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Rühle machten nun in einer Audienz den letzten Versuch, den Fürsten zu einer gütlichen Nieder- legung zu bewegen; auch jetzt noch erklärte der Fürst, dass er die ihm übertragene Regierung nicht ohne Genehmigung des Kaisers und Reichs freiwillig niederlegen könne, dass er aber einer gewaltsamen provisorischen Besitznahme sich nicht widersetzen werde. Es erfolgte nun die Besitz- nahme des Landes und die Beeidigung der Hof- und Staatsdiener, des Militärs und der Bürger- schaft. Bemerkt zu werden verdient, dass der Fürst schon am 2. Okt. die Erlaubnis erteilt hatte, alles zu thuen, was ihnen rätlich zu sein schien. Am 6. Dez. hielt der Prinz von Oranien seinen feierlichen Einzug. Am 15. Dez. 1802 wurden durch eine landesherrliche Verordnung alle dom- kapitularischen Güter und Probsteien mit allen Rechten und Besitzungen als fürstliche Domänen eingezogen und die Jahresgehalte für die adeligen Pröpste und Domkapitulare festgestellt.(Aus- führlichere Angaben über die letzten Tage des Fürstentums finden sich in Schneiders Buchon. II. 2. 26— 47 und in Ferdinand Zwengers Buchonia 1880; 25 und 26.) Am 29. Dez. 1802 erliesz der leteæte Fürstbischof und Abt von Fulda eine die Auflösung des Benediktinerklosters Fulda betref- fende Verfügung; darin heiszt es in Übereinstimmung mit dem früher festgehaltenen Verfahren des Fürsten, eines Musters seltener Charakterfestigkeit, dass endlich der Zeitpunkt gekommen sei, wo der Reichsdeputationsschluss in Erfüllung gebracht und das adelige Konvent entlassen werden soll. Die Gebäude und Gärten des Benediktiner-Konvents wurden gegen Abtretung des bischöflichen Seminars und des dazu gehörigen Ackerhofs dem Klerus überlassen, um dort wegen des gröszeren Raumes, auch Anschlusses an die Kathedralkirche, ein Priester-Seminarium zu errichten. Von dieser Zeit wurde das Gebäude, das seit 1573 dem Zweck christlicher Bildung und dem Unterricht in den humanen Wissenschaften gedient hatte, bestimmt, als Kaserne für militärische Erziehung benutzt zu werden. Die Hörsäle des fürstlichen Gymnasiums verblieben vorerst noch im Bibliotheks-Gebäude. Mit diesem Wechsel in der Person des Regenten traten dann auch Anderungen in der politischen Organisation der gesamten Landesverwaltung des Fürstentums Fulda und insbesondere der höheren Schulen ein. Nach der Verordnung vom 20. Dezember 1802 bildet die oberste Be- hörde die Fürstlich Oranien-Nassau-Fuldaische Geheimkonferenz(Fr. v. Bibra, von und zu Tann, v. Schenk und v. Brack). Die unterstellte Regierung besteht aus 2 Kollegien, der eigentlichen Regierung(Justiz, Lehn- und Archiosachen) und Hof- und Polizeigericht. Kanzler wurde Dom- dechant von Ostheim. Unter dem 30. April 1803 erfolgte die landesherrliche Verordnung die Organisation des Konsistoriums betreffend. Da demselben auch die Gymnasien unterstanden, so wird dieselbe hier ihrem wesentlichen Inhalte nach mitgeteilt. Fuld 30/4 1803. Landesherrliche Verordnung die Organisation des Konsistoriums betreffend. Das Konsistorium hat alle Gerechtsame ex jure territoriali als auch ex jure advocatiae, welche Uns in Kirchensachen zustehen, zu beobachten, sich jedoch, was den katholischen Religionsteil an- geht, aller Erkenntnis in dem dogmatischen Fache und der inneren Kirchendisziplin, sowie jeder Gerichtsbarkeit über Geistliche in Personalsachen zu enthalten. Das protestantische Kirchenwesen steht unter der Aufsicht des Konsistoriums, dasselbe ist auch in persönlichen Sachen das Forum für die protestantischen Geistlichen. Das Schulwesen im Fürstentum Fulda, was sowohl die Gymnasien, als auch die niederen Stadt- und Landschulen betrifft, übergeben Wir, ohne Unterschied der Religion, der Aufsicht unseres


