innRi ———————— — —.————— — UB GIESSEN uut 22 732 927 G Badiſche Lanorecht. Rlit den Einführungsedikten, Geſetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, ſowie Ver⸗ weiſungen auf Parallelſtellen. Nach dem Stand vom 1. Januar 1891. Bweite Ruflage. Cauberbiſchofsheim. Druck und Verlag von J. Lang. 1891. — v 6—— 8 Inhaltsangabe. Erſter Theil. Badiſches Landrecht mit rungsedikten. Einführungsedikte(im Auszug). Erſtes Einführungsedikt vom 3. Febr. 1809 2 B Zweites Einführnngsedikt vom 22. Dezember 1809. Landrecht. Einleitung. Von der Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte Dritter Titel. Von dem Wohnſitz Vierter Titel. Von den Abweſenden Erſtes K apitel. Vermißte Srites Kapitel. Verſchollenheitsertiärung Drittes Kapitel. Wirkungen der Verſcholler cheit l. Abſchnitt. Wirkungen der Verſch olenheit auf die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeiner Entfernung Peſaß 2. Abſchnitt. Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Ab⸗ weſenden zuſtehen können 3. Abſchnitt. Wirkungen der Verſch ollenheit in Hinſicht auf die Ehe Viertes Kapitel. Aufſicht über minderjähri ige Kin der, deren Vater verſchollen iſt. Einfüh⸗ Seite. 15 16 17 18 19 IV Fünfter Titel. Von der Ehe Erſtes Kapitel. Eigenſchaften und Bedingungen der S w eites Ka pitel. Förmlichkeiten d der Ehe Drittes Kapitel. Einſprachen wider die Ehe Pie rter Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Ehe Fünftes Ka pitel. Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen.. echſtes Kapitel. Wechſel ſeitige Rechte und„ üc ten der Ehegatten.. Siebentes Kapitel Auflöſung der Et he Sechster Titel. Von der E heſcheidung Erſtes Kapitel. Urſachen der Eheſcheidung Sreites Kapitel. Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache 2. Abſchnitt. Fürſorgliche Maßregeln bei dieſer Eheſcheidungsklage. 3. Abſchnitt. Einreden der Uinzul äſſigkeit.. Drittes Kapitel. Eheſcheidung auf wechſel jeitign willigung Viertes Kapitel. Wutungen der Cheſcheidung.. Siebenter Titel. Von der Vats und der Kindſchaft Erſtes Kapitel. Vaterſchaft ſen i 6 Ehe geborener Kinder. Zweites Kapitel. Beweiſe der ehelichen Kindſchuft Kapitel. Natürliche Kinder Abſchnitt. Ehelichmachung natürlicher Kinder Abſchnitt. Anerkennung natürlicher Kinder Achter ite Von der Anwünſchung eines Kin⸗ des und der glegvaterſchaft Erſtes Kapitel. Anwünſchung eines Kindes. 1. Abſchnitt. Wirkung der Anwünſchung 2. Abſchnitt. Form der Anwünſchung Zweites Kapitel. Pflegvaterſchaft.. Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, Vor⸗ mundſchaft und Gewaltsentlaſſung„„ Erſtes Kapitel. Minderjährigkeit Zweites Kapitel. Vormuudſchaft 1. Abſchnitt. Vormundſchaft der Eltern 2. Abſchnitt. Elterlich verordnete Vormundſchaft 3. Abſchnitt. Vormundſchaft der Ahnherrn 1 Abſchnitt. Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths. — ——— 5. Abſchnitt. Gegenvormund 6. Abſchnitt. Urſachen, welche von der Vormund⸗ ſchaft befreien. 7. Abſchnitt. Unfähigkeit zur Vormundſchaft auch Ausſchließung und Abſetzung von derſelben 8. Abſchnitt. Verwaltung des Vormunds 9. Abſchnitt. Vormundſchaftsrechnungen Drittes Kapitel. Gewaltsentlaſſung Elfter Titel. Von der Volljährigkeit, Enn digung und Mundtodtmachung Erſtes Kapitel. Volljährigkeit. Zweites Kapitel. Entmündigung Drittes Kapitel. Mundtodtmachung Zweites Buch. 67 60 b 76 76 76 78 V von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Erſter Titel. Von der Einteilung der Sachen Erſtes Kapitel. Unberegliche Sachen Zweites Kapitel. Bewegliche Sachen. Drittes Kapitel. Verſchiedenheit der Sn nach ihren Inhabern Zweiter Titel. Von dem Cigenthum und Veſitz Erſtes Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt Zweites Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was mit Sache vereinigt und ihr einverleibt wird Abſchnitt. Zuwachs unbeweglicher Sachen 2 Abſchnitt. Zuwachs beweglicher Sachen. Drittes Ka pitel. Grund⸗ und Nutzeigenthum Viertes Kapitel. Miteigenthum Fünftes Kapitel. Familieneigenthum oder Stamm⸗ F Sechſtes Kapitel. Schrifteigenthum Dritter Titel. Von Nutznießun. Nutzung, Woh⸗ nung oder perſönlichen Dienſtbarkeiten Erſtes Kapitel. Nutznießung 1. Abſchnitt. Rechte des Rutznießers 2. Abſchnitt. Obliegenheiten deſſelben 3. Abſchnitt. Endigung der Nutznießung Zweites Kapitel. Nutzung und Wohnung Vierter Titel. Von Grunddienſtbarkeiten E 8 K a Dienſtbarkeiten aus der Lage der sw ites s Kapi itel. Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz Abſchnitt. Scheidmauern und Scheidgräben 89 90 90 93 95 97 99 103 103 103 104 107 110 111 112 113 114 115 2. Abſchnitt. Entfernung und Zwiſchenmauern bei Bauanlagen 3. Abſchnitt. Ausſicht auf Nachbars Gut 4. Abſchnitt. Sn 5. Abſchnitt. Durch fahrtsgerechtigkeit Dritttes Kapitel. Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Menſchen erworben werden I. Abſchnitt. Verſchiedene Gattungen der liegen⸗ ſchaftlichen Dienſtbarkeiten 2. Abſchnit. Wie Dienſtbarkeiten err worben werden 3. Abſchnitt. Rechte des Eigenthümers einer Dienſt⸗ gerechtigkeit. 4. Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen Fünfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten „Erſtes Kapitel. Zehenden Zweites Kapitel. Erbgü lten und Zinſen Drittes Buch. Von den verſchied Allgemeine Verfügungen.. Erſter Titel. Von Erbſch aften Erſtes Ka pitel. Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſitz und Gewähr der Erben Zweites Kaprtel. Erbfähigkeit. Drittes Kapitel. Verſchiedene O rdnungen des Erb- gar 195 1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 2. Abſchnitt. Erbvertretungsrecht 3. Abſchnitt. Erbrecht der Abkömmlinge 4. Abſchnitt. Erbrecht der Ahnen. 5. Abſchnitt. Erbrecht der Seitenverwandten Viertes Kapitel. Außerordentliche Erbfolge 1. Abſchnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern und Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder 2. Abſchnitt. Rechte des üb berlebenden Chegatten und des Staats Fünftes Kapitel. Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften Abſchnitt. Antretun ng Abſchnitt. Ausſchlagung Abſchnitt. Vorfi cht der Erbverzeichn iß Abſchnitt. Lediges Erbe es Kapite Erbtheilung und Einwerfung 1. Abſchnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form 1. 3. 1 2 126 126 enen Arten, Cigenthum zu erwerben 128 130 — — ————— Abſchnitt. Einwerfung Abſchnitt. Schuldenzahlung Abſchnitt Wirkungen der Theilung und Gewähr der Looſe Abſchnitt. Umſtoßung der Theilungen Zweiter Titel. Von Schenkungen unter Leben⸗ den und le tzten Willensverordnungen + b Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Fähigkeit durch Schenkungen un⸗ ter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen rittes Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf und Minderung der Vermächtniſſe 1. Abſchnitt. Vermögenstheil, worüber man ver⸗ ordnen darf 2. Abſchnitt. Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe iertes Kapitel. Schenkungen unter Lebenden. 1. Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Le⸗ benden 2. Abſchnitt Fälle, wo Schenkungen unter Le⸗ benden widerruflich ſind ünftes Kapitel. Letzte Wi llensverordnungen 1. Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen 2. Abſchnitt. Beſondere Jegel n über die Form gewiſſer letzter Willens⸗Arten 3. Abſchnitt. Erbeinſetzungen und Vermächtniſſe im Allgemeinen 4. Abſchnitt. Erbvermächtniffe 5. Abſchnitt. Erbtheilvermächtniſſe 6. Abſchnitt. Stückvermächtniſſe 7. Abſchnitt. Treuhänder. 8. Abſchnitt. Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen echſtes Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vorteil der Enkel des Geſchenkgebers oder ſeiner Geſchwiſterkinder Siebentes Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen.— Achtes Kapitel. Schenkungen in einem Heiraths⸗ vertrag zum Vorteil der Ehegatten oder ihrer Kin⸗ Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe S Kapitel. Vermögensübergaben Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen — —0 G VII Seite 156 159 161 162 190 201 203 203 VIII 2. Abſchnitt. Eigenthumsübergaben 3. Abſchnitt. Nutznießliche Uebergaben Elftes Kapitel. üutut der Schenkungen und Vermächtniſſe Dritter Titel. Von Verträ g en u nt Vertrags⸗ verbindlichkeiten überhaupt Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen Zweites Kapitel. Erforderniſſe zur Gültigkeit der Verträge. Abſchnitt. Eint willigung Abſchnitt. Vertragsfähigkeit. Abſchnitt. Gegenſtand der Verträge Abſchnitt. Vertragsurſache tes Ka pitel. Wirkungen der Verbindlichkeiten Abſchnitt. Algemeine Verfügungen Abſchnitt. Verbindlichkeit zu geben Abſchnitt. Verbindlich keit zu leiſten Abſchnitt. Entſchädigung wegen ichterfütun einer Verbindlichkeit 5. Abſchnitt. Auslegung der Verträge i⸗ 6. Abſchnitt. Wirkung der Verträge auf dritte 2 een Viertes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Ver⸗ keiten Abſchnitt. Bedingte V zerbindlichteiten. § l. Bedingungen § II. Aufſchiebende Bedingung § III. Auflöſende Bedingung 2. Abſchnitt. Betagte Verbindlichkeiten 3. Abſchnitt. Wahlverbindlichkeiten 4. Abſchnitt. Sammtrechte und Verbindlichkeiten § 1. Samtrechte der Gläubiger § II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 5. Abſchnitt. Theilbare und untheilbare Verbind⸗ lichkeiten § I. Wirkung theilt arer Verbindlich hkeiten § Il. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten E 2 lbſchnitt. Verbindlichkeiten unter Strafgedingen Fü Kapitel. Erlöſchung der Verbindlichkeiten 1. Abſchnitt. Zahlung I. Zahlung überhaupt II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Hläubigers.. § III. Aufrechn ung der Zahlungen § W. Darlegung u. Hinterlegung der Zahlung Abſchnitt. Rechtswandlung Abſchnitt. Erlaſſung der Schuld Abſchnitt. Wettſchlagung do— 5 S M cM c do Seite 203 204 2( 5 —— 5. Abſchnitt. Rechtsvermiſchung 6. Abſchnitt. Untergang der verſprochenen Sache 7. Abſchnitt. Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge Sechſtes Kapitel. Beweis der Lerbinlicteiten und Zahlungen 1. Abſchnitt. Urkundenbeweis 2 8. 4. Vierter Titel. Von Verbindl lichteiten, o hne Vertrag entſtehen Erſtes Kapitel. Halbverträge § V. Urkunden über Anerkenntniſſe und Be⸗ ſtätigungen § VI. Verkragsentwürfe Abſchnitt. Vermuthungen. Abſchnitt. Eid Abſchnitt. Geſchäftsführungen Abſchnitt. Zahlungen zur Ungebühr Abſchnitt Rettungsaufwand Abſchnitt. Empfehlungen und Rathſchläge Zwei tes Ka pitel. Vergehen und Verſehen. Fünfter Titel. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten Erſtes Kapitel. Verfügungen Zweites Kapitel. Eheliche Gütergemeinſchaft. Erſte Abtheilung. Geſetzliche Gütergemeinſchaft. 1. + 65 10 t Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Ge⸗ meinſchaft § I. Vermögen der Gemeinſchaft. § II. Schulden derſelben Abſchnitt. Verwaltung der Gemeinſchaft „Abſchnitt. Auflöſung derſelben und ihre Folgen Abſchnitt. Theilnahme an der Gemeinſchaft und Entſchlagung derſelben. Abſchnitt. Theilung des Gemeinſchaftsvermö⸗ gens nach erſolgter Theil nahme 81 Theilung. Vermögens § 1. Laſten und Schulden der Gemeinſchaft. . Abſchnitt. Entſchlagung der Gütergemeinſchaft und ihre Wirkungen Abſchnitt. Beſtimmung der Gemeinſchaft für den Fall, daß Kinder aus vorhergehenden Ehen da ſind Zweite Abtheilung. Bedungene Gütergemeinſchaft 1. Abſchnitt. Gütergemeinſchaft in Errungenſchafts⸗ Abſchnitt. Ausſchluß der Fahrniß aus der Ge⸗ meinſchaft 2 8 280 281 3. Abſchnitt. Entliegenſchaftung der Grundſtücke 4. Abſchnitt. Ausſchluß der Schulden aus der Ge⸗ meinſchaft 5. Abſchnitt. Schuldenfreie Zurücknah med des weib⸗ lichen Beibringens 6. Abſchnitt. Bedungener Vorempfang 7. Abſchnitt. Geding ungleicher T Theile 8. Abſchnitt. Allgemeine Gütergemeinſchaft Anhang. Verfügungen. welche obigen acht Ab⸗ ſchnitten gemein ſind. 9. Abſchnitt. Verträge, welche die Gütergemein ſchaft ausſchließen Abſatz l. Geding, welches blos Gü itergemein— ſchaft ausſchließt Abſatz II. Geding, welches eine völlige Ver⸗ feſtſetzt ttes Kapitel. Bewidmete Ehe 1. Abſchnitt. Setzung d der Eheſteuer 2. Abſchnitt. Rechte des Mannes an der Eheſteuer 3. Abſchnitt. Rückgabe der Eheſteuer. 4. Abſchnitt. Zugebrachtes Gut. Sechster Titel. Von dem Verkauf 6 Erſtes Kapitel. Natur und Form des Verkaufs Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne Drittes Kapitel. Verkäufliche Sachen Kapitel. Obliegenheiten des Verkäufers Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen Abſchnitt. Uebergabe Abſchnitt. Gewähr 8 § I. Gewähr im Fall einer Entwährung. § II. Gewährleiſtung fur Fehler der verkauf— ten Sache. Fünftes Kapitel. Pflichten d des Käufers 2 Sechstes Ka Ungti und Auflbſung d des Verkaufs Dritt Pri 1. Abſchnitt. iedertuufgrech 2 Abſchnitt. Aufhebung des Verkaufs wegen Ver⸗ kürzung Siebentes K apitel. Verſteigerungen. Achtes Kapitel. Uebertragu ung der Forderungen u. anderer unkörperlicher Rechte Neuntes Kapitel. Looſungsrecht Zehntes Kapitel. Einſtandsrecht Siebenter Titel. Vom Tauſch...... Achter Titel. Von Beſtand⸗ Pacht⸗oder M ieth⸗ verträgen Kapitel. Allgemeine Verfügungen 286 287 288 289 291 291 291 202 + 6 —— — — 320 321 321 Zweites Kapitel. Mieth⸗ und Pachtvertrag 1. Abſchnitt. Regeln, die beiden Verträgen gelten 2. Abſchnitt. Miethvertrag über Häuſer u. Fahrniß 3. Abſchnitt. Pachtvertrag über Güter rittes Kapitel. Dienſtverding 1. Abſchnitt. Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter 2. Abſchnitt. Fuhr⸗ und Schi iffleute Abſchnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueber⸗ ſchlag, oder in Bauſch und Bogen Kapitel. Viehverſtellung Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 2 Einfache Viehverſtellung.. 3. Abſchnitt. Halbtheilige Vieh hverſtellung . Abſchnitt. Viehverſtellung an den Pächter. § 1. Verſtellung an den Zinspächter § II. Verſtellung an den Theilbauer 5. Abſchnitt. Gemeine Viehverſtellung Fünftes Kapitel. Schupflehen oder Todbeſtände Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbeſtände Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrag Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Ge⸗ eſchaſten 1. Abſchnitt. Allgemeine Geſellſchaften 2. Abſchnitt. Beſondere Geſellſchaften Drittes Kapitel. Verbindlichkeiten der Geſellſ chafter 1. Abſchnitt. Verbindlichkeiten unter ſich 2. Abſchnitt. Verbindlichkeiten gegen Dritte. Viertes Kapitel. Verſchiedene Arten der Geſell⸗ ſchaftsauflöſung Verfügung über Handlungsgeſell ſch aften Zehnter Titel. Von dem Leih⸗ und Darleih⸗ vertrag Erſtes Kapitel. 1. Abſchnitt. Natur des Leihvertrags 2. Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Entl eihe 3. Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Ausle Zweites Kapitel. Darleihe Ahſchnitt. Natur der Darleihe Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Darleihers Abſchnitt. Perbiudlichkeiten des Anleihers Avſchnitt. Verz insliche Darleihe Elfter Litel. Vonder Sn zur ſichern Hand 8 — Erſtes Kapitel. 6 dütchcte XII Zweites Kapitel. Hinterlegung zur zweiten Hand Abſchnitt. Natur und Weſen derſelben Abſchnitt. Freiwillige Hinterlegung Abſchnitt. Pflichten des Aufbewahrers Abſchnitt. Fflichten des Hinterlegers. 5. Abſchnitt. Nothgedrungene Hinterlegung Drittes Kapitel. Hinterlegung zur dritten Hand 1 Abſchnitt. Deren verſchiedene Gattungen 2 Abſchnitt. Willkürliche Hinterlegung 3 Abſchnitt. Gerichtliche Hinterlegung Zwölfter Titel. Von Glücksverträgen Erſtes Kapitel. Spiel und Wette Zweites Kapitel. Leibrentenvertrag 1. Abſchnitt. Bedingungen ſeiner Gültigkeit 2. Abſchnitt. Deſſen Wirkungen.... Drittes Kapitel. Verpfründungsvertrag Dreizehnter Titel. Von dem A uftragsvertrag Erſtes Kapitel. Deſſen Natur und Form Zweites Kapitel. Pflichten des Gewalthabers Drittes Kapitel. Pflichten des Gewaltgebers Viertes Kapitel. Verſchiedene Arten der Erlöſchung Fünftes Kapitel. Anweiſungen Lierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft Erſtes Kapitel. Natur und Umfang der Bürgſchaft Zweites Kapitel. Wirkungen derſelben 1. Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen Gläubiger und C0 bO— Bürgen 2 Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen Schuldner und Bürgen 3. Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen den Bürgen unter ſich. Drittes Kapitel. Erlöſchung der Bürgſchaft Viertes Kapitel. Geſetzliche und gerichtliche Bürg⸗ ſchaften Fünfzehnter Titel. Von dem Vergleich Sechzehnter Titel. Von dem p erſönlichen Ver⸗ haft wegen bürgerlichen Verbindlichkeiten Siebenzehnter Titel. Von dem Einſatzpfa ndver⸗ Erſtes Ka pitel. Fauſtpfand Zweites Kapitel. Nutzpfand Achtzehnter Titel. Von Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechten Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Kapitel. Vorzugsrechte Abſchnitt. Porzugsrechte auf der Fahrniß Abſchnitt. Vorzugsrechte auf Liegenſchaften 3. Abſchnitt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden Drittes Kapitel. Unterpfandsrecht 1. Abſchnitt Geſetzliches Unterpfand Abſchnitt. Richterliches Abſchnitt. Bedungenes Abſchnitt. Ordnung der Unterpfänder unter einander Viertes Kapitel. Art, wie Vorzugsrechte u. Unter⸗ pfänder eingetragen werden Fünftes Kapitel. Ausſtreich hung und vünderins E Sechstes Kapitel. Wirkung der Vorz zugsrechte u. Unterpfänder wider Dritte Siebentes Ka pitel. Erlöſchung d der Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte Achtes Kapitel. Art, ſein Eigenthum von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten zu entledigen Neuntes Kapitel. Ark, die Güter der Ehegatten und Vormünder, auf welche nichts eingetragen iſt, zu entladen Zehntes Kapite 1 Oeffnung der Bücher und Ver⸗ antwortlichkeit der Pfandſchreiber Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Von dem Beſitz Drittes Kapitel. Urſachen, welche die Verjährung verhindern Viertes Kapitel. Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einſtellen. 1. Abſchnitt. Unterbrechung derſelben 2. Abſchnitt. Stillſtand derſelben. Fünftes Kapitel. Zur Verjährung erforderliche + Co bO 1. Abſchnitt. Augemeine Verfügungen 2. Abſchnitt. Dreißigjährige Verjährung 3. Abſchnitt. Zehn⸗ und zwanzigjährige 4. Abſchnitt. Einige beſondere Arten der Ver⸗ jährung XIII Seite 392 392 393 399 401 402 404 405 408 411 416 419 419 Zweiter Theil. Geſetze, welche das Landrecht ab⸗ ändern oder ergänzen. I. Allgemeines. Anh. Seile 1. Sechſtes Konſtitutionsedikt über die verſchiedenen Stände, vom 4. Juni 1808(in den noch geltenden Beſtimmungen) 1 2. Rechtspolizeigeſetz vom 6. Februar 1879(Auszug) 5 II. Perſonenſtund. Eheſchließung. 1. Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Beur⸗ kundung des Perſonenſtands und die Eheſchließung 14 2. Badiſches Einführungsgeſetz hiezu§ 13... 25 3. Geſetz vom 9. Okt 1860, die Ausübung der Erziehungs⸗ rechte in Bezug auf die Religion der Kinder betr. 25 4. Geſetz vom 21. Februar 1851, betr. Erbrecht und Er⸗ nährung unehelicher Kinder 26 III. Sachenrecht. S e 85 S— St ———————— 1. Geſetz vom 6. April 1864, betr. die Untheilbarkeit der Liegenſchaften 28 2. Waſſergeſetz vom 25. Auguſt 1876(Auszug).„ 28 IV. Erbrecht. 1. Vortheilgerechtigkeits⸗Edikt vom 23. März 1808. 33 2. Edikt vom 25. September 1807, betr. die Vermögens⸗ übergabe und Verpfründun 38 V. Schulduerhültniſſe. 1. Schadenerſatz: a. Geſetz vom 6. März 1845, betr. die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen 51 b. Geſetz vom 13. Februar 1851, betr. die Entſchädi⸗ gungspflicht der Gemeindeangehörigen wegen der bei Zuſammenrottungen verübten Verbrechen c. Haftpflichtgeſetz vom 7. Juni 1871 2. Anfechtungsgeſetz vom 21. Juli 1879 3. Schuldverſchreibungen auf den Inhaber — Geſetz vom ni 1860 63 5 Geſetß vom 14 Mai 1828 65 c. Geſetz vom 23. Mai 1844.. 66 4. Geſetz über die Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren vom 23. April 1859 5. Dienſte: a. Handlungsgehülfen(Auszug aus dem Handelsge⸗ ſetbuch 68 b. Gewerbliche Arbeiter(Auszug aus der Gewerbe⸗ örönung) 69 ₰ c. Dienſtboten(Geſetz vom 3. Februar 1868). 74 6. Die Abtretung des Arbeits⸗ und Dienſtlohns: Anh. Seite a. Reichsgeſ 78 b. Reichscivilproz chordnung 8 79 c. Badiſches Beamtengeſetz§§*87 80 d. Reichsbeamtengeſetz 8 80 5 e. Reichsmilitärgeſetz§ 45.. 80 7. Reichsgeſetz über die vertragsmäßigen Zinſen vom 3 82 11 83 Fauſtpfandverträge: a. Geſetze vom 22. Juni 1837 und 28. März 1844.. 93 b. Leih⸗ und Pfandhäuſer, Geſetz vom 6. April 11854 93 c. Kredit⸗ u. Vorſchußvereine, Geſetz v. 30. März1 872 94 d. Städte der Städteordnung, Geſetz v. 27. Jan. 1884 95 2. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrecht: endaeſet vom M 0 95 Geſetz vom 24. Juni 1874, betr. die Führung der 11 en⸗ und in den Städten der Städteordnung.. 0 Abkürzungen. Anl.= Anleitung zur Führung der Grund- und der Pfandbücher (Vgl. Zuſ. c. zu§ 26 II. E.⸗Ed. bei LRS. 2146). Vnd. E. G. z. d. R. 7 G.= Badiſches Einführungsgeſetz zu den Reichs⸗ juſtizgeſetzen vom 3. Mär, 1879(Geſ. Bl. S. 91 u. f. D. W.= Dienſtweiſung. E. G.= Einführungsedikt(S. 1 und 4. Grſ. Bl.= Badiſches Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt. B. G. B.= Handelsgeſetzbuch. P. St. G. B.= Badiſches Polizeiſtrafgeſetzbuch. R. C. P. O.= Reichscivilprozeßordnung. Reg. Bl.= Bad. Regierungsblatt. R E.G.= Reichseinführungsgeſetz. R. G. Bl.= Reichsgeſetzblatt. Ger Verf. 6.= Reichsgerichtsverfaſſungsgeſetz. Ronk. O.= eichetn Pol. Geſ.= Vadiſches Rechtspolizeigeſetz(Anh. S. 5). Pol. O.= Rechtspolizeiordnung vom 2. wi 1889.(Geſ. Bl. 1889, S. 259.) Bt. G. B.= Reichsſtrafgeſetzbuch. Bt. P. 0.= Reichsſtrafprozeßordnung. Stund. B. Geſ.= Reichsgeſetz über die veuei des bürger⸗ lichen Standes und die Eheſchließung(Anh. S. 14. Wuiſenr. O.= ichterordnung(Geſ.Bl. 1869 S. 427). W. O.= Allgemeine Deutſche Wechſelordnung. ——— ——— — 1— S — —— Brei der Brarbritung der Zuſütze wurden mit Genehmigung der Erben des † Zerrn Geheimruth E. v. Seyfrird deſſen Moten zu der umtlichen Ausgnbe des Tandrechts von 1867 in nusgedehntem Wuße benützt. andrecht mit Einführungsedilten. Einführungs⸗Eoͤikte. (Auszug.) 1 Erſtes Einführungs⸗Edikt vom 3. Februar 1809. Wir Karl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ꝛc., haben durch unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Landrecht Unſeres Großherzogtums beſchloſſen und ver⸗ kündet, in dem Maße jedoch, daß in Zuſätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nachteilige Anwendung zu begründen. Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahres die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, der ſezung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt Uns ſolche vollendet vorgelegt S und noch mehrere Wochen ſind nötig, bis ſie auch gänzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer nenen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung ge⸗ wiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code? Nöpol eon nötig ſind; über Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe ge— ben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden mög— lich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt: Bad. Landrecht. 1 2 Erſtes Einſührungs⸗Edikt. I. Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ausgaben des Code Napoleon mit Zuſätzen, als Landrecht des Großherzog⸗ tums Baden, ſind die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechtsgeſchäften des⸗ ſelben Kraft und Anwendbarkeit hat. II. Die verbindliche Kraft desſelben ſoll mit dem erſten Juli des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechts⸗ betreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt. VIII. 3) Da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem achtzehnten Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nutzen eintretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach ein— getretener Verbindlichkeit dieſes Landrechts, Eltern die Nutz⸗ nießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſein ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer Ermächtigung des Fa⸗ milienraths aus Rückſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermögens, die beſſere Erziehung, oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten ſoll. oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anſtändige, von dem Staat aber, der Jugend un⸗ angeſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu ver⸗ ſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigennützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutznießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vor⸗ mundſchaft legen ſollen. Wohingegen 4) die Abgabe der Nutznießung nach erreichter Voll⸗ jährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieſes Abſchnitts dazu vereigenſchafteter⸗Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſon⸗ dern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz, der ſie zur Verwaltung empfänglich macht, ſich erwählt haben⸗ Erſtes Einführungs⸗Edikt. 3 und nicht ſelbſt um deſſen Beibehaltung in Nutznießung oder Verwaltung der Eltern bitten. XVII. Von dem Tag an, da dieſes Geſetzbuch im Gan— zen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbind⸗ lichkeit übergeht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſol— chen einzelnen Materien, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuches, die Kraft aller Land- und Stadt⸗ rechte und aller Rechtsgewohnheiten, für bürgerliche Rechts⸗ ſachen aufgehoben, ſo, daß ſolche darin durchaus nicht weiter zur Richtſchnur noch zur Grundlage von gerichtlichen Ver— handlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen der⸗ ſelben noch ſtattfinden mag, den die Zuſätze dieſes Landrechts 4 b und 6d und e bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der älteren Geſetze über kirchliche, peinliche oder polizeiliche Ver⸗ hältniſſe betrifft, ſo bleibt dieſe hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne Weiteres unvermindert. Sodann XVIII. Unſere Konſtitutions⸗Edikte bleiben, auch ſoweit ſie auf Gegenſtände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten Kraft, nur daß die Art in ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſetzgebung geſtattet, und nicht zum Nachteil einer beſtimmt und durch ſich allein ent⸗ ſcheidenden Verfügung derſelben in Anwendung kommen kann, ſowie auch jene in dieſem Landrecht namentlich angezogenen älteren Landesgeſetze, als die Eheordnung und Eidesordnung, oder jene Partikulargeſetze, deren Verfügung im Weſentlichen in das Landrecht übertragen iſt, wie z. B. die Beiſtand⸗ ſchafts⸗, Loſungs⸗ und Vorteilsrechtsordnung, fernerhin, wo ſie nicht buchſtäblich geändert ſind, in bürgerlicher Hinſicht, und noch mehr in Abſicht ihrer weitern rechtspolizeilichen Für⸗ ſorge bei Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der diesfallſig kürzern, im Landrecht ausgedrückten Sätze dienen. Hieran geſchieht unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 3. Februar 1809. Karl Friedrich. vdt. Freiherr v. Gemmingen. 4 Zweites Einführungs⸗Edikt. II. Zweites Einführungs⸗Edikt vom 22. Dezember 1809. Wir Karl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen. Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(R. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napolevn in Unſerm Großherzogtum verbindliche Kraft er⸗ halten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſere erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die allgemein verbindliche Einführung eines Ge⸗ ſetzbuches zugehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommenheit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Beſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der Gerechtigkeitspflege in allen ihren Teilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zu⸗ ſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſein, Alles zu beſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Großherzogtum hinderlich ſein könnte. Da Uns nun als ſolche Hinderung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbereiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichts⸗ höfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe organiſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleichwohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind, und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg ſo hart mitgenommenen Communen aufzu⸗ bürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt wer⸗ den können; ſo haben Wir Uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirk⸗ lichen Einführung des Code Napoleon den mitverbündeten Staaten voranzugehen, entſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code Zweites Einführungs⸗Edikt. 5 für Alles, was die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe betrifft, unverlängert eintreten, zur Zeit aber noch und bis zu voll— endeten präparatoriſchen Anordnungen dasjenige, was ver⸗ änderte Staatseinrichtungen vorausſetzt, in suspenso zu laſſen. Wir verordnen demnach Folgendes: 1) Vom 1. Jenner 1810 an wird die für Unſer Groß⸗ herzogtum als Landrecht verkündete offizielle Ueberſetzung des Code Napoleon unter den hier nachfolgenden Beſtimmungen als allgemein verbindliches Civilgeſetzbuch erklärt. 2) Es bleibt bei den Anordnungen Unſeres, jener Ueber⸗ ſetzung vorgedruckten Edikts vom 3. Februar d. J., ſo weit ſie durch das nachſtehende, und durch Unſer Organiſations— edikt vom 26. November 1809 nicht modifiziert ſind. Die in jenem Edikt auf den 1. Juli d. J. geſetzten Friſten fallen nun auf den 1. Jenner 1810. Die andern Friſten bleiben unverändert. 3) Da für alle diejenige Fälle, über die der Code Na⸗ poleon disponiert, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuchs, der Land⸗ und Stadtrechte, auch aller Rechtsgewohnheiten für aufgehoben zu achten iſt, ſo verſteht es ſich nicht nur von ſelbſt, daß die bisherige ſubſidiariſche Rechtskraft des römiſchen Rechts bloß noch in ſolchen Fällen, wo der Code Napoleon weder durch ausdrücklichen Ausſpruch noch durch den Grund und Geiſt ſeiner Geſetze, noch durch richtige logiſche Analogie entſcheidet, beſtehen bleibe, ſondern Wir verordnen noch ausdrücklich, daß die andern gemeinen Rechte und die vielen, in den zuſammengeſetzten Theilen Unſerer großherzoglichen Lande beſtandenen Landrechte auch nicht ein— mal als Gewohnheitsrecht, welches Wir überhaupt hiermit all— gemein aufheben, geltend gemacht werden ſollen. 6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zur Führung der Standesbücher werden die Pfarrer ſämtlicher chriſtlichen Konfeſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Rats⸗ und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Beilage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen. 6 Zweites Einführungs⸗Edikt. 25) Zu Buch 3. Jeder, der ein liegendes Eigentum aus irgend einem Rechtstitel erwirbt, iſt ſchuldig, ſeinen Er⸗ werb in das Grundbuch eintragen zu laſſen. Ehe dieſes ge⸗ ſchehen iſt, kann er in Gerichten ſein Eigentum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle darauf in der Zwiſchenzeit zwiſchen ſeiner Er⸗ werbung und der Einſchreibung von dem vorigen Eigentümer nachkommenden Pfandverſchreibungen gegen ſich gelten laſſen. Die Grundbücher werden rückſichtlich der markſäſſigen Güter von den Stadträthen und Dorfgerichten, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Güter aber von den Amts⸗ reviſoraten gehalten. Die Einſchreibungen geſchehen durch Rats⸗ oder Gerichtsſchreiber, Amtsreviſoren oder ihre Sub⸗ alternen. Ueber die dieſen Büchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruktion nachfolgen. 26) Zu Buch 3, Tit. 18. Die Pfandbücher werden von den nämlichen Stellen, wie die Grundbücher, gehalten; die Pfandſchreibereien ſind alſo, rückſichtlich markſäſſiger Liegen⸗ ſchaften die Stadträthe und Dorfgerichte, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften aber die Amts⸗ reviſorate. Ueber die den Pfandbüchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruktion nachfolgen. Kein Unterpfands- oder Vorzugsrecht an Immobilien gilt ohne die Einſchreibung in die Hypothekenbücher; iſt dieſe geſchehen, und bei bedungenen Unterpfändern noch dazu die Unterpfandsverſchreibung förmlich ausgefertigt, ſo entſcheidet lediglich das Alter der Einſchreibung. Geſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Be⸗ theiligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres Rechtstitels in die Pſandbücher eingetragen. Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann verantwortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Dar⸗ legung der nötigen Beſcheinigungen verlangt worden iſt. Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft ge⸗ geben werden, ſo erſcheinen die Beteiligten oder ihre Gewalt⸗ haber mit den nötigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuld— Zweites Einführungs⸗Edikt. 7 ners Eigentum, und ob es mit frühern eingeſchriebenen oder einzuſchreibenden Pfandrechten belaſtet ſei. Sie läßt es ord⸗ nungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämtliche im Artikel 2148 von Nr. 1—5 erwähnte Verhältniſſe ins Pfandbuch ein, wobei noch weiter der ge⸗ ſchätzte Wert des Unterpfandes und wie weit es mit einge⸗ ſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſei, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter mark⸗ ſäſſig ſind, den Beteiligten einen Auszug aus dem Unter⸗ pfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Ein— getragene enthält, und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandsein⸗ ſetzung rückſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuld— ners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverſchreibung in ei Form aus. Die Ein⸗ ſchreibung in die Pfandbücher muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt. Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand ver— ſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen ausgefertigt h haben, zu deren Gül⸗ tigkeit die rechtlichen Erforderniſſe wehr Hieran geſchieht unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. Dezember 1809. Karl Friedrich. Karl, Setheßheth vdt. Freiherr v. Reizenſtein. Landrecht. Einleitung. Von der Perkündigung, Wirkung und Unwendung der Geſetze. Sat 1 Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des 6„ Staatsgebiets durch die Verkündung des Staats⸗ herrſchers wirkſam. Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt ſein kann. Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staats⸗ regierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht. Vgl. wegen der Reichsgeſetze Art. 2 der Reichsverfaſſung: Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichs- gesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be- ginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf des- jenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetz- blattes in Berlin ausgegeben worden ist. 5 Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag, amittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt ſein können, wird jene Friſt erſt von Ablauf des dreißigſten Tags nach Erſcheinen derſelben im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder längere Friſt beſtimmen. 1 b Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Ver⸗ luſt als im Gewinn. Vgl L. R S 2052(Vergleich). Einleitung. 9 ) Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rück⸗ — wirkende Kraft. Anwendungen: L. R. S. 530 a(Renten) 691(unvordenkl. Verj.), 2281(Verjährung), ferner I. Einf. Ed.§ IX—XVI. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, —à daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwen⸗ dung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe. 2 b Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein — früheres Geſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu ſein, ſolang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung —6 als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Richt⸗ ſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtigt werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen. 3 Die Polizei⸗ und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf * dem Staatsgebiete ſich aufhält.! Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländi⸗ ſchen Geſetzen gerichtet.2 Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Perſonens beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt als⸗ dann, wann ſie im Auslande ſich aufhalten. 1 Vgl.§ 3 R.St. G. B.— 2 Anwendungen: L R. S. 2123. 2128(Unterpfand).— 3 Vgl.§ 56 R Pol. G. und Art. 15 der Badiſch⸗Preuß. Militärkonvention vom 25. Nov. 1870(Geſ. Bl. Die persönlichen Verhältnisse der dem Grossherzogtum nicht angehörigen Personen, welche bei den im Grossherzogtum garniso- nierenden Truppen dienen, samt deren Familien, werden durch die Verlegung ihres Domicils in das Grossherzogtum nicht verändert, vielmehr bleiben jene Personen in ihrem bisherigen Unterthanenver- hältnis. Ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Verlassen- schaft, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimat. Das Gleiche gilt für die dem Grossherzogtum Baden angehöri- gen Personen, welche bei einem ausserhalb des Grossherzogtums garnisonierenden Truppenteile dienen. Wechſelrecht: Art. 85 W. O. 3: Die Geſetze über das Gerichtsverfahren,! und jene über Ya. Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechts⸗ geſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer. 1 Prozeßfähigkeit:§ 53 R. C. P.O.— 2 Teſtamente: L. R. S. 999. 10 Einleitung. 4 Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter ⸗dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſei, kann auf Juſtizverſagung werden. 4 Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes Snueit muß auf Grund und Zweck des Geſetzes ſoweit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetz⸗ buchs, er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Ver⸗ fügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus ein— en Verfügungen über verwandte S zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angab en ds natüric Recht üe einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. Ab. 2 Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rück⸗ ſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu uuſen was nach dem Beiſpiel anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſch eidungsgründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Parteien auf ſolches zuzulaſſen. Vgl. I. E. E.§ XVII und II. E. E.§ 3. Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirk⸗ ſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vor⸗ kommenden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden. 6 Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen ⸗»Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. Beiſpiele: LR. S. 686(Dienſtbarkeiten), 1133(Vertragsurſache) 1780(Dienſtverding), 2078(Fauſtpfand) u. a. m. 6 a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuchs ſagt alles, was in Bezug a auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſoweit nicht andere Sätze desſelben im Wege ſtehen. Vgl. L. R. S. 4. 44. Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe 6 v. ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder geſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben. I. E. E. S XVII II. EE.§ 3. ( Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für ine Gatt e Staatsehörie ihrer Einleitung. 11 Handlungen früher von der nämlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſetzes, auch ſie aufzuheben, geradezu oder durch notwendige Folge aus dem Verordneten darin ausgeſprochen iſt. Das Herkommen kann niemals einen mutmaßlichen Willen 6d. des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Hand⸗ lungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Ge⸗ brauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den mutmaßlichen Willen des Geſetzgebers oder der Vertragsperſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt. Verweiſungen auf das Herkommen: L.R. S. 663, 671(Scheide⸗ gräben), 674(Zwiſchenmauern), 827c(Vorteilsger.), 1135, 1159 (Verträge), 1648(Gewährleiſtungsklage), 1736, 1753, 1758, 1777 (Beſtand), 2274a(Beginn d. Verjährung).— Handelsgebräuche: Art. 1 H G. B. 6e Aeltere Provinz⸗ und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft »durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens da, wo es auf dieſes ankommen kann. Vgl. Zuſ. zu 6b. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungs⸗ 67. weiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Per⸗ ſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward. „ Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder 68. unmittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan oder gegeben hat, es nicht wieder anfechten oder zurückrufen könner, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt. 1 L. R S. 1235.— Vgl. L. R. S. 1186(betagte Verb.), 1906 (nicht bed. Zinſen), 1967(Spiel). Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und 6 h. jene Veränderung im Rechtsverhältnis der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters, auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, 12 Einleitung. und ehe das Erkenntnis des Richters geſucht und erteilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine Anordnung kraft Ge⸗ ſetzes eintreten ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe. 1 Beiſpiele: L.R. S. 476(Gewaltsentlaſſung), 724, 1004, 1006 (Gewähr d. Erben), 1251(Eintritt in d. R. d. Gl.) „ Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweg⸗ 61. gründen eines Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſolange ein neues Geſetz dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſei, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung desſelben beſtimmen. Vgl. L. R. S. 1234a(Verträge). . Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeits⸗ 6k. übernahmen oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vorgeſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit desſelben im Ganzen und in einzelnen Teilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich darnach be⸗ ſtimmt, ob und wieweit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes erreichbar ſei; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit ge⸗ ſetzt oder das Verfahren für eine notwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt.! 1 Z. B. L.R. S. 931(Schenkungen), 1001(letzte Willen), 1100 a b (Verm. überg.). 1336(Eheverträge), 2127(Unterpfand),§ 43, 46 u. f. R. Pol. G. 6 Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Ver⸗ N. bindlichkeitsübernahmen, es ſei nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſt die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſetz nicht für dennoch beſtehend? oder für bloß ſtraf⸗ bar erklärt. 1 Beiſp.: L. R. S. 896(Aftererbſch.), 791, 1130, 1600(Vertr. über künft. Erbſch.).— 2 Beiſp.:§ 37, 38 Perſ. Stands⸗Geſ. (Anh. S. 14). 6m Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, »welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchießende. Vgl. L R. S. 19071(Zinſen), 2013(Bürgſchaft). 6n Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſetzes, welche nur einen Teil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet Von den Perſonen. 13 den übrigen Teilen nichts, wenn das Geſchäft teilbar iſt, und teilweiſe beſtehen kann. Vgl. L. R. S. 901 b(Schenkung), 1227(Strafgeding). 6 Nichtigkeiten, welche das Geſetz lediglich zum Vorteil ein⸗ ozelner Staatsbürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keines⸗ wegs von Gegenbeteiligten. Vgl. L R. S. 139, 180 u. f.(Ehen), 225(Mangel der ehem. Erm.), 1125(Mangel der Vertragsf.) Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Perluſt der bürgerlichen Bechtr. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. „ Die Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigen⸗ ſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und behält man nur nach den Vorſchriften der Staatsgrundgeſetze.“ 1 Für Erwerb und Verluſt der Staatsangehörigkeit iſt jetzt das Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870(Geſ.Bl. 1870 Beil⸗ S. 136). 8 Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen. — 9. Ya. 10. Aufgehoben durch das bei 7 erwähnte Reichsgeſetz. 1 Der Fremde genißte im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte, „welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hieſigen durch Verträgeeingeräumt hat, oder einräumen wird. Geändert durch Gesetz über den Vermögenserwerb der Ausländer vom 4. Juni 1864(Reg. Bl. Nr. 24). § 1. Die Ausländer haben das Recht, liegendes und fahrendes Vermõgen im Inlande auf gleiche Weise wie Inländer zu erwerben und zu besitzen, dasselbe zu vererben und darüber unter Lebenden und auf den Todesfall zu verfügen. 14 Von den Perſonen. Die entgegenstehenden Bestimmungen der seitherigen Gesetz- gebung, insbesondere der L.R. S. 726, 912, des§ 2 lit. 1 und 5 7 ſit. a des VI. Konstitutionsedikts 1. Juni 1808 sind aufgehoben. § 2. Wenn die Gegenstände e Verlassenschaft oder Schen- kung teils im Inlande und teils im Auslande sich befinden, und von den letzteren Inländer wegen ihrer Eigenschaft als Fremde ausge- schlossen sind*), so sollen sie hiefür aus dem Anteile der sie aus- schliessenden Ausländer an den im Inlande befindlichen Bestand- teilen desselben Vermögens Vergütung erhalten. 12 Eine Fremde, die ſich mit einem Inländer verheirathet, — folgt dem Zuſtand ihres Mannes. Vgl.§ 5 des Staatsangeh Geſ. 9 Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt,! ſeinen . Wohnſitze im Lande aufzuſchl lagen, ſoll, ſolange er daſelbſt wohnt, alle bürgerlichen Rechte enice 1 Ausweiſung von Ausländern:§ 3 und 4 des Aufenthaltsgeſetzes vom 5. Mai 1870(Geſ.Bl. S. 395).— 2 L. R. S. 102 u. f 14 Aufgehoben: Landesh. V O. vom 10. Februur 1815, Reg.Bl. „ Nr. 2. 15 Ein Inländer kann im Lande vor Gericht gezogen wer⸗ J. den wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, eingegangen hat. Vgl. 88 12, 13, 24 R. C. P. D 16 Erſetzt durch§ 102 u. f. R.C. P. O. und darum aufgehoben: § 146 E. G. z. d. R. J.G. Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. 2 Aufgehoben durch das Staatsangehörigkeitsgeſetz(Zuſ. ezu L. R.S Zweiter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, als Folge gericht⸗ licher Verurteilung. 22 33 Aufgehoben durch§ 21 des Geſ. über die privatrechtl. —— J.„Folgen von Vereeen 5 Dies iſt der Fall in den engliſchen Kolonien und in Nord⸗ ausgenommen Penſylvanien, Ohio, Michigan, Illinvis, New⸗ Jerſey, Wiskonſin, Miſſouri, Muſſachufets,5 Kentucky, Indiana, Minne⸗ ſota, Jowa und Arkanſas. Von den Perſonen. 15 Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 34—101 Erſetzt durch das Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 *„Beurkundung des Perſonenſtandes und der Eheſchließung. (Anh. S. 14). Dritter Titel. Von dem Wohn ſitz. 102 Der Wohnſitz eines jeden Inländers in Beziehung auf — die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat. Gerichtsſtand des Wohnſitzes:§ u f RE. P 10* S Wer Orts⸗Herrt, oder Orts⸗2 fingleichen Schutz]⸗ Sä Bürger iſt, bei dem u der Ort, wo der n liche Sitz iſt, oder wo das Ortsſaſſenrecht beſteht, immer für die Hauptniederlaſſung. 1 Grundherr: Edikt vom 22. April 1824(Reg. Bl. N. 11).— 2 Bürgerrechtsgeſetz 8§ 4 u. f., Städteordnung§ 7a.— 3 Schutz⸗ bürger gibt es nicht mehr.§ 2 der Gemeindeordnung. 102 b Wo die Niederl lafſung nicht entſcheidend wäre, da iſt auf den Geburtsort, und bei deſſen Unbekanntſch aft auf den ſüngſten Aufenthalt' zu ſehen. 1 Gerichtsſtand des Aufenthalts:§ 18 R. C. P. O 10? Eine Veränderung des Wohnſitzes erfolgt, wenn Jemand »anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt und zugleich die Abſicht hat, ſeine Hauptniederlaſſung dahin zu verlegen. 104 Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer aus⸗ »drücklichen Erklärung?, die bei dem Gericht des Orts, den man verläßt, ſowohl als bei jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird. 1 Wohnungsveränderungsanzeigen: Verordnung vom 8. Mai 1883 (Geſ. u. V. D. Bl. S. 123 105 Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab. 106 Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt be⸗ »rufen wird, das auf Zeit beſchränkt oder auf Widerruf verliehen iſt, behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. 107 Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf * Lebensz zeit verliehen iſt, zieht bei dem Diener die Ver⸗ — — 16 Von den Perſonen. legung ſeines Wohnſitzes an den Ort, wo er ſein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. 1076 ſind welche ein beſonderes Orts⸗ oder Schutzbürgerrecht im Lande haben, und dieſes neben Dienſte beibehalten, ſo wie Ortsherrn des Landes. Vgl. L R.S 102 a mit Zuſätzen. 108. Eine h hat keinen anderen Wohnſitz als jenen »ihres Mannes. Der Minderjährige?, der nicht gewalts⸗ entlaſſen' iſt, hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder dem Vor⸗ mund, und der Volljährige, der mundlos(d. i. entmündigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bei ſeinem Vormund. 1 Gerichtsſtand:§ 17 R. C. P. D.— 2 L. R. S. 388 u. f.— 3 LR. S. 476 u. f.— 4 L. R. S. 489 u. f. 109. Volljährige, welche bei Anderen dienen oder ſtändig arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie dienen oder arbeiten, einerlei Wohnſitz, wenn ſie an dem nämlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. Gerichtsſtand des Orts der Beſchäftigung:§ 21 R. C. P. O 110. 4 Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohn⸗ 3 beſtimmt. der Erbſchaft:§ 28 R. C. P. O 1 10 a. Aufgehoben: Geſetz vom 15. Februar 1851(Reg.⸗Bl. Nr. 13). 111 Wird von den Beteiligten oder auch von einem aus »ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung deſſelben, ein Wohnſitz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt, ſo finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem vergliche⸗ nen Wohnſitz und vor dem Richter deſſelben ſtatt. Gilt nur noch inſoweit es ſich um die Zuſtellungen handelt § 15 Ziff. 5 E. G. z. d. R C. P. D.— Vereinbarungen über die Zuſtändigkeit der Gerichte:§ 38 u. f. R. C P.O. 11 1a. Aufgehoben— ſ. L. R. S. 110 a. Vierter Fitel. Von den Abweſenden. 111 Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsver⸗ tretung, Geſchäftsführung und Vermögensverwaltung ſeiner S ebenſo wie ein Anweſender überlaſſen, ſolang er nicht vermißt wird, oder verſchollen iſt. Vgl. jedoch L. R. S. 819 u f.(Siegelanlegung) 838 u. f.(Erbteilung) Von den Abweſenden. 17 Erſtes Kapitel. Von den Vermißten. 11¹ 1 Wenn die Notwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller 2„oder einiger Güter zu ſorgen, die ein Abweſender zurückgelaſſen hat, weil er vermißt wird(indem man nicht weiß, wo er hingekommen), und er keinen bevollmächtigten Geſchäftsführer hat, ſo ſoll deſſen ordent⸗ licher Richter auf Begehren der Beiheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umſtände verfügen. 113¹ Auf das Geſuch derjenigen Partei, die ſich zuerſt deßwegen an⸗ „meldet, ertheilt der Richter einem Rechtsbeiſtand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden, bei den Vermögensverzeichnungen, Rech⸗ nungsabnahmen, Theilungen und Richtigſtellungen der Forderungen und Schulden, welche ſie betreffen, zu vertreten. 1 Geändert: für Vermißte haben die Amtsgerichte(örtl. Zuſtändig⸗ keit§ 5 R.Pol. Geſ. Anh. S. 6) von Amtswegen die erforder⸗ lichen Maßregeln zu ergreifen.§ 2 Ziff. 1 RPol. Geſ. Das Nähere beſtimmt§ 28 RPol. O., wie folgt: 1. Für Vermisste haben die Amtsgerichte von Amtswegen die erforderlichen Massregeln zu ergreifen. Sie bestellen für dieselben Abwesenheitspfleger, wenn die Vermögensangelegenheiten des Ver- missten einer Pürsorge bedürfen und wenn ein gesetzlicher Vertreter oder ein bevollmächtigter Geschäftsführer desselben nicht oder nicht mehr vorhanden ist. 2. Als Abwesenheitspfleger soll Niemand bestellt werden, der nicht durch seine Persönlichkeit oder sein Vermögen Sicherheit we- gen getreuer Vermögensverwaltung gewährt. z. Die Abwesenheitspfleger haben die Rechte und Pflichten der Vormünder. Sie unterliegen in gleicher Weise wie diese der Beauf- sichtigung durch das Amtsgericht unter Mitwirkung des Waisen- richters. Pine Bestellung von Beiräten und Gegenvormundern(Gegen- pflegern) findet nicht statt. 4. Der Abwesenheitspfleger hat die Fahrnisse des Vermissten, soweit ihn nicht das Amtsgericht zu deren Aufbewahrung ermächtigt, öffentlich versteigern zu lassen, ausstehende ungesicherte Forderungen desselben einzuziehen und Barvorräthe in der für Vormünder vorge- schriebenen Weise nutzbar anzulegen. 5. Das Amtsgericht kann unter besonderen Umständen anord- nen, dass der Abwesenheitspfleger wegen des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens des Vermissten Sicherheit zu leisten habe. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Amtsgericht nach freiem Ermessen. 6. Die Abwesenheitspflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund zu ihrer Anordnung weggefallen ist. Ist dies durch Feststellung von Leben oder Tod des Vermissten geschehen, so ist dem Vermisst- gewesenen oder dessen Erben von den bis dahin ergriffenen Mass- Bad. Landrecht. 2 18 Von den Abweſenden. regeln mit dem Anfügen Kenntnis zu geben, dass denselben fortan die Wahrnehmung ihrer Rechte überlassen werde. 114. Aufgehoben und erſetzt durch§ 17 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 10). Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung. 115 Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohnſitzes und ** ihres gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und vier Jahrel abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo können die Betheiligten ſich an deren Gerichts⸗ behörde? wenden, damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde. 1 Vgl. aber LR. S. 121. 122.— 2 Amtsgericht:§ 1 RPol. Geſ. (Anh. S. 5). Oertl. Zuſtändigkeit§ 5 R. Pol Geſ. Das Amts⸗ gericht hat die muthmaßlich Berechtigten auf die Zuläſſigkeit der Anfrage aufmerkſam zu machen, doch wird das Verſchollenheits⸗ verfahren ſelbſt nur auf Antrag eingeleitet.§ 29 R.Pol. O. 116 Um dieſe Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll jene »Behörde, nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, ver⸗ ordnen, daß lnach Vernehmung des Kronanwalts)l über das Ge⸗ ſuch, in dem Bezirk des Wohnſitzes und in jenem des gewöhn⸗ lichen Aufenthalts, wenn beide voneinander verſchieden ſind, eine Kundſchaftserhebung angeſtellt werde⸗2 1 Aufgehoben§ 25 R. Pol. G.(Anh. S. 11).— 2 Dieſe An⸗ ordnung(den Vorbeſcheid) hat der Gerichtsſchreiber öffentlich be⸗ kannt zu machen.§ 30 R. Pol.O. 117 Uebrigens ſoll das Gericht zum Behufe der Entſcheidung über das Geſuch auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Perſon keine Nachricht erhielt. 118. 119 Der Beſcheid, wodurch Jemand für verſchollen erklärt » wird, ſoll nicht eher als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchaftserhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. Die Verſchollenerklärung(Endbeſcheid) hat der Gerichtsſchreiber öffentlich bekannt zu machen. 8 9 R. Pol. G.(Anh. S. 8). Die Koſten des Verfahrens trägt das Vermögen des Vermißten.§ 31 R. Pol. O. Von den Abweſenden. 19 Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeiner Entfernung beſaß. 120 Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwaltung „ſeines Vermögens zurückgelaſſen hat, da können die⸗ jenigen, die am Tage, wo er vermißt wurde oder von ihm die ietzte Nachricht einlief, ſeine muthmaßlichen Erben! waren, kraft des Endurtheils, das ihn für verſchollen erklärt, ſich in den für⸗ ſorglichen Beſitz alles Vermögens einſetzen laſſen?, welches dem Abweſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten Nachricht von ihm gehörte Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheits zu leiſten. 1 Das Amtsgericht ſtellt nach der Verſchollenerklärung die muthmaßlichen Erben von Amtswegen feſt.§ 32 R. Pol. O.— 2 Die Einweiſungsverfügung iſt nicht öffentlich bekannt zu machen§ 33 RPol. D.— 3 Das Amtsgericht beſtimmt Art und Größe der Sicherheit und nimmt die Urkunden darüber in Verwahr.§ 33 R. Pol. D. Wird die Sicherheit geleiſtet, ſo veranlaßt das Amts⸗ gericht die Ausfolgung des Vermögens an die Eingewieſenen durch den zuſtändigen Notar; wenn nicht, hat das Amtsgericht zu be⸗ finden, ob vom Vollzug der Einweiſung abzuſehen, oder analog L R. S. 602 und 603 zu verfahren iſt.§ 34 R. Pol.O. 120 Hätten inzwiſchen vor dieſer urtheilsmäßigen Beſitz⸗ a nahme näher berechtigte geſetzliche Erben zu ihren Gun⸗ ſten Einſprache gethan und obgeſiegt, ſo gehört dieſen der für⸗ ſorgliche Beſitz. 121 Hat der Abweſende eine Vollmachti zurückgelaſſen, ſo »können ſeine muthmaßlichen Erben auf die Erklärung, daß er verſchollen ſei, und auf die Einweiſung in den fürſorg⸗ lichen Beſitz nicht eher antragen als zehn Jahres nach ſeiner Ent⸗ fernung oder nach der letzten von ihm eingegangenen Nachricht. 1 L.R. S. 1984 u. f.— 2 Vgl. L. R.S. 115. 122 Das Nämliche ſoll ſtattfinden, wenn die Vollmacht er⸗ »loſchen! iſt, und in dieſem Fall ſoll für die Verwaltung der Güter des Abweſenden indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel? beſtimmt iſt. 1 L. R. S. 2003.— 2 L. R. S. 112. 113 u. Zuſ. 123 Sobald die muthmaßlichen Erben die Einweiſung in den »fürſorglichen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begehren 20 Von den Abweſenden. der Betheiligten loder des Kronanwalts] bei Gericht der letzte Wille, wenn einer vorhanden iſt, eröffnet werden?, und die Erb⸗ und Vermächtnißnehmer, die Beſchenkten, ſowie alle, die auf die Güter des Verſchollenen irgend einen auf ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fürſorglichen Ausübung ihrer Rechtes zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß ſie Sicher⸗ heit ſtellen.« 1 Aufgehoben§ 25 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 11).— 2 Vgl. L. R. S. 1007 u. Zuſ.— 3 Erb⸗ und Vermächtnißnehmer; L R. S. 1004 u. f., 1011 u. f., 1014 u. f., Gläubiger: L. R. S. 1166.— 4 L. R. S. Vgl. 120 u. Zuſ. 124 Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Güter⸗ gemeinſchaft! lebte und dieſe Gemeinſchaft fortſetzen will, iſt befugt, die fürſorgliche Einweiſung und die fürſorgliche Ausübung aller auf dem Tode des Verſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern und vorzugsweiſe die Verwaltung der Güter des Abweſenden zu übernehmen oder fortzuſetzen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürſorgliche Aufhebung der Gütergemein⸗ ſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe wegen Zurücknahme ſeines Beibringens und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit? für diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung geeignet ſind. Eine Ehefrau, welche ſich für die Fortſetzung der Güter⸗ gemeinſchafts erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten“ 1 L. R.S. 1400 u. f.— 2 Zuſ. 3 zu LR.S. 120.— 3 L.RS. 1453 u. f.— 4 L. R.S. 1492 u. f. 125 Der fürſorgliche Beſitz iſt nur Anvertrauung fremden — Guts, welche dem Beſitzer die Verwaltung der Güter des Abweſenden einräumt und ihn zur Rechnungsablegung für den Fall verbindet, da der Abweſende wieder erſcheint, oder man Nachrichten von ihm erhält. 126 Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt — haben, oder der Ehegatte, der ſich für die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft erklärt, müſſen lunter Mitwirkung des Kron⸗ anwalts oder eines von ihm dazu aufgeforderten Ortsvorgeſetzten] zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechtsurkunden des Ab⸗ weſenden? ſchreiten laſſen. Das Gerichts läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräußern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſowie jener der zu ſolcher Zeit fälligen Früchte wieder angelegt werden. Von den Abweſenden. 21 Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachver⸗ ſtändigent in Augenſchein genommen werden, um ihren Zuſtand zu beweiſen.[Sein Bericht ſoll unter Mitwirkung des Kron⸗ anwalts von dem Gericht beſtätigt]t, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden beſtritten werden. 1 Aufgehoben§ 25 R Pol. G.(Anh. S. 11).— 2 Die Errich⸗ tung des Vermögensverzeichniſſes geſchieht durch den Notar§ 26 Ziff. 3 R. Pol. G(Anh. S. 12).— Verfahren:§ 107 u. f. Not. O. — 3 Amtsgericht; Zuſ. zu L. R. S. 115.— 4 oder den Waiſen⸗ richter§ 33 R.Pol. O. 127 Diejenigen, die zufolge der fürſorglichen Einweiſung —„ oder der geſetzlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Verſchollenen erlangen, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tag ſeiner Entfernung an zu rechnen fünfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fünftel, erſcheint er aber erſt nach fünf⸗ zehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu erſetzen ver⸗ bunden. Nach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen die Ein⸗ künfte ihnen ganz verbleiben. 127 Die Einzuweiſenden können gleich bei der Einweiſung a verlangen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schätzung nach einem gelinden Mittelertragl die Summe der Einkünfte vom Jahr feſt beſtimmt werde, wo alsdann darnach ihre Erſatzſchul⸗ digkeit ſich richtet. 1 Dieſen beſtimmt auf Antrag der Eingewieſenen das Amtsgericht nach Schätzung durch den Waiſenrichter oder einen beſonders er⸗ nannten Sachverſtändigen.§ 33 R. Pol. O. 127 b Der Mittelertrag des zinsbar anzulegenden Vermögens⸗ —V theils ſoll überall auf vier vom Hundert angeſchlagen werden. 128 Alle diejenigen, die nur kraft einer fürſorglichen Ein⸗ —0 weiſung den Genuß haben, können die Liegenſchaften des Verſchollenen weder veräußern noch verpfänden.! 1 LR.S. 2125. 129 Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden und jeder —„ Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß das Ver⸗ mögen getheilt und die fürſorgliche Einweiſung in den Beſitz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, ſobald ſeit ihrer An⸗ ordnung oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der 22 Von den Abweſenden. Güter des Verſchollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher Gütergemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Ver⸗ ſchollenheit noch dreißig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abweſenden an, verfloſſen ſind. Das Amtsgericht kann die Betheiligten auf die Zuläſſigkeit des Antrags aufmerkſam machen.§ 36 R.Pol. H. 129 Wenn Jemand aus Anlaß einer ſolchen Begebenheit Ja. vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueber⸗ zeugung ſeines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordnungsmäßig erheben zu können, ſo reichen zehn Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin. 130 Wird erwieſen, an welchem Tage der Abweſende geſtor⸗ ben ſei, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todeszeit die nächſten ſind, und wären dieſes an⸗ dere Perſonen als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verſchollenen gehabt haben, ſo ſind letztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Satzes erworben haben. 131 Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird während der fürſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt, ſo hören die Wirkungen des Urtheils auf, das ihn als ver⸗ ſchollen erklärt hatte, und nur die im erſten Kapitel! für die Ver⸗ waltung dieſer Güter vorgeſchriebenen, auf deren Erhaltung zielen⸗ den Maßregeln mögen noch eintreten. 1 L.R. S. 112 u. Zuſ. 131 a Jedoch wird auf den bloßen Beweis ſeines Lebens nur für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich auf⸗ gehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren desſelben, jene Wirkungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, oder ſonſt eine Anordnung über ſein Vermögen mit- oder nachfolgt. 132 Wenn ſelbſt nach der endgültigen Einweiſung der Ab⸗ S weſende wie der erſcheint oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Stand, worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, auch den Erloös aus denjeni⸗ gen, die veräußert ſein mögen, oder die Güter, die aus ſolchem Erlös wieder angeſchafft worden ſind, zurückerhalten. 133 Eheliche Leibeserben! des Abweſenden ſind ebenfalls be⸗ „rechtigt, in dreißig Jahren? von der endgültigen Ein⸗ weiſung an die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie in dem vorhergehenden Satz beſtimmt iſt, ſoweit ſie erbfähig ſind. 1 L. R. S. 731 u. f.— 2 L⸗R. S. 2262. Von den Abweſenden. 23 134 Nach erlaſſenem Beſcheid, daß Jemand verſchollen ſei, ⸗kann jeder, der einige Rechte auf den Abweſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſetzliche Verwaltung derſelben haben. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit! in Beziehung auf einſt⸗ malige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 135 Wer ein eigenes Recht aus dem Anfall an eine ſolche 2. Perſon ableitet, deren Daſein nicht anerkannt iſt, muß den Beweis führen, daß dieſe Perſon in dem Zeitpunkte noch lebte?, da das Recht ihr eröffnet wurde; ſo lange er dieſen Be⸗ weis nicht lieferts, iſt ſeine Klage verwerflich. 1 Im Urtert absence(Abweſenheit).— 2 L. R. S. 725 u. f. 1039. — 3 L. R. S. 1315. 136 Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu Jemand berufen iſt, »deſſen Daſein nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbſchaft zu theilen gehabt haben würde, odex die dazu gelangt ſein wür⸗ den, wenn er nicht wäre. Verfahren des Notars:§ 110 Not. D.— Vgl. L. R. S. 135 u. Zuf. 137 Die Verfügungen der beiden vorhergehenden Sätze heben „die Klagen auf Erbſchaftsherausgabe und auf andere Rechte nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern zuſtehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungszeiti erlöſchen. 1 L. R. S. 789 u. f. 2262 u. f. 138 So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene S Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt werden, machen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die redlicherweiſel erhobenen Früchte ſich eigen. 1 LRS. 549 u. f. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe 139 Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verſchollenen, ohne geſchieden zu ſein, eine neue Eheverbindung ge⸗ ſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen alleinl geſtattet, dieſe Ehe, ſei es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten. Anders L. R. S. 184. 24 Von den Abweſenden. 140 Hat der verſchollene Ehegatte überall keine erbfähigen »Verwandten zurückgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Einweiſung in den ſürſorhlichln Beſitz ſeines Vermögens antragen. Vgl. L. R. S. 124. 767. Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt. 141 Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt, und » minderjährige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen Ehe da ſind, über ſie die Obſorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung!, auch Vermögensverwaltung?. 1 L.R. S. 371 u. f.— 2 L. R. S. 389 u. f. 142 Sechs Monate nach dem Vermiſſen des Vaters, wenn S die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtürbe, ehe der Vater für verſchollen erklärt iſt, wird die Obſorge über die Kinder von dem Familienrath! den nächſten Voreltern?, oder in deren Ermanglung einem fürſorglich ange⸗ ordneten Vormund aufgetragen. 1 L R. S. 405 u. Zuf.— 2 LR.S. 402 u. f. 143. Ebenſo ſoll es gehalten werden bei den minderjährigen gt eines verſchollenen Ehegatten aus einer vor⸗ herigen Ehe. Fünfter Litel. Don der GEhe Erſtes Kapitel. Von den C Sihhuſchäften und Bedingungen, welche erfor⸗ derlich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. 14415 9 Aufgehoben durch§ 1 Ziff. 2 des Bad. Einf⸗Geſ. 39. zum Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Be⸗ urkundung des Perſonenſtands und die Eheſchließung(Geſ. Bl. S. 355) und erſetzt durch die nachſtehenden Beſtimmungen des Reichsgeſetzes: § 28. Zur Fheschliessung ist die Einwilligung! und die Ehe- mündigkeit2 der Pheschliessenden erforderlich. Die Bhemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig.3 1 Wenn dieſe fehlt; L. R. S. 180.— 2 Wenn dieſe fehlt: L. R. S. 184.— 3 Den Dispens ertheilt das Juſtizminiſterium§ 6 d. Bad. Einf. G z. d. RStand. B Geſ. Von der Ehe. 25 § 29 Bheliche Kinder bedürfen zur Fheschliessung, so lange der Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Finwilligungl des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Finwilligung der Mutier und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Finwilligungl des Vormundes. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd ausser Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Fine Pinwilligung des Vormundes ist für diefenigen Minder- jährigen nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormund- Schaft nicht unterliegen. Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familienrathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.? 1 Fehlt dieſe: L. RS. 182 u. f.— 2 L.R.S. 160. 160. Wurde nach dem Tode des Vaters eine Vormundſchaft beſtellt, ſo bedürfen minderjährige Kinder außer der Einwil der Mutter in die Ehe auch diejenige des vom Fa⸗ milienrathe? ermächtigten Vormundes. Sind beide Eltern geſtorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stand, oder iſt ihr Aufenthalt dauernd unbekannt, ſo können Söhne oder Töchter, ſolange ſie nicht einundzwanzig Jahre alt ſind, nicht heirathen, ohne daß der Vormund mit Er⸗ mächtigung des Familienraths die Eheeinwilligung ertheilte. 1 Neue Faſſung:§ 2 des Bad. Einf. Geſ. zum R. Stand. B. Geſ. vom 9. Dezember 1875(Geſ. Bl. S. 355).— 2 L. R. S. 405 u. Zuſ. 161*— 16 4;. Aufgehoben durch§ 1 Ziff. 2 des Bad Einf. Geſ zum Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Beur⸗ kundung des Perſonenſtands und die Eheſchließung(Geſ. Bl. S. 355) und erſetzt durch die nachſtehenden Beſtimmungen des Reichsgeſetzes: § 30. Auf uneheliche Kinderl finden die im vorhergehenden Paragraphen für vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. 1 L. R. S. 334 u. f. § 81. Bei angenommenen Kindern! tritt an die Stelle des Vaters (6 29) derjenige, an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können. 1 L. R. S. 343 u. f. § 32. Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschlies- sung steht grossjährigen kKindern die Klage Hauk richterliche Er- gänzungl zu. 1 Zuſtändig iſt das Amtsgericht, bei dem der Verſagende den all⸗ 26 Von der Ehe. gemeinen Gerichtsſtand hat. Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften für Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit. 8 5 d. Bad. E. G. z. d. R. Stand. B. Geſ. § 33. Die Fhe ist verboten:1 zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, zwischen voll und halbbürtigen Geschwistern, zwischen Stiefeltern und Stief kindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwäger- schaftsverhältniss auf ehelicher oder ausserehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwieger- verbindung begründet wird, noch besteht oder nicht. zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältniss besteht, zwischen einem wegen Fhebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der No. 5 ist Dispensation zulässig? 1 Ehen gegen dies Verbot: L. R. S. 184. 298 a.— 2 Zuſtändig iſt das Juſtizminiſterium.§ 6 des Bad. E. G. z. d. Stand⸗B.⸗Gef. § 34. Niemand darf eine neue Ehe schliessen, bevor seine frühere Phe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. Ehen gegen dies Verbot: L. R. S. 184. § 55. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der trüheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation1 ist zulässig. 2 1 Wie Zuſ. 2 zu§ 33. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Be- stimmungen der§9 28 bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts! massgebend Dasselbe gilt von dem Finflusse des Zwangs, Irrthums und Be- trugs auf die Gültigkeit der Fhe. 2 § 37. Die Eheschliessung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der Vormund- Schaft unzulässig. Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als un- gültig nicht angefochten werden. § 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten! und der Ausländer von einer Prlaubnis abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der ge- schlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniss ohne Finfluss. 1 Eine Verehelichungserlaubnis bedürfen: Das Gefängnißaufſichtsperſonal in den Zentralſtrafanſtalten, Kreis⸗ und Amtsgefängniſſen, 6— + Von der Ehe. 27 Die Wärter und weiblichen Beamten in den Heil⸗ und Pflege⸗ anſtalten. Die weiblichen Beamten im polizeilichen Arbeitshauſe, Die Grenzaufſeher,— ferner Die Offiziere und Mannſchaften der Gendarmerie und Die Diener der evangeliſchen Kirche. § 78 Dienſtw. f. Standesb.§ 10 der V.O. vom 27. Dezember 1889(Geſ. Bl. S. 535). Zweites Kapitel. Von den Förmlichkeiten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen. 165— 17 An Stelle der ſchon durch das Badiſche Standes be⸗ 5„urkundungsgeſetz aufgehobenen L. R. S. 165— 171 ſind die entſtehenden§8 41—54 des Reichsſtandesgeſetzes getreten. § 41. Innerbalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden. § 42. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. 3 Eine nach den Vorschriſten dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angeſochten werden, weil der Standes- beamte nicht der zuständige gewesen ist. § 43. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standes- beamten darf die Eheschliessung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden. § 44. Der Bheschliessung soll ein Aufgebot vorhergehen. Für die Anordnung derselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach§ 42 Abs. 1 die Ehe geschlossen werden kann. § 45. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (S 44) die zur Fheschliessung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form bei- zubringen: 1) ihre Geburtsurkunden, 2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen abschen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird. Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Ver- sicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche 28 Von der Ehe. durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Be- weismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. § 46. Das Auigebot ist bekannt zu machen: 1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Ver- lobten ihren Wohnsitz haben; 2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts; z. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeinde- hause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeinde- behörde bestimmten Stellè auszuhängen. § 47. Ist einer der Orte, an welchen nach§ 46 das Aufgebot bekannt zu machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Ehe- Schliessung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. Es bedark dieser Pinrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird. dass ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekanut sei. § 48. Kommen Fhehindernisse zur Kenntniss der Standesbeamten, so hat er die Bheschliessung abzulehnen. § 49. Soll die Ehe vor einem andern Standesbeamten als dem- jenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung dahin auszustelſen, dass und wann das Aufgebot vorschriftsmãssig erfolgt. SF0. Die Befugniss zur Dispensationl von dem Aufgebot steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniss haben die Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Fheschliessung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte(§ 42 Abs 1) auch ohne Aufgebot die Fheschliessung vornehmen. 1 Zuſtändig iſt das Juſtizminiſterium.§ 6 d. Bad. E. G. z. R. Stand. B Geſ. § 51. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Voll- ziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne dass die Ehe geschlossen Worden ist. Von der Ehe. 29 § 52. Die Eheschliessung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete Frage des Standesbeamten: ob sie erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf er- folg enden Ausspruch des Standesbeamten. dass er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmässig verbundene Eheleute erkläre. § 53. Als Zeugen sollen nur Grossjährige zugezogen werden. Verwandtschaft und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen untereinander steht deren Zuzichung nicht entgegen. § 54. Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten: 1) Vor und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe Geburts- und Wohnort der Eheschliessenden; 2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; 4) die Erklärung der Fheschliessenden; 50 den Ausspruch des Standesbeamten. Veber die erfolgte Eheschliessung ist den Fheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen. Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe. 172— 179 Die L. R.S. 172— 179, ſchon durch das Badiſche 72 79. Standesbeurk. Geſetz von 1869 aufgehoben, ſind jetzt erſetzt durch die nachſtehend abgedruckten§§ 14—22 des Bad Einf. Geſ. zum Reichs⸗Standes. B.Geſ. § 14. Der Vater, bei Abgang des Vaters die Mutter, kann wider die Heirat ihrer Kinder EFinsprachen einlegen aus allen Gründen, welche der Fingehung der Ehe nach dem Gesetze entgegenstehen. Die gleiche Befugnis hat hinsichtlich der Ehe des Mündels der Vormund mit Ermãchtigung des Familienrathes. § 15. In Ermangelung der Eltern kann der Grossvater oder die Grossmutter, der Bruder oder die Schwester, der Oheim öder die Muhme, oder ein Geschwisterkind, wenn sie grossjährig sind, jedoch nur in folgenden zwei Fällen, Finsprache einlegen: 1. wenn für einen minderjährigen Verlobten die nach dem Ge— setze erforderliche Pinwilligung der Obervormundschaft nicht erwirkt worden ist; 2. wenn die Finsprache sich auf den Wahnsinn oder die Gemüths- schwäche eines der künftigen Bhegatten gründet. § 16. Zur Pinsprache gegen den Abschluss einer Bhe ist ferner die Person berechtigt, welche mit einem der Verlobten verheirathet ist. —— — — 30 Von der Ehe. § 17 Der Staatsanwalt kann EFinsprache einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nach dem Gesetze ent- gegenstehen. § 18. Die Einsprachen gegen eine Heirath müssen von den Fin- sprechenden selbst oder ihren mit besonderen und öſfentlichen Voll⸗ machten versehenen Gewalthabern erhoben werden. Sie sollen die Eigenschaft, welche dem Finsprechenden das Recht giebt, sie einzulegen, und den Grund der Einsprache enthalten. § 19. Die Finsprache ist bei dem Amtsgerichte zu erheben, in dessen Bezirke einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Die Anmeldung der Finsprache kann auch vor dem Standes- beamten geschehen, welcher zur Eheschliessung zuständig ist. Solche Einsprachen sind von dem Standesbeamten unverzüglich dem Amts- gerichte vorzulegen. § 20. Für das Verfahren in Finsprachssachen sind die für An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden Vorschrif- ten massgebend. Gegen die gerichtliche Entscheidung steht die Beschwerdeführung an das Appellationsgericht dem Finsprechenden und den Verlobten zu; sie ist innerhalb 8 Tagen auszuführen § 21. Wird die Pinsprache verworfen, so können die Pinsprechen- den, welche nicht Ahnen sind, zur Entschädigung angehalten werden. § 22. Von jeder Finsprache und von jedem Erkenntnisse über B SS eine Einsprache muss den Betheiligten unverzüglich Kenntniss gege ben werden. Ebenso sind die Standesbeamten, welche zur Vornahme der Bheschliessung zuständig sind, von jeder Finsprache und von jedem rechtskräftig gewordenen Erkenntnisse darüber oder deren sonstiger Erledigung unverzüglich zu benachrichtigen. Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.“ 180 Eine Ehe, welcher die freie Einwilligung des einen oder ⸗anderen Ehegatten oder beider fehlt?, kann nur von dem⸗ jenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei war. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. 1 Verfahren:§ 568 u. f. R. C. P. O.— 2 8 28. 36 des R. Stand. B.Geſ. (Bei L. R. S. 144). L. R. S. 1109 u. f. 1116. In dem Fall des vorhergehenden Satzes iſt die Nichtig⸗ 181. keitsklagel nicht mehr zuläſſig, ſobald nach erlangter Von der Ehe. 3 Willensfreiheit oder entdecktem Irrthum beide Eheleute ſechs Mo⸗ nate hindurch zuſammenwohnten. 1 Ungiltigkeitsklage im Sinn der R. C. P. D.(§ 592). 182 1 Die Heirath, die ohne Einwilligung der Eltern, des Vor⸗ mundes, oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war)? geſchloſſen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilli⸗ gung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der ſie bedurfte, angefochten werden. 1 Wie Zuſ. 1 zu L. R. S. 160.— 2 L. R. S. 160 und§ 29—31 d. R. Stand. B. Geſ.(bei L.R. S. 144). 183 Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Ein⸗ »willigung nöthig war, können die Nichtigkeitsklagel an⸗ ſtellen, ſoweit von letzteren die Heirath ausdrücklich oder ſtill⸗ ſchweigend genehmigt worden iſt, oder, ſoweit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite verſtrichen iſt; ebenſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage an⸗ ſtellen, ſobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Ein⸗ ſprache verſtreichen läßt. 1 S. Zuſ. zu L. R. S. 181. 18 1 Jede den Verfügungen des§ 28 Abſ. 2,§ 33 Ziff. 1, »2, 3, 4 und 8 34 des Reichsgeſetzes? über die Beurkun⸗ dung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der dabei betheiligt iſt und ſo auch von dem Staatsanwalte ange⸗ fochten werden, jene ausgenommen, wovon der Satz 139 handelt. 1 Wie Zuſ. 1 zu L. R. S. 160.— 2 Bei L. R. S. 144. 185 Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit! beider Ehegatten »oder des einen von ihnen die Einſprache begründen möchte, ſo kann die Ehe nicht mehr angefochten werden: 1) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehegatte, oder von beiden derjenige, der von dem geſetzlichen Alter am weiteſten entfernt war, ſolches erreicht hat. 2) Wenn eine Ehegattin, welche dieſe Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate ſchwanger geworden iſt. 1§ 28 des R. St. B. Geſ.(bei L. R. S. 144.) 186 1 Der Vater, die Mutter, der Vormund und die Familie, »welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe ein⸗ gewilligt haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derſelben nicht gehört werden. 1 Wie Zuſ. 1 zu L. R. S. 160. 32 Von der Ehe. 187 Iwallen Fällen, wo gemäß dem 184ſten Satz die Nich⸗ „tigkeitsklage von jedem, der dabei betheiligt iſt, ange⸗ ſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichen jene Kinder, die aus einer anderen Ehe gezeugt ſind, bei Lebzeiten der beiden Ehegatten davon ausgeſchloſſen. Sie können ſolche Klage alsdann erſt einführen, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieſes. 188 Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweite Heirath »geſchloſſen ward!, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehelicht war. 1 L. R.S. 139 und 8§ 34 d. R. Stand. B. Geſ.(bei L. R. S. 144). 1 89 Schützen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der frühe⸗ O ren Heirath vor, ſo muß vorläufig über deren Gültig⸗ keit oder Nichtigkeit geurtheilt werden. 189 Aufgehoben:§ 1 d. Bad. E. G. zum R Stand. B. Geſ.(GeſBl. 3. 1875 S. 355). 190 In allen Fällen, worauf ſich der 184ſte Satz anwenden ⸗läßt, kann und ſoll der Staatsanwalt, jedoch unter den im 185ſten Satz enthaltenen Einſchränkungen auf Nichtigkeits⸗ erklärung der Ehe während dem Leben beider Ehegatten antragen, um ſie verurtheilen zu laſſen, ſich zu ſcheiden. 190 a. Aufgehoben, wie L.R.S. 1894. 191 1 Jede Heirath, welche mit Verletzung hinſichtlich der »Offenkundigkeit der Ehe gegebener Vorſchriften? geſchloſſen worden iſt, kann als nichtig(LR. S 6 ½) von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von Allen, deren aner⸗ fallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt angefochten werden. Dieſelben Perſonen können die Ungültigkeit einer nicht von einem Standesbeamten geſchloſſenen Ehe G 41 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875) geltend machen. 1 Wie Zuſ. 1 zu L.R.S. 160.— 2 88 41—51 R. Stand. B. Geſ. (bei L. R. S. 165).— 2 Bei L. R. S. 165. 192— 193. Aufgeben durch das Bad. Standes. B. Geſ. von 194—200. Aufgehoben§ 146 des Bad. E.G. 3. d. R.J.G. 201 Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichtsdeſtoweniger ⸗die bürgerlichen Rechtswirkungen für Ehegatten und Von der Ehe. 33 Kinder, ſobald ſie redlicherweiſe geſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſetzung wird dadurch aufgehoben. 202 War einer der beiden Ehegatten dabei allein in red⸗ —» lichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechtswirkungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten und der aus der Ehe abſtam⸗ menden Kinder. Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Eheentſpringen. 203 Die Ehegatten übernehmen miteinander ſchon dadurch allein, daß ſie heirathen, die Verbindlichkeiti, ihre Kin⸗ der zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen.2 1 Einfluß der Anwünſchung: LRS. 349.— 2 Ernährungspflicht gegen uneheliche Kinder: LRS. 762 u. Zuſ.— Einwerfung der Er⸗ nährungs⸗ ꝛc. Koſten LRS. 852; die Koſten fallen in der Ehe auf die Gemeinſchaft LRS. 1409 Ziff. 5; Ernährungspflicht bei Ver⸗ mögensabſonderung LRS. 1448. 203 4 Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſetz über die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu beſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſein müſſen. Geſetz vom 9. Oktober 1860(Anh. S. 25). 204 Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Ver⸗ — ſchaffung einer häuslichen Niederlaſſung, ſei es durch Heirath oder auf andere Weiſe. Ausſtattung: LRS. 1438 u. f., 1544 u. f., 1555 u. f., 1573. 205 Die Kinder ſind ihren Eltern und Voreltern, die in S* Dürftigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig. Einfluß der Anwünſchung RS. 349; Widerruf von Schenkungen wegen Verſagung des Unterhalts LRS. 955. 206 Ebenſo und im gleichen Fall ſind Schwiegerſöhne und » Schwiegertöchter ihren Schwiegereltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hört aber auf: 1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe ſchreitet; 2) wenn jener von beiden Ehegatten, durch den die Schwäger⸗ ſchaft entſtand, ohne aus dieſer ehelichen Verbindung hinter⸗ bliebene Kinder verſtorben oder geſchieden worden iſt. 207 Dieſe Unterhalts⸗Verbindlichkeiten ſind wechſelſeitig. 208 Der Unterhalt wird ermeſſen nach dem Maß der Be⸗ 2 dürfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und der Glücksumſtände deſſen, der ſie leiſten muß. Bad. Landrecht. 3 W —= N X Von der Ehe. 6 209. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht n leiſten kann, oder Veit ganz oder zum Theil deſſen nicht mehr ſo kann Loszählung von demſelben oder Verminderung verlangt ee 210 Beweiſt derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß — er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stande iſt, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Unterſuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und verpflege. 211 Die Gerichtsbehörde ſoll s entſcheiden, ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, deßfalls Nachſicht des Unterhaltsgeldes be⸗ willigt werden könne. Sechſtes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe und Bei⸗ ſ ſchuldig. . auf Herſtellung des ehelichen Lebens§ 568—592, 774 RlCPO. Eheſcheidung wegen Verſtoßes gegen WRS. 212: LRS. 229— 231. Strafe des Ehebruchs§ 172 RStGB. 213. Mann iſt ſeiner Frau zum Schutz!, und die Frau — hrem Mann zu Gehorſam? verbunden. 1 Im Strafprozeß: 8 149 RStPO.— 2 Nichtigkeit zuwider⸗ laufender Verträge: LRS. 1388. 214. Die Frau hat die ücht ti Mann zu wohnen!, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich aufzu⸗ halten für gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzunehmen und ihr alles, was zum Lebenzunterhalt erforderlich iſt, nach ſeinem Stand und Vernogn zu reichen.? 1 LRS. 108. 2 LRS. 203 u. f.; vgl. auch Zuſ. zu LRS. 212 5 0 5. 216. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. EG. z. d. RG. 217 Die Frau, ſh wenn ſie mit ihrem Mann in keiner Seſ haft! oder in einer völligen Güterabſon⸗ derung? lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchäft ſelbſt mitwirkt oder ſchriftlich darein willigk, nicht ſchenken, ver⸗ Von der Ehe. 35 äußern, verpfänden, noch durch einen Freigebigkeitsvertrag oder durch einen belaſteten etwas erwerben.s 1 LRS. 1530 u. f.— 2 LRS. 1536 u. f.— 3 Ungiltigkeits⸗ klage: LRS. 1304 u. f.; Nichtigkeit entgegengeſetzter Verträge LRS. 1388; Anwendungen: 776(Erbantretung), 905(Schenkung), 934 (Schenkungsannahme), 1029(Annahme der Treuhänderſchaft), 1419 (Schulden), 1449, 1535, 1538(Veräußerungen), 1940(Hinter⸗ legung), 1990(Auftrag). 218. Aufgehoben§ 146 d. bad. EG. z. d. RJG. 219 Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechts⸗ handlung zu ermächtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirksgericht! ihres ehelichen Wohnſitzes vor⸗ fordern laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen oder gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben? oder verſagen kann. 1 Amtsgericht§ 1 R Pol. Geſ.(Anh. S. 5),§ 55 R. Pol.O 2 Vgl. jedoch LRS. 1426. 220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Man⸗ nes ſich in ihren Handlungsangel egenheiten verbindl ich ihre Verbindlichkeit erſtreckt ſich in dieſem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Gütergemeinſchaft beſteht. Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Han⸗ del trlcht Vgl. hiezu: 1. Deutsches Handelsgesetzbuch. Art. 6. Fine Frau, welche gewerbsmässig Handelsgeschäfte be- treibt(Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht be- rufen. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt. Art 7. Fine Fhefrau kann ohne Finwilligung ihres Fhemannes nicht Handelsfrau sein Es gilt als Finwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Finspruch desselben Handel treibt. Die Phefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemann nur Bei- hülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. 36 Von der Ehe Art. 8. Pine Fhefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäſte gültig verpflichten, ohne dass es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Binwilligung ihres Fhemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Niessbrauch oder die sonstigen an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftiiche Vermõgen, Soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Fhewann mit sei- nem persönlichen Vermõgen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Badisches Einführungsgesetz vom 6. August 1862. (Reg. Bl. Nr. 40.) Art.§. Fine Bhefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Er- mächtigung ihres Ehemannes ihre Liegenschaften zu Unterpfand ge- ben oder umer belastendem Rechtstitel veräussern. Wenn sie jedoch in bewidmeter Bhe lebt, 80 kann sie diejenigen Liegenschaften, welche zu Phesteuer gesetzt sind, nur in den vom Landrecht(Sätze 1554 u. f.) bezeichneten Fällen und mit Beobach- tung der dort vorgeschriebenen Formen v S oder veräussern. In Betreff der Baß ſtung des Ehemannes für die Verpflichtungen der PBhefrau aus ihrem Handelsgew erbe behält es bei. R8 220 sein Be- wenden(HGB. Art. 8 am Ende). Diese Haftung kann Pritten gegen- über weder durch einseitige Erklärung des einen Ehegatten, noch durch Uebereinkunft beider aufgehoben oder beschränkt werden. Art. 6. Piner Bhefrau kann die Ermächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes von dem Amtsgericht! ertheilt werden, wenn ihr Ehemann durch Minderjährigkeit, Abwesenheit oder Entmündigung verhindert ist, seine Einwilligung zu geben Die gerichtliche Ermächtigung ist in das Handelsregister einzu- tragen; ihre Wirksamkeit hängt von dem EFintrage nicht ab 1 Vgl. Zuf zu LRS. 219. Art 7 Der Bhemann kann seine Pinwilligung zurückziehen, doch darf es nicht unredlicher Weise, noch zur Unzeit geschehen, (LRS. 1869. 1870). Umer der gleichen Voraussetzung kann er auch die wegen seiner Verhinderung gerichtlich ertheilte Ermächtigung, nachdem der Ver hinderungsgrun weggefallen ist, vor dem Amtsgericht widerrufen. Während der Verhinderung des Ehemannes, oder wenn gegen seine Weigerung die gerichtliche Ermächtigung it wurde, kann dieselbe durch das Amisgericht auf Antrag des Mannes, bezw. seines Vormundes, und nach V ernehmung der Frau zurück kgezogen werden. Der Widerruf muss in allen Fällen in das Handelsregister ein- getragen und öffentlich bekannt gemacht werden z. Reichsgewerbeordnung. 11. Das Geschlecht begründet in Bezichung auf die Befugniss zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes Unterschied. Von der Ehe. 37 Frauen, welche selbständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegenheiten ihres Gewerbes selbständig Rechtsgeschäfte abschliessen und vor Gericht auftreten, gleichviel, ob sie ver-— heirathet oder unverheirathet sind Sie können sich in Betreff der Geschäſte aus ihrem Gewerbebetriebe auf die in den einzelnen Bundes- Staaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Per- son oder durch einen Stellvertreter betreiben. 1 Iſt der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre ver⸗ —1* urtheilt, wäre ſie auch nur wegen ungehorſamen Aus⸗ bleibens wider ihn verhängt, ſo kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich ſie großjährig iſt, ſo lange die Strafe dauert, keine Ver⸗ träge ſchließen, ſie habe ſich denn vorher von der Gerichtsbehörde? dazu ermächtigen laſſen, welche in dieſem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. EG. z. d. RJG.— 2 LRS. 29 1 Zuſ⸗ 0) Iſt der Mann mundtodt gemacht, oder iſt er abweſend, ——— ſo kann die Gerichtsbehörde? nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache die Frau ermächtigen, Verträge zu ſchließen. 1 Wie Zuf. zu LRS. 221.— 2 LRS. 219 u. Zuſ. 223 Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung, wäre ſie auch in dem Heirathsvertragt ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau?, nicht für deren Veränderung öder Veräußerung, noch für die Güter des Mannes und der Kinder. 1LRS. 1387 u. f.— 2 Vgl. LRS 19288(Vollmacht). 224 Iſt der Mann noch minderjährig?, ſo bedarf die Frau der Ermächtigung der Obrigkeits, um Verträge zu ſchließen. 1 Wie Zuſ. 1 zu LRS. 221.— 2 LRS. 388, 476.— 3 Amts⸗ gericht des ehelichen Wohnſitzes§ 1 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 5)§ 55 R. Pol. O. 6)* 224 a. Aufgehoben— ſ. LRS. 5154. 5 Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann S Niemand für ſich anführen, als die Frau, der Mann und deren Erben. Vgl. LRS. 1125, 1304, 1312. 38 Von der Eheſcheidung. 226 Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes letzte Willensverfügungen! treffen. 1 LRS. 905, 969 u. f. Siebentes Kapitel. Auflöſung der Ehe. 6) e)*— 5 3 2 22 7. Die Ehe wird aufgelöſt: 1) durch den Tod eines der beiden Ehegatten; 2) durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; — 1 Aufgehoben— ſ. bei LRS. 22. Achtes Kapitel. Von der zweiten Heirath. 6 S Aufgehoben:§ 1 d. Bad. EG. z. R. Stand. B. Geſ.(Geſ. 22 228. Bl. 1973 S 335) 6 Sechſter Titel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. * Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner T g weg S Frau begangenen Ehebruchs! verlangen. 1 Strafbarkeit:§ 172 RStGB. ) 30 Die Frau iſt befugt, auf Eheſcheidung anzutragen wegen eines von dem Mann begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beiſchläferin in der gemeinſchaftlichen Wohnung gehalten hat. Letzterer Fall wird fü hand et ſobald ſi . Letzterer Fall wird für vorhanden geachtet, ſobald ſie, 230 0. es ſei im Land e im Ausland, ſ in Nähe 6 des Mannes iſt, daß ſie einander von da aus zu⸗ wandeln können. 231 Beiderſeits können die Ehegatten die Eheſcheidung nach⸗ —» ſuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhand⸗ lungen oder grober Verunglimpfungen des einen gegen den anderen. „329 Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden S* oder geſetzlich gleichen Strafel ſoll für den anderen die Eheſcheidungsklage begründen. 1 Vgl. 8§ 19 des Geſetzes vom 6. März 1845 über die privat⸗ rechtliche Folgen von Verbrechen(Anh. S. 51). Von der Eheſcheidung. 39 ) 32. Auch Verſchollenheit!, dreijährige Landflüchtigkeit oder à. Wahnſinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den ſchon ehemals geſetzlich näher beſtimmten Umſtänden? ebenfalls als Scheidungsurſachen beibehalten. 1 LRS. 115 u. f.— 2 Eheordnung vom 15. Juni 1807,§ 43: (Vollgültige Trennungsursachen.) Zu einer Auf- lösung wird erfordert, dass eine der nachstehenden Ursachen vor- handen sei: e) eine über drei Jahre andauernde Abwesenheit des einen Ehegatten, von dessen Aufenthalt man keine Nachricht hat, und sie auch durch öffentliche Aufforderungen nicht erlangt; f) eine binnen gleichem Zeitraum fortgesetzte Abwesenheit eines Ehegatten, dessen Aufenthalt man zwar weiss, der aber wegen Verbrechen landflüchtig ist, wobei es nachmals auf die mehrere oder mindere Schwere des Verbrechens nicht, sondern lediglich darauf ankommt, ob nicht inner- halb jener Zeit die Landflüchtigkeit beseitigt werden kann; i) éin über drei Jahre andauernder, für unheilbar erklärter Wahnsinn, d. i eine solche Verstandesverrückung, welche die Aufnahme in Irrenanstalten begründet, mithin alle Pflicht und Gelegenheit der häuslichen Pflege aufhebt. 233 Die beiderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehe⸗ — gatten, ausgeſprochen in den Formen, unter den Be⸗ dingungen und nach erſtandenen Prüfungen, wie ſie das Geſetz vorſchreibt!, ſoll für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beiſammenleben ihnen unerträglich ſei, und daß deßhalb eine zureichende Urſache zur Eheſcheidung da ſei. 1 LRS. 275— 294. Zweites Kapitel. Von der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Form des Verfahrens bei der Eheſcheidung aus einer beſtimm⸗ ten Urſache. )—258 234 S28. Die LRSS. 234— 258 u. 261—263 ſind auf⸗ 259— 260. gehoben durch die badiſche Prozeßordnung von 1864, die LRSS. 259— 260 u. 264—266 durch 261—263. 8 146 des Bad. EG. z. d. RIG. Jetzt find für das Verfahren die§§ 568— 592 RCPO. maßgebend. 7 264266. Zwriter Abſchnitt. Von den fürſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungsklage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gründet, veranlaſſen kann! 267 Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt dem »Mann?, er ſei in der Eheſcheidungsſache Kläger oder 40 Von der Eheſcheidung. Beklagter, wenn nicht ein anderes von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des Kronanwalts, zum Beſten de Kinder verordnet wird.s 1 Verfahren:§§ 584, 815— 822 RCPO.— 2 Vgl. LRS. 373. — 3 Endgiltige Obſorge: LRS. 302. 268 Die Frau, ſie ſei in der Eheſcheidungsſache Klägerin *oder Beklagte, darf während d Prozeſſes die Wohnung ihres Mannes verlaſſen! und eine dem V er ihres Mannes angemeſſene tihte nach ſuchen. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſich die Frau aufhalten ſoll, und ſetzt erfor⸗ derlichen Falls die Unterhaltsrente feſt, welche der Mann zu zahlen hat. Vol Lne 21. 269. Die Frau iſt it ſo oft ſie hiezu aufgefordert wird, den Beweis z uhrer daß ſie in dem ihr ange⸗ wieſenen Hauſe ſich aufhal te. In Ermanglung dieſes Beweiſes kann ihr der Mann die Unterhaltsrente verſagen und, wenn es die Frau iſt, welche die Eheſcheidung ſucht, die Fortſetzung des Prozeſſes für unzuläſſig erklären laſſen. 2 0 In Ehen, wo Gütergemeinſchaft 5eſte ht. kann die Frau, ſie ſei in dem Sce eß Klägerin oder Be⸗ klagte, 3 jeder Zeit, ſobald die Ladung? zum Sühnetermin ( 571 PO oder wenn dieſer nicht erforderlich(S 573 CPOe) zum Verhandlungstermin( 570 60) ergangen iſt, zur Mu⸗ rechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemeinſchaft⸗ liche Bahrni unter Steget gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schätzung verſehenen Vermögensverz zeichniſſes?, und gegen Verpflichtung des Mannes, die verzeichneten Sachen einſt wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. EG. d RG Die Vermögensverzeichniſſe die Notare 6½6 Z. 3 R. Pol. G.( S. 12) . Jede nach dem Tag der in dem vorigen LRS. erwähn⸗ ten Se von dem Mann für Rechnung der Güter⸗ gemeinſchaft übernommene Verbindlichkeit, ſowie jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Perſußerung einiger dazu gehörigen Liegenſchaften ſoll für ungültig erklärt werden, ſobald erwieſen wird, daß eines oder das andere zur Gefährde der Rechte der Frau geſchehen ſei. 1 Wie Zuſ. 1 zu LRS. 270. Von der Eheſcheidung 41 Dritter Abſchnitt. Von den Einreden der Unzuläſſigkeit wider Ehe⸗ ſcheidungsklagen. 272 Die Eheſcheidungsklage iſt erloſchen, wenn unter den — Ehegatten eine Ausſöhnung erfolgt iſt, geſchehe dieſelbe vor oder nach Einklagung der Eheſcheidungsanläſſe. Für eine Verſöhnung gilt ein ehelicher Beiſchlaf, wel⸗ — S. cher der Beleidigung zur Zeit, wo ſie dem unſchuldigen Theil ſchon bekannt war, nachgefolgt iſt. 273 Im einen wie im andern Fall ſoll die Klage für un⸗ »zuläſſig erklärt werden, ſo lange nicht nach der Wieder⸗ verſöhnung eine neue Urſache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Urſachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Geſuch zu unterſtützen. 1 — 74. Aufgehoben durch die badiſche Prozeßordnung von 1864. Drittes Kapitel. VonderEheſcheidung aufwechſelſeitigeEinwilligung. 275 Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird S* keine Rückſicht genommen, wenn der Mann noch unter fünfundzwanzig, oder die Fran noch unter einundzwanzig Jah⸗ ren iſt. 1 Das Verfahren iſt durch die RCPO. unberührt geblieben:§ 16 des REG. hiezu. 276 Die wechſelſeitige Einwilligung wird eher nicht in Be⸗ *tracht gezogen, als wenn die Ehe ſchon wenigſtens zwei Jahre beſtanden hat. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon —»zwanzig Jahre beſtanden hat, und ebenſowenig, wenn die Frau fünfundvierzig Jahre alt iſt. 278 1In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung » der Ehegatten hinreichen, ſolange ſie nicht von ihren Eltern nach der Vorſchrift des§ 29 des Reichsgeſetzes vom 6. Fe⸗ bruar 18752 genehmigt iſt. 1neue Faſſung.§ 2 des bad. EinfGeſ zum R Stand. B. Geſ. (Geſ. Bl. 1875 S. 355).— 2 bei RS. 144. 279 Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Eheſcheidung » durch wechſelſeitige Einwirkung zu erwirken, ſind gehal⸗ ten, vor allem ihr ganzes liegenſchaftliches und fahrendes Ver⸗ Von der Eheſcheidung. mögen verzeichnen und abſchätzen zu laſſen!, und ihre deßfall⸗ ſigen wechſelſeitigen Rechte auseinander zu ſetzen, worüber ſich zu vergleichen ihnen jedoch frei ſteht. durch einen Notar:§ 26 Ziff. 3 R. Pol Geſ. 3(Anhang S. 12). 280 Sie ſind gleichfalls verbunden, eine Uebereinkunft über 6»folgende drei Punkte ſchriftlich zu verfaſſen: 1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut wer⸗ den ſollen, ſowohl während der Prüfungszeit, als nach ausgeſprochener Eheſcheidung. 2) In welches Haus ſich die Ehefrau begeben und wo ſie ſich aufhalten ſoll, ſolange die Prüfungszeit währt. Welche Rente der Mann indeſſen ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn ſie nicht Einkünfte genug hat, um ſich ihre Bedürf⸗ niſſe zu verſchaffen. 281 Die Ehegatten ſollen zuſammen in eigener Perſon vor — dem Vorſteher ihrer Gerichtsbehördel oder ſeinem Stell⸗ vertreter erſcheinen und ihm lin Gegenwart zweier Staatsſchrei⸗ ber, die ſie mit ſich bringen?], ihren Willen erklären. 1Amtsgericht ihres Wohnſitzes.§ 10 Ziff. 1 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 8).— Unterbleibt§ 10 Z. 2 R. Pol. Geſ. 282 Dieſer ſoll[in Gegenwart der zwei Staatsſchreiber!] an O beide Ehegatten zuſammen und an jeden allein die dien⸗ lichen Vorſtellungen und Ermahnungen richten; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorleſen, welches die Wirkungen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens entwickeln. 1 S. Zuſ. 2 zu LRS. 281. 28 Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll d ihnen von dem Gerichtsvorſteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen und darein wechſelweiſe willigen; und ſie ſind ſchuldig, außer den Urkunden, deren im 279ſten und 280ſten Artikel gedacht iſt, auf der Stelle noch vorzulegen und in die Gerichtskanzlei zu hinterlegen: 1) Ihren Geburtsſchein und den Eheſchein. 2) Die Geburts⸗ und Sterbeſcheine aller aus ihrer Ehe er⸗ zeugten Kinder. 3) Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern, worin ſie ſagen, daß ſie aus wohlbekannten Urſachen dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, welcher oder welche mit dieſer oder jener Perſon verheirathet iſt, ermächtigen, die Eheſcheidung nach⸗ Von der Eheſcheidung. 43 zuſuchen und in ſelbige zu willigen. Die Eltern werden für lebend geachtet, bis deren Todtenſchein vorgelegt iſt. 1 Wie Zuſ. 1 zu LRS. 278. 283 1Wenn eines der lebenden Eltern verſichert, daß der a. andere Elterntheil todt ſei, ſo gilt dieſes ſtatt Todten⸗ ſcheins; außerdem kann nur ein Kundbarkeitsſchein? ihn erſetzen. 1Wie Zuſ. 1 zu LRS. 278.— 2 Der Kundbarkeitsſchein iſt von dem Amtsgericht des letzten Wohnſitzes der Eltern im Lande, bei deſſen Ermanglung von demjenigen des Geburtsortes auf Grund der n von vier eidlich vernommenen Zeugen auszuſtellen. R. Pol.O. 284. Die Staatsſchreiber!) fertiger über alles, was zur »Vollziehung des vorhergehenden Satzes geſagt oder gethan worden, ein umſtändliches Protokoll; ldie Urſchrift bleibt bei dem älteſten von den beiden Staatsſchreibern, ſowie die vorgebrachten Beweisurkunden 2]. Dieſe bleiben dem Protokoll angelegt, worin auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu ma⸗ chen iſt, daß ſie in Zeit von vierundzwanzig Stunden ſich in das Haus, worüber ſie mit ihrem Mann übereingekommen, begeben und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhal⸗ ten ſoll. 1 Der fertigt die Beurkundungen,§ 10 Z. 2 (Anh. S. 9). 285 Die gleiche Erklärung ſoll lin den erſten vierzehn Tagen J. des nächſtfolgenden ſiebenten und zehnten Mo⸗ nats?]) unter Beobachtung der vorigen Förmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteien durch öffentliche Urkunden beweiſen, daß ihre Eltern auf ihrem erſten Entſchluß beharren; ſie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines anderen Scheins nicht zu wiederholen. 1 Wie Z. 1 zu LRS. 278.— 2 Geändert: die Wiederholungen ſollen binnen 14 Tagen geſchehen, nachdem, vom Tag der erſten Erklärung an gerechnet, 3, 6 und bezw. 9 Monate abgelaufen ſind. § 10 Z. 3 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 9). 286 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Tag der erſten Er⸗ 8b. kl ärung an gerechnet, ſollen beide Ehegatten in den näch⸗ ſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweier ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigſtens fünfzig Jahre alt ſein müſſen, zuſammen in Perſon vor dem Vorſteher des Gerichts oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen; ſie ſollen ihm in beglaubigter Form die Ausfertigungen der dier Protokolle, welche ihre wechſelſeitige Einwilligung enthalten, ſowie aller Scheine übetreich en, die den Protokollen beigefügt worden; ſie ſollen endlich, jeder für ſich 44 Von der Eheſcheidung. beſonders, gleichwohl in Gegenwart des anderen und der vier Freunde, die Obrigkeit erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen. 287 Wenn die Gerichtsperſonen den Ehegatten ihre Bemer⸗ S ⸗kungen gemacht haben, und ſie auf ihrem Vorhaben be⸗ harren, ſo wird über ihr Geſuch und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu gehörigen Beweisſtücke ein Schein aus⸗ gefertigt. Der Gerichtsſchreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Parteien(wenn ſie nicht erklären, daß ſie Schreibens unerfahren ſeien, oder nicht, unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geſchieht), die vier Beiſtände, der Gerichtsvorſteher oder deſſen Stellvertreter und der Gerichtsſchreiber unterzeichnen. 288 Gleich unter das Protokoll ſetzt der Gerichtsvorſteher ſeine Ver⸗ —„fügung, daß in drei Tagen auf den ſchriftlichen Antrag des Kronanwalts, welchem zu dieſem Ende die Aktenſtücke durch den Ge⸗ richtsſchreiber mitgetheilt werden ſollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erſtattet werden ſoll. Geändert ſ. Zuſ. zu LRS. 289 289 Findet der Kronanwalt in den Aktenſtücken den Be⸗ »weis, daß zu der Zeit, da beide Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünfundzwanzig und die Frau einund⸗ zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon zwei Jahre lang verehelicht geweſen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre be⸗ ſtanden; daß die Frau noch keine fünfundvierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben be⸗ ſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapitel vorge⸗ ſchriebenen Förmlichkeiten, beſonders unter der Ermächtigung der Eltern, die wechſelſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahres erklärt worden; ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetzerlaubt; im entgegengeſetzten Fall ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: das Geſetz iſt entgegen. Ueber das Geſuch entſcheidet das vandgericht nach Anhören des Staatsanwalts.§ 10 3 4 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 9). 290 Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag ſeine Unter⸗ W ſuchung auf keine anderen Gegenſtände erſtrecken, als die im vorhergehenden Satz bezeichnet ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Parteien nach der Meinung des Gerichts den Bedin⸗ gungen Genüge geleiſtet und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Geſetz beſtimmt ſind; ſo läßt es die Eheſcheidung zu und verweiſt die Parteien vor den Beamten des bürgerlichen Ständes, um dieſelbe eintragen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Fall erklärt das Gericht, daß die Ehe⸗ ſcheidung nicht ſtatthabe, und führt die Gründe der Entſchei⸗ dung aus. Von der Eheſcheidung. 45 »für unſtatthaft erklärt wird, kann nur ſtattfinden, wenn ſie von beiden Theilen, von jedem gleichwohl in einer beſonderen Urkunde, früheſtens nach zehn oder ſpäteſtens vor zwanzig Ta⸗ gen, von dem Tag der Urtheilseröffnung an, eingelegt wird. Die Berufung geht an das Oberlandesgericht.§ 10 Zuſ. 4 R Pol.Geſ.(Anh. S. 9.) 292 Die Berufungsurkunden ſollen wechſelſeitig dem anderen — Ehegatten ſowohl, als dem Gericht des erſten Rechts⸗ zuges behändigt werden. 293 Dieſes Gericht ſoll in den erſten zehn Tagen, von der * ihm geſchehenen Behändigung der zweiten jener Beru⸗ fungsurkunden an zu rechnen, dem Obergericht den Aufſatz des Urtheils und die Aktenſtücke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. In den nächſten zehn Tagen, nachdem der dortige Kronan⸗ walt die Aktenſtücke vom Gericht erhalten hat, macht er ſeine Anträge ſchriftlich. Der Vorſteher oder deſſen Stellvertreter ſtellt die Sache bei dem Obergericht in Berathſchlagung, und in zehn Tagen, nachdem der Kronanwalt ſeinen Antrag überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden. 294 Läßt ein Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo ſind kraft deſ⸗ S ſen die Parteien verbunden, ſich in den nächſten zwanzig 291 Eine Berufung von dem Urtheil, worin dieſe Eheſcheidung —* Tagen, von der Eröffnung des Urtheils an zu rechnen, zuſammen und in Perſon vor dem Beamten des bürgerlichen Standes zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. Nach frucht⸗ loſem Verlauf dieſer Zeitfriſt wird das Urtheil für nicht er⸗ gangen angeſehen. Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 02 4 Aufgehoben.§ 1 des Bad. Einf. Geſ. z. R. Stand. B. Geſ. 295—298. 60. S. 355) S 298* Jede dem§ 33 Ziff. 5 des Reichsgeſetzes vom 6. Fe⸗ bruar 1875 über die Beurkundung des Perſonenſtan⸗ des und die Eheſchließung zuwiderlaufende Ehe iſt nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kronanwalt kön⸗ nen allein dieſe Nichtigkeit anklagen. 1 Neue Faſſung§2 des bei LRS. 295 erw. Geſ.— 2 ſ. bei LRS. 161 299 In jedem Eheſcheidungsfall, den einer wechſelſeitigen. — Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehe⸗ gatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem 46 Von der Eheſcheidung. anderen Ehegatten durch den Heirathsvertrag oder ſeit einge⸗ gangener Ehe erlangten Vortheile!. 1 Vgl. ferner LRS. 386(Elterl. Nutznießung), 1452 und 1518, ferner§ 20 des Geſ. über die privatr. Folgen der Verbrechen (Anh. S. 51) 299 a Auch verliert die Ehefrau in ſolchem Fall den Namen — des Mannes. 300 Der Ehegatte, welcher die Cheſcheidung erlangt hat, be⸗ »hält die von dem anderen Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechſelſeitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr ſtatt hat. Vgl. LRS. 1452 und 1518. 301 Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile bedungen ha⸗ „ben, oder die bedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Gütern des anderen Ehegatten eine Unterhaltsrente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkünfte dieſes letzteren nicht überſchreiten darf. Die eben beſagte Rente kann wieder eingezogen werden, ſobald ſie nicht mehr nothwendig iſt. Vgl. LRS. 209. 302 Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Eheſcheidung „ erlangt hat, anvertraut werden!, wenn nicht das Ge⸗ richt auf Anſuchen der Familie oder des Kronanwalts zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obſorge des anderen Ehegatten oder einer dritten Perſon über⸗ geben werden ſollen. 1 Obſorge während des Prozeſſes. LRS. 267. 303 Wer es auch ſei, dem man die Kinder anvertraut, im⸗ „mer behalten Vater und Mutter gegenſeitig das Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder die Aufſicht zu führen! und ſind nach Verhältnis ihres Vermögens dazu bei⸗ zutragen verbunden?. 1 WRS. 372 u. f.— 2 LRS. 203. 304 Die Auflöſung der Ehe durch eine zu Recht erkannte „Scheidung ſoll den Kindern aus dieſer Ehe keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſetze oder den Ehe⸗ vertrag ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte an die Kinder tritt jedoch nur auf gleiche Weiſe und unter gleichen Umſtänden ein, worunter ſie angefallen ſein würden, wenn die Eheſcheidung nicht erfolgt wäre. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 47 305 Im Fall einer auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgten * Eheſcheidung ſoll das Eigenthum der Hälfte des Vermö⸗ gens eines jeden Ehegatten an dem Tage ihrer erſten Erklärung kraft Geſetzes ſeinen Kindern angefallen ſein. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Hälfte bie zur Volljährigkeit ihrer Kinder!, mit dem Be⸗ ding, für deren Nahrung, Pflege und Erziehung nach ihrem Stand und Vermögen zu ſorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vor⸗ theile, welche den beſagten Kindern durch den Ehevertrag ihrer Eltern zugeſichert ſein mögen. 1 LRS. 384 u. f. Fünftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. 306311 Aufgehoben§ 1 des Bad. Einf. Geſ. z. R. St. B. Geſ. ⸗(Geſ.Bl. 1875 S. 355.) 3114a. Aufgehoben durch das Badiſche Standes⸗B. Geſ. von 1869. Siebenter Titel. Von der Paterſchaft und der Bindſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe ge⸗ borener Kinder. 312 Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, — hat den Ehemann zum Vater. Dieſem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen!, wenn er beweiſt, daß er in der ganzen Zwiſchenzeit von dem dreihundertſten bis zum hundertachtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, ſich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat, ſeiner Gattin ehelich beizuwohnen. 1 Form. LRS. 316 u. f. 313 Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Angabe eines »Zeugungsunvermögens, das Kind zu verleugnen; ſelbſt aus dem Grunde eines von ſeiner Ehegattin begangenen Ehe⸗ bruchs darf er es nicht verleugnen, es ſei denn ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller That⸗ ſachen zugelaſſen werden ſoll, die beweiſen, daß er der Vater des Kindes nicht ſei. 31« Ein Kind, das vor dem hundertachtzigſten Tage nach ge⸗ »ſchloſſener Ehe geboren wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verleugnet werden: Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 1) wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2) wenn er den Geburtsſchein ausgewirkt hat, und dieſer z zu⸗ gleich von ihm n net iſt oder ſeine Erklärung ent⸗ hält, daß er im Schreiben unerfahren ſei; 3) wenn das Kind für nicht lebensfähig! erklärt worden iſt. 1 S LRS. 725. 315 Die Ehelichkeit eines Kindes, das dreihundert Tage nach aufgelöſter Ehe geboren wird, darf beſtritten werden. 316 In leon Fol⸗ wo es dem Mann at iſt, das Kind N für das nicht anzuerkennen, muß dies in Zeit eines Monats geſchehen, wenn er ſich in der Gegend des Ortes befindet, wo das Kind geboren ward. In zwei Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt war. In zwei Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kindes verheimlicht wurde. 317 Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das »Kind anerkannt oder wider die Vaterſchaft Widerſpruch eingelegt hat, die Zeitfriſt dazu iſt aber alsdann noch nicht ver⸗ ſtrichen, ſo haben die Erben eine eigene Friſt von zwei Monaten, um die eheliche Geburt des Kindes zu beſtreiten. Dieſe Friſt läuft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Güter e Va⸗ ters in Beſitz nimmt, oder da es gegen die Erben den Beſitz anſpricht. 318 Jeder außergerichtliche Vorgang, der eine Verleugnung »des Kindes von Seiten des Ehemannes oder ſeiner Er⸗ ben enthält, gilt für nicht geſchehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigens zu er⸗ nennenden Vormund!, unter Beiladung? der Mutter, bei Ge⸗ richt angebracht worden iſt. 1 LRS. 405.— 2§ 56 und f. RCPO. Zweites Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. 319. Die eheliche Kindſchaft der Geburtsſchein? in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Standes. 1 8§ 15 R. Stand. B. Geſ.(Anh. S. 17).— 2§ 17 u. f. des glei⸗ chen Beſ. 320. In deſſen Ermangelung genügt der beſtändige Beſitz * einer ehelichen Kindſchaft. 321 Dieſer Beſitz beſteht in einer Vereinigung hinreichender —1 Thatſachen, welche Verhältniſſe der Kindſchaft und Ver⸗ Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 49 wandtſchaft zwiſchen einem Menſchen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, vorausſetzen. Die vorzüglichſten der dazu dienlichen Thatſachen ſind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angiebt; daß der Vater es als ſein Kind behandelt und in dieſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt und ſeine Nieder⸗ laſſung geſorgt hat; daß es beſtändig in der Geſellſchaft dafür anerkannt wor⸗ den iſt; daß die Familie es dafür erkannt hat. 322 Niemand kann einen Familienſtand in Anſpruch nehmen, — welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburturkunde und ein mit ihr übereinſtimmender Beſitz ihm geben. Umgekehrt kann niemand den Familienſtand desjenigen be⸗ ſtreiten, der einen mit ſeinem Geburtsſchein übereinſtimmenden Beſitz für ſich hat. 323 Gebricht es an einer Rechtsurkunde und einem beſtän⸗ —* digen Beſitz, oder iſt das Kind unter einem erdichteten Namen oder als ein von unbekannten Eltern geborenes Kind in den Büchern eingetragen worden, ſo kann der Beweis der Kind⸗ ſchaft auf jede Weiſe geführt werden. 1 Neue Faſſung§ 146 des Bad. EG. z. d. RG. 6 324. aufgehoben§ 146 d. Bad. 66. 3. d. R36. 325 Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt wer⸗ —* den, welches darthut, daß der Beweisführer kein Kind der Mutter ſei, die er zu haben vorgiebt, oder, wenn ſeine Ab⸗ ſtammung von ſolcher Mutter erwieſen iſt, daß er kein Kind von dem Ehemann dieſer Mutter ſei. 326 Die bürgerlichen Gerichtel ſind allein die Rechtsbehörde V. für Klagen, wodurch ein Familienſtand in Anſpruch ge⸗ nommen wird. 1 In erſter Inſtanz die Landgerich'e.§ 70, 23 R.Ger.⸗Verf.⸗Geſ. — 327. Aufgehoben§ 146 d. Bad. 66 3. 5. R36. 328 Die Anſprache des Familienſtandes iſt für das Kind — ſelbſt unverjährbar. LRS. 2226. 329 Erben eines Kindes, das eine Anſprache nicht gemacht —** hat, können ſie nur machen, wenn ſolches in der Minder⸗ Bad. Landrecht. 4 50 Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. jährigkeit oder in den erſten fünf Jahren nach erreichter Voll⸗ jährigkeit geſtorben iſt. Verjährung LRS. 2277. 330 Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich oU. davon abgeſtanden zu ſein, auch ohne ſie drei Jahre, von der letzten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu laſſen, ſo können die Erben ſie fortſetzen. Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder. 331 Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutſchander oder „einem Ehebruch? gezeugt ſinds, werden durch eine nach⸗ gefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zuſammen vor der Heirath ſie anerkannt haben?, oder ſie in der Heiraths⸗ urkundes ſelbſt anerkennen. 1 R. St. G. B.§ 173.— 2 R.St. G. B.§ 172.— 3 Rechte der Kinder aus Blutſchande oder Ehebruch LRS. 762.— 4 LRS. 334 u. f. — 5§ 54 R. Stand.⸗B. Geſ.(bei LRS. 165). 332 Auch verſtorbene Kinder, welche Nachko mmen zurückgelaſ⸗ S ſen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht. 333 Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte!, als wären ſie aus dieſer Ehe geboren. 1 Recht auf Ernährung: LRS 203, Erbrecht LRS. 745 u. ß LRS. 913 u. f., Widerruf von Schenkungen LRS. 60 u. f. Zweiter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. 334 Die Anerkennung eines natürlichen Kindes! ſoll durch „eine öffentliche Urkunde? vollzogen werden, ſobald ſie nicht in deſſen Geburtsurkunde geſchehen iſt. 1Folgen: LRS. 338.— 2§ 25 R. Stand⸗B. Geſ.(Anh. S. 19), § 70 Not.⸗O.,§ 61 DW. für Standesbeamte. 334* Sie muß mit ausgedrückten Worten darin liegen; bloße Zuſage gewiſſer Vortheile für ein Kind, als z. E. ſeiner Ernährung, begründen die Anerkennung noch nicht. 335 Dieſelbige findet nicht ſtattt zum Vortheil ſolcher Kinder, ⸗die aus Blutſchande oder Ehebruch? gezeugt ſind. 1 Vgl. LRS. 342.— 2 Vgl. LRS. 331 u. Zuſ. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 51 336 Die Anerkennung des Vaters ohne Angabe und Geſtänd⸗ 55b. niß der Mutter wirkt nur gegen den Vater. Vgl. LRS. 340 u. f. 337 Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem »Ehegatten zum Vortheil ſeines mit einer dritten Perſon erzeugten natürlichen Kindes geſchieht, kann weder dem anderen Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern ſchaden. Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einſt die Ehe aufgelöſt wird, und keine Kinder daraus vorhanden ſind. 338 Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die »Rechte eines ehelich geborenen Kindes nicht anſprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder beſtimmt der Titel von den Erbſchaften!. 1 LRS. 756 u. f. und Geſ. über Erbrecht und Ernährung un⸗ ehelicher Kinder(Anh. S. 26). Vgl. ferner§ 4 des Geſ. über die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen(Anh. S. 51). 339 Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, ſowie „* jede Anſprache des Kindes kann von allen denjenigen beſtritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann. 340 Alle Nachfrage, wer Vater eines Kindes ſei, iſt ver⸗ » boten. Ein Entführer! kann auf Anſuchen der Betheiligten für den Vater des Kindes der Entführten erklärt werden, wenn der Zeit⸗ punkt der Entführung mit jenem der Empfängniß übereinſtimmt. 1 R. St.⸗B. G.§ 236 u. f. 340 a Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kindes kundbarlich bei ſich als Beiſchlä⸗ ferin unterhalten hat!, oder der des Beiſchlafs mit ihr, um die Zeit der geſetzlich unterſtellbaren Empfängniß, freiwillig geſtän⸗ dig oder zufällig überwieſen iſt; ingleichen derjenige, der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit außer Stand des freien Sinnengebrauchs zum Behuf eines Beiſchlafs verſetzt hat?. 1 P. St.⸗G. B.§ 72.— 2 R. St.⸗G. B.§ 177. 341 Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kindes ſei, iſt *erlaubt. Das Kind, welches gegen eine Frauensperſon Kindſchafts⸗ rechte anſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige ſei, womit dieſe niedergekommen iſt. Abſ. 3 iſt aufgehoben:§ 12 des Bad. EG. zum R. Stand.⸗B. Geſ. (Geſ.-Bl. 1875 S. 355). Von der Anwünſchung eines Kindes 2c. 342 Kein Kind darf in Fällen, wo zufolge des 335ſten Satzes S die Anerkennung nicht geſtattet iſt, zu einer Srebſcheſte⸗ anſprache gegen Vater oder Mutter zugelaſſen werden. Achter Fitel. Von der Inwünſchung eines Bindes und der freiwilligen Pflege eines Minderjührigen aus wohlthütigen Abſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwünſchung eines Kindes. Erſter Abſchnitt. Von der Anwünſchung und ihren Wirkungen. 343 Perſonen beiderlei Geſchlechts, welche das fünfzigſte »Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Anwünſchung keine ehe⸗ liche Nachkommenſchaft haben und wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen, dür⸗ fen der Anwünſchung ſich Pflegvaterſchaft: LRS. 361 u. 343 a Die Anwünſchung muß unbebingt und auf immer ge⸗ A ſchehen. 344 Nen kann von mehr als einer Perſon an Kindes⸗ »ſtatt angenommen werden, es ſei denn von zweien wechſel⸗ ſeitigen Ehegatten. Außer dem Fall, der unten im S6te Satz beſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des anderen Kinder an⸗ wünſchen.! 1 Vgl. LRS. 362(Pflegvaterſchaft). 345 Die Annahme an Kindesſtatt kann nur demjenigen zu . Theil werden, den man in ſeiner Minderzjährigkeit wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtützt und ununterbrochen ge⸗ pflegt hat!, oder demjenigen, der dem Anwünſchenden das Leben gerettet hat, ſei es in einem Streit oder in Feuers⸗ und Waſſersnoth. In dem Fall der Lebensrettung genügt es, wenn der An⸗ wünſchende volljährig, ſodann älter als der Angewünſchte i keine ehelichen Nachkommen hat und, ſofern er verheirathet iſt ſein Segutt⸗ einwilligt. 1 Vgl. LRS. 366 u. f. 345 Es bedarf ferner zur Anwünſchung jener frühern Pflege Be nicht, wenn eine volljährige Mannsperſon ein uneheliches, Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. 53 vom Vater noch nicht anerkanntes unmündiges Kind einer Frauens⸗ perſon, die ſie heirathet, mit deren Einwilligung, mittelſt des Heirathsvertrages! anwünſcht, wo alsdann auch dieſer Vorgang keinen eigenen Förmlichkeiten unterliegt. 1 LRS. 1387 u. f.— Not.⸗O.§70. 346 Die Anwünſchung hat ſonſt in keinem Fall vor der »Volljährigkeit des Angewünſchten ſtatt!. Sind deſſen beide Eltern, oder nur eins von beiden, noch im Leben, und der Angewünſchte hat das fünfundzwanzigſte Jahr noch nicht zurück⸗ gelegt, ſo muß er die Einwilligung ſeiner Eltern oder des leben⸗ den Theils beibringen. Iſt er über fünfundzwanzig Jahre alt, ſo muß er um ihren Rath bitten. 1Vgl. LRS. 366 u. f 347 Die Annahme an Kindesſtatt gibt dem Angewünſchten » den Namen des Anwünſchenden, dem er ſeinen eigenen Namen hinzuſetzt. 348 Der Angewünſchte bleibt in der Familie, welcher er der »Geburt nach angehört, und behält hierin alle ſeine Rechte. Abſ. 2 iſt aufgehoben durch§ 1 d. Bad. EG. z. R. Stand⸗ B. Geſ. (Geſ⸗Bl. 1875 S. 355). 349 Ohne die natürliche Verbindlichkeit, in den geſetzlich 6»beſtimmten Fällen ſich wechſelſeitig den Unterhalt zu ver⸗ ſchaffen, zwiſchen dem Angewünſchten und ſeinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwiſchen Anwünſchenden und Angewünſchten die gleiche Verbindlichkeitl ein. 1 LRS. 203, 207. 350 Der Angewünſchte erwirbt keine Erbrechte auf das Ver⸗ 20. mögen der Blutsfreunde des Anwünſchers, aber auf deſſen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus gleiche Rechte!, wenn derſelbe eheliche, nach der An⸗ wünſchung geborene Kinder zurückließe. 1 LRS. 745 u. f.(Erbrecht), 913 u. f.(Pflichttheil), 960 u. f. (Widerruf von Schenkungen). 351 Stirbt der Angewünſchte ohne eheliche Abkömmlinge, ſo fällt alles, was ihm von dem Anwünſcher geſchenkt oder vermacht ward, inſofern es bei dem Abſterben des erſteren noch wirklich vorhanden iſt, auf den letzteren oder ſeine Nach⸗ kommen zurück!, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das übrige Vermögen des Angewünſchten fällt auf ſeine leibliche Verwandten, und dieſe ſchließen allemal ſelbſt in den 54 Von der Anwünſchung eines Kindes zc. oben Gegenſtänden alle Erben des Anwünſchers aus, die nicht deſſen Abkömmlinge ſind. 1 Sonſtige Rückhaltsrechte: LRS. 747, 766, 951. 35) Stirbt noch bei Lebzeiten des Anwünſchers, aber nach J=. dem Tode des Angewünſchten, auch die Nachkommenſchaft des letzteren aus, ſo erbt auch alsdann der Anwünſcher, was er geſchenkt hatte; dieſes Recht ſoll gleichwohl ſeiner Perſon allein anhangen und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht übergehen. Zweiter Abſchnitt. Von der Form der Anwünſchung. 353 Der Anwünſcher und der Anzuwünſchende müſſen ſich 25. vor dem ordentlichen Richter! des Anwünſchers ſtellen, um über ihre wechſelſeitige Einwilligung eine Urtunde zu er⸗ richten. 1 Amtsrichter§ 1 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 5)§ 59 R. Pol.⸗O. 35 4(Mitwirkung des Kronanwalts) außer Kraft nach 8 25 R.Pol⸗ 4. Geſ.(Anh. S. 11). 355 Das Gericht, in ordentlicher Sitzung, prüft nach einge⸗ zogener zweckmäßiger Erkundigung: 1) ob alle geſetzlichen Bedingungen erfüllt ſind; 2) ob die Perſon, welche anwünſchen S einen guten Ruf hat. Verfahren:§ 8 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 8)§ 59 R. Pol.⸗O 356 Es erkennt hierauf, ohne eine Form von gericht⸗ »lichem Verfahren und ohne Entſcheidungsgründe aus⸗ zudrücken[nach Vernehmung des Kronanwalts]“: „Die Anwünſchung hat ſtatt, oder: ſie hat nicht ſtatt“. 1 Fällt weg, ſ. zu LRS. 354. 57. In einem Monat nach der Gerichtsentſcheidung wird 35 dieſes Urtheil der nächſten Suteee auf Be⸗ treiben Sn Partei vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſe hat bei ihrem Verfahren die gleiche Form zu beob⸗ achten erkennt, ohne Entſcheidungsgründe ausz udrücken: „Das Erkenntniß iſt beſtätigt, oder: das Erkenntniß „iſt geändert, und folglich: die Anwünſchung hat ſtatt, „oder ſie hat nicht ſtatt.“ 1 Landgericht:§ 8b R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 8). 358 Jedes Erkenntniß des Obergerichts, wodurch eine An⸗ »wünſchung ie wird, ſoll öffentlich verkündigt und angeſchlagen werden. Die Be n der Orte und die Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. 55 Anzahl der Anſchläge bleibt dem Ermeſſen dieſer Gerichtsbehörde überlaſſen. Vgl. R6PO. 8§ 187(effentliche Zuſtellung). 359 In den nächſten drei Monaten nach Verkündigung des 29. Erkenntniſſes ſoll auf Anſuchen des einen oder des an⸗ deren Theils die Anwünſchung an dem Ort, wo der Anwünſcher ſeinen Wohnſitz hat, den Büchern des bürgerlichen Standes ein⸗ getragen werden. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von der Oberbehörde erlaſſenen Er⸗ kenntniſſes, und die Anwünſchung bleibt wirkungslos, wenn ſie nicht in dieſer Friſt den Büchern eingetragen worden iſt. 360 Stirbt der Anwünſcher, nachdem die Urkunde, woraus 50U. ſich ſein Wille ergibt, den Anwünſchungsvertrag zu ſchlie⸗ ßen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichtsbehör⸗ den gebracht worden, aber ehe dieſe hierüber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren dennoch fortgeſetzt, und auf ge⸗ eignete Fälle die Anwünſchung zugelaſſen werden. Hielten deſſen Erben die Anwünſchung jedoch für unzuläſſig, ſo bleibt ihnen unbenommen,[dem Kronanwalt!] eine Denkſchrift mit ihren Anmerkungen darüber eiftzuhändigen. 1 Deſſen Mitwirkung fällt weg: ſ. zu LRS. 354. Zweites Kapitel. Von der Pflegvaterſchaft.! 361 Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, ohne ehe⸗ o1 liche Nachkommen iſt und einen geſetzlichen Rechtstitel wünſcht, wodurch er einen Minderjährigen ſich ergeben machen will, kann ihm Fflegvater(Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermanglung die Beiſtimmung eines Familienraths?, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte, jene der Verwalter des Waiſenhauſes, worin es aufgenommen worden, oder des Gemeinderaths ſeines Wohn⸗ orts erhalten hat. 1 Anwünſchung: LRS. 343 u. f.— 2 Vgl. LRS. 405 u. Zuſ. 362 Ehegatten können ohne gemeinſchaftliche Bewilligung nicht S Fflegeeltern eines Kindes werden. Vgl. LRS. 344(Anwünſchung). 363 Der Bezirksrichter!, unter welchem das Kind ſeinen „Wohnſitz hat, führt ein Protokoll über das auf die 56 Von der Anwünſchung eines Kindes 2c. Pflegvaterſchaft ſich beziehende Geſuch und über die gegebene Ein⸗ willigung. 1 Amtsrichter,§ 1 R Pol.⸗G.(Anh. S. 5), 8 59 R. Pol.⸗O. 364 Nur zum Vortheil ſolcher Kinder, die noch keine fünf⸗ »zehn Jahre alt ſind, kann dieſer Pflegverband ſtatt haben. Er führt, unbeſchadet jeder beſonderen Uebereinkunft!, die Verbindlichkeit mit ſich, das Pflegekind zu ernähren?, zu erziehen und in Stand zu ſetzen, daß es einſt ſeinen Lebensunterhalt er⸗ werben könne. 1 LRS. 1134.— 2 LRS. 203 u. f. 365 Hat das Pflegekind einiges Vermögen, das zuvor unter * Vormundſchaft war, ſo geht die Verwaltung ſeines Ver⸗ mögens ebenſo, wie die Obſorge über ſeine Perſon, auf den Pflegvater über!, der jedoch die Erziehungskoſten den Einkünften des Pflegkindes nicht aufrechnen darf. 1 Rechnungslegung, Gegenvormund, LRS. 370 u. f., vzl. auch RS. 450 u. f. 366 Wenn der Pflegvater nach umgelaufenen fünf Jahren, » von übernommener Pflege an, in der Beſorgniß, ſein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig wird, durch eine letzte Willensverordnung es an Kindesſtatt annimmt!, ſo ſoll dieſe Verfügung gültig ſein, vorausgeſetzt, daß der Pfleg⸗ vater keine eheliche Kinder zurückläßt. 1 Vgl. SRS. 343 u. f. 367 Stirbt der Pflegvater vor dieſen fünf Jahren oder nach denſelben, ohne ſein Pflegkind an Kindesſtatt angenom⸗ men zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lang es minderzährig iſt, der Lebensunterhalt verſchafft werden; der Betrag und die Art des⸗ ſelben wird da, wo nicht ſchon eine förmliche Uebereinkunft unter den gegenſeitigen Stellvertretern des Pflegvaters und des Pfleg⸗ kindes darüber beſteht, gütlich oder rechtlich beſtimmt.! 1 LRS. 208 u. f. 368 Will der Pflegvater ſein Pflegkind, nachdem es volljährig —* geworden, an Kindesſtatt annehmen, und letzteres gibt hiezu ſeine Einwilligung, ſo wird nach den zuvor beſtimmten Formen! zur Anwünſchung geſchritten, welche alsdann ihre volle Wirkung hat. 1 LRS. 343 u. f. mit Zuſ. 369 Bleiben in den erſten drei Monaten nach der Volljährig⸗ »keit des Pflegkindes die Vorſtellungen, die es ſeinem Von der elterlichen Gewalt. 57 Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kindesſtatt angenom⸗ men zu werden, ohne Erfolg, und iſt das Fflegkind nicht im Stande, ſich ſeinen Lebensunterhalt zu erwerben, ſo kann der Pflegvater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Un⸗ fähigkeit zur Erwerbung ſeines Unterhalts zu entſchädigen.! Dieſe Entſchädigung beſteht in einer Unterſtützung zum An⸗ fang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht dieſen Fall zum Voraus beſtimmt hat. 1 RS. 1146 u. f. 370 In jedem Fall iſt der Pflegvater, der das Vermögen »ſeines Mündels verwaltet hat, darüber Rechnung! abzu⸗ legen verbunden. 1 LRS. 469 u. f. mit Zuſ. 370 Auch iſt er wegen der Gegenvormundſchafti und ſonſt à. den gleichen Verbindlichkeiten? wie andere Pfleger unter⸗ worfen. 1 LRS. 420 u f.— 2 LRS. 450 u. f.(Verwaltung), 2121 (Pfandrecht). Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt. 37 Ein Kind, welches Alters es ſei, iſt ſeinen Eltern Ehr⸗ »furcht! und Gehorſam ſchuldig?. 1 Vgl§ 29 R. Stand.⸗B. G. bei LRS. 144,(Einwilligung z. Ehe), 346(Anwünſchg),— 2 Nichtigkeit entgegengeſ. Verträge: LRS. 1388. 372 Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Volljährig⸗ — keit! oder Gewaltsentlaſſung?. 1 LRS. 488.— 2 LRS. 476 u. f.— Fernere Beendigungs⸗ gründe: WRS. 267, 302(Eheſcheidung), vgl. außerdem Art 14 des Bad. E6. z. R St G. B.(Ges Pl. 1871 8. 431) in der Fassung nach F3 d. Bad. EG. z. R. Stand. B. Ges.: Die Verurtheilung eines Flterntheils wegen Verübung einer der in den 56 173— 183 RSt. 6. B. bezeichneten strafbaren Hand- lungen in Bezug auf ein eigenes Kind hat das Erlöschen der dem Verurtheilten durch die LRS. 371— 374 und 384 eingeräumten Rechte und Befugnisse über die Person und Güter des Kindes von Rechts- wegen zur Folge— und Gesetz vom 4. Mai 1886 über die Zwangs- erzichung(GesBl. 8 225) 373 Während der Ehe übt der Vater allein dieſe Gewalt 73. aus. 374 Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des »Vaters nicht verlaſſen, außer nach zurückgelegtem acht⸗ zehnten Jahr, und allein um Kriegsdienſt zu nehmen. 58 Von der elterlichen Gewalt. — 909(EEinſperrungsrecht des Vaters): Aufgehoben durc 3 75—383. Lirſ d. Boß⸗ 69 z. R. St. G.⸗B. eM 1871 S 384 1 Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöſter 584. Ehe der Ueberlebende von beiden Eltern die Nutz⸗ nießung? an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben oder bis zur Gewalts⸗ entlaſſungs, wenn dieſe früher erfolgt?. 1 Geändert durch§ VIII Z. 3 des 1. Einf.⸗Ed.(S. 2) Vgl. ferner Justizministerialverordnung vom 9. März 1819(Reg.-B. Nr. 10). Wir erklären, um allen Zweiſel zu heben, andurch authentisch: dass diese elterliche Nutzniessung, ungeachtet des etwa erfolgenden früheren Todes eines Kindes, so lang dauern solle, als der Satz 620 vorschreibt, nämlich so lang, bis das Kind, wenn es noch lebte, sein achtzehntes Jahr zurückgelegt hat. 2 Ohne Pflicht der Sicherheitsleiſtung LRS. 601.— 3 LRS. 476 u. f.— 4 Vgl. außerdem LRS. 730(Kinder e. Erbunwür⸗ digen), Art. 14 d. Bad. CG. z. R. St. G.⸗B.(bei LRS. 372); CRS. 386, 387. 384 ³ Dieſes Endziel der Nutznießung verſteht ſich jedoch a ohnbeſchadet desjenigen Theils, der dem Ueberlebenden kraft der Ehegeſetze! oder der letzten Willensverfügungen? des erſt Verſtorbenen geſetzmäßig zukommen mag. 1 LRS. 738a, 745 a(Geſetzl. G. Gemeinſch.) 1519a(Voraus), 1535 0(Richtgemeinſch.), 1539à(Verm. Abſ.), 1570 a, 1570 b(be⸗ widm. Ehe).— 2 Vgl. LRS. 1094. 385 Die mit dieſer Nutznießung verbundenen Laſten 1) diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden 2) Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen?; 3) Zahlung der Rückſtändes und der Zinſen der Kapitalien; 4) Bezahlung der Krankheits⸗ und Begräbnißkoſten. 1 LRS. 600 u. f.— 2 LRS. 203 u. f.— 3 Urtert: arrérages (Renten, Rentenzieler). 386 Derjenige von beiden Eltern, zu deſſen Nachtheil eine oO Eheſcheidung erkannt worden!, bleibt von dieſer Nutz⸗ nießung ausgeſchloſſen; ſie hört ebenfalls bei einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe ſchreitet?. 1 2RS 229 u. f.— 2 Vgl. LRS. 395. 387 Sie ſoll ſich auf dasjenige Vermögen nicht erſtrecken, ⸗welches die Kinder durch abgeſondert treibende Arbeit und Kunſtfleiß erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter Von der Minderjährigk., der Vormundſch. u. der Gewaltsentlaſſg. 59 der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nutznießung daran haben ſollen, den Kindern geſchenkt oder vermacht wor⸗ den iſt. Zehnter Litel. Von der Minderjührigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltz⸗ entlaſſung. Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. 388 Minderjährig iſt jeder, ohne Unterſchied des Geſchlechts, » der das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat. Vgl. Reichsgeſetz v. 17. Februar 1875 über das Alter der Groß⸗ jährigkeit(bei LRS. 438) und VI. Konſt.⸗Ed.§ 27(Anh S. 4). Eidesfähigkeit 358 Z. 1 RCPO.; Ehemündigkeit§ 28 u. f. d. R.⸗ Stand. B. G.(ei LRS. 144); Fähigkeit zu teſtieren LRS. 904, z. Ab⸗ ſchluß von Verträgen LRSS. 1124 u. f, 1305, 1314.— Proz. F⸗ fähigkeit§ 50 u. f. R6PO. Zweites Kapitel. Von der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaſt der Eltern. 389 Der Vater iſt, während der Ehe, Verwalter alles Ver⸗ * mögens, welches ſeinen minderjährigen Kindern zugehört, ſelbſt des freieigenen1. Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, iſt er über Hauptſtock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Geſetz ihm eine Nutznießung gibt, über den Haupt⸗ ſtock allein Rechenſchaft zu geben verbunden.2 1 Vgl. LRS. 384, 387 mit Zuſ.— 2§ 58 Z. 2 d. R. Pol.⸗O. beſtimmt: Wenn während der Ehe der Eltern das Vermögen der Kinder durch üble Verwaltung(LRS. 389) gefährdet wird, so befinden die Amtsgerichte(Familienrath) über das nach LRS. 444 erforderliche Pinschreiten. 390 Wird die Ehe durch den natürlichen Loder bürgerlichen1] »Tod eines der Ehegatten aufgelöſt, ſo fällt die Vor⸗ mundſchaft über die minderjährigen, nicht gewaltsentlaſſenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Geſetzes zu?. 1 Aufgehoben: ſ. bei LRS 22.— 2 Beginn der Verwaltung: 3(Anh. S. 11). Verfahren des Amtsgerichts:§ 68 „Pol.⸗V. 60 Von der Minderjährigk., der Vormundſch u. der Gewaltsentlaſſg. 391 er Vaterl kann gleichwohl der überlebenden Mutter und einen beſonderen Vormundſchaftsbeiſtand zuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich bes iehende Rechtshandlung vornehmen darf. ſinm der Vater die Handlungen, für welche der Bei⸗ ſund ernannt ſein ſoll, ſo iſt die Vormünderin befugt, die übri⸗ gen ohne deſſen Nilwirtung vorzunehmen. 1 Recht des unehelichen Vaters: LRS. 393a. 392 Dieſe Ernennung eines Vormundſchaftsbeiſtands kann — nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) durch eine letzte Willensverordnung!; 2) durch eine vor[dem Ortsvorſteher und ſeinem Gerichts ſchreiber?]) oder vor Staatsſchreibern geſchehene Erkl ännig 969 u. f.— 2 Geändert zu Protokoll des Amtsgerichts. § 67 R. Pol⸗O 393 Iſt die Frau bei dem Tod ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden!. Mit der Geburt des Kindes wird die Mutter d M n Vor⸗ münderin, und jener Pfleger iſt alsdann kraft Geſ etzes ſein Gegenvormund. 1 Durchs Amtsgericht§ 2 Ziff. 2 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 6)§ 68 3 6 393. Bei unehelichen Kindern, e bekannte Mutter! haben, iſt dieſe die Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig anerkannt?, ſo kann er das im Satz 391 be⸗ ſtimmte Recht üben;[wo teine bekannte Mutter vorhanden, oder dieſe verſtorben iſt, liegt dem Kronanwalt des Bezirksgerichts die Betreibung der Bevormundung ob.] 1 LRS. 341.— 2 LRS. 334 u. f.— 3 Aufgehoben:§ 25 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 11), vgl. dagegen§ 17 dieſes Geſetzes. 394 Die Mutter iſt nicht ſchuldig, dieS Vormundſchaft anzu⸗ »nehmen; jedoch muß ſie, wenn ſie die Vormundſchaft ab⸗ lehnt, die ihr anhängigen Pflichten ſo lang erfüllen, bis ſie die Ernennung eines Vormunds erwirkt hat. Vgl. LRS. 421. 395 Will die Mutter, welche d die Vormundſchaft führt, ſich * wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch die Ehe ge⸗ ſchloſſen wird, einen Familienrath! zuſammenberufen laſſen, und dieſer entſcheidet, ob ihr ferner die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſoll. Von der Minderjährigk., der Vormundſch. u. der Gewaltsentlaſſg. 61 Unterläßt ſie dieſes, ſo verliert ſie kraft die Vor⸗ mundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortfül rung als Sammtſchuldner? verantwortlich. 1 LRS. 405 u. S vgl.§ 68 Z. 2 R. Pol.⸗O.— 2 LRS. 1200 u. f. 396 Ueberläßt ein ordentlich zuſammenberufener Familien⸗ . rathi d Vormundſchaft ber Mutter, ſo muß er ihr noth wendig den zweiten Ehegatten als Vitvornund beiordnen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattin für die Verwaltung, inſoweit ſie nach der Heirath geführt wird, als Sammtſchuldner ver⸗ antwortlich. 1 LRS. 405 u. Zuſ. R.Pol.⸗O.§ 68 Z. 2. Zweiter Abſchnitt. Von der elterlich verordneten Vormundſchaft. 397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, geh rt nur dem Längſt⸗ lebenden von beiden Eltern.! Beſtätigung durchs Amtsgericht erforderlich:§ 18 R. Pol.⸗Geſ. Anh. S. 10). 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Satz vor⸗ geſchriebenen F Formen und unter den folgenden Ausnahmen und Einſchränkungen ausgeübt werden. 398. Niemals kann weder von den S noch von dem Familienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufſchiebenden Bedingungen! ernannt werden. 1 LRS. 1181 u. f. 399 Eine Mutter in zweiter Ehe, welcher die Vormundſchaft * über ihre Kinder aus der erſten Ehe nicht gelaſſen wor⸗ den iſt!, kann ihnen keinen Vormund ernennen. LRS. 395. 400 Hat die Mutter, welcher in zweiter Ehe die Vormund⸗ »ſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund ernannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur mit Beſtätigung des Familienraths 1 LRS. 405 u. Zuſ. 401 Der ⸗ welchen Eltern ernennen, iſt nicht ſchul⸗ »dig, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Klaſ ſe derjenigen Perſonen gehört, denen, in Er⸗ manglung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie auftragen können,! oder beſondere Verpflichtungsgründe bei ihm eintreten. 1 LRS. 427 u. f. 62 Von der Minderjährigk., der Vormundſch. u. der Gewaltsentlaſſg. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Ahnherrn. 402 Hat der längſtlebende Elterntheil dem Minderjährigen — keinen Vormund ernannt, ſo gebührt die Vormundſchaft kraft Geſetzes! dem väterlichen Großvater, bei deſſen Abgang dem mütterlichen Großvater, und ſo weiter aufwärts, dergeſtalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahnherrn deſſelben Grads immer vorgezogen wird. 1 Jedoch iſt Beſtätigung durchs Amtsgericht erforderlich§ 18 R. Pol.⸗G.(Anh. S. 10). 403 Treffen in Ermanglung des väterlichen und mütterlichen „ Großvaters des Minderjährigen zwei Ahnherren eines höhern Grat zuſammen, die beibe zur väterlichen Linie des Pinberfährigen gehören, ſo ſoll die Vormundſchaft kraft Geſetzes auf den väterlichen Großvater des Vaters des Minderjährigen fallen. 404 Treffen in gleicher Weiſe zwei Urgroßväter der mütter⸗ »lichen Linie zuſammen, ſo geſchieht die Auswahl von dem Familienrath!, jedoch nur aus einem dieſer beiden Ahn⸗ herren. 1 LRS. 405 u. Zuſ. Pierter Abſchnitt. Von Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths. 405 Die Ernennung eines Vormunds geſchieht durch einen . Familienrath!, ſo oft ein minderjähriges, nichts gewalts⸗ entlaſſenes Kind weder Vater noch Mutter?, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormunds, noch Ahnherrn im Leben hat; deßgleichen, wenn der Vormund, der zu einer dieſer Klaſſen gehört, ſich in einem Fall der unten verordneten Aus⸗ ſchließungen befindets oder rechtmäßig entſchuldigt iſts. 1 Die S über den Familienrath ſind jetzt i den §§ 2 Ziff. 2, 5a, 5b, 11 u.f. des Rechtspolizeigeſetzes(Anh. S. 6) enthalten. Hiedurch ſind die LRS. 406— 416 erfeht.— 2 LRSS. 390, 393a.— 3 LRS. 397.— 4 LRS. 402.— 5 LRS. 442 u. f. 6 LRS. 427 u. f. 406— 416. 6 3uf. 1 zu LRS 40. 417 Beſitzt S jährige, der im Lande wohnt, Güter 7.1 im Auslande, umgekehrt, ſo wird die beſondere Verwaltung über dieſe Güter einem Nebenvormund! anvertraut. 1 Ernennung durchs Amtsgericht§ 68 Ziff. 6 RMPold. Von der Minderjährigk., der Vormundſch. u der Gewaltsentlaſſg. 63 In dieſem Fall ſind der Vormund und Nebenvormund von einander unabhängig. Sie haben einander für ihre gegenſeitige Verwaltung nicht zu haften. 418. Der Vormundl handelt und verwaltet in ſeiner Eigen⸗ ſchaft von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die in ſeiner Gegenwart geſchieht; außerdem von dem Tag an, da ihm ſeine Ernennung bekannt' gemacht worden iſt. 1 Der ernannte Vormund: wegen der geſetzlichen und elter⸗ lich verordnete ſ.§ 21 R. Pol.⸗G.(Anh. S. 11). 419 Die Vormundſchaft iſt ein perſönliches Amt und geht * auf Erben des Vormunds nicht über. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und müſſen, wenn ſie großjährig ſind, die Verwaltung als Geſchäftsführer! fortſetzen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt.? 1 LRS. 1372 u. f.— 2 Vgl. LRS. 2010(Auftragsvertrag). Fünfter Abſchnitt. Von dem Gegenvormund. 42 0 Bei jeder Vormundſchaft ſoll ein von dem Familien⸗ *rath' ernannter Gegenvormund ſein. Seine Amtspſlicht iſt, für den V zorth hei des Minderjährigen zu ſorgen, wenn dieſer gegen jenen des Vormunds an ſiß 1 Vgl. LRS. 405 u. Zuſ. und§ 68 Ziff. 6 R. Pol.⸗O. 42 Oa. Iſt der Hauptvormund Glied einer anderen Kirche, als — zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, ſo muß der Gegenvormund nothwendig aus Gliedern jener ſrhe genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, 1 hat dieſer alsdann die Obſorge über deſſen kirchliche Erziehung! beſonders auf ſich. 1 Geſetz vom 9. Oktober 1860(Anh. S. 25). 420 b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund ſtehen, S und Fälle ſich begeben, in welchen eine getrennte Be⸗ theiligung ſtattfindet, z. E. bei Erbverzeichniſſen, da tritt nicht der Gegenvormund, ſondern ein für jeden Mündling zu beſtellen⸗ der Unterpfleger! in das Mittel. 1 Ernennung durchs Amtsgericht:§ 68 Ziff. 6 R. Pol.⸗O. 421 Wo das vormundſchaftliche Amt einer Perſon kraft des L* L., II. und III. Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels zu⸗ fällt, da ſoll dieſer Vormund, ehe er noch ſeine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegenvormunds einen Inach Vor⸗ ſchrift des Iw. Abſchnitts gebildeten Familienrath!] zuſammen⸗ berufen laſſen. 64 Von der Minderjährigk, der Vormundſch u. der Gewaltsentlaſſg. Hat er, vor Erfüllung dieſer Förmlichkeit, in die Verwal⸗ tung ſich eingemiſcht, ſo kann ihm der Familienrath, ſder auf Anſuchen der Verwandten, der roder anderer Betheilig⸗ ten oder Amtshalber von dem Ortsvorſteher zuſammenberufen worden!), ſobald ſeinerſeits eine Gefährde untergelaufen iſt, die Vormundſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung.? 1 Vgl. LRS. 405 u. Zuſ.— 2 LRS. 1149 u f. 422 Bei den übrigen Vormundſchaften ſoll die Ernennung des Peei unmittelbar nach der Ernennung des Hauptvormunds geſchehen 423 In keinem Fall ſoll der Vormund bei der Ernennung * des S mitſtimmen; wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden ſind, ſoll er aus derjenie gen von beiden Linien werden, wozu der Hauptvormund nicht gehört. 424. Der Gegetwornund tritt nicht kraft 1 s in die ledig gewordene oder durch Abweſenh 3 verlaſſene Stelle des Vormunds, ſondern er muß in dieſem al auf Ernennung eines neuen Vormunds antragen!, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat. 1 LRS. 446 u. f. 42 Die des Gegenvormunds endigen ſich S zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 1 MRS 476 u. f.(Gewaltsentlaſſung), 488(Volljährigkeit), 512 (Aufhebung der Entmündigung). 425 Stirbt der Gegenvormund oder tritt ab, ſo muß nach Da. dem Satz 421 1 422 wieder für deſſen Erſetzung ge⸗ ſorgt werden. Vgl. 2 68 Rpold. 42 6 Die in dem VI.! und VII.2 folgenden Abſchnitt enthal⸗ »tenen Verfügungen ſind auf die Gegenvormünder eben⸗ falls anwendbar. Der Vormund darf jedoch auf Abſetzung des Gegenvormunds nicht antragen, noch in den darüber vorgehenden Familienver⸗ ſammlungens ſtimmen. 1 RS. 427 u. f.— 2 LRS. 442 u. f.— 3 LRS. 405 u. Zuſ. Bechſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormundſchaft befreien.! — 2 42 7. Befreit von der Vormundſchftztberuahtie ſind: 1) die Rital lieder der oberſten Staatsbeh 2) die Vorſtände und Mitglieder des Oberlandes⸗ gerichts; 6 Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch u d. Gewaltsentlaſſg. 65 3) die Staats⸗ und Provinzeinnehmer; 4) die Vorſteher der mittleren Staatsbehörden und die Oberbeamten; 5) alle Staatsbürger, welche außer der Provinz, in welcher die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt verſehen. 1 Ueber die Befreiungsgeſuche entſcheidet das Amtsgericht(Fa⸗ milienrath):§ 69 R. Pol.⸗H.— 2 Neue Faſſung:§ 146 des Bad. E. G. z. d. R. J. Geſ. 6 428. Ebenſo ſind von der Vormundſchaft frei: die dienſtleiſtenden Militärperſonen und alle anderen Staats⸗ bürger, welche außer dem Staatsgebiet einen Staatsauftrag vollziehen. Vgl. 8 41 des Reichsmilitärgeſetzes vom 2. Mai 1874(R.Geſ.⸗ Bl. S. 45). Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormundschaften ablehnen und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt. 429 Iſt die Sendung uneingeſtanden und unbeurkundet, ſo — ſoll die Befreiung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Geſchäftskreis der zur Be⸗ freiung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt iſt. 43 Staatsbürger, welche hiernach frei wären und dennoch »eine Vormundſchaft übernommen haben, können ſich ſol⸗ cher aus jener Urſache nicht wieder entledigen laſſen. 43 Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienſte „oder Aufträge erſt nach Uebernahme und Führung der Vormundſchaft erhielten, können, wenn ſie dieſe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrathl zuſammenberu⸗ fen laſſen, um einen anderen Vormund an ihre Stelle zu er⸗ nennen. Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder der vorige die Wiedererlangung der Vormundſchaft begehrt, ſo kann ſie dieſem von dem Familienraths wieder aufgetragen werden. 1 LRS. 405 u. Zuſ. 432 Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verſchwä⸗ Se gert iſt, kann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, ſo lang noch in dem Umfang von acht Stunden Bad. Landrecht. 5 66 Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. ſich Verwandte oder Verſchwägerte finden, welche im Stand ſind, ſie zu führen. 433 Wer fünfundſechzig Sb Rhi hat, kann ſich weigern, »Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen. 434 Jeder, der mit einer ſchweren Gebrechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der habenhn einer Vormund⸗ ſchaft frei. Er kann ſich auch davon losſprechen laſſen, wenn ihm eine ſolche Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernennung zuſtößt. 435 Zwei V geben jedem das Recht, eine dritte auszuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Pornnbſcheft beladen iſt, hat nicht nöthig, eine zweite zu übernehmen, außer über ſeine Kinder. 436. Wer fünf eheliche Kinder hat, iſt von jeder Vormund⸗ ſchaft, Sße jener über ſeine Kinder, frei. Kinder, welche im wirtlicen Dienſt in den Kriegsheeren des Staats geſtorben ſind, werden für dieſe Befreiung mitgezählt. Andere verſtorbene Kinder werden nur alsdann mit einge⸗ rechnet, wenn ſie Kinder zurückgelaſſen haben, und dieſe noch leben. 437 Kinder, die dem Vormund erſt während der Vormund⸗ »ſchaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, ſolche nieder⸗ zulegen. 438 Iſt ein ernannter Vormund bei der Berathſchlagung Oe zugegen, die ihm die Vormundſchaft auſträg ſo muß er auf der Stelle, bei Verluſt jeder weiteren Gegenvorſtellung, ſeine Entſchuldigungsgründe vorbringen, über welche alsdann der Familienrathl einen Schluß faßt 1 LRS. 405 u. Zuſ. 439. War der ernannte Vormund bei der Berathſchlagung, V die ihm die V ormundſchaft aufgetragen hat, nicht zuge⸗ gen, ſo kann er einen Familienrathi zuſammenberufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungsgründe einen Schluß zu faſſen. Die hierzu nöthigen Schritte müſſen in drei Tagen nach der ihm gſcheh enen ſeiner Ernennung, geſchehen. Für ebe ſechs Stunden, welche ſein Wohnſitz von dem Ort der zugedach hten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derſelben wird er ferner nicht gehört. 1 LRS. 405 u. Zuſ. Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 67 440 eine Entſchuldigungsgründe verworfen, ſo ſteht »es ihm frei, deren Anerkenntnis gerichtlich zu ſuchen er iſt aber gehalten, während des Streits die Verwaltung für⸗ ſorglich zu führen.)] Die Beſchwerden gegen amtsgerichtliche Entſcheidungen gehen ans Landgericht:§ 23, 24 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 11). 441. Wird er alsdann von der Vormundſchaft freigeſprochen, ſo können diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgründe e haben, in die Gerichtskoſten verurtheilt werden. Verliert er, j wird er 3. bſt in dieſe Koſten verurtheilt.] Vergl. jetzt§ 8 a R. Pol.⸗G.(Anh. S. S). Biebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. 442 Vormünder können nicht ſein und ebenſowenig Mit⸗ —* glieder eines Foiitteet 1) Minderjährige„Vater und Mutter? jedoch ausgenommen; 2) Jene, welche mundtodts ſind; 3) Weibsperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß⸗ mütter; 4) Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minder⸗ jährigen einen Rechtsſtreit haben, wodurch der Familien⸗ ſnd dieſes Minderjährigen, ſein Vermögen oder ein an⸗ ſehnlicher Theil deſſelben betroffen wird. 1LRS. 388.— 2 LRS. 390.— 3 LRS. 489 u. f. 443. Aufgehoben: Art. 2 1 des Bad. EG. z. R.St. G. B. Vgl. jetz § 34 R. St. G B.: Die Aberkennung der bürgerlichen Fhrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheil bestimmten Zeit: 6. Vormund, Nebenvormund, Curator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrathes zu sein, es sei denn, dass es sich um Verwandte absteigender Linie handle und die obervormundschaft- liche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. 444 Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft find ebenfalls, » und können auch, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, abge⸗ ſchafft werden: 1) Leute von kundbar ſchlechter Aufführung; 2) diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Ver⸗ waltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ſe oder abge⸗ geſchafft worden iſt, kann kein Mitglied eines Familien⸗ raths ſein. Vgl.§ 11 Abſ. 2 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 9). 68 Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 446. So oft die Anſchaffung eines Vormundes ſtatt hat, ſoll ſie von dem Familienrath erkannt werden, der auf An⸗ ſuchen des Gegenvormunds oder von dem Ortsvorſteher zuſam⸗ menberufen wird Dieſer kann ſolche Zuſammenberufung nicht verweigern, ſo⸗ bald ſie von einem oder mehreren Verwandten und Verſchwä⸗ gerten des Lei die zu ihm Geſchwiſterkinder oder näher verwandt ſind, förmlich uchgelucht iii Vergl. jetzt§ 17 R.„Geſ.(Anh. S. 10),§ 78 R. Pol.⸗O. 447 Jber Beſchluß des Familienraths, in welchem die Aus⸗ »ſchließung oder Abſchaffung des erkannt wird, ſoll die Beweggründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Wot gehört oder vorgefordert zu haben. 448 Iſt der Vormund mit dem Schluß einverſtanden, ſo »ſoll hiervon Erwähnung geſchehen, und der neue Vor⸗ mund ſogleich ſein Amt antreten. [(Widerſpricht er k ſo hat der Gegenvormund auf Be⸗ ſtätigung des gefaßten Beſchluſſes bei dem ordentlichen Gericht an⸗ zurufen, und eſes erkennt hierüber mit Vorbehalt der Berufung. Auch der Vormund, der auseſch oſſen oder abgeſchafft wor⸗ den, kann, um ſich durch Urtheil und Recht bei der Vormund⸗ ſchaft zu erhalten, den Gegenvormund vor Gericht ziehen.] Wegen Abſ. 2 und 3 vgl. jetzt§ 24 R. Pol.⸗G. Anh. S 11) 44¹[Die Verwandten oder Verſchwägerten, auf deren An⸗ »ſuchen der Familienrath zuſammenberufen worden war, können in dem Rechtsſtreit, der als eine eilende Sache behandelt und entſchieden werden ſoll, als Beikläger auftreten.)] Vgl. LRS. 405 u. Zuſ. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds!. 450. Der Vormund muß für die Perſon des Minderjährigen Sorge tragen? und in allen bürgerlichen Rechtsgeſchäf⸗ ten ihn vertreten. Er muß deſſen Vermögen als guter Hausvater verwaltens und für Schaden und Mangel haften?, der aus einer üblen Verwaltung entſteht. Er kann keine Güter des Minderjährigen kaufens, auch kann er keine pachten, wozu der Familienraths den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pachtvertrag zu ſchließen; und überhaupt kein Recht oder keine Forderung wider ſeinen Mün⸗ del ſich übertragen laſſen. 1 Dienſtweiſung, für Vormünder: V.⸗O. vom 9. Juni 1888(Geſ.⸗ Bl. S. 279).— ² D. W.§ 3. LRS. 160(Ehe).— 3 Beginn der Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch u. d. Gewaltsentlaſſg. 69 Verpflichtung: LRS. 418 und Zuſ.—* Pfandrecht des Mündels LRS 2121 Vorzugsrecht im Konkurs;§ 54 Ziff. 5 R. Konk.⸗O.— 5 LRS. 1596.— 6 LRS. 405 u. Zuſ. 45 O⸗ Die Sorge für die Perſ on umfaßt die Geſundheit, gei⸗ 2V a. ſtige und körperlich ntnt Erziehung, auch Be⸗ fähigung für einen keſinmtn Lebensberuf. Religiöſe Erziehung: Geſetz vom 9. Oktober 1860(Anh. S. 25). Vgl. 3 73 R Pol.⸗H. 451 r Vormund ſoll in den nächſten zehn Tagen nach erhat ltener Verkündung ſeiner Ernennung auf Abnahme der Siegel! antragen und unmittelbar darauf unter Beiwirkung des Gegenvormunds zur Vermögensverzeichnung? des Minder⸗ jährigen ſchreiten. Iſt ihm der Minderjährige etwas ſcht ſo muß er die⸗ ſes bei rluſt ſeiner Forderung in dem Vermögensverzeichniß angeben. Der betreffende Beamte iſt verbunden, zu dieſer An⸗ gabe ihn aufzufordern und dieſer Aufforderung in dem P rotokoll zu erwähnen. 1 Siſ durch den 826 3 2 und S Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 12)§ 80 u. f. Not.⸗O. 2 Vgl. D. W. 452 In Monatsfriſt nach *. ſoll der Vormund mit Beiwirkung des Gegenvormunds! nach vorhergegangener ordnungsmäßigen Verkündigung, von welcher in dem Verkaufsprotokoll Erwähnung geſchehen muß, alle Fahrniß?, welche aufzubewahren ihn der Familienraths nicht er⸗ mächtigt haben wird, in Sſentlicher Verſteigerung? verkaufen laſſen?. 1 Dienſtw. für Gegenvorm. vom 9 Juni 1888(Geſ.⸗Bl. S. 285) § 7.— 2 LRS.§ 527 u. f.— 5 Amtsgericht:§ 2 Ziff. 2, 11 u. f. R. Pol⸗Geſ.(Anh. S. 5)§ 74 R. Pol.⸗O.— 4 Zuſtändig ſind in Städten über 3000 Einwohnern die Waiſenrichter, ſonſt die Bürgermeiſter, neben beiden aber auf Antrag der Betheiligten die Notare:§ 79 Not.⸗O.§ 46 Dienſtw. für Waiſenrichter.— 5 Vgl. Dienſtweiſung f. Vorm.§ 5. 453 Die Eltern, ſolang ſie eine geſetzliche Nutznießung an »dem Lernögen des Minderjährigen haben?, ſind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, ſoweit ſie ſolche lieber be⸗ halten wollen, um ſie im Stück zurückzugeben. Sie ſollen in dieſem Fall ſolche von einem Sachverſtändigen?, [der von dem Gegenvormund ernannt wird und vor dem Orts⸗ vorſteher das Gelübde abzulegen hat! nach ihrem! wahren Werth auf ihre Koſten abſchätzen laſſen und in der Folge für jene 70 Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. Fahrniß, welche ſie nicht im Stück zurückliefern können, dieſen Anſchlag erſetzen. LRS. 384 u. f.— 2 Die Schätzung geſchieht durch die Waiſen⸗ richter:§ 9 Waiſenr.⸗O. 454 Bei dem Antritt einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Famlieurith nach einem ungefähren Ueberſchlag und mit Rückſicht auf den Ertrag des Vermögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minder⸗ jährigen ſowohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter beſtimmen?. Dieſe Urkunde ſoll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu ſeiner Geſchäftsführung ſich eines oder meh⸗ rerer beſonderen beſoldeten Verwalter unter ſeiner Verantwort⸗ lichkeits zu bedienen. 1 LRS. 405 u. Zuſ.§ 74 R. Pol.⸗O.— 2 Dienſtw. für Vorm. § 6 a.— 3 LRS. 1994. 454 a. Aufgehoben durch§ 11 R.Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 9). 455 Dieſer Familienrath! ſoll auch beſtimmen, bei welcher * Summe der Vormund die Uebererſparniß auf Zins zu legen habe?. Dieſe Anlegung muß alsdann in ſechs Monaten wirklich geſchehen. Nach Umlauf dieſer Friſt zahlt der Vormund die Zinſen S ietet Anlage. 1 LRS. 405 u. Zuſ.§ 74 R. Pol.⸗O.— 2 Art der Anlage:§ 7 der DW. ſ. Vorm. 456 Hat der Vormund nicht geſorgt, daß von dem Familien⸗ »rath die Summe zur verzinslichen Anlage benannt werde, ſo zahlt er nach der im vorhergehenden Satz beſtimmten Friſt von nicht angelegten, noch ſo geringen Summe die Zinſen. 457 Der Vormund(Vater und Mutter nicht ausgenommen) »kann ohne Ermächtigung eines Familienraths! für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter veräußern oder verpfänden2. Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Noth⸗ wendigkeit oder augenſcheinlichem Nutzen ertheilt werden. Im erſten Fall ſoll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rechnungsüberſchlag des Vormunds erſehen hat, daß Baarſchaft, Fahrniß und die Ein⸗ künfte des M unjuluigii ſind. In jedem Fall ſoll der Familienrath die Güter, welche vor anderen verkauft werden ſollen, ſowie alle übrigen erforderlichen ngen angeben. S. Zuſ. 1 Zu LRS. 454; fehlt die Ermächtigung: LRS. 1125 . u. f.— 2 LRS. 2126 Beſtandgabe von Liegenſchaften des Mündels: LRS. 1718 DW. 8 6c. Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 71 458. Aufgehoben:§ 19 Abſ. 2 R.Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 10. 45 9 1 Der Verkauf ſoll öffentlich unter Beiwirkung des Gegen⸗ . vormunds mittelſt obrigkeitlicher Verſteigerung? geſchehen. Der Verkauf kann unter Beiwirkung des Gegenvormunds nach vorausgegangener gerichtlicher Abſchätzung der Liegenſchaftens aus freier Hand erfolgen, wenn der Familienrath aus Gründen über⸗ wiegender Zweckmäßigkeit den Vormund zu dieſer Form der Ver⸗ äußerung ermächtigt. 1 Neue Faſſung: Geſetz vom 26. April 1886(Geſ.⸗Bl. S. 161). — 2 Zuſtändig ſind die Notare oder, wenn die Betheiligten es be⸗ antragen, in Städten über 3000 Einw. die Waiſenrichter, an andern Orten die Bürgermeiſter§ 71 Not.⸗O.— 3 Zuſtändig ſind die Waiſenrichter§ 9 Waiſenr.⸗O. 460 Die zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen »in dem Satz 457 und 458 vorgeſchriebenen Förmlich⸗ keiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Mit⸗ eigenthümers die Verſteigerung durch richterliches Erkenntniß be⸗ fohlen wird!1. Auch in dieſem Fall muß jedoch die Verſteigerung nach der in dem vorhergehenden Satz beſtimmten Form geſchehen, und fremde Steigerer müſſen nothwendig dabei zugelaſſen werden. 1 LRS. 827, 1686—88. 461 Eine dem Minderjährigen angefallene Erbſchaft kann der »Vormund ohne vorhergehende Ermächtigung des Fa⸗ milienraths! weder annehmen? noch ausſchlagens. Die An⸗ nahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechtsvortheils des Erbverzeichniſſes⸗ geſchehen. 1 LRS. 405 u. Zuſ.§ 74 R. Pol.⸗O.— 2 LRS. 774 u. f.— 3 LRS. 784 u. f.— 4 LRS. 793 u. f.— Vgl. Dienſtw. f. Vorm.§ 10. 4 1 Eine im Namen des Minderjährigen ausgeſchlagene Erb⸗ S ſchaft kann, ſo lang nicht ein Anderer ſie angenommen hat, ſowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des Familien⸗ raths, als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährig⸗ keit wieder angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtand, worin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne die Ver⸗ äußerungen und andere in der ledigen Erbſchaft geſetzlich vor⸗ gegangene Veränderungen anfechten zu können. Vgl. LRS. 790. 463 Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur »mit Ermächtigung des Familienraths! annehmen. Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung wie für einen Volljährigen. 1 LRS. 405 u. Zuſ.§ 74 R. Pol⸗O. Vgl. LRSS. 936, 940, 942. 72 Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 464 Kein S darf ohne Ermächtigung des Familien⸗ »raths eine Klage auf liegenſchaftliche Rechte des Minder⸗ jährigen erheben, und ebenſowenig einem fremden Anſpruch auf dergleichen Güter nachgeben. 1 LRS. 405 u. Zuſ.§ 74 R Pol.⸗O.§ 50 R. C. P.⸗O. 46 Eben dieſe Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne ſie aber darf er auf eine Theilungsklage, die wider den Minderjährigen angeſtellt iſt, antworten. 466 Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle »Wirkungen wie unter Volljährigen haben ſoll, muß ge⸗ gerichtlicht vorgenommen werden. Ihr muß eine Abſchätzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbſchaft er⸗ öffnet ward, die erforder ſhe Sachverſtändigen ernennt. [Die Sachverſtändigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß ſie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wol⸗ len, ſie ſchreiten hierauf zur Theilung der Güter und zur Ver⸗ fertigung der Looſe, die in Gegenwart eines Mitglieds des Ge⸗ richts oder eines von ihm beauftragten Theilungsſchreibers, der auch die Looſe auszuliefern hat, gezogen werden.] Jede andere Theilung iſt nur als fürforglich zu betrachten, 1 Zuſtändig ſind die Notare§ 26 Z. 4 R. Pol.⸗Geſ(Anh. S. 12), vorbehaltlich ſ durchs Amtsgericht§ 2 Z. 6 R. P.⸗Geſ. Verfahren:§ 137 u. f. Not.⸗O.;vgl. LRS. 819 u. f. mit Zuſ. 467 7 Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen »keinen Vergleich' ſchließen, als mit Ermächtigung des Familienraths und? ſauf ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten, welche der Kronanwalt des ordentlichen Gerichts ernennt. Der Vergleich wird nur giltig durch die Beſtätigung des ordentlichen Richters nach Vernehmung des Kronanwalts.] 1 LRS. 2044 u. f.— 2 Geändert:§ 19 R.Pol. ⸗Geſ.(Anh. S. 10), § 75 R. Pol.⸗O. 468. Aufgehoben Art 2 1 des Bad. E⸗G. z. R.St. G. B. Meunter Ibſchnitt. Von den Vormundſchaftsrechnungen. 469 Jeder Vormund muß über ſeine Verwaltung am Schluß ** Rechnung ablegen. 1 Dem Amtsgericht:§ 2 Ziff. 3 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 6), D.⸗W. f. Vorm§ 16. 470 Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der 70. Mutter, kann angehalten werden, auch während der Vor⸗ Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 73 mundſchaft[zu gewiſſen, vom Familienrath beſtimmten Zeiten] dem Gegenvormund die Rechnungen über ſeine Verwaltung vor⸗ zulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr. Dieſe Rechnungen über die Verwaltung ſollen ohne Koſten auf ungeſtempeltes Papier gefertigt und ohne Rechtsförmlichkeit vorgelegt werden!. 1 Vgl. jetzt§ 22 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S 11), Ueberwächung durchs Amtsgericht: 77 R. Pol.⸗O. 471 Die Schlußrechnung über die Vormundſchaft wird auf »Koſten des Minderjährigen abgelegt, ſobald er volljährig oder freigelaſſen wird; der Vormund ſchießt die Koſten vor. Alle hinlänglich erwieſene Ausgaben, die einen nützlichen Zweck dabei hatten, gelten dem Vormund in Rechnung. 472 Jeber r der zwiſchen dem Vormund und dem S grof 3jährig gewordenen Meündel zu Stande kommen mag, ſoll ungültig ſein!, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem eran eine umſtändliche Rechnung abgelegt, zu Rechnungsbelege ausgeliefert, und dies alles durch einen Empfangsſchein des Rech⸗ nungsabnehmers erwieſen iſt?. 1 Vgl. LRS. 2045.— 2 Vgl 82 3. 3,8 22 R.Pol. Geſ.(Anh S. 6). 47. Entſteht über die Rechnung Streit, ſo ſoll dieſer wie *jeder burgerliche Prozeß behandelt und euiſchieden werden. Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen:§ 313 u. f. R. C. P. O 474 Die Summe, welche dem Vormund ul Reſt zur Laſt »bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rechnung ge⸗ ſchloſſen worden, unaufgefordert verzinſen. Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinsbar von dem Tage an, da nach geſchloſſener Rech⸗ nung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt. 475 Jede Klage eines Minderjährigen wider ſeinen Vormund * über die geführte Vormundſchaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt. Drittes Kapitel. Von der Gewaltsentlaſſung. 476. Der Minderjährige wird durch Heirath! kraft Geſetzes »gewaltsentl aſſen. 1 R. Stand.⸗B. Geſ.§ 28(bei LRS 144). 476 4 werden es ferner durch eine, mit elter⸗ licher Bewilligung angefangene, auf eigenes Vermögen oder eigene Hewerhſambeit gegründete häusliche Niederlaſſung. S. LRS. 487 u. Zuſ. 74 Von d. Minderjährigk., d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 477 Der unverheirathete Minderjährige, welcher das fünf⸗ »zehnte Jahr ſeines Alters zurückgelegt hat, kann von ſeinem Vater oder, in Ermanglung des Vaters, von ſeiner Mut⸗ ter gewaltsentlaſſen werden. Dieſe Gewaltsentlaſſung geſchieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter! ſwelche der Ortsvorſteher unter Beiwirkung ſeines Gerichtsſchreibers aufnimmt. 1 Die Erklärung beurkundet das Amtsgericht:§ 2 Z. 5 R Pol.⸗G. (Anh. S. 6). Verfahren:§ 60 R. Pol. O. 478 Auch der elternloſe Minderjährige kann nach erreichtem »Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familien⸗ rath! dazu fähig erkennt, freigelaſſen werden. Die Gewaltsentlaſſung entſteht in dieſem Fall aus dem Be⸗ ſchluß des Familienraths?, der ſie geſtattet lund aus der Er⸗ klärung des Ortsvorſtehers, als Haupt des Familienraths, in derſelben Urkunde, daß der Minderjährige gewaltsentlaſſen ſei. 1 LRS. 405 u. Zuſ.§ 79, 86 u. f. R. Pol⸗D.— 25 2 8. 2 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 6). 479 Hat der Vormund um die nächſtgedachte Gewaltsentlaſ⸗ »ſung des Minderjährigen ſich nicht beworben, es wür⸗ den jedoch von den Verwandten oder Verſchwägerten dieſes Minder⸗ jährigen, die zu ihm Geſchwiſterkinder oder näher verwandt ſind, Einer oder Mehrere ihn fähig achten, gewaltsentlaſſen zu werden, ſo können ſie den Ortsvorſteher bitten, den Familienrath' zu⸗ ſammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß faſſe. Der Ortsvorſteher muß dieſem Geſuch willfahren. LRS. 405 u. Zuſ. 480 Die Vormundſchaftsrechnung! wird dem gewaltsentlaſ⸗ »ſenen Minderjährigen im Beiſein eines Pflegers? ab⸗ gelegt, den der Familienraths ernennt. 1 LRS. 469 u. f.— 2 Vgl.§ 80 R.Pol.⸗O— 3 LRS. 405 u. Zuſ. 481 Der gewaltsentlaſſene Minderjährige ſchließt Pachtver⸗ „träge, deren Dauer gleichwohl nicht über 9 Jahre gehen darfi; er erhebt ſeine Einkünfte, ſtellt darüber Empfangsſcheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwal⸗ tung gehören?, ohne aus anderen Gründen ſie umſtoßen zu können, als aus welchen auch ein Großjähriger es könntes. 1 LRS 1718.— 2 Vgl. LRS. 1990(Auſtrag).— 3 LRS. 1305 u. f. 482 Er kann keine Liegenſchaftsklage anſtellen, noch ſich auf eine ſolche einlaſſen, noch Kapitalien erheben und da⸗ rüber Empfangsſcheine geben!, ohne ſeinen Pfleger, der in dieſem Von d. Minderjährigk. d. Vormundſch. u. d. Gewaltsentlaſſg. 75 letzten Fall über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat. 1 Annahme von Schenkungen LRS. 935; Theilungen: LRS. 840. 483 Unter keinem Vorwand kann der gewaltsentlaſſene WMinderjährige ohne vorgegangenen, von der Obrigkeit beſtätigten Schluß des Familienrathst ein Anlehen aufnehmen. 1 LRS. 405 u. Zuf.— Vgl. LiS. 457. 484 Der gleichen Ermächtigung bedarf der gewaltsentlaſſene WMinderjährige zur Verſteigerung und zum Verkauf der Liegenſchaften aus freier Hand und zu anderen Handlungen, die nicht zur bloßen Verwaltung gehören. Seine Verbindlichkeiten aus Kauf⸗ oder anderen Verträgen können im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm ge⸗ handelt haben, und auf die Nützlichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben Rückſicht nehmen. Vgl. LRS. 457 u. f. mit Zuſ. ferner§ 87 R.Pol.⸗O. Neue Faſ⸗ ſung: Geſ. vom 26. April 1886(Geſ.⸗Bl. S. 161). 485 Jeder gewaltsentlaſſene Minderjährige, deſſen Ver⸗ bindlichkeiten dieſem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewaltsentlaſſung verluſtig erklärt werden. Dieſe Eptziehung geſchieht unter gleichen Förmlichkeiten wie die Ertheilutkgi. LRS. 477 u. f. mit Zuf. 486 Von dem Tag an, wo die Gewaltsentlaſſung zurück⸗ * genommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft, unter welcher er nachmals bis zur Volljährig⸗ keit bleibt. 487 Der gewaltsentlaſſene Minderjährige, der Handlung * treibt, wird in Handlungsgeſchäften für volljährig geachtet. Vgl. hiezu das Bad. Einf-Ges. zum Deutschen Handelsgesetz- buch vom 6. August 1862(Reg.-Bl. S. 337). Art. 2. Fin Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, wird, wenn er zum Betriebe des Handelsgewerbs ausdrücklich er- mächtigt ist, in Bezug auf alle seine Rechtsgeschäſte für volljährig erachtet, vorbehaltlich des LRS. 480. Er kann seine Liegenschaften zu Unterpfand geben oder veräussern, ohne dass dabei die im LRs. 457 fl. vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten wären. Die Ermächtigung zum Betrieb der Handelsgeschäfte kann nur dann ge- geben werden, wenn der Minderjährige 18 Jahre alt und gewalts- entlassen ist. Sie wird von demjenigen Blterntheil ertheilt, welcher die elterliche Gewalt auszuüben hat, von der Mutter kann sie aber 76 Von d. Volljährigkeit, Entmündigung u. Mundtodtmachung. nur dann gegeben werden, wenn diese die Vormundschaft, bezw. die Pflegschaft bisher führte und zwar im ersten Fall nur mit Zu- stimmung ihres vormundschaftlichen Beistandes. In Ermangelung peider Eſtern wird die Ermächtigung durch den Vormund mit Geneh- migung der Obervormundschaft nach Anhörung der in Art. 19 des IH. Einführungsedikts zum Landrecht genannten Personen ertheilt. Die Ermächtigung ist zugleich mit der Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, ihre Wirksamkeit hängt jedoch nicht von dem Fintrage ab. Art, 3. Fin gewaltsentlassener Minderjähriger, welcher nicht Kaufmann ist, kaun einzelne Handelsgeschäfte selbstständig und mit derselben Wirkung wie ein Volljähriger schliessen, wenn er 18 Jahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorher- gehenden Artikel bezeichnenden Weise ausdrücklich ermächtigt ist. Elfter Fitel. on der Polljührigkeit, Entmündigung und Klundtodtmachung. Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 488 1Die Volljährigkeit iſt auf das Alter von einundzwanzig O0. vollen Jahren feſtgeſetzt. Dieſes Alter giebt die Fähig⸗ keit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Ein⸗ ſchränkung?. 1 Vgl. hiezu: Reichsgesetz über das Alter der Grossjährigkeit vom 17. Februar 1875(RGB.§. 71). § 1. Das Alter der Grossjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des Deutschen Reichs mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebens- jahre. § 2. Die hausverfassungsmässigen oder landesgesetzlichen Be- stimmungen über den Beginn der Grossjährigkeit der Landesherrn und der Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der Fürst- lichen Familie Hohenzollern werden durch die Vorschrift des S1 nicht berührt. F3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 2§ 29 d. R. Stand. B. G(bei LRS. 144), vgl. ferner LRS. 278(Eheſcheidung auf gegenſ. Einw.), 346(Anwünſchung), 37 (Ehrfurcht gegen d. Eltern), 489(Entmündigung) und VI. Konſt.⸗ Ed.§ 31(Anh. S. 5). Zweites Kapitel. Von der Entmündigung. 489. Dem Volljährigen, der ſich in einem bleibenden Zuſtand von Gemüthsſchwäche, Wahnſinn oder Raſerei befindet, Von d. Volljährigkeit, Entmündigung u. Mundtodtmachung. 77 ſoll die eigene Verwaltung ſeines e entzogen werden!, ſelbſt wenn er lichte Zwiſchenzeiten hätte. Anzeigepflicht von Khatſachen, teiche die Entmündigung recht⸗ fertigen:§ 17 Abſ. 3 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 10). 490—4 98 Belrafen eehre aufgeho⸗ Ja. ben durch§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R J. G. und erſetzt durch§ 593—615 R. Cp H. 499 Wird das Geſuch auf Entmündigung verworfen, ſo kann dennoch nach Umſtänden das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beiwirkung eines Beiſtandes für die Zu⸗ kunft weder Vergleiche ſchließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, dafür Empfangſcheine geben, und Güter ver⸗ äußern oder verpfänden, noch hierüber rechten ſoll. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. EG. z. d. RJG.— Vgl. LRS. 513(Verſchwender). 500— 501. Aufgehoben durch§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. 502. Alle nach Eintritt der Wirkſamkeit der Entmündigung oder Verbeiſtandung(S 602 C(PrO.) von dem Ent⸗ mündigten oder Verbeiſtändeten allein vorgenommenen Rechts⸗ handlungen ſind ungültig?. 1 Neue Faſſung: wie LRS. 499.— 2 LRS. 1124 u. f. 503 Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen 2 wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Urſache der Entmündigung zur Zeit, als jene geſchehen, ſchon kundbar vorhanden war. 504 Nach dem Tod einer Perſon können Rechtshandlungen 2 wegen Wahnſinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Abſterben die Entmündigung ſchon erkannt oder nachgeſucht worden, oder der Beweis des Wahnſinns ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergiebt!. 1 Vgl jedoch LRS. 901(letzter Willen). 505. Sobald die Entmündigung in Wirkſamkeit getreten iſt E 603 CPrO.), ſoll nach den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung vorgeſchrieben ſind?, dem Entmündigten ein Vormund und Gegenvormund angeordnet werden. Die für die Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden getroffene Fürſorge G 600 CPrO.) hört auf, und der ernannte Verler muß dem Vormund, wenn er es nicht ſelbſt geworden iſt, Rech⸗ nung ablegen. 1 Neue Faſſung wie LRS. 499.— 2 LRS. 405 u. f mit Zuſ. * 78 Von d. Volljährigkeit, Entmündigung u. Mundtodtmachung. 506 Der Mann iſt kraft Geſetzes! der Vormund ſeiner ent⸗ » mündigten Frau. 1Jedoch vorbehaltlich der Beſtätigung durchs Amtsgericht§ 18 R.Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 10). 507 Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes er⸗ * ⸗ nannt werden. Der Familienrathl ſetzt in dieſem Fall Form und Beding der Verwaltung feſt; der Frau bleibt frei, an die Gerichte ſich zu wenden, wenn ſie durch den Schluß des Familienraths ſich benachtheiligt achtet. 1 LRS. 405 u. Zuſ. 507. Aufgehoben: Geſetz v. 28. Auguſt 1835(RegBl. Nr. 38). 508 Niemand außer den Ehegatten, A hnherren oder Abkömm⸗ S⸗ lingen iſt ſchuldig, die Vormundſchaft über einen Ent⸗ mündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach Verlauf die⸗ ſer Zeit muß auf des Vormunds Begehren deſſen Stelle durch einen andern erſetzt werden. 509 Der Entmündigte wird in Bezug auf ſeine Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet und nach den Geſetzen über die Vormundſchaft der Minderjähri⸗ gen! gerichtet. 1LRSS. 388 u. f., 450 u. f. 2121. 510 Die Einkünfte eines Entmündigten ſind weſentlich be⸗ ſtimmt, zur Erleichterung ſeines Schickſals und Be⸗ ſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet zu werden. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und der Ertrag ſeines Vermögens es leidet, kann der Familienrath! verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung verpflegt, in ein Kraukenhaus oder in ein Verpflegungshaus untergebracht werde. Amtsgericht:§ 85 R.Pol.⸗O. 511 Bei der Verehelichung eines Kindes eines Entmündig⸗ ten ſoll der Brautſchatz oder die elterliche Anhilfe nebſt den übrigen Beſtimmungen des Ehevertrags durch ein[nach Ver⸗ nehmung des Kronanwalts von dem Gericht beſtätigtes] Gut⸗ achten des Familienraths! beſtimmt werden. 1 Amtsgericht ohne Mitwirkung des Kronanwalts: 585 R. Pol.⸗O. 512 Das Verſchwinden der Urſache der Entmündigung be⸗ 1*. gründet das Recht, die Wiederaufhebung der letzteren zu beantragen(S§ 616 ff. CPrO.). Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 513 1 Den Verſchwendern kann verboten werden, ohne Bei⸗ ⸗ wirkung eines Beiſtandes Vergleiche zu ſchließen, An⸗ Von d. Volljährigkeit, Entmündigung u. Mundtodtmachung. 79 lehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben oder darüber Empfangsſcheine zu geben, auch Güter zu veräußern oder zu verpfänden, ſowie hierüber zu rechten. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E.⸗G. z. d. R. J. G. Verfahren: § 621— 627 R6CPO. 513 Wer etwas gegen dieſes Verbot unternimmt, mithin 515a. ſich durch den erſten Grund der Mundtodtmachung nicht beſſern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Satz 509 verfällt, auch unfähig wird, letzte Willensverordnungen zu machen!. 1LRS. 901 u. f. 514— 515. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. Viertes Kapitel. Von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft. Aufgehoben durch das Geſetz über Aufhebung der 515 a.— 515 k. Geſchlechtsbeiſtandſchaft vom 28. Auguſt 1835 (Reg.⸗Bl. Nr. 38). —— Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Erſter Titel. Pon der Eintheilung der Bachen. „16 Alle Sachen ſind entweder beweglich! oder unbe⸗ 516. weglich?. 1 LRS. 527—536.— 2 LRS. 517—5264. 516 Eine und dieſelbe von Natur bewegliche Sache kann a. im geſetzlichen Sinn nach verſchiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich ſein!. 1Beiſpiele: LRS. 522, 524, 531. 516 b Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für be⸗ weglich oder unbeweglich Gut(fahrende oder liegende Habe) erklärt iſt, gilt auch in anderen Beziehungen dafür, wo die Verfügungen der Geſetze oder Verträge ein anderes nicht zur Folge geben!. Vgl. LRS. 1500 ff. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Sachen. 517 Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur!, ⸗ durch ihre Beſtimmung?, oder durch den Gegenſtand, worauf ſie fich beziehen?. 1 LRSS. 518—521.— 2 LRS. 522— 525.— 3 LRSS. 526. 518 Grundſtücke und Gebäude ſind ihrer Natur nach un⸗ » beweglich. Von der Eintheilung der Sachen. 81 ſind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, ſind ihrer Natur nach unbeweglich?. 1 Im Urtext fines, nicht ſivés— 2 Vgl. LRS. 531. 520 Früchte, die noch auf dem Halm ſtehen! oder am Baum —* hängen, ſind ebenfalls unbeweglich. Abgemähte Feldfrüchte und abgeſonderte Baumfrüchte ge⸗ hören unter die beweglichen Güter, obgleich ſie noch auf dem Grundſtück liegen. Iſt nur ein Theil der Ernte abgemäht, ſo gehört auch die⸗ ſer allein unter die beweglichen Güter. 1 Pfändung von Früchten auf dem Halm: RCPO. 88 714, 725. 521 Das Schlagholzt in Böſchen und Hochwäldern wird —* nur zu beweglichem Gut, ſowie die Bäume gefällt 519 Wind⸗ oder Waſſermühlen, die auf Pfeiler befeſtigt: e V* werden. 1Nutznießung: LRS. 590 im ehelichen Güterrecht: LRS. 1403 52 Geſchätztes oder ungeſchätztes Vieh, welches der Eigen⸗ 222. thümer eines Grundſtücks dem Pächter oder Lehen⸗ meyert zu deſſen Bewirthſchaftung übergibt, iſt unbeweglich Gut, ſo lang es kraft des Vertrages bei dem Grundſtück bleibt. Vieh, das derſelbe bei Anderen, als Pächtern und Lehen⸗ meyern, verſtellt, iſt bewegliches Gut. 1 LRS. 1801 n. f., 183 1aa u. f., 1831 ba u. f. 523 Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundſtück 225. zur Waſſerleitung dienen, ſind unbewegliches Gut und machen einen Theil des Grundſtücks aus, für welches ſie ange⸗ legt ſind. 524 Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundſtücks zur — Bewirthſchaftung oder Benützung desſelben dahin ge⸗ bracht hat, ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich. Unbeweglich ſind alſo demzufolge: Das zum Ackerbau beſtimmte Vieh, das Ackergeräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäuſern; Kaninchen, die in Gehägen ſind; Bienenſtöcke; Fiſche in Teichen; Keltern; Keſſel; Brennkolben; Bütten; Züber und Fäſſer; das zum Gebrauch der Hütten⸗ und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer Gewerbgebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger. Auch ſind zufolge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Fahrniß⸗ ſtücke, welche der Eigenthümer zu einem Grundſtück für beſtän⸗ dig gewidmet hat!. Schlüſſel, Rechtsurkunden: LRS. 1605. Bad. Landrecht. 6 82 Von der Eintheilung der Sachen. 5 5 Man vermuthet dieſe Widmung, wenn ſie mit Speiß, . Leim oder Kitt an dem Grundſtück ſo befeſtigt ſind, daß ſie nicht weggenommen werden können, ohne entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtücks, an dem ſie befeſtigt ſind, zu zerbrechen oder zu beſchädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beſtändig gewidmet an⸗ geſehen, wenn auf der Wand, worauf ſie befeſtigt ſind, eigene für ſie abgemeſſene Einfaſſungen angebracht ſind. Ein Gleiches gilt von Malereien und anderen Verzierungen. Bildſäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn ſie in einer eigens für ſie gemachten Vertiefung oder Bilder⸗ blende aufgeſtellt ſind, obgleich ſie übrigens unzerbrochen und unbeſchädigt weggenommen werden können. 526 Durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich beziehen ſind SV unbeweglich: Die Nutznießung! unbeweglicher Sachen; Grunddienſtbarkeiten oder Grundgerechtigkeiten?; Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache“ 1 RS. 578— 624. Auch die Nutzung und Wohnung: WRSS. 625— 636.— 2 LRS. 637 u. f.— 3 Vgl. LRSS. 1654, 1659, 1674. — 6 5§ 526 à Unbeweglich ſind auf gleiche Art: Alle unkörperliche Sachen, deren Gegenſtand an eine Liegenſchaft gebunden iſt; z. B. das Zehntrecht, Gültrecht?; alle Fahrniß, die verliegenſchaftet, d. h. wegen jederzeitiger. Wiederdarſtellung des Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundſtücke unablöslich verſichert iſt. 1 LRS. 710 aa u. f. Zweites Kapitel. Von den beweglichen Sachen. 527 Die Güter find beweglich entweder ihrer Natur! nach S» oder durch das Geſetz?. LRS. 528.— 2 LRS. 529. 528 Ihrer Natur nach beweglich ſind die Körper, die ſich . von einem Ort zum andern bringen laſſen, ſei es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer frem⸗ den Kraft als lebloſe Dinge. 529 Zufolge der Beſtimmung des Geſetzes find beweglich 22. Verſchreibungen und Klagen, deren Gegenſtand in ab⸗ Von der Eintheilung der Sachen. 83 löslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder in Fahr⸗ nißſtücken beſteht; auch Aktien! oder Antheile an Unternehmungs⸗, Handlungs⸗ oder Gewerbsgeſellſchaften, wenn ſchon unter dem Vermögen der Geſellſchaften ſich unbewegliche Güter befänden, die von dieſen Unternehmungen abhängen. Nur in Rückſicht eines jeden Geſellſchaftsglieds, und ſo lange die Geſellſchaft dauert, werden dieſe Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet. Gleichfalls gehören vermöge des Geſetzes unter bewegliche Güter die ablöslichen Erbrenten? und die Leibrentens, von dem Staat oder von Privatperſonen zahlbar. 1 HGB. Art. 173 u. f.— 2 LRSS. 530, 530 a, 1911— 1913.— 3 LRSS. 1968— 83. 530 Jede Erbrente iſt weſentlich ablöslich; die als Kauf⸗ S» preis eines liegenden Gutes, oder bei dem Uebertrag eines Grundſtücks, aus belaſteten oder unentgeltlichen Titeln be⸗ dungen wird. Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablöſung feſt⸗ ſtellen. Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöſt werden ſoll, als nach einer gewiſſen Zeit, dis jedoch niemals über dreißig Jahre hinausgehen darf. Jeder dieſem zuwiderlaufende Ver⸗ trag iſt ungiltig1. Vgl. LRS. 1911. 530 a Auf vorhin beſtandene Renten kann dieſes nur ſoweit angewendet werden, als ſie wegen ihrer Beſchaffenheit für ablöslich beſonders erklärt ſind. 531 Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schif⸗ » fen, und überhauupt alle Gewerbsanlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befeſtigt ſind, auch keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Güter. 1 Neue Faſſung§ 146 des Bad. EG. z. d. RIG. 532 Bauvorräthe von niedergeriſſenen Gebäuden oder von 5=. neuen, noch nicht zum Bau angewendeten Anſchaffungen ſind bewegliche Güter. 533 Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, 5» wenn es allein, ohne Beiſatz oder nähere Beſtimmung, in Verfügungen der Geſetze oder der Bürger vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Kleinodien einnehmende Schulden, Bücher, Schau⸗ und Schatzgeld, Wiſſenſchafts⸗, Kunſt⸗ oder Handwerksgeräthe, Leibgeräthe, Kutſchen und Pferde, Waffen, 84 Von der Eintheilung der Sachen. Getreide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handelsgegenſtand beſtimmt war, iſt gleichfalls unter dieſem Wort nicht begriffen. 534 Die Worte: Zimmergeräthe, Möbel deuten nur 4 dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt iſt, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stockuhren, Tiſche, Porzellanaufſätze und andere Gegen⸗ ſtände dieſer Art. Gemälde und Bildſäulen, womit ein Wohnzimmer ausge⸗ ſtattet iſt, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemäldeſammlungen, die in Galerien oder beſonderen Zim⸗ mern aufgeſtellt ſind. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Porzellanaufſätzen. Nur ſolche ſind unter der Benennung: Zimmergeräthe be⸗ griffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 2 Die Ausdrücke: Fahrniß oder fahrende Habe be⸗ 555. greifen überhaupt alles, was nach den hier oben feſt⸗ geſetzten Regeln für bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf! oder die Schenkungs eines eingerichteten Hauſes erſtreckt ſich nur auf Zimmergeräthe, wenn nicht über⸗ haupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen worden iſt. 1 LRS. 1615.— 2 LRS. 948. 535: Wird ein Haus namentlich, als zu einem beſtimmten 250a. Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechtsgegenſtand, ſo iſt auch alles Handels⸗ oder Gewerbsgeräthe, das ſich darin befindet, als Zugehörde anzuſehen 1. 1 Verpfändung: LRS. 21144. 536 Der Verkauf oder die Schenkung? eines Hauſes mit 5b. allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften und nicht auf die einnehmende Schulden oder andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſein mögen, auch nicht auf Leibgeräthe des Verkäu⸗ fers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißſtücke ſind darunter begriffen. 1 LRS. 1615— 2 LRS. 948. Drittes Kapitel. Von derVerſchiedenheit der Sachen nachihren Inhabern. F 37 Jede lebende Hand(natürliche Perſon) kann mit ihrem 5„ Vermögen nach Gutfinden ſchalten und walten, doch Von der Eintheilung der Sachen. 85 mit Beobachtung der Einſchränkungen, welche durch die Geſetze feſtgeſtellt ſind! Güter, welche zu todter Hand(an bürgerliche Perſonen, als Gemeinden?, Körperſchaftens, Staatsanſtalten« u. ſ. w.) gehören, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen ſind, verwaltet oder veräußert. Geſetzliche Verfügungsbeſchränkungen: LRS. 217 u. f., 1427, 1538(Ehefrauen), 450 u. f.(Minderjährige) 480 u. f.(Gewalts⸗ entlaſſene) 489 u f., 513 u. f(Entmündigte u. Mundtodte), 1421 u. f.(Ehemann hinſichtlich des Gemeinſchaftsvermögens u. Vermö⸗ gens der Ehefrau), 1554, 1576(Bewidmete Ehe), 1595(Käufe unter Gatten). Vgl. außerdem bei LRS 544.— 2 Vermögen der Gemein⸗ den Gemeindeordnung u. Städteordnung§§ 64 u. f. 135 u. f. 172d., Gemeinderechnungsanweiſung vom 11. Sept. 1883(Geſ.⸗Bl. S. 233) für die Städte der Städteordnung vom 1. Dezember 1884(Geſ.⸗Bl. S. 467), Forſtgeſetz vom 15. November 1833,§6 73—84(Ge⸗ meindewaldungen), Vollzugsverordnung hiezu vom 24. April 1868 RegBl. S. 449).— 3 Vermögen der Kirchen: Geſetz vom 9. Ok⸗ tober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen im Staate betr. (RegBl. S. 375)§§ 10, 14. Landesh. VO. vom 20. November 1861(Reg.⸗Bl. S. 465) über das katholiſche und vom 28. Februar 1862(Reg.⸗Bl. S. 87) über das evangeliſche Kirchenvermögen. Vermögen der Stiftungen: Verf.⸗Urk.§ 20. Stiftungsgeſetz vom 5 Mai 1870(Geſ.⸗Bl. S. 399), Vollzugsverordnung hiezu vom 18. Mai 1870 Geſ.⸗Bl. S. 459), Rechnungsinſtruktion vom 10. Juni 1874(Geſ.⸗Bl. Nr. 208), abgeändert durch VO. vom 11. De⸗ zember 1885(Geſ.⸗Bl. S. 395). Vermögen ſonſtiger Körper⸗ ſchaften: Il. KonſtEdikt§89 und 10, Landesh. Verordnung vom 17 November 1883(Geſ.⸗Bl. S. 324). Eingeſchriebene Hilfs⸗ kaſſen: Reichsgeſetz vom 7. April 1876, abgeändert durch Geſ. vom 1. Juni 1884(RGBl. S. 54). Krankenkaſſen: Krankenverſiche⸗ rungsgeſetz vom 15. Juni 1883(RGBl. S. 73) u. ſ w. Körper⸗ ſchaftswaldungen: Forſtgeſ.§ 85.— 4 II. Konſt.⸗Edikt§§ 9 und 10. Etat⸗Geſetz vom 22. Mai 1882, abg durch Geſetz vom 24. Juli 1888(Geſ⸗Bl. S. 517). Staatsfeuerberſicherungs⸗ auſtalt: Geſ. vom 29 Mai 1852(Reg⸗Bl. Nr. 14). 538 Als Zugehörden des Staatseigenthums werden betrach⸗ G* tet die Wege, Straßen und Gaſſen, welche der Staat unterhält!; die Flüſſe und andere Waſſer, die ſchiffbar oder floß⸗ bar ſind?; das Geſtade und Fluthbett des Meeres; die Häfen, Seehäfen und Rheden; und überhaupt alle Theile des Staats⸗ gebiets, die in keinem Privateigenthum ſein können. 1 Straßengeſetz vom 14. Juni 1884(Geſ. Bl. S 285) mit Vollz.⸗VH. v. 17. Januar 1885(Geſ⸗Bl. S. 9); Geſetz v. 20 Febr. 1868 betr. die Anlage der Ortsſtraßen(Reg.⸗Bl. S. 286) abg. d. Geſ. vom 3. März 1880(Geſ.⸗Bl. S. 47).— 2 Waſſergeſetz v. 25. Auguſt 1876(Geſ.⸗Bl. S. 233) Art. 1— 4 Vgl. auch LRS. 560(Inſeln). 86 Von der Eintheilung der Sachen. 5 39. Alle ledige und herrenloſe!, auch alle erblofe? Güter 90 gehören dem Staat. 1 LRS. 713.— 2 LRSS. 723, 768. 540 Zu dem Staatseigenthum gehören ferner dierThore, * Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffenplätzen er⸗ klärten Orte und der Feſtungen!. 1 Reichsrayongeſetz vom 21. Dezember 1871(RGBl. S. 459). 541 Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Grund und Boden der Feſtungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenplätze ſind. Sie gehören dem Staat, wenn ſie nicht gültig veräußert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht erſeſſen iſt. 542 Gemeindsgüter ſind diejenigen, auf deren Eigenthum 5 oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Ge⸗ meinden ein erworbenes Recht haben. Vgl. Zuſ. 2 zu LRS. 537 543 Die Befugniſſe, welche man auf Güter haben kann, ſind 4. entweder ein Eigenthum, oder ein bloßer Genuß?, oder Grundgerechtigkeitens. 1 LRS. 544.— 2 LRSS. 578, 625.— 3 LRS. 637. 543 Der Genuß kann entweder an die Perſon des erſten oa. Genießenden gebunden ſein, oder auf deſſenbErben fort⸗ gehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil er⸗ ſchöpfen(perſönliche Z Dienſtbarteit Nutzeigenthum oder Erbdienſt⸗ barkeit), ſowie die Grundgerechtigkeiten theils Grunddienſtbar⸗ keiten theils Grundpflichtigkeiten ſein können. 54 Zb Die Art des Habens beſteht theils in der bloßen natür⸗ 8 lichen Möglichkeit, die dahin zielenden Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirkſam zu treffen, und iſt alsdann bloß Inhabung; theils zugleich in dem Vor⸗ ſatz, dieſe Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Will⸗ kür zu machen, der alsdann den Beſitz ausmacht; theils end⸗ lich in einem mitverbundenen zureichenden Rechtsgrund für die⸗ ſen Vorſatz, welcher die Inhabung zur wirklichen Berechtigung erhebt. Vgl. LRSS. 544b, 2228 u. f., 2279. Zweiter Fitel, 6 dem Eigenthum und Beſitz. 544 Eigen thum iſt die Befugniß, ü iber Beſtand und Weſen einer ſowie über den Genuß derſelben nach Be⸗ Von dem Eigenthum und Beſitz. lieben zu ſchalten und zu walten, ſo lange man nur durch Geſetze oder Verordnungen des Staates! unter rſagte 2 Verfügung darüber trifft. 1 Solche itnſien ſind enthalten in den LRS. 640(Auf⸗ nahme des Waſſers durch das niedrigere Grundſtück). 643(Quelle, die einem Hof zc. das nöthige Waſſer gibt). 650(Leinpfad). 671 und 672(Bäume an des Nachbars S 676 u. f.(Fenſterrecht), 682 (Notweg), 913 u. f.(Iflichttheil),— ferner zahlreich in dem Ba⸗ diſchen Polizeiſtraf geſetzbuch, dem 39. Abſchnitt des beſonderen Theils des Reichs ſtrafgeſetbuchs und den Vollzugsverordnungen und ergän⸗ zenden Geſetzen hiezu.(Siehe Schluſſer, Polizeiſtrafrecht, Tauber⸗ biſchofsheim bei Lang 1889). Vgl. ferner Forſtgeſetz vom 15. Nov. 1833§§ 9— 99 wegen der Waldungen; wegen der Theilbarkeit der Zuſ. 1 zu LRS. 827; vgl ferner Waſſergeſetz (Anh. S. 28) Art. 79 u. 80(Ufergrundſtücke), Geſetz hör die Sicherung derLiegenſchaftsgrenzenv. 20. April 1854(Reg.⸗ Bl. Seite 199), Art. 6(Duldung der Grenzſteine). Rheinver⸗ landungsgeſetze vom 23. Mai 1856(Reg.⸗Bl. S. 201) und vom 11. Februar 1870(Gef Bl. S. 188). Vgl. Se LRSS 537, 538, 540, 545, 552, 715 mit Zuſätzen. 54 Die Befugniſſe zu einzelnen Sheent der in dem 8 Eigenth um begriffenen Verfügungen kann durch das Geſetz oder den Willen des Eigenthümers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf andere kommen. Dieſe wird niemals vermuthet und iſt ſtets im engſten Sinn zu nehmen. 544 b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des Genuſſes betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen, jedoch nur für eine beſtimmte Perſon und ohne uitnbertegug einer Befugniß über Stand und Weſen der Sache ſelbſt nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo wird dadurch das Eigenthum nur beſchränkt oder belaſtet, nicht zertheilt. 544e. 2 Hat Jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegen⸗ ſchaft nebſt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, ihre beſſere Genieß barkeit bezielen, und ein Anderer hat daran nur die Rechtserwartung des einſtigen Heimfalls des Genuſſes auf beſtimmte Fälle ſammt dem Recht zu allen Ver⸗ fügungen über die Sache, welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Genießbarkeit bezwecken, ſo hat keiner ein volles, ſondern jeder nur ein Eigenthum, nämlich der Er⸗ ſtere das Nutzeigenthum, und der Andere das Grundeigenthum. Nutzeigenthum: LRS. 577 aa. Nutznießung: LRS 578. Nutzung und Wohnung: LRS. 625. Erbdienſtbarkeiten LRS. 710 a. Schupf⸗ lehen: LRS. 183 laa. Erblehen: LRS. 1831ba. 88 Von dem Eigenthum und Beſitz 5444 Ein getheiltes oder Miteigenthum hat derjenige, der mit einem Anderen eine im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthumsbefugniſſe hat, ſei es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen. Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen am Grundeigenthum allein, oder am Nutzeigenthum allein das Mit⸗ eigenthum haben. Es findet bei unkörperlichen wie bei körperlichen Sachen ſtatt, ſowie bei liegender und fahrender Habe. Miteigenthum: 577 ba u. f. Gemeinſchaftsmauern und„Gräben 653. 666. 544 e Der Beſitz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunſten des wirklichen Beſitzers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in Vertragsverbindlich⸗ keiten ſteht, oder der nicht einen ſtärkeren Beſitz, oder ein ſtär⸗ keres Recht zur Sache geltend machen kann. Der ſtärkere Beſitz findet nur ſtatt bei liegender Habe(bei Grunddienſtbarkeiten nur, wenn ſie zugleich offen und ſelbſtändig ſind) und ſteht demjenigen zu, welcher vor dem Anderen ſchon ein Jahr lang beſaß(LRS. 2228 ff.), durch Eigenmacht geſtört oder entſetzt wurde und die Klage vor Ablauf eines Jahres er⸗ hebt. Die Beſitzklage findet nur ſtatt gegen denjenigen, welcher den Beſitz geſtört hat, oder welcher ihn durch Andere hat ſtören laſſen, oder gegen deſſen allgemeine Rechtsnachfolger. Eigenmacht in der Beſitzergreifung wird begangen durch ge⸗ waltſame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, ſowie durch geſetzwidrige Selbſtverwandlung einer vergünſtigten In⸗ habung in einen Beſitz(2231 und 2240). Das ſtärkere Recht hat derjenige, deſſen Erwerbsart nach den Geſetzen wirkſamer oder vorzüglicher iſt, als diejenige, woraus der Andere ſeine Berechtigung ableitet. Abſ. 2 neue Faſſung:§ 146 des Bad. EinfGeſ. zu den RJG. — Sonſtige Beſtimmungen über den Beſitz: LRS. 543b, 2228 u. f. 2279. 545 Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum ab⸗ 245. zutreten, es ſei denn um des öffentlichen Nutzens willen und nach vorausgegangener Entſchädigung. Bad. Verfaſſungsurkunde§ 14 Abſ. 4: 2 Niemand kann gezwungen werden, sein Figenthum zu öffent- lichen Zwecken abzugeben, als nach Beracthung und Entscheidung des Staatsministeriums und nach vorgängiger Entschädigung. Zwungsabtretungen: Im Allgemeinen: Geſetz vom 28. Aug. 1835 Geſ. Bl. S. 271(abg. durch§ 113 des Bad. E. G. 3. d. R. J. G.) Von dem Eigenthum und Beſit. 89 — Bergbau: Berggeſetz vom 1890(Anhang).— Eiſen⸗ bahnbau Geſetz v. 29. März 1838(Reg.⸗Bl. Nr. 14) und 7. Mai [858(Reg.⸗Bl. Nr. 19).— Feldbereinigung Geſetz v. 21 Mai 1886(Geſ Bl. S. 299), Vollz⸗V. O hiezu vom gleichen Tage(Geſ.⸗ Bl. S. 315): Inſtruktion hiezu(Geſ.⸗Bl. 1886 S. 552).— An⸗ lage von Hrtsſtraßen Geſetz vom 20. Februar 1868(Reg.⸗ Bl. S. 286) Art. 4—6, 10; Vollz. V. O. hiezu Geſ⸗Bl. 1876 S. 23.— Waſſergeſetz(Geſ.⸗Bl. 1876 S. 233) Art. 10— 22(Zwangs⸗ befugniſſe bez. der Benützung der Gewäſſer). Art. 31 u. f.(Zwang zur Betheiligung an Bewäſſerungs u. Entwäſſerungsanlagen). Art. 81(Enteignung behufs der Schutz⸗ und Korrektionsbauten). Vollz.⸗ WO. hiezu vom 24. Dezember 1876(Geſ.Bl. S. 350(abg. durch V. O. v. 24. Juli 1882(Geſ.⸗Bl. S. 209).— Gemeine Schaf⸗ weiden Geſetz v. 17. April 1884(Geſ⸗Bl. S 128), Vollz.⸗V. O. v. 30. Juni 1884(Geſ.⸗Bl. S. 277).— Mobilmachungspferde: Kriegsleiſtungengeſetz v. 13. Juni 1873(R. G. Bl. S. 129) 88 25— 27. 545 Das Gleiche hat ſtatt in einer ihn und Andere gemein⸗ a ſchaftlich betreffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnißmäßige Vergütung. Polizeiſtrafgeſetzbuch§ 30 und§ 94 des Zwangsenteignungs⸗ geſetzes— Rettungsaufwand LRS. 1381 a— h; Haverie HGB. Art. 702 ff. 3 546 Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſei beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie durch ſich ſelbſt hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt mit ihr vereinigt wird. Dieſes Recht wird das Recht des Zu⸗ wachſes genannt. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervor⸗ bringt. 547 Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche(S. ** 583 u. 584) gehören dem Eigenthümer kraft des Zu⸗ wachsrechts. 548 Die Zueignung derſelben erzeugt die Verbindlichkeit, * die von einem Dritten darauf verwendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſetzen. Vgl. LRS. 585(Rutznießung). 549 Der Beſitzer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, * wenn er ein redlicher Beſitzer iſt, andernfalls iſt er ver⸗ bunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigen⸗ thümer zurückzugeben. Vgl. LRSS. 1155 a, 2279— ferner 138(Beſitzthum des Ver⸗ 90 Von dem Eigenthum und Beſitz. ſchollenen), 958(Widerruf einer Schenkung wegen Undanks), 1378 (Zahlung zur Ungebühr), 2204 a(Liegenſchaftsvollſtreckung). 550 Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der entweder Eigen⸗ W thümer iſt, oder doch aus einem Titel, der Eigenthum übertragen kann, und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthümer beſitzt. Von dem Augenblick an, da er deſſen Mängel kennt, hört er auf, redlicher Beſitzer zu ſein. Vgl. LRS. 2230. Zweites Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 551 Dem Eigenthümer gehört alles, was mit ſeiner Sache 1 vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgen⸗ 8 der Regeln. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei unbeweglichen Sachen. — Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, =. was ober und unter der Oberfläche iſt. Auf und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebäude! anlegen, die er für gut findet, ſoweit ſie nicht unter dem Titel: von den Grund⸗ dienſtbarkeiten ausgenommen ſind. Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geſetze über die Bergwerke?, und gegen die Polizei⸗ verordnungen anſtößt. 1 Die baupolizeilichen Beſtimmungen ſind zuſammengeſtellt in Schluſſer, Die bau- und feuerpolizeilichen Beſtimmungen, Tauber⸗ biſchofsheim, bei J. Lang 1889.— 2 Berggeſetz im Anhung. Recht des Nutzeigenthümers an Bergwerken ꝛc.: LRS 577 ah, des Rutznießers: LRS. 598; der ehelichen Gütergemeinſchaft RS. 1403. Vgl. auch LRS. 544 u Zuſ. 2 Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die ſich o. auf oder unter dem Boden befinden, iſt zu vermuthen, daß ſie auf Koſten des Grundeigenthümers angelegt worden, und ihm zugehören, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen iſt; ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Bau, oder an jedem anderen Theil eines Gebäudes auf fremdem Von dem Eigenthum und Beſitz. 91 Boden durch Verjährung! oder ſonſt rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag. 1 LRS. 2262 ff. 54 Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflan⸗ 924. zungen und Werke aus Werkſtoffen, die ihm nicht zu⸗ gehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umſtänden nach kann er zugleich zur Entſchädigung verurtheilt werden; aber der Eigenthümer der Werkſtoffe hat kein Recht, ſie wegzunehmen. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem 20. Andern und mit deſſen Werkſtoff angelegt worden, ſo hat der Eigenthümer des Bodens das Recht, entweder ſie zu be⸗ halten, oder denjenigen, der ſie gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie wegnehme. Verlangt der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeſchafft werden, ſo geſchieht das Wegſchaffen auf Koſten und Schaden desjenigen, der ſie anlegte; ja er kann bewandten Umſtänden nach zur Entſchädigung des Eigenthümers des Bodens verurtheilt werden⸗ Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, ſo hat er den Werth der Werkſtoffe und den Arbeits⸗ lohn zu erſetzen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden ſein. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem ſolchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum durch Urtheil und Recht abgeſprochen, der aber als redlicher Beſitzer zu keinem Früchtenerſatz verurtheilt ward, ſo kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkſtoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe erſetzen will, um welche der Boden an ſeinem Werth erhöht worden iſt. Vgl. LRS. 599(Nutznießung), 867(Einwerfung), 1019(Stück⸗ vermächtniſſe), 1381(Rückerſtattung des zu Ungebühr Empfangenen), 1673(Wiederkauf). 6 Anlagen und Zuwüchſe, die nach und nach und unmerk⸗ 92b. lich an Grundſtücken ſich bilden, welche an einem Fluß oder Strom angrenzen, heißen Anſchwemmungen.1 Die Anſchwemmung kommt dem Ufereigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag ſchiffbar und floßbar ſein, oder nicht, doch daß der erſternfalls zum Leinpfad? gehörige Raum ver⸗ ordnungsmäßig freigelaſſen werde. 1 Vgl. 596(Nutznießung). Waſſergeſetz Art 84(Flußkorrektionen) Anh. S 31. Ueber die Rheinverlandungen vergl die Geletze vom 23. Mai 1856(Reg.⸗Bl. S. 201) und v. 11. Febr. 1870(GeſBl. S. 188).— 2 LRS. 650. 92 Von dem Eigenthum und Beſitz. 7 Das Gleiche gilt von Plätzen, welche das fließende 257. Waſſer verläßt, wenn es ſich unmerklich von einem Ufer zurückzieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil der A tüſthrtie ohne daß der Uferbewohner der entgegengeſetzten Seite den Grund in An⸗ S könne, den er verloren hat. 58. Das Anſchwemmungsrecht hat bei Seen und Teichen 55 nicht ſtatt. Deren Eigenthümer behält allemal den Boden, welcher vom Waſſer in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher das Teichwaſſer abläuft, auch alsdann, wenn das Waſſer niedriger ſteht. Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teiches kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwaſſer bei einer außer⸗ ordentlichen Höhe überſchwemmt. 59. i von einem Fluß oder Strom, er ſei ſchiffbar oder 55 nicht, durch plötzliche Gewalt ein beträchtlicher und kennt⸗ licher Theil eines angrenzenden Feldes abgeriſſen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderſeitigen Ufer gelegen iſt, zugeführt, ſo kann der Eigenthümer des abgeriſſenen Stücks ſein Eigenthum zurückfordern. Er iſt aber gehalten, in I ſeine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, außer wenn der Eigenthümer des Feldes, womit das riſſene Stück vereinigt worden iſt, den Beſitz davon noch nicht etſen hätte. 559 Das ii gilt dem Herrn der auf dem abgeriſſenen 90a. Stück haftenden Erbgerechtigkeiten. 559 Wird der alte Ufernachbar dadurch vom Fluß abge⸗ b ſchnitten, ſo kann er eine ſolche verhältnißmäßige Theilung ſeines Bodens und der neuen Anlage verlangen, wobei ihm noch der Vortheil des Stromgenuſſes mit zu Theil wird. Aehnlich bei Korrektionsarbeiten: Waſſergeſetz Art 84 Abſatz 5 und 6(Anh. S. 31). 560. Groß ße und kleine Inſeln und Anlagen, die in dem Bett eines Flufſes, ſchiffbaren oder floßbaren Stromes ſich bilden, gehören dem Staat, ſo lange deſſen Recht durch einen anderen Titel oder durch Verjährung! nicht erloſchen iſt. 1LRS. 2227. 56 Inſeln und Anlagen in unſchiffbaren und unfloß 20 Gewäſſern gehören dem U fereigenthümer. Hat ſich dieſe Inſel nicht ganz auf einer Seite gebil ldet, ſo gehört ſie den beider⸗ ſeitig angrenzenden in Die Theilung geſchieht nach der wahren Mitte des Fluſſes. Von dem Eigenthum und Beſitz. 93 562 Wenn ein Fluß oder Strom, der ſich theilt und einen —* neuen Arm bildet, ein angrenzendes Feld von dem feſten Lande abſchneidet und zur Inſel macht, ſo behält der vorige Eigenthümer ſein Feld, auch in ſchiffbaren oder floßbaren Waſſern. 563 Verändert ein Fluß, er ſei ſchiffbar, floßbar oder nicht, ſeinen Lauf, und verläßt ſein altes Flußbett, ſo nehmen die Eigenthümer der unter Waſſer gekommenen Grundſtücke zur Entſchädigung das alte verlaſſene Flußbett, jeder nach Verhält⸗ niß des Bodens, der ihm weggenommen ward. Bei Flußkorrektionen: Waſſergeſetz Art. 84(Anh. S 31). 564 Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in andere Taubenhäuſer, » Kaninchengehege oder Fiſchteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer dieſer Behälter, ſo lang ſie ſich dort aufhalten, ſo⸗ fern ſie nicht durch Argliſt und Kunſtſtücke herbeigelockt wor⸗ den ſind. 564 4 Das Nämliche gilt von Bienenſchwärmen, die auf frem⸗ 5 dem Eigenthum angebaut haben: das bloße Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht, ſie zu faſſen, noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grundeigen⸗ thümers die Faſſung geſchehe.. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei beweglichen Sachen. 565 Das Zuwachsrecht zwiſchen zwei beweglichen Sachen, die zweien verſchiedenen Herren zugehören, wird ledig⸗ lich nach Grundſätzen der natürlichen Billigkeit gerichtet. Folgende Regeln ſollen dem Richter Beiſpiel ſein für nicht entſchiedene Fälle, je nach Verſchiedenheit der Umſtände. 566 Sind zwei Sachen verſchiedener Herren nur miteinander » vereinigt, ſo daß ſie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbeſtehen könnte, fo gehört das Ganze dem Herrn der Hauptſfache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem Anderen den Werth der mit ihr vereinigten Nebenſache zahle. Vgl. LRS. 576. 567 Als Hauptſache wird diejenige angeſehen, mit welcher » die andere nur zum Gebrauch, zur Verſchönerung oder zur Ergänzung vereinigt wurde.. 568 Wo die Nebenſache von viel größerm Werth als die » Hauptſache und ohne Vorwiſſen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden iſt, kann dieſer verlangen, daß die Neben⸗ ſache getrennt und ihm zurückgegeben werde, ſelbſt dann, wenn 94 Von dem Eigenthum und Beſitz⸗ dadurch die Hauptſache verſchlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich iſt. 569 So oft von zwei vereinigten Sachen die Eine nicht als 0. Nebenſache der Anderen angeſehen werden kann, ſo wird diejenige für die Hauptſache angeſehen, welche an Werth, oder wo dieſer auf beiden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem Umfang die beträchtlichſte iſt. 570 Hat ein Künſtler oder ſonſt Jemand einen fremden V. Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden, ſo hat der Eigenthümer des Stoffes das Recht, das hier⸗ aus gebildete Werk ſich zuzueignen mittelſt Zahlung des Werthes der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag ſeine vorige Form wieder annehmen können oder nicht. Vgl. LRS. 576. 571 Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit über⸗ 2 ſteigen, ſo wäre die hieran verwendete Mühe die Haupt⸗ ſache, und der Arbeiter hätte das Recht, die verarbeitete Sache zu behalten, gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigenthümer. S 8) Hat Jemand zu einem Werk theils eigenen, theils frem⸗ 2. den Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerſtört iſt, welche jedoch ſo vereinigt ſind, daß ſie nicht füglich getrennt werden können, ſo iſt die Sache unter beiden Eigenthümern ge⸗ meinſchaftlich. Der Eine iſt nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zuge⸗ hörig geweſenen Stoffs und des Werths ſeiner Arbeit zugleich daran Theilhaber. 2 73 Wo durch Miſchung mehrerer Stoffe verſchiedener Eigen⸗ 573. thümer, wovon keiner als Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, da kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben gemiſcht wurden, ihre Trennung verlangen. Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, ſo ſind alle an der Sache gemeinſchaftliche Miteigenthümer!, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs. i LRS. 577 b a u. f. 74 War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werthe . nach, bei weitem von größerem Belang, als jener des Anderen, ſo kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der Miſchung entſtandene Sache ſich zu⸗ eignen, muß jedoch dem Andern den Werth ſeines Stoffs ver⸗ güten. Von dem Eigenthum und Beſitz. 95 Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, 570. woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie für gemeinſchaftliche Rechnung verſteigert! werden, wenn ſämmt⸗ liche Miteigenthümer nicht über eine andere Verwendungsart ſich vereinigen.? 1 LRS. 1686 u. f.— 2 Vgl. LRS. 577 bg. 76 Der Eigenthümer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen ge⸗ 57b. braucht worden iſt, um ein Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worin er das Eigenthum dieſes Werkes in Anſpruch nehmen kann, die Wahl, ſtatt deſſen die Wiedererſtattung ſeines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maß und Güte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen. Vgl. RS. 566, 570. Wer Stoffe, die einem Anderen zugehören, ohne deſſen 77. Vorwiſſen gebraucht hat, kann nach Umſtänden zur Ent⸗ ſchädigung! verurtheilt werden, unabbrüchig dem Strafver⸗ fahren?, das hier etwa noch eintreten kann. 1 LRS. 1382 u. f.— 2 Strafbeſtimmungen wegen Diebſtahls: RStGB.§ 242, wegen Unterſchlagung§ 246. Drittes Kapitel. Vom Grund⸗ und Nutzeigenthum.! 1 S Ein Nutzeigenthum entſteht durch Verträge, letzten Willen oder Erſitzung; es kann nur auf Liegenſchaften ſtattfinden und beſteht mit oder ohne Abgaben an den Grund⸗ eigenthümer für den entbehrenden Genuß. 1 Geſetz vom 10. April 1848(Reg.⸗Bl. Nr. 23) über Aufhebung der Feudalrechte.— Wegen der Lehen vergl. das Lehensedikt (V. Konſtitutionsedikt) vom 12. Auguſt 1807 und das Geſetz vom 9. Auguſt 1862 betr. Aufhebung des Lehensverbands(Reg.⸗Bl. Nr. 47), wegen der Erblehen LRS. 1831 be u. f. und Geſetz vom 21. April 1849 über die Ablöſung der Erblehen(Reg. Bl. Nr. 25).— Zugriff auf das Nutzeigenthum: LRS. 2205a. Das Daſein eines zertheilten Eigenthums iſt nur da ab. anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Beſitzer eine beſondere Anerkenntniß des Grundeigenthums nach beſtimmten Formen, z. B. durch Erbleiherneuerung, Hand⸗ lohnzahlung, geſchieht: wo dieſe nicht beſteht, da iſt der Beſitzer voller Eigenthümer, wenn er gleich von dem Genuß eine Gült an einen Anderen gibt, es mag auch in den alten Urkunden ſ ſo viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede ein. 96 Von dem Eigenthum und Beſitz. —— Der Nutzeigenthümer hat die unten beſchriebenen ac. Rechte und Pflichten des Nutznießers(Satz 582— 616), die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlichkeit ſeines Ge⸗ nuſſes in nachbenannten Stücken ſich erweitern. 4 Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, . ſo wie ſie iſt, hervorbringt(S. 582), ſondern darf auch alle zur beſſern Benutzung dienliche Veränderungen vor⸗ nehmen; nur bei ſolchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benutzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden ſind, muß er die Bewilligung des Grundeigenthümers einholen, um ſolche Veränderungen vorzunehmen, welche bei dem Heinfall des Nutzeigenthums die Herſtellung der vorigen Benutzungsform in einem Zeitraum von längſtens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung. —— Die durch den Gebrauch abgenutzt werdenden Stücke 5ae. muß der Nutzeigenthümer wieder ergänzen, ſo daß ſie bei dem Heimfall in dem Zuſtand zurückgegeben werden können, in welchem ſie urkundlich einſt gegeben wurden.(S. 589.) —— In Benutzung der Wälder und Böſche iſt er nicht 5Maf. an den Gebrauch des Grundeigenthümers, ſondern allein an die Forſtordnungen! gebunden und darf auch das hoch⸗ ſtämmige Holz aller Art benutzen.(S. 590— 592.) 1 S. bei LRS. 590, 591. 1 577 In Abſicht der Verpachtung hat er ſich nach den Vor⸗ as ſchriften des Satzes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nutzeigenthum in ſeiner Perſon auf dem Heimfall ſteht. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brü⸗ chen in ſeinem Nutzeigenthum und zu den Schätzen, die darin gefunden werden.(S. 598). 577 Er gibt keine Sicherſtellung für die ſchuldige Sorg⸗ 5 al falt im Gebrauch der Sache.(S. 601— 604.) Er muß alle bauliche Unterhaltung auf ſich nehmen, ak. und übergebene Gebäude, welche während des Nutz⸗ eigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bei dem Heimfall kann er für Baukoſten neuer Anlagen nur ſoweit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht bloß an⸗ muthiger, ſondern wirklich nützlicher und beſſer geworden iſt, als ſie zubor und zur Zeit der Entſtehung des Nutzeigenthums ur⸗ kundlich war.(S. 605— 607.) Er trägt die auf das Eigenthum fallenden Laſten, 5al. ſo lang er nicht ſein Rutzeigenthum dem Grundherrn heimſchlägt.(S. 609.) Von dem Eigenthum und Beſitz. 97 Geſetz über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundſteuer vom 11. Oktober 1832(Reg.⸗Bl. 1832 Nr. 60 und 1833 Nr. 48): Die Bestimmungen des Landrechts über die Verpflichtung zu den auf einem Gegenstande haftenden Steuern, namentlich auch die- jenigen der LRSS. 577a1, 608, 609, 635, 1727a, 1831a e, 1831 b, e, sind durch die Bestimmungen des ersten Kapitels im 4. Abschnitt der Grundsteuerordnung') für die Erhebungsweise der Steuern nicht für aufgehoben zu achten, sondern bleiben für das Wechselverhältniss derſenigen, welche an solchem Gegenstande privatrechtlich betheiligt sind, in voller Wirksamkeit. Auf ihn fallen auch die Koſten und Folgen ſol⸗ oam. cher Rechtsſtreitigteiten, welche das Eigenthum be⸗ treffen, ſo gut wie jene, die den Genuß angehen, jedoch die⸗ jenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus ent⸗ ſtehen, daß er zur Vertheidigung ſeines Vortheils dem Rechts⸗ ſtreit beitritt.(S. 613.) Heerden, die ganz fallen, muß er ſeiner Zeit wieder 5 77 an. erſetzen.(S. 6195! . Der natürliche loder bürgerliche Tod endigt das 0. Nutzeigenthum nur dann, wenn der Geſtorbene der Letzte der Erbberechtigten iſt(S. 612), ſonſt wälzt er es nur auf den Nutzeigenthumserben. 1 Aufgehoben, ſ. bei LRS. 22. — Das Nutzeigenthum, welches an Körperſchaften ge⸗ ap. geben iſt, endigt ſich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch ſeine Entſtehungsurkunde auf Zeit bedingt iſt. (S. 619.) 5. Das Nutzeigenthum an einem Gebäude wirkt nach 5 d deſſen Umſturz allemal ein Benützungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Bauſtoffe.(S. 624.) 57 Der Rechtstitel des Nutzeigenthümers kann einzelne der oben gedachten Rechte und Fflichten auf andere Art beſtimmen. Viertes Kapitel. Vom Miteigenthum. 577 ba Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es ſtattfindet. Vol. LRS. 653(Scheidemauern), 666(Scheidegräben), 670 (Scheidehecken). ²) Jetzt Art. 34 des Grundſteuergeſetzes vom 7. Mai 1858(Reg.⸗ Bl. S. 197). Badiſches Landrecht. 7 98 Von dem Eigenthum und Beſitz. — Ein Miteigenthümer kann gegen den Willen der 5bb. Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, außer jenen, welche zur Erhaltung der Sache unverſchieblich nothwendig ſind, oder welche das Geſetz für einzelne Gattungen und Fälle erlaubt. Vgl. LRS. 1859 Z. 4(Geſellſchafter), 2124(Verpfändung von Ge⸗ meinſchaftsgut). — Derſelbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein 5be. gemeinſchaftlicher Vortheil in Frage iſt, der vorbei⸗ gelaſſen werden müßte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wiſſen⸗ ſhaft gebracht und ihr Wille vernommen werden nüßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Geſchäftsführung.(S. 1372.) — Eitilthuie der i iſt nur vorhanden, 57bd. wo alle beiſtimmen. Der Widerſpruch eines Einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer gültig unternommen werden kann. * Miteigenthümer können den Genuß abtheilen und in 57be. der Gemeinſchaft des Eigenthums bleiben; wo dieſes geſchehen iſt, da müſſen alle jene Verfügungen, weélche bei dem Nutzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den ſämmtlichen Miteigenthümern gemeinſchaftlich geſchehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in ſeinem Antheil für ſich. 573% t Jeder Miteigenthümer kann ſein Recht nach Belieben »an andere Perſonen veräußern; ſbei Liegenſchaften ſind jedoch die Mitgemeiner nicht ſchuldig, den fremden Erwerber in die Gemeinſchaft kommen zu laſſen, wenn ſie den Erwerb ord⸗ nungsmäßig loſen wollen und können]. Satz 2 iſt aufgehoben durch das Geſetz vom 21. Juli 1839 über Aufhebung der Loſungs⸗ und Einſtandsrechte(Reg.⸗Bl. Nr. 23). 577 g Jeder kann auf Theilung nicht bloß des Genuſſes, ſondern auch des Eigenthums in jeder Gemeinſchaft S auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Geſetz die Sache nicht für untheilbar erklärt hat?. Verträge können das Theil ren für beſtimmte Zeiten tben aber nicht für immer beſeitigen, wo ein Geſetz nicht alle Theilung verbietet. 1Vgl. LRS. 815, 827(Erbgemeinſchaft), 1686 u. f.(Verſteige⸗ rungen). Unverjährbarkeit der Theilungsklage: LRS. 22414. Von dem Eigenthum und Beſitz. 99 Zuſtändiges Gericht:§ 25 RCPO.— 2 Geſetz v. 6. April 1854 über die Untheilbarkeit der Liegenſchaften(Anh. S. 28) LRS. 827 u. f. Edikt vom 23. März 1808(Anh. S. 33), Geſetz vom 23. Mai 1888 betr. die geſchloſſenen Hofgüter Geſ.⸗Bl. S. 235. Fünftes Kapitel. Vom Familieneigenthum oder Stammgut. Stammgut iſt dasjenige Vermögen, welches zu Er⸗ 57ca haltung eines Namens und Stamms geſetzmäßig aus⸗ geſchieden iſt. Vgl. Geſetz vom 19. April 1856 die Rechtsverhältniſſe abgelöſter Lehen betr.(Reg.⸗Bl. Nr. 16). Nur liegenſchaftliches Vermögen aller Art! kann ob. Stammgut werden, und nur unter dem Beding, daß ſeine Stammgutseigenſchaft in der Landtafel eingetragen werde, nämlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräußerung oder Verpfändung der kanzlei⸗ ſäſſigen Liegenſchaften geführt werden ſoll.? 1 LRS. 517 u. f.— 2 Verordnung vom 10. November 1842 über den Eintrag der Stammgüter(Reg.⸗Bl. Nr. 35). — Nur jenes liegenſchaftliche Vermögen hat dieſe Eigen⸗ 5ee. ſchaft, welches durch grundgeſetzmäßige Familienver⸗ träge jetzt ſchon als ſolches beſteht, oder künftig mit beſonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird. VI. Konſt.⸗Ed.§ 22(Anh. S. 3). — Die mindeſte Summe! des Stammguts ſoll ein reines 5ed. Einkommen von viertauſend Gulden? für den Ritter⸗ ſtand, und von fünfzehntauſend Guldens für den Herrenſtand ſein, das höchſte aber erſterenfalls achttauſend Gulden«, und letzterenfalls dreißigtauſend Guldens. Neue Stammgüter müſſen genau hiernach ermeſſen werden: ältere beſtehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn ſie jene Summe überſchreiten oder nicht erreichen, ſo lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflöſung eines zu niedern Stammguts werden. 1 Ausnahme für abgelöſte Familienlehen: Art. 2 des bei LRS. 577c a erwähnten Geſetzes.— 2= 6857,14 ℳ— 3= 25714,29 ℳ 4= 13714,29 ℳ— 5= 51 428,57 ℳ 577 Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein ee. unzertheiltes, auch wenn er allein und kein anderer 100 Von dem Eigenthum und Beſitz. mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum!, das aber in ſeinem Gebrauch beſchränkt, und in ſeinem Genuß be⸗ laſtet iſt. 1 LRS. 544 b— d. 577 Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptſtück, 5ef. das nämlich ein ſelbſtändiges Ganzes, nicht bloß eine Zugehörde Z kann nicht ohne Siee ver⸗ äußert werden. Dieſes wird bei dem Staatsoberhaupt geſucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten[und des Kronanwalts des oberſten Gerichts)! bewilligt oder abge⸗ ſchlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberech⸗ tigten gebunden zu ſein, wenn nur der Erlös bis zur geſetzlichen Ertragserforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird. 1 uuhehen durch§ 4 des II. Einf. Edikts; vgl. auch§ 25 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 11). 7 Einzelne Nebenſtücke und Zugehörden des Stamm⸗ 57leg. guts können veräußert werden, wenn nur die Ver⸗ änderung zur Landtafel! angezeigt, und der Werth, ſ er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegen⸗ ten dem Stammgut beigeſchlagen oder dazu verliegenſchaftet wird. Ohne dieſes iſt die Veräußerung ungültig. 1 Vgl. die bei LRS. 577 cb erwähnte Verordnung. —— Aufgehoben: Geſetz vom 21. Juli 1839 über die Auf⸗ 5Uch. hebung der Loſungs⸗ und Einſtandsrechte(Regierungsblatt 23) 7 Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch 61. durch geſetzliche Vorzugsrechte erfaßt werden, außer ſoweit es den geſetzlichen Betrag überſteigt. Nur auf das Ein⸗ kommen des Stammguts wirken Unterpfands⸗ und Vorzugsrechte. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des 57 7ck. erſten Stammhauptes fallen, ſo lang noch männliche leibliche und ei Nachkommenſchaft vorhanden iſt. Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genoſſen, ſolches, bei welchem weiblich und männlich Geſchlecht zugleich in das Erbe getreten iſt, ſo kann es Stammgutsrecht nicht genießen. Vgl. V. Konſt.⸗Edikt(Lehenedikt) vom 12. Auguſt 1807§§ 27, 28. 577 1 S on an mehrere männliche Nachkommen 8 S1. zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anderes verordnen, ſo lang dieſe ſich gefallen laſſen, in Von dem Eigenthum und Beſitz. 101 Gemeinſchaft zu bleiben, oder das Stammgut ſo groß iſt, daß es unter ſie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindeſten Betrag einer Stammgutsberechtigung herabſinke. — Stammgut, wenn es wegen ſeines geringen Betrages em. oder wegen der Familienverträge untheilbar iſt, kann nur an einen der Stammgenoſſen kommen; dieſer beſtimmt ſich bei dem Herrenſtand nach Erſtgeburtsrecht, und bei dem Ritter⸗ ſtand, wenn nicht Erſtgeburts⸗ oder Altererbe in den Familien⸗ verträgen ſich feſtgeſetzt befindet, ſowie bei dem Lehen nach Vor⸗ zugserbrecht. — Der Stammerbe, als ſolcher, iſt nicht Erbe des letzten 57en. Beſitzers, ſondern des erſten Stammhaupts, und trägt daher keine Laſten als ſolche, welche aus Handlungen dieſes Stammhauptes auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des letzten Beſitzers antreten oder ausſchlagen, ſelbſt wenn er deſſen Sohn wäre, ohne Nachtheil ſeines Sondererbrechts am Stammgut. — Der Stammgutsbeſitzer kann keinerlei letzte Willens⸗ co. verfügung über das Stammgut machen, welche an deſſen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß ſteht ihm in dem Fall frei, letztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich ſein Landerbe wird. Als geſetzliche Laſt haftet auf dem Stammgut die 27 7ep. Abfertigung der von der Erbfolge ausgeſchtoſſenen Söhne und Töchter der Familie. Soweit darüber die Familien⸗ verträge nicht Maß und Ziel geben, richtet ſich die Laſt nach der Aehnlichkeit desjenigen, was deßfalls in dem Lehensgrund⸗ geſetz!, Satz 30 und 31 b und e, verordnet iſt. 1 V. Konſt.⸗Edikt vom 12. Auguſt 1807. Als geſetzliche Laſt haftet ferner darauf die Heim⸗ eq. zahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Ab⸗ fertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts verwendet worden iſt, oder mit i Nachſichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch ſo, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts darum angegriffen werden kann, ſo lang das Stammgut innerhalb der geſetzlichen Maas ſteht. Stammgut, das unter dieſem Betrag ſteht, kann auf An⸗ dringen der Gläubiger aufgelöſt, und Stammgut, das über die⸗ ſem Betrag ſteht, wegen des Ueberſchuſſes aus dem Stammguts⸗ verband ausgezogen, und ſo alsdann deſſen Hauptſtock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden. 102 Von dem Eigenthum und Beſitz. 577 Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Landerbe 6 eP. eines abgeſtorbenen Stammgutserben nicht zur Zah⸗ lung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der in§ 54 Ziff. 1—4 der Konkursordnung benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höch⸗ ſtens einen Jahresgenuß, in drei Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die e Erbmaſſe einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Säuf höher ſeit 1 Neue Faſſung⸗8 20 des Bad. Einf.⸗Geſ. z d. R. J. G. —— Das Stanmgut verliert dieſe Eigenſchaft, wenn es 57es. außer der Familie ordnungsmäßig wrir wird; es verliert ſie, wenn alle Se die am Leben ſind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die Auf⸗ löſung beſchließen; die igetreie ſind hierbei weiter nicht in Betracht zu ziehen, als ſoweit ſie ſchon gezeugt ſind, ihr Vater aber geſtorben iſt, und deßwegen nach Satz 393 ein Pfleger der Leibesfrucht ſie zu vertreten hat; es verliert ſie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsſtamm ausgeſtorben iſt, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere und Vorkommniſſe ein einſtmal Erbrecht auf ſolchen Fall hätte. 57 7 Bie Anwünſchung eines Kindes kann dieſem nie ein ct. Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungsrecht auf Abfertigung aus ſolchem geben. Natürliche Kinder können ebenſowenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beide halten daher auch die Erlöſchung ſeiner Eigen⸗ ſchaft nicht auf. — Nach Erlöſchung der Stammgutseigenſchaft erben die 57eu. vorhandenen weiblichen Familienglieder und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, ſo, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erſte Ausſchließung vom Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stammerben in das Erbe, woran ſie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe geweſen wäre, nicht über dreißig Jahr rück⸗ wärts, von der Erlöſchung an, fällt, ſo gut als die etwa vor⸗ handenen Töchter des letztverſtorbenen Beſitzers ins Erbe treten, und ohne Unterſchied der Nähe des Grads nach Stämmen und Unteräſten, und endlich in jedem Unteraſt nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlte und unverjährte Schulden der vorigen Stammerben zahlen müſſen, ſie mögen Stammſchulden oder ei geweſen ſein. 77 7 Eigenthum und Erbrecht richtet ſich in allem, worüber eV. die vorigen Sätze geradezu oder folgeweiſe ein An⸗ deres nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln Von dem Eigenthum und Beſitz. 103 Sechſtes Kapitel. Vom Schrifteigenthum. 77 Jede niedergeſchriebene Abhandlung iſt urſprüngliches 57da. Eigenthum deſſen, der ſie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil ſie ent⸗ warf, in welchem Falle ſie Eigenthum des Beſtellers wäre. —— Erſetzt durch d. Reichsgeſ. v. 11. Juni 577db.—de. df—dh. 1870, beir de ünbeiche i werken, Abbildungen, muſikal. Kompoſitionen und dra⸗ matiſchen Werken. Bad. Geſ. u. V. O Bl. 1870 Beil. S. 141. Hier⸗ her gehören ferner die Reichsgeſetze v. 9. Januar 1876 d. Urheberrecht an Werken der bildenden Künſte betr.(R. Geſ.⸗B. S. 4), v. 10. Jan. 1876 betr. d. Schutz d. Photographien(R.Geſ.⸗B. S. 8), v. 11. Ja⸗ nuar 1876 betr. d. Urheberrecht an Muſtern u. Modellen(R. Geſ.⸗B. S. 11) und die Staatsverträge mit Frankreich vom 3. April 1854 (Reg.⸗B. Nr. 26), 2. Juli 1857(Reg. B. Nr. 40), 12. Mai 1865(Reg.⸗Bl. Nr. 31), der Schweiz vom 16. Oktober 1869(Geſ.⸗B. S. 258), Ita⸗ lien vom 24. Mai 1870(Geſ. B. S. 647). Wer eine Handſchrift zum Abdruck für eigenen Ver⸗ 577dd. lag hingibt, begibt ſich damit des Eigenthums in keinem Stück. Wer ſie zum Verlag des Unternehmers unentgeltlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handſchrift ganz ab und beſchränkt ſein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht. — Dieſe Beſchränkungen, ſoweit der Verlagsvertrag 57de. nichts Anderes oder Mehreres feſtgeſetzt hat, beſtehen darin, daß der Verleger zwar die Auflage ſo groß machen kann, als er will, ſie hingegen ohne Einwilligung des Eigen⸗ thümers nicht wiederholen darf; ingleichen, daß er den Abdruck im Aeußern nach ſeinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern, noch mehren darf. Dritter Sitel. Von Uutznießung, Uutzung, Wohnung oder perſönlichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. 578 Die Nutznießung iſt das perſönliche Recht!, fremdes » Eigenthum, ſo wie es iſt, gleich dem Seinigen zu ge⸗ nießen?, mit der Pflichts der Erhaltung der Sache in unveränder⸗ tem Stand und Weſen verbunden. 1LRS 543— 543b.— 2 LRS. 582—599.— 3 LRS. 600— 616 104 Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 9 Man erlangt die Nutznießung an einer Sache entweder 279. durch Verfügung des Geſetzes! oder durch Willen ihres Eigenthümers?. 1 Vgl.: LRS. 384— 387(Eltern am Vermögen der Kinder). 738a., 745 a., 1535 a(Gatten am Vermögen verſtorbener Gatten); 754(Ahnen, wenn ſie neben Seitenverwandten erben).— 2 Schen⸗ kung oder letzter Willen: LRS. 899, 917, 949 u. f.; Ehevertrag: LRS. 1094, 1519a; Vermögenzübergaben: LRS. 1100 aa.— Uebergang der Nutznießung bei Feldbereinigungen: Art. 13, 14, 18, des Feldber.⸗Geſ. Geſ.⸗Bl. 1886 S. 305.— Ver⸗ pfändung: LRS. 2118 Ziff. 2. Gerichtszugriff: LRS. 2204 Ziff. 2. 580 Die Rutznießung kann gegeben werden entweder unbe⸗ 5 ſtimmt, oder auf beſtimmte Zeit, oder unter beſtimm⸗ ten Bedingungen!. 1168 u. f. 581. Sie finden an beweglichen! und unbeweglichen? Gütern 7 ſtatts 1 en 527— 536.— 2 LRS. 517—5262.— 5 Verbrauchbare bezw. vertretbare Güter: LRS. 587, 589 u. f. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. 582. Der Nutznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nutznießungsgegenſtand, ſo wie er iſt, hervorbringen kann, es ſeien natürliche, erzogene oder bür⸗ gerliche. 583. Natürliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde von S6 ſelbſt hervorbringt, ingleichen Ertrag und Zuwachs des Viehs. Erzogene Früchte ſind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt. 584. Bürgerl iche Früchte ſind: Güterpachtſchilling, S us⸗ 8 miethe!, aufkündliche Kapitalzinſen?, Gült⸗ und Ren⸗ tenertrags 1 LRS. 1728.— 2 1905 u. f.— 3 1909, 1968 u. f. 585 Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder 989. Stock hängen, oder auf dem Halm ſtehen, gehören dem Nutznießer bei dem Anfang der Nutznießung, und dem Eigen⸗ thümer bei ihrem Ende!. Kein Theil vergütet dem anderen die Beſtellungs⸗ und Saat⸗ koſten; war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer? auf dem Gut, ſo bleibt dieſem ſein Antheil der Früchte. 1 Vgl. LRS 548,— ferner(Holzſchläge, Steinbrüche ꝛc. bei Gemeinſchaftsehen).— 2 LRS. 1763 u. f. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 105 0 586 Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben. 98b. Der Nutznießer nimmt ſeinen Theil nach Verhältniß der Dauer ſeiner Nutznießung. Dieſes gilt von Güterpachtſchil⸗ ling, wie von Hausmiethe und anderen bürgerlichen Früchten. 587 Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie *»zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke u. ſ. w., darf der Nutznießer benutzen, nur unter der Gegenverbindung, bei Erlöſchung der Nutznießung ſie in gleicher Menge, Güte und Werth zu erſtatten, oder den Anſchlag dafür zu erſetzen. 588 Die Nutznießung einer Leibrentel giebt dem Nutznießer 8 ⸗ das Recht, während ſeiner Nutznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Erſatzverbindlichkeit. 1 LRS. 1968 u. f. 589 Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich ver⸗ J braucht, aber doch allmählich verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nutznießer zu dem Zweck, wozu ſie beſtimmt ſind, gebrauchen, und iſt bei Endigung der Nutznießung zu mehr nicht verbunden, als ſie in dem Stand zurückzugeben, worin ſie ſich alsdann befinden, und das durch ſeine Gefährde oder durch ſein Verſehen etwa verſchlimmerte zu erſetzen. 590 Mit dem Schlagholz muß der Nutznießer die Ordnung VW und Zeit der Holzſchläge einhalten, worauf der Eigen⸗ thümer die Eintheilung gemacht, oder ſeine Bewirthſchaftung ein⸗ gerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nutznießer oder ſeinen Erben Entſchädigung für etwaige Unterlaſſung des gewöhn⸗ lichen Abtriebs des Schlagholzes, der Samenrechtsbäume oder des Stammholzes. Bäume aus einer Baumſchule, die ohne deren Verfall er⸗ hoben werden können, gehören zur Nutznießung unter der Be⸗ dingung, daß der Nutznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch ſich richte. 591 Der Rutznießer benutzt die Hochwälder nach ihren be⸗ ſtimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlä⸗ gen, nämlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln aus⸗ gezeichneten Bäumen(krebsweiſe) geſchehen; er muß ſich nach den Fällungsfriſten und der Gewohnheit der vorigen Eigen⸗ thümer richten!, wo die Forſtgeſetze? nicht Maas geben. 1 Vgl. LRS. 577af.(Nutzeigenthum), 1403(eheliche Gütergemein⸗ ſchaft).— 2 Forſtgeſetz vom 15 November 1833§8 9 u. f. 7 u. f. Verordnung vom 30. Januar 1855(Reg.⸗Bl. S 33). 106 Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 592. Außer dieſen Fällen kann der Nutznießer das Stamm⸗ holz ſich nicht anmaßen. Die darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Bäume zu dieſem Zweck fällen laſſen, wenn er vorher die Noth⸗ wendigkeit mit dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt. 59. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge 5 nehmen; auch von den Bat die jährliche oder je⸗ weilige Früchte heben; alles nach Landesbrauch und nach Haus⸗ brauch der Eigenthümer. 594 Verdorrte, umgefallene oder zerbrochene Obſtbäume ge⸗ e hören dem Nutznießer, der ſie jedoch durch andere er⸗ ſetzen muß. 59 5 Der Nutznießer kann die Nutzung entweder ſelbſt be⸗ ziehen, oder ſein Recht an einen anderen verpachten, verkaufen oder verſchenken!. Gibt er es in Pacht, ſo hat er wegen der Erneuerungszeit und Dauer der Pahwirtrig ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von Hei⸗ rathsverträgen und nſei n Rechten der Ehegat⸗ ten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, be⸗ ſchrieben ſind. 2 1 Auch verpfänden: LRS. 2118 Ziff. 2. Gerichtszugriff: LRS. 2204 Ziff. 2.— 2 LRS. 1429— 1430 a. 596 Der Nutznießer hat den Genuß der Anſchwemmungen! 5 des nutznießlichen Grundſtücks. 5 7 Er hat den Genuß aller Grundgerechtigkeiten!, welche 6 dem Eigenthümer des Guts zukommen, wie dieſer ſelbſt ſie haben könnte. 1 WRS. 637 u. f. 598 Er genießt auf gleiche Weiſe die Bergwerke und Stein⸗ * brüche!, die beim Anfall der Nutznießung in wirk⸗ lichem Betrieb ſind. Eine Betriebsart, die ohne obrigkeitliche Er⸗ laubniß nicht unternommen werden darf, ſoll der Nutznießer ſich nicht anmaßen, ehe er die Staatserlaubniß dazu erhalten hat. Auf uneröffnete Fe und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schätze?, die während der Nutznießung entdeckt werden, hat er keine Anſprache. 1 Vgl. LRS. 552, ferner 577 ah.(Nutzeigenthum), 1403(ehel. — 2 LRS. 716. 599. Der Eigenthümer darf weder durch ſeine Handlungen, noch in anderer Weiſe den Rechten des Nutznießers Abbruch thun. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 107 Hinwiederum hat der Nutznießer nach Endigung der Nutz⸗ nießung für gemachte Verbeſſerungen keinen Erſatz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre. Er oder ſeine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen, die er araht⸗ jedoch daß ſie den Ort in den alten Stand herſtellen.2 1Vgl. LRS. 701 Grunddienſtbarkeiten.— 2 Vgl. LRS. 555. Zweiter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nutznießers. 600. Der Nutznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worin ſie ſich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart d des Eigenthümers oder auf deſſen vorherige Vorladung ein Vermögensverz eichniß 31 über die fahrende Habe errichtet, und den Stand der Liegen⸗ ſchaften, die dem Nießbrauch unterworfen find, aufgenommen hat.? 1 Die Vermögensverzeichniſſe fertigen die Notare:§ 26 Ziff. 3 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 12).— 2 Zuſtändig ſind die Waiſenrichter § 9 Waiſenr⸗O. 601. Inſofern er durch den Titel ſeiner Nutznießung hier⸗ von nicht befreit iſt, ſtellt er Sicherheit!, die Suche als guter Hausvater zu benutzen. Frei davön ſind Eltern, wel che an dem Vermögen ihrer Kinder eine geſetzliche Rutznießung haben? und alle jene, welche bei einer Veräußerungs die Nutznießung ſich vorbehielten.4 1 Hinterlegungsgeſetz vom 7. Juni 1884(Anh. S 83). LRS 2040 u. f.— 2 LRS. 384 u. f.— 3 Schenkung: LRS 949.— Vgl. auch LRS. 1550(Eheſteuer). 602 Findet der Nutznießer keine Sicherſtellungsmittel, ſo werden die Liegenſchaften verpachtet oder obrigkeitlich verwaltet; die Barſchaften werden verzinslich angelegt; die Haus⸗ vorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls an⸗ Die Zinſen dieſer Anlage und der Gutsertrag gehören in dieſen Fällen dem Nutznießer. 603 Wo ein Nutznießer eine ſchuldige Sicherheit nicht ſtellt, da kann ferner der Eigenthümer fordern, daß die Fahr⸗ nißſtücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufſchilling, ſowie jener der Hausvorräthe verzinslich angelegt werden, und in die Nutznießung nur die Zin⸗ ſen fallen. Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann der Nutz⸗ nießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Habe, den er zu ſeinem Gebrauch nöthig hat, un⸗ Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. ter der handgelübdlichen Verſicherung, ſie nach geendigter Nutz⸗ nießung zurückzul liefern, gelaſſen werde. 604. Der Verzug in Stellung der Bürgſchaft macht den Nutz⸗ nießer nicht der Früchte verluſtig. Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nutznießung ihren Anfang nimmt. 605 Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand 3. unterhalten.! Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, wenn ſie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die zum Unterhalt erforderlichen Ausbeſſerungen unterlaſſen wurden, in welchem Fall ſie dem Nutznießer oder ſeinen Erben obliegen. 1 Vgl. LRS. 635(Nutzung), 1409 Ziff. 4(ehel. Gütergemeinſchaft), 1754(Miethe, 606. Hauptausbeſſerungen ſind: Herſtellung der Hauptmauern und Geähe Einziehung neuer Balken, und neue Be⸗ en der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, in⸗ gleichen neue Herſtellung der Dämme, Grundmauern und Ring⸗ mauern. Alle übrigen Ausbeſſerungen ſind ſolche, welche zur Unter⸗ haltung zu rechnen ſind. 607 Weder der Eigenthümer noch der Nutznießer können genöthigt werden, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammenfällt oder durch Zufall zerſtört wird. Vgl. LRS. 624, 1148, 1302, ferner LRS. 1733(Miethe). 608. Der e hat während Genuſſes alle jähr⸗ lichen Laſten des Grundſtücks! zu tragen, nämlich Steuern und alle anderen Abgaben, die als Laſten des Ertrags zu betrachten ſind. 1 Vgl. LRS. 635(Nutzung) und Geſetz vom 11. Oktober 1832 (bei LRS. 577 al. 609. Laſten, die wih rend der Nutznießung dem Eigenthum ſuſ etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nutznießer ihm die Zinſen davon vergüten. Hat der Letztere die Auslage ſo darf er nach ge⸗ endigter Nutznießt ung Kapital zurückfordern. Vgl. LRS. 2205 610. Hat ein Erbl laßſer Jemanden eine Leibrente oder einen Gehalt zu ſeinem Unterhalt vermacht, ſo muß dieſes Vermächtniß von dem Erbnehmert der ußzniehang nach ſeinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer? der Nutznießung aber nach nhälti ſeines Genuſſes abgetragen werden. Keiner von beiden hat deßhalb eine Zurückforderung. 1 LRS. 1003 u. f.— 2 LRS. 1010, 1012. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 109 611 Wer die Nutznießung als Stückvermächtnißl erhalten » hat, haftet ſelbſt nicht für die Schulden, wofür das Grundſtück verpfändet iſt. Wird er daher genöthigt, ſie zu zah⸗ len, ſo hat er ſeinen Rückgriff auf den Eigenthümer?, vorbehalt⸗ lich deſſen, was unter dem Titel von Schenkungen und letzten Willensverordnungen Satz 1020 beſtimmt wird. 1 LRS 1014, 1024.— 2 LRS. 874, 1251 Z. 3, 2178. 612 Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil » als Erb⸗ oder Erbtheilnehmer die Nutznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe: Man ſchätzt in letzterem Fall den Werth des Antheils, wel⸗ cher der Nutznießung unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach Verhältniß dieſes Werths, deſſen Beitrag zu den Schulden. Will der Nutznießer die Summe vorſchießen, welche die Ver⸗ laſſenſchaft oder deren Antheil treffen, ſo wird ihm nach geen⸗ digter Nutznießung das Kapital ohne Zinſen erſetzt. Will er nicht, ſo hat der Eigenthümer die Wahl, entweder ſelbſt die Summe zu zahlen(wo alsdann ihm der Nutznießer, ſo lange die Nutznießung dauert, die Zinſen vergütet), oder einen verhälknißmäßigen Theil der nutznießlichen Güter zu verkaufen. 613 Der Nutznießer trägt nur die Koſten und Folgen ſol⸗ »cher Prozeſſe mit Dritten, welche den Genuß betreffen. Vgl. 8 73 R. C. P.O.(Benennung des rechten Beſitzers). 614 Greift ein Dritter während der Nutznießung in Eigen⸗ ⸗ thum oder Rechte des Eigenthümers ein, ſo iſt der Nutz⸗ nießer verbunden, dieſem es anzuzeigen! ſonſt wird er für allen Schaden?, der ſolchem daraus entſteht, ebenſo verantwort⸗ lich, als ob er ſelbſt den Schaden gethan hätte. 1 Vgl. LRS. 1768(Pächter).— 2 LRS. 1149 u. f. 615 Iſt nur ein einzelnes Stück Vieh in der Nutznießung begriffen, und dieſes fällt ohne Verſchulden des Nutz⸗ nießers, ſo iſt dieſer weder ein anderes an deſſen ſtatt zu geben noch den Werth zu erſetzen verbunden. 616 Geht eine nutznießliche Heerde durch Zufall oder Krank⸗ heit ohne Verſchulden des Nießers ganz zu Grund, ſo hat dieſer gegen den Eigenthümer keine andere Verbindlich⸗ keit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, ſoweit ſie dem Beſitzer zu Gut kommen können. Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, ſo iſt der Nutznie⸗ ßer verbunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. Dritter Abſchnitt. Von der Endigung der Nutznießung. 418 61 1. Die Nutznießung erliſcht: durch den natürlichen[oder bürgerlichen!] Tod des Nutz⸗ nießers; durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie verliehen war; durch Wiedervereinigung, da nämlich die Eigenſchaften eines Nutznießers und eines Eigenthümers auf eine Perſon fallen; 2 durch dreißigjährigen Nichtgebrauch des Rechts;3 durch gänzlichen Untergang der nutznießlichen Sache. 1 Aufgehoben: ſ. zu LRS. 22.— 2 Bal LRS. 1300 u. f.(Rechts⸗ vermiſchung.— 3 Vgl. LRS. 706, 2262. 1 Sie erlöſcht auch durch Rückfall der Recht des Ver⸗ 61 Va. leihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht ein⸗ willigte. 618 1Die Nutznießung kann durch Mißbrauch des Nutznie⸗ » ßers aufhören, er mag ſelbſt die Sache verderben oder aus Mangel der ſchuldigen Unterhaltung ſie zu Grund gehen laſſen. In deßfallſigen Prozeſſen können die Gläubiger des Nutz⸗ nießers als Beikläger? auftreten und zur Verbeſſerung des Ver⸗ dorbenen, ſowie zur Gewährleiſtung für die Zukunft ſich anbie⸗ ten, um den Vortheil der Nutznießung zu retten. Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs un⸗ bedingt auf Verlöſ der Nutznießung erkennen oder verfü⸗ gen, daß der 3 ümer den Genuß der nutznießlichen Sache wieder an ſich ziehe und dagegen dem Nutznießer oder ſeinen Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nutznießung eine beſtimmte Rente entrichte. 1 Vgl. LRS. 1057(Aftererbſchaft).— § 63 R.C. P. D. 619 Die Nutznießung für Körperſchaftent dauert nur dreißig 2 Nebenintervenienten: Jahre. 1 II. Konſt.⸗Edikt§ 9 620. Ward ſie an tit gegeben, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter habe, ſo dauert ſie ſo viele Jahre, als bis zu dieſem Zeitpunkt erforderlich ſind, obgleich der Dritte früher ſtirbt. Wegen der elterlichen Nutznießung vgl. die V.D. vom 9. März 1819(bei LRS. 384). Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 621 Des Verkauf der nutznießlichen Sache S* ändert nichts an dem Recht des Nutznießers, dieſer be⸗ hält den Vortheil ſeiner Nießung, ſofern er nicht förmlich darauf verzichtet. Vgl. LRS. 1743(Miethe). 0) Die Gläubiger des Nutznießers können eine zu ihrem Nachtheil geſchehene Verzichtleiſtung für nichtig erklären laſſen. Vgl. LRS. 1167, 1167 a. u. Zuſ. 62 3 Die Nutznießung einer Sache, wovon nur ein Theil » untergegangen iſt, dauert auf den Ueberreſt fort. 62 Wenn ein Gebäude zur Nutznießung gegeben iſt, und — dieſes Gebäude wird durch Feuersbrunſt oder durch andere Zufälle zerſtört oder ſtürzt altershalber ein, ſo hat der Nutznießer kein Nießungsrecht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Bauſtoff. Wenn aber die Nutznießung auf einem Gute haftete, wovon das Gebäude einen Theil ſo behält der Nutznießer den Genuß des Bodens und des Vuuſtofe. Vgl. LRS. 607, 704, 1302. Zweites Kapitel. Von der Nutzung und der Wohnung. 625 Die Dienſtgerechtigkeiten der Nutzung und Wohnung 0. werden auf gleiche Weiſe wie die Nutznießung erwor⸗ ben! und verloren.? 1 LRS. 579, 1127.— 2 LRS. 617 u. f. 6 26 Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zu⸗ vor, gleichwie bei der Nutznießung. Sicherheit zu leiſten, den Stand der Güter aufzunehmen und die Beſchreibung darü⸗ ber zu verfaſſen.! 1 Vgl. LRS. 600, 601 u. Zuſ.(Nutznießung). 627 Wer die Nutzungs⸗ oder Wohnungsgerechtigkeit auf ein — fremdes Eigenthum hat, muß ſie als guter Hauswirth! gebrauchen. 1 Vgl. LRS. 1137 und 601(Nutznießung). 28. Die Rechte der Nutzung oder Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der ſie gibt!, und ſind darnach von größerem oder geringerem Umfang. LRS. 1134 Abſ. 3 Von Grunddienſtbarkeiten. 629. Läßt der Rechtstitel die Beſtimmungen des Umfangs dieſer Rechte unausgedrückt, ſo dienen folgende Grund⸗ ſätze zur Pu ſchnur. 630. Der, n die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks zuſteht, kann nur ſeine eigenen und ſeine Familienbe⸗ dürfniſſe davon erheben. Die Bedürfniſſe ſolcher Kinder, die er nach erhaltenem Nutzungsrecht erſt bekommt, ſind mit einbe⸗ griffen.. 631 Niemand kann die Nutzungsgerechtigkeit einer fremden Sache einem anderen übertragen, es ſei nun pachtweiſe oder in anderer Art. 632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben iſt, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, auch wenn er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheira⸗ thet war. 633 Das Wohnungsrecht beſchränkt ſich auf die Wohnungs⸗ S6 i e des Rechtsinhabers ſeiner Familie. 634 Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf An⸗ ⸗dere übertragen werden. 35 Bedarf derjenige, der die Nutzung einer fremden Sache 3. hat, aller Früchte des Grundſtücks oder der Bewohnung des ganzen Hauſes ſo hat er gleich dem Nutznießer, alle Kul⸗ turkoſten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen. Benutzt er nnr einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes, ſo trägt er nur nach Verhältniß ſeines Genuſſes dazu bei. Vgl. LRS. 605— 608 u. Zuſ.(Autznießung) 636 Das Nutzungsrecht an Holz und Wald wird beſonderen 0. Geſetzen! zur Beſtimmung überlaſſen. 1 Forſtgeſetz vom 15. November 1833§§ 100— 136. Vierter Fitel. Von Grunddienſtbarkeiten. 637 Grunddienſtbarkeit heißt jede Laſt, die einem Grund⸗ » ſtück zum Gebauch und Vortheil eines fremden Grund⸗ ſtücks aufliegt. Deſſen Recht zu dieſem Vortheil heißt die Grund⸗ gerechtigkeit. Oertliche Zuſtändigkeit:§ 25 Abſ. 2 R.⸗C.⸗P.⸗C.— Vgl. 638 Die Grundgerechtigkeit bekundet keine Gewaltsbefugniß des einen Grundſtücks auf das andere. Von Grunddienſtbarkeiten. 13 6 39. Sie entſteht theils aus der natürlichen Lage der Orte! theils aus Verfügungen des Geſetzes?, theils aus ver⸗ bindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer.? 1 LRS. 640— 648.— 2 LRSS. 649—85.— 3 LRS. 686 bis 710 Vgl. ferner Gesetz betr. die Verbesserung der Feldeintheilung (Feldbereinigung). Ges. Bl. 1886 8 305 Art. 17(Weggerechtigkeiten) Wegrechte, welche in Folge der Zusammenlegung nutzlos werden, hören auf. Neue Grunddienstbar- keiten können durch die Ausführung des Unternehmens in rechts- giltiger Weise auf ein Grundstück gelegt werden. Erſtes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte. 640. Sce welche niedriger gelegen ſind, müſſen von höher gelegenen das Waſſer aufnehmen, wie ſolches im natürlichen Lauf ohne beſondere Vorrichtungen dahinfließt.“ Der Eigenthümer des unteren Grundſtücks darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert.? Der Eigenthümer des oberen Grundſtücks darf nichts unter⸗ nehmen, was die Dienſtbarkeit des unteren Grundſtücks erſchwert.s 1 Vgl. LRS. 681(Dachtraufe).— 2 LRS. 701.— 3 LRS. 702. 641. Jeder kann die auf ſeinem Boden nach Will⸗ kür benutzen, vorbehaltlich des Rechts, das der Eigen⸗ thümer eines unteren Grundſtücks etwa durch Rechtstitel oder durch Verjährung erworben hat. Vgl. Waſſergeſetz Art. 14— 16(Maßregeln gegen Waſſervergeu⸗ dung). 642 Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreißig Jahre hindurch ununterbro⸗ chen fortgeſetzten Genuß!, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthümer des unteren Grundſtücks ſolche offene An⸗ lagen? gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum befördern ſollen. 1 LRS. 2229, 2262.— 2 LRS. 690. 643 Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, ſobald ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes, Weilers oder Hofs das nöthige S verſchafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht ſchon erwor⸗ ben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthümer ereht⸗ die Be⸗ ſtimmung einer Eutſhadigung durch Sachverſtändige zu fordern. Vgl. LRS. 544, 545 u. Zuſ. Bad. Landrecht. 8 114 Von Grunddienſtbarkeiten. 644 Derjenige, deſſen Eigenthum längs einem fließenden Waſſer hinzieht, jene Waſſer doch ausgenommen, die im 538ſten Satz unter dem Titel: von der Verſchiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt ſind, kann ſich deſſen eden Orts, wo es vorbeifließt, zur Bewäſſerung ſeines! ums bedienen. Derjenige, deſſen Grund ein ſolches Waſſer durchſtrömt, kann es in dem Raum, den es daſelbſt durchläuft, auf jede Art benutzen, muß jedoch ihm da, wo es ſeinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verſchaffen. Das Nähere in Waſſergeſetz Art. 6—9,(Anhang S. 29). 7— 645. Aufgehoben durch Art. 94 des Bad. Waſſergeſetzes. 646 Jeder Eigenthümer kann an ſeinen Grenznachbar for⸗ » dern, daß die aneinander ſtoßenden Grundſtücke durch Grenzmale ausgeſch werden. Die Grenzſcheidung geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten. Unveijthlharkeit der Klage: LRS. 2241 a.— Vgl. ferner Ge⸗ ſetz über Sntt aller Liegenſchaften vom 26. März 1852 (Reg.⸗Bl. S. 106), Art. 2, 8 und 9; Geſ. über die Sicherung der Liegenſchaftsgrenzen vom 20. April 1854(Reg⸗„Bl. S. 199) mit Vollz. V. O. vom 1. Auguſt 1854(Reg.⸗Bl S. 312); Verordnungen über die Aufſtellung und Führung der Lagerbücher vom 11. Sep⸗ (Geſ.⸗Bl S. 291) und 27. Dezember 1884(Geſ.⸗Bl. 639 647. Jeder Eigenthümer iſt berechtigt!, ſein S ein⸗ 40 zuzäunen?, vorbehaltlich der im 682ſten ſtgeſet Satz feſ geſetz ten Einſchränkung. 1 LRS. 544.— 2 LRS. 648, 66 647 à* Wenn jedoch Jemand Dienſtbarkeiten darauf beſitzt, 1. die damit nicht würden beſtehen können, darf er, ehe er mit ſolchem abgefunden iſt, dieſer Freiheit ſich nicht bedienen.! 648. Der Eigenthümer, der ſein Feld einzäunt, verliert ſein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Verhältniß des Bodens, den er dadurch dieſen Gemeindsgenüſſen entzieht Vgl. Art. 2 u. 3 des Geſetzes über die gemeinen Schafweiden vom 17. April 1884(Geſ. Bl. S. 128). Zweites Kapitel. Von Dienſtbarkeiten aus dem Sefe 649 Die Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz betreffen das all⸗ gemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nutzen einzelner Perſonen. Von Grunddienſtbarkeiten. 115 650 Zu Dienſtbarkeiten für das allgemeine Beſte oder den Vorteil einer Gemeinde gehören: der Leinpfad längs den ſchiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die Wie⸗ derherſtellung der Straßen und anderer öffentlichen oder Ge⸗ meindsanlagen. Alles, was dieſe Gattung von Dienſtbarkeit betrifft, wird durch eigene Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. Vgl LRS. 544 mit Zuſätzen. 51. Das Geſetz legt ferner den Eigenthümern gegeneinander 65 verſchiedene Verbindlichkeiten auf, ohne ſie auf einen beſonderen Vertrag zu gründen. 6 52. Einen Theil dieſer Verbindlichkeiten beſtimmen die Ge⸗ 0* ſetze der r Feldpoliz zei; ein anderer(der hier in Betrac ht kommth) vziht ſich auf Scheibmauern und Scheidgräben?, auf den Fall, wo Gegenanlagens ſtattfinden, auf die Ausſichtt über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufes, und auf das Recht des Durchgangs oder der Durchfahrt.s 1Polizeiſtrafgeſetzbuch§§ 143, 145. ſtrafgeſetzbuch§ 368 Ziff. 1, 2, 9.— 2 LRS. 653 u. f.— 3 LRS. 674.— 4 LRS. 675 u. f.— 5 LRS 681.— 6 LRS. 682 u. f. Erſter Abſchnitt. Von Scheidmauern und Scheidgräben. 653. Jede Scheidewand zweier Gebäude bis zum Firſt, jede Scheidmauer zwiſchen Höfen, Gärten oder geſchloſſenen Aeckern, wird für gemeinſchaftlich angeſehen?, inſofern weder ein Rechtstitel noch ein ſinnliches Merkmal des Gegentheils vor⸗ handen iſt. 1 Neue Faſſung:§ 146 des Bad. E. G. z. d. R.J. G.— 2 LRS. 1350 u. f. — 654. Ein ſolches Merkmal iſt vorhanden: a. Wenn die Spitze der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite fortläuft und auf der an⸗ deren eine abhängige Fläche bildet; Wenn nur auf einer Seite eine ſchräge Decke(eine Mauer⸗ kappe) oder Steinleiſten und hervorragende Kragſteine vor⸗ handen ſind, die bei Erbauung der Mauer dort angebracht worden ſind. In jedem dieſer Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausſchließlich demjenigen als Eigenthum e⸗ b Von Grunddienſtbarkeiten. höre, auf deſſen Seite ſich der Abſchuß, die Kragſteine oder Steinleiſten befinden. 65 Die Unterhaltung und Wiedererbauung einer gemein⸗ 29. ſchaftlichen! Mauer? liegt Allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß ſeines Rechts. 1 LRS. 577 ba. u. f.— ² Vgl. LRS. 669(Scheidegraben). 656 Indeß kann jeder Miteigenthümer einer gemeinſchaft⸗ 5b. lichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude ſtützt, ſich von dem Beitrag zum Unterhalt und zur Wieder⸗ erbauung durch Verzichtung ſeines Rechts an der Gemeinſchaft losmachen.! 1Vgl. LRS. 699. 657 Jeder Miteigenthümer darf an eine gemeinſchaftliche 57. Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen laſſen, bis auf zwei Zolli vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauerdicke abſtoßen zu laſſen, ſobald er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will.2 1 6 cm.— 2 Vgl. LRS. 662, 674, 675. 658 Jeder Miteigenthümer darf eine gemeinſchaftliche Mauer » erhöhen laſſen, er muß jedoch die Koſten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinſchaftlichen Höhe allein unterhalten und überdies wegen der Belaſtung nach Ver⸗ hältniß der Erhöhung und des Werths eine Entſchädigung lei⸗ ſten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer koſtbarer wird, und ſo lange der Andere die Erhöhung nicht mit benutzt. 659 Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um ** die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie erhöhen will, ſie von Grund aus auf ſeine Koſten wieder auf⸗ bauen laſſen und den Raum zur größeren Dicke auf ſeiner Seite allein nehmen. 660 Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts bei⸗ » getragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands erſetzt, den ſie gekoſtet hat, und den halben Wert des Bodens, der etwa für den Zuſatz längs der Mauer hergegeben wurde. 661 Jeder Anſtößer einer fremden Mauer gewinnt am Gan⸗ zen oder einem Theil derſelben Gemeinſchaft, ſobald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und Von Grunddienſtbarkeiten. 117 des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage ſtehender Theil gebaut iſt, erſetzt. 662 Kein Nachbar kann in eine gemeinſchaftliche Mauer — einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtützen, ohne Bewilligung des anderen, oder Erkenntniß der Sachverſtändigen, daß das neue Werk an ſich oder unter den von ihnen vorgeſchriebenen Vorſchriften den Rechten des Anderen nicht ſchade. Vgl. LMS 657, 674 675 6 6. Städten und Vorſtädten kann jeder ſeinen Nach⸗ anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhaltung der Sebern ihrer daſigen Häuſer und Gärten beitrage. Die Höhe der Scheidewand wird nach Ortsverordnungen oder Gebräuchen! beſtimmt; wo es an ſichern Gebräuchen und Ver⸗ ordnungen fehlt, ſoll jede Scheidewand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wiederhergeſtellt werden mag, mit Inbegriff der Mauerkappe acht Fuß? hoch ſein. 1 Landesbauverordnung vom 5. Mai 1869(Geſ.⸗Bl. S. 125) § 42 Ziff. 18.— 2 2,40 m. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwepke eines Hauſes ver⸗ ſchiedenen Eigenthümern zugehören, und die Urkunden über das Egent um nicht beſtimmen, wie es in Abſicht auf die Ausbeſſerung und das Wiederaufbauen gehalten werden ſoll, ſo ſind dabei folgende Grundſätze zu beobachten. Die Koſten der e und des Dachs ſammt ſeinen Fußböden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom oberſten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört. Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fuß⸗ boden, worauf er geht, ſammt ſeiner obern Bekleidung und die Decke oder untere Velcidung des Fußbodens eines höhern Stocks. Der Eigenthümer des zweiten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt. Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zwei⸗ ten an zu rechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und ſo weiter. Vgl.§ 4 des Edikts vom 23. März 1808(Anh. S. 33). 665 Werden gemeinſchaftliche Mauern wieder aufgebauet, ehe deren Dienſtbarkeitsverhältniſſe verjährt ſind!, ſo leben dieſe wieder auf. Sie dürfen aber nicht läſtiger gemacht werden. 1 LRSS. 706, 2262. 118 Von Grunddienſtbarkeiten. 6 6 6. 1 e Gräben zwiſchen zwei Grundſtücken werden für ge⸗ Alenre geachtet inſofern weder ein Rechtstitel noch Merkmale des Gegentheils vorhanden ſind. 1 Neue Faſſung:§ 146 d Bad. E.G. z. d. R J. G. 667 Ein Merkmal, daß der Graben nicht gemeinſchaftlich 7. ſei, iſt es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 66 8 Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören ver⸗ muthet!, auf deſſen Seite ſich der Aufwurf befindet. RS 130 669 Ein gemeinſchaftlicher Grabent muß auf gemeinſame Koſten unterhalten werden. 1 Vgl. LRS. 655(Scheidemauern). 670 1 Jede Scheidheckes iſc Grundſtücken wird für ge⸗ meinſchaftlich en, we icht ei Rechtstite er ein hinlänglicher Beſitzſtands für das Gegentheil ſpricht, oder nur Eines der Grundſtücke allein geſchloſſen iſt. 1 Neue Foſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 Bäume in der Hecke: LRS. 673.— 3 LRS. 2228. 6 51 Hochſtämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener » Entfernung von der Grenze pflanzen, welche durch be⸗ ſondere Verordnungen oder unbeſtrittenen Gebrauch' feſtgeſtellt iſt; wo dieſe fehlen, ſollen uchii Bäume ſechs Schuh? andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuhs davon entfernt ſein. 1 Herkommen: LRS. 6d.— 2 1,8 m.— 3 45 cm. 672 Der Nachbar hat das Recht, zu fordern, daß Bäume —* und Hecken, welche näher an ſeiner Scheide ſtehen, weg⸗ geſchafft werden. Derjenige, über deſſen Grund und Boden die Aeſte der Bäume ſeines Nachbars hinüberragen, kann letztern anhalten, daß er dieſe Aeſte abſch neide. Wurzeln, die auf ſeinem Boden fortlaufen, darf er dort ſelbſt abſtoßen. 673 Bäume in einer gemeinſchaftlichen Heckel ſind gleich ihr * geeinſhtlite aber jeder von beiden Eigenthümern kann fordern, daß ſie gefällt werden. 1 LRS. 670. Zweiter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenmauern bei gewiſſen Bauanla en. 6 74 Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts — neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht t gemeinſchaft⸗ lichen Mauer graben läßt; Von Grunddienſtbarkeiten. 119 Wer daran Rauchfänge, Feuerheerde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet; Einen Viehſtall daran lehnt; Ingleichen wer einen Salzvorrath oder einen Haufen ätzen⸗ der Waaren daran legen will; Der iſt verbunden, jene Zwiſchenräume zu laſſen, welche durch beſondere Verordnungent und Gebräuches feſtgeſtellt ſind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemäß eben ſolcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunſtver⸗ ſtändigen nöthig ſind, um dem Nachbar nicht zu ſchaden. 1Landesbauverordnung vom 5. Mai 1869(Geſ.⸗Bl. S. 125) mit zahlreichen ſpäteren Aenderungen. Schädliche und beläſtigende Anlagen: Gewerbeordnung§ 16 u. f. Vollzuas⸗ verordnung vom 23. Dezember 1883(Geſ.⸗Bl. S. 357)§8 10 u. f.: Niederlagen von übelriechenden Stoffen:§ 4 der Ver⸗ ordnung vom 27. Juni 1874(Geſ.⸗Bl. S. 353).— 2 LRS. 6d. u f. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbarsgut. 675 Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Anderen in » einer gemeinſchaftlichen Mauer weder offene, noch ge⸗ geſchloſſene Fenſter, noch ſonſtige Heffnungen anbringen. 1 LRSS. 577 ba. u. f., 653 u. f., 661. 676 In ſeiner eigenen Mauer, wenn ſie auch unmittelbar ⸗ an das Grundſtück eines Anderen grenzt, darf jeder, um ſich Licht zu verſchaffen, geſchloſſene und vergitterte Fenſter anlegen. Dieſes Fenſtergitter muß von Eiſen ſein; deſſen Stäbe dürfen höchſtens drei Zoll und einen halben! von einander entfernt ſein; es darf nicht geöffnet werden können. 1 14,5 cm. 677 Eben dieſe Lichtfenſter dürfen bei Zimmern auf ebener „ Erde acht Fußt, bei anderen ſechs Fuß? über dem Zimmerboden erſt anfangen. 1= 2,40 m.— 2 1,80 m. 678 Man darf nach dem Grundſtück ſeines Nachbarn hin, ⸗es ſei geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in gerader Richtung, keines Fenſters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker ſich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf wel⸗ cher man ſie anbringt, von dem beſagten Grundſtück nicht ſechs Fuß entfernt iſt. 120 Von Grunddienſtbarkeiten. 679 Auch darf man dahin keine Ausſicht von der Seite oder in ſchräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigſtens zwei Fußt beträgt. — 0 680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äu⸗ 6 ßern Seite der Mauer, worin die Oeffnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede iſt, von ihrem äußerſten Vorſprung bis zur Grenzlinie, wo das beiderſeitige Eigenthum ſich ſcheidet, gerechnet. 680: Allmendl iſt nicht Nachbargut, hindert alſo die Anlage der Ausſichtsfenſter nicht; vielmehr, wo in der Folge durch Veräußerung in lebende Hand das S zu Nach⸗ bargut wird, muß jenem, der darauf Ausſichtsfenſter hatte, die⸗ ſes Fenſterrecht ungeſperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bei ſeinen Anlagen die im Satz 678 beſchriebene Entfernung beobachtet werden. 1 5 64 der Gemeindeordnung. Pierter Abſchnitt. Von der Dachtraufe. 681. Jeder Eigenthümer ſoll ſeine Dächer ſo einrichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen n Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es äf den Boden ſeines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienſt⸗ barkeit rechtmäßig beſtehe. Vgl. LRS. 640. Fünfter Abſchnitt. Von der Durchfahrtsgerechtigkeit. 682 Der Eigenthümer, deſſen Grundſtück durchaus nittelſt S* anderer von der rgemeinen e abgeſchnitten iſt, darf zur Benutzung ſeines Feldes einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Nachbarn fordern!, wofür er ihnen Schadenerſatz leiſten muß. 1 Vgl. LRS. 545. 683 Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeſchloſſenen Grundſtück am kürzeſtene zur öffentlichen Straße führt. 1 Vgl. LRSS. 701, 702. 684. Sie wird jedoch über den Theil angewieſen, wo ſie dem Grundſtück am unſchädlichſten iſt.“ 1Vgl. LRS. 701. Von Grunddienſtbarkeiten. 6 685 Die Klage auf Entſchädigung, welche für den im 682ſten . Artikel angeführten Fall eintritt, iſt der Verjäh⸗ rungt unterworfen; der Weg aber darf deßwegen nicht ver⸗ ſperrt werden, weil die Klage auf Entſchädigung erloſchen iſt. 1 LRS. 2262. Drittes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Menſchen erworben werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtbarkeiten. 686 Ein Eigenthümer darf ſein Eigenthum mit jeder Dienſt⸗ » barkeit belaſten!, oder ihm jede Grundgerechtigkeit er⸗ werben; nur müſſen dergleichen Dienſtbarkeiten nicht der Per⸗ ſon, ſondern der Liegenſchaft auferlegt, nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft zu gut beſtellt ſein und nichts bewirken, was der öffentlichen Ordnung zuwider ſei.2 Gebrauch und Umfang ſolcher Dienſtbarkeiten richten ſich nach dem Titel, der ſie gibts, und wo es an einem Titel ge⸗ bricht, nach folgenden Grundſätzen. Nicht als Grundgerechtigkeit dürfen beſtellt werden die Faſel⸗ viehlaſten§ 5 des Geſetzes v. 3. Auguſt 1837(Reg.⸗Bl. Nr. 29), das Weiderecht, Art. 40 des Geſetzes vom 31. Juli 1848(Reg.⸗ Bl. Nr. 55) und das Jagdrecht, Jagdgeſetz vom 2. Dezbr. 1850 (Reg.⸗Bl. Nr. 58)§ 1 Abſ. 2. Zwangsweiſe Beſtellung von Grunddienſtbarkeiten: Waſſergeſetz Art. 12 und Feldbereinigungs⸗ geſetz Art. 17(bei LRS. 639).— 2 LRS. 6, 1131, 1133.— 3 LRS. 1134, 1135, 1156— 64. 687 Dienſtbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines 6 Gebäudes oder eines Feldguts. Dienſtbarkeiten der erſten Art heißen Baudienſtbarkeiten, es mögen die hierzu berechtigten Gebäude in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſein. Jene der zweiten Art heißen Felddienſtbarkeiten. 688 Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſelbſtſtändig oder un⸗ Qe ſtändig. Selbſtſtändig ſind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zu⸗ thun eines Menſchen fortgeht, dergleichen ſind: Waſſerleitungen, Dachtraufen, Ausſichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art. Unſtändige Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beiwirkung eines Menſchen bedürfen; als Weg⸗ gerechtigkeiten, Waſſerſchöpfgerechtigkeiten, Hutgerechtigkeiten und andere ähnliche. 1LRS. 690 u. f.(Erwerb), 544e(Beſitz), 707(Verſitzung). Von Grunddienſtbarkeiten. 689 Die ſind offen i verborgen.! Offen ſind ſie, wenn ſie ſich durch äußere An⸗ lagen, zum Beiſpiel durch eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſer⸗ leitung ankündigen. Verborgen ſind diejenigen, deren Daſein durch kein äuße⸗ res Merkmal ins Auge fällt, wie z. B. die Fflicht, auf einem Grundſtück kein Gebäude anzulegen oder nicht über eine beſtimmte Höhe zu bauen. 1 LRSS. 690 u. f(Erwerb), 544e.(Beſitz), 705(Erlöſchen durch Rechtsvermiſchung 1638, 1642(Gewährleiſtung). Zwriter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. 6 90. ffene und zugleich ſelbſtſtändige! Dienſtbarkeiten er⸗ wſn man durch Vergünſtigung oder durch dreißig⸗ jährigen Beſitz?. 1 LRS. 688, 689.— 2 Vgl. Zuſatz! zu LRS. 686.— 3 LRS. 2262. 691. Verborgene, jedoch ſelbſtſtändige Dienſtbarkeiten, ſowie unſtändige D ſie ſeien offen oder gen, erwirbt man allein durck Vergünſtigung. Sie zu erwerben iſt ſelbſt ein unfürdenklicher Beſitz nicht hinreichend; in Gegenden, wo ſie jedoch vorhin auf ſolche Weiſe erworben wurden, dauern ſie fort, ſobald ſie ſchon durch ver⸗ jährten Beſitz bei dieſes Geſetzbuchs erworben ſind. 692 In Hinſicht der ſel iſtiget offenen Dienſtbarkeiten Widmung, welche der Eigenthümer ſeiner Sache gibt, für einen Titel. 93 Nur alsdann darf man anhehmen, daß eine Widmung * des Eigenthümers eingetreten ſei, wenn erwieſen iſt, daß zwei abgetheilte Grundſtücke vormals nur einen Eigen⸗ thümer hatten, und daß durch dieſen die Sachen in jenen Zu⸗ ſtand verſetzt worden ſind, welcher Merkmal der Dienſtbarkeit iſt. 694 Wo auf e Grundſtücken ein und deſſelben Eigen⸗ thümers ſich ein ſichtbares Merkmal einer Dienſtbarkeit befindet, und nun Eines derſelben veräußert wird, ohne daß der eine Uebereinkunft über dieſe Dienſtbarkeit enthält, da ſie auf dem veräußerten Grundſtück, ſie möge ihm zur Laſt fulen oder zu Nutz ſein. LRS. 1638, 1642. 6¹ 5 Bei Dienſtbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu er⸗ werben ſind!, iſt der Mangel des urſprünglichen Titels durch nichts Anderes zu erſetzen, als durch ein Anerkenntniß? Von Grunddienſtbarkeiten. 123 der Dienſtbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks herrührt. 1 LRS. 691.— 2 LRS. 1337 u. f. 696 Wer eine Dienſtbarkeit bewilligt, geſtattet dadurch alles. J0O was erforderlich iſt, um ſie auszuüben. So hat die Dienſtbarkeit, an einem fremden Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, das Recht, über deſſen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge.! 1 LRS. 697 u. f., 1135. Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers einer Dienſtgerechtigkeit. 697 Der Herr einer Dienſtgerechtigkeit hat zugleich das J. Recht, alle Anlagen, die für deren Benutzung und Er⸗ haltung nöthig ſind, zu machen.“ RS 696, 698. 698 Sie geſchehen auf deſſen Koſten, nicht auf Koſten des J0. belaſteten Grundſtücks, wo der Rechtstitel der Dienſt⸗ barkeit nicht ein Anderes beſtimmt. Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. 3. d. R. J G. 699 Selbſt in dem Fall, wo dieſe Urkunde dem Eigenthümer J. des belaſteten Grundſtücks die Verbindlichkeit auflegt⸗ die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienſtbarkeit erfor⸗ derlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann ſolcher noch immer ſich dieſer Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtück dem Herrn der Dienſtbarkeit für eigen heim⸗ weiſet. Vgl. LRS. 656(Miteigenthümer an einer Gemeinſchaftsmauer). 700 Wird das Grundſtück, dem ein Anderes dient, getheilt, ⸗ ſo hängt die Dienſtgerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſonderten Theil an! und gebührt ihm wie zuvor; der Zu⸗ ſtand des belaſteten Grundſtücks darf indeſſen hierdurch nicht er⸗ ſchwert werden. Wenn zum Beiſpiel von der Weggerechtigkeit die Rede iſt, ſo ſind alle Wegberechtigten verbunden, bei der Ausübung einen und den nämlichen Weg einzuhalten. LRS. 1224(untheilbare Verbindlichkeiten). 701 Der Eigenthümer eines belaſteten Grundſtücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienſtbar⸗ keit ſchmälern oder unbequemer machen würde.! Er darf alſo den Ortszuſtand nicht weſentlich verändern, 124 Von Grunddienſtbarkeiten. noch die Ausübung der Dienſtbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf ſie urſprünglich angewieſen ward. Wäre inzwiſchen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigen⸗ thümer des belaſteten Grundſtücks wegen neuerer Verhältniſſe beſchwerlicher geworden, oder hinderte ſie ihn etwa, nützliche Verbeſſerungen dort vorzunehmen, ſo darf er dem Eigenthümer — PL—„„ des anderen Grundſtücks einen zur Ausübung ſeiner Rechte gleich bequemen Platz anweiſen, und dieſer ihn nicht aus⸗ ſchlagen.? 1 Vgl. LRS. 640(Aufnahme des Abwaſſers).— 2 Vgl. LRS. 684(Nothweg). 702 Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienſtbarkeit —* berechtigt iſt, ſie nur nach Inhalt ſeiner Rechtsurkunde ausüben und darf weder auf dem Grundſtück, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf demjenigen, dem die Gerech⸗ tigkeit zuſteht, eine Veränderung vornehmen, welche den Zuſtand des erſteren erſchweren würde.! 1 Vgl. LRS. 640(Aufnahme des Abwaſſers). Pierter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen.! 703 Dienſtbarkeiten erlöſchen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge ſie weiter nicht ausüben kann. Ablöſung: Geſetz vom 31. Juli 1848(Reg.⸗Bl. Nr. 55), über Ablöſung der Weiderechte. Forſtgeſetz 8§ 134— 136 wegen Ab⸗ löſung der Forſtberechtigungen, Geſetz vom 3. Auguſt 1837, (Reg. Bl. Nr. 29),§ 1 wegen der Faſelviehlaſt. Ohne Entſchädigung hören auf Durchgangsgerechtigkeiten, welche nur zur Ausübung des Weiderechts beſtehen, mit Ablöſung des Letztern(Geſetz vom 31. Juli 1848 Art. 1); bei der Feldbereinigung hören Wegrechte auf, die bei der Zuſammenlegung nutzlos gewor⸗ den ſind, Feldbereinigungsgeſetz Art. 17.(bei LRS. 639)— Vgl. LRS. 624(Brand eines zur Nutznießung gegebenen Gebäudes), LRS. 1302 u. f.(Untergang der geſchuldeten Sache), LRS. 1741 (Untergang der Beſtandſache). 704 Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand * zurückkommen, wo man ſie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöſchungt abgelaufen iſt. LRS. 706 u. Zuſ. rechtigte und das damit belaſtete Grundſtück an den 705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſobald das hierzu be⸗ nämlichen Eigenthümer kommen.“ Von Grunddienſtbarkeiten. 125 Die leben jedoch wieder auf, ſobald eine Veräuße⸗ rung geſchieht, ohne daß das bleibende Merkmal der Dienſtbar⸗ keit weggeſchaffts, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird. 1 LRS. 617(Nutznießung), 1300 u. f.(Rechtsvermiſchung).— 2 LRS. 689.— 3 Vgl. LRS. 692 u. f.(Widmung). 706 Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreißigjährigen! » Nichtgebrauch verſeſſen2 1 WRS. 2262,— 2 Vgl. LRS. 2242 u f.(Unterbrechung), 2251 u. f. (Stillſtand), 2260 u. f.(Berechnung der Verjährung). 707. den verſchiedenen Gattungen der Dienſtbarkeiten haben jene dreißig Jahre einen verſchiedenen Anfang: von dem Tag, 35 man aufgehört hat, ſie zu benutzen, werden die unſtändigen! Dienſtbarkeiten verſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruch ſtehende Handlung enrme worden iſt, ſind die ſelbſtſtändigen Dienſtbarkeiten in ſolchem Fall. 1 LRS. 688. 708 Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeübt wird, kann ebenſo durch Verjährung verändert werden. 709 Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grundſtück gehört, das Mehreren in unzertheilter Gemeinſchaft zuſteht, da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vor⸗ theil aller übrigen Miteigenthümer. Vgl. LRS. 2249(Sammtſchuld). 710 Iſt einer unter den iiet wider den die Verjährung nicht laufen konnte!, zum Beiſpiel ein Min⸗ derjähriger, ſo werden r ihn auch die Rechte der übrigen erhalten. 1 LRS. 2252 u. f. Fünfter Litel. Von den Erbdienſtbarkeiten. 710 a Erbdienſtbarkeiten ſind ſolche Laſten einer Liegenſchaft, a welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vortheil einer beſtimmten Liegenſchaft oder ihres Be⸗ ſitzers, ſondern zum Vortheil jedes getreuen Rechtsinhabers be⸗ ſtehen. Nur das Geſetz kann Lergt eichen Laſten erſchaffen. Erbdienſtbarkeiten bei der Feldbereinigung: Art. 16 des Feld⸗ bereinigungsgeſetzes(Geſ.⸗Bl. 1886 S. 309). Oertliche Zuſtändig⸗ keit der Gerichte:§8 25, 26 R. C. P. O. 126 Von den Erbdienſtbarkeiten. 7101 Das Geſetz gibt und erkennt keine andere als Zehen⸗ den, Gülten und Zinſen. Erſtes Kapitel. Vom Zehenden. 710— 1b Von den Zehnden iſt ein Theil aufgehoben: Geſetze aa— Qb. vom 28. Dezember 1831 über Aufhebung des Blut⸗ zehnden(Reg.⸗Bl. S. 14) und Neubruchzehnten(Reg.⸗Bl. S. 20), im übrigen ſind ſie für ablösbar erklärt: Geſetz vom 15. November 1833 (Reg⸗Bl. S. 265), und ſämmtlich abgelöst. Darum ſind die LRS. 710 a a— d bund dd—ef heute ohne Bedeutung. 710de. Der alte Zehende innerhalb eines Kirchſpiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kirchenvermögen und nicht eine Baufreiheit beſonders erwieſen iſt, die Laſt des Beitrags zu Kirchenbaubedürfniſſen auf ſich. Ueber Umfang und Anwendungsfälle dieſer Laſt entſcheiden beſondere Geſetze Vgl. das Kirchenbauedikt vom 26. April 1808(Reg.⸗Bl. S. 114). ferner S§8 41— 46 des Si über Ablöſung der Zehnden( Reg⸗ Bl. 1833 S. 265), endli h das Geſetz vom 26. Juli 1888 betr. die Beſteue⸗ rung für örtliche tinchlich⸗ B ürfniſfe(Geſ.⸗Bl. S. 383). Zweites Kapitel. Von Erbgülten und Zinſen. 7107: Erbgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, erſtere in Er⸗ zeugniſſen des Bodens, letztere in Geld oder Thieren, welche ein Eigenthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß. Geſetz vom 5. Oktober 1820 über Ablöſung der Gülten und Zin⸗ ſen(Reg.⸗Bl. S. 109); Geſetz vom 14. Mai 1825(Reg.⸗Bl. S. 55) über das Vorzugsrecht der Ablöſungskapitalien. 710 kp. Neue Gülten und Zinſen können anders nicht, als in der Form von Erbrenten nach Satz 530 beſtellt wer⸗ den. Die alten dauern fort, ſie durch gültige Rechtstitel oder verjährten Beſitzl gedeckt ſind. 1 LRS. 2228 1 7101 Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder e reine müſſen, dem Satz 2263 gemäß, auf Begehrer der Betheiligten erneuert werden. 1 Neue Faſſung:§ 146 des Bad. E. G. z. d. R. J. G. Von den Erbdienſtbarkeiten. 127 710 4 Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Empfangs⸗ 0 ort und die Lieferungsart beſtimmen. 7 10 1e Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt die Gült an einen beſtimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unter⸗ laſſungsfall die Prozeßkoſten tragen, aber Verzugskoſten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkundliche Einforde⸗ rung ſein Recht ausgeübt hat. 71011 Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, ſowie in jenen, wo viel erwächſt. Nur wenn durch Heer und Hagel in einem Jahr eine gänzliche Ertragsloſigkeit entſteht, nämlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau⸗ und Be⸗ ſtellungskoſten gewonnen werden, iſt der Nachlaß verbunden. Für Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterſchaden ausgeſetzt jind, können die Polizeigeſetze Nachlaß⸗ auf einen Theil der Gült machen. 710 ˙2 Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur 8 rjenige, dem dieſes zuſteht, kann darum angegriff fen werden. 1 Neue Faſſung(Strich des Schlußſatzes):§ 20 des Bad. Einf.⸗ Geſ. z. d. R. J. G. 3 710eh. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Be⸗ ſitzer des letzteren kann für Gül trückſtände nicht an⸗ gegriffen noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Gutseigenthums an den Gültherrn begründet werden, ſelbſt dann nicht, wenn die früheren Urkunden einen ſolchen Verfall aus⸗ drücklich verfügten. 7101i Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hindern, ſondern nur ſo lang die Beſtellung eines Vorträgers nicht geſchehen iſt, der die Gült von allen Einzinſern auf deren Gefahr und Koſten einziehe und in einer Hand ab⸗ liefere, ſich an alle Theilnehmer als Sammtſchuldner! halten. Bewilligt derſelbe eine Theilung ohne Beſtellung eines Vor⸗ trägers, ſo gilt die Gült ſelbſt für getheilt und jeder Theil für ein ſelbſtſtändiges Ganzes. R 1200 f. 710 † ½ Auch das Gültrecht iſt untheilbar!, und der Gült⸗ mann nicht ſchuldig, ſeine Gült in mehr als eine Hand abzuliefern. 1LRS. 1218, 1222 u. f. 128 Von den Erbdienſtbarkeiten und Grundpflichtigkeiten. 71071 Das Gültrecht erlöſcht 5 die nämlichen Urſachen wie Gutsdienſtbarkeiten!. Das Erlo ſchen kann nicht wieder aufleben. Nichtgebrauch? des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar keine Einforderung geſchehen, als auch wenn eine Einforde⸗ rung in geſetzlicher Zeit unverfolgt geblieben iſt. 1 LRS. 703 u. f.— 2 LRS. 706. 7107 Jede Erbgült, von welcher nicht urkundlich erwieſen werden kann, daß ſie urſprünglich als unablöslich errichtet worden, gilt für Sieet ſie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündigung durch Darlegung des fünfundzwanzig⸗ fachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bei Frucht oder Vieh nach einem fünfundzwanzigjährigen Durchſchnitt des Preiſes beſtimmt. S. Zuſatz zu 7)0 a. Sechſter Titel. Von Grundpflichtigkeiten. — Bannpflichten, Frohndpflichtigkeit und Erbpflichtig⸗ 710ga— ka. keit ſind aufgehoben durch die Geſetze vom 13. Juli 1820(Reg.⸗Bl. S. 5. Oktober 1820(Reg.⸗Bl. S. 105), 28. Mai 1831(Reg. Bl. N. 9), 28. Dezbr. 1831(Reg.⸗Bl. 1832 S. 9), 28. Auguſt 1835 Sieg Bl. S. 246) und 10 April 1848(Reg. Bl. S. 107). Drittes Buch. Bon den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. 11. Eigenthum! wird erworben, und auf Andere übertragen durch Vererbung?, durch Schenkungen unter Leben⸗ dens oder von Todeswegen“ und durch die Wirkung übernom⸗ mener Verbindlichkeiten5. 1 LRS. 544 u. f.— 2 LRS. 718 u. f.— 3 LRS. 893 u. † — i 967 u. f.— 5 LRS. 1138, 1583. 712. Das Eigenthum wird ſ durch Zuwachs!, Einver⸗ 0 leibung und Erſitzung? erworben. 1 CRS. 546—577— 2 LRS. 2219—81. 3 713. He rrenloſe Sachen gehören dem Staat. Vgl. eRS. 539.— Erbloſe Sachen: LRS. 768 u. f. 714 Es gibt Sachen, 3 für Niemand Eigenthum, aber für Jedermann zum Gebrauch ſind. Polizeigeſetze beſtim⸗ men ihre Benutzungsart. Vgl. LRS. 538, 540, 541 mit Zuſätzen. 715 Jagd! und Fiſcherei? wird gleichfalls durch beſondere * Geſetze vegiert. Jagdgeſetz vom 2. Dezember 1850, abgeändert durch Geſetz 29. April 1886(Geſ.⸗Bl. 1886 S. 211 u. 476), Vollz.⸗V. O. hie zu vom 6. November 1886(Geſ.⸗Bl. S. 487). Vgl Dr. Schenkel, das Badiſche Jagdrecht. Tauberbiſchofsheim bei Lang 1886.— Fiſchereigeſetz vom 29. März 1852(Reg.⸗Bl. S. 111) abg. d. Geſ. vom 29. März 1890(Geſ.⸗Bl. S. 143); Geſetz betr. die Aus⸗ übung und den Schutz der Fiſcherei vom 3. März 1870; abgeändert durch Geſetz v. 26. April 1886(Geſ.⸗Bl. 1886 S. 189); Landes⸗ fiſchereiordnung vom 3. Februar 1888(Geſ.⸗Bl. S. 13). Vgl. Bu⸗ chenberger, Fiſchereirecht und Fiſchereipflege im Großherzogthum Ba⸗ den. zheim bei Lang 1888. 716 Das Eigenthum eines Schatzes gehört dem, der ihn auf eigenem Boden findet. Der auf dem Boden eines An⸗ dern gefundene Schatz gehört zu einer Hälfte dem Finder, und zur andern Hälfte dem Eigenthümer des Bodens. Bad. Landrecht. 9 130 Von den Erbſchaften. Schatz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran Niemand ein Eigenthum darthun kann, und deren Daſein durch bloßes Ungefähr entdeckt wird. Beſondere Geſetze beſtimmen die Rechte auf Güter, die 17. in Seen und Flüſſe geworfen werden und auf Sachen, welche die Seen und Flüſſe auswerfen. Mit verlornen Sachen, deren Eigenthümer ſich nicht meldet, hat es gleiche Bewandtniß. 17 Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er 1 a. an dem Ort des Fundes dieſen öffentlich bekannt ge⸗ macht, und in drei Jahren der vorige Inhaber ſie nicht zurück⸗ verlangt hat. Vgl. Geſetz vom 16. März 1870(Geſ.⸗Bl. S. 215): Art. I. Die Verwaltung der Grossh. Verkehrsanstalten ist be⸗ rechtigt, die in den Post- und Eisenbahnwägen, auf den Dampf- schiffen oder in sonstigen Räumen ihres Betriebes gefundenen Sachen, deren vorige Inhaber unbekannt sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Funds an gerechnet, ohne Weiteres zu veräussern. Fine Rückforderung solcher Sachen(LRS. 2279, 2280) findet nach der Veräusserung auch Dritten gegenüber nicht statt. Die Verwaltung bleibt jedoch verpflichtet, demjenigen, welcher sich während weiterer zwei ſahre als der vorige Inhaber der gefundenen Sache ausweist, insofern dieselbe bereits veräussert ist, den daraus gewonnenen Rein- erlös ohne Zinsen, anderenfalls die Sache selbst auszufolgen. Art. 2. Den gefundenen Sachen wird der verwerthbare Inhalt unbestellbarer Post und Fise abahnsendungen, deren Aufgeber nicht ermittelt werden können, gleichgeachtet. Vollz⸗V. D. vom 5. Mai 1870(Geſ.⸗Bl. S. 471). Erſter Titel. Von den Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſitz und Ge⸗ währ der Erben. 718 Erbſchaften werden durch den natürlichen[und bürger⸗ » lichen Tod¹] eröffnet. 1 Aufgehoben, Zuſatz zu LRS. 22. 719 Aufgehoben, wie Zuſ. 1 LRS 8 „ Aufg Zuſ⸗ 1 zu LRS. 718. 720 Sterben mehrere Perſonen, von denen wechſelsweiſe die Eine zur Verlaſſenſchaft der Andern berufen iſt, in einer und derſelben Gelegenheit, ohne daß man weiß, welche zu⸗ Von den Erbſchaften. 131 erſt geſtorben iſt, ſo ſind die Vermuthungsgründe! für das Ueber⸗ leben der Einen oder der Andern aus den Umſtänden der Be⸗ gebenheit herzuleiten; in deren Ermanglung ſieht man auf die Stärke des Alters oder Geſchlechts. 1 LRS. 1350 u. f. 6 1 Wenn diejenigen, welche zuſammen umgekommen ſind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren, ſo iſt zu ver⸗ muthen, daß der Aelteſte am längſten gelebt habe. Waren ſie alle über ſechzig Jahre alt, ſo wird vermuthet, der Jüngſte habe am längſten gelebt. Sind einige unter fünfzehn, die Andern aber über ſechzig Jahre alt geweſen, ſo iſt die Vermuthung des Ueberlebens für jene Erſteren. 724 Wo im letztgedachten Fall auch noch Perſonen zwiſchen fünfzehn oder ſechzig Jahren mit umkamen, ſo gelten dieſe für die Ueberlebenden. 0 Haben Mehrere, die zuſammen umgekommen ſind, das fünfzehnte S zurückgelegt, und doch weniger als 60 Jahre, ſo wird bei gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr überſteigt, angenommen, daß die Mannsperſon am läng⸗ ſten gelebt habe; andernfalls ſowie auch, wenn ſie von einerlei Geſchlecht ſind, gilt bei der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung, wodurch der Erbgang dem gewöhnlichen Naturlauf nachgeht, und muß alſo der Jüngere für überlebend geachtet werden. 723. Das Geſetz beſtimmt die Ordnung des Erbrechts unter den geſetzlichen Erben!. Bei Ermanglung derſelben folgen in dem Vermögen die natürlichen Kinder?, dann der Sur Ehegattes, und wenn keiner vorhanden iſt, der Staat?. 1 LRS. 731 u. f.— 2 LRS. 756 u. f.— 3 LRS. 767, 769 u. f. LRe. 768 u. f. 72 Die geſetzlichen Erben treten in Beſitz und Gewähr der — » Güter, Rechte und Forderungen des Verſtorbenen kraft Geſetzes!; ſie ſind dagegen verbunden, alle Laſten der Erbſchaften zu berichtigen. Die natürlichen Kinder, der überlebende ei hegatte und der Staat? müſſen ſich von dem Richter nach den unten zu beſtimmenden Formen in die Gewähr ſetzen laſſen. 1 LRS. 731 u. f., 1004.— 2 LRS. 769 u. f. Von den Erbſchaften. Zweites Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfähigkeit. 725 Um zu erben, muß man zur Zeit, da die Erbſchaft er⸗ 3. öffnet wird, rechtsfähig ſein. Nicht rechts⸗, alſo auch nicht erbfähig iſt 1) derjenige, der noch nicht empfangen iſt!; 2) das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird; 8) Vgl. LRS. 906(Schenkung und letzter Wille).— 2 Aufgeho- ben, ſ. zu LRS. 22. 726(Erbfähigkeit der Ausländer) aufgehoben: Geſetz vom 4. Juni SD. 1864(f. bei LRS. 11). 727 Des Erbrechts ſind unwürdig!, und werden deßfalls — von Erbſchaften ausgeſchloſſen: ſch geſch 1) derjenige, der wegen vollbrachter oder verſuchter Tödtung? des Verſtorbenen verurtheilt worden; derjenige, der wider den Verſtorbenen eine peinliche An⸗ klage erhoben hat, die nachher für verläumderiſch erklärt wurdes; ein volljähriger 6 Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verſtorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat. 1 Vgl. LRS. 901c(weiterer Fall der Unwürdigkeit) und LRS. 1046(Widerruf von Schenkungen zc. wegen Undanks).— 2 R. St.⸗G. B.§ 211 u. f.— 3 R. St.⸗G. B.§ 164. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt unſchädlich für leib⸗ liche oder angeheirathete Ahnen und Abrömmlinge des Mörders, für Ehegatten, Geſchwiſter, Oheime oder Muhmen, Neffen und Nichten deſſelben. 2 72 29. Wird der Erbe als unwürdig von der Erbſchaft aus⸗ 72* geſchloſſen, ſo muß er alle ſeit ihrer Eröffnung genoſ⸗ ſenen Früchte und Einkünfte! zurückgeben. 1 LRS. 547—550. 730 Kinder des Unwürdigen, wenn ſie in eigenem Namen ohne Beihülfe der Erbvertretung! in das Erbe treten, ſchließt das elterliche Verſchulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermögen eine elterliche Nutz⸗ nießung? verlangen. 1 LRS. 739 u.f.— 2 LRS. 384 u. f. Von den Erbſchaften. 133 Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbgangs. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 731 Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nachkommen » des Verſtorbenen!, auf deſſen Ahnen?, d. i. Eltern und Voreltern, und auf deſſen Seitenverwandtes in nachſtehen⸗ der Maaße und Ordnung. 1 LRS. 745.— 2 LRS. 746 u. f.— 3 LRS. 750 u. f. 732 Weder die Natur der Güter, noch die Perſon, von der ſie herkommen, beſtimmt den geſetzlichen Erbgang. 732 Ausgenommen ſind hierbei die Lehen⸗ und Stamm⸗ —à güter.! 1 LRS. 577c0 a u. f. mit Zuſ.— Fernere Ausnahmen: LRS. 351, 747, 766, 951(Rückfallsrechte). 733 Jede Erbſchaft, welche den Ahnen oder Seitenverwand⸗ * ten zufällt, geht in zwei gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Verwandten des väterlichen, die andere die Ver⸗ wandten des mütterlichen Stamms.. Die Verwandten, welche zu beiden Stämmen gehören, ſchlie⸗ ßen die Verwandten nicht aus, welche von einer Seite allein, es ſei von der mütterlichen oder von der väterlichen, abſtammen; letztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752ſten Satz vorkommenden Beſtimmung. Verwandte von beiden Sei⸗ ten erben an beiden Stammtheilen. Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da ſtatt, wo ſich in einem von beiden Stämmen weder Ahnherren noch Seitenverwandte finden. 734 Iſt dieſe erſte Vertheilung unter dem väterlichen und » mütterlichen Stamm einmal geſchehen, ſo hat keine wei⸗ tere Abtheilung in die verſchiedenen Aeſte ſtatt, ſondern die einem jeden Stamm angefallene Hälfte gebührt dem oder denen Erben des Stamms, welche die nächſten im Grad ſind, den Fall der Erbvertretung! ausgenommen, der weiter unten beſtimmt wird. RS u f. 735 Die Nähe der Verwandtſchaft wird durch die Zwiſchen⸗ * zahlder Zeugungen beſtimmt; jede Zeugung heißt ein Grad. 736 Die Reihenfolge der Grade bildet eine Abſtammung. . Eine gerade Abſtammung nennt man die Folge 134 Von den Erbſchaften. der Grade unter Perſonen, wo durchaus die folgende von der vorhergehenden gezeugt iſt; Seitenabſtammung heißt dagegen die Folge der Grade unter Perſonen, die zwar nicht alle von⸗ einander, jedoch alle noch von einem gemeinſamen Stammhaupt herkommen. Man unterſcheidet in der geraden Abſtammung die abſtei⸗ und die aufſteigende Ordnung. Erſtere iſt diejenige, welche abwärts ein Stammhaupt mit ſeinen Abkömmlingen verbindet; die zweite iſt diehe welche aufwärts den Abkömmling an ſeine Poreltern knüpft. 7 In der geraden Abſtammung zählt man ſo viele Grade, als es Zeugungen zwiſchen den Perſonen gibt; der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, Enkel im zweiten Grad, und ſo umgekehrt der Vater und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel. 738. In der Seitenabſtammung zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemeinſamen Stammvater hinauf und wiederum von dieſem letzteren bis zum andern V zeii herab. Alſo ſind zwei B rüder im zweiten Grad, der Oheim und der Reſſ ſind im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grad ſ 738 a In jedem Fall, wo der Erblaſſer einen Ehegatten, mit a dem er in Ehegemeinſchaft lebte, aber keine Kinder zu⸗ rückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebenslängliche Nutz⸗ nießung! kraft Geſetzes, wenn nicht durch einen Ehevertrag da⸗ rauf verzichtet iſt?, für einen ſolchen Verzicht gilt beiden Ehe⸗ gatten die Ausbedingung eines Wittums für die überlebende Vgl. V. O. des Juſtizminiſteriums vom 16. Januar 1818(Reg.⸗ Bl. Nr. 3) F(aus Spezialauftrag des Großherzogs): In Erwägung, dass uns zur Förderung der Ehen hinlänglich und daneben anderer billiger Rücksicht entsprechender scheint, wenn diese cheliche Nutzniessung auf die Hälfte als Pflichttheil beschränkt wird, so dass jedem kinderlosen Gatten, der sich selbst durch den Fhevertrag weiter gebunden hat, immer noch über die Nutzniessung der Hälfte seines Vermögens zu disponieren frei bleibt, bestimmen wir den LRS. 738 a näher dahin, dass dem kinderlos absterbenden Gatten die Disposition über eine Hälfte der Nutzniessung ebenso un- verwehrt bleibt, als die Disposition über den Stock des ganzen Ver- mögens auf das Absterben des hinterbliebenen Ehegatten. 1 LRS. 745 a(Nutznießungsrecht, wenn Kinder da ſind), 1535a (Nutznießungsrecht bei Nichtgemeinſchaft).— 2 LRS. 1393, 1497. Von den Erbſchaften. ſ 60 Zweiter Abſchnitt. Von dem Erbvertretungsrecht. 739 Die Erbvertretung iſt eine geſetzliche Dichtung, welche J. die Wirkung hat, daß der Erbvertreter in die Stelle, den Grad und die Rechte desjenigen einſteht, den er vertritt. 740 In gerader abſteigender Stammordnung wird die Erb⸗ ⸗ vertretung ins Unendliche zugelaſſen, und zwar in allen Fällen, ohne Unterſchied, ob die Kinder des Erblaſſers mit den Abkömmlingen eines früher verſtorbenen Kindes zuſammentreffen, oder ob die Kinder des Erblaſſers insgeſammt vor ihm geſtor⸗ ben ſind, und alſo allein Abkömmlinge dieſer Kinder unterein⸗ ander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten. 741 Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungsrecht ⸗ ſtatt; in jedem von beiden Stämmen ſchließt immer der Nähere den Entfernteren aus. 742 In der Seitenabſtammung iſt das Erbvertretungsrecht 1 zuläſſig zum Vortheil der Kinder und Abkömmlinge der Geſchwiſter des Erblaſſers, ſie mögen zugleich mit ihren Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, oder, wo alle Brüder und Schweſtern des Erblaſſers ſchon früher geſtorben ſind, nur deren Abkömmlinge in gleichen oder ungleichen Graden ſich in das Erbe theilen. 743 So oft das Erbvertretungsrecht zuläſſig iſt, geſchieht Fo⸗ die Theilung nach Stämmen. Sind von einem Stamm mehrere Nebenäſte entſproſſen, ſo geſchieht unter allen Neben⸗ äſten die Theilung gleichfalls nach den Stämmen; die Glieder eines und deſſelben Aſtes theilen dagegen unter ſich nach den Köpfen. 744 Erbvertreter lebenders erſonen kann Niemand ſein; nur ⸗ ſolche, die natürlich ſoder bürgerlich!] todt ſind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen ſein, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht? gethan hat. Aufgehoben. S. Zuſatz zu LRS. 22.— 2 RS. 785, 787. Dritter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Abkömmlinge. 745 Die Kinder! oder deren Abkömmlinge erben ihre leib⸗ J⸗ lichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unter⸗ ſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, auch dann, wenn ſie aus verſchiedenen Ehen abſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn ſie ſich alle im erſten Grad? befinden, und kraft ihres eigenen Von den Erbſchaften. von Niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe treten; ſie erben nach Stämmen, wenn ſie insgeſammt oder zum Theil kraft des Erb vertretungsrechts? zur Erbſchaft gelangen. 1 Ehelich LRS. 333; angewünſchte LRS. 350; Kin⸗ der des Unwürdigen LRS. 730.— 2 LRS. 735 u. f.— 3 LRS. 739— 744, 787. 745 ſ der Verlaſſenſchaft der Eltern bleibt auf ein Vier⸗ Da. theil dem überlebenden Elterntheil, der in einer Ehe⸗ gemeinſchaft lebte, die lebenslängliche Nutznießung, oder in Wie⸗ derverheirathungsfällen nach Sreſen der Kinder oder ihrer Vormünder und des Familienraths eine dem mittleren Ertrag im bil ligen Anſchlag gleiche Rente, kraft ehelich en Rechts?; auf die übrigen Viertel kann jeder ſolche nur in geeigneten Fäl⸗ len kraft Elternrechtss 1 LRS. 405 u. 82 Dienſtw. für Vormünder§ 109— 2 Vgl. LRS. 738 a u. Zuſ.— 3 LRS. 384. u. Zuſ. Vierter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. 746 Wenn der Verſtorbene keine auch keine . Geſchwiſter, noch Abkömmlinge von ſo ie zurückgelaſ⸗ ſen hat, ſo wird die Erbſchaft in wei gleiche Theile für die Ahnen des väterlichen und des mütterlichen Stammes getheilt. Der Ahne, der im nächſten Grad iſt, erhält die ſeinem Stamm zugewieſene Hälfte mit Ausſchluß aller Anderen. Mehrere Ahnen des nämlichen Stamms, die ſich in gleichem Grad befinden, erben den Köpfen. LRS. 733 f. u. 754 Erbvertretungsrecht: LRS. 741 u. f. 747 Die Ahnen haben ein ausſchließliches e an ſol⸗ chen Sachen, die ſie ihren Nachkommenſchaft ge⸗ ſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die geſchenk⸗ ten Gegenſtände ſelbſt noch in der Erbſchaft ſich vorfinden. Sind die Sachen veräußert, ſo erhalten die Ahnen den etwa noch rückſtändigen Kaufpreis. Sie erben auch die Rück⸗ forderungsrechte, welche dem Geſchenknehmer etwa zuſtanden. Andere Fälle des Rückfallsrechts: LRS. 351(Anwünſchung), 766 luneheliche Kinder), 951(Geſchenkgeber). 747 6. Dieſes Recht kann jedoch nur gegen die Verlaſſenſchaft des Be chenkten ſelbſt geltend gemacht werden, nicht ge⸗ gen die Vertaſſeuſhaft ſeiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen. 748. Ueberleben Vater und Mutter ein ohne Nachkommen⸗ ſchaft verſtorbenes Kind, das noch Geſchwiſter oder Ab⸗ Von den Erbſchaften. 137 kömmlinge von dieſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile getheilt; eine Hälfte davon fällt auf Vater und Mutter, welche ſie unter ſich gleichlich theilen. Die andere Hälfte gebührt den Geſchwiſtern oder ihren Ab⸗ kömmlingen, gemäß dem fünften Abſchnitt dieſes Kapitels.! 1 LRS. 751. 749 Wenn der Erblaſſer zwar keine eheliche Nachkommen⸗ J⸗ ſchaft, aber doch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von ihnen zurückläßt, auch eins ſeiner Eltern, Vater oder Mutter ſchon todt iſt; ſo wächſt das Erbtheil, das dem verſtorbenen Eltern⸗ theil zufolge des vorigen Satzes zugefallen wäre, demjenigen An⸗ theil zu, welcher den Geſchwiſtern oder ihren Erbvertretern an⸗ fällt, wie im fünften Abſchnitt dieſes Kapitels erklärt wird. 1 LRS. 751. Fünfter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Seitenverwandten. 750 Wenn keines von beiden Eltern den Tod eines kinder⸗ W loſen Erblaſſers erlebt, ſo ſind deſſen Geſchwiſter oder ihre Abkömmlinge mit Ausſchließung weiterer Ahnen ſowohl als der übrigen Seitenverwandten zur Erbſchaft berufen.“ Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft Erb⸗ vertretung? laut des zweiten Abſchnitts dieſes Kapitels. 1 Stammtheilung: LRS. 733 u. f.— 2 LRS. 739 n. f. 751 Wo beide Eltern eines kinderloſen Erblaſſers ihn überlebt haben, da ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Erbvertre⸗ ter nur zur Hälfte ſeines Nachlaſſes berufen. Sie erhalten drei Viertel, wenn nur eines der beiden Elten den Erblaſſer überlebte. Vgl. LRS. 748. 752 Die Theilung jener Hälfte oder drei Viertel für die — Geſchwiſter geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle von einer Ehe ſind, gleichtheilig; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und die müt⸗ terliche, der halbe Theil; die vollbürtigen Geſchwiſter gehen nach⸗ mals in beiden Stämmen! zu Theil, die halbbürtigen Geſchwi⸗ ſter von der Mutter oder von dem Vater erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem ſie gehören; ſind auch nur Halb⸗ geſchwiſter oder Nachkommen derſelben allein vorhanden, ſo ſchlie⸗ ßen ſie dennoch von der Erbſchaft alle übrigen Verwandten des anderen Stamms aus. 1 LRS. 733 u. f. 753 Wären keine Geſchwiſter noch Abkömmlinge von dieſen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erblaſſers im Le⸗ 138 Von den Erbſchaften ben, ſo fällt die Erbſchaft zur Hälfte auf die überlebenden Ah⸗ nen, und zur andern Hälfte auf die nächſten Verwandten des andern Stamms.! Treffen in dieſem mehrere Seitenverwandte in gleichem Grad zuſammen, ſo theilen ſie ihr Erbe nach den Köpfen. 1 LRS. 733 u. f. 754 In dem Fall des vorhergehenden Satzes hat der über⸗ 54. kebende Elterntheil die Nutznießung an einem Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum erbt. — Verwandte, die über den zwölften Grad! von einander 755. entfernt ſind, ſind nicht mehr erbfähig. Wo nur in einem von beiden Stämmen? Verwandte eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Verwandten des anderen Stamms das Ganze. 1LRS. 735 u. f.— 2 LRS. 733. Viertes Kapitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge ſterben. 756 Die natürlichen Kinder ſind nicht Erben. Das Ge⸗ 3b. ſetz giebt ihnen nur Rechte auf den Nachlaß ihrer ver⸗ ſtorbenen Eltern, von denen ſie geſetzlich anerkanntl ſind. Nie⸗ mals giebt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter. 1 LRS. 334 u. f.— Vgl. LRS. 333(ehelich gemachte Kinder); 762(Kinder aus Ehebruch und Blutſchande), 769, 770(Formvor⸗ ſchriften), 908 und Geſ. vom 21. Februar 1851, Anh. S. 26(ver⸗ botene Begünſtigung unehel. Kinder). 756 Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß! Vuter oder Va Mutter erſt nach der Erzeugung ehelicher Kinder be⸗ wirkten, können obige Rechte nicht geltend machen, ſo lange dieſe Kinder oder deren Abkömmlinge am Leben ſind. 1 LRS. 334 u. f. — Das Recht eines anerkannten natürlichen Kindes auf 707. den Nachlaß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt folgendes: Läßt Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlingel zurück, ſo empfängt es einen Drittel jenes Erbtheils, welchen unter glei⸗ chen Umſtänden das natürliche Kind erhalten hätte, wenn es rechtmäßig geweſen wäre; es bekommt die Hälfte, wenn Vater Von den Erbſchaften. 139 oder Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ahnen oder Geſchwiſters hinterlaſſen. Es bezieht drei Viertel, wenn Vater oder Mutterweder Abkömmlinge noch Ahnenoder Geſchwiſter hinterlaſſen. 1 LRS. 745.— 2 MS. 746 u. f., 750 u. f.— Verbotene Be⸗ günſtigung LRS. 908 und Geſetz vom 21 Febr. 1851(Anh. S. 26). 757 Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen über⸗ Na. nimmt keine Schulden, aber es muß ſich ihren Betrag von den Erben an ſeinem Theil abziehen laſſen. 758 Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Ver⸗ laſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter!, die, ohne erbfähige Verwandte? zu hinterlaſſen, ſtarben. 1 Vgl. LRS. 723.— 2 LRS. 755. 759 Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben, * ſo können deſſen Kinder oder Abkömmlinge die ſoeben beſtimmten Rechte anſprechen. Erbvertretung: LRS. 739 u. f. 760 Dem natürlichen Kind oder ſeinen Abkömmlingen wird »auf jene Forderung alles aufgerechnet, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, empfangen haben, ſoweit es nach den Regeln im zweiten Abſchnitte des ſechs⸗ ten Kapitels dieſes Titels! der Einwerfung unterliegt. 1 LRS. 843 u. f. 761 Jede Forderung fällt weg, wenn es bei Lebzeiten ſeines L BVaters oder ſeiner Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natürliche Kind auf den Theil eingeſchränkt ſein ſoll, den ſie ihm angewieſen haben, die Hälfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Sätze zuweiſen. Sollte jedoch dieſer Vorempfang jener Hälfte nicht gleich⸗ kommen, die dem natürlichen Kinde zukommen ſoll, ſo kann es alsdann ſo viel nachfordern, als zur Ergänzung dieſer Hälfte nöthig iſt, mehr aber nicht. Vgl. LRSS. 791, 1130. 61 Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede letzt⸗ willige Verfügung der natürlichen Eltern über den freien Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kindes nothwendig vorausſetzt. 762 Kinder, aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugt!, haben — die im Satz 757 und 758 beſchriebenen Rechte nicht. Das Geſetz gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung. 1 LRS. 331, 335, 342.— Verbotene Begünſtigung: LRS. 908 u. Geſ. v. 21. Febr. 1851(Anh. S. 26). Von den Erbſchaften. 762 Das nämliche Recht haben auch nicht anerkannte Kin⸗ à. der aus unehelichem Bei ſchlaf, wo dieſer ohne Nach⸗ frage nach der Vaterſchaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird.] 1 Aufgehoben durch das Geſetz vom 21. Februar 1851 über die Fchr unehelicher Kinder(Anhang S. 26). 763. Dieſe Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters S der Mutter, auch nach der Anzahl und C Eigenſchaft der geſelich en Erben beſtimmt. Vgl.§ 3 des zu LRS. 762 a erwähnten Geſetzes. 764. Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugte Kind ein Gewerb erlernen laſſen oder ſonſt bei teiten ihm den Unterhalt verſichert, ſo hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung. 765 Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verſtorbenes * Kind beerbt derjenige ſeiner Eltern, der es anerkannt! hat, oder wenn es von beiden anerkannt worden war, jedes zur Hälfte. 1 LRS. 334 u. f. 766 Sind die Eltern des natürlichen Kindes vor ihm ge⸗ geſtorben, ſo fallen die Güter, die es von ihnen erhal⸗ ten hat, und welche ſich noch in ſeiner Erbſchaft vorfinden, auf die ehelichen Geſchwiſter, denen S die Vermögensrückforderun⸗ gen, wo dergleichen etwa ſtatthaben, oder der noch rückſtändige Kaufſchilling veräußerter Güter zufallen. Alles übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schweſtern oder deren Ab⸗ kömmlinge mit Beſitz und Gewähr über. Vgl. Zuſ. zu LRS. 747. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats. 767 Wenn der Verſtorbene keinen erbfähigen Verwandten und keine natürlichen Kinder an o gehört ſeine Verlaſſenſchaft ganz dem überlebenden, von ihm nicht geſchiede⸗ nen Ehegatten. Vgl. LRS. 723. 768 Wenn kein Ehegatte des Verſtorbenen im Leben iſt, ſo » fällt die Verlaſſenſchaft dem Staat anheim. Vgl. LRS. 539, 713. 769 Sowohl der überlebende Ehegatte, als die Staatsgüter⸗ verwaltung, welche den Nachlaß 1. Anſpruch nehmen, Von den Erbſchaften. 141 ſind verbunden, die Siegel anlegen! und ein Erbverzeichniß in der Form errichten zu laſſen, welche zur Antretung einer Erb⸗ ſchaft unter der Vorſicht der Erbverzeichniß vorgeſchrieben iſt?. Geſchieht von Amtswegen§ 26 Z. 2, 27 R Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 12);§ 80 u. f. Notariatsordnung.— 2§ 26 Z. 3, 32 R. Pol.⸗ Geſ.,§ 107 u. f. Notariatsordnung. 770 Sie müſſen bei dem Gericht!, in deſſen Gerichtsſprengel ⸗ das Erbe eröffnet wurde?, die Einſetzung in die Ge⸗ währ nachſuchen; das Gericht kann über dieſes Geſuch nicht eher erkennen, als nachdem drei Verkündungen und öffentliche An⸗ ſchläge in der gewöhnlichen Form vorhergegangen ſind lund der tronanwalt vernommen worden iſts]. Amtsgericht:§ 1 R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 5),§ 103 Abſ 1 Rechts⸗ polizeiordnung.— 2 LRS. 110.— 3 Aufgehoben:§ 25 R. Pol.⸗Geſ. Ueberdieß iſt der überlebende Ehegatte verbunden, den ⸗ Fahruißertrag verzinslich anzulegen!, oder für den Fall, da binnen drei Jahren ſich Erben des Verſtorbenen mel⸗ den würden, hinlängliche Sicherheit? für deſſen Erſatz zu ſtellen. Nach Umlauf der drei Jahre iſt er der Sicherſtellung entlaſtet. 1 Hinterlegungsgeſetz v. 7. Juni 1884(Anh. S. 83).— 2 LRS 2040 u. f. 72 Der überlebende Ehegatte oder die Staatsgüterverwal⸗ — tung, welche die Förmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beiderſeits vorgeſchrieben ſind, können verurtheilt werden, die Erben, die ſich etwa melden, zu entſchädigen!. 1LRS. 1149 u. f. 773 Die Verfügungen des 769, 770, 771 u. 772ſten Satzes haben auch die natürlichen Kinder zu beobachten, wenn ſie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die Verlaſſenſchaft eintreten(758). Fünftes Kapitel. Von Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Antretung. 774 Eine Erbſchaft kann nur unbedingt angetreten! werden, ⸗ übrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vor⸗ ſicht der Erbverzeichniß?. 1 Form LRS. 778; Verjährung LRS. 789.— 2 LRS. 793 u. f. 775 Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erbſchaft * anzutreten. 142 Von den Erbſchaften. 776 Verheirathete Frauensperſonen können ohne Ermächti⸗ ⸗ gung ihrer Männer! oder des Gerichts? keine Erbſchaft gültig antreten, zufolge der Verfügungen des ſechſten Kapitels unter dem Titel von der Ehe. Erbſchaften, welche Minderjährigens oder Mundloſens ange⸗ fallen ſind, können nur unter Beobachtung der in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Ge⸗ waltsentlaſſung enthaltenen Verfügungen gültig angetreten werden. 1 LRS. 217.— 2 LRS. 219 u. Zuſ.— 3 LRS. 461 u. Zuſ., 484.— 4 LRS. 509, 513a. 776 Aufgehoben durch Geſ v. 28. Auguſt 1835 über Aufhebung Pa. der Zeſchlechtsbeiſtandſchaft(Reg⸗Bl. Nr. 38). Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erban⸗ » falls an. Vgl. LRS. 724. 778 Die Antretung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend 78. geſchehen; ſie geſchieht ausdrücklich!(oder durch An⸗ nahme), wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen Rechts⸗ urkunde die Benennung oder die Eigenſchaft eines Erben an⸗ nimmt; ſie geſchieht ſtillſchweigend?(oder durch Einmiſchung), wenn der Erbe eine Handlung unternimmt, die ſeine Abſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, weil er nur in der Eigenſchaft eines Erben ſie mit Recht unternehmen kann. 1 Not.⸗O.§ 126.— 2 LRS. 779 u. f., 1108a. 779 Handlungen, die bloß auf Erhaltung durch Aufſicht J oder fürſorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht für eine Erbantretung, wenn man dabei den Namen oder die Eigen⸗ ſchaft eines Erben nicht angenommen hat. Beiſpiel: LRS. 796. 780 Schenkung, Verkauf! oder Uebertrag, wodurch einer der ⸗ Miterben ſein Recht an der Erbſchaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben überläßt, gilt ihm für Annahme der Erbſchaft. Ebenſo verhält es ſich: 1) mit der, wenn ſchon unentgeltlichen, Verzichtleiſtung des einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; 2) mit der Entſagung?, ſelbſt jener, die zum Vortheil aller Miterben ohne Unterſchied geſchieht, wofür Vergütung ge⸗ nommen wurdes. 1 LRS. 1696 u. f.— 2 LRS. 784 u. f.— 3 Ferner LRS. 792 Von den Erbſchaften. 143 781 Stirbt derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, ohne » ſie ausgeſchlagen noch ausdrücklich oder ſtillſchweigend angetreten zu haben, ſo können ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie an⸗ treten! oder ausſchlagen?. 1 LRS. 774 u. f.— 2 LRS. 784 u. f. 782 Werden die Erben über die Frage, ob die Erbſchaft — anzutreten oder auszuſchlagen ſei, nicht einig, ſo muß (( 3/ 5 ſie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden Erbverzeichniß! an⸗ genommen werden. 1LRS. 793 u. f.! 783 Ein Volljähriger! kann ſeine ausdrückliche oder ſtill⸗ » ſchweigende Erbantretung nur alsdann anfechten, wenn ſie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs? war. Niemals kann er wegen Verletzungs ſie zurücknehmen, außer wenn die Erbſchaft durch ſpätere Entdeckung einer zur Antrittszeit noch unbekannt geweſenen letzten Willensverordnung erſchöpft oder doch über die Hälfte vermindert wurde. 1 LRS. 488 u. Zuſ.— 2 LRS. 1109.— 3 LRS. 1313. Zweiter Ibſchnitt. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften. 784 Entſagung wird nicht vermuthet!, jene auf Erbſchaften ⸗ kann nur in der Kanzlei des Bezirksgerichts?, worin das Erbe liegts, in einem eigens hierüber geführten Buch ge⸗ ſchehen. 1 LRS. 1350.— 2 Amtsgericht:§ 3 Z. 1a R. Pol.⸗Geſ.(Anh. S. 6),§ 102 Z. 2 R. Pol.⸗O.,§ 126 Not.⸗O.— 3 LRS. 110.— Verjährung: LRS. 789.— Wirkung auf Schenkungen und Ver⸗ mächtniſſe: LRS. 845. 785 Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo angeſehen, als * wäre er nie Erbe geweſen. Vgl. LRS. 777(Antretung.) 786 Der Antheil des Verzichtenden wächſt ſeinen Miterben » zut; iſt er allein Erbe, ſo fällt die Erbſchaft auf den nach dem Grad Nächſtfolgenden. 1 LRS. 1044 u. f.(Vermächtniſſe). 787 Nie tritt man durch Erbvertretung! in die Stelle eines » verzichtenden? Erben; iſt dieſer in ſeinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle ſeine Miterben, ſo erben die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen. 1 LRS. 739 u. f.— 2 LRS. 744. Von den Erbſchaften. 788 Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, können ſich bei Gericht ermächtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzuneh men. Der Verzicht wird in dieſem Fall nur zum Vortheil der Settier und bloß für ſo viel, als ihre Forderungen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunſten des verzichtenden Erben. 1 LRSS. 1166, 1167.— Vgl. LRS. 1464(Entſagung der Ehefrau). 789 Die Befugniß, eine Erbſchaft anzutreten oder auszu⸗ ſchlagen, erlöſcht durch Verjährung. Dazu wird ſo viel Zeit! als zur längſten Verſitzung liegenſchaftlicher Rechte er⸗ fordert. 1 30 Jahre: LRS. 2262. 790 So lang das Recht der Erbantretung von den verzich⸗ tenden Erben nicht verſeſſen! und nicht von anderen Erben inzwiſchen benutzt worden iſt, ſo bleibt jenen die An⸗ tretung des Erbes noch offen; unbeſchadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjährung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes? an den Erbſchaftsgütern etwa erlangt hat. 1 LRS. 789.— 2 LRS. 811, 812.— Vgl. LRS. 462(Min⸗ derjähriger). 791. Auf die Erbſchaft lebender Perſonen kann man, ſelbſt in einem Ehevertrag, nicht verzichten, und ebenſowenig voraus die einſtmaligen Rechte vetzn die man an dieſes Erbe haben mag. Vgl. LRS. 1130, 1600. 792. Erben, welche etwas aus einem Nachlaß entwendet oder verheimlicht haben, ſind des Rechts, dieſe Erbſ ſchaft aus⸗ zuſchlagen, verluſtig; ihrer Entſagung ungeachtet, bl leihen ſie un⸗ bedingt und ohne Vorbehalt Erben, k jedoch an den ent⸗ wendeten oder verheimlichten Gegenſtänden keinen Antheil fordern. Vgl. LRS. 801, ferner LRS. 1460, 1477(Eheliche Güter⸗ gemeinſchaft). Dritter Abſchnitt. Von der Vorſicht der Erbverzeichniß, i Wirkungen und den Pflichten des Vorſichtserben. 793 Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe Eigenſchaft nur unter der Vorſicht der Erbverzeichniß! annehmen Von den Erbſchaften. 145 wolle, muß auf der Kanzlei des Bezirksgerichts?, unter dem die Erbſchaft liegts, geſchehen; ſie ſoll in das Buch, welches für die Aufnahme der iſt, S werden. 1 LRS. 774. 2 Amtsgericht:§ 3 Z. 1b. R. Pol. Geſ.(Anhang S. 6). 8§ 102 3 2 R. Pol. D.§ 126 LRS. 110. 794 Dieſe Erklärung iſt nur wirkſam, wenn ein getreues und genaues Verzeichniß der Ervbſchaftsſtücke voraus⸗ gegangen oder darauf gefolgt iſt, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeſchriebenen Form!, auch in den unten be⸗ ſtimmten Friſten. 1 Durch einen Notar: R. Pol. Geſ.§ 263(Anh. S. 12). das Nähere in Not. O.§ 107 u. f. 795 Der Erbe hat drei Monate, um die Erbverzeichniß zu Sie werden von dem Tag des Erbanfalls gerechnet. Er hat überdieß noch, um ſich über die Annahme oder Ent⸗ ſagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an, da die zur Inventur beſtimmten 3 Monate verfloſſen ſind, oder von dem Tag an, da die Erbverzeichniß ge⸗ ſchloſſen wurde, wenn dieſe vor dem Ablauf der drei Monate beendigt wird. 1 Vgl. LRS. 1456(Ehel. Gütergemeinſchaft).— 2 Bedeutung der Friſten: LRS. 797, 800; Verlängerung: LRS. 798. 796. Befinden ſich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Ver⸗ derben unterworfen ſind, oder deren E Erhaltung unver⸗ hältnißmäßige Koſten erfordern würde, ſo kann der Erbe ſchon aus dem einzigen Grund, weil er itei iſt, ohne Beſorgniß, daß gegen ihn eine Erbannahme daraus gefolgert werden dürfei, ſich von hen Gericht? zum Verkauf dieſer Sachen ermächtigen Dieſer Verkauf muß durch ordnungsmäßige öffentliche Ver⸗ ſteigerung? geſchehen. 1 LRS. 779.— 2 Wsheiit R Pol. G.§ 1(Anh. S. Oertliche Zuſtändigkeit: LRS. 110.§ 96, 102 Z. 1 RPol. S.— 3 Durch die Bürgermeiſter, in Städten über 3000 Einwohner durch die Waiſenrichter, Waiſenr.O.§ 10, D. W. für Waiſenrichter§ 46 u. f. Daneben ſind die zuſtändig, ſollen die Verſteigerung jedoch nur auf Angehen der Parteien übernehmen§ 79 Not. H. 797 So l e die Friſten zum Erbverzeichniß und zur Erb⸗ » entſchließung laufen, kann der Erbe nicht gezwungen werden, ſich zu erklären, und es kann wider ihn als Erben kein Urtheil! ergehen. Bad. Landrecht. 10 Von den Erbſchaften. Entſagt er der Erbſchaft nach verſtrichenen Friſten oder auch früher, ſo bleiben die bis dahin von ihm rechtmäßig aufgewen⸗ deten Kſeut der Erbſ ſchaft zur Laſt. 1 Vgl.§ 217 R. C. P.O. und§ 204 R. Konk. D.— 2 Vgl. LRS. 799, 810. 798 Nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, wider den eine Klage angeſtellt wird, um neue Friſt bitten, welche die Gerichtsbehörde! nach Umſtänden geſtattet oder verſagt. 1 Wie Zuſ. 2 zu LRS. 796.— Vgl. LRS. 1458(ehel. Güter⸗ gemeinſchaft). Das Stillſchweigen eines Erben, der ſeine Erklärung 798 ei à. verſäumt, muß vom Richter nach dem Vortheil des be⸗ treibenden Theils ausgelegt werden. Vgl.§ 217 Abſ. 4 R. C. P.O. 799. In Fall des vorhergehenden Satzes fallen die Koſten Verfahrens auf die Erbſchaft, wenn der Erbe be⸗ weiſt, er von dem Abſterben keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß die Friſten wegen der Lage der Güter oder wegen vorge⸗ fallener Anſprüche zu kurz geweſen. Führt er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm zur Laſt. Vgl. LRS. 797 Abſ. 2, 810. 800. Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795ſten Satz beſtimmten Friſten und ſelbſt nach Umlauf derjenigen, die er in Gemäß heit des 798ſten Satzes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten und als Vorſichtserbe aufzutreten, ſo lang er keine den Erben bezeichnende Handlung unternommen hatl und kein rechtskräftiges Urtheil ihn als unbedingten Erben erklärt hat.? 1 LRS. 1108 au. b.—2 R. C. P. O.§ 695: Der als Erbe des Schuld⸗ ners verurtheilte Beklagte kann die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm dieſelbe im Urtheil vorbehalten iſt. 801. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchuldig ge⸗ macht oder wiſſentlicher und unredlicher Weiſe einige Erbſchaftsſtücke in die Erbverzeichniß aufzunehmen unterlaſſen hat, iſt des Vortheils der Erbverzeichniß verluſtig. Vgl. LRS. 792, ferner 1460(ehel. Gütergemeinſchaft). 802 Die Vorſicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Voriheil 1) daß er für die Erbſchaftsſchulden! mehr nicht als den Von den Erbſchaften. 147 Werth der erhaltenen Erbſchaftsſtücke zu zahlen verbunden iſt und auch dieſer Mühe ſich entheben kann, wenn er den Gläubigern und Erbnehmern alle Erbſchaftsſtücke überläßt; daß ſein eigenes Vermögen mit den Erbſchaftsſtücken nicht vermiſcht wird, und er das Recht behält, aus der Erbſchaft die Zahlung ſeiner Forderungen zu verlangen. 1LRS. 870 u. f.— Vgl. LRS. 1251 Z. 4(Eintritt d. Vorſ. Erben in die Rechte des Gl.); LRS. 2258(Verjährung ruht). 803 Der Vorſichtserbe hat die Verbindlichkeit auf ſich, das ⸗ Erbvermögen zu verwalten und den Gläubigern und Erbnehmern über ſeine Verwaltung Rechnung abzulegen!. Auf ſein eigenes Vermögen kann nur gegriffen werden?, wenn er wegen der Uebergabe ſeiner Rechnung in Verzug geſetzt iſt, dafür, daß er dieſer Verbindlichkeit Genüge leiſte. Nach dem Abſchluß der Rechnung kann auf ſein eigenes Ver⸗ mögen nicht gegriffen werden, als wegen deſſen, was er der Erb⸗ ſchaft etwa ſchuldig bleibt. Die Rechnungslegung hat auf Verlangen der Notar zu beſor⸗ gen§ 135 Not. D.— 2 Zwangsvollſtreckung gegen Benefizialerben 804 Bei der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur für » grobe Verſehen! verantwortlich. 1Vgl. RS. 1137. 805 Erbfahrniß kann er nur in ordnungsmäßiger öffent⸗ ⸗ licher Verſteigerung! verkaufen. do Liefert er ſie im Stück zurück, ſo hat er für jene Ver⸗ ſchlimmerung oder Entwerthung zu haften, die von ſeiner Nach⸗ läſſigkeit herrührt. 1 Wie Zuſ 3 zu LRS. 796; ferner 8§ 135 Not. O. 806 Liegenſchaften kann er nur ebenſo und unter Beobachtung ⸗ der deßfalls vorgeſchriebenen Formen! verkaufen, den dafür erhaltenen Kaufſchilling muß er den bekannten Unterpfands⸗ gläubigern? anweiſens. 1 Zuſ. 2 zu LRS. 827.— 2 LRS. 2166.— 3 Der Notar hat auf Verlangen den Vertheilungsplan zu fertigen. Not. O.§ 135. 806 a Wer die vorigen beiden Sätze nicht beobachtet, iſt der Wohlthat der Vorſichtserbeni verluſtig, ohne welche der Erbe immer als ein ſolcher behandelt werden muß, der hinläng⸗ lich Vermögen für Zahlung der Schulden und Laſten angetrof⸗ fen habe. 1 LRS. 802. Von den Erbſchaften. 807 Den Gläubigern und anderen Betheiligten, die es for⸗ » dern, muß er für den Werth der in der Erbverzeichniß begriffenen Fahrniß und für den Theil der Liegenſchaftskauf⸗ ſchillinge, welcher den Pfandgläubigern nicht ausgezahlt worden iſt, gute und hinlängliche Sicherheit! ſtellen. Stellt er dieſe nicht, ſo wird die Fahrniß verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl, als das, was aus dem Erlös der Liegenſchaf⸗ ten nicht angewieſen iſt, wird zur Tilgung der Erbſchaftslaſten hinterlegt. 1 Zuſ. 1 zu LRS. 601. 808 Wenn Gläubiger Einſprache wider die Erbbehandlung » machen, ſo kann der Vorſichtserbe nur nach richterlicher Erkenntniß und Anweiſung zahlen. Erhebt ſich keine Einſprache, ſo zahlt er die Gläubiger und Erbſtücknehmer nach der Ordnung, wie ſie ſich melden.? 1 Antrag auf Eröffnung des Konkurſes:§ 205 R. Konk. D.— 2 Vgl. Zuſ. 3 zu LRS. 806. 809 Gläubiger, die keine Einſprache gemacht hatten und erſt J nach dem Schluß der Rechnung und der Auszahlung des Ueberſchuſſes ſich melden, haben keinen Rückgriff, als auf die Empfänger der Vermächtniſſe!. Jeder Rückgriff iſt nach Ablauf dreier Jahre, von dem Tag, da die Rechnung geſchloſſen, und der Ueberſchuß gezahlt worden iſt, an zu rechnen, verſeſſen. RS 1020 f 810 Die Koſten der etwa angelegten Siegel, der Erbver⸗ zeichnung und der Rechnungsablage fallen auf die Erbſchaft. Vgl. LRS. 797, 799.— Im Konkurs§ 51 Z. 2 R.Konk. H. Vierter Abſchnitt. Von ledigem Erbe. 81 1 Wenn nach Umlauf der Erbverzeichnißfriſt und der Be⸗ denkzeit! Niemand erſcheint, der ein Erb⸗ oder Erbfolge⸗ recht anſpricht, auch kein Erbe bekannt iſt, oder die bekannten Erben auf die Erbſchaft Verzicht? gethan haben, ſo wird das Vermögen als erblos, oder die Erbſchaft als ledig angeſehen. 1 LRS. 795.— 2 LRS. 784 u. f. 812 Das Gericht der erſten Inſtanz!, in deſſen Bezirk ſie O1 eröffnet wurde?, ernennt auf das Geſuch der Betheilig⸗ ten ſoder auf den Antrag des Kronanwaltss] einen Erbpfleger?. 1Das Amtsgericht R.Pol. Geſ.§ 1(Anh. S. 5).— 2 LRS. Von den Erbſchaften. 149 110.— 3 Aufgehoben:§ 25 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 11).— 4 8§ 107 R Pol. O.§ 136 Not. O. 813 Der Erbpfleger muß vor Allem den Zuſtand der Erb⸗ » ſchaft durch eine Erbverzeichniß! ins Klare ſetzen. Er übt die Rechte der Erbſchaft aus und macht ſie geltend; denen wider ſie gerichteten Klagen ſteht er zu Recht; er verwaltet zu Gunſten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erb⸗ ſchaft befindliche baare Geld, ſowie den Erlös aus der Fahrniß und Liegenſchaft, der überbleibt, zur Staatsſchuldenkaſſe? geben, welche demjenigen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht da⸗ rauf hat. 1 S. Zuſ. 1 zu RS. 794.— 2 Das Nachlaßgericht gibt der Generalſtaatskaſſe Nachricht:§ 107 Abſ. 3 R. Pol. D.— Ver⸗ jährung gegen lediges Erbe: LRS. 2258. 814 Die Verfügungen des dritten Abſchnitts dieſes Kapitels » über die Formen der Erbverzeichniß!, die Art der Ver⸗ waltung? und die von dem Vorſichtserben abzulegenden Rech⸗ nungens gelten auch den Erbpflegern. 1 LRS. 794 u. f.— 2 LRS. 804 u. f.— 3 LRS. 803. Sechſtes Kapitel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. Erſter IAbſchnitt. Von der Erbtheilungsklage und ihrer Form. 815 Niemand kann gezwungen werden, in Gemeinſchaft zu bleiben!, ſondern man darf auf Erbtheilung jederzeit? dringen, ohne daß Verbote oder Verträges es hindern können. Nur Verſchiebung der Erbtheilung auf beſtimmte Zeit kann bedungen werden; eine ſolche Uebereinkunft iſt nicht über fünf Jahre verbindlich, ſie kann aber erneuert werden. Jah 0 8 ere 1 Vgl. LRS 577 bg.(Mietheigenthum), 1476(ehel. Güterge⸗ meinſchaft), 1872(Geſellſchaft).— 2 Unverjährbarkeit des Anſpruchs: LRS. 2241 a.— 5 LRS. 6, 1133.— Oertliche Zuſtändigkeit der Theilungsklage:§ 28 R. C. P.O. 81 5. Alles jedoch unbeſchadet des Stammgutsrechts! bei den a. dahin gehörigen Gütern. 1 LRS. 577 ca u. f. 816 Theilung kann ſelbſt dann nachgeſucht werden, wenn D einer der Miterben im abgeſonderten Genuſſe eines Theils der Erbſchaftsſtücke ſtünde, ſo lang keine Theilungsurkunde oder verjährter Beſitzſtand! vorhanden iſt. 1 LRS. 2262. Von den Erbſchaften. 817 Die Klage auf Erbtheilung kann für minderjährige! ⸗ oder mundloſe? Miterben von ihren Vormündern auf Ermächtigung eines Familienrathss angeſtellt werden. Für verſchollene Miterben? ſteht die Klage jenen Verwand⸗ ten zu, welche in den Beſitz eingewieſen ſind. 1LRS. 465, 482.— 2 LRS. 509, 5132.— 3 LRS 405 u. Zuſ. — 4 LRS. 120, 136. 818 Der Mann kann ohne Mitwirken ſeiner Frau auf 5. Theilung der ihr angefallenen liegenden und fahrenden Habe antragen!, wenn ſie zur ehelichen Gütergemeinſchaft? ge⸗ hören. Außer dem Fall der Gemeinſchafts kann der Mann ohne Beiſtimmung ſeiner Frau keine Endtheilung fordern; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehört, eine fürſorg⸗ liche Theilung verlangen. Die Miterben der Frau können eine endliche Abtheilung begehren, müſſen aber alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen. 1 LRS. 1421.— 2 LRS. 1530 u. f. 819 Sind alle Erben ſelbſt oder durch genugſame Macht⸗ J. haber anweſend und großjährig, ſo iſt die Verſiegelung der Erbſchaftsſtücke nicht nöthig, und die Theilung kann in jeder den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geſchehen!. Sind unter den Erben abweſende, minderjährige oder mund⸗ loſe, ſo muß die Verſiegelung in der kürzeſten Zeit, ſei es auf Anſuchen der Erben oder lauf Betreiben des Kronanwalts?], von dem Bezirksgericht oder dem Ortsvorſteher, unter welchem die Erbſchaft gelegen iſt, Amtshalbers geſchehen. 1 Vgl. Not. H.§ 158.— 2 Aufgehoben: 8§ 25 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 11).— 3 Die Siegelanlegung nimmt der Notar unter Zuzug des Waiſenrichters oder einer ſonſtigen Urkundsperſon, in Orten, wo der Notar nicht gegenwärtig iſt, der Bürgermeiſter unter Zu⸗ zug des Waiſenrichters und Rathſchreibers vor.§ 262 27 R Pol. Geſ. (Anh. S. 12). Das Nähere in§ 80 100 Not. O.— Nachlaß von Militärperſonen§ 80b—e R Pol Geſ. 820 Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel oder rich⸗ —Ve terliche Erlaubniß haben, können Verſiegelung begehren. LRS. 1166. Not. O.§ 82, 108. 821 1 Sind die Siegel einmal angelegt, ſo können alle Gläu⸗ —1 biger wider die Erbbehandlung Einſprache machen?, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Erlaubniß aufzu⸗ weiſen. 1401, 1404.— 3 LRS. 1500 Von den Erbſchaften. 150 Die Förmlichkeiten der Entſiegelungs und der Erbverzeich⸗ niſſet werden durch beſondere Vorſchrift beſtimmt. 1 Neue Faſſung(„beſondere Vorſchriſt“ ſtatt„Prozeßordnung“) § 146 des bad. Einf G. z. d. R.J. G.— 2§ 96 Abſ. 2 Not⸗O. — 3§ 26 Ziff. 2 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12);§ 98 u. f. Not. O. 8 107 u. f. Not. O 822— 823.§ 146 des Einf. Geſ. z. d. R. J. G. 82 24. Die Abſc Zübung der Liegenſchaften geſchieht durch Sach⸗ perſtunin welche die Parteien wählen; wollen dieſe nicht wählen, ſo werden ſie von Amtswegen ernannt.i Das Protokoll der Sachverſtändigen muß die Grundlage der Abſchätzung enthalten: es ſoll andeuten, ob und wie das abge⸗ ſchätzte Grundſtück ſich füglich theilen laſſe; es ſoll endlich, auf den Abtheilungsfall hin, die Theile, in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth beſtimmen. 1 Die Abſchätzung erfolgt bei den von Amtswegen vorzunehmen⸗ den Erbverzeichnungen durch die Waiſenrichter oder durch amts⸗ gerichtlich ernannte weitere Sachverſtändige, in anderen Fällen durch Uebereinkunft der Parteien oder von ihnen gewählte, in Er⸗ manglung einer ſolchen Wahl durch vom Notar ernannte Schätzer. § 115 Not. O.§ 52 R. Pol O.§ 34 D. W. f. Waiſenrichter. 82 5 Die A bſch äßung der Fahrniß, wenn ſie iit ſchon in —* einem förmlichen Erbverzeichniß ihren Anſchlag haben, geſchieht nach ihrem wahren landläufigen Werthn 1 Wie Zuſ. 1 zu LRS. 824. 826 Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Fahrniß und S0. liegender Habe im Stück verlangen; ſ jedoch Gläu⸗ biger vorhanden, welche auf das Vermögen Beſchlag gelegt oder Einſprache gemacht haben!, oder hält der mehrere Theil der Mit⸗ erben den Verkauf für nöthig, um Schulden und Laſten der Erbſchaft zu berichtigen, ſo wird die Fahrniß öffentlich und förmlich verſteigert?. 1 LRS. 821.— 2 Wie Zuſ. 3 zu LRS. 796. 8 827 Jene Liegenſchaften, die ſich füglich nicht theilen laſſen?“ ſollen gerichtlich verſteigert werdens. Die Parteien können jedoch verabreden, daß die Verſteigerung außergerichtlich vorgenommen, oder daß die Liegenſchaften aus freier Hand verkauft werden. Bei Theilung eines Nachlaſſes, bei welchem Minderjährige, Mundloſe oder Abweſende betheiligt ſind, kann dieſes nur nach vorausgegangener gerichtlicher Abſchätzung' der Liegenſchaften und Von den Erbſchaften. bei Minderjährigen und Mundloſen nur unter Zuſtimmung des Familienrathss, bei Abweſenden des Amtsgerichts, geſchehen. 1 Neue Faſſung: Geſetz vom 26. April 1886(Geſ. Bl. S. 161). — Verbot der Theilung der Liegenſchaften unter ein gewiſſes Maß: Geſetz vom 6 April 1854(Anh. S. 28). Untheilbarkeit von Lehen, Hofgütern, gewiſſen land⸗ und ſtadtwirthſchaftlichen Grundſtücken: Edikt vom 23. März 1808 3§ 2— 4(Anh. S. 33) Hofgütergeſetz vom 23. Mai 1888§ 14(Geſ. Bl. S 235).— 3 Zur Verſteigerung der Liegenſchaften ſind die Notare zuſtändig, wenn nicht die Betheiligten deren Vornahme durch die gleichfalls zu⸗ ſtändigen Bürgermeiſter oder(in Städten von über 3000 Ein⸗ wohnern) Waiſenrichter beantragen: Not. O.§ 71. Förmlichkeiten: Not. O.§ 74 u. f Dienſtw. f. Waiſenrichter§ 37 u. f.— 4 S. Zuſ. 1 zu LRS. 824.— 5 LRS. 405 u. Zuſ. 827 Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht ſo a. vielfach vorhanden iſt, daß jedem Erben ein ähnliches Stück werden könnte, und auch durch Zertheilung zu einer ſol⸗ chen Mehrfachheit nicht gebracht werden kann, ſei es nun, weil es natürlich oder geſetzlich untheilbar iſt.! 1Vgl. Zuſ. 2 zu LRS. 827. 827 Geſetzlich untheilbar iſt nicht bloß dasjenige, deſſen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich unterſagt wird, ſondern auch das⸗ jenige, was von einander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu entwerthen(3. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geſchmuck), oder ohne es für ſeine Beſtimmung minder brauchbar zu machen(z. E. durch Trennung der Zubehörden von der Hauptſache). 6 3 Obige Verſteigerung fällt weg bei Liegenſchaften, wo⸗ 46. rauf Ortsgebrauch oder einzelne Rechtstitel einem der Erben eine Vortheilgerechtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anſchlag überlaſſen werden. § 6—10 des Edikts vom 28. März 1808(Anh. S. 33). 8274 Der kindliche Anſchlag ſoll ein Zehendtheil und in 4 rauhen Berggegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es verordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufen⸗ den Verkaufswerth bleiben. § 11 des Edikts von 1808. 327 Der Vortheilserbe haftet den Gläubigern nicht bloß O1e. nach ſeinem Theil, ſondern nach ſeinem Empfang aus dem Erbe und unterpfändlich für das Ganze. S 12 des Edikts von 1808. LRS. 870. Von den Erbſchaften. 153 8277 Er kann ſeine Vortheilgerechtigkeit an Miterben um — 1 ein Vortheilgeld abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht überſchreiten darf. § 15 des Edikts von 1808. 827 Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Miterbe 08 einſtehen will; wo der Vorzugserbe in Verſchwendung oder ſolche Verbrechen gegen den Erblaſſer, die Schenkungen auf⸗ heben!, verfällt; endlich, wo das Gut wegen Schulden nicht be⸗ hauptet werden kann?. 1 LRS. 955.— 2§ 14, 16 des Edikts von 1808. 828[Nachdem die fahrende und liegende Habe geſchätzt und ſoweit nöthig, verkauft iſt, verweiſt der Richter nöthigen⸗ falls die Parteien vor einen Amts⸗ oder Staatsſchreiber, den ſie wählen, oder den er ernennt.)“ Vor dieſem wird die etwaige Rechnungsablage der Miterben gegen einander, die Feſtſetzung der Erbmaſſe, die Fertigung der Looſe und die Beſtimmung desjenigen, was einem jeden der Mit⸗ erben ausgeliefert werden muß, erörtert. 1 Die Theilungen nehmen die Notare kraft eigenen Amts vor§ 26 Z. 4 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12); ſie unterliegen, wenn Minderjährige, Entmündigte oder Abweſende betheiligt ſind, gerichtlicher Prüfung § 2 Ziff. 6 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 6),§ 40 R. Pol. O. 829 Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln! O* in die Maſſe ein, die Geſchenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblaſſer ſchuldig iſt. 1 LRS. 843 u. f.— Verfahren: Not. O.§ 143. 830 Geſchieht die Einwerfung nicht im Stück, ſo nehmen die Miterben, welche Einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe voraus hin!, Der Voraus wird, ſoviel möglich, in Gegenſtänden erhoben. die mit den im Stück nicht zurückgegebenen Sachen von gleicher Beſchaffenheit und Güte ſind. 1 LRS. 858 u. f.— Vgl. Not. O.§ 143. 831 Nach deſſen Abzug werden aus der übrigen Maſſe ſo N* viel gleiche Looſei gemacht, als theilende öpfe oder Stämme vorhanden ſind. 1 Die Looſe bildet, wenn Minderjährige betheiligt ſind, der Wai⸗ ſenrichter unter Mitwirkung des Notars, vorbehaktlich der Beſtim⸗ mung in LRS. 832. Verfahren bei der Bildung und Ziehung der Looſe§ 144— 147 Not. O. D. W. f. Waiſenr.§ 28. 832 Bei Fertigung der Looſe ſoll, ſoviel immer thunlich iſt, —* die Zerſtückelung der Grundſtücke und die Vertheilung 154 Von den Erbſchaften. der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos wo möglich gleich viel an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Gerecht⸗ ſamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeſchieden werden. Jedoch kann bei Theilungen eines jeden Nachlaſſes, auch eines ſolchen, an welchen Minderjährige, Mundloſe und Ab⸗ weſende betheiligt ſind, vereinbart werden, daß bei Bildung der Erblooſe von der Regel gleicher Vertheilung der Nachlaßliegen⸗ ſchaften Umgang genommen, und daß dieſe ganz oder theilweiſe einem oder mehreren Erben zugeſchieden werden. Bei Minderjährigen und Mundloſen iſt die Zuſtimmung des Familienraths?, bei Abweſenden des Amtsgerichts, erfor⸗ derlich. 1 Neue Faſſung: Geſetz vom 26. April. 1886(Geſ. Bl. S. 161). 2 S. LRS. 405 u. Zuſ.— Vhl.§ 74 R.Pol. H. 833 Die Ungleichheit der Looſe im Stück wird durch Auf⸗ J⸗ gabe in Renten oder in Geld ausgeglichen.“ 1Die Ungleichheit der Looſe kann durch Zuweiſung von Schul⸗ den, ſie muß, wo dies unmöglich iſt, durch Geld Gleichſtellungs⸗ geld) ausgeglichen werden.§ 144 Ziff. 4 Not. D.— Vorzugsrecht der Gleichſtellungsgelder: LRS. 2103 Ziff 3. 834 Die Looſe werden von einem der Miterben gemacht, » wenn ſie ſich auf Einen vereinigen, und derjenige, den ſie gewählt haben, es annimmt; widrigenfalls macht die Looſe ein Sachkundiger, den der Theilungsrichter ernennt: ſie werden hernach gezogen. S Zu zu R 3 835 Ehe die Ziehung der Looſe beginnt, kann jeder Theil⸗ ⸗ nehmer Einwendungen wider die Art, wie ſie gefertigt ſind, machen. 836 Die Regeln für die Theilung ganzer Erbſchaftsmaſſen V gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen. 837 Wenn ſich bei den Geſchäften, die an einen Staats⸗ » ſchreiber verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben, ſo führt der Staatsſchreiber ein Protokoll über die beſtrittenen Punkte und über die gegenſeitigen Behauptungen der Parteien, verweiſt ſie an den Theilungsrichterr, und im Uebrigen wird nach der Gerichtsordnung verfahren. 1Eutſtehen Streitigkeiten, ſo hat der Notar die beſtrittenen Punkte und gegenſeitigen Behauptungen zu beurkunden und die Betheilig⸗ Von den Erbſchaften. 155 ten, wenn eine Einigung nicht gelingt⸗ an den Richter zu verwei⸗ ſen. 8§ 125, 150 Not. D.— Oertliche Zuſtändigkeit der Gerichte: § 28 R. C. P. O. 838. Sind nicht alle Erben anweſend, oder derſelben mundlos oder minderjährig, ſo A die Thei ſ nach den Regeln, die von Satz 819 an bis Satz 836 feſtgeſtellt ſind, gerichtlich vorgenommen werden.! Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bei der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden. 1 Sind Minderjährige ꝛc. betheiligt, ſo unterliegt die Fn der Prüfung des Amtsgerichts.§ 2 Ziff. 6 R Pol. Geſ.(Anh. S. 6). Die Prüfung iſt darauf zu richten, ob die Theilung nicht an einem Mangel leidet, welcher deren Gültigkeit in Frage ſtellt, und ob der Inhalt derſelben nicht gegen den Vortheil des Min⸗ derjährigen ze.§ 40 R.Pol.O. Verfahren der Notare: § 154 Not. O 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels eine öffent⸗ liche Ver rſteigerung ein, ſo kann ſie nur gerichtlich unter Beobachtung der Formen geſchehen, we lche zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen vorgeſchrieben ſind.! Fremde Stei⸗ gerer werden dabei allemal zugelaſſen. 1 S. LRS. 827 u. Zuſ. 840 Theilungen, welche nach den oben feſtgeſtellten Regeln von Vormündern unter der Ermächtigung eines Familien⸗ raths, oder von gewaltsentlaſſenen Minderjährigen mit ihrem Rechtsbeiſtand, oder im Namen Verſ Swlene oder Nichtanweſen⸗ der vollzogen wurden, ſind endgültig. Dagegen ſind ſie nur fürſorglich, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet werden. S. Zuſ. zu LRS. 838. 841 Ein jeder Nichterbberechtigter, wäre er auch ein Ver⸗ wandter des Verſtorbenen, der durch Rechtsabtretung an die Stelle eines Miterben ſich darſtellte, kann durch die Mit⸗ erben insgeſammt oder auch durch einen aus ihnen von der Theilung ſchloſſen werden!, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte, zurückerſtattet wird. 1 Anderes Einſtandsrecht: LRS. 1699(ſtreitiges Recht). 842 Nach vollzogener Theilung ſu jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm zugetheilten Gegnſtünde Urkunden, die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben dem⸗ jenigen, der den größten Theil davon erhält, unter der Bedingung, Von den Erbſchaften. den übrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, werden demjenigen eingehändigt, den alle Erben zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entſtehung der Wahl verfügt darüber der Richter. 1 Amtsgericht:§ 1 R Pol. Geſ.(Anh.§ 155 Z. 3 Not. O. Zweiter Abſchnitt. Von der Einwerfung.! 843. Jeder Erbe, auch der Vorſichtserbe, wenn er die Erb⸗ ſch aft antritt, iſt verbunden, ſeinen Miterben alles ein⸗ zuwerfen, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geſchenk noch Vermächtniſſe dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem Leeterte herkamen; es ſei denn, daß ſie ihm aus⸗ drücklich als ein Voraus außer ſeinem Erbtheil oder mit Ent⸗ bindung von der Einwerfung gegeben wurden. 1 Verfahren: Not. H. 118, 143.— Aufrechnung bei natürlichen Kindern: LRS. 760. 844. Selbſt in dem Fall, wo die Geſch enke und Vermächt⸗ niſſe als ein Voraus, oder frei von Einwerfung! ge⸗ ſchehen ſind, kann der Erbe in der Theilung nur denj jenigen Be⸗ trag uneingeworfen behalten, der nicht die Verfügungsbefugniß des Verſtorbenen? überſchre itet; ein etwaiger Ueberſchußs iſt ein⸗ zuwerfen. 1 LRS 919— 2 LRS. 913 u. f.— 3 LRS. 920 u. f. 845 Der Erbe, der auf die Erbſchaft verzichtet!, kann gleich⸗ * wohl die enſ Schenkungen unter den Lebenden behalten, die ihm zugedachten Vermächtniſſe, ſoweit ſie den geſetzmäßigen Betrag? nicht überſchreiten, fordern. 1 LRS. 784 u. f.— 2 LRS. 913 u. f. 846 Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung » kein muthmaßlicher Erbe war, am Tage des eröffneten Erbgangs aber Erbe iſt, muß einwerfen, ſofern ihn der Geſchenk⸗ geber davon nicht befreit! hat. 1 LRS 919 847. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe llt, ge⸗ ſchenkt oder vermacht worden, wird ſo angeſehen, als wäre—5 Einwurf befreit. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers gelangt, iſt nicht verbunden, einzuwerfen. Von den Erbſchaften. 848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der aus eigenem Recht Erbe eines Geſchenkgebers wird, nicht verbunden, die ſeinem Vater gemachte Schenkung einzuwerfen, wenn er gleich Erbe ſeines Vaters geworden iſt; ſ aber der Sohn nur kraft Erbvertretungsrecht! zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater geſchenkt ward, ſelbſt dann einwerfen, wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen? hat. 1 LRS. 739 u. f.— 2 LRS. 784 u. f. 849 Was dem Ehegatten eines Erben geſchenkt oder vermacht wird, iſt frei von der Einwerfung. Wenn zweien Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder ver⸗ macht wird, wovon nur Einer erbberechtigt iſt, ſo hat dieſer ſeine Hälfte einzuwerfen. Geſchenke, die dem erhſihihen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein. — 50 Das Einwerfen geſchieht nur in die Verlaſſenſchaft des W Geſchenkgebers. 851 Was zur häuslichen Einrichtung! eines der Miterben e Zatug ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß eingeworfen 1LRS. 204, 1438 u. f. 8.— 2 Unterhalts!, Ernährungs⸗und Erziehungskoſten2, Lehr⸗ S* gelder, gewöhnliche Kleidungskoſten, Hochzeitskoſten und hergebrachte Ehrengeſchenke werden nicht eingeworfen. 1LRS. 203.— 2 LRS. 1409 Ziff 5. 853 Einwurfsfrei iſt auch der Gewinn, welchen etwa der * Erbe aus ſocchln Verträgen mit dem Verſtorbenen zog, die bei ihrem Abſchluß nicht vortheilbringend ſchienen!. 1 LRS. 918, 1525, 1964 u f. 854 Einwurfsfrei ſind Geſellſchaftsverträge! des Verſtorbe⸗ nen mit einem ſeiner Erben, die ohne Argliſt geſchloſ⸗ ſen, und deren Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde be⸗ ſtimmt wurden. 1 LRS. 1832 u. f. 8 S aſen welche durch S ohne Schuld? des 25. Geſchenknehmers zu Grunde gehen, ſind einwurfsfrei. 1 Wenn mit Schuld: LRS. 863.— 2 LRS. 1302. 85 6. Nur von dem Tag des Erbanfalls! an werden die 85 Früchte? und Zinſens der einzuwerfenden Sachen ein⸗ geworfen.“ 1 LRS. 718.— 2 LRS. 583 u. f.— 3 LRS. 1907 u. f. — Vgl. LRS. 928(bei Pflichttheilsverletzung). Von den Erbſchaften. 857 Zur Einwerfung iſt nur ein Miterbe dem anderen ver⸗ o6 bunden!, aber nicht den Vermächtnißnehmern, noch den Erbgläubigern. Vgl. LRS. 921(Fflichttheilsverletzung) 858 Die Einwerfung geſchieht entweder im Stück, oder durch O. Zurückſtehen in der Theilung. Vgl. Zuſ. zu LRS. 833. 859 Die Einwerfung im Stück kann bei Liegenſchaften als⸗ 509. dann verlangt werden, wenn das geſchenkte Grundſtück von dem Geſchenknehmer noch nicht veräußert worden, und ſich in der Erbſchaft keine andere Liegenſchaften von gleicher Art, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Looſe für die übrigen Miterben machen könnte. Vgl. LRS. 826, 832. 860 Die Einwerfung geſchieht einzig durch Zurückſtehen, ⸗ wenn der Geſchenknehmer das Grundſtück vor dem Erb⸗ anfall! veräußert hat, und wird berechnet auf den Werth? des Grundſtücks zur Zeit des Erbanfalls!. 1LRS. 718.— Abſchätzung: ſ. Zuſ. zu LRS. 824. 861 In allen Fällen gebührt dem Geſchenknehmer die Ver⸗ ⸗ gütung der Verbeſſerungskoſten, ſoweit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilung dadurch erzielt iſt. 1LRS. 555. 862 Auch gebührt dem Geſchenknehmer der Erſatz der Er⸗ haltungskoſten, wenn ſchon die Sache dadurch nicht ver⸗ beſſert ward. 863 Dem Geſchenknehmer fällt dagegen die Werthverminde⸗ ⸗ rung oder Verſchlimmerung zur Laſt, die ſeine That! oder Folge ſeiner Fehler und Nachläſſigkeiten? iſt. 1LRS. 1382 u. f.— 2 LRS. 1137.— 8 Wenn ohne ſeine Schuld: LRS. 855. 864 Von einem veräußerten Grundſtück werden die Verbeſ⸗ ⸗ ſerungen oder Verſchlimmerungen nach den drei vorher⸗ gehenden Sätzen in Anſchlag gebracht. 865 Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frei von allen » Laſten, womit es der Geſchenknehmer beſchwert hat; die Pfandgläubiger können gleichwohl bei der Theilung Einſprache einlegen!, zu Abwendung ihres Nachtheils. 1LRS. 821, 882, 1166.— Vgl. auch LRS. 929(Pflicht⸗ theilverletzung) 954, 963(Widerruf von Schenkungen) und 2125. 866 Ein Erbe, dem eine Liegenſchaft mit Erlaſſung der Ein⸗ ⸗ werfung geſchenkt worden, deren Werth denjenigen Be⸗ Von den Erbſchaften. 159 trag überſchreitet, über welchen der Erblaſſer verfügen kann!, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er ſich füglich ab⸗ ſondern läßt?. Im Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundſtücks überſteigt, der Geſchenknehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über welchen der Erblaſſer ver⸗ fügen konnte, aus der Maſſe vorausnehmen; wo der Mehrempfang jene Hälfte nicht überſteigt, da darf der Geſchenknehmer das Grundſtück ganz behalten, bezieht aber dafür ſo viel weniger bei der Theilung oder entſchädigt ſeine Miterben in Geld oder auf andere Weiſe. 1 LRS. 844.— 2 LRS. 827 u. Zuſ⸗ 867 Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzu⸗ » werfen hat, kann den Beſitz davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen vergütet ſind, die ihm für Erhaltungs⸗ koſten! und Verbeſſerungsaufwand? zukommen. 1 LRS. 862.— 2 LRS. 861. 868 Fahrende Habe wird nur dem Werth nach eingeworfen, » nicht im Stück, und zwar nach dem wahren Werth, den ſie zur Zeit der Schenkung nach beigefügten Anſchlägen?, oder in deren Ermanglung nach der Abſchätzung der Sachver⸗ ſtändigen? hatte. 1 LRS. 948.— 2 LRS. 824 u. Zuſ. 869 Geſchenktes Geld wird eingeworfen, indem man ſo viel * weniger aus dem baaren Geld der Verlaſſenſchaft em⸗ pfängt. Trifft daran den Geſchenknehmer nicht ſo viel, ſo kann er ſtatt der Geldeinwerfung Fahrniß, oder in deren Ermanglung Liegenſchaften des Erbes zurücklaſſen. Vgl. LRS. 833 und Zuſ., 858. Yritter Abſchnitt. Von der Schuldenzahlung. 870 Jeder Miterbe trägt nach Verhältniß ſeines Erbtheils * zu Schuldzahlungen und Erbſchaftslaſten bei. Vgl. LRS. 724, ferner 1220(theilbare Schulden), 1223(untheil⸗ bare Schulden), 1672(Kauf). 871 Der Erbtheilnehmer! trägt mit den Erben nach Ver⸗ * hältniß ſeines Vortheils dazu bei; der bloße Stückerbe? haftet dagegen für keine Schulden und Laſten, unbeſchadet der Pfandklages auf eine vermachte Liegenſchaft. 1 LRS. 1012, vgl. auch 1009(Erbnehmer neben Pflichterben) und 612(Nutznießer).— 2 LRS. 1017, 1020, 1024, vgl. auch 611(Nutznießung als Stückvermächtniß).— 3 LRS. 2114, 2116. 160 Von den Erbſchaften. ₰) Alles liegenſchaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Ren⸗ — ten! beſchwert iſt, muß auf Verlangen eines Miterben vor der Fertigung der Looſe freigemacht werden!; anderenfalls wird das belaſtete Grundſtück nach dem Fuß der anderen Liegen⸗ ſchaften geſchätzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in deſſen Loos dieſes Grundſtück fällt, muß die Rente auf ſich allein nehmen und ſeinen Miterben für ihre Entledigung Gewähr leiſten. 1 LRS. 530.— 2 Vgl. Not⸗H.§ 144.— Vgl. auch LRS. 1020(Vermächtniß einer verpfändeten Liegenſchaft). 8 73 Für die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die ⸗ Erben!; Jeder nach Verhältniß ſeines Stamm⸗ und Kopftheils, bei Pfandforderungen aber für den ganzen Betrag?, mit Vorbehalt des Rückgriffss auf die Miterben oder Erbtheil⸗ nehmer nach ihren Antheilen. 1 LRS. 724. Theilbare Verbindlichkeiten: LRS. 1220 u. f. untheilbare: LRS. 1223.— 2 LRS. 2166 u. f.— 3 LRS. 1251, 2178.— Vgl. auch LRS. 871. 874 Der Stückerbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit » ein ihm vermachtes Grundſtück beſchwert war!, tritt ohne Weiteres in die Rechte ein?, welche der Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte. 1 LRS. 871.— 2 LRS. 1251, 2178. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfand⸗ rechts mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld gezahlt hat, hat auf die anderen Miterben und Erbtheil⸗ nehmer nur inſoweit den Rückgriff, als jeder von ihnen dazu beizutragen für ſich verbunden iſt, und das ſelbſt in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des Gläubigers hätte übertragen laſſen. Dieſes ſoll gleichwohl den Rechten jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorſicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung ſeiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläu⸗ biger, zu verlangen. Vgl. LRS. 871, 873 u. Zuſ. 876 Iſt einer der Miterben oder Erbtheilnehmer außer » Stand zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der Pfand⸗ ſchuld unter alle andere, nach Verhältniß ihrer Antheile, vertheilt. LRS. 885 Abſ. 2. —— 877. Aufgehoben: 8 146 des Bad. E.G. 3. d. R.3.G. Von den Erbſchaften. 161 878 Sie! können in allen Fällen und wider jeden Gläubi⸗ ger auf Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers von jenem des Erben antragen. 1 Die Gläubiger des Erblaſſers. Wegen der Gläubiger des Er⸗ ben: LRS. 881.— Eintrag ins Pfandbuch: LRS. 2111. Vgl. auch§ 43 Konk.O. 879 Dieſes Recht iſt gefallen, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der For⸗ derung an den Erblaſſer eine Rechtswandlung! vorgegangen iſt. 1 LRS. 1271 u. f. 880. Es iſt. in Bezug auf Fahrnißſtücke durch Ablauf von drei Jahren verſeſſen. Von Weteſfe hingegen kann die Abſonderung verlangt werden, ſo lange ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden.! 1 Friſt des Eintrags ins Pfandbuch: LRS. 2111. Folgen des Eintrags: LRS. 2113. 881. Die Gläubiger des Erben! haben kein Recht, die Ab⸗ ſonderung des Vermögens wider die Gläubiger des Erblaſſers zu verlangen. 1Die Gläubiger des Erblaſſers: LRS. 878. 882. S ie eines Miterben! dürfen, damit keine heilung zu ihrem Nachtheile geſchehe, Einſprache gegen eine ohne it re Beirufung vorgehende Theilung einlegen; ſie müſ⸗ ſen jedoch ihre Koſten dabei erſcheinen. Eine ſchon vollzogene Theilung können ſie nicht anfechten, es ſei denn, daß ſolche ohne ſie mit Hintanſetzung ihrer Ein⸗ ſprache geſchehen wäre. 1 Recht der Gläubiger anzutragen auf Siegelung: LRS. 820, 821, Not. O.§ 82; auf Erbverzeichniß: Not. O.§ 108; Einſprache der⸗ ſelben bei der Einwerfung: LRS. 865.— Beizug der einſprechenden Gl. zu den Verhandlungen: Not. H.§ 138.— Vgl. auch LRS. 1167 u. Zuſ. 2205. Pierter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe. 883. Jeder abgetheilte Miterbel wird eben ſo angeſehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder durch die Verſteigerung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den übrigen Erbſchaftsſtücken niemals ein Eigenthum gehabt. 1 Gatten: 2 1S. 1476, Geſellſchafter: LRS. 1872. 884 Nur wegen Störungen und Entwährungen, die aus einer der Theilung vorausgegangenen e ent⸗ ſpringen, ſind die M terbenſich gegenſeitig Gewährleiſtung!ſchuldig. Die Gewährleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gattung der Entwährung, welche n iſt, durch eine beſondere und Bad. Landrecht. 11 Von den Erbſchaften. ausdrückliche Stelle der Theilungsurkunde ausgenommen war, ſie hört auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verſchulden die Sache entwährt wurde. 1 LRS. 1626 u. f.(Gewährl. beim Kauf), 1696 u. f.(Verkauf der Erbſchaft).— Vorzugsrecht: LRS. 2103 Ziff. 3, Verjährung: LRS. 2257. 885 Jeder Miterbe iſt für ſich verbunden, nach Verhältniß 585. ſeines Erbtheils ſeinen Miterben für den Verluſt zu entſchädigen, den er durch Entwährung! leidet. Iſt einer der Miterben außer Stand, zu zahlen, ſo fällt ſein Antheil den Entwährten und den übrigen zahlbaren Miterben gleichtheilig zur Laſt. 1LRS. 1626 u. f.— Vgl. LRS. 870, 875. 886 Die Gewährleiſtung wegen Zahlungsunfähigkeit eines . Rentenſchuldners! kann nur in den nächſten fünf Jahren nach der Theilung angeſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach geſchloſſener Theilung zahlungsunfähig geworden, ſo hat keine Klage auf Gewährleiſtung ſtatt. 1Vgl. LRS. 1693. u. f.(Gewährleiſtung bei Forderungsverkauf). Fünfter Abſchnitt. Von Umſtoßung der Theilungen. 887 Theilungen können umgeſtoßen! werden, wenn Gewalt ⸗ oder Gefährde? ihnen zum Grunde liegt; ſowie auch, wenn einer der Miterben eine Verkürzung beweiſt, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Uebergehung eines Erbſtücks begründet keine Klage auf Umſtoßung, ſondern nur auf Vollendung der Theilung.“ 1 LRS. 1314 u. f. Anfechtung von elterlichen Theilungen: LRS. 1079.— 2 LRS. 1109 u. f.— 3 Vgl. LRS. 1077(elterl. Theilung). 888 Die Klage auf Umſtoßung findet ſtatt wider jede Auf⸗ 5 hebung der Gemeinſchaft unter den Miterben, ſie möge als Verkauf!, Tauſch?, Vergleichs oder auf jede andere Art eingekleidet worden ſein. Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach einem Vorgang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch nur außer⸗ gerichtlich Streit entſteht, und dieſer verglichen wird, ſo kann ein ſolcher Theilungsvergleich nicht mehr umgeſtoßen werden. 1 LRS. 1582 u. f.— 2 LRS. 1702 u. f.— 3 LRS. 2044 u. f. 889 Die Umſtoßungsklage hat nicht ſtatt wider einen ohne 5. Gefährde geſchloſſenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Miterben dem anderen auf deſſen eigene Gefahr ihr Erbrecht ab⸗ getreten haben. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 163 890 Bei der Beurtheilung einer Verkürzung ſind die Sachen » nach dem Werth zur Zeit der Theilung zu ſchätzen. 1Vgl. LRS. 1675(Kauf).) 891 Der Beklagte kann eine Umſtoßungsklage und eine neue J1* Theilung ablehnen!, wenner dem Kläger die Ergänzung ſeines Erbtheils, ſei es in baarem Geld oder im Stück, anbietet und leiſtet. 1 Vgl. LRS. 1681 u. f.(Kauf) 892 Ein Miterbe, der ſein Lvos ganz oder zum Theil ver⸗ —⸗ äußert hat, kann mit einer Umſtoßungsklage, welche auf Argliſt oder Gewalt gegründet wird, nicht mehr gehört wer⸗ den, ſobald jene Veräußerung erſt nach entdecktem Betrug oder beſeitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden iſt.“ 1Vgl. LRS. 1115, 1338(Genehmigung). Zweiter Fitel. Von Hchenkungen unter Lebenden und von letzten Willens⸗ verordnungen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 893 Unentgeltliche Vermögensüberlaſſungen können nur durch » Schenkungen unter Lebenden! oder durch letzte Willens⸗ verordnungen? geſchehen, und zwar nur nach den unten beſtimm⸗ ten Formen. 1 LRS. 931— 966.— 2 LRS. 967— 1047.— Vgl. auch LRS. 1100 aa u. f.(Vermögensübergabe), 1282 u. f.(Schuldnachlaß), 1973(Leibrenten). 894 Schenkung unter Lebenden iſt dasjenige Rechtsgeſchäft, » wodurch der Geſchenkgeber ſich wirklich und unwider⸗ ruflich! einer Sache zum Vortheil eines Anderen begibt, der ſie unentgeltlich annimmt. 1 Ausnahmen: LRS. 953—966,(Widerruf), 1082 u. f. (Schenkungen im Ehevertrag), 1096(Schenkungen unter Gatten). 895 Letzte Willensverordnung! iſt jede Handlung, womit der * Erblaſſer für die Zeit, da er nicht mehr lebt, über ſein ganzes Vermögen oder über einen Theil deſſelben auf widerruf⸗ liche Weiſe verfügt. 1 LRS. 967 u. f. 896 Aftererbſetzungen ſind verboten. Jede Verfügung, welche » einem Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erbſtücknehmer 164 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. auferlegt, einem Dritten etwas aufzubewahren und ihm zurück⸗ zuliefern, iſt für ſie unverbindlich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des Staatsoberhauptes zu Gunſten ſeiner eigenen Familienglieder, oder der Stamm⸗, auch Lehen⸗ erbberechtigten Familien für Stammgut! erklärt iſt, kann nach den deßfallſig beſonderen Geſetzen als Erbe für die Nach⸗ kommen unveräußerlich ſein. 1 LRS. 577ca. u. f. 897 Ausgenommen von dem Verbot der Aftererbſetzung ſind J„ jene Verfügungen, die im ſechſten Kapitel des gegen⸗ wärtigen Titels! den Eltern und Geſchwiſtern geſtattet werden. 1 LRS. 1048— 1074. 898 Die Racherbſetzung, wodurch man einem Dritten ein Ge⸗ J0* ſchenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß für den Fall zuwendet, da der beſtimmte Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erb⸗ ſtücknehmer es nicht erheben würde, gilt für keine Aftererbſetzung und iſt gültig. 899 Deßgleichen gelten Verordnungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nutznießung! und dem Anderen das bloße Eigenthum einer Sache zuge⸗ dacht wird.? 1LRS. 578 u. f.— 2 Vgl. LRS. 949. 900 Bei jeder Verordnung unter Lebenden oder auf den W Todesfall werden die unmöglichent Bedingungen, ſo⸗ wie diejenigen, welche den Geſetzen und den guten Sitten zuwider ſind?, für nicht geſchrieben geachtet. 1 LRS. 1172.— 2 LRS. 896, 1131. 900 Bei ſolchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn Ja. Jemand etwas nicht thun werde, ſobald ſie nicht in eine beſtimmte Zeit beſchränkt iſt, ſie mag ausgedrückt ſein, wie ſie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; ſie hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich geſagt iſt, daß die Liefe⸗ rung der geſchenkten oder vermachten Sache erſt nach gänzlich erfüllter Bedingung geſchehen ſolle. Zweites Kapitel. Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen. 901 Um unter Lebenden zu ſchenken oder letzte Willens⸗ verordnungen zu machen, muß man bei geſundem Ver⸗ ſtand! ſein. 1 LRS. 489(Entmündigung) u. f.— Vgl. LRS. 5134.(Ver⸗ ſchwender.) Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 165 901«. Auch muß man im Zuſtand freier Entſchließung ſein. 901 b Was nach Satz 1109— 1117 die Willensfreiheit hindert, 2 vernichtet auch die Schenkung oder den letzten Willen ganz oder zum Theil!, je nachdem das Ganze oder nur ein Theil durch die Hemmung der Willensfreiheit hervorgebracht wurde, und kann ſolches ohne eine neue freie und gültige Verordnung? niemals wieder wirkſam werden. 1 LRS. 6n.— 2 Vgl. LRS. 1339, 1340(Beſtätigung der Schenkung). 901e Ward durch den Mangel der Willensfreiheit nur die Ausfertigung einer Schenkung oder letzten Willensver⸗ fügung oder die Nenderung einer ſolchen verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbſtücknehmer her, ſo iſt er ſeines Erbrechts oder ſeines Vermächtniſſes dadurch un⸗ würdig! geworden. 1 Die andern Fälle: LRS. 727. 9014 Entſpringt die Hinderung lediglich aus der Veranſtal⸗ tung eines Dritten, ſo wird dieſer verbindlich, den Anderen zu entſchädigen!; übrigens leidet die Vertheilung der Verlaſſenſchaft nach dem Geſetz oder dem früheren gültigen Wil⸗ len des Erblaſſers dadurch niemals Anſtand. 1LRS. 1382 u. f. 902 Durch Schenkungen unter Lebenden oder durch letzten — Willen kann jeder geben! und empfangen?, den das Ge⸗ ſetz nicht für unfähig erklärt. 1 Vgl. LRS. 489 u. f.(Entmündigte, Mundtodte), 903— 905, 1422(Ehemann hinſ. der Gemeinſchaft).— 2 Vgl. LRS. 725 (nicht Rechtsfähige), 727, 901c.(Unwürdige) 906— 910, 997(Schiffs⸗ offiziere). 903 Ein Minderjähriger, der noch nicht ſechzehn Jahre alt »iſt, kann auf keine der beiden Arten etwas verordnen, außer demjenigen, was im neunten Kapitel des gegenwärtigen Titels! beſtimmt iſt. 1 LRS. 1095(Heiratsvertrag) 904 Hat der Minderjährige das Alter von ſechzehn Jahren »zurückgelegt, ſo kann er, jedoch nur durch letzten Willen! und nur bis zur Hälfte des Vermögensbetrags, worüber er als volljährig würde verfügen können?, verordnen. 1 Zu Gunſten des Vormunds: LRS. 907.— 2 LRS. 913 u. f. 905 Eine Ehefrau kann ohne den Beiſtand oder die beſondere Einwilligung ihres Mannes! oder ohne hierzu von dem 166 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. Gericht? ermächtigt zu ſein, unter den Lebenden nicht ſchenken, in Gemäßheit desjenigen, was im 217ten und 219ten Satz des Titels von der Ehe beſtimmt iſt. Zu letzten Willensverordnungen bedarf ſie weder der Ein⸗ willigung ihres Mannes, noch der Ermächtigung des Gerichtss. 1S. SRS. 217.— 2 LRS. 219.— 3 Vgl. LRS. 226. 906 Fähig, durch Handlungen unter den Lebenden, etwas zu »erhalten, iſt auch der Ungeborene, wenn er nur zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen iſt. Durch letzten Willen kann jeder begünſtigt werden, der zu der Zeit empfangen iſt, wo der Erblaſſer ſtirbt. Die Schenkung oder der letzte Wille iſt gleichwohl nur für den Fall wirkſam, da das Kind lebensfähig geboren wird. Vgl. LRS. 725.— Ausnahmen: LRS. 1048 u. f.(Aftererbſchaft), 1082 u. f.(Ehevertrag). 907 Ein Minderjähriger, auch wenn er ſechzehn Jahre alt 6»iſt, kann zum Vortheil ſeines Vormunds nicht einmal durch letzten Willen verordnen. Selbſt wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen ſeinen ge⸗ weſenen Vormund begünſtigen, ehe die Schlußrechnung über die Vormundſchaft geſtellt und abgehört iſt.“ Von dieſem Verbot der Begünſtigung ſind ausgenommen die Ahnen der Minderjährigen, welche Vormünder ſind oder waren. 1 Vgl. LRS. 472(Verträge). 908 Aufgehoben: Geſetz über Erbrecht und Ernährung unehelicher * d Kinder vom 21. Februar 1851(Anh. S. 26). 909 Heil⸗, Heb⸗ und Wundärzte, andere Krankenpfleger und J Apotheker, die eine Perſon während der letzten Krank⸗ heit behandelt haben, können aus deren Verordnung unter Leben⸗ den oder auf den Todesfall, die während dieſer Krankheit ge⸗ macht wurde, keinen Vortheil ziehen. Ausgenommen ſind: 1) Stückvermächtniſſe(S. 1002) zur Belohnung, welche dem Vermögen des Gebers und dem geleiſteten Dienſte nicht unangemeſſen ſind. Erbverfügungen für Seitenverwandte bis zum vierten Grad einſchließlich, wo der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hinterläßt, oder wo derjenige, zu deſſen Vortheil ver⸗ fügt wird, ſelbſt unter die Zahl der Erben in gerader Linie gehört. In dieſen beiden Fällen hindert die Be⸗ dienung in der letzten Krankheit die Kraft der Verfügung bo Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 167 nicht. Dieſelben Regeln gelten der Begünſtigung der Kirchendiener. 909 Diejenigen, deren Handſchrift zur Riederſchreibung des JWa. Inhalts eines letzten Willens benutzt worden iſt, kön⸗ nen aus ſolchem keinen Gewinn ziehen. 910 Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall LW zum Vortheil der Verpflegungshäuſer, der Armen einer Gemeinde oder einer gemeinnützlichen Anſtalt, erhalten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staatsgutheißen.“ Für Ertheilung der Staatsgenehmigung iſt bei Errichtung neuer Stiftungen im Betrag von über 6000 ℳ das Staatsmini⸗ ſterium, bei geringeren Beträgen, ſowie bei Schenkungen und Ver⸗ mächtniſſen zu Gunſten beſtehender Stiftungen in jedem Be⸗ trage das Miniſterium des Innern bezw. Kultusminiſterium zu⸗ ſtändig. Stiftungsgeſetz(GeſBl. 1870 S. 399)§ 1 und Vollz⸗ V.O. hiezu vom 18. Mai 1870(Geſ. Bl. S. 459)§ 2 und 3. Vgl. auch Not. D.§ 69 und wegen den Schenkungen und Ver⸗ mächtniſſe an Körperſchaften§ 5 der Verordnung vom 17. No⸗ vember 1883(Geſ. Bl. S. 324).— Die zu gleichbaldiger Ausgabe und Vertheilung für Almoſen und Meſſen beſtimmten Geldver⸗ mächtniſſe bedürfen keiner Staatsgenehmigung. Rechtsbelehrung vom 5. September 1812(Reg. Bl. Nr. 28). 911 Jede Verordnung zu Gunſten eines Unfähigen! iſt un⸗ gültig, man mag ſie in Form eines läſtigen Vertrags einkleiden, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen verbergen. Für untergeſchobene Perſonen werden geachtet? die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen. 1 S. Zuſ. 2 zu LRS. 902.— 2 LRS. 1350 u. f.— Vgl. LRS. 1099, 1100(Schenkungen unter Gatten). 912. Aufgehoben, ſ. bei LRS. 11. Drittes Kapitel. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und von der Minderung der Vermächtniſſe. Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf. 913 Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder ⸗durch letzten Willen dürfen nicht die Hälfte des Ver⸗ mögens eines Gebers überſteigen, der bei ſeinem Hinſcheiden nur ein eheliches Kind zurückläßt; nicht das Dritttheil bei dem, der zwei, nicht das Viertheil bei dem, der drei oder mehrere hinterläßt. Ausnahmen: LRS. 904(Minderjährige), 1094, 1098(Gatten). 168 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 914 Der Name der Kinder in dem vorhergehenden Artikel »umfaßt alle Abkömmlinge, in welchem Grad! ſie ſeien; ſie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches ſie bei dem Erbrecht an den Erblaſſer vertreten.? 1 LRS. 736 u. f.— 2 LRS. 739 u. f. 915 Jene Freigebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Ver⸗ L mögens eines Erblaſſers überſteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen! in jeder Linie der väterlichen ſowohl als der mütterlichen zurückläßt, und nicht drei Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zurückbleiben.2 Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Ver⸗ mögen erhalten ſie in der Ordnung, worin das Geſetz ſie zum Erbgang ruft. Sie haben nur allein ein Recht auf dieſen Pflicht⸗ theil, wenn ihnen bei der Theilung mit Seitenverwandten nicht ohne ihn eben ſo viel Vermögen zufallen würde, als er ihnen ſichern ſoll. 1 Erbrecht der Ahnen: LRS. 746 u. f.— 2 Ausnahmen: RS. 904(Minderjährige), 1094 u. f.(Gatten). 916 Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vorhanden ſind, 31b. dürfen die Freigebigkeiten durch Handlungen unter Le⸗ benden oder auf den Todesfall das ganze Vermögen erſchöpfen. 917 Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch » letzten Willen eine Nutznießung! oder ein Leibgeding gegeben, deren Werth den geſetzlich erlaubten Betrag? überſteigt, ſo haben die Pflichterben die Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder mit Zurückbehaltung ihres Pflichttheils das Eigen⸗ thum des Uebrigen hingeben wollen. LRS. 610 u. f.— 2 LRS. 913 u. f. mit Zuſ. 918 Iſt ein Theil des Vermögens mit Beding eines Leib⸗ » gedings, einer Leibrente, oder der Nußnießung ei⸗ nem der geſetzlichen Erben in gerader Linie übergeben worden, ſo ſoll von demjenigen, was die übergebenen Stücke ihrem vollen Eigenthum nach werth ſind, ſo viel, als zur Ergänzung des Pflichttheils nöthig iſt, in die Maſſe eingeworfen werden. Die⸗ ſes Einwerfen können jedoch weder die Miterben in gerader Linie, welche in jene Vermögensübergabe eingewilligt haben, noch irgend einige Erbverwandten aus der Seitenlinie fordern. 919 Der Theil des Vermögens, worüber man willkürlich J. verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Hand⸗ lungen unter Lebenden oder durch letzten Willen den Kindern — — Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 169 oder anderen Erbverwandten des Geſchenkgebers zugewandt wer⸗ den, ohne daß der Geſchenknehmer oder Vermächtnißnehmer, der zugleich Erbe iſt, es ins Erbe einzuwerfen! verbunden wäre, ſo⸗ bald die Verfügung ausdrücklich einen Voraus, oder eine Auf⸗ beſſerung des geſetzlichen Erbtheils ausſprach. Die Erklärung, daß das Geſchenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbeſſerung ſei, kann in der Urkunde, welche die Verfügung enthält, oder auch ſpäterhin nach der Form der Verfügungen unter den Lebenden? jener auf den Todesfalls hin geſchehen. 1 LRS. 843 u. f.— 2 LRS. 931 u. f.— 3 LRS. 967 u. f. Zweiter Abſchnitt. Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 920 Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den geſetzlichen Theil! überſteigen, alſo den Pflichttheil verkürzen, können bis auf den geſetzlichen Betrag bei dem Erbanfall gemindert werden. 1 LRS. 913 u. f. 921 Eine Minderung der Verfügungen unter Lebenden kön⸗ nen nur diejenigen, zu deren Vortheil das Geſetz den Vorbehalt macht, oder ihre Erben oder Rechtsfolger verlangen. Die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer und Gläubiger des Verſtorbenen können weder dieſe Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen. Vgl. LRS. 857(Einwerfung). 922 die Minderung zu beſtimmen, wird das ganze —— Vermögen des Erblaſſers, wie es bei ſeinem Abſterben ſich vorfindet, zuſammengerechnet, der Betrag der Schenkungen unter Lebenden wird nach dem Zuſtand der geſchenkten Sachen, wie er zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er ſich zur Zeit des Todes des Erblaſſers ſtellt, angeſchlagen und hinzugerechnet, von dieſem ergänzten Vermögen der Betrag der Schulden abgezogen, und alsdann je nach der verſchiedenen Eigen⸗ ſchaft der Erben berechnet, welches der Antheil ſei, worüber ver⸗ ordnet werden konnte. Vgl. LRS. 843 u. f.(Einwerfung). Verfahren: Not. D.§ 143. 923 Schenkungen unter Lebenden ſollen niemals gemindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vor⸗ handenen Güter erſchöpft iſt, und wenn alsdann die Nothwendig⸗ keit der Minderung noch eintritt, ſo wird mit der jüngſten Schen⸗ 170 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. kung der Anfang gemacht, und ſo ſtufenweiſe von den jüngern zu den ältern zurückgeſchritten, ſoweit nöthig. 924 Geſchah eine der Minderung unterworfene Schenkung J 4 Einem der eintretenden Erben, ſo darf dieſer den Werth des Antheils, der ihm als Erben am Pflichttheil gebührt, aus den geſchenkten Gütern behalten, ſofern ſie von gleicher Art ſind. Vgl. LRS. 858 u. f.(Einwerfungh. 925 So oft der Werth der Schenkungen unter Lebenden 325. den Vermögenstheil, worüber verordnet werden darf!, wegnimmt, ſo ſind alle weitere letztwillige Verfügungen kraftlos. 1 LRS. 913 u. f. 926 Ueberſteigen die letztwilligen Verfügungen jenen freien J Vermögensbetrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibt, ſo geſchieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den Gulden ohne Unter⸗ ſchied zwiſchen Erb⸗ und Stückvermächtniſſen. 927 Vermächtniſſe, bei denen der Erblaſſer ausdrücklich er⸗ J—„ klärt hätte, ſie ſollten vor Anderen ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der übri⸗ gen zur Ergänzung des Fflichttheils nicht hinreicht. 928 Der Geſchenknehmer muß die Früchte! desjenigen, was J— dem Fflichttheil abgeht, von dem Sterbtag des Gebers? an, erſetzen, wenn die Minderung binnen Jahresfriſt gefordert wirds, anderenfalls von dem Tag an, da die Forderung ge⸗ ſchehen iſt. 1 LRS. 547 u. f.— 2 LRS 718.— 3 Klagerhebung: R. C. P.O. § 239, 230. Vgl. LRS. 856(Einwerfung), 1005(Erbnehmer). 929 Liegenſchaften, welche wegen des Minderungsrechts zur J. Erbſchaftsmaſſe wieder eingeworfen werden müſſen, fal⸗ len frei von Schulden und Pfandlaſten, womit ſie der Geſchenk⸗ nehmer beſchwerte, zurück. Vgl. LRS. 865(Einwerfung), 954, 963(Widerruf einer Schen⸗ kung), 2125. 930 Die Pflichterben können wider dritte Beſitzer der ge⸗ » ſchenkten und veräußerten Liegenſchaften die Minderungs⸗ oder Wiederzueignungsklage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer felbſt anſtellen, wenn dieſe letztern auf das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage trifft die Veräußerungen nach der Zeitfolge ſo, daß auf den Jüngern! immer zuerſt gegriffen werde. 1 LRS. 923. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 171 Viertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. 931. pi Urkunde über eine Schenkung! unter Lebenden oll vor Staatsſchreibern? in der gewöhnlichen Form der Verträges und der Aufſatz darüber bei Strafe der Nich⸗ tigkeit aufbewahrt? werden.“ 1 LRS. 894, 1076, 1100 ab.— 2 Notaren:§ 26 Ziff. 1 R Pol Geſ.(Anh. S. 15).— 3§ 43—61 R. Pol.⸗Geſ.§ 18—52, 69 Not. D.— Bei den Amtsgerichten: 29 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12), § 112 R. Pol. D.,§ 47, 48 Not. O.— 5 Ausnahmen: LRS. 1121(Vertrag zu Gunſten Dritter), 1282(Schuldnachlaß), 1973 (Leibrente). 932 Eine Schenkung unter Lebenden iſt für den Geber un⸗ — verbindlich und durchaus wirkungslos, ſo lang ſie nicht in beſtimmten Ausdrücken angenommen worden iſt.! Die Annahme kann zwar, ſo lang der Geſchenkgeber noch lebt, in einer ſpätern öffentlichen Urkunde geſchehen, wovon der Aufſatz aufbewahrt werden muß?; ſie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Lah an, da ihm die Urkunde über die Annahme bekannt gemacht wird. LRS. 1087(Schenkungen im Heirathsvertrag). 2 Vgl. 3, 2— zu CRS. 931. 933. Ein volljähriger Geſchenknehmer muß die Annahme ſelbſt oder durch einen Gewalthaber! bewirken; letz⸗ terer entweder für dieſe Schenkung einen beſonderen, oder für alle Schenkungen en Auftrag zur Annahme haben. Dieſe Vollmacht muß vor Staatsſchreibern errichtet?, und eine Ausfertigung derſelben dem Auffatz der Schenkung, oder, wenn dieſe in einer beſonderen Urkunde angenommen wurde, dem Aufſatz der Annahme beigelegt werden. 1 LRS. 1984 u. f.— 2 Vgl. Zuſ. 2 und 3 zu LRS. 931. 934. Eine verheirathete Frau kann nur Bewilligung ihres Mannes! oder, wenn dieſer ſie verſagt, nur nach erhaltener Ermächtigung des Gerichts?, eine Schenkung anneh⸗ mens, in Gemäßheit deſſen, was hierüber in den Sätzen 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe, vorgeſchrieben iſt. LRS. 217.— 2 LRS. 219.— 3 Folge der unterlaſſenen Annahme: LRS. 942. 935 Die einem Minderjährigen, der nicht gewaltsentlaſſen iÿſt, oder einem Mundloſen gemachte Schenkung kann nur von ſeinem Vormund angenommen werden, zufolge des 172 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 463ſten Satzes unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige! kann ſie unter Mitwirkung ſeines Beiſtands annehmen. Für Minderjährige, ſie ſeien gewaltsentlaſſen oder nicht können die Eltern? oder die Großeltern, ſelbſt bei Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormünder oder Rechtsbeiſtände des Min⸗ derjährigen zu ſein, die Annahme bewirken.s 1 LRS. 476 u. f.— 2 elterliche Gewalt: LRS. 389.— 3 Fol⸗ gen unterlaſſener Annahme: LRS. 942. 936 Ein Taubſtummer, der Schreibens erfahren iſt, kann » in Perſon oder durch Gewalthaber annehmen. Iſt er Schreibens unerfahren, ſo muß die Annahme von einem Rechtsbeiſtand geſchehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und Ge⸗ waltsentlaſſung ernannt? iſt. 1 LRS. 405.— 2 vom Amtsgericht:§ 1 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 5). § 89, Ziff. 1 R. Pol. O.— Vgl. VI. Konſt. Ed.§ 31(Anh. S. 5). 937 Schenkungen für Verpflegungshäuſer, für die Armen » einer Gemeinde, oder für gemeinnützige Anſtalten, ſol⸗ len von den Verwaltern dieſer Gemeinde oder Anſtalten mit gehöriger Ermächtigung! angenommen werden. 1 LRS. 910 u. Zuſ. 938 Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der Partien ihre Vollkommenheit! und das Eigenthum des Geſchenks geht auf Geſchenknehmer über, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf.2 1 LRS. 1138. Vgl. auch LRS. 1583(Kauf).— 2 Unbewegliche Güter: LRS. 939, 939 a. 938* Eine Schenkung, die an mehrere zugleich geſchieht, iſt in Abſicht auf ihre Annahme, wenn Einer oder der Andere ſie ausſchlägt, nach dem Satz 1044 und 1045 zu behandeln wenn der Geſchenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der Annahme beſtimmt erklärt hat. 939[Jede Schenkung über Güter, die zu Unterpfändern die⸗ » nen und ihre Annahme muß bei jener Pfandſchreiberei, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden.] Geändert: LRS. 939. 939 Hierlands wird ſie gleich Anfangs zum Grundbuch! a eingetragen, ſofort bei der Verpfändung? nachmals nur ein Eintragsſchein an die Pfandſchreiberei eingereicht. 1II. Einf. Ed.§ 25(S. 6).— 2 LRS. 2124 u. f. II. Einf. Ed. § 26(S. 6).— Folgen unterlaſſener Eintragung: LRS. 941, 958, 1583a(Kauf).— Vgl. auch LRS. 1002a(Vermächtniß). Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn 173 940 Dieſe Eintragung ſoll der Mann beſorgen, deſſen Frau » die Güter geſchenkt erhielt, und ſelbſt die Frau kann ohne Ermächtigung ſie vornehmen laſſen.“ Bei Schenkungen an Minderjährige, Mundloſe? oder öffent⸗ liche Anſtaltens, haben die Vormünder, Rechtsbeiſtände oder Verwalter die Eintragung zu beſorgen. 1 LRS. 934 u. Zuſ.— 2 LRS. 935 u. Zuſ.— LRS. 910 u. Zuſ. 937. 941 Den Abgang der Eintragung kann jeder Betheiligte L entgegen halten, nur nicht der Geſchenkgeber, noch der⸗ jenige, der die Eintragung zu beſorgen hatte, oder deren Rechts⸗ folger. Vgl. LRS. 1072(Aftererbſchaft). 941 So lang eine Einſprache nicht geſchehen iſt, kann die a. Eintragung nachgeholt werden, es ſei bei Lebzeiten des Geſchenkgebers oder nach deſſen Tod. 942 Auch den Minderjährigen und Mundloſen und den — Ehefrauen ſchadet die verſäumte Annahme oder unter⸗ laſſene Eintragung der Schenkungen, ſie können jedoch deßfalls auf ihre Vormünder oder Ehegatten den Rückgriff nehmen, wo er ſtatt hat!; ſind aber die Vormünder oder Ehegatten zah⸗ lungsunfähig, ſo hat eine Umſtoßung der Folgen? deßwegen nicht ſtatt. 1 Verjährung beim Vormund: LRS. 475.— 2 LRS. 1125 943 Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das . gegenwärtige Vermögen des Gebers erſtrecken; auf künftige Güter iſt ſie ungültig. Ausnahmen: LRS. 947.— Vgl. LRS. 1075 u. f.(elterl. Theilung) und 1340(Beſtätigung). 944 Jede Schenkung unter Lebenden unter Bedingungen, deren Erfüllung einzig von der Willkür des Gebers ab⸗ hängt!, iſt ungültig.2 1 LRS. I174.— 2 Ausnahmen: LRS. 947.— Vgl. auch LRS. 1075 u. f.(elterl. Theilung), 1340(Beſtätigung), 1100 bb (Vermögensübergabe). 945 Auch jene iſt ungültig, welche mit der Auflage geſchieht, S» andere Schulden oder Laſten abzuführen, als die ent⸗ weder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungsurkunde, dann in einer anzuhängenden Beilage verzeichnet ſind. Wie Zuſ. zu LRS. 943. 946 Stirbt der Geſchenkgeber, welcher weitere Verfügungen » über eine geſchenkte Sache oder über eine daraus zu bezahlende beſtimmte Summe vorbehalten hatte, ohne ſie gemacht 174 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den Erben des Ge⸗ ſchenkgebers, die Worte des Vertrags mögen lauten wie ſie wollen. S. Zuſ. zu LRS. 943. 947 Die vier vorhergehenden Sätze gehen nicht auf jene » Schenkungen, über welche das achtet und neunte? Ka⸗ pitel des gegenwärtigen Titels Vorſehung thut. 1 LRS. 1081 u. f.(Schenkungen im Heirathsvertrag).— 2 LRS. 1091 u. f.(Schenkungen unter Gatten). 948 Jede Schenkungsurkunde über fahrende Haber gilt nur? in jenen Fahrnißſtücken, worüber dem Aufſatz der Schen⸗ kungs ein Verzeichniß beiliegt, das ihren Anſchlag? meldet und von dem Geſchenkgeber und Nehmer oder von denjenigen, die an des Letzteren Statt annehmen, unterzeichnet iſt. 1LRS. 527 u. f., 535.— 2 LRS. 1339 u. f.(Beſtätigung). — 3 LRS. 931 u. Zuſ.— Vgl. LRS. 868(Einwerfung).— Vgl. auch LRS. 1084(Sch. im Ehevertrag). 949 Der Geſchenkgeber kann ſich die Nutzung oder Nutz⸗ JN. nießung der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vorbehalten oder darüber zum Vortheil eines Dritten verfügen. Vgl. LRS. 899. 950 Fahrnißſtücke, welche unter Vorbehalt der Nutznießung 35V. geſchenkt wurden, muß der Geſchenknehmer nach er⸗ loſchener Nutznießung, ſoweit ſie ſich im Stück noch vorfinden, in dem Zuſtand annehmen, worin ſie alsdann ſindt; wegen der nicht mehr vorhandenen hat er an den Geber oder deſſen Er⸗ ben den Anſchlag nach dem angeſchloſſenen Verzeichniß2 zu fordern. 1 LRS. 1245.— 2 LRS. 600 u. Zuſ.— Vgl. LRS. 589 (Sachen, die im Gebrauch verringert werden) und 615 u. f.(Vieh). 951 Der Geſchenkgeber kann ſich einen Rückfall! des Geſchenks » nach dem Tod des Geſchenknehmers oder ſeiner Nach⸗ kommen vorbehalten. Nur ſeiner Perſon allein? kann jedoch ein ſolcher Rückfall gelten. Geſetzl. Rückfallsrechte: Zuſ. zu WRS. 747.— 2 LRS. 896. 952 Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede inzwiſchen vor⸗ — gehende Veräußerung der geſchenkten Güter im be⸗ gebenden Fall aufgelöſt wird, und dieſe an den Geber frei und ledig von allen Laſten und Pfandbeſchwerden zurückkehren; nur für den Brautſchatz und für andere in einem Ehevertrag be⸗ dungene Vortheile dauert das Pfandrecht fort, ſofern das übrige ——— Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 175 Vermögen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn ſolchem die Schenkung in dem nämlichen Ehevertrag gegeben ward, woraus dieſe Rechte und Unterpfänder entſtanden. Vgl. LRS. 954 u. Zuſ. 6 Bei geſchenktem Vermögen iſt der Geſchenkgeber ein⸗ 95 2 à 9 109 tder Geſchenkg U zelne Sachen zu gewähren? nicht ſchuldig; auch für einzelne geſchenkte Sachen leiſtet er nur alsdann Währſchaft, wenn ſie mit Belaſtung gegeben wurden. 1 Heirathsgut: LRS. 1440, 1547.— 2 LRS. 1626 u. f. (Kauf). Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die 952 b Sienf dadurch vergoltenen Dienſte berechtigen zu einer Be⸗ lohnungsforderung; ſo lebt durch die Entwährung das Forde⸗ rungsrecht des Beſchenkten wieder auf. Zweiter Ibſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind. 953 Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht widerrufen werden, außer wegen unerfüllt gebliebener Auflagen!, wegen Undanks? und wegen ſpäter geborener Kinder.3 1 LRS. 954, 956.— 2 LRS. 955—958 Ausn.: LRS. 959(Schenkungen zu Gunſten einer Ehe).— 3 LRS. 960— 966 Ausn.: Zuſ. 2 zu LRS. 960. 954 Der wegen nichterfüllter Auflagen erfolgende Wider⸗ 904. ruf bringt die Güter frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten des Geſchenknehmers in die Hände des Gebers zu⸗ rück; dieſer übt wider jeden dritten Beſitzer derſelben alle Rechte, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt hätte. Vgl. LRS. 958, 963, 1046, außerdem LRS. 865(Einwer⸗ fung), 929(Pflichttheilverletzung), 952(Rückfallsrecht), 1673(Wie⸗ derkauf), 2125. 955 Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1) wenn der Beſchenkte dem Geber nach dem Leben trachtet; 2) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmähungen ſich zu Schulden kommen läßt; 3) wenn er ihm den Lebensunterhalt! verſagt. 1 LRS. 203 u. f.— Vgl. LRS. 1046(Widerruf letzw. Verf.) und 727(Erbunwürdigkeit). 176 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 956 Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen oder 0b. wegen Undanks geſchieht niemals kraft Geſetzes, er muß angekündigt werden. Vgl. RS. 6h. 1184. 957 Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahresfriſt, von „ Kenntniß der Urſache an, eingeklagt werden. Dieſer Widerruf kann niemals von dem Geſchenkgeber wider die Erben des Beſchenkten, von den Erben des Gebers wider den Geſchenknehmer aber alsdann eingeklagt werden, wenn der Geber vor ſeinem Tod die Klage ſchon angeſtellt hatte, oder das Jahr vom Vergehen an noch läuft. Vgl. LRS. 1047(Widerruf letztw. Verf.). 958 Der Widerruf wegen Undanks entkräftet weder die 2„ Veräußerungen des Geſchenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfand⸗ oder andere Grundlaſten!, ehe ein Aus⸗ zug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939ſten Satz vorgeſchriebenen Eintragung vorgemerkt iſt; ſondern durch den Widerruf wird der Geſchenknehmer nur ſchuldig, den Werth der veräußerten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten? Klage ſteht, und die Früchte von dem Tag dieſer Klage ans, zu erſetzen. 1Vgl. LRS. 954.— 2 D. h. erhobenen: 8§8 230, 239 R. C. P.O. — 3 LRS. 549. 95 9 Schenkungen zu Gunſten einer Ehe! können wegen Un⸗ 309. danks nicht widerrufen werden. 1 LRS. 1081 u. f., 1091 u. f. 960 Alle Schenkungen unter Lebenden, weß Namens und „ Werths ſie ſeien, auch dis gegenſeitige oder vergeltende Schenkungen, ja ſelbſt diejenigen, die zu Gunſten einer Ehe ge⸗ macht werden(wenn ſie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von den Verehelichten unter ſich? gemacht werden), ſobald ſie von kinderloſen Perſonen geſchehen ſind, gelten durch die ſpätere Erſcheinung eines ehelichen Kindes des Gebers kraft Geſetzes für widerrufen, auch wenn dieſes erſt nach ſeinem Tod zur Welt kömmt, oder nach der Schenkung geboren und ehelich gemachts wird. 1S. Zuſ. 1zu LRS. 959.— 2 LRS. 1096. Ferner Ausn.: LRS 1100 bc. cc.(Vermögensübergabe),§ 3 des Edikts vom 25. Sep⸗ tember 1807 über Vermögensübergaben(Anh. S. 39).—* LRS. 331. 961 Dieſer Widerruf tritt ſelbſt dann ein, wenn das nach⸗ 1. kommende Kind zur Zeit der Schenkung ſchon em⸗ pfangen war. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 9 962 Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Ge⸗ ſchenknehmer zum Beſitz der geſchenkten Güter ſchon ge⸗ langt der Geburt des Kindes von dem Geſchenkgeber darin belaſſen worden ſein ſollte. Der Beſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig, andere Früchte, von welcher Art ſie ſeien, zu erſetzen, als jene, die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kindes oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung gericht⸗ lich oder ſonſt öffentlich ihm angekündigt wurde.! Von da an giebt er ſie zurück, ſelbſt wenn die geſchenk⸗ ten Güter t nach dieſer Bekanntmachung geſchieht 963 Grſchent Güter, welche dieſem nach kraft Geſetzes widerrufen ſind, fallen in das Vermögen des Gebers frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten, welche von dem Beſchenkten her darauf gekommen ſelbſt für den Er⸗ ſatz des Brautſchatzes, den die Ehegattin des Beſchenkten zurück⸗ zufordern hat, des Sinten derſelben, oder anderer in dem Ehevertrag ihr zugeſagten Vortheile haften ſie nicht, ſo⸗ gar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der Ehe des Beſchenkten geſchah und dem Heirathsvertrag eingerückt wurde, oder e Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Erfüllung des Heirathsvertrags geleiſtet hat. S. Zuſ. zu LRS. 954. 964 Die auf dieſem Weg widerrufenen Schenkungen leben * nicht wieder auf, weder durch Abſterben des Kindes, noch auf ſonſt eine Weiſe, ſondern will der Geſchenkgeber vor oder nach dem Tod des Kindes, deſſen Geburt eine Schenkung entkräftete, die nämlichen Güter demſelben Geſchenknehmer geben, ſo kann dies nur tur eine neue Sen geſchehen. 1 LRS. 1339, 1340. Form: 931 u. f. 965 Jede Abrede oder Vertragsſtelle, wodurch ein Geſchenk⸗ geber auf den Widerruf der Schenkung wegen künfti⸗ ger Kinder Verzicht thut, iſt ungültig und durchaus unwirkſam. Vgl. LRe 6, 900, 1131. 96 6. Schenkung, welche um nachgeborener Kinder wil⸗ len widerrufen iſt, können der Geſchenknehmer, ſeine Erben, Rechtsfolger oder andere Irnhaber der geſchenkten Sache keine andere Verjährung entgegenhalten, als jene aus einem ununterbrochenen Ablauf von 30 Jahren! von der Geburt des letzten Kindes des Geſchenkgebers, erfolgte ſie auch erſt nach deſſen Tod. 1 LRS. 2262 u. f. Bad. Landrecht. 12 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. Fünftes Kapitel. Von letzten Willensverordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen. 967 Jedermann! kann ſeinen letzten Willen erklären unter J0A. dem Namen einer Erbeinſetzung oder eines Vermächt⸗ niſſes? oder unter jeder anderen Benennung, die geeignet iſt, ſeine Abſicht an den Tag zu geben. 1 Vgl. LRS. 901 u. f.(Fähigkeit).— 2 LRS. 1002. 968 Ein letzter Wille von zweien oder mehreren Perſonen JoS. fann weder zum Vortheil dritter, noch zu ihrem wechſel⸗ ſeitigen Vortheil, in einer und derſelben Urkunde errichtet werden. Bei Strafe der Nichtigkeit: LRS. 1001, vgl. auch LRS. 1097. — Ausn. LRS. 1091(Ehevertrag) 969 Ein letzter Wille kann eigenhändig!, oder öffentlich?, J09. oder geheims gefertigt werden. 1 LRS. 970.— 2 LRS. 971—975.— 3 LRS. 976 u. f. 970 Ein eigenhändiger letzter Willen gilt, wenn er von der V Hand des Erblaſſers durchaus geſchrieben und unter⸗ zeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr verſehen iſt; er bedarf keiner anderen Förmlichkeit. Vgl. LRS 999(Ausland), 1001(Nichtigkeit), 1007 u. Zuſ.(Be⸗ ſchaffenheitsbeurkundung) Aufbewahrung beim Amtsgericht auf Antrag:§ 91 u. f. RPol. H. 971 Ein öffentlicher letzter Wille iſt jener, der lvon zwei 1 Staatsſchreibern in Gegenwart zweier Zeugen, oder]* von einem Staatsſchreiber? mit vier Zeugens aufgenommen wird. 1 Aufgehoben: R.Pol. Geſ.§ 46— 2 Notar:§ 26 R. Pol. Geſ. (Anh. S. 12).§ 34 Rot. d.— 3 LRS. 975, 980 u. f.— Vgl. LRS. 1001(Nichtigkeit).— Aufbewahrung der Teſtamente beim Amtsgericht:§ 90 u. f. RPol. O. 972[Wird der letzte Wille von zwei Staatsſchreibern auf⸗ e. — genommen, ſo muß er ihnen beiden von dem Erblaſſer vorgeſprochen, und von einem derſelben das vorgeſagte nieder⸗ geſchrieben werden N Wird nur ein Staatsſchreiber zugezogen, ſo muß der letzte Wille dieſem vorgeſprochen? und von ihm niedergeſchrieben werden. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 179 In einem wie im anderen Fall muß das e in Gegenwart der Zeugen dem Erblaſſer vorgeleſens werden. Alles dieſes iſt ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen. 1 S. Zuſ. 1 zu LRS. 971.— 2 Eigenhändig:§ 64 Not.O. — 3§ 54 u. f. R.Pol. Geſ.— Wegen des letzten Willens Tauber beſtimmt das Geſetz vom 7. Mai 1818(Reg. Bl. Seine Königliche Hoheit haben mittelst höchster Entschliessung vom 7. Mai d. J. unter St M. Nr. 342 in Betreff der Frage: „wie ein Tauber einen letzten W illen errichten könne?“ gnädigst genehmigt zu verordnen: dass jedem tauben Te- stirer ohne Unterschied des Geschlechts ein besonderer Rechtsbei- stand beigegeben werden solle, wo es demnächst darauf ankömmt: „Ob der taube Testirer Geschriebenes lesen kann oder nicht?“ Im ersten Falle soll das Niedergeschriebene statt des im L.R.S 972 verordneten Vorlesens von derm Tauben nochmals laut und verständlich vorgelesen und mündlich genehmigt, und dass bei- des geschehen, von Staatsschreiber, den Zeugen und dem be- sonderen Rechtsbeistande am Ende des letzten Willens beurkundet werden. Im andern Falle muss der taube Testirer den Inhalt des niedergeschriebenen letzten Willens dem Staatsschreiber in Gegen- wart cer Zeugen und des Rechtsbeistands nochmals vorsprechen, und solcher von eben benannten beurkundet werden, dass das Nleder geschriebene mit der mündlichen wiederholten Eri lärung des Te- stirers vollkommen übereinstimme. Bei welcher Beurkundung wen der Pestirer auch nicht einmal seinen Namen schreiben kann, sol- ches nach dem L.R. S. 973 bemerkt, und nach Analogie des Satzes 977 zur Unterschrift ein weiterer Zeuge zugezogen werden muss. 4 Das Geſetz vom 29. Auguſt 1817 Geg. Bl. Nr. 21) beſtimmt: Zu einer Testamentsnichtigkeit ist nicht gerade das verordnete Diktiren oder V orsprechen des öffentlichen letzten Willens erforderlich, vielmehr genügt bestimmte Aeusse- rung und Erklärung des Willens des Pestators, deren Sinn der No- tar oder Staatsschreiber, soviel ihm möglich ist, wörtlich und ver- ständlich niederzuschreiben und das Niedergeschriebene dem Testirer zu seiner Genehmigung vorzulesen hat. 973 Dieſe letzte Willensurkunde ſoll der Teſtirer unterzeich⸗ nen!, erklärt er, daß es ihm an Fähigkeit oder an Kräften fehle, zu ſchreiben, ſo muß in der Urkunde ſeiner Er— klärung ſowie der Verhinderungsurſache ausdrücklich gedacht werden. 1R Pol. Geſ.§ 55 974 Die letzte Willensurkunde muß auch von den Zeugen unterzeichnet werden; auf dem Lande iſt die Unterſchrift 180 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. leines der Zeugen hinlänglich, wenn das Teſtament von zwei Staats⸗ ſchreibern n wird, und]! zweier, wenn ein Staats⸗ ſchreiber allein es aufnimmt. 1 S. Zuſ. 1 zu LRS. 971. 975 Als Zeugen eines öffentlichen letzten Willens können nicht zugelaſſen werden die Pernh aller Art, noch ihre Verwandte oder wägerte bis zum vierten Grade2einſchließlich, auch nicht die Schreiber der zur letzten Wil⸗ lensfertigung berufenen Staatsſchreiber. 1 LRS. 980 u. f. mit Zuſ.— 2 LRS. 735 u. f.— Nichtigkeit: LRS. 1001. 97 6. Will der Erblaſſer einen geheimen oder verſchloſſenen letzten Willen errichten, ſo ſoll er ſeine Willensurkunde unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben oder durch einen andern haben ſch hreiben laſſen. Dieſe Urkunde muß in ſich ſelbſt oder in einem Umſchlag eihet han und verſiegelt Der Erblaſſer übergibt ſie alſo geſch loſſen und verſiegelt dem Staatsſchreiber 1 vor wenigſtens ſechs Zeugen oder läßt ſie in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegel n dabei erkl lärt er daß dasjenige, was darin enthalten iſt, ſein letzter Wille ſei, den er geſchrieben und unterzeichnet, der ein Anderer geſchrie⸗ ben und er unterzeichnet habe. Der Staatsſchreiber! fertigt da⸗ rüber die Urkunde?, die auf der Außenſeite der S oder ihres Umſchlags geſchrieben wird. hl der Erblaſſer als der Staatsſchreil er tereichmnm di Aufſch e zugleich mit den Zeugen. Alles obige ſoll ununterbrochen hintereinander ohne Zwiſchen⸗ eintritt anderer Rechtshandlungen geſchehen: würde der Erblaſſer wegen eines nach Unterzeichnung des letzten Willens ihm zuge⸗ ſtoßenen Hinderniſſes die Aufſck riftsurkunde nicht unterzeichnen können, ſo ſoll ſeiner deß fallſigen Erklärung erwähnt werden, ohne daß gleichwohl in dieſem Fall nöthig ſei, die Zahl der Zeugen zu vermehren. 1 Notar:§ 26 R. Pol Geſ.(Anh. S. 12),§ 64 Not. O.— 2 Ei⸗ genhändig: 8 64 Not. D.— Aufbewahtung beim Amtsgericht: § 60 u. f. RPol. D.— Beſchaffenheitsbeurkundung: LRS. 1007 Not. D. 65. 976 a 2 geheime letzte Wille muß durch den Staats⸗ ſchreiber ſo beſiegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umſchlag herausgenommen, und eine andere dafür eingeſ choben werden kann. Zu Verſiegelung der geheimen Teſtamente ſoll außer dem Dienſtſ ſiegel des Notars noch ein weiteres vom Erblaſſer erwähltes Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 181 Siegel gebraucht werden, welches nach ſeinen Hauptmerkmalen in die Aufſchriftsurkunde zu beſchreiben iſt§ 64 Not. O. 976 Auch bei geheimen letzten Willen genügt auf dem Land die eſi der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl. Val. LRS. 974. 977 Iſt der Erblaſſer Schreibens unerfahren oder unfähig S Zeit, da er ſeine Willensverordnung niederſchreiben läßt, ſo ſoll zu der Aufſchriftsurkunde, außer der im vorher⸗ gehenden Artite beſtimmten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. e unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die Ur⸗ kunde, in welcher der Urſache gedacht ſein muß, warum dieſer Zeuge noch zugezogen ward. 9 78. Diejenigen, welche Leſens unerfahren oder unfähig ſind, können keine letzte Willensverordnung in geheimer Form errichten. 979. Ein Erblaſſer, der zwar nicht ſprechen!, wohl aber ſchreiben kann, darf einen geheimen letzten Willen er⸗ richten unter der Bedingung, daß er ganz von ſeiner Hand ge⸗ ſchrieben, unterzeich net und mit Ort, Tag und Jahr verſehen ſei, daß er ihn dem Staatsſchreiber und den übrigen Zeugen über⸗ reiche und in ihrer Gegenwart oben an dem Aufſ chriftsort hin⸗ ſchreibe, daß die vorgezeigte Schrift ſein letzter Wille ſei. Der Staatsſchreiber ſchreibt alsdann die Aufſchrift darunter und erwähnt hierin, daß der Erblaſſer in Gegenwart ſeiner ſelbſt und der dieſe Worte niedergeſchrieben habe, und ſoll im Uebrigen alles das beobachtet werden, was im 976ſten Satz vor⸗ geſchrieben iſt. 1Vgl.§ 51 RPol. Geſ. 980 Wer Zeuge für einen letzten Willen werden ſoll, muß männlichen Geſchlechts, volljährig?, Angehöriger des Deutſchen Reichss und im Genuſſe der bürgerlichen Rechte? ſein.5 1 Neue Faſſung:§ 146 des Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 LRS. 488 u. Zuſ.— 3 Staatsangeh. Geſ. vom 1. Juni 1870(Geſ.⸗Bl. 1870 Beil. S. 136).— 4§ 34 Ziff. 5 R. St. G. B.— 5 Anders§ 44 Ziff. 3 Reichsmilitärgeſ.(bei LRS. 981).— Vgl. auch§ 49 R.Pol. Geſ.: Als Urkundszeugen dürfen nicht beigezogen werden: 2) Miejenigen, welchen die Fähigkeit mangelt, Sinnenwahrneh- mungen zu machen oder mitzutheilen; 2) Gehilfen, Abschreiber und Diener des Notars, 3) Bersonen, welchen entweder Selbst ein Vortheil aus dem Ge- schäfte zugedacht ist, oder welche mit dem Notar in dem im 534 beꝛelchneten Grade verwandt oder verschwägert sind; 4) Piejenigen, welche durch stratgerichtliches Urtheil 3 auernd für Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. unfähig erklärt worden sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden, und— während der im Urcheil bestimmten Zeit— Diejenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Der Notar hat die Parteien und Zeugen auf die Bestimmungen dieses Paragraphen aufmerksam zu machen und, dass dies geschehen, in der Urkunde anzugeben. 980 Auch muß er ſelbſt die zur Verordnung eines letzten a. Willens erforderlichen Eigenſchaften! beſitzen. 1 LRS. 901 u. f. 9801 Eine letzte Willensverfügung kann wegen Unförmlich⸗ keiten nicht mehr angefochten werden, ſobald eine ihr gemäße giltige, wenn auch nur widerrufliche Vermögensüber⸗ gabe des Erblaſſers nachgefolgt und unwiderrufen geblieben iſt. § 15, 16 des Edikts vom 25. September 1807 über Vermögens⸗ übergaben(Anh. S. 38). Zweiter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer letzter Willensarten. 981—984. Aufgehoben durch§146 d. Bad. G. 3 d. R. J.G. und 9* erſetzt durch§ 44 des Reichsmilitärgeſetzes, lautend: § 44. In Kriegszeiten wãhrend eines Bel lagerungszustandes können die im§ 38 bezeichneten und die nach§6 155 bis 158 des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 den Miſitärgesetzen unter- worfenen personen letztwillige Verorduungen unter besonders er- leichterten Formen gültig errichten(privilegirte militärische letztwillige Verfügungen). hie V orrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, dass sie nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche letzt- willige Vertügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unter- worfen sind. Es sind dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten: 1. Die Befugniss, in Kriegszeiten oder während eines Belage- rungs?ustandes privilegirie militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt für die oben pezeichneten personen von der Zeit, wo sié entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in demselben angegriffen oder be- lagert werden. 5 Kriegsgefangene oder Geisseln haben diese Befugniss, so ange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. 2. Privilegierte militärische letztwillige Verfügungen sind in gül- tiger Form errichtet: a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind; b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Officier mitunterzeichnet sind; c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuzichung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Officiers 2 — Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 183 — — 985. über die mündliche Erklärung des Testators eine schrift- liche Verhandlung aufgenommen und dem FPestator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, beziehungsweise von den Auditeuren oder Offi- ciren unterschrieben ist. Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b. und c. erwähnten Auditeure und Officiere durch Militärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Mili- tärgeistliche vertreten werden. „Die sup. 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Figenschaft von Instrumentszeugen zu haben, und es kann die Aussage eines derselben für vollständig bew eisend angenommen werden. Die nach Vorschrift sub. 2c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreft ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. lst in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in der eigenh ändig unterschriebenen letztwilligen Verfü- gung(2 a. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, 8o Streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. Pine gleiche vermuthung streitet dafür, dass die letztwil- lige Verfügung während des die privilegierte Form 2u- Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe wäh- rend dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tagen nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn dieselbe in dem Feldnachlass des Testators auſgefunden wird. Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gül tigkeit mit dem Ablauf eines Jahrès von dem Tage ab, an w eſckei der Truppentheil, zu dem der Testator ge- hört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen ruppentheil zu gehören, oder als Kriegs- gefangener oder Geissel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch an- haltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer ander- weiten letztwilligen Verordnung. Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermisst, und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abw esenheits erklärung festgestellt wird, dass er seit jener Zeit verschollen ist, So tritt die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht ein. Letzte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt oder anderen anſteckenden Krankheiten unterbrochen iſt, können vor dem Ortsvorſteh er oder vor einem Raths⸗ oder Gerichtsverwand⸗ ten und zweien Zeugen errichtet werden. 1 LRS. 980 u. f. mit Zuſ.— Vgl. LRS. 998. 184 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn 986. Dieſe Verfügung gilt allen, die ſich an den ange⸗ ſteckten Orten befinden, wenn ſie ſchon ſelbſt nicht krank find. 987 Die in den beiden vorhergehenden Sätzen erwähnten letz ten Willen werden ſechs Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblaſſer ſich befindet, wieder aufgehoben iſt, ſechs Monate, nachdem er ſich an einen ungeſperrten Ort verfügt hat, ungültig. 988 994. Bleiben weg, weil bloß das Seerecht betreffend. 95 Die Verfügungen über die Form der zur See gemach⸗ ten letzten Willen ſind auch auf letzte Willen der Rei⸗ ſenden auf Schiffen, die nicht unter die Schiffsmannſchaft ge⸗ hören, 996. Ein letzter Wille, der auf der See nach der beſtimmten Form errichtet worden, gilt nur inſofern, als der Erb⸗ laſſer auf der See ſtirbt oder doch in den nächſten drei Mona⸗ ten, den er gelandet und zu einem Ort gekommen iſt, wo er ihn nach ger wöhnlichen Formen hätte erneuern können. 997 Ein auf der See errichteter letzter Wille kann keine „ Verfügung zum Vortheil der Schiffsoffiz iere enthalten, wenn ſie dem Erblaſſer nicht verwandt ſind. 998 Die unter den obigen Sätzen des gegenwärtigen Ab⸗ J0* ſchnitts begriffenen letzten Willensverordnungen ſoller von denjenigen, welche ſie aufnehmen, ſowie von dem Erblaſſer unterzeichnet! werden. Erklärt Letzterer, er ſei Schreibens unerfahren oder unfähig, ſo ſoll ſeiner Erklärung und der Urſache ſeiner NRichtunterzeich⸗ nung gedacht werden. In Fällen, welche die Gegenwart zweier Zeugen erfordern?, ſoll die letzte Willensverordnung wenigſtens von einem aus ihnen unterzeichnet und alsdann die ürſache erwähnt werden, weßwegen der Andere nicht unterzeichnet. 1§ 55 R.Pol. Geſ.—2 LRS 974, 985. 9 99. Ein Inländert, der ſich in einem fremden Lande be⸗ findet, kann ſeinen letzten Willen entweder in einer eigen⸗ händigen Urtube nach der Form des 970ſten Satzes erklären, oder in einer öffentlichen? und alsdann unter den Formen, die dabei an dem Ort der Fertigungs gebräuchlich ſind. 1 Zuſ. 3 zu LRS. 980.— 2 LRS. 971 u. f.— 6 LRsS. 1000. Letzte Willensverordnungen, die in fremdem S er⸗ richtet werden, können, ſoviel das im Inland befind⸗ liche Vermögen betrifft, nicht in Vollzug geſetzt werden, als nach⸗ — ——— Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 185 dem ſie vorher in der Gerichtskanzlei! des Wohnorts des Erb⸗ laſſers, wenn er einen Wohnſitz im Lande beibehalten hat, an⸗ derenfalls aber in der Gerichtskanzlei des Orts, der als ſein letz⸗ der Wohnſitz im Lande bekannt iſt, eingetragen worden. Im Fall der letzte Wille Verfügungen über inländiſche Liegenſchaften enthält, ſoll er überdieß in der Gerichtskanzlei, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden, ſo daß jedoch die Eintrags⸗ gebühren nur einfach gefordert werden dürfen. 1 Von dem Gerichtsſchreiber in das dazu beſtimmte öffentliche Buch:§ 3, 1 d. R. Pol. Geſ.(Anh. S. 6).§ 98 R. Pol. O.— Vgl§ 67 Not.O. 1001 Die Förmlichkeiten, welchen die verſchiedenen Gat⸗ »tungen der letzten Willensverordnungen, laut des gegen⸗ wärtigen und des vorhergehenden Abſchnitts unterworfen ſind, müſſen bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. LRS. 6k. Dritter Abſchnitt. Von Erbeinſetzungen und Vermächtniſſen im Allgemeinen. 1002 Letzte Willensverordnungen geben entweder ein Erb⸗ W vermögen! oder ein Erbtheil? oder ein Erbſtück.s Jede dieſer Verordnungen, ſie geſchehe unter der Benennung einer Erbeinſetzung oder eines Vermächtniſſes, richtet ſich in ihrer Wirkung nach den für die Erbvermächtniſſe, für die Erb⸗* theilvermächtniſſe und für die Stückvermächtniſſe unten beſtimm⸗ ten Regeln. 1 LRS. 1003 u. f.— 2 LRS. 1010 u. f.— 3 LRS 1014 u. f. 1002 Jeder Liegenſchaftserwerb aus Vermächtniſſen aller Sa. Art muß ſo gut wie ein Erkauf? in das Grund⸗ buch eingetragen werden. 1Schenkung: LRS. 939 a.— 2 LRS. 1583a.— 3 II. E. E.§ 25 S Pierter Abſchnitt. Von Erbvermächtniſſen. 1003 Ein Erbvermächtniß iſt diejenige letztwillige Verfü⸗ »gung, wodurch der Erblaſſer einer oder mehreren Per⸗ ſonen ſeine geſammte Verlaſſenſchaft gibt. 1004 Sind bei dem Tod des Erblaſſers Erben vorhanden, »welchen das Geſetz einen beſtimmten Antheil ſeines Vermögens vorbehält, ſo ſetzt ſein Tod dieſe Pflichttheilserben! in Beſitz und Gewähr? der geſammten Verlaſſenſchaft kraft Geſetzes, und der ernannte Erbnehmer hat die Auslieferung des in dem letzten Willen ihm zugedachten Vermögens von ihnen zu verlangen. LRS. 913 u. f.— 2 LRS. 724. 186 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 1005 Dennoch gebührt auch in dieſem Fall dem Erbnehmer J der Genuß! des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbtag? an, inſofern ſolchem ſein Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt nachfolgts; ſpäterhin nimmt der Genuß erſt mit dem Tag der freiwillig zugeſagten oder gerichtlich geforderten“ Auslieferung ſeinen Anfang. 1 LRS. 547 u. f.— 2 LRS. 718.— 3 Vgl. LRS. 856(Ein⸗ werfung), 928(Pflichttheil), 1015(Erbſtückvermächtniß).— 4 Tag der Klagerhebung:§ 239, 230 R. C. P.O. 1006 Wo aber bei dem Tod des Erblaſſers keine Pflicht⸗ erben vorhanden ſind, da ſoll durch den Tod des Erb⸗ laſſers der Erbnehmer kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr tre⸗ ten und nicht nöthig haben, die Auslieferung zu begehren. Vgl. jedoch LRS. 1008. 1006 a Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird Wa alles auf ihn anwendbar, was von dieſen überhaupt geſagt iſt. 1 LRS. 724, 774 u. f. 1007 Jeder eigenhändige letzte Wille ſoll, ehe er vollſtreckt wird, dem Vorſteher des Gerichts!, unter welchem das Erbe gelegen iſt, vorgelegt werden. Iſt er verſiegelt, ſo ſoll er dort geöffnet werden. Der Vorſteher läßt ein Protokoll über die Vorlegung, Er⸗ öffnung und Beſchaffenheit der Urkunde fertigen lund befiehlt deren Hinterlegung in die Hände eines von ihm ernannten Staatsſchreibers. 2] Iſt der Wille in geheimer Form gefertigt, ſo geſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterlegung auf die⸗ ſelbe Weiſe; die Eröffnung erfordert aber das Beiſein der Staats⸗ ſchreiber und der Zeugen, welche die Aufſchriftsurkunde unterzeich⸗ net haben und ſich am Orte befinden oder eine vorausgegangene Berufung derſelben. 1 Dem Amtsgericht, in deſſen Bezirk das Erbe angefallen iſt (LRS. 110); iſt die Erbſchaft außerhalb des Großherzogthums angefallen, ſo geſchieht die Eröffnungs⸗u. Beſchaffenheitsbeurkundung durch das verwahrende Amtsgericht: 8 96 R Pol. D. Vorlage durch den Notar:§ 65 Not D.— 2 Nach der Eröffnung und Be⸗ ſchaffenheitsbeurkundung hat das Amtsgericht für Verkündung des Teſtaments Sorge zu tragen. Dieſe geſchieht, wenn eine Erbver⸗ zeichnung oder Verlaſſenſchaftsverhandkung ſtattfindet, durch den Notar, ſonſt durch das Gericht:§ 97 R. Pol. O. 1008 In dem Fall des 1006ten Satzes iſt der Erbnehmer, »ſobald die letzte Willensverordnung eine eigenhändige oder eine geheime iſt, verbunden, durch einen Beiſatzbefehl des —— Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 187 Vorſtehers! ſich in die Gewähr einſetzen zu laſſen. Er übergibt deßhalb eine Bittſchrift, dieſer wird die beigefügt, und unter die Bittſchrift der Befehl geſetzt. 1 Des Amtsgerichts, in deſſen Bezirk das Erbe angefallen iſt 8 103, 96 R. Pol. O. 1009. Der Erbnehmer, welcher mit einem Fflichterben! zu⸗ ſammentrifft, hat für Schulden und Laſten der Erb⸗ ſchaft? und zwar für perſönliche nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfandſchulden mit dem ganzen Pfandwerths zu haften, uch allein alle Vermächtniſſe zu berich⸗ tigen; vorbehaltlich der Minderung nach dem 926ſten und 927⸗ ſten Satz, wo der Fall dazu eintritt. 1 LRS. 913 u. f.— 2 LRS. 870 u. f.— 3 LRS. 2114 Fünfter Abſchnitt. Von den Erbtheilvermächtniſſen. 1010 Ein Erbtheilvermächtniß iſt dasjenige, wodurch der »Erblaſſer nur über einen beſtimmten Theil desjenigen Vermögens, ſtorber ihm das Geſetz zu verfügen ertaupt! zum Beiſpiel über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle ſeine Liegenſchaften, über ſeine ganze fahrende Habe, oder einen be⸗ ſtimmten Antheil aller ſeiner Liegenſchaften oder fahrenden Habe Verordnung macht. Jedes andere Vermächtniß iſt nur ein Stückvermächtniß.2 1 LRS. 913 u. f.— 2 LRS. 1014 u. f.— Vgl. LRS. 610, 612(Nutznießung). 1011 Erbtheilnehmer müſſen von den Pflichterben!, in deren »Ermangelung von den eingeſetzten Erben, und wo auch keine ſolche ſind, von den geſetzlichen Erben?, welche nach der Ordnung in dem Titel von Erbſchaften ins Erbe treten, die Auslieferung verlangen. 1 LRS. 913 u f.— 2 LRS. 731 u. f. 1012 Ein Erbtheilnehmer iſt ebenſo wie ein S mer für — Schulden und S des Erblaſſers zu haften ver⸗ bunden, perſönlich nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe und unterpfändlich für Ganze. S. LRS. 1009 und Zuſ. 1013. Hat der Erblaſſer nur auf einen beſtimmten Theil des ſeiner Verfügung das Erbthel vermächtniß gerichtet, ſo iſt ein ſolcher Erbtheilnehmer ſchuldig, mit dem geſetzlichen Erben, der nn den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhältniß ihrer Theilnahme die Stückvermächt⸗ niſſe zu berichtigen. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. Frchſter Abſchnitt. Von Stückvermächtniſſen. 1014 Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Vermächtniß⸗ ⸗nehmer von dem Tag an, da der Erblaſſer geſtorben iſt, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das auf ſeine Erben oder Rechtsfolger übergeht. Der Erbſtücknehmer kann jedoch weder den Beſitz der ver⸗ machten Sache früher ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tag an, wo er das Ge⸗ ſuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011ten Satzes angebracht hat, oder wo ihm ſolche freiwillig zugeſagt worden iſt. 1015 Die Zinſen oder Früchte der vermachten Sache ge⸗ ⸗bühren dem Erbſtücknehmer von dem Sterbtag an!, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen, alsdann: 1 1) wenn der Erblaſſer dieſes in ſeinem letzten Willen aus⸗ drücklich verordnet hat; 2) wenn eine Leibrente? oder ein Jahrgehalt zum Lebens⸗ unterhalt vermacht wurde. 1 Vgl. LRS. 1005 und Zuſ.— 2 LRS. 1968 u. f. 101 6 Die Koſten des Auslieferungsbegehrens fallen auf die »„Erbſchaft!, nur darf ein Fflichttheil? dadurch nicht verkürzt werden. Die Eintragsgebührens hat der Erbſtücknehmer zu zahlen. 1 Beides nur alsdann, wenn in dem letzten Willen nicht anders beſtimmt iſt. Jedes Stückvermächtniß kann für ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſer Eintrag Anderen, als dem Erbſtücknehmer oder ſeinem Rechtsfolger Vortheil verſchaffen könne. 1 Vgl. LRS. 1248.— 2 LRS. 913 u. f.—3 LRS. 1002a. u. Zuſ. 1017 Der Erbe, oder wer ſonſt ein Stückvermächtniß zu »leiſten verbunden iſt, hat für deſſen Berichtigung per⸗ ſönlich, und zwar von mehreren jeder nach Mehrzahl ſeines An⸗ theils und Empfangs am Erbe zu haften. Unterpfändlich haften ſie für das Ganze, ſoweit der Werth ihrer beſitzenden Erbliegenſchaften reicht. LRS. 1009 u. Zuſ., 1012. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit den nothwendigen Zu⸗ behörden und in dem Stand abgeliefert werden, wo⸗ rin ſie ſich an dem Sterbtag des Geſchenkgebers befand. 1 LRS. 547 u. f., 1064(landwirthſchaftl. Gut).— Vgl. LRS. 1615, 1692(Kauf). Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 189 1019 Erwerbungen, wodurch der Erblaſſer ein »vergrößert, das er Jemand zuvor vermacht hatte, werden ohne ſeine neue Verordnung nicht Theile des Sti pe mächtniſſes, wenn ſie gleich etwa daran grenzen. Anders verhält es ſich mit Verbeſſerungen oder mit neuen, auf dem vermachten Grundſtück gemachten Anlagen oder mit einem Einfang(oder geſchloſſenen Platz), deſſen Befriedung (oder Einfaſſung) der Erblaſſer erweitert hat. 102 0 Wenn vor oder nach der letzten Willenserklärung die * hi Sache für eine Erbſchuld oder auch für die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben oder mit einer Nutznießung beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welchem das Vermächtniß auferlegt iſt, 6 on frei zu machen nicht ver⸗ bunden1, wenn es ihm der Erbl aſſer nicht ausbrückl ich befohlen hat. 1Vgl. LRS. 1038. 1021. Wurde vom Erblaſſer eine fremde Sache wiſſentlich oder unwiſſentlich vermacht, ſo iſt das Vermächtniß ungültig ¹. LRS. 1599(Kauf). 102* Der, we eine mehrfach vorhandene Sache ohne 22. weitere Beſtimmung vermacht iſt, darf dem Erben die beſte nicht fordern, noch hat er nöthig, die ſchlechteſte anzu⸗ nehmen. Vgl. LRS. 1246((Schuld). 1022 22 3 Sind einige Sachen ohne Zahlbeſtimmung vermacht, à ſo ſind niemals lr und nie über vom Vermächtnißnehmer z zu wählen. 102 3 Was einem Gl ubiger vermacht iſt, wird nicht für S Abſchlagszahlung auf ſeine Forderung, und das einem Dienſtboten Pernähtniß nicht für Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen. 1024 Der Erbſtücknehmer haftet nicht für die der » Erbſ ſchaftn beachten Minderung des Vermächt⸗ niſſes? und Pfandtt ages der Gläubiger jedoch unbeſchadet. 1 Vgl. LRS. 1009 u. Zuſ.— 2 LRS. 920 u. f.— 3 LRS. 2114. Biebenter Abſchnitt. Von Treuhändern. 1025 Der Erblaſſer kann einen oder mehrere Treuhänder —* oder Vollzieher ſeines letzten Willens 1026. Er kann ihnen Beſitz und Gewähr' ſeiner fahrenden Habes ganz oder zum Theil einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem Tod an dauern darf. 190 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeräumt, ſo können ſie ihn nicht fordern. 1 LRS. 724, 1004, 1006.— 2 LRS. 535. 1027 Der Erbe kann dem Beſitz ein Ende machen, wenn »er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur Zah⸗ lung der Fahrnißvermächtniſſe anbietet oder beweiſet, daß ſie entrichtet worden ſeien. 1028 Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann!, iſt un⸗ fähig, ein Treuhänder zu werden. 1 LRS. 1124 u. f. 1029. Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Man⸗ nes! die Treuhänderſchaft annehmen. Lebt ſie in einer Güterabſonderung, zufolge eines Ehever⸗ trags oder eines Urtheils, ſo kann ſie es nicht nur mit Be⸗ willigung ihres Mannes, ſondern auch im Weigerungsfall unter der Ermächtigu ng des Gerichts, in Se der Sätze 217 und 219 unter dem Titel von der Eh 1 LRS. 217 u. f. nebſt Zuſ. 1030 Ein Minderjähriger' kann ſe unter der Ermäch⸗ tigung ſeines Vormunds oder Rechtsbeiſtands nicht Treuhänder werden. 1 LRS. 388 u. f. 1124. 1031 Die Treuhänder ſollen die Siegel anlegen laſſen!, ⸗ wenn unter den Erben Minderjährige, Mundloſe oder Abweſende ſind. Sie ſollen in Gegenwart des muthmaßlichen Erben oder nach Einladung deſſelben ein Erbver i niß? errichten laſſen. Iſt zur hh der Vermächtniſſe nicht baares Geld genug vorräthig, ſo veranlaſſen ſie den Verkauf Fahrniß. Sie ſorgen für die Vollziehung des letzten Willens in allen Theilen und können in einem Rechtsſtreit, der über deſſen Voll⸗ ziehung entſteht, als Beiklägers auftreten, um deſſen Gültigkeit zu verfechten. Mit Ablauf des Sterbejahrs des Erblaſſers müſſen ſie über ihre Verwaltung Rechnung ablegen. 1 Geſchieht von Amts wegen durch Notar.§ 80 Not. D.— 2 CRS. 819 u. f. nebſt Zuſ.— 3§ 63 R. C. P. O. 1032 Die Gewalt des Treuhänders geht auf deſſen Erben 6% nicht über. Ebenſo LRS. 2003, 2010(Auftrag). Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 191 1033 Wo mehrere Treuhänder ernannt ſind und angenom⸗ » men haben, da kann auch einer allein bei Abgang der übrigen handeln, und ſie haften alle als für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblaſſer ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen ſich auch wirk⸗ lich auf diejenigen beſchränkt hat, die ihm angewieſen waren. 1 LRS. 1200 u. f., anders LRS. 1995(Gewalthaber). 1034. e welche der Treuhänder für die Verſiege⸗ lung, Erbverzeichniß, Rechnung und andere Amtsver⸗ richtungen gehabt hat, fallen auf die Erſchaft. 1 Vgl. LRS. 1999(Auftrag). Achter Abſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen. 1035 Wer letzte Willensverordnungen ganz oder zum Theil 3. widerrufen will, der muß es durch einen ſpätern letz⸗ ten Willen! thun oder durch eine Staatsſchreibereiurkunde?, welche die Aenderung des letzten Willens beſaget. 1CRR. 969 u. f.— 2 Zuſtändigkeit der Notare:§ 26 Ziff. 1 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12).— Vgl. auch LRS. 1038(ſtillſchw. Wideruß 1036 Spätere letzte Willensverordnungen, worin die frühe⸗ ven nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen von den Verfügungen, die in den früheren enthalten ſind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zuſammen beſtehen können. 1037 Ein widerrufener letzter Wille bleibt ungültig, ſobald » die Widerrufungsurkunde gültig iſt, wenn ſchon letztere wegen Unfähigkeit des Erbnehmers oder Erbtheil⸗ und Stück⸗ nehmers, oder wegen ihrer verweigerten Annahme nicht zum Vollzug kommt. 1 LRS. 906 u. f. 1038 Des Erblaſſers Veräußerung der vermachten Sache *oder eines Theils derſelben, ſelbſt diejenige, e durch Hingabe auf Wiederkauft oder durch Tauſch? geſchieht, gilt für Widerruf des Vermächtniſſes in allem, was veräußert wordens, auch alsdann noch, wenn die Veräußerung ungültig, und die veräußerte Sache nachher wieder in die Hände des Erb⸗ laſſers zurückgekommen ſein ſollte. 1 LRS. 1658 u. f.— 2 LRS. 1702.— 3 Vgl. LRS. 1020. 1038 a Ein bloßer Einriß oder Einſchnitt in ein Teſtament, der die rtui⸗ nicht ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen letzten Willen, der noch auf⸗ 192 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. bewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Willensgewißheit der Urkunde aufhebt oder zugleich mit einem Durchſtrich des Inhalts oder bei öffentlichen letzten Willen mit Rückforderung des Hauptaufſatzes begleitet iſt Rückgabe detztsger hihre Teſtaments:§ 93 RPol. O. 10 39. Jeder letzte Wille iſt verfallen, ſoviel davon! ſolche * Begün ſtigte betrifft, welche den Erblaſſer nicht über⸗ lebt? haben 1 Nacherbſetzung: LRS. 898.— 2 LRS. 720 u. f.— Vgl. § 93 R.Pol.H. 1040. Jeder letzte Wille, welcher auf eine zedingungl ge⸗ ſtellt iſt, die von einem ungewiſſen Ereigniß abhängt, ſo daß nach der Abſicht des Erblaſſers die Verordnung nur voll⸗ zogen werden ſoll, je nachdem die Begebenheit ſich ereignet oder nicht ereignet, iſt verfallen, wenn der Erbtheil⸗ oder Stücknehmer vor Erfüllung der Bedingung ſtirbt. 1 RS. 1168 u. f. 104 Eine Bedingung, ne nach der Abſicht des Erb⸗ »laſſers nur den Vollzug ſeiner Verordnung aufſchieben ſoll1, hinbertden Rechtserwerb der eingeſetzten Vermächnißnehmer nicht, den Uebergang auf deren Erben. 1LRS. 1185 u. f. 1042 Ein Vermächtniß verfällt, wenn die vermachte Sache —* bei Lebzeiten des Erblaſſers gänzlich zu Grund ge⸗ gangen iſt. Deßgleichen, wenn ſie nach ſeinem Tod ohne Zuthun oder Verſchulden des Erben zu Grund geht, ſelbſt alsdann, wenn die⸗ ſer wegen Nichtauslieferung im Verzug iſt, ſie aber in den Hän⸗ den des Vermächtnißnehmers ebenfalls hätte zu Grund gehen müſſen. Vgl. L 1043. 2 zu empfang 1 LRS. 784 u. f.— 2 LRS. 906 u. f. 1043. War ſie belaſtet, ſo zerfällt der Vortheil dieſer Be⸗ laſti dadurch nicht, ſondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn außer dem Erben noch Jemand bei Erfüllung der Auflage be⸗ theiligt iſt, und wenn dieſem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweiſen, als die Auflage erfüllen will. 302 fügung eines letzten Willens verfällt, welche mächtnißnehmer ausſchlägtt oder unfähig iſt, 1 L ie A r. n.2 RS. 13 er ri Ve — —— — Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 193 1044 Bei einem Vermächtniß, das mehreren zuſammen »zugewendet iſt, kann zu Gunſten der Vermächtniß⸗ nehmer ein Zuwachsrecht' ſtatthaben. Ein Vermächtniß iſt mehreren zuſammen zugedacht, wenn es in einem und demſelben Satz ihnen gegeben iſt, ohne einem jeden ſeinen Theil an der vermachten Sache anzuweiſen. 1 Vgl. LRS. 786(Miterben). 1045. Es giltl ferner für mehreren zuſammen hinterlaſ⸗ ſen, wenn eine Sache, die ohne Verſchlimmerung nicht getheilt e kann?, in der nämlichen Urkunde mehreren Per⸗ ſonen, wenn gleich einer jeden beſonders, vermacht iſt. 1 LRS. 1350 u. f.— 2 Vgl. LRS. 827 u. f. nebſt Zuſ. 1046 Eben die Urſach hen, welche nach dem 954 ſten Satz und » den zwei erſten Beſtimmungen des 9ö5ſten Satzes in gegenwärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Platz machen, begründen auch die Klage der Erben oder Erbnehmer auf Widerruf letztwilliger Begünſtigungen. 1047 Beruhet dieſe Klage auf einer groben Beſchimpfung » des Andenkens des Erblaſſers, ſo muß ſie in Jahres⸗ friſt von dem Tag der Beſchimpfung an erhoben werden. Sechſtes Kapitel. Von Verordnungen zum Vortheil der En⸗ kel des Geſchenkgebers oder Erblaſſers oder ſeiner Geſchwiſterkinder. 1048 Eltern können das Vermögen, worüber ſie zu verord⸗ o* nen berechtigt ſind!, ganz oder zum Theil durch Hand⸗ lungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin einem oder mehreren ihrer Kinder unter der Bedingung? geben, daß ſie die⸗ ſes Vermögen ihren jetzigen und künftigen Kindern, jedoch nur jenen des erſten Grades, wieder abtreten ſollen. 1 LRS. 913 u. f.— 2 LRS. 897. 1049 Ein kinderloſer Erblaſſer darf auch unter Lebenden *oder auf den Todesfall hin ſeinen Brüdern oder Schwe⸗ ſtern ſein ganzes Vermögen, oder jeden Theil desſelben, der nicht zu, Pflichttheil gehört!, unter der gleichen Bedingung geben, daß ſolches von ihnen auf ihre vorhandene und künftige Kinder, jedoch nur des erſten Grades falle. 1Vgl. SRS. 915. 1050. Die Verordnungen, welche die beiden vorhergehenden Sätze erlauben, gelten nur in ſofern, als die aufer⸗ legte Abtretung zum Vortheil aller! jetzigen und iicet Kin⸗ Badiſches Landrecht. 194 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. der ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geſchlechts gereicht. Vgl. LRS. 1078(elterl. Theilung). 105 1 Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Ver⸗ 21. mögen auf ſeine Kinder fallen ſoll, und hinterläßt theils Kinder, theils Kindeskinder, ſo erhalten dieſe letztere, vermöge des Erbvertretungsrechts 1, den Antheil des vorverſtorbenen Kindes. 1 LRS. 739 u f. 1052 Wenn Kinder oder Geſchwiſter, welchen ohne Auflage J2. einer Wiederabtretung unter Lebenden etwas geſchenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen unter der Bedingung zu⸗ gewendet iſt, daß die früher geſchenkten Güter mit der Wieder⸗ abtretung belaſtet ſein ſollen, ſo können ſie nicht mehr die bei⸗ den zu ihrem Vortheil geſchehenen Verfügungen trennen, und auf die zweite verzichten, um ſich an die erſte allein zu halten, wenn ſie auch bereit wären, die unter der zweiten Verfügung be⸗ griffenen Güter zurückzulaſſen. 1053 Den Aftererben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kindes oder Geſchwiſters, welchem die Wiederabtretung auferlegt iſt aus irgend einer Urſachet aufhört. Eine zu ihrem Beſten vor der Zeit geſchehene Abtretung des Ge⸗ nuſſes kann den derzeitigen Gläubigern? des Belaſteten nichtſchaden. 1 LRS. 617 u. f.— 2 Vgl. LRS. 622(Nutznießung), 788 (Erbverzicht), ferner 1167 u. Zuſ. 1053 a Ebenſowenig darf ſie den ſpäter geborenen Aftererben . zum Nachtheil gereichen. 1054 Die Frau eines Belaſteten, wenn deſſen freies Ver⸗ » mögen unzulänglich iſt, kann ſich nicht an das Ver⸗ mögen halten, welches der Wiederabtretung unterliegt1, außer für den Hauptſtock des Heirathsguts, und das nur alsdann, wenn der Erblaſſer es ausdrücklich erlaubt hat. 1 Unterpfandsrecht: LRS. 2121. 105 5 Wer die in den vorhergehenden Sätzen geſtatteten Ver⸗ 2 5. b.[ho. fügungen trifft, kann in denſelben oder in einer öffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung dieſer Ver⸗ ordnungen ernennen. Dieſer kann den Auftrag nicht ablehnen!, außer wenn eine der Urſachen vorhanden iſt, welche unter dem Titel von der Minderjährigkeit und Vormundſchaft in dem ſechsten Abſchnitt des zweiten Kapitels? angegeben ſind. 1 Ueber Ablehnungsgeſuche, ſowie über Abſetzung des Pflegers entſcheidet das Amtsgericht. R. Pol. D.§ 99.— 2 LRS. 427 u. f. Haftbarkeit des Pflegers: LRS. 1073. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 195 1056 In Ermanglung dieſer Ernennung ſoll auf Betrieb * des Belaſteten, oder wenn dieſer minderjährig wäre, ſeines Vormunds, in Monatsfriſt von dem Tag an, da der Ge⸗ ſchenkgeber oder der Erblaſſer geſtorben, oder nach ihrem Tod die belaſtende Verordnung bekannt geworden iſt, ein Pfleger er⸗ nannt! werden. 1 Vom Amtsgericht:§ 1 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 5),§ 99 R. Pol.O. 1057 Der Belaſtete, welcher dem vorhergehenden Satz kein „ Genüge leiſtet, ſoll des Vortheils verluſtig ſein, den ihm die Verordnung verſchafft hatte; auf Betrieb der volljähri⸗ gen Aftererben, oder des Vormunds oder Rechtsbeiſtands der Minderjährigen oder Mundloſen oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der Aftererben, dieſe ſeien volljährig, minderjährig oder mundlos,[oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kronanwalts¹]), kann von dem Gericht des liegenden Erbes? erklärt werden, daß das Recht auf den Aftererben gefallen ſei. 1 Aufgehoben:§ 25 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 11).— 2 LRS. 110. 1057 Im Fall übler Verwaltung des Vorerben iſt auf An⸗ a dringen des Aftererben nach Satz 618 zu verfahren. 1058 Nach dem Tod des Erblaſſers, welcher eine Aftererb⸗ 0 ſchaft verordnet, ſoll in den gewöhnlichen Formen zur Erbverzeichniß! über alle Güter und Fahrnißſtücke geſchritten wer⸗ den, die zu ſeinem Nachlaß gehören, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stückvermächtniß belaſtet iſt. Die Erbverzeichniß ſoll eine Abſchätzung? der fahrenden Habe nach ihrem Werth ent⸗ halten. 1 LRS. 794 u. f., 819 u. f. nebſt Zuſ.— 2 LRS. 825 u. Zuſ. 1059 Sie ſoll auf Anſuchen des mit der Wiederabtretung »Belaſteten in der Zeitfriſt, die unter dem Titel von Erbſchaften beſtimmt iſt!, in Beiſein des zur Vollziehung ernannten Fflegers errichtet werden. Die Koſten? fallen auf das Aftererbe. 1 LRS. 795.— 2 LRS. 810. 1060 Iſt die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf »Anſuchen des Belaſteten errichtet worden, ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur Vollziehung ernannten Pflegers, in Beiſein des Belaſteten oder ſeines Vor⸗ munds hierzu geſchritten werden. 1061 Geſchieht den beiden vorhergehenden Sätzen kein Ge⸗ *nüge, ſo ſoll auf Betreiben der im 1057ſten Satz be⸗ nannten Perſonen eben dieſe Erbverzeichniß gefertigt, und der 196 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. Belaſtete oder ſein Vormund ſowohl, als der Aftererbpfleger dazu wetden 1062 Der, dem eine Wiederabtretung auferlegt iſt, ſoll alle — zum Aftererbe gehöri ge fahrende Habe ordnungs⸗ mäßig öffentlicht verſteigern laſſen, welche nicht in den beiden folgenden Sätzen ausgenommen iſt. 1 S. Zuf. 3 zu LRS. 796. 1063 Das Zimmergeräthl und andere Fahrnißſtücke, deren »Beibehaltung ausdrücklich verordnet worden, werden in dem Stand abgeliefert, worin ſie ſich zur Zeit der Wieder⸗ abtretung befinden.? LS 4.— Vol. LReS. 580 Autnießung) 106 4.* P ne unter Lebenden oder von »welche ein landwirthſchaftliches Gut betreffen, iſt Vieh und Feld e mitbegriffen, und der Belaſtete iſt nur verbun⸗ den, es abſchätzen zu laſſen, um bei der iehee den gleichen Werth zu erſtatten. 1065 Innerhalb ſechs Monaten von dem Tag an, da die * Erbverzeichniß geſchloſſen worden, muß der Belaſtete den Erlös aus der verkauften Fahrniß, und was an einnehmen⸗ den Schulden eingegangen iſt, verzinslich anlegen. Nach Umſtänden kann dieſe Friſt verlängert werden.“ 1 Zuſtändig iſt das Amtsgericht:§ 99 R. Pol. O.— Vgl. LRS. 455(Vormund). 106 6. Was ſpäterhin aus einnehmenden Schulden oder ab⸗ viſe Kapitalien eingeht, muß längſtens in drei Monaten, nach Empfang des Geldes, von dem Belaſteten wieder angelegt werbe Vgl. LRS. 455(Vormund). 1067. Die Anlage geſchieht nach Vorſ ſchrift des Geſchenk⸗ gebers oder Erblaſſers; hat dieſer keine gegeben, ſo ſoll ſie geſchehen, um Liegenſ ſchaften oder Unterpfandbriefel zu erwerben. 1Vgl. DW. f. Vorm.§ 7. 106 8 Die in den vorhergehenden Sätzen vorgeſchriebene An⸗ lage ſoll auf Bekrieb und unter Mitwirkung des Aftererbpflegetz geſchehen. Die Amtsgerichte haben die Thätigkeit des Aftererbpflegers zu überwachen:§ 99 R. Pol.O. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 197 1069. welche durch Ver⸗ »trag oder letzten Willen feſtſetzen, ſollen auf Betrieb des Belaſteten oder des Pflegers der Aftererbſchaft offenkundig gemacht werden; ſoviel nämlich die Liegenſchaften betrifft, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfandſchreiberei, und ſoviel die Summen betrifft, die zu Unterpfand auf Liegenſchaf⸗ ten angelegt werden, durch Unterpfandsbeſtellung und Eintragung. II. Einf. Edikt§ 25(S. 6). Anleitung zur Führung der Grund⸗ u. Pfandbücher:§ 74. 1070 Den Abgang der Eintragung der Aftererbſchaft in jene Bücher können die Gläubiger und jeder dritte Erwerber, ſelbſt denen minderjährigen oder mundloſen After⸗ erben iehalten welchen nur der Rückgriff auf den Be⸗ laſteten und auf den Aftererbpfleger bleibt, ohne daß ſie jedoch die Folgen der Unterlaſſung der Eintragung umſtoßen könnten?, ſelbſt wenn der Belaſtete und der Pfleger zahlungsunfähig wären. 1 Vgl. LRS. 941.— 2 LRS. 1074. 16 71. Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Erwerber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangte, iſt der Mangel der Eintragung nicht gehoben. 1072. eder die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer, noch elbſt die geſetzl ichen S desjenigen, der eine After⸗ erbſchaft zee noch weniger ihre Geſlhrntne me, Vermächt⸗ oder Erben können Abgang der Eintragung den Aftererben entgegenhalten. Vgl. LRS. 941. 1073 Der zur Vyllziehung ernannte Fene iſt perſönl ich » verantwortlich!, wenn er ſich nicht in Allem nach den Regeln gerichtet hat, die hier oben ſur die Vermögensbeurkun⸗ dung, den gihtnireriauß⸗ die Geldanlage, die Eintragung und Unterpfandsbeſtellung erheſc rieben ſind, und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß angewendet hat, damit die aufer⸗ legte Wiederabtretung wohl und treulich vollzogen werden möge. Vgl. Zuſ. zu LRS. 1068. — 1074 Der Minderjährige Belaſtete kann, wenn gleich ſein » Vormund zahlungsunfähig iſt, die Folgen der Ueber⸗ tretung der Regeln, welche dieſem in den Sätzen des gegenwär⸗ tigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht umſtoßen. Vgl. L. R. S. 942(Schenkungen), 1070. 198 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen. 1075 Eltern und Ahnen können unter ihren Kindern und Kindeskindern ihr Vermögen theilen und ihnen die Looſe anweiſen. 1076 Dieſe Theilungen können durch K andlungen unter »Lebenden oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen oder Regeln geſchehen, die für Schenkungen! und letzte Willensverordnungen? vorgeſchrieben ſind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Lebenden, als Vermögensübergabes, geſchehen, können nur das ſchon vor⸗ handene Vermögent zum Gegenſtand haben.“ 1 LRS. 931 u. f.— 2 LRS. 967 u. f.— 3 LRS. 1100 aa u. f. — 4 LRS. 943. 1077 Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der »Theilung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des zur Todeszeit vorhandenen Vermögens, der nicht vertheilt iſt, nach den geſetzlichen Regeln! getheilt. 1 LRS. 843 u. f. 1078 Geſchah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur »Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, die Abkömm⸗ linge der Verſtorbenen! mit eingerechnet, ſo iſt die ganze Thei⸗ lung ungültig.? Eine neue Theilung in geſetzlicher Form kann ſowohl von den übergangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch ſelbſt von denjenigen, welche durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden. LRS. 739 u. f.— 2Vgl. LRS. 1050. 1079 Eine elterliche Theilung kann wegen einer Verletzung 79. zperei Viertell angefochte erden? deßaleiche . über ein Viertel! angefochtenwerden?, deßgleichen, wenn mittelſt der Theilung und der Vorausvermächtniſſe Einer der Mittheilnehmer einen größeren Antheil erhält, als das Geſetz erlaubt.? 1LRS. 887 u. f.— 2 Vgl. LRS. 1304 u. f.— 3 LRS. 913 u. f. 1080 Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Ur⸗ ſachen die elterliche Theilung angreift, muß die Ko⸗ ſten der Abſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſowie die Koſten des Rechtsſtreits fallen ihm bleibend zu, wenn ſeine Klage verwerf⸗ lich erſcheint. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 199 Achtes Kapitel. Von Schenkungen in einem Heirathsvertrag zum Vor⸗ theil der Ehegatten oder der aus der Ehe zu hoffen⸗ den Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebendent über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn ſie in einem Heirathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derſelben geſchieht, iſt den allgemeinen Regeln für die Schenkungen unter Lebenden unterworfen.? Sie kann nicht zu Gunſten künftiger Kinder geſchehen, außer in den hier oben im ſechſten Kapitels aufgezählten Fällen. 1 LRS. 931 u. f.— 2 Vgl. abert LRS. 947, 959, 1082 u. f. — 3 LRS. 1048 u. f. 1082 Eltern, Voreltern und Seitenverwandte der Ehegatten, — ja ſelbſt Fremde, können ihre künftige Lfeat ganz oder zum Ahei ſowohl den beſagten Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beſchenkten Ehegatten überleben würde?, zum Vortheil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben. Von einer ſolchen Gabe, obgleich ſie nur den Ehegatten oder einem derſelben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beſchenkte zuerſt ſtarb, immer vermuthets, daß ſie den Kindern und Kindeskindern aus ſolcher Ehe zu gut kom⸗ men ſolle. 1 Vgl. LRS. 943.— 2 Nacherbſetzung: LRS. 898.— 3 LRS. 1350 u. f. Vgl. LRS. 1089. 108 Eine Schenkung, welche 1 der Form des vorher⸗ »gehenden Satzes geſchehen iſt, ſoll unwiderruflich ſein, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die vergabten Gegenſtände nicht mehr unter einem unentgeltlichen Titel ver⸗ ordnen darf, es ſei denn über geringe Summen in Vergeltungs⸗ oder anderer Weiſe. 1084 Eine Schenkung durch Heirathsvertrag darf zu glei⸗ *cher Zeit das gegenwärtige und zukünftige! Vermö⸗ gen ganz oder zum Theil in ſich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichniß angefügt worin die Schulden und La⸗ ſten des Geſchenkgebers verzeichnet ſind, wie ſie am Tag der Schenkung ſich befinden; in welchem Fall der Geſchenknehmer ſich an das gegenwärtige Vermögen nach dem Tod des Gebers zu halten und auf das übrige Verzicht zu thun befugt iſt. 1 Anders: LRS. 943.— Vgl. LRS. 1083. 200 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 1085 Iſt das vorerwähnte Verzeichniß einer Schenkungsur⸗ J. kunde über ſ und zukünftiges Vermögen nicht beigefügt worden, ſo iſt der Geſchenknehmer verbunden, feiner Zeit die Schenkung entweder anzunehmen oder ganz aus⸗ zuſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das Vermögen in Anſpruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblaſſers vor⸗ handen iſt, und muß alle Schulden und Laſten eines Erben über⸗ nehmen. V gl. LRS. 873, 948. 1086 Eine Schenkung durch Heirathsvertrag zum Beſten der „Ehegatten und der aus der Ehe zu hoffenden Kinder darf ferner noch die Beſtimmung enthalten, daß der Geſchenk⸗ nehmer alle Schulden und Laſten der Erbſchaft des Gebers ohne Unterſchied zahlen ſoll!, oder andere Bedingungen, deren Er⸗ füllung von dem Willen des Empfängers? abhängts, gleichviel wer der Geſchenkgeber ſei. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn k nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Eheſtiftung ſchenkt, ſich vorbehalten, über ein in der Schenkung ſeines gegenwärti⸗ gen Vermögens begriffenes Stück, oder über eine beſtimmte da⸗ raus zu nehmende Summe zu verfügen, ſo wird das Stück oder die Summe nach deſſen Tod, wenn nicht darüber verfügt iſt als in der Schenkung bel i und gehört dem Ge⸗ ſchenknehmer oder ſeinen Erben zu. 1 Anders: LRS. 945.— 2 Ueberſetzungsfehler: Urtert dépen- drait de sa(des Gebers) volonte.— 3 Anders LRS. 914. 1087 S Schenkungen durch Heirathsvertrag können unter » dem Vorwand der Nichtannahme angegriffen oder un⸗ gültig erklärt werden. Anders: LRS. 932. 1088 Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schenkung iſt 2 verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1081 Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die im 1082ſten, 1084ſten und 1086ſten Satz hier oben be⸗ merkte Weiſe zugeſchrieben ſind, verfallen, wenn der Geber den beſchenkten Ehegatten und ſeine Nachkommenſchaft überlebt. Vgl. LRS. 1039 u. f. 1090 Alle den Ehegatten durch Heirathsvertrag gemachte Schenkungen unterliegen bei Eröffnung der Erbſchaft des Gebers nöthigenfalls der Minderung! auf den Antheil, wo⸗ rüber er nach den Geſetzen zu verordnen befugt war.2 1 LRS. 920 u. f.— LRS. 913 uf. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 201 Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten vor oder wäh⸗ rend der Ehe 1091 Ehegatten können in dem Heirathsvertrag ſich wechſel⸗ ſeitig oder auch Eines allein dem Anderen jede Schen⸗ kung machen, die ſie für gut finden, unter den hierunten aus⸗ Ste Beſtimmungen.? 1 LRS. 1387 u. f.— 2 Vgl. ferner: LRS. 947, 959. 1092. Schenkung unter Lebenden!, welche Ehegatten bloß auf gegenwärtiges Vermögen durch Heirathsver⸗ trag einander machten, wird niemals auf die Bedingung ver⸗ ſtanden, daß der Beſchenkte der Längſtlebende ſei, wenn nicht dieſe Bedingung förmlich ausgeſprochen iſt. Sie unterliegt allen Regeln und Formen, welche oben dieſer Gattung von Schen⸗ kungen vorgeſchrieben ſind. 1 LRS. 931 u. f. 1093 einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, welche ** Ehegatten über künftiges Vermögen oder über gegen⸗ wärtiges künftiges zugleich in einer Eheſtiftung einander machen, folgt den nämlichen Regeln, welche denen von Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem S eriehengen Kapitel! iben ſind, geht aber auf die Kinder dieſer Ehe nicht über, ſobald der beſchenkte Ehegatte vor dem Schenkenden ſtirbt. 1 LRS. 1081 u. f.— 2 Vgl. LRS. 1082. 1094. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder Abkömmlinge hinterläß t, dem anderen Ehegatten durch Heirathsvertrag, oder ſonſt während der Ehe, alles Eigen⸗ thum vermachen, welches er auch einem e zuwenden rſ und ihm die Nutznießung? des ganzen Erbtheils, ſelbſt desjenigen Theils, worüber das Geſetz zum Nachtheil der Erben zu ver⸗ ordnen verbietet, daneben gönnen. Für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, kann er dem anderen Ehegatten entweder ein Viertel zum Line thum und ein anderes Viertel zur Nutznießung oder die Hälfte ſeines ganzen Vermögens allein nutznießlich geben.“ 1 LRS. 913 u. f.— 2 Geſetzl. Nutznießung der Gatten: LRS. 738a, 745 a.— 3 Anders: LRS. 1098. 1095 Ein Minderjähriger kann durch Heirathsbertrag dem » anderen Eh i einſeitige oder wechſelſeitige Schen⸗ kungen nur mit Bewilligung und unter Beiſtand derjenigen ge⸗ 202 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn ben, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſti; mit dieſer Bewilligung darf er alles dasjenige ſchenken?, was das Geſetz einem volljährigen Ehegatten an den anderen zu geben erlaubt.“ 1 Geſ. über Beurk. d. Perſ⸗Standes:§8 29—31(bei LRS. 144) LRS. 160, vgl. LRS. 1398.— 2 Anders: LRS. 903 u. f. — 3 LRS. 1094, 1098. 1096 Alle Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe J ſind dem Widerruf unterworfen!, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet wären. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hierzu von ihrem Mann oder vom Gericht ermächtigt? zu ſein. Dieſe Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinders ihre Kraft nicht. 1 Anders: LRS. 953— 2 LRS. 217 u. f.— 3 LRS. 960 u. f. 1097 Ehegatten können weder durch Handlungen unter Le⸗ J benden noch durch letztwillige Verfügungen einander gegenſeitige Schenkungen in einer und derſelben Urkunde machen. 1098 Mann oder Frau, die Kinder aus einer erſten Ehe »haben! und zur zweiten oder weiteren Heirath ſchrei⸗ ten, können ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des Mindeſtbegünſteten? ihrer ehelichen Kinder beträgt. In keinem Fall darf eine ſolche Schenkung ein Viertheil des Vermögens überſteigen. 1 Wenn keine Kinder da ſind: LRS. 1094.— 2 LRS. 913 u. f. 1099 Auch mittelbarer Weiſe dürfen Ehegatten ſich keine größeren als die oben geſtatteten Geſchenke machen. Jede verſteckte oder an Mittelsperſonen! gemachte Schen⸗ kung iſt ungültig. 1Vgl. LRS. 911. 1100 Für geſchenkt an Mittelsperſoneni gilt? das, was an „Kinder des Ehegatten aus früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des anderen Ehegatten, deren muthmaßlicher Erbe dieſer zur Zeit der Schenkung iſt, wenn nachmals gleich der andere Ehegatte ſeinen beſchenkten Verwandten nicht über⸗ lebt oder geerbt hätte. 1PVgl. LRS. 911.— 2 LRS. 1350 u. f. 1100 4 Hergebrachte Ehrengeſchenke ſind durch jenes Ver⸗ a. bot nicht ausgeſchloſſen. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 60 0 Zehntes Kapitel. Von Vermögensübergaben. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1100„ Jedermann kannſſich zum Vortheil ſeiner Erben ſchon aa bei Lebzeiten des Genuſſes ſeines Vermögens be⸗ geben, ſoweit er keiner Staatspflicht damit ſich entzieht. Vgl. Edikt vom 25. September 1867 über Vermögensübergabe und Verpfründung(Anh. S. 38)§ 12. 1100 ap Dieſe Ueberlaſſung iſt in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im erſten Abſchnitt von der Form der Schenkungen vorgeſchriebenen Regeln! gebunden, den Satz 944 ausgenommen. 1 WRS. 913 u. f. 1076.— Vgl. Ed. von 1807§ 4, 11— 13. Die Vermögensübergaben beſorgen die Notare:§ 26 Ziff. 4 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12). Hierbei geſchieht die Vermögensauf⸗ nahme in der Form, welche für Erb⸗ und Gemeinſchaftsverzeich⸗ niſſen geordnet iſt(CRS. 794 u. f. mit Zuſ.), die Theilung nach Maaßgabe der für Erbtheilungen gegebenen Vorſchriften(LRS. 815 u. f. mit Zuſ.) Not. D.§ 166. 1100 ac Wer ſein ganzes beſitzendes Vermögen abgiebt, muß dabei die Vorſorge für ſeinen Unterhalt beſtimmt ausdrücken, es ſei nun, daß er ſich zu einem der übernehmen⸗ den Erben oder zu mehreren umwechſelnd in Verpflegung be⸗ gibt, oder ſich eine Abgabe in Geld und Haushaltungserzeug⸗ niſſen vorbehält.! 1LRS. 1968— 1983m.— Vgl.§8 8— 10 d. Ed. v. 1807. 1100: 1 Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder ad. auch zugleich das Eigenthum übergeben. Ed. v. 1807§ 6. Zweiter Abſchnitt. Von Eigenthumsübergaben. 1100 ba Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich über⸗ gibt, ſetzt den Erben in alle hier nicht namentlich geänderte Rechte und Obliegenheiten eines Geſchenknehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belaſtet ſein oder nicht, ſo lange nur die Belaſtung nicht über zwei Drittheile des höchſten jährlichen Ertrags wegnimmt. § 19 d. Ed. 204 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 1100 bb. Der darf ſich den freien Widerruf vorbehalten.! Dieſer Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geſchäfts weiter nicte als daß dabei nun der Wider⸗ ruf an den Beweis jener geſetzlichen Urſachen nicht gebunden iſt, welche für die Aufhebung unwiderruflicher Schenkungen geordnet ſind. Dieſer Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet. 1§ 6, 7, d. Ed. Anders: LRS. 953. 1 1 00 p Würde der Uebergebende erſt nach vorausgegangener . Vermögensübergabe ſich heirathen und aus ſol⸗ cher Ehe Kinder zeugen, ſo kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben!, die unwiderruflich geſchehen war. 1 Anders: LRS. 960.— 8§ 3 d. Ed. 110 Obd. das übergebene Vermögen nicht über obiges Maß mit Le gbelaſtet iſt, da wird die legung für den ne he rgebenden gemacht, wenn Zweifel entſteht, ob die Uebergabe eigenthümli ch oder nutznießlich ſei, mithin wird letzteres unterſtellt 1 LRS. 1100 b a.— 8 7, 19 d. Ed. 110 0 be Wo das Leibgeding höher anſteigt, oder eine Ver⸗ pf ründung mit verbunden iſt, da iſt im Zwe ifel die Auslegung für den Empfänger des Vermögens, mithin auf eigenthümliche Ueberlaſſung zu machen, und ſofort im erſten Fall aus dem zwölften Titel und deſſen zweiten Kapitel vom Leib⸗ rentenvertrag!, im anderen aber aus dem dritten Ka⸗ pitel ebendeſſelben Titels vom Pfründvertrag? das Verhält⸗ niß des Gebers und Empfängers zu bemeſſen, ſoweit icht namentlich Abweichungen bedungen ſind. 1 LRS. 1968 u. f.— 2 LRS. 1983a. ü. f.—§ 8, 19 d. Ed. 116 Opf Wo von mehreren Erben, an welche das Ver⸗ mögen übergeben wurde, nur Einer oder der An⸗ dere in dem Fall einer hochgeſpannten Leibrente oder einer Pfründ⸗ leiſtung iſt, da findet der vorige Satz nur aufſdeſſen Theil An⸗ wendung, und die übrigen Theile werden nach den frühern Sätzen bemeſſen. Dritter Abſchnitt. Von nutznießlichen Uebergaben. 11 Die nutznießliche Vermögensü bergabe iſt eine für⸗ ſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung, verbun⸗ den mit der Schenkung des Genuſſes des künftigen Erbes. § 7 d. Ed. Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 205 1100 c b Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechtel und Fflichten? eines Nutznießers. 1 LRS. 582 u. f.— 2 LRS. 600 u. f. 1100 c0 Die Sätze 1100 bb und be, auch be, finden auch bei dieſer Genußſchenkung Platz. 1100 cd Die fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung ändert an dem geſetzlichen Erbgang nichts und be⸗ nimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, ändernde letztwillige Verfügungen darüber zu treffen. Vgl.§ 2, 14 d. Ed. 1100 c* Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Ver⸗ änderungen in der Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden dazwiſchen getreten, ſo iſt die Erbeinweiſung oder Erbtheilung, die in der Vermögensübergabe geſchah, endgültig, vorbehaltlich einer Minderung, wo Fflichterbeni dergleichen zu fordern haben, und der Verordnung des ſiebenten Kapitels von Erbtheilung der Eltern oder Ahnen unter ihren Nachkommen?, wo der Fall ſich dahin eignet. 1 LRS. 913 u. f.— 2 LRS. 1075 u. f.—§ 15 d. Ed. 1100et Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch letzte Willensverfügungen Aenderungen eingetreten. ſo muß der nutznießliche Beſitzer denen dadurch an ſeine Statt tretenden Erben in geſetzlicher Ordnung das übergeben erhaltene Vermögen aushändigen. § 14—16 d. Ed. 1100 eg Der Erblaſſer kann jedoch in der Uebergabe feſt⸗ S ſetzen, daß, wenn er ohne andere deßfallſige Willens⸗ verordnung ſterbe, die Verlaſſenſchaft ſchon als vom Uebergabstag an zu Erbe verfallen angeſehen werden ſoll, wo ſie alsdann durch Veränderungen im Erbgang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird. Elftes Kapitel. VonAuslegungen derSchenkungen und Vermächtniſſe. 11004 Soweit nicht aus den Sätzen dieſes Titels ein An⸗ a deres nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche wegen der Auslegung der Verträge im fünften Abſchnitt und dritten Kapitel des dritten Titels von Verträgen! ange⸗ geben ſind. 1 LRS. 1156— 1164. 206 Von Schenkungen unter Lebenden u. von letzten Willensverordn. 1100. Statt einer zweiſeitigen Abſicht iſt jedoch die er⸗ db. klärte einſeitige Abſicht des Gebers diejenige, auf welche bei dieſen Rechtsgeſchäften zu ſehen iſt. 1100 de Keiner außerhalb der Urkunde geſchöpften Abſicht iſt die Kraft zuzugeſtehen, etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; ſondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was erweislich nicht in der Abſicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefol⸗ gert werden könnte. 110044 4 In dem Gegenſtoß zwiſchen dem Vortheil des Erb⸗ nehmers und der Erbtheil⸗ oder Erbſtücknehmer iſt im Zweifel für den Erſteren zu ſprechen; ſo auch zwiſchen den Erben und den Vermächtnißnehmern. Vgl. LRS. 1162. 1100 Wer eine ihm angefallene Verlaſſenſchaft übernimmt, e. geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblaſſers und der Erbſchaft einen Halbvertrag ein, ſie geſetzmäßig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältniß zwiſchen dieſen und ihm richtet ſich darin nach den Sätzen des Titels über die Verträge. Vgl. LRS. 870 u. f. Dritter LTitel. on Perträgen und Hertragsverbindlichkeiten überhaupt. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen. 1101 Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder ⸗ mehrere Perſonen Einer oder Mehreren andern ver⸗ bindlich zuſagen, etwas zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen. 1102 Der Vertrag iſt doppelſeitig, wenn die Vertrags⸗ V perſonen wechſelſeitig einander derartige Zuſagen thun. 110 Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen ⸗gegen eine oder mehrere andere ſich zu etwas verbind⸗ lich machen, ohne daß dieſe letztern eine Gegenzuſage thun. 1104 Ein Vertrag auf Umſatz iſt vorhanden, wenn hier⸗ bei das, was jeder Theil gibt oder leiſtet, der Ge⸗ genwerth deſſen iſt, was ihm gegeben oder geleiſtet wird. Beſteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verluſts für beide Theile, je nach ungewiſſen Begebenheiten, ſo iſt der Vertrag ein Glücksvertrag. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 207 1105 Ein unentgeltlicher oder Freigebigkeitsver⸗ »trag iſt derjenige, worin Einer dem Anderen einen unvergebenen Vortheil zuwendet. 1106 Ein belaſteter Vertrag iſt derjenige, wobei jeder »Theil etwas geben oder thun muß. 1107 Alle Verträge, benannte und unbenannte, rich⸗ *ten ſich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegen⸗ ſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen benannten Verträgen eigen ſind, finden ſich in jenen Titeln, die ſich auf dieſe Vertragsarten be⸗ ziehen!, und die beſonderen Regeln der Handelsverträge werden durch die Handelsgeſetzes beſtimmt. 1 LRS. 1387 u. f.— 2 H.G. B. Art. 271 u. f. Zweites Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Gültigkeit der Verträge. 1108 Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier weſent⸗ » liche Bedingungen: die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich wer⸗ den ſoll; deſſen Fähigkeit, Verträge zu ſchließen;2 eine beſtimmte Sache als Gegenſtand der Verbindlichkeit;s eine erlaubte Vertragsurſache.« 1 LRS. 11084— 1122.— 2 LRS. 1123— 1125.— 3 LRS. 1126, 1130.— 4 LRS. 1131— 1133. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1108 Man kann ſeine Einwilligung durch Handlungen wie à durch Worte erklären, wo nicht das Geſetz eine wört⸗ liche Erklärung' fordert. Schriftlichkeit fordern: LRS. 931(Schenkung), 1100 ab.(Ver⸗ mögensübergabe), 1394(Ehevertrag), 1983b.(Verpfründungsver⸗ trag), 2127, 2127 a. mit Zuſ.(Unterpfandsbeſtellung. Im Handels⸗ recht: H. G. B. Art. 317, Ausn.: 174, 208, 310, 311. 1108 5b Derjenige willigt ſtillſchweigend ein, der auf eine zur Annahme reife Erklärung eines Anderen hin ſolche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter Vorausſetzung der Beiſtimmung veranlaßt oder berechtigt ſein kann. Vgl. LRS. 778(Erbantretung), 13384.(Erfüllung eines Teils), 1511(Ausſchluß d. Schulden a. d. Gemeinſch.), 1738(Fort⸗ beſtand der Miethe), 1985, 1985 a., Art. 323 HGB.(Annahme eines Auftrags), LRS. 2180 a.(Verzicht auf Pfandrecht bezw. Pfandrang). 208 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 11088 Die einer Handlung angehängte Rechtsverwahrung, deß ſie für Einwilligung nicht gelten ſolle, wirkt bei ſolchen Handlungen nichts, welche die Geſetze namentlich für Ein⸗ willigung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige Haltung verlören. 1109 Eine nur durch Jrrthum erlangte oder durch Ge⸗ 1. walt erzwungene oder durch Betrug erſchlichene Ein⸗ willigung iſt ungültig. Vgl. LRS. 180(Eheeinwilligung), 887(Theilungen), 901 b (Schenkung), 2053(Vergleich). 1110 Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, J der das Weſen der Sache oder die Eigenſchaft des Vertrags betrifft, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Perſon angeht, mit welcher man übereinkommen will, es wäre denn, daß Rückſicht auf eine beſtimmte Perſon die Haupturſache der Uebereinkunft wäre. 1110 a Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der ſelbſtverſchuldet iſt. Vgl. LRS. 11482. 1111 Zwang, d. i. widerrechtliche Gewaltsanmaßung wider ⸗denjenigen, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Dritter, der bei dem Vertrage nicht betheiligt iſt, angewandt. Vgl. Zuſ. zu LRS. 1109. 1112 Ein ſolcher Zwang iſt vorhanden, ſo oft durch Wort S oder That eine Lage hervorgebracht wird, die ver⸗ nünftigerweiſe auf einen Menſchen Eindruck machen und bei ihm die Furcht erregen kann, er ſei für ſeine Perſon oder ſein Ver⸗ mögen einem überwiegenden und inneſtehenden Uebel ausgeſetzt. Bei Beurtheilung dieſer Lage iſt Alter, Geſchlecht und per⸗ ſönliche Beſchaffenheit des Betroffenen zu erwägen. Vgl.§ 240, 241 R. St. G. B. 1113 Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht „allein, wenn er an einer der Vertragsperſonen, ſon⸗ dern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkömmlingen oder Ahnen verübt wird. 1114 Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der „Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden iſt, reicht nicht hin, um einen Vertrag für ungültig zu erklären. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 209 1114 In einem Vertrag zwiſchen Eltern und Kindern Ta. oder Vorgeſetzten und Untergebenen kann jedoch auch jene Furcht nach Umſtänden zur Umſtoßung eines dem gehor⸗ chenden Theil nachtheiligen Vertrags in Anſchlag kommen. 1115 Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefoch⸗ * ten werden, wenn derſelbe nach beſeitigter Gewalt ausdrücklich oder ſtillſchweigend! oder durch unbenutzten Ablauf der zur Umſtoßung geſetzlich beſtimmten Zeit? genehmigts wurde. 1 Vgl. LRS. 181(Ehe), 892(Veräußerung des Erbtheils).— 2 LRS. 1304.— 3 LRS. 1338. 1116 Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn »ohne die von einer der Vertragsperſonen gebrauchten Kunſtgriffe, die andere den Vertrag nicht eingegangen haben würde. Er wird nicht vermuthet, ſondern muß aus den einzelnen Thatumſtänden begründet werden. Vgl. LRS. 783(Erbantretung), 887(Theilungen), 1455(An⸗ nahme der Gemeinſch.), 2053(Vergleich).— Strafe:§ 263 R. St. G. B. 1116 ½ Die nämliche Beweisnothwendigkeit trifft auch den Irrthum und den Zwang. 1116 b Ein Betrug, der Nebenbeſtimmungen betrifft, wirkt nur eine Entſchädigungsforderung.! 1 LRS. 1149 u. f., 1382. 1117 Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang oder Be⸗ »trug zu Stand kam, iſt nicht ſchon kraft Geſetzes! ungültig, ſondern nur einer Klage auf Vernichtung oder Um⸗ ſtoßung ausgeſetzt, nach näherer Angabe des ſiebenten Abſchnittes fünften Kapitels? in gegenwärtigem Titel. 1 RS. 6 h.— 2 LRS. 1304 u. f. 1117 Auch ein, obwohl nicht umgeſtoßener Vertrag, den a. der eine Theil durch Zwang oder Betrug herbei⸗ führte, kann von ihm niemals zu ſeinem Vortheil vor Gericht benutzt werden. 1117 Zwang, Betrug und andere unrechte Thaten ſind nur da anzunehmen, wo ſie mit ihren Umſtänden der Zeit, des Orts und der Art beſtimmt angegeben und erwie⸗ ſen werden. 1118 Verkürzung entkräftet die Verträge nur bei gewiſſen »Gattungen derſelben!, oder in Bezug auf gewiſſe Per⸗ ſonen? nach Inhalt des nämlichen Abſchnitts. 1 Erbantretung(LRS. 783), Erbtheilung(LRS. 887), elterl. Theilung(LRS. 1079), Kauf(LRS. 1674), Geſellſchaftstheilung. Bad. Landrecht. 14 210 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. (LRS. 1872): ausgeſchloſſen iſt ausdrücklich Tauſch(CRS. 1706), Verpfründungsvertrag(LRS. 1983), Vergleich(LRS. 2052), ferner Handelsgeſchäfte(H. G. B. Art. 286).— 2 LRS. 1305 u. f. 1119 In Namen kann man nur für ſich ſelbſt Ver⸗ »bindlichkeiten übernehmen oder ſolche ſich bedingen.! 1 Vgl. LRS. 1165. 112 0 Auch für Dritte darf man gutſtehen und eine Hand⸗ die jene leiſten ſollen, in welchem Falle der Gutſtehende, welcher Güne zu erwirken verſprochen hat, zur Entſchädigung verbunden iſt, wenn der Dritte ſich wei⸗ gert, das Petſorahet auf ſich zu nehmen. Vgl. LRS. 1375(Geſchäftsführung), 1998(Vollmacht). 1121 Man kann auch zum Peihe eines Dritten etwas * bedingen, wenn es im Gefolge einer Zuſage geſchieht, die man ſich ſelbſt bedingt, oder einer Schenkung, die man einem Anderen macht. Wer etwas dergleichen bedungen hat, kann nicht davon abgehen, ſobald der Dritte erklärt hat, ſich das Bedungene eigen zu machen. Vgl. LRS. 1973(Leibrentenvertrag), 2014(Bürgſchaft). 112 70) Es wird vermuthet, man habe nicht E für ſich, —— ſondern auch für ſeine Erben und Rechtsfolger! bedungen, wo nicht das Gegentheil ausgedrückt worden iſt oder aus der Beſchaffenhei des Vertragss fließt. 1 LRS. 724, und Art. 297 H. G. B.— 2 Vgl. LRS. 1879(Leihe), 2003(Auftrag). Zweiter Abſchnitt. Von der Vertragsfähigkeit. 1123 Ein Jeder kann Verträge ſchließen, welchen nicht die »Geſetze dazu unfähig erklären. *+ E„ 8„ E„ 1124. Unfähig, Verträge zu ſchließen, ſind in ihrer Art: die Minderjährigen, die Mundloſen,2 die Ehefrauen,s diejenigen, denen beſondere Geſetze gewiſſe Verträge unter⸗ ſagen.« 1 LRS. 388 u. Zuſ., 450. Gewaltsentlaſſung: LRS. 476 u. f. Vgl. auch Art. 2 d. bad. E. G. z. H. G. B.(bei LRS. 487). Umſtoßungsklage: LRS. 1305 u. f.— 2 LRS. 489— 513a.— 3 LRS. 217 u. f. nebſt Zuſ. 1449, 1536(Verm. Abſ.), 1576 (Dotalehe).— 4 Vgl. LRS. 450, 472(Vormund), 1595— 97(Kauf), 1840(Geſellſchaft). Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 211 1124— Die Unfähigkeit der Minderjährigen iſt von weiterm — a. oder engerm Umfang, je nachdem ſie unmündig, halb⸗ mündig oder vollmündig ſind. Vgl. VI. Konſt.⸗Ed.§ 27(Anh. S. 4). 1124 b Ein Vollmündiger, der außer der Eltern oder Pfleger Haus und nicht einem Fürſorger übergeben, mithin ſich ſelbſt überlaſſen iſt, ſchließt gültig alle für ſeinen Unterhalt und Beruf geeigneten Verträge, vorbehaltlich der Um⸗ ſtoßung im Verletzungsfall!, und der beſonderen Anſtaltsgeſetze?, welchen er etwa unterworfen iſt. 1LRS. 1305 u. f.— 2 Gefetz vom 20. Februar 1868(Geſ. Bl. S. 309): 8§ 1. Die Studierenden der beiden Universitäten Heidelberg und Freiburg stehen lediglich unter den allgemeinen Landesgesetzen. 5 2. Das Geseiz vom 2r. Juli 1823 über die Schulden der Akademiker ist aufgchoben. Dagegen findet der Landrechtssat⸗ 1124 b auch auf studierende minderjährige Ausländer, welche das Sechszehmte Kebensjahr zurückgelegt haben, Anwendung. 1125 Minderjährige, Mundloſe und Ehefrauen können we⸗ S* gen Unfähigkeit ihre Zuſage nur in geſetzlich beſtimm⸗ ten Fällen anfechten. Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Mundloſen oder der Ehefrau, mit welchen ſie gehandelt haben, dieſen nicht ent⸗ gegenhalten.? 1 LRS. 1304 u. f.— 2 LRS. 60, 225(Ehefrau). Yritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtand und Stoff der Verträge. 1126 Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtand, die —* der eine Theil zu geben, zu thun, oder zu unterlaſſen zuſagt. 1127 Der bloße Gebrauch' oder die bloße Inhabung? einer —*„ Sache kann, ſo gut als die Sache ſelbſt, Gegenſtand eines Vertrags ſein. 1 Z. B. CRS. 578(Nutznießung), 625(Nutzung), 1709(Beſtand) 1875(Leihe).— 2 Z. B. LRS. 1915(Hinterleg.). 1128 Nur Sachen, die dem Rechtsverkehr überlaſſen ſind!, —* können Vertragsgegenſtand werden. 1 LRS. 538 u. f. mit Zuſ.— Vgl. LRS. 1598, 2226. 1129 Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigſtens der Gat⸗ —* tung nach, beſtimmte Sache betreffen. Ihr Betrag kann ungewiß ſein!, wenn es nur Mittel zu deſſen Beſtimmung gibt. 1 Z. B. LRS. 1592(Kauf). 212 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 1130 Auch zukünftige Sachen darf eine Verbindlichkeit um⸗ N* faſſen. Nur lt noch unangefallenen Erbſchaften kann Niemand Verzicht thun:, noch über ſolche irgend einen Vertrag ſchließen?, ſelbſt nicht mit Bewilligung des Erblaſſers. 1 Vgl. SRS. 791.— 2 LRS. 1600.— Vgl. aber LRS. 761, 918, 1082, 1084. Vierter Abſchnitt. Von der Vertragsurſache. 1131 Eine Uebereinkunft, die auf keiner oder auf einer 1 unrichtigen oder unerlaubten Urſache beruht, bringt keine Rechtswirkung hervor. 1LRS. 6. 1132 Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig, daß die — Vertragsurſache nicht ausgedrückt iſt. Vgl. Wechſelordnung Art. 4. 1133 Jene Urſache iſt unerlaubt, welche von dem Geſetz ⸗verboten, der Sittlichkeit entgegen oder der Staats⸗ ordnung zuwider iſt. RS. 6. Beiſpiele LRS. 686(Dienſtbarkeiten), 815(Untheil⸗ barkeit), 965(Verzicht auf Widerruf von Schenkungen), 1172(Be⸗ dingungen), 1387(Ehevertrag), 1833(Geſellſchaft). Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1134 Rechtmäßig geſchloſſene Verträgel gelten gleich Geſetzen »unter denjenigen?, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit wechſelſeitiger Einwilligung oder aus geſetzlichen Gründens können ſie widerrufen werden. Sie erfordern redlichen Vollzug. 1 Vertragsentwürfe: LRS. 1340 a— c.— 2 Dritte: LRS. 1121. — LRS. 1184(beiderſ. Verträge), 1865 Z. 5 Geſellſchaft), 2007 (Auftrag). 1 135 Verträge verbinden nicht nur zu dem Ausgedrückten!, * ſondern auch zu allem, was aus ſolchen nach Billig⸗ keit, Herkommen? oder Geſetzens folgt. 1Auslegung: LRS. 1156 u. f.— 2 LRS. 6d. Handelsgebräuche Art. 1 H. G. B.—* 3Z. B. LRS 696(Nutznießung), 1175(Be⸗ dingung), 1626(Entwährung) Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 213 Zwriter Ibſchnitt. Von der Verbindlichkeit, zu geben. 1136 Die Schuldigkeit, etwas zu geben, umfaßt nicht nur » die Verbindlichkeit, die Sache zu übergeben!, ſondern auch, ſie bis zur Uebergabe zu bewahren? und widrigenfalls den Gläubiger zu entſchädigen.s 1 WRS. 1604, 1689. Art. 342 HGB.— 2 Untergang der Sache: LRS. 1302 u. f.— 5 LRS. 1146 u. f. 1137 Die Obſorge für die Bewahrung der verbindet »denjenigen, dem ſie aufliegt. zu jeder Vorſicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vortheil des einen Theils allein oder den gemeinſchaftlichen Nutzen beider bezwecken. Mehri oder weniger? umfaßt dieſe Verbindlichkeits bei jenen Verträgen, deren unter den betreffenden Titeln be⸗ ſonders beſtimmt ſind. 1 LRS. 1374a.(Geſch⸗Führer), 1379(Zahlung zur Ungebühr), 1881(Leihe).— 2 LRS. 804 Porſichtserbe), 1374(Geſchäfts⸗ e—* Diligentia quam suis: LRS. 1927 Hinterlegung) Vgl. Art. 282.(Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns). 1138 Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache ent⸗ »ſteht aus der bloßen Uebereinkunft der Vertrags⸗ perſonen. Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümert; ſie überträgt auch auf ihn pie Gefahr der Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabsſchuldigkeit begründet war, obgleich ſolche nicht geſchah, wenn nicht der Schuldner im Lieferungsverzug iſt?, in welchen Fall ſie auf ſeiner Gefahr bleibt. 1 Z. B. LRS. 938(Schenkung), 1583(Kauf), 1703(Tauſch). LRS 1139. 1139 Der Schuldner wird in Verzug! geſetzt theils durch »urkundliche, nämlich öffentlich e Aufforde⸗ rungen oder andere gleichgeltende Vorgänges, theils durch den Inhalt des Vertrags lſi⸗ wenn darin enthal z iſt, daß durch Sie Erſcheinung be 4 Tags, ohne daß es weiterer Handlungen Sirſe der Schuldner im Verzug ſein ſoll.“ Folgen: Entſchädigung LRS. 1146. Vertragsſtrafe 1230, beim Kauf 1656, Aufbewahrungsvertrag 1929 u. ſ. w.— 2 W § 60 u. f. Klagerhebung:§ 230, 239 R. C. P. O. — Vgl. LRS. 1146.— Im Handelsrecht: H.6. B. Art. 288 u. f., 343, 354 u. f. 1140 Die Wirkungen der Verbindlichkeit, eine Liegenſchaft *zu geben oder zu überliefern, werden unter dem Ti⸗ 214 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. tel vom Verkauft und unter dem Titel von Vorzugsrecht und Unterpfändern? beſtimmt. 1583, 1583a. u. Zuſ. Schenkungen: LRS. 938 mit Zuſ. 2 2103 Ziff. 3 210 2 1141. Auf ein Fahrnißſtück!, das man zu geben oder zu lief 0 zweien Perſonen nacheinander zuſagt, hat der⸗ jenige den Bhrz ug und wird Eigenthümer, der in den wirtlichen Beſitz? der Sache geſetzt iſt, wenn ſchon ſein Titel jünger iſt vorausgeſetzt nur, daß er ein oliche Beſter ſei. 527 2 LRS. 2268, 2279. Uebergabe von Fahr⸗ SRS. 1606, von F 1689. Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu leiſten. 1142. S unerfüllte! Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu laſſen, löſt ſich in die Schuldigkeit auf, zu ent⸗ ſhetgens Erfüllung durch Dritte: LRS. 1237.— 2 LRS. 1146 u. f., 1611 GGauf). Auflöſung des LRS. 1184. 11431144. Aufgehoben:§ 146 des Bad. G. z. d. R.6. 1145 Wer etwas zu unterlaſſen ſchuldig iſt, haftet, ſobald * er es thut, für die Witſchactg Zwang:§ 775 R. C. P. O Virrter Ibſchnitt. Von der Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit. 11 46. Entſchädigung! iſt ein Schuldner nur dann ſchuldig, ſeu er wegen Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit in rzug? geſet t iſt, den Fall ausgenommen, wo das, was der Se ldner z ugeſagt hat, nur in einer gewiſſen Zeit, die er ver⸗ ſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte. 1 Strafgeding; LRS. 1226 u. f., Auflöſung des Vertrags: LRS. 1184— LRS 1139 u. Zuſ. 1147 r Schuldner, der ſeine Zuſage gar nicht oder nicht Ze iten erfüllt, wird zur Entſchädigung im geeig⸗ t, ſo oft er nicht darlegt, daß die Nicht⸗ erfü lung von einer fremden, ihm nicht beizumeſſenden Urſache herrühre, und das ſelbſt alsdann, wenn von ſeiner Seite gar i Unredl ichkeit unterläuft neten Fall Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 215 1148. Die Entſchädigungsklage hat nicht ſtatt, wenn der Schuldner durch höhere Gewalt oder Zufall verhin⸗ dert wurde, das Zugeſagte zu geben oder zu thun, oder veran— laßt wurde, gegen ſeine Zuſage zu handeln. Vgl. LRS. 1302(Untergang der Sache), ferner LRS. 1137 u. Zuſ. 1148 a Sie hat auch nicht ſtatt wegen einem Schaden oder einer Schadensvergrößerung, welche aus einer zu dem Verſehen des Schuldners hinzugekommenen Verſchuldung des Gläubigers entſtand. Vgl 1110 a. 1149. Die Entſchädigung umfaßt den erlittenen Verluſt und den Gewinn, mit Vorbehalt der nach⸗ folgenden Ausnahmen und Einſchränkungen. Vgl. H. G.B. Art. 283. 1150 Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefährde des Schuld⸗ * ners unerfüllt, ſo hat dieſer nur jenen erlittenen Ver⸗ luſt und entgangenen Gewinn zu erſetzen, welcher zur Zeit der Vertragsvollziehung vorhergeſehen wurde, oder vorhergeſehen werden konnte. 1150 a Die Möglichkeit der Vorausſicht iſt nach jenem Maaß a der Einſicht und Unſicht, auch Achtſamkeit zu beſtim⸗ men, welche man bei Perſonen gleichen Stands und Perufs ge⸗ wöhnlich findet und deßhalb zu erwarten berechtigt iſt. 1150. Iſt dem Handelnden nach einer eewöhnli ichen Han⸗ delsweiſe ein größeres Maaß eigen, ſo gilt dieß in jenen zum Nnaßſtah, wo derſelbe betrüglich oder leiden⸗ ſchaftlich l andelte 1150c. Iſt ſeine Geiſtesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, ſo muß ſich der Gläubiger an dieſem Maaß⸗ ſtab genügen laſſen, wenn er ſich dieſen Schuldner erwählt hat. 1151 Selbſt in dem Fall, wo ie 4 Ge⸗ fährde des Schuldners unerfüllt bleibt, begreift die Entſchädigung nur denjenigen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn unter ſich, welche unmittelbare und natürliche Folgen der Nichterfüllung ſind. 11514. Verluſt und Gewinn wird auf den höchſten laufenden Werth, der in der Zwiſchenzeit von der Beſchädigung bis zur Entſ chädigung beſtand, berechne t, wenn der Schaden vor⸗ ſätzlich: zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittlere keinem Fall auf den en Neigungswerth des des Beſchädigten 1 Vgl. LRS. 1382 u. f 216 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 115 Wo in einem Vertrag auf den Fall der Nichterfül⸗ 52. lung für Entſchädigung eine beſtimmte Summel ver⸗ ſprochen iſt, darf dem Beſchädigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden. 1 LRS. 1226 u. f. 115 3. Bei Verbindl lichkeiten, welche auf die Zahlung einer 5 gewiſſen Summe beſchränkt ſind, beſteht die Entſchädi⸗ gung wegen verzögerter e des Vertrags allemal nur in der Verurtheilung zu den geſetzlichen Zinſen, ohnbeſchadet der beſonderen Regeln fir Handlungsgeſchäfter und für Bürgſchaften.2 Dieſe Entſchädigung gebührt dem fordernden Gläubiger, ohne daß er nöthig hätte, irgend einen Verluſt zu beweiſen. Sie gebührt ihm nur vom Tag der Anforderungs an, den Fall ausgenommen, wo das Geſetzt ſagt, der Zinſenlauf ſolle kraft Geſetzes anfangen. 1 Art. 93, 95, 289 H. G. B. Art. 50, 51 W. D.— 2 LRS. 2028. — 3 LRS 1139.— 4 LRS. 455, 474(Vormund), 1440, 1548 (Heirathsgut), 1473(Erſatz bei Auseinanderſetzung der ehel. G.Ge⸗ 1570(Eheſteuer bei Eheauflöſung), 1652(Kauf), 1846 (Geſellſchaft), 1996, 2001(Gewalthaber).— Vgl. auch LRS. 1207 ten 1906(Zahlung nicht bedungener Zinſen), 1907a Zuſ.(geſetzl. Zinsfuß), 2277(Verjährung). 1154. Der Zinsrü ckſtand, der höher als ein Jahresbetrag iſt, kann zinstragend werden durch gerichtliche Ein⸗ klagung oder durch beſondere Uebereinkunft. Vgl. H. G. B. Art. 291(Kontokorrent). 1155 Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld, Erb⸗ oder Leibrenten tragen ebenfalls Zins von dem Tag der ge⸗ richtlichen Anforderung oder der Erklärung zur Verzinſung. Gleiche gilt für den Fruhnnerſus und für Zin⸗ ſen, die ein Dritter dem Gläubiger auf Rechnung des Schuld⸗ ners gezahlt hat.2 1 LRS. 549.— 2 LRS. 1375. 1155 a Bei Erſtattung der nicht mehr vorhandenen Früchte erſetzt der redliche Beſitzer alle wirklich verzehrten Früchte, jedoch mit Ausnahme ſolcher, von denen er erweiſen kann, er würde ſolche nicht genoſſen, noch ihren Werth verbraucht haben, wenn er gewußt hätte, das ſeie nicht ſein. Der unrebliche Beſitzer erſetzt alle verzehrten Frühte ohne Aus⸗ nahme, und zugleich die vernachläſſiaten. Vgl. LRS. 549 u. Zuſ. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 217 Fünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156 Bei Verträgen gilt die gemeinſchaftliche Abſicht der Vertragsperſon mehr, als der buchſtäbliche Sinn der Worte. Vgl. LRS. 1108b., 1134. — P 1156 a. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E.G. z. d. R.J. G 1157 Eine doppelſinnige Stelle hat den Sinn, worin ſie »einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worin ſie ä bleiben würde. 11 58. Doppelſinnige Ausdrücke ſind dem Gegenſtand des gemäß auszulegen. 1159 Das Zweideutige erhält ſeine Auslegung aus dem » Landesbrauch des Vertragsorts. Herkommen: LRS. 6d u. f.— Im Handelsrecht: Art. 275 H. 6 B. 1160 In jedem Vertrag müſſen die üblichen Vorſichtsge⸗ * dinge, obſchon ſie darin nicht ausgedrückt wären, hin⸗ zugedacht werden. 116 1 Von mehreren Nebengedingen erhält Eins durch das »Andere ſeine Auslegung, indem einem jeden der Sinn der ſich der ganzen Handlung ergiebt. 1162 Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen aus⸗ . gelegt, dem etwas bedungen wird, und für den, der eine Verbindlichkeit überkommen ſoll. Vgl. LRS. 1602 u. f.(Kauf), 1706 a.(Tauſch). 1163 So allgemein auch immer die Ausdrücke eines Ver⸗ »trags ſein mögen, ſo erſtreckt er ſich gleichwohl nur auf ſolche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten zu unter⸗ handeln Willens waren. Vgl. LRS. 2048 u. f.(Vergleich). 1164 Wird in einem Vertrag zur Erläuterung der Ver⸗ »bindlichkeit ein Fall ausgedrückt, ſo wird dadurch deren Umfang nicht beſchränkt, ſondern bleibt dennoch, wie er in den unausgedrückten Fällen von rechtswegen ſein mag. Bechſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Perſonen. 1165 Verträge haben nur unter denen, die ſie ſchließen, »ihren is einem Dritten bringen ſie kei⸗ nen Nachtheil; ſie nutzen ihm auch nicht, außer in dem ull des 11 Aſten Satzes. 218 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 1166 Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und o0 Klagen ihres Schuldners zu ihrer Befriedigung gel⸗ tend machen, die nicht ausſchließlich ihm in Perſon zuſtehen. Vgl. LRS. 618(Nutznießung), 788(Erbverzicht), 820(Sie⸗ gelung d. Erbſchaft), 865(Einwerfung), 882(Erbtheilung), 1446 (Verm. Abſ.), 1464(Verzicht auf ehel. G.G.), 2225(Verjährung). 1167 Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Hand⸗ lungen anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt. Sie müſſen jedoch, ſoviel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel von den Erbſchaften? und unter dem Titel von dem Heirathsvertrag und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegattens genannt ſind, nach den dort vorgeſchriebenen Re⸗ geln ſich richten. Erſetzt durch das Reichsgeſetz vom 21. Juli 1879, die Anfech⸗ tung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Kon⸗ kurſes betr.(Anh. S. 59). Im Konkurs: Konk. O.§8 24 u. f.— 2 LRS. 788, 882, 1053.— 3 LRS. 1447, 1464. 1 1674 Die vorgedachte Anfechtung findet nur innerhalb eines Jahrs, von der Zeit der dem Gläubiger möglich ge⸗ wordenen Kenntniß an, ſtatt. 1 Wie Zuſ. 1 zu LRS. 1167a. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlich⸗ ei Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. Von Bedingungen überhaupt und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168 Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, deren Wirkſamkeit oder Fortdauer von einer künftig aufzuklärenden un⸗ gewiſſen Begebenheit abhängt. Vgl. LRS. 1040(Letzter Willen), 2125(Verpfändung), 2257 (Verjährung).— Vgl. LRS 1185 u.f.(betagte Verbindlichkeiten). 1169 Zufällig iſt die Bedingung, welche auf Ereigniſſen beruht, die weder in der Gewalt des Gläubigers, noch in jener des Schuldners ſtehen 1 1 70 gillkürlich heißt die Bedingung, wodurch der Voll⸗ ertrags von einer Begebenheit abhängt, welche herbeizuführen oder entfernt zu halten in der Gewalt der Einen oder 1 der Vertragsperſonen ſteht 1174, ferner 944(Schenkung) u. Zuf Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 219 . Die Gemiſchte beruht zu gleicher Zeit auf dem Wil⸗ len einer Vertragsperſon und eines Dritten, oder des Zufalls 1172 Jede Bedingung einer unmöglichen, ſittenwidrigen oder — geſetzwidrigen Sache gilt nicht und macht die darauf ausgeſetzte Uebereinkunft ungültig. LRS. 6, 1131, ferner 900(Schenkung). 1173 Die Bedingung, etwas an ſich unmögliches nicht zu »thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Be⸗ dingung wird, die allein von der Will⸗ kühr des Uebernehmenden abhängt. Vgl. LRS. 944(Schenkung) u. Zuſ. 11 75 Jede Bedingung muß ſo erfüllt werden, wie es die »Parteien wahrſcheinlich gewollt und gemeint haben. LRS. 1156. 1176 Wenn die Bedingung, daß i geſchehe, i eine N. beſtimmte Zeit begrenzt iſt, ſo gilt ſie für fehlgeſchla⸗ gen, ſobald du Zeit verſtrichen iſt, ohne daß ſich die Begeben⸗ heit ereignet hätte. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die i zu jeder Zeit erfüllt werden; erſt alsdann gilt ſie für feh lgeſchlagen, wenn Gewißheit vorhanden iſt, daß die Begebenheit ſich nicht mehr ereignen werde. Vgl. LRS. 1040 u. f. 117 Die B Bedingung, daß eine Begebenheit in einer be⸗ ſtimmten Zeit ſich nicht ereigne, iſt erfüllt, ſobald die Zeit ſin iſt, ohne daß die Begebenheit eingetreten wäre; ſie iſt gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißh heit entſteht, daß die S heit ſich nicht werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur als dann erfüllt, wenn es ſicher wird, daß überall die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. 11 78. Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung verbindlich machte, ſelbſt ihre Erfül ung verhindert. 1179 Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts auf den An »fang des Geſchäfts. It der Gläubiger vor Er⸗ füllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben über. Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 1180. Schon ehe die Bedingung erfüllt iſt, kann der Gläu⸗ biger die zur Erhaltung ſeines Rechts etwa nöthig werdenden Handlur gem vornehmen. 1 LRS. 1166 u. Zuf. Feſtſtellungsklage:8 231 R. C. P. O.— Im Kon⸗ kurs:§ 60 R. Konk. D.(durch§ 27 d Bad. E. G. z. R. J. G. auch auf die Forderungen von Gläubigern anwendbar erklärt, zu abge⸗ ſonderter Befriedigung berechtigt ſind). S Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181 Eine Verbindlichkeit unter aufſchiebender i »beſteht nicht nur, wenn die ungewiſſe Begebenheit, wovon ſie abhängt, wirklich noch zukünftig iſt, ſondern auch, wenn ſie ſ ſich ſchon i⸗ hat, dieſes aber den Partieen unbekannt iſt. Im erſten Fal vien das Verſprechen nicht zum Vollzug kom⸗ men, ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit gekommen iſt. Im anderen Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da ſie eingegangen ward. Vgl. LRS. 1041(letzter Willen), 1588(Kauf auf Probe), 2125 (Verpfändung), 2257(Verjährung). Im Konkurs:§ 60(ſ. bei LRS. 1180), 142 R Konk.O⸗ 1182 Eine Sache, die Jemand unter aufſchiebender Be S dingung ſchuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners!, der zu ihrer Ueberlieferung nur auf den Fall der erfüllten Be⸗ dingung verbunden ward. Geht die Sache ohne Verſchulden des Schuldners gänzlich zu Grund, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen.2 Wird der Werth der Sache ohne deſſen Verſchulden ver⸗ ringert, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Ver⸗ trag abzuſtehen, oder ohne Abzug an der Gegenleiſtung die Sache in dem Stand, worin ſie ſich wirklich befindet, anzunehmen. Liegt der Grund der Weleeringen an dem Schuld⸗ ner, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Ver⸗ trag abzuſtehen oder die Sache in dem Stand, worin ſie ſich befindet, nebſt der Entſchädigung zu fordern. 1 LRS. 1136.— 2 LRS. 1302. § II. Von der auflöſenden Bedingung. 1183. auflöſende Bedingung, ſobald ſie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit aufl und ſetzt die Sachen in den Stand zurück, als wäre dieſe nicht vorhanden geweſen.2 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 221 Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch ſie nicht auf⸗ geſchoben, ſie verbindet den Gläubiger nur, das Empfangene zu⸗ rückzugeben, ſobald die vorbehaltene Begebenheit ſich ereignet. 1 LRS. 1179, 1234.— 2 Verpfändung: LRS. 2125.— Im Konkurs:§ 59 R. Konk. O.(durch§ 27 d. Bad. E. G. z d. R. J. G. auch auf die Forderungen von Gläubigern anwendbar erklärt, die zu abge⸗ ſonderter Befriedigung berechtigt ſind). 1184 In doppelſeitigen! Verträgen iſt es für den Fall, da »einer von beiden Theilen ſeinem Verſprechen kein Ge⸗ nüge leiſtet, allemal ſtillſchweigende Bedingung, daß der Ver⸗ trag aufgelöſt ſein ſoll. Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Geſetzes aufgelöſt, ſon⸗ dern der Theil, welchem das nichterfüllte Verſprechen heſchah hat die Waht, entweder den Anderen zum Vollzug des Vertrags, wenn dieſer noch möglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Auf⸗ hebung nebſt der Entſchädigung? zu fordern. Dieſe Forderung muß gerichllich geſchehens, und dem Be⸗ klagten kann nach Umſtänden ein Aufſchub zum Vollzug geſtattet werden. 1 LRS. 1102.— 2 LRS. 1146 u. f.— 3 LRS. 6h. Einzelfälle: LRS. 1610, 1654 u. f.(Kauf), 1741(Beſtand), 1871(Geſellſchaft), 1912(Erbrente).— Handelskauf: Anh. 354— 359 H. G. B.; im Konkurs:§§ 15—21 R. Konk. O. Zweiter Abſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. 1185 Das Ziel oder der Tag unterſcheidet ſich von der »Bedingung! dadurch, daß es die Verbindlichkeiten nicht aufſchiebt, ſondern nur ihren Vollzug hinausſetzt. 1 1168 u. f.— Einzelnes: LRS. 1888(Leihe), 1902(Darleihe), 2257(Verjährung).— Im Handelsrecht: Art. 327— 334 Im Konkurs: LRS. 1188,§ 58 Konk. O.(durch§ 27 d. Bad. E. G d. R.J. G. auch auf die Forderungen von Gläubigern ei erklärt, die zu abgeſonderter Befriedigung berechtigt ſind). 1185 Von dem vorgenannten Sie iſt das Währ⸗ a. ziel verſchieden, welches weder das Entſtehen noch Vollzug der Lerneen aufſchiebt, ſondern nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht. Z. 3 LRS. 617(Nutznießung), 1737(Beſtand). 1186 Was erſt an einem Verfallziel zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert!, aber auch, wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. 1 Wettſchlagung: LRS. 1291.— Vgl. LRS. 1899(Darleihe). — e§ 231 R. C. P. O. 1187. Verfallzieler gelten immer für bedungen zum Vortheil des Schuldners, ſoweit ſich nicht aus der Ueberein⸗ 222 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. kunft oder von Umſtänden ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden. Im Handelsrecht: Art. 334 H. G. B. 1188. Der Schuldner kann ſeine Begünſtigung durch ſolche Zieler ich mehr geltend machen, wenn er gurtnß ig wird! oder durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er ſeinem Gläubiger in dem Vertrag gegeben hat. 1§ 58 RKonk. O.(ſ. bei LRS. 1185). Bgl. LRS. 1613(Kauf), 2032(Bürge). 1188a. Aufgehoben durch die Badiſche Prozeßordnung von 1864. 1188 b Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden, übrigens iſt ihre Wirkung jenen einer auf⸗ löſenden Bedingung gleich, jedoch ohne Rückwirkung. 1 LRS. 1185 a.— Vgl.§ 14 Ziff. 4 Reichs⸗E. G. z. R. C. P. D. Dritter Abſchnitt. Von Wahlverbindlichkeiten. 1189 Der Schuldner einer Wahlverbindlichkeit wird ihrer »dadurch ledig, daß er eine der mehreren verſprochenen Sachen überliefert. 1190 Die Wahl gebührt dem Schuldner, inſofern ſie nicht »ausdrücklich dem Gläubiger! eingeräumt iſt. 1Vgl. LRS. 1221 3Z. 3. 1191 Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht einen Theil »der einen und einen Theil der anderen verſprochenen Sache geben. Vgl. LRS. 1220, 1221 Ziff. 3. 1192 Wenn von beiden verſprochenen Sachen die Eine kein — Gegenſtand einer Verbindlichkeit werden konnte!, ſo gilt die Verbindlichkeit für einfach, obſchon ſie wahlweis aus⸗ gedrückt iſt. 1 LRS. 1128. 1193 Eine Wahlverbindlichkeit wird zur einfachen, wehn »eine der verſprochenen Sachen zu Grund gegangen iſt und nicht mehr geliefert werden kann, ſe es auch durch Fehler des Schuldners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache ſtatt der übriggebliebenen nicht geben. Sind beide Sachen zu Grund gegangen, und eine davon aus Seſe ulden des Schuldners, ſo muß dieſer den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grund ging. Vgl. LRS. 1302 u. f., 1601(Kauf). Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 223 119 War in den Fällen des vorhergehenden Satzes durch » die Uebereinkunft die Wahl dem Gläubiger überlaſſen, und es iſt Eine der Sachen, jedoch ohne Verſehen des Schuld⸗ ners, zu Grund gegangen, ſo gebührt dem Gläubiger die übrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Fehler, ſo kann der Gläu⸗ biger die Sache, die übrig geblieben iſt, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen. Sind beide Sachen zu Grund gegangen und wenigſtens Eine aus Verſehen des Schuldners, ſo kann der Gläubiger den Wert der einen oder der anderen nach ſeiner Wahl fordern. Vgl. LRS. 1302 u. f., 1601(Kauß). 1195 Sind beide Sachen ohne Verſchulden oder Verzug! * des Schuldners zu Grund gegangen, ſo iſt in Ge⸗ mäßheit des 1302ten Satzes die Verbindlichkeit erloſchen. 1 LRS. 1139. 1196 Nach leichen Grundſätzen wird die Wahlverbindlich⸗ keit, die ſich auf mehr als zwei Sachen erſtreckt, beurtheilt. Pierter Abſchnitt. Von Sammtrechten und Verbindlichkeiten. S 1 Von Sammtrechten der Gläubiger. 1197 Diejenige Forderung iſt ein Sammtrecht mehrerer »Gläubiger, deren Titel einen jeden aus ihnen aus⸗ drücklich ermächtigt, den ganzen Betrag der einnehmenden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geſchehene Zahlung alſo den Schuldner auch da befreit, wo der Betrag der Schuld un⸗ ter die verſchiedenen Gläubiger theilbar! iſt. 1 LRS. 1217. 1198 Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an einen oder » den Andern der Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer derſelben durch Einforderung ihm zuvorgekommen iſt. Der Nachlaß Eines der Sammtgläubiger hebt nur den Schuldantheil dieſes Gläubigers. 1199 Jeder Vorgang, der zu Gunſten eines der Sammt⸗ »gläubiger die Verjährung unterbricht!, kommt Allen zu gut. 2242 u. f.— Vgl. LRS. 709, 710(Grundgerechtig⸗ eiten). 224 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. § Von Sammtverbindlichkeiten der Schuldner. 1200 Mehrere Schuldner ſind ſammtverbindlich, wenn jeder —WV für ſich angehalten werden kann, das Ganze zu leiſten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläu⸗ biger entledigt. Untheilbarkeit bei Mehrheit der Schuldner: LRS. 1222. 1201 Eine Sammtverbindlichkeit kann ſtattfinden auch da, 6 ⸗wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Weiſe wie der Andere zur Zahlung der nämlichen Sache verbunden iſt, zum Beiſpiel, wenn Einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, während das Verſprechen des Anderen unbedingt war, oder wenn Einer eine Friſt erhalten hat, die dem Anderen nicht zugeſtan⸗ den wurde. 1202 Eine Sammtverbindlichkeit wird nicht vermuthet; ſie W muß ausdrücklich bedungen ſein. Nur in Fällen, für welche kraft Geſetzes! die Sammtver⸗ bindlichkeit eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. Fälle in LRS. 395(Vormund), 1033(Treuhänder), 1382d unrechte That), 1442(Gegenvormund) 1734(Miether), 1887(Ent⸗ leiher), 2002(Auftraggeber), 2021 a(Selbſtſchuldner) 2025(Bür⸗ gen). Im Handelsrechth Art. 112(offene Geſellſchaft), 178, 204, 241, 247(Aktiengeſ. und Aktienkomm.⸗Geſ.), 257(ſtille Geſ.) 269 (Gelegenheits⸗Geſ.), 280(mehrere Schuldner aus einem Handels⸗ geſchäft). 1203 Bei einer Sammtſchuld kann der Gläubiger ſich an V jeden Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Ein⸗ rede der Theilung' entgegenſetzen kann. 1LRS. 2026. Ebenſo A. 281 H. G. B. 1204 Die Einklage gegen Einen der Schuldner hindert die V gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht. Vgl. Art. 281 H. G.B. 1205 Ging die ſchuldige Sache durch Verſchulden oder wäh⸗ ⸗rend des Verzugst eines oder oder mehrerer Sammt⸗ ſchuldner zu Grund?, ſo befreit dieſes die übrigen Mitſchuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu zahlen, nicht; aber zur Entſchädigungs ſind ſolche nicht verbunden. Dieſe kann der Gläubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Verſehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren. 1 LRS. 1139.— 2 LRS. 1302.— 3 RS. 1146 u f. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 225 1206 Das wider Einen der Geſammtſchuldnert angeſtellte 8»Verfahren? unterbricht die Verjährungzu Gunſtens Aller. 1 Unterbrechung zu Gunſten eines Sammtgläubigers: LRS. 1199. — 2 LRS. 2246.— 3 Urtext: a l'égard de tous:„zum Nachtheil Aller.“ 1207 Wenn an einen der Sammtſchuldner Zahlung der —W6„ Zinſen! gefordert iſt, ſo laufen ſie wider Alle, die gleich verbindlich ſind. 1 LRS 1153 u. Zuſ. 1208 Wird Einer der Sammtſchuldner von dem Gläubiger —»gerichtlich belangt, ſo kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm perſönlich zuſtehen, ſowie alle, die ſämmtlichen Mitſchuldnern gemein ſind; nur ſolche nicht, die einigen der übrigen Mitſchuldner allein für ihre Perſon zukommen, ohne deren Willen. Vgl. LRS. 1281(Rechtswandlung), 1284 u. f.(Erlaſſung), 1294(Wettſchlagung), 1301(Rechtsvermiſchung), 1365(Eid). 1209 Wird einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläubi⸗ SV gers, oder der Gläubiger alleiniger Erbe Eines der Schuldner, ſo erlöſcht die Sammtſchuld nur für den Antheil die⸗ ſes Schuldners oder Gläubigers. LRS. 1301(Rechtsvermiſchung). 1210 Der Gläubiger, der Einem der Sammtſchuldner eine »Theilung der Schuld nachgiebt, behält ſeine Sammt⸗ klage wider die übrigen, jedoch mit Abrechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner fällt, den er von der Sammtverbind⸗ lichkeit loszählte. Vgl. LRS. 1285(Erlaſſung). 1211 Der Gläubiger, der von einem der Schuldner ſeinen S geſonderten Antheil annimmt, ohne in der Quittung ſeine Sammtrechte namentlich, ohne ſeine Rechte überhaupt vor⸗ zubehalten, begibt ſich dadurch der Sammtrechte nur in Bezie⸗ hung auf dieſen Schuldner. Es gilt für keine Verzichtleiſtung auf die Sammtrechte ge⸗ gen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfängt, die ſeinem Antheil zwar gleichkommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedrückt wird, daß ſie für ſeinen Theil ſei. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo Einer der Mit⸗ ſchuldner nur auf ſeinen Theil vor Gericht belangt wird, Vad. Landrecht. 15 226 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. ſo lang dieſer ſich zur Klaglosſtellung nicht erboten hat, oder nicht eine Verurtheilung darauf erfolgt iſt. 1 LRS. 1350 u. f. 1212 Der Gläubiger, der den abgeſonderten Antheil Eines S1L. der Mitſchuldner an Rückſtänden! oder Zinſen der Schuld ohne Vorbehalt empfängt, verliert die Sammtrechte nur auf die verfallenen Renten oder Zinſen, nicht auf die künftig ver⸗ fallenden, und ebenſowenig auf den Hauptſtuhl, ſo lang nicht durch zehn nacheinander folgende Jahre die Zahlung immer theil⸗ weiſe geſchehen iſt. Urtert arrérages(Renten).— Vgl. LRS. 1350 u. f. 1213 Eine Verbindlichkeit, die von mehreren ſammt und S15. ſonders übernommen wird, iſt unter den Schuldnern ſelbſt kraft Geſetzes getheilt!, und ſie ſind unter ſich nur Jeder für ſeinen Antheil gehalten. 1 Vgl. LRS. 1220 u. f.— Vgl. LRS. 875 u. f.(Miterben) 121 Ein Mitſchuldner, der eine Sammtſchuld ganz gezahlt „hat, kann von einem Jeden der übrigen nicht mehr als deſſen Antheil zurückfordern. Iſt Einer der Sammtſchuldner zahlungsunfähig, ſo wird der daher entſtehende Verluſt unter die zahlungsfähigen Mit⸗ ſchuldner und den Zahler verhältnißmäßig getheilt. Vgl. LRS. 875 u. f.(Erben), 2026(Bürgen). 1215 Hat der Gläubiger auf die Sammtklage zu Gunſten S1. Eines der Schuldner Verzicht gethan, und Einer oder Mehrere der Mitſchuldner gerathen in Vermögenszerfall, ſo iſt der Antheil der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig von allen Schuldnern zu tragen, ſelbſt von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammtverbindlichkeit entlaſſen hatte. Vgl. LRS. 2027(Bürgen). 1216 Ging das Geſchäft, wofür mehrere ſammt und ſon⸗ S1D. ders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammt⸗ ſchuldner an!, ſo muß dieſer ſeinen Mitſchuldnern für die ganze Schuld haften, und ſie ſind in Beziehung auf ihn nur als ſeine Bürgen? zu betrachten. 1Vgl. LRS. 1431(Ehefrau).— 2 LRS. 20 Fünfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 1* 17 Eine Verbindlichkeit iſt theilbart oder untheilbar?, je — ⸗nachdem ihr Gegenſtand nach ſeinem Stoff ſowohl, Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 227 alsnach ſeiner Beſchaffenheit einer theilweiſen Uebergabe oder Vollziehung empfänglichs oder unempfänglich iſt. 1 LRS 1220, 1221— 2 LRS. 1222— 1225.— 3 Vgl. LRS. 827 bis 827 b. mit Zuſ.— Vgl. LRS. 1668(Wiederkauf), 2249 Verjährung) und Art. 359 H. G. B. 1218 Die Verbindlichkeit iſt untheilbar auch da, wo zwar S* die verſprochene Sache oder die Handlung ihrer Na⸗ tur nach theilbar wäre, aber die Abſicht der Verbindlichkeit den theilweiſen Vollzug nicht zuläßt. Vgl. LRS. 827— 827 b. u. Zuſ., 2083(Pfand). 1219 ichieit wirkt noch keine Untheilbar⸗ »keit. RS. 1200 u. f. Von der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten. 1220 Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwiſchen dem Gläu⸗ ——V biger und Schuldner ſelbſt für untheilbar. Nur ihrem Erben kömmt die Theilbarkeit zu gut; dieſe haben das Forde⸗ rungsrecht oder die Zahlungspflicht nur nach dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür ſie als Erben oder Rechtsnachfolger des Gläubigers oder des Schuldners zu haften haben. 1 LRS. 870 u. f.— Vgl. LRS. 1233(Strafgeding), 1244 (Theilzahlung). 1221. Dieſe Theilungsbefugniß der Erben findet nicht ſtatt: 1) bei unterpfändlichen Schulden; Bbei Lieferungen eines beſtimmten Stücks; 3) bei Wahlverbindlichkeitens, wo der Gläubiger derjenige iſt, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar iſt; 4) wenn Einem der Erben die Erfüllung der Verbindlichkeit vermöge ihres Rechtstitels allein aufliegt; 5) wenn die Natur des Verſprechens oder der verſprochenen Sache oder der Vertragsabſicht zeigt, es ſei Wille der Vertragsperſonen geweſen, daß die Schuld nicht theilweiſe berichtigt werden dürfe“ In den erſten drei Fällen kann der Erbe, der die abzulie⸗ fernde Sache oder das Unterpfandsgrundſtück beſitzt, ſoweit dieſe reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf ſeine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld auf⸗ 228 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. liegt, und im fünften Fall jeder der Erben auf das Ganze be⸗ langt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs auf ſeine Miterben. 1 LRS. 873, 2083, 2114.— 2 LRS. 1245.— 3 LRS. 1189 u. f.— 4 LRS. 1218. S Von der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1222 Jeder Mitſchuldner einer untheilbaren Schuld iſt für — das Ganze verbindlich, wenn ſchon der Vertrag keine Sammtſchuldigkeiti ausſpricht. 1LRS. 1200 u. f., 1219.— Vgl. LRS. 1232(Strafgeding). 122 Das Gleiche gilt von den Erbent des Schuldners einer untheilbaren Verbindlichkeit. 1 LRS. 870 u. f. 5 Jeder Erbel eines Gläubigers kann den Vollzug einer 12 2 5 Släubigers zug untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Für ſich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld er⸗ laſſen, noch den Werth anſtatt der Sache annehmen; hat Einer der Erben für ſich allein die Schuld nachgelaſſen oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare Sache zurückfordern, jedoch muß er dabei den Antheil des Mit⸗ erben, der den Nachlaß bewilligte oder den Werth empfing, dem Schuldner vergüten. 1 LRS. 870 u. f.— Vgl. LRS. 1197 u. f., 1210 u. f.(Sammt⸗ verbindlichkeit). 1225 Wird ein Erbe eines Schuldners wegen Untheilbarkeit der Verbindlichkeit auf das Ganze verklagt und ver⸗ urtheilt, ſo bleibt ihm der Rückgriff auf ſeine Miterben?zur⸗Ent⸗ ſchädigung vorbehalten. 1 Neue Faſſung: 8 146 des Bad. E. G. z. d. R. J. G. Bechster Abſchnitt. Von Verbindlichteiten unter Strafgedingen. 1226 Ein Strafgeding iſt dasjenige, wodurch Jemandtzur ——* Sicherheit der Vertragsvollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere Verbindlichkeit übernimmt. Vgl. LRS. 1152.— Im Handelsrecht: Art. 284 H. G. B. 1227 Die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Un⸗ gültigkeit des Strafgedings zur Folge. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 229 Aus der Nichtigkeit der letzteren folgt die Ungültigkeit der erſteren nicht. Vgl. LRS. 6n. 1228 Der Gläubiger, deſſen Schuldner im Verzugl iſt, hat 0 die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Voll⸗ ziehung der Hauptverbindlichkeit einzuklagen. 1 LRS. 1139. 1229 Die zugeſagte Strafe dient für Entſchädigung! wegen »Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit. Die verſprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert elhens wenn nicht letztere namentlich für den blo⸗ ßen Verzug bedungen iſt. 1 LRS. 1146 u. f., 1152.— 2 Anders: H. G. B. A. 284. 1230 In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine »Erfüllungszeit! vorgeſchrieben ſein oder nicht, iſt die Strafe verwirkt, ehe der ſchuldige Theil im Verzug? iſt. 1 LRS 1185 u. f— 2 LRS. 1139. 1231 Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die S»Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen iſt. 12314. Eine ſchuldlos eingetretene Unmöglichkeit!, die Ver⸗ bindrichten zu erfüllen, wirkt den Verfall der nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle geſchehen iſt R 1232 Betrifft die unter Strafe geſchehene Hauptzuſage eine S untheilbare Sache, ſo iſt die Strafe ſchon dadurch verwirkt, daß einer der Erben Schuldners dem Verſprechen zuwider handelt, und die Klage kann angeſtellt wider denjenigen, der den Vertrag verletzt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miterben nach Verhältniß ſeines Antheils, und unterpfändlich für's Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt, daß die Strafe verwirkt wurde. Vgl. LRS. 1222 u. f. 1233 Iſt die unter Strafe übernommene Hauptverbindlich⸗ »keit theilbar, ſo wird die Strafe nur von jenen Er⸗ ben des Schuldners verwirkt, der dieſe Verbindlichkeit übertritt, und nur für den Antheil, den er an der Hauptverbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die ſie erfüllt haben, findet keine Klage ſtatt. 230 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. Iſt jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theilweiſe erfolge, und es hat einer der Miterben die Er⸗ füllung der Verbindlichkeit im Ganzen verhindert, ſo hat wider dieſen die Klage auf die ganze Strafe, wider die übrigen Mit⸗ erben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rück⸗ griffs, ſtatt. Vgl. RS. 1220 u Fünſtes Kapitel. Von Erlöſchung der Verbindlichkeiten. 1234. Verbindlichkeiten erlöſchen: durch Zahlung;“ durch Rechtswandlung;? durch Erlaſſung;s durch Wettſchlagung;“ durch Rechtsvermiſchung;s durch Untergang der Sache;6 durch Ungültigkeit oder Umſtoßung;? durch den Erfolg einer auflöſenden Bedingungs(laut des vor⸗ hergehenden Kapitels); und durch Verjährungs(laut eines nachfolgenden beſonderen Titels). 1 LRS. 1235 u. f.— 2 LRS. 1271 u. f.— 3 LRS. 1282 u. f. 4 LRS. 1289 u. f.— 5 LRS. 1300 u. f.— 6 LRS. 1302 u. f. — 7 LRS. 1304 u. f.— 8 LRS. 1183 u. f.— 2 LRS. 2219 u. f. 1234— Durch eine Veränderung der Umſtände!, wie groß kan ſie auch ſei, und wie ſtark der Einfluß auch ſein möge, den ſie auf eine andere Beſtimmung der Uebereinkunft ge⸗ habt haben würde, wenn ſie vor dem Abſchluß eines Vertrags eingetreten wäre, erlöſcht deſſen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder ſittlich unmöglich wird?, oder jener Veränderung in Bezug auf ein beſtimmtes Rechtsge⸗ ſchäft die auflöſende Kraft namentlich verliehen iſt. 1 Vgl. LRS. 6i.— 2 LRS. 1302, 1722(Beſtand), 1865 Z. 2 (Geſellſchaft). Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. Von der Zahlung überhaupt. 1235 Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; wer etwas ohne es ſchuldig zu ſein, kann es zurückfordern.“ —55. zahlt Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 231 Freiwillig erfüllte natürliche Verbindlichkeiten? begründen keine Zurückforderung. 1 Vgl. LRS. 1376 u. f.(Zahlung zur Ungebühr). Anders: CRS. 1186(Zahlung vor Verfall), 1906(nicht bedungene Zin⸗ ſen), 1967(Spielſchuld).— 2 LRS. 6g. 1236 Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, »der dabei betheiligt iſt, zum Beiſpiel durch einen Mit⸗ ſchuldner oder einen Bürgen, entladen werden. Selbſt ein Dritter Richtbetheiligter befreit ihn, wenn er im Namen des Schuldners und für deſſen Rechnung zahlt, oder für das in eigenem Namen Gezahlte nicht in die Rechte des Gläu⸗ bigers? eintritt. 1 Vgl. LRS. 1372 u. f.(Geſchäftsführung).— 2 LRS. 1249 u. f. 123 Eine Verbindlichkeit, etwas zu verrichten, kann nicht » wider Willen des Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, ſo oft dem Gläubiger daran gelegen iſt, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfülle. Vgl. LRS. 1763(Pacht auf Theilbau), 2010c.(Anweiſung) § 773 vu. f. R. C. PO.(Zwangsvollſtreckung). 1238 Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung hingegebenen Sache und fähigt ſein, ſie zu veräußern. Die Zahlung einer Summe in Geld oder anderen verbrauch⸗ baren Sachen kann jedoch von dem Gläubiger, der ſie vedlicher Weiſe verbraucht hat, nicht zurückgefordert werden, obwohl ſie durch Jemand geſchah, der nicht Eigenthümer der gezahlten Sache war oder ſie nicht veräußern konnte.2 1LRS. 1124 u. f— 2 LRS. 2279.— Vgl. LRS. 1599(Verkauf fremder Sachen). 1239 Die Zahlung muß an den Gläubiger! geſchehen, oder »an einen Gewalthaber? desſelben, oder an den, der von dem Geſetz oder Gericht zum Empfang ermächtigt iſt. Gültig iſt auch jene Zahlung, welche an einen unberechtig⸗ ten Empfänger geſchah, ſobald ſie von dem Gläubiger geneh⸗ migt ward oder ſein Beſtes beförderte. 1 Vgl. L. R. S. 1937(Hinterlegung).— 2 LRS. 1984 u. f.— Vgl. H. G. B. Art. 49(Handlungsreiſende), 50(Handelsgehilfen), 51(Ueberbringer der Rechnung), 296(Ueberbringer der Quittung) 67(Handelsmakler) ferner R. C P. D.§ 736 u. f.(Forderungs⸗ pfändung), R.Konk. O.§ 5(Konkursverwalter). 232 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 1240 Eine Zahlung an den redlichen Beſitzer! einer For⸗ ⸗derung iſt gültig, auch wenn die Forderung nachher dieſem abgeſprochen wird. 1 Urtext paiement fait de bonne foi à celui qui est en possession de la créance: eine redliche Zahlung an den Beſitzer der For⸗ derung.— Vgl. LRS. 1376(Zahlung zur Ungebühr). 124 Eine Zahlung an einen unfähigen! Empfänger iſt un⸗ »gültig, ſo lang nicht der Schuldner beweiſt, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden. 1 LRS. 1124— 1124b.— Vgl. LRS. 1312.— Hinterlegung: LRS. 1926.— Auftrag: LRS. 1990. 1242 Eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger, — welche mit Hintanſetzung eines obrigkeitlichen Be⸗ ſchlags oder einer Einſprache? geſchieht, gilt nicht wider die Gläubiger, von welchen der Beſchlag oder die Einſprache her⸗ rührt; dieſe können ſoweit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Gläubiger. 1R. C. P. H.§ 730(Pfändung), 810(Arreſt), R Konk. O.§ 108 (Offener Arreſt), R. St. P. O.§ 325 u. f., 480(Vermögensbeſchlag⸗ nahme), Bad. E. G. z. d. R. J. G.§ 110(Sperrbefehl im Aufge⸗ botsverfahren).— 2§ 744 R. C. P. D.— Vgl. LRS. 1298(Wett⸗ ſchlagung), 1944(Hinterlegung). 1243 Der Gläubiger iſt nicht ſchuldig, eine andere Sache, »als er zu fordern hat, anzunehmen, wäre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder größer. Vgl. LRS. 1932(Aufbewahrung) und Art. 336 H. G. B.— Zah⸗ lungsmittel: Geſetz über Reichskaſſenſcheine vom 30. April 1874 R Geſ.Bl. S. 41)5 5 und Bankgeſetz vom 14. März 1875(R. Geſ.Bl. S. 177), vergl. ferner Reichsmünzgeſetz vom 9. Juli 1873 (R. Geſ. Bl. S. 233): Art. 9. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Be- trage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird die- jenigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Finzah- lung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. Art 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhn- lichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 233 Reichs-Silber-, Nickel-, und Kupfermünzen, welche in Folge län- gerer Circulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit er- heblich eingebüsst haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs ein- zuziehen. Art. 13. Der Bundesrath ist befugt: 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dür- fen, auch in solchem Fall den Kurs festzusetzen. Gewohnheitsmässige und gewerbsmässige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrath in Gemässheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werder bestraft mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. Auf Grund des Artikel 13 Abſ. 1 iſt unterſagt der Umlauf der öſterreichiſchen und ungariſchen Ein⸗ und Zweiguldenſtücke, der nieder⸗ ländiſchen Ein⸗ und Zweieinhalbguldenſtücke(Bekanntmachung vom 22. Januar 1874, R.G. B. S. 12), der niederländiſchen Halbgulden⸗ ſtücke(Bekanntmachung vom 29. Juni 1864, R G. Bl. S. 111), der fin⸗ niſchen Silbermünzen(Bekanntmachung vom 16. Oktober 1874, R. G. Bl. S. 126), der Münzen des Konventionsfußes öſterreichiſchen Gepräges und die doppelten und einfachen Rigsdaler, die 48, 32, 16⸗, 8, 4,5, 3., 2⸗, 1 und Schillingsſtücke däniſchen Gepräges(Bekanntmachung vom 19. Dezember 1874, R. G. Bl. S. 152). 1244 Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stückzah⸗ ⸗lung aufdringen?, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbars iſt. Abgeändert durch Strich des Schlußſatzes:§ 146 d. Bad. E. G. 3. d. R.J. G.— 2 Vgl.§ 94 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.(Zahlung des Steigerungspreiſes bei Liegenſchaften).— 3 LRS. 1220.— Vgl. Wechſelordnung Art. 38. 1244. Wo nur ein Teil einer Forderung klar, ein anderer beſtritten, und die Verbindlichkeit theilbar iſt, da iſt der Gläubiger befugt und ſchuldig, ſeiner übrigen Rechte un⸗ beſchadet, Stückzahlung anzunehmen. Vgl.§ 273 R. C. P. O.(Theilurtheil). 1244. Der Geſchenkgeber! und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden iſt?, kann die theilweiſe Zahlungsannahme verlangen; ſofern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Nothdürftigen Mangel zu leiden. 1 LRS. 931 u. f.— 2 LRS. 205 u. f. 234 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 1245 Wer ein vollbeſtimmtes Stück zu liefern hat, thut — k genug, wenn er die Sache in dem Zuſtand übergibt, worin ſie zur Zeit der Lieſe ſich befindet, vorausgeſetzt, daß eine nach entſtandener Verbindlichkeit eingetretene Ver⸗ ſchlimmerung des Zuſtands? weder ihm, noch S Per⸗ ſonen, für welche er zu haften hat, zuzurechnens iſt, noch ein Verzug? von ſeiner Seite vorausging. 1 Vgl. LRS. 1018(Vermächtniß).— 2 LRS. 1138 u. f.— 3 LRS. 1137 u. Zuſ., 1148, 1302.— 4 LRS. 1139. 1246 Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache, die »nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, entledigt ſich der Schuldner, wenn er weder eine von der beſten, noch von der geringſten Gattung gibt. Vgl. 1022(Vermächtniß) u. Art. 335 H. G. B. 12 247 Zahlung! muß an dem e Ort? geſchehen; ſehl im Vertrag eine Ortsbeſtimmung, es iſt bri von einem ehi lbeſtimmten Stück die Rede, ſo muß die Zahlung da geſchehen, wo zur Zeit der entſtandenen Perkindlichteit ſich das Stück befand. Außer dieſen beiden Fällen geſchieht die Zahlung in dem Wohnſitz des Schuldners. 1 Die Darlegung: LRS. 1258, 1264.— 2 Vgl. LRS. 1296 (Wettſchlagung), 1609, 1651(Kauf), 1903(Darleihe), 1942(Hin⸗ terlegung). Im Handelsrecht: Art. 324 u. f., 342 u. f. H.G. B. Gerichtsſtand des Erfüllungsorts:§ 29 R. C. P. D.— 3 LRS. 102 uf. 1247 Von letzterer Regel ſind ausgenommen die Zahlungen, welche zur Entſchädigung e Vergehen oder Ver⸗ ſehen! geſchehen, als die in dem Wohnſitz des Gläubigers ge⸗ ſchehen ſollen. 1 LRS. 1382 u. f. 1248. Die mit der Zahl ung verbundenen Koſten fallen auf den Schuldner.2 1 Darlegung und Hinterlegung: LRS. 1260.— 2 Vgl. LRS. 1593, 1608(Kauf). 248. Die Zahlung dreier aufeinander folgender Forderungs⸗ zieler oder zielweiſer Rechnungen, an ebendenſelben Gl äubiger von ebendemſelben Schuldner geſchehen, wirkt die ge⸗ ſetzl liche der Zahlung der früheren, wenn die Em⸗ pfangsſche eine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler ausgeſtellt ſind. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 235 §N. Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers. 1249 Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers kommt einem dritten Zähler nur zu gut, wenn ein Vertrag! oder Geſetz? ihn begründet. 1 LRS. 1250.— 2 LRS. 1251 u. Zuſ. 6— 1250. Der Eintritt geſchieht kraft Vertrags: 1) Wenn der Gläubiger, der ſeine Zahlung von einem Dritten empfängt!, dieſen in ſeine Rechte, Forderungen, Vorzugs⸗ rechte oder Unterpfänder wider den Schuldner einweiſet?; dieſe Einweiſung muß ausdrücklich und zugleich mit der Zahlung geſchehen. Wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehen macht und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einſetzt; ſoll dieſe Einſetzung gültig ſein, ſo muß die Urkunde über das Darlehen und die Quittung von Staatsſchreiberns ausgefertigt, in erſterer, daß die Summe zur Zahlung aufgenommen worden ſeie, erklärt, und in letzterer aus⸗ gedrückt ſein, daß die Zahlung mit dem Geld bewirkt worden, welches der neue Gläubiger dazu hergegeben hat. Dieſer Eintritt bedarf der Zuſtimmung des Gläubigers nicht. 1LRS. 1236.— 2 Vgl. LRS. 1271 3. 3(Rechtswandlung); Ceſſion: LRS. 1689 u. f. Verhinderter Eintritt: LRS. 2037. — 3 Notaren:§ 26 Z. 1 R. Pol.Geſ.(Anh. S. 12). 1251. Kraft Geſetzes tritt in die Rechte des Gläubigers: 1) Der Gläubiger, der einen anderen vorzüglicheren! Gläu⸗ biger befriedigt. 2) Der Erwerber eines Grundſtücks, der den Kaufpreis zur Befriedigung jener Gläubiger verwendete, welche darauf ein Pfandrecht hatten.2 3) Derjenige, dem, weil er mit Anderen oder für Andere die Schuld zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß ſie getilgt würde.3 4) Der Vorſichtserbes, der die Erbſchulden mit ſeinem Geld bezahlt. 1Pgl. LRS. 2094, 2096, 2134.— 2 LRS. 2178.— 3 LRS. 874(Crbe einer verpfändeten Liegenſchaft), 1214(Sammtſchuld), 2029(Bürge).— 4 LRS. 802— Außerdem vgl. Wechſelord⸗ nung Art. 63(Ehrenzahler). 1252 Der in den vorhergehenden Sätzen zugelaſſene Rechts⸗ — eintritt wirkt wider die Bürgen ſowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Gläubiger, der nur zum Theil 236 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. befriedigt worden iſt, keinen Nachteil; ja dieſer geht mit dem Reſt ſeiner Forderung demjenigen, der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieſer auf den Schuldner zurückgreift, in der Zahlung vor. § III. Von der Aufrechnung der Zahlungen. 1253 Wer mehrere Poſten ſchuldet, darf bei der Zahlung 5. erklären, welche Schuld er damit zu tilgen gedenke. Vgl. aber LRS. 1848 Geſellſchaft). 1254 Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des 24. Gläubigers ſeine Zahlung dem Hauptſtuhl aufrechnen, ſo lang noch Renten oder Zinſen rückſtändig ſind. Eine Zah⸗ lung, die auf Hauptſtuhl und Zinſen geſchieht und nicht für beide zureicht, wird erſt auf die Zinſen abgerechnet.! 1 Vgl. LRS. 2081.— Entſprechend R.Konk. O.§ 40 und§ 28 des Bad. E. G. z. d. R. J. G.(bei LRS. 2094). 1255 Hat ein Schuldner mehrerer Poſten eine Quittung — angenommen, worin der Gläubiger das, was er em⸗ pfing, beſtimmt auf einen dieſer Poſten aufrechnet, ſo kann der Schuldner ſie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es wäre denn eine Gefährdel des Gläubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld. 1 Vgl. LRS. 1116 u. f.— Vgl. LRS. 1848(Geſellſchaft). 12 56 Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts, es S0b. ſind aber mehrere verfallene Schulden da, ſo muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden, deren Tilgung da⸗ mals für den Schuldner die wichtigſte war. Waren nicht mehrere Poſten fällig, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die wirklich ver⸗ fallenen, obgleich ſie für den Schuldner die weniger läſtigen waren. Sind die Schulden gleicher Art, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die älteren, und wo alle Umſtände gleich ſind, verhältniß⸗ mäßig auf ſämmtliche Schulden. Auch auf die Wettſchlagung anwendbar: LRS. 1297. 1256 4 Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältniſſe zwiſchen »dem Gläubiger und Schuldner ein Anderes noth⸗ wendig machen, ſind für die wichtigſten zu halten zuerſt ljene, welche perſönliche Haft nach ſich ziehen, ſodann] jene, welche die ſchwerſten Zinſen tragen, ſofort jene, welche mit Bürgen gedeckt ſind, endlich jene, welche Pfandrecht haben. 1 Aufgehoben, ſiehe bei LRS. 2059. § W. Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung. 12 57 Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung anzunehmen, S ſo kann der Schuldner ſie baar darlegen und auf Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 237 verweigerte Annahme des Gläubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen. Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreit den Schuldner. Sie gilt, wenn ſie gültig geſchehen iſt, für Zahlung, und der Gläubiger trägt die Gefahr der hinterlegten Sache. Vgl. LRS. 1961(Hinterlegung zur dritten Hand). Verfah⸗ ren bei der Hinterlegung: Hinterlegungsgeſetz vom 7. Juni 1884 (Anh. S. 83), deſſen§ 15 die LRS. 1257 u. f. ausdrücklich auf⸗ recht erhält, und§ 2 Z. 10 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 6). 1258. Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert: 1) daß ſie einem Gläubiger geſchehe, der annahmsfähig iſt?, oder demjenigen, der an ſeiner Statt annehmen kann; 2) daß ſie durch eine Perſon geſchehe, welche fähig iſt, Zah⸗ lungen zu leiſten?; 3) daß die ganze verfallene Summes ſammt Renten oder Zinſen, welche dem Gläubiger davon gebühren, der Betrag der berichtigten Koſten, und für die unberichtigten eine gewiſſe Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Er⸗ gänzung, dargelegt werde; 4) daß das Zahlungsziel? erſchienen ſei, inſofern es zum Vortheil des Gläubigers bedungen iſt; 5) daß die Bedingungs der Verbindlichkeit erfüllt ſei; 6) daß die Darlegung an dem beſtimmten Zahlungsorts, und wo keiner beſtimmt war, dem Gläubiger in Perſon, oder in ſeiner Wohnung, oder in dem Wohnſitz, den er zum Vollzug des Vertrags gewählt? hat, geſchehe; 7) daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geſchehe, welchem dieſe Gattung von Geſchäften anvertraut iſt.s 1 LRS. 1239 u. f.— 2 LRS. 1236, 1238.— 3 LRS. 1244 u. f.—* LRS. 1186 u. f.— 5 LRS. 1181.— 6 LRS. 1247. — 7 LRS. 111 u. Zuſ.— 8 Notar:§ 26 Z. 1 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12),§ 59 u. f. Not. O. 1259 Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner 609. richterlichen Ermächtigung!; es iſt genug: 1) daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforderung vorher⸗ gehe, worin Tag, Stunde und Ort der bevorſtehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird; Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 2) daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache auf⸗ gebe und ſie ſammt den bis zum Tag der Hinterlegung verfallenen Zinſen an die verfaſſungsmäßig zur Hinter⸗ legung beſtimmte Staatsſtelle? abliefere; 3) daß von dem Staatsbeamtens über die Gattung der an⸗ gebotenen Stücke, über die Weigerung des Gläubigers, ſte in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nichterſcheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Protokoll« gefertigt ſei; daß dem Gläubiger, der nicht erſchien, das Protokoll über die geſchehene Hinterlegung behändigt werde,? mit der 1 n die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen. 1 Vgl. jedoch§ 2 Ziff. 10 R. Pol.Geſ.(Anh. S. 6).— 2 S. des Hinterlegungsgeſetzes(Anh. S. 83).— 3 Vgl. Zuſ. 8 zu LRS. 1258.— 4 Vgl.§ 15 des Hinterl. 6n 12 60 Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen »Koſten fallen dem Gläubiger zur Laſt, wenn jene auf gültige Weiſe geſchehen ſind. Vgl. LRS. 1248. 1261 Der Schuldner kann die Hinterlegung, ſo lang ſie —» von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zurückneh⸗ men!: alsdann ſind ſeine Mitſchuldner oder Bürgen ihrer Ver⸗ bindlichkeit nicht entledigt. § 19 des Hinterl.⸗Geſ.(Anh. S. 87). 126) Sobald ein rechtskräftiges die Darlegung und . Hinterlegung ſ geſetzlich und gültig erklärt, ſo kann der Schuldner zum Nachtheil ſeiner Mitſchuldner oder Bürgen, ſelbſt mit Einwill lligung des Gläubigers, die Hinterlegung nicht mehr 12 63. Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuldner die ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinterl legung tehe kann für ſeine Forderung die vori⸗ gen Vorzugs⸗ oder Pfandrechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfandrecht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die Zurücknahme der Hinterlegung bewilligt, in die Form ge⸗ bracht worden iſt, in welcher Pfandrecht beſtellt werden kann. 1278. 126 4. t die ſchuldige Sache ein beſtimmtes Stück, das da Wzul iefern iſt, wo es ſich findet, ſo muß der Schuld⸗ ner durch urkunde, die dem Glaubiglr in erſ on, oder in deſ⸗ ſen Woh nung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags ge⸗ Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 239 wählten Wohnſitz! behändigt wird, ihn auffordern, die Sache abzuholen. Nach geſchehener Aufforderung kann der Schuldner, welcher des Platzes bedarf, von dem Gericht? die Erlaubniß er⸗ wirken, ſie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn ſie der Gläubiger nicht abholt. 1 LRS. 111 u. Zuſ.— 2 Amtsgericht:§ 2 Ziff. 10 R. Pol. Geſ. (Anh. S. 6). V. Von der Vermögensabtretung. —— 1265—12 70. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. Zwriter Abſchnitt. Von der Rechtswandlung. — 42 71. Die Rechtswandlung geſchieht auf dreierlei Weiſe: 1) Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren Statt der Schuldner gegen ſeinen Gläubiger eine neue übernimmt.! 2) Wenn der Gläubiger den alten Schuldner freiſpricht und an deſſen Stelle einen neuen annimmt. 3) Wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten eintritt?, und gegen letzteren der Schuld⸗ ner frei wird. 1 Vgl. LRS. 1263(Rücknahme der Hinterlegung).— 2 LRS. 1250. 1272 Eine Rechtswandlung findet nur ſtatt unter Perſonen, S die fähig ſind, Verträge zu ſchließen.“ 1 LRS. 1124 u. f. 1273 Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Ab⸗ »ſicht, ſie zu bewirken, muß klar aus einem Geſchäft hervorgehen. 1274 Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner »an die Stelle des alten angenommen wird, gilt ohne Zuſtimmungl des erſten Schuldners. 1 LRS. 1236. 1275 Die Ueberweiſung, wodurch ein Schuldner ſeinem »Gläubiger einen anderen einwilligenden Schuldner an⸗ weiſt!, bewirkt keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich erklärt, daß er den überweiſenden Schuldner befreie. 1 LRS. 2010 g. u. f. 5 In keinem Fall kann der überwieſene Schuldner, der die Ueberweiſung anerkannt hat, Einwendungen 240 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. gegen die Schuld, welche er hatte und nicht bei dem Anerkennt⸗ niß vorbehielt, dem überwieſenen Gläubiger entgegenſetzen. 276 Ein Gläubiger, der den überweiſenden Schuldner frei — ⸗läßt, hat ohne ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rück⸗ griff auf ihn, wenn der überwieſene Schuldner zahlungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geſchehenen Ueberweiſung der Ueber⸗ wieſene ſchon in Gant oder Vermögensverfall gerathen war. Vgl. LRS. 1295(Wettſchlagung). 277 Die Anweiſung! einer Perſon, um an des Schuld⸗ * ⸗ners Stelle zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung. Ebenſowenig des Gläubigers Anweiſung einer Perſon, die für ihn empfangen ſoll. 1 LRS. 2010 a u. f. 1278 Die Vorzugs⸗ und Pfandrechte der alten Forderung S»gehen auf eine neue an deren Stelle getretene nicht über, wenn der Gläubiger ſie nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Vgl. LRS. 1299, 2180. 1279 Bei einer Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner „an die Stelle des alten tritt, können die Vorzugs⸗ und Pfandrechte der urſprünglichen Forderung auf das Vermö⸗ gen des neuen Schuldners nicht übergehen. 280 Bei einer Rechtswandlung unter dem Gläubiger und —„Einem der Sammtſchuldnert können die Vorzugs⸗ und Pfandrechte der alten Forderung nur auf das Vermögen des⸗ jenigen, der die neue Schuld übernimmt, übertragen werden. 1 LRS. 1200 u. f. 1281 Durch die zwiſchen dem Gläubiger und Einem der „Sammtſchuldnert zu Stand gekommene Rechtswandlung ſind die Mitſchuldner befreit. Die Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuldners be⸗ freit die Bürgen.2 Hatte der Gläubiger im erſten Fall den Beitritt der Mit⸗ ſchuldner, im zweiten Fall den Beitritt der Bürgen ſich vorbe⸗ halten, und die Mitſchuldner oder Bürgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beizutreten, ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. 1RS. 1200 u. f.— 2 Vgl. LRS. 1287(Erlaſſung). Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. 1282 Der Gläubiger, welcher freiwillig die Urſchrift einer S8=. Rechtsurkunde, die blos Privatunterſchrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit! die Schuld. 1 LRS. 1350 u. f. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 241 1 83 Die freiwillige Zurückgabe der Ausfertigung einer — 8 öffentlichen Rechtsurkundel begründet nur die Ver⸗ muthung?, daß die Schuld erlaſſen oder bezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten. 1§ 62 R. Pol. Geſ. beſtimmt: Die Wirkung, welche die LRS. 11283, 1284 der Rückgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde beilegen, kommt nur der Rückgabe der Ur- oder Doppelurschrift zu. 2 LRS. 1350 u. f. 1284 Wird einem der Sammtſchuldnert die Urſchrift der »Rechtsurkunde unter Privatunterſchrift?, oder die Aus⸗ fertigung einer öffentlichen Rechtsurkundes zurückgegeben, ſo tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitſchuldner ein. 1 DRS. 1200.— 2 LRS. 1282.— 3 LRS. 1283. 1285 Wird Einem der Sammtſchuldner durch einen Ver⸗ »trag die Schuld erlaſſen, oder gegen ihn als gezahlt anerkannt, ſo ſind alle übrigen frei, gegen welche der Gläubiger ſich ſeine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat. In dem Vorbehaltsfall kann er die Schuld an dieſe nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlaſſene Schuldner zu zahlen hatte, fordern. Vgl. LRS. 1208. 1286 Die Zurückgabe des Unterpfands! begründet keine Ver⸗ » muthung, daß die Schuld erlaſſen ſei. 1LRS. 2071 u. f. 1287 Die Erlaſſung der Schuld oder die bewilligte Be⸗ »freiung des Hauptſchuldners entlediget zugleich die Bürgen. Die bewilligte Befreiung des Bürgen entlaſtet den Haupt⸗ ſchuldner nicht. Die einem der Bürgen zugeſtandene Befreiung entlediget die Uebrigen nicht. Vgl. LRS. 2036. 288 Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entledi⸗ »gung von ſeiner Bürgſchaft empfängt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommt dem Hauptſchuldner, ſowie den übrigen Bürgen zu gut. Vierter Abſchnitt. Von der Wettſchlagung. 289. Unter zwei Perſonen, die gegenſeitig einander ſchuldig ſind, tritt auf die Weiſe und in den Fällen, welche Bad. 16 242 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. hier unten beſtimmt ſind, eine Wettſchlagung ein!, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegeneinander aufgehoben gelten. 1 Ausn.: LRS.1293u. f., H. G. B. Art. 121(Geſellſchaft).— Wett⸗ ſchlagung(Aufrechnung) in Konkurs: RKonk. D.§ 46— 49). 1290 Die Wettſchlagung geſchieht ohne Weiteres kraft Ge⸗ ſetzes!, ſelöſt ohne Wiſſen der Schuldner; in dem Augenblick, wo die beiderſeitigen Schulden einander gegenüber⸗ ſtehen, ſind ſie wettgeſ chlagen, das heißt, es erlöſcht gegenſeitig der Betrag, worin ſie einander gleichkommen. 1 LRS. 6h. 1291 Die Wettſchlagung tritt nur ein zwiſchen Schulden, »deren eine wie die andere eine Summe Gelds oder eine beſtimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenſtand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbarl iſt.2 Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln, die nach einem beſtimmten Marktpreis zahlbar ſind, können mit klaren und fälligen Geldſummen wettgeſchlagen werden. Vgl. auch LRS. 1188 u. Zuſ.— 2 Konexität:§ 136,274 R.C. P. O. 1 292 Eine aus Nachſicht gegönnte Zahlungsfriſt hindert die »Wettſchlagung nicht. 1293 Die Wettſchlagung hat ſtatt bei Privatſchulden aller » Art, ausgenommen: 1) bei der Erſtattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weiſe entzogen worden!; 2) bei der Zurückgabe einer hinterlegten? oder geliehenens Sache; 3) bei der Abreichung eines Unterhaltgelds, das für unbe⸗ ſchlagbars erklärt iſt. LRS. 2279.— 2 LRS. 1932.— 3 LRS. 1885.— 4 8 749 R. C. P. O. 1293: Ausgenommen iſt ſert davon in ſeiner Art die Schr eines Schuldners!, der mehrere öffentlich ge⸗ trennt beſtehende Vermögensverwa ltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann nämlich die Schuld an eine Kaſſe nicht mit der einer anderen! wettgeſchlagen werden. Redaktions fehler, ſtatt„an einen Gläubiger“ und„an eine andere.“ 12 94 Die Schuld des Hauptſchuldners an den Gläubiger! »kann der Bürges wettſchlagen. Aber der Hauptſchuld⸗ 1 ner kann nicht wettſchlagen, was der Gläubiger dem Bürgen ſchuldet. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 243 Ein Sammtſchuldners kann das, was der Gläubiger an ſeinen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht wettſchlagen. 1 Muß heißen: die Schuld des Gläubigers an den Hauptſchuld⸗ ner(ce que le eréancier doit au débiteur principal).— 2 LRS. 2036.— 3 LRS. 1208. 1294 a Hätte jedoch der Mitſchuldner die Wettſchlagung an 5 i eſonnen, ſo kann er deſſen ganze Forderung und muß wenigſtens ſo viel davon wettſchlagen, als deſſen An⸗ theil an der Sammtſchuld beträgt. 1294 b Der Mann kann wettſchlagen die Forderungen ſeiner Frau, die Ehe mag in! oder außer? Vermögensge⸗ meinſchaft geführt werden, doch nur ſo lang nicht eine Vermögens⸗ abſonderungs erlangt oder gebeten worden iſt. 1LRS. 1428.— 2 LRS. 1530 u. f.— 3 LRS. 1413 u. f. 1295 Ein Schuldner, der unbedingt und ohne Vorbehalt die Rechtsübertragung angenommen! hat, wodurch ein Gläubiger ſeine Rechte einer dritten Perſon übergab, kann gegen den Rechtsnehmer auch die früheren Schulden des Rechtsgebers nicht mehr wettſchlagen.? Eine Rechtsübertragung, die von dem Schuldner nicht ange⸗ nommen, wohl aber ihm kundgethan! worden iſt, hindert nur die Wettſchlagung der Forderungen, die erſt nach dieſer Bekannt⸗ machung entſtanden ſind. LRS. 1690.— 2 Vgl. LRS. 1275 u. f.(Rechtswandlung). 1296 Um gegenſeitige Schulden, die an verſchiedenen Hrten 6»zahlbar ſind!, wettzuſchlagen, muß man die Koſten? der Uebermachung ſich zur Laſt ſchreiben. 1 LRS. 1247.— 2 LRS. 1248. 1297 Bei mehreren Schuldpoſten eines Schuldners, die alle —»wettſchlagungsfähig ſind, ſind die Regeln für die Auf⸗ rechnung der Zahlungen im 1256ſten Satz auch wegen der Wett⸗ ſchlagung zu beobachten. 1298 Eine Wettſchlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte »dritter Perſonen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erſt Gläubiger wurde, nachdem ein Dritter ſeine Schuld mit Beſchlag belegti hatte, nicht zum Nachtheil des Letzteren wett⸗ ſchlagen. 1 LRS. 1242 u. Zuſ. 1299 Wer eine durch Wettſchlagung kraft Geſetzes erloſchener 9 Schuld dennoch zahlt und nachher die Forderung gel⸗ tend macht, wegen welcher ihm die Wettſchlagung zuſtand, kann ſich 244 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. der Vorzugs⸗ und Pfandrechte der letzteren zum Nachtheil drit⸗ ter Perſonen nicht mehr bedienen?, außer wenn er in gerechter Unwiſſenheit wegen der wettzuſchlagenden Forderung war. 1 LRS. 1290.— 2 LRS. 2180 Z. 1.— Vgl. LRS. 1278 (Rechtswandlung). Fünfter Abſchnitt. Von der Rechtsvermiſchung. 1300 Wenn die Eigenſchaften eines Gläubigers und Schuld⸗ »ners in derſelben Perſon gültig und bleibend zuſam⸗ mentreffen, ſo entſteht kraft Geſetzes eine Rechtsvermiſchung; For⸗ und Schuld erlöſchen durch ſie. Vgl. LRS. 617, 705(Dienſtbarkeiten).— Anders LRS. 802 (Erbverzeichniß). 1301 Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Haupt⸗ »ſchuldners nützt ſeinen Bürgen. Jene in der Perſon des Bürgen wirkt kein Erlöſchen der Hauptſchuld.! Jene in der Perſon des Gläubigers befreit den Sammt⸗ ſchuldner nur von dem Antheil, wofür der Gläubiger zugleich Mitſchuldner war.2 1 LRS. 2035.— 2 LRS. 1209. Fechster Abſchnitt. Von dem Untergang der verſprochenen Sache. 1302 Wenn der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ein be⸗ ſtimmtes Stück iſt und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, außer Rechtsverkehr kommt, oder ſich ſo verliert, daß man nicht weiß, wo es iſt, ſo iſt die Verbind⸗ lichkeit erloſchen. Selbſt bei dem Schuldner, der im Verzug iſt, jedoch den Zufall nicht übernommen hat, erlöſcht die Berbindlichkeit alsdann, wann die Sache in Handen des Gläubigers gleichfalls zu Grund gegangen ſein würde. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er ſich bezieht. Der Verluſt einer geſtohlenen Sache, er möge herrühren, wovon er wolle, befreit niemals denjenigen, der ſie entwendet hat, von der Schuldigkeit, den Werth zu erſetzen. Vgl. LRS. 1136 u. f., 1147 u. f., ſodann 1193 u. f.(Wahl⸗ verbindlichkeit). Anwendungen: LRS. 855(Einwerfung), 1042(Ver⸗ mächtniß); 1601(Kauf), 1732 u. f.(Miethe), 1789(Werkverding), 1807 u. f.(Viehverſtellung), 1882(Leihe). Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 245 1303 Iſt die Sache außer Rechtsverkehr gekommen, zu »Grund oder verloren gegangen, ohne des Schuldners Fehler, ſo ſoll dieſer ſeine Rechte und Klagen auf Entſchädigung, die er deßfalls heen mag!, ſeinem Gläubiger abtreten. 1 Vgl. LRS. 1934(Aufbewahrung). Birbenter Abſchnitt. Von der Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge. 1304 Die Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung! eines »Vertrags? dauert in allen Fällen, wo ſie nicht im Ge⸗ ſetz auf kürzere Zeit beſchränkt iſts, zehn Jahre. Dieſe Zeit läuft im Fall eines Zwangs erſt von dem Tag, da er aufgehört hat, im Fall eines Irrthums oder Betrugs von dem Tag der Entdeckung, und für Handlungen, welche von nicht ermächtigten Ehefrauens geſchloſſen worden ſind, von dem Tag, da die Ehe aufgelöſt wurde. Bei Handlungen der Mundloſens läuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der Selbſtverwaltung ihrer Rechte auf⸗ hörte, und gegen Minderjährige nur von dem Tag der erlang⸗ ten Volljährigkeits an. 1 Wegen Zwang, Irrthums, Betrugs: LRS. 1109 u. f., Ver⸗ tragsunfähigkeit: LRS. 1124 u. f. Verkürzung: LRS. 11313 u. Zuſ.— 2 S LRS. 180 u. f., Theilung: LRS. 887 u. f.— 3 vur. LRS. 1676(Verkürzungsklage beim Kauf).— 4 LRS. 217 u. f. mit Zuſ.— 5 LRS. 509, 513a.— 6 LRS. 488 u. Zuſ. 1304 4. Aufgehoben, wie bei LRS. 515a. 1305 Für einen gewaltsuntergebenen Minderjährigen! iſt J. die bloße Verkürzung ein hinreichender Grund zur Umſtoßung aller Arten der Verträge; für einen gewaltsentlaſ⸗ ſenen Minderjährigen? iſt ſie es wegen aller Verträge, die außer den Grenzen ſeiner Befugniß liegen, ſowie dieſe unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung beſtimmt iſt. 1 LRS. 450— 467, 1124 u. f. mit Zuſ., vgl. aber LRS. 942(Nicht⸗ annahme von Schenkungen), 1074(Aftererbſchaft), 1306, 1314.— 2 RS. 481 uf. 1306 Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und unvorhergeſehenen Begeben⸗ heiten entſpringen, ein Geſchäft nicht umſtoßen. 13 Der Umſtand allein, daß der Minderjährige ſich für 7. volljährig ausgab, hindert eine Umſtoßung nicht. 246 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 1308 Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechſelherr » oder Gewerbsmann iſt, kann Verbindl ichkeiten aus Handlungs⸗ oder Gewerbsgeſchäften! nicht wegen ſeiner Jugend umſtoßen. 1 LRS. 487 u. Zuſ. 1309 Ein Minderjähriger kann keine Zuſagen ſeines Hei⸗ „ rathsvertrags umſtoßen, welche mit Bewilligung und Beiſtand derjenigen gemacht ſind, deren Einwilligung zur Gül⸗ tigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt. LRS. 1095 u. Zuſ. 1310 Er kann ſeine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder »WVerſehen! nicht umſtoßen. 1 LRS. 1382 u. f. 1311 Er kann kein anfechten, das er zwar wäh⸗ » rend der Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach er⸗ erlangter Volljährigkeit migt' hat, das Verſprechen mag ſeiner Form nach unilig oder nur zur Umſtoßung geeignet gewe⸗ ſen ſein. 1 1312 ie Minderjährige, Mundloſe oder Frauensper⸗ S ſonen als ſolche zur Aufhebung ihrer Verbindlichkei⸗ ten zeiſa ſo kann man von ihnen dasjenige, was zufolge dieſer Verbindlichkeiten während der Minderjährigkeit, Mund⸗ loſigkeit oder oere an ſie gezahlt worden iſt, nicht zurück⸗ fordern, ohne den Beweis, daß die geſchehenen Zahlungen in ihren Nutzen verwendet wurden. Vgl. LRS. 1241. 313. Volljährige können ihre Handlungen wegen Verkür⸗ zungen nicht umſtoßen, wo nicht ein in dem Geſetz beſonders beſchriebener Falli ihnen dieſe Macht gibt. 1 LRS. 783(Erbantretung), 887(Erbtheilung), 1079(elterl. Theilung), 1674(Kauf), 1872(Geſellſchaftstheilung); anders LRS 1706(Tauſch), 1983 u. f.(Verpfründungsvertrag), 2052(Vergleich), H G. B. Art. 286(Handelsgeſchäfte). 13 14 Die Veräußerungen liegender Güter oder die Erb⸗ ſ der Minderjährigen oder Munle wobei die vorgeſchriebenen Formen! bebahht worden ſind, gel⸗ ten wie Handlungen, die ſie nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Mundloſigkeit vorgenommen hätten. 1LRS. 457 u. f.(Minderj), 484(Gewaltsentl.), 509(Mundloſe), 840(Erbtheilung). Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 247 Sechstes Kapitel. Vondem Beweis derVerbindlichkeiten und Zahlungen 1315 Wer auf Erfüllung einer Verbindlichkeit klagt, muß »ihr Daſein beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wie⸗ der frei geworden zu ſein behauptet, die Zahlung oder den That⸗ umſtand, worauf die Erlöſchung ſeiner Verbindlichkeit ruht, be⸗ weiſen. Vgl. 8§8 255, 259 R. C P.D. 1316.§ 259 R. C. P. O. beſtimmt: Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisauf⸗ nahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Infolge deſſen ſind die hiermit in Widerſpruch ſtehen⸗ den SRS 1313, 1327— 1336, 1341— 1348, 1353 beſeitigt und aus⸗ drücklich aufgehoben durch§ 146 d. Bad. E. G. z d. R.J.G. Erſter Abſchnitt. Von dem Urkundenbeweis. 61 Von öffentlichen Urkunden. 131 7— 1320 Sind erſetzt durch die§§ 380 u. f., R. C. P. O. SU. und darum aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. 1321 Geheime Neben⸗ oder Gegenverträge gelten nur unter S1 den Vertragsperſonen; wider Dritte ſind ſie unwirkſam. Vgl. RS. 1165 und 1396(Heirathsverträge). S Von Privaturkunden. )9 Sind erſetzt durch 8§ 381, 404 u. f. R. C. P. D. und 1322 1326. darum aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. 3. d. R. J G. k 6 1327— 1332. 8 bei LRS. 1316. § MI. Von Kerbzetteln oder Kerbhölzern. 1333. 8 bei LRS. 1316. 8 W. Von Abſchrift der Urkunden. 1334 1336. 6 b W8 1516 248 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. § V. Von Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtätigungen. 1337 Urkunden über ein Anerkenntniß befreien nicht von »der Vorlegung der urſprünglichen Rechtsurkunde, wenn deren Inhalt darin nicht eigens angeführt iſt. Was ſie mehr als die urſprüngliche Rechtsurkunde enthalten, oder was darin von dieſer abweicht, bleibt für ſich ohne Wirkung. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vor⸗ handen, mit welchen auch der Beſitzſtand übereinträfe, und wäre deren eine dreißig Jahre alt, ſo kann dem Gläubiger die Vor⸗ legung der urſprünglichen Rechtsurkunde erlaſſen werden. Anerkenntniß von Dienſtbarkeiten: LRS. 695, einer Rechnung im Handelsrecht: H.G. B. Art. 294. 1338 Eine Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmi⸗ * gung einer Verbindlichkeit, wider welche das Geſetz eine Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung? zuläßt, iſt nur dann gültig, wenn das Weſentliche dieſer Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Umſtoßung und die Abſicht, dieſen Grund zu beſeitigen, darin ſich ausgedrückt findet. In Ermangelung einer Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmigung genügt die freiwillige Erfüllung der Verbindlich⸗ keit?, welche in einer Zeit geſchah, wo jene gültig ſtattfanden. Eine in Zeit und Form geſetzmäßige Beſtätigung, Geneh⸗ migung oder freiwillige Erfüllung wirki einen Verzicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Geſchäft ſtatthatten, jedoch des Rechts dritter Perſonen? unbeſchadet. 1 Vgl. LRS. 1115(Zwang), 1311(Minderjährigkeit), 1998(Ueber⸗ ſchreitung d. Vollmacht).— 2 LRS. 1304 u. f.— 3 LReS. 1239, 1340.— 4 LRS. 1166 u. f. 1338 Die freiwillige Erfüllung eines Theils der Verbind⸗ à. lichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Betrags!, wenn der Schuldner voraus nicht erklärt hat, daß er ſich nur für einen beſtimmten Theil ſchuldig achte. Die Annahme einer ſolchen Theilzahlung?, auch wenn letztere mit jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergeſellſchaftet geweſen iſt, gilt nicht für Anerkennung der vom Schuldner angeſprochenen Min⸗ derung der Schuldigkeit. 1 LRS. 1108 b.— 2 LRS. 1244 u. f. 1339 Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtätigende Ur⸗ ** kunde die Fehler einer Schenkung unter Lebenden! Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt 249 verbeſſern; war ſie einmal unförmlich, ſo muß ſie in geſetzlicher Form neu gemacht werden. 1340 Die freiwillige Beſtätigung, Genehmigung oder Erfül⸗ olung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von ſeinen Erben oder Rechtsfolgern geſchieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder ſonſtiger Mängel. § VI. Von Vertragsentwürfen. 1340 Ein vorbereitender Vertragsaufſatz, der alle zum a. verhandelten Rechtsgeſchäft weſentliche Beſtimmungen enthält, der keine Haupt⸗ oder Nebengegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausſetzt und von beiden Theilen unterzeichnet iſt, wirkt verbindlich. Vgl. LRS. 1589(Verkaufszuſage). 1340 Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung b. und Vollzug zugleich, wo das Geſetz ihren Vollzug nicht auf Erſtere ausgeſetzt hat; ſie geht auf erſtere allein, wo dieſer Fall eintritt; und ſie geht auf bloße Entſchädigung, wo zur Entſtehung der Verbindlichkeit ſelbſt die förmliche Urkunde nothwendig war. 1340 Sobald irgend ein Gegenſtand auf weitere Ueber⸗ C. einkunft ausgeſetzt war, ſo wirkt, ehe dieſe zu Stande kommt, der Vertragsentwurf nichts; ſobald ſie nachfolgte, gleich jedem Anderen. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweis. 1341 1348.— ſ b 9R. 1316. Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen. 1349 Vermuthungen ſind Schlüſſe, welche das Geſetz oder * die Obrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte zieht. § 16 Z. 1 des Reichs⸗E. G. z. R. C. P.O. beſtimmt: Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine Thatsache unter Ausschliessung des Gegenbeweises oder bis zum Beweise des Ge- gentheils als gewiss anzusehen ist 250 Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. §P Von geſetzlichen Vermuthungen. 1350 Geſetzlich iſt jene Vermuthung, die durch das Geſetz W auf gewiſſe Handlungen oder gewiſſe Thatumſtände gegründet wird(ſei es, daß es beſtimmte Folgen damit ver⸗ bindet oder nicht); jener Art ſind: 1) Handlungen, welche das Geſetz für ungültig erklärt, in⸗ dem es aus ihrer bloßen Beſchaffenheit die Unterſtellung entlehnt, daß ſie zu Umgehung ſeiner Verfügungen ge⸗ ſchloſſen worden ſeien.! Die Fälle, worin das Geſetz erklärt, daß aus gewiſſen be⸗ ſtimmten Umſtänden das Eigenthum? oder eine Befrei⸗ ungs folge. 3) Die Wirkung, welche das Geſetz einer rechtskräftigen Ent⸗ ſcheidung? einräumt. 4)5— 1 Beiſp. LRS. 911, 1099 u. f., 1596(Mittelsperſonen).— 2 Beiſp. LRS. 653 u. f.(Scheidemauern), 2230(Beſitz).— 3 Beiſp. LRS. 1248a.(Zahlung dreier Ziele), 1282(Rückgabe von Urkun⸗ den).— 4 LRS. 1351 u. Zuſ.— 5 Aufgehoben§i 146 des Bad. EG. R. J. G 135 1. Die einer rechtskräftigen Entſcheidung er⸗ ſtreckt ſich nur auf das, was Gegenſtand des Streits war. Um ſich auf ſolche beziehen zu können, muß der Gegen⸗ ſtand der Klage iberall derſelbe ſein, die Klage auf demſelben Grunde beruhen, der Prozeß unter denſelben Ai geführt werden, auch für und wider ſie in gleicher Eigenſchaft Statt haben. Vgl.§ 293 R. C. P.O. Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch ent- schieden ist. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nicht⸗ bestehen einer mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem aufgerechnet werden soll. binden den Civilrichter nicht. 8 14 Z. 1 d Reichs-E. G R. C. P. O.— Vergleich über eine rechtskr. entſchiedene Sache: Lis 2056. 1 35) Eine zeſetlich Vermuthung befreit denj jenigen, zu . deſſen Vortheil ſie eintritt, von allem Beneß Wider eine geſetzliche? Vermuthung iſt kein Beweis zuläſſig, wenn das Geſetz ihretwegen gewiſſe Vorgänge vernichtet oder bo Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. 251 einem Rechtsgeſchäft die Klagbarkeit entzieht, es ſei denn, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe. 1Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J.G. 1 50 Wider eine geſetzliche Vermuthung, mit welcher das Sa. Geſetz keine beſtimmten Folgen verbindet, iſt allemal der Gegenbeweis zuläſſig; und gilt für ſtillſchweigend vorbehalten. § II. 5 Von richterlichen Vermuthungen. 1353. 8 bei LRS. 1316. Pierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß des Gegners. Erſetzt durch§ 261— 263 R. C. P. O. und darum 1354 1356. aufgehoben 8§ 146 d. Bad. EG. z. d R.JG. Fünfter Abſchnitt. Von dem Eid. — Erſetzt durch§ 410— 436 R. C. P. O. und darum 357 1357 4. aufgehoben: 5 146 des Bad. E. G. z. d. R. JG. S Von dem Haupteid. 1358 1364 4. Wie zu LRS. 1357. 1365 Der geleiſtete Eid beweiſt nur zum Vortheil oder »Nachtheil desjenigen, der ihn zuſchob, ſeiner Erben oder Rechtsfolger!. Ein Eid, den Einer der Sammtgläubiger? dem Schuldner zuge⸗ ſchoben hat, befreit letzteren nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreit zugleich die Bürgen. 3 Der Eid, der einem der Sammtſchuldner“ zugeſchoben wird, kommt den Mitſchuldnern zu gut. Und der dem Bürgen zugeſchobene, dem Hauptſchuldner. In beiden letzteren Fällen nützt nur alsdann der Eid des Sammtmitſchuldners oder des Bürgen den übrigen Mitſchuldnern oder dem Hauptſchuldner, wenn er über die Schuld ſelbſt, keines⸗ wegs aber, wenn er über die Sammteigenſchaft oder über die Wahrheit der Verbürgung zugeſchoben wird. 1 Vgl. LRS. 1122.— 2 LRS. 1197 u. f.— 3 LRS. 2034 f.— LRS. 1200 u. f— Eidesleiſtung bei Streitgenoſſen: 434 R C. P. O. cOd£ Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 5I. Von dem Notheid. — Aufgehoben:§ 146 E. G. z. d. R. J. G.; er⸗ 1366— 1369. ſetzt durch die Beſtimmungen der R. E P. O über den richterlichen Eid(§ 437— 439). Vierter Fitel. Von Perbindlichkeiten, die ohne Pertrag entſtehrn. 1370 Manche Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß eine »Uebereinkunft zwiſchen Gläubiger und Schuldner vorausgeht. Einige derſelben entſtehen bloß durch die Beſtimmung der Geſetze, andere gehen aus eigenen Handlungen des Schuldners hervor. Zu den erſten gehören die Verbindlichkeiten unwillkürlichen Urſprungs, z. B. jene unter Eigenthümern, die aneinander gren⸗ zeni, oder jene der Vormünder oder anderer Verwalter, das ihnen aufgetragene Amt anzunehmen?. DieVerbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf Halbverträgens oder auf Vergehen, oder auf Verſehen?; ſie machen den Gegenſtand des gegenwärtigen Titels aus. 1 LRS. 640 u. f.— 2 LRS. 427 u. f.— 3 Geſchäftsführung, Zahlung z. Ungebühr, Rettungsaufwand, Em tge LRS. 1371 u. f. Erbantritt: LRS. 1100de.— 4 S. 1382 u. f. Erſtes Kapitel. Von Halbverträgen. 1371 Halbverträge ſind freiwillige Handlungen, die in er⸗ »laubter Beziehung auf Rechte anderer Menſchen unter⸗ nommen werden und irgend eine Verbinblichkeit gegen Andere, und zuweilen eine doppelſeitige, hervorbringen. Erſter Abſchnitt. Von Geſchäftsführungen. 1372 Wer die Geſchäfte eines Anderen führt, der Geſchäfts⸗ ** herr mag von der Geſchäftsführung Wiſſenſchaft haben oder nicht, übernimmt ſtilſchweigend die Verbindlichkeit, das feinene Geſchäft fortzuführen, bis dahin, wo es iſt, oder jener P dafür Sorge tragen kann. Er muß Alles, was zu ſolchem Geſchäft gehört und davon abhängt, übernehmen. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 253 Er hat darin gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdrücklichen Auftrag des Geſchäftsherrn handelte. Einzelfälle: LRS. 419(Erben des Vormundes), 577 bc.(Mit⸗ eigenthümer), 1377 a(Zahlung z. Ungebühr), 1891a(Leihe). 1372 Er muß ſie auch gegen ſich ſelbſt, wenn er etwa Sa. Schuldner des Geſchäftsherrn iſt, wie gegen Dritte, beſorgen. 1373 Auch wenn der Geſchäftsherr! vor Beendigung des »Geſchäfts ſterben ſollte, iſt er verbunden, die Geſchäfts⸗ führung ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe ſie zu übernehmen im Stand iſt. 1 Vgl. LRS. 1991(Gewaltgeber). 1374 Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Haus⸗ »vaters! auf die Führung des Geſchäfts zu verwenden. Die Umſtände, unter denen er ſich dem Geſchäft unterzog, ermächtigen gleichwohl den Richter zur Mäßigung der Entſchä⸗ digungsſumme? wegen Nachläſſigkeit oder Fehlern. 1LRS. 1137.— 2 LRS. 1146 u. f. 1374 Er muß ſelbſt den Zufall tragen, wenn er ein ge⸗ a. wagtes Geſchäft für den Geſchäftsherrn anfing. Er darf jedoch gegen den Schadenerſatz, den er ſchuldig wird, denjenigen Vortheil wettſchlagen, den ohne ſeine Geſchäfts⸗ führung der Geſchäftsherr nicht gehabt haben würde. 1375 Der Geſchäftsherr, deſſen Geſchäft gut geführt wurde, » muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Ge⸗ ſchäftsführer in ſeinem Namen übernommen hat, ihn für alle deßfalls übernommene eigene Verbindlichkeit entſchädigen und ihm alle aus Nothwendigkeit oder zum Nutzen gemachten Aus⸗ lagen erſetzen. Vgl. LRS. 1998 u. f.(Gewaltgeber). 1375 Wer ein Geſchäft des Andern wider deſſen Willen a. oder ſonſt auf widerrechtliche Art führt, kann von ſeinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Anderen als Vermögenszuwachs oder Verbeſſerung wirklich zu Gut ge⸗ kommen iſt. Zweiter Abſchnitt. Von Zahlungen zur Ungebühr. 1376 Wer wiſſentlich oder aus Irrthum etwas annimmt, »das ihm als Zahlung! auf eine vermeinte, aber nicht 25 Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. vorhandene Forderung gegeben wurde, wird verbindlich, das ungebührlich Empfangene dem Zahler zu erſetzen?. 1 LRS. 1235 u. f.— 2 Anders LRS 1906(Nicht bedungene Zinſen), 1967(Spiel und Wette), vgl. auch LRS. 1186(Zahlung vor Verfall). . Hat jemand die Schuld eines Anderen getilgt, indem 7 er aus Irrthum ſich für den Schuldner hielt, ſo iſt er berechtigt, das Bezahlte von dem Gläubiger zurückzufordern. Hat indeſſen der Gläubiger wegen dieſer erhaltenen Heim⸗ zahlung Rechtsurkunde vernichtet, ſo hat die Rückforder⸗ ung nicht mehr ſtatt, und demjenigen, de die Zahlung leiſtete, bleibt nur der Rückgriff auf den wahren Schuldner. 1377 Hielt er ſich aus Irrthum zwar nicht für den Haupt⸗ a. ſchuldner, aber für den Bürgen eines anderen wirklichen Schuldners, ſo kann er das Geld nicht vom Gläu⸗ biger zurückverlangen, ſondern nur von dem Schuldner, deſſen Geſchäft er führte, Erſatz fordern. 1378 Derjenige, der eine ungebührliche Zahlung wiſſentlich »annahm, iſt verbunden, mit dem Kapital die Zinſen oder Früchte! von dem Tag der empfangenen Zahlung an zu erſetzen. 1 LRS 549 u. f. 13 79. t das ungebührlich Empfangene eine beſtimmte be⸗ ſ liche oder unbewegliche Sache, ſo iſt der Em⸗ pfänger ſchuldig, ſie im Stück zurückzugeben oder ihren Werth zu erſetzen, wenn ſie durch ſein Verſ ſchulden zu Grund ging oder verſch limmert ward!. Er hat für den zufälligen Verluſt der Sache zu haften, wenn er unredlicher? Empfänger war. 1 LRS 113 7— 1148.— 2 Die Redlichkeit der Innehabung wird, vermuthet: LRS. 2268. 1380 Der redliche! Empfänger, der die Sache verkauft hat, ⸗iſt nur verbunden, den Erlös herauszugeben?. 1 Zuſ. 2 zu LRS. 1379.— 2 Vgl. LRS. 1935(Erbe des Aufbewahrers). 1381 Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthi⸗ gen und nützlichen Koſten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch ſelbſt dem unredlichen Beſitzer vergüten. Dritter Abſchnitt. Von Rettungsaufwand. 1381 Wo in einer gemeinſchaftlichen Gefahr durch Auf⸗ a. opferung einiger Sachen, welche in dieſer Gefahr Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 255 mit ſich befinden, die übrigen gerettet werden, da müſſen die Beſitzer der geretteten Sachen den Beſitzern der hingegebenen nach dem Verhältniß der Letzteren zu Erſterem einen Antheil am Werth der Geretteten erſetzen. Vgl. die Beſtimmungen des Handelsgeſetzbuchs über Haverie (Art. 702— 735). 1381] Der Umſtand allein, daß einige Sachen einer ge⸗ S meinſchaftlichen Gefahr entgehen, indeß andere darin zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der Letzteren keine Anſprüche an Erſtere, ſo lang nicht eine vernünftig berech⸗ nete und wirkſam geweſene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwieſen wird. 1381 Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabei ver⸗ 6. loren gehen, werden nicht erſetzt; jene aber, die ſich gerettet finden, müſſen am Erſatz der aufgeopferten mittragen helfen. 13814 Der Erſatz der hingegebenen Sachen richtet ſich nach dem Werth derſelben zur Zeit des Verluſts bei Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufspreis bei Waaren, die während einer Verſendung unter⸗ wegs verloren gehen. Der Werth der Geretteten wird im erſten Fall auch nach ihrem dortigen laufenden Werth, im zweiten aber nach jenem, den ſie an Zeit und Ort ihrer beſtimmungsmäßigen Ankunft haben, berechnet. 1381 Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, 6 ehe ihr Eigenthümer in gefahrloſe Gewahrſam ein⸗ getreten war, befreit von der Theilnahme am Erſatz. 13811 Er begründet jedoch keine Erſatzforderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Unter⸗ gang von neuem als Rettungsaufwand vereigenſchaftet war. 1381 Bei der Wahl der aufzuopfernden Sachen müſſen g jene, deren Gefahr die größte, deren Verluſt der leichteſte, und deren Hingabe die wirkſamſte iſt, vor anderen aufgeopfert werden. 1381] Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während derſelben nicht geſchehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwiſchenkunft! der Stand der Gefahr, die Beſchaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen und die Wirkſamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Erſatz erwarten, oder derer, denen die verlorenen Sachen anvertraut waren, richtig geſtellt werden. 1 Sicherung des Beweiſes: R. C. P. D.§8 447 u. f. 256 Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. Vierter Abſchnitt. Von Empfehlungen und Rathſchlägen. 1381 Wer eine Perſon an einen Dritten empfiehlt, ſteht aa. nicht gut ür⸗ dleſ elbe, wenn es nicht namentlich für ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft E unter Verſicherungen der Un⸗ nachtheiligkeit deſſelben geſchieht. 1381 Wer bei einer Empfehlung gewiſſe Eigenſchaften ab. des Vermögens und der Perſon namentlich verſichert, haftet für den Schaden, der aus deren Abweſenheit entſteht. 1381 Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne a. Gefährde gibt, der wird für den Erfolg nicht ver⸗ antwortlich, wenn nicht der Rathfragende deſſen Rath für ſein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn al Sachver⸗ ſtändigen ſich gewendet hatte, und in einem oder anderem Fall ſein Rath ungeſchickt war. 1381 Die Ungeſchicklichkeit eines Raths muß da, wo der ad. Rath aus Amtspflicht gegeben werden muß, aus und Lage des Rathgebers, oder aber, wo Jemand ihn als Sachverſtändiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunſtgebrauchs beurtheilt werden. 1381 Wer unaufgefordert Rath gibt und deſſen Befol⸗ ac. gung durch Zuſpruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung. Zweites Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. 1382 Jede unrechte That eines Menſchen, welche einen An⸗ beſchädigt, verbindet 3 Thäter zur Entſchä⸗ digung. Zahlungsort: LRS. 1247a; Vergehen der Minderj. LRS. 1310, der Gatten LRS. 1424; Vergleich: LRS. 2046; örtl. § 32 R. C Pr. O— Ergänzungsgeſetze im Anhang S 5 1382 Unrecht iſt die That, womit entweder ein an ſich a. verbotenes Unternehmen vollführt oder eine in ſich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten Perſon, oder auf eine he Weiſe, wiſenich verrichtet wird. 1382 Alle durch eine unrechte That auch unvorſätzlich be⸗ b. ſchädigten Perſonen haben ein Recht auf Entſchädigung. Zuſätze:§ 3—6 des Geſ. vom 6. März 1845(Anh. S. 51). Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 257 1382e Aller, durch die unrechte That auch unabſichtlich —6. Sice Schaden muß erſetzt werden. 13824 Von mehreren Thätern, die zu einem Erfolg zu⸗ ſammenwirkten, ſind alle jene, die vorſätzlich handel⸗ ten, ſammtverbindlich. Zuſäte§ 79 des Geſ. vom 6. März1845(Anh. S. 51). 1382 Die Entſchädigung richtet ſich nach dem Maasſtab SSe. der im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels! über den durch Gefährde veranlaßten Schaden aufgeſtellt iſt 1 LRS. 1146 u. f., vgl. auch§ 15 u. f. des Geſetzes v. 1845. 1382½ Aufgehoben durch§ 10 und erſetzt durch§ 11—14 d. Geſ. v. 1845. 1383. Jedermann iſt, außer dem Schaden, den er durch * ſeine That zufügt, auch jenen zu erſetzen ſchuldig, der durch ſene Nachläſſigkeit oder Unverſtändigkeit für einen Andern entſteht. Vgl. das Vinee vom 7. Juni 1871(Haftpflichtgeſetz) im Anhang 8 57 1383. Die Entſchädigung richtet ſich hier nach denen oben a. im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels! gegebenen Regeln über den durch Verſhul lden verurſachten Schaden. 1 LRS. 1146 u. f. 138 Ein Jeder muß auch für jenen Schaden haften, welcher » von Perſonen verübt wird, für welche er gutſtehen ſoll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat. Der Vater und nach deſſen Tod die Mutter!, ſollen für ihre minderjährigen, bei ſich habenden, Kinder gutſtehen. Hausherrn und Geſchäftsgeber für das Benehmen ihres Hausgeſindes und ihrer Geſchäftsträger in denen hne n anver⸗ trauten Verrichtungen?. Lehrer und Gewerbsmeiſter für das epih ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit, wo ſie unter ihrer Aufſicht ſind. Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, ſo lang nicht die deßfalls in Anſpruch zu nehmenden Perſonen beweiſen, daß ſie die Handlung, wofür ſie verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern können. 1 LRS. 372.— 2 Vgl. LRS. 1735(Beſtänder), 1782 u.. (Fuhrleute), 1797(Bauunternehmer), 1953 u. 1994 (Gewalthaber).— Haftbarkeit für Forſtfrevel: 514 3 Forſſref geſetz.— Vgl. auch das Haftpf flichtgeſetz And 57 und das Geſetz vom 13. Februar 1851(Anh. S. 55.) 1384 Ebenſo iſt der Hauseigenthümer, oder derjenige Mieth⸗ a. mann, dem das Ganze überlaſſen iſt, verantwortlich Bad. Lanbrecht. 17 258 Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. für den Schaden, der durch unvorſichtige Handlungen ſeiner Mieth⸗ oder Aftermiethleute, oder derer, die bei ihnen ſind, aus dem Hauſe oder Stockwerk anderen Vorübergehenden zugefügt wird, vorbehaltlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen. Vgl LRS. 1735. 1385 In gleicher Weiſe iſt der Eigenthümer eines Thiers, ſowie derjenige, der ſich deſſen bedient, Letzterer jedoch nur für die Zeit, da es zu ſeinem Gebrauch war, verbindlich, den Schaden zu erſetzen, den das Thier verurſacht, es mag in ihrer Gewalt ſich befunden haben, entlaufen oder verirrt ge⸗ weſen ſein. Wegen des Wildſchadens vgl. das Jagdgeſetz vom 2. Dezember 1850(Reg. B. S 407). § 21. Ohne besondere Vertragsbestimmung findet ein Ersatz von Wildschaden nicht statt. Wenn jedoch Wild aus einem im Sinne des 8 7 eingefriedigten Grundstücke*) ausbricht und Schaden anrichtet, so ist der Inhaber des Grundstücks ersatzpflichtig. 4) d. i ein ſolches Grundſtück, welches durch Einzäunung oder auf andere Weiſe ſo abgeſchloſſen iſt, daß das Wild weder ausbrechen, noch an fremdem Eigenthum Schaden anrichten kann. 1385: Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchſten HSa. Werth deſſelben bezahlt, kann zum Erſatz einer höhe⸗ ren Schadensrechnung nicht angehalten werden. 1386 Der Eigenthümer eines Baues iſt für den Schaden 58D. verantwortlich, den er durch Einſturz verurſacht, ſo⸗ bald ſolcher in Fehlern der Bauart oder im Mangel der Unter⸗ haltung ſeinen Grund hatte. Haftbarkeit des Baumeiſters: LRS. 1792 1386: Bei beſorglicher Gefahr eines Schadens kann der Da. Rachbar auf Wegſchaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleiſtung für deſſen Unſchädlichkeit dringen!. 1Einſtweilige Verfügungen: 8 819 R. C. P.O.: ſicherheitspoli⸗ zeiliche Maßregeln§ 30 Pol. St. Geſ. B. 2 J ünfter Titel. Von Heirathsverträge nund gegenſeitigen Bechtender Ehegatten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1387 D 8 Geſetz ordnet die Wirkungen der ehelichen Ge⸗ 6 ſellſchaft auf das Vermögen nur für jene Fälle, über welche beſondere Verträge nicht Vorſehung thun. Jedes Geding, Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 259 welches den guten Sitten nicht zuwider iſt?, bleibt dem Gut⸗ finden der Ehegatten unter folgenden Einſchränkungen überlaſſen. 1 Rechte der Handelsfraus 6—8 H. G. B, Art.5— 7 d. Bad. E. G.hiezu, der Gewerbsfrau§11 R. Gew.O.( bei LRS. 217); Eintrag der Ehever⸗ träge ins Handelsregiſter: Art. 7, 10— 16 des Bad. E G. z. H. G. B. Belehrungspflicht der Notare:§ 68 Not. D.— 2 LRS. 1133. — Schenkungen im Ehevertrag. LRS. 1081 u. f. 1091 u. f.; Ehe⸗ n LRS. 331, Anwünſchung LRS. 345a. 1388. Kein Vertrag darf die Rechte ſchmälern, die zu der Gewalt des Mannes über die Ler rſon der Frau! und der Kinder? gehören, oder die dem Mann u Haupt der Fa⸗ milie zuſtehen; keiner darf die Rechte, welche dem überlebenden Theil der Ehegatten unter dem Titel von der elterlichen Gewalt?, unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſungs beige⸗ legt ſind, verändern; keiner darf etwas feſtſetzen, was gegen ver⸗ bietende Verfügungen dieſes Geſetzbuchs? anſtößt. 1 LRS. 3.— 2 LRS. 371 u. f.— 3 LRS 389 u. f., — LRS. 1133. 1389 in keiner Weiſe Veränderungen in »der geſetzlichen Ordnung des Erbrechts! ihrer Kinder oder Kindeskinder am elterlichen Vermögen oder des Erbrechts ihrer Kinder untereinander einführen; Schenkungen oder Ver⸗ mächtniſſe in einer dieſem Geſetzbuche gemäßen Art und Form? ſind damit jedoch nicht ausgeſchloſſen. 1 LRS. 745 u. f.— 2 Vgl. LRS. 1075 u. ſ. Elterl. Theilung), 1081 u.(Schenkungen im Ehevertrag). 1390 Die a dürfen nicht mehr iet bedingen, daß chel liche Geſellſchaft nach Landesgewohnheit, Provinzrecht oder Ortzreht beurtheilt werden ſöl⸗ als welche durch das gegenwärtige Geſetzbuch abgeſchafft! ſind. 1 I. E. E.§ XVII(S. 3). II. E. E. 8§ 3(S. 5). SRS. 4b, 6d, 6e. 1391 Ihnen iet jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu er⸗ .»klären, daß ſie ihre Heirath entweder nach dieſer und jener in dieſem Geſetzbuch ausgedrückten Regel der ehelichen Gütergemeinſchaft! oder Nichtgemeinſchaft? oder nach Geſetzen der Bewidmungs wollen gerichtet wiſſen. Im Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinſchaft oder Nichtgemeinſchaft ſind die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben nach den Verordnungen des zweiten Kapitels des gegenwärtigen Titels zu richten. Im Fall der Bewidmung ſind ihre Rechte nach den Ver⸗ ordnungen des dritten Kapitels zu beurtheilen. 1 LRS. 1399 u. f.— 2 LRS. 1529 u. f.— 3 LRS. 1540 u. f. 260 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten⸗ 1392 Das bloße Geding, daß die Frau einige Güter als S von ihr oder Anderen ausgeſetztes Heirathsgut ein⸗ einbringt, iſt nicht hinreichend, um Bewidmungsrecht! darauf zu behaupten, wenn ſonſt in dem Ehevertrag nicht ausdrücklich dieſes feſtgeſetzt iſt. Die bloße Erklärung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne Güter⸗ 1 gemeinſchaft? verehelichen, oder daß eine völlige Abſonderung der Güters unter ihnen ſtatt habe, reicht auch nicht zu, um eine bewidmete Ehe anzunehmen. 1 LRS 1540 u. f.— 2 LRS. 1530 u. f.— 3 LRS. 1536 u. f. 1393 Wo ein Ehevertrag die Gütergemeinſchaft nicht auf⸗ J hebt oder ihr nicht beſondere erlaubte Beſtimmungen gibt, da gelten die Grundſätze, die im erſten Theil des zweiten Kapitels! feſtgeſtellt ſind, als gemeines Recht im Staat. 1 LRS. 1399 u. f. 04— Hatte für den Adel die Nichtgemeinſchaft zur Regel 1393 4. gemacht, iſt aber aufgehoben durch Geſ. v. 25. November 1831 über die ehel. Verm.⸗Verh. des Adels(Reg.⸗Bl. Nr. 30). 1394 Alle Eheverträge ſollen vor der Heirath durch einen *„ Staatsſchreiber ſchriftlich abgefaßt werden. 1Notar:§ 26 Z. 1 R. Pol Geſ.(Anh. S. 12);§ 68 Not. D. ſ. auch Zuſ. zu LRS. 1387.— Form.:§ 43 u. f. R.Pol. Geſ. — 1395. Nach geſchloſſener Ehe leiden ſie keine Veränderung. Anders: LRS. 1451. Vgl. ferner wegen der Eheverträge der Einwanderer, die Bekanntmachung des Juſtizminiſteriums vom 16. Juni 1818(Reg. B. Nr. 14): Seine Königliche Hoheit haben mittelst Höchster Entschliess- ung vom 25. Mai d. J. St. M. Nr. 381 gnädigst zu genehmigen ge- ruht, dass sämmtliche verheiratheten Ausländern, die sich seit Fin- führung des neuen Landrechts mit ihren Familien im Grossherzog- chum niedergelassen haben oder künftig niederlassen werden, und die in auf Gesetze oder Gewohnheiten ihres vormaligen Wohnsitzes gegründeten, von den Bestimmungen des neuen Landrechts ab- weichenden ehelichen Verhältnissen gelebt haben, die nämliche ge- setzliche Begünstigung geniessen sollen, wie solche den übrigen Grossh. Unterthanen durch das erste Einführungs-Fdikt des neuen Landrechts bewilligt worden ist, und dass ihnen daher gestattet sein soll, in einem Zeitraum von zwei Jahren, und zwar für jene, die seit der Einführung des neuen Landrechts bereits eingewandert sind, vom Tage der Verkündung dieser Verordnung, für jene aber, die künftig noch einwandern, vom Tage ihrer Reception an, noch nach- trãgliche Bheverträge zu errichten. Nach Umlauf dieser zwei Jahre aber tritt die gesetzliche Unweränderlichkeit der Vermögensverhält- nisse dieser Fhen, deren Stand nicht durch FEheverträge bedingt ist, ein. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 261 Bei Militärperſonen:§ 15 der Militär⸗Konvention(ſ. bei 1396 Veränderungen vor Schließung der Ehe müſſen in gleicher Form, wie der Heirathsantrag! beurkun⸗ det ſein. Keine Veränderung, kein Neben⸗ oder Gegenvertrag gilt, zu dem nicht alle Perſonen, die den Ehevertrag mit bewilligten?, gleichzeitig mitgewirkt und eingewilligt haben. 1 LRS. 1294.— 2 LRS. 1398. 1397 Alle Veränderungen, Neben⸗ und Gegenverträge, auch J wenn ſie die Form des vorhergehenden Satzes haben. bleiben für Dritte ohne Wirkung, ſobald ſie nicht der Urſchrift des Heirathsvertrags als Anhang beigefügt worden ſind; der Staatsſchreiber darf bei Strafe der Entſchädigung der Bethei⸗ ligten und nach Umſtänden noch ſchwererer Strafe keine ur⸗ ſchriftliche oder abſchriftliche Ausfertigung des Heirathsvertrags ausliefern, ohne die Veränderung, Neben⸗ oder Gegenverträge ihnen unmittelbar anzuhängen. 1398 Ein Minderjähriger, der heirathsfähig iſt, kann alle 0. Bedingungen bewilligen, die bei dem Ehevertrag ſtatt haben; die demſelben einverleibten Bewilligungen und Schen⸗ kungen ſind gültig, ſobald zu dem Vertrag diejenigen Perſonen mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe erforderlich iſt. 1R. Stand. B. G.§§ 28— 31(bei LRS. 144), LRS. 160. Zweites Kapitel. Von der ehelichen Gütergemeinſchaft. 1399 Die eheliche Gütergemeinſchaft, ſie entſpringe aus Ge⸗ ſetzen oder Verträgen, fängt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſen ward. Man kann kein anderes Anfangsziel bedingen1. 1Vgl. MRS. 1451. Erſte Abthrilung. Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. 1400 Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Erklärung »entſpringt, daß man ſich nach den Grundſätzen einer ehelichen Gütergemeinſchaft verheirathe(Satz 1391), oder daraus, daß kein Ehevertrag geſchloſſen ward(Satz 1393), richtet ſich nach den Sätzen der folgenden ſechs Abſchnitte. 262 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten⸗ Erſter Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinſchaft. Von dem Vermögen der Gemeinſchaft. 1401. Das Vermögen der Gemeinſchaft beſteht: 1) aus der fahrenden Habe!, welche die Ehegatten zu An⸗ fang der Ehe beſitzen, und welche ihnen während der Ehe zufällt, ſei es durch Erbrecht oder durch Schenkungen, bei welchen das Gegentheil nicht bedungen iſt; 2) aus den Früchten, Einkünften, Zinſen und Gefällen aller Art, die während der Ehe verfallen oder erhoben werden?, von dem anfänglichen oder während der Ehe erworbenen Vermögen aller Art. allen errungenen Liegenſchaften.3 1 LRS. 527 u. f.— 2 LRS. 583— 586.— 3 LRS. 1404— 1408. 1402 Jede Liegenſchaft wird als errungen betrachtet, von — welcher nicht bewieſen wird, daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe Eigenthümer oder rechtmäßiger Beſitzer war, oder daß ſie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſei. 1403 Die Holzſchläge, ingleichem die Ausbeute der Stein⸗ »brüche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, ſo⸗ weit ſie unter die Nutzungen eines Nutznießers gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nutznießung, der Nutzung und der Wohnung erklärten Regeln!. Blieben die Holzſchläge unbenutzt, die nach dieſen Regeln während der Gemeinſchaft gemacht werden durften, ſo hat der⸗ jenige Theil der Ehegatten, welcher nicht Eigenthümer des Bo⸗ dens iſt, oder deſſen Erbe hierfür Erſatz zu fordern?. Von Steinbrüchen und Bergwerken, die erſt während der Ehe eröffnet werden, fällt die Ausbeute nur mit der Laſt der Vergütung oder Entſchädigung? des nicht gemeinſchaftlichen Bo⸗ dens in die Gemeinſchaft. 1 Holzſchläge: LRS. 521, 590— 594, Steinbrüche ꝛc. 2c. LRS. 598.— 2 LRS. 1437, 1468 u. f. 1404 Von Liegenſchaften, welche die Ehegatten an dem »Hochzeitstag beſitzen oder während der Ehe ererben, gehöret das Eigenthum nicht in die Gemeinſchaft. Hätte aber einer der Ehegatten nach geſchloſſenem Heiraths⸗ vertrag, der eine Gütergemeinſchaft feſtſetzte, wiewohl vor Voll⸗ ziehung der Ehe, ein Grundſtück erworben, ſo fällt ſolches in c2 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 263 die Gemeinſchaft, wenn es nicht kraft einer Verfügung des Hei⸗ rathsvertrags angeſchafft wurde, in welchem Fall es nach dieſer beurtheilt wird. 1405 Das Eigenthum ſolcher Liegenſchaften, welche während J. der Ehe einem von beiden Ehegatten geſchenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinſchaft, ſondern gehört dem Ge⸗ ſchenknehmer allein, ſofern nicht die Schenkung ſie ausdrücklich der Gemeinſchaft zuweiſet. 1406 Liegenſchaften, welche Eltern oder Ahnen einem der ⸗ Ehegatten überlaſſen oder abtreten, um ihn für eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bei Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, vorbehaltlich des Erſatzes! deſſen, was aus gemeinſchaftlichem Vermögen darauf verwendet wird. 1 LRS. 1437, 1468 u. f. 1407 Ein unbewegliches Gut, das während der Ehe gegen „ein Anderes, einem der beiden Ehegatten allein ge⸗ höriges, eingetauſcht! wird, fällt nicht in die Gemeinſchaft und tritt an die Stelle des Vertauſchten?, vorbehaltlich des Erſatzes“ wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen. 1 LRS. 1702 u. f.— 2 Vgl. DRS. 1559(Eheſteuer).— 3 LRS. 1437, 1468 u. f. 1408 Stand ein Ehegatte wegen eines Grundſtücks in un⸗ „getheilter Gemeinſchaft mit anderen, und erwarb wäh⸗ rend der Ehe den Theil ſeines Mitgemeiners auf irgend eine Art, ſo gehört dieſer nicht unter die Errungenſchaft!, jedoch muß der Gemeinſchaft die Summe zu gut geſchrieben? werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein unbe⸗ wegliches Gut ganz oder zum Theil an ſich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinſchaftsrecht hatte, ſo hat die Frau bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft die Wahl, ent⸗ weder das Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil am Preis erſetzen? muß oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Erwerbspreis zu vergüten?. 1 LRS. 883.— 2 LRS. 1437, 1468 u. f. § 1. Von den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft, und von den Klagen, die daraus wider ſie entſtehen. 1409 Zu den zu bezahlenden Schulden der Gütergemein⸗ »ſchaft gehören: Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Alle fahrenden Schulden! der Ehegatten am Tag der ge⸗ ſchloſſenen Ehe, desgleichen die fahrenden Schulden der Erbſchaften, die ihnen während der Ehe anfallen, mit Vor⸗ behalt der Vergütung? des Schuldbetrags, der Liegen⸗ ſchaften angeht, welche einem oder dem anderen Ehe⸗ gatten eigen ſind. 2) Alle Schulden, welche während der Gemeinſchaft der Mann oder die Frau mit Bewilligung des Mannss, gemacht hat, ſie beſtehen in Kapitalien, Rückſtänden?, oder Zinſen, vorbehaltlich der Vergütung?, in den Fällen, wo ſie ſtatt hat. 3) Alle Rückſtände? und Zinſen von Renten oder bezahlten? Schulden, die einem der beiden Ehegatten allein eigen ſind. 4) Die Unterhaltungskoſten der beigebrachten Liegenſchaften, ſoweit ſie der Nutznießer? zu tragen hat. 5) Die Ernährung der Ehegattens, Erziehungs⸗ und Unter⸗ haltungskoſten der Kinder? und alle übrigen Laſten der Ehe. 1 LRS. 529.— 2 LRS. 1437, 1468 u. f.— 3 LRS. 217 u. f. Wenn ohne Bew.: LRS. 1426.— 4 Urtert: Arrérages, Rentenzie⸗ ler.— 5 Urtext: dettes passives, zu bezahlenden Schulden.— 6 Vgl. LRS. 612— 7 LRS. 605 u. f.— 8 LRS. 214.— 9 LRS. 203 u.f. Ausſtattung: LRS. 1422, 1438 u. f. 1410 Für voreheliche Fahrnißſchulden der Frau hat die »Gemeinſchaft zu haften, wenn die Entſtehung derſelben vor der Ehe nachgewieſen wird. Wer mit einer Forderung, deren Entſtehung vor der Ehe nicht bewieſen iſt, als Gläubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Grundeigenthum der ihr eigenen Liegenſchaften ſeine Befriedigung fordern?. Der Mann, der eine ſolche Schuld für ſeine Frau zahlt, kann weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben die Einwer⸗ fung eines Erſatzes in die Gemeinſchaft fordern, unbeſchadet der Aufrechnung auf ihren Frauengemeinſchaftsantheil. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 Ent⸗ ſprechend LRS. 1413, 1417 u. f. 1424. 1411 Fällt dem einen oder dem anderen Ehegatten während »der Ehe eine Erbſchaftl an, die allein aus beweglichen Gütern beſteht, ſo fallen die darauf haftenden Schulden ganz auf die Gemeinſchaft.? Schenkung: LRS. 1418.— 2 Vgl. LRS. 1409 Z. 1. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 265 1412 Beſteht eine in der Ehe angefallene Erbſchaft eines . Ehegatten nur aus unbeweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden nicht auf die Gemeinſchaft; die Gläubiger haben nur das Recht, aus der ererbten Liegenſchaft ihre Zahlung zu fordern. Wo der Mann der Erbe iſt, da dürfen die Erbgläubiger aus des Mannes eigenem Vermögen, oder aus dem Gemein⸗ ſchaftsgut ihre Zahlung fordern; letzterenfalls bleibt die Ver⸗ gütung der Ehegattin oder ihren Erben vorbehalten. 1413 Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenſchaften be⸗ ſtehende Erbſchaft mit Einwilligung ihres Mannes! angenommen, ſo können die Erbgläubiger aus der Ehegattin eigenem Vermögen ihre Zahlung fordern; würde ſie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weigerung des Mannes von dem Gericht erhaltenen Ermächtigung? angenommen, ſo können die Gläubiger, für welche die ererbten Liegenſchaften nicht hin⸗ reichen, nur auf das Grundeigenthum des übrigen eigenen Ver⸗ mögens der Frau riückgreifen?. Zi Vgl. LRS. 1410, 1426. 1414 Beſteht die angefallene Erbſchaft eines Ehegatten theils ⸗aus liegender, theils aus fahrender Habe, ſo fallen die darauf haftenden Schulden auf die Gemeinſchaft nach dem Verhältniß der fahrenden Habe zu den Liegenſchaften, die Ge⸗ meinſchaft trägt den Schuldentheil der fahrenden Habe. Der Betrag wird berechnet nach dem Erbverzeichniß!, das der Mann fertigen laſſen muß, ſei es in eigenem Namen, wenn das Erbe ihn ſelbſt angeht, oder als Ehevogt, wenn eine der Frau angefallene Erbſchaft in Frage iſt. 1 LRS. 794 u. f. mit Zuſ. 1415 Der Mangel eines Erbverzeichniſſes1 kann der Ehe⸗ J gattin oder ihren Erben keinen Nachtheil bringen; nach aufgelöſter Gütergemeinſchaft darf ſie die ihr von Rechts⸗ wegen gebührenden Vergütungen fordern, und ſowohl durch Rechtsurkunden und Hausbücher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf beweiſen?, worin die nicht verzeichnete fahrende Habe beſtanden, und welchen Werth ſie ge⸗ habt habe. Der Mann iſt niemals zu dieſem Beweis zuzulaſſen. 1 Vgl. RS. 794, 1442.— 2 Vgl. LRS. 1504(Entliegenſchaftung). 266 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 1416 Die Verfügungen des 1414ten Satzes hindern die N. Gläubiger einer theils aus Fahrniß, theils aus Lie⸗ genſchaften beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedigung aus den Gemeinſchaftsgütern zu Woen dieſe mag dem Mann oder der Frau ein, wenn nur im letzteren Fall ſie mit Bewilligung des Mohnes: von ihr angenommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenſeitigen Vergütungen?. Gleiche Bewandtniß hat es, wenn die Erbſchaft von der Ehegattin aus gerichtlicher Ermächtigungs angenommen wurde, die daherrührende fahrende Habe aber mit dem Gemeinſchafts⸗ vermögen vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Erbverzeichniß zu errichten. 1 LRS. 776.— 2 LRS. 1436 u. f. 1468 u. f.— 3 LRS. 219 u.f. 1417 Iſt die Erbſchaft wegen Weigerung des Mannes aus gerichtlicher Ermächtigung! von der Frau angenom⸗ men und ein Erbverzeichniß? errichtet worden, ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erſchuſſchenif und Liegenſchaft, ſoweit aber dieſe nicht hinreichen, nur auf das bloße Grundeigenthum des ibrig'n eigenen Vermögens der Ehe⸗ gattin? greifen. 1 LRS. 219 u. Zuſ.— 2 LRS. 802.— 3 Vgl. LRS. 1410 u. Zuſ. 1418. Die. ch im 4te Satz den folgen⸗ den feſtgeſetzt ſind, werden auf die einer Schenkung! obliegenden Schulden wie auf erbſchaftliche angewandt. 1 LRS. 934. 1419 Hat die Frau mit Bewilligung des Mannes Schul⸗ * den gemacht, ſo können die Gläubiger zu ihrer Be⸗ friedigung ſowohl das Gemeinſchaftsvermögen als das eigene des Mannes oder der Frau angreifen, vorbehaltlich der Ver⸗ gütung, welche der Gemeinſchaft, oder der Entſchädigung, die dem Mann gebührt?. 1 LRS. 217 u. f. mit Zuſ.; wenn ohne Bewilligung: LRS. 1426— 2 LRS. ſa5 6 u. f. 1468 u. f. 1420 Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von dem »Mann erhaltenen allgemeinen oder beſonderen Voll⸗ macht! gemacht hat, fällt auf die Gemeinſchaft, und der Gläu⸗ biger kann dafür ſeine Zahlung weder von der Frau, noch aus ihren eigenen Gütern fordern. 1 LRS. 1990, 1998. Handelsfrau: LRS. 220 u. Zuſ. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 267 1420 Eine Frau, welche die gemeinſchaftliche Haushaltung Va. führt, hat dadurch allein ſchon Macht für alle in einer ordentlichen Wirthſchaftsführung einbegriffene verbindliche Handlungen. Zweiter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Hand⸗ lungen der Ehegatten auf ſolche. 1421 Der Mann verfügt! allein über das Gemeinſchafts⸗ e vermögen?. Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, ver⸗ ändern und verpfänden. 1 Antrag auf Theilungen: LRS. 818; Verpfändungen LRS. 2124; Gerichtszugriff LRS. 2204.— 2 Ueber das eigene Vermö⸗ gen d. Frau: LRS. 1428 u. f.; über die Eheſteuer LRS. 1549 u f. 1422 Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Ge⸗ —— meinſchaftsliegenſchaften, über die Geſammtheit der Fahrniß oder über einen Antheil derſelben unter einem unent⸗ geltlichen Titel nicht verordnen, es ſei denn zur Ausſtattung! gemeinſchaftlicher Kinder. Er darf unentgeltlich einzelne Fahrnißſtücke an andere Per⸗ ſonen begeben, wenn er ſich die Nutzung davon nicht vorbehält. 1 LRS. 1439, 1469. 1423 Schenkungen des Ehemanns durch letzte Wilkensver⸗ — ordnungen dürfen ſeinen Antheil an der Gütergemein⸗ ſchaft nicht überſteigen. Hat er eine Gemeinſchaftsſache vermacht, ſo kann der Geſchenknehmer ſie nicht im Stück fordern, ſobald die geſchenkte Sache bei der Theilung nicht in das Loos der Erben des Man⸗ nes fällt, ſondern der Vermächtnißnehmer hat aus deſſen An⸗ theil an der Gütergemeinſchaft und aus deſſen eigenem Ver⸗ mögen die Vergütung des Werths der geſchenkten Sache zu ſuchen. 1Vgl. LRS. 1021. 1424 Geldſtrafen wegen Verbrechen des Mannes, ldie den — bürgerlichen Tod nicht nach ſich ziehen)!, können aus den Gütern der Gemeinſchaft beigetrieben werden; der Frau bleibt die ihr gebührende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau verwirkt hat, können, ſo lange die Gütergemein⸗ ſchaft dauert, nur auf dem bloßen Grundeigenthum ihres eigenen Vermögens? haften, ſoweit der Mann nicht mit in Schuld iſt. 1 Aufgehoben. ſ. Zuſ zu LRS. 22.— 2 Vgl. LRS. 1410 u. Zuſ. 268 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 1425. Aufgehoben. ſ. Zuſ. zu LRS. 22. 1426 Handlungen, welche die Frau ohne Bewilligung des — Mannes ſelbſt unter gerichtlicher Ermächtigungi ge⸗ ſchloſſen hat, begründen keine Verbindlichkeit für das Gemein⸗ ſchaftsvermögen, außer, wo ſie als Gewerbsfrau in Geſchäften ihrer Handlung? Verträge ſchließt,[oder als Vogtsfrau nach Zuſatz 515)]s, ingleichem als Hausfrau nach Zuſaß 1420 4. 1 LRS. 217 u. f. mit Zuſ.— 2 LRS 220 u. Zuſ f gehoben: Zuſ. zu LRS. 515a. 1427 Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verbinden, noch die —„ Gemeinſchaftsgüter verpfänden, wäre es auch, um ihren Mann aus dem Gefängniß zu befreien, oder um in Abweſen⸗ heit des Mannes ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, ſie ſei denn vorher von dem Gericht hierzu ermächtigt!. 1 LRS. 217 u. f. mit Zußf 142 Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Ver⸗ mögens! der Frau. Er kann alle Rechte der Frau auf Beſitz oder auf fahrende Habe allein gerichtlich austragen?. Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die ihr eigenen Liegenſchaften nicht veräußern. Er hoftet? für jeden Abgang an den eigenen Gütern ſeiner Frau, der durch Unterlaſſung der Erhaltungsvorſorge verur⸗ ſacht ward. Verwaltung der Gemeinſchaft: LRS. 1421.— 2 Antrag auf Theilung LRS. 818.— 3 Pfandrecht d. Ehefrau LRS. 2121, Verjährung: LRS. 2233. 1428 4.— Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R.J. G.— 1429 Verpachtungen des Mannes über Güter der Frau — auf mehr als neun Jahre ſind, wenn die Güterge⸗ meinſchaft aufgelöſt! wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den erſten neun Jahren noch übrig iſt, wenn ſie noch laufen, oder an den zwei⸗ ten und ſo weiter?; der Pächter kann alſo nur für denjenigen Zeitraum von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, im Pacht bleiben. 1 LRS. 1441.— 2 Gilt auch für den Nutznießer LRS. 595 und für Liegenſchaften Minderjähriger LRS. 1718. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 269 1430 Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als »drei Jahre vor Ende der laufenden Pachtung, bei Feldgütern, oder mehr als zwei Jahre vor Ablauf der vorigen Miethe, bei Häuſern, neu in Beſtand gegeben, ſo iſt dieſes kraft⸗ los, wenn nicht der neue Beſtand vor Auflöſung der Güterge⸗ meinſchaft ſchon zu laufen angefangen hat. 1430 Auch wo der Beſtand zu Recht beſteht, wird er a. durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat. Die Aufkündigungsfriſt iſt in dieſem Fall ein Jahr vom 23. Oktober an für Feldgüter, und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungsziel an, für Hausmiethen. 1431 Eine Frau, welche für die Gütergemeinſchaft oder »für ihren Mann ſich mit dieſem als Sammtſchuld⸗ nerin! darſtellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als Bürge?. Für die übernommene Verbindlichkeit gebührt ihr Entſchädi⸗ gungs. 1 LRS. 1200.— 2 LRS. 1216, 2011.— 3 LRS. 1478, 1494. 1432 Der Mann, der für einen von ſeiner Frau geſchehe⸗ en Verkauf eines ihr eigenen Grundſtücks unter Sammtverbindlichkeit oder auf andere Art die Gewähr über⸗ nommen hat, darf, wenn er deßhalb in Anſpruch genommen wird, den Rückgriff auf ſie nehmen!, um aus ihrem Antheil der Gütergemeinſchaft oder aus ihrem eigenen Vermögen entſchädigt zu werden. 2. 1LRS. 1216, 2028 u. f.— 2 LRS. 1478 u. f. 1433 Iſt ein Grundſtück des einen Ehegatten verkauft, »oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld abgekauft worden, wozu der eine Ehegatte berechtigt war, und die Gemeinſchaft hat den Preis bezogen, ohne daß er anderswo wieder e worden, 3 hat der betreffende Ehegatte dieſen Preis aus der Gemeinſchaft voraus zu ziehen!. LRS 1470. 1433 Und ſo überhaupt den Werth jeder Sache, die als à. chaft in die Ehe gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldeswerth umgewandelt worden iſt. Rechtsbelehrung v. 24. Dez. 1818(R. Bl. 1819 No. 2), die in die Ehe eingebrachten Erbgleichſtellungsgelder von Liegenſchaften betr. 1) Wenn der Fhegatte schon vor Schliessung der Phe für sein Miteigenthum an Fiegenschaften mit Frl gleichstellungsgeldern ausgewiesen war, so bringt er dasjenige, was er hierfür an seine 270 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Miterben zu fordern hat, als eine Aktivforderung in die Ehe ein, welche daher als Fahrniss zur Gütergemeinschaft gehört. 2) Wenn aber der Ehegatte erst nach geschlossener Ehe tür sein in die Ehe mitgebrachtes oder ihm erst während der Ehe an- gefallenes Miteigenthum an Liegenschaften mit Erbgleichstellungs- geldern ausgewiesen wird, so hat er seinen Antheil an der Liegen- Schaft als ein unbewegliches Gut in die Fhe eingebracht und hat also nach L.R.S. 1433 dafür den Werth oder die dafür bestimmten Erbgleichstellungsgelder zu beziehen. 3) Nur wenn der Erblasser ausdrücklich verordnet hat, dass der Ehegatte für seinen Antheil an Liegenschaſten mit einem bestimmten Geldbetrage ausgewiesen werden solle, tritt, da der Fhegatte in diesem Falle keinen Antheil an einer Liegenschaft, sondern nur eine Aktivforderung erwirbt, der unter 1) bemerkte Fall ein, in welchem diese, auch während der Fhe erworbene Aktivforderung als Fahr- niss zu behandeln ist. 1434 Der Mann muß den Erlös für wieder angelegt gegen ſich gelten laſſen, wenn er bei einer neuen Erwer⸗ bung erklärte, ſie ſei mit dem Erlös aus einem ihm eigen ge⸗ weſenen Grundſtück und zum Erſatz des Veräußerten geſchehen. 1435 Die Erklärung des Mannes, daß eine Erwerbung * mit dem Erlös eines von der Frau verkauften Grund⸗ ſtücks und zu deſſen Erſatz geſchehen ſei, genügt nicht, ſo lang dieſe Erwerbung zum Erſatz nicht von der Ehefrau förmlich angenommen worden iſt. Unterbleibt dieſe Annahme, ſo be⸗ ſchränkt ſich ihr Recht durch die Auflöſung der Gütergemein⸗ ſchaft auf Vergütung des Erlöſes! aus ihrem verkauften Grundſtück. 1 LRS. 1470, 1493. 1436 er Erlös eines Grundſtücks des Mannes wird einzig » aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen vergütet; der Erlös einer Liegenſchaft der Frau muß aus dem eigenen Ver⸗ mögen des Mannes erſetzt werden, wenn das Gemeinſchaftliche nicht hinreicht!. In allen Fällen wird nur jener Preis ver⸗ gütet, wofür die Sache verkauft worden iſt, der Werth des ver⸗ äußerten Grundſtücks ſei, welcher er wolle. 1 LRS. 1472. 1437 Für jede aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen ge⸗ » hobene Summe, womit eigene Schulden oder Laſten eines der beiden Ehegatten beſtritten werden, zum Beiſpiel Zah⸗ lung des Kaufpreiſes eines ihm eigenthümlichen Grundſtücks, Ablöſung eigener Grundlaſten, Aufwand für Erhaltung eigenen Vermögens, für Verbeſſerung oder Wiedererlangung deſſelben und überhaupt für jeden von Einem der Ehegatten einſeitig S D Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 271 bezogenen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen!, iſt Vergütung zu leiſten?. Vgl. LRR. 1403(Holzſchläge, Steinbrüche), 1406 u. f.(Liegen⸗ ſchaften), 1412(Erbſchaft), 1419(Schulden).— 2 Behandlung bei der Theilung; LRS. 1468; Verzinſung LRS. 1473. 1438 Die Ausſtattung! eines gemeinſchaftlichen Kindes bei⸗ 458 der Eltern?, wobei der Antheil eines Jeden nicht aus⸗ gedrückt worden, wird als gleichtheilig mit dem Gemeinſchafts⸗ antheil gegeben angeſehen; ſte mag in Stücken, welche zur Ge⸗ meinſchaft gehörten, oder in eigenen Gütern des einen oder des anderen Ehegatten gegeben oder verſprochen worden ſein. In dem letzteren Fall gebührt dem Ehegatten, aus deſſen eigenem Vermögen die Ausſtattung geſchehen iſt, aus dem Ver⸗ mögen des Anderen der Antheil der Ausſteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte. 1 Vgl. LRS. 204, 1422, 1469.— 2 Ueberſetzungsfehler ſtatt die gemeinſame Ausſtattung eines gemeinſchaftlichen Kindes(Si le peère et la mere ont doté conjointement un enfant commun). 1439 Die Ausſtattung!, welche der Mann allein einem ge⸗ J. meinſamen Kind aus gemeinſchaftlichem Vermögen gibt, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau, welche der Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, muß den Antheil an der Ausſtattung tragen, wenn der Mann nicht ausdrücklich erklärt, daß er ſie ganz oder zu mehr als dem Antheil auf ſich nehme 1 Wie Zuſ. 1 zu LRS. 1438. 1440. Wer Heirathsgut gibt, muß dafür Gewähr leiſten!. Die Zinſen? deſſelben laufen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe, ſelbſt wenn ein anderes Zahlungsziel beſtimmt iſt, es wäre denn ausdrücklich ein Anderes bedungen. Vgl. LRS. 1547 u. f. 1626 u. f.— 2 LRS. 1153 Dritter Ibſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gütergemeinſchaft wird aufgelöſt: 1) durch den natürlichen Tod; 2)—1 3) durch Eheſcheidung? 4) S 5) durch Vermögensabſonderung? 1Aufgehoben: ſ. zu LRS. 22.— 2 LRS. 229 u. f.— 3 Auf⸗ gehoben: j. zu WRS. 306.— 4 LRS. 1443 u. f.— Abweſenheit eines Gatten: LRS 124, 129. 272 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 1442 Die Unterlaſſung des Erbverzeichniſſes1 nach dem — natürlichen[oder bürgerlichen)? Tod eines Ehegatten wirkt die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft nicht; den Betheilig⸗ ten bleibt frei, ihre Anſprüche auf den Beſtand des gemein⸗ ſchaftlichen Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, ſondern auch durch den gemeinen Ruf zu führens. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo wirkt die Unter⸗ laſſung der Erbverzeichnung für den überlebenden Ehegatten den Verluſt der Nutznießungt und der Gegenvormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem überlebenden Ehegatten ſammtverbindlich für alles das, was dem Minderjährigen zu gut erkannt werden mag. 1 LRS. 794 u. f.— 2 Aufgehoben: ſ. zu LRS. 22.— 3 Vgl. LRS. 1415.— 4 LRS. 384.— 1443 Auf die Vermögensabſonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heirathsgut in Gefahr iſt, und wenn die zerrüttete Vermögenslage des Mannes befürchten läßt, daß ſein Vermögen nicht hinreiche, um die Forderungen der Frau zu befriedigen und ihr Beibringen zu ergänzen. Jede außerordentliche! Vermögensabſonderung iſt ungültig. 1Soll heißen„außergerichtliche“(Ueberſetzungsfehler). Vgl. wegen des Verfahrens bei der Vermögensabſonderung folgende§8 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. § 37. Bei Klagen von Frauen auf Vermögensabsonderung finden die§6 568, 577 Aps. 1 u. 582 d. R. C. Pr. O. entsprechende Anwen- dung; auch ist, insoweit es sich um Thatsachen handelt, Welche die Vermõgensabsonderung begründen sollen, die Eideszuschiebung un- Zzulässig. § 38. Das Gesuch der Klage nebst der Bestimmung des Ter- mins zur mündlichen Verhandſung(C. Pr. O.§5 230 und 233) ist zur Kenntnissnahme der Gläubiger mittelst Anheftung an die Gerichts- tatel und mittelst einmaliger Einrückung in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozessgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, durch den Gerichtsschreiber von Amtswegen öffentlich bekannt zu machen. Das Prozessgericht kann anordnen, dass die Einrückung auch noch in anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolgen solle. Zwischen dem Tage der letzten Finrückung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zwischenraum von mindestens einem Monat liegen § 39. In gleicher Weise ist jedes auf Absonderung erkennei Urtheil öffemſich bekannt zu machen, unbeschadet der weiteren V schriſten der Handelsgesetze. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 273 Der Vollzug eines solchen Urtheils ist erst zulässig, wenn seit der letzten Einrückung ein Monat verstrichen ist. Die Frist des LRS. 1444 beginnt erst nach Ablauf dieses Monats. 1 Vgl. Bad. E. G. zum H. G. Bl. Art. 12— 15(Reg. Bl. 1862 S. 340) § 40 lst gegen den Ehemann das Konkursverfahren eröffnet, so kann das Amugericht, bei welchem dasselbe anhängig ist, aut Antrag der Bhefrau und nach Anhörung des Ehemannes ohne wei- tere Förmlichkeiten die Vermögensabsonderung aussprechen. Das ergehende Urtheèil ist in diesem Falle nach Massgabe der Vorschrif- ten der§5 38 und 39 zu veröffentlichen. 1444 Auch die gerichtlich erkannte Vermögensabſonderung »iſt ungültig, wenn ſie nicht in Vollzug geſetzt worden iſt, ſei es durch die nach Kräften des männlichen Vermögens wirk⸗ lich erfolgte und öffentlich beurkundete Befriedigung für ihre Forderungen und Rückforderungen, oder wenigſtens durch ein in den erſten vierzehn Tagen nach dem Urtheil! angefangenes und ununterbrochen fortgeſetztes Vollzugsverfahren?. 1 Vgl.§ 39 Abſ. 2 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.(bei LRS. 1443). — 2 Vgl. Syierutet die§§ 171— 176 Not. O. 1445 Ein Urtheil, dos auf Vermögensabſonderung erkennt, »geht in ſeinen Wirkungen zurück bis zum Tag der eingereichten Abſonderungsbitte. Abſ. 1 iſt aufgehoben:§ 146 d. Bad. EG. z. d. R.J. G. 1446. Gläubiger, welche an die Frau allein zu fordern haben, können ohne ihre Einwilligung nicht auf Ver⸗ dringen. Sie können jedoch, wenn der Mann in Gant oder ſein Ver⸗ mögen in Verfall geräth, nach Belauf ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerin! ausüben. 1 LRS. 1166. 1447 Die Gläubiger des Mannes können eine zum Nach⸗ »theil ihrer Rechte erkannte Vermögensabſonderung ſelbſt nach dem Vollzug noch gerichtlich anfechten!?; ſie können in dem Verfahren auf Abſonderung als Beikläger? auftreten, um zu widerſprechen. 1 LRS. 1167 u. Zuſ.— 2 Nebenintervenienten:§ 63 R. C. P. O 1448. Eine abgeſonderte Frau muß nach V erhältniß ihres und des männlichen Vermögens zu den Koſten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinſchaftlicher Kinder bei⸗ tragen1. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Mann nichts übrig blieb. 1 LRS. 203 und 1537(bedungene Verm.⸗Abſ.) Bad. Landrecht. 1 00 274 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten“ der Ehegatten. 1449 Eine Frau, die lvon Tiſch und Bett geſchieden iſt, J. oder! auch nur) eine Vermögeusabſonderung erwirkt hat, tritt in die freie Verwaltung ihres Vermögens? zurück. Sie kann über ihre fahrende Habe verfügen und ſie ver⸗ äußern. Ihre Liegenſchaft kann ſie nicht veräußern, wenn nicht der Mann einwilligt oder im Widerſpruchsfall das Gericht? ſie er⸗ mächtigt. 1 Aufgehoben: ſ. bei LRS. 306.— 2 Vgl. LRS. 1536, 1538 (bedungene Vermögens⸗Abſonderung)—* MS 9 1450 Für die Vichtverwendung des Erlöſes einer unbe⸗ J weglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Güter⸗ abſonderung ünter Ermächtigung des Gerichts veräußerte, oder für deren Nichtwiederanlage haftet der Mann nicht, er habe denn zu dem Vertrag mitgewirkt oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nutzen aus der Verwendung gezogen. Er muß für Nichtverwendung oder Nichtwiederanlage haf⸗ ten, wenn der Verkauf unter ſeiner Mitwirkung und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; aber nicht für die Nützlichkeit der Verwendung. 145 Eine Gütergemeinſchaft, welche durch[Scheidung L von Tiſch und Bett oder)! durch Vermögensabſonde⸗ rung aufgelöſt worden iſt, kann mit Bewilligung beider Theile wieder hergeſtellt werden. Dieſes geſchieht nur durch eine vor Staatsſchreibern er⸗ richtete Urkunde?, wovon der Aufſatz unter deren Verwahrung bleiben, und eine Ausfertigung in der im 1445ſten Satz“ be⸗ ſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Fall tritt die wiederaufgelebte Gütergemeinſchaft in ihre vorigen Wirkungen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an, gleich als wäre niemals eine Vermögensabſonderung erfolgt; vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in der Zwiſchen⸗ zeit von der Frau in Gemäßheit des 1449ſten Satzes vorge⸗ nommen wurden, in Kraft bleiben. Ungültig“ iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Gütergemeinſchaft unter anderen als den anfänglich abgeredeten Bedingungen aufleben laſſen wollen. Aufgehoben ſiehe bei LRS. 306.— 2 LRS. 1394 u.— 3 Siehe jetzt§ 38, 39 d. Bad E. G. z. d. R. J. G.(bei L. R. S. 1443). — 4 LRS 6, 1133, 1172. 1452 Durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft, durch — Eheſcheidung,[Scheidung von Tiſch und Bett]!, oder bloße Vermögensabſonderung, fallen der Frau keineswegs jene Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 275 Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da ſie die Längſtlebende ſein würde?; ihr bleibt aber die Befugniß dazu beim natürlichen[oder bürgerlichen3) Tod des Mannes unbenommen. 1 Aufgehoben: ſ. zu LRS. 306.— 2 Vgl. LRS. 1518(Vor⸗ aus).— 3 Aufgehoben: ſ. zu LRS. 22. Yierter Abſchnitt. Von der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft, der Entſchlagung der⸗ ſelben, und ihren Bedingungen. 1453 Wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöſt wird, ſo ſteht e Frau, ihren Erben un Rechtsfolgern? frei, ſich deren theilhaftig zu machens oder zu entſchlagen?; jede Uebereinkunft, welche dieſer Freiheit zuwider läuft, iſt ungültig“. 1 Stillſchw. Entſchlagung LRS. 1463.— 2 LRS. 1461, 1466.— 3 Folgen: LRS. 1467 u. f.— 4 Folgen: LRS. 1492 u. f.— 5 LRS. 1388. 1454 Eine Frau, die ſich eingemiſcht, das iſt, als Theil⸗ haberin an der aufgelöſten Gemeinſchaft ſich benom⸗ men hat, kann ihrer ſich nicht mehr entſchlagen. Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten nicht für Einmiſchung. Vgl. LRS. 778—780(Erbſchaften). 1455 Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinſchaftsgenoſſin aufgetreten iſt, ſteht die Entſchlagung nicht mehr zu?, noch kann ſie eine Umſtoßung der Annahmes dieſer Eigenſchaft begehren, ſelbſt daun nicht, wenn ſie vor Errichtung des Vermögensverzeichniſſes erfolgte, es ſei denn von Seiten der Erben des Mannes ein Betrugs untergelaufen. 1Vgl. RS. 778 u. f.(Erbſchaften).— 2 Vgl. LRS. 783.— 3 LRS. 1109, 1116. 1456 Die längſtlebende Ehefrau, welche das Recht, der 2b. Gütergemeinſchaft ſich zu entſchlagen, behalten will, muß in drei Monaten, von dem Sterbtag ihres Mannes an, ein getreues und genaues Verzeichniß alles Gemeinſchaftsvermö⸗ gens im Beiſein der Erben dieſes Mannes, oder nach deren gehöriger Vorladung errichten laſſen.! Bei dem Schluß der Vermögensverzeichnung muß ſie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, verſichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß ſei. 1 Zuſtändig iſt der Notar:§ 26 Z. 3 R. Pol. Geſ.(Anh. S. 12). Verfahren:§ 159 u. f. Not.O— Vgl. LRS. 794 u. f.(Erbſchaft). 276 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 1457 In drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod „des Mannes muß ſie bei der Gerichtsſchreiberei des ordentlichen Gerichts des Mannesi ihre Entſagung erklären. Dieſe Erklärung muß dem Buch der Entſagungen auf Erbſchaften? ein⸗ getragen werden. 1Amtsgericht des Wohnſitzes der Eheleute:§ 3 Ziff. 10 R. Pol. Geſ. (Anh S. 6).§ 57 RPol. d.— 2 LRS. 784 u. Zuſ. 1458 Nach Umſtänden kann die Wittwe bei der Gerichts⸗ „behörder eine Verlängerung der Friſt zur Entſagung auf die Gütergemeinſchaft nachſuchen.? Dieſe wird nach An⸗ hörung oder gehöriger Vorladung der Erben des Mannes ge⸗ ſtattet, wenn erhebliche Urſachen dazu vorhanden ſind. Amtsgericht des Wohnſitzes der Eheleute:§ 1 RPol. G.(Anh. S. 5),§ 57 R Pol. D.— 2 Vgl. LRS. 798(Erbſchaft). 1459 Das Recht, auf die Gütergemeinſchaft Verzicht zu J. thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der obigen Friſt entſagte, nicht verloren, wenn ſie nur übrigens ſich in die Güter nicht eingemiſcht und ein Vermögensverzeich⸗ niß beſorgt hat!; ſie kann nur ſo lang, bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſin vor Gericht belangt werden, und iſt alsdann zum Erſatz der Prozeßkoſten, die bis zu ihrer Entſagung auf⸗ laufen, verbunden. Wurde das Vermögensverzeichniß vor Ablauf der drei Mo⸗ nate geſchloſſen, ſo kann ſie vierzig Tage nach deſſen Abſchluß belangt werden. 1 Vgl. LRS. 789, 794, 800(Erbſchaft). 1460 Einer Wittwe, welche etwas aus der Gütergemeinſchaft „unterſchlagen oder verheimlicht hat, nützt keine Ent⸗ ſchlagung der Gütergemeinſchaft; eine gleiche Bewandtniß hat es mit ihren Erben. Vgl. LRS. 792,80 1(Erbſchaft); fernerer Rechtsnachtheil; LRS. 1477. 1461 Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drei Monate ohne „ein Vermögensverzeichniß errichtet oder geſchloſſen zu haben, ſo wird ihren Erben dazu eine neue Friſt von drei Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und ſodann eine von vierzig Tagen nach dem Abſchluß des Vermögensverzeich⸗ niſſes als Bedenkzeit verſtattet. Stirbt die Wittwe nach gefertigtem Vermögensverzeichniß, ſo haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Ta⸗ gen, von dem Tod der Wittwe an. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 277 Sie können übrigens auf die Gütergemeinſchaft in den oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Sätze 1458 und 1459 ſind auf ſie anwendbar. Vgl. LRS. 781(Erbſchaft). 1462. Aufgehoben: S. zu LRS. 22. 146 3. Eine Frau, welche von ihrem Manne völl ig geſchieden! loder von Tiſch und Bett getrennt?] iſt, und nicht in drei M und vierzig Tagen, nachdem auf b Hſcheidung ſoder Trennung!) endlich etfannt worden iſt, der Gütergemein⸗ ſchaft ſich theilhaftig wird angeſehen, als hätte ſie darauf Verzicht gethan, wenn ſie nicht in Zeiten bei Gerichts nach An⸗ hörung oder ordnungsmäßiger Vorladung des Mannes eine Friſt⸗ verlängerung erhält. I LRS. 229 u. f.— 2 Aufgehoben: S. zu LRS. 306.— 3 Amtsgericht des Wohnſitzes der Eheleute:§ 57 R Pol.H. 1464 Die Gläubiger einer Frau können eine Entſagung, welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geſchieht, anfechten! und der Gemeinſchaft aus eigener Macht ſich theilhaftig machen.2 1 LRS. 1167 u. Zuſ.— 2 LRS. 1166. Vgl. LRS. 788(Erb⸗ ſchaft). 1465 Die Wittwe!, ſie mag demnächſt der Gütergemeinſchaft . ſich theil haftig machen oder darauf Sriht thun, iſt berechtigt, während der drei Monate und vierzig Tage, di ihr zur ket eines Vermögensverzeichniſſes und zur Bedenk⸗ zeit geſtattet ſind, den Unterhalt für ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vorhandenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehen für Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe zu ſchö⸗ pfen, jedoch daß ſie ſich deſſen mit Mäßigung bediene. Hat ſie während dieſer Friſten in einem Haus gewohnt, das unter der Gemeinſchaft begriffen iſt oder den Erben des Mannes zugehört, ſo iſt ſie deßhalb zu keiner Miethe verbun⸗ den, und war das Haus, welches die Eheleute zur Zeit der Auf⸗ löſung der Gütergemeinſchaft bewohnten, ein Miethhaus, ſo hat die Chegattin während cbiger Friſten nichts beizutragen, ſon⸗ dern die ſe wird aus der Maſſe beſtritten. 1 Nicht ihre Erben: LRS. 1495. 1466. Wird die Gütergemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöſt, ſo können ihre Erben! in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der längſtlebenden Ehegattin vor— ſchreibt?, der Gemeinſchaft entſagen. 1 Sind ſie uneinig: LRS. 1475.— 2 LRS. 1453, 1456 u. f 278 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme. 1467 Sobald die Frau oder ihre Erben der Gütergemein⸗ »ſchaft ſich theilhaftig machen, ſo theilt man! das Ver⸗ mögen und die Schulden auf die hier unten beſtimmte Weiſe.2 1 Erbtheilungen: LRS. 815 u. f.— 2 LRS. 1453, 1468—91. Zuſtändig die Notare:§ 26 Z. 3 und 4 R. Pol. G.(Anh. S. 12) Verfahren:§ 159— 165 Not. O. Von der Theilung des Vermögens. 1468 Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Maſſe »des vorhandenen Vermögens alles ein!, was ſie der Gemeinſchaft als Vergütung oder Entſchädigung ſchuldig ſind nach den oben im zweiten Abſchnitt der erſten Abtheilung des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchriebenen Regeln.? 1 Vgl. LRS. 829(Erbſchaften).— 2 LRS. 1406 u. f., 1412, 5 4469 Jeder Ehegatte oder ſein Erbe wirft ebenfalls die ⸗»Summen ein, welche aus der Gemeinſchaft herausge⸗ zogen worden ſind, oder den Werth der Güter, welche derſelbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer anderen Ehe auszuſtatten, oder um für ſich allein ein gemeinſchaſtliches Kind auszuſteuern.! 1 LRS. 1422, 1438 u. f. 1470 Aus der Vermögensmaſſe nimmt jeder Ehegatte oder »ſein Erbe voraus das Beibringen; nämlich: 1) ſein eigenes Vermögen, das nicht unter die Gütergemein⸗ ſchaft gefallen iſt, inſofern es im Stück ſich vorfindet, oder das, was zum Erſatz des veräußerten erworben worden iſt; 2) den Werth ſeiner Liegenſchaften, welche während der Güter⸗ gemeinſchaft veräußert und durch keine neue Erwerbung erſetzt worden ſind; 3) die aus der Gemeinſchaft ihm gebührenden Vergütungen. 1 LRS. 1404 u. f.— 2 Vgl. RS. 1419, 1431 u. f. 1471 Bei den gegenſeitigen Zurücknahmen geht die Frau » dem Manne vor. Von den Gütern, die nicht mehr im Stück vorhanden ſind, geſchieht der Erſatz zuerſt aus der Barſchaft, dann aus der Fahr⸗ niß, und hilfsweiſe aus den Gemeinſchaftsliegenſchaften, wobei der Frau und ihren Erben unter den Liegenſchaften die Wahl zuſteht.! Pfandrecht der Ehefrau: LRS. 2121. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 279 1472 Des Mannes Beibringen wird nur aus dem Ge⸗ — meinſchaftsvermögen ergänzt. Die Frau und ihre Erben aber ſind, wo das gemeinſchaft⸗ liche Vermögen nicht zureicht, befugt, ihre Rückforderung des Beibringens auf das eigene Vermögen des Mannest zu richten. 1Vgl. LRS. 1495.— Pfandrecht: LRS. 2 121. 1473 Die Erſatz⸗ und Vergütungsſummen(1470 Ziff. 2 ⸗ und 3), die ein Ehegatte der Gemeinſchaft oder dieſe hinwiederum ihm zu zahlen hat!, ſind kraft Geſetzes von dem Tag an, da die Gemeinſchaft aufgelöſt wurde, zinsbar.? 1Forderungen zwiſchen den Gatten: WRS. 1479.— 2 LRS. 1153. 1474 Nach Ergänzung des Beibringens beider Eheleute aus ⸗der Maſſe wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Rechtsvertretern in zwei gleiche Theile getheilt. 1474* Jedem Theil ſteht frei, alle für ſeinen perſönlichen Gebrauch gedient habende Gegenſtände an Geſchmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeräth, Büchern und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anſchlag voraus in ſein Loos zu ziehen, wenn er ſie für ſich benützen kann und will. 1475 Sind die Erben der Frau in ihren Entſchließungen N. uneinig, ſo daß Einer der Gütergemeinſchaft ſich theil⸗ haftig machen, der Andere verzichten will, ſo kann derjenige, der ſich theilhaftig gemacht hat, aus den Gütern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur ſeinen Erbantheil nehmen. Der Ueberreſt bleibt dem Mann, und dieſer hat eben die Verbindlichkeiten, welche im Fall einer Entſagung der Ehefrau eingetreten ſein würden, gegen den Verzichtleiſtenden, jedoch nur nach dem Betrag ſeines Erbantheils. 1Vgl. LRS. 782(Erbſchaft). 1476 Bei der Theilung des Gemeinſchaftsvermögens gelten übrigens wegen allem, was ihre Form!, die etwaige Verſteigerung der Liegenſchaften?, die Wirkung der Theilungs, die Verbindlichkeit zur Gewährleiſtung“ und die Aufgabe zur Gleichſtellung der Looſe betrifft, alle Regeln, die unter dem Titel von den Erbſchaften für die Erbtheilung feſtgeſetzt find. 1LRS. 815—842.— 2 LRS. 827 u. f.— 3 LRS. 883.— 1 LRS. 884— 886.— Vorzugsrecht für Gleichſtellungsgelder: LRS. 2103 Z. 3. 1477 Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinſchaft gehörige „ Stücke unterſchlägt oder verheimlicht!, verliert dadurch ſein Antheil an dieſen Stücken.? Vgl. LRS 792,801(Erbſchaft).— 2 Fernere Folge: LRS. 1460. 280 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. . 147 Hat Einer von beiden Ehegatten eigene Forderungen S an den anderen, weil z. B. der Erlös ſeines Guts zur Zahlung einer eigenen Schuld des anderen verwendet wurde, oder aus jeder anderen Urſache, ſo greift er deßhalb auf deſſen Loos aus der Gütergemeinſchaft, oder auf deſſen eigene Güter. Vgl. LRS. 1432. 1479 Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den ⸗anderen zu machen hat, tragen erſt Zinſen! von dem Tag an, da gerichtlich geklagt? wird. Anders: LRS. 1473.— 2 Klagerhebung:§ 230, 239 R. C. P. D. 1480 Schenkungen eines Ehegatten an den Anderen! werden ⸗nur aus dem Antheil des Geſchenkgebers an der Ge⸗ meinſchaft oder aus ſeinen eigenen Gütern erhoben. 1 LRS. 1091 u f. 1481 Die Trauerkleidung der überlebenden Frau ſchafft der »Erbe des Mannes an. Deren Betrag richtet ſich nach deſſen Vermögensumſtänden. Auch der Frau, welche auf die Gütergemeinſchaft verzichtet!, bleibt dieſe Forderung. 1 LRS. 1492 u. f. S Von den Laſten und Schulden der Gütergemeinſchaft. 1482 Die Schulden der Gütergemeinſchaft' fallen auf jeden Ehegatten oder deſſen Erben zur Hälfte?; die Koſten der Verſiegelung, der Vermögensverzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigſtellung der Ausſtände und Schulden, der Verſteigerung und Theilung ſind gemeinſchaftliche Schulden. 1 LRS 1409 u. f.— Vgl. LRS. 870(Erbſchaft). 1483 Die Frau iſt weder gegen den Mann noch gegen die 5 Gläubiger zur Tilgung der Gemeinſchaftsſchulden wei⸗ ter verbunden, als ihr Theil an der Gemeinſchaftl reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermögensverzeichniß gefertigt iſt?, und ſie von Allem, was darin eingetragen ſteht ſowohl, als von dem aus der Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt.s 1 LRS. 1474.— 2 LRS. 1456.— 3 Vgl. LRS. 802(Erbſchaft). 1484 Der Mann haftet bei allen Gemeinſchaftsſchulden für »das Ganze, vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte. Vgl. LRS. 873(Erbſchaft). Von Seirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 281 1485 Er haftet nur für die Hälfte der K8ene Schulden * der Frau, die der Gemeinſchaft zur Laſt gefallen waren.! 1 LRS. 1410 u. f. 1486 Die Frau kann auf 5 Ganze einer Schuld belangt 0. werden, die urſprünglich von ihr herrührte und in die Sitmeinchnſt gefallen iſt!, vorbehaltlich ihres Rückgriffs für die Hälfte ſolcher Schuld auf den al oder ſeine Erben. 1 LRS. 1410 u. f. 1487. Eine Frau kann für eine Gemeinſchaftsſchuld, auchwenn ſie ſich ſönlich verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt ſo lang ſie nicht Sammtſchuldnerin geworden iſt. Vgl. LRS. 1431. 1488 Eine Frau, an einer Gemeinſchaftsſchuldt über »ihre Hälfte gezahlt hat, kann den Ueberſchuß von dem Gläubiger nicht eſteſehehnn es ſei denn in der Quittung aus⸗ gedrückt, daß dasjenige, was ſie zahlte, ihre Hälfte ſei. 1 LRS. 1410 u. f.— 2 LRS. 1235, 1376 u. f. 1489 Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unter⸗ »pfand auf das Ganze einer Gemeinſchaftsſchuld be⸗ wird, hat für deren Häl ſte von Rechtswegen ſeinen Rück⸗ grifft auf den anderen Chegatten oder deſſen Erben.2 1 LRS. 1251 Z. 3, 2178.— 2 Vgl. LRS. 873 u. f.(Erbſchaft) 1490. Obige Beſtimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen Anderen der Theilenden ſtatt der Hälfte einen anderen beſtimmten Theil der Schulden oder gar alle zu zahlen überweiſen könne. So oft Eins der Theilenden an den Gemeinſchaftsſchulden über ſeinen Antheil gezahlt hat, ohne dafür belegt zu ſein, tritt der Rückgriff des uchdtzh lenden wider den anderen ein. 1491 Alles, was oben wegen des Mannes oder der Frau »beſtimmt iſt, gilt auch auf die Erben! des Einen oder des Anderen; dieſe haben eben die Rechte und Verbindlichkeiten wie der Ehegatte, deſſen Rechtsfolger ſie ſind. 1 LRS. 724, 1461, 1466, 1495. Bechſter Abſchnitt. Von Entſchlagung der Gütergemeinſchaft und ihren Wirkungen. 1492 Eine Frau, welche ſich der Gütergemeinſchaft ent⸗ S ſchlägt!, verliert alle und jede Rechte auf die Gemein⸗ 282 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten- ſchaftsgüter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinſchaft beigebracht ward. Sie zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weißgeräth und Leibgeräth an ſich.? 1LRS. 1453 u. f., 1463.— 2 Außerdem Wohnung und Unter⸗ halt: LRS. 1465, Traukleider: LRS. 1481. 1493 Eine Frau, welche der Gütergemeinſchaft entſagt, hat 35. das Recht, ihr oben Satz 1470 beſchriebenes Bei⸗ bringen zurückzunehmen. 1494 Die verzichtende Frau wird von weiterm Beitrag zu „den Schulden der Gemeinſchaft gegen den Mann ſo⸗ wohl als gegen die Gläubiger frei; dieſen letztern bleibt ſie gleich⸗ wohl alsdann verhaftet, wann ſie die Verbindlichkeit gemeinſchaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld urſprüng⸗ lich von ihr herrührte, und nachher erſt Gemeinſchaftsſchuld ward!; Alles vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Mann oder deſſen Erben.2 1LRS. 1486, 1487.— 2 LRS. 1489, 1490. 1495 Sie kann für alle Beibringens⸗ und Errungenſchafts⸗ J forderungen das Gemeinſchaftsvermögen und die eigenen Güter des Mannes! angreifen.? Ihre Erbens haben gleiche Rechte, ausſchließlich deſſen, das ſich auf die Vorausnahme des Weißgeräths und Leibgeräths(1492). ſowie auf die Wohnung und den Unterhalt während der Ver⸗ mögensverzeichnungsfriſt und Bedenkzeit(1465) bezieht, als welche Rechte der längſtlebenden Ehegattin nur für ihre Perſon zu⸗ ſtehen. 1 Aftererbſchaften: LRS. 1054.— 2 Unterpfandsrecht; LRS. 2121 3 LRS 724. Birbenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſetzlichen Gütergemeinſchaft für den Fall, da Eines der Ehegatten oder Beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. 1496 Alles, was oben geſagt iſt, gilt auch alsdann, wann F. Eines der Ehegatten oder Beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Sollte gleichwohl die Rechtsvermiſchung der fahrenden Habe und der Schulden einem von beiden Ehegatten einen größeren Vortheil verſchaffen, als zufolge des 1058ſten Satzes unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall erlaubt iſt, ſo haben die dadurch benachtheiligten Kinder einer erſten Ehe eine Klage auf Minderung. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 283 Zweite Abtheilung. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Verträgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft ändern oder ausſchließen können. 1497 Den Ehegatten iſt erlaubt, der Gütergemeinſchaft durch jede Art der Verträge, welche den Sätzen 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht zuwider iſt, eine andere als die oben gedachte geſetzliche Beſtimmung zu geben. Die vorzüglichſten Abweichungen, die hierbei bedungen werden können, ſind folgende: 1) daß unter der Gemeinſchaft nichts als die Errungenſchaft begriffen ſein ſoll“; daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß entweder durch⸗ aus nicht oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll?; 3) daß man in die Gemeinſchaft die jetzigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil einwerfe oder ſie ent⸗ liegenſchaftes; 4) daß jeder Ehegatte ſeine vor der Ehe gehabten Schul⸗ den beſonders zahlen ſoll«; 5) daß die Ehefran, welche der Gütergemeinſchaft ſich ent⸗ ſchlägt, ihr zugebrachtes Vermögen ſchuldenfrei zurück⸗ nehmen darf?; 6) daß der Längſtlebende einen Voraus bekommen ſolls; 7) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen?; 8) daß unter ihnen eine allgemeine Gütergemeinſchaft ſtatt⸗ haben ſolls. 1 LRS. 1498, 1499, 1504a, 152 1a, 1581.— 2 LRS. 1500— 1504.— 3 LRS. 1505— 1509.— 4 LRS. 1510— 1513.— 5 LRS. 1514, 1514a.— 6 LRS. 1515— 1519a.— 7 LRS. 1520— 1525.— 8 LRS. 1526. 2 Erſter Abſchnitt. Von der Gütergemeinſchaft in Errungenſchaftsweiſe. 1498 Wo unter den Ehegatten die Gütergemeinſchaft auf 0* die Errungenſchaft beſchränkt iſt, da ſind die beige⸗ brachten und künftigen eigenen Schulden! eines Jeden und alle ⁵ ihre beiderſeitige beigebrachte und künftige Habe? von der Ge⸗ meinſchaft ausgeſchloſſen. In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte ſein zuge⸗ brachtes Vermögen in dem gehörig erwieſenen Betrag zum Vor⸗ aus zurücks; ſie theilen“ nachmals dasjenige, was während der Ehe von beiden Ehegatten zuſammen oder von einem allein er— 284 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. worben worden, und allen Gewinn ihres gemeinſchaftlichen Ge⸗ werbfleißes oder der Erſparniſſe aus den Früchten und Ein⸗ künften ihrer beiderſeitigen Güters. 1 LRS. 1409 u. f.— 2 LRS. 1401 u. f.— 3 LRS. 1470.— 1LRS. 1474.— 5 Fernere Beſtimmungen: LRS. 1504a, 1521 a, 1581. 1499 Jede beigebrachte oder nachher angefallene fahrende Habe, deren Einbringung nicht durch ein Vermögens⸗ verzeichnißl in gehöriger Form? bewährt iſt, wird als Errungen⸗ ſchaft angeſehen. 1 Vgl. LRS. 1504, 1510.— Zuſtändigkeit:§ 26 Ziff. 3 RPol Geſ.(Anh. S. 12). Zwriter Abſchnitt. Von Ausſchluß der fahrenden Habe aus der Gütergemeinſchaft. 1 00 Ehegatten können ihre gegenwärtige und künftige Fahr⸗ »niß! von der Gütergemeinſchaft ausſchließen. Durch das Geding, daß ſie einige fahrende Habe bis zu einer beſtimmten Summe oder einem beſtimmten Werth gegen⸗ ſeitig in die Gütergemeinſchaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für vorbehalten ſtillſchweigend erklärt. 1 LRS. 1401. 1501 Der Ehegatte wird durch dieſe Zuſage Schuldner der »Gemeinſchaft! für die zugeſagte Einbringensſumme und muß das wirkliche Einbringen beweiſen. 1 Vgl. LRS. 1468 u. f. 1502 Der Mann hat ſein Einbringen hinlänglich erwieſen, — wenn der Heirathsvertrag die Erklärung enthält, daß ſeine fahrende Habe jenen Werth hat. Die Frau beweiſt es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausſtatten. 1 503 Jeder Ehegatte darf nach aufgelöſter Gütergemeinſchaft 6 ſo viel voraus zurücknehmen!, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte oder nachher ihm angefallene Fahrniß ſein zugeſagtes Einbringen in die Gemeinſchaft an Werth überſteigt. 1Vgl. LRS. 1470. 1504 Die fahrende Habe, welche einem Ehegatten während Wt der Ehe anfällt, muß durch ein Vermögensverzeichniß! bewieſen werden. Fehlt es an einem ſolchen über die männliche Fahrniß oder Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 285 an einer Rechtsurkunde, woraus der Beſtand und Werth nach Abzug der iſt, ſo iſt der Mann nicht be⸗ rechtigt, ſie heraus zu ziehen. Fehlt über die Fehrnt der Frau das Vermögensverzeich⸗ niß, ſo ſteht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieſer Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen oder den gemeinen Ruf zu?. 1 Vgl. LRS. 1499 u. Zuſ.— 2 Vgl. LRS. 1415. 1504 6 Die Ausſchließung aller Fahrniß macht die Ehe zu 6 eeiner bloßen Errungenſchaftsgemeinſchaft, deren Ge⸗ ſetzen! ſie alſo auch unterliegt. 1 LRS. 1498, 1499, 15214a. Dritter Abſchnitt. Von der Entliegenſchaftung der Grundſtücke 1505 Wenn zwei Ehegatten oder Eines von ihnen die Ge⸗ W meinſchaft auf ihre ei und künftigen Lie⸗ genſchaften! ganz oder zum Theil mit bezieht, ſo nennt man dieſes Geding Entliegenſchaftung. 1 LRS. 1402, 1404— 1408. 1506. Die Entliegenſchaftung kann beſtimmt oder unbeſtimmt 5 ſein. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieſes oder jenes Grundſtück ganz oder bis zum Betrag einer gewiſſen Summe der Fahrniß gleichſtelle und es in die Gütergemein⸗ ſchaft einwerfe. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklärt hat, daß er ſeine Liegenſchaften bis zum Betrag einer gewiſſen Summe in die Gütergemeinſchaft einwerfe. 1507 Die Wirkung der beſtimmten Entliegenſchaftung be⸗ ſteht darin, daß ſie die genannten Grundſtücke zu Gemeinſchaftsgütern macht, wie es ſonſt nur die Fahrniß nach dem Geſetz iſt. Sind Grundſtücke der Frau der Fahrniß gleichgeſtellt, ſo kann der Mann hierüber, wie über andere Stücke der Güterge— meinſchaft verfügen und ſie veräußern.? Iſt ein Grundſtück nur für eine gewiſſe Summe entliegen⸗ ſchaftet, ſo kann der Mann es zwar nur mit Bewilligung der Frau veräußern; aber er darf es auch ohne ihre Bewilligung 286 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. zum Unterpfand einſetzens, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß gleich geſtellten Theils. 1 Vgl. LRS. 1401,— 2 LRS. 1421 u. f.— 3 LRS. 2124. 1508 Die unbeſtimmte Entliegenſchaftung verſchafft der „Gemeinſchaft kein Eigenthum an den Grundſtücken; ſie verbindet nur den zuſagenden Ehegatten, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft, ſo viel wegen ſeiner Liegenſchaften, als zum Betrag der verſprochenen Summe nöthig iſt, in die gemeinſchaft⸗ liche Maſſe mit einzuwerfen. Der Mann kann hier ſo wenig als bei der vorigen Form das Grundſtück, welches entliegenſchaftet iſt, ganz oder zum Theil ohne Bewilligung der Frau veräußern!; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Summe zu Unterpfand geben?. 1 Vgl. LRS. 1421. 1428— 2 LRS. 2124. 1509 Der Ehegatte, der ein liegendes Grundſtück entliegen⸗ V ſchaftet hat, darf bei der Theilung es für ſich be⸗ halten und für den Werth, den es alsdann hat, auf ſeinen An⸗ theil nehmen. Gleiches Recht haben auch ſeine Erben. 1 LRS. 1468 u. f. Pierter Abſchnitt. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 1510 Das Geding der Ehegatten, daß jedes ſeine eigenen LV Schulden beſonders bezahlen ſoll, verpflichtet ſie, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft ſich gegenſeitig über die Schul⸗ den zu berechnen, welche erweislich für Rechnung des ſchulden⸗ den Ehegatten aus der Gemeinſchaft gezahlt worden und ſich dafür Vergütung zu leiſten?. Dieſe Verbindlichkeit iſt zwar unverändert dieſelbe, es ſei ein Vermögensverzeichnißs errichtet worden oder nicht; wäre aber das Fahrnißbeibringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichniß gebracht worden, ſo können die Gläu⸗ biger des einen und des anderen Ehegatten ohne allen Unter⸗ ſchied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem übrigen Gemeinſchaftsvermögen erheben. Gleiches Recht haben die Gläubiger auf die unverzeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten während der Gütergemeinſchaft anfällt. 1 LRS. 1409, 1411 u. f.— 2 LRS. 1437, 1468.— 3 Vgl⸗ LRS. 1499 u. Zuſ Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 287 1 511 Wo Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein. beſtimm⸗ .„tes Stück in die Gütergemeinſchaft einbringen, da gilt es für ſtillſchweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der Ehegatte, der gleichwohl Schulden hätte, muß dem Anderen für alle dar⸗ aus erfolgende Minderung des verſprochenen Einbringens Ver⸗ gütung leiſten. 1512 Das Geding, wodurch man die Schulden von der 512. Gemeinſchaft ausſchließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinſchaft nicht auf, die Zinſen und Rückſtände! zu zahlen, welche nach geſchloſſener Ehe erwachſen. 1Muß heißen Renten(arrérages). Vgl. RS. 1409 3. 3. 1513 Wird die Gemeinſchaft für die Schulden eines Ehe⸗ L* gatten! angegriffen, der nach dem Heirathsvertrag als von allen früheren Schulden ledig und frei in die Ehe trat, ſo hat der andere Ehegatte ein Recht auf Entſchädigung. Dieſe wird entweder aus dem Antheil beſtritten, der dem ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft zufällt, oder aus deſſen eigenen Güterns, und wenn beide unzulänglich ſind, ſo kann eine Klage auf Gewährleiſtung wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frei erklärt hatten, angeſtellt werden. Wegen Schulden der Frau kann der Mann, ſelbſt während der Gütergemeinſchaft, dieſe Klage auf Gewährleiſtung anſtellen, vorbehaltlich des Erſatzes, den in dieſem Falle die Frau oder deren Erben nach aufgelöſter Gütergemeinſchaft den Gewährs⸗ männern zu leiſten haben. 1 LRS. 1410 u. f., 1424.— 2 LRS. 1437, 1468.— 3 LRS. 1478. Fünfter Abſchnitt. Von der ſchuldenfreien Zurücknahme des weiblichen Beibringens. 1514 Die Frau kann bedingen, daß ſie, wenn ſie der Güter⸗ gemeinſchaft ſich entſchlägt, dasjenige, was ſie zu An⸗ fang der Ehe oder ſpäter eingebracht hat, ganz oder zum Theil zurücknehmen dürfe!; dieſes Geding darf aber weder auf unaus⸗ gedrückte Sachen, noch auf unangegebene Perſonen ausgedehnt werden. So erſtreckt ſich daher das Recht der Zurücknahme der an⸗ 288 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten- fänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, das während der Ehe anfällt. Ebenſo dehnt ſich die der Ehegattin zugeſtandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn ſie nicht mit benannt ſind, und ebenſowenig ein Recht, welches der Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren Erben in aufſteigender Linie oder auf Seitenverwandte. In keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zurückge⸗ nommen werden, ohne Vergütung der eigenen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt werden.2 1 Vgl. LRS. 1493, 1495.— 2 LRS, 1437, 1468. 1514 Dieſes Geding kann auch niemals gegen Gemein⸗ a. ſchaftsgläubiger und zu deren Nachtheil wirken. Vgl. LRS. 1521 a. Bochſter Abſchnitt. Von dem bedungenen Vorempſfang. 1515 Das Geding, daß der Längſtlebende von beiden Ehe⸗ L gatten vor aller Theilung eine Summe oder einen beſtimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfangen ſolle, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Längſtlebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſen Voraus, wenn ſie ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig macht; es wäre denn ihr dieſes Recht ſelbſt für den Fall, da ſie die Gemeinſchaft ausſchlägt, im Heirathsvertrag vorbehalten. Außer dem Fall dieſes Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Maſſe, nicht aus den eigenen Gütern des erſtverſtorbenen Ehegatten gehoben werden. Vgl. LRS. 1470 u. f. 1516 Der Voraus iſt kein Vortheil, welcher der Formen »der Schenkungen bedürfte, ſondern als ein zum Hei⸗ rathsvertrag gehöriges Geding! gilt er durch dieſen. 1 LRS. 1387 u. f., 1091 u. f. 1517. Aufgehoben: S. zu LRS. 22. 1518. Wird die Gütergemeinſchaft durch Eheſcheidung' ſoder durch Trennung von Tiſch und Bett) aufgelöſt, ſo tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren?; es be⸗ hält jedoch der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung loder die Trennung von Tiſch und Bett) erwirkte, für den Fall des Ueber⸗ 1 lebens ſeine Rechte auf den Voraus. Iſt dieſes die Ehefrau, ſo Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 289 bleibt die Summe oder die Sache, worin der Voraus beſteht, einſtweilen dem Mann, der jedoch dafür Sicherheit ſtellen muß. 1 RS. 229 u. f.— 2 Aufgehoben: S. zu LRS. 306.— 3 Vgl. LRS. 1452 1519 Die Gemeinſchaftsgläubiger dürfen die unter den Vor⸗ LN aus gehörigen Sachen verkaufen laſſen, vorbehaltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten Ehegatten, laut Inhalt des 1515 ten Satzes. 1519: Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen iſt, 1a. da kann die oben im Zuſatz 7454 feſtgeſetzte ehe⸗ liche Nutznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn ſie dabei ausdrücklich bedungen iſt und den Umſtänden nach ohne Rechtsverkürzung anderer eintreten kann. Vgl. LRS. 1094, 1098. Birbenter Abſchnitt. Von dem Geding ungleicher Theile in der Gütergemeinſchaft. 1 520 Den Ehegatten ſteht es frei, die geſetzliche Halbtheilig⸗ V keit des Gemeinſchaftsvermögens! aufzuheben und dem längſtlebenden Ehegatten oder deſſen Erben an der Gütergemein⸗ ſchaft einen anderen beſtimmten Antheil anzuweiſen? oder ihm für ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft eine beſtimmte Summe auszuwerfens oder für gewiſſe Fälle alles Gemeinſchafts⸗ gut Einem der Ehegatten oder dem Längſtlebenden zugehörig zu erklären.“ 1 LRS. 1474.— 2 LRS. 1521.— 3 LRS. 1522, 1523.— 4 LRS. 1524. 1525. 1520 à Wäre die Anweiſung eines anderen Theilungsmaß⸗ — Wä ſtabes nur für den Fall beſtimmt ausgeſprochen, wo der Eine benannte Theil, z. B. die Frau der längſtlebende wäre, ohne für den entgegengeſetzten etwas zu beſtimmen, ſo iſt das Eintreten des Falls als Bedingung des geänderten Maaßſtabs anzuſehen, und die Halbtheiligkeit bleibt für den anderen Fall. 152 Wenn dem einen Ehegatten oder ſeinen Erben nur L ein beſtimmter Theil an der Gemeinſchaft zugewieſen iſt, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, ſo hat dieſer Ehegatte oder deſſen Erbe an den Gemeinſchaftsſchulden nur nach Ver⸗ hältniß ſeines Antheils am Vermögen beizutragen. Das Geding iſt ungültig!, welches einen Ehegatten oder deſſen Erben verbinden wollte, einen größern oder kleinern Theil der Schulden zu übernehmen?, als der ſeinem Antheil am Ver⸗ mögen entſpricht. 1 RS. 6, 900, 1133.— 2 Vgl. LRS. 1855(Geſellſchaft). Badiſches Landrecht. 19 290 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 1521 a Ja, wo bloße Errungenſchaftsgemeinſchafti iſt, kann La. auch kein Ehegatte ſich frei machen, den Antheil an den Schulden, den es ihn trifft, ſoweit er aus dem errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen dem Gläubiger zu zahlen. 1 LRS. 1498 u. f. 50) Wenn einem der Ehegatten oder ſeinen Erben für ihr 2. ganzes Recht an der Gütergemeinſchaft nur eine be⸗ ſtimmte Summe zugewieſen iſt, ſo iſt dieſes Geding ein Ver⸗ trag auf Bauſch und Bogen, welcher den onderen Ehegatten oder deſſen Erben zur Zahlung der verſprochenen Summe verbindet, es mag mit der Gütergemeinſchaft wohl oder übel ſtehen, und ſie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 3 Wäre das Geding auf Bauſch und Bogen nur auf o die Erben des Ehegatten bezogen, ſo bleibt letzterer für ſich, wenn er der Längſtlebende iſt, zur geſetzlichen Theilung, alſo zur Hälfte berechtigt. 1 LRS. 1474. 1524 Der Mann oder deſſen Erbe, welcher kraft des Ge⸗ dings des 1522ſten Satzes die ganze gemeinſchaftliche Maſſe behält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen. Die Gläubiger haben ſolchenfalls keine Klage wider die Ehegattin oder deren Erben. Iſt es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das ganze Gemeinſchaftsvermögen an 1 ſich zu ziehen und die Erben des Mannes davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl!, dieſen entweder jene Summe zu zahlen und darnach für alle Schulden zu haften, oder auf die Gemein⸗ ſchaft Verzicht zu thun und deren Vermögen und Laſten den Er⸗ ben des Mannes zu überlaſſen.?2 1 WRS. 1453.— 2 LRS. 1483— 1485. 1525 Ehegatten können bedingen, daß die ganze Gemein⸗ — ſchaftsmaſſe Einem von ihnen allein oder dem Längſt⸗ lebenden zugehören ſoll, vorbehaltlich den Erben des Anderen, die von ihrem Erblaſſer eingebrachten Güter und Kapitalien aus der Gemeinſchaft zurückzunehmen. Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begünſtigung angeſehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schen⸗ tungen unterworfen iſt, ſondern nur als eine Uebereinkunft un⸗ ter Geſellſchaftsgenoſſen und als ein Geding des Heirathsver⸗ trags!, das durch dieſen Kraft hat. 1 LRS. 1387 u. f., 1091 u. f. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 291 Achter Abſchnitt. Von der allgemeinen Gütergemeinſchaft. 1526 Ehegatten können in ihrem Heirathsvertrag eine all⸗ J2b. gemeine Gütergemeinſchaft verabreden, die ſich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünftige Güter oder nur auf alle ihre gegenwärtigen Güter allein oder auf alle ihre zukünftigen Güter allein er⸗ ſtrecke. Vgl. LRS. 1837(Allg. Gütergeſellſchaft). Anhung. Verfügungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein ſind. 1527 Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, hat — 6* die Abſicht nicht, die Verträge, welche bei der be⸗ dungenen Gütergemeinſchaft ſtatthaben können, gerade auf dieſe Verfügungen einzuſchränken. Die Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding ein⸗ gehen, laut des 1387ſten Satzes, vorbehaltlich der Einſchrän⸗ kungen, welche in den Sätzen 1388, 1389, und 1390 beſchrie⸗ ben ſind. Sind Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhanden, ſo iſt jeder Vertrag, welcher einem der Ehegatten über den im 1098ſten Satz unter dem Titel: von Schenkungen unter Le⸗ benden und auf den Todesfall, beſtimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was dieſen Theil überſteigt, unwirkſam. Die Ueberlaſſung der Errungenſchaft, das iſt die Zuſage des bloßen Gewinns aus dem gemeinſchaftlichen Fleiß oder aus der Erſpar⸗ niß an den gegenſeitigen, wenn ſchon ungleichen Einkünften der beiden Ehegatten, wird nicht als eine Begünſtigung zum Nach⸗ theil der Kinder erſter Ehe angeſehen. 1528 Die bedungene Gütergemeinſchaft folgt den Regeln 28. der geſetzlichen in allen Fällen, worin ſie weder aus⸗ drücklich noch ſtillſchweigend aufgehoben ſind. Aeunter Abſchnitt. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. 1529 Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Regeln über be⸗ 52. widmete Ehe terwerfen, bei ihrer Heirath die widmete Ehen zu unterwerfen, bei ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen oder eine völlige Vermögensab⸗ ſonderung bedingen, ſo hat dieſes Geding folgende Wirkungen. 292 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Abſatz l. Von dem Geding, welches bloß die Gütergemeinſchaft ausſchließt. 1530 Das Geding, durch welches die Ehegatten bei ihrer »Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter zu verwalten oder deren Einkünfte zu beziehen!; dieſe Einkünfte werden als dem Mann zur Be⸗ ſtreitung der Ehelaſten gehörig behandelt. 1 LRS. 1421. 1531 Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen »und unbeweglichen Güter der Fraut und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beibringende Fahr⸗ niß verzeichnet? in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wider⸗ erſtattung derſelben, nach aufgelöſter Ehe oder nach erfolgter ge⸗ richtlich erkannter Abſonderung der Güter.s 1 LRS. 1428. 2 LRS. 1499 u. Zuſ., 600(Nutznießung).— 3 LRS. 1443 u. f. 151 Bibt es unter jener beigebrachten Fahrniß Stücke, die —„ durch den Gebrauch verzehrt werden!, ſo muß dem zum Heirathsvertrag gehörigen Verzeichniß derſelben die Schätzung des Werths angefügt oder bei dem Anfall dieſer Sachen ein ſolches Verzeichnis errichtet werden, wo nachmals der Mann ver⸗ bunden iſt, den Werth nach der Schätzung zu erſtatten. 1 LRS. 587 u. f.(Nutznießung). 1533 Alle der Nutznießung anklebenden Laſten! trägt der » Mann. 1 LRS. 600 u. f. 1534 Dieſes in dem gegenwärtigen Abſatz ausgedrückte Ge⸗ ding ſchließt das weitere nicht aus, daß die Ehegat⸗ tin jährlich gegen ihre alleinige Quittung für ihren Unterhalt und ihre perfönlichen Bedürfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Ein⸗ künfte beziehen dürfe. 1535 Grundſtücke, die im Fall des gegenwärtigen Abſatzes ⸗zu Heirathsgut gegeben ſind, werden nicht unver⸗ äußerlich.“ Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Mannes? oder, wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Ermächtigung des Ge⸗ richtss veräußert werden. 1Anders: RS. 1554(bewidmete Ehe).— 2 RS. 217.— 3 LRS. 219 u. Zuſ. 1535 a Bei dieſer Nichtgemeinſchaft findet ebenfalls die oben für Gemeinſchaftsehen feſtgeſetzte eheliche Nutznießung, Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 293 Zuſatz 745a, ſtatt, jedoch beſchränkt auf die Eheſteuer, wenn der Mann der überlebende Theil iſt, und auf eine ihrem Ertrag 4 leichtommende Wittumsrente, wenn die Frau der überlebende Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht iſt. Vgl. auch LRS 1539 a(Vermögensabſonderung). 153* 1 In allem, was nicht auf die Unveräußerlichkeit der 550b. Eheſteuer Bezug hat, oder durch Obiges nicht Aen⸗ derung erleidet, wird Eheſteuer und zugebrachtes Gut nach den Sätzen des nachfolgenden dritten Kapitels! behandelt. 1 LRS. 1540— 1553, 1562— 1581. Abſatz lI. Von dem Geding, welches eine völlige Vermögensabſonderung feſtſetzt. 1536 Wenn Ehegatten in ihrem Heirathsvertrag bedingen, daß ihr beiderſeitiges Vermögen getrennt bleiben ſoll, ſo behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter und den freien Genuß ihrer Einkünfte. Vgl. LRS. 1443 u. f.(Gerichtliche Verm.⸗Abſ.). 1537 Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag »enthaltenen Uebereinkunft, zu den Laſten der Ehel bei und iſt deßhalb nichts abgeredet, ſo muß die Ehegattin zu die⸗ ſen Laſten ein Drittel ihrer Einkünfter beiſchießen. 1 LRS. 203, 214.— 2 Vgl. LRS. 1448(Gerichtliche Verm. Abſ.). 1537 Wo dieſes aber zum Unterhalt des Mannes und der 25 7a. gneinſchafilthen Kinder nicht zureicht, befreit ſie dieſes Geſetz von dem höheren Zuſchuß nicht. 1538 Kein Ful und kein Vertrag kann die Ehefrau berech⸗ tigen, ihre Liegenſchaften ohne beſondere Einwilligung Mannes! wenn er ſich weigert, e gerichtliche Er⸗ mächtigung? zu veräußern. Jede allgemeine Ermächtigung, welche der Ehegattin in dem Heirathsvertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenſchaf⸗ ten für ſich zu veräußern, iſt ungültig.? 1 SRS. 217.— 2 LRS. 219.— 3 LRS. 223. 1539 Hat eine Frau, welche geſondertes Vermögen bedungen »hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Güter überlaſſen, ſo iſt iſe wenn die Frau ſie wieder an ſich zie⸗ hen will oder die Ehe aufgelöſt wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die vorhandenen Früchte ausliefere; über die bis dahin verzehrten hat er keine Rechnung abzulegen. 294 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 15 39 à. In geſonderten Vermögensehen hat nach deren Auf⸗ 5 öſ ſung, wenn nichts bedungen iſt, der Ueberlebende nichts an das V ermögen Vornbgeſiorene zu ſuchen, außer die Frau im geeigneten Fall, ſo lang der Wittwenſtand nicht ver⸗ laſſen wird, nothdürftigen Unterhalt.“ 1 LRS. 214.— Vgl. LRS. 1535(Nichtgemeinſchaft). Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe. 1540 Eheſteuer(Brautſchatz) iſt bei der bewidmeten Ehe, .»ſowie in Fällen des vorigen Kapitels, dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt, um die La⸗ ſten der Ehe u beſtreiten. 15 41 Alles, was die Frau bei Eingehung der Ehe zum »Beibringen ausſetzt oder andere ihr dazu geben, gilt für Eheſteuer, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1541 a Wo kein ſchriftlicher Chevertrag die Ausſetzung be⸗ ſtimmt, gilt alles das für ausgeſetzt, was dem Mann längſt innerhalb ſechs Monaten nach Schließung der Ehe im Stück oder durch Anweiſung oder durch Einhändigung der Ur⸗ kunden darüber von der Frau oder ihren Verſorgern zu Han⸗ den geſtellt und ordnungsmäßig beſcheinigt iſt. Erſter Abſchnitt. Von Setzung der Eheſteuer. 1542 Zu Eheſteuer können alle jetzige und künftige Güter — der Frau, oder alle ihre wirklichen Güter allein, oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Güter, oder einzelne Stücke ausgeſetzt werden. Jene, welche in allgemeinen Ausdrücken auf alle Güter der Frau lautet, erſtreckt ſich nicht auf die künftigen Güter. 1543 Während der Ehe kann die Eheſteuer nicht erſt aus⸗ »geſetzt noch erhöht werden. 1544 Wenn Vater und Mutter zuſammen die Eheſteuer *»ausſetzen, ohne den Autheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird ſie al von beiden zu gleichen Theilen gegeben an⸗ geſehen. Wird ſie von dem Vater allein für das väterliche und müt⸗ terliche Vermögen ausgeſetzt, ſo iſt die Mutter, ſelbſt wenn ſie bei dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts verbunden, ſondern ſolche liegt dem Vater ganz zur Laſt. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 295 11 545 Wenn der überlebende Theil der Eltern aus väter⸗ 45. lichem und mütterlichem Vermögen die Eheſteuer aus⸗ ſetzt, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo wird ſie zuerſt aus dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermögen des zuerſt ver⸗ ſtorbenen Elterntheils erhoben, der etwaige Mehrbetrag fällt auf das Vermögen desjenigen, der ſie zugeſagt hat. 1546 Auch da, wo eine Tochter, welche von ihren Eltern »ausgeſtattet wird, eigenes, in elterlicher Nutznießung ſtehendes Gut hat, ſoll die Eheſteuer aus dem Vermögen der⸗ jenigen, die ſie ausſetzen, genommen werden, wenn nicht das Ge⸗ gentheil bedungen iſt. 1547 Diejenigen, welche eine Eheſteuer ausſetzen, müſſen für das Ausgeſetzte Gewähr leiſten. 1548 Diejenigen, welche Eheſteuer zuſagen, und nicht das »Gegentheil bedingen, ſind von dem Tag der geſchloſ⸗ ſenen Ehe an kraft Geſetzes zur Zahlung der Zinſen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der Eheſteuer auf Zieler ge⸗ ſtellt iſt. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes an der Eheſteuer und deren Unver⸗ äußerlichkeit. 1 549 Der Mann allein verfügt über die eheſteuerlichen Gü⸗ »ter während der Ehe. Er allein hat das Recht, die Schuldner und Beſitzer des⸗ ſelben zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erheben, und die zurückbezahlten Kapitalien in Empfang zu nehmen. In dem Heirathsvertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen ihre alleinige Quittung einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Be⸗ dürfniſſe beziehe 1550 Der Mann iſt nicht ſchuldig, für die Eheſteuer Sicher⸗ » heit zu ſtellen, wenn er es nicht in dem Heirathsver⸗ trag ver nfo en hat. 1551. 8 eſteht ſie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in den 2 Vertrag einen Anſchlag hat, ohne eigſate Rechts⸗ verwahrung, daß die Schätzung für keinen Verkauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigenthümer, und hat nur für den Anſchlag der Fahrniß⸗ zu haften. 155 Der Anſchlag eines Grundſtücks, das zur Eheſteuer — ausgeſetzt wird, verſchafft dem Mann daran kein Eigen⸗ thum, wenn es nicht ausdrücklich verſprochen worden iſt. 296 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 15 2 Ein aus Eheſteuergeldern erworbenes Grundſtück wird 55. nicht Heirathsgut, es ſei denn in dem Heirathsver⸗ trag zur Bedingung gemacht, daß die Eheſtener alſo angelegt wer⸗ den ſolle. Ebenſowenig dasjenige Grundſtück, das für eine in barem Geld verſprochene Eheſteuer an Zahlungsſtatt gegeben wird. 1554 Grundſtücke, welche zur Eheſteuer gegeben ſind, kön⸗ 4. nen während der Ehe weder von dem Mann, noch der Frau, noch von beiden zuſammen veräußert oder verpfändet werden, außer in nachbeſchriebenen Fällen. 1555. Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Man⸗ J nes, oder, wenn dieſer ſich weigert, mit Erlaubniß des Gerichts ihre eheſteuerlichen Güter weggeben, um ihren etwaigen Kindern aus einer früheren Ehe eine Verſorgung zu verſchaffen; geſchieht dies ohne des Mannes Bewilligung, ſo muß ſie dieſem den Genuß vorbehalten. 1 6 Sie kann ſolche gleichfalls mit der Ermächtigung ihres b. Mannes zur Verſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kin⸗ der weggeben. 1557 Ein eheſteuerlich Grundſtück kann veräußert werden, wenn ſolches in dem Heirathsvertrag erlaubt wor⸗ den iſt. 1558 Ein ſolches Grundſtück kann ferner mit Gerichtser⸗ JH. laubniß und in öffentlicher Verſteigerung verkauft werden: 1) um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniß zu befreien; 2) um in Fällen der unter dem Titel von der Ehe be⸗ 11 merkten Sätze 203, 205 und 206 der Familie den Unter⸗ halt zu verſchaffen; 3) um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Eheſteuer ausgeſetzt haben, inſofern bei dieſen Schulden Tag und Jahr dem Heirathsvertrag vorausgeht; 4) wenn unumgängliche Hauptausbeſſerungen an eheſteuer⸗ lichen Grundſtücken anders nicht zu beſtreiten ſind; endlich wenn ein ſolches Grundſtück mit dritten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und als untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberſchuß des Erlöſes über die anerkannten Bedürfniſſe Eheſteuer, und muß als ſolche für die Frau wieder angelegt werden. 1559 Ein eheſteuerlich Grundſtück kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Grundſtück, — Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 297 das wenigſtens vier Fünftel ſeines Werths hat, vertauſcht wer⸗ den, ſofern die Nützlichkeit des Tauſchhandels erwieſen, und nach vorhergegangener Schätzung durch Sachverſtändige, welche das Gericht Amtshalber ernennt, die Ermächtigung des Gerichts er⸗ wirkt wird. Das eingetauſchte Grundſtück wird in dieſem Fall Eheſteuer, ſowie die etwaige Geldaufgabe, welche für die Frau wieder an⸗ zulegen iſt. 1560 Wenn außer obigen Ausnahmsfällen der Mann oder o0U. die Frau oder beide zuſammen ein eheſtenerlich Grund⸗ ſtück veräußern, ſo darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgelöſter Ehe die Veräußerung als ungültig beſtreiten, ohne daß dagegen während der Ehe eine Verjährung läuft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Güterabſonderung. Selbſt der Mann darf in noch unabgeſonderter Ehe die Veräußerung als ungültig aufheben laſſen; dem Käufer bleibt er indeß zur Entſchädigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verkaufende Gut Eheſteuer ſei. 1561 Wider eheſteuerlich Gut, das in dem Heirathsvertrag b1. nicht für veräußerlich erklärt iſt, läuft während der Ehe keine Verjährung, als die Verjährung, welche zuvor ange⸗ fangen hat. Sie läuft nach erfolgter Güterabſonderung, zu welcher Zeit auch immer dieſelbe angefangen habe. 1562 Der Mann hat in eheſteuerlichen Gütern alle Pflich⸗ b=. ten eines Nutznießers zu erfüllen. Er iſt für jede durch ſeine Nachläſſigkeit vollendete Verjäh⸗ rung oder entſtandene Verſchlimmerung verantwortlich. 1563 Sobald die Eheſteuer in Gefahr iſt, kann die Frau 5. auf Abſonderung des Vermögens antragen, laut des 1443ſten Satzes und der folgenden. Dritter Abſchnitt. Von der Rückgabe der Eheſteuer. 15 64 Die eheſteuerlichen Liegenſchaften, ingleichen die Fahr⸗ b4. niß, welche in dem Heirathsvertrag gar nicht oder nur mit ausdrücklichem Vorbehalt des Eigenthums der Frau angeſchlagen iſt, muß der Mann oder deſſen Erben ohne Auf⸗ ſchub nach aufgelöſter Ehe zurückgeben. 1565 Von eheſteuerlichem Geld oder ſolcher Fahrniß, die J. in dem Vertrag ohne Eigenthumsvorbehalt angeſchla⸗ 298 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. gen iſt, kann der Erſatz nur ein Jahr nach aufgelöſter Ehe ge⸗ fordert werden. 1566 Iſt die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahr⸗ »niß durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Mannes abgenutzt, ſo gibt er nur das noch Vorhandene in dem Stand, worin es ſich befindet, zurück. In allen Fällen kann die Frau für ihre Perſon das wirk⸗ lich gebrauchende Weißgeräth und Leibgeräth zurücknehmen, muß jedoch deſſen Werth in Aufrechnung bringen, wenn ſolches Ge⸗ räth urſprünglich in einem Anſchlag zur Eheſteuer gegeben worden. 1567 Begreift die Eheſteuer Schuldbriefe oder Rententitel »in ſich, die ganz oder zum Theil in Verluſt gefallen ſind, und dem Mann kiegt dabei keine Nachläſſigkeit zur Laſt, ſo hat er dafür nicht zu haften, und iſt aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechtsurkunden zurückgibt. 1568 Iſt die Nutznießung einer Sache zur Eheſteuer gege⸗ » ben worden, ſo gibt der Mann oder ſein Erbe bei Auflöſung der Ehe das Recht der Nutznießung, nicht aber auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück. 1569 Nach abgelaufenen zehn Jahren, von dem Verfalltag J der Eheſteuer an, iſt die Frau oder ihr Erbe im Fall der Rückforderung der Eheſteuer nicht mehr verbunden, den Be⸗ weis zu führen, daß der Mann ſie wirklich empfangen habe, außer wenn von ihm gezeigt würde, er habe ſich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten. 1570 Iſt die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöſt, 8»ſo gebühren ihren Erben die Zinſen und Früchte der zurückzugebenden Eheſteuer kraft Geſetzes von dem Tag der Auf⸗ löſung an. War es der Tod des Mannes, der ſie auflöſte, ſo hat die Ehegattin für ihre Perſon die Wahl, entweder die Zinſen ihrer Eheſteuer während des Trauerjahrs zu fordern, oder auf Ko⸗ ſten der Erbſchaft des Mannes während dieſer Zeit unterhalten zu werden; aber in beiden Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus der Verlaſſenſchaft gereicht werden, ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinſen abgeht. 1570 Stirbt die Frau zuerſt, ohne daß Kinder aus der 5 a. Ehe vorhanden ſind, ſo hat der Wittwer, wo ein Anderes im Ehevertragnicht bedungen iſt, den Genuß der Eheſteuer, ſo lang er unverehelicht bleibt, und iſt mithin obiges Zins⸗ und Zurückforderungsrecht der weiblichen Erben indeſſen aufgeſchoben. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 299 70 p. Iſt der Mann zuerſt mit oder ohne Kinder aus ſol⸗ 25 cher Ehe geſtorben, ſo hat die Wittib, wo der Ehe⸗ vertrag nichts auf dieſen Fall beſtimmt hat, für ſo lang, als ſie den Wittibſtuhl nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zurückfallenden Eheſteuer oder des eigentlichen Heirathsguts gleiche jährliche Rente aus des Mannes Vermögen als Wittum vom Ende des Trauerjahres an zu for⸗ dern, welche ſie, ſo lang ſie die elterliche Nutznießung an dem väterlichen Vermögen ihrer Kinder hat, daraus ſelbſt erhebt. 5 Bei erfolgter Auflöſung der Ehe werden die Früchte der eheſteuerlichen Grundſtücke Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahr beſtanden hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tag der geſchloſſenen Ehe ſeinen Anfang. 1571 Die Leichenkoſten der Frau darf er bei der Rück⸗ 5 a. gabe der Eheſteuer in Abrechnung bringen. 1572 Die Frau und ihre Erben haben bei Rückforderung 6* der Eheſteuer kein Vorzugsrecht vor den Gläubigern, welche älteres Unterpfandsrecht haben. 1573. War der Mann ſöhn außer Stand, ſeine Schulden zu zahlen, auch ohne i und Gewerb, als der Va⸗ ter ſeine Toch ler ausſtattete, ſo hat dieſe in die väterliche Erb⸗ ſchaft nur ihre cheſeuterliordeung an den Nachlaß ihres Mannes einzuwerfen. Wurde aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungsun⸗ fähig, oder beſaß er, obwohl ohne Vermögen, eine Kunſt oder ein Gewerb, das bei ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, ſo geht die Eheſteuer allein der Frau verloren. Vierter Ibſchnitt. Von dem zugebrachten Gut. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zur Eheſteuer beſtimmt worden, ſind zugebrachtes Gut. 1575 Wenn alles Vermögen der Frau zugebrachtes Gut »iſt, und der Heirathsvertrag nicht beſtimmt, welchen Antheil an den Laſten der Ehe ſie tragen ſc ſo trägt die Frau dazu das Nöthige bis zu einem Drittel ihrer Einkünfte bei. 15 76 Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres »zugebrachten Guts. Aber ſie kann ohne Ermächtigung des Mannes, oder wenn dieſer ſich weigert, ohne Erlaubniß des Gerichts es nicht ver⸗ äußern. 300 Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. 1577 Gibt die Frau dem Mann Macht. ihr zugebrachtes »Gut zu verwalten und ihr die Früchte zu berechnen, ſo hat ſie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden anderen Gewalthaber. 1578 Hat der Mann das zugebrachte Vermögen ſeiner Frau zwar ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Einſprache genoſſen, ſo hat er bei Auflöſung der Ehe, oder ſobald ſie es an ſich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorräthigen Früchte auszuliefern, aber über die verzehrten nicht mehr Rech⸗ nung abzulegen. 1579 Hat der Mann das zugebrachte Gut mit erweislicher 6»Einſprache ſeiner Frau genoſſen, ſo iſt er verbunden, ihr alle vorräthigen und verzehrten Früchte zu berechnen. 158 Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Vermö⸗ gens hat, muß alle Pflichten eines Nutznießers erfüllen. Beſondere Verordnung. 1581 Ehegatten, welche ſich nach Wittumsrecht ehelichen, ⸗können gleichwohl daneben eine Gemeinſchaft der Er⸗ rungenſchaft eingehen, und die Wirkungen dieſes Gedings rich⸗ ten ſich nach den Beſtimmungen des 1498ſten und 1499ſten Satzes. Sechſter Litel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Verkaufs. 158 Der Verkauft iſt ein Vertrag?, wodurch ein Theil 5»ſich verbindet, eine Sache zu eigen zu übergeben, und der andere ihren Werth zu bezahlen. Er kann durch öffentliche Urkunde oder unter Privatunter⸗ ſchrift geſchloſſen werden.s Handelskauf: H. G. B. Art. 337 u. f.— 2 LRS. 1101 u. f.— 3 Vgl. H. G. B. Art. 317. 1583 Er iſt abgeſchloſſen, und das Eigenthum des Ver⸗ 5 ⸗käufers geht kraft des Geſetzes auf den Käufer über, ſobald man über die Saches und den Preis einig iſt, ohne daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kaufſchillings vorausgehen muß. 1LRS. 711, 1138.— 2 LRS. 1585 u. f.— 5 LRS. 1591 u.. Von dem Verkauf. 301 1 583 Deſſen unerachtet muß der Käufer einer Liegenſchaft 5 a. ſolchen Kauf nachmals in das Grundbuch eintragen laſſen, auch bei märkſäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen?, ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſolch ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommenden Pfandeintragungen gegen ſich gelten laſſen. 1 Die Grundbücher führen die Gemeinderäthe, 8 53 Gem. O., in den Städten der Städteordnung die Grund- und Pfandbuchführer, Geſ. v. 24 Juni 1874(Anh. S. 100); die Amtsgerichte überwachen deren Führung und fertigen die Kaufbriefe R.Pol.Geſ.§ 2 Ziff. 7 u. 8(Anh. S. 6). Die näheren Vorſchriften über Führung der Grundbücher enthalten die§8 5— 77 der Anleitung zur Führung der Grund⸗ und Pfandbücher(Geſ. Bl. 1868 S. 489), abg. durch Verordnungen vom 2. Auguſt 1879(Gef Bl. S. 526), 18. Sept. 1888(Geſ. Bl. S. 583) und 9. Juni 1890(Geſ. Bl. S— 2 II. Einf. Ed.§ 25(S. 6). Vgl. LRS. 939a(Schenkung), 100 2 a(Vermächtniß), 2181a(Verpfändung). 1584 Ein Verkauf kann ſowohl unbedingt, als unter auf⸗ S ſchiebenden oder auflöſenden Bedingungen' geſchloſſen werden. Er kann die Wahl? zwiſchen zwei oder mehreren Sachen geben. In allen dieſen Fällen kommen die für ſolche Verträge über⸗ haupt geltenden Grundſätze in Anwendung. 1LRS. 1168— 1184.— 2 LRS. 1189— 1196. 1585 Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach 5. Maaß, Zahl oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Käufers Gefahr!, bis ſie abgewogen, gezählt oder zu⸗ gemeſſen ſind; der Käufer kann jedoch ſo gut auf ihre Ueber⸗ lieferung, als auf Entſchädigung? klagen, wenn das Verſprechen unerfüllt bleibt. 1 LRS. 182.— 2 LRS. 11142, 1146 u. f., 1610. 1586 Ein Verkauf in Bauſch und Bogen überträgt das JHV Eigenthum, ohne daß deßfalls die Waaren abgewogen, zugezählt oder zugemeſſen werden. 1586 a Wenn eine im Stück beſtimmte Maſſe, z. E. alle da. Frucht eines gewiſſen Speichers, oder ein Antheil da⸗ von, z. E. der dritte Theil, verkauft wird, ſo gilt es für einen Verkauf in Bauſch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maß und Gewicht beſtimmt iſt, und deßfalls eine Zumeſſung nach⸗ folgen muß. 1587. Bei Wein, Oel und anderen Sachen, die man vor dem Kauf zu koſten oder zu prüfen pflegt, iſt der 302 Von dem Verkauf. Kauf nicht abgeſchloſſen!, ehe der Käufer ſie geprüft und ge⸗ billigt hat.? 1 LReS. 1181 u. f.— 2 Kauf auf Probe im Handelsrecht: 1 587 Sobald ein Kauf gerichtlich geſchloſſen oder darüber a eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbehalt der Prüfung enthält, ſo gilt eine etwaige Abſchließung auf Treu und Glauben für Prüfung. 1587 b Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Orts⸗ * gebrauch beſtimmt iſt, da muß ſie in drei Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforderung von Seiten des Ver⸗ käufers geſchehen, ſonſt iſt der Handel abgebrochen. Vgl. H. G. B. Art. 347 1588 Die Schließung eines Kaufs auf Probel gilt für eine »aufſchiebende Bedingung.2 1 H. G. B. Art. 339; Kauf nach Probe: H. G. B. Art. 340; Kauf zur Probe: H. G. B. Art. 341.— 2 LRS. 1181 u. f. 1589 Die Verkaufszuſage gilt für Verkauf ſobald gegen⸗ 6»ſeitiges Einverſtändniß über Waare und Preis vor⸗ handen iſt. Vgl. LRS. 1138, 1340 4. 1590 War die Verkaufszuſage durch ein Haftgeldi bekräf⸗ .»tigt, ſo kann jeder Theil zwar davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit deſſen Verluſt, und derjenige, der es empfing, nur mit deſſen doppeltem Erſatz. 1 H. G B. Art. 285. 1591 Der Kaufpreis muß von den Parteien beſtimmt! an⸗ 6* gegeben werden. 1 LRS. 1129, H. G. B. Art. 352 u. f. 1592 Man kann die Beſtimmung dem Ermeſſen eines Drit⸗ ten überlaſſen; will oder kann aber dieſer den Preis nicht beſtimmen, ſo bleibt der Verkauf ungeſchloſſen. 1593 Die Koſten des Kaufbriefs und anderer Verkaufs⸗ »zugehörden fallen auf den Käufer. Vgl. LRS. 1608, H. G. B. Art. 351. Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594 Jeder, dem es in dem Geſetz nicht verboten iſt!, kann 5»kaufen oder verkaufen. 1 LRS. 537 u. Zuſ.(Körperſchaften), 1124(Minderjährige, Mundloſe, Ehefrauen). Von dem Verkauf. 303 1595 Unter Ehegatten kann ein Kaufs⸗ und Verkaufsver⸗ 595. trag nur in folgenden drei Fällen ſtatthaben: 1) wenn einer von beiden Ehegatten dem anderen nach gericht⸗ licher Abſonderungl für ſeine Anſprüche an Zahlungsſtatt Güter abtritt; 2) wenn die Abtretung des Mannes an ſeine, wenn ſchon nicht abgeſonderte Frau eine rechtmäßige Urſache hat, z. B. den Erſatz ihrer veräußerten tiebhaften oder ihrer Baarſchaft, wo ſie nicht zur Gemeinſchaft gehören?; 3) wenn die Frau ihrem Manne Güter, woran er kein Ge⸗ meinſchaftsrechts hat, zur Zahlung einer zugeſagten Ehe⸗ ſteuer abtritt, vorbehabl ich den Erben der Ehegatten ihre Rechtet wider geſetzwidrige Begünſtigungen. 1 LRS. 1444 u f.— 2 LRS. 1433—35.— 3 LRS. 1530, 1536, 1553.— 4 LRS. 913 u. f. 1094, 1098 1 596 Bei Strafe der Nichtigkeit! dürfen weder ſelbſt, nochdurch »Mittelsperſonen“ in Steigerung ſich eſele laſſen: Vormünders die Güter ihrer Mündlinge; Gewalthabers die Güter, deren Verkauf ihnen aufgetra⸗ gen iſt; Verwalter die Güter der Gemeinden oder ffegtlics An⸗ ſtalten, die ihrer Obſorge anvertraut ſind; öffentliche Beamte die Staatsgüter, deren Verkauf ihnen amtéhalber obliegt. 1 LRS. 61.— 2 Vgl. LRS. 911.— 3 LRS. 450.— 4 LRS. f 1 597 Zl e und ihre Stellvertreter, die Kronanwälte 6» und ihre Stellvertreter, die Gerichtsſchreiber, Polizei⸗ beamten, Anwälte, Rechtspraktikanten und Staatsſchreiber können keine Prozeſſe, keine ſtreitigen! Rechte und Unſpruch übernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehören, in deſſen Bezirk ſie amtsberechtigt ſind, bei Strafe der Nichtigkeit?, auch des Erſatzes aller Koſten und Schäden.“ 1 LRS. 1700.— 2 LRS. 61.— 3 LRS. 1149. Drittes Kapitel. Von den verkäuflichen Sachen. 15 98 Alles, was nicht dem Rechtsverkehr allgemein entzogen »iſt!, kann derhu werden, ſoweit nicht beſondere Ge⸗ ſetzes die Veräußerung verbieten. 1 RS. 538 u. f., 714, 1128, 2226.— 2 LRS. 577cf.(Stamm⸗ gut), 1554(eheſteuerliche cunzſtüe Ween der Abtretung von Dienſtlohn, Gehalt u. ſ. w. ſ. Anh. S. 78 u. f. Von dem Verkauf. 1599 Der Verkaufl einer fremden Sache? iſt ungültig, er 93. kann jedoch einer Entſchädigungsklages Platz machen, wenn dem Käufer unbekannt war, daß der Verkäufer kein Ver⸗ kaufsrecht habe. 1Vermächtniß: LRS. 1021, Tauſch: LRS. 1704, Einſatzpfand: LRS. 2077 a— 2 LRS. 1165.— 3 LRS. 1626 u. f.— Im Handelzrecht; H.6 B. Art. 306. 1599 Nur beſtimmte Stücke, über welche der Verkäufer a kein Verkaufsrecht hat, ſind fremde Sachen. 1599 Die Nichtigkeit des Vertrags vernichtet keineswegs b. die geſetzlichen Folgen einer etwa dennoch geſchehenen Lieferung. Entwährungsklage: LRS. 1626 u. f., Erſitzung: LRS. 2265, Beſitz: LRS. 2279, vgl. auch Art. 306 H G. B. 1600 Die künftige Verlaſſenſchaft einer noch lebenden Per⸗ b„ſon kann, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden. Vgl. LRS. 791, 1389. 1601 War zur Zeit des Verkaufs der ganze Verkaufs⸗ „ „gegenſtand! zu Grund gegangen?, ſo iſt der Verkauf ungültig. War es nur ein Theil desſelben, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil um einen geſchätzten Werth zu fordern.? 1LRS. 1108, 1126. Bei Wahlverbindlichkeiten: LRS. 1193 u. f.— 2 LRS. 1302.— 3 Vgl. LRS. 1636, 1637(Entwährung). Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Ibſchnitt. Allgemeine Verfügungen. — druck der verabredeten Verbindlichkeiten zu ſorgen. Jedes dunkle oder zweideutige Geding wird wider den Ver⸗ käufer ausgelegt.“ 1 LRS. 1162. 1602 Vorbehaltlich der wider den Käufer zu richtenden —à Auslegung bei Gedingen, die zu ſeinem beſonderen Vortheil angehängt werden. 1602 Der Verkäufer iſt ſchuldig, für den deutlichen Aus⸗ Von dem Verkauf. 305 N6 1603. Ihm liegen zwei Hauptverbindlichkeiten ob: 1) die verkaufte Sache zu übergeben! und 2) ſie zu gewähren.2 1 LRS. 1136, 1604 u. f. H.G. B. Art. 342 u. f.— 2 LRS 1625 u. f. H. G. B. Art. 347 u. f. Zwreiter Abſchnitt. Von der Uebergabe. 1604 Die Uebergabel iſt die Ablieferung der verkauften »Sache in Beſitz und Gewähr? des Käufers. 1 LRS. 1136 u. f.— 2 LRS. 2228. 1605 Der Verkäufer hat die Uebergabsverbindlichkeit bei »Liegenſchaften erfüllt, wenn er in dieſer Abſicht zu Gebäuden die Schlüſſel oder zu anderen Grundſtücken die Rechts⸗ urkunden darüber einhändigt. 1 Grundbuchseintrag: LRS. 1583a u. Zuſ. „ 1606. Fahrnißſtücke! werden übergeben: 1) durch wirkliche Einhändigung; 2) durch Ueberlieferung der Schlüſſel ihres Aufbewahrungs⸗ orts; durch das bloße Einverſtändniß der Parteien?, wenn bei dem Verkauf die Ueberbringung nicht gleich möglich iſt, oder der Käufer ſchon aus einem anderen Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewalt hat. 1LRS. 527 u. f.— 2 LRS. 1583.— Verkauf derſelben Sache an Zwei: LRS. 1141. 1607 Die Uebergabe der Gerechtſamer geſchieht durch Ein⸗ ⸗händigung der Rechtsurkunden oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkäufers. 1 LRS. 1689 u. f. 1608 Die Koſten der Uebergabei trägt der Verkäufer, und jene des Wegbringens der Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1LRS. 1248(Zahlung).— Vgl. H-G. B Art. 351. 1609 Die Uebergaber geſchieht an dem Orte? wo bei dem oV Verkauf ſich die Waare befindet, wenn nichts Anderes bedungen iſt. Die Zahlung: LRS. 1651.— 2 Vgl. LRS. 1247, 1264. Handels⸗ recht: H. G. B. Art. 342. Bad. Landrecht. 20 3 306 Von dem Verkauf. 1610 Der Käufer kann nach Belieben die Aufhebung des »Kaufs oder die Einſetzung in den Beſitz fordern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkäufers verſpätet wird. Vgl. LRS. 1184, 1654—57, H. G. B. Konkurs R. Konk. O.§ 15 u. f. 1611 In allen Fällen muß der Verkäufer den Käufer, dem »aus der verſpäteten Ueberlieferung Nachtheil zugeht, Art. 355 u. f.— Im entſchädigen.! 1146 u. f. 161 er Verkäufer iſt nicht ſchuldig, die Waare zu über⸗ 5 ehe ihm der Preis gezahlt oder von ihm Zah⸗ lungsfriſti bewilligt iſt. 1 LRS. 1186.— Vgl. LRS. 1650 u. f. 1613 Auch wenn er Zahlungsfriſt gegeben hat, darf er die * Uebergabe bis zur Sicherſtellung zurückhalten, wenn nach dem Verkauf bei dem Käufer eine Gant oder Vermögens⸗ verfall ausbricht, mithin der Verkäufer Gefahr läuft, den Preis zu verlieren. Vgl. LRS. 1188, 1653. R. Konk. D.§ 15. 1614. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden!, worin ſie ſich zur Zeit des Ver⸗ befindet. Von dem Verkaufstag an gehören alle Früchtes dem Käufer. 1 LRS. 1137 u. f.— 2 LRS. 547 u. f., 583 u. f.— Vhl. H. G. B. Art. 343. 1614 Der Verkäufer kct bis zum Ablieferungsziel den a. gewöhnlichen Erhaltungsaufwand; den außerordent⸗ lichen der etwa nöthig wird, und allen, der ſich auf die Früchte bezieht, erſetzt der Käufer, ändernder Abreden unbeſchadet. 1615 Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache er⸗ ſtreckt ſich auf ihre Zugehörden und auf Alles, was zu ihrem beſtimmt iſt.! 1 LRS. 522 u. f., 546, 551 u. f. Bei Forderungen: LRS. 1692. 1616 Der Verkäufer iſt verbunden, das vertragsmäßige »Maß zu liefern, jedoch unter folgenden Einſchrän⸗ kungen. Verkauf in Bauſch und Bogen: LRS. 1585, 1586. 1617 Iſt ein Grundſtück unter Angabe ſeines Flächenin⸗ »halts nach einem auf das Maß bedungenen Preis Von dem Verkauf. 307 verkauft worden, ſſo muß der Verkäufer das angegebene Maß dem Erwerber, der es verlangt, verſchaffen. Wenn dieſes ihm unmöglich iſt, oder der Erwerber darauf nicht beſteht, muß er ſich einen verhältnißmäßigen Abzug am Preis gefallen laſſen. Gilt auch für den Pachtvertrag: LRS. 1765. 1618 Findet ſich dagegen im vorigen Fall ein Uebermaß * gegen die Angabe, ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhältnißmäßig zu erhöhen oder von dem Vertrag abzugehen, jedoch Letzteres nur, wenn das Uebermaß einen zwanzigſten Theil des Angegebenen überſteigt. 1619 In allen übrigen Fällen, es mag nun der Verkauf ** ein ganzes, eigens begrenztes Gut oder verſchiedene und abgeſonderte Grundſtücke betreffen, es mag der Vertrags⸗ gegenſtand in den Ausdruck des Maßes oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maßes eingekleidet ſein, berechtigt die Angabe des Maßes weder den Verkäufer, eine Preiserhöhung für das Uebermaß zu fordern, noch den Käufer zur Minderung des Preiſes wegen dem minderen Maß, es ſei denn, daß der Unterſchied unter dem erfundenen und angegebenen Maß den Werth aller verkauften Gegenſtände im Ganzen um einen zwan⸗ zigſten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes be⸗ dungen werden. 1620. In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des Prei⸗ ſes für das Uebermaß ſtatt hat, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preis⸗ erhöhung zu zahlen und zwar mit den Zinſen, wenn er das Grundſtück im Genuß hat. 1621 So oft der Käufer das Recht hat, von dem Vertrag »abzugehen, muß der Verkäufer ihm außer dem em⸗ pfangenen Kaufſchilling auch die Kaufskoſten erſetzen. 1622 Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preiſes —* und jene des Käufers auf Verminderung oder auf Umſtoßung des Vertrags erlöſcht in Jahresfriſt, vom Tage des geſchloſſenen Kaufs an. 1623 Werden mehrere BGrundſtücke in einem Kaufkontrakt ** für einen gemeinſchaftlichen Preis verkauft und dabei das Maß, das ein jedes der Grundſtücke enthalten ſolle, beſtimmt, und es findet ſich nachmals bei einigen derſelben ein geringeres, bei anderen ein größeres Maß, ſo werden Uebermaß und Min⸗ dermaß, inſoweit ſie ſich ausgleichen, wettgeſchlagen; die Klage 308 Von dem Verkauf. auf Ergänzung oder auf Verminderung des Preiſes richtet ſich im Uebrigen nach den obigen Regeln. 1624 Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer Sk. oder den Käufer der Verluſt oder die Verſchlimme⸗ rung der verkauften Sache falle, wird nach den Regeln des Ti⸗ tels Von Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Ver⸗ trägen entſtehen!, entſchieden. 1 LRS. 1136— 1138, 1182, 1302, 1303, 1583, 1647. H. G. B. Art. 343 u. f. Dritter Abſchnitt. Von der Gewähr. 1625 Die Gewährleiſtung, wozu der Verköufer dem Käufer — verbunden iſt, muß ihm ein mal den anſpruchsloſen Beſitz der verkauften Sache ſichern; zum andern für die verborgenen Fehler ſchadlos halten.? 1 LRS. 1626— 1640 a.— 2 LRS. 1641— 1649. §. Von der Gewähr im Fall einer Entwährung. 1626 Auch wenn bei dem Verkauf über Gewährleiſtung SD⸗ nichts bedungen iſt, muß der Verkäufer dem Käufer für die geſchehene Entwährung der verkauften Sache oder eines Theils derſelben, und für verſchwiegene Laſten, Vergütung thun. Gewährleiſtung der Miterben: LRS. 884; Entwährung bei Tauſch: LRS. 1705; Pfandſchulden: LRS. 2178. 1626 Auch wenn eine Entwährung weder geſchehen. noch Va inſtehend iſt, kann eine Gewährleiſtung bei Liegen⸗ ſchaften alsdann gefordert werden, wenn das Ortsgericht die Ge⸗ währung aus ſolchen Gründen verſagt, welche nicht eine Nich⸗ tigkeit des ganzen Kaufs nach ſich ziehen. Vgl. LRS. 1583a u. Zuſ. 1627 Die Parteien können durch beſonderes Geding dieſe o6 geſetzliche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder auf⸗ heben. LRS. 1134. 1628 Auch wenn alle Gewähr erlaſſen iſt, muß der Ver⸗ SH käufer doch die Folgen eigener Handlungen büßen, jedes hiergegen anſtoßende Geding iſt ungültig.“ 1 LRS. 6, 1133. Von dem Verkauf 309 1629 Auch da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlaſſen J war, muß er bei eintretender Entwährung den Kauf⸗ preis erſetzen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die Beſorg⸗ niß einer Entwährungsanſprache kanntel oder auf ſeine Gefahr kaufte. 1 Vgl. LRS. 1642(Fehler) 1630. Wo Gewähr e ſtatt hat, da kann im Fall einer Entwährung der Käufer fordern: en Erſatz des Kaufpreiſes; den Erſatz der Früchte, ſoweit er ſie dem obſiegenden Eigenthümer herausgeben muß; die auf den Streit über die Gewährleiſtung? von dem Käufer und dem entwährenden Gegner teweßen Koſten;* endlich die Entſchädigungt mit Inbegriff der geſetzmäßigen koſten und Auslagen für den Kauf. 1 LRS. 549 u. f.— 2 Muß heißen„Entwährung“.— 3 LRS. 1593.— 4 LRS. 1149 u. f. 16 31 War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung im Werth verringert oder in ihrem Zuſtand verſchlim⸗ mert, ſei es durch Nachläſſigkeit des Käufers oder durch unver⸗ meidliche Zufälle, ſo iſt der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen Kaufſchilling zu erſetzen. 16 32 Hat aber der Käufer aus hfttergnaßte Verſchlim⸗ — merungen Vortheil gezogen, ſo hat der Verkäufer das Recht, einen dieſem Vortheil Betrag von dem Kaufpreis zurückzubehalten. Vgl. 1382. 1633. Würde die verkaufte ehe zur Zeit der Entwährung einen höheren Werth haben, ſo iſt der Verkäufer ſchul⸗ dig, ihm auch den Mehrwerth zu iutn wenn ſolcher gleich nur zufällig iſt. Vgl. LRS. 1637. 1634. Der Verkäufer iſt ſchuldig, dem Käufer alle Aus⸗ ſſerungen und nn die er zum Nutzen des Grundſea vorgenommen hat, zu erſetzen oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen erſetzt werden, der die verkaufte Sache entwährte. 1LRS. 555. 1635 Der wiſſentliche ſe fremden Guts iſt ver⸗ 5. bunden, dem unſchuldigen Käufer allen Aufwand zu erſetzen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnügen die⸗ nenden.2 1 LRS. 1150 u. f.— 2 Vgl. LRS. 1645. 4) 310 Von dem Verkauſ. 1636 Iſt dem Käufer nur ein Theil der Sache entwährt » worden, dieſer aber im Verhältniß zum S en von ſolcher Wichtigkeit, daß er ohne den verlorenen Theil ſie nicht gekauft haben würde, ſo kann er den Verkauf aufheben laſſen. Vgl. LRS. 1601(Theilw. Untergang), 1618, 1620(Uebermaß). 1637 Wird wegen der Entwährung eines Theils des ver⸗ »kauften Stücks der Verkauf nicht aufgehoben, ſo hat der Käufer nur den Werth des entwährten Theils, wie er als⸗ dann geſchätzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kauf⸗ preiſes, der darauf zu rechnen wäre; der Werth der verkauften Sache mag indeſſen geſtiegen oder gefallen ſein. Vgl. LRS. 1601(Theilw. Untergang), 1617(Mindermaß). 1638. War das verkaufte Grundſtück mit verborgenen und unangezeigten! Dienſtbarkeiten von ſolcher Wichtigkeit belaſtet, daß ſich vermuthen läßt, der Erwerber würde nicht ge⸗ kauft haben, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er Aufhebung des Vertrags begehren, wenn er ſich nicht lieber mit einer Entſchädigung begnügen will.? 1 LRS. 689.— 2 Vgl. LRS. 1641 u. f.(Fehler). 1639 Die übrigen etwaigen Fagen über die Entſchädigung * des Käufers, wegen Nichtverkaufsvollziehung ſind nach den allgemeinen Regeln zu entſcheiden, welche der Titel von Verträgen und von V hertragsverbindlichkeite en! im Allgemeinen aufſtellt. 1146— 1155, 1182. 1640. 2 Die Gewährleiſtung fällt weg, wenn der Käufer, der ſeinen Vercufer zum Prozeß beizuladent unterließ, durch Urtl i und Recht verlor, und der Verkäufer beweiſt, daß hinlönglich Mittel, die Klage als verwerflich darzuſtellen, vor⸗ handen waren.2 1 S§§ 69 u. f. R. C. P. D.— 2 LRS. 1148 4, 8 65 R. C. P. O 1640— Die Entwährungsbefugniß deſſen, der Erbe oder a. Rechtsfolger des rechten Eigenthümers iſt, fällt weg, ſo oft ihn die Gewährleiſtungsklage treffen würde. Vgl. LRS. 1300(Rechtsvermiſchung). § II. Von eißiheren für Fehler der verkauften Sache.! 1641 r Verkäufer iſt ſchuldig, jene verborgenen Fehler . verkauften Sache zu gewähren?, welche dieſelbe Von dem Verkauf. 311 zu ihrem beſtimmten Gebrauch entweder untauglich oder minder⸗ tauglich machen, wenn letzteren Falls der Käufer ſie gar nicht oder doch nur in minderem Preis gekauft haben würde, ſobald er die Fehler gekannt hätte. Vgl. hiezu das Geſetz vom 23. April 1859(Viehmängelgeſetz), Anh. S. 66.— 2 Vgl. LRS. 1891(Leihe). 1642 Der Verkäufer iſt für keine offenen Fehler!, welche — der Käufer ſelbſt bemerken konnte, verantwortlich. 1 Vgl. LRS. 1629(Entwährung). 1643 Für die verborgenen Fehler muß er ſelbſt alsdann * haften, wenn ſie ihm ſelbſt unbekannt waren, wofern in dieſem Fall er nicht Freiheit von der Gewährleiſtung ſich bedungen! hat. 1 Vgl. LRS. 1627(Entwährung). 1644 In den Fällen des 1641 ſten und 1643ſten Satzes hat »der Käufer die Wahl, entweder die Sache gegen Erſatz des Kaufſchillings zurückzugeben, oder ſie zu behalten und ſich einen durch Sachverſtändige beſtimmten Theil des Kauf⸗ ſchillings zurückgeben zu laſſen. Vgl. Pihnglgtſe Art. 4(Anh. S. 67). 1644 a. Doch iſt der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur ſo iähh befugt, als er nicht Veränderungen damit hat, welche ſie entwerthen, oder zu ihrem gewöhn⸗ lichen Gebrauch untauglich machen. 1645 5 Ein Verkäufer, welcher die Fehler der Sache kannte!, muß nebſt dem Erſatz des empfangenen Kaufpreiſes den Käufer auch entſchädigen.2 1 Vgl. LRS. 1635(— 2 LRS. 1146 u. f., 1151. Viehmängelgeſetz Art. 5(Anh. S. 67). 1646 Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbe⸗ . kannt, ſo erſtattet er nur den Kaufpreis und die Kaufs⸗ unkoſten.“ LRS. 1593, 1630: Viehmängelgeſetz Art. 5(Anh. S. 67). 1647 Iſt die fehlerhafte Sache durch ihre ſchlechte Beſchaffen⸗ »heit zu Grund gegangent, ſo iſt der Verluſt für den erkäufer, der dagegen dem Käufer zur Erſtattung des Kauf⸗ preiſes und der Koſten, auch; zur Entſchädigung nach den beiden Sätzen verbunden iſt; der zufällige Verluſt der Sache läuft hingegen Rechnung des Käufers. 1 LRS. 1301 u. f Ve Von dem Verkauf. 1648 Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Feh⸗ ⸗lern muß nach Beſchaffenheit dieſer Mängel und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geſchah!, in einer kurzen Friſt2 angeſtellt werden. Vgl. RS. 1159.— 2 Handelskauf: Art. 347— 350 H. G. B. Vgl. auch Viehmängelgeſetz Art. 6, 14(Anh. S. 67). 7„ 5 1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht ſtatt. Vgl. LRS. 1684(Verkürzung), Viehmängelgeſetz Art. 3. Fünftes Kapitel. Von den Pflichten des Käufers. 1650 Die Hauptverbindlichkeit des Käufers iſt, den Kauf⸗ W preis an dem vertragsmäßigen Tag? und Orts zu zahlen.4 1 Handelskauf: Art. 342 H. G. B.— 2 LRS. 1612 u. f., 1651, 1653.— 2 LRS. 1247, 1651.— 4 Vorzugsrecht des Verkäufers: LRS. 2103 Ziff. 1. »fer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe geſchehen ſoll. Handelskauf Art. 324 u. f. 342 H G. B. 1652 In drei Fällen hat der Käufer bis zur Zahlung des —. Hauptſtuhls den Kaufſchilling zu verzinſen!, nämlich: wenn dieſes bei dem Kauf bedungen iſt;* wenn die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte abwirft; wenn dem Käufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde.“ In dem letzten dieſer Fälle laufen die Zinſen nur von der Zeit der urkundlichen Anforderung. 1 Zinsfuß: LRS. 1907 a.— 2 LRS. 1134.— 3 LRS. 1139, 1153.— Handelskauf: Art. 288 u. f. H.G. B. 16 53 Iſt der Käufer mit einer Pfand⸗ oder Zueignungs⸗ . klage angegriffen oder bedroht, ſo mag er mit der Zahlung des Kaufpreiſes zurückhalten, bis der Verkäufer die Stö⸗ rung beſeitigt oder dagegen Sicherheit geleiſtet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß eines Angriffs ohnerachtet der Käu⸗ fer zahlen ſolle. 1Vgl. LRS. 1612 u. f., ferner 1704(Lauſch). 1651 Beſtimmt der Kauf deßhalb nichts, ſo muß der Käu⸗ Von dem Verkauf. 303 1654 1Wenn der Käufer? den Kaufſchilling nicht zahlt, ſo ⸗ hat der Verkäufer das Recht zur Aufhebung des Verkaufs. 1 Vgl. LRS. 1184. Rentenkauf: LRS. 1978. Handelskauf Art. 354 u. f. H. G. B. Im Konkurs:§ 15, 16, 21 R.Konk. D.— 2 Bei Verzug des Verkäufers: LRS. 1610. 1655 Die Auflöſung eines Liegenſchaftskaufs wird erkannt, ſobald der Verkäufer in Gefahr iſt, Waare und Preis zu verlieren. Iſt dieſe Gefahr nicht da, ſo kann der Richter dem Käu⸗ fer nach Umſtänden eine kürzere oder längere Zahlungsfriſt ge⸗ ſtatten. Iſt ſolche fruchtlos abgelaufen, ſo wird die Auflöſung des Verkaufs erkannt. 1 LRS. 1184. 1656 Bei einem Liegenſchaftsverkauf mit Geding, daß die V Nichtzahlung des Kaufpreiſes zur Verfallzeit den Ver⸗ kauf kraft Geſetzes auflöſen ſoll, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Friſt noch zahlen, ſo lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug geſetzt iſt!; nach erfolgtem urkund⸗ lichem Aufruf kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1 LRS. 1139. 1657 Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß aller Arti, welche in der bedungenenen Zeit vom Käufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäu⸗ fer kraft Geſetzes? auch ohne Aufruf zum Empfang für aufgelöſt.s 1LRS. 535.— 2 LRS. 6 h.— 3 CRS. 1184. Sechſtes Kapitel. Von Ungültigkeit und Auflöſung des Verkaufs. 16 58 Außer denen in dieſem Titel ſchon erklärten Urſachen . der Nichtigkeitt oder Auflöſung? und denjenigen, die allen Verträgen gemein ſinds, kann der Kauf noch auf⸗ gelöst werden durch Wiederkauft und wegen Verkürzung im Preis.5 1 LRS. 1592, 1595— 1597, 1599— 1601.— 2 LRS. 1590, 1610, 1618, 1620, 1636, 1638. 1644, 1654.— 3 LRS. 1109(Zwang, Irrthum, Betrug), 1124(Handlungsunfähigkeit) 1131,(Unerl. Ur⸗ ſache), 1305(Verkürzung der Minderj).— 4 LRS. 1659— 1673. — 5 LRS. 1674— 1685. Von dem Verkauf. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufsrecht. 1659 Das Geding des Wiederkaufs iſt eine Uebereinkunft, wodurch der Verkäufer ſich vorbehält, gegen Rückgabe des Kaufſchillings und gegen die im 1673ſten Satz erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an ſich zu ziehen. 3 1660 Das Wiederkaufsrecht kann nur auf fünf Jahre vor⸗ eheibn werden. Das auf länger bedungene wird auf dieſe Seit erabgeſetzt. 1661. Dieſe Friſt kann von Niemand, ſelbſt von dem Rich⸗ te r nicht, erſtreckt werden. 1662 Wurde die in der beſtimmten Friſt . nicht angeſtellt, ſo bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer. Vgl. LRS. 1751 1663 Die Friſt läuft gegen Jedermann, ſelbſt gegen Minder⸗ jährige, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden, den er den Umſtänden nach treffen kann.2 1 LRS. 388, 2252.— 2 LRS. 389, 450, 509. 1664. Die Wierufiläge kann gegen den dritten? Beſitzer! angeſtellt werden, wenn ſchon in ſeiner Erwerbsur⸗ kunde die Wiederkaufslaſt verſchwiegen wurde.? 1 Vgl. LRS. 1165.— 2 Vgl. LRS. 2125(Verpfändung). 1665 Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt 3. indeſſen in alle Rechte ſeines Verkäufers: er kann wider den Eigenthümer ſowohl, als wider diejenigen verjähren!, die Rechte oder Unterpfandsbefugniſſe an der ver⸗ kauften Sache tiſtrehh 1 LRS. 2265. 1666 Er kann den Gläubigern ſeines Verkäufers, die auf »ihn greifen, die Einrede der Ausklagei des Haupt⸗ ſchuldners entgegenſetzen. 2021, 2170. 1667 Wer erſt einen noch unabgeſonderten Theil eines in 5 ungetheilter Gemeinſchaft ſtehenden Erbguts unter des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgeru⸗ fenen Verſteigerung! das erwarb, iſt dem Wiederkäufer zur Rückgabe des wiederkäuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieſer das Ganze nicht nehmen will. Von dem Verkauf. 5 166 8. Von mehreren, die in einem und demſelben Vertrag zuſammen ein ihnen gemeinſchaftliches Gut verkaufen, kann jeder d pie Wiederkaufsklage nur für ſeinen Theil ausüben. Vgl. LRS. 1217, 1220 u f. 1669 Von mehreren Miterben eines zum Wiederkauf be⸗ * rechtigten Erblaſſers kann jeder den Wiederkauf nur für ſeinen Erbantheil ausüben. 16 70. In beiden vorhergehenden Fällen wird der Käufer auf ſein Verlangen von der Klage losgeſprochen, wenn nicht alle Mitverkäufer oder alle Miterben ſich über die Zurück⸗ nahme des ganzen Guts vereinigen. 1 Neue Faſſung;§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. 1671 Wurde ein Gut, das Mehreren zugehörte, von jedem einzeln zu ſeinem Theil verkauft, ſo kann jeder für ſich allein den Wiederkauf ſeines Theils bewirken und vom Käu⸗ fer nicht genöthigt werden, das Ganze an ſich zu ziehen. 167 Hinterläßt ein ſolcher Käufer mehrere Erben, ſo kann, 78. wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt oder unter alle vertheilt iſt, der Wiederkauf wider einen jeden aus ihnen nur für ſeinen Theil ausgeklagt werden. Iſt aber die Erbſchaft ſo getheilt, daß die verkaufte Sache dem Loos eines der Erben zufiel, ſo hat wider dieſen die Wie⸗ derkaufsklage auf das Ganze ſtatt. Vgl. LRS. 1220. u. f. 1673 Der Wiederkäufer muß nicht allein den Kaufpreis »zurückgeben, ſondern auch die redlichen und geſetzmäßi⸗ gen Koſten des Kaufs, weiter die Koſten der nothwendigen Aus⸗ beſſerungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht haben, bis zum Betrag dieſes erhöhten Werths. Ihm darf der Beſitz verſagt werden, bis er allen dieſen Obliegenheiten Genüge leiſtet. Der Wiederkäufer nimmt ſein Grundſtück frei von allen Laſten und Pfandrechten zurück!, womit der Käufer es etwa beſchwert hat; nur die von dem Käufer ohne Argliſt und Gefährde geſchloſſenen Pachtverträge? muß er vollziehen. 1 CRS. 1183.— 2 LRS. 1743. Zweiter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung. 167 Ein Verkäufer!, der um mehr als ſieben Zwölftel * des Preiſes einer Liegenſchaft verkürzt worden iſt?, 316 Von dem Verkauf. hat das Recht, den Verkauf anzufechten, ſelbſt dann, wenn er bei dem Verkauf auf dieſe Befugniß verzichtet, ja gar erklärt hätte, daß er den Mehrwerth der Sache ſchenke.s Nicht auch der Käufer: LRS. 1683, noch die Tauſchenden: LRS. 1706.— 2 Andere Fälle der Verkürzungsklage: ſiehe bei LRS. 1313.— 3 Im Handelsrecht: Art. 286 HG. B. tel muß die Liegenſchaft nach dem Zuſtand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geſchätzt werden. Vgl. LRS. 890(Erbtheilung). 1676 Nach zwei Jahren, von dem Tag des Verkaufs an, »hat dieſe Klage nicht mehr ſtatt. Dieſe Friſt läuft wider Ehefrauen, wider Abweſende, wider Mundloſe und wider Minderjährige!, welche Rechtsfolger eines volljährigen Verkäufers ſind. Dieſe Friſt läuft neben der Wiederkaufsfriſt und bleibt inzwiſchen nicht aufgeſchoben. 1Vgl. RS. 2252 u. 1663(Wiederkaufsfriſt). 1677— 1680.— Aufgehoben: 5 146 d. Bad. G. 3. dR.J6. 1681 Wird die Verkürzungsklage ſtatthaft erkannt, ſo hat L der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurück⸗ zugeben und den Kaufſchilling wieder an ſich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung deſſen, was an dem wahren Preis fehlt(die⸗ ſchätzten Preis angenommen), 167 5 Zur Beurtheilung einer Verkürzung über ſieben Zwölf⸗ N ſen zu einem Zehntel unter dem geſ das Grundſtück zu behalten. Der dritte Beſitzer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Ge⸗ währleiſtungsforderung an ſeinen Verkäufer. Vgl. LRS. 1626, 1630(Entwährung). 1682 Der Käufer, welcher die Sache behält und die Preis⸗ aufbeſſerung nachzahlt, muß die Zinſen derſelben, von dem Tag der angeſtellten Umſtoßungsanklage an, entrichten. Gibt er die Sache gegen Erſtattung des Kaufſchillings zu⸗ rück, ſo hat er die Früchte, von dem Tag der angeſtellen Klage an, mit zu erſetzen, dagegen die Zinſen des Kaufſchillings von dem Tag des Früchtenerſatzes, oder wenn er keine Früchte ge⸗ zogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen. 68„ Der Käufer hat keine Verkürzungsklage. Von dem Verkauf. 317 ſetzlicher Anordnung gerichtlich geſchloſſen werden. Vgl. LRS. 1649(Entwährung). 1685 Die Regeln des vorhergehenden Abſchnittst für Fälle, ⸗ wo Mehrere zuſammen verkaufen, oder jeder von ihnen beſonders, ingleichem, wo Käufer oder Verkäufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſind gleichfalls bei der Verkürzungsklage zu beob⸗ achten. 1 LRS. 1668— 1672. 1684 Sie findet auch gegen keine Käufe ſtatt, die aus ge⸗ (. Siebentes Kapitel. Von Verſteigerungen.! 1686 Wenn eine gemeinſchaftliche Sache ſich nicht füglich »theilen läßt;* ge oder wenn bei einer gütlichen Theilung gemeinſchaftlicher Güter Einige überbleiben, die keiner der Theilenden annehmen kann oder will, ſo wird ein ſolches Gut verſteigert und der Er⸗ lös unter den Miteigenthümern getheilt. 1Zuſtändig ſind bei Liegenſchaften die Notare, wenn nicht die Betheiligten die Verſteigerung dem gleichfalls zuſtändigen Bürgermeiſter oder(in Städten von über 3000 Einw.) Waiſen⸗ richter übertragen; bei Fahrniſſen die Bürgermeiſter oder(in Städten mit mehrals 3000 Einwohnern) die Waiſenrichter, die Notare nur dann, wenn die Betheiligten es ausdrücklich verlangen.§ 71, 79 Not. D.— 2 LRS. 577 bg, 827 u. f. 1687 Jeder Miteigenthümer kann fordern, daß Fremde zur . Verſteigerung berufen werden; dieſe Berufung muß geſchehen, ſo oft der Miteigenthümer noch minderjährig' iſt. 1 Vgl. LRS. 460. Entmündigte: LRS. 509. 1688 Die Arten und Formen der Verſteigerungen ſind un⸗ ter dem Titel: von den Erbſchaftenn und in der allgemeinen Gerichtsordnung? zu ſuchen. 71— 79; Dienſtw. f. d. Wai⸗ ſenr.§ 37 u. f.; Dienſtw. f.; Bürgermeiſter und Gemeinderäthe als Rechtspolizeibeamte(Geſ.Bl. 1889 S. 473 u. f.) 8 44—33. Achtes Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und anderer unkörperlicher Rechte.“ 1689 Bei der Uebertragung? einer Forderung, eines Rechtss „oder einer Klage wider dritte Perſonen, geſchieht die 318 Von dem Verkauf. Uebergabe von dem Rechtsgeber an den Rechtsnehmer durch Ueber⸗ gabe der Rechtsurkunde.“ 1 Wegen Abtretungen von Dienſtlohn, Gehalt ꝛc. 2c. ſ. Anh. S. 78. u.f.— Eintritt in die Rechte des Gl.: LRS. 1249 u. f., Rechts⸗ wandlung: LRS. 1271 u. f.— 3 Vgl. LRS. 1607.— 4 Handels⸗ recht Art. 182, 220,301— 304 H. G. B.; Wechſelrecht Art. 9— 17 WO. 1690. Den Beſitz gegen dritte Perſonen erlangt der Rechts⸗ nehmer nur durch feierliche Bekanntmachung? der ge⸗ ſchehenen Uebertragung an den Schuldner oder durch urkundliche Erklärung des Schuldners, welche ſagt, daß er die Uebertragung 3 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2§ 28 2 Not O— 3 Vgl. LRS. 2075 Fanpfantper 730 u. f. R. C. P. O.(Forderungspfändung). 1691 Hat der Schuldner an den Fſgei gezahlt, ehe dieſer oder der R techtsnehmer ihm die geſchehene Ueber⸗ tragung machte, ſo iſt er nehinni befreit. Vgl. LRS. 1240. 1692 Der Verkauf oder der Rechtsübertrag einer Forderung S erſtreckt ſich auf deren Zugehörden!, wie z. B. auf die Bürgſchaft, die Vorzugs⸗ und Pfandrechte.? 1 LRS. 1615.— 2 LRS. 2112. 1693 Wer eine Forderung oder ein anderes unkörperliches »Recht verkauft, muß dafür haften!, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn ſchon der Rechtsübertrag ohne Gewährzuſage geſchah. 1 LRS. 1626 u. f.(Gewährleiſtung). 1694 Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zahlungs⸗ »fähig ſei 5 wenn er ſich hiezu verbunden hat, und alsdann ſu viel, als er wegen des Uebertrags empfing. Vgl. LRS. 1641 u. f.(Fehler der Kaufſache). 1695 Hat er für des Schuldners Zahlungsfähigkeit gut »geſagt, ſo wird dieſe Zuſage nur auf den gegenwärti⸗ gen Stand des Si nicht auf die künftige Zeit bezogen, der Rechtsgeber habe ſie denn ausdrücklich einbegriffen. 1696 Wer eine Erb ohne Bezug auf ein Erbverzeich⸗ »niß verkauft!, haftet nur dafür, daß er rechtmäßiger Erbe ſei LRS. 780. Von dem Verkauf. 319 1697 Hatte er ſchon Früchte eines oder anderen Erbſtückes genoſſen, Erbſchaftsforderungen eingezogen oder Erb⸗ ſchaftsfahrniß veräußert, ſo muß er ſie dem Erwerber erſetzen, wenn er ſie bei dem Verkauf nicht ausdrücklich ausgenom⸗ men hat. Vgl. RS. 1615. 1698 Der Käufer ſeiner Seits muß dem Verkäufer das, * was dieſer aus dem Seinigen an Erbſchaftsſchulden und Laſten gezahlt hat, wieder erſtatten, und ihn um alles be friedigen, was derſelbe an das Erbe als Gläubiger zu fordern hatte, wenn nicht ein Anderes bedungen iſt. 1699 Der Schuldner eines ſtrittigen Rechts!, das einem Anderen verkauft worden iſt, kann ſich gegen den Rechts⸗ nehmer dadurch frei machen?, daß er ihm den bezahlten Preis des Uebertrags mit den übrigen redlichen und geſetzmäßigen Ko⸗ ſten und mit den Zinſen von dem Tag an vergütet, da der Uebernehmer den Preis des ihm geſchehenen Uebertrags ge⸗ zahlt hat. 1LRS. 1700, vgl. auch LRS. 1597.— 2 Vgl. LRS. 841(Erb⸗ loſung). 1700 Die Sache gilt für ſtrittig, ſobald ein Widerſpruch » über den Grund der Schuld vor dem Richter liegt. 1700 a Wobei nur jener Widerſpruch in Betracht kommt, gegen welchen der Rechtsabtreter nicht zugleich die Währſchaft auf ſich nimmt. — 1 701. Die im Satz 1699 enthaltene Verfügung fällt weg: 1) da, wo der Uebertrag an einen Miterben oder an einen Miteigenthümer des übertragenen Rechts geſchah; 2) da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsſtatt zu Theil ward; 3) da, wo er an einem Beſitzer jenes Grundſtücks geſchah auf welches das ſtrittige Recht auszuüben wäre. Neuntes Kapitel. Vom Looſungsrecht. Auf ui 1 701 aen durch Geſetz vom 21. Juli 1839(Reg. Bl. Zehntes Kapitel. Vom Einſtandsrecht. A ben d Geſ 21. Juli 1839(Reg. Bl. 1701 ba— be. urch Geſetz vom 21. Juli1(Reg. Bl Vom Tauſch. Siebenter Fitel. Vom Tauſch. 1702 Der Tauſch iſt ein Vertrag!, wodurch die Parteien S einander Waare um Waare geben. 1 LRS. 1101, 1102, 1106. 170 Wo ein Aufgeld gegeben wird, es ſei groß oder —a. flein, wird das Geld mit als Waare angeſehen, ſo lange nicht ein Anſchlag der beiderſeitigen Tauſchgegenſtände in dem Vertrag ausgedrückt iſt, und das Geld dadurch als Zu⸗ gabe des auszugleichenden Preiſes vereigenſchaftet wird. Vgl. LRS. 1582. 1703 Der Tauſch geſchieht, ſo wie der Verkauf, durch bloße »Einwilligung.i 1RS. 711, vgl. LRS. 1583, 1583a.(Kauf). — 1 703 a Die Tauſchkoſten werden gemeinſchaftlich getragen. Vgl. LRS. 1593(Kauf) 1704 Hat eine der Tauſchperſonen die eingetauſchte Sache »empfangen, und beweiſt nachher, daß deren Vertau⸗ ſcher nicht Eigenthümer war, ſo kann der Eintauſcher nicht ge⸗ zwungen werden, die dagegen vertauſchte Sache zu übergeben, ſondern nur, die eingetauſchte zurückzugeben. Vgl. LRS. 1599, 1653(Kauf). 1 705 Derjenige, der an der eingetauſchten Sache Entwäh⸗ J rung leidet, hat die Wahl, entweder allein Entſchädi⸗ gung zu begehren oder ſeine vertauſchte Sache zurückzufordern. Vgl. LRS. 1626 u f.(Kauf). 1705 Hatte jedoch im erſteren Fall derjenige, der Gewähr JHa. leiſten ſoll, bei dem Tauſch in redlicher Meinung gehandelt, ſo kann er verlangen, daß die Entſchädigung auf Rücknahme der vertauſchten Sache und Erſatz der Koſten be⸗ ſchränkt werde. Vgl. LRS. 1646(Kauf). 1706 Gegen Tauſchverträge hat keine Verkürzungsklage! 706. ſtatt. Vgl. LRS. 1674(Kauf) u. Zuſ. 1706: Jeder Theil iſt in Bezug auf ſeine Erwartungen a. von der eingetauſchten Sache derjenige, der ſich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geſchieht. Vgl. LRS. 1162, 1602. 1707 Alle übrigen Regeln des Kaufst gelten auch dem »Tauſch. 1LRS, 1582— 1673. II. Einf. Ed.§ 25(S. 6). Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 321 1707 Man kann auch die bloße Nutzung zweier Sachen Va. umtauſchen. Die Kraft ſolcher Tauſchverträge rich⸗ hen. Die Kraft ſolcher Tauſchverträge rich tet ſich nach obigen Sätzen; die Nutzungsrechte und Verbindlich⸗ keiten aber nach den Sätzen vom Leihvertrag. 1 LRS. 1875— 1891. Achter Fitel. Von Peſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1708. Es gibt zwei Gattungen des Beſtandvertrags: den über Sachen! und den über Dienſte und Arbeiten.2 1 LRS. 1713—1778.— 2 LRS. 1779— 1799. 1709 Der Beſtandvertrag über Sachenn iſt jener, wodurch »eine Partei der anderen, auf eine gewiſſe Zeit und gegen einen bewilligten beſtimmten Zins, Inhabung und Genuß einer Sache einzuräumen verſpricht. LRS. 1713— 1778, vgl. auch 1831 aa— bl.(Todbeſtand, Erbbe⸗ ſtand). 1710 Jener über Dienſte und Arbeitent iſt der Vertrag, wodurch eine der Parteien für die andere gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten übernimmt. 1 LRS. 1779— 1799. 1711 Die beiden Gattungen des Beſtandvertrags zerfallen *in verſchiedene Abtheilungen. Man nennt: 1) Miethe, den Beſtand über Häuſer oder Fahrniß; 2) Pacht, den Beſtand über Feldgüter;? 3) Dienſtverding, den Beſtand über Arbeit oder Dienſte;s 4) Viehverſtellung, den Beſtand über Vieh, deſſen Nu⸗ tzen zwiſchen dem Eigenthümer und Pächter getheilt wird; Werkverding, das Unternehmen der Ausführung eines Werks für einen beſtimmten Preis; dieſes iſt nur ein reiner Beſtandvertrag, ſo weit der Werkſtoff von demjeni⸗ gen geliefert wird, der das Werk beſtellt.s Die letzten drei Gattungen(3, 4 und 5) haben ihre beſon⸗ dern Regeln. 1 WRS. 1714— 1762.— 2 LRS. 1714— 1751, 1763— 1778.— 3 CRS. 1779— 1786.— 4 LRS. 1800— 1831d.— 5 LRS. 1787 bis 1799. Bad. Landrecht. 21¹ 322 Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. N 1712 Für die Verpachtungen der Staatsgüter?, der Ge S. meindsgüters und der Körperſchaftsgüter' finden be ſondere Verordnungen ſtatt. 1 Vgl. LRS. 537, 542 u. Zuſ.— 2 Verordnung der Domänen⸗ direktion vom 30. April 1851(Dom. V. O. Bl. Nr. 4).— 3 8 109, 137, 139 Gem. D.— 4 Landesh. V. O. vom 20. November 1861 über Verwaltung des kath. Kirchenvermögens(Reg. Bl. S. 469)§ 18. Stiſtungs⸗Rechnungsanweiſung§ 42. Zweites Kapitel. Von dem Mieth⸗ und Pachtvertrag über Sachen. 1713 Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder un⸗ ⸗bewegliche Güter, in Beſtand geben und nehmen. Erſter Abſchnitt. Von Regeln, die der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. 1714 Man kann ſchriftlich oder mündlich in Beſtand geben »und nehmen. 1715 1716. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. EG. zu d. R.J.6. 1717 Der Beſtänder hat das Recht zur Afterbeſtandgabei „und ſelbſt zur gänzlichen Uebertragung ſeines Beſtands auf einen Anderen, wenn ihm Eines und das Andere nicht unter⸗ ſagt worden; die Unterſagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden. Dieſes Geding muß ſtreng genommen werden. Haftung für die Afterbeſtänder: LRS. 1735, Miethzahlung des Aftermiethers, LRS. 1753.— Bei Verpachtung auf Theilbau: LRS. 1763. 5 Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an a. Jemand geſchehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu beſorgen hat, daher ſoll ihm zuvor davon Anzeige geſchehen. 1718 Die unter dem Titel von dem Heirathsvertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten vorkommenden Sätzer über die Verpachtung der Güter einer Ehe⸗ frau ſind auf die Verpachtung der Güter der Minderjährigen? ebenfalls anwendbar.s 1LRS. 1429— 1420 a.— 2 Und Entmündigten: LRS. 509. 3 Auch auf die Verpachtung in Nutznießung Güter: L. R S. 595. 1719 Der Beſtandgebert iſt kraft der Natur des Vertrags J. ohne daß es deßhalb einer beſonderen Uebeinkunft be⸗ darf, verbunden: 1) dem Beſtänder das Beſtandgut zn überliefern; Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 323 2) es in dem Stand zu unterhalten, der für den Be⸗ ſtandgebrauch nöthig iſt; 3) während der Dauer des Beſtands dem Beſtänder den ruhigen Genuß der Sache zu gewähren. 1 Vgl. LRS. 1603 u. f.(Kauf). 1720 Derſelbe iſt ferner ſchuldig, die Sache in gutem Stand — zu überliefern. Während der Beſtandzeit muß er die nöthigen Ausbeſſe⸗ rungen machen!, die kleinen ausgenommen, welche dem Beſtän⸗ der obliegen.2 Wegen der hierdurch bedingten Störungen ſ. LRS. 1724.— 2 RS. 1754 u. f. 1721 Dem Beſtänder gebührt Gewährleiſtung für alle Feh⸗ *ler oder Mängel der in Beſtand gegebenen Sachei, welche deren Gebrauch verhindern, wenn auch der Beſtandgeber ſie zur Zeit der Vertragsſchließung nicht gekannt hätte. Entſteht aus ſolchen Fehlern oder Mängeln ein Verluſt für den Beſtänder, ſo iſt der Beſtandgeber verbunden, ihn zu ent⸗ ſchädigen. Vgl. LRS. 1641 u. f.(Kauf), 1891(Leihe). 1722 Geht die Beſtandſache durch einen Zufall während der —— Beſtandzeit ganz zu Grund!, ſo iſt der Beſtand kraft Geſetzes erloſchen?; trifft er nur einen Theils, ſo kann der Be⸗ ſtänder nach Umſtänden Minderung des Beſtandzinſes oder ſelbſt Umſtoßung des Vertrags begehren. In einem wie im anderen Fall hat keine Entſchädigung ſtatt. 1 RS. 1302 u. f., vgl. LRS. 1601(Kauf).— 2 LRS. 1741. — 3 Vgl. LRS. 1769. 1723 Der Beſtänder! darf die Geſtalt der Beſtandſache nicht —* verändern.2 Urtext bailleur(Beſtandgeber).— 2 Vgl. LRS. 599(Nutz⸗ nießung). 1724 Fordert während der Beſtandzeit die Beſtandſache —* unverſchiebliche Ausbeſſerungen, ſo muß der Beſtän⸗ der ſie zugeben, wie viele Unbequemlichkeit ſie ihm auch machen, und unangeſehen, ob er unterdeſſen der Sache zum Theil ent⸗ behren muß; erfordern ſie jedoch mehr als vierzig Tage, ſo iſt nach Ver⸗ hältniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Beſtändzins herabzuſetzen; 324 Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. nehmen ſie die dem Beſtänder für ſich und ſeine Familie unentbehrliche Wohnung weg, ſo kann dieſer den Beſtand um⸗ ſtoßen.! 1Vgl. LRS. 1741. 1725 Der Beſtandgeber iſt nicht ſchuldig, dem Beſtänder ⸗gegen jene Störung im Genuß Währſchaft zu leiſten, welche durch Thätlichkeiten dritter Perſonen entſtehen, ohne in einer Rechtsanſprache auf die Sache gegründet zu ſein; der Be⸗ ſtänder kann ſolche Störer im eigenen Namen gerichtlich be⸗ langen.“ 1 WRS. 1382 u. f. 1 726 Iſt aber die Störung Folge einer Eigenthumsanſprache L an das Grundſtück, ſo kann der Beſtänder eine ver⸗ hältnißmäßige Minderung des Beſtandzinſes fordern!, falls die Störung und Gebrauchshinderniß dem Eigenthümer angezeigt worden iſt.2 Vgl. LRS. 1630(Kauf).— 2 Vgl. LRS. 1640(Kauf). 1727 Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unternom⸗ S1. men haben, ein Recht an die Beſtandſache, oder wird der Beſtänder ſelbſt vor Gericht belangt, um das Beſtandgut ganz oder zum Theil zu räumen oder darauf die Ausübung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten, ſo muß er den Beſtand⸗ geber zur Gewährleiſtung aufforderni und kann verlangen, nach Rennung ſeines Beſtandgebers aus dem Rechtsſtreit entlaſſen zu werden.? 1 LRS. 1768. Vgl. LRS. 614(Nutznießung).— 2 Benennung des Auktors:§ 73 R C. P.D. 1727 Der Beſtandgeber trägt alle Laſten der Sache, welche La. er nicht dem Beſtänder angedungen hat. Vgl. LRS. 608(Nutznießung), 577 al und Zuſ. 1728 Der Beſtänder hat zwei Hauptverbindlichkeiten zu —O erfüllen: 1) daß er die gemiethete Sache als guter Hauswirth nach der abgeredeten oder aus den Umſtänden muthmaßlichen Be⸗ ſtimmung gebrauche; 2) daß er den Beſtandzins in den feſtgeſetzten Zielern zahle.i 1 Vorzugsrecht: LRS. 2102§ 41 Ziff. 2 R Konk. O., Verjäh⸗ rung: LRS. 2277. 1728 Der Beſtandzins kann nur in Geld und in wirklichen da. oder möglichen Erzeugniſſen der Beſtandſache be⸗ dungen werden. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 325 1729 Macht der Beſtänder von der Beſtandſache einen nicht * bewilligten und dem Beſtandgeber nachtheiligen Ge⸗ brauch, ſo mag dieſer nach Umſtänden den Beſtand umſtoßen.! Entſchädigung: LRS. 1760, 1766. 1730 Iſt von dem Beſtänder und B eſtandgeber eine Guts⸗ »beſchreibung aufgenommen worden!, ſo muß jener die Sache in dem beſchriebenen Stand zurückliefern, ſo weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verſchlimmert haben. Vgl. LRS. 600(Nutznießung). 1731 Bei dem Mangel einer ſolchen Beſchreibung tritt die »Vermuthung! wider den Beſtänder ein, er habe die Sache in Bau und Beſſerung gut erhalten, und er muß ſie in Snn ſolchen Stand zurückgeben, vorbehaltlich des Beweiſes für das Gegentheil. 1 LRS. 1352, 1352 3. 1732 Für Alles, was während Gebrauchs verſchlim⸗ —* mert wird oder zu Grund geht, iſt er verantwortlich, ſo lange er nicht ſeine Schuldloſigkeit beweiſt. 1 733. Er haftet für Feuersbrünſte, wo er nicht beweiſt: a) daß die Feuersbrunſt durch Zufall oder durch höhere Ge⸗ walt oder durch Fehler an der Bauart enſtanden, oder b) daß das Feuer in einem benachbarten Haus ausgekommen ſei und ſich fortgepflanzt habe. 1734 Sind der Miether mehrere, ſo haften alle ine bindlichl für den Schaden der Feuersbrunſt, ſo lange nicht bewieſen wird, daß das Feuer bei einem derſelben allein ausgegangen, wo alsdann dieſer auch allein dafür verantwort⸗ lich bleibt; oder daß bei Einem und dem Anderen kein Feuer ausbre⸗ chen konnte, in welchem Fall einer und der Andere nicht ver⸗ huſtet iſt. 1 SRS. 1200 u. f., 1213 1. f. 1735 Der Beſtänder haftet für Verſchlimmerung und Ver⸗ 35. luſt, welche von ſeinen Hausgenoſſen oder Afterbe⸗ ſtändern herrühren.! 1 S 1384 u. f. Vgl. LRS. 1953(Haftung der Wirthe). 1 736 Iſt der Mieth⸗ oder Pachtvertrag mündlich abgefaßt worden, ſo kann er nur unter Beobachtung der durch Ortsgebrauch veſtinmten Friſt aufgekündigt werden.* 1 Vgl. aber LRS. 1757, 1758, 1774 u. f. 326 Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. ſetzes mit Umlauf der darin beſtimmten Zeit ohne Aufkündigung. 1738 Wenn nach abgelaufener Beſtandzeit eines ſchriftlichen »Mieth⸗ oder Pachtvertrags der Beſtänder die Sache fortgenießt und dabei gelaſſen wird, ſo beginnt ein neuer Be⸗ ſtand!, deſſen Wirkung ſich nach dem Satz über mündliche Ver⸗ miethung? richtet. 2.LRS. 1736. 1739 Iſt urkundlich aufgekündigt worden, ſo kann der Be⸗ »ſtänder, ob er ſchon im Genuß geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Vertrags ſich nicht beziehen. 1740 In beiden vorhergedachten Fällen erſtreckt ſich die »Bürgſchaft, welche für die Miethe oder den Pacht ge⸗ ſtellt worden iſt, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus Verlängerung des Vertrags entſtehen. Vgl. LRS. 2015. 1741 Der Beſtand erlöſcht durch den Verluſt der Beſtand⸗ „ſacher und durch Nichterfüllung der Zuſage des Be⸗ ſtänders oder Beſtandgebers.“ 1 LRS. 1302 u. f., 1722.— 2 LRS. 1184. 1742 Der Beſtandvertrag wird durch den Tod des Beſtän⸗ ders oder Beſtandgebers nicht aufgelöſt. Vgl. LRS. 1122. 1743 Wenn der Beſtandgeber die Beſtandſache verkauft, ſo ⸗hat der Käufer kein Recht, den Beſtänder, deſſen Ver⸗ trag vor dem Verkauf beurkundet iſt, zu vertreiben, wenn nicht dieſes Recht im Beſtandbrief ausbedungen iſt. Neue Faſſung§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J.G. 1744 Wurde bei dem Beſtand vorbehalten, daß ein etwaiger ⸗„Käufer den Pächter oder Miether vertreiben dürfe, ohne über die Entſchädigung etwas auszumachen, ſo iſt der Be⸗ ſtandgeber dazu auf folgende Weiſe verbunden. Entſchädigung des Pächters bei Zwangsabtretretungen: 85 26 des Expropriationsgeſetzes(Reg. Bl. 1835 S. 271), bei Feldbereini⸗ gungen Art. 18 des Feldbereinigungsgeſetzes(Geſ. Bl. 1886 S. 305). 1745 Bei Häuſern, Zimmern, oder Gewerbläden zahlt der „Vermiether ſeinem ausgewieſenen Miether für Ent⸗ ſchädigung ſo viel, als das Miethgeld für die in dem Ortsge⸗ brauch beſtimmte Aufkündigungsfriſt beträgt. 1737 Iſt derſelbe ſchriftlich verfaßt, ſo erlöſcht er kraft Ge⸗ Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 327 1746 Bei Feldgütern beſteht die Entſchädigung des Ver⸗ »pachters an den Pächter in einem Drittel des Pachts von der noch übrigen Pachtzeit. 1747 Die Entſchädigung wird von Sachverſtändigen! er⸗ »meſſen, wenn von Manufakturen, Hüttenwerken oder anderen Gewerbanlagen die Rede iſt, welche große Einrichtungs⸗ koſten erfordern. 1§ 367— 379 R. C. P.D. 1 748 Der Käufer, der ſich des im Beſtandvertrag bedunge⸗ »nen Rechts der Austreibung bedienen will, muß außer⸗ dem den Miether voraus ſo früh benachrichtigen, als es an dem Ort für Aufkündigungen gebräuchlich iſt. Bei Feldgütern muß er dem Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufſagen. 1 749 Pächter oder Miether können nicht vertrieben werden, J* ehe ſie von dem Verpachter oder Vermiether oder an deren Statt von dem neuen Käufer die oben erklärte Schadlos⸗ haltung haben. 17 7 50 Fehlt dem Beſtandvertrag die in LRS. 1743 bezeich⸗ We nete Vorausſetzung, ſo iſt der Käufer zur Entſchädi⸗ gung nicht verbunden. Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. 1 751 Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs! kaufte, kann L ſich des Rechts, den Miether zu vertreiben nicht be⸗ dienen, ehe er durch Umlauf der Wiederkaufsfriſt unwiderruflich Eigenihinter geworden iſt. 1 LRS. 1662, 1665. Zweiter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln des Miethvertrags über Häuſer und Fahrniß. 1752 Ein Miether, der in das gemiethete Haus! nicht hin⸗ 2. reichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden?, ſofern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt.“ 1 Bei Feldgütern: LRS. 1766.— 2 LRS. 1741. Entſchädigung: LRS. 1760.— Vorzugsrecht des Vermiethers: LRS. 2102.§ 41 Ziff. 2 RKO. 1 753 Der Aftermiether! haftet dem Hauptvermiether nur nach »Betrag des Aftermiethzinſes, den er zur Zeit des ge⸗ richtlichen Zugriffs noch ſchuldig iſt, jedoch kann er keine Voraus⸗ zahlungen jenem Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth⸗ vertrags oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, werden hierbei nicht als Vorauszahlungen betrachtet. 1RS. 1717. 328 Von Beſtand⸗, Pacht- oder Miethverträgen. 1754 Die kleinen Ausbeſſerungen muß der Miether auf eigene Koſten machen, wo nicht das Gegentheil be⸗ dungen iſt; ſie beſtimmen ſich durch den Ortsgebrauch; auf alle Fälle gehören dahin die Ausbeſſerungen der Feuerherde, Rückenplatten, Einfaſſungen und Geſtelle der Kamine; des Verputzes des untern Theils der Wände in Zimmern und Wohnungszugehörden bis zur Höhe von vier Zoll?, der einzelnen verbrochenen Pflaſterſteine und Steinplatten in Zimmern; der Fenſterſcheiben, welche nicht durch Schloßen oder andere außerordentliche oder gewaltſame Zufälle zerbrechen, wofür der Miether nicht haftet; der Thüren, Kreuzſtöcke, bretterner Wandverſchläge, Laden⸗ verſchläge, Thürbeſchläge, Riegel und Schlöſſer. 1 Vgl. LRS. 606(Nutznießung).— 2= 12 cm. 1755 Jene kleinen Ausbeſſerungen fallen jedoch den Mie⸗ * thern nicht zur Laſt, wenn nur Alter oder höhere Ge⸗ walt ſie veranlaßt hat. Vgl. LRS. 1730. 1756 Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der »Vermiether, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1757 Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauſes, Haus⸗ »antheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel gemiethet auf ſo viel Zeit, als nach dem Orts⸗ gebrauch Häuſer, Quartiere, Läden und Wohnzimmer ſelbſt ver⸗ miethet werden. LRS. 1159.— Vgl. LRS. 1736 u. f. 1758 Bei eingerichteten(mit Hausrath verſehenen) Wohn⸗ 58. zimmern gilt der Miethvertrag auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag für geſchloſſen, je nachdem ein jähr⸗ licher, monatlicher oder täglicher Miethzins bedungen iſt. Fehlt es am Beweis bedungener Zinszieler, ſo wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch! gerichtet. 1 RS 1159.— Vgl. LRS. 1736 u. f. 17 9 Bleibt der Miether eines Hauſes oder einzelner Wohn⸗ 9. zimmer nach Ablauf einer ſchriftlich bedungenen Be⸗ ſtandzeit in dem Genuß, ohne Widerſpruch des Vermiethers, ſo gilt die Miethe unter den vorigen Bedingungen, für die durch Ortsgebrauch! beſtimmte Zeit, als erneuert, und er kann ſie weder verlaſſen, noch daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene ortsherkömmliche Aufkündigung. 1 LRS. 1159.— Vgl. LRS. 1736 u. f. Von Beſtand⸗ Pacht⸗ oder Miethverträgen. 329 1760 Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufge⸗ »hoben!, ſo muß dieſer von der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden?, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entſtanden ſein mag. 1 LRS. 1728 u. f., 1741, 1752.— 2 LRS. 1149 u. 1 761 Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Ver⸗ »trag abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus ſelbſt bedarf, wenn er ſich dieſe Befugniß nicht bedungen hat. Vgl. LRS. 1743(Einfluß des Verkaufs). 1762 Iſt in dem Miethvertrag die Selbſtbeziehung des — Hauſes vorbehalten, ſo muß vorher eine ortsgewöhn⸗ liche Aufkündigung! urkundlich vorausgehen.2 1 LRS. 1736.— 2 Vgl. LRS. 1748. Dritter Abſchnitt. Von den beſonderen Regeln der Pachtverträge. 1 763 Wer auf Theilbau(d. i. ſo, daß die Früchte mit dem » Verpachter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in Afterpachtl geben, noch ſeinen Pacht einem Andern über⸗ tragen?, ohne ausdrücklich dazu erhaltene Erlaubniß. 1 LRS. 1717.— 2 LRS. 1237. 1 764 Im Uebertretungsfall hat der Eigenthümer das Recht, » den Genuß wieder an ſich zu ziehen!, und an den Pächter wegen des Schadens? der Nichtvollziehung des Pacht⸗ vertrags ſich zu halten. 1 LRS. 1184, 1741.— 2 LRS. 1149 u. f. 1765 Gibt ein Pachtvertrag den Flächeninhalt der Grund⸗ „ ſtücke geringer oder größer an, als er wirklich iſt, ſo begründet dieſes eine Erhöhung oder Herabſetzung des Pacht⸗ zinſes nur in den unter dem Titel: Von dem Verkauf aus⸗ gedrückten Fällen nach den dort angegebenen Regeln. 1 LRS. 1617—1623. 1766 Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Ge⸗ » räthſchaften verſieht, wie es zu deſſen Bau nöthig iſt!; wenn er es in Unbau kommen läßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth benutzt; wenn er von Pachtzubehörden einen be⸗ ſtimmungswidrigen Gebrauch macht?; überhaupt, wenn er die Gedinge des Pachtvertrags nicht erfüllts, und daraus für den Verpachter Schaden erwächſt, ſo kann dieſer nach Umſtänden den Pachtvertrag aufheben laſſen.“ Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. Erfolgt die Aufhebung aus Schuld des Pächters, ſo iſt die⸗ ſer nach dem 1764ſten Satze zur Entſchädigungs verbunden. Pgl. LRS. 1752(Häuſer)— 2 LRS. 1728 u. f.—* LRS. 1741.— 4 LRS. 1184.— 5 LRS. 1149 u. f. 1 767 Jeder Pächter eines Landguts muß an dem im Pacht⸗ „vertrag beſtimmten Ort ſeine Erzeugniſſe aufſpeichern. 1768 Jeder Pächter iſt bei Vermeidung der Schadloshal⸗ ⸗tung ſchuldig, den Eigenthümer von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen deſſen Grundſtücke etwa unternom⸗ men werden. Dieſe Benachrichtigung muß in der Zeit geſchehen, welche für gerichtliche Vorladungen nach Verſchiedenheit der Ortsent⸗ fernung? vorgeſchrieben iſt. 1Vgl. LRS. 614(Nutznießung), 1726.— 2 8 194 R. C. P. O. 1769 Iſt der Pacht auf mehrere Jahre geſchloſſen, und es J. geht in dieſem Zeitraum eine Ernte ganz oder wenig⸗ ſtens zur Hälfte durch Zufall zu Grund!, ſo iſt der Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu verlangen, wenn er durch die vorhergehende Ernte nicht ſchon entſchädigt iſt. Dieſer Nachlaß kann jedoch nicht eher als am Ende der Pachtjahre beſtimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß. Unterdeſſen kann der Richter den Pächter ermächtigen, nach Verhältniß des erlittenen Verluſts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten.? 1Vgl. L. R. S 1722— 2 Einſtweilige Verfügungen:§ 814 1769 Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erlit⸗ Ja. tenem Schaden deſſen gerichtliche Aufnahme be⸗ treiben. Sicherung des Beweiſes:§ 447 u. f. R. C. P.O. 1770 Iſt der Pacht nur auf ein Jahr geſchloſſen, und ein „Verluſt trifft alle oder doch die Hälfte der Früchte, ſo iſt dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des Pochtzinſes zu erlaſſen. Er iſt nicht befugt, Nachlaß zu fordern, ſo lang der Ver⸗ luſt unter der Hälfte bleibt. 1771 Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verluſt der „ Früchte, die ſchon geſchnitten waren!; nur bei dem Theilbau? hat der Eigenthümer ſeinen Theil am Verluſt der Ernte zu tragen, vorausgeſetzt, daß der Pächter nicht in Verzug Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 880 war, ihm ſolchen abzuliefern. Der Pächter kann ebenſowenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, deſſen Veranlaſſung ſchon bei Schließung des Pachts vorhanden und bekannt war. 1 WRS. 520.— 2 LRS. 1763. 1772 Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die — Zufälle von dem Pächter übernommen werden. 1723. Ein ſolches Geding geht nur auf gewöhnliche Zufälle, als Hagel, Blitz, Froſt, Dürre, Abfallen der Trau⸗ benbeeren u. ſ. w. Es iſt auf außerordentliche Zufälle nicht auszudehnen, als Kriegsverheerungen oder ungewöhnliche Ueberſchwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgeſehenen und unvorgeſehenen Zufälle übernommen hat. 1774 Bei der mündlichen Verpachtung! gilt die Vermu⸗ »thung, ſie ſei auf ſo lange Zeit geſchloſſen, als erfor⸗ derlich iſt, damit W Pächter allen Nutzen des gepachteten Grund⸗ ſtucks zen könne. Die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinbergs und jedes anderen Grundſtücks, deſſen Nutzen in Jahreszeit ganz gezogen wird, Pilt daher auf ein Jahr. Die Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren(Zelgen) und Jahreszeiten gebaut werden, gilt im Zweifel für ſo viel Jahre als Feldfluren ſind. 1 Vgl. LRS. 1736. 15 7 75 Jeder auch mündliche Pacht hört kraft Geſetzes auf, vorhergehenden Satz zu ermeſ⸗ ſende Zeit verſtrichen iſ Vgl. LRS. 1737 1776 Bleibt der ſchriftliche Pächter nach Ablauf der be⸗ » dungenen Pachtzeit unangefochten in dem Pacht, ſo entſteht hierdurch eine neue ſtill ſchweigende Pachtung; ihre Wir⸗ kung richtet ſich nach dem 1774ſten Satz. Vgl. LRS. 1738—1740, ferner 1759(Hausmiethe). 127„ Pe abziehende Pächter muß dem Nachfolger in der Bewirthſchaftung die nöthige Wohnung und die Er⸗ forderniſſe der Arbeiten des folgenden Jahres überlaſſen; hin⸗ wiederum muß der antretende Pächter dem abgehenden noch die nöthige Wohnung und Erforderniſſe zum Verbrauch des Viehfutters und zur Einheimſung der noch übrigen Ernte frei lafſen. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. In einem wie im anderen Fall iſt ſich jedoch nach dem Landesgebrauch! zu richten. 1 LRS. 6d u. f., 1135. 1777 4 Daher kann dieſe Regel da gar nicht anſchlagen, wo die Bewirthſchaftungsgebäude darauf nicht eingerich⸗ tet ſind, und nur ein Aufeinanderfolgen der Pächter üblich iſt. 1778 Der abziehende Pächter muß ebenfalls Stroh und »Dünger eines Jahrs, wenn er bei ſeinem Eintritt in den Pacht ſie vorgefunden hat, zurücklaſſen; ſelbſt alsdann, wenn er dieſe Gegenſtände nicht empfangen hat, kann der Eigenthümer gleichwohl für einen Anſchlag ſie an ſich ziehen. Drittes Kapitel. Von dem Dienſtverding. 1 Es gibt drei Hauptgattungen des Beſtands, welcher »Arbeit, Dienſte und Gewerbgeſchäfte zum Gegen⸗ ſtand hat: 1) den Vertrag mit Dienſtboten und Handarbeitern, die einem Anderen ihre Dienſte verdingen; 2) den Vertrag mit Land⸗ und Waſſerfuhrleuten, die ge⸗ dungen werden, Perſonen oder Waaren von einem Ort zum anderen zu führen;2 3) den Vertrag mit den Unternehmern, denen ein Werk nach Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen ver⸗ dungen wird.s 1LRS. 1780.— 2 LRS. 1782— 1786.— 3 LRS. 1787— 1799. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter. 1 78 Seine Dienſte darf man nur auf beſtimmte Zeit oder für beſtimmte Unternehmungen verdingen. Vgl. wegen des Hausgeſindes das Geſetz vom 3. Februar 1868(Anhang S. 74), wegen der gewerblichen Arbeiter die §§ 105 u. f. der Reichsgewerbeordnung(Anh. S. 68), wegen der Handlungsgehilfen die Art. 57 u. f. H. G. B.(Anh. S. 68). 1781 17814. vei§ 146 d. Bad. Einf. Geſ. z. d. Zweiter Abſchnitt. Von Fuhr⸗ und Schiffleuten 1782 Fuhrleute uud Schiffleute haben für die Aufbewah⸗ — rung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 33 9 gleiche Verbindlichkeiten mit den Gaſtwirthen, wovon unter dem Titel don der Hinterlegung zur ſichern Handl gehan⸗ delt wird. 1 LRS. 1952— 1954. 1783 Sie haften nicht nur für das, was in ihr Schiff »oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen, ſondern auch für das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuhrwerk zur Ladung überliefert worden iſt. 17834 Für unterwegs aufgegebene Sachen haften ſie nur, ſoweit ſie ſelbſt Empfänger ſind, oder ihre Unter⸗ bedienten als Geſchäftsträger für Frachtannahme aufgeſtellt haben. 1784 Sie haften für Verluſte und Beſchädigung der ihnen »anvertrauten Sachen, ſoweit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder Gewalt ſolche veranlaßt habe. 1785 Die Unternehmer der Land⸗ und Geſchwindkutſchen oder der Marktſchiffe, ſowie die Unternehmeröffentlicher Wagenanſtalten müſſen über aufgegebenes Geld, Waaren und Packete ein Buch halten. 1786 Die Unternehmer und Führer der Land⸗ und Ge⸗ »ſchwindkutſchen und öffentlichen Wagenanſtalten, ſowie die Schiffsherren und Schiffsmeiſter unterliegen beſonderen Ver⸗ ordnungen über ihre Verpflichtungen gegen die übrigen Staats⸗ bürger. Das Weitere beſtimmen die Handelsgeſetze.“ 1H.G. B. Art. 379— 431, 557— 679; Reichspoſtgeſetz vom 28. Oktober 1871(R. Geſ. Bl. S. 347)§ 6— 15, Reichstelegraphenordnung vom 21. Juni 1872(R. Geſ Bl. S. 213)§ 26, Eiſenbahnbetriebs⸗ reglement vom 11. Mai 1874(Cent. Bl. Nr. 21)§ 29 u. f § 62 u. f. Dritter Abſchnitt. Von Werkverdingen auf Preis u. Ueberſchlag oder in Bauſch u. Bogen. 1787 Bei Verdingung eines Werkes kann man in dem Ver⸗ »trag entweder nur Leiſtung der Arbeit und des Kunſt⸗ fleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkſtoffs andingen. Vorzugsrecht der Baumeiſter ꝛc. LRS. 2103 Z. 4, 2110. 1788 Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte, ⸗auf welche Art es ſei, vor der Ablieferung zu Grund!, ſo trifft der Verluſt den Unternehmer, wenn der Beſteller nicht in Verzug der Uebernahme iſt. 1Vgl. LR.S. 1136— 1139, 1302. 1789 Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunftfleiß, und die Sache geht zu Grund!, ſo haftet jener für weiter nichts als für ſein Verſehen. 1Vgl. LRS. 1136— 1139, 1302. 334 Bon Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 1790 Jedoch hat in dieſem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne ſein Verſehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk ſchon für gut angenommen, oder der Beſteller im Prüfungsverzug iſt, oder die Sache durch Fehler des Werkſtoffs zu Grund ging. Vgl. LRS. 1647(Kaufy. 1791 Bei einem Werk, das nach dem Stück oder Maß be⸗ »ſtellt iſt, kann die Prüfung ſtückweis geſchehen;— zahlt der Beſteller den Uebernehmer nach Maßgabe der gefertig⸗ ten Arbeit, ſo gilt die Vermuthung!, es ſeien alle gezahlte Stücke für gut genommen worden.2 1 LRS. 1352, 1352 a.— 2 Vgl. LRS. 1108b. 1792 Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das —„ ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müſſen der Baumeiſter und Bau⸗ unternehmer zehn Jahr langl gutſtehen. 1 Vgl. LRS. 2270. 1792 Dieſe zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung ä ſtückweiſe geſchah, von der letzten Prüfung nach vollendeter Arbeit an. 1793 Hat ein Baumeiſter oder Bauunternehmer die Auf⸗ führung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen nach einem mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten Plan über⸗ nommen, ſo kann er weder wegen geſtiegenen Preiſen des Ar⸗ beitslohns oder des Bauſtoffs, noch wegen Veränderungen oder Zuſätzen am erſten Plan, eine Preiserhöhung verlangen, wenn er zu den Veränderungen oder Zuſätzen von dem Eigenthümer nicht ſchriftlich ermächtigt, und deren Preis verglichen wor⸗ den iſt. 1794 Der Beſteller kann einſeitig von einem in Bauſch » und Bogen geſchloſſenen Vertrag wieder abgehen, auch nachdem das Werk ſchon angefangen iſt; nur muß er alsdann den Unternehmer für gehabte Koſten und Arbeit, auch für den Gewinn, den er bei dieſer Unternehmung hätte machen können, entſchädigen. 1795 Ein Werkverding erlöſcht durch den Tod! des Werk⸗ » meiſters, Baumeiſters oder Unternehmers. 1 LRS. 1237, anders LRS. 1742(Miethe). 1796 Der Beſteller muß jedoch nach Verhältniß des be⸗ dungenen Preiſes den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkſtoffs, ſoweit beide ihm nützlich ſein können, den Erben bezahlen. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 335 OQ Der Unternehmer haftet für die Handlungen ſeiner 1797. Arbei „ Arbeitsleute. Vgl. LRS. 1384, 1994. 1798 Maurer, Zimmerleute und andere Arbeitsleute, die »bei der Errichtung unternommener Gebäude oder an⸗ derer Werke gebraucht werden, haben keine Klagen wider den Bauherrn, ſondern nur einen Zugriff auf das, was dieſer zur Zeit ihrer Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt. LRS. 1166. 1799 Die Maurer, Bige Schloſſer und andere Ar⸗ »beitsleute, welche ihre Arbeit und Lieferungen zu einem beſtimmten Preis inetbat verdingen, ſind an die un— ter dieſem Abſchnitt vorgeſchriebenen Regeln gebunden. Sie ſind als Unternehmer für den Theil, den ſie verfertigen, zu behandeln. Viertes Kapitel. Von der Viehverſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1800. 2 ie Viehverſtellung iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil 5 anderen eine gewiſſe Anzahl Viehs, um es ein⸗ zuſtellen, zu füttern und zu pflegen, unker gegenſeitig beliebten Bedingungen überläßt. 1801. Es giebt mehrere Arten der Viehverſtellung. Die einfache Art, das Vieh einzuſtellen.“ Dis Einſtellung des Viehs zur Hälfte?, endlich Die Einſtellung bei ſeinem Pächter oder Theilhanern Es gibt noch eine et Vertragsart, die nur uneigentlich Viehverſtellung heißt.“ 1 LRS. 1804— 1817.— 2 LRS. 1818— 1820.— 3 LRS. 1821 bis 1830.— 4 LRS. 1831— 1831d. 1802 Jede Gattung Vieh, das ſich vermehrt, oder dem Acker⸗ — bau und Handel nützt, kann verſtellt werden. 1803 In Ermangelung beſonderer Uebereinkunft richten »ſich dieſe Verträge nach folgenden Grundſätzen. Zwriter Ibſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. 1804 Die einfache Viehverſtellung iſt der Vertrag, wodurch »eine Heerde Vieh einzuſtellen, zu nähren und zu pfle⸗ 336 Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. gen unter der Bedingung übergeben wird, daß der Einſteller die Hälfte des Zuwachſes an jungem Vieh für ſich haben, zugleich aber auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſoll. 1805 Der Einſteller wird durch den bloßen Anſchlag nicht Eigenthümer des Viehs, ſondern im Zweifel hat die Abſchätzung nur den Zweck, Verluſt oder Gewinn am Ende der Vertragszeit! zu beſtimmen. 1 LRS. 1810, 1817. 1806 Der Einſteller iſt ſchuldig, als guter Hauswirth' für Crhultung des Viehs zu ſorgen. 1807 Für einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne wel⸗ ches der Verl uſl nicht erfolgt ſein würde. Vgl. LRS. 1302. 1808. Fiſſtt hierüber Streit, ſo muß der Einſteller den Zufall beweiſen!, und der Leic beweiſet das Ver⸗ ſehen, eſen er den Einſteller beſchuldigt. 1 LRS. 1315. 1809 Wird der Einſteller freigeſprochen, weil der Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die Häute der Thiere Rech nung thun, ſoweit ſie für den Eigenthümer be⸗ nutzt werden durften. Vgl. LRS. 616(Nutznießung). 1810 Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Einſtellers zu »Grundi, ſo trägt der Verſteller den Verluſt. Geht nur ein Theil zu Grund, ſo wird der Verluſt nach dem Anſchlag und nach der Schätzung des Werths zu Ende der Verſtellungszeit? gemeinſchaftlich getragen. 1 LRS. 1302.— 2 LRS. 1817.— Vgl. LRS. 1825, 1827 1811. Man kann nicht bedingen! daß der Einſteller den Pn des Viehs a allein tragen ſoll, der ſich durch bloßen Zufall ohne ſein Verſehen ereignet; noch ſein Antheil am Verluſt e ſein ſoll, als am Gewinn; noch daß der Verſteller am Ende der Vertragszeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh voraus hinnehmen ſoll. Jedes ähnliche Geding iſt ungültig. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 3837 Der Einſteller allein bezieht den Nutzen der Milch, des gers, und der Arbeit des an ihn verſtellten Viehs. Wolle und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt. 33. 1812 Der Einſteller darf über kein Stück Vieh aus der — Heerde, es mag zum Hauptſtamm oder zum Zuwachs zehören, ohne Bewilligung des Verſtellers ſchalten; aber auch dieſer kann ohne Bewilligung des Einſtellers h ierüber nicht ver⸗ fügen 181 3. Iſt derjenige, an den das verſtellte Vieh überlaſſen wird, ein fremder Pächter, ſo muß die Verſtellung de n Gutseigenthümer angezeigt werden; ſonſt das ieh für ſeine Forderung an den Pächter in Beſchlag nehmen! und verkaufen laſſen. Dünc Vorzugsrecht: LRS. 2102, R. Konk O 11 Ziff. 2 1814 Der Einſteller darf die Schafſchn ohne Benachrichti⸗ » gung des Verſtellers vornehmen. 181 5 Iſt in dem Vertrag die Zeit der Verſtellung nicht beſtimmt, ſo werden dafür drei Jahrer angenommen. 1Vgl. LRS. 1774. 1816 Der Verſteller kann früher die Auflöſung! begehren, » wenn der Einſteller ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 1 LRS. 1184, vgl. 1741(Beſtand), 1871(Geſellſchaft). 1817 Bei Endigung der Viehverſtellung iſt eine neue » Schätzung des Viehs vorzunehmen. Der Verſteller nimmt ſo i eh von jeder Gattung, als die Anfangsſchätzung beträgt, voraus; das Uebrige wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh nicht mehr übrig, als der Ertrag der Anfangsſchätzung fordert, ſo nimmt der Verſteller, was übrig zeblieben iſt, und die Parteien berechnen ſich über den Verluſt. Vgl. LRS. 1805, 1810. Dritter Abſchnitt. Von der halbtheiligen Viehverſtellung. 1818 Die halbtheilige Viehverſtellung iſt eine Geſellſchaft! » worin i ie Hälfte des bei dem Einen von ihnen einzuſteller anſchafft, das nachmals für Gewinn und Verluſt ge ch bleibts 1 LRS. 2RS 1853 338 Von Beſtand, Pa ht⸗ oder Miethverträgen. 1811 9. Der Eir inſteller benutzt, wie einfachen Viehver⸗ ſtellung, allein die Milch, den Dünger und die Arbeit des Viehs. Der Verſteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem BVieh. Jede hiervon abweichende Uebereinkunft iſt ungültig!, wenn der A Verſteller nicht zugleich Eigenthümer der Meierei iſt, die der Einſteller im Pacht oder Theilbau hat. 1LRS. 6, vgl. LRS. 1811 1820 Alle übrigen Regeln der einfachen Viehverſtellung! ⸗ſind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar. 1 LRS. 1805 u. f. Vierter Abſchnitt. Von der Viehverſtellung an den Zins- oder Theilpächter 1. Von der Biehverſtellung an den Zinspächter. 182 1. Viehverſtellung, die man auch zu eiſernem Vieh nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthümer einer ſie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre ſo viel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dem An ſchlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleichkommt. 1 Vgl. LRS. 522 1822 Anſchlag des Viehs, das dem Pächter überlaſſen LH wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer!, überträgt aber auf ihn die Gefahr? desſelben 1Vgl. LRS. 1805.— 2 LRS. 1825. 1823. Dem Pächter gehört aller Nutzen während der Pacht⸗ zeit, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. RS. 1811, 1819. 182 Von dem eiſernen Vieh gehört der Dünger nicht un⸗ ter die Vortheile, welche der Pächter als ſein freies Eigenthum betrachten kann; er gehört zur Meierei!, und muß ausſchließlich zu deren Nutzen verwendet werden RS. 524, 1778.— Vgl. LRS. 1811, 1819. 1825 Der zufällige rluſt, wenn er auch alles Vieh träſe, . iſt ohne Ausnahme für Rechnung des Pächters, wenn nichts Andetes abgeredet iſt. Vgl. LRS. 616(Nutznießung). Anders: LRS. 1810, 1818, 1827 Val Sgl. 2 Mo — Von Beſtand⸗, Pacht oder Miethverträgen. 1826 Der Pächter iſt nicht brrehtist⸗ am Ende der tu das Vieh gegen Zah lung des urſprünglichen Anſchlags an ſich zu ziehen; er muß einen Viehſtand ck⸗ e der demjenigen, den er empfangen hat, an Werth gleich⸗ komm W as etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueberſchuß gehört ihm Vgl. L. R. S. 1817, 1822, 1825. § 1I Von der Viehverſtellung an den Theilbauer 1827 Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des Einſtellers * völlig zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Verſteller. vat LRS. 1810, 1825. 182 8. Man kann bei dieſem Vertrag bedingen daß der Einſteller ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Berpachter für einen Preis überlaſſe, der unter dem gewöhnli⸗ chen und laufenden iſt; daß der Verſteller einen größeren Antheil am Nutzen habe; daß er die Hälfte der Milch erhalte. Unerlaubt iſt das Geding, daß der Pächter allen Verluſt allein zu tragen habe.2 1 Vgl. LRS. 1811, 1819.— 2 LRS. 6. 1829. Dieſe Viehverſtellung endigt ſich mit dem Pacht der Meierei 1 830 Sie iſt übrigens allen Regeln der einfachen Viehver⸗ ſtellungl unterworfen LRS. 1805 u. f. Fünfter Abſchnitt Von der gemeinen oder uneigentlichen Viehverſtellung. 1 2 Wer Melkvieh einem anderen giebt, um es einzuſtel⸗ 5 len und zu füttern, der behält Gefahr und Eigen⸗ thum und die geworfenen Jungen ſind der einzige Ertrag? den er inzwiſchen davon hat. LRS. 547 18310 Das Vieh muß in dieſem Fall tüchtig ſein, trächtig zu werden und Milch zu geben, ſonſt hat der Ein— ſteller anderes Vieh und Entſchädigung zu fordern 340 Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen 18311 Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar 55 1b. werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des Einſtellers aus den Jungen nicht überſteigen darf. 1831c Der Vertrag kann auch ſo geſchloſſen werden, daß * der Einſteller die Hälfte des Werths des einſtellenden Viehes zahle, alsdann gehört ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung und er trägt die Gefahr mit, und hat, ſobald das Vieh zu Dritt ſteht, die Wahl, das alte Thier oder die beiden Jungen für ſich zu nehmen. 183 4 Die Zeit der Einſtellung kann willkürlich bedungen 2 werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo dieſe Theilbarkeit eintritt, muß ſie wenigſtens dauern, bis das Vieh zu Dritt' ſteht. Fünftes Kapitel. chupflehen oder Todbeſtänden. G 183 1—„ Der Vertrag, womit Jemand den Beſitz und Genuß Laa. einer Liegenſchaft einem Anderen bis an ſeinen Tod gegen einen beſtimmten mäßigen Zins verleihet, iſt Tod⸗ beſtand(Schupflehen).“ Vgl. hiezu das Geſetz vom 15. November 1833 über die Wie⸗ derverleihung heimgefallener Schupflehen(Reg. Bl. Nr. 48) und vom 21. April 1849 über Ablöſung der Erb⸗ und Schupflehen (Reg Bl. Nr. 25).— Untheilbarkeit der Schupflehen: § 2 des Edikts vom 23 März 1808(Anh. S. 33). 1831 ab Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf 6„ 6 pi S5o1* dieſe und ein Kind, mithin zu zwei oder drei Lei⸗ bern begeben ſein. 183 1«0 Er kann mit oder ohne Ehrſchatz oder Preis für »die Ueberlaſſung geſchloſſen werden. 183 ad Das Beſitzrecht geht durch den bloßen Vertrag! 0 kraft Geſetzes auf den Todbeſtänder über. 1 Vgl. LRS. 1138, 1583(Kauf). 183 i en Todbeſtänder hat die Rechte! und Verbind⸗ 55 1ae ſichkeiten? eines Nutznietzers, und ſo viel den Zins f e vorbehaltlich ausdrücklich ge⸗ Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 341 machter oder nach Landsgebrauchs ſtillſchweigend zu unterſtellender ändernder Gedinge. 1 LRS. 582—599.— 2 LRS. 600— 616. 3 LRS. 710 fe— fk. — 4 LRS. 6 d—f.— Vgl. auch LRS. 1831 be.(Erblehen) und wegen der Steuern Geſ. vom 11. Oktober 1832(bei LRS. 5774al.). 183 1af Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß begründet!, ſondern wenn der Zins in Gleichheitsverhältniſſen zum Gutsertrag ſteht, wei⸗ ter auch alsdann zu fordern, wenn zwei oder mehrere Jahre hintereinander durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Beſtandguts zu Grund geht, doch nur halb ſo viel als in gleichem Fall ein Zeitpächters würde for⸗ dern können. 1 LRS. 710 ff.— 2 LRS. 1769— 1771. 1831 G*. Der Todbeſtand kann nur mit Einwilligung des Beſtandgebers oder wegen von ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Verkaufsfall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, ſon⸗ dern für ſich ſelbſt ein. 1831 4h. Ein tauglicher Leibeserbe des Todbeſtänders hat 55 das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbeſtands! vor Fremden. 1Geſ. vom 15. November 1833(Reg. Bl. Nr. 48)§ 9. Sechſtes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtänden. 1831 ba. Wo Jemand einem Anderen den Beſitz und Ge⸗ nuß eines Guts! gegen einen zährlichen mäßigen Zins für ſich und Erben übergibt, da iſt der Vertrag ein Erb beſtand.2 RS. 577aa, u. f.— 2 Ablöſung der Erblehen: Geſ. vom 21. April 1849(Reg. Bl. Nr. 25). 1831 bb. Erbbeſtand kann auf gewiſſe beſtimmte Gat⸗ ungen und Grade von Erben gegeben ſein, oder auf Leibeserben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und Erb— nehmer. Der erſte vererbt ſich nur auf die beſtimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der Erben. Der zweite geht auf alle vom erſten Erwerber abſtammende Nachkommen über. 342 Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 0 Der dritte erſtreckt ſich auf Seitenverwandte des erſten Er⸗ werbers in erbfähigen Graden. Der vierte endlich umfaßt auch Geſchenk⸗ und Vermächtniß⸗ nehmer des jeweiligen Beſtänders. 2 Wo ein Beſtand auf Erben ohne beſtimmenden 1831 be. Beiſatz gegeben iſt, da ſind nur Leibeserben, aber alle, darunter zu verſtehen, wenn nicht der Landsbrauch einer Gegend einen anderen Sinn ſicher angibt. 1831 bd. Der Erbbeſtandvertrag kann nicht bedingen, daß * eine von der geſetzlichen Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erblehen ſtattfinde. 1 3 1be. Der Erbbeſtänder hat die Rechte und Verbindlich⸗ 2 keiten eines nutzbaren Eigenthümerst und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers? ſoweit nicht ausdrück⸗ lich oder ſtillſchweigend durch Landesbrauchs Ausnahmen be— dungen ſind. 1 WRS. 577 ac. und f.— 2 LRS. 710 fe— tk.— 3 LRS. 6d— f. Wegen der Steuern vgl Geſetz vom 1]. Oktober 1837(bei LRS S 1831 bi Die Sätze ac, ad, auch ak und ag im Kapitel von * Todbeſtänden, finden auch hier ihre Anwendung; außer bei Erbbeſtänden auf beſtimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Vertäufers, mithin in deſſen Erbgrad eintritt. 1 21bg. 3 einer Veräußerung an einen nicht Erbberech⸗ SL tigten, ſonſt aber für Leiſtung der Erblehenspflich⸗ ten ſichern Beſitzer, kann die Einwilligung nicht verſagt werden, außer bei einem Erbbeſtand, der auf unbeſtimmte Zahl von Er⸗ ben lautet, und auf dem Heimfall ſteht. 1831 h. Tritt durch Veräußerung ein nicht erbberechtigter 5 Beſitzer in den Beſtand, ſo muß er für die Auf⸗ nahme zum Gut an den Grundeigenthümer einen Handlohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen iſt, in dem fünfzigſten Theil des Kaufwerths beſteht, höher darf er nicht geſetzt werden. 1831 pi. DerErbbeſtandbrief muß bei jedem Eintritt eines an⸗ deren Beſitzers in dem Genuß erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding, feſtgeſetzt ſein, daß auch bei jedem Eintritt eines neuen Beſitzers in das Grund⸗ eigenthum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des letßtern die Erneuerung geſucht werden müſſe. 1831 bk Außer dem, was ähnliche Vertragsverbindlichkeiten überhaupt auflöſet, kann der Richter auf Anrufen den Erbbeſtand auch für erloſchen erklären: + Von dem Geſellſchaftsvertrag. wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht geſuchter Er— neuerung des Beſtandbriefs; wegen grobem oder halsſtarrigem Mißbrauch der beſtande⸗ nen Sache; wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbeſtands; wegen zweijähriger Nichtzahlung des Zinſes, wenn nach mehrmaligem urkundlichem Mahnen der dritte verfällt, ehe der Rückſtand bezahlt iſt Der letzte Fall iſt ſtreng zu richten, in den drei erſten kann der Richter auch gegen Erlegung einer ſtatt Schadenerſatz dienenden billigen Geldbuße an den Beſtandgeber den Verfall des Beſtandes nachſehen, wenn der Erbbeſtänder ſeinen Feh⸗ ler zwar nicht ganz, aber doch ziemlichermaßen entſchuldigen kann. gl. LRS. 1184, 1729, 1766 183 1n Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbe⸗ ſtänder die Erfü ſeiner Obliegenheiten durch beſonderes Gelubde an den Erblehneigenthümer verſichern ſolle. Neunter Litel. Von dem Geſellſchaftsvertrag. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 18 832 Der Geſellſchaftsvertrag iſt die Uebereinkunft! zweier 32. oder mehrerer Perſonen, etwas zuſammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entſtehen möge, den ſie unter ſich theilen. 1LRS. 1107 u. f. 1833 Jeder Geſellſchaftsvertrag erfordert erlaubte Gegen⸗ . ſtändel und Rückſicht auf gemeinſchaftlichen Vortheil.2 Jeder Geſellſchafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benutzung ſeiner Kräfte einwerfen. 1 LRS. 6. 1108, 1133.— 2 LRS. 1855. 1834. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G Zweites Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften 1835. Es gibt allgemeine! und beſondere? Geſellſchaften. 1 LRS. 1836 u. f.— 2 LRS. 1841 u. f Von dem Geſellſchaftsvertrag. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 183 z Allgemeine Geſellſchaften gehen entweder auf alles gegenwärtige Vermögen, oder nur auf allen Gewinn. 183 Eine allgemeine Gütergeſellſchaft iſt diejenige, wo⸗ [So1 durch die Parteien alle zu ſolcher Zeit beſitzende bewegliche und unbewegliche Güter und den daraus hoffenden Gewinn zuſammenſchießen. Sie dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Gütern, die ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen oder Vermächtniſſe in der Folge etwa anfallen, wächſt nur der Genuß dieſer Geſellſchaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derſelben dahin ziehen würde, iſt verboten und nur unter Ehegatten in Gemäßheit desjenigen, was ihretwegen geord⸗ net iſt!, erlaubt. LRS. 1401 u. f.(Geſetzliche G. Gemeinſch.), 1505(Entliegenſchaf⸗ tung), 1526(Allg. G. Gemeinſch.). 1838 Eine allgemeine Erwerbsgeſellſchaft umfaßt Alles, was ⸗die Parteien durch ihren Fleiß, auf welche Art es ſei, während der Geſellſchaftsdauer erwerben. Die beſitzende Fahr⸗ nißs jedes Geſellſchafters iſt gleichfalls einbegriffen; die Liegen⸗ ſchaftens des Einen oder des Andern ſind es nur zum Genuß.“ 1 Vgl. LRS. 1401(Eheliche G. Gemeinſchaft).— 2 LRS. 527 u. f.— 3 LRS. 517 u. f.— 4 LRS. 578 u. f. 1839 Eine allgemeine Geſellſchaft, die ohne weitere Erklä⸗ J rung geſchloſſen wird, gilt nur für eine Erwerbsge⸗ ſellſchaft. Vgl. LRS. 1393(Ehel. Güterrecht). 184( Keine allgemeine Geſellſchaft kann beſtehen unter Per⸗ ſonen, welche nicht fähig ſind, wechſelſeitige Geſchenke ſich zu geben!, oder denen es verboten iſt, einander zum Nach⸗ theil anderer Perſonen zu begünſtigen.2 1 LRS. 907— 909, 911.— 2 LRS. 913 u. f. 1098 u. f Zweiter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften. 1841 Eine beſondere Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur „auf beſtimmte Sachen, deren Gebraucht und Ertrag bezieht. 1Vgl. LRS. 1127 Von dem Geſellſchaftsvertrag. 345 1842 Der Vertrag, wodurch ſich mehrere Per rſonen für eine be n Unternehmung oder für die Treibung eines Handwerks oder Gewerbs vereinigen, gehört zu der beſondern Geſellſchaften.! Wegen der Handelsgeſellſchaften vgl. Handelsgeſetzbuch Art. 85 u. f.(offene H. Geſ.), 150 u. f.(Kommandit⸗ heß) (Kommandit⸗ S auf Aktien), 207 u. f.(Aktien⸗Geſ.), 250 u f.(ſtille Geſ.), 266 u. f.(Gelegenheits⸗Geſ.) Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unte ſich und gegen Dritte. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich 1843 Die Geſellſchaft fängt an mit dem Abſchluß, wenn 1 keine andere Anfangszeit bedungen iſt. Im Handelsrecht; H. G. B. Art. 110(off. H Geſ.). 163(Komm.⸗ Geſ.), 178(Kom. Geſ auf Aktien). 211(Aktien⸗Geſ.) 1844 Die Dauer der Geſellſchaft, welche der Vertrag nicht beſtimmt, gilt auf Lebenszeit der Geſellſchafter, vor⸗ behaltlich der Einſchränkung des 1869ſten Satzes!; hat ſie aber ein Geſchäft von beſchränkter Dauer zum Gegenſtand, ſo gilt ſte für die ganze Zeit der Geſchäftswährung. 1 Im Handelsrecht ſ. Zuſ. zu LRS. 1865. 1845 Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner der Geſellſchaft für 540. das zugeſagte Einbringen. Beſteht ſolches in einem beſtimmten Stück, deſſen die Ge⸗ ſellſchaft etmähr wird, ſo iſt ihr der Geſellſchafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleiſtung! verbunden. 1 LRS. 1625 und f.— Einlagen in offene Handelsgeſ. H. G. B. Art. 91 u. f., in ſtille Geſ. Art. 252, in Gelegenheitsgeſ. Art. 267. 1846. Ein Geſellſchafter, der ein zugeſagtes Kapital nicht einbringt, iſt kraft Geſetzes auch emat ſchuldig, es von dem Tag an, er es einbringen ſollte, zu verzinſen. Ebenſo verzinſt er das Geld, das er zu ſeinem allein uigen Vortheil aus der etteinſchaſtlich en Kaſſe nimmt, von dem Ta der Erhebung an. Alles vorbehaltlich der weiteren Entſchädigung, die etwa nach Umſtänden ſtatthaben mag. Vgl. LRS. 1146 u. f. 1153, ferner H. G. B. Art. 95(offene Geſ.) 346 Von dem Geſellſchaftsvertrag. 1847 Geſellſchafter, welche die Benutzung ihrer Kräfte der »Geſellſchaft S ſind ſchuldig, ihr jeden Ge⸗ vinn zu berechnen, der mit ſolchen Beſchäftigungsarten gemacht wird, welche Gegenſtand dieſe Geſellſchaft ſind. Gewinnberechnung: LRS. 1833. 184 Hat einer aus der Geſellſchaft für ſeine beſondere » Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu for⸗ dern, der an die Geſellſchaft eine ebenmäßig fällige Summe ſchuldet, ſo muß eine von dieſem Schuldner empfangene Zah⸗ lung an der Forderung der Geſellſchaft und an der Seinigen nach Verhältniß beider Forderungen abgerechnet werden, ſelbſt wenn er in ſeiner Ouittung erklärte, daß er das Ganze auf ſeine eigene Forderung allein nehme. Hat er dagegen laut ſeiner Quittung die ganze Zahlung von der Forderung der Geſellſchaft abgerechnet, ſo muß es da⸗ bei bleiben. Vgl. LRS. 1253 u. f.(Aufrechnung.) 1849 Hat einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben und der Schuldner iſt ſeitdem zahlungsunfähig geworden, ſo muß Jener das Empfangene in die gemeinſchaftliche Maſſe einwerfen, hätte er auch gleich die Quitttung namentlich nur für ſeinen Theil ausgeſtellt. 1850 Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft allen Scha⸗ den erſetzen, den er durch ſein Verſchulden? ihr zu⸗ zieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den ſein Fleiß ihr anderwärts verſchaffte. 1LRS, 1146 u. f.— 2 LRS. 1137, 1382 u. f.— Vgl. H.G. B Art. 94(offene H.Geſ.). 185 Geſellſchaftseinbringen zum bloßen Genuß, nn es ausbeſtimmten, unverbrauch baren Stictenbſteht bleibt auf Gefahr des einbringenden Eigenthümers. Beſteht es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unter⸗ worfenen Sachen und wird verzeichnet und angeſchlagen in die Geſellſchaft eingebracht, ſo iſt es auf Gefahr der Geſellſchaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurückfordern, als den Anſchag.! (Nutznießun)). Von dem Geſellſchaftsvertrag. 347 185* Jeder Geſellſchafter hat ein Klagrecht wider die Ge⸗ * 2. ſellſchaft auf die Summen, welche er für ſie auslegt“, auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe in ihren An⸗ gelegenheiten übernimmt, und wegen der Gefahren, die von ſeiner Geſchäftsführung unzertrennlich ſind. 1 WRS. 1375(Geſchäftsführung), 1999(Auftrag).— Vgl. H.G. B. Art. 93(offene H.Geſ.). 1853 Der Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinn 25. und Verluſt, der in dem Geſellſchaftsvertrag nicht be— ſtimmt iſt, richtet ſich nach dem Beibringen! eines Jeden in die Geſellſchaft. Der Antheil desjenigen, der nur ſeine Arbeit einbringt, wird demjenigen gleich berechnet, der auf die Einlage desjenigen Geſellſchafters fällt, der am wenigſten einlegte. 1 LRS. 1845 u. f. Gewinnvertheilung der offenen Handelsge⸗ ſellſchaft. H. G. B. Art. 106 u f.; 4 Kommanditgeſellſchafter Art. 161, bei der ſtillen Geſellſch. Art. 254, bei der Gelegenheits⸗ geſ. Art. 268. 185 4. Haben die Geſellſchafter Einem aus ihnen oder einem 5 Dritten die Beſtimmung der Antheile überlaſſen, ſo kann die von ſolchem erfolgende Beſtimmung nicht angefochten werden, wenn ſie der Billigkeit nicht augenſcheinlich zuwider iſt.2 Keine Anfechtung findet ſtatt, wenn der angeblich verletzte Theil, nachdem er wußte, daß die Beſtimmung erfolgt ſei, mehr als drei Monate verſtreichen ließ, oder ſchon angefangen hat jene Beſtimmung zu vollziehen. 1 Vgl. LRS. 1592(Kauf).— 2 LRS. 1134. 1854 a Augenſcheinlich unbillig iſt ein Ermeſſen, das gleiche a. Arbeiten gegeneinander oder gleiche Einlagen un⸗ gleich in Vortheilen und Laſten ſetzt, wenn die Ungleichheit we⸗ nigſtens ein Zehntheil ausmacht; ingleichem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer anſchlägt, als ſie gemeiniglich zu gelten pflegt. Vgl. LRS. 887(Verkürzung bei Erbtheilungen), 1079(Ver⸗ kürzung bei elterl. Theilungen.) 1855 Ein Geding, das Einem der r Geſell ſchafter allein allen N. Gewinn zuwendet, iſt ungültig.“ Ungültig iſt diejenige Uebereinkunft, wodurch das Ein⸗ bringen eines oder mehrerer Theilhaber von allem Beitrag zum Verluſt freigeſprochen würde. 1 LRS. 6, 1131, 1172, 1833, vgl. auch LRS. 1811, 1819 u. 1828 Viehverſtellung). Von dem Geſellſchaftsvertrag. 1856. Der Geſe ſellſchafter, dem durch ein beſonderes Geding » des Geſellſchaftsvertrags die Geſchäftsbeſorgung auf⸗ getragen iſt!, kann auch mit Widerſpruch der übrigen Theil⸗ haber alle dazu gehörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde. Während der Dauer der Geſellſchaft kann ein ſolcher Auf⸗ trag ohne rechtmäßige Urſachen ihm nicht abgenommen werden Ward er ihm aber in einer ſpäteren Urkunde ertheilt, ſo kann er, wie jeder gemeine Auftrag?, widerrufen werden.s 1 Iſt kein ſolches Geding gegeben: LRS. 1859 Z. 1.— 2 LRS. 2004— Geſchäftsführung im Handelsrecht: H. G. B. Art. 99 u. f. 114 u. f.(offene Handelsgeſ.), 158, 167(Komm. Geſ.), 2271 1.f.(Ak⸗ tiengeſellſchaft). 1857 Wird die Geſchäftsbeſorgung mehreren Geſellſchaftern aufgetragen, ohne ihre Verrichtungen zu beſtimmen, auch ohne auszudrücken, daß Einer ohne den anderen nicht iat deln ſoll, ſo kann Jeder von ihnen für ſich allein alle dahin gehörigen Geſchäfte beſorgen. 1 Vgl. LRS. 1995 u. f fene Handelsgeſ.) 1858. Iſt aber bedungen, es ſoll keiner derſelben ohne den Anderen etwas unternehmen, ſo kann, ohne neuen Ver⸗ trag, Einer von ihnen in Abweſenheit des Anderen nichts vor⸗ nehmen!, ſelbſt wenn es dem Anderen albsdann unmöglich ſein ſollte, zu der Geſchäftsbeſorgung mitzuwirken. 1 Vgl. LRS. 1989(Auftrag). 1858 4 Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unver⸗ * zügliche Einſchreitung abzuwenden wäre, da gilt jedes⸗ mal jeder Geſellſchafter, der zum Handeln der Nächſte iſt, auch für gewalthabend. Vgl. LRS. 1859 Iſt über die Art der Geſchäftsbeſ ſorgung i in dem Ver⸗ trag nichts beſonderes feſtgeſtellt, ſo gelten folgende Regeln: 1) die Geſellſchafter haben gegenſeitig Gewalt, für einander die Geſchäfte zu beſorgen. Was Jeder unternimmt, iſt gültig, ſelbſt für den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch kön⸗ nen Letztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unter⸗ nehmen Einſprache thun, ehe es vollbracht iſt. 2) Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen der Geſellſchaft bedienen, jedoch nur zu einem üblichen Gebrauch und nicht (Auftrag) und H.G. B. Art. 100(of⸗ 1989a(Auftrag). Von dem Geſellſchaftsvertrag. 349 gegen den Vortheil der Geſellſchaft!; er darf ſie auf keine Art verwenden, welche die übrigen hindert, ſich ihrer nach dem Maaß ihrer Rechte ebenfalls zu bedienen. 3) Jeder Geſellſchafter fordert mit Recht an ſeine Mitgeſell⸗ ſchafter, mit ihm die Koſten zu beſtreiten, die nöthig ſind, um die Geſellſchaftsſachen in gutem Stand zu erhalten.2 4) Kein Geſellſchafter darf ohne Einwilligung der Anderen an den gemeinſchaftlichen Liegenſchaften Neuerungen vor⸗ lehmens, wenn er gleich glaubt, daß ſie der Geſellſchaft Vortheil bringen. 1 LRS. 577bb. u. f.— 2 LRS. 1375(Geſchäftsführung). — 3 Vgl. LRS. 1988.— Bei offenen Handelsgeſchäften: H. G. B. Art. 102 u. f. 1860. Derjenige, dem die Geſchäftsbeſorgung nicht aufge⸗ tragen iſt, kann ſelbſt die beweglichen Sachen der Ge⸗ ſellſchaft nicht veräußern noch verpfänden. 1861 Jeder Geſellſchafter kann auf ſeinen Antheil auch ohne »Bewilligung ſeiner Mitgeſellſchafter dritte Perſonen zu ſich in Geſellſchaft nehmen!; er kann ohne ſolche ſtin Niemanden in die Hauptgeſellſchaft aufnehmen, auch wenn er deren Geſchäftsbeſorgung hat. Vgl. H. G. B. Art. 98(offene H.Geſ.). Zweiter Abſchnitt. + Von der Verbindlichkeit der Geſellſchafter gegen Dritte. 1862 In anderen als Handlungsgeſellſchaften haben die —„ Theilhaber für die gemeinſchaftlichen Schulden keine Sammtverbindlichkeit! und Keiner kann die Uebrigen verbindlich machen, welche ihm hierzu nicht Gewalt gegeben haben.? 1 LRS. 1202.— 2 LRS. 1856— 1859.— Im Penbe H. G. B. Art. 112, 113(offene H.Geſ.), 165(Komm. Geſ.), 256(ſtine Geſ.), 269(Gelegenheitsgeſ.). 1863 Die Geſellſchafter haften dem Gläubiger, mit 3 ſie * handeln, jeder für gleiche Summen und Theile, ſelbſt dann, wenn einer von ihnen an der Geſellſchaft einen erineun Theil hätte, ſofern nicht bei Eingehung be Handels die Ver⸗ pflichtung dieſes Letzteren auf das Verhältniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft namentlich beſchränkt worden wäre. 1864. Die Erklärung, eine Verbindlichkeit für Rechnung der Geſellſchaft zu übernehmen, bindet nur de njenigen Ge⸗ ſellſchafter, der ſie thut, und nicht die übrigen, es ſei denn, daß 350 Von dem Geſellſchaftsvertrag. dieſe ihm Gewalt gegeben haben!, oder das E npfangene in den Nutzen der Geſellſchaft verwendet worden iſt⸗ 1 LRS. 1856—59, 1998.— 2 LRS. 1375. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten derGeſellſchaftsauflöſung. 1865 Die Geſellſchaft wird aufgelöſt: durch Ablauf der Zeit, auf die ſie geſchloſſen war;“ 3 durch den Untergang ihres Gegenſtandes oder die Vollen⸗ dung des Geſchäfts;? 3) durch den natürlichen Tod Eines der Geſellſchafter;“ 4) ſdurch den bürgerlichen Tod)t durch die Mundl oserklärungs oder den Vermögenszerfallé Eines aus ihnen 5) durch die Aufkündigung Eines oder mehrerer S S heilhaber.? LRS. 1844. 7, 1867a.— 3 22.— 5 LRS. 489, 513 1 Vgl. 1844.— 2 18 8 RS 1869— 1871.— Im Handels⸗ e H. 1868.— lufgehoben: ſ. zu — 6 R. Konk. D§ 19—7 recht: H. G. B. Art. 123 u. f.(offen 200 u. f.(Komm Geſ. auf WMil (ſtille Geſ.). P 1866. Aufgehoben durch§ 146 des Bad. E. G z. d. R. J.G. 186 Wo einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigen⸗ thum einer beſtimmten Sache in die Gemeinſchaft ein⸗ zulegen, da erlöſcht der Geſellſchaftsvertrag für alle Geſellſchaf⸗ ter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe ſie in die Gemeinſchaft gekommen iſt.! Ja ſie erlöſcht auch durch den ſpäteren Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinſchaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb. Niemals wird ſie durch den Untergang der Sache aufge⸗ löſt, wenn deren Eigenthum ſchon wirklich in die Geſellſchaft eingebracht war. 1 Vgl. LRS 1302 und 1601 F 5. Geſ.), 170 u. f. Komm. Geſ.), 242 u. f. Aktien⸗Geſ.), 261 uf. 1867. Wo die untergegangene ache d en ganzen oder doch hauptſäch tihen eunz eines Geſellſchafters nicht ausmachte; oder wo ſie nur als Geldwerth, nicht als für den Zweck der Geſellſchaft unentbehrlich einge legt ward und von dem der ſie einbringen ſollte, mit Geld belegt werden will, oder wo ſie durch deſſen Schuld unterging, und die anderen Gef ſell⸗ Von dem Geſellſchaftsvertrag. 351 ſchafter auf Fortſetzung der Geſellſchaft neben dem Erſatz der Einlage beſtehen: da iſt der Untergang kein Auflöſungsgrund. 186 Das Geding, wonach, wenn Einer aus der Geſellſchaft »ſtirbt, ſie mit deſſen Erben oder unter den noch leben⸗ den Theilhabern allein fortwähren ſoll, gilt. Im letzten Fall hat der Erbe des Verſtorbenen kein anderes Recht, als ſeine Abtheilung von der Geſellſchaft nach ihrer Lage zur Zeit des Abſterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weiteren Erfolg, außer ſoweit er eine nothi wendige Folg⸗ des jenigen iſt, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geſche hen war. Vgl. H.G. B. Art. 123 3. 2(offene H.Geſ 1869 Nur Geſellſchaften von unbeſtimmter Dauert können einſeitig aufgekündet werden. Die Aufkündung ge⸗ ſchieht durch eine allen Geſellſchaftern bekannt gemachte Verzicht⸗ leiſtung, doch daß ſolche nicht unredlicher Weiſe noch zur Un⸗ zeit geſchehe.? 1 Vgl. LRS. 1844.— 2 Vgl. H.G. B. Art. 123 Ziff 6, 124 (offene H. Geſ.) 18. Die Entſagung iſt unredlich, wenn ſie von einem Theil⸗ »haber geſchieht, um ſich einen Gewinn allein zuzueignen der für gemeinſame Rechnung zu machen geweſen wäre. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage ſind, weßwegen der Geſellſchaft Verluſt droht, wenn die Auf⸗ löſung verſchoben wird 18. lm Geſellſchaften von Dauer einſeitig vor Zeit aufzukünden, ſind Urſachen erforder⸗ lich, wie z. B. wenn ein anderer ilhaber ſein Verſprechen nicht erfüllt!, wenn eine eingewurzelte Kränklichkeit Jemande zu den Geſchäften der Geſellſchaft unfähig macht, oder andere Fälle, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermeſſen der Richter überlaſſen bleibt.2 The te 1 LRS. 1184.— 2 Vgl. H. G. B. Art. 125 u. f.(offene H.Geſ.). 1872 Die Regeln bei Eröſehaſtecheungen für deren Forn — und für die daraus unter den Miterben entſpringen⸗ den Verbindlichkeiten! ſind auf die Theilungen unter Geſellſchafts⸗ gliedern ebenfalls anwendbar. LRS. 815 842 870 u f. 883 u. f. 887 u f. 2103 Ziff. 3 — Liquidation der Handel sgeſ ſellſcha ften: H. G. B. Art. 133 u f (offene H. Geſ.), 172(Komm. Geſ.), 205 u. f.(Komm. Geſ. auf Akt.) 244 u f.(Aktiengeſ.), 265(ſtille Geſ.), 270(Gelegenh Geſ.) Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. Verfügung über Handlungsgeſellſchaften. 1873 Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels ſind auf Handlungsgeſellſchaften nur in jenen Punkten anwen⸗ bar, die mit den Handelsgeſetzen! und Gebräuchen? in keinem Widerſpruch ſtehen. 1 H G.B. Art. 85— 270.— 2 H.G. B. Art. 1. Zehnter Fitel. Von dem Leih- und Parleihvertrag. — 18 74. Es gibt zweierlei Gattungen der Leihe: die eine über Sachen, vie für einen Gebrauch gegeben wer⸗ den, der ohne ſie zu verbrauchen, erreichbar iſt;i und die andere über Sachen, die für den Verbrauch gegeben wer 2 ie erſte Gattung heißt Leihe; zweite heißt Darleihe. 1 LRS. 1875— 1891 a.— 2 LRS. 1892— 1914. den 23 D Erſtes Kapitel. Von dem Leihvertrag. Erfler Abſchnitt. Von der Natur des Leihvertrags. 875 Der Leihvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen Einer 0 dem Anderen eine Sache zum Gebrauch übergibt, mit V rbehalt der Rückgabel nach gemachtem Gebrauch. 1LRS. 1885(kein Rückbehaltungsrecht). 876 Weſentlich iſt hierbei, daß der Gebrauch der Sache N unentgeltlicht überlaſſen werde. 1 1105— anders 1709(Beſtand), 1905(Darleihe). er Ausleiher bleibt Eigenthümer! der geliehenen — —— — — Q G RS. 1893(Darleihe). 1878 Soweit etwas unverbrauchbar und nicht dem Rechts⸗ 878. verkehr entzogen iſt, kann es Gegenſtand dieſes Ver⸗ 1879 Die Verbindlichkeiten aus dem Leihvertrag gehen „heiderſeits auf die Erben des Ausleihers und des Ent⸗ — Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 353 Hat man indeß nur aus Rückſicht für den Entleiher, mit⸗ hin ihm für ſeine Perſon geliehen, ſo dürfen die Erben die ge⸗ liehene Sache nicht fortgebrauchen. LRS 72 1122. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entleihers. 1880 Der Entleiher iſt ſchuldig, als guter Hauswirthl für »die Bewahrung und Erhaltung der entliehenen Sache zu ſorgen, er darf ſich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, für den ſie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmt iſt; Alles bei Vermeidung des Schadenerſatzes.2 1 LRS. 1137.— 2 LRS. 1147 u. f. 1881 Gebraucht der Entleiher die Sache zu anderen Zwecken »oder für längere Zeit, als er ſollte, ſo muß er ihren etwaigen Verluſt tragen, ſelbſt wenn er von einem Zufall her⸗ rührte.i 1 Vgl. LRS. 1302. 1882 Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den Gebrauch ſeiner eigenen der Ent⸗ leiher ſie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur eine von beiden erhalten zu können und zog die ſeinige vor, ſo muß er für den Verluſt der anderen haften. Vgl. LRS. 1137. 1883 Ward die Sache bei der Uebergabe geſchätzt!, ſo »trägt der Entleiher jeden, ſelbſt zufälligen Verluſt, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1 Vgl. LRS. 1822(Viehverſtellung), 1851(Geſellſchaft). 1884 Für Verſchlimmerungen der Sache, die bloß durch » den beſtimmten Gebrauch ohne einiges Verſchulden des Entleihers entſtehen, haftet er nicht.1 1 Vgl. LRS. 1245. 1885 Der Entleiher kann die Sache nicht inbehaltent um ** das, was ihm der Ausleiher ſchuldig iſt. 1 Vgl. LRS. 1293 Ziff. 2. 1886 Koſten, welche der Entleiher für den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er nicht zurückfordern.! 1 L. R. S. 1876. Anders: LRS. 1890. 1890 a. 1887 Haben mehrere zufammen eine und dieſelbe Sache S6 entlehnt, ſo ſind ſie dem Ausleiher ſammtverbindlich.! 1 WRS. 1200 u. f. Bad. Landrecht 23 Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers. 1888 Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zurück⸗ »nehmen, ehe die bedungene Zeit abgelaufen!, oder, wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofür ſie entlehnt wurde, erreicht iſt.? 1 LRS. 1185 u. f.; LRS. 1899(Darleihe).— 2 LRS. 1134. 1888 3 Der Ausleiher muß die zugeſagte Sache in brauch⸗ barem Stand übergeben; ſah der Entleiher ſolche vor dem Vertrag ohne etwas zu bedingen, oder nahm er ſie an, wie ſie iſt, ſo iſt der Stand, in dem ſie damals erſchien, für hin⸗ länglich brauchbar anzunehmen.i 1 Vgl. LRS. 1731(Beſtandvertrag). 1889 Wenn jedoch früher bei dem Ausleiher ein dringendes SO und unvorgeſehenes eigenes Bedürfniß eintritt, ſo mag der Richter nach Umſtänden den Entleiher anhalten, ſie zurückzugeben. 1 Anders LRS. 1186. 1890 Fällt während der Dauer der Leihe für die Erhal⸗ W tung der Sache eine außerordentliche, unvermeidliche und unverſchiebliche Ausgabe! vor, worüber der Entleiher bei dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte, ſo muß dieſer ſie ihm erſetzen.? 1 Sonſlige Verwendnungen: LRS. 1886.— 2 Vgl. LRS. 1947 (Hinterlegung), Vorzugsrecht: L.R. S. 2102, 8 41 Ziff. 7 R. Konk. D. 1890 Eine zweideutige Ausgabe bleibt dem Entleiher zur a Laſt, wenn er damit nicht härter belaſtet wird, als es unter gleichen Umſtänden ein Miether! geweſen ſein würde; anderenfalls fällt ſie ganz oder nach Umſtänden zum Theil auf den Ausleiher. 1LRS. 1754 u. f. 1891 Verborgene Mängel der geliehenen Sache, wodurch »ſie im Gebrauch ſchädlich werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht anzeigte, machen ihn zum Schadenerſatz verbindlich.! 1Vgl. LRS. 1641 u. f.(Kauf), 1898(Darleihe). 189 5 Eine Leihe zum Behuf eines Geſchäfts, das den Aus⸗ leiher allein, oder gemeinſchaftlich mit angeht, unter⸗ liegt nicht den Sätzen 1883, 1885, 1886, 1888 und 1889, ſon⸗ Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 355 dern iſt erſternfalls als Geſchäftsführung!, letzternfalls als Ge⸗ ſellſchaft? zu beurtheilen. 1 LRS. 1372 u. f.— 2 LRS. 1832 u. f. Zweites Kapitel. Von der Darleihe. Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Darleihe.! 18 92 Die Darleihe iſt ein Vertrag, dem zufolge einer dem —„ Andern von verbrauchbaren Sachen? eine beſtimmte Menge unter der Bedingung zu überliefern hat, daß Letzterer ihm eben ſo viel in derſelben Gattung und Menge einſt wieder geben ſoll.? 1Schuldverſchreibungen auf Inhaber: Geſ. v. 5. Juni 1860 (Anh. S. 63)— 2 LRS. 1894. Vgl auch LRS. 587,(Nutznie⸗ — 3 LRS. 1902 u. f. 1893 er Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Si . S der empfangenen Sache!; er allein trägt ihren Verluſt, wenn ſie auf irgend eine Art zu Grund geht. 1 Vgl. LRS. 1877(Leihe). 1894. Sachen, welche, von einerlei Art, doch nicht gleichgeltend ſind, wie z. B. Thiere, ſind als ſolche nicht Gegenſtand der Darleihe, ſondern nur des Leihvertrags. Vgl. LRS. 1878(Leihe). 1895 Die Verbindlichkeit aus einer Geldanleihe beſchränkt J. ſich auf den Erſatz der im Vertrag urzge Geldſumme nach ihrem Nennwerth. Sind vor der Zahlungszeit die Geldſorten erhöht oder ab⸗ gewürdigt worden, f erſetzt der Schuldner die ihm gelehnte Geldſumme nur nach ihrem Nennwerth in ſolchen Münzſorten, die im Umlauf ſind.! 1 Vgl. für den Uebergang der früheren Währung in Reichs⸗ währung: 14— 16 des Reichsmünzgeſetzes vom 9. Juli 1873 (R. Geſ. Bl. S. 233). 1896. Die Segel des vorhergehenden Satzes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder Stangen geſche⸗ hen iſt. 1897 Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken * oder Stangen, oder Lebensmittel oder Waaren an⸗ lieh, muß ſie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie viel auch immer deren Preis geſtiegen oder gefallen ſei. Vgl. LRS. 1243. 356 Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 1897 a Wo nicht beſondere Vertragsbeſtimmungen entſchei⸗ den, da muß der Darleiher die zugeſagte Anleihe in landüblicher: Güte, Gattung und Maß oder Gewicht an ſeinem Wohnort? dem Anleiher aushändigen. LRS. 6d.— 2 LRS. 1247. ſ Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. 1898 Bei der Darleihe hat der Darleiher eben die Ver⸗ ⸗bindlichkeit, die im 1891ſten Satz für den Leihvertrag feſtgeſtellt iſt. 1899 Der Darleiher kann die geliehenen Sachen nicht vor der bedungenen Zeit' zurückfordern.? 1LRS. 1185 u. f.— 2.Ausn.: LRS. 1188. ſ 1900 Iſt für die Wiedererſtattung der Darleihe keine Zeit „beſtimmt, ſo kann der Richter dem Empfänger eine Friſt nach Umſtänden geſtatten. Vgl. L. R. S. 1134, 1156 u. f. 1901 Iſt nur bedungen, daß der Empfänger zahlen ſolle, ⸗ wann er könne oder wann er dazu die Mittel haben werde, ſo beſtimmt der Richter ebenfalls die Zahlungszeit nach 1 Umſtänden. — Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Anleihers. 1 1902 Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher —„ Menge und Gütes und zu der bedungenen Zeits wie⸗ der erſtatten. L. 1892— 2 LRS. 1246.— 2 LRS. 1185, 1188. Ort: LRS. 1247. 1903 Kann er dieſes nicht, ſo zahlt er den Werth, welchen. ⸗die Sache am vertragsmäßigen Tag und Ort der Zahlung hat; ſind Zeit und Ort nicht beſtimmt, ſo geſchieht die Zahlung in dem Preis, den ſie am Tag und Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte. 1904 Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sachen oder ⸗deren Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder erſtat⸗ tet, muß von dem Tag der Einklagung an die Zinſen! zahlen. 1 LRS. 1153, 1907, 1907 a. 1 * er h . el Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. Zt . — Drittes Kapitel. Von der verzinslichen Darleihe. 1905 Es iſt erlaubt, bei der Darleihe, ſie beſtehe in Geld, e Lebensmitteln oder anderen beweglichen Sachen, Zin⸗ ſen! zu bedingen.2 1 Vgl. SRS. 584 u f.; Verjährung: LRS. 2277.— 2 Ausn.: Wechſelordnung Art. 7(das in einem Wechſel enthaltene Zins⸗ verſprechen gilt als nicht geſchrieben). 1906 Der Anleiher, der Zinſen zahlte, die nicht bedungen waren, kann ſie weder zurückfordern, noch von dem Kapital abrechnen. Anders: LRS 1235, 1376; vgl. LRS. 6g. 1907 Alle Zinſen ſind entweder geſetzlicht oder bedungen. »Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz be⸗ ſtimmt. Die bedungenen Zinſen können da, wo ein Geſetz? es nicht verbietet, den geſetzlichen Fuß überſteigen.3 Der Betrag der höher bedungenen Zinſen muß in einer ſchriftlichen Urkunde beſtimmt ſein. 1S. RS. 1153 u. Zuſ.— 2 Art. 3 des Wuchergeſetzes(Anh. S. 82.—* Reichsgeſetz vom 14. November 1267 über die ver⸗ tragsmäßigen Zinſen.(Anh. S. 81) H. G. B. Art. 292. 1907* Der geſetzliche Zinsfuß iſt fünf vom Hundert in bür⸗ gerlichen Geſchäften und ſechs vom Hundert in Han⸗ delsgeſchäften. 1 H. G. B. Art. 287, Wechſelordnung Art. 50, 51. 1907 Ein durchaus erlaubter höherer Vertragsfuß iſt der zu ſechs vom Hundert auch in bürgerlichen Geſchäften. 1907 e.— e.— nufgehoben burch das bei Läc. 1907 erwähnte Reichsgeſetz. 19071 Wer ohne Vertrag höher als geſetzliche, und mit Vertrag höher als bedungene Zinſen nimmt, muß alles zu viel Empfangene mit Zins zurückgeben oder am Kapi⸗ tal abrechnen laſſen,[und kann nach Befund der Umſtände und der Verheimlichung in Strafe genommen werden, die nicht un⸗ ter dem Betrag eines Jahrzinſes und nicht über fünf derſelben ſein darf.] 1 LRS. 1378.— 2 LRS. 1254.— 3 Aufgehoben durch S 5 Ziff. 7 des Einf. Geſ. zum Bad. Strafgeſetzbuch(Reg. Bl. 1851 Nr. 9). Vgl. das Wuchergeſetz(Anh. S. 82). 1908 Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vor⸗ behalt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begründet die Ver⸗ 58 Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 60 muthung, daß auch dieſe gezahlt ſeien, und bewirkt Entledigung von denſelben. 1 LRS. 1350 un f. 1909 Der Darleiher kann Zinſen von einem Kapital be⸗ J. dingen, auf deſſen Zurückforderung er Verzicht thut. Das Geſchäft hat in dieſem Fall den Namen eines Rent⸗ kaufs. 1910 Dieſe Rente kann für immer oder auf Lebenszeit(als „Erbrenter oder als Leibrente ²) beſtellt werden. 1 LRS. 1911 u. f.— 2 L. R.S. 1968 u. f. 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach ablöslich.! Die Parteien können nur bedingen, daß erſt nach einer Zeit, die längſtens zehn Jahre ſein darf, oder nicht ohne eine in beſtimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkündigung die Ablöſung geſchehen dürfe. 1 Vgl. LRS. 530. 1912 Der Schuldner einer Erbrentei kann zur Ablöſung S angehalten werden: 1) wenn er in zwei Jahren ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt;? 2) wenn er dem Darleiher die im Vertrag zugeſagte Sicher⸗ heit nicht verſchafft. 1 Vgl. LRS. 1977 u. f.(Leibrente).— 2 LRS. 1184. 1913 Das Kapital einer Erbrente kann gleichfalls zurück⸗ ⸗gefordert werden, wenn der Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögensverfoll geräth. 1 Vgl. LRS. 1188. 1914 Die Regeln über Leibrenten ſind unter dem Titel von »Glücksverträgen! beſtimmt. 1 LRS. 1968— 83. Elfter Fitel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungsvertrag überhaupt und deſſen Gattungen. 191„ Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn iſt das Rechts⸗ 3. geſchäft der Uebergaber einer Sache an einen Anderen zur Bewahrung und Zurückgabe im Stück.2 1 LRS. 1919.— 2 LRS. 1932. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 359 1916. Es gibt zwei Gattungen der Hinterlegung, nämlich * jene zur zweiten! und jene zur dritten? Hand. 1 LRS. 1917— 1954.— 2 LRS. 1955 4 1963. Zweites Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweiten Hand. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen dieſes Hinterlegungsvertrags. 1917 Die Hinterlegung zur zweiten Hand iſt ihrem Weſen »nach ein unentgeltlicher! Vertrag. 1 LRS. 1105, 1936. Vgl. aber LRS. 1928 Ziff. 2 und 1957 (Hinterlegung zur dritten Hand). 1918. Nur bewegliche! Sachen ſind ihr Gegenſtand. 1 LRS. 527 u. f. Anders: LRS. 1959(Hinterl. z. dritten Hand). 1919 Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geſchehene 1* oder als geſchehen angenommene Uebergabel der hin⸗ terlegten Sache. Als geſchehen angenommen wird die Uebergabe, ſo oft der Aufbewahrer ſchon aus einem anderen Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewahrſam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belaſſen will. 1 Vgl. LRS. 1606, 1607. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freiwillig! oder noth⸗ gedrungen.? 1 LRS. 1920— 1948.— 2 LRS. 1949— 1954. Zweiter Abſchnitt. Von der freiwilligen Hinterlegung. 1921 Eine freiwillige Hinterlegung bildet ſich durch die ge⸗ genſeitige Einwilligung! derer, die etwas in Verwahr geben und nehmen. 1 LRS. 1101. Uebergabe: LRS. 1919. 1922 Eine freiwillige Hinterlegung kann in der Ordnung —* nur durch den Eigenthümer der anvertrauten Sache oder mit deſſen ausdrücklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. Vgl. LRS. 1938. 1923. 1924a— ie§ 146 des bad. E.⸗G. zu d. 360 Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 1925 Eine freiwillige Hinterlegung hat unter ſolchen Per⸗ S ſonen nur ſtatt, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen.! Nimmt gleichwohl Jemand, der dieſe Fähigkeit hat, ein an⸗ vertrautes Gut von einem Unfähigen an, ſo hat er alle Pflich⸗ ten eines eigentlichen Bewahrers zu erfüllen und kann von dem Vormund oder dem Pfleger deſſen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden. 1 LRS. 1108, 1123 u. f. 1926 Wo ein Vertragsfähiger bei einem Unfähigen etwas —Ve hinterlegt, da hat der Hinterleger auf das anvertraute Gut nur ſolang es ſich in Händen des Aufbewahrers befindet, die Zueignungsklage und eine Klage auf Erſatz deſſen, was in den Nutzen des Bewahrers verwendet worden iſt.! 1 LRS. 1312. Dritter Abſchnitt. Von den Pflichten des Aufbewahrers. 1927 Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit J1 eben der Sorgfalt bewahren, wie die ſeinige.“ 1 Vgl. LRS. 1137 und 1880(Leihe). 1928 Die Anwendung dieſes Satzes muß alsdann nach aller —* Strenge geſchehen: 1) wenn der Aufbewahrer ſich ſelbſt zur Aufbewahrung der Sache angeboten hat; 2) wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Gutes einen Lohn bedungen hat; 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbe⸗ wahrers geſchehen iſt; 4) wenn ausdrücklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der Vernachläſſigung haften ſoll. Vgl. LRS. 1917, vgl. auch 1992(Auftrag.) 1929 In keinem Falle iſt der Aufbewahrer für Zufälle ver⸗ „antwortlich, die von höherer Gewalt herrühren;t er ſei denn in Verzug geſetzt,“ das anvertraute Gut zurückzugeben. 1 LRS. 1147 u. f. 1302, 1934.— 2 LRS. 1139. 193 Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrauchen ohne „ausdrückliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hin⸗ terlegers. Vgl. LRS. 1881(Leihe). 1930 Dieſe Bewilligung darf vermuthet werden, wenn Un⸗ à verbrauchbare und zugleich unverderbliche Sachen offen — Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 361 hinterlegt werden,. wenn verbrauchbare Sachen unver⸗ ſchloſſen an Handelsleute übergeben werden. 1931 Er ſoll nicht forſchen, was für Sachen bei ihm hin⸗ »terlegt worden ſind, wenn ſie ihm in verſchloſſener Kiſte oder verſiegeltem Umſchlag anvertraut werden. Vgl. LRS. 1915 und 1881(Leihe.) 1932 Der Aufbewahrer muß genau die nämliche Sache! die er empfangen hat. Anvertraut Gut, das in klingender Münze beſtand, muß alſo in eben den Sorten, worin es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr Werth mag geſtiegen oder gefallen ſein. 1 LRS. 1243, 1915, 1933 u. f.; Wettſchlagung ausgeſchloſſen: LRS. 1293.— 2 Keine Erſitzung: LRS. 2236. 1933 Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache » in dem Stand zurück, worin ſie ſich zur Zeit der Zurückgabe befindet.. Verſchlimmerungen, die nicht von ihm herrühren, fallen auf den Hinterleger.? 1 LRS. 1245— 2 LRS. 1302, 1929. 1934 Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere Ge⸗ walt! weggenommen wird, jedoch ſo, daß er dafür den Werth oder ſonſt etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum Erſatz erhält, abgeben.2 „ 1 LRS. 1929.— 2 CRS. 1303. 1935. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weiſe die 8 Sache verkaufte, weil er nicht wußte, daß ſie anver⸗ trautes Gut ſei, iſt zu mehr nicht verbunden, als den empfange⸗ nen Erlös zu erſetzen oder ſeine Klage wider den Käufer abzu⸗ treten, ſofern er noch nicht bezahlt iſt. Vgl. LRS 1599(Verkauf einer fremden Sache) und 1380(Ver⸗ kauf des zur Ungebühr Empfangenen.) 1936 Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen und der Aufbewahrer ſie genoſſen, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſetzen.! Von dem bei ihm hinterlegten Geld zahlt er keine Zinſen?, außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zurück⸗ gabe geſetzt iſt.s 1Vgl. LRS. 549, 1155a.— 2 LRS. 1153.— 3 LRS. 1139. 1937 Der Aufbewahrer darf die bei ihm hinterlegte Sache *nur dem zurückgeben, der ſie ihm anvertraute?, oder in deſſen Namen die Hinterlegung geſchah, oder der ihm dabei angewieſen wurde, um ſie zu erheben.2 1 LRS. 1239.— 2 LRS. 1925. 362 Von der Hinterleguug zur ſichern Hand. 1938 An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den J5. Beweis des Eigenthums niemals fordern. Endeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet worden und wer deren wahrer Eigenthümer ſei, ſo iſt er verbunden, die bei ihm geſchehene Hinterlegung dieſem kund zu thun und ihn ur⸗ kundlich aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinläng⸗ lichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſäumt dieſer darauf ſolches, ſo wird der Aufbewahrer aller Verbindlichkeit dadurch gültig entledigt, daß er ſie dem⸗ jenigen übergibt, von dem er ſie empfangen hat. 1939 Im Fall des. natürlichen loder bürgerlichen] Tods ⸗des Hinterlegers iſt das anvertraute Gut ſeinen Erben? zurückzugeben. Hat er mehrere Erben, ſo iſt einem jeden ſein Antheil daran einzuhändigen.? Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſſen die Erben ſich über den Empfang einverſtehen.“ Aufgehoben: ſ. zu LRS. 22.— 2 LRS. 724.—3 LRS. 1220. — 1 LRS. 1224, vgl. auch 1670(Wiederkaufsrecht). 1940 Hat der Hinterleger ſeinen Stand weſenlich verän⸗ 6„dert!, war z. B. die Frauensperſon zur Zeit, wo die Hinterlegung geſchah, ledig, hat ſich aber nachher verehelicht und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Mannes?, oder war der Hin⸗ terleger zwar volljährig, ihm iſt aber nunmehr durch Mundkos⸗ erklärungs die Verwaltung ſeines Vermögens benommen: in die⸗ ſen und anderen gleicharkigen Fällen kann das anvertraute Gut nur demjenigen zurückgegeben werden, der die Pflege der Rechte und Güter des Hinterlegers hat. 1Vgl. LRS. 1925.— 2 LRS. 217 u f. 1428. 1941 War die Hinterlegung von einem Vormund, einem .„ Ehemann oder Pfleger in einer von dieſen Eigen⸗ ſchaften geſchehen, deſſen Geſchäftsführung oder Pflege iſt aber geendigt, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zurück⸗ gegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat. — 1 2RS 489 1942 Wird in dem Hinterlegungsvertrag der Ort' beſtimmt, J4. wo die Zurückgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Aufbe⸗ wahrer gehalten, die bei ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hierzu erforderlichen Koſten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Laſt.2 1 LRS. 1247.— 2 Vgl. LRS. 1248. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 363 1943. Iſt in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe be⸗ ſtimmt, ſo muß ſie an dem Ort der Hinterlegung ge⸗ ſchehen.! 1 Vgl. LRS. 1247. 1944 Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, ſobald er *es fordert, zurückgegeben werden, ſelbſt dann, wenn in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rückl ſe feſtgeſtellt wärel, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Verhaftsbefehl oder eine Einſprachsurkunde wider die Zurückgabe oder wider die Orts⸗ veränderung der hinierlegten Sache behändigt iſt.? 1 Vgl. LRS. 1888 u. f.(Leihe).— 2 LRS. 1242 u. Zuſ. 1945. Aufgehoben:§ 146 des Bad. GG z. d. RJ.G 1946 Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, wenn er J4b. beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehöre. Vgl. — LRS. 1300(Rechtsvermiſchung). Virrter Abſchnitt. Von den Fflichten des Hinterlegers. 1947. Der Hirterleg iſt ſchuldig, dem Aufbewahrer die auf Erhaltung der hterleten Sachen verwendeten Koſten zu ezent und ihn für allen Verluſt, den die Hinter⸗ legung ihm verurſacht haben mag, zu entſchädigen.? 1 Vgl. LRS. 1890 u. f.(Leihe)— 2 LRS. 1136 u. f. 1948 Der Aufbewahrer iſt berechtigt, bis zu ſeiner völligen 5 Zefriſbent für das, was ihm aus dem Hinterle⸗ gungsvertrag gebührt, das anvertraute Gut innezubehalten.! 1 Vgl. aber LRS. 1293 Ziff. 2(Wettſchlagung).— Kaufmän⸗ niſches Retentionsrecht: H. G. B. Art. 313.— Vorzugsrecht: LRS. 2102.§ 41 Ziff 7 RKonk. D. Fünfter Abſchnitt. Von der nothgedrungenen Hinterlegung. 1949. Eine nothgedrungene Hinterlegung iſt diejenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuersbrunſt, durch Einſturz, durch Plünderung, Schiffbruch oder durch andere un⸗ vorhergeſehene Begebenheiten veranlaßt wird. 1950. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. G.G. z. d. R.J.G. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 1951. Dieſelbe wird nach allen vorigen Regeln beurtheilt. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d R. J.G. 1952 Wirthe oder Gaſtgeberl ſind als Aufbewahrer für »Alles verantwortlich, was ein Reiſender, den ſie be⸗ herbergen, zu ihnen einbringt. Das Einbringen ſolcher Vermögensſtücke iſt als eine noth⸗ gedrungene Hinterlegung anzuſehen. 1 Auch Fuhr- und Schifflente: LRS. 1782 u. f.— Vorzugs⸗ recht der Wirthe: LRS. 2102.,§ 41 Ziff. 5 R.Konk. D. 1953 Sie haften gegen Entwendung oder Beſchädigung der Hobſeligkeiten der Reiſenden, es mögen Dienſtboten, oder Wirthſchaftsaufſeher!, oder Fremde, die in dem Gaſthof aus⸗ und eingehen, den Diebſtahl begangen oder den Schaden verurſacht haben. 1 LRS. 1384. 1954 Sie haften nicht für Diebſtähle, die mit gewaffneter »Hand oder ſonſt mit Uebermachtl verübt werden. LRS. 1148. Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hand. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand.! 1955 Die Hinterlegung zur dritten Hand geſchieht entwe⸗ 20. der kraft Vertrags? oder kraft gerichtlicher Ver⸗ ordnung.3 1 Vgl. das Hinterlegungsgeſetz vom 7. Juni 1884(Anh. S. 83). Vollzugsverordnung hiezu vom 30. Dezember 1884(Geſ. Bl. S. 651).— 2 LRS. 1956— 60.— 3 LRS. 1061—63. Zwriter Abſchnitt. Von der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1956 Die willkürliche Hinterlegung zur dritten Hand iſt . die von Einem oder Mehreren bewirkte Hinterlegung einer ſtreitigen Sache in die Hände eines Dritten, der ſich ver⸗ bindet, nach geendigtem Streit ſie demjenigen wieder auszulie⸗ fern, dem ſie zuerkannt wird. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 365 1957 Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unentgelt⸗ »lich oder um Lohni geſchehen. Vgl. LRS. 1917, 1928 Z. 2. 1958 Geſchieht ſie unentgeldlich, ſo ſteht ſie unter den Re⸗ »geln der Hinterlegung zur zweiten Hand!, mit Vor⸗ behalt der unten ausgedrückten Abweichungen. 1 LRS. 1919— 1948. 1959 Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur » bewegliche Sachen, ſondern auch Liegenſchaftenl zum Gegenſtand haben. 1 Vgl. LRS. 1918(Hinterlegung zur zweiten Hand). 1960 Der Aufbewahrer, dem eine ſtrittige Sache anver⸗ »traut iſt, kann vor Ausgang des Streits von ſeiner Verbindlichkeit anders nicht befreit werden, als durch Bewilli⸗ gung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Urſache. Vgl. LRS. 1944. Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1961 Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand *befehlen: 1) 1 2) für unbewegliche oder bewegliche Sachen, deren Eigen⸗ thum oder Beſitz unter zweien oder mehreren Perſonen ſtreitig wird;2 3) für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet.“ 1 Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2§ 814 R. C. P. D.(Einſtw. Verfügungen).— 3 LRS. 1257 u. f., 2186. 1962 Die Anordnung eines gerichtlichen Hüters begründet 2— zwiſchen dem, der den Beſchlag erwirkte, und dem Hüter wechſelſeitige Pflichten; der letztere muß für die Erhal⸗ tung der in Beſchlag genommenen Habe als guter Hauswirthr Sorge tragen. Er muß ſie zurückliefern, entweder zur Befriedigung des⸗ jenigen, der ſie in Beſchlag nahm oder an denjenigen Theil, den ein Beſchlag erfolgte, der wieder aufgehoben wor⸗ en iſt. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag erwirkte, be⸗ ſteht darin, daß er dem Hüter den im Geſetz beſtimmten Lohn zahle. 1LRS. 1137, vgl. 1927, 1928Aufbewahrer). 366 Von Glücksverträgen. 1963 Die Perſon, bei welcher von Gerichtswegen zur drit⸗ ten Hand eine Sache hinterlegt werden ſoll, wird ent⸗ weder durch die Betheiligten gemeinſchaftlich gewählt, oder von dem Richter von Amtswegen ernannt. In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anvertraut worden iſt, alle Verbindlichkeiten der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand.“ 1LRS. 1956— 1960. Zwölfter Fitel. Von Glücksverträgen. 1964 Ein Glücksvertrag iſt jene Uebereinkunft, deren Wir⸗ ⸗kung auf Gewinn und Verluſt entweder für alle Par⸗ teien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer ungewiſ⸗ ſen Begebenheit abhängt. Dergleichen ſind(außer dem Aſſekuranzvertrag! und dem Darlehen auf Bodmerei?, die unter eigenen Geſetzen ſtehen): Das Spiel und die Wettes, ſodann der Leibrentenvertrag.“ 1Seeverſicherung: H G. B. Art. 782—905; Feuerver⸗ ſicherung: Geſetz vom 30. Juli 1840 betr. die Fahrnißverſiche⸗ rung gegen Feuersgefahr(Reg. Bl. S 216) und vom 29. März 1852 betr. die Feuerverſicherungsanſtalt für Gebäude(Reg. Bl. LRS. 1965— 67.— LRS. 1968— 1983.— Dazu den Verpfründungsvertrag: LRS. 1983a— 1983m. Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965 Das Geſetz geſtattet keine Klage auf eine Spielſchuld 8»oder auf Zahlung einer Wette. 1Strafbeſtimmungen für unerlaubtes Glücksſpiel:§8§ 284, 285, 360 Z. 14 RSt. G. B— Wegen der Lotterien und Ausſpielungen vgl.§ 286 R. St. G. B. nebſt Verordnung vom 22. Februar 1881 (Geſ. Bl. S. 26), ferner§ 79. 134c. P. St. G. B. 1966 Spiele zur Waffenübung, Wettrennen zu Fuß oder ⸗zu Pferd, Wettfahren, Ballſpiel und andere gleichar⸗ tige Spiele, wobei es auf Gewandtheit und Leibesübung an⸗ kommt, ſind von jenem Verbot ausgenommen. Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen⸗ wenn die Summe übertrieben erſcheint. Von Glücksverträgen. 367 1967 In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was »er freiwillig gezahlt hat, zurückfordern t, wenn nicht Betrug, Ueberliſtung oder Diebsgriffes untergelaufen ſind. 1 LRS. 6g., 1235.— 2 LRS. 1109 u. f. Zweites Kapitel. Von dem Leibrentenvertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Gültigkeit des Leibrentenvertrags.! 1968 Eine Leibrente kann eine belaſtete Rechtsurſache ha⸗ » ben, wenn ſie für eine Summe Geldes?, für Liegen⸗ ſchaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird. 1 Vgl. LRS. 529(Leibrente iſt Fahrniß), 584, 586(Erwerb Tag für Tag), 588(Nutznießung an einer L.), 610, 917, 1015 Z. 2.(Vermächtniß der Leibrente), 2277(Verjährung rückſtändiger Leibrenten).— 2 LRS. 1909 u. f. 1969 Sie kann auch eine bloße unentgeltliche Urſache ha⸗ ben, wenn ſie durch Schenkungen unter Lebenden! oder von Todeswegen? errichtet wird. Die von dem Geſetz ſolchen Schenkungen vorgeſchriebenen Formen ſind alsdann zu beob⸗ achten. 1 LRS. 931 u. f.— 2 LRS. 967 u. f. 1970 In letzterem Fall iſt die Leibrente der Minderung »unterworfen, wenn ſie den Theil des Vermögens über⸗ ſteigt, worüber man verfügen darf; ſie iſt ungültig, wenn ſie den Vortheil einer Perſon bezielt, die unfähig iſt, Vermächtniſſe oder Schenkungen zu empfangen.2 1 LRS. 913 u. f., 1098 u. f.— 2 LRS. 725, 906 u. f. 1971 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit deſſen, der ſie »erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, verſprochen werden. 1972 Sie kann auf die Lebenszeit Einer Perſon oder Meh⸗ —* rerer geſtellt werden. 1973 Sie kann zum Vortheil eines Dritten beſtellt werden!, für welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In dieſem letzteren Fall iſt ſie, obſchon ſie die Merkmale einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen, welche bei Schenkungen erfordert werden?, vorbehaltlich der im 1970 ſten Satz ausgedrückten Fälle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt. LRS 1121.— 2 Vgl. LRS. 1969. G 368 Von Glücksverträgen. 1974 Jeder Leibrentenvertrag, der auf die Lebenszeit einer »Perſon geſchloſſen wird, die am Tag des Abſchluſſes ſchon todt war, iſt wirkungslos. Vgl. CRS. 1131. 1975 Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Le⸗ benszeit einer Perſon verſprochen ward, die von einer Krankheit ſchon befallen war, an welcher ſie in zwanzig Tagen nach Abſchluß des Vertrages ſtirbt. 1976 Das Verhältniß der Leibrente zu dem dafür hinge⸗ »gebenen Kapital hängt blos vom Belieben beider Theile ab. Vgl. LRS. 1313. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrentenvertrags unter den Vertragsperſonen 1977 Derjenige, der ſich eine Leibrente erkaufte, kann die »Auflöſung des Vertrags begehrent, wenn ihm der ſchuldige Theil die bedungene Sicherheit für deſſen Vollziehung nicht verſchafft.? LRS. 1184, 1188.— 2 Vgl. LRS. 1912(Erbrente). 1978 Der bloße Zahlungsverzug bei fälligen Zielern der „Rente gibt dem Rentenkäufer kein Recht, die Rückgabe des Kapitals zu fordern, oder auf den Beſitz des von ihm ver⸗ äußerten Grundſtücks zurückzugreifen. Er darf nur auf die Güter ſeines Schuldners greifen und ſie verkaufen laſſen, ſofort durch Bewilligung des Schuldners oder Verordnung des Rich⸗ ters erwirken, daß die Zahlung des Gefälls aus dem Erlös ge⸗ ſichert werde. Vgl. LRS. 1912(Erbrente). 1979 Der Rentenſchuldner kann ſich ihrer Zahlung dadurch J nicht entledigen, daß er das Kapital zurückzugeben, und die fälligen ſowohl als bezahlten Zieler zurückzulaſſen an⸗ bietet. Bis zum Abſterben des Kopfs oder der Köpfe, auf wel⸗ chen die Rente ſteht, muß er fortzahlen, dieſe Perſonen mögen noch ſo lang leben und die Zahlung der Rente mag ihm noch ſo läſtig werden. LRS. 1964. 1980 Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach »Verhältniß der erlebten Tage.“ War eine Vorauszahlung bedungen, ſo iſt ihm das Ziel mit dem beſtimmten Zahlungstag erworben. 1 LRS. 584, 586. Von Glücksverträgen. 369 1981 Das Geding, daß eine Leibrente keinem ichterlichen »Beſchlag: ſoll, kann nur bei ſolchen ſtatt⸗ finden, die aus Freigebigkeit ihren Urſprung nehmen. Vgl. LRS 1242 und§ 749 RCPO.(Anh. S. 79) 1982. Aufgehoben: ſ. zu LRS. 11. 1983 Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die ver⸗ S J. fallenen Ziele nicht fordern laſſen, ohne einen Lebens⸗ ſchein wegen der Perſon, auf deren Kopf die Rente ſteht, vor⸗ ulegen. Vgl. LRS 135, 1315. Drittes Kapitel. Von dem Verpfründungsvertrag. 1983 Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebensläng⸗ Ja liche Unterhaltung in Wohnun Kleidung, Koſt und Pflege für geſunde und kranke Tage um eine dafür dar⸗ gegebene Sache erworben wird, iſt ein Verpfründungsvertrag. Vgl. zu Kapitel IlI. das durch§ XVIII des erſten Einf.⸗ (S. 3) aufrechterhaltene Edikt vom 25. Soptember 1807 S. 38).— 2 Vgl.§ 21 des Edikts Ein Verpfründungsvertrag kann geſchloſſen werden, S in Geſtalt eines Pfründkaufs und Pfründtauſches, wenn beſtimmte Summen oder Sachen um die Pfründe gegeben werden; oder in Geſtalt eines Erbkaufs, wenn jemand ſein gegenwärtiges Vermögen gegen Uebernahm Pfründlaſt und eines noch daneben dem Pfündnehmer 31 zahlenden Kaufſchillings überläßt; oder in Geſtalt einer Ver⸗ mö gensb bergabet, wenn ohne einen ſolchen Kaufſchilling das Vermögen mit aufgelegter r Pfründlaſt abgegeben wird. Jeder dieſer Fälle wird in allem, worüber die nachſtehenden Sätze nicht Maaß geben, nach der Natur des Ver rags beurtheilt, deſſen Geſtalt er trägt. 1 E 1 1 9) S. 1100 ac, 1100 b iſt demjenigen für gleich ünbgeber nach ſeiner Haus⸗ inen Familiengliedern gibt, es deutlich bedungen iſt. 11 983e Die Art des Unterhe U anzunehmen, den der P anderen Pfründnern oder ſe wo nicht ein Mehreres oder Wenigeres lts fr ſ 1 Vgl.§ 30 des Edikts von 1807. 11 983 4 Pfründgeber durch den Vertrag kraft d. Geſetzes das Eigenthum auf die empfangenden Ver 370 Von Glück⸗verträgen. mögensſtücke!, jedoch bei Liegenſchaften unbeſchadet des Rückfalls deſſelben, wenn aus geſetz ichen Urſachen der Vertrag umgeſto⸗ ßen wird.2 1§ 31 des Edikts von 1807.— 2 LRS. 19 3—. 1983e Der Pfründgeber, der ein gegenwärtiges Vermögen JO0e ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verbindlich, alle perſönliche und Güterſchulden ganz oder zu ſeinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Vertragsſchließung darauf haften, er kann aber bei den perſönlichen Schulden eine Voraus⸗ klage des Pfründnehmers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieſer noch Vermögen behält oder bekommt, und er einem und dem anderen Recht nicht im Vertrag entſagt hat.! 1 Vgl.§ 32 des Edikts von 1807. 19837 Kein Verpfründungsvertrag kann wegen irgend einer Verkürzung umgeſtoßen werden!, wo nicht etwa den Pfründgeber der Rechtsvortheil der Minderzährigkeit dazu be⸗ rechtigt.? 1 8 22 des Edikts von 1807, LRS. 1313.— 2 LRS. 1124, 1983 Kein Verpfründungsvertrag kann widerruflich einge⸗ JOg gangen werdent, außer dem, der in Geſtalt einer Vermögensübergabe? geſchloſſen wird. 1Vgl.§ 24 des Edikts von 1807.— 2 LRS. 1100 bb. 983 Wo dieſer Vertrag in letztgedachter Geſtalt mit einem 3855 h. geſetzlichen Erben vorgeht, da wird dabei ſtillſchwei⸗ gend unterſtellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des Pfründ⸗ nehmers noch beſteht, das Erbrecht des Pfründgebers rückwärts, vom Tag des geſchloſſenen Vertrags an, eintreten ſolle. 1983 Jeder Verpfründungsvertrag kann nach vergeblichen J 91. Vereinigungsverſuchen wegen Unverträglichkeit des Pfründgebers und Nehmers auf Begehren eines oder des anderen Theils fnach Vernehmung des Kronanwalts)1 aufgehoben werden.? Aufgehoben:§ 25 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 11).— 2§ 23, 24 des Cdikts von 1807 1983 Wo bei einer wegen Unverträglichkelt erfolgten Auf⸗ 385 k hebung der Pfründnehmer unſchuldig an dem Un⸗ frieden iſt, da darf er begehren, daß er auf Koſten des Pfründ⸗ gebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er jemand darſtellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten Pfründſchilling übernehmen will. Vgl.§ 25 des Editts von 1807. Von dem Auftragsvertrag. 371 19831 Wo der Pfründgeber ſtirbt oder außer Lands zieht, da hat der Pfründnehmer das Recht, die Auflöſung des Vertrags zu begehren.! 1 Vgl.§ 22 des Edikts von 1807. 1983m Bei jeder Auflöſung wird die Pfründreichung mit der gehabten Nutzung des Vermögens oder Kauf⸗ ſchillings wettgeſchlagen. Wo die Auflöſung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründ⸗ gebers geſchieht, hat dieſer auch das Recht, einen verhältniß⸗ mäßigen Theil am Pfründſchilling zurückzubehalten. 1983. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J.G. Dreizehnter Fitel. Von dem Auftragsvertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auftrags. Der Auftrag oder die Bevollmächtigung iſt eine Hand⸗ lung, wodurch Jemand eine andere Perſon ermäch⸗ tigt!, etwas für ihn, den Gewaltgeber, und in ſeinem Namen 2 zu thun.? Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Gewalt⸗ habers geſchloſſen. Geſchäftsführung ohne Auftrag: LRS. 1372 u. f— 2 Im Handelsrecht: vgl. H. G. B. Art. 41 u. f.(Prokuriſten und Hand⸗ lungsbevollmächtigte), 66 u. f.(Handelsmäkler), 360 u. f.(Kom⸗ miſſionäre); im Civilprozeß:§ 74 u. f. RCPO. 1985 Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privat⸗ v* urkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben. Die Annahme eines Auftrags kann auch ſtillſchweigend ge⸗ ſchehen ²; ſie liegt in der von dem Gewalthaber geſchehenen Voll⸗ ziehung des Auftrags. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. RJ G.— 2 Vgl. LRS. 1108 b und H. G B. Art. 323 1985 3 Die bloße Nichtrückſendung einer zugeſendeten Voll⸗ S macht gilt nicht für ſtillſchweigende Annahme, außer bei ſolchen Perſonen. die von Auftragsausrichtungen derjenigen Art, die in Frage iſt, Geſchäft machen oder die ſich zuvor zur An⸗ nahme willig erklärt hatten, und alsdann erſt, wann drei Tage, S2 Von dem Auftragsvertrag. und zwar, wo der Auftrag über Land geſchickt wurde, drei Poſttage durch, die Rückgabe, der erhaltenen Behändigung ohn⸗ geachtet, verſäumt ward.“ 1Vgl. LRS. 1108 b H. G B Art. 323 1986 Der Auftragsvertrag gibt kein Recht auf Belohnung wenn ſie nicht bedungen iſt.“ 1 Vgl. LnS. 1992 und 1710(Dienſtmiethe).— Im Handels⸗ recht; H G B. Art. 290 11 987 Auftrag kann beſonders auf gewiſſe Geſchäfte „beſchränkt, oder allgemein auf alle Geſchäfte des Ge⸗ waltgebers gerichtet ſein. Vgl. HG. B. Art. 41 u. f(Prokuriſten und Handlungsbevoll⸗ S 1 98 8 ine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdrücken ab⸗ . goßi iſt, erſtreckt ſich nur auf Verwaltungshand⸗ lungen. Zu Veräußerungen, Verpfändungen oder anderen Eigen⸗ thumshandlungen muß die Vollmacht in beſtimmten Ausdrücken ſein. Vgl. H. G. B. Art. 42, 47 und wegen der Prozeßvollmachten RC.O. 1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht 2 in ſeiner Vollmacht enthalten iſt.! Unter der Voll⸗ macht zum Vergleich? iſt der Auftrag, einem ſchiedsrichterlichen inte rwerfen, nicht begriffen 1372 u. f(Geſchäft⸗führung)—* iedsrichterliches Verfahren: 8 851 u. f. R C. P.O 1989 a Für eenuſen 3 der Vollmacht, ſo beſchränkt ſie c ute, gilt immer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefongenen Geſchäft nicht verhütet werden könnte.“ 1 Vgl. LRS. 1372 u. f(Geſchäftsführung.) 1990 Frauensperſonen! und gewaltser ntlaſſene Minderjährige 2 U. können als Gewalthaber erkoren werden. Indeß hat der Gewaltgeber wider den ewalthabenden Minderjährigen nicht mehr Recht, als die eh über die Verbindlichkeiten der Minderjährigen geſtatten“, und wider einé Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Ermächtigung ihres Mannes angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Titel von den Heiraths⸗ verträgen und von den ſ Ehegattens feſtgeſetzt iſt. 1 LRS. 217, 219.— 2 LRS. 481.— LRS. 1124 u. f, 1305 u. f.— 4 LRS. 1419 u. f Spruchs ſich zu itigen Rechten der Von dem Auftragsvertrag. Zweites Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. 1991 Der Gewalthaber iſt ſchuldig, das ihm anvertraute „ Geſchäft, ſo lange der Auftrag beſteht, zu vollziehen, und wegen deſſen Nichtvollziehung Entſchädigung' zu leiſten. Er iſt auch verbunden, das Geſchäft, das deim Abſterben des Gewaltgebers angefangen war, zu vollenden?, ſofern Gefahr auf dem Verzug iſt. 1 LRS. 1142, 1146 u. f.— 2 Vgl. LRS. 1373(Geſchäftsfüh⸗ rung).— Vgl. H. G. B. Art. 361(Kommiſſionär). 1992 Er haftet für Gefährde und für Verſehen ſeiner Ge⸗ »ſchäftsführung.“ Von dem, der ſeinen Auftrag unentgeltlich verrichtet, for⸗ dert man eine weniger ſtrenge Rechenſchaft über bloßes Ver⸗ ſehen, als von dem, der Belohnung erhält.2 1 LRS. 1150 u. f., vgl. auch 1374 Geſchäftsführung).— 2 Vgl LRS. 1928(Aufbewahrer) 199* Gewalthaber iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchäfts⸗ rung Rechenf zu geben und alles, was er kraft ſeines empfangen hat, dem Gewaltgeber in Rechnung zu bringen!, ſollte auch dieſem das, was er empfing, nicht ge⸗ t bührt haben. 1 Verzinſung: LRS. 1996. 1994 Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellver⸗ . 1) wenn er die Vollmacht zur Aftergewaltgebung nicht er⸗ halten hat; 2) wenn ihm eine ſolche Vollmacht zwar, jedoch ohne Be⸗ nennung einer Perſon, ertheilt wurde, und diejenige, die er gewählt hat, offenbar geſchäftsunfähig oder zahlungs⸗ unfähig war. In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und un⸗ mittelbar wider den Aftergewalthaber klagen. 1 Vgl. LRS. 1384. 1995 Unter mehreren, wenn gleich in ein und derſelben » Urkunde ernannten Gewalthabern! hat keine Scnn verbindlichkeit ſtatt, die nicht ausgedrückt iſt.2 1 Treuhänder: LRS. 1033.— 2 LRS. 1202.— Anders meh⸗ rere Grwaltgeber: LRS. 2002. 1995: Wo die Zuſammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber Ja. durch die Natur des Geſchäfts oder die Vollmacht nicht beſtimmt iſt, da kann jeder, unter Benachrichtigung der Von dem Auftragsvertrag. übrigen, allein handeln, ſo lang dieſe nicht widerſprechen; keines⸗ wegs aber gegen den Willen des mehreren Theils.! Vgl. 1859(Geſellſchafter) und 577 bb u. f.(Miteigenthümer). 1996 Der Gewalthaber! muß die Summen, die er in ſeinen »Nutzen verwendet, von dem Tag der Verwendung an, und diejenigen, die er in Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug geſetzt worden? iſt, verzinſen.s Der Gewaltgeber: LRS. 2001.— 2 LRS. 1139.— 3 LR 907 1997 Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in die⸗ 1 ſer Eigenſchaft Verträge ſchließt, und ihm hinläng⸗ liche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt wegen deſ⸗ ſen, was über die Grenzen des Auftrags geſchehen iſt, keine Ge⸗ währleiſtung ſchuldig!, wenn er ſich nicht perſönlich dazu ver⸗ bunden hat.2 1 Vgl. LRS. 1998 Abſatz 2.— 2 LRS 1120— Ueberſchrei⸗ tung der Handelsvollmacht: HG. B. Art. 5 G Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. 1998 Der Gewaltgeber iſt ſchuldig, die Verbindlichkeiten J0 zu erfüllen!, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeſchloſſen hat. Er haftet nicht für das, was über ſolche Schranken hinaus geſchieht?, außer wo es von ihm ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigts worden iſt. Vgl. LRS. 1375(Geſchäftsführung)— 2 LRS. 1989, 1997 — 3 LRS. 1338.— Im Handelsrecht: HG. B. Art. 52(Proku⸗ riſten, Handlungsbevollmächtigte), 298(Handelsvollmacht), 362 (Kommiſſionär). 1999 Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen 99. und Koſten des verrichteten Auftrags erſetzen!, und die etwa verſprochenene Belohnung' zahlen. Wenn kein Verſehen dem Gewalthaber zur Laſt liegt, ſo kann der Gewaltgeber dieſe Vergütung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geſchäft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf ebenſowenig darum allein, weil Koſten und Auslagen hätten geringer ſein können, deren Mäßigung begehren. Verzinſung: LRS. 2001. Vgl. LRS. 1375(Geſchäftsſührung). — 2 LRS. 1986.— Im Handelsrecht: HG. B. Art. 290, 370 u f. 6 Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalthaber 2000. für den Verluſt entſchädigen, den er bei Gelegenheit Von dem Auftragsvertrag. der Geſchäftsführung ohne Anlaß eigener Unvorſichtigkeit erlit⸗ ten hat. Vgl. LRS. 1375 Geſchäftsführung) 2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der eber von dem Tag an verzinſen!, da der Vorſchuß beweißlich gemacht worden iſt. LRS. 1153, 1907a.— Im Handelsrecht: HG. B. Art. 290. 2002 Iſt der Gewalthaber von mehreren Perſonen für ein ——* gemeinſchaftliches Geſchäft ernannt, ſo ſind ſie ihm für alle rechtliche Wirkungen des Auftragsvertrags ſammtver— bindlich.! LRS. 1200 u. f.— Anders mehrere Gewalthaber: LRS. 1995. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Artenwie ein Auftrageerlöſcht. 2003. Der Auftrag erlöſcht: durch Widerruf des Gewaltgebers, durch Aufkündigung des Ger eetn durch den natürlichens ſoder bürgerlichen Tod!, die Mund⸗ loswerdung oder den Vermögenszerfalls des Einen oder des Anderen. RS 2004— 2006. Vgl. LRS. 1856(Geſellſchafter) und H. G B. Art. 54(Prokura und Handelsvollmacht), 377(Kommiſſionär)— 2 CRS. 2007. 3 LRS. 2008— 2010, 1991, vgl. auch 1373 Geſchäftsführung). Anders im Handelsrecht: H. G B. Art. 54, 297.— 4 Auſgehoben: ſ. zu LRS. 22.— 5 RS. 509, 513 a.— 6 R. Konk. O.§ 20. 2004. Der Gewaltgeber kann ſeine Vollmacht nach Gut— dünken widerrufen, und erforderlichenfalls den Ge— walthaber anhalten, ihm die Vollmachtsurkunde, welcher Art ſie ſei, zurückzugeben. Vgl. LRS. 1856(Geſellſchaftery). 2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtigten allein — kundgethan wurde, kann man dritten Perſonen nicht entgegen halten!, die aus Unkunde des ti⸗ in einen Ver⸗ trag mit dem Gewalthaber ſich eingelaſſen haben. Auf dieſen bleibt dem Gewaltgeber der Rückgriff? unbenommen. 1 Vgl. LRS. 1165.— 2 LRS. 1998. 2006. Die Ernennung neuen Gewalthabers für das nämliche Geſchäft bil als Widerruf des Erſten von dem Tag an, da ſie dieſem bekannt t wird. Von dem Auftragsvertrag. 2007. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewalt⸗ geber au ftündigen. Iſt jedoch dieſe Auftündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, ſo muß der Gewalthaber ihn entſchädigent, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eigenen beträchtlichen Nach⸗ theil ücht fortführen konnte. 1 LRS. 1146 2008. ß der Gewalthaber nicht, daß der Gewaltgeber . en, e aß ſonſt eine Erlöſchungsurſache ein⸗ n ei, ſo bleibt alles das in Kraft, was er in dieſer Un⸗ wiſſenheit gültig unternommen hat. 2009. Verträge, welche in oben erwähnten Fällen dritte Per⸗ ſonen redlicher Weiſe mit einem Gewalthaber ſchlie⸗ ßen, deſſen Auftrag erloſchen iſt, bl eiben verbindlich. R 1998. 201( Wenn der Gewalthaber ſtirbt, ſo ſind deſſen Erbent verbunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrichtigen und inzwiſchen dasjenige zu beſorgen, was nach Umſtänden deſ⸗ ſen Vortheil erfordert.? 1 CRS. 724.— 2 Vgl. LRS. 419(Vormund). 5 Fünftes Kapitel. Von Anweiſungen.“ 2010 a Anweiſungen ſind Aufträge für den Anweiſungs⸗ empfänger und Anweiſungszähler, Sachen oder Sum⸗ men im Namen des Anweiſers zu erheben und zu geben. 1 Kaufm. Anweiſungen Verpflichtungs ſine H. G B. Art. 300— 305; vgl. auch§ 1 Abſ. 2 des Geſ. vom 5. Juni 1860 (Anh. S. 63). 20101 Sie können an Lieferu ngsſtatt, nämlich um da⸗ mit eine des Empfängers wirkſam zu machen, oder an Zahlungsſtatt, das iſt, um damit eine Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einz ge ſcehe Redaktionsfehler: ſoll heißen„Berechtigung.“ 2010e Niemand, der Lieferung oder Zahlung zu fordern — hat, kann wider ſeinen Willen angehalten werden, ſich damit an einen Dritten weiſen zu laſſen, wenn er nicht dazu ſich zuvor beſonders verbindlich gemacht hat. Vgl. CRS. 1237. 2010 Eine Anweiſung an Lie ferungsſtatt, die auf ein voll⸗ beſtimmtes Stück aus einem Beſitztitel gegeben, und Von dem Auftragsvertrag. 57 dem Anweiſungszähl er rewiee iſt, git dem Empfänger für Beſitzergreifung.! 1LRS 1138, 1141. vgl. auch 1605 u. f.(Kauf) 5 10e Eben dieſelbe in gleichem Fall bei einer che, die — zugezählt, zugemeſſen, zugewogen werden muß trägt den Beſitz erſt nach der Uebergabe. 1 Vgl. LRS. 1585(Kauf). 20107 Jede Anweiſung an Lieferungsſtatt iſt widerxuflich, ſo lang der Anweiſungszähler gegen den Anweiſungs⸗ empfänger durch Annahme der Anweiſung nicht in eigene Ver⸗ tragsverbindlichkeiten getreten iſt!; unbeſchadet jedoch des gegen den Anweiſer wegen Richterfüll lung ſeines Vertrags etwa ſtatt⸗ habenden Rückgriffs. 1 H G B. Art. 300. 2010 ½ Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für bedingungs⸗ S weiſe Zahlung. Bedingung, ohne welche die Zahlung nicht für geſchehen gilt, iſt, daß der Anweiſungs zch zahlen u wenn man ohne A S ihn angek 2010 à.* nweiſung an Zahlungsſtatt gilt für unbedingte Zahlung, ſobald ohne be⸗ ſonderen Auftrag des Anweiſers der i dem Zähler Friſt gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wettſchlägt, oder ſonſt eine Handlung vornimmt, womit er ſich die ote eigen macht, oder für ſie gut zu ſtehen ſchuldig wird.! 1 Vgl. LRS. 1271, 1275(Recht-wandlung). 20101 Anweiſung an Zahlungsſtatt kann, auch wenn ſie der Anweiſungszähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiſer nicht widerrufen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wenn nicht dieſer inzwiſchen durch angenommene Zah⸗ lung, Wettſchlagung oder ſonſt aufgehört hat, Schuldner! des Anweiſers zu ſein, und dieſes namentlich in dem Widerruf der Anweiſung bemerkt iſt. 1 Redaktionsfehler: muß heißen„Gläubiger“. 2010 ½ Eine Anwe iung an Einzugsſtatt iſt ein bloßer Auf⸗ trag zur Erhebung und Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Geſetzen des Auftrags! gerichtet. 1 vRS. 1984 u f. 20101 Eine angewieſene Forderung auszuklagen oder an S Dritte zu übertragen, iſt der Anweiſungsempfänger weder ſchuldig, noch befugt, wenn nicht ein beſonderes Vertrags⸗ geding ihn dazu ermächtigt. Wechſelindoſſament: W. O. Art. 17 „Uber⸗ Von der Bürgſchaft. Vierzehnter Fitel. von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Bürgſchaſt. 2011 Wer Bürge für eine Schuld wird, verbindet ſich, dem »Gläubiger Schuld abzutragen?, auf den Fall. da nicht der Schuldner ſelbſt ſie berichtigt.“ ſ WD. Ar u. f.— 3 Ehefrau als Bürgin: SRS. 1431. 2012. Die Bürgſchaft beſteht nur, wenn ſie für eine gültige Schuld übernommen iſt. Ihrem Rechtsbeſtand ſchadet e nicht!, daß die verbürgte Schuld durch eine dem Schuldner bloß perſ ſönlich zuſtehende Ein⸗ rede vernichtet werden kann, z. B. wegen Minderzjährigkeit.? 1LRS. 2036, vgl. auch 1208(Sammtſchuld).— 2 LRS. 1124 uf. 2013. Die Verbürgung kann ſich auf mehr nicht er rſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann auch nicht unter läſtigeren Bedingungen übernommen werden. Wohl aber kann ſie auf einen kleineren Theil der Schuld, oder weniger läſtige Bedingungen geſtellt werden. Eine welche den Betrag der Hauptſchuld über⸗ ſchreitet oder unter läſtigeren Bedingungen geſchieht, iſt nicht ungült ig, ſondern nur der Minderung bis zur Hauptſchuld unter⸗ worfen.? 1 Anders: LRS. 2021 a.— 2 LRS. 6n. 2014 Man kann ſich verbürgen, ohne von demjenigen, für »den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen.“ Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar für eine Haupt⸗ ſchuld Bürgſchaft leiſten, ſondern auch für eine Bürgſchaft.? 1 LRS. 1121, vgl. auch 1236.— 2 LRS. 2043. 2015 Eine wird nicht vermuthet!, ſie muß — eJ ausdrücklich geſchehen und darf nicht über die Schran⸗ ken, worin ſie ge leiſte worden iſt, ausgedehnt werden.2 1 LRS. 1162, 1315, vgl. auch 1202(Sammtverbindlichkeit)— 2 Vgl. LRS. 1740(Bürgſchaft für Mierhe). 2016.0 gi unbeſtimmte Bürgſch aft für eine Hauptſchuld rſtreckt ſich auf alle Zugeh hörden der Schuld!, ſelbſt Von der Bürgſchaft. 379 auf die Koſten der erſten Klage und auf alle diejenigen, welche der erſten Aufforderung des Bürgen nachfolgen.2 1 Vgl. LRS. 1207(Sammtſchuld).— 2 Vgl. LRS. 2028 (Rückgriff). 2017 Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre — Erben über! lnur daß wider dieſe kein perſönlicher Verhaft ſtatthat, wenn etwa nach der Natur der Verbindlichkeit der Bürge ihm unterworfen geweſen wäre.2] 1 LRS. 724, 873, 1122.— Aufgehoben: ſ. zu LRS. 2059. 201 8 1 Der Bürge, den ein Schuldnerſtellen will. muß vertrags⸗ fähig ſein? ſein, hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld beſitzen und im Staatsgebiete geſeſſens ſein. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E.G. z. d. R. J. G.— 2 LRS 1124 u. f. 3 NS 102 u. f. 2019 Die Hinlänglichkeit eines Bürgen wird nur nach Maß⸗ ** gabe ſeines liegenſchaftlichen Vermögens beurtheitt, ausgenommen in Handelsgeſchäften, oder wenn die Schuld ge⸗ ring iſt. Streitige Liegenſchaften oder ſolche, deren gerichtliche Ver⸗ ſteigerung wegen weiter Entfernung mit zu vielen Beſchwer⸗ niſſen verbunden ſein würde, kommen dabei nicht in Betracht.! 1 Vgl. RS. 2023. 2019 4 Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die m außer Lands gelegen ſind. 2020 Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger freiwillig —* oder auf Gerichtsverordnung angenommen hat, zah⸗ lungsunfähig, ſo muß ein Anderer geſtellt werden. Von dieſer Regel iſt der Fall ausgenommen, wo die Bürg⸗ ſchaft kraft eines Vertrags geſtellt ward, in welchem der Gläu⸗ biger die Perſon des Bürgen erwählt hatte. Zweites Kapitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Bürgen. 2021 Der Bürge iſt gegen den Gläubiger zur Zahlung nur * verbunden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieſer 1 6 muß zuvor auf ſein Vermögen angegriffen werden!, es habe 380 Von der Bürgſchaft denn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht ge⸗ than oder ſich mit dem Schuldner ſammtverbindi ich gemacht, in welch letzterem Fall die Wirkungen ſeiner Verpflichtung nach den Regeln der Sammtverbindlichkeiten? ſich richten. 1Anders: LRS 2042 und bei Handelsgeſchäften: H.G. B. Art. 281 Vgl. auch LRS. 2170(dritter Beſitzer einer verpfändeten Liegenſchaft).— 2 LRS. 1200 u. f. 2021. Für einen Bürgen, der ſich mit dem Schuldner ſammt⸗ — i verbindlich macht, iſt derjenige zu achten, der ſich als Selbſtſchuldner verſchreibt.“! Ein ſolcher iſt an die Einſchrän⸗ kungen des Satzes 2013 nicht gebunden; nur iſt das, was er mehr oder anders verſchreibt als der Hauptſchuldner, nur zwi⸗ ſchen ihm und dem Gläubiger wirkſam; dem Hauptſchuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nach⸗ theil gereichen. auch LRS. 2027 202* Der Gläubiger iſt nur alsdann verbunden, den Haupt⸗ 6 22. ſchuldner zuvor auszuklagen!, wenn der Bürge in dem erſten gegen ihn angeſtellten Rechtsverfahren? darauf dringt. 1 Vgl LRS. 2170.— 2 R. C. P. D.§ 251. 2023 Der Bürge, welcher dieſe Vorausklage verlangt, muß dem Gläubiger Güter des Hauptſchuldners, worauf ſie geſchehen kann, anzeigen und ihm die Koſtenauslage vor⸗ ſchießen Er darf dazu keine Güter des Hauptſchuldners, welche außer dem Staatsgebieie liegen, keine ſtreitigen Güter und keine Unter⸗ pfänder der Schuld, die nicht mehr im Beſitz des Schuldners ſind, vorſchlagen.2 1 Neue Faſſunn§ 146 d. Bad. EG. z d. R. J. G.— 2 Vgl⸗ SRS. 2019, 2170 2024. So oft ein Bürge über die Güter des Hauptſchuld⸗ ners eine gedachtermaßen zuläſſige Auskunft gegeben und den zur Ausklagung hinreichenden Vorſchuß gethan hat, ſo iſt bis zum der angezeigten Güter die Gefahr des Gläu⸗ bigers, wenn er etwa gegen den Hauptſchuldner das gerichtl liche en unterläßt und in Zahlungsunvermögenheit in⸗ zwiſchen verfällt; der Bürge haftet dafür nicht. 2025 Sind Mehrere für die nämliche Schuld Bürgen des —5. nämlichen Schuldners geworden, ſo iſt jeder für die ganze Schuld verbindlich.! 1 LRS. 1200 u. f. Von der Bürgſchaft. 364 2026. Jeder derſelben, der auf die Einrede der Theilung nicht Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerſt der Gläubiger alle Bürgen nach ihren Antheilen belange Wenn auf Verlangen eines der Bürgen die Theilung der Klage erkannt wird, Etliche unter ihnen aber alsdan n ſchon unvermögend zu zahlen ſind, ſo bleibt dieſer Bürge für den von dieſen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen keines⸗ wegs für jene, die nach erkannter Theilung in Unvermögenheit ſerathen. 1 Vgl. dagegen QRS 1203(Sammtſchuld) und H. G. B. Art. 281 2027 Hat der Gläubiger freiwillig jeden auf ſeinen Theil »belangt, ſo kann er von dieſer Theilung nicht abgehen auch wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals ſchon unver— mögend waren. Vgl. LRS. 1210 n. f.(Sammtſchuld) 202 Hätten mehrere Perſonen ſich als Selbſtſchuldnern verſchrieben, ſo ſteht keinem die Einrede der Thei⸗ lung zu Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Bürgen 2028. Einem Bürgen, der gezahlt hat, ſteht der Rückgriff — iner den Hauptſchuldner zu, die Bürgſchaft mag mit oder ohne deſſen Vorwiſſen übernommen worden ſein.! Dieſer Rückgriff geht auf Kapital, Zinſen und Koſten; bei den Koſten jedoch nur auf jene, die von dem Bürgen aufge⸗ vendet werden, nachdem er von der wider ihn angeſtellten Klage den Hauptſchuldner in Kenntniß geſetzt hat.? Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entſchä— digung . S6 Väl. SR 1216(Sammtſchuld), 1375(Geſchäftsführung), 1999 u. f.(Auftrag).— 2 Vgl.§ 60 R.C PD.(Streitverkün⸗ dung).— 3 LRS. 1146 u. f., 1153 „* r Bürge, der die Schuld zahlt, tritt in alle Rechte 202 zahl Reck des Gläubigers wider den Schuldner kraft Ge⸗ ſetzes 2 1 LRS. 1251 Ziff 3, vgl. auch LRS. 2037. 2030. Wer für mehrere Sammtſchuldner bürgte, kann auf einen jeden aus ihnen für das Ganze, was er gezahlt hat ückgreifen M 1200 n f 382 Von der Bürgſchaft. 2031 Der Bürge, der eine Schuld zahlte, die der Haupt⸗ ſchuldner nachher abermals zahlt, weil er vom Bür⸗ gen über die geſchehene Zahlung unbenachrichtigt blieb!, hat keine Rückgriffsklage wider den Schuldner, ſondern nur eine Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. Zahlt der Bürge, ohne eine Klage abzuwarten und ohne den Hauptſchuldner zu benachrichtigent, ſo hat er wider dieſen keinen Rückgriff, ſobald der Schuldner zur Zeit der Zahlung Einreden hatte, um derentwillen die Schuld für erloſchen hätte erklärt werden müſſen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zurück⸗ zahlung wider den Gläubiger. 1 S. Zuſ. zu LRS. 2028. 2032 Der Bürge kann auch ſchon, ehe er zahlt, wider den —. Schuldner auf Schadloshaltung klagen: 1) wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt iſt; 2) wenn der Schuldner in Gant oder Vermögenszerfall gerathen iſt;i 3) wenn der Schuldner verſprochen hat, in einer beſtimmten Friſt ihn ſeiner Verbindlichkeit zu entledigen; 4) wenn die Verfallzeit der Schuld erſchienen und dieſe daher klagreif geworden iſt;? nach zehn Jahren, wenn die Hauptſchuld keinen beſtimm⸗ ten Verfalltag hat und nicht von der Art iſt, daß ſie erſt nach einer beſtimmten Zeit ſich tilgen läßt, wie z. B. eine Vormundſchaftsverbindlichkeit. LRS. 1188, R. Konk. D.§ 20.— 2 Vgl. LRS. 2039. S Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen den Bürgen unter ſich. 2033 Wenn mehrere Perſonen für eine und dieſelbe Schuld 3* an eben denſelben Schuldner' ſich verbürgt haben, ſo hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, ſeinen Rückgriff? auf die übrigen Bürgen und zwar auf einen jeden für deſſen Antheil. Dieſer Rückgriff hat jedoch nur alsdann ſtatt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Satz ausgedrückten Fälle ſich befand, als er zahlte. Ueberſetzungsfehler, ſoll heißen: ebendesſelben Schuldners.— 2 LRS. 1251 Ziff. 3, vgl. auch LRS. 875(Erben) und 1214 (Sammtſchuld). Von der Bürgſchaft. Drittes Kapitel. Von Erlöſchung der Bürgſchaft. 203 Die Bürgſchaftsverbindlichkeit erlöſcht aus gleichen »Urſachen, wie andere Verbindlichkeiten.! 1 LRS. 1234, vgl. insbeſondere LRS. 1262(Pinterlegung), 1281 Rechtswandlung), 1287(Erlaſſung), 1294(Wettſchlagu ng), 1301 (Rechtsvermiſchung), 1365(Eid), ferner 1740(Bürgſchaft für Miethe) 20 35 n in der Perſon des Hauptſchuld⸗ »ners und ſeines Bürgen, da nämlich einer von ihnen Erbes des anderen wird, hebt die Klage des Gläubigers wider denjenigen nicht auf, der ſich für den Bürgen verbürgt hat 1 LRS. 1300 u. f.— 2 LRS. 724. 2036 1Der Bürge iſt berechtigt, dem Gläubiger alle Ein⸗ — reden entgegen zu ſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen und mit der Schuld zuſammenhängen. Er kann ſich mit ſolchen Einreden nicht ſchützen, welche dem Schuldner bloß aus ſeiner perſönlichen Eigenſchaft zuſtehen. 1 Vgl. LRS. 1208(Sammtſchuld). 2037 Der Bürge iſt ſeiner Verbindlichkeit los, ſobald es »der Gläubiger unmöglich macht, daß in ſeine Rechte, Pfänder und Vorzüge der Bürge eintreten könne. 1LRS. 1250— 52, 2029. 20? 38. Der Gläubiger, 2 cher liegende oder fahrende Habe für die Hauptſchuld an Zahl ungsſtatt freiwillig an⸗ nimmt, veſteit den Bürgen ſelbſt für den Fall, da dieſe Sachen dem Glär ubiger durch Urt chel lund Recht wieder abgeſpro⸗ chen würden. V LR 1238, 1 3, 1271. 2039. Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfriſt, welche —00 der Gläubiger dem Hauptſchuldner geſtattet, befreit den Bürgen nicht; dieſer wird aber auch dadurch nicht gehindert wider den Schuldner auf Zahlung zu klagen. 1 LRS. 2032 Ziff. 4. Viertes Kapitel. Von geſetzlichen und gerichtlichen Bürgſchaften. S 2040. So oft Jemand durch die Verfügung eines Geſetzes oder eines Urtheils im Fall iſt, Bürgſchaft zu ſtel Von dem Vergleich. len, müſſen bei dem Bürgen, den er in Vorſchlag bringt, die im 2018ten und 2019ten Satz vorgeſchriebenen Bedingungen ein⸗ treten. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. 2041. W keinen Bürgen findet, der darf ſtatt deſſen ein hinlängliches Pfand geben. 2042 Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchult ldner vorher ausgeklagt! werde. 1 gRS. 2021. 2043 Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder O die Vorausklage des Hauptſchuldners, noch jene des Hauptbürgen verlangen. 1.LRS. 2014 Abſ. 2 Fünſzehnter Litel. Pon dem Yergleich. 20 044. Der leich iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien * inen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beilegen? oder einem ichen 6 wworkommen. 1 Neue Foſſung:§ 146 des Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 Vgl § 702 Ziff 1 R.C n.D 8 117 122 d. Bad E6 (Zwangsvollſtreckung aus Vergleichen).— 3 Vgl.§ 471, 702, Ziß 2 R. C. P.O.(Sühneverſuch), Geſetz vom 16. April 1886, die Beſtel⸗ lung von Vergleichs behörden in ſtreitigen Rechts angelegenheiten betr. (Geſ Bl. S. 145.)— Theilungsvergleiche: LRS. 888. 9) 2045 Um ſich zu vergleichen, muß man die Fähigkeit haben, * über die im Vergleich begriffenen Gegenſtände nach Gufinden zu ſchalten und zu walten.! Ein Vormund, um ſich für den Minderjährigen oder Mund⸗ loſen zu vergleichen, muß den 467ſten Satz unter dem? Titel von Minderjährigkeit, der go und der Gewaltsentlaſſung beobachten, ſo wie der, we i ſich mit dem Minderjährigen, der ſeine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundſchaftsrechnung vergleichen will, den roſten Satz desſelben Titels.2 [Gemeinden, Körperſchaften und Staatsanſtalten können ſich nur mit ausdrücklicher Ermächt igung des Staatsoberhaupts ver⸗ gleichen.“] 1 Vollmacht: LRS. 1989— 2 Vergleich über Güter Abweſen⸗ der RS. 128, Ehefrauen: LRS. 217, 219.— 3 Geändert: Zuſ 1 LRS. 537. Wegen den Gemeinden inskeſondere vgl⸗ Von dem Vergleich. 385 rGemeinde- und Städteordnung. Lieferung von beweglichem Gut oder eine ung zur Folge haben, und alle zum laufenden Dienste erforder- Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt der Ge- einder,(bezw. Stadt)rath; Vergleiche genehmigter dann, wenn der dalür zu entrichtende Betrag oder die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag aufgenommenen Finkünften der Gemeinde bestritten werden kann. Zu anderen Vergleichen. sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegenschaften zum Gegenstande hat, ist die Zustimmung der Gemeinde(bezw. des Bürgerausschusses) erforderlich. 2046 Man kann ſich über die aus Verbrechen entſtehenden »Privatrechte vergleichen. Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht gehindert. 2046 Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann ſo wenig à durch Vergleich als durch Entſagung wegegeben wer⸗ den, wenn nicht vom Richteri[nach Vernehmung des Kronanwalts2] dazu die Ermächtigung gegeben worden iſt. Amtsrichter:§ 1 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 5),§ 39 R. Pol.O. — Aufgehoben:§ 25 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 10. 2047 Ein Vergleich kann unter Strafgedingen geſchloſſen » werden. 2048 Vergleiche bleiben auf ihren Gegenſtand beſchränkt; hat man auch darin auf alle Rechte, Klagen und An— ſprüche Verzicht gethan, ſo verſteht ſich dieſes dennoch nur von dem Gegenſtande des verglichenen Streites. 1 LRS. 1163. 2049 Vergleiche beſchränken ſich auf die einbegriffenen Strei⸗ S v* tigkeiten. Dieſe Einbegreifung muß durch die von den Parteien gebrauchten beſonderen oder allgemeinen Ausdrücke, oder durch nothwendige Folgerung aus dem, was ausgedrückt iſt, klar ſein. 1 LRS. 1163. 2050 Wer über ein für ſich habendes Recht ſich vergleicht und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfolger einer anderen Perſon erwirbt, der iſt wegen dieſes neu erwor⸗ benen Rechtes an jenen früheren Vergleich nicht gebunden. 2051 Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die —N übrigen Theilhaber nicht; ſie können auch dieſen Ver⸗ gleich nicht für ſich benützen. 1 LRS. 1165. Bad. Landrecht. 25 rträge, die ein -e1 1 1 n 386 Von dem Vergleich. 2051 Wer durch einen Vergleich zur Beilegung des Streits a eine im Streit nicht Sache hingibt, muß dafür Gewähr leiſten!, wenn darauf nicht verzichtet iſt; für die im Streit befangene Sache wird, außer Fall einer beſon⸗ deren Zuſage, nicht Gewühr geleiſtet, die Sache mag in der Hand des vorigen Beſitzers bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen. 1 Vgl. LRS. 1626 u. f.(Kauf). 2052 Vergleiche haben unter den Parteien die Kraft eines o=. in letztem Rechtszug ergangenen Endurtheils.! Sie können weder wegen irriger Anſicht der im Streit be⸗ fangen geweſenen Rechte?, noch wegen Verkürzungs angefochten werden. 1 LRS. 1351.— 2 LRS. 1110, 1118.— 3 LRS. 1313, vgl. auch 888(Theilungsvergleich). 205 Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn * über die Perſon oder über den Gegenſtand des Streites ein Irrthum vorwaltete. Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwangt unterlaufen iſt. 1LRS. 1110 n. f. 2054 Ein Vergleich kann umgeſtoßen werden, wenn er den »Vollzug eines in ſich nichtigen Rechtstitels bewirkt! und die Parteien nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit ſich ver⸗ chen haben.? 1 LRS. 1131.— 2 Vgl. LRS. 1338. 2055 Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchl oſſen wurde, e die nachher für falſch erkannt werden, iſt ſeinem gan⸗ zen Inhalt nach ungültig. Vgl. LRS. 1131. 20¹ 56. unung iſt ein Vergleich, der über einen Streit ge⸗ ſchloſſen wird, welcher ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil enſſch ieden iſt, das beiden Theilen oder einem unbekannt war.! Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Berufung an einen höheren Richter noch ſtattfindet, ſo iſt der Vergleich gültig. 7.4 LRS. 1109 u. f., 1351. 2057 Haben die Parteien ſich allgemein über alle Geſchäfte, »die ſie miteinander haben möchten, verglichen, ſo ſind e Urkunden, die ſpäterhin entdeckt werden, kein Von dem Einſatzpfandvertrag. 387 Grund zur Umſtoßung, wenn ſie nicht durch eine der Parteien hinterhalten wurden. Aber der Vergleich wäre nichtig, wenn an deſſen ganzen Gegenſtand Eine der Parteien, laut der neu entdeckten Urkunden, keinerlei Recht gehabt hätte. 2058 Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich unterliegt » der Verbeſſerung. Sechzehnter Titel. Von dem perſönlichen Perhaft wegen bürgerlichen Perbind⸗ lichkeiten. 6 Aufgehoben durch das Geſe ſetz vom 12 Februar 2059— 2070. 1870(Geſ. Bl. S. 166). Siebzehnter Litel. Von dem Einſatzpfandvertrag. 2071 Der Einſat zpfandvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſ⸗ »ſen ein Schuldner! ſeinem Gl läubiger eine Sache zur Sicher der Schuld einhändigt. 1— 1 Oder ein Dritter: LRS. 2077, 2090. 20713 Die Schuldigkeit, ein Pfand einzuſetzen die durch den Pfandvertrag entſteht, trägt auch die Schul dig⸗ keit in ſich, das Eingeſetzte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelſt Einſetzung eines anderen gleich genügenden Pfandſtücks und des Erſatzes aller Koſten zu gewähren.! 1 Vgl. LRS. 2131(Unterpfandsrecht). 2072 Das Einſatzpfand e licher Sachen heißt Fauſt⸗ 72. pfand; das Einſatzpfand einer unbeweglichen Sache heißt Nutzpfand.? 1 CRS. 2073—2084.— 2 LRS. 2085— 2091a Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfand. 2073 Das Fauſtpfand gibt dem Gläubiger ein Recht, aus * dem Pfandſtück vor anderen Gl läubigern! ſeine Zah⸗ lung zu fordern. 1 LRS. 2102,§ 40 R Konk. O.(bei LRS. 2102.) 2074 Damit dieſes Vorrecht ſtattfinde, muß eine öffentliche! »oder einé in öffentliche Bücher? eingetragene Privat⸗ Von dem Einſatzpfandvertrag. urkunde vorhanden ſein, welche den Betrag der Schuld, ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks genau angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beſchaffenheit, Gewicht und Maß ausdrückt.? Bei Gegenſtänden unter dem Werth von fünfundſiebzig Gulden' iſt die ſchriftliche Abfaſſung und Eintragung erlaſſens 5 1 Notarielle:§ 26 Ziff. 1 R Pol. Geſ.(Anh. S. 12).— 2 Die werden von den Gerichtsſchreibern geführt:§ 3 1e. R. Pol. Geſ.(Anh. S. 6),§ 51 R. Pol. O.— 3 Fernere Er⸗ n LRS. 2075, 2076.— 4= 128 ℳ 57 ₰.— 5 Fer⸗ nere Ausnahmen:§ 4 des Hinterlegungsgeſetzes(Anh. S. 83) und LRS. 2084 nbſt Zuſ. 2075 Dieſes Vorrecht haftet auf unkörperlicher fahrender 6 Habe, als z. B. fahrenden Schuldforderungen!, nur durch eine ſolche Urkunde, welche zugleich dem Schuldner der verpfändeten Forderung kund gethan worden iſt? 1 Vgl. LRS. 1690(Ceſſion).— 2 Vgl. aber Geſetz vom 22. Juni 1837(Reg. Bl. Nr. 19)„Die Vorſchrift des LRS. 2075 findet bei Fauſtpfandverträgen, deren Gegenſtand Papiere auf den Inhaber ſind, keine Anwendung.“ 2076 In allen Fällen hat ein Vorrecht auf das Fauſtpfand O⸗ nur ſoweit ſtatt, als dieſes dem Gläubiger oder einem Pritten, den die Parteien erwählten, zur Inhabung überliefert und darin geblieben iſt. Vgl. LRS. 1606, 1607, ferner 1689(Ceſſion). 2077 Fauſtpfänder kann ein Dritter für den Schuldner geben. Vgl. LRS. 2014(Bürgſchaft), 2090(Nutzpfand). 2077 Soweit bei einer verpfändeten fremden Sache zwi⸗ — ſchen dem Geber und Empfänger des Fuſti ein abgeſchloſſener Kauf gültig geweſen ſein würde!, ſoweit iſt es auch die Verpfändung. 1 SRS. 1599 u. f. 2078. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Gewalt über das Fauſtpfand nichts verfügen, ſondern nur bei Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch Sachver⸗ ſtändige vorgenommenen Schätzung, dieſes Fauſtpfand, ſoweit deſſen Werth die Forderung nicht überſteigt, an Zahlunge oder daß es öffentlich! verſteigert werde.2 Von dem Einſatzpfandvertrag. 389 Jedes Geding, welches den Gläubiger ermächtigt, ſich ſelbſt das Pfand zuzueignen oder ohne Beobachtung obiger Formen darüber zu verfügen, iſt ungültig.s 1 Dienſtweiſung für Gerichtsvollzieher§ 150.— 2 Ausnahmen: LRS. 2084 u. Zuſ.— 3 LRS. 6, 1133 1172 2079 Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuſchlag, *inſofern es zu einem ſolchen kommt, Eigenthümer des Pfands, das in der Hand des Gläubigers nur als anver⸗ trautes Gut zur Sicherſtellung ſeines Vorrechts betrachtet wird. 2080 Der Gläubiger haftet laut des Titels von Verträ⸗ »gen oder perſönlichen Rechten und Verbind⸗ lichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, im Allge⸗ meinen!, für Verluſt oder Verſchlimmerung des Pfands, ſo⸗ weit ſie Folgen ſeiner Nachläſſigkeit ſind. Dagegen hat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhal— tung des Pfands verwendeten nützlichen und nothwendigen Ko⸗ ſten zu erſetzen. Vgl. LR Ginterlegung), 2086(Nutzpfand). 2081 Iſt eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche »Zinſen bringt, ſo hat der Gläubiger dieſe Zinſen an denjenigen abzurechnen, die ihm etwa gebühren. Iſt die Hauptſchuld, wofür eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, ſo werden jene Pfandzinſen auf das Kapi⸗ tal der Schuld abgerechnet. Vgl. LRS. 1254. 2082 Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner — nicht fordern, daß ſein Pfand zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche das Unterpfand gegeben iſt, in Kapi⸗ tal, Zinſen und Koſten ganz getilgt iſt. Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nämlichen Gläubiger eine weitere Schuld, welche vor der Zahlung der er⸗ ſten verfällt, ſo kann der Gläubiger das Fauſtpfand innebehal⸗ ten?, bis er für die eine und die andere Forderung befriedigt iſt, auch ohne Zuſage, daß ſolches für die Zahlung der weiteren Schuld ebenfalls haften ſolle. 1 Vol. LRS. 618(Nutznießung).— 2 Innebehaltungsrecht des Aufbewahrers: LRS. 1948; im Handelsrecht: H G. B. Art. 313 u. f. Vorzugsrecht: LRS. 2102,§ 40 R. Konk. O. 2083 1 Das Pfandrecht iſt untheilbar?, obſchon die Schuld * unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar iſt. 1947 M 390 Von dem Einſatzpfandvertrag. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Pfand zurückgegeben werde. Umgekehrt darf auch der Erbe des Gläubigers, der ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil der übrigen Miterben, die noch nicht befriedigt ſind, das Pfand nicht ausliefern. Gilt auch für das Nutzpfand: LRS. 2090.— 2 LRS. 1217 1221. Vgl. LRS. 2114(Unterpfand). 2084 Die vorſtehenden Verordnungen gehen nicht auf Hand⸗ —»lungsgeſchäfte!, noch auf öffentliche Leih⸗ und Pfandhäuſer, ſoweit ſolche eigenen Geſetzen und Verordnungen? unterliegen. 1Art. 309— 312 H G. B.— 2 Geſetz vom 6. April 1854(Anh. S. 93), vergl. ferner den Zuſ. hiezu und die in Anh. S. 93—95 abgedruckten Geſetze. V Zweites Kapitel. Von dem Nutzpfand. 2085 Das Nutzpfandrecht kann nur ſchriftlich gegeben » werden. Der Gläubiger erhält durch dasſelbe nur die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks, mit der Auflage, jährlich den Ertrag zuerſt von den Zinſen, welche ihm gebühren, und darnach von dem Kapital abzurechnen. 1 Vgl. LRS. 2089. 2086 Der Gläubiger muß, wo nicht das Gegentheil be⸗ — ⸗dungen worden, die Steuern und jährlichen Laſten des Grundſtücks, das er im Pfandgenuß hat, zahlen. Er muß ebenfalls bei Vermeidung voller Entſchädigung für die Unterhaltung, auch für nützliche und nöthige Bau und Beſ⸗ ſerung des Grundſtücks ſorgen, wofür er jedoch die Auslagen an den Früchten abrechnen darf. Vgl. LRS 605, 608(Nutznießung), 2080(Fauſtpfand). 2087 Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abge⸗ ⸗tragen zu haben, die Nutzung des Pfandguts nicht an ſich ziehen. Dem Gläubiger, der ſich der im vorigen Satz ausgedrückten Laſten entledigen will, bleibt es aber, inſofern er darauf nicht Von dem Einſatzpfandvertrag. 391 entſagt hat, frei, dem Schuldner den Genuß des Pfandes heim⸗ zuſchlagen. Vgl. LRS. 2082(Fauſtpfand). 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfallzeit nicht erfolgt, wird der Gläubiger nicht Eigenthümer des Nutzpfands!, jedes dieſem entgegenl aufende Geding iſt ungültig; er kann im i fall wider den Schuldner in geſetzlichen Wegen? auf gerichtliche Verſteigerung dringen. 29 LRS. 2078(Fauſtpfand).— 2 LRS. 2204 u. Zuſ. 2089 Das Geding, daß die Früchte gegen die Zinſen ent⸗ weder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrag wett⸗ geſchlagen ſein ſollen, iſt erlaubt und wirkſam. Vgl. LRS. 2085. . Mit Ende eines jeden Vertragsjahrs wird dasjenige, 2089. was die gewonnenen Früchte in dieſer Zeit mehr be⸗ tragen haben, am Kapital abgeſchrieben; iſt weniger eingegangen, als der Zinsbetrag wäre, ſo iſt das Mangelnde dem Kapital zuzuſchreiben. 2090. Die en des 2077 ſten und 2083ſten Satzes —6 gelten dem Nutzpfand, wie dem Fauſtpfand. 2091. Alle Sätze des gegenwärtigen Kapitels thun den Rech⸗ ten keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an dem Nut nbür haben mögen. Der Nutzpfandgläubiger, welcher auf das Si noch aus anderen Anläſſen geſetzmäßig k llte und bewahrte Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte hat, darf ihrer in ſeiner wie jeder andere Gläubiger, ſich 2091 a Eine eigene Art von Nutzpfandrecht entſteht dadurch, wenn der Eigenthümer einer zu Unterpfand verſchrie⸗ benen Liegenſchaft ſeinen Verwalter oder Pächter anweiſet, jähr⸗ lich aus den eingehenden Früchten derſelben, den Zins an den Gläubiger ihren. Eine ſolche Anweiſung muß etichtich vollzogen, und bei jeder Aenderung im Pacht oder in der Verwaltung erneuert werden. Die jährlichen Früchte werden dadurch Fauſtpfand für den Zins, und der Pächter oder Verwalter wird des Gl äubigers für die Zinserhebung und haftet zugleich als Auf⸗ bewahrer für die Nichtauslieferung des Ertrags vor erfolgter Zinszahlung⸗ Die Kapitalzahlung i aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu ſuchen, wenn ſolches gehörig gegeben iſt. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten Ichtzehnter Fitel. Von Porzugs⸗ und AUnterpfandsrechten. Erſtes Kapitel. Ulgemeine Verfügungen. 2092 Wer Verbindlichkeit auf ſich genommen hat, mu ß S die Erfüllung ſeines Verſprechens aus allem ſeinem gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen bewirken. Vgl. LRS. 2204 2093. Das Vermögen des Schuldners iſt das gemeinſchaft⸗ liche Unterpfand aller ſeiner Gläubiger, und der Er⸗ lös aus deſſen Verkauf muß unter ihnen verhältnißmäßig ver⸗ theilt werden, ſo oft nicht recht mäßig⸗ Urſachen! eintreten, einen der Gläubiger dem anderen vorgehen zu laſſen. 1 LRS. 2094, R. Konk. O.§ 54(bei LRS. 2102). 2094 Die rechtmäßigen Urſachen eines Vorgangs ſind Vor⸗ —W zugs⸗l und Unterpfandsrechte.2 1 LRS. 2095— 2113.— 2 LRS. 2114— 2134.— Vgl. ferner § 39— 45 R Konk. D. und 6 28 des Bad. F. G. 2. d. R. J. G. Gläubiger, welchen an Vorzugs- und Unter- pfandsrechte zustehen, können aus den ihnen verhafteten Ge- genständen abgesonderte Befriedigung verlangen, zunächst we- gen der Kosten, soweit sich das Vorzugs- und Umter pfandsrecht auf dieselben erstreckt, dann wegen der Zinsen, S t wegen des Kapitals. Dabei können auf Grund des für die Hauptfor- derung bestehenden Vorzugs- oder Unterpfandsrechis ausser den laufenden Zinsen nur die Ansrück stände von zwei vorhergchen- den Jahren geltend gemacht werden. Zweites Kapitel. Von den Vorzugsrechten. 2095 Ein Vorzugsrecht! iſt ein aus der Eigenſchaft der For⸗ 5. derung entſpringendes Recht des Gläubigers, Anderen, ſelbſt Unterpfandsgläubigern, vorzugehen. 1Bewahrung: LRS. 2106 u. f.; Wirkungen: LRS. 2166 u. f.; Erlöſchung: LRS. 2180. 2096 Unter mehreren Vorzugsgläubigern richtet ſich der VV⸗ Vorzug nach der verſchiedenen Eigenſchaft ihrer Vor⸗ zugsrechte. 2097 Mehrere Vorzugsgläubi iger⸗ die von gleicher Ordnung ſind, werden mit einander nach Verhältniß ihrer For⸗ derungen gezahlt. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 393 2098 Die Vorzugsrechte des Staatsſchatzes und die Ord⸗ S nung, worin ſie ſtatt haben, hängen von beſonderen jeweiligen Geſetzen! ab. Der Staatsſchatz kann jedoch niemals zum Abbruch früher erworbenen Rechte dritter Perſonen einen Vorzug erlangen. 1LRS. 2103b u. Zuſ., 21054. 2098 a. Aufgehoben:§ 20 des Bad. G. z. d. R..6 2 Die Vorzugsrechte können liegendel und fahrende? 2099. Habe egreifen. LRS. 2103 b.— 2 LRS. 2102. Erſter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf der Fahrniß 2100. Aufgehoben:§ 20 d. Bad. EG. 3. d. R.. G. S 8 Von allgemeinen Vorzugsrechten auf der Fahrniß. 21012101 Aufgehoben durch§ 20 d. Bad. E G. z. d. a. R. J. G. und erſetzt durch Reichskonkursordnung§ 54. Die Konkursforderungen werden nach folgender Rangord nung, bei gleichem Range nach Verhältniss ihrer Beträge, berichtigt 1) die für das letzte Jjahr vor der Pröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen dèr Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zu dauernden Diensten verdungen hatten; 2) die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Pröffnung des Verfahrens fällig geworden sind, oder nach§ 58 als fällig gel- ten; es macht hierbei keinen Unterschied, ob der Steuererheber Abgabe bereits vorschussweise zur Kasse entrichtet hat; die 3) die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Geset⸗z oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Fröffnung des Verlahrens 4) die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Heb- ammen nnd Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus den letzten Jahre vor der Bröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der tasmässigen Gebührnisse nicht übersteigt; 394 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 5) die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des neinschuldners in ansehung ihres gesetzlich der Verw altung des- selben umerworfenen Vermõgens. Das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögensverw altung gerichtlich geltend gemacht und pie zur Bröffnung des Verfahrens ver rfolgt wor rden ist; 6) alle übrigen Konkursforderungen. 8 II. Von Vorzugsrechten auf beſtimmte Fahrnißſtücke. 2102 Beſondere Vorzugsrechte auf beſtimmte Fahrniſſe — ichen die in den 88 40 und 41 der Konkursord⸗ nung aufgeführten Forderungen bezüglich der dabei bezeichneten Gegenſtände. Die Fahrniß des Beſtänders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pachthofes gehörte, kann der Eigenthümer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung weggeſchafft wurde, in Beſchlag nehmen laſſen und behält darauf ſein Vorrecht, wenn er ſie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts, innerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb vierzehn Tagen an ſich zieht. Reichskonkursordnung. § 40. Gläubiger, welche an einer heweglichen körperlichen Sache, an einer Forderung oder an einem anderen Vermögensrechte des Gemeinschuldners ein Faustpfandrecht haben, können aus den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst w egen der Kosten, dann wegen S Zinsen, wegen des Kapitals. 41. Den Faustpfandgläubigern stehen gleich: 1) die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abga- ben, in Anschung der zurückgehaltenen oder in Beschlag genom- menen zoll- und steuerpflichtigen Sachen; 2) Verpächter wegen des laufenden und des rückständigen Zinses, Sowie wegen anderer Forderungen aus dem Pachtverhältnisse, in Ansehung der Früchte des Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern die Früchte oder Sachen sich noch auf dem Grund- stücke befinden; 3) Pächter in Ansehung des in ihrem Gewahrsam bofindlichen Inventars wegen der Forderungen für dieses; 1) Vermiether wegen des laufenden und des für das let⸗te Jahr vor der Fröffnung des Verſahrens rückständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Miethverhältnisse in Anschung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem ſe Grund i Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 395 5) Gastwirthe, wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirthung des Gastes, in Ansehung der von demselben eingebrach- ten, von ihnen zurückbehaltenen Sachen; 6) Künstler, Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen, in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten, noch in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen; 7) diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache ver— wendet haben, wegen des den noch vorhandenen Vortheil nicht über- steigenden Betrags ihrer Forderung aus der Verwendung, in An- schung der zurückbehaltenen Sache; 8) diejenigen, denen nach dem Handelsgesetzbuche') an ge- wissen Gegenständen ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht zu— steht, in Anschung dieser Gegenstände; 9) diejenigen, welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt laben“), in Ansehung der gepfändeten Gegenstände. 5 2102 4—b. Aufgehoben:§ 20 d. Bad. E G. z. d. RJ.G. 1 Zweiter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf Liegenſchaften. 2103 Auf Liegenſchaften haben folgende Gläubiger ein cht 1) Der Verkäufer auf das verkaufte Grundſtück wegen Zah⸗ lung des Kaufſchillings.! Iſt ein Grundſtück nacheinander mehrmal verkauft worden und der Kaufſchilling iſt im Ganzen oder zum Theil von mehreren Käufen rückſtändig, ſo wird der erſte Verkäufer dem zweiten, der zweite dem dritten, und ſo weiter vorgezogen. 2) Diejenigen, welche Geld hergeſchoſſen haben, um ein Grundſtück zu erwerben, wenn durch die über das Dar⸗ lehen errichtete Urkunde glaubhaft erwieſen iſt, daß das Geld zu dieſem Gebrauch beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit dem ent⸗ lehnten Geld geſchehen iſt.2 Die Miterbens, auf die Grundſtücke der Erbſchaft zur Sicherheit ihrer Theilung, der Gewähr für dieſelbes und des Aufgeldss, das ein Miterbe dem anderen auf ſein Loos ſchuldet.s 4) Die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebäuden, Kanälen und anderen Wer⸗ ken jeder Art gebraucht wurden, um ſie neu aufzuführen, Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. wieder aufzubauen oder auszubeſſern?, ſofern ein von der Obrigkeit des Bezirks von Amtswegen ernannter Sachverſtändiger in einem Protokolls vor der Arbeit den wirklichen Stand und Werth des Platzes bezeugt hat und die Arbeiten darauf, längſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollendung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sachverſtändigen aufgenommen worden ſind. Dieſes Vorzugsrecht kann ſich indeß auf mehr nicht erſtrecken, als auf den Mehrwerth, der durch das zweite Protokoll bewährt wird, mithin auf die Summe, welche das Grundſtück zur Zeit der Veräußerung durch die daran geſchehene Arbeit an Werth zugenommen hat. 5. Diejenigen, welche das Geld dargeliehen haben, um die Arbeiter zu zahlen oder deren Auslagen zu erſetzen, haben das gleiche Vorrecht, wenn dieſe Verwendung durch die über das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaubhaft erwieſen iſt, ſowie hier oben wegen den Darleihen zur Erwerbung eines Grund⸗ ſtücks geordnet iſt.10 LRS. 1650. Bewahrung dieſes Vorzugsrechts: LRS. 2108 —* LRS. 1250 Ziff. 2, 1689 u. f., Bewahrung: LRS. 2108 — 3 Auch die Gatten nach Theilung der Gemeinſchaft: LRS. 1476, ferner die Geſellſchafter: LRS. 1872. 4 LRS. 884.— 5 LRS. 833.— 6 Bewahrung: LRS. 2109.— 7 LRS. 1792 u f.— s Der Sachverſtändige wird, wenn im Einzelfall die Schätzung nicht durch die Waiſenrichter geſchehen kann, vom Amtsgericht ernannt und beeidigt. Zur Aufnahme der Protokolle über die Schätzungen iſt das Amtsgericht, in deſſen Bezirk die Liegenſchaften gelegen ſind, zuſtändig.§ 52 R. Pol. O.— 9 Bewahrung: LRS. 2110.— 10 Vgl. LRS. 1250 Ziff. 2. Bewahrung: LRS 2110. 21034 Die Staatskaſſe hat für ihre Forderungen an die Staatsrechner einVorzugsrechtauf alle jene Liegenſchaf— ten des Rechners und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehung des Frauenguts mit Ausnahme derjenigen Liegenſchaften, von wel⸗ chen hinlänglich erwieſen wird, daß die Ehefrau ſolche ererbt oder aus eigenem Gelde angeſchafft habe, in Anſehung der Lie⸗ genſchaften beider Eheleute mit der Einſchränkung, daß innerhalb zweier Monate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grund⸗ buch jene Belaſtung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt werde. Dieſes Vorzugsrecht gilt niemals zum Nachtheil der gehö⸗ rig gewahrten Vorzugsrechte der im Satz 2103 genannten Gläu⸗ biger, noch zur Verkürzung derjenigen Gläubiger, welche von dem vorigen Eigenthümer der Liegenſchaft her noch geſetzmäßig vereigenſchaftete Forderungen darauf ſtehen haben.] 1 Aufgehoben:§ 18 des Pfandgeſetzes v. 29. März 1890(Anh. S. 95). Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 397 2103 b Ein keiner Eintragung in das Unterpfandsbuch be⸗ dürfendes, allen anderen Vorzugs⸗ und Unterpfands⸗ rechten vorhergehendes Vorzugsrecht auf die Liegenſchaften, auf welchen ſie beruhen, haben: 1) die Forderungen der Staatskaſſe wegen Grund⸗l und Häu⸗ ſerſteuer? nebſt der Beförſterungsſteuer;“ 2) die Forderungen der Kaſſen, der Gemeinden? und Kreiſes wegen Umlagen auf Grund⸗ und Häuſerſteuerkapitalien; 3) die Forderungen der Staatsanſtalt zur Feuerverſicherungs, der Gebäude wegen Verſicherungsbeiträgen ſoweit dieſe Forderungen im letzten Jahre vor Gel— tendmachung des Vorzugsrechts fällig geworden ſind, oder nach§ 58 der Konkursordnung als fällig gelten. 1Grundſteuergeſetz vom 7. Mai 1858(Reg. Bl. S. 197); Wald⸗ ſteuergeſetz vom 23. März 1854(Reg. Bl. S. 87), modifizirt durch Geſetz vom 14. Dezember 1878(Geſ. Bl. S. 255).— 2 Häuſer⸗ ſteuergeſetz vom 26. Mai 1866(Reg. Bl. S. 147).— 3 Forſtgeſetz § 6, 90 b. vgl. auch Pfandgeſetz vom 29. März 1890(Anh. S. 95) § 1 2.— 1 Städte und Gemeindeordnung§ 80 u. f. Feldberei⸗ nigungsgeſetz(Geſ. Bl. 1886 S. 305) Art. 23 Abſ. 7 Wegen 8§ 73 der Städte⸗ und Gemeindeordnung ſiehe bei LRS. 2122.— 5 Ver⸗ waltungsgeſetz, in der Faſſung des Geſetzes vom 2. März 1880 (Geſ. Bl. S. 35)§ 43.— 6 Gebäudeverſicherungsgeſetz vom 29. März 1852(Reg. Bl. S. 85). [Yritter Abſchnitt. Von den Vorzugsrechten, die auf liegender und fahrender Habe zu⸗ gleich haften.] *— Die Ueberſchrift, ſowie die LRSS. 2104, 2105 2104 2105. ſind aufgehoben durch§ 20 des Bad. E.G. zu den R. J. G. 21054 1 Nach allen dieſen genießen noch Vorzugsrecht die — Forderungen der Staatskaſſe für Unterſuchungs⸗ koſten? auf die Liegenſchaften der Verurtheilten, wenn ſie inner⸗ halb zwei Monaten vom Endurtheil an ordnungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wurden; das Vorzugsrecht kann jedoch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unterpfandsrechte, welche entweder ohne Eintragung giltig oder durch Eintragung gehörig gewahrt ſind, geübt werden. 1 Neue Faſſung:§ 24 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2§ 496 bis 506 R. St. P. D. Weitere Vorzugsrechte an Liegenſchaften gewähren folgende Geſetze: Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. Gesetz über das Vorzugsrecht der Gültablösungs- kapitalien vom 14. Mai 1825(Reg. Bl. S. 55). Art. 1. Fin jedes Kapital, gegen welches Zinsen oder Gülten abgelöst wonden sind, hat ein Vorzugsrecht auf das mit dem Zinse oder der Gült vormals belastete Gut. [Art 2. Dieses Vorzugsrecht bedarf zu seiner Wirksamkeit keines Pintrags in das Grund- oder Unterpfandsbuch. 1] Aufgehoben§ 1 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). Art. 3. Es hat dieses Vorzugsrecht den Vorrang vor allen son- stigen Vorzugs- und Unterpfandsrechten, diese mögen einer Eintragung bedürfen oder nicht, jedoch mit Ausnahme der in LRS. 2101 und 2104 bevorrechteten Forderungen. Gee § 15. Schluss: Das Ablösungskapital mit zweijährigen Zinsen hat ein allen anderen aufLiegenschaften gegebenen vorgehendes[keiner Fintragung bedürfendes 1]) Vorzugsrecht auf das zehntbare Grundstück. 1 Aufgehoben:§ 1 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). über ben deWee 5 Art. 38. Das Ablösungskapital geniesst mit demjenigen der Zehnten, Gülten und Zinsen das durch das Gesetz vom 14 Mai 1825 (Reg. Bl. S. 55) bestimmte Vorzugsrecht. Dieses Vorzugsrecht steht auch der die Ablösung vermittelnden Gemeinde, wenn und insoweit sie an den Berechtigten Zahlung geleistet hat, zu. üen de § 15. Das Ablösungskapital geniesst mit jenen des Zehnten, der Gülten und Zinsen ein[keiner Fintragung bedürfendest] Vorzugs- recht auf die Lehengüter. Aufgehoben:§ 1 des Geſetzes vom 29 März 1890(Anh. S. 95). m § o0 a Absatz 5 Dieser Vorschuss(für Waldkulturkosten) wird der Staatskasse vom Tage der Zahlung an mit 3 ½ Prozent verzinst, und kann von dieser erst nach 5 Jahren zur Rückzahlung gekündigt werden Nach Umfluss dieser§ Jahre werden dem Waldeigenthü- mer auf Verlangen je nach der Grösse der Ersatzsumme überdies angemessene Zahlungstermine zugestanden. Die Statskasse hat für ihre einem liquiden Anspruche gleich zu achtende Forderung, wie bei Zehnt-, Zins-, Gült- und Lehen-Ablösungskapitalien, ein ſkeiner Eintragung bedürfendes 1]) Vorzugsrecht aufdas Waldstück d. Schuldners. Aufgehoben:§ 1 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95) 6 hen ititesgee 1862(RegBl. 8 337 § 7. Die Abkaufssumme geniesst mit jenen der Zehnten, der Gülten und Zinsen ein ſkeiner Fintragung bedürfendes 1] Vorzus recht auf die Lehengüter. Aufgehoben§ 1 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 399 Dritter Abſchnitt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden. 2106 Zwiſchen den Gläubigern unter ſich haben die Vor⸗ —»zugsrechte auf Liegenſchaften keine Wirkung, als in ſofern ſie durch Eintragung in die Unterpfandsbücher auf geſetzliche Art kund gemacht worden ſind!, und nur von dem Tag dieſer Eintragung an?, jedoch unter nachfolgenden Aus⸗ nahmen.“ 1 S. CRS. 2146 u. f. mit Zuſ.— 2 Vgl.§ 1 des Pfand⸗ geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95).— 3 Vgl. außerdem eRS 2103 b und§ 23 Abſ. 7 des Feldbereinigungsgeſetzes(Geſ⸗ Bl. 1886 S. 3 5.) — 2107. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R.J. G. 2108 Der Verkäufer, der ein Vorzugsrecht hat!, behält — 1W ſolches durch Einſchreibung ſeiner Erwerbsurkunde? in das Grundbuchs, ſoweit daraus erhellt, daß er den Kaufſchilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer veranſtaltete Einſchreibung im Grundbuch nutzt auch ſtatt Ein⸗ tragung ins Pfandbuch, dem Verkäufer, ſowie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorgeſchoſſen hatt und durch die nämliche Urkunde in die Rechte des Verkäufers eingeſetzt iſt. 1 LRS. 2103 Ziff. 1.— 2 Ueberſetzungsfehler ſtatt„Verkaufs⸗ urkunde.“— 3 Vgl. LRS. 1583a. u. Zuſ. Der Eintrag kann auch ins Pfandbuch erfolgen, vgl. hierüber Anl.§ 113.— 4 LRS. 2103 Ziff 2. 2109 Das Vorzugsrecht eines Miterben oder Theilhabers 8 an den Gütern eines jeden Looſes, für das, was von dem Lvos zur Gleichſtellung ihm herausgegeben werden muß, oder für den Kaufſchilling eines an Theilungsſtatt verſteigerten Erbſtücks! iſt bewahrt, wenn in ſechzig Tagen, von dem Thei⸗ lungstag oder von dem Steigerungszuſchlag an auf ſeinen Be⸗ trieb die Eintragung ins Grundbuchs geſchieht. Während dieſer Zeit kann auf ein ſolches Gut zum Nachtheil desjenigen, der das Erbgeld oder Kaufgeld zu fordern hat, kein Unterpfand ge⸗ geben werden. 1LRS. 2103 Ziffer 3.— 2 Wie Zuſ. 3 zu LRS. 2108 2110 Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere 8» Arbeiter, die Gebäude, Kanäle oder andere Werke neu aufbauen, wieder erbauen oder ausbeſſern!, und diejenigen, welche zu deren Zahlung oder Erſtattung ihrer Auslagen Geld dar⸗ 400 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. leihen?, deſſen wirkliche Verwendung gehörig bewieſen worden iſt, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfand⸗ buch:“ 1) des Protokolls? über die erſte Beſchreibung des Werks und 2) des Protokolls über die nachherige Aufnahme der gefer⸗ tigten Arbeit.“ Dieſes Recht gilt von dem Tag an, da das erſte Protokoll eingetragen worden iſt. 1LRS. 2103 Ziff. 4.— 2 LRS. 2103 Ziff. 5.— 3 Verfahren: Anl.§ 113.— 4 Vgl. Zuſ. s zu LRS. 2103. 2111 Die Gläubiger und Vermächtnißnehmer, welche in 6»Gemäßheit des 878ſten Satzes unter dem Titel: von den Erbſchaften Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers begehren, bewahren wider die Gläubiger der Erben oder Stell⸗ vertreter des Verſtorbenen ihren Vorzug auf die Liegenſchaſten der Erbſchaft durch Eintragung ins Pfandbucht auf ein jedes dieſer Güter, inſofern ſie in den erſten ſechs Monaten nach dem Anfall des Erbes geſchieht. Vor Ablauf dieſer Zeit können die Erben oder Stellvertre⸗ ter darauf zum Nachtheil dieſer Gläubiger oder Vermächtniß⸗ nehmer kein gültiges Unterpfand geben. 1 Verfahren: Anl.§ 113. 2111 1 Die Vorzugsrechte der LRS. 2103 3 2 und 3, S à ſowie das Abſonderungsrecht des LRS. 2111 wir⸗ ken gegen Gläubiger, welchen ſelbſt kein Vorzugs⸗ oder Unter⸗ pfandsrecht an den Liegenſchaften zuſteht, auch uneingetragen. Eingeſchoben durch§ 25 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. Vgl. auch§ 2 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). 211 Diejenigen, welchen eine Vorzugsforderung übertragen — 1 wird!, haben die gleichen Rechte, wie ihre Rechts⸗ geber, an deren Stelle und in ihrer Ordnung auszuüben.2 1 LRS. 1249 u. f.(Eintritt in die Rechte des Gläubigers), 1689 u. f.(Ceſſion).— 2 Eintrag: Anl.§ I18, 119. 2113 Alle der Eintragung bedürfender Vorzugsforderungen, bei denen die obigen Vorſchriften zur Bewahrung des Vorzuges nicht beobachtet worden ſind, behalten zwar Unter⸗ pfandsrecht, aber es gilt gegen dritte Perſonen nur von dem Tag der nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklärt wird. 1Vgl.§ 1, 2 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95), LRS. 2103b. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 401 Drittes Kapitel. Von dem Unterpfandsrecht. 21 14 Das Unterpfand iſt ein auf der Sache haftendes Recht —» welches Liegenſchaften für die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet. Es iſt ſeiner Natur nach untheilbart und haftet auf allen eingeſetzten Liegenſchaften zuſammen, ſowie auf jeder einzeln und auf jedem Theil derſelben. Es folgt den Liegenſchaften in jede Hand?, in welche ſie übergehen. 1LRS. 1221 Ziff. 1.— 2 LRS. 2166. 21144 Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen 6 Zugehörden einer Liegenſchaft' nur ſoweit ſie zur Zeit des gerichtlichen 3¹ igriffs noch damit verbunden ſind; jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrnißſtückes macht das Pfand⸗ recht darauf erlöſchen. Bei dem Anſchlag des We Unterpfandsbeſtellung kommen in Anſatz. rths eines Guts zum Behuf einer ſolche fahrende Zugehörden nicht 1 LRS. 520— 525, vgl. auch 2133. 2115 Ein Unterpfand beſteht nur in geſet tzlich beſtimmten Füllen, nach den vorgeſchriebenen Formen. 21 16 Es iſt entweder geſetzlich, oder richterlich, oder be⸗ S» dungen. 2117 Geſetzlich iſt ei » HGeſetz entſteht.! Richterlich, wenn es aus Urtheilen oder gerichtlichen Ver⸗ handlungen entſpringt.2 Bedungen, wenn es aus Verträgen entſpringt und von der äußeren Form der Vertrae gsurkunde abhängt.s 1 LRS. 2121— 2122.— 2 LRS. 2123.— 3 LRS. 2124 u. f. Unterpfand, wenn es aus dem 6——— S 21 18. etne können nur ſein: 1) Unbe wegl iche Güter!, die im Rechtsverkehr ſind?, und jene Z e derſelben, die für unbeweglich gelten; 2) die Nutznießungt an ſolchen Gütern und Zuz pine ſo lange ſie dauert. 1 LRS. 517 u. f.— 2 Vgl. LRS. 537 u. f. mit Zuſ. Wegen des Gemeindeguts beſtimmt Bad. Landrecht. 26 402 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. § 141 der Gemeinde(tädte) Ordnung? Das liegende Vermögen der Gemeinde darf in folgender Ord- nung zu Unterpf— nd gegeben werden: Die Grundremen, Gefälle und nutzbaren Berechtigungen, das Gemeindegut und die Gemeindewaldungen. 2. Das Almendg ut Nicht zum Umerpfand dürfen gegeben werden: Kirchen, Pfarr- und Schulhäuser, Pfründ- und Kr anenhäuser. 3 520 1 2119 Kein Unterpfand auf Fahrniß! folgt der Sache in die driu, Hand.? 1 WRS. 527 u. f.— 2 LRS. 2279, vgl. auch H. G. B. Art. 306. 2120.(Btrifft die Seegeſetz). Erſter Abſchnitt. Von dem geſetzlichen Unterpfand. 6 6 2121. Ein geſetzliches Unterpfand haben: die Forderungen der Ehefrauen, auf den Gütern ihrer Männer;s jene der Minderjährigen und Mundloſen, auf den Gütern ihres Vormunds;! jene des Staats, der Gemeinden, Körperſchaften und Staats⸗ anſtalten, auf den Gütern ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter.? 1 LRS. 450, 509, 513a Nothwendigkeit des Eintrags zum Pfand⸗ buch:§§ 1, 4— 10 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). hiebei: Anl. 6 104— 108.— 2 LRS. 2098. Eintrag zum Pfandbuch: Anl§ 104— 108.— 3 LRS. 1472, 1495. Rothh wendigkeit des intras zum e§ 11— 13 des in Zuſ. 1 erw. Geſetzes. Verfahren: Anl.§ 104— 108. Wegen der Ehefrauen der Kaufleute 56 S ufmanns kann für die ihr durch den Ehevertrag zugesicherten Vortheile im Falle eines Konkurses des Phemanns auf Grund ihres Unterpfandsrechts einen Absonderungs⸗ anspruch nicht geltend machen. 30. Wenn der Ehemann bereits bei Eingehung der Ehe Kauf- mann war, so hat, wenn gegen ihn das Konſursvèrfahren eröffnet ist, die Frau für Geld oder Fahrniss, welche sie in die Ehe gebracht u haben erweist, für den Ersat? des nicht wieder angelegten Kauf- schillings ihrer eigenthümlichen Güter, die während der Ehe ver- äussert wurden, und für ihre Schadloshaltung wegen solcher Schul- den, die sie mit ihrem Mann gemacht hat, nur auf diejenigen Grund- stücke ein Unterpfandsrecht, die beim Abschluss der Ehe ihren Mann zugehörten. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 403 wel S, che den Sohn eines Kaufmanns ehelicht, der zur Zeit der Eheschliessung keinen bestimmten Stand oder Ge- werbe hat und in der Folge Kaufmann wird, ist in dieser Hinsicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des Abschlusses der Ehe bereits wirklich Kaufmann war. 32. Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abschlusses der Ehe ein bestimmtes Gewerbe und zwar ein anderes als den Handels- stand hatte, ist von den Verfügungen der§5 29 und zo dieses Ge- Setzes ausgenommen und geniest alle Unterpfandsrechte, welche das Landrecht den Phefrauen bewilligt; doch kommt diese Ausnahme derjenigen Frau nicht zu gut, deren Mann schon in Jahresfrist nach Abschluss der Ehe Handel zu treiben anfängt § 33 Die Bestimmungen der F6 20 bis 32 finden auf die in Art. 10 des deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Personen') keine Anwendung. *) Höker, Trödler, Hauſirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhr⸗ leute, gewöhnliche Schiffer und Perſonen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht. 21 Die Standes⸗ und Grundherren genießen auf das 1— 1à. Vermögen ihrer Rechner gleiches Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Körperſchaften. Weitere geſetzliche Unterpfandsrechte gewähren: Badisches Wassergeset?z. Art. 56.(Unterpfandsrecht für die Kosten.) Für die Beiträge zu den Kosten der Vorbereitungsarbeiten, der Anlage und der Unter- haltung des Unternehmens hat die Genossenschaft ein gesetzliches Unterpfandsrecht an den einzelnen betheiligten Grundstücken. Zur Wahrung desselben muss in das Unterpfandsbuch eine be- zirksamtlich bestätigte Urkunde eingetragen werden!, aus welcher zu entnehmen sind: 1) die betheiligten Grundstücke und deren Eigenthümer, 2) der nach dem Vertheilungsakt oder nach dem vorläufigen Voranschlage festgestellte Betrag der auf das einzelne Grund- stück fallenden Kosten. 1 Vgl. hiezu Anl.§ 104— 108. Städte- und Gemeindeordnung. § 73. Für die nach§ 721 oder nach dem Gesetze über Orts- strassen und Baufluchten vom 20. Februar 18682 von den Figenthü mern einzelner Liegenschaften zu entrichtenden Beiträge zu den Her- Stellungskosten hat die Gemeinde ein allen älteren Vorzugs- und Unterpfandsrechten nachstehendes Vorzugsrechts auf die betreffenden Liegenschaften. Zur Wahrung desselben muss in das Unterpfandsbuch zirksamtlich bestätigte Urkunde eingetragen werden, in w zeichnet sein muss: Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. I. das Grundstück und dessen Eigenthümer, 2. der durch Gemeindebeschluss festgesetzte Betrag des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags. Das Vorzugsrechts gilt von dem Tage an, da die Urkunde in das Unterpfandsbuch eingetragen ist. 4 1 Betrifft Einrichtungen und Anlagen, die einzelnen Grundſtücken beſonderen Nutzen bieten.— 2 Betrifft Herſtellungskoſten der Straßen, Trottoirs, Kanäle— 3 Soll heißen Unterpfandsrecht.— 4 Form: Anl.§ 104— 108. Sparkassengesetz. § 8. Das Pfandrecht des LRS. 2121 steht auch der von der Gemeinde verbürgten Sparkasse auf die Liegenschaften ihres Rechners zu. 2122 Ein Gläubiger, der ein geſetzliches Unterpfand hat, 1—— kann ſolches auf ſeines Schuldners gegenwärtige und künftige Liegenſchaſten geltend machen, unter den unten beſchrie⸗ benen Einſchränkungen.“ 1 LRS. 2161— 65, Pfandgeſetz vom 29. März. 1890(Anh. S. 95). Zweiter Abſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfand. 2123 Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil! dem⸗ 10 für den es ergehet, es mag auf Erſcheinen? oder Nicht⸗ erſcheinens des anderen Theils, endlich oder fürſorglicht erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte Anerkennung oder Bewährung der Unterſchriften einer klagbaren Privaturkunde bewirkt ein ſolches Unterpfandsrecht(jedoch nur gleich der öffentlichen, wenn die damit bezeugte Schuld verfallen, eingeklagt und ohne Gegenrede eingeſtanden, mithin Urtheils nicht weiter bedürftig iſt). Es kann auf gegenwärtige und künftige Liegenſchaften gel⸗ tend gemacht werden, mit gleichmäßigem Vorbehalt der unten ausgedrückten Einſchränkungen.“ Schiedsrichterliche Entſcheidungens bewirken kein Unterpfands⸗ recht außer von der Zeit an, wo ein gerichtlicher Vollzugsbe⸗ fehl“ darauf ergeht. Urtheile, welche im Ausland ergangen ſind, können gleich⸗ falls kein Unterpfandsrecht begründen, als inſofern ſie von einem inländiſchen Gericht vollziehbar erklärt ſinds; unbeſchadet deſ⸗ ſen, was Staatsgefetze oder Staatsverträgero etwa anders be⸗ ſtimmen. Nicht auch die Vollſtreckungsbefehle im Mahnverfahren:§ 26 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2§ 272 u. f. R. C. P. D.— 3§ 295 u. f. R. C. P. O.— 4§ 644 u. f. R. C. P. O.— 5 LRS. 2161 bis 2165; Geſetz vom 29. März 1890(Anh. S 95)§ 1.— 6 8 851 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 405 u. f. R. C. P. O.— Vollſtreckungsurtheil:§ 868 R. C. P. O.— — 5 8 660, 661 R. C. P. D.— Vgl.§ 157 G. Verf. Geſ.(Rechts⸗ hilfe).— 10 Zufolge§ 3 des zwiſchen Frankreich und dem Groß⸗ 5 herzogthum Baden abgeſchloſſenen Vertrags vom 16. April 1846 über die wechſelſeitige Vollſtreckbarkeit der Urtheile hat die Partei, zu deren Gunſten ein Urtheil ergangen iſt, wenn ſie die Ein⸗ tragung des richterlichen Unterpfandrechts erwirken will, nur eine beglaubigte Fertigung des Urtheils und ein Zeugniß über die Er⸗ öffnung vorzulegen. Die Erſuchſchreiben werden auf diplomatiſchem Wege befördert(Reg. B. 1846 Nr. 24). Dieſer Vertrag iſt noch in Geltung: Art. 18 d. Zuſatzconvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt abgeſchloſſenen Friedensvertrag(R. Geſ B. 1872 S. 19). Dritter Abſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. 21 24 Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige ver⸗ —* willigen, der die Fähigkeit hat, die Liegenſchaft zu veräußerni, welche damit beſchwert werden ſoll. S. Zuſ. z. LRS. 2126, ferner Ehefrauen: LRS. 217 u. f., 124, 1535(Nichtgemeinſchaft), 1449, 1538(Vermögensabſonderung) und Art. 5 des Bad. E. G. z. H.G. B. bei LRS. 220(Handels⸗ frau); Verpfändung ehegemeinſch. Liegenſchaften: LRS. 1421, eheweiblicher Liegenſchaften LRS. 1428. Körperſchaftsvermögen: vRS. 537 u. Zuſ. Stammgut: LRS. 577ci. ½ 5 Diejenigen, deren Recht an einer Liegenſchaft von — aufſchiebenden Bedingungen abhängt oder in gewiſ⸗ ſen Fällen wieder auflöslich oder der Umſtoßung unterworfen iſt?, können kein anderes Unterpfandsrecht verwilligen, als das den gleichen Beſchränkungen unterliegt. 1 LRS. 1181 u. f.— Einwerfung: LRS. 865. Minderung der Schenkung: LRS. 929. Rückfall der Schenkung: LRS. 952. Wi⸗ derruf derſelben: LRS. 954, 958, 963. Auflöſende Bedingung: RS. 1183 u. f. Wiederkauf: LRS. 1673. Auſhebung d. Kaufs wegen Verkürzung: LRS. 1674 u f. 2126 Die Güter der Minderjährigen!, der Mundloſen 2 —* und jene der Verſchollenens, die noch nicht endgültig zuerkannt ſind, können nur aus geſetzlich gebilligten Urfachen und in den deßfalls vorgeſchriebenen Formen, oder kraft er⸗ gangener Urtheile zum Unterpfand eingeſetzt werden. 1 WRS. 389, 457 u. f. 484. Art. 2 des bad. EG. z. H. G. B (bei CRS. 487)— 2 LRS. 499, 509, 513, 513a.— 3 CRS. 128. 127[Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von — 6 zwei Staatsſchreibern oder von einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen verfertigte öffentliche Urkunde gegeben werden]. 2127[Den Staatsſchreibern muß dabei vom Schuldner 1L4à. vorgelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder ſeinem Gewalthaber vorgeleſen werden: Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten. — Ein Zeugniß deſſen, der das Grundbuch führt, daß der Schuldner dort als Eigenthümer des zu verſetzenden Guts eingetragen ſei, auch daß keine oder welche auflöſende Bedingungen oder ſonſtige Beſchränkungen der Verfü⸗ gungsgewalt des Schuldners, ingleichen keine Kaufſchil⸗ lingsreſte dabei eingeſchrieben find. Ein Zeugniß der Ffandſchreiberei, ob und was für Pfand⸗ oder Vorzugsrechte auf das zu verſetzende Gut ſchon eingetragen ſeien. Bei markſäſſigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Ortsgerichts über den Werth, welchen das Gut nach dem geringſten Anſchlag der ſeit Jahr und Tag üblichen Preiſe bei dem Verkauf haben würde. Von der Vorlegung dieſer Urkunden muß in der Pfand⸗ verſchreibung Erwähnung geſchehen, und ſie bleiben dem Aufſatz darüber verwahrlich beigelegt. Jeder Ausſteller obiger Zeugniſſe iſt für deren Richtigkeit verantwortlich und für allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte vermeiden können, zur Entſchädigung verbindlich.] Die SRSS. 2127, 2127a. ſind abgeändert durch nachſtehend ab⸗ gedruckten§ 26 des II. Einf⸗Edikts, welcher ſeinerſeits durch ſpä⸗ tere Beſtimmungen, namentlich die§§ 83— 103 der Anleitung wie⸗ der Modifikationen und Ergänzungen erfahren hat. § 26 Abs 7 und 8 des II. Finf. Edikts. Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenschaft gegeben wer⸗ den, so erscheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöchigen Urkundenl vor der Pfandschreiberei.2 Diese untersucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum und ob es mit früheren eingeschriebenen oder einzuschreibenden Pfandrechten belastet sei. Sie jässt es ordnungsmässig schätzens und trägt sodann, wenn keine Anstände obwalten, sämmtliche im Artikel 2148 von Nr. 1— erwähnte Verhältnisset ins Pfandbuch ein, wobei noch weiter der geschätzte Werth des Unterpfandes und wie weit es mit eingeschriebenen Pfandrechten bereits belastet sei, zu bemerken ist. Hierauf liefert die Pfandschreiberei[wenn die Güter marksässig sind5 den Betheiligten einen Aus?ug aus dem Unterpfandsbuche aus, wel cher in urkundlicher Abschrift das Eingetragene enthält, und auf die Vorweisung dieses Auszugess fertigt das[Amtsrevisorat? nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforder- nissen zur Unterpfandseinset?ung rücksichtlich der Personen des Gläu- bigers und Schuldners und der zu verpfän lenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverschreibung in gesetzlicher Form aus Die EFin- schreibung in die Pfandbüchér muss also immer der förmlichen Aus- vorangehen. Die im Art. 2127 ange Staatsschreibern oder einem Staatsschreiber fer ordnete Zu ing der Pfandurkund ehung vo1 hRung 17 E1 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 407 Die Pfandschreibereiens haften für den Schaden in den Fällen les Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verschriebenen Güter ücht ordnungsmässig geschätzt worden sind, die[Amtsrevisorate 9] ber haften für den Schaden, wenn sie Unterpfandsverschreibungen usgefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erfordernisse nangeln Wegen des Verlagſcheins(Zeugniß des Pfandgerichts über die Sicherheit, die ein Schuldner durch Verpfändung von Liegen⸗ ſchaften zu geben vermag) vgl. Anl.§ 83.— 2 Vgl. LRS. 2146 u. Zuſ.— 3 Die Schätzung nimmt 5 Gemeinderath, in Städten der Städteordnung der Stadtrath vor.— 4 Vgl. Anl.§ 92 unf. — 5 Vgl. Zuſ. bzu II. E. Ed.§ 26(bei LRS. 2146).— 6 Geändert: das Pfandgericht bezw. der Grund⸗u. Pfandbuchführer legt dem Amts⸗ gericht nach Vollzug des Eintrags zwei Ausfertigungen vor Anl. §S 103— Die Amtsgerichte§2 Ziff. 8 R.Pol. Geſ.(Anh. S. 6)§ R. Pol. D. Das perſönliche Erſcheinen der ſene vor dem Amtsgericht iſt nicht erforderlich:§ 14 des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890 (Anhang S. 95).— 8 Der Gemeinderath, in Städten der Städte⸗ ordnung bei Fällen des LRS. 2197 die Gemeinde, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Schuldigen, bei nicht ordnungsmäßiger Schätzung der Stadtrath.— 9 Jetzt die Amtsgerichte(Zuſ. 7 21 28. Im Ausland geſch oſſene Verträgel wirken im Inland kein Unterpfandsrecht?, ſoweit nicht Staatsgeſetze oder Staatsverträge es beſonders 2 1 LRS. 3.— 2 Vgl. LRS. 2123(richterliches Unterpfand). 2129 Kein bedungenes Unterpfand iſt gültig, wenn nicht in der Pfandverſchreibung ſelbſt oder in einer ſpä⸗ teren, darauf rückweiſenden öffentlichen Urkunde die Eigenſchaft und Lage einer jeden zum Unterpfand für die Forderung ein⸗ geſetzten Liegenſchaft genau beſchrieben iſt.! Von allen gegen⸗ wärtigen Gütern kann jedes namentlich zum Unterpfand gegeben werden. Künftige Güter können nicht zum Unterpfand verſchrieben werden. 1 Vgl. LRS. 2148 Ziff. 5. 2130 Sind inzwiſchen die wirklichen und noch freien Güter des Schuldners nicht hinveichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, ſo darf er unter Anführung dieſer Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der Er⸗ werbzeit an für die Forderung verhaftet erklären. Vgl. aber L. R. S. 2134. 408 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2131 Wenn die namentlich zum Unterpfand eingeſetzten Lie⸗ S»genſchaften des Schuldners zu Grund gehen oder in Verfall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Gläubigers unzureichend wird, darf dieſer ſogleich ſeine Befrie⸗ digung oder eine Aufbeſſerung ſeines Unterpfands verlangen. Vgl. LRS. 1188 und 2020(Bürgſchafth. 2132 Ein bedungenes Unterpfand' iſt nur dann gültig, wenn 18 die Summe, wofür es verwilligt worden, gewiß und in der Urkunde beſtimmt iſt.? Für Forderungen aus einer Ver⸗ bindlichkeit, deren Entſtehung ungewiß oder deren Werth unbe⸗ ſtimmt iſt, kann der Gläubiger die unten zu erwähnende Ein⸗ tragung nur bis zum Ertrag eines beſtimmten Werths, worauf die Forderung anzuſchlagen iſt, begehren. Der Gläubiger gibt den Anſchlag des Werths an; der Schuldner darf nach Um⸗ ſtänden ihn mindern laſſen.s 1 Auch die Vorzugsrechte, geſetzlichen und richterlichen Unter⸗ pfandsrechte:§ 1 des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95).— 2 Vgl. LRS. 2148 Ziff. 4.— 3 LRS. 2163. 21 33 Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem 1 verſchriebenen Gut zukommenden Verbeſſerungen,“ Vierter Abſchnitt. Von der Ordnung der Unterpfänder unter einander. 21 34 Unter den Gläubigern hat ein Unterpfand, es ſei ge⸗ —1 ſetzlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Gläubiger deſſen Eintragung' in das Pfand⸗ buch in geſetzlich vorgeſchriebener Art bewirkt hat ſvorbehaltlich der in dem folgenden Satz enthaltenen Ausnahmen. P LRS. 2146 u f.— 2 Der Schlußſatz iſt ebenſo wie die LRS. 2136— 45 aufgehoben, nachdem die Vorſchrift des früheren LRS. 2135, daß die Pfandrechte der Ehefrauen und Minderiährigen des Eintrags nicht bedürften, durch das Pfandgeſetz vom 29. März 1890(Anh. S. 95) beſeitigt iſt. Vgl.§ 1 u. 18 dieſes Geſetzes. 2135 Die Eintragung kann erſt nach Entſtehung des Unter⸗ 1 pfandsrechts erfolgen, ſomit 1. Für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegen⸗ ſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwal⸗ tung entſtehenden Forderungen von dem Tage der an⸗ genommenen Vormundſchaft an; 2. Für die Ehefrau auf das liegende Vermögen ihres Mannes, Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 409 a wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrage gebührt, von dem Tag der ge⸗ ſchloſſenen Ehe an; wegen Eheſteuer⸗Geldern aus Erbſchaften oder Schen⸗ kungen, die ihr während der Ehe zugefallen, von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen; c. für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererſtattung ihres ver⸗ äußerten Eigenthums, von dem Tage an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. 1 Neue Faſſung:§ 19 des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890 (Anh. S. 95). Früher lautete LRS. 2135 wie folgt: 2135. Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unterpfandsrecht ein: 1) für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen von dem Tagder angenommenen Vormundſchaft an: 2) für die Ehefrau wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrag gebührt, auſ das liegende Vermögen ihres Mannes, von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an. Die Frau hat wegen Eheſteuer⸗Geldern aus Erbſchaften oder Schen⸗ kungen, die ihr während der Ehe zugefallen, das Unterpfandsrecht nur von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen. Ihr Unterpfandsrecht für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererſtattung ihres veräußerten Eigenthums, beginnt von dem Tag an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärtigen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Perſonen vor der Ver⸗ kündigung des gegenwärtigen Geſetzes erworben haben. 21 36 1[Die Ehemänner und Vormünder ſind gleichwohl ver⸗ —»bunden, die Unterpfandsrechte, die auf ihren Gütern haften, kund werden zu laſſen, und zu dieſem Ende am ge⸗ hörigen Ort auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften die Eintragung zu beſorgen. Ehemänner und Vormünder, welche es verſäumen, und nach— her Vorzugsrechte oder Unterpfänder auf ihre liegenden Güter verwilligen, oder von Andern nehmen laſſen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß beſagte Liegenſchaften dem der Frau und den Minderjährigen geſtatteten geſetzlichen Unterpfandsrecht ſchon unterworfen ſind, ſollen der Hintergehung ſchuldig, und als ſolche dem perſönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden.)] Abſ. 1 iſt aufgehoben durch das bei LRS. 2134, Abſ. 2 durch das bei L. R. S. 2059 erwähnte Geſetz. 110 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 4 2137[Die Gegenvormünder ſind unter perſ ſönlicher Verant⸗ » wortlichkeit für die Entſchädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Eintragungen auf die Güter des Vormunds für das, was er aus ſeiner Verwaltung ſchuldig werden mag, ohne Bezug geſchehen oder ſie ſelbſt zu beſorgen.)] 1 Aufgehoben, ſ. Zuſ.? zu L. R. S. 2134. 2138.— Aufgehoben durch§ 25 R Pol Geſ. 2139.[Auch können die Verwandten des Mannes oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen, ja in Ermanglung der Verwandten ſeine Freunde die beſagten Eintragungen nachſuchen; ſie können gleichfalls von der Frau und von den Minderjährigen ſelbſt verlangt werden.)] Aufgehoben, ſ. Zuſ.? zu LRS. 2134. 2140 ſt in einem Heirathsvertrag unter Parteien. die S alle volljährig ſind, die Uebereinkunft getroffen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewiſfe liegende Güter des Mannes nachgeſucht werden ſoll, ſo bleiben die Liegenſchaften, die zur nicht eingeſetzt ſind, von allem Unterpfand für den Brautſchatz der Frau, für die Wieder⸗ erſtattung ihres Vermögens und für die im Ehevertrag ihr geſchehenen Zuſagen ledig und frei. Ein Geding, daß gar keine geſchehen ſolle, iſt ungültig.] ſ. Zuſ 2 zu LRS. 2134. 2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermögen eines S wenn die Verwandten in dem Familien⸗ rath für gut achteten, daß die Eintragung nur auf beſtimmte Güter geſchehen ſoll.] Aufgehoben, ſ. Zuſ. 2 zu LRS. 2134. 2142 1[In dem Fall der beiden vorhergehenden Sätze bleibt — der Mann, der Vormund und Gegenvormund ver⸗ bunden, auf die eingeſetzten Grundſtücke die Eintragung nachzu⸗ ſuchen.] 1 Aufgehoben, ſ. Zuſ. 2 zu LRS. 2124. 2143[Ward in der Urtunde, worin ein Vormund ernannt iſt, das Unterpfandsrecht nicht beſchränkt, ſo darf dieſer darlegen, daß ein allgemeines Unterpfand auf alle ſeine Liegenſchaften offenbar eine überflüſſige Sicherheit für ſeine waltung ſein würde, und begehren, daß es auf ſo vlel Stück beſchränkt werde, als zu des Minderjährigen voliohn Sicherheit hinlänglich ſind. Ueber das Begehren ſoll der Gegenvormund gehört werden ind ein Gutachten des Familienraths der Bewilligung voran⸗ Aufgehoben, ſ. Zuſ. 2 zu LRS. 2134. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 411 2144. 1Auf gleich e Weiſe mag der Mann mit Bewilligung ſeiner Frau und mit Gutachten der vier nächſtge⸗ ſeſſenen, in einem Familienrath vereinten Verwandten derſelben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, womit zur Sicherung des Brautſchatzes, der Wiedererſtattung des Frauenguts und der in dem Ehevertrag enthaltenen Zuſagen ſein Liegenſchaftsver⸗ mögen belaſtet war, auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als für die Deckung der Frau hinlänglich ſind.] 1Aufgehoben, ſ. Zuſ. 2 zu LRS. 2134 ) 145 Verfügt das Gericht, daß das Unterpfand auf gewiſſe „ Grundſtücke beſchränkt werden ſoll, ſo iſt die auf den übrigen Gütern haftende Eintragung zu löſchen.] Aufgehoben, ſ. Zuſ. 2 zu LRS. 2134. Viertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden. 2146 Die Eintragungen geſchehen in der Pfandſchrei⸗ berei desjenigen Bezirks, in welchem die Güter gelegen ſind,s die das Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergreift. Die Eintragung bleibt wirkungslos, welche einer von meh⸗ reren Erbgläubigern erſt nach dem wirklichen Anfall einer nur unter dem Rechtsvortheil eines Erbverzeichniſſes angenommenen Erbſchaft erwirkt hat.? 1Neue Faſſung:§ 146 des Bad. E.G. z. d. R J. G.— 2 LRS 793 808.— 3 Das II. Einführungsedikt beſtimmt: 26. Zu Buch 3, Tit. 18. Die Pfandbücher werden von den nämlichen Stellen, wie die Grundbücher, gehalten: die Pfandschrei- bereien sind also rücksichtlich marksässiger Lietene Stadt- räthe und Dorfgerichte,« ſrücksichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenschaften aber die Amtsrevisorate.b] Ueber die den zu gebende Finrichtung wird demnächst eine Instruktion achfolgen Die Grundbücher Pfundbücher werden vom Gemeinderath geführt, in den Städten der Städteordnung von Grund⸗ und Pfandbuchführern unter Aufſicht einer Gewähr⸗ und Pfandgerichts⸗ kommiſſion. Geſetz vom 24. Juni 1874(Anh. S. 100).— b. Ge⸗ ändert. Für die keiner Gemeindegemarkung einverleibten Liegen⸗ ſchaften wird von dem damit beauftragten Gemeinderath ein beſonderes Pfandbuch auf Koſten der Eigenthümer geführt. Anl. § 9.—„Maßgebend iſt zur Zeit die Anleitung zur Führung der Grund⸗ u. der Pfandbücher, Verordnung vom 23. April 1868 (Reg. Bl. S. 489), äbgeändert durch Verordnungen vom 2. Auguſt 1875(Geſ. Bl. S. 536), 18. Seſtenbe 1888(Geſ. Bl. S. 583) und 9. Juni 1890(Geſ. Bl. S. 269) Von der Führung der Pfandbücher insbeſondere handeln die§ 78— 142 der Anleitung 412 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2147. Alle an einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zuſammen ein Unterpfandsrecht vom gleichen Tag und Jahr, das ſie nach Verhältniß ihrer Forderungen geltend machen, ohne weiteren Unterſchied⸗ ob die Eintragung Morgens oder Abends geſchehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch dieſe Verſchiedenheit angemerkt ſein ſollte.“ 1 Vgl. LRS. 2106, 2134. 2148. Um d dir in ii zu erwirken, übergibt der Gläu⸗ bi elbſt oder durch einen Dritten der eintragenden Stelle die Urſc niſt oder einè beglaubigte Ausfertigung des Urtheils oder 3 Urkunde, worauf ſich ſein Vorzugs⸗ oder ſein Unterpfandsrecht gründet. Er legt ihr lzwei auf Stempelpapier geſchriebene Auszüge bei, deren Einer auf jene Rechtsurkunde ſelbſt geſchrieben ſein darf,) welche enthalten müſſen: 1. den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubigers, ſein Gewerbe, wenn er eines treibt,[und die Wahl eines Wohnſitzes für ſich, an irgend einem Ort des Bezirks, über den die Pfandſchreiberei ſich erſtreckt;3) en Namen Vornamen und Wohnd des Pfandſchuld⸗ ners, ſein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eins treibt, oder eine genaue beſtimmte Angabe der Perſon, wonach der Pfandſchreiber die mit einem Unterpfand belegte Perſon ſicher erkennen und unterſcheiden kann; T Jae Beſchaffenheit des Titels der For⸗ derung; 4. den Kapitalbetrag der Forderung, wie ſie die Rechts⸗ urkunde ſelbſt ausdrückt, oder(inſofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrende Leiſtungen, oder künftige noch ungewiſſe, bedingte oder unbeſtimmte Rechte in Frage ſind) wie ſie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werth anſchlägt, da wo dieſer Anſchlag des Werths vorgeſchrieben iſt, ſowie ebenfalls den Betrag der dieſen Kapitalſummen anhängigen Nebenverbindlichkeiten, und die Verfallzeit; die Anzeige der Gattung und Lage der Güter, worauf er ſeinen Vorzug oder ſein Unterpfand zu bewahren gedenkt. [Bei geſetzlichen oder gerichtlichen Unterpfändern iſt dieſes Letztere nie ht nöthig; eine einzige Eintragung der⸗ ſelben ergreift alle Liegenſchaften, welche in dem Bezirk der Pfandſchreiberei gelegen ſind, wo nichts Anderes ausgemacht iſt.*] Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 413 1 Beim Mündelpfandrecht§ 4, 9 des Pfandgeſetzes v. 29. März 1890 (Anh. S. 95).— 2 Geändert: Der Glänbiger hat, unter Anſchluß der erforderlichen Urkunden, der Kaufurkunde(LRS. 2103 Ziff. 1), der Theilungsurküude(LRS 2103 Ziff. 3), der Protokolle(CRS. 2103 Ziff. 4), des Urtheils(LRS. 2123) u. ſ. w. dem Pfand⸗ gericht die in LRS. 2148 Ziff 1—5 bezeichneten Punkte, bei Vor⸗ zugsrechten auch den beanſpruchten Rang, ſchriftlich anzugeben. Doppelte Ausfertigung oder Stempelpapier iſt nicht nöthig. Anl. § 107, 110, 113.— 3 LRS. 111. Die Wahl eines Wohnſitzes iſt nicht mehr vorgeſchrieben. Anl.§ 107, 110, 113.— 4 Aufge⸗ hoben:§ 18 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). 2149 Eintragungen auf die Güter einer verſtorbenen Perſon geſchehen unter der bloßen Benennung des Verſtor⸗ benen, in der unter Ziff. 2 des vorhergehenden Satzes verord⸗ neten Maße. 21 50 Der Pfandſchreiber bemerkt in ſeinem Buch den In⸗ § halt der Auszüge, ſgibt demjenigen, der die Ein⸗ tragung verlangt, nebſt der Urſchrift der Rechtsurkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beiden Auszüge zurück und bezeugt am Schluß deſſelben, daß er die Eintragung vollzogen habe. 2 1 Form der Einträge: Anleitung§ 32—38 108, I12, 115— 2 Vom Vollzug der Eintragung iſt dem Antragſteller und dem Schuldner Nachricht zu geben. Anleitung§ 108, 112, 116. 215 Ein Gläubiger, deſſen Unterpfand für ein verzins⸗ S L L liches Kapital eingetrag en iſt, hat das Recht, es für die Zinſen oder Renten zweier Jahre nebſt dem laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich die übrigen Rückſtände, welche aus jener erſten Einſchreibung kein Vorrecht genießen, etwa be⸗ ſonders eintragen zu laſſen, welche alsdann von dem Tag dieſer beſonderen Eintragung Unterpfandsrecht erlangen. Vgl.§ 28 des Bad. E. G. z. d. R. J. G(ber LRS. 2094 ab⸗ h 2152 Diejenigen, die eine Eintragung nachgeſucht haben, ihre Stellvertreter oder öffentlich beglaubigte Rechts⸗ folger, können den von ihnen gewählten Wohnſitz in dem Unter⸗ pfandsbuch ändern laſſen,[müſſen jedoch alsdann in demſelben Bezirk einen anderen wählln und anzeigen. 2] 1 Sß 111.— 2 S. Zuſ. 3 zu LRS. 2148. 2153. Die geſetzlichen Unterpfandsrechte auf den Gütern der hiertee Rechnungsbeamten, jene der Minder⸗ jährigen oder Mundloſen wider ihre Vormünder, der Ehefrauen wider ihre Männer, ſollen auf Ueberreichung zweier Auszüge eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als 1. den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegen⸗ wärtigen Wohnort des Gläubigers, nebſt dem Wohnſitz, 414 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt iſt; den Namen, Vornamen, das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beſchreibung des Schuldners; 3. die Natur und Eigenſchaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt werden ſollen, und den Betrag des Werths der beſtimmten Gegenſtände; die bedingten, dereinſtigen oder unbeſtimmten Rechte zu Werth anzu⸗ ſchlagen, haben ſie nicht nöthig.) 1 Aufgehoben:§ 18 des Geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). 2154— Aufgehoben. Landesherrl. Edikt vom 19. Auguſt 1819 14.(Reg. Bl. Nr. 23) und erſetzt durch das Geſetz vom 5. Juni 1860 über Bereinigung der Unterpfandsbücher(Anh. S. 101). 2155 Die Koſten der Eintragung fallen auf den Schuldner, L wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt; der Vor⸗ ſchuß geſchieht von demjenigen, der die Eintragung ſucht: aus⸗ genommen ſind deßfalls die geſetzlichen Unterpfandsrechte; wegen deren Eintragung hält ſich der Pfandſchreiber an den Schuldner. Die Koſten der Einſchreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Verkäufer etwa verlangt, fallen auf den Käufer. Vgl. LRS. 1248 und Anl.§ 143. 2156 Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Ein⸗ LW tragungen etwa Anlaß geben, ſollen bei ihrer recht⸗ mäßigen Gerichtsbehörde! angebracht werden, deren Vorladung ihnen in Perſon, oder an dem zuletzt in dem Buch gewählten Wohnſitz bekannt zu machen iſt, wenn ſchon die Gläubiger, oder diejenigen, bei welchen ſie ihren Wohnſitz gewählt hatten, in⸗ zwiſchen verſtorben ſein ſollten. 1 Zuſtändigkeit:§ 25, 26 R C. P. D.— 2 LRS. 111 i Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der einge⸗ getragenen Vorzugsrechte und Unterpfänder. 21 57 Eingetragene Vorzugsrechte und Unterpfänder werden SL6„ ausgeſtrichen, entweder kraft der Bewilligung einer Partei, die dabei betheiligt und hierzu fähig iſt,2 oder kraft eines in letztem Rechtszug ergangenen oder ſonſt rechtskräftigen Ur⸗ theils. 1 Form: Anl.§ 141, 142.— 2 Vgl. Anl. 8 125— 137a— 3 Oder wenn eine richterliche Verfügung in Folge einer Zwangsverſtei⸗ gerung oder aus einer anderen Veranlaſſung die Ausſtreichung be⸗ fiehlt, vgl. Art. 5 des Geſetzes vom 5. Juni 1860(Anh. S. 101), oder wenn die der Erneuerung bedürfenden Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechte innerhalb der geſeßlichen Friſten nicht ernenert worden ſind(Art. 4 des gleichen Geſetzes.) Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 415 211 58 In einem wie im anderen Fall haben diejenigen, O welche die Ausſtreichung nachſuchen, in der Pfand⸗ ſchreiberei die Ausfertigung der öffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezengt, oder das Urtheil zu hinterlegen. 1Vgl. außerdem Art. 6 des Geſetzes v. 5. Juni 1860(Anh. S. 101). 2159. Aufgehoben:§ 146 des Bad. G.G. z. d. R. J.G 216 0 Die Gerichte ſind ſchuldig, die Ausſtreichung zu be⸗ 5 fehlen, wenn die Eintragung gſchab⸗ ohne durch ein Geſetz oder eine Rechtsurkunde begründet zu ſein, oder zu Folge einer unregelmäßigen, einer erloſchenen durch Zahlung ge⸗ tilgten Rechtsurkunde, oder wenn ſonſt das Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht in geſetzmäßigen Wegen abgethan iſt.! L. R. S. 2180 Außerdem: Art. 5 des Bereinigungsgeſetzes 2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Geſetz ſein Vor⸗ zugs⸗ oder Unterpfandsrecht auf alles gegenwärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuldners eintragen laſſen darf,2 und darin durch Vertrag nicht beſchränt iſt, auf mehr Güterſtücke als zur Sicherheit ſeiner Forderung nöthig ſind, die Eintrag ung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er dieſe Eintragungen mindere, mithin ſe ſo weit als das billige Verhältniß überſchritten iſt, ausſtreiche. Die Verfügungen des gegenwärtigen Satzes laſſen ſic auf beſtimmt bedungene Unterpfänder nicht anwenden. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 LRS. 2105 a, 2722, 2123— 3 Wegen des vgl.§ 8 des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 95). 2162 Eintragungen auf mehrere Güter alsdann für — übermäßig angeſehen, wenn der freie Werth eines einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drittel den Betrag des Kapitals und der geſetzlichen Nebenforderungen überſteigt. 2163 Als das Maß überſchreitend können auch diejenigen »Eintragungen gemindert werden, die nach einer Schätz⸗ ung des Gläubigers für Forderungen geſchehen ſind, deren Unter⸗ pfandsbetrag durch nichts beſtimmt iſt, und die ihrer Natur nach bedingt, dereinſtig oder unbeſtimmt ſind. Vgl. LRS. 2132, 2148 Ziff. 4. . Die Beſtimmung des Uebermaßes wird in dieſem 216 4. Fall dem billigen Ermeſſen des Richters überlaſſen, welcher dabei auf die Umſtände, auf die Wahrſcheinlichkeit ihrer 116 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. Aenderung und auf die aus ihnen ſich ergebenden Vermuthungen Rückſicht nehmen muß, um die wahrſcheinlichen Rechte des Gläu⸗ bigers mit einer billigen Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Gläubiger kann, wenn einſt der Erfolg ſeine bis dahin unbeſtimmten Forderungen über die Minderungs⸗ ſumme erheben ſollte, neue Eintragungen nachſuchen, die ihm alsdann von ihrem Tag an weitere Unterpfandsrechte geben. 2165 Der Werth der Liegenſchaften, der mit dem Betrag „der Forderungen und eines Drittels darüber auszu⸗ gleichen iſt, wird angeſchlagen bei ſolchen, die ſich nicht allmäh⸗ lich verſchlimmern, auf fünfzehnfachen, und bei ſolchen, die nach und nach an Güte abnehmen, auf zehnfachen Betrag der Ein⸗ künfte, der entweder aus dem Hauptbuch über die Grundſteuer oder aus den Beitragsangaben zu den Laſten der Gemeinden, unter welchen die Güter liegen, wenn dabei ein Verhältniß des Gutsertrags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird. Den Richtern bleibt gleichwohl unbenommen, diejenigen Auf⸗ klärungen zu Hülfe zu nehmen, welche unverdächtige Pacht⸗ und Miethverträge, Abſchätzungsurkunden, die etwa kurz zuvor ver⸗ faßt worden ſind, und andere ähnliche Vorgänge an Hand geben können, und alsdann die Einkünfte auf den aus dieſen ver⸗ ſchiedenen Nachrichten zu berechnenden Mittelertrag zu ſchätzen Sechſtes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugsrechte und Unter⸗ pfänder wider dritte Gutsinhaber. 2166 Die Gläubiger, welche ein Vorzugsrecht oder ein —. Unterpfand auf liegendem Gut haben, halten ſich an dieſes Gut, in welche Hände es übergehen möge, um aus deſſen Werth nach der Ordnung ihrer Forderungen oder geſchehenen Eintragungen befriedigt zu werden. „ Vgl. LRS. 2114.— Uebergang bei Feldbereinigungen: Art. 13— 15 des Feldbereinigungsgeſetzes(Geſ. Bl. 1886 S. 309). 2167 Wenn der dritte Inhaber die unten vorgeſchriebenen „Formen nicht beobachtet, um ſein Eigenthum frei zu machen, ſo bleibt er kraft der bloßen Eintragung als In⸗ haber für alle Unterpfandsſchulden verhaftet, genießt aber dabei der Ziele und Borgfriſten, welche dem urſprünglichen Schuldner geſtattet ſind.2 1 LRS. 2181 u. f. 2193 u. f.— 2 Vgl. LRS. 2036(Bürge). Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 417 216 8 Dieſer dritte Inhaber muß alsdann entweder alle »klagbare Zinſen! und Kapitalien zahlen, wie hoch ſie laufen, oder von dem Unterpfandsgut ohne Vorbehalt abtreten.2 1RS. 2151.— 2 LRS. 2172 u. 3 2169 Inſofern der dritte Inhaber keine dieſer Verbindlich⸗ * ktiten völlig erfüllt, darf jeder Gläubiger,[wenn er dreißig Tage vorher ſeinem Hauptſchuldner das Gebot und dem dritten Inhaber die richterliche Aufforderung zur Zahlung der klagbaren Schuld oder Abtretung des Guts hat einhän⸗ digen laſſen], das Unterpfandsgut zu ſeinem Beſten verkaufen laſſen.! 1 Vgl. jetzt wegen des Verfahrens die§ 662 u. f., 702 u. f., 755 u. f. R. C P. D.§ 42 u. f. d. Bad. E. G. z. d. R. J. G 21 70 Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld für nicht verbunden iſt, bleibt unbe⸗ nommen, gegen den Verkauf des Unterpfandſtücks, das er inne hat, Einſprache zu thun, inſofern der Hauptſchuldner noch andere für die nämliche Schuld verhaftete Liegenſch aſten in Handen hat. Er kann nach der unter dem Titel von Bürgſchaften be⸗ ſtimmten Form begehren, daß ſolche voraus angegriffen und zum Verkauf ausgeſetzt werden; während des Verfohrens über dieſe Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand be⸗ findlichen Unterpfands verſchoben. 1 LR. S. 2022, 2023. 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, der auf dem Grundſtück ein Vorz t oder ein beſonderes Unterpfand? hat, nicht entgegengeſetzt werden. 1 LRS. 2103.— 2 LRS. 2129. 21. Die Abtretung von dem Unterpfand ſteht jedem dritten Inhaber frei, der zur Zahlung der Schuld nicht für ſich ſchuldig und zu veräußern fähig iſt.“ 1 LRS. 1124, 2124 u. Zuſ. 2173 Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn der S* dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld ſchon aner⸗ kannt hat oder in ſeiner Eigenſchaft als Gutsinhaber zu zahlen verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung hindert wiederum den dritten Inhaber nicht, vor der wirklichen Ver⸗ ſteigerung das Gut gegen Zuhlung der ganzen Schuld und der Koſten wieder an ſich zu ziehen. 21 74 1Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzlei des Gerichts, unter welchem die Güter ge⸗ Bad. Landrecht. 27 418 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. legen ſind, erklärt werden, und eben dieſes Gericht gibt hierüber die Urkunde. Auf das erſte Anſuchen eines Betheiligten wird ein Pfleger für die Liegenſchaft, deren Inhaber abgetreten iſt, ernannk?, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der geſetz⸗ lichen Formen für die Zwangsvollſtreckung in Liegenſchaftens verfahren wird. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 Die Ernennung geſchieht durch das Amtsgericht. Dasſelbe trifft die nach den Umſtänden des Einzelfalls hinſichtlich der Beaufſichtigung des Pflegers geeigneten Anordnungen.§ 52 R. Pol. D.— 3 Zuſ. 1zu LRS. 2169. 2175 Verſchlimmerungen, welche aus Handlungen! oder 1„ Verſäumniſſen des dritten Inhabers herrühren und den Unterpfands⸗ oder Vorzugsgläubigern zum Nachtheil ge⸗ reichen, begründen wider ihn eine Erſatzklage; Verwendungen und Verbeſſerungen aber kann er nur ſo weit zurückfordern, als dadurch das Gut in höheren Werth gekommen iſt. 1 LRS. 1382. 2176 Die Früchte des Unterpfandsſtücks erſetzt der dritte »Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich auf⸗ gefordert worden iſt, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und hätte das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drei Jahre hindurch ſtill gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geſchieht. LRS. 1135;§ 235, 239 R. C. P.O. 2177 Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte »Inhaber an dem liegenden Gut vor deſſen Erwerbung hatte, leben nach geſchehener Abtretung, Verſteigerung oder Zu⸗ ſchätzung an den Gläubiger wieder auf.“ Deſſen eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zugeſchätzten Gut, ihrer Ordnung nach, ihr Unterpfand geltend machen, jedoch erſt nach allen denjenigen, deren For⸗ derungen darauf, ſchon von dem frühern Eigenthümer her, ein⸗ getragen waren.2 1Vgl. LRS. 703 u. f.— 2 LRS. 2134. 21 78 Der dritte Inhaber, der die Unterpfandsſchuld zahlt, „oder von dem Unterpfandsſtück für den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichtszugriff es verliert, hat auf den Hauptſchuldner, ſoweit Rechtens, ſeinen Rückgriff zur Gewähr⸗ leiſtung.! 1 LRS. 874 u. f., 1251 Ziff. 2, 1626 u. f. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 419 2179 Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung ſein Eigen⸗ J* thum von Unterpfandslaſten befreien will, muß die in dem achten Kapitel des gegenwärtigen Titels vorgeſchriebenen Formen! beobachten. 1 L. R.S. 2181 u. f., 2193 u. f. Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Vorzugs⸗ und . Unterpfandsrechte. 2180. Die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte erlöſchen: 1. durch Tilgung der Hauptſchuld; durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht;2 durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Be⸗ dingungen, welche dritten Inhabern vorgeſchrieben ſind, um ihre erworbenen Güter frei zu machen;s 4. durch Verjährung.“? Der Schuldner erſitzt bei denen Gütern, die er inne hat, die Freiheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche ſie haften, verſeſſen wird. Von Gütern, die in dritter Hand ſind, erſitzt der Inhaber die Freiheit in der Zeit, worin er das Eigenthum durch Ver⸗ jährung erſitzen kann.s Setzt die Verjährung eine Rechtsurkunde voraus, ſo läuft ſie erſt von dem Tag an, wo dieſe in die Grundbücher eingetragen worden iſt. Die von dem Gläubiger geſchehenen Eintragungen ins Pfandbuchs unterbrechen den Lauf der Verjährung nicht, welche das Geſetz dem Schuldner oder dem dritten Beſitzer geſtattet.“ 1 LRS. 1234. Vgl. jedoch LRS. 1250 u. f., 1278— 80.— 2 LRS. 2157 u. f.— 3 LRS. 2181 u. f., 2193 u. f.— 4 LRS. 2219 u. f. — 5 LRS. 2262, 2265 u. f.— 6 LRS. 2146.— 7 Vgl. LRS. 2244, 2248. ) 180 a Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Veräußerung — einwilligt, oder eine Veräußerungsurkunde, die nicht ſein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als Zeuge unter⸗ ſchreibt, entſagt damit ſeinem Pfandrecht. Wer hingegen eine Pfandurkunde bewilligt, entſagt nur dem Vorgang, den ſein Pfandrecht gegen den Anderen zur Zeit der Pfandbeſtellung hat, oder von Rechtswegen haben mag. Vgl. LRS. 1108 b, 1282 u. f. Achtes Kapitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Borzugs⸗ und Unterpfandsrechten zu entledigen. 2181[Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter »oder auf der Sache haftender Liegenſchaftsrechte auf DO 65 420 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. einen Anderen übergeht, ſollen von der Pfandſchreiberei, in deren Bezirk die Güter gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalt nach ein⸗ geſchrieben werden, wenn die Abſicht der dritten Beſitzer iſt, die Güter von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten zu entledigen. Dieſe Einſchreibung ſoll in dem hiezu beſtimmten Buch ge⸗ ſchehen und der Pfandſchreiber verbunden ſein, dem Theil, der ſie nachſucht, deßhalb Beſcheinigung zu geben.] 1 Für Baden außer Geltung: ſ. LRS. 2181 a. 2181a Dieſe beſondere Eintragung in der Pfandſchreiberei — à. fällt weg; wenn der Ordnung gemäß! zuvor ſchon die Erwerbung im Grundbuch eingetragen war, ſo muß als⸗ dann nur die Beſcheinigung der dort geſchehenen Eintragung, welche in der in Zuſatz 2127 a. im erſten Abſchnitt ausgedrückten Art verfaßt ſein ſoll, zum Pfandbuch gebracht werden; andern⸗ falls muß dieſe zum Grundbuch erſt nachgeholt und dann der gedachte Schein? genommen werden. 1 LRS. 939 a(Schenknng), 1002 a(Vermächtniß), 1583 a u. Zuſ. (Kauf).— 2 Anleitung§ 45, 83. 2182 Jene Einſchreibung ſolcher Verträge im Grund⸗ oder „ Pfandbuch macht jedoch das liegende Gut der darauf haftenden Unterpfands⸗ und Vorzugsrechte nicht ledig. Von dem Verkäufer geht auf den Käufer nur ſein Eigen⸗ thum oder das Recht, welches er ſelbſt an der verkauften Sache hatte, über, dieſes bleibt belaſtet mit allen Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandslaſten, die auf ihm lagen.? 1 Vgl. aber LRS. 2198.— 2 LRS. 2166. 2183 Will der neue Eigenthümer gegen das im ſechſten Kapitel des gegenwärtigen Titels geſtattete Verfahren der Pfandgläubiger! ſich ſicher ſtellen, ſo muß er, entweder ehe ſolches beginnt, oder längſtens in einem Monat von der erſten an ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Gläu⸗ bigern in dem Wohnſitz, den ſie bei der Eintragung ihres Vor⸗ zugs⸗ oder Unterpfandsrechts gewählt hatten, folgende Stücke behändigen laſſen: 1. einen Auszug ſeiner Rechtsurkunde, der mehr nichts zu enthalten braucht, als Ort, Tag und Eigenſchaft der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkäufers oder Erblaſſers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geerbten Sache, und inſofern von mehreren zuſammen gehörigen Grundſtücken die Rede iſt, nur die allgemeine Benennung der Grundſtücke und des Bezirks, worin ſie gelegen ſind, den Preis und die mitübernommenen, als Theil des Kauſpreiſes anzu⸗ Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 421 ſehenden Laſten, oder die Schätzung der Sache, wenn ſie geerbt oder geſchenkt worden iſt; 2. einen Auszug über die geſchehene Eintragung der Erkaufsurkunde ins Grundbuch; eine aus drei Feldern beſtehende Tabelle, wovon das Erſte Ort und Tag der Unterpfänder mit Bemerkung der Zeit, da ein jedes eingetragen worden; das Zweite die Namen der Gläubiger und das Dritte den Betrag der eingetragenen Forderungen enthält. 1 LRS. 2167 u. f. 2184 Der Käufer, Erbe oder ihe mer erklärt dabei, daß er bereit ſei, ſogleich die Schulden und Laſten der Unterpfänder, jedoch nur ſo weit deren Werth hinreicht, und ohne Unterſchied unter fälligen und noch nicht fälligen! For⸗ derungen, abzutragen. 1 LRS. 1188. 2185 Hat der neue Eigenthümer in der vorgeſchriebenen » Friſt dieſe Anzeige gemacht, ſo hat jeder Gläubiger, deſſen Forderung eingetragen iſt, das Ncht e Verkauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß 1. dieſes Begehren dem neuen Eigenthümer längſtens in vierzig Tagen, von der obgedachten Anzeige an, verkündet werden, wobei der ebengedachten Zeitfriſt für jede zehn Stunden, welche der gewählte Wohnſitz und der wirk⸗ liche Wohnort eines jeden anſuchenden Gläubigers von einander entfernt ſind, noch zwei Tage uzuſeten ſind; 2. mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläubigers verbunden ſein, ein Zehttel des im Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preiſes mehr zu bieten, oder dafür einen Steigerer zu ſtelen⸗ 3. eben dieſe s muß in der nämlichen Zeit dem vorigen Eigenthümer, als Hauptſchuldner, bekannt gemacht werden; 4. die Urſchrift und die Abſchriften dieſer Verkündungen müſſen von dem anſuchenden Gläubiger oder ſeinem mit ausdrücklichem Auftrag verſehenen Gewalthaber, der von ſeiner Vollmacht Abſchrift eingeben muß, unter⸗ zeichnet ſein; 5. er muß ſich erbieten, für den Betrag des Preiſes und der von dem Käufer übernommenen Laſten Sicherheit zu ſtellen. Alles bei Strafe der Nichtigkeit. Das Recht des Nachbietens nach Maßgabe d. LRS. 2185— 2189 hat auch der von der Zwangsverſteigerungstagfahrt nicht benachrich⸗ G0 422 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. tigte eingetragene Gläubiger; es erliſcht nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Zuſchlags:§ 80— 82 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. 2185 a Dieſes Ueberbietungsrecht genießen auch jene, die gemäß dem Satz 2194 erſt ihre Pfandeinſchrei⸗ bungen rechtmäßig nachholen. 2186 Haben die Gläubiger in der vorgeſchriebenen Friſt OV und Form dieſes Ueberbietungsrecht nicht ausgeübt, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer ange⸗ gebenen Preis unwiderruflich beſtimmt. Letzterer wird mithin von allen Vorzugs⸗ und Unterpfandslaſten dadurch frei,! daß er den eben beſagten Preis den Gläubigern in ihrer Ordnung auszahlt oder ihn zu dritter Hand hinterlegt.? 1LRS. 2180 Ziff 3.— 2 LRS. 1257—59 u. Zuſ. 1961 Ziff. 3. 2187 Kommt es zu einer Verſteigerung, ſo ſoll dieſe auf »Betrieb des anſuchenden Gläubigers oder des neuen Eigenthümers in der Form geſchehen, welche für den Gerichts⸗ zugrifft feſtgeſetzt iſt. [Derjenige, der auf Verſteigerung dringt, ſoll in den Anſchlagszetteln den Preis ausdrücken, der in dem Vertrag be⸗ ſtimmt oder von ihm angegeben war, ſowie die erhöhte Summe, welche der Gläubiger zu bieten oder von Anderen bieten zu laſſen ſich anheiſchig macht.!] 1 Zuſ. 1 zu LRS. 2169. 2188 Wer die Sache erſteigert hat, bezahlt außer dem d Zuſchlagspreis dem Käufer oder Geſchenknehmer, der ſeines Beſitzes entwährt wird, die Koſten und redlichen Aus⸗ lagen für ſeine Erwerbsurkunde, die Koſten der geſchehenen Ein⸗ ſchreibung in das Grundbuch, die Koſten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er verwendet hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen. 4 2189 Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer, der in der „Verſteigerung wieder das Gut als Meiſtbietender be⸗ hält, iſt nicht ſchuldig, den Beſcheid, wodurch es ihm zuge⸗ ſchlagen wurde, in das Grundbuch einſchreiben zu laſſen. 2190 Der Verzicht des Gläubigers auf ein angebrachtes „ Begehren der Verſteigerung kann den öffentlichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Summe erlegte, wozu er ſich erboten hatte, es fei denn, daß alle übrigen Unter⸗ pfandsgläubiger ausdrücklich einwilligen. 2191 Der erſte Erwerber, welcher das Gut aufs Neue er⸗ J1 ſteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkäufer Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 423 ſeinen Rückgriff! wegen Erſtattung desjenigen, was ſeinen erſten Kaufpreis überſteigt, und wegen der Zinſen dieſer überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an. 1LRS. 1626 u. f. 2192 Sollten in einem Kaufbrief Liegenſchaften und Fahr⸗ S nißſtücke zugleich oder mehrere Liegenſchaften begriffen ſein, wovon einige verpfändet ſind, die anderen nicht, ſie ſeien in dem nämlichen oder in verſchiedenen Pfandbezirken gelegen, ſeien zuſammen im Klumpenkauf oder einzeln im Sonderkauf veräußert, ſeien einer gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung unter⸗ worfen oder nicht, ſo ſoll der neue Eigenthümer den Preis eines jeden Grundſtücks, worauf beſondere Vorzugs⸗ oder Unterpfands⸗ rechte eingetragen ſind, allenfalls wo nöthig durch eine nach dem geſammten, in der Erwerbsurkunde ausgedrückten Preis zu machende Schätzung, in jener Entledigungsanzeige angeben. Der Gläubiger, der ſich zu einem Uebergebot entſchließt, hat in keinem Fall nöthig, ſolches auf die Fahrniß, auf die unverpfändete oder in anderen Bezirken gelegene Liegenſchaften auszudehnen, unbeſchadet des dem Käufer gebührenden Schaden⸗ erſatzes, wenn er durch die Trennung der zuſammen erworbenen Gegenſtände oder der e Ber wirthſchaftung verkürzt wurde, weßhalb dieſem der Rückgriff auf ſeinen Rechtsvor⸗ fahrer bleibt. Neuntes Kapitel. Von der Art, die Güter der Ehegatten und der Vor⸗ münder der darauf haftenden Unterpfänder zu ent⸗ laden, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind. 21 93 Wer liegende Güter von Ehegatten oder Vormündern »erwirbt, kann ſolche von der Unterpfandslaft ſelbſt alsdann befreien, wenn darauf für vormundſchaftliche For⸗ derungen, oder für den Brautſchatz, das Beibringen und die Ehevertragsforderungen der Frau! gar keine Eintragung in die Pfandbücher geſchehen iſt.2 1 LRS. 2121.— 2 LRS. 2135 in ſeiner früheren Faſſung. Für die Zukunft vgl.§ 1 und 17 des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890 (Anh. 8 95). 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende in der »Gerichtskanzlei, unter welcher die Güter gelegen ſind, eine beglaubte A0 ſchrift ſeiner Eigenthumsurkunde, und verkündet urkundlich ſowoht der Frau oder dem Gegenvormund, fals dem Kronanwalt,?] die von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Aus⸗ 424 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. zug jener Erwerbsurkunde, worin deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnorte der Vertragsper⸗ ſonen, die Beſchaffenheit und Lage der Güter, der Preis und die übrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufs ausgedrückt ſind, ſoll an gehöriger Gerichtsſtätte angeſchlagen werdens und zwei Monate hindurch dort angeheftet bleiben, und in dieſer Zwiſchenzeit ſoll es[der Frau, den Ehegatten, Vormündern, Gegenvormündern, Minderjährigen, Mundloſen, Verwandten oder Freunden und dem Kronanwalt) den zur Erwirkung des Eintrags Berechtigten“ frei ſtehen, nach Unſtänden die Ein⸗ tragungen auf das veräußerte Grundſtück nachzuholen und in der Pfandſchreiberei bewirken zu laſſen, welche alsdann wider den neuen Eigenthümer gleiche Wirkung haben, als wären ſie am Tag der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormund⸗ ſchaft geſchehen[vorbehaltlich desjenigen Verfahrens, das oben⸗ gedachtermaßen wider Ehegatten und Vormünder ſtatt hat, wenn ſie Unterpfänder zum Vortheil dritter Perſonen verwilligen, ohne ihnen zu erklären, daß durch ihre Heirath oder Vormund⸗ ſchaftsführung die Liegenſchaften ſchon mit Unterpfandslaſt be⸗ ſchwert ſeien.*] 1 Vgl. LRS. 2183.— 2 Aufgehoben:§ 25 R. Pol Geſ.(Anh. S. 11)— 3 Vgl.§ 187 R. C. P. D.— 4 Neue Faſſung:§ 19 des Pfand⸗ geſetzes vom 29. März 1890(Anh. S. 99).— 5 LMRS. 2136 Abſ. 2. Mit Aufhebung dieſer Beſtimmung iſt auch der Schlußſatz außer Kraft getreten. ) 195 Iſt in dem Lauf der zwei Monate, binnen welcher 1 der Vertrag angeſchlagen geweſen, für die Frauen, Minderjährige oder Mundloſe auf die verkauften Liegenſchaften nichts eingetragen worden, ſo gehen dieſe auf den Käufer über, ohne daß ſie für ehefräuliche oder vormundſchaftliche Forderungen fernerhin auf einige Weiſe haften, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Ehegatten oder den Vormund, ſoweit er ſtattfindet. Geſchähen Eintragungen auf den Namen der beſagten Frauen, Minderjährigen oder Mundloſen, es nähmen aber ältere Gläu⸗ biger den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, ſo wird der Käufer durch das, was er den der Orduung nach berech⸗ tigten Gläubigern zahlt, von aller weitern Verbindlichkeit frei, und die Einkragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundloſen ſollen alsdann ganz oder zum frei gewordenen Theil des Pfands ausgeſtrichen werden. Sind die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundloſen die älteren, ſo darf der Käufer zu ihrem Nachtheil durchaus keine Zahlung auf Abſchlag Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 125 des Werths bewirken. Tag und Jahr dieſer Eintragungen wird allemal in obengedachtem Fall vom Tag der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormundſchaftsverwaltung an zurück gerechnet und die Eintragungen der übrigen Gläubiger, für welche der Erlös in ihrer Ordnung nicht zureicht, ſind es, die in Fall geſtrichen werden müſſen. Zehntes Kapitel. Von Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandſchreiber. 2196 Die Pfandſchreiber ſind ſchuldig, jedem, der es ver⸗ . eine Abſchrift der in ihre Bücher eingeſchrie⸗ benen Rechtsgeſ chäfte, ſowie der noch ungetilgten Eintragungen oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden ſind, auszuhändigen.] Für Baden außer Kraft. LRS. 2196 a u. Zuſ. 2196 a Abſchriften ſie nur denen geben, die in den a. Urkunden als handelnd aufgetreten ſind, oder ihren Rechtsfolgern;! allen Andern, die nur wegen vorhabenden An⸗ lehen, oder ſonſt betheiligt ſind, nur Zeugniſſe nach der im Zu⸗ ſatz 2127 a ausgedrückten Form.? Dieſes gilt auch jenen Beamten, welche die Grundbücher führen.“ 1 Die Einſicht der von den Gewährgerichten geführten Bücher und Regiſter iſt Jedem, der es verlangt, zu geſtatten. Anl.§ 45. — 2 Vgl. des Näheren Anl.§ 45.— 3 LRS. 1583 a u. Zuſ. Siel müſſen für den Schaden haften: 1) Wenn ohne Eigenthumsſchein auf Güter Eintragungen geſtattet oder begehrte Eintragungen der Vorzugsrechte und Unterpfänder in ihren Büchern ausgelaſſen werden. 2) Wenn in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer noch beſtehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne daß etwa Unzulänglichkeiten der Angaben, die ihnen nicht zur Laſt fallen, ſie in Irrthum ſetzten. 1 In Städten der Städteordn. die Gemeinde, vorbehaltl. des Rück⸗ griffs 3 den Schuldigen. Geſetz v. 24. Juni 1874§ 9(Anh. S. 101). 2198. Das liegende Gut, von dem eine oder mehrete i getragene Laſten in den Pfandſchreiberei zeugniſſen! ausgelaſſen ſind, bleibt unbeſchadet der Verantr vortlichkeit des Pfandſchreibers, ihrer in den Händen des neuen Beſitzers ent⸗ ledigt, falls er das Zeugniß nach der Eintragung ſeiner Rechts⸗ urkunde zum Grundbuch nachgeſucht hat; die Gläubiger können, ſo lange der Kaufſchilling von dem Käufer nicht gezahlt 426 Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. oder das Verweiſungsurtheil der Gläubiger nicht rechtskräftig iſt, ſich nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preis anweiſen laſſen. 1 LRS. 2127 a. Anl.§ 45. 2199 Die Pfandſchreiber dürfen in keinem Fall die An⸗ »merkung der Eigenthumsurkunden oder die Eintragung der Unterpfandsrechte, ingleichen die Ausſtellung der verlangten Zeugniſſe abſchlagen oder verzögern, bei Strafe, die Parteien zu entſchädigen; fzu dieſem Ende ſollen auf Begehren des an⸗ ſuchenden Theils ſogleich Urkunden über die Weigerung oder Verzögerung von einem Ortsvorgeſetzten, oder von einem Ge⸗ richtsdiener, oder von einem Staatsſchreiber und zweien Zeugen gefertigt werden. 2] 1 RS. 1149, 1382, 1383.— 2§ 13 Abſ. 2 der Anleitung be⸗ ſtimmt: Rechtmässig verlangte Pinträge müssen ungesäumt voll- zogen werden. Wenn das Gewähr. und Pfandgericht einen Pintrag verweigert oder vor dem Fintrage weitere Nachwei- sungen verlangt, ist es verpflichtet, dies der Partei zu er- öffnen und auf ihr Verlangen eine Bescheinigung derüber auszustellen, dass und zu welcher Zeit sie den Fintrag ver- langte, und dass und aus welchen Gründen ihr Verlangen abgeschlagen wurde. 2199: Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung 1Na iſt allein der Fall ausgenommen, wenn ſie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorſeien⸗ den Pfandverſchreibung nach Zuſatz 2127 0 im zweiten Ab⸗ ſatz ein Schein der Nichtbelaſtung von der Pfandſchreiberei ausgeſtellt worden iſt. Hierdurch wird die Eintragung auf dieſes nämliche Gut ſo lang geſperrt, bis entweder das auf dieſen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwei Mo⸗ nate von der Ausſtellung an abgelaufen ſind, als durch welche alle Kraft jenes Scheines verjährt. Vgl. Anl.§ 102(Sperrſchein). 2199 b Eine fürſorgliche Eintragung, die nämlich mit Vor⸗ behalt des Vorgangs des etwa auf einen ſolchen Schein beſtellten Unterpfands, oder auf den Fall, daß in Zeiten keines nachgetragen würde, geſchieht, kann der Gläubiger auch in dieſem Sperrfall begehren. 2199e Die Eintragungen auf alle Güter, wo ſie ſtattfinden!, ſind nie geſperrt, müſſen aber mit Erwähnung des ausgeſtellten Scheins geſchehen, der alsdann der in Zeiten nach⸗ Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 427 getragenen Einſchreibung des darauf gegebenen Unterpfands den Vorzug ſichert. 1 LRS. 2122, 2123 u. Zuſ. 21994. Dem Gläubiger, der die Sperrung bleibt frei, gegen die vorſeiende Verpfändung, ſo lange ſie nicht geſchehen iſt, Einſprache zu thun. 2200 Die Pfandſch reiber ſollen ein Tagebuch führen, worin »ſie Tag für Tag und unter fortlaufenden Ziffern die ihnen eingehändigten Rechtsurkunden über Eigenthumsverän⸗ derungen anmerken, ſo wie die Verzeichniſſe, die ihnen zum Behuf einer Pfandeintragung zugeſtellt werden. Sie ſollen dem anſuchenden Theil lauf geſtempeltem Papier ¹) einen Schein geben, worin die Nummer des Tagebuchs angegeben iſt, unter welcher die geſchehene Einhändigung bemerkt ſteht; ſie ſollen endlich in die Eintragsbücher die Vormerkung der Eigenthums⸗ urkunden und die Eintragung der Pfandverzeichniſſe anders nicht bewirken, als nach Ordnung der Tage, wie ſie ihnen eingehändigt werden. 1 Stempel iſt nicht nöthig. 2201 Alle Bücher der Pfandſchreiber werden[auf geſtem⸗ »peltem Papier geführt und ¹) von einem Mitglied 5 Gerichts,2 unter deſſen Gerichtszwang die Pfandſchreiberei aufgeſtellt iſt, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und letzte ſei, mit fortlaufenden Ziffern und mit Namens⸗ zug gezeichnet. Dieſe Bücher ſind eben ſo, wie jene, welche über die Eingabe der Urkunden geführt werden, mit jedem Tag abzuſchließen. 1 Fällt— 2 Vom Gerichtsſchreiber. Anl.§ 10. 70 202 Die Pfandſchreiber müſſen bei ihren Amtsverrich⸗ 22— tungen ſich genau an alle Verordnungen des gegen⸗ wärtigen Kupltels halten, ſbei Strafe von zweihundert bis eintauſend Mark für die erſte und der Entſetzung ihres Amts für die zweite Uebertretung), vorbehaltlich der Entſchädigung der Parteien,[welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht.¹] 1 Aufgehoben:§ 18 des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890 (Anh. S. 99). 203 Die Hinterlegungsſcheine, die Eigenthumsvormerkungen » und Pfandeinſchreibungen geſchehen in den Büchern ununterbrochen hintereinander, ohne irgend einen leeren Raum dazwiſchen zu laſſen oder Zeilen einzuſchieben.[Im Uebertre⸗ tungsfall wird der Pfandſchreiber in eine Geldſtrafe von tauſend bis zweitauſend Mark verurtheilt!) und hat die Parteien zu 428 Von dem Gerichtszugriff. entſchädigen,[welcher Schadenserſatz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht.]i 1A ben:§ 18 des Pfandgeſetzes 29. März 1890 § des Pfandgeſetzes vom 29. März 1890 Neunzehnter Fitel. Von dem Grrichtszugriff und von der Bangordnung unter den Gläubigern. Erſtes Kapitel.! Von dem Gerichtszugriff. 2204. Der Gläubiger darf den Gerichtszugriff: 1) auf die liegenden Güter ſeines Schuldners und ihre liegenſchaftlichen Zugehöre,2 2) auf die dem Schuldner zuſtehende Nutznießungs begehren. 1 Das Kapitel hat durch§ 41 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. eine neue Faſſung erhalien.— 2 LRS. 517 u. f., 552 u. f., 2114 a, 23 Verfahren: R. C P. D.§ 755— 757. Bad. E. G. 3. d. R. J. G.§ 42 u. f.— 3 LRS. 578 u. f., 2118. Verfahren: Bad. E. G. z. d. R. J. G. 8 95, 96. 2204: Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäßig erfolgter S à. Zugriffsbefehl des Richters dem Schuldner verkündet iſt, kann dieſer vor geſchehener Befriedigung des Gläubigers keine Veräußerung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr vornehmen, keine außergewöhnlichen Benutzungsarten, z. B. durch Holzſchläge ausführen, keine Pacht⸗ und Miethzinſe davon ein⸗ ziehen, und die ſelbſt erhebenden Früchte nur als Aufbewahrer an ſich nehmen. 1 D. h. der Tag, an dem die Ankündigung des Verſteigerungstags dem Schuldner bekannt gemacht iſt.§ 55 d. Bad. E G. 3. d. R. J. G. 2205 Der Antheil, den ein Miterbe an der Liegenſchaft ——Vd einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, kann von ſeinen eigenen Gläubigern nicht verkauft werden, ehe die Theilung oder Erbverſteigerung vorgenommen worden iſt; ſie mögen aber dieſe begehren,! wenn ſie es für dienlich erachten, und dabei in Gemäßheit des 882ſten Sages unter dem Titel von den Erbſchaften mit auftreten. 1 LRS. 1166. N* 05: Wegen Laſten, die erſt nach Trennung des Nutz⸗ Va. eigenthums oder der Nutznießung? von dem Ober⸗ oder Grundeigenthum, durch den Grundeigenthümer au das Gut kommen, kann auf letzteres ein Zugriff eher nicht geſchehen, Von dem Gerichtszugriff. 429 als bis jene Nutzrechte wieder damit vereinigt ſind. Ausge⸗ nommen ſind jene Laſten, wovon der Nutzberechtigte ſelbſt der Gläubiger iſt; ausgenommen iſt auch der Fall, wo das Grund⸗ eigenthum eine Zugehörde einer andern Liegenſchaft iſt, auf welche der Zugriff ſtattfindet. 1 LRS. 577 aa u. f.— 2 LRS. 578 u. f. 2206. Die Liegenſchaften eines Minderjäh rigen, ſelbſt wenn —— er gewal auch jene eines Mundloſen? können zur Verſteigerung nicht ausgeſetzt werden, ſo lange noch an der Fahrniß ſ zu erholen iſt. 1 LRS. 388 2 LRS. 476.— 3 LRS. 509, 513 a. 2207 Dieſe Vorausklage der Fahrniß iſt unnöthig bei Liegenſch aften, die ein Volljähriger und ein Minder⸗ jähriger oder Mundloſer miteinander in ungetheilter Gemein⸗ ſchaft beſitzen, ſobald die Schuld auf beiden ruhet, ingleichem da, wo das Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der Mundloſigkeitserklärung ſchon angefangen hatte. 2208 Der Gerichtszugriff auf Liegenſchaften einer chelichen S»Gütergemeinſchaft iſt gegen den ſchuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin iſt. 1 L. R. S. 1421. 2209 Der Gläubiger kann auf den Verkauf der Liegen⸗ »ſchaften, woran er kein Unterpfandsrecht hat, nur vnn untrugen wenn ſein Unterpfand h hinreicht. 2210. In mehreren Gerichtsbezirken gelegene unbewegliche . Süter nur dann zugleich zur Verſteigerung gebracht werden, wenn ſie zuſammen bewirthſchaftet werden, oder wenn nachgewieſen wird, daß die gleichzeitige Verſteigerung entweder wegen des Werths der Güter an ſich, oder wegen darauf haftender vorgehender Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers nothwendig iſt. 1 Lar,§ 756 RC P. H. 11. Wenn verpfändete und unverpfändete Güter, oder ſolche, die in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelten Bewirihſchrſtung gehören, ſo werden ſie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit Verſteigerung gebracht, und man berechnet, ſoweit nöthig, den Preis der ein⸗ zelnen Theile nach Verhältniß des ganzen Zuſchlagspreiſes. 2212 Beweist der Schuldner durch glaubwürdige Pacht⸗ Priefe, daß der reine und freie Ertrag ſeiner Liegen⸗ ſchaften in einem Jahr zur Zahlung der Schuld an Kapital, Zinſen und Koſten hinreicht, und erbietet ſich dabei, auf dieſe 430 Von der Verjährung. Einkünfte dem Gläubiger Anweiſung zu geben, ſo kann das Verfahren vor dem Richter eingeſtellt werden, geht aber von Neuem fort, ſobald wider die Zahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß dawider ſich erhebt. 6 6— 6)*— 8 2213 221(. Aufgehoben:§ 41 des Bad. E. G. z. d. R. J.G. 22 —— 22 —— — 1— Aufgehoben:§ 146 dieſes Geſetzes. 4 7f.— g. Aufgehoben:§ 862 d. Bad. Civilprozeßordg. v. 1864. Zweites Kapitel. Von der Vertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger. 6)* 6)* 2218 2218. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J.G. Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219 Die Verjährung iſt ein Mittel, durch Ablauf einer „beſtimmten Zeit unter den geſetzlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben oder einer Verbindlichkeit ſich zu entladen. 2219— Wer ſich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, = 1 a braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts An⸗ derer ſich zu berufen, um damit zu ſeinen Gunſten eine Ver⸗ ſitzung jener Rechte geltend machen zu können. Wer Rechte erwerben, alſo Verbindlichkeiten Anderer gegen ſich begründen will, der muß eine Ausübung des zu erwerbenden Rechts wäh⸗ rend des beſtimmten Zeitraums, oder eine Erſitzung jenes Rechts beweiſen. 2219 b Die Zeit zur Erſitzung kann ihre Beſtimmung nur 1b. durch das Geſetz erlangen; jene zur Verſitzung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das Geſetz ſte angibt, beſtimmt werden.! 1 LRS. 6, 2220. 2220 Man kann nicht zum Voraus auf künftige Verjäh⸗ SU rungen verzichten, man kann ſich aber einer voll⸗ endeten Verjährung begeben.2 1 RS. 6, 2319 b.— 2 Vgl. aber LRS. 2222. ———— Von der Verjährung. 431 2221 Der Verzicht auf eine Verjährung kann. ausdrücklich ——— oder ſtillſchweigend geſchehen; der ſtillſchweigende entſpringt aus jeder Handlung, welche vorausſetzt, daß man von der Verjähruug nicht Gebrauch mache.“ 1 LRS. 1108 b. 990 Wer nicht nach Belieben veräußern kann, kann auch ———— auf eine vollendete Verjährung nicht verzichten. 1 S. Zuſ. zu LRS. 2124, 2126. ))e)*) e)* 222 6. 2223 Aufgehoben:§ 146 d. Bad. E. G z. d. R. J. G. 2224. Aufgehoben durch die Bad. Prozeßordnung von 1864. 25 Der Gläubiger oder jeder Dritte, dem daran gelegen 0. iſt, daß die Verjährung vollendet ſei, kann ſich darauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder Eigenthümer ihr entſagt.! 1 LRS. 1166, 1167 u. Zuſ. 2226 Auf Sachen, die dem Rechtsverkehr entzogen ſind,! ———. kann keinerlei Verfügungsgewalt erſeſſen werden. 1Vgl. WRS. 537 u f. mit Zuf. 1128 9) Dem Staat, den öffentlichen Anſtalten und den Ge⸗ ———6* meindens ſtehen, wie den Privatperſonen, die gleichen Verjährungen entgegen oder zur Seite. 1 LRS. 541, 560. 2 LRS. 542. Zweites Kapitel. Von dem Beſitz. 2228 Der Beſitz iſt die Inhabung oder der Genuß einer —— Sache oder eines Rechts, durch uns ſelbſt oder durch einen Anderen in unſerem Namen. 1 Begriff: LRS. 543 b. Wirkungen: LRS. 544 e. 2228. Durch einen Anderen! beſitzen wir nur ſo lang, als SOa. dieſer die Inhabung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eigenem oder drittem Namen inne haben wolle. Erſitzung: LRS. 2236.1 2229 Die Rechtserſitzung fordert einen fortwährenden, * ununterbrochenen, öffentlichen, ruhigen,? unzweideu⸗ tigen und aus Eigenthumstitelns fließenden Beſitz. 1 Vgl. LRS. 2242 u. f.— 2 LRS. 544 e.— 2 2236 u. 2230 Die Vermuthung! iſt, daß Jeder in eigenem Namen 2* und aus Eigenthumstiteln beſitze, ſo lang nicht er⸗ wieſen wird, daß er zuvor für einen Anderen beſeſſen habe.2 Von der Verjährung. 1 LRS. 1350 u. f.— 2 Vgl. auch LRS. 2234— Vermuthung für die Redlichkeit des Beſitzes: LRS 2268. 2231 Was Jemand einmal für einen Anderen beſaß, da⸗ » von iſt zu vermuthen, daß er es aus dem näm⸗ lichen Rechtsgrund fortbeſitze, ſo lang nicht das Gegentheil er⸗ wieſen wird. 1 LRS. 1350 u. f.— 2 Vgl. auch LRS. 2234. 79 32 Auf Sachen der freien Willkür oder der bloßen Nach⸗ —— ſicht findet weder Beſitz noch Verjährung ſtatt. 0 32 a Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlaſſung à nach dem Verhältniß der Zeit und des Orts, unter dem ſie vorgeht. in Bezug auf denjenigen, deſſen Betheiligung dabei in Frage iſt, eine wie die andere für rechtmäßig geachtet werden kann, ohne daß dazu das Daſein eines beſonderen, darüber eingegangenen Rechtsverhältniſſes zwiſchen beiden unter⸗ ſtellt werden darf, iſt eine Sache der freien Willkür für den, der ſie thut oder unterläßt, und der bloßen Nachſicht für den, der ſie geſchehen läßt. 2233 Gewaltſame Handlungen? bilden keinen zur Verjäh⸗ —— rung tauglichen Zuſtand. Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Ge⸗ walt beſeitigt iſt. 1 Vgl. LRS. 1111(Zwang). 2234 Ein gegenwärtiger Beſitzer, der beweiſet, daß er S4. früherhin ſchon im Beſitz war, hat die Vermuthung! für ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe,? vorbe⸗ haltlich des Gegenbeweiſes. 1 LRS. 1350 u. f.— 2 Vgl. LRS. 2230. 234 Das Gleiche gilt von demjenigen, der jetzt beſitzt, S54a und beweiſet, daß er einen früheren Erwerbstitel für ſolchen Beſitz habe.. 2235 Um eine Erſitzung zu vollenden, darf man ſeinen J eigenen Beſitz zu jenem ſeines Rechtsvorfahrers rech⸗ nen, man mag in deſſen Stelle kraft eines allgemeinen oder be⸗ ſonderen Titels, mit oder ohne Entgelt getreten ſein. 2235 Bei dieſer Zurechnung muß man aber auch die Eigen⸗ S Oà. —— ſchaften des Beſitzes des Vorfahren! gegen ſich gelten laſſen. 1 Vgl. LRS. 2237, 2269 4. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 2236 Wer für einen Anderen beſitzt, erſitzt niemals für o ſich, er mag noch noch ſo lang beſeſſen haben. ——— Von der Verjährung. 433 So können der Pächter,? der Aufbewahrer,s der Nutznießer? und alle Andere, die vergünſtigungsweiſe d die Sache eines frem⸗ den Eigenthümers inhaben, ſie nicht erſitzen. 1 LRS. 2229, 2231, 2240 u. f.— 2 LRS. 1709.— 3 LRS. 1915.— 4 LRS. 578. * 7 Die Erben ſolcher Inhaber fremder Sachen können »ſie gleichfalls nicht erſitzen.“ 1 LRS. 2235 a. 22 38 Die im 2236ſten und 2237ſten Satz erwähnten Per⸗ 0 ſonen mögen alsdann erſitzen, wenn ſich der Rechts⸗ titel ihres Beſitzes verändert hat, ſei es durch Handlungen einer dritten Perſon oder durch einen Widerſpruch, den ſie dem Recht des Eigenthümers entgegengeſetzt haben. 0 39. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewahrern und anderen gunſtweis inhabenden Perſonen eine Sache durch einen Titel überkommen, der in ſich geeignet iſt, Eigen⸗ 3 auf Andere zu übertragen, können ſie erſitzen. 2240. Niemand kann in dem Sinn gegen ſeinen Titel er⸗ ſitzen, daß er ſich ſelbſt Anfang und Urſache ſeines Beſitzes be Vgl. LRS. 2231. 2241. In dem Sinn kann jeder wider ſeinen Titel ver⸗ jähren, daß er dadurch die Befreiung von einer übernommenen Verbindlichkeit erlangt. 1 LRS. 1234. 2241 a Unverjährbar ſind außer denen in früheren Titeln angegebenen Rechten: die Klage auf tin oder Bezeichnung der Grenzen; die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinſchaften.? 1LRS. 328(Anſprache des Familienſtands), 2226 und Zuſ. (Sachen, die dem Rechtsverkehr entzogen ſind).— 2 LRS. 577 bg. (Miteigenthum), 815(Erbſchaft), 1872(Geſellſchaft). Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einſtellen. Erſter Abſchnitt. Von der Unterbrechung der Verjährung. ie Verjährung wird auf natürlicher oder bürger⸗ che? Art unterbrochen. 2243.— 2 LRS. 2244—50. Badiſches Landrecht. 62 Di li 1 LRS 43 Von der Verjährung. 2243 Eine natürliche Unterbrechung der Verſitzung iſt es, „ wenn der Beſitzer durch den alten Eigenthümer oder durch Dritte des Genuſſes der Sache über ein Jahr lang' be⸗ raubt iſt. 1 Vgl. LRS. 544e. 222 4 Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungsbefehl * oder ein richterlicher Beſchlag, welche demjenigen be⸗ händigt werden, den man hindern will, die Verjährung zu vollenden, bewirken eine bürgerliche Unterbrechung.? itbit§ 235, 239, 254, 461 Abſ. 2, 471 Abſ. 2, 33 R. C. P. D. Vgl. auch§ 80 W O.— 2 Nicht i ⸗ eintrag: LRS. 2180. 6 it m ) 6), 2245. Aufgehoben:§ 146 d. Bad. CG. z. d. R. G. 2246 Eine Vorladung ans Recht, ſollte ſie auch vor einen — ⸗unbehörigen Richter geſchehen, unterbricht die Ver⸗ jährung. 2247 Iſt die Vorladung unförmlich, ſteht der Kläger von ſeiner Klage ab, oder wird ſeine Klage verworfen, ſo wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angeſehen. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. 2248 Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Vor⸗ ⸗gang, womit der Schuldner oder Beſitzer das Recht eines Anderen anerkennt, das erſeſſen oder verſeſſen werden ſoll. 1LRS. 1337 u. f., vgl. auch 2263(Rentengläubiger). 2249 Wird in Gemäßheit der vorhergehenden Sätze Einer S4. der Sammtſchuldner! zur Zahlung aufgefordert oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, ſo iſt die Ver⸗ jährung auch wider die Uebrigen und ſelbſt wider deren Erben unterbrochen. Die Aufforderung an Einen der Erben des Sammtſchuld⸗ ners, oder die von Einem derſelben geſchehene Anerkennung unterbricht gegen die übrigen Miterben die Verjährung nicht, wenn ſchon die Forderung mit Unterpfandsrecht verſehen wäre, außer wo die Hauptverbindlichkeit untheilbar iſt. Eine ſolche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung gegen die übrigen Mitſchuldner nur für die An⸗ theile, wofür jener Erbe haften muß. Uum gegen die übrigen Mitſchuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des Von der Verjährung. 435 verſtorbenenen Schuldners eine Aufforderung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld anerkennen. 1 LRS. 1200, 1206.— Vgl. auch LRS. 709(Dienſtbarkeit), 1217 u. f., 1222 u“f.(Untheilbarkeit der Schuld) und H. G.B. Art. 148(offene Handelsgeſellſchaft). 225 Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Aufforderung 20. oder die von ihm geſchehene Anerkennung unterbricht die Verjährung auch gegen den Bürgen.* 1 LRS. 2011 u f. Zwriter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjährung. 2251 Die Verjährung läuft wider alle Perſonen, welche »nicht in einem Geſetz ausgenommen ſind. Vgl. LRS. 2227. 2252 Sie läuft nicht wider Minderjährige! und Mund⸗ —— loſe,2 vorbehaltlich des Satzes 2278 und der übrigen geſetzlich beſtimmten Fälle.3 1 LRS. 388, 710.— 2 LRS. 509, 513 a.— 3 LRS. 1663 (Wiederkaufsklage), 1676(Verkürzungsklage), Art. 149 H. G. B. (offene Handelsgeſellſchaft), Art. 5 des Geſetzes vom 21. Juli 1839, Reg. Bl. Nr. 21(Rückforderung zur Ungebühr bezahlter öffentlicher Abgaben). ) e)* 2253. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten. 2254 Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn dieſe weder * durch Heirathsvertrag, noch durch Rechtserkenntniß? ein geſondertes Vermögen hat, wegen aller Güter, wovon ihr Mann die Verwaltung hat,s vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Ehegatten.“ 1 LRS. 1536.— 2 LRS. 1443 u. f.— 3 LReS. 1421, 1428, 1531.—„Vgl. SRS. 614. 2255 Sie läuft gleichwohl, in Gemäßheit des 156lſten * Satzes unter dem Titel: von dem Heirathsver⸗ trag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe, gegen ein in bewidmeter Ehe zum Hei⸗ rathsgut gegebenes und nachher veräußertes Grundſtück. 0 56 Während der Ehe ſteht weiter der Lauf der Verjäh⸗ ng ſtill 1) in Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht angeſtellt werden kann, als nach vorhergegangener Wahll zwiſchen der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft oder der Ausſchlagung derſelben; Von der Verjährung. 2) in Fällen, wo der Ehemann, der ein ſeiner Frau zuge⸗ höriges Gut ohne ihre Bewilligung veräußert hat, für den Verkauf Währſchaft leiſten muß; überhaupt in allen Fällen, wo eine Klage der Fran in ihren Folgen auf den Mann zurückwirken würde. 1 LRS. 1453.— 2 Vgl. LRS. 2257.— 3 LRS. 1428, 1535, 1538. )e)*— 225 1. Die Verjährung läuft ferner nicht: gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfüllt iſt; gegen Klagen auf Gewährleiſtung,? ehe die Sache ent⸗ währt iſt; gegen betagte Schulden,“ ehe der Verfalltag erſchienen iſt. 1 LRS. 1181 u. f.— 2 LRS. 1626 u. f.— 3 LRS. 1185 u. f. 2257— Si läuft hingegen wider die Rückforderung des 20 1a. Einſatzpfandst aus der Hand des Schuldners vom Tag des Pfandvertrags an. 1 LRS. 2073 u. f., 2085 u. f. 2258 Die Verjährung läuft nicht wider einen Vorſichts⸗ „erben in Hinſicht der Forderungen, welche er an die Erbſchaft hat.! Sie läuft wider lediges Erbe, obſchon dafür noch kein Pfleger angeordnet iſt. LRS. 802 Ziff. 2.— 2 LRS. 811 n. f. 2259 Sie läuft ebenfalls während der drei Monate für die S. Erbverzeichnung und der vierzig Tage für die Erb⸗ entſchließung.! 1LRS. 795. Vei Auflöſung der ehelichen Gütergemeinſchaft: LRS. 1457. Fünftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260 Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stun⸗ OV. den gerechnet. 2261 Sie iſt oollendet, wenn der letzte Tag der erforder⸗ SDI⸗ lichen Zeit geendigt iſt. + 60 — Von der Verjährung. Zwriter Abſchnitt. 226) Alle auf Perſonen oder Sachen haftende Klagen wer⸗ SD den in dreißig Jahren verjährt; derjenige, der ſich auf ſolche Verjährung bezieht, hat nicht nöthig, ſeine Rechts⸗ urkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines un⸗ redlichen Beſitzes entgegenſetzen.— 2263 Nach Ablauf von achtundzwanzig Jahren, von Tag SDo. und Jahr der jüngſten Rechtsurkunde an zu rechnen, kann der Schuldner einer Rente! angehalten werden, ſeinem Gläubiger oder dem Rechtsfolger deſſelben eine neue Rechts⸗ urkundes auf ſeine Koſten zu verſchaffen, wenn er ſie nicht ab⸗ löſen kann und will. 1 LRS. 530, 1910. Bei Erbgülten: LRS. 710 fc.— 2 LRS. 1330 1. 2264 Die Regeln der Verjährung für andere, als die unter dem gegenwärtigen Titel erwähnten Gegenſtände, werden unter ihren eigenen Titeln erklärt. Verjährung bezw. Friſten: Rückforderung der Früchte vom Vermögen Verſchollener(15 bezw. 30 J.) LRS. 127; Rückforderung der Güter Abweſender(30 J.) LRS. 133; Ehenichtigkeits⸗ und Un⸗ giltigkeitsklagen(6 Monate bezw. 1 Jahr) LRS. 181, 183, 185; Kindesverleugnung(1 bezw. 2 Monate) LRS. 316 u. f. Standes⸗ klage des LRS. 330(3 Jahre); Rückgriff auf den Vormund(10 Jahre) RS. 475; Rückforderung durch Waſſergewalt abgeriſſenen Feldes (1 Jahr) LRS. 559; perſönliche Dienſtbarkeiten(30 Jahre) LRS. 617, 619, 625; Grunddienſtbarkeiten(30 Jahre) LRS. 642, 690, 706; Gültrecht(30 Jahre) LRS. 710 71; Erbantretungsrecht(30 Jahre) LRS. 789 u. f.; Rückgriff der Gläubiger auf die Ver⸗ mächtnißnehmer(3 Jahre) LRS. 809; Erbabſonderung(3 Jahre) RS. 880; Erbgewährleiſtung(5 Jahre) LRS. 886; Schenkungs⸗ widerruf(1 bezw. 30 Jahre) DRS. 957, 966, 1047; Vertrags⸗ umſtoßungsklage(10 Jahre) LRS. 1304; Klagen aus dem Kauf ( Jahr bezw. ortsübliche kurze Friſt) LRS. 1622, 1648; Wieder⸗ kaufsklage(5 Jahre) LRS. 1660; Verkürzungsklage(2 Jahre) LRS. 1676; Gewährleiſtung für Bauten(10 Jahre) LRS. 1792. — In Handelsſachen: Forderungen gegen Handelsgeſell⸗ ſchaften(5 Jahre) H.G. B. Art. 146— 149, 172 Klagen aus dem Kauf(6 Monate) H. G. B. Art. 349 u. f.; aus Speditions⸗ und Frachtvertrag(1 Jahr) H. G B. Art. 386, 408.— Im Wechſel⸗ recht Anſpruch gegen den Acceptanten(3 Jahre) W. O. Art. 77; Regreßanſpruch des Inhabers und Indoſſanten(3, 6 bezw. 18 Monate) W. O. Art. 78, 79. Von der Verjährung. Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. 2265 Wer redlicher Weiſe und mit geſetzmäßiger Eigen⸗ »thumsurkunde ein liegendes Gut? erwirbt, erſitzt das Eigenthums daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer im Staatsgebiete wohnt, und in zwanzig Jahren, wenn er außerhalb deſſelben wohnhaft iſt. 1 Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G.— 2 LRS. 517 u. f.— 3 Die Freiheit von Dienſtbarkeiten: LRS. 617, 706. 2266 Hat der wahre Eigenthümer zu verſchiedenen Zeiten S bald unter jenem Gerichtszwang, bald außer dem⸗ ſelben ſeine Wohnung gehabt, ſo muß man, um die Erſitzung zu vollenden, demjenigen, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, doppelt ſo viel Jahre hinzufügen, ſo daß zwei Jahre der Abweſenheit für ein Jahr der Gegenwart gerechnet werden. 2267 Eine Rechtsurkunde, die aus Abgang der Form un⸗ S6 gültig iſt, kann die zehn⸗ und zwanzigjährige Ver⸗ jährung nicht begründen. 2268 Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal ver⸗ » muthet, und derjenige muß den Beweis führen, der ſich auf eine Unredlichkeit des Anderen bezieht.2 1 SRS. 1350 u. f.— 2 Vgl. auch LRS. 2230 u. f. 2268— Wer vor oder bei der Eingehung des Rechtsgeſchäfts S a gegen Mängel deſſelben, die auf den Eigenthums⸗ übertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nicht⸗ daſein derſelben von der anderen Vertragsperſon nicht vor dem Abſchluß beſtimmte Verſicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe ſeines redlichen Glaubens darthun, ſonſt kann die allgemeine Redlichkeitsvermutung ihm nicht zu gut kommen. 2269 Es iſt hinreichend, daß die Erwerbung Anfangs red⸗ S lich geſchah. Vgl. LRS. 2231. 2269. Wer den Beſitz eines Rechtsvorfahren benutzen will, —U Na. muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, eben⸗ falls in redlichem Glauben ſtehen. Vgl. LRS. 2235, 2235 a. 2270 Gegen Baumeiſter und Bauunternehmer iſt für die „Werke, die ſie gemacht oder beſorgt haben, nach zehn Jahren! die Gewährleiſtungsklage verſeſſen. 1Vgl. LRS. 1792, 17924 — Von der Verjährung. 439 Vierter Abſchnitt. Von einigen beſonderen Arten der Verjährung. 2271 Die Klage der Lehrer und Meiſter der Wiſſenſchaften 5» und Künſte auf Zahlung für einen monatweiſe ge⸗ gebenen Unterricht; jene der Hauswirthe und Koſtgeber auf Zahlung der ge⸗ reichten Wohnung und Koſt; jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Arbeitslohns, ihrer Lieferungen und Gehalte; werden in ſechs Monaten verſeſſen.! l LRS. 2274— 2275, 2278. 272 Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte unb Apo⸗ 22 theker wegen ihrer Beſuche, Verrichtungen und Arz⸗ neien; jene der Gerichtsdiener! auf den Lohn für Schriften, welche ſie behändigen, und für Aufträge, die ſie vollziehen; jene der Kaufleute wegen der Waaren, die nicht zum Handel, ſondern zum Hausgebrauch bei ihnen genommen werden; die Klagen der Unterhaltsanſtalten auf den Jahrgehalt ihrer Zöglinge oder Pfründner und die Klagen anderer Meiſter wegen des Lehrgelds; jene der Dienſtboten, die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zahlung ihres Lohns; werden in Jahresfriſt verſeſſen.2 1 Dauer ihréör Haftbarkeit für Urkunden: LRS. 2276.— 2 Vgl. LRS. 2274— 2275, 2278. 22 273 Die Klage der Anwältei auf Zahlung ihrer Auslagen » und Gebühren wird, von der Zeit an, da die Pro⸗ zeſſe entſchieden, die Parteien verglichen oder die Vollmachten der Anwälte widerrufen worden ſind, in zwei Jahren ver⸗ ſeſſen.? In unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebilhren, die älter als fünf Jahre ſind, kein Klagerecht mehr. 1 Dauer ihrer Haftbarkeit für Urkunden: LRS. 2276.— 2 Vgl. LRS. 2274 2275 2278. 2274. Die Si läuft in den oben Fällen, obſchon die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fort⸗ pöhrend geſceen. Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rech⸗ nung abgeſchloſſen und anerkannt, oder ein Schuldzettel, ein Schuldbrief, darüber ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erloſchene Vorladung an's Recht deßhalb erfolgt iſt.“ 1LRS. 2244, 2247 u. f. 440 Von der Verjährung. 9 Da wo die Zahlung nicht einzeln, ſondern auf Rech⸗ —— nung geſchieht, fängt jene Beſitzungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortsſitte die Rechnung einzureichen iſt, und wo darüber Zweifel iſt, mit Ende des Rechnungsjahres. 2275 Jene, welchen die vorſtehenden kurzen Verjährungen 1 entgegengeſetzt werden, haben gleichwohl das Recht, den Beweis, daß die Zahlung nicht geleiſtet worden, zu führen. 1Neue Faſſung:§ 146 d. Bad. E. G. 3. d. R. J. G. 2276 Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entſcheidung der „Prozeſſe ſind Richter und Anwälte! für die ihnen anvertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen. Die Gerichtsdiener? ſind nach zwei Jahren, von der Voll⸗ ziehung des ihnen ertheilten Auftrags oder von Behändigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren, an gerechnet, gleich⸗ falls deren entbunden. 1Dauer ihrer Honorarforderungen: LRS. 2273.— 2 Dauer ihrer Gebührenforderungen: LRS. 2272. . Rückſtände fälliger Gülten, Erb⸗ und Leibrenten;i rückſtändige Unterhaltsgelder; rückſtändige Mieth⸗ und Pachtzinſe; Kapitalzinſens und überhaupt Alles, was von Jahr zu Jahr oder in kürzern Zielern zahlbar iſt; werden in fünf Jahren verſeſſen.« LRS. 1728 Ziff. 2— 3 LRS. 1905 u. f.— 4 Vhl. LRS. 2278. 22774 Klagen zu Behauptung oder Beſtreitung des bürger⸗ a. lichen Stands eines Verſtorbenen' werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, verſeſſen. 1 LRS. 328— 330. 2278 Die Verjährungen, wovon in den Sätzen des gegen⸗ — ⸗wärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen wider Minder⸗ jährige und Mundloſe,! vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder.2 1 Vgl. LRS. 2252 u. Zuſ.— 2 LRS. 450, 509. 2279 Bei Fahrnißſtücken gilt der Beſitz? als Rechts⸗ urkunde.s Dennoch kann derjenige, dem eine Sache verloren? ging oder entwendet ward, drei Jahre lang, vot dem Tag an zu rechnen, da ſie weg kam, an Jeden, in deſſen Händen er ſie findet?, die Rückgabe verlangen 6, dieſem bleib denjenigen, von dem er die Sache hat. t der Rückgriff auf Von der Verjährung. 441 1 LRS. 527 u. f.— 2 LRS. 2228, 2230.— 3 Vgl. LRS. 1141(Verkauf einer Sache an zwei), 2119(kein Unterpfand folgt Fahrniß in dritte Hand), H. G B. Art. 306— 308.— 4 In Eiſenbahnen ꝛc. verlorene Sachen: LRS. 717 a.— 5 Vgl. Art. 1 Ziff. 5 des Geſetzes vom 6. April 1854(Anh. S. 93) wegen der Leih⸗ und Pfandhäuſer.— 6 Wettſchlagung dieſes Anſpruchs: MRS. 1293 Ziff. 1. 2280 Hat der wirkliche Beſitzer der geſtohlenen oder ver⸗ »lorenen Sache ſie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer öffentlichen Steigerung oder von einem Handelsmann, der mit ſolchen Sachen handelt, gekauft, ſo kann der urſprüng⸗ liche Eigenthümer ſie nur gegen Erſtattung deſſen, was ſie jenen gekoſtet hat, zurückfordern. 2281 Verjährungen, bei Verkündigung des gegen⸗ » wärtigen Geſetzes ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alken Geſetzen beurtheilt werden. Jene derſelben, wozu nach den alten Geſetzen von jener Zeit an noch mehr als drei ißig Jahre erforderlich wären, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreißig Jahren vollendet. ARnhang. 5 — Geſetze wrlche das Jandrecht abündern und ergünzen. I. Rllgemeines. a. Sechſtes Konſtitutionsedikt über die verſchiedenen Stände, vom 4. Juni 1808. (Reg. Bl. Nr. 18 u. 19) (in den noch geltenden Beſtimmungen.) 13.(Erbhuldigung und Gerichtspflichtigkeit der Staatsbürger.) Den Rechten der Staatsbürger ſtehen ihre Pflichten gegenüber, nämlich diejenigen Obliegenheiten, die ſie gegen den Regenten und Staat, vorzugsweiſe vor Staatsange⸗ hörigen und Fremden, zu erfüllen haben. Sie beſtehen a) in der Erbhuldigungspflicht, welche die Leiſtung des oben⸗ erwähnten feierlichen Gelübdes(§ 6) und die Erfüllung aller darin begriffenen Zuſagen erhält; b) in der unbeſchränkten Gerichtspflichtigkeit. Wenn andere Staatsangehörige oder Fremde immer nur in gewiſſer weitern oder engeren Beziehung, und nur durch dieſe den hieſigen Ge⸗ ſetzen und Gerichten unterworfen ſind, ſo ſind es die Staats⸗ bürger in jeder denkbaren Beziehung, ſo weit es ohne Anſtoß gegen die Rechte eines anderen ſouveränen Staates möglich iſt, folglich mit Ausnahme der Rechtsſtreitigkeiten, welche eine Liegen⸗ ſchaft oder Erbſchaft unmittelbar ergreifen, die in fremden Staa⸗ ten gelegen iſt, oder welche eine dort ſchon in geſetzmäßiger Art rechtshängig gewordene Streit⸗ oder Strafſache betreffen, in allen übrigen mögen ſie vor hieſigen Gerichten belangt und für Recht geſtellt, und nach hieſigen Geſetzen, ſo weit nicht Rechte fremder Staatsbürger mit befangen ſind(wo alsdann die Geſetze des Orts, wo die erlaubte oder unerlaubte Handlung begangen wurde, anzuwenden ſind), gerichtet werden, indem, ſo lange blos von Rechtsverhältniſſen zwiſchen Staatsbürger und Staatsbürger, oder zwiſchen dem Staatsbürger und dem Staatsgeſetz, aus er⸗ laubten oder unerlaubten Handlungen die Rede iſt, die Verbind⸗ lichkeit, den Geſetzen ſeines Regenten gemäß ſich zu betragen, dem Unterthan aller Orten hin nachfolgt, und wenn ſie ihn gleich Badiſches Landrecht, Anhang. 1 2 Sechstes Konſtitutions⸗Edikt. in geeigneten Fällen nicht befreit von der Schuldigkeit über jene Verbindlichkeiten, die er in fremden Landen einging, auch dort — und alsdann nach dortigen Geſetzen— Recht zu geben und zu nehmen, dennoch, ſobald in unſerem Lande die Verbindlichkeit noch unausgetragen zur Sprache kommt, er allein desfalls nach hieſigen Geſetzen beurtheilt werden kann und muß, ſo weit nicht etwa beſondere Staatsverträge mit benachbarten Staaten Aus⸗ nahmen beſtimmen, oder blos von beſtimmten Förmlichkeiten der Handlungen die Rede iſt, in welchen jeder in und außer unſerm Land ſich nach den Geſetzen des Orts, wo er ſie vornimmt, er⸗ kundigen, benehmen und richten laſſen muß. 21(Erwerb und Verluſt des Adels.) Was insbeſon⸗ dere den Adel unſerer Lande betrifft, ſo ordnen Wir anmit darüber Folgendes: a) Wer zur Zeit des geſchloſſenen rheiniſchen Bundes im öffentlichen ruhigen Beſitz eines deütſchen Adels war; wer jetzt oder künftig einen Adelsbrief von Uns oder Unſeren Nachfolgern oder von andern zur königlichen Bank des rheiniſchen Bundes gehörigen, oder andern etwa durch das künftige Bundesſtatut dazu für ermächtigt anerkannten Souveräns erlangt; wer den Adel von andern Mächten erhalten und deſſen Anerkennung von Uns bei ſeiner Niederlaſſung im Land erwirkt hat; wer endlich von einem adeligen Vater in rechtmäßiger Ehe erzeugt wird, der hat als Staatsbürger Adelsrecht. d) Wer nur als fremd in Unſerem Lande ſich aufhält, iſt inzwiſchen Adelsgenoſſe, ſobald er nachweiſet, daß er in ſeinem Heimathsland Adelsrecht genießet. c) Keiner, der eine Erhöhung in den Adelsſtand ſucht, und zu ſolcher Zeit ſchon Staatsbürger Unſeres Großherzogthums iſt, Lann ihn anderswoher ſuchen oder annehmen, als von Uns oder Unſern Regierungsnachfolgern. c) Der Adel theilt ſich in den Herren⸗ und Ritterſtand; zu jenem gehören alle, welche fürſtliche Würden haben, oder mit einem wohl erworbenen Erbrecht an einem Fürſtenthum oder einer Grafenſchaft des ehemaligen deutſchen Reichs unter rheiniſche Bundesſouveräne gekommen ſind; die übrigen Grafen, Freiherren und Edelleute gehören zu letzterem; das bisherige verjährte Her⸗ bringen oder ihr Adelsbrief müſſen ausweiſen, welche von dieſen Kategorien ihnen gebühre, die übrigens alle nur einen Unter⸗ ſchied in den Ehrenbenennungen, keinen in dem Rechtsumfang wirken. Sechſtes Konſtitutions⸗Edikt. — Verordnnng des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 3. Juli 1815 (R. Bl. Nr. 12.) Nach eingeholter höchster Entschliessung Sr. Königl. Hoheit sind folgende Grundsätze in Bezug auf die Adelsmatrikel im Gross- herzogthum als Prläuterung des sechsten Konstitutionsedikts vom Jahre 1808 über die Grundverfassung der Stände als gesetzlich sank- tionirt worden: 1) In die Adels Matrikel des Grossherzogthums werden alle Adelige des Landes eingetragen, und darüber nach den verschiede- nen Adelsklassen alphabetische Register bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten gehalten, welchem auch die jeweiligen Veränderungen in dem Personalstande der Familien anzuzeigen sind. 2) Als dem Lande angehörige Adelige werden alle jene ange- schen, welche durch einen Wohnsitz und Niederlassung im Lande, oder durch überkommenen Staatsdienst in den persönlichen Staats- bürgerverband getreten sind, dessen unbeschadet sic anderwärts einen auf dinglichen Besitz gegründeten Realnexus behalten können. 3) Kein Einwohner oder Staatsdiener wird im Grossherzogthum als adelig anerkannt, und darf die darauf sprechenden Prädikate füh- ren, der nicht in die Matrikel eingetragen ist; wogegen auch letzte als Adelsbeweis in der Folge dienen wird. 22. Rechte des Adels.) Wer Staatsbürger iſt und Adels⸗ recht hat, wird dadurch befähigt: a. zu jenen Hofvorzügen, die jeder Herr an ſeinem Hofe dem Adel einzuräumen für gut findet; keine Anordnung eines Vorfahren kann jedoch den Nachfolger hindern, darin abermals nach Gutfinden Aenderung zu treffen. Der Adel befähigt ferner b. zum Stammgutsrecht, d. h. zum Recht, ſeine Verlaſſen⸗ ſchaft zum Vortheil der Nachkommenſchaft und zum Glanze der Beſitzer mit Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit zu belegen, und die noch nicht in den Erbgenuß tretenden Erben mit noth⸗ dürftigem Unterhalte auszuweiſen. Fideikommiſſe außerhalb adeliger Familien, wo ſie ſchon ſind, mögen ausnahmsweiſe be⸗ ſtehen bleiben, neue aber können, ohne erlangtes Adelsrecht, keine gemacht werden. Der Adel befähigt endlich c. zur Siegelmäßigkeit, das heißt zum Recht, ausſchließlich ein gewiſſes, durch altes Herkommen oder Staatsgunſt erhaltenes Wappenzeichen zu führen und ſolches mit einem offenen Helm oder einer Adelskrone zu zieren(nämlich je nach den Verhält⸗ niß der Würde mit einer Fürſten⸗, Grafen⸗ oder Freiherrn⸗ Krone); die Siegelmäßigkeit kann auch abgetrennt vom übrigen Adelsrechte, anderen Staatsbürgern durch Wappenbriefe zu theil werden, giebt aber alsdann nur eine ausſchließende Wappen⸗ 4 Sechstes Konſtitutions⸗Edikt. berechtigung, nicht aber jene beſonders auszeichnende Wappen⸗ zierrathen. d. Weitere Vorzüge gewährt der Adel nicht, am wenigſten mag er in oder zu Staatsdienſten dem Adeligen vor dem Nicht⸗ adeligen ein Vorrecht gewähren. Jeder Staatsbürger hat gleiche Anſprüche auf Anſtellung und Beförderung bei gleicher Befähi⸗ gung, und hat jeder bei gleichem Dienſt auch gleiche Anſprüche auf die dem Dienſt anhängige Ehren⸗ und Gehaltsbefugniſſe. 27.(Altersreife.) Eine weitere natürliche Einſchränkung führt d) die Jugend herbei. Wer noch nicht das einundzwanzigſte Lebensjahr zurückgelegt hat, iſt minderjährig; er kann ohne all⸗ gemeine, oder beſondere ausdrückliche, oder ſtillſchweigende, jeder⸗ zeit geſetzmäßige Einwilligung ſeiner Fürſorger Eltern oder Pfleger) keine Handlungen vornehmen, welche eine nachtheilige Verpflichtung ſeines Vermögens zum Gegenſtand haben, wenn er nicht von der geſetzgebenden Behörde einen Volljährigkeitsbrief erlangt hat(wozu jedoch Keiner unter keinerlei Umſtänden vor zurückgelegtem zwanzigſten Jahr gelangen kann). Jene Ein⸗ willigung der Fürſorger kann für wichtige Fälle durch die Ge⸗ ſetzgebung an die Miteinſicht und Genehmigung der Polizei⸗ behörde gebunden werden, iſt es jedoch nur, ſo weit die Staats⸗ geſetze jeweils es beſtimmt verordnet haben. Handlungen, die dem Minderjährigen zum Vortheil gereichen, ſind ebenſo gültig, als jene, die ein Volljähriger unter gleichen Umſtänden vor⸗ genommen hätte. Verpflichtungen, welche blos auf ihrer Perſon laſten, können die Minderjährigen in ſo weit auch allein gültig übernehmen, als ſie nur vorübergehende Folgen haben, und nicht die Erziehungs⸗Beſtimmung aufheben, welche ihnen ihr Fürſorger gegeben hat, ſobald ſie einmal halbmündig ſind, d. i. das vier⸗ zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben; jene hingegen, wozu eine beſondere Verſtandes⸗ oder Erfahrungsreife erfordert wird(. B. Eidesleiſtung, Religionsänderung), und welche weiter zu be⸗ ſtinmen dem Geſetz vorbehalten bleibt, ſowie alle letztwillige Erbeinſetzungen, ſtehen ihnen nur nach erreichter Vollmündigkeit zu, die mit der Zurücklegung des ſechszehnten Jahres künftig eintritt. Auf unerlaubte Handlungen hat nur die Unmündigkeit und Halbmündigkeit Einfluß, jene wirkt Strafloſigkeit, doch daß dagegen eine den Regeln der Erziehungsweisheit angemeſſene, auf die That nach allen ihren Umſtänden abgewogene Züchtigung der Polizei an die Stelle trete; die Halbmündigkeit wirkt nur Strafmilderung in allen Fällen, welche das Geſetz nicht nament⸗ lich ausnimmt, aber keine Aufhebung der richterlichen Straf⸗ behörigkeit; Vollmündigen, obgleich noch minderjährigen Ver⸗ Sechstes Konſtitutions⸗Edikt. Rechtspolizeigeſetz. 5 brechern, kommt auch dieſe nicht zu gut, und zwiſchen ihnen und volljährigen gleichen Verbrechern iſt nur der Unterſchied, daß bei jenen jede andere bürgerliche oder peinliche Strafe in bürgerliche oder peinkiche, körperliche Züchtigung, nach richter⸗ lichem Ermeſſen über die zu gewartende mehrere Wirkſamkeit, umgewandelt werden kann. 31.(Sinnenmangel). Von beiden Fällen iſt der Sinnen— mangel unterſchieden, wenn jemand nämlich eines oder des anderen der zum Vernunftgebrauch unmittelbar dienenden Sinnenwerk⸗ zeuge, nämlich des Geſichts, des Gehörs, oder der Sprache be⸗ raubt iſt. Für ſich allein und ſo lang er nicht zugleich einen Blödſinn im Gefolge hat, entzieht ein ſolcher Mangel keinem die Selbſtmündigkeit, der ſie ſonſt hat, ſondern wirkt nur, daß in all jenen Rechtsgeſchäften, wobei zur richtigen Einſicht in die Um⸗ ſtände und ihre Folgen der mangelhafte Sinn nötig wäre, ein beſonderer Rechtsbeiſtand von ihm zugezogen oder ihm zugeordnet werden muß, der ſeines Umgangs gewohnt oder ſonſt ſeiner Art zu denken und ſich auszudrücken kundig ſei, ihm das, was er durch den mangelhaften Sinn wahrnehmen oder verrichten ſollte, durch die zweckmäßige Anwendung anderer Sinne wahrnehmbar oder verſtändlich mache, und ſeine auf dieſem Wege erhobene Erklärung bezeuge und bekräftige, ohne welche Beiwirkung ein ſolches Rechtsgeſchäft, ſo feierlich oder gültig es in jeder anderen Hinſicht auch ſei, nicht für wirkſam gegen ihn oder ſeine ge⸗ ſetzlichen Erben angeſehen und geltend gemacht werden mag, ob⸗ wohl es für ihn zu wirken immer geeignet bleibt. Desgleichen mag ſolchen in allen Verbrechen, zu deren Unterlaſſung ſie die kräftigen Beweggründe des Geſetzes nur durch den mangelnden Sinn würden haben faſſen können, eine Entſchuldigung von der ordentlichen Strafe, und eine nach der verſchiedenen Abſtufung der Zurechnungsfähigkeit des Einzelnen abgewogene Strafmilde⸗ rung zu gut kommen. b. Freiwillige Gerichtsbarkeit. Rechtspolizeigeſetz vom 6. Februar 1879 (Geſ.⸗B. Nr. 11.) (Auszug.) SiteR Von der Mermaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 1. Gerichtsbarkeit der Amtsgerichte.) Die Amts⸗ gerichte beſorgen die durch das Landrecht den Gerichten über⸗ tragenen Geſchäfte der nicht ſtreitigen Gerichtsbarkeit. 9 ß Rechtspolizeigeſetz. § 2. Ferner kommen den Amtsgerichten folgende Geſchäfte zu: 1. ſie ergreifen von Amtswegen die für Vermißte erforder⸗ lichen Maßregeln(L. R. S. 112, 113), beſtellen insbeſon⸗ dere für ſie Abweſenheitspfleger mit den Rechten und Pflichten der Vormünder und beaufſichtigen dieſelben; 2. ſie beſchließen in denjenigen Angelegenheiten, welche das Landrecht dem Familienrathe zuweist, nach Anhörung der nächſten Verwandten und Verſchwägerten des Mündels 3. bei ihnen werden die Fflegſchaftstabellen geführt und die Vormundſchaftsrechnungen abgehört; 4. ihnen iſt die Anordnung einer Fürſorge für die Perſon und das Vermögen des zu Entmündigenden( 600 C. P. O.) übertragen; 5. ſie beurkunden die Erklärung des Vaters oder der Mutter⸗ daß ihr minderjähriges Kind gewaltsentlaſſen werde (LR. S. 477 Abſ. 2); 6. ſie prüfen die von den Notaren gefertigten Theilungen und Vermögensübergaben, wobei Abweſende, Minderjährige oder Mundloſe betheiligt ſind; 7. ſie überwachen die Führung der Grund⸗ und Pfandbücher; 8. ſie fertigen die Kauf⸗ und Tauſchbriefe, ſowie die Unter⸗ pfandsverſchreibungen; 9. ſie ſind berechtigt, Auszüge aus den Standesregiſtern zu beglaubigen E 15 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875); 10. von ihnen werden die Urkunden über die Zuläſſigkeit der öffentlichen Hinterlegung und der Rückzahlung ausgeſtellt. § 3. Den Gerichtsſchreibern werden folgende Geſchäfte über⸗ tragen: 1. Die Führung der öffentlichen Bücher für den Eintrag a. der Entſagung auf Erbſchaften(L.⸗R.S. 784); d. der Annahme der Erbſchaft unter der Wohlthat des Erb⸗ verzeichniſſes(L. R. S. 793); c. der Entſagung von der Teilnahme an der ehelichen Güter⸗ gemeinſchaft(L. R.S. 1457); S d. der im Ausland errichteten letzten Willen(L.⸗R. S. 1000); e. der Fauſtpfandurkunden(L. R. S. 2074); 2. die Paginirung und Paraphirung der Grund⸗ und Pfand⸗ bücher(L. R. S. 2201). § 4.(Ablehnung der Beamten der freiwilligen Ge⸗ — — — — Rechtspolizeigeſetz. 7 richtsbarkeit.) Die in den 88 41 bis 49 der Civilprozeßord⸗ nung über die Ausſchließung und Ablehnung der Gerichtsper⸗ ſonen gegebenen Beſtimmungen finden auch im Gebiete der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit entſprechende Anwendung. § 5.(Zuſtändigkeit im Abweſenheitsverfahren.) Zur Anordnung der für die Verwaltung des Vermögens Vermißter erforderlichen Maßregeln(S 2 Ziff. 1) und zu der Verſchollen⸗ heitserklärung(L. R. S. 115) iſt ausſchließlich das Amtsgericht zuſtändig, bei welchem der Vermißte zuletzt ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hatte, dem Badener gegenüber, welcher zur Zeit ſeines Verſchwindens den Wohnſitz nur außerhalb Badens hatte, das Amtsgericht ſeines letzten Wohnſitzes im Großherzogthum. § 5a.(Zuſtändigkeit in Vormundſchaftsſachen.) Die den Amtsgerichten zukommenden vormundſchaftlichen Rechte wer⸗ den von demjenigen Amtsgerichte ausgeübt, in deſſen Bezirk der Mündel zur Zeit der Eröffnung der Vormundſchaft oder Pfleg⸗ ſchaft den bürgerlichen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen den Aufenthalt hat. Iſt ein ſolcher im Inlande nicht begründet, ſo wird das zuſtändige Amtsgericht durch das Juſtiz⸗ miniſterium beſtimmt. Dieſes kann die vormundſchaftlichen Rechte dem Amtsgerichte des Wohnſitzes des Vormundes oder Pflegers zuweiſen, wenn derſelbe an einem andern Orte als dem Wohnſitze des Mündels begründet iſt. § 5b. Die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts zur Ausübung der vormundſchaftlichen Rechte erſtreckt ſich auch auf Nichtbadener, welche zur Zeit der Eröffnung der Vormundſchaft oder Pfleg⸗ ſchaft in deſſen Bezirk ihren Wohnſitz, oder in Ermangelung eines ſolchen ihren Aufenthalt haben. Die Vormundſchaft über einen Nichtbadener iſt auf Ver⸗ langen der Behörden des Heimathſtaates an dieſe abzugeben. § 6. Aufgehoben:§ 18 des Geſetzes vom 29. März 1890(Geſ⸗ Bl. S. 155. § 6a.(Ungewißheit der Zuſtändigkeit.) Wenn über die Zuſtändigkeit zur Erledigung einer einzelnen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit Streit entſteht, oder Ungewißheit rr beſtimmt das Juſtizminiſterium das zuſtändige Amts⸗ gericht. § 7.(Verweiſung auf das Landrecht.) Die Behand⸗ lung der Geſchäfte der nicht ſtreitigen Gerichtsbarkeit richtet ſich Rechtspolizeigeſetz. unter folgenden näheren Beſtimmungen nach den Vorſchriften des Landrechts. S 8.(Verfahren. Allgemein.) Die Gerichte erheben die zur Aufklärung der Sache dienenden Umſtände und die Er⸗ klärungen der Betheiligten von Amtswegen. Soweit nicht beſon⸗ dere Vorſchriften für das Verfahren gegeben ſind, haben ſie die⸗ jenigen Formen zu beobachten, welche zur vollſtändigen Auf⸗ klärung der erheblichen Thatſachen und zum Gehör der Betheilig⸗ ten nach der Natur und dem Zweck des Verfahrens erforder⸗ lich ſind. Die Verhandlungen ſind nicht öffentlich. Die Landgerichte können Vernehmungen und Erhebungen durch einen Gerichtsverordneten oder durch das Amtsgericht be⸗ werkſtelligen. Perſonen, welche in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit als Zeugen oder Sachverſtändige einvernommen werden, können nach Maßgabe der Beſtimmungen der Civilprozeßordnung beeidigt werden. Uebrigens finden auf ſolche Zeugen und Sachverſtändige die 88 338— 379 R. C. P. O. entſprechende Anwendung. § Sa.(Koſten des Verfahrens.) Hinſichtlich der Koſten finden die Beſtimmungen der 8§8 87 Abſ. 1 und 88 bis 95 der Civilprozeßordnung entſprechende Anwendung. Iſt ein zurückgewieſener Antrag lediglich im Intereſſe der Gegenpartei geſtellt worden, ſo können dieſer die Koſten des Ver⸗ fahrens ganz oder theilweiſe auferlegt werden. Unterliegt der Staatsanwalt, welcher Einſprache gegen eine Ehe erhoben hat, ſo iſt die Staatskaſſe zur Erſtattung der dem Einſprachsbeklagten erwachſenen Koſten zu verurtheilen. § 8b.(Berathung und Abſtimmung.) Das Landgericht entſcheidet in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ſowie in dem Fall des L. R. S. 357 in Beſetzung von drei, das Ober⸗ landesgericht in Beſetzung von fünf Mitgliedern einſchließlich 1 des Vorſitzenden. S 8c.(Sitzungspolizei.) Die Vorſchriften der S 177 bis 185 des deutſchen Gerichtsverfaſſungsgeſetzes finden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entſprechende Anwendung. S 9.(Abweſenheitsverfahren.) Die im Verſchollenheits⸗ verfahreu erlaſſenen Vorbeſcheide und Endbeſcheide ſind öffentlich bekannt zu machen. § 10.(Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilli⸗ gung.) Das Verfahren bei der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Rechtspolizeigeſetz. 9 Einwilligung richtet ſich nach den Vorſchriften des 3. Kapitels im VI. Titel des I. Buchs des Landrechts, vorbehaltlich folgender Beſtimmungen: 1. die Ehegatten haben ihre Erklärungen vor dem Amts⸗ richter abzugeben, in deſſen Bezirk ſie ihren Wohnſitz haben; 2. der Amtsrichter macht den Ehegatten die vorgeſchriebenen Eröffnungen, nimmt die übergebenen Urkunden in Em⸗ pfang, fertigt die nöthigen Beurkundungen und legt ſie mit den übrigen Aktenſtücken dem Landgericht vor. Die Mitwirkung von Staatsſchreibern unterbleibt. 3. Die Wiederholungen der Erklärungen des Scheidungs⸗ vorhabens(L. R. S. 285) ſollen binnen 14 Tagen geſchehen, nachdem, vom Tage der erſten Erklärung an gerechnet, drei, ſech s und beziehungsweiſe neun Monate abgelaufen ſind; 4. über das Geſuch um Zulaſſung der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung entſcheidet das Landgericht, nachdem e den Staatsanwalt gehört hat, und vorbehalt⸗ lich der Berufung an das Oberlandesgericht nach Maß⸗ gabe der L. R. SS. 291 bis 293. § 11.(Mitwirkung der Verwandten im Familien⸗ rathe.) Zu jeder Vormundſchaft werden zwei oder vier der im Orte oder deſſen Nähe wohnenden nächſten Verwandten oder Verſchwägerten des Mündels, womöglich von der väterlichen und mütterlichen Seite je zur Hälfte, in Ermangelung ſolcher zwei andere hiezu geeignete Einwohner des Ortes berufen, um dem Amtsgerichte bei Erledigung der im§ 2, Ziff. 2 erwähnten An— gelegenheiten als ſtändige Beiräthe zur Seite zu ſtehen. Als ſolche Beiräthe können diejenigen Perſonen nicht berufen e S ſich in einem der in den R 442, 444 und im§ Ziff. 6 des Reichsſtrafgeſetzbuches bezeichneten Ver⸗ hatiß 3 be finden. § 12. In wichtigen und in zweifelhaften Fällen findet die Vernehmung der Beiräthe durch das Amtsgericht ſiutt ſonſt kann ſie durch einen Gemeindebeamten oder Notar geſchehen. § 13. Die Berufenen ſind ſchuldig, zur Abgabe ihres Gut⸗ achtens per ſonlich zu erſcheinen. Vertagung der Berathung oder der Entſcheidung wegen des Ausbleibens eines oder mehrerer der Berufenen findet in der Regel nicht ſtatt; wo keine Gefahr auf dem Verzuge und die Mitwirkung der Beiräthe beſonders wünſchenswerth iſt, kann deren nochmalige Vorladung verfügt werden; die Nichterſchienenen tragen in dem Falle die Koſten der vereitelten Tagfahrt. Rechtspolizeigeſetz § 14. Der Vormund, ſowie jeder der berufenen Beiräthe können, wenn ſie mit einem Beſchluſſe des Amtsgerichts nicht einverſtanden ſind, binnen acht Tagen verlangen, daß der Staats⸗ anwalt um ſeine Meinung befragt werde. Billigt er den Beſchluß, ſo wird dieſer endgiltig, andern⸗ falls legt der Staatsanwalt die Sache dem Landgericht zur end⸗ giltigen Entſchließung vor. § 15. Den als Beiräthen berufenen Perſonen werden etwaige Reiſekoſten und andere baare Auslagen aus dem Mündelvermögen erſetzt; ſie erhalten keine Belohnung für ihre Geſchäftsverrich⸗ tungen. § 16. Der Regierung wird vorbehalten, das Nähere über Wahl und Ergänzung der Beiräthe und über das bei deren Ge⸗ ſchäften zu beobachtende Verfahren, ſowie über die Mitwirkung des Waiſenrichters durch Verordnung zu beſtimmen. § 17.(Pflicht zur Anzeige gegen Vormünder.) Ver⸗ wandte und Verſchwägerte, Bürgermeiſter, Waiſenrichter und Notare ſind verpflichtet, den Amtsgerichten die Thatſachen an⸗ zuzeigen, welche die Beſtellung von Vormündern oder Pflegern, Minderjähriger und Vermißter, oder die Abſetzung von Vor⸗ mündern und Pflegern nothwendig machen können. Das Juſtizminiſterium iſt ermächtigt, die Pflicht zur An⸗ zeige von Geburten und Sterbefällen, welche die Einleitung von Vormundſchaften nothwendig machen, auch den Standesbeamten aufzuerlegen. Thatſachen, welche die Verbeiſtandung oder die Entmündigung einer Perſon wegen Geiſteskrankheit herbeizuführen geeignet ſind, haben die Notare, Bürgermeiſter und Waiſenrichter zur Antrag⸗ ſtellung dem Staatsanwalte bei dem vorgeſetzten Landgerichte (Ss 594 und 595 C. P. O.) anzuzeigen. § 18.(Beſtätigung der Vormünder.) Die vom Geſetze oder durch elterliche Verordnung berufenen Vormünder— mit Ausnahme der Eltern— bedürfen der Beſtätigung durch das Amtsgericht; dieſe darf ohne geſetzlich begründete Urſache nicht verweigert werden; ihr muß eine Vernehmung der Beiräthe vorausgehen. § 19. Gerichtliche Beſtätigung von Familienraths⸗ beſchlüſſen.) Iſt ein Vergleich über einen ſtreitigen Anſpruch beſchloſſen, deſſen Gegenſtand den Werth von 300 Mark überſteigt, ſo iſt der Staatsanwalt um ſeine Meinung zu befragen. Tritt er dem Beſchluſſe bei, ſo wird dieſer endgiltig, andernfalls legt der Staatsanwalt die Sache dem Landgericht zur endgiltigen Entſcheidung vor. Rechtspolizeigeſetz. 11 Bei andern Vergleichen, ſowie in den Fällen der L. R. S.S. 457, 458, 483, 484, 511 iſt eine weitere Beſtätigung der Be⸗ ſchlüſſe des Amtsgerichts nicht erforderlich. § 20. Eintrag geſetzlicher Pfandrechte.) Die Amts⸗ gerichte ſind verpflichtet, den Eintrag geſetzlicher Pfandrechte der Mündel, wo ſolcher verſäumt wird, zu betreiben. § 21.(Anfang der Verwaltung des Vormundes.) Der überlebende Elterntheil handelt und verwaltet als Vormund vom Tode des andern an, die übrigen geſetzlichen und elterlich verordneten Vormünder von dem Tage an, an welchem ihnen die Beſtätigung eröffnet wurde, andere Vormünder, Pfleger und Beiſtände von Verkündigung der Ernennung an. § 22.(Rechnungsſtellung.) Die Rechnungen der Vor⸗ münder ſind je nach dem Umfange der Vermögensverwaltung alle ein bis fünf Jahre und nebſtdem am Schluſſe der Ver⸗ waltung zu ſtellen. Die Amtsgerichte haben zu wachen, daß die Rechnungs⸗ ſtellung rechtzeitig erfolgt. § 22 a.(Ordnungsſtrafen.) Gegen Vormünder, Gegen⸗ vormünder und Abweſenheitspfleger können wegen pflichtwidrigen Verhaltens Ordnungsſtrafen bis zu 100 Mark verhängt werden. Das Amtsgericht, welches die vormundſchaftlichen Rechte ausübt, iſt zuſtändig, dieſe Strafen auszuſprechen. § 23.(Beſchwerdeführung.) Die Beſchwerdeführung gegen die Amtsgerichte findet ſtatt: 1. wegen Verweigerung oder Verzögerung der Geſchäfts⸗ erledigung, 2. wegen ungebührlicher Behandlung der erſchienenen Perſonen, 3. wegen des Inhalts der erlaſſenen Verfügungen. § 24. Die Beſchwerdeführung gehört vor das Landgericht. Im Falle des Abſatzes 3 des vorigen Paragraphen iſt die Beſchwerde innerhalb 14 Tagen auszuführen. Hat ſie die Abänderung einer amtsgerichtlichen Verfügung zur Folge, ſo können die dem Beſchwerdeführer gegenüber ſtehen⸗ den Beteiligten binnen der gleichen Friſt Beſchwerde beim Ober⸗ landesgericht erheben. § 25.(Mitwirkung des Staatsanwalts.) Die Mit⸗ wirkung des Staatsanwalts bei Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit iſt auf die in dieſem Geſetz benannten Fälle beſchränkt. Rechtspolizeigeſetz Titel II. Von dem I. Geſ e und Zuſtändigkeit der Notare. § 26.(Regel.) Die Notare beſorgen in den Diſtrikten, für welche ſie angeſtellt ſind: 1. die Fertigung von öffentlichen Urkunden, inſofern ſie nicht andern Beamten übertragen iſt; 2. die Anlegung und Abnahme von Siegeln(L. R.S. 819 und 821); die Aufnat me von Vermögensverzeich ei 4. die Theilungen(L. R. S. 466, 819, 838, 1476, 1872) und die Vermögensübergaben; 5. die Fertigung von Abſchriften und Auszügen aus den unter 1 bis 4 genannten Geſchäften, vorbehaltlich der Be⸗ ſtimmung des 8§ 29. § 27.(Ausnahmen.) Auch außerhalb ihres Diſtrikts, doch innerhalb des A Umtsgerichtsbezirkes ſin die Notare bilſe Geſchäfte— mit Ausnahme der Siegelanlegungen und der Ver⸗ e ſe in den geſetz i gebotenen Fällen— verrich⸗ ten, wenn die Bet heiligten es verlangen. Die Siegelanlegung hat in den Gemeinden, in welchen ein Notar nicht gegenwärtig iſt der Bürgermeiſter oder deſſen Stell⸗ vertreter unter Beiziehung des Waiſenrichters und Ratſchreibers vorzunehmen. Dieſe Zuſtändigkeit umfaßt die Siegelanlegungen in den⸗ jenigen gt onien, Weilern und Höfen, welche, weil ſie keiner Ortsgemarkung angehören, dem Standesamtsbezirke der Gemeinde zugeteilt ſind. Das Juſtizminiſterium iſt ermächtigt, die Siegelanlegung in Nebenorten zuſammengeſetzter Gemeinden und in Kolonien den Stabhaltern zu übertragen, auch zur Mitwirkung an die Stelle des Waiſenrichters und Rathſchreibers zwei hiezu geeignete Einwohner zu berufen. § 28.(Ungewißheit der Zuſtändigkeit.) Wenn über die Zuſtändigkeit zwiſchen mehreren Notaren Streit entſteht, oder Ungewißheit herrſcht, ſo hat das Juſtizminiſterium den zuſtändigen Notar zu beſtimmen. § 29.(Urkundenverwahrung.) Die von den Notaren aufgenommenen Urkunden werden von den Amtsgerichten auf⸗ bewahrt, ſofern nicht durch Regierungsverordnung deren Aus⸗ folgung an die Parteien geſtattet iſt. bo 65 Rechtspolizeigeſetz. 15 e Amtsgerichte können Abſchriften und Auszüge von den bei ihnen aufbewahrten Urkunden fertigen. § 30.(Geſtattung der Akteneinſicht und der Mit⸗ theilung von Abſchriften.) Von Urkunden, welche durch die Notare gefertigt wurden und nicht zur Oeffentlichkeit beſtimmt ſind, darf Mittheilung zur oder Abgabe von Abſchriften und Auszügen nur den Betheiligten, deren Rechts⸗ folgern und Bevollmächtigten oder Solchen gemacht werden, die auf den Grund eines von ihnen beſcheinigten rechtlichen Inte⸗ reſſes von dem Amtsgerichte zur Kenntnißnahme ermächtigt worden ſind. Vorbehalten bleibt die Befugniß des Richters, 5 bürger⸗ lichen Prozeſſe oder Strafprozeſſe die von Notariats⸗ urkunden zu verfügen, ſowie das Recht der Dienſtaufſichtsbehörde, von ſolchen Urkunden Kenntnis zu nehmen. II Berſonenſtand. Eheſchließung. Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Perſonenſtandes und der Eheſchließung.*) (Reichs⸗Geſetzblatt Nr. 4). Erſter Ibſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. § 1. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe⸗ fälle erfolgt durch die vom Staate beſtellten Standes⸗ beamten mittelſt Eintragung in die dazu beſtimmten Regiſter. § 2. Die Bildung der Standesamtsbezirket erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden ghi det. größere Gemeinden in mehrere Standes⸗ amtsbezirke getheilt werden. 1 Jede Fe bildet einen Standesamtsbezirk. D. W.§ 1. § 3. Für jeden Standesamtsbezirk iſt ein Standesbeamier und mindeſtens ein Stellvertreter zu beſtellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes der Standesbeamten und der Stellvertreter iſt die nächſte Aufſichtsbehörde ermächtigt, die einſtweilige Beurkundung des Perſonenſtandes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen. Die Beſtellung erfolgt, ſoweit nicht im§ 4 ein Anderes beſtimmt iſt, durch die höhere Verwaltungsbehörde. Geiſtlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten oder die Stellvertretung eines ſolchen nicht übertragen werden. * Hiezu ergingen: Bad. Einf. Geſ. vom 9. Dezember 1875(Geſ.Bl. S. 355) und Dienſtweiſung für Standesbeamte vom 31. Dezember 1886 (Geſ. Bl. 1887 S. 20). Perſonenſtandsgeſetz. 15 § 4. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überſchreiten, hat der Vorſteher der Gemeinde (Bürgermeiſter, Schultheiß, ſ er oder deren geſetzlicher Stellvertreter) die Geſchäfte des Standesbeamten wahrzuneh men, ſofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein eſothee Beamter für dieſelben beſtellt iſt. Der Vorſteher iſt jedoch be⸗ fugt, dieſe Geſchäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ anderen Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. Die Gemeindebehörde kann die Anſtellung beſonderer Stan⸗ desbeamten beſchließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in dieſem Falle durch den Gemeindevorſtand unter Ge⸗ nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.! In der gleichen Weiſe erfolgt die Beſtellung der Stell⸗ vertreter. Die durch den Gemeindevorſtand ernannten beſonderen Standesbeamten und deren Stellvertreter ſind Gemeindebeamte. 1 Juſtizminiſterium, für Fälle vorübergehender Behinderung das Ar tetiche(S 3 u 4 der D. W.) 8 5. Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Beſtell ung und Genehmigung zur Beſtellung iſt jederzeit wider⸗ ruflich. § 61 Iſt ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, ſo werden der Standesbeamte und deſſen Stellvertreter ſtets von der höheren Verwaltungsbehörde beſtellt. Ein jeder Vorſteher oder andere Beamte einer dieſer Ge⸗ meinden it verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. Die landesgeſetzlichen Vorſchriften, nach welchen den Vor⸗ ſtehern der aus mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, werden hierdurch nicht berührt. S Znſ zu S2 § 7. Die etwa erforderliche Entſchädigung der nach§ 4 von den Gemeinden beſtellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Laſt. Die in§ 6 Abſ. 2 und 3 bezeichneten Beamten ſind be⸗ rechtigt, für Wahrnehmung der Giſchite des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres Hauptamtes nicht gehörigen Ge⸗ meinden eine in allen Fällen als Pauſchquantum feſtzuſetzende Entſchädigung zu beanſpruchen. Die Feſtſetzung erfolgt durch die untere Verwaltungs⸗ behörde; über Beſchwerden entſcheidet endgültig die höhere Ver⸗ waltungsbehörde. Beſtellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Perſonen zu 16 Perſonenſtandsgeſetz. Standesbeamten oder zu Stellvertretern, ſo fällt die etwa zu ge⸗ währende Entſchädigung der Staatskaſſe zur Laſt. § 8. Die ſächlichen Koſten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen; die Regiſter und Formulare zu allen Re⸗ giſterauszügen werden jedoch den Gemeinden von der Central⸗ behörde des Bundesſtaats koſtenfrei geliefert. 8 91. In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Ge⸗ meinden gebildet ſind, wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entſchädigung und der Betrag der ſächlichen Koſten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem Maßſtabe der Seelenzahl verteilt. Züſ 8 § 10. Den Gemeinden im Sinne dieſes Geſetzes werden die außerhalb der Gemeinden ſtehenden Gutsbezirkei, den Gemeinde⸗ vorſtehern die Vorſteher dieſer Bezirke gleich geachtet. 1 Kolonien, Weiler und Höfe, welche keiner Ortsgemarkung an⸗ gehören, werden dem Standesamtsbezirke derjenigen Gemeinde zu⸗ geteilt, der ſie gegenwärtig in polizeilicher Hinſicht oder in Hinſicht auf die Standesbuchführung überwieſen ſind.§ 1 der D. W. § 11. Die Aufſicht über die Amtsführung der Standes⸗ beamten wird von der unteren Verwaltungsbehörde!, in höherer Inſtanz von der höheren Verwaltungsbehördes geübt, inſoweit die Landesgeſetze nicht andere Aufſichtsbehörden beſtimmen. Die Aufſichtsbehörde iſt befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen, Verweiſe und Geldſtrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen Fall den Betrag von einhundert Mark nicht überſteigen. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshand⸗ handlung ab, ſo kann er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewieſen werden. Zuſtändig iſt das Gericht erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk der Standesbeamte ſeinen Amtsſitz hat. Das Verfahren und die Beſchwerdeführung regelt ſich, inſoweit die Landesgeſetze nicht ein anderes beſtimmen, nach den Vor⸗ ſchriften, welche in Sachen dernichtſtreitigen Gerichtsbarkeit gelten?. 1 Amtsgericht.— 2 Juſtizminiſterium.— 3 Rechtspolizeigeſetz § 12. Von jedem Standesbeamten ſind drei Standesregiſter unter der Bezeichnung: Geburtsregiſter, Heiratsregiſter, Sterberegiſter zu führen. Perſonenſtandsgeſetz. 7 § 13. Die Eintragungen in die Standesregiſter erfolgen unter fortlaufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unver⸗ meidliche Zwiſchenräume ſind durch Striche auszufüllen, die weſentlichen Zahlenangaben mit Buchſtaben zu ſchreiben. Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Ein⸗ tragungen ſollen enthalten: 1) den Ort und Tag der Eintragung; 2) die Bezeichnung der Erſchienenen; 3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weiſe er ſich die Ueberzeugung von der Perſönlichkeit der Erſchienenen verſchafft hat; den Vermerk, daß die Eintragung den Erſchienenen vor⸗ geleſen und von denſelben genehmigt iſt; die Unterſchrift der Erſchienenen und, falls ſie ſchreibens⸗ unkundig oder zu ſchreiben verhindert ſind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, aus welchem ſie dieſes nicht beifügen konnten; 6) die Unterſchrift des Standesbeamten. Die auf ſchriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen ſind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterſchrift des Standesbeamten zu vollziehen. Zuſätze, Löſchungen oder Abänderungen ſind am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung ſelbſt beſonders zu vollziehen. § 14. Von jeder Eintragung in das Regiſter iſt von dem Standesbeamten an demſelben Tage eine von ihm zu beglaubi⸗ gende Abſchrift in ein Nebenregiſter einzutragen. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt⸗ und jedes Nebenregiſter unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen abzuſchließen und das Neben⸗ regiſter der Aufſichtsbehörde einzureichen; die letztere hat das⸗ ſelbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erſter Inſtanz zur Aufbewahrung zuzuſtellen. Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregiſters in dem Hauptregiſter gemacht werden, ſind gleichzeitig der Auf⸗ ſichtsbehörde in beglaubigter Abſchrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlaſſen, daß dieſe Eintragungen dem Nebenregiſter beigeſchrieben werden. § 15. Die ordnungsmäßig geführten Standesregiſter(S8 12 bis 14) beweiſen diejenigen Thatſachen, zu deren Beurkundung ſie beſtimmt, und welche in ihnen eingetragen ſind, bis der Nach⸗ weis der Fälſchung, der unrichtigen Eintragung oder der Un⸗ Badiſches Landrecht, Anhang. 2 4 18 Perſonenſtandsgeſetz. richtigkeit der Anzeigen und Feſtſtellungen, auf Grund deren die Eintragung ſtattgefunden hat, erbracht iſt. Dieſelbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleich⸗ lautend mit dem Haupt⸗ oder Nebenregiſter beſtätigt und mit der Unterſchrift und dem Dienſtſiegel des Standesbeamten oder des zuſtändigen Gerichtsbeamten! verſehen ſind. Inwiefern durch Verſtöße gegen die Vorſchriften dieſes Ge⸗ ſetzes über Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geſchwächt wird, iſt nach freiem richterlichen Er⸗ meſſen zu beurtheilen. 1 Amtsrichters. § 16. Die Führung der Standesregiſter und die darauf bezüglichen Verhandlungen erfolgen koſten- und ſtempelfrei. Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zuläſſigen Gebühren müſſen die Standesregiſter Jedermann zur Einſicht vorgelegt, ſowie beglaubigte Auszüge G 15) aus denſelben er⸗ theilt werden. In amtlichem Intereſſe und bei Unvermögen der Betheiligten iſt die Einſicht der Regiſter und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derſelben gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen enthalten. Zwriter Abſchnitt. Beurkundung der Geburten. § 17. Jede Geburt eines Kindes iſt innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft ſtattgefunden hat, anzuzeigen. § 18. Zur Anzeige ſind verpflichtet: 1) der eheliche Vater; 2) die bei der Niederkunft zugegen geweſene Hebamme; 3) der dabei zugegen geweſene Arzt; 4) jede andere dabei zugegen geweſene Perſon; 5) die Mutter, ſobald ſie dazu im Stande iſt. Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorſtehenden Reihen⸗ folge ſpäter genannten Perſonen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derſelbe an der Erſtattung der Anzeige verhindert 6 § 19. Die Anzeige iſt mündlich von dem Verpflichteten ſelbſt oder durch eine andere aus eigener Wiſſenſchaft unterrich⸗ tete Perſon zu machen. 8 20. Bei Geburten, welche ſich in öffentlichen Entbindungs⸗, Hebammen⸗, Kranken⸗, Gefangen- und ähnlichen Anſtalten, ſo⸗ wie in Kaſernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige Perſonenſtandsgeſetz. 19 ausſchließlich den Vorſteher der Anſtalt oder den von der zu⸗ ſtändigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt eine ſchrift⸗ liche Anzeige in amtlicher Form. § 21. Der Standesbeamte iſt verpflichtet, ſich von der Richtigkeit der Anzeige(S8 17 bis 20), wenn er dieſelbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weiſe Ueberzeugung zu verſchaffen. § 22. Die Eintragung des Geburtsfalles ſoll enthalten: 1) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; Ort, Tag und Stunde der Geburt; Geſchlecht des Kindes; Vornamen des Kindes; Vor⸗ und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Bei Zwillings⸗ oder Mehrgeburten iſt die Eintragung für jedes Kind beſonders und ſo genau zu bewirken, daß die Zeit⸗ folge der verſchiedenen Geburten erſichtlich iſt. Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht feſt, ſo ſind dieſelben nachträglich und längſtens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der erſten Eintragung. § 23. Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt ver⸗ ſtorben iſt, ſo muß die Anzeige ſpäteſtens am nächſtfolgenden Tage geſchehen. Die Eintragung iſt alsdann mit dem im§ 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterbe⸗ regiſter zu machen. § 24. Wer ein neugeborenes Kind findet, iſt verpflichtet, hiervon ſpäteſtens am nächſtfolgenden Tage Anzeige bei der Orts⸗ polizeibehörde zu machen. Die Letztere hat die erforderlichen Er⸗ mittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks von deren Ergebniß behufs Eintragung in das Geburtsregiſter Anzeige zu machen. Die Eintragung ſoll enthalten die Zeit, den Ort und die Umſtände des Auffindens, die Beſchaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider und ſonſtigen Gegen⸗ ſtände, die körperlichen Merkmale des Kindes, ſein vermuthliches Alter, ſein Geſchlecht, die Behörde, Anſtalt oder Perſon, bei welcher das Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden. § 25. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in in das Geburtsregiſter nur dann eingetragen werden, wenn die⸗ 20 Perſonenſtandsgeſetz. ſelbe vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt iſt. § 26. Wenn die Feſtſtellung der Abſtammung eines Kindes erſt nach Eintragung des Geburtsfalles erfolgt, oder die Standes⸗ rechte durch Legitimation, Annahme an Kindesſtatt oder in an⸗ derer Weiſe eine Veränderung erleiden, ſo iſt dieſer Vorgang, ſofern er durch öffentliche Urkunden nachgewieſen wird, auf An⸗ trag eines Betheiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken. § 27. Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, ſo darf die Eintragung nur mit Ge⸗ nehmigung der Aufſichtsbehörde nach Ermittelung des Sachver⸗ halts erfolgen. Die Koſten dieſer Ermittelung ſind von demjenigen einzu⸗ ziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige verſäumt hat. Dritter Abſchnitt. Erforderniſſe der Eheſchließung. §§ 28— 29 ſ. bei L. R. S. 144,§8 30— 38 ſ. bei L. R. S. 161. § 39. Alle Vorſchriften, welche das Recht zur Eheſchließung weiter beſchränken, als es durch dieſes Geſetz geſchieht, werden aufgehoben. § 40. Die Befugniß zur Dispenſation von Ehehinderniſſen ſteht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieſer Befugniß haben die Landesregierungen zu beſtimmen. Pierter Abſchnitt. Form und Beurkundung der Eheſchließung. § 41—54 ſ. bei L. R. S. 165. § 55. Iſt eine Ehe für aufgelöſt, ungültig oder nichtig erklärt worden, ſo iſt dies am Rande der über die Eheſchließung bewirkten Eintragung zu vermerken. Die landesgeſetzlichen Vorſchriften, nach welchen es zur Trennung einer Ehe einer beſonderen Erklärung und Beur⸗ kundung vor dem Standesbeamten bedarf, werden hierdurch nicht berührt. Fünfter Abſchnitt. Beurkundung der Sterbefälle. § 56. Jeder Sterbefall iſt ſpäteſtens am nächſtfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt iſt, anzuzeigen. Perſonenſtandsgeſetz. 21 § 57. Zu der Anzeige verpflichtet iſt das Familienhaupt, und Sn ein ſolches nicht vorhanden oder an der Anzeige be⸗ hindert iſt, derjenige, in deſſen Bewohnung oder Behauſung der Sterbefall ſich ereignet hat. § 58. Die 88 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbefälle zur Anwendung. Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall ſtatt, ſo erfolgt die Eintragung auf Grund der ſchriftlichen Mit⸗ theilung der zuſtändigen Behörde. § 59. Die Eintragung des Sterbefalles ſoll enthalten: 1) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 3) Vor⸗ und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verſtorbenen; 4) Vor⸗ und Familiennamen ſeines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Verſtorbene ledig geweſen ſei; 5) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verſtorbenen. Soweit dieſe Verhältniſſe unbekannt ſind, iſt dies bei der Eintragung zu vermerken. § 60. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegiſter ſtattfinden. Iſt die Beerdigung dieſer Vorſchrift gen geſchehen, ſo darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. Bechſter Abſchnitt. Beurkundung des der auf See befind⸗ lichen Perſonen. § 61— 64.— Biebenter Abſchnitt. Berichtigung der Standesregiſter. § 65. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standes⸗ regiſ ſter kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geſchieht durch Beiſchreibung eines Vermerks am Rande der zu en Eintragung. § 66. Für das Berichtigungsverfahren gelten, ſoweit die Landesgeſetz nicht ein Anderes beſtimmen, die nachſtehenden Vorſchriften. Perſonenſtandsgeſetz. Die Aufſichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung geſtellt wird, oder wenn ſie eine ſolche von Amtswegen für er⸗ forderlich erachtet, die Betheiligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlaſſen. Die abgeſchloſſenen Verhandlungen hat ſie demnächſt dem Gerichte erſter Inſtanz vorzulegen. Dieſes kann noch weitere thatſächliche Aufklärungen veranlaſſen und geeignetenfalls den Antragſteller auf den Prozeßweg verweiſen!. Im Uebrigen finden die für Sachen der nicht ſtreitigen Ge⸗ richtsbarkeit geltenden Vorſchriften? Anwendung. 1 Vgl. wegen des Berichtigungsverfahrens die§§ 134— 144 der D. W.; zuſtändig zur Erlaſſung des Erkenntniſſes ſind die Amts⸗ gerichte.— 2§ 7 u. f. R. Pol Geſ.(Anh. S. 7.) Achter Ibſchnitt. Schlußbeſtimmungen. § 67. Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiöſen Feierlichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, bevor ihm nachgewieſen worden iſt, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geſchloſſen ſei, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. § 68. Wer den in den 8§8 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeſchriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldſtrafen bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft be⸗ ſtraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den zunächſt Verpflichteten, doch rechtzeitig ge⸗ macht worden iſt. Die Standesbeamten ſind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder ſonſtigen Handlungen auf Grund dieſes Geſetzes Verpflich⸗ teten hierzu durch Geldſtrafen anzuhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht überſteigen dürfen. 69. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlaſſung der in dieſem Geſetze gegebenen Vorſchriften eine Eheſchließung vollzieht, wird mit Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark beſtraft. § 70. Gebühren und Geldſtrafen, welche in Gemäßheit dieſes Geſetzes zur Erhebung gelangen, fließen, inſoweit die Landesgeſetze nicht ein Anderes beſtimmen, den Gemeinden zu, welche die ſächlichen Koſten der Standesämter(S8 8, 9) zu tra⸗ gen haben. § 71. In welcher Weiſe die Verrichtungen der Standes⸗ beamten in Bezug auf ſolche Militärperſonen wahrzunehmen ——— —— Perſonenſtandsgeſetz. 23 ſind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutſchen Reichs, oder daſſelbe nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben, oder welche ſich auf den in Dienſt geſtellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der Marine befinden, wird durch Kaiſerliche Verordnung! beſtimmt. 1 Kaiſ. V. O. vom 20. Januar 1879(R.Geſ. Bl. Nr. 3). § 72. Für die Landesherren und die Mitglieder der landes⸗ herrlichen Familien!, ſowie der fürſtlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Beſtimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standes⸗ regiſter durch Anordnung des Landesherrn. In Betreff der Stellvertretung der Verlobten und in Be⸗ treff des Aufgebots entſcheidet die Obſervanz. Im Uebrigen werden in Anſehung der Mitglieder dieſer Häuſer die auf Hausgeſetzen oder Obſervanz beruhenden Be⸗ ſtimmungen über die Erforderniſſe der Eheſchließung und über die Gerichtsbarkeit in Eheſachen nicht berührt. 1 Landesh. V. O. vom 27. Juli 1885, Geſ. Bl. S. 291; Standes⸗ beamter für das Großherzogl. Haus iſt der Präſident des Staats⸗ miniſteriums. § 73. Den mit der Führung der Standesregiſter oder Kirchenbücher bisher betraut geweſenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis zur Wirkſamkeit dieſes Geſetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugniſſe zu ertheilen. § 74. Unberührt bleiben die landesgeſetzlichen Vorſchrif⸗ ten, welche 1) Geiſtlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürgerlichen Standesregiſter und der bürgerlichen Form der Eheſchließung einen Anſpruch auf Entſchädigung gewähren; beſtimmten Perſonen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts⸗ und Todesfällen auferlegen. Wo die Zuläſſigkeit der Ehe nach den beſtehenden Landes⸗ geſetzen von einem Aufgebote abhängig iſt, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standesbeamten vollzogen wird, vertritt dieſes die Stelle des von den Standesbeamten anzuord⸗ nenden Aufgebots. bo 8 75. Innerhalb ſolcher Grenzpfarreien, deren Bezirk ſich in das Ausland erſtreckt, bleibt das beſtehende Recht für die Be⸗ 24 Perſonenſtandsgeſetz. urkundung derjenigen Geburten und Sterbefälle, ſowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheſchließungen maßgebend, für welche ein Standesbeamter nach den Vorſchriften dieſes Ge⸗ ſetzes nicht zuſtändig, dagegen nach dem beſtehenden Recht die Zuſtändigkeit des Geiſtlichen begründet iſt. § 76. In ſtreitigen Ehe⸗ und Verlöbnißſachen ſind die bürgerlichen Gerichte ausſchließlich zuſtändig. Eine geiſtliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß be⸗ dingte Gerichtsbarkeit findet nicht ſtatt. 8 77. Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beſtändige Trennung der Ehegatten von Tiſch und Bett zu erkennen ſein würde, iſt fortan die Auflöſung des Bandes der Ehe auszuſprechen. Iſt vor dem Tage, an welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt, auf beſtändige Trennung von Tiſch und Bett erkannt worden, ſo kann, wenn eine Wiedervereinigung der getrennten Ehegatten nicht ſtattgefunden hat, jeder derſelben auf Grund des ergange⸗ nen Urtheils die Auflöſung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeßverfahren beantragen. § 78.— § 79. Dieſes Geſetz tritt am 1. Januar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landesregierungen überlaſſen, das ganze Geſetz oder auch den dritten Abſchnitt und§ 77 im Verordnungswege früher einzuführen. § 80. Die vor dem Tage, an welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt, nach den Vorſchriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirkſamkeit. § 81. Auf Geburts⸗ und Sterbefälle, welche ſich vor dem Tage, an welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt, ereignet haben, an dieſem Tage aber noch nicht eingetragen ſind, findet das gegenwärtige Geſetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf der vorgeſchriebenen Anzeigefriſten mit dem Tage beginnt, an welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt. Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an dieſem Tage noch nicht eingetragen ſind. § 82. Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieſes Geſetz nicht berührt. § 83. Die zur Ausführung dieſes Geſetzes erforderlichen Beſtimmungen werden, ſoweit dieſelben nicht durch eine vom Bundesrathe erlaſſene Ausführungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen erlaſſen. § 84. Welche Behörden in jedem Bundesſtaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungs⸗ Religiöſe Erziehung der Kinder. 25 behörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorſtand, Gericht erſter In⸗ ſtanz zu verſtehen ſind, wird von der Zentralbehörde des Bund⸗ 8⸗ ſtaates bekannt gemacht. 2. Badiſches Einführungsgeſetz hiezu vom 9. Dezember 1875 (Geſ. Bl. S. 355) § 13. Aus dem Eheverlöbniß findet eine Klage nicht ſtatt. 3. Geſetz vom 9. Oktober 1860, die Ausübung der Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion der Kinder betreffend. (Reg. Bl. Nr. 51). § 1. In welcher Religion die Kinder erzogen werden ſollen, beſtimmt bei ehelichen Kindern der Vater, 6 unehelichen, ſie ſeien vom Vater anerkannt oder nicht, die Mutter⸗ Iſt eine Beſtimmung hierüber nicht getroffen, ſo folgen die ehelichen Kin⸗ der der Religion des Vaters, die unehelichen jener der Mutter. § 2. Sind die Eltern unbekannt, ſo entſcheidet über die religiöſe Erziehung der Vormund mit Zuſtimmung der Staats⸗ behörde! nach eingeholtem Gutachten des Ortsvorgeſetzten und Waiſenrichters. 1 Amtsgericht:§ 73 R. Pol.O. 8 3. Eine Aenderung in der religiöſen Erziehung der ehe⸗ lichen Kinder ſteht der Mutter zu, wenn auf ſie das Recht der Erziehung übergegangen iſt; jedoch kann ſie dieſe Aenderung nur mit Genehmigung der Staatsbehörder und nach erhobenem Gut⸗ achten der nächſten beiderſeitigen Verwandten?, des Ortsvorgeſetz⸗ ten und Waiſenrichters vornehmen. 1 Amtsgericht:§ 73 R. Pol. O.— 2§ 11 u. f. R.Pol Geſ.(Anh. S 9) § 4. Bei Waiſen darf eine Veränderung der Religion nur aus beſonders erheblichen Gründen mit Genehmigung der höheren Staatsbehörde! und nach erhobenem Gutachten der nächſten beiderſeitigen Verwandten?, der Ortsvorgeſetzten und der Waiſen⸗ richter eintreten. 1 Amtsgericht:§ 73 R. Pol. O.— 2 8 11 u. f. R. Pol. Geſ. (Anh. S. 9). 26 Erbrecht und Ernährung unehel. Kinder. § 5. Jedem, der das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat, ſteht die Wahl der Religion frei. § 6. Die vor Verkündung dieſes Geſetzes durch Vertrag beſtimmte religiöſe Erziehung der Kinder kann mit Zuſtimmung beider Eltern geändert werden. Ein Einſchreiten der Staats⸗ behörde findet nur auf Anrufen eines Elterntheiles ſtatt. Nach dem Tode eines Elterntheiles treten die Beſtimmungen der§8 1 und 3 d. Geſ. in Wirkſamkeit. 4. Erbrecht und Ernährung unehelicher Kinder. Geſetz vom 21. Februar 1851(Reg Bl. No. 15.) An die Stelle der L. R. S. 908 und 762 a, ſowie der Ver⸗ ordnungen vom 10. Juni 1809(Regierungsblatt Nr. 27) und vom 27. Juni 1812(Regierungsblatt Nr. 21), welche andurch aufgehoben werden, treten folgende Beſtimmungen: § 1. Kinder aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugt, können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen mehr empfangen als ihnen unter dem Titel: von Erbſchaften! zugeſtanden iſt. Dieſes gilt auch von anderen natürlichen Kindern hinſicht⸗ lich desjenigen Elterntheils, welcher ein oder mehrere eheliche Kinder hinterlaſſen hat. 1 L. R. S. 756 u. f. § 2. Die Ernährung eines unehelichen, vom Vater nicht anerkannten Kindes liegt der Mutter und im Falle ihrer Un⸗ vermöglichkeit Demjenigen ob welcher die Mutter in der Zeit vom dreihundertſten bis zum hundertachtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes beſchlafen hat. Aushilfsweiſe kommen die allgemeinen Beſtimmungen über die Unterſtützung der Ortsarmen! zur Anwendung. 1 Reichsgeſetz über den Unterſtützungswohnſitz vom 6. Juni 1870 (Geſ Bl. 1872 S. 276)§ 21. § 3. Die Ernährungspflicht des Beiſchläfers umfaßt den nothdürftigen Unterhalt bis zum vollendeten vierzehnten Jahre des Kindes. Der Ernährungsbeitrag des Beiſchläfers ſoll, je nach deſſen und der Mutter Standes⸗, Vermögens⸗ und Erwerbsverhält⸗ niſſen, nicht unter zwanzig Kreuzer! und nicht über einen Gulden? wöchentlich ermeſſen werden. 1= 57 3— 2= 1 ℳ 71 3 S 4. Die Klage auf Unterhalt iſt von einem beſonders zu ernennenden Vormund zu erheben. Sie ſteht aber auch den Erbrecht und Ernährung unehel. Kinder. 27 hilfsweiſe eintretenden Kaſſen zu. Die Mutter kann jedenfalls dem Prozeſſe beitreten. Die Klage kann ſchon vor eingetretener Unvermöglichkeit der Mutter dahin erhoben werden, daß für den Fall ihres Ein⸗ tretens die Ernährungspflicht des Schwängerers anerkannt werde. § 5. Die Einrede der Zeugungsunfähigkeit findet nur nach Maßgabe des Landrechtſatzes 312 und die Einrede einer Mehr⸗ heit von Beiſchläfern findet gar nicht ſtatt. Dagegen erlöſcht das Klagrecht durch Erhebung der Klage gegen eine beſtimmte Mannsperſon nach deren Einlaſſung auf die Klage gegen jede andere. Ebenſo erlöſcht das Klagrecht in allen Fällen mit Ablauf eines Jahres, von der Geburt des Kindes an gerechnet. § 6.— Anfgehoben:§ 145 Z. 8 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. III. Sachenrecht. 1. Geſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften. Geſetz vom 6. April 1864(Reg. Bl. Nr. 20). Art. 1. Die Theilung von Wald, Reutfeld und Weiden in Stücke unter zehn Morgen, ferner die Theilung von Acker⸗ feld und Wieſen in Stücke unter einem Viertelmorgen badi⸗ ſches Maaß!, darf weder zur Aufhebung einer Gemeinſchaft, noch im Wege irgend eines anderen Rechtsgeſchäftes ſtattfinden, ſofern nicht dadurch die Vereinigung der abgetheilten Liegenſchaft mit einem angrenzenden Grundſtück des Erwerbers bezweckt wird, und hierbei kein Stück unter obigem Maaß übrig bleibt. Art. 2. Die Verwaltungsbehörde! kann a) auf den Antrag des Gemeinderathes und Bürgerausſchuſſes für eine beſtimmte Gemarkung das Verbot des Art. 1 auf ein größeres Maaß erweitern; b) in gleicher Weiſe ein beſtimmtes Maaß als Grenze der Theilbarkeit für Garten⸗ und Rebgelände feſtſetzen; c) im einzelnen Falle Nachſicht von erſeee Verboten bewilligen. 1 Bezirksrath:§ 6 Z. 5 des Verwaltungs⸗Geſetzes. Art. 3. Theilungen von Liegenſchaften gegen die Beſtim⸗ mungen der Art. 1 und 2 ſind kraft Geſetzes nichtig. Sie dürfen bei Vermeidung einer Geldſtrafe bis auf 200 ℳ weder in Grundbücher eingetragen, noch in öffentlichen Urkunden ausgefertigt werden. 2. Badiſches Waſſergeſetz vom 25. Auguſt 1876. (Geſ Bl. Nr. 36). (Auszug.) Art. 1. Die ſchiff⸗ oder floßbaren öffentlichen Gewäſſer unterſtehen ſowohl hinſichtlich ihres allgemeinen Gebrauchs, als hinſchtlie ihrer Benützung durch beſondere Anlagen und zu beſonderen Zwecken der Leitung und Aufſicht durch die zu⸗ ſtändigen techniſchen und Verwaltungsbehörden. ) Waſſerrecht. 29 Die Benützung öffentlicher Gewäſſer vermittelſt beſonderer Anlagen oder zu Zwecken, welche die Eigenſchaft des Waſſers durch Einleitung fremder Stoffe ändern, darf nur mit Geneh⸗ migung der Verwaltungsbehörde, die Entnahme von Eis, Sand und anderem Material aus öffentlichen Gewäſſern nur nach Maßgabe der von der techniſchen Staatsbehörde ertheilten Ge⸗ nehmigung erfolgen. Art. 2. Die Genehmigung der Benützung öffentlicher Ge⸗ wäſſer iſt kraft Geſetzes an den Vorbehalt gebunden, daß dieſelbe aus Gründen des öffentlichen Intereſſes jederzeit ohne Ent⸗ ſchädigung widerrufen oder beſchränkt werden kann. Das Handelsminiſterium iſt jedoch ermächtigt, dem Unter⸗ nehmer für den Fall des Widerrufs oder einer weſentlichen Be⸗ ſchränkung der Genehmigung eine Entſchädigung zuzuſichern, welche ſich aber auf den Erſatz der nachweisbar auf die Anlage verwendeten Koſten, abzüglich des bleibenden Werthes der Ma⸗ terialien, zu beſchränken hat. Der gänzliche oder theilweiſe Widerruf der Genehmigung iſt in ſolchem Falle dem Handelsminiſterium vorbehalten. 1 Jetzt Miniſterium des Innern. Art. 3. Als öffentliche ſind diejenigen Gewäſſer, bezw. Strecken eines Gewäſſers zu betrachten, welche beim Inkraft⸗ treten dieſes Geſetzes zur Schifffahrt oder Flößerei mit ge⸗ bundenen Hölzern dienen, oder welche in den letzten 25 Jahren vorher durch die zuſtändige Behörde für ſchiff⸗ oder floßbar er⸗ klärt worden ſind. Auch die Nebenarme eines ſchiff⸗ oder floßbaren Gewäſſers ſind Zugehörden des Staatseigenthums, wenn ſie mindeſtens bei den gewöhnlichen Anſchwellungen des Hauptgewäſſers zur Ab⸗ führung der Waſſermaſſe dienen. „ Auch wenn ſchiff⸗ oder floßbare Gewäſſer nicht mehr zur Schiff⸗ oder Floßfahrt benützt werden, behalten ſie ihre Eigen⸗ ſchaft als öffentliche Gewäſſer. Art. 4. Die Grenze(Uferlinie) der öffentlichen Gewäſſer beſtimmt ſich nach dem normalen mittleren Waſſerſtand und wird erforderlichen Falls an dem Gewäſſer in angemeſſener Weiſe bezeichnet. Art. 6. Der Gebrauch des Waſſers der in L. R. S. 644 bezeichneten Gewäſſer zum Waſchen und Baden, Tränken und Schwemmen, ſowie das Schöpfen desſelben zu häuslichen und wirthſchaftlichen Zwecken iſt Jedermann geſtattet, ſoweit dieſes ohne beſondere Anlage und ohne rechtswidriges Betreten des Privat⸗ eigenthums geſchehen kann. 30 Waſſergeſetz. Die Ausübung dieſer Befugniß kann polizeilich geregelt werden. Art. 7. Das Benützungsrecht der Anlieger an den in L. R. S. 644 bezeichneten fließenden Gewäſſern umfaßt auch das Recht des Eisholens und der Entnahme von Sand und anderen Materialien aus dem Bett der Gewäſſer. Die Ausübung dieſer Rechte kann mit Rückſicht auf die Erhaltung eines regelmäßigen Waſſerlaufes durch die Polizei⸗ behörde geregelt werden. Art. 8. Wenn die von einem fließenden Waſſer berührten beiderſeitigen Ufergrundſtücke verſchiedenen Eigenthümern gehören, ſo iſt im Zweifel Jeder derſelben zur hälftigen Benützung des Waſſers und des Bettes, ſowohl zur Bewäſſerung als zu ge⸗ werblichen und anderen erlaubten Zwecken berechtigt. Sofern jedoch das Bedürfniß der beiderſeitigen Grundſtücke ein verſchiedenes iſt, kann unter Berückſichtigung und für die Dauer dieſes Verhältniſſes, ſowohl was das Maß als was die Zeiten der Benützung anbetrifft, eine andere Waſſerverthei⸗ lung erfolgen. Die im L. R. S. 644 begründete Verpflichtung, dem Waſſer da, wo es das Grundſtück verläßt, ſeinen gewöhnlichen Lauf wieder zu verſchaffen, greift in dem Falle nicht Platz, wo durch die Ableitung des Waſſers anderen Betheiligten ein Schaden nicht verurſacht wird. Art. 9. Die Benützung des fließenden Waſſers hat ſtets in der Weiſe zu erfolgen, daß die an dem gleichen Gewäſſer beſtehenden Benützungsrechte, ſowie das Eigenthum Dritter nicht beeinträchtigt werden, und daß es ſämmtlichen Nutzungsberechtigten möglich iſt, für ihre Grundſtücke und Anlagen den thunlichſten Vortheil aus dem Waſſer zu ziehen. Insbeſondere darf die Benützung des fließenden Waſſers nicht in der Weiſe ausgeübt werden, daß dadurch für fremdes Grundeigenthum, bezw. fremde Anlagen ſchädlicher Rückſtau, Ueberſchwemmung oder Verſumpfung entſteht. Die Nutzungsberechtigten ſind verpflichtet, die Anlagen zur Benützung des fließenden Waſſers(namentlich Stau⸗, Zu⸗ und Ableitungsanlagen) ſtets in ſolcher Weiſe einzurichten, zu unter⸗ halten und zu gebrauchen, daß nicht ein nutzloſer Verbrauch oder eine nutzloſe Aufſtauung des Waſſers zum Nachtheil anderer Betheiligter eintritt. Art. 79. Die Beſitzer der an einem fließenden Gewäſſer ge⸗ legenen Grundſtücke ſind verpflichtet: Waſſergeſetz. 31 1) Hinderniſſe des regelmäßigen Waſſerablaufs am Ufer weder anzubringen, noch entſtehen zu laſſen; 2) das Betreten der Ufergrundſtücke zum Zwecke der Reinigung der Gewäſſer und der Fortſchaffung des Aushubs, 3) die einſtweilige Lagerung des Aushubs auf dem Ufer⸗ grundſtück zu geſtatten. Die Gemeindebehörde und erforderlichenfalls die Bezirks⸗ polizeibehörde beſtimmt die Zeit der Reinigung, den Platz für die Lagerung des Aushubs und die Friſt für die Fortſchaffung desſelben. Art. 80. Die Beſitzer der an einem fließenden Gewäfſer gelegenen Grundſtücke ſind ferner verpflichtet, zu geſtatten, daß die zum Schutze des Ufers und der Ufergrundſtücke nothwendigen Bauten an und auf ihrem Eigenthum vorgenommen und erhalten werden, daß die zu den Ufer⸗ und Waſſerbauten erforderlichen Materialien vorübergehend auf ihren Ufergrundſtücken gelagert, und daß die in gleichem Zwecke erforderlichen Materialien an Sand, Lehm, Kies und Steinen aus ihren Ufergrundſtücken ent⸗ nommen werden. Für erweislich hieraus entſtehenden Schaden können die Beſitzer Vergütung beanſpruchen, ſoweit derſelbe nicht durch den ihrem Ufer und ihren Ufergrundſtücken aus den betreffenden Ufer⸗ und Waſſerbauten zugegangenen Vortheil ausgeglichen iſt. Art. 84. Wenn durch Korrektionsarbeiten Anſchwemmungen an dem natürlichen Ufer eines fließenden Gewäſſers gebildet, oder das Bett, einzelne Theile oder Arme eines fließenden Ge⸗ wäſſers verlandet oder trocken gelegt wurden, ſo geht das ſo gewonnene Land in das Eigenthum des Unternehmers der vor⸗ genommenen Korrektion über. Die Grenze des natürlichen Ufers wird durch die Linie gebildet, bis zu welcher ſich in der Zeit der begonnenen Bau⸗ ausführung der normale mittlere Waſſerſtand des fließenden Gewäſſers erſtreckte. Wird eine Korrektion auf gemeinſchaftliche Koſten Mehrerer ausgeführt, ſo werden die gewonnenen Anſchwemmungen und Theile des Flußbetts nach Verhältniß des von den einzelnen Theilnehmern getragenen Aufwands gemeinſchaftliches Eigen⸗ thum der Unternehmer. Bei den im Staatsflußbauverband ſtehenden Gewäſſern gilt ſtets der Staat als Unternehmer der Korrektion. Den Angrenzern ſteht gegenüber dem Unternehmer einer ſolchen Korrektion ein Anſpruch darauf zu, daß ihnen das künſtlich gewonnene Land, ſoweit dasſelbe im Falle einer na⸗ 32 Waſſergeſet. — türlich erfolgten Anſchwemmung, Trockenlegung oder Verlandung in das Eigenthum der Angrenzer übergegangen wäre, gegen Erſatz des abzuſchätzenden Werths zu Eigenthum überlaſſen werde. Dieſer Anſpruch geht verloren, wenn er nicht binnen Jahresfriſt nach Vollendung der Korrektion gerichtlich geltend gemacht wird. Wenn dem bisherigen Angrenzer durch die Abſchneidung ſeines Eigenthums von dem fließenden Gewäſſer nachweisbar ein Nachtheil zugefügt wird, ſo ſteht demſelben ein auf gericht⸗ lichem Wege geltend zu machender Anſpruch auf Entſchädigung zu. Dieſer Anſpruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ihm trotz der im vorigen Abſatze erwähnten Erwerbung ein ſolcher Nachtheil verbleibt. Soweit vor Verkündung dieſes Geſetzes durch beſondere Geſetze und Vereinbarungen über die einſchlägigen Rechtsverhält⸗ niſſe etwas anderes beſtimmt iſt, bleiben die betreffenden Be⸗ ſtimmungen in Kraft. W. Erbrecht. 1. Vortheilgerechtigkeit. Edikt vom 23. März 1808(Reg. Bl. Nr. 11). 1) Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Liegenſchaft und Fahrniß aus der Verlaſſenſchaft in vorhandenen Erbſtücken ver⸗ langen, jedoch bei Liegenſchaften nur ſoweit ſich ſolche füglich theilen laſſen. 2) Als füglich nicht theilbar ſind anzuſehen: a) alte Zins⸗, Bau⸗, Erb⸗ oder Schupflehen, in Häuſern, Höfen oder Gütern beſtehend, bei denen nicht eine Theilbarkeit durch Vertrag oder verjährte Ortsſitte feſtgeſetzt iſt, jedoch mit der Einſchränkung, daß wenn der Lehnherr eines Bauerngutes ſeine Einwilligung zu einer Theilung gibt, ſolche, ohne daß es einer Einwilligung der etwa lehensberechtigten Erben bedürfe, ſtattfinde und das Lehen theilbar mache, und mit der weiteren Einſchränkung, daß, wo das Lehengut für die Belebung der Induſtrie und die Staats⸗ bevölkerung allzugroß befunden werden ſollte, von Oberpolizei⸗ wegen nicht zwar eine unbeſchränkte Theilbarkeit, aber doch eine Zerſchlagung in mehrere Hofgüter verordnet werden kann. 3) Untheilbar ſind ferner v) geſchloſſene Hofgüter!, jedoch auch mit der Einſchränkung, daß allzugroße Hofgüter durch Verordnung der Oberpolizei in einzelne Höfe zerſchlagen werden können, und daß auch ohne eine ſolche Zerſchlagung durch Anordnung der Eltern oder Einwilligung des Vorzugs⸗ berechtigten ein ſolcher Hof in halbe und viertheils Antheile unter den Erben vertheilt werden dürfe, ſo oft Wohnung mit den nöthigen wirthſchaftlichen Gebäuden für ſo viel Familien vorhanden oder mit Beobachtung der polizeilichen Erforderniſſe herzuſtellen iſt, woran auch die Zinsbarkeit der Höfe nichts hindern, noch eine Einwilligung des Zinsherrn erfordert werden kann, ſobald nur für die Beſtellung eines Vorträgers geſorgt wird, der den ganzen Zins aus Einer Hand als eigene Schul⸗ digkeit entrichtet, und dem die übrigen Theilhaber als Zu⸗ träger für ihren Antheil am Zins die Vergütung ſo zu liefern Bad. Landrecht, Anhang. 3 34 Vortheilgerechtigkeit. haben, daß er nicht im Schaden bleibe. Bloße Einzinſung kann jedoch zuſammenzinſende Güter nicht zu geſchloſſenen machen, ſondern dazu wird erfordert, daß vermöge eines Geſetzes oder eines rechtsgenüglichen Herkommens, das dem gegenwärtigen Landesgeſetz vorausgegangen iſt, ein Hof ſtets unzertrennt von einem Inhaber auf den Anderen übergegangen ſei und ſo auch jetzt wirklich unzertrennt beſeſſen werde. Stücke, die einmal jetzt getrennt beſeſſen werden, oder die nie dazu gehörig waren und nur von dem nämlichen Inhaber jetzt daneben beſeſſen werden, gehören nicht zu dem geſchloſſenen Hof und können in deſſen Untheil⸗ barkeit nicht eingezogen werden, wenn ſie nicht durch Oberpolizeiver⸗ fügung aus Gründen der Landeskultur als einverleibt erklärt werden. 1 Vergl. hiezu das Geſetz betr. die geſchloſſenen Hofgüter vom 23. Mai 1888(Geſ. Bl. S. 235). 4) Untheilbar ſind endlich c) alle landwirthſchaftlichen Wohnungen(Haus, Scheuer, Stallung, Hof und Hausgarten unter dieſer Benennung einbegriffen), die nicht für zwei Land⸗ wirthſchaften mit Aufhebung aller Gemeinſchaft eingetheilt wer⸗ den können, und alle ſtadtwirthſchaftlichen Gebäude, die nicht der Höhe nach, mithin ſo getheilt werden können, daß jeder ſei⸗ nen eigenen abgeſonderten Antheil an Keller, Stockwerken und Dach erhalte, indem eine Theilung der Quere nach, wornach der Eine einen, der Andere den anderen Stock bekomme, und mithin im Dach, Keller und Stockmauer Gemeinſchaften unvermeidlich entſtehen, nirgends zugelaſſen werden ſoll. 5) Dergleichen untheilbare Liegenſchaften müſſen durch öffent⸗ liche Verſteigerung auf einen theilbaren Werth gebracht werden, ſobald nicht ein Miterbe einen geſetzlich berichtigten Vorzugs⸗ anſpruch darauf hat. 6) Für ein geſetzlich berichtigtes Vorzugsrecht gilt a) das⸗ jenige, welches ein Erblaſſer durch geſetzmäßige Willensordnung unter Lebendigen oder von Todes wegen beſtimmt hat; b) das⸗ jenige, welches die Miterben unter ſich unmittelbar durch Be⸗ nennung deſſen, der es haben ſoll, oder mittelbar durch Ver⸗ einbarung auf Verlooſung oder Verſteigerung unter den Erben vertragsweiſe feſtſetzen; c) dasjenige, welches ein gültiger Lehens⸗ vertrag feſtgeſetzt hat; künftige dergleichen Verträge ſind bei un⸗ eigentlichen oder Bauernlehen unzuläſſig; endlich d) dasjenige, welches durch eine über dreißig Jahre rückwärts ununterbrochen beobachtete Ortsſitte eingeführt und dadurch Theil des Ortsbann⸗ rechts geworden, mit Vorbehalt, daß dieſe Ortsſitte längſt in fünf Jahren ſchriftlich aufgezeichnet von dem mehreren Theil der ſtimmfähigen Gemeindeglieder zur Beibehaltung gewünſcht und Vortheilgerechtigkeit. ſo der Provinzregierung zur Beſtätigung vorgelegt werde, indem anderenfalls nach Verfluß dieſer Zeit es für verzichtet und ver⸗ fallen anzuſehen iſt, folglich nicht anders mehr, als in einzelnen Fällen durch elterliche Verordnung oder durch Erbvergleich noch in Anwendung kommen kann. 7) In den erſten dreien der vorgenannten vier Fälle be⸗ ſtimmen die letzten Willensverordnungen oder Verträge auch den⸗ jenigen unter den Erben, welcher den Vorzug am untheilbaren Erbe, Beſitzgerechtigkeit oder Vortheilsgerechtigkeit genannt, kraft des vorgedachten Titels haben ſoll. In dem letzten der vier Fälle findet ſich die Ortsſitte zwar nicht durchaus gleich, doch bei weitem die mehrſten Orte, welche in ihrem Ortsrecht dieſe Sitte aufgenommen, haben den Vorzug dem jüngſten Sohne oder, wo keine Söhne vorhanden ſind, der älteſten Tochter zuerkannt, welches andurch für die allgemeine Regel dieſer Ortsſitte beſtimmt wird, und die daher künftig auch an jenen Orten anzunehmen iſt, wo bisher eine andere Perſon, z. E. der älteſte Sohn das Vorrecht hatte, inſofern nicht die Gemeinde ihre Sitte eines Vor⸗ zugs im Erbe ganz fallen laſſen will. 8) Unter den genannten Vorzugserben iſt jedoch nur der jüngſte nicht verſchollene Sohn und die älteſte, noch unver⸗ ſorgte Tochter, die zur Zeit der eintretenden Gutsübernahme vorhanden ſind, zu verſtehen; verſchollene Söhne, auch wenn ſie, nach einmal geſchehener Beſitznahme des Hofes durch einen an⸗ deren Erben, zurückkämen, und verſorgte Töchter, die nicht durch rechtmäßiges Ehegeding im Voraus auf die Verſorgung mit dem Hof geheirathet haben, haben jenen Vorzug nicht anzuſprechen, der durch Ortsſitte bloß beſtimmt wird. Es kommt jedoch dabei nicht darauf an, ob dieſe Kinder aus einer oder mehreren Ehen erzeugt ſind, wenn ſie nur leibliche Kinder desjenigen Eltern⸗ h ſind, von welchem das Eigenthum des Gutes herrührt, an welchem das Vorzugserbe ausgeübt werden will. 9) Eine ſolche Ortsſitte entſcheidet nur für den Fall, wo der Erblaſſer nichts anderes verordnet hat, oder die Erben ins⸗ geſammt eines Anderen ſich nicht vergleichen, als welches einem und dem anderen Theil frei bleibt. 10) Verordnen über das Vorzugsrecht kann nur jener Erblaſſer, von welchem das Eigenthum des untheilbaren Gutes herrührt; folglich unter Kindern nur derjenige Elterntheil, deſſen das Haus oder der Hof Beibringen iſt; dann aber, wenn es Errungenſchaft oder Gemeingut iſt und daher beiden angehört, müſſen beide einverſtändlich verordnen, ſo lange ſie zuſammen leben, widrigenfalls erhält das Ueberlebende allein die Verord⸗ 36 Vortheilgerechtigkeit. nungsbefugniß über das Ganze ſo lange, als es ſich nicht wieder anderweit verheirathet, als womit alle Verordnungsbefugnis über den Vorzug an einem ſolchen gemeinſchaftlichen Gut aufhört. 11) Der Anſchlag, in welchem der Vortheilsberechtigte das Gut zu übernehmen hat, wenn er nicht durch Verordnung des Erblaſſers oder durch Erbvergleich gemacht iſt, muß durch Schätzung des Waiſengerichts oder der ſonſt jeden Orts dazu verordneten Perſonen und zwar ſo beſtimmt werden, daß der Preis, den es nach den landläufigen Preiſen alsdann, wenn es zur Theilungs⸗ zeit verkauft würde, gelten möchte, erhoben und an dieſem mittelſt ernſter Ermahnung der Schätzer zur richtigen und vollen Schätzung zu erhebenden Preis ein Zehnttheil als Erleichterung für den Gutsübernehmer abgezogen, und dadurch auf einen ſogenannten kindlichen Anſchlag gebracht, keineswegs aber einem größeren Abzug, unter welchem Namen er geſchehe, nach einer willkürlichen Beſtimmung des kindlichen Anſchlags ſtatt gegeben werde. Nach eben dieſem Maßſtab geſchieht auch die Schätzung der lehenbaren Stücke, jedoch ſo, daß, nachdem angegeben iſt, was das Gut, als Eigenthum verkauft, mit denen darauf haftenden Erblaſten werth ſein würde, alsdann von dieſer Angabe%½ wegen des Lehenverbandes zuerſt, wiewohl bloß zu Berechnung des Vortheilgeldes abgezogen und nur von dem Ueberreſt als Vortheilsbetrag abgerechnet werde. 12) Auf dieſen kindlichen Anſchlag muß der Gutsübernehmer ſich auch eine verhältnißmäßige Ueberweiſung von Schulden ge⸗ fallen laſſen, und nur derjenige Theil des Anſchlags, der dadurch nicht aufgewogen wird und folglich zu reinem Erbe überbleibt, iſt in die Erbtheilung einzuwerfen, und hängt es bei Ermang⸗ lung einer Vereinbarung von der Schätzung des Gerichts ab, ob und in welchen unverzinslichen oder verzinslichen Zielern die wirkliche Bezahlung des einzuwerfenden reinen Anſchlagreſtes ge⸗ ſchehen ſolle, doch daß nicht über fünf unverzinsliche Jahrzieler und das nur bei großen Gütern gemacht werden, welche nach⸗ mals bis zur Verfallzeit auf dem Gut ein geſetzliches Unterpfand⸗ recht haben und behalten. 13) Das Vorzugsrecht am untheilbaren Erbe ſetzt den Ueber⸗ nehmer in dem Recht, an der Fahrniß ſeinen Theil gleich an⸗ deren Erben in vorhandenen Stücken hinzunehmen, nicht zurück, wohl aber muß er in anderen vorhandenen theilbaren Liegen⸗ ſchaften zurückſtehen und kann daran keinen Theil verlangen, ſo lange nicht die anderen Erben in ſolchen dem Werth nach eben ſo viel an Liegenſchaften voraus bezogen haben, als ein untheil⸗ bares Vorzugserbſtück ausgemacht hat, wenn dieſes Stück ein Hofgut war. Wegen Haus ſammt Hofraithe iſt man jedoch nicht Vortheilgerechtigkeit. 37 ſchuldig, in dem vorhandenen baubaren Lande, das zu vertheilen iſt, um etwas zurückzuſtehen; der Anſchlag ſolcher theilbaren Liegenſchaften geſchieht aber im laufenden Werth ohne Abzug eines Zehnttheils. 14) Dieſes Vorzugsrecht fällt weg, wenn wegen Schulden und Laſten, die auf dem untheilbaren Gut haften oder durch die Theilung darauf gelegt werden, außer dieſen keiner der Erben die Mittel hat, es zu übernehmen und zu behaupten, ohne daß die Gläubiger in ihrer Sicherheit gefährdet oder mit ihrer Be⸗ zahlung auf geſetzwidrig lange Zeit hinausgeſchoben werden müß⸗ ten, indem in dieſem Fall, wenn auch gleich übrigens die Erb⸗ ſchaft im Ganzen nicht gantmäßig wäre, das untheilbare Gut ordnungsmäßig zu Zahlung der Schulden veräußert werden muß. Ebenſo hört es auf, wenn der Vorzugserbe aus anderen Urſachen ſich des Vortheils nicht bedienen, und ein anderer der Miterben in ſolchen nicht einſtehen will, als wo nachmals das Gut gleich anderen Erbſtücken ſeiner Art, auf denen keine Beſitz⸗ gerechtigkeit haftet, geſetzlich zu behandeln iſt. 15) Das Vorzugsrecht geht von dem Berechtigten auf einen Anderen über, wenn jener wegen Jugend, wegen eingeſchränkten Geiſtes⸗ oder Vermögenskräften, anderwärtiger Niederlaſſung, kurz, ohne ſein Verſchulden von ſolchem keinen Gebrauch machen kann oder will, und Einer oder mehr Andere unter den Miterben da ſind, welche es übernehmen können und wollen, die taug⸗ lich ſind. Ueber die Tauglichkeit ermißt die Unterpolizeibehörde, ſo daß ein von dem Vortheilserben erwählter Uebernehmer aus den anderen Erben von dieſer als tauglich erkannt ſein muß, damit der Abtritt gültig werden könne. Der Abtretende der Miterben hat die Erlaubniß, ſich für dieſen einem Anderen über⸗ laſſenen Vortheil ein Vortheilgeld(Abtrittsgeld, Abwich) zu bedingen, wie er mit demſelben einig werden kann, doch daß ſolches im höchſten Fall nicht über den zwanzigſten Theil oder fünf Prozent des ſchuldenfreien Anſchlagtheils ausmache, damit der Uebernehmer nicht allen Vortheil verliere, und ihm dadurch die Behauptung des Gutes erſchwert werde. 16) Das Vorzugsrecht geht ſchlechtweg und ohne Uebergang auf einen Anderen, noch vielmehr ohne Uebertragsbefugniß und ohne Vortheilgelderhebung verloren, und hört mithin ganz auf, wenn der Vortheilsberechtigte als Verſchwender unter Beſſerungs⸗ verſuche genommen oder gar mundtodt gemacht iſt, oder ein Ver⸗ brechen begangen hat, welches macht, daß er für einen untaug⸗ lichen Hofbauer nach Ermeſſen der Oberpolizeibehörde geachtet werden müßte. 38 Vermögensübergabe, Verpfründung. 17) Wo einem unmündigen Erben das Vortheilsrecht zu⸗ ſteht, auch die Beibehaltung des untheilbaren Gutes für ihn nützlich ſcheint, hingegen wegen ebenmäßiger Minderjährigkeit, Abweſenheit, Unluſt und anderer Urſachen es anderen Miterben inzwiſchen nicht wohl übergeben werden kann, wohl aber ſich die Gelegenheit ergebe, ſolches Gut durch lebtägliche Verſchreibung des Genuſſes an einen neuen Ehegatten des überlebenden Eltern⸗ theils dem Vortheilsberechtigten zu erhalten und ſeiner Er⸗ ziehung auch dem Wohl der ſämmtlichen Erben beſſer als durch einen Verkauf vorzuſehen; da mag ſolche Verſchreibung auf Ver⸗ ordnung des abgeſtorbenen Ehegatten oder auf pflegſchaftlichen Antrag und obervormundſchaftliche Genehmigung ſtattfinden. 18) Wenn übrigens der Fall zur Uebernahme des Gutes und Ausübung des Vorzugsrechts bei Lebzeiten der Eltern durch Vermögensübergabe oder Verpfründung eintreten ſoll, ſo muß alles dasjenige vorausgegangen und beobachtet ſein, was unſer Geſetz über beide Rechtsgeſchäfte vom 25. September 1807, Re⸗ gierungsblatt de 1807 No. 35, deßfalls verordnet, deſſen allge⸗ meine Befolgung hiermit wiederholt eingeſchärft wird. 2. Vermögensübergabe, Berpfründung. Edikt vom 25. September 1807(Reg. Bl. Nr. 35). I. Allgemeine Vorſchriften. 1) Niemand ſoll ſein Vermögen abzugeben genöthigt werden können, in welchen Umſtänden er auch ſei, oder welchen Vortheil es auch ſeiner Familie bringen möchte, ſo lange er verſtands⸗ halber ihm ſelber vorſtehen kann, Niemand aber auch mit ſeinem Willen es abzugeben befugt ſein, und damit ſich von anderen ab⸗ hängig und zu eigener Beſtreitung der ihm obliegenden ſtaats⸗ bürgerlichen Laſten und Pflichten unfähig machen, er habe dann entweder das dreiundſechzigſte Jahr zurückgelegt, oder nach Zeug⸗ niß der Bezirksbeamten des ſtaatswirthſchaftlichen und ſtaatsärzt⸗ lichen Fachs, welches die Unterpolizeibehörde zu erheben hat, ſo⸗ wie nach dem eigenen miteinſtimmenden Ermeſſen dieſer Behörde, ſolche Leibes⸗ und Gemüthsgebrechlichkeiten, um derentwillen er ſchon früher ſeiner Vermögensverwaltung oder Staatspflicht nicht mehr gehörig genügen könnte, oder er habe in deren Ermanglung beſondere Bewilligung der Oberpolizeibehörde. 2) Wer ſein Vermögen abgeben will, der muß es, wann er Notherben hat, entweder an dieſe abgeben, oder ihnen gleich⸗ balden unbeſchwert ihren Pflichtheil davon gegen billige, von ihnen zu empfangende Verzinſung auf ſo lang, als er lebt, über⸗ Vermögensübergabe, Verpfründung. geben, wenn er an andere Perſonen das Vermögen abreichen wollte; ausgenommen, wenn das Vermögen ſo gering wäre, daß ſich Niemand fände, der daſſelbe zugleich mit einer Verbindlich⸗ keit zu einer ſolchen Abgabe oder Se welche den billig⸗ mäßigen Unterhalt der ſeitherigen Eigenthümer ſicherte, über⸗ nehmen wollte, ſobald zuvor der Pflichttheil davon abgekürzt würde, und wenn die Notherben ſelbſt zur V wegen Familienzwiſten oder Minderzjährigkeit nicht geeignet wären; in dieſem Ausnahmsfall mag geſtattet werden, daß ohne Offen⸗ haltung und Abgabe des Fflichttheils die Vergeziheee an einen Dritten geſchehen könne. 3) Jede des Vermögens, in welcher Form ſie ge⸗ ſchehen ſei, wird aufgelöſt, wenn unvermutheter Weiſe etwa den übergebenden Eheleuten noch eheliche Kinder aus einer ſchon zur Zeit der Uebergabe beſtandenen Ehe geboren würden, wiewohl in Fällen, wo dies noch vorauszuſehen wäre, der Uebergabe eigent⸗ lich nicht ſtattzugeben iſt. Dagegen kann eine nachher etwa erſt eingegangene Ehe, und daraus geſchehene Kindererzeugung, den Vertrag nicht brechen, ſondern die Polizeibehörde würde in ſol⸗ chem Fall, vor Zulaſſung einer weiteren Ehe, für Feſtſetzung eines ſtreitloſen Rechtsſtandes der Frau und Kinder ſorgen müſſen. 4) Uebrigens muß jede Abgabe des Vermögens entweder die Eigenſchaften einer Vermögensübergabe, oder jene einer Ver⸗ pfründung(Leibgedingsvertrags, Leibzuchtsvertrags u. dergl.) haben, und je nachdem ſie die Eigenſchaften des Einen oder des Anderen hat, iſt ſie beſonderen Förmlichkeiten unterworfen. In jedem Fall iſt zu ihrer Gültigkeit ſchriftliche Verfaſſung und obrigkeitliches Gutheißen erforderlich. II. Regeln der Vermögensübergaben. 5) Vermögensübergabe iſt jenes Rechtsgeſchäft, womit Je⸗ mand demjenigen oder denjenigen, der oder die zuvor ſchon ein Erbrecht an ihn haben, und alſo nach ſeinem Tode das Erbe, ſei es kraft geſetzlicher Erbfolge oder mittelſt Erbvertrags, oder aus eröffneten oder noch uneröffneten letzten Willen bekommen wür⸗ den, ſein Vermögen früher ſchon, und bei ſeinen Lebzeiten mit einem Vorbehalt, der ſeinen Unterhalt ſichert, abtritt. Eine zu⸗ vor ſchon beſtehende, oder allenfalls gleichzeitig durch einen mit⸗ verbundenen Erbvertrag zu Stand kommende Erbeigenſchaft des Empfängers, und der geſicherte lebenslängliche verhältnißmäßige Unterhalt des Gebers machen das Auszeichnende dieſes Vertrags aus, deſſen weſentliche allgemeine Beſtimmungen aus der Lehre Vermögensübergabe, Verpfründung. von Verträgen, und wenn die Uebergabe an Mehrere geſchieht, zugleich aus der Lehre von Erbtheilungen zu entnehmen ſind, und deſſen beſondere und zufällige Beſtimmungen nachmals von dem Willen der Betheiligten abhängen. 6) Die Vermögensübergaben ſind in Beziehung auf die Erben einer vierfachen Rechtsbeſtimmung empfänglich, je nachdem ent⸗ weder a) das ganze Eigenthum oder doch b) das volle Nutz⸗ nießungsrecht unwiderruflich, oder c) Eines, oder d) das Andere nur widerruflich abgetreten und als Vorgenuß des aus der künf⸗ tigen Erbſchaft zu gewartenden Rechts hingegeben wird. Welches von dieſen vier Verhältniſſen in einem einzelnen Fall eintreten ſolle, hängt von dem Willen und der Beſtimmung der Betheilig⸗ ten ab, für deſſen unzweideutige Faſſung die vorgedachte Polizei⸗ behörde zu ſorgen hat. 7) Dieſe ſoll dabei immer zur ſicheren Vermeidung bedenk⸗ licher Streitigkeiten ihren Zuſpruch an die Partien auf die Wahl einer Widerruflichkeit des übergebenen Vermögensgenuſſes richten, wo nicht die Belaſtung des Vermögens etwa ſo groß wäre, daß nur eine Unwiderruflichkeit der Uebergabe dieſer letzteren jenen Werth verſchaffen könnte, mittelſt deſſen das Vermögen ſeiner Belaſtung gewachſen, und alſo die Erreichung des Zwecks dieſes Rechtsgeſchäfts möglich würde. So weit Undeutlichkeit in der Be⸗ ſtimmung dennoch übrig geblieben wäre, ſoll der Richter auf die mindeſte Verbindlichkeit deſſen, der das Vermögen abgab, ſpre⸗ chen, mithin auf nutznießliche und widerrufliche Eigenſchaft der Uebergabe. 8) Die Vermögensübergaben ſind ferner in Bezug auf den Unterhalt des Gebers ebenfalls einer vierfachen Beſtimmung em⸗ pfänglich, je nachdem entweder a) der Abgeber aus vorbehaltenen Gütern oder Renten, die ſeiner Verwaltung und Gewahrſam überlaſſen bleiben, ſeinem Unterhalt vorſieht, oder b) ſich deßfalls eine beſtimmte jährliche Abgabe, Schließ⸗ oder Leibgeding ge⸗ nannt, bedingt, oder ch beide Wege zugleich und neben einander erwählt, mithin in jedem dieſer drei Fälle die Sorge für ſeine Pflege auf ſich behält, oder endlich ch ſich völlig der Verpflegung des Empfängers anvertraut, ſei es nun mit oder ohne Vorbehalt einiges zu ſeiner Privatdispoſition verbleibenden Einkommens. Der erſte dieſer vier Fälle ſtellt eine reine Vermögensübergabe dar oder eine Vermögensübergabe im engſten Sinne des Worts; der zweite eine Leibgedingsübergabe; der dritte eine vermiſchte Vermögensübergabe, und der vierte geht in die allgemeine Klaſſe der Verpfründungs⸗ oder Pfründverträge über, die auch an Nicht⸗ Vermögensübergabe, Verpfründung. 41 erben geſchehen können, und von denen weiter unten in dieſem Geſetz beſonders gehandelt werden wird. 9) In den drei erſten Fällen muß der Erbe, auch wenn in der Folge dasjenige nicht zureichte, was zum Unterhalt deſſen ausgeſetzt iſt, der das Vermögen abgibt, die weiters unumgänglich nöthigen Koſten zuſchießen und kann keine gegentheilige Vertrags⸗ bedingung ihn davon gültig loszählen; nur wenn das Vermögen durch den Unterhalt ohne des Beſitzers Verſchulden aufgezehrt, und dieſes erweislich, er annebſt eine Perſon wäre, die nicht für ſich ſelbſt die Ernährungslaſt des Gebers zur geſetzlichen Ob⸗ liegenheit hätte, kann er alsdann den ferneren Unterhalt des Ab⸗ gebers dem Staat heimſchlagen. Eben deßwegen kann er aber auch verlangen, daß die notwendige Vorſorge für Erhaltung und zweckmäßige Verwendung des Vorbehaltsvermögens oder Schließes in dem Geding beſtimmt werde, oder wo ſolche Beſtimmung unterblieben wäre und ihm erſt hintennach deren Nothwendigkeit einleuchtete, kann er dazu die Dazwiſchenkunft der Polizeiobrig⸗ keit aufrufen, ohne daß dieſe Forderung in einen Rechtsſtreit gezogen werden könnte. 10) Die Rechtspolizei muß auf alle Fälle gleich bei der Ver⸗ tragsbeſtätigung nach beſter Einſicht ſorgen, daß dem Abgeber der richtige Empfang des Leibgedings, und dem Uebernehmer die richtige Konſervirung und Verwendung des Vorbehalts oder Schließes gegen leichtſinnige Verſchleuderung geſichert werde, und daß das, was jeder Theil bedingt, möglichſt deutlich ausgedrückt ſei; bei dennoch verbleibenden Zweifeln muß auch hier wieder für den Abgeber und gegen den Uebernehmer des Vermögens ge⸗ ſprochen werden. 11) Hinſichtlich auf die Form ſoll künftig mehr nicht bei einer oder der anderen dieſer drei Vermögensübergabsarten nöthig ſein, als daß eine zur Uebergabe berechtigte Perſon(Art. 1) mit ihrem oder ihren Erben über die Art der Abgabe und die Ueber⸗ nahme des Vermögens geſetzmäßig übereingekommen ſei, daß dieſe Uebereinkunft durch den Theilungsſchreiber oder bei Kanzlei⸗ ſäſſigen allenfalls durch einen Staatsſchreiber aufgenommen, ſo⸗ dann, daß ſie der Behörde, welcher die Rechtspolizei über den abgebenden Theil zuſteht, obgedachtermaßen vorgelegt worden, endlich daß eine öffentliche oder bei erlangter Staatserlaubniß eine private Vermögensbeſchreibung als Grundlage zur künftigen Beurtheilung der Anwendung der in Frage kommenden Rechts⸗ verbindlichkeiten gefaßt werde; da der Parthie genüget, durch jene Vorlegung das Ihrige gethan zu haben, ſo iſt die wirkliche Ausfertigung der Beſtätigung jener obrigkeitlichen Behörde zur 42 Vermögensübergabe, Verpfründung. Gültigkeit nicht unumgänglich nothwendig, obwohl ſie bei Strafe der Nichtigkeit, wie gedacht, nachgeſucht werden und ohne Verantwortlichkeit für die betreffende Behörde nicht unterbleiben darf, ſobald keine Rechtsanſtände im Wege ſtehen. 12) Der Beitt geht die Prüfung!l voraus, wiefern alle obgedachten geſetzlichen Eigenſchaften vorhanden und alle vor⸗ gezeichneten Vorſichten genommen ſind, ingleichem, wenn Minder⸗ ährige unter den übernehmenden Erben wären, ob dadurch nicht Laſten auf dieſe kommen, die den Vermögensgewinn überſteigen, und die mangelnder zum Unterhalt außer jener freiwilligen Uebernahme den Ffleglingen zu tragen nicht obliegen würden. Das Amtsgericht prüft die von den Notaren gefertigten Ver⸗ mögensübergaben, wobei Abweſende, i jährige oder Mund⸗ loſe betheiligt ſind— R. Pol. G.§ 2 3.( 13) Höhere Staatsermächtigung zur Beſtätigung bedarf die Unterpolizeibehörde nicht; aber ſie muß von dem Vorgang die⸗ jenigen Dienſtſtellen, welche die Erbbücher oder Schatzungsbefund⸗ bücher u. dergl. führen, zu Behuf des Ab⸗ und Zuſchreibens des Vermögens, ſodann die Verrechnungen, welche perſönliche oder Vermögensſteuer von dem Abgeber zu erheben haben, zu ihrer Maßnahme in Kenntniß ſetzen. 14) Bei dem Aufſatz ſolcher Vermögensübergabsurkunden muß der Verfaſſer, ſowie bei deren Prüfung die Polizeibehörde die wahre Natur und die daraus fließenden Rechtsverhältniſſe dieſes Vertrags wohl vor Augen haben, um durch Belehrung der Partien und durch Deutlichkeit der Aufſätze, ſowie da, wo nöthig, durch erklärende Beiſätze in der obrigkeitlichen Be⸗ ſtätigung zu ſorgen, daß nicht Rechtsſtreitigkeiten oder unvor⸗ hergeſehene eine oder andere Parthie drückende Folgen daraus entſtehen. In dieſer Hinſicht muß die zweifache Wirkung S Vertrags, nämlich jene während dem Leben deſſen, der das Ver⸗ mögen abgab, jene nach deſſen Tod in Betracht gezogen werden. Die Vermögensübergabe für ſich allein, und wenn nicht etwa ein Erbvertrag damit verbunden iſt, iſt nur eine Schenkung und meiſtens eine belaſtete Schenkung(donatio sub modo) der Auuithun des Vermögens bis zum Tode des Gebers. Sie gibt alſo für ſich ſelbſt zwar ein Eigenth um an einzelnen Ver⸗ mögensſtücken, das jedem Nutznießer eines Vermögens kraft der Rechtsregel, daß Geld anſtatt des Gutes und Gut anſtatt des Geldes trete, zuſtehet, aber ſie gibt keineswegs ein Eigenthum am Vermögen ſelbſt und im Ganzen, ſoweit es nicht beſonders unwiderruflich oder widerruflich verwilligt iſt; ſie hindert alſo Vermögensübergabe, Verpfründung. 43 auch den Geber nicht, über deſſen Vererbung nach dem Tode eine andere Vertheilung unter den Erben zu verordnen oder die gemachten Erbdispoſitionen zu ändern, ſoweit ſie in einer der Wandelbarkeit unterworfenen Rechtsform gemacht waren; ſie kann ferner das Vermögen auf Erben des Empfängers, wenn dieſer vor dem Geber ſtirbt, nicht weiter übertragen als ſoweit dieſe Erben zugleich in ſolchem Fall nach dem Geſetz die Erben des Gebers ſein, mithin an ihrer verſtorbenen Eltern Platz ins Erbe treten würden; ſie gibt annebſt dem Empfänger kein Recht, für ſich allein und ohne Einwilligung des Gebers darüber letzte Willensanordnungen oder Eheverſchreibungen für einen Ehegatten, mit welchem er in cheliche Verbindung tritt, auf ſeinen Todesfall hin zu machen, auch mag das übergebene Ver⸗ mögen ohne eine ſolche beſondere Einwilligung nicht unter die geſetzliche Erb⸗ und Nutznießungsbefugniſſe des überlebenden Ehegatten eines verſtorbenen Empfängers bei Lebzeiten des Gebers eingerechnet werden. 15) Wohl aber wirkt ſie, daß eine etwa auch ſonſt in ihrer Form tadelhafte und anzufechtende letzte Willensverordnung oder ſonſtige Erbernennung, wenn der Geber die Uebergabe bis an ſeinen Tod unangefochten hat fortdauern laſſen, von anderen Erben nicht weiter angefochten, noch dem, der in deſſen Gefolg in dem Beſitz des Vermögens nach dem Willen des Erblaſſers iſt, deßfalls das ihm vom Erblaſſer erblich zugeſchriebene Ver⸗ mögen durch Anſprüche anderer Erben entzogen werden könne. 16) Weil inzwiſchen dieſe mögliche Aenderungen des Erb⸗ beſitzers nach dem Tode deſſen, der das Vermögen übergibt, oder nach dem Tode deſſen, der es empfängt und nachmals vor dem Geber verſtirbt, gewöhnlich von den Parthien nicht ein⸗ geſehen, noch bedacht worden, und daher hintennach, wenn der Fall eintritt, viel Verdruß erregen, ſo ſoll bei Verfaſſung und Beſtätigung eines ſolchen Vertrags den Parthien dieſe Anſicht deutlich gemacht und ihnen dahin zugeſprochen werden, daß auf den Fall, wo bei Lebzeiten der Erblaſſer nicht das Vermögens⸗ übergabsgeſchäft ſelbſt(nach dem laut Art. 7 zu machenden Vorbehalt) widerrufen würde, nachmals auch durch ſeinen Tod darin ſich nichts ändere, ſondern die Empfänger, und wenn ſolche etwa auch vor dem Geber verſtürben, deren Erben oder Erbnehmer(causam habentes) als vertragsmäßig ernannte und beſtätigte Erben angeſehen und die alsdann angefallene Erbſchaft ſo, als wäre ſie ſchon von Zeit der Uebergabe angefallen, be⸗ handelt werden ſolle. Wollte aber derjenige, der das Vermögen übergibt, dieſes ſich nicht gefallen laſſen, ſo iſt doch der geſchehene 44 Vermögen sübergabe, Verpfründung. Zuſpruch und die Entſchließung desſelben, es bei jener natür⸗ lichen Wandelbarkeit der künftigen Erbverhältniſſe nach Ver⸗ ſchiedenheit der Fälle, und bei dem deßfallſigen Rechtsausſchlag zu belaſſen, in dem Aufſatz oder der Beſtätigungsurkunde aus⸗ zudrücken. 17) Als Folge, die Jeder einſieht und die ſich auch unaus⸗ gedrückt von ſelber verſteht, iſt es anzuſehen, daß alle Laſten, die das Vermögen mittelbar oder unmittelbar betreffen, ſowie alle dergleichen Klagen, ſoweit ſie nicht etwa Vorbehaltsſtücke angehen, von demjenigen getragen werden müſſen oder reſp. ge⸗ führt werden können und übernommen werden müſſen, der nütz⸗ nießlich in dasſelbe eingetreten iſt, und iſt eine Einwilligung oder Mitberathung des Abgebenden dabei nicht nöthig, ſoweit nicht derſelbe namentlich ſich ſolche ausbedungen hat, vielmehr muß, auch wenn das Vermögen ſeiner Zeit auf andere Perſonen. erblich fiele, der Rechtsausſchlag von ihrer Prozeßvertretung für und wider ſolche Erben gelten. Nur jene Forderungen oder Schuldigkeiten des Uebergebenden, welche durch Geſetz oder Ver⸗ trag auf deſſen Tod bedingt ſind, fallen nicht unter dieſe Aus⸗ übungsbefugniß des Vermögensübernehmers. 18) Wo ein Vermögenstheil vom Uebergeber vorbehalten iſt, da ſteht ihm darüber nicht nur die freie Dispoſition unter Lebendigen und von Todeswegen zu, wenn er ſich deren nicht begeben hat, ſondern wenn er auch keine macht, ſo haben denn⸗ noch daran diejenigen, welche das Vermögen übernehmen, aus dieſer Uebernahme für ſich allein keine Erbanſprüche darauf und können mithin nur ſoweit daran Theil verlangen, als ſie ohne dieſes Erben ſind. Wo der Uebergebende eine andere Abſicht hätte, muß ſolches deutlich ausgedrückt werden. 19) Würde mit der Uebergabe ein Schließ(oder Leibgeding, Leibzucht) verbunden, und es ſteigt die Abgabe, alles zuſammen⸗ gerechnet, nicht über zwei Drittel des jährlichen Ertrags des Vermögens hinan, ſo wird der Vertrag noch immer, ſoweit nichts anderes bedungen iſt, als eine belaſtete Schenkung angeſehen und folglich nach denen davon handelnden Geſetzen beurtheilt. Wo aber derſelbe ſich höher belaufen würde, da wäre, weil nicht vermuthet werden kann, daß der Uebernehmer fremdes Vermögen umſonſt oder um eine unverhältnißmäßige Vergütung verwalten und bewahren wolle, die Uebergabe als ein Vermögenstauſch oder Leibrentenkauf anzuſehen und nach den deßfallſigen Geſetzen zu richten; folglich muß jede von den Parthien intendirende Be⸗ ſtimmung, welche etwas anders bezweckte, als aus jener Geſetz⸗ — Vermögensübergabe, Verpfründung. 45 anwendung hervorgehen würde, beſtimmt und deutlich in der Uebergabsurkunde ausgedrückt werden. 20) Der Anfang der Rechtsverbindlichkeit tritt mit dem Anfang der Vermögensbeſchreibung oder Inventur ein, wenn, wie es gewöhnlich der Fall iſt, der Uebergabsvertrag vorher berichtigt wurde; oder mit der Uebergabe des Vertrages zur obrigkeitlichen Beſtätigung, wenn(wie es zuweilen geſchehen kann) die Vermögensbeſchreibung der Vertragsberichtigung voraus⸗ gegangen wäre; würde vor dieſem Zeitpunkt Eines der Bethei⸗ ligten ſterben, ſo iſt das ganze Rechtsgeſchäft als unvollendet und nicht geſchehen anzuſehen. Die Polizeiobrigkeit muß alſo die Parthien erinnern und, ſo viel an ihr iſt, ſelbſt ſorgen, daß hintereinander unaufgehalten die verſchiedenen zur Vollendung gehörigen Akte vorgehen. III. Regeln der Verpfründung. 21) Eine Verpfründung iſt vorhanden, ſobald Jemand ſein Vermögen ganz oder zum Theil oder auch nur zu einer be⸗ ſtimmten Summe hingibt, um dafür von dem Empfänger nicht nur lebenslänglichen Unterhalt, ſondern auch Wartung und Pflege ſich zu ſichern; es iſt hierbei durchaus gleichgültig, ob der Em⸗ pfänger geſetzlicher oder ernannter Erbe des Verpfründeten oder ein ganz Fremder ſei. Dieſer Vertrag erfordert zu ſeinem Weſen die Beſtimmung des Vermögens, das um die Pfründe gegeben wird, und die Beſtimmung des Pfründgenuſſes, den man ſich damit ſichern will, aber keineswegs eine Verhältnißmäßigkeit beider Leiſtungen; zu ſeiner Form gleich dem vorigen Rechts⸗ geſchäft aber die Uebergabe der Vertragsurkunde an die unmittel⸗ bare Polizeiobrigkeit des Verpfründeten zur Prüfung und zur Beſtätigung, und fällt in Bezug auf dergleichen Verträge der Amtsſäſſigen hier wie bei Vermögensübergaben die Nothwendig⸗ keit einer Einſendung an die Regierungen oder Oberpolizei⸗ behörden weg. 22) Da bei dieſem Vertrag der hoffende Vortheil ab Seiten des Pfründnießers hauptſächlich durch perſönliche, nach Zeit und Art nicht feſt beſtimmbare Leiſtungen des Pfründgebers erreicht und daher ein beſonderes Zutrauen des Einen zu dem Anderen dazu vorausgeſetzt werden muß, ſo iſt er eben darum nie für einen ſolchen anzuſehen, wobei die Vertragsperſonen auf eine Gleichheit zwiſchen Gabe und Gegengabe hätten ſehen wollen, für einen ſolchen, der aus einer wechſelſeitigen Zuneigung und eere geſchloſſen ſei, und kann er daher niemals wegen einer Verletzung über die Hälfte oder das Dritt⸗ 46 Vermögensübergabe, Verpfründung. teil, ſondern nur aus ſolchen inneren Mängeln gerichtlich an⸗ gefochten werden, welche jeden Vertrag ohne Unterſchied oder doch einen belaſtenden Schenkungsvertrag insbeſondere vernichten. Hingegen fällt, wenn er auch noch ſo unwiderruflich geſchloſſen wäre, in dem Fall, wo der Pfründgeber verſtürbe, und mithin keine Erfüllung durch andere Perſonen, nämlich durch den Erben geſchehen müßte, das Recht Auflöſung zu begehren, dem Pfründ⸗ nehmer zu. Das Nämliche wirkt auch eine Ortsveränderung des Pfründgebers, wenn er außerhalb Landes zieht, keineswegs aber, ſo lang er innerhalb Landes bleibt, es wäre dann aus⸗ drücklich vom Pfründnehmer die Nichtveränderung des Wohnſitzes anbedungen. 23) Aus gleicher Urſache hingegen kann ihm auch, wenn er noch ſo rechtsförmlich und innerlich gültig iſt, diejenige Un⸗ auflöslichkeit nicht zukommen, welche anderen Verträgen im Staat zugeſtanden wird, ſondern jeder Pfründvertrag, er ſei noch ſo unbedingt und feſt abgeſchloſſen, kann von der Unterpolizei⸗ behörde wieder für aufgelöſt erklärt werden, wenn ſolche Widrig⸗ keiten zwiſchen dem Pfründgeber und Nehmer ſich erheben, aus welchen öffentliche Unannehmlichkeiten hervorgehen, die nach fruchtlos verſuchten gütlichen und ernſtlichen Beſeitigungswegen anders nicht zu heben ſind. Gegen ein ſolches aufhebendes Polizeiermeſſen mag zwar in geeigneten Fällen wohl ein Rekurs an die Oberpolizeibehörde Platz greifen, aber niemals kann da⸗ gegen ein oder anderer Theil ein wohlerworbenes Recht anziehen und richterliche Einſchreitung aufrufen. 24) Dagegen kann auch keine Parthie um ihres Wankel⸗ muths willen ohne vorher fruchtlos erſtandene Beugungsmittel die Aufhebung eines unwiderruflich geſchloſſenen Pfründvertrags verlangen. Wohl aber kann der Pfründnehmer ſich bei Ab⸗ ſchließung des Vertrags das Recht der Reue ausdrücklich be⸗ dingen, mithin Widerruf oder Abkündigung ſich vorbehalten, deren erſterer innerhalb acht Tagen, letztere innerhalb dreier Monate von der Zeit an in Wirkung tritt, wo vor dem Orts⸗ vorgeſetzten, dem Beamten oder Amtsſchreiber, oder einem Staats⸗ ſchreiber die Reue erklärt und dieſe Erklärung dem Gegentheil urkundlich kund gethan worden iſt. Der Pfründgeber hingegen kann einen ſolchen Vorbehalt der Wandelbarkeit niemals ſetzen, damit nicht der Schein der Gefälligkeit mißbraucht werden könne, das Vermögen des Nehmers mitverzehren zu helfen, und nach⸗ mals, wenn es aufgezehrt iſt, durch Aufkündigung den letzteren hülflos ſeinem Schickſal zu überlaſſen. Wo der Vorbehalt nicht beſtimmt geſetzt iſt, darf er nicht vermuthet, ſondern es muß Vermögensübergabe, Verpfründung. 47 im zweifelhaften Fall der Vertrag für unwiderruflich geachtet, auch dahin der Rath der Beamten gerichtet werden, da die Wider⸗ ruflichkeit das Zutrauen ſtört, mithin der Sicherheit einer guten Pflege entgegen iſt. 25) Die bedungene Reue wirkt jedesmal eine völlige Auf⸗ löſung des Vertrags für die Zukunft. Die Wirkung der poli⸗ zeilichen Aufhebung desſelben iſt hierin alsdann auch die näm⸗ liche, wenn der Pfründnehmer allein der ſchuldige Theil, oder eine vorzügliche Schuldhaftigkeit des Einen vor dem Anderen nicht auszumitteln iſt. Wenn hingegen die Schuldhaftigkeit allein, oder wegen Geringfügigkeit eines Verſchuldens des Pfründ⸗ nehmers ſo gut als allein auf Seiten des Pfründgebers iſt, dann wird zunächſt nur das Recht des letzteren, die Pflege ſelbſt zu beſorgen, aufgelöſt und der Pfründnehmer hat die Wahl, ob derſelbe die völlige Auflöſung des Pfründvertrags fordern oder auf Koſten des Andern in eine andere Pflege, die ſeinem ur⸗ ſprünglich in den Vertrag eingeworfenen Vermögen und der übrigen zur Zeit der Vertragsſchließung obgewalteten Verhält⸗ niſſen angemeſſen iſt, ſich will übergeben laſſen. Wählt er das letztere, ſo iſt es Sache der Polizeiobrigkeit, das weitere deßfalls Nöthige auf Koſten des Schuldigen einzuleiten und anzuordnen. 26) Da demnach auf jeden Fall, der Verpfründungsvertrag mag lauten wie er will, eine Wiederauflöſung desſelben gedenk⸗ bar bleibt, welche die Anwendung dienlicher Vorſichtsmaßnahmen begründet, ſo muß zur Verhütung nachmaliger Streitigkeiten über dasjenige, was der Pfründgeber für ſeine vorigen Leiſtungen und Bemühungen anzurechnen, und was der Pfründnehmer nach Abzug dieſer Vergütung von ſeinem zum Pfründkauf hingegebenen Vermögen zurück zu empfangen habe, gleich hierüber bei Ein⸗ gehung des Vertrags eine maßgebende Abrede getroffen und der Urkunde einverleibt werden, indem dieſe eher zur Beſtätigung nicht reif zu achten iſt, und eine Polizeiobrigkeit, welche ohne dieſes beſtätigen würde, die Koſten eines nachmals darüber ent⸗ ſtehenden Rechtsſtreits auf ſich zu laden hätte. 27) Jene Abrede kann darin beſtehen, daß man einen ge⸗ wiſſen Werth feſtſetzt, der für den Ertrag des jährlichen Ver⸗ mögensgenuſſes gerechnet werden ſoll; und ebenſo einen be⸗ n Preis, zu dem die abgereichte Pflege angeſchlagen werden oll, und daß nachmals beſtimmt werde, wenn der letzterwähnte ſich höher beläuft, als der erſtgedachte Werth, wieviel am Ver⸗ mögensſtock ſelbſt dafür bei der Zurückgabe noch abgehen möge. Auch mag, wenn jene Weitläufigkeit den Betheiligten unangenehm wäre, die Vorſicht dadurch erſchöpft werden, daß ſie Beides in 48 Vermögensübergabe, Verpfründung. der Zeit einer etwa eintretenden Auflöſung erſt zu beſtimmen, auf einen Schiedsſpruch ausſetzen, der jedoch keiner weiteren Anfechtung unterliegen, und unter den amtshalber einzuziehenden ſachdienlichen Erkundigungen keine weiteren Verhandlungen vor⸗ ausſetzen darf, welcher Schiedsſpruch irgend einer Stelle im Staat mit deren Bewilligung übertragen oder der in jedem Fall zur Annahme andurch verbindlich erklärten Provinzregierung überlaſſen werden muß. 28) In jedem Fall muß diejenige Beſtimmung, welche ſchieds⸗ richterlich geſchieht, den Preis der Pfründe nie höher berechnen, als daß dem Pfründnehmer für die übrige Zeit, die er von der Auflöſung an noch nach den Regeln der geſetzlichen Lebenswahr⸗ ſcheinlichkeit zu leben hat, auf das Jahr gerechnet, wenigſtens beiläufig eben ſo viel übrig bleibe, als der Pfründgeber in der abgelaufenen Vertragszeit für die Pflege auf das Jahr genoſſen hat, wie denn auch da, wo ſtatt dem Vorbehalt eines Schieds⸗ ſpruchs die Normen der Enſchädigung gleich feſtgeſetzt werden, die Obrigkeit darüber wachen muß, daß ſie nicht zu hoch ge⸗ ſpannt werden, um die Vermögensſtücke ſelbſt zu früh aufzuzehren. 29) Eben deßwegen, weil der Fall zu einer Vermögens⸗ zurückgabe für alle Fälle gedenkbar iſt, kann ferner der Pfründ⸗ nehmer mit Recht fordern, es ſolle ihm eine geſetzmäßige Sicher⸗ heit verſchafft werden, daß der Pfründgeber nicht das um die Pfründe hingegebene Vermögen verſchleudere, ſei es nun durch Vorbehalt des Eigenthums am übergebenen Vermögen oder an einem Theil desſelben durch Pfand oder durch Bürgen. Ein ſolcher, der dieſe Vorſicht unterlaſſen hat, kann nachmals ſeine etwa kontraktmäßig bedungene Reue nicht ausüben ohne Ein⸗ willigung der Polizeiobrigkeit, damit dieſe ſich verſichern könne, daß die Vermögensrückgabe zu ſolcher Zeit noch geſchehen könne, und nicht allenfalls der Pfründnehmer ſich dadurch zum Nach⸗ theil der Staatsanſtalten, welche für die Dürftigen vorhanden ſind, unterhalts⸗ und pfleglos mache. In dieſer letzteren Hin⸗ ſicht kann auch die Polizeiobrigkeit bei der Beſtätigung des Pfründvertrags amtshalber eine ſolche Sicherſtellung fordern, wenn es ihr bedenklich ſchien, dem Pfründgeber das Vermögen unverſichert in den Händen zu laſſen, ohne jedoch durch die Unterlaſſung einer ſolchen Sicherheitsanforderung ſelbſt verant⸗ wortlich zu werden. 30) Der Verpfründungsvertrag gibt dem Pfründnehmer (oder der verpfründeten Perſon) das Recht, von dem Pfründ⸗ geber allen nothdürftigen Unterhalt in Wohnung, Kleidung, Rahrung, auch billige Pflege in geſunden und kranken Tagen Vermögensübergabe, Verpfründung. 49 zu erwarten, alles jedoch nur in dem Maaße und Güte, wie der Pfründgeber in gleichen Umſtänden ſich und ſeinen Fami⸗ liengenoſſen ſolche Bedürfniſſe geben könnte und ſollte. Was der Pfründnehmer mehr verlangen, oder der Pfründgeber weniger leiſten will, muß der Eine oder der Andere in dem Vertragsaufſatz namentlich ausdrücken, ſonſt zieht der Richter ſeine Vermuthung gegen den, der es unausgedrückt ließ. Der Stand und die vorige Lebensart des Pfründnehmers entſcheidet hierin nichts, wenn ſie nicht namentlich als Verpflegungsmaß⸗ ſtab oder leitender Grundſatz des Vertrags in demſelben auf⸗ geführt ſind. 31) Dem Pfründgeber ertheilt der Vertrag auf alles Ver⸗ mögen, das ihm für die Pfründe hingegeben wird, ein völliges unwiderrufliches gleichbaldiges Eigenthum, das nicht weiter von künftigen Erbfällen abhängt, noch dadurch einer Aenderung unterworfen werden mag, ſoweit nicht ausdrücklich ein Anderes darin feſtgeſetzt und etwa bloß eine Nutznießung oder ein Eigen⸗ thumsbeſitz mit Vorbehalt des Eigenthumsrechts zur Sicher⸗ heit bedungen wäre. Eben deßwegen muß jeder Verpfründungs⸗ vertrag, ſobald irgend eine Liegenſchaft oder ein ihr gleich⸗ geltendes Vermögensſtück unter dem für die Pfründe hingegebenen Vermögen begriffen iſt, dem gehörigen Gericht zur Eintragung in die Gewährbücher und zur Ertheilung der Gewähr vorgelegt werden, ſobald er obrigkeitlich beſtätigt iſt. Unterbleibt dieſes, ſo hindert es zwar die Gültigkeit eines zur Beſtätigung der betreffenden Polizeiſtelle vorgelegten Verpfründungsvertrags nicht, aber der Pfründgeber wird ſchuldig, wenn über drei Monate von der Beſtätigung an gerechnet, die Anzeige bei dem Gewährs⸗ richter unterblieben wäre, ſämmtliche Gewährsgebühren und Koſten zur Strafe dreifach zu erlegen, und hat, ſo lang die Gewährung nicht nachgeholt iſt, keine Erſatzklage, wenn etwa ein Stück des übergebenen Vermögens frei ledig und eigen nicht befunden würde, ohnerachtet es in der Uebergabe ſo eingeführt war. 32) Sobald nicht eine feſtbeſtimmte Summe, ſondern ein ganzes Vermögen, es ſei nun ein gegenwärtiges allein oder ein gegenwärtiges und zukünftiges zugleich, hingegeben würde, ſo iſt in Bezug auf Dritte, die dingliche Anſprüche auf das Ver⸗ mögen oder perſönliche Anſprüche an den vorigen Beſitzer wegen des Vermögens haben, der Pfründgeber als Erbkäufer anzuſehen, und mithin ſeine Rechtsklage gegen ſolche dritte Gläubiger aus dieſem Verhältniß geſetzmäßig zu beſtimmen, nur mit dem Unterſchiede, daß, wo bloß das gegenwärtige Vermögen von dem Pfründnehmer hingegeben wurde, und dieſer zur Zeit einer Badiſches Landrecht, Anhang. 4 50 Vermögensübergabe, Verpfründung. entſtehenden Anſprache inzwiſchen weiteres Vermögen erhalten hat, deſſen perſönliche Gläubiger an dieſes zuerſt ſich halten müſſen, und nur wegen deſſen, wozu ſolches nicht zureicht, auf den Pfründgeber greifen mögen, den bis dahin die Einrede der Ausklagung des Hauptſchuldners von jeder Einlaſſung auf eine Klage frei macht. Es muß daher in ſolchen Fällen weiter noch alles dasjenige beobachtet werden und anſchlagen, was bei einer auch als Pfründkauf anzuſehenden Vermögensübergabe mit Leib⸗ geding nach obigen Vorſchriften in Betrachtung gezogen werden mußte, wie denn überhaupt dasjenige, was von Vermögens⸗ übergaben geſagt wird, ſoweit die Natur der Sache und die vorſtehenden beſonderen Vorſchriften nicht im Wege ſtehen, auch bei Verpfründung anzuwenden iſt. V. Schuloòverhältmniſſe. 1. Schadenerſattz. a. Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. Geſetz vom 6. März 1845. (Reg. Bl. Nr. 15). § 1. Die Entſchädigung wegen Verbrechen richtet ſich im Allgemeinen nach den Beſtimmungen des Landrechts.! 1 L. R. S. 1382 u. f. § 2. Der L. R.S. 1382 b erhält folgende Zuſätze(S8 3—6). 8 3. In den Fällen einer zum Vorſatz oder zur Fahr⸗ läſſigkeit zuzurechnenden Tödtung iſt der Schuldige verpflichtet, den Abkömmlingen des Getödteten als Entſchädigung für entgangenen Gewinn die Mittel zum Unterhalte und zur Er⸗ ziehung zu gewähren. Dieſe Entſchädigung darf jedoch 1) den Betrag nicht überſteigen, deſſen die Abkömmlinge nach ihren perſönlichen Verhältniſſen und mit Rückſicht auf den Ertrag ihres eigenen Vermögens jährlich bedürfen; 2) noch auch im Ganzen die Summe deſſen, was der Ge⸗ tödtete in der Zeit, die er wahrſcheinlich noch gelebt hätte, durch ſeinen perſönlichen Verdienſt oder durch andere perſönliche, bei ſeinem Tode den Abkömmlingen nicht zu⸗ fallende Bezüge nach allen Umſtänden noch erworben haben würde. § 4. Auch der Ehegatte des Getödteten F ſo lange er ſich nicht wieder verheirathet, unter den im§ 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Beſchränkungen den in Folge der vorſätzlichen oder fahrläfſigen Tödtung verlorenen Lebensunterhalt fordern, und ebenſo ſind Ahnen, Adoptiveltern und Adoptivkinder im Falle des B edürfniſſes berechtigt, Entſchädigung für die Unterſtützung zu fordern, welche ihnen der Getödtete geleiſtet hat, oder allen Umſtänden nach in Zukunft geleiſtet haben würde. Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. Dieſe nämliche Unterſtützungsforderung kommt auch den Pflegekindern des Getödteten während ihrer Minderjährig⸗ keit zu, und ferner den natürlichen Kindern, ſofern ſie an⸗ erkannt ſind, oder ſich im Falle des L. R. S. 762 oder des Zu⸗ ſatzes 762 a befinden, endlich den Sch Fiete Schwieger⸗ ſöhnen und S egertöchtern, ſo lang nicht der Fall des L. R. S. 206 No. 1 oder No. 2 eintritt. § 5.1 Auch Andere, als die in den 88 3 und 4 bezeichneten Perſonen erhalten Vergütung des Schadens, den ſie dadurch er⸗ leiden, daß ſie Folge einer an Jemanden verübten Tödtung oder Körperverletzung eine ihnen kraft Geſetzes obliegende Ver⸗ bindlichkeit zu erfüllen die ſie wſt gar nicht oder doch erſt ſpäter zu erfüllen gehabt hätten. 1 Der frühere Abſ. 2 iſt aufgehoben:§ 145 8 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. § 6. Die in den 88 3 bis 5 genannten Perſonen haben auch in den Fällen des Menſchenraubs und des widerrechtlichen ehigenhaltens von dem Schuldigen, inſofern und ſo lange derſelben den Geraubten zurückzubringen oder dem Gefangenen die Freiheit zu verſchaffen nicht vermag, gleiche Entſchädigung, wie in dem Falle der Tödtung, zu fordern. § 7. Der L. R. S. 1382d erhält folgende Zuſätze(S§ 8 und 9): § 8. Wenn aus einer ſtrafbaren Handlung, zu deren Ver⸗ übung ſich Mehrere verabredet haben, ein nicht beabſichtigter ſchädlicher Erfol lg hervorgeht, ſo haften die Theilnehmer für den Erſatz auch dieſes Schadens ſammtverbindlich. § 9. In Fällen der Tödtung oder Körperverletzung bei Raufhändeln ſind die Urheber derjenigen Verletzungen, welche durch ihr Zuſammentreffen den eingetretenen Erfolg hervor⸗ brachten, für die Entſchädigung ſammtverbindlich. Das Maß der Entſchädigungspflicht anderer Theilnehmer richtet ſich, ſofern nicht in einer Verabredung handelten( 8), nach dem ihrer beſonderen Theilnahme am Verbrechen. § 10. Der L. R. S. 13821 wird aufgehoben und durch folgende Beſtimmungen(S8 11— 14) erſetzt: 8 11. Demjenigen, welcher eine dem Thäter zum Vorſatze oder zur Fahrläſſigkeit zuzurechnende Korpervrrlehung erlitten hat, gebührt außer der Vergütung des erlittenen Verluſtes, insbeſondere der Heilkoſten und des Mehraufwandes für Pflege, als Entſchädigung für entgehenden Gewinn nicht nur der Erſatz des während der Kur entbehrten, ſondern auch des ihm Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. 53 1 durch Aufhebung oder Verminderung ſeiner Arbeits⸗ oder Er⸗ werbsfähigkeit künftig entgehenden Verdienſtes. § 12. Bei Bemeſſung des für den künftig entgehenden Ver⸗ dienſt zu leiſtenden Erſatzes iſt darauf zu ſehen, welchen Ver⸗ dienſt der Verletzte zur Zeit der Verletzung bereits gehabt hat, ob deſſen längere oder kürzere Fortdauer, auch ob eine Erhöhung oder Verminderung desſelben zu erwarten ſtund, oder ob und was der Verletzte, wenn er noch keinen Verdienſt hatte, zu ver⸗ dienen hoffen durfte; ferner darauf, ob für die Fortdauer oder das Eintreten der Erhöhung oder Verminderung des Verdienſtes größere oder geringere Wahrſcheinlichkeit vorhanden war, ſowie endlich darauf, was der Verletzte nach ſeinen Standesverhältniſſen, der Verletzung ungeachtet, künftig wieder zu erwerben im Stande ſein werde. § 13.1 Der Urheber einer im Zweikampf oder an einem Einwilligenden begangenen Tödtung oder Körperverletzung, iſt nur zu derjenigen Entſchädigung verpflichtet, welche dritte Perſonen (S§ 3—5) zu fordern haben. 1 Neue Faſſung. Art. 14 d. Bad. E. G. z. R. St. G. B.(Geſ.Bl. 1871 S. 431). § 14. Wenn ein Verbrechen, es mag Arbeits⸗ oder Er⸗ werbsunfähigkeit zur Folge haben oder nicht, das künftige Fort⸗ kommen der davon getroffenen Perſon erſchwert, ſo iſt ihr auch hiefür Entſchädigung zu leiſten. Dies findet namentlich Anwendung in den Fällen der Noth⸗ zuchtt, der Entführung?, der mehrfachen Ehe( 354 des Strafgeſetzbuches“), der Verführung(Ss 360 bis 362 4) und der betrüglichen Verleitung zur Ehe(S 474)s, ſowie in den Fällen einer falſchen Beſchuldigung, Verläum⸗ dung oder Ehrenkränkungs, und in den Fällen einer Körper⸗ verletzung?, aus welcher eine Verunſtaltung des Verletzten entſtanden iſt. 1§ 176 u. f. R. St. G. B.— 2§ 234u. f. R. St. G. B.— 3§ 171 R. St. G. B. 4— 8 182 R. St. G. B.— 5§ 179 R. St. G. B.— 6 8 164, 185 u. f. R. St. G. B.— 7§ 223 u. f. R. St. G. B. § 15.1 Bei Feſtſetzung der Entſchädigung nimmt der Richter Rückſicht auf die Vermögensverhältniſſe auch des Schuldigen, ſowie auf die Größe ſeiner Verſchuldung, namentlich auf das Daſein von Vorſatz oder von bloßer Fahrläſſigkeit, und auf den Grad der Bosheit oder der Unvorſichtigkeit— auch darauf, ob der Verletzte da, wo der Thäter den eingetretenen Erfolg nicht beabſichtigte, zum Eintreten oder zur Vergrößerung desſelben durch eigenes Verſchulden mitgewirkt habe— und 54 Privatrechliche Folgen der Verbrechen. darauf, ob die That, insbeſondere wo ſie im Affekt verübt wurde, durch eine unrechte Handlung des Verletzten ſelbſt ver⸗ anlaßt war. Nach Beſchaffenheit des Falles kann der Richter bei Ver⸗ gehen aus Fahrläſſigkeit, wo eigenes Verſehen oder Verſchulden des Beſchädigten oder Getödteten zu dem Erfolge mitgewirkt haben, ſowie bei Verbrechen, wo der Schuldige durch eine rechts⸗ widrige Handlung des Verletzten zu der That in hohem Grade gereizt war, den Angeſchuldigten von der Entſchädigungsverbind⸗ lichkeit auch ganz freiſprechen. 1 Neue Faſſung:§ 145 Z. 8 Bad. E. G. z. d. R. J. G. § 16. Würde die Entſchädigung an ſich in einer Rente beſtehen, ſo kann der Richter, wenn es den Umſtänden angemeſſen erſcheint, in Folge des Antrags eines der Betheiligten auf Zah⸗ lung eines nach der wahrſcheinlichen Dauer der Rente zu be⸗ meſſenden Kapitals erkennen; gegen den Willen des Schuldners jedoch nur in dem Falle, wenn derſelbe für die Zahlung der Rente keine Sicherheit zu leiſten vermag. Iſt eine Rente zu⸗ erkannt, ſo kann dieſelbe auf Antrag des einen oder anderen Theils ſpäter wieder erhöht oder vermindert oder auch ganz aufgehoben werden, wenn ſich die bei Bemeſſung derſelben in Anſchlag gebrachten Verhältniſſe des Vermögens oder der Er⸗ werbsfähigkeit des einen oder anderen Theils weſentlich ändern. § 17. Der Richter hat auf Verzinſung der Entſchädigungs⸗ ſumme von dem Zeitpunkte der eingetretenen Beſchädigung an zu erkennen, inſofern er nicht im einzelnen Falle wegen des größeren Schadens, der durch die ſeitherige Entbehrung der Entſchädigungsſumme für den Beſchädigten entſtund, gerade um dieſer Entbehrung willen eine höhere Entſchädigung beſtimmt. § 18. Aufgehoben— 145 Z. 8 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. § 19. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer mit Ver⸗ luſt der bürgerlichen Ehrenrechte verbundenen Zuchthausſtrafe oder zu einer fünf Jahre überſteigenden Freiheitsſtrafe be⸗ gründet für den anderen Ehegatten die Klage auf Scheidung (L. R. S. 232). Neue Faſſung— Art. 14 I. d. Bad. E. G. z. R. St. G. B.(Geſ. Bl. 1871 S. 431). 8 20. Wird in den Fällen der L. R. S. 229— 232 die Ehe⸗ ſcheidung erkannt, ſo verliert der ſchuldige Ehegatte, außer den in L. R. S. 299 genannten, auch diejenigen Vortheile, welche ihm von dem Vermögen des anderen Ehegatten durch eine Ungleich⸗ heit des Einbringens in die Gütergemeinſchaft zukommen. Es wird zu dieſem Behufe dem unſchuldigen Theile aus dem Ge⸗ 55 Entſchädigungspflicht bei Zuſammenrottungen. meinſchaftsvermögen Dasjenige zum Voraus zugeſchieden, was er bei Eingehung der Ehe oder während derſelben(L. R.S. 1401 No. 1) mehr in die Gemeinſchaft einbrachte, als der andere Theil. § 21. Die L. R. S. 22— 33 und überhaupt alle auf den bürger⸗ lichen Tod ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen ſind auf⸗ gehoben. b. Entſchädigungspflicht der Gemeindeangehörigen wegen der bei Zuſammeurottungen verübten Ver⸗ brechen. Geſetz vom 13. Februar 1851. (Reg. Bl. Nr. 14). § 1. Die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde G 2 der Gemeindeordnung), in deren Bezirk von einer größeren zu⸗ ſammengerotteten Menge oder von einer bewaffneten oder unbe⸗ waffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Perſonen oder das Eigenthum verübt werden, iſt ver⸗ bunden, den dadurch verurſachten Schaden zu erſetzen. Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beſchädigten aus Verſicherungsanſtalten erſetzt wird, haftet die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beſchädigten, noch der betreffenden Anſtalt. § 2. Haben die Bewohner mehrerer Gemeinden zur Ver⸗ übung ſolcher Verbrechen ſich zuſammengerottet, ſo ſind die ſämmtlichen Bewohner aller dieſer Gemeinden zum Schadenerſatze verpflichtet. Jedoch wird bei der Vertheilung des Schadens unter die einzelnen Gemeinden auf das Maß der Betheiligung ihrer Angehörigen Rückſicht genommen. § 3. Waren die Thäter, welche die Verbrechen verübten, nicht Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk dieſelben began⸗ gen wurden, ſondern kamen ſie aus andern Gemeinden, und waren die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Ver⸗ brechen verübt war, außer Stande, die Verbrecher zu hindern, ſo trifft ſie keine Verpflichtung zum Schadenerſatze. Hätte die Verübung des Verbrechens verhindert werden können, ſo haften die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt wurde, mit jenen der andern Gemeinden, welche nach 8§ 2 und 4 verantwortlich ſind, gemeinſchaftlich. § 4. Die Bewohner derjenigen Gemeinde, aus deren Mitte Diejenigen kamen, welche die Verbrechen in einer andern Ge⸗ meinde verübten, ſind zum Schadenerſatze nur dann verpflichtet, 56 Entſchädigungspflicht bei Zuſammenrottungen. wenn Diejenigen, welche die Verbrechen verübten, in einer ſo großen Zahl und auf eine ſolche Weiſe ſich aus der Gemeinde entfernten, daß die Bewohner der Gemeinde bei gehöriger Auf⸗ merkſamkeit(L. R. S. 1150 a bis c) vorherſehen konnten, daß die Entfernung in verbrecheriſcher Abſicht geſchehe. § 5. Wenn die zuſammengerottete Menge, welche die Be⸗ ſchädigung verübte, überwiegend aus nicht beurlaubten Soldaten beſtand, ſo geht die Verpflichtung zum Schadenerſatze auf den Staat über. § 6. Diejenigen, welche durch Verbrechen der im§ 1 be⸗ zeichneten Art Schaden gelitten haben, ſind berechtigt, nach Maßgabe der§8 1 bis 5 die Vergütung deſſelben von der Ge⸗ ſammtheit der Bewohner einer Gemeinde, beziehungsweiſe vom Staate zu fordern. Das Klagrecht erlöſcht mit Ablauf eines Jahres. In Bezug auf die Begründung der Entſchädigungspflicht und die Rückſichten, nach welchen der Schadenerſatz zu beurtheilen iſt, entſcheiden die Vorſchriften des Geſetzes vom 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen. § 7. Aufgehoben§ 145 Z. 9 d. Bad. E. G. z. d. R.J. G. § 8. Ueber die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und die Größe derſelben, ſo wie über die Vertheilung unter die einzelnen Gemeinden(S 2) entſcheiden die Gerichte. § 9. Der einer Gemeinde zugewieſene Schadenerſatz wird aus der Gemeindekaſſe bezahlt und vön dieſer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapitale umgelegt. Wie viel auf die eine oder andere Art aufgebracht werden und wie die Vertheilung der Umlagen geſchehen ſoll, wird nach Anhörung des Gemeinderathes, Bürgerausſchuſſes und eines von den nicht gemeindebürgerlichen Bewohnern des Orts zu wählen⸗ den Ausſchuſſes von den Verwaltungsbehörden entſchieden. § 10. In dem nach 87 und 8 eintretenden Verfahren ver⸗ tritt der betreffende Gemeinderath die in Anſpruch genommene Geſammtheit der Bewohner der Gemeinde. § 11. Diejenigen Bürger und Bewohner einer Gemeinde, welche Entſchädigung bezahlten, und keinen Antheil an den ver⸗ übten Verbrechen als Thäter, Anſtifter oder Gehilfen nahmen, und, im Falle des§ 5, die Staatskaſſe, haben ihren Rückgriff gegen die Urheber, Anſtifter und Theilnehmer an den verübten Verbrechen und gegen Diejenigen, welche mit Verletzung ihrer Amtspflicht durch grobe Fahrläſſigkeit die Maßregeln unterließen, welche dem Ausbruche der Verbrechen zuvorkommen oder den Haftpflichtgeſetz. 5 eingetretenen Erfolg hindern konnten. Sie können im Rechts⸗ ſtreite vom Gemeinderathe auf Koſten der Gemeindekaſſe ver⸗ treten werden. Lehnt der Gemeinderath dies ab, ſo können ſie unter ſich zur gemeinſchaftlichen Führung des Rechtsſtreites auf ihre Koſten einen Ausſchuß beſtellen. Ec. Schadenerſattz für die bei dem Betriebe von Eiſenbahnen u. dergl. herbeigeführten Tödtungen ꝛe. Reichsgeſetz vom 7. Juni 1871 (R. G Bl. Nr. 25) § 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eiſenbahn ein Menſch getödtet oder körperlich verletzt wird, ſo haftet der Betriebsunter⸗ nehmer für den dadurch entſtandenen Schaden, ſofern er nicht beweist, daß der Vorfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verſchulden des Getödteten oder Verletzten verurſacht iſt. § 21. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmäch⸗ tigter oder ein Repräſentant oder eine zur Leitung oder Beauf⸗ ſichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Perſon durch ein Verſchulden in Ausführung der Dienſtverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menſchen herbeigeführt hat, für den dadurch entſtandenen Schaden. 1 Modificirt infolge der Unfallverſicherungsgeſetze vom 6. Juli 1884(R. G. B. Nr. 19) und 5. Mai 1886(R. G. Bl. S. 132). Dieſelben beſtimmen in§ 95 bezw. 116 übereinſtimmend Die nach Massgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene Können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiterauf— seher geltend machen, gegen welche durch straſgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, dass sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Be- trag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden ge- setzlichen Vorschriften gebührende Emtschädigung diejenige über- steigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben. § 3. Der Schadenerſatz(S§ 1 und 2) iſt zu leiſten: 1) im Falle der Tödtung durch Erſatz der Koften einer ver⸗ ſuchten Heilung und der Beerdigung, ſowie des Vermögens⸗ nachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit Haftpflichtgeſet. durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbs⸗ fähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit ſeines Todes vermöge Geſetzes verpflichtet, einem Anderen Unter⸗ halt zu gewähren, ſo kann dieſer inſoweit Erſatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden iſt; im Fall einer Körperverletzung durch Erſatz der Heilungs⸗ koſten und des Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweiſe oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. § 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleiſtung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebsunter⸗ nehmer bei einer Verſicherungsanſtalt, Knappſchafts⸗, Unter⸗ ſtützungs⸗, Kranken⸗ oder ähnlichen Kaſſe gegen den Unfall ver⸗ ſichert, ſo iſt die Leiſtung der Letzteren an den Erſatzberechtigten auf die Entſchädigung einzurechnen, wenn die Mitleiſtung des Betriebsunternehmers nicht unter einem Drittel der Geſammt⸗ leiſtung beträgt. § 5. Die in den 88 1 und 2 bezeichneten Unternehmer ſind nicht befugt, die Anwendung der in den 88 1 bis 3 enthaltenen Beſtimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge(mittelſt Reg⸗ lements oder durch beſondere Uebereinkunft) im Voraus auszu⸗ ſchließen oder zu beſchränken. Vertragsbeſtimmungen, welche dieſer Vorſchrift entgegen⸗ ſtehen, haben keine rechtliche Wirkung. § 6. Aufgehoben:§ 13 Ziff. 3 d. R.E. G. 3. R. C. P. O. S 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umſtände über die Höhe des Schadens, ſowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu beſtellen iſt, nach freiem Er⸗ meſſen zu erkennen. Als Erſatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb iſt, wenn nicht beide Teile über die Abfindung in Kapital einverſtanden ſind, in der Regel eine Rente zuzu⸗ billigen. Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minde⸗ rung der Rente fordern, wenn diejenigen Verhältniſſe, welche die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwiſchen weſentlich verändert ſind. Ebenſo kann der Verletzte, dafern er den Anſpruch auf Schadenerſatz innerhalb der Verjährungsfriſt (S 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder Wieder⸗ gewährung der Rente fordern, wenn die Verhältniſſe, welche für D Haftpflichtgeſetz. 59 die Feſtſtellung, Minderung oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, weſentlich verändert ſind. Der Berechtigte kann auch nachträglich die Beſtellung einer Sicherheit oder die Erhöhung derſelben fordern, wenn die Ver⸗ mögensverhältniſſe des Verpflichteten inzwiſchen ſich verſchlech⸗ tert haben. § 8. Die Forderungen auf Schadenerſatz(S§ 1 bis 3) ver⸗ jähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an. Gegen den⸗ jenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte(S3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todestage. Die Ver⸗ jährung läuft auch gegen Minderjährige und dieſen gleichgeſtellte Perſonen von denſelben Zeitpunkten an, mit Ausſchluß der Wieder⸗ einſetzung. § 9. Die Beſtimmungen der Landesgeſetze, nach welchen außer den in dieſem Geſetz vorgeſehenen Fällen der Unternehmer einer in den 88 1 und 2 bezeichneten Anlagen oder eine andere Perſon, insbeſondere wegen eines eigenen Verſchuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperver⸗ letzung eines Menſchen entſtandenen Schaden haftet, bleiben un⸗ berührt. Die Vorſchriften der 88 3, 4, 6 bis 8 finden auch in dieſen Fällen Anwendung, jedoch unbeſchadet derjenigen Beſtimmungen der Landesgeſetze, welche dem Beſchädigten einen höheren Erſatz⸗ anſpruch gewähren. § 10. Erſetzt durch§ 135 Ziff. 1 R. G. V. Geſ. 2. Die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens!. Reichsgeſetz vom 21. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 30.) § 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläu⸗ bigers als dieſem gegenüber unwirkſam nach Maßgabe der fol⸗ genden Beſtimmungen angefochten werden. 1 Anfechtung im Konkursverfahren:§ 23 u. f. R. Konk.O. § 2. Zur Anfechtung iſt jeder Gläubiger, welcher einen vollſtreckbaren Schuldtitel erlangt hat und deſſen Forderung fällig iſt, befugt, ſofern die Zwangsvollſtreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollſtändigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen iſt, daß ſie zu einer ſolchen nicht führen würde. 60 Anfechtung von Rechtshandlung. § 3. Anſfechtbar ſind: 1) Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Theile bekannten Abſicht, ſeine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat; 2) die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanſpruchs geſchloſſenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit ſeinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, mit ſeinen oder ſeines Ehegatten Verwandten in auf⸗ und abſteigender Linie, mit ſeinen oder ſeines Ehegatten voll⸗ und halbbürtigen Geſchwiſtern, oder mit dem Ehe⸗ gatten einer dieſer Perſonen, ſofern durch den Abſchluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachtheiligt werden, und der andere Theil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabſchluſſes eine Abſicht des Schuldners, die Gläubiger zu benach⸗ theiligen, nicht bekannt war; 3) die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des An⸗ fechtungsanſpruchs von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, ſofern nicht dieſelben gebräuch⸗ liche Gelegenheitsgeſchenke zum Gegenſtande hatten; 4) die in den letzten zwei Jahren vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanſpruchs von dem Schuldner vorgenom⸗ menen unentgeltlichen Verfügungen zu Gunſten ſeines Ehe⸗ gatten, ſowie eine innerhalb dieſes Zeitraums von ihm be⸗ wirkte Sicherſtellung oder Rückgewähr eines Heirathsguts“ oder des geſetzlich in ſeine Verwaltung gekommenen Ver⸗ mögens ſeiner Ehefrau, ſofern er nicht zu der Sicherſtellung oder Rückgewähr durch das Geſetz oder durch einen vor die⸗ ſem Zeitraume geſchloſſenen Vertrag verpflichtet war. § 4. Hat der Gläubiger, bevor er einen vollſtreckbaren Schuldtitel erlangt hatte, oder ſeine Forderung fällig war, den⸗ jenigen, welchem gegenüber eine im§ 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen iſt, von ſeiner Abſicht, die Hand⸗ lung anzufechten, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes in Kennt⸗ niß geſetzt, ſo wird die Friſt von dem Zeitpunkte der Zuſtellung zurückgerechnet, ſofern ſchon zu dieſer Zeit der Schuldner zahlungs⸗ unfähig war, und bis zum Ablaufe von zwei Jahren ſeit dieſem Zeitpunkte der Anfechtungsanſpruch rechtshängig geworden iſt. § 5. Die Erhebung des Anfechtungsanſpruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollſtreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt iſt; der Gläubiger hat denſelben jedoch Anfechtung von Rechtshandlung. 61 vor der Entſcheidung binnen einer von dem Gerichte zu beſtim⸗ menden Friſt beizubringen. § 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollſtreckbarer Schuld⸗ 6 titel erlangt, oder daß dieſelbe durch Zwangsvollſtreckung oder durch Vollziehung eines Arreſtes erwirkt worden iſt. § 7. Der Gläubiger kann, ſoweit es zu ſeiner Befriedigung erforderlich iſt, beanſpruchen, daß dasjenige, was durch die an⸗ fechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben iſt, als noch zu demſelben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leiſtung hat dieſelbe nur ſoweit zurückzugewähren, als er durch ſie be⸗ reichert iſt. § 8. Wegen Erſtattung einer Gegenleiſtung oder im Fall einer anfechtbaren Leiſtung wegen ſeiner Forderung kann der Empfänger ſich nur an den Schuldner halten. 8 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, ſo der Klagantrag beſtimmt zu bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weiſe die Rückgewähr ſeitens des Empfängers bewirkt werden ſoll. 5 § 10. Liegt ein nur vorläufig vollſtreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urtheil(Civil⸗ prozeßordnung 88 502, 562) vor, ſo iſt in dem den A nfechtungs⸗ anſpruch für begründet erklärenden Urtheile die Vollſtreckung des⸗ ſelben davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entſcheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird. § 11. Die gegen den Erblaſſer begründete Anfechtung findet gegen den Erben ſtatt. Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen iſt, findet die gegen den letzteren begründete Anfechtung ſtatt: 1) wenn ihm zur Zeit ſeines Erwerbes bekannt war, daß der die echlhunlung in der Abſicht vorgenommen hatte, ſeine Gläubiger zu benachtheiligen; wenn er zu den im§ 3 Nr. 2 genannten Perſonen gehört und nicht beweist, daß er zur Zeit ſeines Erwerbes von den Umſtänden, welche die Anſehtun, gegen den Rechts⸗ vorgänger begründen, keine Kenntniß hatte. Zur Er ſtreckung der Friſten in Gemäßheit des§ 4 genügt die Zutelun des Schriftſatzes an den Rechtsnachfolger, gegen welchen der Anfechtungsanſpruch erhoben wird. Anfechtung von Rechtshandlung. S 12. Das Anfechtungsrecht auf Grund des§ 3 Nr. 1 ver⸗ jährt in zehn Jahren ſeit dem Zeitpunkte, mit welchem der Gläu⸗ biger den vollſtreckbaren Schuldtitel erlangt hatte, und ſeine For⸗ derung fällig war, wenn aber die Rechtshandlung nach dieſem Zeitpunkte vorgenommen iſt, erſt ſeit der Vornahme der Handlung. § 13. Wird über das Vermögen des Schuldners das Kon⸗ S eröffnet, ſo ſteht die Verfolgung der von Konkurs⸗ gläubigern erhobenen Anfechtungsanſprüche dem Konkursverwalter zu. Aus i Erſtrittenen ſind dem Gläubiger die Prozeßkoſten vorweg zu erſtatten. Iſt das Verfahren über den Anfechtungsanſpruch noch rechts⸗ hängig, ſo wird daſſelbe unterbrochen. Im Fall einer Verzöge⸗ rung der Aufnahme kommen die Beſtimmungen S Civilprozeß⸗ ordnung§ 217 zur entſprechenden Anwendung. Der Konkurs⸗ verwalter kann den Anſpruch nach den Vorſchriften der Konkurs⸗ ordnung 88 30 bis 32, 34 in eit der 88 240, 491 der Civilprozeßordnung erweitern. Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsſtreits ab, ſo kann derſelbe Lſ der Prozeßkoſten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Lufnah me wird die Befugniß des Verwalters, nach den Vor⸗ ſchriften der Konkursordnung das Anfechtungsrecht auszuüben, nicht ausgeſchloſſen. Soweit der Gläubiger aus dem Zurückzugewährenden eine Sicherung oder Befriedigung erlangt hatte, finden auf die An⸗ fechtung derſelben die Vorſchriften des§ 23 Nr. 1 der Konkurs⸗ ordnung entſprechende Anwendung. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können An⸗ fechtungsrechte, deren Ausübung dem eonene zuſtand, von den einzelnen Gläubigern nach Maßgabe dieſes Geſetzes ver⸗ folgt werden, ſoweit nicht dem Anſpruch entgegenſtehende Ein⸗ reden gegen den Verwalter erlangt ſind. War der Anſpruch ih ſchon zur Zeit der C Bröffnuns des Konkursverfahrens rechts⸗ hängig, ſo wird die im 8§ 3 Nr. 2 bis 4 beſtimmte Friſt von dieſem Zeitpunkte berechnet, 6 Rechtshängigkeit bis zum Ablauf eines Jahres ſeit der Beendigung des Konfursverfahrens eintritt. Rechtsl welche der Gemeinſchuldner rückſichtlich ſeines nicht zur Konkursmaſſe gehörigen Vermögens vorgenommen hat, tönnen von den Konkursgläubigern auch während des Konkursverfahrens nach Maßgabe dieſes Geſetzes angefochten werden. § 14. Dieſes Geſetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit der Konkursordnung in Kraft. Schuldverſchreibungen auf Inhaber. 63 Daſſelbe findet auch auf die vor dieſem Zeitpunkte vorge⸗ nommenen Rechtshandlungen Anwendung, ſofern ſie nicht nach den Vorſchriften der bisherigen Geſetze der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfange unterworfen ſind. Iſt der Anfechtungsanſpruch zur Zeit des Inkrafttretens dieſes Geſetzes rechtshängig, ſo bleiben für die Entſcheidung des Rechtsſtreits die Vorſchriften der bisherigen Geſetze maßgebend. 3. Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber. a. Geſetz vom 5. Juni 1860. (Reg. Bl. Nr. 30.) § 1. Schuldverſchreibungen, wodurch ſich der Ausſteller zu einer Geldzahlung an jeden Inhaber verpflichtet!, dürfen nur mit Staatsgenehmigung ausgeſtellt und in Umlauf geſetzt werden. Handelszettel auf Inhaber(Satz 191 bis 193 des Handels⸗ rechts)? dürfen nicht mehr ausgegeben werden. 1 Wegen der Inhaberpapiere mit Prämien vgl. das Reichsgeſetz vom 8. Juni 1871(R. G. Bl. S. 210). 2 Aufgehoben; vgl. jetzt Art. 301 des Handelsgeſetzbuchs. 8 2. Die Staatsgenehmigung wird, ſofern ſie nicht durch ein beſonderes Geſetz gegeben iſt, durch das Miniſterium des Innern ertheilt. Das Miniſterium des Innern wird ſich zuvor mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen in's Einvernehmen ſetzen. § 3. Die Genehmigung der Staatsregierung wird unter Beifügung der ſämtlichen näheren Beſtimmungen, unter welchen die Ausgabe der Schuldverſchreibungen geſtattet wird, durch das Regierungsblatt veröffentlicht. Dieſe Veröffentlichung ſoll insbeſondere enthalten: 1) den Geſammtbetrag der auszugebenden Papiere, die Größe der Antheile, in welche derſelbe zerlegt werden ſoll, den Zinsfuß, die Formulare ſämmtlicher ſenen Ur⸗ kunden(Obligationen, Zinsſcheine, Talons, Looſe u. dgl.), die für die Shuleberſchechae zugeſagten Sicherheiten; 2) den gewählten Wohnſitz des Ausſtellers; 3) die Beſtimmungen über die Tilgungsweiſe der Schuld und über das dem einen oder andern Theil etwa eingeräumte Kündigungsrecht; 64 Schuldverſchreibungen auf Inhaber. 4) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörden oder Perſonen, bei welchen die auf das Schuldverhältniß und deſſen Sicherheiten ſich beziehenden Beweisurkunden hinterlegt ſind; 5) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörde, welche mit der öffentlichen Beurkundung der einzelnen Schuldverſchreibun⸗ gen beauftragt iſt. § 4. Jede Schuldverſchreibung wird die in§3 bezeichneten Angaben enthalten. Ihr wird die Beglaubigung derjenigen Staatsbehörde bei⸗ gefügt, welche von dem Miniſterium des Innern dazu beauf⸗ tragt iſt. Neben der Beglaubigung ſoll ausdrücklich bemerkt werden, daß der Staat durch die ertheilte Genehmigung keine Gewähr⸗ leiſtung des Schuldverhältniſſes übernimmt. Durch die Beglaubigung erhält jede Schuldverſchreibung die Eigenſchaft einer öffentlichen Urkunde. § 5. Wer künftig Schuldverſchreibungen auf Inhaber ohne Staatsgenehmigung ausſtellt und in Umlauf bringt, wer die Vorſchrift des§ 4 oder die der Staatsgenehmigung beigefügten Beſtimmungen verletzt, verfällt in eine Geldſtrafe, welche minde⸗ ſtens 50 Gulden! beträgt, und bis zum fünften Teile des Betrags der umlaufenden Papiere anſteigen kann. Dieſelbe hat zugleich von Amtswegen den Ausſteller zur Einlöſung und Vernichtung der unrechtmäßig umlaufenden Papiere anzuhalten, oder die ſonſtigen Anordnungen zum Vollzuge der vorgeſchriebenen Beſtimmungen zu treffen. 1Jetzt 100 ℳ § 6. Das Miniſterium des Innern iſt jederzeit berechtigt, Anordnungen zu treffen, um ſich von der Erfüllung der Ver⸗ bindlichkeiten des Ausſtellers Ueberzeugung zu verſchaffen. § 7. Das Geſetz vom 14. Mai 18281 über die Verjährung der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staats⸗ papiere(Regierungsblatt von 1828, Nr. VII, Ziff. XXII., S. 85) findet auch auf Inhaberpapiere, welche von Privaten ausgegeben werden, Anwendung. Kürzere Friſten können nicht geſetzt werden. 1 unter 6. § 8. Auf den Inhaber lautenden Schuldverſchreibungen, welche vor Verkündigung dieſes Geſetzes ausgeſtellt ſind, wird die fehlende Staatsgenehmigung nachgeſehen. 8 Durch Regierungsverordnung können Maßregeln beſtimmt werden, um den dermaligen Beſtand dieſer Schuldverſchreibungen und die in§ 3 bezeichneten Verhältniſſe zu erheben. Verjährung der Staatspapiere. 65 Solche Schuldverſchreibungen dürfen, wenn ſie nach Maß⸗ gabe des Tilgungsplanes an den Ausſteller zurückgekehrt ſind, bei Vermeidung der in§ 5 gedrohten Strafen nicht mehr aus⸗ gegeben werden. § 9. Schuldſcheine, welche beſtimmt ſind, als Umlaufsmittel an der Stelle des Metallgeldes zu dienen(wie Papiergeld und Banknoten), können nur auf Grund eines Geſetzes! ausgegeben werden. Ihre unberechtigte Ausgabe unterliegt der Verfügung des 8 5, doch kann die Strafe bis zum vollen Betrag der ausge⸗ gebenen Schuldſcheine ſich erhöhen. 1 Badiſches Bankgeſetz vom 16. März 1870(Geſ. Bl. Nr. 17): Reichsbankgeſetz vom 14. März 1875(R. G. Bl. Nr. 15). b. Geſetz vom 14. Mai 1828, betreffend die Ver⸗ jährung der Staatspapiere. (Reg. Bl. Nr. 7.) Art. 1. Das Forderungsrecht aus den von der Amortiſations⸗ kaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapieren wird verjährt: a) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Cvupons ver⸗ ſehen ſind, in fünf Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der letzte der beigelegten Coupons fällig geworden iſt. Auch im Falle der erfolgten Aufkündigung oder Verlooſung ſoll die Verjährung nicht eher, als von dem Tage ihren Anfang nehmen, an welchem der letzte der ihnen beigelegten Cvupons fällig geworden wäre; d) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Coupons nicht verſehen ſind, in zehn Jahren von demjenigen Tage an gerechnet, wo die Amortiſationskaſſe zu zahlen ſchuldig und berechtigt iſt; jedoch ſoll die Verjährungszeit eine Friſt von fünf Jahren, vom letzten planmäßigen Zahlungstermine des Anlehens gerech⸗ net, nie überſchreiten; c) von jedem Zins⸗ oder Rentencvupon muß binnen drei Jahren, von dem Tage der Fälligkeit an, der Werth erhoben werden, ſonſt iſt alles Forderungsrecht aus demſelben verjährt. Der Art. 2278 des Landrechts wird ausdrücklich hierher für anwendbar erklärt, der Art. 2281 aber für die Staatspapiere auf Inhaber dahin abgeändert, daß Verjährungen, welche bei Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes etwa ſchon ihren An⸗ fang genommen haben, aber noch nicht vollendet ſind, nach dieſem Geſetz beurtheilt werden, inſofern daſſelbe der Erhaltung der Forderung günſtiger iſt. Badiſches Landrecht, Anhang. 5 Gewährleiſtung bei Hausthieren. c. Geſetz vom 23. Mai 1844. (Reg. Bl. Nr. 11). Das Geſetz vom 14. Mai 1828 über die Verjährung der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapiere findet auch auf die von der Eiſenbahn⸗ und Zehntſchulden⸗ tilgungskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatsſchuldverſchrei⸗ bungen Anwendung. 4. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Haus⸗ thieren. Geſetz vom 23. April 1859 (Reg. Bl. Nr. 20). Art. 1. Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem jeden derſelben beigeſetzten Friſt kraft Ge⸗ ſetzes Gewähr zu leiſten, nämlich: A. bei Pferden: 1) für ſchwarzen Staar, 2) für Koppen, ohne Abnutzung der Zähne, acht Tage lang, 3) für Rotz, 4) für Hautwurm, 5) für Dämpfigkeit, vierzehn Tage lang, 6) für Koller, einundzwanzig Tage lang, 7) für fallende Sucht, achtundzwanzig Tage lang, 8) für Mondblindheit(periodiſche Augenentzündung), vierzig Tage lang. B. bei Rindvieh: 1) für Tragſack⸗ und Scheidevorfall, ſofern er nicht unmittel⸗ bar nach einer Geburt vorkommt, acht Tage lang, 2) für Lungenſucht, vierzehn Tage lang, 3) für fallende Sucht, 4) für Perlſucht, achtundzwanzig Tage lang. C. bei Schafen: 1) für Milbenräude, 2) für Fäule(Anbruch), vierzehn Tage lang. D. bei Schweinen: für die Finnen, achtundzwanzig Tage lang. Ein allgemeines Verſprechen, wegen aller Fehler zu haften, wird auf die hier aufgezählten beſchränkt. Gewährleiſtung bei Hausthieren. 67 Art. 21. Der Verkäufer ſteht dafür ein, daß das verkaufte Thier von im Art. 1 bezeichneten Mängeln am Tage der Uebergabe frei ſei. Wenn ſolche innerhalb der in demſelben Artikel feſtgeſetzten und vom Tage nach der Uebergabe zu rech⸗ nenden Friſten ſich offenbaren, ſo wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß das Thier ſchon am Tage der er⸗ Uebergabe mit denſelben behaftet geweſen. Die Verlängerung der geſetzlichen Friſten kann nur urkund⸗ lich ſee werden. Ein die geſetzlichen Friſten abkürzendes Geding iſt nick tig. Eine bedungene Friſt wird in derſelben: Weiſe berechnet, wie eine geſetzliche. 1 Neue Faſſung: Art. I. d. Geſ. v. 16. Auguſt 1882(Geſ-Bl. Nr. 25). Art. 3. Die Gewährleiſtung fällt weg: 1) bei öffentlichen Sigſt ich angeordneten Verkäufen; 2) wenn der Verkäufer ſich Gewährfreiheit urkundlich bedun⸗ gen hat; 3) wenn er beweist, daß dem Käufer der Mangel des Thiers bekannt geweſen iſt. Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleiſtung eintritt, ſo kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kauf⸗ preiſes verlangt werden. Eine Ausnahme tritt ein, wenn ſich der Fehler an dem ge⸗ ſchlachteten Stück findet. Hier kann der Käufer den Ver⸗ käufer nur auf den Erſatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit des zugeht. Art. Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Ver⸗ käufer zur cſtan des Kaufpreiſes, ſowie der Koſten des Kaufes und der gerichtlichen Beſichtigung und der von dem Ver⸗ zuge in der Zurücknahme des Thieres an erwachſenen Koſten der Fütterung und Pflege. An dieſen letztgenannten Koſten iſt je⸗ doch der von dem Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen. Der Verkäufer hat nebſtdem Entſchädigung zu leiſten, wenn er das Daſein des Mangels gekannt hat. Art. 61. Ein Anſpruch auf Gewährleiſtung iſt nur zuläſſig, wenn der Berechtigte ſpäteſtens am fünften Tage nach Ablauf der geſetzlichen Friſten oder innerhalb der verabredeten Friſten (Art. 1 und 2) Klage erhebt, oder in dringenden Fällen inner⸗ halb der geſetzlichen oder verabredeten Friſten nach Maßgabe der 68 Handlungsgehülfen. S8 447 ff. R. C. Pr. O. den Mangel des Thiers dem Gericht anzeigt, deſſen Beſichtigung beantragt und dann innerhalb weiterer 14 Tage Klage erhebt. 1 Neue Faſſung: Art. II. d. Geſ. v. 16. Auguſt 1882. Art. 7— 12. Aufgehoben:§ 145 Z. 11 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. Art. 13. Wenn über eine Gewährleiſtung ein Rechtsſtreit entſteht, ſo iſt jede Partei berechtigt, die Verſteigerung des Thie⸗ res und Hinterlegung des Erlöſes zu fordern, ſofern die Be⸗ ſichtigung deſſelben nicht weiter nothwendig iſt. Art. 14. Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgän⸗ gige Streitverkündigung, ſeinen Vormann auf Gewährleiſtung belangen, ſofern die Krankheit in der dieſen bindenden Friſt ſich gezeigt hat. Die Klage muß jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetrete⸗ ner Rechtskraft des Urtheils erhoben werden. Art. 15. Was in dieſem Geſetze vom Verkaufe geſagt iſt, gilt von jeder Art belaſteter Eigenthumsübertragung. Beilage. Beſchreibung der Mängel, welche zur Gewährleiſtung verpflichten. (Siehe das betr. Geſetz⸗ und Verordnungsblatt.) 5. Dienſte. a. Fnndlungsgehülfen. (Auszug aus dem Deutſchen Handelsgeſetzbuch.) Art. 57. Die Natur der Dienſte und die Anſprüche der Handlungsgehülfen Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden in Ermangelung einer Ueberein⸗ kunft durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermeſſen des Ge⸗ richts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sach⸗ verſtändigen, beſtimmt. Art. 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverſchul⸗ detes Unglück an Leiſtung ſeines Dienſtes zeitweiſe verhindert wird, geht dadurch ſeiner Anſprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verluſtig. Jedoch hat er auf dieſe Vergütung nur für die Dauer von ſechs Wochen Anſpruch. Art. 61. Das Dienſtverhältniß zwiſchen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger ſechswöchentlicher Kündi⸗ gung aufgehoben werden. Iſt durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfriſt bedungen, ſo hat es hierbei ſein Bewenden. Handlungsgehülfen. 69 In Betreff der Handlungslehrlinge iſt die Dauer der Lehr⸗ zeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Beſtimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder nach dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienſtverhältniſſes vor der beſtimmten Zeit(Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von je⸗ dem Theile verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermeſſen des Richters überlaſſen. Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbeſondere die Auf⸗ hebung des Dienſtverhältniſſes ausgeſprochen werden, wenn der⸗ ſelbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er ſich thätlicher ien oder ſchwerer Ehr⸗ verletzungen gegen den Handlungsgehülfen ſchuldig macht. Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbeſondere die Aufhebung des Dienſtverhältniſſes werden: 1) wenn derſelbe im Dienſte untreu iſt oder das Vertrauen mißbraucht; 2) wenn derſelbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeſchäfte macht 3) wenn derſel be ſeine Dienſte zu leiſten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umſtänden nach erheblichen Zeit unterläßt; 4) wenn derſelbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklich⸗ keit oder durch eine längere Freiheitsſtrafe oder Abweſen⸗ heit an Verrichtung ſeiner Dienſte verhindert wird; 5) wenn derſelbe ſich thätlicher Mißhandlungen oder erheb⸗ licher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal ſchuldig macht. 6) wenn derſelbe ſich einem unſittlichen Lebenswandel ergibt. Art. 65. Hinſichtlich der Perſonen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Geſindedienſte verrichten, hat es bei den für das Geſindedienſtverhältniß geltenden Beſtimmungen! ſein Bewenden. 1 Siehe unter c. b. Gewerbliche Arbeiter. (Auszug aus der Gewerbeordnung.) Allgemeine V ntis § 105. Die Feſtſetzung der Verhältniſſe zwiſchen den ſelbſt⸗ ſtändigen Gewerbetreibenden und den g Arbeitern iſt, 70 Gewerbliche Arbeiter. vorbehaltlich der durch Reichsgeſetz begründeten Beſchränkungen, Gegenſtand freier Uebereinkunft. Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Feſttagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht ver⸗ pflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufſchub oder eine Unterbrechung nicht geſtatten, fallen unter die vorſtehende Beſtimmung nicht. Welche Tage als Feſttage gelten, beſtimmen die Landes⸗ regierungen. § 120 a. Streitigkeiten der ſelbſtſtändigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die Fortſetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältniſſes, auf die gegenſeitigen Leiſtungen aus demſelben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugniſſe ſich beziehen, ſind, ſoweit für dieſe Angelegenheiten beſondere Behörden beſtehen, bei dieſen zur Entſcheidung zu bringen. Inſoweit ſolche beſondere Behör⸗ den nicht beſtehen, erfolgt die Entſcheidung durch die Gemeinde⸗ behörde. Gegen dieſe Entſcheidung ſteht die Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollſtreckung wird durch die Berufung nicht aufgehalten. Durch Ortsſtatut(S 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür beſtimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entſcheidung betraut werden. Dieſelben ſind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden. Geſellen und Gehülfen. § 121. Geſellen und Gehülfen ſind verpflichtet, den Anord⸗ nungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leiſten, zu häuslichen Arbeiten ſind ſie nicht verbunden. § 122. Das Arbeitsverhältniß zwiſchen den Geſellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet iſt, durch eine jedem Theile freiſtehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöſt werden. § 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Geſellen und Gehülfen entlaſſen werden: 1) wenn ſie bei Abſchluß des Arbeitsvertrages den Arbeit⸗ geber durch Vorzeigung falſcher oder verfälſchter Arbeits⸗ bücher oder Zeugniſſe hintergangen oder ihn über das Be⸗ ſtehen eines anderen ſich gleichzeitig verpflichtenden Arbeits⸗ verhältniſſes in einen Irrthum verſetzt haben; 2) wenn ſie eines Diebſtahls, einer Entwendung, einer Unter⸗ ſchlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebens⸗ wandels ſich ſchuldig machen; Gewerbliche Arbeiter. 71 3) wenn ſie die Arbeit unbefugt verlaſſen haben oder ſonſt den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Ver⸗ pflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern; 4) wenn ſie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorſichtig umgehen; 5) wenn ſie ſich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder ſeine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder ſeiner Ver⸗ treter zu Schulden kommen laſſen; 6) wenn ſie einer vorſätzlichen und rechtswidrigen Sachbe⸗ ſchädigung zum Nachtheil des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters ſich ſchuldig machen; 7) wenn ſie Familienangehörige des Arbeitgebers oder ſeiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder ſeiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Geſetze oder die guten Sitten verſtoßen; wenn ſie zur Fortſetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abſchreckenden Krankheit behaftet ſind. In den unter No. 1—7 gedachten Fällen iſt die Entlaſſung nicht mehr zuläſſig, wenn die zu Grunde liegenden Thatſachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt ſind. Inwiefern in den unter No. 8 gedachten Fällen dem Ent⸗ laſſenen ein Anſpruch auf Entſchädigung zuſtehe, iſt nach dem Inhalte des Vertrags und nach den allgemeinen geſetzlichen Vor⸗ ſchriften zu beurtheilen. § 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Geſellen und Gehülfen die Arbeit verlaſſen: 1) wenn ſie zur Fortſetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber oder ſeine Vertreter ſich Thätlich⸗ keiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen laſſen; 3) wenn der Arbeitgeber oder ſeine Vertreter oder Familien⸗ angehörige derſelben die Arbeiter oder deren Familien⸗ angehörige zu Handlungen verleiten, oder mit den Fami⸗ lienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Geſetze oder die guten Sitten laufen; 4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den ſchuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weiſe auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beſchäftigung ſorgt, oder wenn er ſich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen ſie ſchuldig macht; Gewerbliche Arbeiter. 5) wenn bei Fortſetzung der Arbeit das Leben oder die Ge⸗ ſundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgeſetzt ſein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war. In den unter No. 2 und 3 gedachten Fällen iſt der Aus⸗ tritt aus der Arbeit nicht mehr zuläſſig, wenn die zu Grunde liegenden Thatſachen dem Arbeiter länger als eine Woche be⸗ kannt ſind. Lehrlinge. § 128. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Friſt nicht vereinbart iſt, während der erſten vier Wochen nach Be⸗ ginn der Lehrzeit durch einſeitigen Rücktritt aufgelöſt werden. Eine Vereinbarung, wonach dieſe Probezeit mehr als drei Monate betragen ſoll, iſt nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendi⸗ gung der verabredeten Lehrzeit entlaſſen werden, wenn einer der im§ 123 vorgeſehenen Fälle auf ihn Anwendung findet. Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöſt werden: 1) wenn einer der im§ 124 unter No. 1, 3 bis 5 vor⸗ geſehenen Fälle vorliegt; 2) wenn der Lehrherr ſeine geſetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Geſundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weiſe ver⸗ nachläſſigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf⸗ gehoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, ſofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. § 130. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Geſetz nicht vorgeſehenen Falle ohne Zuſtimmung des Lehrherrn die Lehre, ſo kann letzterer den Anſpruch auf Rückkehr des Lehr⸗ lings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag ſchriftlich geſchloſſen iſt. Die Polizeibehörde kann in dieſem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, ſo lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehr⸗ verhältniß nicht für aufgelöſt erklärt iſt. Der Antrag iſt nur zuläſſig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlings geſtellt iſt. Im Falle der Weigerung kann die Polizei⸗ behörde den Lehrling zwangsweiſe zurückführen laſſen, oder durch Gewerbliche Arbeiter. 73 Androhung von Geldſtrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis —§ zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten. § 131. Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling, oder, ſofern der letztere großjährig iſt, von ihm ſelbſt dem Lehrherrn die ſchriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe über⸗ gehen werde, ſo gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlaſſen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöſt. Den Grund der Auflöſung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. Binnen neun Monaten nach der Auflöſung darf der Lehr⸗ ling in demſelben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zuſtimmung des früheren Lehrherrn nicht beſchäftigt werden. § 132. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der ver⸗ abredeten Lehrzeit ſein Ende, ſo kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anſpruch auf Entſchädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag ſchriftlich geſchloſſen iſt. In den Fällen des§ 128 Abſ. 1 und 4 kann der Anſpruch nur geltend gemacht werden, wenn dieſes in dem Lehrvertrage unter Feſtſetzung der Art und Höhe der Entſchädigung ver⸗ einbart iſt. Der Anſpruch auf Entſchädigung erliſcht, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflöſung des Lehrverhältniſſes im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht iſt. § 133. Iſt von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß auf⸗ gelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlaſſen hat, ſo iſt die von dem Lehrherrn beanſpruchte Entſchädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen iſt, auf einen Betrag feſtzuſetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchſtens aber für ſechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Geſellen oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Lohnes ſich belaufen darf. Für die Zahlung der Entſchädigung ſind als Selbſtſchuldner mitverhaftet der Vater des Lehrlings, ſowie derjenige Arbeit⸗ geber, welcher den Lehrling zum Verlaſſen der Lehre verleitet, oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortſetzung eines Lehrverhältniſſes noch verpflichtet war. Hat der Entſchädigungsberechtigte erſt nach Auflöſung des Lehrverhältniſſes von der Perſon des Arbeit⸗ gebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, ſo erliſcht gegen dieſe der Entſchädigungs⸗ Dienſtboten. anſpruch erſt, wenn derſelbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht iſt. c. Dienſtboten. Geſetz vom 3. Februar 1868(Reg. Bl. No. 7). § 1. Der Vertrag zwiſchen dem Dienſtboten und der Dienſt⸗ herrſchaft, wodurch der eine Theil zur Leiſtung häuslicher oder landwirthſchaftlicher Dienſte während eines längeren Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines beſtimmten Lohnes, ſowie zur Leiſtung eines angemeſſenen Unterhaltes ſich verpflichtet, iſt verbindlich abgeſchloſſen, ſobald über die Art der zu über⸗ nehmenden Dienſte im Allgemeinen und über denzBetrag des Dienſtlohnes Einigung erfolgt iſt. Inſofern der Inhalt des abgeſchloſſenen Vertrages nicht abweichende Beſtimmungen feſtſetzt, richten ſich die Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsperſonen nach den folgenden Vor⸗ ſchriften. § 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des abgeſchloſſenen Vertrages. Einſeitige Zurückgabe oder Ueberlaſſung des Haftgeldes löst den Vertrag nicht auf. Das den Dienſtboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet. § 3. Für die zu häuslichen Dienſten gemietheten Dienſt⸗ boten beginnt die Dienſtzeit am zweiten Weihnachtstag, zweiten Oſtertag, Johannestag, Mi⸗ chaelistag, und dauert bis zu dem jeweils nächſtfolgenden dieſer Tage. Bei der Miethe zu Dienſtleiſtungen in der Landwirthſchaft gilt der Vertrag für ein Jahr abgeſchloſſen und beginnt am zweiten Weihnachtstag. Dasſelbe gilt bei den Dienſtboten, welche ſowohl zu landwirthſchaftlichen als zu häuslichen Dienſten ge⸗ miethet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Monats geſchloſſen. § 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr ge⸗ mietheten Dienſtboten nicht ſechs Wochen, bei den auf ein Viertel⸗ jahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei monatsweiſe ge⸗ mietheten Dienſtboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienſt⸗ zeit gekündigt wird, iſt als für die geſetzlich unterſtellte Dauer der Dienſtzeit ſtillſchweigend erneuert anzuſehen. § 5. Die Vorſchriften der 8§ 3 und 4 finden keine An⸗ wendung, wenn abweichende Beſtimmungen durch Ortsgebrauch Dienſtboten. 75 hergebracht ſind, und deſſen Beſtehen durch einen Beſchluß des Gemeinderaths feſtgeſtellt und öffentlich bekannt gemacht wurde. § 6. Die Dienſtboten haben ſich allen ihren Kräften und dem Inhalte des Dienſtvertrags entſprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienſtherrſchaft zu unterziehen und ſich der Ordnung des Hauſes zu unterwerfen. Die Dienſtboten ſind nicht berechtigt, ſich in den ihnen aufgetragenen Verrichtungen vertreten zu laſſen. Sie müſſen, ſelbſt wenn ſie nur zu gewiſſen Dienſten an⸗ genommen ſind, nöthigenfalls und vorübergehend auch ander⸗ weite ihren Verhältniſſen nicht unangemeſſene Verrichtungen nach Anordnungen der Dienſtherrſchaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienſtbote der Herrſchaft zu⸗ gefügt, hat er nach Maßgabe der allgemeinen landrechtlichen Beſtimmungen über Schadenerſatzpflicht Erſatz zu leiſten. § 7. Die Dienſtherrſchaft iſt verpflichtet zur Leiſtung des Lohnes und Unterhalts des Dienſtboten in Koſt und Wohnnng, wie ſolche für Dienſtboten der gleichen Art üblich ſind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienſtzeit. Wird nach Ablauf der Dienſtzeit der Vertrag fortgeſetzt, ſo darf die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier Wochen verſchoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Geſinde kann verlangen, daß ihm nach vier Monaten der Dienſtzeit ein Viertel, nach acht Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes aus⸗ bezahlt werde. § 8. Wird ein Dienſtbote ohne eigenes grobes Verſchulden krank, ſo hat die Dienſtherrſchaft ihn acht Tage lang zu ver⸗ pflegen und die Koſten für den Arzt und die Arzneien zu über⸗ nehmen. Sie ſind indeſſen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Krankenanſtalten unterzubringen. § 9. Stirbt ein Dienſtbote, ſo können ſeine Erben den Lohn nur für die Zeit bis zum Eintritt der Erkrankung fordern. Die Begräbnißkoſten fallen dem Dienſtherrn nicht zur Laſt. § 10. Die Dienſtherrſchaft iſt berechtigt, das Geſinde ohne Aufkündigung ſofort zu entlaſſen: wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienſt⸗ leiſtungen, ſowie wegen Verhindérung an deren Beſorgung, in⸗ ſofern ſolches durch eigenes Verſchulden des Dienſtboten ver⸗ anlaßt wurde oder bei zufälliger Entſtehung über vierzehn Tage andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorſams, wegen Un⸗ ſittlichkeit, überhaupt wegen ſolcher Handlungen, welche nach 76 Dienſtboten. ihrem Weſen mit dem für das Dienſtbotenverhältniß erforder⸗ lichen Vertrauen, oder mit der häuslichen Ordnung unverein⸗ barlich ſind. § 11. Das Geſinde iſt befugt, den Dienſt ohne Aufkündi⸗ gung ſofort zu verlaſſen: wenn der Dienſtbote durch ſchwere Erkrankung zur Fort⸗ ſetzung des Dienſtes unvermögend iſt, wenn die Dienſtherrſchaft in Gant geräth, wenn ſie den Wohnort bleibend verändert oder den Dienſtboten nöthigen will, längere Reiſen in entfernte Gegenden mitzumachen; wenn ſie den Dienſtboten mißhandelt, ihm Unſittliches an⸗ ſinnt oder ihn vor ſolchen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hauſe regelmäßigen Zutritt haben, nicht ſchützen konnte oder wollte; wenn ſie dem Dienſtboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den nöthigen Unterhalt verweigert, ſowie überhaupt wegen ſolcher Handlungen der Dienſtherrſchaft, welche, wie die angeführten, mit den dem Geſinde gegenüber der Herr⸗ ſchaft nach dem Dienſtbotenverhältniſſe zuſtehenden Anforderungen unvereinbarlich ſind. § 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeſchloſſene Vertrag kann vor Ablauf der Dienſtzeit mit Friſt von ſechs Wochen aufgekündigt werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derſelben ſtirbt, für deſſen beſondere Bedie⸗ nung das Geſinde gemiethet worden iſt. § 13. Wenn der Dienſtbote während der Dienſtzeit gemäß § 10 entlaſſen wird oder austritt, ſo kann er nur nach Maß⸗ gabe der Dauer des Vertragsverhältniſſes Anſpruch auf die Gegenleiſtungen des Dienſtherrn erheben. Das Gleiche gilt in den Fällen des§ 12. § 14. Wenn ein Dienſtbote vertragswidrig den Dienſt nicht antritt, unbefugt austritt oder gemäß§ 10, und zwar in Folge eigenen Verſchuldens, entlaſſen wird, ſo kann der Dienſtherr, ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrags, eine Verzug⸗ ſetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Erfüllung des Vertrags eine Entſchädi⸗ gung verlangen oder in Aufrechnung bringen, welche ſich auf die Hälfte des Vierteljahrlohnes beläuft. Wenn Dienſtboten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Juni bis einſchließlich Oktober vertragsbrüchig oder entlaſſen werden, ſo Dienſtboten. 77 erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahres⸗ lohnes. § 15. Dem Dienſtherrn ſteht zur Sicherung ſeiner Ent⸗ ſchädigungsforderung gegen den Dienſtboten an der in ſeiner Wohnung eingebrachten Habe desſelben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen Kleidungsſtücke, ein Rück⸗ behaltungsrecht zu. Wenn der Dienſtherr nicht innerhalb ſechs Tagen ſeine Entſchädigungsklage gegen den Dienſtboten bei dem zuſtändigen Richter anhängig macht, oder nicht innerhalb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obſiegenden Urtheils den Zu⸗ griff auf die rückbehaltene Habe beantragt, ſo erliſcht das Rückbehaltungsrecht. § 16. Wird ein Dienſtbote von der vertragſchließenden Herrſchaft unbefugter Weiſe nicht angenommen oder vertrags⸗ widrig entlaſſen, oder nimmt er aus Verſchulden des Dienſt⸗ herrn nach§ 11 ſeinen Austritt, ſo kann er, außer dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrages, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Ein⸗ tritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Ver⸗ tragserfüllung eine Entſchädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahrslohnes beträgt. Wenn Dienſtboten für land⸗ wirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Oktober bis ein⸗ ſchließlich Februar nicht angenommen, entlaſſen werden oder austreten, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes. § 17. Bei monatweiſe vermiethetem Geſinde beläuft ſich Entſchädigung auf den Betrag des Lohnes für einen halben Monat. 818. Sowohl den Dienſtherrn als den Dienſtboten bleibt in den Fällen der vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend zu machen. § 19. Wer einen Dienſtboten, der unbefugter Weiſe den Dienſt nicht angetreten hat oder unbefugter Weiſe aus dem Dienſte ausgetreten iſt, wiſſentlich vor Bereinigung ſeiner früher eingegangenen Verbindlichkeiten in ein neues Dienſtverhältniß aufnimmt, kann von dem beſchädigten Dienſtherrn gerichtlich zum Erſatze des durch den Vertragsbruch entſtandenen Schadens, ſoweit ſolcher nachgewieſen wird, angehalten werden. § 20. Aufgehoben—§ 145 Ziff. 12 d. Bad. E. G. z. d. R. J. G. Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohnes. 6. Die Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohnes. a. Reichsgeſetz vom 21. Juni 1869. (Geſ⸗ u. V.O.Bl. 1870. Beil. S. 117). 8 1. Die Vergütung(Lohn, Gehalt, Honorar u. ſ. w.) für Arbeiten oder Dienſte, welche auf Grund eines Arbeits⸗ oder Dienſtverhältniſſes geleiſtet werden, darf, ſofern dieſes Verhält⸗ 1 niß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollſtändig oder hauptſächlich in Anſpruch nimmt, zum Zwecke der Sicher⸗ ſtellung oder Befriedigung eines Gläubigers erſt dann mit Be⸗ ſchlag belegt werden, nachdem die Leiſtung der Arbeiten oder Dienſte erfolgt, und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung geſetzlich, vertrags⸗ oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen iſt, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieſelbe ein⸗ gefordert hat. § 2. Die Beſtimmungen des§ 1 können nicht mit recht⸗ licher Wirkung durch Vertrag ausgeſchloſſen oder beſchränkt werden. Soweit nach dieſen Beſtimmungen die Beſchlagnahme un⸗ zuläſſig iſt, iſt auch jede Verfügung durch Ceſſion, Anweiſung, Verpfändung, oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft ohne recht⸗ liche Wirkung. 8 3. Als Vergütung iſt jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzuſehen. Auch macht es keinen Unter⸗ ſchied, ob dieſelbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. Iſt die Vergütung mit dem Preiſe oder Werth für Material oder mit dem Erſatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, ſo gilt als Vergütung im Sinne dieſes Geſetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preiſes oder des Werthes der Materialien oder nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. § 4. Das gegenwärtige Geſetz findet keine Anwendung: 1) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der öffentlichen Beamten; 2) auf die Beitreibung der direkten perſönlichen Staats⸗ ſteuern und Kommunalabgaben(die derartigen Abgaben an Kreis⸗, Kirchen⸗, Schul⸗ und ſonſtige Kommunal⸗ verbände mit eingeſchloſſen), ſofern dieſe Steuern und Abgaben nicht ſeit länger als drei Monaten fällig ge⸗ worden ſind; auf die Beitreibung der auf geſetzlicher Vorſchrift beruhen⸗ den Alimentationsanſprüche der Familienglieder; Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohnes. 79 4) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privat⸗ dienſte dauernd angeſtellten Perſonen, ſoweit der Geſammt⸗ betrag die Summe von vierhundert Thalern jährlich überſteigt. Als dauernd in dieſem Sinne gilt das Dienſtverhältniß, wenn dasſelbe geſetzlich, vertrags⸗ oder gewohnheitsmäßig min⸗ deſtens auf ein Jahr beſtimmt oder bei unbeſtimmter Dauer für die Auflöſung eine Kündigungsfriſt von mindeſtens drei Monaten einzuhalten iſt. 1 S. unter c—e. b. Reichscivilprozeßordnung. § 749. Der Pfändung ſind nicht unterworfen: 1) der Arbeits⸗ oder Dienſtlohn nach den Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869; 2) die auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentenforde⸗ rungen; 3) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stif⸗ tungen oder ſonſt auf Grund der Fürſorge und Freigebig⸗ keit eines Dritten bezieht, inſoweit der Schuldner zur Be⸗ ſtreitung des nothdürftigen Unterhalts für ſich, ſeine Ehe⸗ frau und ſeine noch unverſorgten Kinder dieſer Einkünfte bedarf; 4) die aus Kranken⸗, Hülfs⸗ oder Sterbekaſſen, insbeſondere aus Knappſchaftskaſſen und Kaſſen der Knappſchaftsvereine zu beziehenden Hebungen; 5) der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere und der Soldaten; 6) das Dienſteinkommen der Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeugs gehören; 7) die Penſionen der Wittwen und Waiſen und die denſelben aus Wittwen⸗ und Waiſenkaſſen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienſtipendien, ſowie die Penſionen invalider Arbeiter; 8) das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deck⸗ offiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanſtalten; die Penſion dieſer Per⸗ ſonen nach deren Verſetzung, in einſtweiligen oder dauern⸗ den Ruheſtand, ſowie der nach ihrem Tode den Hinter⸗ bliebenen zu gewährende Sterbe⸗ oder Gnadengehalt. Ueberſteigen in den Fällen Nr. 7 u. 8 das Dienſteinkommen, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von 1500 Mk. 80 Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohnes. für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfän⸗ dung unterworfen. Der Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte dauernd angeſtellten Perſonen G 4 Nr. 4 des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869) ſind nur ſoweit der Pfändung unterworfen, als der Geſammtbetrag die Summe von 1500 Mark für das Jahr überſteigt. In den Fällen der beiden vorhergehenden Abſätze iſt die Pfändung ohne Rückſicht auf den Betrag zuläſſig, wenn ſie zur Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuld⸗ ners wegen ſolcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das dieſem Zeitpunkte voraus⸗ gehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind. Die Einkünfte, welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes beſtimmt ſind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten ſind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienſteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. e. Badiſches Beamtengeſetz vom 24. Juli 1888. (Seſ. Bl. S. 399.) § 87. Der Anſpruch auf die Zahlung des Dienſteinkommens, des Ruhe⸗, Unterſtützungs⸗ und Verſorgungsgehalts, ſowie der ſonſtigen ſtändigen Bezüge des Beamten kann von dem Beamten und ſeinen Hinterbliebenen nur inſoweit abgetreten, verpfändet oder ſonſt übertragen werden, als dieſe Bezüge der Pfändung unterworfen ſind(S 749 R. C. P. O.). Die Benachrichtigung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe auszuhändigende öffentliche Urkunde. d. Reichs⸗Beamtengeſetz vom 31. März 1873. (R. G. Bl. Nr. 10.) S 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienſteinkünften, Wartegeldern oder Penſionen ihnen zuſtehenden Anſpruch mit rechtlicher Wirkung nur inſoweit cediren, verpfänden oder ſonſt übertragen, als ſie der Beſchlagnahme unterliegen. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe auszuhändigende öffentliche Urkunde. e. Reichs⸗Militärgeſetz vom 2. Mai 1874. (R. G. Bl. Nr. 14) § 45 Abſ. 2. Den Anſpruch auf Zahlung von Dienſtein⸗ künften, Wartegeldern oder Penſionen können die Militärperſonen Vertragsmäßige Zinſen. 81 mit rechtlicher Wirkung nur inſoweit abtreten, verpfänden oder ſonſt übertragen als eine Beſchlagnahme im Falle einer Zwangs⸗ vollſtreckung zuläſſig geweſen wäre. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kaſſe geſchieht durch eine der Kaſſe auszuhändigende öffentliche Urkunde. 7. Bertragsmäßige Zinſen Reichsgeſetz vom November 1867. (Geſ.⸗Bl. 1870 Beil. S. 30.) § 1. Die Söhe der Zinſen, ſowie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehne und für andere kreditirte Forderungen, ferner Konventionalſtrafen, welche für die unterlaſſene Zahlung eines Darlehens oder einer ſonſt kreditirten Forderung zu leiſten ſind, ien der freien Vereinbarung. Die entgegenſtehenden privatrechtlichen und ſtrafrechtlichen⸗ Beſtimmungen werden aufgehoben. § 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinsſatz als jährlich ſechs vom Hundert gewährt oder zuſagt, iſt zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrags befugt. Jedoch kann er von dieſer Befugniß nicht unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, ſondern erſt nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. Vertragsbeſtimmungen, durch welche dieſe gſcheiit zum Nachtheil des Schuldners beſchränt oder aufgehoben wird, ſind ungültig. Auf Schuldverſchreibungen, welche unter den geſetzlichen Vorausſetzungen! auf jeden Inhaber geſtellt werden, ſowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus ſeinen Handelsgeſchäften, leiden die in dieſem Paragraphen enthaltenen Vorſchriften keine Anwendung. 1 Anh. Seite 63. § 3. Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer andern kreditirten Forderung verzögert, ſo bleibt auch für die Zögerungs⸗ zinſen der bedungene Zinsſatz maßgebend, ſofern derſelbe höher iſt, als die ge ſetzlich beſtimmten Zögerungszinſen. § 4. Die privatrechtlichen Beſtimmungen in Betreff der Zinſen von Zinſen! und die Vorſchriften für die gewerblichen Fſundleihunſtatet⸗ werden durch dieſes Geſetz nicht geändert. 1 Vgl. LRS. 1154, Art. 291 H. G. B.— 2§ 38 R. Gew.⸗O.§ 360 Ziff. 12 R. St. G. B.(Anh. S. 82) Bad. Verordnung vom 9. Juni 1881(GeſBl. S. 163). Bad. Landrecht, Anhang 6 Wucher. S. Wucher. (Reichsgeſetz vom 24. Mai 1880(R. G Bl. S. 109). Art. 1. Hinter den§ 302 des Strafgeſetzbuches für das Deutſche Reich werden die folgenden neuen 88 302 a, 302b, 302c, 302d eingeſtellt: § 302 a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leicht⸗ ſinns oder der Unerfahrenheit eines Andern für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung ſich oder einem Dritten Vermögensvortheile verſprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergeſtalt überſchreiten, daß nach den Umſtänden des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniſſe zu der Leiſtung ſtehen, wird wegen Wuchers mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten und zugleich mit Geldſtrafe bis zu dreitauſend Mark beſtraft. Auch kann auf Verluſt der bür⸗ Zgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 302b Wer ſich oder einem Dritten die wucherlichen Ver⸗ mögensvortheile(G 302 a) verſchleiert oder wechſelmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Betheuerungen verſprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldſtrafe bis zu ſechstauſend Mark beſtraft. Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 302 c Dieſelben Strafen(S8 302 a.— 302 b) treffen denje⸗ nigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieſelbe weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. S 302d. Wer den Wucher gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zu⸗ gleich mit Geldſtrafen von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntau⸗ ſend Mark beſtraft. Auch iſt auf Verluſt der bürgerlichen Ehren⸗ rechte zu erkennen. Art. 2. Der§ 360 Nr. 12 des Strafgeſetzbuches in der durch das Geſetz vom 26. Februar 1876 feſtgeſtellten Faſſung wird durch nachſtehende Beſtimmung erſetzt: S 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung ſeines Gewerbs den darüber erlaſſenen An⸗ ordnungen zuwiderhandelt, insbeſondere den durch Landes⸗ geſetz oder Anordnung der zuſtändigen Behörde beſtimm⸗ ten Zinsfuß überſchreitet. Art. 3. Verträge, welche gegen die Vorſchriften der 85 302 a, 302 b des Strafgeſetzbuchs verſtoßen, ſind ungiltig. Wucher.— Hinterlegungsgeſetz 83 Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleiſteten Ver⸗ mögensvortheile S 302 a) müſſen zurückgewährt und vom Tage des Empfangs an verzinſt werden. Hierfür ſind diejenigen, welche ſich des ſchuldig gemacht haben, ſolidariſch verhaftet, der nach§ 302c des Strafgeſetzbuches Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher ſich des Wuchers nicht ſchuldig gemacht hat, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren ſeit dem Tage, an welchem die Leiſtung erfolgt iſt. Der Gläubiger iſt berechtigt, das aus dem ungültigen Ver⸗ trage Geleiſtete zurückzufordern; für dieſen Anſpruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung beſtellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrags nicht ent⸗ gegengeſetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. 9. Hinterlegungsgeſetz vom 7. Juni 1884 (Geſ Bl. S. 181). Erſter Titel. Allgemeinr Beſtimmungrn. § 1. Für die Hinterlegung von Geld und von Werth⸗ papieren wird der Verwaltungshof als Hinterl be⸗ ſtimmt; die Kaſſengeſchäfte werden nach Maßgabe der folgenden Beſtimmungen durch die Amtskaſſen beſorgt. 8 2. Die Annahme zur Hinterlegung und die Zurückgabe hinterlegter Gelder und Werthpapiere erfolgt nur auf Weiſung der Hinterlegungsſtelle, vorbehaltlich des beſonderen Verfahrens in Witgenden Fällen(fünfter Titel). § 3. Die nach den beſtehenden Vorſchriften begründete Zu⸗ it der Gerchti und anderer Behhrbel. zwiſchen den Be⸗ theiligten über die Berechtigung oder die Verpflichtung zur Hinter⸗ legung und über den Anſpruch auf die Zurückgabe zu entſchei⸗ den, ſowie den Betheiligten gegenüber eine Hinterlegung oder die Zurückgabe anzuordnen, wird durch die Beſtimmung des 82 nicht berührt. § 4. Soweit demjenigen, Zu deſſen Gunſten die Hinter⸗ legung erfolgt, durch dieſe ein Fauſtpfandrecht an dem hinter⸗ legten Gelde oder den hinterlegten Werthpapieren beſtellt wird, findet auf die Hinterlegung die Vorſchrift des Landrechtſatzes 2074 84 Hinterlegungsgeſetz. Abſatz 1 über die Form der Beſtellung von Fauſtpfändern keine S 5. Das hinterlegte Geld geht in das Eigenthum des Staates über, welcher dem Empfangsberechtigten zur Zahlung des Kapitals und der Zinſen verpflichtet iſt. Dieſe Verpflichtung bildet eine Schuld der Amortifationskaſſe. § 6. Hinterlegte Geldbeträge von 100 Mark an werden verzinſt, inſoweit ſie mit 10 theilbar, und die Zinſe für minde⸗ ſtens drei konate zu berechnen ſind. Kleinere Beträge werden unter den gleichen Vorausſetzungen S verzinſt, wenn ſie ei die Summe von 100 Mark erteichen oder überſteigen, denſelben Gegenſtand betreffen und von derſelben Perſon hinterlegt ſind. Die Verzinſung bgunt mit dem erſten Tage des die Hinterlegung folgenden Monats. Sie endigt— vorbehalt lich der Beſtimmungen unter Titel IW— mit dem letzten Tage des Monats, welcher der in 8 16 Abſatz 2 vorgeſehenen Benach⸗ richtigung des Stie vorhergeht. Eine Verzinſung der Zinſen findet nicht ſtatt. Die Be e des Prozentſatzes, zu welchem das hinterlegte Geld verzinſt wird, erfolgt durch landesherrliche Verordnung! 1 Der Zinsfuß iſt auf zwei und vier Zehntel vom Hundert fürs Jahr feſtgeſetzt. Landesh. V. O. v. 7. Dezbr. 1884(Geſ.Bl. 6 6½ § 7. Werthp papiere werden unverändert verwahrt. § 8. Die Antskaſ ſſen ſind nicht verpflichtet: 1) die Auslooſung oder Kündigung der Werthpapiere zu über⸗ wachen; 2) für die Einziehung neuer Zins⸗ oder Dividendenſcheine oder der Beträge fälliger Zins⸗ oder Dividendenſcheine von Amtswegen zu ſorgen. Zweiter Titel. Verfahren bei der Hinterlegung. § 9. Der Hinterleger hat der Hinterlegungsſtelle eine ſchrift⸗ liche Erklärung in zwei Exemplaren vorzulegen oder einzuſenden, welche enthalten muß: 1) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinter⸗ legers und ſeines etwaigen Vertreters; 2) den Betrag des hinterlegten Geldes, bei nicht kaſſenmäßi⸗ gem Gelde unter Angabe der Geldſorten; die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummer, Nennbetrag und etwaigen ſonſtigen Unterſcheidungsmerkmalen unter Angabe Hinterlegungsgeſetz. 85 der zugehörigen Talons und Zins⸗ oder Dividendenſcheine, ſoweit deren Zurückbehaltung nicht beſonders vereinbart oder verfügt iſt; 3) die beſtimmte Angabe der Veranlaſſung zur Hinterlegung, gegebenen Falls unter Benennung der Behörde, bei wel⸗ cher die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, anhängig iſt, und, ſoweit thunlich, unter Bezeich⸗ nung derjenigen Perſon, nach Namen, Stand oder Ge⸗ werbe und Wohnort, an welche der hinterlegte Gegenſtand zurückgeliefert werden ſoll; 4) ſofern gleichzeitig mit Einreichung der Erklärung die Gegenſtände an die Amtskaſſe Karlsruhe eingeſendet ſind (S 11 Abſ. 3), die Angabe, daß dies geſchehen ſei, andern⸗ falls die Bezeichnung der Amtskaſſe, bei welcher die Hinter⸗ legung ſtattfinden ſoll. Der Erklärung iſt, ſofern der Hinterleger durch Entſcheidung oder Anordnung der zuſtändigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt iſt, dieſe Entſcheidung oder Anordnung in Ausfertigung oder in Abſchrift beizufügen. 8 10. Iſt die Erklärung( 9) vollſtändig und die ange⸗ gebene Veranlaſſung eine ſolche, für welche die Hinterlegung nach den Geſetzen zuläſſig iſt, ſo darf die Annahmeweiſung(S 2) nicht abgelehnt werden. Der Hinterleger iſt von der Annahmeweiſung, ſowie von Ablehnung unter Angabe des Grundes derſelben in Kennt⸗ zu ſetzen. Die Ablehnung auf Grund der Unzuläſſigkeit einer Hinter⸗ legung iſt unſtatthaft: 1) wenn der Hinterleger durch Entſcheidung oder Anordnung der zuſtändigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt iſt; 2) wenn die für die Rechtsangelegenheit zuſtändige Behörde um Annahme eines in der Angelegenheit zu hinterlegen⸗ den Gegenſtandes erſucht. § 11. Die Hinterlegung kann unmittelbar bei einer Amts⸗ kaſſe oder mittelſt portofreier Einſendung durch die Poſt ge⸗ ſchehen. Im Falle der Einſendung mittelſt der Poſt gilt die Hinter⸗ legung erſt mit dem Eingang bei der Kaſſe als bewirkt. Die unmittelbar zu bewirkende Hinterlegung ſetzt vorgängige Annahmeweiſung der Hinterlegungsſtelle(S 2) voraus. Die Ein⸗ ſendung durch die Poſt an die Kaſſe kann, jedoch in dieſem Falle ausſchließlich an die Amtskaſſe Karlsruhe, gleichzeitig mit de i r niß 86 Hinterlegungsgeſetz. Einreichung der Erklärung(§ 9) an die Hinterlegungsſtelle ge⸗ ſchehen. § 12. Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt wer⸗ den, welche bei den Staatskaſſen in Zahlung anzunehmen ſind. Anderes als kaſſenmäßiges Geld iſt jedoch anzunehmen, wenn der Schuldner, welcher durch die Hinterlegung von einer Verbindlichkeit ſich befreien will, ſeiner Angabe nach G 9 Ab⸗ ſatz 1, Ziffer 2) die Verbindlichkeit durch Zahlung folchen Gel⸗ des erfüllen darf. In dieſem Falle iſt das nicht kaſſenmäßige Geld in kaſſen⸗ mäßiges umzuſetzen, und die Staatskaſſe nur für den bei der Umſetzung als Reinerlös erlangten Betrag verhaftet. § 13. Ueber die erfolgte Hinterlegung ertheilt die Kaſſe dem Hinterleger auf einem Exemplar der Erklärung(8 9), welches ihr die Hinterlegungsſtelle mit der Annahmeweiſung übermittelt, eine Beſcheinigung. § 14. Die Gerichtsvollzieher ſind zuſtändig, die Aufgabe des Geldes oder der Werthpapiere zur Poſt zu beurkunden. § 15. Die beſtehenden Vorſchriften über das Verfahren bei Hinterlegungen, welche der Schuldner bewirkt, um von ſeiner Verbindlichkeit ſich zu befreien(Landrechtſätze 1257 und folgende und Landrechtſatz 1264 verglichen mit 1961 Nr. 3), bleiben in Kraft. Sofern der Schuldner eines Geldbetrages deſſen Hinter⸗ legung auf dem Wege der Einſendung durch die Poſt bewirkt, ſo gelten die hinſichtlich der Anzeige des Tages, der Stunde und des Ortes der Hinterlegung und hinſichtlich des aufzunehmen⸗ den Protokolls in Landrechtſatz 1259 gegebenen Vorſchriften, un⸗ beſchadet der Beſtimmung des§ 11 Abſatz 2 dieſes Geſetzes für die Aufgabe des Geldes zur Poſt. Iſt der die Annahme wei⸗ gernde Gläubiger bei der Aufgabe des Geldes zur Poſt nicht erſchienen, ſo iſt die in Landrechtſatz 1259 Ziffer 4 vorgeſchrie⸗ bene Zuſtellung des Protokolls gleichzeitig mit Zuſtellung einer Abſchrift der von der Hinterlegungskaſſe ertheilten Beſcheinigung (S 13) zu bewirken; iſt er erſchienen, ſo iſt letztere beſonders zu⸗ zuſtellen. In dem Falle des vorhergehenden Abſatzes vertritt das von dem Notar in Gemäßheit des Landrechtſatzes 1259 Ziffer 3 auf⸗ zunehmende Protokoll in der erforderlichen Anzahl von Abſchrif⸗ ten die im§ 9 vorgeſchriebene Erklärung. Hinterlegungsgeſetz. 87 Dritter Titel. Verfahren bri der Zurückgabr. § 16. Die Anträge auf Zurückgabe ſind bei der Hinter⸗ legungsſtelle ſchriftlich einzureichen. Denſelben iſt der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen. Die Hinterlegungsſtelle hat den Antragſteller davon, daß ſie an die Kaſſe Weiſung zur Zurückgabe erlaſſen habe, oder von dem dieſer entgegenſtehenden Hinderniſſe in Kenntniß zu ſetzen. § 17. Die Zurückgabe geſchieht auf dem Wege der Ueber⸗ ſendung durch die Poſt, wenn der Empfangsberechtigte dieſe be⸗ antragt. Ueberſteigt der zu überſendende Betrag oder Werth die Summe von dreitauſend Mark, oder iſt der Beſtimmungsort der Sendung außerhalb des Gebietes des Deutſchen Reichs ge⸗ legen, ſo darf die Ueberſendung durch die Poſt nur geſchehen, wenn das den Antrag enthaltende Geſuch mindeſtens der Unter⸗ ſchrift nach öffentlich beglaubigt iſt. Die Koſten und die Gefahr der Ueberſendung trägt der Berechtigte. Derſelbe iſt in der in 8§ 16 Abſatz 2 vorgeſchriebenen Be⸗ nachrichtigung von der angeordneten Abſendung mittelſt der Poſt in Kenntniß zu ſetzen. § 18. Findet die Ueberſendung durch die Poſt nicht ſtatt, ſo geſchieht die Zurückgabe unmittelbar bei einer in dem Antrage zu bezeichnenden oder einer ſonſtigen Amtskaſſe. Die Ueberſendung von Werthpapieren an dieſe Kaſſe zum Zwecke der Zurückgabe an den Berechtigten erfolgt auf Gefahr und Koſten deſſelben durch die Poſt. § 19. Im Foalle des Landrechtſatzes 1257(S 15 dieſes Ge⸗ ſetzes) erfolgt die Zurückgabe des hinterlegten Geldes an den Hinterleger gültig, ſofern nicht eine Annahmeerklärung des Gläu⸗ bigers(Landrechiſatz 1261) oder ein Urtheil, welches die Hinter⸗ legung für geſetzlich gültig erklärt(Landrechtſatz 1262), der Hinterlegungsſtelle zugeſtellt worden iſt. S 20. Die Zurückgabe an allgemeine Rechtsnachfolger des Berechtigten erfolgt gültig, ſofern dieſe ihre Erbberechtigten auf die hinterlegten Gegenſtände durch eine von dem zuſtändigen Be⸗ amten gefertigte Nachweiſung darlegen. § 21. Iſt der Anſpruch des Empfangsberechtigten auf Zu⸗ rückgabe im Wege des Arreſtes gepfändet, ſo findet die Zurück⸗ gabe nicht ſtatt, ſo lange der Arreſt zwiſchen den betheiligten Parteien nicht beſeitigt iſt. 88 Hinterlegungsgeſetz. if einſtweilige Verfügungen findet dieſe Beſtimmung ent⸗ ſprechende Anwendung. § 22. Zur Berückſichtigung einer durch Heirath des Berech⸗ tigten, durch Abtretung der Forderung oder durch ſonſtige Um⸗ 9 9 ſtände eingetretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung iſt die Hinterlegungsſtelle nur verpflichtet, ſofern ihr die Aenderung von einem Betheiligten ſchriftlich angezeigt iſt. § 23. Wenn die Hinterlegungsſtelle von einem der Zurück⸗ gabe entgegenſtehenden Hinderniſſe erſt nach Abgang des Auf⸗ trages zur Zurückgabe in Kenntniß geſetzt wird, ſo kann die Staatskaſſe nicht aus dem Grunde in Anſpruch genommen wer⸗ den, weil bei der in Gemäßheit des Auftrags bewirkten Zurück⸗ gabe das Hinderniß nicht berückſichtigt worden iſt. Der Auftrag iſt jedoch für den Fall, daß derſelbe noch nicht ausgeführt ſein ſollte, zurückzunehmen. § 24. Der Antrag auf Zurückgabe darf, unbeſchadet der Vorſchrift des§ 21, nicht zurückgewieſen werden: 1) wenn durch rechtskräftige Entſcheidung die Berechtigung zur Empfangnahme feſtgeſtellt, oder die Zurückgabe von der zuſtändigen Behörde angeordnet iſt; 2) wenn der Antrag auf eine von der zuſtändigen Behörde auf die Hinterlegungsſtelle ausgeſtellte Anweiſung ſich gründet; 3) wenn die Zurückgabe durch die Erklärung ſämmtlicher Be⸗ theiligten bewilligt iſt. § 25. Erſucht die für die Rechtsangelegenheit zuſtändige Behörde um Zurückgabe an ſie ſelbſt oder an eine in dem Er⸗ ſuchen bezeichnete Perſon, ſo darf das Erſuchen nicht abgelehnt werden. Wenn gegen die Zurückgabe ein Hinderniß ſich ergibt, ſo iſt daſſelbe unter Ausſetzung der Zurückgabe der erſuchenden Behörde mitzutheilen. Dem weiteren Erſuchen, die Zurückgabe unge⸗ achtet des Hinderniſſes zu bewirken, hat die Hinterlegungsſtelle zu genügen. § 26. Iſt die Zurückgabe nach Maßgabe der vorſtehenden Beſtimmungen erfolgt, ſo kann die Staatskaſſe auf Grund eines beſſeren Rechtes zum Empfang nicht in Anſpruch genommen werden. Vierter Titel. Ginſtellung der Perzinſung und Aufgebot. § 27. Die Verzinſung hinterlegten Geldes iſt mit dem Ab⸗ lauf von zehn Jahren, vom Beginn der Verzinſung an gerech⸗ net, einzuſtellen. E Hinterlegungsgeſetz. 89 8 28. Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Friſt unter dem Nachweis der Fortdauer der Veranlaſſung zur Hinterlegung die Fortſetzung der Verzinſung beantragt, ſo beginnt die Ein⸗ 1 ſtellung der Verzinſung erſt mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem der Antrag bei der Hinterlegungsſtelle angebracht iſt. § 29. Wird nach Einſtellung der Verzinſung ein den Vor⸗ ſiſten des§ 28 entſprechendes Geſuch bei der Hinterlegungs⸗ telle angebracht, ſo tritt die Verzinſung mit dem erſten Tag des nächſtfolgenden Monats wieder ein. § 30. Im Falle der Zurückweiſung eines Antrages auf Zurückgabe finden in Anſehung der Fortſetzung der Verzinſung die 88 28 und 29 entſprechende Anwendung, wenn anzunehmen iſt, daß zur Zeit der Anbringung des Geſuchs die Veranlaſſung zur Hinterlegung noch fortdauerte. S 31. Späteſtens zwei Wochen vor Beginn jedes Kalender⸗ jahres hat die Hinterlegungsſtelle ein Verzeichniß der Maſſen, bei welchen im Laufe des Jahres die Einſtellung der Verzinſung bevorſteht, öffentlich bekannt zu machen. § 32. Die Hinterlegungsſtelle iſt zum Antrage auf Erlaß eines Aufgebots, wodurch die Betheiligten zur Anmeldung ihrer Anſprüche aufgefordert werden, berechtigt: 1) im Falle der Hinterlegung von Geld, welches nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes verzinſt wird, mit Ablauf von zwanzig Jahren nach der Einſtellung oder nach der letzten Einſtellung der Verzinſung; 2) im Falle der Hinterlegung von Geld, welches nicht ver⸗ zinſt wird, oder von Werthpapieren mit Ablauf von dreißig Jahren vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem die Hinterlegung bewirkt worden iſt. Im Falle des Abſatzes 1 Nr. 2 iſt, ſofern ein Betheiligter vor Ablauf der Friſt unter dem Nachweis der Fortdauer der Veranlaſſung zur Hinterlegung die Fortſetzung der Verwahrung beantragt, die Erlaſſung des Aufgebots erſt mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem der Antrag bei der Hinterlegungsſtelle angebracht iſt, zuläſſig. Die Beſtimmung des Abſatzes 2 findet im Falle der An⸗ bringung eines Antrages auf Zurückgabe von Zins⸗ oder Divi⸗ dendenſcheinen oder von Talons hinterlegter Werthpapiere, ſowie im Falle der Zurückweiſung eines Antrages auf Zurückgabe von Geld oder Werthpapieren entſprechende Anwendung, wenn anzu⸗ nehmen iſt, daß zur Zeit der Anbringung des Antrages die Ver⸗ anlaſſung zur Hinterlegung noch fortdauerte. 90 Hinterlegungsgeſetz. § 33. Für das Aufgebotsverfahren iſt das Amtsgericht Karlsruhe zuſtändig. § 34. Zur Begründung des Antrages auf Erlaſſung des Aufgebotes hat die Hinterlegungsſtelle beizubringen: 1) die Urſchrift oder eine Abſchrift der bei der Hinterlegung vorgelegten Erklärung; 2) ein Zeugniß der Behörde über den Tag, an welchem die Hinterlegung bewirkt, ſowie über den Tag, mit welchem die Verzinſung hinterlegten Geldes eingeſtellt oder zuletzt eingeſtellt worden iſt; 3) die bei der Hinterlegungsſtelle angebrachten Anträge auf Fortſetzung der Verzinſung oder der Verwahrung oder auf Zurückgabe von Geld oder Werthpapieren, von Zins⸗ oder Dividendenſcheinen oder Talons, oder ein Zeugniß der Behörde, daß ſolche Anträge nicht angebracht ſind. § 35. Als Rechtsnachtheil iſt anzudrohen: 1) bei Geld, daß die Ausſchließung der Betheiligten mit ihren Anſprüchen gegen die Staatskaſſe erfolgen werde; 2) bei Werthpapieren, daß die Ausſchließung der Betheilig⸗ ten mit ihren Anſprüchen gegen die Staatskaſſe und mit ihren Rechten an den Gegenſtänden erfolgen werde. § 36. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebotes durch Einrückung in den Deutſchen Reichsanzeiger iſt, unbeſchadet der übrigen Vorſchriften des§ 825 der Civilprozeßordnung, nicht erforderlich. Das Gericht kann anordnen, daß ſowohl das Aufgebot als der weſentliche Inhalt des Ausſchlußurtheils einmal in den Deut⸗ ſchen Reichsanzeiger, ſowie daß das Ausſchlußurtheil ſeinem weſent⸗ lichen Inhalte nach einmal in dasjenige Blatt eingerückt werde, welches für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung der amt⸗ lichen Bekanntmachungen beſtimmt iſt. § 37. Mit der Verkündigung des Ausſchlußurtheils erlangt die Staatskaſſe die Befugniß zur freien Verfügung über die Gegenſtände. Fünfter Titel. Zinterlegung in dringenden Füllen. § 38. Die Hinterlegung kann ohne Weiſung der Hinter⸗ legungsſtelle G 2) bei den Amtskaſſen geſchehen, wenn von der Hinterlegung abhängt: 1) die Zulaſſung eines Dritten zur einſtweiligen Prozeß⸗ führung; Hinterlegungsgeſetz. 91 2) die Zulaſſung eines klagenden Ausländers zur Prozeß⸗ führung; 3) die Vollſtreckbarkeit einer Entſcheidung; 4) der Beginn, die Fortſetzung, die einſtweilige Einſtellung, die Einſtellung, die Beſchränkung oder die Abwendung einer Zwangsvollſtreckung; 5) die Aufhebung einer erfolgten Vollſtreckungsmaßregel; 6) die Anordnung, die Vollziehung, die Abwendung der Voll⸗ ziehung, die Beſtätigung, Abänderung oder Aufhebung eines Arreſtes, einer einſtweiligen Verfügung oder einer ſonſtigen Sicherheitsmaßregel; 7) die Freilaſſung des Beſchuldigten; 8) der Aufſchub der Strafvollſtreckung. S 39. Zuſtändig für die Annahme zur Hinterlegung iſt jede Amtskaſſe. § 40. Der Hinterleger hat der Amtskaſſe eine ſchriftliche Erklärung in zwei Exemplaren, welche den Vorſchriften des 8 9 entſpricht, und außerdem eine Beurkundung über die Zuläſſigkeit der Annahme bei der Amtskaſſe vorzulegen. Zuſtändig für die Ausſtellung dieſer Beurkundung iſt außer der Behörde, welche die Hinterlegung angeordnet oder zugelaſſen hat, jedes Amtsgericht, an welches der Hinterleger ſich mit dem entſprechenden Antrag wendet. Ueber die erfolgte Hinterlegung iſt von der Amtskaſſe auf dem einen Exemplar der Erklärung ſofort eine Beſcheinigung zu ertheilen unter Hinweiſung auf die nach 8 42 erforderliche Vorlage. § 41. Die Amtskaſſe hat das von ihr zurückbehaltene Exem⸗ plar der Erklärung, ſowie die Beurkundung über die Zuläſſigkeit der Annahme(S§ 40 Abſatz 1) ſofort mit der Anzeige über die erfolgte Hinterlegung der Hinterlegungsſtelle einzuſenden. § 42. Der Hinterleger hat die ihm von der Amtskaſſe er⸗ theilte Beſcheinigung(§ 40 Abſatz 3) binnen einer Woche der Behörde, welche die in§ 40 Abſatz 1 bezeichnete Beurkundung ausgeſtellt hat, vorzulegen. Die Behörde beurkundet auf der Quittung die Zeit der Vor⸗ lage und gibt binnen einer Woche dem Verwaltungshofe von der laut Beſcheinigung bei der Amtskaſſe erfolgten Hinterlegung unter Bezeichnung des Hinterlegers und der Veranlaſſung zur Hinter⸗ legung Nachricht. Unterläßt der Hinterleger die in Abſatz 1 vorgeſchriebene Vorlage der Beſcheinigung, ſo ſteht ihm in dem Falle, daß die hinterlegten Gegenſtände nach Ablauf der in Abſatz 1 feſtgeſetz⸗ 92 Hinterlegungsgeſetz. ten Friſt durch Veruntreuung des Beamten der Amtskaſſe, wel⸗ cher ſie in Empfang genommen hat, verloren gehen, kein Anſpruch an die Staatskaſſe zu. § 43. Anträge auf Zurückgabe der von den Amtskaſſen in Gemäßheit der Beſtimmungen dieſes Titels zur Hinterlegung an⸗ genommenen Gegenſtände ſind ſtets bei der Hinterlegungsſtelle § 1) einzureichen und von dieſer nach den Vorſchriften des drit⸗ ten Titels dieſes Geſetzes zu erledigen. Sechſter Titel. Schlußbeſtimmungen. § 44. Die Vorſchriften dieſes Geſetzes über die Zurückgabe hinterlegter Gegenſtände, über die Verzinſung, über deren Ein⸗ ſtellung und über das Aufgebot finden auf die nach den ſeit⸗ herigen Beſtimmungen bewirkten Hinterlegungen mit der Maß⸗ gabe Anwendung: 1) daß die in den 88 27 und 32 Abſatz 1 Nr. 2 beſtimmten Friſten mit dem Tage des Inkrafttretens dieſes Geſetzes beginnen; 2) daß an Stelle der in§ 34 Nr. 1 bezeichneten Erklärung die Urſchrift oder eine Abſchrift der Hinterlegungsver⸗ fügung tritt. 45. Hinterlegungsſachen ſind als eilende zu betrachten. § 46. Für die Verrichtungen der Hinterlegungsſtelle und der ihr untergebenen Kaſſen werden Gebühren nicht erhoben. Die Gerichtsvollzieher erhalten für die Beurkundung der Aufgabe zur Poſt(§ 14) eine Gebühr von achtzig Pfennig. § 47. Auf die Hinterlegung der Gebühren für Zeugen und Sachverſtändige und auf die Behandlung der in Strafſachen zur amtlichen Verwahrung kommenden Gegenſtände(Ueberführungs⸗ ſtücke und Gegenſtände, welche der Einziehung unterliegen) findet dieſes Geſetz keine Anwendung. S 48. Dieſes Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt das Geſetz, die Errichtung einer öffentlichen Hinterlegungskaſſe betreffend, vom 3. Auguſt 1837 (Regierungsblatt Nr. XXVI.), und Artikel 3 des badiſchen Ein⸗ führungsgeſetzes zur Wechſelordnung vom 19. Februar 1849(Re⸗ gierungsblatt Nr. M.) außer Kraft. 8 S 8 VI. Bfanorecht. 1. Fauſtpfandverträgre. a. Staatsſchuldentilgungskaſſen. Geſetz vom 22. Juni 1837(Reg.⸗Bl. Nr. 18) bezw. v. 28. März 1844 (Reg.⸗Bl. Nr. 7.) Art. 1. Auf Verträge, durch welche die Amortiſations⸗ kaſſe Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe) ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die V orſchrift des LRS. 2074 Abſ. 1 keine Anwen⸗ dung; es genügt, wenn in dem von der zu dieſem Behuje zu führenden Buche der Betrag der Schuld, ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks eingetragen, und der Eintrag von e Beamten der Amortiſationskaſſe durch Unter⸗ f beuriundet wird. Dieſes Buch ſoll von dem Amtsreviſor! blattwei iſe mit Zif⸗ fern in ieene Reihe verſehen und mit Handzug be⸗ glaubigt, vom Amtsreviſort auch in dem Buche noch beſonders beurkundet werden, welches das erſte, und welches das letzte Blatt deſſelben iſt. 1 Jetzt Gerichtsſchreiber des Amtsgerichts§3 Z. 1e des Rechts⸗ olizeigeſehes(Anh. S. 6). Art. 2. Gedinge, wodurch die Amortiſationskaſſe(Eiſen⸗ bahnſch u identiedneſn ermächtigt wird, ohne Beobachtung der Formen, des LRS. 2078 über das Fauſtpfand zu verfügen, ſind gültig. b. Leih⸗ und Pfandhäuſer. Geſetz vom 6. April 1854. (Reg Bl. Nr. 20) Art. 1. Oeffentliche Leih⸗ und Pfandhäuſer, ſowie andere öffent⸗ liche Anſtalten, welche auf Fauſtpfand Darleihen geben, können er⸗ mächtigt werden, in ihren Statuten vom bürgerliche n Geſetzbuche abweichende Beſtimmungen zu treffen: 1) über den Zinsfuß bei Darleihen, LRS. 1907 b., c., d. u. e.); Fauſtpfandverträge. 2) über die Abfaſſung und Eintragung der Urkunden über Fauſtpfandverträge(LRS. 2074); 3) über die Befriedigung des Gläubigers aus ſeinem Fauſt⸗ pfande in und außer der Gant(LRS. 2078); 4) über die Verjährung der durch Zettel auf Inhaber beur⸗ kundeten Forderungsrechte und über das Verfahren bei verlorenen oder zu Grunde gegangenen Zetteln, über die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer als Fauſt⸗ pfand eingeſetzten verlorenen oder entwendeten Sache, (vRS. 2279). Art. 2. Die Statuten der in Art. 1 genannten öffentlichen Anſtalten! bedürfen der Genehmigung der oberſten Staatsbehörde und werden durch Verkündung in öffentlichen durch Verordnungen zu beſtimmenden Blättern wirkſam. Unſere Miniſterien des Innern und der Juſtiz ſind mit dem Vollzuge beauftragt. 1 Statuten der Leihhäuſer in Karlsruhe(C. V. Bl. 1867 Nr. 14), Freiburg(C V. Bl. 1869 Nr. 1), Mannheim(Geſ.⸗Bl. 1871 Nr. 31), Heidelberg(Geſ⸗Bl. 1875 Nr. 39), vgl. ferner Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1858(C. V. Bl. Nr. 18) und 30 Auguſt 1864 (CWBl. Nr. 14) wegen der badiſchen Verſorgungsanſtalt, und Art. 12 des Geſetzes vom 16. März 1870(Geſ.⸗Bl. Nr. 17) nebſt Statuten vom 28. Februar 1876(Geſ.⸗Bl. Nr. 9) wegen der badiſchen Bank. c. Kredit⸗ und Vorſchußvereine. Geſetz vom 30. März 1872 (Geſ.⸗Bl. Nr. 19). 8§ 1. Die Vorſchrift des LRS. 2074, Abſ. 1, über die Form der Beſtellung von Fauſtpfändern findet keine Anwendung auf ſolche Fauſtpfandverträge der Kredit⸗ und Vorſchuß⸗Vereine, bei welchen entweder der Pfandbeſteller kein Kaufmann iſt, oder die Schuld nicht aus einem beiderſeitigen Handelsgeſchäfte herrührt (vergleiche Artikel 309 des deutſchen Handelsgeſetzbuches). Jedoch muß der Tag des Abſchluſſes dieſer Verträge, der Name des Entleihers, der Betrag der Schuld, ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtückes in ein zu dieſem Behufe von dem Verein zu führendes Buch unter fortlaufenden Ordnungs⸗ zahlen eingetragen, und dieſer Eintrag von dem Vorſtande des Vereins oder, wenn der Vorſtand aus mehreren Mitgliedern be⸗ ſteht, von wenigſtens zweien derſelben durch Unterſchrift beur⸗ kundet werden. § 2. Gedinge, durch welche in Fauſtpfandverträgen der in Fauſtpfandverträge— Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 95 SIl bezeichneten Art die Vereine ermächtigt werden, das Pfand⸗ ſtück ohne Beobachtung der Formen des LRS. 2078 zu veräußern, ſind giltig. d. Städte der Städteordnung. Badiſches Geſetz vom 27. Januar 1884. (Geſ Bl. S. 9.) Die Vorſchrift des LRS. 2074 Abſ. 1 über die Form der Beſtellung von Fauſtpfändern findet keine Anwendung auf Ver⸗ träge, durch welche die der Städteordnung unterſtehenden Ge⸗ meinden des Großherzogthums zu Gunſten ihrer eigenen oder der unter ihrer Verwaltung ſtehenden Kaſſen Fauſtpfandrechte erwerben. In dieſem Falle genügt es, daß die Tage der Vertrags⸗ abſchlüſſe, die Namen der Schuldner und der etwaigen Fauſt⸗ pfandbeſteller, die Schuldbeträge ſowie die Gattung und Beſchaffen⸗ heit der Pfandſtücke nach der zeitlichen Reihenfolge ununterbrochen in das von einem Gemeindebeamten zu führende Fauſtpfandbuch der Gemeinde eingetragen, und die Einträge von dem Ober⸗ bürgermeiſter oder deſſen geſetzlichem Stellvertreter durch Unter⸗ ſchrift beurkundet werden. 2. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrochtr. a. Geſetz vom 29. März 1890. (Geſ.⸗Bl. 155) Erſter Abſchnitt. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche nach Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtehen. Allgemeine Vorſchriften. § 1. Vorzugsrechte auf Liegenſchaften, ſowie geſetzliche und richterliche Unterpfandsrechte werden nur dadurch wirkſam, daß ſie auf beſtimmte inhaltlich des Grundbuchs dem Schuldner ge⸗ hörige Liegenſchaften und für beſtimmte, erforderlichen Falls zu veranſchlagende, Summen eingetragen werden. § 2. Unterpfandsrechte haben in keinem Falle einen früheren Rang als vom Tage der dem§ 1 dieſes Geſetzes entſprechenden Eintragung. Vorzugsrechte haben nur dann einen früheren Rang, wenn dieſer im Eintrage beſtimmt bezeichnet iſt. Die bisher keiner Eintragung bedürfenden Vorzugsrechte be⸗ wahren den ihnen zukommenden Rang dadurch, daß ſie inner⸗ 96 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. halb 60 Tagen von ihrer Entſtehung an in das Unterpfandsbuch eingetragen werden. Dieſe Friſt wird bezüglich des Vorzugsrechts der Staats⸗ kaſſe für Waldkulturkoſten von dem Tage an gerechnet, an wel⸗ chem gemäß§ 90 a. Abſatz 3 des Forſtgeſetzes(in der Faſſung des§ 49 des Geſetzes vom 25. Februar 1879, Geſetzes⸗ und Ver⸗ ordnungsblatt Nr. XlII.) mit dem Vollzug der Kulturen begon⸗ nen wird. Der Gläubiger hat bei der Eintragung den beanſpruchten Rang nachzuweiſen. § 3. Die Landrechtsſätze 2103 b und 21114a., ſowie§ 1 Ar⸗ tikel 23 Abſatz 7 des Geſetzes vom 21. Mai 1886(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. XXX.) bleiben unberührt. B. Mündelpfundrecht. § 4. Die Eintragung des Unterpfandsrechts der Minder⸗ jährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormundes erfolgt nur auf Antrag des für die Vormundſchaft zuſtändigen Amtsgerichts. Vormund, Gegenvormund und Waiſenrichter ſind verpflichtet, dem Amtsgericht Anzeige zu erſtatten, wenn Ver⸗ anlaſſung vorliegt, einen Eintrag nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes zu erwirken. Das Amtsgericht hat auch ohne erfolgte Anzeige bei jeder Vormundſchaft von Amtswegen zu prüfen, ob und inwieweit ein Eintrag erforderlich iſt. § 5. Nach Vernehmung des Vormundes, des Gegenvor⸗ mundes, der Beiräthe und des Waiſenrichters hat das Amts⸗ gericht zu beſtimmen, auf welche Liegenſchaften des Vormundes und für welchen Forderungsbetrag die Eintragung zu bewirken iſt. In beiden Richtungen iſt die Eintragung nur inſoweit zu veranlaſſen, als dieſes zur vollſtändigen Sicherung des Mündels erforderlich erſcheint. § 6. Wenn nach Lage der Verhältniſſe die Gefahr eines Verluſtes ausgeſchloſſen iſt oder der Vormund in anderer Weiſe zureichende Sicherheit leiſtet, ſo kann von der Erwirkung einer Eintragung abgeſehen werden. § 7. Bei Veränderung der Verhältniſſe kann das Amts⸗ gericht nach Vernehmung der in 85 genannten Perſonen das Untsrpfandsrecht des Mündels nachträglich eintragen laſſen oder auf weitere Liegenſchaften und für eine höhere Summe einen Eintrag erwirken. § 8. In gleicher Weiſe G 7) kann auf Antrag des Vor⸗ mundes ein Eintrag, wenn er das erforderliche Maß überſteigt, Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 97 hinſichtlich der verhafteten Liegenſchaften oder hinſichtlich des Forderungsbetrags beſchränkt oder, wenn die Vorausſetzungen des 8§ 6 vorliegen, gänzlich geſtrichen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ſo ſteht dem Vormund nur die Beſchwerdeführung gemäß§ 24 des Rechtspolizeigeſetzes zu. § 9. Auf die Liegenſchaften eines Vormundes, deſſen Amt beendigt iſt, kann die Eintragung nur noch innerhalb eines Jahres erfolgen. Sofern der Mündel bevormundet geblieben iſt, kann die Eintragung nur von dem zuſtändigen Amtsgericht, andernfalls aber nur von dem geweſenen Mündel oder von deſſen Erben beantragt werden. § 10. Findet nach Beendigung der Vormundſchaft die Aus⸗ folgung des Mündelvermögens vor dem Amtsgericht ſtatt, ſo iſt daſſelbe auch für die Aufnahme der Urkunde über die hiebei ertheilte Bewilligung der Löſchung des Mündelpfandrechtsein⸗ trags zuſtändig. C Anterpfandsrecht der Ehefrnuen. § 11. Die Eintragung des geſetzlichen Unterpfandsrechtes der Ehefrau kann nur von der Ehefrau oder deren Erben und nur während der Ehe und während eines Jahres nach Auf⸗ löſung der Ehe beantragt werden. Die Einwilligung des Ehemanns iſt nicht erforderlich. Für eine entmündigte Ehefrau kann, wenn der Ehemann ihr Vormund iſt, nur das für die Vormundſchaft zuſtändige Amtsgericht die Eintragung beantragen. Die 88 4 bis 8 finden entſprechende Anwendung. Iſt jedoch der Ehemann nicht der Vormund, ſo ſteht der Antrag nur dem ernannten Vormund zu. 8 12. Nur im Ehevertrage kann vereinbart werden, daß das Unterpfandsrecht der Ehefrau wegen ihres Heirathsgutes und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrag gebührt, (Landrechtsſatz 2135 Ziff. 2 ht. a.) ausſchließlich auf Eine oder Einige der Liegenſchaften des Ehemannes und nur für einen beſtimmten Theil jener Forderungen eingetragen werde. Sind die Vertragsſchließenden noch minderjährig, ſo findet Landrechts⸗ ſatz 1398 Anwendung. Eine Vereinbarung, durch welche die Ehefrau ganz oder theilweiſe darauf verzichtet, ihr geſetzliches Unterpfandsrecht wegen der in Landrechtsſatz 2135 Ziffer 2 lit. b. und c. bezeich⸗ neten Anſprüche eintragen zu laſſen, iſt unwirkſam. § 13. Die Ehefrau kann mit Einwilligung des Mannes den Pfandſtrich bewilligen und den Eintrag hinſichtlich der Summe beſchränken laſſen. Anhang. 7 98 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. Iſt die Ehefrau entmündigt, ſo kann das für die Vor⸗ mundſchaft zuſtändige Amtsgericht auf Antrag des Ehemannes den Eintrag ſtreichen oder beſchränken laſſen. D. Brdungenes Anterpfundsrecht. § 14. Bei Fertigung von Unterpfandsverſchreibungen iſt das perſönliche Erſcheinen der Betheiligten oder ihrer Vertreter vor dem Amtsgericht nicht erforderlich. Zweiter Abſchnitt. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtanden find. § 15. Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begrün⸗ deten geſetzlichen und richterlichen Unterpfandsrechte, ſowie das Vorzugsrecht des Landrechtsſatzes 2105 a. werden hinſichtlich der erſt nach dieſem Zeitpunkte von dem Schuldner erworbenen Liegenſchaften nur nach Maßgabe des§ 1 wirkſam. § 16. Auf die Erneuerungen der vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes erfolgten Einträge nach Maßgabe des Geſetzes vom 5. Juni 1860 beziehungsweiſe vom 28. Januar 1874 finden die Beſtimmungen des§ 1 entſprechende Anwendung. § 17. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtanden, aber nicht auf beſtimmte Liegenſchaften und für beſtimmte Summen eingetragen ſind, müſſen vor dem 1. Januar 1894 auf beſtimmte Liegenſchaften und für beſtimmte Summen eingetragen werden, widrigenfalls ſie ihre Wirkſamkeit Dritten gegenüber verlieren. Der bisherige Rang bleibt nur dann gewahrt, wenn er in dieſem Eintrag beſtimmt angegeben iſt. Der Gläubiger hat bei Stellung des Antrags, ſoweit er⸗ forderlich, nachzuweiſen, daß ihm der beanſpruchte Rang gebühre, und daß die von ihm bezeichneten Liegenſchaften von ſeinem Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergriffen worden ſind. Hinſichtlich des Unterpfandsrechtes der Minderjährigen und Mundloſen finden die Beſtimmungen der 8§ 4 bis 10 entſpre⸗ chende Anwendung. Auf die Liegenſchaften eines Vormundes, deſſen Amt vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes ſein Ende erreicht hat, kann ein ſolcher Eintrag nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. Ebenſo kann auf die Liegenſchaften eines Ehemannes, wenn die Ehe ſchon vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes auf⸗ gelöſt war, der Eintrag des eheweiblichen Unterpfandsrechtes nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 99 Dritter Abſchnitt. Aufhebung und Aenderung von Geſetzen. § 18. Die Landrechtsſätze 2103 a, 2136— 45, 2148 Ziffer 5 Abſatz 2, 2153, die ſtrafrechtlichen Beſtimmungen der Landrechtsſätze 2202 und 2203 und§ 6 des Rechtspolizeigeſetzes vom 6. Februar 1879 werden aufgehoben. § 19. Die Schlußworte des Landrechtsſatzes 2134 „vorbehaltlich der in dem folgenden Satze enthaltenen Aus⸗ nahmen“ werden aufgehoben. Der Landrechtsſatz 2135 wird dahin abgeändert: (Die neue Faſſung iſt oben abgedruckt.) In Landrechtsſatz 2194 werden die Worte des zweiten Satzes: „der Frau, den Ehegatten, Vormündern, Minderjährigen, Mundloſen, Verwandten oder Freunden und dem Kron⸗ anwalt“ erſetzt durch die folgenden: „den zur Erwirkung eines Eintrags Berechtigten“. Vierter Abſchnitt. Schlußbeſtimmungen. § 20. Dieſes Geſetz tritt vom 1. Juli 1890 an in Wirk⸗ ſamkeit. Einträge, welche am 1. Januar 1894 gemäß 8 17 Abſatz 1 Satz 1 ihre Wirkſamkeit gegen Dritte verloren haben, ſind von Amtswegen zu ſtreichen. § 21. Unſer Miniſterium der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts iſt mit dem Vollzuge beauftragt.*) b. Geſetz vom 24. Juni 1874, die Führung der Grund⸗ und Pfandbücher in den Städten der Städteordnung betr. Geſ. u. V. D. Bl. S. 349.) § 1. In den Städten, in welchen nach dem Geſetze vom Heutigen(24. Juni 1874) die Städteordnung eingeführt wird, iſt die Führung der Grund⸗ und Pfandbücher(S§ 25 und 26 des II. Einführungsedikts, LRS. 2127 a. Ziffer 1 und 2,§ 53 der *) Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1890(Geſ. Bl. S. 269). 100 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. Gemeindeordnung) einem beſonderen Beamten übertragen, wel⸗ cher aus der Zahl der zum Richteramte oder zum Notariats⸗ dienſte befähigten Perſonen vom Stadtrathe ernannt wird. Das Juſtizminiſterium iſt ermächtigt, auf den Antrag des Stadtraths zu e daß ein gegenwärtig im Amte be⸗ findlicher Rathſchreiber als Grund⸗ und Pfandbuchführer ange⸗ ſtellt werde, auch wenn er zum Richteramte oder Notariatsdienſte nicht iſt. *) Der Grund⸗ und Pfandbuchsführer hat bei den in die Grund⸗ und Pfandbücher die für Notariats⸗ Urkunden vorgeſchriebenen Förmlichkeiten zu beobachten. § 3. Der Grund⸗ und Pfandbuchführer hat durch Pfänder oder Hinterlegung Sicherheit dafür zu leiſten, daß er den Dienſt richtig führe § 4. Der Stadtrath beſchließt, welche Hilfsperſonen dem Grund⸗ und Pfandbuchführer zur Verfügung geſtellt werden ſollen. § 5. Die Dienſtführung des Grund⸗ und Pfandbuchführers wird von einer Gewähr⸗ und Pfandgerichtskommiſſion beauf⸗ ſichtigt, welche nach§ 19 a des Städteordnungsgeſetzes zu er⸗ nennen iſt, aber mindeſtens fünf Mitglieder des Stadtraths umfaſſen muß. 8 6. Diejenigen Geſchäfte, welche in den nach Einführung des Landrechtes erlaſſenen Geſetzen den Gewähr⸗, Pfand⸗ oder Ortsgerichten übertragen werden, ſoweit es ſich um Beurkundungen oder Beſcheinigungen handelt, welche aus dem Grund⸗ und Pfandbuche zu entnehmen ſind, von dem Grund⸗ und Pfandbuchführer, im Uebrigen von dem Stadt⸗ rath beſorgt. § 7. Das Geſchäft der Abſchätzung der Liegenſchaften (LRS. 2127 a. Ziffer 3) bleibt i Stadtrath übertragen. § 8. Der Betrag der Sicherheit, welche der Grund⸗ und Pſandbuchführer zu leiſten hat, die Zahl der Mitglieder der Gewähr⸗ und Pfandgerichtskommiſſion, ſowie deren Geſchäfts⸗ ordnung wird durch ein Ortsſtatut(§ 7 g. des Geſetzes vom Heutigen) beſtimmt, welches der Genehmigung auch des Juſtiz⸗ miniſteriums bedarf. 89 Für Schaden, welchen der Grund⸗ und Pfand⸗ buchsführer(Ss 1, 2 und 6), die Gewähr⸗ und Pfandgerichts⸗ commiſſion(G 5 und der Stadtrath(§8 6 und 7) bei Ausübung ihres Amtes widerrechtlich zugefügt huben(LRS. 1382, 2127 a 2196 und folgende) haftet— vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Schuldigen— die i ) Neue Faſſung: Geſetz vom 1. Februar 1888(Geſ. Bl. S. 47). Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 101 e. Geſetz vom 5. Juni 1860, betr. Die Bereinigung der Unterpfandsbücher. (Reg. Bl. S 213.) Art. 1. Die Einträge der Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche länger als dreißig Jahre in den Grund- und Unter⸗ pfandsbüchern eingeſchrieben ſind, müſſen erneuert werden. Art. 2.*) Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreißig Jahren ſeit dem Tage des Eintrags von Amtswegen an die Erneuerung zu mahnen und zu dieſem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlaſſen, welche ent⸗ halten ſoll: 1) Die Mahnung, die ſeit länger als dreißig Jahren in die Bücher eingeſchriebenen Einträge zu erneuern; die Bezeichnung des Rechtsnachtheils, daß die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Ein⸗ träge werden geſtrichen werden; die Bekanntmachung, daß ein Verzeichniß der in den Büchern der Gemeinde ſeit mehr als dreißig Jahren eingeſchriebenen Einträge in dem Gemeindehauſe zur Einſicht offen liege. Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geſchieht durch Ein⸗ rückung in die von der Regierung beſtimmten öffentlichen Blätter. Außerdem haben die Pfandgerichte denjenigen Gläubigern oder deren Rechtsnachfolgern, deren Aufenthaltsort bekannt und nicht ſo entfernt iſt, daß die Behändigung beſonderen Schwierig⸗ keiten unterliegt, eine Mahnung deſſelben Inhalts wie bei Ziff. 1, 2, 3 urkundlich gegen Beſcheinigung zuzuſtellen. Dieſe Zuſtellung kann durch Zuſendung auf der Poſt be⸗ wirkt werden. In dieſem Falle muß die Zuſtellungsurkunde ergeben, in welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher Poſtanſtalt die Aufgabe erfolgt iſt. Uebrigens gilt die öffentliche Verkündigung der Mahnung als Zuſtellung an alle auch die bekannten Gläubiger. Art. 3. Das Pfandgericht kann mit Genehmigung der Staatsbehörde auf Koſten der Gemeinde einen Kommiſſär zur Vornahme des Geſchäfts aufſtellen. Art. 4. Die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden vom Pfand⸗ oder Gewähr⸗ gerichte geſtrichen, inſofern nicht die Erneuerung noch vor dem Strich nachgeholt wird. Die Koſten des Strichs, der Erneuerung und der Mahnung fallen auf die Pfandbeſitzer. Die Koſten der Mahnung ſchießt 2 60 *) Neue Faſſung: Geſetz vom 28. Januar 1874(Geſ. Bl. S. 43). 102 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. die Gemeindekaſſe vor und erhebt ſie wieder nach der Zahl der Einträge. Art. 5. Wenn eine Liegenſchaft im Wege der Vollſtreckung veräußert worden iſt, ſo verfügt das Gericht nach Ausfertigung der Verweiſungen den Strich des Eintrags der Verſteigerungs⸗ verfügung(S 997 der Prozeßordnung)! und den Strich bezw. die Beſchränkung derjenigen Einträge von Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechten, welche nach der Verweiſung keine Befriedigung erhalten, jedoch unbeſchadet der Rechte, welche den Gläubigern nach den 88 1023, 1024, 1033, 1039 und 1040 der Prozeß⸗ ordnung! noch zuſtehen können. Der Strich, bezw. die Beſchränkung der Einträge zu Gunſten der auf den Steigerungspreis angewieſenen Gläubiger wird vom Gerichte auf den Antrag des Steigerers verfügt, wenn der auf den Steigerungspreis angewieſene Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch mit ſeiner von dem Bürgermeiſter ſeines Wohnorts und zwei Zeugen oder von einem inländiſchen Notar beſtätigten Unterſchrift ſich für befriedigt erklärt hat. Die Koſten des Strichs ſind von Amtswegen auf den Steigſchilling anzuweiſen. Vgl. jetzt Bad. Einf. Geſ. 3. d. R. J. G. 88 46, 79, 80, 89, 73, 74. Art. 6. Die Urkunden über Pfandſtrichsbewilligungen (LRS. 2158) können auch von dem Pfandgerichte derjenigen Gemeinde, in welcher der Eintrag geſchehen iſt, oder von dem Bürgermeiſter dieſer Gemeinde mit Beizug von zwei Zeugen aufgenommen werden, ſofern zugleich die Originalpfandver⸗ ſchreibung oder die Ausfertigung aus dem Pfandbuche beige⸗ legt wird. Zum Pfandſtriche genügt ferner die auf die Unterpfands⸗ verſchreibung oder auf die Ausfertigung aus dem Pfandbuche geſchriebene Einwilligung des Gläubigers, inſofern deſſen Unter⸗ ſchrift durch einen Staatsſchreiber oder durch den Bürgermeiſter ſeines Wohnorts(letzteren Falls unter Zuziehung von zwei Zeugen) beglaubigt iſt. Art. 7. Ueber das Verfahren der Pfandgerichte bei der Mahnung, über die Form der Streichung und Erneuerung der Einträge, ſowie über die Feſtſetzung der Gebühren hierfür wird eine Vollzugsverordnung des Juſtizminiſteriums das Nähere beſtimmen. Vollzugsverordnung zu dieſem Geſetz(Bereinigungs⸗ ordnung) vom 31. Januar 1874(Geſ. Bl. S. 44), mit Nachträgen vom 19. September 1879(Geſ-Bl. S. 721), 2. Auguſt 1886 (Geſ. Bl. S. 349) und 20. Mai 1890 Geſ⸗Bl. S. 211). Regiſter. Die Ziffern ohne weitere Bezeichnung weiſen auf Sätze des Landrechts. . Abfertigung beim Stammgut 577 cp., der Frau aus der Gemein⸗ ſchaft 1492. Abgaben, deren Zahlung durch den Nutzeigenthümer 577ab. u. Zuſ., Nutznießer 608, Beſtandgeb. 1727 a, Pfandgläubiger 2086, Vorzugs⸗ recht 2103b, Zuſ. zu 2101 u. 2102. Abkömmlinge, ſ. Kinder. Ablöſungskapitalien, Vorzugsrecht Zuſ. zu 2105 a. Abſchlagszahlungen 1244 ff., 1254, 1338 ff. Abſchriften aus den Pfandbüchern 2196 a. u. Zuſ. Abſicht, Grund der Auslegung 1100 56 Abſonderung, ſ. Vermögensabſonde⸗ rung. Abſonderungsrecht der Erbſchafts⸗ gläubiger 878 ff., 2111. Abſtammung, Grade 736 ff. Abtretung vom Unterpfand 2172— 2175, eines Rechts 1689, des Arbeits⸗ oder Dienſtlohns Anh. Abtritt, Anlegung 674, Reinigung 1756. Abweſende 111 b— 143, Wiederer⸗ ſcheinen 130, 132, bei Erbthei⸗ lungen 817, 819, 838, 840, ſ. Ver⸗ mißte, Verſchollene. Ackergeräthe, unbeweglich 524. Aktien ſind beweglich 529. S Adel Anh. 27, deſſen Eherecht 393a, Erbrecht 577 a—c v. Adoption, ſ. Anwünſchung. Aenderung der Umſtände, bei Ge⸗ ſetzen 61, in Verträgen 1234a, in Eheverträgen 1395, 1396. Aerzte, Vermächtniſſe an— 909, 911, Verdienſtverjährung 2272. Afterbeſtand 1717, 1735, 1753, 1763. Afterbürgen 2014, 2043. Aftererbpfleger 1055 u. f. Aftererbſetzung, verbotene 896, er⸗ laubte 897, 898, 1048— 1062. Aftergewalthaber 1994, 1995. Aftermiethe, ſ. Afterbeſtand. Aftertheilung 836. Ahnen, deren Vormundſchaftsrecht 402— 404, Erbrecht 731, 746— 749, Pflichttheil 915 ff., Theilung unter die Abkömmlinge 1075 ff., Unter⸗ haltsrecht und Unterhaltspflicht 205 ff. Alimentation, ſ. Ernährungspflicht. Allgemeine Erbſetzung 1003,— Güter⸗ gemeinſchaft 1526,— Geſellſchaft 1836— 1840,— Vollmacht 1987, 1988,— Vergleich 2048 u. f. Allmend 542, 680 a. Aller, Anh. S. 4, minderjähriges 388, volljähriges 488, für Ehe⸗ ſchließung Zuſ zu 144, f. Scheidung 275, 277, für Anwünſchung 343, 361, 364, für Vormundſchaften 433, bei Nutznießung 620, für 104 Schenkungen und Vermächtniſſe 903 ff., für Vermögensübergaben Anh. S. 38. Amtsgerichte, Thätigkeit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit Anh. S. 6. Anerkennung der Dienſtbarkeiten 695, des Urkundeninhalts 1337, frei⸗ willige Erfüllung iſt Anerkennung 1338a, unterbricht Verjährung 2248— 2250, unehelicher Kinder 334— 339, 756. Anfechtung wegen Unfähigkeit der Zuſage 225, 1125, 1304 u. f., wegen Betrugs, Irrthums, Ver⸗ kürzung 783, 887 ff., 1117, 1301, 1674 ff. 2052 ff., durch Gläubiger 1167, 11672 u. Zuſ. Anhülfe, elterliche ſ. Heirathsgut. Anlegung des Pflegvermögens 455, 456, des Aftererbes 1067, des Frauenguts 1450. Anlehen, Aufnahme für und durch nicht vollkommen Rechtsfähige 457, 483, 499, 509, 513. Anleiher, deſſen Verbindlichkeiten 1902 folg. Annahme an Kindes Statt, ſ. An⸗ wünſchung. Annahme der Erbſchaften 461 u. f. 774—783, 788—790, 795, der Schenkungen 932—939, 1085, 1087, der Aufträge 1985, der Gütergemeinſchaft 1439, 1453— 1466, 1475, 1515, 2256, von Zah⸗ lungen 1257 ff. Anſchlag, kindlicher 827 c. Anſchwemmung 556, Nutznießung 596. Anſtalten, Vermächtniſſe an dieſel⸗ ben 910, 937, Verjährung gegen ſie 2227. Antheil an der Ehegemeinſchaft 1474, der Geſellſchafter 1853. Antretung der Erbſchaften 774— 783. Anwachſungsrecht, ſ. Zuwachsrecht. Anwalt, Kaufrecht 1597, Gebühren⸗ verjährung 2273, Verantwortlich⸗ keit für anvertraute Urkunden 2276. Anweiſungen 2010 a—e, ſind nicht Rechtswandlung 1277. Anwünſchung der Kinder 243— 360, wirkt nicht im Stammgut 5 Apotheker, Vermächtniſſe an— 909, Forderungsverjährung 2272, Vor⸗ zugsrecht Zuſ. zu 2101. Arbeiten eines Geſellſchafters 1847, verdungene 1779, 1787, ſ. auch Anh. S. 69 u. f. Aufbewahrung der Vertragsgegen⸗ ſtände 1137, der hinterlegten Sa⸗ chen 1916— 1951, im Wirthshaus 1952— 1954. Aufgeld im Tauſch 1702 a., als Haft⸗ geld 1590, auf Erblooſe 833, 1407, 1476, Vorzugsrecht 2103 Ziff. 3. Aufkündung des Beſtands 1736 ff., der Geſellſchaften 1869, der Auf⸗ träge 2057. Auflagen auf Schenkungen 945, 954, auf Vermächtniſſe 1043 a. Auflöſende Bedingung 1183 f. Auflöſung der Ehe 227 ff., der Ver⸗ träge 1184, der Gütergemeinſchaft 1441— 1452, des Kaufs 1654— 1658, des Beſtands 1736— 1745, der Viehverſtellung 1816, 1829, des Todbeſtands 1831 a g., des Erb⸗ beſtands 1831 bk., der Geſellſchaft 1865— 1872, des Erbrenten⸗ kaufs 1912, des Leibrentenvertrags 1977, des Verpfründungsvertrags 19831— n. Aufrechnung der Zahlungen 1253— 1256, bei Wettſchlagung 1297, bei Geſellſchaften 1848, beim Fauſt⸗ pfand 2081, beim Nutzpfand 2085. Aufſchiebende Bedingung 1181, bei „Vormundſchaftsernennung 398 4. Auftrag überhaupt 1984— 2010, zum Zahlungsempfang 1239. Ausbeſſerung der Nutznießungsſache 605, 606, der Beſtandſache 1720, 1724, 1754 und 1755. Auslagen, deren Erſatz bei Erbſchaf⸗ ten 861— 864, 867, bei Geſchäfts⸗ führung 1375, 1375 a, bei Ent⸗ währung 1634, der Geſellſchafter 1852, beim Leihvertrag 1886, 1890, 1890 a., beim Auftrag 1999, 2001, beim Fauſtpfand 2080, beim Nutz⸗ pfand 2086, beim Unterpfand 2175. Ausländer 3, 11— 15. Anh. S. 1. Ausländiſche Urtheile 2123. Auslegungen des Geſetzgebers 2c, des Richters 4 a— b., 6 a—c., der Vermögensübergaben 1100 bd., der Schenkungen und letzten Willen! 105 1100 d a— de., der Verträge 1156 — 1164, der Bedingungen 1175, der Käufe 1602, des Tauſches 1706a. Ausleiher 1888— 1891 a. Ausſchlagung der Erbſchaften 784— 810, der Gütergemeinſchaft 1453 1466. Ausſichtsrecht 675— 680. Ausſöhnung der Eheleute 272, 2724. Ausſtattung(Ausſteuer) 1438— 1439, 1544— 1546, 577 c p Ausſtreichung der Unterpfänder 2157 — 2165, Anhang S. 101. B. Baarſchaften 533, 536. Backöfen, deren Anlage 674. Bäder auf Schiffen 531. Banken, Fauſtpfandverträge Anh. S. 94. Bäume, deren Nutzung 590, auf den Grenzen 671— 673. Bau, deſſen Einſturz 1386. Bauanlagen, Vorſichten dabei 674 680, ſchädliche 1386, Gutſtehen dafür 1792. Baudienſtbarkeiten 687. Baufälligkeit 1386 a. Baukoſten, Vorzugsrecht 2103. Baumeiſter, Gutſtehen 1792, 1797, Verjährung 2270, Recht auf Preis⸗ erhöhung 1793, Vorzugsrecht 2103, 2110, Dauer der Haftung 2270. Bauſch⸗ und Bogenverträge 1522, 1586, 1793, 1794, ſ. Klumpen⸗ kauf. Bauunternehmer ſ. Baumeiſter. Bauvorräthe ſind beweglich 532. Beamte, Wohnſitz 107, Befreiung von der Vormundſchaft 427 ff. Gehaltsabtretung Anh. S. 80. Bedenkzeit der Erben 795 u. f., der Wittwe über die Gemeinſchafts⸗ annahme 1457— 1459. Bedingungen in Vormundsernennun⸗ gen 398 a, in letzten Willen und Schenkungen 900, 944. 1040, 594, B 1041, in Verträgen 1168— 1184, zufällige und willkürliche 1169 u. f., aufſchiebende, auflöſende 1181, 1183, ungültige 900, 944, 1040 u. f., 1172. Bedungene Unterpfänder 2124— 2133. Beibringen, eheliches, Beweis 1502, ſchuldenfreie Rücknahme 1514 u. f., bei der Nichtgemeinſchaft 1530 — 1535, der Geſellſchafter 1845 u.f. Beiſatzbefehl zur Erbeinweiſung 1008. Beiſchlaf, als Verſöhnungszeichen 272 a., unehelicher, deſſen Wirkung 340, 340 a., Anh. S. 26. iſchläferin, Urſache zur Scheidung 230, 230 a. Beiſtand der Vormünderin 391, der Gewaltsentlaſſenen 482, der Ge⸗ müthsſchwachen 499, der leicht⸗ ſinnigen Haushälter 513. elaſtete Verträge 1106. Belohnung beim Auftrag 1986, 1999. Beraine 710 fc., 2263. Bergwerke, deren Eigenthum 552, 577 ah., Nutznießung 598, Ehe⸗ genuß 1403. Beſchädigung, ſ. Entſchädigung. Beſcheide, gemeine 5. Beſchlag auf Zahlungen 1242, auf Beſtandszugehörden 2102, hindert Verjährung 2244, auf Arbeitslohn Be 106 129, der ehelichen Kindſchaft 320, deſſen Weſen 543 b., 2228, deſſen Fehler 544 e., 2229, deſſen Red⸗ lichkeit 549, 550, 1935, Wir⸗ kung auf Früchtegenuß 1155 a., Verjährungseigenſchaften 2229— 2235, ſtatt Rechts bei Fahrniß 2279. Beſitz und Gewähr der Erben 724, der Erbnehmer 1006, 1008. Beſtätigung 1337— 1340. Beſtandvertrag 1708 u. f. Beſtandzins 1728. Betriebsunternehmer,Haftpflicht, An⸗ hang S. 57. Betrug in Eheſachen 199, 200, bei Erbantretung 783, bei Theilungen 887, bei Verträgen 1109 u. f., 1116, 1117, bei Gemeinſchaftsent⸗ ſchlagung 1455, beim Vergleich 2053, Entſchädigung 1151, An⸗ fechtungsklage 1304. Bett iſt Zimmergeräth 534. Bevollmächtigung, ſ. Auftrag. Bevor, ob zinsbar 474. Bewahrung, der Vorzugs⸗ u. Pfand⸗ rechte 2106— 2113, einer Sache 1137. Dachtraufe 681. Darlegung der Zahlungen 1257— 1264. Darleihvertrag 1892— 1914, Vor⸗ zugsrecht 2103, 2110. Dieb haftet für Zufall 1302. Dienſtbarkeiten 578— 710, 2177. Dienſtboten, ſ. Geſinde. Dienſtgerechtigkeiten 697— 702. Dienſtverding 1711, 1779— 1799, Anh. S. 68. Doppelehe 139, 188. Beſitz der Güter Abweſender 120— Bewegliche Sachen 516, 527— 536. Beweis der Kindſchaft 319 ff., wem er obliegt 1315, durch Urkunden 1337— 1340 c., durch Vermuthun⸗ gen 1347— 1352 a. durch Eid 1305. Bewidmungsehe 1392, 1540— 1581. Bewirthſchaftungseinrichtung iſt un⸗ heweglich 524. Bienen 524, 564 a. Blödſinn, ſ. Wahnſinn. Blutſchande, Kinder aus ſolcher 331, 335, 342, 762— 764. Boden, Recht des Eigenthümers 552 —555, des Nutznießers 624. Brautſchatz, ſ. Heirathsgut. Brunnen 674, 696. Bücher 1474 a. Bürger, ihr Wohnſitz 102 a. Bürgerliche Früchte 584, 586 Bürgerliche Rechte 7 ff. Bürgſchaft überhaupt 2011— 2043, im Fall einer Rechtswandlung 1281, eines Schuldnachlaſſes 1287, der Wettſchlagung 1294, der Rechts⸗ vermiſchung 1301, der Eideslei⸗ ſtung 1365, der Zahlung zur Un⸗ gebühr 1377 a.; des Rathgebers 1381 ae, bei Sammtverbindlich⸗ keit einer Ehefrau 1431, für Pacht Vorzugsrecht Zuſ. zu 2101, ſ. auch Beweggründe des Geſetzes, deren 1740, für Rechner 2098, verjähr⸗ Aenderung 61. ter Schulden 2250. C. Ceſſion 1689— 1701. D. Doppelſeitige Verträge 1102, deren Erfüllung 1184. Doppelfinn, wie auszulegen 1157 Doppelzahlungen 1235, 1299, 1376 Dritte, deren Rechte aus Verträgen Anderer 1120— 1122, 1165— 1167, bei Zahlungen 1237, Eintritt in Rechte 1249— 1252, bei Wettſchla⸗ gungen 1298, bei Neben⸗ und Gegenverträgen 1321, bei verant⸗ wortlichen Handlungen 1384, bei hinterlegtem Gut 1938, bei Ve trägen mit Gewalthabern 1997, 2005, 2009, bei Unterpfändern 2166—2178. Ehe, Erforderniſſe Zuſ. zu 144, 160, Zuſ. zu 161, Wirkungen 203— 226, 476, Ungiltigkeitsklage 180— 202, Auflöſung 227, Be⸗ günſtigung durch Schenkung 959, 1081 u ſ 1091 u. f. Ehebruch iſt Scheidungsurſache 229, 230, Kinder aus— 331, 335, 342, 762— 764. Ehefrauen, deren Wohnſitz 108, Ver⸗ laſſung vom Mann 124. 139, 140, Ermächtigungsbedürfniß 217— 226, Vormundſchaft über den ent⸗ mündigten Mann 507, über ihre Kinder 390— 393, Erbantretung 776, Erbſetzungsrecht 905, Schen⸗ kungsannahme 934, 940, Treu⸗ händerrecht 1029, Wettſchlagung 1294 b., Sammtſchuldnerin für den Mann 1431, Vermögensab⸗ ſonderung 1443 u. f., Unterpfand auf des Mannes Gut 2121, 2135, Verjährung 2254. Ehegatten, Rechte und Pflichten 203 u. f., 212 u. f., Erbrecht 767 u. f., Einwerfungsfreiheit 849, Kaufbe⸗ fugniß 1595, Recht anzuwünſchen 344, 345 a., 362. Eheliche Gewalt des Mannes 213— 226, des Entmündigten 506, nicht u ſchmälern 1388. Ehelichkeit, Streit darüber 315. Ehemann, ſ. Vater. Ehenichtigkeit 180— 200. Eheſcheidung, deren Urſachen 229— 233, aus wechſelſeitiger Einwilli⸗ gung 267— 294, Folgen 299— 305. Eheſchließung Anh. S. 14. Eheſteuer, ſ. Heirathsgut. Eheungültigkeit 180 folg. c ſ. Heirathsvertrag. Ehrengeſchenke 852, 1083, 1100 a. G. 107 Dünger 524, 1778, 1811, 1824. Durchfahrtsrecht 682— 685, 703 O* Ehrſchatz 1831 ac. Eidesleiſtung 1365. Eigenmacht gegen Beſitzer 544 e. Eigenthum: des Staats 538— 541; Begriff 543 u. f., Eintheilung 544 a— d., Unverl tzlichkeit 545, am Stammgut 577 ca., gemein⸗ ſchaftliches 577 ba. nutzbar. 5774 4 an Schriften 577 da. u. Zuſ., Er⸗ werbung u. Uebertragung 711, 712, am Heirathsgut 1551, 1552, an hinterlegten Sachen 1946, am Pfand 2078, 2088; Uebergang bei Schenkungen 938, bei Verträgen 1138, 1141, bei Räufen 1583— 1587, bei Verpfründungen 1983d. Einbringen in die Ehe 1501 ff., in Geſellſchaften 1845 u. f. Einmiſchung in die Erbſchaft 778, in die Ehegemeinſchaft 1454. Einreden des Bürgen 2036, des Sammtſchuldners 1208, der Ver⸗ jährung 2224 u. f. Einſatzpfand 2071 u. f. Einſprache gegen Anerkennung na⸗ türlicher Kinder 339, gegen Erb⸗ behandlungen 808 u. f., gegen Einwerfungen 865, gegen Erb⸗ theilungen 882, gegen Schenkun⸗ gen 941 a., gegen Pfandbeſtellungen 2199d. Einſturz von Gebäuden 624, 13 86 1782. Eintragung ins Grundbuch 577 cb., 939, 1002 a., 1016, 1583 a., 2108, 2109, 2181 u. f., II. E. E. 25, ins Unterpfandsbuch 1069, 2106 3 f. 2134, 2146 u. f., II. E. E. Eintritt in die Rechte des Sui gers 1250 u. f. Einwerfung des Vorempfangs ins Erbe 829, 830, 843— 869, in den 108 Pflichttheil 918, 919, in die ehe⸗ liche Gemeinſchaft 1410— 1414, der natürlichen Kinder 760. Einwilligung in Verträge 1108— 1108 c, muß frei ſein 1109— 1117, Einwilligung zur Ehe Zuſ. zu 144, 180— 186, Scheidung auf wechſel⸗ ſeitige 233, 275 u. f., zu Gemein⸗ ſchaftshandlungen 577 ba.— bd., 1859, ſtillſchweigende, ſ. Still⸗ ſchweigen. Einzäunung des Eigenthums 647. Einzugsanweiſung 2010 b., 2010 k., Eiſernes Vieh 1821 u. f. Elterliche Anhülfe, ſ. Heirathsgut. Elterliche Gewalt 371 u. f., 389. Elterliche Nutzuießung 384, 745 a. Empfehlungen 1381 aa. u. f. Entführer, als Vater 340. Entledigung des Eigenthums von Pfand⸗ und Vorzugsrechten 2167, 2179, 2180— 2195. Entliegenſchaftung 1505 u. f. Entmündigung 489, 499— 512. Entſagung auf Nutznießung 622, auf Miteigenthum 656, auf Erbſchaf⸗ ten 784 u. f⸗ 845, 1130, auf Schenkungswiderruf 965, auf Sammtverbindlichkeit 1211, auf eheliche Gütergemeinſchaft 1456— 1460, auf Geſellſchaften 1869 u. f., auf künftigen Unterhalt 2046 a., auf Verjährung 2220 u. f. Entſchädigung; für Nichtunterhalt 369, Vormund, Gegenvormund 421, 424, 450, 455 u. f„ Bau auf fremdem Boden 555, Bau auf gemeinſchaftlichem Boden 658— 661, Durchfahrt 682, genoſſene Früchte 729, entzogenes Erbe 772, Schaden durch Gefährde 1116 b., nicht erfüllter Vertrag 1142— 1155, untergegangene Sachen 1303, Geſchäftsführung 1375, Rettungs⸗ aufwand 1380 d, Verbrechen, Ver⸗ gehen und Verſehen 1382— 1384, für Schaden durch Thiere 1385, Baumängel 1386, on Ehegatten 1403, 1406 u. f., 1419, 1438 u. f., 1468 u. f., 1513, Kaufsbruch 1611, Entwährung 1630— 1636, 1705, verſchwiegene Dienſtbarkeiten 1638, Mängel 1646, 1721, 1891, hinter⸗ legte Sachen 1947, 1953, beſorg⸗ ter Auftrag 1991, 1999, geleiſtete Bürgſchaft 2028, Pfandeintrag 2127 a. u Zuſ., 2197, vgl. auch Anh S 5 u Entſchlagung, ſ Entſagung. Entſchuldigungsgründe gegen die Vor⸗ mundſchaft 441. Entwährung eines Miterben 885, der Schenkungen. 952 a., beim Kaufe 1625, beim Tauſche 1705, bei Geſellſchaftseinbringen 1845, hebt die Zahlung nicht auf 2038. Entwendung aus dem Nachlaß 792, 801, aus der Gemeinſchaft 1460, 1477, bei Hinterlegung 1938, Haf⸗ tung der Wirthe 1953, 1954, von Fahrniſſen 2279. Entwürfe der Verträge 1340 a—c. Erbabſonderungsrecht 878— 881, Vor⸗ zugsrecht 2111. Erbanfallsort 110. Erbantretung 778—783, 800, der Minderjährigen 461 u. f. Erbausſchlagung 784—792, 845, 1130 Erbbeſtand 1831 ba. u. f. Erbdienſtbarkeit 710 a. u. f. Erbe, lediges 811 uf. Erbeinmiſchung 778. Erbeinſetzung 967 u. f., 1002. Erben, Abweſender 120 u. ff., Ueber⸗ gang v. Rechten 225, 317, 329, 419, 590, 599, 1014 1032, 1122, 1179, 1220 u. ff 1832 1319, 1322, 1340, 1525, 1879, deren Beſitz und Gewähr 718, 724, Erbfähigkeit 725 u. ff., natürliche Kinder 756, Antretung 778 u. ff., Ausſchlagung 784 u. ff., Vorſichts⸗ erbe 793, 795, 2258, Verheim⸗ lichung 801, Theilung 815 u ff., Einwerfung 843 u. ff., Schulden⸗ zahlung 870 u. ff., Schenkungs⸗ widerruf 957, Rechtsvermiſchung 1209, theilbare Verbindlichkeit 1220 u. ff., der Wittwe 1461, 1466, 1504, 1560, 1564, des Ge⸗ ſellſchafters 1868, des Gewalt⸗ habers 2010. Erbentſchließungsfriſt 795 u. f., Fol⸗ gen 798 u. f. Erbentwendungen 792, 801, 1460, 1477 Erbfähigkeit 725— 730. Erbfolgerecht 756— 773. Erbgelder, Vorzugsrecht 2103 Ziff. 3, 2109, 2111. Erbgülten 710 fa.— fm., Vorzugs⸗ recht für das Ablöſungskapilal Zuſ. zu 2105 a. Erbkäufe 1696— 1698, 1983 b. Erblehen 1831 ba. u. f., deren Er⸗ neuerung iſt Eigenthumsanerken⸗ nung 577 ab. Erblos Gut 539, 712, 768 Erbloſung 841. Erbnehmer 1003— 1009. Erbordnung 723, 731, iſt nicht zu ändern 1389, bei Erblehen 1831 bb. u. f. Erbpfleger 812, 1055 u. f., 1068. Erbrecht der angewünſchten Kinder 350 u. f, der ehelichen 745, der natürlichen 756, der Ahnen 746 — 749, der Geſchwiſter 748— 752, der Seitenverwandten 753— 755, der Ehegatten 767— 773, 738 a., 745 a., am Stammgut 577 ck., Co., ct, cu., am übergebenen Ver⸗ mögen 1100 cd. u. f., am ledigen Erbe 811— 814. Erbrente 530, 1909 u. f., ſ. auch Rente. Erbſchaft, deren Gerichtsſtand 110, Annahme und Ausſchlagung 774 u. f., 784 u. f., 793 u. f. Eröff⸗ nung und Gewähr 718— 724, der Eheleute 767— 773, 1411— 1417, inwiefern Vertragsgegenſtand 1130, 1389, 1600, 1696— 1698. 109 Erbſtücknehmer, deſſen Rechte 1014, 1023, Verbindlichkeiten 871, 1024. Erbtheilnehmer, deſſen Rechte 1010 — 1013, Pflichten 871. Erbtheilung 815— 842, Einweiſung 843 u. f., Schuldenzahlung 870 u. f., Wirkung 883, Gewähr der Looſe 884 u. f. Umſtoßung 887 u. f, der Minderjährigen 466, der Eltern unter Kindern 1075. — 1080. Erbtheilvermächtniſſe 1010— 1013. Erbunfähigkeit 725, 755, 911, 1043. Erbunterſchlagung 792, 801, 1460, 1477. Erbunwürdigkeit 727— 729, 901 c. Erbvermächtniſſe 1003— 1009. Erbvertretungsrecht 730, 739— 742, 750, 787, 1051. Erbverzeichniß 793 folg., ſ. Vermö⸗ gensverzeichniß. Erbverzicht 784 u. f. Erfüllung iſt Genehmigung 1338. Erhaltungskoſten 605, 796, 862, 1381, 1409, 1614, 1754, 1890, 2086. Erlaſſung ſ. Nachlaß. Erlöſchung der Nutznießung 617, des Nutzeigenthums 577 ao., der Nu⸗ tzung und Wohnung 625, der Gutsdienſtbarkeiten 703 u. f., der Gülten 710 fl., der Vertragsver⸗ bindlichkeiten 1234 u. f., der Pacht⸗ verträge 1737, 1741, 1775, des Werkverdings 1795, der Geſell⸗ ſchaften 1865 u. f., der Aufträge 2003 u. f., der Bürgſchaften 2034 u. f., der Unterpfänder und Vor⸗ zugsrechte 2180, der Pfandbewah⸗ rungen 2154. Ermächtigung: des Ehemannes 216 u. f., zu Treuhänderſchaft 1029, zu Schenkungen 905, 934, zu Haushaltungsgeſchäften 1420 a., zu Liegenſchafts⸗Veräußerungen 1449 u. f. 1535, 1538, 1555 u f., 1559, 1576, des Familienraths 461— 468. 110 Ernährung unehelicher Kinder Anh. S. 26 Ernährungspflicht aus der Ehe 203, 205— 211, 214, 385, 1409, 1537a.. 1539 a., 1558. Erneuerung des Beſtands 1738, 1759, 1776, der Erbbeſtandbriefe 1831 bi, der Pfandeinträge Anh. S. 101, der Schuldtitel 2263, der Beraine 710 fc. Ernte, ob beweglich 520, deren Be⸗ ſchädigung 1769— 1773. Fahrende Habe 535. Fahrniß, was dahin gehört 527— 536, der Waiſen 452, 453, der Nutznießung 603, bei Erbfolgern 771, bei Vorſichtserben 805, der theilenden Erben 826, einzuwer⸗ fende 868, geſchenkte 948 u. f., wie ſie zu eigen wird 1141, 2279, eheliche 1401, 1409 u. f., 1500, deren Uebergabsart 1606, der Ge⸗ ſellſchafter 1860, Vorzugsrecht auf Fahrniß 2102. Falſchheit der Urkunden 2055. Familieneigenthum ſ. Stammgut. Familienhaupt iſt der Mann 213 Familienrath, deſſen Bildung 405 u. f., Anh. S. 9, Amt bei Pfleg⸗ vaterſchaften 361— 368, bei Vor⸗ mundsernennung 318, 393, 395, 400 u. f., 404, 405 u. f., 417, 505 u. f., bei Gegenvormundser⸗ nennung 419— 422, bei Vormund⸗ ſchaftsbefreiung 420 u. f., bei Ab⸗ ſchaffung des Vormunds 446 u. f., bei Vermögensverwaltung 450 u. 0 f., 461 u. f., 467 u. f., 745 a., bei Rechnungsablage des Vormunbs 470, bei Gewaltsentlaſſung 478 u. f., bei Erbtheilungen derſelben 817, bei Entmündigungen 510,511. Familienſtand 319— 330. Jauſtpfand 2073— 2084, Vorzugs⸗ recht 2102. T Eröffnung des letzten Willens 1007. Errungenſchaftsrecht 1498, 1499, 1504 a, 1521 a., 1527, 1581. Erſitzung ſ. Verjährung. Erziehungskoſten, Laſt der Nutznie⸗ ßung 385, einwurfsfrei 852, Laſt der Gemeinſchaft 1409, Beitrag bei Vermögensabſonderung 1448. Erziehungspflicht der Eltern 203, 303, der Vormünder 420 a, 450 a., in getrennten Ehen 267, 280. Fehler der Bauart 1386, 1733, 1792, ſ Mängel, Verſehen. Felddienſtbarkeit 687. Feldgeräth als Zugehörde 1064, un⸗ beweglich 524. Feldpolizei 652. Fenſter 675 u. f., deren Beſchädi⸗ gung 1754. Feſtungswerke 540, 541. Feuerherd 1754. Fiſche, wem gehörig 564, ob unbe⸗ weglich 524. Fiſcherei 715. Floßbare Flüſſe 538. Flüſſe, wem gehörig 538, Zuwachs 556— 562, verlaſſenes Bett 563, deren Benützung 644. Form der Rechtsgeſchäfte 3 a, 6 4., der Schenkungen 931 u. f., der letzten Willen 963 u. f., der Ver⸗ mögensübergaben 1100 ab, der Eheverträge 1394, der Pfandver⸗ träge 2074, 2085, 2127, Heilung von Formfehlern bei Schenkungen 1330 f E Freieigen Gut der Kinder 387, deſſen Einfluß auf elterliche Gewalt 382, deſſen elterliche Verwaltung 389. Freigebigkeit 913 u. f. Freigebigkeitsverträge 1105. Freitheil 913— 919. Freiwill. Hinterlegung 1921— 1948. Freiwillkürliche Handlungen 2232 4. Fremde Perſonen ſ. Ausländer. Fremde Sachen als Gegenſtand von Schenkungen und Vermächtniſſen 1021, von Verkäufen 1599, von Verpfändungen 2077 a. Friſt, richterliche, zu Zahlungen der Anleihen 1900. Froſt, deſſen Beſchädigung 1773. Früchte, deren Eintheilung 583, wann ſie beweglich 520, 521, wem ſie zuwachſen 547— 550, des Nutz⸗ eigenthums 577 ad., der Nutznie⸗ ßung 582 u. f., der vermachten Sache 928, 1015, der einzuwerfen⸗ den Güter 856, der widerrufenen Schenkungen 958, 962. Erſatz bei Verträgen 1153 u. f., bei Zahlung Gaſtgeber, ſ. Wirthe. Gebäude ſind unbeweglich 518, Bau⸗ vorſchriften 674, Unterhaltung durch den Nutznießer 577 ak., 605 u. f., deren Miethe 1752 folg. Gedinge, deren Auslegung 1160 u. f. Gefährde bei Theilungen 887, in Verträgen 1109, 1116, 1117, 1150 u. f., der Gläubiger 1167 u. Zuſ., 1447, 1464. Gefahr, im Kauf 1585, 1624, 1629, bei der Viehverſtellung 1822, der Geſellſchaftsſachen 1851, der unter⸗ laſſenen Vorausklage 2024, Ret⸗ tungsaufwand 1381 a. u. f. Gefundene Sachen 717a, 2279. Gegenverträge 1321, 1396 u. f. Gegenvormund 420— 426, 505, Amt bei Vermögensverzeichnungen 451, Veräußerungen 452 u. f., kirchlicher Erziehung 420 a, Rechnungsabla⸗ gen 470. Geheime Verträge 1321. Geiſtliche, ſ. Seelſorger. Geldſtrafen, Bezahlung aus der Ge⸗ meinſchaft 1424. Gemälde 534, 599. Gemeinden, deren Güter 542, Ver⸗ mächtniſſe an Gemeinden 910, 937, Vergleich 2045, Unterpfand 2121. G zur Ungebühr 1378, des ehelichen Gemeinſchaftsguts 1401— 1403, 1498, des weiblichen Beibringens 1539, 1577 u. f., der Eheſteuer 1570, der verkauften Sache 1614, 1630, zurückgenommener Kauf⸗ ſachen 1682, der verkauften Erb⸗ ſchaften 1697, der hinterlegten Sachen 1936, der Nutzpfänder 2085, des Unterpfands 2176, der Zugriffsobjekte 2204 a. Fürſorgliche Verwalter 505. Fuhrleute 1782 u. f. Fundſachen ſ. gefundene Sachen. Furcht bei Verträgen 1112, 1114 u. f. Fußboden, Ausbeſſerung 664. Gemeinnützige Anſtalten ſ. Anſtalten. Gemeindsgüter 542, Verwaltung 537, Erbrecht 910, 937, Vergleiche 2045, Recht wegen Verjährung 2227. Gemeindsrechner, deſſen Unterpfand 212 Gemeine Beſcheide unzuläſſig 5. Gemeinſchaft des Eigenthums 577 ba u. ff.; an Scheidemauern 653 u.ff.; am Erbe 815 u. ff.; ehel. Güter⸗ G. 1391— 1394, 1399; geſetzl. G.: Vermögen 1401 u. ff., Schulden 1409 u. ff, Verwaltung 1421 u. ff.; Auflöſung 1441 u. ff., An⸗ nahme 1453 u. ff., Theilung 1467 u. ff., Laſten 1482 u. ff., Ent⸗ ſchlagung 1492 u. ff., Kinder früherer Ehe 1496, bedungene G., Errungenſchaft 1498 u. ff., Ver⸗ liegenſchaftung 1500 und ff., Entliegenſchaftung 1505 u. ff., Aus⸗ ſchl. d. Schulden 1510, Schulden⸗ freiheit des Beibringens 1514, bed. Vorempfang 1515 u. ff., un⸗ gleiche Theile 1520 u. ff.; allgem. G. G. 1526; Ausſchluß der G.G. 1529; Verjährung 2256. Gemüthsſchwäche, ſ. Wahnſinn. Genehmigung 1311, 1338, 1239. 112 Genuß, deſſen Eintheilung 543, deſſen Umtauſch 1707a, ſ. Nutznießung. Geräthe 533, 534. Gerechtigkeiten, deren Uebergabsart 1607. Gerichtsbürgen 2040 u. f. Gerichtsgebühren, deren Verjährung 2272, 2276. Gerichtsſchreiber 1597. Gerichtszugriff auf Liegenſchaften 2204 u. f. Geſchäftsbeſorgung der Geſellſchaften 1856— 1861. Geſchäftsführung 1372 u. f. Geſchenke, deren Einwerfung 846, 849, 852, ſ. Schenkungen. Geſchmuck 1474 a. Geſchwiſter, deren Erbrecht 731, 748, u.f., 766, Erbvertretungsrecht 742. Geſellſchaftsvertrag 1832 u. f. Ein⸗ werfung des fallenden Gewinns 854. Geſetze deren Eigenſchaften und Wir⸗ kungen 1—60, Abſchaffung der älteren 6e. Geſetzliche Dienſtbarkeiten 649 u. f., Vermuthungen 1350, Bürgen 2018 u. f., 2040, Unterpfandsrechte 2121 — 2122. Geſinde, deſſen Wohnſitz 109, Unter⸗ halt 1465, Miethvertrag 1780, Vermächtniß an—, 1023, Vor⸗ zugsrecht des Lohnes Zuſatz zu 2101. Vgl. auch Anh. S. 74. Geſtohlene Sachen, deren Untergang 1302, Haftung der Wirthe 1953, 1954, Rückforderungsrecht 2279 u.f. Getheiltes Eigenthum 544d, 577ab . Gewähr der Erbſchaften 724, 770, 1004, 1006, 1026. Gewährleiſtung für Erblooſe 884, 1476, 2103, Schenkungen 952 a., Heirathsgut 1440, 1547, Schulden⸗ frecheit eines Verlobten 1513, Käufe 1625— 1649, verkaufte Ge⸗ rechtſame 1693, vertauſchte Sachen 1704, 1705, der Beſtandgüter 1721, 1725 u. f., Vergleichsgegenſtände 205 1a., beim Pfandvertrag 2071a., der Baumeiſter 2270. Gewährung, ortsgerichtliche 15834., 1626 4. Il. C. G.§ 25. Gewalt des Ehemanns, ſ. Ehelich; der Eltern, ſ. Elterlich; iſt Mangel der Einwilligung 1109, 1111, 1115, ſ. höhere Gewalt. Gewaltsentlaſſene Minderjährige 476, Schenkungsannahme 935, An⸗ fechtung der Verträge wegen Ver⸗ kürzung 1305, als Gewalthaber 1991. Gewinn, entgangener 1149. Gewohnheit, ſ. Herkommen. Gläubiger, deren Rechte 1166 ff, geg. Abweſende 134, bei Erbtheilungen 803, 807 u. f., 820, 826, 865, 882, Erbabſonderung 878— 881, Anfechtung der Gemeinſchaftsent⸗ ſchlagung 1464, von Pfandbeſtel⸗ lungen 2199 d. Gleichſtellungsgeld 833, 1407, 1476, 2103, 2109. Glücksverträge 1964— 1983, 1104. Graben, wem gehörig 666— 669. Grade der Verwandtſchaft 735— 738, 755. Grenzrecht 646, 2241 a. Grundbuch, ſ. Eintragung. Grunddienſtbarkeiten637—710,2177. Grundeigenthum 544c., 577 aa. u. f. Grundberrn, ihr Unterpfandsrecht 2121 a. Grundpflichtigkeiten 710ga— ka. Grundſtücke, ſ. Liegenſchaften. Gült, f. Erbgült. Güterabſonderung derEhegatten 1443 u. f. 1536 u. f, der Erbſchafts⸗ gläubiger 878 u. f. 2111. Gütereinzäunung 657, 648. Gütergemeinſchaft(eheliche) ſ. Ge⸗ meinſchaft. Gutſtehen für Dritte 1120, 1381aa. u. f., 1384, 1735, 1797, 1994. 113 ZB. Habe, fahrende 535, 1401, 1422, 1449, 1471, 1492, u. f. 1510, 1514, 1531 u f. Häfen, Staatseigenthum 538. Haftgeld 1590. Haftung der Wirthe 1953, 1954. Haftbarkeit für Rathsertheilung 1381 ac., für Vergehen und Ver⸗ ſehen 1382— 1386, der Pfand⸗ ſchreiber 2197 u. f. Haftpflichtgeſetz Anh. S. 57. S Beſchädigung durch—„1754, 1415, 1497 1551. Hollemndigte 499. Halbmündige 11244a. Halbverträge 1371— 1381, zwiſchen Erben und Gläubigern 1100de. Hammerwerke 524, 674. Hand, lebende, todte 537. Handelsbetrieb der Gewaltsentlaſſe⸗ nen 487, 1308. Handelsfrauen, deren Selbſtſtändig⸗ keit 220, 1426. Handelsgeſellſchaften, deren Rechte 1873. Handlohn 1831 bh., 577 ab. Handlungsgehilfen Anh. S. 68. Handſchrift, deren Zurückgabe 1282 — 1284. Hauptausbeſſerungen an Gebäuden 605, 606, 635, 1720. Hauptmauer, Unterhaltung 664. Hauptniederlaſſung 102. Hauptſachen 567. Haus, deſſen Ausbeſſerung 605, 606, 664, 1720, 1754— 1756, deſſen Einrichtung 535, 536. Hauseigenthümer, Haftung 13844. Hausgeräthe 533. Haushaltung durch die Frau 1420 a. Beitrag zu den Koſten 1448. Hausherr, Haftung 1384, 13844a. Hauskauf, was dazu gehört 535 a. Hausrath 533, 1757. Hauswirth, ſ. Sorgfalt. Hauszugehörden 525, 533, 535 u. f. Hecken 670— 673. Heerden nutzeigenthümliche 577 an., nutznießliche 616, Viehverſtellung 1804 ff. Heirath, ſ. Ehe. Heirathsgut kann nicht von Eltern gefordert werden 204, iſt jedoch zu erwarten 1438, 1439, 1555. Heirathsverträge 1387 u. f. 1394 u. f., Schenkungen in ſolchen 1081 — 1090. Herkommen, deſſen Kraft 6d— f. I. E. E. 3, in Eheſachen 1390, bei Verträgen überhaupt 1135. Herrenloſe Sachen 539, 713. Herrenſtand 577 cd. und cm. Hinterlegung zu zweiter Hand 1917 — 1920, freiwillige 1921— 1948, nothgedrungene 1949— 1954, zur dritten Hand 1955, bedungene 1956— 1960, gerichtliche 1961— 1963, der Zahlungen 1257— 1264, duldet nicht Wettſchlagung 1293. Hochzeitskoſten einwurfsfrei 852. Holzſchläge 521, 591, 1403. Hüter 1961— 1963. J. Jagd 715. Inbehaltungsrecht an verkauften Sa⸗ chen 1612, 1653, 1673 ſachen 1749, „an Beſtand⸗ an entlehnten Sa⸗ chen 1885, an hinterlegten Sachen Irrthum im Recht 1b. 1948, an Fauſtpfändern 2082. Inhaberpapiere Anh. S. 63, Ver⸗ pfändung 2075 u. Anhang. Zuſ. Inhabung, was ſie ſei 543b., 544e., 2228. Inländer, deren Rechte 8—16. Inſeln 560— 562. in der Ehe⸗ ſchließung 180, 201, bei Verträgen 1109— 1110 a., in Zahlungen 1377, in Vergleichen 2052, 2055, 2056. 8 114 R. Kamine an gemeinſchaftlicher oder freinder Mauer 657, 674. Kaninchen 564. Kapitalien, ſ. Fahrniſſe, Darleihe. Kaſſen, Wettſchlagung gegen verſchie⸗ dene 12934. Kauf, deſſen Recht 1582— 1701, Un⸗ terſchied vom Tauſch 1702 a, wie weit er Miethe bricht 1743— 1749. Käufer kann der Vormund nicht werden 450, 1596, Richter und Anwälte nicht 1597, hat keine Verkürzungsklage 1683, Kaufpreis 1583, 1591 u. f., 1650, u. f., deſſen Vorzugsrecht 2103. Kelter, ob unbeweglich 524. Kinder, Pflege und Erziehung 203 ff., 1409, 1448, getrennter Eltern, wo ſie zu erziehen 267, 302, eheliche 312— 330, natürliche 331— 342, Anh. S. 26, angewünſchte 343— 360, elterliche Gewalt über ſie 371— 387, wie viel von Vormund⸗ ſchaft frei machen 436, 437, deren Religionserziehung 203a., 420 a, Anh. S. 25, deren Erbrecht 740, 745, aus Ehebruch oder Blut⸗ ſchande erzeugte 331, 762— 764, Pflichttheil 913, Wirkung auf frühere Schenkungen 953 960 Ladungunterbricht Verjährung 2244 f. Landflüchtigkeit als Scheidungsur⸗ ſache 232. Landtafel 577chb., cg. Landwirthſchaftszugehörden 524. x. — 966, auf Vermögensübergaben 1100 bc. Kindlicher Anſchlag 827c. Kindſchaft, eheliche 312— 330, natür⸗ liche 331— 342, angewünſchte 343 — 360. Kirchendiener, Vermächtniſſe an— 909 Kirchliche Erziehung 203a., 420 a, Anh. S. 25. Klage, ob beweglich 529, deren Ver⸗ jährung 2262 ff. Kleidung nimmt die Frau zurück 1474 a., 1492, 1495, 1566, iſt ein⸗ wurfsfrei 852. Kleine Ausbeſſerungen bei der Nutz⸗ nießung 606, bei der Miethe 1754. Kleinodien der Frau 14744a. Klumpenkauf 1701 ad., 2192, ſ. auch Bauſch und Bogen. Körperſchaften, deren Rechte 537, Nutzeigenthum577ap., Nutznießung 619, Verkäufe 1596, Beſtandver⸗ träge 1712, Vergleiche 2045, Ver⸗ mächtniſſe an ſie 910, 937, ihr Unterpfandsrecht 2121, 2153, Ver⸗ jährung 2227. Koſtgelder, deren Verjährung 2271, 2275 Kraft Geſetzes, Begriff 6h. Kriegsverheerung 1773. Leibgedingsgüter, ſ. Todbeſtand. Leibgeräth 533, 589, 1474 a, 1492, 1495, 1566. Leibrenten überhaupt 1968— 1983, beweglich 529, Nutznießung daran 588, Vermächtniß einer— 610, Lebensgefährlichkeit, Scheidungsur⸗ ſache 231. Ledig Erbe 723, 768, 811— 814, le⸗ dige Güter 539, 713, Verjährung 2258. Lehrer, Gutſtehen für Zöglinge 1384. Lehrgelder ſind einwurfsfrei 852, Verjährung 2272, 2275. Lehrlinge Anh. S. 72. 1015, deren Anſchlag im Pflicht⸗ theil 917, 918, Behandlung bei der Theilung 872. Leichenkoſten 385, 15714. Leihhäuſer 2084, Anh. S. 93. Leihvertrag 1875— 1891, ſchließt Wettſchlagung aus 1293. Leinpfad 556, deſſen Unterhaltung 556, 650 Letzte Willen überhaupt 967— 1074 der Ehefrauen 226,905, der Mund⸗ todten 513a., der Entmündigten 504, 901., der Unmündigen 903, der Halbmündigen 904, an Peſt⸗ orten 985— 987, im Ausland 999, 1000, wechſelſeitige 968, eigenhän⸗ dige 969, 970, öffentliche 971— 975, geheime 976— 979, deren Er⸗ 115 ſind, 859, 867, der Minderung unterworfene 929, wie ausländi⸗ ſche letzte Willen darauf wirken 1000, welche errungen ſind 1402, beigebrachte 1404— 1408, Grenz⸗ recht 646, 2241 a., Eintrag des Eigenthums ins Grnndbuch 1583a. II. E. E. 25, Uebergabsart 1605, Behandlung in Geſellſchaften 1859, öffnung 1007, 1008, Nichtigkeit Hinterlegung zur dritten Hand 1001, 1035— 1047, Minderung 1959, 1961, Vorzugsrecht auf— 920— 930. 2103— 2105 a, als Unterpfands⸗ Lichtrecht 676— 680. Liedlohn, deſſen Verjährung 2272. Liegenſchaften, welchen Geſetzen ſie 2181— 2195, Eigenthumserſitzung folgen 3, was dafür gilt 517— 2265 u. f., Untheilbarkeit Anh. 526, der Abweſenden 126, der S. 28. Minderjährigen und Mundloſen Looſe in Erbtheilungen überhaupt 457, 484, 499, 513, 2206, 831— 835, für Waiſen 466, deren Vorſichtserben 806, der Nutznie⸗ Gewährung 883 886. ßung 595— 598, Theilung der— Looſung an Erbtheilen 841. 824, 827 u. f., welche einzuwerfen M. Mängel des Beſitzes 550, der ver⸗ kauften Sachen 1641— 1649, der geliehenen 1891. Maß der verkauften Sache 1616— 1623, beim Pacht 1765. Mauer, der Feſtungen 540, gemein⸗ ſchaftliche 653— 663, Fenſter in ſolchen 675 u. †. Merkmal der Dienſtbarkeiten 694. Miethe, 1711— 1762. Miether, Haftung 1384a., 1733— 1735. Milchzins inViehverſtellungen 1831 b. Militärperſonen ſind von Vormund⸗ ſchaft befreit 428, letzte Willen Zuſ. zu 981. Minderjährige, deren Wohnſitz 108, Handlungsrecht 487, Bevormun⸗ dung 389— 475, Handlungen mit gegenſtand 2118, Befreiung von Vorzugs⸗ und Unterpfandslaſten Erbſetzungsrecht 903, 904, 907, Schenkungsannahme 935, 940 Heirathsverträge 1095, 13 398, Um⸗ ſtoßung von Verträgen 1304, Auf⸗ bewahrungspflichten 1925, 1926, Auftrag 1990, V erpfändung ſeiner Liegenſchaften 2126, Gerichtszu⸗ griff auf ſolche 2206. Minderungsklagen der Gewaltsent⸗ laſſenen 484, der Erbverkürzten 920— 930, gegen Eheſchenkungen 1090, gegen Käufe 1619, 1644, gegen Leibrenten 1970, 1973, bei Bürgſchaften 2013, bei Unterpfän⸗ dern 2161— 2165. Miſchung, deren Rechtsr virkung 57 — 5 I. WMißbrauch der Nutznießung 618, der Beſtandſache 1729 und 1760, der dem Vormund 450— 468, 1314, ohne denſelben 1124, 1125, 1305 — 1312, Gewal ltsenilaſſung 476 3 M — 487 Volljährigkeit 388, 488, Pfleger in Erbtheilungen 838, e Sache 1881, des Fauſt⸗ pfands 2082. ißhandlung, 231, Grund widerruf 955. Eheſcheidungsgrund zum Schenkungs⸗ 116 Mitbürgen, deren Haftbarkeit 2025, Einrede der Theilung 2026, 2027, Rückgriff 2033. Miteigenthum, deſſen Begriff 544 d., deſſen Rechte 577 b a.— bg, an Häuſern und Mauern 653—665, an Ehegütern 1408, an ſtrittigen Sachen 1701. Miterben deren Rechte 780, 786, 817, 834, 857, 875, 1220— 1225. Mittelsperſon 911, 1099, 1596, Mitſchuldner 1200 ff. Mitvormund 396. Möbel 534. Mobilien 533. M. Nennung des Urhebers beim Beſtand Nachbarrecht 640— 685. Nachdruck der Bücher 577 d a. u. Zuſ. Nacherbſetzung 898. Nachgeborene 953, 960— 966, 1096, 1100 bc. Nachläſſigkeit 1383 Nachlaß der Gülten 710 †f, der Schulden 1282— 1288, des Pacht⸗ zinſes 1769. Nahrungsgehalte dulden nicht Weti⸗ ſchlagung 1293, noch Vergleiche oder Verzichte ohne den Richter 2046 a. Namen der angewünſchten Kinder 347, der geſchiedenen Ehefrauen 299 a, als Beweis der ehelichen Kindſchaft 321. Natürliche Früchte 583. Natürliche Kinder, Ehelichmachung 331 u. f., Anerkennung 334 u. f., Erbrecht und Ernährung 723 26, Rechte am Stammgut 577ct. Natürliches Recht, deſſen Kraft 4a., 6 g. 1235. Natürliche Verbindlichkeiten 6 g., 1235. Nebengedinge 1161. Nebenſachen 568. Mühlen, ob beweglich 519, 531. Mundloſer, Begriff, Wohnſitz 108, Rechte 489 u. f., bei der Erbtheilung 817, 838, bei Schenkungen 935, 942, bei Verträgen 1124, 1304 — 1312, ihr Unterpfand 2121, Verjährung 2252. Mundtodtmachung 513 u. f. Mutter, ihr Erziehungsrecht 141, Nachfrage 341, Nutznießung am Vermögen ihrer Kinder 384— 386, als Vormünderin 394, bei Wiederverheirathung 395. Mutterſchaft, Nachfrage nach der⸗ ſelben 341, Anerkennung 334 u. f. 1727. Nichterfüllung der Verträge, kann Aufhebung begründen 1184, gibt Recht auf Entſchädigung 1142, 1146— 1155 a, beim Kauf 1611, 1654— 1657, beim Beſtand 1741, 1752, 1766, bei Geſellſchaften 1871, beim Leibrentenvertrag 1977 u. f. Nichtigkeit aus Uebertretung der Geſetze 6 k— 0., der Ehen 180— 202, von Rechtshandlungen der Ehefrauen, die ohne Ermächtigung handeln 225, 1125, der Verträge des Mündels mit dem Vormund 472, der Handlungen Entmün⸗ digter 502, der letzten Willen 900, 901 u. f., 925, 1001, 1021, 1039, 1043, der Schenkungen 900 u. f., 931 u. f., 943 u. f., der Verträge 1109, 1117, 1131— 1133, 1172, der Verkäufe 1596— 1601, der Bürgſchaften 2012, der Vergleiche 2054, 2055, Nichtigkeitsklage 1304 — 1314. Nichtrückſendung der Vollmacht als Annahme 1985 a. Nichtſchuld, ſ. Zahlungsungebühr. Niederlaſſung, häusliche, als Ge⸗ Nebenverträge überhaupt 1321, in Heirathsſachen 1396, 1397. Nebenvormund, deſſen Amt 417. waltsentlaſſung 476 a., als Wohn⸗ ſitz 102. Nothdurftsrecht 1244 b. 117 Hinterlegung 1949* Ehegatten 738 a, 745 a., 1094, — 1954. vermachte 899, deren Anſchlag Nothweg 682— 685. zum Pflichttheil 917, geſchenkter Nutzeigenthum, Begriff 544 c., Rechte Sachen 949, 950, als Unterpfand 577 a a.— aq, 1831 be 2118, Zugriff auf ſie 2204. Nutznießung 578— 624, der Eltern Nußpfand 2085— 2091. an der Kinder Vermögen 305, Nutzungsgerechtigkeit 625— 636 deren 384, 754, deren Laſten 385, der Vorbehalt bei Schenkungen 949. O. Oberfläche des Bodens 552 die Rückgabe hinterlegter Sachen Obſtbäume in Nutznießung 594. 1942, 1543. Oeffentliche Anſtalten, Verjährung Orts gebrauch bei Scheidewänden 2227. 663, Baumanlagen 671, Bauan⸗ Oelkauf 1587. lagen 674, Miethen 1736, 1753, Ofen, deſſen Anlage 674. 1758, 1759, 1777, kurzen Ver⸗ Ort der Uebergabe 1609, der Zah⸗ jährungen 2274 a. lung 1247, 1247 a. 1258, 1296, Ortsherr, deſſen Wohnſitz 102 a., 1651, bei Darleihen 1897 a., für 107 a P. Pacht 1714— 1751, 1763— 1778, ledigen Erbes 812, des Aftererbes von Gütern Minderjähriger 450, 1055 ff. der Abweſenden Zuſ. zu 481, 1718, der Nutzeigenthümer 113, der Minderjährigen 838, 577 ag. der Nutznießer 595, 602, 420 b, abgetretener Unterpfänder der Frauengüler 1429, 1430, Vor⸗ 2174 zugsrecht Zuſ. zu 2102, Verjäh⸗ Pflegvaterſchaft 361— 370. rung 2277. Pflichttheil der natürlichen Kinder Perſonen, 537, Irrthum in— 180, 761, der ehelichen Kinder 913, unterſchobene 9 1095 der Ahnen 915, deſſen Ergänzung . f., 1596. 920— 930. Pfantuch II. E. E. 26, 2146. Pfründvertrag 1983 a. ff. Pfandhäuſer 2084, Anh. S. 93. Pfründkauf, Pfründtauſch 1983 b Pfandrechte ſ. Unterpfand, Nutzpfand, Polizeibeamte, kaufunfähig 1597. Fauſtpfand. Polizeigeſetze 3, 652 Pfandſchreiberei 2146, 2196— 2203, Preis beim Kauf 1591— 1593, 1650 ff, II. E. E. 26. Vorzugsrecht 2103. Pfandſtrich 2157 u. f. Privaturkunde ſ. Urkunde. Pfleger der Leibesfrucht 393, der Prüfung der Waaren 1587 u. f. Gewaltsentlaſſenen 480 u. f. des O. Quellen, deren Benutzung 640— 643. 1255, 1256, 1908, des Mannes Putung deren Wirkung 1248 a., 1502, der Ehefrau 1534. 1549. Raſerei ſ. Wahnſinn. Pfandrecht 2121, 2121 a. Rathſchläge 1381 ac— ae. Rechnung ſür Abweſende 113. 125., Rauchfang 674. des Vormunds 469— 475, des 118 Vorſichtserben 803, 810., des Erb⸗ pflegers 813, 814., des Treuhänd⸗ ers 1031. 1034., des Gewalt⸗ habers 1993. Rechnungsfehler in Vergleichen, deren Verbeſſerung 2058. Rechtsähnlichkeit 4 a. Rechtseintritt ſ. Rechtsfolge. Rechtsfähigkeit der Perſonen 3, 1123 — 1125. Rechtsfolge durch Eintritt in die Rechte eines Gläubigers 1249— 1252, des Bürgen 2029, der Vergleichsperſonen 2050. Rechtsgeſchäfte, deren Form 3a. Rechtsgewohnheiten ſ. Herkommen. Rechtshüter 1961— 1963. Rechtskraft, einer Entſcheidung 1351. eines Vergleichs 2052. Rechtspraktikanten, inwiefern kauf⸗ unfähig 1597. Rechtsſtreit, deſſen Wirkung auf Vormundſchaften 442, auf Ver⸗ käufe 1653, 1699, 1700, Ver⸗ gleichsurſache 2044 u. f. Rechtsübertragung überhaupt 1689— 1701, eines Beſtandes 1717, einer Anweiſung 2010 c. Rechtsüberweiſung 1275 bis 1277, 2212 Rechtsunwiſſenheit 1 b. 2052. Rechtsverkehr 1128, 1598, 2226. Rechtsvermiſchung durch Sachenver⸗ einignng 705, durch Perſonenver⸗ einigung 1209, 1300, 2035. Rechtsvermuthung überhaupt 1349 — 1352, gegen Betrug, Irrthum, und Zwang 1116, gegen Sammt⸗ verbindlichkeit 1202, für Zahlung 1248 a., gegen Rechtswandlung 1273, für Schuldnachlaß 1283, 1286, gegen Zufall 1302, für Errungenſchaft 1499, für Hei⸗ rathsgut 1541, für deſſen Zah⸗ lung 1569, für guten Stand der Beſtandgüter 1731, für Schuld⸗ haftigkeit der Beſtänder 1732, über die Beſtandzeit 1774, für Zinszahlung 1908, gegen Bürg⸗ ſchaften 2015, für den Beſitzer 2230, 2231, 2234, für die Red⸗ lichkeit des Beſitzes 2268, für das Eigenthum des Beſitzers 544 a. 2279. Rechtsverwahrung 1108c., 1551. Rechtsvortheil der Erbverzeichnung 793— 810, der Nothdurft 1244 b., der Vorausklagen 1983 e. 2022 2024, 2170. Rechtswandlung 1271— 1281. Redlicher Glaube, deſſen Wirkung 201 u. f., 549, 555, 1240, 1380, 1599, 1935, 2268, 2269. Reiſende, deren Hinterlegungsrecht 1952— 1954. Religionseigenſchaft des Vormunds 420 a. Religionserziehung der Kinder 203 a. Anh. S. 25. Renten, ablösliche, ſind Fahrniß 529., welche ablöslich 530, 1911, 710 fm., deren Verjährung 2277. Rentenkauf 1909. Rettungsaufwand 1381 a— h. Rheden 538. Richter, inwiefern kaufunfähig 1597, verantwortlich für anvertraute Ur⸗ kunden 2276. Richterliche Entſcheidungspflicht 4, 5, richterliches Unterpfand 2123. Ritterſtand 577 cd. Römiſches Recht, deſſen Kraft 4 b. II. E. E. 3Z. Rückfall endet Nutznießung 617. Rückfallsrecht 351, 747, 766, 951, 952. Rückforderung ungebührlicher Zah⸗ lung 1235, 1376. Rückgabe der Urkunden 1282— 1284, des Einſatzpfandes 2082, der ent⸗ liehenen Sache 1889, der darge⸗ liehenen Sache 1895. Rückgriff des Aftererben auf den Belaſteten 1070, des Erben auf Miterben 875, 1221, 1232, 1233, bei Ehegatten 1432, 1484 u. f., 19 des Bürgen auf den Hauptſchuld⸗ Rückkaufsrechte 1659— 73. ner 2028, 2033, des Pfandbeſitzers auf den Pfandſchuldner 2178. Saatkoſten bei der Nutznießung 585. Sachen, deren Eintheilung in be⸗ wegliche und unbewegliche 516— 536, körperliche und unkörperliche 526 a., 1607, 1692— 1699, 2075, vertretbare 1291, 1878, theilbare 827 u. f., 1217— 1225, ſtrittige 1699 u. f., Haupt⸗ und Neben⸗ ſachen 567 u. f., Verſchiedenheit nach den Inhabern 537— 543, Salzvorräthe, deren Anlage 674. Sammtrechte der Gläubiger 1197— 1199, 1365. Sammtverbindlichkeit der Schuldner 1200 ff., 1219, 1284 u. f., 1365, der Ehefrau 1431, 1487, der Miether 1734, der Geſellſchafter 1862, der Entleiher 1887, der Gewalthaber 1995, der Gewalt⸗ geber 2002, der Bürgen 2021 u. f, 2025, 2030, Verjährung 2249. Schaden ſ. Entſchädigung. Schätzung in Waiſenſachen 466, in Erbtheilungen 824, der Erbver⸗ kürzung 890, der Pflichttheils⸗ verkürzung 922, der Kaufsver⸗ kürzung 1675— 1680, des Beſtand⸗ werths 1716, des verſtellten Viehs 1817, der Unterpfänder 2165. t 716. Scheidgräben, — 673. Scheidung ſ. Eheſcheidung. Schenkung überhaupt 893— 966, an natürliche Kinder 908, Anh. S. 26, Beſchränkung durch den Pflicht⸗ theil 913 u. f., Minderung 920 u. f., Form 931— 952 b., 1339, 2127 a. wem gehörig 577 ah., 598, Hecken, Mauern 653 auf den Mitbürgen Rückwirkung der Geſetze 2, der Be⸗ dingungen 1179. S. Widerruf 953— 966, der Eheleute 1081— 1100, des Ehemannes 1423, belohnende 952 b. ehebegünſtigende 1081— 1090, 1405, in zweiter Ehe 1098— 1100, ſ Vermögensüber⸗ gabe. Schiedeſpruch über Geſellſchaftsan⸗ theile 1854, iche Pfand⸗ rechte aus— 2123 Schiffbare Flüſſe 538. Schiffe beweglich 531. Schiffleute Haftung für anvertraute Sachen 1782— 1786. Schläge im Holz 521, 591, 636, 1403. Schloſſen, Beſchädigung der Fenſter 1754, der Felder 1773. Schlüſſel, deren Uebergabe 1605 u.f. Schreiber der letzten Willen können nicht Vermächtnißnehmer ſein 909a. Schrifteigenthum 577 da. u. f. Schriftliche Verträge 931, 1100 a b., 1394, 1714, 1985, 2074. Schulden, einzunehmende, unter Mo⸗ bilien nicht begriffen 533, 536; bei vermachter Nutznießung 611 u. f.; der Erbſchaften 870, 882; vom Erben zu tragen 724; vom Vor⸗ ſichtserben 802; vom Erbnehmer 1009; vom Erbtheilnehmer 1012; vom Erbſtücknehmer 1024; bei Schenkungen 945, 947; der ehe⸗ lichen G. Gemeinſchaft 14091420 a; Ausſchluß von der Gemeinſchaft 1510— 1513; vom weiblichen Bei⸗ bringen 1514; verkaufter Erbſchaf⸗ ten 1698; der Geſellſchaft 1848; des Pfründvermögens 1983 e. Sema des Erben 870— Schttherlaſſung 1282— 1288 Schuldſchein, deſſen Zurückgabe 1282. 120 Schupflehen 1831 aa u. f. Schwiegerkinder, deren Familien⸗ pflichten 206 Seelſorger, Erbfähigkeit 909 Seitenverwandte 736, 738, deren Erbrecht 750— 755. Selbſtſchuldner 2021 a 2027 a. Selbſtzahler, ſ. Selbſtſchuldner. Senkloch 674. Seuchen, Einfluß auf letzten Willen 985— 987. Sicherheitsleiſtung, für die Verwal⸗ tung des Vermögens eines Ver⸗ ſchollenen 120, 123 ff., für die Nutznießung 601, für Nutzung und Wohnung 626, für Einwei⸗ ſung in den Nachlaß des ver⸗ ſtorbenen Ehegatten 771, des Vor⸗ ſichtserben 807, für Baugefahren 1386 a, des Käufers 1613, des Verkäufers 1653, Sicherheitslei⸗ ſtung ſtatt Bürgſchaft 2041. Siegelanlegung 819— 821, 1031. Sittenwidrigkeit, deren Wirkung auf Verträge 6, 1133, Bedingungen 1172, Eheverträge 1387. u. f. Sondergut der Eheleute 1536— 1539. Sonderung der Erbſchaft 878, 2111, unter Ehegatten 1443, 1536. Sorgfalt eines guten Hauswirths 601, 1137, 1374, 1728, 1806, 1880, 1928. Sperreder Pfandeintragungen 21994. ſ. Spiel 1964— 1967. Staat, deſſen Eigenthum 538— 541, 560, 713, deſſen Erbrecht 723 u. f., 768 u. f., deſſen Unterpfand 2121, 2153, Verjährung 2227, Vorzugs⸗ recht 2103 b., 2105 a. Staatsanſtalten, ſ. Körperſchaften. Staatsbürgerrecht 7 ff. Staatspapiere, Verjährung Anh. S 65. Staatsrechner,Unterpfandsrecht gegen ſolche 2121, 2153. Staats ſchreiber Anh. S. 12, deren Amt bei Ernennung des Vor⸗ munds reſp Beiſtands 392, 398, Erbtheilungen 466, 828, 837, Schenkungen 931, 933, letzten Willen 971, 976, 1638, Zahlungen 1250, Heirathsverträgen 1394, 1397 Vermögens sabſonderung1451. Stammgut 577 ca— c u., 732 a Standesbeurkundung Anh. S. 14u. Standesherren, deren Unterpfand 2121 a. Standesklage 322 u. f., Verjährung 328, 2277 4. Steigerung, ſ. Verſteigerung. Steinbrüche 598. 1403. Steuern, deren Vorzugsrecht 2103 b., Zuſ. zu 2101 und 2102, wer ſie zu zahlen hat 608, 605, 635, 1727 a, 2086. Stiftungen 537, 910, 937. Stillſchweigen, deſſen Rechtswirkun⸗ gen 798 a, 1108 b., 1463, 1511, 1738 u. f., 1985, 2180 a. Stillſtand der Verjährung 2251— 2259. Störung der Beſtänder 1725 u. f. Strafen, bedungene 1226— 1233, in Vergleichen feſtgeſetzte 2047, wie weit ſie aus Ehevermögen zu zah⸗ len ſind 1424 u. f Straßen 538, 650. Streitverkündigung 1640. Strich im Unterpfandsbuch 2157— 2160. Strittiges Recht 1699 u. f. Stückvermächtniſſe 1014— 1024. Stückzahlungen 1244 u. f., 1254, 13 338 a. Studirkoſten 852. Stumme Schenucsona letzte Willen 979 T. Taubſtumme, deren Schenkungsan⸗ nahme 936. Taube, letzte Willen Zuſ. zu 972. Tauben 564. Tauſch 1702— 1707 a. Teiche als Fiſchbehälter 558, An⸗ ſchwemmungen in— 558. Teſtament, ſ. letzte Willen. Theilbare Sachen 827 a u. f. Theilbare Verbindlichkeiten 1217 folg. Theilbauer 1763 u. f., deſſen Vieh 1827— 1830. Theilung für Minderjährige 465 u. f., des Miteigenthums 577 bg., der Dienſtbarkeiten 700, der Erbſchaf⸗ ten 815— 842, Wirkung der Erb⸗ ſchaftstheilung 883, ihre Umſto⸗ ßung 887— 892, der Eltern und Ahnen 1075— 1080, der Sammt⸗ verbinblichkeiten 1213, 1215, der gemeinen Verbindlichkeiten 1217 — 1225, der Strafzuſagen 1233, des Eheguts 1468— 1491, der Ent⸗ währung 1637, des Wiederkaufs 1668— 1672, der Geſellſchafts⸗ ſchulden 1863, des Geſellſchafts⸗ Ueberbietungsrecht 2185— 2192. Ueberfahrt ſ. Durchfahrt. Uebergabe der geſchenkten Sachen x. vermögens 1872, der Bürgſchaften 2026. Theilzahlung ſ. Stückzahlung. Thiere, Schaden, den ſie zufügen 1386. Tod, deſſen Wirkung auf Rutzeigen⸗ thum 577 a0., auf Nutznießungen 617, auf Erbſchaftseröffnung 718, 725, auf eheliche Gütergemein⸗ ſchaft 1441, 1452, 1462, auf den Ehevoraus 1517, auf Geſellſchaften 1844, 1865 auf Hinterlegungen 1939, auf Leibrenten 1974, 1975, 1979— 1982, auf Vollmachten2003, 2008— 2010, wannerzu vermuthen 129, bei wem von mehreren zuerſt 720— 722. Todbeſtand 1831 aa— ah. Trauerkleider der Wittwen 1570. Traufrecht 681. Treppe, Ausbeſſerung 664. Treuhänder 1025— 1034. 1481, Käufe 1622, des Beſtandes 1729, der Vergleiche 2054, 2057. Umzäunung 647. 938, Vertragsverbindlichkeit 1136, der gekauften Sachen 1604— 1624, bei der Ceſſion 1689, der gepach“ teten 1720, der geliehenen 1888 a, bei der Hinterlegung 1919, durch Anweiſung 2010 d. u. f. Uebergebot 2185, 2192. Uebermaß 1618. Ueberſchwemmung 1773. Unbewegliche Sachen ſ. Liegenſchaft. Undank bei Schenkung und Ver⸗ mächtniß 953, 955— 959, 1046. Uneheliche Kinder ſ. Kinder. Unfähigkeit bei Schenkungen 901— 910, bei Verträgen 1124 u. f. Unfürdenklichkeit 691. Ungeborene, deren Erbrechte 906, 577 cs. Uebertragung der Nutznießung 595, der Nutzung und Wohnung 631, 634, des Erbrechts 780, 841, 889, der Forderungen 1689— 1701. Ufer 538. Umſtände, deren Aenderung 6 i. 1234 a. Umſtoßung der Theilungen 887— 892, der elterlichen Theilungen 1078 u. f. der Verträge 1109 u. f., 1117, 1304— 1313, 1338, der! Ungebühr in Zahlungen 1235, 1376 — 1381. Ungeſchicklichkeit des Raths 1381 ad. Ungleichheit in Geſellſchaften 18544. Unkörperliche Sachen 526 a., deren Uebergabsart 1607, Verkauf 1689 — 1699, Verpfändung 2075. Unmöglichkeit in Bedingungen 900, 1172, 1173, in Strafgedingen 1231 a. Unmündige 1124 a. 122 Unrecht als Klaggrund iſt genau zu beſtimmen 1117 b., was es ſei 1382 a., deſſen Folgen 1382 b—e. Unredlichkeit ſ. redlicher Glaube. Unterbrechung der Verjährung 1199, 1206, 2242— 2250. Untergang der Sachen, bei Nutz⸗ nießungen 617, 623, bei Dienſt⸗ barkeiten 703, bei Einwerfungen 855, bei Vermächtniſſen 1042, bei Wahlverbindlichkeiten 1191, 1193, bei Sammtverbindlichkeiten 1205, bei Verträgen 1302, bei Rettungs⸗ aufwand 1381 e., bei Käufen 1601, bei Beſtandverträgen 1722, 1741, bei Geſellſchaften 1867. Unterhalt der Eltern und Kinder 205— 211, der Ehefrauen 280, der Ehegatten überhaupt 301, 1409, 1448, 1537, 1558, bei Anwün⸗ ſchung und Pflegvaterſchaft 349, 367, vermachter— 610; der un⸗ ehelichen Kinder Anh. S. 26, ob einwurfsfrei 852, der Witt⸗ wen 1465, 1495, 1539 a., 1570, iſt nicht einzuwerfen 852, Grund zu Veräußerung des Heirathsguts 1558, wie ſich darüber zu ver⸗ gleichen 2046 a. Unterhaltungskoſten bei der Nutz⸗ nießung 605, der Miethe 1754. Unterpfandbuch 2146. Unterpfandsrecht 2114— 2145. Unterpfandsrecht, wer es bewilligen kann 2124, auf Stammgut 577ci; Auflöſung b. Einwerfung, Schenk⸗ ungsminderung,⸗Rückfall,⸗Wider⸗ ruf u. bei Wiederkauf 865, 929, 952, 954, 958, 963, 1673; an vermachten Liegenſch. 871, 1009, 1012, 1017. 1020; deſſen Theilung 1221; Verhältniß bei: Zahlungen mit Eintr. in Gläubiger-Rechte 1250 u. ff., Hinterlegung 1263, Rechtswandlung 1278 u. ff., Wett⸗ ſchlagung 1299;— an Gemein⸗ ſchaftsliegenſch. 1421, 1489, 1507 u.ff.: an d. Eheſteuer 1554 u. ff., 1572; Weſen 2092 u. ff., 2114 u. ff.; geſetzl. 2121 u. ff.; rich⸗ terl. 2123; bedungenes 2124 u ff.; Ordnungunter einander 2134 u. ff. Beſchränk. 2140— 2145; Eintrag 2146 u. ff. II. E. E.§ 26, 29, Erneuerung Anh. S. 101; Aus⸗ ſtreich. 2157 u. ff.; Wirkungen 2166 u. ff., 2209; Erlöſchen 2180 u. ff.; Oeffentlichkeit d. Bücher, Verantwortlichk. d. Pfandſchreiber 2196— 2203. Unterpfleger 420 b., 838. Unterſchlagung ſ. Verheimlichung. Unterſchobene Perſonen 911, 1099 596 Unterſuchungskoſten, Vorzugsrecht 2105 a. Untheilbare Sachen 827 a. u. f., Anh. S. 28. Untheilbare Verbindlichkeiten 1217 u. f. 1222 u⸗ f. Untreue des Vormunds 444. Unverjährbarkeit des Familienſtan⸗ des 328, gewiſſer Dienſtbarkeiten 691, der Grenzklagen und Ge⸗ meinſchaftstheilungsklagen 2241 a. Unverſchieblichkeit, deren Wirkungen 1858 a., 1890, 1989 a. Unverträglichkeit in der Ehe 233, bei Verpfründungen 19831. Unwiſſenheit, ſ. Rechtsunwiſſenheit, Irrthum. Urheberrecht 577da. u. Zuſ. Urkunden, gemeinſchaftliche, deren Aufbewahrung 842, deren Rück⸗ gabe 1282 u. f., anerkennende, be⸗ ſtätigende 1337, zu erneuernde Urſache der Verträge 1108, 1131— 1133. Urtheile, Wirkung 1351, 2123. 123 v. Vater, Obſorge, Gewalt die Kinder 267, 371— 374, Nutznie⸗ ßung 384— 387, ieinſchaft 389 bis 391, Gewaltsentlaſſung durch ihn 477, Haftbarkeit 1384, ſ. auch Ahnen. Vaterſchaft, eheliche 312— 330, un⸗ eheliche nicht zu unterſuchen 340, der anerkannten natürlichen Kin⸗ der 334. Veränderung der Umſtände 6i., 1234 a. Veräußerung der Liegenſchaften Min⸗ derjähriger ꝛc. 457 u. f., 484, 499, 509, 513, 513 a., von Erb⸗ ſchaften 780 u. f., des Gemein⸗ ſchaftsvermögens 1421 ff., durch Gewalthaber 1988. Verbeiſtandung 499. 513. Verbietende Geſetze 61. Verbindlichkeiten, deren Wirkung 1134— 1167 a., natürliche 6 g., 1235, bedingte, betagte 1168— 1188, Wahlverbind. 1189— 1196, Sammtverbindlichkeit1197— 1216, theilbare 1217— 1225, unter Straf⸗ gedingen 1226— 1233, Erlöſchung 1234 ff. Verbrauchbare Sachen 587. Verbrechen, ſ. Vergehen. Verdienſt der Handwerksleute 1799. Vereinigung mehrerer Sachen 551 Vererbung der Erbforderung natür⸗ licher Kinder 759, des Erban⸗ tretungsrechts 781. Verfall, der letzten Willen 1039— 1043 der Eheſchenkungen 1089. Verfallzeit 1185 ff., 2032, 2088. Vergehen, wie zu beweiſen 1117 b., verpflichten zu Entſchädigung 1382 — 1384, Vergleiche darüber 2046, drialuchliche Folgen überhaupi Anh. S. Vergleiche 2044— 2058, der Waiſen, Verbeiſtändeter ꝛc. 467, 499, 509, 513, über vormundſchaftliche Ver⸗ waltung 472, über Erbtheilungen 888, über Anweiſungen 2010 h., über Unterhaltsreichung 2046 a. Vergünſtigung bei Dienſtbarkei⸗ ten 690 u f., wirkt nicht Beſitz 2232. Verheimlichung, deren Wirkungen 792, 801, 1381 c, 1460, 1477. Verjährung! 2219— 2281, wegen der einzelnen Verjährungen ſ. Zuſ. zu 2264. Verkauf ſ. Kauf. Verkürzung bei Erbantretungen 783, bei Theilungen 887, 890, im Pflichttheil 920— 930, bei elter⸗ lichen Erbtheilungen 1079, bei Verträgen 1118, der Minderjäh⸗ rigen 1305— 1314, beim Kauf 1674— 1685, beim Tauſch 1706, beim Geſellſchaftsvertrag 1854a, beim Leibrentenvertrag 1976, beim Pfründvertrag 1983, beim Ver⸗ gleich 2052. Verlagsrechte 577da. u. Zuſ. Verletzung ſ. Verkürzung Verleugnung der Vaterſchaft 312 u Verliegenſchaftung 526. 577 6 1500. Verlöbniß Anh. S. 25. Verlorene Sachen, deren Wieder- findung 717 a., Verjährung 2279 — 2280. Verluſt 1149, ſ. auch Entſchädigung. Vermächtniſſe überhaupt1003— 1024, Einwerfung 843 ff., Minderung 13 5 920 ff. Verfall und Zuwachs 1038— 1046, Widerruf 1046— 1047, an Ehegatten 1094, über Ehegut 1423, bei Geſellſchaften Vermächtnißnehmer ſ. mer, Erbſtücknehmer. Vermißte, deren Vermögensrechte 112— 114, Verſchollenheitserklä⸗ rung 115— 119. Vermögen der ehelichen Güterge⸗ Erbtheilneh⸗ 124 meinſchaft 1401, 1467 u. f., Ver⸗ ſchenkung 943, 1084, 1093. Vermögensabſonderung in Erbſchaf⸗ ten 878, 2111, unter Eheleuten 1443— 1452, 1536 u f. Vermögensübergabe 1076, 1100 aa. n S Vermögensverzeichniß bei Abweſen⸗ heit 126, der Eheleute 270, 279, des Minderjährigen 451, der Nutz⸗ nießer 600, der Erbfolger 769, 773, der Vorſichtserben 794 u. f., 800 u. f., 810, 2259, der Erb⸗ pfleger 814, der gemeinen Erben 821, der Treuhänder 1031, der Aftererbſchaften 1058, über Schen⸗ kungen 1085, im ehelichen Güter⸗ verhältniß 1414 u f., 1442, 1456, 1482, 1499, 1504, 1510, 1532. Vermuthung ſ. Rechtsvermuthung. Vernichtung ſ. Umſtoßung. Verordnungen 1 a. Verpfründungsvertrag 1983 a. u. f. Anh. S. 45. Verrechner, Unterpfandsrecht 2121, 2121 a. Verſchollene, deren Vermögensver⸗ waltung und Rechte 120— 138, deren Eheſcheidung 232 a. Verſchwender ſ. Mundtodtmachung. Verſehen 1148 a., 1150 u. f., 1383 — 1386, des Vorſichtserben 804, bei Wahlverbindlichkeiten 1193 u. f., bei Sammtverbindlichkeiten 1205, Zahlungsort 1247 a., Um⸗ ſtoßungsklagen 1310, beim Geſell⸗ ſchaftsvertrag 1867 a, beim Auf⸗ tragsgeſchäft 1992. Verſiegelung, ſ. Vermögensverzeich⸗ niß. Verſitzung, ſ. Verjährung. Verſteigerung der Güter Minder⸗ jähriger 457 u. f., 509, 805, 826, 839, in Theilungen 1686, beim Pfandrecht 2185. Verträge, Begriff u. Arten 1101 u. ff., Erforderniß 1108; Einwil⸗ ligung 1108 a. u. ff., Fähigkeit 1123 u. ff. Gegenſtand 1126 u. ff., Urſache 1131 u ff., Wirkungen 1134 u. ff. 1142 u. ff., Entſchäd. wegen Nichterfüllung 1146 u. ff, Ausleg 1156 u. ff. Wirkung f. Dritte 1120 u. f 1165 1 Bedingungen 1168 u. ff., Straf⸗ gedinge 1226 u. ff., Beweis 1315 ſ Vertragsentwürfe 1340 a—c. Verunglimpfungen als Scheidungs⸗ urſache 231, Urſache zu Wider⸗ rufung der letzten Willen und Schenkungen 955, 1046, 1047. Verwandtſchaftsgrade 735— 738. Verwendungen, deren Vergütung 577 a k, 1375, 1381, 1673, 1859, 1886, 1947, in fremden Nutzen 1996. Verzicht, ſ. Entſagung. Verzierungen 525. Verzug, deſſen Folgen 710 fe., 1139, 1146, 1153, 1207, 1228— 1230, 1245, 1302, 1610, 1652, 1656, 1771, 1929, 1996, im Empfang 1264, 1788, 1790. Verzugszinſen 1153— 1155, 1907 ff Vieh, ob beweglich 522, 524, Nutz⸗ nießung daran 615 u. f., Scha⸗ den, der durch ſolches geſchieht 385, deſſen Verpachtung oder Verſtellung 1711, 1800— 1831 d. Viehmängel, Gewährleiſtung 1641, Anh. S. 66. Viehſtall, deſſen Anlage 674. Volljährigkeit 487 u. f., bei An⸗ wünſchung 346, falſches Vorgeben 1307, Umſtoßungsklage bei Ver⸗ trägen 1313, Genehmigung von Handlungen der Minderjährigen 1311. Vollmacht, 1984— 2010, zum Zah⸗ lungsempfang 1239, für die Frau durch den Mann 1420 u. f. Vollmündigkeit 1124 a und b. Voraus im Erbe 839, 844, 919, im Vermächtniß 927, an dem Ehegut 1470, 1498, 1503, 1515— 1519 a., deſſen Wirkung auf eheliche Nutz⸗ nießung 1519 a. Vorausklage beim Wiederkauf 1666, des Pfründverkäufers 1983 e., des Hauptſchuldners vom Bürgen 2022 —2024, des Pfandſchuldners 2170, der Fahrniß 2206, 2207. Vorauszahlung der Leibrente 1980. Vorempfang, Ehevertragsgeding 1515 — 1519 a. Vorladung, unterbricht Verjährung 2244— 2247. Vormund, Vormundſchaft über Kin⸗ der Vermißter 142, Einwilligung zur Ehe 160, über verleugnete Kinder 318, der Eltern 389— 396, für uneheliche Kinder 393 a., aus elterlicher Verordn. 397— 401, der Ahnen 402— 404, a. Auftrag des 125 ung von— 427— 441, Ausſchluß 442— 449, Vermögensverwaltung 450 468, Rechnungsablage 469 — 475, Beendig. durch Gewalts⸗ entlaſſ. 480— 486, über Entmün⸗ digte 505— 509, Amt bei Thei⸗ lungen 817, Verordn. d. Mündels zu deſſen Gunſten 907, Pflichten bei Schenk. 935, 939 u. ff., 942, Kaufverbot 1596, Verhältniß b. Hinterleg. 1925, 1941, Recht zu Vergleichen 467, 2045, geſetzl. Mündelpfandrecht 2121, 2135 Vormundſchaftsbeiſtand 391 u. f. Vorſichtserbe 793— 810 deſſen Rechts⸗ folge 1251. Vorſichtsgeding 1160. Vorſprechen des letzten Willens 927. Vortheilgerechtigkeit 827 c. u. f. Familienrathes 405— 419, Befrei⸗ Vorzugsrechte 2095— 2113. W. Waffen 533. Waffenplätze 540. Währziel 1185 a., 1188 b. Wälle der Feſtungen 540, 541. Wäſſerungsrecht 644. Wahlverbindlichkeiten in Vermächt⸗ niſſen 1022, in Verträgen 1189 — 1196, bei Gattungsſachen 1246, in Käufen 1584, 1620, 1644, bei Verkürzungen 1681, bei Tauſch⸗ geſchäften 1705, wie weit theilbar 1221. Wahnſinn als Grund einer Ehe⸗ ſcheidung 232 a, der Entmündi⸗ gung 491, 503, 504, der Ungül⸗ tigkeit eines letzten Willens 901. Waldungen bei der Nutznießung 577 af., 590, bei der Gütergemein⸗ ſchaft 1403. Waſſer, deſſen Benutzung 538, 644. Anh S. 28. Waſſerablaufsrecht 640, 681. Weggerechtigkeit 696, 700. Weide 648. Wein 533, Kauf 1587. Weißgeräth 1474 a., 1492, 1495, 1566. Werkſtoff 554, 555, 572— 577. Werkverding 1711, 1779, 1787— 1799 Werkzeug 1474 a. Wette 1965— 1967. Wettſchlagung überhaupt 1289— 1299, im Kauf 1623, bei Geſell⸗ ſchaftsverträgen 1850, bei Anwei⸗ 597, 682— 685, ſungen 2010 h., bei Nutzpfand 2089. Widerruf der Schenkungen 894, 953— 966 der Schenkungen unter Ehegatten 1096, der letzten Willen 1035— 1038 a., der Verträge 1121, 1134, der Aufträge 1856, 2003 — 2006. Widmung 524, 525, 692— 694. Wiederkaufsrecht 1659— 1673, 1751. Waſſerleitung 523, 688 u. f. Wiederverheirathung, Wirkung auf Waſſerſchöpfrecht 696. Wittum ſtatt ehelicher Nutznießung Vormundſchaft 395 u. f., 399, 400, auf die elterliche Nutznießung 386, auf Schenkungen 1098— 1100. Willensfreiheit bei Schenkungen 901 a— d., bei Verträgen 1109— 1117. Wirthe, deren Aufbewahrungspflicht 1952— 1954. 738 a., 1535 a., 1570 b. Wittwe, ihre Theilnahme oder Ent⸗ Zahlung überhaupt 1235— 1248, der Erbſchaftsſchulden 870— 882, 1009, 1012, des Pachts 1753, der Bürgen 2021, gilt als Genehmi⸗ gung 1338, zur Ungebühr 1235, 1376— 1381, Ort 1247, Zahlung mit Eintritt in des Gläubigers Rechte 1249— 1252, Aufrechnung 1253— 1256, Hinterlegung 1257 — 1264, Beweis 1315. Zahlungsanweiſung 2010 b— k. Zahlungsaufforderung 2249 Zahlungsfriſten 1186, 1655, 1901, hindern nicht die Wettſchlagung 1292, bei Anweiſungen 2010 h, bei verbürgten Schulden 2039. Zahlungsvermögen, Gutſtehen dafür bei Empfehlungen 1381 a a. u. f., bei übertragenen Schulden 1694 Zehenden 710 a. u. f. Zeit bei Bedingungen 1176 u. f., bei Lieferungen 1657, bei Beſtand⸗ verträgen 1737, 1758, Geſellſchaft 1865, Hinterlegungen 1944. Zertheiltes Eigenthum 544 c., 577ab. Zeugen für letzte Willen 971 u. f., 976 u. f., 980. Zeugungsunvermögen, deſſen Wir⸗ kung auf Vaterſchaft 313. Zieler der Verbindlichkeiten 1185— 1188 b., 1139. Zimmergeräth 534, 1063. Zinſen v. Vermögen im fürſorglichen Beſitz 127 b., v. Mündelvermögen 455 u ff, 474, ſind bürgerliche Z. ſchlagung bei aufgelöſter Güter⸗ gemeinſchaft 1453— 1495, Unter⸗ halt 1465, Trauerkleider 1481. Wohnſitz 102— 110, Wirkung auf Zahlungen 1247, 1258. Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlaſſen darf 268, 269, 280. Wohnungsgerechtigkeit 625— 635. Wundärzte, ſ. Aerzte. Früchte 584, Erwerb 586, bei Nutznießung 602, 609, 612; vom Einzuwerfenden 856, bei nichter⸗ füllter Verbindlichkeit 1153, von Zinsrückſtänden 1154 u. ff., von Sammtſchulden 1207, 1212, Auf⸗ rechnung der Zahlungen 1254, bei Zahlungsdarlegung 1258, von un⸗ gebührlich Empfangenem 1378, welche zur Ehegemeinſchaft ge⸗ hören 1401, 1409, 1512, von Hei⸗ rathsgut 1440, von Erſatz⸗ und Vergütungsſummen 1473, 1479, vom Kaufpreis 1610, 1652 1682, vom Geſellſchaftseinbringen 1846, vom Darleihen 1905— 1914, von hinterlegtem Geld 1936, von an⸗ vertrautem Geld 1996, von Aus⸗ lagen des Gewalthabers 2001, der gezahlten Bürgſchaftsſumme 2028, von Forderung in Fauſtpfand 2081, An 2151, Verjährung 2277. Zufall 1147, 1148, Bedingungen 1169, 1182, bei Untergang der Sachen 1302, bei Geſchäftsfüh⸗ rungen 1374 a., bei ungebührlichen Zahlungen 1379, beim Kauf 1624, 1631, 1647, beim Beſtand 1722, 1733, 1772, 1773, bei Viehver⸗ ſtellungen 1807— 1810, 1825,1827, in Werkverdingen 1790, in Leih⸗ verträgen 1881— 1883, bei Hinter⸗ legungen 1929. Zugebrachtes Gut 1574— 1580. Zugehörden, welche beweglich 522— 127 525, des Stammguts 577 cf. cg., Zwang bei letzten Willen 901 a— d., der Vermächtniſſe 1018, der ver⸗ kauften Sache 1615, der Bürg⸗ ſchaften 2016, der Unterpfänder 2118. Zugriff, gerichtlicher, auf Liegen⸗ ſchaften 2204— 2212. Zukünftige Saehen als Gegenſtand der Schenkung 943, 1084, 1093, wie weit ſie Vertragsgegenſtand ſind 1130. Zurück, ſ. Rück. Zuwachsrecht bei Sachen 546— 577, bei Vermächtniſſen 1019, 1044. Y bei Verträgen 1111— 1114, bei Vergleichen 2053. Zwangsabtretung 545. Zweideutigkeit, wie auszulegen, 1157 — 1159. Zweiſeitige Verträge 1102, deren Erfüllung 1184. Zweite Ehe, ſ. Wiederverheirathung. Zwiſchenmauern bei Bauanlagen 674. Zwiſchenperſonen 911, 1099. PI L 1 6 N — —