Auch wurde das Privilegium der Lehrersöhne durch Min.-Erlaſs vom 13. Mai 1887, das der dritten Brüder durch Min.-Erlals vom 3. Januar 1888 aufgehoben. Die Ent- scheidung, ob ein Erlaſs des Schulgeldes gewährt werden kann, soll in allen Fällen ledig- lich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit der Nachsuchenden abhängig gemacht werden. Im ganzen dürfen nur 10 Prozent der Gesamteinnahme an Schulgeld erlassen werden; vom Eintrittsgeld, sowie von den Gebühren für Abgangszeugnisse(3 Mark) findet keine Be- freiung statt.
IV. Maturitäts-Prüfung.
A. Prüfungs-Ordnung.
Die erste Verfügung über die Notwendigkeit eines von dem Gymnasium zu Weilburg beizubringenden Maturitätszeugnisses für diejenigen, welche in den Nassauischen Staats- dienst treten wollten, wurde von dem Herzogl. Staatsministerium am 5. Januar 1830 erlassen. Vorher schon hatte die Regierung dem vorzeitigen Abgang auf die Universität vorzubeugen versucht, zuerst durch eine Verfügung vom 18. August 1818, in welcher bestimmt wurde, dals alle Eingeborenen, welche sich dem Staatsdienste widmen wollen und dazu auf dem Gymnasium zu Weilburg vorbereiten, ein volles Jahr die oberste Klasse zu besuchen hätten, widrigenfalls sie zum Genusse eines Stipendiums auf der Landes-Univer- sität(Göttingen) oder anderer Benefizien nicht zugelassen würden. Diejenigen Eingebore- nen aber, welche sich durch Privatunterricht oder in auswärtigen Lehranstalten vorgebildet hatten, sollten sich vor dem Abgang auf die Universität einer Prüfung bei den Professoren in Weilburg unterwerfen und ein Zeugnis darüber beibringen, dafs sie die nôtigen Vor- kenntnisse besäſsen.— Am 16. November 1825 erfolgte ein verschärfter Erlals des Staats- ministeriums, in welchem verfügt wurde, dals diejenigen, welche die eben angegebenen Bedingungen nicht erfüllten, nicht vor vollendetem 22. Jahre zur Staatsprüfung zugelassen werden sollten. Die vor vollständig absolviertem Gymnasialkursus zur Universität Ab- gegangenen sollten die übrigen nicht benachteiligen.
Erst im Jahre 1830 wurde die Vorlage eines Maturitätszeugnisses zur unerlälslichen Vorbedingung für die Zulassung zur Staatsprüfung gemacht. Ein förmliches Examen aber brauchten auch jetzt nur diejenigen zu machen, welche den Gymnasialkursus in Weilburg nicht vollständig absolviert hatten, oder auf auswärtigen Anstalten vorgebildet waren. Den- jenigen, welche das Gymnasium durchlaufen oder die erste Klasse mindestens ein Jahr lang besucht hatten, stellten die Lehrer ohne Prüfung das Zeugnis der Reife aus. Dieses Verfahren blieb in Übung bis zum Jahre 1843. Die noch vorhandenen Zeugnisse der von dem Gymnasium entlassenen Schüler beweisen aber, dals man es mit der Beurteilung der Reife durchaus nicht streng nahm. Beispielsweise führe ich aus dem Zeugnisse eines zu
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