Zu der offentlichen Prüfung der Schüler des Kurfürstlichen Gymnasiums 11 4bKL 6 Im Jahre 1864 welche am 21. und 22. Merz stattfinden wird ladet ergebenst ein der Gymnasialdirector Dr. FRIEDRIGCH' MUNSAC HER. Inhalt: I. Abhandlung des Gymnasial-Directors. II. Schulnachrichten. ——=r9deeeee Marburg.. N. G. Elwert'sche Universitäts-Buchdruckerei. 1 8 6 4. Beiträge ZUT Erklärung der Germania von Tacitus. Zweite Abtheilung. aniosT N0- Zur Anknüpfung an die erste Abtheilung dieser Beiträge. In dem zu Ostern 1863 veröffentlichten Programm des hiesigen Gymnasiums findet sich die erste Abtheilung von Beiträgen zur Erklärung der Germania, an welche sich die folgenden Beiträge unmittelbar anschliessen sollen. Zum besseren Verständnis der letzteren wird es jedoch angemessen sein, eine Uebersicht über den Inhalt jener ersten Abtheilung hier in wenigen Worten mitzutheilen. Das Vorwort(Seite 3.—8.) entwickelt die Gesichtspunkte, welche ich bei der Erklärung der Germania vor Augen gehabt habe; sodann wird dort(Seite 9. u. 10.) eine kurze Uebersicht über den Plan und inneren Zusammenhang der Germania, namentlich des ersten Abschnittes derselben, gegeben. Nachdem weiterhin auf Seite 10. bis 21. die von Tacitus in den Kapiteln 1. bis 4. zur Germania gegebene Einleitung erörtert ist, folgt in jenem Programm von Seite 21. an zuerst eine Uebersicht über den zweiten Abschnitt des ersten Haupt- theils der Germania(die Schilderung der Sitten des öffentlichen Lebens), sodann die Erklärung der Kapitel 5. bis 8., welche die Beschreibung des Landes, sowie den ersten Abschnitt der Beschreibung des öffentlichen Leb ens, nämlich die Schilderung des Kriegswesens, enthalten. In der jetzt erschemnenden zweiten Abtheilung der Beiträge sollen nun erstens die Kapitel 9. bis 14., in welchen Tacitus die Schilderung des öffentlichen Lebens durch Beschreibung der Götterverehrung und des öffentlichen Rechtes 4 abschliesst, sodann die Kapitel 15. bis 27., in welchen er die Sitten des häuslichen Lebens darstellt, nach den früher von mir dargelegten Gesichtspunkten erklärt werden. Die folgenden Kapitel dagegen, in welchen Tacitus die einzelnen Völkerschaften der Germanen beschreibt, gedenke ich, für jetzt wenigstens, nicht mehr zu behandeln, da sie für die Schüler unserer Gymnasien eine verhältnis- mässig weit geringere Bedeutung haben, als die 27 ersten Kapitel. Schliesslich sei noch bemerkt, dass bei den nachfolgenden Erklärungen die von Massmann in seinem Werke: Germania des C. Cornelius Tacitus. Quedlin- burg und Leipzig 1847— aus sorgfältiger Prüfung der Handschriften gegebene Recension des Textes zur Grundlage gedient hat. Neuntes Kapitel. Da Tacitus am Schluss des vorhergehenden Abschnittes, also in den letzten Worten des S. Kapitels, davon geredet hat, dass die Verehrung der Germanen für weise Frauen nicht soweit gehe, um sie zu Göttinnen zu stempeln, so dient ihm dies zur Veranlassung, um in den beiden folgenden Kapiteln, dem 9. und 10., von dem Gottesdienst der Germanen zu handelu. Im 9. Kapitel nennt er zuerst einige besonders merkwürdige Götter der Germanen und beschreibt alsdann ganz kurz das von der Götterverehrung der Griechen und Römer Abweichende und den Germanen Eigenthümliche.— Im 10. Kapitel schildert er die Art, wie die Germanen den Willen der Götter in Betreff zukünftiger Ereignisse zu erforschen suchen, und zwar handelt er zuerst von dem den Germanen eigenthümlichen Loosen mit Buchenstäbchen, sodann beschreibt er drei Arten der Auspicien, nämlich die aus dem Vogelfiug, die aus dem Wiehern der Pferde, endlich die aus dem Wettkampf von Kriegern. Da das Wesen des Germanischen Heidenthums mit dem des Römischen und Griechischen übereinstimmt, so hat Tacitus sich darauf beschränkt, seinen Landsleuten nur die wichtigsten Abweichungen des Germanischen Heidenthums zu beschreiben. Für Leser aber, welche diesen heidnischen Anschauungen fern stehen, wird eine kurze Hinweisung auf das, was den Germanen in der Religion mit andern heidnischen Völkern gemeinsam, was ihnen eigenthümlich war, nicht unwillkommen sein.— Das Heidenthum unserer Vor- fahren war, wie das der übrigen indogermanischen Völker, also auch der Griechen und der Römer, eine Naturreligion, wonach alle Kräfte der sichtbaren und der geistigen Welt, die guten und die bösen, die erwünschten und die gefürchteten, als göttlich anerkannt, wonach ihre Wirksamkeit durch Gebet und Opfer entweder erfleht oder abgewendet wurde. Dass dabei auch— halb unbewusst— ein Zug vom Glauben an einen Gott sich hin- durchzog, ist unverkennbar.— Im Unterschied von der bei Griechen und Römern üblichen Götterverehrung war den Germanen ein sinniger Ernst eigen, der sie vom Bilderdienst und von einem vorwiegend sinnlichen oder vorwiegend ergötzlichen Cultus zurückhielt und 6 zu einer mehr geistigen, ernst-treuherzigen und keuschen Verehrung der göttlichen Mächte hinlenkte. Ein Verbrennen der Opferthiere oder einzelner Theile derselben, wie es bei Griechen und Römern geschah, fand bei den Germanen nicht statt; daher auch eigentliche Altäre bei ihnen nicht vorkamen. Auch das ist noch zu bemerken, dass ihre Götter mehr den Griechischen, ihr Aberglaube mehr dem Römischen glich. Dualismus war ihrer Religion ebenso fremd, wie Fetischismus. Vergl. Nägelsbach nachhom. Theologie Seite 140. Preller Röm. Mythol. S. 44. Grimm Deutsche Mythol. 2. Ausg. XLIII. XLIV. XLVII. und 149. Wenn Caesar de bello Gall. 6, 21. von der Religion der Germanen sagt:»Deorum numero eos solos ducunt, quos cernunt et quorum aperte opibus juvantur, Solem et Vulcanum et Lunam; reliquos ne fama quidem acceperunt«, so hat er, der weder Götterbilder noch Tempel, noch überhaupt das vorfand, was auf bestimmte Götter-Persön- lichkeiten schliessen liess, damit, wie ich vermuthe, nur ausdrücken wollen, dass die Naturkräfte von den Germanen als Götter verehrt würden. In diesem Sinn hat Caesar den Grundcharacter der Germanischen Religion richtig bezeichnet. Wollte man dagegen seine Worte so fassen, als habe er mit Sol u. s. W. die Hauptgottheiten bezeichnet, so würde seine Nachricht mit allen andern Ueberlieferungen im Widerspruch stehn*¹). Doch kehren wir zum 9. Kapitel zurück! Dasselbe zerfällt, wie gesagt, in zwei Theile, deren erster bis»advectam religionem- reicht und von einigen dem Tacitus besonders merkwürdigen Göttern der Germanen handelt. Als denjenigen Gott, welcher mehr denn alle anderen Götter verehrt wurde, nennt Tacitus den Mercurius. Dass damit Wuotan(so lautet der Name althochdeutsch; alt- niederdeutsch lautet er: Wodan, altnordisch: Odhinn) gemeint sei, lehrt einmal eine Vergleichung der Römischen und der Deutschen, noch in heidnischer Zeit entstandenen, Wochentags-Namen, wonach dies Mercurii= Wuotanstak(Wednesday der Engländer, Godenstag der Westphalen) ist, sodann folgende Stelle aus des Paulus Diaconus Geschichte der Longobarden I, 8.»Wodan sane, quam aqdjecta litera Gwodan dixerunt(Longobardi), ipse est, qui apud Romanos Mercurius dicitur et ab universis Germaniae gentibus ut Deus adoratur«.(Ut« wird übrigens hier nicht, wie in den Zeiten guter Latinität, zur Be- zeichnung einer blossen Aehnlichkeit, sondern als Ausdruck der vollständigen Anerkennung gebraucht.).— Noch andere Stellen, wo Mercurius für Wuotan steht, siehe bei Grimm Deut. Myth. 2. Ausg. S. 110. Es kann auffallend erscheinen, dass die Römer den Wuotan, der von den Germanen als höchster der Götter verehrt wurde, ihrem Mercurius, einer untergeordneten Gottheit, entsprechend fanden; allein es findet sich in der That manche Uebereinstimmung zwischen den Eigenschaften beider. Denn Wuotan, dessen Name Grimm(Deut. Myth. S. 120) von *) Eine andere Erklärung der Stelle aus Caesar findet sich bei Mannhardt Götter der Deutschen S. 70. Sie ist mir aber erst bekannt geworden, als der Druck des Textes schon vollendet war. 7 „Watan= vadere- ableitet und als Bezeichnung des Alles durchdringenden Wesens nimmt. ist nicht blos der Gott des Krieges und Sieges, der Stürmende, der Urheber der Seuchen und ihrer Heilung, der Vater der Dichtung(Grimm Deut. Myth. S. 122. u. bes. 136.) lauter Eigenschaften, die dem Mercurius fehlen— sondern er ist auch der Geber der irdischen Güter, der Beschützer der Wanderungen und Wege, somit der Gott des Handels und Wandels, der Erfinder der Schriftzeichen, der Runen(Grimm Deut. Myth. S. 136). Darin stimmt aber seine Wirksamkeit mit der des Mercurius, noch mehr mit der des Griechischen Hermes überein, welchen die Römer auf ihren Mercurius mehr und mehr übertrugen, und welcher ebenfalls als dοενι ⁵deιν(Odyss. 8, 335.) verehrt wurde. Ja sogar in der äusseren Erscheinung begegnet uns eine Uebereinstimmung. Denn sowie Mercurius den caduceus trägt, führt Wuotan die Wünschelruthe, einen Stab, mit welchem er alles Gut— in den mittelhochdeutschen Gedichten wird es noch ⸗Wunsch- genannt— den Menschen überträgt. Nur dünkt Mercur dem Römer ein jugendlicher Gott zu sein, Wuotan dem Germanen ein väterlicher Greis. Vergl. über Mercur Preller Röm. Myth. S. 596; über Hermes Welcker Griech. Götterlehre 2, 448 u. 454; über Wuotan Grimm Deut. Myth. S. 120— 150. bes. S. 126 und 136. Auch findet sich Grimm Deut. Myth. S. 110. eine Stelle aus einer Schrift des Mittelalters, wo Mercurius, Voden anglice appel- latus, als deus mercatorum bezeichnet wird. Aus den Worten:»certis diebus« u. S. W. geht hervor, dass dem Wuotan an bestimmten Tagen auch Menschenopfer dargebracht wurden. Diese Sitte der Germanen wird nicht nur von Tacit. Germ. 39. Annal. 1, 61, sondern auch von vielen Schriftstellern späterer Zeit(Grimm Deut. Myth. S. 39.) erwähnt. Vorzugsweise wurden solche Opfer, wie aus den von Grimm gesammelten Stellen hervorgeht, bei ausserordentlichen Gelegen- heiten, meist zur Sühnung dargebracht; aber die Worte: ⸗certi dies⸗ deuten doch auf eine regelmässig wiederkehrende Zeit, und vermuthlich haben wir die vier grossen Wende- puncte des Jahres, welche nach Grimm S. 38. mit Wuotan in enger Verbindung standen, nämlich Maifest, Sommer-Sonnenwende, Herbstzeit und Winter-Sonnenwende, insbesondere das letzte oder Julfest am 21. December als die»certi dies« zu denken. Vergl. Mannhardt Götter der Deutschen S. 140 unten. Grimm S. 42 u. 43., namentlich das Zeugnis Dietmars von Merseburg. Die Thieropfer aber, welche dem Wuotan gewöhnlich dargebracht wurden, mochten wol vornehmlich Pferde sein, da diese Thiere als das edelste Opfer galten, Grimm S. 43. »Litare⸗ hat die Bedeutung: glücklich opfern, ein heilbringendes Opfer darbringen. Mars entspricht dem Deutschen Kriegsgott, welcher althochdeutsch Zio heisst(ein Name, der mit dem Römischen»deus« ursprünglich gleichbedeutend ist, Grimm Deut. Myth. S. 175.), aber als Kriegsgott auch den althochdeutschen Namen Erch führt Dass dem so sei, ergibt sich schon daraus, dass der dritte Wochentag(dies Martis) noch jetzt in Schwaben Ziestig, in Baiern Erchtag heisst. Von dieser Gottheit, welche zugleich als Gottheit des Todes verehrt wurde(siehe Schmidt Zeitschrift für Geschichte 8, 255), wird 8 uns aber im Ganzen nur Weniges überliefert. Weiteres sehe man bei Grimm Deut. Myth. S. 175— 189. Mannhardt a. a. O. S. 262— 264. Den Ausdruck»concessis« nimmt Grimm(Deut. Myth. S. 40.) im Sinn von:»geeignet, dem Wesen der Götter entsprechend« und beruft sich dafür auf das Wort: concessa in Tac. hist. 5, 4. Allein in dieser Stelle sowie überhaupt(Tac. ann. 2, 55. 4, 31. 16, 33.) hat concedere, wo es transitiv gebraucht wird, die Bedeutung von:»permittere«; concessus ist also gleich permissus in der Bedeutung von: erlaubt. Diese Erklärung:»erlaubt- empfiehlt sich aber auch ausserdem durch den Zusammenhang, indem-concessis«, im Sinn der Römer genommen, einen passenden Gegensatz zu hostiis humanis bildet. Denn zur Zeit des Tacitus galten Menschenopfer bei den Römern als unerlaubt; die Thieropfer konnten daher recht passend als erlaubte bezeichnet werden. Die Worte:»et Herculem« sind etwas verdächtig. Unzulässig sind sie freilich nicht, da wir aus Tacitus(Annal. 2, 12.) selbst wissen, dass ein Held, dem der Römer diesen Namen gibt, von den Germanen verehrt wurde; es ist dies derselbe Held, dessen schon Kap. 3. gedacht wurde, der Göttersohn Irmin oder Iring(Grimm Deut. Mythol. S. 326 u. w. Mannhardt S. 265.). Allein dass diese Worte in einigen Handschriften gänzlich feh'en und in den übrigen, in welchen sie vorkommen, eine durch Nichts erklärliche auffallende Stellung hinter dem Worte: placant haben, erweckt den Verdacht, dass sie nicht von Tacitus, sondern von einem seiner Erklärer herrühren. Dass die Annahme des Tacitus, als sei die Verehrung der Aegyptischen Isis unter einem Theil der Sueven verbreitet gewesen, auf einem Irrthum beruhe, wird wol keines Nachweises bedürfen; aber um so interessanter ist die Frage, was den Tacitus zu diesem Irrthum, für den er selbst keinen andern Grund als das bei dem Cultus gebrauchte Bild eines Schiffes anführt, veranlasst habe. Bei den Römern wurde am 5. Merz ein Schiff in feierlichem Umzuge umhergetragen und der Isis geweiht, damit sie für die Zeit des wieder eröffneten See-Verkehrs Glück verleihe. Siehe Preller Röm. Myth. 729. Da nun Tacitus in Deutschland eine Göttin fand, der zu Ehren man ebenfalls ein Schiff umherführte, so nahm er an, dass der Cultus der Isis, sowie er bei den Römern eingedrungen war, auch zu den Deutschen gekommen sei.— Was für eine Bewandtnis mag es mit diesem Cultus der Germanen gehabt haben? Zeugnisse aus dem Mittelalter und aus dem 16. Jahrhundert geben darauf Antwort. Wie Grimm D. M. S. 237. aus Rodulfi chronicon abbatiae sancti Trudonis ausführlich berichtet, kam ein Zug von Menschen, welchen die Geistlichkeit als einen heidnischen bezeichnete, im Jahr 1133 mit einem Schiffe durch die Gegenden von Aachen und Mastricht, ähnliche Züge mit Schiff oder Pflug wurden noch 1530 in Schwaben verboten, und Berichte von dergleichen Zügen kommen ausserdem vielfach vor. Wie aber die Göttin bei den Deutschen geheissen habe, der zu Ehren dies geschah, lässt sich nur vermuthen. Grimm(D. M. S. 244) denkt an Hulda, die von oben Segen spendende Göttin; Mannhardt S. 302 meint, dass die Göttin Isa geheissen habe, dass sie dem Wesen nach mit der Göttin Fria eins gewesen 9 und als Wolkengöttin durch das Bild eines Schiffes verehrt worden sei. Damit würde auch Grimms Meinung stimmen, da zwischen Hulda und Fria kein wesentlicher Unter- schied ist. Die Worte:»ipsum signum« bedeuten: das blosse Bild, oder:»schon das Bild-— ohne dass man noch Weiteres anzuführen braucht. Dass Tacitus neben den drei von ihm angeführten Gottheiten nicht wenigstens des Gottes Dunar gedenkt, hat vermuthlich darin seinen Grund, dass dieser besonders von denjenigen germanischen Stämmen verehrt wurde, welche dem Römischen Reich entfernter wohnten. Der zweite Theil des Kapitels handelt von der den Germanen eigenthümlichen Art der Götterverehrung. Diese bezeichnet Tacitus zuerst negativ, indem er bei den Germanen das Vorhandensein von Tempeln und Götterbildern verneint, sodann positiv, indem er bildlose Verehrung in Hainen erwähnt und dafür einen Grund anführt, der uns zeigt, dass die Germanen von der Erhabenheit des göttlichen Wesens eine richtigere Vorstellung hatten als Griechen und Römer. Ausnahmen von dieser bildlosen Verehrung fanden jedoch schon zur Zeit des Tacitus statt. Denn wenn in German. 40 von Kleidern der Nerthus geredet wird, so wie davon, dass die Göttin gebadet werde, so ist auch zu ver- muthen, dass cin Bild derselben vorhanden gewesen sei. Sicher aber können die Worte Annal. 1, 51 ⸗profana et sacra et templum Tamfanae... s0lo aeduantur« nur von einem Gebäude verstanden werden. Dass endlich in späteren Jahrhunderten Tempel und Bilder der Götter hin und wieder bei den Germanen sowol in Deutschland, als auch in Scandinavien vorkamen, ist durch viele Zeugnisse erhärtet, doch scheint der Waldcultus vorherrschend geblieben zu sein. Grimm D. M. 69— 74, sowie 62 und 77. »„Ceterum« enthält den Begriff des Gegensatzes. Tacitus will sagen: Nach dem Vor- hergehenden könne man erwarten, dass die Germanen Götterbilder hätten; dem sei aber nicht so. Zu den Worten:»lucos ac nemora consecrant⸗ denke man ⸗diis« hinzu und als Gegen- satz: non templa. Die Wörter: luci und nemora bezeichnen Haine, das erstere Wort aber mit dem Nebenbegriff des Heiligen. Vgl. Döderlein Synon. II, 91.»Secretum illud-⸗ bezeichnet: das bekannte, das ihnen bewusste geheimnisvolle Wesen. „»Sola reverentia«:»nur in Andacht⸗, wie Histor. V, 5 sola mente: nur im Geist. Für die Ansicht, dass unter„secretum illud« nicht ein abgeschiedner Ort, sondern ein von der sichtbaren Welt abgeschiednes d. h. über ihr stehendes geistiges Wesen zu verstehen sei, scheinen mir folgende Gründe zu sprechen. Einmal kommt»secretum« für Geistiges, für solches, was sich der sinnlichen Wahrnehmung entzieht, mehrfach bei Tacitus vor, z. B. German. 22.»secreta pectoris-(Andere Beispiele siche in Bötticher lex. Tacit.). Sodann würden, wenn man secretum als abgelegenen Ort nehmen wollte, die Sätze, deren Prädicate consecrant und appellant sind, eine Tautologie enthalten; endlich würde bei dieser Annahme die Beifügung: sola zu dem Worte: reverentia auffallend sein. Wenn dagegen 2 10 für die Ansicht, dass secretum einen Ort bedeute, angeführt wird, dass»videre“ gewöhnlich vom sinnlichen Sehen gebraucht werde, so ist dies zwar allerdings zuzugeben, aber zugleich darauf aufmerksam zu machen, dass durch die Worte: sola reverentia dem Ausdruck: videre hier die Bedeutung des geistigen Sehens, welche er mitunter ebenfalls hat, aus- drücklich beigelegt wird. Zehntes Kapitel. Von der Art, wie die Germanen den Willen der Götter über die Zukunft erforschten. spricht Tacitus ausführlicher, als von den Göttern und ihrer Verehrung. Zunächst beschreibt er die Loosung, gewissermassen eine Vorprüfung des Zukünftigen, und bezeichnet dann noch drei bei den Germanen vorkommende Gewohnheiten, Vorzeichen zukünftiger Dinge zu erhalten und zu deuten. Das Wesentliche bei der Loosung war nach den Angaben des Tacitus Folgendes: 1) Der Ast eines fruchttragenden Baumes wird in Stäbchen zerschnitten, und diese werden mit bestimmten Merkzeichen versehen. Der Begriff eines fruchttragenden Baumes (arbor frugifera) ist aber hier nicht nach Römischer Auffassung— denn, wie wir aus Kap. 5. erfahren, gab es nach dieser keine Frucht- oder Obstbäume in Germanien—, sondern nach Germanischer Auffassung zu bestimmen; wir haben deshalb, wie Müllenhoff in der Schrift: zur Runenlehre. Halle 1852. S. 28 und 29. darthut, an Buchen, Eichen. Wacholder, Haselnuss und Holunder zu denken.— Von den Merkzeichen soll nachher die Rede sein. 2) Die Stäbchen werden auf blendend reinem Tuch— suber candidam vestem— also ohne Zweifel auf einem blendend reinen Leintuche— denn es wird ja eine heilige Handlung vorgenommen— planlos und so, wie es der Zufall fügt, ausgebreitet. 3) Ein Priester des Gemeinwesens, wenn es sich um Fragen des öffentlichen Wohls handelt, oder in häuslichen Angelegenheiten der Hausvater(und zwar ohne Zuziehung eines Priesters, was durch: ipse ausgedrückt wird) spricht ein Gebet, blickt zum Himmel empor, theils um dadurch ferner den Beistand der Götter zu erflehen, theils um jede Absicht bei dem Aufheben der Stäbchen auszuschliessen, und hebt drei einzelne Stäbchen empor, aus deren Merkzeichen er nun die Antwort der Götter auf die vorgelegte Frage deutet.— Ritter in seiner Ausgabe des Tacitus will*) die Worte: ter singulos tollit, so verstchen, dass die Stäbchen(Ritter fasst sie als Würfel auf) dreimal planlos ausge- breitet und dann jedesmal ein Stäbchen aufgehoben worden sei. Der ÜUnterschied seiner Ansicht von der hier vorgetragenen ist freilich kein bedeutender; aber gleichwol glaube ich darauf aufmerksam machen zu müssen, dass die Worte des Tacitus der Ritterschen Ansicht nicht günstig sind. Denn Tacitus gebraucht: spargunt ohne Beifügung eines Zahlworts und erst zu: tollit fügt er das Zahlwort: ter hinzu. Wenn Ritter fragt, warum *) Ritter stützt sich hierbei auf Caesar de bello Gallico 1, 53, eine Stelle, die, wie ich glaube, für die Auslegung unserer Stelle nicht entscheidet. Tacitus in diesem Fall nicht geschrieben habe: tres surculos deinceps, so dient zur Antwort, dass wahrscheinlich vor jedem Aufheben eines Stäbchens Aufblicken und Gebet vorhergieng. Soweit ist Alles klar; es bleibt nur die Schwierigkeit übrig, wie wir uns die Merk- zeichen, welche auf die Stäbchen eingegraben wurden, vorzustellen haben. Einige, wie Rühs(Erläuterung der Germania S. 330), Orelli, Döderlein, nehmen nur Zeichen für Ja und Nein an und bestimmen alsdann die Zahl der Stäbchen auf sechs, von denen drei mit Ja, drei mit Nein bezeichnet gewesen seien, sodass eine vierfache Antwort habe stattfinden können, nämlich so dass von den aufgehobenen Stäbchen alle drei, oder dass zwei Stäbchen auf Ja, oder umgekehrt dass entweder alle drei oder zwei Stäbchen auf Nein lauteten. Andere sind der Ansicht, dass die bei den Germanen üblichen Runen als Merkzeichen gedient hätten. Für die erstere und gegen die letztere Ansicht wird angeführt, dass sich für die Zeit des Tacitus, ja noch für mehrere folgende Jahrhunderte hinaus eine Anwendung der Runen zum Schreibgebrauch gar nicht nachweisen lässt. Diese Thatsache muss allgemein zugestanden werden, aber Liliencron, der in der vorher angeführten Schrift: zur Runenlehre S. 23— 25. diese Thatsache anerkennt, weist mit schlagenden Gründen nach, dass man die Runen ursprünglich nicht als Zeichen zum Schreiben, nicht als Alphabet, sondern als Anlautszeichen für sechszehn bestimmte Wörter gebraucht und dass man erst viel später, nachdem man mit dem Alphabet der Römer bekannt geworden sei, etwa im S. oder 9. Jahrhundert angefangen habe, jene Anlauts- zeichen auch als Schreibrunen zu gebrauchen. Damit ist jener Einwand in soweit beseitigt, als nun blos die Frage zu entscheiden ist, ob wol die Germanen zur Zeit des Tacitus die Runen als Anlautszeichen bei ihren Loosungen gebraucht haben könnten. Dies macht aber Müllenhoff in derselben Schrift: zur Runenlehre(besonders Seite 34. 39— 41) in hohem Grade wahrscheinlich, indem er zeigt, dass die Germanen in den Zeiten des Heidenthums sich bei Loosungen gewöhnlich nicht der Merkzeichen für Ja und Nein, sondern der Runen zu bedienen pflegten, und dass dieser Gebrauch ein in der Sprache selbst überlieferter und uralter sei. Die Runen dienten nämlich dazu, den Anlaut eines Wortes zu bezeichnen, welches vermöge des sogenannten Stabreims oder der Alliteration die Grundlage eines Spruches bildete. Die sechszehn ältesten Runen erinnerten also an sechszehn allbekannte Sprüche, welche für den Zweck dessen, der die Zukunft zu erforschen wünschte, entweder als zusagend oder als verbietend gedeutet werden konnten. Dem- gemäss spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei der Loosung sechszehn mit Runen verschene Stäbchen gebraucht wurden. Man vergleiche auch Grimm Gesch. der Deutschen Sprache S. 158— 159. War die Vorprüfung durch das Loos günstig ausgefallen, so wurde zu derselben(in diesem Sinn steht adhuc«) die Beglaubigung oder Bestätigung durch Auspicien(fides auspiciorum) erfordert. Fiel dagegen die Entscheidung durch das Loos ungünstig aus, so unterblieb an demselben Tag jede weitere Befragung des Götterwillens. Dass consultatio so zu verstehen sei, ergibt sich aus dem Zusammenhang ganz unleugbar. 2* 12 Von Auspicien nennt Tacitus drei Arten als bei den Germanen üblich. Die erste Art, die er zu seiner Verwunderung— das liegt in den Worten: etiam hic— auch bei den Germanen findet, nämlich aus den Stimmen und dem Flug der Vögel, beschreibt er nicht weiter, da er sie mit der Römischen übereinstimmend findet— daher:»illud«— und desshalb die Kunde von derselben bei seinen Landsleuten voraussetzt. Dass bei den Germanen Rabe, Kukuk u. a. weissagende Vögel waren, siehe bei Grimm Deut. Myth. 2. Aufl. S. 637 u. 640. Dann geht Tacitus zu einer den Germanen und den ihnen zunächst verwandten Völkern, den Persern und Slaven, eigenthümlichen Art über, nämlich zu den Auspicien aus dem Wiehern und Schnauben heiliger Rosse. Ueber diesen Brauch der Germanen siehe bei Grimm Deut. Mythol. 2. Aufl. S. 624; der Slaven S. 627; der Perser Herodot. 1, 189. 3, 84— 86. Diese Auspicien dienten nach den Worten des Tacitus nur bei öffent- lichen Angelegenheiten, weshalb die Befragung vom höchsten Priester in Gemeinschaft mit dem politischen Haupt der Volksgemeinde— sei dies ein König oder ein Häuptling— angestellt wird. Dass man gerade dem Ross diesen Vorzug vor den übrigen vierfüssigen Thieren einräumte und es unter Umständen als Verkündiger des göttlichen Willens ansah, hatte wol darin seinen Grund, dass es unter den bei den Germanen vorkommenden Thieren entschieden dasjenige ist, welches durch Schönheit der Gestalt, Theilnahme für den Menschen, kurz durch Adel seines Wesens ausgezeichnet ist.— Auch bei Homer wird den Rossen des Achilles Weissagung beigelegt(Iliade 19, 408). Die Worte:-isdem nemoribus ac lucis« sind auf die im 9. Kapitel angeführten heiligen Haine zu beziehen. Zu dem Wort: putant ist als Subject das Wort: sacerdotes, welches unmittelbar vor- hergeht, zu denken. Endlich erwähnt Tacitus noch einer dritten Art, die aber nur auf Erforschung des Kriegsglücks beschränkt war. Ihr liegt dieselbe Vorstellung, wie den gerichtlichen Ordalen (rtheilen) durch Zweikampf, zu Grunde, dass nämlich der Sieg nicht von der Kraft des Menschen, sondern von dem Willen der Götter abhänge. Diese Art von Auspicien, wenn gleich bei den Germanen vorzugsweise gebräuchlich, kam doch auch hin und wieder bei anderen Völkern vor. Beispiele solcher Kämpfe bei den Germanen aus späterer Zeit nennt Grimm Deut. Rechtsalterthümer 1. Aufl. S. 928. Praejudicium ist hier im buchstäblichen Sinn als Vorentscheidung zu fassen. Elftes Kapitel. Von der Beschreibung der Götterverehrung, welche in dem 9. und 10. Kapitel ent- halten ist, geht Tacitus mit dem 11. Kapitel zur Schilderung des öffentlichen Rechts über, ohne diesmal, wie es sonst seine Gewohnheit ist, von dem vorhergehenden Gegenstand auf den neuen überzuleiten. In den Kapiteln 11. und 12. sowie in der ersten Hälfte des 13. Kapitels wird von der Gewalt und dem Verfahren der Volksgemeinde, sodann in der zweiten Hälfte des 13. Kapitels sowie in dem 14. und 15. Kapitel von den eigenthümlichen Verhältnissen der Gefolgschaft gehandelt. Indem Tacitus mit dem 11. Kapitel von der Verwaltung der öffentlichen Angelegen- heiten zu reden beginnt, unterscheidet er zwei Gewalten, die der Volks- oder Landes- gemeinde und die der Fürsten- oder Häuptlings-Berathungen. Diese Häuptlinge waren Vorsteher einzelner Theile oder Bezirke des Volksgebietes, hatten dort erstlich, jeder in seinem Gebiet, für Rechtspflege und für die gesammte öffentliche Ordnung zu sorgen, hatten sodann in Gemeinschaft über die minderwichtigen Angelegenheiten des Volkes zu ent- scheiden und wurden— wahrscheinlich auf Lebenszeit(siehe Walther Deut. Rechts- geschichte§. 14.)— von der Landesgemeinde gewählt. Vermöõöge ihres Amtes hatten sie die Befugnis ein Gefolge zu halten, wovon Tacitus im 13. 14. und 15. Kapitel handelt. Bei der Wahl der Häuptlinge wurde sicherlich auf Adel Rücksicht genommen, aber die Begriffe: nobiles und principes werden von Tacitus streng geschieden; auch lässt sich kein Beweis beibringen, dass Adel als ein Erfordernis für die Stellung des Häuptlings angesehen wurde, obgleich, nach mehreren Stellen des Tacitus(Germ. 25, 44.) und andern Zeugnissen zu schliessen— bei den Germanen der Vorzug des Adels wol beachtet wurde und er allein die Befähigung zur Königswürde gewährte. Siehe Waitz Deut. Verfassungsgeschichte Seite 69. 86— 91. Walther Deut. Rechtsgesch.§. 10. 11. 13. 14. Die verschiedenen Befugnisse der Landesgemeinde und der Häuptlings-Berathung werden nur im Allgemeinen und also etwas unbestimmt angegeben. Die wichtigeren Angelegenheiten, über welche die Landesgemeinde zu entscheiden hatte, waren— abge- sehen von der Rechtspflege, welche erst im 12. Kapitel behandelt wird— die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Wahl der Beamten u. dgl.; die minderwichtigen, welche von der Häuptlingsberathung abgemacht wurden, lassen sich nicht genauer bezeichnen, waren aber jedenfalls auch öffentliche, nicht Privat-Angelegenheiten der Häuptlinge, da in diesem, wie im folgenden Kapitel, nur öffentliche Angelegenheiten besprochen werden. Die Ausdrücke: omnes, plebs, turba und concilium, welche Tacitus theils in diesem, theils im folgenden Kapitel von der Landesgemeinde gebraucht, unterscheiden sich so, dass bei: omnes an die einzelnen Glieder, bei: plebs an die Menge der Glieder im Gegensatz der Häuptlinge, bei: turba an die noch ungeordnete Gesammtheit, bei: concilium an eine geordnete, in Berathung begriffene Versammlung der Glieder gedacht wird. Nachdem Tacitus von den Befugnissen der Volksgemeinde nur in wenigen Worten gehandelt hat, beschreibt er das Verfahren in derselben ziemlich ausführlich; zuerst be- schreibt er die Zeit. Die Worte:-coeunt... certis diebus« gehen auf eine solche Versammlung, welche man später echtes oder ungebotenes Ding nannte, bei welchem alle Glieder der Volksgemeinde 14 erscheinen mussten, während durch den Beisatz: nisi quid fortuitum etc. das gebotene Ding, zu welchem besondere Einladung erfolgte, angedeutet wird. Die-certi dies« wurden stets nach dem Mond bestimmt, was Tacitus in den folgenden Worten ausdrücklich sagt, und was durch die germanischen Gesetze der folgenden Jahr- hunderte vielfach bestätigt wird. Vergl. Waitz 1, 57. etc.»Inchoatur luna« geht auf den Vollmond, wofür ausser der lex Bojuvariorum 2, 15.»ut placita fiant per calendas aut post quindecim; dies« auch die Stelle des Sidonius Apollinaris 7, 452. spricht. Vrgl. Grimm RA. 821. Der in den folgenden Worten: nam agendis rebus etc. ausgedrückte Glaube, dass das Zunehmen des Mondes von günstigem Erfolg für das Thun der Menschen sei, herrscht noch bis auf den heutigen Tag unter unserem Volk in Bezug auf Säen und Pflanzen, auf Abschneiden der Nägel u. s. w.; Grimm Deut. Mythol. 676— 678.; auch ist die Frage noch unentschieden, ob nicht wirklich das Zunehmen oder Abnehmen des Mondes auf das Wachsthum der Pflanzen und Anderes einen Einfluss ausübt. Vrgl. Wuttke der Deutsche Volks-Aberglaube S. 25. und 26. Die von der Römischen abweichende Sitte, die Zeit nach Nächten zu bestimmen, lässt sich noch in manchen Ausdrücken unserer Zeit erkennen, wie Fastnacht, Weih- nachten u. dgl. Constituere und condicere sind juristische Ausdrücke der Römer für: festsetzen und Zusage ertheilen. Die Worte:»nox ducere diem videtur« lassen sich so erklären, dass den Germanen die Nacht den Tag einzuleiten schien, indem sie von der Einwirkung des Mondes die günstige oder ungünstige Beschaffenheit des Tages ableiteten. Vrgl. Grimm Deut. Mythol. 2. Aufl. S. 671. Von der Säumnis, mit welcher die Einzelnen erscheinen, geben auch manche spätere Gesetze der Germanen Zeugnis, indem sie über den Zuspätkommenden harte Strafen ver- hängen. Waitz 1, 58. Der Anfang der Verhandlung wird von der versammelten Menge bestimmt, wie, nach meiner Ansicht, aus den Worten: ut turbae placuit, considunt etc., deutlich hervor- geht. Döderlein in seiner Ausgabe des Tacitus will freilich die Partikel: ut als Be- zeichnung der Art und Weise, nicht der Zeit, auffassen und alsdann folgern, dass sich die Menge so, wie es ihr beliebte, gesetzt habe. Aber er führt gleich selbst den Hauptgrund- gegen seine Meinung an, indem er beifügt, dass ein solches Verfahren im Widerspruch mit den sonstigen Gewohnheiten der Germanen stehe.— Die von Becker vorgeschlagene Lesart:-ut turba placuit« entbehrt erstlich der Auctorität der Handschriften und fördert auch den Sinn nicht, da man zu turba placuit aus dem Vorhergehenden kein anderes Object als turbae zu denken hat— abgesehen davon, dass turba den Begriff einer zureichenden Menge schwerlich haben dürfte. Nachdem die versammelte Menge sich gesetzt hat, stellt sie sich unter eine höhere 15 Auctorität, unter die der Götter. Die Priester sprechen den Dingfrieden aus, und wer gegen diesen handelt, frevelt gegen die Götter; auch scheinen die Priester den Vorsitz in der Versammlung geführt zu haben. Ob vorher regelmässig eine Erforschung des Götter- willens durch das Loos stattfand, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, ist aber nach Kap. 10. wahrscheinlich. Vrgl. Wait⸗z 1. 59. Bei der Berathung mochten vorzugsweise die Häuptlinge, oder, wenn ein König an der Spitze stand, auch dieser reden; aber ausgeschlossen von der Befugnis öffentlich zu reden war sicherlich kein Mitglied der Versammlung. Vrgl. Walther Deut. Rechts- geschichte§. 13. In den vier Stücken, welche den Rednern vornehmlich Gehör verschafften, ist vielleicht eine abwärtsgehende Stufenfolge bezeichnet, da wir vermuthen dürfen, dass unsere Vorfahren dem Alter, dem Adel und dem Kriegsruhm einen höheren Werth bei- legten als der Redefertigkeit. In den folgenden Worten: suadendi magis etc. hebt Tacitus nochmals hervor, dass in der Versammlung die Gleichberechtigung Aller galt. Zwölftes Kapitel. Hier wird von der Rechtspflege gehandelt, welche die Landesgemeinde theils unmit- telbar, theils mittelbar durch die Wahl von Gerichtsvorstehern, den vorher genannten Häuptlingen, ausübt. Die zu: accusare hinzugefügte Partikel: quoque drückt aus, dass die Hauptaufgabe der Landesgemeinde zwar darin bestehe, über Massregeln zum allgemeinen Bessten zu berathen und zu beschliessen, dass aber Verhandlungen über Anklagen nicht von ihrer Thätigkeit ausgeschlossen seien. Tacitus hat, wie es scheint, mit Bedacht das Wort: licet gewählt. Denn, wie im Nachfolgenden noch genauer gezeigt werden soll, durfte man zwar über alle schwereren Verletzungen in der Landesgemeinde Klage erheben, aber eine allgemeine Verbindlichkeit dazu lag nicht vor, indem es noch andere Wege gab, um den gestörten Frieden wieder herzustellen. Dagegen haben die folgenden Worte: discrimen capitis intendere« einen viel engeren Begriff als: accusare, nämlich den einer peinlichen Anklage auf Leben und Tod, und solche Anklagen konnten nur in der Landesgemeinde erhoben werden. Todesstrafe war nämlich selten und fand, wie aus den folgenden Worten des Tacitus erhellt, nur gegen schandbare Verbrechen statt, gegen Landesverrath, Feigheit und Preisgebung des eignen Leibes. Vielleicht darf man auch sagen, dass solche Vergehen den Göttern, unter deren Obhut das Gemeinwesen stand, besonders verhasst waren und deshalb mit dem Tod gesühnt wurden.— Das Aufhängen(suspendere) geschah schon damals, wie es in den folgenden Jahrhunderten Sitte war, an einem dürren Baum. Grimm R. Alterthümer S. 682. Die Wörter: ignavi und imbelles möchten sich so unterscheiden, dass das erstere den Begriff der Feigheit im Allgemeinen, also z. B. das Weichen aus der Schlacht 16 ausdrückt, das letztere aber mit besonderer Beziehung auf die Verpflichtung zum Kriegsdienst. Der Ausdruck: tanquam... oporteat soll dem Leser recht deutlich machen, dass hier die Meinung der Germanen, nicht des Tacitus vorgetragen werde. Der Feigling beschimpft die Gemeinde, der er angehört, wie der, welcher seinen Leib schändet. Vrgl. Waitz V. Geschichte 1, 190. Scelera und flagitia dürften sich etwa so unterscheiden, dass bei der ersteren das Unrecht, das man damit Anderen, bei der letzteren die Schande, die man sich selbst anthut, ins Auge gefasst wird. Vrgl. German. 19, 4. und Döderlein Synon. 2, 144 u. 145. Die eben genannten peinlichen Strafen mochten wol auf die von Tacitus angeführten Verbrechen beschränkt sein. Denn für Gewaltthaten, welche gegen Einzelne verübt waren, z. B. Raub, Mishandlung, Körperverletzung, ja Mord— war eine Strafe, die auf Leib und Leben gieng, nicht üblich, sondern, weil Blutvergiessen schon genug vorkam, wurden solche Vergehen mit Bussen an Vieh gerächt. Vrgl. Tac. Germ. 21.»luitur enim.. utiliter in publicum«. Das Verbrechen konnte also an den Bettelstab, ja sogar in den Zustand der Leibeigenschaft bringen, aber nicht in das Gefängnis, nicht um das Leben. Unbestraft blieb aber nicht leicht eine Verletzung, da Verpflichtung zur Blutrache herrschte, und da die Blutsverwandten nur in dem Fall ein Recht auf die Erbschaft, erlangten, wenn sie ihrer Pflicht, Rache oder Sühne zu fordern, genügt hatten. Diese Sühne konnten sie auf doppeltem Wege erlangen. Entweder konnten sie sich an den Beleidiger wenden und konnten diesen, wenn er nicht von freien Stücken die durch das Herkommen auf so und soviel Pferde, Kühe oder Kleinvieh bestimmte Busse erlegte, durch Erhebung von Fehde dazu zwingen— nur war dabei eine unerlassliche Voraussetzung, dass die Verletzung durch offenbare Gewaltthat erfolgt sei;— oder sie konnten wegen der Verletzung bei der Landesgemeinde Klage erheben. Dann musste aber der Verklagte, falls wan ihn schuldig fand, den öffentlichen Frieden gebrochen zu haben, ausser der ihm wegen Verletzung eines Anderen obliegenden Busse auch noch an die Volksgemeinde(stand ein König an der Spitze, an diesen) eine weitere Busse für Friedensbruch, das sogenannte fredum, entrichten. Walther§. 17. 24. 57. 660— 664. Waitz D. V. Geschichte 191— 193. Die Landesgemeinde sorgte aber ausser der eben besprochenen umnittelbaren Theil- nahme auch mittelbar für die Handhabung des Rechts durch die Wahl der Häuptlinge, welche in den einzelnen Bezirken(kleineren Gauen) und Bauerschaften— so etwa dürften wol die Ausdrücke: pagi und vici zu deuten sein. Vrgl. Walther D. R. Gesch.§. 13.— das Recht zu hegen hatten. Es ist nämlich bei der Einfachheit, welche in der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten damals herrschte, und bei der Analogie mit den später auf- gekommenen Grafen, welche nicht nur für die öffentliche Ordnung, sondern auch für die Rechtspflege zu sorgen hatten, fast undenkbar, dass die in Kapitel 11. genannten Häupt- linge von den hier erwähnten Beamten der Rechtspflege verschieden gewesen seien. Eben so gewiss kann man aber auch sagen, dass sie nicht, wie die Worte verstanden werden 17 könnten, selbst den richterlichen Spruch ertheilt hätten. Das widerspräche allen Ueberlieferungen aus altgermanischer Zeit; vielmehr konnte es nur ihre Aufgabe sein, das Gericht zu hegen, d. h. das Erscheinen der Richter, der Partheien und der Zeugen zu veranlassen, die Verhandlung und den Rechtsspruch herbeizuführen und den letzteren zu vollführen. Wie man die ⸗centeni ex plebe«, also die aus den Gliedern der Landesgemeinde Erwählten, welche den Häuptlingen zur Seite stehen, aufzufassen habe, ist Zweifelhaft. Entweder sind es die Männer, welche unter dem Vorsitz des Häuptlings in dessen Bezirk das Recht finden und ihm deshalb zu den einzelnen Gerichtsstätten folgen; oder es werden dadurch die Bewohner der einzelnen Gerichtssprengel, welche auch Hundertschaften hiessen, bezeichnet. Da nun weder die Worte des Tacitus ausdrücklich besagen, dass die Hundertmänner den Häuptlingen von einem Ort zum anderen getolgt seien(Tacitus sagt nur: comites adsunt), noch die ältesten Rechtsgewohnheiten der Germanen, wie wir sie aus deren Gesetzen kennen, davon wissen, dass der im Gericht Vorsitzende von den Urtheilsfindern aus einer Gerichtsstätte zu der anderen begleitet worden sei, so spricht die Wahrschein- lichkeit dafür, dass unter»centeni« die Männer der Hundertschaft zu verstehen seien, welche in ihrer Gesammtheit, als der sogenannte Umstand, unter Vorsitz des Häuptlings das Urtheil über Einzelne aus ihrem Bezirk finden. Cousilium geht dann auf das Finden des Rechtsspruchs, auctoritas darauf, dass der Rechtsspruch, welchen der Häuptling verkündigt, von der Gesammtheit gefunden worden ist. Von den in Kapitel 13. und 14. beschriebenen comites sind diese comites jedenfalls durchaus verschieden. Walther D. R. Gesch. §. 14. Waitz 1, 99. 113*). Dreizehntes Kapitel. Der erste Abschnitt des Kapitels gehört noch der Beschreibung der Landesgemeinde an; es wird nämlich in demselben ausgeführt, wie die Wehrhaftmachung, welche das wichtigste Erfordernis zur Theilnahme an der Landesgemeinde war, nur durch Zustimmung der Landesgemeinde und in derselben stattfinde. Die hier erwähnte altgermanische Sitte, bewaffnet in der Volksgemeinde zu erscheinen und überhaupt alle Geschäfte sowol für den Staat wie für den Einzelnen nur bewaffnet vorzunehmen, hat sich theilweise in manchen Kantonen der Schweiz, vollständig aber in Appenzell ausser Rhoden erhalten. Dort müssen nämlich auch diejenigen, welche vor Gericht auftreten, bewaffnet erscheinen, sodass derjenige, welcher kein Schwert führt, nicht als Mann von Ehre gilt. Siehe Zöpfl Deutsche Alterthümer II, 443. III, 384. Auch der Gebrauch des Degens bei akademischen Promotionen und bei Vorstellungen am Hof bezieht sich auf diese altgermanische Sitte.— Schliesslich sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass man die obigen Worte des Tacitus nicht in pedantischer Weise so aufzufassen habe, als hätten die Deutschen Männer gar Nichts unbewaffnet gethan. Das heisst die *) Nachträglich mache ich noch aufmerksam auf eine Abhandlung von Waitz über die principes, die mir eben erst bekannt wird. Sie findet sich Forschungen zur Deutschen Geschichte II, 385. u. w. 3 Worte pressen, denn»nihil neque publicae neque privatae rei« bedeutet nicht mehr und nicht weniger als negotia et publica et privata. Vrgl. auch Grimm R. A. 287. Die Wehrhaftmachung wird von Tacitus mit der bei den Römern üblichen Anlegung der Toga verglichen. Beide waren Zeichen der Einweihung zum öffentlichen Leben und gaben dem Jüngling die Ehre, nunmehr als freies, in gewissem Sinn als selbständiges Glied des Staates zu gelten. Dies drücken auch die folgenden Worte deutlich aus: ante hoc domus pars etc., in welchen das Subject: iuvenes zu videntur sich aus dem Vorhergehenden leicht ergibt. Man würde übrigens irren, wenn man annehmen wollte, durch die Wehrhaftmachung sei einem Jüngling die volle Selbständigkeit verliehen worden. Das wichtigste Erfordernis, um die Stellung des freien Mannes zu erlangen, war sie allerdings; sie gab ihm überall die Ehrenhaftigkeit; aber weder an der Landesgemeinde, noch an den Versammlungen der Markgenossen erlangte er damit schon Antheil. Vrgl. Walther Deut. R. Gesch.§. 9. Diese Rechte waren vielmehr an den Besitz von Grundeigenthum geknüpft; wer kein Eigen an Grund und Boden des Volkes besass, hatte auch keine Stimme in den öffentlichen Angelegenheiten, sondern musste unter dem Schutz eines anderen vollfreien Mannes stehen. Vrgl. auch Waitz D. V. G. 1, 39. Grimm D. R. A. 462. Daher unterscheiden sich diejenigen, welche wehrhaft gemacht waren und im Allgemeinen als freie und ehrenhafte Leute galten, in zwei Classen, in die Classe derjenigen, welche volle bürgerliche Selb- ständigkeit besassen, und in die Classe derjenigen, welche, obwol zu den Freien gerechnet, doch unter der Obhut und unter dem Schutz eines Anderen standen. Diese letzteren pflegten, wenn sie nicht im elterlichen Haus blieben, in die Dienste eines Häuptlings zu treten und dessen Gefolge zu bilden. Die Berechtigung dazu wurde, wie gesagt, erst durch die Wehrhaftmachung erlangt, und deshalb geht Tacitus sofort von der Beschreibung der ersteren zur Schilderung der Gefolgschaft über, die wir im zweiten Theil des 13. Kapitels und im 14. Kapitel lesen. Tacitus beginnt die Beschreibung der Gefolgschaft mit einem Satz, der bisher sehr verschiedene Deutung erfahren hat. Derselbe lautet: insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adulescentulis adsignant; ceteris robustioribus ac jam pridem probatis adgregantur; nec rubor inter comites aspici.— Vorzugsweise ist es das Wort: dignatio, über dessen Sinn die Meinungen auseinandergehen; minder bedeutend ist die Frage, ob man:»ceteri« oder ⸗ceteris⸗ zu lesen habe. Die Einen, wie Walther, Döderlein, Ritter und Kritz nehmen dignatio in intransitivem Sinn und legen ihm dieselbe Bedeutung bei, welche dignitas hat, als habe Tacitus sagen wollen: in Folge hervorragenden Adels etc. könne sogar ein ganz junger Mensch unmittelbar mit der Wehr- haftmachung zur Häuptlingswürde erhoben werden, wobei jedoch Walther, Döderlein und Kritz die Beschränkung hinzufügen, dass ein solcher damit eigentlich nur die Anwartschaft auf die Befugnisse der Häuptlingswürde erlange. Andere, wie Orelli und Waitz(D. V. G. 1, 151) nehmen dignatio in activem Sinn als Würdigung, Werthschätzung 19 und erklären die Stelle so, dass hervorragender Adel und Verdienste der Vorfahren selbst ganz jungen Leuten die Werthschätzung von Seiten eines Häüptlings verschafften sodass dieser einen solchen noch nicht erprobten jungen Menschen denjenigen, welche schon erprobt seien, in seinem Gefolge gleichstelle. Prüfen wir nun, welche von beiden Ansichten den Vorzug verdiene! Zunächst ent- steht die Frage, ob nicht sprachliche Gründe für die eine oder andere Ansicht sprechen. Da muss nun vor allen Dingen angeführt werden, dass dignatio bei Tacitus in der Regel die Bedeutung von dignitas hat und Würde bedeutet(die meisten in Bött. lexicon Tacit. angeführten Stellen sprechen dafür); aber andererseits lässt sich auch nicht leugnen, dass dem Worte: dignatio seiner Ableitung nach eine verbale Bedeutung inwohnen muss, und dass es daher dem Begriff: Werthschätzung nicht fremd ist(Beispiele für eine solche Bedeutung sind: Liv. 10, 7. Suet. Calig. 24. Justin. 28, 4.), ja dass bei Tacitus selbst Stellen vorkommen(nämlich Annal. 4, 16. und Hist. 3, 80.), in welchen dignatio eher die Bedeutung: Werthschätzung, als die Bedeutung: Würde zu haben scheint. Wenn aber dignatio, von einem transitiven Verbum abgeleitet, auch die Bedeutung: Werthschätzung hat, so folgt daraus, dass es sowol mit einem Genitivus subjecti als auch mit einem Genitivus objecti verbunden werden kann. Allerdings lässt sich in Tacitus kein weiteres Beispiel auffinden, wo dignatio mit einem Genitivus subjecti verbunden wäre, aber deshalb ist es doch möglich eine solche Verbindung hier anzunehmen. Kurz, aus sprachlichen Gründen lässt sich weder die eine, noch die andere Ansicht verwerfen, wenngleich dignatio in der Bedeutung: Werthschätzung weit seltener bei Tacitus vorkommt, als in der Be- deutung: Würde.— Fragen wir nun, was der Zusammenhang über die Auffassung unserer Stelle lehre, so ist in dem Fall, wenn man principis dignatio als Häuptlings-Würde auffasst, nicht abzusehn, warum von der Ertheilung dieser Würde bei der Wehrhaftmachung geredet werde, während am Ende des 12. Kapitels nach den Worten:»eliguntur... et principes« davon hätte die Rede sein sollen. Sodann entsteht in diesem Fall die Frage, wie die Germanen dazu kommen konnten, ganz jungen Leuten das wichtige Amt eines Häuptlings zu übertragen. Wenn man dieser Frage dadurch aus dem Wege zu gehen sucht, dass man annimmt, den jungen Leuten von hervorragendem Adel sei nur eine Anwartschaft auf die Würde zuerkannt worden, so bleibt man erstlich den Beweis schuldig, dass ad- signare soviel als:»Anwartschaft ertheilen⸗ bedeute(in den bei Bötticher angeführten Stellen heisst es nur: ⸗-zutheilen«); sodann ruft man die weitere Frage hervor, wie es zu erklären sei, dass die Germanen einem Jüngling, der vorher noch kein Recht auf die Häuptlingswürde hatte— wie denn ein solches überhaupt nicht bestand— bei seiner Wehrhaftmachung eine Anwartschaft auf eine solche vernünftiger Weise ertheilen konnten. Dafür findet sich im germanischen Alterthum keine Analogie. Denn die Beispiele von Kindern königlichen Geschlechts, für welche bis zur Zeit ihrer Mündigkeit eine vormund- schaftliche Regierung geführt wurde, gehören nicht hierher. Ein weiterer Grund endlich wird sich uns ergeben, wenn wir die Frage behandeln, ob im folgenden Satz-ceteris- oder 3* 20 „ceteri« zu lesen sei. Die Handschriften haben ohne Ausnahme»ceteris«, während nur einige Ausleger, um ihre Ansicht, dass dignatio hier gleich dignitas sei, aufrecht zu erhalten,»ceteri« lesen wollen. Es kann also kein Zweifel sein, dass»ceteris« die beglaubigte Lesart ist. Sobald man aber diese beglaubigte Lesart annimmt, so ist man gezwungen anzunehmen, dass junge Leute von hervorragendem Adel u. s. w. nicht zur Häuptlingswürde, sondern zu einer bevorzugten Stelle im Gefolge erhoben wurden*). Endlich lässt sich zur Unterstützung der eben vorgebrachten Gründe auch das anführen, dass Tacitus in demselben Kapitel für den Begriff: Würde und Glanz das Wort: dignitas gebraucht, also selbst dadurch an die Hand gibt, dass dignatio oben in dem transitiven Sinn von Werthschätzung aufzufassen sei. Schätzenswerthe Beiträge findet man auch in einem Aufsatz von Baumstark Neue Jahrb. für Phil. und Päd. 85. 86. XI. S. 770. Während so, wenn man principis dignatio als Häuptlingswürde deutet, der Zusammen- hang eine Reihe von Schwierigkeiten bietet, schliesst sich die Auffassung von principis dignatio als Werthschätzung von Seiten eines Häuptlings dem Zusammenhang auf das Besste an. Sie passt zu dem Vorhergehenden, wo von der ersten Ehre junger Leute die Rede ist, indem sie besagt, dass bei bevorzugten Jünglingen die Wehrhaftmachung gleich zu einer höheren Stufe im Gefolge eines Fürsten führe, und sie passt zu dem Folgenden, wo es heisst, dass solche Jünglinge Männern beigesellt werden, die längst erprobt seien; dass es aber für einen Jüngling, auch wenn er noch so hohen Adels sei, keine Schande war, unter die Dienstmannen eines Anderen zu treten, dafür bürgen zahl- reiche Beispiele der Geschichte des Mittelalters. Aus allen den eben angeführten Gründen scheint mir die Erklärung von principis dignatio als Werthschätzung von Seiten eines Fürsten unbedingt vorzuziehen zu sein. Die folgenden Worte des 13. Kapitels schildern den Wetteifer, der einerseits unter den Dienstmannen eines und desselben Häuptlings, andererseits unter den Häuptlingen gegen einander herrschte. In den Sätzen von: haec dignitas... bis zu profligant ist fortwährend der Begriff: principes bald als Genitiv bald als Nominativ hinzuzudenken. Auch sind die Worte: magno globo circumdari unmittelbar mit: haec dignitas, hae vires zu verbinden, sodass die folgenden Worte als Apposition und Erklärung, nämlich decus zu dignitas, praesidium zu vires zu beziehen sind. Denn wenn man circumdari mit decus und praesidium zu einem Satz verbinden wollte, so würden die Pronomina haec und hae auf das vorhergehende Substantivum aemulatio zu beziehen sein. Dies aber würde nicht passen, da man von der aemulatio allenfalls die dignitas, aber nur sehr gesucht die vires der Häuptlinge ab- leiten könnte. *) Denn es wäre doch eine nicht zu billigende Kühnheit, wenn man„ceteris“ nicht auf das unmittelbar vorhergehende adolescentulis, sondern auf ein anderes Wort beziehen wollte. 21 Vierzehntes Kapitel. In diesem Kapitel wird die Beschreibung des Gefolgewesens fortgeführt. Zuerst werden die Pflichten der Treue und Hingebung, welche das Gefolge dem Häuptling zu leisten, sowie die, welche der Häuptling gegen sein Gefolge zu erfüllen hat, auf das Treffendste dargestellt. Dann wird gezeigt, dass Lust am Kampf der Hauptbeweggrund sei, um in ein Gefolge einzutreten, und dass auch der Kampf allein die Mittel zum Unter- halt eines zahlreichen Gefolges biete. Endlich wird darauf hingewiesen, dass nur die Arbeit mit den Waffen bei den Deutschen Männern als eine ehrenvolle gelte. Durch den ganzen ersten Theil des Kapitels, der bis zu den Worten: pro principe reicht, zieht sich die gegenseitige Beziehung zwischen dem Häuptling und seinem Gefolge. Daher ist zu dem Satz: turpe principi virtute vinci nicht hinzuzudenken: ab altero prin- cipe, wie ein Ausleger meint, sondern unius ex comitatu. Dies ergibt sich nach meiner Ansicht aus dem gleich folgenden Gegensatz: turpe comitatui virtutem principis non adaequare. Der Ausdruck: jam vero bezeichnet eine bedeutende Steigerung, etwa wie: nun erst gar. Zur sachlichen Erläuterung mag dienen, was bei Ammianus Marcellinus 16, 12. gelesen wird: Comitesque ejus(Chnodomari, regis Alemannorum) ducenti numero et tres amici junctissimi, flagitium arbitrati post regem vivere, vel pro rege non mori, si ita tulerit casus— tradidere se vinciendos. Die Worte defendere und tueri, welche Tacitus gebraucht, um die Fürsorge des Gefolges für seinen Häuptling zu schildern, unterscheiden sich so, dass ersteres den Schutz segen vorhandene Gefahr bedeutet, letzteres, dessen Grundbedeutung:»-im Auge haben, behüten« ist, den Schutz gegen alle möglichen Gefahren bezeichnet. Vrgl. Döderlein Synonymik 4, 306. Praecipuum sacramentum bedeutet die Hauptsache der durch einen Eid angelobten Dienstpflicht, die darin bestand, dass der Dienstmann sich nur in seinem Dienstherrn fühlte. Der zweite Theil des Kapitels beginnt mit einem Satz, über dessen Auslegung die Ansichten der Gelehrten weit auseinander gehen. Die Einen, wie von Savigny, von Sybel(Entstehung d. D. Königthums S. 86 u. w.), Kritz verstehen unter plerique nobilium adolescentium solche, die bereits principes sind, oder es wenigstens ausserhalb ihrer Heimath werden wollen; Andere, wie Waitz(D. Verfassungs-Geschichte 1, 149. 94.) be- haupten dagegen, dass die nobiles adolescentes, von welchen Tacitus rede, in der Fremde nur comites eines mächtigen Häuptlings werden wollten und werden könnten. Zunächst muss die Entscheidung der Streitfrage aus sprachlichen Gründen gesucht werden. Der Satz: si civitas u. s. w. bildet nämlich einen Gegensatz zu dem Vorher- gehenden und führt aus, dass bisweilen das Verhältnis des Häuptlings zu seinem Gefolge sich auflöse. In den Sätzen aber, mit welchen die Auflösung begründet wird, kommen 22 einige Prädicate in der Mehrzahl ohne Subject vor— von: clarescunt bis: exigunt— und es fragt sich nun, ob diese sämmtlich von der Thätigkeit als comites, oder einige auch von der Thätigkeit als principes zu verstehen seien. Für die erstere Meinung spricht einmal, dass zunächst vor dem in Rede stehenden Satz die Worte: comites pro principe pugnant vorhergehen; ebenso, dass zu exigunt kein anderes Subject hinzugedacht werden kann als comites. Comites ist also das den fraglichen Sätzen zunächst vorhergehende und das zunächst folgende Subject. Ein weit wichtigerer Grund scheint mir aber darin zu liegen, dass zu den Worten: „magnumque comitatum nonnisi vi belloque« nicht»tuentur« das Prädicat ist, sondern, wie die Auctorität der meisten Handschriften verlangt, tueare. Wenn auch im Codex P. »tuentur« gefunden wird, so ist doch darauf nicht viel Gewicht zu legen, da die Auf- forderung, aus»tueare«»tuentur« zu bilden, durch das Vorhergehende und Nachfolgende sehr nahe gelegt wurde, während gar kein Grund abzuschen ist, wie man dazu gekommen sein sollte, die Lesart:»tuentur« in»tueare« abzuändern. Wäre nun tuentur die beglaubigte Lesart, so könnte als Subject nur das Wort: principes gedacht werden, und es wäre dann kein Grund vorhanden, warum man nicht auch zu clarescunt dasselbe Subject an- nehmen und überhaupt die ganze Aussage auf principes beziehen wollte. Wenn aber tueare Prädicat ist, so ergibt sich, dass die Worte: magnumque comitatum... tueare als Unterbrechung der bisherigen Darstellung anzusehn sind und durchaus keinen Grund abgeben, um aus ihnen das Subject für clarescunt zu bestimmen. Es ist dann weit sprach- gemässer, zu dem Prädicat: clarescunt, welches kein Subject hat, sowol aus den zuletzt vorhergehenden Worten: comites pro principe pugnant, wie aus den folgenden Worten: exigunt u. s. w. das Subject comites zu entnehmen. Ausser diesen sprachlichen Gründen ist aber ferner noch das hervorzuheben, dass die principes doch gewis nicht blose Anführer im Kriege waren. Wenn. aber nicht, wie konnten sie bei einem ausserheimischen Volke principes sein, wie bei diesem irgend eine Gewalt üben? Für das Gefolge hat dagegen der Uebertritt in ein anderes Land gar keine Schwierigkeit, da es ja auch in der Heimat nicht selbständig war, sondern in der Munt des Häuptlings stand. Kurz, sowol die vorher entwickelten sprachlichen Gründe, als auch das, was sich in Kapitel 11. und 12. der Germania über die principes findet, scheinen mir dafür zu sprechen, dass diejenigen, welche aus der Heimath in ein anderes Land, wo Krieg geführt wurde, übertraten, dort jedenfalls nur als Gefolge, nicht als Häuptlinge, eine Stelle fanden. Pax und otium, welche im 2. Theil des Kapitels erwähnt werden, unterscheiden sich so, dass pax der Zustand vertragsmässiger Waffenruhe nach aussen ist, otium die Zeit der Geschäftslosigkeit und Ruhe überhaupt; wird letzteres Wort aber, wie hier, dem Worte: pax entgegengestellt, so bezeichnet es Ruhe im Inneren des Staates. Vrgl. Döderlein Synon. 5, 246. 23 Die Worte: equus bellator(das Gefolge diente in der Regel zu Pferd) und framea scheinen als Belohnung erwähnt zu sein,— die Pronomina ille und illa haben die Bedeutung des Hochgeschätzten, da ille etc. das Entfernte, somit auch das Hochstehende bezeichnet,— während die folgenden Worte anzeigen, in welcher Art das Gefolge durch den Dienstherrn Unterhalt findet. Durch»epulae« wird ein reichliches Mahl, durch»apparatus« wird die Besorgung der weiteren Bedürfnisse an Wohnung, Kleidung u. s. w. bezeichnet. Durch den Ausdruck: munificentia weist Tacitus auf das zurück, was das Gefolge aus der Hand des Dienstherrn in reichlicher Fülle empfängt: Kleidung, Nahrung, auch wol Belohnung. Das Wort: raptus deutet auf die bei den Germanen zum Ruhm gereichenden Raub- und Beutezüge in nichtbefreundete Lande. Man vergleiche die weiter oben stehenden Worte: vi belloque. Wenn in dem letzten Theil des Kapitels, der davon handelt, dass ein solches Gefolge nur Kampf und Krieg für eine ehrenvolle Beschäftigung hält, Tacitus den Ausdruck: vulnera mereri gebraucht, so will er damit ausdrücken, dass der Tapfere, indem er sich Wunden holt, sich damit auch in den Augen seines Dienstherrn, sowie in denen seiner Landsleute ein Verdienst erwirbt. „Piger« heisst, wer abgeneigt, unlustig zu Thaten ist;»iners«, wer dazu ungeschickt ist. Pigrum ist also das, woran ein Tapferer keine Lust, iners das, wozu er kein Geschick haben soll. Vrgl. auch Döderlein Synon. 4, 222. Fünfzehntes Kapitel. Dieses Kapitel beschreibt das Leben der Häuptlinge und ihres Gefolges in den Tagen des Friedens und erklärt zugleich, wie die Häuptlinge trotz der Arbeitslosigkeit, welche ihnen durch ihre Stellung zur Pflicht gemacht wird, für sich und die Ihrigen einen aus- reichenden und anständigen Unterhalt finden. Es kann deshalb mit grösserem Recht als Schluss der vorhergehenden Schilderung, denn als Anfang einer neuen angesehen werden. In der von mir auf S. 21 der ersten Abtheilung dieser Beiträge gegebenen Uebersicht habe ich es zur Schilderung des häuslichen Lebens gezogen, aber diese Ansicht will ich hiermit ausdrücklich berichtigen. Manche Ausleger wollen unter denjenigen, von welchen der erste Theil des Kapitels erzählt, alle freien germ. Männer verstehen, allein dagegen streitet der Zusammenhang mit dem vorhergehenden 14. Kapitel ganz entschieden. In diesem letzteren Kapitel ist nur von principes und comites die Rede, und da das 15. Kapitel gar kein neues Subject nennt, so müssen die vorher erwähnten Subjecte als fortherrschend angesehen werden. Auch der zweite Theil des 15. Kapitels, in welchem nur von principes die Rede ist, dient zur Bestätigung. Nur soviel lässt sich zugeben, dass die Lebensweise der Häuptlinge und ihres Gefolges bei allen Germanen als die ehrenvollere galt, und dass deshalb alle 24 germanischen Männer, so weit sie konnten, jenes Beispiel nachgeahmt haben werden. Also nur durch Folgerung lässt sich die Ansicht, dass alle germanischen Männer, je nach ihren Verhältnissen, neben der ungestümen Kampfeslust eine überraschende Neigung zu behag- licher Ruhe zeigten, aus diesem Kapitel ableiten. Doch hat Tacitus selbst durch seine Worte:»fortissimus quisque ac bellicosissimus nihil agens« angedeutet, dass man sich die Unthätigkeit sogar derer, welche den Kampf zum Beruf gewählt hatten, in vielfacher Ab- stufung zn denken habe. Die Weglassung des»non« vor multum, welche von mehreren Auslegern empfohlen wird, lässt sich weder durch irgend eine handschriftliche Auctorität, noch durch den Zu- sammenhang begründen. Abgesehen davon, dass der Comparativ: plus eher für eine vorausgehende Verneinung spricht— wie würden die Worte: somno ciboque dediti— fortissimus quisque.. nihil agens passen zu: multum venatibus transigunt? Wenn die Weglassung des»non« damit begründet werden soll, dass Caesar de bello Gallico 4, 1. und 6, 21. erzählt, die Germanen hätten sich vielfach mit Jagd beschäftigt, so ist darauf Folgendes zu erwidern: Erstlich gibt Tacitus hier nicht eine Beschreibung des Volkes, sondern schildert eine gegen die Unermüdlichkeit im Kampfe abstechende Trägheit der kampfbegierigsten Männer. Sodann hat der Begriff: ⸗viel« eine solche Dehnbarkeit, dass derselbe von verschiedenen Schriftstellern auch in abweichendem Sinn gebraucht werden kann. »Infirmus« ist derjenige, welcher einem Angriff nicht Stand hält, durch-infirmissimus quisque« werden also hier die zum Krieg Untauglichen in ihren mannigfaltigen Abstufungen bezeichnet. Durch-familia« wird die Hausgenossenschaft angedeutet. „Ipsi« stellt die Männer, welche an der Spitze des Hauswesens stehen, den vorher- genannten Gliedern der Familie gegenüber. In den Worten:»sic ament... quietem« weist ⸗-sic« hinsichtlich des Wortes ament auf das unmittelbar vorher Genannte zurück, hinsichtlich des Wortes: oderint erinnert es an die Beschreibung von Kampfeslust, welche wir im 14. Kapitel lesen. Der zweite Theil des Kapitels antwortet, wie schon oben angedeutet wurde, auf die naheliegende Einwendung, wie es den Häuptlingen bei ihrer Arbeitslosigkeit möglich sei, sich, ihre Familie und ihr Gefolge zu erhalten. Zu ihrem Unterhalt dienten wenigstens theilweise jene Ehrengaben, die nicht auf Zwang— dieses wird durch»ultro« ausgeschlossen— sondern auf Herkommen beruhten und daher von allen Gliedern der Landesgemeinde CGiritim) an die Häuptlinge gegeben wurden. Ob die Glieder der Landesgemeinde an alle Häuptlinge, oder nur an den Häuptling ihres Bezirks Geschenke sandten, geht aus den Worten des Tacitus nicht hervor. Das Letztere war gewiss das Gewöhnlichere, aber eine Einschränkung auf den Bezirk fand ohne Zweifel auch nicht statt, wie es schon aus dem letzten Satz des Kapitels wahrscheinlich wird. Dass die Sitte regelmässiger freiwilliger Gaben auch noch in späteren Zeiten bei den Germanen statt fand, sieht man in Grimms D. R. A. S. 246. 25 „Finitimae gentes« sind keineswegs nur nichtgermanische, wie ein Ausleger des Tacitus meint, sondern, was auch die Worte selbst besagen, je nach den Verbindungen mit Nachbarn, sowol germanische, wie nichtgermanische Völkerschaften. In den Worten:-jam et pecuniam accipere docuimus- scheint mir Tacitus einen Tadel sowol für die Römer, wie für die Germanen aussprechen zu wollen. Einen ähnlichen Tadel spricht auch Tutor(Tac. Hist. 4, 76) gegen die Germanen aus. Uebersicht über den Inhalt der Kapitel vom 16. bis zum 27. Diese Kapitel enthalten, wie bereits in dem zur Anknüpfung vorausgesandten Vorwort gesagt wurde, die Schilderung des häuslichen Lebens der Germanen, nachdem in den vorhergehenden vom 6. bis zum 15. das öffentliche Leben derselben beschrieben worden ist. Einen deutlich hervortretenden Uebergang von dem einen Gegenstand zum andern finden wir bei Tacitus nicht; ebensowenig hat er sonst den Gang seiner Darstellung durch absichtliche Andeutungen bezeichnet: aber der Inhalt selbst lässt doch den Plan, welcher dem Schriftsteller bei der Beschreibung des häuslichen Lebens vorgeschwebt hat, ziemlich deutlich erkennen. Dieser scheint folgender zu sein: Auf die Beschreibung der Wohnung im 16. Kapitel folgt die der Kleidung im 17. An diese anknüpfend schildert Tacitus die Heiligkeit der ehelichen Verbindung im 18., sowie die Keuschheit der Frauen im 19. Kapitel. Sodann bespricht er die Erziehung und Behandlung der Jugend beiderlei Geschlechts, ferner das Erbrecht im 20., die Verbindung des Erbrechts mit der Blutrache, sowie end.ich das Gastrecht im 21. Kapitel. Mit dem 22. Kapitel beginnt die Schilderung des häuslichen Lebens mehr nach seiner inneren Seite. Es werden nämlich im 22. die täglichen Zustände und Verrichtungen (Schlaf, Waschen, Frühstück, Gastmahl), im 23. Getränke und Speisen, im 24. die Lust- barkeiten, im 25. die Verhältnisse der Dienerschaft, im 26. die Arten des Erwerbs und Besitzes, im 27. Kapitel endlich wird die Bestattung der Todten beschrieben. Bei der Erklärung dieser Kapitel werde ich mich jedoch weit kürzer fassen müssen, als bei den bisher behandelten Kapiteln, da der einem Gymnasial-Programm zugemessene Umfang eine solche Beschränkung nothwendig macht. Sollte deshalb manche für das Verständnis des Folgenden erforderlich scheinende Erläuterung vermisst werden, so bitte ich diesen Mangel aus dem eben angeführten Grund zu entschuldigen. 4 26 Sechszehntes Kapitel. In diesem den Wohnungen der Germanen gewidmeten Kapitel redet Tacitus zuerst von den bei ihnen beliebten Wohnplätzen, sodann von dem Bau der Häuser, endlich von unterirdischen den Germanen eigenthümlichen Bauten. Was die Wohnplätze anlangt, so sagt Tacitus, dass mit Mauern oder Wällen um- schlossene Wohnplätze von stattlichem Aussehen und Umfang— diesen Bexgriff verbindet der Römer mit: urbs— gar nicht vorkämen, ja dass die Germanen aneinander anschliessende Wohnstätten gar nicht duldeten— offenbar, weil sie eine solche Bauart als etwas ihr Freiheitsgefühl Beengendes und Verletzendes ansahen. Vrgl. Tac. hist. 4, 64.(Dass sie sich zeitweise, wenn Feinde einbrachen, hinter Wällen einschlossen, wird weiter unten vorkommen.) Nachdem Tacitus so ausgeführt hat, dass die in seinem Heimathland vor- herrschende Anlage von Wohnplätzen bei den Germanen nicht vorkomme, stellt er diejenige Art der Ansiedelung voran, welche bei den Germanen die gewöhnlichste war und noch jetzt in Westphalen, Oldenburg, überhaupt im alten Sachsenland die vorherrschende ist, die Anlage einzelner Höfe, in weiter Entfernung von einander und ohne Rücksicht auf einander. (Dies wird durch»diversi« d. h. in entgegengesetzter Richtung oder nach allen Welt- gegenden hin— ausgedrückt). Zugleich werden die wichtigsten Erfordernisse solcher An- siedelungen angegeben, nämlich frisches Wasser, Feld und ein hainartiger Wald, in Westphalen Kamp genannt. Neben dieser gewöhnlichsten Art der Ansiedelung gab es aber noch eine andere, welche von Tacitus der ersteren entgegengestellt wird. Denn die Worte:»colunt discreti etc.- und:»vicos locant« bilden Gegensätze. Diese»vici« oder offenen Orte unterschieden sich jedoch von den offenen Orten Italiens darin, dass in den Germanischen jede einzeme Wohnstätte von den übrigen abgetrennt lag, ohne Zweifel, um dem schon oben angedeuteten Freiheits- und Unabhängigkeitsgefühl möglichst Genüge zu thun. Denn die beiden von Tacitus zu beliebiger Wahl genannten Gründe haben wenig Anspruch auf Glaubwürdigkeit, wie die Ausleger fast einstimmig anerkennen. Wenn manche Ausleger mit Berufung auf Caesar d. b. Gall. 4, 19., wo»oppida« der Sueven erwähnt werden, und auf die von Ptolemäus erwähnten r⁶ ες der Germanen an- nehmen, die Angabe des Tacitus hinsichtlich der Städte sei nicht richtig, so ist dagegen zu erwidern, dass die von Caesar erwähnten oppida der Sueven entweder nur im Sinn von Ortschaften, wofür der Zusammenhang spricht, oder als Befestigungen für Nothfälle, wie sie d. b. G. 5, 21. bei den Britten beschrieben werden, aufzufassen seien; dass ferner die von Ptolemäus erwähnten rlets sicherlich nur offene Orte gewesen sind, die etwa als Mittelpuncte eines politischen Gemeinwesens dienten. Denn abgesehen von Römischen Städte-Anlagen finden wir dergleichen auch während der folgenden Jahrhunderte nirgends bei den Germanen; und wenn Tacitus(Ann. 1, 56.) von einem Hauptort der Chatten (id genti caput) redet, wenn er(Annal. 2, 62.)-castellum et regia Marobodui« anführt, 27 so gibt er damit keine Beweise für Städte, sondern nur für offene Orte und für Burgen, deren die Deutschen gewis nicht wenige besassen. Ja bei Tacitus selbst(hist. 4, 64.) findet sich in der Rede der Tencterer an die hinter Mauern wohnenden Ubier noch ein Beweis gegen das Vorhandensein ummauerter Ortschaften im freien Germanien. In ähnlichem Sinn spricht sich auch Gerlach in seiner Germania S. 117. aus. Zum Bau der Häuser übergehend führt Tacitus aus, dass die bei den Römern ge- bräuchlichen Stoffe, Bruchsteine zum Bau der Mauern und gebrannte Ziegeln zur Bedachung, von den Germanen nicht gebraucht würden; dass diese vielmehr nur Holz und dem Hol⸗ verwandte Baustoffe— das ist die Bedeutung von materia— zum Bau der Häuser ver- wendeten. Die Häuser waren also wahrscheinlich von ähnlicher Beschaffenheit, wie man sie noch jetzt in Scandinavien und im Inneren von Russland findet. Zuerst wurden ver- muthlich 4 Baumstämme als Grenzen und Haltpuncte des Gebäudes senkrecht aufgerichtet, und in diese, um die Wände zu bilden, wagerecht übereinander liegende, theilweise behauene Baumstämme eingezapft. Für diesen Holzbau spricht auch eine Stelle Herodians 7, 2. insbesondre:»oeuνμππνes eed(rd Föld) zal douooee Gxnνονππηοαο,νντνα. Die Zwischenräume zwischen den wagerecht liegenden Balken wurden mit Moos ausgestopft oder mit Lehm beklebt und dann mit einer Kalkdecke überzogen, so dass die zwischen den dunkeln Balken regelmässig wechselnden Kalkfelder einer Art von Gemälde oder farbiger Zeichnung nahekamen. So möchte ich die Worte:»quaedam loca... imitetur« erklären, durch welche Tacitus das Einzige, was an den Häusern der Germanen ein gefälliges Aus- sehen zeige, etwas näher beschreibt. Dass»loca quaedam- nicht, wie ein Ausleger will. auf innere Theile des Gebäudes zu beziehen ist, scheint mir daraus hervorzugehen, dass es mit dem Vorhergehenden in unmittelbarer Verbindung steht; vorher aber ist vorzugsweise vom Aeusseren die Rede. Unter»terra« vermuthe ich Kalk. Pictura ist wie Nipperdey im Rhein. Museum f. Phil. 18. Jahrg. 3, Heft. gegen Kritz ausführt, im eigentlichen Sinn zu nehmen, da sonst das Verbum: imitari, welches nur: nahekommen ausdrückt, nicht dazu passen würde. Die Lesart: lineamenta colorum gibt nach meiner Ansicht einen zum Zusammenhang passenden Sinn, während die von Nipperdey an dem eben angeführten Ort vorgeschlagene Lesart: lineamenta locorum nicht nur gegen die Handschriften streitet, sondern sich auch nur durch eine sehr künstliche Erklärung vertheidigen lässt.— Der Mittelpunkt des Hauses war offenbar, wie noch jetzt im Westph. Bauernhaus, der Heerd, was auch aus den Anfangsworten des 17. Kapitels hervorgeht. Endlich berichtet Tacitus von Bauten, welche unter der Erde angelegt(Tacitus ge- braucht: aperire, was Ritter durch: erschliessen treffend erklärt) und mit Mist beladen, als Aufenthaltsorte für die Zeit des Winters und als Kornkammer dienten. Es sind dieselben Räume, deren auch Plinius, hist. nat. 19, 2. und deren die Schriftsteller des Mittelalters vielfach gedenken. Solche Bauten hiessen Tung oder niederdeutsch Dung— der Name ist offenbar verwandt mit Dünger. Tacitus sagt auch: multo fimo onerant, wobei insuper- als»obendrein« zu nehmen ist, da es, in der Bedeutung:»oben auf« von unterirdischen 4* 28 Bauten gebraucht, neben onerant ganz müssig stände. Sie waren, soweit wir wissen, trichterförmig angelegt und enthielten zwei Stockwerke, von welchen das obere zum Auf- enthalt für die Familie überhaupt, und namentlich zum Arbeitsplatz der Frauen, das untere zur Aufbewahrung der Früchte diente. Solche Erdhöhlen scheinen überall bei den Germanen im Gebrauch gewesen zu sein. Für die Anlage solcher Höhlen gibt Tacitus in den letzten Worten zwei Gründe an, welche für die Germanen bei deren damaligem Zustand von entscheidender Wichtigkeit sein mussten— die Kälte des Winters und die Gefahr eines feindlichen Ueberfalls. Ob»loci« oder»locis« vorzuziehen sei, lässt sich schwerlich entscheiden, da die Handschriften das Wort gar nicht haben und beide Formen einen angemessenen Sinn geben; doch möchte ich »loci« vorziehen. Da Tacitus das Object zu suffugium sonst, z. B. Ann. 4, 66. und Germ. 46., durch den Genitiv, nirgends durch den Dativ bezeichnet, so ist»hiemi« nicht mit Döderlein als»adversus hiemem«, sondern als»in tempus hiemis« zu nehmen. Die letzten Worte des Kapitels enthalten eine gewisse Ungenauigkeit des Ausdrucks. Der Hauptbegriff ist: »fallunt«, welches, wie Döderlein und Ritter passend erklären, hier die Bedeutung von: »latent« hat, und dazu gehören die Sätze: quod aut ignorantur, aut quaerenda sunt. Zu »quaerenda sunt« hat man eine Bezeichnung der Mühe oder des Zeitverlustes hinzuzudenken. Die Tunge lagen nämlich vom Wohnhaus entfernt und möglichst versteckt. Zur weiteren Belehrung über den Holzbau der Germanen ist zu empfehlen Weinhold (die Deutschen Frauen im Mittelalter) S. 327 und 328; über die Tunge Wackernagel (Haupt Zeitschr. f. D. A. VII, 128), sowie Weinhold(nordisches Leben S. 225). Siebenzehntes Kapitel. Indem Tacitus von der Kleidung handelt, beschreibt er zuerst das für alle Männer gebräuchliche Gewand. Der Uebergang zur weiblichen Tracht wird durch die späteren Worte: nec alius feminis etc. gemacht. Das allgemeine Kleid für die Männer bestand in einem kurzen mantelartigen Gewand, welches dem Römischen Kriegsmantel(sagum) glich und wahrscheinlich entweder ausschliesslich oder doch vorwiegend aus Thierfellen bereitet war. Für letztere Ansicht spricht erstlich das Zeugnis Caesars d. b. G. 4, 1. und 6, 21., sodann der Umstand, dass die Germanen von den Römischen und Griechischen Schrift- stellern der nächsten Jahrhunderte, so oft von ihrer Kleidung die Rede ist, als pelz- tragende bezeichnet werden. Die Beweise dafür finden sich bei Weinhold Deutsche Frauen, S. 405. und 406. Endlich scheint es Tacitus selbst anzudeuten, indem er weiterhin sagt: »gerunt et ferarum pelles«. Das»et« vor ferarum ist nämlich darauf zu beziehen, dass die Germanen meistens Felle von zahmen Thieren, etwa von Schafen, trugen, die Wol- habenderen aber Felle von Wölfen, Bären und anderen wilden Thieren vorzogen. Die Worte»cetera intecti etc.« zeigen den Germanen, wie er, an den übrigen Theilen des 29 Körpers unbedeckt, in der Mitte des Hauses am Heerdfeuer träge hingelagert ist. Die Spangen, deren sich die Wolhabenderen zur Befestigung des Mantels bedienten, sind bei Klemm Germ. Alterthumskunde S. 71. beschrieben. Die Wolhabendsten unterschieden sich ja überhaupt durch die Tracht in bedeutendem Grad. Sie trugen— und zwar offenbar ausser dem Mantel— leinene Kleider, welche, da sie eng anlagen und die einzelnen Glieder deutlich ausdrückten, wahrscheinlich aus einem Rock mit Aermeln und einem Beinkleid bestanden. Vergleiche Weinkold Deutsche Frauen S. 406. Ob zu den Worten:»gerunt et ferarum pelles« als Subject aus dem Vorher eenäen der Begriff: locupletissimi oder der Begriff: Germani zu denken ist, bleibt zweifelhaft; möchte mich aus sprachlichen und sachlichen Gründen für die erstere Ansicht, ade a „Proximi ripae« sind offenbar die an Rhein und Donau,»ulteriores« die weiter im Inneren des Landes Wohnenden. Der von Tacitus beigefügte Grund für sorgfältige Auswahl der Pelze ist dahin zu verstehen, dass die Uferbewohner durch den Verkehr mit den Römern anderweitige Gelegenheit hatten sich Putz zu verschaffen. So bemerkt schon Orelli ganz richtig. Die Worte:»eligunt feras« sind auf die»⸗ulteriores« zu beziehen und besagen, dass diese eine Auswahl unter den Wildpelzen treffen, wie Ritter treffend erklärt. »Maculis pellibusque« ist offenbar soviel als: maculis vellium und wahrscheinlich nur um des Wolklangs willen so verändert. Unter»exterior Oceanus« ist, wie in Kap. 45., das nördliche Eismeer zu verstehen. Von der weiblichen Kleidung sagt zwar Tacitus, dass sie mit der männlichen über- einstimmend sei, doch gibt er selbst mehrere nicht unwesentliche Verschiedenheiten an. So trugen die Frauen während der grösseren Hälfte des Jahrs— so möchte ich„»Saepius- verstehen— also während der mildern Jahreszeit leinene Gewänder, welche Tacitus»amictus- nennt und welche er dadurch— denn»amictus- bezeichnet Umwurf— als weitere, umfang- reichere bezeichnet. Diese waren, wenn auch nicht mit eigentlich purpurnen, da Purpur sehr kostbar war, doch wenigstens mit rothen Säumen zur Abwechselung verziert,— so Döderlein ganz richtig, dessen Ansicht durch Weinhold D. Frauen S. 406. Anm. 1. unterstützt wird— und liessen den Oberarm(lacertus) wie den Unterarm(brachium), ja selbst den obersten Theil der Brust unbedeckt. Ich vermuthe, dass die leinene Kleidung die gewöhnliche der Deutschen Frauen war, über welcher sie nur in der kälteren Jahres- zeit und namentlich ausser dem Haus das mantelartige Gewand der Männer trugen, sodass ihre Kleidung alsdann mit der männlichen ziemlich übereinkam. Achtzehntes Kapitel. In diesem Kapitel preist Tacitus die eheliche Treue, namentlich der Frauen, als das Beste unter den Sitten der Germanen. Und gewis mit Recht. Denn in ihr tritt uns die 30 Treue und Hingebung, welche zwischen dem Dienstherrn und seinen Dienstmannen, wie Kap. 14. lehrt, stattfand, in noch tieferer und innigerer Weise entgegen. Tacitus führt zum Lobe der ehelichen Treue bei den Germanen erstlich aus, dass Vielweiberei fast ohne Ausnahme verschmäht werde, sodann, dass dort die Ehe— veit entfernt zur Bereicherung des Mannes zu dienen— durch gegenseitige Gaben besonders von Waffen geschlossen werde, und gibt endlich eine Erläuterung, was durch jene Gaben in Betreff der Ehe angedeutet werde. Die ersten Worte des Kapitels werden von Orelli treffend dahin erläutert, dass vor ihnen ein Satz zu ergänzen sei; etwa des Inhalts: Aus der vorausgehenden Beschreibung der weiblichen Kleidung könnte man auf schlaffe Sitten schliessen. Diesem Schluss be- gegnen nun die ersten Worte: Gleichwol sind u. s. W. Die Worte:»qui non libidine... ambiuntur« haben verschiedene Deutung erfahren. Döderlein will»ambiuntur« im Sinn von»se circumdant« nehmen. Dagegen bemerkt Ritter mit Recht, dass»ambiri« so nirgends gebraucht werde, sondern in tropischem Sinn nur in der Bedeutung»umworben werden« aufgefasst werden könne; dass ferner, wenn man auch ambiuntur im Sinn von se circumdant nehmen wollte, der Ausdruck:»plurimis nuptiis« doch sehr auffallend sein würde. Er will deshalb:»plurimis nuptiis« als Dativ nehmen und die Stelle so verstehen, dass Männer von hohem Adel für sehr viele Hochzeiten oder Ehen umworben werden und einige dieser Ehen auch eingehen.— In der Hauptsache halte ich diese Erklärung für durchaus richtig, jedoch die Annahme, dass nuptiis Dativ sei, wird aufgegeben werden müssen, da Tacitus das Wort: ambiri hist. 4, 51., wo es denselben Sinn, wie an unserer Stelle hat, mit dem Ablativ verbindet. Die Worte bei Tacitus heissen: magnificum laetumque tantis sociorum auxiliis ambiri. Man hat also die Verbindung von ambiuntur zu libidine als Zeugma anzusehn und die Worte: plurimis... ambiuntur etwa so aufzufassen: sie werden mit Sehr vielen Heirathen oder Heiraths-Anträgen umworben. Zu dieser Annahme einer ziemlich beschränkten Vielweiberei passen denn auch die geschichtlichen Nachrichten z. B. von Ariovist(Caesar d. b. G. 1, 53). Unter den Germanen im Süden oder den Südmannen war übrigens Viel- weiberei weit weniger herrschend als unter den Nordmannen, namentlich den Schweden. Siehe Weinhold D. Frauen S. 284. Den zweiten Hauptgedanken des Kapitels beginnt Tacitus mit einem tadelnden Seitenblick auf die Römischen Sitten, nach welchen häufig nur grosse Mitgift der Frau für den Mann ein Beweggrund zum Heirathen war. Die Worte:»in haec munera« kann man wol:»auf diese Gaben hin-⸗ übersetzen, darf sie aber, wenn man dem Sinn des Tacitus, der einen Brautkauf verwirft, treu bleiben will, nur so, wie Kritz, erklären, nämlich:»mit Rücksicht auf diese Gaben«. Den Satz:-hoc maximum... arbitrantur« hat Döõderlein treffend erklärt, dass nämlich Tacitus die einfache germanische Sitte in ihrer Wirksamkeit damit weit über das Geheimnisvolle und Feierliche der Römischen confarreatio(der feierlichsten Eheschliessung)setze. 31 Die Deutung der Germanischen Hochzeitsgebräuche, welche am Ende des Kapitels vorkommt, ist zwar, wie sich wol von selbst versteht, zunächst in der Ansicht des Tacitus begründet, aber in der Hauptsache wird sie doch durch viele anderweitige historische Zeugnisse bestätigt und ist eben so ehrenvoll für den Charakter des Schriftstellers wie für den Charakter des Germanischen Volkes. „Extras, was mit Absicht zweimal gebraucht wird, ist soviel als: ausser dem Bereich. oder, wie Kritz sagt,»enthoben«. „Sic— sic« soll ausdrücken: in diesem Zustand, als Ehegattin. Der Satz heisst also mit andern Worten: sie habe sich für ihr Leben und bis in den Tod mit dem Gatten zu gemeinsamem Geschick verbunden. Hinsichtlich der letzten Worte des Kapitels findet Verschiedepheit der Ansichten statt. ob man nämlich zu lesen habe: quae nurus accipiant rursusque ad nepotes referantur oder: quae nurus accipiant rursus, quac ad nepotes referantur. Die erstere Lesart ist die der Handschriften; dennoch haben sich viele Ausleger, selbst Massmann, für die andere ent- schieden. Aber mit Recht wird die erstere von Ritter vertheidigt, da sie nicht blos die Auctorität der Handschriften für sich hat, sondern da auch-rursus« weit besser zu referantur, als zu accipiant passt. Wenn die Erklärung des Kapitels bisher darauf gerichtet war, den Sinn des Schriftstellers zu erläutern, so ist es schliesslich noch die Aufgabe des Erklärers, die Worte des Schriftstellers zu berichtigen. Tacitus hat nämlich, wenn auch nicht in der Hauptsache, doch in einigen nicht unwesentlichen Angaben, welche er über die Ehe der Germanen macht, bedeutend geirrt. Allerdings gab es eine Mitgift bei den Germanen, aber sie bestand freilich in der Zeit, von welcher Tacitus handelt, nur in fahrender Habe und konnte daher nicht werth- voll sein. Vielleicht wurde Tacitus durch Letzteres veranlasst zu glauben, dass gar keine Mitgift gegeben werde. Vergl. Weinhold D. Frauen S. 213. Grimm D. RA. 229. Ferner irrt Tacitus, wenn er die Gaben, welche der Mann bei Eingehung der Ehe darbringt und der Prüfung der Verwandten unterwirft, als ein Geschenk an die Frau ansieht. Die Gaben, Velche von den Verwandten vor Eingehung der Ehe geprüft werden, dienen zum Brautkauf, durch welchen in früherer Zeit die Person der Braut, in späterer das Recht oder Mundium über die Braut erkauft wurde. Dass unter diesen Gaben nicht die sog. Morgengabe gemeint sein könne, ersieht man daraus, dass die Morgengabe erst nach Eingehung der Ehe erfolgt. Siehe Weinhold D. Frauen S. 2090. Grimm D. RA. 220— 222. 227. Ungenau hat Tacitus die Sache jedenfalls dargestellt; vielleicht können aber seine Angaben in der Weise bestehen, dass man annimmt, es sei nach vor- gängiger Beendigung des Brautkaufs der Ehebund selbst durch gegenseitiges Schenken von Waflen u. s. w. geschlossen worden. So meint auch Walter D. Rechtsgesch.§. 455. Vergleiche über die Stellung der Frauen bei den Germanen im Allgemeinen Weinhold D. Frauen S. 471. u. 472. 32 Neunzehntes Kapitel. Als Wirkung der bei den Germanen herrschenden ehelichen Treue der Frauen wird nun von Tacitus die Keuschheit der Frauen und Mädchen geschildert, und zum Schluss das Lob derjenigen Staaten, in welchen eine Wiederverheirathung der Frauen nicht ge- stattet war, hinzugefügt. Die durch Auctorität der bessten Handschriften geschützte Lesart: septa pudicitia (mit wolverwahrter oder wolgehüteter Keuschheit) unterliegt keinen erheblichen Bedenken und ist daher mit Orelli und Gerlach unverändert zu belassen. Die folgenden Worte sind als Erläuterung zu: septa anzusehen. Bei den Römern nämlich entstanden unsittliche Verhältnisse zwischen Männern und Frauen theils dadurch, dass die Schauspiele die beiden Geschlechter in entferntere, die Gastmähler in nähere verlockende Berührung brachten—»irritationes«soll wol mehr ausdrücken als»illecebrae-— theils dadurch, dass die erste unerlaubte Annäherung durch geheimen Briefwechsel fort- gesetzt wurde. Alles dies kam bei den Germanen nicht vor. Denn selbst an den Gast- mählern der Männer nahm in alter Zeit nur die Hausfrau Theil, um die Pflichten der Wirthin zu erfüllen. Vrgl. Weinhold D. Frauen S. 389. Die Ausdrücke:»poena praesens et maritis permissa- u. s. w. besagen, dass der Mann, welcher seine Frau auf Ehebruch betraf, kein Gericht anzurufen brauchte, sondern sie augenblicklich bestrafen konnte(er konnte sogar, was hier nicht steht, ihr und ihrem Buhlen sofort das Leben nehmen); wollte er aber milder verfahren, so versammelte er ihre Verwandten und jagte vor deren Augen die Ehebrecherin, welche ihrer Haare, des Schmuckes einer ehrbaren Frau(Weinhold D. F. S. 458. u. 459.), und einer anständigen Kleidung beraubt war, aus dem Haus. Von der Strenge, mit welcher die Germanen den Ehebruch bestraften, gibt auch eine Stelle aus den Briefen des Bonifacius(Nr. 72. der Aus- gabe von Migne S. 759.) Zeugnis, welche in Pfeiffers Germania 5, 219. mitgetheilt wird. Aus dem, was eben über die Strenge der Germanischen Sitten gesagt ist, ergibt sich, dass die Lesart:»accisis crinibus«, obwol sie die Auctorität der bessten Hand- schriften für sich hat, nicht beibehalten werden kann. Bei den Worten: publicatae enim pudicitiae etc. machen Ritter, Nipperdey u. A. mit Recht aufmerksam, dass dieselben nicht als eigentliche Begründung des Vorhergehenden angesehen werden können. Ritter vermuthet deshalb, dass ein Satz ausgefallen sei; Nipperdey will den Text ändern. Meiner Meinung nach ist Beides nicht erforderlich. Wenn man nämlich annimmt, dass in den Worten des Tacitus ein Gedankensprung sei— was bei diesem Schriftsteller mitunter vorkommt— und dass vor den in Frage stehenden Worten ein Satz etwa des Inhalts:»dies strenge Verfahren entspricht durchaus den herrschenden Ansichten« hinzugedacht werden müsse, so schliesst sich der Satz: publicatae enim etc. ganz einfach an. »Seculum« wird allgemein und mit Recht als: Zeitgeist oder Weltlauf aufgefasst. 33 Die von Tacitus besonders rühmend erwähnte Sitte, dass Wiederverheirathung den Frauen nicht erlaubt war, gründet sich darauf, dass die Frau durch die Ehe Eigenthum des Mannes wurde, und ist also von Tacitus idealisiert worden. Siehe Weinhold D. Frauen S. 281. u. 303. Uebrigens wissen wir nicht, in welchen germanischen Staaten diese Sitte zu des Tacitus Zeiten noch bestand; denn allmälig schwand die Strenge der älteren Zeit. Als löblich galt übrigens die Wiederverheirathung der Frau nirgends. Was die Ausdrücke des Schriftstellers betrifft, so ist»adhuc« im Sinn von:»ad hoc- also steigernd zu fassen; als Subject zu»civitates« kann man ⸗sese habent« oder der- gleichen denken, und tanquam ist im Sinn von: gewisser Massen zu nehmen. Die Worte: numerum u. s. w. unterliegen einer den Inhalt derselben betreffenden Beschränkung. Dem Vater stand nämlich ein unbedingtes Recht über seine Kinder zu und so auch die Befugnis sie auszusetzen. Grimm D. R. A. 455— 460. Weinh. D. Frauen S. 75. Bei den südlichen Germanen mag dies Recht vielleicht allmälig ausser Gebrauch gekommen, und das Tödten von nachgebornen Kindern als etwas Schimpfliches angesehen worden sein, während es bei den nördlichen Germanen oder Nordmannen noch häufig in Anwendung kam. Unter dieser Annahme würde es möglich sein, die Worte des Tacitus mit dem germanischen Recht in Einklang zu bringen. Durch»agnati« werden Kinder bezeichnet, die zu oder nach den früheren geboren sind; die Partikel: aut hat hier die Bedeutung der Gleichstellung und dadurch der näheren Erklärung oder Berichtigung. Der schmerzliche Gedanke, dass bei den Römern Gesetze zur Beförderung von Ehen und zur Beseitigung der Kinderlosigkeit, wie z. B. die lex Papia Poppaea de maritandis ordinibus, vom Jahr 9. nach Chr., erfolglos blieben, während bei den Germanen die Sitte schon der Ehelosigkeit entgegenwirkte, pressten dem Römer die klagenden Worte aus: plusque ibi boni mores valent quam alibi bonae leges. Zwanzigstes Kapitel. Zuerst wird die Erziehung der männlichen Jugend beschrieben, wenn das überhaupt Erziehung heissen kann, dass man die Kinder sich selbst überliess und nur insofern für sie sorgte, als man ihnen ein oder einige Kinder der Hörigen als Gespielen beigesellte, ein Gebrauch, der, aus den folgenden Jahrhunderten vielfach bezeugt, aus den Worten: dominum ac servum u. s. w. mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann. „In omni domo- besagt: in all und jedem Haus, sowol dem des Häuptlings, als dem des gewöhnlichen freien Mannes. Wenn die Knaben ⸗nudi- genannt werden, so ist es deswegen nicht nothwendig, sie für völlig nackt zu halten; es kann auch heissen, dass sie ohne irgend ein Obergewand waren; aber»sordidi« werden sie schwerlich wegen ihrer ärmlichen Kleidung, wie Döder- lein will, sondern wegen ihres Schmutzes genannt. 34 Die Worte: sua quemque mater u. s. w. stellen die Germanische Sitte weit über die der Römer, bei welchen, wie Tacitus im dialogus de orator. 29. selbst sagt, die Kinder Ammen und Mägden übergeben und so der Mutter entfremdet wurden Vrgl. Weinhold D. Frauen S. 79. Wenn Tacitus sagt:»inter eadem pecora, in eadem humo«, so scheint er dadurch das zu bestätigen, was wir oben bei Kap. 16. über das Haus der Germanen vermuthet haben. Dieses glich höchst wahrscheinlich den Westphälischen Bauerhöfen in der Ein- richtung, nach welcher die Tenne, welche vor dem Heerd liegt, aus festgetretener Erde besteht, Pferde und Kühe aber auf beiden Seiten der Tenne stehen, sodass sie mit den Menschen unter einem Dach sind. Die Stelle:»donec aetas... agnoscat« hat namentlich deshalb verschiedene Auslegung erfahren, weil man über die Trennung der beiden Satzglieder verschiedener Meinung war. Ich bin mit Ritter und Orelli für die alte Interpunction, hinter: ingenuos ein Komma zu setzen. Das Wort: agnoscere aber möchte ich in einer Bedeutung nehmen, welche etwa gleich: approbare, admittere ist und durch Stellen wie Cic. pro Milone 14. Tac. hist. 3, 53. bestätigt ist— siehe Forcellini— sodass der Sinn entsteht:-bis das Jüng- lingsalter die Freien absondert, ihre Tapferkeit sie angesehen macht«. Nachdem Tacitus auch der Behandlung der Mädchen kurz gedacht hat, erwähnt er der den Germanen eigenthümlichen Sitte, dass die Söhne eines Hauses bei der Mutter Bruder gleiche Ehrenrechte, wie bei ihrem Vater, gehabt hätten. Der eigentliche Grund dieser Sitte ist bis jetzt noch nicht aufgehellt, wie Waitz 1, 204. und 205. anerkennt: nur Weinhold D. Frauen S. 81. und 82. gibt wenigstens einen Anhaltspunkt zur Erklärung, indem er anführt, dass die Söhne eines Hauses als Jünglinge meist dem Bruder der Mutter zur Anleitung übergeben worden seien, und dass sich daher ein engeres Band geknüpft, habe. Die von Kritz u. A. gebilligte Ansicht hat das gegen sich, dass, wenn eine Frau Wittwe wird, nicht deren Bruder, sondern ihres Mannes Bruder Vormund über sie und ihre Kinder wird. Am Ende des Kapitels entwickelt Tacitus die Hauptgesichtspunkte des Germanischen Erbrechts, freilich sehr kurz. Wie sich diese, besonders seit der Völkerwanderung, aus- gebildet haben, sieht man bei Grimm D. R. A. 467. und Walther D. R. G.§. 542. u. W. Auch bedarf die Angabe des Tacitus:»nullum testamentum« nach Grimm R. A. 482. einer Beschränkung dahin, dass die Vererbung durch eine letzte Willens-Erklärung, wiewol sie gewis nur selten vorkam, doch unter Umständen vorkommen konnte. Die allerletzten Worte enthalten wieder einen Vorwurf gegen die Römischen Sitten. Während nämlich bei den Germanen ein zahlreiches Geschlecht als ein schätzenswerthes Gut galt, so wurde umgekehrt in Rom den Kinderlosen und Vereinsamten die grösste Zuvorkommenheit und Gefälligkeit bewiesen— nämlich von den Erbschleichern und zwar natürlich nur unter der Bedingung, wenn jene Kinderlosen reich waren. Diese Erbärm- lichkeit geisselt auch Horaz. Satir. 2, 5, 10. u. w. 35 Einundzwanzigstes Rapitel. Da bei den Germanen das Erbrecht mit der Blutrache aufs Engste verbunden war, so geht Tacitus sofort von dem einen Gegenstand zu dem anderen über. Dagegen ist er, wie es scheint, umgekehrt gerade durch den Gegensatz veranlasst worden, auf die Schilderung der Blutrache die Beschreibung der geselligen Zusammenkünfte und des Gastrechtes folgen zu lassen. Schon bei der Erklärung des 12. Kapitels ist auf S. 16. die Rede davon gewesen, dass Blutrache und Erbrecht in einer so engen Verbindung standen, dass derjenige, welcher die Pflicht der Rache nicht erfüllte, auch des Rechtes auf das Erbe verlustig gieng. Zu- gleich ist dort darauf hingewiesen worden, dass für jede Beschädigung eines Anderen bestimmte Bussen an Vieh festgesetzt waren, zu deren Erlegung der Thäter und, wenn dieser es nicht vermochte, sein Geschlecht, auf welches die Blutschuld übergieng, ver- pflichtet war. Vrgl. Walter D. R. Gesch.§. 442. u. 443. Auf welchem Wege, ob durch freiwillige Uebereinkunft, oder durch Fehde, oder durch Klage vor Gericht die Rache oder die Zahlung der Bussen erwirkt werde, blieb den Betheiligten überlassen. Mit Recht aber hebt Tacitus hervor, wie es bei den Rechtszuständen der Germanen im höchsten Grade für das Gemeinwesen vortheilhaft war, selbst den Mord eines Menschen durch Zahlung einer Busse an Vieh sühnen zu lassen. Denn da für alle freien Männer, so oft ihnen oder den Ihrigen eine Gewaltthat zugefügt war, die Befugnis bestand Fehde zu erheben— so würden die Feindschaften ohne ein solches Auskunftsmittel nicht nur ins Unendliche fort- gedauert, sondern auch einen immer grösseren Umfang gewonnen haben. Dies drückt Tacitus in den wenigen Worten aus:»weil bei der Freiheit Feindschaften(der Art) allzu- gefährlich sind«. Die Worte:»utiliter in publicum« gehören natürlich nur zu dem Satz: »luitur... numero«. Zu den Worten:»recipitque satisfactionem universa domus« ist noch zu bemerken, dass nach den am Ende der Völkerwanderung niedergeschriebenen Gesetzen der Germanen die Vertheilung der Bussen unter den nächsten Erben und die andern Glieder der Ver- wandtschaft genau bestimmt war. Walter D. R. G.§. 442. Was Tacitus im 2. Theil des Kapitels über das Gastrecht der Germanen sagt, wird theils durch das frühere Zeugnis Caesars(d. b. G. 6, 23.), theils durch die späteren Ge- setze, sSowie durch viele andere Zeugnisse aus dem Mittelalter bestätigt. Vrgl. Grimm D. R. A. S. 399. u. 400. ⸗Convictus- sind gesellige Zusammenkünfte(nicht immer Gastmähler, welche»con- vivia« heissen, vrgl. Döderlein Syn. 5, 196.),»hospitia«: gastfreundschaftliche Verbindungen. „Apparatae epulae« ist ein Mahl, das man mit besonderer Fürsorge zu Stande gebracht, wofür man Umstände gemacht hat. Zu den Worten:»cum defecere« ist zu bemerken, dass nach den Sitten der nächst- * 5 36 folgenden Jahrhunderte der Aufenthalt für einen Gast auf drei Tage bemessen war. Weinhold D. Frauen S. 391. Der Ausdruck:»nec interest« geht darauf, dass die Aufnahme im zweiten Haus gerade so erfolgt, wie im ersten. Die abweichende Meinung von Kritz wird durch die folgenden Worte: ⸗pari humanitate- widerlegt. Die letzten Worte:-victus inter hospites comis- können zwar, da sie sich in allen Handschriften finden, nicht aus dem Text entfernt werden, aber dass sie an die Stelle. welche sie einnehmen, nicht passen, ist augenscheinlich. Daher werden sie stets dem Verdacht ausgesetzt sein, dass sie nicht von Tacitus herrühren, sondern von einem seiner Erklärer als Randglosse beigeschrieben seien. Zweiundzwanzigstes Kapitel. Unter den täglichen Beschäftigungen und Genüssen der Männer hebt Tacitus besonders den häufigen Besuch der Gastmähler hervor und bespricht ausführlich die Eigenthümlich- keit der Germanen, bei dem Gelage auch die ernstesten Angelegenheiten zu berathen. Um den Gegensatz, in welchem die hier geschilderten Gewohnheiten gegen die Sitten der Römer standen, deutlich zu empfinden, hat man das, was Passow über römische Lebensweise zu dieser Stelle bemerkt hat, wol zu beachten:»Die Römer standen vor Tage auf, badeten nach dem Ballspiel, speisten an gemeinsamer Tafel, giengen in der Stadt nicht bewaffnet und begannen ihre Gelage nicht vor Nacht«. Gegen die Richtigkeit der Bemerkung, dass die Germanen öfter warm gebadet hätten, sind von Vielen, namentlich von Gerlach, Zweifel erhoben worden. Man hat sich dabei auf zahlreiche Stellen Griechischer und Römischer Schriftsteller, welche vom Baden der Germanen in Flüssen handeln, berufen. Aber wenn auch die nur darauf, dass das warme Bad öfter als das kalte genommen worden sei, gerichtete Bemerkung des Tacitus durch solche Stellen keineswegs entkräftet wird,— sie gewinnt volle Bestätigung durch die bei den Germanen während der folgenden Jahrhunderte herrschende Sitte, nach welcher man theils Badekammern im eignen Haus hatte, theils öffentliche Badestuben besuchte, und zwar beides, um warm zu baden. Siehe Weinhold D. Frauen S. 342. u. 343. Das Frühmahl, welches in den Worten: lauti cibum capiunt« bezeichnet wird, erhielt sich durch das ganze Mittelalter hindurch. Nach diesem Frühmahl gab es wahrscheinlich nur noch eine Mahlzeit. Siehe Weinhold D. Frauen S. 386., sowie desselben alt- nordisches Leben S. 150. Ueber die Sitte, dass bei dem Frühmahl Jeder einen abge- sonderten Platz hatte, findet sich, soviel ich weiss, später gar keine Nachricht. Dass diese Sitte bei den Gastmählern und Gelagen, von welchen Tacitus weiterhin berichtet, nicht stattfand, versteht sich von selbst. Die Partikel:»et« in dem Satz: ⸗sed et de reconciliandis- etc., welche sich in vielen Hansdchriften nicht findet, ist nach meiner Ansicht dennoch im Text zu belassen, einmal, weil sie sich in der bessten Handschrift, in der von Pontanus, findet, sodann weil sie 37 vom Zusammenhang gefordert wird. Denn der Schriftsteller will offenbar sagen: ⸗sehr oft kommen allerdings Streitigkeiten vor, aber auch Berathungen« u. s. w. Diese Berathungen bezogen sich theils auf innere Verhältnisse, als Aussöhnung von Feinden, Stiftung von Heirathen(affinitates sind Verwandtschaften durch Heirathen) und Anderes, theils auf auswärtige Angelegenheiten, als Krieg und Frieden. Unter den erst- genannten Gegenständen sind die Worte:»de asciscendis principibus« verschieden gedeutet worden. Orelli und Andere erklären sie so, als seien auch bei Gastmählern Häuptlinge gewählt worden. Allein diese Ansicht widerspricht nicht nur dem, was Tacitus Kap. 12. sagt: seliguntur in iisdem conciliis et principes«, sondern auch allem, was wir sonst von der Verfassung jener Zeiten wissen. Dagegen lassen sich die Worte ganz ungezwungen in einem andern Sinn erklären.»Asciscere« heisst:»durch Beschluss hinzunehmen-. So gebraucht Tacitus das Wort hist. 2, 53. von der Wahl in den Senat, Agric. 9. von der Aufnahme unter die Patricier. Der Sinn ist also der: wenn die Stelle eines Häuptlings erledigt war, oder deren Erledigung demnächst erwartet werden durfte, so beriethen die etwa bei einem Mahl versammelten Gäste, welche Männer man in Vorschlag bringen solle, damit sie durch Beschluss der Volksgemeinde unter die Zahl der Häuptlinge aufgenommen würden Also mit anderen Worten: man berieth über die Ergänzung der Häuptlinge, d. h. welche Männer wol die gecignetsten sein würden, um an die Stelle eines oder einiger unter den bisherigen Häuptlingen nach deren Tod zu treten. Diese wurden nämlich, wie schon oben S. 13. gesagt ist, wahrscheinlich auf Lebenszeit gewählt. In der Stelle, wo die Ansichten der Germanen über die ihnen eigenthümliche Ge- wohnheit, bei Gelagen auch ernste Dinge zu berathen, dargestellt werden, sind die Worte „tanquam aut ad simplices... incalescat« so zu verstehen: als stelle sich zu keiner anderen Zeit das Innere weniger unverhüllt dar zu aufrichtigen Gedanken, oder entflamme sich leichter zu erhabenen«. Auf ⸗patere« liegt nämlich ein besonderer Nachdruck, wie aus der Stellung hervorgeht. Bei»detecta et nuda mens retractatur« hat man daran zu denken, dass unter: detecta mens die simplices cogitationes zu verstehen sind, welche bei dem Gelage aus der Seele offen hervortraten. Mens ist also hier Sammelname für die Gedanken. »Et salva utriusque temporis ratio est« möchte ich so verstehen:»und ohne gegen- seitige(mit Rücksicht auf utriusque) Beeinträchtigung bleibt das Verfahren in beiden Zeiten« obgleich ich nicht leugnen will, dass sich die gewöhnliche Deutung von»ratio-⸗ als Rücksicht ebenfalls aus den Worten rechtfertigen lässt. In den Worten»aperit adhuc secreta pectoris« stellt Tacitus die bei den Germanen noch vorkommende Offenherzigkeit dem Benehmen der Römer lobend entgegen. Ritter will freilich»adhuc« mit»secreta« verbinden und beides im Sinn von:»das bis dahin Verborgene« nehmen. Gegen diese sonst scharfsinnige Auffassung scheint mir der Beisatz: pectoris zu sprechen. Secreta bekommt dadurch die Bedeutung eines Substantivums und verträgt als solches nicht leicht den Beisatz: adhuc. 38 Dreiundzwanzigstes Kapitel. An die Beschreibung der Mahlzeiten und Gelage schliesst sich die der Getränke und Speisen, welche in diesem Kapitel vorkommt, auf die natürlichste Weise an. Das im ersten Satz genannte Getränk war, wie man aus der Bereitung mit Sicher- heit schliessen darf, Bier, oder, wenn man sich für dies Getränk, welches nicht gehopft war, des bei den Germanen nachher üblichen Namens bedienen will, Oel oder Ale. Der Gebrauch desselben war bei den südlichen Germanen, wie wir aus den Zeugnissen der nächstfolgenden Jahrhunderte schliessen dürfen, sehr verbreitet, und Bier zu brauen eine den Frauen zukommende und bei ihnen beliebte und ehrenvolle Beschäftigung. Wein- hold D. F. S. 317. Da sfrumentum« im Gegensatz von-hordeum-(Gerste) gebraucht ist, so kann es nur eine oder einige andere Arten von Getreide bezeichnen. Am nächsten liegt die Ver- muthung, dass Hafer damit gemeint sei, weil diese Getreide-Art nächst der Gerste von den Germanen am meisten zur Bierbereitung gebraucht wurde. »Corruptus« will Orelli im Sinn von»durch Gährung umgewandelt- nehmen, allein da-corrumpere« nie ohne den Begriff der Verschlechterung vorkommt, so muss ange- nommen werden, dass Tacitus durch dies Wort einen Tadel über das Bier der Germanen habe aussprechen wollen.»In quandam similitudinem vini corruptus« heisst also-ver- schlechtert in eine gewisse Aehnlichkeit mit Wein« und steht in prägnantem Sinn, sodass die Stelle zu übersetzen ist: Zum Getränk dient eine Flüssigkeit, welche aus Gerste oder aus einer anderen Getreide-Art so bereitet ist, dass sie eine gewisse Aehnlichkeit mit schlechtem Wein hat. »Agrestia poma« sind die ohne besondere Pflege in Deutschland wachsenden Holz- äpfel, Holzbirnen und dergleichen mehr. »Recens fera- ist nicht, wie einige Ausleger geglaubt haben, rohes Fleisch. Dagegen streiten ausdrückliche Zeugnisse, dass die Germanen damals das Fleisch zu kochen pflegten, z. B. eine Stelle des Stoikers Posidonius bei Athenaeus(IV, 36. S. 151. E.) ⁷ 10G☛νν * ⁸τνιννςοι μηέμνν sι⁵ρ—άο οεα ε πτ S Sdaœrt ad drrrd en' Aνρεμν ,ρεεεονπνν. Das Wort»recens« soll vielmehr wahrscheinlich nur den Gegensatz ausdrücken gegen die Römische Sitte, nach welcher das Wildpret einige Zeit liegen musste, um schmackhaft zu werden. Durch»-lac concretum« wird wahrscheinlich Dickmilch, Butter und Käse bezeichnet, da diese Speisen bereits in den folgenden Jahrhunderten erwähnt werden. Weinhold D. P. S. 312. Da Tacitus des Getreides gar nicht gedenkt, so sei noch erwähnt, dass nach Plinius h. n. 18, 44. die südlichen Germanen viel Haferbrei assen. Weinhold D. PF. 314. 39 Vierundzwanzigstes Kapitel. Als weitere Mittel der Unterhaltung für eine Gesellschaft germanischer Männer führt Tacitus den Schwerttanz und das Würfelspiel an, von welchen jener sich bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts erhalten hat, dieses, wenn gleich nicht in der früheren Masslosig- keit, bis auf den heutigen Tag getrieben wird. Was den Schwerttanz betrifft, so erhielt er sich unter dem Hessischen Landvolk nicht nur, wie schon gesagt, bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts, sondern bewahrte auch seinen früheren Charakter, einerseits Kurzweil(udicrum) und ein Beweis jugendlicher Keckheit und Kraft(audacis lasciviae), andererseits eine Ergötzlichkeit für die Zuschauer (voluptas spectantium) zu sein, ohne zu einem Mittel der Gewinnsucht(non in quaestum aut mercedem) herabzusinken. Zum Beweis dafür dient das, was Winkelmann, welcher diesen Tanz zuletzt zu Anfang des Jahres 1651 zu Ehren des Hessischen Landgrafen Ludwig VI. und seiner Gemahlin zwischen Lollar und Giessen von Landleuten aufführen sah, in seiner Beschreibung von Hessen III, 6. S. 374. darüber sagt:»Der Schwerd-Tänzer »sind etwan 16 bis 20 in der Anzahl, deren Hüthe mit allerhand farbigem Band und »weissem Tuch ausgezieret, und bedecket mit einem weisen Hembd, umgürtet mit einem „Feldzeichen, die Arme sind mit lang herabhangendem Band umwunden, an die Knie- „scheiben haben sie Schellen gebunden. Der Führer dieser Schwerd-Tänzer redet vor dem »Tanz die Zuschauer nach alter hergebrachter Art also Reimen-weiss an....(Diese Reime enthalten nichts auf den Schwerttanz Bezügliches). Hierauf fangen sie an zu ptanzen, darunter die Schellen nach ihrem Tritt den Klang von sich geben, balt verwirren „sie sich mit denen in der rechten Hand tragenden Degen fast Kunst verwunderlich*) und »kommen hinwieder in geschwinder Eil zu ihrem ordentlichen Tanz. Nach vollendetem »Tanz legt der Führer abermals seine Rede durch die vermeinte wolklingende Reimen „gegen die Zuschauer folgender Weise ab⸗.(Diese Reime enthalten nur Kurzweiliges, aber Nichts über den Schwerttanz).»Diesem nach bringen ihnen die Zuschauer freiwillig Geld. „»Speck, Eyer und Bratwürste, welches alles sie hernach in gewöhnlicher Lust mit ein- vander verzehren«.. Dass solche Schwerttänze der Landleute mitunter bedeutende Verletzungen der Tänzer veranlassten, geht aus einer Bemerkung in Lynkers hessischen Sagen S. 240. hervor, wonach 1571 zu Iba, einem Dorfe bei Rotenburg an der Fulda, bei dem Schwerttanz einer der Tänzer erstochen wurde. Eine andere Mittheilung über den Schwerttanz, welche die Art der Bewegungen, wie sie bei den nördlichen Germanen üblich war, beschreibt, gibt Weinhold(Altnordisches Leben S. 466.):»Die Männer schwangen zuerst unter einem dreimaligen Umtanz die „»Schwerter in den Scheiden in der Luft, zogen dann blank und bewegten sich unter „Lufthieben nach bestimmten Formen durch einander, sodass ihre Klingen eine sechseckige „Rose bildeten. Plötzlich lösten sie diese auf, und über dem Kopfe jedes einzelnen *) d. h. sodass ihre Kunst sehr zu bewundern ist. „zeichneten sie im fechten eine viereckige Rose. Dann bewegten sie sich heftiger und »rascher, schlugen die Schwerter gegen einander und beendeten mit einem raschen Rück- »wärtssprung das schöne Spiel, zu dem Musik und Gesang ertönten«. Dahlmanns Neocorus, ein Buch, in welchem 2, 566. ebenfalls eine Beschreibung des Schwerttanzes stehen soll, habe ich nicht zur Ansicht bekommen können. Was die einzelnen Ausdrücke des Tacitus bei der Beschreibung anlangt, so ist ⸗nudi- in demselben Sinn, wie zu Anfang von Kap. 20. zu nehmen und bedeutet Leute, welche auf das Einfachste bekleidet sind. Die Bedenken, welche Döderlein gegen die Verbindung von»paravit« und eip quaestum« erhebt, hat Ritter beseitigt, indem er aus»decorem paravit« einen zu ⸗in quaestum- passenden Begriff ableitet. Das Würfelspiel gehörte bei den Germanen nicht zu den eigentlichen Lustbarkeiten, da sie es zu den ernsten Dingen zählten und darum, wenn sie es trieben, nüchtern blieben, offenbar, weil es bei ihrer tollkühnen Art oft über Hab und Gut, Freiheit und Ehre entschied; aber gerade neben dieser Tollkühnheit tritt alsdann die germanische Redlichkeit, in welche sich Tacitus hier nicht zu finden weiss, um so herrlicher hervor. »Extremo et novissimo jactu« übersetzt Orelli treffend: mit dem letzten und ent- scheidenden Wurf.»Novissimus« heisst nämlich hier derjenige Wurf, welchem kein anderer mehr folgen kann. »Juvenior« ist die vollere Form, um die Ueberlegenheit noch mehr hervorzuheben. Bei Grimm R. A. S. 527. finden sich Zeugnisse aus den Gesetzen der Friesen und Baiern angeführt, dass die freiwillige Ergebung(spontanea voluntate se tradere) auch später und zwar auch aus anderen Gründen vorkam. Ein Symbol dafür war, dass der Freie sein Haar abschnitt und dem Andern üuberreichte. Grimm R. A. 147. Fünfundzwanzigstes Kapitel. Durch den unmittelbar vorhergehenden Gedanken, dass mancher Germane sich durch Spielwuth um seine Freiheit bringe, wird Tacitus veranlasst, von den Unfreien zu reden und zwar zunächst ihre von der Benutzung der Römischen Sklaven abweichende Dienst- leistungen, sodann die Strafgewalt des Herrn über die ihm gehörigen Unfreien zu schildern. Zugleich beschreibt Tacitus auch, in welcher Geltung bei den Germanen die Freigelassnen stehen. Die Dienstleistungen der Unfreien bei den Germanen wichen nämlich von den Beschäf- tigungen der Römischen Sklaven bedeutend ab. Während die letzteren in den Häusern und auf den Besitzungen der Reichen in eine familia urbana und eine familia rustica ab- getheilt, und in jeder dieser Abtheilungen wieder für jedes Bedürfnis ein oder einige Sklaven bestimmt waren, sodass in der Thätigkeit der zahlreichen Sklaven eine grosse 41 Mannigfaltigkeit und scharfe Abgrenzung vorkam, war bei den Unfreien der Germanen nur eine Art der Dienstbarkeit allgemein eingeführt. Die Leibeignen(deutsch später: Knechte oder Schalke genannt) der Germanen waren nämlich, sofern sie nicht zu denjenigen gehörten, welche durch Spiel und dergleichen ge- wonnen worden,— diese Unterscheidung wird durch»-ceteri« ausgedrückt— auf den Besitzungen des Herrn so angesiedelt, dass jeder eine Wohnstätte nebst Zubehör an Feldern oder Wiesen(suam quisque sedem) und ein eignes Haus(suos penates) hatte. Er wohnte und wirthschaftete also ähnlich, wie es in Kap. 16. von den freien Männern be- richtet worden ist, nur dass er auf fremdem Eigenthum sass und seinem Herrn, je nachdem seine Beschäftigung und das ihm übergebene Gütchen war, einen bestimmten Zins an Getreide oder Vieh oder Tuch— sei es von Wolle oder von Leinen— entrichten musste. Vergl. Walter Deutsche R. G.§. 361. Anm. 15. Weinhold D. Prauen S. 417. 418. 114. Anm. 4. Mit Recht glaubte daher Tacitus die Stellung der Leibeignen bei den Germanen vergleichen zu können mit dem Römischen Colonat seiner Zeit. Die Colonen waren nämlich, wenn sie auch juristisch für frei galten, an das Gut, welches sie von den grösseren Grundherren, possessores genannt, in Erbpacht hatten, unauflöslich gebunden, sodass sie nur mit dem Gute veräussert werden konnten, und sodass der von ihnen zu zahlende Zins nicht willkührlich erhöht werden konnte. Vergl. Walter Röm. Rechtsgesch. S. 423. und 521.. Wenn übrigens Tacitus die Dienstleistungen der Leibeignen nur auf das eben Genannte beschränkt(et servus hactenus paret... exsequuntur), so bedürfen seine Worte einer Berichtigung. Denn es ist schon an sich in hohem Grade unwahrscheinlich, dass Häuptlinge und mächtige Männer die Leibeignen nicht auch zu persönlichen und häuslichen Diensten herangezogen haben, und die Nachrichten aus etwas späterer Zeit machen diese Unwahr- scheinlichkeit fast zur Gewissheit. Vergl. Walter D. R. G.§. 361. Ausser den Unfreien gab es wahrscheinlich schon damals bei den Germanen auch Halbfreie in mancherlei Abstufungen, aber von diesen scheint Tacitus gar nicht zu reden. Was die Strafgewalt des Herrn über die ihm als Eigenthum angehörigen Knechte betraf, so bestand zwischen den Römischen und Germanischen Sitten ein auffallender Gegensatz. Bei den Römern war es sehr gewöhnlich, ja alltäglich, dass die Sklaven, wenn sie sich vergangen hatten, in Banden gelegt, mit Ruthen, mit Stöcken oder mit Peitschen gezüchtigt oder an die Handmühle(pistrinum) gestellt, oder in einen Arbeits- behälter(ergastulum) gesperrt wurden. Diese Arbeiten sind unter»opus« gemeint. Bei den Germanen war dergleichen zwar ebenfalls erlaubt(der Leibeigne war hier der Gewalt des Herrn unbedingt unterworfen. Walter D. R. G.§. 363), aber es kam dergleichen selten vor. Dagegen war es dem Römischen Herrn zu den Zeiten des Tacitus bei schweren Strafen untersagt, seinen Sklaven zu tödten(Walter Röm. R. G. S. 483. und 484.), während es bei den Germanen nichts Seltenes war. Nur geschah es nicht, um etwa die andern Sklaven dadurch zu ziehen(disciplina), wie Ritter gut erklärt, oder aus Strenge, 6 42 sondern aus leidenschaftlicher Aufwallung(impetu) und Zorn— also nicht mit Vorbedacht, sondern aus Leidenschaft. Rechenschaft aber brauchte der Germane Niemandem für die Tödtung seines Knechtes zu geben, bis die christliche Kirche mildernd eingriff. Walter D. R. G.§. 363. Grimm R. A. 344. Wenn Tacitus gegen Ende des Kapitels, indem er von den Freigelassenen handelt, deren Stellung nicht viel günstiger als die der Leibeigenen findet, so denkt er dabei nicht, an das Verhältnis zu ihren Herrn— denn diesen gegenüber unterschieden sie sich, wie Freie und Knechte— sondern an das Verhältnis zu andern freien Männern, zur Volks- gemeinde. In der öffentlichen Meinung entbehrten nämlich Freigelassene wie Unfreie der Ehre und des öffentlichen Rechtes; sie waren beide nicht selbständig und wurden in der Volksgemeinde von ihrem Schutzherrn vertreten. Man sollte nach dem Gesagten erwarten, dass Tacitus hier nicht den Ausdruck: liberti, sondern: libertini gebraucht habe. Allein er gebraucht öfters»liberti« im Sinn von:»libertini«, wie Bötticher im lex. Taciteum erweist. Die Worte:»nunquam in civitate« sind höchst wahrscheinlich wieder mit einer schmerzlichen Erinnerung an Römische Zustände gesprochen, indem Tacitus selbst in seinen Annalen(14, 39.) erzählt, wie die Feinde ihren Spott darüber ausgelassen hätten, dass von dem Kaiser der Römer Freigelassene mit hohen Aemtern und Ehren betraut würden. Als einzige Ausnahme von der geringen Geltung der Freigelassenen führt Tacitus die- jenigen germanischen Völker an, bei welchen Königsherrschaft üblich war. Sicher hat er dabei die im Norden wohnenden und ungermanisch beherrschten Suionen(Germania 44.) im Sinn gehabt, wahrscheinlich auch die Marcomannen und Quaden(Germ. 42.); von den Gothonen aber(Germ. 44.) ist es zweifelhaft, da es von ihnen heisst:-nondum tamen supra libertatem regnantur«. Die Worte: ⸗impares libertini« vertreten einen ganzen Satz:»dass die Freigelassenen ungleich sind« und zwar, wie Ritter richtig bemerkt, ungleich den Edeln und Freien. Döderlein dagegen, wenn er»impares« in der Bedeutung:»unfähig zur Verwaltung des Staates« nimmt, irrt darin, dass er ein entfernteres Verhältnis mit dem näheren ver- wechselt. Denn allerdings folgt aus ihrer Ungleichheit auch ihre Unfähigkeit für öffent- liche Angelegenheiten. Dass aber an letztere hier zu denken sei, ergibt sich aus dem Ausdruck: libertini, durch welchen Freigelassene im Verhältnis zu den übrigen Ständen und zum Staat bezeichnet werden. Sechsundzwanzigstes Kapitel. Zuerst führt Tacitus aus, dass ein bei den Römern nicht seltenes, aber wenig ehren- volles Mittel sich zu bereichern— bei den Germanen nicht einmal bekannt sei, und beschreibt dann die einzige bei diesen übliche Art des Erwerbes, nämlich durch Landwirth- schaft. Zunächst gibt er darauf an,— so ist wenigstens meine Auffassung seiner Worte— 43 wie Grund und Boden bei ihnen erworben, sodann, wie er von den Einzelnen bewirthschaftet werde. Wenn Tacitus den Ausdruck:»fenus agitare« von der Betreibung des Gelderwerbs gebraucht, so meint er damit eine Erwerbsquelle, die, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Schranken getrieben wurde, in der Zeit der Kaiser 12 vom Hundert als jährlichen Gewinn abwarf, aber sehr häufig mit den ärgsten Misbräuchen verbunden und darum nicht ehren- voll war. Vergl. Walter Röm. R. G. S. 634— 636. In den nächstfolgenden Worten:»et in usuras extendere« ist wahrscheinlich, worauf Friedr. Thiersch zuerst aufmerksam gemacht hat, ein sehr häufig vorkommender Mis- brauch bezeichnet, den man Anatocismus nannte, wonach die unbezahlten Zinsen zum Capital geschlagen und so mitverzinst wurden.— Wollte man nämlich jene Worte nicht in diesem Sinn verstehen, so würden sie dasselbe ausdrücken, was schon durch sfenus agitare« gesagt ist, und würden also ganz überflüssig sein. Die nächstfolgende Stelle:»ideoque magis servatur« ist sehr dunkel, denn»servatur würde, wenn man es auf»agitare« bezöge, das Gegentheil von dem ausdrücken, was der Schriftsteller beabsichtigt. Wenn dagegen»servatur«, wie Ritter am bessten erklärt. dem Sinn des Tacitus gemäss auf ein aus»ignotum« abgeleitetes Wort, wie: ignorantia oder: abstinentia agitandi bezogen und im Sinn von observatur genommen wird, so bekommt die Stelle einen guten Sinn. Die nun folgenden Worte:»agri pro numero cultorum ab universis in vices occu- pantur« sind wol in der ganzen Germania diejenigen, über welche die Ausleger am meisten streiten, weil es von der Deutung dieser Worte hauptsächlich abhängt, wie man sich die Verhältnisse des Grundeigenthums, des Feldbaues und damit der gesammten gesellschaft- lichen Zustände bei den Germanen zu denken hat. Zunächst ist Streit darüber, welche Lesart hinsichtlich der oben angeführten Worte zu billigen sei. Massmann und Orelli lesen: suniversis in vices«, womit Döderlein im Wesentlichen übereinstimmt, da er»in vicis« liest. Ritter liest:»in vicos«; Waitz und Kritz lesen:»ab universis vicis«.. Um von der zuletzt genannten Lesart zu beginnen, so hat dieselbe zwei Bedenken gegen sich. Erstlich stützt sie sich auf die Auctorität einer sehr wenig glaubwürdigen Handschrift, des Codex Bamberg., und hat die Auctorität der guten Handschriften gegen sich; sodann passt der Ausdruck: ⸗vici« nicht zu derjenigen Erklärung, zu deren Unter- stützung Waitz u. A. diese Lesart vorziehen. Denn dass die Besitzergreifung von Land durch Bauernschaften stattgefunden hätte, wird weder irgendwo berichtet, noch passt es in die Verhältnisse des Germanischen Alterthums. Die Lesart:-in vicos« hat auch nicht einmal die Auctorität einer einzigen Handschrift für sich; aber— abgesehen von diesem Hauptmangel— lässt sich auch durch die von Ritter angeführte Stelle»in hos artus excrescunt⸗(Germ. 20.) nicht nachweisen, dass »in vicos« bei Tacitus den Sinn habe:»damit- oder:»sodass Bauernschaften daraus 6* 44 entstehen-. So bleibt denn nur die Lesart: in vicem«(wie der besste Codex hat) oder die mit dieser nahe verwandte Lesart:»in vices- übrig. Nun entsteht die Frage, wie jene nach der Auctorität der bessten Handschriften festgestellten Worte zu verstehen seien. Da unmittelbar vorher vom Gelderwerb die Rede war, so führt der Zusammenhang darauf:»occupantur« vom Landerwerb, von Besitznahme als Eigenthum zu verstehen. Diese Auffassung empfiehlt sich noch dadurch, dass weiterhin»arva per annos mutant« gelesen wird, wodurch die Benut⸗z ung des in Besitz genommenen Landes ausgedrückt wird.— Allein wenn man»Occupare« so auffasst, dass dadurch die sogen. Landnahme, die Eigenthums-Ergreifung, bezeichnet wird, so passt der Beisatz: invicem, wie der besste Codex liest, nicht zu dieser Auffassung, denn invicem heisst:»wechselweise«. Wollte man nun wieder, ohne die vorher genannten Gründe zu beachten, aus welchen»occupare« soviel als Besitzergreifen auszudrücken schien, das Wort:»occupare- im Sinn von: ⸗in Benutzung nehmen- auffassen, so würde daraus folgen, dass die Germanen damals kein Privat-Eigenthum an Grund und Boden gehabt, sondern sich in einem Zustand befunden hätten, wie ihn Caesar d. b. G. 4, 1. und 6, 22. beschreibt. Allein diese Auffassung verwickelt wieder in die ärgsten Widersprüche mit dem, was Tacitus Germ. 16. von dem abgesonderten Wohnen und Wirthschaften der Germanen, ferner mit dem, was er(German. 25.) von dem an die Unfreien ausgethanen Grundeigenthum erzählt. Vergl. E. M. Arndt in Schmidts Zeitschr. für Gesch. 3, 251. u. w. Allerdings sucht v. Sybel in Schmidts Zeitschr. 3, 307. u. w. die Ansicht, dass die Germanen damals nur Gemeinland besessen hätten, aufrecht zu erhalten, aber nach meiner Ansicht hat er wol einige der von Waitz(D. V. G. S. 25. u. w.) vorgebrachten Gründe widerlegt, keines- wegs aber seine eigne Behauptung erwiesen. Wenn aber nun die beiden Ausdrücke ⸗invicem- und»occupantur« sich gar nicht mit einander vertragen wollen, was thun? Nach meinem Dafürhalten bleibt für jetzt nur ein Ausweg: das Wort»invicem« zwar im Text zu belassen, aber offen anzuerkennen, dass es vorläufig für uns gleichsam todt ist. Will man aber diesen Ausweg nicht billigen, so bleibt Nichts übrig, als entweder dem Tacitus einen entschiedenen Irrthum zuzuschreiben, oder den Text in ähnlicher Weise, wie es Ritter gethan hat, abzuändern. Ich gehe also davon aus, dass Tacitus mit»occupare« die Landnahme oder Besitz- ergreifung eines Landstrichs ausdrücke, und dass er erzähle, wie alsdann sofort die Theilung unter die einzelnen freien Ansiedler(cultores) nach ihrer Geltung und Würde erfolge, sei es, weil sie besonders angesehen sind, oder weil sie sich bei der Eroberung ausgezeichnet haben u. s. w. Dass alles Land zum Privat-Eigenthum wird, ist damit freilich nicht gesagt; es wird im Gegentheil meistens neben dem Eigen der Einzelnen noch eine sogenannte Almeinde vorhanden gewesen sein.— Eine für unsere Stelle lehr- reiche Beschreibung der Landnahme bei den Nordmannen gibt Weinhold altnord. Leben S. 215. u. w. 45 Nun beschreibt Tacitus, wie mir scheint, die Bewirthschaftung des unter die Einzelnen vertheilten Landes. Diese wechseln jährlich mit dem Ackerland, sodass sie Hafer, Gerste, Roggen und Anderes auf einander folgen lassen, vergl. E. M. Arndt in Schmidts Zeitschr. 3, 246.; zugleich bleibt aber noch vieles Land zur Brache oder zur Weide übrig(et superest ager). Dies letztgenannte Verfahren, manches Grundstück unbe- baut liegen zu lassen, begründet Tacitus dadurch, dass die Germanen die Fruchtbarkeit und den weiten Umfang ihres Besitzthums nicht gehörig zu benutzen verstünden, indem sie weder Obstpflanzungen, noch abgesonderte Wiesen, noch Gemüse-Gärten hätten, sondern sich blos auf Bearbeitung des Ackerlandes beschränkten. Daher nun, weil sie der Gaben des Herbstes an Baumfrüchten und Gemüse entbehrten, sei es gekommen, dass sie für die Jahreszeit des Herbstes gar keinen Namen hätten. Ein Beweis für oder gegen diese Angabe lässt sich nicht beibringen, da wir aus dieser Zeit, abgesehen von einigen Eigen- namen, keine sprachlichen Ueberlieferungen besitzen.— Die Bedeutung: Gemüsegarten erhält „hortus- nur durch den Gegensatz zu-pomaria«. Vor»contendunt« wird in der bessten Handschrift allerdings-laborare« gefunden und von Kritz vertheidigt, indem er»cum ubertate« als:»bei der Fruchtbarkeit« etc. nimmt. Aber da der Gebrauch des-cum« in dieser Bedeutung meines Wissens durch keine Stelle bei Tacitus unterstützt wird, da andererseits der Ausdruck:-contendere cum aliquo« ein sehr gewöhnlicher ist, so wird man hier mit fast allen Auslegern der Auctorität der minder guten Handschriften folgen und»labore« statt:-laborare⸗ lesen müssen. Siebenundzwanzigstes Kapitel. Tacitus, der in diesem Kapitel die Beschreibung der Germanischen Sitten mit der Bestattung der Todten beschliesst, führt zunächst aus, dass dabei von den Germanen— mit einer einzigen Ausnahme— keine Prunksucht an den Tag gelegt werde, und schildert dann deren Verfahren bei Leichenbegängnissen. Um den Ausdruck, dass bei den Leichen der Germanen keine Prunksucht, kein Streben nach dem Beifall der Menge(nulla funerum ambitio) herrsche, zu würdigen, muss man sich vergegenwärtigen, wie damals zu Rom das Leichenbegängnis eines reichen und angesehenen Mannes(funus indictivum) gehalten wurde. Unter dem Vortritt einer Schaar von Hornbläsern(cornicines oder tubicines), Klageweibern(praeficae), Mimen und solchen Leuten, welche die Wachsmarken der Vorfahren(imagines majorum) und Anderes trugen, was zur Auszeichnung des Verstorbenen gehörte, bewegte sich zu der Zeit, wann die Strassen am belebtesten waren, der Leichenzug auf das Forum, wo in einer Leichenrede die Verdienste des Verstorbenen und seiner Vorfahren gepriesen wurden. Dann führte man die Leiche an den Platz, wo die Verbrennung stattfinden sollte. Der Scheiterhaufe, häufig mit kostbaren Decken(vestes) geschmückt, wurde mit Oel, Wein und Weihrauch besprengt, vergl. Tac. Ann. 3, 2., und während er sammt der Leiche verbrannt wurde. 46 stimmten nicht nur die Klageweiber, sondern auch die übrigen Leichenbegleiter ein lautes Wehgeschrei an. Oft wurden auch, um den Verstorbenen zu ehren und um die schau- lustige Menge zu gewinnen, Gladiatoren-Kämpfe veranstaltet. Von diesem äusseren Gepränge, sagt Tacitus, sei bei den Germanen Nichts vorge- kommen, ausser dass sie mit Holzscheiten von bestimmter Art die Leichen berühmter Männer verbrannt hätten. Von welcher Art die Holzscheite gewesen seien, lässt sich aus dem, was man in den altgermanischen Gräbern findet, sowie aus den schriftlichen Ueberloferungen späterer Zeit wenigstens folgern. Vexmutllich wurde der Kern des Scheiterhaufens solcher Männer, die man ehren wollte, aus Eichen- oder wenigstens Birkenholz gebildet; obenauf wur den Domen oder Wacholder gehäuft, theils um den Rauch recht hoch steigen zu lassen, theils um die Leiche selbst dadurch zu verbrennen.— Vergl. Weinhold altnord. Leben S. 481. Grimm in den Abh. der Berlin. Akad. 1849. S. 242.— Ob ein anderer Gebrauch, der jedenfalls bei den nördlichen Germanen vorkam, nämlich den Scheiterhaufen auch mit Decken zu schmücken, bei den südlichen Germanen ganz fehlte, worauf die Worte des Tacitus schliessen nassen, oder ob er von unserem Sehriftsteller übersehen worden ist, muss dahin gestellt bleiben. Was die folgenden Worte des Tacitus über die Bestattung der Todten betrifft, so bieten uns theils die altdeutschen Gräber, theils die Ueberlieferungen der Skandinavier Stoff zur Erläuterung und Berichtigung dosson, was Tacitus sagt.— Nach diesen Zeug- nissen können wir sagen, dass das Verbrennen der Leichen in jener Zeit vorherrschend war und bei den Edeln hauptsächlich vorkam, während es zugleich an Beispielen nichtverbrannter Leichen aus jener Zeit weder in Deatsciiland, noch in anderen germanischen Landen fehlt. Wir dürfen annehmen, dass die Sitte des Verbrennens der des Begrabens gefolgt sei. Grimm a. a. O. 192. 196. Wenn Tacitus ferner sagt, dass man den Todten ihre Waffen, manchen sogar ihr Ross mitgegeben habe, so können wir aus den oben genannten Quellen dies nicht nur bestätigen, sondern bedeutend erweitern. Dem Verstorbenen wird das Liebste mitgegeben, Was er auf Erden hatte. So stirbt denn— nach einer bei allen Indogermanen verbreiteten Sitte— oft mit ihm die Gattin, mit ihm ein treuer Knecht; zu seiner Begleitung wird das Ross, das ihn getragen, wer den die Jagdhunde, die ihn Hosieitot, getödtet und zu seinen Füssen auf den Scheiterhaufen gelegt. Dieses Mitsterben galt als eine Ehre für Prau und Knechte, welche letztere dadurch in die Gemeinschaft der Freien kamen. Zu der Asche legte man nachher im Grab die Waffen des Verstorbenen und den Schmuck, den er getragen. War die Leiche nicht verbrannt worden, so gürtete man ihr das Schwert um oder legte es unter den linken Oberarm; den Sbeor und das Schlachtbeil legte man zur Rechten. Vergl. Grimm a. a. O. S. 236. Weinhold altn. Leben S. 477. 493. 495. Auch war es üblich, dass bei der Bestattung berühmter Helden deren Thaten durch Lieder besungen wurden. Weinhold altn. L. 482. Die feierlichste Bestattung altger- manischer Art, die wir kennen, ist die des Westgothen Alarich. Von dieser Bestattung 47 erzählt Jornandes Kap. 30. S. 206. B. der Ausgabe von Muratori Folgendes: ⸗Ibi(in Bruttiorum regione) ergo veniens Alaricus, Rex Vesegotharum, cum opibus totius Italiae, quas in praeda diripuerat, exinde, ut dictum est, per Siciliam in Africam quietam patriam transire disponit. Cujus, quod non est liberum, quodcunque homo sine nutu Dei dispo- suerit, fretum illud horribile aliquantas naves submersit, plurimas conturbavit. Qua adversitate repulsus Alaricus, dum secum, quid ageret, deliberaret; subito immatura morte praeventus, rebus excessit humanis. Quem nimia dilectione lugentes Barentinum amnem (Alii: Busentum amnem) juxta Consentinam civitatem de alveo suo derivant. Nam hic fluvius a pede montis juxta urbem dilapsus fluit unda salutifera. Hujus ergo in medio alveo collecto captivorum agmine sepulturae locum effodiunt, in cujus foveae gremio Alaricum cum multis opibus obruunt, rursusque aquas in suum alveum reducentes, ne a quoquam quandoque locus cognosceretur, fossores omnes interemerunt«. Diese Erzählung hat unser Platen in dem Gedicht:»das Grab im Busento« mit der Kunst des wahren Dichters im Sinn des germanischen Alterthums veiter ausgeführt. Zu den Worten:»sepulcrum cespes erigit«(ein Erdaufwurf mit Rasen lässt die Grabstätte emporsteigen) liefern die vielfach in unserem Vaterlande zerstreut liegenden Gräber eine Bestätigung. Man bestattete nämlich die Leichen oder die mit der Leichen- Asche gefüllten Urnen häufig entweder in einer Art von Steinbett oder in Grabstuben, welche man aus Eichenholz gebaut und in die Erde gesenkt hatte. Ueber der Grabstätte, namentlich angesehener Männer, warf man nun einen Leichenhügel auf zum Gedächtnis für die kommenden Geschlechter, während die Römer durch glänzende Steindenkmale die Erinnerung zu bewahren suchten. Von dem Vorkommen der Steinbetten und Grabstuben auch in Deutschland handelt Weinhold A. L. S. 489. und 491. Die letzten Worte von der Bestattung: ⸗viris(honestum est) meminisse(mortuorum)« gelten wol der Sitte des Minnetrinkens, wonach man bei feierlichen Mahlzeiten, namentlich bei Opfermahlzeiten, zum Andenken geliebter Todten einen Becher leerte. Grimm D. Myth. S. 52. Sie können aber zugleich auf das sogenannte Leichenmahl oder Erbmahl bezogen werden, bei welchem der Erbe auf des Verstorbenen Gedächtnis trank, die An- wesenden auch dazu aufforderte und nun erst den bis dahin leer gebliebenen Hoch- oder Ehrensitz einnahm. Weinhold A. L. S. 500. Indem ich hier die Beiträge zur Erklärung der Germania abschliesse, will ich nicht unerwähnt lassen, dass manche Schriften, aus denen ich wol Vieles zur Erläuterung hätte schöpfen können, mir leider! nicht zugänglich gewesen sind. Insbesondere bedauere ich, 48 dass von den beiden Programmen der Cantonschule zu Zürich von 1861. und 1862. in welchen Professor Schweizer-Sidler Erklärungen zur Germania mitgetheilt hat, mir das erstere zu spät, das letztere gar nicht zu Gesicht gekommen ist.— Doch wie dem auch sein mag, ich hoffe dennoch, dass diese Beiträge wenigstens einigermassen dazu beitragen werden, das Studium des Deutschen Alterthums zu fördern und dadurch den Sinn für Freiheit und Recht nicht in abstracter und kosmopolitischer, sondern in volksthümlicher und echtgermanischer Weise zu entwickeln. — eorgcee— Schulnachrichten. —Rer— I. Lehrverfassung während des Schuljahres von Ostern 1863 bis ebendahin 1864. Prima. (Ordinarius: Dr. Soldan.) Griechische Sprache. Homers Iliade B. VI bis XII. 1 Stunde wöchentlich; Sophokles, Oedipus auf Kolonos(Sommer), Antigone(Winter) 2 St. w.(Pf. Dithmar); Thucydides I, 1— 36; 44— 119; 125— 139; 145 u. 146; daneben Herodot I. vollständig; VI, 102— 120; 132— 139; VIII, 49— 64. 2 St. w.; Grammatik n. Berger, Moduslehre; Scripta n. Böhme. 1 St. w.(Dr. Collmann). Lateinische Sprache. Horatius Satiren B. I, 1. 6. 9. II, 1. 6. 8.(S.); Briefe I, 1. 2. 7. 20. II, 3.(de arte poetica)(W.) nebst lateinischen Aufsätzen und Uebungen im Lateinischsprechen für Oberprima. 2 St. w.(Dr. Münscher); Cicero von dem Redner B. I, 1— 35.(S.); I, 35— 62; II, 1— 16.(W.) 4 St. w.; Tacitus Annalen B. I, 1— 46.(S.); I. 46—81; II, 1—16. W.) 2 St. w.; Scripta n. Süpfle(S.) und Seyffert(W.) mit Benutzung von Bergers Stilistik. 2 St. w.(Dr. Soldan). Deutsche Sprache. Literaturgeschichte von Anfang bis auf Opitz(S.); von da bis zu Ende, sodann Deutsche Metrik und Erklärung des Torquato Tasso von Göthe(W.) 2 St. w.; Declamationsübungen nebst Aufsätzen, Chrieen und Redeversuchen. 1 St. w. (Pf. Dithmar). Französische Sprache. Phèdre von Racine(S.); TAvare von Molière(W.); Gram- matik nach des Lehrers Lehrbuche, Syntax von Anfang an bis zum Particip; Uebungen nach des Lehrers Uebungsbuch. 2 St. w.(Dr. Collmann). 4 50 Hebräische Sprache. Grammatik n. Gesenius: Elementar- und Formenlehre des Nomens und Verbums; Lectüre n. Brückner's Lesebuche 3. Ausg. S. 50— 102. 2 St. w. (Pf. Dithmar). Religionslehre. Geschichte der christlichen Kirche seit Karl dem Grossen bis 1555(S.); Fortsetzung bis zur Gegenwart, sodann Erklärung der drei ökumenischen Symbole und der Augsburgischen Confession n. Schmieder's Symbolik(W.) 2 St. w.(Dr. Mänscher). Mathematit. Arithmetik, Lehre von den Wurzeln und Logarithmen n. Heis §. 41— 59; dann Trigonometrie n. Stegmann(S.), Beendigung der Trigonometrie, dann Gleichungen des 2. Grades mit einer Unbekannten nebst Uebungen n. Heis§. 69—71.(W.) 2 St. w.; Geometrie, Stereometrie n. Stegmann(S.); Beendigung der Stereometrie, dann geometrische Aufgaben(W.) 2 St. w.(GL. Fürstenda). Weltgeschichte. Wiederholung der Geschichte des Mittelalters seit Karl dem Grossen bis zu Ende n. Dietsch II.; Erzählung der neueren Geschichte von 1492— 1555 n. Dietsch III.(S.); Fortsetzung der neueren Geschichte bis 1815(W.) 2 St. w.(Dr. Miinscher). Physik. Magnetismus und Electricität n. Koppe 6. u. 7. Abschnitt(S.); mechanische Erscheinungen flüssiger und luftförmiger Körper nebst Akustik und den chemischen Er- scheinungen 3. 4. 5. u. 8. Abschn.(W.) 2 St. w.(Dr. Ritter, seit Weihnachten Pract. Gerland). Secunda. (Ordinarius: Dr. Collmann.) Griechische Sprache. Homers Iliade B. IV, 126— 544; V, 1— 453.(S.); V, 454— 904; VI.(W.) 2 St. w.(Dr. Münscher, seit Weihnachten Pract. Römheldt); Jakobs Attika Abschn. I. IV—IX.(S.); Abschn. IX— XVI.(W.) 2 St. w.(Dr. Soldan); Grammatik n. Berger§. 179—236.(S.),§. 236— 282.(W.); Scripta n. Böhme Nr. 1— 16.(S.), 16—41. (W.) 2 St. w.(Im S. Pract. Hartooig, im W. Dr. Soldan). Lateinische Sprache. Virgils Aeneide B. VIII.(S.); B. IX, 1— 524.(Brand der Schiffe. Nisus u. Euryalus); B. XI, 532— 867.(Tod der Camilla), endlich Ecloga 1. 28t. w. (Dr. Buchenau); Livius XXII, 9.— XXIII, 13; Cicero 1. u. 2. Rede gegen Catilina(S.); Rede für Roscius von Ameria u. 4. Rede gegen Catilina. Zwischendurch wurde auch das Leben des Atticus in Cornel. Nepos gelesen, um einige schriftliche Uebungen daran zu knüpfen. 4 St. w.; Grammatik n. Berger; Wiederholung der Syntax; schriftliche und mündliche Uebungen n. Bergers stilist. Vorübungen und n. Süpfle's Uebungsbuch 2. Theil. 3 St. w. (Dr. Collmann). Deulsche Sprache. Lectüre nach Wackernagel's Auswahl, Abschn. V. u. VI.(S.); VII. u. VIII., sodann Schiller's Maria Stuart(W.); ausserdem Aufsätze u. Uebungen im mündlichen Vortrag. 2 St. w.(Dr. Buchenau). 51 Französische Sprache. Lectüre nach des Lehrers Lesebuch 1. Curs. S. 14— 21; 46—52; 62— 66; 240— 282; Grammatik nch des Lehrers Lehrbuch, Wiederholung der unregelmässigen Verba und Rection der Verba; Uebungen nach dem Uebungsbuch Lection 74— 92. 2 St. w.(Dr. Collmann). Rieligionslehre. Erklärung des Evangeliums von Matthäus Kap. 1— 20.(S.); Erklä- rung der eigenthümlichen Gleichnisse im Evangelium des Lucas; sodann Erklärung des Evangeliums von Johannes(W.). Zugleich wurden evangelische Kernlieder erklärt und memoriert. 2 St. w.(Dr. Mänscher). Mathematilk. Arithmetik n. Heis§. 27— 40.(S.);§. 40— 55. und die schwereren Aufgaben aus§. 61. u. 63.; dann Lehre von den Gleichungen des 1. Grades mit mehreren Unbekannten n. Heis§. 65. u. 67.(W.) 2 St. w.; Geometrie n. Kunze Kap. 4— 9.(S.), Kap. 9. u. 10. und geometrische Aufgaben(W.) 2 St. w.(GL. Fürstenau). WVeltgeschichte. Geschichte der Zeit von Augustus bis auf die Zeit der Karolinger n. Dietsch II.(S.); Fortsetzung bis zum Jahr 1024(W.) 2 St. w.(Dr. Mänscher). Geographie. Ethmographie und Statistik von Amerika und Australien§. 103— 109. n. des Lehrers Lehrbuch, nebst mathematischer Geographie(S.); Ethnographie und Statistik von Afrika und Asien§. 87— 102.(W.) 2 St. w.(Dr. Feitter). Naturkunde. Uebersicht über die drei Naturreiche nebst Wiederholung(S.); Ge- steinslehre(W.) 1 St. w.(Dr. Kitter). Tertia A. (Ordinarius: Dr. Ritter.) Griechische Sprache. Homers Odyssee B. X, 348.— XIII. zu Ende. 2 St. w.(Pf. Dithmar); Xenophons Anabasis B. II. u. III, 1. 2 St. w.; Scripta n. Franke. 1 St. w.; Grammatik, Lehre vom unregelmässigen Verbum mit Wiederholung der gesammten Formen- lchre n. Berger§. 78— 156. 1 St. w.(Dr. Schimmelpfeng). Lateinische Sprache. Ovids Metamorphosen B. IV, 663.— VII, 490., mit Berück- sichtigung der Auswahl von Siebelis. 2 St. w.(Pf. Dithmar); Cäsar vom Gallischen Kriege B. IV. u. V.(S.); VI, VII. mit Auswahl(W.) 4 St. w.; Grammatik n. Berger, Satzlelmre§. 108— 204.(S.); vom Verbum§. 205. bis zu Ende(W.); daneben Wiederholung der Grundformen der Verba§. 79— 82. und der Wortbildungslehre§. 93— 107. 2 St. W.; Scripta n. Süpfle I. 2. Curs. Nr. 372— 386.(S.), Nr. 386. u. w.(W.); daneben mündliche und schriftliche Uebungen n. Krebs Anleitung etc. mit Auswahl. 1 St. w.(Dr. Ritter). Deutsche Sprache. Aufsätze sowie Uebungen im Declamieren und Lesen n. Bachs Lesebuche. 2 St. w.(Pf. Dithmar). Eranzösische Sprache nach des Lehrers Vorschule 2. Cursus von Anfang bis zu Ende. 3 St. w.(Dr. Collmann). 3 7* 1 52 Religionslehre. Erklärung der Bücher des alten Testaments von Anfang bis zum 2. B. Samuelis. 2 St. w.(Pf. Dithmar). Mathematix. Arithmetik n. Heis§. 1— 24.(S.);§. 25. 34— 41. 50. 52.(W.) 28t. w.; Geometrie n. Kunze§. 1— 67.(S.);§. 67— 108. und geometrische Aufgaben(W.) 2 St. w. (GL. Fürstenau). Weltgeschichte. Geschichte der Griechen von Anfang bis zum Frieden zu Naupactos, dann kurze Wiederholung der deutschen Kaisergeschichte bis zum westphälischen Prieden. 2 St. w.(Pract. Hartwig, seit Weihnachten Dr. Rothfuchs). Geographie. Mathematische Geographie; dann Bodengepräge und Producte von Amerika und Australien nach des Lehrers Lehrbuch§. 20. u. 21.(S.); von Afrika und Asien§. 22. u. 23.(W.) 2 St. w.(Dr. Ritter). Naturgeschichte. Gliederthiere und Weichthiere(S.); Reptilien und Fische(W.) 1 St. w.(Dr. Kitter). Tertia B. (Ordinarius: GL. Krause.) Griechische Sprache. Homers Odyssee B. I, 1—112.(S.); 113. bis Ende(W.) 2 St. w.; Spiess Uebungsbuch 2. Curs. Kap. XVII.—XXV.(S.); XXVI. bis Ende(W.) 2 St. w.; Grammatik, Wiederholung der sesammten Formenlehre n. Berger§. 1—123. (S.); Verba auf αα und unregelm. Verba§. 124- 159.(W.) 1 St. w.; Scripta n. Spiess nebst mündlichen Uebungen. 1 St. w.(GL. Krause). Lateinische Sprache. Ovids Metamorphosen B. 1, 1—287.(§.); I, 288- 451; 748 bis Ende; II, 1— 408; 680— 707.(W.) 2 St. w.; Cäsar vom Gallischen Krieg B. I, 1— 41. (S.); I, 41. bis Ende; II. u. III.(W.) 4 St. w.; Grammatik n. Berger, Syntax§. 108— 224. (S.),§. 225— 258.(W.) 2 St. w.; Scripta und mündliche Uebungen n. Süpfle I. 1. u. 2. Abtheilung. 1 St. w.(GL. Krause). Deutsche Sprache. Lesen und Auswendiglernen n. Wackernagels Lesebuche 3. Th., daneben Aufsätze. 2 St. w.(Pract. Römheldt). Französische Sprache. Grammatik, sowiec mündliche und schriftliche Uebungen n. Collmanns Vorschule 1. Curs.§. 1— 71, Kap. 1— 49. 3 St. w.(Pract. Römheldt). Religionslehre in Verein mit Tertia A. Mathematik. Arithmetik n. Heis§. 1— 15.(S.);§. 15— 26. und leichte Aufgaben aus§. 61. u. 63.(W.) 2 St. w.(GL. Fürstenau); Geometrie n. Kunze Kap. 1. u. 2.(S.), Kap. 3.(W.) 2 St. w.(Dr. Mauritius, Seit August Pract. Gerland). Weltgeschichte Geographie im Verein mit Tertia A. Natarkunde OQuarta. (Ordinarius: Pract. Hartwig, seit Weihnachten Dr. Rothfuchs.) Griechische Sprache. Grammatik n. Berger§. 1— 97.(S.);§. 97— 124. mit Wieder- holung des ganzen Pensums(W.); Lectüre und wöchentlich ein Scriptum n. Spiess Uebungsbuch 1. Curs. Kap. 1—8.(S.); 9— 16.(W.) 5 St. w.(bis Weihnachten Pract. Hartaoig, dann Dr. Rothfuchs). Lateinische Sprache. Grammatik n. Berger, Lehre vom einfachen Satz nebst kurzer Uebersicht der Lehre vom zusammengesetzten Satz. Wöchentlich 1 oder 2 Scripta und mündliche Uebungen n. Spiess Uebungsbuch für Quarta. 3 St. w.; Lectüre, Cornel. Nepos: de regibus, Phocion, Timoleon, Agesilaus, Eumenes(S.) 6 St. w.; Hamilcar, Hannibal, Datames, Pelopidas, Iphicrates, Thrasybulus(W.) 4 St. w.; Phädrus Fabeln B. I. u. II. mit Auslassung einiger weniger(nur im W.) 2 St. w.(Pract. Hartwig, seit Weihnachten Dr. Rothfuchs). Deutsche Sprache. Lesen und Auswendiglernen n. Wackernagels Lesebuch III., sowie Aufsätze. 2 St. w.(Pract. Hartzcig, seit Weihnachten Dr. Rothfuchs). Religionslehre. Erklärung des Katechismus mit Wiederholung der biblischen Ge- schichten Alten und Neuen Testaments. 2 St. w.(Pf. Fenner). Mathematil. Rechnungen des gemeinen Lebens n. Fölsing II. Kap. 1— 3.(S.); Kap. 3—7.(W.) 3 St. w.; Geometrischer Vorbereitungsunterricht nur im W. 1 St. w. (GL. Fürstenau). Weltgeschichte. Wiederholung der Geschichte der Griechen und Römer n. Münschers Tabellen(S.); Beendigung der alten Geschichte, dann deutsche Geschichte bis Rudolf I. (W.) 2 St. w.(GL. Krause, seit Weihnachten Pract. Römheldt). Geographie. Anfangsgründe der mathematischen Geographie, dann Umrisse von Australien und Amerika n. Ritter§. 12. u. 13.(S.); von Afrika und Asien§. 14. u. 15. (W.) 2 St. w.(GL. Krause). Naturgeschichte. Beschreibung der Vögel(S.); der Säugethiere(W.) 1. St. w. (Dr. Ritter). Schönschreiben. 2 St. w.(Conrector Kutsch). OQuinta. (Ordinarius: Dr. Buchenau.) Lateinische Sprache. Grammatik n. Berger, Wiederholung der regelmässigen und Einübung der unregelmässigen Formen; Uebersetzen aus dem Lateinischen und in qas Lateinische n. Spiess Uebungsbuch für Quinta; zwei Scripta wöchentlich. 10 St. w.(Dr. Buchenau). Deutsche Sprache. Lesen und Auswendiglernen n. Wackernagels Lesebuche II. Th.; Uebungen im Rechtschreiben und Aufsätze. 4 St. w.(Dr. Buchenaul). 54 Religionslehre. Biblische Geschichten des Neuen Testamentes und Einübung evange- lischer Kernlieder. 2 St. w.(Pf. Fenner). Mathematil. Bruchrechnen n. Fölsing I. 2. Abschnitt nebst Uebungen im Kopf- rechnen, Decimalbrüche. 3 St. w.(GL. Fürstenad). Weltgeschichte. Biographische Erzählungen aus der Griechischen(S.) und aus der Römischen Geschichte(W.) 2 St. w.(Pf. Tenner). Geographie von Australien und Amerika(S.); von Europa und noch besonders von Kurhessen(W.) 2 St. w.(Pf. Venner). Naturgeschichte. Beschreibung von Pflanzen(S.); von den bekanntesten einheimischen Wirbelthieren(W.) 1 St. w.(bis August Dr. Mauritius, von da an Pract. Gerland). Schönschreiben. 2. St. w.(Conr. Kutsch). Sexta. (Ordinarius: Dr. Schimmelpfeng.) Lateinische Sprache. Grammatik, Formenlehre n. Berger§. 17— 77. mit Auswahl; wöchentlich zwei Scripta; mündliche und schriftliche Uebungen n. Spiess Uebungsbuch von Anfang bis zu Ende. 10 St. w.(Dr. Schimmelpfeng). Deutsche Sprache. Lesen und Auswendiglernen n. Wackernagel I. Th.; Aufsätze und Uebungen in der Rechtschreibung. 4 St. w.(Dr. Schimmelpfeng). Religionslchre. Biblische Geschichten des Alten Testaments nebst Einübung evange- lischer Kernlieder. 2 St. w.(Pf. Venner). Arithmetik n. Fölsing I. Absch. 1. u. 2. 3 St. w.(Dr. Mauritius, seit August Pract. Gerland). Weltgeschichte. Biographische Erzählungen aus der Griechischen(S.); aus der Römischen Geschichte(W.) 2 St. w.(Pf. Fenner, seit December Pract. Nöm²eldt). Geographie von Australien und Amerika(S.); von Afrika und Asien(W.) 2 St. w. (Pf. FTenner). Schönschreiben. 2 St. w.(Conr. Kutsch). Religionsunterricht für die Schüler römisch-katholischer Confession. Für die Schüler der vier unteren Classen: 1) Glaubenslehre nach dem Mainzer Katechismus: Vom dritten Artikel des apostolischen Glaubensbekenntnisses bis zur christlichen Hoffnung(S.); von dieser bis zum vierten Gebote(W.). 2) Geschichte des Reiches Gottes. Wiederholung und Fortsetzung der Apostelgeschichte bis zum Schluss(S.); Geschichte des Alten Testa- ments bis zum Aufenthalte des Volkes in der Wüste(W.) 2 St. w. Für die Schüler der zwei oberen Klassen: Geschichte der Kirche von Constantin d. Gr. bis zum Ende des 15. Jahrhunderts(S.); von da bis zu den neuesten Zeiten, sodann Glaubenslehre, Eintheilung derselben und Fortsetzung bis zu den Eigenschaften Gottes incl. (W.) 1 St. w.(Pf. M¹). Gesang. I. Abtheilung: Einübung von Chören von Händel, Mozart, Hay dn u. A. für Sopran, Alt, Tenor und Bass, in je 1 Stunde für die beiden Ober- und Unterstimmen. Choralgesang nach dem kleinen evangelischen Gesangbuch für die vereinigten vier Stimmen, 1 St. W. II. Abtheilung: Die ungeübteren Schüler aus Tertia und Quarta sangen aus Bönickes Chorgesangschule und Erk und Greefs Sängerhain 1. Heft. 1 St. w.; Choralgesang gemeinschaftlich mit der III. Abtheilung. 1 St. w. III. Abtheilung: Die Schüler der Quarta und Quinta übten ein- und zweistimmige Lieder nach Erk und Greefs Sängerhain; ausserdem Uebungen im Notenlesen. 1 St. w. (GL. Fürstenau). Leibesübungen im Sommer. Frei- und Ordnungsübungen und Geräthübungen für jede der drei Abtheilungen. 2 St. w., mit Benutzung von Dieters Merkbüchlein für Turner und Eiselens Abbildungen für Turnübungen(Dr. Schimmelpfeng). —doo=eee— II. Chronik des Gymnasiums. Am 15. April wurde das Schuljahr mit Gesang, Gebet und Verlesen der Schulgesetze eröffnet. Von 49 Geprüften wurden 44 in das Gymnasium aufgenommen. An diesem Tag trat auch der durch Allerhöchste Entschliessung vom 18. Merz dem hiesigen Gymnasium zugewiesene Candidat Gottfried Römheldt aus Marburg den Vorbereitungsdienst zum Gymnasial-Lehramt an. Montags den 20. April wurden die Turnübungen begonnen; Dienstags den 19. Mai die Schwimm-Anstalt eröffnet. Das herkömmliche Frühlingsfest wurde Donnerstags den 25. Juni an der gewöhn- lichen Stelle im Wald gefeiert; es war durch mancherlei Unterhaltung, namentlich durch Gesang belebt. 1 Die Sommerferien dauerten vom 4. bis zum 25. Juli. Mit dem 31. Juli endigte die Lehrthätigkeit des Dr. Richard Mauritius, welcher vom Herbst 1861 bis Herbst 1862 Practicant am hiesigen Gymnasium gewesen war und seitdem als beauftragter Lehrer in Mathematik und Naturgeschichte in anerkennenswerther Weise Unterricht ertheilt hatte. Er gieng als ordentlicher Lehrer der Mathematik und Naturkunde an das Herzoglich Sächsische Gymnasium zu Coburg über. 56 Sonntags den 16. August giengen die Lehrer und Schüler des Gymnasiums, je nach ihrer Confession, in der reformierten und in der lutherischen Pfarrkirche gemeinsam zum heiligen Abendmahl. Sonnabend den 22. August wurde der zu seiner practischen Ausbildung dem hiesigen Gymnasium durch allerhöchste Entschliessung des Landesherrn vom 5. August zugewiesenc Candidat des Gymnasial-Lchramts Ernst Gerland aus Kassel in seine neue Thätigkeit von dem Director eingeführt. Montags den 24. August begann die schriftliche Maturitäts-Prüfung; die mündliche wurde Donnerstags den 10. September abgehalten. Von den Geprüften erhielt der Studiosus Alexander Karl Heinrich Wessel aus Binsförth bei Melsungen, 21 ¼ Jahr alt, der sich dem Studium der Theologie widmet, das Zeugnis: gut vorbereitet, der Studiosus Christian August Julius Rothfuchs, gebürtig aus Germerode, 19 i Jahr alt, der sich ebenfalls dem Studium der Theologie widmet, das Zeugnis: ziemlich gut vorbereitet für die akad. Studien. Donnerstags den 3. September langte ein Beschluss Kurfürstlichen Ministeriums des Imeren an, wonach vier Lehrern des Gymnasiums, Dr. Soldan, Dr. Ritter, Pf. Fenner, Pf. Dithmar, eine schon früher zuerkannte, später unterbrochene Gratification von je 100 Thalern für 1861 und 1862 nachgezahlt werden sollte. Die Turnprüfungen wurden für die vier unteren Classen am 14. September, für die drei oberen Classen am 16. September angestellt. Das sonst am Schluss des Schwimm- Unterrichts im August stattfindende Wettschwimmen unterblieb in diesem Sommer wegen ungünstiger Witterung. Die nichtöffentlichen Herbstprüfungen fanden am 21. und 22. September statt. Die sofort beginnenden Ferien dauerten bis zum 12. October. Die Lectionen des Winterhalbjahrs wurden am 13. October mit einer gemeinsamen Andacht begonnen. Am 17. October wurde von Seiten des Gymnasiums eine Vorfeier des fünfzigjährigen Jubelfestes der Schlacht bei Leipzig veranstaltet, wozu der Prorector der Universität mit höchst anerkennenswerther Bereitwilligkeit die akademische Aula eingeräumt hatte. Abwechselnd mit einstimmigen und vierstimmigen Gesängen, darunter ein von Pf. Dithmar zur Feier des Tages gedichtetes Lied, trugen die Primaner Karl Ernst und Heinrich Freidhof Redeversuche zur Erinnerung an die grosse Völkerschlacht vor, und das Schluss- wort über die Bedeutung des Sieges sprach der Director. Am Nachmittag des 18. Octobers versammelten sich die Lehrer und Schüler im Hofe des Gymnasiums, wo die zunächst zur Feier dieses Tages verfertigte Fahne des Gymnasiums in Empfang genommen wurde. Dann schloss sich das Gymnasium dem allgemeinen Festzug an und nahm an der Siegesfeier auf dem Kappeler Berg Antheil. Vom 19. bis 29. October war der Director abwesend, um bei der am Gymnasium zu Kassel stattfindenden praktischen Prüfung der Candidaten des Gymnasial-Lehramts mit- zuwirken; Dr. Soldan übernahm indes die Leitung der Anstalt. 57 — Sonnabends den 7. November wurden die Allerhöchsten Rescripte ausgetheilt, durch welche die bisherigen Hülfslehrer Krause und Dr. Schimmelpfeng zu hnieden Lehrern ernannt und für diese beiden, sowie für Dr. Soldan, Dr. Feitter, r. Collmann, Pf. Dithmar, GL. Fürstenau Gehalts. Zulagen von 200 Thalern, für Dr. Jehtaue eine solohe von 100 Thaler vom 1. Januar 1863 an bewilligt wuro. So hatte denn endlich das seit 15 Jahren wiederholt anerkannte Bedürfnis einer Verbesserung der Lage der Gymnasiallehrer eine angemessene und zum Dank verpflichtende Berücksichtigung gefunden. Mittewoche den 23. December wurden die Lectionen des Gymnasiums Vormittags 11 Uhr geschlossen. Damit endigte zugleich die Lehrthätigkeit des Practicanten Theodo, Hartacig am hiesigen Gymnasium, an welchem er seit Februar 1862 theils zu seiner Aus- bildung, theils als beauftragter Lehrer in erfolgreicher Weise wirksam gewesen war. Durch Beschluss Kurf. Ministeriums des Inneren vom 10. December war er mit Versehung einer Lehrerstelle am Gymnasium zu Hersfeld vom 1. Januar 1864 an beauftragt worden. Am 25. December langte ein allerhöchstes Rescript an, durch welches auch für Pf. Fenner eine jährliche Zulage von 200 Thalern vom 1. Januar 1863 an bewilligt wurde. Die Weihnachtsferien endigten mit dem 4. Januar, und Dienstags den 5. Januar wurden die Lectionen mit einer gemeinsamen Andacht wieder eröffnet. An diesem Tag wurde auch der zum Hülfslehrer am hiesigen Gymnasium mit einem Gehalt von 500 Thalern durch allerhöchstes Rescript vom 10. August ernannte Dr. Julias Rothfuchs von dem Director in sein Amt eingeführt und umsomehr willkommen geheissen, da er sich schon früher, vom Herbst 1860 bis zum Ende des Jahres 1861, während er dem Gymnasium als Practicant und beauftragter Lehrer angehörte, als einen treuen Mitarbeiter bewährt hatte. Am 19. Januar schlossen sich die Lehrer des Gymnasiums dem feierlichen Leichen- zuge an bei der Beerdigung des Geheimen Hofraths Professor Dr. Gerling, welcher während der ersten Jahre seiner öffentlichen Wirksamkeit Lehrer am Lyceum zu Kassel gewesen war. Die Maturitäts-Prüfung am Schluss des Schuljahrs begann am 22. Februar, indem an diesem und den folgenden Tagen die schriftlichen Arbeiten vollendet wurden: die mündliche Prüfung fand am 10. und 11. Merz statt. Das Ergebnis derselben wird in der statistischen Uebersicht mitgetheilt werden. Der Gesundheits-Stand war bei Lehrern und Schülern während des Schuljahrs im Allgemeinen ein befriedigender; nur GL. Krause war am Ende des Sommerhalbjahrs einige Zeit hindurch bedenklich krank und dadurch an Ertheilung des Unterrichts verhindert. Auch in anderen Beziehungen war das Schuljahr ein solches, auf welches man mit Danl und Freude zurückblicken kann. Nur hat leider! dem dringenden Bedürfnis nach einem neuen Schulgebäude bis jetzt noch nicht abgeholfen werden können; jedoch darf mit Zuversicht die Hoffnung ausgesprochen werden, dass die Ausführung des als nothwendig anerkannten Baues nicht lange mehr auf sich werde warten lassen. 58 Allgemeine Verfügungen in Betreff der Gymnasien sind von Seiten der vorgesetzten Behörde während des verflossenen Schuljahrs nicht ergangen. Die Bibliothek des Gymnasiums, sowie dessen übrige Sammlungen sind aus Staats- mitteln in herkömmlicher Weise vermehrt worden. Von Privatpersonen giengen folgende Gaben ein: 1. von Herrn Univ.-Buchhändler Elwert dahier: Hinrichs Verzeichnisse der in 1862. und 1863. erschienenen Bücher; 2. von Herrn Buchhändler Ferd. Hirt in Breslau Schillings Grundriss der Naturgeschichte; 3.— 5. von Herrn Buchhändler Bädeker in Essen Spiess Uebungsbücher für VI. V. IV.; 6. von Herrn Pfarrer Klemme in Kirchhain dessen Entstehung des Heidelb. Katechismus; 7. von Herrn Actuar Ruprecht dessen Jubelfeier des 18. Octobers in Marburg; 8. von Herrn Gymnasiallehrer Dr. Mauritius in Coburg drei von ihm verfasste physikalische Abhandlungen; 9. von einem Ungenannten Collmanns Geschichte von Sontra; 10. von der Kaiserl. Königl. geologischen Reichsanstalt zu Wien zwei von derselben im Jahr 1863 herausgegebene Hefte geologischer Abhandlungen; 11. von Herrn Dr. Buderus zu Hersfeld dessen Lieder für die turnende Jugend; 12. von Herrn Buch- händler Teubner zu Leipzig Heinichens latein. Handwörterbuch 1. Hälfte; ferner von Herrn Kaufmann Julius Zeisse dahier 13. die Haut eines jungen Haifisches, 14. das Brustbein eines Tintenfisches, 15. einige Droguen.— Den Gebern wird für diese Gaben hiermit der gebührende Dank abgestattet. 4 o0 00 III. Statistische Uebersicht. A. Die Lehrer des Gymnasiums. 1. Das Lehrer-Collegium besteht aus folgenden Lehrern: 1) Dr. Friedrich Münscher, Director. 2) Dr. August Soldan, Ordinarius der Prima. 3) Dr. Reinhard Ritter, Ordinarius der Tertia A. 4) Pfarrer Theobald Fenner. 5) Dr. Eekhard Collmann, Ordinarius der Secunda und Bibliothekar. 6) Pfarrer Theodor Dithmar. 7) Gymnasiallehrer Eduard Fürstenau. 8) Dr. Georg Buchenau, Ordinarius der Quinta. 9) Gymnasiallehrer Friedrich Krause, Ordinarius der Tertia B. 10) Dr. Gustav Schimmelpfeng, Ordinarius der Sexta. 11) Hülfslehrer Dr. Jalıus Nothfuchs, Ordinarius der Quarta. 2. Ausserordentliche Lehrer: Pfarrer Philipp Will, Religionslehrer für die Schüler röm. kathol. Confession. Conrector Peter Kutsch, Schreiblehrer für die drei unteren Classen..* 3. Practicanten: 1) Practicant Gotifried Römheldt. 2) Practicant Ernst Gerland. B. Die Schüler des Gymnasiums. Bei Eröffnung des Schuljahrs betrug die Zahl derselben 208, 3 weniger als bei dem Beginn des vorigen Schuljahrs. Von diesen gehörten 24 der Prima, 40 der Secunda, 27 der Tertia A, 24 der Tertia B, 43 der Quarta, 26 der Quinta und 24 der Sexta an. Im Laufe des Schuljahrs traten noch 9 Schüler in das Gymnasium ein, einer in Prima, einer in Tertia B, einer in Quarta, zwei in Quinta, vier in Sexta, sodass mit diesen die Gesammtzahl 217 betrug. Dagegen verliessen im Laufe des Schuljahrs 16 Schüler die Anstalt, ohne den Cursus derselben vollendet zu haben, nämlich zwei aus Secunda(einer, um sich privatim fortzubilden; einer wurde ausgewiesen); drei aus Tertia A(einer, um sich privatim fortzubilden, einer, um sich dem Forstfach zu widmen, einer, um auf das Realgymnasium zu Hagen überzugehn); vier aus Tertia B(2zwei, um Kaufleute, zwei, um Apotheker zu werden); vier aus Quarta(einer, um Kaufmann zu werden, einer, um seinen Eltern nach Kassel zu folgen; einer, um sich einem nicht- wissenschaftlichen Beruf zu widmen; einer wurde ausgewiesen); zwei aus Quinta(einer, um seinen Eltern nach Siegen, einer, um seinen Eltern nach Kassel zu folgen); einer aus Sexta, um auf die Bürgerschule dahier überzugehn.— Demnach beträgt die Zahl der Schüler am Schluss des Schuljahrs 201, welche nach ihren Classen und Abtheilungen hier aufgeführt werden: Namen. Geburtsort. Namen. Geburtsort. ; 7. Wilhelm Scheffer Marburg. I. Prima. 1 M. 9. Ernst Zülch Melsungen. Erste Abtheilung.. V 4 KrChvohs 10. Theodor Happich Springstille. d. Pdeee Aa 1 vine 4 11. Winelm Pfaff Volkmarsen. 2. Friedrich Schade Ienneee 5 12. Hugo Kakler wetter. 2 Beore Selaht⸗ abu 13. Ernst v. Kaltenborn Hanau. 4. Emil Mörschel Birstein. 5. Karl Kimpel Züschen. Zweite Abtheilung. 6. Hugo Adam Hof. 14. Wilhelm Collmann Marburg. 7. Leopold Eichelberg Marburg. 15. Heinrich Freidhof Sindersfeld. 8* Namen. . Geburtsort. Namen. Geburtsort. 19. 20. . Herm. v. Löwenstein Aichard Lambert . Georg Siebert . Robert Bindewald . Karl Dehnert . Wilhelm Handwerk 22. Carl v. Milchling . Jacob Schäfer .August Weidemann . Georg Iber .Rudolf Jüngerich II. Secunda. Erste Abtheilung. . Heinrich Schedtler .Carl Cöster .Erwin Heusinger Hugo Kümell . Werner Baumann 3. Wilhelm Fricke . Ludwig Schmidt .Edmund v. Gehren .Gustav Spangenberg . Carl Küm mell . Georg v. Milchling . Gotthelf Leimbach .Friedrich Bücking . Philipp Grau . Hubert Fenner . Gerhard Court . Th. v. Cochenhausen .August Paulus Zweite Abtheilung. Wilhelm Wagner Friedrich Möller Rinteln. Amöneburg. Obergrenzebach. Marburg. Fulda. Sebbeterode. Marburg. Mengsberg. Waldkappel. Wasenberg. Fiddemühle. Amöneburg. Schmalkalden. Marburg. Wetter. Melsungen. Witzenhausen. Trendelburg. Felsberg. Eschwege. Homberg. Marburg. Treysa. Michelbach. Heringen. Schlüchtern. Relbehausen. Cassel. Wolfhagen. Wohnbach. Dodenhausen. ————— 90 do— S 90 S. G m. 0 do— 1 — ◻ . Julius Reinhardt 2. Heinrich Bock . Georg Eucker 24. Ludwig Sebold . Eduard Rausch . Carl Becker .Carl Schaumberg . Georg Sippel .August Eucker . Heinrich Aillaud . Eberhard Graf zu Erbach-Erbach . Wilhelm Bayrhoffer 33. August Falck . Ferdin. Schönhardt . Julius Ernst . Justus Zahn .Ludwig Thiersch III. Tertia A. Erste Abtheilung. . Friedrich Schlund . Wilhelm Kessler .Philipp Weinmeister . Moritz Wiederhold .Gideon Weidemann . Georg Ise . Carl Münscher . Emil Raffin . Wilhelm Lagrèze . Richard Horstmann . Friedrich Fürer . Wilhelm Klappert, . Eduard Paulus . Valentin Schneider Christoph Berdux Wiera. Wetter. Marburg. Homberg. Rengshausen. Marburg. Görzhausen. Schweinsberg. Marburg. Wiesenfeld. Erbach. Kirchhain. Marburg. Marburg. Kirchvers. Marburg. Marburg. Weitershausen. Elm, CantonGlarus. Cassel. Marburg. Waldkappel. Marburg. Hanau. Elberberg. Marburg. Schmalkalden Frankenberg. Marburg. Elben. Marburg. Marburg. 61 Namen. Geburtsort. Namen. Geburtsort. 16. Wilhelm Rauch Marburg. 14. Eduard Erlanger Marburg. 17. Gustav Metz Hohnstadt. 15. Wilhelm Schedtler Amoöneburg. Zweite Abtheilung. V. Quarta. 18. Friedrich Hille Marburg. Erste Abtheilung. 19. Otto Weiss Liebenau. 1. Carl Hoerning Fulda. 20. Ernst Baumann Melsungen. 2. Wilhelm Hosbach Unnhausen. 21. Carl Hamel Kirchhain. 3. Gotthold Schwertzell Spiescappel. 22. Christian Manger Wetter. 4. Otto Mittler Wetter. 23. Conrad Henke Marburg. 5. Friedrich Schotten Marburg. 24. Gustav Raabe Kleinenglis. 6. Friedrich Schaaf Marburg. 25. Julius Scheffer Rauschenberg, 7. Philipp Seebinger Marburg. 26. Fritz v. Gilsa Wetzlar. 8. Emil Wigand Marburg. 27. Otto Stegmann Marburg. 9. Johannes Schick Marburg. 28. Moses Stern Kirchhain. 10. Ernst Mütze Marburg. 29. Wilhelm Braun Neukirchenb. Hünf. 11. Carl Wait⸗z Marburg. 30. Wilhelm Saul Cassel. 12. Friedrich Collmann Marburg. 13. Friedrich Beneke Hannover. . 14. Ernst Ise Marburg. IV. Tertia B. 15. Hellwig Pausch Erxdorf. Erste Abtheilung. 16. Wilhelm Ritter Marburg. 1. Friedrich Althaina Kirchhain. 17. Wilh. v. Biedenfeld Marburg. 2. Wilhelm Grau Sontra. 18. Gustav Ullrich Marburg. 3. Theodor Heinemann Niddawitzhausen. 19. Reinhard Scheffer Hanau. 4. Hugo Bücking Bieber. 20. Otto Ruetz Rauschenberg. . 21. Joseph Scheffer Marburg. Zwoite Abthailung. 22. Carl Moeller Hersfeld. 5. Otto Hassenpflug Greifswalde. 6. Friedrich Vilmar Schwarzenborn. Zweite Abtheilung. 7. Wilhelm Soldan Münchhausen. 23. Georg Handwerk Sachsenhausen. 8. Gustav Hummel Fulda. 24. Carl Eberlein Goldbeck b. Rinteln. 9. Friedrich Göbert Guntershausen. 25. Hermann Lamsbach Friedewald. 10. Julius Dithmar Marburg. 26. Friedrich Thiersch Marburg. 11. E. v. Cochenhausen Cassel. 27. Richard Fenner Marburg. 12. Carl Schönhals Hassenhausen. 28. Carl Rothfuchs Witzenhausen. 13. Otto Kempf Ober-Grenzebach.[29. Heinrich Kappes Hofgeismar. 62 Namen. Geburtsort. Namen. Geburtsort. 30. A. v. Wittgenstein Laasphe. 23. Ludwig v. Witzleben Franklin-Connty in 31. Ernst Henze Marburg. Amerika. 32. Carl Stern Ockershausen. 24. Wilhelm Bang Marburg. 33. Ludwig Scheffer Marburg. 25. Gustav Moeller Abterode. 34. Max v. Ditfurth Faulda. 26. Chr. Blankenmeier Schmalkalden. 35. Fr. v. Cochenhausen Cassel. 36. Conrad Riebeling Willingshausen. 1l Sentee zrerler 3 rste Abtheilung. 3. aed we ndin d dh ehüis. 1. Wilhelm Mirwerpt Cassel. 4 Artniic. 2. Ferdinand Schedtler Holzhausen 39. Carl Riepenhausen Marburg. 3. he Crone un er Marburg . i,.— gen. 19. Ga ehii adelbudn 4. Eduard Vilmar Schwarzenborn. hl uint 5. Philipp Vilmar Willingshausen. 1. Friedrich B 9. 6. Wilhelm Amrhein Marburg. 9. 2 Friedrieh Band Marburg. 7. Carl Grau Kirchheim bei Nie- 2. Ferdinand Herwig Hilmes. deraula. 3. Gustav Gröll Amöneburg. 8. Wilhelm Huhn Spangenberg. 4. Gustav Cöster Schmalkalden. 9. Paul Wigand Marburg. 5. Philipp Ruprecht Marburg. 10. Friedrich Wenderoth Cassel. 6. Friedrich Sippell Cappel. 11. Heinrich Kehr Cassel. 7. Carl Theys Cassel. 12. Wilhelm Hoerning Fulda. 8. Carl Huhn Spangenberg. 13. Gustav Wurzer Brotterode. 9. Wilhelm Gleim Kirchhain. 14. James Bickell Baltimore. 10. bhen Aarchee Marburg. 15. Emil v. Wittgenstein Laasphe. 1. 0o Münscher rburg 17, Ernst Wolff hatſaen Zweite Abtheilung. 8. 16. Adolf v. Buttlar Grebenstein. Zweite Abtheilung. 17. Friedrich Pfaff Steinbach-Hallenb. 13. Ludwig Bücking Marburg. 18. Carl Zeisse Marburg. 14. Ludwig Grau Marburg. 19. Hermann Lagrèze Marburg. 15. Ludwig Scheffer Marburg. 20. August Eisenträger Cassel. 16. Jacob Dörr Marburg. 21. Wilhelm Dörffler Cassel. 17. Carl Jacobi Burghaun. 22. Christoph Göbert Marburg. 18. Gustav Bornemann Cassel. 23. Oscar Ehrhardt Marburg. 19. Johannes Wigand Marburg. 24. Alexander Ullrich Marburg. 20. Ernst Trapp Marburg. 25. Heinrich Landgrebe Marburg. 21. Gustav Arnold Marburg. 26. Ludwig Moeller Abterode. 22. Ludwig Hille Marburg. 27. Ernst Moeller Abterode. 63 Am Ende des Schuljahrs, den 22. Merz, werden mit Zeugnissen der Reife zur Universität entlassen werden die Ober-Primaner: 1) Karl Theodor Erust aus Kirchvers, 18 ¼ Jahr alt, 10 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; wird Theologie studieren. 2) Friedrich Peter Konrad Schade aus Lehrbach, 18 Jahr alt, 8 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; wird zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung studieren. 3) Johann Georg Heinrich Schante aus Marburg, 19 ¼ Jahr alt, 7 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; widmet sich dem Studium der Theologie und Philologie. 4) Emil Mörschel aus Birstein, 18 3 Jahr alt, 6 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; wird Theologie studieren. 5) Karl Theodor Kimpel aus Züschen, 21 ¼ Jahr alt, 6 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; wird Theologie studieren. 6) Hugo Ludiig Adam aus Hof, 20 Jahr alt, 7 Jahr im Gymnasium, 3 Jahr in Prima; widmet sich dem Studium der Theologie. 7) Leopold Eichelberg aus Marburg, 17 ¾ Jahr alt, 9 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; widmet sich dem Studium der Medicin. 8) Wilhelm Martin Heinrich Scheffer aus Marburg, 19 ¼ Jahr alt, 6 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; widmet sich dem Studium der Rechtswissenschaft. 9) Ernst Friedrich Zülch aus Melsungen, 20 ¾ Jahr alt, 6 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; wird Theologie studieren. 10) Johann Georg Hugo ZLugen Kahler aus Wetter, 20 ¼ Jahr alt, 5 Jahr im Gymnasium, 2 Jahr in Prima; wird Jurisprudenz studieren. Von den Geprüften erhielt Schade das Prädicat: sehr gut, Adam das Prädicat: ziemlich gut, die Uebrigen erhielten das Prädicat: gut vorbereitet fiir die aademischen Studien. 64 IV. Ordnung der öffentlichen Prüfung. Montag den 21. Merz. Vormittags. Choralgesang: Eine feste Burg ist unser Gott. Von 8— 10 Uhr: Prima. Religionslehre. Thucydides. Horaz. Physik. Von 10— 12 Uhr. Secunda. Cicero. Deutsch. Attika. Naturkunde. Nachmittags. Von 2— 3 ¾ Uhr: Tertia B. Ovid. Französisch. Griechische Prosa. Von 3 ½— 5 Uhr: Quarta. Cornel. Geographie. Griechisch. Dienstag den 22. Merz. Vormittags. Von 8— 10 Uhr: Tertia A. Caesar. Arithmetik. Homers Odyssee. Französisch. Von 10—11 Uhr: Ouinta. Lateinisch. Geschichte. Von 11— 12 Uhr: Sexta. Religionslehre. Lateinisch. Nachmittags von 3 Uhr an. Choralgesang: Nun lob' mein Seel den Herren. Deutsche Rede des Abiturienten Ernst. Gesang: Hoch thut Euch auf! Chor von Händel. Lateinische Rede des Abiturienten Schade. Gesang: Kennt Ihr das Land so wunderschön; von Leonhard Wächter. Entlassung der Abiturienten. Gesänge: Tenebrae factae sunt; von M. Haydn und: Würdig ist das Lamm, das da starb; Chor von Händel. Verkündigung der Versetzungen und Austheilung der Zeugnisse. Der Gymnasialdirector Münscher. —ͤdoe=dee— Die Lectionen des bevorstehenden Schuljahres beginnen Mittewoche den 13. April. Neuzugehende Schüler sind unter Vorlegung ihrer Geburtsscheine und seitherigen Schul- zeugnisse bis zum 6. April bei dem Gymnasiallehrer Dr. Soldan anzumelden. Die Prüfung derjenigen, welche in Quinta und Sexta eintreten sollen, findet Montags den 11. April, die Prüfung derjenigen, welche in eine der vier oberen Classen eintreten sollen, Dienstags den 12. April Vormittags von 8 Uhr an im Gymnasial-Gebäude statt. Bais 1. 4 3“