Gothofredus Antonii. Alademiß che Feſtrede fie des Stiftungsftstts der Großherzoglich Heſſiſchen Ludewigs⸗Univerſität am 1. Juli 1881 gehalten von dem derzeitigen Kehtor Jothar Seuffert ordentlichem Profeſſor der Rechte⸗ GOG— ——— Gießen. Buch⸗ und Steindruckerei von Louis Wenzel. 1881. ———— Durch die Abberufung des für das Jahr 1880/81 ernannten Rektors der Landesuniver⸗ ſität iſt mir zum andern mal die ehrenvolle Pflicht geworden, am Stiftungsfeſte der Hochſchule von dieſem Platze aus zu Ihnen zu ſprechen. Mancherlei Veränderungen innerhalb des Lehrkörpers ſind ſeit dem vorigen Stiftungsfeſte vorgegangen. Unverändert aber iſt unſer aller dankbare Geſinnung gegen unſeren allergnädigſten Landesherrn, deſſen reiche Gunſt, wohlwollender Schutz und verſtändnißvolle Leitung auch im letzt⸗ verfloſſenen Jahr der Hochſchule zu Teil geworden ſind. Dieſer dankbaren Geſinnung laſſen Sie uns am heutigen Tag vor allem Andern Ausdruck geben, indem wir dem geliebten Landesherrn den Wunſch eines langen, glücklichen Lebens und die Verſicherung unſerer unwandelbaren Treue entgegen bringen. Nicht ferne liegt am Stiftungsfeſte die Rückerinnerung an frühere Zeiten und die Er⸗ neuerung des Andenkens der Männer, die in vergangenen Jahrhunderten an dieſer Hochſchule gewirkt haben. Noch iſt eine berechtigten Anforderungen entſprechende Geſchichte der Gießener Hochſchule nicht geſchrieben. Darin möge der beſcheidene Verſuch, einen Bauſtein zu dieſer Ge⸗ ſchichte zu bearbeiten, ſeine Entſchuldigung finden. Daß die engere Wahl ſich auf ein Mitglied der Juriſtenfakultät lenkte, hat nicht bloß in meiner perſönlichen Beziehung zu dieſer Fakultät ſeinen Grund, ſondern iſt auch dadurch gerechtfertigt, daß neben der theologiſchen Fakultät die juriſtiſche es war, die in den früheren Jahrhunderten den Charakter unſerer Hochſchule beſtimmte und auf deren Geſchicke den maßgebenden Einfluß übte. Zu der nicht kleinen Zahl von Gießener Juriſten, deren Namen in der Geſchichte der Rechtswiſſenſchaft von gutem Klange ſind, gehört der erſte professor primarius der Juriſten⸗ fakultät, zugleich der erſte Kanzler und erſte Rektor unſerer Hochſchule, Gothofredus Antonii. Das Lebensbild dieſes Mannes zu entwerfen und deſſen Stellung zu der Rechtswiſſenſchaft ſeines Zeitalters zu ſchildern, ſoll die Aufgabe des heutigen Vortrags ſein. Gothofredus Antonii wurde geboren im Jahre 1571 zu Freudenberg, einem kleinen weſt⸗ phäliſchen Städtchen im jetzigen Siegener Kreiſe. Sein Vater Peter Antonii war Goldſchmied und Schenkwirt. Die Mutter Antonii's war die Tochter eines Bürgermeiſters Fiſcher von Minden. Gothofredus oder— wie er als Knabe wahrſcheinlich hieß— Gottfried erhielt ſeinen erſten Unterricht auf den Schulen zu Unna und Hamm. Elf Jahre alt bezog er das Gymnaſium zu Soeſt. An dieſem Gymnaſium ſtudierte auch ein älterer Bruder Gottfrieds, der den jüngeren in Aufſicht und Unterricht nahm, bald aber von dieſem überflügelt wurde. Als Antonii kaum zwölf Jahre alt war, wurde der frühreife Knabe von einem Herrn von Thal als Lehrer für deſſen zwei Söhne engagiert und fand in deſſen Familie freundliche Aufnahme. Zwölf Jahre lang blieb er zu Soeſt in dieſer Stellung, feſtgehalten durch die Ausſicht, nach Beendigung der Gymnaſialſtudien der Söhne des Herrn von Thal gemeinſam mit dieſen auf die Univerſität zu ziehen. Während dieſer ganzen Zeit beſuchte Antonii als Schüler das Soeſter Gymnaſium und erwarb ſich daſelbſt das mehr als gewöhnliche Maß klaſſiſcher Bildung, von dem ſeine juriſtiſchen Schriften Zeugnis geben. In der Gymnaſialzeit ſchon begann er mit juriſtiſchen Studien, las die römiſchen Geſetze und rechtswiſſenſchaftliche Werke und übte ſich mit von der Univerſität heimkehrenden Studenten in juriſtiſchen Disputationen. In der Kunſt des Disputierens ſoll Antonii es ſchon in dieſer Zeit weit genug gebracht haben, um zu Soeſt in öffentlichen Disputationen mit Erfolg aufzutreten. Dreiundzwanzig Jahre alt bezog Antonii im Jahre 1594 die Univerſität Marburg in Gemeinſchaft mit den zwei Söhnen des Herrn von Thal und ſchrieb ſich daſelbſt für das Studium der Rechtswiſſenſchaft ein. Die Marburger Juriſtenfakultät ſetzte ſich damals zuſammen aus dem Kanzler der Univerſität Hermann Lersner¹), dem in der Blüthe ſeiner Jahre ſtehenden professor primarius Hermann Vultejuss), dem Inhaber der Pandektenprofeſſur Philipp Matthäuss) und dem professor institutionum Johannes Göddäuso). Es wird uns von neidiſchen Anfeindungen berichtet, denen Antonii in den erſten Jahren ſeines Marburger Aufenthalts ausgeſetzt geweſen ſein ſoll. Höchſt wahrſcheinlich hingen dieſe Anfeindungen damit zuſammen, daß Antonii gleich bei ſeinem Auftreten in Marburg, als er ſelbſt noch Vorleſungen kaum zu hören begonnen hatte, anfing, Privatvorleſungen und Disputationen zu halten. Daß Studierende dergleichen unternahmen, entſprach der Sitte jener Zeit; daß es von den Profeſſoren nicht immer gerne geſehen wurde, iſt natürlich. In Marburg wurden damals die Disputierübungen mit ganz beſonderem Eifer gepflegt. Vultejus hatte dieſelben in jüngeren Jahren in Schwung gebracht. Dann hatte Hieronymus Treutler deren Leitung über⸗ nommen und bedeutende Erfolge damit erzielt 5). Im Jahre 1594 war Treutler als Syndikus der Stadt Bautzen von Marburg abgegangen). Antonii fand das Feld frei und occupierte das⸗ ſelbe. Raſch gelang es ihm, als Leiter von Disputierübungen Beliebtheit und Anſehen unter den Kommilitonen ſich zu verſchaffen und ſo in Marburg feſten Fuß zu faſſen. Am 1. November 1596 erwarb Antonii die juriſtiſche Doctorwürde. Damit hatte ſeine Lehrthätigkeit die officielle Beſtätigung erlangt. Am Tage ſeiner Promotion ſchloß er den Ehe⸗ —— —— —— bund mit einer Witwe Eliſabeth, der Tochter des Darmſtädtiſchen Rates Konrad Piſtorius. Möglich, daß die durch den Schwiegervater nach Darmſtadt reichenden perſönlichen Beziehungen auf die ſpäteren Schickſale des Schwiegerſohns Einfluß gehabt haben. In den Jahren, welche auf die Promotion folgten, ſetzte Antonii ſeine private Lehrthätig⸗ keit mit Eifer und gutem Erfolge fort. Er hatte ſtets zahlreiche Zuhörer. Auch beſchäftigte er ſich mit juriſtiſcher Praxis. Da eine Heranziehung Antonii's zu richterlicher Thätigkeit nirgends erwähnt wird, ſo dürfte die juriſtiſche Praxis wohl in Anfertigung von Prozeßſchriften und Gut⸗ achten beſtanden haben. Zwiſchen 1596 und 1603 erging an Antonii die ehrenvolle Berufung zur Stelle eines Stadtſyndicus von Stralſund. Er lehnte den Ruf ab, weil ihm Ausſichten auf eine Mar⸗ burger Profeſſur eröffnet wurden. Die Erwartung erfüllte ſich im Jahre 1603. Am 18. Juni dieſes Jahres ſtarb der Pandektenprofeſſor Philipp Matthäus. In die Pandektenprofeſſur, die höheren Ranges und beſſer beſoldet war, als die Stelle des Inſtitutionenprofeſſors, rückte der bisherige Inhaber der letzteren Stelle, Johannes Göddäus, auf. Die hiernach erledigte Profeſſur der Inſtitutionen bekam— auf perſönliche Verwendung des Landgrafen von Heſſen⸗Marburg— Gothofredus Antonii 7). Aus dem Schreiben, welches Landgraf Ludwig IV. an ſeinen Vetter Moriz von Kaſſel richtete Marburg war damals Geſamtuniverſität—, iſt uns ein Abſchnitt überliefert, in welchem es heißt:„Wir halten abermals dafür, es werde gedachter D. Gothofredus Antonii wegen ſeiner Qualitäten, auch doctrina und Eloquentia unſer Univerſität gar wohl anſtehen, und da er von dannen abziehen ſolte, könte ſich zutragen, daß dieſelbe Univerſität noch ſeiner hernächſt wol miſſen würde.“ 8) Im Jahre 1605 rückte Antonii in Marburg zur Pandektenprofeſſur auf). Dieſes Vorrücken dürfte mit dem Ausſcheiden Hermann Lersner's zuſammenhängen, der im Jahre 1605 ſeinen Abſchied nahm. Das Vorrücken muß nach dem 15. April 1605, an welchem Tage Antonii noch im Marburger Album gelegentlich einer Promotion als institutionum professor bezeichnet wird, aber vor dem 15. October 1605 erfolgt ſein, unter welchem Datum Chriſtoph Deichmann in die Inſtitutionenprofeſſur zu Marburg eintrat 1¹⁰). Nur kurze Zeit blieb Antonii in Marburg. Nachdem Landgraf Ludwig IV. von Heſſen⸗ Marburg am 9. October 1604 geſtorben und mit ihm die Marburger Linie erloſchen war, begannen jene Streitigkeiten zwiſchen dem Landgrafen von Heſſen⸗Kaſſel und dem Landgrafen von Heſſen⸗Darmſtadt, welchen die Univerſität Gießen ihren Urſprung verdankt. Der verſtorbene Landgraf hatte ſeine beiden Vettern von der Kaſſeler und Darmſtädter Linie zu Erben ſeines Fürſtentums eingeſetzt und dabei verordnet, daß Marburg Geſamtuniverſität und daß das Zeughaus zu Gießen ungeteilt bleiben ſollte. Im Teſtament war mit Rückſicht auf die bekannte Hinneigung des Landgrafen Moriz zur reformierten Konfeſſion angeordnet, daß keiner der Erben bei Verluſt des Erbrechts in den ihm zufallenden Gebietsteilen die evangeliſch⸗lutheriſche Konfeſſion abſchaffen dürfe. Gleiche Strafe ſollte denjenigen treffen, der es verſuchen ſollte, das Teſtament anzufechten. Dieſer teſtamentariſchen Beſtimmung ungeachtet führte Landgraf Moriz von Heſſen⸗ Kaſſel ſofort nach Uebernahme der Regierung in den ihm zugefallenen Gebieten die reformierte Konfeſſion ein. Darauf hin erhob Landgraf Ludwig V. von Darmſtadt ſofort Anſpruch auf die geſamte Erbſchaft. Dieſer Anſpruch war juriſtiſch ganz und gar in Ordnung und wurde auch viele Jahre ſpäter von der oberſten Inſtanz, dem Reichs⸗Hofrate, anerkannt. Vor der Hand aber wurde der Anſpruch auf das heftigſte bekämpft und ſogar ſeitens des Landgrafen Moriz ein offenbar frivoler Gegenanſpruch auf den Darmſtädter Erbteil erhoben mit der rabnliſtiſchen Begründung, daß der Landgraf von Darmſtadt ſich durch Anfechtung jenes Teſtamentes ſeines Erbteils verluſtig gemacht habe. In erſter Inſtanz wurde durch ein Austrägalgericht im Jahre 1605 jeder der ſtreitenden Linien die Hälfte der Erbſchaft zugeſprochen, zugleich aber die in dem Teſtament angeordnete Gemeinſchaft bezüglich der Marburger Univerſität und des Gießener Zeughauſes in der Art gelöſt, daß die Univerſität allein an die Kaſſeler, das Zeughaus allein an die Darmſtädter Linie fallen ſollte. Landgraf Moriz begann im Jahre 1605 ſogleich die ihm zugeteilte Univerſität Marburg in ſeinem Sinne umzugeſtalten und verlangte insbeſondere von den theologiſchen Profeſſoren, daß ſie die reformierte Konfeſſion annehmen und lehren ſollten. Die mutige Weigerung der Theologen hatte deren Entlaſſung zur Folge. Sie wandten ſich nach Darmſtadt und bewogen den Landgrafen Ludwig V. zur Gründung eines gymnasium illustre zu Gießen(im Jahre 1605), aus dem zwei Jahre ſpäter die Univerſität hervorging. An dieſes gymnasium illustre wurde Antonii als professor primarius der Juriſten⸗ fakultät berufen. Er folgte dem Rufe, obwohl ihm ſeitens des Landgrafen Moriz für den Fall ſeines Verbleibens in Marburg völlige Religions⸗ und Gewiſſensfreiheit zugeſichert ward. Im November 1605 ſiedelte Antonii nach Gießen über. Viele Schüler folgten ihm aus Marburg nach Gießen, obgleich die neue Schule noch nicht Rang und Privilegien einer Univerſität hatte, und Antonii eröffnete im Herbſt 1605 zu Gießen vor einer bedeutenden Zahl von Zuhörern ſeine juriſtiſchen Vorleſungen. Im Jahre 1607 erhielt die Gießener Lehranſtalt von Kaiſer Rudolf II. die Univerſitäts⸗ privilegien. Am 7. Oktober desſelben Jahres erfolgte mit großer Feierlichkeit die Einweihung der neuen Univerſität. Landgraf Ludwig V. war ſelbſt dazu nach Gießen gekommen. Er ernannte am Einweihungstage Gothofredus Antonii zum Kanzler und zum erſten Rektor der Univerſität, ſowie zum fürſtlichen Rate und übergab demſelben die ſilbernen Scepter. Als Kanzler erhielt Antonii bei dieſer Gelegenheit eine Gehaltszulage von fünfzehn Gulden. Außer Antonii waren bei Eröffnung der Univerſität Mitglieder der Juriſtenfakultät die Profeſſoren Johannes Kitzel, der zugleich als Profeſſor der Mathematik der philoſophiſchen Fakultät angehörte, Heinrich Nebelkrae und Peter Friderus aus Minden. Daß Antonii unter ſeinen Kollegen nicht bloß dem äußeren Range ſondern auch dem inneren Werte nach den erſten Platz einnahm, kann nicht bezweifelt werden. In Gießen blieb Antonii bis zum Ende ſeiner Tage. Er baute ſich ſchon im erſten Jahre ſeiner Anweſenheit dem fürſtlichen Schloſſe gegenüber ein ſchönes Wohnhaus. Das Haus ſtand auf dem Platze, wo heute das von der Provinzial⸗Direction benutzte alte Gymnaſialgebäude ſteht. Im Anfang dieſes Jahrhunderts kam dieſes Haus durch die Senckenbergiſche Stiftung vorübergehend in den Beſitz der Landes⸗Univerſität. Mehrere Berufungen nach anderen Orten lehnte Antonii ab. 1608 wurde ihm der durch des berühmten Valentin Förſter Tod erledigte Lehrſtuhl eines erſten Profeſſors der Juriſten⸗ fakultät zu Helmſtädt angetragen. Er gab der Vokation ebenſowenig eine Folge, als er ſich ſpäter zur Uebernahme der Stadtſyndikate von Lüneburg und Soeſt bewegen ließ. Antonii hatte als akademiſcher Lehrer fortdauernden Erfolg. Insbeſondere wird von Zeitgenoſſen immer wieder ſeine Gewandtheit und Schärfe bei den Disputationen und die Klarheit ſeines Vortrags in den Vorleſungen gerühmt. Zweifellos iſt es Antoniis Perſönlichkeit, welcher Gießens Juriſtenfakultät ihre erſte Blüte verdankte. Sein Name war der Magnet, der aus⸗ wärtige Studenten in nicht geringer Zahl nach Gießen zog, einheimiſche feſthielt. Von Seite ſeines ihm wohlgewogenen Landesherrn wurde Antonii vielfach in Staatsge⸗ ſchäften verwandt. Auch von kaiſerlichen Kommiſſionen, mit denen Antonii betraut wurde, be⸗ richten ſeine Biographen. Aber ſchlimme Krankheit lähmte bald des Mannes Kraft. Im Jahre 1613 reiſte Antonii ſchon in leidendem Zuſtande im Auftrage ſeines Landgrafen an den Dresdener Hof. Von dort kehrte er nach glücklicher Erledigung der aufgetragenen Geſchäfte ſchwer krank zurück. Ende des⸗ ſelben Jahres ſollte er den Landgrafen zum Regensburger Reichstag begleiten. Rückſichten auf die erſchütterte Geſundheit zwangen Antonii, die Reiſe zu unterlaſſen. Vom Jahre 1615 an lag er ſchwer krank darnieder. Im Jahre 1617 wurde der aus altadeliger weſtphäliſcher Familie ſtammende Kurländer Theodor Reinkingk, welcher im Jahre 1616 in Gießen zum Doktor promoviert worden war, zur Aushilfe für Antonii als professor extraordinarius in die Fakultät aufgenommen 1¹¹). Nach dreijährigem, ſehr ſchmerzhaftem Krankenlager ſtarb Antonii am 16. März 1618, im ſiebenundvierzigſten Jahre ſeines Lebens. Von acht Kindern, mit denen ſeine Ehe geſegnet war, überlebten ihn vier Söhne und zwei Töchter. Antonii's litterariſche Produktion 12) begann im zweiten Jahre ſeiner Univerſitätsſtudien mit einer Diſſertation de iudiciis et foro competente. Nach einer Arbeit über den Kalumnieneid erſchien 1603 das Hauptwerk ſeines kurzen Lebens, fünfzehn ſyſtematiſch geordnete, unter einander zuſammenhängende, umfangreiche Disputationen über das Lehenrecht, welche zuſammen ein voll⸗ ſtändiges Kompendium des Lehenrechts und des Lehenprozeſſes repräſentieren. Dieſe Disputationen wurden zu wiederholten malen aufgelegt und noch im Jahre 1726 mit Zuſätzen verſehen unter dem Titel„Ius feudale Gothofredi Antonii“ von Sam. Stryk herausgegeben. Seit der Ueber⸗ ſiedelung Antonii's nach Gießen veröffentlichte er nur kleinere Disputationen, teils civilrechtlichen, teils prozeſſualiſchen, teils ſtaats⸗ und völkerrechtlichen Inhalts. Von einer Serie ſolcher Dispu⸗ tationen, welche als Streitſchriften wider Hermann Vultejus erſchien, werde ich noch beſonderen Bericht erſtatten. Nach Antonii's Tod veröffentlichte deſſen Sohn Wilhelm eine nachgelaſſene Schrift, Adversaria in plerasque Andr. Gaillii observationes, enthaltend kurze Anmerkungen zu dem berühmten Werke Gaill's über die kammergerichtliche Praris. In dieſen Anmerkungen ſind viele neuere Entſcheidungen des Reichskammergerichts mit Angabe der Prozeßrubra citiert. Eine nähere Betrachtung erheiſcht Antonii's litterariſche Fehde gegen Vultejus. Hermann Vultejus(geb. 1555) iſt unſtreitig einer der hervorragendſten deutſchen Juriſten, welche im 16. Jahrhundert gelebt haben. Daß er an wiſſenſchaftlicher Bedeutung über Antonii ſteht, wird kein Unparteiiſcher beſtreiten. Vultejus war in Marburg Antonii's Lehrer, dann ſein Kollege ge⸗ weſen. Schon in Marburg gab es zwiſchen beiden perſönliche Reibereien. Als Gießen im ausge⸗ ſprochenen Gegenſatz zur Marburger Hochſchule gegründet ward, und Antonii, viele Schüler nach ſich ziehend, an die Konkurrenz-Univerſität überging, trat, wie zwiſchen anderen Angehörigen der beiden Schulen, ſo auch zwiſchen Vultejus und Antonii ſtarke Spannung ein. Die Spaltung der Schulen führte, wie oben gezeigt, auf konfeſſionelle Differenzen zurück. Erfahrungsgemäß geht es bei theologiſchen Differenzen ſelten ohne perſönliche Erbitterung ab. Daß Juriſten an der gereizten Stimmung teilnahmen, iſt nicht unnatürlich.- Die Fehde begann 1607 mit einem ſcheinbar harmloſen Pfeilſchuß, den Antonii auf Vultejus abgab. Im Anfang zu einer im Jahre 1607 zu Gießen erſchienenen Diſſertation über die Jurisdiktion des Reichskammergerichts ließ Antonii mehrere Theſen drucken, in welchen Wider⸗ ſpruch gegen Vultejiſche Lehren erhoben wurde. Darin lag an und für ſich nichts Feindſeliges. Aber zwei dieſer Widerſprüche hatten politiſchen Beigeſchmack. Vultejus hatte in der Vorrede zu ſeinem Kommentar über die Kodextitel de iurisdictione et de foro competente behauptet, ſeit Karl d. Gr. Zeiten ſei das römiſche Reich keine reine Monarchie mehr, dasſelbe ſei zwar ein monarchiſches Reich aber mit ariſtokratiſcher Regierung. Dieſe Behauptung zog Antonii hervor und ſtellte ihr die ſeine gegenüber: der deutſche Kaiſer ſei wahrer Monarch.— Ferner hatte Vultejus in demſelben Werke geſchrieben, es gelte in Deutſchland nicht mehr der römiſche Satz, daß der Fürſt über den Geſetzen ſtehe(Princeps legibus solutus non est). Und Antonii erklärte, es ſei Frevel(nefas), ſolche Behauptung aufzuſtellen. Unverkennbar hatte Antonii die ihm nicht zur Ehre gereichende Abſicht, des Vultejus Lehrmeinungen öffentlich als politiſche Ketzereien hinzuſtellen und dadurch die Marburger Univerſität beim kaiſerlichen Hofe, der ohnedies der reformierten Univerſität ſamt ihrem Schutzherrn nicht hold war, in ſchlechtes Licht zu ſetzen. Vultejus verklagte Antonii ſofort bei deſſen Landesherrn und bei dem Gießener Gerichts⸗ hofe wegen dieſes Vorgehens ¹3), trat aber nicht, wie Antonii wohl erwartet hatte, ſelbſt mit einer Gegenſchrift hervor. Vielmehr erſchien zuerſt anonym, dann mit dem Namen des Verfaſſers, Georg Martinius aus Bartenſtein(eines Schülers von Vultejus), eine Gegenſchrift: Disputatio de potestate imperatoris adversus G. Antonium ¹⁴). In dieſer Schrift wird ein ganz unflätig grober Ton angeſchlagen, der nur beweiſt, daß Antonii's Angriff in Marburg ſtark verwundet haben muß. Es wird nicht bloß dem Verfaſſer jener Theſen ſchändlicher Undank gegenüber dem früheren Lehrer und Kollegen vorgeworfen, ſondern es wird der Verfaſſer mit Schimpfworten wie Krähe, Kukuk, dummer Kerl, unfähiger Menſch in Hülle und Fülle beſudelt. Selbſt vor 9 der Geſchmackloſigkeit, ſcheute der Verfaſſer ſich nicht den Namen des Defenſors der Antonii'ſchen Disputation, Chriſtoph Kalt, mit fingiertem Druckfehler in„Kalp“ umzuſetzen. Daß Martinius ſich am Schluſſe dagegen verwahrt, mit ſeinen Schimpfereien jemand anderen als dieſen unſchuldigen Kalt gemeint zu haben, konnte niemanden darüber täuſchen, an weſſen Adreſſe ſich eigentlich die Schrift richtete. Mit dem Maße der Grobheit hält, wie gewöhnlich, die Schärfe der ſachlichen gegen Antonii vorgebrachten Argumente nicht gleichen Schritt. Die Argumente ſind oft herzlich ſchwach. Was ſoll man z. B. dazu ſagen, wenn die Prophezeiung Daniels von den vier Reichen oder Bilder der Apokalypſe zur Widerlegung der Behauptung Antonii's über die monarchiſche Natur des Reichs benutzt werden! Auf dieſe Publikation hin trat Antonii ſofort wieder in die Schranken. Er veröffentlichte 1608 eine Disputatio apologetica de potestate Imperatoris legibus soluta et hodiearno Imperii statu. Leider ging Antonii in dieſer Schrift auf den von dem Gegner angeſchlagenen Ton bereitwillig ein. Voll Erbitterung wirft er Vultejus als Feigheit vor, daß dieſer, anſtatt ſelbſt auf dem Kampfplatz zu erſcheinen, einen Schüler vorſchiebe, in dem doch jedermann deſſen Werkzeug erblicke. Wüßte er nicht, daß Vultejus hinter Martinius ſtehe und dieſen inſpiriert habe, ſo würde er die Schmähſchrift gar keiner Antwort würdigen. Aber man wiſſe, daß in Marburg von einem Schüler nichts gedruckt werden dürfe ohne Fakultätsgenehmigung. An Grobheit und Schimpfworten bleibt Antonii dem Gegner nichts ſchuldig. Er tituliert den Martinius mit„einäugiger Zoilus, Poſſenreißer, Lügner, ſchlechter, lächerlicher und nichts⸗ würdiger Erfinder, Duckmäuſer, tanzender Eſel“ und ſo fort. Die Verteidigung ſeiner Theſen über die monarchiſche Natur des Reichs und die Stellung des Kaiſers zu den Geſetzen führt Antonii mit vieler Geſchicklichkeit. Beiden Theſen ſind übrigens weſentliche Einſchränkungen beigefügt, ſo daß man in der That behaupten kann, es handelte ſich bei dem ganzen Streit um eitel Wortklauberei. Dem Antonii kam es nicht in den Sinn, zu behaupten, daß die Regierung des deutſchen Reichs eine monarchiſche in dem Sinne ſei, wie die des ſinkenden römiſchen Reiches. Und Vultejus wollte nicht beſtreiten, daß die Regierung des Reichs in die monarchiſche Spitze des Kaiſertums auslief. Aber um die Anwend⸗ barkeit der Worte„verus monarcha“ ſtritt man ſich. Mit der zweiten Streitfrage ſteht es nicht viel anders. Der Satz„princeps legibus solutus est“ hatte zu verſchiedenen Zeiten des römiſchen Staates ganz verſchiedene Bedeutung. Die Entſtehung des Satzes fällt in die Zeit, als die Befugnis, von dispenſationsfähigen Geſetzen zu dispenſieren, vom Senat auf den Princeps über⸗ ging. Seitdem wurden kaiſerliche Rechtsakte, welche privatrechtlichen oder polizeilichen Geſetzen, von denen dispenſiert werden konnte, zuwiderliefen, als die Dispenſation ſtillſchweigend in ſich tragend aufrecht erhalten. Der Satz hatte alſo in dieſer Zeit nur den Sinn, daß der Princeps den Geſetzen, von welchen Dispenſation ſtatthaft war, auch ohne ausdrückliche Dispenſation entgegen handeln durfte. Erſt in der ſpäteren Epoche, als die im Oſten herrſchende Auffaſſung der Monarchie den römiſchen Staat umgebildet hatte, gewann der Satz„princeps legibus solutus 10 est“ den allgemeinen Sinn, in welchem er zur typiſchen Formel des Abſolutismus wurde. Antonii dachte nicht daran, die Geltung des Satzes im letzteren Sinn für ſeine Zeit zu behaupten. Und da Vultejus mit der Negation jenes Satzes eigentlich nur beſtreiten wollte, daß dem deutſchen Kaiſer eine abſolute Gewalt zuſtehe, ſo drehte ſich auch dieſer Streit mehr um den Ausdruck, als um die Sache. Außer der Verteidigung der früheren Theſen enthält die zweite Schrift Antonii's 38 neue Theſen, in welchen Lehrmeinungen des Vultejus über verſchiedene civiliſtiſche und prozeſſua⸗ liſtiſche Fragen beſtritten werden. Dieſen Widerſprüchen ließ Antonii in zwei weiteren im Jahre 1609 erſchienenen Gelegenheitsſchriften die Begründung folgen. Der Ton dieſer letzteren iſt, wenn auch nicht ganz ohne Erbitterung, ſo doch beträchtlich ruhiger und ganz frei von Schimpfereien. Daß Antonii mit ſeinen Publikationen gegen Vultejus fortfuhr, kann ihm deswegen nicht übel genommen werden, weil er ſeinen Schülern und dem Gegner die Begründung der nackten Theſen ſchuldig war. Im Jahre 1609 veröffentlichte nun Martinius von Marburg aus eine neue Schmäh⸗ ſchrift:„Brutum fulmen, id est furiae idoli Giesseni Antonii Gottfrieds derisae“, welche ſich direkt gegen Antonii wendet und dieſen mit einer Flut von Schmähungen der derbſten Art überſchüttet ¹5). Kein Wunder, daß von Gießen aus eine Reaktion erfolgte. In demſelben Jahr wurde in Gießen eine von Studenten verfaßte, von Antonii aber gewiß veranlaßte Schrift„Adsertio libertatis academicae“ etc. ¹⁶) veröffentlicht, in welcher Antonii energiſch in Schutz genommen und Martinius auf alle mögliche Weiſe herabgeriſſen wird. Noch einmal trat Antonii ſelbſt auf in einer im Jahre 1610 veröffentlichten Disputation, in welcher wiederum nur Begründungen der in der zweiten Disputation von 1607 enthaltenen wiſſenſchaftlichen Theſen nachgetragen werden. Ueberblicken wir als fern ſtehende, unparteiiſche Richter den Streit, ſo können wir Antonii nicht von der Beſchuldigung freiſprechen, daß er in der Abſicht, Vultejus und die Marburger Univerſität beim kaiſerlichen Hofe anzuſchwärzen, den Streit vom Zaune gebrochen hat. Dagegen müſſen wir feſtſtellen, daß nicht Antonii, ſondern ſein Gegner den unwürdigen Ton verſchuldet hat, in welchen die Fehde ausgeartet iſt. Daß hinter Martinius, dem Verfaſſer der Marburger Schmähſchriften, Vultejus ſtand, kann kaum bezweifelt werden. Ob es nicht von Vultejus, wollte er ſich überhaupt gegen den Angriff wehren, korrekter geweſen wäre, ſelbſt hervorzutreten, iſt eine Frage, die wohl bejaht werden möchte. Wortklauberei iſt beiden Parteien zur Laſt zu legen. Losſprechen müſſen wir Antonii von dem Vorwurf, der ihm von Andern gemacht wird ¹⁷), daß er den in olympiſcher Ruhe verharrenden Gegner immer und immer wieder mit neuen, unmotivierten Angriffen beläſtigte. Abgeſehen davon, daß der größte Teil der ſpäteren Streitſchriften nur Be⸗ gründung früherer Theſen enthält, ſo wird die Fortſetzung der Fehde durch die zweite Marburger Schmähſchrift(vom Jahre 1609), deren Exiſtenz früheren Schriftſtellern entgangen iſt, zugleich 11 entſchuldigt und erklärt. Es gereicht mir zur Genugthuung, den Flecken dieſes Vorwurfs von dem traditionellen Bilde des ſtreitbaren Gießener Kanzlers abwiſchen zu können. Um ſchließlich die wiſſenſchaftliche Bedeutung Antonii's zu würdigen, iſt es nötig, einen Blick auf die Entwickelungsphaſe zu werfen, in welcher ſich die deutſche Rechtswiſſenſchaft am Ausgang des 16. und Beginn des 17. Jahrhunderts befunden hat. Innerhalb des 16. Jahrhunderts liegt das humaniſtiſche Zeitalter der deutſchen Rechts⸗ wiſſenſchaft. Unter dem wohlthätigen Einfluſſe der franzöſiſchen Schule war die Emancipation von der ausſchließlichen Herrſchaft der italieniſchen Kommentariſten und von den Feſſeln der Scholaſtik vor ſich gegangen. Das Studium der römiſchen Geſetzesquellen wurde eifrig gepflegt. Deutſche Juriſten hatten ſich um Herſtellung beſſerer Geſetzestexte verdient gemacht. Mittels philologiſch⸗antiquariſcher Behandlung der Quellen wurden bedeutende Erfolge erzielt. Die römiſch⸗ rechtlich gebildeten Juriſten hatten feſten Fuß gefaßt in der Gerichts⸗ und Verwaltungsorganiſation des Reichs und der Territorialſtaaten. Deutſchrechtliche Studien waren begonnen worden und hatten weſentlich dazu beigetragen, das juriſtiſche Intereſſe von rein theoretiſchen Spekulationen ab⸗ und auf die realen Verhältniſſe und Bedürfniſſe überzulenken. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts erfolgte ein langſames Herabgleiten von der wiſſen⸗ ſchaftlichen Höhe der vorangegangenen Zeit. Ein Nachlaſſen in der Kraftanſpannung, wie es im Leben der Nationen und der Individuen nicht ſelten eintritt als Folge des Bewußtſeins, eine impoſante Stellung erreicht zu haben, wird in der Rechtswiſſenſchaft fühlbar. Die Thätigkeit der deutſchen Rechtsgelehrten verlegt ſich mehr auf Sammeln und Ordnen des Geſammelten als auf neue Produktion. Häufig verlieren ſie bei dieſer Thätigkeit über kleinlichen Detailerörterungen und Streitigkeiten die höheren Geſichtspunkte aus den Augen. Wenige der das Ende des 16. Jahr⸗ hunderts überſchreitenden Juriſten ragen über das Mittelmaß der vorangegangenen Periode hinaus 18). Mit dem Maße dieſer Zeit muß Antonii gemeſſen werden, ſoll das Urteil über ihn gerecht ſein. Auch ſeine litterariſche Thätigkeit iſt mehr kompilatoriſch als originell. Bei mancher Disputation fällt uns die Kleinheit der Gegenſtände und die Aeußerlichkeit der Behand⸗ lung auf. Von bedeutendem und bleibendem Wert iſt allein ſein Werk über das Lehenrecht, deſſen ich oben gedachte. In dieſem Werke beweiſt Antonii genaue Kenntniß der lehenrechtlichen Quellen und völlige Beherrſchung der umfangreichen lehenrechtlichen Litteratur. Es dürfte kaum eine lehenrechtliche Frage geben, über die man nicht in dieſem Werke reichhaltige Litteraturnachweiſe mit Angabe aller Anſichten finden könnte. Die äußere Anordnung des Werkes iſt nach dem Vorbilde von Hieronymus Treutler's civiliſtiſchen Disputationen getroffen. An kurze, ſcharf und prägnant gefaßte Lehrſätze, welche ſyſtematiſch geordnet ſind, reihen ſich lange Anmerkungen an. In letzteren ſind die Litteraturangaben, Kontroverſen, ſowie überhaupt alle Detailerörterungen enthalten. Die lateiniſche Sprache iſt gewandt und geſchmackvoll gehandhabt. Antonii's lehenrechtliche Disputationen ſpielten in der lehenrechtlichen Litteratur eine ähnliche Rolle wie Treutler's Disputationen in der civilrechtlichen. Sie bildeten eines der belieb⸗ teſten Lehrbücher des Lehenrechts und erlebten zahlreiche Auflagen. Spätere Schriftſteller ſchrieben 12 Additiones und Supplemente dazu. Viele der ſpäteren Lehrbücher des Lehenrechts lehnten ſich an dieſelben an. Würde ſchon dieſes eine Werk genügen, um ein günſtiges Urteil über Antonii's litterariſche Bedeutung zu begründen, ſo muß man auch den kleineren Schriften tüchtige Quellen⸗ und Litteratur⸗ kenntnis, Scharfſinn und beſonders Geſchicklichkeit in der juriſtiſchen Disputationskunſt nachrühmen. Antonii's Mängel, Neigung zu Wortklauberei und Spitzfindigkeit, ſind zu ſehr die Fehler ſeiner Zeit, als daß man ſie ihm hoch anrechnen dürfte. Wir können uns zwar dem enthuſiaſtiſchen Lobe, mit welchem die Zeitgenoſſen den Namen Antonii beräucherten, nicht ganz anſchließen; aber zu den tüchtigſten Gelehrten und Lehrern des Epigonengeſchlechts, von welchem die deutſche Rechtswiſſenſchaft am Beginn des 17. Jahrhunderts repräſentiert wurde, muß und wird Gothofredus Antonii allezeit gezählt werden. Meine Herren! Es liegt mir noch ob, die Urteile der Fakultäten über eingelaufene Bearbeitungen akademiſcher Preisaufgaben und die neuen Aufgaben zu verkünden. Die theologiſche Fakultät hatte für das Jahr 1880/81 das Thema geſtellt: „Die Auslegung des Vaterunſers bei den verſchiedenen chriſtlichen Confeſſionen“. Hierüber iſt eine Arbeit mit dem Motto Luc. 13, 29 u. 30 „Es werden kommen vom Morgen und vom Abend, von Mitternacht und vom Mittag, die zum Tiſche ſitzen werden im Reich Gottes. Und ſiehe, es ſind Letzte, die werden die Erſten ſein, und ſind Erſte, die werden die Letzten ſein“ eingegangen, über welche die theologiſche Fakultät folgendes Urteil gefällt hat: „Die Arbeit zeichnet ſich durch geradezu ſtaunenswerten Fleiß aus. Sie umfaßt 679 Folioſeiten. Sie iſt zwar nicht überall auf derſelben Höhe— am beſten iſt der die römiſche Kirche behandelnde Teil ausgefallen—, aber ſie iſt durchweg als gut zu bezeichnen. Der Verfaſſer macht freilich hier und da Exkurſe, die nicht eigentlich durch das Thema motiviert ſind; auch iſt die Breite ſeiner Darſtellung wohl ein Zeichen, daß er bei dem gänzlichen Mangel an Vorarbeiten ſeines Stoffes formell noch nicht ganz Herr hat werden können. Indeß ſieht die Fakultät über die Mängel der Arbeit gern hinweg, da die geſtellte Aufgabe im ganzen von den richtigen Geſichtspunkten aus in befriedigender Weiſe gelöſt iſt, und freut ſich, dem Verfaſſer den Preis erteilen zu können.“ In dem mit obigem Motto verſehenen Couvert iſt Arnold Köſter, stud. theol. aus der freien Reichsſtadt Hamburg, als Verfaſſer genannt. Für das Jahr 1881/82 ſtellt die Fakultät die Aufgabe: „Inwieweit ſind die Propheten Amos und Hoſea als die Schöpfer der religiöſen Ideen zu betrachten, welche uns bei ihnen zuerſt begegnen?“ 13 Von der juriſtiſchen Fakultät war für das Jahr 1880/81 folgende Preis⸗ aufgabe geſtellt worden: „Es ſoll verſucht werden, aus Urkunden darzuthun, in welcher Weiſe ſich das Privat⸗ eigentum an Grundſtücken in oberheſſiſchen Städten von deren Gründung an bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts entwickelte.“ Eingegangen iſt und zwar innerhalb der geſetzlichen Friſt, nämlich am 30. April 1881, eine Bearbeitung dieſer Aufgabe, welche das Motto trägt: „Ardua res est vetustis novitatem dare, novis auctoritatem.“ Die Fakultät ſpricht ſich über dieſelbe folgendermaßen aus: „Die Unterſuchungen, welche der Verfaſſer, geſtützt namentlich auf die Baur'ſchen Urkundenſammlungen und Arnold, Geſchichte des Eigentums in den deutſchen Städten, angeſtellt hat, ſind mit Fleiß geführt und die Ergebniſſe, zu welchen er gelangt,— nicht ohne mehrfach Proben von Selbſtändigkeit der Auffaſſung und des Urteils zu geben,— ſind als im Ganzen richtig anzuerkennen. Namentlich iſt der Einfluß des Umſtandes, daß die oberheſſiſchen Städte erſt verhältnismäßig ſpät gegründet worden ſind, richtig erkannt und verwertet, und auch in Betreff der geringeren Bedeutung, welche für die Entwickelung des Grundeigentums gerade in den oberheſſiſchen Städten das Inſtitut der Erbleihe gehabt haben dürfte, wird man nach der Lage des be⸗ treffenden Urkundenmaterials der Anſicht des Verfaſſers beizuſtimmen haben. Dieſen Vorzügen der Arbeit ſtehen aber freilich erhebliche Mängel und Fehler gegenüber. Abgeſehen von manchen Flüchtigkeiten und Ungenauigkeiten mehr äußerlicher Art hat der Verfaſſer eine Reihe von Urkunden, welche wohl heranzuziehen geweſen wären, nicht benutzt; er hat es ſich namentlich entgehen laſſen, was zwar nicht ohne Schwierigkeit aber keineswegs unmöglich geweſen wäre und jedenfalls wertvolle Reſultate geliefert haben würde, die Geſchichte einzelner ſtädtiſcher Grundſtücke aus den über ſie vorhandenen Urkunden zu verfolgen; auch das von ihm wirklich in Betracht gezogene Urkundenmaterial hat der Verfaſſer nicht dem vollen Gehalte nach ausgenutzt; daher kommt es, daß ſeine Argumentationen und Aufſtellungen, wenn auch vielleicht im allgemeinen richtig, doch öfter die ſpecielle konkrete Begründung vermiſſen laſſen. Endlich iſt ein entſchiedener Mangel der Arbeit, daß in ihr auf die älteſte Periode der oberheſſiſchen Städte zu wenig Rückſicht genommen worden iſt. Unter dieſen Umſtänden iſt die Fakultät nicht in der Lage, die Arbeit als vollkommen preiswürdig zu bezeichnen, ſie glaubt aber in Anbetracht des aufgewandten Fleißes und der oben hervorgehobenen Vorzüge in den Hauptreſultaten nicht nur eine öffentliche ehrenvolle Erwähnung ſondern auch durch Erteilung des halben Preiſes eine Belohnung zuerkennen zu ſollen.“ 14 Das der Arbeit beigelegte Couvert mit dem oben bezeichneten Motto enthält eine Karte mit dem Namen des Verfaſſers: Auguſt Nagel, stud. iur. aus Oſſenheim b. Friedberg. Für das Jahr 1881/82 ſtellt die Fakultät folgende Preisaufgabe: „Es ſoll auf Grund einer möglichſt vollſtändigen Zuſammenſtellung der in den Rechtsquellen und ſonſt uns überlieferten Notizen über die mandata principum und deren Inhalt die Geſchichte und der rechtliche Charakter dieſer Art der Kaiſerlichen Verfügungen, ſowie ihre Einwirkung auf das römiſche Privat⸗ und öffentliche Recht dargeſtellt werden.“ Bei der mediziniſchen Fakultät iſt keine Bearbeitung der im vorigen Jahre geſtellten Preisaufgaben eingegangen. Für das Jahr 1881/82 werden folgende Preisaufgaben geſtellt: l) akademiſche Preisaufgabe: „Welches iſt das beſte Verfahren der Empyem⸗Operationen? Beſchreibung und Kritik der verſchiedenen Methoden unter Berückſichtigung der zahlreichen Mitteilungen, welche über dieſen Gegenſtand in der neueren Litteratur enthalten ſind.“ 2) Frage für die Balſer⸗Stiftung: „Durch experimentelle Unterſuchungen an Tieren iſt feſtzuſtellen, ob bei eitrigen Entzündungen der Cornea reſp. Conjunctiva der Krankheitsprozeß durch Anwendung antiſeptiſcher Mittel weſentlich beeinflußt wird, eventuell welches Antiſepticum ſich am wirkſamſten zeigt.“ Von den von der philoſophiſchen Fakultät geſtellten Preisaufgaben hat nur eine, die aus der klaſſiſchen Philologie, eine Bearbeitung gefunden, über welche die Fakultät ſich folgendermaßen ausſpricht: „Die philoſophiſche Fakultät hat am 1. Juli 1880 folgende Preisaufgabe geſtellt: Quae de rebus ac de dialecto Megarensium tradita sunt, examinentur et brevi enarratione comprehendantur. Hierüber iſt eine Arbeit mit dem Motto eingelaufen: „Der Wille iſt der Thaten Anfang.“ Der Verfaſſer giebt in dem erſten Teil ſeiner Arbeit eine Ueberſicht über die Geſchichte von Megara bis zum Anfang des peloponeſiſchen Kriegs und ſucht nament⸗ lich in die Zeugniſſe über die früheſte Periode, ſoweit dies möglich iſt, Ordnung und Zuſammenhang zu bringen. Die Behandlung der Königsliſten iſt dabei ziemlich unfruchtbar, wogegen das für die Geſchichte weit wichtigere Verhältnis von Athen zu Salamis zu kurz gekommen iſt. Der geſchichtliche Teil der Arbeit durfte über⸗ haupt nicht bei dem peloponeſiſchen Krieg ſtehen bleiben, wenn der Verfaſſer zu einem Einblick in die hiſtoriſchen Verhältniſſe auch der älteren Zeit gelangen wollte. Der zweite Teil der Arbeit hatte den Dialekt mit Benutzung aller in der Litteratur und den In⸗ ſchriften niedergelegten Zeugniſſe zu behandeln. Aber dies iſt nicht in gehöriger Weiſe geſchehen, vielmehr hätten die megariſchen Bruchſtücke bei Ariſtophanes eingehender ge⸗ prüft und nicht einer beſonderen Unterſuchung vorbehalten werden ſollen. Sonſt läßt die Behandlung des Gegenſtandes Verſtändnis und grammatiſche Kenntniſſe nicht vermiſſen. Nach dem Geſagten kann die Arbeit weder in ihrem hiſtoriſchen noch in ihrem ſprachlichen Teil als erſchöpfend bezeichnet werden, und es ſtehen die Ergeb⸗ niſſe nicht im Verhältnis zur aufgewandten Mühe. Dagegen muß anerkannt werden, daß das, was vorliegt, tüchtige Methode und Selbſtändigkeit des Urteils bekundet, und es iſt mit Zuverſicht anzunehmen, daß der Verfaſſer die Fähigkeit beſitzt, bei weiterem Eindringen in ſeinen Gegenſtand den gemachten Ausſtellungen vollſtändig gerecht zu werden. Hiernach beſchließt die Fakultät, dem Verfaſſer mit Rückſicht auf die hervor⸗ gehobenen Vorzüge den Preis zuzuerkennen.“ Als Verfaſſer iſt in dem mit dem obigen Motto überſchriebenen Couvert genannt. Engelbert Schneider, stud. philol. aus Mainz, Für 1881/82 ſtellt die philoſophiſche Fakultät folgende Preisaufgaben: a. 1) b. ordentliche: aus der deutſchen Philologie: „Grammatiſche Darſtellung der Gießener Mundart. Es wird eine genaue Dar⸗ legung des Beſtandes der lebenden Sprache unter Zugrundelegung der älteren Sprach⸗ formen verlangt, indem zugleich die Stellung der Mundart in der Gruppe der nächſt⸗ verwandten Mundarten zur Anſchauung gebracht wird.— Die Aufgabe würde auch dahin abgeändert werden können, daß ſtatt der Gießener die Mundart irgend eines anderen Ortes des Großherzogtums Heſſen behandelt würde, ſofern der Bearbeiter die⸗ ſelbe als Sprache ſeines Heimatsortes genauer zu kennen und zu ſchildern im Stande wäre.“ aus der Mineralogie: „Beſchreibung der in der Gegend von Gießen vorkommenden Kalkſpathkryſtalle. Die Fakultät verlangt eine auf Winkelmeſſungen gegründete und durch Zeichnungen unterſtützte Beſchreibung der in der Umgegend von Gießen vorkommenden Kalkſpath⸗ kryſtalle. Zugleich ſoll die Art ihres Vorkommens genau geſchildert werden.“ außerordentliche: aus der Botanik: „Beſchreibung und Abbildung der Stigmata vor, während und nach der Beſtäubung, durch einige Familien.“ Ich ſchließe hiermit den Feſtakt. 16 Quellennachweiſungen und Noten. A. Quellen. Die Quellen, aus welchen ich die meiſten der thatſächlichen Angaben über G. Antonii's Leben ꝛc. geſchöpft habe, ſind: Adsertio libertatis academicae adversus injustas Hermanni Vulteji Professoris Marpurgensis Primarii querelas etc. Conscripta ad sui iuris et suorum condiscipulorum ac praeceptorum defensionem a quibusdam inclytae Academiae Giessenae studiosis. Giessae 1609. Wilh. Dilich, Urbs et academia Marpurgensis succincte descripta et typis efformata. Herausgegeben von C. J. Cäſar als Programm zu den Marburger Indices lectionum v. 1863, 1864, 1865. 1867 3. Teil(bei den indices v. 1865) S. 11. Theod. Reinkingk, Oratio parentalis in excessum Dr. Gothofredi Antonii.[Auch in M. H. Witten Memoriae iurisconsultorum nostri seculi clarissimorum renovatae, Decas prima, Nr. 4, pag. 42— 55.] Jo. Phil. Kuchenbecker, Vita Hermanni Vulteji, Marp. 1737. Strieder, Heſſiſche Gelehrten⸗Geſchichte, Bd. I S. 79 ff. Vgl. a. Allg. Deutſche Biographie, Bd. I S. 496 f.[Steffenhagen! und Stintzing, Geſch. d. D. Rechtswiſſenſchaft Bd. I S. 462 ff., 698 f. B. Noten. 1) Stintzing, Geſchichte d. D. Rechtswiſſenſchaft Bd. I S. 707 f. 2) Stintzing, a. a. O. Bd. I S. 452 ff. 3) Stintzing, a. a. O. Bd. I S. 709. 4) Stintzing, a. a. O. Bd. I S. 708 f. 5) Stintzing, a. a. O. Bd. I S. 466. 6) Stintzing, a. a. O. Bd. I S. 465. 7) Vgl. Cäſar a. a. O. S. 11. Note 5. 8) Reinkingk, a. a. O.(bei Witten S. 51). 9) Reinkingk, a. a. O.(bei Witten S. 50) berichtet, daß A. nach einjähriger Thätigkeit als In⸗ ſtitutionenprofeſſor zur Pandektenprofeſſur vorrückte. Strieder,(a. a. O. S. 81) und Stintzing(a. a. O. S. 698) ſetzen, wahrſcheinlich beide auf Grund dieſer Angabe, das Vorrücken in das Jahr 1604.(Die Jahreszahl 1603 bei Stintzing S. 464 Z. 4 v. o. iſt wohl Druckfehler.) Wilhelm Dilich(a. a. O. S. 11) ſetzt das Vorrücken in das Jahr 1603. Dieſe Zeitangaben können nicht richtig ſein. Denn unter dem 15. April 1605 iſt Antonii von Joh. Göddäus gelegentlich einer Promotion im Marburger Album als institutionum professor eingeſchrieben. C. J. Cäſar(a. a. O. S. 11 Note 5) glaubte auf Grund dieſer Einſchreibung beſtreiten zu müſſen, daß Antonii in Marburg überhaupt zur Pandektenprofeſſur vorrückte. Da aber auch in der oben citierten Schrift Adsertio libertatis zc. S. 27 von einem Vorrücken Antonii's zur Pandektenprofeſſur und von einem damit zuſammenhängenden Einrücken Chriſtoph Deichmann's, des Schwiegerſohns von Vultejus, in die Inſtitutionenprofeſſur berichtet wird, ſo glaube ich, die Behauptung jenes Vorrückens als wahr annehmen zu müſſen. Daß Antonius Matthäus, welcher an die durch Antonii's Abgang erledigte Stelle berufen ward, die Inſtitutionenprofeſſur bekam, bringt keinen Gegenbeweis, da Deichmann im November oder Dezember 1605 in die Stelle des Antonii als Profeſſor des Pandekten nachgerückt ſein dürfte. 10) Im Album von Marburg findet ſich folgende Notiz: XV Octobris(1605) Annuente principe clarissimus vir Christophorus Deichmannus in collegium iurisconsultorum cooptatus est.(Briefliche Mit⸗ teilung des Herrn Profeſſor Cäſar.) 8 SA 17 11) Repertorium der Gießener Univerſitätskanzlei S. 420. 12) Nachſtehendes Verzeichnis der Schriften Antonii's habe ich auf Grund von Strieder(a. a. O. S. 86 ff.) und Adelung, Fortſetzung von Jöcher, Bd. I S. 950 f. zuſammengeſtellt. Diss. de iudiciis et foro competente. Marp. 1594. Tract. de iuramento calumniae. Colon. 1599. Disputationes feudales XV. Marp. 1603. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. Disp. (Def. Disp. Disp. de iure venandi, aucupandi et piscandi. Marp. 1604. de pactis. Marp. 1604. ad Inst. tit. 17 lib. 4. de actionibus. Marp. 1605. de legitima. Giessae 1607. de iure belli.„ 1607. de testamentis.„ 1607. de litiscontestatione„ 1607. de interdictis„ 1607. de possessione. 1607. de camerae imperialis iurisdictione.(Def. Chr. Kalt) Giessae 1607. apolog. de potestate Imperatoris legibus soluta et hodierno Imperii statu, adversus H. Vultejum(Def. Chr. Kalt). Giessae 1608. Anti-Vultejana secunda, iurisprudentiae Romanae ab H. Vultejo editae specimen exhibens Guil. Ludwig) Giessae 1609. Anti-Vultejana tertia, primam partem examinis praecipuarum Disceptationum iuris schol. H. Vulteji continens.(Def. Joh. Chemnitius) Giessae 1609. Anti-Vultejana quarta.(Def. Joh. Ernestus ab Hollwede. Giessae 1610.) Adversaria in plerasque And. Gaillii practicas observationes, ab filio Wilh. Antonii edita. Marp. 1629. 13) Adsertio libertatis etc. S. 18. 14) Adsertio libertatis etc. S. 18,23. Meine Bemühungen, ein Original der 1607 gedruckten Schrift des Martinius aufzufinden, waren vergeblich; ich mußte mich mit der Einſicht der bei Goldaſt Pol. imper. fol. 630 ss. abgedruckten Teile begnügen. 15) Der Schluß lautet:„Gothofredus Antonius Fiſcher Ho fort du groſſe Finnichte Sauw, Anthonius Gottfried An tu? ohn Gott Fried. Metro declarare haec possem. Sed non sinit mea modestia et temporis angustia.“ 16) Die Schrift, deren vollſtändiger Titel oben angegeben iſt, umfaßt 163 Seiten in Quart. 17) Die Tradition dieſes Vorwurfs(vgl. Strieder a. a. O. S. 88. Stintzing a. a. O. S. 463) dürfte auf Kuchenbeckers Darſtellung(a. a. O. S. 134) zurückzuführen ſein. 18) Vgl. Stintzing, a. a. O. Bd. I S. 649 ff.