Aufsatz 
Ein Jahrhundert aus der Geschichte der höheren gelehrten Schulen Fuldas : 1734-1835 : Festschrift zur Feier des 50. Stiftungsfestes des jetzigen Königlichen Gymnasiums zu Fulda am 25. Mai 1885 / von Prof. Jakob Gegenbaur
Entstehung
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Konsistoriums und werden wir seine Bemühungen für die Vervollkommnung des Erziehungswesens und die Fortschritte unserer Unterthanen in der Kultur jederzeit mit Wohlgefallen bemerken und nötigen Falls unterstützen. Den Pfarrern bleibt die unmittelbare Aufsicht über ihre Pfarrschulen, nur haben sie in Schulgegenständen lediglich sich an unser Konsistorium zu wenden.

Die mit so vielem Rechte auch im Auslande gerühmte Schulordnung von 1781 wird beibe- halten, soweit sie nicht durch diese Verordnungen eine Anderung erleidet.

Das Konsistorium hat über seine Glieder und das dazu gehörige Personal die Gerichtsbarkeit (peinliche ausgenommen), doch die kath. Geistlichen, welche Glieder des Konsistoriums sind, bleiben dem bischöfl. Vikariat unterworfen. Wilhelm Friedrich.

In das Wintersemester 1803/4 fallen die Vorarbeiten für die Reorganisation des fürstlichen Gymnasiums. Göcking, der dem Göttinger Dichterbunde nahe stehende Epigrammen- und Epistel- dichter besuchte die Klassen wiederholt, ebenso auch Meissner, um sich mit dem Direktor Pfster zu besprechen. Am 24. Sept. 1803 erfolgte die landesherrliche Verordnungdie Einschränkung des Studierens betreffend von Arnoldi gegengezeichnet.

Wir haben bis jetzt schon vielfältig in Erfahrung bringen müssen, dass bisher eine verhält- nismäszig zu grosze Anzahl junger Leute sich den höheren Wissenschaften gewidmet hat und dasz selbstgemeine Bürgers- und Bauersleute durch irrige Vorurteile häufig verleitet worden sind, ihre Kinder ohne Rücksicht, ob sich eine besondere Neigung und Fähigkeit zu den Wissenschaften bei denselben finde, oder nicht, studieren zu lassen.

Unverkennbar ist es indessen, dass diese uneingeschränkte Studierfreiheit nur zu häufig von den nachteiligsten Folgen für den Staat und die einzelnen Individuen selbst begleitet ist. Nicht selten legen unvorsichtige Eltern, weil die zu bestreitenden Studierkosten ihre Kräfte übersteigen, zu ihrem eigenen und ihrer Kinder Verderben den Grund. Noch häuflger aber wird dadurch einesteils der Staat mit halbstudierten und unbrauchbaren Subjekten belästigt und andernteils hauptsächlich dem Ackerbau, den Handwerken und den Künsten eine ganze Anzahl nahrungs- und dienstfähiger Kräfte entzogen.

In Erwägung dieser nachteiligen Folgen einer allzu grossen Studierfreiheit haben Wir daher im Bewusstsein Unserer Regentenpflicht hierdurch zu verordnen Uns gnädigst bewogen gefühlt, dass von nun an keiner, dessen Kinder der Militär-Konskription unterworfen sind, dieselben studieren lassen dürfe; es sei denn, dass wir in einem einzelnen besonderen Falle Dispensation hiervon statt- finden zu lassen gnädigst geruhen würden. Zu eines jeden Nachricht und Nachachmung haben wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und durch den Druck öffentlich bekannt machen lassen. Wilhelm Friedrich.

Da sich im Aug. 1804 das Gerücht verbreitete, dass der Frbprin⸗ von Oranien den Professor Meissner von Prag als Direktor des Lyceums zu Fulda berufen habe und auszerdem noch mit anderen auswärtigen Gelehrten und Professoren zur UÜbernahme von Lehrstühlen am Lyceum und Gymnasium in Verhandlung stehe, so sah der Fürstbischof Adalbert von Harstall darin eine Störung im bisherigen Besitze der katholischen Schulen, bezw. eine Verletzung des Westfälischen Friedens Art. V§. 31 32 und des Reichsdeputations-Hauptschlusses, insbesondere der§. 60, 62 und 63. Unter den neu zu berufenden Professoren wurden genannt Pölit⸗ von Leipzig, Creuteer

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