrgegenſtände für die evangeliſchen und katho⸗ liſchen Theologen müſſen, da ſie verſchiedene Vorleſungen bilden, natürlicherweiſe getrennt aufgeführt werden. Bei anderen Vorleſungen welche entweder unter demſelben oder einem wenig veränderten Namen in den einzelnen Studien⸗ planen vorkommen, kann es bisweilen zweifelhaft ſeyn, ob ſie einerlei oder verſchiedene Vorträge bilden ſollen, was ſich oft leichter entſcheiden ließe, wenn ſie in daſſelbe Sommer⸗ oder Winterhalbjahr fielen, da wohl nicht alle Vorleſungen in jedem Semeſter geleſen werden können. Unglücklicherweiſe ſcheint aber in dieſer Beziehung einige Verwirrung eingetreten zu ſein, indem den verſchiedene Fächer Studirenden die mehrere Vorträge gemeinſchaftlich beſuchen, Semeſter angewieſen ſind welche nicht zuſammen paſſen. Nur bei den Medicinern wird bemerkt, daß das — 7— Winterſemeſter als erſtes Semeſter angenommen worden iſt, wonach alſo die ungeraden Zahlen 1. 3. 5. 7. 9. immer ein Winterſemeſter, die geraden 2. 4. 6. 8. 10. ein Sommerſemeſter bezeichnen. Mögen nun bei den übri⸗ gen die geraden oder ungeraden Zahlen ein Sommer- oder Winterſemeſter ausdruͤcken ſollen, ſo wurde doch in ſo fern eine Correſpondenz zwiſchen ihnen Statt finden müſſen, daß wenn z. B. die Cameraliſten und Forſtleute im zweiten Semeſter zuſammen Analyſis hören, die analytiſche Geo⸗ metrie nicht den einen in das dritte, den andern in das vierte Semeſter gelegt ſeyn dürfte, da ſchwerlich beide in jedem halben Jahre geleſen werden möchten. Dieſer Man⸗ gel an Uebereinſtimmung kommt leider häufig vor, ſo daß man ſich nach anderen Criterien für die Trennung oder Vereinigung der vorgeſchriebenen Vorleſungen umſehen muß, in ſo fern davon etwas füͤr die Ueberſicht des Gan⸗ zen abhängt. Er findet aber auch innerhalb der einzelnen Studienplane Statt, wo verſchiedene Namen für dieſelbe Sache gebraucht werden, z. B. in demjenigen für dier Heilkunde Studirenden, wo unter I. und III. Formulare ſteht, wofür unter II. und IV. Receptirkunſt geſetzt wird, obgleich beide Wörter eigentlich nicht gleichbedeutend ſind, und den Studirenden in der mit dieſen Ausdrücken be⸗ zeichneten Vorleſung nicht ſowohl Sammlungen von me diciniſchen Formeln gegeben werden ſollen, als eine An⸗ leitung zum Verfertigen der Formeln. Zuweilen wird wohl auch der Beſuch von Vorleſun⸗ gen verlangt, die in dem Schema unter II. fehlen, wie z. B. die Metallurgie im Studienplan fur das Baufach. Man muß alſo aus den verſchiedenen vorhandenen Elementen die Aneinanderreihung und Zuſammenſtellung der einzelnen Vorträge und Fächer ſo gut es ſich thun läßt, zu bewerkſtelligen ſuchen, was wir in der folgenden Ueberſicht zu thun bemüht waren, obſchon nicht ohne manche Zweifel uüber die Richtigkeit derſelben. Ueberſicht der Vorleſungen. Theologiſche Encyclopädie, ET. 1. Einleitung in das Alte Teſtament, ET. 1.* † Einleitung in das Neue Teſtament, ET. 2.* † Bibliſche Kritik und Hermeneutik, E T. 2. Bibliſche Archäologie, ET. 3. † Exegeſe über das Alte Teſtament, ET. 1. 2. 3. 4. 5. 6.* †(für den Fachlehrer), GP. 2.* † Exegeſe über das Neue Teſtament, ET. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 Kirchengeſchichte, ET. 1. 2. 3.* † Leben Jeſu, E T. 4. Patriſtik, E T.(I.) Chriſtliche Archäologie, ET. 4. Apologetik, ET.(I.) Bibliſche Theologie, E T. 3. † Dogmatik, ET. 3. 4.* † Dogmengeſchichte, E T. 4. † Symbolik, E T. 4. † Vergleichende Symbolik, ET. 5. † Moral, E T. 5.* † Katechetik, E T. 5. 2½ † Homiletik, ET. 6.* † Paſtoraltheologie(mit Liturgik), ET. 6. † Encyclopädie und Methodologie der geſammten theologiſchen Wiſſenſchaften, K T. 1.* † Einleitung in das Alte Teſtament, K T. 1.* † Einleitung in das Neue Teſtament. K T. 2.* † Bibliſche Hermeneutik und Kritik, K T. 3.* † Bibliſche Archäologie, K T. 4.* † Exegeſe des Alten und Neuen Teſtaments, K T. 1. 2. 3. 4. 5. 6.* †(Für den Fachlehrer), CP. 2.* † = 9— Kirchengeſchichte, K T. 1. 2.* † Patrologie, K T. 1. † Kirchliche Archäologie, K T. 2.* 1 Apologetik, K T. 2.* † Dogmatik, KT. 3. 4.* † Dogmengeſchichte, KT. 4. † Symbolik, KT. 3. † Moral, K T. 5. 6.* 1† Katechetik, K T. 5.* † Homiletik, K T. 5.* † Liturgik, KT. 6.* † Encyclopädie und Methodologie der Jurisprudenz, J. 1. Encyclopädie der Jurisprudenz, F. 1.* † Encyclopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft, Arch.(I.) Juriſtiſche Literärgeſchichte, J.(I.) Naturrecht. J. 2.* † Philoſophie des poſitiven Rechts, J.(I.) Geſchichte und Inſtitutionen des römiſchen Rechts, J. 1.* C. 2. Rechtsgeſchichte, GP. 5. Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts, J. 3.* Pandekten, J. 2.* † Hermeneutik und Exegeſe des römiſchen Rechts, J. 4. Deutſche Staats⸗ und Rechtsgeſchichte, J. 2.* † Deutſches Privat-, Lehn⸗, Handlungs⸗ und Wechſelrecht, J. 3. † Deutſches Privatrecht, C. 6.* † 0R. 1. Lehnrecht(wofern daſſelbe nicht mit dem Privatrecht ver⸗ bunden wird), C. 5.* † Lehnrecht, 0R. 1. Staatsrecht,(unter I., III. und IV. als öffentliches Recht des deutſchen Bundes und der Bundesſtaaten bezeichnet), J. 3. C. 3.* Europäiſches Völkerrecht, J. 6. Diplomatik, J.(I) Kirchenrecht, ET. 6.*† KT. 5.* † J. 4.* † Criminalrecht,(gemeines deutſches), J. 4.* 7 Geſchichte des deutſchen Strafrechts, J.(I.) Civilproceß, J. 4.* † Criminalproceß, J. 5.* † Proceßpracticum, J. 5.* Relatorium, J. 6.* Heſſiſches Recht, J. 5. Franzöſiſches Civilrecht, J.(I.) Franzöſiſches Criminalrecht, J.(I.) Franzöſiſcher Civilproceß, J.(I.) Franzöſiſcher Criminalproceß, J.(I.) Encyclopädie und Methodologie der Natur⸗ und Heil⸗ kunde, M. 1. Geſchichte und Literatur der Medicin, M. 10. Geſammte Anatomie des Menſchen, M. 1.*† Ch. 1* † Specielle anatomiſche Vorträge, M. 2. 3. Hiſtologie, mit Uebungen in anatomiſchen Unterſuchungen unter Benutzung des Mikroſkops, M. 7. Allgemeine Secirübungen an friſchen und injicirten Leichen, M. 3. 4.* † Ch. 1. 3. Uebungen im anatomiſchen Präpariren, mit beſonderer Rückſicht auf gerichtliche Leichenöffnungen, Ch.* Vergleichende Anatomie, M. 3.* † Allgemeine Phyſiologie, M. 4.* † Phyſiologie des Menſchen, M. 3.* 7† Phyſiologie(als beſonderer Vortrag), Ch. 1.*1 Naturgeſchichte des Menſchen, M. 3. Entwicklungsgeſchichte des menſchlichen Körpers, M. 5. Allgemeine Pathologie, M. 4.* † Allgemeine Therapie, M. 4.* † — m— Allgemeine Chirurgie, M. 4. Diätetik, M. 4. Ch. 1. † Semiotik mit akuſtiſcher und chemiſcher Diagnoſtik, M. . Ch. 3. † Pharmacognoſie, M. 3.* † Pharmaceutiſche Chemie, M. 4.*† Th. I. 3.* Th. II.* Pharmacodynamik, M. 5.* † Toxricologie, M. 5. † Chirurgiſche Arzneimittellehre(als beſonderer Vortrag), Ch. 2.* † Receptirkunſt, M. 6.* † Specielle Pathologie und Therapie, M. 5. 6.* † Beſonderer Vortrag über Pathologie und Therapie in Be⸗ zug auf Nothhuͤlfe bei Fieber, Entzündung, Schlagfluß, Stickfluß, Blutſturz, Vergiftung, Ohnmacht, Scheintod durch Erhängen, Erfrieren u. ſ. w. Ch. 3.* † Specielle Vorträge über Gegenſtände der ſpeciellen Patho⸗ logie und Therapie, M. S8. Pathologiſche Anatomie, M. 5.* Specielle Vorträge üͤber Gegenſtände der pathologiſchen Anatomie, M. 7. Specielle Chirurgie, M. 5.* † Operative Chirurgie mit Uebungen an Leichen, M. 6.* † Theoretiſche Chirurgie, ſich beſonders ausdehnend über: Entzündungen, Geſchwür, Verwundungen, Quetſchun⸗ gen, Blutungen, Verbrennungen, Erfrierungen, Her⸗ nien, Vorfälle, Verrenkungen, Knochenbrüche,(als beſonderer Vortrag), Ch. 1.* † Operative Chirurgie, ſich beſonders beziehend auf: Ader⸗ laſſen, Schröpfen, Zahnausziehen, die blutigen opera⸗ tiven Hülfen, welche bei den unter der theoretiſchen Chirurgie genannten Leiden zu leiſten ſind, und Kaiſer⸗ ſchnitt an Verſtorbenen,(als beſonderer Vortrag), Ch. 2. † — 12— Chirurgiſche Operationen an Leichen, M. 8.* Ch. 2. † Bandagirunterricht, Verbandübungen, M. 6.*† Ch. 2.* † Unterricht in der Vaccination, M. 9.* Ch. 4.* † Ophthalmiatrie, M. 5. † Geburtshülfe, M. 5.* † Pſychiatrie, M. 7. † Anleitung zur mediciniſchen Praris und zum Kranken⸗ examen, M. 6. † Die vier Kliniken(die mediciniſche, chirurgiſche, ophthal⸗ mologiſche u. geburtshülfliche) als Auscultatorium, M. 6. Mediciniſche Klinik als Auscultatorium, Ch. 3. 4.* Chirurgiſche Klinik als Auscultatorium, Ch. 2.* Ophthalmologiſche Klinik als Auscultatorium, Ch. 3. 4.* Die vier Kliniken als Practicum, M. 7. 8. 9. 10.* Chirurgiſche Klinik als Practiceum, Ch. 3. 4.* Gerichtliche Medicin, J.(I.) M. 7.* † Ch. 4.* † Gerichtliche Secirübungen, M. 9. 10. † Mediciniſche Polizei und Medicinalgeſetzeskunde, M. 8. 1 Viehſeuchen, M. 9. Practiſche Anleitung zum Phyſicatsdienſt, M. 10. Encyclopädie der Thierheilkunde, Th. I. 1. Th. II. 1. Zootomie(allgemeine), Th. I. 1.* † Th. II. 1.*1 Oſteologie, Th. I. 2. Th. II. 2. Angiologie, Th. I. 2. Th. II. 2. Neurologie, Th. I. 4. Th. II. 2. Secirübungen, Th. I. 1.3. † Ih. II. 1. 5.* Zoophyſiologie, Th. I. 3.* † Th. II. 1. † Geſtaltkunde, Th. I. 3.*†64 Lh. II. 1.*† Allgemeine Zoopathologie, Th. I. 4. 1 Th. II. 2. 71 b 2 4. Allgemeine Zootherapie, Th. I. 4.*† Th. II. Zoodiätetik, Th. I. 4. † Th. II. 5.* † 13— Zooſemiotik, Th. I. 4. † Th. II. 5.* † (Zoo⸗) Pharmacognoſie, Th. I. 3.* Tn. II.* (Zoo⸗) Pharmacodynamik, Th. I. 5.*† Th. II. 3.* † Formulare, Th. I. 5. 1 Th. II. 3.* † Specielle Pathologie und Therapie, Th. I. 5. 6.7.*† Th. II. 3. 4. 5.* † Patholog. Zootomie, Th. I. 3.* † Th. II. 1.* † Zoochirurgie, rTh. I. 5. † Thn. II. 3. † Verbandlehre, Th. I. 6. † Th. II.* † Operationen an Leichen, Th. I. 6.* † Th. II. 4.* † Theoretiſch⸗practiſche Geburtshülfe, mit Einbegriff des Unterrichts am Phantom, -Th. I.*7† Th. II. 3.* † Zooklinik, kliniſche Praxis, Th. I. 5. 6.7.*† Th. II. 3. 4. 5.*† Geſtüts⸗ u. Zuchtkunde, Th. I. 6. † Th. II. 4.* † Gerichtl. Thierheilkunde, Th. I. 7. † Thierheilkundige Polizei, Th. I. 7. † Reitkunſt, Th. I. 2.* Hufbeſchlag,-Th. I. 6. Th. II. 4.* † Philologiſche Encyclopädie, GP. 1.* Griechiſche Literaturgeſchichte, GP. 2.* † Römiſche Literaturgeſchichte, CP. 3.* † Orientaliſche Literaturgeſchichte(für den Fachlehrer), GP. 6.* † Griechiſche Alterthümer, G P. 4.* † Römiſche Alterthümer, GP. 5.* † Archäologie, GCP. 6.* † Allgemeine Sprachlehre, GP. 3. Griechiſche Grammatik, GP. 1.* Homer, GP. 1.* — 14— Griechiſche Hiſtoriker, GP. 2.* Griechiſche Tragiker, GP. 3.* Griechiſche Redner, GP. 4.* Ariſtophanes, GP. 5.* Griechiſche Philoſophpen, GP. 6.* J Pindar, GP. 6.* 1 Interpretation eines griechiſchen Schriftſtellers, GM. 2.*1 Lateiniſche Grammatik, GP. 2.* Theorie des lateiniſchen Styls, G P. 4.* Römiſche Epiker oder Lyriker, GP. 1.* Römiſche Hiſtoriker, GP. 2.* Horaz, GP. 3.* Cicero, GP. 4.* Römiſche Dramatiker, GP. 5.* Interpretation eines lateiniſchen Schriftſtellers, GM. 1.*1 Metrik, CP. 5.. Curſus des philologiſchen Seminars, GP. 1. 2. 3. 4. 5. 6.* Hebräiſche Sprache, KT. 1. 2.* Hebräiſche Grammatik(füͤr den Fachlehrer), GP. 1.* † Syriſche und Arabiſche Grammatik(für den Fachlehrer), GP. 4.* 1 Exegeſe Syriſcher und Arabiſcher Schriftſteller(für den Fachlehrer), GP. 5.* † Sanscrit-Grammatik, GP. 3.* † Sanscrit-Exegeſe, CP. 4.* † Italieniſche Sprache, Arch. 1.* Franzöſiſche Sprache, Arch. 1.* ¹ Engliſche Sprache, Arch. 2.* Encyclopädie der Wiſſenſchaften, GP. 4. Geſchichte der Philoſophie, GP. 6.* † Logik, ET. 2. KT.* J. 1.* M. 1.* Th. 1. 4.* GP. 1. GM. 1. † — 15— Pſychologie, ET. 1. K T.* J. 1.* M. 1.* Th. I. 4.* Gp. 1.* GM. 2. 1 Aeſthetik, GP. 5. Pädagogik, ET. 5.* 1 GP. 6. GM. 6.* Pädeutik, K T. 6.* † 1 Univerſalgeſchichte, KT.* J. 1.* M. 2.* Th. I. 1.* Gp. 3.* GM. 1. † C. 1.* Alte Geſchichte, GP. 4.* † Geſchichte der Mathematik, GM. 6. Reine Mathematik, K T.* J. 1.* M. 1.* Th. I. 1.* Gp. 2. † G M. 1. Arch. 1. F. 1.* G. 1.* Algebra, CM. 2.* 1 Analyſis, Arch. 4.*91 F. 2.*† C. 2. † St, 1. Analytiſche Geometrie, GM. 3.* † Arch. 3.* 1 F. 4.* C. 3.* St. 1. Differential⸗ und Integralrechnung, GM. 4.* † Trigonometrie, G M. 2.* † Feldmeßkunſt, CM. 3.* † Geodäſie, Arch. 2.*† F. 5.*(. 6. 1 St. 2. Planzeichnen, GM. 2.* Arch. 2.*† F. 1.* † C. 1. St. 1. Deſcriptive Geometrie, GM. 4.* † Deſcriptive Geometrie und Perſpective, Arch. 2.* † Phyſik, M. 2.* Th. I. 1.* G6P. 2. GM. 4.* Arch. 3.* † F. 2. † C. 2. † Chemie, M. 2. Th. I. 2.“ Th. II. 2.* ¶M. 3.⸗ Arch. 4.*† C. 3.*† Experimentalchemie, F.(I.)*† Chemiſches Practicum, M. 3. Arbeiten in dem chemiſchen Laboratorium, CM. 6. Angewandte Mathematik, CM. 5.*† Arch. 3. F. 6.* † C. 4. † Analytiſche Mechanik, GM. 5.* † Arch. 5.* † Maſchinenlehre und Maſchinenzeichnen, Arch. 6.* † — 16— Aſtronomie, GM. 6.* t Mathematiſche Geographie, GM. 6.* t Naturgeſchichte, Arch. 5.* Naturgeſchichte und Zoologie, M. 1.* 7† Th. I. 1.* Zoologie, CM. 3. F. 2.* f G. 2. Botanik, M. 2.* † Th. I. 2.“* Th. II. 2.* GM. 1. F. 1.* † C. 3. Mineralogie, M. 2.* Th. I. 2.* GM. 4. Mineralogie und Geognoſie, Arch. 2.* Geognoſie, F. 2.* t C. 4. Geologie, GM. 5. Encyclopädie der Bauwiſſenſchaften, Arch. 1.* Geſchichte der Baukunſt, Arch. 3.* Civilbau(Normatik), Arch. 4.* † Civilbau(Conſtructionslehre), Arch. 5.* † Landwirthſchaftliche Baukunſt, Arch. 5.* Civilbau(Compoſitionsübungen), Arch. 6.* 1 Ornamentenzeichnen, Arch. 1.* † Straßen⸗- und Waſſerbau, Arch. 6.* † Bergbau, Arch. 3.* Metallurgie,(Huͤtten⸗ und Hammerweſen), Arch.(I.* Salinen- und Münzweſen, Arch. 4.* † Encyclopädie der Staatswiſſenſchaften, C. 1.* Encyclopädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften, E. 2. † Politik, C. 3.* † Nationalbconomie, C. 2.*† 0R. 1. St. 1. K. 1. Staatswirthſchaft, C. 6.* † Polizeiwiſſenſchaft, G. 5. f Finanzwiſſenſchaft, C. 4.* † 0 R. 2. St. 2. K. 1. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen, C.(I.)* 0 R. 2. K. 1. — 1— Encyclopädie der Landwirthſchaft, F. 3* † Landwirth⸗ ſchaftslehre, Th. I. 2. Landwirthſchaft, C. 5.* † 0 R. 2. insbeſondere Taxation, St. 2. Agriculturchemie, F. 3. Bodenkunde und Klimatologie, F. 3.* † Hodegetik und Methodologie der Forſtwiſſenſchaft, F. 1.* † Forſtwirthſchaft, C. 5.*† OR. 2. insbeſondere Taxa⸗ tion, St. 2. Geſchichte der Forſtwiſſenſchaft, F. 6. Forſt⸗ und Jagdzoologie, F. 3.* † Forſtbotanik, F. 3.* † Waldbau, F. 4.* † Forſtbenutzung und Technologie, F. 4.* † Forſtſchutz, F. 4.* † Forſtſtatik, F. 4.* † Forſtbetriebsregulirung, F. 5.* † Waldwerthberechnung, F. 5.* † Forſtgeſchäftskunde, F. 5.* † Forſt⸗ und Jagdrecht, F. 5.* † Inländiſche Geſetzeskunde des Forſt⸗, Jagd⸗ und Fiſcherei⸗ weſens, F. 6.* † Forſtpolizei, F. 6.* † Encyclopädie der Jagd⸗ und Fiſcherei⸗Wirthſchaft, F. 6.* † Technologie, CM. 5.* Arch. 5.* † C. 4.* † Eine im Jahr 1809 erlaſſene höchſte Verordnung be⸗ ſtimmte, daß alle Studirenden, welche von der theologi— ſchen, juriſtiſchen und mediciniſchen Facultät gepruft ſeyn wollten, durch Zeugniſſe darthun ſollten, daß ſie Vor⸗ leſungen über Logik, Pſychologie, reine Mathematik, Naturlehre und Geſchichte gehört hätten, nachdem durch eine frühere Verordnung deſſelben Jahres der Juriſten⸗ 2 — 18s— Facultät und den Regierungs⸗ und Hofgerichts⸗Collegien vorgeſchrieben worden war, bei den Prüfungen der Rechts⸗ Candidaten auf die hiſtoriſchen Studien derſelben Rückſicht zu nehmen. Dieß war der Urſprung der ſogenannten Zwangscollegien auf der Landesuniverſität Gießen, welche mit Ausnahme der Naturlehre ſeitdem beibehalten worden ſind. Bei dem gegenwärtigen blühenden Zuſtande unſerer Landesgymnaſien, auf welchen Mathematik und Geſchichte in einem Umfange gelehrt werden, daß ein halbjähriger Curſus derſelben auf der Univerſität für die Zöglinge der oben genannten drei Facultäten nur als ein zweckloſer Zeitverluſt angeſehen werden mußte, glaubte man deßhalb die ältere Vorſchrift dahin modificiren zu durfen, daß ſtatt des Beſuchs der Vorleſungen uber dieſe Wiſſenſchaf⸗ ten eine der Facultätsprüfung vorangehende Vorprufung in denſelben genügen ſollte. Zweckmäßig wie es war, eine Verordnung, welche den gegenwärtigen Verhältniſſen nicht mehr angemeſſen war, fallen zu laſſen, wäre es wohl natürlich geweſen, dieſe Förmlichkeit der Vorpruͤfung, denn weiter als eine Förmlichkeit iſt es doch nicht, gleich⸗ falls aufzugeben, da die Maturitätsprüfungen der Gym⸗ naſiaſten vor dem Abgang auf die Univerſität ſo umfaſſend ſind, daß dadurch jedem Bedürfniß in dieſer Hinſicht voll⸗ kommen Genüge geleiſtet werden muß. In einer anderen Anſicht dieſer Sache läge eine bittere Satyre auf den Gymnaſialunterricht, an die ſicherlich hierbei Niemand gedacht hat. Nehmen wir zum Beiſpiel einen Curſus der Univerſalgeſchichte, der in etwa 80 Stunden beſteht, ver⸗ theilen wir dieſe auf alte, mittlere und neue Geſchichte, wobei eine nur einigermaßen befriedigende Ueberſicht der Geſchichte der einzelnen Länder gegeben werden ſollte, ſo wird es ſich ſehr leicht ausweiſen, daß dieſer Aufgabe in keiner Weiſe Genüge geleiſtet werden kann. Nur Vor⸗ trage über einzelne Theile der Geſchichte können unter dieſen Umſtänden ihrem Zweck entſppechen, dieſe laſſen ſich — 19— aber nicht unter den Begriff der im Studienplan ange⸗ nommenen Univerſalgeſchichte bringen. Ein halbjähriger Curſus der reinen Mathematik da⸗ gegen kann verhältnißmäßig weit vollſtändiger ſeyn, als der über die Geſchichte, aber er iſt doch nach dem voraus⸗ gegangenen Gymnaſialunterricht weder fuͤr die Theologen noch für die Juriſten oder Mediciner ein Bedürfniß; und wer unter dieſen das was ihm nöthig iſt, auf dem Gym— naſſum nicht begriffen hat, wird es auch jetzt nicht thun. Und es iſt gewiß nicht gleichgültig, ob man Stu⸗ dirende bei dem Beginn ihrer neuen Laufbahn, bei dem Eintritt in ihre Fachwiſſenſchaft noch mit Studien in An⸗ ſpruch nimmt, die ſie alle Urſache haben, als beſeitigt anzuſehen, damit ſie nun ihre ganze Aufmerkſamkeit um ſo unzerſtreuter den neuen Lehrgegenſtänden zuwenden können. Eine andere Bewandniß hat es mit den philoſophi⸗ ſchen Studien, die in nicht gleichem Verhältniß zu denen der einzelnen Fächer ſtehen, und hiernach bei dieſen be⸗ ſonders berückſichtigt werden müſſen. Betrachten wir zuerſt das Verhältniß der Philoſophie zu der Theologie. Von den erſten Zeiten des Chriſtenthums an beſchäf⸗ tigte ſich ein großer Theil der Kirchenlehrer mit philoſo⸗ phiſchen Speculationen, uneingedenk der Warnung des Apoſtels:»Videte, ne quis vos decipiat per philo- sophiam, et inanem fallaciam, secundum traditionem hominum, secundum elementa mundi, et non secun- dum Christum.« Coloss. II, 8. Was der Urheber und die erſten Lehrer des Chriſtenthums über die Myſterien des göttlichen Weſens, über die Beſtimmung und Zukunft des Menſchen unentſchieden gelaſſen hatten, das ſollte er— gründet, und ſo erhaben es auch über menſchliche Begriffe ſeyn mochte, durch Worte feſtgeſetzt werden, denen nur zu oft die Möglichkeit fehlte, daß man ſich unter ihnen etwas eigentlich Beſtimmtes denken konnte. Ward durch die Satzungen der Kirche die Freiheit, über eine Lehre 2* — 20— zu philoſophiren, beſchränkt, ſo gewann man dieſer ent⸗ weder neue Seiten ab, in Bezug auf welche noch keine Beſchränkung ſtattgefunden hatte, oder man wendete die Speculation andern Lehren zu, ſo daß ſich mit der Zeit aus dem anfänglich einfachen Chriſtenthum ein weit aus⸗ gedehntes Gebäude oft recht abweichender religibſen An⸗ ſichten entwickelte, die auch innerhalb der Normen kirch⸗ licher Autorität einen immerhin noch ſehr weiten Spiel⸗ raum zu gelehrten Streitigkeiten offen ließen. Einen Theil der Theologen ſehen wir daher von jeher der Philoſophie abhold, wegen des vielen Mißbrauchs, der mit ihr zum Nachtheil der Religion getrieben worden war; andere ver⸗ theidigten ihre Anwendung auf die Theologie, und noch andere identiſirten ſie mit derſelben, oft ſich ſelbſt nicht bewußt, daß das, was ſie fuͤr die chriſtliche Lehre aus⸗ gaben, weit über deren Gränzen hinausgehe. Eine neue Philoſophie reinigte ſpäterhin die chriſtliche Theologie von einem großen Theil der Lehrſätze, die ſie im Laufe der Jahrhunderte in ſich aufgenommen hatte; die verſchieden⸗ artigſten Verſuche wurden gemacht, beide Wiſſenſchaften in völlige Uebereinſtimmung zu bringen, Verſuche, die zum Theil mit der Ueberzeugung endigten, daß ſich die Lehrſätze der einen oder andern Schulphiloſophie mit faſt gleichem Erfolg gegen das Chriſtenthum als zu ſeinen Gunſten anwenden ließen. Und ein anderes Reſultat konnte eine Philoſophie auch nicht wohl darbieten, die als einziges und höchſtes Erkenntnißprincip die menſchliche Vernunft betrachtet, und eine göttliche Offenbarung nur in ſo fern anerkennen will und darf, als dieſe mit jener in allem übereinſtimmt, und auch nicht über ſie hinausgeht. Soll nun der Theologe durch die Philoſophie einen Theil ſeiner Bildung erhalten, ſo muß dieß wohl eine Philoſophie ſeyn, die in ihren Grundſätzen nicht der chriſt⸗ lichen Theologie negirend entgegentritt; eine Forderung, die leichter geſtellt, als in ihrer Ausfuͤhrung überwacht — 21— werden kann, da ſich die aus den philoſophiſchen Syſte⸗ men zu ziehenden Conſequenzen gar nicht immer von An⸗ fang an leicht überſehen laſſen. Aeltere philoſophiſche Syſteme und Anſichten ſind meiſtens ſo nach ihren ver⸗ ſchiedenen Beziehungen bearbeitet, daß ſie mit den daraus möglichen Folgerungen ziemlich klar vorliegen; bei den neu aufkommenden iſt dieß aber öfters nicht der Fall. Sie finden durch den Reiz der Neuheit, dadurch daß jüngere Docenten ſie vorzugsweiſe zum Gegenſtand ihrer Vor⸗ leſungen machen, die ſich dann an beruͤhmte Namen an⸗ knuͤpfen, durch das fur Speculationen leicht erregbare jugendliche Gemüth, einen oft alle Erwartung uͤberſteigen⸗ den Anklang, werden mit Enthuſiasmus aufgenommen und halten ſich einige Jahrzehnde hindurch auf einem gewiſſen Höhepunct, bis ſie nachher andern Syſtemen wieder Platz machen müſſen. Wir können nicht läugnen, daß wir auf Univerſitäten die Cultur poſitiver Unterrichtsgegenſtände für weit erſprießlicher halten, als die der ſpeculativen, mit denen ſich der reifere Mann, im Beſitze gründlicher Kenntniſſe befaſſen mag, wenn er noch Gefallen daran finden kann. Von der Hinneigung zu philoſophiſchen Studien von Seiten der Theologen, die vorzugsweiſe Hang dazu zu haben pflegen, erwarten wir alſo keinen großen Vortheil. Der Studienplan beſtimmt den evangeliſchen Theolo⸗ gen außer Logik und Pſychologie noch drei philoſophiſche Collegien„nach freier Wahl, jedes von mindeſtens vier Stunden, aus dem Gebiete der Philoſophie im engern Sinne, oder der Geſchichte, der ältern und neuern Spra⸗ chen, der Mathematik, Phyſik oder der Naturgeſchichte. Ausgeſchloſſen von dieſen drei Vorleſungen iſt die hebräiſche Grammatik, da deren Kenntniß vorausgeſetzt wird. Da⸗ gegen iſt beſonders hervorzuheben, daß Vorleſungen über Geſchichte des Mittelalters und der neuern Zeit, ſo wie über die alten claſſiſchen Sprachen im engern Zuſammen⸗ — 22— hange mit der Theologie ſtehen.“ Hier findet alſo eine förmliche, wenn auch nur facultative Hinweiſung auf die eigentliche Philoſophie Statt, deren Weglaſſung wir lieber geſehen hätten. Daneben erſcheint aber die ſonderbare Forderung, daß drei Collegien, deren nähere Beſtimmung in weiten Gränzen liegt, gehört werden müſſen, eine Forderung, die bei der ganz verſchiedenen Art, wie ihr Genüge geleiſtet werden kann, natürlich keinen beſtimmten Zweck haben kann, da ein ſolcher eine andere Stellung der Forderung nöthig gemacht hätte. Die evangeliſchen Theologen ſollen im erſten Semeſter Pſychologie, im zweiten Logik, im dritten, vierten und funften die erwähnten drei anderen philoſophiſchen Colle⸗ gien hören. Auffallend iſt es, daß hier im Widerſpruch mit den übrigen Studienplanen die Pſychologie der Logik vorausgeht. Zwar kann man letztere allerdings als einen Theil der erſteren anſehen, wie dieß auch häufig geſchieht, aber ſie ſind doch ihrer ganzen Natur nach von einander getrennte Disciplinen; die Logik oder Denklehre bildet gewiſſermaßen die Grammatik der Philoſophie, deren Kennt⸗ niß in den übrigen Theilen der letzteren vorausgeſetzt wer⸗ den muß. Die Pſychologie zerfällt in zwei Theile, in die meta⸗ phyſiſche, das iſt die Lehre von dem Weſen des menſch⸗ lichen Geiſtes vor, während und nach ſeinem Aufenthalt auf dieſer Erde betrachtet, und von dem Weſen eines Geiſtes überhaupt; Gegenſtände, die von jeher vielen Stoff zur Speculation gegeben haben, die aber die menſch⸗ liche Vernunft nicht ergründen kann. In der Dogmatik bei der dogmengeſchichtlichen Einleitung zur Lehre von der Unſterblichkeit der Seele, werden gewöhnlich die verſchie⸗ denen metaphyſiſchen Anſichten über die menſchliche Seele erörtert, ſo wie diejenigen über die Natur überirdiſcher Geiſter bei der Lehre von den Engeln und den gefallenen Geiſtern. Der zweite Theil der Pſychologie iſt die empi⸗ — 23— riſche oder Erfahrungsſeelenkunde. Sie iſt eine Wiſſen⸗ ſchaft, welche in dem Verhältniß als ſie tiefer in die ein⸗ zelnen Gegenſtände, die ſie zu behandeln hat, eingeht, ein gereifteres Urtheil verlangt. Für den Theologen bildet ſie in jeder Beziehung die Ergänzung der Moral, theils einleitend, indem ſie die verſchiedenen Seelenzuſtände be⸗ ſchreibt, die im nächſten Zuſammenhang mit den Moral⸗ pflichten ſtehen, theils eigentlich ergänzend durch die Dar⸗ ſtellung aller der Vorgänge in der Seele, wodurch die menſchlichen Gefühle, Leidenſchaften und Handlungen er⸗ regt oder modificirt werden. Es möchte alſo gar nichts dagegen zu erinnern ſeyn, wenn die Pſychologie ſtatt in dem erſten in einem der letzten Semeſter um dieſelbe Zeit wie die Moral gehört würde. Völlig einverſtanden mit der Stellung der Einleitung in das Alte und Neue Teſtament, der bibliſchen Kritik und Hermeneutik in die erſten Semeſter, der Vertheilung der Kirchengeſchichte auf drei halbe Jahre, da mit weniger ordentlicher Weiſe gar nicht ausgereicht werden kann, möchten wir dagegen Jedem, der ſich zu ernſtlichem Stu⸗ dium geeignet fuͤhlt, in Bezug auf die alt⸗ und neuteſta⸗ mentliche Exegeſe einen von dem vorliegend ertheilten Rath abweichenden Vorſchlag machen. Füͤr jedes der ſechs Semeſter finden ſich Exegeſe über das Alte und über das Neue Teſtament angeſetzt, obgleich mit der Be⸗ merkung, daß es nicht nöthig ſey, ſie alle zu hören. Da⸗ gegen iſt gar nichts einzuwenden. Einen gewiß ſicheren Weg wird aber der einſchlagen, der gleich vom Beginn ſeiner Univerſitätsjahre an das Alte Teſtament mit täg⸗ licher Verwendung von ein Paar Stunden in der ÜUrſprache zu leſen anfängt und damit bis zu deſſen Ende fortfährt, ebenſo auch ſeinen neuteſtamentlichen Curſus macht. Wenige Vorleſungen über Exegeſe genügen ihm dann, ihn mit der gewöhnlichen Behandlung dieſer Wiſſenſchaft bekannt zu machen, und er wird durch eigenes, von wenigen guten — 24— Buchern unterſtüͤtztes Studium der ganzen Heiligen Schrift ſeinen theologiſchen Kenntniſſen die gediegenſte Baſis geben. Nach dem erſten Jahr ſind die ſprachlichen Schwierigkeiten überwunden, und es bilden ſich bei der Fortſetzung dieſes Curſus ganz andere Anſichten, als es bei der Leſung nur einiger bibliſchen Bücher möglich iſt. Daß man ſich dabei huten muß, zu tief in exegetiſche Schwierigkeiten einzu⸗ gehen, die viele Zeit rauben, und doch am Ende keine vollkommene Löſung geſtatten, verſteht ſich von ſelbſt. Ein unentbehrliches und dafür allgemein anerkanntes Hulfsmittel bei dem Studium des Alten Teſtaments iſt die Bekanntſchaft mit der Chaldäiſchen, Syriſchen und Arabiſchen Sprache, die mit der Hebräiſchen nahe ver⸗ wandt ſind. In faſt allen Hebräiſchen Wörterbüchern, in den exegetiſchen Schriften über das Alte Teſtament wird ein häufiger Gebrauch von dem Syriſchen und Ara⸗ biſchen gemacht; einige Theile in den ſpäteren Büchern der Bibel ſind Chaldäiſch geſchrieben, ſo daß eine Kennt⸗ niß des Chaldäiſchen unmittelbares Bedürfniß für den iſt, der die Bibel in der Urſprache leſen will. Der Studien⸗ plan für die Theologen erwähnt indeſſen dieſes Verhält⸗ niſſes mit keinem Wort, da er doch, wie es ſcheint, ohne eine bedeutende Lucke zu laſſen, wohl darauf hätte auf⸗ merkſam machen müſſen. Eine beſtimmte Urſache davon ließe ſich wohl vermuthen, doch wollen wir uns darauf hier nicht einlaſſen. Furcht aber, die Studirenden mit Vorleſungen zu uͤberhäufen, war die Urſache gewiß nicht, denn eine ſolche Furcht läßt ſich in dem Studienplan nirgends entdecken. Auch darf man nicht vorausſetzen, daß ſeiner Abſicht nach bloß practiſche und keine gelehrte Theologen auf der Landesuniverſität gebildet werden ſoll⸗ teu, was offenbar zu ſehr im Widerſpruch mit dem ange⸗ gebenen Lehrcyclus ſtehen würde. Eher könnte noch ein bloßes Vergeſſen dabei zu Grunde liegen, wie vielleicht bei der unter I. aufgefuhrten Patriſtik und der Apologetik. ———— Dagegen iſt unter den acht Vorleſungen für das vierte Semeſter auch eine über das Leben Jeſu aufgenommen, wahrſcheinlich durch die Erzeugniſſe der neueren Literatur hervorgerufen, die aber ſchwerlich nach der Kirchengeſchichte und der Exegeſe der neuteſtamentlichen Schriften noch ein Bedürfniß fuͤr den Theologen ſeyn möchte. Fuͤr den dogmatiſchen Cyclus der evangeliſchen Theo⸗ logen finden wir außer der bibliſchen Theologie, die zu gleicher Zeit als eine Ergänzung des exegetiſchen Curſus angeſehen werden mag, Dogmatik in zwei Semeſtern, Dogmengeſchichte, Symbolik und vergleichende Symbolik angeſetzt. Gegen das Ende des achtzehnten und den An⸗ fang des neunzehnten Jahrhunderts hatte man auf meh⸗ reren deutſchen Univerſitäten einen halbjährigen Curſus der Dogmatik eingefuͤhrt, indem man aus dem chriſtlichen Lehrbegriff alles das, was auf bloß menſchlicher Specu⸗ lation zu beruhen ſchien, fallen ließ, wodurch auch die den einzelnen Lehren vorausgeſchickte Dogmengeſchichte ſehr abgekürzt werden konnte. So wie man von den Anſichten, die hierbei zu Grund lagen, ausging, genügte dieſer Cur⸗ ſus vollkommen. Man kam theilweiſe, jedoch nicht über⸗ all zu einer größeren Ausfuͤhrlichkeit zurück. In Göttingen wird immer noch, wie damals, die Dogmatik in einem Semeſter gewöhnlich zu fünf Stunden wöchentlich geleſen; zwei Docenten wechſeln mit dem Vortrag derſelben in den Sommer⸗ und Winterhalbjahren ab; Vorleſungen über Dogmengeſchichte finden daneben gleichfalls zu fünf Stun— den wöchentlich von Zeit zu Zeit Statt, aber nicht regel⸗ mäßig als nothwendige Zugabe der Dogmatik. Auf zwei Semeſter ausgedehnt nimmt dieſe natuürlicherweiſe die Dogmengeſchichte bei allen Lehren in ſich auf, ſo daß das Bedürfniß beſonderer Vorleſungen über die Dogmenge⸗ ſchichte bezweifelt werden könnte. Die Unterſcheidungslehren der evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche, nicht ihre ſämmtlichen Glaubenslehren, ſind in — 26— ihren ſymboliſchen Buͤchern enthalten, von denen die Augs⸗ burgiſche Confeſſion und deren Apologie, dann die Schmal⸗ caldiſchen Artikel, Bekenntniß⸗ und Vertheidigungsſchriften der neuen Kirchenverbindung waren, die beiden Catechis⸗ men Luthers allgemeine, populäre Anleitungen zur chriſt⸗ lichen Religion, und nur die Concordienformel Glaubens⸗ norm oder Vorſchrift. Letztere wurde nie als ſymboliſches Buch in Heſſen angenommen, obgleich deren Inhalt da⸗ ſelbſt nach und nach, eben ſo wie an anderen Orten, in alle orthodoxe Syſteme der lutheriſchen Kirche uberging. Factiſch erkennt gegenwärtig das Großherzogthum Heſſen gar keine Symbolik an, da im Jahr 1822 die Union zwiſchen den Lutheranern und Reformirten in Rheinheſſen, im Jahr 1833 in der Reſidenz Darmſtadt Statt fand, ohne daß dabei auf ihre beiderſeitigen Symbole Rückſicht genommen worden wäre, und da die geiſtlichen Stellen im Großherzogthum großentheils ohne Unterſchied an unirte und nichtunirte Geiſtliche beider Confeſſionen übertragen werden. Ein Vortrag über Symbolik nach dem Zuſtand des Großherzogthums würde alſo die lutheriſche ſowohl als die reformirte in ſich aufnehmen müſſen, die ſich ein⸗ ander entgegengeſetzt aufheben; ein der Symbolik beſon⸗ ders beigelegter Werth würde ſich in den grellſten Wider⸗ ſpruch mit der offen ausgeſprochenen, auf allgemeine Union zielenden Tendenz der Staatsregierung ſetzen; er iſt außer⸗ dem offenbar nachtheilig, wir müßten es denn für ein Gluck anſehen, wenn wir alle die ärgerlichen Religions⸗ ſtreitigkeiten, die gegenſeitigen Verfolgungen und die alle politiſche Einigkeit untergrabenden Spaltungen der vor⸗ maligen Zeiten des Proteſtantismus wieder bekämen. Dieß iſt aber eine nothwendige Folge von der Anſicht, daß die Unterſcheidungslehren die Wichtigkeit haben, welche ihnen die ſymboliſchen Bücher beilegen; hat ſich dieſe Anſicht einmal geltend zu machen gewußt, worauf allerdings von mancher Seite gegenwärtig mit allem Eifer hingearbeitet = 27— wird, ſo hört der Friede in der Kirche auf, wir bekom⸗ men Altlutheraner, Strengreformirte, Unirte oder andere Confeſſionen und Namen. Die ſymboliſchen Lehren einer Kirche bilden natuürlich einen Theil der Dogmatik derſelben, und es genugt die Beruckſichtigung jener in dieſer voll⸗ kommen. Von der ſymboliſchen Strenge ausgehend hat man auch den ſehr zweckmäßigen Vorleſungen über vergleichende Dogmatik, die ſich nach dem Vorgang des ſeligen Planck uberall geltend gemacht haben, in dem Studienplan den Namen vergleichende Symbolik beigelegt, der früher ab⸗ ſichtlich vermieden worden war. Die friedliche Neben⸗ einanderſtellung der dogmatiſchen auf ihre Symbole ge⸗ gruͤndeten Lehren der Katholiken, Lutheraner, Reformir⸗ ten, Remonſtranten und Unitarier war hier anſtatt der älteren Polemik in den Lehrcurſus eingeführt worden; es war ein Colleg vorzugsweiſe zur Verſöhnung der Parteien beſtimmt; hüten wir uns, daß wir ihm je wieder dieſen Character nehmen. Der Studienplan für die katholiſche Theologie Stu⸗ direnden nimmt, wie der fuͤr die evangeliſche Theologie Studirenden, in den ſechs Semeſtern Exegeſe des Alten und Neuen Teſtaments auf, dazu aber noch in den beiden erſten Semeſtern einen Curſus der hebräiſchen Sprache. Da die Gymnaſien im Großherzogthum Heſſen unter einer gemeinſchaftlichen Behörde ſtehen, einerlei Lehrplan be⸗ folgen, keiner Confeſſion angehören ſollen, obſchon man an den einen bloß katholiſche, und an den anderen bloß proteſtantiſche Lehrer anſtellt, ſo muß es auffallen, daß der fuͤr die evangeliſchen Theologen entworfene Studien⸗ plan einen Curſus der hebräiſchen Sprache für unnöthig erklärt, derjenige für die katholiſchen Theologen ihn vor⸗ ſchreibt; es muß auffallen, daß dieſer Curſus ein Jahr lang dauert, wahrend zu gleicher Zeit die Studirenden, ehe ſie noch hebräiſch gelernt haben, exegetiſche Collegien — 28— uͤber das alte Teſtament hören ſollen; und vorausſetzen darf man doch nicht, daß man beabſichtige, dieſe nur auf die Vulgata zu gründen. Wir glauben eher, daß man dabei von der Anſicht ausgegangen iſt, ein grund⸗ licherer Unterricht in der hebräiſchen Sprache, als er vielleicht auf dem Gymnaſium Statt gefunden haben möchte, würde zweckmäßig fuͤr die Studirenden ſeyn, zumal da unter I. dieſe Vorleſung mit dem Zuſatz„mit den verwandten ſemitiſchen Dialecten“ aufgeführt wird, und dieſe ſo eine Berückſichtigung finden, deren Mangel bei den die evangeliſche Theologie Studirenden wir oben gerügt haben. Die Kirchengeſchichte dagegen ſoll nur in zwei Semeſtern vorgetragen werden, ein Curſus der offenbar unzureichend iſt. Im Ganzen genommen hat das katholiſche Deutſchland nie ſehr viel für die Cultur der Kirchengeſchichte gethan, während wir viele der aus⸗ gezeichnetſten zum Theil ſehr freimuthig geſchriebenen Werke über die Kirchengeſchichte dem franzöſiſchen Cle⸗ rus verdanken. Eine Trennung zwiſchen der Symbolik und Dog⸗ matik, wie ſie bei den Proteſtanten üblich iſt, liegt weit weniger im Geiſt der katholiſchen Kirche; auch werden auf katholiſchen Univerſitäten ſeltener Vorleſungen über Symbolik Statt finden, als auf proteſtantiſchen, und die Profeſſoren es wahrſcheinlich vorziehen, Dogmatik und Symbolik in einer Vorleſung zu vereinigen, als wie es der Studienplan vorſchreibt, zwei Collegien daraus zu machen. Der von den Gründern der Reformation auf⸗ geſtellte, dann freilich für eine Zeitlang aufgegebene Grundſatz der Freiheit der Unterſuchung chriſtlicher Glau⸗ benslehren und des darauf gegruͤndeten Fortſchritts, iſt von den Proteſtanten ſeit der Mitte des vorigen Jahr⸗ hunderts immer mehr wieder in Anſpruch genommen wor⸗ den, weßwegen ſich die Dogmatik bei ihnen weiter von der Symbolik entfernen konnte, als bei den Katholiken. — 29— In der katholiſchen Kirche lagen dagegen weit mehr Gründe vor, beide Wiſſenſchaften, wenn man ſie auch geſondert behandeln konnte, doch als weſentlich einerlei zu betrachten; denn ſo wie dieſes nicht mehr der Fall war, ſtand der Bildung neuer Parteien, die ſich von dem Mittelpunct der katholiſchen Einheit losreißen moch⸗ ten, kein Hinderniß mehr entgegen. Den gelehrten Theo⸗ logen des Mittelalters hatte man in der Discuſſion über die Glaubenslehren, in einer oft weit ausgedehnten Spe⸗ culation darüber meiſt große Freiheit gelaſſen; der Rö⸗ miſche Hof, der ſich in ſeinen Intereſſen dadurch nicht berührt ſah, kümmerte ſich gewöhnlich nur dann darum, wenn man ihn durch das Anrufen ſeiner Autorität dazu nöthigte. Höchſt ungern aber machte er in den meiſten Fällen den Schiedsrichter zwiſchen den ſtreitenden Par⸗ teien, da zu den Zeiten der Scholaſtiker eine jede dog⸗ matiſche Meinung gewöhnlich von einem der ubermäch⸗ tigen Mönchsorden mit allem Eifer ergriffen und ver⸗ theidigt, und von dem anderen beſtritten wurde, mit deren keinem es die Curie wagen durfte zu verderben. Bitter hatte ſie es aber mehrere Male zu bereuen, wenn ſie ſich von einem derſelben, oder auch ſpäter von einem durch ſeinen Beichtvater mißleiteten katholiſchen Fürſten bewegen ließ, an ſolchen Streitigkeiten Antheil zu nehmen oder ſie entſcheiden zu wollen, und ſie ſetzte ſich da⸗ durch mehrere Male den empfindlichſten Kränkungen aus. Die ſymboliſchen Schriften der katholiſchen Kirche ſind die Beſchlüſſe des Tridentiner Concils, das Triden⸗ tiniſche Glaubensbekenntniß und der Römiſche Catechis⸗ mus. Das Tridentiner Concil wurde nicht in allen ka⸗ tholiſchen Ländern angenommen, obgleich man ſich ſpäter wohl uberall auf ſeine Autorität berief, ebenſo wie unter den Lutheranern auf die Concordienformel. Grundſatz war es auf dem Concil geweſen, in den innerhalb der katholiſchen Kirche ſtreitigen Glaubenslehren keiner der — 30— mächtigen Parteien, weder den Franciscanern noch den Dominicanern zu nahe zu treten; man bediente ſich alſo auf Betrieb der Jeſuiten, die vorzugsweiſe das Concil leiteten, möglichſt unbeſtimmter und zweideutiger Aus⸗ drücke in allen jenen Lehren, wodurch das dogmatiſche Schulgezänk fur die Folge hinreichenden Stoff behielt. Das kurze Tridentiniſche Glaubensbekenntniß änderte hieran nichts. Der Römiſche Catechismus fügte zu den Lehren des Concils noch die über den Aufenthalt der Frommen des Alten Teſtaments vor ihrer Erlöſung durch Chriſtum hinzu, und erweiterte die Lehren vom Papſte, von den Heiligen und Bildern. Als ein Werk der Theo⸗ logie der Dominicaner, gegen die die Jeſuiten immer Verbündete der Franciscaner waren, ſtand er bei den Jeſuiten in keiner großen Gunſt, und ſein Anſehen blieb mehrfachen Gefahren ausgeſetzt. Die Dogmatik, bis auf die neueſten Zeiten gewöhnlich nach den Grundſätzen der einen oder anderen Partei, die noch von den Scholaſti⸗ kern her in der katholiſchen Kirche geblieben waren, be⸗ arbeitet, nahm die Symbolik in ſich auf, ließ ſie aber als beſondere Wiſſenſchaft nicht aufkommen. Die ſogenannten Zwangscollegien ſind fuͤr die ka⸗ tholiſche Theologie Studirenden nicht in die einzelnen Semeſter vertheilt, am Ende von II. wird nur bemerkt: „In Betreff der Vorträge über Logik, Pſychologie, Uni⸗ verſalgeſchichte und reine Mathematik wird der Rath er⸗ theilt, ſie wo möglich in den erſten Semeſtern zu hören;“ und am Ende von IV.:„Es wird vorausgeſetzt, daß die Vorträge über Logik, Pſychologie, Univerſalgeſchichte und reine Mathematik fleißig gehört werden. Geſchieht dieſes nicht, ſo iſt eine Vorprufung in den entſprechenden Disciplinen zu beſtehen, ehe die Zulaſſung zu der Fa⸗ cultätsprüfung geſtattet werden kann.“ Den Juriſten ſind dieſe Vorleſungen alle in das erſte Semeſter gelegt, und am Ende von III, wird be⸗ — 31— merkt:„Diejenigen, welche ſich in der reinen Mathe⸗ matik fur hinreichend unterrichtet halten, können ſtatt dieſer eine andere mathematiſche, oder eine na⸗ turwiſſenſchaftliche Vorleſung beſuchen. Der Beſuch einer Vorleſung über die neuere Geſchichte vertritt die Stelle des Beſuchs der Univerſalge⸗ ſchichte.“ Gegen die Anempfehlung einer für den Juriſten, fur den küͤnftigen Adminiſtrativbeamten geeigneten Vor⸗ leſung über einen Theil oder Gegenſtand der neueren Geſchichte iſt gar nichts zu erinnern; von einem Vor⸗ trag über die geſammte neuere Geſchichte nach der ge⸗ wöhnlichen Bedeutung dieſes Ausdrucks, die vier letzten Jahrhunderte umfaſſend, kann aber vernünftiger Weiſe ſo wenig die Rede ſeyn als von der Univerſalgeſchichte. Die Pſychologie ſteht für die Juriſten in einem ähn⸗ lichen Verhältniß zu dem Criminalrecht wie bei den Theo⸗ logen zur Moral, nur daß dieſes Verhältniß, theoretiſch betrachtet, fur jene weniger enge iſt als für dieſe. Bei den Medicinern ſteht jene Wiſſenſchaft in ſehr naher Be⸗ ziehung zu der Pſychiatrie. Die„Reihenfolge, in welcher die juriſtiſchen Vor⸗ leſungen am zweckmäßigſten gehört werden“ ſtimmt mit dem, was in dieſer Hinſicht gewöhnlich und allgemein bekannt iſt, überein. Der Studienplan fuͤr die Rechts⸗ wiſſenſchaft Studirenden nimmt indeſſen unter I. noch mehreres auf, was bei der Eintheilung in die Semeſter weggelaſſen wird, und bemerkt am Ende:„Juriſten, welche ſich dem Regierungsfache widmen wollen, müſſen nach der höchſten Verordnung vom 1. Aug. 1832(Re⸗ gierungsblatt Nr. 68) ſich Kenntniſſe in der Polizei⸗ wiſſenſchaft, der Staatsökonomie, und der Staatswiſſenſchaft erwerben.“ Wir werden weiter unten Gelegenheit haben hierauf zuruͤckzukommen. — 32— Unter II. wird bemerkt:„Es iſt ſehr zu wünſchen, daß die Studirenden, außer den, nach Semeſtern einge⸗ reiheten Vorleſungen noch andere allgemein wiſſen⸗ ſchaftliche, ferner Vorträge über einzelne Theile des Rechts und wenigſtens einen Theil der oben unter I. angegebenen, hier nicht verzeichneten Vorleſungen be⸗ ſuchen, ſo weit dieß die Zeit und die ihnen gegebene Ge⸗ legenheit geſtattet.“ „Vorleſungen über franzöſiſches Recht werden am paſſendſten in den drei letzten Semeſtern gehört; ſo zwar, daß Civilrecht im vierten, Civilproceß und Criminalrecht im funften, Criminalproceß im ſechsten beſucht werden.“ „Juriſten, welche ſich im Falle befinden, die in der Bemerkung zu I. genannten Fächer“(ſiehe oben)„hören zu muſſen, werden dieß am zweckmäßigſten im 4. 5. und 6. Semeſter thun.“ „Geſchichte des Strafrechts und gerichtliche Arzneikunde können gleichzeitig mit Vorleſungen über deutſches Criminalrecht, Vorleſungen über Ge⸗ ſchichte des Strafrechts, jedoch auch in dem darauf folgenden Semeſter gehört werden. Vorleſungen über Diplomatik, juriſtiſche Literärgeſchichte und Philoſophie des poſitiven Rechts werden für das letzte Semeſter empfohlen.“ „Die im Vorhergehenden gegebenen Vorſchriften ent⸗ halten nur einen Rath, keine bindende Norm, doch wird auf's Dringendſte empfohlen, die Inſtitutionen vor den Pandekten; Pandekten vor dem deutſchen Privatrechte, dem Civilprozeſſe, Staatsrechte, Kirchenrechte und Criminalrechte; den Civil⸗ prozeß vor dem Criminalprozeſſe; den Prozeß vor dem Practicum, und ausführlichere Vorle⸗ ſungen über Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts erſt nach den Pandekten zu hören.“ „Denjenigen Juriſten, welche, außer den unter dieſer Rubrik eingereihten Vorleſungen, mehrere andere, insbe⸗ ſondere die unter I. genannten, wenn auch nicht alle zu hören wünſchen, iſt eine Verlängerung der Studienzeit beſonders anzuempfehlen; für welchen Fall überhaupt die Profeſſoren der juriſtiſchen Facultät dem ſie Befragenden über die Modificationen des hier vorgeſchlagenen Studien⸗ plans den nöthigen Rath zu ertheilen bereit ſeyn werden.“ Nicht recht klar iſt es uns, was mit dem Ausdruck „Heſſiſches Recht“ das im fünften Semeſter gehört wer⸗ den ſoll, gemeint iſt. Es umfaßt dieſes ſeiner Natur nach das Heſſiſche Staatsrecht, die in dem Großherzogthum geltenden Privatrechte in ſo fern ſie von dem gemeinen und dem franzöſiſchen Rechte abweichen,(die Landrechte der oberen Grafſchaft Katzenellenbogen, des Churfürſten⸗ thums Mainz, des Churfürſtenthums Pfalz bei Rhein, der Grafſchaft Solms, der Grafſchaft Erbach u. ſ. w.), das neue Heſſiſche Criminalrecht, die übrigen durch beſon⸗ dere Geſetze und Verordnungen geregelten Rechtsverhält⸗ niſſe, Prozeß und Kirchenrecht. Schwerlich aber möchte ſich dieß alles in einem Colleg behandeln laſſen. Ob ſich zu dem franzöſiſchen Criminalrecht, nachdem dieſes im Großherzogthum abgeſchafft iſt, noch viele Zuhörer finden werden, iſt wohl zweifelhaft. Der Studienplan für die Heilkunde Studirenden zer⸗ fällt in vier Abtheilungen; 1) für Aerzte, auf zehn Se⸗ meſter berechnet; 2) für Thierärzte erſter Klaſſe, auf ſieben Semeſter, und 3) für Thierärzte zweiter Klaſſe, auf fünf Semeſter beſtimmt; 4) für die Wundärzte, deren Wirkungskreis den der Phyſikatschirurgen umfaßt, auf vier Semeſter feſtgeſetzt. Die zum Theil gemeinſchaftlichen Vorleſungen für die Aerzte und Wundärzte haben wir in der Ueberſicht zuſammengeſtellt. Zu denen dort in dem ihnen beſonders gehörigen Abſchnitt kommen fuͤr die Aerzte noch hinzu: Logik, Pſychologie, reine Mathematik, Natur⸗ 3 — 34— geſchichte und Zoologie, Phyſik, Chemie, Botanik, Mine⸗ ralogie, Univerſalgeſchichte, ein chemiſches Practicum im Laboratorium; für die Thierärzte erſter Klaſſe: Univerſal⸗ geſchichte, reine Mathematik, Phyſik, Naturgeſchichte und Zoologie, Chemie, Mineralogie, Botanik, Landwirth⸗ ſchaftslehre, Pſychologie und Logik, welche in der für beide hier angegebenen Reihefolge gehört werden ſollen. Alle dieſe fallen fur die Wundärzte ganz weg; fuͤr die Thierärzte zweiter Klaſſe ſind dagegen die Chemie und Botanik beibehalten worden. Als Vorbildung fuͤr die Zulaſſung zu den in der Reihenfolge fuͤr die Thierärzte zweiter Klaſſe genannten Vorträgen wird erfordert: 1) Rechnen; 2) Leſerliche Hand; 3) Fertigkeit im deutſchen Aufſatze; 4) Einige Kenntniß der lateiniſchen Sprache; 5) Körperliche Gewandtheit und geiſtige Faſſungskraft. Ebenſo findet ſich nach der Reihen— folge der Vorleſungen fur die Wundärzte bemerkt:„Die Zulaſſung zu den vorbenannten Vorträgen ſetzt folgende Vorkenntniſſe voraus, über welche eine Pruͤfung vor der mediciniſchen Facultät geſchieht: 1) Rechnen; 2) Ortho⸗ graphie; 3) Fertigkeit im deutſchen Aufſatze; 4) Schreiben einer leſerlichen Hand; 5) Gewandtheit und Anſtelligkeit im Gebrauche der Hände und des ganzen Körpers; 6) Gei⸗ ſtige Faſſungskraft; 7) Einige Kenntniſſe in der lateiniſchen Sprache.“ Alſo dieſelben Forderungen wie bei den Thier⸗ ärzten zweiter Klaſſe, nur daß noch die Orthographie hinzugekommen iſt, und die mediciniſche Facultät hier eine, wenn wir nicht irren, neue Function erhält. Bei den für die Aerzte beſtimmten Vorleſungen ſind die, welche bisher von den verſchiedenen academiſchen Lehrern auf der Landesuniverſität gewöhnlich gehalten worden ſind, an einander gereiht, obgleich, wie es ſcheint, ein unter höchſter Autorität erſcheinender Studienplan hier etwas mehr hätte thun duͤrfen, als eine ſolche Zuſammen⸗ ſtellung zu veranſtalten. Einige Abweichungen finden — 35— jedoch auch Statt. Wir wollen nur wenige Verhältniſſe berühren, darunter keines, das die beſtehenden Vorträge betrifft. 1 Im vierten Semeſter werden als beſondere Vorleſun⸗ gen genannt: allgemeine Pathologie, allgemeine Therapie, allgemeine Chirurgie, Diätetik; im fünſten Semeſter ſpe⸗ cielle Chirurgie; im ſechsten Semeſter operative Chirurgie; im ſiebenten Semeſter Semiotik mit akuſtiſcher Diagnoſtik. Die allgemeine Pathologie und Therapie bildet eine Art von Einleitung in die Lehre von den verſchiedenen Krankheiten des Menſchen und der Heilung derſelben, ſie behandelt die Arten und Urſachen der Krankheiten, die auf den menſchlichen Körper wirkenden äußeren und inne⸗ ren ſchädlichen und heilſamen Einflüſſe, und damit die Dlätetik, die Zeichenlehre, Semiotik und die Lehre von den Krankheitszufällen, Symptomatologie,(deren im Studienplan nirgends Erwähnung geſchieht, die aber in neueren Zeiten und auch gewiß ſehr zweckmäßig häufig mit der Semiotik gemeinſchaftlich behandelt wird), endlich die allgemeine Lehre von der Heilung der Krankheiten und den verſchiedenen Methoden, dieſe zu bewerkſtelligen. Ein zuſammenhängender Curſus uüber allgemeine Pathologie und Therapie in dieſem Sinne erſcheint uns dem in die einzelnen Disciplinen zerriſſenen, die neben oder nach ein⸗ ander vorgetragen werden ſollen, jeden Falls vorzuziehen ſeyn. Tief kann der Vortrag in keinen einzigen dieſer Gegenſtände eingehen, denn dieß würde eine ſchon tüchtige Kenntniß der ſpeciellen Pathologie und Therapie voraus⸗ ſetzen. Eine beſondere Vorleſung über allgemeine Therapie gegen Ende des mediciniſchen Curſus könnte dagegen ſehr erſprießlich werden, wenn darin, nunmehr nach erlangter Einſicht in das Einzelne, die Heilmethoden nach ihrer verſchiedenen Bedeutung eine grundliche Würdigung und Erläuterung fänden, zugleich mit der Anleitung, die ein⸗ zelnen gehörig anzuwenden und durchzufuhren. Dieß ge⸗ 3* —-——— — 36— hört zu den ſchwerſten Theilen der practiſchen Medicin, und es würde ſich ein ſolcher Vortrag ſehr weit von dem, der im Anfang gegeben werden kann, unterſcheiden muſſen. Die Semiotik iſt, wie es uns ſcheint, im ſiebenten Se— meſter zu ſpät vorgetragen. Sie bildet wohl ſchicklicher mit der allgemeinen Pathologie einen Theil der Einleitung; die ſpecielle Semiotik muß ja doch in der ſpeciellen Pa⸗ thologie und Therapie neben der Symptomatologie vor⸗ kommen, und es iſt daher unpaſſend, wenn das allgemeine Colleg darüber erſt ſpäter gehört werden ſoll. Nach der Analogie der allgemeinen Pathologie und Therapie iſt neben dieſen auch ein Vortrag über allge⸗ meine Chirurgie beſtimmt, ihrer Natur nach nur ein Theil der allgemeinen Therapie, man müßte denn damit die ſogenannten chirurgiſchen Krankheiten verbinden, de⸗ ren Begriff die allgemeine Pathologie zu erläutern hat. Wir glauben bezweiflen zu durfen, daß ein Lehrer der Chirurgie zu einer derartigen Trennung geneigt ſeyn ſollte; was von der allgemeinen Chirurgie zu erwähnen iſt, wird ohne alle Beſchwerde in den Curſus der ſpe— ciellen Chirurgie aufgenommen werden können, dem man nur dieſen Namen nicht zu geben braucht, ſondern ein⸗ fach bei dem der Chirurgie ſtehen bleiben kann. Auch iſt gar nichts dabei zu erinnern, wenn die im Studien⸗ plan getrennten ſpecielle und operative Chirurgie in ei— nem einjährigen Curſus der Chirurgie vereinigt werden, wie dieß auf vielen Univerſitäten und auch ganz zweck⸗ mäßig der Fall iſt; das ſind Gegenſtände über die ſich eine Staatsbehörde mit dem academiſchen Lehrer beneh⸗ men kann, die aber nicht, wie es hier geſchieht, durch feſte Normen geregelt zu werden brauchen, durch Nor⸗ men, welche durch die gegenwärtigen Vorträge beſtimmt worden ſind, an deren Stelle aber andere ganz eben ſo gut dem Zweck entſprechen können. ſen. Se⸗ cher ng; Pa⸗ vor⸗ eine und Uge⸗ ein amit de⸗ hat der eyn nen ſpe⸗ nan ein⸗ Auch dien⸗ 1 el⸗ den, veck⸗ ſich eneh⸗ durch Nor⸗ immt ſo — 37— Fuͤr die Wundärzte wird ein beſonderer Vortrag uber die Phyſiologie vorgeſchrieben, über deren Umfang und Inhalt uns leider der Studienplan in Ungewißheit läßt, denn allerdings wäre es intereſſant die Theile der Phyſiologie kennen zu lernen, die für den Chirurgen un⸗ nöthig erachtet werden. Sollte damit indeſſen vielleicht eine höhere, naturphiloſophiſche, das iſt ſpeculative Phy⸗ ſiologie gemeint ſeyn, ſo könnten damit auch wohl die küͤnftigen Aerzte verſchont bleiben, und es bedürfte dann des beſonderen Vortrags nicht. Außer der Chemie und Botanik, welche die Thier⸗ ärzte zweiter Klaſſe vor den Wundärzten voraus haben, duürfen oder müſſen vielmehr jene auch noch pharmaceu⸗ tiſche Chemie ſtudiren, deren fleißiger Beſuch bei ihnen Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prufung iſt, wenn auch kein Semeſter dafür beſtimmt wird, während der Stu⸗ dienplan den Wundärzten nur einen beſonderen Vortrag über chirurgiſche Arzneimittellehre anſetzt. Sie erhalten gleichfalls beſondere Vorträge über theoretiſche und über operative Chirurgie, die ſich be⸗ ſonders beziehen auf Entzündungen, Geſchwur, Ver⸗ wundungen, Quetſchungen, Blutungen, Verbrennungen, Erfrierungen, Hernien, Vorfälle, Verrenkungen, Kno⸗ chenbrüche; auf Aderlaſſen, Schröpfen, Zahnausziehen, die blutigen operativen Hülfen, welche bei den eben ge⸗ nannten Leiden zu leiſten ſind, und den Kaiſerſchnitt an Verſtorbenen. Dabei iſt nun ſonderbarer Weiſe gar manches über⸗ gangen, was man wohl, läge nicht eine feſte Beſtim— mung daruͤber vor, zu dem Wirkungskreis der Wund⸗ arzte rechnen zu muſſen glauben ſollte. So zum Bei— ſpiel die ganze Klaſſe der Geſchwülſte, Tumores, deren mehrere durch eine ganz einfache chirurgiſche Operation entfernt werden. — 38— Der Wundarzt ſoll den Kaiſerſchnitt an Verſtorbenen machen, um das etwa noch lebende Kind zu retten. Nun iſt aber jede ſonſtige Beziehung zur ſchwangeren Frau ſeinem Wirkungskreis entzogen. Er hört keine Vorle⸗ ſung über Entbindungskunſt, beſucht auch nicht als Aus⸗ cultant die geburtshülfliche Klinik, wie er doch die übri⸗ gen Kliniken beſucht; ſeine erſte ordnungsmäßige Be⸗ kanntſchaft mit den Vorgängen bei der Niederkunft, bei einer Entbindung macht er dann erſt, wenn er etwa ſpäterhin verheirathet bei ſeiner eigenen Frau Gelegen⸗ heit dazu bekommt, wo er ſich dann von der Hebamme, wie wohl ein anderer Ehemann auch, die für ihn paſſen⸗ den Erläuterungen geben und ſeine mit der Phyſiologie erworbenen Kenntniſſe vervollſtändigen laſſen kann. Ob hier vielleicht eine Rückſicht der politiſchen Oeconomie zu Grunde liegt, die nämlich, daß den Hebammen ihr Brod nicht entzogen werde, wiſſen wir nicht; indeſſen glauben wir nicht, daß man dieſer Befürchtung allzuviel Raum zu geben brauche, da es Sache localer Gewohn⸗ heit iſt, ob bei Entbindungen männliche oder weibliche Beihülfe in Anſpruch genommen wird, und man an den Orten, wo die letztere herkömmlich iſt, nicht leicht und ohne dringende Urſache zu der erſten ſchreitet. Wie dem nun aber auch ſey, ſo ſcheint es immerhin, daß es auch zum Kaiſerſchnitt an Verſtorbenen vortheilhaft ſeyn müſſe, wenn der Wundarzt Kenntniſſe von dem Zuſtand des ſchwangeren Uterus und der Lage des Kindes habe, das außerdem jeder Art von Verletzung ausgeſetzt iſt. In ſeinen Wirkungskreis gehören, wie wir oben geſehen haben, die Vorfälle. Solche kommen häufig am Uterus, an der Mutterſcheide vor, ſind oft ſchwer von ander⸗ artigen Geſchwulſten zu unterſcheiden; die letzteren ge⸗ hören aber nicht zu ſeinem Beruf, und in Bezug auf die erſteren wäre allerdings zu wuͤnſchen, daß ein Studium — 305— der Geburtshülfe ſeine in der Anatomie über die betref⸗ fenden Theile erlangten Kenntniſſe vervollſtändigt hätte. Der Wundarzt erhält einen„beſonderen Vortrag über Pathologie und Therapie in Bezug auf Nothhuülfe bei Fieber, Entzundung, Schlagfluß, Stickfluß, Blut⸗ ſturz, Vergiftung, Ohnmacht, Scheintod durch Erhän⸗ gen, Erfrieren u. ſ. w.“ Hier erhält der vortragende Docent eine Aufgabe an deren Löſung er wohl ſeinen Scharfſinn vergeblich verſuchen möchte. Der Wundarzt ſoll Nothhülfe bei Fiebern, Entzündungen, Blutſtürzen leiſten, ohne grundliche Kenntniſſe von dieſen Krankheiten zu haben, die ihm aber doch ſo weit beigebracht werden müſſen, daß er beurtheilen kann, unter welchen Um⸗ ſtänden und wann ſeine Hülfe eintreten darf. Dieß iſt nun gerade in vielen Fällen nur Sache des vollendeten Practikers. Der Wundarzt ſoll Nothhülfe bei Vergif⸗ tungen leiſten; dieſe ſetzt ein ordentliches Studium der Toricologie voraus; denn kennt er nicht alle einzelnen Gifte und ihre beſonderen Wirkungen, ſo kann er auch kein Gegengift anwenden, man müßte denn annehmen, daß er vielleicht eine Art Mithridat habe, die ſich im Nothfall gegen alle Gifte gebrauchen ließe. Zwar erhält nun die pathologiſch⸗therapeutiſche Bil⸗ dung des Wundarztes noch eine weitere Cultur durch ſeine Beſuche der mediciniſchen und ophthalmologiſchen Kliniken als Auscultant; daraus entſpringt aber ein ganz eigenthuͤmliches in vieler Hinſicht troſtloſes Verhältniß für ihn. Vorleſungen über Ophthalmiatrie hat er nicht gehört, und ſoll ein Jahr hindurch der Anwendung der Augenheilkunde zuſehen, von der nach dem Studienplan ihm die Behandlung vieler Augenleiden zukommt, wozu ihm der beſondere Vortrag über theoretiſche Chirurgie die Anleitung geben muß. Dahin gehören die Augen⸗ entzundungen, die Verwundungen, Quetſchungen des Auges, die Thränenfiſtel, das Geſchwür im inneren Au⸗ — 10— genwinkel, der Vorfall des oberen Augenliedes, die Ge⸗ ſchwüre der Hornhaut, u. ſ. w. Als Practicum darf er der Klinik nicht beiwohnen, dazu ſind nur die künf⸗ tigen Aerzte berechtigt; und als Practiker ſoll er doch demnächſt jene Krankheiten behandeln. Von manchen Operationen, die er vielleicht mit großer Leichtigkeit und Geſchicklichkeit vollziehen wuͤrde, iſt er für immer aus⸗ geſchloſſen, weil ſie dem Augenarzt, das heißt dem gra⸗ duirten Arzte reſervirt bleiben, obgleich die Behandlung mehrerer, die auch in ſeinen Bereich gehören, nach Um⸗ ſtänden zu den ſchwierigſten gerechnet werden muß. Der Lundarzt beſucht als Auscultant ein Jahr lang die medici— niſche Klinik. Vorſchriftsmäßig muß nun natürlicher Weiſe ſeine ganze Aufmerkſamkeit darauf gerichtet ſeyn, die Fälle erkennen zu lernen, wo ſeine Nothhuülfe An⸗ wendung finden kann, denn mit den übrigen Krankheits⸗ zuſtänden hat er ja nichts zu thun. Wie oft ſich ihm nun Gelegenheit darbieten mag, ſolche Fälle zu beob— achten, wagen wir nicht zu entſcheiden, doch möchte ſie ſchwerlich im Uebermaaß vorhanden ſeyn. Schließen wir indeſſen dieſe widerwärtige, dieſe un⸗ nöthige Verhandlung. Die Zeiten ſind vorbei wo man der Anſicht war, daß innere und äußere Heilkunde als getrennte Disciplinen neben einander beſtehen könnten; jeder Arzt muß gegenwärtig auch Chirurg ſeyn. Zwar haben wir alle Achtung fuͤr die Geſchicklichkeit und Er⸗ fahrung einzelner Wundärzte, die den früheren Verhält⸗ niſſen gemäß nur dieſes ſind, aber ſie werden als bloße Wundärzte, wenn man dieß nicht mit Gewalt erzwingt, wenig Nachfolger mehr haben. Um jede im Großher⸗ zogthum Heſſen,(denn nur von dieſem ſprechen wir hier), erledigte Stelle eines Phyſicatswundarztes bewerben ſich Doctoren der geſammten Heilkunde, und man kann ihnen jene ohne Unbilligkeit nicht verweigern, will man ſie nicht gegen diejenigen zuruckſetzen, die auf einem weit ngt/ her⸗ jer), ſich nen ſie vell — 4— niederen Standpuncte der Bildung und Kenntniſſe ſtehen. In jedem groͤßeren Orte laſſen ſich practiſche Aerzte nie⸗ der und verringern das ohnehin ſpärliche Einkommen des Wundarztes, deſſen Exjſtenz dadurch unmöglich gemacht wird. Fuüͤr die Beibehaltung des veralteten Inſtituts wird das Subordinationsverhältniß angefuhrt, in wel⸗ chem der Phyſicatswundarzt zu dem Phyſicatsarzt ſtehen muſſe, das bei gleicher Bildung und gleichen Kenntniſſen nicht möglich ſey; gerade als ob nicht überall im Staats⸗ dienſt derſelbe Fall Statt fände, der ſich namentlich bei Militärärzten auf ganz gleiche Weiſe findet. Man glaubt auch wohl, daß die Wundärzte der Bevölkerung auf dem Lande näher ſtänden als die graduirten Aerzte und deßwegen mehr Vertrauen genöſſen. Das iſt aber nur Folge des individuellen Betragens, und wir ſehen be⸗ ſtändig, daß in größeren Städten auch der höchſtgeſtellte Arzt von allen Klaſſen der Bewohner in Anſpruch ge⸗ nommen wird. Was aber wohl am meiſten zur Auf⸗ rechthaltung der alten Anſicht beiträgt, iſt die völlige Verwechſelung der Functionen eines Wundarztes mit denen eines Heilgehuͤlfen, mit denen der niederen Chi⸗ rurgie. Weder der Arzt noch der Wundarzt können in vielen Fällen des Heilgehülfen entbehren, ſie uͤberneh⸗ men, wenn es Noth thut, auch einmal ein Geſchäft deſſelben, aber fuͤr gewöhnlich gehört dieß ſo wenig für den Wundarzt wie fur den Arzt. Beide dagegen wer⸗ den immer dafür beſorgt ſeyn, daß ſie an größeren Orten ihres Wirkungskreiſes zu jeder Zeit einen oder mehrere taugliche Heilgehuͤlfen zu ihrer Dispoſition haben. Wie beſchränkt man ſich nun auch dieſen Anſichten zu Folge die Stellung und den Wirkungskreis der Wund— ärzte denken mag, ſo bleibt doch gewiß das ſicher, daß die Kenntniſſe, welche ſie ſich während ihres Univerſitäts⸗ Curſus erwerben ſollen, in gar keinem Verhältniß zu den Vorkenntniſſen ſtehen, die von ihnen bei dem Be⸗ — 42— ginn jenes Curſus verlangt werden. Obgleich ſie der Studienplan in jeder Beziehung weit hinter die Thier⸗ ärzte erſter Klaſſe zurückſtellt, hinter diejenigen zweiter Klaſſe in Bezug auf Hulfskenntniſſe und auf die beſon⸗ deren Vorträge, die ſie neben denen den Aerzten er⸗ theilten erhalten, während die für die Thiérärzte beider Klaſſen gemeinſchaftlich ſind, ſo muß doch das wirkliche Leben Anſpruche an ſie machen, die unvereinbar mit dieſen Grundſätzen ſind, und die Urſachen ihrer Zuruͤckſtellung ſelbſt hinter die Thierärzte zweiter Klaſſe möchten deß⸗ halb ſchwerlich einem Unbefangenen klar zu machen ſeyn. Zweckmäßiger erſcheint es hiernach, wenn der Stu— dienplan auf die Bildung beſonderer Wundärzte gar nicht eingegangen wäre, ſtatt in Verkennung der gegenwaͤr⸗ tigen Zeit eine Reihe von beſonderen Vorleſungen her— vor zu rufen, die ohne zu etwas föͤrderlich zu ſeyn, nur eine falſche Stellung begruͤnden können. Nicht zufrieden mit der Bemühung dieſe unhaltbar gewordene bürgerliche Stellung möglicher Weiſe neu zu beleben, hat der Studienplan eine andere ihr ähnliche neu gebildet, die nämlich der Thierärzte zweiter Klaſſe. Sie beziehen die Univerſität mit gleichen Vorkenntniſſen wie ſie von den Wundärzten verlangt werden, hören dann alle Vorträge mit den Thierärzten erſter Klaſſe gemeinſchaftlich, mit Ausnahme der gerichtlichen Thier⸗ heilkunde, der thierheilkundigen Polizei, und eines Theils der Hulfswiſſenſchaften; ſie lernen nicht reiten, was die Thierärzte erſter Klaſſe erlernen müſſen. In Bezug auf die Thierheilkunde ſelbſt ſind ſie hiernach ganz eben ſo befähigt wie die Thierärzte erſter Klaſſe, und der Ein— zelne kann, je nachdem er Tact und Talent entwickelt, auch noch befähigter werden als ein der erſten Klaſſe Angehörender. Aber ſie können nie eine Anſtellung im Staatsdienſte als Bezirksthierärzte erhalten, da hierzu der vorausgegangene Gymnaſialunterricht erforderlich iſt, — 49— oder eine Nachweiſung der durch denſelben zu erlangen⸗ den Kenntniſſe vermöge der Maturitätsprüfung. Wer nun mag ſich wohl, wenn ihm jede Ausſicht auf eine ſolche Anſtellung zum Voraus abgeſchnitten iſt, dem mit immerhin bedeutenden Koſten verbundenen Aufenthalt auf der Landesuniverſität fünf Semeſter hindurch unterziehen? und wird dann, wenn dieß nur ſelten der Fall ſeyn möchte, dem überall fühlbar gewordenen Bedurfniſſe ſchleuniger Hülfe in vielen Krankheitsfällen der Thiere abgeholfen? Wahrſcheinlich nicht, und es wird daher die Anſicht derjenigen, welche eine thierheilkundige Bil⸗ dung nach beſchränkterem Maaßſtab verlangen, den Vor⸗ zug verdienen. Zu dieſer reichen beſondere Vorträge, welche die dazu befähigten Bezirksthierärzte(alſo auch der auf der Univerſität) ertheilen mögen, vollkommen hin; die Hufſchmiede ſind die dazu geeigneten Subjecte, eben ſo und oft in noch höherem Grade Landwirthe, zumal wenn ſie auch noch anderweitige Bildung beſitzen; in ihrer eigenen Oeconomie, wenn ſie von größerem Umfange iſt, wird ſich die auf einen Curſus der Thier⸗ heilkunde verwandte Zeit oft reichlich belohnen. So gut wie man überall Hebammen hat, die nicht gelehrte Ge⸗ burtshelfer ſind, wird man dann überall Thierärzte haben können, da die Zahl der Thierkrankheiten nicht groß iſt, und ihre Heilung meiſt auf einfachen Principien beruht. Können neben einem ſolchen Verhältniſſe die Bezirks⸗ thierärzte mit ihrem Einkommen nicht beſtehen, ſo iſt der Staat, der ihrer nicht entbehren kann, ſchuldig, ihrem Gehalt das Erforderliche zuzulegen, eine Ausgabe, die bei der beſchränkten Zahl derſelben nicht uübermäßig ſeyn wurde. Wir kommen nun zu den Lehrgegenſtanden, die der Mehrzahl nach von der philoſophiſchen Facultät und den ſich ihr anſchließenden Lehrern ertheilt werden, zu den Fächern im Staatsdienſt, die vorzugsweiſe das Studium — — 44— jener Lehrgegenſtände verlangen. Zu einer Anſtellung in jenen Fächern genügte zu einer Zeit, die noch nicht ſo weit von uns entfernt liegt, die auf Univerſitäten, oder nach Umſtänden auch anderswo erlangte allgemeine Befähigung; diejenigen, welche zum Beiſpiel die mathe⸗ matiſchen und phyſicaliſchen Wiſſenſchaften ſtudirt hatten, konnten dann nach Anlage und Neigung in ſehr ver⸗ ſchiedene Zweige des Staatsdienſtes treten, ohne daß ihnen zum Voraus fuͤr dieſe ein ſpecieller Lehrcyclus vor— geſchrieben war. An gründliche Kenntniſſe ſchloß ſich Einzelnes leicht an, wenn gleich uͤber dieſes keine Vor⸗ leſung gehört worden war. Das ſoll nun jetzt alles an— ders ſeyn und iſt es zum Theil ſchon geworden; ob da⸗ raus mehr Vortheile oder Nachtheile erwachſen werden, kann erſt die Zukunft lehren. Das gegenwärtige Syſtem oder der Studienplan ver⸗ langt von demjenigen, der ſich als Baſis das mathematiſch⸗ phyſicaliſche Studium gewählt hat, daß er ſich gleich an— fangs, wenn er die Univerſität bezieht, entſcheiden ſoll, ob er ſich demnächſt dem Lehrfach, dem techniſchen oder dem adminiſtrativen Fach widmen will. Dieſelben Studien können ihn aber nach Umſtänden zu jedem derſelben be⸗ fähigen, und eine Wahl, welche nach Vollendung jener Statt findet, weiſt ihm oft weit richtiger ſeine Stellung an, als wenn ſie früher geſchieht. Bei den gründlichſten Kenntniſſen eignet ſich der eine nicht zum Lehrer, aber dafur zum Practiker und umgekehrt; nach dem Studien⸗ plan iſt jedem der Wechſel abgeſchnitten, da die einzelnen Dienſtzweige an ſo ſpecielle Forderungen geknupft ſind, daß ihnen nur derjenige Genüge leiſten kann, welcher ſich jenen zu widmen ganz beſtimmt beabſichtigte. Der welcher alſo das Lehrfach erwählte, muß nun Lehrer bleiben; er wird als ſolcher angeſtellt, denn er hat darauf ſtudirt, ſich die vorgeſchriebenen Kenntniſſe vollſtändig erworben und allen ordnungsmäßigen Forderungen Genüge geleiſtet. — 45— Man wird es als inhuman anſehen, ihm, wenn die Reihe an ihm iſt, aus dem Grunde eine Anſtellung zu verweigern, weil man ihn, ungeachtet ſeiner Kenntniſſe, fur wenig geeignet zum Lehrer hält; auf eine proviſoriſche Verwen⸗ dung folgt die wirkliche Anſtellung, und es entſpringen für eine Reihe von Jahren alle die mit einem ſolchen Verhältniſſe verknupften Nachtheile, bis man ſich endlich zur Penſionirung entſchließt. Ohne dieſelben bindenden Normen wäre dagegen aus demſelben Mann vielleicht in einem anderen Dienſtzweig, auf den man ihn hätte hin— weiſen können, ein ſehr brauchbarer Beamter geworden. Natürlicher Weiſe kann hierbei nur von demjenigen die Rede ſeyn, deſſen unzulängliche Befähigung nicht in einem Mangel an Kenntniſſen liegt; denn fände dieſer Statt, ſo würde es ganz lächerlich und unwürdig ſeyn, wenn die eine Staatsbehörde dem in dieſer Hinſicht mangelhaft Be⸗ fähigten zu einer Anſtellung verhelfen wollte, die ihm eine andere Staatsbehörde mit allem Recht verweigert hätte. Fruͤherhin bildeten die Gymnaſiallehrer als ſolche keinen beſonderen Stand, der nun zu Folge des Studien⸗ plans officiell in das Leben tritt. Die Anſtellungen bei den Gymnaſien im Großherzogthum Heſſen erfolgen gegen⸗ wärtig auf Antrag des Oberſtudienraths nach Wahl unter den Candidaten des Gymnaſiallehramts; die Anſtellungen der Rectoren an den Schulen in Landſtädten erfolgen auf Antrag des Oberconſiſtoriums aus der Zahl der Theologen; die Anſtellungen bei den Schullehrerſeminarien, den höheren Gewerb- und Realſchulen, und bei den Elementarſchulen erfolgen auf Antrag des Oberſchulraths, wo bei den er⸗ ſteren die Wahl unter allen dazu geeigneten Subjecten, frei iſt, bei den Elementarſchulen dagegen unter den auf den Seminarien gebildeten Schullehrern Statt findet. Wir glauben nicht, daß die Heranziehung eines eigenen philologiſchen Gymnaſiallehrerſtandes vortheilhaft ſey, ein— mal aus den oben im allgemeinen angegebenen Rückſichten, —— ——— ———— — — 46— dann wegen der ſchwer zu vermeidenden Einſeitigkeit, die der faſt ausſchließend philologiſchen Bildung zu Folge ein großer Theil der Glieder jenes Standes wahrſcheinlich erhalten wird. Dieſe behandeln dann nur zu leicht den Jugendunterricht in einer Art, als ſey deſſen Zweck lauter Philologen zu bilden, legen einen viel zu hohen Werth auf grammatiſche Subtilitäten, und vergeſſen, daß die alten Sprachen, wie ſie ſie zu lehren haben, nur ein Mittel zur Bildung ſeyn, und die Befähigung zu leichtem Verſtändniß der claſſiſchen Schriftſteller verſchaffen ſollen. Die ehemalige Verbindung der theologiſchen und philolo— giſchen Studien, der zu Folge aus dem Stand der Theo— logen die meiſten Lehrer an den Gymnaſien genommen wurden, war der Einſeitigkeit ſehr entgegen, und es blieb jedem überlaſſen, mehr die eine oder die andere Seite jener Studien zu cultiviren. Auch hat es bei dieſem Sy— ſtem in den meiſten Ländern nie, weder an tüchtigen Theo⸗ logen, noch an gründlichen Philologen gefehlt. Der dem Einzelnen inwohnende Character iſt es, der ihn zu der Befähigung geeignet macht, nicht die ausſchließende Hin⸗ weiſung auf den ſpeciellen Studienkreis. Zwar hat man von dieſem bei den Philologen in der Ueberſchrift unter II. den Anſchein der Einſeitigkeit dadurch zu entfernen geſucht, daß man ihn einen philoſophiſch⸗philologiſchen Studienkreis genannt hat; er iſt aber ſeiner ganzen Tendenz nach ſo entſchieden philologiſch, daß jener Name an der Sache nichts zu ändern vermag. Bei dem Studienplan für die Gymnaſiallehrer lag kein altes Herkommen vor, an das man ſich hätte an— ſchließen koönnen, wie dieß der Fall bei den Studienplanen für die Theologen, Juriſten und Mediciner war; wir haben es daher hier mit einer ganz neuen Schöpfung zu thun, die deßhalb um ſo mehr Intereſſe darbietet. Zu den Vorleſungen, aus welchen der philoſophiſche Cyclus der Gymnaſiallehrer aus dem philologiſchen Ge⸗ V —:ʒ:—⅓,·,˖,——— 47— ſichtspuncte gebildet wird, gehören im erſten Semeſter Logik und Pſychologie, im zweiten Mathematik und Phyſik, im dritten Univerſalgeſchichte, im vierten alte Geſchichte und Encyclopädie der Wiſſenſchaften, im fünften Aeſthetik, im ſechſten, womit der ganze Curſus beſchloſſen wird, Pädagogik und Geſchichte der Philoſophie. Zu dem pbhilologiſchen Cyclus gehören allgemeine Sprachlehre, Griechiſche, Römiſche und Sanscrit Literatur und Sprache. Außerdem iſt für den Hebräiſchen Sprach⸗ unterricht auf Gymnaſien Vorſorge getroffen worden, in Beziehung auf welchen ein Curſus für den Fachlehrer da⸗ rin beſtimmt iſt, welcher im erſten Semeſter Hebräiſche Grammatik, im zweiten Exegeſe des Alten Teſtaments, im vierten Syriſche und Arabiſche Grammatik, im fünften Exegeſe Syriſcher und Arabiſcher Schriftſteller, im ſechſten Orientaliſche Literaturgeſchichte zu hören hat. Dieſe letzte wird nämlich unter I. in einer beſonderen Abtheilung Semitiſche Sprache und Literatur(für den Fachlehrer) aufgeführt, und umfaßt demnach nicht die Geſchichte der Sanscritliteratur, wie man wohl bei dieſem, mit ſtrenger Conſequenz entworfenen Theil des Studienplans hätte erwarten dürfen. Auf die philologiſche Encyclopädie im erſten Semeſter folgt im zweiten Griechiſche Literaturgeſchichte, im dritten Römiſche Literaturgeſchichte, im vierten Griechiſche Alter⸗ thümer, im fünften Römiſche Alterthümer, im ſechſten Ar⸗ chäologie,(die Archäologie der Kunſt). Dieſem Cyelus ſchließt ſich im fuͤnften Semeſter eine Vorleſung über Rechtsgeſchichte an, welche unter I. genauer als Geſchichte des Römiſchen Rechts bezeichnet wird. Die Juriſten hören eine Vorleſung über Geſchichte und Inſtitutionen des Rö⸗ miſchen Rechts, welche hier nicht gemeint ſeyn kann, da bei dieſem Vortrag die Inſtitutionen den Hauptbeſtandtheil bilden und die Römiſche Rechtsgeſchichte nur einleitend vorgetragen wird; die Juriſten hören dann noch ein Col⸗ ——————:—— — 48— leg über Geſchichte und Alterthümer des Römiſchen Rechts, das eben ſo wenig hier gemeint ſeyn kann, denn es ſetzt ſeiner ganzen Haltung nach ſpecielle Kenntniß des Römi⸗ ſchen Rechts voraus. Es iſt alſo eine beſondere, nur für die Philologen beſtimmte Vorleſung, die zum Zweck haben muß ihnen die Geſchichte des Römiſchen Rechts ſo weit ſie deren zur Erläuterung der alten Claſſiker bedürfen, vor⸗ zutragen. Ein großer Theil der alten Römiſchen Rechts⸗ geſchichte iſt ſehr dunkel, voll Schwierigkeiten; ſie iſt, ſo weit es ſich von der inneren Rechtsgeſchichte handelt, nur unter der Vorausſetzung juriſtiſcher Kenntniſſe verſtändlich; die Zeiten nach Conſtantin dem Großen liegen außer dem Kreis der Gymnaſialphilologie, und ſchon die Werke der jenem vorausgegangenen Juriſten gehören ihr nicht mehr an. Das Gebiet der äußeren Rechtsgeſchichte ſchließt ſich dem der Alterthümer ſo nahe an, daß ſie ſehr wohl im Vortrag mit den letzteren verbunden werden kann; in den angegebenen beſonderen Vorleſungen über die Rechtsge⸗ ſchichte vermögen wir deßhalb in keiner Hinſicht ein Be⸗ durfniß für den Gymnaſiallehrer anzuerkennen. Als eigentlich philologiſche Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prufung iſt, fin⸗ den wir angegeben:„Griechiſche Grammatik, Lateiniſche Grammatik, Theorie des lateiniſchen Styls, Metrik, Ex⸗ egeſe, und zwar wenigſtens einen Schriftſteller aus jeder Gattung, namentlich über Homer, Pindar, Cicero, Horaz, Sanscrit-Grammatik und Exegeſe, dreijähriger Curſus des philologiſchen Seminars, wobei eine, wenigſtens anderthalb Jahr ſtattgefundene Theilnahme als ordentliches Mitglied verlangt wird.“ Alles philologiſche Treiben auf den Gymnaſien hat alſo das Bedürfniß neuer Curſe über Griechiſche und La⸗ teiniſche Grammatik noch nicht beſeitigt, welche jeder künf⸗ tige Gymnaſiallehrer aus dem philologiſchen Geſichtspuncte hören muß; er hat in jedem Semeſter dem philologiſchen — 49— Seminar beizuwohnen, dann noch der Eregeſe eines Griechiſchen und derjenigen eines Lateiniſchen Schrift⸗ ſtellers, von denen, iſt der Gymnaſialunterricht nur ei⸗ nigermaßen zweckmäßig geweſen, ein großer Theil ſchlech⸗ terdings kein Bedürfniß mehr für ihn ſeyn darf. Unter I. wird die„Exegeſe der Hauptſchriftſteller nach ihren Gattungen“ folgendermaßen angegeben:„a. Griechiſche. 1. Epiker(Homer, Heſiod); 2. Lyriker(Pindar); 3. Dra⸗ matiker(Aeſchylos, Sophocles, Euripides, Ariſtopha⸗ nes); 4. Hiſtoriker(Herodot, Thukydides, Penophon); 5. Philoſophen(Platon, Ariſtoteles); 6. Redner(De⸗ moſthenes). b. Römiſche. 1. Epiker(Virgil); 2. Ly⸗ riker(Catull, Tibull); 3. Dramatiker(Plautus, Teren⸗ tius); 4. Horaz(Perſius, Juvenal); 5. Hiſtoriker(Sal⸗ luſt, Livius); 6. Cicero.“ Dann wird bemerkt:„Es kann nicht erwartet werden, daß über ſämmtliche ge⸗ nannten Schriftſteller Vorträge gehört werden; die wich⸗ tigſten werden in der Hauptabtheilung II. namhaft ge⸗ macht, und für manche tritt das philologiſche Seminar ergänzend ein.“ Hier erhalten wir alſo in jedem Semeſter ohne die Grammatik und alle die übrigen Lehrgegenſtände, neben dem Beſuch des philologiſchen Seminars noch eine Vorleſung über einen Griechiſchen und eine über einen Römiſchen Schriftſteller. Und doch iſt es nur fleißiges Selbſtſtudium, viele und aufmerkſame Lectüre, welche den Philologen zum wahren Philologen machen kann; aus den Collegien hat er dazu nur die Anleitung zu ſchöpfen; bei ſieben, acht oder gar neun derſelben in je— dem Semeſter bleibt ihm aber zum Selbſtſtudium keine Zeit übrig. Auch erachten wir es gar nicht für nöthig, daß der künftige Gymnaſtallehrer bei dem Abgang von der Univerſität alles das in ſich aufgenommen hat, was ihm hier eingetrichtert werden ſoll. Denn entweder ſetzt er nach Beendigung der Univerſitätsjahre ſeine claſſiſchen 4 — 5o— Studien bis zu der Zeit, wo er als Gymnaſiallehrer unmittelbar Anwendung davon macht, und auch noch ſpäter fort, wobei in einigen Stunden täglich ſchon recht viel geleiſtet werden kann; oder aber er unterläßt es die elaſſiſchen Studien fortzuſetzen. Im letzten Falle wird er nach wenigen Jahren in ſeinen Kenntniſſen ſehr zu⸗ ruckgegangen ſeyn, mag er auch vorher recht viele Vor⸗ leſungen gehört haben; und der andere, ohne dieß letzte gethan zu haben, wird ihm in den meiſten Fällen vor⸗ zuziehen ſeyn. Im dritten Semeſter findet ſich unter den Lehrge⸗ genſtänden auch die allgemeine Sprachlehre aufgefuhrt. Wir haben bereits anderswo auszufuͤhren geſucht, daß es eine ſolche nicht geben könne, eine Anſicht, die nach den in neueren Zeiten dem Umfang nach ſo ſehr erwei⸗ terten Sprachſtudien keinem Zweifel mehr unterliegen kann, und von den verſchiedenſten Seiten anerkannt wor— den iſt. So ſagt Du Ponceau, Präſident der Ame- rican philosophical Society in Philadelphia in einem im Jahr 1838 gedruckten Werke:»Le premier fnit qui frappe nos yeux en examinant les langues de P'A- mérique, et en les comparant avec celles de Pancien monde, est qu'il n'y a point et qu'il ne peut pas y avoir de grammaire générale, c'est-à-dire de sys- teme grammatical applicable à toutes les langues. Dieſes aber, die Anwendung der allgemeinen Sprach⸗ lehre auf alle Sprachen war es, wovon man ſich den meiſten Vortheil verſprochen hatte, was ſich aber bald in der Beziehung als nachtheilig erwieß, daß man, von der Idee der Wirklichkeit einer allgemeinen Sprachlehre ausgehend, die Grammatiken ſehr verſchiedener Sprachen in die für jene angenommenen Formen zu zwängen ſuchte, und darum dem in der Natur der einzelnen Sprache zu begruͤndenden Syſtem mehr oder weniger Gewalt anthun mußte. Auf die Sprachen vieler Völker der Erde waren rer och echt die vird zu⸗ gor⸗ etzte vor⸗ — 51— indeſſen die angenommenen Formen ganz unanwendbar, und wollte man andere, fuͤr ſie brauchbare Formen auf⸗ ſtellen, ſo wuͤrden dieſe ebenſo wieder für andere Spra⸗ chen unanwendbar ſeyn. In den für die Gymnaſtallehrer beſtimmten Cyclus iſt auch durch den Studienplan ein für ſie großentheils neuer Unterrichtsgegenſtand eingeführt worden, der näm⸗ lich der Sanscrit-Grammatik und Sanscrit-Exegeſe, die in das dritte und vierte Semeſter gelegt ſind. Das Studium der Sanscrit⸗Grammatik iſt zu Folge der bei uns üblichen, im Vergleich zu denen der Indiſchen Gram⸗ matiker ſehr erleichterten Methoden in einem weit kür— zeren Zeitraum möglich geworden, als dieß für die ein⸗ gebornen Hindus der Fall iſt, deren Sprachen unmit⸗ telbar von dem Sanscrit abſtammen, wovon ſie den Wörterſchatz neben mehr oder weniger fremden Bei⸗ miſchungen beibehalten haben, ſo ungefähr wie das Ita⸗ lieniſche und Spaniſche von dem Lateiniſchen. Demun⸗ geachtet werden bei den Hindus zwei bis ſechs Jahre, und im Fall Paninis Grammatik ſtudirt wird, ſogar zehn bis zwölf Jahre auf den grammatiſchen Curſus des Sans⸗ erit verwandt. So ſehr nun dieß bei uns vereinfacht ſeyn mag, ſo muß ſich doch das Gedächtniß eine ſehr große Maſſe von Formen, wobei eine Menge irregulärer ſind, einprägen, dann einige Wortkenntniß bei dem Ueber⸗ ſetzen erwerben, ſich einigermaßen in daſſelbe einüben, was einen immerhin nicht ganz unbedeutenden Zeitauf⸗ wand erfordert. Auf die Frage was der künftige Gym⸗ naſiallehrer mit dieſem Studium machen ſoll, wiſſen wir freilich nichts zu antworten. Soll es ihn zu Sprach⸗ forſchungen befähigen, ſo möchten die wenigſten ſo weit Beruf dazu fuͤhlen, um dem gegenüber was hier ſchon geleiſtet iſt, noch etwas Tüchtiges zu leiſten, keiner aber in ſeiner Stellung wahren Vortheil davon ziehen können, indem es als ein Unglück angeſehen werden müßte, wenn 4* — 52— Gymnaſtallehrer ihren Schülern etwa die Ergebniſſe ety⸗ mologiſcher Unterſuchungen vortrugen, da ohnehin alle Lehrer gewöhnlich nur zu ſehr geneigt ſind, dem, womit ſie ſich vorzugsweiſe beſchäftigen, in ihrem Unterricht eine beſondere Ruckſicht zu ſchenken. Für dieſen Unter⸗ richt iſt aber das Sanscrit ſo unnöthig wie das Angel⸗ ſächſiſche fur den Lehrer des Engliſchen; bei der Hin— neigung eines Theils unſerer Philologen zu grammati— ſchen Subtilitäten iſt es dagegen recht gemacht, dieſem Hang eine neue Stuütze zu geben, zumal der ganze phi— lologiſche Cyclus im Studienplan eine offenbar ſehr be⸗ ſchränkte Tendenz zeigt, wenn gleich der Beſuch von Vorleſungen über eine ziemliche Anzahl von anderartigen Gegenſtänden verlangt wird. Denn erdrückt von der Maſſe derjenigen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Pruͤfung iſt, kann der Philolog den anderen nur eine ſehr voruͤbergehende Aufmerkſamkeit ſchenken; ein Colleg wie das über die Encyclopädie der Wiſſenſchaften, bei dem jene Vorausſetzung nicht Statt findet, wird nie beſonders beachtet werden, wenn neben ihm in demſelben Semeſter 1. Beſuch des Seminars, 2. Griechiſche Alterthümer, 3. Theorie des lateiniſchen Styls, 4. Griechiſche Redner, 5. Cicero, 6. Alte Ge⸗ ſchichte, 7. Sanscrit⸗Exegeſe und 8. für den Fachlehrer Syriſche und Arabiſche Grammatik, alle unter der Vor⸗ ausſetzung fleißigen Beſuchs, vorgeſchrieben ſind. Will einer dieſem allen gleichzeitig mit den dazu unumgänglich nöthigen Privatarbeiten genügen, ſo möͤchte bitteres kör— perliches Leiden oder ein übergelehrtes Dummwerden nach einiger Zeit ſein Loos ſeyn. Bei der beabſichtigten Ausſchließung der Theologen von den Gymnaſiallehrerſtellen mußte der Studienplan Vorkehrung für den auf den Gymnaſien zu ertheilenden Unterricht in der Hebräiſchen Sprache treffen. Es ſollen deßhalb diejenigen, welche denſelben in der Zukunft zu ety⸗ malle womit rrricht Unter⸗ Ingel⸗ Hin⸗ mati⸗ dieſem phi⸗ r be⸗ von rtigen i der etzung z den imkeit nars, riſchen te Ge⸗ glehrer Vor⸗ Will nglich 5 kör⸗ n nach kologen enplan lenden ſollen uft zu — 33— uͤbernehmen geneigt ſind, neben dem ubrigen philologi⸗ ſchen Curſus einen beſonderen machen, der in Hebräiſcher Grammatik im erſten Semeſter, in Exegeſe des Alten Teſtaments im zweiten, in Syriſcher und Arabiſcher Grammatik im vierten, in Exegeſe Syriſcher und Ara⸗ biſcher Schriftſteller im funften, und in Orientaliſcher Literaturgeſchichte im ſechsten Semeſter beſteht. Wir haben oben geſehen, daß die evangeliſchen Theologen keines Univerſitätsunterrichts in der Hebräiſchen Gram⸗ matik bedurfen, die katholiſchen Theologen dagegen einen einjährigen Curſus in derſelben erhalten; die Fachlehrer an Gymnaſien bekommen einen Vortrag in einem Se⸗ meſter, wonach alſo ein einjähriger und ein halbjähriger Vortrag über die Hebräiſche Grammatik Statt finden müſſen. Nach Verſchiedenheit der Confeſſion werden dann die künftigen Fachlehrer im zweiten Semeſter irgend ein exegetiſches Colleg bei einem der evangeliſch- oder ka⸗ tholiſch⸗theologiſchen Profeſſoren hören. An jedem Gym⸗ naſium im Großherzogthum iſt eine Stelle mit einem der Hebräiſchen Sprache kundigen Lehrer zu beſetzen; ſind dieſe wenigen Stellen zufällig alle mit jüngeren Lehrern beſetzt, ſo dauert es wahrſcheinlich eine ziemliche Zeit, ehe eine ſolche Stelle wieder eröffnet wird, und bis da⸗ hin möchte wohl das in einem einzigen Exegeticum mit dem vorausgegangenen Sprachunterricht Erlernte ſo ziem⸗ lich verflogen ſeyn. Dann entſteht die Frage, wie viel von den ohnehin überlaſteten Philologen ſich einem Stu⸗ dium, das ihnen keine Ausſicht auf beſonderen Vortheil gewährt, unterziehen werden. Zur Vervollſtändigung ihrer Kenntniſſe erhalten ſie einen Vortrag über Syri— ſche und Arabiſche Grammatik gerade in dem Semeſter, in welchem ſie mit anderen Disciplinen am meiſten in Anſpruch genommen werden. Allerdings kann man die Anfangsgrunde des Syriſchen und Arabiſchen in einem halben Jahre vortragen; der Zuhörer muß aber dann — 54— nothwendig im Stande ſeyn dieſem Lehrgegenſtand ſehr vielen Privatfleiß zu widmen; und ſoll auch dieſes ge⸗ ſchehen können, ſo würden wir es doch für weit vor⸗ theilhafter anſehen, wenn die beiden Sprachen nicht in demſelben Semeſter vereinigt wurden. In dem folgenden ſoll nun die Exegeſe Syriſcher und Arabiſcher Schrift⸗ ſteller wieder einen Vortrag bilden, neben welchen der Beſuch des Seminars, und die Vorleſungen über Rö⸗ miſche Alterthümer, Metrik, Ariſtophanes, Römiſche Dramatiker, Rechtsgeſchichte und Aeſthetik gelegt ſind. Zu den mangelhaften Kenntniſſen im Hebräiſchen werden hiernach gleich mangelhafte im Syriſchen und Arabiſchen kommen, die mit jenen zugleich wieder vergeſſen wer⸗ den, und das einfache Beduürfniß Hebräiſchen Sprach— unterrichts an den Gymnaſien wird dadurch ſchwerlich befriedigt werden können. Doch iſt zur Vervollſtändi⸗ gung des Curſus von dem die Rede iſt, noch ein Vor⸗ trag übrig, der nicht übergangen werden darf, der näm⸗ lich uͤber Orientaliſche Literaturgeſchichte. Hatte man die Griechiſche und Roͤmiſche Literaturgeſchichte in den Studienplan aufgenommen, ſo mußte es allerdings con⸗ ſequent erſcheinen auch eine Orientaliſche aufzunehmen, die, wie aus III. hervorgeht, nur fuͤr den Fachlehrer beſtimmt iſt. Aber was ſoll nun dieſer, ſo kuͤmmerlich mit den entſprechenden Sprachkenntniſſen ausgerüſtet, der ſich nur ein Paar Abſchnitte in einer Chreſtomathie hat vorerklären laſſen, mit einer Orientaliſchen Litera⸗ turgeſchichte machen, mit der Kenntniß der Syriſchen Kirchenſchriftſteller und Geſchichtſchreiber, die faſt alle nur handſchriftlich in wenigen großen Bibliotheken vor⸗ handen ſind, mit der Kenntniß der Arabiſchen Schrift⸗ ſteller, bei denen großentheils der nämliche Fall Statt findet, und die alle einer Zeit angehören, mit der ſich der kuünftige Gymnaſiallehrer dem Studienplan nach ſo gut wie nicht zu beſchaftigen hat. Denn alles bezieht ſehr ge⸗ vor⸗ t in nden rift⸗ der Rö⸗ ſche ind. rden chen wer⸗ rach⸗ rlich indi⸗ Vor⸗ aäm⸗ man den con⸗ nen, ehrer erlich uſtet, athie tera⸗ ſchen alle vor⸗ chrift⸗ Statt ſich ſch ſo ezieht — 53— ſich bei ihm auf die alten Zeiten, mit Ausnahme der Univerſalgeſchichte, welche auch die mittleren und neueren Zeiten mitnimmt, und der Geſchichte der Philoſophie, bei welcher dieß vielleicht auch der Fall ſeyn könnte. Aber eine Geſchichte der allgemeinen Cultur, der Lite— ratur im Abendland, eine Darſtellung der im Lauf der ſpäteren Jahrhunderte entſtandenen Verhältniſſe, das alles iſt nicht für den künftigen Gymnaſiallehrer gemacht, das braucht ihn auch ſpäter nicht zu bekümmern, da im Studienplan auch die leiſeſte Hinweiſung auf ſolche Dinge fehlt; er mag dafuͤr demnachſt ſeinen Schulern die Na⸗ men der Arabiſchen Dichter, Geſchichtſchreiber, Aerzte und Ausleger des Korans zu ihrer großen Erbauung vortragen. Doch genug damit, denn leider muſſen wir nach dem Vorausgegangenen bekennen, daß wir die ganze Idee des Studienplans für die Candidaten des Gymnaſial⸗ lehramts aus dem philologiſchen Geſichtspuncte fuͤr völlig verunglückt halten. Gehen wir nun zu demjenigen für die Candidaten des Gymnaſtallehramts aus dem mathe⸗ matiſchen Geſichtspuncte, und zu dem Studium der ma— thematiſchen und Naturwiſſenſchaften uͤberhaupt über. Die Mathematik iſt eine Wiſſenſchaft, die fuͤr alle, welche zu ungefähr gleicher Befähigung darin gelangen wollen, einen gleichen Curſus vorausſetzt, da ihr Stu⸗ dium durch das anderer Wiſſenſchaften nicht unterſtützt wird, alſo mathematiſche Vorträge, welche dem Einen nöthig ſind, dem Andern nicht entbehrlich ſeyn können. Hiernach hätte man erwarten durfen, daß die Behörde, welche den Studienplan entworfen hat, und irgend einen Lehrplan als den zweckmäßigſten für den mathematiſchen Unterricht erkannt haben mußte, dieſen Lehrplan allen, welche Mathematik ſtudiren ſollen, vorgeſchrieben, ihnen allen denſelben Weg und dieſelbe Reihenfolge für ihre Studien bezeichnet hätte. Dem iſt indeſſen nicht ſo, wie — 56— die allgemeine, oben gegebene Ueberſicht, und die gleich⸗ folgende Zuſammenſtellung nach der vorgeſchriebenen Reihenfolge nachweiſen. Die Gymnaſiallehrer der Mathematik erhalten Un— terricht in der reinen Mathematik, der Algebra, der Tri⸗ gonometrie, dem Planzeichnen, der analytiſchen Geo⸗ metrie, der Feldmeßkunſt, der Differential- und Integral⸗ rechnung, der deſcriptiven Geometrie, der angewandten Mathematik und der analytiſchen Mechanik. Die das Baufach Studirenden erhalten Unterricht in der reinen Mathematik, der Geodäſie, dem Plan⸗ zeichnen, der deſcriptiven Geometrie und Perſpective, der angewandten Mathematik, der analytiſchen Geome⸗ trie, der Analyſis, der analytiſchen Mechanik, der Ma⸗ ſchinenlehre und dem Maſchinenzeichnen. Die Forſtleute erhalten Unterricht in der reinen Ma⸗ thematik, dem Planzeichnen, der Analyſis, der analy— tiſchen Geometrie, der Geodäſie, der angewandten Ma— thematik. Die Cameraliſten, welche ſich zum allgemeinen Exa⸗ men vorbereiten, erhalten Unterricht in dem Planzeichnen, der reinen Mathematik, der Analyſis, der analytiſchen Geometrie, der angewandten Mathematik, der Geodäſie. Die künftigen Kaſſire der Hauptſtaatskaſſe, die Ober— einnehmer und Rentbeamten brauchen nach dem Stu— dienplan kein mathematiſches Colleg zu beſuchen, ihnen genugt der Vortrag über das Staats- und Cameral⸗ Rechnungsweſen; die Steuercommiſſäre aber, der Veri⸗ ficator des Kataſters und deſſen Subſtituten erhalten Unterricht in der Analyſis, der analytiſchen Geometrie, dem Planzeichnen, der Geodäſie. Die reine Mathematik iſt ihnen erlaſſen. Nun können ſich zwar theilweiſe die verſchiedenen Ausdrücke und Collegien gegenſeitig erſetzen; durch die Algebra, die Differential⸗- und Integralrechnung, welche ich⸗ nen Un⸗ Tri⸗ Heo⸗ ral⸗ dten icht an⸗ ve, wme⸗ Ma⸗ Ma⸗ aly⸗ Ma⸗ Fra⸗ nen, ſchen äſie. ber⸗ Stu⸗ hnen eral⸗ Veri⸗ alten. etrie/ matik denen die eelche die Gymnaſiallehrer im zweiten und vierten Semeſter hören ſollen, wird die für andere Fächer in einem Semeſter vorgeſchriebene Analyſis erſetzt; die Feldmeßkunſt bei den erſten ſoll wohl daſſelbe bedeuten was die Geodäſie bei den letzten, und nicht bloß die niedere, vorzugsweiſe mit dem Namen Feldmeßkunſt bezeichnete Wiſſenſchaft. Aber damit ſind einzelne Lücken und Unordnungen in der Reihen⸗ folge noch nicht beſeitigt. Nur die künftigen Gymnaſial⸗ lehrer hören Trigonometrie, die füur alle übrigen, obgleich ſie Geodäſie treiben ſollen, wegfällt. Wäre aber vor⸗ ausgeſetzt, daß ſie in dem allgemeinen Curſus der reinen Mathematik genuͤgend behandelt würde, ſo müßte dieß auch fur die Gymnaſiallehrer gelten. Die das Baufach Stu⸗ direnden hören Geodäſie im zweiten Semeſter, analytiſche Geometrie im dritten, was für die übrigen Fächer und zwar mit allem Recht umgekehrt geſetzt wird. Hiernach müſſen wohl bei der allgemeinen Redaction der von ver⸗ ſchiedenen Behörden oder Perſonen ausgegangenen Vor⸗ ſchläge Verſehen in der Zuſammenſtellung vorgegangen ſeyn, wovon wir noch weitere und auffallendere Spuren finden werden. Zum Schluſſe ihres dreijährigen Curſus ſoll für die Gymnaſtallehrer aus dem mathematiſchen Geſichtspunkte auch ein Vortrag über die Geſchichte der Mathematik ge⸗ halten werden. Hier hätten wir ſehr eine genauere Be⸗ ſtimmung deſſen gewuüͤnſcht, worauf ſich dieſe Vorleſung erſtrecken ſoll, ob damit alle mathematiſche Wiſſenſchaften mit Einſchluß der Aſtronomie und der mathematiſchen Geographie gemeint ſind; ob es Literärgeſchichte ſeyn ſoll, ob Geſchichte der Fortſchritte in jenen Wiſſenſchaften ſelbſt, wobei gezeigt werden muß, wie die einzelnen mathemati⸗ ſchen, aſtronomiſchen Lehren nach und nach zu ihrer jetzigen Geſtalt gelangt ſind; oder aber ob beide Beziehungen ge⸗ meinſchaftlich berückſichtigt werden ſollen. Wie man auch dieſe Fragen beantworten mag, immer halten wir die Erledigung der gemachten Auflage für äußerſt ſchwierig. Eine Geſchichte der Aſtronomie, offenbar der weſentlichſte Theil der hier zur Sprache kommen müßte, fullt, ſoll ſie nur einigermaßen ihrem Zweck entſprechen, ſchon die Vor⸗ leſung des ganzen Semeſters aus. Iſt aber für den künf— tigen Gymnaſiallehrer die Geſchichte der Mathematik nach allen ihren Beziehungen ein Bedürfniß, ſo muß ein ſolches gerade ebenſo füͤr die Geſchichte der Phyſik, der Chemie, der einzelnen Theile der Naturgeſchichte Statt finden; wie aber ſoll dieſem allen, und durch welche Lehrer auf der Univerſität Genüge geleiſtet werden? Die Phyſik wird gewöhnlich zuerſt, dann die Chemie gehört; bei den künftigen Gymnaſtallehrern iſt dieß umge⸗ kehrt, ſie hören die Chemie zuerſt. Einige Verwirrung erſcheint auch in der Austheilung der naturhiſtoriſchen Vorleſungen. Die Naturgeſchichte iſt bekanntlich die Be⸗ ſchreibung der ſogenannten drei Naturreiche, des Thier⸗ reichs(Zoologie), des Pflanzenreichs(Botanik), des Erd⸗ reichs(Mineralogie); die Mineralogie im engeren Sinne, auch Oryctognoſie genannt, lehrt die Kenntniß der Mine⸗ ralien; im weiteren Sinne genommen umfaßt ſie auch die Geognoſie oder Geologie, Ausdrücke, welche nach Ver⸗ ſchiedenheit der Schriftſteller und vorzüglich der Nationen theils als gleichbedeutend, theils als unterſchieden genom⸗ men werden, in welchem letzteren Falle die Geognoſie die Beſchreibung der feſten Maſſen der Erdrinde iſt, die Geo⸗ logie die Darſtellung der Veränderungen, unter welchen ſich nach und nach die Erdrinde gebildet hat. Der Studienplan beſtimmt für die Mediciner und Thierärzte erſter Klaſſe eine Vorleſung, welche die Natur⸗ geſchichte und Zoologie umfaſſen ſoll; für die Architecten eine Vorleſung über Naturgeſchichte allein; für die Gym⸗ naſiallehrer der Mathematik, die Forſtleute und Camera— liſten eine Vorleſung über Zoologie; Botanik hören die Mediciner, die Thierärzte erſter und zweiter Klaſſe, die Gymnaſiallehrer der Mathematik, die Forſtleute und Ca⸗ meraliſten; Mineralogie die Mediciner, die Thierärzte erſter Klaſſe, die Gymaſiallehrer der Mathematik; Mine⸗ ralogie und Geognoſie hören die das Baufach Studiren⸗ den; Geognoſie hören die Forſtleute und Cameraliſten; Geologie die Gymnaſiallehrer der Mathematik. Die Be⸗ ſtimmung, wonach die Cameraliſten, welche ſich zum all⸗ gemeinen Examen vorbereiten, und die Forſtleute bloß Geognoſie, die das Baufach Studirenden aber Mineralogie und Geognoſie hören ſollen, iſt allerdings der Verordnung vom 18. April 1832 entnommen; die Trennungen hiernach müſſen aber jedenfalls als unzweckmäßig erſcheinen, da vier verſchiedene Vorträge ſtatt einem angeſetzt werden, und es den Cameraliſten und Forſtleuten nichts ſchadet, wenn ſie mit der Geognoſie auch die Mineralogie ver⸗ binden, die ſich gegenſeitig ergänzen müſſen. Außer den bereits angegebenen Vorleſungen iſt fuͤr die Gymnaſiallehrer aus dem mathematiſchen Geſichts⸗ punkte von den enger zu ihrem Studienkreis gehörigen Wiſſenſchaften angeſetzt: Technologie, Aſtronomie, mathe⸗ matiſche Geographie,(wobei wir die phyſiſche vermiſſen), Arbeiten in dem chemiſchen Laboratorium; außerdem Logik, Univerſalgeſchichte, Interpretation eines lateiniſchen Schrift⸗ ſtellers, Pſychologie, Interpretation eines griechiſchen Schriftſtellers und Pädagogik. Fuͤr die dem Lehrer der Mathematik beſtimmte Inter⸗ pretation eines lateiniſchen und eines griechiſchen Schrift⸗ ſtellers in den beiden erſten Semeſtern ſoll als Grund angegeben werden, daß er dadurch in Stand geſetzt wer⸗ den müſſe, in Verhinderungsfällen die Stelle eines Leh⸗ rers der Philologie zu vertreten. Sollte dieß aber einmal, etwa 10 Jahre nachdem er dieſen Curſen beigewohnt, von ihm verlangt werden, ſo möchte er ungeachtet dieſer Vor⸗ ſorge ſchwerlich noch zum Interpretiren eines griechiſchen Schriftſtellers geeignet ſeyn, wenn er nicht aus Lieb⸗ 60— haberei die dahin gehörigen Studien fortgeſetzt hätte. Auch kann er nicht durch einen Lehrer der Philologie in ſeinen Lehrſtunden erſetzt werden; der letztere aber recht wohl durch einen andern Philologen. Der Lehrer der Mathematik erhäͤlt eine Bildung, welche den Forderungen entſpricht, die man an ihn zu machen berechtigt iſt; aber er wird, den hier Statt finden⸗ den Annahmen zu Folge, ſeine kuͤnftigen Schüler, welche Theologie, Jurisprudenz, Medicin ſtudiren wollen, nicht ſo weit bringen können, daß ſie bei dem Beſuch der Uni— verſität des Curſus der reinen Mathematik überhoben ſeyn dürften. Die nun folgenden Studienplane zeigen gegen die vorhergehenden manches beſondere. Architecten, Forſt⸗ leute, Cameraliſten u. ſ. w. brauchen keine Logik, keine Pſychologie mehr zu hören, meiſt oder alle auch keine Univerſalgeſchichte; nur bei den Cameraliſten kommt der Name Geſchichte vor, wobei es unbeſtimmt bleibt, ob darunter die Univerſalgeſchichte oder etwa eine Vorleſung uͤber neuere Geſchichte, wie ſie auch den Juriſten empfoh⸗ len worden iſt, verſtanden wird. Der Studienplan fuͤr das Baufach theilt unter I. die Disciplinen des geſammten Studienkreiſes ein in: A. Vorbereitungsfächer. 1. Encyeclopädie der Bauwiſſenſchaften; 2. Geſchichte der Baukunſt; 3. Mine⸗ ralogie und Geognoſie; 4. Ornamentenzeichnen; 5. Ency⸗ clopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft. B. Hulfsfächer. 1. Reine Mathematik; 2. Geo⸗ däſie; 3. Angewandte Mathematik; 4. Analyſis; 5. Ana⸗ lytiſche Geometrie; 6. Analytiſche Mechanik; 7. Phyſik; 8. Chemie; 9. Technologie; 10. Maſchinenlehre; 11. De⸗ ſcriptive Geometrie und Perſpective; 12. Planzeichnen. C. Hauptfächer. 1. Civilbau; 2. Straßenbau; 3. Waſſerbau; 4. Bergbau; 5. Metallurgie(Hütten⸗ und Hammerweſen); 6. Salinenweſen; 7. Munzweſen. 61.— D. Nebenfächer. 1. Naturgeſchichte; 2. Engliſche Sprache; 3. Franzöſiſche Sprache; 4. Italieniſche Sprache. Eine jede ſolche Eintheilung muß ſich natürlich auf innere in den gegenſeitigen Verhältniſſen der Disciplinen liegende Gruͤnde beziehen laſſen; das möchte hier nun aber, künſtlich und ſubtil wie dieſe Eintheilung gegriffen iſt, etwas ſchwer fallen. Geſetzt man ſtellte an mehrere des Gegenſtandes kundige Männer das Verlangen, die angegebenen, zu dieſem Zweck alsdann willkührlich unter einander geworfenen Disciplinen unter die vier Abtheilun⸗ gen der Vorbereitungsfächer, Huͤlfsfächer, Hauptfächer und Nebenfächer zu bringen; gewiß keiner würde dann gerade zu obigen Reſultaten, und ſie alle wahrſcheinlich zu von einander abweichenden Reſultaten gelangen. Das iſt nun an ſich freilich ſehr gleichgültig; aber wofür Ab⸗ theilungen machen, deren Sinn und Verſtand doch offenbar ſchwer begreiflich ſind. Auch haben ſich die beiden theo⸗ logiſchen Facultäten, die juriſtiſche und die mediciniſche auf dieſe Unterſcheidung nicht eingelaſſen. Vorbereitungsfächer ſind nach dem allgemein mit dieſem Ausdruck verbundenen Begriffe diejenigen Kenntniſſe oder Wiſſenſchaften, ohne welche andere, deren Studium beab⸗ ſichtigt wird, nicht gehörig verſtanden werden können; ſo würde man alſo z. B. die reine Mathematik eine Vorbe⸗ reitungswiſſenſchaft der Phyſik und der angewandten Ma⸗ thematik nennen können. Hülfsfächer ſind diejenigen dem Hauptfache fremden Fächer, die entweder in einem wiſſenſchaftlichen Zuſammen⸗ hang mit ihm ſtehen, wodurch dier Hülfswiſſenſchaft zur Ergänzung, Erläuterung, zum beſſeren Verſtändniß der Hauptwiſſenſchaft dienen kann; oder es ſind ſolche, die zwar in keiner inneren Beziehung zu letzteren ſtehen, deren aber der Geſchäftsmann in den Verhältniſſen, welche die Ausübung ſeiner Wiſſenſchaft mit ſich bringt, entweder immer, oder doch in einzelnen Fällen bedarf. — 62— Die oben unter A. 5. genannte Encyclopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft bildet eine ſolche Hulfs⸗ wiſſenſchaft in dem zuletzt angegebenen Sinne, in ſo fern dem practiſchen Baumeiſter juriſtiſche und ſtaatswirthſchaft⸗ liche Kenntniſſe in mancherlei Beziehungen nützlich oder nöthig ſeyn konnen; eine Vorbereitungswiſſenſchaft auf die Baukunſt iſt ſie aber ganz gewiß nicht, denn ſie fördert deren Studium in keiner Weiſe, und auch der vollendetſte Architect kann jeder juriſtiſchen Kenntniß entbehren, nicht aber z. B. der mathematiſchen. Mathematik iſt ihm theils Vorbereitungswiſſenſchaft, theils Hülfswiſſenſchaft; ganz thöricht würde es ſeyn, beſtimmen zu wollen, in wie weit ſie das eine oder das andere iſt. In der Mineralogie und Geognoſie würde man wohl eher eine Hulfswiſſen⸗ ſchaft in nächſter Beziehung zur Kenntniß und Beurtheilung der Baumaterialien ſtehend, erblicken, als eine Vorberei⸗ tungswiſſenſchaft, wenn ſie nicht in Beziehung auf den Bergbau, der in dieſen Cyclus gehört, als ſolche gelten könnte. Die Chemie iſt dem Studienplan ein Hulfsfach, die mit den drei neueren Sprachen in eine Abtheilung ge— brachte Naturgeſchichte ein Nebenfach. Wir wiederholen es, daß wir dieß als etwas ſehr Unweſentliches anſehen; nur dünkt es uns, daß ein unter öffentlicher Autorität erſchienener Studienplan nicht ſolche Verwirrung von Elementarbegriffen darbieten dürfe. Die Reihenfolge(unter II.) in welcher die einzelnen bezüglichen Vorträge am zweckmäßigſten gehört werden, bietet mehreres Auffallende dar, in deſſen Erörterung wir nicht eingehen wollen; die oben genannten Disciplinen ſind hier in die ſechs Semeſter eingetheilt, mit Ausnahme der wahrſcheinlich dabei vergeſſenen Encyclopädie der Juris⸗ prudenz und Staatswirthſchaft, und der Metallurgie, welche letztere unter III. als eine der Vorleſungen be⸗ zeichnet wird, deren fleißiges Beſuchen Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt, und unter IV. als eine der — 63— Disciplinen, welche Gegenſtand der Prufung ſind. Der Civilbau zerfällt unter II. in vier Abtheilungen für die drei letzten Semeſter, in Civilbau(Normatik), Civilbau (Conſtructionslehre), Landwirthſchaftliche Baukunſt, und Civilbau(Compoſitionsübungen). Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung unter III. ſind alle bisher bei dem Baufach genannten Vorleſungen, mit Ausnahme der Encyeclopädie der Jurisprudenz und Staatswirthſchaft, und der angewandten Mathematik; da⸗ runter wird bemerkt, daß eine Vorprüfung geſtattet ſey bei der reinen Mathematik, der Naturgeſchichte, der Mi— neralogie und Geognoſie, der Italieniſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen Sprache, dem Planzeichnen, Ornamenten⸗ zeichnen, der deſcriptiven Geometrie und Perſpective, der Analyſis, analytiſchen Geometrie, dem Bergbau, dem Salinen- und Muünzweſen, der landwirthſchaftlichen Bau⸗ kunſt, der Geſchichte der Baukunſt. In einem fuüͤr uns wenigſtens nicht zu löſenden Wi— derſpruch damit ſtehen zum Theil die Beſtimmungen unter IV., wo die Disciplinen, welche Gegenſtand der Prü⸗ fung ſind, eingetheilt werden in A. Gegenſtände der praktiſchen Vorprüfung. 1. Deſcriptive Geometrie und Perſpective; 2. Planzeichnen; 3. Ornamentenzeichnen; 4. Maſchinenzeichnen; 5. Con⸗ ſtructionslehre; 6. Compoſitionsübung. B. Gegenſtände der Endprüfung. 1. Geodäſie; 2. Analyſis; 3. Analytiſche Geometrie; 4. Analytiſche Mechanik; 5. Chemie; 6. Phyſik; 7. Technologie; 8. Ma⸗ ſchinenlehre; 9. Metallurgie; 10. Deſcriptive Geometrie; 11. Planzeichnen; 12. Civilbau; 13. Straßenbau; 14. Waſ⸗ ſerbau; 15. Salinen⸗ und Münzweſen. Hier ſind A. 1. 2. mit B. 10. 11. einerlei; A. 5. 6. wie wir oben geſehen haben, Theile von B. 12. Mit der Bemerkung unter III. die Vorprüfung betreffend, muß wohl gemeint ſeyn, daß es nicht nöthig ſey die Vorleſungen — 64— uͤber die daſelbſt genannten Gegenſtände zu beſuchen, ſon⸗ dern daß die Nachweiſung genüge, die betreffenden Kennt⸗ niſſe auf andere Weiſe erlangt zu haben. Worauf die ſo gemachte Auswahl beruhen kann, die mit den Forderungen in den übrigen Studienplanen in ſo offenbarem Wider⸗ ſpruch zu ſtehen ſcheint, wiſſen wir nicht auszumitteln. Soll aber die angeführte Bemerkung einen anderen Sinn haben, ſo würden wir ihn mit den Beſtimmungen unter IV. auf keine Weiſe zu vereinigen vermögen. Bemerken wir noch, daß der Studienplan für das Baufach unter allen allein der Italieniſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen Sprache erwähnt; ſollen dieſe nun auch für andere Fächer nöthig ſeyn, ſo hätte bei dieſen ihrer gleichfalls Erwähnung geſchehen, oder eine ſolche auch hier unterbleiben muͤſſen. Man wird natürlich keine dieſer Sprachen in den Univerſitätsvorleſungen über ein Italie⸗ niſches, Franzöſiſches, Engliſches Gedicht zu erlernen ge— denken; und nach III. ſcheint auch die Nachweiſung zu genügen, daß man dieſe Sprachen verſtehe, ſo wie dieß dann gleichfalls für die reine Mathematik und das Orna⸗ mentenzeichnen der Fall iſt. Dem Architecten bliebe dann im erſten Semeſter von den für daſſelbe angegebenen Vor⸗ leſungen der reinen Mathematik, der Encyclopädie der Bauwiſſenſchaften, der Italieniſchen und der Franzöſiſchen Sprache und des Ornamentenzeichnens, nur der Vortrag über Encyclopädie der Bauwiſſenſchaften übrig, ein Ein⸗ leitungscolleg von etwa zwei Stunden wöchentlich, wenn es überhaupt je geleſen wird. Das Ornamentenzeichnen wird gegenwärtig auch in zwei Stunden wöchentlich ab⸗ gethan, und kann nach Umſtänden in den Realſchulen ſchon hinlänglich gelehrt worden ſeyn. Der Studienplan für Forſtleute theilt unter I. die Disciplinen über welche der geſammte Studienkreis der Forſtleute ſich erſtreckt, in A. Vorbereitungs- und Hülfs⸗ fächer, B. Hauptfächer, C. Nebenfächer ein. Durch die — 65— Verbindung unter A. wird der oben bei dem Baufach ge⸗ rügte Mißſtand vermieden; die Abtheilung unter C. ſcheint dagegen unnöthig. Sie umfaßt die Encyclopädie der Land⸗ wirthſchaft; die Forſtpolizei; das Forſt⸗ und Jagdrecht; die inländiſchen Geſetze, Verordnungen u. ſ. w. über das Forſt⸗, Jagd⸗ und Fiſchereiweſen. Davon hätte ſich die Encyclopädie der Landwirthſchaft recht füglich an das Ende von A. nach der Encyeclopädie der Jurisprudenz, und der Encyclopädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften anreihen laſſen; die drei letzten da⸗ gegen an das Ende von B. deſſen zwei letzte Rubriken Forſtgeſchäftskunde, und Encyclopädie der Jagd- und Fiſcherei-⸗Wiſſenſchaft ſind; womit die immerhin etwas ſubtile Diſtinction von Nebenfächern den beiden anderen gegenüber vermieden worden wäre. Die Abtheilungen III. und IV. werden hier ſehr zweckmäßig auf folgende Weiſe zuſammengefaßt: „Vorträge, deren fleißiger Beſuch bei der Zulaſſung zur Facultätsprüfung als Regel vorausgeſetzt wird und welche zugleich Gegenſtand der Prüfung ſind.“ „Dieß ſind die unter I. genannten.“ Die unter I. aufgeführten Disciplinen ſind ganz zweck⸗ mäßig in die ſechs Semeſter unter II. vertheilt, jedoch mit einigen Abweichungen. Statt der Experimentalchemie unter I. wird im dritten Semeſter Agriculturchemie ge⸗ lehrt; die Geſchichte der Forſtwiſſenſchaft, ein Vortrag, der ſeiner Natur nach nur einer geringen Ausdehnung fähig iſt, und im ſechsten Semeſter Statt finden ſoll, fehlt unter I. Die Verordnung vom Jahr 1832 über die all⸗ gemeinen Prufungen der Candidaten des Forſtfaches nennt unter den Hülfswiſſenſchaften Phyſik, Chemie und Tech⸗ nologie. Die letztere iſt im Studienplan übergangen, denn die Forſtbenutzung und(Forſt⸗) Technologie deſſelben iſt nicht die allgemeine Technologie der Verordnung. Dieſe hat es natürlich nicht mit den einzelnen Vorleſungen zu 5 — 66—. thun, ſondern mit den Kenntniſſen, welche der Staat von den Forſtcandidaten verlangt. Iſt darunter z. B. Kennt⸗ niß des Staatsrechnungsweſens begriffen, ſo wuͤrde dieſe nach dem Studienplan in den Curſus der Encyelopädie der Staats⸗ und Cameralwiſſenſchaften gehören, ein Cur⸗ ſus, der für die Forſtleute allein geleſen wird, wenn er nicht mit der Encyclopädie der Staatswiſſenſchaften fuͤr die Cameraliſten zuſammenfallen ſoll. In letztere gehört aber keinesfalls eine ſolche beſondere Berückſichtigung des Staatsrechnungsweſens, über welches die Cameraliſten eine beſondere Vorleſung erhalten. So wenig wie die anderen Studienplane unter ſich, ſtimmt der Studienplan fur die Forſtleute mit jenen in den Fällen überein, wo man eine ſolche Uebereinſtimmung erwarten müßte. Der Studienplan ſolcher Cameraliſten, welche ſich zum allgemeinen Examen vorbereiten, nennt unter I. als die Disciplinen, über welche ſich der geſammte Studien⸗ kreis verbreitet: I. Vorbereitungs⸗ und Hülfsfächer. 1. En⸗ cyclopädie der Staatswiſſenſchaften; 2. Zoologie; 3. Bo⸗ tanik; 4. Geognoſie; 5. reine Mathematik; 6. Analyſis; 7. analytiſche Geometrie; 8. angewandte Mathematik; 9. Geodäſie; 10. Phyſik; 11. Chemie; 12. Landwirthſchaft; 13. Forſtwiſſenſchaft(oder wie es bei dem fünften Semeſter heißt, Forſtwirthſchaft); 14. Technologie; 15. Inſtitutio⸗ nen; 16. Deutſches Privat⸗ und Lehnrecht; 17. Staats⸗ recht; 18. Planzeichnen; 19. Politik. II. Hauptfächer. 20. Nationalöbkonomie; 21. Staatswirthſchaft; 22. Finanzwiſſenſchaft; 23. Polizei⸗ wiſſenſchaft; 24. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen. III. Nebenfächer. 25. Geſchichte. Dieſe werden ſämmtlich auch in der Reihenfolge der einzelnen Vorträge wieder genannt, mit Ausnahme des Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſens, deſſen fleißiger — — 67— Beſuch zwar Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung, nicht aber Gegenſtand der Prüfung iſt. Von den oben mit 1 bis 25 bezeichneten Disciplinen, werden als ſolche, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt, die unter den Nummern 1. 5. 25. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 16. 17. 19. 22. 23. 20. 21. 24. angegebenen aufgeführt; und darauf dieſelben mit wenig veränderter Ordnung, und Ausnahme von 1. 5. 25. 24, als Disciplinen, welche Gegenſtand der Prüfung ſind. Die unter den Namen Staatswiſſenſchaften, Staats⸗ lehre, Politik im weiteren Sinne genommen, begriffenen Disciplinen umfaſſen ihrer Natur nach folgende Abthei⸗ lungen: 1) Die Theorie der Verfaſſung und Verwaltung des Staats im allgemeinen, allgemeines Staatsrecht. 2) Die Politik im engeren Sinne genommen, auch Kriegs⸗ und Friedens⸗Politik genannt, oder die Lehre von den gegenſeitigen Verhältniſſen der verſchiedenen Staaten (mit Ausſchluß der in das Völkerrecht gehörigen Lehren), dann die Lehre von den inneren politiſchen Verhältniſſen des Staats, was ſich zwar im allgemeinen als Politik bezeichnen läßt, aber faſt durchgehends entweder in die vorhergehende Abtheilung des allgemeinen Staatsrechts, oder in eine der folgenden gehört. 3) Die Nationalöconomie, Staatsöconomie, politiſche Oekonomie, Nationalwirthſchaft, Staatswirthſchaft, Volks⸗ wirthſchaft, was alles nur verſchiedene Namen füͤr die⸗ ſelbe Wiſſenſchaft ſind, Namen deren ſich die Schriftſteller entweder nach Willkür bedienen, ſo daß Buͤcher unter dieſen verſchiedenen Titeln denſelben Inhalt haben; oder die ſie auf eine Art zuſammenſtellen, daß der eine dieſer Ausdrücke das Ganze, und andere Ausdrücke Unterab⸗ theilungen davon bedeuten, und zwar je nachdem ſie den Begriff des Staatsverbands und der Regierung, oder den 5* 68— des Volks, der Nation, wodurch jene bedingt werden, als Hauptſache betrachten und voranſtellen. Auch beruht ein Theil der verſchiedenen Terminologie auf nationalem Gebrauch; in Deutſchland war der Name Staatswirth⸗ ſchaft in Gebrauch, als neben demſelben der aus Frank⸗ reich, Italien, England entlehnte der politiſchen Oekono⸗ mie aufkam. 4) Die Polizeiwiſſenſchaft, welche die Lehre von der Adminiſtration in ihrem Verhältniß zu dem Volksleben iſt; in jener wird dieſes nach allen den Beziehungen durchgegangen, in welchen es zur Adminiſtration ſtehen kann. Die Polizeiwiſſenſchaft fällt alſo ihrer Natur nach mit einem großen Theil der Nationalöconomie zuſammen, womit ſie in den beſonderen Lehrbüchern unter dem Na⸗ men der Polizeiwiſſenſchaft, des Polizeirechts gewöhnlich bis zu einem gewiſſen Grade faſt ganz eins iſt, nur daß ſie die Gegenſtände, welche ſie zu behandeln hat, aus dem Geſichtspuncte betrachtet, was die Verwaltungsbehörden in Bezug auf ſie zu thun oder zu unterlaſſen haben. Der Unterſchied zwiſchen Nationalöconomie und Polizei⸗ wiſſenſchaft liegt demnach mehr in der Form als in der Sache ſelbſt. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts fing man in Deutſchland an beſondere Werke über die Polizeiwiſſenſchaft im allgemeinen und über Deutſches Polizeirecht zu ſchreiben. Der durch ſeine Schriften ſo⸗ wohl als ſeinen abentheuerlichen Lebenslauf bekannte von Juſti ſchrieb 1756 ſeine mehrmals, zuletzt von Joh. Beck mann herausgegebene, auch in das Franzöſiſche überſetzte Grundſätze der Polizeiwiſſenſchaft, und 1760— 1761 ein größeres Werk in 4° unter dem Titel:„Die Grundfeſte zu der Macht und Glüͤckſeligkeit des Staats; oder aus fuhrliche Vorſtellung der geſammten Polizeywiſſenſchaft. lter Band, welcher die vollkommene Cultur des Bodens, die Bevölkerung, den Anbau, Wachsthum und Zierde der Städte, deßgleichen die Manufacturen, Fabriken und der ben gen hen ach nen, Na⸗ nlich daß dem den ben. zei⸗ der erts die ſches ſo⸗ von Beck⸗ ſetzte ein deſte aus⸗ chaft. dens, ierde und — 6O— Commercien, und den Zuſammenhang des ganzen Nah⸗ rungsſtandes abhandelt. 2ter Band, welcher die häus⸗ liche Regierung, die bürgerlichen Tugenden, die innerliche Sicherheit, die Anſtalten wider Feuersgefahr, die Uep⸗ pigkeit, die Verſorgung der Armen, und mithin vor⸗ nehmlich die Stadt⸗Polizey ſowohl, als die praktiſche Erkenntniß der Polizeywiſſenſchaft abhandelt.“ Die Lite⸗ ratur der Polizeiwiſſenſchaft in Deutſchland beginnt mit dieſen Werken von Juſti's, von deſſen größerem ich den ganzen Titel aufgenommen habe, da ſchon deſſen Inhalt zum Beleg der oben aufgeſtellten Anſicht dienen kann. Polizeirecht iſt die Polizeiwiſſenſchaft in Uebereinſtimmung mit den in einem beſonderen Lande geltenden Anordnungen und auf dieſe gegründet; Deutſches Polizeirecht, alſo die Polizeiwiſſenſchaft wie ſie in den verſchiedenen Staaten Deutſchlands zur Anwendung kommen kann und ſoll, von der allgemeinen Polizeiwiſſenſchaft nur durch die Beziehung auf beſondere Deutſche Geſetze und Verordnungen unter⸗ ſchieden. Werden in einem Werke etwa unter dem all⸗ gemeinen Titel politiſcher Oeconomie, Staatswiſſenſchaft, deſſen einzelne Theile als Nationalöconomie, Staatsöco⸗ nomie und Polizeiwiſſenſchaft bezeichnet, ſo kann dieß nur, dadurch geſchehen, daß man die Materien, die ſonſt wohl alle in jedem der unter den letzten Namen erſchei⸗ nenden Bücher behandelt werden, auf die eine oder die andere Weiſe von einander trennt, und ſie ſo unter die letztgenannten Namen vertheilt. 5) Die Finanzwiſſenſchaft, eine Abtheilung der po⸗ litiſchen Oeconomie und großentheils auf dieſe gegruͤndet, da das Einkommen des Staats nothwendig auf dem Nationalwohlſtand beruht. Die Domänenverwaltung be⸗ folgt im allgemeinen die Grundſäͤtze großer Guüterver⸗ waltung; das Staatsrechnungsweſen iſt eine Anwendung der allgemeinen Buchfuhrung nach den fuͤr die einzelnen Geſchäftszweige in jedem Staate beſtehenden Normen, — 0— die allgemeine Theorie alſo einfach. Das Staatsſchulden⸗ weſen beruht auf der der Nationalöconomie angehörigen Lehre von dem Credit; die Theorie der verſchiedenen Arten von Staatsſchulden und ihrer Tilgung verlangen aber neben Darlegung der allgemeinen Grundſätze hiſto⸗ riſche klar durchgefuhrte Belege, ſo wie dieſe auch fur die erſte Abtheilung der Finanzwiſſenſchaft, die das Ein⸗ kommen des Staats betrifft, von dem weſentlichſten Vor⸗ theil ſind. 6) Verfaſſung und Verwaltung, Staatsrecht, poli⸗ tiſcher, öconomiſcher, finanzieller Zuſtand einzelner Staa⸗ ten, wohin natürlich auch deren Polizeirecht gehört. Der Studienplan nimmt als eigentlich ſtaatswiſ⸗ ſenſchaftliche Vorleſungen neben der Encyclopädie der Staats- und Cameralwiſſenſchaften für Forſtleute, die Encyclopädie der Staatswiſſenſchaften fur die Cameraliſten auf, dann die Politik, das Staatsrecht, die National— öconomie und Staatswirthſchaft, die er durchgehends als zwei verſchiedene Vorträge bezeichnet, Nationalöconomie in das zweite, Staatswirthſchaft in das ſechste Semeſter ſetzt, die Polizeiwiſſenſchaft, die Finanzwiſſenſchaft, das Staats- und Cameral-Rechnungsweſen. Ueber den Sinn, in welchem Politik zu nehmen ſey, wird ſich nirgends ausgeſprochen; eben ſo wenig darüber, ob unter Staats⸗ recht das allgemeine, die Theorie der Verfaſſung und Verwaltung des Staats gemeint ſey, oder das öffentliche Recht des Deutſchen Bundes und der Bundesſtaaten. Wir vermuthen das letztere, und daß der Ausdruck Po— litik dagegen weder in ſeinem weiteren noch engeren Sinne genommen ſey, ſondern für allgemeines Staatsrecht, fur Theorie der Verfaſſung und Verwaltung des Staats. Nach den oben gemachten Bemerkungen würden wir es füͤr vortheilhaft halten, wenn ſtatt der drei angeſetzten Vorträge über Nationalöconomie, Staatswirthſchaft und Polizeiwiſſenſchaft, eine einzige, dieſe Disciplinen um— - 1— faſſende Vorleſung Statt fände; denn daraus daß die im Studienplan bei den Juriſten angeführte Verordnung vom 1. Auguſt 1832, für diejenigen, welche ſich dem Regierungsfache widmen wollen, Kenntniſſe in der Po⸗ lizeiwiſſenſchaft, Nationalöconomie und Staatswirthſchaft verlangt,(denn ſo heißt es in der angefuhrten Verord⸗ nung, und nicht wie in dem Studienplan p. 19. ſteht, Polizeiwiſſenſchaft, Staatsöconomie und Staatswiſſen⸗ ſchaft), folgt keineswegs, daß darüber auch drei beſondere Collegien geleſen werden ſollen. Einem jeden Juriſten aber würden wir unbedingt rathen, an einer ſo geſtalteten polizeiwiſſenſchaftlichen Vorleſung, oder welchen Namen ſie erhalten mag, Theil zu nehmen, was ihm in mannig⸗ facher Beziehung, auch wenn er ſich demnächſt nicht dem Regierungsfache widmet, ſehr vortheilhaft ſeyn kann, da er weder als Richter, noch als Sachwalter den dahin einſchlagenden Kenntniſſen ganz fremd bleiben ſollte. Von juriſtiſchen Vorleſungen außer dem Staatsrecht werden den Cameraliſten Inſtitutionen, Deutſches Pri⸗ vat⸗ und Lehnrecht vorgeſchrieben; die Inſtitutionen ſind aber weder Gegenſtand der Prufung noch wird deren fleißiger Beſuch verlangt. Dann hören ſie außer den mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Vorträgen noch Tech⸗ nologie, Forſtwirthſchaft und Landwirthſchaft, ohne aber hier, wie es den Forſtleuten vorgeſchrieben iſt, uͤber das Allgemeine hinauszugehen, da die Letzteren noch Agri⸗ culturchemie, Bodenkunde und Klimatologie höͤren ſollen. Anderen Disciplinen gegenuber findet ſich die Landwirth⸗ ſchaft im Studienplan ganz beſonders vernachläſſigt. Naturlicherweiſe muß es ſehr wünſchenswerth erſcheinen, daß immer einzelne Cameraliſten ſie zum Gegenſtand ihres ſpecielleren Studiums machen, und zu dem Ende auswartige Lehranſtalten beſuchen, wenn ſie keine ſonſtige Gelegenheit zu einem ordentlichen Eurſus der landwirth— ſchaftlichen Wiſſenſchaften haben. — ,—“ — 22— Zu den cameraliſtiſchen Studien wird auch gewöhn⸗ lich Bergbau, Metallurgie u. ſ. w. gerechnet. Das wenig bedeutende Bergweſen im Großherzogthum Heſſen gehört aber in den Geſchäftskreis der Oberbaudirection, und demnach ſteht es dann auch im Studienplan in Ver⸗ bindung mit dem Baufach und iſt nicht in den camerali⸗ ſtiſchen Cyclus aufgenommen worden. Der Studienplan für Cameraliſten, welche ſich zum ſpeciellen Examen vorbereiten, beſchränkt ſich auf das nachfolgende: 1. Für Obereinnehmer und Rentbeamte. Im erſten Semeſter wird am zweckmäßigſten gehört: 1. Nationalöconomie; 2. Lehnrecht; 3. Deutſches Pri⸗ vatrecht. Im zweiten Semeſter, 1. Finanzwiſſenſchaft; 2. Forſt⸗ wirthſchaft; 3. Landwirthſchaft; 4. Staats⸗ und Cameral⸗ Rechnungsweſen. 2. Fuͤr Steuercommiſſäre, den Verificator des Kataſters und deſſen Subſtituten. Im erſten Semeſter wird am zweckmäßigſten gehört: 1. Analyſis; 2. Analytiſche Geometrie; 3. Nationalöco⸗ nomie; 4. Planzeichnen. Im zweiten Semeſter, 1. Geodäſie; 2. Finanzwiſſen⸗ ſchaft; 3. Landwirthſchaft und 4. Forſtwirthſchaft, insbe— ſondere Tarxation. 3. Für Kaſſire der Haupt⸗Staatskaſſe, Oberzollinſpectoren, Verificatoren und Rentmeiſter in Rheinheſſen. In einem Semeſter, 1. Nationaloconomie; 2. Finanz⸗ wiſſenſchaft; 3. Staats⸗ und Cameral⸗Rechnungsweſen. Für ein Verſehen müͤſſen wir es erachten, daß hier im Widerſpruch mit dem Reglement vom 16. April 1832, die Obereinnehmer und Rentbeamten zuſammengeſtellt werden, und die erſteren einen umfaſſenderen Studien⸗ kreis erhalten als die Kaſſire der Hauptſtaatskaſſe, die — — 73— in demſelben Geſchäftszweig mit ihnen, in einer höheren Dienſtcategorie ſtehen. Das angeführte Reglement, (Regierungsblatt 1832, p. 221) ſetzt neben einander die Kaſſierer von Hauptkaſſen, die Obereinnehmer, Ober⸗ zollinſpectoren, der Verificator und die Rentmeiſter in Rheinheſſen, und trennt dieſe von den Rentbeamten, welche außer den für die vorhergehenden genannten Kenntniſſen noch eine allgemeine Kenntniß des Lehen⸗ und Privat⸗Rechts und der Land- und Forſtwirthſchaft beſitzen müſſen. Daſſelbe Reglement ſchreibt für dieſe alle Cüberhaupt für die den Finanzeollegien untergeord⸗ neten Behörden) unter andern als Schulkenntniſſe reine Mathematik und Univerſalgeſchichte vor. Ob man dieß bei dem Studienplan uüberſehen, und dieſe Fächer deß⸗ halb nicht aufgenommen hat, oder von der Vorausſetzung ausgegangen iſt, daß hier nur Schul⸗- und nicht Univer⸗ ſitätskenntniſſe dieſer Wiſſenſchaften vorgeſchrieben ſeyen, wiſſen wir nicht zu ſagen. Wir ſind, was wir keineswegs verhehlt haben, nicht mit allen Anſichten, von denen der Studienplan ausge— gangen iſt, einverſtanden; wir hätten theilweiſe mehr ver⸗ langt als er gibt, namentlich wenn er als Rathgeber ſpricht, und weniger wenn als Vorſchrift. Die Staatsregierung gibt die Kenntniſſe an, welche ſie demnächſt von einem jeden verlangt, der in den Staatsdienſt treten will; ihr muß es einerlei ſeyn ob, um die erforderliche Befähigung zu erlangen, einige Collegien mehr oder weniger gehört werden. Aus deren Beſuch eine Bedingung der Zulaſſung zur Prüfung zu machen, ohne zugleich vorzuſchreiben, daß eine beſtimmte Vorleſung auch bei einem beſtimmten Do⸗ centen gehört werden müſſe, erſcheint in gewiſſem Grade als ein Widerſpruch. Wenn vier academiſche Lehrer, wie es zum Beiſpiel in dieſem Sommerſemeſter auf der Landesuniverſität der Fall iſt, zu gleicher Zeit Logik leſen, der eine etwa nach Kantiſcher, der andere nach Hegeli⸗ — 274— ſcher Philoſophie u. ſ. w., welche unter ihnen iſt dann die vom Staate anerkannte? Das iſt eine Frage, die nach Umſtänden dem Staate gar nicht gleichgültig ſeyn kann. Nun aber tritt noch ein anderes ſehr zu berüͤckſich— tigendes Verhältniß ein. Der Studirende bedarf einer Beſcheinigung des fleißigen Beſuchs der vorgeſchriebenen Vorleſung. Er belegt ſie alſo, da viele vorgeſchrieben ſind, am liebſten bei demjenigen der Docenten, der ſie füur die wenigſten Stunden wöchentlich angeſchlagen hat. Um Zuhörer zu bekommen werden dann von jenen bis⸗ weilen die Vorträge auf den möglichſt kleinen Umfang be— ſchränkt, und dieß mitunter zum wirklichen Nachtheil der zu lehrenden Gegenſtände. Für den, der ſich gründlich bilden will, iſt Selbſt⸗ ſtudium immer die Hauptſache. Wenige Collegien reichen ihm als Anleitung dazu hin; im übrigen weiß er ſeinen Weg ſelbſt zu machen. Nichts aber tritt dem Selbſtſtu— dium hinderlicher entgegen, als eine Maſſe von Vorle⸗ ſungen, die beſucht werden muͤſſen, die, wenn ſie dabei vielen verſchiedenen Fächern angehören, mehr ermüden als dieß außerdem der Fall ſeyn würde. Liegen ſie in ihrer Vertheilung auf die Tageszeit unbequem, ſo gehen mit ihnen viele Zwiſchenſtunden verloren, die nützlicher hätten verwendet werden können. Ein großes Verdienſt hätte ſich der Studienplan erwerben können, wenn er ein wenig in die ſpeciellen Methoden des Studiums einge⸗ gangen wäre, an denen gar Viele namentlich von den Fleißigeren, und von den beſſeren Köpfen ſcheitern. Es gibt manche ſehr nachtheilige, und demungeachtet von Vielen befolgte Methoden beim Studiren. So zum Bei⸗ ſpiel das ängſtliche Einlernen der Collegienhefte. Ueber irgend einen Gegenſtand zu gleicher Zeit mehrere Bücher, wären es auch nicht einmal die vorzüglichſten, geleſen, verſchafft eine weit ſicherere, umſichtigere Kenntniß, als ſelbſt ausdauernder Fleiß, der aber nur auf Ein Colle⸗ — 75— gienheft verwandt wird. Iſt nun dieß zur Erreichung größerer Vollkommenheit ſogar durch Dictiren entſtanden, ſo iſt damit eine Maſſe von Zeit unnöthig vergeudet wor⸗ den. Hierfür wird freilich angeführt, die Studirenden ſeyen abgeneigt ſich Compendien zu kaufen; dieſer Abnei— gung läßt ſich aber ſchon durch die innere Haltung der Lehrbücher vorbeugen, und durch den Vortrag des Lehrers, der nicht alles aus ihnen mündlich wiederholt. Wir vertheidigen eine gewiſſe Freiheit im Studiren, die nicht an zu ſtrenge Normen gebunden iſt. Der Stu— dienplan ſucht ſich zwar den Anſchein zu geben, daß er gleichfalls eine ſolche Freiheit begünſtige, nur Rath er— theilen wolle; aber er ſpricht ſich hiergegen in einzelnen Studienplanen wieder viel zu beſtimmt aus, und würde, hätte er es wirklich ſo mit der Studienfreiheit gemeint, wohl füglich das ganze Gebäude ſeiner vier Abtheilungen bei den einzelnen Planen haben entbehren können. —zx%— In demſelben Verlage iſt erſchienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Boßler, Dr. Chr., Metrik in Beiſpielen, ein Leſebuch zur Einübung der gebräuchlichſten antiken Rhythmen und Vers⸗ maße in griechiſcher, lateiniſcher und deutſcher Sprache für obere Gymnaſialclaſſen und zum Privatſtudium. 8. 16 gGr. oder 1 fl. 12 kr. Duller, Dr. E., neue Beiträge zur Geſchichte Philipps des Großmüthigen, Landgrafen von Heſſen, bisher ungedruckte Briefe dieſes Fürſten und ſeiner Zeitgenoſſen, Karls V., Ferdinand I., der Königin Marie von Ungarn u. ſ. w. gr. 8. 2 Rthlr. oder 3 fl. 36 kr. 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