Jahrgang 
1887
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Hebräiſch: Seffer, Elementarbuch der hebr. Sprache.

Geſchichte u. Geogr. Jäger, Hülfsbuch für den erſten Unterricht in alter Geſchichte für IV.(von Oſtern 1887 ab).

David Müller, Leitfaden zur Geſchichte des deutſchen Volkes für III.

Pütz, Grundriß der Geſchichte und Geographie für obere Klaſſen für II u. I.

Daniel, Leitfaden für den Unterricht in der Geographie für VI I. Mathematik: Fölfing⸗ Rechenbuch für VI IV.

Heis, Aufgabenſammlung für III I.

Kambly, lanimetrie für III- II.

Schlömilch, Logarithmentafeln für II I.

Stegmann, Trigonometrie und Stereometrie für II l.

Naturkunde: Leunis, Leitfaden für IV III. Jochmann, Experimentalphhſik für II l. Geſang: Erk, Turn⸗ und Wanderlieder.

Sering, Chorbuch. Für die lateiniſchen und griechiſchen Klaſſiker wurden in der Klaſſe Teubnerſche Text⸗ Ausgaben gebraucht.

II. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.

Verf. Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Kaſſel vom 19. Auguſt 1886, S. 3530, wodurch Anordnungen des Herrn Miniſters betr. der Ausflüge von Schülern höherer Schulen unter Führung ihrer Lehrer mitgeteilt werden. Inſofern ſolche Ausflüge nicht ausdrücklich einer Aufgabe des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen, ſoll die Teilnahme daran freiwillig ſein. Sonn⸗ oder Feiertage ſind dazu nicht zu verwenden. Zur Ausführung eines Ausflugs iſt der Direktor ermächtigt, für dieſelbe Klaſſe innerhalb eines Schuljahres zweimal den Nachmittagsunterricht, oder einmal denUnterricht eines ganzen Schultages ausfallen zu laſſen. Für die Schüler der oberen Klaſſen kann ausnahmsweiſe die Ausdehnung eines Ausflugs über die Dauer eines Tages hinaus durch das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium genehmigt werden. 8

Desgl. vom 17. December 1886, S. 5921, wodurch genehmigt wird, daß von Oſtern 1887 ab für den Geſchichtsunterricht in Quarta dasHülfsbuch für den erſten Unterricht in alter Gaſchichte von O. Jäger eingeführt werde.

Miniſt.⸗Verfügung vom 1. December 1886, U. II. 3262, wodurch mitgeteilt wird, daß ſeine Majeſtät der Kaiſer und König durch Allerhöchſten Erlaß vom 23. Juli 1886 den Rektoren(Direktoren) der ſtaatlichen und der ſonſtigen unter alleiniger Verwaltung des Staates ſtehenden Progymnaſien, Realprogymnaſien, Real⸗ und höheren Bürgerſchulen, ſowie den Ober⸗ lehrern und ordentlichen Lehrern an den ſtaatlichen und den ſonſtigen unter alleiniger Verwaltung des Staates ſtehenden höheren Unterrichtsanſtalten den Rang der fünften Klaſſe der höheren Beamten der Provinzialbehörden zu verleihen geruht haben.