05 100 (Beilage zum Programm des Grossherzoglichen Gymnasiums zu Giessen 1897/98). loh. Jos. Friedr. Steigenteschs„Abhandlung von Verbesserung des Unterrichtes der lugend in den Kurfürstlich. Mainzischen Staaten 1771“. Herausgegeben und mit einer Einleitung versehen vom prov. Gymnasiallehrer, Lehramtsassessor Dr. August Messer. II. Teil. 2. Wbochnitt. § 76. Die Schulen auf den Dörfern des hohen Kur-Erastiftes, und die kleinen Leseschulen Bestimmung- in den Städten sind fast von einerlei Beschaffenheit, und können also, ohne Bedenken, mit einander abgehandelt werden. Sie sind jene öffentlichen Versammlungen, worinnen die Jugend auf dem Lande in den, zu ihrer künftigen Lebensart, nothwendigen Kenntnissen, die Kinder in den Städten aber in den ersten Gründen ihrer künftigen Wissenschaften unterrichtet werden. § 77. Bei einer wie der andern ist die gegenwärtige üble Einrichtung zu beklagen. o welche der Lehre und dem Fortgange der Jugend äusserst nachtheilig ist. Die Schulmeister. sowohl auf dem Lande, als in den Stadt-Pfarrei-Schulen begleiten zugleich den Kirchendienst, und sind also zwischen zwey Aemter getheilet, um keinem vollkommen obliegen zu können. Die Schule erfodert ihren eigenen Mann, der durch keine Pfarrdienste in den Verrichtungen seines wichtigen Amtes unterbrochen, und in die Nothwendigkeit gesetzt werden muss, seine Stelle durch einen erwachsenen Schüler indessen versehen zu lassen. Nebst diesem ist es wirklich vonnöthen, den bisher, auf eine unbillige Weise. gleichsam für verächtlich geachteten Schuldiensten bessere Gehalte beizulegen, und sie von dem Glockendienste loszuzälen. Der Dienst der Kirche muss daher unumgänglich von jenem der Schule abgesondert werden, und dann werden sich ohne Zweifel angesessene Leute genug finden, welche denselben gegen Genuss der Accidenzien zu übernehmen bereit sind. Das Orgelschlagen könnte nun gleichwohl dem Schullehrer noch übertragen bleiben, indem sich eines Theiles dazu nicht so leicht brauchbare Leute finden, andern Theiles aber die Schulkinder selbst dem gewöhnlichen Gottes- dienste beiwohnen, und also keine Versäumniss leiden. § 78. Alle Kinder auf dem Lande, männlichen und weiblichen Geschlechtes sollen, nach Massgabe der natürlichen Entwicklung ihrer Fähigkeiten, die Schullehre anzunehmen, etwa vom 5ten, 6ten oder 7ten Jahr an, bis zum 12ten oder auch darüber, im Winter von Martinstag bis Lichtmesse täglich 4, und den Sommer hindurch täglich 2 Stunden in der Schule zubringen. Zu diesem Ende soll die jedes Jahr neu zu verfassende Bevölkerungs-Tabelle, in so weit solche die Anzahl und den Zuwachs der Kinder be- trift, von dem Vorsteher des Ortes, dem Pfarrer, übergeben, von letzterem die sämmtlichen Schulkinder nebst jenen, so neu zugewachsen sind, von der Kanzel verlesen, und die Eltern. (nachdem der Pfarrer in Gesellschaft des Ortsbeamten jedes Kind, welches das 5te Jahr zurückgelegt, in seiner Fähigkeit, als ein Kenner — 1 12 170 041 egenwärtige Mängel. Schulpflicht. Unterrichts- gegenstände. Lehrverfahren in: 1. Religion. 2 der Seelenkräfte, geprüft haben wird), ermahnt werden, sie zu fleissiger Besuchung der Schule anzuhalten. Diesem zufolge sind, bei Wahrnehmnung eines nachlässigen Schul- besuches auf Seiten der Kinder, deren Eltern von dem Schullehrer der Ortsobrigkeit an- zuzeigen, und von dieser mit einer, ihrem Vermögen erträglichen, Geldstrafe ihrer Pflicht zu erinnern. § 79. Das Lehren der lateinischen Sprache muss auf dem Lande allgemein ver- botten seyn und bleiben. Hingegen sollen die Bauerskinder in folgenden Stücken fleissig geübt werden: In dem Christenthum(so viel wenigstens von dessen ersten Begriffen die Jugend fassen kann). in dem Lesen, im Schreiben, Rechnen, in dem Gemeinsten aus der Naturlehre, aus der Landwirthschaft, aus der Mechanik und Baukunst, und endlich in der Er- klärung der Bürgerpflichten, des Gehorsames gegen die Obrigkeit, samt den daraus ent- springenden Vortheilen. § 80. Die Methode, den Kindern alles solches beizubringen, ist folgende, welche auch in den Stadtschulen, in so weit daselbst eben diese Gegenstände vorkommen, beizubehalten ist. § 81. Es ist schon oben erinnert worden, dass zur vollständigen Lehre des christlichen Glaubens, ein mit mehrerer Einsicht und Wissenschaft, als die bisherigen, verfasster Katechismus vonnõthen sey. Die Lehrweise, die ersten Grundsätze der Religion der Jugend beizubringen, ohne dass der Urheber der Natur, und dessen unermessliche Eigenschaften, aus seinen Werken selbst erkannt wurden. und ohne dass die geistliche Geschichte vorhergegangen, ist ganz irrig, und eben so schlechter Wirkung als das elende Auswendiglernen des Katechismus, in einer wohl gar noch unbekannten Sprache, wobei der Mund etwas daher spricht, ohne dass der Geist daran denkt. Ein vollständiger Katechismus sollte a) das göttliche Daseyn vor allem aus den in die Augen fallenden Werken der Natur beweisen, welche auch auf ganz junge Kinder wirken müssen, und den stärksten Damm, gegen alle künftige Eingriffe der Freigeisterei und den Unglauben, abgeben; b) die göttlichen unendlichen Eigenschaften aus den allgemeinen der göttlichen Natur zukommenden Begriffen darthun, und also hiedurch, soviel mõöglich, den Verstand des Kindes zu dem wichtigsten aller Erkenntnisse vorbereiten; c) aus diesen Ideen die Verbindlichkeit des Menschen herleiten, sich den göttlichen Anordnungen, durch die Ausübung der Tugend, dankbar zu ergeben, und eben dadurch die Pflichten gegen Gott, gegen sich selbst und andere genau zu erfüllen. Nach diesem sollte der Katechismus d) die Ge- schichte des alten Testamentes enthalten, um daraus sowohl einen Haupttheil der geoffenbarten Religion zu lehren, als die Sinnbilder der Erlösung begreiflich zu machen. sodann aber e) zu der Geschichte des neuen Testaments übergehen; die Geheimnisse der geheiligten christkatho- lischen Religion vortragen, und also stuffenweise in dem allervornehmsten Theile der mensch- lichen Wissenschaften vorschreiten; f) sämtliches in deutliche, den Verstand entwickelnde, und mit grosser Einsicht verfasste Fragstücke zergliedern, und also das Lernen, so viel möglich, erleichtern. Ist nun einmal solch ein vollständiger Katechismus mit Geschicklichkeit verfasset, so wird es ein leichtes seyn, kürzere Auszüge für die gegenwärtigen Land- und kleinen Stadtleseschulen daraus abzusondern, und die wahre Lehrmethode wird allemal darin bestehen, von den allgemeinen zu den besonderen Begriffen hinauf zu steigen, und alles in die leichtesten Fragstücke auseinander zu setzen, damit dem Verstande des Kindes, immer entgegen gegangen werde.— Doch ist bei alle dem, der nothwendige Bedacht dahin zu nehmen, dass man sich nicht vergeblich bemühe, das geheimnisvolle Heiligtum der Religion und der Erkenntnisse einem Alter der Jugend einzuflössen, welches nur noch Worte, und keine Begriffe von dieser Art zu fassen geschickt ist. Durch das blosse Gedächtnis wird 3 kein Christ gebildet, sondern nur eine solche Maschine, von welcher in der Schrift gesagt wird: Sie loben mich zwar mit ihren Lippen, aber ihr Herz ist fern von mir. § 82. Das Lesen ist das Werkzeug aller Wissenschaften, und zugleich der erste Schritt zu denselben. Gemeiniglich wird schon. bei diesen Anfangsgründen der Erkenntnisse. der Abscheu für dem Lernen den Kindern durch die unnatürlichste Lehrweise eingepflanzet. Wenn es in einer Sache nothwendig ist, der natürlichen Ordnung zu folgen, und von dem leichten zu dem schweren überzugehen: so ist es gewis in dieser. Die gegenwärtige Lehre theilet sich in drey Gegenstände: In das Kenntnis der Buchstaben, das Zusammen- setzen(mit möglichster Vermeidung der Buchstabier-Marter) und in das Lesen. § 83. Bei dem ersten tretten die schon gegebenen allgemeinen Reglen ein, dass man nemlich von den leichtesten Buchstaben anfange, einen aus dem andern herleite, und bei jedem den Unterschied bemerke, warum er so, und nicht anders heisset. Z. B. der leichteste Buch- stabe ist das i, welches aus einem Striche und einem Punkt bestehet. Wird der Punkt an die Seite gesetzt, so wird ein(gedrucktes) x daraus, Jener oben schwebende Punkt unter- scheidet aber das i von allen anderen Buchstaben u. s. w. § 84. Der Schullehrer muss also über sämtliche Buchstaben gewisse Tabellen fertigen, auf solchen die Buchstaben nach ihrer Verwandtschaft zusammenstellen, und immer bei jedem die unterscheidende Ursache seiner Bedeutung anzeigen. § 85. Das Buchstabieren. wie kurz zuvor(§ 82) bemerket worden, ist für Kinder ein qualenvolles Geschäft, an sich selbst aber keine nothwendige Sache. Es ist gewiss, dass der Ton einer, aus verschiedenen zusammen genommenen Buchstaben, bestehenden Silbe anders laute, als wenn die Buchstaben nach und nach einzeln ausgesprochen werden. Der immer anhaltende Gebrauch verschiedener, nach dem Tone ihrer Verbindungen verfassten * 2. Lesen. Buchstaben- und Silben-Tabellen, welche vor den Augen der Schüler hängen sollen, und das. beständige Vorzeichnen des Lehrmeisters leisten hierbei die besten Dienste. § 86. Das Lesen wird endlich durch fleissige Ubung in der Aussprache immer mehr und mehr zusammengesetzter Silben, und durch das schon vorangegangene Kenntnis ihrer Verbindungstöne erhalten, und hiedurch(wenn der Lehrer seine Geschicklichkeit und seinen Eifer zeigen will) schon ein starker Grund sowohl zum reinen Vortrage der Mutter- sprache, als auch zu derselben Rechtschreibung gelegt. Ein wohlverfasstes a. b. c. Buch mit Tabellen, auf denen die Verwandtschaft und Verbindung derselben gehörig erwiesen, und welchem verschiedene immer vom Leichten auf das Schwerere aufsteigende Sätze, nach einem deutlichen Sinne zusammenhängender Worte, beigesetzt sind, wird zu der gegenwärtigen Lehre erfordert, wozu dermal noch kein besseres Muster gefunden werden kann, als jenes, welches das Berlinische neu eingerichtete Schulbuch, in dem 1ten und 3ten Theile enthält— obschon man sich für die Zukunft noch was vollständigeres versprechen möchte. § 87. Kinder lieben von Natur die malerischen Nachahmungen der Bilder und Zeichen, welche in ihren Augen schön und wunderbar sind. Und hier zeiget die Natur abermal den Weeg, dieselben zur nothwendigen Kunst des Schönschreibens anzufüren. Die gewönliche Weise, schreiben zu lernen, taugt eben so wenig als die Lehre des Lesens. Statt anfänglich den zusammengesetzten Buchstaben a vorzuschreiben, ist es besser, den einfachsten Buch- staben zuerst zu nehmen, und zu den immer mehr und mehr zusammengesetzten fort- zuschreiten. Das i kömmt hier, nach der wahren Ordnung, abermals am ersten zum Vorschein, 3. Schreiben. 4. Rechnen. 5. Naturlehre. —— und dann das nmucoa u. s. w. von den leichteren zu den schwereren. Es ist noth- wendig, bei einem Buchstabe so lange zu verweilen, bis er recht gefasst, und seine Zeichnungs- weise dem Gedächtnisse, ja, also zu sprechen, der Hand selbst eingedrückt ist. Dass man sich der Wandtabellen hier abermal bedienen müsse, ist unnöthig zu wiederholen. Wenn die Schüler alle Buchstaben, nach dieser Methode, durchgewandert haben, so kann man dieselben in der gemeinen Ordnung des a. b. c. von neuem vornehmen, aus mehreren Silben zusammen setzen, und also die geschwinde Veränderung der Züge angewönen. Endlich werden die Kinder angehalten, nach einer ordentlichen, allgemein eingefürten Vorschrift zu schreiben, wozu jene, welche zu Halle in Kupfer gestochen worden, wegen ihren schönen Verhältnissen und angenehmen Geschmeidigkeit, die beste ist. § 88. Das Rechnen ist allen Ständen von dem ersten bis zu dem letzten(doch ent- weder in einem höheren oder niedrigeren Grade) vonnöthen. Hier; wo von den Schulen auf den Dörferen die Rede ist, sind die sogenannten 5 Species hinreichend. Die Kinder werden also bei Zeiten in dem Kenntnisse und Schreiben der Ziffern unterwiesen und gelehret, wie man vom 1. bis 10. und von da weiter, bis 100 und 1000, zähle. Das Addiren, Sub- trahiren, Dividiren und Multipliciren müssen sie natürlicher Weise, bei zunehmen- den Jahren gelehret, jedoch kein Kind aus der Schule entlassen werden, welches nicht alle dieses erlernt hat; denn an diesem Kenntnisse ist dem Landmanne aussêrordentlich vieles ge- legen. Man bedient sich hiezu nicht nur der bekannten Rechnungstafeln, sondern der Lehrer muss auch, bei jeder Guattung, die Beweise geben, und die Gründe anfüren, auf welchen die Regel beruhet. § 89. Dem Landbürger ist ein allgemeines Kenntnis der Naturlehre äusserst noth- wendig. Man weis, in welch' dicker Finsternis dieser Stand, in Ansehung seiner erforder- lichen Wissenschaft. stecket, und wie desselben ganze Narungskunst auf verwirrten Bauren- regeln und abergläubischen Hausmitteln ruhet. Wie vieles gewönne also die gemeine Wohl- fahrt dabei, wenn der Landmann von manchen Erzeugnissen(Producta) des Landes zu urtheilen, und solche nutzbar anzuwenden geschickt wäre! Die Naturlehre beschäftiget sich bekannt- lich mit den Beschaffenheiten der Körper und zwar historisch oder philosophisch. § 90. Aus der natürlichen Geschichte. und zwar l aus dem Steinreiche sollte jeder Landmann erlernen: 1. Was Schiefer, 2. Spat, 3. Marmor, 4. Sandstein, 5. Schleifstein, 6. Feuerstein. 7. Salpeter. 8. Salz. 9. Harz, 10. Steinkohlen, 11. Sand, 12. Ton, 13. gute Gewächserde, 14. Torf. 15. Mergel. 16. Kreide, 17. Gyps seye. II. Aus dem Pflanzen- reiche 1. Was das Wachstum überhaupt sey, und wie es dabei zugehe, 2. Was für Gat- tungen innländischer und fremder Getreide, 3. Klee, und 4. Baum-Sorten es gebe. III. Aus dem Thierreiche sollte er zu einem theoretischen Kenntnisse 1. aller Thiere von be- kannter Nutzbarkeit, und darunter insbesondere der Bienen und des Seidenwurmes. ge- langen; 2. Die schädlichen Thiere, als: den Maulwurf, Dachs, Igel, Käfer, die Raupen, Wespen, Arneisen, Schnecken, deren Fortpflanzung, und die Mittel, solcher vorzubeugen, erkennen lernen, um zugleich des lächerlichen Vorurtheiles los zu werden, als ob die Fäulnis, oder der sogenannte Mehlthau, unmittelbar, lebendige Körper hervorbringen könnte. § 91. Aus der philosophischen, in einer, für den Baurenstand, schicklichen Kürze und Deutlichkeit verfassten, Naturlehre bekäme derselbe das Kenntnis der Natur und Wirkungen a) des Feuers, b) der Luft, c) des Schalles, d) des Wassers, e) der Erde, f) des Lichtes, g) der Lichterscheinungen, und zwar aa) der Winde, pb) der Nebel, cc) des Regens, dd) des Reifens und Frostes, ee) des Schnees, ff) des Hagels. gg) des 5 Thaues, h) des Regenbogens, i) des Blitzes und Donners, k) der Irrwische, l) der Nordscheine, und anderer mehr, m) der vornehmsten Gestirne und des Laufes derselben, n) der Finster- nisse, o) der Comete, und p) der vier Jahreszeiten. § 92. Ein kurzes deutliches Lehrbuch, eine kleine Sammlung natürlicher Dinge, welche fast aus einer jeden Feldgemarkung zusammen gebracht werden kann, und einige gemeine Kupferstiche würden das hiezu nöthige Schulgeräth seyn, und die Methode darüber zu lehren beut sich, in einer so angenehmen Beschäftigung, besonders bei Landleuten, vernünftigen Schullehrern selbsten dar. § 93. Die Feldwirtschaft ist eigentlich die Hauptwissenschaft, welcher sich der Landmann ganz allein ergeben, und in welcher er, sowohl der Theorie, als der Ausübung nach. eben so erfahren seyn solte, als ein Arzt in der Heilkunst des menschlichen Körpers. Allein man weis, wie es darum in den Köpfen des Landvolkes aussieht. Dessen ganze Feldbau- und Wirtschaftskunst bestehet in einem Schlendrian, welcher von dem Grossvater auf den Vater, und von diesem auf die Kinder, gekommen ist. Ob übrigens die Art der Feldarbeit der Ver- nunft gemäss oder nicht gemäss sey; warum sie gut, oder nicht gut sey, daran wird nicht gedacht. Verbesserungen werden mehr als Gift geflohen, und das geringste ist, dass man sie verlacht. Dem Bauern kann aber alle solches eben nicht sehr verübelt werden, indem es noch nicht gar lange hin ist, dass Leute von sistematischer Einsicht sich um diese so edle Wissenschaft zu bekümmern, sie in einen Zusammenhang zu bringen, und auf das Kenntnis der Natur zu gründen angefangen haben. Es ist auch billig, dass man voan diesen die Empor- bringung der Landwirtschaft erwartet, wovon sich dieselbe auf das Landvolk von selbsten er- giessen wird; und es ist möglich, dass diese Erwartung in Erfüllung gehe, so bald aus den, für den gelehrten Stand wohl angeordneten, Schulen tüchtige Landbeamte, Pfarrer und Schul- lehrer entstehen werden. Indessen müssen doch die Bewohner der Dörfer, in den für sie er- richteten Schulen, durch einen allgemeinen Unterricht in der Landwirtschaft vorbereitet werden. Verbesserungen anzunehmen, und sich deren selbst zu befleissen. § 94. Dahin gehört also 1. Die Lehre von Vermischung des Bodens zu Vermehrung dessen Fruchtbarkeit, 2. Von den künstlichen Düngungsarten, 3. Von Bearbeitung des Feldes, 4. Von den künstlichen Wiesen. 5) Von Verbesserung der natürlichen Wiesen, 6. Von dem richtigen Verhältnisse zwischen dem Acker-, Wein-, Wiesen- und Holzbaue, 7. Von Betrachtung des Weinbaues und dessen Erfodernisse, 8. Von den Viehwaiden, 9. Von der Viehzucht und den Viehkrankheiten, 10. Von der Gartenpflege, 11. Von Pflanzung und Wartung der Obst- bäume, 12. Von dem Brenn- und Bauholze. § 95. Ein, zum allgemeinen Begriffe, mit deutlichem Vortrage, verfasstes Lehrbuch könnte über alle diese Gegenstände das wesentliche enthalten, und würde einem beflissenen Schul- halter eine vergnügte Beschäftigung seyn, darinn seine Schulkinder zu unterrichten, kleine Versuche mit denselben anzustellen, und sich hiedurch, als ein ächter Bürger seines Staates, um das allgemeine Wohl äusserst verdient zu machen. § 96. Auch ein Theil der mathematischen Begriffe muss dem künftigen Landmanne 6. Feldwirt- schaft. 7. Mecha- . 4— 8— ischen und nicht ganz verborgen bleiben; doch soll er sie nur von der praktischen Seite, und dieses“eunn pe architekto- zwar in ganz beschränktem Masse kennen lernen., Einige mechanische und architek-nischen Kennt- tonische Kenntnisse werden hierunter verstanden. § 97. Die ersteren betreffend, würde a) eine genaue Beschreibung des Pfluges, b) die Theorie der Karren und Wagen, um die Kraft des Hebels kennen zu lernen, c) der übrigen Feldgerätschaften, d) der Winden. Keltern, Scheuren, Mühlen etc. und in Betreff der anderen nissen. 6 einige Hauptreglen, wie deuerhafte Häuser, Ställe, Scheuren, Keller, Bronnen etc. zu erbauen seyen, was für Materialien man dazu vonnõöthen habe, wie die Akorden mit den Handwerks- leuten zu treffen seyen, hinreichen. 8. Unterthanen-§ 98. Endlich ist noch des letzten, aber eben so wichtigen und wesentlich noth- Pflichten. Schulbücher. 3 Klassen; ihr Lehrplan. wendigen Theiles des ländlichen Unterrichtes Erwägung zu thun. Dieser bestehet in Er⸗ klärung der Unterthanen-Pflichten und des der Obrigkeit schuldigen Gehorsams. Es wird nicht zu viel gesagt. wenn man behauptet, dass dieser Zweig des Unterrichtes in den hieländischen Schulen ein neues Gestirn sey. Diese Lehre beziehet sich eigentlich auf den wahren Begriff des Staates, und den Vortheil des gesellschaftlichen Bandes, worinn sich der Unterthan befindet. Dieses aus überzeugenden Erfahrungsgründen fasslich zu machen, und in dem Sohne des Landbürgers den Vorsatz zu erwecken, die Pflichten, welche er als ein Mit- glied des Ganzen, zu seinem eigenen Besten trägt, getreu und mit Vergnügen zu erfüllen, muss der Endzweck und die Wirkung dieses Unterrichtes seyn, welcher, mit seinen behörigen Zusätzen und Erweiterungen, auch den Schülern der Städte, als die Krone ihrer moralischen Unterweisung, zu ertheilen ist. § 99. Die Grundsätze dieses Unterrichtes wären ungefähr folgende: a) die Erzielung der Sicherheit und Erhaltung aller möglichen Bedürfnis und Bequemlichkeit haben die Errichtung zahlreicher Gesellschaften, und die Vereinigung der Wohnstätte nothwendig gemacht. b) Die allgemeine Wohlfart ist also der Endzweck und das Hauptgesetz dieser vereinigten Gesell- schaften, und jeder, seiner davon abhängenden eigenen Ruhe und Sicherheit halben, schuldig, sich, nach der Vorschrift dieser allgemeinen Wohlfartsgesetze, zu betragen. c) Wer für die Er- haltung der gemeinsamen Wolfart sorgt, das Gute belohnt, und die Laster strafet, heisset die Obrigkeit, oder der Höchste Landesregent. Dieser vertritt die Stelle Gottes auf Erden; ist heilig in seiner Person, und verehrungswürdig in seinen gesetzlichen Handlungen. d) So wie der höchste Landesregent für das Wohl des Unterthans sorget, und also den Theil erfüllet, welchen er an der Bürde des gemeinen Weesens trägt, eben so ist der Unterthan schuldig auch seiner Pflicht nachzukommen, und die Anordnungen zu befolgen, welche von dem Throne des Fürsten ergehen. e) Da es unmbglich ist, dass der höchste Landesregent überall selbst zugegen seyn kann: so ist Höchstderselbe genöthiget, andere Mitglieder des Staates, an seine Stelle, als Obrigkeiten unterzuordnen, und also muss auch diesen gleiche Folge und Gehorsam geleistet werden. § 100. Aus dem bereits angeführten erhellet nun, worinn der Unterricht der Kinder in den Landschulen bestehen solle. Hieraus folget zugleich die Nothwendigkeit verschiedener Schulbücher, und diese beständen 1) in einem kleinen, die ersten Züge der christlichen Erkenntnisse und Gebotte enthaltenden Katechismus für die Anfänger, 2) in einem grossen Katechismus für jene, welche schon zu reiferm Alter, und folglich besserm Gebrauche der Vernunft, erwachsen sind, welchem dann das weesentlichste von den Pflichten der Unterthanen beigesetzt wird, 3) in dem a. b. c. Lese- und Rechnungsbüchlein, 4) in gestochenen Vor- schriften zum Nachschreiben, 5) in einem Schulbuche, worinn die gemeinsten Kenntnisse aus der Naturlehre, Landwirtschaft Mechanik und Baukunst begriffen sind. Jeder Schulhalter theilet seine Lehrkinder nach dem Alter in drey Klassen; machet die ersten mit einigen leichten Grundsätzen des Christentumes bekannt und beschäftiget sie mit Kenntnisse der Buchstaben und der Ziffer. Den zweiten längt er an, die christliche Lehre etwas umständlicher vorzutragen, und mit ihnen das Lesen, Schreiben, und Rechnen fortzu- setzen, und den dritten die vollständige christliche Lehre, das fertige Lesen, Rechtschreiben, — Rechnen, und den, in dem Lehrbuche enthaltenen, Unterricht der natürlichen, landwirtschatft- lichen, mechanischen, und Bau-Erkenntnisse beizubringen. Nebst diesem möchte es auch eine Nothwendigkeit seyn, auch für die, schon erwachsenen, Bauersleute gute, von allen, der Gott- heit, des Gefüles der Andacht, und der Vernunft unwürdigen Ausdrücken, gereinigte Gebet- bücher, und noch andere, eigens zu verfassen, deren Gegenstand geistliche Betrach- tungen, nützliche Geschichten, Haus- und landwirtschaftliche Beobach- tungen sind. Endlich wäre auch den Landkalendern, von Jahr zu Jahr eine neue nützliche Einrichtung zu geben, damit auch das mannliche Alter des Landvolkes sich zu weilen an den Sonntagsstunden zu seinem Besten beschäftigen, und den Grund erweitern kann, der in den Schulen gelegt worden ist. § 101. Die Landschulen bedärfen nun einer höhern Aufsicht, ohne welche auch die Sehulaufsicht besten Anstalten gar bald wieder zerfallen. Diese Aufsicht muss von dem Vorsteher des“ dam Lande Amtes. wohin jedes Ort gehöret, und von dessen Pfarrer gemeinschaftlich gefüret werden. An alle diese muss daher, zu seiner Zeit. die erfoderliche Instruktion hierüber ergehen. Der Beamte soll gehalten seyn, wenigstens einmal im Monathe, alle Schulen seines Amtes, mit Zuziehung des Pfarrers, persönlich zu besuchen; auf den Fleis des Schulmeisters, auf die Schulordnung und Zucht; insbesondere aber auf den Fortgang der Schüler, in den weltlichen Kenntnissen, genau zu merken. Der Pfarrer soll sich wochentlich wenigsten zweymal in die Schule seines Ortes begeben, und darinn sonderbar auf den zunehmenden Geist des Christen- thumes und der Sittenlehre sein Augenmerk richten. § 102. Mit diesen Landschulen kommen die Leseschulen in den Städten am Leseschulen nächsten überein, da in diesen die Jugend, wie die Kinder der Landleute, in den Anfangs. en Stüdten. gründen aller, ihrem Alter fasslichen, Erkenntnisse unterrichtet werden muss. § 103. Sind die Kinder in den Städten, durch die oben bemerkte Prüfung für tauglich befunden worden: so hat man sie anzuhalten, die Leseschulen ihrer Pfarreyen, vom Eintritte des 6ten oder 7ten bis zum Schlusse des 8ten oder 9ten Jahres ihres Alters, unausgesetzt zu besuchen. Es müssen daher auch in den Städten die Bevölkerungstabellen von Jahr zu Jahr gefertiget, und darinn hauptsächlich auf die Jugend das Augenmerk gerichtet werden. damit die über das Schulweesen zu verordnende, Aufsicht die Elten anweisen, auch allenfalls mit Strafen zwingen kann, ihre Kinder, wenn sie die erfoderlichen Fassungskräfte, nach den ordentlichen Stuffen der Natur, erreichet haben, in die Schule zu schicken, und darinn, bis nach begriffenem gesetzmässigen Unterrichte, zu lassen. § 104. Bei den Schulmeisteren in den Städten findet sich das gleiche Ubel, welches oben bei den Landschulmeistern beklaget worden, und die Trennung des Schuldienstes von dem Kirchendienste unumgänglich nothwendig machet. § 105. Die Lehre in diesen untersten städtischen Schulen bestände aus folgenden Theilen: die Anfangsgründe des Christentumes, das Lesen, Schreiben, und das Kenntnis der Liffer. Dieses wäre der ganze Inbegriff der ersten Schullehre. Die lateinische Sprache, und alle andere Kenntnisse blieben, für diese Schulen, gänzlich verbotten. Die städtischen Schulmeister werden also in ihrer Arbeit erleichtert, und können jener, die ihnen übrig ist, und allemal Fleiss und Aufsicht genug erfodert, alle ihre Kräfte und Tagstunden widmen. § 106. Die Lehrweise ist hier eben die, welche schon oben vorgekommen, und von den ebendaselbst benannten Schulbüchern werden der kleine Katechismus, das a. b. c. und Rech- nungs büchlein, und die gestochenen Vorschriften zum Nachschreiben hier eben mässig ge- brauchet.— 8 Schulzucht.§ 107. Mit den Stunden der Schullehre kann es bei der bisherigen Bestimmung bleiben. Die Schulzucht hänget von Einsicht und Bescheidenheit des Lehrers hauptsächlich ab. Wenn er sich mit Geduld und Sanftmut waffnet, und sich der Höflichkeit befleisset, welche bei Unter- richt der, aus weiser Anordnung der Natur., meistens lebhaften, muntern, und der Nachamung ergebenen, Jugend von nöthen ist; dabei die oben zur Einflösung einer gründlichen Sittenlehre angebrachten Regeln wohl einsieht; sich nach solchen in seiner prak- tischen Unterweissung täglich richtet; Strafen und Belohnungen mit Vernunft austheilet; wenn ferner die Polizei deuselben unterstützet, die Eltern selbst zu ihrer Schuldigkeit anhält; über die Zucht auf den Gassen und in öffentlichen Versammlungen wachet: so ist es kein Zweifel, dass in diesen kleinen Schulen ein gutes Betragen, auf Seiten der Jugend, und eine vernünf- tige Zucht. auf jener des Lehrers, herrschen wird. Schulaufsicht§ 108. Die Schulen in den Städten überhaupt, es seven die kleinen Leseschulen, Real- in den Städtan Oder Hitcinische bedärfen des fleissigen Aufsehens am allernothwendigsten, damit sowohl der Eifer nicht erkalte, als auch, dass von einem forschenden Auge die Mängel immer fort ent- decket werden, welche sich bei einem Werke, von so grossem Umfange, von Zeit zu LZeit darstellen. Es wird daher erfoderlich seyn, diese Aufsicht jemand aus dem geistlichen und weltlichen Stande obrigkeitlich aufzutragen. Ubrigens kömmt hier annoch zu bemerken dass die Schulen das ganze Jahr hindurch keinem Menschen, er sey von bürgerlichem oder ge- lehrtem Stande, verschlossen seyen. Es stehet vielmehr jedermann frei, dieser öffentlichen Lehre beizuwohnen, und entweder als Vater, Bruder, Freund oder Patriot den Fortgang der Schuljugend, un den Fleiss der Lehrer mit eigenen Augen zu untersuchen. 9 3. Wbochnitt. Mon den Realochulen in den Städten. § 109. Der vorhergehende Abschnitt enthält die Bildung des Landmannes, und den ersten. Unterricht des Bewohners der Städte. Ersterer ist darin nach den Erfodernissen seines ganzen Lebens betrachtet worden. Nach diesem Ziele wurden die Mittel abgemessen, ihn in den dazu nothwendigen Stücken, sobald sein Alter einer öffentlichen Belehrung fähig ist, zu unterrichten, und zu der künftigen Lebensart geschickt zu machen. Eine gleiche Sorgfalt er- heischet der städtische Unterthan. Die Leseschulen geben diesem die gemeinsten Grundsätze des Christenthumes, des Lesens und Schreibens, und nun ist es Zeit zu betrachten, wie der- selbe weiter bearbeitet und zu dem höheren Grade des gesellschaftlichen Lebens, als wozu er, vor dem Bauernstande, bestimmt ist, zubereitet werde. § 110. Es entstehen hier Betrachtungen, welche zwar jedermann weesentlich erkennen Notwendiekeit muss, die aber bisher ohne thätige Erfüllung geblieben sind. Der gelehrte Stand(worunter Realschulen. man sonst alles verstanden, was durch die lateinische Schulretorte sein Hirn läutern liess) hat Schulen, Akademien, Universitäten, Stipendien, Bibliotheken, und kurz Beförderungsmittel genug gefunden, die Jugend zu dessen Antrettung zu reizen, sie zu belehren, und mit verschiedenen höheren Wissenschaften, obschon öfters auf die beschwerlichste Weise, anzufüllen. Nur allein der bürgerliche und Handwerksstand ist ohne alle Vorbereitung, ohne Hilfsmittel und Anleitung geblieben, und selbst der Verstand der studirenden Jugend ist in die Schranken einer todten Sprache gezwungen, und von alle jenem anderen Unterrichte entfernt geblieben, dessen Wissen- schaft jedem Menschen eben so nothwendig zu besitzen, als angenehm zu erlernen ist. Es wäre wohl möglich, dass die Welt ohne Latein bestehen könnte;(wirklich bestehet sie grösseten Theiles, ohne dasselbe, und wenn die Sachen fortgehen, wie sie dermalen sind, so zerfällt der Gebrauch dieser Sprache nach und nach ganz) aber ohne geschickte Arbeitsleute in allen Theilen der menschlichen Bedürfnisse, welche ein gutes Kenntnis ihrer deutschen Muttersprache haben, und in dieser einen wohlgesetzten Brief schreiben können, das gemeinste Rechnen verstehen, mit dem Zirkel und Lineal umzugehen wissen, den Inhalt eines Körpers ausmessen können, die Werke der Natur, ihre Kräfte, Mechanik und Wirkungen einsehen, die städtische Wirtschaft begreifen, und überhaupt ordentlich, richtig, nach Grundsätzen, und gesittet denken,— ohne diese wird die itzige Welt schwerlich bestehen können. § 111. Der Ort. wo alle dieses, durch eine natürliche nach dem Begriffe der Jugend Ihre Aufgabe. eingerichtete, Methode gelehret werden soll, ist die Realschule. Diese ist eine öffentliche, obrigkeitlich verordnete, Versammlung der Jugend, worinn alle Kinder, welche nicht Landleute werden sollen, zu jeder künftigen Lebensbestimmung vorbereitet werden. Ohne solche Pflanzschulen geschickter und tugendhafter Bürger lässt sich kein wohleingerichteter Staat denken, und die mehresten Gebrechen des gemeinen Weesens, haben ihren ersten Grund in dem Mangel solcher Schulen. § 112. Der Endzweck einer Realschule ist schon hinreichend angezeigt worden, und Aume stadt- dieser erfodert selbst, dass alle Kinder der Städtebewohner, männlichen und weiblichen Ge-kinderz Besuch schlechtes, sie mögen sodann zu den Studien bestimmt werden, oder Soldaten und Handels- Turr anee leute, Handwerker und Taglöhner werden, sobald sie aus den Leseschulen getretten, in die Realschule eingehen, und darinn bis etwa zu dem Schlusse des vierzehnten, auch füntzehnten, oder, wenn sie studiren sollen, des dreizehnten Jahres ununterbrochen gelassen werden müssen. Halbjährige Curse. I. Realschulen für Knaben. Unterrichts- 10 § 113. Die Realschule theilet sich nun a) in die Knaben-Realschule, und b) in die Mädgen-Realschule. § 114. Keine von beiden bestehet aus järlichen Abschnitten des Unterrichtes. Hierbei kömmt abermal eines der grössesten Gebrechen unseres gegenwärtigen Schulweesens zu be- trachten. 50, 80 und 100 Kinder sind in einem Jahrgange, gleichsam zusammengebannet, und der fleissige und leicht fassende Schüler wird nicht eher zu einem weitern Grade der Wissenschaft gelassen, als bis das Jahr umgelaufen, und der Nachlässige, öfters auch unfähige, Mitschüler nachgekommen ist: Es ist dieses eine ganz verkehrte Ordnung, bei der sich das Genie nach der Lehrart beugen muss, anstatt dass sich diese nach jenem bequemen solte. Dieser unnatürliche Zwang muss also ganz aufgehoben, jeder Theil der Lehre von dem andern gesondert, in halbjährige Cursus getheilet, über jeden(oder über mehrere, wenn sie sich zu- sammen schicken) eigene Lehrer verordnet; die Schüler nach ihrem Alter und Fähigkeit ein- getheilet, und jedem von dem Schuldirektor gutbefundene Lehren und Lehrmeister angewiesen werden. Der eifrige Schüler, und jener von schnellen Begriffen, kann alsdann, ohne auf einen langsamen zu warten, zu einem andern Lehrmeister übergehen, oder im Gegentheile eine Lehre, noch ein halbes Jahr hindurch, wiederholen, ohne in die Ordnung der Schule eine Störung, oder sich selbst und andern einen Aufenthalt zu verursachen. § 115. Die Gegenstände der Lehre in der Knaben-Realschule sind ſolgende: das aus- fürliche Christenthum, die Sittenlehre nebst den bürgerlichen und häuslichen oder Familien- gegenstände. Pflichten; das Lesen, das Schreiben, die deutsche Sprache, mit Gewönung einer reinen Mund- Lehrverfahren 8 in: 1. Religion. 2. Sittenlehre. art; die Rechtschreibung, und gemeine Briefschreibart; das Rechnen, der Gebrauch des Zirkels und Lineales; das Zeichnen, das Allgemeine aus der Geometrie, Trigonometrie, Mechanik, und Baukunst; ein kurzer Begriff der Land- und hauptsächlich der Stadtwirtschaft, so wie der Handlungswissenschaft; ein allgemeines geographisches und historisches Kenntnis, hauptsäch- lich der Geschichte des Vaterlandes und der Geburtsstadt. Lauter nothwendige, und solche Theile des menschlichen Erkenntnisses, welche, wenn sie von vernünftigen Schulhaltern, nach einer natürlichen Ordnung, gelehret werden, nicht einmal alle die Zeit hinweg nehmen, welche die Jugend bisher in den Schulen zugebracht hat, und hingegen weit grössern Nutzen und Vergnügen stiſten werden. § 116. Es ist nothwendig, jeden dieser Theile, und die Weise, wie solcher den Schülern am füglichsten beigebracht werden kann, insbesondere zu erwägen. § 117. Von der Lehre des Christenthumes ist schon oben das Nöthige vorgestellt worden, und das kleine und grosse Katechismenbuch dient auch hier unverändert zu gleichem Gebrauche. § 118. Eben so ist auch von der Sittenlehre überhaupt schon an behöriger Stelle ge- handelt worden. Von dem bürgerlichen und gelehrten Stande wird eine genauere Sitten- pflege, oder was man sonst Civilisirung nennet, als von dem Baurenstande mit Recht er- fodert, und das Verhältnis, worinn sich derselbe, seiner Zünfte und der ganzen städtischen Verfassung halben, befindet, bringt solches ohnehin mit sich. Dem Bürgerstande müssen daher auch, weil er zu mehreren und feineren Lasteren Reiz und Gelegenheit findet, mehrere Tugendgründe und feinere Kenntnisse der Sittlichkeit eingeflösset werden. Dahin gehören deutliche Lehren von Mässigkeit, Fleiss, Sparsamkeit, Bescheidenheit, Demut, Edelmut, von dem Abscheu gegen die Lästerungen, üble Nachrede und Spottereyen; die Grundsätze zur Standhaftigkeit, Menschenliebe, Freundschaft, Sanftmut, Aufrichtigkeit, Verschwiegenheit, Gerechtigkeit, Redlichkeit etc. § 119. Der Bürger und Gelehrte haben die Pflichten eines Unterthanen und des Gehor- sames auf sich, wie der Landmann. Was also wegen letzerm schon bemerket worden, ist auch hier zu erinnern. Die Pflichten der väterlichen, kindlichen und häuslichen Bande sind hierbei ins Besondere deutlich auseinander zu setzen, sämtliches aber, so, wie die oben erwänten Tugenden, durch einfache Erklärungen, wohlausgesuchte Beispiele, wirk- liche praktische Ubungen bei dem täglichen Schulumgange, und durch die Auslegung und Be- merkung der daraus, für jeden Tugendhaften ins Besondere, entspringenden Vortheile, best- möglichst begreiflich zu machen. § 120. Die Anweisung zum Lesen und Schreiben ist zwar die nemliche, wie jene der 3Leron und Landschulen nur bekömmt sie hier den Zusatz der Nothwendigkeit, die Kinder in der Real- schule zu einer verständlichen, dem Sinne des schriftlichen Innhaltes an- gemessenen Lesart(die man die energische nennen könnte) zu gewönen, woran es unzälig vielen, die sich auf ihre Gelehrtheit was rechtes zu gute thun, gar sehr gebricht. Wird die Jugend der Realschule zur Aufmerksamkeit auf das, was sie liest, und zu Beobach- tung der Unterscheidungszeichen, wovon eigentlich die Aussprache des Gelesenen und oft dessen ganzer Verstand abhänget, mit Eifer angehalten: so tritt übrigens die Natur bei Erfüllung dieses Endzweckes zur Hilfe. § 121. Die deutsche Sprache ist unsre allgemeine Unterrichtssprache, und es ist wirklich, dene 1are) Schande, wenn sie mit den Schülern nicht auf alle mögliche Weise geübt wird. Welch eine, das Gehör und oft selbst die Vernunft beleidigende, Mundart nicht nur der gemeine Mann, sondern auch der Studierende(oft gar der in Ansehen stehende Gelehrte) zu führen pflegen, und wie wenige unter beiden das Deutsche recht zu schreiben im Stande sind, ist leider! bekannt. Von einer grammatikalischen Erlernung, welche(es sey im Vorübergange gesorgt) für blosse Kinder in keiner Sprache was taugt, ist hier nicht die Rede. Hingegen lasse der Lehrer der Realschule kein anderes als reines Deutsches hören, bessere ihre Sprache allezeit, so oft sie fehlen, halte sich an die für die Schulen zu verfertigenden guten Bücher, und bemerke hier und da beim Lesen die Regeln des Rechtschreibens: so werden sie eine Sprache, deren Worte und Wendungen sie ohnehin schon kennen, bald rein sprechen und schreiben. Nach Ablauf eines Jahres werden die Hauptreglen auf eine Tafel zusammen getragen, und zur öfteren Ansicht an die Schulwände geheftet. Da die Reglen der Sprache an sich selbst, oder doch wenigstens in Betracht ihres Ursprunges, gleichgiltig sind, und nur durch den Gebrauch des, in Ansehung seines Geschmackes, vorzüglichsten Theiles einer Nation bestimmt werden: so ist am sichersten, dass man sich jene Schreibart zueigne, welche die meisten heutigen berümten— für die Reinigkeit der Sprache und nicht nur für den Schimmer ihrer Gedanken besorgten— Schriftsteller eingeführt haben. Die freyerische Anweisung zur Rechtschreibekunst ist ein, hiernach am besten eingerichteter, Wegweiser. § 122. Zum guten Sprechen und orthographischen Deutschschreiben gehöret die, jedem ¹. Brief- Stande notwendige, Geschicklichkeit, einen Brief aufzusetzen. Man vermeide jedoch dabei den ohreihan. Gebrauch aller sogenannten Briefsteller, welche voll von unnützen Reglen, gezwungenen Mustern, und wortreich ohne Gedanken, sind. Die ganze Kunst bestehet darin, dass ein Brief also laute, als wenn sein Inhalt, auf vernünftige Art. mündlich vorgetragen würde — nur zuweilen, in dem mässigsten Grade, mit etwas feineren Ausdrücken gewürzt. So wird der Brief natürlich fliessen, mit keinem Nachdem oder Gleichwie anfangen, auch kein Als in der Mitte füren, und überhaupt frei von pedantischem Zwange seyn. Wenn 5. Rechnen. 6. Zeichnen. 12 also die Kinder ihre Aufgabe oder ihre Gedanken mit eigenen Worten wohl vorzutragen wissen(wozu sie die Lehrer immerfort anzuhalten haben) so sind sie auch ohne weiteres im Stande einen Brief. über jede ihrem Alter und ihren Begriffen angemessene Sache, zu schreiben. Man giebt ihnen dazu willkürlichen Stoff, zeiget ihnen die Fehler mit Gelassen- heit, lässt sie beinebens immer gute Muster, nach Art der stockhausischen Briefe, lesen, und an den oft zu wiederholenden Grundsatz gedenken: Schreibet, wie ihr redet, wenn ihr rein zu reden wisset, nur vermeidet alle niedrige Ausdrücke. § 123. Die Anweisung zum Rechnen und das dazu gehörende Rechnungsbüchlein ist bei den Landschulen zwar schon vorgekommen; doch muss auch diese Wissenschaft bei den Realschülern weiter fortgesetzt, fleissiger geübet, und ihr auch die Regula de tri beigefügt werden. Das Rechnungsbüchlein bekömmt daher einige Zusätze, welchen das sogenannte grosse Einmal Eins beigedruckt wird. § 124. Der Gebrauch des Zirkels und Lineales, in Absicht auf eine allgemeine An- weisung zum Zeichnen, sind den Realschulen unumgänglich notwendig, da fast alle Hand- werker dessen bedürfen, und es keinem Schüler schädlich, sondern vielmehr jedem bei seiner künftigen Bestimmung nützlich und angenehm seyn kann, sich damit bekannt gemachet zu haben. Man lehret sie also gleich anfänglich, was Lineal und Zirkel, was ein verjüngter Massstab, was ein Triangel, Viereck, Zirkel, Oval etc. seyen, wie man solche praktisch, ohne Beweise zu füren, mache; wie man Figuren, Blumenwerk, Bäume etc. zeichne. Da diese Arbeiten ohnehin für die Jugend sehr reitzend sind: so hat der Lehrer nicht vieler Beweggründe von nöthen, um sie in diese Ubung zu setzen. Bei Gelegenheit der architek- tonischen und mechanischen Unterweisung fehlet es ohnehin nicht am Stoffe, die Schüler zugleich in den Zeichnungen zu üben, und dadurch die Lehre selbst desto tiefer einzuprägen. Es ist für sich klar, dass hierinn immer ein Lehrer dem andern die Hand reichen, und auch von dem Direktor der Schule darauf gesehen werden muss. 7. Geometrische§ 125. Die geometrische Klasse ſindet, nach diesen Vorbereitungen, ihren Klasse. 8. Klasse der Naturlehre. gebührenden Platz. Das Alter der Schüler und die Natur ihrer Fassungskräfte gestatten hier, vernünftiger Weise, noch keine tiefsinnige Entdeckungen abstrakter Wahrheiten. Vielmehr ist zu trachten, dass die ganze Lehre angenehm, leicht und praktisch vorgetragen und mit der Jugend geübet werde. Z. B. was ein Winkel sei; was perpendikulär, horizontal, diagonal, paralel; was eine regulär und irreguläre Figur; wie man einen Winkel messe; wie eine grade Linie, wie man den Abstand eines Ortes vom andern messe etc., was zu diesen Ver- richtungen für Werkzeuge erfoderlich seyen, und wie man sich derselben bediene; wie man ein Viereck, ein Dreyeck, einen Zirkel und ein jedes Feld ausmesse; wie es bei Höhen, Piramiden, Kugeln, Fässern etc. mit dem Messen gehalten werde. Alles dieses wird nun ganz praktisch. an der Sache selbst, und auf dem Felde gewiesen. Die dazu dienenden Figuren werden auf grosse Tafeln gezeichnet, und zum beständigen Gebrauche vor Augen gehalten. Da die Gelegenheiten unzählbar sind, worinn die geometrischen Kenntnisse jedermann sehr vieles nützen können; so ist Zeit und Mühe wohl angewandt, die man denselben in Real- schulen widmet. § 126. Die natürliche Geschichte und Naturlehre kann in den Realschulen nicht blos nach jenen allgemeinen Begriftfen erkläret werden, womit der Landmann ihre Gegen- stände betrachtet. Diesem ist es genug, hiervon in seinen Schulen überhaupt unterrichtet worden zu seyn, und nur das Pflanzenreich mit vorzüglicher Betrachtung kennen zu lernen, übrigens aber sich damit zu begnügen, in den Erzeugnissen und Wirkungen der Natur nicht 13 ganz ein Fremdling zu seyn. Der künftige Handwerker und Handelsmann aber(welche Beyde ohnehin den grössten Theil der Real-Schüler ausmachen) müssen die Werke der göttlichen Schöpfung noch von einer anderen Seite beschauen. Alles was der Handwerksmann ver- arbeitet, und womit der Handelsmann sein Gewerb treibet, kömmt aus einem der drey Reiche der Natur, oder ist aus diesen zusammengesetzt. In der Realschule müssen also a) nebst dem allgemeinen Unterrichte von natürlichen Dingen(wozu der für die Landschulen gefertigte Entwurf dienen kann) auch b) physikalische Experimente angestellt werden, um 2. B. den Druck der Luft, die Gewalt des Wassers, die Wirkungen des Feuers wohl begreiflich zu machen, worauf, bei manchem Handwerke, die Sache ankömmt, und welche, in der Jugend unternommene Versuche und Erscheinungen bei reiferen Jahren das Nachdenken zur Erfind- samkeit schärfen, und zum grossen Nutzen des Staates, auch aus Handwerkern Künstler machen; wie dann Frankreich und Engelland deren in der Menge besitzen. c) Nach dieser Grundlage würden die sämtlichen Benutzungen der Natur annoch besonders durchgegangen. und z. B. ltens Bei dem Golde und Silber, das Goldschlagen, Gold- spinnen, Goldschmiden etc., 2tens Bei dem Eisen, das Schmiden, die Schlosser- und Spengler-Arbeit, das Waffenschmiden etc., 3tens Bei Untersuchung der Bestand- theile des Glases, das Glasmachen, Spiegelmachen, Glasschleifen, Zubereitung der Fern- gläser etc., 4tens Bei den Steinen, das Mauern. die Steinmetzen-Arbeit, das Blatten- schneiden etc., 5tens Bei dem Thierreiche, und sonderbar bei der Betrachtung des Nutzens der Häute, das Gerben, Korduanmachen, die Beutler- und Schuster-Arbeit: 6tens Bei der Wolle, das Wollenkämmen, Wollenspinnen, Weben, Hutmachen; 7tens Bei dem Leinen, das Leinweben, Tuchmachen; S8tens Bei der Seide, das Seidenspinnen, Weben usw., bei anderen Erzeugnissen der Natur, die davon abhängenden Handwerke und Künste in Betrachtung gezogen. Hiebei würden nun mit der Realschuljugend die Werkstätte der er- wänten Handwerker öfter besucht, nun in der Ausübung selbst mit Augen anzusehen, was in der Schule theoretisch gelehrt wird. § 127. Auf diese Klasse der natürlichen Kenntnisse folget die Kunst- und Maschinen- klasse. Hier ist es nicht minder ertoderlich, Theorie und Ausübung miteinander zu verbinden. Die nothwendigsten Grundsätze der Mechanik werden zwar hiebei vorgetragen, zugleich aber deren Anwendung bei verschiedenen Maschinen und Kunstwerken, als Werkstühlen, Uhren. Handmühlen, Wassermühlen, Wasserkünsten, Eisenhammern etc. entweder in der Natur selbst, oder in tauglichen Kupferstichen, oder, wenn es die Unkosten leiden, in kleinen holzernen Modellen gezeiget, und hiermit immer der Verstand durch die Augen, und durch die Sache selbst belehret. § 128. Zu all diesem kömmt nun die Bauklasse, wo von der Anlage und Festigkeit der Gebäude, von allen Gattungen der Materialien, von Wohnhäusern, Kellern. Ställen, Bronnen, von Rissen, Bauverträgen(Akorden) etc. das Notwendige abgehandelt, und durch den Augenschein selbst, bei den ohnehin in Städten immer vorgehenden Bauwerken, dar- gethan wird. § 129. Dieses Vorausgesetzt, so wird itzo die Wirtschaft- und Handlungs-Klasse in der 9. Kunst- und Maschinen- klasse. 10. Bauklasse. 11. Wirtschaft- Ordnung betroffen. Die Reglen einer vorsichtigen und ordentlichen Haushaltung nd kanclungs. müssen jedem künftigen Bürger, von Jugend auf, eingepräget werden. Die Pflichten der Herr- schaft gegen Diener und Mägde, und desgleichen dieser Personen gegen die Herrschaft; die Pflichten des Hausvaters, der Kinder etc. kommen hier in besondere Betrachtung. Der End- zweck aller muss auf die allgemeine Staats- und Privathauswirtschaft gerichtet seyn. klasse. 14 Die Tugend, durch Arbeit und Bemühung, autf erlaubte Weise, Vermögen zu erwerben, solches zu erhalten, vernünftig zu geniessen und mitzutheilen, oder Fleiss, Sparsamkeit und Freigebigkeit müssen hier in deutlichsten Beschreibungen, nach ihrem ganzen Wesen und allen ihren, auf das Beste jedes Menschen und der Gesellschaft wirkenden Beziehungen, nicht nur mündlich erkläret, sondern durch Beispiele und Übungen erläutert werden Jenes, das oben von der Landwirtschaft vorgekommen, wird in der Realschule auf gleiche Art bei- gebracht, nur dass ihm ein kurzer Begriff der Stadt- und Nahrungsgeschäfte beigesetzt wird. Und so wird dann der Uebergang, von den ländlichen Verrichtungen zu den Geschäften der Städte, gezeiget. Städte sollen eigentlich die geschickt angelegten Mittelpunkte seyn, worinn das platte Land seine rohe Produkten für bares Geld absetzen, und die nöthigen fabrizierten Waaren ankaufen kann. Die städtische eigentliche Nahrung bestehet also in Verarbeitun g der rohen Erzeugnisse und in dem Handel. Die erste dieser zwoen Vorrichtungen hat die Zünfte, Innungen, Fabriken, Manufakturen und dergleichen nachgezogen. Von diesem allem muss also in der Realschule Nachricht gegeben, und insbesondere von den billigen und vernünftigen Zunftgesetzen(soviel oder wenig deren sind) eben sowohl, als von der- selben offenbaren Missbräuchen gehandelt, und das Lächerliche, das noch dazu öfters auch schädlich ist, gezeiget werden. Hierauf tritt das Handlungswesen als der letzte Gegenstand ein. Es ist aber nothwendig, der Jugend die ächte Beschaffenheit einer, für den Staat nütz- lichen, Handelschaft fasslich zu machen, damit sie ja nicht in den so gemeine Irrwahn gerathe, eine jede Art von Kauf und Verkauf für ein gutes Commerzium anzusehen. Der Unterschied zwischen Aktiv, passiv, und Transit-Handel muss wohl zum Grunde gelegt, und er- wiesen werden, dass der Handel mit eigenen, im Lande gezogenen, oder wenn der Rohstoff (Materiale) darinn nicht zu haben ist, mit verarbeiteten Gütern, die wahre, dem Staate nützliche, Handelschaft, und also jeder Bürger verbunden sey, sich einer solchen vorzüg- lich zu befleissen. Man gehe sodann die Haupt- und Landesprodukte durch; zeige den Bezug des Vaterlandes auf andere Länder, den Vortheil der Flüsse, die Haupt-Commerzialstrassen etc. Man betrachte das allgemeine deutsche Commerzium nach obigen Gründen, und be- merke den Antheil, welchen das Vaterland daran hat. Je dunkler die Begriffe von der wahren Handelschaft, und dem Massstabe, nach welchem solche abgemessen werden muss, annoch sind, desto mehreren Fleiss hat der Lehrer anzuwenden, sie deutlich auseinander zu setzen, und sie, in einem Zusammenhange klarer Grundsätze, den Schülern einzuprägen. § 130. Endlich kömmt die Reihe an ein allgemeines historisches Kenntnis, sonderbar der Geschichte des Vaterlandes. Es ist hier noch nicht der Ort, weder die Absicht, sich über den Nutzen der Geschichte zu ergiessen, und von der Weise zu handeln, nach der sie gelernet werden muss. Der künftige Bürger soll nur nicht ganz unbekannt in den ver- gangenen Zeiten seyn, und nicht ganz unwissend in dem Schicksale seines Vaterlandes Doch ist es nöthig, die Sache so kurz als möglich zu fassen. Bei dem vollständigen Katechismus kommen die Abschnitte der alttestamentalischen geistlichen Geschichte nothwendig vor. Von Christi Geburt an wird es genug seyn, die Hauptepochen der grossen Wanderung der Völker, des in Deutschland eingeführten Christenthumes, und des grossen Zwischenreiches zu berühren; bei alle diesem aber die 4 Haupt-Charten der Welttheile mit vorzunehmen, um das geographische und historische Kenntnis mit einander zu verbinden. Die besondere mainzische Geschichte wird in die Zeiten der Bischöffe, Erzbischöffe und Kur- fürten getheilet, und daraus das Wesentliche, nach der Anleitung eines Johannes und Gudenus kurz und richtig gelehret. 12. Geschichte. 15 § 131. Dies sind also die Gegenstände des Realunterrichtes für die männliche Jugend. Lehrbücher- Die dazu nöthigen Schulbücher und Hilfsmittel sind folgende: a) der grosse Katechismus, wo- von schon geredet worden ist, und die demselben beigefügte Sittenlehre. b) die auch schon erwänten Vorschriften zum Schreiben. c) eine Sammlung guter Briefe zur Nachahmung. d) die vermehrte Anweisung zum Rechnen. e) die Anweisung zur Naturlehre und den geome- trischen, mechanischen, architektischen, wirthschaftlichen, und Handlungskenntnissen. f) die dazu gehörenden Instrumente, einige Maschinen und Modelle; einige Maschinen zu physikalischen Experimenten; einige Risse und Kupferstiche. g) eine kurze historische Abhandlung nebst einigen Landcharten. h) einige auf diesen Staat passende, und folglich zu diesem Endzwecke einzurichtende, moralische, wirthschaftliche, und physikalische Bücher für den Stand der Bürger und aller derjenigen, welche sich nicht gänzlich den Studien widmen. Dieses alles würde einige mittelmässige Bände von Schulbüchern ausmachen, deren Gebrauch sich aber auch über die Schuljahre erstrecken könnte. § 132. Nun ist es hiebei annoch erfoderlich, zu beweisen, dass die Erfüllung alles dessenzahl d. Schüler in der That möglich sey, und der gegenwärtige Entwurf einer Realschule weder von der und Klassen. Jugend noch von den Lehrern zu viel begehre. § 133. Nach den, auf kurfürstlen höchsten Befehl, eingezogenen Berichten, befinden sich dermalen in den hiesigen Stadt-Pfarrey-Schulen 242 Knaben von 8 bis 14 Jahren. Da die in den Jesuiten-Schulen befindlichen Knaben, welche unter 12 Jahren sind, und eigentlich noch zur Realschule gehören, hierunter nicht begriffen sind, und da unfehlbar schon manches Kind bei einem Handwerke angestellt ist. welches noch die Realschule besuchen sollte: so ist es nicht zu viel, einsweilen festzusetzen, dass in der Realschule gewis 400 Knaben von 8 bis 14 Jahren zusammen kommen werden. § 134. Es ist ein nothwendiger Grundsatz, dass man einem Lehrer niemal mehr als etwa 30 Knaben in eine Lehrstunde der Realschule übergebe. Es ist schlechterdings eine Unmöglichkeit, dass ein Schullehrer 50 bis 80 und mehrere Schüler übersehen, sie zur Auf- merksamkeit und zum Fleisse anhalten, jeden beobachten, von eines jeden Fortgang in der Lehre Rechenschaft geben. und also gegen alle das Amt eines getreuen, wachsamen und ge- schickten Lehrmeisters erfüllen sollte. Die menschlichen Kräfte reichen dahin nicht zu, und es ist eines unsrer grössesten Schulgebrechen, dass ein Mann 100 ja oft 150 Schüler in ver- schiedenen Gattungen der Wissenschaften hat unterrichten sollen. Die 400 Realschüler müssen also nothwendiger Weise wenigstens in 12 Theile abgesondert werden, wovon jeder aus etlichen und 30 Köpfen besteht. § 135. Jeder Schüler empfängt täglich 4 Stunden lang(mit Ausschluss der Zeit, inpunterrichtszeit. welcher er dem heiligen Messopfer beiwohnt) eine anhaltende Schullehre, wozu also, da 12 Theile von Schulkindern sind, 48 Lehrstunden alle Tage erfodert werden. § 136. Es ist so sehr, als irgend eine Sache, in der Erfahrung gegründet, dass dergleichen Anordnungen, sie seyen auch noch so pünktlich in ihrem Entwurfe bearbeitet, bei dem wirk- lichen Vollzuge allemal noch verschiedene massgebende We ndungen leiden, es mögen nun diese in Zusätzen oder in Abweichungen bestehen. Man ist auch hier nicht hartnäckig, das Gleiche, in Betracht der Anwendung dieses Schulplanes, zuzugeben. Indessen ist aber doch bei jedem Vorschlage, der zur wirklichen Ausführung bestimmt ist, was festgesetztes anzunehmen. Und also wird hier von jedem Schullehrer(obschon man es keineswegs für etwas leichtes erkennet) eine tägliche Schulzeit von 4 Stunden erfodert, deren 16 er zu seiner öffentlichen Lehre Vormittag 2 und nach Mittag 2 zu benutzen hat. Die 48 Lehrstunden würden daher 12 Schullehrer beschäftigen. § 137. Dieses, bis zur werkthätigen Ausführung, für unwandelbar angenommen: so könnten die sämmtlichen Lehrer auf folgende Art in die vorhin beschriebenen Lehren ein- getheilt werden; Ein Schul-director(oder Rector). Zur Aufsicht überhaupt, und zur Lehre der Geschichten. Ein Schullehrer für das Christentum. Ein Schullehrer für die Sittenlehre, und das Kenntnis bürgerlicher Tugenden. Ein Schullehrer für die Schreiblehre. Ein Schullehrer für die Anweisung des Zirkel- und Linealgebrauches und der gemeinsten Reglen der Zeichenkunst. Zween Schulhalter: jeder für die deutsche Sprache, Ortographie nnd das Briefeschreiben. Zween Schullehrer: jeder für das Rechnen, für die geometrischen und architektischen Lehren. Ein Schullehrer für die mechanischen Lehren. Zween Schullehrer: jeder für die Naturlehre, Land- und Stadtwirtschaft, nnd Handlung. Ueberhaupt 12 Schullehrer, welche die patriotische Last ihrer Arbeit empfinden werden, wenn sie überall ihrem Amte nachkommen wollen. § 138. Die Lehre selbst würde nun in folgende halbjährige Perioden eingetheilt, Unterrichts- Knaben von 8 J. bis ½ 9 lernen Christliche Lehre, Sittenlehre, Schreiben, Lesen in deutschen Büchern zu Verbesserung der Sprache. Das nemliche, jedoch in merklicher Fortsetzung und fleissigen Wieder- holungen. Dazu kömmt— die Geschichte. Die Lehrer. Verteilung der gegenstände auf die Klassen. Von Von Von Von Von Von Von Von Von Von Von ½ 9 bis 9. 9 bis ⁄½ 10. ½ 10 bis 10. 10 bis ½ 11. 1½11 bis 11. 11 bis ½ 12. 1½ 12 bis 12. 12 bis ½ 13. ½ 13 bis 13. 13 bis ½ 14. ½ 14 bis 14. Das nemliche Das nemliche: Das nemliche: Das nemliche: Das nemliche: Das nemliche: Wiederholung schreiben. Wiederholung :— Rechnen. — Rechnen und— Zeichnen. — Klasse der Naturlehre. — Geometrische Klasse. — Mechanische nnd architektische Klasse. — Wirtschaftliche und Handlungsklasse. der Lehre von 10 bis ½ 11 nebst Anweisung zum Briefe- der Lehre von ½ 11 bis 11 nebst Anweisung zum Briefe- schreiben und kleinen Aufsätzen von verschiedenem Innhalte. Wiederholung Wiederholung der Lehre von 11 bis ½ 12 und Briefeschreiben. der Lehre von ½ 12 bis 12, des Briefeschreibens und der kleinen Aufsätze. § 139. Es würde also auf solche Art möglich seyn, den erwänten Unterricht in einem Verlaufe von 6 Jahren, so zu erfüllen, dass der Schüler mit einer täglichen Anwendung von 4 Stunden(die Sonn und Feyertage allein ausgenommen) in den vorzüglichsten Theilen seiner, zum künftigen Berufe nõthigen, Grundlehren erfahren, und zu den bürgerlichen Gewerben und Handwerken hinlänglich vorbereitet würde. Er sähe sich weder gar zu sehr übereilet, noch den ganzen Tag hindurch beschäftiget; sondern es blieb ihm noch Zeit übrig, seinen Eltern mit an Handen zu gehen, oder auch auf einer wirklichen Werkstatt in die Lehre zu treten, welches von dem gemeinen Mann keine geringe Rücksicht verdienet. Dieser Entwurf der Real- schule und ihrer Eintheilungen zeiget übrigens, dass in den zwey letzten Jahren der Unterricht 17 der beiden, die vorher gegangen, wiederholet werde, und die Ursache dessen ist zweyfach. Eines Theiles geniessen hiedurch diejenigen, welche etwa(als Kinder von besonderen Fassungs- kräften) mit dem Anfange des 13ten Jahres zu den Studien übergehen, den Realunterricht in dem Kunst- und Handwerkswesen annoch mit, und legen dadurch einen Grund zu dem ganzen Umfange der mathematischen Wissenschaften; andern Theiles aber werden diese Lehren den übrigen durch die Wiederholung desto tiefer eingepräget. § 140. Nach diesem Entwurfe des Sistemes der Knabenschule kömmt nun auch eines zur Realschule für die weibliche Jugend. Diese verdient, zur künftigen allgemeinen Wohlfahrt, keine geringere Sorge, als man für die Bildung der Knaben erfodert. Es hat dieses Geschlecht unter den Namen Magd, Schwester, Tochter, Gattin, Haustrau, und Mutter die wesentlichsten Einflüsse in das Band der menschlichen Gesellschaft. Dass es in jeder solchen Bestimmung zum allgemeinen Besten, in seinen relativen Be- ziehungen, zweckmässig handle, ist eines der nothwendigsten und ersten Ziele der sitt- lichen Menschenbildung.— Der übrigen hier zu geschweigen: so ist die Eigenschaft der Mutter allein, von welcher das Wohl der künftigen Jugend(in gewissen gründlichen Rück- sichten weit mehr als von den Vätern) abhänget, der vollkommensten und wachsamsten Auf- sicht der Obrigkeit würdig. Die Realschulen für die Töchter verlangen daher eine ebenso vollständig sistematische Einrichtung, als jene der Söhne. II. Realschulen für Mädchen. § 141. Die Mädchen kommen mit gleichem Alter, wie die Knaben in die kleinen Lese-Lebensalter der schulen, und verlassen solche(nach Massgebung ihres darinn gemachten Fort- ganges) in eben den Jahren, wie diese. Dann gehen sie in die weibliche Realschule über, und bleiben darinn bis sie etwa 14 oder 15 Jahre alt sind. § 142. Folgendes sind die Gegenstände ihrer Realbelehrung: die Grundsätze des Christen- tumes in ihrem wesentlichen Umfange. Die Sittenlehre nebst den bürgerlichen und häuslichen Pflichten, das Lesen, Schreiben, die deutsche Sprache und Uebung in einer reinen Mundart, in der Rechtschreibung und gemeinen Briefeschreibens. Sodann das Rechnen, Zeichnen, das Allgemeine aus der Naturlehre; ein kurzer Begriff der Land-, Stadt- und Hauswirtschaft; alle weibliche Handarbeiten, als Nähen, Spinnen, Stricken, Sticken, Knüpfen, Prodieren; seidene Strümpfe, Blonden und Spitzen waschen; Haubenstecken etc. und zwar jedes nach seinen unterschiedenen Arten und Graden der Feinheit. § 143. In Betreff des Christentumes, der Sittenlehre, der bürgerlichen und häuslichen Pflichten, des Lesens, Schreibens, der deutschen Sprache, der Rechtschreibung, des Brief- schreibens, nnd des Rechnens bezieht man sich hier lediglich auf alle dasjenige, was bei der Realschule der Knaben vorgekommen ist. Die Töchter müssen, in diesen Stücken, gleich jenen unterrichtet, und zu solchem Ende nach einer ganz änlichen Lehrweise behandelt werden. § 144. Die Zeichnungskunst ist jedem Kinde dieses Geschlechtes zu seinen künftigen Handarbeiten ganz unentbehrlich, wenn es sich nicht einer fremden Hilfe bedienen soll. Dieses Zeichnen darf aber nur in der Geschicklichkeit bestehen, gerade Linien und Zirkel, Blumen und Laubwerk verhältnismässig, nach Leitung eines richtigen Geschmackes, mit der Feder zu reissen, und sich also in verschiedenen Mustern und Verzierungen zu üben. Doch muss hiebei der Gebrauch des Zirkels und Lineals nicht eingefüret, sondern jede Zeich- nung mit freier Hand zu entwerfen gelehret werden. § 145. Der weiblichen Jugend ist ferner ein allgemeines Kenntnis des grossen Welt- gebäudes und der Geschöpfe allerdings nothwendig. Nicht nur dass solches die wahre Ehr- furcht und Dankbarkeit zu dem höchsten Wesen einflösset, und sowohl dem Aberglauben, Schülerinnen. Unterrichts- gegenstände. Lehrbücher. Zahl der Schülerinnen. Zahl der Lehrer. 18 welcher diesem Geschlechte so gefährlich ist, als auch dem Unglauben auf das Kräftigste widersteht: so ist es zugleich jedermann nützlich und dem weiblichen Geiste höchst anständig. einen Grundbegriff von natürlichen Dingen zu haben, und in dem grossen Hause, welches man bewohnt. nicht fremde zu seyn. Der Grundriss, welcher für die Landschulen gefertiget worden ist, wird für die weibliche Realschule zureichend seyn, wenn nach demselben, durch einen die Augen selbst überzeugenden, realen Unterricht(dessen Grundreglen schon öfter angefüret worden) zu Werke gegangen wird. § 146. Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit der Land- und Stadtwirtschaft. Es ist nothwendig, dass sowohl in der ersteren den Töchtern ein allgemeiner Unterricht, als in der anderen eine besondere Anleitung gegeben werde. Hierunter wird nun zwar die Kunst zu kochen nicht begriffen, als welche jedes Kind in dem Hause seiner Eltern(oder, wenn es einst frembde Küchen besorgen soll, bei Köchinnen von Profession) zu erlernen Gelegenheit hat, sondern man versteht darunter a) das Kenntnis der Natur, der Ent- stehung, der Zubereitung und des Gebrauches alles dessen, so zu der täglichen Narung einer Haushaltung erfodert wird: als Brod, Butter, Milch, Eyer, Holz, Oel, Essig, Salz, dürre Früchte etc. b) die Art. solches zu rechter Zeit und am wohlfeilsten anzuschaffen und zu verwahren. c) die Wartung des zahmen Geflügels. d) die Anschaffung und den Wert der nothwendigen Hausmeubels. e) deren Erhaltung und Reinigung. t) die Küchengärtnerei. g) das Waschen und Bügeln der Leinwand etc. Alle hiebei nöthigen Anmerkungen müssen mit hinreichenden Gründen deutlich vorgestellet, und dabei gewiesen werden, wie man, bei allen solchen, zur Haushaltung gehörigen Dingen, den Beschädigungen vorkommen kann. § 147. In Ansehung der weiblichen Handarbeiten ist es nothwendig, dass, von Kennern dieser Dinge, alles in eine wohlgeordnete Eintheilung gewisser Klassen gebracht, diese zum Leitfaden genommen, und also in dem Unterrichte von dem Leichteren immer zum Schwereren aufgestiegen werde. Da viele mittellole Töchter ihren zukünftigen Unterhalt in Damen-Bedingungen zu suchen haben: so mõchte auch die Erlernung des Frisierens und der Verfertigung unterschiedlichen Kopfputzes ein sehr nützlicher Gegenstand dieser Reallehren seyn. § 148. Diess sind also die Theile des Unterrichts für die weibliche Jugend. Die dazu nöthigen Schulbücher und Hifsmittel sind folgende: a) der grosse Katechismus. und die dem- selben beigefügte Sittenlehre, nebst einem deutlichen Auszuge der Bürgerpflichten, welche einer künftigen Mutter und Gattinn nicht verborgen seyn dürfen. b) die Vorschriften zum Schreiben. c) eine Sammlung von Briefen. d) die Anweisung zum Rechnen. e) der Theil der Naturlehre aus den Landschulbüchern. f) Muster und Modelle zu allen weib- lichen Arbeiten. § 149. So viel nun Töchter in dieser Realschule zusammen kommen mögen: so be- schäftigen sie sich eines Theiles mit Erlernung wissenschaftlicher Kenntnisse, anderen Theiles aber mit Handarbeiten, und will man auch für die Realschule in der Residenzstadt beiläufig eine Zahl von 400 bestimmen: so sind sie doch in dieser Anzahl nur unter zweyer- lei Gegenständen ihrer Lehre zu betrachten. § 150. In der Lehre des ausführlichen Christentums, der Sittlichkeit, der bürgerlichen und häuslichen Pflichten, des Lesens, Schreibens, der deutschen Sprache, und des Rechnens müssen sie den Knaben gleich geachtet, und auch wie diese in 12 Theile abgesondert werden, wovon aber jeder nur 2 Stunden täglich(ausser der zur Anhörung der hl. Messe bestimmten Zeit) unterrichtet wird. Dazu würden 5 Lehrer hinreichend seyn, wovon 19 Ein Schullehrer Director, oder Rector, wäre, und die deutsche Sprache, die Rechtschreibekunst, und das Briefeschreiben lehrte; sodann Zween Schullehrer für die christliche und Sittenlehre, bürgerliche und häusliche Pflichten, Zween Schullehrer für die vollkommene Uebung im Schreiben, im Zeichnen, und in den Kenntnissen der Naturlehre, ernannt würden. § 151. So wenig es in den Knabenschulen gestattet werden kann, dass ein Lehrer 50, Zahl der 70 oder mehrere Kinder unter seiner Lehre und Autfsicht habe, ebenso wenig kann dieses auch in den weiblichen Realschulen(es betreffe nun a) den Gegenstand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder b) jenen der Handarbeiten) mit zZweckmässigem Erfolge bestehen. In Rücksicht des ersten Gegenstandes ward die Erklärung schon oben gegeben(§ 50.). In Ansehung der Handarbeiten aber, welches(§ 149) der zweite Gegenstand ist, wird es sich vielleicht bei der Ausfürung zeigen, dass noch weit mehrere Lehrerinnen, als Lehrer in den Knabenschulen, angestellt werden müssen, wenn es anders darum zu thun ist, dass die Mädchen eine solche Fertigkeit in den verschiedenen Arten ihrer Arbeiten erreichen sollen., wodurch sie einst ihre Versorgung oder Unterhaltung mit Zuversicht erwarten können. Es giebt überall viele von Noth und Mangel sehr bedrückte Witwen und andere Weibspersonen, welche von keinem anderen Gewinnste leben, als den sie täglich von den Eltern solcher Kinder erwerben, die sie in den Nähe- und Putzarbeiten, im Stricken, Knöpfen etc. unterrichten. Und dennoch wird man unter diesen sehr wenige finden, welche auf einmal mehr als 10, oder höchstens 12 Mädchen in die Lehrstunden annehmen. Obschon ihnen eine grössere Anzahl einen ergiebigeren Gewinnst verschüfe, so wagen sie es doch nicht, wenn sie mit ihrem Unterrichte einigen Ruhm zu verdienen ge- denken, über allzu viele Kinder die gehörige Aufsicht auszubreiten, eines jeden seine Arbeit mit genauem Augenscheine zu prüfen, jedem die Verbesserungen seiner Fehler deutlich zu er- klären, und sich bei eines jeden seiner Stelle(wie es hier weit nothwendiger dann bei den Knaben-Uebungen ist) als eine kritische Zuschauerinn aufzuhalten. Es könnte in diesem Be- trachte leicht zutreffen, dass für 400 Mädchen 20 Lehrerinnen erfoderlich wären, deren jede 20 Kindern ihre Unterweisungen gäbe. Da aber auch diese Zahl einer Lehrerinn zu stark scheinen möchte: so käme es darauf an, dass unter 20 Töchtern sich etwa 4 befänden, die sich in der 1. Klasse ihrer Arbeiten z. B. im Spinnen, durch eine besondere Anwendung, her- vorgethan bätten: diese dienten nun der Lehrmeisterinn im Unterrichte der übrigen so lang zur Hilfe, bis wieder 4 andre in dieser Arbeit einen Vorzug erhielten. Hierauf gingen die 4 ersteren, samt denjenigen, welche durch ihre Beihilfe das Spinnen z. B. vollkommen begriffen, zu einer schwereren Klasse über, und so würde, auf gleiche Weise, von Stufe zu Stufe ge- schritten. Die Geschickteren rückten immer voran, ohne in ihrem Fortgange durch das Zau- dern derjenigen aufgehalten zu seyn, welche die Lehren härter begreifen. § 152. Bei alle diesem wäre das Erwünschlichste, wenn man, in der weiblichen Schule auch für die Sittenlehre und andre wissenschaftlichen Kenntnisse Weibspersonen, statt der Männer, zum Lehramte rufen könnte. Viele Hundert Köpfe und Herzen des männlichen Ge- schlechtes sind schon oft von tugendhaften und klugen Müttern, Muhmen, Schwestern, und sogar auch von Gattinnen, mit bester Wirkung gebildet worden— warum sollten sich also Weibspersonen nicht am besten dazu schicken, junge Geschöpfe ihres eigenen Geschlechtes zu bilden? Es würde von ihnen die Lehre mit mehrerer Neigung angenommen, auf eine dem Ges chmacke dieses Geschlechtes angemessenere Weise eingeflösset, überhaupt aber auch mit Lehrerinnen. Lehrerinnen verdienen an der Mädchen- schule den Vorzug. 20 grösserer Gedult ertheilet werden. Allein da sich gegenwärtig in Bildung der Lehrmeisterinnen, nicht zwar aus Mistrauen gegen die weibliche Fähigkeit, sondern aus anderen Rücksichten verschiedene Schwierigkeiten hervorthun, so ist die Zeit zu erwarten, in welcher die, indessen von Männern gebildeten, Mädchen in den Stand kommen, für ihr Geschlecht nützliche Schul- lehrerinnen zu werden.— Dieses ist es, was von Verfassung der weiblichen Realschule zu erwänen für nothwendig schien.