—————————— . — 7 ⸗ * —*— — . — „ 2 ———— ————— Sèl SS4 öẽ NASSlO 8n ——* — Furstl. 1 3 Nonm W ——̃——— —————— 4 badiſche Landrecht mit Einſchluß des Handelsrechts und die Prozeß⸗Ordnung annotirt nach den Entſcheidungen der badiſchen Gerichtshöfe und der badiſchen Doctrin unter Hinweiſung auf die bezüglichen Geſetze und Perordnungen von K. Kah, großh. bad. Oberamtsrichter. I. Abtheilung. Landrecht. Freiburg im Breisgau. Viterarſche Anſtalt⸗ 1860. badiſche Landrecht annotirt nach den Entſcheidungen der badiſchen Gerichtshöfe und der badiſchen Dortrin unter Hinweiſung auf die bezüglichen Geſetze und Verordnungen von K. Koh, großh. bad. Oberamtsrichter. Freiburg im Breisgau. Lit rriſche Anſtalt. 1860. Buchdruckerei der Herder'ſchen Verlagshandlung in Freiburg. Erſtes Einführungs⸗Edict vom 3. Februar 1809, Regsbl. Ur. 8. Zu§ Il. Vergl.§ 1. und 2. des II. E.⸗E., wodurch der Anfangstermin der verbindlichen Kraft des Landrechts auf den 1. Januar 1810 hinausgerückt wurde. Zu§ II. Vergl.§ 4 ff. des II. E.⸗E. Zu§ W. Vegl. L.⸗R. S 2. 2 4. Zu§ VI. Anfangstermin: ſ. zu§ I. Zu§ VII. Anfangstermin: ſ. zu§ II. Zu§ VII. 3. Anfangstermin: ſ. zu§ II.— Vergl. L.⸗R. S. 384. Zu§ M. Vergl.§ 5. des II. E.⸗E. Zu§ X. Anfangstermin: ſ. zu§ II.— Erbrecht und Ernährung der unehelichen Kinder ſ. zu L.⸗R. S. 762 u. 762 a. Zu§ XI. Anfangstermin: ſ. zu§ II.— Ueber die Staatsſchreiberei ſ. § 7. des II. E.⸗E.— Landesherrliche Verordnung vom 25. Nov. Kah, Landrecht. 1 2 S 1841 über die Beſorgung der rechtspolizeilichen Geſchäfte und die Dienſtverhältniſſe der Theilungscommiſſäre(Regsbl. Nr. 38)— Rechtsbel. vom 6. Juli 1811(Regsbl. Nr. 20) über die vor dem 1. Januar 1810 gefertigten letzten Willen. Zu§ XII. 2. u. 3. Rechtsbelehrg. vom 21. Juli 1810(Regsbl. Nr. 32) über die Rechtsverhältniſſe Derer, die ſich vor dem 1. Januar 1810 ohne Ehevertrag geehelicht haben. Rechtsb. vom 20. November 1811(Regsbl. Nr. 33) und 2. Dezember 1812(Regbl. Nr. 37), die vor dem 1. Januar 1810 errichteten Eheverträge betr. Rechtsb. vom 2. Juni 1810(Regsbl. Nr. 26) und 26. Fe⸗ bruar 1812(Regsbl. Nr. 10), die Anwendung des L.⸗R. auf ältere eheliche Güterverhältniſſe betr. Rechtsb. vom 16. Juni 1818(Regsbl. Nr. 14) über geehe⸗ lichte Ausländer, welche ſich im Lande niederlaſſen. Rechtsb. vom 26. Febr. 1812 S. 59(Regsbl. Nr. 10), die in ältern Eheverträgen geſchehene bloße Rückweiſung auf ältere Ge⸗ ſetze oder Gewohnheiten, vom 24. Dezember 1818(Regsbl. 1819 Nr. 3) in demſelben Betreff. Proviſoriſches Geſetz vom 31. Dezember 1846(Regsbl. 1847 Nr. 1), die nachträgliche Feſtſtellung der ehelichen Güterverhältniſſe in den von Würtemberg in dem Staatsvertrag vom 28. Juni 1843 (Regsbl. 1846 Nr. 12) übernommenen Orten. Ueber die rückwirkende Kraft der Geſetze in Beziehung auf die Vermögensrechte der Eheleute mit Berückſichtigung der ergangenen Rechtsbelehrungen: Jahrbücher der Geſetzgebung von Brauer und Zachariä S. 126 ff., Trefurt, Syſtem des bad. Civilrechts S. 371 ff., Dr. A. Muncke, Vorträge zur Einleitung in das Studium des bad. bürgerlichen Rechts, 1845, S. 67; vergl. auch Oberhofgerichtl. Jahrb. a. F. Jahrg. VII. S. 177; Blätter für Juſtiz und Verwaltung Bd. II. S. 486(mit Bezug auf eine hofgerichtliche und oberhofgerichtliche Entſcheidung von Adv. Ruef); ſodann Brauers Erläuterungen Bd. VI. S. 786. § XIV.—§ XVIII. 3 Die Rechtsbelehrg. vom 26. Febr. 1812 ſtellt ein allgemeines Prinzip auf und beſchränkt ſich deshalb nicht nur auf diejenigen Ehen, bei welchen vor Einführung des L.⸗R. eine Gütergemein⸗ ſchaft beſtand. Oberhofgerichtl. Jahrb. a. F. Jahrg. II. S. 196. 393. Wenn Eheleute weder vor Einführung des Landrechts, noch bis zum 1. Januar 1812 in einem Ehevertrag über ihre Güter⸗ verhältniſſe verfügt haben, ſo ſind ſolche Ehen bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft lediglich nach den jetzigen landrechtlichen Beſtim⸗ mungen zu beurtheilen, ohne daß für die Periode von Eingehung der Ehe bis 1. Januar 1812 auf das ältere Recht zurückgegangen werden darf.— Annalen der bad. Gerichte Jahrg. XIV. S. 215. (Oberhofger.) Oberhofgerichtl. Jahrb. n. F. Jahrg. VIII. S. 453 ff. Vergl. hiezu Annal. VI. S. 117(Bekk), wo zugleich die Frage er⸗ erörtert iſt, welche Vermögenstheile und welche Schulden in dieſem Falle vom 1. Januar 1812 in die neugeſetzliche Gemeinſchaft übergingen. Die Eheverhältniſſe derjenigen Eheleute, welche in ihren vor dem 1. Januar 1810 errichteten Eheverträgen ohne die Angabe einer beſtimmten Gemeinſchaftsart nur das damalige Geſetz oder eine beſtehende Obſervanz zur Norm wählten, ſind jetzt nach den Regeln der neugeſetzlichen Fahrnißgemeinſchaft zu beurtheilen. Mit beſonderer Würdigung der ergangenen Rechtsbelehrungen— Archiv für bad. Rechtspflege Bd. I. S. 419(Bekk). Vergl. in anderer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 13. Roths vermiſchte Abhandlungen, Nachtrag zu Bd. IMI. S. 90; ſ. auch die Alleg. zu Satz 2. 2 a. u. 1390. Zu§ XIII. Anfangstermin: ſ. zu§ M. Zu§ XIV. Anfangstermin: ſ. zu§ II. Zu§ XVII. Vergl.§ 3. des II. E.⸗E. Zu§ XVIII. Ueber das Verhältniß des Landrechts zum geſchriebenen älteren Recht, insbeſondere zu den in dieſem§ genannten Geſetzen in An⸗ wendung auf einzelne Fälle aus der Eheordnung und dem Geſetze über Vermögensübergaben, Stabel, Vorträge S. 31. 119 ff. 1* 4§ Das ältere badiſche Civilrecht in den Stammlanden und in denjenigen Landestheilen, welche ſeit dem Reichsdeputationshaupt⸗ ſchluß vom 25. Febr. 1803 an Baden gekommen waren, ſ. bei Mayer, Vorträge über die allgemeinen Lehren des franzöſ. Civil- und bad. Landrechts, 1855, S. 10 u. 11. Trefurt, Syſtem S. 21 ff. Zweites Einführungs⸗Edict vom 22. Dez. 1809, Regsbl. Ur. 53. Zu§ 1. u. 2. Ueber das Verhältniß des II. E.⸗E. und des Organiſations⸗ Edicts vom 26. November 1809(Regsbl. Nr. 49) zum Landrecht, Stabel, Vorträge über das franzöſiſche und badiſche Civilrecht, insbe⸗ ſondere über deſſen Einleitung(titre préliminaire), 1843, S. 104 ff. Nachträgliche Einführung des Landrechts in die von Würtem⸗ berg durch Staatsvertrag vom 2. Oectober 1810(Regsbl. Nr. 47) abgetretenen Landestheile mit dem 1. Januar 1812 und 1. Juli deſſelben Jahrs(für den Seekreis), ſowie in die von Oeſtreich ab⸗ getretene Grafſchaft Hohengeroldseck mit dem 1. Januar 1821 (Regsbl. 1811 Nr. 10. 1812 Nr. 20. 1820 Nr. 10), endlich in die durch Staatsvertrag mit Würtemberg vom 28. Juni 1843 (Regsbl. 1846 Nr. 12) übernommenen Orte am 28. Febr. 1846 und beziehungsweiſe am 1. Juli 1847(Regsbl. 1847 Nr. 1). In Kürnbach, einem Condominate zwiſchen Baden und Heſſen, iſt ausſchließliche Entſcheidungsquelle die Geſetzgebung desjenigen Staates, welchem die Betheiligten und beziehungsweiſe der Beklagte angehören. Fremde ſtehen blos unter badiſchen Geſetzen. Ueberein⸗ kunft mit dem Großherzogthum Heſſen, Regsbl. 1836 Nr. 1. Ueber die Streitfrage, ob die freiwillige Gerichtsbarkeit im All⸗ gemeinen den Verwaltungsbehörden überwieſen iſt und ob ſomit auch die in den F65 5. 8. 9. 10. 13. 14. 15— 23 und 28 des II. E.⸗E. nicht ſpeziell aufgeführten Rechtsſachen(z. B. Ermächtigung der Ehefrauen und Einweiſung in Beſitz und Gewähr einer Erbſchaft) in den Geſchäftskreis der Verwaltungsbehörden gehören, vergl. Sta⸗ bel a. a. O. S. 105, ſodann Annal. XMMI. S. 225(Oberhofgericht und entgegengeſetzte Entſcheidung des Staatsraths). 19. Das Nähere hierüber zu Satz 2148, 219. Siehe auch Mayer a. a. O. S. 20 ff. und Annal. XX. S. 121, wo ſich eine Zuſammenſtellung der den Aemtern als Rechtspolizei⸗ behörden und als Gerichte zugewieſenen Gegenſtände der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet. Zu§ 3. Verhältniß des Landrechts zu anderen Rechtsquellen, Stabel ſ Zu§ 5. Dienſtweiſung für Waiſenrichter vom 18. April 1810(Regsbl. Nr. 180; für Vormünder vom 16. März 1838(Regsbl. Nr. 13), mit einer Aenderung vom 6. Oet. 1843(Regsbl. Nr. 24). Zu§ 6. Landesherrl. Verordnung vom 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16) über die Errichtung der bürgerlichen Standesbücher und die Schließung der Ehe. Zu§ 7. Landesherrl. Verordnung vom 25. November 1841(Regsbl. Nr. 38) über die Beſorgung der rechtspolizeilichen Geſchäfte und die Dienſtverhältniſſe der Theilungscommiſſäre. Inſtruction hiezu vom 4. Januar 1842(Regsbl. Nr. 1). Zu§ 8. S. zu§ 6.— Statt„alle Staatshinderniſſe“ ſoll es heißen: alle Privat⸗ und Staatshinderniſſe; Verordnung vom 29. Mai 1811 § 12.(Regsbl. Nr. 16). Mayer a. a. O.§ 55. Zu§ 17. Geſetz vom 28. Auguſt 1835(Regsbl. Nr. 38), beſtimmt im § 2: Die durch den§ 17. des II. E.⸗E. zum Landrecht angeord⸗ nete vormundſchaftliche Beiſtandſchaft wird auf diejenigen Angelegen⸗ heiten eingeſchränkt, auf welche ſich nach den Beſtimmungen des Landrechts die Rechte und Pflichten des Gegenvormunds erſtrecken. Zu§ 19. Vergl. zu§ 5. 6§ 25. Zu§ 25. In Verbindung mit den Sätzen 1583 a(1707), 1002 a, 939 4, 2127 3 2181 4 Verordnung vom 13. Januar 1831(Regsbl. Nr. 2) über die Führung der Grund⸗ und Unterpfandsbücher für die zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften. Verordnung vom 10. November 1842(Regsbl. Nr. 35) über Eintragung der Stammgüter in die Grundbücher. Inſtruction für die Errichtung und Führung der gerichtlichen Gewähr⸗(Kauf⸗ und Tauſchbücher) vom 9. Januar 1824. Zur Erläuterung der ganzen Lehre vom Grundbuchseintrag ſ. Stabel, Vorträge S. 108 ff., ſodann Bekk, dingliche Rechte an Lie⸗ genſchaften, Karlsruhe 1831(Zweck des Eintrags S. 31, Noth⸗ wendigkeit S. 35, Wirkungen S. 42, insbeſondere in Anwendung auf einzelne Erwerbungen und Rechtsconflicte S. 60, ſowie Form der Eintragungen S. 95); ferner Muncke, Vorträge S. 170 ff. Der einzutragende Erwerbtitel iſt nur mit Ausnahme der Erſitzung und der Acceſſion zu verſtehen: Blätter für Juſtiz und Verwaltung Bd. I. S. 216(Stabel). Daß ſich die Vorſchrift des Grundbuch⸗ eintrags nicht auf den Erwerbstitel der Verjährung beziehe, iſt auch erörtert in Oberhofg. Jahrb. n. F. VI. S. 9, Annal. XVI. S. 248 (Oberhofg.), Blätter für Juſtiz und Verwaltung Bd. I. S. 294 (v. Soiron). Vergl. dagegen Bekk a. a. O. S. 85. Ueber die Streitfrage, ob Dienſtbarkeiten im Grundbuche einge⸗ tragen ſein müſſen, wenn ſie gegen Dritte wirken ſollen, vergl.(be⸗ jahend) Bekk a. a. O. S. 35— 41. Oberhofg. Jahrb. n. F. III. S. 164(Wohnungsrecht), derſelbe Rechtsfall in Annal. III. S. 247; Oberhofg. Jahrb. n. F. VI. S. 3(Durchfahrtsrecht); Muncke, Vortr. S. 183 ff., Trefurt, Syſtem S. 142.— Verneinend: Stabel, Vortr. S. 108 ff., Blätter für Juſtiz und Verwaltung Bd. I. S. 274(mit Kritik einer entgegengeſetzten Entſcheidung des Oberhofg. und der Ausführung von Bekk, v. Soiron), Annal. XVII. S. 362(Hofg. des Oberrh.). Insbeſondere bezüglich der Nutzung und Wohnung, vergl. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 8, Bekk a. a. H. S. 83— 85, Muncke, Vörn S. 182. § 26. 7 Ueber die Form der Grundbücher und den Unterſchied derſelben zwiſchen den ſog. und Lagerbüchern ſ. auch Oberhofgerichtl. . Die ſchon vor r Einfthrung des Landrechts erworbenen ding⸗ lichen Rechte haben nach L.⸗R. S. 2 auch jetzt noch uneingetragen gegen Dritte Wirkung, wenn nicht ſchon die früheren Geſetze einen Eintrag oder Gewähr erforderten.— Bekk a. a. O. S. 90 ff. An⸗ nal. II. S. 203 Note(Bekk). Auch Fnſe welche Zubehörden einer Liegenſchaft ſind, wer⸗ den auf eine gegen Dritte wirkſame Weiſe nur durch Eintrag zum Grundbuch erworben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 432. XII. S. 4. Annal. XVIII. S. 109. Die Stammgutseigenſchaft einer Liegenſchaft iſt einzutragen: e Conſtitutions⸗Edicts.) Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 179. Annal. III. S. 285. Bekk a. a. O. S. 77. e Eigenthumserwerbungen durch Ehevertrag: Annal. XXI. 160(Oberhofg.). Dagegen hat die Ehefrau, welche nach L.⸗R. S. 1443 ihre eingebrachten Liegenſchaften zurückfordert, den Eintrag in das Grund⸗ buch nicht zu behaupten.— Annal. XIX. S. 149(Oberhofg.). Was die weiteren durch die Vorſchrift des§ 25 des II. E.⸗E. veranlaßten Fragen betrifft, insbeſondere die Wirkungen des Ein⸗ trags in Beziehung auf Pfandrecht ſ. die Alleg. zu L.⸗R. S. 1583 2. Zu§ 26. Inſtruction für die Pfandſchreibereien vom 27. Sept. 1822 (angezeigt im Regsbl. Nr. 23).— Verordnung vom 13. Januar 1831 Gegsbl. Nr. 2) über die zu keiner Ortsgemarkung gehören⸗ den Liegenſchaften. Der Abſ. 3 über Nichtzulaſſung der richterlichen Unterpfänder iſt durch„auf Höchſten Befehl“ ergangene Juſtizminiſt. Verord. vom S. Mai 1811(Regsbl. Nr. 13) aufgehoben. Rechtsbelehrg. vom 28. Dez. 1811(Regsbl. 1812 Nr. 2) über die Eintragung der Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. Verordnung vom 18. April 1826(Regsbl. Nr. 10) über Er⸗ neuerung der Unterpfandsbücher vom 2. Febr. 1844(Regsbl. Nr. 4) über deren Berichtigung. 8 Satz 1. 1 4. Einleitung. Von der Verkuͤndung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. Zu Satz 1. 14. Erforderniſſe der Geſetze im Allgemeinen, Stabel, Vorträge S. 22 ff., wo insbeſondere die Frage erörtert wird, ob, wenn a. der Gegenſtand einer Verfügung von der einen Seite als zum Gebiete der Verordnung, von der andern als zum Ge⸗ biete der Geſetze gehörig angeſehen wird, daß z. B. der Re⸗ gent von der erſtern Anſicht ausgehend, etwas allein verfügt, wo andererſeits die Einwilligung der Kammern für nöthig erachtet wird, oder b. ein Geſetz, welches von der einen Seite als ein mit der Verfaſſung im Widerſpruch ſtehendes, alſo dieſelbe abändern⸗ des betrachtet wird, andererſeits nicht dafür gilt, ſo daß ſich darnach auch die Anſicht über die erforderliche Stimmenzahl richtet und je nach dieſer Anſicht eine Einwilligung der Stände als vorhanden oder als nicht vorhanden erſcheint, die Staatsangehörigen und die Gerichte an die vom Regenten ver⸗ kündeten Geſetze gebunden ſeien, bis auf verfaſſungsmäßigem Wege die Giltigkeit oder Ungiltigkeit des Geſetzes ausgetragen iſt, oder ob die Staatsangehörigen und die Gerichte berechtigt und verpflichtet ſeien, in ſolchen Fällen die Giltigkeit zu unterſuchen und bei einem der Giltigkeit entgegenſtehenden Reſultate der Unterſuchung dem Ge⸗ ſetze die Anwendung zu verſagen. Vergl. hierüber auch Mayer, Vorträge S. 35 ff. Andere Anſicht: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 188. Die vor Emanirung der Verfaſſung(22. April 1819,§ 82 der Verfaſſungsurkunde) durch das Juſtizminiſterium im Regsbl. verkündeten Rechtsbelehrungen haben nur die Wirkung einer doe⸗ trinellen Interpretation.— Stabel a. a. O. S. 22. 23. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. W. S. 124 ff.(Trefurt). Bekk, dingl. Rechte S. 154 Note. —— Satz 1 b. 9 Vergl. Muncke, Vorträge S. 16 ff. und Oberhofgr. Jahrb. n. F. IX. S. 238. Archiv für Rechtspfl. Bd. I. S. 62(Bekk), S. 423 Note(Bekk), Mayer a. a. O. S. 35. Ueber die Form der Geſetze vor und nach Eintritt der Wirk⸗ ſamkeit der Verfaſſung, ſiehe auch Mayer, Vorträge S. 30 ff. Ueber die Anwendung des Civilrechts auf den Landesherrn ebend. S. 43 ff. ſodann wegen des Gerichtsſtandes deſſelben vergl.§ 4. P. O. Proviſoriſche Geſetze und Vollzugsverordnungen:§ 66 u. 67 der Verf.-Urkunde. Zur Frage, ob gegen die zwei Rechtsvermuthungen, welche mit dem Zeitpunkte des Verbindlichwerdens eines Geſetzes eintreten, nämlich: a. die Vermuthung, daß für jeden Unterthanen die Möglichkeit 1 b, vorhanden geweſen ſei, das Geſetz kennen zu lernen, b. daß jeder Staatsbürger dieſe Kenntniß auch wirklich erlangt habe— der Gegenbeweis zuläſſig ſei, vergl. Stabels Vor⸗ träge S. 51 und ad b. insbeſondere S. 210 ff.; ſiehe auch Mayer, Vorträge S. 42, mit Unterſuchung der Frage, ob die Staatsbürger befugt ſeien, in der Zwiſchenzeit von der Promulgation eines Geſetzes bis zu dem Augenblicke, wo daſſelbe für bekannt gilt, darnach ſich zu benehmen, ſodann Muncke, Vorträge S. 22. Zu Satz 1 b. Begriff und Wirkungen des Rechtsirrthums, Stabel, Vorträge 210 ff. Dieſe Geſetzesſtelle hat nur die Wirkung, daß der Rechtsirr⸗ thum nicht als ein unverſchuldeter geltend gemacht werden kann, ſelbſt wenn die Auslegung des betreffenden Geſetzes beſtritten iſt; es iſt aber unſtatthaft, unter dieſer Vorausſetzung die Vermuthung des bö⸗ ſen Glaubens eintreten zu laſſen(mit Bezug auf L.⸗R. S. 550). — Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 112. Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 82. Ueber den Rechtsirrthum in Anſehung des guten Glaubens ſ. insbeſondere die Alleg. zu Satz 549 und 550. Vergl. auch zu S. 1376(Rechtsirrthum bei Zahlungen zur Ungebühr) insbeſondere Annal. IV. S. 133(Trefurt), Oberhofg. Jahrb. n. F. VI. S. 203. 6 10 Satz 2. 2 a b.— 3. 34. Rechtsirrthum bei dem matrimonium putativum ſiehe zu Satz 201. Zu Satz 2. 2 ab. I. E.⸗E.§§ IV.— XVI. Rechtsbelehrung vom 6. April 1811 (Regsbl. Nr. 11). Ueber die rückwirkende Kraft der Geſetze insbeſondere in Be⸗ ziehung auf die Vermögensrechte der Eheleute vergl. die Allegate zu § XII. 2 und 3 des I. E.⸗E. Sodann über die ganze Lehre(Colliſion zwiſchen ältern und neuern Geſetzen) Stabel, Vorträge S. 52 ff.(mit Anwendung auf die L.⸗R. S. 1100 bb, 1660 und 1912, ſowie mit beſonderer Hin⸗ weiſung auf die Beſtimmung des§ IV. des I. E.⸗E., wornach die dort angeführten Entſcheidungen nur als Beiſpiele für die Anwen⸗ dung des Geſetzes auf alle ähnlichen nicht ſpeciell berührten Rechts⸗ verhältniſſe dienen ſollen). Vgl. hierüber auch Trefurt, Syſtem S. 13. Muncke a. a. O. S. 24. Jahrb. der Geſetzgeb. von Brauer und Zachariä S. 127 ff. (der Eintritt einer aufſchiebenden Bedingung iſt z. B. eine künftige Folge im Sinne dieſer Sätze). Rückwirkung bezüglich des Standes einer Perſon ſ. Oberhofg. Soh Ueber die Macht des Geſesgebers, den Geſetzen rückwirkende Kraft zu verleihen, ſ. Oberhofg. Jahrb. n. F. X. S. 381 (Stabel). Zu Satz 3. 3. VI. Conſtitutions⸗Edict, die Grundverfaſſung der verſchiedenen Stände des Großherzogthums betr.(1808). Colliſion der Geſetze des In⸗ und Auslandes. Stabel, Vor⸗ träge S. 65 ff. I. Perſonenrecht S. 69. II. Vermögensrechte, und zwar: a. als universitas juris(Erbſchaften) S. 72 b. einzelne Vermögensrechte, 1) dingliche Rechte an Liegenſchaften und Fahrniſſen S. 74, W perſönliche Verbindlichkeiten und zwar in Bezug auf Verträge und unerlaubte Handlungen S. 75 ff. III. Prozeßverfahren S. 80. Satz 4. 4 4. 11 Vergl. ſodann Mayer, Vorträge S. 49 ff., Muncke, Vorträge S 27. Hinſichtlich der Form der Geſchäfte will der Code den Grund⸗ ſatz: locus regit actum nur facultativ, nicht imperativ angewendet wiſſen(vergl. Satz 47. 170. 999. 1000), ſo daß ein nach den Geſetzen des Auslandes, wo es errichtet wurde, mangelhaftes, aber nach inländiſchen Geſetzen formgerechtes Geſchäft dieſſeits aufrecht zu erhalten iſt. Stabel a. a. O. S. 79, vergl. Mayer a. a. O. S. 53 u. 54, Annalen XV. S. 122(. Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 358 und 359. Nur die Förmlichkeit der Vollmacht iſt nach inländiſchen Ge⸗ ſetzen zu beurtheilen, nicht aber die Frage, ob die Partei(moraliſche Perſon oder Corporation) zur Ausſtellung der Vollmacht, ſomit zur Prozeßführung legitimirt iſt, da es ſich hier um die Rechtsfähigkeit derſelben handelt.— Annal. I. S. 52 u. 55 Note(Bekk), wo auch eine entgegengeſetzte Entſcheidung des Hofgerichts des Mittelrhein⸗ kreiſes zu finden iſt. Ueber die Frage, ob die inländiſchen Behörden für die Thei⸗ lungsklagen und Auseinanderſetzung des Nachlaſſes eines im Inland verſtorbenen Ausländers zuſtändig ſind und nach welchen Geſetzen die Erbſchaft zu richten ſei, ſ. die Alleg. zu S. 110. Wenn ein Vertrag, wegen deſſen Nichwollzug ein Inländer auf Entſchädigung belangt wird, im Ausland mit einem Ausländer abgeſchloſſen und da zu vollziehen iſt, ſo können die inländiſchen Geſetze ſchon deshalb in Anwendung gebracht werden, wenn der Kläger unterläßt, diejenigen ausländiſchen Geſetze, welche er zur Be⸗ gründung ſeiner Anſicht geltend machen konnte— der badiſche Rich⸗ ter aber zu kennen nicht gehalten iſt— mit ſeinem Vortrage an⸗ zuführen.— Annal. XIV. S. 195(Gofgericht des Unterrheinkreiſes). Ueber die Rechtsverhältniſe der Ausländer vergl. auch die Alleg. Zu Satz 4. 4. Stabel, Vorträge S. 81 ff.; Auslegung der Geſetze, Einlei⸗ tung, S. 81; Verhältniß der logiſchen zur grammatiſchen Interpre⸗ tation S. 85; Brauers Erläuterungen(dieſelben ſind keine geſetz⸗ liche Autorität(S. 89), vergl. dagegen Oberhofger. Jahrb. a 12 Satz 4 b.— 5. II. S. 384); Verhältniß des Urtertes zum Landrecht a. undeutliche und b. abändernde Ueberſetzung; Widerſprüche, Antinomien, in den Geſetzen S. 100(das Nähere zu den einzelnen Sätzen). Vergl. auch die umfaſſende Ausführung von Mayer in ſeinen Vorträgen S. 54 ff., zunächſt in Bezug auf die ſtändiſchen Be⸗ rathungen als Quelle zur Auslegung der Geſetze(S. 58), ſodann Muncke, Vorträge S. 19. Druckfehler im Landrecht: Mayer, Vorträge S. 55. Richtiger Gebrauch des Geiſtes der Geſetze: Brauer, Erläute⸗ rungen Bd. V. S 678 Argumentum a contrario: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 367(Brunner); Mayer, Vorträge S. 57 ff. Naturrecht als Auslegungsquelle: Stabel, Vorträge S. 33. Vergl. auch die Alleg. zu§ XVIII. des I. und zu§ 1 u. 2 des II. E.⸗E. Zu Satz 4b. Vergl.§ XVIII. des I. und§ 3 des II. E.⸗E.; Stabel, Vor⸗ träge S. 32. Ueber das Verhältniß des Landrechts zum ältern geſchriebenen Rechte überhaupt, Stabel, Vorträge S. 131. 132, insbeſondere zum römiſchen Recht Archiv Bd. III. S. 200(Geh. Kriegsrath Vogel). Zu Satz 5. Gerichtsgebrauch und Präjudicien: Stabel, Vorträge S. 34. 43. Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 8. Nach Annal. I. S. 382(Hofg. des Unterrheinkr.) findet dieſer Satz keine Anwendung auf allgemeine Verfügungen, welche lediglich das Verfahren, d. h. die Form und nicht den Stoff betreffen. In der Note hiezu und Annalen VI. S. 35(Bekk), wird die Zuſtändigkeit der Gerichte zu derartigen Verfügungen(es handelte ſich um eine Belehrung und Weiſung an die Anwälte, die Unzu⸗ läſſigkeit neuer thatſächlicher Anführungen nach eingereichter Be⸗ ſchwerdeſchrift betr.) deshalb bekämpft, weil dieſe allgemeine Er⸗ läuterung die Rechte der Parteien berühre; dagegen unter⸗ liegt es hiernach keinem Bedenken, wenn das Gericht von einer im einzelnen Falle getroffenen Verfügung allen Anwälten Nachricht gibt. ————— c— — —-— Satz 6.— 6 d—f. 13 Vgl. zu dieſer Frage Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 165 und die Entſcheidung des Juſtizminiſteriums in Annal. I. S. 212. Zu Satz 6. Geſetze der Moral: Stabel, Vorträge S. 37. Vergl. Satz 900, 1133, 1172, 1906, 1967. Ungiltigkeit der Verträge in Folge verbietender ausländiſcher Geſetze oder ihres Abſchluſſes im Ausland betr., ſ. die Alleg. zu Satz 1130. Unter die Vorſchrift dieſes Satzes fallen auch Geſetze, welche den Civilſtand der Staatsbürger zum Gegenſtand haben, ſ. die Alleg. zu Satz 514. Zu Satz 6 a—c. Die Auslegung der Geſetze betr., vergl. S. 4. 4 4. Zu Satz 6d—f. Zur Erläuterung ſ. Stabel a. a. O. a. Weſen und Bedeutung des Gewohnheitsrechts, Herkommens S. 38, b. Erforderniſſe, c. Be⸗ weis deſſelben S. 41 ff., wo auch S. 42 darauf hingewieſen iſt, daß nach§ 3 des II. E.⸗E. der Satz 6e ceſſirt. Brauer, Erläuterungen Bd. W. S. 567, Note 3. V. S. 4. Ausſagen über das Beſtehen einer Gewohnheit oder eines Orts⸗ gebrauchs im Allgemeinen, ohne Angabe einzelner, in einer Reihe von Jahren vorgekommenen Fälle, können nur etwa dann Beach⸗ tung finden, wenn ſie von Perſonen herrühren, bei welchen man nach ihren Verhältniſſen eine ſichere Kenntniß des in Frage ſtehen⸗ den Gebrauchs mit Grund vorausſetzen kann.— Oberhofger. Jahrb. S. 236. Die Berufung auf Zeugen im Allgemeinen darüber, daß ein beſtimmtes Herkommen ehemals beſtanden, und immer ſo, wie be⸗ hauptet, verfahren worden ſei, iſt unſtatthaft, die Partei, welche ſich auf ein Herkommen beruft, hat vielmehr zur Begründung deſſelben die einzelnen Thatſachen anzuführen, und es iſt erſt Sache des Richters, zu beurtheilen, ob aus dieſen Thatſachen ein Herkommen im Sinne des Satzes 6 7 abgeleitet werden kann.— Annal. II. S. 300. 14 Satz 6 g— 6—0. Eine wiederholte Handlungsweiſe zwiſchen den nämlichen Par⸗ teien kann nie ein Herkommen, ſondern nach Umſtänden nur eine Verjährung begründen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S dagegen iſt ein derartiges Berufen auf gegenſeitige Handlungen der Parteien(in Vertragsverhältniſſen), um daraus ihre Abſicht zu er⸗ tennen(L.⸗R.⸗S. 1156, 1156 a), ſtatthaft.— Stabel, Vorträge S. 41 Note; vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 438. Für die Fälle, in welchen bei den von Oeſterreich angefallenen Landestheilen(insbeſondere Breisgau) das vor dem 1. Januar 1810 beſtandene Recht in Anwendung kommt, iſt zu bemerken, daß auch nach öſterreich. Recht(Petzek, Grundſ. des vorderöſtr. Privat⸗ rechts Bd. I.§ XXVIII.) das Herkommen keine Rechte ſchafft, ſondern nur den Umfang eines ſchon beſtehenden Rechts und die Art der Ausübung beſtimmt.— Annal. IX. S. 332(Hofg. des Oberrheinkreiſes). Auf das Herkommen iſt hingewieſen in den Sätzen 590, 591, 593, 663, 671, 674, 710 ca, 1135, 1159, 1648, 1736, 1753, Zu Satz 6g. Natürliche Verbindlichkeiten: Stabel, Vorträge S. 34 ff. Vgl. die Sätze 1235, 1311, 1338, 2012. Zu Satz 6 h. Zur Erläuterung ſ. Stabel a. a. O. S. 45 ff. Zu Satz 6i. Die Regel„cessante ratione legis cessat lex ipsa“ iſt hier⸗ durch ausdrücklich aufgehoben; jedes Geſetz beſteht ſo lange, bis es ausdrücklich oder ſtillſchweigend(Satz 6 a) zurückgenommen iſt. Stabel a. a. O. S. 216. Mayer, Vortr. S. 62. Zu Satz 6 k—0. Zur Erläuterung der ganzen Lehre von den Nichtigkeiten in ihren verſchiedenen Richtungen, vergl. Stabel a. a. D. S. 138— 209, zu 6 ½ insbeſondere S. 176. 189. Das Nähere zu den betreffenden L.⸗R.⸗S. insbeſondere 1125, 1304 u. 1305. Satz 6 mn.— 60. 15 Zu Satz 6mn. Utile per inutile non vitiatur ſ. Stabel a. a. O. S. 190. Die Erfüllung eines theilweis giltigen und theilweis nichtigen Rechtsgeſchäfts, kann, ſoweit es giltig iſt, nur dann begehrt wer⸗ den, wenn die Verbindlichkeit theilbar iſt. Annal. XVI. S. 313(Oberhofg.). Zu Satz 60. Vergl. Satz 225, 1125. Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. Zu Satz 7. VI. Conſtitutionsedict: die Grundverfaſſung der verſchiedenen Stände des Großherzogthums betr. S§ 6—9. Bürgerliche Rechte im engern Sinne: Satz 3, Abſ. 3, 405, 980, 726, 912(VI. Conſtitutionsedict§ 2) 1268, 2021, 2026, 2219: Mayer, Leitfaden für das Studium des bad. Landrechts S 29 Zu Satz 8S. VI. Conſtitutionsedict§ 1 u. 2. Zu Satz 9, 9 a. VI. Conſtitutionsedict§ 2. Als Sohn eines Ausländers wurde erkannt der natürliche im Inland geborne, nach erreichter Volljährigkeit von ſeinem Vater, einem Ausländer, anerkannte Sohn einer Inländerin, der dieſe An⸗ erkennung durch Antretung der Erbſchaft ſeines Vaters und Bei⸗ legung ſeines Namens angenommen, ſich auch von der betreffenden Staatsregierung des Auslandes für legitimirt erklären ließ. Annal. Zu Satz 11. VI. Conſtitutionsedict S 1—3.— Antinomie vergl. mit S. 912. Mayer, Vortr. S. 58. Satz 13— 16. 17 Grundſatz der Reciprocität, ſo lange keine Staatsverträge beſtehen. — Stabel a. a. O. S. 66. Trefurt, Syſtem§5 36. Muncke, Vortr. S. 30. In Vertragsverhältniſſen civilrechtlicher Art ſteht Baden mit dem ehemaligen Großherzogthum Würzburg(Regsbl. 1810 Nr. 34), mit dem ehemaligen Großherzogthum Frankfurt(Regsbl. 1811 Nr. 9), dem Kaiſerthum Oeſterreich, Ungarn und Siebenbürgen aus— genommen Regsbl. 1819 Nr. 7), mit dem Königreich Würtemberg (Regsbl. 1825 Nr. 32), mit dem Fürſtenthum Hohenzollern⸗Sig⸗ maringen(Regsbl. 1827 Nr. 21), mit dem Großherzogthum Heſſen (Regsbl. 1829 Nr. 8), mit dem Königreich Frankreich(Regsbl. 1846 Nr. 24), mit dem Königreich Belgien(Regsbl. 1852 Nr. 4), mit dem Königreich der Niederlande(Regsbl. 1854 Nr. 22), mit dem Königreich Sardinien(Regsbl. 1854 Nr. 53) und mit dem Königreich Sachſen(Regsbl. 1855 Nr. 28).— Die Frage, ob die mit den Großherzogthümern Frankfurt und Würzburg abgeſchloſſenen Verträge nach Auflöſung dieſer Staaten jetzt noch zur Anwendung gebracht werden dürfen, iſt bejahend er⸗ örtert in Annal. IX. S. 306, XII. S. 17(Pr. Ladenburg), ver⸗ neinend entſchieden von dem Oberhoſg. nach Annal. XII. S. 61. Richterliches Unterpfand ausländiſcher Urtheile: Satz 2123. Vollſtreckung derſelben:§§ 918, 920 d. Proc.-Ord. Wegen der Rechte der Ausländer in Bezug auf Erbrecht und Schenkung ſ. insbeſondere die Sätze 726, 912. Zu Satz 13. VI. Conſtitutionsedict§ 5. Zu Satz 14. Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Febr. 1815(Regsbl. Nr. WM.— Vergl. F5 41— 46, 644. Nr. 6 der P.⸗O. Zu Satz 16. Proceß⸗Ordnung§§ 176, 183. Kah, Landrecht. 18 Satz 17— 21. Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, inſoweit er aus dem Verluſte der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. Zu Satz 17. VI. Conſtitutionsediet§ 9; vergl. 67— 69, Ziff. 1 des Bür⸗ gerrechtsgeſetzes(neue Faſſung Regsbl. 1851, Nr. 30), Verord⸗ nung vom 4. März 1812, Regsbl. Nr. 11, die im Ausland ohne Staatserlaubniß geſchloſſenen Ehen betr. Ueber die Frage, ob die im§ 11 lit a. der Eheordnung und im§ 9 des VI. Conſtitutionsedicts gegebene Beſtimmung, daß ein Inländer, welcher ohne Staatserlaubniß im Auslande eine Ehe ſchließt, ſich dadurch des Staatsbürgerrechts verluſtig mache, durch die Verordnung vom 4. März 1812 aufgehoben ſei, ſiehe Oberhofg. Jhrb 6 Verlieren die Kinder unter elterlicher Gewalt durch den Weg⸗ zug oder die Auswanderung ihrer Eltern die Eigenſchaft eines Ein⸗ heimiſchen?— Magazin für bad. Rechtspflege und Verwaltung von Oberhofgerichtsrath Dr. Zentner, Profeſſor Pr. A. Renaud ꝛc. Bd. I. S. 62(Amtm. Gageur). Zu Satz 19. Wenn die Ehe einer Ausländerin mit einem Inländer im In⸗ lande vollzogen wurde, obgleich dieſelbe noch nicht aus dem Unter⸗ thanenverbande ihres Staates entlaſſen war, ſo iſt die Giltigkeit der Ehe bezüglich der Rechtsfähigkeit der Braut dennoch nach diesſeitigen Geſetzen zu beurtheilen, weil ihr mit der Heirathsbewilligung kraft Geſetzes für den Fall der Verehelichung auch das Staatsbürgerrecht verwilligt wurde.— Annal. II. S. 149. Anmerkg.(Bekk). Zu Satz 21. Die Theilnahme an einem Feldzuge als Freiwilliger iſt hierunter nicht begriffen.— Brauer Bd. VI. S. 681. Satz 34— 40. 19 Jweiter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte als Folge gericht⸗ licher Verurtheilung. Die Sätze 22— 33 und überhaupt alle auf den bürgerlichen Tod ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen ſind aufgehoben durch den§ 21 des Geſetzes über die privatrechtlichen Folgen der Ver⸗ brechen(Regsbl. 1845. Beilage zu Nr. 15). Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 34— 54. I. E.⸗E.§ V. II. E.§ 6.— Landesherrliche Verordnung vom 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16) über die Einrichtung der bürgerlichen Standesbücher— Verordnung vom 17. Februar 1813 (Regsbl. Nr. 6) über die Führung der bürgerlichen Standesbücher durch Kapläne und Vicarien.— Verordg. vom 14. Mai 1816 (Regsbl. Nr. 19) über die Führung und Beweiskraft der bürger⸗ lichen Standesbücher.— Verordg. vom 28. April 1817(Regsbl. Nr. 14) über die bürgerlichen Standesbücher der Juden.— Ver⸗ ordnung v. 13. Octbr. 1834(Regsbl. Nr. 47) über die Prüfung der bürgerlichen Standesbücher.— Muncke, Vorträge S. 33 ff. Zu Satz 34. Ueber Namensänderung vergl. Verordg. vom 18. Jan. 1838 (Regsbl. Nro. 5). Zu Satz 37— 39. Geändert: F§ 1. 5. 9. 14. 22. der landesherrl. Verordnung v. 39. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16). Zu Satz 40. Vergl.§ 2— 4 daſelbſt. — —— 20 Satz 41— 46. Zu Satz 41. Aufgehoben:§ 9 daſelbſt. Zu Satz 45. Zur vollſtändigen Beweiskraft eines Auszugs genügt es nicht, wenn derſelbe, in einem Rechtsſtreite als Beweisurkunde producirt, von dem Pfarrer als Beamten des bürgerlichen Standes beglaubigt und die Aechtheit dieſer pfarramtlichen Fertigung beziehungsweiſe die Unterſchrift des Pfarrers als ächt von dem Amte beglaubigt wird, vielmehr muß das letztere nach Vorſchrift dieſer Geſetzesſtelle den Auszug ſelbſt beglaubigen, d. h. beurkunden, daß derſelbe mit dem Ein⸗ trage in dem Standesbuche übereinſtimme. Annal. X. S. 16(Bekk). Zu Satz 46. Die hier aufgeführten Fälle, in welchen der Beweis durch andere Beweismittel geführt werden kann, ſind nur eremplicative zu verſtehen. Der Urkunden- und Zeugenbeweis iſt insbeſondere auch dann zuzulaſſen: a. wenn ſich die Begebenheit, über welche ein Act des Civil⸗ ſtandes aufzunehmen geweſen wäre, unter Umſtänden er⸗ eignete, unter welchen es unmöglich war, über dieſelbe einen Act aufzunehmen; b. wenn es aus beſonders erheblichen Gründen wahrſcheinlich iſt, daß ein gewiſſer Act des Civilſtandes nicht in die Bücher eingetragen wurdez c. wenn ein Blatt dieſer Bücher zerſtört, herausgeriſſen oder unleſerlich gemacht worden iſt. Lauckhards Rechtsfälle Bd. III. S. 234, wo auch die beſtrittene Frage erörtert wird, ob in den Fällen dieſes Satzes der Zeugenbe⸗ weis unbedingt zuläſſig ſei oder ob derſelbe durch einen Urkunden⸗ beweis vorbereitet ſein müſſe. Die Genealogie- und Verwandtſchaftsfragen, welche Rechte der Erbfolgefähigkeit zum Gegenſtande haben, werden nicht nach denſelben Grundſätzen, wie die Standesfragen entſchieden; zum Be⸗ weiſe dieſer Verhältniſſe können, wenn die Entfernung der Zeit und die beſondern Umſtände, wie Abweſenheit, Zerſtörung der Regiſter u. dergl. es nicht geſtatten, Urkunden der Abſtammung vorzulegen, Satz 49— 63. 21 glaubwürdige Familienurkunden, Eheverträge, Teſtamente u. ſ. w. be⸗ nützt werden. Lauckhard Bd. IV. S. 19. Vergl. die Alleg. zum Satz 319. Zu Satz 49. Geändert:§ 1 d. l. V. v. 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16). Zu Satz 32. Strafgeſetzbuch§ 471.(Fälſchung und Betrug zur Beeinträch⸗ tigung von Familienrechten.) Zu Satz 33. Verordg. vom 13. Oectbr. 1834(Regsbl. Nr. 47) über die Prüfung der bürgerlichen Standesbücher. Zweites Kapitel. Von den Geburtsbüchern. Zu Satz 55 und 56. Geändert:§F5 1. 14. 15. 22 der Verordg. v. 29. Mai 1811 (Regsbl. Nr. 16). Zu Satz 57. Vergl. zu 55 u. 56. Landesherrl. Verordg. v. 18. Jan. 1838 (Regsbl. Nr. 3) über Namensänderung. Drittes Kapitel. Von den Ehebüchern. Zu Satz 63. Verordg. vom 11. März 1809(Regsbl. Nr. 13) über den Inhalt der Aufgebote.— Verordg. v. 22. Jan. 1811(Regsbl. Nr. 3) über die Competenz der Kreisdirectorien zur Erlaſſung des zweiten Aufgebots.— Landesherrl. Verordg. v. 29. Mai 1811 (Regsbl. Nr. 16) über die Einrichtung der bürgerlichen Standes⸗ bücher und Schließung der Ehe.— II. E.⸗E.§ 8.— Verordg. v. 2. Jan. 1852(Regsbl. Nr. V über den Ort, wo die Auf⸗ gebote vorzunehmen ſind.— Satz 64— 85 4. Zu Satz 64. Eine Abkürzung dieſer drei Tage findet nicht Statt.— Verordg. vom 24. Aug. 1832(Regsbl. Nr. 529. Zu Satz 66— 68. § 12 der Verordg. v. 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16). Zu Satz 70— 72. Kundbarkeitsſchein: Brauers Erläuterungen. Bd. VI. S. 1. Zu Satz 74. Verordg. vom 9. Octbr. 1815(Regsbl. Nr. 18) über die Diſpenſation zu Trauungen außerhalb des Kirchſpiels. Zu Satz 75. Eheordnung§ 19. 20. 22. Ueber die Vorleſung des ſechsten Kapitels ſ. Verordg. v. 13. Febr. 1812(Regsbl. Nr. 8). Zu Satz 76. Geändert:§ 15 d. Verordg. v. 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16). Viertes Kapitel. Von den Todtenbüchern. Mehrfache Aenderungen ſ. in der zu Satz 76 alleg. Verordg. — Leichenſchauordnung vom 10. Juli 1851(Regsbl. Nr. 41). Zu Satz 81. Leichenſchauordnung S 5.— Gerichtliche Wund- und Leichen⸗ ſchauordnung vom 2. Juli 1851(Regsbl. Nr. 49),§ 37. Zu Satz 85 a. Erforderniſſe eines Auszugs aus einem ausländiſchen Geburts⸗ und Sterberegiſter und Tod des Kindes vor dem Eintrag in das Geburtsbuch.— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 351; vergl. auch die Alleg. zu Satz 3. 3 a. über die Form ausländiſcher Urkunden. R Satz 97— 102. 23 Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des bürgerlichen Standes außer dem Staatsgebiet, welche Militärperſonen betreffen. Zu Satz Form der Beurkundung der Wttſe in Kriegsſpitälern.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 79 ff. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Stand esſcheine. Zu Satz 99— 101. Aenderungen: F 9 des II. E.⸗E.—§ 13 der Verordg. vom 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16). Dritter Titel. Von dem Wohnſ ſitze. Zu Satz 102. 102 a. 102 b. Proc.⸗Ordg.§ 7 von dem allgemeinen Gerichtsſtande des Wohnſitzes,§ 6. 13 b. des VI. Conſt.⸗ Ediets, wonach der Inländer, ſo lange er das Staatsbürgerrecht nicht auf fgegeben hat, verpflichtet iſt, den inländiſchen Gerichten Recht zu nehmen.— ohnſitz, Beweis desſelben mit Bezug auf S. 102. 102 4, 0ra 6 6 50 des Bürgerrechtsgeſetzes.— Oberhofgerichtl. Jahrb. n F. XII. S. 333(Stabel), wo insbeſondere auch ausgeführt iſt, daß der Ortsherr, ſo wie der Ortsbürger den durch dieſe Eigenſchaft begründeten Wohnſitz nicht t aufgeben, immerhin aber durch Ver— legung ſeiner Hauptniederlaſſung einen weitern Wohnſitz be⸗ gründen kann, an dem er ſich auch belangen laſſen muß, ohne den Kläger mit ſeiner Klage an den andern Wohnſitz verweiſen zu können, ſo wie daß der Kläger überhaupt, wenn er den Beklagten an einem Gerichte belangt, in deſſen Bezirk ſich dieſer regelmäßig aufzuhalten pflegt, aber läugnet, daß hier ſein Wohnſitz ſei, nicht zu beweiſen hat, daß der Beklagte an dieſem Ort und an keinem andern ſeinen Wohnſitz habe, ſondern daß für die Aufrechthaltung 24⁴ Zu Satz 103— 105. der Ladung die Thatſache des regelmäßigen Aufenthalts(Pomicile apparent) inſolange genügt, als nicht der Beklagte darzuthun ver⸗ mag, wo anders er ſeinen wahren Wohnſitz genommen habe. Vergl. Annal. XX. S. 217(Hofg. d. Mittelrh.), wo ausge⸗ führt iſt, daß wenn der Inländer, ohne das Staatsbürgerrecht auf⸗ zugeben, ſeinen Wohnſitz factiſch ins Ausland verlegt hat, Satz 102 a. einſchlägt und ihm an dem Orte ſeines Bürgerrechts den Wohnſitz anweist, wodurch er dort gerichtspflichtig wird(entgegengeſetzte Aus⸗ führung in Annal. XM. S. 188), andernfalls, wenn nemlich der Inländer ſein Vaterland nicht verlaſſen hat, nach Satz 102 nicht der Ort, wo er ſich aufhalten darf, ſondern der Ort entſcheidet, wo er factiſch ſeinen Wohnſitz aufgeſchlagen, ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat. Der allgemeine Gerichtsſtand iſt bei dem Untergericht begründet, in deſſen Bezirk der Beklagte ſeinen Wohnſitz, d. h. ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat, wenn er auch in dem Orte eines andern Vezirks Bürgerrecht beſitzt.— Annal. XMX. S. 374(Oberhofger.). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VII. S. 24. Nach Annal. XIII. S. 264(Kirn) hat Derjenige, welcher Ortsbürger iſt, ſeinen ausſchließlichen Wohnſitz da, wo ſein Ortsbürgerrecht beſteht und kann ſomit auch nur da gerichtlich be⸗ langt werden(mit Bezug auf die niedern Diener, Zollwächter, Amtsdiener u. ſ. w.). Nach Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 304 wurde entſchieden, daß der Grundherr am grundherrlichen Sitz einen geſetzlich fingirten Wohnſitz hat, wenngleich ſein natürlicher Wohnſitz an einem andern Orte, ſelbſt im Auslande iſt; vergl. auch S. 497 in demſelben Jahrg., ſodann Annal. V. S. 188.(Hofger. des Unterrh.) Zu Satz 103, 104 u. 105. Die Beſtimmung der Sätze 103— 105 wegen Verlegung des Wohnſitzes finden auch auf Denjenigen Anwendung, der an ſeinem bisherigen Wohnſitze ſein Bürgerrecht aufgegeben hat(Satz 102 a.) und ſeine Hauptniederlaſſung nunmehr an einem andern Orte nimmt, ohne in ſeinem bisherigen Wohnſitze ſein Bürgerrecht aufzugeben, und es an ſeinem neuen Niederlaſſungsorte zu erwerben.— Ober⸗ hofg. Jahrb. n. F. VII. S. 24. Satz 107 a.— 111. 25 Von dem, welcher nur als Taglöhner auswärts Arbeit hat, iſt nicht anzunehmen, daß er bei Uebernahme derſelben ſeine Haupt⸗ niederlaſſung bleibend verlegen konnte und wollte.— Annal. XX. S. 400(Oberhofg.). Veränderung des Wohnſitzes eines Standesherrn durch Verkauf der Standesherrſchaft und Ueberſiedelung in einen andern Gerichts⸗ bezirk.— Annal. XIII. S. 270(in entgegengeſetzter Weiſe entſchie⸗ den durch das Hofg. des Unterrh. und Oberhofg.). Zu Satz 107 4. Vergl. zu S. 1024. Zu Satz 108 u. 109. Die nach S. 499 wegen Gemüthsſchwäche u. S. 513 wegen Verſchwendung verbeiſtändeten Perſonen verlieren ihren Gerichts⸗ ſtand nicht und unterliegen deßhalb auch nicht dem Gerichtsſtande ihres Beiſtandes. Annal. MN. S. 136(Hofger. des Mittelrh.) Dieſer Satz findet auch dann Anwendung, wenn ſich die Ehe⸗ frau von dem Manne getrennt auſhält.— Oberhofg. Jahrb. a. F. IMI. S. 18. Zu Satz 110. 110 4. §17. Proc.⸗Ordg. Geſetz v. 15. Febr. 1851. Regsbl. Nr. 13. die Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände betr.§ 2. des VI. Con⸗ ſtitutions⸗Edicts. Ueber die Frage, ob die inländiſchen Behörden für die Thei⸗ lungsklagen und Auseinanderſetzung des Nachlaſſes eines im In⸗ lande verſtorbenen Ausländers zuſtändig und nach welchen Geſetzen die Erbſchaft zu richten ſei, ſ. Annal. II. S. 99(Gofg. d. Oberrh.). Entgegengeſetzte Anſicht in Annal. III. S. 113(Oberhofg.) und in Oberhofg. Jahrb. n. F. II. S. 462, wo der Satz ausgeſprochen iſt, daß der L.⸗R.⸗S. 3 a. zur bejahenden Entſcheidung nicht benützt werden könne, weil dieſe Geſetzesſtelle die Competenz der badiſchen Gerichte vorausſetze. Vergl. auch Stabels Vorträge S. 72(internationales Recht, B. Vermögensrecht, 1) als universitas juris). Zu Satz 111. § 18. Proc.⸗Ordg. Aus dieſem Geding muß die Folge abgeleitet werden, daß ſich die Parteien wie dem inländiſchen Richter, auch den inländiſchen Ge⸗ ſetzen unterwerfen wollen.— Stabel, Vorträge S. 77. Dagegen wird durch die in einem Vertrag getroffene Ueber⸗ einkunft, daß die Zahlung an einem beſtimmten Orte geleiſtet werden ſoll, der Gerichtsſtand des gewählten Wohnſitzes noch nicht begründet.— Lauckhard, Rechtsfälle VII. S. 337. Vierter Titel. Von den Abweſenden. Aenderungen; II. E.⸗E.§ 10. Erſtes Kapitel. Von den Vermißten. Zu Satz 112. Ueber das Verfahren bei Aufſtellung von Abweſenheitspflegern ſür a 6 Wce Zu Satz 113. Der im Sinne des§ 129 des Einführungsgeſetzes zum Straf⸗ geſetzbuch(Regsbl. 1851 Nr. 9) aufzuſtellende Pfleger hat nur das Vermögen des flüchtigen Verbrechers zu verwalten, in keiner Weiſe aber deſſen Perſon bei Rechtsgeſchäften zu vertreten. Annal. XXI. S. 282(Hofger. d. Mittelrh.). Die Aufſtellung eines Abweſenheitspflegers zur Vornahme eines Rechtsgeſchäfts Namens des Abweſenden mit Rechtswirkung ſetzt immer voraus, daß deſſen Aufenthaltsort unbekannt(vermißt oder verſchollen) ſei, dem an bekannten Orten Abweſenden aber wenig⸗ ſtens ein Aufforderungsverfahren vorausgehen müſſe.— Oberhofg. Jahrb. n. F. M. S. 489 mit Bezug auf Satz 838. Zu Satz 114. Wenn auch dieſe Geſetzesſtelle der Staatsbehörde nur zur Pflicht macht, bei Vermißten über die Vermögensverwaltung zu wachen, indem Verſchollene lediglich von den in einſtweiligen Beſitz geſetzten muthmaßlichen Erben repräſentirt werden(S. 120. 134. Satz 115— 120 2. 27 817), ſo muß doch in dem beſondern Falle, wo das Intereſſe der Erben mit jenem des Verſchollenen collidirt(z. B. wegen der Caution) angenommen werden, daß das Aufſichtsrecht des Staats für die Zeit der Verſchollenheit fortwirkt und er berechtigt ſei, einen ½ Curator zu beſtellen.— Annal. X. Beibl. 9. S. 35. Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung. Zu Satz 115. Auch den Teſtamentserben und dem in Gütergemeinſchaft leben— den Ehegatten ſteht dieſes Recht zu.— Annal. I. S. 217(Schmidt). Notariatsbl. X. S. 169. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Erbe am Tage ſeiner Entfernung beſaß. Zu Satz 120. 120 a. Uebereinkunft mit dem Großherzogthum Heſſen vom 9. April 1832(Regsbl. Nr. 24) wegen Ablieferung des Vermögens ver⸗ ſchollener Perſonen, ſodann Inſtructivverordnung v. 2. April 1831 (Regsbl. Nr. 7), die Unterpfandsverſchreibungen wegen Einweiſung des Vermögens verſchollener Perſonen in fürſorglichen Beſitz betr. Zur Erläuterung dieſer Sätze vergl. Annal. I. S. 99(Bekk), wo insbeſondere auch die Frage erörtert wird, ob da, wo ein für⸗ ſorglich eingewieſener Erbe vor der endgiltigen Einweiſung ſtirbt, der Beſitz auf ſeine eigenen Rechtsfolger oder aber auf diejenigen übergehe, welche nun die alleinigen beziehungsweiſe die nächſten Erben des Abweſenden wären.— Trefurt, Syſtem S. 71 ff. Dr. Muncke, Anmerkungen zu Zachariäs franzöſ. Civilrecht. 1839. Seite 34. Der Klage des Erben auf Theilung und Ausfolgung des Ver⸗ mögens eines Verſchollenen gegen irgend wen vor den Gerichten, muß die Einweiſung in den Beſitz durch die hiefür zuſtändige Ver⸗ 28 Satz 121— 134. waltungsbehörde vorausgehen, da die richterliche Thätigkeit durch die Entſcheidung der Vorfrage bedingt iſt, wer als erbberechtigter Verwandter in den Beſitz einzuweiſen ſei, ohne daß durch die Ver⸗ ſagung der Einweiſung von Seiten der Verwaltungsbehörde die ge⸗ richtliche Zuſtändigkeit begründet würde.— Annal. MI. S. 338 (Oberhofg.).— Derſelbe Fall im Magazin für badiſche Rechts⸗ pflege ꝛc. I. S. 505 u. 506. Für abweſend mit Zurücklaſſung einer Vollmacht gilt der Minder⸗ jährige, weil ſein Vormund vom Geſetze bevollmächtigt iſt, ihn zu vertreten; mit Eintritt der Volljährigkeit führt er die Vormundſchaft nur als Abweſenheitspfleger fort.— Trefurt, Syſtem S. 70. Auch die Adoptivkinder der Erben eines Verſchollenen können die Einſetzung in den einſtweiligen Beſitz fordern— Annal. X. i Teſtamentserben: Annal. I S. 117(Schmidt). Zu Satz 121. Die muthmaßlichen Erben eines minderjährigen Abweſenden kön⸗ nen ſchon 10 Jahre nach der Entfernung den Antrag auf Verſchol⸗ lenheitserklärung anbringen.— Trefurt a. a. O. S. 70. Brauers Er⸗ läuterungen I. S. 126; ſiehe dagegen Annal. XVII. S. 60(Grether). Zu Satz 124. Ueber die Frage, wie es bei dieſem Zuſtande der Ungewißheit des Lebens oder des Todes mit der Gütergemeinſchaft zu halten iſt, ſiehe Stabel, gedrucktes Heft(das Güterrecht der Ehegatten). S 36 1. 37 Zu Satz 126. Verordnung vom 7. Septbr. 1841(Regsbl. Nr. 30) über Errichtung von Erbverzeichniſſen. Zu Satz 134. Sowohl der fürſorgliche als der endgiltige Beſitzer vertritt den Verſchollenen in allen ſeinen Rechten und Verbindlichkeiten.— Mayer, Leitfaden für das Studium des bad. Landrechts S. 45, u. d. Alleg. zu Satz 114. Satz 135— 138. 29 Bweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. Zu Satz 135 u. 136. Rechtsbelehrung vom 13. Octbr. 1813(Regsbl. Nr. 30) über Erbanfälle an Verſchollene.— Inſtructivn vom 19. März 1836(Regsbl. Nr. 21) über die Auseinanderſetzung von Ver⸗ laſſenſchaften, bei welchen Abweſende als Erben oder Vermächtniß⸗ nehmer betheiligt ſind. Die Frage, ob die im Satz 136 enthaltenen Worte„deſſen Daſein nicht anerkannt iſt“ ſich blos auf die für verſchollen Er— klärten oder auch auf die Vermißten bezieht, wird erörtert in Lauck⸗ hards Rechtsfällen Bd. II. S. 19. Die Anwendbarkeit dieſer Sätze auf Vermißte iſt ausgeſprochen in Stabels Vorträgen S. 95, Annal. III. S. 38, Anmerk.(Bekk), insbeſondere mit Bezug auf das Verfahren gegenüber von Aus⸗ gewanderten.— Trefurt a. a. O. S. 76. Erbanfälle des Vermögens der Vermißten und Verſchollenen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 82 unden. F S 3 Erbanfälle an Abweſende und das Verfahren hiebei.— Annal. III. S. 38 Anmerkung(Bekk). Dem Fiscus, welcher Confiscation auf das künftig anfallende Vermögen eines Abweſenden erwirkt hat(Geſetz v. 29. Sept. 1808. Regsbl. Nr. 31), kann bei dem ſpätern Vermögensanfalle der Be⸗ weis nicht auferlegt werden, daß der Abweſende zur Zeit des Erb⸗ anfalls noch lebte.— Annal. VI. S. 104(Gofg. d. Seekr.) Ueber die Frage, ob und in wie weit Verträge, welche die Rechte auf den Rücklaß eines Abweſenden überhaupt und als ein Ganzes zum Gegenſtande haben, erlaubt ſeien, vergl. Satz 791 und über das Erbvertretungsrecht der Kinder eines Abweſenden Satz 739. Zu Satz 138. Wenn ein Erbe, deſſen Erbtheil im Falle des Satzes 136 den Miterben zufiel, ſpäter erſcheint und ſeinen Erbtheil reclamirt, ſo bleiben dieſen Miterben die bis dahin in gutem Glauben bezogenen Nutzungen dieſes Erbtheils; dagegen können ſie auch nicht den 30 Satz 142. Erſatz der auf denſelben gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen gelangen.— Lauckhard, Bd. II. S. 14. Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, verſchollen iſt. deren Vater Zu Satz 142. II. E.⸗E. F 5 und 10. Fünfter Titel. Won er 6 Eheordnung vom 15. Juli 1807(fortdauernd giltig I. E.⸗E. § XVIII. L.⸗R.⸗S. 311 a). Einführungsedict hiezu vom 15. Juli 1807(Regsbl. Nr. 26). J. Conſt.⸗Ed.§ 16; R. Bel. 19. Sept. 1807(Regsbl. Nr. 33) und vom 20. Octbr. 1807(Regsbl. Nr. 38) über Ehehinderniſſe. Zur Erläuterung des Verhältniſſes des Landrechts zur Ehe⸗ ordnung in Anwendung auf die dadurch veranlaßten Competenz⸗ fragen: Stabel, Vorträge S. 121 ff. Muncke, Vorträge S. 36 ff. Annal. IX. S. 290.(Umfaſſende Ausführung von Bekk.) Annal. VII. S. 121(Kirn), wobei zu bemerken iſt, daß durch§ 16. Nr. 28 des Einführungsgeſetzes vom 5. Febr. 1851 zum Straf⸗ geſetzbuch(Regsbl. Nr. M.) eine Abänderung in der Weiſe einge⸗ treten iſt, daß nunmehr die Fälle des§ 27 der Eheordnung wegen Uebertretung der ehelichen Pflichten(S 24 u. 25 der Eheordnung) als gerichtliche Strafſachen behandelt werden und hierwegen das Erkenntniß zunächſt den Aemtern in ihrer Eigenſchaft als gericht⸗ liche Behörden zuſtehen ſoll.— Magazin für bad. Rechtpflege II. S. 58 und die dort in Folge eines Competenz⸗Conflikts(der Ehe⸗ mann hatte auf den Grund des L.⸗R.⸗S. 214 das Geſuch geſtellt, daß ſeine Ehefrau in die gemeinſchaftliche Wohnung zurückkehre) er⸗ gangene Entſcheidung des Staatsraths. Ueber das Verhältniß zwiſchen Staat und Kirche in Beziehung auf die Ehe Archiv Bd. IW. S. 1(v. Weiler) und S. 497(Eſſer). — Satz 144— 162. 31 In den der polizeilichen Zuſtändigkeit unterliegenden Fällen richtet ſich der Inſtanzenzug nach der Verordnung vom 14. März 1833(Regsbl. Nr. 10). Schiedsrichterliches Verfahren iſt ausgeſchloſſen:§ 191. P.⸗-O. Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche erfor⸗ derlich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. Stabel, gedrucktes Heft von der Ehe S. 2 ff. Muncke, Vor⸗ träge S. 48. Zu Satz 144— 164. Ehehinderniſſe mit ihren Wirkungen: Annal. XIII. S. 272 Girn), Stabel, gedrucktes Heſt S. 2 f. Die Beſtimmung des§6 der Eheordnung, daß die kirchliche Ver⸗ pflichtung zur Eheloſigkeit ein Ehehinderniß ſei, iſt noch wirkſam.— Stabel, Vorträge S. 131; vergl. dagegen Muncke, Vortr. S. 51. Ein kirchliches Ehehinderniß kann eine, wenn gleich etwa unbe⸗ fugt zu Stande gekommene Ehe nicht ungiltig machen, inſofern nicht auch durch die Staatsgeſetze die Nichtigkeit gedroht iſt.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 113. Vergl. über kirchliche Ehehinderniſſe auch Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 118. Zu Satz 144. 144 a. Ueber die Competenz zu Dispenſationen: Landesh. V. vom 17. Jan. 1822(Regsbl. Nr. 3. I.§ 4. II.§ 4.). Zu Satz 146. Ein wegen Gemüthsſchwäche Entmündigter iſt nicht unbedingt unfähig, in lichten Zwiſchenräumen eine Ehe einzugehen.— Annal. XV. Beibl. Nr. 8. S. 31 insbeſ. Note. Zu Satz 160. Zu Satz 162. Dispenſationsbefugniß der Aemter: Verordnung v. 29. Octbr. 1810(Regsbl. Nr. 44). 32 Satz 163— 164 b. Die Schwägerſchaft wird durch den Tod nicht aufgelöst.— Annal. I. S. 262(Sander). Roths vermiſchte Abhandlungen Nach⸗ trag zu Bd. III. S. 129(S 52 Nr. 3 d. Proc.⸗Ordg. u. Satz 206). Vergl. dagegen Oberhofger. Jahrb. a. F. W. S. 8. Zu Satz 163. Ueber die Frage, ob die Ehe zwiſchen dem Neffen und deſſen verſchwägerten Muhme erlaubt iſt, Jahrb. von Brauer u. Zachariã S. 264. Zu Satz 164. Siehe I. 4, 6 der zu Satz 144 a. angeführten Verordnung. Zu Satz 164 b. Verordnung vom 16. Febr. 1811(Regsbl. Nr. 20. Zweites Kapitel. Von den Förmlichkeiten, welche ſich auf die Schließung der Ehe beziehen. Das Verfahren iſt polizeilich: M. E.⸗E.§ 8. Stabel, gedr. Heft S. 4. Muncke, Vortr. S. 54. Annal. M. S. 290. An⸗ merkg. v. Bekk. Eheverlöbniſſe. § 14. 15 u. 16 der Eheordnung. Stabel, gedrucktes Heft S. 1. Archiv Bd. I. S. 517 MPr. Uihlein).— Muncke, Vorträge S. 46 ff. Die in einem Ehevertrag auf den Rücktritt des einen Theils bedungene Conventionalſtrafe kann vor Gericht nicht geltend gemacht werden.— Annal. I. S. 360(Pofger. des Oberrh.).— Archiv Bd. I. S. 524 ff.(Dr. Uihlein).— Entgegengeſetzte Ausführung in Annal. XIV. S. 303(Amtm. Scheuermann); vergl. in dieſer Richtung auch Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 439 Note; Muncke, Vorträge S. 47. Die Frage, ob zur Begründung der Klage auf Abtrag wegen Rücktritts des einen Theils nach gelöstem Trauſchein die von dem Kläger zu erweiſende Behauptung erforderlich ſei, daß wirklich An⸗ ſchaffungen zum Zwecke der Ehe gemacht worden ſind, wird bejaht — — Satz 165— 170. 33 in Annal. XIII. S. 248 Anmerk. d. Redact.(Bekk), Annal. XXI. S. 201(Stempf); vergl. auch Stabel, Heft S. 1 u. 2, Archiv 520 Verneint in Annal. XII. S. 379 Gofgericht des Mittelrh.) Ober⸗ hofger. Jahrb. XIII. S. 438(Ed. Brauer). Annal. XXII. S. 175 (Pofger. d. Mittelrh.), wo auch die Frage der Beweislaſt hinſichtlich des Grundes der Auflöſung des Eheverlöbniſſes erörtert und zugleich ausgeſprochen wird, daß bei Prüfung dieſer Beweiſe das richterliche Ermeſſen eintritt.— Muncke, Vorträge S. 46 ff. Im Falle des Rücktritts nach gelöstem Trauſcheine ſind auch die unter der ſtillſchweigenden Bedingung der wirklichen Eingehung der Ehe gegebenen Geſchenke u. dgl. zurückzugeben.— Archip a. a. D S. 527. Zu Satz 165. Verordnung vom 9. Octbr. 1815(Regsbl. Nr. 18) über Dispenſation zu Trauungen außerhalb des Kirchſpiels.— Verordg. v. 18. Sept. 1818(Regsbl. Nr. 20) über die dienſtpolizeiliche Heirathserlaubniß für Staatsdiener, Practikanten u. dgl.— Verordg. pom 22. Juni 1843(Regsbl. Nr. 8) über das Heirathen der Offiziere und Kriegsbeamten. Zu Satz 166 u. 167. Siehe die zu Satz 63 alleg. Verordnungen. Zur Erläuterung dieſes Satzes ſiehe Archiv Bd. I. S. (Miniſt.⸗Rath Dr. Picot). Zu Satz 169. Dispenſationsbefugniß der Kreisdirectorien, Verordg. v. 22. Jan. 1811(Regsbl. Nr. 3). Q — 8 — Zu Satz 170. Verordnung vom 4. März 1812(Regsbl. Nr. 11) über im Ausland ohne Staatserlaubniß von Inländern geſchloſſene Ehen.— VI. Conſtit.⸗Edict§ 9. b. F. Staatsvertrag mit mehreren Kantonen der Schweiz, das Hei⸗ rathen der wechſelſeitigen Staatsangehörigen betr., vom 23. Aug. 1808 (Regsbl. 1810, Nr. 1), weitere Beitritte: Regsbl. 1820, Nr. 16. 1821, Nr. 5. 1826, No. 16. 22. Kah, Landrecht. 3 34 Satz 175— 178. Die im Auslande geſchloſſene Ehe des Inländers wird durch den Mangel der Aufgebote nichtig, und kann deßhalb von jedem Betheilig⸗ ten auch im Wege der Einrede angefochten werden.— Annal. XXII. S. 193, wo zugleich bemerkt iſt, daß, wenn der Betreffende keine Nieder⸗ laſſung im Inlande hat, die Aufgebote in dem Geburtsorte zu geſchehen haben.— Annal. XXII. S. 193(Hofg. des Unterrh. u. Oberhofg.). Vergl. Oberhofg. Jahrb. n. F. WV. S. 356, wo auch die Frage erörtert wird, ob einem Inländer, welcher ohne Staats⸗ erlaubniß eine Ehe im Auslande abgeſchloſſen hat, eine Klage auf Nichtigkeit dieſer Ehe zuſteht, ſodann Annal. M. S. 285(Oberhofg.). Nach Annal. X. Beibl. 5. Nr. 5 hat der Caſſationshof eine wegen unterbliebener Aufgebote im Inlande erhobene Nichtigkeits⸗ klage verworfen, weil dieſe Geſetzesſtelle die Unterlaſſung der Ver⸗ kündigung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohe und dieſer Mangel durch den dem Heirathsarte entſprechenden langen und un— beſtrittenen Beſitz(die Ehe hatte 16 Jahre gedauert) des bürger⸗ lichen Standes gedeckt werde. Die in der Verordnung vom 4. März 1812 angedrohte Nichtig⸗ keit können die Ehegatten nicht ſelbſt, ſondern nur der Staat geltend machen.— Annal. M. S. 290 u. 291. Anmerkg. d. Redakt.(Bekk). Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe. Das Verfahren iſt polizeilich: II. E.⸗E.§ 8.— Muncke, Vorträge S. 54. Ueber die Frage der Competenz, wenn gegen Einen der Ver⸗ lobten das Daſein einer Ehe im Wege der Einſprache geltend ge⸗ macht wird und dieſer es beſtreitet, ſ. Stabel, Vorträge S. 12% Zu Satz 175. II. E.⸗E. F 5. Zu Satz 175 a. II. C.⸗E.§ 4. 8. Verordg. v. 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16) über die Einrichtung der bürgerlichen Standesbücher und die Schlie⸗ ßung der Ehe§ 12. Zu Satz 176— 178. Satz 180— 184. 35 Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungiltigkeit der Ehe. Das Verfahren iſt demjenigen gleich, welches auf Eheſchei⸗ dungsklagen eintritt(Satz 234 ff.).— Alleg. zu Anfang des VI. Titels, II. Kapitels, erſten Abſchnitts. Es kann auch auf Nichtigkeit der Ehe erkannt werden, wenn die Klage nicht ausdrücklich darauf, ſondern auf Scheidung aus beſtimmter Urſache gerichtet iſt, nebenher aber im Scheidungsverfahren ſolche Gründe vorgebracht ſind, welche darauf ſchließen laſſen, daß die Ehe von An⸗ fang an nichtig war.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 296. Ueber das Verfahren bei einer im Wege der Einſprache (L.R.⸗S. 172) behaupteten Nichtigkeit einer Ehe vergl. Annal. IM— S. 285 ff. Oberhofg. und Anmerk. der Redaktion(Bekk). Siehe ferner die Alleg. zu den Sätzen 144— 164 über die Ehehinderniſſe und ihre Wirkungen. Zu Satz 180. Irrthum: Stabel, Vorträge 101. 132. Annal. XIII. S. 281. 282(Kirn). Muncke, Anmerkungen zu Zachariäs Handbuch S. 154, Vorträge S. 56 u. 57. Eheunvermögen(F8 der Eheordnung): Stabel a. a. O. S. 132. Annal. XIII. S. 282. Oberhofgerichtl. Jahrb. a. F. I. S. 36 373. III. S. 199. N. F. X. S. 298(Stabel). Betrug: Stabel gedr. Heft von der Ehe S. 4. Annal. XIII. S. 282(Kirn). Zwang: Annal. KII. S. 282(Kirn), und der Rechtsfall in d. Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 296. Wegen der Ehe eines Entmündigten vergl. auch Satz 146 und 184. O de „ Zu Satz 181. Außer dieſer geſetzlichen Vermuthung ſind keine andere analoge oder richterliche Vermuthungen für die erfolgte ſtillſchweigende Ein⸗ willigung zuläſſig.— Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 154. Zu Satz 184. Siehe die zu Satz 175 a. alleg. Verordnungen. 0 36 Satz 187— 200. Dieſer Satz läßt keine ausdehnende Interpretation zu; er findet insbeſondere auf den Fall der Gemüthsſchwäche oder des Wahn⸗ ſinns keine Anwendung, weshalb auch die Seitenverwandten eines wegen dieſer Gebrechen Entmündigten nicht das Recht haben, eine von dieſem während der Entmündigung abgeſchloſſene Ehe anzu⸗ fechten.— Annal. XV. Beibl. 8. S. 3 Wirkung kirchlicher Ehehinderniſſe: Alleg. zu Zu Satz 187. Vergl. die Alleg. zu Satz 184. Betheiligte im Sinne dieſes Satzes dürfen jedoch ihre Klage nicht principaliter auf Ungiltigkeit der Ehe richten, ſondern es kann hier die Ungiltigkeit nur inſofern als Grund einer Klage oder Einrede benützt werden, als dieſe Nullität das Mittel zur Verfol⸗ gung eines vermögensrechtlichen Intereſſes bildet und für dieſes actio nata iſt.— Unter letzterer Vorausſetzung ſteht auch aus⸗ nahmsweiſe den Seitenverwandten und den Kindern aus einer frü⸗ heren Ehe ein Klagrecht noch während des Lebens der Ehegatten zu.— Stabel, gedrucktes Heft von der Ehe S. 3. Umfang der Rechtskraft eines ſolchen Urtheils: Satz 1 Zu Satz 189 4. Eheordnung§ 7.— Verordg. vom 29. Mai 1811.§ 12 (Regsbl. Nr. 16). Stabel, Heft S. 3. Annal. XIII. S. 280(Kirn), Muncke, Vorträge, S. 56. — 144— 164. Zu Satz 191. Die vor einem unzuſtändigen Standesbeamten abgeſchloſſene Ehe iſt nicht ipso jure nichtig, ſondern ſolche nach Ermeſſen des Richters aufrecht zu erhalten und kann dieſer Nullitätsgrund mit rückwirkender Kraft geheilt werden, wenn die Trauung ſpäter von dem competenten Beamten vollzogen wird.— Stabel, gedr. Heft S. 5. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 446(Haager). Zu Satz 194— 200. Vergl. Stabel, gedrucktes Heft S. 6. Satz 197— 203 a. 37 Zu Satz 197. Es kommt im Falle dieſes Satzes auf das Daſein eines Hei— rathsactes nicht an, mithin auch nicht darauf, ob er giltig iſt oder nicht.— Annal. X. Beibl. 7. S. 26. Zu Satz 199. Soll heißen„giltig“ ſtatt„ungiltig“.— Mayer, Vorträge S. 55; vergl. auch den Urtert. Zu Satz 201. Waren beide Ehegatten in dolo, ſo wird die Ehe ex tunc vernichtet und wie ein Concubinat betrachtet, andernfalls(putative Ehe) von der Kenntniß der Hinderniſſe an.— Stabel, Heft S. 6. Rechtsirrthum hiebei: ebendaſelbſt u. Stabels Vortr. S. 212 ff. Vergl. wegen verſchiedener bei der putativen Ehe entſtehenden Fragen auch Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 153. Im Falle der Nichtigkeitserklärung einer Ehe iſt der Ehegatte, welcher ein von ſeinen Eltern ausgeſetztes Heirathsgut eingebracht hatte, zur Klage auf Herausgabe deſſelben nicht legitimirt und kann dieſe Klage nur von den Eltern ſelbſt erhoben werden.— Annal. XIII. S. 168(Hofger. des Mittelrh.); entgegengeſetzt entſchieden in Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 576. Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, welche aus der Ehe entſpringen. Stabel, gedrucktes Heft S. 7. Muncke, Vorträge S. Zu Satz 203. 203 a. Landesh. Verordnung vom 8. Juni 1826(Regsbl. Nr. 14), die kirchliche Erziehung der Kinder gemiſchter Ehen betr. Vergl. hierüber auch Muncke, Vorträge S. 57(mit Bezug auf Adoptipkinder und Findlinge). Unter dem Ausdruck„Kinder“ ſind hier nicht blos die Deſcen⸗ denten erſten Grades zu verſtehen, ſondern die Deſcendenten über⸗ haupt, ſo daß auch die Großeltern zur Ernährung, Erziehung und Pflege ihrer Enkel verpflichtet ſind, wenn deren Eltern geſtorben, 38 Satz 204— 207. oder dieſe ihre Pflichten aus irgend einem Grunde nicht erfüllen können.— Stabel Heft S. 7. Bezüglich der Erziehung, d. h. der Ausbildung für einen künf⸗ tigen Lebensberuf und des Umfangs dieſer Pflicht ſ. ebendaſelbſt, wo bemerkt wird, daß bei einem etwaigen Streit über die Art eines ſtandesgemäßen Berufs die Verw altungsbehörden einzuſchreiten haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 374, die elterliche Ge⸗ walt bei der Standeswahl eines Sohnes betr. Vergl. über die Competenzfrage auch Annal. XIV. S. 80 ff. (A. Ammann), welcher ausführt, daß bei faktiſcher Trennung der Eheleute dem Manne die Erziehung der gemeinſchaftlichen Kinder gebührt, inſofern nicht das Intereſſe der Kinder ein anderes erfor⸗ dert, weshalb auch der Mann die Herausgabe des Kindes von der von ihm getrennt lebenden Frau verlangen kann. Recht der natürlichen Kinder auf Alimente: Alleg. zu Satz 340. 340 a, insbeſondere 7624. Erſatz der durch Dritte geleiſteten Alimente und das directe Klagrecht Dieſer gegen die Kinder: Alleg. zu Satz 1372. Dauer der elterlichen Ernährungspflicht: Brauer, Erl. Bd. VI. S. 99. Zu Satz 204. Wenngleich kein klagbares Recht auf Heirathsgut und Anhilfe beſteht, ſo iſt es doch immerhin als eine natürliche Verbindlichkeit zu betrachten, daß die Eltern, ſofern ſie können, ein Heirathsgut und Anhilfe gewähren.— Stabel, Heft S. S. In Beziehung auf Stammgüter ſ. S. 577 c. P. Zu Satz 205— 207. Verhältniß dieſer Sätze zu der Alimentationspflicht der Ver⸗ wandten nach der Eheordnung(S 33): Stabel, Vorträge S. 131. Wenn mehrere Perſonen alimentationspflichtig ſind, ſo müſſen die näher Verwandten zuerſt concurriren.— Stabel, gedrucktes Heft S. 8, wo die weitere Frage, ob die in einer Ordnung ſtehenden Perſonen ſammtverbindlich ſind, auf den Grund der Untheilbarkeit der Alimentationspflicht bejaht wird. Vergl. hierüber auch Annal. VIII. Beibl. 18. S. 70(Ammann). Satz 208— 211. 39 Wenn eine Frau, deren Schwiegervater und leibliche Mutter noch leben, in Dürftigkeit geräth und der Alimentation bedürftig wird, ſo iſt die leibliche Mutter vor dem Schwiegervater alimenta⸗ tionspflichtig.— Annal. XXI. S. 191(Hofg. d. Mittelrh.). Alimentationspflicht der Geſchwiſter: Brauers Erläuterungen Bd. V. S. 139. und Kritik hiezu in Roths vermiſchten Abhand⸗ lungen Bd. II. S. 127 ff. Der Schwiegerſohn iſt auch gegenüber der natürlichen Mutter ſeiner von dieſer anerkannten Frau alimentationspflichtig.— Annal. X Beibl 3 S 10. Zu Satz 208. Ueber Art und Umfang der Alimentationspflicht vergl. Stabel, gedr. Heft S. 8. Zu Satz 209. Kommt der Alimentirte zu Vermögen, ſo findet eine Klage auf Wiedererſatz nicht ſtatt.— Stabel, gedr. Heft S. 9.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 66. Zu Satz 210. 211. Die Alimentation iſt in der Regel in Form einer Unterhalts⸗ rente zu entrichten.— Stabel, gedr. Heft S. 8. Die Verpflichtung, Jemanden in ſeinem eigenen Hauſe die Woh⸗ nung und an ſeinem Tiſche die Koſt zu geben, kann in die Ver⸗ bindlichkeit, eine jährliche Unterhaltsrente zu bezahlen, umgewandelt werden, wenn den Parteien das Zuſammenleben unerträglich ge⸗ worden iſt und hiezu der Verpflichtete die Veranlaſſung gegeben hat. Ann. Bei. S. 4. Sechstes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehe⸗ gatten. Stabel, gedrucktes Heft S. 9; Muncke, Vorträge S. 58. Durch§ 16. Nr. 28 des Einführungsgeſetzes zum Strafgeſetz⸗ buch v. 5. Febr. 1851(Regsbl. Nr. M.) ſind die wegen Uebertretung der ehelichen Pflichten(§ 27 der Ehe⸗Ord.) erhobenen Beſchwerden 40 Satz 214— 215. als gerichtliche Strafſachen erklärt.— Alleg. zu Eingang die⸗ ſes Titels. Zu Satz 214. Die Pflicht der Frau, dem Wohnſitze des Mannes zu folgen, iſt dadurch bedingt, daß der Mann ſeinerſeits die ihm obliegenden Pflichten erfülle und es iſt im Allgemeinen dem richterlichen Ermeſſen anheim gegeben, ob im einzelnen Falle der Frau zugemuthet werden könne, bei dem Manne zu bleiben, oder ihm bei einer Veränderung des Wohnſitzes zu folgen; wo die Frau dazu verbunden iſt und ſich weigert, kann ihr der Mann die Alimente verweigern.— Stabel, gedrucktes Heft S. 9. Das Letztere iſt auch der Fall, wenn die Frau ihren Mann ver⸗ läßt und auf die Beugungsgrade nicht zurückkehrt.— Annal. III. S. 40. Derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 297. Eine Ehefrau hat nicht das Recht, von ihrem Manne eine Unterhaltsrente zu begehren, es ſei denn, daß ihr derſelbe die Auf⸗ nahme in die eheliche Wohnung verweigert.— Annal. XX. S. 132. (Ottendorf). Der Mann, welcher duldet, daß ſeine Frau von ihm getrennt lebt, iſt verpflichtet, die von derſelben zur Beſtreitung ihres Unter⸗ haltes eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, wenn der Auf⸗ wand dem Vermögen und dem Stande des Mannes angemeſſen iſt. — Annal. XV. Beibl. 2. S. 8(Ottendorf). Vollzug des Urtheils, welches den Mann anhält, die Frau bei ſich aufzunehmen: Annal VI. S. 225(Kirn). Vergl. auch die Alleg. zu Satz 625 wegen Wohnungsrechts der Eheleute. Zu Satz 215. Zur Erxläuterung der rechtlichen Stellung der Ehefrau vgl. die umfaſſende Ausführung von Stabel in ſeinen Vorträgen S. 169 ff. Eheklagen: Satz 180, 184, 189 a, 230, 231, 298 a, 1443. Was von der Eheklage ſelbſt gilt, muß auch von der gericht⸗ lichen Verfolgung aller, während des Scheidungsverfahrens damit im Zuſammenhang ſtehenden Rechte auf Sicherung des Vermögens der Ehefrau, ihres Unterhalts, und der Kinder gelten.— Oberhofg. Jahrb. — — Satz 217. 41 n. F. XI. S. 93 ff.(Wegen der aus ſolchen, keiner Autoriſation be— dürfenden, Handlungen erwachſenen Koſten ſ. d. Alleg. zu Satz 1419). Eine von Tiſch und Bett getrennte Ehefrau bedarf der Er⸗ mächtigung um vor Gericht zu ſtehen, ſelbſt wenn ſie der beklagte Theil iſt.— Annal. XV. Beibl. 6. S. 21. Die Nothwendigkeit der Autvriſation erſtreckt ſich auch auf Han⸗ delsfrauen.— Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 157. Die Frage, wer, wenn die Frau von einem Dritten belangt wird, die ehemännliche und nöthigenfalls die gerichtliche Ermächti⸗ gung der Frau zu erwirken habe und welches Verfahren eintreten müſſe, wenn und ſo lange dieſe Ermächtigung nicht beigebracht wird, iſt erörtert in Annal. XIV. S. 295.(K. Ammann). Vergl. auch Oberhofgerichtl. Jahrb. n. F. VI. S. 382. Note der Redact.(Bekk). Wenn die Frau gegen den Mann z. B. im Wege des bedingten Mandatsproceſſes klagt und dieſer die Forderung liquid werden läßt, ſo erſcheint dadurch, daß der Ehemann, zur Einſprache gegen den Befehl aufgefordert, dieſe unterließ, die Ermächtigung ſtillſchweigend ertheilt.— Oberhofg. Jahrb. n. F. X. S. 285. Die Ermächtigung, welche einer Ehefrau in zweiter Inſtanz ertheilt wurde, hat nur für dieſe zweite Inſtanz Wirkung und hebt die Nichtigkeit des Verfahrens und des Urtheils erſter Inſtanz nicht auf, vor welcher die Ehefrau unautvriſirt auftrat.— Annal. XI. Beibl. 6. S. 22(A. Lamey). Weitere, dieſe Frage berührende Rechtsfälle ſ. in Annal. IX. Beibl. 1. S. 1. X. Beibl. 5. S. 20. XVI. Beibl. 1. S. 4. Vergl. auch Satz 223. Derjenige, welchem ein gerichtlicher Beiſtand beigegeben iſt, kann nur unter Aſſiſtenz dieſes Beiſtandes ſeine Frau ermächtigen, vor Gericht zu ſtehen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 308. Zu Satz 217. Ausnahmen: Satz 220, 226, 905, 935, 940, 1096, 1420 a, 2139, 2194. Stabel, Vorträge S. 169 ff., wo auch die Frage erörtert wird, ob die Ermächtigung nur bei Rechtshandlungen der Frau gegenüber dritten Perſonen oder auch bei ſolchen gegenüber dem Manne er⸗ forderlich iſt.— 42 Satz 218— 219. Eine Ehefrau wird zu Rechtshandlungen auch da giltig durch ihren Mann ermächtigt, wo dieſer bei der Handlung betheiligt iſt. — Oberhofg. Jahrb. n. F. M. S. 365. Lauckhards Rechtsfälle II., S. 29, wo insbeſondere unterſucht wird, ob ſich eine Ehefrau ohne gerichtliche Ermächtigung für eine Schuld ihres Ehemannes verbür⸗ gen oder für dieſe Schuld die Sammtverbindlichkeit übernehmen kann. Ueber die Nothwendigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung zur Uebernahme der Sammtverbindlichkeit für ehemännliche oder Gemein⸗ ſchaftsſchulden und zur Veräußerung und Verpfändung der eheweib⸗ lichen Güter für dieſelben ſ. auch Archiv I. S. 56(Bekk). Andere Anſichten ſind vertreten in Archiv I. S. 402(Merk); II. 293(Geh. Rath Eiſenlohr), insbeſondere mit Bezug auf die durch§ XVIII des I. E.⸗E. bei Einführung des Landrechts in Wirkſamkeit gebliebene Beiſtandſchaftsordnung. Wirkung der von der Ehefrau ohne Autoriſation zur Beſtreitung der Haushaltungsbedürfniſſe eingegangenen Rechtsgeſchäfte: Satz 1420 4. Ermächtigung wegen Anerkennung eines unehelichen Kindes: Brauers Erläuterungen VI. S. 696. Zu Satz 218. 219. Art. 3. des Geſetzes vom 28. Aug. 1835.(Regsbl. No. 38), die Aufhebung der Geſchlechtsbeiſtandſchaft betr. Die Streitfrage, ob die in dieſen Sätzen vorgeſchriebene Er— mächtigung durch die Gerichte zu geſchehen habe, wird bejaht: Annal. VII. S. 17(Sander). Annal. XIV. S. 265. Note der Redact.(Bayer). S. 199(Oberhofg.), MMI. S. 225(Entſchei⸗ dung des Staatsraths). Verneint: Stabel, Vortr. S. 105 ff. Annal. V. S. 153(Wilh. Brauer). VI. S. 209(Donsbach). XIV. S. 197(Hofg. des Oberrh.). S. 265(Haager). Oberhofg. Jahrb. n. F. XIII. S. 316(Stabel). Annal. MRI. S. 225(Oberhofger.). Muncke, Vorträge S. 59. Zuläſſigkeit proceſſualiſcher Rechtsmittel: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 210. Annal. XIV. S. 155. Redact.(Bayer) S. 267. (Haager). XXI. S. 228. Einſetzung in Beſitz und Gewähr: Sätze 770 und 1008. Wirkung der gerichtlichen Ermächtigung in Bezug auf die ehe⸗ lichen Vermögensverhältniſſe: Alleg. zu Satz 1426. Satz 220— 225. 43 Zu Satz 220. Wenn die Ehefrau eines Handelsmannes, ohne ſelbſt eine öffent⸗ liche Handelsfrau zu ſein, notoriſch für ihren Ehemann die Han— delsgeſchäfte beſorgt(z. B. einen Specereiladen, eine Wirthſchaft u. dgl.), ſo ſind die von ihr innerhalb der Grenzen dieſer Geſchäfts⸗ beſorgung vorgenommenen Handlungen für ihren Ehemann ver⸗ pflichtend.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 260. Zu Satz 223. In Verbindung mit den Sätzen 1534. 1536. 1538. 1576. Im Sinne dieſes Satzes iſt auch ſchon die Ermächtigung zu einer gewiſſen Gattung von Geſchäften, z. B. nach Belieben Gelder aufzunehmen und Güter zu verpfänden, als eine allgemeine anzu⸗ ſehen und erſcheint deßhalb nur diejenige als eine ſpecielle, welche ſich auf ein einzelnes beſtimmtes Geſchäft bezieht. Die L. R. S. 1987, 1988 finden ſomit hier keine Anwendung.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 337. Annal. IX. Beibl. 9. S. 36(Stabel). Eine Frau kann ihren Ehemann nicht im Allgemeinen bevoll⸗ mächtigen, in ihrem Namen ſolche Geſchäfte vorzunehmen, wozu ſie deſſen Ermächtigung bedarf.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 337. (Derſelbe Rechtsfall im Not. Bl. V. S. 49.) Vergl. Annal. XIV. Beibl. 7. S. 25, wornach, wenn eine Frau ihren Mann zur Ueber⸗ nahme von Verbindlichkeiten auf ihren Namen zum Zweck der Deckung ſeiner Schulden ermächtigt, in der Vollmacht die einzelnen Schulden genau bezeichnet ſein müſſen, widrigenfalls die im Namen der Frau eingegangenen Verbindlichkeiten nichtig ſind. Die im Ehevertrag der in völliger Vermögensabſonderung leben⸗ den Frau ertheilte allgemeine Ermächtigung zum Auftreten vor Ge⸗ richt, zur Klagenſtellung und Vertheidigung, gilt nur für die Ver⸗ waltung ihrer Güter und nicht auch zum Proceßführen.— Annal. X. Beibl. 5. S. 20. Zu Satz 224 a. Aufgehoben: ſ. zu Satz 218. Zu Satz 223. Der Mann voder deſſen Erben können nach aufgelöster Ehe die Rechtshandlungen der Frau nur in ſoweit anfechten, als noch ein 44 Satz 227— 228 4. pecuniäres Intereſſe erweisbar iſt.— Stabel, Vorträge S. 172, wo auch die beſtrittene Frage, ob der Mann eine Rechtshandlung, die ohne ſeine Ermächtigung vorgenommen wurde, nachträglich ohne Mitwirkung der Frau genehmigen könne, bejaht wird. Siebentes Kapitel. Auflöſung der Ehe. Zu Satz 227. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben: Geſetz über die privatrecht— lichen Folgen der Verbrechen§ 21. Achtes Kapitel. Von der zweiten Heirath. Zu Satz 228. Eheordnung§ 13.— R.⸗Bel. v. 31. Jan. 1810(Regsbl. Nr. 8) über die Dispenſation von der Trauerzeit. Die Ausharrungszeit des Mannes beträgt 3 Monate.—§ 13 d. Eheordnung. Berechnung des Anfangstermins der Friſt zur Wiederverheirathung. — Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 587. Wird vor Ablauf der Ausharrungszeit eine neue Ehe eingegangen, ſo wird dieſe vorbehaltlich des in dieſem Satze erwähnten Ausnahms⸗ falles dadurch nicht ungiltig, wenn gleich die frühere Ehe nicht durch den Tod, ſondern durch Eheſcheidung aufgelöst wurde, inſofern nur im letztern Falle die Vorſchriften der Sätze 297 u. 208 nicht übertreten wurden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 113. Annal. XIII. S. 279(Kirn). Ueber die Wiederverehelichung geſchiedener Ehegatten, insbeſon⸗ dere das Verhältniß des§ 47 d. Eheordnung zum Landrecht(mit Bezug auf einen Juſtizminiſterialerlaß v. 18. April 1836).— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. WV. S. 117. Wirkungen der zweiten Ehe: Sätze 386, 395, 745 a, 1098. Zu Satz 228 a. — ———₰ Satz 229— 231. 45 Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. Stabel, gedrucktes Heft S. 10. Muncke, Vorträge S. 60. Von den Urſachen der Eheſcheidung. Zu Satz 229— 232. Geſetz über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen vom 6. März 1845. Beil. zu Regsbl. Nr. 15. Zu Satz 229. 230. 230 2. Die Haltung einer Beiſchläferin iſt auch dann ein Eheſcheidungs⸗ grund, wenn dieſelbe nicht in dem Hauſe wohnt, ſofern ſie nur überhaupt als eine wirkliche Beiſchläferin betrachtet werden kann. — Stabel, gedrucktes Heft v. d. Ehe S. 11. Vermuthungsbeweis(adulterium praesumtum).— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 46; n. F. II. S. 305. Annal. XX. S. 239 (Oberhofger.). Ueber die rechtliche Wirkſamkeit des§ 43 a. d. Eheordnung. (Wollüſtige Vertraulichkeiten mit Fremden) ſ. die Alleg. zu Satz 231 und bezügliche Rechtsfälle in Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 46, 55; n. F. II. S. 305. Zur weiteren Erläuterung des Satzes 230, 230 a. ſ. Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 14. 247(fortgeſ. Ehebruch mit der Dienſtmagd, während die Frau getrennt lebte).— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 290(Ehebruch in einem öffentlichen Haus); VI. S. 211. Der Ehebruch des Mannes kann auch ſchon für ſich allein(wenn er auch die Concubine in dem gemeinſchaftlichen Hauſe nicht unter⸗ hält) eine Scheidungsurſache werden, wenn dabei Verhältniſſe con⸗ curriren, welche in Verbindung mit dem Ehebruch eine ſchwere Be⸗ leidigung(Satz 231) der Ehefrau begründen.— Lauckhards Rechts⸗ fälle V. S. 317. Zu Satz 231. R.⸗Bel. v. 4. Nopbr. 1812(Regsbl. Nr. 33) über die Herzens⸗ härtigkeit als Eheſcheidungsgrund. 46 Satz 231. Die geſetzliche Kraft dieſer R.⸗Bel. betr. ſ. d. Alleg. zu Satz 1. La. u. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 95. Ueber das Verhältniß der Scheidungsgründe der Cheordnung (S 43 derſ.) ʒ. Landrecht ſ. Stabel, Vorträge S. 132, 133, wor⸗ nach kein Scheidungsgrund anzuerkennen iſt, den das Landrecht nicht als ſolchen erklärt hat.— Annal. W. S. 78(Trefurt), S. 51 (Sander), XX. S. 239(Oberhofger.). Verſchiedene Anwendung dieſes Satzes auf den Scheidungsgrund der ſ. g. Herzenshärtigkeit, d. h. ſelbſt durch polizeiliche Zwangs⸗ mittel nicht zu überwindende grundloſe Verweigerung der ehelichen Pflichten(§ 43 g. der Eheordnung).— Stabel, a. a. O. S. 133. Annal. XVI. S. 88 mit der dort angef. Literatur(Oberhofger.), V. S. 193(Sander), XII. S. 62(Gofger. d. Mittelrh.) und die dort beurkundete Abſtimmung.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 300, II. S. 332. In anderer Richtung: Annal. W. S. 245(Trefurt), IX. S. 89 (Oberhofger.), XII. S. 184(Hofger. des Mittelrh.), XVI. S. 88 (Hofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 92. Archiv IV. S. 40 (Eſſer). Annal. XI. S. 62(Beurkundung der Abſtimmung)ʒ ſ. hier⸗ über auch Muncke, Vorträge S. 60. Ueber die Frage, ob zum Begriff einer die Eheſcheidung begrün⸗ denden Herzenshärtigkeit gehöre, daß die Pflichtverweigerung 3 Jahre lang gedauert habe, oder ob alsbald nach Erſchöpfung der Beu⸗ gungsgrade dem Begehren auf Scheidung ſtattzugeben ſei, ſ. Annal. W. S. 51(Sander), XVI. S. 88 ff.(Oberhofger.), W. S. 245 mit beſonderem Bezug auf Satz 310(Trefurt).— Nach Er⸗ ſchöpfung der Beugungsgrade(S 43 der Hofrathsinſtruction) finden feine weitere Zwangsmittel ſtatt.— Annal. V. S. 66(Kirn), XVI. S. 90(Oberhofger.).— Ueber die Anwendbarkeit der Beugungs⸗ grade Archiv IV. S. 40(Eſſer). Harte Mißhandlungen und grobe Verunglimpfungen: Zur Erläuterung: Stabel gedrucktes Heft von der Ehe S. 11. Annal. XVIII. S. 395 mit der dort angef. Literatur(Redaction), W. S. 245 ff.(Trefurt), Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 387. Bezügliche Rechtsfälle ſ. in d. Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 548 (Verweigerung der erforderlichen Pflege von Seiten der Frau wäh⸗ rend der Krankheit des Mannes), a. F. I. S. 33(während des Satz 232— 232 4. 47 Eheſcheidungsproceſſes der Frau gewaltſam abgezwungener Beiſchlaf), n. F. XII. S. 387(gegenſeitige Beſchimpfungen und feindſeliges Verhalten), daſ. S. 389, wo zugleich ausgeſprochen iſt, daß bei fortgeſetzten Mißhandlungen es nicht erforderlich iſt, daß jede einzelne That durch zwei Zeugen erwieſen wird, Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 152, MI. S. 199. Annal. M. Beibl. 5 S. 18(Anſteckung der Frau mit einer Luſtſeuche). Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 149(zu großes phyſiſches Vermögen des Mannes und verhältnißmäßig ſchwacher Körperbau der Frau), ebendaſ. S. 337(Beſchimpfung), III. S. 301 (Vorwurf nichtbewieſenen Ehebruchs und liederlichen Lebenswandels vor der Behörde), Fortſ. hiezu S. 304; vergl. auch Jahrb. v. Brauer u. Zachariä S. 276. Annal. X. S. 226(vom Manne verübte Beſtialität). Wollüſtige Vertraulichkeiten: Annal. XX. S. 239(Oberhofger.), XVIII. S. 313(Redact.), Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 305 ff. Zu Satz 232. Peinliche(S 10 d. Straf-Geſetzbuchs) oder Arbeitshausſtrafe von mehr als 6 Jahren;§ 19 des Geſetzes v. 6. März 1845. Beil. z. Regsbl. Nr. 15 über die privatrechtl. Folgen d. Verbrechen. Es iſt gleichgiltig, ob die Strafe vollzogen wurde, oder nicht. — Stabel, Heft S. 11. Zu Satz 232 a. S. die zu Satz 231 angef. R.⸗Bel.— CEheordnung§ 43 f. 1. Verſchollenheit: Annal. III. S. 307(Sander), Annal. XVIII. S. 305, 308(Redact.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 37, wo entſchieden wurde, daß einfache dreijährige Abweſenheit von der Familie (C 43 e) nicht mehr einen Eheſcheidungsgrund bildet, ſondern dazu förmliche Verſchollenheitserklärung auf vorgängiges vorſchriftsmäßiges Verfahren erfordert wird. Landesflüchtigkeit: Annal. XVIII. S. 308(Redaction), Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XII. S. 37, wo ausgeführt iſt, daß Landesflüch⸗ tigkeit als Scheidungsgrund nur unter den Vorausſetzungen des§ 43 der Eheordnung, nämlich dann angenommen werden kann, wenn der von der Familie entfernt lebende Ehegatte ſich wegen eines Verbre⸗ chens geflüchtet hat; vergl. auch Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 301. 48 Satz 233— 235. Wahnſinn: Stabel, Heft S. 11. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 180. Annal. XV. S. 118(insbeſondere in Bezug auf dabei einzuhaltende Verfahren). Epileptiſche Krankheit: Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 359. Nahrungsloſigkeit des Mannes iſt kein Scheidungsgrund.— Obechofger. Jahrb. a. F. W. S. 271. Zu Satz 233. — S. zu Satz 275 ff. Zweites Kapitel. Von der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Form des Verfahrens bei der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. Stabel, gedrucktes Heft S. 12— 14, Muncke, Vorträge S. 61 ff. Das Verfahren iſt mündlich nach Art des Beſchuldigungsproceſſes; das Amt hat die Verhandlungen zu pflegen und das Hofgericht das Urtheil zu fällen. II. E.⸗E.§ 11.— R.⸗Bel. v. 16. Septbr. 1812(Regsbl. Nr. 29) über d. Verfahren bei Eheſcheidungsproceſſen Bei Beſchwerdeführungen findet kein dritter Rechtszug ſtatt.— Annal. XII. S. 384. Zu Satz 234. Eheordnung§ 63. Competenz des Gerichts, wenn die Eheleute verſchiedene Wohn⸗ ſitze haben: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 201, bei Eheſtreitig⸗ keiten im Ausland: Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 386. Ueber die Legitimation zur Erhebung einer Eheſcheidungsklag, insbeſondere die Frage, ob eine ſchon angeſtellte Klage activ und paſſiv wenigſtens wegen der vermögensrechtlichen Folgen auf die Erben übergehe, ſ. Stabel, gedr. Heft S. 12. Oberhofger. Jahrb. Zu Satz 235. Verhältniß des Eheſcheidungsproceſſes zum Criminalverfahren, welches die Thatſachen, auf welchen die Klage beruht, veranlaſſen Satz 236— 239. 49 fönnen: Stabel, Heft S. 14, Annal. V. S. 12 Kirn), wo ausge⸗ führt iſt, daß die Thatſachen, deren vorherige Unterſuchung den Gang des Eheſcheidungsproceſſes einſtweilen ſiſtiren ſoll, von der Art ſein müſſen, daß ſie irgend eine im öffentlichen Intereſſe, alſo von Amts⸗ wegen, zu verfolgende Geſetzesübertretung darſtellen. Zu Satz 236. Der Kläger muß vor Erhebung der Klage einen Verſöhnungs⸗ verſuch bei dem Pfarramte beantragen und mit der Klage einen Schein (Meldſchein) vorlegen, aus welchem hervorgeht, daß ein ſolcher Ver⸗ ſuch ſtatthatte, oder doch angeordnet worden iſt.—§ 62 der Ehe⸗ ordnung. Verordg. v. 13. Auguſt 1813(Regsbl. Nr. 25), die Aus⸗ ſöhnungsverſuche vor Zulaſſung der Klagen auf Eheſcheidung betr. Ueber die Frage, ob der Mangel der perſönlichen Ueberreichung und folgeweiſe auch die Erhebung der Klage zu Protvcoll die Nich⸗ tigkeit des Verfahrens bewirke, vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 331, Annal. VII. S. 126(Kirn), IMX. S. 152(Kirn), wo darauf hingewieſen wird, daß dem urtheilenden Richter keine Befug⸗ niß zuſtehe, auf Antrag einer Partei oder von Amtswegen das Schei⸗ dungsverfahren aufzuheben, das Gericht vielmehr nur die Scheidung erkennen oder den Antrag auf Scheidung abweiſen dürfe. Wenn in einer Scheidungsklage aus einer beſtimmten Urſache die Begründung zwar auf Eheſcheidung lautet, gleichwohl aber das Begehren nur auf Trennung von Tiſch und Bett gerichtet iſt, ſo iſt der Recursrichter nicht befugt, auf erſtere zu erkennen, ſondern darf nur die letztere ausſprechen, wenn auch der klagende Theil auf den Recurs des beklagten Theils ſich das Hofgerichtliche Eheſchei⸗ dungsurtheil aneignet.— Magazin f. bad. Rechtspflege u. Verwal⸗ tung I. S. 510. Zu Satz 237. Die durch den Meldſchein beurkundete Ermahnung des Pfarr⸗ amts kann für den erſten Sühneverſuch im Sinne dieſes Satzes gelten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 548. Zu Satz 239. Pfarramtlicher Verſöhnungsverſuch: Eheordnung§ 62.— Ver⸗ ordnung v. 12. Aug. 1813(Regsbl. Nr. 25). Kah, Landrecht. 4 50 Sat 241— 259. D es und die Verhandlung über die Scheidungsklage können in der nämlichen Tagfahrt ſtattfinden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 548. Zu Satz 241. ten und deſſen Vertretung: Annal. Der Sühneverſuch dieſes Satz Ladung des abweſenden Beklag XXI. S. 144(Stempf). Zu Satz 242. Advocaten ſind nicht als ſolche, ſondern nur als Rechtsbeiſtände in Begleitung der Partei bei den Verhandlungen zuzulaſſen.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. II. S. 337(S 64 d. Eheordnung) Zu Satz 243. Beweismittel in Eheſachen(S 65 d. Eheordnung), insbeſondere mit Bezug auf Geſtändniß und Eideszuſchiebung.— Stabel, Heft S. 12 u. 13. Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 165(Geſtändniß).— Annal. IX. Beibl. 5 S. 18(Eideszuſchiebung). Erfüllungseid: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 144. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S 19. Vergl. Muncke, Vorträge S. 64 u. 65. Zu Satz 231. Eheordnung§ 65. Zu Satz 253 u. 254. Rechtsbel.: v. 16. Septbr. 1812(Regsbl. Nr. 29) über das Verfahren bei Eheſcheidungsproceſſen. Zu Satz 258. Eheordnung§ 67, 68. Das Nachbringen erſt während des Laufes des Proceſſes zur Entſtehung gekommener Thatſachen, welche überhaupt eine Scheidung zu begründen geeignet ſind, ſind in dem⸗ ſelben Verfahren zuläſſig und müſſen ſomit bei Fällung des Urtheils berückſichtigt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 548. Zu Satz 259. Zeitliche Trennung: Eheordnung§8 45, 46.— Recurs an das Oberhofgericht: Landesh. Verordg. v. S. Jan. 1829(Regsbl. Nr. 3). Satz 262— 266. 51 In Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 232 iſt dieſem Satz die Auslegung gegeben, daß zu einer ſolchen Trennung ein voller Beweis der geſetzlichen Scheidungsgründe nicht geliefert ſein müſſe. Zur Erläuterung der§5 44— 46 der Eheordnung ſ. Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 155, 339, V. S. 301; n. F. IX. S. 86(Trefurt). Wegen der Unterhaltsrente vergl. die Alleg. zu Satz 214. Zu Satz 262. 263. Es gelten die Friſten, wie ſie das Geſetz v. 3. Aug. 1837(Regsbl. Nr. 25) beſtimmt, nämlich 4 Wochen zur Ein- und Ausführung des Recurſes.— Annal. XXII. S. 368(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 301; III. S. 119. Das außerordentliche Rechts⸗ mittel der Nichtigkeitsklage gegen ein richterliches Scheidungserkennt⸗ niß kann nicht als zuläſſig erachtet werden.— Stabel, Heft S. 13. Zuläſſigkeit des Recurſes gegen unterpolizeiliche Entſcheidungen: Annal. IX. S. 285(Bekk). Reſtitution gegen ein von der Frau wegen Beſchuldigung des Ehebruchs durch den Mann erwirktes Scheidungsurtheil auf den Grund der nach erfolgter Scheidung ſtattgehabten unehelichen Nieder⸗ kunft der Frau.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 304. Zu Satz 264. Verord. v. 6. Septbr. 1809(Regsbl. Nr. 38) über die Benach⸗ richtigung der Pfarrämter.— Verordgg. v. 23. Mai 1812(Regsbl. Nr. 17) u. 13. Jan. 1813(Regsbl. Nr. 3) über die Eintragung der Scheidungsurtheile.— Straf⸗Geſetzb.§ 353. Zu Satz 265. Der Eintrag in das Standesbuch iſt blos deshalb, weil er vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils erfolgte und nachher, z. B. nach Verwerfung des dagegen ergriffenen Recurſes nicht nochmals bewirkt wurde, nicht ungiltig.— Oberhofger. Jahrb. n. F. W. S 587 V S. 112. Zu Satz 266. Ueber die Frage, ob ein Urtheil, wodurch die Scheidung zuge⸗ laſſen wurde, ſeine Wirkſamkeit verliere, wenn derjenige, welcher daſſelbe erwirkt hat, von dem Tode übereilt wurde, bevor die Schei⸗ dung von dem Beamten des Civilſtandes ausgeſprochen(nach badi⸗ L.2 4 52 Satz 267— 271. ſchem Recht: in das Standesbuch eingetragen) worden war, oder ob auch noch deſſen Erben hinſichtlich der den ſchuldigen Theil tref⸗ fenden Vermögensnachtheile den Vollzug dieſes Urtheils verlangen fönnen.— Stabel, Heft S. 13. Lauckhards Rechtsfälle II. S. 38. In Betreff der Wirkungen eines Scheidebriefs, vor deſſen Publi⸗ cation der eine Ehetheil ſtirbt, in Beziehung auf die Vermögens⸗ rechte, vergl. auch Annal. 1. S. 239(Aſchbach), Oberhofger. Jahrb. 5F S 64 Die durch rechtskräftiges Urtheil erledigten Scheidungsurſachen können in einer neuen Klage nicht wieder geltend gemacht werden. — Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 548. Wirkung des einſeitigen Verzichts des Ehegatten, welcher die Scheidung erwirkt hat, auf das Urtheil und deſſen Folgen: Annal. IX. Beibl. 5. S. 18. Ueber die Folgen der unterlaſſenen Eintragung ſ. Jahrb. von Brauer u. Zachariä. S. 275 insbeſondere mit Berückſichtigung des Falls, wenn der Ehemann nach erwirktem Scheidungsurtheil, ohne daſſelbe eintragen zu laſſen, zuerſt auf die Civilfolgen der Eheſchei⸗ dung geklagt, ein entſprechendes Urtheil erwirkt hat und ſodann wieder eine Klage auf Fortſetzung des gemeinſchaftlichen Lebens anſtellt. Zweiter Abſchnitt. Von den fürſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungs⸗ klage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gründet, ver⸗ laſſen kann. Zu Satz 267— 271. Bei Beſchwerdeführungen findet ein dritter Rechtszug nicht ſtatt. — Annal. XXII. S. 384. Competenz des Amtes, Rechtsmittel: Annal. XIV. S. 88(Ober⸗ hofger.). Vergl. die Alleg. zu Anfang des fünften Titels, insbe⸗ ſondere Annal. IX. S. 290, Anmerkung der Redaction(Bekk), Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 336. Inſoweit dieſe proviſori⸗ ſchen Maßregeln Vermögensſachen angehen, ſind ſie nicht im ge⸗ wöhnlichen bürgerlichen Rechtsverfahren, ſondern als Incidentpunkte des Hauptproeeſſes wie dieſer zu behandeln.— Stabel, Vortr. S. 130. Welches Verfahren bezüglich der fürſorglichen Maßregeln einzu⸗ halten iſt, wenn der eine Theil die aus der Ehe entſpringenden Rechte Satz 268— 273. 53 gegen den andern Theil geltend machen will, und dieſer widerſpricht, daß überhaupt eine Ehe eingegangen wurde, ſ. in Annal. IX. S. 291 (Bekk). Zu Satz 268. 269. Das Recht, die eheliche Wohnung zu verlaſſen, ſteht während des Scheidungsverfahrens auch dem Manne zu; nur muß er auch in dieſem Falle der Frau eine Unterhaltsrente zahlen. Nach Annal. X. Beibl. 10. S. 39 wurde entſchieden, daß die Frau die Unterhaltsrente nicht zu erſetzen habe, wenn ſich bei der nach der Scheidung von Tiſch und Bett vorgenommenen Vermögens⸗ auseinanderſetzung ergebe, daß die Frau kein Vermögen beſitze, an⸗ dernfalls aber die Unterhaltsrente nur ein Vorſchuß ſei, den die Frau ſich an ihrem Vermögen aufrechnen zu laſſen habe. Ueber den Aufenthalt der Ehefrau während des Scheidungs⸗ verfahrens vergl. Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 334. Zu Satz 270. — Zur Erläuterung ſ. Annal. III. S. 93 ff., insbeſondere die Note der Redaction(Bekk). Dritter Abſchnitt. Von den Einreden der unzuläſſigkeit wider Eheſcheidungs⸗ klagen. Zu Satz 272. 272 a. Strafgeſetz⸗Buch§ 351, 353. Vergl. Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 196, 253; VII. S. 209. Ueber die Einrede der Compenſation, vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 164 ff.(§ 66 lit. a. der Eheordnung); ſodann die Frage, ob einer auf den Satz 261 geſtützten Klage die Einrede der Verſöhnung ebenfalls entgegengehalten werden könne, Muncke, An⸗ merkungen zu Zachariä S. 163. Zu Satz 273. Ueber die Anwendung dieſes Satzes vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 34 mit Anmerkung der Redaction(Trefurt), S. 163 (Trefurt). 54 Satz 274— 278. Bei Erneuerung einer Eheſcheidungsklage auf den Grund neuer Thatſachen und Beweiſe kommen nicht die Grundſätze des Einfüh⸗ rungsgeſetzes v. 5. Febr. 1851 zum Strafgeſetz über Wiederaufnahme der Unterſuchung(§ 118) zur Anwendung, ſondern lediglich die Be⸗ ſtimmung dieſes Satzes und der Eheordnung.— Magazin f. bab. Rechtspfl. I. S. 510(Oberhofg.). Zu Satz 274. Zuläſſigkeit der Eideszuſchiebung zum Beweis der Einrede der Ver⸗ ſöhnung: Stabel, Heft S. 13. Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 25. Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung. Das Verfahren iſt rechtspolizeilicher Natur, hat aber durch die Gerichte zu geſchehen. II. E.⸗E.§ 12. Stabel, gedr. Heft S. 17. Muncke, Vorträge S. 67. Eine blos factiſche Trennung der Eheleute auf den Grund ihrer wechſelſeitigen Einwilligung, d. h. ein getrenntes factiſches Leben derſelben ohne richterliche Auflöſung der Ehebande, kann zwar nach franzöſiſchem Rechte ſtattfinden, hat aber keine juriſtiſche Wirkung.— (S 45 der Eheordg.) Stabel, Heft S. g Ueber die Frage, ob die Nichtbeobachtung der in den Sätzen 275— 294 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten die Nichtigkeit des Ver⸗ fahrens zur Folge haben, ſ. Lauckhards Rechtsfälle II. S. 50. Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. III. S. 195; VI. S. 210. N. F. I. S. 127. Nach Stabel, Heft S. 17, ſind dieſe Vorſchriften zwar auf das Strengſte anzuwenden, kann aber da billige Nachſicht eintreten, wo der Formfehler rein in der Schuld des Gerichtes liegt und von den Cheleuten nicht verhindert werden konnte. Zu Satz 278. Mangel des Todtenſcheins im Falle des Todes der Eltern oder Voreltern mit Erörterung der Frage, ob dieſer Mangel auf dem Reſtitutionswege geheilt werden könne.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 20. Verweigerte Einwilligung des einen Elterntheils. Rechtsfälle II. S. 51. Lauckhards Satz 279— 285. 55 Zu Satz 279. Unterlaſſung der Inventariſation des Vermögens.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 50. Oberhofger. Jahrb. n. 5 Es genügt nicht, wenn die Eheleute ohne beſondere Inventari⸗ ſation und Abſchätzung ihres Vermögens im Ganzen einen gericht⸗ lichen Vergleich in der Weiſe abſchließen, daß der Mann der Frau als Abfindung für ihre Vermögensanſprüche eine beſtimmte Geld⸗ ſumme zahlt.— Annal. I. S. 76(Litſchgi). Oberhofger. Jahrb. Die Frage, ob es, nach Verwerfung eines erſten Geſuchs um freiwillige Scheidung, bei dem zweiten einer wiederholten Beobach⸗ tung der Vorſchrift dieſes Satzes bedarf, oder ob die Hinweiſung auf die in Folge des erſten Geſuchs ſtattgefundene Inventariſirung genügt, ſowie ob dieſer Mangel durch eine während des Verfahrens ſtattgefundene Ergänzung geheilt werden kann, iſt erörtert in Annal. XVIII. S. 379(Oberhofger.); XIX. S. 386(Hofger.). Zu Satz 282. Vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 96. Zu Satz 283. Die im Satze 45 vorgeſchriebene Beglaubigung der Scheine, welche die Eheleute hier vorzulegen haben, iſt nicht nöthig, wenn die Auszüge bei derjenigen Behörde vorgelegt werden, welche dieſelben ohnedies legaliſiren müßte.— Annal. XVI. S. 8(Oberhofger.); XXII. S. 327(Obechofger.). Nichtigkeit des Verfahrens tritt nicht ein, wenn auch bei deſſen Beginn die Scheine nicht ſofort in beglaubigter Form vorlagen.— Annal. MRII. S. 327(Oberhofger.). Zu Satz 284. Vergl. Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 195. Zu Satz 285. Muß die Urkunde vom Amts⸗Reviſorat aufgenommen ſein, oder genügt auch eine vor dem Pfarramt oder Bürgermeiſter errichtete? Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 127. II. S. 157. Ueber die Berechnung der Friſten ſ. Stabel, Heft S. 18 und bezügliche Rechtsfälle bei Lauckhard II. S. 50. Oberhofger. Jahrb. 56 Satz 286— 294. a. F. III. S. 195; n. F. I. S. 127; VI. S. 96, und eine weitere Ausführung in Annal. XMXII. S. 188, 233(Oberhofger.). Nach Annal. MXII. S. 256 hat das Oberhofgericht nunmehr angenom⸗ men, daß die Berechnung der Monate dieſes Satzes in gleicher Weiſe ſtattfinden muß, wie der Satz 286 das ganze Jahr berechnet, d. h. daß der Anfangstermin die erſte Erklärung iſt und von dieſer an bis zum gleichen Tage des nächſten Monats(alſo z. B. v. 2. März bis zum 2. April) der erſte Monat und ſo fortgerechnet wird. Zu Satz 286. Die Vorſchrift der Uebergabe der hier erwähnten Urkunden iſt durch§ 12. d. II. E.⸗E. überflüſſig geworden, weshalb es auch der Zuſtellung von Protocollabſchriften nicht bedarf.— Annal. X. S. 96(Nüßlin). Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 21 Zu Satz 288. Statt Kronanwalt: Referent. II. E.⸗E.§ 12. Zu Satz 289. Statt Kronanwalt: Referent. II. E.⸗E.§ 12. Die viermalige Erklärung der wechſelſeitigen Einwilligung im Laufe eines Jahres iſt mit Bezug auf die im Satz 285 vorgeſchrie⸗ benen Friſten auszulegen.— Lauckhards Rechtsfälle H. S. 5 Zu Satz 290. Allen Urtheilen in Eheſcheidungsſachen ſind die Entſcheidungs⸗ gründe beizufügen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 445. Zu Satz 291. Rechtsmittel gegen ein die Trennung verwerfendes Urtheil müſſen von den Eheleuten gemeinſchaftlich vorgenommen werden, andern⸗ falls ſind ſie unſtatthaft.— Stabel, Heft S. 17. Oberhofger. Jahrb. 5 S 8 Zu Satz 294. S. zu Satz 264. Stirbt ein Ehegatte vor dem Eintrag, ſo iſt das ganze Ver⸗ fahren ebenſo erloſchen, als ob er vor dem Urtheile geſtorben wäre, und die Erben können den Eintrag nicht vollziehen.— Stabel, Heft S. 18; vergl. die Alleg. zu Satz 266. — — Satz 295— 297. 57 Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. Stabel, gedrucktes Heft S. 15. Zu Satz 295— 298. Die Beſtimmungen des§ 47 der Eheordnung, ſoweit ſie das Recht der Wiederverehelichung eines geſchiedenen Ehegatten betreffen, müſſen durch dieſe Sätze als aufgehoben betrachtet werden.— Annal. IV. S. 137(Bekk), mit Bezug auf einen Juſtizminiſterialerlaß v. 18. April 1836, worin ausgeſprochen wird, daß hiernach die Wie⸗ derverehelichung geſchiedener Ehegatten mit Dritten, mit Ausnahme des Falles des Satzes 298, in allen andern Fällen unbeſchränkt ſei, vorbehaltlich der etwaigen dem Landrecht nicht angehörigen kirch⸗ lichen Hinderniſſe. Bemerkungen hiezu: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 117(Eſſer). Zu Satz 293. Dieſes Verbot läßt ſich auf kirchlich eingeſegnete Ehen der Ka⸗ tholiken nicht anwenden, iſt aber auch bei Proteſtanten und denen, welche eine Staatsehe eingegangen haben, dispenſabel. Die Nach⸗ ſichtsertheilung hat ſich der Großherzog vorbehalten.— Annal. XIII. S. 280(Kirn). Zu Satz 296. Zur Erläuterung dieſes Satzes hinſichtlich der Berechnung des Anfangstermins der Friſt zur Wiederverheirathung ſ. Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 587.. Die Ausharrungszeit wird, wenn inzwiſchen das Scheidungs⸗ urtheil rechtskräftig geworden iſt, rückwärts vom Tage der Verkün⸗ dung des Urtheils erſter Inſtanz an gerechnet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 113. Vergl. die Alleg. zu Satz 228, insbeſondere Annal. XIII. S. 279(Kirn). Zu Satz 297. Landesherrl. Verordg. v. 19. Sept. 1815(Regsbl. Nr. 17) über die Unzuläſſigkeit einer Dispenſation. Satz 298— 301. Zu Satz 298. Strafgeſetz⸗B.§ 348 und Einführungsgeſetz dazu v. 5. Febr. 1851 6 5 iff. Zu Satz 298 a. 00 Zu Satz 299. Weitere Folgen der Eheſcheidung nach L.⸗R.⸗Sätzen ſiehe im§ 20 des Geſetzes über privatrechtliche Folgen von Ver⸗ brechen.— Die Beſtimmung in§ 49 lit. C. der Eheordg. über die dem unſchuldigen Theile zu leiſtende Entſchädigung(vergl. Regsbl. v. 30. Nov. 1811. Nr. 35) iſt aufgehoben durch Geſetz v. 22. Juni 1837(Regsbl. Nr. 19). Die bis zur Erlaſſung dieſes Geſetzes über das Fortbeſtehen jenes§ neben dem Landrecht beſtan⸗ dene Streitfrage iſt erörtert in Annal. I. S. 81(Sander), 374 (Bayer), I. S. 225(Oberhofger.), Archiv. I. S. 711(Lauckhard). Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 227; n. F. I. S. 420.— Siehe über dieſen Satz auch Stabels Heſt S. 15. Ueber die Frage, ob dieſer Satz auch bei der Scheidung von Tiſch und Bett(Satz 306— 311 à) Anwendung findet, vergleiche Stabel, Heft S. 16. Lauckhards Rechtsfälle II. S. A4. Annal. IX. Beibl. 5. S. 18; ſowie darüber, ob die gegen einen Ehegatten er⸗ fannte Trennung von Tiſch und Bett den Widerruf der ihm von dem andern Ehegatten gemachten Schenkungen bewirke, die Alleg. zu Satz 959. 229— 232 Zu Satz 300. Die während der Ehe von dem ſchuldigen Theile gemachten Schenkungen werden nicht mit dem Tage der Klagzuſtellung, ſondern erſt mit der Scheidung unwiderruflich.— Stabel, gedr. Heft S. 15. Zu Satz 301. Zur Erläuterung ſ. Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 183, wo auch die Frage erörtert wird, ob die Unterhaltsrente dieſes Satzes auch dann gefordert werden kann, wenn der ſchuldige Ehetheil das zur Alimentativnsleiſtung erforderliche Vermögen erſt nach der Schei⸗ dung erwirbt, mit Anmerk. der Redact.(Trefurt). Satz 302— 306. 59 Nach der Scheidung erſt eintretende Nothdurft begründet das Recht auf Alimentation nicht und die Pflicht hiezu hört mit dem Tode des ſchuldigen Ehegatten auf.— Stabel, Heft S. 16. Zu Satz 302. 303. Dieſe Sätze ſind auch bei der Trennung von Tiſch und Bett anwendbar.— Annal. X. Beil. 7. S. 27. XVI. Beil. 6. S. 24. Zu Satz 305. Der Vortheil dieſes Satzes, wornach die Hälfte des Vermögens beider Ehegatten kraft Geſetzes den Kindern verfallen iſt und die Eltern nur die Nutznießung davon bis zur Volljährigkeit der Kin⸗ der behalten, muß auch in dem Falle eingeworfen werden, wenn bei der Theilung des Nachlaſſes der Eltern, Kinder aus einer an⸗ dern Ehe vorhanden ſind.— Stabel, Heft S. 18.— Vergl. über dieſen Satz auch Brauers Erläuterungen VI. S. 693. Fünftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. Stabel, gedrucktes Heft S. 15. Auch hier iſt das mündliche Verfahren nach Art des Beſchuldi— gungsproceſſes beibehalten.— II. E.⸗E.§ 11. Eheordnung§ 64. Ueber die Frage, ob für die Trennung von Tiſch und Bett, dasjenige als Regel gelte, was für die Eheſcheidung überhaupt ſanktionirt iſt und ob ſomit dieſe Scheidung nur ſo piel an dem ehelichen Verhältniſſe ändere, als in den Sätzen dieſes Kapitels aus⸗ drücklich feſtgeſetzt iſt, ſ. Stabel, Heft S. 16. Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 44 ff., ſowie die Alleg. zu Satz 299, 302, 303. Ueber die Legitimation zur Erhebung dieſer Klage von Seiten einer entmündigten Frau ſ. Satz 420. Zu Satz 306. Ueber den Fall, wenn in einer Scheidungsklage aus einer be⸗ ſtimmten Urſache die Begründung zwar auf Eheſcheidung lautet, das Begehren aber nur auf Trennung von Tiſch und Bett gerichtet iſt, vergl. Satz 236. Satz 307— 311 4. † Zu Satz 307. Recurs an das Oberhofgericht: Landesherrl. Verordg. v. 8. Jan. 1829(Regsbl. Nr. 3). Zu Satz 308. Strafgeſetz⸗B.§ 348 und Einführungsgeſetz dazu v. 5. Febr. 4851 5 5. Ziff. Zu Satz 309. Wirkung des einſeitigen Verzichts des Ehegatten, welcher die Scheidung erwirkt hat, auf das Urtheil und deſſen Folgen.— Annal. IX. Beihl. 5. S. 18. Ans der Macht des Mannes, die Wirkungen des Strafurtheils durch Wiederaufnahme der Frau zu hemmen, folgt noch kein Recht desſelben, die Rückkehr der Frau zu fordern und die erkannte Tren⸗ nung aufzuheben, zumal, wenn die Frau die Strafe bereits erſtan— den, ſomit die Verurtheilung bereits alle ihre Wirkungen hervor⸗ ebracht hat.— Annal. X. Beibl. Nr. 4. S. 13. 9 ht Zu Satz 310. Es kann dem Ehegatten, welcher ſich für berechtigt hält, die Scheidung von Tiſch und Bett nachzuſuchen, nicht geſtattet werden, dieſes Geſuch auf ein Jahr zu beſchränken und nach und nach, auf denſelben Grund geſtützt, zu wiederholen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 194.(Erläuterung des Begriffs und der rechtlichen Folgen einer nach dieſem Satz ausgeſprochenen Cheſcheidung.) Die Anwendung dieſes Satzes auf den Scheidungsgrund der Herzenshärtigkeit ſ. in den Alleg. zu Satz 231, insbeſondere Annal. IV. S. 245 ff.(Trefurt). Zu Satz 311 a. Vergl. die Alleg. zu Anfang des fünften Titels. —— Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Stabel, gedr. Heft von der Vaterſchaft und Kindſchaft. Bau⸗ rittel, Dr. und Prof. zu Freiburg, über den Einfluß der Regel: Satz 312. 61 pater est, quem justae nuptiae demonstrant— auf die Legi⸗ timität der Kinder nach franz. und bad. Civilrecht 1825. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder. Baurittel, Dr. und Prof., über die Legitimität der unehelichen Kinder nach franz. Recht. Freiburg, Wagner. 1825. Zu Satz 312. Der Beweis der Entfernung iſt ſtrictiſſime zu führen und bloße Separation, wobei ein Beiſchlaf noch denkbar iſt, genügt nicht, ſie mag aus immer für einem Grunde veranlaßt ſein.— Stabel, Heft S. 2. Annal. IXK. Beibl. 3. S. 9. Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S 2726 n 5 V. S. 300. Die in dieſem Satz ausgeſprochene Rechtsvermuthung wird durch den Umſtand nicht beſeitigt, daß in dem Geburtsbuch ein Anderer als der Ehemann als Vater angegeben und das Kind von Jenem anerkannt iſt und zwar ſelbſt dann nicht, wenn die Ehefrau des Ehebruchs für ſchuldig erklärt iſt.— Annal. M. Beibl. 7. S. 27. Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 238. Die Klage, durch welche die Vaterſchaft eines Kindes verläugnet wird, iſt auch gegen ein Kind zuläſſig, welches in den bürgerlichen Standesbüchern als von einer mit dem klagenden Ehemann nicht verheiratheten Frauensperſon geboren, eingetragen iſt, und ſich nicht im Beſitze der ehelichen Kindſchaft dem Kläger gegenüber befindet. Annal. XX. S. 334. Iſt ein Kind, deſſen Mutter zur zweiten Ehe ſchritt, während der zweiten Ehe derſelben und zwar vor Ablauf von 300 Tagen von Auflöſung der erſten Ehe und vor Ablauf von 180 Tagen von Eingehung der zweiten Ehe an gerechnet, geboren, ſo kann es ent— weder nach Satz 315 die Kindſchaft aus der erſten Ehe, oder nach Satz 314 jene aus der zweiten Ehe geltend machen, wenn nicht der zweite Ehemann es in den geſetzlichen Friſten und Formen verläug⸗ net hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 114. Außer dem Ehemanne, mit Ausnahme des Falles des Satzes 317, iſt kein Mitglied der Familie berechtigt, ſtatt deſſen, die Ab⸗ 62 Satz 313— 315. läugnungsklage zu erheben.— Stabel, Heft S. 5. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 390. Ueber die Ermächtigung des Vormunds eines Entmündigten zur Erhebung der Abläugnungsklage ſ. Satz 509.— Vergl. auch die Alleg. zu den übrigen Sätzen dieſes Kapitels, ſowie Satz 335. Zu Satz 313. Impotenz: Stabel, Heft S. 4, wo auch die Streitfrage erör— tert wird, ob nach der Vorſchrift dieſes Satzes außer der Verheim⸗ lichung der Niederkunft auch ein Ehebruch bewieſen ſein müſſe, um weiteren Vermuthungsgründen, die z. B. hergenommen ſind aus dem Alter, einer Krankheit des Mannes, aus einer Entfernung, die einen Beiſchlaf zwar nicht unmöglich, aber unwahrſcheinlich macht und dgl., Eingang zu verſchaffen. Vergl. hiezu Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 238, 241, wo die Frage unterſucht wird, ob und unter welchen Vorausſetzungen wegen Ehebruchs der Frau die Verläugnungsklage gegen ein während der Ehe gebornes Kind zu⸗ läſſig iſt, ſodann Annal. MXII. S. 134(Hofger. d. Mittelrh.), ſowie die Alleg. zu Satz 312. Zu Satz 314. Vergl. den Rechtsfall in Annal. XII. S. 325(Gofgericht) und die abändernde Entſcheidung des Oberhofgerichts in Annal. XIII. S. 381. Die Frage, ob, wenn eine Frau 14 Tage nach dem Tode ihres Sohnes ſich verheirathete und 142 Tage nach der Heirath, ſomit 156 Tage nach dem Tode des Sohnes, von einer Tochter entbunden wurde, welche lebensfähig war und nicht verläugnet wurde, dieſe als in der Ehe geboren, ſomit für ehelich oder nur für ſtillſchweigend legitimirt anzuſehen ſei, wird erörtert in Annal. XII. S. 327(Ant. Mayer), vergl. Satz 312. Zu Satz 315. Dieſer Satz begründet nur zum Beſten des innerhalb 300 Tagen nach Auflöſung der Ehe gebornen Kindes die Vermuthung, daß es in dieſer Ehe erzeugt ſei; ſie kann ihm daher nicht aufgedrungen werden, wenn es ſelbſt den Civilſtand eines von einem Dritten an⸗ erkannten natürlichen und durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindes —— — ——— Satz 316— 317. 63 aufrecht erhalten will.— Vergl. auch Annal. XII. Beibl. 3. S. 2 ſodann die Alleg. zu Satz 312. Zu Satz 316. Bezüglich der Einhaltung der für dieſe Klage vorgeſchriebenen Friſten entſcheidet der Tag der Einreichung, nicht jener der Ladungs⸗ zuſtellung.— Annal. MXII. S. 134(Hofgericht d. Mittelrh.). Die Friſt läuft nicht, wenn der Ehemann im Falle des Satzes 313 von der Geburt eines Kindes keine Gewißheit, ſondern nur eine Vermuthung gehabt hat.— Annal. N. Beibl. 1. S. 4. Die Friſt iſt auch dann nicht anwendbar, wenn das Kind in dem Geburtsacte nicht unter dem wahren Namen ſeiner Mutter eingetragen wurde.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 80. Ein Ehemann, welcher von der Niederkunft ſeiner Ehefrau Kenntniß erhalten und das Kind in einem außergerichtlichen Aete verläugnet hatte, jedoch die Verläugnungsklage nicht in den durch dieſen Satz beſtimmten Friſten anſtellte, kann die eheliche Kindſchaft nicht mehr beſtreiten, wenn ſpäter Namens des Kindes gegen ihn eine Klage auf Anerkennung der Vaterſchaft angeſtellt wird.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 82. Ueber die Frage, unter welchen Vorausſetzungen anzunehmen iſt, daß der Mann ſich in der Gegend des Orts befand, wo das Kind geboren wurde, ſ. Annal. XXII. S. 134.(Hofger. des Mittel⸗ rheinkreiſes.) Zu Satz 317. Die Erben ſind auch in dem Falle zur Erhebung der Klage be⸗ rechtigt, wenn ſie die Erbſchaft ausſchlagen.— Stabel, Heft S. 6. Wenn die Erben des zweiten Mannes den vom Kinde ange⸗ ſprochenen Civilſtand beſtreiten und die Erben des erſten Mannes interveniren, ſo gilt die Beſtreitung der Kindſchaft aus erſter Ehe durch die Letztere der Nichtanerkennung durch den Vater gleich und ſie dürfen deshalb die phyſiſche Unmöglichkeit des Beiſchlafs des erſten Mannes mit der Mutter des Kindes von dem 300 ſten bis zum 180ſten Tage vor der Geburt des Kindes beweiſen.— Annal. XII. Beibl. 3. S. 9. Satz 318— 319. Zu Satz 318. Zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 390; vergl. die Alleg. zu Satz 325. Zweites Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. Zu Satz 319. Zur Erläuterung dieſer Lehre mit Unterſcheidung der möglichen Fälle, in welchen ſich ein Kind hinſichtlich der Conſtatirung der Vaterſchaft befinden kann: Stabel, Heft S. 6 ff., wo die Streit⸗ frage erörtert wird, ob in dem Fall die Geburtsurkunde für ſich allein gegen den Ehemann beweist, wenn ſolche zwar außer Zweifel ſetzt, von welcher Mutter das Kind abſtamme und auch der eheliche Stand dieſer Mutter bewieſen iſt, dagegen aber der Mann nicht als Vater in der Geburtsurkunde genannt, vielmehr gar kein Vater, oder ein Anderer als Vater angegeben iſt. Ueber die Anwendung der Sätze 319 ff. auf die uneheliche Kind⸗ ſchaft, insbeſondere die Frage, ob ein uneheliches Kind, welches durch nachgefolgte Ehe ſeiner Eltern ehelich geworden zu ſein behauptet, ſeine eheliche Kindſchaft zu beweiſen vermöge, wenn es außer dem Geburtsſchein, welcher die Mutter richtig bezeichnet, nur noch einen Anerkennungsact von Seiten ſeines Vaters und den Standesbeſitz für ſich hat, ſ. Notariatsblatt V. S. 178 ff.(Redact.); ſodann die Alleg. zu Satz 320. Kann die Geburtsurkunde eines natürlichen Kindes, in welcher dasſelbe als das Kind einer beſtimmten Frauensperſon ohne deren Beiſein eingetragen wurde, als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten, um die Zuläſſigkeit des Zeugenbeweiſes über ſeine Abſtam⸗ mung von dieſer Frauensperſon zu begründen?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 221; vergl. hierüber auch Annal. XX. S. 393. Die Vorſchriften des Geſetzes über den Beweis der Kindſchaft ſind nicht auf den Fall auszudehnen, wo Jemand Behufs eines Erbrechts ſeine Abſtammung von beſtimmten Ahnen darthun will; hier gelten beim Mangel vollſtändiger Geburtsbücher alle andern überhaupt zuläſſige Beweismittel.— Annal. IX. Beibl. 3. S. 10; ſ. auch Satz 46. Satz 320— 322. 65 Zu Satz 320. Dieſer Satz findet keine Anwendung bei der unehelichen Kind⸗ ſchaft, insbeſondere iſt einem natürlichen Kinde, welches dieſes ſeine Eigenſchaft beweiſen will, nicht geſtattet, den Beſitz des Civilſtandes, welchen es in Anſpruch nimmt, durch Zeugen darzuthun, wenn das⸗ ſelbe nicht ſchon die Einleitung eines ſchriftlichen Beweiſes für ſich hat.— Annal. XX. S. 393(Oberhofger.). Ueber die Frage, ob der Beſitzſtand eines natürlichen Kindes genügt, um deſſen Abſtammung von einer beſtimmten Frauensperſon nachzuweiſen, wenn dieſer Beſitzſtand mit der Geburtsurkunde über⸗ einſtimmt, ſ. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 221. Zu Satz 321. Zur Herſtellung der Thatſachen, welche den Stand des Beſitzes begründen ſollen, iſt Zeugenbeweis zuläſſig.— Stabel, Heft S. 7. Vergl. Annal. XIII. S. 381(die Klägerin hatte den Namen des Vaters geführt), ſowie auch Satz 337. Zu Satz 322. Der Aet über die Geburt eines unehelichen Kindes, welcher die Mutter desſelben angibt, beweist Dritten gegenüber die mütterliche Kindſchaft, wenn das Geſtändniß der Mutter und ein damit über⸗ einſtimmender Beſitz auf Seiten des Kindes hinzukommt.— Annal. XXI. S. 324. Zur Erläuterung dieſes Satzes und insbeſondere der Frage, ob derſelbe auch auf vor Einführung des Landrechts geborne uneheliche Kinder anwendbar ſei, ſ. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 115 (Trefurt). Erſitzung eines Geſchlechtsnamens: Annal. X. Beibl. 5. S. 19. Die Beſtimmung, daß Niemand einen Familienſtand anſprechen könne, welcher ſeiner Geburtsurkunde und dem hiermit harmoniren⸗ den Beſitz entgegen iſt, bezieht ſich nur auf eheliche und nicht auf natürliche Kinder, welche eine eheliche Abkunft in Anſpruch nehmen, indem jenes Kapitel von dem Beweiſe der ehelichen Kindſchaft handelt. Es kann alſo ein Kind, welches nach der Geburtsurkunde von unbekannten Eltern ſtammt, und welches von einer gewiſſen Perſon Kah, Landrecht. 5 66 Satz 323— 325. ſpäter anerkannt wurde, dieſe Anerkennung zurückweiſen, ſelbſt wenn der Beſitz damit übereinſtimmt und darthun, daß es von einer ver⸗ ehelichten Mutter ſtamme und alſo deren Mann zum Vater habe. Indeſſen kann der Mann unter dieſen Umſtänden dem Kinde alle Beweiſe entgegenſetzen, welche geeignet ſind, ihn von der Regel des Art. 312 zu befreien. Das pater est etc. tritt ein, ſobald der Gegenbeweis mißlingt.— Annal. M. Beibl. 9. S. 36(Stabel). Zu Satz 323. Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes: Brauers Erläuterungen Bd. V. S. 609. Zur Erläuterung dieſes Satzes: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 1, wo insbeſondere die Frage erörtert wird, inwiefern ein eheliches Kind, welches ſich nicht im Standesbeſitze befindet, den Beweis ſeiner ehelichen Abſtammung durch Zeugen führen könne, wenn ſich dasſelbe auf einen Geburtsſchein beruft, die Identität dieſes Kin⸗ des aber mit dem Kinde, auf welches der Geburtsſchein lautet, be⸗ ſtritten iſt. Vergl. die Alleg. zn Satz 319. Zu Satz 3235. Ueber das Verhältniß dieſes Satzes zu den Sätzen 316 u. 318 ſ. Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 82, wo die Anſicht begründet wird, daß dieſer Satz ſich blos auf den Fall bezieht, wenn der Ehemann erſt durch die gegen ihn angeſtellte Vaterſchaftsklage von dem Betrug Kenntniß erhalten hat. Zur Erläuterung dieſes Satzes ſ. auch Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 238(Stabel), wo ausgeführt iſt, daß, wenn ein Kind ſich im Falle des Satzes 323 befindet, ſich ſeiner ehelichen Abſtammung von einem beſtimmten Ehemanne rühmt, aber keine Klage auf Aner⸗ kennung ſeines Standes erhebt, der angebliche Vater berechtigt iſt, ſtatt eine Klage des Kindes abzuwarten, eine Verläugnungsklage gegen dasſelbe anzuſtellen und die Begünſtigung dieſes Satzes anzuſprechen. Nach derſelben Ausführung findet dieſer Satz nur dann An⸗ wendung, wenn einerſeits die Abſtammung des Kindes von der be⸗ treffenden Mutter überhaupt beſtritten iſt, und andererſeits der Be⸗ weis für dieſe Thatſache nicht durch einen Geburtsact, ſondern durch andere Beweiſe erbrecht worden iſt, weil es entweder an Satz 331. 67 einem ſolchen Acte fehlt, oder das Kind unter einem erdichteten Na— men, oder als von unbekannten Eltern geboren, eingetragen iſt, nie⸗ mals aber da, wo es ſich nur allein um Beſeitigung der im Satz 312 aufgeſtellten, auf unbeſtrittenen Thatſachen beruhenden Ver⸗ muthung von Seiten des Vaters handelt. Vergl. auch über dieſen Satz Annal. M. Beibl. 3. S. 9(Stabel). Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder. 5 Stabel, gedr. Heft von der Vaterſchaft und Kindſchaft S. 10. Zu Satz 331. Eine nach der Heirath erfolgte Anerkennung hat die Legitima⸗ tion nicht zur Folge, übrigens iſt es gleichgiltig, ob die Anerken⸗ nung vor der Heirath freiwillig oder durch richterliches Urtheil, ſo weit letzteres zuläſſig iſt, bewirkt wurde; auch wirkt das Urtheil auf den Tag der Klage zurück.— Stabel, Heft S. 10. Annal. I. S. 364(Hofger. d. Mittelrh.). Das Geſtändniß der Mutter, welches nach dem Satz 336 nöthig iſt, um das durch den Vater geſchehene Anerkenntniß eines natür⸗ lichen Kindes auch gegen die von dem Vater angezeigte Mutter wirkſam zu machen, kann ſchon aus den Umſtänden, welche dieſer Anerkennung vorausgingen, oder nachfolgen, oder ſie begleiten, ge⸗ folgert werden, beſonders aus der Sorgfalt, die die Mutter auf dieſes Kind verwendete und aus dem Beſitz des Standes desſelben; kein ſchriftlicher Aet iſt dazu nöthig. Das auf dieſe Art anerkannte natürliche Kind wird durch die nachfolgende Ehe ſeiner Eltern ehelich gemacht, obgleich keine ſchrift⸗ liche Anerkennung der Mutter des Kindes vorhanden iſt.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle MI. S. 230. IV. S. 1. Form der Ehelichmachung eines unehelichen Kindes durch nach— gefolgte Ehe: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 357. E 4 0 Satz 333— 334. Zu Satz 333. Die Legitimation hat keine rückwirkende Kraft; ſie hat mithin auch nicht die Wirkung, daß die Rechte der durch nachfolgende Ehe legiti⸗ mirten Kinder ſo zu beurtheilen ſind, als ob ſie ſchon zur Zeit ihrer Geburt ehelich geweſen wären.— Lauckhards Rechtsf. UMI. S. 214. Ueber die Wirkung dieſes Satzes in Beziehung auf Erbrechte vergl. die Alleg. zu Satz 725. Zweiter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. Stabel, gedr. Heft von der Vaterſchaft und Kindſchaft S. 10. Der Ausdruck„natürliche Kinder“ umfaßt nur die natürlichen Kinder im engern Sinne des Wortes, mit Ausſchluß der ehewidri⸗ gen Kinder(adult. et incestuosi). Stabel, Heft S. 10. Zu Satz 334. Anerkennung vor der Geburt: Stabel, Heft S. 11. Annal. I. S. 333 mit Kritik einer hofgerichtlichen Entſcheidung(Pr. Uihlein). II. S. 265(Sander). Magazin für badiſche Rechtspflege und Verwaltung v. Oberhofger.⸗Rath Dr. J. Zentner c. S. 175. Lauck⸗ hards Rechtsfälle II. S. 241. Nach dem Tode: Stabel, Heft S. 11. Anerkennung durch einen Minderjährigen: Stabel, Heft S. 11. Lauckhards Rechtsfälle II. S. 245. Die Anerkennung durch eine ſpäter entmündigte Perſon iſt, wenn die Urſache der Entmündigung auch notoriſch vorhanden war, doch giltig, ſobald die Anerkennung als eine freie Handlung des ſpäter Entmündigten erſcheint.— Annal. XV. Beibl. 8. S. 31. Das Anerkenntniß eines natürlichen Kindes kann nicht willkür⸗ lich widerrufen, ſondern nur aus denſelben Urſachen angefochten werden, aus welchen auch gewöhnliche Verträge und Vertragsver⸗ bindlichkeiten angefochten werden können.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 258, 231, 234(Widerruf eines in einem öffentlichen Teſtament enthaltenen Anerkenntniſſes). Annal. III. S. 265(Sander); vergl. auch Stabel, Heft S. 11. Satz 335. 69 Zuſtändigkeit der bürgerlichen Standesbeamten zur Aufnahme einer Anerkennung, die erſt nach dem Eintrag ſtattfindet: Stabel, Heft S. 12. Annal. I. S. 333 mit Kritik einer hofgerichtlichen Entſcheidung(Dr. Uihlein), VII. S. 62(Haager), Notariats⸗ blatt IV. S. 204(Hofger. des Oberrheins), Magazin f. bad. Rechtspflege S. 175 mit Bezug auf einen Juſtiz⸗Miniſterialerlaß v. 2. März 1844, wornach über die Anerkennung, welche nicht in der Geburtsurkunde geſchieht und durch eine öffentliche Urkunde voll⸗ zogen werden ſoll, der Pfarrer als Beamter des bürgerlichen Stan⸗ des giltig einen Aect aufnehmen kann. Ueber die Frage, ob die Anerkennung auch gelegentlich der Er⸗ richtung einer Urkunde zu einem andern Zwecke geſchehen kann, z. B. bei Errichtung eines Teſtaments(öffentlichen oder myſtiſchen und eigenhändigen); vergl. Lauckhards Rechtsfälle Bd. II. S. 225, 230, 234, mit Berührung der Frage, ob das in einem öffentlichen Teſtamente enthaltene Anerkenntniß erſt mit dem Tode des Teſtators in Wirkſamkeit trete.— Stabel, Heft S. 12. Annal. XII. S. Annal. XMXII. S. 112(amtliches Protvcoll, worin ſich Jemand als der Vater eines natürlichen Kindes bekennt, zu dem Zweck, da⸗ mit darauf Anſprüche an den Vater dieſes Kindes gegründet wer⸗ den können). Ueber die weiteren Fragen: 1. ob es genügt, wenn die Anerkennung auch nicht mit aus⸗ drücklichen Worten, ſondern nur enuntiatione geſchah; 2. ob ſie auch durch einen Bevollmächtigten des Vaters bewirkt werden könne; 3. ob das in einer Privaturkunde enthaltene Anerkenntniß eines natürlichen Kindes giltig iſt, wenn dieſe Urkunde nach con⸗ tradietoriſch gepflogenen Verhandlungen für ächt erklärt wor⸗ den iſt, vergl. Lauckhards Rechtsfälle Bd. II. S. 224 ff. Wirkung der Anerkennung in einer Privaturkunde in Bezug auf Alimente: Alleg. zu S. 762 a. Zu Satz 335. Wirkung der Anerkennung eines im Ehebruch oder in einer Blut⸗ ſchande erzeugten natürlichen Kindes: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 274. Annal. VIII. Beibl. 1. S. 14(Trefurt). 70 Satz 336— 340 a. Die Vorſchrift dieſes Satzes und jene des Satzes 331, be⸗ züglich der im Ehebruch erzeugten Kinder, findet auf ein ſolches Kind, welches eine Frau während ihrer Ehe geboren hat, keine Anwendung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V S 113. Rechtsſtand der ehewidrigen Kinder im Allgemeinen: Alleg. zu Satz 762, 762 a. Zu Satz 336. Das Geſtändniß der Mutter im Sinne dieſes Satzes, um das durch den Vater geſchehene Anerkenntniß eines natürlichen Kindes auch gegen die von dem Vater angezeigte Mutter wirkſam zu machen, kann ſchon aus den Umſtänden gefolgert werden, wenn z. B. die Mutter notoriſch mit dem Vater gelebt und dieſes Kind als ihr Kind erzogen hat.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 230. Annal. IX. Beibl. 3. S. 10(Stabel). Zu Satz 337. Die Beſtimmung dieſes Satzes hat nur den Sinn, daß das vor der Ehe geborne aber während derſelben anerkannte natürliche Kind die den natürlichen Kindern durch die Sätze 756— 758 zugeſtandenen Rechte nicht anſprechen kann.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 258. Annal. IV. S. 115. Note der Redact.(Bekk). Anſpruch dieſer Kinder auf eine Unterhaltsrente: Alleg. zu Satz 762, 762 a. Das Verbot dieſes Satzes ſteht dem natürlichen Kinde entgegen, welches bei der Nachfrage nach ſeiner Mutter zum Beweiſe des Be⸗ ſizes ſeines Civilſtandes ſich auf Thatſachen beruft, welche in die Zeit fallen, in welcher ſeine Mutter verheirathet war.— Annal. XX. S. 393; vergl. auch zur Erläuterung dieſes Satzes Annal. W. S. 114(Sander); KlI. S. 195(Dr. Löw). Zu Satz 338. Vergl. Satz 756— 758. Zu Satz 340. 340 a. Zur Erläuterung dieſer Sätze: Stabel, gedr. Heft von der Vater⸗ ſchaft und Kindſchaft S. 12, Muncke, Vorträge S. 86— 104. Satz 340 a. 71 Ueber den Begriff eines freiwilligen Geſtändniſſes im Sinne dieſes Satzes vergl. Stabel, Heft S. 13; Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 216, mit Anmerk. der Redact.(Stabel), derſelbe Fall in Annal. XVI. S. 110.— Annal. XI. S. 44(Oberhofger.). Brauers Erläuterungen I. zu Satz 340. Eine Privaturkunde genügt nach badiſchem Recht zu einer Va— terſchaftsklage, weil eine ſolche Urkunde jedenfalls ein außerge⸗ richtliches freiwilliges Bekenntniß enthält.— Stabel, Heft S. 12. Annal. XII. S. 181(Hofger. des Mittelrh. und Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 373 und derſelbe Rechtsfall in Annal. XIV. S. 358(die Klage ſtützte ſich auf Briefe des Be⸗ klagten, worin derſelbe ſchrieb, daß er nicht läugne, daß die Klägerin zwei Kinder von ihm habe und daß er für ſeine Kinder ſorgen wolle). Rechtsfälle, gegründet auf die Behauptung freiwilliger Geſtänd⸗ niſſe, ſ. in Annal. I. S. 334. Hofger.(der Beklagte hatte ſich nach dem Eintrag des Geburtsacts bei dem Pfarramt als Schwängerer der Klägerin und Vater des Kindes bekannt), Annal. VII. S. 165 Gofger. d. Mittelrh.) u. XIV. S. 358(Oberhofger.), wo der Satz ausgeführt iſt, daß dieſe Geſetzesſtelle auch dann Anwendung findet, wenn ſich Jemand aus eigenem Antrieb irgendwo zum Vater bekannt und Vaterpflicht zu übernehmen zugeſagt hat, weil in dem Geſtändniß der Vaterſchaft zugleich das weitere Geſtändniß liege, daß er mit der Mutter desſelben um die Zeit der geſetzlich unter⸗ ſtellbaren Empfängniß den Beiſchlaf vollzogen habe. Kritik zu dieſer Anſicht in Annal. VII. S. 156(Sander).— Annal. XI. S. 43. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 321(die allgemeine Behaup⸗ tung eines freiwilligen Geſtändniſſes reicht zur Begründung der Klage nicht hin, vielmehr iſt erforderlich, daß derjenige, welcher ſich auf dasſelbe beruft, außer der umſtändlichen Angabe des Inhaltes des Geſtändniſſes ſelbſt, noch näher entwickle, aus welcher Veran⸗ laſſung, wem gegenüber und unter welchen ſonſtigen Verhältniſſen die für ein freiwilliges Geſtändniß ausgegebene Erklärung ſtattfand). — Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 192(das Geſtändniß des Beiſchlafs war vor dem Ortsvorſtand auf deſſen Berufung und Auf⸗ forderung, ſowie ſpäter vor dem Richter nach angeſtellter Klage ab⸗ gelegt worden). Vergl. hiezu Annal. XIV. S. 358 und denſelben 72 Zu Satz 340 4. Rechtsfall in Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 373.— Annal. XVI. S. 110, derſelbe Rechtsfall in Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 216 mit Separatvotum des Reſpicienten und Anmerk. d. Redact. (Stabel).— Die Klage gründete ſich auf die Behauptung: 1. Der Beklagte habe einem Mädchen, welches aber nicht ge⸗ nannt iſt, geſagt, daß er der Vater des Kindes ſei, womit die Klägerin ſchwanger gehe; er ſei es geweſen, welcher ſie zur Mutter gemacht habe. 2. Der Beklagte habe der Klägerin nach der Geburt des Kindes das Geſtändniß ſeiner Vaterſchaft abgelegt und ihrer dabei anweſend geweſenen Mutter wiederholtemal betheuert, daß er ſein und der Klägerin Kind nie verlaſſen, ſondern ſtets, ſo viel in ſeinen Kräften ſtehe, Vaterpflicht an demſelben erfüllen werde. Daß bei dritten Perſonen gemachte Geſtändniſſe nicht in Be⸗ tracht kommen, ſondern nur ſolche, welche der Partei gegenüber ab⸗ gelegt wurden, iſt ausgeſprochen in Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 321(auch dem Vertreter des Kindes gegenüber) und in Annal. XIV. S. 359(Oberhofger.).— „Zufällig überwieſen“, d. h. es kann der in einer ſtrafrechtlichen Unterſuchung wegen Unzucht erhobene Beweis nicht im Civilwege benützt werden.— Stabel, Heft S. 13. Erläuternde Rechtsfälle hiezu ſ. in Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 37; n. F. II S. 192. Ueber die Frage, ob das in dem Satz 340 enthaltene Verbot der Nachforſchung nach der Vaterſchaft ſich blos auf den Fall be⸗ ſchränkt, wenn ein natürliches Kind eine beſtimmte Perſon als ſeinen Vater in Anſpruch nimmt, oder ob dieſes Verbot auch in dem Fall eintritt, wenn der Beweis, daß das Kind von einer beſtimmten Perſon abſtamme, dem natürlichen Kinde nachtheilig ſein könnte, ſ. Lauckhards Rechtsfälle II. S. 266; und darüber, ob dieſes Verbot auch dann eintritt, wenn das Kind unter der Herrſchaft des alten Rechts geboren iſt, oder wenn der Beweis der Vaterſchaft ſchon unter dem alten Rechte eingetreten war, Oberhofger. Jahrb. o. F. VI. S. 234. Dem Entführer ſteht derjenige gleich, welcher ſich des Ver⸗ brechens der Nothzucht ſchuldig gemacht hat.— Oberhofger. Jahrb. n F l. S 19 Satz 341— 343. 73 Wegen der die Ernährung unehelicher Kinder betreffenden Fra⸗ gen vergl. d. Alleg. zu Satz 762 und 762 a. Zu Satz 341. Eine Privaturkunde kann als Beweismittel zur Klage gegen die Mutter benützt werden.— Stabel, Heft S. 12. S. die Alleg. zu Satz 319, 320, 322 und 323. Achter Titel. Von der Anwünſchung eines Kindes und der frei⸗ willigen Pflege eines Minderjährigen aus wohl⸗ thätigen Abſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwünſchung eines Kindes. Stabel, gedr. Heft von der Adoption(Seite 14 des Hefts v. der Vaterſchaft und Kindſchaft); Baurittel, Dr. u. Profeſſor, die Lehre von der Adoption nach den Prinzipien des franz. und bad. Civilrechts. Freiburg, Wangler. 1828. Erſter Abſchnitt. Von der Anwünſchung und ihren Wirkungen. Zu Satz 343. Die Streitfrage, ob auch anerkannte natürliche Kinder von ihren Eltern adoptirt werden können, wird erörtert: Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 293. Bejaht: Stabel, gedr. Heft S. 15. Annal. X. Beibl. 5 S 71. XVI. Beibl. 8. S. 31. XVIII. S. 214, wo insbeſondere die Gründe für bejahende Beantwortung mit Bezug auf das Geſetz v. 21. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15) zuſammengeſtellt ſind(Spohn). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 184(Stabel). Ein katholiſcher Prieſter kann adoptiren.— Annal. XIII. S. 160 (Caſſat. Hof). Satz 345— 357. Zu Satz 345. Ueber die Frage, ob der Abſatz 2 dieſes Satzes(Lebensrettung in einem Streite oder in Feuers⸗ und Waſſersnoth) eremplicativ zu verſtehen ſei, ſ. Brauer, Erläuterungen VI. S. 697. Zu Satz 345 a. Zur Auslegung dieſes Satzes vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII S. 184 mit Kritik der Brauerſchen Anſicht in den Erläu⸗ terungen zu dieſem Satz(Stabel). Zu Satz 350. Den ehelichen Nachkommen eines Adoptivkindes, welches vor dem Adoptivvater geſtorben iſt, ſteht an dem Nachlaſſe des Leztern das Erbrecht nicht zu, welches ihnen zuſtehen würde, wenn das Adoptipkind ein eheliches Kind des Adoptanten geweſen wäre.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 208. Ueber die Frage, ob und inwiefern die Adoptivkinder die Min⸗ derung der von den Adoptiveltern getroffenen freigebigen Verfü⸗ gungen zu verlangen berechtigt ſind, ſ. die Alleg. zu Satz 924 Erbrecht der angewünſchten natürlichen Kinder an dem Nachlaſſe ihrer ehelichen Geſchwiſter: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 184 (Stabel). Zweiter Abſchnitt. Von der Form der Anwünſchung. Das Verfahren iſt polizeilich: II. E.⸗E.§ 13. Zu Satz 357. Zur Erläuterung der hier vorgeſchriebenen„Beſtätigung“ vergl. Notariatsbl. II. S. 78, mit Bezug auf einen dort angeführten Ju⸗ ſtizminiſterialerlaß vom 5. Mai 1843. Die Adoption kann weder ad diem, noch sub conditione ein⸗ gegangen, noch mutuo dissensu aufgelöst werden und wird durch die Beſtätigung, jedoch vorbehaltlich des vorgeſchriebenen Eintrags (ſ. Satz 359) unwiderruflich, mit welcher Unwiderruflichkeit aber Satz 360— 384. 75 das Recht der Anfechtung wegen Mangels der geſetzlichen Erfor⸗ derniſſe nicht zu verwechſeln iſt.— Stabel, Heft S. 15. Zu Satz 360. Die Erben haben das Recht der Anfechtung nur in dem in dieſem Satz genannten Falle.— Stabel, Heft S. 15 und 16. Zweites Kapitel. Von der Pflegvaterſchaft. Zu Satz 361. II. E.⸗E.§ 5. Zu Satz 370 a. Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt. Eheordnung§ 28 ff.— Stabel, gedr. Heft von der elterlichen Gewalt(Seite 16 des Heftes von der Vaterſchaft und Kindſchaft). Zu Satz 376— 377. Polizeiliches Verfahren: II. E.⸗E.§ 14. Zu Satz 382. Das Verfahren iſt polizeilich: II. E.⸗E.§ 14. Zu Satz 384. Aenderung: I. E.⸗E. VIII. 3.— Verordnung v. 9. März 1819 (Regsbl. Nr. 10), wornach die Nutznießung nach dem Tode des Kin⸗ des ſo lange, bis es das 18. Jahr erreicht haben würde, fortdauert. Ueber die geſetzliche Kraft dieſer ſich als authentiſche Interpre⸗ tation ankündigenden Verordnung ſ. Stabel, gedr. Heft von der elterlichen Gewalt S. 18.— Annal. I. S. 195(Hofger. des 76 Satz 3852— 386. Mittelrh.). Oberhofg. Jahrb. n. F. VI. S. 394. Note. Alleg. zu Satz 1. 1 a. Daß die Nutznießung der Eltern an dem Vermögen ihrer Kin⸗ der nach franzöſiſchem Recht durch den Tod der letzteren beendet wird, wenn dieſelben auch das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, iſt ausgeführt in Lauckhards Rechtsfällen III. S. 77, wo auch S. 80 der Abänderung durch die allegirte Verordnung vom 9. März 1819 Erwähnung gethan wird. Die Fragen, ob den Eltern die elterliche Nutznießung des Pflicht⸗ theils ihrer Kinder vom anderſeitigen Eltern- oder Ahnentheil ent⸗ zogen werden könne, und ob ſolche auch den Eltern des von ihnen anerkannten natürlichen Kindes zuſteht, werden erörtert im Archiv II. S. 237, 241(Sander). Die letztere Frage verneint: Stabel, Heft S. 17. Notariatsbl. V. S 30 Bejaht: Roths vermiſchte Abhandlungen II. S. 145. Einer Mutter von notoriſch ſchlechtem Lebenswandel kann, wenn ſie auf die Vormundſchaft über ihre minderjährigen Kinder verzichtet hat, zwar nicht die Nutznießung an deren Vermögen entzogen, wohl aber der Genuß derſelben in der Art eingeſchränkt werden, daß der Vormund das Vermögen verwaltet, aus den Erträgniſſen desſelben die Erziehungs- und Ernährungskoſten für ſeine Mündel beſtreitet, darüber der Nutznießerin Rechnung ablegt, und ihr den Ueberreſt abliefert.— Annal. XIII. Beibl. 1. S. 1. Einen Rechtsfall mit Anwendung des pfälziſchen Landrechts und Erörterung der Frage, inwieſern auf die elterliche Nutznießung durch concludente Handlungen ſtillſchweigend verzichtet werden kann, ſ. in Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 69. Zu Satz 385 2. Vergl. zur Erläuterung: Stabel, Heft S. 17, ſowie die Alleg. zu Satz 203, 203 a, 208. Zu Satz 386. Iſt die Mutter, welche, weil ſie zur zweiten Ehe geſchritten war, und der Vater, welcher, weil er bei Auflöſung der Gütergemein⸗ ſchaft die Aufſtellung des Erbverzeichniſſes unterließ(Satz 4420 die Satz 389. 77 Nutznießung des Vermögens ihrer Kinder erſter Ehe verloren hat, verpflichtet, die Koſten der Erziehung und Unterhaltung dieſer Kinder aus ihrem eigenen Vermögen zu beſtreiten, wenn die Kinder ange⸗ fallenes Vermögen beſitzen, aus welchem dieſe Koſten beſtritten werden können?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 319. Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Dienſtweiſung für Waiſenrichter vom 18. Apr. 1810(Regsbl. Nr. 18), für Vormünder vom 16. März 1838(Regsbl. Nr. 13) mit einer Aenderung vom 6. Oct. 1843 (Regsbl. Nr. 24). Zweites Kapitel. Von der Vormundſchaft. Gageur, Amtmann, über Vormundſchaft, Pflegſchaft und Bei⸗ ſtandſchaft nach bad. Geſetzen und Verordnungen, Freiburg, Dirn⸗ fellner, 1852. Muncke, Vorträge S. 105. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. Zu Satz 389. Ueber die Zuläſſigkeit der Bedingung, daß dem Vater die Ver— waltung eines ſeinem minderjährigen Kinde ausgeſetzten Vermächt⸗ niſſes nicht zuſtehen ſoll, ſ. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 62.— Annal. XVIII. S. 297(Adv. Ree), wo auch ausgeführt iſt, daß der Vater auf das Recht beziehungsweiſe die Pflicht dieſer Ver⸗ mögensverwaltung als eines Ausfluſſes der elterlichen Gewalt nicht verzichten kann. Anwendung des Satzes 444 auf die hier vorgeſehene Vermö⸗ gensverwaltung des Vaters: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 69 78 Satz 390— 395. und mit Bezug auf Ueberſchuldung des Vaters: Notariatsbl. V. S. 80 u. 165(Gockel). Bezüglich der weiter hier einſchlagenden Frage, ob den minder⸗ jährigen Kindern, deren Vermögen während der Ehe von ihrem Vater verwaltet wird, zur Sicherung dieſes Vermögens ein geſetzliches Pfandrecht an dem Vermögen des Letztern zuſteht, ſ. die Alleg. zu Si 2135. N. 1 Zu Satz 390. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben: S. 21 des Geſetzes über die privatrechtl. Folgen der Verbrechen(Regsbl. 1845. Beil. zu Nr. 15). Wegen des Falls, wenn nach dem Tode eines Ehegatten dem Kinde ein Pfleger aufgeſtellt wird, ſ. Alleg. zu Satz 420. Zu Satz 391. II. E.⸗E.§ 17. Zu Satz 393. II. E.⸗E.§ 17. Zu Satz 393 a. II. E.⸗E.§ 15.— Der Vater iſt befugt, die Vormundſchaft über ſein anerkanntes natürliches Kind zu führen.— Roths Ab⸗ handlungen II. S. 145. Zu Satz 394. Die Vormundſchaft kann von der Mutter auch ſtillſchweigend z. B. durch Beſtellung eines andern Vormunds abgelehnt werden. — Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 20. Annal. II. S. 13. Zu Satz 395. Statt Familienrath: Obrigkeit. II. E.⸗E.§ 15 u. 16. Im Falle des Abſ. 2 dieſes Satzes ſteht den minderjährigen Kindern erſter Ehe für die Folgen dieſer widerrechtlich fortgeführten Vormundſchaft ein geſetzliches Pfandrecht an dem Vermögen ihres Stiefvaters zu.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 313. Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 119, wo insbeſondere die Frage aufgeworfen Satz 400— 407. 79 iſt, wann das geſetzliche Pfandrecht auf die Güter des überlebenden Ehegatten als geſetzlichen Vormunds ſeiner Kinder nach dieſem Satze aufhört. Zweiter Abſchnitt. Von der elterlich verordneten Vormundſchaft. Zu Satz 400. II. E.⸗E.§ 15. Nach Analogie tritt auch hier die ordentliche Obrigkeit an die Stelle des Familienraths.— Trefurt, Syſtem S. 42. Zu Satz 401. Aus der Beſtimmung dieſes Satzes folgt nicht, daß diejenigen Perſonen, welche ohne beſondere Befreiungsgründe eine Vormund⸗ ſchaft anzunehmen ſchuldig ſind, nun auch einen beſondern Anſpruch auf Uebertragung der Vormundſchaft haben und nicht anders über⸗ gangen werden können, als wenn wichtige und gegründete Urſachen zu ihrer Uebergehung vorhanden ſind.— Brauers Erläuterungen VI. S. 700. Pierter Abſchnitt. Von den Vormundſchaften aus Auftrag des Familienrathes. Die Obrigkeit beſtellt, beſtätigt, verpflichtet und entläßt die Vor⸗ münder. II. E.⸗E.§ 15. Dem Waiſengericht ſteht kein Recurs gegen Verwerfung ſeines Antrags auf Beſtellung einer gewiſſen Perſon als Vormund zu.— Juſtizminiſterialerlaß vom 23. Novbr. 1844 im Notariatsbl. III. S. 196. Zu Satz 406. II. E.⸗E. F§ 5 und 15. Zu Satz 406 a. VI. Conſtitutionsediet§ 20.— Geſetz v. 15. Febr. 1851 (Regsbl. Nr. 13) über Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände. Zu Satz 407. Satz 420. Lünfter Abſchnitt. Von dem Gegenvormund. Die Ernennung von Gegenvormündern unterbleibt.— II. E.⸗E. § 17. Munke, Vorträge S. 108. Zu Satz 420. Waiſenrichterinſtr. v. 18. Apr. 1810 Regsbl. Rr. 18 Ein unter der Vormundſchaft ſeines Vaters ſtehender Minder⸗ jähriger kann von ſeinem Vater auch in ſolchen Rechtsſtreiten ver⸗ treten werden, in welchen der Vormund ein dem Mündel entgegen⸗ ſtehendes Intereſſe hat, wenn der Vormund ſein eigenes nicht gel⸗ tend macht.— Annal. XV. Beibl. 1. S. 3. Wird nach dem Tode eines Ehegatten dem Kinde ein Pfleger auf⸗ geſtellt, ſo iſt hierdurch allein die geſetzliche Vormundſchaft des über⸗ lebenden Ehegatten nicht aufgehoben, derſelbe iſt nur als Vertreter des Kindes für das beſtimmte Geſchäft, aus deſſen Anlaß er be⸗ ſtellt wurde, anzuſehen, und wenn er für den Minderjährigen ein Geſchäft beſorgt, in Bezug auf welches zwiſchen dem Minderjährigen und ſeinem geſetzlichen Vormunde kein collidirendes Intereſſe beſteht, ſo handelt er hiebei nicht im eigenen Namen, ſondern nur im Na⸗ men des geſetzlichen Vormunds. Wenn daher der Letztere nach ein⸗ getretener Volljährigkeit des Mündels ſich mit dieſem über jenes Geſchäft vergleicht, ſo wird dadurch auch der Pfleger, der das Ge⸗ ſchäft unmittelbar beſorgte, von ſeiner Verantwortlichkeit gegen den ehemaligen Mündel frei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 520, und Bemerkungen hiezu im Notariatsbl. V. S. 73 ſſ. mit Anmerk. der Redact., ſodann Annal. XVI. S. 202(Oberhofger.), wo aus⸗ geführt iſt, daß das Amt des beſonderen Pflegers(Unterpflegers) auf das Geſchäft beſchränkt iſt, für welches er dem Minderjährigen beigegeben wurde und mit deſſen Beendigung erliſcht, ſomit der z. B. nach dem Tode der Ehefrau zur Mitwirkung bei der Ver⸗ mögensaufnahme und Theilung für das Kind beſtellte Pfleger in ſpäteren Colliſionsfällen das Kind gegenüber ſeinem Vater nicht zu vertreten hat. Ueber die rechtliche Stellung des beſonderen Pflegers eines Min⸗ derjährigen, insbeſondere mit Bezug auf die Vermögensverwaltung, Satz 421— 442. 81 erläutert durch zwei Rechtsfälle: Annal. IX. S. 246— die ange⸗ gebene Seitenzahl 334 beruht auf einem Druckfehler— Gaager). Der Gegenvormund einer entmündigten Frau iſt berechtigt, eine Klage auf Trennung von Tiſch und Bett ohne Ermächtigung des Familienraths zu erheben.— Annal. X. Beibl. 10. S. 37. Vergl. auch die Alleg. zu Satz 450 über die Verantwortlichkeit des vormundſchaftlichen Beiſtands. Zu Satz 421. Sechster Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormundſchaft befreien. Zu Satz 427. Analoge Anwendung dieſes Satzes auf die Mitglieder der beiden Ständekammern: Muncke, Anmerkungen zu Zachariä's franzöſiſchem Civilrecht S. 23. Zu Satz 440. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch der Aus⸗ ſchließung und Abſetzung von derſelben. Zu Satz 442. Vermögensloſigkeit oder kein hinreichendes liegenſchaftliches Ver⸗ mögen machen zur Uebernahme der Vormundſchaft nicht unfähig.— Annal. MRI. S. 243(Oberhofger.). Ueber die Verantwortlichkeit der Waiſenrichter, welche einen Vermögensloſen als Vormund vorgeſchlagen haben, ſ. die Alleg. zu Satz 1382 b. Ein Ausländer kann nicht Vormund über einen Inländer oder über im Inland gelegene Güter eines Ausländers ſein, wenn kein abändernder Staatsvertrag beſteht.— Annal. XIX. S. 37(Spohn.). Kah, Landrecht. 6 Satz 443— 450 4. Zu Satz 443. Strafgeſetz⸗B.§ 17. Zu Satz 444. Ueber die Anwendung dieſes Satzes auf die Vermögensverwal⸗ tung des Vaters während der Minderjährigkeit ſeiner Kinder, ſ. die Alleg. zu Satz 389. Beweis der kundbar ſchlechten Aufführung.— Notariatsblatt V. S. 90 ff. Zu Satz 445. II. E.⸗ S Zu Satz 446. II. E.⸗E. F5 5 und 15. Zu Satz 447. II. E.⸗E. F5 5 und 15. Zu Satz 448. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds. Ueber die Verwaltung des Vormunds: Inſtr. v. 16. März 1838 Gegsbl. Nr. 13) und v. 6. October 1843(Regsbl. Nr. 24).— Dienſtweiſung der Waiſenrichter v. 18. April 1810(Regsbl. Nr. 18). Zu Satz 450. 450 a. Das Verbot dieſes Satzes erſtreckt ſich auch auf Gegenvormün⸗ der(Satz 420).— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 332 Unterſchied zwiſchen einem eigentlichen Vormund oder Pfleger minderjähriger Kinder und einem vormundſchaftlichen Beiſtand hin⸗ ſichtlich ſeiner Verantwortlichkeit.— Oberhofger. Jahrb. n. F.. S. 191 mit Kritik hiezu und Annal. II. S. 13. Die Frage, ob und inwieweit, wenn ein Vormund ſich gegen das Verbot dieſes Satzes in öffentlicher Steigerung Güter ſeines Mündels zuſchlagen läßt, die Vormundſchaftsbehörde aber einem ſolchen Geſchäft die Genehmigung verſagt und eine andere Verſtei⸗ Satz 451— 455. 83 gerung anordnet, der Vormund für den ſich hiebei etwa ergebenden Mindererlös haftbar iſt, iſt entſchieden in Annal. VII. S. 168 (Oberhofger.). Ueber die weitere Frage des Erſatzes der von dem Vormund auf die gegen das Verbot dieſes Satzes gekauften Liegenſchaften verwendeten Meliorationen und das Retentionsrecht bis zum erfolg⸗ ten Erſatz vergl. die Alleg. zu Satz 355. Entſchädigungspflicht aus ſolchen Handlungen: Sätze 1382 a. ff. Beurtheilung der Proceßhandlungen, welche der Vormund für ſeinen inzwiſchen großjährig gewordenen Mündel vorgenommen hat: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 285. Die Vormundſchaftsinſtruction hat keine Geſetzeskraft und können deshalb dem Vormunde durch dieſelbe keine größeren Verpflichtungen aufgebürdet werden, als das Landrecht ihm auferlegt.— Annal. XIII. S. 152(Pofger. des Unterrh.). Auf Gutachten des Waiſengerichts gibt die Obrigkeit dem Vor⸗ — mund Mündelgüter in Pacht.— Trefurt, Syſtem S. 48. Zu Satz 451. Verordnung vom 7. Septbr. 1841(Regsbl. Nr. 30) über die Errichtung von Erbverzeichniſſen. Zu Satz 452. Der Verkauf der Fahrniſſe eines Minderjährigen durch den Vor⸗ mund aus der Hand, alſo nicht in öffentlicher Steigerung, iſt, wenn nicht der Vormund dabei, ſei es allein oder mit dem Käufer, dolos gehandelt hat, für den Mündel verbindlich.— Annal. XVII. S. 327 (Spohn). Zu Satz 454. 455. Statt Familienrath: Amtsreviſorat. II. E.⸗E. S Geldanlagen durch den Vormund: Roths vermiſchte Abhandlun⸗ gen II. S. 157 und Brauers Erläuterungen VI. S. 14, wornach die Anlage auch in Güterkäufen beſtehen kann; vergl. hierüber ins⸗ beſondere die Ausführung in Annal. XI. S. 348(K. Ammann). Die bejahende Erörterung der Frage, ob durch die Beſtimmung des § 18 des II. E.⸗E., wodurch den Amtsreviſoraten ſtatt des Familien⸗ 8⁴ Satz 456— 458. raths die Aufſicht als obervormundſchaftliche Behörde übertragen iſt, etwas an der Verbindlichkeit des Vormunds geändert iſt, ſelbſt dafür zu ſorgen, daß ihm die Summe beſtimmt werde, deren Ueberſchuß er verzinslich anzulegen hat, ſ. in Anwendnng einer auf den Grund des Satzes 455 erhobenen Entſchädigungsklage in Annal. III. S. 283 (Hofger. des Mittelrh. mit Begründung der entgegengeſetzten Anſicht der Minorität). Zu Satz 456. Vergl. die Alleg. zu Satz 454. 455. Zu Satz 457. Statt Familienrath: Obrigkeit. II. E.⸗E. S Güterankauf: Alleg. zu Satz 454 u. 455, ſodann Annal. XI. 348(K. Ammann). Gütertauſch: Notariatsbl. IV. S. 110. Ein Vormund kann ohne Ermächtigung des Familienraths ſeine Zuſtimmung zur Streichung einer für ſeinen Mündel genommenen Inſeription nicht geben, wenn die Forderung, zu deren Gunſten die Inſcription genommen war, nicht bezahlt wurde.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 407.(Verneint: Troplong, Caſſat.⸗Hof.) Der vom Vormunde ohne obervormundſchaftliche Ermächtigung bewirkte Verkauf einer durch Unterpfand geſicherten Forderung des Mündels iſt rechtsgiltig.— Annal. XXI. S. 119(Gofger. des Seekr.). Nach Annal. IX. Beibl. 4 Nr. 13 wurde entſchieden, daß ein ohne Ermächtigung der betreffenden Behörde, ſomit von dem Vor⸗ mund ungiltig vorgenommener Act MUeberlaſſung einer unter Vor⸗ ſicht des Erbverzeichniſſes angetretenen Erbſchaft an die Gläubiger), durch die ſpätere Genehmigung jener Behörde nicht geheilt werden könne. 6 Zu Satz 458. Statt Familienrath: Obrigkeit. M. E.⸗E.§ 19.— Kronanwalt II. E.⸗E.§ 4. Der ordentliche Richter, welcher die Beſtätigung zu ertheilen hat, iſt der Richter des Wohnſitzes des Vormunds und nicht jener der gelegenen Sache.— Roths Abhandlungen III. S. 140. Satz 459— 463. 85 Zu Satz 459. Die hier vorgeſchriebene öffentliche Verſteigerung findet auf Ver⸗ pachtungen keine Anwendung, ebenſowenig iſt erforderlich, daß dabei ein Waiſenrichter mitwirke.— Annal. XIII. S. 152(Hofger. des Unterrh.). Wenn eine Wittwe, welche zugleich geſetzliche Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder iſt, eine mit dieſen gemeinſchaftliche Liegen⸗ ſchaft beſitzt und zum Zweck der Theilung derſelben eine Verſteige⸗ rung ohne Beobachtung der geſetzlichen Förmlichkeiten bewirkt, ſo können die Erben der Wittwe, welche die Erbſchaft angetreten haben, dieſen Aet nicht als nichtig anfechten(nach Troplong, vente Nr. 464 wäre anders zu entſcheiden, wenn die Mutter in ihrer Eigenſchaft als Vormünderin die Verſteigerung beantragt hat).— Annal. IX. Beibl. 10 S. 39. Zu Satz 461. Statt Familienrath: Obrigkeit. II. E.⸗E. S6 0 Die Erbantretung durch Einmiſchung der geſetzlichen Vertreter der Minderjährigen iſt für Letztere unverbindlich.— Alleg. zu Satz 778. Annal. XIII. S. 395(Oberhofger.), wo bezüglich der Er— forderniſſe zum Erbſchaftsantritt durch den Vormund nur der Er⸗ mächtigung durch die den Familienrath vertretenden Perſonen er⸗ wähnt iſt, während bisher(nach der Note hiezu von Stempf) in der Praris allgemein angenommen war, daß der Vormund überdies noch der obervormundſchaftlichen Ermächtigung bedürfe; vergl. auch Tre⸗ furt, Syſtem S. 46, ſodann Annal. XVI. S. 329.(Ed. Brauer). Wirkung der nachträglichen Ermächtigung durch die Behörde: Alleg. zu Satz 457. Bezüglich der Befugniſſe des Vormunds wegen Erbſchaften, Ver⸗ mächtniſſen oder Schenkungen ſ. auch Brauers Erläuterungen VI. S 70. Zu Satz 462. Statt Familienrath: Obrigkeit. II. E.⸗E.§6 5. 19. 20. Zu Satz 463. Statt Familienrath: Obrigkeit. II. E.⸗E. F 5. 20. 86 Satz 464— 465. Die Eltern und Großeltern dürfen auch ohne obervormund⸗ ſchaftliche Ermächtigung Schenkungen für ihre minderjährigen Kinder annehmen.— Annal. XXII. S. 193(Hofger. und Oberhofger.). Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 294. Zu Satz 464 u. 465. Obervormundſchaftliche Ermächtigung: II. E.⸗E.§6 19 u. 20. — Organiſ.⸗Edict v. 1809. Beil. D§ 12 h. Eine umfaſſende verneinende Exörterung der Frage, ob eine obervormundſchaftliche Ermächtigung zur Proceßführung im zweiten Rechtszug zu allen Proeeßführungen der Vormünder geſetzlich ge⸗ boten iſt, findet ſich in Annal. XVI. S. 329 ff.(Ed. Brauer). Aus⸗ führungen in derſelben Richtung ſ. in Annal. I. S. 255 u. 306, I. S. 83(Sander). XIV. S. 32 Note(Ed. Brauer). Zur Erläuterung der Frage, wann der Vormund der Ermächtigung des Familienraths bedarf, um ſeinen Mündel vor Gericht zu vertreten, ſ. auch Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 161(wegen des bad. Rechts die Note), wornach der Vormund ohne Ermächtigung insbeſondere jede Art von Mobiliarklagen erheben und ſolche beſtreiten kann, da⸗ gegen ſolcher zur Anſtellung einer Beſitz⸗ oder Standesklage bedarf, und wo auch die beſtrittenen Fragen erörtert werden, ob der Vor⸗ mund einem fremden Anſpruch auf Mobiliarrechte nachgeben und ſich bei einem deshalb ergangenen Urtheil beruhigen darf, und ob derſelbe, wenn er zur Anſtellung einer Immobiliar- oder Theilungs⸗ klage ermächtigt worden iſt, einer nachmaligen Ermächtigung bedarf, um gegen das zum Nachtheil ſeines Mündels ergangene Urtheil ein Rechtsmittel zu ergreifen. Daß zur Führung des Rechtsſtreits in II. Inſtanz Minder⸗ jährige in der Stellung als Appellaten keiner obervormundſchaft⸗ lichen Ermächtigung bedürfen, weil ſie als ſolche ſich auf das Rechts⸗ mittel einlaſſen müſſen, wenn ſie nicht auf das Urtheil I. Inſtanz verzichten wollen, hat das Großh. Oberhofgericht entſchieden nach Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 509ʒ vergl. auch Annal. XVI. am Schluß des Aufſatzes S. 334(Ed. Brauer). Nach Annal. XMXII. S. 190(Pofger. d. Unterrh.) hat die nach der Theilung einer Gemeinſchaft erhobene Klage eines Vormunds, worin der Antrag geſtellt wird, der Miteigenthümer ſolle des An⸗ Satz 466. 87 theils an unterſchlagenen oder verheimlichten Maſſebeſtandtheilen ver⸗ luſtig erklärt oder zur Leiſtung eines Offenbarungseids angehalten werden, die Eigenſchaft einer Theilungsklage und fällt ſomit bezüglich der Ermächtigung unter die Vorſchrift dieſes Satzes. Vergl. auch Trefurt, Syſtem S. 40; Annal. I. S. 332; Brauers Erläuterungen VI. S. 707(Vormundsgewalt bei Klagen). Der Vormund hat die Befugniß, die gegen den Mündel verfolg⸗ ten Mobiliaranſprüche anzuerkennen.— Roths Abhandl. II. S. 124. Ueber das Recht desſelben, einen Antrag auf Ganteröffnung zu ſtellen, vergl.§ 778 der Proc.⸗Ord. Zu Satz 466. In Verbindung mit Satz 824. 838. 840. II. E.⸗E. F5 5. 20.— Inſtruction für Waiſenrichter v. 18. April 1810(Regsbl. Nr. 18). Dieſe Inſtruction hat Geſetzeskraft.— Annal. VII. S. 161 (Sommer). Alleg. zu Satz 1. 14. Die gerichtlichen Theilungen im Sinne dieſes und des Satzes 838 ſind nach der ſpätern Geſetzgebung(Organ.⸗Edict v. 26. Nov. 1809/ Beil. C. II.§ 39. litt. e, und die Alleg. zu Anfang dieſes Satzes) den Amtsreviſoraten zugewieſen, und bei Theilungen, bei welchen Minderzjährige betheiligt ſind, ſind die Waiſenrichter ſtatt der vom Richter zu ernennenden Sachverſtändigen ein für alle⸗ mal als die geſetzlichen Taratoren aufgeſtellt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 511.— Derſelbe Fall im Notariatsbl. IV. S. 92. — Annal. VII. S. 161(Sommer, und der dort angeführte Juſtiz⸗ miniſt.⸗Erlaß v. 27. Juli 1838). XVII. S. 359(Oberhofger.). — Derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 156. Es genügt, wenn das Waiſengericht die Schätzung der theils von den Parteien und dem Amte ernannten und verpflichteten Sachver⸗ ſtändigen nachträglich als dem wahren Werthe entſprechend er⸗ klärt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 516. In Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 406(Ant. Mayer) wird dagegen ausgeführt, daß eine gerichtliche Theilung im Sinne des Landrechts, wie nach dem Code, von dem Gericht geleitet werden müſſe.(Die Widerlegung findet ſich in Muncke's Vortr. S. 215.) 88 Satz 467— 469. — Nach Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 248 wurde eine Theilung, bei welcher Minderjährige betheiligt waren, deshalb als eine blos fürſorgliche erkannt, weil der aufgeſtellte Sachverſtändige(kein Wai⸗ ſenrichter) nicht verpflichtet worden war. Verjährung der Klage auf endgiltige Theilung: Satz 1304. Freiwillige Erfüllung einer fürſorglichen Theilung: Satz 1338. Klagrecht aller Intereſſenten oder nur der Minderjährigen auf endgiltige Theilung: Satz 1125. Zu Satz 467. Das Gutachten nicht nöthig: II. E.⸗E. F5 4. 5 u. 20. Eine Theilung, wobei Minderjährige betheiligt ſind, kann nicht mit Umgehung der Vorſchriften des Satzes 466 im Wege des Vergleichs unter Beobachtung der Beſtimmungen dieſes Satzes endgiltig gemacht werden.— Blätter f. Juſtiz u. Verw. II. S. 19 ff.(Ant. Mayer). Die Obervormundſchaftsbehörde kann nur einen vom Vormund abgeſchloſſenen Vergleich beſtätigen oder nicht beſtätigen, keineswegs aber ſelbſt ſtatt des Vormundes einen Vergleich eingehen.— Annal. XIX. S. 39(Spohn). Hat die Obervormundſchaftsbehörde zum Abſchluß eines Ver⸗ gleichs zum Voraus die Ermächtigung ertheilt, ſo iſt gleichwohl nach deſſen Abſchließung noch die obervormundſchaftliche Beſtäti⸗ gung, d. i. eine nachträgliche Prüfung und Genehmigung erfor⸗ derlich und enthält die ſpätere Verfügung der Obervormundſchafts⸗ behörde, daß es einer weitern Genehmigung nicht bedürfe, weil die Genehmigung ſchon in der vorausgegangenen Ermächtigung liege, die erforderliche Beſtätigung nicht, ſteht vielmehr der Verweigerung derſelben gleich.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 304. Meunter Abſchnitt. Von den Vormundſchaftsrechnungen⸗ Zu Satz 469. Allgemeine Bemerkungen für Rechnungsablagen: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 15. Die Klage auf Rechnungſtellung über die Verwaltung des Ver⸗ Satz 470— 472. 89 mögens eines verſtorbenen Entmündigten muß vor dem Gerichte des Wohnſitzes ſeines Pflegers angeſtellt werden.— Annal. Kl. Beibl. 4. S. 14; vergl. F. 19 der Proc.⸗Ordg. Klagen auf Rechnungsſtellung, Receßbeſcheide ꝛc.: Alleg. z. S. 1993. Stillſchweigende Rechnungsgenehmigung: Alleg. zu Satz 1108b. Zu Satz 470. Statt Familienrath: Amts⸗Reviſorat. II. E.⸗E.§ 21. Organ. Ev. 1809. Beil. U§ 20. 38. f. k. Beil. D§ 12. c f. 8 Zu Satz 472. In Verbindung mit Satz 907. Die Uebereinkunft, wodurch ein geweſener Minderjähriger nach Beendigung der Vormundſchaft auf das ihm an dem Vermögen ſeines Vormunds zuſtehende geſetzliche Pfandrecht verzichtet, iſt un⸗ giltig, wenn der Letztere nicht wenigſtens zehn Tage zuvor die Vor⸗ mundſchaftsrechnung geſtellt und die Rechnungsbelege ſeinem gewe⸗ ſenen Mündel überliefert hat.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 124; pgl. Satz 2157. Die in dieſem Satze enthaltene Vorſchrift iſt nur von ſolchen Ver— trägen zu verſtehen, welche auf die vormundſchaftliche Verwaltung des Vormunds Bezug haben, weshalb der Letztere mit dem volljährig gewordenen Mündel jeden andern Vertrag giltig abſchließen kann.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 290. Zachariä I.§ 116, Note 14. Kann dieſe Nichtigkeit blos von dem Mündel oder auch von dem Vormunde geltend gemacht werden?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 214.(Abſolute Nichtigkeit: Zachariä I.§ 116; dagegen: Duranton.) Die hier verfügte Beſtimmung über die Ungiltigkeit gewiſſer Ver⸗ träge bildet eine geſetzliche, vom Beweis befreien de und den Gegen⸗ beweis ausſchließende Vermuthung, daß dabei der Mündel überliſtet worden ſei, und es darf daher der Richter dieſe Beſtimmung, auch wenn ſie nicht ausdrücklich angerufen iſt, auf die vorgebrachte Be— hauptung der Ueberliſtung anwenden.— Annal. XXII. S. 135. (Gofger. und Oberhofger.). Die Nichtigkeit eines gegen das Verbot dieſes Satzes abge⸗ ſchloſſenen Vertrags kann durch Erfüllung im Sinne des Satzes 1338 nicht geheilt werden.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 7. — —— Satz 474. Klagen aus geſtellter Rechnung, rechtliche Wirkung von Receß⸗ beſcheiden: Alleg. zu Satz 1993. Rechnungsabſolutorien: Annal. XIV. S. 380.(Oberhofger.). Zu Satz 475. Die auf dieſen Satz geſtützte Einrede der Verjährung kann auch den Kindern erſter Ehe, welche nach dem Tode des Vaters, weil er ihr geſetzlicher Vormund ar, gegen die Kinder zweiter Ehe auf Rechnungsſtellung klagten, entgegengehalten werden.— Annal. X. Bei S Die Klage auf Verbeſſerung und Berichtigung der geſtellten Rechnung fällt ebenfalls unter die Vorſchrift dieſes Satzes; das ge⸗ ſetliche Pfandrecht des Minderjährigen dauert deshalb ſelbſt dann fort, wenn nach abgelegter Rechnung der Vormund das Abſoluto⸗ rium erhalten und die daraus hervorgehende Schuld an den Mündel bezahlt hat.— Annal. VIII. Beibl. 5. S. 34. MN. Beibl. 5. S. 49 Das Pfandrecht des Minderjährigen erliſcht in zehn Jahren nach erreichter Großjährigkeit, die Forderung mag auf was immer für einem Titel beruhen und ſelbſt Verbindlichkeiten des Vormunds aus früherer Zeit betreffen.— Annal. IM. Beibl. 5. S. 19. Die von den Kindern gegen ihren Vater, der ihr Vormund war, erhobene Klage, daß derſelbe bei Aufnahme des Vermögensverzeich⸗ niſſes ihrer Mutter Gegenſtände der Gemeinſchaft nicht angegeben und verheimlicht habe, iſt nicht unbedingt der Verjährung dieſes Satzes unterworfen, weil ſolche Verheimlichungen als Handlungen für ſich und unabhängig dävon zu betrachten ſind, ob die Erben des geſtorbenen Ehegatten minderjährig oder volljährig geweſen ſind, dieſelben auch nicht nothwendig Handlungen einer geführten Vor⸗ mundſchaft enthalten.— Annal. MX. S. 289.(Caſſat.⸗Hof.) Die Verjährung dieſes Satzes darf nicht auf andere Rechtsver⸗ hältniſſe, insbeſondere nicht auf die Forderungen des Staates an die Staatsrechner, ausgedehnt werden.— Annal. XIV. S. 386(Ober⸗ hofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 64(Gemeinderechner). Ueber die Frage, ob das den Minderjährigen zuſtehende geſetz⸗ liche Pfandrecht auch nach erreichter Volljährigkeit unabhängig von Satz 476— 481. 91 der Eintragung wirkſam bleibt, und den Umfang dieſes geſetzlichen Pfandrechts, vergl. die Alleg. zu Satz 2135. Nr. 1. Drittes Kapitel. Von der Gewalts⸗Entlaſſung. Zu Satz 476. In Verbindung mit Satz 506 u. 2208. Die Frage, ob die Ermächtigung des Ehemanns auch dann ge— nüge, wenn die Ehefrau noch minderjährig iſt, ob nämlich in den Fällen, in welchen der emancipirte Minderjährige bei Vornahme ge— wiſſer Rechtshandlungen an die Zuziehung und Zuſtimmung eines Pflegers gebunden iſt(Satz 482. 483. 484), der Ehemann kraft Geſetzes die Stelle eines Pflegers ſeiner durch die Ehe emancipirten minderjährigen Ehefrau vertrete, oder ob der Letzteren in dieſen Fällen jeweils ein beſonderer Pfleger zu beſtellen ſei, wird erörtert in Lauckhards Rechtsfällen IV. S. 386. Die Ermächtigung des Ehemannes genügt.— Annal. V. S. 188. Zachariä I.§ 129. S. 284. Andere Anſicht: Annal. VI. S. 36(Junghanns). S. 111. (Anmerk. v. Bekk.) Zu Satz 476 2. Für die Bewilligung iſt hier keine Form vorgeſchrieben; es ge⸗ nügt, wenn ſie nur erweislich iſt. Dieſe Gewaltsentlaſſung kann aber nur dann vorkommen, wenn noch ein Elterntheil am Leben iſt.— Trefurt, Syſtem S. 49 Note. Zu Satz 478. Statt Familienrath: Obrigkeit. II. E.⸗E.§§ 5. 16. Zu Satz 479— 480. Zu Satz 481. Eine durch Heirath gewaltentlaſſene Minderjährige kann mit Zuſtimmung ihres Ehemannes ohne weitere Ermächtigung Steig⸗ 92 Satz 483— 490. ſchillinge von verkauften Liegenſchaften cediren.— Annal. M. Beibl. 10. S. 38. Alleg. zu Satz 476. Ein gewaltentlaſſener Minderjähriger kann für Schulden, die er auf eine rechtsgiltige Weiſe contrahirt hat, kein Pfandrecht an ſeinen Liegenſchaften beſtellen.— Annal. I. S. 324(Schmidt). Zu Satz 483. E E. S 19 Die von einem gewaltsentlaſſenen Minderjährigen ohne Beobach⸗ tung der geſetzlichen Förmlichkeiten gemachten Anleihen ſind abſolut nichtig und der Abſatz 2 des Satzes 484 iſt auf ſie nicht anwend⸗ ba Andere Entſcheidung des Hofger. d. Unterrh.: Annal. VIII. S. 113. Vergl. Brauers Erläuterungen IV. S. 593, wo darauf auf⸗ merkſam gemacht wird, daß nach:„von der Obrigkeit,“ die Worte: „nach Vernehmung des Kronanwalts“ einzuſchalten ſeien und daß dieſe letztern Worte nicht mit Vorbedacht, ſondern aus einem erſt ſpäter ent⸗ deckten Ueberſehen in der Handſchrift zum Druck ausgeblieben ſeien. Zu Satz 484. — Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 165; vergl. auch die Alleg. zu Satz 483. Elfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung. Zweites Kapitel. Von der Entmündigung. Das Verfahren iſt polizeilich.— II. E.⸗E.§ 22.— 5 10 der Waiſenrichterinſtruction v. 1810(Regsbl. Nr. 18). Zu Satz 490. Auch dem Vormund ſteht das Recht zu, in allen Fällen, in welchen der Mündel, wenn er volljährig wäre, die Entmündigung Satz 496— 500. 93 eines Verwandten begehren könnte, ſtatt des Letztern auch ohne Zu⸗ ſtimmung des Familienraths dieſe Entmündigung zu betreiben.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 168. Zu Satz 496. II. E.⸗E. F5 4. 5. 22. Zu Satz 497. II. E.⸗E.§ 22. Zu Satz 499. In Verbindung mit Satz 513. Keine Verbindlichkeit kann beſtehen, wenn nicht der Beiſtand und der Halbentmündigte ſie gemeinſchaftlich eingegangen haben, und eine nachträgliche Genehmigung des Beiſtandes genügt nicht, wenn ſie von ihm allein erfolgt, um den Aet giltig zu machen.— Stabel, Vorträge S. 168. Zur Erläuterung des Ausdruckes:„rechten“: Annal. VII. S. 327(Pofger. mit Kritik v. Adv. A. Gutmann). M. S. 249 mit Note der Redact.(Bekk). Auf bloße Verwaltungshandlungen, z. B. Abſchluß von Mieth⸗ verträgen, erſtreckt ſich das Verbot dieſes Satzes zwar nicht, allein ein ſolcher Vertrag kann auf den Grund einer Reihe von Vorgängen als zur Gefährde zu Stande gekommen, oder als ein verdecktes An⸗ lehen enthaltend, dennoch für nichtig erklärt werden.— Annal. X. Beibl. 1. S. 2. Die Frage, ob und inwieweit der Beiſtand bei dem Abſchluß von Verträgen an die Miteinwilligung des Verbeiſtändeten gebunden iſt, iſt auch unterſucht in einem Rechtsfall in Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 283. Wegen des Gerichtsſtands der verbeiſtändeten Perſonen vergl. die Alleg. zu Satz 108 u. 109. Zu Satz 500. Statt Obergericht: höhere Verwaltungsſtelle. II. E.⸗E.§ 22. 94 Satz 502— 503. Zu Satz 502. Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 167. 168. Der Grundſatz, nach welchem anerkannte Privaturkunden zwiſchen den Betheiligten, deren Erben und Rechtsfolgern ſicheres Datum haben (4322), findet keine Anwendung bei den von einem Entmündigten, wenngleich dem Datum nach ſchon vor dem Entmündigungsurtheil ausgeſtellten Privaturkunden. Lauckhards Rechtsfälle II. S. 215, wo auch die Streitfrage erörtert wird, ob eine ſolche Schuldurkunde ſchlechthin ungiltig iſt oder nicht, und ob in dem letztern Falle die Vermuthung für oder gegen die Antidatirung ſtreitet, ob mithin dem Gläubigen die Beweispflicht darüber obliegt, daß die Schuldurkunde bereits vor dem Entmündigungsurtheile ausgeſtellt worden war, oder ob der Schuldner darthun muß, daß ſie erſt ſpäter ausgeſtellt und antidatirt worden ſei.— Die Beweispflicht des Gläubigers vertheidigt Muncke, Anmerkungen zu Zacharid S. 29. Wenn der Mundtodte einen Schuldſchein als ächt anerkennt, deſſen Datum älter iſt, als die Mundtodterklärung, ſo iſt dadurch der Be⸗ weis erſtellt, daß die Schuld vorher contrahirt wurde, ohne daß der Beiſtand einen beſſern Beweis über das Datum der Entſtehung verlangen kann.— Annal. IX. Beibl. 6. S. 21(Stabel). Sobald das Erkenntniß, welches eine Entmündigung oder Mund⸗ todtmachung ausſpricht, auf geſetzliche Weiſe verkündet worden iſt, wirkt dasſelbe gegen Dritte und dieſe können, wenn ſie mit dem Entmündigten c. ein Rechtsgeſchäft abgeſchloſſen haben, die vorige Nichtbeobachtung anderer Förmlichkeiten des Entmündigungsver⸗ fahrens zur Aufrechthaltung ihres Vertrages nicht für ſich geltend machen.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 14. Zu Satz 503. Zur Erläuterung: Annal. M. S. 117 mit Anmerk. der Redakt. (Bekk) S. 121; ſodann Stabel, Vorträge S. 168. Die Verbeiſtändung im Sinne des Satzes 499 gibt keinen Grund zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die ſchon vor der Verbeiſtän⸗ dung eingegangen wurden, wenngleich die Geiſtesſchwäche zur Zeit jener Rechtshandlung fundbar ſchon vorhanden war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 428. Satz 504— 313. 95 Als kundbar vorhanden im Sinne dieſes Satzes gilt die Urſache der Entmündigung auch dann, wenn ſie nur Mitcontrahenten bekannt war.— Magazin f. bad. Rechtspfl. I. S. 166(Oberhofgr). Zu Satz 504. Dieſe Geſetzesſtelle findet nur auf gewöhnliche Rechtshandlungen, nicht aber auch auf freigebige Verfügungen, z. B. Teſtamente und Schenkungen Anwendung: Alleg. zu Satz 901. Zu Satz 507. Zu Satz 507 4. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft iſt aufgehoben. Geſetz v. 28. Aug. 1835(Regsbl. Nr. 38). Zu Satz 509. Der Vormund eines Entmündigten iſt berechtigt, in deſſen Na⸗ men gegen ein von der Frau desſelben während der Entmündigung gebornes Kind die Klage auf Ehn der Vaterſchaft zu er⸗ heben.— Annal. XV. Beibl. 6. Zu Satz 311. II. E.⸗E.§F 4. 5. Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. Das Verfahren iſt polizeilich: II. E.⸗E.§ 23.— Rechtsbel. v. 4. Dezbr. 1811(Regsbl. Nr. 35) über das Verfahren bei Mund⸗ todtmachungen; vergl. auch Trefurt, Syſtem S. 50 ff. Zu Satz 313. In Verbindung mit Satz 499 u. 502. Zur Erläuterung der Stellung des Verſchwenders und ſeines Beiſtandes in Beziehung auf Proceßführung, insbeſondere mit be⸗ jahender Unterſuchung der Frage, ob der Beiſtand, welcher bei einer 96 Satz 514— 515. gegen den Verbeiſtändeten erhobenen Klage zu deſſen Mitvertretung beigeladen war, ohne Zuziehung des Letztern gegen ein zum Nach⸗ theil des Verſchwenders ergangenes Erkenntniß ein Rechtsmittel er⸗ greifen könne, vergl. Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 169. Nach Annal. XIV. Beibl. 5. S. 20 wurde entſchieden, daß der im Sinne der Sätze 499. 513 Verbeiſtändete ohne Zuſtimmung des Beiſtands keine Rechtsmittel ergreifen könne und nach Beibl. 6, S. 21, daß der Beiſtand eines Verſchwenders gegen ein Verſäu⸗ mungserkenntniß Wiederherſtellung nachſuchen dürfe, welches auf eine gegen den Letztern gerichtete Klage erging, wenn die Ladung dieſem und dem Beiſtande zugleich zugeſtellt war. Die Veräußerung von Fahrniſſen fällt nicht unter das Ver⸗ bot dieſes Satzes.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 465 (Juſtizminiſt.). Zur Frage wie es mit den Vermögensfolgen zu halten ſei, die aus der von einem Verbeiſtändeten eingegangenen Ehe entſpringen, wenn kein Ehevertrag errichtet wird, vergl. die Alleg. zu Satz 1393. Zu Satz 514. Es kann Niemand ſelbſt darauf antragen, daß ihm, als einem Verſchwender, ein gerichtlicher Beiſtand beigegeben werde.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 392(es iſt dort auf zwei Fälle hinge⸗ wieſen, in welchen das Tribunal zu Cöln eine freiwillige Curatel angeordnet hatte).— Annal. IX. S. 61(Sander) mit Note der Redact.(Bekk). Zu Satz 515. II. E.⸗E.§ 4. Viertes Kapitel. Von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft iſt aufgehoben: Geſ. v. 28. Aug. 1835(Regsbl. Nr. 38). Zur ganzen Lehre von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft: Trefurt, Syſtem S. 55 ff. Satz 515 a.— 515 k. 97 Zu Satz 515 a. Beweiskraft einer von einer Frauensperſon ohne Beiſtand aus⸗ geſtellten Quittung: Brauers Erläuterungen VI. S. 20. Zu Satz 515 b. Der Beiſtand muß obrigkeitlich verpflichtet werden: Trefurt, Syſtem S. 62. Die Folgen der Unterlaſſung ſind in Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 199 erörtert(die Verpflichtung war von dem geſchäftsferti⸗ genden Notar bei einer Theilung vorgenommen worden). Zum Beweis der Verpflichtung genügt, daß in einer öffentlichen Urkunde der Verpflichtung erwähnt iſt.— Oberhofger. Jahrb. a. F. 6 Zu Satz 515 k. Zur Erläuterung dieſes Satzes vergl. Annal. II. S. 57 u. 358 mit Bemerkungen der Redact.(Bekk). Ueber Genehmigung einer Rechtshandlung durch den erſt ſpäter beſtellten und verpflichteten Beiſtand ſ. Roths Abhandlungen III. S. Kah, Landrecht. 7 Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Sachen. Zu Satz 517. Vergl. Archiv I. S. 695(v. Weiler). Zu Satz 518. Auch die auf dem Schwarzwald üblichen hölzernen Häuſer gelten als liegendes Gut.— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 292. Zu Satz 520. n Rechtsfall in Brauers Erläuterungen VI. S. 25. Siehe de Zu Satz 523. Ihrer Natur nach unbewegliche Zugehörden eines Hauſes ſind auch die Krippen in den Stallungen(die Verbindlichkeit eines Waldbeſitzers, einem Dritten das nöthige Bauholz zu liefern, er⸗ ſtreckt ſich ſomit auch hierauf). Annal. XXII. S. 88(Hofger. des Mittelrh.). Zu Satz 524. Als ihrer Beſtimmung nach unbeweglich gilt z. B. auch eine Spieluhr, deren beſonders gefertigtes Behälter durch eine Einfaſſung Satz 526 a.— 529. 99 eingenietet und mit der Mauer durch Speiß verbunden iſt.— Annal. MXI. S. 283(Hofger. des Mittelrh.). Gewerbläden, Apotheken, d. h. die in den dazu beſtimmten Räu⸗ men der Gewerbgebäude in Kiſten, Büchſen u. dgl. aufbewahrten Waaren ſind Fahrniß.— Brauers Erläuterungen VI. S. 27. Wegen der Nothwendigkeit des Eintrags ſolcher Fahrniſſe in das Grundbuch, um ſolche gegen Dritte wirkſam zu erwerben, Alleg. zu§ 25 des II. E.⸗E. Zu Satz 526 a. Unbewegliche Rechte ſind: das Beholzigungsrecht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 273. Nutzung und Wohnung: Stabel, Vorträge S. 108 ff. Bekk, über dingliche Rechte an Liegenſchaften S. 23 ff.(mit ausführlicher Be⸗ gründung unter Bezug auf die entgegengeſetzte Brauer'ſche Anſicht in den Erläuterungen I. S. 377) Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 164. Jagdrecht: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 488. Die Grundpflichtigkeiten überhaupt, ſowie die Gülten und Zinſen, ſind ungeachtet ihrer Ablöslichkeit unbeweglich Gut, ſo lange die Ab⸗ löſung zwiſchen den Parteien noch nicht wirklich erklärt und die Be⸗ rechnung des Kapitals beiderſeits noch nicht anerkannt iſt.— Bekk, a. a. O. S. 26. Vergl. hierüber auch Mayer, Vorträge S. 79 und 80. Zweites Kapitel. Von den beweglichen Sachen. Zu Satz 529. Beweglich ſind ferner Forderungsrechte auf ein Thun, das Schrift⸗ eigenthum und Eigenthum an Geiſteswerken(literariſches und ar⸗ tiſtiſches Eigenthum), ſoweit Schrift⸗ und Geiſteswerke einen Tauſch⸗ werth haben, endlich unſelbſtſtändige Nebenrechte anderer Rechte, wenn dieſe letztere beweglich ſind, wie das Pfandrecht für ein Geld⸗ darleihen.— Mayer, Vorträge S. 80. Daß eine mit Unterpfandsrecht geſicherte Forderung nicht als unbewegliche gelte und daß deshalb die der Forderung entſprechende 4 4 100 Satz 535 a.— 537. Verbindlichkeit auch nicht zu den liegenſchaftlichen, ſondern nur zu den fahrenden Schulden zu zählen ſei, iſt ausgeführt in Annal. XXII. S. 19.(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberrh.). M. Beibl. 10. S. 38. Zu Satz 535 a. Zur Auslegung dieſes Satzes ſ. den Rechtsfall in Anngl. II. S. 111(Hofger. des Mittelrh.). Drittes Kapitel. Von der Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern. Zu Satz 537. Kirchenvermögen: I. Conſtitutionsedict§ 19.— Landesherrl. Verordg. vom 3. März 1853.§ 5(Regsbl. Nr. 7), das Mit⸗ wirkungs⸗ und Mitaufſichtsrecht des Landesbiſchofs bei Verwaltung und Verwendung des katholiſchen Kirchenvermögens betr.— Ge⸗ meinde⸗Ordg.§ 115. Die ohne Beiſtimmung der Kirchenbehörde durch Kauf, Tauſch ꝛc. getroffenen Veräußerungen zum katholiſchen Kirchenvermögen gehöri⸗ ger Liegenſchaften ſind ungiltig und der Landesbiſchof zur gericht⸗ lichen Klage legitimirt.— Annal. XXII. S. 297(Oberhofger.). Ein Domſtift, eine Zunft iſt ebenfalls eine moraliſche Perſon.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 27. Eine Stiftung kann, weil ſie eine juriſtiſche Perſon, ſomit ſelbſt Rechtsſubject iſt, nicht Gegenſtand des Eigenthums eines Dritten ſein.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 588. Eine kirchliche milde Stiftung gehört nicht zu den Angehörigen einer politiſchen Gemeinde, denn ſolche Körperſchaften ſind nicht als Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk ihre Verwaltung beſteht, zu betrachten, weshalb ſie auch auf den Grund des Gemeindever⸗ bands für die in der Gemarkung gelegenen Liegenſchaften nur die⸗ jenigen Rechte und Laſten auf ſich haben, welche aus dem Gemar⸗ kungsrecht der Gemeinde abfließend, ſofort auch fremden Beſitzern zukommen können.— Annal. XXI. S. 125(Oberhofger.) Die Sachen, welche unmittelbar zum chriſtlichen Gottesdienſte beſtimmt ſind, befinden ſich in dem Eigenthum der Kirche; Fried⸗ höfe ſind nur ausnahmsweiſe Eigenthum der Kirche; gehören viel⸗ Satz 538— 544. 101 mehr gewöhnlich der politiſchen Gemeinde zu.— Mayer, Vorträge S 78. Zu Satz 538. Rechtsverhältniſſe an Flüſſen: Magazin f. Rechtspfl. I. S. 348 (Renaud). Bäche, die nicht ſchiff- oder floßbar ſind, gehören den Eigen⸗ thümern der angrenzenden Grundſtücke.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 169. Annal. XI. S. 378(Dr. Löw). Magazin für Rechtspflege I. S. 348(Renand); vergl. auch Brauers Erläu⸗ terungen VI. S. 29; Annal. XXII. S. 213(Erlaß des Miniſt. d. Innern). Floßbares Waſſer: Satz 715. Zu Satz 539. Vergl. Satz 713. Zu Satz 542. Gemeinde⸗Ordg.§ 53.— II. Conſtitut.⸗Edict§ 23 vergl. Annal. XI. S. 377(Pr. Löw). Zu Satz 543. 543 4. Die Frage, ob jede Befugniß, welche den Genuß einer unſtän⸗ digen Dienſtbarkeit ausmacht, z. B. eine Weggerechtigkeit, auch als Nutzungsrecht conſtituirt werden könne, ſobald ſie ſtatt zum Vortheil einer Liegenſchaft, zum Vortheil einer beſtimmten Perſon beſtellt wird, iſt erörtert zwiſchen Stabel und Bekk in der Note Annal. VII. S Zweiter Titel. Von dem Eigenthum und Beſitz. Rei vindicatio. Actio in rem scripta.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 247(Stabel). Negatorienklage: Satz 544 e. Zu Satz 544. Nach den Blättern für Juſtiz und Verwaltung I. S. 212 (Stabel), ſodann Annal. VII. S. 162(Mayer) genügt zur Be⸗ 102 Satz 544 c. gründung der Zueignungsklage bei denjenigen Erwerbsarten, welche in der Uebertragung des Eigenthums von einem Andern be⸗ ſtehen, die Behauptung, daß das Eigenthum durch ein rechtsgiltiges Geſchäft auf den Kläger übergegangen und daß dieſer Erwerbstitel in das Grundbuch eingetragen worden ſei(mit Ausnahme des Er⸗ werbstitels der Erſitzung und der Acceſſion. Blätter f. Juſtiz u. Ver⸗ waltung 1. S. 216. Alleg. zu§ 25 des II. E.⸗E. und Sas 1583 a). Dagegen führt Bekk in Annal. VII. S. 278 aus, daß der Kläger überdies begründen und beweiſen müſſe, daß ſein Titelgeber, von welchem er ſeine Rechte ableitet, auch ſelbſt das Eigenthum hatte, oder daß der Kläger ſelbſt auf den Grund jenes Titels durch zehn⸗, beziehungsweiſe zwanzigjährigen Beſitz(Satz 2265) das Eigenthum erworben habe. Proceſſualiſche Folge, wenn der Eintrag zum Grundbuch in der Klage nicht behauptet iſt: Annal. VII. S. 162(Mayer). Unterſchied zwiſchen der rei vindicatio und der actio communi dividundo: Annal. XVI. S. 248. Cumulation der Eigenthums- mit der Theilungsklage: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. V. S. 481. Eigenthumsklagen auf Gemeindegut: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 61, Annal. X. Beibl. 4. S. 4. Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 125. 173. Zur Regel: Qui jure suo utitur, neminem laedit.— Annal. X. S. 370, Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 429. X. S. 277 (Stabel). Xl. S. 15. Zu Satz 544 c. Zur Erläuterung der ganzen Lehre vom zertheilten Eigenthum vergl. Trefurt, Syſtem S. 94 ff. Beim zertheilten Eigenthum kann der Grundeigenthümer die dem Gute zuſtehenden Grundgerechtigkeiten mittelſt der Confeſſorienklage gegen den Inhaber des dienenden Guts auch ohne Mitwirkung des Nutzeigenthümers gerichtlich verfolgen und nur zur Klage auf die einzelne Leiſtung ſchließt ihn das Recht des Nutzeigenthümers von der Legitimation aus.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 325(mit Anmerk. der Redact. unter Bezug auf die Beſtim⸗ mung des Satzes 577 a m.. — Satz 544 e. 103 Nach Annal XIV. S. 1 wurde vom Oberhofgerichte erkannt, daß während der Dauer des zertheilten Eigenthums in Rechtsſtreiten, welche dieſes Eigenthum betreffen, der Obereigenthümer neben dem Nutzeigenthümer zur Sache legitimirt ſei. Die Frage, wer bei dem zertheilten Eigenthum bei dinglichen Klagen für oder gegen das Gut der rechte Kläger, beziehungsweiſe der Beklagte ſei, ob der Nutz- oder Obereigenthümer und inwieweit der von dem Einen erhobene beziehungsweiſe gegen ihn anhängige oder entſchiedene Proceß auf die Rechte des andern influire, wird auch erörtert in Annal. IX. S. 255(Stabel) und dabei ausgeführt, daß in dieſem Falle dem Nutzeigenthümer die volle Befugniß zur gerichtlichen Vertretung der Sache, dem Obereigenthümer aber nur ein Interventionsrecht zuſtehe. Ueber das Recht, Dienſtgerechtigkeiten an dem zertheilten Eigen⸗ thum zu beſtellen, vergl. Brauers Erläuterungen VI. S. 90. Vergl. die Alleg. zu den Sätzen 577 a a— ar. 1831 ba— bl. Zu Satz 544 e. In Verbindung mit Satz 2228— 2235 a. Zur Erläuterung der ganzen Lehre vom Beſitz nach badiſchem Recht vergl. Stabel, gedr. Heft vom Beſitz, Blätter für Juſtiz und Verwaltung I. S. 173 ff.(Stabel), Archiv I. S. 687(v. Weiler). Recht der Selbſtvertheidigung: Stabel, gedr. Heft S. 7§ 93 des Strafgeſetz⸗Buchs. Retentionsrecht wegen Verwendungen: Stabel ebendaſ. Satz 555. Fälle deſſelben: Sätze 555, 867, 1749, 1885, 1948, 2102, 2175. Die Frage, von welcher Zeit an die einjährige Friſt dieſes Satzes (Abſ. 2) zu laufen beginne, ob von dem Augenblicke an, wo ein Anderer durch Eigenmacht der Inhabung ſich bemächtigt, oder von jenem an, wo der vorige Beſitzer Kenntniß davon bekommt, iſt erörtert in Brauers Erläuterungen VI. S. 44(vergl.§ 714. Nr. 3. Proe.⸗Ordg.). Die Erwerbsarten des Satzes 711 ſind von gleicher rechtlicher Wirkſamkeit, weshalb, wenn ſich ſolche Titel gegenüber ſtehen, der Kläger, welcher die Zueignungsklage anſtellt, gegen den im Beſitz befindlichen Beklagten ein ſtärkeres Recht erweiſen muß.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. I. S. 265. 104 Satz 544 e. Publicianiſche Klage: Blätter für Juſtiz und Verwaltung I. S. 220(Stabel). Annal. VII. S. 278(Bekk). S. 162(Mayer). Ueber den Begriff einer Beſitzſtöerung im Sinne dieſes Satzes ſ. Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 51 und die Bedeutung der Beſtimmuug, daß die Wirkungen des Beſitzes denjenigen gegenüber nicht eintreten, mit welchen man wegen der befragten Sache in Ver⸗ tragsverbindlichkeiten ſteht, ſ. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 40. Veräußerung des durch Dritte erworbenen Beſitzes: Brauers Erläuterungen VI. S. 34. Beſitz der Gemeinden durch einzelne Ge⸗ meindeglieder: ebendaſelbſt S. 30. Beſitzproceß: F§ 706 ff. der Proceß⸗Ordg. Negatorienklage. Sachlegitimation bei Servitutenproceſſen(actio neg.).— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. X. S. 209(Stabel). Die Streitfrage, ob der Beklagte bei den Dienſtbarkeiten des Satzes 691 auch dann beweispflichtig iſt, wenn er ſich im Beſitze der Dienſtbarkeit befindet, iſt bejahend ausgeführt in Annal. II., Bannrecht, S. 37(Hofger. des Unterrh. mit ausführlicher Begrün⸗ dung in der Note v. Bekk), S. 110(Stabel).— Verneint in Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 38 mit Bezug auf die Brauer'ſche Anſicht in Bd. VI. S. 333, Annal. II. S. 37(Ausführung der Anſicht der Minorität bei Aburtheilung des dort entſchiedenen Rechts⸗ falls von Bayer), III. S. 25(Ausführung von Bayer mit Kritik von Bekk in den Noten), IV. S. 165 ff.(Dr. Muncke, ebenfalls mit Bemerkungen von Bekk), VI. S. 135, Erbdienſtbarkeit,(Hofger. des Unterrh.), X. S. 17, Dachtraufrecht, S. 43, Einlegen von Balken,(Ausführung von Donsbach, mit Anführung von Ober⸗ hofger. Entſcheidungen in anderer Richtung), Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 499; vergl. auch Annal. VIII. Beibl. Nr. 15. S. 57, IX. S. 78, Wegerecht,(Oberhofger.). Wenn die Klage gegen eine erſitzbare, alſo offene und ſelbſt⸗ ſtändige Dienſtbarkeit gerichtet iſt, ſo muß der Kläger die Freiheit beweiſen.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 6. Der Confeſſorien- und Negatorienkläger iſt dem Beklagten ge⸗ genüber von dem Beweiſe des Eigenthums befreit, ſobald er ſich im Beſitze des Grundſtücks befindet, d. h. ſolches cum animo domini, Satz 545. 105 welcher animus nach Satz 2230 präſumirt wird, inne hat(Satz 543 b.) und der Beklagte kann dieſe Vermuthung nur dadurch zer⸗ ſtören, daß er ſich als den wahren Beſitzer oder Eigenthümer dar⸗ ſtellt.— Annal. VIII. S. 273(Stabel). Der Negatorienkläger bedarf demjenigen gegenüber, welcher eine Dienſtgerechtigkeit auf deſſen Gut anſpricht, nur des Beweiſes, daß er im rechtmäßigen Beſitze ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 499. Es bedarf ſomit der Behauptung des Eintrags in das Grund⸗ buch nicht.— Annal. X. S. 297(Hofger. des Oberrh.). XV. S. 357 Hofger. des Seekr.). Der Umſtand, daß derjenige, der ein Dienſtbarkeitsrecht anſpricht, im Beſitzproceſſe im Beſitz der Dienſtbarkeit geſchützt wurde, kann ihn, wenn alsdann petitoriſch eine Negatorienklage gegen ihn erhoben wird, von der ihm obliegenden Beweislaſt hinſichtlich des Erwerbs der Dienſtbarkeit nicht befreien.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S 114. Wenn bei der Negatvrienklage der Beklagte einwendet, er übe die Handlung, welche der Kläger als Dienſtbarkeit bezeichnet, nicht als ſolche, ſondern er übe die erſtere als Miteigenthümer des Grund⸗ ſtücks aus, als deſſen Alleineigenthümer der Kläger auftrete und welches derſelbe von der angeblichen Dienſtbarkeit befreit wiſſen wolle, ſo hat nicht der Beklagte zu beweiſen, daß er Miteigenthümer dieſes Grundſtücks, ſondern der Kläger, daß er Alleineigenthümer desſelben ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 164. Vergl. über dieſe Klage auch Annal. VII. S. 164(Mayer). Forſtberechtigungen: Satz 636. Zu Satz 545. Verf.⸗Urk.§ 14.— Geſetz über Zwangsabtretung v. 28. Aug. 4885 essbl M 12. Miniſterialbekanntmachung v. 4. Aug. 1840(Regsbl. Nr. 26), die Berichtigung mehrerer in den einzelnen Artikeln dieſes Geſetzes enthaltenen unrichtigen Ver⸗ weiſungen auf andere Artikel betr. Geſetz vom 29. März 1838 (Regsbl. Nr. 14) über die Zwangsabtretung für den Eiſenbahnbau. 106 Satz 545 a.— 548. Geſ. v. 21. Febr. 1851. Regsbl. Nr. 15) über Bewäſſerungs⸗ und Entwäſſerungsanlagen. Zu§ 26 des Geſetzes über Zwangsabtretungen. Die Frage, worin die Entſchädigung beſtehe und wie dieſer§ mit Satz 1722 zu vereinigen ſei, wenn nur ein Theil des ver⸗ pachteten Gutes erpropriirt wird, iſt erörtert pon der Redact.(Bekk) in Annal. IX. S. 321. Vergl. Annal. XIX. S. 197(Oberhofger.), wo entſchieden wurde, daß die gütliche Vereinbarung zwiſchen dem Staate und dem Verpächter über den Werth des abgetretenen Pachtobjects der Hin⸗ wegnahme den Character der Zwangsabtretung nicht nimmt, weshalb auch die Entſchädigung des Pächters nicht nach den allgemeinen über Entſchädigung geltenden Grundſätzen, ſondern lediglich nach Moßgabe dieſes§ zu ermitteln iſt, welche jedoch der Verpächter zu leiten hat, wenn er ſich ohne Beizug des Pächters mit dem Ex⸗ proprianten über die Schadloshaltung abgefunden hat(das Hof⸗ gericht hatte die Anſicht aufgeſtellt, daß das Erpropriationsgeſetz und deſſen Beſtimmung über die Größe des zu erſetzenden Schadens hier nicht Platz greife). Zu Satz 545 a. Wer zur Abwendung einer gemeinſamen Gefahr ſein Eigenthum zum Opfer bringt, hat dafür den Werth zur Zeit des Verluſtes als Erſatz zu fordern.— Annal. XIX. S. 3(Oberhofger.). Vergl. die Sätze 1381 a— h. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. Zu Satz 548. Siehe den Rechtsfall in Annal. V. S. 151(Mr. Löw). Daß die Ehefrau, welche ihr in Liegenſchaften beſtehendes Bei⸗ bringen aus der Gantmaſſe ihres Ehemanns zurückzieht, dieſer keinen Erſatz für die Saat⸗ und Beſtellungskoſten zu leiſten habe, iſt aus⸗ geführt in Roths Abhandlungen, Nachtrag zu Theil MII. S. 10 Satz 549— 550. 107 Wenn im Falle dieſes Satzes die Früchte nicht mehr in natura vorhanden ſind, ſo darf der Dritte nicht allein die dort genannten Koſten, ſondern auch die weiter gehaben Auslagen, z. B. für die Verwerthung, in Abzug bringen.— Annal. IX. Beibl. 3. S. 12. Zu Satz 549 und 550. Zur Erläuterung der ganzen Lehre vom redlichen und unred— lichen Beſitz ſ. Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 248 ff., Blätter für Juſtiz und Verwaltung I. S. 379,(Stabel mit Kritik einer in den Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 133 enthaltenen Entſcheidung), Stabels Vorträge S. 214. 215. Zu Satz 549. Antinomie: vergl. mit Satz 1155 a; ſ. zur Erläuterung Stabel, Vorträge S. 136. 137. Die Frage, welche Früchte der Beſitzer im guten Glauben dem rückfordernden Eigenthümer zu erſetzen habe, iſt erörtert im Archiv IMI. S. 390(O.⸗G.⸗Adv. Mayer), ſodann die weitere, ob der unredliche Beſitzer eines Hauſes, welcher die Miethgelder als Früchte heraus— zuzahlen hat, wenn er bedeutende Verbeſſerungen an dem Hauſe vorgenommen, ſomit der Satz 555 in Anwendung käme, von dem Eigenthümer auch die Zinſe von ſeinen Verwendungen zu verlangen berechtigt iſt, wenn dieſer die aus dem Hauſe gezogenen Nutzungen anſpricht, in Annal. IX. Beibl. 9. S. 33(Stabel). Vergl. auch Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 136(Stabel). Retentionsrecht an den Früchten: Satz 555. Zu Satz 550. In Verbindung mit§ 284 Nr. 3 der Proc.⸗Ordg. Nach Annal. IX. Beibl. 2. S. 5 wurde entſchieden, daß der⸗ jenige, welcher ein Grundſtück kauft, von dem er weiß, daß es einem Minderjährigen gehört, wenn die geſetzlichen Förmlichkeiten nicht ein— gehalten worden ſind, als rechtlicher Beſitzer nicht angeſehen werden könne(error juris nocet auch in Anſehung des guten Glaubens und Ueberzeugung des Beſitzers iſt unnöthig, Note von Stabel mit Hinweiſung auf die zu Satz 549 u. 550 alleg. Ausführung in den Blättern für Juſtiz und Verwaltung); vergl. Lauckhards Rechts⸗ 108 Satz 550. fälle VI. S. 256, wornach in dem Fall anders entſchieden wurde, wenn der Verkauf im Intereſſe des Minderjährigen nothwendig ſchien und der Kaufpreis zu deſſen Nutzen verwendet wurde. Die Streitfrage, ob der Erbe, welcher die Früchte einer auf ihn vererbten fremden Sache in gutem Glauben bezog, dieſe Früchte auch dann erwerbe, wenn ſein Erblaſſer die Sache unredlich beſeſſen hatte, iſt erörtert in Lauckhards Rechtsfällen VI. S. 262(bejaht: Zacha⸗ riä I.§ 201. S. 450 u. 451). Ein in possessorio errungenes obſiegliches Urtheil macht den Beſitzer darum nicht zu einem redlichen; dieſer kann demungeachtet zum Früchte⸗Erſatz verurtheilt werden, wenn er die Mängel ſeines Titels fannte oder kennen mußte.(Rechtmäßiger Beſitz iſt noch kein red⸗ licher Beſitz; Brauers Erläuterungen VI. S. 48.)— Annal. IX. Beibl. 3. S. 12(Stabel), ſiehe hierüber auch Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 151. Einen weitern hier einſchlagenden Rechtsfall ſ. in Annal. X. S. 323(Nüßlin), wo angenommen wird, daß bey Beurtheilung der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Beſitzers nur darauf zu ſehen ſei, ob er die Fehler ſeines Rechtstitels auch wirklich gekannt habe oder nicht(der Beklagte hatte auf einem Grundſtück, deſſen Er⸗ werbtitel er nicht in das Grundbuch eintragen ließ, nachdem der Verkäufer dasſelbe nochmals verkauft und von dem zweiten Käufer der Eintrag erwirkt worden war, zu der Zeit, wo er von dem zweiten Kauf ſchon Kenntniß hatte, mit einem Bau auf jenem Grundſtücke begonnen). Rechtsirrthum hebt den guten Glauben nicht auf.— Annal. V. S. 151(Hofger. d. Seekr.). Vergl. auch Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 52 ff. und die Alleg. zu 1 b. Satz 552— 555. 109 Zweites Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache ver⸗ einigt und ihr einverleibt wird. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei unbeweglichen Sachen. Zu Satz 552. Mühlenordnung§ 1.— Verordg. v. 10. April 1840(Regsbl. Nr. 9) über Bauten an Flüſſen. Ueber das Recht der Berg⸗ und Salzwerke: VII. Org.⸗Ed. v. 18. März 1803. 5 27.— W. Conſt.⸗Ed. v. 22. Juli 1807.§ 16. Zu Satz 553. Der Eigenthümer des erſten Stockwerkes eines Gebäudes kann darauf einen zweiten Stock bauen, ohne daß hiezu die Einwilligung des Eigenthümers des Erdgeſchoſſes dieſes Gebäudes nothwendig iſt, inſofern der Letztere hierdurch keinen Schaden leidet.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 313. Nach Annal. IX. Beibl. 1. S. 2 wurde entſchieden, daß das Eigenthum eines Schieferbruches(überhaupt eines Baues unter der Erde) nicht auch die Vermuthung für das Eigenthum an der Ober— fläche begründe. Zu Satz 555. Retentionsrecht an Früchten: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 332, X. S. 136(Stabel).— Annal. IV. S. 303(Trefurt), ſodann die Alleg. zu Satz 544 e. Die Frage, für welche Verwendungen der Beſitzer im guten Glauben Erſatz fordern könne, iſt(insbeſondere mit Bezug auf Satz 1381) ausführlich unterſucht von Trefurt in d. Oberhofger. Jahrb. 5 V S 25. Der Eigenthümer eines Bodens, auf welchem Bäume von einem Dritten gepflanzt wurden, hat das Recht, ſolche unter den in dieſem Satz aufgeſtellten Bedingungen, ſelbſt dann zu behalten, wenn der 11⁰ Satz 556— 558. Dritte im Beſitze iſt, ſolche Pflanzungen auf dieſem Boden zu machen, ohne jedoch ein Recht auf das Eigenthum an dem Grund und Bo⸗ den ſelbſt zu behaupten.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 125; vergl. Annal. X. S. 323(Nüßlin). Der Verkauf einer Liegenſchaft, worauf fremde Bauten ruhen, überträgt auf den Käufer nicht zugleich das Eigenthum der von einem Dritten errichteten Bauten; er erwirbt vielmehr nur das Wahlrecht dieſes Satzes, wenn der Verkäufer nicht ſchon vorher von demſelben Gebrauch gemacht hatte.— Annal. XI. Beibl. 4 S 36 vergl. auch Annal. X. S. 323(Nüßlin). Dieſer Satz findet auch Anwendung auf Werke und Erweiterun⸗ gen, welche der Miether auf dem Miethobject hat auf⸗ und aus⸗ führen laſſen.— Annal. MM. S. 285(Entſcheidung des Caſſat.⸗ Hofs). IX. Beibl. 9. S. 33. Wegen der Wirkung ſolcher Uebergebäude in Beziehung auf Pfandrecht ſ. die Alleg. zu Satz 2114. Zu Satz 556. Der Umſtand, daß das einem Ufergrundſtück angeſchwemmte und mit demſelben gewöhnlich verbundene Land von demſelben zu ge⸗ wiſſen Jahreszeiten durch ein kleines Gräbchen Waſſer wieder ge⸗ trennt iſt, ſteht dem durch dieſen Satz begründeten Eigenthumsrechte nicht entgegen.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 3. Dieſer Satz iſt nicht anwendbar, wenn ein Fluß in Folge künſt⸗ licher Anlagen(3. B. Rheincorrection) ſeinen Lauf ändert; hier ge⸗ hört dem Eigenthümer des neuen Flußbettes(Staat) das verlaſſene Flußbett als Entſchädigung.— Annal. XIX. S. 212(Oberhofger.); vergl. über dieſelbe Frage auch Annal. XV. Beibl. 4. S. 14. Zu Satz 558. Der Eigenthümer eines Teiches, deſſen Höhe des Ablaufs ſeit 30 Jahren dieſelbe geblieben iſt, behält das Erdreich, welches das Waſſer bedecken kann, wenn es die Höhe dieſes Ablaufs erreicht und ſelbſt das Erdreich, welches ſeit weniger als 30 Jahren durch das ſucceſſive Umſichgreifen des Waſſers, durch Wellenſchlag verurſacht, bedeckt wird. Den auf das Ufer ſtoßenden Eigenthümern liegt es ob, die zum Schutze ihres Eigenthums nöthigen Arbeiten zu machen. Satz 563— 577 ap. 11¹ — Lauckhards Rechtsfälle IW. S. 172; vergl. auch Annal. X. Beibl. 8. S. 31, wo eine Unterſcheidung zwiſchen den gewöhnlichen jährlichen und den außerordentlichen zufälligen Anſchwellungen mit Bezug auf Verjährung gemacht wird. Zu Satz 563. Vergl. die Alleg. zu Satz 556. Zu Satz 564. Anwendung dieſes Satzes auf Haſen, Rehe, Hirſche und an⸗ deres Wild.— Anngl. MXII. S. 261(Hofger. d. Unterrh.;— ein bengaliſcher Hirſch war aus einem zoologiſchen Garten entkom⸗ men und von einem Jagdpächter erlegt worden, weshalb der Eigenthümer des Gartens von dem Letztern Entſchädigung verlangte, wurde jedoch mit der Klage abgewieſen). Drittes Kapitel. Vom Grund⸗ und Nutzeigenthum. Zur ganzen Lehre ſ. Trefurt, Syſtem S. 94 ff. Muncke, Vortr. 439. O 6 In Verbindung mit Satz 544 c. 1831 ba.— pl. 9 Zu Satz 577 a—r. Geſ. v. 10. April 1848(Regsbl. Nr. 23) über Aufhebung der Feudalrechte.— Geſ. v. 13. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15) über Entſchädigung für die aufgehobenen Beſitzveränderungsabgaben.— Vollz.⸗V. dazu vom 12. Juli 1851(Regsbl. Nr. 43).— Geſ. v. 26. März 1852(Regsbl. Nr. 15) über Entſchäd. für die übrigen aufgehobenen Berechtigungen.— V. v. 31. Dezbr. 1852(Regsbl. Nr. 3), 23. und 26. März 1853(Regsbl. Nr. 13).— ueber Lehen V. Conſt.⸗Ed. v. 12. Aug. 1807(ſ. g. Lehen⸗Ediet). Zu Satz 577 ab. Erforderniſſe des Beweiſes des zertheilten Eigenthums: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 10, ſodann Annal. XVI. S. 98, wo unter Andern von dem Hofger. des Unterrh. ausgeſprochen wurde, 112 Satz 577 a k.— 577 ba. daß zur Begründung des Anſpruchs auf Handlohn die Behauptung gehöre, daß ein zertheiltes Eigenthum z. B. Erbbeſtand ꝛc. vor⸗ handen und als Folge deſſen Handlohn zu entrichten ſei. Vergl. dagegen Annal. XMXII. S. 150(Hofger. d. Unterrh.). Rechtliche Natur des Handlohns und Erforderniſſe zur Begrün⸗ dung eines Anſpruchs auf denſelben: Annal. XVI. S. 98(Pofger. des Unterrh.). Aus dem wegen Handlohnpflichtigkeit der Güterbeſitzer unter⸗ ſtellten Daſein eines zertheilten Eigenthums muß ein ausſchließendes Schäfereirecht der Ortsherrſchaft als ein aus dem frühern Grund— eigenthum vorbehaltenes Eigenthumsrecht abgeleitet werden.— Annal. I. S. 26(Hofger. des Unterrh.). III. S. 77(Oberhofger.). Verneint: Annal. I. S. 28(Note v. Bekk). S. 61(Haas). III. S. 77(Oberhofger.). V. S. 69. X. S. 158(Oberhofger.). Zu Satz 577 a k. Vgl. Brauers Erläut. VI. S. 50 u. die Alleg. zu Satz 555. Zu Satz 577 a). Geſ. v. 11. Oct. 1832(Regsbl. Nr. 60) und 1833(Nr. 48) über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundſteuer. Laſten des Eigenthums ſind namentlich Grunddienſtbarkeiten, Pfand⸗ rechte, Ablöſungskapitalien für Grundlaſten, der Preis für Erwerbung der Hälfte einer Scheidemauer oder eines nothwendigen Weges, Haupt⸗ ausbeſſerungen, Dammbaubeiträge, Kanalbaukoſten, Vermeſſungs⸗ und Vermarkungskoſten des Eigenthums.— Mayer, Vorträge S. 90. Zu Satz 577 ao. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 des Geſ. über privat⸗ rechtliche Folgen von Verbrechen. Viertes Kapitel. Vom Miteigenthum. Zu Satz 577 ba. Ueber die rechtliche Natur des Gebrauchsrechts einzelner Theil⸗ haber an einer gemeinſchaftlichen Einfahrt, Hof, Gang oder ähnlichen Sc Satz 577 b b.— 577 bf. 113 Sachen und den Umfang dieſes Rechtes findet ſich eine umfaſſende Ausführung in Annal. XIV. S. 363(Nüßlin). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 230(Stabel). Nach Annal. XVI. S. 354(Oberhofger.) wurde die Haltung des Faſſelviehs durch einen der Miteigenthümer an einer gemein⸗ ſchaftlichen Einfahrt als ein unſtatthafter Uebergriff in das Ge⸗ brauchsrecht der übrigen Miteigenthümer erkannt. Wer ein Miteigenthum auf der Hauptſache hat, hat auch ein Recht auf Benützung der zum Gebrauch dieſer Hauptſache noth⸗ wendigen Zubehörden(in dem ſtreitigen Falle wurde der einzige Eingang in einen gemeinſchaftlichen Hof als Zubehörde des Letztern betrachtet und der Miteigenthümer zur Benützung des Ein⸗ gangs kraft ſeines Miteigenthumsrechts an dem Hof für berechtigt angeſehen).— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 190. Ein Miteigenthum im Sinne dieſes Satzes iſt dann nicht vor⸗ handen, wenn z. B. der Theilhaber eines Hauſes das Eigenthum nur an einzelnen genau beſtimmten Haustheilen, wie z. B. einem Stockwerke, einem beſtimmten Antheile des Speichers ꝛc. hat.— Annal. XIII. S. 191(Oberhofger.), wo auch die rechtliche Natur dieſes Verhältniſſes näher erörtert wird. Miteigenthum iſt für jeden Theilhaber eine theilweis fremde Sache; Folgen hieraus für den Fall der einſeitigen Veräußerung: Alleg. zu Satz 1599. Miteigenthum im Sinne dieſes Satzes haben auch die Erben einer Verlaſſenſchaft an den dazu gehörigen Liegenſchaften.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. IX. S. 307. Einſeitige Gebäude von Miteigenthümern auf gemeinſchaftlichem Boden: Brauers Erläuterungen VI. S. 52. Verpfändung von Miteigenthum: Satz 2114. Zu Satz 577 bb. In Verbindung mit Satz 1859 4. Gerichtszugriff auf Miteigenthum: Oberhofger. Jahrb. n. F. RlI. S. 12. Alleg. zu Satz 2205. Zu Satz 577 bf. Aufgehoben, inſoweit dieſer Satz ſich auf die Looſung des Mit⸗ Kah, Landrecht. 8 R 3 * 3 3 1 3 11⁴ Satz 577 be.— 577 bg. eigenthümers bezieht, durch Art. 1 des Geſ. v. 21. Juli 1839 (Regsbl. Nr. 23). Der Miteigenthümer, welcher einen von ſeinen Genoſſen mit einem Dritten über das gemeinſchaftliche Gut abgeſchloſſenen Pacht wegen Abgang ſeiner Einwilligung als ungiltig anfechten will, kann diesfalls nicht mit einer Klage gegen ſeine Genoſſen, ſondern, wo nöthig, nur gegen den Pächter auftreten, da ein gegen die Erſteren erwirktes Erkenntniß gegen den Letztern keine Wirkung hätte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 309; vergl. über dieſe Frage auch Brauers Erläuterungen VI. S. 466. Zu Satz 577 be. Der Miteigenthümer, der ſich mit ſeinen Genoſſen über die Be⸗ nutzung des Miteigenthums nicht vereinigt, kann darüber, wie das Gut am zweckmäßigſten zu benutzen ſei, keine Entſcheidung des Rich⸗ ters verlangen. Kommt keine Vereinbarung zu Stand, ſo bleibt den Einzelnen nur überlaſſen, nach§ 577 be oder 577 b g auf Thei⸗ lung des Genuſſes oder des Eigenthums anzutragen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 309. Zu Satz 577 bg. In Verbindung mit Satz 815. 827. 827 a. 1686. Bei Theilungsklagen iſt die Streitgenoſſenſchaft geboten. Proc.⸗ Ordg.§ 94. Geſ. v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20), die ge⸗ ſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften betreffend. Unterſchied zwiſchen der actio communi dividundo und der rei vindicatio: Annal. XVI. S. 248.(Oberhofger.) Activ⸗ und Paſſivlegitimation bei Theilungsklagen: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 140 ff.(Stabel), mit Bezug auf Stabels Vorträge über den bürgerlichen Proceß S. 68 ff., insbeſondere mit Berührung der Frage(S. 74), ob einzelne unter den Miterben und Miteigenthümern ohne Mitwirkung der übrigen einen Theilungs⸗ ſtreit erheben und austragen können. Die nach Annal. XI. S. 277 von dem Hofger. des Mittelrh. angenommene Anſicht, daß zum Thatbeſtand einer Theilungsklage nicht allein gehöre, daß ſie gleichzeitig gegen alle Theilhaber Satz 577 c a. 115 erhoben werde, ſondern daß ſie zugleich auch die Art und Weiſe der Theilung in ſich aufnehmen müſſe, iſt dort bekämpft. Die zwiſchen Miteigenthümern vorgenommene Theilung des Genuſſes hindert keinen derſelben, zu jeder Zeit auf Theilung des Eigenthums, beziehungsweiſe auf Verſteigerung zu dieſem Zwecke zu dringen,— Annal. IX. Beibl. 4. S. 15 mit der von Stabel dort angeregten Bemerkung, daß es ſich jedoch im einzel⸗ nen Falle fragen dürfte, ob nicht eine Abtheilung des Genuſſes für eine beſtimmte Zeit zugleich eine Einwilligung in die Verſchie⸗ bung der Grundtheilung für dieſe Zeit enthalte, welche wenigſtens für 5 Jahre verbindlich iſt. Theilungsklage des Erwerbers eines Hausantheils gegen den Beſitzer des andern Theils auf Verſteigerung des Hauſes wegen Untheilbarkeit: Satz 577 ba. Untheilbarkeit gewiſſer gemeinſchaftlicher Sachen: Annal. XIV. S. 363(Nüßlin)— Eingang oder Hausflur, Höfe, Brunnen u. dgl. Dieſe Geſetzesſtelle iſt, inſoweit ſie die Theilung des gemein⸗ ſchaftlich ausgeübten Genuſſes geſtattet, auch bei den ihrer Natur oder dem Geſetze nach untheilbaren Gütern(z. B. Stammgütern) anwendbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 220 Oerſelbe Rechtsfall in Annal. XVII. S. 451). Fünftes Kapitel. Vom Familieneigenthum oder Stammgut. Zur ganzen Lehre ſ. Trefurt, Syſtem S. 106 ff. Zu Satz 577 ca. Eine Klage über die Stammgutseigenſchaft einer Liegenſchaft kann ausſchließlich gegen den Chef der Familie oder den zeitigen Beſitzer des Stammguts angeſtellt werden, ohne daß ſie zugleich gegen die betheiligten Agnaten gerichtet werden muß.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. I. S. 29, wo auch entſchieden wurde, daß die inländiſchen Gerichte über die im Inland gelegenen zu einem Stammgut gehörigen Liegenſchaften auch dann zuſtändig ſind, wenn ein anderer Theil dieſer Stammgüter unter fremder Landeshoheit gelegen iſt. 8* Satz 577 c b.— 577 ch. Zu Satz 577 cb. Ueber die Güter und Familienverhältniſſe der Standesherren: Bundesacte Art. 14. Ziff. 2.— der ehemals unmittelbaren Reichs⸗ ritter: Landesh. V. v. 22. Apr. 1824(Regsbl. Nr. 11)§ 6.— Ueber Eintragung der Stammgüter in die Gemeinde⸗Grundbücher: Landesh. Verordn. v. 10. Nov. 1842.(Regsbl. Nr. 35). Familienverträge und Statute des höheren Adels müſſen öffent⸗ lich bekannt gemacht werden, um gegen Dritte wirkſam zu ſein.— Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 179(er Rechtsfall drehte ſich um die Frage, ob der Sohn berechtigt ſei, einzelne in einem Fami⸗ lien⸗Fideicommiß begriffene als unveräußerlich in demſelben bezeich⸗ nete Parcellen, welche von dem Vater veräußert waren, unentgeldlich zu vindiciren, nachdem der Vater verſtorben und ihm das Fidei⸗ commiß zugefallen war). Annal. III. S. 285(Oberhofger. mit Anmerkung von Bayer). Zur rechtlichen Giltigkeit eines vor Einführung des Land⸗ rechts errichteten Stammgutes iſt weder die landesherrl. Beſtäti⸗ gung des Statuts, noch deſſen öffentliche Bekanntmachung durch den Eintrag in das Grund⸗ und Gewährbuch der betreffenden Ge⸗ meinde erforderlich.— Annal. XIX. S. 87(Oberhofger.). Eintrag der Stammgutseigenſchaft einer Liegenſchaft in das Grundbuch: Alleg. zu§ 25 des II. E.⸗E. Auch Fahrniſſe, die nicht ſchon kraft Geſetzes(Satz 519— 525) allgemein Theile eines unbeweglichen Gutes ſind, können Object eines Stammguts ſein.— Annal. III. S. 304 mit der Note von Bekk. Zu Satz 577 6 e. Zur Frage, ob der Beſitzer eines Stammguts einen auf Erben und Erbnehmer hingeliehenen Erbbeſtand, nachdem dieſer für erloſchen erklärt worden und heimgefallen war, wieder auf Erben und Erb⸗ nehmer, jedoch gegen Entrichtung eines ſ. g. Erbkaufſchillings für das zu überlaſſende dominium utile— ohne Conſens der Agnaten hingeben und dieſen Kaufſchilling für ſich behalten könne, vergl. Annal. III. S. 104. Zu Satz 577 ch. Aufgehoben. Geſ. v. 21. Juli 1839(Regsbl. Nr. 23). — ——— Satz 577 c 1.— 577 08. 117 Zu Satz 577 c1. Theilung des Genuſſes: Alleg. zu Satz 577 bg. Zu Satz 577 c p.— cr. Abſonderung in der Gant: Proc.-Ordg.§ 775. Competenzanſprüche der Stammherren in der Gant:§ 815 der Proc.⸗Ordg. Zu Satz 577 cp. Ausnahme von der Beſtimmung des Satzes 204.— Brauers Erläuterungen VI. S. 56. Zu Satz 577 cg. Ob und unter welchen Vorausſetzungen gilt die Unterſchrift der Stammverwandten bei Verträgen, die auf Lehen⸗ oder Stammgut Bezug haben, als Anerkennung einer Lehen- oder Stammſchuld?— Brauers Erläuterungen VI. S. 63. Wenn der Inhaber eines Lehen- oder Stammguts eine aus Lehenseinkünften abzutragende wahre Lehensſchuld contrahirt und dabei neben den Lehengütern noch Allodialvermögen verpfändet, ohne ſich beſonders als perſönlichen Schuldner hierfür zu obligiren, ſo iſt die daraus dem Allodialvermögen erwachſende Verbindlichkeit nur die einer hypothekariſchen Bürgſchaft.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIl. S. 42 mit Anmerkung der Redaction(Trefurt). Zu Satz 577 6r. Rückgriff der Landerben auf Lehen- oder Stammerben wegen bezahlter Lehens- oder Stammſchulden: Brauers Erläuterungen VI. S. 58. Zu Satz 577 68. Nach Juſtizminiſterialerlaß vom 8. Oct. 1841(Notariatsbl. MI. S. 108) wurde erläutert, daß die Beſtimmung dieſes Satzes, wor⸗ nach das Stammgut dieſe Eigenſchaft verliert, wenn der Manns⸗ ſtamm ausgeſtorben iſt, ihrem Weſen nach öffentlicher Ordnung ſei und deshalb durch Verträge nicht abgeändert werden könne. 118 Satz 577 0t.— 577 d4. Zu Satz 577 6t. Uneheliche durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder ſtehen auch bezüglich der Nachfolge in die Stammgüter den chelichen gleich.— Brauers Erläuterungen VI. S. 11. Zu Satz 577 cu. Wirkungen der Erlöſchung der Stammgutseigenſchaft mit Erlö⸗ ſchen des Mannsſtammes für die weitere Erbfolge: Annal. XIII. S. 394(Oberhofger.). Sechstes Kapitel. Vom Schrifteigenthum. Geſetz vom 8. Sept. 1806(Regsbl. Nr. 20), Büchernachdruck betr.— Bundesbeſchlüſſe: vom 6. Sept. 1832(Regsbl. Nr. 61), die Sicherſtellung gegen den Nachdruck von Gegenſtänden des Buch⸗ und Kunſthandels betr.; vom 2. April 1835(Regsbl. Nr. 28), Maßregeln zum Schutz des ſchriftſtelleriſchen Eigenthums betr.; vom 9. Nov. 1837(Regsbl. 1838 Nr. 6), die Aufſtellung gleichförmiger Grundſätze gegen den Rachdruck betr.; vom 22. Apr. 1841(Regsbl. Nr. 18), den Schutz muſikaliſcher und dramatiſcher Werke gegen unbefugte Aufführung betr.; vom 19. Juni 1845(Regsbl. Nr. 24), die Aufſtellung gleichmäßiger Grundſätze gegen den Nachdruck und die unbefugte Nachbildung von Werken der Kunſt und Wiſſenſchaft betr.— Vollzugsverordnungen dieſer über den Nachdruck ergangenen Bundesbeſchlüſſe ſ. in Regsbl. 1847 Nr. 38. Staatsvertrag mit Frankreich über den gegenſeitigen Schutz lite⸗ rariſcher und artiſtiſcher Erzeugniſſe v. 3. April 1854(Regsbl. Nr. 26). Die Lehre vom Nachdruck nach den Beſchlüſſen des deutſchen Bundes dargeſtellt von Dr. Julius Jolly, Privatdocenten an der Univerſität zu Heidelberg, acad. Verlagshandlung daſelbſt v. J. C⸗ B. Mohr, 1855. Zu Satz 577 da. Rechtliche Natur des Verlags⸗Vertrags: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 289, Annal. XIV. S. 142 ff.(Kirn). Satz 577 d d.— 577 dh. 119 Zu Satz 577 dd. Zur Erläuterung dieſes Satzes: Annal. X. S. 240(Dr. Löw) — der Verfaſſer hatte ohne Vorwiſſen des Verlegers, und vor Abſatz der erſten Auflage, eine zweite Auflage veranſtaltet. Zu Satz 577 d f. Zur Erläuterung: Annal. XIV. S. 142(Kirn), wobei insbeſon⸗ dere ausgeführt iſt, daß ſchon der Nachdruck eines einzelnen Bandes oder einzelnen Heftes eines größeren Werkes zum Thatbeſtand des Nachdrucks genüge, daß es auch nicht darauf ankomme, ob bei dem ſpäteren Abdrucke ein anderer Titel ſubſtituirt wurde, und daß, was die Aenderungen an dem Inhalte des wieder abgedruckten Werkes betrifft, das richterliche Ermeſſen einzutreten habe, ob jene Veränderungen in der That von der Weſenheit ſind, daß dadurch das Werk als ein anderes betrachtet werden kann, oder ob die⸗ ſelbe nur als unweſentlich erſcheinen. Ergänzung hierzu durch das Oberhofger. Urtheil in Annal. XVI. S. 16. Einen Rechtsfall wegen Entſchädigung in Folge von Schrift⸗ eigenthumsverletzung ſ. auch in Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 166 mit Anmerkungen von Zentner und der Redaction(Stabel). Geſetzbücher und andere Staatsſchriften können nicht Gegenſtand privatrechtlicher Verträge ſein. Die Druckerlaubniß der Regierung für ſich allein gibt noch kein ausſchließliches Verlagsrecht, und hat ſie dem erſten Verleger ein ausſchließliches Privilegium ertheilt, ſo macht ſich der Uebertreter desſelben keines Nachdrucks ſchuldig. — Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 31(Trefurt). Zu Satz 577 dh. Ueber die Frage, inwiefern das Schrifteigenthum auf die Erben des Schriftſtellers übergehe, vergl. Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. 115 . Satz 578— 580. Dritter Titel. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung oder per⸗ ſönlichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. Eintrag in das Grundbuch: Alleg. zu§ 25 des II. E.⸗E., Ein⸗ gang des Kapitels von der Nutzung und Wohnung, ſowie Satz 1583 a. Beſitzklagen des Nutznießers:§§ 709. 710 der Proc.⸗Ordg. Anſpruch des Nutznießers in der Gant: S 865 d. Proc.⸗Ordg. Einſprache des Nutznießers im Vollſtreckungsverfahren:§ 1039 Nr. 1 d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 578. Der Nutznießer darf ohne Einwilligung des Eigenthümers einer ſeiner Nutznießung unterworfenen Liegenſchaft, deren bisherige Be⸗ nützungsweiſe keinen Vortheil mehr gewährt, unter der Vorausſetzung, daß dieſe Veränderung auf das Weſen der Sache keinen nachtheiligen Einfluß hat(z. B. Vermiethung eines Wirthshauſes), eine andere Beſtimmung geben.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 413(der⸗ ſelbe Rechtsfall in Annal. XVI. Beibl. 3. S. 12. Veränderung der Kultur eines Weinbergs: Alleg. zu Satz 590. Sinn des Wortes„Benützung“: Satz 625. Zu Satz 579. Erwerb der perſönlichen Dienſtbarkeiten durch Verjährung: Annal. VII. S. 197(Stabel), VIII. S. 112(Pofger. d. Seekr.) und 303, insbeſondere in Beziehung auf Nutznießung(Dr. Muncke). Roths vermiſchte Abhandlungen I. S. 192. Vergl. auch die Alleg. zu Satz 625 und Satz 691. Zu Satz 580. Das Legat einer ewig dauernden Nutznießung iſt unzuläſſig: Annal. VIII. Beibl. 7. S. 27. Vergl. Satz 619. Satz 582— 587. 121 Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. Zu Satz 582. Der Gewinn aus verzinslichen Staatspapieren(Lotterielooſen), welcher erſt während der Nutznießungszeit auf dieſelben fällt, ge⸗ bührt dem Eigenthümer der Papiere, nicht dem Nutznießer.— Annal. IV. S. 72(Trefurt). Nach den Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 237 wurde ent⸗ ſchieden, daß die Erben des Nutznießers zu einer Nachforderung be⸗ züglich der von dem Erblaſſer nicht wirklich bezogenen Früchte nicht berechtigt ſeien. Mayer, Vortr. S. 89. Zu Satz 583. Vergl. Mayer, Vorträge S. 88. Zu Satz 584. Vergl. Mayer, Vorträge S. 89. Zu Satz 586. Auf den Grund der Beſtimmung dieſes Satzes hat z. B. der Legatar, welchem das ganze Fahrnißvermögen des Erblaſſers ver⸗ macht iſt, auch ein Recht auf die Pachtſchillinge, welche die Päch⸗ ter des Erblaſſers ſchuldig ſind und zwar für alle Jahre vor dem Tode desſelben und für das letzte Jahr bis zum Todestag, ohne daß es darauf ankommt, ob der Pächter die Erndte bereits ein⸗ geheimst hat, oder nicht; dasſelbe tritt auch dann ein, wenn die Pachtſchillinge nach dem Tode des Teſtators erſt fällig werden.— Annal. MMl. S. 42. Siehe Satz 1014. Zu Satz 587. Der Nutznießer iſt hiernach auch berechtigt, die ſeiner Nutznießung unterworfenen Kapitalien einzuziehen, um ſie wieder anzulegen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 286. Satz 589— 600. Zu Satz 589. Der Nutznießer eines Handelsfonds(es ſtand ein Handel mit Kupferſtichen in Frage) iſt nur verpflichtet, denſelben am Ende der Nutznießung in dem Stande, in welchem er ſich gerade befindet, herauszugeben, ſofern der Nutznießer nicht an deſſen Werthverrin⸗ gerung Schuld trägt und er etwa den Fond nicht nach einem be⸗ ſtimmten Anſchlage und auf eigene Gefahr übernommen, ſowie frei darüber verfügt hat.— Annal. XII. Beibl. 1. S. 4. Zu Satz 590 u. 591. Forſtgeſetz§ 9 ff. Zu Satz 590. Der Nutznießer iſt berechtigt, Weinberge, welche wegen ihres Alters keinen Ertrag mehr liefern, auszurotten und ſie mit andern Früchten anzupflanzen.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 413 ff. Zu Satz 595. Der Eigenthümer eines Gutes, welcher eine von dem Nutznießer ausgegangene Verpachtung desſelben genehmigt, oder nach erloſchener Nutznießung den Pachtvertrag fortſetzt, hat für ein dem Nutznießer eingehändigtes Pachtcautionskapital nicht zu haften.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 496. Zu Satz 598. Vergl. Brauers Erläuterungen VI. S. 708. Zu Satz 599. Abſ. 2. Siehe den Rechtsfall in Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 215. Zweiter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nutznießers. Zu Satz 600. Aus der Beſtimmung dieſes Satzes folgt, daß der Nutznießer bei dem Eintritt in die Nutnießung den Eigenthümer nicht nöthigen Satz 601. 123 kann, Hauptreparaturen vorzunehmen, wenngleich dieſe Reparaturen zur Erhaltung der Sache nothwendig ſind; nur bei Beendigung der Nutznießung kann er von dem Eigenthümer den Erſatz der für dieſe Reparaturen aufgewendeten Summen begehren.— Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 440, VII. S. 371 ff. vergl. auch Satz 605. Derjenige, welcher ſein Vermögen ganz oder theilweiſe einem Dritten zur lebenslänglichen Nutznießung vermacht, hat die Befugniß nicht, dem Nutznießer die Errichtung eines Vermögensverzeichniſſes zu erlaſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 485 ff. Annal. XIII. Beibl. 1. S. 3. Brauers Erläuterungen VI. S. 713. Die Koſten der Errichtung dieſer Vermögensverzeichniſſe hat der Nutznießer zu tragen.— Brauers Erläuterungen VI. S. 64. Folgen der Unterlaſſung der Aufſtellung: ebendaſelbſt S. 713. Zu Satz 601. Wenn der Nutznießer die eingezogenen Kapitalien nicht wieder anlegt, ſondern in ſeinen Nutzen verwendet und hiedurch, weil er die zu deren Erſatze erforderlichen Mittel nicht beſitzt, den Verdacht begründet, daß er ſie veruntreuen könnte, ſo kann er angehalten werden, eine Caution zu ſtellen, obgleich ihm durch ſeinen Titel die Stellung einer ſolchen erlaſſen war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 286; vergl. auch die Alleg. zu Satz 618. Der überlebende Ehegatte, welchen der zuerſt ſterbende in ſeinem Teſtamente mit der Nutznießung an der Hälfte ſeines Vermögens bedacht und von der Stellung der Caution entbunden hat, iſt ſelbſt dann zur Sicherheitsleiſtung nicht verpflichtet, wenn der Freitheil durch Vermächtniſſe erſchöpft iſt.— Annal. XIII. Beibl. 1. S. 3. Kann, wenn gleich der Nutznießer von Stellung der Caution befreit iſt, der Eigenthümer doch wegen veränderter Umſtände(wenn z. B. der Nutznießer etwas veruntreute oder zahlungsunfähig wurde) entweder Sicherheit oder Maßregeln verlangen, die zur Wahrung des Kapitalſtocks dienen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 361.(Ver⸗ neint: Appellh. v. Paris; bejaht: Proudhon, Appellh. v. Lyon, Nanch). Die Beſtimmung in einem Teſtamente, wornach dem Univerſal— erben eine lebenslängliche„ungeſtörte“ Nutznießung an den Legaten vermacht wird, enthält keine Erlaſſung der Sicherheitsleiſtung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 68. Satz 605— 612. Zu Satz 6035. Der Eigenthümer iſt zur Vornahme derjenigen Hauptausbeſſe⸗ rungen, welche ſchon bei dem Anfang der Nutznießung nothwendig waren, nicht verpflichtet.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 371. Die beſtrittene Frage, ob der Nutznießer den Eigenthümer zur Vor⸗ nahme der erſt während der Dauer der Nutznießung nothwendig gewordenen Hauptausbeſſerungen anhalten könne und ob verneinen⸗ den Falles der Nutznießer, wenn er ſolche Ausbeſſerungen auf ſeine Koſten und ohne Zuſtimmung des Eigenthümers vornehmen ließ, berechtigt ſei, von dem Letztern bei Beendigung der Nutznießung den Erſatz dieſer Koſten zu verlangen, wird erörtert in Lauckhards Rechts⸗ fällen VII. S. 371. Verneint: Zachariä II.§ 228 Note 12 mit dem Bemerken, daß dem Nutznießer unter der Vorausſetzung einer nützlichen Geſchäftsführung eine Klage auf Erſatz zuſtehe. Zu Satz 608— 609. Geſetz vom 11. Oct. 1832(Regsbl. Nr. 60, 1833. Nr. 48) über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundſteuer.— Vergl. Annal. XXN. S. 175(Haager). Laſten des Eigenthums: Mayer a. a. O. S. 90. Zu Satz 609. Der Nutznießer, welcher die Erbſchaftsacciſe und Theilungskoſten an die Staatsbehörde zu zahlen hat, iſt berechtigt, von dem Eigen⸗ thümer zu verlangen, daß er den Betrag entweder aus eigenen Mitteln(vorbehaltlich der Beſtimmung dieſes Satzes wegen der Zinſe) an ihn oder an die Steuerbehörde bezahle, oder aber geſtatte, daß dieſe Summe aus den mtznießlichen Gütern erhoben werde. Notariatsbl. XI. S. 169(Hofger. des Mittelrh.). Zu Satz 611. Siehe Satz 612. Zu Satz 612. Nach Annal. XII. Beibl. 6. S. 24 findet die in dieſem Satz beſtimmte Art und Weiſe, wie der Nutznießer zur Schuldenzahlung Satz 616— 618. 125 beizuziehen iſt, auch da analoge Anwendung, wo ein Nutznießungs⸗ recht als Erbſtück vermacht wurde. Vergl. über den Schuldenbeitrag der Erbſchaftsnutznießer auch Brauers Erläuterungen VI. S. 66. Berechnung des Werthes eines Nutznießungsrechts: Brauers Er⸗ läuterungen VI. S. 70. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 115. In Beziehung auf Verkürzungsklagen: Satz 887. Zu Satz 616. Die Beſchränkung:„ſoweit ſie dem Beſitzer zu gut kommen“, iſt unter Berückſichtigung der polizeilichen Verordnungen über das an anſteckenden Seuchen gefallene Vieh beigefügt.— Trefurt, Syſtem S36 —— Dritter Abſchnitt. Von der Endigung der Nutznießung. Zu Satz 617. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 des Geſetzes über privatrechtliche Folgen von Verbrechen(Regsbl. 1845 Beilage Die in einem Teſtamente zwei Perſonen zuſammen vermachte Nutznießung des fahrenden Nachlaſſes erlöſcht nicht durch den nach Antritt des Vermächtniſſes erfolgten Tod des einen Theils, weil der andere Theil die zweite Hälfte der Nutznießung nicht erſt kraft An⸗ wachſungsrechts(Satz 1043. 1044), ſondern ſchon kraft der letzt⸗ willigen Verfügung, wodurch Beiden die ganze Nutznießung zuge⸗ wendet wurde, von Anfang an, anerfallen war.— Annal. X. Beibl. 8. S. 32. Zu Satz 618. Wenn der Nutznießer den Gegenſtand der Nutznießung miß⸗ braucht(z. B. Nutznießungsgegenſtände beſeitigt, durch Unterpfand geſicherte Darleihen erhebt und auf ſeinen Namen anlegt), ſo kann ihm der Richter die Art des Gebrauchs vorſchreiben und ihm ſelbſt, wenn er von der Stellung einer Caution befreit iſt, Sicherheits⸗ leiſtung auferlegen.— Annal. XV. Beibl. 7. S. W. Satz 619— 621. Zu Satz 619. S. Annal. VIII. S. 179(Sander), Erwiederung hierauf von Stabel S. 216 über die Anwendung dieſes Satzes auf die vor 1810 erworbenen Rechte(in Bezug auf Forſtberechtigungen) und weitere Entgegnung von Sander S. 276. Die einer Corporation oder einer Reihe von Perſonen(das Eigenthum eines Hauſes war mit der Bedingung einem Bürger⸗ ſpital vermacht, daß davon Perſonen eines gewiſſen Standes für ihre Lebensdauer gegen Zahlung einer gewiſſen Summe an dasſelbe als Eigenthümer den Genuß haben ſollen) auf ewig verliehene Nutznießung wird nach dieſem Satz auf 30 Jahre repncitt Annal. VIII. Beibl. 7. S. 27(Sommer). Zu Satz 620. Vergl. die Alleg. zu Satz 384. Zu Satz 621. Es iſt kein Verzicht auf die Nutznießung eines Hauſes— unter Vorbehalt des darunter begriffenen geringeren Rechts der Wohnung — wenn z. B. der Berechtigte dem Eigenthümer erklärt und ihm die Zuſicherung gibt, daß er nur einige Zimmer in einem Stocke verlangen wolle und er, der Eigenthümer, das Uebrige für ſich be⸗ nützen möge.— Annal. M. S. 111 ff.(Stabel). Zweites Kapitel. Von der Nutzung und der Wohnung. Eintrag in das Grundbuch: die Alleg. zu§ 25 des II. E.⸗E. und Satz 1583 a. Der Eintrag iſt nicht nöthig: Annal. XMXII. S. 319(Hofger. des Mittelrh.). Der Eintrag eines Wohnungsrechts in das Grundbuch iſt zu Gunſten des Wohnungsberechtigten wirkſam, wenn auch der Ein⸗ trag nicht von dieſem, ſondern dem neuen Erwerber des Hauſes bewirkt worden iſt.— Annal. MXII. S. 324(Hofger. d. Seekr.). Beſitzklagen:§ 709. 710 d. Proc.⸗Ordg. — 1 Satz 625— 633. 127 Zu Satz 625. Erwerb durch Verjährung: die Alleg. zu Satz 579, ſodann Annal. VII. S. 238(Oberhofger. mit Erörterungen v. Kirn). Einen hier einſchlagenden Rechtsfall(es hatte Jemand über 12 Jahre bei einem Freunde gewohnt, ohne daß er einen Miethzins bezahlt, oder der Eigenthümer einen ſolchen gefordert hätte und wollte nun ſeine Wohnung für ein Wohnungsrecht geltend machen), ſ. in Brauers Erläuterungen VI. S. 73. Wenn Jemand bei der Veräußerung eines Hauſes die lebens⸗ längliche Benützung beſtimmter Haustheile ſich vorbehält, ſo iſt hierunter ein Nutznießungsrecht und kein Wohnungsrecht zu verſtehen.— Annal. XIV. S. 203(Haager). In Annal. IX. S. 109 ff.(Stabel) iſt ausgeführt, daß, wenn der Wohnungsberechtigte durch Bewohnen eines andern Hauſes die Aus⸗ übung ſeines Rechtes factiſch aufgegeben hat, er auch nicht zum Verſchließen, Aufbewahren von Fahrniſſen in derſelben u. dgl. be⸗ rechtigt iſt. Wenn Eheleuten ein Wohnungsrecht conſtituirt iſt, ſo kann, wenn der Ehemann desſelben verluſtig erklärt wurde, die Ehefrau dasſelbe nicht für ſich allein, getrennt von dem Manne, ausüben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 23 und 24. Zwangsverſteigerung eines Hauſes ohne Vorbehalt des Woh⸗ nungsrechts:§ 1026 d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 626. S. die Alleg. zu Satz 600. Zu Satz 632. Nach Annal. VIII. S. 67(Ahles) verliert die Wittwe das Wohnungsrecht, wenn ſie wieder heirathet; ſ. dagegen Annal. M. S. 113(Stabel). Zu Satz 633. Die Frage, ob und unter welchen Vorausſetzungen der Woh⸗ nungsberechtigte befugt iſt, andere Perſonen die betreffende Loealität mitbewohnen zu laſſen, iſt erörtert in Annal. IX. S. 111(Stabel), Oberhofg. Jahrb. n. F. XI. S. 234. Satz 635— 636. Insbeſondere über die Ausdehnung des Wohnungsrechts auf die unehelichen Kinder einer ledigen Weibsperſon ſ. Annal. VMI. S. 67(Ahles), XXI. S. 286(in dem erſteren Falle wurde das Recht einer Weibsperſon, ihre unehelichen Kinder bei ſich aufzuneh⸗ men, unbedingt anerkannt, in dem letzteren aber dieſes Recht in dem Falle ausgeſchloſſen, wenn nach dem Rechtstitel das Wohnungs⸗ recht ausdrücklich nur für die Perſon der Berechtigten oder für ihren Kopf conſtituirt iſt). Zu Satz 635. Geſ. v. 11. Oct. 1832(Regsbl. Nr. 60, 1833 Nr. 48) über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundſteuer. Zu Satz 636. Forſtgeſetz v. 15. Nov. 1833(Regsbl. 1834. Nr. 2)§8 100 ff. Forſtberechtigungen. Beſitzklagen:§ 711 d. Proc.⸗Ordg. Ueber die rechtliche Natur der Forſtberechtigungen vergl. Annal. VII. S. 303(Note von Bekt, wornach derartige Berechtigungen nur dann zu den Grunddienſtbarkeiten gehören, wenn ein herrſchen⸗ des Gut vorhanden iſt, andernfalls aber als perſönliche Dienſtbar⸗ keiten, nämlich als Nutzungen zu behandeln ſind).— Annal. XIII. S. 153(Oberhofg.) Waidrecht; S. 161(Nüßlin). Oberhofger. Jahrb, n. F. VI. S. 502(Beholzigungsrecht), VII. S. 270, VIII. S. 173(Recht auf einen jährlichen Holzbezug), Annal. XIV. S. 262(Oberhofg.) Gemeindeanſpruch auf Holzbezug aus Do⸗ mainenwaldungen. Holzabgaben als Pfarrcompetenzen: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 57, VII. S. 270, XI. S. 273. Annal. VI. S. 8. XIV. S. 127. In Annal. VII. S. 303, VIII. S. 93, 178(in letzterm Auf⸗ ſatze iſt überall ſtatt des Satzes 629 der Satz 625 zu leſen, ſ. S. 276 Note) führt Sander aus, daß zu Folge dieſes Satzes die Beſtimmungen des Landrechts(Satz 691) über den Erwerb der Nutzungsrechte auf Servituten an Wäldern(Beholzigungsrechte, Waid⸗ rechte r.) nicht anwendbar ſeien, ſondern dieſelben ihre Entſtehungs⸗ quelle in beſonderen Geſetzen(F 104 des Forſtgeſetzes) finden; und deshalb ihre Verjährung bis zum 1. Sept. 1834 lief. § 36— 104 des Forſtgeſetzes. 129 In derſelben Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 502, VIII. S. 585. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 72. Siehe dagegen die Ausführung von Stabel in Annal. VIII. S. 43, 124 in Annal. XIII. S. 161(Nüßlin— wo die ver⸗ ſchiedenen Anſichten zuſammengeſtellt ſind), wornach der Satz 636 nur die Ausübung und den Umfang dieſer Rechte zum Gegen⸗ ſtand hat, dagegen auf den Erwerb und Verluſt keine Anwen⸗ dung findet. Uebereinſtimmende Entſcheidungen über die Anwendbarkeit des Satzes 691 auf Forſtberechtigungen: Annal. IX. S. 63(Gofger. des Oberrh.), XIV. S. 160. 262, XVIII. S. 16(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 199, IX. S. 233. XII. S. 350. Nach Annal. VIII. S. 112 hat das Hofger. d. Oberrh. erkannt, daß das Forſtgeſetz auch nach dem Tag ſeiner Einführung(1. Sept. 1834) die Vollendung einer bereits laufenden Verjährung zulaſſe (ſ. dagegen die Note v. Bekk S. 113). Competenz zur Entſcheidung forſtpolizeilicher Fragen: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 414. 421. Anerkenntniß als Rechtstitel: Satz 695. Zu§ 36 des Forſtgeſetzes. Das Forſigeſetz geſtattet in Staats⸗, Gemeinde⸗ und Körperſchafts⸗ waldungen den Schaftrieb nicht mehr.— Annal. XIV. S. 231. 8 Zu§ 102. Dieſer§ findet analog auch auf den Fall gänzlichen Auf⸗ hörens einer Berechtigung in Folge forſtpolizeilicher Vorſchriften Anwendung, ſetzt aber für den beſtimmten Umfang ebenfalls einen Rechtstitel voraus.— Annal. X. S. 158(Oberhofger.). Zu§. 104. „Rechtmäßige Uebung“: Annal. VII. S. 308(Sander) und S. 309. Note von Bekk mit Vergleichung des Satzes 710 gb, VII. S. 44(Stabel), IX. S. 63(GPofger. des Oberrh.), XIV. S. 262(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 506, VII. S. 199. Erwerbung der Forſtberechtigungen durch Verjährung: Satz 636. Kah, Landrecht. 9 § 106— 5 124 des Forſtgeſetzes. Zu§ 106— 120. Beholzigungsrecht. Zu§ 107. Ueber die Beſchränkung des Eigenthümers im Genuſſe eines Waldes wegen der einem Dritten daran zuſtehenden Holzberechtigung: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 414. Den Umfang einer Holzberechtigung betreffende Rechtsfälle ſ. in Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 168, XI. S. 252, XII. S. 342, vergl. auch die Alleg. zu Satz 636. Zu§ 121— 124. Weidrecht. Verordnung v. 12. Mai 1818(Regsbl. 1811) die Ausübung der Schafweidgerechtigkeit betr. Die Gemeinden ſind zum Streit über Schäfereigerechtigkeiten auf ihren Gemarkungen nicht blos da als zum Streit legitimirt anzu⸗ ſehen, wo ſie ſelbſt als Subject des Rechtsverhältniſſes erſcheinen, ſondern auch da, wo entweder alle Gemeindeglieder als ſolche, oder alle Beſitzer von Grundſtücken in der Gemarkung betheiligt ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 319(Brunner). VIII. S. 47. Vergl. dagegen Annal. VIII. S. 277(v. Soiron). Negatorienklagen einzelner Gutsbeſitzer gegen Gemeindebeſchlüſſe, nach welchen auf allen Feldern der Gemarkung die gemeine Hut, oder eine für Rechnung der Gemeinde in Pacht gegebene Weide ausgeübt werden ſoll, ſind zuläſſig.— Annal. XII. S. 301(Note von Bekk). Die Negatorienklage eines einzelnen Grundbeſitzers wird durch den Beweis des Weidrechts auf der Gemarkung im Allgemeinen entkräftet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 237. Daß diejenigen Güterbeſitzer, welche hiezu nicht einwilligen, durch einen Gemeindebeſchluß nicht verbindlich gemacht werden können, die Beweidung ihrer Felder geſchehen zu laſſen, iſt auch ausgeführt in Annal. I. S. 142(Hofger. d. Unterrh.), MII. S. 131(Pofger. d. Unterrh., insbeſondere die Anmerkung von Baier), VIMI. S. 57 Keller). S 121— 124 des Forſtgeſetzes. 131 Nach Annal. XIII. S. 153 hat der höchſte Gerichtshof ent⸗ ſchieden, daß Verträge, welche eine Gemeinde(beziehungsweiſe deren Vorſtand) mit dem angeblich Weidberechtigten abſchließt, oder An⸗ erkenntniſſe, welche ſie über das Beſtehen privatrechtlicher Laſten aus⸗ ſpricht, zum Nachtheil des einzelnen Grundeigenthümers nicht wirk⸗ ſam ſind, inſofern ſolche Verträge und Anerkenntniſſe nach Ver⸗ kündung des II. Conſtitutions⸗Edicts ihre Entſtehung erhielten. Zum Streit über eine auf der Angeſeſſenheit in einer Gemar— kung beruhende Holzberechtigung iſt die Gemeinde legitimirt.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 250. Ueber das Mitweidrecht des Gutseigenthümers mit dem zur Weidrechtsdienſtbarkeit Berechtigten ſ. die umfaſſende Ausführung im Archiv Bd. I. S. 389(v. Weiler). Bei Schäfereigerechtigkeiten begründet die Thatſache des allei— nigen Beſitzes oder der Vorbehalt der Gerechtigkeit durch den frühern Eigenthümer das Recht nicht, den Eigenthümer des dienen⸗ den Guts von dem Mitweidrecht auszuſchließen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 176. VIII. S. 236(Anmerk. v. Trefurt). Iſt das vermöge einer Dienſtbarkeit auf der Gemarkung einer Gemeinde beſtehende Schäfereirecht hinſichtlich des U mfangs nicht feſt beſtimmt, ſo ſind die Gemeinde und der Berechtigte das Weid⸗ recht in gleichem Maße auszuüben befugt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 571. Zur Begründung der Klage auf Anerkennung eines beſtimmten Umfangs der Berechtigung(bei der Unbeſtrittenheit des Rechtes ſelbſt) genügt die Behauptung eines 30 jährigen von der Beſitz⸗ ſtörung zurückgerechneten und eines vor dem 1. Jan. 1810 been⸗ digten Verjährungsbeſitzes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 228(das Hoſger. d. Unterrh. hatte den Nichtgebrauch des Mit⸗ weidrechts von Seite des Eigenthümers des dienenden Guts als eine Sache der freien Willkühr und deshalb den verjährten Beſitzſtand für unerheblich erkannt). Der Titel des Obereigenthums genügt zur Geltendmachung eines Schafweidrechts nicht.— Annal. V. S. 69. X. S. 158 (Oberhofger.). Alleg. zu S. 577 ab. Schäfereigerechtigkeit im Verhältniß zum Pferchrecht: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 174. 132 § 125— 134 des Forſtgeſetzes. Das Weidrecht betreffende Rechtsfälle ſ. noch in Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 226, VI. S. 172, Annal. V. S. 173, XII. S. 239(Hofger. des Oberrh.), wo insbeſondere die Frage erörtert wird, inwiefern einem angeſprochenen an ſ ich nicht beſtrittenen Weidrechte eines Gemeindebürgers gegen ſeine Gemeinde die privat⸗ rechtliche Eigenſchaft eines Dienſtbarkeitsrechts zukomme.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 240, ſowie die Alleg. zu Satz 695. Character einer Gegenleiſtung des Berechtigten in Geld: Annal. XII. S. 230(Hofger. des Oberrh.). Zu§ 125. Laubrecht. Zur Erläuterung der rechtlichen Natur dieſes Rechts: Annal. XII. S. 333(Ant. Mayer), wo auch die Frage erörtert wird, nach welchem Maßſtabe der Waldeigenthümer und der Inhaber der Dienſt⸗ barkeit das Erträgniß an Laub mit einander zu benützen haben. Vergl. auch den Rechtsfall in Annal. VII. S. 169(Oberhofg.)— es wurde hier zur Erwerbung dieſes Rechts eine vor Einführung — des Landrechts vollendete unfürdenkliche Verjährung gefordert. Zu§ 134— 136. Abloſung der Forſtberechtigungen. Zu§ 134. Zur Erläuterung dieſes§ vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. 250. Geſetz v. 31. Juli 1848(Regsbl. Nr. 55) über die Ablöſung der Weidrechte. Zu Art. 1. Es iſt weder ein Weidrecht noch ein Surrogat desſelben in Frage und findet ſomit das Ablöſungsgeſetz keine Anwendung, wenn z. B. eine Gemeinde mit den auf ihrer Gemarkung Weidberechtigten einen Vergleich abſchließt, wodurch ſie die den Letztern zuſtehende Weidberechtigung gegen eine beſtimmte Summe übernimmt, dieſelben aber den Pferch einer gewiſſen Anzahl Schafe erhalten ſollen.— Annal. MlI. S. 151(Hofger. des Unterrh.).— Abgeändert: Annal. XXII. S. 320(Oberhofger.). Satz 637— 640. 133 Zu Art. 2. Der Umſtand, daß von der Aufkündigung an noch keine 3 Jahre abgelaufen ſind, hindert die Anſtellung der Klage auf Feſtſetzung des Ablöſungskapitals nicht.— Annal. XXI. S. 105(Oberhofger.) Die Aufkündigung des Weidrechts verliert ihre rechtliche Wirk⸗ ſamkeit, wenn die Pflichtigen verſchuldet haben, daß der Berechtigte nicht drei Jahre nach der Aufkündigung im ruhigen ungehörten Be— ſitz des Weidrechts geblieben iſt.— Annal. XX. S. 205(Gofger. des Unterrh.) Vierter Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. Confeſſorienklage. Sachlegitimation bei Servitutproceſſen: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 209(Stabel). In Annal. VIII. S. 273 führt Stabel(unter Bezug auf Hofger. und Oberhofger. Entſcheidungsgründe) aus, daß, wenn der Beklagte leugnet, daß der Kläger Eigenthümer des Grundſtücks ſei und dieſer ſich im Beſitze desſelben befindet, d. h. ſolches cum animo domini inne hat(Satz 543 b.), der Kläger vom Beweis des Eigenthums befreit iſt. Vergl. auch die Alleg. zur Negatorienklage(Satz 544 e.). Zu Satz 637. Beſorgung der Waldhut als einer zu Gunſten der Beſitzer ge⸗ wiſſer Waldungen auf einem andern Grundſtück ruhenden Laſt: Annal. XVII. S. 361(Hofger. des Seekr.). Zu Satz 640— 645. Zur Erläuterung der ganzen Lehre von den Grunddienſtbarkeiten, welche das Waſſer betreffen, ſ. Annal. XI. S. 113(Nüßlin). Zu Satz 640. Dieſer Satz findet nur auf das Waſſer Anwendung, bei welchem keine beſonderen Vorrichtungen, Gebäude, Dächer u. dgl. vorkommen, folglich nur auf unbebaute Grundſtücke.— Annal. KIII. S. 153 (Gofger. des Unterrh.). Satz 641— 642. Die Errichtung von Abzugsgräben, um durch ſie Waſſer, z. B. aus einem Bergwerke zu entfernen, gilt in Beziehung auf die tiefer gelegenen Grundſtücke als Erſchwerung der Dienſtbarkeit; der Eigen⸗ thümer des Bergwerls wird wegen der in dem Waſſer enthaltenen ſchädlichen Stoffe entſchädigungspflichtig.— Anngl. XIV. Beibl. 4. S. 14. Dieſer Satz(Abſ. 3) iſt mit Rückſicht auf Satz 645 anzuwen⸗ den, weshalb dem oberen Eigenthümer unter der Vorausſetzung dringenden Bedürfniſſes geſtattet iſt, Veränderungen vorzunehmen, welche dem untern Grundſtücke zur Erſchwerung gereichen.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XLE S. 15. Vergl. über dieſen Satz auch Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 288, Annal. IX. S. 281(Hofger. des Mittelrh.) Zu Satz 641. Auch Widmung des Eigenthümers(Satz 692 ff.) iſt giltiger Erwerbtitel für den Eigenthümer des unteren Grundſtücks.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 19 derſelbe Rechtsfall in Annal. X. Beibl. 7. S. 27.(Es handelte ſich um die Zuleitung des Waſ⸗ ſers mittelſt eines Kanals aus der Ouelle eines höher liegenden Nachbarguts in eine Waſchküche, welche früher Einem Eigenthümer gehört hatten).. Zu Satz 642. Müſſen die offenen Anlagen im Sinne dieſes Satzes auf dem dienenden(obern) Grundſtück angebracht ſein, oder genügt es, wenn ſolche auf dem herrſchenden(untern) Grundſtück angelegt ſind?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 1. In erſterer Richtung: Annal. II. S. 228, XVI. Beibl. 3. S. 11. Bl. f. Juſtiz u. Verwaltg. I. S. 525(Hofger.⸗Adv. Schmidt). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. 472, VII. S. 288. In letzterer Richtung: Annal. X. Beibl. 5. S. 17. Bl. f. Juſtiz u. Verwaltg. I. S. 114(Hofger.⸗Adv. v. Weiſſeneck). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. X. S. 271(Stabel). Nur die Beſchaffenheit der Anlage(die evidente Abſicht der⸗ ſelben, ein Recht auf Benützung des Waſſers in Anſpruch zu neh⸗ men) und nicht der Ort, wo dieſelbe angebracht wurde, iſt maß⸗ S S Satz 642. 135 gebend.— Zachariä II.§ 236. Annal. X. Beibl. 8. S. 30. Annal. XI. S. 122 u. 123(Nüßlin) mit Note v. Bekk, wornach man ebenfalls von der Frage über den Ort abſehen und ſich lediglich an das auf einer geſetzlichen Baſis beruhende Merkmal halten müſſe, ob der Eigenthümer des oberen Grundſtücks die Anlage hindern, beziehungsweiſe(innerhalb 30 Jahren) auf Beſeitigung derſelben klagen konnte oder nicht. Die von dem Beſitzer des untern Grundſtücks gemachten Anlagen müſſen deshalb jedenfalls bis auf das obere Grundſtück hin— überreichen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 288. Das bloſe Vorhandenſein einer Vorrichtung, welche von dem Eigenthümer des obern Grundſtücks vielleicht zu deſſen eigener Be⸗ quemlichkeit errichtet wurde, genügt ſelbſt dann nicht, wenn der untere Eigenthümer daraus Nutzen gezogen und ſie deshalb unterhalten hat.— Annal. XVI. Beibl. 3. S. 11. XI. S. 124(Nüßlin). Es ſpricht eine Vermuthung dafür, daß die auf dem Grundeigen⸗ thum befindlichen Anlagen auf Koſten des Grundeigenthümers an⸗ gelegt worden ſind und ihm gehören.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 291. Es genügt für Anwendung dieſes Satzes, bei Anlagen, welche ausſchließlich für die Waſſerbenützung eines anderen Grundſtücks und nur für das Intereſſe ſeines Eigenthümers beſtehen, wenn die Er⸗ richtung dieſer Anlage in der dunkeln Vorzeit zurückliegt, ſo daß über ihre Entſtehung eine andere Aufklärung als aus ihrem Zweck und ihrem unvordenklichen Gebrauche nicht erbracht werden kann.— Annal. XVII. S. 354(Hofger. d. Oberrh.). Es kann Niemand gegen den Eigenthümer einer Quelle das als überflüſſig abfließende Waſſer in der Art erſitzen, daß der Bedarf des Eigenthümers auf ein beſtimmtes Maß eingeſchränkt wird.— Annal. XIII. Beibl. 4. S. 16. Eine Erwerbung des Rechts zur Benützung des Regenwaſſers durch Verjährung findet Statt, wenn das auf ein höher liegendes Grundſtück fallende Regenwaſſer auf ein tiefer liegendes Grundſtück abgeleitet worden war, dagegen kann der Eigenthümer eines an eine öffentliche Straße ſtoßenden Grundſtücks unter keiner Voraus⸗ ſetzung an dem auf dieſe Straße fallenden Regenwaſſer durch Ver⸗ jährung ein Recht erwerben, wenn er auch durch ſichtbare Anlagen Satz 643— 644. das Waſſer von der Straße auf ſein Grundſtück abgeleitet hat.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 24. Die Frage, ob die Verjährung nur auf die in dieſem Satze angegebene Weiſe ſtattfinden könne und derartige offene Anlage durchaus nothwendig ſeien, iſt erörtert zwiſchen Nüßlin und Bekk in Annal. XI. S. 124. Zu Satz 643. Verf.⸗Urk.§ 14.— Geſ. über Zwangsabtretung v. 28. Aug. 1835(Regsbl. Nr. 42)§ 1— 2.— Geſ. vom 29. März 1838 (Regsbl. Nr. 14) über Zwangsabtretung für den Eiſenbahnbau.— Geſ. vom 21. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15) über Bewäſſerungs⸗ und Entwäſſerungsanlagen. Dieſe Geſetzesſtelle iſt nur von dem den Einwohnern einer Ge⸗ meinde nöthigen Trinkwaſſer in dem Gegenſatz zu dem Waſſer⸗ bedürfniß der Grundſtücke zu verſtehen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 290. Annal. XI. S. 120(Nüßlin). Zu Satz 644 u. 645. Dieſe Sätze ſind nicht anwendbar, wenn ein fließendes Waſſer in einem durch den obern Anlieger errichteten künſtlichen Werke z. B. in einem Kanal zu dem tiefer liegenden Grundſtück geleitet wird und ohne dieſes Werk nach der Ortslage einen andern Lauf genommen haben würde.— Annal. XVI. Beibl. 3. S. 11. Zu Satz 644. Das in dieſem Satz dem Grundbeſitzer zugeſtandene Recht fin⸗ det nur Anwendung, wo nicht entgegenſtehende Rechtstitel etwas anderes verfügen.— Annal. IM. Beibl. 1. S3 In Lauckhards Rechtsfällen VI. S. 39 wird die Frage erörtert, ob der Eigenthümer des obern Grundſtücks das Waſſer ganz auf⸗ brauchen dürfe.(Der Caſſat.⸗Hof hat gegen eine Entſcheidung des Appellationsgerichts zu Toulouſe ausgeſprochen, daß den angrenzen⸗ den Grundeigenthümern an dem fließenden Waſſer, ſoweit dasſelbe ihren Grund und Boden berührt, tein ausſchließendes Eigenthums⸗, ſondern nur ein Mitbenutzungsrecht zuſtehe, von welchem kein ſolcher Gebrauch gemacht werden dürfe, daß dadurch das den untern Grund⸗ eigenthümern zuſtehende Mitbenutzungsrecht weſentlich geſchmälert de da ha an ei he we Gl hi G jah de — 6 67 Satz 644. 137 oder gänzlich aufgehoben wird); derſelbe Fall in Annal. XV. Beibl. 3. S. 11. Vergl. auch Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 302, wornach der Eigenthümer, deſſen Gut vorher das Waſſer allein durchſtrömt, dasſelbe an derjenigen Stelle wieder in das alte Bett zurückzuleiten hat, von welcher an der Bach auf der einen Seite das Gut eines andern Eigenthümers zuerſt berührt. Nach Annal. IX. Beibl. 2. S. 6 darf derjenige, deſſen Grund ein Waſſer durchſtrömt, den gewöhnlichen Lauf des Waſſers nicht hemmen und unterbrechen, z. B. durch Betreiben eines Hammer⸗ werks. Iſt der Eigenthümer eines an ein fließendes Waſſer ſtoßenden Grundſtücks berechtigt, dieſes Waſſer auch zur Bewäſſerung eines hinter dieſem Grundſtück liegenden, von ihm ſpäter erworbenen Grundſtücks zu benützen?— Verneint: Duranton, Proudhon. Be⸗ jaht: Daviel.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 46. Nach Annal. M. Beibl. 6. S. 23 iſt dies geſtattet, wenn nur dem Waſſer der natürliche Lauf wieder gegeben wird. Der Eigenthümer, welcher an einen Waſſerlauf grenzt, hat das Recht, ſich des Waſſers, obgleich es oberhalb und unterhalb ſeines Grundſtücks in einem von Menſchenhänden gemachten Kanal fließt, zur Bewäſſerung ſeines Eigenthums zu bedienen, wenn in dem Theile des Waſſerlaufs, der ſein Grundſtück begrenzt, das Waſſer in ſeinem natürlichen Bette fließt.— Lauckhards Rechtsfälle W. S. 180. Derjenige, deſſen Eigenthum längs eines fließenden Waſſers hin⸗ zieht, darf ſich desſelben zur Wäſſerung nicht auf eine Weiſe bedienen, daß dadurch das Waſſer auf das niedriger gelegene Grundſtück ge⸗ führt und dieſes beſchädigt wird.— Annal. XIV. Beibl. S26 (der Beklagte hatte auf ſeiner längs eines Baches hinziehenden Wieſe Dämme und Gräben zur Bewäſſerung errichtet, in Folge welcher Anlage das Waſſer in der Erde unter dem Grasboden fortſickerte und in den niederer gelegenen Keller des Klägers drang). Er darf auch von dem vorüberfließenden Waſſer keinen ſolchen Gebrauch machen, daß er dadurch dem Eigenthümer auf der andern Seite das nemliche Recht der Wäſſerung entzieht.— Annal. XX. S 253 Satz 645— 646. Ueber das Verhältniß der beiderſeitigen Angrenzer vergl. auch Annal. X. Beibl. 9. S. 36. Zu Satz 645. Mühlenordnung§ 11.— Geſ. v. 13. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15) über Bewäſſerungs⸗ und Entwäſſerungsanlagen. Dieſer Satz findet auf die Benutzung des Waſſers einer auf dem Grundſtück der einen Partei entſpringenden Quelle keine Anwen⸗ dung, indem dieſes Waſſer Eigenthum desjenigen iſt, auf deſſen Grund und Boden die Quelle entſpringt.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VI. S. 34. Annal. M. Beibl. 9. S. 36. Wenn das zwiſchen den Gütern verſchiedener Eigenthümer durch⸗ fließende Waſſer von den beiderſeitigen Eigenthümern zur Bewäſſe⸗ rung ihrer Güter angeſprochen wird, ſo iſt dasſelbe unter die beider⸗ ſeitigen Eigenthümer nach Verhältniß ihres Bedürfniſſes(ihrer ein⸗ ander gegenüberliegenden Güter) zu theilen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 301. Der Richter hat deshalb ein Reglement zu erlaſſen und zwar auch über die Benützung der dieſen Bach nährenden Nebenbäche.— Annal. XV. Beibl. 3. S. 11. XVI. Beibl. 8. S Zu Satz 646. Geſ. v. 26. März 1852(Regsbl. Nr. 15) über die ſtückweiſe Vermeſſung ſämmtlicher Liegenſchaften des Großherzogthums, Art. 2; Geſ. v. 20. Apr. 1854(Regsbl. Nr. 21) über die Sicherung der Gemarkungs⸗, Gewannen? und Eigenthumsgrenzen. Grenzberechtigungs- und Grenzbezeichnungsklage mit Erörterung einzelner in der Praris öfters vorkommender Fälle: Blätter f. Juſtiz und Verwaltung Il. S. 303(Pr. Löw). Oberhofger. Jahrb. n. F S 4 Derjenige Grundeigenthümer, deſſen Grundſtück das im Lager⸗ buch bezeichnete Maß nicht enthält, kann deshalb allein von ſeinem Nachbar, welcher Uebermaß beſitzt, das zur Ergänzung ſeines Min⸗ dermaßes nöthige Grundeigenthum nicht verlangen.— Annal. XV. S. 182(Hofger. des Unterrh.). Die Klage auf Grenzbezeichnung iſt auf Gebäude nicht anwend⸗ bar.— Annal. XII. S. 64(Hofger. des Unterrh.). un ih: Ine — Satz 647— 653. 139 Markungsſtreitigkeiten: Annal. IV. S. 297. Blätter für Juſtiz und Verwaltung II. S. 75. Zu Satz 647. Einzäunung bebauter Felder.— Roths vermiſchte Abhand⸗ lungen Il. S. 136. In Beziehung auf Weidrechte vergleiche Annal. I. S. 142(Gofger. des Unterrh.). Zu Satz 648. Zur Erläuterung: Annal. VIII. S. 57(Keller). Zweites Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz. Erſter Abſchnitt. Von Scheidmauern und Scheidgräben. Bauordnung für die Reſidenz v. 4. Oct. 1825(Regsbl. Nr. 24). Zu Satz 633. Iſt eine Mauer, welche die verſchiedenen Eigenthümern gehörigen Grundſtücke von einander ſcheidet, auch dann als eine beiden Eigen⸗ thümern gemeinſchaftliche Mauer zu betrachten, wenn ſich auch nur auf der einen Seite der Mauer ein Gebäude befindet, auf der an— dern aber ein Hof, ein Garten, oder ein Stück Feld?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 102. Verneint: Zachariä II.§ 239, Note 2.— Annal. XVI. Beibl. 5. S. 20. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 95. Auf Mauern, welche ein Haus, einen Hof oder Garten von der Straße ſcheiden, oder deren anſtoßendes Nachbargut zur Zeit ihrer Errichtung Weg oder Allmendgut war, findet dieſer Satz keine Anwendung.— Annal. XIX. S. 340(Oberhofger.). Die Scheidemauer eines großen Hauſes, an welches ein kleines angebaut war, wurde nach Annal. IX. Beibl. 10. S. 40 dennoch ihrer ganzen Höhe nach für gemeinſchaftlich erklärt, weil die Beſitzer die Häuſer von demſelben Eigenthümer erworben hatten und in den Erwerburkunden die Mauer als Scheidemauer ohne eine Beſchrän⸗ Satz 654— 657. tung oder einen Vorbehalt rückſichtlich des kleineren Hauſes über⸗ tragen war. Unterſchied zwiſchen Scheidemauern und Scheidehecken: Brauers Erläuterungen VI. S. 718. Zu Satz 654. Geſetzliche Kennzeichen der Gemeinſchaftlichkeit und des Allein⸗ eigenthums, insbeſondere mit Bezug auf die vor Einführung des Landrechts erbauten Mauern: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 234;— Wandſchränke und Mauervertiefungen. Oberhofger. Jahrb. a F. I. S 68. N F. S 3 Durchzugbalken auf der ſtreitigen Mauer. Annal. XIX. S. 340(Oberhofger.). Vermuthungsbeweis dafür, daß das Eigenthum des Nachbarn zur Zeit der Errichtung der ſtreitigen Mauer ein Weg oder Allmendgut war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 230(das ausſchließende Eigenthumsrecht an einer Mauer wurde hier ihrer Verbindung mit dem Hauſe, mit welchem ſie einen Beſtandtheil bildete, der Art ihrer Fortſetzung in der Hofraithe und dem Umſtande entnommen, daß ſie an einer Stelle in ihrer ganzen Breite von dem Kläger mit einem Stalle überbaut war). Außer den in dieſem Satz erwähnten Merkmalen der Gemein⸗ ſchaftlichkeit ſind keine andern als geſetzliche, vom Beweiſe be⸗ freiende, ſondern nur als richterliche Vermuthungen zuläſſig.— Brauers Erläuterungen VI. S. 716. Zu Satz 656. Vergl. Satz 663. Zu Satz 657. Verhältniß dieſes Satzes zu Satz 662: Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 267. An eine Mauer, welche nur an das Grundſtück des Nachbars ſtößt(Grenzmauer), darf der Letztere weder etwas befeſtigen, noch anpflanzen(z. B. Rebſtöcke oder Spalierbäume).— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 443. ein krt ſtü in Satz 661— 663. 141 Zu Satz 661. Dinglicher Character der Klage auf hälftigen Koſtenerſatz für eine gemeinſchaftliche Mauer.— Annal. X. Beibl. 10. S. 38. Das in dieſem Satz dem Anſtößer vorbehaltene Recht kann nicht ausgeübt werden, wenn die Mauer zu einem öffentlichen, dem Ver⸗ kehr entzogenen Gebäude, z. B. zu einer Kirche gehört. Dasſelbe wird erſt wirkſam, ſobald die Beſtimmung des Ge⸗ bäudes geändert und dieſes Privateigenthum wird.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 3. Annal. IX. Beibl. 3. S. 10. Steht dem Anſtößer das Recht, das Miteigenthum einer Mauer zu erwerben, auch dann zu, wenn ſich zwiſchen ſeinem Grundſtücke und der Mauer ein ihm nicht gehöriger, jedoch unbedeutender Raum, z. B. ein Bach, ein Weg, eine Dachtraufe befindet?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 409. Verneint: Duranton. Bejaht: Pardeſſus, Delvincourt, wenn der Raum ſo unbedeutend iſt, daß er von dem Eigenthümer der Mauer nicht benützt werden kann. Der Eigenthümer eines an eine Grenzmauer ſtoßenden Grund⸗ ſtücks kann das in dieſem Satz vorbehaltene Recht auch nur zu dem Zweck geltend machen, um den Eigenthümer zu nöthigen, die darin befindlichen Lichtöffnungen zu entfernen, wenn er auch ſonſt kein beſonderes Intereſſe, z. B. nicht die Abſicht hat, an dieſer Mauer einen Anbau zu machen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 62 Schädliche Anlagen und Lichtöffnungen in einer gemeinſchaftlich gemachten Mauer: vergl. die Alleg. zu Satz 662, 675 u. 680. Zu Satz 662. Derjenige, welcher das Miteigenthum einer Mauer nach Satz 661 erworben hat, kann die Entfernung eines in dieſer Mauer von dem früheren alleinigen Eigenthümer angebrachten Kamins nicht ver⸗ langen.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 118. Ueber das Verhältniß dieſes Satzes zu Satz 657 ſ. Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 267. Zu Satz 663. Eine Hecke kann in Städten und in Vorſtädten nicht die Stelle einer Scheidewand vertreten, ſondern man kann ſtatt derſelben den 142 Satz 664— 671. Aufbau einer Mauer verlangen, weil durch eine Hecke der Zweck des Geſeges nicht erreicht wird.— Annal. IX. Beibl. 6. S. 24. Kann ſich auch im Fall dieſes Satzes der zur Erbauung einer Scheidewand Aufgeforderte dadurch von dieſer Verbindlichkeit befreien, daß er auf den Antheil an dem Boden, den die Mauer einnehmen ſoll und auf die Gemeinſchaftlichkeit derſelben verzichtet?(Bejaht: Zachariä II.§ 240. Caſſat.⸗Hof).— Lauckhards Rechtsfälle MI. S. 67. Annal. X. Beibl. 6. S. 24(Stabel). Zu Satz 664. Haustheilung nach Stockwerken:§ 4 der Vortheilsordnung zu Satz 827 c. Zu Satz 666— 668. Zur Erläuterung dieſer Sätze vergl. Annal. XVII. S. 228 (Stempf). Zu Satz 670. Zur Beſeitigung dieſer geſetzlichen Vermuthung genügt nicht ein einjähriger, ſondern nur ein dreißigjähriger Beſitz.— Annal. VIII. Beibl. 7. S. 25(Trefurt). Zu Satz 671. Der Eigenthümer eines Grundſtücks kann von ſeinen Nachbarn nicht angehalten werden, Bäume oder Sträucher, welche in einer geringern als der durch dieſen Satz vorgeſchriebenen Entfernung von dem Grundſtück des Letztern ſtehen, wegzuſchaffen, wenn ſeit deren Anpflanzung bereits dreißig Jahre umlaufen ſind, voraus⸗ geſetzt, daß es dem Nachbar, zu deſſen Nachtheil die Bäume ange⸗ pflanzt ſind, möglich war, dieſelben zu ſehen.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 75, wo auch die Streitfrage S. 77 erörtert wird, ob in dem Falle, wenn dieſe Bäume abſterben oder umgehauen werden, der Eigenthümer berechtigt ſei, an deren Stelle andere Bäume zu pflanzen. Verneint: Annal. M. Beibl. 3. S. 9.(Stabel). Dieſe Dienſibarkeit kann in 30 Jahren verſeſſen werden. Annal. XI. Beibl. 4. S. 15. w 6 Satz 674— 680. 1⁴3 Bweiter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenräumen bei gewiſſen Bauanlagen. Zu Satz 674. Begriff einer ſchädlichen Anlage: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 429(der Kläger ſtützte ſeine Klage auf die Behauptung, daß, wenn Beklagter backe und Nordwind wehe, ſich Rauch und Ruß aus dem Schornſtein des Backhauſes auf das Eigenthum des Klä⸗ gers verbreite, wodurch ſein Garten beſchädigt und zum Trocknen der Wäſche, Seife und Lichter unbrauchbar werde, wurde aber ab⸗ gewieſen).— Annal. X. S. 370(Abgraben von Erde). Erwerbung des Rechts zu ſolchen Anlagen durch Verjährung: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 275(insbeſondere die Anmerkung von Stabel, womit in anderer Richtung Annal. X. S. 370(Gofger. des Oberrh.), XII. S. 344(Oberhofger.) zu vergleichen ſind. Siehe auch die Alleg. zu Satz 662. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbarsgut. Zu Satz 675— 680. Die Streitfrage, ob derjenige, welcher über die Verjährungszeit hinüber Ausſichtfenſter an einer Stelle hatte, wo er nach dem Land⸗ rechte keine ſolche Fenſter haben durfte, dem Nachbar, welcher die Beſeitigung derſelben oder ihre Verwandlung in Lichtöffnungen ver⸗ langen konnte, verbieten könne, in einer geringern als der durch die Sätze 678 u. 679 vorgeſchriebenen Entfernung eine Mauer aufzu⸗ führen und ihm dadurch die Ausſicht wieder zu entziehen, iſt um⸗ faſſend erörtert in Lauckhards Rechtsfällen II. S. 332. 345, IV. S. 14, V. S. 107, M. S. 70. Bejaht: Annal. VII. S. 61(Stabel). IX. S. 349(Nüßlin), IX. Beibl. 3. S. 10(Stabel). Annal. V. S. 39(Goſger. d. Unterrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 58. 236(Stabel). 144 Satz 675— 680. Verneint: Annal. VI. S. 167(Ausführung von Bekk in der Anmerkung), Annal. V. S. 38(Hofger. des Unterrh. Minorität) Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 267, IV. S. 175(hiernach wäre noch ein weiterer Vorgang, nemlich erforderlich, daß der Beſitzer der Fenſter dem Nachbar bei einem frühern Verſuch, die Mauer zu erhöhen, dies verboten, daß dieſer deshalb die Erhöhung unter⸗ laſſen und ſich 30 Jahre lang dabei beruhigt habe). Auf die vor 1810 angelegten Fenſter findet die Erſitzung keine Anwendung, weil nach gemeinem Rechte, wornach dieſe Fenſter zu beurtheilen ſind, Jedermann Fenſter in ſeine eigene Mauer anlegen durfte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 58. 236(Stabel). Annal. XXI.(Hofger. d. Mittelrh. und die dort angeführte Literatur). Kann derjenige, welcher in Gemäßheit des Satzes 661 das Mit⸗ eigenthum einer Mauer erworben hat, den Nachbar zwingen, die in dieſer Mauer, von ihm als alleinigen Eigenthümer, angebrachten Lichtöffnungen zu entfernen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 107, II. S. 63, IV. S. 3(der franzöſiſche Gerichtsgebrauch hat ſich hier⸗ nach für die Bejahung der Frage ausgeſprochen). Kann er die Entfernung auch dann begehren, wenn die Licht⸗ öffnungen ſchon länger als 30 Jahre beſtanden haben?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 68, V. S. 107(hier wird zwiſchen ſolchen Lichtöffnungen, welche unter Beobachtung der in den Sätzen 676 u. 677 enthaltenen Vorſchriften angelegt wurden, welche nemlich nur den Zweck haben, Licht in ein Gebäude zu bringen und deſſen innere Räume zu erhellen und ſolchen Fenſtern, welche nicht unter Beob⸗ achtung dieſer geſetzlichen Vorſchriften angelegt ſind, unterſchieden, und im erſten Falle der Erwerb durch Verjährung ausgeſchloſſen, im letztern aber geſtattet). Vergl. auch Lauckhards Rechtsfälle II. S. 345, IV. S. 3, Annal. IX. Beibl. 1. S. 3. Offene Fenſter in den Seitenmauern eines Hauſes und über dem Dach des Nachbarhauſes müſſen als Fenſter der bloßen Nach⸗ ſicht und nicht als eine Dienſtbarkeit, welche durch Verjährung er⸗ worben werden kann, betrachtet werden. Inſofern iſt es, wenn ſie auch ſchon länger als 30 Jahre vorhanden ſind, kein Hinderniß für den Nachbar, ſein Haus ſo zu erhöhen, daß dieſes Licht entzogen Satz 676— 678. 145⁵ oder verſperrt würde.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 15. Annal. M. Beibl. 3. S. 10. Beibl. 1. S. 3. Annal. V. S. 37. Widerſpruch landrechtlicher Beſtimmungen mit Polizeiverordnungen: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 464. Zu Satz 676— 678. Nach Annal. VI. hat das Hofger. des Unterrh. entſchieden, daß der Eigenthümer einer auf Nachbarsgut ſtoßenden Mauer nur hin⸗ ſichtlich der Errichtung von Lichtfenſtern und Ausſichtsöffnungen be⸗ ſchränkt, hinſichtlich aller auf andere Zwecke gerichteten Oeffnungen aber ungebunden ſei.— Siehe dagegen das abändernde Urtheil in Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 386, insbeſondere die Note (Trefurt), wo auf die Abſicht dieſer Geſetzesſtellen hingewieſen wird, den Nachbar der Mauer nicht allein gegen freien Ueberblick des Mauereigenthümers, ſondern auch gegen jede andere Einrichtung zu ſchützen, welche das Herüberwerfen von Sachen oder das Herüber⸗ ſteigen von Perſonen möglich macht, und daß deshalb auch andere Oeffnungen als Lichtfenſter, z. B. Luftlöcher, die das Herüberbringen von Perſonen oder Sachen vermitteln, nicht unbedingt geſtattet ſeien. Vergl. wegen Ausſichten auch die Alleg. zu Satz 690, 692, 699, 702 u. 703. Zu Satz 678. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt dann nicht anwendbar, wenn die Mauer an einen öffentlichen Weg ſtößt.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 399. Nur wenn eine ſenkrecht von einem Fenſter ausgehende Linie innerhalb ſechs Fuß das fremde Eigenthum berührt, findet die Vor⸗ ſchrift dieſes Satzes Anwendung; wird dagegen in einer ſolchen ſenk⸗ rechten Linie das Eigenthum des Nachbars gar nicht oder doch nicht innerhalb ſechs Fuß erreicht, ſondern ſteht eine ſchief auf das Fen⸗ ſter fallende Linie in Frage, ſo iſt die Anbringung von Fenſtern nur unſtatthaft, wenn die ſchiefe Linie vom Fenſter aus innerhalb zwei Fuß(S. 679) das fremde Eigenthum erreicht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 432. Kah, Landrecht. 10 146 Satz 679— 684. Zu Satz 679. Wenn zwei Häuſer in einer Linie neben einander liegen und der eine Beſitzer einen vorſpringenden Balkon errichtet, ſo muß derſelbe, als eine ſchräge Ausſicht auf das angrenzende Gut gewährend, zwei Fuß von des Nachbars Gut entfernt bleiben.— Annal. M. Beibl. 3. S. 11. Vergl. auch Satz 678. pierter Abſchnitt. Von der Dachtraufe. Zu Satz 681. Aus der Beſtimmung dieſes Satzes folgt nicht, daß dem Eigen⸗ thümer des Gebäudes die geſetzliche Vermuthung zur Seite ſteht, er ſei der Eigenthümer des Grundes und Bodens, welcher durch den Vorſprung des Daches bedeckt wird und auf welchen die Dachtraufe fällt. Dieſe Vermuthung iſt vielmehr nur eine richterliche, welche durch entgegengeſetzte Vermuthungen, z. B. durch den Beſitz des nemlichen Streifens Land, auf Seite des Nachbarn, entkräftet werden kann.— Annal. XX. S. 293. Fünfter Abſchnitt. Von der Durchfahrtsgerechtigkeit. Zu Satz 682— 684. Legitimation der Gemeinden bei Wegſtreitigkeiten der Einwohner: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 354(Stabel). W. S. 174. Annal. XIII. S. 199.(Oberhofger.— Confeſſorienklage wegen eines öffentlichen Wegs). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 21, wornach entſchieden wurde, daß, wenn behauptet wird, der Weg ſtehe Jeder⸗ mann offen, daß er alſo ein öffentlicher, d. i. ein Gemeindeweg ſei, nicht der Einzelne, ſondern nur die Gemeinde das Wegrecht ge⸗ richtlich geltend machen könne, vorbehaltlich der Beſtimmungen des § 125, Abſ. 3 der Gemeindeordnung und des§ 12 der Verordnung v. 14. Juli 1834(Regsbl. Nr. 34), wenn vorerſt die Gemeinde Satz 682. 147 die gerichtliche Geltendmachung des Wegerechts auf eigene Rechnung abgelehnt hat. Ein öffentlicher Weg iſt keine gewöhnliche Weggerechtigkeit.— Annal. XI. Beibl. 1. S. 3. Vergl. auch die Alleg. zu Satz 691. Gemeinſchaftliche Einfahrten: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 230(Stabel). Alleg. zu Satz 577 ba. Die Streitfrage, ob der Anſpruch auf einen Nothweg auch im Wege der Einrede geltend gemacht werden könne, wird bejahend erörtert in Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 93. X. S. 357. VI. S. 467(derſelbe Fall in Annal. XIII. S. 176). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 46(derſelbe Fall in Annal. VIII. Beibl. 3. S. 11, Note). Annal. IX. S. 77(Oberhofger.), Annal. X. S. 101(Kirn), Annal. VIII. S. 129(Hofger. d. Unterrh.). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 467. Annal. XV. S. 359(Hofger. d. Unterrh.). Annal. XXI. S. 59(Pofger. d. Mittelrh.). Nothwendigkeit der Streitgenoſſenſchaft bei der Klage auf Noth⸗ weg, welcher über verſchiedene Grundſtücke führt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 228(derſelbe Fall in Annal. XVII. S. 168). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 354(Stabel). Fahren und Gehen über ein Grundſtück in Beziehung auf Eigen⸗ thumserwerb: Alleg. zu Satz 2229. Zu Satz 682. Kann die Dienſtbarkeit des Nothwegs(des Rechts, einen be⸗ ſtimmten Weg zu benützen) durch Verjährung erworben werden? — Lauckhards Rechtsfälle V. S. 82. Bejaht: Zachariä II.§ 246. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 354(Stabel: der dreißigjährige Beſitzſtand vertritt die Stelle der richterlichen Anweiſung der ſchon kraft Geſetzes beſtehenden Dienſtbarkeit).— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 308 u. 309, VI S. 46, Annal. XIII. S. 113(Hofger. d. Oberrh.). Annal. VIII. Beibl. 3. S. 11(der Eigenthümer des eingeſchloſſenen Grundſtücks war nicht immer über das nemliche Grundſtück, ſondern abwech⸗ ſelnd über die mehrerer Eigenthümer gefahren). Es genügt aber die Behauptung nicht, daß der Weg die Ver⸗ 148 Satz 682. jährungszeit hindurch überhaupt begangen wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 599. Verneint: Annal. X. S. 103(Kirn). IM. S. 77(Bertheau). XIII. S. 116(Oberhofger.).— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 54. Anmerk. IV. Anfang der Verjährungsfriſt unter der Herrſchaft des gemeinen Rechtes: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 46, Annal. IX. Beibl. 3. S. 11, Note. Vergl. dagegen Annal. X. S. 107(Kirn). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 54. Anmerk. IV. Das Recht des Nothwegs kann zum Vortheil von Gebäuden nicht geltend gemacht werden.— Annal. XVII. S. 226(Ober⸗ hofger.). Derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 233. — Annal. X. S. 101(Kirn), XVII. S. 410(Hofger.⸗Adv. Buch). Bejaht: Annal. XVII. S. 364(Müller), S. 370(Hofger. des Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. Xll. S. 188(hiernach wird dem Satz 682 mindeſtens dann eine analoge Anwendung auf überbaute Grundſtücke gegeben, wenn das Bedürfniß und der Nutzen der Ueberfahrt unverhältnißmäßig größer iſt, als die in der Durch⸗ fahrt liegende Beläſtigung). Lauckhards Rechtsfälle V. S. 82, wo übrigens in der Note bemerkt wird, daß die Vorſchrift dieſes Satzes, obgleich nur im Intereſſe der Agricultur eingeführt, auch dann zur Anwendung zu bringen ſein dürfte, wenn irgend eine andere Beſitzung, z. B. ein Haus oder ein Luſtgarten von der öffentlichen Straße abgeſchnitten iſt, mithin der Eigenthümer dieſe Beſitzung nicht gebrauchen könnte, wenn ihm nicht ein Nothweg ge⸗ ſtattet würde.(Hiernach wurde auch zu Gunſten einer Gemeinde wegen der Benützung einer dieſer zugehörigen Quelle entſchieden, welche durch die Grundſtücke Anderer von der öffentlichen Straße abgeſchnitten war.) Bloße Unbequemlichkeit, z. B. bedeutender Umweg, fällt nicht unter die Beſtimmung dieſes Satzes, dagegen kann der Eigenthümer eines eingeſchloſſenen Grundſtücks eine ſolche Weggerechtigkeit dann begehren, wenn zwar ein Weg auf die Straße führt, welcher jedoch nicht gangbar iſt und nur mit ſehr bedeutenden mit dem Werth und Ertrag des eingeſchloſſenen Grundſtücks in keinem Verhältniß ſtehen⸗ den Koſten, z. B. durch Anlegung einer Brücke gangbar gemacht Satz 682. 1⁴9 werden könnte.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 79. Annal. XV. S. 360(Kirn). Als abgeſchnitten von der gemeinen Straße gilt auch das Grund⸗ ſtück, welches auf einer Seite an einen Fluß grenzt, auf den übri⸗ gen Seiten aber von fremden Grundſtücken umgeben iſt.— Lauck— hards Rechtsfälle II. S. 84. Annal. XV. Beibl. 4. S. 14. Wenn der Eigenthümer einen Theil ſeines Grundſtücks veräußert und dadurch dieſen Theil von der öffentlichen Straße abſchneidet, ſo daß der neue Eigenthümer keinen Ausgang hat, ſo iſt er verbunden, dem Letztern zur Bewirthſchaftung des erkauften Theils einen Nothweg über den ihm gehörigen Theil zu geſtatten; die Eigenthümer der angrenzenden Grundſtücke ſind hierzu nicht verpflichtet, inſofern nicht zu Gunſten des veräußerten Theils eine Nothweggerechtigkeit durch einen Rechtstitel oder durch Verjährung erworben war.— Dieſer Grundſatz iſt auch dann anwendbar, wenn bei Theilung einer zu einer Erbſchaft gehörigen Liegenſchaft der einem Miterben zugefallene Theil der Liegenſchaft in Folge der Theilung von der öffentlichen Straße abgeſchnitten wird.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 392 (derſelbe Fall in Annal. XXI. S. 35). Annal. X. S. 103(Kirn). Annal. XV. S. 360(Hofger. d. Unterrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 248. XII. S. 189. Vergl. damit Annal. XIII. Beibl. 5. S. 19, wornach entſchie⸗ den wurde, daß in ſolchem Fall der neue Erwerber eines Grund— ſtücks nicht allein von dem Verkäufer, ſondern auch von den andern Anliegern einen Weg fordern könne, wenigſtens dann, wenn ſeit dem Erwerb des Grundſtücks ſchon längere Zeit umfloſſen iſt. Die Nothweggerechtigkeit hört auf, wenn der Eigenthümer des ein⸗ geſchloſſenen Grundſtücks andere Grundſtücke erwirbt, über welche er auf die öffentliche Straße gelangen kann, oder wenn ein neuer Weg angelegt wird, welcher zu dem eingeſchloſſenen Grundſtück führt; auch kann der Eigenthümer des letztern in dieſem Falle, wenn er die Nothweggerechtigkeit 30 Jahre lang über die Grundſtücke der Nachbarn ausgeübt hat, von dieſen für die Befreiung ihrer Grund⸗ ſtücke eine durch Sachverſtändige auszumittelnde Vergütung ver⸗ langen.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 99. Entgegengeſetzte Entſcheidungen dieſer Frage: Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 386, 392(derſelbe Fall in Annal. XXI. S. 35 u. 15⁰ Satz 683— 685. 36). Annal. X. S. 108(Kirn), wo unter Mittheilung der ver⸗ ſchiedenen Anſichten ausgeführt wird, daß, wenn die Dienſtbarkeit auf Vertrag ohne Vorbehalt beruhe, das Wegrecht fortdaure, da⸗ gegen im Falle der lediglich auf den Grund des Satzes 682 er⸗ folgten Zuerkennung mit Aufhören des Bedürfniſſes erlöſche. Der Eigenthümer eines Grundſtücks, welchem alte Rechtstitel ein Wegrecht über die anſtoßenden Grundſtücke bewilligen, und das inſofern nicht als eingeſchloſſen betrachtet werden kann, kann, ſo lange nicht erkannt iſt, daß dieſes Wegrecht nicht mehr beſtehe, ohne Rückſicht auf das Alter der Rechtstitel, keinen Weg über ein benach⸗ bartes Grundſtück gegen Entſchädigung fordern. Die deshalb er⸗ hobene Klage muß als zu früh erhoben abgewieſen werden.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 112. Thatſächliche Begründung des Schadens: Annal. VIII. S. 115 (Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 683. Dem Nothwegsberechtigten iſt der Weg über das der Straße am nächſten gelegene Grundſtück dann nicht anzuweiſen, wenn dieſer Weg wegen eines beſondern Hinderniſſes nicht wohl gebraucht wer⸗ den kann(es befand ſich zwiſchen dem nächſt gelegenen Grundſtück und der Straße ein Waſſergraben).— Lauckhards Rechtsfälle II. S 82 Wenn ein eingeſchloſſenes Grundſtück in der Nähe von mehr als einer Straße liegt, ſo iſt dem Eigenthümer desſelben ein Weg nach jener Straße einzuräumen, welche für die Bebauung des Grund⸗ ſtücks am förderlichſten iſt.— Annal. XV. S. 362(Hofger. des Unterrh.). Zu Satz 685. Die dreißigjährige Verjährung dieſes Satzes beginnt nicht erſt dann, wenn die Summe feſtgeſetzt iſt, ſondern von dem Augenblicke an, wo von dem Weg Gebrauch gemacht wird, alſo die Klage auf Beſtimmung einer Entſchädigung geboren iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 356(Stabel), Lauckhards Rechtsfälle V. S. 95 Annal. VIII. Beibl. 3. S. 10(ſelbſt dann, wenn der Eigen⸗ thümer des herrſchenden Guts nicht immer über das nemliche Satz 686— 688. 151 Grundſtück, ſondern abwechſelnd über die mehrerer Eigenthümer ge⸗ fahren iſt). Dagegen führt Kirn in Annal. X. S. 105 aus, daß dieſe Ver⸗ jährung erſt von dem Zeitpunkte eines richterlichen Erkenntniſſes oder eines Uebereinkommens(unbeſchadet der ſtellvertretenden Vorſchrift des Satzes 695) beginne. Vergl. auch Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 54. Anmerk. III. Bei Berechnung der zur Verzjährung erforderlichen Zeit darf diejenige nicht mitberückſichtigt werden, welche vor Einführung des Landrechtes umfloß.— Annal. X. S. 107(Kirn). Vergl. dagegen die Alleg. zu Satz 682. Wenn der Nothwegberechtigte über das Grundſtück ſeines Nach⸗ bars ein Wegrecht bereits ausübte, ein ſolches jedoch noch nicht erſeſſen oder ſonſt erworben hat, ſo iſt ihm dasſelbe nicht erſt gegen Ent⸗ ſchädigung, ſondern unbedingt zuzuerkennen und dem Nachbar die Entſchädigungsforderung zum beſondern Austrag vorzubehalten. — Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 309. Vergl. die Alleg. zu Satz 682. Drittes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Menſchen erworben werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtbarkeiten. Zu Satz 686. Beſtellung von Dienſtbarkeiten auf zertheiltem Eigenthum.— Alleg. zu Satz 544 c. Zu Satz 688. Eine Waſſerleitungsgerechtigkeit bleibt eine ſtändige Dienſtbarkeit, wenn gleich jeweils eine Schleuße aufgezogen werden muß, um dem Waſſer ſeinen Ablauf auf das herrſchende Grundſtück zu verſchaffen. — Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 442, Annal. XXI. S. 34(Caſſat.⸗ 152 Satz 689— 690. — Hof), Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 19, Brauers Erläute⸗ rungen VI. S. 78. Ein Wegrecht wird noch nicht dadurch zur offenen Dienſtbarkeit, daß ſich Geleiſe als Spuren desſelben auf dem dienenden Grund⸗ ſtücke finden, denn dieſe ſind keine Anlagen zu dem Zweck der Aus⸗ übung der Dienſtbarkeit, ſondern nur Folgen dieſer Ausübung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 112. Wenn der Eigenthümer eines Grundſtücks eine offene Anlage ge⸗ macht(z. B. einen zwiſchen beiden Grundſtücken befindlichen Graben ausgefüllt) hat, um ſich den Zutritt auf das anſtoßende Grundſtück zu erleichtern und wenn er vermittelſt dieſer Anlage einen dort be⸗ findlichen Weg längere Zeit benützt hat, ſo iſt die hierdurch begrün⸗ dete Dienſtbarkeit zwar eine offene, aber keine ſtändige.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 297. Das Durchgangsrecht bleibt auch dann eine unſtändige, Dienſt⸗ barkeit, wenn zu deſſen Ausübung eine Thüre nach dem benach⸗ barten Grundſtücke angebracht war.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S 200 Zu Satz 689. Vergl. die Alleg. zu Satz 688. Bweiter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. Zu Satz 690. Iſt der Satz 2265 auch hier anwendbar und genügt ſomit zur Erwerbung ſtändiger und offener Dienſtbarkeiten ſchon ein 10«— oder Wjähriger Beſitz, wenn der Erwerber einen Titel für ſich hat und in gutem Glauben war?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 96. Verneint: Zachariä II.§ 251, Note 5. Annal. IV. S. 157 (Sander). Bezüglich der nach gemeinem Recht zu beurtheilenden Erſitzung iſt zu bemerken, daß der höchſte Gerichtshof, nachdem er die Anſicht feſtgehalten,— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 72— daß ſtän⸗ dige Grundbienſtbarkeiten nur mit einem gerechten Titel in 30 und weniger Jahren erworben werden können, nach Oberhofger. Jahrb. Satz 691. 153 n. F. XI. S. 89 ſpäter zu der Theorie überging, daß ein gerechter Titel zur dreißigjährigen Erſitzung nicht erforderlich ſei. Die Vorſchrift dieſes Satzes ſchließt den Zeugenbeweis darüber nicht aus, daß die Dienſtbarkeit im Einverſtändniß beider Theile er⸗ richtet wurde, wenn in dieſer Beziehung der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 433. Annal. XVI. S. 131(Oberhofger.). Zu Satz 691. Verordnung darüber, was zum Beweis einer unfürdenklichen Verjährung durch Zeugen erfordert wird: Regsbl. 1803. Nr. 10. Negatorienklage: Satz 544 e.— Confeſſorienklage: Satz 637. Forſtberechtigungen: Satz 636. 695. Erbgülten und Zinſe: Satz 695. 710 f. b. In den Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 285. IV. S. 183 findet dieſer Satz dahin ſeine Auslegung, daß unſtändige Dienſtbar⸗ keiten nur durch unfürdenkliche Verjährung erworben werden können. Dagegen hat der höchſte Gerichtshof nach Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 230 angenommen, daß die Worte:„auf ſolche Weiſe“ in dieſem Satze ſich nicht auf„unfürdenklichen Beſitz“, ſondern auf „verjährten Beſitz“ beziehen und deshalb dieſe Geſetzesſtelle einer vor Einführung des Landrechts vollendeten 30 jährigen Verjährung einer unſtändigen Dienſtbarkeit da, wo ſolche Dienſtbarkeiten nach dem alten Recht durch dreißigjährige Verjährung erworben werden konnten, nicht im Wege ſtehe. Gleiche Entſcheidungen finden ſich in Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 110 u. 293(Holzberechtigung). V. S. 303 u. 308. VI. 111. VII. S. 85. Annal. VII. S. 302(Note von Bekk). XII. S. 229 (Zentner, mit beſonderm Bezug auf die öſterreichiſche Particular⸗ geſetzgebung), wo die Theorie feſtgehalten wurde, daß nach gemeinem Recht unſtändige Dienſtbarkeiten ohne gerechten Titel nur durch un— fürdenkliche Verjährung erworben werden konnten. Vergleiche dagegen(dreißigjährige Erſitzung): Annal. XIV. S. 370(Hofger. des Oberrh.). VII. S. 169(Sander), ſodann Annal. XVII. S. 421(Haager). Annal. XII. S. 327(Ant. Mayer — Entgegnung auf oben alleg. Annal. XII. S. 229) und ins⸗ 154 Satz 691. beſondere mit Bezug auf die früher beſtandenen Particularrechte: Bl. f. Juſtiz u. Verwaltung, Bd. I. S. 519(Ant. Mayer). Können unſtändige Dienſtbarkeiten durch Verjährung erworben werden, wenn der Beſitz durch einen Rechtstitel unterſtützt iſt, welcher nicht von dem wahren Eigenthümer herrührt?— Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 371. Verneint: Zachariä II.§ 251, Note 4. Die Vorſchrift dieſes Satzes ſchließt, wenn das Recht ſelbſt an⸗ erkannt oder nachgewieſen iſt, die Verjährung über den Umfang und die Stelle, auf welcher die Dienſtbarkeit auszuüben iſt, nicht aus.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 429(Weg⸗ und Beholzi⸗ gungsrecht). Oberhofger. Jahrb. n. F. ViI. S. 228(Weidrecht). Annal. XVI. S. 131. Erforderniſſe des Beweiſes der unfürdenklichen Verjährung, Alter der Zeugen: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 111. IX S. 234 (Trefurt). W. S. 73(Beholzigungsrecht). VI. S. 46(Wegrecht). VII. S. 85. Annal. X. S. 44(Auflegen von Balken). XII. S. 229 (Weidrecht). VII. S. 164(Ant. Mayer), mit Hinweiſung auf die Art und Weiſe, wie die unfürdenkliche Verjährung im Proceß that⸗ ſächlich zu begründen iſt. Eideszuſchiebung zur Herſtellung des Beweiſes einer unfürdenk⸗ lichen Verjährung: Annal. IX. S. 283(Bayer), X. S. 176 (Pr. Löw), XII. S. 148(Oberhofger. Eideszurückſchiebung), S. 233 (Bayer). Urkundenbeweis: Annal. MXI. S. 12(Hofger. d. Seekr.). Ober⸗ hofger. n. F. XI. S. 452. Nach Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 499 ging der höchſte Gerichtshof von der Anſicht aus, daß zwar da, wo der Delat eine Gemeinde iſt, der Eid durch diejenigen Mitglieder vorzugsweiſe zu leiſten ſei, welche das Alter haben, um über die in der Verordnung von 1803 beſtimmten Zeit aus eigener Wahrnehmung etwas zu wiſſen, daß aber auch in Ermanglung ſolcher Eidesleiſter die Eides⸗ leiſtung ſtattfinde. Einer beſondern Beweisantretung über das Alter der Zeugen bedarf es nicht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 234(Trefurt). Ein erhobener An- und Widerſpruch, der die Natur der im Satz 2232 erwähnten Handlungen verändert, begründet bei den n Faſelviehlaſt. 155 unſtändigen und den verborgenen Dienſtbarkeiten, deren Unverjähr⸗ barkeit auf der ſpeciellen Vorſchrift dieſes Satzes beruht, an und für ſich keine Erſitzbarkeit.— Annal. XI. S. 124(Anmerkung v. Bekk mit Zuſammenſtellung der verſchiedenen Anſichten). Eine auf Verjährung gebaute Dienſtbarkeit(Holzberechtigung) kann von der Gemeinde gerichtlich verfolgt werden, wenn ſie ſeit rechtsverjährter Zeit von allen jeweiligen Bürgern oder von einer Klaſſe derſelben und etwa nicht blos von den Beſitzern beſtimmter Güter ausgeübt worden iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S 585. Daraus allein, daß ein Fußweg rechtsverjährte Zeit hindurch von den Mitgliedern einer Gemeinde benützt wurde, folgt noch nicht, daß die Gemeinde das Eigenthum dieſes Wegs durch Verjährung erworben hat, daß mithin dieſer Weg ein öffentlicher geworden iſt. — Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 292. Wegen öffentlicher Wege und der Legitimation der Gemeinden bei Wegſtreitigkeiten der Einwohner ſ. auch Alleg. zu Satz 682— 684. Fahren und Gehen über ein Grundſtück in Beziehung auf Eigen⸗ thumserwerb: Alleg. zu Satz 2229. Vorbehalt einer Dienſtbarkeit: Annal. III. S. 7(Note v. Bekk). Faſelviehlaſt. Geſetz v. 3. Auguſt 1837(Regsbl. Nr. 29) über Ablöſung der Laſt des Faſelvieh⸗Haltens. Die auf einem einzelnen Gute ruhende Verbindlichkeit zur Unter⸗ haltung des Faſels für die Gemeinde hat den Character einer un⸗ ſtändigen Grunddienſtbarkeit.— Annal. VIII. S. 197(Ober⸗ hofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 568. Die von einer Gemeinde abgeſchloſſenen Verträge über Ablöſung einer zu Gunſten ihres Viehſtandes auf dem Zehntrechte ruhenden Laſt zur Anſchaffung und Unterhaltung des Faſelviehs bedarf der Staatsgenehmigung, dagegen darf das für die Ablöſung einer ſolchen Laſt zu beſtimmende Kapital nicht höher feſtgeſtellt werden, als das für das belaſtete Zehntrecht bezahlte Ablöſungskapital.— Annal. MRI. Gofger. d. Unterrh.). Wenn die Laſt, das Faſelvieh zu halten, auf einem Erbbeſtand⸗ gute ruht, ſo iſt einer Klage auf Feſtſetzung des Ablöſungskapitals 156§ 2— 11 des Faſelviehablöſungsgeſetzes— Satz 693. gegenüber der Erbbeſtänder und nicht der Obereigenthümer paſſiv legitimirt.— Annal. XMXI. S. 57. Satz 544 c. Siehe auch die Alleg. zu Satz 695. Zu§ 2 des Ablöſungsgeſetzes. Vor Ablauf des in dieſem§ beſtimmten Jahres kann nicht auf Beſtimmung des Ablöſungskapitals geklagt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 601. Zu§ 6—8. Zur Erläuterung: Annal. M. S. 262(Hofger. d. Oberrh.). XI. S. 161(Hofger. des Oberrh.). Zu§ 11. Die Beſtimmung des§ 66 des Zehntablöſungsgeſetzes, wornach die Oberappellation nur dann zuläſſig iſt, wenn das Erkenntniß erſter Inſtanz abgeändert wurde, findet auch auf hofger. Urtheile Anwen⸗ dung, durch welche das Kapital für Ablöſung der Faſelviehlaſt feſt⸗ geſetzt wurde.— Oberhofger. Jahrb. VII. S. 495. VIII. S. 483. Der Berechtigte, welcher in dem erſten gerichtlichen Verfahren eine beſtimmte Summe verlangt hat, kann ſpäter den durch Schätzung ermittelten höhern Betrag nicht anſprechen.— Annal. XI. S. 161 (Gofger. d. Oberrh.). Zu Satz 693. Es genügt auch, wenn der gemeinſame Eigenthümer die Ein⸗ richtungen auf ſeinen gemeinſchaftlichen Grundſtücken, welche das Merkmal der Dienſtbarkeit ſind, bei der Vereinigung der beiden Grundſtücke in ſeiner Hand hat beſtehen laſſen.— Annal. IMI. S. 272(Sander). Der Beweis, daß ſich der dermalige Zuſtand zweier Grundſtücke, welche früher einen Herrn hatten, von der Zeit dieſes Herrn her⸗ ſchreibe, kann in der Regel durch Zeugen geführt werden.— Annal. XVII. S. 21(Oberhofger.). Die Widmung ſetzt zwei ſchon in der Hand des Widmenden getrennte Liegenſchaftsſtücke voraus.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 486— derſelbe Fall in Annal. XV. S. 167(Dachkandel). S„— ——+„—— e— — Satz 694. 157 Sie gilt nicht bei Weggerechtigkeiten als Titel.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 248. Vergl. Annal. XVII. S. 21(Oberhofger.). Zu Satz 694. Wer eine Liegenſchaft mit allen ihren Zugehörungen und in dem Zuſtande, in dem„ſie ſich gegenwärtig befindet“, veräußert, macht ſich dadurch verbindlich, diejenigen Grunddienſtbarkeiten, in deren Beſitz das veräußerliche Gut zur Zeit der Veräußerung gegen ein anderes Grundſtück ſich befand, das ebenfalls Eigenthum des Ver—⸗ käufers iſt, anzuerkennen und zu dulden. Es bildet dieſes Ver⸗ ſprechen einen Erwerbtitel für jene Dienſtbarkeit und die Grund⸗ ſätze über die Widmung ſind hier nicht maßgebend. Wenn alſo z. B. das verkaufte Gebäude Ausſichtsfenſter hatte, ſo müſſen dieſe von dem Verkäufer als garantirt und ſomit das jus non altius tollendi als vertragsgemäß angeſehen werden.— Annal. M. Beibl. 4. S. 15. Iſt die Vorſchrift dieſes Satzes auch auf unſtändige Dienſtbar⸗ keiten, welche ein offenes Merkmal ihres Daſeins haben, anwendbar? — Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 285. Zachariä II.§ 252. Note 9. Bejaht: Annal. VIII. Beibl. 2. S. 5. XI. Beibl. 2. S. 7. XV. S. 29(Hofger. d. Oberrh.). Annal. XXII. S. 321(Oberhofger.) — derſelbe Fall im Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 469(in dieſen Fällen handelte es ſich um Wege, von welchen nach der Lage des Orts, der Wohnungen der Parteien, Fahrgeleiſe ꝛc. angenommen wurde, daß ſie durch ihr bloßes Daſein anzeigen, daß ſie zum Vortheil der Wohngebäude oder Grundſtücke der einen Partei be— ſtimmt ſeien). Annal. IX. Beibl. 9. S. 35 mit der Beſchränkung, daß die Dienſtbarkeit ſchon früher rechtlich beſtanden, z. B. der Beſitzer des belaſteten Grundſtücks auch das herrſchende erwirbt und ſpäter das erſtere verkauft, ohne ſich die Servitut vorzubehalten. Verneint: Annal. III. S. 272(Sander). Eine auf zwei Grundſtücken befindliche Anlage(z. B. Waſſer⸗ leitung) hat die Rechtswirkung einer Widmung nicht, wenn ſie zur Zeit, als die beiden Grundſtücke in verſchiedene Hände kamen, ſchon zerfallen und außer Gebrauch war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 448. Satz 696. Zu Satz 696. Der Satz 1337 iſt auf Anerkennungsurkunden von Dienſtbar⸗ keiten nicht anwendbar, weshalb eine von dem Eigenthümer des dienenden Grundſtücks herrührende Urkunde, worin dieſer eine auf dem Gut ruhende Dienſtbarkeit anerkennt, die Stelle des Rechtstitels vertreten kann, wenn auch der urſprüngliche Rechtstitel in der Anerkennungsurkunde nicht erwähnt iſt.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 58. Stabel, Vorträge 194, Note. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 568(Faſelviehlaſt). VI. S. 508(Beholzigungsrecht). VII. S. 448(Waſſerleitung) und dieſelbe Ausführung in Annal. XI. S. 367(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 106. 112 (Zehntlaſt). XII. S. 273(Beholzigungsrecht). Annal. XII. S. 239 (Weidrecht). XIV. S. 10(v. Freidorf). MX. S. 215(Gültrecht. Oberhofger.). Die Vorſchrift des Satzes 695 iſt auch auf Erbdienſtbar⸗ keiten anwendbar.— Annal. XV. S. 35(Hofger. d. Oberrh.). XVI. S. 382(Oberhofger.). XX. S. 206(Oberhofger.). S. 215 (Oberhofger.). XXII. S. 239. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 550. X. S. 333(Stabel). XI. S. 449(Zinsrecht). S. 452 (Frohndrecht) und Annal. XV. S. 35(Haager), die letzteren Alleg. jedoch mit der Beſchränkung, daß das Anerkenntniß ſchon vor dem 1. Jan. 1810 oder doch, als ſpäter geſchehen, ſich aus ihm oder andern Beweismitteln ergibt, daß und wie das Gültrecht ſchon vor jenem Zeitpunkte zu Stande gekommen ſei. In verneinender Richtung: Annal. XII. S. 185(Müller). Dieſer Satz iſt auch auf offene und ſtändige Dienſtbarkeiten an⸗ wendbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. 448. Die Anerkennung muß ſchriftlich abgefaßt ſein.— Stabels Vorträge S. 194, Note. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 449 — derſelbe Fall in Annal. XI. S. 367— Oberhofger. Jahrb. n. F L S 12. Sie kann mit Rechtswirkung nur geſchehen, wenn die Erklärung des Pflichtigen gegenüber dem Berechtigten erfolgt— Annal. XNI. S. 12(Hofger. d. Seekr.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 110(der Beſitzer des dienenden Grundſtücks hatte in letzterm Falle zum Zweck der Steuerausgleichung vor der Steuer⸗ Satz 697— 701. 159 commiſſion das angeſprochene Recht— Weidrecht— anerkannt und ein über ſeine Erklärung aufgenommenes Protocoll mit dem Gegen⸗ theil unterzeichnet). Stillſchweigende Anerkennungen: Annal. XI. S. 124(Anmerk. v. Bekk) und Kritik hierzu in Stabels Vorträgen S. 194, Note. Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers einer Dienſtgerechtigkeit. Zu Satz 697. Der Wegberechtigte darf zur Unterhaltung des Weges die beim Reinigen der Straßengräben gewonnene Erde nicht benützen.— Annal. VIII. Beibl. 20. S. 80. Zu Satz 701. Das durch dieſen Satz dem Eigenthümer eingeräumte Recht, die Verlegung der Dienſtbarkeit zu verlangen, wenn dieſe ihm vortheil⸗ haft und dem herrſchenden Grundſtück nicht nachtheilig iſt, ſteht dem⸗ ſelben auch dann zu, wenn er eine Veränderung vornehmen will, wodurch die Art der Ausübung modificirt wird, und dieſer Satz gilt auch bei den durch Vertrag beſtellten Dienſtbarkeiten, inſofern nicht die Art der Ausübung durch den Rechtstitel beſtimmt iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 435(Erhöhung des Daches eines mit einer Dachtraufgerechtigkeit belaſteten Hauſes). Nach Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 322 wurde entſchieden, daß es nicht als eine Schmälerung oder Erſchwerung der Dienſtbarkeit anzuſehen ſei, wenn z. B. ein Durchfahrtsrecht durch einen Hofraum nur zur Aus⸗ und Einfuhr gewiſſer(durch den eigenen Hausgang des Berechtigten nicht leicht zu verbringender) Gegenſtände als: Holz, Fäſſer u. dgl. beſteht und der Eigenthümer des Hofraums an dem⸗ ſelben zur Sicherung ſeines Eigenthums ein mit einem Riegel ver⸗ ſchließbares Thor anbringt, ſo daß der Berechtigte jeweils vorerſt mittels Zurückſchiebens des Riegels das Thor öffnen muß. Siehe auch die Note hierzu, wornach im Falle eines unbedingten Gaſt täglichen) Gebrauchs des Wegs und der Durchfahrt anders er⸗ kannt wurde. 160 Satz 702. Wenn eine Dienſtbarkeit an der ihr urſprünglich angewieſenen Stelle, in Folge der von benachbarten Eigenthümern auf ihren eigenen Grundſtücken ausgeführten Werke oder Arbeiten, nicht mehr ausgeübt werden kann, ſo hört dieſe auf und der Eigen⸗ thümer des herrſchenden Guts kann nicht verlangen, daß ihm zu deren Ausübung auf dem dienenden Grundſtück eine andere Stelle angewieſen werde.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 91. Derſelbe Fall in Annal. VIII. Beibl. 22. S. 86. Der Eigenthümer eines Hofraumes, auf welchen der Nachbar das Recht der Ausſicht hat, darf den Hof nicht mit einem Glas⸗ dach bedecken, weil dadurch der Gebrauch der Servitut geſchmälert und unbequemer gemacht wird.— Annal. IX. Beibl. 8. S. 32. Der Beſitzer des dienenden Grundſtücks iſt wegen Veränderungen, welche die Ausübung des Dienſtbarkeitsrechts unmöglich machen, auch dann entſchädigungspflichtig, wenn die Veränderungen nicht von ihm, ſondern von einem frühern Beſitzer des dienenden Grundſtücks her⸗ rühren.— Annal. IM. Beibl. 1. S. 3. Zu Satz 702. Dadurch allein, daß Derjenige, welchem eine Waſſerleitungs⸗ gerechtigkeit auf dem Grundſtücke ſeines Nachbars zuſteht, das ab⸗ geleitete Waſſer, welches er bis dahin zur Bewäſſerung einer Wieſe benützt hatte, zum Betrieb eines induſtriellen Etabliſſements benützt, wird dieſe Dienſtbarkeit nicht erſchwert, wenn auch dieſe Benützungs⸗ art dem Eigenthümer des dienſtbaren Grundſtücks inſofern nach⸗ theilig iſt, weil er ſelbſt ein ähnliches Etabliſſement beſitzt, mit wel⸗ chem das Etabliſſement des Dienſtbarkeitsberechtigten concurrirt.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 78. Andere Entſcheidung: Ebendaſ. II. S. 92(Verwandlung einer Lohmühle in eine Oelmühle durch den Waſſerberechtigten). Es iſt keine Erſchwerung der Dienſtbarkeit, wenn der Eigen⸗ thümer eines Grundſtücks, zu deſſen Gunſten eine Weggerechtigkeit beſteht, die auf ſeinem Grundſtücke befindlichen Gebäude vergrößert und hierdurch die Zahl der Perſonen, welche die Weggerechtigkeit be⸗ nützen, vermehrt wird.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S 26 Das Verbot, zum Nachtheil geſetzmäßig in einer Mauer vor⸗ handener Fenſter an dieſe Mauer anzubauen, und das Verbot, die Satz 703— 706. 161 Gemeinſchaft an dieſer Mauer zu erwerben, ſind auf den Theil der Mauer zu beſchränken, welcher wegen Ausübung der Dienſtbarkeit freigelaſſen werden muß, ſie erſtrecken ſich aber nicht auf die ganze Ausdehnung der Mauer; dies hieße der Servitut eine durch das Geſetz verbotene Ausdehnung geben.— Lauckhards Rechtsfälle W. S. 3. Annal. IX. Beibl. 3. S. 10. Haltung des Faſels als Erſchwerung der Durchgangsgerechtig⸗ keit: Annal. XVI. S. 355(Oberhofger.). Vergl. auch S. 640 und die Alleg. zu Satz 701. Vierter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen. Geſ. vom 3. Auguſt 1837(Regsbl. Nr. 29) über Ablöſung der Laſt des Faſelviehhaltens(Satz 691).— Vom 31. Juli 1848 (Regsbl. Nr. 55) über Ablöſung der Weidrechte(Satz 636). Zu Satz 703. Die servitus non altius tollendi, welche einem Grundſtück zu Gunſten eines anſtoßenden Grundſtücks auferlegt iſt, fährt fort, zu beſtehen, ſelbſt wenn in Folge einer Veränderung der Oertlichkeiten ein öffentlicher Weg zwiſchen beiden Grundſtücken angelegt wird, welcher einen Theil von jedem der zwei Grundſtücke einnimmt und der danach bleibende Reſt des dienenden Guts an der Grenze des Wegs hinliegt.— Annal. XX. S. 283. Vergl. die Alleg. zu Satz 702. — Zu Satz 706. Wird eine Dienſtbarkeit auf einen über 30 Jahre alten Rechts⸗ titel gegründet, und die auf Anerkennung dieſer Dienſtbarkeit ge⸗ richtete Klage durch die Behauptung beſtritten, daß ſie durch 30 jäh⸗ rige Nichtausübung erloſchen ſei, ſo hat der Herr der Dienſtbarkeit deren Ausübung in den letzten 30 Jahren zu beweiſen, wenn er ſich nicht in dem gegenwärtigen Beſitze befindet.— Lauckhards Rechts⸗ fälle V. S. 120(mit Bezug auf Nutzungsrechten an Waldungen). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 3528. Annal. XI. Beibl. 1. S. 3. Andere Ausführung: Annal. X. S. 221(Trefurt). XI. S. 163 Kah, Landrecht. 11 — ————— 162 Satz 707— 708. (mit Unterſuchung der Frage, was zur Begründung der Einrede Nichtgebrauchs gehöre, und wann dieſe Einrede vorzuſchützen ſei— Nüßlin). Anwendung dieſes Satzes auf Forſtberechtigungen: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 589 und die Alleg. zu Sat 636. Unterbrechung der Verjährung: Satz 2243. Zu Satz 707. Ständige Dienſtbarkeiten erlöſchen auch ſchon durch 30 jährige Nichtausübung, wenn ſie aus dem Grunde nicht ausgeübt wurden, weil die zu ihrer Ausübung nothwendigen Anlagen gänzlich zerſtört und auch keine ſichtbaren Merkmale des Beſtehens vorhanden ſind, wenn z. B. die Waſſerleitung, mittelſt welcher dem herrſchenden Gute das Waſſer zugeführt wurde, gänzlich zerſtört war, oder der Eigenthümer des Hauſes, welchem ein Ausſichtsrecht zuſtand, die Ausſichtsfenſter zumauern ließ und dieſer Zuſtand 30 Jahre ge⸗ dauert hatte.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 405. Wenn Jemand unbeſchränkt das Recht der Ausſicht durch Ver⸗ günſtigung erworben hat, aber innerhalb 30 Jahren nur ein Fen⸗ ſter zur Ausübung desſelben angelegt hat, ſo iſt das Recht zur Anlage mehrerer Fenſter erſt dann verſeſſen, wenn ſeit Anlegung dieſes einzigen Fenſters(ſomit nicht ſeit Abſchluß des Vertrags) 30 Jahre verfloſſen ſind.— Annal. IX. Beibl. 7. S. 28(Stabel). Verſitung der Forſtberechtigungen: Oberhofger. Jahrb. n. F. vII. S. 598. Annal. IX. Beibl. 1. S. 2 u. Alleg. zu Satz 636. Zu Satz 708. Dieſer Satz findet nur Anwendung, wenn es ſich um eine Ver⸗ minderung des Umfangs oder der Art der Ausübung einer Dienſt⸗ barkeit zum Vortheil des dienenden Grundſtücks handelt; andern⸗ falls(Erweiterung oder Erſchwerung der Servitut) gelten dieſelben Grundſätze, wie bei der erwerbenden Verjährung überhaupt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 272— Wegdienſtbarkeit— (Stabel). Annal. XVI. S. 131— Wegdienſtbarkeit—(Oberhofger.). Vergl. d. Alleg. zu Satz 691. Satz 710 4. 163 Fünfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten. Zu Satz 710 a. Aufhebung der Feudalrechte: ſ. zu Satz 577 a a. Erbdienſtbarkeiten ſind den Grunddienſtbarkeiten analog zu be⸗ handeln.— Oberhofger. Jahrb. n. F. W. S. 333, VIII. S. 256 (Gofger. d. Unterrh.), Annal. VII. S. 253(Zehntrecht und Frohn⸗ den), und die Alleg. zu Satz 695(Anerkennung ſtatt Rechtstitel). Abweichend: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 256 ff., wor⸗ nach der höchſte Gerichtshof entſchieden hat, daß der Berechtigte, welcher nicht Ortsherr iſt, ſo wenig wie dieſer ſelbſt, den Zehnt⸗ pflichtigen gegenüber, einen Entſtehungsgrund des Zehntrechts, ſon⸗ dern nur ſeine Legitimation zur Sache(d. h. daß er es iſt, welchem das Recht zuſteht) zu beweiſen hat. Beſitzklagen:§ 706 ff. d. Proc.⸗Ordg. Eintrag zum Grundbuch:§ 25 d. II. E.⸗E. Bekk, dingl. Rechte ꝛc. S. 87. Erſtes Kapitel. Vom Zehenten. Geſ. v. 28. Der. 1831(Regsbl. 1832. Nr. 1. S. 14) über Aufhebung der Blutzehnten.— Vom nemlichen Tag(daſ. S. 20) über Aufhebung der Neubruchzehnten.— Geſ. v. 15. Nov. 1833 egsbl. Nr. 49) über Ablöſung der übrigen Zehnten.— Voll⸗ zugsverordnung dazu v. 27. Febr. 1834 u. Inſtr. f. d. Schätzer v. 7. März 1834(Regsbl. Nr. 100.— Inſtr. f. d. Amtsreviſorate v. 28. Febr. 1837(Regsbl. Nr. 7). Zur Erläuterung: Trefurt, Syſtem S. 145. Muncke, Vor⸗ träge S. 162. Entſchädigungsklagen wegen der durch die Geſetze v. Jahr 1831 entzogenen Berechtigungen: Annal. VII. S. 217. 252— Frohnden, Blutzehnten und Neubruchzehnten(Gofger. d. Unterrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 515(Frohnden). Satz 710 a n.— 710 c 4. Zu Satz 710 a a. Art der Cultur, um als angebautes zehntpflichtiges Land zu gelten.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 163. Bei dem Heuzehnten kommt es, wenigſtens nach ältern Geſetzen auf den Unterſchied von rultivirten und uncultivirten Wieſen nicht an.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 553. Recht des Zehntherrn bei Neubrüchen: Archiv für Rechtspflege Bd. II. S. 221(Bekk). Oberhofger. Jahrb. a. F. 1. S. 2 Zu Satz 710 ab. Dieſer Satz iſt nicht allein auf die Verjährung des Zehntbezugs im Allgemeinen, ſondern auch auf die Verjährung des Bezugs ein⸗ zelner Fruchtgattungen oder Erzeugniſſe anwendbar.— Oberhofger. Jöhrb. n. F. 6S 553 Zu Satz 710 ad. Verord. v. 18. Juli 1812(Regsbl. Nr. 25), die auf neue Umbrüche verwilligt geweſene Zehntfreiheit betr. Erſter Abſchnitt. Von der Zehntherrſchaft. Zu Satz 710 ba. In dem unmittelbaren Staatsgebiet iſt der Landesherr als Orts⸗ herr zu betrachten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 23. Xl. S. 306(Legitimativn des Domainenfiscus zur Klagerhebung). Zu Satz 710 bb. Recht der Ortspfarrer auf Neubruchzehnten: Oberhofger. Jahrb. F S 0 Zweiter Abſchnitt. Von dem Zehentbezug. Zu Satz 710 6 4. Herkommen: Annal. VI. S. 317(Sander), insbeſondere die Note(Bekk), wo ausgeführt wird, daß das Herkommen(im Ein⸗ klang mit Satz 6 d zwar kein Zehntrecht begründen, ſondern nur Satz 710 c b.— 710 ot. 165 den Umfang und Gebrauch eines ſchon beſtehenden Zehntrechts beſtimmen ſoll. Zu Satz 710 cb. Beweis der Zehntfreiheit: Annal. I. S. 379 Note von Bekk (mit Unterſcheidung des Falles, wenn es ſich nur um die Zehnt⸗ freiheit von einzelnen Fruchtgattungen, wo das Herkommen entſcheidet, oder um jene des Bodens handelt, wo die S ätze 710 a b. bis 710 a d. Anwendung ſ Vergl. auch Annal. S. 391(Einrede der Zehntfreiheit), II. S. 192(Hofger. des— Negatorienklage, Beweislaſt). Zu Satz 710 0 f. Zum großen Zehnten gehören: Kartoffeln.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 276. Reps: II. S. 282(vergl. dagegen W. S. 5 Zum kleinen Zehnten: Magſaamen(Mohn).— Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 224. Eichvrienwurzeln: Annal. VI. S. 317 (Pofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 710 0 g Veränderte Culturart.— f. Rechtspflege Bd. II. S. 221 (Bekk). Zu Satz 710 61. Heuzehnten kann nach dem Geſetz nicht unter dem Ausdruck 3 „Fruchtzehnten“ begriffen werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 553. Vergl. auch die Alleg. zu Satz 710 0 f. Zu Satz 710 06. ei des Zugzehnten in eine Zehentgült durch Rechts⸗ verjährung.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 160. Unterſchied zwiſchen Zehntlaſt Erbrente mit Berührung der Frage, ob ſeit Einführung des Landrechts eine Abgabe als eine eigentliche Zehntlaſt conſtituirt werden könne.— Annal. X. S. 1 (Bekk). Zu Satz 7ot. Der Zehentherr iſt berechtigt, Entſchädigung von dem Zehent⸗ pflichtigen zu verlangen, wenn dieſer ſeine zehntpflichtigen Güter öde 166 Satz 710 4c. liegen läßt oder darauf Gebäude und andere Anlagen aufführt.— Roths vermiſchte Abhandlungen II. S. 148. Dritter Abſchnitt. Von den Zehentlaſten. Zu Satz 710 de. Geſetz v. 26. April 1808(Regsbl. Nr. 13) über die Kirchen- und Schulbaulichkeiten(ſ. g. Bauedict).— (Berichtigungen: Regsbl. 1837, Nr. 22.)— Verord. v. 1. Juli 1812(Regsbl. Nr. 21) über die Competenz in Kirchenbauſachen. — Verord. v. 25. März 1841 über die Schätzung der auf Zehnten haftenden Baulaſten; Inſtr. dazu(Regsbl. Nr. 11).— Laſten auf lehenbaren Zehnten: Regsbl. 1841, Nr. 42. Kirchen⸗ und Schulbauedict. Vergl. hierzu die§§ 38— 47 des Zehntablöſungsgeſetzes(Ab⸗ löſung der auf dem Zehnten haftenden Baulaſten)— Satz 710 eb. Allgemeine Bemerkungen. Zur Erläuterung des ganzen Edicts ſ. Annal. M. S. 333 (Kirn mit Note von Bekk). Fortſ. in Annal. XIII. S. 137.— Annal. XIII. S. 98(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 617(Plenarbeſchluß). Das Landrecht derogirt dem Bauedicte nicht.— Annal. XIX. S. 333(Oberhofger.). Darſtellung der Rechtsverhältniſſe von Kirchen-, Pfarr- und Schulhausbaulichkeiten.— Archiv Bd. I. S. 528. II. S. 535. MII. S. 1(Küßwieder). Einzelne ſchon vor Erwerbung des Zehntrechts aufgewendete Baukoſten haben die Natur eines dinglichen Rechts nicht, ſind vielmehr von Demjenigen zu tragen, der zur Zeit des Baues Zehnt⸗ herr war, wenn der Forderungsberechtigte ſich kein Unterpfandsrecht auf den Zehnten verſchafft hat.— Annal. II. S. 248. Die Frage, unter welchen Vorausſetzungen der Gemeinderath als Vertreter der politiſchen Gemeinde und die kirchliche(Kirchſpiels⸗) Gemeinde, vertreten durch den Stiftungsvorſtand oder Kirchen⸗ Satz 710 dc. Kirchen⸗ und Schulbauediet. 167 gemeinderath(mit der Ermächtigung der Kreisregierung) zur Füh⸗ rung von Proceſſen über Kirchenbaulaſten legitimirt ſind, hat der höchſte Gerichtshof entſchieden nach Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 424(Plenarbeſchluß— auch in Annal. XII. S. 379). In Annal. XI. S. 102 führt Bekk in Uebereinſtimmung mit der bis dorthin beſtandenen Praris aus, daß der Gemeinderath auch der legale Vertreter der Gemeinde als Kirchſpiel in Baulaſtenproceſſen nicht allein wegen des Hauptbaues, ſondern auch der hierzu erfor— derlichen Hand- und Fuhrdienſte und Ablöſung dieſer Laſten ſei.— Entſcheidungen in derſelben Richtung ſ. in Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 73, VIII. S. 405(infofern die politiſche Gemeinde an der Stelle des in letzter Ordnung baupflichtigen Kirchſpiels die Mittel zur Bauführung ſtellen muß). XII. S. 120(Vertretung durch die Kreisregierung). Nur die Kirchſpielsgemeinde und nicht die politiſche iſt zum Streit über Kirchenbaupflicht legitimirt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 326. Annal. XI. S. 101(Gofger. d. Oberrh.), womit Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 414(Note von Brunner) zu vergleichen ſind.— Siehe über dieſe Frage auch Bl. f. Juſtiz und Verwaltung II. S. 639(Ant. Mayer), wo ausgeführt wird, daß die Kirchſpielsgemeinde ihre eigene Vertretung durch die betreffende Kreisregierung habe. Richterliche Zuſtändigkeit für Klagen einer Gemeinde gegen eine andere Gemeinde wegen Theilnahme an der Kirchenbaupflicht.— Annal. XIII. S. 344(Oberhofger.). Abweichende Entſcheidung: Annal. XV. S. 98(Gofger. d. Mittelrh.). Bei Klagen auf Anerkennung der Baulaſten als Zehntlaſten hat der Berechtigte die Thatſache, daß die Baupflicht auf dem Zehn⸗ ten ruhe, nicht zu begründen und zu beweiſen; es hat vielmehr der Beklagte im Wege der Einrede darzuthun, daß die Baupflicht auf ſonſtigem Vermögen des Bauherrn hafte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 354. 360. Annal. XIII. S. 169(Oberhofger. mit Aus⸗ führung von Kirn). XVII. S. 62(Stempf), S. 353(Oberhofger.), XXII. S. 62(Oberhofger.— mit Bezug auf Bauhandlungen vor dem 26. April 1808), S. 300 Gofger. d. Oberrh.),— Gegen⸗ beweis durch Eideszuſchiebung. 168 Kirchen⸗ und Schulbauediet.§ 1. Vergl. auch Annal. XVI. S. 379(Haager), wo unter Mit⸗ theilung der verſchiedenen über dieſe Frage beſtehenden Anſichten diejenige feſtgehalten wird, daß bei einem aufgeklärten Baufall der Zehntherr die ihn vom Beweis befreiende Vermuthung nicht für ſich in Anſpruch nehmen könne, ſondern ihm der Beweis obliege, daß er als Zehntherr gebaut hat. Dieſe Vermuthung wird ſelbſt dadurch nicht geſchwächt, daß im einzelnen Fall die Baupflicht das im Bauediet feſtgeſtellte Maß über⸗ ſchreitet.— Annal. XVII. S. 353(Stempf). Die Baurechte einer Kirche werden dadurch nicht aufgehoben, daß ein Kirchengebäude von ſeiner urſprünglichen Stelle verlegt und die Kirche einer andern Confeſſion an dieſer Stelle erbaut wird.— Annal. XIV. S. 359(Hofger. d. Unterrh.). Zu§ 1. Nur beſtimmte mit hinreichender Genauigkeit bezeichnete Bau⸗ geſchäfte ſind Baufacta im Sinne dieſes S.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 241. 405, XI. S. 336. Damit die Zahlung von Baukoſten durch eine Gemeinde ein Baufactum bilde, muß bewieſen werden, daß die Gemeinde auf eine ihre Verpflichtung begründete Weiſe zuſtimmte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 313(mit Bezug auf Eideszuſchiebung). Abweichende Grundſätze hinſichtlich der Vorausſetzungen für die Wirkſamkeit der von Gemeinden ausgehenden Baufacta finden ſich in Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 316. 323. 348. Bei Beſtimmung des Begriffs von Hauptausbeſſerungen findet der Satz 606 keine Anwendung; es ſind vielmehr im Sinne dieſes § nur ſolche Bauhandlungen als Hauptausbeſſerungen zu betrachten, welche einen größern und wichtigern Theil, einen Hauptbeſtandtheil des Hauſes, betreffen und ſo beträchtlich ſind, daß ſie einen bedeu⸗ tenden Koſtenaufwand verurſachen und der Unternehmer darum zu ihrer Vornahme nicht leicht ſich entſchloſſen haben würde, wenn er ſich hierzu nicht für rechtlich verpflichtet gehalten hätte.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. I. S. 99. II. S. 27. VIII. S. 242. Xl. S. 316. Annal. XI. S. 68(Erbauung einer Waſchküche zum Pfarr⸗ hauſe, Reparation der Mauer um den Pfarrgarten und Umdecken des Daches mit Bezug auf Satz 606— Hofger. d. Mittelrh.). Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 2. 169 Eine Hauptreparatur am Thurm hat in Bezug auf die Kirchen⸗ baupflicht dieſelbe rechtliche Wirkung, wie eine ſolche Reparatur an andern Theilen des Kirchengebäudes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 237. Einer Stadt, welche ehemals in ihrer Eigenſchaft als Grund— herrſchaft über einen ſ. g. Dependenzort in dieſem Ort einen Kirchen⸗ oder Schulhausbau ausgeführt hat, kann dieſes Baufactum jetz t, nach Aufhebung der Grundherrlichkeit, zur Begründung ihrer Bau⸗ pflicht nicht entgegengehalten werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 458. XI. S. 314. Soll die Baupflicht der Gemeinde durch ein Baufactum derſelben begründet werden, ſo kann der Beweis desſelben nicht dadurch ge⸗ führt werden, daß in den Gemeinderechnungen Ausgabepoſten unter allgemeiner Beziehung auf den Kirchenbau vorkommen, weil der Thurm und das nicht nothwendige Ingebäude der Gemeinde kraft Geſetzes zu bauen obliegen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 282. Wiedererbauung und Unterhaltung von Anlagen auf einem Pfarrgute, z. B. einer Gartenanlage oder eines Waſſerleitungs⸗ canals ſind keine Baufacta im Sinne dieſes F und auch die Ver⸗ jährung kann gegen denjenigen, welcher jene Anlagen unterhielt, nicht geltend gemacht werden.— Annal. XI. S. 309(Gofger. des Oberrh.). Baufacta in den von Oeſterreich angefallenen Landestheilen während der Herrſchaft der öſterr. Geſetzgebung: Annal. XIII. S. 142 (Kirn). Verjährtes Baufactum: Alleg. zu§ 31. Gutthatsweiſer Bau: Alleg. zu§9. Anerkenntniß der Baupflicht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 328. 346. Ein rechtsverbindliches Anerkenntniß einer Bauverbindlichkeit ver⸗ liert ſeine Wirkſamkeit nicht durch ein nachgefolgtes widerſprechendes Baufactum.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 336. Zahlung der Brandaſſecurationsgelder als Anerkennung der Bau⸗ pflicht: Alleg. zu§ 30. Vergl. auch die Alleg. zu§ 4. 170 Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 3— 4. Zu§ 3. Dieſer§ bezieht ſich nicht auf eine getheilte Baupflicht nach Gebäuden, ſondern auf die getheilte Baupflicht an demſelben Gebäude.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 342. 346. Vergl. hierüber auch Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 90, wo insbeſondere die Frage erörtert wird, ob Kirche und Pfarrhaus ſolche abgetheilte Stücke im Sinne dieſes§ ſeien, und ob, um die ge⸗ ſetzliche Vermuthung der Befreiung herzuſtellen, es genüge, daß der eine der gemeinſchaftlich Verpflichteten ein privatives Baufactum ge⸗ leiſtet habe, oder ob er zugleich erweiſen müſſe, daß auch der andere eine ſolche privative Bauhandlung gegen ſich habe. Zu§ 4. Die Verwaltungsbehörden ſind auch dann berechtigt, ein Erkennt⸗ niß wegen fürſorglichen Bauens zu geben, wenn bei den Gerichten bereits ein Rechtsſtreit über die Baupflicht ſelbſt anhängig iſt.— Bl. f. Juſtiz und Verwaltung II. S. 436(Anmerk. d. Redakt.). Die im Sinne dieſes§ zur proviſoriſchen Bauführung ver⸗ urtheilenden Erkenntniſſe der Verwaltungsbehörden ſind ihrer recht⸗ lichen Natur nach nur fürſorgliche Verfügungen und die Befolgung eines ſolchen in erſter Inſtanz gefällten Erkenntniſſes, ohne Ergrei⸗ fung eines Recurſes an die obere Verwaltungsbehörde, enthält kein privatrechtlich wirkſames Anerkenntniß der Baupflicht.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 405. Der Austrag der Baupflicht vor den Gerichten iſt ſelbſt dann ſtatthaft, wenn das Erkenntniß der Verwaltungsbehörden denſelben ausdrücklich verſagt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 420. Der zur proviſpriſchen Bauführung Angewieſene kann die ihm zur Seite ſtehenden privatrechtlichen Titel gegen Dritte verfolgen, ehe er den Bau vollendet hat; bei der Klage auf Erſtattung der auf die proviſoriſche Bauführung verwendeten Auslagen ſind die Grundſätze über Geſchäftsführung nicht anwendbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 470. VIII. S. 405. Der Baupflichtige hat dem fürſorglich Bauenden nur den un⸗ verzinslichen Erſatz ſeiner nothwendigen und nützlichen Auslagen (worunter z. B. die Zinſe aufgenommener Kapitalien gehören und ſelbſt dann, wenn eine Gemeinde nach Anordnung der Adminiſtrativ⸗ Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 5— 7. 171 behörden die Koſten durch Umlagen hätte beſtreiten ſollen) zu leiſten. — Annal. XIX. S. 333(Hofger. d. Unterrh.). Auch wenn die bauende Gemeinde dem Bauunternehmer ſelbſt bedungene oder Verzugszinſe zahlte, kann ſie vom Baupflichtigen den Erſatz derſelben fordern, nicht aber, wenn ſie ihm Zinſe ohne Bedingung und Verzug, alſo ohne Rechtsverbindlichkeit, zahlte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 3. Ueber fürſorgliche Bauführungen vergl. auch Oberhofger. Jahrb. 5. S 320. 323. Zu§ 5. Die Frage, wer für altvorhandene kirchliche Gebäude der Baupflichtige ſei, gehört als eine rein privatrechtliche zur Zuſtändig⸗ keit der Gerichte.— Annal. XlII. S. 345(das Hofger. des Mittelrh. hatte die Klage einer Gemeinde gegen eine andere wegen Theilnahme an der Kirchenbaupflicht als vor den Gerichten nicht ſtattfindend abgewieſen, worauf abänderndes Urtheil des höchſten Ge⸗ richtshofs erfolgte). Zu§ 6. Ein Gebäude, welches urſprünglich für die eigenen kirchlichen Zwecke eines Kloſters errichtet und von dieſem bis zur Säculariſation erhalten wurde(Abtei St. Peter), iſt ſelbſt dann nicht als ein alt⸗ vorhandenes Kirchengebäude im Sinne dieſes und des§ 14 zu betrachten, wenn dasſelbe ſpäter bei Errichtung einer Pfarrei als Pfarrkirche gewidmet wird, ſofern nicht nachgewieſen werden kann, daß das Gebäude der Kirchengemeinde als Eigenthum übergeben und von dieſer angenommen worden iſt.— Annal. XXI. S. 57 (Oberhofger.).— Derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. KlIII. S. 323(Brunner). Zu§ 7. Die Anſchaffung des Bauplatzes iſt hierunter nicht begriffen.— Annal. XIV. S. 272. XVI. S. 384(Oberhofger.). Die Nothwendigkeit des Hofumfangs(Umfaſſungsmauer) einer Kirche kann weder aus dem Vorhandenſein der Mauer noch daraus gefolgert werden, daß der Hofumfang der Kirche als Begräbniß⸗ ſtätte benützt wird.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 292. Die Nothwendigkeit entſcheidet nur bei Neubauten, keineswegs 172 Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 8— 9. aber bei ſchon vorhandenen mit einer Umfaſſungsmauer verſehenen Kirchengebäuden.— Annal. XVII. S. 282(Oberhofger.) Wenn die Gemeinde(das Kirchſpiel) die Freiheit von der Pflicht, das nicht nothwendige Ingebäude anzuſchaffen und zu unter⸗ halten, dem Heiligenfond gegenüber durch Erſitzung in der Art erworben hat, daß dieſer die betreffenden Ausgaben ſtatt jener bisher beſtritten hat, ſo kann doch die Gemeinde dem Zehntherrn gegenüber kein Recht darauf gründen, daß er vor ihr zur Beſtrei⸗ tung dieſer Koſten angehalten werde, wenn der Heiligenfond unzu⸗ reichend wäre.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 283. Die§§ 7 u. 8 ſind nur in Verbindung mit§ 6 auszulegen und finden deshalb bei Erbauung einer Pfarrkirche in einem Orte, in welchem noch nie eine ſolche vorhanden war, keine Anwendung.— Annal. II. S. 311(Hofger. des Oberrh.). Zu§ 8. Die Baupflicht iſt zwar unter mehreren Zehntberechtigten getheilt, allein zugleich eine untheilbare Verbindlichkeit, welche keinen theilweiſen Vollzug zuläßt(Satz 1248), in dieſer Hin⸗ ſicht ſomit eine Sammtverbindlichkeit.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 311(die abweichende Entſcheidung des Hofger. des Unterrh. ſ. in Annal. XIV. S. 359). Beitragspflicht des Kirchſpielspfarrers oder ſonſtigen Pfründ⸗ nießers.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 283, n. F. XI. S. 349. Die Kreisregierung iſt die zuſtändige Staatsbehörde für die Prü⸗ fung und Entſcheidung der Frage, in welche Klaſſe die betreffende Pfründe ſich eigne.— Ebendaſelbſt. Geiſtliche, in weltliche umgewandelte Zehnten werden dadurch von der Baupflicht zu geiſtlichen Gebäuden nicht befreit.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. I. S. 275. Zu§ 9. Nur eine Aufſuchung außerordentlicher Beihilfe durch eine von der Gemeinde ſelbſt(alſo nicht etwa von dem Pfarrer) und für ſie veranſtaltete Collecte gilt als eine ſo coneludente Handlung, daß daraus das Anerkenntniß der Gemeinde, vor dem Zehntherrn zum Kirchenbau verpflichtet zu ſein, hergeleitet werden kann.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 282. (ê6) — S e — 1 — . Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 10— 12. 173 Verlangen und Annahme eines gutthatsweiſen Beitrags bei dem Zehntherrn wirkt(wie das Collectiren) als eine Anerkenntniß der Baufreiheit.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 342.— Derſelbe Fall in Annal. XVII. S. 241. Iſt ein Beitrag zum Bau als ein gutthatsweiſer nachge⸗ ſucht und bewilligt worden, ſo liegt in deſſen Annahme die Aner— fennung jener Eigenſchaft.— Annal. XVII. S. 241(Oberhofger.). Die Beurkundung der politiſchen Gemeindebehörden, daß auf dem Zehnten keine privatrechtlichen Laſten haften, iſt kein gegen die Kirchſpielsgemeinde wirkſames Freiheitsbekenntniß.— Annal. XVII. S. 121(Hofger. d. Unterrh.). Der Umſtand, daß in den Zehntrechnungen nichts von Kirchenbau— koſten vorkommt, läßt nicht auf Freiheit des Kirchſpielszehntens von der Baulaſt ſchließen, weil das Freibleiben in einzelnen Fällen die geſetzliche Freiheit nicht begründet.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 282. Derjenige, welchem das Bauedict Bauverbindlichkeit in letzter Ordnung auferlegt, kann ſich durch die Behauptung, er habe während der Verjährungszeit nicht gebaut, nicht frei machen, ebenſowenig durch e allgemeine, mit keinen ſpeciellen Baufällen belegte Behauptung, Gegner habe von jeher gebaut.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. 241. 405. XI. S. 336(Frohndpflicht beim Kirchenbau). Zu§ 10. Die in dieſem§ für den Fall einer durch Ortsſitte getheilten Baulaſt gemachten Beſtimmungen beziehen ſich nur auf das Ver⸗ hältniß zwiſchen der Baucaſſe und dem Zehntherrn und können von dem letztern nicht Jemanden entgegengehalten werden, welcher erſt nach ihm baupflichtig iſt; der Zehntherr kann ſich vielmehr einem ſolchen in Gemäßheit der Regel des Bauedicts erſt nach ihm Bau⸗ pflichtigen gegenüber nur durch die im§ 9 aufgeführten Gründe be— freien.— Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 92. Alleg. zu§ 3 u. 6. — 8 Zu§ 12. Wenn bei einem Thurmbau die Gemeinde frohndfrei blieb, ſo kann daraus anf Freiheit beim Kirchenbau geſchloſſen werden, nicht aber umgekehrt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 332. Alleg. zu§F5 1 u. 31. Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 13— 15. Zu§ 13. Glocken und Glockenſeile: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 292. VIII. S. 240. Zu§ 15. Zur Erläuterung: Annal. IN. S. 339 u. Fortſ. XIII. S. 137 (Kirn). Oberhofger. Jahrb. n. F. VMI. S. 617(Plenarbeſchluß— auch in Annal. XIII. S. 98). IX. S. 83. Der baupflichtige Zehntherr kann die Kirchſpielsgemeinde, auch ohne daß ein Baufactum wirklich vorliegt, auf Anerkennung der Lei⸗ ſtung der Hand- und Spanndienſte belangen.— Annal. X. S. 3 (Hofger. d. Oberrh. mit Note v. Belk). S. 118(Pberhofger.), S. 148(Ausführung von Bekk in der Note). X. S. 77(Ober⸗ hofger.). Xl. S. 67(Hofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 22. Abweichende Anſichten: Annal. M. S. 125(Hofger. d. Oberrh.). X. S. 76(Zentner), S. 145(Nüßlin). XI. S. 101(Hofger. d. Oberrh. mit Note von Bekk). Ein einfaches Baufactum iſt nicht nur für die Baupflicht überhaupt, ſondern auch in Beziehung auf die dazu gehörigen Hand⸗ und Fuhrarbeiten entſcheidend.— Annal. IX. S. 328— ſoll heißen 340(Kirn), XI. S. 67(Hofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 278. Verjährte Baufacta werden dagegen gefordert nach Annal. X. S. 119(Oberhofger.), S. 133(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n 5 07 Das Kirchſpiel kann ſich von der Verbindlichkeit zur Leiſtung der Hand⸗ und Fuhrarbeiten durch die Einrede der Verjährung, d. h. durch die Behauptung, daß es ſeit 30 Jahren oder unfür⸗ denklichen Zeit niemals Hand— oder Fuhrdienſte geleiſtet habe, nicht befreien; es hat vielmehr die Ueberwälzung dieſer Verpflichtung auf eine andere Perſönlichkeit durch beſtimmte Verpflichtungsgründe dieſer letztern zu begründen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 410. XI. S. 333. Annal. X. S. 119. 133(Oberhofger.). Vergl. d. Alleg. zu§ 31. 6 Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 16— 23. 175 Zu§ 16. Frohndpflicht der Filialgemeinden beim Kirchenbau.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. VII. S. 34. N. F. XII. S. 287. Der Beſitz einer Filialkirche, in welcher theilweis pfarrlicher Got⸗ tesdienſt gehalten wird, befreit die Filialgemeinde nicht von dem Beitrag zu den Baulaſten der Mutterkirche, ſo lang die Filial⸗ gemeinde nicht darzuthun vermag, daß ſie der Paſtoration der Mutter⸗ kirche nicht mehr bedürfe und die Lostrennung von der letztern er⸗ langt habe.— Magazin für bad. Rechtspflege II. S. 292. Zu§ 17. Dieſer S normirt nur die Befugniß der Verwaltungs⸗ behörden, aus ſtaatsrechtlichen Gründen Veränderungen in der frühern Belaſtung des Zehntherrn eintreten zu laſſen und kann des⸗ halb zur Unterſtützung eines privatrechtlichen Anſpruchs auf Koſtenbeitrag bei Erbauung einer Pfarrkirche an einem Orte, an welchem niemals eine ſolche vorhanden war, nicht geltend gemacht werden.— Annal. II. S. 311(Hofger. d. Oberrh.). Die Regulirung der Baupflicht im Falle eintretender organiſcher Aenderungen im Beſtand eines Kirchſpiels gehört in den Geſchäfts⸗ kreis der Verwaltungsbehörden, deren dahin bezügliche Erkenntniſſe als Titel der Verpflichtung beziehungsweiſe Befreiung vor den Ge⸗ richten geltend gemacht werden können.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 405. Zu§ 18. Aus der Schuldigkeit, den Chor der Kirche zu bauen, kann die Pflicht, auch das Pfarrhaus zu bauen, nicht gefolgert werden.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 274. Pfarrhausbaupflicht zweier Gemeinden unter ſich.— Annal. II. S. 130(Pofger. des Unterrh.). Zu§ 23. Derjenige, welcher in Anſehung des Schulhauſes baupflichtig iſt, hat auch die hierzu erforderlichen Wirthſchaftsgebäude zu ſtellen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 406; ſ. auch den Rechtsfall in Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 99. Kirchen⸗ und Schulbauedict.§ 24— 30. Zu§ 24. Stifter und der Patron einer Schule ſind nicht baupflichtig.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 406. Die Frage der Ausgleichung zwiſchen mehreren zu einer Schul⸗ gemeinde verbunden geweſenen und dann getrennten politiſchen Ge⸗ meinden rückſichtlich ihrer Anſprüche an die bisher gemeinſchaftlichen Schulgebäude gehört zur Zuſtändigkeit der Verwaltungsbehörden. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 427 mit Anmerk. von Kirn. Zu§ 25. Die Hand- und Fuhrdienſte bei Schulbaulichkeiten liegen ohne Ausnahme(die ſingulären Rechtstitel des Bauedicts ſind nicht maßgebend) der Schulgemeinde ob.— Annal. IX. S. 334(Kirn und die Ausführung von Bekk in der Note). Zu§ 26. Vergl. die Alleg. zu S 5. Zu§ 28. Die Vorſchriften des Bauedicts ſind auf Begräbnißſtätten nicht anwendbar, welche nicht unmittelbar an der Kirche liegen und es gilt deshalb auch nicht als Baufactum im Sinne des Edicts, wenn der Bauherr der Kirche die Begräbnißſtätte früher einmal auf eigenem Grund und Boden hergerichtet hatte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 33.— Annal. XMXII. S. 148(Pofger. des Mittelrh.), S. 352(Oberhofger.). Zu§ 29. Als Zeitpunkt der Religionstrennung iſt nicht die Reformation, ſondern jener zu verſtehen, wo die Mitglieder einer beſtimmten politiſchen Gemeinde, welche bis dahin der nemlichen Confeſ⸗ ſion angehört hatten, ſich in zwei Kirchſpielsgemeinden getrennt haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. KII. S. 141. Vergl. auch Bl. für Juſtiz und Verwaltung II. S. 234 Zu§ 30. Die Zahlung der Brandaſſecurationsgelder gilt nicht als Be⸗ weis für die Baupflicht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 101. Satz 710 eb— Zehntablöſungsgeſetz.§ 4. 177 „Verjährtes Baufactum“ kommt in der Regel nur dem Kirch⸗ ſpiel gegenüber, welches vorſorglich gebaut hat, vor, kann aber auch einem Andern z. B. dem Zehntherrn gegenüber vorkommen, wenn er, obgleich zum proviſoriſchen Bau nicht verpflichtet, gleich⸗ wohl in einem einzelnen Fall vor entſchiedener Sache den Bau vor⸗ ſorglich und mit ausdrücklichem Vorbehalt ſeiner Bauklage beſorgt und die Klage innerhalb 30 Jahren von der Zeit der Bauüber⸗ nahme nicht erhebt.— Annal. IX. S. 335 und 336(Kirn mit Note von Bekk). XI. S. 68(Hofger. des Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 280, Note VIII. S. 244. 617(Plenarbe⸗ ſchluß— auch in Annal. XIII. S. 98 abgedruckt). Vierter Abſchnitt. Von Erlöſchung des Zehntrechts. Zu Satz 710 ebp. Aus der Beſtimmung dieſes Satzes folgt, daß, wenn das Zehnt⸗ recht von dem neuen Zehntherrn gegen den Gutseigenthümer ange⸗ ſprochen wird, dieſer ſich nicht auf einen Beſitz des Zehntrechts be⸗ rufen kann, welcher in die Periode der Vereinigung beider in einer Perſon fällt und daß auch der neue Zehntherr die Zehntpflichtigkeit nicht daraus ableiten kann, daß der Gutseigenthümer den ganzen Ertrag des Grundſtücks und daher auch den darin enthaltenen Zehn⸗ ten ſich ſelbſt verabreicht hat.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 279. Der Zehntberechtigte kann nicht verlangen, daß auch der ruhende Zehnte abgelöst werde und muß ſich deshalb das auf ſeine eigenen Güter fallende Betreffniß des Zehntablöſungscapitals abziehen laſſen. — Annal. XII. S. 26(Schenkh), S. 160(Stempf). XIII. S. 61(Stempf). Abweichend: Annal. XII. S. 368. Zehntablöſungsgeſetz. Regsbl. 1833 Nr. 49. Entwurf eines Leitfadens beim Zehntablöſungsverfahren.— Annal. XVIII. S. 17. Kah, Landrecht. — 6 178 Zehntablöſungsgeſetz.§ 4— 12. Zu§ 4. Der Zehntberechtigte, deſſen Zehntrecht zur Ablöſung gebracht iſt, hat gegen Denjenigen, dem er bisher eine Abgabe(z. B. der Pfarrei eine gewiſſe Quantität Frucht als Pfarrcompetenz) geleiſtet hat, die nach ſeiner Behauptung eine auf dem Zehnten ruhende Laſt iſt, ein Klagrecht darauf, daß der Berechtigte dieſe Abgabe als eine auf dem Zehnten ruhende Laſt anerkenne und ebenfalls zur Ablöſung bringe. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 574(das Hofger. des Oberch. hatte abweichend entſchieden). Die Ablöſung des Zehnten hat die Erlöſchung der darauf haf⸗ tenden Baulaſten nicht zur Folge.— Annal. XVI. S. 121(Hofger. des Unterrh.). Zu§ 7. Der Zehntherr, welcher auf das Zehntablöſungscapital zu Gun⸗ ſten des laſtenberechtigten Kirchſpiels verzichtet, weil das Laſtencapital höher geſchätzt worden iſt, als das Zehntablöſungscapital ſelbſt, iſt weder verpflichtet, das letztere bis zum Betrag des erſtern zu ergän⸗ zen, noch die vor dem Verzicht bezogenen Zinſen des Ablöſungs⸗ capitals herauszugeben, auch wenn er verſäumt haben ſollte, die während dieſes Zinſenbezugs nothwendig gewordenen Reparaturen vorzunehmen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 73. XN 290. XIII. S. 372(Brunner). Annal. XIV. S. 91(Spohn). Dieſer Verzicht befreit jedoch den Zehntherrn nicht unbedingt von der Verbindlichkeit zur Nachholung beziehungsweiſe Erſatz der zur Zeit der Ablöſung nothwendig geweſenen Reparaturen.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 372(Brunner). Er findet ſelbſt dann noch ſtatt, wenn der Zehntberechtigte zur Herſtellung eines Baues rechtskräftig verurtheilt iſt; der Letztere hat aber in dieſem Falle dem Laſtenberechtigten die Zinſen aus dem Zehntablöſungscapital nicht von dem Tage des Verzichts, ſondern von dem Tage der Zuſtellung der frühern Klage zu vergüten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 250(Stabel). Vergl. auch d. Alleg. zu§ 56. Zu§ 12. Der Zehntherr hat bezüglich des auf ſeine eigenen Güter fallen⸗ den Betreffniſſes des Zehntablöſungscapitals den Staatszuſchuß nicht Zehntablöſungsgeſetz.§ 16— 55. 179 anzuſprechen.— Annal. XII. S. 26(Schenkh). Alleg. zu Satz 710 e b. Wenn vor Verkündung des Zehntablöſungsgeſetzes ein Zehnte durch Uebereinkunft der Berechtigten und der Pflichtigen in eine ſtändige Zehntrente in Naturalien oder in Geld verwandelt wurde, und dieſe Abgabe als Zehntſurrogat ſpäter zur Ablöſung kommt, haben die Pflichtigen kein Recht auf Staatszuſchuß.— Annal. XXI. S. 121(Finanzminiſt. mit Kritik von Soiron). Zu§ 16. Die Gemeinde, welche die Ablöſung des Zehntens„vermittelt,“ haftet mit ihrem Vermögen für das Ablöſungscapital; der Zehnt⸗ herr oder der Kapitaldarleiher hat immer nur ein auf den Natural⸗ zehntbezug beſchränktes Vollſtreckungsmittel.— Annal. XIX. S. 205 (Spohn). Zu§ 28. Der Zehntberechtigte iſt ſchuldig, auf Verlangen der Zehntpflich⸗ tigen die in ſeinem Beſitz befindlichen Rechnungen, Pachtcontracte und ſonſtigen urkundlichen Nachweiſungen über den Zehentertrag in den Normaljahren(1818— 1832) vorzulegen und es ſteht ihm deshalb nicht frei, ſich(nach§ 60) präcludiren und es auf eine gerichtliche Schätzung ankommen zu laſſen.— Annal. XI. S. 361 (Oberhofger.)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 401. Zwiſchen dem Zehntherrn und den Zehntpflichtigen hat das von einem derſelben abgelegte gerichtliche Geſtändniß über die Größe des Zehntertrages während der Normaljahre rechtsverbindliche Kraft, wenn es der Gegentheil für ſich geltend macht.— Annal. XX. S. 375(Hofger. d. Seekr.). Zu§§ 48—55. Finanzbehörde: die Domänenverwaltungen, im vormaligen Main⸗ und Tauberkreis aber die Obereinnehmereien.— Verordn. v. 27. Febr. 1834(Regsbl. Nr. 10). Die Zehntberechtigten und Verpflichteten können auch ohne Zu— ſtimmung der Finanzbehörde ſich über die Größe des Zehnt⸗ ablöſungscapitals giltig vergleichen und die Gemeinde oder die Ver⸗ 180 Zehntablöſungsgeſetz.§ 48— 55. ſammlung der Zehntpflichtigen können die früher von ihnen beziehungsweiſe den Gemeindebehörden(Gemeinderath und Bürger⸗ ausſchuß) ertheilte unbedingte Ratificativn deshalb nicht anfechten, weil ſie bei Ertheilung derſelben die Anſicht der Finanzbehörde(daß das feſtgeſetzte Ablöſungscapital zu hoch ſei) noch nicht gekannt haben.— Annal. VIII. S. 299(Bekk in d. Anmerk.). XI. S. 237(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 212. Annal. IX. S. 127(Hofger. des Unterrh. mit Bemerk. von Stabel), wo hiermit übereinſtimmend die Vertragsfreiheit der Gemeinden ange⸗ nommen, aber nur der Gemeinde ſelbſt, nicht aber auch ihren Vertretern zugeſtanden wird, wenn ſie nicht eine vom Geſetz abwei⸗ chende Vollmacht empfangen haben. Vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 297. XI. S. 288. Dagegen führt Soiron in Bl. f. Juſtiz u. Verwaltg. II. S. 1 aus, daß die Parteien durch kein Geding des urſprünglichen Ver⸗ trags auf ihr Recht der Ratification nach erhaltener Kenntniß von der Erklärung der Finanzbehörde verzichten können. Eine Zuſammenſtellung der verſchiedenen Anſichten über dieſe Frage ſ. in Annal. VIII. S. 296. Der Streit gegen den Fiscus wegen des von der Staatskaſſe zu zahlenden Fünftels iſt, wenn nicht etwas anderes verabredet wurde, von dem Zehntberechtigten auszutragen, wobei die Zehntpflichtigen wegen der Zinſe, die ſie vom 1. Jan. 1834 an bis zur Ablöſung noch für ſich(auf Rechnung ihrer vier Fünftel) da⸗ von zu fordern haben, ſich der Klage anſchließen können.— Annal. VIII. S. 299(Bekk in d. Anmerk.). In der Inbehaltung des Zehntens von Seiten der Zehntpflichti⸗ gen liegt keine ſtillſchweigende Genehmigung des Vertrags durch die Gemeinde.— Annal. IX. S. 127(Oberhofger.). Oberhofger. Sahrb. n. F. VII. S. 212. VIII. S. 297. Wenn die Staatskaſſe von der Befugniß des§ 55 Gebrauch macht und die gerichtliche Schätzung eine das zwiſchen dem Berech⸗ tigten und den Verpflichteten vertragsmäßig beſtimmte Ablöſungsca⸗ pital überſteigende Summe ergibt, ſo muß ihr Fünftheil nach dieſer höhern Summe berechnet werden.— Annal. XV S 10 mit Hinweiſung auf das dabei einzuhaltende Proceßverfahren— Zehntablöſungsgeſetz.§ 56. 181 (Zentner). XX. S. 248— iſt irrthümlich mit 240 bezeichnet— (Gofger. d. Mittelrh.). Entgegengeſetzte Ausführung: Annal. XVIII. S. 196(Stempf). Zu§ 56. Verordnung v. 20. Sept. 1832, Ablöſung mittelſt gerichtlichen Verfahrens(Regsbl. Nr. 55) und v. 12. Sept. 1833(Regsbl. Nr. 36), die Führung d. fiscaliſchen Rechtsſtreitigkeiten betr. In gerichtlichen Zehntablöſungsſachen, welche den Domänen— fiscus wegen Ablöſung des Domanialzehntens oder den Staats⸗ ſchatz wegen des Staatsbeitrags zur Zehntablöſung betreffen(d. h. in welchen er ſelbſt Partei und nicht blos betheiligt iſt, worüber Annal. XII. S. 39 u. 227 zu vergleichen ſind), geſchieht die Zuſtel⸗ lung, welche an die Partei oder die Finanzbehörde zu geſchehen hat— an die Hofdomänenkammer, Zehntſection.— Ver⸗ ordnung v. 3. Juni 1844(Regsbl. Nr. 13). Bei der gerichtlichen Austragung der Beſtimmung des Baulaſten⸗ capitals zu Gunſten der Kirchen, Pfaxreien und Schulen ertheilt der Oberkirchenrath die Proceßermächtigung.—§ 7 d. Verord. v. 27. Febr. 1834(Regsbl. Nr. 10). Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S Der Zehntberechtigte, welcher bei einem das Ablöſungscapital überſteigenden Laſtencapital auf jenes(durch Ueberlaſſung desſelben an die Kirchſpielsgemeinde) ſich von dem letztern befreit, bleibt gleich⸗ wohl verbunden, die Koſten jener Reparaturen, welche erweislich zur Zeit der Ablöſung nothwendig waren, zu beſtreiten reſp. zu er⸗ ſetzen, jedoch nur in dem Betrag, welcher bei der Baulaſtenabſchätzung für damals verſäumt geweſene nothwendige Reparaturen feſtgeſetzt wurde und auch dieſen Betrag nur in ſo weit, als die Kirchſpiels⸗ gemeinde ihn nicht ſchon im Ablöscapital erhielt.— Magazin f. Rechtspflege I. S. 166. Die Nichtleiſtung einer auf dem Zehntrecht haftenden Bauver⸗ bindlichkeit berechtigt die Zehntpflichtigen nicht zur Verweigerung des Zehntens oder des ſtellvertretenden Kapitalzinſes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 290. Zehntablöſungsgeſetz.§ 58— 66. Zu§ 58. Es genügt nicht, wenn die auftretenden Zehntpflichtigen anfüh⸗ ren, daß die Gemeinde die Betreibung des Ablöſungsgeſchäfts nicht übernehmen wolle und deshalb für ſie die Pflichtigen als die Geg⸗ ner des Zehntberechtigten auftreten.— Annal. XI. S. 361(Hofger. d. Oberrh.). Zu§ 65. Finanzbehörde: Domänenverwaltungen und im vormaligen Main⸗ und Tauberkreis die Obereinnehmereien. S. zu§5 48—55. Die Anträge der Parteien in der Berufungsſchrift dürfen das Ablöſungscapital nicht nach blos allgemeinen Umriſſen darſtellen, welche nach Erlaſſung des Endurtheils ein neues Verfahren und Urtheil zum Zweck der zu ermittelnden Größe nöthig machen.— Annal. XI. S. 219(Hofger. d. Unterrh.. Zu§ 66. Finanzbehörde: wie zu§ 65. Iſt die Vorſchrift dieſes§, welche eine dritte Inſtanz nur in den Fällen zuläßt, wo das amtliche Erkenntniß in zweiter Inſtanz abgeändert wurde, auch dann anwendbar und ſomit der Rechts⸗ zug an den höchſten Gerichtshof unſtatthaft, wenn in zweiter Inſtanz eine materielle Prüfung gar nicht ſtattgefunden hat, vielmehr aus formellen Gründen die Appellation für unzuläſſig erklärt, in ſofern alſo das Urtheil erſter Inſtanz nicht abgeändert worden iſt?— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 181.(Bejaht: S. 184, Majori⸗ tät, womit übereinſtimmend Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 439 Note d. Red. zu vergleichen ſind. Verneint: Minorität, S. 181.) Die vierwöchentliche Friſt zur Ausführung der Berufung iſt eine Nothfriſt, auf welche, als eine ſinguläre Beſtimmung des Zehnt⸗ ablöſungsgeſetzes, die Vorſchriften der Proc.⸗Ord. über Einführung der Berufung, z. B. Verfallenerklärung, Zuſatztage u. ſ. w. keine Anwendung finden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 433. IX. S. 131 u. 508. X. S. 181. Annal. XII. S. 40(Hofger. d. Unterrh.). ſcheidungen iſt p El edenheit der unterrichterlichen und hofgerichtlichen Ent⸗ die Oberberufung zuläſſig, gleichviel, ob die abän⸗ Zehntablöſungsgeſetz.§ 70— 71. 183 dernde Beſtimmung des hofgerichtlichen Urtheils für ſich allein oder nur in Verbindung mit andern Beſchwerden des Ober⸗ appellanten die begründet.— Oberhofger. Jahrb. F. Vl. Nach VII. S. 107(Oberhofger.) wurde die Ober⸗ berufung nicht zugel ſen weil die Differenz des allein n Streite begriffenen Staatszuſchuſſes(Fünftels) die Oberappellationsſumme nicht erreichte. Die Oberappellation hi ſſ htlich der Summe iſt, ungeachtet der durch die Klage direct verfolgte Gegenſtand die Appel nicht erreicht, zuläſſig, wenn das Recht, von welchem der Klaggegenſtand ein Ausfluß iſt, zum Gegenſtand des St eites, in S ge der Vernehmlaſſung, gemacht iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. XI. S. 298. Jedem der Betheiligten ſteht nur ein und d dasſelbe Rechtsmittel, jenes der ſelbſtſtändigen Berufung zu; Adhäſion iſt aus⸗ geſchloſſen.— Annal. XI. S. 219(Hofger. d. miee Dieſer§ iſt nicht nur auf Endurtheile, ſondern auch Zwiſchen⸗ erkenntniſſe anzuwenden.— Oberhoſger. Jahrb. n. F. X. S. 185. la ſch — Zu§ 70. Auch die Koſten der zweiten Schä tzung ſind, ohne Rückſicht auf das Ergebniß gegenüber den Forderungen der Parteien, von beiden Theilen zu gleichem Antheil zu tragen, wenn nicht die Berufung un⸗ geachtet der vom Appellanten erwirkter Schätung als ganz unbe⸗ gründet verworfen wurde.— Annal. XVII. S. 37(Ed. Brauer). Die Beſtimmung dieſes§ findet auch auf den Fall Sn wenn die Finanzbehörde im Falle des§ 55— die Stelle des P Pflich⸗ tigen vertretend— den Rechtsweg gegen den Berechtigten vertritt. — Annal. XVIII. S. 199(Stempf). Das Mandat des Gemeinderaths(§ 49) iſt mit endgiltiger — Feſiſetzung des Ablöſungscapitals erloſchen, we der Bürgermei⸗ ſter zu den in Gemäßhei dieſes§ vorzunehmenden Handlungen die Vermittler(§ 26) der Zehntpflichtigen ſelbſt, nicht aber den Ge— wWindera h, welcher die Vermittler vertritt, zu verſammeln hat. — mal. XMXII. S. 87(Hofger. d. Unterrh.). 184 Zehntablöſungsgeſetz. S 72— 74.— Satz 710 †a. Zu§ 72. Ein das Zehntecapital auf den Grund angeordneter Schätzung feſtſetzendes Erkenntniß wurde für nichtig erklärt, weil a. der Be⸗ ſtimmung dieſes§ zuwider auf die Beſtreitung des Zehntrechts(es wurde die Verwandlung in eine Zehntgült von den Beklagten be⸗ hauptet) nicht vorher über das Zehntrecht ſelbſt rechtskräftig ent⸗ ſchieden, beziehungsweiſe der Kläger zur Erhebung der desfallſigen Klage veranlaßt wurde; b. weil, nachdem der den Beklagten aufer⸗ legte Beweis ihrer Einrede vom Amte als mißlungen angeſehen worden, ſogleich die Schätzung angeordnet wurde, ſtatt vorher die im§ 60 vorgeſchriebene Vorlage zu erheben und darüber nach§ 61 zu verhandeln.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 296. Zu§ 74. Die Unterlaſſung der Anmeldung auf die ergangene öffentliche Aufforderung hat den Verluſt der Baurechte nicht zur Folge.— Annal. XVII. S. 121(Hofger. d. Unterrh.). Zweites Kapitel. Von Erbgülten und Zinſen. Zur Erläuterung: Trefurt, Syſtem S. 167; Muncke, Vorträge S. 166. Geſ. v. 5. Oct. 1820 über Ablöſung von Gülten und Zinſen (Regsbl. Nr. 15 h.), Vollz.⸗Verord. dazu v. 30. Aug. 1821(Regsbl. Nr. 15).— Geſ. v. 14. Mai 1825(Regsbl. Nr. 8) über das Vorzugsrecht der Ablöſungscapitalien. Zu Satz 710 14. Rechtliche Natur der Erbgülten und Zinſen: Alleg. zu Satz 710 4. Unterſchied zwiſchen einer Abgabe als Zehntlaſt und einer für einen veräußerten Zehnten zu bezahlenden Erbrente mit Erörterung der Verſchiedenheit in ihren rechtlichen Wirkungen.— Annal. X. S. 1(Bekk). Für die privatrechtliche Natur einer Abgabe, welche die Merkmale einer Erbgült hat, ſtreitet die rechtliche Vermuthung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 331. XlI. S. 248. Wenn zwar eine jährliche Abgabe von einem Gute entrichtet Satz 710 7b— 710 1e. 185 wurde, jedoch in Beſitzveränderungsfällen kein beſonderes Anerkennt— niß des dem Bezugsberechtigten zuſtehenden Obereigenthums(durch Zahlung des Handlohnes, Erblehenerneuerung u. dergl.) erfolgte, ſo gilt die Abgabe nur als Gült und das Gut als Zinsgut, wenn gleich ein glter Lehenbrief die erſte Verleihung des Lehens als Erb⸗ lehen bezeichnet, aber keine Anerkennung der Leheneigenſchaft in Be⸗ ſitveränderungsfällen bedingt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 310 — die zweite darauf folgende Seite iſt wieder mit 310 bezeichnet. Ein grundherrliches Gefäll, welches von dem Bezugsberechtigten (beziehungsweiſe ſeinem Rechnungsbeamten) für eine alte Steuer erklärt und als ſolche von der Staatsregierung aufgehoben wurde, kann ſpäter wegen beſſerer Aufklärung über die privatrechtliche Natur der Abgabe gegen den Beſitzer des pflichtigen Gutes wieder geltend gemacht werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 323. Annal. II. S. 145(Trefurt). Abweichende Entſcheidung dieſes Falles: Annal. II. S. 63 (Pofger. d. Unterrh.). Beſitzklagen: Alleg. zu§ 706 ff. d. Proc.⸗Ord. Zu Satz 710 7b. Die Behauptung, daß eine Abgabe ſeit unfürdenklichen Zeiten entrichtet worden ſei, reicht zur Begründung einer Klage nicht hin, ſondern der Kläger hat auch einen beſtimmten privatrechtlichen Titel anzuführen, auf deſſen Grund die Abgabe geſchah.— Oberhofger. Jahrb. n. F. S. 245(der Beſitzer einer Mühle entrichtete eine jähr⸗ liche Abgabe an Frucht an die Landesherrſchaft). Zum Beweis der unfürdenklichen Verjährung der Erbgülten und Zinſen genügt der Beweis, daß das in Anſpruch genommene Recht im letzten und vorletzten Menſchenalter, vom 1. Jan. 1810 an rückwärts gerechnet, ausgeübt wurde, ohne daß man ſeinen Anfang kennt.— Annal. MXI. S. 12. XV. S. 130(Hofger. d. Seekr.). Zu Satz 710 †c. Verord. v. 25. Juli 1810(Regsbl. Nr. 32 und 30. Juni 1813(Regsbl. Nr. 21) über Bereinserneuerungen.— 56 5, 11 d. Ablöſ.⸗Geſ. v. 5. Oct. 1820(Regsbl. Nr. 15 h).— Bekannt⸗ machungen v. 13. Aug. 1824(Regsbl. Nr. 19) u. 29. Mai 1839 (Regsbl. Nr. 16). — 186 Satz 710 † d— 710 fm. Veraltete Bereine: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 333(Stabel). Die Bereine und andere Rechtsurkunden verlieren ihre Beweis⸗ kraft durch dreißigjährigen Zeitverlauf ſelbſt dann, wenn inzwiſchen die Abgabe fortentrichtet wurde.— Annal. XXI. S. 112(Hofger. d. Seekr.). Vergl. dagegen Annal. XV. S. 132, Note Wenn ſolche Urkunden auch nicht mehr als Rechtstitel in Beziehung auf die gegenwärtige Exiſtenz des Rechts geltend gemacht werden können, ſo ſind ſie doch zur Herſtellung der frühern Eriſtenz desſelben(Verjährung) tauglich.— Annal. XV. S. 130 (Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). MI. S. 12(Hofger. d. Seekr.). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 333(Stabel). Die Nothwendigkeit der Erneuerung des Rechtstitels berührt ſo⸗ mit nur die Beweiskraft des letztern, nicht aber die Wirkſamkeit des Rechts ſelbſt und deſſen ſonſtige Beweismittel.— Annal. MMl. S. 111 Gofger. d. Seekr.). Beweiskraft der in einem ſtandesherrlichen Archiv aufbewahrten Urkunden und der aus der Zeit vor der Mediatiſirung kommenden Rechnungen einer früher zur Reichsritterſchaft gehörigen Grundherr⸗ ſchaft: Alleg. zu Satz 1317. Alte Abſchriften: Alleg. zu Satz 1335. Anerkennung einer Gültberechtigung: Alleg. zu Satz Zu Satz 710 7d. Das unvollſtändige Datum der Renovationsurkunde macht die Urkunde nicht beweislos.— Annal. XX. S. 206. 215(Oberhofger.). Zu Satz 710 fi. er Vorträger iſt ſammtverbindlich.— Oberhofger. Jahrb. n. S. 333. XI. S. 449. Zu Satz 710 f1. Eine analoge Anwendung der Grundſätze über erlöſchende Ver⸗ jährung der Dienſtbarkeiten(10 und 20 Jahre) iſt unzuläſſig.— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 276. Zu Satz 710 m. Kapitels. S& —8 S. zum Eingang des zweite Satz 710 g p. 187 Drittelspflicht. § 12 d. Geſetzes v. 5. Oct. 1820(Regsbl. Nr. 15). Auch bei einer erſt während der Ablöſungsverhandlungen eintre— tenden Beſitzveränderung iſt noch die Drittelsgebühr zn entrichten, Berechnung des Maßes und des Ablöſungscapitals.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 486. Sechster Titel. Von Grundpflichtigkeiten. Aufgehoben: Geſ. v. 10. April 1848(Regsbl. Nr. 23). Sie ſind nach der rechtlichen Natur der unſtändigen Grunddienſt⸗ barkeiten zu beurtheilen. Annal. II. S. 37(Hofger. d. Unterrh. und Note von Bekk). XI. S. 265(Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 710 gb. „Rechtmäßige Uebung“: Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 89. F. IV. S. 384. Annal. II. S. 39(Bekk in d. Note). VIII. 44(Stabel). XI. S. 265(Hofger. d. Oberrh.). Erſtes Kapitel. Von den Bannpflichten. Aufhebung der Domanialbannrechte: Geſ. v. 28. Aug. 1835 (Regsbl. Nr. 39),— aller Bannrechte: Geſ. v. 10. April 1848 eg 3 Nr. 23).— Ueber die Entſchädigung hierfür ſ. zu Satz 50 Die e Klage des Fiscus wegen des Canons von einer Erblehen⸗ mühle, auf welcher ein Bannrecht ruhte, iſt wegen der dem Lehen— beſiger zuſtehenden Ermäßigung des Lehenzinſes(Art. 2 d. Geſ. v. 28. Aug. 1835) zur Zeit unſtatthaft, wenn der Lehenbeſitzer die Klage vor dem 1. Jan. 1836(Art. 5) angebracht und die hierzu zuſtändige Verwaltungsbehörde das Maß der Entſchädigung noch nicht beſtimmt hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 114. 188 Satz 710 ha.— Geſ. über Ablöſ. d. Herrenfrohnden§ 14. Zu Satz 710 ha. Ein Bannrecht, welches auf allen Einwohnern einer Gemar⸗ kung laſtet, kann auch gegen die Gemeinde verfolgt werden.— Annal. XI. S. 261(Hofger. d. Oberrh.). Die Ueberlaſſung eines Bannrechts durch eine frühere Herr⸗ ſchaft iſt gegen die Gemeinde, welche nicht mitgewirkt hat, nicht ver⸗ pflichtend.— Ebendaſ. Zweites Kapitel. Von der Frohndpflichtigkeit. Geſ. v. 5. October 1820(Regsbl. Nr. 15 g.) über Ablöſung der Herrenfrohnden;— v. 28. Mai 1831(Regsbl. Nr. 9) über Aufhebung der Straßenbau-, Militär- und Gerichtsfrohnden;— v. 28. December 1831(Regsbl. 1832 Nr. 1) über Ablöſung der Herrenfrohnden. Die einem Waldeigenthümer obliegende Verpflichtung, das ſ. g. Zahlholz auf ſeine Koſten aufzumachen und dem Berechtigten an einen beſtimmten Ort zuzuführen, iſt keine Herrenfrohnd, ſondern eine Holzberechtigung, bei welcher der Lieferungs- oder Zahlungsort nicht im Walde ſelbſt iſt.— Annal. W. S. 129(Bekk). Die Gemeinde iſt in Frohndablöſungsproreſſen zur Sache paſſiv legitimirt, wenn ſämmtliche Gemeindebürger frohndpflichtig ſind.— Annal. VII. S. 191(Hofger. des Unterrh. und Bekk in der Note mit der Unterſcheidung, ob die Klage nur auf einzelne Leiſtungen oder auf das Recht an ſich gerichtet iſt). Annal. V. S. 164. Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 439. Entſchädigungsklagen wegen aufgehobener Frohnden: Annal. VII. S. 216. 253(Hofger. d. Unterrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 515. Zu§ 14(des Geſ. v. 28. Dec. 1831). Das Ablöſungsgeſetz kann nicht für das Frohndgeld und die Naturalfrohnddienſte gefordert werden.— Annal. III. S. 250 (Hofger. des Unterrh.). — Geſ über Ablöſ. d. Herrenfrohnden§5 16— 21.— Satz 710 ka. 189 Zu§ 16. Die Negatorienklage des Frohndberechtigten wegen einer als Gegenleiſtung für die aufgehobenen Frohnden auf den Waldungen desſelben ruhenden Laſt(Abgabe einer beſtimmten Quantität Holz an die Pflichtigen) kann nicht vor den Richter gebracht werden, bis in dem vorausgegangenen zur Zuſtändigkeit der Verwaltungsbehörden gehörigen Verfahren die Berechtigung beſtritten wird.— Anngl. II. S. 179(GPofger. des Unterrh.). Abgeändert: Annal. V. S. 191 (Oberhofger.). Ueber den Eintritt der Zuſtändigkeit der Verwaltungsbehörden vergl. auch Annal. V. S. 163(Hofger. d. Unterrh.).— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. IV. S. 535. Zu§ 20— 21. Ein Frohndablöſungsvertrag iſt deshalb nicht nichtig, weil der Fiscus den Vertrag nicht genehmigt oder derſelbe nicht von dem Amtsreviſorat ausgefertigt wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 445. Drittes Kapitel. Von der Erbpflichtigkeit. Aufgehoben: Geſ. v. 13. Juli 1820 Regsb. Vrp. 2 v. 5. Oct. 1820(Regsbl. Nro. 15 f.);— v. 10. April 1848 (Regsbl. Nr. 23). Zu Satz 710 ka. Erbpflicht kann nur von einem Standes- oder Grundherrn oder vom Staat in Gericht geltend gemacht werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 415. Drittes Vuch. Von den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 712. In Verbindung mit Satz 551. 2219. 2228 ff. Zu Satz 713. Für die Annahme, daß die in der Dienſteaſſe eines Verrechners ohne Andeutung ihrer Beſtimmung vorgefundenen Gelder zu jener Kaſſe gehörige Gelder ſeien, ſpricht die Vermuthung.— Roths ver⸗ miſchte Abhandlungen, Nachtrag zu Bd. III. S. 76. Eine in einer Lotterie ausgeſpielte Sache iſt bis zur Verjährung des Rechts des Gewinners, ſelbſt ungeachtet eines von der Behörde erlaſſenen erfolgloſen öffentlichen Ausſchreibens, kein herrenloſes Gut.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 469. Zu Satz 715. Geſetz, die Ausübung der Jagden betr., vom 26. Juli 1848 (Regsbl. Nr. 51), verlängert 4. Jan. 1850(Regsbl. Nr. 1),— neues Geſetz v. 2. Dec. 1850(Regsbl. Nr. 58). Vollz. Verord. v. 21. gl. Monats(Regsbl. Nr. 61).— Geſetz über das Recht zur Fiſcherei, die Ausübung desſelben und die Entſchädigung des vormals Berechtigten, v. 29. März 1852(Regsbl. Nr 5 Prov. Geſ. und Vollz.⸗Verord. hierüber v. 23. u. 26. März 1853 (Regsbl. Nr. 13). In Verbindung mit Satz 538. 564. Im Sinne des§ 1 der Vollzugsverordnung v. 26. März 1853 † = S 6 6 Satz 716. 191 genügt es zur Beſtimmung der Floßbarkeit eines Fluſſes nicht, daß der Fluß ſo hergerichtet werden könnte, daß das Flößen auf demſelben möglich wird, ſondern nur die Frage iſt entſcheidend, ob er thatſächlich ſo beſchaffen iſt, daß er mit zuſammengefügten Hölzern befahren werden kann.— Annal. MXII. S. 216(Miniſt. d. Innern)— derſelbe Fall im Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 289.— Abweichende Entſcheidung in Annal. XMXI. S. 197 (Regier. d. Mittelrh.). Dem durch ein Erblehen zu einer Jagd oder Fiſcherei Berech⸗ tigten ſteht keine Klage auf Entſchädigung zu, wenn die Gemeinde, in deren Gemarkung die Jagd oder Fiſcherei ſich befindet, dieſelbe in Folge des Geſetzes vom 10. April 1848(die Aufhebung der Feudalrechte betr. Regsbl. Nr. 23) verſteigert hat.— Annal. XXII. S. 55(Hofger. d. Mittelrh.). Der§ 4 des Geſetzes über die Ausübung der Jagden ſetzt vor⸗ aus, daß der bezeichnete Flächengehalt in einem und demſelben Jagdbezirk liege, d. h. entweder in derſelben Gemarkung, oder in ei⸗ nem, ausnahmsweiſe aus Grundſtücken verſchiedener Gemarkungen durch die Behörde gebildeten Jagdbezirk.— Annal. XXI. S. 120 (Stempf). Wildſchaden: Satz 1385. Zu Satz 716. Strafgeſ.⸗Buch F§ 408. 409. Der Schatz, welcher in der Mauer eines zum Abbruch ver⸗ kauften Hauſes gefunden wird, gehört zu einer Hälfte dem Finder (ohne Rückſicht, ob derſelbe von dem Eigenthümer des Hauſes als Arbeiter aufgeſtellt war oder nicht) und zur andern Hälfte dem Eigenthümer des Grundſtücks, auf welchem das zum Abbruch be⸗ ſtimmte Haus ſteht.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 157. Der Ankauf eines Hauſes mit allen Fahrniſſen gibt keinen Anſpruch auf den darin aufgefundenen in bagrem Gelde beſtehenden Schatz als Theil des Kaufobjects, weil ſich nach Satz 536 der Ver⸗ kauf eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, nicht auf die in dem Hauſe befindlichen Baarſchaften erſtreckt.— Annal. XIV. S. 46(Oberhofger.). Eine verborgene oder vergrabene Sache, welche zufällig gefunden 192 Satz 718— 722. wurde, iſt nur ſo lange als ein Schatz anzuſehen, als nicht von einem Dritten, welcher die Sache als ſein Eigenthum in Anſpruch nimmt, nachgewieſen wird, daß er oder ſein Rechtsvorfahrer dieſelbe vergraben habe und dieſer Beweis kann nicht nur durch Zeugen, ſondern auch durch Vermuthungen geführt werden.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 125. Annal. XIV. S. 46(Oberhofger.). Erſter Titel. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſitz und Gewähr der Erben. Zu Satz 718 u. 719. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben. S 21 d. Geſetzes über privatrechtliche Folgen der Verbrechen(Regsbl. 1845, Beil. zu Zu Satz 720— 722. Anwendung dieſer Sätze bei der Ermordung mehrerer Perſonen. — Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 440(Stabel). Die Vermuthungsgründe dieſer Sätze ſind nur auf die Fälle, in welchen es ſich um die Inteſtaterbfolge handelt und nicht auch dann anwendbar, wenn ein Ehegatte dem andern eine Schenkung unter der Bedingung gemacht hat, daß dieſer ihn überleben würde, mag eine ſolche Schenkung eine gegenſeitige oder eine einſeitige ge⸗ weſen ſein, weshalb die Erben des beſchenkten Ehegatten den Be⸗ weis, daß dieſer den Schenkenden überlebt habe, nach den gewöhn⸗ lichen geſetzlichen Regeln zu führen haben.— Annal. XXI. S. 326 (Appelhof von Paris). Die in den Sätzen 724 u. 721 a. aufgeſtellten geſetzlichen Ver⸗ muthungen greifen nicht Platz, wenn ſich Vermuthungsgründe für das Ueberleben der einen oder der andern in einer und derſelben Gele⸗ genheit umgekommenen Perſonen, welche ſich wechſelſeitig beerben, aus den Umſtänden der Begebenheit herleiten laſſen.— Annal. XVI. S. 286(Oberhofger.). (7) Satz 724— 725. 193 Vergl. auch über die Anwendung dieſer Sätze Annal. XXII. S. 113(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 724. In Verbindung mit Satz 756. 770. 1004. 1006. 1008. Die Erben einer Verlaſſenſchaft haben an derſelben und ins⸗ beſondere an den dazu gehörenden Liegenſchaften kein Sammt⸗, ſondern nur ein einfaches Miteigenthum.— Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 307. Gegen den bloſen Inhaber einer ſtreitigen Erbſchaft S B die im Beſitz gebliebene überlebende Wittwe) können keine perſön⸗ lichen Klagen angeſtellt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S 5 Der als Blutsverwandter des Erblaſſers zur Erbſchaft Berufene hat nicht zu beweiſen, daß er der einzige Erbe ſei.— Brauers Erläuterungen VI. S. 94. Bl. f. Juſt. u. Verwalt. I. S. 250. Die geſetzlichen Erben ſind nicht Vertreter der Verlaſſenſchaft in der Weiſe, daß ein von einem Gläubiger gegen ſie(die Erben) er⸗ langtes Urtheil, ohne Beibringung eines ſchon zu Lebzeiten gegen den Erblaſſer wirkſamen Titels ge gen die Erbmaſſe(z. B. durch Erwirkung eines Unterpfandrechts) verfolgt werden kann, wenn die Erben ſpäter auf die Erbſchaft verzichten.— Annal. XIX. S. 11(Oberhofger. mit Kritik v. Soiron), 169(Straub). Vergl. hierüber auch die Alleg. zu S. 2146. Zweites Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfähigkeit. Zu Satz 725. Zu Ziff. 3. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. über privatrechtliche Folgen der Verbrechen(Regsbl. 1845, Beil. Nr 15 Den durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindern ſteht kein Erb⸗ recht an dem Vermögen der bereits vor der Verehelichung mit ihren Eltern verſtorbenen Verwandten der letztern zu.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 214. Anngl. XII. S. 325(Ant. Mayer). Kah, Landrecht. 18 194 Satz 726. Das unchelich empfangene, aber während der Ehe geborene Kind iſt nicht fähig, die in dem Zeitraum zwiſchen ſeiner Empfängniß und der Heirath ſeiner Eltern angefallenen Erbrechte in Anſpruch zu nehmen.— Not.⸗Bl. XI. S. 74(Redact.). Zu Satz 726. In Verbindung mit Satz 11. 912. VI. Conſtitutionsediet§ 2, lit. I. Art. 18 der deutſchen Bundes⸗ acte und hierzu Verordnung v. 14. Auguſt 1817(Regsbl. Nr. 21), womit der die Abzugs⸗ und Nachſteuerfreiheit betreffende Bundes⸗ beſchluß bekannt gemacht wird.§ 12 d. Verf.⸗Urkunde(Regsbl. 1818 Nr. 18). Derjenige, welcher als Minderjähriger mit ſeinen Eltern aus⸗ wanderte(in concr. nach Nordamerika), behält ſein Staatsbürger⸗ recht und die Erbfähigkeit bezüglich auf hierländiſche Liegenſchaften einer inzwiſchen eröffneten Erbſchaft; jenes ruht nur und bleibt ihm bis zu erreichter Großjährigkeit und noch 4 Jahre ſpäter vorbehalten und wird mit rückwirkender Kraft wirkſam, wenn er zurückkehrt und ſein Staatsbürgerrecht in der geſetzlichen Weiſe antritt(Verord. vom 16. December 1803§§ 14. 15. 16. VI. Conſt.⸗Edict§ 90.— Wenn aber auch das Staatsbürgerrecht eines ſolchen Minderjährigen als durch Auswanderung erloſchen zu betrachten und in dem Antritt nur ein Rückerwerb des verlorenen Staatsbürgerrechts zu finden wäre, ſo würde dieſer doch arg. Satz 9 vergl. mit Satz 10. 18. 19. 20 rückwirkend ſein.— Magazin für bad. Rechtspflege II. S. 290(Oberhofger.)— derſelbe Fall in Annal. XXI. S. 11 — Annal. XIX. S. 37(Reg. d. Unterrh.). Dagegen ſind die erſt nach der Ueberſiedelung in das Aus⸗ land geborenen Kinder als Ausländer zu behandeln und kön⸗ nen nur diejenigen Rechte ausüben, welche ihnen nach dem Zeit⸗ punkte des wiedererlangten Staatsbürgerrechts angefallen ſind.— Annal. XXII. S. 212(Hofger. des Mittelrh.). Vergl. hierzu Annal. XIX. S. 36(Rée). Notariatsbl. X. S. 42. 45. 49. 51 und 74. Auf den Grund der Reciprocität ſteht das Großherzogthum in Freizügigkeitsverhältniſſen: mit ſämmtlichen nordamerikaniſchen Freiſtaaten wegen der Erb⸗ Ru Ae Satz 727— 728. 195 folge in fahrendes Vermögen; bezüglich des liegenſchaftlichen Ver⸗ mögens aber nur mit Pennſylvanien(Regsbl. 1817 Nr. 21), Ohio (Regsbl. 1840 Nr. 17), Mitſchigan(Verordgsbl. f. d. Mittelrh. 1847 Nr. 8. Notariatsbl. X. S. 51) und Illinvis(Verordgsbl. f. d. Unterrh. 1855 Nr. 6), mit ſämmtlichen Kantonen der Schweiz Gegsbl. 1804 Nr. 33. 1821 Nr. 5 u. 20), Frankreich(Regsbl. 1804 Nr. 19. 1819 Nr. 21), Oeſterreich(Regsbl. 1808 Nr. 41), Rußland(Regsbl. 1825 Nr. 6), Neapel(Regsbl. 1819 Nr. 9), Preußen(Regsbl. 1812 Nr. 9), Belgien Gegsbl. 1852 Nr. 4), Niederlande(Regsbl. 1854 Nr. 22), Sardinien(Regsbl. 1854 Nach engliſchen Geſetzen— die Colonien inbegriffen— kön⸗ nen Ausländer kein Erbrecht an Liegenſchaften einer in England eröffneten Erbſchaft anſprechen, weshalb auch engliſche Unterthanen von der Theilnahme an inländiſchen Liegenſchaften ausgeſchloſſen ſind.— Verordgsbl. f. d. Mittelrh. 1846 Nr. 12. Notariatsbl. X. S. 50. Zu Satz 727— 730. Zur Erläuterung der Lehre v. d. Erbunwürdigkeit: Annal. XVI. S. 99(Grether). Zu Satz 727. Die landrechtlichen Beſtimmungen über Erbunwürdigkeit finden nur auf Inteſtaterben und Erbnehmer im engern Sinne, nicht aber auch auf Geſchenk⸗ und Vermächtnißnehmer, Teſtaments⸗ oder Ver⸗ trags⸗(Heurathsvertrags⸗) Erben Anwendung, für welch' letztere Klaſſe von Berechtigten die Sätze 955 u. 1046 maßgebend ſind.— Notariatsbl. VII. S. 25(Oberhofger.). Die Erbunwürdigkeit wird durch Verzeihung nicht aufgehoben.— Notariatsbl. III. S. 101(Beſch). Zu Satz 728. Fehlerhafte Ueberſetzung.— Mayer, Leitfaden f. d. Stud. des bad. Landrechts S. 8. Satz 729— 738 4. Zu Satz 729. Die Veräußerungen des unwürdigen Erben ſind nicht ungiltig. — Archiv f. bad. Rechtspflege II. S. 246(Sander). Der Erbunwürdige kann nach ſeiner Erbunwürdigkeitserklärung ſeine Forderungen an die abgeſprochene Erbſchaft wieder geltend machen.— Ebendaſ. S. 247(Sander). Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbgangs. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 732 4. Lehenedict§5 27— 31. Zu Satz 738 a. In Verbindung mit Satz 745 a. Landesherrl. Verord. v. 16. Jan. 1818(Regsbl. Nr. 3). Dieſe Verordnung hat Geſetzeskraft.— Oberhofger. Jahrh. n. F. IX. S. 238. 485, worüber auch die Alleg. zu Satz 1. 1 a zu vergleichen ſind. Sie iſt auch auf Ehen anwendbar, welche vor 1818 geſchloſſen, aber erſt nach dem Erſcheinen jener Verordnung aufgelöst wor⸗ den ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 238. Die bloſe Thatſache der Eheſchließung unter der Herrſchaft des Landrechts iſt rechtlich nicht ſo anzuſehen, als ob die Ehegatten einen Vertrag dahin abgeſchloſſen hätten, daß ihre Güterverhält⸗ niſſe und gegenſeitigen Anſprüche auf den Todesfall bei einſtiger Eheauflöſung nach den Regeln beurtheilt werden ſollen, wie ſolche das Landrecht zur Zeit der Eheſchließung feſiſetzte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 239.— Derſelbe Fall im Notariatsbl. VI. S. 58. Dieſer Satz, welcher dem überlebenden Ehegatten die Nutznießung am Vermögen des Verſtorbenen gibt, wenn keine Kinder da ſind und Gemeinſchaft beſtand, greift auch bei ältern Eheverträgen ——— — Satz 739. 197 Platz(es war in dem Ehevertrag ausdrücklich verabredet, was im Falle des kinderloſen Vorabſterbens des einen Ehegatten Rechtens ſein ſoll).— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 385(mit Begrün⸗ dung der abweichenden Anſicht der Minorität in der Richtung, daß das eheliche Nutznießungsrecht nicht die Natur eines Inteſtaterbrechts, ſondern eines durch Vertrag erworbenen Rechtes habe, worüber auch Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 216 zu vergleichen ſind. Derjenige, welcher eine eheliche Nutznießungsrente einklagt, muß beweiſen, daß er noch lebt.— Annal. XX. S. 152 Gofger. des Mittelrh.). Wenn ein Ehegatte dem andern im Ehevertrag auf den Fall des kinderloſen Vorabſterbens einen Theil ſeines Vermögens oder eine beſtimmte Summe oder Sache zu Eigenthum verſchrieben hat, ſo bleibt dem beſchenkten Ehegatten nach der Beſtimmung dieſes Satzes vom weitern Vermögen des zuerſt geſtorbenen Ehegatten die eheliche Nutznießung, da eine Schenkung nicht als Wittum zu be⸗ trachten iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 115. Das Nutznießungsrecht dieſes Satzes erſtreckt ſich auch auf Erb⸗ beſtandsgüter des verſtorbenen Ehegatten, wenn mit dem Tode desſelben das Erblehen nicht heimfällig wird.— Annal. KlII. S. 262(Hofger. des Unterrh.). XIV. S. 301(Spohn). Muncke, Vorträge S. 147. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 555 mit Kritik in der Note der Redact. S. 562(Bekl). Nutznießung der Wittwe eines Stamm, oder Lehengutsbeſigers: Satz 1535 a. Zweiter Abſchnitt. Von dem Erbvertretungsrecht. Zur Erläuterung der ganzen Lehre: Archiv für bad. Rechts⸗ pflege IV. S. 68(Sander). Zu Satz 739. Erbvertretungsrecht der im Ausland geborenen Kinder eines aus— gewanderten Inländers.— Annal. XXII. S. 212(Gofger. des Mittelrh.) Alleg. zu Satz 726. Können die Kinder eines Abweſenden ſtatt des Letztern bei 198 Satz 744— 745 a. einer demſelben angefallenen Erbſchaft kraft Erbvertretungsrechts zur Erbſchaft gelangen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 32. Bejaht: Archiv f. Rechtspflege IV. S. 88(Sander). Zachariä I. § 158 Note 3. Auch den Adoptivkindern ſteht ein Erbvertretungsrecht zu.— Archiv f. Rechtspflege IV. S. 86(Sander). Der Erbvertreter tritt in die Verbindlichkeiten des Verkretenen nicht allgemein, ſondern nur inſoweit ein, als es Verbindlichkeiten des letztern gegen den Erblaſſer, nicht aber auch gegen Dritte be⸗ trifft.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 184. Zu Satz 744. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben: S. zu Satz 718. Erbvertretungsrecht der Kinder eines Abweſenden: Satz 739. Siehe auch die Alleg. zu Satz 135 u. 136. Dritter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Abkömmlinge. Zu Satz 745 a. In Verbindung mit den Sätzen 127 a. 127 b. 738 a. 1535 a. 41539 a. 1570 b. Zugriff der Gläubiger auf die eheliche und elterliche Nutznießung: § 800. 1039 d. Proc.⸗Ordg. Der erſte Ehegatte kann gegenüber von Kindern des Erblaſſers aus erſter Ehe die Nutznießung dieſes Satzes nicht neben den ihm durch freigebige Verfügung zugewendeten Vortheilen anſprechen, wenn dieſe Vortheile den nach Satz 1098 zu ſeinen Gunſten verfügbaren Vermögenstheil erſchöpfen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 548 (derſelbe Fall im Notariatsbl. IV. S. 167. V. S. 33). Annal. X. S. 385(Hofger. d. Unterrh. u. Oberrh.). Dagegen: Annal. XX. S. 199(v. Soiron). Dieſer Satz, welcher die Nutznießung auf den vierten Theil be⸗ ſchränkt, ſowie Satz 738 a. ſetzen nicht blos das Daſein von Kin⸗ dern, ſondern auch deren Eigenſchaft als Erben des vorverſtor⸗ benen Ehegatten voraus, weshalb dieſe Beſchränkung wegfallen muß, Satz 747. 199 wenu die Kinder auf die Erbſchaft verzichten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 137. Trefurt, Syſtem S. 452. Im Falle dieſes Satzes, nemlich des Abſterbens mit Kindern, iſt die Ausbedingung eines Wittums nicht, wie im Falle des Satzes 738 a. als ein Verzicht auf die eheliche Nutznießung anzuſehen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 166; für zweifelhaft hält dies Trefurt in d. Syſtem S. 452 Note. Nutznießung des überlebenden Ehegatten an dem gemeinſchaft⸗ lichen Ehevermögen kraft elterlichen und ehelichen Rechts, wenn die Kinder aus der durch den Tod getrennten Ehe gleichfalls geſtorben ſind: Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 119. Nutznießung der Wittwe eines Stamm— oder Lehengutsbeſitzers: Alleg. zu Satz 1535 a. Schmälerung des Vorbehalts durch Nutzpießung: Satz 913. Vierter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. Zu Satz 747. Iſt das den Aſcendenten eingeräumte Rückfallsrecht auch dann ausgeſchloſſen, wenn der Donatar über die geſchenkten Güter eine Verfügung auf den Todesfall getroffen hat?— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 319. Annal. VIII. Beibl. 25, S. 100. Bejaht: Zachariä IV.§ 608. Wird dieſes Rückfallsrecht auch in dem Falle ausgeſchloſſen, wenn der Donatar zwar keine eheliche, aber anerkannte natürliche Kinder hinterlaſſen hat?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 325. Verneint: Caſſat.⸗Hof— von Zachariä IV.§ 608 dahin be⸗ antwortet, daß dieſes Rückfallsrecht der Aſcendenten, wenn der Do⸗ natar zwar keine eheliche, wohl aber anerkannte natürliche Kinder hinterlaſſe, inſoweit ausgeſchloſſen werde, als letztern ein Erbrecht an dem Nachlaſſe des Donatars zuſteht. Die Vorſchrift dieſes Satzes, nach welcher die Güter, welche ein Aſcendent einem ſeiner Deſcendenten geſchenkt hat, an den Aſcen⸗ denten zurückfallen, beſchränkt ſich nur auf den Fall, wenn der be⸗ ſchenkte Deſcendent ohne Nachkommen zu hinterlaſſen verſtorben iſt; 200 Satz 752. dieſes Rückfallsrecht tritt aber dann nicht ein, wenn der Donatar zwar Nachkommen hinterlaſſen hat, dieſe aber ohne Nachkommen zu hinterlaſſen verſtorben ſind.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 305. Zachariä(5. Aufl.). IV.§ 608, Note 6. Das Verbot, welches der Aſcendent dem Donatar in einer Schenkung macht, die geſchenkten Güter zu verkaufen oder auf irgend eine Weiſe zu veräußern, umfaßt nicht das Verbot, über dieſe Güter teſtamentariſch zu verfügen und iſt deshalb das Legat, welches das beſchenkte, ohne Nachkommen verſtorbene Kind auf die ihm ge⸗ ſchenkten Güter gemacht hat, wirkſam und von dem Aſcendenten, an welchen die Güter zurückfallen, auszuzahlen.— Annal. VIII. Bei⸗ blatt 25. S. 100. Die von einem Aſcendenten geſchenkten Güter ſind dem Vor⸗ behaltsrechte eines andern Aſcendenten unbedingt unterworfen, wes⸗ halb, im Falle der Erblaſſer über ſeine ſämmtlichen Güter, mit ein⸗ ziger Ausnahme der ihm von einem Aſcendenten geſchenkten, unter Lebenden oder letztwillig verfügt hat, ein pflichttheilsberechtigter Aſcendent den nicht pflichttheilsberechtigten Schenker von der durch dieſen Satz geſtatteten Rücknahme ausſchließen kann.— Annal. XIII. S. 257(Roßhirt mit Anmerk. d. Redact.). Wenn die geſchenkten Sachen von dem Geſchenknehmer veräußert worden waren, ſodann aber kraft eines andern Erwerbtitels, z. B. durch Kauf, Vermächtniß oder wieder durch Schenkung und dergl. wieder in ſeine Hände zurückgekommen ſind, ſo kann der Aſcendent das Rückfallsrecht nicht mehr ausüben— Archiv für bad. Rechts⸗ pflege I. S. 427(Bravard). Vererbung eines angefallenen, noch nicht ausgeübten Rückfalls⸗ rechts, Anwendung desſelben auf eingetauſchte oder ſtellvertretend erkaufte Grundſtücke: Brauers Erläuterungen VI. S. 663. Fünfter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Seitenverwandten. Zu Satz 752. Zuſammenſtoß der Stief⸗ und Halbgeſchwiſter: Brauers Erläu⸗ terungen VI. S. 719. Satz 755— 756. 201 Zu Satz 753. Gradberechnung bei Geſchwiſternachkommen: Brauers Erläu⸗ terungen VI. S. 721. Viertes Kapitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge ſterben. Zu Satz 756. Angewünſchte natürliche Kinder erben ihre ehelichen Geſchwiſter nicht(in Verbindung mit Satz 345 a.)— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 184(Stabel). Steht einem natürlichen Kind, welches durch Urtheil für ein von einer beſtimmten Perſon erzeugtes Kind erklärt wurde, derſelbe An⸗ ſpruch auf den Nachlaß dieſer Perſon zu, wie dem freiwillig aner⸗ kannten Kinde?— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 361. Bejaht: Zachariä III.§ 567. Roths vermiſchte Abhandlungen III. S 52. Verneint: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 174. Das natürliche Kind kann von ſeinem Anſpruch an den Nach⸗ laß ſeiner Eltern Früchte und Zinſen nur von dem Tage an for⸗ dern, an welchem es die Auslieferung verlangt, weil es kein Erbe iſt, welcher kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr der Erbſchaft tritt. — Annal. X. Beibl. 6. S. 24. Die Beſtimmung des Satzes 337 iſt nur ſo zu verſtehen, daß das ſchon vor der Ehe geborene, aber erſt während derſelben anerkannte natürliche Kind die in den Sätzen 756— 758 zugeſtandenen Rechte nicht anſprechen kann.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 258. Annal. IV. S. 114(Sander). Vergl. zu dieſem Satze auch Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 563(Anmerk. v. Eſſer) u. d. Alleg. zu Satz 337. Satz 756 à— 757. Zu Satz 756 a. Unechelichen Kindern, welche nach Auflöſung einer mit Kindern geſegneten Ehe im Wittwenſtande erzeugt und anerkannt werden, ſtehen die Rechte des Satzes 756 ff. nicht zu.— Annal. XVIII. S. 7(Regier. d. Unterrh.). Vergleiche hierzu Annal. IV. S. 114(Sander und Note der Redact.). Alleg. zu Satz 337. Zu Satz 757. Wenn der Erblaſſer weder eheliche Abkömmlinge, noch Ahnen oder Geſchwiſter, ſondern nur Abkömmlinge von Geſchwiſtern hinterläßt, ſo hat das natürliche Kind drei Viertheile an dem Nachlaſſe anzuſprechen.— Not. Bl. V. S. 146(K. A.). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 357, wo auch die Gründe für die andere Anſicht(Hälfte am Nachlaß) ausgeführt werden, welch' letzterer Sander im Archiv für Rechtspflege IV. S. 113 und Eſſer in Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 568 beigetreten ſind. In dem Falle, wo nur in der einen Linie Aſcendenten, in der andern aber nur Verwandte der vierten Klaſſe vorhanden ſind, müſſen dem unehelichen Kinde hinſichtlich jener Linie, in welcher Aſcendenten vorhanden ſind, nur die Hälfte, dagegen hinſichtlich der andern Linie drei Viertheile jenes Erbtheils, den es als eheliches Kind erhalten hätte, zugetheilt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 567(Eſſer). Die Größe des dem natürlichen Kinde gebührenden Antheils richtet ſich nicht nach der Qualität der erbberechtigten Verwandten, welche zur Zeit der Eröffnung der Erbſchaft vorhanden ſind (Satz 915), ſondern nach der Qualität der Erben, mit welchen das⸗ ſelbe bei der Theilung des Nachlaſſes concurrirt, weshalb, wenn der Erblaſſer mit Ausſchluß der Seitenverwandten einen Fremden zum Erben eingeſetzt hat, die dem natürlichen Kinde gebührende Quote nicht die Hälfte von Dreiviertel, oder Dreiachtel, ſondern die Hälfte des Nachlaſſes beträgt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 340. Vorbehalt der Eltern an dem Nachlaſſe anerkannter natürlicher Kinder: Satz 765. Minderung der Schenkungen: Satz 921. Satz 758— 762. 203 Zu Satz 758. —2 In Verbindung mit Satz 773. Zu Satz 759. Die natürlichen Kinder eines unehelichen Kindes ſind an dem Nachlaſſe der Großeltern nicht erbfähig.— Notariatsbl. VII. S. 143 (Redact.). Zu Satz 761. Iſt die Zuſtimmung und Acceptation des Kindes erforderlich, wenn deſſen Vater oder Mutter in Gemäßheit dieſes Satzes das⸗ ſelbe durch Ausfolgerung der Hälfte von dem abgefunden haben, was dasſelbe nach Satz 757. 758 anzuſprechen haben würde?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 363. Notariatsbl. V. S. 146 2. Verneint: Zachariä IV.§ 605, Note 17. Verneinenden Falls genügt es auch, wenn die Erklärung, das Kind auf die Hälfte ſeines Erbtheils ſetzen zu wollen, nach der demſelben gemachten Schenkung gegeben wird.— Zachariä eben⸗ daſelbſt. Notariatsbl. V. S. 146(K. Ammann). Dieſe Hälfte wird erſt nach Abzug des Freitheils berechnet, wenn der Elterntheil darüber verfügt hat.— Notariatsbl. V. S. 146 (K. Ammann). Zu Satz 761 4. Durch dieſen Zuſatz iſt die Streitfrage des franzöſ. Rechts, ob den natürlichen anerkannten Kindern ein Vorbehalt zuſtehe, zum Vortheil derſelben entſchieden.— Trefurt, Syſtem S. 485. Zacha⸗ riä W.§ 689, Note 2. Alleg. zu Satz 913. Zu Satz 762. Rechtsſtand der aus verbrecheriſchem Umgang erzeugten und der nicht anerkannten natürlichen Kinder.— Archip f. Rechtspflege I. S. 657(Trefurt). Das Recht auf Ernährung kann ſchon bei Lebzeiten des Va⸗ ters geltend gemacht werden(mit Bezug auf die Brauerſche Anſicht in den Erläuterungen zu dieſem Satz, daß dies nur ein Anſpruch 204 Satz 762 4. an den Nachlaß ſei).— Stabels gedr. Heft von der Vaterſchaft und Kindſchaft S. 14. Zu Satz 762 a. In Verbindung mit Satz 340 a. Verordnung vom 10. Juni 1809(Regsbl. Nr. 27) und vom 27. Juni 1812(Regsbl. Nr. 21).— Die Beſtimmung des Er—⸗ nährungsbeitrags kommt nicht mehr den Verwaltungsbehörden(Or⸗ gan.⸗Ed. 1809 D. F 8 d.), ſondern den Gerichten zu.— J. E.⸗E. X 3 Od Das Geſetz v. 6. März 1845§ 4(Regsbl. Beilage zu Nr. 15) über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen gibt den natürlichen Kindern eines Getödteten, die ſich im Falle des Satzes 762 oder dieſes Zuſatzes befinden, eine Unterſtützungsforderung gegen den Schuldigen. Zur Erläuterung: Trefurt, Syſtem S. 404. Muncke, Vorträge S. 94. Annal. XI. S. 145(Ant. Mayer). Annal. II. S. 44. Die angenommene Zuſage der Unterſtützung eines nicht anerkann⸗ ten Kindes(oder einer Abſtandsſumme: Annal. II. S. 110— Hofger. des Unterrh.) iſt rechtsverbindlich, da die auch nicht in geſetzlicher Form anerkannte Vaterſchaft als rechtmäßige Vertragsurſache gilt. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 587. Stabel, gedr. Heft von der Vaterſchaft und Kindſchaft S. 12. Begründet das in einer Privaturkunde enthaltene Verſprechen, ein natürliches Kind zu alimentiren, eine klagbare Verbindlichkeit?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 242(die neuere franzöſiſche Juris⸗ prudenz neigt ſich hiernach zu der bejahenden Beantwortung der Frage, indem die Verpflichtungsurſache in einem Gewiſſensdrang und in einer ehrenhaften Geſinnung desjenigen gefunden werden könne, welcher ein ſolches Verſprechen machte). Genügt das nur in einer Privaturkunde geſchehene Anerkenntniß eines natürlichen Kindes zur Begründung einer Alimentationsklage? — Lauckhards Rechtsfälle II. S. 248. VII. S. 242— Dieſe nach franzöſiſchem Rechte beſtehende Streitfrage iſt in dem badiſchen Rechte dadurch beſeitigt, daß eine Privaturkunde ein außergericht⸗ liches freiwilliges Geſtändniß im Sinne des Satzes 340 a. enthält, auf deſſen Grund ſelbſt eine Vaterſchaftsklage erhoben wer⸗ Geſeg v. 21. Febr. 1851.§ 1—2. 205 den kann, überdies aber die Alimentationspflicht unabhängig von der Vaterſchaft iſt. Die Mutter eines von ſeinem Vater anerkannten natürlichen Kindes iſt legitimirt, gegen den letztern Namens des Kindes auf Alimente zu klagen.— Annal. XI. S. 145(Ant. Mayer). XII. S. 201. MMIII. S. 38(Hofger. des Mittelrh.). Der das uneheliche Kind anerkennende Vater kann ſich dadurch von der Zahlung eines Ernährungsbeitrags nicht befreien, daß er ſich erbietet, das Kind zu ſich zu nehmen und zu erziehen.— Annal. MMIII. S. 38(Pofger. d. Mittelrh.). Die Anforderung von Alimenten durch die Mutter für die Ver— gangenheit iſt zuläſſig.— Annal. I. S. 333. XII. S. 201 Gofger. d. Mittelrh.). MMIII. S. 38(Hofger. d. Unterrh.)— die Minorität des Gerichtshofs hielt die Klage für verwerflich, weil die Mutter durch Ernährung des Kindes eine natürliche Verbindlichkeit erfülle und ihr daher namentlich dann keine Erſatzforderung zuſtehe, wenn ſie, ohne ihre Auslagen zu ſpecificiren, nur eine Averſalſumme anſpreche. Uneheliche, nach Auflöſung einer mit Kindern geſegneten Ehe erzeugte und anerkannte Kinder haben nur ein Recht auf Ernährung. — Annal. XVIII. S. 7(Spohn). Vergl. auch die Alleg. zu Satz 340. 340 a. 1131. 1133. Geſetz vom 21. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15), wodurch dieſer Zuſatz ſowie die beiden im Eingang desſelben alleg. Verordnungen bezüglich der nach Verkündung desſelben(28. Febr. 1851) zur Welt gekommenen unehelichen Kinder aufgehoben werden. Zu§ 1. Zur Erläuterung der durch dieſes Geſetz den natürlichen Kin⸗ dern eingeräumten Erwerbfähigkeit und der rückwirkenden Kraft der hierauf bezüglichen Beſtimmungen desſelben: Annal. XIX. S. 401 (Puchelt). Zu§ 2. Dieſer§ iſt in Verbindung mit§ 4, Abſ. 2 ſo auszulegen, daß die Klage auf einen Ernährungsbeitrag begründet iſt, ſobald die Mutter zur hinreichenden Ernährung des Kindes unvermögend iſt, welcher Fall dann ſchon vorhanden iſt, wenn ihr Vermögen nicht 206 Geſetz v. 21. Febr. 1851.§ 3. Abſ. 2— Satz 765. genügt, den ganzen Aufwand zu beſtreiten, den die Ernährung des Kindes erfordert.— Annal. MXII. S. 230(Hofger. d. Seekr.). XXI. S. 315(Note v. Puchelt). Zu§ 3, Abſ. 2. Die Vermöglichkeit des Beklagten iſt kein nothwendiges Erfor⸗ derniß zur Klage.— Annal. Ml. S. 315(Pofger. d. Mittelrh.). Zu§ 4. Die Klage findet auch zu Gunſten einer von einem Inländer geſchwängerten Ausländerin ſtatt.— Annal. XXII. S. 281 (Ed. Brauer). Der von der Mutter ſelbſt angeſtellten Klage iſt die Ladung zu verſagen, wenn nicht etwa der Richter zufällig auch die Stelle der Obervormundſchaftsbehörde vertritt und in dieſer Eigenſchaft für die Aufſtellung des Proceßvormunds thätig iſt.— Annal. XX. S. 8 Note d. Redact. Zu§ 5, Abſ. 3. Die hier beſtimmte Erlöſchung des Klagrechts iſt keine Ver⸗ jährung, ſondern eine Nothfriſt, deren Einhaltung durch An⸗ gabe des Tages der Geburt in der Klage ſelbſt begründet ſein muß, andernfalls der Richter hiernach zu fragen und, wenn ſich ergibt, daß die Klage innerhalb Jahresfriſt nicht eingereicht iſt, ſolche als unſtatthaft ſofort zu verwerfen hat.— Annal. MMl. S. 377(Plen. d. Hofger. Mittelrh.). Zu§ 6. Die Formel des Notheides muß unmittelbar auf die Thatſache des Beiſchlafs gerichtet ſein.— Annal. MMIIl. S. 230(Hofger. des Seekr.). Zu§ 7. Vergl. d. Alleg. zu§ 1. Zu Satz 765. Steht den Eltern an dem Nachlaſſe der von ihnen anerkann⸗ ten natürlichen Kinder ein Vorbehalt zu?— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 310. Bejaht: Annal. XVI. Beibl. 8. S. 30(Caſſat.⸗Hof)— Derſelbe Fall im Notariatsbl. V. S. 157. Satz 766— 770. 207 Verneint: Annal. X. Beibl. 9. S. 33. Zachariä W.§ 689, jedoch mit dem Bemerken, daß man kraft des Grundſatzes der Ge⸗ genſeitigkeit den Vorbehalt zugeſtehen müſſe, wenn man den natür⸗ lichen Kindern einen Vorbehalt(Satz 761 a. 913) einräumt. Ein natürliches Kind kann nicht noch nach ſeinem Tode mit der Wirkung anerkannt werden, daß der anerkennende Vater hierdurch ein Erbrecht an dem Nachlaſſe desſelben erwirbt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 298. Zachariä III.§ 568 a. Note 10. Zu Satz 766. Aufhebung des Staatserbrechts an den unehelichen Kindern: I. E.⸗E. X. 5. V. v. 14. Aug. 1821(Regsbl. Nr. 14). Die Seitenverwandten eines unehelichen Kindes haben kein Erb⸗ recht an dem Nachlaſſe des Letztern oder an jenem ſeiner Nachkom⸗ men; nur den Geſchwiſtern ſteht ein Rückfallsrecht, aber ebenfalls kein Erbrecht zu.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 305. Abweichende Ausführung: Archip f. Rechtspflege W. S. 118 (Sander). Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staates. Zu Satz 767— 770. Proceſſualiſches Verfahren und Beweislaſt in dem Falle, wenn der überlebende Ehegatte und die Staatsgüterverwaltung den Nach⸗ laß gleichzeitig in Anſpruch nehmen.— Annal. XXII. S. 113 (Pofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 121. Zu Satz 769. Ueber die Errichtung von Erbverzeichniſſen: V. v. 7. Septbr. 1841(Regsbl. Nr. 30). Die Anlegung der Siegel und die Errichtung des Erbverzeich⸗ niſſes hat durch den Amtsreviſor oder ſeinen Stellvertreter unter Zuzug zweier Zeugen zu geſchehen.— Inſtr. v. 19. Dechr. 1837 (Regsbl. Nr. 51). Zu Satz 770. In Verbindung mit Satz 218. 219. 1008. 208 Satz 774— 776 3. Zuſtändigkeit der Gerichte zur Erlaſſung des Erkenntniſſes, wel⸗ ches die Einweiſung in die Gewähr einer Verlaſſenſchaft ausſpricht: Annal. XXI. S. 225(Entſcheidung des Staatsraths). Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 127, womit die Alleg. zu§ 1 u. 2 d. II. E.⸗E. Satz 218. 219 u. 1008 zu vergleichen ſind. Bei Annahme der Zuſtändigkeit der Gerichte findet das Rechts⸗ mittel der Berufung dann ſtatt, wenn der betheiligte Gegner bereits Einſprache gegen die beanſpruchte Einſetzung vor der erfolgten Ent⸗ ſcheidung erhoben und in Folge deſſen dem Erkenntniſſe contradic⸗ toriſche Verhandlungen vorangegangen ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 130(das Hofger. d. Oberrh. hatte die Beſchwerde⸗ führung für zuläſſig erkannt). Der im Beſitze der Erbmaſſe befindliche Erbfolger hat, auch wenn ſein Erbfolgerecht beſtritten iſt, die Erbmaſſe gegen Dritte zu ver⸗ treten, ſo lange nicht der Beſitz der Erbſchaft einem Andern zuerkannt iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 375. Der Gläubiger einer Verlaſſenſchaft muß ſomit mit ſeiner For⸗ derungsklage nicht bis zur Beendigung der Rechtsſtreite zuwarten, welche der im Beſitze der Erbmaſſe befindliche Erbfolger über ſein Erbrecht mit einem Dritten führt.— Annal. V. S. 157(Sander). Andere Entſcheidung: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 145. Wird einem Gläubiger von dem im factiſchen Beſitze befind⸗ lichen Erbfolger der Mangel der Einſetzung in Beſitz und Gewähr entgegengehalten, ſo hat er die Aufſtellung eines Erbpflegers zu be⸗ antragen und gegen dieſen die Klage zu richten(Satz 812. 813). — Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 379(Anmerk. d. Red.). Fünftes Kapitel. Von der Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Antretung. Zu Satz 774. S. zu Satz 769. Zu Satz 776 a. Aufgehoben: Geſetz v. 28. Aug. 1835(Regsbl. Nr. 38). Satz 778— 784. 209 Zu Satz 778. In Verbindung mit Satz 1454. 1455. 2111. Einmiſchungshandlungen des Vormundes ſind gegenüber dem Minderjährigen nicht wirkſam.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 495. Annal. XIII. S. 395(Oberhofger.).— Satz 461 und Alleg. zu Satz 801. Um Jemanden als Erben auf den Grund einer ſtillſchweigenden Erbantretung durch Einmiſchung belangen zu können, iſt nicht nur zu beweiſen, daß der Beklagte über Gegenſtände, welche zur Erb— maſſe gehören, als über die ſeinigen verfügt habe, ſondern auch, daß er dies als Erbe gethan, daß er nemlich kraft Geſetzes oder kraft eines letzten Willens überhaupt Erbrecht hatte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 115. Auch ein Erbe, welcher rechtsgiltig auf die Erbſchaft verzichtet hat, kann ſich noch mit den rechtlichen Folgen dieſes Satzes in ſolche einmiſchen, vorausgeſetzt, daß ihm das Erbe nach Satz 790 in Ver⸗ bindung mit Satz 462 noch offen war.— Annal. XXI. S. 57 (Oberhofger.). Der Erbe der Frau, der ſich auch nur in den Dotalnachlaß ein⸗ miſcht, gilt als antretend.— Annal. X. Beibl. 12. S. 47. Die allgemeine Behauptung, die zu einem Nachlaſſe gehörigen Fahrniſſe in Beſitz genommen und zum Theil darüber verfügt zu haben, genügt nicht, ohne die weitere Angabe, worin dieſe Verfü⸗ gungen beſtanden haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 500. Zu Satz 783. Wiedereinſetzung in den vorigen Stand gegen die Annahme oder den Verzicht auf eine Erbſchaft mit ihren Bedingungen und Folgen. — Archiv f. Rechtspflege IV. S. 516(Sander). Alleg. zu Satz 845. Zweiter Abſchnitt. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften. Zu Satz 784. Der Eintrag eines Erbſchaftsverzichts in das Entſagungsbuch iſt nicht zur Giltigkeit des Verzichts unter den Contrahenten, ſon— Kah, Landrecht. 14 21¹⁰ Satz 786— 788. dern nur zur Wirkſamkeit desſelben gegen die Erbſchaftsgläu⸗ biger und die Gläubiger des verzichtenden Erben erforder⸗ lich.— Lauckhards Rechtsfälle W. S. 373. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 518. IX. S. 485. Zachariä IV.§ 613, Note 13. Magazin f. Rechtspflege I. S. 189(Renaud). Wenn ein Erbe nicht unbedingt, ſondern zu Gunſten eines oder mehrerer ſeiner Miterben oder eines Fremden auf die Erbſchaft un⸗ entgeltlich verzichtet, ſo liegt kein Verzicht im Sinne der Sätze 784. 785, ſondern eine ſtillſchweigende Annahme der Erbſchaft vor, bei welcher die für Schenkungen vorgeſchriebenen Förmlichkeiten beob⸗ achtet werden müſſen.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 375(Note d. Red.). Zachariä IV.§ 611, Note 13. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 509. Annal. IX. Beibl. 10. S. 38. Der Verzicht auf die Erbſchaft mit Vorbehalt des Pflichttheils iſt nur ſo auszulegen, daß der Verzichtende die Eigenſchaft als Erbe nicht weiter geltend machen wolle, als um den Pflichttheil zu erhal⸗ ten.— Annal. XI. Beibl. 1. S. 4. Zu Satz 786. Der Verzicht eines Ehegatten auf Vortheile, welche ihm der an⸗ dere Ehegatte auf den Fall des Ueberlebens im Ehevertrag zuge⸗ ſichert hatte, hat zur Folge, daß andere Schenkungen, welche ohne dieſen Verzicht wirkungslos geweſen wären, weil ſie den Pflichttheil angegriffen hätten, nunmehr zum Vollzug kommen.— Annal. XIV. Beibl. 4. S. 16. Zu Satz 788.. Bedingungen und Vorausſetzungen, unter welchen die Gläubiger berechtigt ſind, eine von ihrem Schuldner ausgeſchlagene Erbſchaft anzunehmen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 19, wo auch die beſtrittene(von Zachariä IV.§ 613, Note 5, bejahte) Frage er⸗ örtert wird, ob den Miterben die Einrede der Vorausklage zuſtehe, ob nemlich die Miterben verlangen können, daß der Gläubiger, wel⸗ cher eine von ſeinem Schuldner ausgeſchlagene Erbſchaft annehmen will, vorerſt dieſen ausklage. Anfechtung ſolcher Verzichte: Satz 1167. Satz 789— 791. 211 Zu Satz 789. In Verbindung mit Satz 798 a. 2262. Was iſt Rechtens, wenn ſich der Erbe innerhalb der 30 Jahre überall nicht erklärt?— Zachariä IV.§ 610, Note 3, legt dieſes Stillſchweigen als eine Verzichtleiſtung auf die Erbſchaft aus, wo⸗ mit die abweichende Ausführung in Muncke's Anmerkungen zu Za⸗ chariä S. 208 zu vergleichen iſt. Nach Annal. IX. Beibl. 6. S. 23(mit Zuſammenſtellung der verſchiedenen über die Auslegung dieſes Satzes beſtehenden Anſichten) wurde in dem Falle, wo der Miterbe die ganze Verlaſſenſchaft in Beſitz genommen, aber noch nicht ſo lange beſeſſen hatte, um die erwerbende Verjährung für ſich geltend machen zu können, der andere Miterbe mit der Theilungsklage abgewieſen, weil er ſich 30 Jahre lang nicht gerührt hatte. Die Erbſchaftsentſagung im Laufe eines Rechtsſtreits iſt zwar zuläſſig, verpflichtet aber zum Erſatze der Proceßkoſten.— Annal. III. S. 158(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 791. In Verbindung mit Satz 1130. 1600. Das Verbot dieſes Satzes iſt auch auf vertragsmäßige Erb⸗ rechte anwendbar.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 189 (Renaud). Annal. X. Beibl. 7. S. 27. Die Nichtigkeitsklage verjährt nicht in 10(Satz 1304), ſondern erſt in 30 Jahren.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 331. Za⸗ chariä II.§ 337, Note 6. Annal. XII. Beibl. 4. S. 13. XVI. Beibl. 5. S. 18. Iſt unter der Vorſchrift dieſes Satzes(ſowie der Sätze 1130. 1600) auch der Fall begriffen, wenn die präſumtiven Erben eines Abweſenden, welche nur fürſorglich und noch nicht endgiltig in deſſen Vermögen eingewieſen ſind, über dieſes Vermögen mit einem Dritten einen Vertrag abſchließen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 244. Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 365. Verneint: eben⸗ daſ. S. 368(Hofger. d. Mittelrh.). Zachariä II.§ 345, Note 11. Annal. VIII. Beibl. 21. S. 83. XVI. S. 57(Oberhofger.). In Oberhofger. Jahrb. X. S. 370 führt ein Separatvotum aus, daß Verträge unter denjenigen Perſonen, welche kraft Geſetzes Satz 792. zur Einweiſung berufen ſind, insbeſondere der Verzicht Einzelner der Berufenen zu Gunſten der Mitberufenen zuläſſig ſeien und das Verbot dieſes Satzes nur bei ſolchen Verträgen eintrete, wodurch Dritte an ihre Stelle geſetzt werden. Ein Vertrag über eine künftige Erbſchaft iſt, als den guten Sitten und der öffentlichen Ordnung zuwider, abſolut nichtig und kann nach eröffneter Erbſchaft weder durch ausdrückliche noch durch ſtillſchweigende Genehmigung gedeckt werden.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 331. Zachariä II. S. 339. Stabel, Vorträge S. 189. Annal. XVI. Beibl. 5. S. 18— Nach Lauckhards Rechts⸗ fällen IV. S. 355 wurde von franzöſiſchen Gerichten angenommen, daß ein ſolcher Vertrag ſo lange Rechtswirkung habe, bis er für nichtig erklärt ſei. Das Verbot dieſes Satzes findet auch auf den Verkauf ein⸗ zelner zum dereinſtigen Nachlaſſe einer noch lebenden Perſon ge⸗ höriger Sachen Anwendung.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 331. Zachariä II.§ 345. Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 184, Note (Renaud). Annal. XVI. Beibl. 5. S. 18. Der Vertrag, wodurch zugleich auf eine zukünftige und auf eine bereits eröffnete Erbſchaft verzichtet wird, iſt nur in Be⸗ ziehung auf den noch nicht eröffneten Theil derſelben nichtig.— Annal. XII. Beibl. 4. S. 13. Zachariä II.§ 345, Note 9. Der Vergleich über eine zukünftige Erbſchaft wird rechtsbeſtändig durch rechtskräftige Abweiſung der Klage auf Umſtoßung.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. IX. S. 377. Vergl. zu dieſem Satz auch Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 70. Zu Satz 792. In Verbindung mit Satz 465. 817. Die nach der Theilung einer Gemeinſchaft erhobene und dahin gerichtete Klage eines Vormundes, daß der Miteigenthümer des Antheils an verheimlichten oder unterſchlagenen Maſſebeſtandtheilen verluſtig erklärt und zur Leiſtung des Offenbarungseides angehalten werde, hat als Klage auf Vervollſtändigung einer Theilung die Eigenſchaft einer Theilungsklage, weshalb der Vormund der ober⸗ vormundſchaftlichen Genehmigung bedarf.— Annal. XXII. S. 190 (Hofger. d. Unterrh.]. Satz 800— 8021. 213 Auf Minderjährige, welche das Unterſcheidungsalter erreicht haben, iſt die Vorſchrift dieſes Satzes nur in Bezug auf den Verluſt der verheimlichten oder entwendeten Gegenſtände anwendbar.— Annal. X. Beibl. 9. S. 35. Alleg. zu Satz 801. Dritter Abſchnitt. Von der Vorſicht des Erbverzeichniſſes. Ueber die Errichtung derſelben: Verord. vom 7. Septbr. 1841 (Regsbl. Nr. 30). Zu Satz 800. Mit dieſem Satz iſt der Zuſatz 798 a. dahin zu vereinbaren, daß die richterliche Auslegung, deren der letztere gedenkt, in einem Verſäumungserkenntniß ausgeſprochen werden muß, deſſen Rechts⸗ kraft dann die in dieſem Satze beſtimmte Folge hat.— Trefurt, Syſtem S. 463. Zu Satz 801. In Verbindung mit Satz 792. 1460. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auf Minderjährige nicht anwend⸗ bar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 493. Annal. X. Beibl. 9. S. 35. Lauckhards Rechtsfülle III. S. 333. Zu Satz 8021. Kann Derjenige, welcher eine Erbſchaft unter der Rechtswohl⸗ that des Erbverzeichniſſes angetreten hat, wieder auf die Erbſchaft verzichten?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 324. Verneint: Zachariä IV.§ 619. Annal. IX. Beibl. 2. S. 7 mit Anmerk. von Stabel. Das dem Vorſichtserben nach der Beſtimmung dieſes Satzes eingeräumte Recht, ſich durch Abtretung der ganzen Erbſchaftsmaſſe an die Gläubiger von der Bezahlung der Schulden zu befreien, iſt nur gegen die Gläubiger und Vermächtnißnehmer, nicht aber auch gegen die Miterben wirkſam; den letztern gegenüber bleibt er immer noch Erbe und er wird daher durch dieſe Abtretung nicht von der Verbindlichkeit befreit, die von dem Erblaſſer empfangenen Schenkun⸗ gen zurückzubringen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 329. Satz 8022.— 808. Zu Satz 802 2. Die Verbindlichkeiten des Erben gegen die Maſſe und ſeine For⸗ derungen an dieſelbe erlöſchen nicht durch die Erbſchaftsantretung unter Vorſicht des Erbverzeichniſſes.— Oberhofger. Jahrb. a. F. L S. 280. Die Wirkungen der vorſichtigen Erbantretung fallen für die Gläubiger und Rechtsnehmer des Erben nicht hinweg, wenn der Letztere die Erbſchaft ſpäter unbedingt antritt. Die Vermögensab⸗ ſonderung tritt durch die Thatſache der vorſichtigen Erbantretung zum Vortheil der Gläubiger ein und beſteht zu ihren Gunſten fort, wenn auch ſpäter der Erbe von dem Beneficium abſtrahirt. Dieſes Aufgeben der Rechtswohlthat hat auch keine rückwirkende Kraft zum Nachtheil Desjenigen, welcher vorher von dem Vorſichtserben eine Forderung desſelben an die Erbſchaftsmaſſe erwarb. Die Rechts⸗ vermiſchung tritt hier nicht ein.— Annal. IX. Beibl. 8. S. 32. Zu Satz 805 u. 806. Der Vorſichtserbe, welcher die zur Erbſchaft gehörigen Sachen ohne Beobachtung der geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten ver⸗ äußert, wird der Rechtswohlthat des Erbverzeichniſſes nicht verluſtig, wenn die Veräußerung den Gläubigern vortheilhaft war. Am Wenig⸗ ſten kann dieſer Nachtheil dann eintreten, wenn der Vorſichtserbe ein Minderjähriger iſt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 333. Zu Satz 807. Nur der Mehrheit der Gläubiger nach der Kopfzahl, ohne Be⸗ rückſichtigung der Größe ihrer Forderungsbeträge, ſteht das Recht zu, Sicherheitsleiſtung zu verlangen.— Brauers Erläuterungen VI. S. 723. Zu Satz 808. Der Vorſichtserbe, welcher einzelne Erbſchaftsgläubiger willkühr⸗ lich befriedigt, ohne die Einſprache anderer Erbſchaftsgläubiger zu berückſichtigen, iſt den Letzteren nur zur Entſchädigung verpflichtet, er fann aber nicht als unbedingter Erbe erklärt werden.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 333. Satz 809— 812. 215⁵ Unter den richterlichen Erkenntniſſen und Anweiſungen, wie ſie dieſer Satz vor Augen hat, kann nicht ein ſolches Erkenntniß, wel⸗ ches bei einem Streite zwiſchen dem Gläubiger und einem einzelnen Schuldner über die Liquidität einer Forderung entſcheidet, ſondern nur dasjenige Erkenntniß verſtanden werden, welches beim Daſein mehrerer Gläubiger eines und desſelben Schuldners darüber entſchei⸗ det, in wie weit, in welchem Verhältniſſe und aus welchen Vermö⸗ genstheilen jeder einzelne der Gläubiger aus dem Vermögen des gemeinſchaftlichen Schuldners befriedigt werden ſoll.— Annal. XX. S. 263(Hofger. d. Seekr.). Zu Satz 809. Oeffentliche Aufforderung der Gläubiger: Proc.⸗Ord.§ 742. Vierter Abſchnitt. Vom ledigen Erbe. Zu Satz 811. Die dem Staate anerfallene und von ihm reclamirte Erbſchaft iſt kein lediges Erbe, weshalb den Gerichten kein weiteres Recht zuſteht, als bis zur Reclamation und Einweiſung eine proviſoriſche Verwaltung, keineswegs aber eine Erbpflege im Sinne der Sätze 813 und 814 zu beſtellen.— Annal. M. Beibl. 11. Seite 42. Wenn unter mehreren Erben die Anſprüche an eine Erbmaſſe ſtreitig ſind und deshalb die Theilung nicht vollendet werden kann, ſo iſt die Verlaſſenſchaft nicht als eine erbloſe zu behandeln, ſondern die Vorſchrift des Satzes 1961. Abſ. 2(gerichtlicher Hüter) an⸗ wendbar.— Annal. MMl. S. 133(Juſtizminiſt.). Zu Satz 812. Vergl. die Alleg. zu Satz 770. Rechtsmittel gegen die Verfügung, wodurch ein Erbpfleger be⸗ ſtellt wird: Annal. MXI. S. 133.(Das Juſtizminiſterium hob die amtliche Verfügung als unſtändig erlaſſen auf, weil es den Fall des Satzes 811 als nicht vorhanden, vielmehr das Gericht zur Auf⸗ ſtellung eines gerichtlichen Hüters— Alleg. zu Satz 811— für be⸗ rechtigt hielt; das Hofger. d. Unterrh. verwarf aber die ergriffene 216 Satz 813— 816. Berufung, weil die Beſtellung des Erbpflegers ohne vorausgegan⸗ ſ gene gerichtliche Verhandlung den Erbpfleger auf Antrag des Amts⸗ ſ reviſorats, ſomit im rechtspolizeilichen Wege geſchehen war.) 2 Zu Satz 813. 1 Ueber Errichtung von Erbverzeichniſſen: Verord. v. 7. Septbr. 1841(Regsbl. Nr. 30). Sechster Titel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. ſ Erſter Abſchnitt. 6 e Von der Erbtheilungsklage und ihrer Form. ſ Zu Satz 815. In Verbindung mit Satz 577 bg. 1476. 1872. 2241 4. i Bei Theilungsklagen iſt die Streitgenoſſenſchaft geboten: Proc.⸗ 2 Ord.§ 94. Activ⸗ und Paſſivlegitimation bei Theilungsklagen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 140. Stabel, Vorträge über den bürgerlichen ſ Proceß S. 74. Annal. X. S. 99(Schmidt). e Bei einer Theilung kann bedungen werden, daß ein Gegenſtand, 2 welcher nur ein Acceſſorium der zu theilenden Liegenſchaft iſt, von den Theilhabern gemeinſchaftlich benützt werden ſoll. Eine ſolche Uebereinkunft iſt für die Vertragsperſonen verbindlich, weshalb keine derſelben ſpäter die Theilung dieſes ungetheilt gebliebenen Gegen⸗ ſtandes verlangen kann.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 159. Zu Satz 816. In Verbindung mit Satz 840. 2241 4. Die Klage auf endgiltige Theilung verjährt in 30 Jahren.— Annal. XVII. S. 108(Oberhofger.). Zachariä IV.§ 623. Eine blos mündlich verabredete Theilung iſt nicht endgiltig, und es iſt ſelbſt der Beweis, daß der auf Theilung klagende Kläger Satz 817— 819. 217 ſich bereits im Beſitze ſeines Looſes befinde, z. B. durch Eideszu⸗ ſchiebung, nicht erheblich und zuläſſig.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 6 mit Anmerk. von Stabel, wornach dies wenigſtens dann einigem Zweifel unterliege, wenn die mündlich verabredete Theilung factiſch vollzogen iſt, womit die verſchiedenen Entſcheidungen des Caſſ.⸗Hofs über die Wirkung der von einem Intereſſenten nicht unterzeich— neten Theilungsurkunden in Annal. XI. Beibl. 4. S. 15 zu vergleichen ſind. Dagegen wurde nach Annal. IX. Beibl. 8. S. 30 entſchieden(welcher Anſicht auch Zachariä IV.§ 623 Note 6 bei⸗ tritt), daß bei dem Mangel einer Urkunde über eine Theilung die allgemeinen Beweisregeln(z. B. Anfang eines ſchriftlichen Bewei⸗ ſes in Verbindung mit richterlichen Vermuthungen) gelten. Wenn ein Teſtament, in Folge deſſen die eingeſetzten Erben die Erbſchaft bereits getheilt und theilweis veräußert haben, für nichtig erkannt wird, ſo ſind dieſe Erben, die zugleich die geſetzlichen ſind, nicht nur zur Theilung der Liegenſchaften verpflichtet, ſon⸗ dern die geſetzlichen Erben ſind auch berechtigt, die zur Maſſe ge⸗ hörigen Fahrniſſe aus den Händen der Miterben oder Legatare und im Falle der Veräußerung den Kaufpreis zu fordern.— Annal. IX. Beibl. 10. S. 39. Ein Erbnehmer, welcher zugleich geſetzlicher Erbe iſt, aber auf den Titel des Teſtaments hin mit einem andern Erbnehmer die Erb⸗ ſchaft getheilt hat, iſt nicht gehalten, die von ihm in dieſer Theilung enthaltene Quote mit einem Inteſtaterben zu theilen, nachdem das Teſtament für nichtig erklärt worden iſt; und dann um ſo weniger, wenn der Inteſtaterbe durch eigene Schuld ſeine Rechte gegen den andern Erbnehmer durch Verjährung erlöſchen ließ, vorausgeſetzt jedoch, daß die Inteſtatportion nicht geringer iſt als die in der Thei⸗ lung bereits zugeſchiedene.— Annal. XII. Beibl. 4. S. 15. Freiwilliger Vollzug einer Theilungsurkunde: Satz 1338. Zu Satz 817. In Verbindung mit Satz 465. Obervormundſchaftliche Ermächtigung: II. E.⸗C. F 5 u. 19. Zu Satz 819. In Verbindung mit Satz 136. 466. 838. 840. 888. 218 Satz 821— 824. Errichtung der Erbverzeichniſſe: V. v. 5. Sept. 1841(Regsbl. Nr. 30). Die Unterlaſſung der Verſiegelung macht die Theilung, wobei Minderjährige betheiligt ſind, nicht unbedingt in allen Fällen zur blos fürſorglichen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 511— derſ. Fall im Notariatsbl. W. S. 92.— Annal. XIII. S. 377 (Donsbach). Die durch dieſen Satz gebotene Verſiegelung des Nachlaſſes iſt nicht an die proceßrechtlichen Vorausſetzungen eines unbedingten Be⸗ fehls gebunden.— Notariatsbl. VI. S. 175(Hofger. d. Unterrh.). Die Thatſache, daß ein Erbe das geſammte Vermögen des Er⸗ blaſſers längere Zeit vor deſſen Ableben durch Vertrag als Eigen⸗ thum erworben hat, gibt demſelben kein Recht zur Einſprache ge⸗ gen die Verſiegelung dieſes Nachlaſſes, und die Gerichte haben über eine ſolche auf einen privatrechtlichen Titel ſich ſtützende Ein⸗ ſprache zu entſcheiden.— Ebendaſelbſt(mit Begründung eines ab⸗ weichenden Votums bezüglich der Competenz). Abweſende im Sinne dieſes Satzes ſind überhaupt alle Intereſ⸗ ſenten, welche der Theilung weder in Perſon noch durch Bevollmäch⸗ tigte anwohnen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VUI. S. 281. Geding in der Theilung, daß dieſelbe wieder aufgelöst ſein ſoll, wenn ein Theil ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, z. B. das Gleich⸗ ſtellungsgeld oder(wenn die Theilung in der Form einer Ceſſivn ſtattfand) den bedungenen Preis nicht bezahlt: Satz 1184. Erbanfälle an Abweſende: Satz 135. 136. Zu Satz 821. Inſtruction v. 19. Decbr. 1837(Regsbl. Nr. 51). Zu Satz 822. Proc.⸗Ord.§ 16. Zuſtändigkeit inländiſcher Behörden für Theilungsklagen und Auseinanderſetzung des Nachlaſſes im Inlande verſtorbener Auslän⸗ der: Alleg. zu Satz 110. 110 a.— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 286. Zu Satz 824. Proc.⸗Ord.§ 482. d Satz 826. 219 Die Vorſchrift dieſes Satzes wegen Abſchätzung der Liegenſchaf⸗ ten durch Sachverſtändige, welche die Parteien wählen, findet auf Theilungen, bei welchen Minderjährige betheiligt ſind, keine Anwen⸗ dung: Alleg. zu Satz 466. Annal. XVII. S. 359(Oberhofger.). Unter„gerichtlichem Anſchlag“ kann keine andere Abſchätzung verſtanden werden als diejenige, welche nach der beſtehenden Geſetz⸗ gebung bei Erbſchaftstheilungen überhaupt eintritt, insbeſondere kein ſolcher Anſchlag, welcher erſt mittelſt förmlichen Rechtsſtreits in den Formen des Proceßverfahrens zu ermittteln wäre.— Annal. XVII. S. 359(Oberhofger.)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F RE S 156. Wenn nach dem Verkauf der Liegenſchaften durch die geſetzlichen Erben ein weiterer Erbe mit ſeinem geſetzlichen Anſpruch auftritt und Theilung verlangt, ſo iſt, vorausgeſetzt, daß die Veräußerungen in gutem Glauben geſchahen, nur der Verkaufspreis und nicht der durch Schätzung zu ermittelnde Werth der Liegenſchaften der Thei⸗ lung zu Grund zu legen.— Annal. X. Beibl. 4. S. 16. Zu Satz 826. Die Ueberlaſſung von Fahrniſſen an einen Erben um einen An⸗ ſchlag durch den Vormund minderjähriger Miterben iſt ſtatthaft.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 511— derſelbe Fall im No⸗ tariatsbl. IV. S. 94.— Annal. XVII. S. 327(Spohn). Die Verordnung in einer letztwilligen Verfügung, daß die Ehe⸗ frau einzelne beſtimmte Liegenſchaften um den Anſchlag im Stück in ihr Theil ziehen ſoll, iſt nur dahin auszulegen, daß der geſammte Nachlaß, mit Ausnahme dieſer Liegenſchaften, nach Vorſchrift des Geſetzes getheilt werden ſoll, keineswegs aber dahin, daß ſämmtliche übrigen Liegenſchaften den geſetzlichen Erben im Stück zufallen ſollen. — Annal. I. S. 131(Hofger. d. Unterrh. u. Oberrh.). Ein Ortsherkommen kann an der geſetzlichen Beſtimmung, daß jeder Miterbe ſeinen Antheil an liegender Habe im Stück verlangen könne, nichts ändern, ſo lange nicht das Vortheilsrecht(Satz 827 c.) als Ausnahme da eintritt, wo die Liegenſchaft im geſetzlichen Sinn untheilbar iſt.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 264. 220 Satz 827— 827 c. Zu Satz 827—827). Geſetz v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20) die geſetzliche Un⸗ theilbarkeit der Liegenſchaften(Wald, Reutfeld und Weiden) betr. Alleg. zu Satz 840. Zu Satz 827 a u. b. In Verbindung mit Satz 577 b g. 1476. Wenn zum Zweck der Theilung zwiſchen dem überlebenden Ehe⸗ gatten und den Erben des verſtorbenen Ehegatten eine zum Gemein⸗ ſchaftsvermögen gehörige, ihrer Natur nach untheilbare Liegenſchaft verſteigert wird und dem überlebenden Ehegatten das Nutznießungs⸗ recht daran zuſteht, ſo muß das volle Eigenthum dieſer Liegenſchaft verſteigert werden und kann der überlebende Ehegatte ſein Nutz⸗ nießungsrecht nur an dem entſprechenden Theile des Steigſchillings ausüben. Unter ſo bewandten Umſtänden kann auch jeder Intereſſent verlangen, daß die Theilung auf dieſe Weiſe vorgenommen werde. — Annal. MII. S. 236(Hofger. d. Mittelrh.). Die Klage auf Theilung eines gemeinſchaftlich von den Strei⸗ tenden gekauften Objects— eines Schloſſes mit Zugehörden, Oecv⸗ nomiegebäuden ꝛc.— abgewieſen, obgleich die Sachverſtändigen die Theilbarkeit ausgeſprochen haben, weil die Begründung der Erper⸗ tiſe dem Richter gerade umgekehrt die Ueberzeugung von der Un⸗ theilbarkeit gewährte, von Letzterm daher die Schlußfolgerung der Erperten als eine unrichtige erkannt wurde.— Magazin f. badiſche Rechtspflege II. S. 294(Oberhofger.). Zu Satz 827 c. Geſ. v. 23. März 1808(Regsbl. Nr. 11) über den Vorzug am untheilbaren liegenſchaftlichen Erbe, Beſitzgerechtigkeit oder Vor⸗ theilsgerechtigkeit genannt.— Rechtsbel. v. 3. März 1810(Regsbl. Nr. 11) über die Verſchreibung einer Sitzgerechtigkeit zu Gunſten des überlebenden Ehegatten.— Verord. v. 23. Oet. 1813 Gegsbl. Nr. 30) über die Competenz der Kreisdirectorien zur Anerkennung der Vortheilsgerechtigkeit als Herkommen. Verhältniß dieſes Geſetzes zum Landrecht:§ XVIII. d. I. E.⸗E. — Stabel, Vorträge S. 119. Zur Erläuterung der ganzen Lehre: Trefurt, Syſtem S. 46 — 1— h i Geſetz v. 23. März 1808. 6 3—4. 221 Muncke, Vorträge S. 221. Bl. f. Juſtiz u. Verwalt. II. S. 571 (Ant. Mayer— hiſtoriſche Entwicklung mit Kritik des Inſtituts). Eine in einem Ehevertrag eingeräumte Beſitzgerechtigkeit iſt nur im Sinne der Rechtsbelehrung v. 3. März 1810 auszulegen, wenn nicht etwa in der Gegend, in welcher die Eheleute ſich ver⸗ heiratheten und zur Zeit als dies geſchah, nach dem dortigen Sprach⸗ gebrauch unter der dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Be⸗ ſitgerechtigkeit das Recht verſtanden wurde, bei dereinſtiger Theilung ſämmtliche Liegenſchaften ohne Rückſicht auf Art und Zahl zu übernehmen, in welchem Falle anzunehmen wäre, daß auch die Ehe⸗ leute die Abſicht gehabt hätten, ſich dieſes Recht einzuräumen.— Annal. XXI. S. 113. Auch die Vormünder können, wenn das Daſein eines Vortheils⸗ rechts von ihnen mit obervormundſchaftlicher Genehmigung anerkannt iſt, einwilligen, daß eine Liegenſchaft ohne Verſteigerung den Vor⸗ theilsberechtigten im Anſchlag überlaſſen werde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 511. Vergl. hierzu Notariatsbl. III. S. 19. Dieſer Anſchlag kann nicht durch willkührliche Vereinbarung mit den Vormündern(etwa in Form eines Kaufs), ſondern nur durch eine gerichtliche Schätzung(Satz 466) beſtimmt werden.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VII. S. 494— derſelbe Fall im Notariatsbl. Zu§ 3 d. Geſetzes v. 23. März 1808. Die geſetzliche Untheilbarkeit der Hofgüter beruht mit auf poli⸗ zeilichen Gründen, weshalb die Genehmigung der Oberpolizeibe⸗ hörde zur Theilung auch dann einzuholen iſt, wenn die Betheiligten über die Vertheilung des Gutes einverſtanden ſind.— Annal. W. S. 57(Miniſt. d. Innern). Annal. IX. S. 83. Zu§ 4. In Verbindung mit Satz 664. Das Verbot dieſes§ bezieht ſich nur auf jene Erbtheilungen, in welchen ein Vortheilsrecht in Anſpruch genommen wird; bei je— der andern Theilung kommen nur die allgemeinen landrechtlichen Beſtimmungen über Erbtheilungen und Untheilbarkeit in Anwendung, weshalb auch bei ſolchen eine Haustheilung, obgleich ſie nur nach 222 Geſetz v. 23. März 1808.§ 6— 64. Stockwerken und mit Beibehaltung der Gemeinſchaftlichkeit verſchie⸗ dener Haustheile geſchah, rechtlich möglich und verbindend iſt.— Annal. XIV. S. 212(Oberhofger.— mit abweichendem Urtheil d. Hofger. d. Unterrh., welches in einer ſolchen Theilung, obgleich ſie„zu Eigenthum“ geſchehen war, nur eine Theilung des Genuſſes erkannte). XIII. S. 191(Oberhofger.)— in dem letztern Falle hatte der Eigenthümer eines Hauſes den ganzen untern Stock des⸗ ſelben, eine Kammer im zweiten Stock, einen beſtimmten Antheil am Speicher u. ſ. w. vertauſcht und dabei die Benützung der in den obern Theil des Hauſes führenden Treppe geſtattet. Für die Anwendbarkeit dieſes S auch auf andere Rechtsgeſchäfte — der Eigenthümer eines Hauſes hatte den obern Stock desſelben verkauft— wurde entſchieden: Annal. XVIII. S. 193(Reg. des Unterrh.). Verfahren, wenn die Verwaltungsbehörden den Eintrag eines gegen das Verbot dieſes§ abgeſchloſſenen, vom Richter aufrecht er⸗ haltenen Rechtsgeſchäfts in das Grundbuch verweigern: Bl. f. Juſtiz u. Verwalt. II. S. 645, insbeſ. S. 657(Note d Red.). Wenn in einem Gebäude eine Scheuer und eine Stallung ſich befinden, ſo macht dieſes dasſelbe noch nicht zu einer landwirth⸗ ſchaftlichen Wohnung, ſo lange nicht eigentliche Landwirthſchaft darin betrieben wird.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 265. Zu§ 6. Durch die Anordnung eines Vortheilsrechts kann der Vorbehalt eines Erben nicht geſchmälert werden.— Annal. I. S. 289(Uihlein). Zu§ 6d. Die Beurtheilung der Frage, ob an einem Orte noch ein Vor⸗ theilsrecht beſtehe und wer zu ſolchem berechtigt ſei, unterliegt als einer privatrechtlichen der Zuſtändigkeit der Gerichte, weshalb auch z. B. die Conſtatirung und Beſtätigung einer Ortsſitte durch die Verwaltungsbehörde, wornach dem älteſten Sohne das Vortheils⸗ recht zuſtehe, für die Gerichte unverbindlich iſt.— Annal. XIX. S. 94(Oberhofger.). Annal. XIX. S. 57(Reg. d. Unterrh.). Vergl. hierzu Bl. f. Juſtiz u. Verw. II. S. 37(Junghanns). Annal. IX. S. 83(Oberhofger.). Geſetz v. 23. März 1808.§ 10.— Satz 834. 223 Zu§ 10. Dieſer§ iſt durch das Landrecht(Satz 827 c.) nicht aufgehoben und es ſteht deshalb der überlebenden Wittwe, welche Miteigenthů⸗ merin an dem Gemeinſchaftsgut iſt, das Recht zu, ſelbſt nach Been⸗ digung der ihr an dem hälftigen Antheil der Kinder zuſtehenden Nutznießung bis zur Wiederverehelichung oder bis zur Verfügung über das Vortheilsrecht in dem Beſitz und der Verwaltung des un⸗ theilbaren Gemeinſchaftsguts zu bleiben.— Annal. XVII. S. 422 (Gofger. d. Oberrh.). Der überlebende Ehegatte kann einem der gemeinſchaftlichen Kin⸗ der ein zur Errungenſchaft oder Gütergemeinſchaft der ge⸗ trennten Ehe gehöriges untheilbares Haus giltig übertragen.— Bl. f. Juſtiz und Verw. II. S. 37(Junghanns). Dagegen wird in Annal. XIX. S. 57(Reg. d. Unterrh.— Spohn) ausgeführt, daß die Vortheilsordnung— insbeſondere hin⸗ ſichtlich der darin enthaltenen, dem Landrechte widerſprechenden Be⸗ ſtimmungen— nur an den Orten, wo das Vortheilsrecht kraft Ortsſitte beſteht, gelte, und daß deshalb die Befugniß des über⸗ lebenden Ehegatten nach dieſem§ nur an dieſen Orten ausge⸗ übt werden könne.— Muncke, Vorträge S. 224 Note. Zu Satz 831. Wenn bei Theilungen nach Stämmen zwar eine Stücktheilung unter den ganzen Stämmen möglich iſt, jedoch die Aftertheilung un⸗ ter die einzelnen Mitglieder eines Stammes nicht mehr im Stück geſchehen kann, ſo muß den einzelnen Stämmen überlaſſen bleiben, das im Stück ihnen Zugewieſene auf ihre Koſten der weitern Ver⸗ theilung wegen zu verſteigern.— Annal. M. Beibl. 6. S. 21. Zu Satz 834. Die allgemeine Regel dieſes Satzes, daß bei jeder Theilung die Zutheilung der Lvoſe durch Ziehung geſchehen ſoll, hat keine Aus⸗ nahme, ſelbſt in dem Fall nicht, wenn die Theilhaber ungleiche Rechte an der gemeinſchaftlichen Sache haben; weder den Richtern, noch den Sachverſtändigen ſteht es zu, den Parteien die Looſe zuzutheilen. — Annal. VIII. Beibl. 10. S. 38. XIV. Beibl. 5. S. 19. No⸗ tariatsbl. V. S. 155. S Satz 837— 840. Zu Satz 837. Verfahren, wenn über die Art des Verfahrens oder Beendigung einer Theilung Streit entſteht: Bl. f. Juſtiz u. Verwalt. I. S. 411 (Ant. Mayer). Zu Satz 838. In Verbindung mit Satz 819. 840. Gerichtliche Theilung: Satz 466. Erbanfälle an Abweſende: Satz 135 86 Die Beſtellung eines Abweſenheitspflegers zum Zweck der Mit⸗ wirkung bei der Theilung ſetzt immer voraus, daß der Aufenthalts⸗ ort des Abweſenden unbekannt iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. Zu Satz 840. In Verbindung mit Satz 466. Die Theilung, welche kraft Geſetzes nur als eine fürſorg⸗ liche gilt, hebt die Gemeinſchaft des Miteigenthums im Sinne der Sätze 815 ff. nicht auf, ſondern hat nur die Wirkung einer ſtets widerruflichen Theilung des Genuſſes, weshalb die Klage auf Beſeitigung einer ſolchen nicht die Anfechtungsklage nach Satz 1304, ſondern die Erbtheilungsklage iſt, welche ſo lange erhoben werden kann, als nicht der Satz 816 entgegenſteht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IK. S. 402. X. S. 316(Stabel). XIII. S. 254(Stabel). Annal. XIII. S. 376(Donsbach). XVII. S. 108(Oberhofger.). Alleg. zu Satz 816. Es ſteht in dieſem Falle jedem der Intereſſenten(nicht blos dem Minderjährigen) dieſe Klage zu.— Zachariä IV. § 623. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 254(Stabel). X. S. 316, wo mit Zuſammenſtellung der verſchiedenen Anſichten über dieſe Streitfrage ausgeführt wird, daß bei einer Theilung, die nach der Abſicht der Intereſſenten eine endgiltige ſein ſollte, der Minder⸗ jährige, zu deſſen Vortheil die verletzte Form vorgeſchrieben iſt, die neue Theilung dadurch abwenden könne, daß er nach erreichter Voll⸗ jährigkeit die fürſorgliche Theilung ausdrücklich oder ſtillſchweigend — durch concludente Handlungen— anerkennt. Satz 810. 225 Hiermit übereinſtimmend: Annal. XXII. S. 241(Oberhofger.). Nach Annal. M. Beibl. 5. S. 17 hat der Caſſ.-Hof erkannt, daß, wenn beide Theile ausdrücklich erklärt hätten, die Theilung ſolle endgiltig ſein, in Anwendung des Satzes 1125 nur der Minderjäh⸗ rige den Act anfechten könne. Eine gerichtliche Erbtheilung, bei welcher die geſetzlichen Vor⸗ ſchriften(Satz 819— 836) beobachtet wurden, iſt gegen alle Be⸗ theiligten rechtsgiltig und kann von einem derſelben nicht durch die allgemeine Behauptung beſeitigt werden, daß er nicht dabei mitgewirkt oder ſie nicht anerkannt habe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 270. Wenn bei einer Theilung, die ohne Mitwirkung eines Betheilig⸗ ten oder Bevollmächtigten, derſelbe mag verſchollen, vermißt oder ſonſt abweſend ſein, die in den Sätzen 819— 836 vorge⸗ ſchriebenen Formen nicht eingehalten wurden(ein zur Erbmaſſe ge⸗ höriges Haus wurde einem der Erben ohne Steigerung überlaſſen), ſo gilt jene Theilung nur als eine fürſorgliche, ſelbſt wenn er durch einen Abweſenheitspfleger vertreten oder die obervormundſchaftliche Genehmigung ertheilt war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 238. IX. S. 489. Die Theilung, bei welcher Minderjährige betheiligt ſind, iſt nur eine fürſorgliche, wenn die Liegenſchaften weder im Stück getheilt, noch gerichtlich verſteigert, ſondern einem Miterben um den Anſchlag zugewieſen wurden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 475. Die Kinder können in der Gant ihres Vaters das Begehren auf Vornahme einer endgiltigen Erb- und Vermögenstheilung ſtellen und zur Feſtſtellung ihrer Anſprüche iſt das am Todestage der Ehe⸗ frau des Gantſchuldners vorhandene Gemeinſchaftspermögen unter gleichzeitiger Berückſichtigung der damals darauf haftenden Schulden der geſetzlichen Theilung zu unterwerfen; ſie können dann die in der endgiltigen Theilung ihnen zugeſchiedenen und noch in der Gantmaſſe vorhandenen Liegenſchaften vindiciren, wogegen die Maſſe für die übrigen ihnen zugeſchiedenen Vermögenstheile nur in ſo weit Erſatz zu leiſten hat, als der Gantſchuldner nach den geſetzlichen Beſtim⸗ mungen über die Verwaltung des Vormunds ſeinen minderjähri⸗ gen Kindern erſatzpflichtig erſcheint.— Annal. XXI. S. 113(Gof⸗ ger. d. Seekr.). MII. S. 241(Oberhofger.). Kah, Landrecht. 15 226 Satz 841. Die Nichtbeiziehung des der geſetzlichen Vormundſchaft entſetzten, jedoch nutznießungsberechtigten Vaters zur Theilung eines Nachlaſſes, an welchem ſeine Kinder als Miterben participiren, bewirkt keine ungiltigkeit der Erbtheilung; er hat vielmehr, wie jeder andere Gläubiger, nach Satz 882 durch rechtzeitige Einſprache ſein Recht zu wahren.— Annal. MXII. S. 253(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 841. Iſt ein Erbe, welcher das ihm nach dieſem Satz zuſtehende Vor⸗ kaufsrecht ausgeübt hat, verbunden, ſeine Miterben zur Theilnahme an dem Kaufe zuzulaſſen?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. Ms8. (Nach Zachariã II.§ 359. ſind ſchon durch die Anmeldung des Vorkaufsrechts die übrigen Erben ausgeſchloſſen.) Wenn die Miterben Handlungen vorgenommen, welche eine ſtillſchweigende Einwilligung in die Rechtsabtretung an einen Frem⸗ den beurkunden, z. B. den Käufer bei einzelnen Theilungsgeſchäften ohne Einſprache mitwirken ließen, ſo ſind ſie als auf das Vorkaufs⸗ recht verzichtend anzuſehen.— Annal. M. Beibl. 6. S. 24. Der Erbe, welcher ſeine Erbanſprüche cedirt hat, kann das Vor⸗ kaufsrecht gegen die Ceſſivnare ſeiner Miterben nicht geltend machen. — Annal. X Beihl. 3. S 9 Die Erbloſung kann gegen einen nicht erbberechtigten Ceſſionar auch alsdann geſchehen, wenn der Cedent vor vollzogener Erbthei⸗ lung geſtorben iſt und ihn die loſenden Miterben beerbt haben.— Annal. XV. Beibl. 2. S. 5. Gegen den überlebenden Ehegatten, welchem der Nießbrauch am ganzen Vermögen kraft Ehevertrags zuſteht, kann das Vorkaufs⸗ recht geübt werden.— Annal. XIII. Beibl. 3. S. 12. Zachariä II. S85 Die Erbloſung kann auch gegen den Mann einer mit den Loſenden gleich erbberechtigten Frau ausgeübt werden, ohne daß ihn die Erklärung ſeiner Frau ſchützt, daß ſie von dem ihr nach Satz 1408 zuſtehenden Loſungsrechte Gebrauch mache.— Annal. XV. Dauer des Vorkaufsrechts: Annal. IX. Beihl. 6. S. 24. Zacha⸗ riã II.§ 359. . Satz 842— 843. 227 Zu Satz 842. Die auf eine Erbtheilung gebaute Klage auf Vollzug der ent⸗ worfenen Theilung, z. B. auf Auszahlung eines Gleichſtellungs⸗ geldes, findet nur ſtatt, wenn die Erbtheilung von den Betheiligten anerkannt worden iſt. Fehlt es hieran, ſo muß die Klage gegen ſämmtliche Miterben, die nicht mit dem Kläger halten, dahin ge⸗ richtet werden, daß die Theilung als vollzugsreif richterlich erklärt werde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 469. Theilzettel: Bl. f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 408(Ant. Mayer). Zweiter Abſchnitt. Von der Einwerfung. Zu Satz 843. In Verbindung mit Satz 857. 919. Ueberſicht zu dieſer Lehre: Annal. XII. S. 57(Ahles). Die Beſtimmungen dieſes Satzes finden auf denjenigen, welchem bei dem Mangel von Vorbehaltserben, durch Vertrag ein Uni— verſalvermächtniß hinterlaſſen wurde, keine Anwendung.— Magazin für bad. Rechtspflege I. S. 404(Renaud). Die Befreiung vom Rückbringen kann nicht nur ausdrücklich, ſondern auch ſtillſchweigend geſchehen, eine ſtillſchweigende Be⸗ freiung iſt dann anzunehmen, wenn entweder aus dem Inhalte oder aus der, Beſchaffenheit der Verfügung die Abſicht des Erblaſſers hervorgeht, dem Schenk— oder Vermächtnißnehmer das Rückbringen zu erlaſſen.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 191. Zachariä IV. § 633. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 326(Stabel). Annal. MII. S. 279(Redact.). Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 59(es war hier verfügt, daß alle Vermächtniſſe als„unentgeltlich“ anzuſehen ſeien). Magazin für bad. Rechtspflege II. S. 469(mit dem Be⸗ merken, daß die Setzung des beſchenkten Erben auf den Pflichttheil in einem ſpätern Teſtament eine Einwerfungspflicht nicht begründen könne). Brauers Erläuterungen VI. S. 726. In einem Univerſalvermächtniß(in einer Exbeinſetzung) iſt die Befreiung vom Rückbringen enthalten.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 206. Zachariä IV.§ 633, Note 5. 28 Satz 845. Ebenſo in einer mit einem Fideicommiß beſchwerten Schenkung. — Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 204. Sind verſteckte Schenkungen von Rechtswegen vom Rück⸗ bringen befreit?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 211— Der Caſſat.⸗Hof hat hiernach— worüber auch Annal. XIII. Beibl. 1. S. 3 zu vergleichen ſind— wiederholt erkannt, daß ſolche Schen⸗ kungen zwar nicht unbedingt vom Rückbringen befreit ſeien, daß jedoch, wenn die Abſicht des Gebers, das Rückbringen zu erlaſſen, aus den Umſtänden hergeleitet werden könne, das richterliche Er⸗ meſſen eintrete. Bejaht: Annal. IX. Beibl. 8. S. 30. XIV. Beibl. 2. S. 6. Verneint: Zachariä§ 631 Note 11. Verheimlichte und Handgeſchenke ſind von der Einwer⸗ fung frei, wenn aus den Umſtänden erhellt, daß dieſes der Wille des Schenkers iſt.— Annal. XV. Beibl. 6. S. L Nachgelaſſene Zinſe ſind nicht einzuwerfen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 322(Stabel). Wenn ein Sohn von ſeinen Eltern verzinsliche Darleihen er⸗ halten hatte, ſodann zahlungsunfähig wurde, und hierauf zwiſchen ihm und ſeinen Gläubigern ein Nachlaßvergleich zu Stande kam, ſo iſt er nur verpflichtet, diejenigen Summen in die elterliche Hinter⸗ laſſenſchaft einzuwerfen, welche er kraft des Nachlaßvergleichs noch ſchuldete.— Annal. XIV. Beibl. 4. S. 15. Der Anſchlag von einem heimgefallenen Erblehengut iſt nicht einzuwerfen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. S 58 Befugniß des Erblaſſers, eine nichtſchuldige Einwerfung aufzu⸗ erlegen: Brauers Erläuterungen V. S. 184. VI. S. 103. Einwerfung einer ausgeſetzten Rente: Bl. f. Juſtiz und Ver⸗ waltung II. S. 363(Mahler). Vermögensübergaben: ebendaſelbſt S.h618(Ant. Mayer). Vergl. die Alleg. zu Satz 887. Zu Satz 845. Umfaßt die Beſchränkung„ſoweit ſie den geſetzmäßigen Betrag nicht überſchreiten“ nicht nur Vermächtniſſe, ſondern auch Schen⸗ kungen und ſind die letztern im Falle des Verzichts deshalb eben⸗ falls der Minderung unterworfen? Satz 845. 229 Bejaht: Stabel, Vorträge S. 97. Muncke, Vorträge S. 20. Lauckhards Rechtsfälle UI. S. 178(Redact.). Annal. I. S. 2. (Gofger. d. Unterrh.)— Nachtrag hierzu Annal. II. S. 2 (Bayer). MI. S. 166(Sander). XVII. S. 487(Spohn). No⸗ tariatsbl. XIV. S. 27(Hofger. d. Mittelrh.), womit Brauers Er— läuterungen II. S. 361. V. S. 316 zu vergleichen ſind. Verneint: Archiv f. Rechtspflege I. S. 504(Eſſer). II. S. 421 (v. d. Bank). Annal. I. S. 378(Oberhofger.)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. I S. 455. IV. S. 582. Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 23. Kann der Vorbehaltserbe, welcher, um eine ihm mit oder ohne Befreiung vom Rückbringen gemachte Schenkung zu behalten, auf die Erbſchaft verzichtet, dieſe Schenkung nicht blos bis zum Betrag des verſchenkbaren Vermögens, ſondern noch überdies bis zum Be⸗ trag ſeines Vorbehalts fordern oder innebehalten, welchen er zu fordern berechtigt wäre, wenn er auf die Erbſchaft nicht verzichtet hätte?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 159(hiernach hat der Caſſat.⸗Hof in einem Rechtsfall, welcher auch in Annal. XVII. S. 487 aufgenommen iſt, die Frage verneinend entſchieden). Bejaht: Annal. I. S. 237(Gofger. d. Unterrh.). Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 23. Annal. XVIII. S. 289.(Spätere Ent⸗ ſcheidung des Caſſat.⸗Hofs mit Kritik v. Devilleneuve, welche ſich auch im Notariatsbl. X. S. 142 und Annal. XIII. Beibl. 3. S. 9 findet, wornach der verzichtende Vorbehaltserbe überdies das Recht hat, die fictive Einwerfung der an Andere gegebenen Geſchenke zu verlangen, damit ſie der Gantmaſſe beigeſchlagen und daraus der Pflichttheil und Freitheil berechnet werde). Verneint: Zachariä IV.§ 634. Annal. III. S. 150(Sander). XVI. S. 483(Spohn— mit Zuſammenſtellung der fränzöſiſchen Literatur). Notariatsbl. XIV. S. 27(Gofger. d. Mittelrh.). Nur der Voraus⸗ nicht der Vorempfang wird auf den Frei⸗ theil eingerechnet.— Annal. XVII. S. 483(Spohn). Der dem Freitheil gleichkommende Betrag wird zuerſt auf den Antheil am Vorbehalt und nur ergänzungsweiſe auf den Freitheil aufgerechnet; war jedoch die Schenkung ganz oder theilweis Voraus⸗ und theilweis Vorempfang, ſo wird umgekehrt jener zuerſt und nur das Uebrige ergänzungsweiſe auf den Vorbehaltsantheil aufgerechnet. 230 Satz 848— 852. — Annal. XVII. S. 483. XVIII. S. 289.(Spohn)— dieſelbe Ausführung im Notariatsbl. X. S. 12 Kann ein Erbe, welcher auf die Erbſchaft verzichtet hat, um ſich an eine ihm gemachte Schenkung zu halten, ſpäter ſeinen Verzicht zurücknehmen und die Erbſchaft antreten?— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 181. Verneint: Zachariä IV.§ 613, Note 27. Vergl. zu dieſem Satz auch Annal. X. S. 53(Zöpfl.). Zu Satz 848. Die Enkel, welche kraft des Erbvertretungsrechts ſtatt ihres ver⸗ ſtorbenen Vaters ihren Großvater beerben, ſind verbunden, nicht nur die von dem letztern ihrem Vater gemachten Schenkungen, ſondern auch das zu dem großelterlichen Nachlaß zurückzubringen, was ihr Vater ihrem Großvater ſchuldet, wenn gleich ſie auf die Erbſchaft ihres Vaters verzichtet haben.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 437. Zachariä IV.§ 631 Note 2. Ueber die Einwurfspflicht der Enkel vergl. auch Brauers Er⸗ läuterungen VI. S. 104. Zu Satz 851. Koſten der Einrichtung ſind diejenigen, durch welche man dem Kinde einen Stand verſchafft, z. B. das Meiſterrecht, eine Stelle durch Cautionsleiſtung.— Zachariä IV.§ 631 Note 6. Eheſteuer: Brauers Erläuterungen VI. S. 105. Zu Satz 852. Die Unterhaltskoſten ſind ſelbſt dann nicht zum Nachlaſſe zurück⸗ zubringen, wenn das eine Kind im elterlichen Hauſe ernährt und unterhalten wurde, während das andere Kind außerhalb des elter⸗ lichen Hauſes die Koſten ſeines Unterhalts aus eigenen Mitteln be⸗ ſtritten hatte.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 192. Tritt die Befreiung vom Rückbringen auch dann ein, wenn ein Vater eines ſeiner Kinder und ſeine Familie nach deſſen Ver⸗ ehelichung längere Zeit ernährt und unterhalten hat?— Lauck⸗ hards Rechtsfülle VI. S. 189. —— („)(„) Satz 852. 231 Hiernach verneint: Delvincourt, Duranton. Bejaht— wenn die Koſten nicht ſehr bedeutend waren und mit dem Vermögen des Erb⸗ laſſers nicht außer Verhältniß ſtanden: Vazeille. Appelhof Nanch, welche Anſicht auch Zachariä IV.§ 631 Note 18 zu theilen ſcheint. Iſt das Einſtandsgeld, welches ein Vater bezahlte, um ſeinen Sohn vom Kriegsdienſte zu befreien, der Einwerfung unterworfen? — Lauckhards Rechtsfälle III. S. 198(die herrſchende Anſicht der franzöſiſchen Gerichtshöfe bejaht hiernach die Frage— der Sohn mag volljährig oder minderjährig geweſen ſein—, wenn nicht der Loskauf im Intereſſe des Vaters oder der Familie geſchah, der zum Kriegsdienſt berufene Sohn ſeinen Eltern, z. B. zur Betreibung ihres Gewerbes oder ihrer Oeconomie nöthig war). Uebereinſtimmend: Zachariä IV.§ 631, Note 6. Annal. IX. Beibl. 6. S. 23. XIX. S. 303(Pofger. d. Oberrh.— wenn der Sohn volljährig war). Das Einſtandsgeld iſt einwurfsfrei, wenn der Loskauf geſchah, um Störung in der Ausbildung des jungen Mannes zu verhindern, weil er inſoweit Erziehungsaufwand iſt.— Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 217. Im Archiv f. Rechtspflege III. S. 89(Zentner), womit Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. VI. S. 233 zu vergleichen ſind, wird zwiſchen der Volljährigkeit und Minderjährigkeit des losgekauften Sohnes unterſchieden, erſtern Falls die Frage bejaht, wenn der Sohn den Loskauf verlangte, oder— wenn er ſich ſtillſchweigend der Anordnung der Eltern fügte— Verminderung des Vermögens des Erblaſſers und Bereicherung des Losgekauften ſtattfand, wobei übrigens nicht jeder kleine Vortheil in Anſchlag zu bringen iſt und die von dem Sohne geleiſteten Dienſte abzurechnen ſind,— im zweiten Falle aber immer ein reeller Vermögensvortheil, wenn der Minderjährige einwurfspflichtig werden ſoll, verlangt. Der minderjährige Sohn hat das Einſtandsgeld nicht ein⸗ zuwerfen, da die Befreiung vom Militärdienſte weder den Character der Zahlung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit, noch einer ihm zugehenden Bereicherung hat, ſelbſt wenn er dadurch Gelegen⸗ heit erhalten würde, durch eigene Thätigkeit ſein Vermögen zu ver⸗ größern.— Annal. XIX. S. 303 Gofger. d. Oberch.). Die Vergütung der Studienkoſten enthält eine natürliche Ver⸗ 232 Satz 853— 865. bindlichkeit, die, einmal geleiſtet, nicht zurückgefordert werden kann. — Annal. XXII. S. 5(Oberhofger.). Promotionskoſten: Zachariä IV.§ 631, Note 6. Studien- und Reiſekoſten: Brauers Erläuterungen VI. S. 110. Zu Satz 853. Bei der Vorſchrift dieſes Satzes, wornach der Sohn, welchem der Vater einen Theil ſeines Vermögens gegen eine Leibrente über⸗ geben hat, das Empfangene, ſoweit es zur Ergänzung ſeines Pflicht⸗ theils nöthig iſt, dereinſt einwerfen muß, ſind die allgemeinen Be⸗ dingungen der Einwerfungspflicht vorausgeſetzt. Jene Verbindlich⸗ keit fällt alſo nach dieſem Satz weg, wenn der Leibrentenvertrag nach Verhältniß des Empfangs zur verſprochenen Rente zur Zeit ſeines Abſchluſſes nicht vortheilbringend ſchien.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 116, womit Blätter für Juſtiz und Verwaltung II. S. 623 Note(Ant. Maher) zu vergleichen ſind. Zu Satz 854. Eine Privaturkunde mit ſicherm Datum genügt nicht, um von der Einwerfung zu befreien.— Annal. X. Beibl. 12. S. 46. Zu Satz 857. Kann der Aſcendent, welcher mit einem Vermächtniſſe bedacht wurde, außer dieſem Vermächtniſſe auch noch den geſetzlichen Vor⸗ behalt anſprechen, wenn er mit einem Univerſallegatar concurrirt? — Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 403 Bejaht: Zachariä IV.§ 630, Note 4. Zu Satz 861 u. 862. In Verbindung mit Satz 555. 577 a k. Zu Satz 865. Die von einem Erben in die Erbmaſſe eingeworfenen Liegen⸗ ſchaften werden auch dann von den darauf verwilligten Unterpfands⸗ laſten befreit, wenn ſie dem dieſe Unterpfänder verwilligt habenden Erben im Loos wieder zufallen.— Annal. V. S. 225(Sander). Satz 867— 878. 233 Unter„Laſten“ ſind auch Dienſtbarkeiten zu verſtehen.— Zachariä IV.§ 632, Note 15; dagegen bezieht dies Sander in Annal. V. S. 227 nur auf Pfandlaſten. Zu Satz 867. Vergl. die Alleg. zu Satz 555. Dritter Abſchnitt. Von der Schuldenzahlung. Zu Satz 870. Die Verſchiedenheit der Rechtstitel, auf welchen die Schulden be— ruhen, machen keinen Unterſchied, weshalb die Erben auch z. B. für Geldſtrafen haften.— Zachariä IV.§ 617, Note 2. Brauers Er— läuterungen VI. S. 277. Dadurch allein, daß Jemand das Activvermögen eines An⸗ dern erwirbt, wird er zur Schuldenzahlung nicht verpflichtet.— Annal. XV. Beibl. 8. S. 29. Verbindlichkeiten des Schenknehmers in Beziehung auf Schulden⸗ zahlung: insbeſondere Alleg. zu Satz 938. Zu Satz 872. Soll heißen„für“ ſtatt„oder“.— Mayer, Vorträge S. 55. Zu Satz 873. Dieſer Satz iſt dahin auszulegen, daß nur jene Erben, welche ein Unterpfandsſtück aus der Maſſe erhalten haben, auf die Bezah⸗ lung der ganzen darauf haftenden Schuld mit der Hypothekarklage belangt werden können, dagegen die andern Erben— wenn die Verbindlichkeit nicht aus einem andern Grunde(z. B. Satz 122¹) eine untheilbare iſt— nur nach ihren Kopftheilen haften.— Annal. VIII. S. 102(Sander). Zu Satz 878. Proc.⸗Ordg.§ 775. In dem Verkauf der Rechte auf die Verlaſſenſchaft durch den Erben liegt kein Hinderniß gegen das Begehren der Gläubiger des 234 Satz 879— 880. Erblaſſers, auf Abſonderung ſeines Vermögens von jenem der Erben anzutragen; vielmehr iſt ein ſolcher Antrag, gegen den Ceſſionar des Erben gerichtet, giltig.— Annal. MXI. S. 95. Erbſchaftsantritt unter Vorſicht des Erbverzeichniſſes: Alleg. zu Satz 2111. Zu Satz 879. Die Novation, von welcher dieſer Satz handelt, iſt keine No⸗ vation in der eigentlichen Bedeutung(Satz 1271) und tritt ſchon dann ein, wenn die Erbſchaftsgläubiger durch irgend eine Handlung ihre Abſicht zu erkennen gegeben haben, den Erben als ihren Schuldner anzunehmen.— Zachariä IV.§ 618, Note 23. Lauckhards Rechts⸗ fälle V. S. 77(in den dort angeführten Fällen wurde angenom⸗ men, daß z. B. die Verwilligung einer Zahlungsfriſt, die Annahme der Zinſe von dem Erben oder die Liquidation der Forderung in dem gegen denſelben eingeleiteten Gantverfahren keine Novation ent⸗ halte, dagegen die Erbabſonderung nicht mehr begehrt werden könne, wenn z. B. der Erbſchaftsgläubiger von dem Erben eine neue Schuld⸗ urkunde annahm, ſich von demſelben Sicherheit beſtellen oder von einer unverzinslichen Forderung Zinſe verſprechen ließ u. dgl.). Es iſt keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger von einem oder mehreren in einer Erbtheilung an ihn verwieſenen Erben eine ſtückweiſe Zinszahlung annahm, und ihm dieſe Erbtheilung und Ueberweiſung unbekannt war.— Annal. II. S. 139(Sander). Zu Satz 880. In Verbindung mit Satz 2111. Müſſen die Erbſchaftsgläubiger binnen ſechs Monaten, vom Tag der Eröffnung der Erbſchaft an gerechnet, die Erbabſonderungsklage anſtellen, oder genügt es, wenn ſie dieſes Vorzugsrecht vor Ablauf dieſer Friſt durch die Inſcription gewahrt haben?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 62.(Nach Zachariä V.§ 618, Note 21 genügt der Eintrag innerhalb der ſechs Monate.) Auch hinſichtlich des Preiſes von Liegenſchaften findet die Ab⸗ ſonderungsklage 30 Jahre lang ſtatt und nicht blos 3 Jahre, ſofern dieſelben erſt nach dem Tode des Erblaſſers veräußert wurden und bewieſen werden kann, daß der Preis noch in den Händen der Er⸗ Satz 882— 883. 235 ben iſt(oder noch ausſteht); denn alsdann fielen die Liegenſchaften noch im Stück an die Erben und der Preis tritt an deren Stelle. — Annal. X. Beibl. 3. S. 10. Zu Satz 882. In Verbindung mit Satz 1167. Die Intervention eines Gläubigers bei der Theilung einer ſei⸗ nem Schuldner angefallenen Erbſchaft hat die rechtliche Wirkung eines Beſchlags und der Schuldner iſt daher nach dieſer Intervention nicht berechtigt, zum Nachtheil dieſes Gläubigers, einem Dritten an den zu dieſem Nachlaſſe gehörigen Gegenſtänden ein Pfandrecht zu bewilligen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 278. Eine Beiladung der Gläubiger der Erben zur Theilung iſt nur dann geboten, wenn dieſelben Einſprache erhoben haben.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. IV. S. 521. Kann der Gläubiger, welcher von ſeinem Einſprachsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, eine vollzogene Theilung ſelbſt nicht wegen Betrugs noch anfechten?— Annal. IX. Beibl. 8., S. 30.(Be⸗ jaht: Appellh. von Paris. Verneint: Bordeaur und Riom. Mont⸗ pellier und Toulouſe unterſchieden, ob alle Erben an dem Betrug Theil genommen haben oder nur der Schuldner und ließen nur in dem erſtern Falle die Klage zu.) Vergl. d. Alleg. zu Satz 840 a. E. Vierter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe. Zu Satz 883. In Verbindung mit Satz 2103 8. Die durch dieſen Satz aufgeſtellte Fietion iſt nur auf diejenigen Acte zu beſchränken, wodurch die Gemeinſchaft zwiſchen allen Mit⸗ erben aufgehoben wurde und jedem ſtatt ſeines idealen Antheils an Immobilien und Mobilien ein beſtimmtes Lvos von Gegen⸗ ſtänden zugewieſen wurde; ſie iſt aber nicht anwendbar, wenn dieſe Gemeinſchaft nur in Betreff eines Theils der Erben aufgehört hat und in Betreff der andern Erben fortdauert, weshalb der Um⸗ 236 Satz 883. ſtand, daß eine zwiſchen mehreren Erben gemeinſchaftliche Liegenſchaft verſteigert und einigen von ihnen zugeſchlagen wurde, der Pfand⸗ klage nicht entgegenſteht, welche Gläubiger der andern Miterben auf den dieſen an dem Verſteigerungserlöſe zukommenden Antheil geltend machen.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 198(mit Anführung der abweichenden Anſicht von Duvergier). Zachariä I.§ 197, Note 20. Annal. IX. Beibl. 1. S. 2. XV. Beibl. 1. S. 4. Dieſer Satz findet nur Anwendung auf das Rechtsverhältniß der Erben unter ſich, nicht auch auf das Rechtsverhältniß eines der Miterben zu dritten Perſonen, insbeſondere nicht auf die Frage, welche Eigenſchaft den einem Miterben zugetheilten Erb⸗ ſchaftsſtücken in deſſen Gemeinſchaftsehe zukommt.— Annal. XX. S. 21, womit Annal. IX. Beibl. 7. S. 26. XVI. Beibl. 6. 23 und Satz 1433 zu vergleichen ſind. Die Unterpfandsbefreiung, welche der Erwerber eines Antheils an einer gemeinſchaftlichen Liegenſchaft erwirkte, iſt in Betreff ihrer Wirkungen dem Reſultate einer ſpätern Theilung unterworfen. Wenn daher bei einer in Folge dieſer Theilung vorgenommenen Verſtei⸗ gerung ein Miterbe die Liegenſchaft erſteigert, ſo verwandelt ſich das Recht Deſſen, der von einem andern Miterben deſſen Antheil an der Liegenſchaft durch Kauf oder Ceſſion erwarb, in ein Recht auf den Steigerungserlös und zwar nach den Unterpfandsgläubigern jener Liegenſchaft, und das wegen Unterpfandsbefreiung von dem Erwerber eingeleitete Verfahren iſt als nicht ergangen anzuſehen.— Annal. VIII. Beibl. 11. S. 41. Die Sätze 883. 1476 finden auch dann Anwendung, wenn die Verlaſſenſchaft des Erblaſſers inventirt und die Ouote, wozu jeder der Erben(oder der überlebende Ehegatte als Theilhaber der Ge⸗ meinſchaft) berechtigt iſt, berechnet wurde, die Erben aber in fac⸗ tiſcher Gemeinſchaft der Verlaſſenſchaft blieben. Der abgetheilte Erbe, welcher aus dieſer Gemeinſchaft etwas erhält, wird ſo ange⸗ ſehen, als ob eine Berechnung der Erbquote(ideelle Theilung) nicht ſtattgehabt hätte.— Annal. MXI. S. 60(Pofger. d. Mittelrh.). Der Lauf der Verjährung eines untheilbaren Rechtes an einer Liegenſchaft wird zu Gunſten eines volljährigen Erben dadurch nicht aufgehalten, daß er mit einem minderjährigen Erben die Liegen⸗ ſchaft längere Zeit in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, wenn bei der G Satz 887. 237 Theilung die ganze Liegenſchaft in ſein Loos fällt.— Annal. XVI. Beibl. 6. S. 23. Die Theilung einer Verlaſſenſchaft in Form einer Ceſſion mit dem Geding, daß, wenn der Erwerber den Ceſſionspreis nicht be⸗ zahle, die Theilung als nicht vorgenommen gelten ſoll, iſt, obgleich an und für ſich zuläſſig, vor Erfüllung der Bedingung keine wahre Theilung, weshalb auch dieſer Satz auf ſie keine Anwendung findet. — Annal. XVI. Beibl. 7. S. 26. Anwendung des hier feſigeſtellten Prinzipes bei Berechnung des zu zahlenden Laudemium.— Annal. V. S. 263(Gofger. d. Un⸗ terrh. mit Note v. Bekk). VI. S. 95 mit Note v. Bekk. Fünfter Abſchnitt. Von Umſtoßung der Theilungen. Zu Satz 887. In Verbindung mit Satz 1304. 1305. Activ⸗ und Paſſivlegitimation bei Klagen auf Umſtoßung einer Theilung: Satz 815. Umſtoßung elterlicher Theilungen: Satz 1079. Die Klage auf Umſtoßung wegen Verkürzung ſteht auch den Teſtamentserben zu.— Annal. MXIII. S. 9(Oberhofger.). Wer als Inhaber eines durch eine Theilung ihm zugefallenen Erbſtücks eine die Nichtigkeit der Theilung vorausſetzende Klage er⸗ hebt, entzieht ſich eben damit die Grundlage für ſeine Legitimation zur Sache.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 270. Die nach Satz 887. 888 ſtattfindende Umſtoßungsklage wegen Verkürzung findet auch gegen die Theilung des ehelichen Ge⸗ meinſchaftsvermögens und des Geſellſchaftsvermögens überhaupt ſtatt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 115. 509. XI. S. 158. Archiv f. Rechtspflege II. S. 334(Trefurt). Annal. MIII. S. 10(Pofger. d. Oberrh.). Zachariä IV.§ 626. Note 1. Verneint: Oberhofger. Jahrb. a. F. W. S. 216. V. S. 219. Die Umſtoßung einer Theilung im Sinne dieſes Satzes ſetzt eine durch die Einwilligung ſämmtlicher Intereſſenten perfect ge⸗ wordene, ſomit in einen Vertrag übergegangene Aufhebung der Ge⸗ meinſchaft voraus. Hat auch nur ein Intereſſent ſeine Einwilligung 238 Satz 887. verſagt, ſo hat die ganze Theilung in Bezug auf ſämmtliche Inte⸗ reſſenten keine endgiltige Kraft.— Annal. XVIII. S. 41 Mofger. d. Oberrh.). Durch die Anerkennung und Genehmigung verzichtet der verkürzte Erbe ſomit nicht auf die Umſtoßungsklage, welche eine an⸗ erkannte Theilung vorausſetzt.— Annal. XXIII. S. 11(Oberhofger.). Gegen einen Theilungsact, welcher nur einen Theil der ge⸗ meinſchaftlichen Maſſe zum Gegenſtand hat, findet die Verkürzungs⸗ klage nicht ſtatt. Es muß das Ganze zuſammengeworfen werden, um zu ermeſſen, ob eine Verkürzung vorliege, ſelbſt wenn einer der Theilungsacte älter als 10 Jahre ſein ſollte.— Annal. IX. Beibl. 5. S. 17. X. Beibl. 6. S 21 Eine partielle Theilung, welcher noch keine andere vorausgegan⸗ gen und keine nachgefolgt iſt, kann für ſich allein angefochten werden.— Annal. X. Beibl. 6. S. 22. Wenn über die Verlaſſenſchaft eines Erblaſſers ein Theilungs⸗ vertrag abgeſchloſſen worden iſt, nach welchem das Vermögen unter die Erben vertheilt oder die verſchiedenen Anſprüche gegenſeitig aus⸗ geglichen worden ſind, ſo kann nicht die nachträgliche Theilung des⸗ jenigen Vermögens verlangt werden, welches ein Erbe nach der Be⸗ hauptung der Miterben in die ſchon erledigte Theilung hätte ein⸗ werfen ſollen, ſo lange nicht der frühere Theilungsvertrag aus ir⸗ gend einem Grund umgeſtoßen iſt.— Annal. XVII. S. 494(Hof⸗ ger. d. Oberrh.). Die Umſtoßung einer Theilung wegen Gefährde findet nur ſtatt, wenn die Gefährde den beklagten Miterben ſelbſt zur Laſt a Oberhofger. Jahrb. n. F. VMI. S. 511. Der Erbe, welcher eine Theilung wegen Verkürzung umſtoßen und die Verkürzung dadurch nachweiſen will, daß ein Gut bei der Theilung zu nieder angeſchlagen worden ſei, kann den Mehrwerth des Guts nicht durch Berufung auf eine neue Schätzung darthun, wenn die der Theilung zu Grund liegende Schätzung geſetzmäßig vorgenommen und ihre Wahrheit nicht durch andere Beweismittel vorerſt zweifelhaft gemacht iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. St 541. Umſtoßung außergerichtlicher Theilungen: Zachariä IV.§ 626, Note 7. Brauers Erläuterungen VI. S. 119. Satz 888— 889. 239 Umſtoßung wegen Irrthums: Zachariä IV.§ 626. Oberhof⸗ ger. Jahrb. a. F. V. S. 172. Annal. XXII. S. 307(Pofger.⸗ Adv. Schmidt). Vergl. über Umſtoßung von Theilungen auch Blätter f. Juſtiz und Verwalt. II. S. 618(Ant. Mayer). Zu Satz 888. Eine dem eingeſetzten Erben gegenüber geſchehene Entſagung mit Vorbehalt eines in einem Ehevertrag bedungenen Rückfalls kann nicht als ein nach Satz 887. 888 der Verkürzungsklage unterwor⸗ fener Erbvergleich beurtheilt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 509. Eine als Verkauf oder Ceſſion eingekleidete Aufhebung der Ge— meinſchaft unter Miterben kann von den Gerichten für eine Schen⸗ kung oder Wiedererſtattung erklärt werden und unterliegt ſomit nicht der Umſtoßungsklage dieſes Satzes.— Annal. XII. Beibl. 3. S. 10. Die erſte unter den Miterben, wenn auch in Form eines Ver⸗ gleichs, abgeſchloſſene Uebereinkunft gilt für die Erbtheilung ſelbſt und unterliegt deshalb der Vorſchrift des Abſ. 2 dieſes Satzes nicht.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 172. Vergl. Zachariä IV.§ 626, Note 8. Eine Erbſchaftsauseinanderſetzung, welche zur Beſeitigung von Streitigkeiten durch Schiedsrichter feſtgeſetzt wurde, unterliegt zwar gleich andern Vergleichen über Erbtheilungen der Um⸗ ſioßungsklage wegen Verkürzung; dies iſt aber auf Fälle, wo die Schiedsrichter über bereits erhobene Streitigkeiten entſchieden haben, nicht anwendbar und das Erkenntniß gleich jenem der ordent⸗ lichen Gerichte als der Rechtskraft empfänglich, unterliegt nicht der Anfechtung wegen Verkürzung.— Annal. M. Beibl. 1. S. 3. Zu Satz 889. Zur Erläuterung der Verbindung dieſes Satzes mit Satz 888: Annal. M. Beibl. 4. S. 16(Stabel). Die Umſtoßungsklage wegen Verkürzung hat ſtatt gegen den Verkauf eines Erbrechts, obgleich dabei geſagt iſt, daß es auf eigene Gefahr des Käufers gehe, wenn der Käufer die Stärke der Erb⸗ ſchaft kannte und keinen möglichen Fällen von Gefahr unterworfen 240 Satz 890. war.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 114(Caſſ.⸗Hof)— dieſelbe Entſcheidung mit Kritik v. Stabel in Annal. IX. Beibl. 4. S. 16. Gegen die ganz allgemeine Uebertragung„in was auch die Erb⸗ anſprüche beſtehen möchten“ und nur„mit Gewährleiſtung eigener Handlungen und Verſprechen“ findet, wenn ſich ſpäter herausſtellt, daß die Erbſchaft bei weitem bedeutender war, als der Cedent vor⸗ ausgeſetzt hatte, keine Umſtoßungsklage wegen Verletzung über ein Viertheil ſtatt, weil nach dem ganzen Inhalte des Vertrags und der Vollmacht(der Vertrag war durch einen Bevollmächtigten abge⸗ ſchloſſen, welcher auf Bauſch und Bogen zu unterhandeln ermächtigt war) die Abſicht dahin gegangen ſei, auf Gefahr des Unter⸗ nehmers zu cediren.— Annal. Beib Die Umſtoßungsklage kann auch dann angeſtellt werden, wenn die Ceſſion nur die Gemeinſchaft zwiſchen dieſen beiden Miterben aufhebt, ſollte ſelbſt die Erbſchaft unter den übrigen Miterben noch ungetheilt bleiben. Die Worte in der Vertragsurkunde„der Ver⸗ tauf geſchieht auf des Käufers eigene Gefahr“ ſtehen der Umſtoßungs⸗ klage nicht entgegen, wenn der Käufer nicht in der That ein ge⸗ wagtes Geſchäft eingegangen hat.— Annal. XIV. Beibl. 5. S. 19 Vergl. zu dieſem Satz Zachariä WV.§ 626, Note 18 u. 19. Zu Satz 890. Eine ſolche Abſchätzung kann umgangen und die Umſtoßungs⸗ klage ſofort verworfen werden, wenn den Gerichten die angebliche Verletzung ſchon nach den, entweder von dem Kläger ſelbſt, oder von dem Beklagten vorgebrachten Thatumſtänden nicht wahrſcheinlich zu ſein ſcheint; die Gerichte können aber auch ohne eine vorgängige Abſchätzung die Erbtheilung reſeindiren, wenn ſchon aus den ihnen vorgelegten Urkunden der Beweis der Verletzung hervorgeht.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. A4. Zachariä IV.§ 626, Note 14. Wird ein Nutznießungsrecht bei einem Theilungsvergleich als Vergleichsgegenſtand hingegeben, ſo kommt dasſelbe, wenn der Ver⸗ gleich wegen Verkürzung angefochten wird, mit demjenigen Werthe in Anſchlag, den es nach der wahrſcheinlichen Lebensdauer des Nutz⸗ nießungsberechtigten zur Zeit des Vergleichs hatte.— Oberhofger. Jahrh n F S 13⸗ Satz 892— 893. 241 Zu Satz 892. In Verbindung mit Satz 1108 b. 1338. 1338 4. Kann ein Erbe die Erbtheilung wegen Verkürzung anfech⸗ ten, wenn er das ihm bei der Theilung zugefallene Loos ganz oder zum Theil veräußert hat?— auch auf elterliche Theilungen— Satz 1079— anwendbar.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 30. Bejaht: Annal. IX. Beibl. 5. S. 20. XXIII. S. 9(Ober⸗ hofger.— wobei überdies ausgeführt wird, daß der Einzug und die Verwendung von baarem Gelde oder ausſtehenden Ka⸗ pitalien, aus welchen das Loos beſteht, keine Veräußerung im Sinne dieſes S tzes enthalte und der Grund des Geſetzes auch dann nicht anſchlage, wenn der verkürzte Miterbe ſein Loos dem Miterben geſchenkt hat, gegen welchen die Verkürzungsklage erhoben wurde und in deſſen Vermögen ſich die geſchenkten Sachen befinden). MIII. S. 307(Hofger.⸗Adv. Schmidt). Zachariä IV.§ 626(in Note 20 eine Zuſammenſtellung der verſchiedenen Anſichten) bejaht die Frage unter der Vorausſetzung, daß der Erbe die Verletzung erſt nach der Veräußerung in Ex⸗ fahrung gebracht hat, womit übereinſtimmend Annal. XX. S. 253 und Lauckhards Rechtsfälle I. S. 66 zu vergleichen ſind. Die Ueberlaſſung eines Gegenſtandes bei der Theilung an den andern Theilhaber um einen Anſchlag kann nicht als eine Veräuße⸗ rung im Sinne dieſes Satzes betrachtet werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 475. Zweiter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und von letzten Willensverordnungen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 893. Handgeſchenke: Satz 931. Vergeltende Schenkungen: Satz 952 b. Kah, Landrecht 16 Satz 894— 895. Zu Satz 894. Es genügt zum Begriff der Schenkung nicht, daß Jemand zum Vortheil eines Andern einen Theil ſeines Vermögens aufgibt, es muß vielmehr noch die Vermögensbereicherung des Letztern durch den ihm zugewendeten Vortheil hinzukommen.— Annal. XIX. S. 303(Hofger. d. Oberrh.). Der unentgeltliche Verzicht auf ein Recht nimmt nicht ſchon dadurch, daß er einem Andern zum Vortheil gereicht, und daß etwa auch die Zuwendung dieſes Vortheils in der Abſicht des Verzichten⸗ den lag, die Natur einer Schenkung an; dies iſt vielmehr nur in ſofern der Fall, als der Verzicht nicht blos eine Befreiung von der dem aufgegebenen Rechte entſprechenden Verbindlichkeit zu Folge hat, ſondern zugleich auf einen Andern ein bisher nicht beſeſſenes Recht überträgt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 451. Ein Notariatsact, welcher in dem Style eines Schenkungsactes redigirt iſt, welcher aber den darin erwähnten Schenknehmern Laſten und Dienſte auferlegt, die als vollſtändiger Erſatz für die Schenkung betrachtet werden können, iſt keine Schenkung.— Annal. MXI. S. 46. Die einem Dritten zugedachte Schenkung, welche die Bedingung der einem Andern gemachten Schenkung iſt, iſt giltig und wirkſam, wenn ſie auch von dem Dritten bei Lebzeiten des Schenkgebers nicht ausdrücklich angenommen worden war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 102. Zachariä IV.§ 646, Note 2. Die Stellung einer Heirathscaution enthält keine ſofortige und unwiderrufliche Entäußerung des Eigenthums und iſt deshalb nicht nach den Grundſätzen von Schenkungen zu beurtheilen.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S 352 Uebergabe und Annahme ohne beſondere Erklärung über den Zweck der Gabe iſt nicht Schenkung.— Brauers Erläuterungen VI. S 120 Zu Satz 8935. Eine Urkunde, worin Jemand über ſein Vermögen eine frei⸗ gebige Verfügung getroffen hat, iſt als ein Teſtament zu betrachten, wenn aus dem Inhalte der Urkunde und den Umſtänden hervor⸗ geht, daß der Verfaſſer der Urkunde dieſe Verfügung auf den Fall Satz 896. 243 ſeines Ablebens getroffen hatte; es iſt nicht nöthig, daß dieſe Abſicht in der Urkunde mit ausdrücklichen Worten ausgeſprochen wurde.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 97. Die Beſtimmung in einem Teſtament, durch welche der Teſtator den Wunſch ausſpricht, der Erbe möge ſeinen(des Teſtators) Die⸗ ner eine gewiſſe Zeit im Dienſte behalten und für den Fall der frühern Entlaſſung desſelben weiter verfügt, daß demſelben ſein Ge⸗ halt für jene Zeit ausbezahlt werden ſoll, enthält ein wahres Ver⸗ mächtniß und nicht eine einfache vergeltende Belohnung.— Annal. XX. S. 302. Zu Satz 896. Zur Erläuterung: Zachariä WV.§ 693.— Abweichung vom Urtert: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 264 Note. Ausnahmen: 897. 1048. 1049. 577 c a.(Lehen und Stamm⸗ güter). Das Verbot dieſes Satzes iſt auch auf Teſtamente anwendbar, welche vor dem 1. Jan. 1810 errichtet wurden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 203. VI. S. 470. Annal. I. S. 270(An⸗ merk. d. Einſ.). III. S. 239(Hofger. d. Mittelrh.). Ebenſo auf im Auslande errichtete Aftererſetzungen in Beziehung auf inländiſche Liegenſchaften.— Stabel, Vorträge S. 74. Die Teſtamentsanfechtung von Seiten ſolcher Erben, die auch nach der Beſeitigung des letzten Willens keinen Anſpruch an den Nachlaß haben, iſt unzuläſſig.— Annal. XXII. S. 257(Gofger. des Mittelrh.). Wenn der Erblaſſer einer zu Gunſten eines Dritten getroffenen teſtamentariſchen Verfügung die Klauſel beifügt, daß ſein Nachlaß, inſoweit der eingeſetzte Erbe nicht ſelbſt darüber verfügt haben werde, nach deſſen Ableben einer andern beſtimmt bezeichneten Perſon zu⸗ fallen ſoll, ſo iſt hierin keine verbotene Subſtitution enthalten, ſondern dies iſt ein erlaubtes Vermächtniß ejus quod supererit.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 264. Zachariä IV.§ 693, Note 22. Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 71. 213. Annal. III. S. 239 Gofger. des Mittelrh.). Archiv für Rechtspflege IV. S. 165 (Donsbach). Die Verfügung:„A. ſoll Erbe ſein, wenn er die Volljährigkeit 241 Satz 896. erreicht, ſtirbt er aber vorher, ſoll B. Erbe ſein; ſtirbt der Erblaſſer vor dem A. und ehe dieſer das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, ſo ſoll das Vermögen adminiſtrirt und admaſſirt werden, bis es ſich entſcheidet, ab A. oder B. Erbe ſein werde“— iſt giltig.— Annal. V. S. 312(Bekk)— Entgegnung hierauf in Annal. VI. S. 171 mit Note von Bekk. Die in einer angenommenen und in Vollzug geſetzten Vermö⸗ gensübergabe enthaltenen Klauſel,„daß im Falle des kinderloſen Abſterbens eines der Intereſſenten, deſſen Portion den überlebenden Geſchwiſtern oder deren Kinder zufallen ſoll“ iſt, als auf einen rechtmäßigen Vertrag ſich ſtützend, aufrecht zu erhalten.— Annal. I. S. 269(Oberhofger. mit Kritik in der Anmerk. S. 270). Die Beſtimmung in einem Teſtament, welche dem Ehemann den geſammten Nachlaß unter der Bedingung zuwendet, daß er nicht wieder heirathe, indem ſonſt das Teſtament ungiltig ſei und alles Vermögen den Armen zur Gründung einer Armenanſtalt gehöre, nach dem Ehemann das Vermögen dazu dienen ſoll, ein Armenhaus zu errichten— gibt dem Ehemanne nur die Nutznießung, dem Ar⸗ menhaus das Eigenthum und iſt deshalb giltig.— Annal. IX. Beib. Ein Vermächtniß mit der„Befugniß, darüber nach vollem Eigen⸗ thums⸗ und Genußrecht zu verfügen,“ iſt keine verbotene Aftererb⸗ ſetzung, wenn auch die Beſtimmung beigefügt iſt, daß nach dem Tode des Vermächtnißnehmers die vermachten Vermögenstheile an andere Perſonen fallen ſollen.— Annal. XIII. Beibl. 1. S. 2. Die letztwillige Verfügung, durch welche ein Teſtator einer be⸗ ſtimmten Perſon eine Liegenſchaft unter der Bedingung vermacht, daß nach dem Tode derſelben die Liegenſchaft einem Dritten zu⸗ fallen und dieſer das volle Eigenthumsrecht daran haben ſoll, iſt nichtig, indem nicht angenommen werden kann, daß dem erſten Le⸗ gatar nur die Nutznießung und dem zweiten das bloſe Eigenthum vermacht ſei.— Annal. XX. S. 295(Caſſat.⸗Hof). Die Beſtimmung eines Teſtaments, durch welche der Teſtator dem von ihm eingeſetzten Erbnehmer aufgibt, einen Theil der ihm vermachten Güter Gliedern von ſeiner(des Teſtators) Familie nach ſeiner(des Erbnehmers) Wahl zu hinterlaſſen, fällt unter das Ver⸗ bot dieſes Satzes.— Annal. MN. S. 338(Caſſat.⸗Hof). Satz 899— 900 a. 245 Das mehreren Perſonen gegebene Vermächtniß der ſucceſſiven Nutznießung an Liegenſchaften und Fahrniſſen mit der Befugniß, im Nothfalle die Subſtanz der vermachten Gegenſtände anzugreifen, enthält eine verbotene Aftererbſetzung.— Annal. XIV. S. 393 Gofger. d. Unterrh. und Oberhofg.). Wenn der Erblaſſer in einem Teſtament,„den Reſt ſeines ganzen Vermögens dem A. als einzigen Erben“ vermacht und in einem ſpätern Codicill beifügt,„daß bei kinderloſem Abſterben des A. zuerſt zum Genuß ſeiner Mutter, nach deren Tod aber das Eigenthum den geſetzlichen Erben gehören ſoll“, ſo unterliegen beide Verfügungen als zuſammen ein Ganzes bildend dem Verbote dieſes Satzes.— Annal. X. Beibl. 7. S. 26. Die Verordnung des Ehemanns, wodurch er ſein ganzes Ver⸗ mögen ſeiner Ehefrau zu Eigenthum vermacht und weiter ver— fügt, daß nach ihrem Ableben ſolches andere bezeichnete Perſonen eigenthümlich nach beſtimmten Antheilen erhalten ſollen, iſt als gegen das Verbot dieſes Satzes verſtoßend ungiltig, obgleich der Ehe⸗ frau nicht ausdrücklich die Auflage gemacht wurde, den Subſtituirten das Vermögen aufzubewahren und zurückzuliefern.— Annal. XXII. S. 257(Hofger. d. Mittelrh. und Oberhofg.). Die letztwillige Verfügung, wodurch einem Minderjährigen ein Vermächtniß unter der Bedingung vermacht wird, daß er dasſelbe, im Falle er vor erreichter Volljährigkeit ſterbe, den geſetzlichen Erben des Teſtators hinterlaſſe, enthält eine verbotene Aftererbſetzung.— Annal. XII. Beibl. 1. S. 3. Zachariä IV.§ 693, Note 15. Aftererbſetzung in wechſelſeitigen Teſtamenten: Satz Scheinbare Aftererbſetzungen: Brauers Erläuterungen VI. S. = 2 8 2 — — . 5 Zu Satz 899. Alleg. zu Satz 896. Zu Satz 900. 900 a. In Verbindung mit Satz 1133. 1172. Iſt die Bedingung zuläſſig, durch welche dem Erben oder Ver— mächtnißnehmer ſein Erbtheil oder Vermächtniß ganz oder zum Theil entzogen wird, wenn er die Giltigkeit des Teſtaments beſtreitet?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 54. 246 Satz 901. Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 406(Caſſat.⸗Hof.)— derſelbe Fall in Annal. XVI. Beibl. 16. S. 22. Verneint: Zachariä IV.§ 692. Note 11. Kann einer in einer Gemeinſchaftsehe lebenden Ehefrau eine Sache unter der Bedingung vermacht werden, daß ihrem Ehemann deren Verwaltung und Genuß entzogen ſein ſoll?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 59(Bejaht: Proudhon, Tuullier, Appellhof von Paris. Verneint: Delvincourt). Iſt die Bedingung zuläſſig, daß dem Vater die Verwaltung eines ſeiner minderjährigen Kinder ausgeſetzten Vermächtniſſes nicht zuſtehen ſoll?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 62. Bejaht: Zachariä III.§ 549, Note 26. Iſt die einer freigebigen Verfügung beigeſetzte Bedingung a. ſich nicht zu verheirathen oder b. ſich nicht wieder zu verhei⸗ rathen, c. ſich mit einer beſtimmten Perſon zu verheirathen oder d. ſich mit einer beſtimmten Perſon nicht zu verheira⸗ then, zuläſſig?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 3. Zachariä IV.§ 692, Note 6 und 7 hält die Bedingung a. für geſetzwidrig, b. für zuläſſig, c. und d. nicht ſchlechthin, ſondern nur nach Befinden für unzuläſſig. Die geſetzliche Vormundſchaft kann den Eltern durch eine Be⸗ dingung nicht entzogen werden.— Archiv f. Rechtspflege II. S. 243 (Sander). Entziehung der elterlichen Nutznießung durch eine Bedingung: Satz 387. Zweites Kapitel. Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen. Zu Satz 901. Zeugenbeweis gegen den Inhalt eines öffentlichen Teſtaments: Satz 1341. Die Beſchränkung des Satzes 504 findet auf freigebige Ver⸗ fügungen(Teſtamente und Schenkungen), keine Anwendung, wes⸗ halb auch ein Teſtament, weil der Teſtator zur Zeit der Errichtung nicht bei geſundem Verſtande geweſen ſein ſoll, auch dann angefochten Satz 901 a— d. 247 werden kann, wenn vor dem Ableben deſſen Entmündigung weder ausgeſprochen, noch nachgeſucht worden war.— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 1. Zachariä I.§ 127, Note 9. IV.§ 648. Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 168. Annal. II. S. 67(Hofger. d. Unterrh.). XIV. S. 343(Nüßlin). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 271. Derjenige, welcher an firem Wahnſinn leidet, kann zwar ein Teſtament errichten, dasſelbe iſt aber ungiltig, wenn die fire Idee, von welcher der Teſtator beherrſcht wurde, einen entſchiedenen Ein— fluß auf die getroffene teſtamentariſche Verfügung hatte.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 446(der Ausſchluß der Geſchwiſter wurde durch die fire Idee des Teſtators erklärt, daß ſeine Geſchwiſter ihm die Krankheit beigebracht hätten und ſeine Geneſung zu hindern ſuchten). Anfechtungsklagen auf den Grund der Verſtandes ſchwäche oder Gemüthskrankheit des Teſtators: Annal. II. S. 67. XIV. S. 343 Gofger. d. Unterrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 168. Beweispflicht hierbei: Zachariä IV.§ 648. Zu Satz 901 a— d. Ein Teſtament, welches durch falſche Vorſpiegelungen, Captation und Suggeſtion veranlaßt worden iſt, kann umgeſtoßen werden, wenn dieſe Vorſpiegelungen von der Art waren, daß durch ſie die Willens⸗ freiheit des Teſtators als aufgehoben angeſehen werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 11. Zachariä IV.§ 653. Annal. XIV. S. 345(Hofger. d. Unterrh.— Liſt und Betrug). Das Concubinat bildet für ſich allein keinen genügenden Beweis, um ein Teſtament wegen Suggeſtion oder Captation für nichtig zu erklären.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 13. Die Umſtoßungsklage iſt auch dann ſtatthaft, wenn die falſchen Vorſpiegelungen von einem Dritten herrühren.— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 11. Zachariä IV.§ 653. Der Richter hat lediglich nach ſeinem Ermeſſen zu entſcheiden, ob ein Teſtament, als durch Zwang, Betrug oder Erſchleichung zu Stande gekommen anzuſehen oder als ein Act des freien Willens des Teſtators zu betrachten iſt.— Annal. XII. Beibl. 3. S. 12. Eine letztwillige Verfügung kann wegen Irrthums in den Be⸗ weggründen nicht angefochten werden.— Archiv für Rechtspflege I. 7 248 Satz 902— 904. S. 221(Duttlinger). Stabel, Vorträge S. 154, womit Zachariä IV. § 652 und Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 184(Irrthum in den Familien- und Verwandtſchaftsverhältniſſen des eingeſetzten Erben) zu vergleichen ſind. Zwang und Drohungen: Zachariä IV.§ 654. Annal. II. S. 146 (Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 902. In Verbindung mit Satz 725. 906. 908. 1970. Zeitpunkt, zu welchem die Rechtsfähigkeit vorhanden ſein muß. — Stabel, Vorträge S. 185. Zachariä IV.§ 650. Nur eine Perſon kann mittelſt einer freigebigen Verfügung etwas erwerben, nicht aber auch eine Sache, inſofern nicht von dieſer Regel in Folge eines ausdrücklichen Geſetzes eine Ausnahme eintritt, weshalb das dem jeweiligen Beſitzer eines Hauſes ausgeſetzte Vermächtniß einer immerwährenden Rente ungiltig iſt.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 444. Zachariä IV.§ 649, Note 2. Ein Taubſtummer iſt fähig, eine Schenkung unter Lebenden zu machen, obgleich er weder ſchreiben noch leſen kann, wenn ſich aus den Umſtänden ergibt, daß er ſeinen Willen ausdrücken konnte.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 343(Caſſat.⸗Hof— derſelbe Fall unter Hinweiſung auf die verſchiedenen Anſichten der franzöſiſchen Schriftſteller über dieſe Frage in Annal. XIV. Beibl. 3. S. 11). Zachariä IV.§ 648, Note 6. Die Klage auf Nichtigkeit des Teſtaments eines Entmündigten iſt begründet und kann nicht durch die Behauptung, daß der Grund der Entmündigung zur Zeit der Teſtamentserrichtung aufgehört habe, ſondern nur durch jene, daß die Entmündigung ſelbſt wieder aufge⸗ hoben worden ſei, elidirt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 95. Mundtodte: Satz 513 à Uneheliche Kinder: Satz 908. Zu Satz 903 u. 904. In Verbindung mit Satz 915. 1095. 1398. Zur Erläuterung: Archiv f. Rechtspflege II. S. 577(Sander). Berechnung desjenigen Vermögenstheils, über welchen dem Min⸗ Satz 903— 904. 249 derjährigen keine Dispoſitionsbefugniß zuſteht und Art der Verthei⸗ lung desſelben unter die geſetzlichen Erben mit Unterſcheidung fol— gender Fälle: Der Minderjährige, welcher einen Dritten zum Erben ſeines verſchenkbaren Vermögens eingeſetzt hat, hinterläßt: a. Vater und Mutter. Der Teſtator würde, wenn er volljährig geweſen wäre, über die Hälfte, ſomit bei einem Vermögen von 24,000 über 12,000 zu ver⸗ fügen berechtigt geweſen ſein, konnte aber nach Satz 904 nur über die Hälfte dieſes Betrags(6000) verfügen, welcher dem Erbnehmer zufüllt, während die Eltern 18,000(jeder Theil 9000), nemlich den Vorbehalt mit 12,000 und vom nicht verſchenkbaren Vermögen die Hälfte mit 6000 erhalten.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 1. Archiv f. Rechtspflege II. S. 606(Sander). Zachariä IV.§ 687. b. Weder Aſcendenten noch Deſcendenten, ſondern nur Seiten— verwandte. Die freigebige Verfügung wird nach Satz 904 um die Hälfte gemindert und die andere Hälfte fällt den geſetzlichen Erben zu, unter welche ſie gerade ſo zu vertheilen iſt, wie ſie zu vertheilen ge⸗ weſen wäre, wenn der Minderjährige kein Teſtament hinlaſſen hätte. — Lauckhards Rechtsfälle V. S. 2. Archiv für Rechtspflege a. a. O. S. 606. Zachariä IV.§ 687. c. Vater, Mutter und Geſchwiſter. Der Erbnehmer erhält nach Abzug und Vorbehalt der Eltern (Gälfte, Satz 915) und Reduction der andern Hälfte nach Satz 904, 6000, während von den übrigen 18,000— da den Eltern nach Satz 915, wenn ſie mit Seitenverwandten concurriren, der Vorbe⸗ halt ungeſchmälert bleiben muß— die Eltern 12,000, die Ge⸗ ſchwiſter aber nur den Reſt mit 6000 anzuſprechen haben.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 3. d. In der einen Linie Aſcendenten, z. B. ſeinen Vater und in der andern Linie Seitenverwandte. Da dem Vater nach Satz 915 ½ des Vermögens als Vor⸗ behalt gebührt, ſo hätte der Minderjährige nur über ½, mithin bei einem Vermögen von 24,000 nur über 18,000 verfügen können, welcher Betrag nach Satz 904 wieder um die Hälfte gemindert werden muß, ſo daß dem Erbnehmer nur 9000 zufallen. 250 Satz 903— 904. Wie iſt nun das nicht verſchenkbare Vermögen von 15,000 zwiſchen dem Vater und den Seitenverwandten zu theilen? Dieſe 15,000 ſind unter den geſetzlichen Erben ſo zu vertheilen, wie ſie nach dem gemeinen Recht zu vertheilen geweſen wären, wenn der Minderjährige kein Teſtament errichtet hätte, weshalb— da der Aſcendent mehr erhält, als ſein Vorbehalt beträgt, und in dieſem Fall bei der Concurrenz mit Seitenverwandten keinen ſolchen anzu⸗ ſprechen hat— nach Satz 753 die eine Hälfte mit 7500 dem Vater, die andere den Seitenverwandten zuzuſcheiden iſt.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 3(Grénier, Toullier, Duranton, Appelhof zu Angers mit Ausführung der abweichenden Anſicht von Merlin und Delvincourt). Archiv f. Rechtspflege II. S. 608(Sander). Dagegen ſtellt Zachariä IV.§ 687, womit die Kritik in Lauck⸗ hards Rechtsfällen V. S. 6 Note und im Archiv f. Rechtspflege II. S. 612(Sander) zu vergleichen iſt— die Theorie auf, daß dem Aſcendenten vorerſt der Vorbehalt des gemeinen Rechts verbleibe, ſodann aber das nach Satz 904 nicht verſchenkbare Vermögen unter den Aſcendenten und die Seitenverwandten nach den Regeln der ge⸗ ſetzlichen Erbfolge zu theilen ſei, ſo daß von jenen 15,000 dem Aſcendenten 6000 † 4500, den Seitenverwandten 4500 zufallen. Wenn der Minderjährige, welcher in der einen Linie einen Aſcen⸗ denten und in der andern Linie Seitenverwandte hinterläßt, den Aſcendenten zum Erben ſeines Vermögens einſetzt, inſoweit er dar⸗ über durch Teſtament verfügen konnte, ſo gehört demſelben als Erb⸗ nehmer vorerſt die Hälfte des ganzen Nachlaſſes und als geſetzlichem Erben überdies noch von der andern Hälfte, über welche der Min⸗ derjährige nicht disponiren konnte, die Hälfte, ſomit ½ des ganzen Nachlaſſes, den Seitenverwandten aber der Reſt mit ½.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 12, wo ſich auch eine abweichende Ent⸗ ſcheidung des Appellhofes von Poitiers findet— Derſelbe Fall in Annal. IX. Beibl. 2. S. 8. Durch den Verzicht der Vorbehaltserben auf den ihnen ge⸗ bührenden Vorbehalt wird das verſchenkbare Vermögen nicht erhöht. — Lauckhards Rechtsfälle V. S. 17. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auch dann anwendbar, wenn der verheirathete Minderjährige nach Satz 1094 mittelſt Teſtaments zu Gunſten des überlebenden Ehegatten eine freigebige Verfügung c— — Satz 908. 251 getroffen hat.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 19. Zachariä IV. § 687, Note 4. Die freigebige Verfügung, welche der Minderjährige nach zu— rückgelegtem 16. Lebensjahre in einem Teſtamente getroffen hat, unterliegt auch dann der Reduction dieſes Satzes, wenn der Min⸗ derjährige nach erreichter Volljährigkeit ſtirbt, ohne das Teſtament widerrufen zu haben.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 22. Zacha⸗ riä IV.§ 650, Note 5, womit abweichend Oberhofger. Jahrb. n. F. I S. 463 zu vergleichen ſind. Die Beſtimmungen der Sätze 904 und 1095 beſtehen neben⸗ einander, weshalb eine Ehefrau ihrem Ehemann ſowohl mittelſt Ehe⸗ vertrags unter den geſetzlichen Vorausſetzungen, als nach zurück⸗ gelegtem 16. Lebensjahr durch letzten Willen mit der Beſchränkung dieſes Satzes Schenkungen zuwenden kann.— Oberhofger. Jahrb. . Zu Satz 908. — In Verbindung mit Satz 757. 762. An die Stelle dieſes Satzes iſt folgende Beſtimmung des§ 1 des Geſetzes v. 21. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15) getreten: Kinder aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugt können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erb— ſchaften— zugeſtanden iſt. Dieſes gilt auch von andern natürlichen Kindern hinſichtlich desjenigen Elterntheils, welcher ein oder mehrere eheliche Kin— der hinterlaſſen hat. Zur Erläuterung, inwiefern durch dieſen§ 1 die bisherigen Beſtimmungen des Landrechts abgeändert wurden: Annal. XM. S. 401(Puchelt). Das Verbot des Satzes 908 iſt nicht auf die— chelichen oder unehelichen— Nachkommen des natürlichen Kindes auszudehnen, weshalb ſie nach dem Tode ihres Vaters mehr empfangen können, als dieſer ſelbſt von der Verlaſſenſchaft ſeines Erzeugers hätte er⸗ halten können.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 297. Zachariä IV. § 649, Note 12. Annal. M. Beibl. 10. S. 38. Satz 908. Das Verbot dieſes Satzes erſtreckt ſich nur auf die Schenkungen und letzten Willen der Eltern der anerkannten natürlichen Kinder, weshalb ſie zu Schenkungen ihrer Großeltern wie Fremde zuzu⸗ laſſen ſind— der§ 1 d. Geſ. v. 21. Febr. 1851 iſt gleichfalls dahin auszulegen— Annal. MX. S. 245. XIX. S. 402(Puchelt). Brauers Erläuterungen VI. S. 126. Natürliche Kinder, die nicht aus Ehebruch oder Blutſchande er⸗ zeugt ſind, können von ihren Eltern, wenn dieſe keine ehelichen Kinder hinterlaſſen, durch Schenkung oder letzten Willen eben ſoviel empfangen, als wenn ſie eheliche wären.— Notariatsbl. XII. S. 94(Redact.). Nur der geſetzliche Erbe, nicht aber auch der Erbnehmer iſt berechtigt, die Minderung der einem natürlichen Kinde zuge⸗ dachten Schenkung zu verlangen.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 439. Annal. IX. Beibl. 2. S. 7. Die geſetzlichen Erben ſind nicht befugt, das einem natürlichen, nicht anerkannten Kinde zugedachte Vermächtniß durch die Behaup⸗ tung anzufechten, daß dasſelbe ein natürliches Kind des Erblaſſers oder daß dasſelbe von dieſem im Ehebruch oder in einer Blut⸗ ſchande erzeugt worden ſei und ſind deshalb nicht zum Beweiſe dieſer Behauptung zuzulaſſen.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 265. Zachariä III.§ 569, Note 2, womit Annal. I. S. 358(Anmerk. von Bekk) zu vergleichen ſind. Der geſetzliche Erbe, welcher kein Pflichterbe iſt, iſt nicht legitimirt, eine Minderung der von dem Erblaſſer ſeinem natürlichen Kinde gemachten Schenkungen zu verlangen, wenn er nicht wirklicher Erbe des Erblaſſers geworden iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. Die Beſtimmung in einem eigenhändigen Teſtamente, wodurch der Erblaſſer„ſeinem natürlichen Kinde“ ein den Betrag dieſes Satzes überſteigendes Vermächtniß zuwendet, iſt der Minderung unter⸗ worfen, weil zwar die Anerkennung des Kindes in dem eigenhän⸗ digen Teſtamente als einer Privaturkunde unwirkſam iſt, ſich aber aus dem Teſtamente ſelbſt ergibt, daß der Freigebigkeit als einzig beſtimmende Urſache die Ueberzeugung des Teſtators zu Grund liegt, daß der Vermächtnißnehmer ſein natürliches Kind ſei.— Annal. X. Beibl.. S 15. Satz 909. 253 Zu Satz 909. Zur Erläuterung der das Verbot Se umfaſſenden Fälle: Blätter für Juſtiz und Verwaltung I. S. 443(Löw— mit der dort angeführten Literatur). Die Vorſchrift dieſes Satzes findet in dem Falle keine Anwen— dung, wenn der Arzt oder Chirurg der Ehegatte der Exblaſſerin iſt, wenn ſich nicht aus allen Umſtänden ergibt, daß die Ehe zur Um⸗ gehung des Verbotes abgeſchloſſen wurde.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 200. Zachariä IV.§ 649, Note 22. Auch n auf Aerzte, welche blos einer Conſultation beigewohnt haben.— Zachariä W.§ 649, Note 16. Krankenpfleger: hierunter ſind nur ſolche Perſonen, welche die Krankenpflege zum Berufe machen(auch Hebammen, Brauers Erläuterungen II. S. 337), zu verſtehen, keineswegs aber alle einer geleiſteten häuslichen Dienſte.— Oberhofger. Jahrb. F. III. S. 65. 250. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 219. Die der Religionsdiener iſt nicht auf alle Geiſtlichen auszudehnen, welche dem Teſtator während ſeiner letzten Krankheit iegend einen religiöſen Beiſtand(z. B. durch Verſehen mit der hei⸗ ligen letzten Oelung) geleiſtet haben, vielmehr nur auf den Beicht⸗ vater oder Gewiſſensrath des Teſtators.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 205. Zachariä IV.§ 649, Note 23, womit Anngl. II. S. 256(Hofger. d. Mitt elrh.) und Oberhofger. Jahrb. n. F. MI. S. 95 zu vergleichen ſind. Das Verbot dieſes Satzes iſt auch auf proteſtantiſche Geiſtliche — Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 95. Annal. II. S. 256(Hofger. d. Mittelrh.). Verneint: Zachariä IV.§ 649, Note 2. Das Verbot tritt auch dann ein, wenn die religiöſe Ver⸗ richtüng des Geiſtlichen erſt nach Fertigung des Teſtaments vor⸗ genommen worden war.— Annal. Il. S. 256(Hofger. des Mittelrh.). Belohnende Stückvermächtniſſe im Sinne dieſes Satzes, welche hinſichtlich ihrer Größe mit dem Vermögen des Teſiirers und den geleiſteten Dienſten außer Verhältniß ſtehen, können vom Richter ermäßigt werden.— Annal. XV. Beibl. 3. S. 11. Satz 909 a.— 910. Die Ausnahme des Abſ. 1 betreffende Rechtsfälle ſ. in Annal. I. 56(Hofger. des Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. II. N G Zu Satz 909 a. Das Entwerfen eines eigenhändigen letzten Willens durch die Hand eines Erben fällt an und für ſich nicht unter das Verbot dieſes Satzes.— Oberhofger. Jahrb. a. F. IL. S. 289. Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 459(Löw). Auch auf Staatsſchreiber, welche einen geheimen letzten Willen nur beurkunden, findet die Vorſchrift keine Anwendung.— Trefurt, Syſtem S. 476. Zu Satz 910. In Verbindung mit Satz 937. Verordnung v. 12. Dec. 1811 GRegsbl. Nr. 36), wornach zur Annahme ſolcher Schenkungen, ſie mögen Liegenſchaften oder beweg⸗ liche Sachen zum Gegenſtand haben, Staatsgenehmigung erforderlich iſt, welche letztern Falls vom Miniſterium des Innern ertheilt wird, erſtern Falls aber vom Regenten einzuholen iſt. Erläuternde Verordnung vom 5. Sept. 1812(Regsbl. Nr. 28) dahin, daß bei ſolchen Geldvermächtniſſen, welche zu gleichbaldiger Ausgabe und Vertheilung für Almoſen und Meſſen beſtimmt ſind, es der Ermächtigung nicht bedürfe. Die Verfügung zum Vortheile von Verpflegungshäuſern u. ſ. w. hat vor Ertheilung der Staatsgenehmigung den Charakter eines unter einer aufſchiebenden Bedingung ertheilten Rechts.— Annal. Rückerſatz aus milden Fonds bezahlter Unterſtützungen: Satz 951. Familienſtiftungen. Der Fiscus iſt nicht berechtigt, das Vermögen einer in Folge von Staatsacten an den Staat gefallenen frommen und milden Stiftung, an welcher den Verwandten des Stifters eventuelle Unter⸗ ſtützungsanſprüche zuſtehen und die dadurch den Character einer Fa⸗ milienſtiftung angenommen hat, einzuziehen und zu benützen, ſondern er iſt verpflichtet, ſolche incammerirte Stiftungen an die zuſtändige Stiftungsbehörde herauszugeben und gleich anderm Stiftungsver⸗ z Satz 911— 913. 255 mögen verwalten zu laſſen.— Annal. XIX. S. 394(Hofger. des Seekr.). Rechtsfälle in Betreff des Genuſſes von Studienſtiftungen: Annal. XII. S. 70(Donsbach). S. 269(Donsbach)— derſelbe Fall in Annal. XIII. S. 66(Oberhofg.).— Annal. IX. S. 345(Gofg. d. Oberrh.)— derſelbe Fall in Annal. XIV. S. 397(Oberhofg.). Ein zur chriſtlichen Religion übergetretener Iſraelite verliert ſeine Anſprüche auf eine Familienſtiftung(in concr. jährliche Ausſtattung armer Waiſenkinder ſeiner Familie) nicht, welche einer ſeiner Vorfah⸗ ren gemacht hatte, wenn in dem Stiftungsbriefe über dieſen Fall nichts vorgeſehen iſt.— Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 230. Competenzfragen wegen Stiftungen:§ 3 d. Proc.-Ord. Zu Satz 911. In Verbindung mit Satz 1100. 1596. Zachariä IV.§ 649. Brauers Erläuterungen VI. S. Verſteckte Schenkungen: Satz 931. Zu Satz 912. In Verbindung mit Satz 11. 726. Ausländer und Ausgewanderte: S. 726. — — Drittes Kapitel. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf und von der Minderung der Vermächtniſſe. Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf. Zu Satz 913. In Verbindung mit Satz 915. 920. 1081. 1090. 1094. 1098. Die Erbtheilsforderung(hereditatis petitio) begreift auch die Pflichttheilsforderung als das Mindere in ſich.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 377. Der verzichtende Vorbehaltserbe hat kein Recht auf den Vor⸗ behalt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 585. Zachariä§ 683. Satz 913. Steht den anerkannten natürlichen Kindern ein beſtimmter Theil des Nachlaſſes ihrer Eltern als Vorbehalt zu?— die franzöſiſche Doctrin und Jurisprudenz hat ſich überwiegend für die Bejahung der Frage ausgeſprochen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 310. Verneint: Zachariä IV.§ 689, wo ſich eine Zuſammenſtellung der verſchiedenen Anſichten findet, und zugleich in Note 2 bemerkt wird, daß dieſe Frage in Baden nach Satz 761 a. zu bejahen iſt, womit übereinſtimmend Trefurt, Syſtem S. 485 und Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 569 zu vergleichen ſind. Auch den Adoptivkindern gebührt Vorbehalt an dem Nachlaſſe ihrer Adoptiveltern.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 202. Zacha⸗ riä III.§ 560, Note 7. Steht den ehelichen Nachkommen des Adoptivkindes, wenn es vor dem Adoptanten ſtirbt, dasſelbe Recht an deſſen Nachlaſſe zu, wie wenn das Adoptivkind ein eheliches Kind des Adoptanten ge⸗ weſen wäre?— Lauckhards Rechtsſälle UI. S. 208. Bejaht: Zachariä III.§ 560, Note 12. Der Erblaſſer kann nicht über das nach Satz 913. 915 ver⸗ ſchenkbare Vermögen zum Vortheil ſeiner Erben oder eines Fremden und zugleich über denjenigen Vermögenstheil, über welchen er nach Satz 1094 zu Gunſten des überlebenden Ehegatten disponiren darf, eine freigebige Verfügung treffen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 1. Zachariä§ 688. Annal. XII. Beibl. 1. S. 1. Ein Abweſender(Satz 135. 136), welchem eine Erbſchaft an⸗ gefallen iſt, kann bei Beſtimmung des Betrags des verſchenkbaren Vermögens nur dann in Anſchlag kommen, wenn die Vorbehaltserben beweiſen, daß derſelbe zur Zeit des Erbanfalls noch am Leben war. — Lauckhards Rechtsfälle III. S. 189. Zachariä IV.§ 680, Note 2. Der unterlaſſene Vorbehalt des Erbverzeichniſſes kann dem Noth⸗ erben nicht zur Verkürzung ſeines Pflichttheils gereichen.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 139. Der Betrag des verſchenkbaren Vermögens wird unabänderlich durch die Zahl der bei dem Ableben des Erblaſſers vorhandenen Vorbehaltserben beſtimmt, weshalb, wenn einer derſelben verzichtet, ſein Erbtheil den übrigen Vorbehaltserben zufällt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 187. Zachariä IV.§ 681, Note 5. Wie iſt der Vorbehalt(Pflichttheil) zu berechnen, wenn der ——— Satz 913. 257 Erblaſſer, welcher Vorbehaltserben hinterläßt, nicht nur zum Vor— theile eines oder mehrerer ſeiner Kinder, ſondern auch zum Vor⸗ theile des überlebenden Ehegatten freigebige Verfügungen getroffen hat?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 1. Bei Beantwortung dieſer Frage ſind hiernach folgende drei Hauptfälle zu unterſcheiden: a. Der Erblaſſer hat gleichzeitig zu Gunſten ſeiner Ehefrau und zu Gunſten eines oder mehrerer ſeiner Kinder oder fremder Perſonen freigebige Verfügungen getroffen, welche zuſammen das verſchenkbare Vermögen überſteigen. In dieſem Falle iſt(nach dem Urtheile mehrerer franzöſiſcher Gerichtshöfe, Tuullier, Proudhon) immer die höchſte Quote, über welche der Erblaſſer zu Gunſten eines der Bedachten hätte verfügen können, als verſchenkbar anzunehmen und ſind die verſchiedenen freigebigen Verfügungen nur inſoweit nach Maßgabe der Sätze 926. 927 der Reduction unterworfen, als ſie zuſammengenommen dieſe höchſte Quote des verſchenkbaren Vermögens überſteigen, weshalb, wenn z. B. ein Erblaſſer, welcher drei Kinder hinterläßt, gleich⸗ zeitig theils zu Gunſten ſeiner Ehefrau, theils zu Gunſten dritter Perſonen freigebige Verfügungen getroffen hat, welche nicht nur das verſchenkbare Vermögen des Satzes 913, ſondern auch diejenige Quote überſchreiten, über welche er nach Satz 1094 zu Gunſten ſeiner Ehefrau disponiren konnte, dieſe freigebigen Verfügungen zu⸗ ſammen nur bis zur letztern Quote zu mindern ſind, weil dieſe Quote in dem unterſtellten Falle mehr beträgt, als die Quote, über welche der Erblaſſer nach Satz 913 hätte disponiren können.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 2. Abweichend: Zachariä IV.§ 688. b. Der Erblaſſer hatte zuerſt zu Gunſten eines ſeiner Kinder oder eines Fremden und außerdem ſpäter noch zu Gunſten ſeiner Ehefrau freigebige Verfügungen getroffen. Hier darf jene zuerſt getroffene Verfügung das verſchenkbare Vermögen des gemeinen Rechts(Satz 913— 915) nicht überſchreiten; der Erblaſſer kann aber ſeiner Ehefrau noch die Quote zuwenden, über welche er nach Satz 1094 disponiren konnte, jedoch nur in⸗ ſoweit, als dieſe mehr beträgt als das verſchenkbare Vermögen des gemeinen Rechts. Kah, Landrecht. 17 258 Satz 913. Wenn daher z. B. der Erblaſſer, welcher drei Kinder hinterläßt, einem derſelben oder einem Fremden ein Viertheil ſeines Vermögens dem Eigenthum nach zuwendet, ſo kann derſelbe überdies noch ſeiner Ehefrau ein Viertheil ſeines Vermögens zur Nutznießung vermachen, weil er berechtigt geweſen wäre, zu Gunſten ſeiner Ehefrau allein über die im Satz 1094 beſtimmte Quote zu disponiren, die Vor⸗ behaltserben daher keinen Grund haben, ſich wegen Verkürzung ihres Vorbehaltes zu beſchweren, wenn der Ehefrau nur der das verſchenkbare Vermögen des gemeinen Rechts überſchreitende Theil die⸗ ſer Duote zugewendet wird.— Lauckhards Rechtsfülle g. a. O. S. 3 c. Der Erblaſſer hatte zuerſt zu Gunſten ſeiner Ehefrau eine das verſchenkbare Vermögen des Satzes 913 erſchöpfende freigebige Verfügung getroffen und ſodann noch eines ſeiner Kinder oder einen Fremden mit einer Schenkung oder einem Vermächtniſſe bedacht. Der Caſſationshof hat entſchieden, daß die Befugniß des Erb⸗ laſſers, über ſein Vermögen eine freigebige Verfügung zu treffen, durch Satz 1094 nur zu Gunſten des überlebenden Ehegatten er⸗ weitert worden ſei, daß mithin dritte Perſonen von dieſer Begün⸗ ſtigung keinen Vortheil ziehen könnten, weshalb der Erblaſſer, wenn er ſchon durch eine zu Gunſten ſeiner Ehefrau getroffene freigebige Verfügung das verſchenkbare Vermögen des Satzes 913 erſchöpft habe, nicht mehr befugt ſei, über den Mehrbetrag des nach Satz 1094 verſchenkbaren Vermögens zu Gunſten eines ſeiner Kinder oder eines Fremden eine freigebige Verfügung zu treffen— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 4. IV. S. 120(wo die Erwähnung Zachariäs II. S. 5 als der Anſicht des Caſſationshofes beipflichtend berichtigt wird). Dagegen wird von anderer Seite(Touillier, Grenier, Appellhof von Lyon, womit auch Zachariä IV.§ 688, Note 7 übereinſtimmt) die Anſicht vertheidigt, daß auch in dieſem Falle das verſchenkbare Vermögen durch den Satz 1094 beſtimmt werde, daß mithin der Erblaſſer, obgleich er ſchon durch die ſeiner Ehefrau zugedachte Schenkung das verſchenkbare Vermögen des Satzes 913 erſchöpft hatte, doch immer noch über den Betrag des verſchenkbaren Ver⸗ mögens des Satzes 1094 inſoweit dieſer das verſchenkbare Vermögen des Satzes 913 überſteigt, zu Gunſten eines oder mehrerer ſeiner Kinder oder Fremden eine freigebige Verfügung treffen könne. — Satz 915. Wenn der Erblaſſer ein Kind und von einem andern Kinde Enkel hinterläßt, das vor ihm verſtorbene Kind ein indignus war, die Enkel ſomit von dem Kinde, welches den Erblaſſer überlebt hat, ausgeſchloſſen werden, ſo iſt der Vorbehalt ſo zu berechnen, als ob der Erblaſſer zwei Kinder hinterlaſſen hätte und beträgt der Vorbehalt zwei Drittheile des Vermögens.— Zachariä IV. F 681, Note 3. Einrechnung zweifelhafter Ausſtände auf den Pflichttheil: Satz 922. Zu Satz 915. In Verbindung mit Satz 913. 1081. 1094. 1098. Kann der Aſcendent, welcher mit einem Vermächtniſſe bedacht wurde, außer dieſem Vermächtniſſe auch noch den geſetzlichen Vor⸗ behalt anſprechen, wenn er mit einem Univerſallegatar concurrirt? — Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 193. Bejaht: Zachariä IV.§ 630, Note 4. Steht den Eltern an dem Nachlaſſe der von ihnen anerkannten natürlichen Kinder ein beſtimmter Theil desſelben als Vorbehalt zu? — Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 310. Bejaht: Annal. XVI. Beibl. 8. S. 30(Caſſat.⸗Hof). Verneint: Zachariä IV.§ 689, Note 11 mit dem Bemerken, daß, weil dieſe Frage mit der Frage des Vorbehalts der anerkannten natürlichen Kinder an dem Vermögen ihrer Eltern(ſ. Satz 913) im weſentlichen Zuſammenhange ſteht, bei der Annahme des letztern, kraft des Grundſatzes der Gegenſeitigkeit, auch den Eltern ein Recht auf den Vorbehalt zugeſtanden werden müſſe. Nicht das Daſein von Geſchwiſtern, ſondern ihre Ann ahme der Erbſchaft hat die Wirkung, daß die Ahnen(mit Ausnahme der Eltern) von ihrem Vorbehaltsrechte ausgeſchloſſen werden, weshalb, wenn der Erblaſſer nur Geſchwiſter und andere Aſcendenten als die Eltern hinterläßt, dieſe nur dann keinen Anſpruch auf den Vorbehalt haben, wenn die Geſchwiſter die Erbſchaft annehmen; verzichten ſie dagegen auf die Erbſchaft oder wurden ſie durch Teſtament ausge⸗ ſchloſſen, ſo gebührt den Aſcendenten der Vorbehalt gerade ſo, als wenn ſie direct zur Erbfolge gelangt wären.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 337. IV. S. 378. Annal. M. Beihl. S 28. Beibl. 11. S. 41. 260 Satz 917. Ein Ahne des zweiten Grades kann den ihm durch dieſen Satz verordneten Vorbehalt dann nicht anſprechen, wenn der Erblaſſer Geſchwiſter oder Abkömmlinge von Geſchwiſtern hinterläßt, die ſich als Erben geriren.— Archiv für Rechtspflege I. S. 83(Baurittel). Der Großvater hat keinen Anſpruch auf den in dieſem Satze beſtimmten Vorbehalt aus dem Nachlaſſe ſeines Enkels, wenn dieſer nach dem Tode ſeiner Eltern mit Hinterlaſſung von Geſchwiſtern verſtorben iſt, und ſein Vermögen durch Teſtament einem Dritten zugewendet hat.— Annal. VI. S. 112(Hofger. d. Mittelrh.)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 209 und Annal. VII. S. 1(Oberhofger.). Ein Ehegatte, welcher Aſcendenten hinterläßt, kann gleichzeitig zu Gunſten eines Fremden nach Maßgabe dieſes Satzes und zu Gunſten ſeiner überlebenden Ehefrau nach Satz 1094 freigebige Verfügungen treffen, inſofern er nur den Mehrbetrag, über welchen er nach Satz 1094 verglichen mit Satz 915 zu verfügen berechtigt war, ſeiner Ehefrau zuwendet.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 16. Wenn der Erblaſſer Vater und Mutter(oder ſonſt einen Aſcen⸗ denten in der andern Linie) hinterläßt, welche zur Erbſchaft be⸗ rufen ſind, und der Erbtheil der Mutter, weil ſie verzichtet und ihr Erbtheil, da der Erblaſſer keine andere Aſcendenten in der mütter⸗ lichen Linie hinterläßt, an die Seitenverwandten diefer Linie fällt, ſo beträgt der Vorbehalt des Vaters die Hälfte des Vermögens.— Zachariä IV.§ 683, Note 7. Ein Verpfründungsvertrag iſt ein Vertrag auf Umſatz und keine freigebige Verfügung im Sinne dieſes Satzes, weshalb eine Min⸗ derung des zur Erwerbung der Verpfründung abgegebenen Ver⸗ mögensbetrags zu Gunſten des Pflichttheilsberechtigten nicht ſtatt⸗ findet.— Annal. III. S. 187(Pofger. d. Oberrh.). Zu Satz 917. Es iſt nicht erforderlich, daß vorerſt durch ein Gutachten der Sachverſtändigen ermittelt werde, ob die Leibrente das verſchenkbare Vermögen überſteige.— Notariatsbl. XIII. S. 37. Zachariä IV. § 685, Note 18. Der Werth der Nutznießung wird gleich der Hälfte des Eigen⸗ Satz 918. 261 thums an der Sache berechnet.— Zachariä§ 685, Note 18, wo⸗ mit auch Brauers Erläuterungen VI. S. 66 zu vergleichen ſind. Zu Satz 918. In Verbindung mit Satz 922. 1100 a b. u. hc. 1983 b.— Zachariä IV.§ 685, Note 7. Dieſer Satz enthält eine Ausnahme von der Vorſchrift der Sätze 791. 843. 853. 1130.— Zachariä IV.§ 685, Note 11 u. 12. Blätter f. Juſtiz und Verwaltung II. S. 627(Ant. Mayer). Unter den Erben, von deren Zuſtimmung eine ſolche Ver⸗ äußerung abhängig gemacht iſt, ſind nicht nur jene zu verſtehen, welche zur Zeit der Veräußerung ſchon am Leben waren, ſondern alle Vorbehaltserben, welche, obgleich erſt ſpäter geboren, bei Er⸗ öffnung der Erbſchaft zur Erbſchaft berufen worden waren— unter Bezug auf Satz 1100 cb. in der Note— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 408(Caſſat.⸗Hof— verneinend: Grenier, Merlin, Toullier)— derſelbe Fall in Annal. M. Beibl. 10. S. 37. Die Einwilligung muß keine ausdrückliche ſein, ſondern es ge⸗ nügt, wenn ſie auch nur aus concludenten Handlungen gefolgert werden kann, wenn z. B. die Erben bei dem Vollzuge der ohne ihre Einwilligung geſchehenen Veräußerung mitgewirkt haben.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 420 Note. Die Vorſchrift dieſes Satzes kommt auch dann zur Anwendung, wenn ſich der Erwerber außer einer oder mehrerer der in dieſem Satze bezeichneten Leiſtungen noch zu einer andern, nicht mit dem Tode des Erblaſſers erlöſchenden Leiſtung, z. B. zur Zahlung einer beſtimmten Geldſumme oder zur Uebernahme einer Schuld des Erb⸗ laſſers verbindlich gemacht hatte.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 408 — derſelbe Fall in Annal. M. Beibl. 10. S. 37. Kann der Erbe an dem Werthe der dem Rückbringen unter⸗ worfenen Güter die dem Erblaſſer entrichteten Leibrenten ſo weit in Abzug bringen, als ſie den Betrag dieſer Güter überſteigen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 424. Verneint: Zachariä IV. F 685, Note 11. Die in dieſem Satze bezeichneten Veräußerungen ſind in Be⸗ ziehung auf die übrigen Vorbehaltserben als Schenkungen zum Voraus zu betrachten.— Zachariä IV.§ 685, Note 11. Satz 919— 920. Verneint: Annal. VI. S. 301(Keller). Dieſer Satz iſt auf den Fall einer wahrhaften mittelſt Vermögens⸗ übergabe bewirkten elterlichen Theilung nicht anwendbar, vielmehr für ſolche Satz 1079 allein maßgebend.— Annal. XI. S. 19(Trefurt). Bei der Vorſchrift dieſes Satzes, wornach der Sohn, welchem der Vater einen Theil ſeines Vermögens gegen eine Leibrente über⸗ geben hat, das Empfangene, ſoweit es zur Ergänzung des Pflicht⸗ theils nöthig iſt, dereinſt einwerfen muß, ſind die allgemeinen Be⸗ dingungen der Einwurfspflicht vorausgeſetzt, weshalb jene Verbind⸗ lichkeit nach Satz 853 wegfällt, wenn der Leibrentenvertrag nach Verhältniß des Empfangs zur verſprochenen Leibrente zur Zeit des Abſchluſſes nicht vortheilbringend ſchien.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI S. 116. Zu Satz 919. In Verbindung mit Satz 843. Wenn ein Vater ſeinen Kindern ein den Freitheil erſchöpfendes Geſchenk als einen Voraus außer dem Erbtheil gibt, ſo iſt dieſe Schenkung auf den Freitheil und nicht auf den Pflichttheil einzurech⸗ nen; ſpätere freigebige Verfügungen bleiben daher ohne Wirkung, und ſelbſt dann, wenn ſich der Vater bei der Schenkung die freie Verfügung über ſein übriges Vermögen vorbehalten hatte.— Annal. XIV. Beibl. 5. S. 17. Zweiter Abſchnitt. Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. Zu Satz 920. In Verbindung mit Satz 845. 1081. 1089. 1970. Die Erlaſſung einer Schuld und der Verzicht auf ein Recht zu Gunſten eines Dritten ſind, obgleich nicht an die Förmlichkeiten einer Schenkung gebunden— Satz 931. 932— ihrem Inhalte nach als Schenkungen zu beurtheilen.— Annal. XXII. S. 235 (Dberhofger.). Zachariä IV.§ 659, Note 7. Ebenſo Handgeſchenke. — Zachariä IV.§ 659, Note 9. Das Vorhandenſein einer freigebigen Verfügung iſt auch da an⸗ zunehmen, wo zwar der Ehevertrag in die Form einer belaſteten Satz 921. 263 Uebereinkunft eingekleidet iſt, aber ſeinem Weſen nach eine Schenkung des einen Ehegatten zu Gunſten des andern enthält.— Annal. XII. Beibl. 7. S. 28. Zu Satz 921. In Verbindung mit Satz 1100 ab. Können die anerkannten natürlichen Kinder die Minderung der Schenkungen unter Lebenden begehren, durch welche ihr Vorbehalt geſchmälert wird?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 318(unbe⸗ dingt bejaht: Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV.§ 689, Note 10 beſchränkt dieſes Recht(wenn überhaupt den natürlichen Kindern ein Vorbehalt zukommt— wor⸗ über Sas 913 zu vergleichen iſt— auf die Schenkungen, welche erſt nach ihrer Anerkennung gemacht wurden. Sind die Adoptivkinder berechtigt, die Minderung der von den Adoptiveltern getroffenen freigebigen Verfügungen zu verlangen, durch welche ihr Vorbehalt(vergl. Satz 913) geſchmälert wird?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 202. Annal. M. Beibl. 7. S. 25. Bejaht: Zachariä III.§ 560, Note 7. Auch der Vorbehaltserbe, welcher die Erbſchaft unbedingt ange⸗ treten hat, kann die Minderung verlangen.— Annal. XVII. S. 201 (Grether), S. 280(Hofger. d. Oberrh.). Verneint: Zachariä IV. § 683, Note 6. Unter den Rechtsfolgern der Vorbehaltserben ſind auch die⸗ jenigen zu verſtehen, welche durch deren letzten Willen ihre Erbneh⸗ mer geworden ſind.— Annal. X. S. 30(Hofger. d. Unterrh.)— Bemerkungen hierzu S. 213(Hecker). Die Erfüllung einer Schenkung(z. B. durch Einklagung der⸗ ſelben und Annahme der Zahlung), welche einen Verzicht auf die Nichtigkeitsklage enthält, involvirt nicht zugleich einen Verzicht auf die Minderungsklage.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 184. Die Erklärung des ausgeſchloſſenen Pflichterben, daß er eine Schenkung als giltig für ſich anerkenne, welche ihm das Erb⸗ recht gänzlich entzieht(eine Erklärung, welche nach Satz 1340 mit einem freiwilligen Vollzug auf gleicher Stufe ſteht) enthält auch einen Verzicht auf ſeine Pflichttheilsanſprüche, alſo auf die Min⸗ derungsklage.— Annal. IM. Beibl. 5. S. 17. 18; vergl. mit Annal. VIII. S. 37(Hofger. d. Unterrh.). 264 Satz 922. Minderung der den nätürlichen Kindern gemachten Schenkungen: Satz 908. Zu Satz 922. Abweichung vom Urtert:— dieſer wird dahin ausgelegt, daß, um die Minderung zu beſtimmen, die Schulden der Verlaſſenſchaft von dieſer allein abzuziehen ſeien, während nach badiſchem Recht der Nachlaß und die Schenkungen zuſammenzurechnen und von dieſem ergänzten Vermögen die Schulden abzurechnen ſind, ſo, daß nach badiſchem Recht, wenn z. B. A. unter Lebenden 1000 ver⸗ ſchenkt, ſein Nachlaß aus 500 Vermögen und 1000 Schulden be⸗ ſteht, die Berechnung dahin auszuſtellen iſt: das ganze Vermögen des Erblaſſers betrug 1500, die Schulden 1000, und erübrigte für Berechnung des Pflichttheils ſomit nur ein reines Vermögen von 500,— nach dem Urterte aber: die Verlaſſenſchaft iſt überſchuldet, es iſt ſomit kein Nachlaß vorhanden, aber unter Lebenden ſind 1000 verſchenkt— nach welchem Betrage ſich die Größe des Pflichttheils berechnet und ein anderes Reſultat ergibt.— Stabel, Vorträge S. 97. Beweislaſt bei der Minderungsklage: Blätter für Juſtiz und Verwaltung I. S. 41(Hofger.⸗Adv. Schmidt)— derſelbe Aufſatz in Annal. IX. S. 185. Wenn einem Erbberechtigten ein Geſchenk als ein Voraus auf ſeinen künftigen Erbtheil gegeben wird und er ſtirbt vor dem Schenk⸗ geber, ſo wird dieſes Geſchenk gleich der Schenkung an eine andere Perſon zur Maſſe gerechnet, um den Vermögenstheil zu beſtimmen, über welchen der Erblaſſer verfügen konnte.— Annal. XVI. Bribl. 2. S. 6. Ein Theil der Miterben kann die öffentliche Verſteigerung der⸗ jenigen Güterſtücke, welche andern Miterben im Stück vermacht ſind, zur Regulirung ihres Pflichtheils nicht verlangen.— Oberhofger. Jahrb. n. F S. 90 Die in dieſem Satze enthaltene Vorſchrift über die Berechnung des verſchenkbaren Vermögens, nach welcher die der Minderung unter⸗ worfenen Schenkungen unter Lebenden mit dem bei dem Tode des Erblaſſers vorhandenen Vermögen vorerſt zuſammengerechnet und an dem ſich hiernach ergebenden Betrage die Schulden abgezogen — — Satz 923— 926. 265 werden ſollen, iſt nur in dem Falle anwendbar, wenn das vorhan⸗ dene Vermögen wenigſtens eben ſoviel beträgt, als die Schulden; wenn aber die Schulden dieſes Vermögen überſteigen, ſo können nur die der Minderung unterworfenen Schenkungen in Berechnung gebracht werden, um das verſchenkbare Vermögen auszumitteln.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 195. Zum Nachlaſſe gehörige zweifelhafte Schuldforderungen: Brauers Erläuterungen VI. S. 129. Zachariä IV.§ 685, Note 2. Einwerfung der auf den künftigen Erbtheil empfangenen Ab— ſchlagsſchenkungen zu Gunſten des Prälegatars: Satz 1083. Zur Erläuterung der Sätze 918. 922: Annal. VII. S. 6 (Keller). Zu Satz 923. Die Minderungsklage eines Pflichterben gegen ſeine Miterben hinſichtlich der von dem Vater derſelben gegebenen Schenkungen zur Erhaltung und Ergänzung des dem Kläger gebührenden Pflichttheils kann nicht gegen alle Miterben gleichzeitig angeſtellt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 570. Iſt ein Vermächtniß unter der Bedingung ausgeſetzt worden, daß der Legatar auf eine Forderung an den Nachlaß verzichte, ſo iſt bei Berechnung des Vermächtniſſes die Schuld abzuziehen.— Zachariä IV.§ 685, Note 21. Zu Satz 926. Iſt der Vermächtnißnehmer, welchem eine beſtimmte Sache, z. B. eine Liegenſchaft vermacht wurde, in dem Falle, wenn in der Erb— ſchaftsmaſſe zur Bezahlung der Geldvermächtniſſe keine Mittel vor⸗ handen ſind, verbunden, zur Bezahlung der Geldvermächtniſſe einen verhältnißmäßigen Beitrag zu leiſten und ſich zu dieſem Zwecke eine Reduction des ihm zugedachten Vermächtniſſes gefallen zu laſſen? — Lauckhards Rechtsfälle V. S. 279(Bejaht: Delvincourt, Tri⸗ bunal zu Valence. Verneint: Toullier, Grenier, Appellhof zu Grenoble). Zachariä IV.§ 723, Note 2 ſpricht ſich über dieſe Streitfrage nicht beſtimmt aus. 266 Satz 929— 931. Auch derjenige, welcher eine Nutznießung als Erbſtück erhielt, muß nach Verhältniß ſeines Antheils zur Schuldentilgung beitragen: Satz 612. Zu Satz 929. Dieſer Satz findet auch auf minderjährige Pflichterben Anwen⸗ dung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 352. Zu Satz 930. Wenn die Schenkung bewegliches Gut zum Gegenſtand hatte und der Schenknehmer zur Zeit des Abſterbens zahlungsunfähig iſt, ſo iſt die Schenkung bei Beſtimmung des verſchenkbaren und nicht verſchenkbaren Vermögens nicht in Rechnung zu nehmen.— Zacha⸗ riä IV.§ 685, Note 33, wo die verſchiedenen Anſichten über dieſe Streitfrage zuſammengeſtellt ſind. Viertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. Zu Satz 931. Staatsſchreibereiurkunden: Satz 1317. Ausnahmen: Satz 1121. 1282. 1283. 1973. 2279. Es iſt nicht geboten, daß der Staatsſchreiber die Schenkungs⸗ urkunde ſelbſt niederſchreibe(arg.„vor Staatsſchreibern“ gefertigt), ſondern es genügt, daß ſie in Gegenwart des Staatsſchreibers er⸗ richtet und von ihm beglaubigt wurde.— Annal. VI. S. 176 (Hofger. d. Unterrh. u. Oberhofger.). Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auch auf Schenkungen des Staatsoberhauptes anwendbar.— Annal. XI. S. 200(Oberhofger. mit Kritik v. Ed. Brauer). Dieſer Satz iſt nicht dahin auszulegen, daß jede freigebige Ver⸗ fügung unter Lebenden an die äußern Formen der Schenkungen ge⸗ bunden iſt, ſondern nur dahin, daß jede über eine Schenkung er— richtete Urkunde von einem Staatsſchreiber gefertigt ſein müſſe.— Satz 931. 267 Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 81. N. F. III. S. 16. Archiv f. Rechtspflege II. S. 580(Sander). Lauckhards Rechtsfälle II. S. 300. Annal. XVII. S. 45(Grether). XXII. S. 235(Ober⸗ hofger.). Verſteckte Schenkungen.— Eine in die Form eines zwei⸗ ſeitigen Vertrags(z. B. Ceſſion, Kaufs) eingekleidete Schenkung, bei welchem nicht die äußern Formen der Schenkung beobachtet wur⸗ den, iſt deshalb nicht ſchlechthin ungiltig(arg. Satz 911), ſondern aufrecht zu erhalten, wenn nur der Act die äußern Formen des— jenigen Vertrags hat, in welchen die Schenkung eingekleidet iſt, und ihrer materiellen Beſchaffenheit nach mit dem Geſetze nicht im Wider⸗ ſpruch ſteht.— Annal. II. S. 231(Hofger. d. Mittelrh.)— der⸗ ſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 11. Annal. XXII. S. 235(Oberhofger.). Zachariä I.§ 35, Note 3. IV.§ 659, Note 14. Vergeltende Schenkungen.— Solche Schenkungen ſind als das Anerkenntniß einer Verbindlichkeit und dem Weſen nach eine Bezahlung für geleiſtete Dienſte enthaltend der Vorſchrift dieſes Satzes nicht unterworfen.— Annal. MMI. S. 342(Oberhofger.). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 305(das Verſprechen, einem Diener für ſeine geleiſteten Dienſte eine Leibrente zu bezahlen, iſt verpflich⸗ tend, wenn es auch nur mündlich geſchah). Die vergeltende Schenkung unterliegt, wenn dem Schenknehmer wegen der geleiſteten Dienſte ꝛc. kein Klagerecht gegen den Schenk⸗ geber zuſteht, als eine Schenkung, welcher blos der Beweggrund beigefügt wurde, der Vorſchrift dieſes Satzes.— Annal. XVII. S. 45(Grether). XXII. S. 236(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 97. Zachariä IV.§ 703(mit dem Bemerken, daß der Gerichtsgebrauch ſolche Schenkungen, wenn ſie mäßig ſind und die Billigkeit für den Schenknehmer ſpricht— z. B. eine Schen⸗ kung an einen alten treuen Diener— aufrecht erhält, auch wenn ſie nur mittelſt einer Privaturkunde gemacht ſind). Geſchenke beweglicher Sachen— in Verbindung mit Satz 948. Eine ſolche Schenkung, wenn ſie durch Uebergabe an den Schenknehmer animo donandi vollzogen wurde(Handge⸗ ſchenk) iſt giltig, wenn auch darüber keine Notariatsurkunde er⸗ 268 Satz 932. richtet wurde.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 300. Annal. XIV. Beibl. 7. S. 25(Geſchenk der Nut zne an Staatspapieren). Zachariä IV.§ 659, Note 9. Brauer beſchränkt in den Erläuterungen II. zu Satz 931 bei nicht ſofort durch Uebergabe vollzogener Schenkung das Exforderniß der öffentlichen Beurkundung auf Schenkungen, welche den Betrag von 75 fl. nicht überſteigen, womit insbeſondere die Widerlegung im Archiv für Rechtspflege II. S. 580(Sander) zu vergleichen iſt. Zur Giltigkeit der Schenkung einer Schuldforderung genügt die Uebergabe der Schuldurkunde, wenn ſolche nicht auf den Inhaber lautet, nicht, es iſt vielmehr hierzu außerdem noch ein das Eigen⸗ thum übertragender Rechtstitel(Ceſſion, Indoſſament bei Wechſeln) erforderlich— auch die Alleg. zu Satz 2279.— Lauckhards I. 300. Zachariä IV.§ 659, Note 12. Annal. X. Erlaſſung einer Schuld.— Eine ſolche iſt keinen beſondern Förmlichkeiten unterworfen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 426. Zachariä IV.§ 659, Note 6. Annal. II. S. 232. Wenn die in einer formgemäßen Urkunde(in concr. Heiraths⸗ vertrag) gemachte Schenkung erlaſſen und ſpäter dieſe Erlaſſung wieder zurückgenommen wird, ſo bedarf dieſe letztere Uebereinkunft, wie die Erlaſſung ſelbſt, keiner beſondern Schenkungsform.— Annal. III. S. 231(Hofger. d. Oberrh.). Der unentgeltliche Verzicht auf ein Recht zu Gunſten eines Dritten iſt, wenn gleich derſelbe als eine Freigebigkeitsver⸗ fügung zu Gunſten desſelben erſcheint, nicht an die für Schenkungen vorgeſchriebenen Förmlichkeiten gebunden.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 306. Zachariä IV.§ 659, Note 6. Belaſtende Schenkungen: Annal. XVII. S. 45(Grether). Zachariä IV.§ 702. Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 107. Alleg. zu Satz 932. Schenkungen in Eheverträgen: Satz 1081. Freiwilliger Vollzug einer ungiltigen Schenkung: Satz 1340. Vergl. zu dieſem Satz auch die Alleg. zu Satz 894. Zu Satz 932. In Verbindung mit Satz 931. 1087. Satz 935— 938. 269 Wenn bei einer Schenkung die Acceptation ſpäter erfolgt und der Schenkgeber inzwiſchen unfähig geworden iſt, ſo kann die Acceptation nicht mehr giltig geſchehen.— Stabel, Vorträge S. 184. Zachariä IV.§ 650, Note 2. Die Annahme muß in beſtimmten Ausdrücken geſchehen, es genügt alſo nicht, wenn man die Abſicht, zu acceptiren, nur aus gewiſſen Umſtänden oder aus zweideutigen Erklärungen folgern will. Die Annahme muß ſich als ein weſentlicher Theil der beurkundeten Hand⸗ lung darſtellen.— Annal. IX. Beil. 2. S. 7. Zachariä IV.§ 658. Dieſer Satz iſt auf belaſtende Schenkungen nicht anwendbar, ſondern auf reine Freigebigkeitsverfügungen zu beſchränken.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 167. Zu Satz 935. In Verbindung mit Satz 463. 509. Bei der Schenkung des Vormundes an ſeinen Mündel, z. B. des Vaters an ſeine Tochter, muß die Annahme durch einen zu dieſem Zweck beſonders zu ernennenden Curator geſchehen.— Annal. IM. Beibl. 7. S. 27. Zachariä IV.§ 656, Note 6. Können, im Falle dieſe Formalität nicht beobachtet wurde, der Schenkgeber oder ſeine Erben dem Minderjährigen den Mangel der⸗ ſelben entgegenhalten?— Annal. M. Beibl. 7. S. 27. Bejaht: Zachariä IV.§ 656, Note 9. Iſt der Vormund beziehungsweiſe der Pfleger wegen Verſäu⸗ mung der erforderlichen Annahme in dieſem Falle zu Schadenerſatz verpflichtet?— Annal. IX. Beibl. 7. S. 27. Verneint: Zachariä IV.§ 656, Note 7. Zu Satz 936. Fähigkeit der Taubſtummen zu Schenkungen unter Lebenden: Satz 902. Zu Satz 937. In Verbindung mit Satz 910. Wiedererſatz der Unterſtützungen aus milden Stiftungen: Satz 951. Zu Satz 938. Schuldenübernahme bei Schenkungen: Satz 945. Satz 939— 945. Zu Satz 939. 939 a. In Verbindung mit§ 25 d. II. E.⸗E. Satz 1138. 1583 a. Zu Satz 941. Zur Erläuterung: Bekk, dingliche Rechte w. St 51 ff. Treſürt Syſtem S. 498. Zachariä IV. S 704. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 229. Auch die Handſchriftsgläubiger ſind berechtigt, den Schenkneh⸗ mern den Mangel des Eintrags entgegenzuhalten.— Annal. X. Beibl. 6. S. 22. Der Abgang des Eintrags einer Schenkung kann dem Beſchenk⸗ ten von einem ſpätern Schenknehmer entgegengehalten werden.— Annal. MXI. S. 39(Appellhof v. Nimes). Wenn der Ehemann ſeiner Ehefrau im Ehevertrag gewiſſe Lie⸗ genſchaften ſchenkt, der Erſtere dieſe Liegenſchaften vor bewirktem Eintrag an Dritte weiter veräußert, ſo können dieſe dritte Perſonen der die veräußerten Güter rerlamirenden Ehefrau zwar den Mangel des Eintrags entgegenhalten, es ſteht ihr aber für dieſe aus dem Ehevertrag entſpringende Erſatzforderung an den Ehemann ein ge⸗ ſetzliches Pfandrecht auf alle Güter desſelben, ſomit auf die ver⸗ ſchenkten und auf andere zu, welche ſie mittelſt der Pfandklage ge⸗ gen die Beſitzer geltend machen kann.— Annal. M. Beibl. 10. S. 37(Caſſat.⸗Hof mit Anmerkung von Stabel). Wirkung des unterlaſſenen Eintrags in Bezug auf Erſitzung: Satz 2265. Zu Satz 944. Unter dieſer Regel iſt auch die Schenkung begriffen, bei welcher in allgemeinen Ausdrücken bedungen wird, daß der Schenknehmer ſowohl die dermaligen als die zukünftigen Schulden des Schenk⸗ gebers bezahlen ſoll.— Zachariä IV.§ 699. Zu Satz 945. Derjenige, welcher alles gegenwärtige Vermögen von einer Per⸗ ſon oder eine pars quota desſelben durch Schenkung unter Lebenden erwirbt, hat auch kraft Geſetzes für die Schulden des Schenkgebers einzuſtehen, welche am Tage der Schenkung vorhanden ſind und die Gläubiger können denſelben direct belangen, ohne der actio pauliana Satz 946— 953. 271 zu bedürfen.— Stabel, Vorträge S. 133. Annal. I. Beibl. 8. S. 31. Verneint: Zachariä MI.§ 576. IV.§ 706. Annal. IX. Beibl. 8. S. 32. X Beihl. 8. S. 29. Schuldverpflichtung bei Vermögensſchenkungen: Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 138. Zu Satz 946. In Verbindung mit Satz 1086. Zu Satz 951. Muß dieſes Rückfallsrecht ausdrücklich bedungen werden, oder iſt es ſchon in der einem präſumtiven Erben auf ſeinen Erbtheil ge⸗ machten Schenkung enthalten, fällt mithin die Schenkung in dieſem Falle an den Schenkgeber zurück, wenn der Schenknehmer, ohne Kinder oder Nachkommen zu hinterlaſſen, vor dem Schenkgeber mit Tod abgeht?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 272(bejaht und verneint: Appellh. v. Montpellier. Verneint: Delvincourt, Vazeille). Zachariä IV.§ 700, Note 2 neigt ſich zur bejahenden als der billigern Anſicht, daß in einer ſolchen Schenkung der Vorbehalt des Rückfalls liege. Wiedererſatz der Unterſtützungen aus milden Stiftungen: Annal. VIII. S. 169(Hofger. d. Mittelrh.)— derſelbe Fall in Ober⸗ Fofei Jahrb n. F. V S 302 Vergl. zu dieſem Satze auch Notariatsbl. MI. S. 109(Grether). Zu Satz 952 b. Form der Errichtung belohnender Schenkungen: Satz 931. Zweiter Abſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind. Zu Satz 953. Widerruf letztwilliger Begünſtigungen: Satz 1035 ff. Auch remuneratoriſche Schenkungen, inſoweit ſie nicht mit den geleiſteten Dienſten im Verhältniſſe ſtehen, ſind dem Widerrufe we⸗ gen Undanks unterworfen.— Lauckhards Rechtsfälle VMI. S. 57. Zachariä IV.§ 708, Note 10. 272 Satz 955— 957. Ein in der Form einer bedingten Schenkung niedergeſchriebener Vertrag kann unter Umſtänden für einen mit dem Verſprechen einer Belohnung für die zu leiſtenden Dienſte ertheilten Auftrag erklärt und dem Schenkgeber, beziehungsweiſe Gewaltgeber, das Recht zu⸗ erkannt werden, den Auftrag zu widerrufen.— Annal. XII. Beibl. 5. 20. Widerruf wegen nicht erfüllter Gegenverſprechen: ebendaſelbſt 450. Zurücknahme des Widerrufs: Brauers Erläuterungen VI. S. 145. Zu Satz 955. In Verbindung mit Satz 1047. Der Widerruf findet auch dann ſtatt, wenn das Vergehen G. B durch Verübung eines Diebſtahls) gegen das Vermögen des Schenkgebers gerichtet war.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 50. Zachariä IV.§ 708, Note 4. Zu Satz 956. Der in dieſem Satze geſtattete Widerruf(in coner. einer Ver— mögensübergabe) iſt nur eine Anwendung des für doppelſeitige Ver⸗ träge im Satz 1184 aufgeſtellten Grundſatzes auf das analoge Verhältniß einer mit Auflagen belaſteten Schenkung, weshalb es der Setzung in Verzug nicht bedarf.— Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 226— derſelbe Fall in Notariatsbl. VI. S. 6. Alleg. zu Satz 1184. Es kann deshalb der Richter unter Umſtänden eine Friſt zum Vollzug verwilligen.— Annal. IX. Beib S. Es kann die Klage nur durch die thatſächliche Anführung be⸗ gründet werden, daß der Beklagte mit einer beſtimmten ihm durch den Vertrag auferlegten Leiſtung im Rückſtand ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 465. Wirkung theilweis erfüllter Auflagen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 151. Zufall bei nicht erfüllten Auflagen: ebendaſelbſt S. 152. Wettſchlagung des Undanks: Brauer, Exläut. VI. S. 10. 310. Zu Satz 957. In Verbindung mit Satz 1047. G G Satz 959. 273 Dieſe Friſt iſt kein proceſſualiſcher Termin, ſondern eine Ver⸗ jährung, und läuft deshalb nicht unter den Ehegatten(Satz 2253). — Annal. IX. Beibl. 7. S. 28, womit Zachariä IV.§ 708, Note 16 zu vergleichen iſt, welcher zwar dieſes Jahr als eine Friſt betrachtet, dabei aber übereinſtimmend annimmt, daß ſie nicht gegen eine Ehefrau während der Ehe laufe, wenn ſie die Schenkung dem Manne vor der Ehe und nicht zu Gunſten der Ehe gemacht hat. Dieſe Friſt läuft in gleicher Weiſe, wie gegen den Schenkgeber, auch gegen deſſen Erben nur von dem Tage an, an welchem ſie von dem Vergehen Kenntniß erhalten haben.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 58. Freiwillige Erfüllung der Schenkung und Verſöhnung heben den Undank auf.— Annal. X. Beibl. 12. S. 47. Zacha⸗ riä IV.§ 708, Note 14. Zu Satz 959. Die gegen einen Ehegatten erkannte Trennung von Tiſch und Bett bewirkt den Widerruf der ihm von dem andern Ehegatten ge⸗ machten Schenkungen.— Annal. KlII. Beibl. 4. S. 13(Appellhof v. Rennes). XVI. Beibl. 1. S. 4(Caſſat.⸗Hof). Verneint: Annal. XIII. Beibl. 4. S. 13. XIV. Beibl. 5. S. 18. (Caſſat.⸗Hof). Vergl. zu dieſer Frage Zachariä III.§ 494, Note 6. W. § 737, Note 1. Der Beweis, daß eine Schenkung zu Gunſten einer Ehe gemacht worden ſei, kann nur durch die Schenkungsurkunde ſelbſt bewieſen werden.— Annal. XVI. S. 95(Oberhofger.). Die Vorſchrift dieſes Satzes bezieht ſich nur auf ſolche Schen⸗ kungen, welche von Dritten zu Gunſten einer Ehe gemacht wor⸗ den ſind, nicht aber auf jene, welche(in dem Heirathsvertrage) von dem einen Ehegatten dem andern zugewendet werden, wes⸗ halb auch die letzteren wegen Undanks widerrufen werden können. — Annal. XIII. Beibl. 4. S. 13(Appellhof v. Rennes). Verneint: Zachariä IV.§ 708 mit der in Note 11 angeführ⸗ ten Literatur. Kah, Landrecht. 18 —— — Satz 960— 967. Zu Satz 960. In Verbindung mit Satz 1096. 1100 bc. Anwendung auf Erbverträge: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 398(Renaud). Eine Schenkung iſt wegen nachgeborener Kinder nur dann als widerrufen zu erachten, wenn ſie eine wahre freigebige Verfügung erhielt, weshalb der Widerruf dann nicht ſtattfindet, wenn ſich der Geſchenknehmer dem Geſchenkgeber zu Gegenleiſtungen verpflichtet hatte, deren Werth dem Werthe der geſchenkten Güter ungefähr gleichkommt.— Lauckhards Rechtsfälle VIMI. S. 107. Zachariä IV. § 709. Wenn Jemand, dem früher aus geſetzlicher Ehe keine Kinder geboren waren, und welcher einem anerkannten natürlichen Kinde eine Schenkung gemacht hatte, ſpäter ein eheliches Kind be⸗ kommt, ſo wird die Schenkung nicht widerrufen.— Annal. XIV. Beibl. 7. S. 27. Auf die Erlaſſung einer Schuld findet dieſ dung.— Oberhofger. Jhrb n 5(mit Begründung der bejahenden Anſicht). Dieſer Satz findet auf teſtamentariſche Verfügungen keine An⸗ wendung: Zachariä IV.§ 709 Note 1. Alleg. zu Satz 1046. er Satz keine Anwen⸗ Zu Satz 964. Wiederaufleben einer erlaſſenen Schenkung: Satz 931. Fünftes Kapitel. Von letzten Willensverordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen. Zu Satz 967. Damit eine Urkunde als letzter Wille gelte, muß aus derſelben deutlich hervorgehen, daß der Ausſteller auf den Todesfall ver⸗ fügen wollte, weshalb. B. die Erklärung:„ich verſpreche dem R. alles Vermögen zu hinterlaſſen“ nicht hinreicht, um jene Abſicht Satz 968— 970. 275 zu erkennen.— Annal. IX. Beibl. 6. S. 23(Appellhof von Grenoble). Zu Satz 968. In Verbindung mit Satz 1091. 1097. Die vor Einführung des Landrechts gegen das Verbot dieſes Satzes errichteten letzten Willen ſind aufrecht zu erhalten, wenn die Form zur Zeit der Errichtung des Teſtaments nach dem damals be⸗ ſtehenden Rechte erlaubt war(I. E.-E. XI. 3).— Annal. III. S. 239(Hofger. d. Mittelrh.). Die Errichtung zweier eigenhändiger letzten Willen, in welchen ſich die Teſtirer unter demſelben Datum und in denſelben Ausdrücken gegenſeitige Vermächtniſſe machen, fallen deshalb nicht unter das Verbot dieſes Satzes, weil ſie dadurch materiell verbunden ſind, daß ſie auf demſelben Blatte Papier(in concr. der eine leste Wille auf der einen, der andere auf der andern Seite) ge⸗ ſchrieben ſind.— Annal. XX. S. 292(Caſſat.⸗Hof). Vergl. Annal. Xl. Beibl. 2. S. 5. Zu Satz 969. Ein mündliches Teſtament iſt als nicht vorhanden zu be⸗ trachten, weshalb die geſetzlichen Erben, welche dem Erblaſſer ver— ſprochen haben, eine von ihm zu Gunſten eines Dritten mündlich getroffene letzte Willensverfügung in Vollzug zu ſetzen, nicht ver— bunden ſind, dieſe Zuſage zu erfüllen oder Denjenigen, zu deſſen Gunſten die Zuſage gemacht war, zu entſchädigen.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 110. Zachariä IV.§ 647, Note 1. Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 213. Zu Satz 970. In Verbindung mit Satz 909 a. 1007. 1008. Ein in Form eines Briefes eingekleidetes eigenhändiges Teſta⸗ ment iſt giltig, wenn nur im Uebrigen dabei die durch dieſen Satz vorgeſchriebenen Förmlichkeiten beobachtet wurden.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 117. Zachariä IV.§ 668, Note 6. Ein eigenhändiger letzter Wille iſt aufrecht zu erhalten, wenn derſelbe auch nur auf einzelnen getrennten Blättern niedergeſchrieben 18* 276 Satz 970. iſt und dieſe nicht beſonders unterzeichnet ſind, wenn ſich nicht nach beſondern innern und äußern Umſtänden annehmen läßt, die Blätter bildeten kein Ganzes, es ſey ein Blatt hinweg— oder hinzugethan und liege kein ſicherer Willensausdruck vor.— Annal. XI. Bei⸗ blatt 2. S. 6. Der Tert des letzten Willens kann, ſo lange der Zuſammenhang der Handlung nicht verloren geht, an ſo vielen Stellen des Papiers zerſtreut ſein, als es dem Erblaſſer beliebt und es iſt für die Rechts⸗ beſtändigkeit des Teſtaments insbeſondere gleichgiltig, in welchen Theilen desſelben das Datum angebracht wird und ob Tag, Jahr und Ort beiſammen oder getrennt ſtehen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 274— derſelbe Fall in Annal. IV. S. 58. Aenderungen an einzelnen Beſtimmungen eines eigenhändigen Teſtaments, welche von einem ſpätern Tage ſind als das Teſtament ſelbſt, machen dasſelbe nicht ungiltig.— Annal. XIII. Beibl. 1. S. 4. Das Daſein eines eigenhändigen Teſtamentes und deſſen Inhalt kann durch Zeugen erwieſen werden, wenn anerkannt iſt, daß es den Teſtamentserben unmöglich war, ſich darüber ein ſchriftliches Beweismittel zu verſchaffen(Satz 1348) und das Teſtament von demjenigen unterdruckt wurde, welcher mit deſſen Vollzug beauftragt war.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 117. Muß der Teſtamentserbe auch dann den Beweis der Aechtheit des letzten Willens führen, wenn er bereits im Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes eingewieſen wurde?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 145. Bejaht: Zachariä IV.§ 669, Note 2. Annal. IX. S. 330 (Haager). Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 110. VI. S. 472. Verneint: Annal. XIII. Beibl. 2. S. 5(Caſſat.⸗Hof). Beweismittel beim Aechtheitsbeweis: Oberhofger. Jahrb. n. F VIII. S. 505— derſelbe Fall im Notariatsbl. V. S. 65. Anngl. VIII. S. 302. XXI. S. 357(Hofger. d. Unterrh.). Unterzeichnung. Es genügt im einzelnen Fall, wenn der Teſtator das Teſtament nur mit ſeinem Vornamen unterzeichnete, wenn nur noch ein Zuſatz beigefügt iſt, welcher über deſſen Perſon keinen Zweifel übrig läßt, und eine ſolche Unterſchrift wird insbeſondere dann als genügend anzuſehen ſein, wenn der Teſtator auf dieſe Art ſeinen Namen zu Satz 970. 277 unterzeichnen pflegte.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 137. Zacha⸗ riä IV.§ 666, Note 3. Ort(nach dem Urtert kein geſetzliches Erforderniß). Die Giltigkeit eines wegen unrichtiger oder mangelhafter An⸗ gabe des Orts der Errichtung angefochtenen eigenhändigen letzten Willens iſt nach denſelben Grundſätzen zu beurtheilen, welche dann gelten, wenn ein ſolches Teſtament wegen irriger oder unvollſtän⸗ diger Angabe des Datums angefochten wird.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 126, Note 1. Es iſt nicht nothwendig, daß der Ort der Errichtung des Te⸗ ſtaments in der Aufſchrift oder unmittelbar vor der Unterſchrift desſelben angegeben iſt.— Annal. XXI. S. 357(Hofger. d. Unterrh.). Ein eigenhändiger letzter Wille iſt nicht deshalb nichtig, weil der Erblaſſer ſich bei Bezeichnung des Ortes einer Abbreviatur bedient hat.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 187. Es iſt nicht nothwendig, daß der Erblaſſer die Bezeichnung des Ortes, wo das Teſtament errichtet wurde, ausdrücklich hinzufüge. — Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 274— auch in Annal. III. S. 17(Pofger. d. Unterrh.). IV. S. 58(Oberhofger.)— auf der erſten Blattſeite eines Bogens befand ſich mit Angabe des Da⸗ tums die Dispoſition des Erblaſſers:„ich bezeuge mit meiner Unter⸗ ſchrift, daß nach meinem Tode meine Frau N. N. von hier Erbin ſein ſoll,“ ſodann unter Leerlaſſung der zweiten und dritten Seite auf der vierten die Aufſchrift:„Teſtament von N. N. in B.“ (Ortsname ausgeſchrieben). Abweichende Ausführungen über dieſen Rechtsfall: Annal. MII. S. 17(Votum d. Hofger. Reſpicienten). Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 278. Annal. V. S. 215(Votum d. Oberhofger. Reſpi⸗ cienten). Annal. III. S. 181(Spinner). Datum. Das Datum eines eigenhändigen Teſtaments hat, obgleich das⸗ ſelbe nur eine Privaturkunde iſt, vorbehaltlich des Beweiſes, daß dasſelbe antidatirt wurde, in Bezug auf Dritte ſicheres Datum, indem die Vorſchrift des Satzes 1328 hier keine Anwendung findet.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 142. Zachariä IV.§ 669, Note 3. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 116. 278 Satz 971. Darf das Datum nach der Unterſchrift ſtehen?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 137. Bejaht: Zachariä IV.§ 668, Note 8, wenn nur das unter oder neben der Unterſchrift befindliche Datum auf den ganzen In⸗ halt des Teſtamentes bezogen werden kann. Die bloſe Unvollſtändigkeit oder irrige Angabe des Datums macht das Teſtament nicht ungiltig, inſofern nur die Unvollſtändig⸗ teit oder der Irrthum mit Sicherheit aus der Teſtamentsurkunde ſelbſt ergänzt oder berichtigt werden kann.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 126. Zachariä IV.§ 668, Note 4. Annal. VIII. Beibl. 9. S. 33. IX. Beibl. 4. S. 15, womit auch Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 151 zu vergleichen ſind. Ein eigenhändiges Teſtament, deſſen Datum jünger iſt als der Todestag des Erblaſſers, iſt gleich einem Teſtamente ohne Datum nichtig, ſofern es unmöglich iſt, dieſen Mangel aus dem Teſtament ſelbſt zu verbeſſern.— Annal. IX. Beibl. 4. S. 15. Dem Teſtamentserben iſt es erlaubt, zu beweiſen, daß der Erb⸗ laſſer bei Erwähnung beſtimmt angeführter Thatſachen, welche mit dem Datum im Widerſpruche ſtehen, ſich im Irrthum befunden habe, um dadurch die aus dieſem Widerſpruch entſtehende Ver⸗ muthung, daß das Datum falſch ſei, zu beſeitigen.— Annal. XIII. Beibl: 4. S. 15. Ein eigenhändiges Teſtament iſt ohne ausdrückliches Datum giltig, wenn der Inhalt desſelben und die Umſtände, unter welchen dasſelbe errichtet wurde, ihm ein beſtimmtes Datum ertheilen.— Annal. XMXI. S. 89(Appellhof v. Paris). Es iſt auch deshalb nicht ungiltig, weil es zwei verſchiedene Data hat.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 142. Zachariä IV. § 668, Note 3. Durchſtriche in einem Teſtamente: Satz 1038 a. Zu Satz 971. In Verbindung mit Satz 1317. Landesherrl. Verordnung v. 25. Nov. 1841(Regsbl. Nr. 38) die Beſorgung der rechtspolizeilichen Geſchäfte betr. Inſtruction vom 2. Nop. 1842(Regsbl. Nr. 34) über die Aufbewahrung, Eröffnung und Ausfolgung der Teſtamente. Satz 971. 279 Verhältniß der Amtsreviſoren zu den Theilungscommiſſären (Amtsreviſoratsaſſiſtenten) bei Aufnahme letzter Willen:§ 17 u. 18 d. alleg. Verordnung in Verbindung mit§ 7 d. Inſtruction vom 19. December 1837(Regsbl. Nr. 51). Frühere Geſetzgebung über dieſe Frage: I. E.-E. XI. 2. II. E.⸗E. 7.— Rechtsbel. v. 23. März 1811(Regsbl. Nr. 10)— v. 23. Mai 1812(Regsbl. Nr. 18)— v. 19. April 1814(Regsbl. Prn9 Literatur hierzu: Annal. I. S. 139(Bekk). Oberhofger. Jahrb. ch f. Rechtspflege I. S. 450(Donsbach), S. 666(Ruef). Zwiſchen dem Amtsreviſor und dem Theilungscommiſſär beſteht keine Perſoneneinheit, weshalb der letztere, als nur in einem allgemeinen durch das Geſetz ihm ertheilten Auftrage handelnd, giltig ein Teſtament aufnehmen kann, in welchem der ihm vorgeſetzte Amtsreviſor zum Erben eingeſetzt wird.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 1. N. F. I. S. 267(in dem letztern Falle waren die Frau und die Tochter des Amtsreviſors in dem Teſtamente bedacht). Wenn ein von einem Theilungscommiſſär gefertigtes Teſtament deshalb angefochten wird, weil derſelbe zur Aufnahme des Teſta⸗ mentes keinen Auftrag gehabt habe, ſo hat der Kläger den Mangel des Auftrags zu beweiſen.— Annal. XI. S. 133(Hofger. des Mittelrh.), womit Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 1 zu ver⸗ gleichen ſind. Das Geſetz fordert zwei functionirende Staatsſchreiber, wes⸗ halb der Amtsreviſor, welcher bei Aufnahme eines öffentlichen letzten Willens als Zeuge mitwirtt, nicht für zwei Zeugen gezählt werden kann.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 280— Fortſetzung desſelben Falles n. F. I. S. 310. Archiv f. Rechtspflege I. S. 666 (Ruef). Annal. I. S. 356. Auch bei öffentlichen Teſtamenten iſt, wie bei jeder Notariats⸗ urkunde(S 7 d. alleg. Inſtruction) die genaue Bezeichnung des Jahres und Tages der Errichtung nothwendig, ohne daß jedoch die Zweifelhaftigkeit des Datums das Teſtament unbedingt nichtig macht. — Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 211. Abweichend: Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 169. Brauers Erläuterungen II. S. 402. 280 Satz 972. Der Eingang des Teſtamentes kann giltig vor oder ohne Ge⸗ genwart der Zeugen abgefaßt werden.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 282. Annal. IX. Beibl. S. S. 32. Zachariä IV.§ 670, W Eine nicht wegen Fälſchung angegriffene öffentliche Urkunde über ein Teſtament beweist die darin beurkundeten Thatſachen nur inſo— fern vollſtändig, als ſie in den Bereich deſſen gehören, was zufolge geſetzlicher Beſtimmungen in ſolche aufzunehmen iſt, alſo z. B. nicht die Verſtandeskräfte des Teſtators.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 240. Ein öffentliches Teſtament iſt deshalb nicht ungiltig, weil in den Reviſorats⸗ und Notariatsacten keine Aufſätze oder ſonſtige Nach⸗ weiſungen über die Exiſtenz desſelben aufgefunden werden können. — Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 207. Jeder Amtsreviſor, nicht allein jener des Bezirks, in welchem das Teſtament errichtet wird, iſt zuſtändig(vergl.§ 4. 5. d. alleg. Landesherrl. Verordnung v. 25. Nov. 1841).— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 264. Letzte Willen der Militärperſonen: Satz 981— der Tau⸗ ben: Satz 972 a. E. Zeugenbeweis gegen öffentliche Teſtamente: Satz 1341. Zu Satz 972. Rechtsbelehrung v. 19. April 1814(Regsbl. Nr. 9) über das eigenhändige Niederſchreiben— v. 29. Aug. 1817(Regsbl. Nr. 21) über die Bedeutung des Vorſprechens. Einheit der Handlung iſt nicht erforderlich.— Oberhofger. Jh a F. IV. 278. Annal. II. S. 146(Hofger. des Mittelrh.). XXIII. S. 159(Hofger. des Mittelrh. u. Oberhofger.). Zachariä IV.§ 670, Note 22. Die Anweſenheit Unberufener bei Errichtung des Teſtamentes ſchadet nicht.— Annal. XI. S. 133(Hofger. d. Mittelrh.). a. Vorſprechen. Die Gegenwart der Zeugen iſt ſchon bei dem Dictiren(Vor⸗ ſprechen) und Niederſchreiben des Teſtamentes, ſomit bei dem ganzen Acte der Errichtung nothwendig.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 282. Archiv f. Rechtspflege I. S. 247(Donsbach). Oberhofger. Jahrb. Satz 972. 281 a. F. III. S. 65. 169. IV. S. 12. Annal. IX. S. 243(Gofger. d. Seekr.). XVII. S. 317(Hofger. d. Oberrh.). XXIII. S. 159 (Oberhofger.). Zachariä IV.§ 670, Note 22. Es bedarf der Erwähnung nicht, daß die Zeugen auch bei dem Dictiren und Riederſchreiben gegenwärtig waren.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 186. Zachariä IV.§ 670, Note 22. Abweichend: Annal. XVII. S. 31(Grether). Es iſt kein„Dietiren“ im Sinne dieſes Satzes und das Teſta⸗ ment iſt nichtig, wenn der Teſtator ſeinen Willen nur einſeitig und auf Fragen des Notars ausgeſprochen hat.— Annal. VIII. Beibl. 10. S. 37. XMXIII. S. 159(Oberhofger.). Zachariä IV. S. 670, Note 19. Das Teſtament, welches von dem Staatsſchreiber in einem an⸗ dern Zimmer als dem, worin der Erblaſſer ſich befindet, oder worin dieſer ſeinen letzten Willen geäußert hat, niedergeſchrieben wird, be⸗ ſonders, wenn es hierbei unmöglich iſt, von einem Zimmer in das andere hineinzuſprechen, iſt nichtig, weil es nicht als von dem Erb⸗ laſſer dem Staatsſchreiber dictirt, d. h. Wort für Wort dem Staats⸗ ſchreiber vorgeſprochen gelten kann, welcher zu gleicher Zeit niederſchreiben muß, wie der Erblaſſer dictirt.— Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 274. Annal. IX. Beibl. 8. S. 32. XXIII. S. 159 (Oberhofger.). Das Teſtament muß erwähnen, daß das Teſtament dem Staats⸗ ſchreiber vorgeſprochen wurde(abweichend vom Urtert: Zacha⸗ riä IV.§F 670, Note 20. Annal. III. S. 191),— allein es iſt dabei nicht nothwendig, daß in der Urkunde gerade dieſelben Worte gebraucht werden, deren ſich das Geſetz bedient, vielmehr genügen gleichbedeutende Ausdrücke, wenn daraus mit Beſtimmtheit hervor⸗ geht, daß der letzte Wille wirklich dem Staatsſchreiber erklärt worden iſt.— Annal. III. S. 190. VI. S. 259(Hofger. d. Oberrh.). IX. S. 357(Oberhofger.). XVI. Beibl. 1. S. 2. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 18(in letzterm Falle wurde das Teſtament für nichtig er⸗ klärt, weil der Staatsſchreiber beurkundet hatte,„die Teſtirerin habe ihm ihren letzten Willen in folgender Art zu erkennen gegeben“). b. Niederſchreiben— in Verbindung mit den Alleg. zu a. Es bedarf der Erwähnung nicht, daß die Zeugen auch bei dem Niederſchreiben des Teſtamentes gegenwärtig waren.— Annal. Xl. S. 133(Hofger. d. Mittelrh.). 282 Satz 972. Die Unterlaſſung dieſer Beurkundung hat nicht an und für ſich die Ungiltigkeit des Teſtamentes zur Folge, ſondern nur die Wirkung, daß der Kläger, ohne daß er das Teſtament wegen Fälſchung anzugreifen braucht, zum Beweis der behaupteten Richtbeobachtung dieſer Förm⸗ lichkeit zugelaſſen wird.— Annal. XVII. S. 317(Hofger. d. Oberrh.). Es iſt nicht nothwendig, daß ſich der Staatsſchreiber identiſch und materiell der vom Erblaſſer gebrauchten Worte bediene, d. h. daß er Wort für Wort das niederſchreibe, was dieſer ſagte, viel⸗ mehr genügt es, daß er die Beſtimmungen des Teſtamentes demgemäß, wie ſie der Erblaſſer ihm dictirte, niederſchrieb, ohne ſie auf irgend eine Weiſe auszudehnen, zu beſchränken noch abzuändern. — Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 282. Annal. IX. Beibl. 8. S. 32. Zachariä IV.§ 670, Note 19. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 509(Gutachten v. Zachariä). Ein in Gegenwart zweier Notare aufgenommenes Teſtament, in welchem nur beurkundet war,„daß dasſelbe, wie es der Teſtator vorgeſprochen hat, durch einen der eingangsgenannten Notare(ohne daß der Name des niederſchreibenden Notars angeführt war) in Gegenwart des andern niedergeſchrieben worden ſei“— wurde auf⸗ recht erhalten.— Annal. KlI. Beibl. 2. S. 7(Caſſat.⸗Hof). Ein Teſtament iſt deshalb nicht nichtig, weil die Erklärung des Erblaſſers nicht im directen, ſondern im indirecten Style nieder⸗ geſchrieben wurde.— Annal. Kl. S. 133(Hofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 509(Gutachten v. Zachariä). Ein Teſtament iſt nichtig, wenn darin nicht ausdrücklich beur⸗ kundet wird, daß der Staatsſchreiber dasſelbe niedergeſchrieben habe. — Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 269. II. 291(im letztern Falle wurde die Unterſchrift„Amtsreviſor und Teſtamentsſchreiber“ für genügend erkannt). Annal. III. S. 190. VI. S. 259(Hofger. des Oberrh.). c. Vorleſen. Ein Teſtament iſt deshalb nicht ungiltig, weil in demſelben nicht ausdrücklich bemerkt wurde, daß dasſelbe dem Teſtator in Gegen⸗ wart der Zeugen vorgeleſen worden ſei, ſondern es genügt, wenn ſtatt dieſer Worte andere gleichbedeutende Worte gewählt wurden, wenn nur aus den gebrauchten Worten und dem Zuſammenhange des Inhaltes der Urkunde beſtimmt hervorgeht, daß das Teſtament Satz 973. 283 dem Teſtator und den Zeugen gleichzeitig vorgeleſen worden war. — Lauckhards Rechtsfälle II. S. 161. Annal. XVII. S. 317 (Gofger. d. Oberrh.). Zachariä IV.§ 670, Note 22. Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 149. Archiv f. Rechtspflege IV. S. 165 (Donsbach). Annal. VI. S. 259(Hofger. d. Oberrh.). X. S. 52 (Zöpfl). X. Beibl. 4. S. 16. Ein Teſtament iſt ſeinem ganzen Inhalte nach ungiltig, wenn dem— ſelben nach der darin geſchehenen Erwähnung, daß es dem Erb⸗ laſſer in Gegenwart der Zeugen vorgeleſen worden ſei, noch eine Ver— fügung hinzugeſetzt wurde, auf welche dieſe Erwähnung nicht bezogen werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 180. Zachariä IV. § 670 Note 33. Teſtament der Tauben. Verordnung v. 22. Mai 1818(Regsbl. Nr. 11), den öffent⸗ lichen letzten Willen eines Tauben betr. Der taube Teſtirer, welcher die Fähigkeit nicht hat, die von dem Staatsſchreiber(nicht unleſerlich) niedergeſchriebene Urkunde zu leſen, iſt ſo anzuſehen, als ob er überhaupt nicht leſen könnte.— Annal. XV. S. 237(Hofger. d. Mittelrh. und Oberhofger.). Das Teſtament eines Taubſtummen, bei deſſen Errichtung die Willensmeinung des Teſtirers dadurch ermittelt wird, daß die von demſelben gebrauchten Zeichen und Geberden von dem Rechtsbei⸗ ſtande erklärt, ſowohl jene als deren Auslegung von dem Staats⸗ ſchreiber niedergeſchrieben und dadurch beurkundet wird, daß der Rechtsbeiſtand den Teſtirer von dem Inhalte des Teſtamentes ver⸗ ſtändigt, und daß dieſer durch Zeichen, die der Beiſtand für Zeichen der Anerkennung angegeben, genehmigt habe, iſt ungiltig.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 142. Zu Satz 973. Unterzeichnen durch den Teſtator. Es iſt ungenügend, wenn in einem Teſtamente blos bemerkt iſt, daß der Teſtator dasſelbe aus einer angegebenen Verhinderungs— urſache nicht unterzeichnen konnte, ſondern dasſelbe muß die aus— drückliche Erwähnung enthalten, daß der Erblaſſer erklärt habe, daß er aus der angegebenen Urſache verhindert ſey, zu unterzeichnen. 284 Satz 973. — Lauckhards Rechtsfälle II. S. 173. Zachariä IV.§ 670, Note 25. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 435. Annal. III. S. 198. Ein von dem Teſtator nicht unterzeichnetes Teſtament, worin der Teſtator erklärt, daß er ſeinen Namen nicht unterzeichnen könne, während er doch ſeinen Namen unterzeichnen konnte, iſt— als einer Verweigerung der Unterſchrift gleichgeltend— ungiltig.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 178. IV. S. 289. Zachariä IV.§ 670, Note 27. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 218— derſelbe Fall in Annal. XVI. S. 63(Hofger. d. Oberrh.) und Notariatsbl. VI. S. 9. Annal. M. Beibl. 8. S. 32. Dieſe Regel findet jedoch keine Anwendung und das Teſtament iſt giltig, wenn der Erblaſſer nach allen Umſtänden mit Grund in gutem Glauben ſagen konnte, er könne nicht ſchreiben, weil er z. B. äußerſt ſchlecht und unleſerlich ſchreibt und überhaupt ein ſchlecht unterrichteter Menſch iſt.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 289. Annal. M. Beibl. S. S. 32. Zachariä IV.§ 670, Note 27. Ein Teſtament iſt giltig, wenn nach der in demſelben enthaltenen Erwähnung, daß der Teſtator dasſelbe unterzeichnet habe, weiter be⸗ merkt iſt, daß der Teſtator, nachdem er verſucht hatte, dasſelbe zu unterzeichnen, durch ſeine Schwäche oder Krankheit verhindert wor⸗ den ſei, dies zu thun.— Lauckhards Rechtsfälle Zachariä IV.§ 670, Note 27. Wenn der Teſtator erklärt hatte, er wolle unterzeichnen, aber nur einer unvollſtändigen Unterſchrift fähig war, ſo ſteht die Beur⸗ kundung dieſer Thatſache durch den Notar der Beurkundung, daß der Teſtator nicht habe unterzeichnen können, gleich.— Annal. XX. S. 250(Caſſat.⸗Hof). Genügt es, wenn der Teſtator erklärt hat, daß er nicht ſchrei⸗ ben(Fatt unterzeichnen) gelernt habe, und wenn dieſer Er⸗ klärung in dem Teſtamente Erwähnung gethan wird?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 171(die Note bemerkt, daß es nach badi⸗ ſchem Rechte genügen dürfte, wenn der Teſtator erklärt hat, daß er nicht ſchreiben könne). Zachariä IV.§ 670, Note W Ein Teſtament iſt deshalb nicht ungiltig, weil in der Namens⸗ unterſchrift des Teſtators oder eines der Zeugen einige Buchſtaben fehlen, wenn nur die Identität desjenigen, von welchem die Unter⸗ ſchrift herrührt, außer Zweifel geſetzt iſt, z. B. dadurch, daß der Satz 974. 285 Teſtator ſo zu unterzeichnen pflegte.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 226. Zachariä IV.§ 666. Die Unterzeichnung mit einem Handzeichen(Kreuz) iſt unzu⸗ reichend.— Annal. III. S. 198. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 435. Zachariä IV.§ 666, Note 6. Inſtruction für Staats⸗ ſchreiber v. 19. December 1837§ 11(Regsbl. Nr. 51). Abweichend: Brauers Erläuterungen II. S. 402. Wenn der Teſtator erklärt, daß er wegen Schwäche nur mit einem Handzeichen unterzeichnen werde, ſo liegt darin die Aeußerung, daß er wegen Schwäche etwas mehr zu thun nicht vermöge, weshalb, da dieſe Erklärung ſchon genügt hätte, um ihn überhaupt von der Unterzeichnung zu entbinden, die Beiſetzung des Hand⸗ zeichens als etwas Ueberflüſſiges das Teſtament nicht ungiltig macht.— Annal. VI. S. 259(Hofger. d. Oberrh.). Hat der Erblaſſer oder der Zeuge mit geführter Hand unter⸗ zeichnet, ſo iſt die Unterſchrift unter der Vorausſetzung nichtig, daß der Erblaſſer oder Zeuge überall nicht ſeinen Namen unterzeichnen konnte, nicht aber unter der Vorausſetzung, daß er ſich die Hand nur, weil ſie unſicher war, hat führen laſſen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 169. Zachariä IV.§ 666, Note 8. Zu Satz 974. Unterzeichnen durch die Zeugen— in Verbindung mit Satz 973. 980. Das Teſtament muß bei Strafe der Nichtigkeit von dem Staats⸗ ſchreiber und den Zeugen in Gegenwart des Erblaſſers unter— zeichnet werden.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 274. Archiv f. Rechtspflege I. S. 247(Donsbach). Es bedarf aber der Erwähnung in dem Teſtamente nicht, daß die Zeugen in Gegenwart des Erblaſſers unterzeichnet haben.— Zachariä IV.§ 670, Note 28. Wenn der Name des Zeugen in dem Eingange des Teſta⸗ mentes vollſtändig bezeichnet iſt, ſo wird dasſelbe dadurch nicht un⸗ giltig, daß derſelbe nur mit dem Namen ſeines Gewerbes(in concr. Kronenwirth als Zeuge) unterzeichnet.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 171, womit Zachariä IV.§ 666, Note 5 zu vergleichen iſt. Der Irrthum in einem Buchſtaben des Zeugennamens macht 286 Satz 975— 976. das Teſtament nicht ungiltig, wenn die Identität des Namens mit der Perſon des Zeugen hergeſtellt iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 226. Annal. X. Beibl. 4. S. 13. Ein Teſtament iſt deshalb nicht ungiltig, weil die Unterſchriften der Zeugen auf der Rückſeite oder beſiegelten Seite des Umſchlags ohne unmittelbare Verbindung mit dem auf der andern Seite befindlichen Conterte der Aufſchriftsurkunde beigeſetzt ſind.— Annal. I. S. 367 (Gofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 975. In Verbindung mit Satz 980. 980 a. Das Verbot dieſes Satzes iſt nicht über die darin genannten Perſonen(in concr. Vormund eines Vermächtnißnehmers) auszu⸗ dehnen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 50 mit Bemerkung S. 52. Zachariä IV.§ 670, Note 15. Es findet insbeſondere auch auf den Rechtsbeiſtand, welcher einem Tauben bei Errichtung eines öffentlichen letzten Willens bei⸗ gegeben werden muß(Satz 972 a. E.), keine Anwendung.— Annal. XV. S. 337(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Ein Teſtament, bei deſſen Errichtung ein bis zum vierten Grade naher Verwandter oder Verſchwägerter eines Vermächtnißnehmers zugezogen wurde, kann von einem geſetzlichen Erben ſelbſt dann angefochten werden, wenn er zugleich Vermächtnißnehmer iſt, ohne daß es darauf ankommt, ob dieſes Verhältniß dem Teſtator und den Zeugen bekannt war oder nicht.— Annal. XVI. S. 42 Gofger. d. Oberrh.). Die Verſchwägerung eines Zeugen auch nur mit einem(nicht zur Succeſſion gelangten) Nacherben macht das Teſtament ungiltig. — Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 128. Die Schwägerſchaft wird durch den Tod des Ehegatten, mit deſſen Verwandten der andere verſchwägert iſt, nicht aufgelöst.— Alleg. zu Satz 162. Zachariä I.§ 84, Note 10. Zu Satz 976. Art der Verſiegelung: Satz 976. Ein in den geſetzlichen Formen errichtetes geheimes(myſtiſches) Teſtament iſt eine öffentliche Urkunde und hat deshalb auch bezüglich Satz 976. 287 der Aechtheit des letzten Willens ſo lange volle Beweiskraft, als es nicht durch eine Fälſchungsklage angegriffen wird.— Lauckhards Rechtsfälle MII. S. 352. Brauers Erläuterungen VI. S. 162. Ein myſtiſches Teſtament iſt ungiltig, wenn nicht in dem Auf⸗ ſchriftsacte der Uebergabe desſelben an den Notar in Gegen⸗ wart der Zeugen entweder ausdrücklich Erwähnung geſchieht, oder wenigſtens aus dem Inhalte des Aufſchriftsactes die Beob⸗ achtung dieſer Förmlichkeit hervorgeht.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 193(der Appellhof v. Colmar hat ein Teſtament aufrecht er⸗ halten— und die dagegen eingelegte Caſſativn wurde verworfen— in deſſen Aufſchriftsacte beurkundet war, daß der Teſtator, nachdem er erklärt hatte ꝛc. den Notar in Gegenwart der Zeugen erſucht habe, die verſiegelte Schrift in ſeine Verwahrung zu nehmen.). Zacha⸗ riã IV.§ 671, Note 8. Archiv für Rechtspflege II. S. 248(Sander). Es iſt zur Giltigkeit eines Teſtamentes nicht nothwendig, daß der Teſtator bei der Uebergabe erklärt, daß das in dem Umſchlag Enthaltene ſein letzter Wille ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 499. 540 insbeſondere S. 510(Gutachten v. Zachariä). Die Erklärung des Teſtators bei der Uebergabe des ver⸗ ſiegelten Briefes, daß dasjenige, was darin enthalten, ſein letzter Wille ſei, iſt in dem Falle ungenügend und das Teſtament nichtig, wenn die Aufſchriftsurkunde nicht unmittelbar auf dem Unmſchlag des übergebenen Briefes inſeribirt wird, ſondern der Uebergabe des Briefes die Verſchließung in einem beſondern Umſchlag nach— folgt, und erſt auf den letztern die Aufſchriftsurkunde geſetzt wird, da die Gewißheit darüber, daß die in den Umſchlag gebrachte Ur⸗ kunde den letzten Willen enthalte, nicht durch die Beurkundung des Staatsſchreibers über die von ihm bewirkte Verſchließung, ſondern durch die Erklärung des Teſtators, daß das in ſeiner Gegenwart in einen verſiegelten Umſchlag gebrachte Papier ſeinen letzten Willen enthalte, dargethan werden ſoll, deshalb die vorgeſchriebene Erklärung erſt bei der Verſchließung des Briefs in den beſondern Umſchlag durch den Teſtator zu geſchehen hatte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 540. Dieſer Satz verlangt in dem Worte„übergibt“ eine Uebergabe im engſten Sinne des Wortes, ſodann die ausdrückliche Erklärung des Teſtators, daß dasjenige, was darin(in dem Uebergebenen) iſt, 288 Satz 976. ſein letzter Wille ſei und es genügt nicht, daß er auf die jene Worte enthaltende Frage des Notars blos mit„ja“ antwortet.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 161(Oberhofger.). Die Beurkundung„N. N. übergibt vorliegendes verſiegeltes Paket“ bezeichnet den Thatumſtand genügend, daß das Teſtament ſchon bei der Uebergabe verſiegelt war.— Annal. I. S. 367 (Hofger. d. Mittelrh.). Ein myſtiſches Teſtament iſt giltig, wenn ſich auch der Teſtator zur Verſiegelung des ſeinen letzten Willen enthaltenen Papiers nicht ſeines eigenen, ſondern eines fremden(ſelbſt des Notars: Annal. X. S. 61. Sander.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 253) Pett⸗ ſchafts bedient hat.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 197. Zacha⸗ riä IV.§ 671, Note 6. Es bedarf der Beſchreibung des Privatſiegels nicht.— Ober⸗ hofger. Jahrh. n. F. X. S. 253(Hofger. des Mittelrh. und Oberhofger.). Es iſt nicht nothwendig, daß in der Aufſchriftsurkunde ausdrück⸗ lich beurkundet iſt, daß die Aufnahme des letzten Willens ohne Unter⸗ brechung und ohne daß dazwiſchen andere Handlungen vorgenommen wurden, ſtattfand, ſondern es genügt, wenn aus dem ganzen In⸗ halte des Aufſchriftsactes die Einheit der Handlung klar hervorgeht. — Lauckhards Rechtsfälle II. S. 197. Zachariä IV.§ 671, Note 16. Die Vorſchrift der Einheit der Handlung bezieht ſich nicht mit auf den Eingang dieſes Satzes über die Art, wie der Teſtator das Teſtament vor der Uebergabe an den Staatsſchreiber ſelbſt unter⸗ zeichnet, ſondern nur auf den Act, welcher vor dem letztern und den Zeugen vor ſich geht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 468. Die Beurkundung der Einheit der Handlung kann auch in la⸗ teiniſchen Ausdrücken(in concr.: in actu continuo) geſchehen. — Annal. I. S. 367(Hofger. d. Mittelrh.). Iſt ein myſtiſches Teſtament, welches wegen Nichtbeobachtung der geſetzlichen Förmlichkeiten ungiltig iſt, in der Eigenſchaft eines eigenhändigen Teſtamentes aufrecht zu erhalten, wenn es den Förm⸗ lichkeiten des letztern genügt?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 155 (die Mehrzahl der Ausleger und auch der Caſſat.⸗Hof hat ſich hiernach für die Giltigkeit eines ſolchen Teſtaments erklärt). Bejaht: Zachariä IV.§ 671, Note 18. Satz 976 a. 289 Zu Satz 976 4. Zuſammenſtellung der über die Anwendung dieſes Zuſatzes in Ver⸗ bindung mit Satz 976 beſtehenden Zweifel: Annal. X. S. 59(Sander). Das Verſiegeln des geheimen letzten Willens, beziehungsweiſe ſeines Umſchlags, hat in doppelter Weiſe zu geſchehen, nemlich durch den Erblaſſer oder in ſeinem Namen und Auftrag für ihn durch einen Dritten und durch den Staatsſchreiber mit dem Dienſt⸗ ſiegel kraft ſeiner Dienſtobliegenheit, weshalb es nicht genügt und das Teſtament ungiltig iſt, wenn in der Aufſchriftsurkunde nur der Bitte des Teſtators erwähnt wird, über den von ihm übergebenen Brief eine Urkunde aufzunehmen und ſolche auf den Umſchlag zu ſeten, hierauf vom Staatsſchreiber als perſönliche Handlung hinzugefügt wird, daß er, der Staatsſchreiber, den weitern Umſchlag mit dem Privatſiegel der Teſtirerin(in Ermangelung eines andern) verſehen habe— da in erſterer Beziehung es an einem Auftrage zur Verſiegelung, in letzterer an einem Dienſtſiegel fehlt.— Annal. VI. S. 90(Hofger. d. Mittelrh.)— derſelbe Fall mit abweichendem Gutachten von Zachariä in Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 499— Kritik hierzu in Annal. X. S. 39 (Sander). Oberhofger. Jahrb. X. S. 254(Hofger. d. Mittelrh.). Archiv f. Rechtspflege II. S. 248(Sander). Dieſer Zuſatz iſt in Verbindung mit Satz 976 dahin auszulegen, daß dadurch nur für den Fall, daß die in letzterm Satz verlangte Siegelung mit einem Privatſiegel geſchehen iſt, eine größere Sicherheit des Verſchluſſes dadurch erzielt werden ſollte, daß der Staatsſchreiber den Umſchlag nochmals mit dem Dienſtſiegel ſo be⸗ ſiegelte, wie es die Verhütung eines Betrugs erfordert, weshalb, wenn der Staatsſchreiber das ihm übergebene Teſtament mit einem Umſchlag verſah und ſodann dieſen mit ſeinem Dienſtſiegel verſiegelte, es nicht noch außerdem der Verſiegelung mit einem Privatſiegel bedarf.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 253 (mit den Gründen der abweichenden Entſcheidung des Hofger. des Mittelrh.). Zur Verſiegelung, welche der Theilungscommiſſär nach dieſem Zuſatze vornimmt, iſt kein Staatsſchreibereiſiegel erforderlich.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 469. Kah, Landrecht. 19 290 Satz 977— 980. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Verſiegelung nach Vorſchrift des Geſetzes ſtattgefunden, ſind nur diejenigen Siegel in Betracht zu ziehen, welche ſich an dem Aufſchriftsbogen befinden und die Beſiegelung der Inlage iſt ohne Erheblichkeit.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 257 Note. Annal. XIII. S. 102(Oberhofger.). Es iſt nicht nothwendig, daß der Staatsſchreiber in die Auf⸗ ſchriftsurkunde aufnehme, daß die von ihm vorgenommene Verſiege⸗ lung von der in dieſem Zuſatze beſchriebenen Beſchaffenheit war, ſondern es genügt, wenn nur das dem Gerichte producirte Teſta⸗ ment die genügende Beſchaffenheit des Verſchluſſes nachweist; und dieſer Verſchluß genügt, wenn er von der Art iſt, daß, wenn auch eine Verwechslung ohne Verletzung der Siegel, nicht aber ohne Zu⸗ rücklaſſung anderer Spuren, z. B. Zerknitterung des Papiers, mög⸗ lich war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. N. S. 241— derſelbe Fall im Notariatsbl. VI. S. 2. Ein Teſtament iſt nichtig, wenn aus dem Inhalte der Auf⸗ ſchriftsurkunde nicht hervorgeht, wann und durch wen der Um⸗ ſchlag beſiegelt wurde.— Annal. V. S. 286(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 977. Im Falle dieſes Satzes bedarf es der ausdrücklichen Beurkun⸗ dung der Anweſenheit des ſiebenten Zeugen bei der Uebergabe des letzten Willens an den Staatsſchreiber nicht, ſondern es genügt, wenn dieſer Umſtand aus dem ganzen Inhalte der Aufſchriftsurkunde hervorgeht.— Annal. VIII. Beibl. 11. S. 42(Caſſat.⸗Hof.). Dieſer Satz beſtimmt die Stelle nicht, an welcher in der Auf⸗ ſchriftsacte die Erwähnung der Urſache, welche den Teſtator am Unterzeichnen hinderte, ſtehen ſoll, weshalb es genügt, wenn dieſe Erwähnung auch nicht am Ende der Urkunde, ſondern in dem Hauptinhalte derſelben ſelbſt gemacht wird.— Annal. VIII. Beibl. 11. S. 42. Zu Satz 980. Iſt ein öffentliches Teſtament ungiltig, weil einer der Zeugen die Sprache nicht verſtand, in welcher dasſelbe niedergeſchrieben wor⸗ den war?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 186(bejaht: Merlin, Grenier, Toullier. Verneint, wenn der Zeuge von den in dem Te⸗ Satz 981— 999. 291 ſtamente getroffenen Verfügungen eine ſo genaue Kenntniß erhalten hatte, wie die übrigen Teſtamentszeugen: Appellh. v. Metz, Caſſ.⸗Hof). Bejaht: Zachariä IV.§ 665, Note 9. Beſteht das Teſtament zu Recht, wenn ein Zeuge allem Anſchein und der öffentlichen Meinung nach die geſetzlichen Erforderniſſe hat, ſich aber nachher das Gegentheil zeigt?— Annal. N. Beibl. 5. S. 20(unbedingt bejaht: Appellh. v. Air— error communis facit jus). Bejaht mit der Beſchränkung auf den Irrthum über die bürger⸗ lichen Rechte: Zachariä IV.§ 670, Note 7. Ein im erſten Grade mundtodt Erklärter kann giltiger Teſta⸗ mentszeuge ſein.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 139. Die Unfähigkeit eines überflüſſigen Zeugen(es ſind z. B. bei dem myſtiſchen Teſtament acht und nicht blos ſieben Zeugen zu⸗ gegen geweſen), macht das Teſtament nicht ungiltig.— Ebendaſelbſt S. 141. Zachariä IV.§ 664, Note 4(Superflua non nocent— utile per inutile non vitiatur). Bweiter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form einzelner Willensarten. Zu Satz 981— 998. Letzte Willen für Militärperſonen—§ 24 d. Geſ. v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 18) über die Militärgerichtsbarkeit. Die hiernach bei Errichtung letzter Willen bevorrechteten Perſonen können einen ſolchen auch nach den allgemeinen Formen giltig er⸗ richten.— Brauers Erläuterungen VI. S. 727. Zu Satz 985. Die in dieſem Satz enthaltenen Vorſchriften ſind nicht anwendbar, wenn in einem Orte die Cholera herrſchte, ohne daß jedoch hier— durch aller Verkehr mit andern Orten abgebrochen war.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 314. Zu Satz 999. In Verbindung mit Satz 3. 3 a. Ein im Ausland nach den dort üblichen Formen errichtetes 19* 292 Satz 1000— 1001. Teſtament iſt als ein in öffentlicher Form errichteter letzter Wille zu betrachten und es bedarf hierzu, wenn nicht das Geſetz des betref⸗ fenden Staates es erfordert, nicht des Zuzugs eines öffentlichen zur Beurkundung berechtigten Beamten.— Annal. XII. Beibl. 7. S. 25. Zachariä IV.§ 661, Note 1. Zu Satz 1000. Ein nach inländiſchem Rechte giltiges Teſtament iſt von den in⸗ ländiſchen Gerichten aufrecht zu erhalten, wenn es auch im Aus⸗ lande für nichtig erklärt wurde.— Annal. X. Beibl. 7. S. 26. Zu Satz 1001. In Verbindung mit Satz 980 b. Ein Teſtament, bei deſſen Errichtung eine der im Satz 975 be⸗ zeichneten unfähigen Perſonen als Zeuge mitgewirkt hat, iſt nicht blos bezüglich der Vermächtniſſe an jene Perſonen, mit welchen der Zeuge verwandt oder verſchwägert iſt, ſondern ſeinem ganzen In⸗ halte nach nichtig.— Oberhofger. Jahrb. a. F. 1. S. 4 Zachariä IV.§ 670, Note 13. 16. Die Teſtamentsanfechtung von Seiten ſolcher Erben, die auch nach Beſeitigung des letzten Willens keinen Anſpruch auf den Nach⸗ laß haben, iſt unzuläſſig.— Annal. MRII. S. 257(Hofger. d. Mittelrh.). Die Klage auf Umſtoßung kann auch gegen Stückvermächtniß⸗ nehmer gerichtet werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 605. Die Nichtigkeit eines Teſtamentes kann nicht im Wege der Replik (der auf das geſetzliche Erbrecht geſtützten Erbtheilungsklage wurde die Einrede des Teſtamentes entgegengehalten), ſondern nur mit einer eigenen Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VII. S. 497. Alleg. zu Satz 1304. Genehmigung ungiltiger Teſtamente durch Vollzug: Satz 1340. Sequeſtration der Erbſchaft während des Nichtigkeitsverfahrens: Satz 1004— 1006. Satz 1002 a.— 1006. 293 Dritter Abſchnitt. Von Erbeinſetzungen und Vermächtniſſen im Allgemeinen. Zu Satz 1002 a. In Verbindung mit§ 25 d. II. E.⸗E. 939 a. 1583 a. 2127 a. 2181. Vierter Abſchnitt. Von Erbvermächtniſſen. Zu Satz 1003. Ein Vermächtniß, welches der Erblaſſer ſelbſt als„Erbver⸗ mächtniß“ bezeichnet, verliert dieſe Eigenſchaft dadurch nicht, daß er das bloſe Eigenthum ſeiner unbeweglichen Güter andern Vermächt⸗ nißnehmern hinterlaſſen und dem Erbnehmer nur die Nutznießung daran vorbehalten hat.— Annal. XIV. Beibl. 1. S. 1. Vergl. Annal. X. Beibl. 5. S. 20. Zu Satz 1004— 1006. In Verbindung mit Satz 724. 1011. 1014.— Zachariä IV. § 721. Ausfolgung der Erbſchaft an die Erbnehmer:§ 4 und 5 der Verordnung v. 17. Aug. 1825(Regsbl. Nr. 18). Der Erbnehmer, welcher im Sinne dieſes Satzes kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr tritt, wird durch das Teſtament ſo lang geſchützt, bis dasſelbe durch den richterlichen Ausſpruch der Nichtigkeit ſeine Wirkung verloren hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 497. Bei der Klage gegen den Teſtamentserben auf Zulaſſung der Inteſtaterbfolge iſt die ganze Erbſchaft als Gegenſtand des Streites zu betrachten und deshalb ein erkannter Arreſt nicht auf den von dem geſetzlichen Erben in Anſpruch genommenen Erbtheil zu be— ſchränken.— Annal. VII. S. 105(Hofger. d. Unterrh. mit ab⸗ weichendem Gutachten von Dr. Mittermaier). Sequeſtration der Erbſchaft während des Rechtsſtreites der ge⸗ ſetzlichen Erben mit dem Erbnehmer über die Giltigkeit des Teſta⸗ mentes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. Il. S. 278— derſelbe Fall 29 ½ Satz 1007— 1009. in Annal. II. S. 6(Hofger. d. Mittelrh.) und Fortſ. S. 39. 43. 89. Satz 811. 1961. Der Vermächtnißnehmer kann keine ihm vermachte Activpforderung des Erblaſſers geltend machen, bis die Pflichterben, welche ſich nach der geſetzlichen Fiction im Beſitz befinden, die Forderung ausgefolgt haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 281. Zinſenlauf bei Auslieferungsgeſuchen: Brauers Erläuterungen VI. S. 168. Zu Satz 1007. Verordnung v. 17. Aug. 1825(Regsbl. Nr. 18) über die Eröffnung und Verkündung der letzten Willen. Ein eigenhändiges oder geheimes Teſtament iſt deshalb nicht ungiltig, weil bei deſſen Eröffnung die in dieſem Satze enthaltenen Vorſchriften nicht beobachtet wurden.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 152. Zachariä IV.§ 713, Note 2. Zu Satz 1008. Die Einweiſung in Beſitz und Gewähr einer Erbſchaft im Sinne dieſes Satzes iſt keine Rechtspolizeiſache, ſondern ein vom Richter zu entſcheidendes possessorium summariissimum, weshalb auch die hierüber zu pflegenden Verhandlungen vor die Gerichte gehören. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 316. Annal. XV. Beibl. 5. S. 20. XX. S. 345(Oberhofger.), womit die Alleg. zu Satz 218 zu vergleichen ſind. Den geſetzlichen Erben ſteht das Recht der Einſprache zu.— Annal. XX. S. 345(Oberhofger.). Gegen die Erbtheilung oder Verſagung des Beiſatzbefehls finden die gewöhnlichen Rechtsmittel ſtatt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XlII. S. 316— derſelbe Fall in Annal. XX. S. 345.— Annal. X. S. 201(Hofger.⸗Adv. Schmidt). XV. Beibl. 5. S. 20. Abweichend: Annal. IX. S. 91(Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1009. In Verbindung mit Satz 871. 1012. Der Erbnehmer und ſelbſt der Erbtheilnehmer, welcher das ihm zugedachte Erb- oder Erbtheilvermãchtniß unbedingt und nicht blos Satz 1010— 1014. 295 unter der Rechtswohlthat des Erbverzeichniſſes angenommen hat, haftet für die Schulden des Erblaſſers ultra vires emolumenti ſelbſt dann, wenn er mit einem Vorbehaltserben zuſammentrifft und aus dieſem Grunde nicht kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr der Verlaſſenſchaft tritt.— Annal. XX. S. 298(Appellhof v. Agen). Abweichend: Zachariä IV.§ 720, Note 7. Fünfter Abſchnitt. Von den Erbtheilvermächtniſſen. Zu Satz 1010. Zachariä IV.§ 722.— Unbeſtimmte Erbtheilvermächtniſſe.— Brauers Erläuterungen VI. S. 167. Sechster Abſchnitt. Von Stückvermächtniſſen. Zu Satz 1014. Zachariä IV.§ 723.— Derjenige, welchem eine Nutznießung als Legat(Stückvermächtniß) vermacht wurde, hat das Recht auf die ihm vermachten Früchte erſt von dem Tag der gerichtlich ver⸗ langten Auslieferung oder von da an, wo die Auslieferung frei⸗ willig zugeſtanden wurde.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 352. Zachariä IV.§ 721, Note 10. Bei dem einer öffentlichen Anſtalt zugewendeten Vermächtniß be⸗ ginnt der Zinſenlauf erſt von dem nach ertheilter Staats⸗ genehmigung geſtellten Geſuche um Auslieferung an.— Annal. XXI. S. 37(Appellhof v. Paris). Natur der Kapitalvermächtniſſe: Brauers Erläuterungen VI. S 170. Das in einem Teſtament enthaltene Anerkenntniß einer Schuld kann nur als ein Vermächtniß gelten, ſo lange von dem Gläubiger die Exiſtenz der Schuld nicht erwieſen wird.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 309— derſelbe Fall im Notariatsbl. VI. Syn. Legatum debiti: Zachariä IV.§ 675 Note*. 296 Satz 1015— 1021. Früchte betagter Vermächtniſſe: Brauers Erläuterungen VI. Sui Geldwerth bei Vermächtniſſen: Ebendaſelbſt S. 178. Zu Satz 1015. Die Anerkennung des Teſtators in dem Teſtament, daß ein auf ſeinen Namen angelegtes Kapital einem Dritten(in concr. der Haushälterin, die ſich das Geld am Liedlohn erſpart) gehöre, gibt dem letztern keinen Anſpruch auf die von dem Tag der Anlegung des Kapitals verfallenen Zinſen.— Annal. II. S. 34(Hofger. d. Mittelrh. mit abweichender Anſicht der Minorität). Wenn in einem letzten Willen Jemanden ein Jahresgehalt oder eine jährliche Rente vermacht wurde, ſo iſt dieſe Verfügung im Zweifel nicht als eine Erbrente, ſondern als eine Leibrente auszulegen. — Brauers Erläuterungen VI. S. 185. Zu Satz 1018. Der Vermächtnißnehmer hat ein Recht auf die am Todestage des Erblaſſers hängenden Früchte.— Brauers Erläuterungen VI. S. 175. Zachariä IV.§ 723, Note 7. Zu Satz 1020. Zur Erläuterung in Verbindung mit Satz 871. 874: Zacha⸗ riä IV.§ 726, Note 18. Zu Satz 1021. Iſt das Vermächtniß, welches eine dem Erben gehörige Sache zum Gegenſtande hat, giltig?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 156. Verneint mit der Bemerkung, daß aber einem Erben oder Schenkgeber die ausdrückliche Auflage gemacht werden könne, eine ihm gehörige Sache einem Andern abzutreten oder die Sache eines Dritten für einen Andern zu kaufen: Zachariä IV.§ 676, Note 2. 4. Annal. XIII. S. 337(Roßhirt— mit Zuſammen⸗ ſtellung der Literatur). Brauers Erläuterungen VI. S. 182. Satz 1024— 1035. 297 Zu Satz 1024. In Verbindung mit Satz 871. 874. 1251. Beitragspflicht desjenigen, welcher eine Nutznießung als Erbſtück erhielt, zur Schuldenzahlung: Satz 612. Siebenter Abſchnitt. Zu Satz 1025— 1034. Zachariä IV.§ 715. Brauers Erläuterungen VI. S. 129. 188. Zu Satz 1031. Der Treuhänder(Teſtamentsvollzieher), welchem von dem Erb⸗ laſſer Beſitz und Gewähr der Fahrniſſe gegeben wurde, iſt legitimirt, Sachen, welche zur Erbſchaft gehören und ſich im Beſitze Dritter befinden, zurückzufordern und ausſtehende Schulden beizutreiben.— Brauers Erläuterungen VI. S. 729. Zachariä IV.§ 715. Achter Ibſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen. Zu Satz 1035. Iſt der in einem ſpätern Teſtamente enthaltene Widerruf eines frühern Teſtamentes giltig, wenn das ſpätere Teſtament wegen Mangels der geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten als Teſtament zwar ungiltig iſt, jedoch in der Eigenſchaft als Notariatsurkunde zu Recht beſteht?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 42. Bejaht: Annal. X. S. 54(Zöpfl). Verneint: Annal. IX. S. 243(Hofger. d. Seekr. und Ober⸗ hofger.). Brauers Erläut. VI. S. 731. Zachariä IV.§ 725, Note 3. Lebt ein Teſtament, welches durch ein ſpäteres Teſtament wider⸗ rufen worden war, wieder auf, wenn dieſes letztere Teſtament widerrufen wird?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 218. Bejaht: Zachariä IV.§ 725, Note 4. Angabe eines unwahren Beweggrundes bei einer teſtamenta⸗ riſchen Verfügung: Satz 1109. 298 Satz 1036. Anfall widerrufener Vermächtniſſe: Satz 1043. Vorausgegangene elterliche Theilungen: Satz 1075. Zu Satz 1036. Das in einem frühern Teſtamente enthaltene Erbvermächtniß iſt nicht als ſtillſchweigend widerrufen zu erachten, wenn der Teſtator in einem ſpätern Teſtamente dem Erbnehmer eine beſtimmte Summe vermacht, ohne das Erbvermächtniß ausdrücklich zu widerrufen.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 52(Caſſat.⸗Hof). Wird das in einem frühern Teſtamente ausgeſetzte Erbtheilver⸗ mächtniß durch ein in einem ſpätern Teſtamente enthaltenes Erb⸗ vermächtniß ſtillſchweigend widerrufen?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 55(Verneint: Merlin, Grenier, Vazeille. Bejaht: Duranton). Werden in einem frühern Teſtamente enthaltene Erbſtückvermächt⸗ niſſe dadurch aufgehoben, daß der Teſtator in einem ſpätern Teſta⸗ mente einen Erbnehmer ernennt, welchem er ſein geſammtes Ver⸗ mögen vermacht?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 57(Verneint: Appellhof v. Grenoble, Paris. Bejaht: Appellhof v. Caen— in letzterm Fall hatten die in dem frühern Teſtamente ausgeſetzten Erb⸗ ſtückvermächtniſſe den ganzen Nachlaß erſchöpft und der Teſtator in einem ſpätern Teſtamente einem Erbnehmer ſein geſammtes Mo⸗ biliar- oder Immobiliarvermögen vermacht). Das in einem frühern Teſtamente enthaltene Geldvermächtniß iſt nicht unbedingt, ſondern nur nach den Umſtänden des Falles da⸗ durch als ſtillſchweigend widerrufen zu erachten, daß der Teſtator dem⸗ ſelben Vermächtnißnehmer auch in einem ſpätern Teſtamente ein Geld⸗ vermächtniß ausſetzt, ohne das demſelben in dem frühern Teſtamente zugedachte Geldvermächtniß ausdrücklich zu widerrufen.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 64(hiernach wurde z. B. die Beſtim⸗ mung in einem Teſtamente, wodurch der Teſtator„demjenigen eine jährliche Leibrente von 300 Franken vermachte, welcher bei ſeinem Ableben ſein Seeretär ſein werde“ und die Verfügung in einem ſpätern Teſtamente„daß N.— welcher bei dem Tode des Teſtators ſein Secretär war— eine jährliche Leibrente von 300 Franken er⸗ halten ſolle“— ſodann das Geldvermächtniß an eine beſtimmte Perſon„für ihre geleiſteten Dienſte“ und die Verfügung in einem ſpätern Teſtament, wodurch dieſelbe Perſon„als Entſchädigung für Satz 1037— 1038. 299 ihre dem Teſtator gebrachten Opfer und zur Belohnung ihrer Treue, ihrer guten Aufführung und ihrer Anhänglichkeit“ mit einem Geld⸗ vermächtniß bedacht wurde— als mit einander nicht unvereinbar aufrecht erhalten). Wenn ein Teſtator zwei Teſtamente errichtet hat, welche ab⸗ weichende Verfügungen enthalten, aber einen gleichzeitigen Vollzug zulaſſen: ſo hat der Richter, bei dem Mangel eines ausdrücklichen Widerrufes in dem ſpätern Teſtament, auf dem Wege der Prüfung der Umſtände und der Auslegung der Verfügungen des letztern nach dem vermuthbaren Willen des Teſtators zur Entſcheidung zu gelangen, ob die Beſtimmungen des zweiten Teſtaments mit dem erſten unvereinbar ſind und demnach dieſes als widerrufen zu be⸗ trachten iſt.— Annal. XX. S. 339(Appellhof v. Agen und Caſſat.⸗Hof). Wenn zwei Freigebigkeitsverfügungen durch Teſtament und durch Schenkung unter Lebenden zu Gunſten der nemlichen Perſon ge⸗ macht worden ſind, ſo können, auch bei vollkommenem Stillſchweigen des Schenkgebers, nicht beide nebeneinander in Anſpruch genommen werden, wenn durch die Umſtände nachgewieſen iſt, daß beide auf derſelben Urſache beruhen, und daß der Schenkgeber durch die zweite Schenkung nur die erſte vollziehen wollte.— Annal. XXI. S. 322 (Appellhof v. Paris). Zu Satz 1037. Der in einem ſpätern Teſtamente enthaltene Widerruf eines frühern Teſtamentes bleibt wirkſam, wenn auch das ſpätere Teſta⸗ ment im Uebrigen nicht zum Vollzug kommen kann, weil der ein⸗ geſetzte Erbe vor dem Teſtator geſtorben war.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 49. Zachariä IV.§ 725, Note 11. Zu Satz 1038. Ein Erbvermächtniß wird dadurch nicht widerrufen, daß der Erblaſſer, nachdem er einen Erbnehmer eingeſetzt hatte, einzelne Güter oder ſein ganzes Vermögen oder einen beſtimmten Theil des⸗ ſelben veräußert. Dieſer Satz, nach welchem durch die Veräußerung des vermachten Gegenſtandes oder eines Theiles desſelben das Ver⸗ mächtniß widerrufen wird, bezieht ſich nur auf Stückvermächtniſſe, 300 Satz 1038 a.— 1043 4. nicht auf Erbvermächtniſſe.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 395. Annal. XXI. S. 45(Appellhof von Montpellier). Zachariä IV. § 725, Note 19. Eine teſtamentariſche Erbeinſetzung, welche dadurch factiſch(ſtill⸗ ſchweigend) widerrufen wird, daß der Teſtator ſpäter in anderer Weiſe(durch Schenkung) über ſein Vermögen verfügt und dabei bemerkt, daß dadurch das Teſtament wirkungslos werde, behält ihre Geltung, wenn in der Folge die ſpätere Dispoſition richterlich un⸗ giltig erkannt wird, weil der Widerruf durch die formelle Giltigkeit der letztern Dispoſition über den Nachlaß bedingt iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 291(Oberhofger.). Vorempfangene Vermächtniſſe: Brauers Erläuterungen VI. S. 730. Zu Satz 1038 a. Wenn ſich unter den Papieren eines Verſtorbenen ein von ihm herrührendes eigenhändiges Teſtament vorfindet, das jedoch ganz oder theilweis durchgeſtrichen iſt, ſo ſtreitet ſo lange die Vermuthung dafür, daß dieſer Durchſtrich von dem Verſtorbenen herrührt und zu dem Zwecke gemacht wurde, um die durchſtrichenen Verfügungen unwirkſam zu machen, als nicht von Demjenigen, zu deſſen Gunſten dieſe Verfügungen getroffen waren, nachgewieſen wird, daß der Durchſtrich von einer fremden Hand gemacht wurde, worüber auch Zeugenbeweis zuläſſig iſt.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 283. Zachariä IV.§ 668, Note 2. Zu Satz 1043. 1043 4. Vermächtniſſe, welche widerrufen oder caduc werden, fallen, wenn ein Erbnehmer vorhanden iſt, dieſem und nicht den geſetzlichen Er⸗ ben zu. Dasſelbe iſt der Fall, wenn Güter, über welche der Erb⸗ laſſer eine Verfügung getroffen hatte, wieder mit dem Nachlaſſe vereinigt wurden, weil die Verfügung ſpäter für nichtig erklärt wurde.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 201. Annal. VIII. Beibl. 18. S. 69. Zachariä IV.§ 726, Note 10. Satz 1044. 301 Zu Satz 1044. Findet in dem Falle, wenn zweien Perſonen zuſammen die Nutz⸗ nießung einer Sache vermacht wurde, der eine der Vermächtniß⸗ nehmer aber geſtorben iſt, nachdem er das Vermächtniß ſchon er— worben hatte, zu Gunſten des überlebenden Collegatars das Zu⸗ wachsrecht ſtatt?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 349(Bejaht: Appellhof v. Aix. Verneint: Merlin, Toullier, Grenier ꝛc.). Verneint: Zachariä IV.§ 727, Note 21. Tritt das Zuwachsrecht in dem Falle ein, wenn der Teſtator in einem und demſelben Satze mehreren Perſonen zuſammen eine Sache vermacht, jedoch in dem unmittelbar folgenden Satze beſtimmt hat, wie die Sache unter den Vermächtnißnehmern getheilt werden ſoll?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 344(Hiernach geben Mer⸗ lin, Toullier, Duranton— und übereinſtimmend: Zachariä IV. § 726, Note 16— dieſem Satze die Auslegung, daß ſelbſt in dem Falle, wenn der Teſtator jedem der Vermächtnißnehmer ſeinen Theil angewieſen hatte, das Zuwachsrecht doch dann eintrete, wenn ſich die die Theilung betreffende Verfügung ihrer Faſſung nach nicht auf das Recht der Vermächtnißnehmer, ſondern nur auf die Art des Vollzugs bezieht, ſo daß das Zuwachsrecht nicht eintrete, wenn die Verfügung z. B. lautet:„ich vermache dem Peter, dem Paul und dem Johann das Cornelianiſche Grundſtück zu gleichen Theilen,“ während dieſes Recht ſtattfinde, wenn der Teſtator z. B. verordnet:„ich vermache dem ꝛc. das Cornelianiſche Grundſtück, um dasſelbe gleichheitlich unter ſich zu theilen“— Un— bedingt verneint: Delvincourt, Vazeille, Proudhon), womit Annal. I. S. 125(Hofger. d. Oberrh.) auch mit Bezug auf das Zuwachs⸗ recht bei der Nutznießung zu vergleichen ſind. Ein Teſtament, in welchem der Erblaſſer mehrere Erbnehmer zuſammen in der Weiſe einſetzt, daß, wenn einer oder mehrere von denſelben ohne Kinder zu hinterlaſſen, ſterben würden, ihr An— theil den Ueberlebenden zuwachſen ſoll, enthält keine verbotene Sub⸗ ſtitution, ſondern nur ein Vermächtniß mit Zuwachsrecht für den Fall, daß einer der Erbnehmer vor dem Teſtator ſterben ſollte.— Annal. XX. S. 330(Caſſat.⸗Hof). Die Verfügung in einem Teſtamente, durch welche der Teſtator 302 Satz 1045— 1047. verordnet, daß ſeine Verlaſſenſchaft unter ſeine Geſchwiſterkinder und Abkömmlinge von ſolchen gerade ſo getheilt werden ſolle, als wenn er der Oheim eines jeden derſelben wäre, und zwar ohne daß die näheren Verwandten die entfernteren ausſchließen dürfen, enthält tein Mehreren zuſammen zugewendetes Vermächtniß, welches jedem der Vermächtnißnehmer einen gleichen Theil gibt, da dieſelben nicht als einzelne Perſonen, ſondern nur nach Stämmen berufen werden.— Annal. XX. S. 303(Appellhof v. Angers). Zu Satz 1045. Doppelvermächtniſſe: Brauers Erläuterungen S Zu Satz 1046. In Verbindung mit Satz 954. 955. 960. Iſt ein Teſtament durch die erſt nach dem Tode des Teſtators erfolgte Geburt eines Kindes für widerrufen zu erachten, wenn dem Teſtator die Schwangerſchaft ſeiner Ehefrau unbekannt war?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 229(Bejaht: Grenier, Vazeille, Delvincourt. Verneint: Toullier, Duranton, Appellhof v. Nismes— derſelbe Fall in Annal. X. Beibl. 2. S. 6)(vergl. Satz 960). Widerruf wegen Undanks: Annal. XIV. S. 343(Nüßlin). Zu Satz 1047. In Verbindung mit Satz 957. Wenn der Vermächtnißnehmer Sachen aus dem Nachlaſſe des Teſtators entfremdet, ſo macht er ſich hierdurch allein noch nicht der Beſchimpfung des Andenkens des Verſtorbenen ſchuldig und es iſt in dem Falle des Widerrufes einer Schenkung wegen eines Ver⸗ gehens nicht die Friſt dieſes Satzes, ſondern des Satzes 957 an⸗ wendbar.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 50. Zachariä IV. § 727, Note 2. Satz 1048— 1075. 303 Sechstes Kapitel. Von erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder Erblaſſers oder ſeiner Geſchwiſter⸗ kinder. Zu Satz 1048— 1074. Zachariä IV.§ 696.— Aftererbſchaft auf dasjenige, was der Laſterbe nach ſeinem Tode übrig haben wird: Brauers Erläuterungen Zu Satz 1033. Recht der Gläubiger, die zu ihrem Nachtheil geſchehene Weg⸗ gabe des Laſterbes anzufechten.— Brauers Erläuterungen VI. S5 Zu Satz 1057. Die Vorſchrift dieſes Satzes, wornach bei der Subſtitution der Beſchwerte, der die Beſtellung eines Pflegers verſäumt, ſeines Vor⸗ theils verluſtig wird, iſt ſtreng auszulegen.— Annal. X. Beibl. 10. S. 40(Appellhof v. Paris), womit Zachariä IV.§ 696 Note 26 zu vergleichen iſt. Zu Satz 1058. Verordnung v. 7. Sept. 1841(Regsbl. Nr. 30) über die Er⸗ richtung von Erbverzeichniſſen. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen. Zu Satz 1075. In Verbindung mit Satz 1100 a a. Eine Theilung der Mutter unter ihren Kindern und Enkeln ver⸗ liert den Charakter einer elterlichen Theilung dadurch nicht, daß die Mutter darin ſich vorbehält, dieſelbe mit Ausnahme einzelner 304 Satz 1076. beſtimmter Vermögenstheile rückſichtlich alles Uebrigen ſpäter zu widerrufen und eine andere Dispoſition zu treffen und daß die Mutter ſpäter jene Theilung„ſoweit ſie ſolche widerrufen könne“, in einem Teſtamente wirklich widerruft, und theilweis durch Legate weiter darüber disponirt; die in der ſo beſchaffenen elterlichen Thei⸗ lung enthaltene als unwiderruflich erklärte Schenkung an einzelne Kinder wird von dem ſpätern Teſtamente(Widerruf) nicht er— griffen.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 162(Oberhofger.). Die Vermögenstheilung, welche die Eltern nach Vorſchrift dieſes Satzes unter ihren Kindern vorzunehmen berechtigt ſind, darf, wenn dieſelbe nur von einem Elterntheil ausgeht, die Güter der Gemeinſchaft nicht umfaſſen(Satz 1423), welche zur Zeit der Theilung zwiſchen den Ehegatten noch beſtand, insbeſondere iſt die teſtamentariſche Vermögenstheilung, welche der Ehemann unter ſeinen Kindern gemacht und welche er auf die Güter ausgedehnt hat, welche Gegenſtand der im Ehevertrag mit ſeiner Ehefrau verab⸗ redeten Errungenſchaftsgemeinſchaft ſind, nichtig. Eine ſolche Thei⸗ lung kann auch nicht nach dem Tode des Mannes durch die Zu⸗ ſtimmung ſeiner Frau oder durch den Verzicht derſelben auf ihre Rechte an den Gemeinſchaftsgegenſtänden genehmigt werden.— Annal. XXI. S. 37(Appellhof v. Bordeaur). Zu Satz 1076. In Verbindung mit Satz 1100 a b. Es ſchadet der in eine Vermögensübergabe eingekleideten elter⸗ lichen Theilung, welche vor dem Geſetz v. 22. Juni 1837(Regsbl. Nr. 19)— vergl. Satz 1317— geſchah, nicht, wenn die Staats⸗ ſchreibereiurkunde ohne Zeugen aufgenommen wurde.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 163(Oberhofger.). Eine der Form nach ungiltige elterliche Theilung kann nicht da⸗ durch giltige Kraft erlangen, daß Einzelne der Abkömmlinge bei Lebzeiten der Eltern die ihnen zugetheilten Liegenſchaften veräußern und die andern nach dem Tode der Eltern in dem geſonderten Ge⸗ nuſſe der ihnen zugetheilten Erbſchaftsſtücke bleiben, wenn dieſer Genuß nicht eine zur Verjährung hinreichende Zeit dauert.— Annal. XVI. Beibl. 7. S. 27(Appellhof v. Bourges). Satz 1078— 1079. 305 Zu Satz 1078. Die Giltigkeit der elterlichen Theilung wird durch die Nichtein⸗ willigung eines der Kinder nicht beeinträchtigt.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 163(Oberhofger.). Zu Satz 1079. In Verbindung mit Satz 1304.— Zur Erläuterung: Annal. S. 5(Note v. Bel Von welchem Tage an läuft die 10 jährige Verjährung der Klage, wenn die elterliche Theilung in Form einer Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, ob vom Todestage der Eltern oder ſchon von dem Tage, an welchem die elterliche Theilung von dem Mit⸗ erben angenommen worden war?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S 391: In erſterer Richtung— weil die Theilung erſt nach dem Tode des Aſcendenten angefochten werden kann: Zachariä IV.§ 734, Note 11. Annal. X. Beibl. 9. S. 36(Appellhof v. Nimes), S. 303(Oberhofger.)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 399. Annal. XXI. S. 45(Appellhof v. Agen). In letzterer Richtung: Annal. XVI. Beibl. 1. S. 2(Caſſ.⸗Hof). Theilungen der Eltern unter ihren Kindern beſtehen auch nach dem Tode der übergebenden Eltern für ſich zu Recht und können dann nur mittelſt einer Klage wegen Uebergehung eines Kindes oder auf Minderung der Antheile wegen Verletzung über ein Viertheil oder des Pflichttheils angefochten, es kann aber nicht mit Umgehung einer ſolchen Klage die Einwerfung der übergebenen Vermögens⸗ theile in den Nachlaß des Uebergebers begehrt werden.— Annal. XVII. S. 363(Hofger. d. Unterrh.). Folge der Veräußerung des dem Erben bei der elterlichen Thei⸗ lung zugefallenen Looſes in Bezug auf die Verkürzungsklage: Satz 892. Kah, Landrecht. 20 306 Satz 1081— 1083. Achtes Kapitel. Von Schenkungen in einem Heirathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu hoffenden Kinder. Zu Satz 1081— 1090. Zur Erläuterung der Lehre von den Erbverträgen: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 177(Renaud). Zu Satz 1081. In Verbindung mit Satz 931. Zu Satz 1082. Die Zuſage des Vaters in dem Ehevertrag ſeines Sohnes, wo⸗ durch er demſelben„die unentgeltliche Benützung“ beſtimmter Liegen⸗ ſchaften„bis zu einer dereinſtigen Vermögensabtheilung“ verſchrie⸗ ben hat, iſt nicht als die Errichtung der perſönlichen Dienſtbarkeit der Nutznießung, welche mit dem Tode des Berechtigten erliſcht, auszulegen, ſondern mit Bezug auf die Vermuthung dieſes Satzes, und den Zweck des Schenkgebers(Unterſtützung des Sohnes, bis zum Anfall des elterlichen Vermögens, deren die Kinder ebenfalls bedürfen) die Abſicht desſelben zu unterſtellen, daß er das Be⸗ nützungsrecht für den Fall des frühern Todes ſeines Sohnes deſſen Kindern bis zur definitiven Vermögenstheilung habe zuwenden wollen. — Annal. XIII. S. 64(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn der Vater des zukünftigen Ehegatten ſeinem Sohne„ſo viel“ ſchenkt,„als ſeine übrigen Kinder dereinſt erhalten werden“, und der Vater ſtirbt, ohne Kinder zu hinterlaſſen, ſo iſt zwar der Sohn zu dem ganzen Nachlaſſe berufen, jedoch ſo, daß dem Vater das Recht verbleibt, über das verſchenkbare Vermögen zu verfügen. — Zachariä IV.§ 739, Note 2. Zu Satz 1083. Die in einem Ehevertrag von einem Elterntheile gemachten Schenkungen ſind unwiderruflich und werden durch ſpätere Schen⸗ kungen oder Vermächtniſſe nicht gemindert, da der Erbe, welchem ein den Freitheil erſchöpfendes Prälegat vermacht iſt, von ſeinen Mit⸗ Satz 1084— 1088. 307 erben die wirkliche Einwerfung der denſelben auf ihren künftigen Erbtheil gemachten Abſchlagsſchenkungen, welche den Vorbehalt über— ſteigen, nicht verlangen kann; dieſelben dürfen, ſelbſt wenn ſie auf die Erbſchaft nicht verzichten, dieſe Schenkungen behalten.— Annal. VIII. Beibl. 16. S. 61(Caſſat.⸗Hof)— vergl. Satz 1093. Zu Satz 1084. Wenn in einem Ehevertrage zuerſt gewiſſe gegenwärtige Güter und dann alle andern gegenwärtigen und zukünftigen Güter ge⸗ ſchenkt werden, ſo iſt dieſes nicht eine einzige gleichzeitig die gegen⸗ wärtigen und zukünftigen Güter umfaſſende Schenkung, ſondern es ſind zwei Schenkungen, wovon die erſte, eine Schenkung unter Le— benden, die wirkliche Auslieferung und deshalb auch die Verpfän⸗ dungsbefugniß zu Gunſten des Beſchenkten zur Folge hat, beſonders dann, wenn bei dieſer Schenkung das Recht, auf die geſchenkten Güter ein Darleihen aufzunehmen, für den Schenker vorbehalten, die Bedingung des Ueberlebens des Beſchenkten gemacht, das Recht des Rückfalls zu Gunſten des Schenkers ſtipulirt und dem Schenker die Veräußerung der geſchenkten Güter unterſagt wurde.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 77. Iſt bei Schenkungen dieſer Axt kein Schuldenverzeichniß beige⸗ fügt, ſo kann der Schenker über das geſchenkte Vermögen anderweit auf oneroſe Weiſe verfügen(Satz 1083), wenn er ſich gleichwohl nur die Nutznießung daran vorbehalten hatte.— Annal. IX. Zu Satz 1088. Die Schenkung verfällt auch, wenn die Ehe, zu deren Vortheile ſie gemacht wurde, nichtig iſt.— Annal. XIII. S. 168(Hofger. d. Mittelrh.). Zachariä IV.§ 737, Note 4. Wenn eine Ehe für nichtig erklärt wurde, ſo ſind nur die Eltern, welche der Braut in dem Ehevertrag ein Heirathsgut aus⸗ geſetzt hatten, nicht aber die letztere, zur Klage auf Herausgabe des Heirathsgutes gegen den Ehemann legitimirt.— Annal. XIII. S. 168(Hofger. d. Mittelrh.)— abgeändert: Oberhofger. Jahrb. Vergl. Brauers Erläuterungen VI. S. 185. 191. 20* 308 Satz 1091— 1093. Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe. Zu Satz 1091. In Verbindung mit Satz 1387. 1497. Die den Ehegatten ertheilte Befugniß, im Heirathsvertrage ihre Vermögensverhältniſſe nach Belieben zu ordnen, iſt nicht ſo allge⸗ mein, daß hierdurch für die Ehegatten das Verbot, durch freigebige Verfügungen über den Pflichttheil zu disponiren, aufgehoben wäre und es iſt das Vorhandenſein einer freigebigen Verfügung auch da anzunehmen, wo zwar der Ehevertrag in die Form einer belaſtenden Uebereinkunft eingekleidet iſt, aber ſeinem Weſen nach eine Schen⸗ kung des einen Ehegatten zu Gunſten des andern enthält.— Annal. XII. Beibl. 7. S. 28.(Caſſat.⸗Hof— in dem Ehevertrag, in welchem die allgemeine Gütergemeinſchaft bedungen und feſtgeſetzt war, daß das Beibringen des Mannes in ſeinem— übrigens ſpäter nie in die Ehe wirklich eingebrachten— Antheil an der ungetheilten Hinterlaſſenſchaft des Vaters, der Braut in 100,000 beſtehe, hatten ſich die Ehegatten gegenſeitig eine Schenkung der Art gemacht, daß dem Ueberlebenden das ganze Vermögen des zuerſt Verſtorbenen zu eigen bleibe), womit Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 442 zu vergleichen ſind. Vermächtniſſe an Dritte durch Eheverträge: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 189. Brauers Erläuterungen VI. S. 195. Natur der Schenkungen unter Eheleuten: Ebendaſ. S. 737. Anfechtung wegen Gefährde: Satz 1167. Zu Satz 1093. In Verbindung mit Satz 1082. Schenkungen, welche ſich die Ehegatten auf den Fall des Ueber⸗ lebens gegenſeitig in dem Heirathsvertrage machen, ſind nicht als belaſtende Verträge, ſondern als freigebige Verfügungen anzuſehen. — Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 88. Hat der Mann ſeiner Frau im Ehevertrage auch nur even⸗ tuelle Vortheile zugewendet, z. B. die Nutznießung an ſeinem Satz 1094. 309 dereinſt noch vorhandenen Vermögen, ſo kann er zu ihrem Nach⸗ theile darüber nicht mehr unter unentgeltlichem Titel verfügen (Satz 1083).— Annal. IX. Beibl. 11. S. 43. Die Bedingung des Ueberlebens iſt für erfüllt zu erachten, wenn der Schenkgeber den Schenknehmer ermordet hat.— Zachariä IV. § 742, Note 2. Zu Satz 1094. In Verbindung mit Satz 913. 1098. Kann der Ehegatte, welcher nur ein Kind hinterläßt, zu Gun⸗ ſten des andern Ehegatten über diejenige Quote eine freigebige Ver⸗ fügung treffen, über welche er nach Satz 913 zu Gunſten eines Fremden hätte verfügen können oder iſt auch in dieſem Falle deſſen Dispoſitionsbefugniß auf die in dieſem Satze beſtimmte Quote beſchränkt?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 10. VIII. S. 224. In erſterer Richtung: Zachariä IV.§ 688, Note 4. Stabel, Vorträge S. 86. Annal. VII. S. 154. In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 365. 475. Magazin f. Rechtspflege I. S. 411(Renaud). Annal. XVI. Beibl. 1. S. 1(Caſſat.⸗Hof). Der Satz 913 iſt in Verbindung mit dieſem Satze nicht dahin auszulegen, daß ein Ehegatte, welcher Kinder hinterläßt, dem über⸗ lebenden Ehegatten den vollen Freitheil dieſes Satzes und über⸗ dies noch einem Andern den vollen Freitheil des Satzes 913 le⸗ giren könne; dieſe beiden Sätze ſind vielmehr nur dahin in Anwen⸗ dung zu bringen, daß der Freitheil dieſes Satzes da, wo er den ge⸗ meinen Freitheil des Satzes 913 überſteigt, die äußerſte Grenze für die Freigebigkeiten des Erblaſſers bildet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 285. Annal. XII. Beibl. 1. S. 1(Caſſat.⸗Hof). Zacha⸗ riä IV.§ 688. Muncke, Vorträge S. 197. Kann ein Ehegatte, welcher dem überlebenden Ehegatten in Ge⸗ mäßheit dieſes Satzes die Nutznießung des den Vorbehaltserben ge⸗ bührenden Vermögenstheils vermacht, dieſem die dem Nutznießer nach Satz 601 obliegende Verbindlichkeit, Sicherheit zu leiſten, er⸗ laſſen?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 20. V. S. 237. Verneint: Zachariä Il.§ 226, Note 10. Werthbeſtimmung der Nutznießung zur Berechnung des Frei⸗ 310 Satz 1095— 1096. theils: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 6 Note. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 285. VI. S. 115. Brauers Erläuterungen VI. S. 70. Zu Satz 1095. In Verbindung mit Satz 903. 904. 1309. 1398. Fähigkeit der Minderjährigen, durch Erbvertrag zu verfügen: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 202(Renaud). Zu Satz 1096. Schenkungen unter Ehegatten ſind, ſo lange ſie nicht wider⸗ rufen werden, vollkommen giltig und wirkſam.— Annal. VIII. Beibl. 13. S. 49(Ammann mit Urtheil des Caſſat.⸗Hofs). Abweichend: Zachariä IV.§ 744. Sie bedürfen zu ihrer Giltigkeit, wie gewöhnliche Schenkungen, der ausdrücklichen Annahme durch den Schenknehmer.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 275. Zachariä IV.§ 743, Note 2. Werden Schenkungen, welche ſich Eheleute während der Ehe machen, caduc, wenn der beſchenkte Ehegatte den Schenkgeber nicht überlebt?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 1— verneinenden Falls iſt der Schenkgeber doch berechtigt, die Schenkung nach dem Tode des Schenknehmers zu widerrufen S. 14. Bejaht: Zachariä IV.§ 744, Note 6. Verneint: Annal. X. Beibl. 2. S. 7(Appellhof v. Limoges). Annal. XVI. Beibl. 4. S. 13(Caſſat.⸗Hof). Ein unter Beobachtung der für Schenkungen unter Lebenden vorgeſchriebenen Förmlichkeiten errichteter Schenkungsact, wodurch ein Ehegatte dem andern Ehegatten während der Ehe eine Schen⸗ kung macht, iſt giltig, obgleich der Schenkungsact eine Verfügung auf den Todesfall enthält und ausdrücklich als eine Verfügung auf den Todesfall bezeichnet iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 14. Schenkungen unter Ehegatten haben wegen der mit ihrer Wider⸗ ruflichkeit verbundenen Folgen die Natur eines Vermächtniſſes, wes⸗ halb alle Güter Gegenſtand einer ſolchen Schenkung ſein können, über welche der Ehegatte durch Teſtament zu verfügen berechtigt geweſen wäre.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 25. Zachariä IV. § 744, Note 7. Satz 1097— 1098. 31¹ Zu Satz 1097. In Verbindung mit Satz 968. Die Eheleute können ſich während der Ehe wechſelſeitige Schen⸗ tungen machen, inſofern dies nur in verſchiedenen, wenn auch gleichzeitig errichteten Urkunden geſchieht.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 15. Zachariä IV.§ 743, Note 4 u. 5. Wenn zwei Ehegatten in zwei verſchiedenen Teſtamenten in der Weiſe eine wechſelſeitige Verfügung treffen, daß der Ueberlebende des zuerſt Verſtorbenen Erbe ſei, dieſer Verfügung jedoch die Klauſel beifügen, daß nach deſſen Tode das geſammte Vermögen beider Ehe⸗ gatten unter die Erben des Mannes und der Frau gleichheitlich vertheilt werden ſoll, ſo iſt nur dieſe Klauſel als nicht geſchrieben anzuſehen, das Teſtament ſelbſt aber giltig.— Lauckhards Rechts⸗ ſM S Zu Satz 1098. In Verbindung mit Satz 745 a. 913. 915. 1094. 1496. 1526. Einkindſchaft findet nicht mehr ſtatt: Rechtsbel. v. 27. Jan. 1810 (Regsbl. Nr. 6).— Ueber das Vermächtniß einer Sitzgerechtigkeit für den überlebenden Ehegatten: Rechtsbel. vom 3. März 1810 (Rezöbl. Nr. 11). Wenn nach dieſem Satze und Satz 1527 der zweite Ehemann nicht mehr als ein Viertheil aus dem Vermögen der Ehefrau ſchen⸗ kungsweiſe erhalten darf, und wenn ferner nach Satz 922 die Berechnung, ob den geſetzlichen Vorſchriften entgegengehandelt worden ſei durch Aufnahme des Werthes der vom Erblaſſer verſchenkten Sachen unter die Activa der Maſſe, geſchehen muß, ſo ſetzt dieſes Verfahren unter allen Umſtänden voraus, daß die nicht mehr vor⸗ handenen Gegenſtände, welche abgeſchätzt werden ſollen, durch eine Schenkung aus dem Vermögen des Erblaſſers hinaus⸗ gekommen ſind.— Annal. XX. S. 38(Hofger. d. Oberrh.). Das Vermächtniß eines in zweiter Ehe lebenden Ehegatten, daß er dem andern Ehegatten die Nutznießung„an einem ſo großen Theile ſeines Vermögens, als ihm das Geſetz geſtatte,“ hinterlaſſen wolle, iſt mit analoger Anwendung der Sätze 917, 1094 auszu⸗ legen.— Annal. XV. Beibl. 4. S. 14(Appellhof v. Metz). u Satz 1099— 1100. Wenn der in zweiter Ehe und in allgemeiner Gütergemeinſchaft lebende Ehegatte dem andern Ehegatten von ſeinem Vermögen einen Kindstheil vermacht, ſo gebührt dem letztern die Hälfte des ganzen Vermögens nebſt einem Viertel(es waren drei Kinder erſter Ehe vorhanden) von der eheweiblichen Hälfte und die Kinder können eine Minderung des aus dem Geding der allgemeinen Gütergemeinſchaft mit dem vermachten Kindstheil für den zweiten Ehegatten hervor⸗ gehenden Vortheils nur inſofern begehren, als derſelbe mehr be⸗ trägt, als wenn der verfügende Ehegatte dem andern ein Viertel des Beibringens und daneben die ganze Errungenſchaft zu⸗ gewendet hätte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 442. Zu Satz 1099. In Verbindung mit Satz 911. Iſt in dem Falle dieſes Satzes eine zu Gunſten einer Mittels⸗ perſon getroffene freigebige Verfügung ſchlechthin ungiltig oder nur der Minderung unterworfen, inſofern dieſelbe das verſchenkbare Ver⸗ mögen überſteigt?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 27. In erſterer Richtung: Annal. VIII. Beibl. 19. S. 76(Caſſat.⸗ Hof mit Note von Bekk unter Bezug auf Satz 6 m. 6 n.). In letzterer Richtung: Zachariä IV.§ 690, Note 17. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 475. Zu Satz 1100. Dieſer Satz, welcher die aus früherer Ehe ſtammenden Kinder eines Ehegatten für untergeſchobene Perſonen erklärt, findet nicht nur auf eheliche, ſondern auch auf natürliche Kinder Anwendung, denn das Geſetz wollte mit den Worten„aus früherer Ehe“ nur einen Gegenſatz gegen die Kinder aus gegenwärtiger Ehe ausſprechen, weil in letzterem Falle die Begünſtigung der eigenen Kinder nicht als eine verſteckte Begünſtigung des andern Ehegatten gelten kann. — Annal. IX. Beibl. 7. S. 26(Appellhof v. Amiens). Satz 1100 ap. 313 Zehntes Kapitel. Von Vermögensübergaben. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Landesherrl. Verordnung v. 15. Sept. 1807(Regsbl. Nr. 35) über Vermögensübergaben und Verpfründungen.— Erneuerung der⸗ ſelben v. 25. Sept. 1807(Regsbl. 1808, Nr. 10). Fortdauernde geſetzliche Kraft dieſer Verordnung, ſoweit ſie nicht buchſtäblich durch das Landrecht geändert iſt: I. E.⸗E.§ XVIII, womit Stabels Vorträge S. 119 ſowie Annal. III. S. 188 a. E.(Kirn) und XIV. S. 217(Barbo) über das Verhältniß zu dieſer Verordnung zu vergleichen ſind. Zur Erläuterung der ganzen Lehre: Trefurt, Syſtem S. 486, Scheuermann, großh. Amtmann, Lehre v. d. Vermögensübergaben und Verpfründungen, Druck v. J. Wolf, Heidelberg 1853. Muncke, Vorträge S. 234. Zu Satz 1100 ab. In Verbindung mit Satz 931. 1076. 1993 b. Der Erwerbtitel der Vermögensübergabe iſt in das Grundbuch einzutragen.— Annal. II. S. 203(Note v. Bekk). Alleg. zu§ 25 d. II. E.⸗E. Satz 1583 a. Zur Rechtsgiltigkeit eines Uebergabsvertrags iſt die obrigkeit⸗ liche Beſtätigung(S 11 d. Geſ. v. 15. Sept. 1807) nicht un⸗ umgänglich nothwendig; die Nichtigkeit iſt nicht an die Unthätigkeit der Polizeibehörden, ſondern daran geknüpft, daß die Parteien für ſich allein und ohne Kenntniß der Rechtspolizeibehörden der⸗ artige Verträge abſchließen, weshalb es genügt, wenn die Parteien durch Vorlage des Vertrags an die Rechtspolizeibehörde ihrer⸗ ſeits das Erforderliche gethan haben, um dieſelbe in Kenntniß und Thätigkeit zu ſetzen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 56. X. S. 38. Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 163(Oberhofger.). Annal. XV. S. 328(Oberhofger.). XVII. S. 109(Oberhofger.). Die in dieſem§ 11 gedrohte Nichtigkeit beruht nicht auf dem öffentlichen Intereſſe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 465. 31⁴ Satz 1100 a c.— 1100 ba. Den Gerichten kommt keine Erkenntniß über die Zuſtändigkeit der beſtätigenden Polizeibehörde zu.— Oberhofger. Jahrb. n. F. S 56 Uebergaben, welche ſich ihrem Inhalte nach als Käufe oder ſonſt belaſtende Verträge darſtellen, ſind nicht nach den Vorſchriften für Schenkungen zu beurtheilen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 176. XIII. S. 258. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt nicht anwendbar bei Vermögens⸗ übergaben, welche mit ſolchen Laſten verbunden ſind, daß dadurch das Weſen einer Schenkung aufgehoben wird. Solche Vermögens⸗ übergaben können daher nicht nur ausdrücklich, ſondern auch ſtill⸗ ſchweigend(Satz 1338. 1340) genehmigt werden.— Annal. XX. S. 130(Oberhofger.). Die Einwilligung zu einer Vermögensübergabe von Seiten der Miterben des Uebernehmers muß, wie das Geſchäft ſelbſt, öffentlich beurkundet ſein.— Annal. XX. S. 71. Bei Vermögensübergaben kann wohl der Ertrag belaſtet ſein, der Kapitalwerth ſelbſt bleibt dem Uebernehmer, weshalb ein Vertrag, in welchem der Uebernehmer nur einen Theil des ver⸗ einbarten Werthes des übergebenen Beſitzthumes behält, den übrigen Theil aber an den Uebergeber beziehungsweiſe deſſen Gläubiger herauszahlen muß, die rechtliche Natur eines Kaufes und nicht einer Vermögensübergabe hat, wenn gleich der Vertrag als ſolche be⸗ zeichnet iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 172. Zu Satz 1100 a c. Der Vorbehalt eines ſ. g. Nothpfennigs hat die Eigenſchaft eines Kaufpreiſes und es kann das dieſem zuſtehende Vorzugsrecht (Satz 2103. 2108) dafür geltend gemacht werden.— Annal. XXII. S. 64(Hofger. des Mittelrh.). Jweiter Abſchnitt. Von Eigenthumsübergaben. Zu Satz 1100 ba. In Verbindung mit Satz 1983 e. Bei gemiſchten Vermögensübergaben(F 8 d. alleg. Geſ. v. Satz 1100 bb.— 1100 cd. 315 15. Sept. 1807) hat der Uebernehmer in der Regel kein Recht, von dem Uebergeber Vergütung wegen verſchwiegener Schulden zu ver⸗ langen.— Annal. XX. S. 29(Hofger. d. Seekr.). Bei Vermögensübergaben haftet der Uebernehmer kraft Ge⸗ ſetzes für die Schulden des Uebergebers, welche zur Zeit der Ueber⸗ gabe vorhanden waren, jedoch bei einem getreuen Vermögensver⸗ zeichniß nur ſoweit das übergebene Vermögen reicht.— Stabel, Vorträge S. 133. Annal. XXII. S. 97(Ladenburg). Vermächtniſſe in Vermögensübergaben: Brauers Erläuterungen 9. Zu Satz 1100 bb. Eine unter der Herrſchaft des Geſ. v. 15. Sept. 1807( 7, welcher im Zweifel die Widerruflichkeit unterſtellt) errichtete Ver⸗ mögensübergabe kann, wenn über den Widerruf nichts beſtimmt wurde, unter der Herrſchaft des Landrechts nicht widerrufen wer⸗ den.— Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 228. Kritik hiezu: Stabel, Vorträge S. 58. Der bei der Uebergabe vorbehaltene freie Widerruf hat die recht⸗ liche Natur einer auflöſenden Bedingung.— Annal. I. S. 58 (Note v. Bekk). Dritter Abſchnitt. Von nutznießlichen Uebergaben. Zu Satz 1100 0d. Der„geſetzliche“ Erbgang, an welchem durch eine nutznießliche Uebergabe nichts geändert werden ſoll, iſt jener des Uebergebers, nicht des Uebernehmers, weshalb die übertragene Nutznießung mit dem Tode des Letztern erliſcht und nicht auf deſſen in concr. Teſtamentserben übergeht.— Anngl. VI. S. 112(Hofger. des Mittelrh.). Satz 1100 da.— de. Eilftes Kapitel. Von Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe. Zu Satz 1100 d a.— de. Wenn in einem Teſtamente das Wort„Kinder“ gebraucht wird, ſo ſind hierunter in der Regel nur die ehelichen, nicht aber auch die natürlichen Kinder zu verſtehen.— Lauckhards Rechtsfälle W. S. 445. Unter den in einem Teſtamente bedachten Geſchwiſtern des Erblaſſers können nach ſeiner aus dem übrigen Inhalte des Teſta⸗ mentes zu ermittelnden Abſicht auch die Kinder der bei Lebzeiten des Teſtators bereits verſtorbenen Geſchwiſter verſtanden werden.— Annal. XIX. S. 201(Oberhofger.). Ein Teſtament, deſſen Inhalt Zweifel über die Perſonen läßt, welche der Teſtator einſetzen wollte, kann mit Hilfe von beſonderen Verhältniſſen und Umſtänden ausgelegt werden, insbeſondere kann ein Legat, welches gewiſſen Perſonen an einem gewiſſen Orte gemacht worden, in dem Sinne verſtanden werden, daß nicht blos diejenigen Perſonen, welche den Namen führen und in dem Orte geboren ſind oder dort wohnen, als die eingeſetzten Legatare zu betrachten ſind, ſondern auch Perſonen und Zweige der Familie des nemlichen Na⸗ mens, die von dem erwähnten Orte herſtammen.— Annal. XX. S. 251(Appellhof v. Orleans). Wenn ein Teſtator in ſeinem letzten Willen ſein beſitzendes baares Geld vermacht, und er dasſelbe der Summe nach mit dem Bemerken beſtimmt, daß bei ſeinem Tode mehr nicht vorhanden ſein werde, weshalb auch nicht weiter nachgeforſcht werden ſoll, ſo liegt hierin die Erklärung des Teſtators, daß der weiter vorgefun⸗ dene Geldbetrag, inſoweit er die als vorhanden bezeichnete Summe überſteigt, nicht in der von ihm getroffenen Dispoſition enthalten ſein ſoll.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 260. Der Zeugenbeweis zur Auslegung eines Teſtamentes, in welchem dunkle, zweideutige oder ſich widerſprechende Verfügungen enthalten ſind, iſt unzuläſſig.— Lauckhards Rechtsfälle IHI. S. 104. Annal. Xi. Beibl. 1. S. 3. Satz 1107— 1108. 317 Dritter Titel. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen. Zu Satz 1107. Einfluß der Benennung auf Verträge: S. 1156. Zweites Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Giltigkeit der Verträge. Zu Satz 1108. Schriftlichkeit zur Perfection der Verträge: Blätter für Juſtiz u. Verwaltung II. S. 421(Muncke). Annal. XVI. S. 46 (Müller). Fälle: Satz 931 in Verbindung mit Satz 1969(Schenkung), 1100 ab.(Vermögensübergabe), 1394(Ehevertrag), 1983 b.(Ver⸗ pfründungsvertrag), 2044 u. 2085(Vergleich und Nutzpfand— beſtritten— Alleg. zu dieſen Sätzen), 2127(bedungenes Unterpfand). Ein ſchriftlicher Vertrag, es mag die ſchriftliche Abfaſſung ge⸗ ſetzlich geboten oder in dem Willen der Parteien gelegen ſein, wird erſt mit der Vollendung der ſchriftlichen Abfaſſung in allen einzelnen Beſtandtheilen und Erforderniſſen, namentlich mit der Unterſchrift der Parteien, perfect.— Annal. XV. S. 357(Hofger. d. Oberrh.). Ein gerichtlich protocollirter Vergleich erhält ſeine bindende Kraft nur durch die Unterſchrift der Parteien.— Annal. XXI. S. 88 (Gofger. d. Unterrh.). Zur Giltigkeit oder Beweislichkeit eines Gemeinderathsbeſchluſſes iſt der Eintrag desſelben in das Rathsprotocoll(§ 43 d. Gem.⸗Ord.) nicht erforderlich.— Annal. XXI. S. 369(Hofger. d. Unterrh.). 318 Satz 1108 b. Abweichende Entſcheidungen mit Bezug auf die Nothwendigkeit der Unterzeichnung des Rathsprotocolls durch alle anweſenden Ge⸗ meinderäthe.— Annal. XXII. S. 185(Hofger. d. Mittelrh.). Ein durch Briefwechſel zu Stande gebrachtes Rechtsgeſchäft iſt als an dem Orte abgeſchloſſen zu betrachten(arg. Satz 9320, an welchem die zur Perfection desſelben erforderliche letzte Aeußerung des Willens den Theil, gegen welchen ſie geſchah, eich Oberhofger. Jahrb. n. F. W. S. 519(Trefurt), womit Zacha⸗ riä II.§ 343, Note 4 zu vergleichen iſt. Wenn der Eigenthümer einer verlorenen Sache in öffentlichen Blättern dem Finder derſelben eine Belohnung verſpricht, ſo iſt dieſes Verſprechen verpflichtend, wenn der Eigenthümer dasſelbe nicht zurückgenommen hat, bevor ihm die verlorene Sache von dem Finder überliefert wurde.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 294. Zacha⸗ riä II.§ 343, Note 3. Der von einem Betrunkenen abgeſchloſſene Vertrag kann von dieſem als ungiltig angefochten werden, wenn die Trunkenheit den Grad erreicht hatte, daß er des Gebrauchs ſeiner Verſtandeskräfte beraubt war.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 413. Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 207. Zachariä II.§ 343, Note 8. Annal. XI. S. 191(Oberhofger.— insbeſondere in proceſſualiſcher Richtung, womit Annal. XIV. S. 308(Barbo) zu vergleichen ſind). Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. Zu Satz 1108 b. In Verbindung mit Satz 798 a. 1241. 1282. 1338. 1338 a. 1340. 1259. 1463. 1511. 1738. 1985. 1985 6. 2180 a. Die Handlung des Genehmigenden muß in einem ſo genauen Zuſammenhang mit der zur Annahme reifen Erklärung des andern Contrahenten ſtehen, daß nur unter Beziehung auf das Aner⸗ bieten und wegen desſelben die eine Genehmigung begründende Handlung erfolgte, weshalb die Rechtswirkung dieſes Zuſatzes dann nicht eintritt, wenn ſich zu dieſer Handlung noch andere in der Natur der Sache gelegene Motive als das vorausgegangene Aner⸗ bieten denken laſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 59. Satz 1109. 319 Wenn ein Miterbe die in dem Theilungsentwurfe ihm zuge⸗ wieſenen Güter in Beſitz nimmt, ſo gilt dies noch nicht als ſtill⸗ ſchweigende Anerkennung oder Genehmigung der ganzen Theilung, wenigſtens nicht in der Art, daß dadurch ſelbſt eine gleichzeitig oder ſchon vorher dagegen erhobene Beſchwerde nach Zuſatz 1108 c. aus⸗ geſchloſſen wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 469. Wenn der Rechnungsherr eine ihm zur Prüfung übergebene Rechnung nicht innerhalb 10 Jahren(Analogie der Sätze 475. 1167 a. 1648) prüft, ſo gilt ſein Stillſchweigen als Genehmigung der Rechnung, insbeſondere dann, wenn eine Annahme und Aner⸗ kennung der ſpätern Rechnungen nachfolgte, da dieſe als auf die vorhergehenden gebaut, nothwendig die ſtillſchweigende Genehmigung auch der letztern in ſich ſchließt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 64. Brauer, Erläuterungen VI. S. 64. Annal. XIV. S. 380 (Hofger. d. Unterrh.). Abweichend: Annal. XIV. S. 384(Oberhofger.). Wer eine zu einem beſtimmten Preiſe gelieferte Sache annimmt, ohne den Lieferanten bei Zeiten(Analogie der Sätze 1648. 1985 a. A. H. S. 92 a e.— a g.) davon in Kenntniß zu ſetzen, daß er die Sache aus irgend einem Grunde nicht annehme oder gegen die Be⸗ ſchaffenheit derſelben Einwendungen zu machen habe, kann ſpäter mit ſeinen Einwendungen gegen die Beſchaffenheit der Sache nicht mehr gehört werden.— Annal. XVII. S. 509(Hofger. d. Seekr.). Wirkung der Annahme einer Zahlung: Blätter für Juſtiz und Verwaltung I. S. 337(Stabel). Stillſchweigende Anerkennung einer Dienſtbarkeit: Annal. Xl. S. 124(Bekk) mit Kritik von Stabel in den Vorträgen S. 194 Note. Zu Satz 1109. Irrthum in den Beweggründen macht einen Vertrag nicht nichtig.— Stabel, Vorträge S. 140. Archiv f. Rechtspflege I. S. 221(Duttlinger). Zachariä II.§ 344, Note 2. Auch nicht Rechtsirrthum.— Stabel, Vorträge S. 212. Bejaht: Zachariä II.§ 343, Note 11. Die Angabe eines unwahren Beweggrundes, welcher den Teſtator zu einer teſtamentariſchen Verfügung beſtimmte, macht dieſe Verfügung ungiltig, wenn erwieſen iſt, daß der Teſtator blos da⸗ 32⁰ Satz 1110. 1110 4. durch, weil er den Beweggrund für wahr hielt, zu der Verfügung beſtimmt worden war.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 403. Brauer, Erläuterungen II. S. 456. Verneint: Stabel, Vorträge S. 154. Archiv f. Rechtspflege. S. 221(Duttlinger). Zu Satz 1110. 1110. In Verbindung mit Satz 180. 1116 a. 1376. 2053. Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 151. Ein Irrthum über das Weſen der Sache iſt dann vorhanden, wenn er die innern Beſtandtheile der Sache betrifft und aus den Umſtänden hervorgeht, daß dieſe Beſtandtheile die Vertrags⸗ urſache mit bedingen, ſo daß, wenn ein Kauf mit Rückſicht auf eine gewiſſe Eigenſchaft des verkauften Gegenſtandes Gz. B. die beſtimmte Meiſterſchaft eines Gemäldes) abgeſchloſſen wurde und der Käufer durch dieſe Eigenſchaft zur Abſchließung des Kaufes beſtimmt worden war, der Mangel dieſer Eigenſchaft die Ungiltigkeit des Kaufes be⸗ wirkt, weil von Seiten des Käufers keine giltige Einwilligung vor⸗ handen iſt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 274— in dem con⸗ creten Falle wurde die Klage auf Auflöſung des Vertrags deshalb zurückgewieſen, weil der Kläger die Gemälde erſt dann gekauft und den Kaufpreis theilweis bezahlt hatte, nachdem er dieſelben nicht nur ſelbſt mehrmals beſehen, ſondern auch über deren Werth die Anſicht Kunſtverſtändiger eingeholt hatte und weil der Verkäufer die Gemälde erſt bei Bezahlung des Kaufpreiſes in der Quittung gewiſſen Meiſtern zuſchrieb, der Käufer ſomit durch die Namen der Meiſter zum Abſchluß des Kaufes nicht beſtimmt worden ſein konnte. — Brauer, Erläuterungen V. S. 57. Vergl. Zachariä Il.§ 355, Note 28. Der Käufer eines Gemäldes, welcher ſich hinſichtlich des Mei⸗ ſters, dem dieſes Gemälde zugeſchrieben wurde, im Irrthum befand, fann die Auflöſung des Vertrages begehren, wenn dieſer Irrthum durch den Verkäufer veranlaßt und er durch die irrige Unterſtellung, daß das Gemälde von dem angegebenen Meiſter herrühre, zu deſſen Ankauf beſtimmt worden war.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 344. Der Irrthum über den wahren Werth einer verkauften beweg⸗ lichen Sache iſt kein die Subſtanz der Sache betreffender Irrthum, Satz 1111— 1116. 321 weshalb der Verkauf aus dieſem Grunde nicht angefochten werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 433(Caſſat.⸗Hof— ein Huiſſier hatte ſeine Stelle um 600 verkauft, ſpäter in Erfahrung gebracht, daß ſolche einen Werth von 8000 habe). Es iſt kein Irrthum über das Weſen eines Vertrags oder über die Perſon, mit welcher derſelbe eingegangen wurde, oder. jeden⸗ falls ein ſelbſtverſchuldeter Irrthum, wenn bei Abſchluß eines Verpfründungsvertrags der Pfründgeber keine genaue Kenntniß von dem Alter des Pfründnehmers hatte und ſich ſpäter herausſtellt, daß der letztere jünger iſt, als er in dem Vertrage angegeben hatte, und zwar um ſo mehr, wenn der Pfründnehmer der Vater oder die Mutter des Pfründgebers iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XlI. S. 366. Irrthümlicher Verzicht auf eine privatrechtliche Abgabe in der Unterſtellung ihres Characters als einer alten Steuer: Annal. II. S. 63(Hofger. d. Unterrh.— Kritik hiezu S. 145: Trefurt). Zu Satz 1111— 1114 4. In Verbindung mit Satz 901 a— d. 2053. Zur Erläuterung: Annal. XXIII. S. 106— Ad. Pfaff aus Marcadé. Zachariä II.§ 343 b. Die Bedrohung mit einer eine öffentliche Verläumdung mit ſich führenden Klage, wodurch der Bedrohte in eine Lage verſetzt werden mußte, die ihm große Gefahr für ſeine Ehre und die Vernichtung ſeines häuslichen Familienglücks befürchten ließ, iſt ein Zwang im Sinne dieſer Sätze.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 374. Ein Vertrag, welcher zur Zeit eines Volksauflaufes oder aus gegründeter Furcht vor den bevorſtehenden Folgen eines ſolchen ab— geſchloſſen wurde, kann nach Umſtänden für nichtig erklärt werden. — Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 270. Zu Satz 1116. In Verbindung mit Satz 901 a— d. 1167. 2083. Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 154. Annal. XXIII. S. 107(Ad. Pfaff aus Marcadé). Zachariä II.§ 343 b. Der von einem Dritten verübte Betrug macht den Vertrag nicht nichtig, ſondern begründet gegen den Dritten, wenn er nicht Kah, Landrecht. M Satz 1117— 1121. im Einverſtändniß mit einem Contrahenten gehandelt hat, nur eine Entſchädigungsklage.— Stabel, Vorträge S. 155. Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 518(Gefährde durch Schätzer bei einer Erbtheilung). Zachariä II.§ 343 b, Note 5. Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 209. Betrügeriſche Ausfüllung eines Blanquetts: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 563. IX. S. 497. Verſchweigung in Verträgen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 207. Durch Betrug erſchlichene Anerkennung einer Forderung vor Ge⸗ richt: Annal. XXIII. S. 265(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Zu Satz 1117. 1117 4. In Verbindung mit Satz 1167 a. 1304. Zur Auslegung der Regel: quae temporalia sunt ad agen- dum, perpetua sunt ad excipiendum: Satz 1304. Beweismittel: Satz 1341. Zu Satz 1118. In Verbindung mit Satz 1079. 1305— 1313. 1674— 1685. 1706. 1983 f. 1854. 2052. Zu Satz 1120. Zur Erläuterung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 216. Zacha⸗ riä II.§ 346. Wenn Jemand im Namen eines Dritten ohne deſſen Auftrag, jedoch für deſſen Einwilligung gutſtehend, einen Liegenſchaftskauf abſchließt, die Liegenſchaften ſodann aber vor ertheilter Einwilligung des Dritten weiter verkauft, ſo ſteht dem letztern keine Klage auf Herausgabe gegen Käufer zu, weil der ohne Auftrag Handelnde vor der Einwilligung des Dritten den abgeſchloſſenen Kauf wider⸗ rufen konnte, ihn auch durch den Weiterverkauf widerrufen hat, der Dritte ſomit niemals Eigenthümer geworden iſt.— Annal. X. Beibl. 2. S. 6 Zu Satz 1121. In Verbindung mit Satz 1165. 1275. 1973. Zur Erläuterung der ganzen Lehre von den Verträgen zu Satz 1121. 323 Gunſten Dritter: Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 1(Renaud). Zachariä II.§ 346. Der Dritte kann aus der zu ſeinen Gunſten gemachten Stipu⸗ lation, ſoweit dieſelbe überhaupt für ihn wirkſam iſt— ohne Unter⸗ ſchied, ob die an den Dritten zu machende Leiſtung lediglich in deſſen Intereſſe, oder in demjenigen des Stipulanten bedungen iſt— den Schuldner unmittelbar belangen, weshalb, wenn z. B. ein Dar⸗ leiher im Darlehensvertrag ſtipulirt hat, daß die dargeliehene Summe beim Pfandgericht deponirt, und zur Abtragung einer auf der ihm zu Unterpfand gegebenen Liegenſchaft kraft Vorzugsrechts haftenden For⸗ derung eines Dritten verwendet werden ſoll, das Pfandgericht aber durch Annahme des Geldes die Verpflichtung übernommen hat, das⸗ ſelbe demgemäß zu verwenden, der Dritte gegen das Pfandgericht den Vollzug dieſer Uebereinkunft, ſowie wegen der Nichterfüllung Entſchädigung verlangen kann.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 18(Renaud). Annal. XXI. S. 23(Puchelt). Abweichende Entſcheidung dieſes Rechtsfalles: Annal. XXI. S. 22 (Pofger. des Seekr.). Die Uebereinkunft zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner, daß dieſer den Betrag der Schuld an einen Dritten bezahle, kann von den Contrahenten ſo lange widerrufen werden, als der Dritte den aus dieſer Uebereinkunft ihm zukommenden Vortheil ſich nicht eigen gemacht hat, und die in einer ſolchen Uebereinkunft gegen den Dritten übernommene Verpflichtung wird dieſem gegenüber von da an ſelbſt dann nicht ungiltig, wenn ſie auf einem Irrthum beruht. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 536. Die Erklärung des Dritten, daß er das ihm Bedungene ſich eigen mache, bedarf keiner äußern Form, ſie kann nicht allein ausdrücklich, ſondern auch— ſelbſt wenn das Geding eine frei⸗ gebige Verfügung für ihn enthalten ſollte— ſtillſchweigend z. B. that ſächlich durch Annahme der Leiſtung oder Erhebung der Klage gegen den Promittenten, geſchehen, ohne daß es einer Notification an den Stipulanten bedarf.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 14. 15(Renaud). Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 102. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 258. Zachariä II.§ 346, Note 11 vergl. mit IV.§ 659, Note 8. Die Klage des Dritten iſt nicht durch eine derſelben voraus⸗ Z 324 Satz 1121. gehende Erklärung der Acceptation bedingt, ſondern ſofort ſtatthaft, wenn nicht etwa die bezügliche Leiſtung eine betagte oder bedingte iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 18(Renaud). Verneint: Zachariä II.§ 346, Note 13. Nach dem Tode des Stipulanten nehmen deſſen Erben die Stelle ein, welche Jenem in dem Vertrage zukam, weshalb, wie dieſe das Widerrufsrecht, welches ihrem Erblaſſer zuſtand, gleich demſelben ausüben können, auch der Dritte ihnen gegenüber das zu ſeinem Vortheile Bedungene annehmen kann— ebenſo können im Falle des Ablebens des Dritten vor geſchehener Accepta⸗ tion deſſen Erben ſo lange, als ein Widerruf von Seite des Stipulanten nicht ſtattfand, erklären, daß ſie ſich die ihrem Erb⸗ laſſer bedungenen Vortheile eigen machen, wenn nicht die an den⸗ ſelben zu erfüllende Leiſtung, wie z. B. die Entrichtung einer Leib⸗ rente, einen höchſt perſönlichen Charakter hatte.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 16. 17 Renaud). Zachariä II.§ 346, Note 13 vergl. mit IV.§ 657, Note 4. Die einem Dritten zugedachte Schenkung, welche die Bedingung der einem Andern gemachten Schenkung iſt, iſt giltig und wirkſam, wenn ſie auch von dem Dritten bei Lebzeiten des Schenkgebers nicht ausdrücklich angenommen worden war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 102. Zachariä IV.§ 646, Note 2. Die Uebereinkunft, wodurch ſich Jemand verpflichtet, einem Drit⸗ ten beſtimmte Güter zu übergeben, und dieſer ſie mit der Ver⸗ pflichtung übernimmt, nach des Gebers Tod eine Anſtalt für einen Orden zu errichten, iſt weder ein Geding zu Gunſten eines Dritten, noch eine verbotene Subſtitution oder Auftragsvertrag, ſondern ein ungenannter zweiſeitiger Vertrag, welcher daher der Annahme des Ordens zu ſeiner Giltigkeit nicht bedarf und ebenſo wenig durch einſeitige Willenserklärung des Gebers oder Uebernehmers aufgelöst werden kann.— Annal. XIII. Beibl. 2. S. 6(Appellh. v. Toulouſe). Das von den geſetzlichen Erben dem Erblaſſer geleiſtete Ver⸗ ſprechen, eine von ihm zu Gunſten eines Dritten mündlich getroffene letzte Willensverfügung in Vollzug zu ſetzen, iſt für jene Erben unverbindlich.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 110. Alleg. zu Satz 969. Einreden des Schuldners gegenüber dem Dritten: Ma⸗ Satz 1122— 1124. 325 gazin f. bad. Rechtspflege II. S. 19(Renaud). Zachariä II. § 346, Note 13. Annahme und Aenderung der Schenkungen an Dritte: Brauer, Erläuterungen VI. S. 220. 221. Zu Satz 1122. Unrichtige Ueberſetzung: Stabel, Vorträge S. 94. Im Falle der Ueberlaſſung eines Platzes zum Zweck der Er⸗ richtung eines Gebäudes auf demſelben, muß in Anwendung dieſes Satzes und da dem Dritten der Platz nicht zu einem bloß vorüber⸗ gehenden Gebrauch überlaſſen wurde, Verträge aber nach Satz 1135 nicht nur zu dem Ausgedrückten, ſondern zu Allem verpflichten, was daraus nach Billigkeit folgt, nach der Natur des Vertrags ange⸗ nommen werden, daß dem Dritten die Benützung als ein fort— dauerndes Recht, mindeſtens für die Dauer des Gebäudes, verwilligt worden ſei und der Eigenthümer deshalb ohne ausdrück⸗ lichen Vorbehalt bei Ertheilung jener Verwilligung nicht berechtigt iſt, dieſelbe nach Willkühr zurückzuziehen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 61. Bweiter Abſchnitt. Von der Vertragsfähigkeit. Zu Satz 1124. Beſondere Geſetze: Satz 472. 537. 1429. 1560. 1595. 1596. Gemeinden:§ 122. 151 d. Gem.⸗Ordn. Satz 1305. 2045. Zachariä II.§ 334 b, Note 4. Die von einer Gemeinde gegen die Vorſchrift des§ 151 d. Gem.⸗Ordn. ohne Zuſtimmung der Staatsbehörde einge⸗ gangenen Verträge— in concr. Erwerbung eines liegenſchaftlichen Gutes— ſind nicht kraft Geſetzes nichtig, ſondern unterliegen nur der Anfechtung von Seite der Gemeinde und beſtehen daher zu Gunſten beider Theile, ſo lange von der Anfechtungsbefugniß mit⸗ telſt einer Klage oder eines darauf gegründeten Widerſpruchs gegen eine Klage des Gegners nicht Gebrauch gemacht wurde.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VII. S. 443. 3 Satz 1124 a.— 1125. Auch auf Tauſchverträge der Gemeinden, welche Liegenſchaf⸗ ten zum Gegenſtand haben, findet der§ 151 d. Gem.⸗Ordn. An⸗ wendung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 19. Wenn auch die Vorſchrift des§ 151 d. Gem.⸗Ordn., wornach die dort unter I und Il genannten Rechtsgeſchäfte der Gemeinden vor deren Vornahme die Staatsgenehmigung erfordern, rück⸗ ſichtlich dieſer Zeitbeſtimmung keine Feierlichkeit bezeichnet, deren Nichtbeobachtung die Nichtigkeit des Geſchäfts zur Folge hätte, viel⸗ mehr die Staatsgenehmigung nach Satz 6 k unter Umſtänden nach⸗ geholt werden kann, ſo iſt dies mit Rechtswirkung doch nur ſo lange zuläſſig, als die Gemeinde ihre Einwilligung zum Rechtsgeſchäft ſelbſt nicht bereits zurückgenommen hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 439. Ein Rechtsgeſchäft kann nicht als für eine Gemeinde be⸗ ziehungsweiſe von ihr abgeſchloſſen gelten und iſt für ſie nicht bin⸗ dend, bei welchem die Gemeinde nicht durch diejenigen Behörden vertreten iſt, deren Zuſammenwirken bei einem derartigen Rechts⸗ geſchäft das Geſetz fordert.— Annal. XXIII. S. 252(Hofger. d. Unterrh.). XXII. S. 187(Hofger. d. Mittelrh.). Die 10 jährige Verjährung des Satzes 1304 gegen die Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge kann den Gemeinden wie den Privatperſonen entgegengehalten werden und dieſe Ver⸗ jährung tritt ſelbſt dann ein, wenn es ſich um einen Veräußerungs⸗ act handelt, zu welchem der Maire in dieſer Eigenſchaft ohne Er— füllung der erforderlichen Förmlichkeiten einwilligte.— Annal. VIII. Beibl. 20. S. 77(Caſſat.⸗Hof— Kritik hiezu S. 79: Trefurt). Die im§ 122 d. Gem.⸗Ordn. erwähnten Verträge ſind der Gemeinde gegenüber auch dann verbindlich, wenn der Gemeinderath die öffentlichen um Lohn zu verrichtenden Arbeiten oder Lieferungen nicht in Steigerung vergeben hat.— Annal. MII. S. 185(Hofger. d. Mittelrh.). Form der Gemeinderathsbeſchlüſſe: Satz 1317. Zu Satz 1124 a.— 1123. In Verbindung mit Satz 6 0. 225. 1304— 1314. VI. Conſtit.⸗Edict§ 27(Regsbl. 1808, Nr. 19) unterſcheidet zwiſchen Unmündigkeit— Alter von 14 Jahren— Halbmün⸗ Satz 1128— 1129. 327 digkeit— über 14 bis incl. 16 Jahre— und Vollmündigkeit — über 16 bis 21 Jahre. Zur Auslegung dieſer Sätze: Stabel, Vorträge S. 157— 172. Lauckhards Rechtsfälle V. S. 195(Lamey). Annal. VI. S. 252. 253(Note v. Bekk). XIV. S. 52(Keller). XVI. S. 112. Hofger. d. Unterrh. mit Ausführung von K. Ammann). Anſtalts geſetze: academiſche Geſetze.— Stabel, Vorträge S. 167. Lauckhards Rechtsfälle V. S. 195(Lamey). Relative Nichtigkeit: Stabel, Vorträge S. 190. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 49(Stabel). Zachariä II.§ 334 b. Annal. XXIV. S. 252(Hofger. d. Unterrh.). Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtand und Stoff der Verträge. Zu Satz 1128. In Verbindung mit Satz 538. 540. 1598. 2118. 2226. Der unerlaubte Vertrags gegenſtand ſteht der unerlaub⸗ ten Vertragsurſache gleich.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 52 (Stabel). Zachariã II.§ 345. Die Uebereinkunft iſt giltig, durch welche ſich ein Arzt einem andern Arzte gegenüber verbindlich macht, dieſen gegen eine be⸗ ſtimmte Summe ſeinen Patienten zu empfehlen und ihn bei denſelben an ſeine Stelle zu bringen, ſoweit dies von ihm abhänge, auch die Ausübung der ärztlichen Praris in einem gewiſſen Umkreiſe zu unterlaſſen.— Annal. XXI. S. 92(Appelhof v. Paris). Einfluß von Ausfuhrverboten auf abgeſchloſſene, aber erſt theilweis vollzogene Käufe: Satz 1133. Zu Satz 1129. In Verbindung mit Satz 1174. Der Gegenſtand des Vertrags muß der Art ſein, daß der Ver⸗ ſprechende angehalten werden kann, dem Stipulanten einen gewiſſen Nutzen zu verſchaffen, weshalb ein Vertrag nichtig iſt, in welchem der verſprochene Gegenſtand ſo beſtimmt iſt, daß der angebliche Schuldner ſein Verſprechen mittelſt einer werthloſen Handlung Satz 1130. vollziehen könnte— wenn man z. B. verſprochen hat, etwas zu thun oder ein Thier zu übergeben.— Annal. MXIII. S. 109.(Ad. Pfaff aus Marcadé). Zachariä II.§ 345, Note 6. Ein Vertrag, wodurch Jemand ſeine Fahrniſſe,„welche er ge⸗ rade beſitzt“ oder„zur Zeit ſeines Todes beſitzen wird“ verkauft, iſt bei dem Mangel eines beſtimmt bezeichneten Gegenſtandes und da der Verkäufer in Folge der ihm verbleibenden Verfügungsgewalt über die Fahrniſſe ſolche beſeitigen kann, nach Satz 1174 nichtig.— Annal. XIV. Beibl. 5. S. 18(Caſſat.⸗Hof). Die Zuſage des Verkäufers, dem Käufer einen Nachlaß zu be⸗ willigen, den er dem Ermeſſen des letzteren anheim gebe, iſt in Anwendung der Sätze 1129. 1174 ungiltig und deshalb ebenſo wenig geeignet, den früheren Kaufpreis aufzuheben, als einen neuen an deſſen Stelle zu ſetzen.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung l. S. 351, Note**(Hofger. des Unterrh.). Zu Satz 1130. In Verbindung mit Satz 791. 1600. Zur Erläuterung der Lehre von den Erbverträgen: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 177(Renaud). Ein Vertrag über eine zukünftige Erbſchaft iſt kraft Geſetzes nichtig und nicht blos anfechtbar: Alleg. zu Satz 791. 1304. Ein Vertrag, worin zugleich auf eine zukünftige und auf eine bereits eröffnete Erbſchaft verzichtet wird, iſt nur in Beziehung auf den noch nicht eröffneten Theil derſelben nichtig.— Annal. XII. Beibl. 4. S. 13. Zachariä II.§ 345, Note 9. Ein ſolcher Vertrag iſt nur dann durchaus nichtig, wenn das Recht auf das angefallene und zukünftige Vermögen um einen Preis veräußert wurde.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 185 (Renaud). Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 10(Appellh. v. Limoges). Annal. XIV. Beibl. 5. S. 18(Caſſat.⸗Hof). Wer ſich verpflichtet, auf den Todesfall einer noch lebenden Perſon und aus ihrem Nachlaſſe eine Summe Geldes zu bezahlen, contrahirt über die Verlaſſenſchaft eines Lebenden und der Vertrag iſt nichtig, weil man ſich nicht perſönlich, ſondern nur die Verlaſſen⸗ ſchaft verpflichtet, und die Erwerbung der Verlaſſenſchaft die Be⸗ dingung iſt, unter welcher der Vertrag eriſtent und nicht blos in Satz 1130. 329 Anſehung des Vollzugs aufgehoben, reſp. eine Zeitbeſtimmung dafür getroffen wird.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 7. Die Verpachtung der Güter, die man durch Erbfolge erwerben wird, iſt ſelbſt für den Fall ungiltig, daß der Promittent die Güter verpachtet, welche ihm durch Schenkung oder Erbrecht von einer be⸗ ſtimmten Perſon zufallen werden.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 184(Renaud). Annal. X. Beibl. 9. S. 34. Das Verſprechen einer auf eine zukünftige Erbſchaft bedungenen Rente iſt ungiltig.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 184, Note 25(Renaud). Annal. IX. Beibl. 11. S. 41. Die Nichtigkeit des Verzichtes auf eine noch nicht angefallene Erbſchaft wirkt auch Nichtigkeit der dafür bedungenen Gegenleiſtung. — Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 185(Renaud). Oberhofger. Jahrb n 5 S Der Verzicht auf die Anfechtung einer eine Pflichttheilsverletzung, ſomit eine Entſagung auf eventuelle Erbrechte enthaltenden Schen⸗ fung iſt nichtig.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 2(Caſſat.⸗Hof). Ebenſo der Vertrag, in welchem Jemand auf das Recht, ein Teſtament anzufechten, noch bei Lebzeiten des Erblaſſers verzichtet. — Zachariä II.§ 345, Note 9. Der Verzicht auf die Errichtung oder Aenderung eines letzten Willens iſt ungiltig.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 227. Der Vertrag, wodurch Jemand ſeine Fahrniſſe„welche er zur Zeit ſeines Todes beſitzen wird“ verkauft, iſt, als ein Ueberein⸗ kommen über einen Theil der noch unangefallenen Hinterlaſſenſchaft des Verkäufers enthaltend, nichtig.— Annal. XIV. Beibl. 5. S. 17(Caſſat.⸗Hof). Wenn zwei Ehegatten in zwei verſchiedenen Teſtamenten eine wechſelſeitige Verfügung dahin treffen, daß der Ueberlebende des zuerſt Verſtorbenen Erbe ſei, dieſer Verfügung jedoch die Klauſel beifügen, daß nach deſſen Tod das geſammte Vermögen beider Ehegatten unter die Erben des Mannes und der Frau gleichheitlich vertheilt werden ſoll, ſo iſt nur dieſe Klauſel als nicht geſchrieben zu betrachten, das Teſtament ſelbſt aber giltig.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 252. Wenn ein Ehemann ſeine Ehefrau zur Erbin einſetzt, jedoch die Klauſel beifügt, daß nach dem Tode der letztern ihr geſammter Nach⸗ laß, ohne Rückſicht, ob die darunter begriffenen Güter von dem Satz 1131— 1132. Ehemann oder der Ehefrau herrühren, zur Hälfte den Erben des Ehemannes und zur Hälfte den Erben der Ehefrau zufallen ſoll, ſo iſt das Teſtament zwar giltig, die beigefügte Klauſel aber als nicht geſchrieben anzuſehen.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 259. Bürgſchaft für zukünftige Verbindlichkeiten: Satz 2012. Pierter Abſchnitt. Von der Vertragsurſache. Zu Satz 1131. Mangelnde und unrichtige Vertragsurſache: Stabel, Vorträge S. 145. Zachariä II.§ 344. Annal. XXIII. S. 109 (Ad. Pfaff aus Marcadé). Die auf einer unerlaubten Vertragsurſache beruhende Ueber⸗ einkunft iſt ipso jure nichtig und bedarf deshalb ebenſo wenig einer Richtigkeits⸗ oder Umſtoßungsklage zu ihrer Beſeitigung, als ſolche beſtätigt werden kann.— Stabel, Vorträge S. 189 1930— Alleg. zu Satz 1304. 1338. Schein-— erdichtete Rechtsgeſchäfte: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 37(Stabel). Satz 1167. Zu Satz 1132. Zur Erläuterung der Lehre von der Beweiskraft der Schuld— urkunden, in welchen die Urſache nicht ausgedrückt iſt— ſtumme Urkunden: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 109(Lamey). Wenn in einem Schuldſcheine der Verpflichtungsgrund nicht an⸗ gegeben iſt, ſo ſtreitet die Vermuthung für das Vorhanden⸗ ſein eines erlaubten und giltigen Verpflichtungsgrundes, weshalb derjenige, welcher den Vollzug eines Vertrags durch die Behauptung zu beſtreiten ſucht, daß dem Vertrage keine oder doch feine erlaubte Vertragsurſache zum Grunde liege, dies beweiſen muß.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 109(Toullier. Caſſat.⸗Hofd · VII. S. 333(Caſſat.⸗Hof). Annal. XXIII. S. 223(Ad. Pfaff aus Marcadé). Verneint— der Gläubiger iſt beweispflichtig—: Stabel, Vorträge S. 147, 148. Zachariä II.§ 344, Note 6. Oberhofger. Satz 1133. 331 Jahrb. n. F. VI. S. 539. IX. S. 446. Annal. VIII. S. 181 (Gaager). XII. S. 119(Hofger. d. Oberrh.— mit Zuſammen⸗ ſtellung der franzöſiſchen Literatur). Eine ſtumme Urkunde gilt als Anfang eines ſchriftlichen Be⸗ weiſes, welcher das Beſtehen einer erlaubten Vertragsurſache wahr⸗ ſcheinlich macht, weshalb der beweispflichtige Gläubiger zur Her⸗ ſtellung des Beweiſes derſelben zum Zeugenbeweis und Notheid zu⸗ gelaſſen werden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 539. IX. S. 446(der Schuldner hatte in einer Schuldurkunde bekannt, daß er dem Kläger für Darleihen und Kauf 1500 ſchuldig gewor⸗ den ſei). Annal. VIII. S. 181(Haager mit zuſtimmender An⸗ merkung von Bekk). IX. S. 114(Hofger. d. Mittelrh.). XII. S. 119(Hofger. d. Oberrh.). Verneint— eine ſolche Urkunde hat nicht einmal die Wir⸗ kung des Anfangs eines ſchriftlichen Beweiſes—: Annal. VIII. S. 182(Hofger. d. Seekr.). Stumme Quittungen: Satz 1256. Die Simulation d. h. das Vorgeben einer andern Ver⸗ tragsurſache zum Schein oder die Verſchleierung der wahren durch eine andere unwahre hat auf den Rechtsbeſtand der Verbindlichkeit keinen Einfluß, wenn nur die wahre Urſache an keiner geſetzlichen Nullität leidet.— Stabel, Vorträge S. 149. Zachariä I.§ 35. Alleg. zu Satz 931— verſteckte Schenkungen. Der Wechſel, wie jede andere Verbindlichkeit, iſt giltig, obgleich die Vertragsurſache— valuta—, welche er angibt, falſch iſt, wenn nur die wahre eine giltige iſt.— Lauckhards Rechtsfälle V. S 324. Zu Satz 1133. In Verbindung mit Satz 6. Wenn ein Vertrag nach inländiſchen Geſetzen unerlaubt iſt, ſo darf ihn der Richter durchaus nicht beſchützen, wenn er auch im Auslande geſchloſſen und dort erlaubt iſt; iſt aber das Geſchäft im Auslande verboten und im Inlande erlaubt, ſo kommt es bei civil⸗ rechtlich verbietenden Geſetzen, wenn das Geſchäft von Inländern geſchloſſen wurde, nur auf die Geſetze des Inlandes an.— Stabel, Vorträge S. 78. 332 Satz 1133. Der Vertrag, welchen der Inländer zur Umgehung eines aus⸗ ländiſchen Geſetzes z. B. zum Einſchwärzen von Waaren in das Ausland abgeſchloſſen hat, iſt giltig, wenn das Einſchwärzen nur durch Liſt bewirkt werden ſollte und ſonſt nichts Sittenwidriges z. B. Beſtechung der Mauthbeamten dabei verabredet wurde.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 357(Caſſat.⸗Hof). Verneint: Stabel, Vorträge S. 78. Annal. II. S. 109(Hofger. d. Unterrh.). XVII. S. 506(Haager). Ein Vertrag, welcher das Einſchwärzen von Waaren in das Inland zum Gegenſtand hat, iſt ungiltig.— Annal. XVII. S. 506 (Gofger. d. Oberrh.). Der Zweck, zu welchem ein Rechtsgeſchäft abgeſchloſſen wird, gehört nicht zur Vertragsurſache, weshalb, wenn einer der Con⸗ trahenten einen unerlaubten Zweck dabei verfolgte— in concr. Anſchaffung von Pulver, Kugeln ꝛc. von Seite einer Gemeinde zur Unterſtützung des hochverrätheriſchen Aufruhrs des Jahres 1849— das Rechtsgeſchäft dadurch dem andern Contrahenten gegenüber nicht ungiltig wird.— Annal. XXII. S. 185(Gofger. d. Mittelrh.). Kritik zu dieſer Entſcheidung: S. 189(Ottendorff). Einfluß von Ausfuhrverboten auf noch nicht vollzogene Kaufverträge: Brauer, Erläuterungen VI. S. 223. Geſetze der Moral: Satz 6. Wenn Jemand, der kraft einer obrigkeitlichen Beſtellung— 3. B. als Mäckler für Seegeſchäfte— ein beſtimmtes Geſchäft verſieht, mit Andern, welche zur Betreibung desſelben Geſchäftes aufgeſtellt ſind, einen Vertrag abſchließt, worin er ihnen verſpricht, einen Theil ſeiner Geſchäfte zu ihren Gunſten einzuſtellen, ſo iſt dieſe Ueberein⸗ kunft, als gegen die öffentliche Ordnung verſtoßend, nichtig.— Annal. XVI. Beibl. 7. S. 28(Caſſat.⸗Hof). Ein während der Ehe zwiſchen den Eheleuten abgeſchloſſener Vertrag, wodurch der Ehemann der von ihm getrennt lebenden Ehe⸗ frau eine jährliche Unterhaltsrente bewilligt, iſt, als dem Weſen der Ehe zuwider die Trennung der Eheleute befördernd, ſomit eine unerlaubte Vertragsurſache enthaltend, ſchlechthin nichtig.— Annal. XVIII. S. 72(Oberhofger.). Die Beſtimmung des§9 der landesherrl. Verordn. v. 16. Dec. 1804(Regsbl. Nr. 2 u. 3), daß der Verkauf von Liegenſchaften Satz 1134. 333 vor erlangter Erlaubniß zur Auswanderung nichtig ſein ſoll, iſt durch das Landrecht zwar aufgehoben, allein es können ſolche Ver⸗ träge, wenn ſie mit Wiſſen des Käufers zum Zweck der heimlichen Auswanderung abgeſchloſſen wurden, als auf einer unerlaubten Ver⸗ tragsurſache beruhend, als nichtig angefochten werden.— Annal. XXII. S. 346(Puchelt). Lotterie und Verheuerungsvertrag: Satz 1965. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 1134. In Verbindung mit Satz 1108. 1340 a.— 696. 1156. Niemand darf aus einem Geſchäft, deſſen Zuſtandekommen er zu vereiteln ſucht, Vortheil ziehen. Wenn daher nach Abſchluß eines Vertrags, wodurch zwiſchen zwei Parteien verabredet war, auf ge⸗ meinſchaftliche Koſten eine Liegenſchaft zu erſteigern und nach geſchehener Steigerung ſolche unter ſich zu theilen, eine dieſer Par⸗ teien bei Fortſetzung der Steigerung ſelbſt ein Gebot macht und die ganze Liegenſchaft für ſich zu erwerben ſucht, ſo iſt damit die andere Partei, auch wenn das Gebot nicht angenommen wurde, ihrer durch die Uebereinkunft übernommenen Verbindlichkeit enthoben. — Annal. XVII. S. 513(Hofger. d. Oberrh.). Den Bürgen, welcher, um dem Gläubiger die Beſtimmung des Satzes 1287 entgegenhalten zu können, behauptet, daß er nur in der Eigenſchaft als Bevollmächtigter des Gläubigers dem Nachlaßvergleich in der Gant des Schuldners beigetreten ſei, als Bürge aber geſchwiegen habe, trifft der Vorwurf der Hinterliſt, die dem Bürgen niemals zum Vortheil gereichen kann.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 145(Oberhofger.). Satz 1135— 1139. Zu Satz 1135. In Verbindung mit Satz 6 d— f. Zur Erläuterung— Herkommen: Stabel, Vorträge S. 40, Note mit Bezug auf eine abweichende Auslegung dieſes Satzes in Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. III. S. 261. Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 167. M. S. 159. Alleg. zu Satz 1122. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, zu geben. Zu Satz 1137. Zu Abſ. 1.— In Verbindung mit Satz 1148. 1302. Zu Abſ. 2.— Beſondere Beſtimmungen: Satz 480. 601. 804. 863. 1245. 1374. 1428. 1562. 1580. 1728. 1732. 1782— 1784. 1806— 1808. 1850. 1880— 1882. 1927. 1928. 1962. 1992. 2080. 2086. Anh. S. 97. 103. Nachläßigkeit in der Bewahrung— Grade der culpa: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 190(Stabel). Beweis des Zufalls: Satz 1302. Zu Satz 1138. Dieſer Satz kann nur auf jene Verträge bezogen werden, welche ein vollbeſtimmtes Stück zum Gegenſtand haben.— Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 341(Stabel). Stabel, Vorträge S Zu Satz 1139. In Verbindung mit Satz 1184. 1656.§ 284 Ziff. 2 der Proc.⸗Ordn. Der Staatsſchreibereiurkunde ſind zwei Zeugen beizuziehen.— Inſtruct. v. 19. Dec. 1837§ 2(Regsbl. 1837, Nr. 51). Blos mündlich oder brieflich erfolgte Aufforderungen, wie ſie im Geſchäftsleben gewöhnlich vorkommen, gelten nicht als Ver⸗ zugſetzung im Sinne dieſes Satzes.— Annal. XIV. S. 195 (Oberhofger.). XX. S. 194(Oberhofger.), 206(Oberhofger). Es bedarf, damit der Schuldner durch den Inhalt des Ver⸗ Satz 1141. 335 trags ſelbſt in Verzug geſetzt werde, nicht der Wiederholung der Worte, durch welche dieſer Satz die Klauſel der Verzugſetzung ausdrückt, weshalb es genügt, wenn der Titel z. B. ſagt„daß im Falle der Nichterfüllung ipso jure Auflöſung und Schadenerſatz⸗ pflicht eintreten ſoll“ oder„daß die Nichterfüllung zwar keine Auf⸗ löſung ipso jure wirken, aber doch eine Klage auf Auflöſung mit Entſchädigung dem Gläubiger ſofort zuſtehen ſoll.“— Annal. IMII. S. 278(Trefurt), womit Zachariä II.§ 303, Note 32.§ 308, Note 5 zu vergleichen iſt. Als„gleichgeltender Vorgang“ im Sinne dieſes Satzes mit der Wirkung der Verzugſetzung gilt auch die Anerkennung der Schuld, z. B. wenn der mündlich oder brieflich gemahnte Schuld⸗ ner in einer Privaturkunde dieſe Mahnung und ſeine Säumniß in Erfüllung des Vertrags zugeſteht.— Annal. XX. S. 194(Ober⸗ hofger.). Zachariä II.§ 308, Note 8. Der einer Entſchädigungsklage vorausgegangene Rechtsſtreit we⸗ gen Vertragsauflöſung gilt ſelbſt dann nicht als Verzug⸗ ſetzung, wenn in dem letztern die Entſchädigungsklage vorbehalten war.— Annal. XX. S. 206(Oberhofger.). Die Setzung in Verzug kann weder vor Ablauf der Lieferungs⸗ friſt, noch nach Auflöſung des Vertrags ſtattfinden.— Annal. XIV. S. 195(Oberhofger.). XX. S. 194(Oberhofger.). Rechtsfall: Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 386. Zu Satz 1141. In Verbindung mit Satz 2279. Wenn Jemand eine Sache von A z. B. geliehen hat, ſolche an B verkauft, vorderhand aber im Beſitz bleibt, ſo kann, wenn Jener die Herausgabe ex commodato, dieſer ex emto verlangt, voraus⸗ geſetzt, daß der emtor in gutem Glauben iſt(andernfalls könnte auch nach Erlangung des Beſitzes die actio doli gegen ihn er⸗ hoben werden), da der Beſitz hier nicht zu entſcheiden vermag, nur das beſſere Recht den Ausſchlag geben, welches auf Seite des Aus⸗ leihers iſt.— Stabel, Vorträge S. 179. Doppelter Verkauf der Früchte auf dem Halm: Brauer, Erläuterungen VI. S. 25. Mehrfache Ceſſion derſelben Forderung: Satz 1690. 336 Satz 1142— 1145. Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu leiſten. Zu Satz 1142. In Verbindung mit Satz 1184. 1611. 1657. Das pactum de mutuo dando iſt eine Verbindlichkeit, etwas zu thun und löst ſich deshalb in eine Entſchädigung auf.— Sta⸗ bel, Vorträge S. 162. Bürgſchaft für eine Leiſtung: Satz 2011. Zu Satz 1144. In Verbindung mit§ 944 d. Proc.⸗Ordn. Die Ermächtigung der Verwaltungsbehörde, ſtatt eines ſäumigen Contrahenten— z. B. des Accordanten bei Aufführung eines Baues — auf deſſen Koſten einen Bau ſelbſt aufzuführen, kann die allein durch den Richter zu gebende Ermächtigung dieſes Satzes nicht erſetzen, weshalb der Gläubiger, wenn er auf ſolche Ermächtigung hin ſelbſt gebaut hat, nicht berechtigt iſt, unter dem Titel einer Ent⸗ ſchädigung den Erſatz aller ſeiner Auslagen ohne vorgängige Ver⸗ tragsauflöſung von ſeinem Schuldner oder deſſen Bürgen— für die Fertigung der Arbeit— zu begehren, ſondern er ſteht demjenigen gleich, welcher wider den Willen eines Andern deſſen Geſchäfte beſorgt hat— Satz 1375 à— weshalb er nur ſoweit Erſatz ſeiner Auslagen verlangen kann, als er durch die eigene Geſchäftsführung dem Andern Auslagen erſpart hat.— Annal. MMII. S. 86(Hofger. d. Mittelrh.). Vierter Abſchnitt. Von der Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbind⸗ lichkeit. Zu Satz 1145. In Verbindung mit§. 946 d. Proc.⸗Ordn. 8 Satz 1146— 1148. 337 Zu Satz 1146. In Verbindung mit Satz 1139. 1184. 1611. Die Vorſchrift dieſes Satzes, nach welcher ein Schuldner nur dann zur Entſchädigung verpflichtet iſt, wenn er wegen Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit in Verzug geſetzt worden war, bezieht ſich nur auf poſitive, nicht aber auch auf negative Verbindlichkeiten, indem bei dieſen der Satz 1145 zur Anwendung kommt, nach wel⸗ chem die Entſchädigungsverbindlichkeit des Schuldners kraft Geſetzes — par le seul fait de la contravention— ſchon dann eintritt, wenn er das thut, was er zu unterlaſſen ſchuldig war.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 141. Die Entſchädigung wegen Nichterfüllung eines Vertrages kann auch in Handelsſachen nur unter den Vorausſetzungen dieſes Satzes gefordert werden.— Annal. XIV. S. 195(Hofger. d. Unterrh.). XX. S. 195(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 386. Es bedarf bei dem Widerruf einer Schenkung wegen nicht er⸗ füllter Auflagen der Verzugſetzung des Schenknehmers vor ange— ſtellter Widerrufsklage nicht.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 263 — vergl. d. Alleg. zu Satz 956. Verzug bei alternativen Verbindlichkeiten: Satz 1189. Entſchädigung wegen verzögerten Rechnungsabſoluto⸗ riums: Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 66. Zu Satz 1147. Entſchädigungspflicht bei Fahrnißkäufen: Satz 1611. 1657. Rechtsfälle zur Auslegung der rechtlichen Folgen verſpäteter Lieferung: Oberhofger. Jahrb. n. F. W. S. 392. XII. S. 163. Annal. II. S. 144(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1148. In Verbindung mit Satz 1302. 1374 a. 1379. 1733. 1784. 1807. 1881. 1882. 1929. Ein Kauf auf Lieferung, wodurch ſich der Verkäufer verbind⸗ lich macht, dem Käufer zu beſtimmten Zeiten eine Quantität Waa⸗ ren zu liefern, wird dadurch nicht aufgelöst, daß während der Kah, Landrecht. M 5 Satz 11484. Lieferungszeit ein zur Fabrikation der Waare nöthiges Produkt mit Steuer belegt und hiedurch der Preis der Waare erhöht wird. Die Beſteuerung dieſes Produkts iſt nicht als höhere Gewalt im Sinne dieſes Satzes anzuſehen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 266. Wirkung des Zufalls bei fortdauernden Leiſtungen und Gegenleiſtungen: Satz 1234 4. Beweis des Zufalls: Satz 1302. Zu Satz 1148 4. In Verbindung mit Satz 1110 a. 1867 4. Derjenige, welcher durch die That eines Andern beſchädigt wurde, kann von dieſem keine Entſchädigung begehren, wenn er den ihm zugegangenen Schaden durch ſeine Unvorſichtigkeit oder Nachläßigkeit ſelbſt verſchuldet hat, weshalb, wenn z. Nacht zwei Wagen zuſammenſtoßen, weil der Fuhrmann der be⸗ ſtehenden Vorſchrift zuwider nicht ausgewichen war, und hiedurch der Fuhrmann des andern Wagens beſchädigt wurde, der Beſchä⸗ digte keine Entſchädigung verlangen kann, wenn er ſelbſt den Scha⸗ den dadurch veranlaßte, daß er ſeinen Wagen nicht beleuchtet hatte.— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 143. Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 3(Zuſammenſtoß zweier Schiffe auf dem Rhein). Auf den Grund des Rechts des Miethers, das Miethobjekt ſei⸗ ner Beſtimmung gemäß zu benützen, iſt derſelbe befugt, eine ihm mit demſelben übergebene Küche nebſt Heerd mit Rückſicht auf die Beſchaffenheit derſelben, wie er ſolche Angeſichts der baupolizeilichen Vorſchriften nicht anders vermuthen muß, einzurichten und es iſt deshalb kein die Entſchädigungsklage des Miethers— im Falle des Satzes 1721— ausſchließendes Verſehen, wenn er z. B. den eiſernen Heerdaufſatz an eine— von ihm zu unterſtellende— ſteinerne Feuerwand, in der That aber an eine wegen des Verputzes nicht zu erkennende Riegelwand anrückt und dadurch ein Brand entſteht.— Oberhofger. Jahrb. n. F R S. 287 (Oberhofger.). Rechtsfall zur Auslegung: Annal. XIV. S. 269(Hofger. d. Oberrh.). Satz 1150— 1153. 339 Zu Satz 1150— 1150 e. Zur Erläuterung— Grade der culpa—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 190(Stabel). Zu Satz 1151. Es iſt keine unmittelbare und natürliche Folge der Nicht⸗ erfüllung im Sinne dieſes Satzes, wenn der Eigenthümer eines Hauſes, in welchem ein Dritter ein Wohnungsrecht beanſprucht, während des mit dieſem deshalb anhängigen Rechtsſtreites dieſes Haus verkauft und ſich dabei verbindlich macht, dem Käufer für den Fall, daß die Uebergabe nicht zu einer beſtimmten Zeit erfolgen ſollte, eine feſtgeſetzte monatliche Entſchädigung zu leiſten, weshalb auch im Falle des Obſiegens dieſe Entſchädigungsſumme bei Aus⸗ mittlung des dem Eigenthümer für die entbehrte Benützung des Hauſes zugegangenen Schadens nicht als Maßſtab dienen kann.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 139. Rechtsfälle zur Auslegung: Annal. II. S. 144(Hofger. d. Unterrh.). Alleg. zu Satz 1657— Entſchädigung bei Fahrniß⸗ käufen. Zu Satz 1151 4. Zur Auslegung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 163. Zu Satz 1132. In Verbindung mit Satz 1229. Zu Satz 1153. Geſetzlicher Zinsfuß: Satz 1907 a. Anhang S. 109 c. Art. 50. 51. der allgem. deutſchen Wechſelordnung(Regsbl. 1849 Nro. 9). Zinſenlauf kraft Geſetzes: Satz 1207. 1440. 1473. 1570. 1652. 1846. Abſ. 1. 2. Beginnt der Lauf der dem Gläubiger wegen verzögerter Erfül⸗ lung des Vertrags gebührenden Zinſen ſchon vom Tage des Verzugs in der Hauptleiſtung oder erſt von dem Tage an, an welchem der Gläubiger ausdrücklich um Zuerkennung der Verzugszinſen gebeten hat?— 226 350 Satz 1153. In erſterer Richtung: Archiv f. Rechtspflege Il. S. 158 (Brunner). IV. S. 345(Trefurt). Oberhofger. Jahrh, a, F.. S. 68. 278. V. S. 89. N. F. I. S. 142. Zachariä II. F. 308, Note 11. In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 310 (Appellh. v. Lüttich). VII. S. 428(Appellh. v. Limoges). Archiv f. Rechtspflege I. S. 63(Sander). Annal. 1. S. 167 und VI. S. 293(Sander). VIII. S. 205(Sander). Brauer, Erläute⸗ rungen V. S. 114. Können Verzugszinſen nach bereits ohne Vorbehalt derſelben erfolgter Berichtigung der Hauptforderung, obwohl nach vorerſt ein⸗ getretenem Verzug, ohne gleichzeitige Anforderung mit der Haupt⸗ ſchuld nachträglich für ſich allein als ſelbſtſtändige Ent⸗ ſchädigungsforderung— begehrt werden?— Bejaht: Archiv f. Rechtspflege II. S. 165(Brunner). Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 142. N. F. I. S. 142. Verneint: Annal. I. S. 167(Sander). Brauer, Erläute⸗ rungen V. S. 114— womit III. S. 98 zu vergleichen iſt.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 177(Votum des Referenten)— Kritik zu den beiden letztern Alleg.: Archiv f. Rechtspflege II. S. 166, Note(Brunner). Die in dieſem Satze enthaltene Vorſchrift, daß Zinſen wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit nur von dem Tage der angeſtell⸗ ten Klage gefordert werden können, iſt nur in dem Falle anwendbar, wenn eine Summe Geldes Gegenſtand der Verbindlichkeit iſt, nicht aber auch in dem Falle, wenn Zinſen als Entſchädigung für Nichterfüllung einer andern Verbindlichkeit verlangt werden.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 276. Zachariä II.§. 308, Note 9. Der Verkäufer von Staatspapieren kann, wenn der Käufer die Annahme und Bezahlung derſelben verweigert, mit der Klage auf Auflöſung des Vertrags unter der Form einer Entſchädi⸗ gung nicht den Erſatz der Differenz zwiſchen dem in öffentlicher Steigerung aus jenen Papieren erzielten Mindererlöͤſe und dem be⸗ dungenen Kaufpreis, ſondern auf den Grund dieſes Satzes nur die Zinſen aus dem entbehrten Kaufpreiſe fordern, welche von dem Beginn des Verzugs bis zur Auflöſung des Vertrags verfallen ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 125— derſelbe Fall Satz 1154— 11554. 341 in Annal. VII. S. 97.— Kritik hiezu: Annal. VII. S. 189 (Ladenburg). XII. S. 293(Ladenburg). Zinſenlauf bei Forderungen, deren Betrag ſtreitig iſt: Brauer, Erläuterungen VI. S. 234. Geldwerth bei Verzugszahlungen: Brauer, Erläuterungen VI. Zu Satz 1154. Kann in einem Vertrage zum Voraus bedungen werden, daß Zinſen, welche über ein Jahr im Rückſtand ſind, auch ohne gerichtliche Einklagung und ohne eine weitere Uebereinkunft wieder zinstragend werden ſollen?— Bejaht: Annal. IX. Beibl. S. S. 31. XV. Beibl. 7. S. 26. XVII. S. 122(Grether— mit zuſtimmender Note der Red.). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle MII. S. 280(Appellh. v. Nismes). Zachariä II.§. 308, Note 31. Diejenigen Zinſen, welche erſt während eines Rechtsſtrei⸗ tes über die Hauptſache verfallen, werden dadurch, daß der Kläger ſie während desſelben beſonders einklagt, von dieſer weitern Klage an wieder zinstragend.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 4(Bekk). Nur die bereits verfallenen, nicht aber auch die erſt fällig wer⸗ denden Zinſen können vom Tag der angeſtellten Klage an zinstra⸗ gend werden, in ſo fern ſie über ein Jahr im Rückſtand ſind.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 282. Dieſer Satz, wornach der Zinsrückſtand, der höher als ein Jahresbetrag iſt, zinstragend werden kann durch gerichtliche Einkla⸗ gung oder beſondere Uebereinkunft, iſt— in ſeiner letztern Beſtim⸗ mung— auch anwendbar auf Rechnungsreſte(aldi), welche, wenn ſie ohne Erinnerung von Seite des Schuldners angenommen wor⸗ den ſind, bezüglich auf die aufgerechneten Zinſeszinſen als Vertrag gelten.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 516(Oberhofger.). Annal. X. Beibl. 1. S. 1. XXII. S. 17(Hofger. d. Mittelrh.— Berechnung von Zinſeszinſen in einer anerkannten Abrechnung). Zu Satz 1155 a. In Verbindung mit Satz 549. 550. 555. 1240.§. 284 Ziff. 3 d. Proc.⸗Ordn. 3⁴2 Satz 1156. Antinomie vergl. mit Satz 549: Stabel, Vorträge S. 136. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 65. 136. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 52. Zum Thatbeſtand des unredlichen Beſitzes bedarf es der wirk⸗ lichen Ueberzeugung des Beſitzers von den Fehlern ſeines Rechtstitels nicht, ſondern es genügt die Kenntniß des Beſitzers von den Mängeln ſeines Beſitzes, d. h. der Thatſachen, welche ihm entgegengehalten werden können.— Blätter f. Juſtiz u. Verwal⸗ tung I. S. 379(Stabel— mit Kritik einer dort angeführten Ent— ſcheidung d. Oberhofger.). Annal. X. S. 323(Nüßlin). Zachariä R§. 201. Wenn derjenige Zuſtand, welcher die Unredlichkeit des Beſitzes begründet, ſchon im Augenblick der ungebührlichen Zah⸗ lung bei demjenigen vorhanden iſt, welcher die Zahlung annimmt, ſo iſt derſelbe ein unredlicher Empfänger, wogegen, wenn die Annahme in gutem Glauben geſchah und die Unredlichkeit erſt ſpäter eintritt, derjenige, welcher die Zahlung angenommen hat, nur als unredlicher Beſitzer von jenem Momente an behandelt werden kann.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 388(Stabel). Retentionsrecht an Früchten wegen Verwendungen: Satz 555. Fünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. Zu Satz 1156. In Verbindung mit Satz 1100 bd.(Auslegung von Vermögens⸗ übergaben). 1100 da.(Schenkungen und Vermächtniſſe). 1175 (Bedingungen). 1602. 1602 a.(Kauf). 1706 a.(Tauſch). 2049 (Vergleich).— Zachariä II. F. 347. Argumentum a contrario: Oberhofger. Jahrb. XIII. S. 367 (Brunner). Zachariä I.§ 40, Note 9. Wenn zwiſchen dem Inhalte einer Kaufurkunde und dem Ein⸗ trage derſelben in dem Grundbuche ein Widerſpruch beſteht, ſo iſt bei dem in der Regel nicht conſtitutiven, ſondern nur beziehenden Charakter des letztern der Inhalt der Kaufurkunde nicht als aufge⸗ Satz 1156. 3⁴3 hoben zu betrachten, wenn nicht nach dem ganzen Hergang der Sache mit Sicherheit auf die Abſicht der Parteien geſchloſſen werden kann, bezüglich der widerſprechenden Beſtimmung eine Aenderung der getroffenen Verabredung eintreten und den Eintrag als die eigentliche und maßgebende Urkunde gelten zu laſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 241(Oberhofger. mit Anmerk. v. Stabel). Jede Rechtsurkunde oder Vertrag iſt nicht ſowohl nach dem ihnen von den Vertragsperſonen gegebenen Namen, ſondern viel⸗ mehr— auf den Grund der Dinge, welche ihren Gegenſtand bil— den und der Stipulationen, welche ſie enthalten— nach ihrem Weſen und Inhalte auszulegen.— Annal. XXI. S. 47 (Appellh. v. Douai— Schenkung oder Vertrag auf Umſatz durch Belaſtung mit Gegenleiſtungen). XXI. S. 169(Oberhofger.— Darleihen oder Geſellſchaftsvertrag). XXII. S. 18(Hofger. d. Mittelrh.— Darleihen oder Geſellſchaftsvertrag). Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 203(Kauf oder Pacht). Zachariä II.§ 347. Richterliche Urtheile unterliegen ebenſo, wie Geſetze und Rechtsgeſchäfte, den juriſtiſchen Auslegungsregeln, weshalb bei Unterſuchung der Frage, in welcher Weiſe ein Urtheil ein ſtreitiges Rechtsverhältniß normirt hat, die Vorſchriften dieſes Satzes u. ff. mit beſonderer Berückſichtigung der Entſcheidungsgründe— deren Stelle vor Einführung der Proceßordnung die zu den Akten ge⸗ gebenen Vorträge des Referenten und die Abſtimmungsbeurkundungen vertraten— Anwendung finden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 196. V. S. 386. Annal. XIX. S. 407(Haager). XX. S283 XX S 220(Hofger d Seekr.) XXII. S. 414 (Oberhofger.). KXIII. S. 81(Oberhofger.). Die Beſtimmung in einem Ceſſionsvertrage, daß der Ceſſions⸗ preis„nach Flüſſigwerdung“ der ganzen cedirten Forderungsſumme zu bezahlen ſei, iſt nicht dahin auszulegen, daß darunter die wirk⸗ liche Zahlung der cedirten Forderung an den Ceſſionar zu ver⸗ ſtehen iſt, ſondern die Verfallzeit des Ceſſionspreiſes iſt ſchon dann eingetreten, ſobald die cedirten Forderungen in dem von dem Ceden— ten angegebenen Betrage richtig geſtellt und fällig, d. h. zahl⸗ bar ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 392. Die in alten Urkunden vorkommende Ausdrucksweiſe, daß Je⸗ mand„die Haltung des Faſels“ übernehme, iſt dahin auszulegen, 84 Satz 1156. daß der Verpflichtete die Laſt auf ſich habe, je nach dem Bedürf⸗ niſſe des Viehſtandes des Berechtigten ein oder mehrere Faſel zu unterhalten.— Annal. MNIII. S. 200(Hofger. d. Mittelrh.). Abgeändert: Annal. XMXIII. S. 408(Oberhofger.). Ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ſeinen Gläubigern einen Theil ſeiner Beſoldung behufs der Tilgung ſeiner Verbindlichkeiten zum Einzug überweist, iſt im Falle der Zuruheſetzung des Schuld⸗ ners nicht auf deſſen Penſion auszudehnen.— Annal. XXIII. S. 100(Hofger. d. Mittelrh.). Der Ausdruck„Störung“ bedeutet eine rechtswidrige Ver⸗ hinderung oder Erſchwerung der Ausübung eines Rechtes, weshalb die Verſchreibung einer„ungeſtörten“ lebenslänglichen Nutznießung mit der Zuſicherung einer von der geſetzlichen Kautionspflicht befrei⸗ ten Nutznießung nicht gleichbedeutend iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 68. Wird einem landrechtlichen Ausdrucke, welcher, wenn er auch dem Rechtsgelehrten einen feſtbeſtimmten Rechtsbegriff darbietet, im gewöhnlichen Leben auf verſchiedene Weiſe aufgefaßt werden kann, von nichtrechtsgelehrten Vertragsperſonen eine Erläuterung beige⸗ fügt, welche den landrechtlichen Sinn desſelben modificirt, ſo verdient die hinzugefügte Erläuterung bei der Auslegung den Vorzug, weshalb, wennz. B. bedungen wird:„für obige Summe übernimmt die ſammt⸗ ſchuldner'ſche Ehefrau die Sammtverbindlichkeit d. h. ſie verzichtet auf das ihr geſetzlich zuſtehende Vorzugsrecht“— nicht eine Sammtverbindlichkeit im geſetzlichen Sinne, ſondern lediglich ein Verzicht der Ehefrau auf das ihr zuſtehende geſetzliche Unter⸗ pfandsrecht als zu Gunſten des Gläubigers verabredet anzuſehen iſt, zumal da gegen die Uebernahme einer Sammtverbindlichkeit die Vermuthung ſtreitet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 169. Der in einem Vertrag gebrauchte Ausdruck„nach Landesgeſetz“ iſt nicht von jenen Geſetzen zu verſtehen, welche in Kraft ſind, wenn der in dem Vertrag vorausgeſetzte Fall eintritt, ſondern von jenen, welche bei Errichtung des Vertrages gelten.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 44. Die Beſtimmung in dem Dienſtvertrage eines Schauſpielers, daß derſelbe ſich„allen Vorſchriften und Anordnungen der Inten⸗ danz unterwerfen müſſe,“ iſt nicht im Sinne einer unbedingten Satz 1159. 3⁴5 Unterwerfung unter die Verfügungen der Intendanz auszulegen, ſondern es hat bei dem Mangel einer aus dem Vertrag ſelbſt mög⸗ lichen Auslegung das richterliche Ermeſſen zu unterſuchen, ob und in wie weit der einzelne Vorgang unter die vertragsmäßigen Vorſchriften und Anordnungen zu zählen iſt.— Annal. IV. S. 118 (Hofger. d. Mittelrh.). Unter dem Ausdruck„eine Forderung verbriefen“ iſt eine Unter⸗ pfandsbeſtellung zu verſtehen.— Annal. I. S. 257(Hofger. d. Mittelrh.). Ein gegen beklagte Eheleute ergangenes Liquiderkenntniß kann, wenn weder behauptet wird, daß eine perſönliche Schuld der Frau in Frage ſtehe, indem ſie bei deren Contrahirung mitgewirkt oder die Sammtverbindlichkeit übernommen habe, nur als Verurthei— lung der zwiſchen den Eheleuten beſtehenden Gemeinſchaft, folge⸗ weiſe des Mannes, keineswegs aber der Frau für ihre Perſon — etwa zur Hälfte der eingeklagten Schuld— gelten, zu deren Vollzug auf ihr eigenes außer der Gemeinſchaft gebliebenes Ver⸗ mögen gegriffen werden könnte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S 36 Vermittlung in Auftragsverträgen: Satz 1984. Gerichtlicher Anſchlag: Satz 824. Rechtsfälle zur Erläuterung: Archiv f. Rechtspflege IV. S. 334 (Duttlinger— Auslegung eines Ehevertrags). Annal. II. S. 115 (Gofger. d. Mittelrh.— die Laſt, einen Weg„zu erhalten“ gleich⸗ bedeutend mit„unterhalten“). XIII. S. 64(Hofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 212(aus dem Zehntrecht). Annal. IX. S. 261(Hofger. d. Oberrh.). VIII. S. 83(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1159. In Verbindung mit Satz 6 d—f. Wenn in einem wegen einer Holzberechtigung abgeſchloſſenen Vertrage— derſelbe datirte in concr. v. Jahre 1822— das Klaftermaß zu bezeichnen unterlaſſen wurde, ſo genügt zur Begrün⸗ dung des Anſpruchs auf ein Längenmaß von 4 Schuh das bloſe Berufen auf die Verordnung v. 10. Nov. 1810(Regsbl. Nro. 49), die Einführung neuer Maße und Gewichte betr. nicht, vielmehr 346 Satz 1162— 1166. wird die weitere Nachweiſung erfordert, daß die bezügliche Vor⸗ ſchrift jener Verordnung bereits zur Zeit des Vertragsabſchluſſes am Orte desſelben eingeführt war und als allgemeine Regel beob⸗ achtet wurde.— Annal. XX. S. 134(Oberhofger.— das Hofger. d. Seekr. hatte abweichend entſchieden). Zu Satz 1162. In Verbindung mit Satz 1156. Zu Satz 1163. In Verbindung mit Satz 204 . ( Sechster Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Perſonen. Zu Satz 1165. In Verbindung mit Satz 1119. 1121. 2010 1. Es iſt keine aus dem Rechte eines Dritten abgeleitete Einrede, wenn dem Frohndberechtigten, welcher die Klage auf Leiſtung der Frohnden zum Zweck des Wiederaufbaus eines durch Brandunglück untergegangenen Gebäudes gegen die Frohndpflichtigen anſtellt, ent⸗ gegengehalten wird, daß er nach§ III. Ziff. 1 der Brandverſiche⸗ rungsordnung vom 29. Dec. 1807(Regsbl. 1808 Nro. 4) den Brand⸗ verſicherungsanſchlag— auch als Surrogat der Frohnden— erhalten habe.— Annal. I. S. 201(Oberhofger. mit Kritik v. Bertheau). Solche Verträge bedürfen der Umſtoßung durch den Dritten nicht: Satz 1304. Uebernahme einer fremden Schuld— Schuldüber⸗ weiſung: Satz 1275. Rechtsfälle zur Auslegung dieſes Satzes: Annal. I. S. 51 (Hofger. d. Mittelrh.), S. 247(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1166. In Verbindung mit Satz 788. 1446. 1464. 2093. 2225. Die Gläubiger ſind als Bevollmächtigte ihres Schuldners kraft Satz 1166. 347 Geſetzes befugt, alle ihm zuſtehenden Rechte und Klagen— in ſo weit ſie nicht an deſſen Perſon gebunden ſind— zur Sicherung oder Herbeitreibung ihrer Forderungen gel— tend zu machen, ohne daß es hiezu der Zuſtimmung des Schuld⸗ ners oder einer gerichtlichen Einweiſung bedarf.— Lauck— hards Rechtsfälle VII. S. 2(Caſſat.⸗Hof.— gerichtliche Ermäch⸗ tigung oder Ermächtigung des Schuldners verlangt: Proudhon). VIII. S. 104(Caſſat.⸗Hof). Annal. M. S. 225. XN. S. 36 Gofger. d. Seekr.), S. 293(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 312, Note 5. Die dem Gläubiger durch die Beſtimmung dieſes Satzes einge⸗ räumte Befugniß iſt nicht dahin auszulegen, als ob es in die Willkühr des Gläubigers geſtellt ſei, zu ſeiner Befriedigung beliebig auf jedes einzelne Vermögensſtück ſeines Schuldners zu greifen, ſondern auf den Fall zu beſchränken, wenn die Erhebung der Klage zu ſeiner Befriedigung nöthig war, welche Voraus⸗ ſetzung dann vorhanden iſt, wenn der Schuldner bereits ausge— klagt, die Vollſtreckung aber wegen Mangels zugriffbarer Gegenſtände ohne Erfolg geblieben iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 220. 546.— Kritik dieſer Brauer'ſchen Auslegung in den Erläuterungen VI. S. 240: Annal. IX. S. 225. Dieſe Beſchränkung tritt ſelbſt in dem Falle ein und der Klä⸗ ger iſt nicht zur Klage legitimirt, wenn der Schuldner dem Gläu— biger eine Forderung an Zahlungsſtatt abgetreten hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 220— Kritik hiezu: Annal. XVIII. S. 43 (Faller). Die Befugniß des Gläubigers, die Rechte ſeines Schuldners geltend zu machen, darf nur in der Weiſe geübt werden, daß da⸗ durch auf Befriedigung des Gläubigers hingewirkt wird, weshalb ein Verzicht und eine Freigebigkeitshandlung desſelben bezüglich der Rechte ſeines Schuldners für alle andern Betheiligten unverbindlich iſt.— Annal. XXI. S. 134(Hofger. d. Seekr.). Das aus dieſem Satze abgeleitete Recht ſteht auch den Rechts⸗ nachfolgern des Gläubigers z. B.— wenn der Inhalt des Ceſſionsactes nicht entgegenſteht— dem Ceſſionar zu.— Zachariä II S 342 Note 2. Höchſtperſönliche Rechte ſind nur diejenigen Rechte, welche 348 Satz 1166. weder auf die Erben übergehen, noch ſonſt veräußert werden können, z. B. Nutzungs⸗ und Wohnungsrechte.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 5. Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 360 (Appelh. v. Rouen). Abweichend mit Zuſammenſtellung der verſchiedenen über die Streitfrage, welche Rechte als an die Perſon des Schuldners ge⸗ bundene zu betrachten ſeien, beſtehenden Anſichten: Annal. VIII. Beibl. 19. S. 73(Ammann). Zachariä II.§ 312, Note 11. Kein an die Perſon des Schuldners gebundenes Recht iſt und kann ſomit zufolge der Beſtimmung dieſes Satzes von den Gläubigern im Namen des Schuldners geltend ge⸗ macht werden— das Recht: a. der Anfechtung eines von einem Minderjährigen ohne Be⸗ obachtung der geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten abgeſchloſſe⸗ nen Rechtsgeſchäfts.— Lauckhards Rechtsfälle VII S. 3(Proud⸗ hon, Duranton, Merlin, Appellh. v. Baſtia, Rouen— bejaht: Appellh. v. Paris). V. S. 196(Beſtellung eines Unterpfandes). Annal. IX. Beibl. 2. S. 5. Zachariä II.§ 312, Note 9; p. wegen Nichtzahlung des Kaufpreiſes die Auflöſung des Kaufvertrags zu begehren.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 5 (Caſſat./Hof); c. einen von dem Schuldner über eine zukünftige Erbſchaft ab⸗ geſchloſſenen Vertrag anzufechten.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 9(Appellh. v. Limoges); d. gegen ein zum Nachtheil des Schuldners ergangenes Erkennt⸗ niß ein Rechtsmittel zu ergreifen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 11(Appellh. v. Bordeaur). Zachariä II.§ 312, Note 20; e. die Theilung einer dem Schuldner angefallenen Erbſchaft zu begehren— auch Annal. XXII S. 5(Hofger. d. Mittelrh.)— ohne jedoch in dieſem Falle ſtatt ihres Schuldners gegen einen Miterben das Rückbringen verlangen zu können.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 13(Appellh. v. Toulouſe).— Die Gläubi⸗ ger können auch das Rückbringen verlangen: Zachariä II.§ 312, Note 10; f eine aus der Minderjährigkeit des Schuldners fließende Um⸗ ſtoßungsklage anzuſtellen.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 5. Zachariä H.§ 335, Note 7; Satz 1166. 349 g. den Widerruf einer dem Schuldner gemachten Schenkung dadurch abzuwenden, daß der Gläubiger ſich zur Erfüllung der dem Schenknehmer in dem Schenkungsacte gemachten Auflagen er— bietet, zu welchem Zwecke dem Gläubiger eine Friſt verwilligt wer⸗ den kann.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 260. Die Ausübung der Rechte des Schuldners iſt nicht dadurch be⸗ dingt, daß die Forderung des Gläubigers von einem ältern Datum iſt als der Titel des Rechtes, welches er ſtatt des Schuld⸗ ners ausüben will, auch kann der Gläubiger nicht angehalten wer⸗ den, vorerſt den unmittelbaren Schuldner auszuklagen.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 3. Zachariä II.§ 312, Note 3 u. 5. Standesklagen gehören zu den an die Perſon des Schuld— ners gebundenen Rechten, weshalb ſie von den Gläubigern des Letztern nicht geltend gemacht werden können.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 15(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 312, Note 11. 12. Die Gläubiger eines Vorbehaltserben ſind nicht befugt, eine bei Lebzeiten des Erblaſſers von dieſem vorgenommene Theilung, welche den Vorbehalt ihres Schuldners verletzt, im Namen des Schuldners anzufechten, wenn dieſer die Theilung anerkannt und beſtätigt hat, ſie ſomit ſelbſt nicht mehr anfechten kann.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 224(Caſſat.⸗Hof). Annal. XXII. S. 337 (Hofger. d. Unterrh.). Die Klage, wodurch ein Gläubiger die ihm gegen ſeinen Schuld— ner zuſtehenden Rechte geltend machen will, wenn dieſer von dem Erblaſſer rechtswidrig auf den Pflichttheil geſetzt wurde, das Teſta⸗ ment aber anerkannt hat, kann— mit Bezug auf Satz 788, welcher nur dem Gläubiger das Recht einräumt, eine ſeinem Schuldner angefallene Erbſchaft anzunehmen, während der Schuldner nur in der Lage war, durch Erhebung einer Klage zum Behufe der Hinwegräumung des dem Erbanfalle ent⸗ gegenſtehenden Teſtamentes eine Erbſchaft zu erlangen— nicht gegen die Giltigkeit des Teſtamentes, ſondern gegen die von dem Schuldner erfolgte Anerkennung desſelben gerichtet werden.— Annal. XXII. S. 351(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn ein Erbe ſeine Einwilligung dazu ertheilt, daß ihm die Koſten ſeiner Studien bei der Erbtheilung aufgerechnet werden, ſo fin⸗ 350 Satz 1167. det hiegegen von Seite ſeiner Gläubiger, welche ſeine Rechte aus⸗ üben, keine Anfechtung ſtatt.— Annal. XXI. S. 58(Oberhofger.). Die dem Gläubiger zuſtehende Befugniß, die Rechte ſeines Schuldners auszuüben, erſtreckt ſich nicht ſo weit, daß er auch dann eine gerichtliche Theilung verlangen kann, wenn ſein Schuld— ner mit andern gleich ihm volljährigen Erben übereingekommen iſt, die von ihm ererbten im Stück untheilbaren Liegenſchaften vor einem von ihnen gewählten Staatsſchreiber verſteigern zu laſſen.— Annal. XII. Beibl. 6. S. 21(Caſſat.⸗Hof). Die Befugniß, das Erlöſchen oder die Minderung einer in einem Teſtamente vermachten Leibrente unter gewiſſen Voraus⸗ ſetzungen, insbeſondere in dem Falle zu verlangen, daß die Erben des Teſtators ihr Vermögen ganz oder theilweis verlieren, iſt ein ausſchließliches Recht dieſes Erben, deſſen Ausübung ſeinen Gläu⸗ bigern nicht zuſteht.— Annal. KXI. S. 38(Appellh. v. Bordeaur). Die Schenkung von Eheſteuergütern von Seite einer Frau an ihre Kinder behufs ihrer„Verſorgung“ kann in Ausübung der Rechte der Frau von deren Gläubigern auf den Grund der Behauptung, daß keine„Verſorgung“ eingetreten— da das Ge⸗ ſetz— Satz 1556— nicht beſtimmt, was unter„Verſorgung“ zu verſtehen ſei, jene Klauſel vielmehr den Beweggrund dieſes Freigebigkeitsactes als eine Bedingung desſelben ausdrückt, aber nur dem Urheber der Schenkung zukommt, die Intention der Schen⸗ kung auszulegen— nicht widerrufen werden.— Annal. VIII. Beibl. 19. S. 73(Caſſat.⸗Hof). Nur dem Ehemanne für ſeine Perſon und nicht den Gläu⸗ bigern desſelben ſteht das Recht des Widerrufs einer Schenkung auf den Grund des Satzes 1096 zu.— Annal. X. Beibl. 2. S. 8(Appellh. v. Limoges). Zu Satz 1167. In Verbindung mit Satz 1167 4. 1447. 1464. Anh. Satz 210— 214.§ 794— 798 d. Proc.⸗Ordn. Enthält der zum Nachtheil der Gläubiger abgeſchloſſene Vertrag die Uebergabe eines ganzen Vermögens, unter freigebigem oder belaſtetem Titel, ſo iſt der Erwerber für die auf demſelben ruhenden Schulden kraft Geſetzes verhaftet, ohne daß es der An⸗ Satz 1167. 351 fechtung des Vertrages bedarf, um das wirklich oder ſcheinbar über⸗ gebene Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger anzugreifen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 43(Stabel). Alleg. zu Satz 945. 1983 e. Actio Pauliana— Erforderniſſe zu deren Begründung im Allgemeinen: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 41. Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 381(Brauer). Zachariä II.§ 313. Actio Pauliana bei Zahlungen: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 199(Stabel). Brauer, Erläuterungen VI. S. 243. Actio Pauliana bei Abtretung an Zahlungsſtatt: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 46(Stabel). Annal. XVII. S. 27(Pofger. d. Seekr.). XX. S. 80(Oberhofger.). Actio Pauliana— deren Erforderniſſe bei Zahlung einer wirk⸗ lich beſtehenden und fälligen Schuld durch einen zahlungs⸗ unfähigen Schuldner zum Nachtheil der übrigen Gläubiger: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 35(mit Zuſammenſtellung der verſchie⸗ denen über dieſe Streitfrage beſtehenden Anſichten). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 200(Stabel). Bei der Zahlung fälliger Forderungen findet, ſelbſt wenn dieſelbe innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ganteröffnung geleiſtet worden ſein ſollte, weder gegen den Schuldner, noch gegen den Empfänger die Vermuthung einer beabſichtigten Gefährde der Gläubiger ſtatt, weshalb die Nichtigkeit einer ſolchen Zahlung nur dann ausgeſprochen werden kann, wenn behauptet und bewieſen wird, daß ſich der zahlende Schuldner und der Empfänger den übrigen Gläubigern gegenüber in böſem Glauben befunden haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 206(Oberhofger. mit Ausführung v. Stabel). Die Gefährde des zahlenden Schuldners allein genügt in dieſem Falle zur Anfechtung der Zahlung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 203(ofger. d. Unterrh.). Da das Geſammtvermögen allen Gläubigern verhaftet iſt— Satz 2093— und bei einer Unzulänglichkeit des Vermögens jeder einzelne Gläubiger nur einen verhältnißmäßigen Theil des Vermögens anzuſprechen hat, die Zahlung beziehungsweiſe Empfangnahme einer dieſen Antheil überſteigenden Zahlung mithin eine widerrechtliche Benachtheiligung der übrigen Gläubiger enthält, ſo iſt eine Ge⸗ 8 Satz 1167. fährde ſowohl des Schuldners als des Zahlungsempfän⸗ gers im Falle der Leiſtung beziehungsweiſe Annahme der Zahlung mit dem Bewußtſein, daß das Vermögen des Schuld⸗ ners zur Deckung ſeiner Schulden nicht hinreicht, insbeſondere auch dann vorhanden, wenn der Schuldner einem ſeiner Gläubiger— z. B. der Ehefrau für ihr Beibringen— allein die Mittel zur Befriedigung zuwendet, obwohl er ſich im Stande des Zahlungs⸗ unvermögens befindet und dieſes dem alſo befriedigten Gläu⸗ biger bekannt war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 205 (Oberhofger. mit Ausführung v. Stabel). KIII. S. 45. 122 (Stabel). Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 312— derſelbe Fall in Annal. XIX. S. 9(Oberhofger.— Fahrnißkauf⸗ und Miethvertrag). Annal. XIX. S. 188(Oberhofger.— Vermögens⸗ abſonderung). XX. S. 78(Oberhofger.— Vermögensabſonde⸗ rung). XXII. S. 337(Hofger. d. Unterrh.— Erbſchaftsabtre⸗ tungsvertrag). XXlII. S. 340(Oberhofger.— Vermögens⸗ abſonderung). Das Unterpfandsrecht, welches ein zahlungsunfähiger Schuld⸗ ner einem ſeiner Gläubiger auf ſeine ſämmtlichen Liegenſchaften be⸗ willigte, um dieſen für ſeine Forderung ſicher zu ſtellen, kann von ſeinen übrigen Gläubigern als fraudulös angefochten werden, wenn aus den Umſtänden hervorgeht, daß der Schuldner hiedurch jenen Gläubiger begünſtigen wollte und daß dieſem Gläubiger dieſe böſe Abſicht des Schuldners bekannt war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 35. Eine Hingabe von Fahrniſſen an Zahlungsſtatt iſt ſchon dadurch als zum Abbruche der Rechte der Gläubiger geſchehen zu betrach⸗ ten, wenn die Gantmäßigkeit deſſen, der die Fahrniſſe an Zahlungs⸗ ſtatt hingibt, zur Zeit des Vertragsabſchluſſes den Parteien bekannt war und außerdem aus den Umſtänden hervorgeht, daß eine Bevor⸗ zugung eines Gläubigers zum Nachtheile aller andern durch die Hingabe bezweckt wurde.— Annal. XVII. S. 26(Hofger. d. Seekr.). XIX. S. 10(Oberhofger.). XXIII. S. 153(Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). Die Annahme einer Zahlung— in concr. durch Abtretung von Liegenſchaften und Abtretung von Fahrniſſen an Zah⸗ lungsſtatt— für eine begründete und fällige Forderung iſt Satz 1167. 353 eine erlaubte Handlung, weshalb ſich der Empfänger dadurch allein keiner Gefährde ſchuldig macht, daß er beim Empfange der Zahlung wußte, daß der zahlende Schuldner bereits gantmäßig war, die ihm zugewendete Befriedigung ſomit die andern Gläubi⸗ ger benachtheilige.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 432. Annal. XVIII. S. 395(Oberhofger.— Hingabe des liegenſchaft⸗ lichen und Fahrnißvermögens an die Kinder als Auslieferung ihres mütterlichen und großväterlichen Vermögens). Wenn ein Gläubiger ſeine Forderung einklagt, und das er⸗ gangene Erkenntniß zum Unterpfandsbuche eintragen läßt, ſo liegt in dieſem Vorgang, durch welchen der Gläubiger nur von einem ihm geſetzlich zuſtehenden Rechte Gebrauch macht, keine Gefährde, wenn ihm auch die materielle Gantmäßigkeit des Schuldners be⸗ kannt war.— Annal. MXIV. S. 49(Hofger. d. Mittelrh.). Belaſtete Verträge, welche in die letzten 10 Tage vor Er⸗ öffnung der Gant fallen, ſind nicht nichtig, ſondern nur anfechtbar, wenn beide Theile in böſem Glauben waren, welche Gefährde in dieſem Falle auf Seite des Gemeinſchuldners vermuthet wird, während ſie dem andern Mitcontrahenten gegenüber bewieſen werden muß.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 199(Stabel). Annal. VI S. 12(Note v. Bekk). Aeltere belaſtete Verträge erfordern zu ihrer Anfechtung den Beweis der Gefährde auf Seite beider Contrahenten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 201(Stabel). Zachariä II. § 313, Note 7. Annal. X. S. 374(Hofger. d. Oberrh.). Dieſer Satz, in Verbindung mit§ 798 d. Proc.⸗Ordn., räumt den Gläubigern das Recht ein, alle jene Handlungen, die ihr Schuldner zum Abbruche ihrer Rechte unternimmt— auch die belaſteten Rechtsgeſchäfte, welche nicht in die 10 Tage vor der Ganteröffnung fallen— anzufechten, ohne diejenigen, wo ein etwaiger Gegencontra⸗ hent des Schuldners ſich der Gefährde nicht mittheilhaftig gemacht hat, davon auszunehmen, weshalb es auch zur Umſtoßung eines ſolchen Rechtsgeſchäftes des Beweiſes der Gefährde auf Seite der andern Vertragsperſon nicht bedarf.— Annal. VI. S. 12(Hofger. d. Oberrh.— Kritik hiezu von Bekk in Note Bei Schenkungen— ſo wie jeder unentgeltlichen Ver⸗ füg ung— wird, auch wenn ſie ſeit länger als 10 Tagen vor dem Kah, Landrecht 23 35 Satz 1167. Gantausbruche errichtet wurden, zur Anwendung der Regel dieſes Satzes keine böſe Abſicht auf Seite des Empfängers verlangt, ſondern es genügt, wenn ſich auch nur der Schenkgeber in böſem Glauben befand, nämlich die Schenkung oder Liberalitä zum Abbruch der Rechte der Gläubiger von ihm unternommen wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. S. 201(Stabel). Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 41(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 313, Note 7. Annal. IX. Beibl. 9. S. 36. XV. Beibl. 7. S. 27. Schenkungen, welche ſich die Ehegatten auf den Fall des Ueberlebens gegen ſeitig in dem Heirathsvertrage machen, ſind nicht als belaſtete Verträge, ſondern als freigebige Verfü⸗ gungen zu betrachten, weshalb die Gläubiger des Ehemannes be⸗ rechtigt ſind, nach deſſen Tod eine ſolche Schenkung mit der actio Pauliana anzufechten, wenn nachgewieſen wird, daß die Vermögens⸗ verhältniſſe des Ehemannes zur Zeit der Eingehung der Ehe ſo zerrüttet waren, daß er wiſſen mußte, daß die Schenkung ohne Be⸗ nachtheiligung ſeiner Gläubiger nicht zum Vollzug kommen könne. Es kommt in dieſem Falle nicht darauf an, ob ſich deſſen Ehefrau in gutem Glauben befand.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 88 — derſelbe Fall in Annal. XII. Beibl. 5. S. 19. Die von einem Ehegatten dem andern Ehegatten in dem Hei⸗ rathsvertrage gemachte Schenkung kann von den Gläubigern des Schenkgebers, als zur Beeinträchtigung ihrer Rechte geſchehen, angefochten werden, wenn gleich der Schenknehmer in gutem Glau⸗ ben war.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 373. Die Beſtellung einer Eheſteuer iſt eine freigebige Ver⸗ fügung, zu deren Anfechtung durch die Gläubiger die Nachweiſung genügt, daß der die Eheſteuer Beſtellende in böſem Glauben ge⸗ handelt habe. Eine falſche Angabe des Bräutigams über ſein eigenes Beibringen begründet die Annahme, daß auch er bei Be⸗ ſtellung der Eheſteuer in böſem Glauben geweſen ſei.— Annal. XV. Beibl. 7. S. 27(Appellh. v. Rennes— Caſſat.⸗Hof). Verneint— die Beſtellung einer Eheſteuer iſt einem be⸗ laſteten Vertrage gleich zu achten: Annal. XV. Beibl. 7. S. 28 (Appellh. v. Paris). XVI. Beibl. 2. S. 7(Caſſat.⸗Hof). Ein Gläubiger kann eine Rechtshandlung ſeines Schuldners, als zum Abbruche ſeiner Rechte unternommen, nur unter der Vor⸗ Satz 1167. 355 ausſetzung anfechten, daß er zur Zeit der Vornahme derſelben ſchon Gläubiger war, ſeine Forderung ſomit älter iſt als der anzufech⸗ tende Act.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 39(Stabel). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 373. Zachariä II.§ 313, Note 4. Annal. IX. Beibl. 2. S. 8(Appellh. v. Toulouſe mit Anmerkung von Stabel, wornach die Entſcheidung dieſer ſehr ſtreitigen Frage in jedem einzelnen Falle von den Thatverhältniſſen abhängen dürfte). Die Anfechtungsklage ſteht in dem Falle auch dem ſpätern Gläubiger zu, wenn es ſich ergibt, daß bei Abſchluß des Vertrags die Benachtheilignng künftiger Gläubiger beabſichtigt war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. KlII. S. 39(Stabel). Wenn auf den Antrag eines Gläubigers eine Handlung des Schuldners, als zum Abbruche der Rechte des Erſtern unternommen, für nichtig erklärt wird, ſo kommt dieſes Urtheil auch den übrigen Gläubigern zu ſtatten, wenn ihre Rechte auch erſt nach der für nichtig erklärten Handlung entſtanden ſind.— Annal. XI. Beibl. 3. S. 9. Zachariä II.§ 313, Note 4. Da die Gläubiger nur dann berechtigt ſind, eine von ihrem Schuldner vorgenommene Rechtshandlung anzufechten, wenn da⸗ durch ihre Rechte beeinträchtigt wurden, weil ohne einen den Gläubigern zugehenden Nachtheil auch keine Gefährde denkbar iſt, ſo können die Gläubiger eine von ihrem Schuldner vorgenom⸗ mene Rechtshandlung wegen Gefährde nicht anfechten, wenn er zur Zeit der Vornahme dieſer Rechtshandlung noch hinreichende Mittel beſaß, um ſeine Gläubiger zu befriedigen, im Falle dieſe damals ihre Befriedigung verlangt hätten.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 224(Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 425. Annal. XX. S. 385(Hofger. d. Seekr.). Ein Gläubiger iſt berechtigt, einen von ſeinem Schuldner zur Gefährdung ſeiner Rechte abgeſchloſſenen Verkauf anzufechten, ob⸗ gleich das übrige Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger zureicht, wenn aus den Umſtänden hervorgeht, daß der Schuldner den Verkauf in der Abſicht abgeſchloſſen hat, dem Gläu⸗ biger die Verfolgung ſeines Rechtes, wenn auch nicht unmöglich zu machen, doch wenigſtens— indem ſich z. B. das übrige Vermögen im Auslande befindet— ſehr zu erſchweren.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 377. 23 356 Satz 1167. Die Klage gegen den dritten Beſitzer der zum Nachtheil der Gläubiger veräußerten Liegenſchaft iſt nur unter der Vorausſetzung zuläſſig, daß er bei der Erwerbung in mala fide war d. h. um den Betrug gewußt hat.— Lauckhards Rechtsfälle MI. S373. Zachariä II.§ 313, Note 9. Die Klage gegen den dritten Beſitzer iſt zuläſſig, wenn das im Beſitze des Schuldners befindliche Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht zureicht, in welchem Falle der dritte Beſitzer im Wege der Einrede verlangen kann, daß vorerſt der Hauptſchuldner ausgeklagt werde, ohne daß jedoch die Vorſchrift des Satzes 2023 Anwendung findet.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 48. III. S. 380(Note? der Red. dahin: daß, wenn der dritte Beſitzer im Falle dieſes Satzes die Ausklagung des Hauptſchuldners ver⸗ langt, dies keine Einrede, ſondern eine negative Litisconteſtation ſei, indem den Gläubigern zur Begründung der actio Pauliana der Beweis obliege; daß das noch im Beſitze des Schuldners be⸗ findliche Vermögen zu ihrer Befriedigung unzureichend iſt). Der Bürge, welcher nach vorausgegangener Befriedigung des Gläubigers eine Anfechtungsklage gegen den Käufer der Liegenſchaft erhebt, iſt vom Tage der Entſtehung der Schuld und nicht blos vom Tage der Befriedigung des Gläubigers an zur Sache legitimirt.— Annal. X. S. 374(Hofger. d. Oberrh.). Dieſer Satz gibt nur den Gläubigern die Befugniß, die von dem Gantmann zu ihrer Gefährde unternommenen Handlungen an⸗ zufechten, weshalb die Gläubiger einer Gantmaſſe, welche nicht in eigenem Namen, ſondern in ihrer Eigenſchaft als Mitglieder des Gläubigerausſchuſſes, welcher nur ſtreitige Anſprüche der Maſſe als Rechtsnachfolger des Gantmannes verfolgen darf, auftreten, zur Klage nicht legitimirt ſind.— Annal. VI. S. 113(Oberhofger.). Der Kläger kann nur bis zum Betrag ſeiner Forderung die Aufhebung des angefochtenen Vertrags verlangen und hat dem Be⸗ klagten keine Auslagen zu erſetzen.— Annal. X. S. 374(Hofger. d. Oberrh.). Auch richterliche Urtheile, welche der Schuldner im betrü⸗ geriſchen Einverſtändniß mit einem Dritten für erdichtete Forde⸗ rungen gegen ſich ergehen ließ, ſind der Anfechtung unterworfen und müſſen, wenn der Gläubiger den Beweis der Colluſion führt, Satz 1167 4. 357 ihnen gegenüber außer Wirkſamkeit geſetzt werden.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 44. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 41 (actio de dolo— ſiehe zu Satz 1167 a.— Stabel). Schein⸗— erdichtete— Rechtsgeſchäfte: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 37(Stabel). Alleg. zu Satz 1167 a. 1321. Scheinveräußerungen fahrender Habe— Geding, daß der Verkäufer als Miether im Beſitze derſelben verbleiben ſolle: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 42(Stabel). Annal. XVII. S. 25(Hofger. d. Seekr.— Verkauf von theilweis nach Satz 524. 535 a unbeweglichen Fahrniſſen)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 432. Annal. XVIII. S. 109(Oberhofger. — Fahrniſſe mit theilweis liegenſchaftlicher Eigenſchaft im Klum⸗ penkauf). XXIII. S. 153(Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). Die Gefährde kann auch im Wege der Einrede geltend ge⸗ macht werden: Satz 1305. Beweismittel bei der actio Pauliana: Satz 1348. Zu Satz 1167 a. In Verbindung mit Satz 1622. 2279(analoge Friſten). Der Satz 1167— actio Pauliana— und folgeweis die kurze Verjährung dieſes Zuſatzes findet auf die Anfechtung von Hand⸗ lungen des gerichtlich ſtrafbaren Betrugs, insbeſondere auch auf Scheinverträge— erdichtete Rechtsgeſchäfte— keine Anwendung, vielmehr ſind ſolche Handlungen von den Gläu⸗ bigern mit der actio de dolo anzufechten, welche jedem Gläubiger ohne Rückſicht auf die Entſtehungszeit ſeiner Forderung und ohne Rückſicht auf Satz 1167 zuſteht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 37(Oberhofger. mit Ausführung von Stabel). Entgegnung hierauf: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 379 (Brauer), und hiemit übereinſtimmend: Annal. XXII. S. 337 (Hofger. d. Unterrh.). XXIII. S. 96(Schmidt). Bei Nichtigkeitsklagen, welche ſich auf formelle Mängel ſtützen, iſt dieſer Zuſatz nicht anwendbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 122. Die einjährige Friſt der actio Pauliana iſt eine Nothfriſt, deren Einhaltung der Richter von Amtswegen zu prüfen hat, und Satz 1167 a. bei welcher deshalb auch nicht, wie bei der Verjährung, eine Unter⸗ brechung oder ein Stillſtand ſtattfindet,— Annal. XXII. S. 173 (Hofger. d. Mittelrh.). Die in dieſem Satze beſtimmte Dauer der actio Pauliana iſt zwar eine Friſt, allein der Nachweis ihrer Einhaltung gehört nicht zur Begründung der Klage und ſie läuft nicht ipso jure ab, ſon⸗ dern der aus ihrer Verſäumung abgeleitete Einwand iſt in proceß⸗ rechtlicher Hinſicht wie die Einrede der Verjährung zu behan⸗ deln.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 223(Oberhofger. mit Ausführung v. Stabel). Es bedarf zum Beginne dieſer Friſt keiner Gewißheit darüber, daß der Gläubiger ſich von der unredlichen Handlung ſeines Schuld⸗ ners wirklich Kenntniß verſchafft hat, ſondern es wird nur erfordert, daß er nach Beſchaffenheit der Umſtände Wiſſenſchaft erhalten konnte und ſollte, weil ihm damit die rechtliche Möglichkeit zur Klag⸗ erhebung gegeben iſt, wenn er anders die erforderliche Wachſamkeit, die ihm zugemuthet werden darf, nicht außer Acht läßt— eine ſolche Thatſache iſt, wenn nicht ganz beſondere Umſtände eine Ausnahme rechtfertigen, der Eintrag des Rechtsgeſchäfts in das Grund⸗ und Gewährbuch.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 432(Stabel). XIII. S. 48(Stabel). Annal. XVI. S. 238 (Hofger. d. Unterrh.). XVII. S. 28(Hofger. d. Seekr.) XX. S. 383(Hofger. d. Seekr.), S. 385(Hofger. d. Seekr.). MXII. S. 337(Hofger. d. Unterrh.). Es genügt zum Beginn der Friſt die Benachrichtigung an den Gläubiger, welcher Vollſtreckung gegen den Schuldner erwirkt hatte, daß ein Dritter auf den Grund von Eigenthumstiteln Einſprache gegen die Vollſtreckung erhebe und ſelbſt in dem Falle, wenn dieſe Benachrichtigung nicht der Partei ſelbſt, ſondern nur ihrem Anwalte zugegangen war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 432 (Oberhofger.)— derſelbe Fall mit der übereinſtimmenden Ent⸗ ſcheidung d. Hofger. d. Unterrh. in Annal. XVI. S. 238. Die Friſt läuft auch dann, wenn die Kenntniß der gefährde⸗ vollen Handlung dem Gläubiger bei Gelegenheit einer Dienſt⸗ handlung— der Gläubiger hatte in concr. als Mitglied des Waiſengerichts von dem Teſtamente, deſſen Anerkennung durch den Schuldner, als zur Gefährde des Gläubigers geſchehen, ange⸗ Satz 1167 4. 359 fochten wurde, Kenntniß bekommen,— möglich geworden iſt.— Annal. XXII. S. 351(Hofger. d. Mittelrh.). Der actio Pauliana ſteht dieſer Zuſatz nicht entgegen, wenn die einjährige Friſt von der Entſtehung des Grundes der Forderung, aber nicht von dem Zeitpunkte der endgiltigen Verurtheilung wegen des die Forderung begründenden Verbrechens an berechnet, bei Erhebung der Klage abgelaufen iſt, weil dieſe durch jene Ver⸗ urtheilung bedingt iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege 1. S. 513 (Oberhofger.). Annal. XVIII. S. 382(Hofger. d. Unterrh.). XIX. S. 188(Oberhofger.). Iſt durch Ablauf der Friſt dieſes Zuſatzes ein Kaufvertrag un⸗ anfechtbar geworden, ſo findet auch eine Anfechtung des Kaufpreiſes nicht ſtatt.— Annal. XXII. S. 173(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn ein im Vollſtreckungsverfahren nicht verwieſener älterer eingetragener Unterpfandsgläubiger zum Zweck der Location vor dem verwieſenen ſpätern Gläubiger Einſprache gegen die Verweiſung erhebt, und der letztere dem ältern Gläubiger die Einrede der Ge⸗ fährde entgegenhält, um die Ungiltigkeit ſeines Unterpfandsrechts darzuthun, ſo kann ſich der Einſprachskläger auf die Verjährung dieſes Zuſatzes berufen, ohne daß dieſer vermeintlichen Replik die Unverjährbarkeit jener Einrede entgegenſteht.— Annal. XXIII. S. 94(Oberhofger.⸗Adv. Schmidt). Die Einrede der Gefährde iſt unverjährbar.— Annal. XIX. S. 412(Hofger.). Die Einrede des Scheingeſchäftes iſt an keine Friſt ge⸗ bunden, vielmehr ſo lange zuläſſig, als von der über das Schein⸗ geſchäft errichteten Urkunde noch Gebrauch gemacht werden kann.— Annal. XXI. S. 188(Hofger.). Simulation: Satz 1132. Zur Regel: quae sunt temporalia ad agendum etc.—: Satz 1304. Satz 1168— 1174. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. S Von Bedingungen überhaupt und ihren verſchiedenen Gattungen. Zu Satz 1168. Zachariä II.§ 302. Die Erklärung des Eigenthümers, daß er einem Andern eine beſtimmte Sache um den von dieſem angebotenen Preis käuflich überlaſſen wolle, wenn ſein Bevollmächtigter ſie im Augenblicke nicht ſchon an einen Dritten verkauft haben ſollte, iſt keine eigentliche Be⸗ dingung, ſondern nur eine Verwahrung gegen die Pflicht der Ge⸗ währleiſtung.— Annal. XVI. S. 375(Oberhofger.). Beweislaſt bei Bedingungen:§ 362 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1174. In Verbindung mit Satz 944. 1129. Die in einem Kaufvertrage enthaltene Klauſel, daß der Käufer den Kaufpreis erſt bei dem Eintritt in den Genuß der erkauften Liegenſchaft zu bezahlen habe, enthält, wenngleich dieſer Zeitpunkt nicht beſtimmt iſt, keine von der Willkühr des Käufers allein ab⸗ hängige Poteſtativbedingung, welche den Vertrag ungiltig macht, indem auch dem Verkäufer das Recht zuſteht, den Käufer wegen Uebernahme der Liegenſchaft in Verzug zu ſetzen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 124(Caſſat.⸗Hof.). Die Beſtimmung in einem Miethvertrage„daß der Miether ſo lange in der gemietheten Wohnung bleiben könne, als es ihm ge⸗ falle“, enthält keine von der Willkühr des Miethers abhängige Be⸗ dingung, ſondern der Miethvertrag iſt in dieſem Falle für die ganze Lebenszeit des Miethers oder wenigſtens ſo lange fortdauernd an⸗ Satz 1176— 1181. 361 zuſehen, als derſelbe ſeine Verbindlichkeiten erfüllt, widrigenfalls die Auflöſung das Endziel bildet.— Annal. X. Beibl. 3. S. 11. Eine Zuſage, welche unter einer von der Willkühr des Schuld⸗ ners abhängigen Bedingung gemacht wurde, iſt nicht durchaus un⸗ giltig, ſondern ſie wird giltig, ſobald der Schuldner die Bedingung erfüllt, in welchem Falle jedoch die Erfüllung einer ſolchen nur von der Willkühr des Schuldners abhängigen Bedingung keine rückwir⸗ kende Kraft hat.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 340. 346. Zu Satz 1176. Rechtsfall zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 470. Zu Satz 1178. Wenn die Erfüllung einer Bedingung von der Thätigkeit deſſen, welcher unter dieſer Bedingung ſchuldet, abhängig iſt, ſo reicht zur Begründung der Behauptung, daß die Bedingung als erfüllt gelte, die Anführung nicht hin, daß der Schuldner den zur Herbeiführung des ungewiſſen Ereigniſſes erforderlichen Fleiß nicht angewendet habe, ſofern die Erfüllung noch möglich und in eine beſtimmte Zeit nicht beſchränkt iſt. Es kann vielmehr in dieſem Falle dem Schuldner nur eine richterliche Friſt zur Betreibung der Sache mit dem Bedrohen anberaumt werden, daß nach Umfluß der⸗ ſelben die Bedingung als erfüllt gelte.— Oberhofger. Jahrb. n. Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 167. Annal. IX. 261(Hofger. d. Oberrh.). Brauer, Erläuterungen VI. S. 253. G Zu Satz 1179. Vererbung der Bedingungserfüllung: Brauer, Erläuterungen VI. 254. Zachariä II.§ 302, Note 16. G § M. Von der aufſchiebenden Bedingung. Zu Satz 1181. Ratificationsvorbehalt bei Käufen: Satz 1584. 362 Satz 1183— 1184. § III. Von der auflöſenden Bedingung. Zu Satz 1183. In Verbindung mit Satz 929. 952. 954. 963. 1071. 1664. 4681. 2125. 2182. Die Auflöſung des Vertrags in Folge der Nichterfüllung— Satz 1184— gilt, da nach der Beſtimmung des Satzes 1183 der Eintritt der auflöſenden Bedingung die Sache wieder in den Stand vor dem Vertrage zurückſetzt, als resolutio ex tunc und wirkt als ſolche gegen den dritten Beſitzer.— Bekk, dingliche Rechte S. 3 Note, vergl. mit S. 32 Note. Zachariä I.§ 181 zwiſchen Note 9 u. 10 im Tert, vergl. mit§ 196 zwiſchen Note 5 u. 6 im Tert. Die Beſtimmung in einem Ehevertrage, wornach„für den Fall, daß der Schenknehmer den Schenkgeber überleben würde“ dem Er⸗ ſtern ein Gut und zugleich Fahrniſſe geſchenkt werden, damit Gut und Fahrniſſe ihm ein Einkommen von einer gewiſſen Summe ſichern, enthält keine aufſchiebende, ſondern eine auflöſende Bedingung, weshalb das Gut ſogleich Eigenthum des Schenknehmers geworden iſt und nur durch ſein Vorabſterben rückfallen könnte.— Annal. I. S. 5(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1184. In Verbindung mit Satz 1139. 1146. 1147. 1183. 1587 b. 1610. 1654. 1656. 1657. 1741. 1871. 1831 b k. 2425. Begriff doppelſeitiger Verträge im Sinne dieſes Satzes: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 293. 304 Note v. Bekk. XII. S. 53. Zachariä II.§ 341 vergl. mit§ 752, Note 5. Nichtigkeit und Auflöſung: Stabel, Vorträge S. 182. 191. Folgen der Nichterfüllung von Verträgen: Annal. X. S. 395 (Ant. Mayer). Die Entſchädigungspflicht des Schuldners iſt in quali et quanto ſtets dieſelbe, es mag auf Erfüllung oder Auflöſung geklagt werden. — Annal. VII.(Oberhofger. mit Ausführung von Stabel). Auflöſende ſtillſchweigende Bedingung bei Erfüllung einer in der Satz 1184. 363 Vorausſetzung einer künftigen nicht verwirklichten Leiſtung oder des Eintritts einer ſonſtigen künftigen nicht eingetretenen übernom⸗ menen Verbindlichkeit— condictio causa data causa non secuta — Stabel, Vorträge S. 150. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 173. Brauer, Erläuterungen VI. S. 247. 309. Annal. IV. S. 76 Note v. Bekk. Wirkung der nicht geſchehenen Interpellirung bei der ausdrück⸗ lichen oder ſtillſchweigenden Bedingung der Vertragsauflöſung: Annal. III. S. 278(Trefurt). Hat die commiſſoriſche Klauſel, wenn ſie einem Vertrage aus⸗ drücklich hinzugefügt wird, im Falle des Verzugs ſchon von Rechtswegen die Auflöſung des Vertrags zur Folge oder be⸗ gründet ſie nur eine Klage auf Auflöſung, in Folge welcher den Gerichten das Recht zuſteht, dem ſäumigen Schuldner zur Er— füllung ſeiner Verbindlichkeit noch eine Friſt zu bewilligen? Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 67(in erſterer Richtung: Merlin, Du⸗ ranton, Toullier, Trolong ꝛc.— in letzterer Richtung: Malleville, Locré). In erſterer Richtung: Zachariä II.§ 302, Note 32. Annal. III. S. 278(Trefurt). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 15. Stabel, Vorträge S. 46. Iſt zur Anſtellung der Auflöſungsklage wegen Nichterfül⸗ lung vorgängige Verzugſetzung erforderlich? Bejaht: Zachariä II.§ 302 a. E. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 48. VII. S. 21. X. S. 226. Annal. III. S. 278(Trefurt). VII. S. 97(Ober⸗ hofger.). Die reſolutoriſche Klauſel, welche einem Darlehensvertrage für den Fall beigefügt iſt, wenn der Schuldner auf die an ihn er⸗ gangene Aufforderung die rückſtändigen Zinſen nicht bezahlen ſollte, iſt nicht als blos comminatoriſch anzuſehen, weshalb die Auflöſung des Darlehensvertrags ſchon dann ausgeſprochen und der Schuldner zur Abtragung des Darlehens verurtheilt werden kann, wenn er die rückſtändigen Zinſen, nachdem er in Verzug geſetzt worden war, nicht bezahlt— die Gerichte ſind aber berechtigt, dem Schuldner zur Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit eine Friſt zu bewilligen, und dieſes Recht ſteht ihnen auch dann zu, wenn ſich die Forderung auf 36 Satz 1184. einen erecutoriſchen Titel gründet—: Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 270(Appellh. v. Paris). Iſt dem Schuldner die Zahlung in beſtimmten Terminen geſtattet und unter den Parteien feſtgeſetzt, daß, wenn eine der be⸗ dungenen Zahlungen nicht pünktlich zur Verfallzeit geleiſtet würde, der Gläubiger an den Stundungsvertrag nicht mehr gebunden, viel⸗ mehr die ganze Forderung fällig und zahlbar ſein ſolle, ſo iſt nach dem Eintritt der Reſolutivbedingung der Gläubiger zur ver⸗ einzelten Annahme eines verfallenen Termins nicht verbunden und eine richterliche Friſtgewährung unſtatthaft.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 513(Oberhofger.). Dieſes Geding iſt ein Strafgeding und bedarf deshalb zu ſeiner Geltendmachung der vorausgegangenen Verzugſetzung.— Annal. Kl. S. 204. Dieſer Satz iſt auf Theilungsverträge nicht anwendbar, weshalb, wenn ein Erbe ſeinem Miterben Gleichſtellungsgeld zu bezahlen hat, der letztere, wenn die Zahlung nicht geleiſtet wird, nicht die Aufhebung der Theilung begehren, ſondern vielmehr nur das ihm nach Satz 2103, Ziff. 3 zuſtehende Vorzugsrecht geltend machen kann und ſelbſt die in einem Theilungsvertrage enthaltene Klauſel, daß der Vertrag aufgelöst ſein ſoll, wenn ein Erbe das ſeinem Miterben ſchuldige Gleichſtellungsgeld nicht zahlt, iſt wir⸗ kungslos.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 97(Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV.§ 626, Note 6. Stempf, Gantverfahren S. 195, Note 8. Annal. 10. Beibl. 10. S. 37(Appellh. v. Rouen). Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 111. Dieſer Satz findet auch auf Vergleiche Anwendung.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XII. S. 403. Brauer, Erläuterungen VI. S. 595. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 111. Der Kläger, welcher von den beiden in dieſem Satze alter⸗ nativ geſtatteten Klagen auf Erfüllung oder Auflöſung des Ver⸗ trags(mit Entſchädigungsforderung) die erſtere wählt und ein den Beklagten verurtheilendes Erkenntniß erwirkt hat, kann, wenn der Beklagte in der urtheilsmäßigen Friſt nicht erfüllt hat, nur auf Vollſtreckung des erwirkten Urtheils antragen, nicht aber auf die — durch die Klage auf Erfüllung aufgegebene— Auflöſungsklage zurückgreifen und folglich auch nicht auf die Rückerſtattung des Kauf⸗ Satz 1184. 365 ſchillings mit Zinſen klagen.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 506(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 166, womit Annal. IX. Beibl. 9. S. 34— Zuſammenſtellung der ver⸗ ſchiedenen Anſichten— zu vergleichen ſind. Wenn der Verkäufer auf Auflöſung des Vertrags geklagt hat, ſo kann er auf die Erfüllungsklage ſo lange zurückgreifen, als der Beklagte ſich der Auflöſung widerſetzt und kein rechtskräftiges Ur— theil zu Gunſten des Klägers ergangen iſt; hat aber der Beklagte auch nur eventuell in die Auflöſung eingewilligt, ſo muß der Kläger als auf die Erfüllungsklage verzichtend angeſehen werden.— Annal. M. Beibl. 9. S. 35(Stabel), womit Annal. XII. S. 253(Hofger. d. Mittelrh.) zu vergleichen ſind. Der Verkäufer, welcher in Folge der commiſſoriſchen Klauſel eine Klage auf Vertragsauflöſung erheben könnte, ſtatt deren aber auf Zahlung des Kaufſchillings klagt, kann nachher nicht auf die Vindication ſeines Eigenthums zurückkommen, weil er durch die Wahl jener Klage auf dieſe verzichtet hat.— Annal. IX. S. 158 (Trefurt). Von der Klage auf Bezahlung eines für den Fall der Nicht⸗ erfüllung bedungenen Reugeldes zur Entſchädigung kann auf die Erfüllungsklage zurückgegriffen werden.— Annal. XII. S. 253 (Gofger. d. Mittelrh.). Wenn bei einem nichterfüllten Vertrage der Gläubiger das Klagbegehren alternativ auf Erfüllung oder Entſchädigung ſtellt, ſo erhält der Schuldner das Wahlrecht zwiſchen dieſen beiden Ver⸗ bindlichkeiten, welches Wahlrecht da, wo der Richter nur einen ge⸗ meinſamen Termin ſetzt, fortdauert bis eine Leiſtung geſchehen iſt, in dem Falle aber, wo der Richter die Entſchädigungspflicht für den Fall ausſpricht, wenn der Vertrag in einem Termin nicht erfüllt wäre, nur ſo lange dauert, bis dieſer Termin fruchtlos abgelaufen iſt, worauf einfache Entſchädigungspflicht eintritt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 392. Auf ein früheres rechtskräftiges Urtheil, durch welches ein zwei⸗ ſeitiger Vertrag aufgelöst wurde, dürfen ſich beide Theile in dem ſpätern wegen Entſchädigung geführten Rechtsſtreite ſelbſt dann nicht berufen, wenn in der Auflöſungsklage der Anſpruch auf Ent— ſchädigung vorbehalten war, weil die Entſchädigung nicht Gegen⸗ 366 Satz 1184. ſtand des erſten Proceſſes geweſen iſt.— Annal. XX. S. 206 (Oberhofger.). Die Klagen, welche durch die Ungiltigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrages ipso jure erwachſen, können ohne Bitte um vorherige Vertragsauflöſung verfolgt werden, weshalb in den Fällen, wo ein Vertrag nicht perfect geworden oder als kraft Geſetzes auf⸗ gelöst zu betrachten iſt, eine Vertragsauflöſungsklage ungeeignet und ſomit unſtatthaft iſt.— Annal. XVI. S. 9(Hofger. d. Oberrh.). Die Vorſchrift dieſes Satzes über Auflöſung doppelſeitiger Ver⸗ träge wegen Nichterfüllung findet auf den Fall keine Anwendung, wo aus einem durch den Tod des Dienſtherrn beendigten Dienſt⸗ vertrage gegen deſſen Erben Penſionsanſprüche abgeleitet werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XlII. S. 353. Die Weigerung des Verkäufers, bei dem Eintrag des Erwerb⸗ titels in das Grundbuch mitzuwirken iſt— abgeſehen von einem etwaigen beſondern Vertragsgeding— keine Nichterfüllung im Sinne dieſes Satzes und begründet, weil der Kläger den Eintrag durch ein richterliches Urtheil ohne Mitwirkung des Beklagten erwirken tann, keine Klage auf Vertragsauflöſung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 264. 270(Hofger. d. Unterrh. und Oberhofger.). Der Richter, welcher einer Vertragsauflöſungsklage ſtattgibt, kann auch dem damit verbundenen allgemeinen Geſuch um Zuer⸗ kennung des Schadenerſatzes vorbehaltlich der Liquidation ſtattgeben, ohne ſich vorher durch Beweiserhebungen Aufflärung darüber zu verſchaffen, ob auch wirklich ein Schaden und von welcher Art dem Kläger durch Nichterfüllung des Vertrags zugegangen ſei.— Annal. XXI. S. 103(Stempf). Wenn in einem Vertrag nicht ein beſtimmtes Stück, ſondern nur nach Gattung und Maß verkauft wurde, ſo begründet die Veräußerung derſelben Gattung an Dritte keinen Vertragsbruch auf Seite des Verkäufers und kann ſolche deshalb der Klage auf Er⸗ füllung nicht entgegengehalten werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 390. Der Widerruf einer Schenkung— vergl. die Alleg. zu Satz 956 — wegen nicht erfüllter Auflagen von Seite des Schenknehmers tritt nicht ſchon kraft Geſetzes ein, ſondern er muß in Anwen⸗ dung dieſes Satzes gerichtlich begehrt werden und die Gerichte ſind Satz 1185. 367 berechtigt, dem Schenknehmer zur Erfüllung der ihm gemachten Auf⸗ lagen eine Friſt zu bewilligen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 260 (Caſſat.⸗Hof). Die Auflöſungsklage geht als actio in rem scripta gegen den dritten Beſitzer: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 247 (Stabel). Bekk, dingliche Rechte S. 3 Note vergl. mit S. 32 Note. Zachariä II.§ 302, Note 28 vergl. mit I.§ 181, Note 10. § 196. Alleg. zu Satz 1183. 1654. Derjenige, welcher wegen Nichterfüllung die Auflöſung eines Vertrags begehren darf, kann ſtatt deſſen nicht geradezu die Eigenthumsklage anſtellen, weil ihm die Einrede aus dem Ver⸗ trage, daß er nicht mehr Eigenthümer ſei, entgegenſteht, weshalb auch die Thatſachen, welche eine Auflöſung des einredend vorge⸗ führten Vertrags begründen, nicht ſofort im Wege der Replik vorgebracht werden können.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 248(Stabel). Alleg. zu Satz 1304. Abweichend: Zachariä I.§ 196, Note 7 vergl. mit§ 181, Note 10. Auflöſung, wenn beide Theile nicht erfüllen: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 167. Annal. X. S. 396(Ant. Mayer). Auflöſung wegen verweigerter Befreiung der Kaufſache von Pfand⸗ laſten: Satz 1653. Beweislaſt bei doppelſeitigen Verträgen: Satz 1315. Klagen auf Erfüllung oder Entſchädigung bei facultativen und alternativen(Wahl⸗) Verbindlichkeiten: Satz 1189. Zweiter Abſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. Zu Satz 1185 4. In Verbindung mit Satz 617. 1188. 1737. 1881. 1899. 1901. 2032. Wenn in einem auf eine beſtimmte Dauer von Jahren abge⸗ ſchloſſenen Pachtvertrage bedungen iſt, daß der Pachtzins jeweils vierteljährlich voraus zu bezahlen ſei und die Nichterfüllung dieſer Zuſage den Vertrag breche, deshalb der Verpächter berechtigt ſein Satz 1186— 1188. ſolle, dem Pächter vor dem vertragsmäßigen Ablauf der Pachtzeit zu kündigen, ſo hat dieſe Vertragsbeſtimmung nicht den Character einer auflöſenden Bedingung, ſondern eines Währziels, weshalb der Vertrag, ohne daß dem Pächter eine Friſt zum Vollzug bewilligt werden darf, nach Umfluß der Kündigungsfriſt ſofort für beendet zu erklären iſt.— Annal. I. S. 5(Gofger. d. Mittelrh.). Betagung der Bürgſchaften: Satz 2034. Zu Satz 1186. In Verbindung mit Satz 1899. 1901. F8 278330 709 d Proc.⸗Ordn. Eine auf Aufkündigung zahlbare Forderung kann ſchon vor Ablauf der Kündigungsfriſt eingeklagt werden, wenn der Schuldner auf die geſchehene Aufkündigung das Forderungsrecht ſelbſt in Streit gezogen hat, inſofern nur das Begehren darauf beſchränkt wird, daß das Kapital erſt nach Umfluß der Kündigungsfriſt zu be⸗ zahlen ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 595. XII. S. 11. Der Schuldner hat nur das Recht, zu verlangen, daß er nicht vor dem Verfalltage zur Zahlung angehalten werde, weshalb die Klage aus dem Grunde nicht zurückgewieſen werden kann, weil die Schuld erſt nach der Einlaſſung auf die Klage fällig wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 186(Oberhofger. mit Ausführung v. Stabel S. 191). Annal. XVII. S. 275(Oberhofger.). Abweichend: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 191(Mino⸗ rität des Senats). V. S. 306. Annal. XVII. S. 275(Hofger. d. Mittelrh.). Die Einklagung einer noch nicht verfallenen Forderung gilt jedenfalls als Aufkündigung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 190. Annal. XVII. S. 274(Oberhofger.). Zu Satz 1188. Wenn der Schuldner die zugeſagte Sicherheit nicht leiſtet, ſo kann er auch die ihm bewilligte Zahlungsfriſt nicht in Anſpruch nehmen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 17. Zacharid II. § 286, Note 5.§ 303, Note 9. Arreſt zur Sicherung noch nicht fälliger Forderungen:§ 643 d. Proc.⸗Ordn. Satz 1188 a.— 1189. 369 Zu Satz 1188 4. Aufgehoben:§ 799 d. Proc.⸗Ordn. Bemerkungen zur Aufhebung dieſes Zuſatzes: Annal. III. S. 237 (Schmidt). Dritter Abſchnitt. Von den Wahlverbindlichkeiten. Zu Satz 1189. Entſchädigung wegen Verzug bei alternativen und facul⸗ tativen Verbindlichkeiten: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 250 (Oberhofger.). Unterſchied zwiſchen alternativen(Wahl-) Verbindlichkeiten und facultativen— z. B. Satz 891. 1681. 2168. 2173— Verbindlichkeiten— bei den erſtern muß z. B. die Klage dahin ge⸗ richtet ſein, daß der Schuldner die eine oder die andere Verbind— lichkeit erfülle, während bei den letztern die Klage nur auf die Grundverbindlichkeit, ſomit z. B. bei der Pfandklage auf Zah⸗ lung der Forderung, gerichtet zu ſein braucht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 252(Stabel). Zachariä II.§ 300. Die alternative Verbindlichkeit wird, die Wahl mag dem Gläu⸗ biger oder dem Schuldner zuſtehen, in eine einfache Verbindlichkeit — veluti per novationem— umgewandelt, ſobald der Wahl⸗ berechtigte ſeine Wahl getroffen und der andere ſolche angenommen hat.— Annal. IX. S. 158(Trefurt). Zachariä II.§ 300, Note 8. Bei einer jährlich wiederkehrenden alternativen Verbind⸗ lichkeit ſchließt die Annahme der einen Leiſtung in dem einen Jahr⸗ gange nur das Zurückgreifen auf die andere Leiſtung in demſelben Jahrgange aus, wogegen, wenn die alternative Verbindlichkeit in dem darauf folgenden Jahre wieder fällig wird, das bedungene Wahlrecht von neuem wieder eintritt, weshalb auch in dem Falle, wo während 30 Jahren immer die nämliche Wahl getroffen wurde, das Recht, für die Zukunft auf den andern Gegenſtand der Wahl zurückzugreifen, nicht verjährt iſt, eine ſolche Erlöſchung des Wahl⸗ rechts durch Verjährung vielmehr nur dann eintritt, wenn der Wahlberechtigte einmal die eine Leiſtung gefordert, der Schuldner das Recht, auf ſolche zurückzukommen, widerſprochen und der Be⸗ Kah, Landrecht 24 Satz 1197— 1200. rechtigte ſodann 30 Jahre lang ſich bei dem Widerſpruche beruhigt und die andere Leiſtung angenommen hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 153. Abweichend: Brauer, Erläuterungen VI. S. 258. Wenn ein Erbe angewieſen iſt, eine beſtimmte Summe an einen Legatar auszuzahlen, ihm aber dabei das Teſtament die Wahl läßt, ob er die Leiſtung in baarem Gelde oder in Staatspapieren und ſonſtigen Schuldurkunden machen will, ſo kann dem Legatar die Annahme von Papieren, welche einen von ihrem Nennwerthe ver⸗ ſchiedenen Cours haben, nur zu dieſem Cours zugemuthet werden. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 113. Vererbung der Wahlverbindlichkeiten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 257. Pierter Abſchnitt. Von Sammtrechten und Verbindlichkeiten. § I. Von Sammtrechten der Gläubiger. Zu Satz 1197. Der Kaufſchilling für ein verkauftes Miteigenthum iſt kein Sammtrecht im Sinne dieſes Satzes, weshalb jeder Miteigenthümer von dem Kaufſchilling nur ſo viel erheben kann, als davon auf ſeinen Antheil am Miteigenthum fällt und der Käufer dadurch, daß er dem einen Miteigenthümer den ganzen Kaufſchilling bezahlt, hin⸗ ſichtlich des dem andern Miteigenthümer gehörigen Theils gegen dieſen nicht befreit wird.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 471. Alleg. zu Satz 1239. Erben eines Sammtgläubigers: Zachariä II.§ 298, Note 8. § II. Von Sammtverbindlichkeiten der Schuldner. Zu Satz 1200— 1216. Zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 209 (insbeſondere mit Bezug auf die aus Vergehen entſpringende Sammtverbindlichkeit— Stabel). Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 203(Warnkönig). Zachariä II.§ 298. Satz 1202— 1206. 37¹ Einfluß der Sammtverbindlichkeit der Ehefrau auf Pfandrecht: Satz 2180 a. Zu Satz 1202. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2021. Wenn mehrere Beklagte durch ein Urtheil zur Bezahlung einer Summe verurtheilt ſind, ohne daß in dem Urtheil ausgeſprochen iſt, es habe jeder das Ganze zu leiſten, ſo wird jeder Beklagte als nur zu einem Kopftheile verurtheilt angeſehen.— Annal. XIX. S. 407(Haager). Die Verſchreibung„ſammt und ſonders“ begründet Sammt⸗ verbindlichkeit.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 260. Theilverbindlichkeit der Urtheile: Brauer, Erläuterungen VI. S. 287. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 395 Abſ. 2. 396. 4033 1222. 1382 d. 1442 Abſ. 2. 1734. 1887. 2002. 2025. Anh. Satz 22. Art. 81 d. allg. deutſchen Wechſelordn.(Regsbl. 1849 Nr. 9). Zu Satz 1203. In Verbindung mit Satz 1210. 1211. Jeder Sammtſchuldner kann ſo lange in Anſpruch genommen werden, bis die ganze Schuld getilgt iſt.— Annal. XX. S. 138 (Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1206. In Verbindung mit Satz 2249. Unrichtige Ueberſetung— ſoll heißen„hinſichtlich“ ſtatt„zu Gunſten“: Mayer, Vorträge S. 55. Trefurt, Syſtem S. 241. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 110. Die Gant des einen Sammtſchuldners macht die nicht fälligen Forderungen nur gegen den Gantmann und nicht auch gegen die übrigen Sammtſchuldner fällig.— Oberhofger. Jahrb. n. F. R. S. 186(Oberhofger.— das Hofger. d. Mittelrh. hatte bejahend entſchieden). Wirkung eines gegen einen Sammtſchuldner erwirkten Urtheils gegenüber den übrigen Sammtſchuldnern: Satz 1351. D Satz 1208— 1214. Zu Satz 1208. Abweichende Ueberſetzung vom Urtert in den Worten„ohne deren Willen“: Trefurt, Syſtem S. 240. 256. Zu Satz 1209. In Verbindung mit Satz 1301. Zu Satz 1210. 1211. In Verbindung mit Satz 1285. Verzicht des Gläubigers auf die Sammtverbindlichkeit: Annal. XXI. S. 385(Stempf). Die Einklagung eines Theils der Sammtſchuld gegen einen Mitſchuldner genügt zur Annahme eines Verzichtes auf die Sammt⸗ verbindlichkeit.— Annal. XXI. S. 395(Hofger. d. Unterrh.). Eine ſolche Einklagung wirkt ſelbſt in dem Falle keinen Verzicht auf die Sammtverbindlichkeit, wenn der eingeklagte Theil der Sammt⸗ ſchuld dem Antheile des Beklagten an derſelben gleichkommt, ſondern die Annahme eines Verzichts iſt erſt bei der in die Klage aus⸗ drücklich aufgenommenen Erklärung zuläſſig, daß der eingeklagte Betrag der Antheil des Beklagten ſei.— Annal. MXI. S. 385(Stempf). Im Falle der Annahme einer Theilung der Sammtſchuld durch theilweiſe Einklagung kann der Schuldner nicht alle Zahlungen, welche überhaupt auf die Sammtſchuld geleiſtet wurden, ſon⸗ dern nur diejenigen für ſich geltend machen, welche ſpeciell auf dieſen Theil derſelben geſchahen.— Annal. XX. S. 138 (Gofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1213. 1214. In Verbindung mit Satz 1251. 1284. 1285. 2030. 2033. 2037. Zur Erläuterung der Frage, in wiefern dem Sammtſchuldner die Rechte des Bürgen zukommen: Blätter f. Juſtiz und Verwal⸗ tung II. S. 476(Trefurt). Die aus dem Bürgſchaftsverhältniß abfließenden Rechte des Sammtſchuldners können von ihm nicht, wie von einem andern Satz 1217— 1219. 373 Bürgen, ſondern erſt nach geleiſteter Zahlung geltend gemacht werden.— Annal. II. S. 87(Hofger. d. Seekr.). Kritik hiezu: Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung II. S. 480. 481 (Trefurt). Fünfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. Zu Satz 1217— 1219. Untheilbare Verbindlichkeiten: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 209(Stabel). Zachariä II.§ 301. Die Alimentationspflicht, welche mehreren Perſonen zu⸗ ſammen obliegt, iſt eine untheilbare Verbindlichkeit.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 217(Stabel). Alleg. zu Satz 205— 207. Die Verbindlichkeit des Erben, die Veräußerungen des Erb⸗ laſſers anzuerkennen, iſt eine untheilbare Verbindlichkeit und bindet ihn nicht nur pro rata ſeines Erbtheils.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 218(Stabel). X. S. 428(Stabel). Die mehreren Miteigenthümern obliegende Verbindlichkeit, die an einem Hauſe nothwendig gewordenen Reparaturen vorzunehmen, iſt in Betracht des Zweckes, welcher durch die Erfüllung desſelben er⸗ reicht werden ſoll, eine untheilbare, weshalb die Miteigenthümer ſammtverbindlich verurtheilt werden können, dieſe Reparaturen vorzunehmen, und demjenigen, welcher dieſelben beſorgt hat, die hiedurch entſtandenen Koſten zu erſetzen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 127(Caſſat.⸗Hof). IX. S. 205(Appellh. v. Paris). Die Schuld mehrerer Miteigenthümer für durch an einem ge⸗ meinſchaftlichen Hauſe vorgenommene Reparaturen entſtandene Ko⸗ ſten iſt theilbar, weshalb die Miteigenthümer für dieſe Schuld nicht ſammtverbindlich verhaftet ſind.— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 205(Caſſat.⸗Hof— nach der Note der Red. S. 206 die allein richtige Anſicht). Die auf einem Lehen, welches ſich im ungetheilten Genuſſe meh⸗ rerer Mitbelehnten befindet, zu Gunſten eines Dritten haftende Holz⸗ berechtigung kann gegen jeden einzelnen Mitbeſitzer des Lehens ver⸗ folgt werden, weil, wenn auch das Quantum der jährlichen Holz⸗ 37⁴ Satz 1220— 1233. abgabe theilbar iſt, doch jeder Theil desſelben auf dem ganzen Lehen ruht und in ſeiner Beziehung auf dasſelbe das Recht als eine Dienſtbarkeit untheilbar iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 502. Klumpenkauf und deſſen Untheilbarkeit: Satz 1586. Gewährleiſtungspflicht: Brauer, Erläuterungen VI. S. 274. Zachariä II.§ 355, Note 1, vergl. mit Oberhofger. Jahrb. n. F XIII. S. 209. § J. Von der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten. Zu Satz 1220. In Verbindung mit Satz 1233. 1244. 1669. 1672.— Zacha⸗ riä II.§ 301. Theilbarkeit der Vertragsverbindlichkeiten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 269. Klagtheilung gegen einen und denſelben Schuldner: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 269. Zu Satz 1221. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 873. 2083. § II. Von der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. Zu Satz 1222. In Verbindung mit Satz 2083. 2090. 2114.— Zachariä I. § 301. Sechster Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Strafgedingen. Zu Satz 1226— 1233. Zur Erläuterung der rechtlichen Natur der Strafgedinge: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 383. Zachariä II.§ 310. Satz 1229— 1234 a. 375 Zu Satz 1229. In Verbindung mit Satz 1152. Iſt die Klage auf Verfall eines Strafgedings unter denſelben Vorausſetzungen wie eine Klage auf Entſchädigung— Satz 1139. 1146— durch vorgängige Verzugſetzung bedingt? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 307. Annal. IX. S. 51(Pofger. d. Seekr.). XI. S. 204(Oberhofger.), S. 260 (Gofger. d. Oberrh.). Zachariä II.§ 310, Note 8, vergl. mit§ 308. Verneint: Annal. XIII. S. 105(Molitor). Es iſt ein Strafgeding und deshalb Verzugſetzung erforderlich, wenn zwiſchen dem Gläubiger und dem Schuldner zur Abtragung einer Schuld Termine vereinbart und dabei bedungen wurde, daß, wenn der Schuldner dieſe Termine nicht einhält, die ganze Schuld verfallen ſein ſolle.— Annal. XI. S. 204(Oberhofger.). Abweichend— dieſe Klauſel hat die rechtliche Natur einer Reſolutivbedingung: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 513 (Oberhofger.). Alleg. zu Satz 1184. Fünftes Kapitel. Von der Erlöſchung der Verbindlichkeiten. Zu Satz 1234 a. In Verbindung mit Satz 1148. 1302. 1722. 1865. Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 183. Die Verbindlichkeit zur Gegenleiſtung erliſcht, wenn die in einer fortdauernden Handlung beſtehende Leiſtung— in concr. die Ausübung vertragsmäßig zugeſagter Dienſte— in Folge der Ent⸗ fernung des Dieners durch die zuſtändige Behörde demſelben recht⸗ lich unmöglich wird.— Annal. XXI. S. 20(Oberhofger.). Derjenige, welchem für eine fortdauernde Leiſtung eine Ge⸗ genleiſtung obliegt, iſt nicht verpflichtet, letztere fortzuentrichten, wenn ein Zufall die Leiſtung ſelbſt unmöglich gemacht hat, weshalb, wenn z. B. ein Lehrling in Koſt und Logis gegeben wird und der Lehr⸗ ling ſtirbt, der Lehrherr nach dem von dieſem Zeitpunkte an einge⸗ tretenen Aufhören der Verpflegung des Lehrlings auch verpflichtet iſt, das vorausempfangene Koſt- und Logisgeld zurückzuzahlen.— 376 Satz 1235. Annal. XIII. S. 236(Hofger. d. Unterrh.). Zachariä II.§ 331, Note 7. Wirkung von Ausfuhrverboten auf abgeſchloſſene und erſt theilweis vollzogene Kaufverträge: Satz 1598. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. Zu Satz 1235— 1248. Zur Erläuterung: Annal. MMIII. S. 121(Ad. Pfaff aus Marcadé). Zachariä II.§ 315 ff. Stabel, Vorträge S. 179. Rechtliche Wirkung der Annahme einer Zahlung— eines andern als des verſprochenen Gegenſtandes— einer in quali et quanto nicht gehörig beſchaffenen Zahlung—: Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 337(Stabel). Der Gläubiger kann nach einer in Bauſch und Bogen als Tilgung ſeiner Forderung angenommenen Zahlung einer beſtimmten Summe Geldes— in concr. hatte ſich dasſelbe in einem Sacke befunden— welche er bei der Uebergabe nachzuzählen unterlaſſen hatte, im Falle eines manco von dem Schuldner den Beweis nicht verlangen, daß er ſeine Verbindlichkeit gänzlich getilgt habe, ohne einen Irrthum anzuführen und zu begründen, welcher die An⸗ nahme des Geldes als Zahlung für das Ganze herbeigeführt hat. — Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 367(Stabel). Annal. XIII. S. 134(Hofger. d. Unterrh.— mit Kritik von Hecker). Hat der Schuldner nach erfolgter Zahlung ein Recht auf Zu⸗ rückgabe der Schuldurkunde? Bejaht: Annal. XII. S. 321(Baumüller). Zachariä II.§ 320, Note 1. Verneint: Annal. XII. S. 320(Hofger. d. Mittelrh.). Brauer, Erläuterungen VI. S. 307. Der Schuldner kann in der Regel— der Richter hat die Um⸗ ſtände des einzelnen Falles zu erwägen— die Ausſtellung einer Quittung nicht verlangen.— Annal. XII. S. 324(Baumüller). Zu Satz 1235. In Verbindung mit Satz 6 g. 1376 ff. Satz 1236— 1239. 377 Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 180. Zachariä II. § 297, Note 5.§ 315. 442, Note 2. Im Falle der Erfüllung einer von der Moral— Satz 6— gebotenen Verbindlichkeit, findet, wie bei natürlichen Verbindlichkeiten, keine Zurückforderung ſtatt, weil die Rückforderung deſſen, was die Moral zu thun gebot, ebenfalls unſittlich wäre.— Stabel, Vor⸗ träge S. 39. Zu Satz 1236. In Verbindung mit Satz 1249. 1250. 1251. 1372 ff. 2014. Derjenige, welcher ohne Auftrag des Schuldners die Schuld des letztern zahlt und ihn dadurch von ſeiner urſprünglichen Verbindlichkeit befreit, kann— abgeſehen von den Fällen der Sätze 1250. 1251, in welchen der dritte Zähler in die Rechte des Gläu⸗ bigers eintritt und dieſe ausübt— mit der actio de in rem verso den Erſatz des Gezahlten von dem befreiten Schuldner ver— langen.— Annal. II. S. 20. Verneint— der dritte Zähler hat außer den Fällen der Sätze 1250. 1251 keine Erſatzklage, wenn er nicht nach den Umſtänden des einzelnen Falles(z. B. als Geſchäftsführer wegen Zahlungen, welche er für den Geſchäftsherrn beſorgte) Vergütungs⸗ anſprüche zu machen hat—: Annal. II. S. 20(Note v. Bekk.) V. S. 301(Oberkriegsger.). Zachariä II.§ 316, Note 4. Zu Satz 1238. In Verbindung mit Satz 1599. Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 176. 177. 180. Zacha⸗ riã II.§ 316, Note 9. Zu Satz 1239. In Verbindung mit Satz 134. 813. 1065. 1197. 1421. 1859. 1988. Zur Auslegung der Worte„oder deſſen Beſtes beförderte“: Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 307. 350, vergl. mit Zachariä II. § 317, Note 4. Die dem Verwalter eines Stiftungsfonds gemachte Kapital⸗ zahlung befreit den Schuldner nur dann, wenn höhere Ermäch⸗ 378 Satz 1240. tigung dazu ertheilt war oder die Zahlung zum Nutzen des Fonds verwendet wurde, welch letztere Vorausſetzung zur Giltigkeit der Zahlung der Schuldner zu beweiſen hat.— Annal. XXII. S. 312 (Gofger. d. Mittelrh.). Der Erwerber einer Liegenſchaft, welcher den Kaufpreis nur an einen der verkaufenden Miteigenthümer bezahlte, wird, falls der Erwerb der letztern nicht in der Abſicht des Wiederverkaufs auf Gewinn geſchah,— in welchem Falle keine Gemeinſchaft, ſondern ein nach Satz 1859 zu beurtheilendes Geſellſchaftsverhältniß be⸗ ſteht— durch die Zahlung von ſeiner Verbindlichkeit gegen die übrigen Miteigenthümer nicht befreit.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 190(Caſſat.⸗Hof). Alleg. zu Satz 1197. Die Beſtimmung in einem Kaufvertrage, daß die Zahlung auf dem Geſchäftszimmer eines bezeichneten Notars geſchehen ſoll, er⸗ mächtigt dieſen noch nicht zur Empfangnahme, wenn nicht im ein⸗ zelnen Falle hiedurch nach dem Ermeſſen des Gerichts eine ſolche Ermächtigung zu unterſtellen iſt.— Annal. XIV. Beibl. 6. S. 21 (Caſſat.⸗Hof). Eine Verurtheilung— in concr. des von einem anm aß⸗ lichen Gläubiger belangten Schuldners— wirkt nicht als richter⸗ liche Ermächtigung zur Zahlung im Sinne dieſes Satzes.— Annal. VIII. S. 184(Kritik v. Bekk zu der dort angeführten Entſcheidung des Hofger. d. Mittelrh.). Die Zahlung einer Erbſchaftsſchuld an den anſcheinenden Erben iſt giltig.— Annal. Kll. Beibl. 5. S. 18(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 317, Note 5 Zahlung an den Schuldner des Schuldners— ſoll heißen: „Gläubiger des Gläubigers“— Brauer, Erläuterungen VI. S. 291. Zu Satz 1240. In Verbindung mit Satz 549. 550. 555.§ 284 Ziff. 3 d. Proc.⸗Ordn. Unrichtige Ueberſetzung— ſoll heißen„eine redliche Zah⸗ lung an den Beſitzer“ ſtatt„eine Zahlung an den redlichen Be⸗ ſitzer“: Brauer, Erläuterungen V. S. 631(hier als Druckfehler bezeichnet). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 189(Stabel). Mayer, Vorträge S. 55. Trefurt, Syſtem S. 247. Satz 1241— 1244. 379 Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge S. 98. 99. Guter und böſer Glauben des Empfängers— ein unredlicher Empfänger iſt derjenige, welcher im Augenblick der unge⸗ bührlichen Zahlung von den Mängeln derſelben d. h. den That⸗ ſachen, welche ihr entgegengehalten werden, Kenntniß hat, ohne daß es darauf ankommt, ob er auch von der Unrechtmäßigkeit der Zahlung rechtlich überzeugt iſt.— Blätter f. Juſtiz u. Ver⸗ waltung I. S. 379(Stabel). Zu Satz 1241. In Verbindung mit Satz 1239. 1372. 1375. Zu Satz 1242. In Verbindung mit Satz 1298. 1944.§5 654 Ziff. 3. 982 d. Proc.⸗Ordn. Der vom Strafrichter verfügte Beſchlag— Einführungsgeſetz zum Strafgeſetzbuch vom 5. Febr. 1851,§ 129 Abſ. 3— iſt auch civilrechtlichen Anſprüchen gegenüber ſo lange wirkſam, als er nicht von dem Strafrichter, als zu deſſen Zuſtändigkeit gehörig, wieder aufgehoben iſt.— Annal. XXI. S. 126(Pofger. d. Seekr.). Zu Satz 1243. Die Annahme einer andern Sache, als der bedungenen, enthält, inſofern ſie überhaupt die nothwendigen Erforderniſſe einer traditio— Anbieten der andern Sache durch den Schuldner mit der ausdrücklichen Erklärung, daß dieſelbe als Zahlung gelten ſoll und darauf folgende Annahme durch den Gläubiger— eine ſtill⸗ ſchweigende Einwilligung, mit der Wirkung einer jeden Zah⸗ lung d. h. der Schuldner wird von ſeiner Verbindlichkeit gerade ſo befreit, als wenn er die urſprünglich bedungene Sache an den Gläubiger abgeliefert hätte.— Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 347(Stabel). Zu Satz 1244. In Verbindung mit Satz 2212. Art. 38 d. allgem. deutſchen Wechſelordnung(Regsbl. 1849, Nr. 9). Verordn. v. 3. Aug. 1832(Regsbl. Nr. 45)— Unzuläſſigkeit von Moratorien im Gnadenwege.— Verordn. v. 12. Juli 1831 380 Satz 1246— 1248. (Regsbl. Nr. 16).— Annahme von Kapitalabſchlagszahlungen bei Stiftungsverwaltungen betr. Scheidemünze bei Zahlungen hat der Gläubiger anzunehmen: a. bei einer Summe über 100 fl.— höchſtens 10 fl.; p. bei einer Summe von mehr als 10 und bis zu 100 fl.— höchſtens 10; c. bei einer Summe bis zu 10 fl.— höchſtens ½ des Ganzen, wovon jedoch die kleinen Beträge ausgenommen ſind, welche ſich nur durch Scheidemünze allein oder doch nur in einem größern Verhältniß derſelben berichtigen laſſen; q. in den Fällen a, b und c darf nur 10 der Scheidemünze in Kreuzern beſtehen.— Verordnung v. 14. Oct. 1807(Regsbl. Nr. 36). Dieſer Satz findet auch auf Handelsverbindlichkeiten An⸗ wendung.— Annal. XII. Beibl. 7. S. 27(Caſſat.⸗Hof). Die Gerichte ſind auch dann berechtigt, dem Schuldner zur Er⸗ füllung ſeiner Verbindlichkeit eine Friſt zu bewilligen, wenn ſich die Forderung auf einen executoriſchen Titel gründet.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 271. Staatspapiere, Papiergeld bei Zahlungen: Zachariä II. § 318, Note 6. Alleg. zu Satz 1189. Geldwerth bei Zahlungen: Zachariä II. S 318. Alleg. zu Satz 1895. Zu Satz 1246. In Verbindung mit Satz 1022 Zu Satz 1247— 1248. In Verbindung mit Satz 111.§ 18 d. Proc.⸗Ordn. Die Verpflichtung einer Gemeinde, jährlich eine beſtimmte An⸗ zahl„Brennholz“ abzugeben, enthält nur die Verbindlichkeit für die Gemeinde, das abzugebende Brennholz— als Koſten der Zah⸗ lung reſp. des Abgebens und des folgeweiſe dazu nöthigen Zurich⸗ tens— auf eigene Koſten fällen und aufmachen zu laſſen, wo⸗ gegen der Berechtigte das ihm auf der Gemarkung der Gemeinde ſo abgegebene Holz auf ſeine Koſten aus dem Walde nach Haus führen zu laſſen hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 168. Satz 1248 a.— 1250. 381 Zu Satz 1248 a. Zur Erläuterung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 295. Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. V. S. 142. § II. Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers. Zu Satz 1249— 1232. In Verbindung mit Satz 1236. 1303. 2112.— Zachariä I. § 321. Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers wird nur durch wirkliche Zahlung, nicht mittelſt Tilgung durch Wettſchlagung bewirkt.— Annal. XX. S. 206(Hofger. d. Unterrh.). Zachariä II.§ 321, Note 19. Einfluß der Subrogation, der Ceſſion und der Sammt⸗ verbindlichkeit der Ehefrau auf das Pfandrecht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 262(Stabel). Alleg. zu Satz 1692. 2135 Ziff. 2. 2180 a. Verzicht eines hypothecariſchen Gläubigers auf ſein Pfandrecht zum Vortheil eines Andern: Satz 2180 a. Zu Satz 1250. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1271 Ziff. 3. 1692. 4693. 2040 h. 2112. Dieſe Subrogation muß gleichzeitig mit der Zahlung ge⸗ ſchehen und die in einem ſpätern Acte erfolgte Einſetzung iſt ſelbſt dann ungiltig, wenn dieſelbe ſtillſchweigende Bedingung der Zahlung war und der Gläubiger in der ausgeſtellten Quittung dieſe Einſetzung vorbehalten, dabei aber nicht gleichzeitig die Perſon bezeichnet hatte, zu deren Gunſten dieſelbe eintreten ſoll.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 358(Caſſat.⸗Hof. Toullier— abweichend: Duranton). Annal. M. Beibl. 1. S. 1 Zachariä II.§ 321, Note 5. Dieſe Subrogation hat den rechtlichen Character einer Ceſſion, weshalb der ſubrogirende Gläubiger dem dritten Zähler in gleicher Weiſe, wie der Cedent, zur Gewährleiſtung verpflichtet iſt, wenn es ſich ſpäter zeigt, daß die Forderung entweder gar nicht beſtand, oder 382 Satz 1251. daß ſie zur Zeit der erfolgten Subrogation bereits getilgt war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 366(Caſſat.⸗Hof. Toullier, Du⸗ ranton— verneint: Troplong). Zachariä II.§ 321, Note 3, vergl. mit Note 1. Der Gläubiger, welcher dem ſeine Forderung Zahlenden den Eintritt in ſeine Rechte und Unterpfänder bewilligt, iſt demſelben zur Gewährleiſtung für das Vorhandenſein der Forderung ver⸗ bunden.— Annal. XVI. Beibl. 7. S. 25(mit Zuſammenſtellung der franzöſiſchen Literatur über den Stand dieſer Streitfrage in der Note— Caſſat.⸗Hofd). Wenn ein Gläubiger, welcher von einem Dritten ſeine Zah⸗ lung erhielt, dieſen in ſeine Rechte einſetzt, ſo kann dieſe Subro⸗ gativn Dritten gegenüber durch eine Privatquittung erwieſen wer⸗ den— der Satz 1328 hat auf Subrogationsurkunden dieſer Art teine Anwendung—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 246. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 2103 Ziff. 2. 5— Geſetz über Ablöſung des Zehntens v. 15. Nov. 1833(Regsbl. Nr. 49)§ 16. Zur Erläuterung dieſes Satzes mit Beurtheilung des Falles, wenn der Schuldner vor oder nach Annahme der ihm dargeliehenen Summe die Ausſtellung der zum Zweck der Subrogation vorge⸗ ſchriebenen Quittung verweigert: Annal. IV. S. 73(Hofger. d. Seekr. mit Kritik jener Entſcheidung) S. 76. 77, Noten v. Bekk. Zur Giltigkeit dieſer Subrogation iſt erforderlich, daß die Quit⸗ tung des Gläubigers eine Erklärung über die Entſtehung der Schuld enthält und gleichzeitig mit der Zahlung ausgeſtellt und über⸗ geben worden iſt, weshalb die Einſetzung auch in dem Falle un⸗ giltig und ohne Rechtswirkung iſt, wenn das Datum der Quittung jünger iſt als die Zahlung ſelbſt.— Annal. XX. S. 333(Appellh. v. Orleans). Zu Satz 1251. Zu Ziff. 1. Dieſer Satz ſetzt voraus, daß derjenige, welcher einen andern vorzüglichern Gläubiger befriedigt, zur Zeit dieſer Befriedigung be⸗ reits Gläubiger war, weshalb jeder Andere, welcher Geld her⸗ leiht, um(wie in concr.) einen Unterpfandsgläubiger zu befrie⸗ Satz 1251. 383 digen, die Vorſchrift des Satzes 1250 Ziff. 2 beobachten muß, um in die Rechte des letztern einzutreten.— Annal. XXI. S. 399 (Oberhofger.). Wenn ein Gläubiger dadurch, daß er einen vorhergehenden Gläubiger befriedigt, in deſſen Rechte eintritt, ſo geſchieht dieß nicht kraft Ceſſion, ſondern kraft Geſetzes, erſtere als zweiſeitiger Vertrag würde die Abſicht des vorhergehenden Gläubigers, ſein Recht zu übertragen, vorausſetzen; beſchränkt er ſich aber darauf, die Zahlung zu quittiren, ſo überträgt nicht er, der die Annahme nicht einmal verweigern darf, ſeine Rechte, ſondern er überläßt dies als Folge dem Geſetze.— Annal. IX. Beibl. 10. S. 38. Eintritt desjenigen, welcher die Begräbnißkoſten und die Koſten der letzten Krankheit eines Gantmannes oder eines ſeiner Angehörigen bezahlt hat, in das Vorzugsrecht der Forderungs⸗ berechtigten: Satz 2101 Ziff. 2 u. 3. Z Zſ in Verbindung mit Satz 874. 2178. 2186. Verbindung mit Satz 1236. 2029. Das Intereſſe des Zahlenden an der Tilgung der Schuld muß in Verbindung mit dem Titel derſelben, kraft deſſen er die Schuld mit einem Andern oder für einen Andern G. B. als Sammt? oder Mitſchuldner, Bürge ꝛc.) zu berichtigen hat, auf einer rechtlichen Verbindlichkeit beruhen, weshalb— wie in concr. — der Vormund beziehungsweiſe der Nutznießer, welcher während der Dauer der Vormundſchaft oder der Nutznießung eine auf dem innehabenden Vermögen haftende verzinsliche Kapitalſchuld aus ſeinen eigenen Mitteln abgetragen hat, bei Rückforderung des bezahlten Hauptſtuhls auf den Grund dieſes Satzes nicht den Erſatz der Zin⸗ ſen, von deren Zahlung er den Eigenthümer des Vermögens durch Abtragung des Kapitals befreit hat, ſondern nur Zinſen von dem Tage an verlangen kann, an welchem der letztere wegen Rückerſtat⸗ tung des Hauptſtuhls in Verzug geſetzt wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 166. Aus demſelben Grunde kommt auch den Mitgliedern eines Pfandgerichts, welche wegen eines Verſehens bei der Pfandbeſtellung zur Entſchädigung des beſchädigten Unterpfandsgläubigers verur⸗ theilt wurden, nach deſſen Befriedigung der Eintritt in deſſen Rechte kraft Geſetzes nicht zu, um ſolche— wie in concr.— gegen die Satz 1251. ſammtverbindliche Ehefrau geltend zu machen.— Annal. II. S. 245 (Sander). Zur Begründung des Rechtseintritts kraft Geſetzes wird er⸗ fordert, daß zwiſchen dem Gläubiger und dem Zähler ein dem letz⸗ tern mit dem Schuldner gemeinſchaftliches privatrechtliches Verpflichtungsverhältniß und zwar ein Correalverhältniß als Sammt⸗ ſchuldner oder ein ſubſidiariſches Bürgſchaftsverhältniß beſtehe, welche Vorausſetzung in dem Falle nicht vorliegt und ein Eintritt kraft Geſetzes nicht ſtattfindet, wenn eine Gemeinde nach vorgängiger Decretur der Verwaltungsbehörde und auf deren Weiſung— Ver⸗ ordnung vom 26. Mai 1826 Regsbl. Nr. 12.— die in einer Unter⸗ ſuchungsſache dem vermögensloſen Verwundeten zur Laſt bleibenden Heil⸗ und Verpflegungskoſten, vorbehaltlich des Rückerſatzes, wenn derſelbe zu Vermögen gelangt, bezahlt hat.— Annal. V. S. 301 (Oberkriegsgericht— Erforderniſſe zu dieſer Klage bei der Annahme eines durch die alleg. Verordnung im Sinne dieſes Satzes ſubſi⸗ diären Verpflichtungsverhältniſſes). Wer mit Andern zu gleicher Zeit, aber getrennt, Theile einer Liegenſchaft gekauft hat, iſt berechtigt, von ſeinen Mitkäufern ihren Antheil von derjenigen Summe zu verlangen, welche er zur Ver⸗ meidung der Abtragung an den Vormann des Verkäufers bezahlt hat, nachdem letzterer gegen den Verkäufer, der von ihm gekauft hatte, die Auflöſung dieſes Kaufes durch Urtheil erwirkt hatte.— Annal. XX. S. 298(Caſſat.⸗Hof). Der Erwerber einer Liegenſchaft, welcher den Kaufpreis zur Bezahlung der Unterpfandsgläubiger verwendet hat, tritt nicht nur in Bezug auf die auf der erkauften Liegenſchaft haftenden Unter⸗ pfandsrechte, ſondern auch in Bezug auf alle andern Unter⸗ pfandsrechte, welche den abgefundenen Unterpfandsgläubigern wegen derſelben Forderung zuſtanden, an die Stelle der letztern.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 365. Zachariä II.§ 321, Note 14. Der Umſtand, daß Jemand einem Andern für eine Forderung, welche dieſer an einen Dritten zu machen hat— in concr. als Bürge— haftet, dient ihm noch nicht als Legitimation zur Sache, um die Forderung gegen den letztern unmittelbar ſelbſt einzuklagen, ſondern erſt, wenn er dem Andern die Zahlung leiſtet, tritt er Satz 1252. 385 nach der Beſtimmung dieſes Satzes kraft Geſetzes in ſeine Rechte gegen den Dritten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 308. Der Eintritt kraft Geſetzes findet ferner ſtatt: a. für den Ehrenzahler eines Wechſels in die Rechte des Inhabers gegen den Honoraten, deſſen Vormänner und den Accep⸗ tanten— Art. 63 d. allg. deutſchen Wechſelordn.(Regsbl. 1849, b. für denjenigen Dritten, welcher vor Ausbruch der Gant für den Gemeinſchuldner die Beiträge zur Brandverſicherungs⸗ anſtalt au den Erheber vorſchußweiſe bezahlt hat, wenn ſich dies aus deſſen Quittungen unzweifelhaft ergibt— Geſetz vom 30. Juli 1840(Regsbl. Nr. 28). Weitere Rechtsfälle zur Auslegung dieſes Satzes: Annal. MRII. S. 292(Hofger. d. Mittelrh.). XXIII. S. 156(Oberhofger.). Zu Satz 1252. Die Regel dieſes Satzes, daß derjenige, welcher durch theilweiſe Befriedigung des Gläubigers nach Verhältniß der geleiſteten Zah⸗ lung in die Rechte des Gläubigers eintritt, dieſem in der Befrie⸗ digung nachſtehe, wenn wegen Vermögensunzulänglichkeit des Schuld⸗ ners eine Colliſion eintritt und daß alſo, wenn das Unterpfand nicht zur Befriedigung beider Gläubiger hinreicht, zunächſt der ur⸗ ſprüngliche Gläubiger befriedigt wird, gilt nur mit Bezug auf die acceſſoriſchen Vorrechte, die der Gläubiger für ſeine Befrie⸗ digung hat und iſt auf Handſchriftsforderungen nicht an⸗ wendbar, wenn dieſe theilweiſe durch Dritte bezahlt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 262(Stabel— Kritik der ab⸗ weichenden Anſicht Zachariäs II.§ 288, Note 8.§ 321, Note 21). Mehrere ſucceſſive in die Rechte eines Gläubigers ſubro⸗ girte Perſonen haben unter ſich keinen Vorrang, ſondern gleiche Rechte.— Ebendaſelbſt S. 263(Stabel). Zachariä II. F S Note 22, womit Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 246 Note zu vergleichen ſind. Der Cedent, welcher einen Forderungsantheil an Zahlungs⸗ ſtatt abgetragen hat, muß dem Ceſſionar, dem er für die volle Befriedigung haftet, nachſtehen, weil es ſchon gegen den guten Glauben iſt, daß der Zahlende ſeinem Gläubiger das wieder ent⸗ Kah, Landrecht. 25 386 Satz 1256. ziehe, was er ihm an Zahlungsſtatt gegeben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 263(Oberhofger.). Subrogation in das geſetzliche Unterpfandsrecht der Ehefrau: Satz 2135, Ziff. 2. 2180 a. § III. Von der Aufrechnung der Zahlungen. Zu Satz 1256. In Verbindung mit Satz 1297. Eine ſtumme Quittung d. h. eine ſolche, welche den Grund der bezahlten Schuld, nämlich nicht angibt, auf welche Forderung ſich die beſcheinigte Zahlung bezieht, gilt— inſofern ſie überhaupt die Förmlichkeiten einer vollbeweiſenden Urkunde, Satz 1322. 1332, und die allgemeinen Erforderniſſe einer giltigen Zahlung hat— nicht blos als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes, ſondern hat volle Beweiskraft, und dem Gläubiger liegt der Gegenbeweis ob, daß er an den Schuldner noch andere Forderungen zu machen hat, vermöge welcher die in der Quittung beſcheinigte Zahlung von der eingeklagten Schuld nicht in Abzug zu bringen iſt.— Annal. VIII. S. 181(Haager— mit Anmerkung v. Bekt). IX. S. 19 (Haager— Erwiederung auf jene Anmerkung mit weiterer Note v. Bekk). Abweichend bezüglich der Beweiskraft einer ſolchen Urkunde: Annal. VIII. S. 182(Hofger. d. Seekr.). Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 72. Eine unbeſtimmt beſcheinigte Zahlung kann einer eingeklagten — zur Zeit der Zahlung ſchon beſtandenen— Forderung auch ohne beſondern Beweis, daß ſie auf Rechnung die ſer Forderung geleiſtet wurde, entgegengehalten werden, ſofern der Kläger nicht darthut, daß er zur Zeit außer der eingeklagten noch andere Forderungen an den Beklagten zu machen hatte, in welchem Falle erſt die Beſtim⸗ mungen über Abrechnung der Zahlungen entſcheiden würden, an welcher der verſchiedenen Forderungen die Zahlung aufzurechnen ſei. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 601. Die über die Aufrechnung der Zahlungen in dieſem Satze auf⸗ Satz 1256. 387 geſtellten Grundſätze ſind auch auf den Fall anwendbar, wenn die Zahlung auf mehrere noch nicht verfallene Schulden zu rechnen iſt.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 215 Note. Zachariä II. § 320, Note 9. Rechtsfälle zur Auslegung dieſes Satzes: Annal. I. S. 161 Gofger. d. Oberrh. mit Kritik v. Donsbach). XI. S. 183(Gofger. d. Oberrh.). XIX. S. 62(Oberhofger.). Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 211. Contocorrente. Rechtliche Natur derſelben: Lauckhards Rechtsfälle W. S. 142. Annal. IX. Beibl. 3. S. 11. XVII. S. 307. 347. 467. Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 18. Finden auf Contocorrente— laufende Rechnungen— die allgemeinen landrechtlichen Vorſchriften über Aufrechnung von Zahlungen und Wettſchlagung Anwendung, ſo daß jeder einzelne Poſten des Contocorrents als Zahlung auf die Ge⸗ genforderungspoſten gilt und hiernach die Aufrechnung ſtattfindet, oder wird das Schuldverhältniß der Parteien erſt durch die bei dem Rechnungsabſchluß— nach Gegenüberſtellung der Forderungen und Gegenforderungen als ein untheilbares Ganzes— ſich ergebende Differenz, den ſ. g. Saldo, als Gegenſtand der Zahlung zuſammengefaßt und feſtgeſtellt?— In erſterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle WV. S. 142 QAppellh. v. Rouen u. Caſſat.⸗Hof). Annal. XVII. S. 311(La⸗ denburg), S. 346(Appellh. v. Paris), S. 470(Oberhofger.— verbürgter Saldo). In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 18 Gerbürgter Saldo)— derſelbe Fall in Annal. XVII. S. 347, 348 mit Kritik von Ladenburg. XVII. S. 347(Appellh. v. Caen), S. 349(Appellh. v. Bordeaur), S. 468(Caſſat.⸗Hof). S. 469(Caſſat.⸗Hof). Die Anſicht, daß bei Contocorrentzahlungen die einzelnen Zah⸗ lungen als ohne Rückſicht auf die einzelnen Forderungen geleiſtet zu betrachten und erſt bei dem Abſchluſſe des Contocorrent die Ge⸗ ſammtſumme des Haben von jener des Soll in Abzug zu bringen iſt, greift dann nicht Platz, wenn das ganze Geſchäftsverhältniß kein gegenſeitiges iſt, in welchem ſich Forderungen und Gegen⸗ 25* 388 Satz 1256 a.— 1257. forderungen gegenüberſtehen, ſo daß immer erſt mit dem Abſchluſſe des Contocorrent, dem Ziehen des Saldo zu Gunſten des einen Theils ſich für dieſen eine feſtſtehende Forderung, für den Andern das Beſtehen einer Schuld herausſtellt, vielmehr nur der Eine der Forderungsberechtigte— der Andere der zahlungspflichtige Theil iſt, die Aufrechnung der Forderungen und Zahlungen in Soll und Ha⸗ ben ſomit nichts Weiteres als eine Art der kaufmänniſchen Buchung darſtellt, welche dem beiderſeitigen Forderungs- und Schuldverhält⸗ niſſe den Character einer laufenden Rechnung nicht verleihen kann. — Annal. XXIV. S. 52(Hofger. d. Mittelrh.). Anerkennung eines Contocorrent als Rechtswand⸗ lung: Satz 1271, Ziff. 1. Zu Satz 1256 a. Wenn ein Schuldner, welcher bei Aufnahme eines Darlehens und der zum Zweck der Sicherung desſelben eingeſetzten Unterpfandsbeſtel⸗ lung die verpfändete Liegenſchaft mit dem Pfandgericht für unbelaſtet ausgibt, während das Vorzugsrecht des Verkäufers darauf haftet, dieſem Vorzugsgläubiger, dem er überdies ein durch Bürgſchaft ge⸗ decktes Darlehn ſchuldet, ohne nähere Beſtimmung der Abrechnung eine Zahlung leiſtet, ſo hat ſolche nicht auf die durch Bürgſchaft geſicherte Forderung, ſondern auf jenen Kaufſchilling als die dem Schuldner wichtigſte Schuld zu geſchehen, weil, wenn der Schuldner das unterpfändlich aufgenommene Darlehen nicht zur Abtragung des Kaufſchillings verwendete, er ſich nach Satz 2069 einer Hintergehung und des perſönlichen Verhaftes ſchuldig gemacht hätte.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. X. S. 330. § IV. Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung. Zu Satz 1257— 1264. Hinterlegung baaren Geldes: Geſetz vom 3. Auguſt 1837 Regsbl. 1837, Nr. 26) über Errichtung einer Hinterlegungskaſſe— Vollzugsverordnung hiezu v. 28. Dec. 1837(Regsbl. 1838, Nr. 1). Hinterlegung anderer Gegenſtände: gerichtlicher Güter— arg. Satz 1264. 1961, Ziff. 3. Zachariä II.§ 322 a. E. Satz 1258— 1264. 389 Zu Satz 1258. Zu Ziff. 3. Im Falle nur ein Theil der Forderung klar, ein anderer be⸗ ſtritten, der Gläubiger ſomit befugt und ſchuldig iſt, Stückzahlung anzunehmen— Satz 1244 a.— gilt auch die Hinterlegung einer Stückzahlung für eine vollſtändige Hinterlegung deſſen, was ver⸗ fallen iſt und hat deshalb bis zu dieſem Betrage befreiende Wir⸗ kung für den Schuldner.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 301. Zu Ziff. 7— der Staatsſchreibereiurkunde ſind zwei Zeugen beizuziehen:— Inſtr. v. 19. December 1837,§ 2(Regsbl. 1837, N5 Zu Satz 1259. Zu Ziff. 3— der Staatsſchreibereiurkunde ſind zwei Zeugen beizuziehen:— Inſtr. v. 19. Dec. 1837,§ 2(Regsbl. Nr. 51). Zu Satz 1261. Dasſelbe Recht der Zurücknahme ſteht unter der hier gegebenen Vorausſetzung auch der Gantmaſſe des hinterlegenden Schuldners zu.— Annal. VI. S. 183(Anmerkung v. Bekk zu einer vernei⸗ nenden Ausführung). Zu Satz 1264. In Verbindung mit Satz 1961, Ziff. 3. Die Vorſchrift dieſes Satzes über die Hinterlegung eines be⸗ ſtimmten, am Orte, wo es ſich befindet, von dem Schuldner dem Gläubiger abzuliefernden Stücks findet analoge Anwen⸗ dung auf den Fall, wenn ein beſtimmtes Stück, welches der Schuld⸗ ner dem Gläubiger zu bringen hat oder eine der Gattung nach beſtimmte Sache zu liefern iſt, welche nicht baares Geld iſt.— Mayer, Leitfaden f. das Studium des bad. Landrechts S. 209. § V. Von der Vermögensabtretung. Zu Satz 1265— 1270. In Verbindung mit Satz 1945. 2068 b. Ziff. 3. Anh. Satz 209. S8 788. 903 d. Proc.⸗Ordn.— Zachariä III.§ 587. Satz 1265 a.— 1271. Zu Satz 1265 a. In Verbindung mit Satz 1293. 1981. F5 989. 990 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1269. Der Gemeinſchuldner iſt befugt, nach erledigter Gant ſchon früher beſtandene Anſprüche, welche von der Gantmaſſe— ſei es abſichtlich oder weil die Gläubiger keine Kenntniß davon hatten— nicht geltend gemacht wurden, gerichtlich zu verfolgen.— Annal. V. S. 60(Hofger. d. Unterrh. mit beiſtimmender Note v. Be) Verneint: ebendaſ. S. 60(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 213(Eſſer— Kritik zur ebenerwähnten Note v. Bekk). Zweiter Abſchnitt. Von der Rechtswandlung. Zu Satz 1271. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1189. 1244— Zachariã II.§ 323. Eine Rechtswandlung unter denſelben Vertragsperſonen findet nur inſofern ſtatt, als die neue Verbindlichkeit in irgend einem Punkte von der alten abweicht, ſei es, daß ſie auf einem andern Grunde beruht, oder daß hinſichtlich der Nebenbedingungen eine Aenderung eintritt und aus der von den Parteien getroffenen Uebereinkunft hervorgeht, daß es die Abſicht der Parteien war, die alte Verbindlichkeit zu tilgen und an deren Stelle eine neue zu ſetzen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 563. Wer als Inhaber einer von zwei Ehegatten ausgeſtellten Schuld⸗ verſchreibung als Zahlung für das Ganze und von dem Manne allein ein dem letztern zugehöriges Haus annimmt, wird als in eine Rechtswandlung einwilligend angeſehen, und wenn das Haus in der Folge entwährt wird, ſo hat er keine Klage mehr gegen die Frau und deren Erben.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 349(Appellh. v. Bourges). Satz 1271. 391 Kritik hiezu— wenn die in der Zahlung liegende Veräuße⸗ rung als nichtig zerfällt, lebt die alte Verbindlichkeit gegen beide Mitſchuldner wieder auf: Ebendaſ. S. 350(Stabel). Zur Erläuterung der Streitfrage ob und unter welchen Voraus⸗ ſetzungen die Ausſtellung, Indoſſirung und Acceptirung eines Wech⸗ ſels für eine beſtehende Schuld eine Rechtswandlung in der Art be⸗ gründe, daß dadurch die alte Verbindlichkeit getilgt und an ihre Stelle eine neue, die Wechſelverbindlichkeit, geſetzt wird: Annal. MNI. S. 278. 305(Ladenburg— mit Nachweis der Li⸗ teratur und einer Reihe von Entſcheidungen deutſcher und franzöſ. Gerichtshöfe). Die Uebergabe eines eigenen Wechſels oder einer Tratte an Zah⸗ lungsſtatt iſt keine Rechtswandlung.— Zachariä II.§ 323, Note 12. Wird insbeſondere dadurch eine Rechtswandlung begründet, daß der Käufer einer Liegenſchaft von dem Käufer Wechſel annimmt und dem letztern über Zahlung des Kaufpreiſes eine Quittung ausſtellt?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 327(bejaht: Duran⸗ ton, Grenier, Perſil— verneint: Caſſat.⸗Hof, Pardeſſus, Troplong). Zachariä II.§ 323, Note 6. Verneint: Annal. X. Beibl. 5. S. 19(Caſſat.⸗Hof— der⸗ ſelbe Rechtsfall). In der Ausſtellung von(eigenen) Wechſeln mit dem Verſprechen der Verzinſung und Heimzahlung nach beſtimmter Kündigungszeit für eine Kaufſchillingsſchuld liegt eine Rechtswandlung, der Kauf⸗ ſchilling gilt als ſolcher als bezahlt und an deſſen Stelle tritt eine Darlehensſchuld.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 512 (Oberhofger.). Wenn der Gläubiger einer dem Zugriff nicht unterworfenen Rente ſeinem Schuldner über die verfallenen Zieler dieſer Rente eine Quittung ausſtellt, die verfallenen Zieler aber in den Händen des Schuldners läßt und dieſem geſtattet, gegen Entrichtung von Zinſen darüber zu verfügen, ſo wird hiedurch eine Rechtswandlung bewirkt, indem an die Stelle der urſprünglichen Rentenforderung eine neue dem Zugriffe unterworfene Darlehensforderung tritt.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 102(Caſſat.⸗Hof). Begründet eine anerkannte Abrechnung— auch eines Contv⸗ corrent— an und für ſich eine Rechtswandlung? 392 Satz 1273. Bejaht: Annal. V. S. 219(Ladenburg— Contocorrent). XVII. S. 309(Ladenburg). Verneint: Annal. V. S. 219(Note v. Bekk). IX. S. 140 (Müller). Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 152(Schlußbemerkung v. Sommer). Anerkenntnißurkunden— in concr. die Ausſtellung eines neuen Schuldſcheins in einer Geſammtſumme über verſchiedene ein⸗ zelne Schuldpoſten gegen Rückgabe der hierauf bezüglichen Schuld⸗ ſcheine— begründen keine Rechtswandlung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 563, womit Lauckhards Rechtsfälle II. S. 372 zu vergleichen ſind. Anerkenntniß einer Abrechnung— auch eines Contocorrent— als Klagfundament: Satz 1337. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 1275. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 1295. 1690. 2010 g. 2010 h. Unterſchied zwiſchen Rechtswandlung, Ceſſion, Anwei⸗ ſung an Zahlungsſtatt und Auftragsvertrag: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 228(Stabel), S. 451(Lacoſte). Annal. XVIII. S. 95(Stempf). XXI. S. 81(Stempf). Dadurch allein, daß der Schuldner einer cedirten Forderung die Ceſſion annahm— auch z. B. Zinſen an den Ceſſionar be⸗ zahlte— wird noch keine Rechtswandlung bewirkt.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 418. IX. S. 183. Annal. XXIII. S. 265 (Oberhofger.). Zu Satz 1273. In Verbindung mit Satz 784. Zur Bewirkung einer Rechtswandlung iſt es nicht erforderlich, daß die Vertragsperſonen bei Eingehung der neuen Verbindlichkeit mit ausdrücklichen Worten erklären, daß dieſe an die Stelle der alten Verbindlichkeit treten, mithin letztere als erloſchen betrachtet werden ſoll, ſondern es genügt, wenn die Abſicht der Parteien unter Berückſichtigung der Umſtände des einzelnen Falles aus der Vertragsurkunde klar hervorgeht. Die Abſicht, eine Rechtswand⸗ lung zu bewirken, kann auch duich außerhalb der Vertragsurkunde liegende Vermuthungen— concludente Handlungen— dargethan Satz 1275. 393 werden, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. — Lauckhards Rechtsfälle II. S. 372. Zachariä II.§ 323, Note 6. Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 348(Stabel). Alleg. zu Satz 1275. Abweichend: Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 11. 382. Rechtsfälle zur Auslegung dieſes Satzes: Oberhofger. Jahrb. a. F. W. S. 345. Annal. XVIII. S. 82(Oberhofger.) XXIII. S. 293(Hofger. d. Seekr.). Notariatsbl. X. S. 107(Hofger. d. Oberrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 237(Oberhofger.). Zu Satz 1275. In Verbindung mit Satz 879. 1121. 1271, Ziff. 2. 2010 g. 2010 h. 2010 1. Unterſchied zwiſchen Uebernahme einer fremden Schuld — Schuldüberweiſung— und Anweiſung an Zahlungs⸗ ſtatt: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 228(Stabel), S. 456 (Lacoſte), S. 458, insbeſondere Note S. 460(Hofger. d. Unterrh.). Annal. XVII. S. 95(Stempf). XXI. S. 81(Stempf). XXII. S. 132(Oberhofger.), S. 210(Puchelt). Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege II. S. 25(Renaud). Die bei einer Gutsveräußerung von dem Käufer gegenüber dem Verkäufer übernommene Verpflichtung, ſtatt der baaren Zahlung des Kaufpreiſes oder eines Theiles desſelben einen entſprechenden Theil von Schulden des Verkäufers zu übernehmen und an die Gläu⸗ biger abzutragen, hat nicht die rechtliche Natur einer Anweiſung an Zahlungsſtatt, ſondern einer Schuldüberweiſung, in Folge welcher, wenn nicht eine Entlaſſung des überweiſenden Schuld— ners im Sinne dieſes Satzes durch den Gläubiger erfolgte, erſterer ſelbſt dann nicht befreit wird, wenn— wie in concr.— der Gläubiger auf eine— in Folge einer in Form eines Kaufes be⸗ wirkten Vermögensübergabe— ihm zugegangene und von ihm an⸗ genommene Verweiſung die alsbaldige Betreibung des überwieſenen Schuldners unterließ und dieſer inzwiſchen zahlungsunfähig wurde. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 228(Oberhofger. mit Ausführung v. Stabel). Annal. XMXI. S. 82(Stempf). Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 25. 26(Renaud). Satz 1275. Abweichend: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 229(Hofger. d. Mittelrh.), n. F. IV. S. 283. Der Gläubiger, auch wenn er zu einer ſolchen Schuldüberwei⸗ ſung nicht mitgewirkt, ſondern nur Kenntniß davon bekommen hat z. B. durch Mittheilung einer Verweiſung— erwirbt durch die Uebernahme, indem er ſich das zu ſeinen Gunſten Bedungene eigen macht— Satz 1121— neben ſeinem unveränderten Rechte gegenüber dem überweiſenden Schuldner ein Klagerecht gegen den Uebernehmer— ſiehe unten„Verweiſungen“— als weitern Schuldner.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 232(Stabel), S. 456(Lacoſte). Annal. XXI. S. 84(Stempf). XXII. S. 211 (Puchelt), Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 26(Renaud). Die Entlaſſung des überweiſenden Schuldners kann— wie je⸗ der Verzicht— auch ohne ausdrückliche Worte geſchehen, wenn er nur unzweideutig erfolgte.— Annal. XXI. S. 85 (Stempf). Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 351. Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 226. Alleg. zu Satz 1273. Die einfache Annahme der Erklärung des Uebernehmers, daß er ſich nunmehr als Schuldner betrachte, durch den Gläubiger, ent⸗ hält als das Accept einer dem letztern vortheilhaften Erklärung für ſich allein ebenſowenig einen ſtillſchweigenden Verzicht auf die Rechte gegen den überweiſenden Schuldner, als die gerichtliche Verfolgung des neuen Schuldners oder die Empfang⸗ nahme von Zins- und Abſchlagszahlungen von demſelben. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 233— 235(Stabel), S. 456(Lacoſte). Annal. XXI. S. 85(Stempf). Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 306. Im Falle der Erklärung des Gläubigers, er genehmige die Uebernahme oder er trete dem Vertrage bei, muß aus den Umſtän⸗ den des beſondern Falles und aus dem Inhalte des Vertrags zwiſchen dem Schuldner und dem Uebernehmer entnommen werden, ob der Gläubiger die Abſicht gehabt habe, den Schuldner ſeiner Verbindlichkeit zu entlaſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 235. 236(Stabel). Die bei einer Gutsveräußerung von dem Käufer gegenüber dem Verkäufer übernommene Verpflichtung, den Kaufpreis theilweis zur Tilgung einer Pfandſchuld zu verwenden, enthält keine Anweiſung Satz 1275. 395 an Zahlungsſtatt, ſondern ein Geding zum Vortheil eines Dritten im Sinne des Satzes 1121, welches durch Annahme von Seiten des Pfandgläubigers— die auch mit Anſtellung der Klage ausge⸗ ſprochen werden kann— zur förmlichen Rechtsübertragung wird und dadurch ein unmittelbares Klagrecht gegen den Ueber⸗ nehmer begründet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 253. Die dem Käufer von dem Verkäufer gemachte Auflage, den Kaufpreis an einen Dritten zu bezahlen, begründet, ſo lange der Dritte dieſe Zahlungsanweiſung nicht angenommen hat, weder eine Delegation noch eine Novation, ſondern es iſt eine bloße Zahlungsanweiſung, durch welche der Käufer dem Gläubiger gegenüber erſt dann zur Zahlung verpflichtet wird, wenn dieſer die Anweiſung angenommen hat. Dieſe Annahme kann jedoch in einem ſpätern Acte geſchehen und aus coneludenten Handlungen gefolgert werden.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 361. Die Vereinbarung zwiſchen dem zur Zahlung verurtheilten Bür⸗ gen einer Darlehensſchuld und dem Gläubiger, wodurch letzterer die dem Schuldner dargeliehene Summe dem Bürgen ohne Loszählung des erſteren als Darleihen beläßt und die hierauf von einem Dritten dem Bürgen gegenüber zur Sicherheit ſeiner gelei⸗ ſteten Bürgſchaft übernommene Verpflichtung als Bürge und Selbſt⸗ ſchuldner, hat nicht die rechtliche Natur einer Rechtswandlung durch Befreiung des Anleihers von ſeiner Verbindlichkeit und Ein⸗ tritt des Dritten in dieſelbe, ſondern einer Rückbürgſchaft, wes⸗ halb das Klagrecht des erſten Bürgen gegen den Dritten— und zwar ohne Rückſicht auf das den Erſtern verurtheilende Erkenntniß — durch das Vorhandenſein der Vorausſetzungen der Sätze 2028. 2032 bedingt iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 309. Erörterung der Streitfrage, ob bei einer auf Actien gegrün⸗ deten Geſellſchaft der urſprüngliche Actionär durch die Ceſſion ſeiner Actien oder ſeiner Promeſſenſcheine von ſeiner Verbindlichkeit gegen die Geſellſchaft z. B. wegen ſpäterer Einzahlungen befreit werde und ſich daher die Geſellſchaft nur an den Ceſſionar des urſprünglichen Activnärs halten könne.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 1. Verweiſungen. Rechtliche Wirkung der auf den Schuldner unmittelbar lauten⸗ 396 Satz 1275. den Verweiſungen in ihren verſchiedenen Arten gegenüber dem ver⸗ wieſenen Gläubiger: Annal. XMXII. S. 210(Puchelt). Verweiſung— in concr. im Vollſtreckungsverfahren— be⸗ wirkt ſelbſt dann keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger auf den Grund der Verweiſung gegen den angewieſenen Schuldner Ur⸗ theil und deſſen Eintrag zum Pfandbuch erwirkt hat.— Annal. XXII. S. 209(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn bei Vertheilung einer Gantmaſſe ein Gläubiger zur Be⸗ friedigung ſeiner urtheilsmäßigen Forderung an einen Maſſeſchuldner verwieſen wird, ſo begründet eine ſolche von dem Amtsreviſorate gefertigte Verweiſung keine Rechtswandlung, man mag ſie als Ueberweiſung in Beziehung auf den Schuldner, in deſſen Na⸗ men das Amtsreviſorat ſeinem Gläubiger einen andern einwilligen⸗ den Schuldner anweist oder als Anweiſung in Beziehung auf den⸗ jenigen betrachten, der an des Schuldners Stelle zahlen ſol Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 271. Der Steigerungspreis für eine im Vollſtreckungswege veräußerte Liegenſchaft iſt ebenſo wie jeder andere Kaufpreis mit dem Vor⸗ zugsrechte des Satzes 2103, Abſ. 1 verbunden und derjenige Gläu⸗ biger, welcher zu ſeiner Befriedigung in den Steigſchilling einge⸗ wieſen wird, hat dadurch von ſelbſt die Befugniß erlangt— neben der perſönlichen Klage gegen den Steigerer auf Zahlung des Kauf⸗ preiſes— auch das dafür beſtehende Vorzugsrecht, ſomit auch die Pfandklage gegen den Käufer wie gegen einen dritten Beſitzer gel⸗ tend zu machen.— Annal. MXII. S. 240(Oberhofger.). Kann der bei einer zwangsweiſen oder freiwilligen Ver— äußerung mit dem üblichen Geding„der Kaufpreis iſt auf Verweiſung zu bezahlen“ oder in Folge einer wirklichen Schuldüberweiſung im Sinne dieſes Satzes verwieſene Gläu⸗ biger auf den Grund der Verweiſung den Forderungstitel des verwieſenen Kaufſchillings und folgeweiſe das mit demſelben verbundene Vorzugsrecht oder— abgeſehen von dem zwiſchen dem alten Schuldner und dem Uebernehmer beſtehenden Rechtsverhältniſſe — nur ſeinen gegen den erſteren ihm zuſtehenden vorrecht⸗ loſen Forderungstitel geltend machen? In erſterer Richtung: Annal. XX. S. 239(Verweiſung in Folge einer in Form eines Kaufvertrags bewirkten Vermögens⸗ Satz 1275. 397 übergabe mit dem Geding zwiſchen dem Uebergeber und Ueber⸗ nehmer,„daß der Kaufſchilling an die Gläubiger des Uebergebers bezahlt werden ſoll“— Schuldüberweiſung— Hofger. d. Oberrh.). XXI. S. 118(Verweiſung im Vollſtreckungsverfahren— Hofger. d. Oberrh.). Annal. XXI. S. 130— Fortſ. in Annal. XXII. S. 45(Schuldüberweiſung— freiwillige oder zwangsweiſe Guts⸗ veräußerung mit dem Geding„der Kaufpreis iſt auf Verweiſung zu bezahlen“— K. W.). XXII. S. 211(Verweiſung im Voll⸗ ſtreckungsverfahren und freiwillige Veräußerung mit demſelben Ge⸗ ding— Puchelt). XXII. S. 240(Verweiſung im Vollſtreckungs⸗ verfahren— Oberhofger.). Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 26 (Schuldüberweiſung— der Gläubiger hat in Folge des zu ſeinen Gunſten abgeſchloſſenen Vertrags gegen den Uebernehmer nicht die⸗ ſelbe Klage, wie gegen ſeinen urſprünglichen Schuldner, ſo daß, wenn z. B. Letzterer dem Gläubiger ein Darleihen ſchuldete, dieſem gegen den Uebernehmer nicht die condictio mutui, ſondern vielmehr die Klage aus dem zwiſchen demſelben und dem alten Schuldner abgeſchloſſenen Vertrage zuſteht— Renaud). In letzterer Richtung: Annal. XXI. S. 84(Gutsveräuße⸗ rung mit der von dem Käufer gegenüber dem Verkäufer über⸗ nommenen Verpflichtung, ſtatt der baaren Zahlung des Kauf⸗ preiſes Schulden des letztern abzutragen, iſt Schuldüberweiſung, in Folge welcher der Forderungstitel des Gläubigers gegenüber dem Käufer— ohne Rückſicht auf das zwiſchen dieſem und dem Ver⸗ käufer beſtehende Vertragsverhältniß, in Folge deſſen nur der Käufer in die Verbindlichkeit des alten Schuldners ge⸗ genüber dem Gläubiger eintritt— unverändert bleibt, weshalb, wenn z. B. der überweiſende Schuldner, welcher dem Gläubiger ein Darleihen ſchuldet, eine Liegenſchaft einem Dritten gegen deſſen Verpflichtung, jene Darlehensſchuld abzutragen, verkauft, der verwieſene Gläubiger, der ſich dieſes Geding eigen macht, nur ſeine vorrechtloſe Darlehensforderung, nicht aber die Kauf— preisforderung ſeines alten Schuldners und das damit ver⸗ bundene Vorzugsrecht geltend machen kann— Stempf). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 232(während bei der Anweiſung der Empfänger derſelben niemals im Falle iſt, gegen den Anwei⸗ ſungszähler die aus ſeiner Schuldforderung entſpringende Klage, alſo 398 Satz 1275 a.— 1277. z. B. die actio mutui anzuſtellen, weil der Angewieſene nicht in das Obligationsverhältniß zwiſchen dem Anweiſer und Anwei⸗ ſungszähler als Mitſchuldner eintritt, iſt es bei der Schuldüber⸗ weiſung gerade die Abſicht des Uebergebers, daß der Ueber⸗ nehmer für ihn in das Schuldverhältniß eintrete— Stabel), S. 460 Note. Annal. XXI. S. 118(Note d. Red., womit jedoch die Note in Annal. XXII. S. 240 zu vergleichen iſt). MXII. S. 20(Geding, der Kaufſchilling ſolle„auf Verweiſung“ zahl⸗ bar ſein— iſt Schuldüberweiſung). XXII. S. 211(Puchelt). MXII. S. 132(Oberhofger.). Verweiſungen bei Erbtheilungen und reinen Ver⸗ mögensübergaben d. h. ſolchen, bei welchen für das hingege⸗ bene Vermögen kein Kaufpreis bedungen iſt, ſind nur Belehrungen für den Gläubiger darüber, welcher Rechtsnachfolger des Schuldners ſich zunächſt verpflichtet hat, ihn zu befriedigen, während die For⸗ derung mit der ihr entſprechenden Schuld unverändert auf die allgemeinen Rechtsnachfolger übergeht und die Verweiſung den Gläu⸗ biger weder hindert, den betreffenden Theil ſeiner Forderung gegen jeden Einzelnen derſelben geltend zu machen, noch den Vermögens⸗ übergeber als ſeinen urſprünglichen Schuldner zu belangen— vergl. Satz 1100 de. 1983 1.— Annal. MII. S. 210(Puchelt). Vergl. hiezu Notariatsbl. X. S. 107(Erbtheilung iſt kein Kauf— Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1275 a. Wenn ein Gläubiger von ſeinem Schuldner einen ihm von dem letztern überwieſenen Schuldner mit deſſen Zuſtimmung annimmt, ohne jedoch ſeinen alten Schuldner freizugeben, ſo wird hiedurch keine Rechtswandlung bewirkt und keine neue Verbindlichkeit an die Stelle der alten geſetzt, weshalb der überwieſene Schuldner dem neuen Gläubiger— mit der Ausnahmsbeſtimmung dieſes Zuſatzes — alle Einreden entgegenſetzen kann, welche ihm gegen den alten Gläubiger zuſtanden.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 351. Zu Satz 1277. In Verbindung mit Satz 1271, Ziff. 3. 1275. Satz 1278— 1282. 399 Zu Satz 1278. In Verbindung mit Satz 1281. Zu Satz 1281. In Verbindung mit Satz 2034 ff. Dieſer Satz iſt in Verbindung mit Satz 1278 nicht dahin aus⸗ zulegen, daß nur eine Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuldners den Bürgen befreie, vielmehr tritt dieſe recht⸗ liche Folge auch im Falle einer objectiven Novation im Sinne des Satzes 1271, Ziff. 1— in concr. Umwandlung eines durch Bürg⸗ ſchaft gedeckten und durch Unterpfandsbeſtellung zu ſichernden Kauf⸗ ſchillings in ein unverſichertes verzinsliches Darleihen— ein.— Annal. I. S. 257 Hofger. d. Mittelrh.). Dritter Abſchnitt. Von Erlaſſung der Schuld. Zu Satz 1282— 1288. In Verbindung mit Satz 784. 920. 931. 960. 1352. Zur Erläuterung: Annal. XXIII. S. 357(Ad. Pfaff aus Mar⸗ cadõ). Zachariã II.§ 234— Verzichtleiſtungen. Die Erlaſſung einer Schuld iſt, auch wenn ſie ohne Gegen⸗ leiſtung geſchah, ſomit den Character einer wahren Schenkung hat, keinen beſondern Förmlichkeiten unterworfen— vergl. Satz 931— und kann in allen Fällen durch Zeugen erwieſen werden, in welchen der Zeugenbeweis überhaupt zuläſſig iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 426. Die Erlaſſung einer Schuld bedarf zu ihrer Giltigkeit auch nicht der Annahme, doch kann ſie bis dahin zurückgenommen werden. — Trefurt, Syſtem S. 253. Zachariä II.§ 324, Note 9. Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 426. Zu Satz 1282. In Verbindung mit Satz 931. 960. 1283. Die freiwillige Zurückgabe der Urſchrift einer Schuldurkunde durch den Gläubiger begründet die keinen Gegenbeweis zu⸗ 400 Satz 1282. laſſende Rechtsvermuthung— praesumtio juris et de jure, daß die Schuld getilgt ſei.— Annal. V. S. 61(Trefurt). Annal. XIV. S. 64(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. a. F. vII. S. 84(erlaſſen oder bezahlt—. Zachariä II.§ 324, Note 13. Dieſe Vermuthung tritt auch dann ein, wenn die freiwillige Zu⸗ rückgabe der Schuldurkunde an einen Dritten— in concr. den Zähler für den Schuldner— geſchah.— Annal. XIV. S. 64 (Oberhofger.). Der Umſtand, daß ſich der Schuldner im Beſitz der über eine Schuld ausgeſtellten Originalſchuldurkunde befindet, begründet noch keine geſetzliche Vermuthung für die Erlaſſung der Schuld, ſo lange nicht nachgewieſen iſt, daß dem Schuldner die Schuldverſchreibung von dem Gläubiger freiwillig zurückgegeben worden war.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 313(Caſſat.⸗Hof). Hat der Schuldner, welcher im Falle dieſes Satzes den Beſitz der Schuldurkunde, die er dem Gläubiger ausgeſtellt hatte, nachweist, vorbehaltlich des Gegenbeweiſes, die Rechtsvermuthung für ſich, daß er mit dem freien Willen des Gläubigers in den Beſitz derſelben gekommen ſei, und daß dieſe Zurückgabe ein Zeichen der Erlöſchung ſeiner Verbindlichkeit ſei, oder hat der Schuldner ungeachtet dieſes Beſitzes die freiwillige Rückgabe der Urkunde zu beweiſen? In erſterer Richtung: Annal. IX. S. 149(Hofger. d. Unterrh.). XXIII. S. 357(Ad. Pfaff aus Marcadé). Brauer, Erläuterungen VI. S. 343. Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 368 (Hofger. d. Oberrh.— der Ausdruck„erlaſſen“ iſt nicht auf die Tilgung der Schuld durch Verzicht zu beſchränken, ſondern be⸗ greift auch die Befreiung durch den Titel der Zahlung in ſich— dabei wurden die zur Führung des Gegenbeweiſes von dem Gläu⸗ biger aufgeſtellten Behauptungen, daß er die Urkunde in dem Hauſe des Schuldners„zurückgelaſſen“ oder„habe liegen laſſen“, daß das Zurück⸗ oder Liegenlaſſen„aus Verſehen“ geſchehen ſei, daß der „Schuldner die Urkunde abſichtlich zu ſich genommen“— abgeſehen von der thatſächlichen Begründung einer Liſt oder eines Betrugs— theils an und für ſich, theils mit Bezug auf den Beweis durch Eideszuſchiebung für unerheblich und unzuläſſig erkannt). Satz 1283— 1285. 401 In letzterer Richtung: Annal. V. S. 61(Trefurt— um— faſſende Begründung mit Rückſicht auf die Entſtehungsgeſchichte die⸗ ſes Satzes). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 600. IX. S. 373 (Oberhofger.). Lauckhards Rechtsfälle II. S. 313. VII. S. 222— der Beſitz begründet nur eine richterliche Vermuthung für die freiwillige Zurückgabe, welche durch Gegenvermuthungen wieder ent⸗ kräftet werden kann, womit übereinſtimmend: Zachariä II.§ 324, Note 11. Schuldurkunde in der Hand des Schuldners als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 363. Herausgabe der Manualacten durch den Anwalt an ſeinen Clienten: Zachariä§ 324, Note 15. Zu Satz 1283. In Verbindung mit Satz 1282. 1335. Ziff. 1. Unter„Ausfertigung einer öffentlichen Rechtsurkunde iſt ein ODriginal oder eine das Original nach geſetzlicher Vorſchrift ver⸗ tretende, nicht ohne Wiſſen und Willen der Gegenpartei oder der betreffenden obrigkeitlichen Behörde auszufertigende Abſchrift zu ver⸗ ſtehen, wie z. B. eine mit Zuſtimmung aller Betheiligten gefertigte Copie.— Annal. X. S. 9(Hofger. d. Mittelrh.). Der Beſitz der Hauptausfertigung einer öffentlichen Ur⸗ kunde— la grosse du titre— durch den Schuldner begründet nur dann eine geſetzliche Vermuthung für den Erlaß der Schuld, wenn er beweist, daß ihm die Urkunde freiwillig zurück⸗ gegeben worden war. Die Gerichte ſind ermächtigt, andere Ver⸗ muthungen zu berückſichtigen, um zu ermeſſen, ob eine freiwillige Zurückgabe der Schuldurkunde ſtattgefunden habe, ob mithin dem Schuldner die Schuld erlaſſen worden war.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 222(Caſſat.⸗Hof).— derſelbe Fall in Annal. XV. Beibl. 3. S. 11. Zu Satz 1285. In Verbindung mit Satz 1200. 1282. 1287, Abſ. 3. 1365. Dieſer Satz findet auf Erſatzverbindlichkeiten, welche aus Ver⸗ gehen entſpringen, keine Anwendung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 212(Oberhofger. mit Ausführung von Stabel). Kah, Landrecht. 26 402 Satz 1287. Dieſer Satz iſt— weil das Geſetz zwiſchen den verſchiedenen Arten von Sammtſchulden nicht unterſcheidet— zwar nicht blos auf Sammtverbindlichkeiten aus Verträgen, ſondern auch auf ſolche, welche aus Vergehen entſprungen ſind, anwendbar, allein die auf dieſen Satz geſtützte Einrede ſetzt zu ihrer Begründetheit voraus, daß der Gegenſtand des Vertrags die ganze Schuld war, welcher Vorgang aus der Entlaſſung des Sammtſchuldners aus dem Schuldverhältniß— mit oder ohne Gegenleiſtung— für ſich allein nicht folgt, vielmehr nur jenem gleichſteht, wenn der Gläubiger von einem der Sammtſchuldner ſeinen geſonderten Antheil annimmt, ohne in der Quittung ſeine Sammtrechte namentlich oder ſeine Rechte überhaupt vorzubehalten.— Annal. XXI. S. 110(Hofger. d. Mittelrh.— Ottendorf). Der Gläubiger, welcher ſich in der Gant ſeines Schuldners dem Nachlaßvergleich anſchließt, verliert dadurch ſeine Rechte gegen die ſammtverbindliche Ehefrau nicht.— Annal. XI. S. 183(Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1287. In Verbindung mit Satz 2036. 2037. Dieſer Satz unterſtellt eine freiwillige Erlaſſung der Schuld, weshalb die Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen Han⸗ delsmanns— da in Handelsganten auch die nicht zuſtimmenden Gläubiger zu dem Beitritt zum Concordat gezwungen werden kön⸗ nen—, wenn dieſem in Folge des Concordates ein Theil der Schuld erlaſſen wurde, wegen des nachgelaſſenen Theiles der Schuld noch den Bürgen in Anſpruch nehmen können.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 442. VII. S. 361. Der Bürge wird auch in gemeinen Ganten durch den Beitritt des Gläubigers zu dem Nachlaßvergleich nicht befreit, wenn der von den Gläubigern abgeſchloſſene Nachlaßvergleich unter den ob⸗ waltenden Umſtänden für die Gläubiger— folgeweiſe auch für den vortheilhafter war als die Fortſetzung des Gantverfahrens, ſomit als ein Geſchäft erſcheint, deſſen Abſchluß die Sorgfalt eines guten Hausvaters gebietet, und welches der auf ſeinen Vortheil bedachte Bürge ſelbſt hätte eingehen müſſen, und zwar um ſo mehr, wenn der Bürge durch das Gantedict und Satz 1289— 1291. 403 ſpecielle Beiladung zur Wahrung ſeines Intereſſes gemahnt war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 141(Oberhofger.— Stabel) — Hinweiſung auf dieſe Entſcheidung in Annal. XXII. S. 345 (Red.). Annal. XX. S. 77(Hofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 339(Beitritt des Ceſſionars zu dem Nach⸗ laßvergleich). Vierter Abſchnitt. Von der Wettſchlagung. Zu Satz 1289. Dieſer Satz erfordert die juriſtiſche Identität der Perſon, welche ſchuldet und welche die Gegenforderung macht, weshalb der Maſſepfleger nicht berechtigt iſt, gegen einen an ihn in dieſer Eigenſchaft verwieſenen Gantgläubiger die Forderung wettzu⸗ ſchlagen, welche ihm perſönlich an dieſen Gantgläubiger zuſteht. — Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 452. Stempf, Gantverfahren, S Es iſt ſtatthaft, eine Forderung, welche bereits vor einem andern Gericht klagend verfolgt wird, im Wege der Einrede wett⸗ ſchlagend geltend zu machen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 133. Anwendung der Grundſätze über Wettſchlagung auf Conto⸗ corrente: Satz 1256. Zu Satz 1290. Der Lauf der Verjährung einer zur Wettſchlagung geeigneten Forderung wird in dem Augenblick unterbrochen, in welchem die Wettſchlagung eintritt, weshalb die Einrede der Verjährung nicht vorgeſchützt werden kann, wenn die Verjährungszeit vor dem Ein⸗ tritt der Wettſchlagung noch nicht umlaufen war, wenn auch die Einrede der Wettſchlagung erſt nach abgelaufener Verjährungszeit vorgeſchützt wird.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 382. Zu Satz 1291. Begriff vertretbarer Sachen: Mayer, Vorträge, S. 81. Zacha⸗ riã I.§ 172 vergl. mit II.§ 326, Note 1. 26 404 Satz 1291. Die Statthaftigkeit der Wettſchlagung iſt durch das Daſein von Gegenforderungen und nicht durch das Vorhandenſein von Beweismitteln bedingt, und wenn dieſer Satz verordnet, daß Wettſchlagung nur dann eintreten ſoll, wenn die gegenüberſtehenden Schulden„gleich richtig“ ſind, ſo iſt damit nur eine nach den Beſtimmungen des Proceßverfahrens zu beurtheilende Beſchrän⸗ kung gegeben, wornach die gleiche oder gleich leichte Beweislichkeit nur mit Rückſicht auf die Proceßart gefunden werden kann, in wel⸗ cher die Verhandlungen über die Klage eingeleitet ſind, d. h. daß die Proceßart ſowohl die Zeit als die Gattung der Beweismittel beſtimmt, mittelſt welcher der Wettſchlagende, ohne dem Grundſatze der Gleichſtellung zu nahe zu treten, ſeine Einreden beweiſen darf, ohne daß der zufällige und willkührliche Umſtand dabei in Rückſicht zu ziehen iſt, daß der Beklagte den mit Beweiſen nicht verſehenen Klagvortrag einräumt, während der Kläger, vielleicht gegen beſſeres Wiſſen, vorzieht, der gleichfalls nicht ſofort bewieſenen Einrede der Wettſchlagung mit Widerſpruch zu begegnen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 43 mit Note v. Bekk. M. S. 133(Oberhofger.). XII. S. 380(Oberhofger.). Annal. III. S. 283 mit Anmerkung v. Belk. VII. S. 248(v. Soiron). Zachariä II.§ 226 Note(mit der Beſchränkung, daß die Wettſchlagung in dieſem Falle erſt von der Zeit an eintritt, da die Gegenforderung in Folge der zugelaſſe⸗ nen Beweiſe durch Urtheil liquid erkannt wird). Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 273(— es bedarf keiner abſoluten Liquidität, ſon⸗ dern nur einer ſolchen, welche der Richter leicht d. h. durch die ihm von der Partei in den zum gewöhnlichen Beweisver⸗ fahren angeordneten Friſten herſtellen kann, weshalb der Rich⸗ ter die Einrede der Wettſchlagung nur dann zum beſondern Austrag verweiſen darf, wenn die Beweiſe entweder verſpätet oder nur in Folge ſchwieriger und weitläufiger Erhebungen zu erbringen ſind). Abweichend: Annal. III. S. 281(Hofger. d. Unterrh.). VII. S. 248(Hofger. d. Unterrh.). Brauer, Erläuterungen VI. S. 312. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 382(— hiernach— vergl. mit der in Annal. VII. S. 248 zuſammengeſtellten franz. Literatur— ſind die Anſichten der franz. Gerichte und die Doctrin in dieſer Frage ſchwankend, indem bald erkannt wurde, daß der Richter nur dann die Befugniß habe, die Einrede der Wettſchlagung zuzulaſſen, wenn Satz 1291. 405 die Exiſtenz der Gegenforderung gewiß und ihre Liquidität (Größe) leicht hergeſtellt werden kann oder wenn ſich die Gegen⸗ forderung z. B. auf eine noch zu verificirende Privaturkunde gründet, bald— daß dieſe Einrede überhaupt zuzulaſſen ſei, wenn die Gegen⸗ forderung ohne eine unbillige Verzögerung in rechtliche Gewißheit geſetzt werden kann). Wettſchlagung in Ganten. In Verbindung mit Satz 1188. Anh. Satz 215.§ 799 d. Proc.⸗Ordn. Zur Erläuterung: Stempf, Gantverfahren S. 27, Note 2, S. 118, 136. Brauer, Erläuterungen VI. S. 326. Da die Wettſchlagung die Stelle der Zahlung vertritt, ſo iſt auch die Wettſchlagung einer erſt nach dem feſtgeſetzten Anfangsziel der Zahlungsunfähigkeit eines Handelsmanns fällig gewordenen For⸗ derung an dieſen mit einer Gegen forderung des letztern nur unter denſelben Bedingungen und Vorausſetzungen zuläſſig, unter welchen auch die Zahlung— vergl. Satz 1167— giltig hätte geſchehen können.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 442. Annal. X. Beibl. 11. S. 43(Caſſat.⸗Hof). Stempf, Gantverfahren S. 119, Note 4. Der Schuldner des Gantmanns, welcher zugleich Gläubiger des⸗ ſelben iſt, iſt zur Wettſchlagung ſeiner Forderung an dieſen auch gegen⸗ über den Gantgläubigern berechtigt, ſobald die in den Sätzen 1289 ff. erwähnten Vorausſetzungen vorliegen, alſo namentlich die wettzu⸗ ſchlagende Gegenforderung ſchon vor Eröffnung der Gant fällig war.— Stempf, Gantverfahren S. 119. Annal. X. Beibl. 11. S. 43. Es kann deshalb die Forderung eines Gläubigers an die Gant⸗ maſſe, welche in Folge der Eröffnung des Gantverfahrens — nach den Beſtimmungen des Anh. Satzes 215 vergl. mit§ 799 d. Proc.⸗Ordn.— erſt fällig wird, mit einer Gegenforderung der Gantmaſſe an dieſen Gläubiger nicht wettgeſchlagen werden.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 392. Annal. X. Beibl. 11. S. 43 (Caſſat.⸗Hof). Zachariã II.§ 226, Note 7. Wenn die Zahlung einer fälligen Schuld durch Uebergabe eines gezogenen Wechſels geſchah, ſo tritt im Augenblick der Ueber— gabe Wettſchlagung ein, ſo daß, wenn der Schuldner vor dem 406 Satz 1293— 1294. Verfalltage des Wechſels in Gant geräth, die Wechſelübergabe nicht ungiltig wird.— Stempf, Gantverfahren S. 60 Note. Vergl. über Wettſchlagung in Ganten auch Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 133. XI. S,. 417. Zu Satz 1293. „Privatſchulden“— dadurch iſt die Wettſchlagung mit Forde⸗ rungen des Staates, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen, nicht ausgeſchloſſen.— Muncke, Anmerkungen zu Zacha⸗ riä S. 118. Brauer, Erläuterungen III. S. 207. Zachariä II. § 329 a. E. Stillſchweigender Verzicht iſt ſtatthaft— ein ſolcher liegt aber nicht ſchon darin, daß der Schuldner baare Zahlung ver⸗ ſprochen hat.— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 274. Zachariä II. § 329, Note 1 Zu Ziff. 3— in Verbindung mit§ 989 d. Proc.⸗Ordn. Wenn auch nach der Beſtimmung dieſes Satzes ein für unbe⸗ ſchlagbar erklärter Nahrungsgehalt nicht Gegenſtand einer gezwun⸗ genen Wettſchlagung ſein kann, ſo iſt der Berechtigte doch befugt, die— ſelbſt noch nicht fälligen— Verfallzieler des ſelben zu cediren, und folgeweiſe auch die Wettſchlagung mit Darlehen, welche er zur Deckung ſeiner Bedürfniſſe empfangen hatte, oder mit deren Zinſen zu bewilligen.— Annal. XIV. Beibl. 7. S. 25(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1293 4. Ein Standesherr kann Schulden, welche er perſönlich und auf die Revenüen ſeiner ganzen Herrſchaft ſchuldet, mit Forderungen wettſchlagen, die er als Dienſtherr einer einzelnen Renteicaſſe zu machen hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 28. Rechtsfall zur Auslegung dieſes Satzes: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 27. Zu Satz 1294. Unrichtige Ueberſetzung: ſoll heißen„Gläubigers an den Hauptſchuldner“ ſtatt„Hauptſchuldners an den Gläubiger.“— Mayer, Vorträge S. 55. Mayer, Leitfaden S. S. Satz 1295— 1299. 2 407 Zu Satz 1295. In Verbindung mit Satz 1271, Ziff. 1275. 1275 a. 1691. Der cedirte Schuldner, welcher die Ceſſion unbedingt und ohne Vorbehalt angenommen hat, iſt immer noch berechtigt, dem Ceſſionar, mit Ausnahme der Einrede der Wettſchlagung, alle Einreden ent⸗ gegenzuſetzen, welche er dem Cedenten hätte entgegenſetzen können. — Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 418. IX. S. 183. Dem Ceſſionar kann die Einrede eines von dem Cedenten ver⸗ übten Betrugs entgegengehalten werden.— Annal. XXIII. S. 265 (Oberhofger.). Es kann eine ſchon früher beſtandene, aber erſt nach der Bekanntmachung einer durch den Gläubiger bewirkten Ceſſion der Hauptforderung an einen Dritten für liquid erkannte Ge⸗ genforderung des Schuldners mit der erſtern wettgeſchlagen werden. . Zu Satz 1299. Hat der Schuldner, welcher eine Schuld zahlt, welche bereits durch Wettſchlagung erloſchen war, ein Klagrecht auf ſeine Gegenforderung oder ſteht ihm nur die condictio inde- biti zu? In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 268. Brauer, Erläuterungen V. S. 383. In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 389 (Appellhof v. Pau). Zachariä II.§ 327, Note 2, vergl. mit § 328 a. E. Wird die Einrede der Wettſchlagung verſäumt, ſo hat der Schuldner in der Regel das Klagrecht auf ſeine Gegenforderung, unter Umſtänden zugleich die condictio indebiti, und er verliert ſeine Gegenforderung einzig und allein im Falle eines Verzichtes. — Annal. M. S. 206(Haager). Satz 1300— 1302. Fünfter Abſchnitt. Von der Rechtsvermiſchung. Zu Satz 1300. In Verbindung mit Satz 617. 705. 802. 1209. 2035.— Zachariä II.§ 330. Damit eine Forderung durch Rechtsvermiſchung erlöſche, genügt es nicht, daß der Schuldner dieſer Forderung das beſchränkte Eigenthum— mue propriété— d. h. das Eigenthum, welchem die Nutznießung entzogen iſt, erwerbe, ſondern die Rechtsvermiſchung tritt nur dann ein, wenn der Schuldner das volle Eigenthum der Forderung erwirbt.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 57. Das Wohnungsrecht iſt eine untheilbare Dienſtbarkeit, wes⸗ halb dasſelbe durch theilweiſe Rechtsvermiſchung— Erwerbung eines Theils der mit der Dienſtbarkeit belaſteten Behauſung von Seite des Berechtigten— nicht verloren geht.— Annal. KXIII. S. 416(Hofger. d. Mittelrh.). Sechster Abſchnitt. Vom Untergang der verſprochenen Sache. Zu Satz 1302. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 1182. 1234. 1234 4. 1601. 1722. 1741. 1865.— Zachariä II.§ 331. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1137. 1138. 1148. 1245. 1384. 1784. 1807. 1808. 1953. 1954. Nachläſſigkeit in der Bewahrung— Grade der culpa — Beweislaſt—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 190 (Stabel). Bei Ereigniſſen, welche unter allen Umſtänden der höhern Gewalt angehören, hat der Verpflichtete nicht zu haften, es ſei denn, daß ein Verſehen desſelben vorausging, ohne welches der Verluſt nicht eingetreten wäre, welches Verſehen dann der Kläger zu beweiſen hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. M (Stabel). Satz 1302. 409 Im Falle eines Ereigniſſes, welches bald als Zufall oder höhere Gewalt erſcheint, bald in der Vernachläſſigung der erforderlichen Sorgfalt ſeinen Grund hat, z. B. einer Ent—⸗ wendung der aufbewahrten Sache— genügt es— namentlich, wenn der Bewahrer für culpa levis verantwortlich iſt— nicht, daß er den Diebſtahl als Urſache des Verluſtes beweist, ſondern die Beweislaſt des Verpflichteten geht überhaupt dahin, daß er ſeine Schuldloſigkeit beweist, d. h. daß er in allen Beziehungen die ihm obliegende Sorgfalt angewendet und daß ungeachtet dieſer Sorg⸗ falt der Schaden nicht habe verhindert werden können.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XII. S. 197. 198(Stabel). Annal. X. Beibl. 2. S. 8(Appellh. v. Lyon). Annal. XX. S. 113(Hofger. d. Oberrh. u. Oberhofger.). Wenn eine individuell beſtimmte Sache Gegenſtand einer Ver⸗ bindlichkeit iſt, dieſe Sache aber durch einen Unfall zerſtört wird, ſo wird der Schuldner nur dann von ſeiner Verbindlichkeit, den Gläubiger zu entſchädigen, befreit, wenn er beweist, daß dieſe Sache durch einen Unfall zerſtört wurde und daß dieſer Unfall nicht durch ſeine Schuld veranlaßt wurde.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 202(mit Begründung der abweichenden An⸗ ſicht v. Proudhon). Zachariä II.§ 308, Note 15, vergl. mit § 331, Note 4. Selbſt in den Fällen, wo Gewalt— in concr. Erbrechen einer Kiſte— angewendet wurde, werden dem Bewahrer Verſehen in der ſorgfältigen Bewahrung angerechnet.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 300. Anwendung dieſer Grundſätze auf Fuhrleute: Satz 1784— auf Feuersbrünſte: Satz 1733. 1734. Zufall bei fortdauernden Leiſtungen und Gegenleiſtungen: Satz 1234 4. Zu Abſ. 4— in Verbindung mit Satz 1379. Satz 1304. Siebenter Abſchnitt. Von der Klage auf Umſtoßung und Vernichtung der Verträge. Zu Satz 1304— 1314. Zur Erläuterung der ganzen Lehre von der Nichtig⸗ teit der Verträge— Richtigkeiten kraft Geſetzes und kraft richterlichen Urtheils, Anfechtbarkeit, Auflöſung ꝛc.: Stabel, Vorträge S. 138— 210. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 38— mit Rückſicht auf Vermögensübergaben—(Ober⸗ hofger. mit Ausführung v. Stabel S. 48). X. S. 121(Ober⸗ hofger.). Annal. VIII. S. 109(Hofger. d. Unterrh.). Mayer, Vorträge S. 119. Zachariä II.§ 332 ff., vergl. mit I.§ 196. Beachtung der Nichtigkeit von Amtswegen: Stabel, Vorträge S. 186. 190. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 48(Stabel). Die Nichtigkeits⸗ und Umſtoßungsklage geht als actio in rem scripta gegen den dritten Beſitzer.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 247(Stabel). Stabel, Vorträge S. 192. Zachariä IM.§ 336, Note 7, vergl. mit§ 181, Note 9. Derjenige, welcher einen Vertrag wegen Zwangs, Irrthums ꝛc. anfechten darf, kann nicht geradezu die Eigenthumsklage anſtellen, weil ihm die Einrede des Vertrags, daß er nicht mehr Eigenthümer ſei, entgegenſtehen würde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 247(Stabel). Abweichend: Zachariä II.§ 336, Note 7, vergl. mit I.§ 181, Note 10.§ 196.— Vergl. hierüber auch d. Alleg. zu Satz 1304. Der Widerruf geſchieht es nunc: Zachariä I.§ 196, Note 12. Zu Satz 1304. In Verbindung mit Satz 6 K—0. 217. 502. 503. 504. 513. 1079. 1100 ab. 1117. 1117 a. 1124. 1124 ab. 112. 1167. 1167 a. 1234. 1338. Der in dieſem Satze feſtgeſetzte Termin von 10 Jahren iſt keine Verjährung, ſondern eine Friſt, weshalb auch die Vorſchriften über Stillſtand der Verjährung hier keine Anwendung finden.— Stabel, Vorträge S. 200. Zachariä II.§ 337, Note 11, vergl. mit I.§ 209. Satz 1304. 411 Abweichend: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 471. Die Nichtigkeits⸗ und Umſtoßungsklage, und folgeweiſe die Vor⸗ ſchriften über ihr Erlöſchen durch Ablauf von 10 Jahren finden nur auf diejenigen Fälle Anwendung, wo die Uebereinkunft über⸗ haupt fähig iſt, eine Klage hervorzubringen und das Geſetz zur Beſeitigung der bis dahin beſtehenden Verbindlichkeit eine ſolche Klage für nothwendig erklärt, keineswegs aber auf die Fälle, wo es an dem factiſchen Thatbeſtande einer Willenserklärung— z. B. bei vollſtändigem Unterlaſſen des für eine Willenserklärung bei Strafe der Nichtigkeit vorgeſchriebenen Verfahrens, res inter alios acta ꝛc.— gebricht oder wo eine Verbindlichkeit— z. B. im Falle des Satzes 1131 oder des demſelben gleichgeltenden Falles des unerlaubten Vertragsgegenſtandes— ipso jure null iſt.— Stabel, Vorträge S. 185. 193. 198. 200. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 48(Stabel). VII. S. 247(res inter alios acta). IX. S. 492. 493(res inter alios acta). Annal. XVI. S. 58 (Oberhofger.— Vertrag der präſumtiven Erben über das Ver⸗ mögen eines Abweſenden— vergl. Satz 791). Dieſer Satz umfaßt alle Arten von Nichtigkeiten ohne Unterſchied, auf welchem Grunde ſie beruhen, ſomit auch die auf einem bloßen Mangel der Form der Beurkundung beru⸗ hende Nichtigkeit, weshalb ein ſolcher, wenn auch mit Nichtig⸗ keit bedrohter Mangel— in concr. die Unterlaſſung der förmlichen Beurkundung einer Vermögensübergabe durch den Staats⸗ ſchreiber— wie jede andere in dem Mangel geſetzlicher Einwilli⸗ gung der Vertragsperſonen liegende Nichtigkeit, durch den Ablauf von 10 Jahren in der Weiſe geheilt wird, daß nach dieſem Zeit⸗ raume eine Nichtigkeits⸗ oder Umſtoßungsklage nicht mehr ſtattfindet. — Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 42(Oberhofger.). Kritik hiezu: daſelbſt S. 48(Stabel). Dieſer Satz findet nicht auf alle Ungiltigkeiten, vielmehr nur auf diejenigen Anwendung, welche nicht im öffentlichen, ſondern nur im Intereſſe der Vertragsperſonen ihren Grund haben.— Annal. XII. Beibl. 4. S. 13(Caſſat.⸗Hof— Vertrag über eine zukünftige Erbſchaft). XVI. S. 313(Oberhofger.— Vertrag über eine zukünftige Erbſchaft). Zachariä II.§ 337, Note 6. Dieſer Satz iſt auch auf die im öffentlichen Intereſſe be⸗ 412 Satz 1304. ruhenden Nichtigkeiten anwendbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 47(Oberhofger.). VIII. S. 470(Oberhofger.— in beiden Fällen wurde die Art der Beurkundung einer Vermögensübergabe und die Vorlage derſelben zur obrigkeitlichen Beſtätigung als das Intereſſe des Staates nicht berührend erkannt— Alleg. zu Satz 1100 ab). Kritik zu dieſer Unterſcheidung zwiſchen Nichtigkeiten im öffent⸗ lichen und Privatintereſſe: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 50. 51(Stabel). Die Regel: quae temporalia sunt ad agendum, perpetua sunt ad excipiendum— findet auf die 10 jährige Friſt dieſes Satzes Anwendung.— Zachariä IV.§ 771, Note 1. Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 346—(Widerlegung der abweichenden Anſicht von Duranton S. 346, Note** mit einer Reihe dieſe Regel erläuternder Rechtsfälle). Die Verjährung der Umſtoßungsklagen findet keine Anwendung auf den Fall, wo der Vertrag noch nicht erfüllt iſt, es kann vielmehr der Nichtigkeitsgrund ſtets als Einrede gegen denjenigen geltend gemacht werden, welcher die Erfüllung des Vertrags begehrt, weil vorher gar keine Veranlaſſung zur Umſtoßungsklage vorhanden iſt.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 5(Stabel). Stabel, Vorträge S. 200. Wenn einem Minderjährigen ein Guthaben bezahlt wird, er Quittung darüber ausſtellt und ſodann 10 Jahre nach erreichter Volljährigkeit die Forderung einklagt, ſo kann er die vorgeſchützte Einrede der Zahlung mit der Replik, daß die Zahlung nach Satz 1241 ungiltig ſei, nicht entkräften, weil ſeine Stellung, ſofern er die Mullität der Zahlung reſp. der dafür ausgeſtellten Quittung behauptet, die eines Nullitätsklägers iſt und ihm als ſolchem die Verſäumung der Friſt dieſes Satzes entgegenſteht.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 358— derſelbe Fall in Annal. VIII. Beibl. 15. S. 60(Caſſat.⸗Hof). Kritik hiezu: Stabel, Vorträge S. 204. 205. Wenn im Foalle der ungiltigen und vollzogenen Veräußerung einer Liegenſchaft der Veräußerer nach Ablauf von 10 Jahren mit der Vindicationsklage auftritt und ihm die exceptio rei ven- ditae et traditae entgegengehalten wird, ſo iſt die von ihm zur Entkräftung dieſer Einrede vorgeſchützte Replik der Ungiltigkeit Satz 1304. 413 des Verkaufs unſtatthaft, weil die perpetua exceptio nur dem⸗ jenigen zuſteht, der ſich im Beſitze des veräußerten Objectes be⸗ findet, nicht aber demjenigen, der ſich des Beſitzes begeben hat.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 351. Kritik hiezu— die Vindicationsklage iſt in dem vor⸗ ſtehenden Falle, da zu ihrer Begründung die Behauptung gehört, daß der Kläger Eigenthümer ſei, ſchon mit dem replicando zu⸗ gegebenen Vertragsverhältniſſe verwerflich, ohne daß es auf die— eine Klagänderung enthaltende— Replik der rechtlichen Nulli— tät der Veräußerung, ſomit auch auf den Ablauf der 10 jährigen Friſt, weiter ankommt und es iſt dem Kläger zu überlaſſen, die wahre Klage, nämlich die Umſtoßungsklage, zu erheben, wo über die Einwendung des Verluſtes der Klage durch Ablauf der 10 Jahre kein Zweifel mehr obwaltet.— Stabel, Vorträge S. 204. 205. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 247(Stabel). Die Thatſachen, welche eine Auflöſung oder Umſtoßung eines einredend vorgeführten Vertrags begründen, können— als eine Klagänderung enthaltend— nicht ſofort im Wege der Re⸗ plik vorgebracht werden, weshalb auch z. B. die der Erb⸗ theilungsklage entgegengehaltene Einrede des Teſtaments durch die Replik der Ungiltigkeit des letztern nicht beſeitigt werden kann, viel⸗ mehr dem Kläger zu überlaſſen iſt, das ſeinem geſetzlichen Erbrechte entgegenſtehende, hinſichtlich der Aechtheit anerkannte Teſtament mit einer Nichtigkeits⸗ oder Umſtoßungsklage aus dem Wege zu räu⸗ men, und zwar um ſo mehr, als der beklagte Teſtamentserbe ſonſt die Wohlthat dieſes Satzes— indem nur Klagen, nicht aber Ein⸗ reden und Repliken verjähren— verlieren würde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 497. IM. S. 327(Hofger. d. Seekr.). X. S. 248(Stabel). Bejaht— die Nichtigkeit kann im Wege der Replik geltend gemacht werden: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 328(Ober⸗ hofger.). Die Beſtimmung dieſes Satzes, wornach ein Vertrag wegen Irrthums, Betrugs ꝛc. einer Klage auf Vernichtung oder Um⸗ ſtoßung ausgeſetzt iſt, iſt nicht dahin auszulegen, daß dieſe Nichtig⸗ keitsgründe ſchlechthin an die Form einer Klage gebunden ſind, vielmehr nur in dem Sinne, daß dieſe Gründe den Vertrag nicht 414 Satz 1304. kraft Geſetzes vernichten, ſondern überhaupt der Geltendmachung durch die Betheiligten bedürfen, weshalb ſie auch im Wege der Einrede— und ſelbſt ohne das gleichzeitige Begehren um Auf⸗ hebung des Vertrags— vorgebracht werden können.— Annal. XV. S. 269(Oberhofger.) XVII. S. 26(Hofger. d. Seekr.). Findet die kurze Verjährung dieſes Satzes auch in dem Falle Anwendung, wenn der Vormund ein Rechtsgeſchäft ohne Beob⸗ achtung der geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten abgeſchloſſen hat?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 211(bejaht: Caſſat.⸗Hof— verneint: Duranton. Vazeille). Bejaht: Zachariä II.§ 337, Note 7. Iſt die Vorſchrift dieſes Satzes, wornach die Verjährung der den Minderjährigen zuſtehenden Nichtigkeits⸗ und Umſtoßungsklagen erſt vom Tage der erreichten Volljährigkeit an zu laufen beginnt, auch in dem Falle anwendbar, wenn der Erbe das Rechtsgeſchäft nicht ſelbſt abgeſchloſſen hatte, ſondern nur als Erbe an der Stelle des Erblaſſers dieſe Klage anſtellen will?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 272(bejaht: Merlin, Vazeille, Solon, Appellh. v. Pau und Limoges— verneint— der Minderjährige kann ſomit, wenn am Todestag des Erblaſſers z. B. ſchon 5 Jahre umfloſſen ſind, wie jeder großjährige Erbe, die Klage nur noch binnen 5 Jahren anſtellen: Toullier, Duranton, Appellh. v. Angers). Verneint: Zachariä II.§ 337 a. E. Eine Ehefrau, welche in einem Rechtsſtreite als Klägerin auf⸗ trat oder ſich auf eine gegen ſie erhobene Klage einließ, ohne daß ſie hiezu von ihrem Ehemanne ermächtigt worden war, iſt zwar berechtigt, dieſes Verfahren und das darauf gegründete Urtheil als nichtig anzufechten, jedoch nicht durch die nur bei Rechtsgeſchäf⸗ ten zuläſſige Nichtigkeitsklage dieſes Satzes, ſondern nur auf dem durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen Wege, ſomit nur durch das im einzelnen Falle zuläſſige proceſſualiſche Rechtsmittel.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 216(Caſſat.⸗Hof). Die 10 jährige Verjährung kann denjenigen nicht entgegengehalten werden, welche bei dem Rechtsgeſchäfte, welches vernichtet oder umgeſtoßen werden ſoll, nicht Partei waren.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 1. Läuft die 10 jährige Friſt zur Anfechtung einer elterlichen Thei⸗ Satz 1304 a.— 1305. 415 lung wegen Verkürzung vom Theilungstage oder vom Todes⸗ tage des Aſcendenten?— vergl. auch d. Alleg. zu Satz 1079— In erſterer Richtung: Annal. M. Beibl. 5. S. 19(Caſſat.⸗ Hof und Appellh. v. Toulouſe). In letzterer Richtung: Annal. XXI. S. 327(Appellh. v. Orleans). Theilweiſe Nichtigkeit eines Rechtsgeſchäftes: Stabel, Vor⸗ träge S. 190. Annal. XVI. S. 57(Oberhofger.). Eine von Mann und Frau gemeinſchaftlich errichtete Vermögens⸗ übergabe kann, ſo lange der eine Uebergeber noch lebt, in ihrem Geſammtumfange von den Erben des Andern nicht angefochten werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 176. Rechtsgeſchäfte der Gemeinden: Satz 1124. 1305. Zu Satz 1304 4. Geſetz v. 28. Auguſt 1835(Regsbl. Nr. 38) über Aufhebung der Geſchlechtsbeiſtandſchaft. Zu Satz 1305. In Verbindung mit Satz 483. 484. 1124 a.— 1125. 1983 f. 2252. Zur Auslegung dieſes Satzes— restituitur minor tanquam minor s. tanquam laesus?—: Stabel, Vorträge S. 157. Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 179. Zachariä II.§ 335 b. Sind bei einem Vertrage eines Minderjährigen die geſetzlichen Vorſchriften beobachtet, ſo finden keine andern Klagen auf Um⸗ ſtoßung ſtatt, als diejenigen, welche auch einem Großjährigen zu⸗ kommen würden;— ſind aber dieſe Vorſchriften nicht beobachtet, ſo iſt zwiſchen Verträgen auf Umſatz⸗ und andern Verträgen zu unterſcheiden— die erſteren können nur wegen Verkürzung, letztere aber allein wegen ermangelnder Vertragsfähigkeit ſtattfinden.— Sta⸗ bel, Vorträge S. 165. Dieſer Satz bezieht ſich auf ſolche Rechtsgeſchäfte, welche der Minderjährige unter Mitwirkung ſeines Vormundes oder Curators abgeſchloſſen hat und enthält keine Beſchränkung der aus den Sätzen 1124 u. 1125 fließenden Regel, ſondern fügt noch ein weiteres 416 Satz 1305. peneficium hinzu, ſo daß dem Minderjährigen je nach Umſtänden zwei verſchiedene zu ſeinem Schutze ſtatuirte Anfechtungs⸗ gründe zu Gebot ſtehen, nemlich, wenn er allein gehandelt, wo er nach dem Geſetz nicht allein handeln darf— der Mangel der Mitwirkung des Vormundes oder des Curators an und für ſich und, wenn er mit den geſetzlichen Formen gehandelt, die Un⸗ fähigkeit ſomit gehoben iſt— die Verkürzung.— Annal. VI. S. 249(Sander mit Noten von Bekk). XIV. S. 37(Keller). XVI. S. 112(Hofger. d. Unterrh. mit Ausführung v. K. Ammann). Alle von einem Minderjährigen ohne Mitwirkung ſeines Vormundes eingegangenen Verbindlichkeiten können nur dann angefochten werden, wenn von demſelben eine Verkürzung nach⸗ gewieſen wird.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 311(Appellh. v. Toulouſe). Annal. XV. Beibl. 1. S. 1— mit Zuſammen⸗ ſtellung des Standes der Dortrin über dieſe Streitfrage in Note* (Caſſat.⸗Hof). Die Reſtitution der Minderjährigen bedarf außer dem Form⸗ mangel einer Läſion zur Begründung.— Oberhofger. Jahrb. n. F X S. 50 Auch der auf Rückgabe eines Darleihens belangte Minder⸗ jährige hat eine Verkürzung zu beweiſen.— Annal. VIII. S. 113(Hofger. d. Unterrh.). Brauer, Erläuterungen VI. S. 346. Kritik hiezu: Stabel, Vorträge S. 160. So wie nach Satz 783 ein Volljähriger ſeine Erbantretung, wenn ſie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war, anfechten kann, ebenſo kann es nach dieſem Satz auch der Minderjährige ohne den Beweis eines Betrugs ſchon wegen Verkürzung.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 4. Die Gemeinden ſind ſeit Emanirung der Verfaſſung nicht mehr als Minderjährige zu betrachten, weshalb auch die Vorſchrift dieſes Satzes auf Verträge, welche eine Gemeinde ohne Staats⸗ genehmigung abgeſchloſſen hat, nicht anwendbar iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 439. Annal. XV. S. 169(Hofger. d. Unterrh.). Erbvertragsmäßige Verfügungen der Minderjährigen: Ma⸗ gazin f. bad. Rechtspflege I. S. 204(Renaud). Satz 1307— 1311. 417 Zu Satz 1307. Es genügt die Berufung auf den einfachen dolus des Minder⸗ jährigen, der jedenfalls in dem lügenhaften Vorſchützen der Voll⸗ jährigkeit liegt, nicht, um die Umſtoßung zu entkräften, ſondern es müſſen weitere— betrügeriſche— Täuſchungsmittel, z. B. falſche Geburtsſcheine, angewendet worden ſein, um der Lüge den Schein der Wahrheit zu geben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 346 (Stabel). Zacharid II.§ 335, Note 11. Auf Ehefrauen, welche ſich für unverheirathet oder für Witt⸗ wen ausgeben, iſt dieſer Satz nicht anwendbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 346(Oberhofger.). Zu Satz 1308. In Verbindung mit Satz 487. Zu Satz 1309. In Verbindung mit Satz 1095. 1398. Zu Satz 1310. Der minderjährige Vater, welcher ſein natürliches Kind aner⸗ kennt, kann, indem er durch dieſe Handlung einen Fehler wieder gut macht, in Anwendung dieſes Satzes gegen dieſes Anerkenntniß nicht reſtituirt werden.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 245 (Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1311. In Verbindung mit Satz 1338. Die Urkunde, durch welche ein volljährig Gewordener die in ſeiner Minderjährigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten genehmigen und dadurch dieſelben nach der Beſtimmung dieſes Satzes giltig machen will, iſt den allgemeinen Erforderniſſen der Genehmigungs⸗ urkunden— Satz 1338— unterworfen, weshalb eine ſolche Ur⸗ kunde das Weſentliche der Verbindlichkeit enthalten und ausdrücken muß, daß die Verbindlichkeit in der Minderjährigkeit eingegangen, alſo der Umſtoßung unterworfen ſei und daß dieſer Mangel durch die Genehmigung geheilt werden ſoll.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 539. Annal. IX. S. 115(Buiſſon). Kah, Landrecht. M 418 Satz 1312— 1314. Die freiwillige Erfüllung als Verzicht auf die Klagen und Einreden wider ein ſolches Geſchäft iſt durch den Beweis der Kenntniß ſeiner Mängel— in concr. des Mehrwerths der Liegen⸗ ſchaften bei der Verkürzungsklage— zur Zeit der Erfüllung bedingt. — Annal. XMNII. S. 116(Oberhofger.— das Hofger. d. Mittelrh. hatte abweichend entſchieden). IX. S. 114(Buiſſon). Verneint— der Satz 1338 findet keine Anwendung—: Stabel, Vorträge S. 197. Annal. VI. S. 276(Schmidt). Hat in dem Falle, wenn ein Minderjähriger nach erreichter Volljährigkeit ein ohne Beobachtung der geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten beſtelltes Unterpfand beſtätigt, dieſe Beſtätigung zum Nachtheil Dritter rückwirkende Kraft, welchen er nach erreichter Volljährigkeit und bevor er das erſte Unterpfand beſtätigte, an der⸗ ſelben Liegenſchaft ein Unterpfand bewilligte?— Lauckhards Rechts⸗ fälle v. S. 196(bejaht: Merlin, Toullier, Troplong, Appellh. v. Paris— verneint: Duranton, Solon, Daloz, Appellh. v. Paris). Verneint: Stabel, Vorträge S. 197. Zachariä II.§ 266, Note 12. Annal. X. Beibl. 2. S. 8. Wenn ein Minderjähriger, welcher während ſeiner Minderjährig⸗ keit eine ihm gehörige Liegenſchaft ohne Beobachtung der geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten verkauft hatte, dieſelbe Liegenſchaft nach erreichter Volljährigkeit an einen Dritten verkauft und ſpäter den erſten Verkauf beſtätigt, ſo kann dieſe Beſtätigung den Rechten des zweiten Käufers keinen Eintrag thun, welchem er die Liegen⸗ ſchaft nach erreichter Volljährigkeit verkauft hat.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 205(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1312. In Verbindung mit Satz 1241. Beweislaſt bei der Verwendung in den Nutzen des Minder⸗ jährigen.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 345. Zu Satz 1313. In Verbindung mit Satz 783. 887. 1118. 1674. Zu Satz 1314. In Verbindung mit Satz 457. 466. 840. Satz 1315. 419 Zur Auslegung dieſes Satzes in ſeinem Zuſammenhang mit Satz 1305: Stabel Vorträge S. 164. Annal. VI. S. 249(San⸗ der). XIII. S. 324(Kreitler). XIV. S. 49(Keller). Sechstes Kapitel. Von dem Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen. Zu Satz 1315. In Verbindung mit§ 362 d. Proc.⸗Ordn. Zur Erläuterung: Annal. MMIII. S. 24(Ladenburg). 321 (Ad. Pfaff aus Marcadé). Zachariä IV.§ 749. Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 330— 344. Bei doppelſeitigen Verträgen hat der Kläger zur Begrün⸗ dung ſeiner Klage auf Vertragserfüllung zu behaupten, daß er ſeiner⸗ ſeits den Vertrag erfüllt habe oder wenigſtens zu erfüllen bereit ſei und dieſe Behauptung im Falle des Widerſpruches auch zu beweiſen. — Annal. XVII. S. 130(Stempf). Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege II. S. 299. Verneint— der Beklagte hat die Nichterfüllung des Ver⸗ trags als dilatoriſche Einrede vorzuſchützen und auch zu beweiſen: Annal. X. S. 395(Ant. Mayer). Zur Begründung der Klage auf Erfüllung gehört in der Regel der Umſtand nicht, daß der Kläger ſeinerſeits den Vertrag erfüllt habe; der Beklagte hat vielmehr die Nichterfüllung als exceptio doli vorzuſchützen, dagegen der Kläger die Replik der Erfüllung zu beweiſen.— Annal. XVII. S. 505(Haager). Derjenige, welcher auf Vertragserfüllung klagt, hat rechtsgenü⸗ gend darzuthun, daß er ſeine Gegenverbindlichkeit ſchon erfüllt oder ſich wenigſtens dazu bereit gezeigt habe, ſo lange nicht bewieſen oder zugeſtanden wird, daß er wirklich etwas als dasjenige, was er ſchuldig war, gegeben oder geleiſtet und der Gegner die Sache oder Leiſtung in dieſer Eigenſchaft angenommen habe, da in dieſem Falle die Vertragserfüllung, als von dem Gegner durch die That anerkannt, keines weitern Beweiſes bedarf, welche rechtliche Wirkung der Annahme— der wenn auch nicht vertragsmäßigen Beſchaffen⸗ 420 Satz 1317. heit der Sache oder Leiſtung— er nur durch die Einrede des Irr⸗ thums zu beſeitigen vermag.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 369(Stabel). Der Kläger, welcher auf Auflöſung des Vertrages klagt, hat vorerſt darzuthun, daß er ſeinerſeits erfüllt habe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 171(Oberhofger.). Annal. MIII. S. 31 (Ladenburg). Der Kläger hat bei der Klage auf Vertragsauflöſung die ſeiner⸗ ſeits vorausgegangene Erfüllung in dem Falle nicht darzuthun, wenn bei vorliegenden Vertragswidrigkeiten des Beklagten der Kläger ſich durch die Erfüllung in eine Lage verſetzen würde, welche es ihm unmöglich machen würde— weil er dadurch die Handlungsweiſe des Beklagten genehmigte— mit der erhobenen Klage aufzukommen. — Annal. XXIII. S. 29(Oberhofger.). Erſter Abſchnitt. Von dem Urkundenbeweis. § I. Von öffentlichen Urkunden. Zu Satz 1317. Geſetz v. 22. Juni 1837(Regsbl. Nr. 190 über die Formen der Staatsſchreibereiurkunden— Inſtruction dazu vom 19. Dec. 1837(Regsbl. Nr. 51).— Landesherrl. Verordn. v. 25. Nov. 1841) Regsbl. Nr. 38 über die Beſorgung der rechtspolizeilichen Geſchäfte.— Inſtr. v. 4. Jan. 1842(Regsbl. Nr. 1). In Verbindung mit§5 395— 397, 399 d. Proc.⸗Ordn.— Zachariä IV.§ 751. Form der gerichtlichen Protocolle:§ 223— 225 d. Proc.⸗Ordn. Zur Regel: locus regit actum in Bezug auf die Form von Urkunden— Annal. XV. S. 120 ff.(Zentner). Stabel, Vorträge S. 81. Alleg. zu Satz 3. 3 a. Oeffentliche Urkunden ſind nicht: 1. Alle Beurkundungen der Gemeinderäthe über Verträge, welche ſich auf Gemeindeangelegenheiten beziehen.— Oberhofger. Jahrb. Satz 1317. 421 2. Das Steigerungsprotocoll des Gemeinderaths über Ver⸗ accordirung von Lieferungen für die Gemeinde, da der Gemeinde⸗ rath hiebei nicht als beurkundende Behörde, ſondern als Vertreter der Gemeinde handelt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 131. 3. Die von einem Gemeinderath über eine von ihm ſelbſt ge⸗ leiſtete Bürgſchaft ausgeſtellte Urkunde.— Archiv f. Rechtspflege I. S. 37(Wolf). 4. Die von den Bürgermeiſtern aufgenommenen Viehkaufproto⸗ colle.— Annal. XIV. S. 2(Scheuermann). 5. Die Beglaubigungen der Bürgermeiſter, inſofern ſie nicht nach dem Geſetz— Gem.⸗Ordn. Titel III. Kap. 1.§ 41 u. Org. Ediet v. 1809 lit. B. 7— in ihren dienſtlichen Wirkungskreis gehören. — Annal. XV. S. 89(Oberhofger.). XXII. S. 85(Haager). Bejaht: Annal. XIX. S. 200(Oberhofger.). 6. Das nachträgliche ſchriftliche Zeugniß eines Beamten über dienſtliche Wahrnehmungen— gilt, auch wenn es von dem Aus⸗ ſteller anerkannt iſt, nur als unbeſchworenes Zeugniß— der Be⸗ amte iſt als Zeuge zu vernehmen— Annal. XXI. S. 315(Hofger. d. Mittelrh.). 7. Das Zeugniß eines vormaligen Beamten über Rechts⸗ geſchäfte, zu deren Beurkundung er während ſeiner Dienſtführung berechtigt war— iſt kein wirkſames Beweismittel.— Oberhofger. Jhrb⸗ a. F. S 224. 8. Theilungsurkunden— ſ. g. Theilzettel— wenn ſolche nicht eine förmliche Ausfertigung enthalten, verſehen mit den Unterſchrif⸗ ten der Betheiligten, der Zeugen und des Amtsreviſors, ſowie mit dem Dienſtſiegel.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 408 (Ant. Mayer). 9. Sportelzettel.— Annal. XV. S. 252(Hofger. d. Oberrh. mit Ausführung v. Donsbach). Bejaht: Annal. MRlI. S. 85(Haager). 10. Decreturen des Gemeinderaths über Einnahmen und Aus⸗ gaben an den Rechner.— Annal. XV. S. 152— ſoll heißen 252(Donsbach). Bejaht: ebendaſelbſt(Hofger. d. Oberrh.). Urkunden, welche von Staatsdienern mit den erforderlichen Förm⸗ lichkeiten innerhalb ihres Wirkungskreiſes ausgeſtellt wurden, ſind 322 Satz 1317. auch dann als öffentliche Urkunden zu betrachten, wenn das dieſen Beamten zugewieſene Geſchäft die Betreibung eines gewerblichen Unternehmens zum Gegenſtande hat, welches dem Weſen des Staates fremd iſt z. B. die Betreibung eines Hüttenwerkes, einer Eiſen⸗ bahn ꝛc.— Annal. XMXII. S. 85(Hofger. d. Mittelrh.). Ein unter der Herrſchaft der Reichsnotariats-Ordn. v. Jahr 1512 errichteter Notariatsact— in concr. v. J. 1759— welcher zwar ein öffentliches Siegel, aber keine Unterſchrift hat, iſt nicht beweiſend, wenn keine der im§ 4 erwähnten Gewohnheiten nachgewieſen wird, nach welcher in dem betreffenden Orte zur Zeit der Errichtung der Urkunde öffentliche Urkunden auch ohne Unterſchrift giltig waren.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 120. Die Unterſchrift eines Beamten iſt nach gemeinem und vorder⸗ öſterreichiſchem Recht zur vollen Beweiskraft einer öffentlichen Ur⸗ kunde— in concr. eines im Jahr 1798 von d. fürſtl. Oberamte Heitersheim aufgenommenen Protocolls— in der Regel nicht noth⸗ wendig.— Annal. XIV. S. 263(Hofger. d. Oberrh.). Bei Urkunden und Kaufbriefen, welche vor 1810 verfaßt wurden, genügt zu ihrer Aechtheit, wenn ſie mit dem Amtsſiegel verſehen ſind, zumal wenn im Eingang die Beamten als beurkundende Per⸗ ſonen aufgeführt ſind.— Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 281. 284. Die in einem ſtandesherrlichen Archiv aufbewahrten Urkunden und die aus der Zeit vor der Mediatiſirung kommenden Rechnungen einer ehemals zur Reichsritterſchaft gehörenden Grundherrſchaft ſind keine bloßen Handaufzeichnungen im Sinne des Satzes 1331, ſon⸗ dern beweiſen auch Dritten gegenüber die Wahrheit der darin dem Rechner in Einnahme geſetzten Zahlungen, und es kann durch ſie der Beweis der Erſitzung eines Rechtes zu Gunſten des Rech⸗ nungsherrn geführt werden, zumal, wenn dieſer Beweis durch an⸗ dere ältere Urkunden unterſtützt wird.— Annal. XV. S. 130 (Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). XXI. S. 12(Hofger. d. Seekr.). Alte Urkunden gelten als öffentliche Urkunden und haben als ſolche vollſtändige Beweiskraft, wenn ihr Inhalt ergibt, daß ſie unter Beizug eines öffentlichen Beamten errichtet wurden, und der Siegel der Betheiligten, das Hauptkennzeichen der Aechtheit aller Urkunden, beigefügt iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 259. Satz 1318. 423 Ein in öffentlicher Form abgefaßter Erbvergleich bedarf zu ſeiner Giltigkeit der Unterſchrift der Betheiligten nicht.— Oberhofger. S Zur Unterſchriftsbeglaubigung genügt ein Notar ohne Zeugen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 506. Zur Giltigkeit oder Beweislichkeit eines Gemeinderathsbeſchluſſes iſt der Eintrag desſelben in das Rathsprotocoll nicht erforderlich.— Annal. XXI. S. 369(Hofger. d. Unterrh.). Es genügt zur Giltigkeit und Beweislichkeit eines Gemeinde⸗ rathsbeſchluſſes, wenn das Rathsprotocoll überhaupt in gehöriger Form verfaßt und die Anweſenheit der zur Beſchlußfaſſung erfor⸗ derlichen Anzahl von Gemeinderäthen bei der Berathung und Be⸗ ſchlußfaſſung beurkundet iſt, ohne daß es der Unterzeichnung des Protocolls durch alle anweſenden Gemeinderäthe bedarf.— Annal. XXII. S. 185(Hofger. d. Mittelrh.). Das Rathsprotocoll muß von allen anweſenden Gemeinde⸗ räthen unterzeichnet ſein, wenn der Gemeinderathsbeſchluß der Ge⸗ meinde gegenüber zur verbindlichen Kraft gelangen ſoll.— Annal. XXII. S. 187(Hofger. d. Mittelrh.). Die von dem Gemeinderathe innerhalb der Grenzen ſeiner Zuſtändigkeit aufgenommenen Protocolle— in concr. über Er⸗ klärung der Parteien zum Zweck des Grundbucheintrags— ſind öffentliche Urkunden.— Annal. XV. S. 33(Oberhofger.). Ein ortsgerichtliches Zeugniß, wodurch die Zuſage eines Dar⸗ leihens gegen Unterpfand erſt erlangt werden ſoll, iſt eine öffent⸗ liche Urkunde.— Annal. XXII. S. 255(Oberhofger.), womit Annal. XIV. S. 233 zu vergleichen ſind. Bereine— Renovationen ꝛc.: Satz 696. 710 fc. fd. Zu Satz 1318. Die öffentliche Urkunde, welche als Privatſchrift gelten ſoll, muß überhaupt die Erforderniſſe einer Privaturkunde haben, ſomit im Falle des Satzes 1325 mehrfach ausgefertigt ſein.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. V. S. 308. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 83. Annal. XVI. Beibl. 4. S. 15(Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV. § 751, Note 10, vergl. mit§ 752, Note 9(— hiernach legt der Gerichtsgebrauch, aus welchem die Vorſchrift des Satzes 1325 424 Satz 1319. entlehnt iſt, einer mangelhaften von den Parteien unterzeichneten Notariatsurkunde über einen doppelſeitigen Vertrag Beweis⸗ kraft bei, obgleich ſie nicht doppelt gefertigt worden iſt oder der doppelten Ausfertigung nicht erwähnt). Eine ſolche Urkunde muß, um als beweiſende Privaturkunde zu gelten, im Falle des Satzes 1326 den Beiſatz gut oder gutge⸗ heißen enthalten.— Zachariä IV.§ 751, Note 9. Wenn Jemand in einem Teſtamente ein Schuldbekenntniß ab⸗ legt und zur Tilgung desſelben ein Vermächtniß ausſetzt, ſo kann ſich der Gläubiger, ſelbſt bei der Ungiltigkeit eines Teſtamentes, auf die Anerkennung der Schuld berufen, wenn das Teſtament nur die Erforderniſſe einer Anerkennungsurkunde hat.— Stabel, Vorträge S M Zu Satz 1319. Zu Ab Oeffentliche Urkunden und mit ſicherm Tag und Jahr verſehene Privaturkunden haben auch gegen Dritte vollſtändige Beweis⸗ kraft d. h. ſie beweiſen dem Dritten gegenüber, daß das Geſchäft, welches ſie beurkunden, wirklich ſtattgefunden habe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. S n (Bekk). Zachariäã IV.§ 751, Note 14. Eine öffentliche oder Privaturkunde, worin ſich Mehrere verbindlich machen, die aber nicht von Allen unterzeichnet wurde, iſt auch in Bezug auf diejenigen ungiltig, welche die Urkunde unter⸗ zeichnet haben.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 377— vergl. Zachariä IV.§ 752, Note 2 und Alleg. zu Satz 1322. Beurkundungen, welche nicht durch das Geſetz vor den das Te⸗ ſtament errichtenden öffentlichen Beamten gewieſen ſind, z. B. über die Verſtandeskräfte des Teſtators, beweiſen an und für ſich die beurkundeten Thatſachen nicht, womit jedoch richtige Folgerungen für dieſe Thatſachen aus andern geſetzlich zur Teſtamentsurkunde gehörigen Beurkundungen nicht ausgeſchloſſen ſind, ſo daß z. B. aus den im Teſtamente beurkundeten Handlungen des Teſtators auf deſſen Verſtandeskräfte geſchloſſen werden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 240— veigl. mit Alleg. zu Satz 1341. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit§5 412— 415 d. Proc.⸗Ordn. Satz 1320— 1321. 425 Unter„Klage“ iſt eine Civilklage auf Nichtigkeit einer öffent⸗ lichen Urkunde zu verſtehen.— Annal. XIII. S. 100(Hofger. d. Mittelrh.). XIV. S. 334(Anfrage v. Keller u. Antwort d. Redact.). Zu Satz 1320. Ein richterliches Urtheil gibt über das, was etwa nur erzäh⸗ lender Weiſe darin angeführt und nicht Gegenſtand der Entſcheidung iſt, keinen Beweis, weil der Richter zur Beurkundung von Rechts⸗ verhältniſſen durch das Urtheil nur inſofern berufen iſt, als ſie ſeiner Entſcheidung unterworfen ſind, hinſichtlich anderer Anführungen alſo das Urtheil nicht als öffentliche Urkunde wirkt.— Oberhofger. 3. Zu Satz 1321. 3. Ein Gegenbrief(Revers— contre-lettre), wodurch der in einer öffentlichen Urkunde bedungene Kaufpreis für eine Liegenſchaft erhöht wird, iſt gegen die Gläubiger des Käufers unwirkſam, wenn dieſe die Rechte des letztern geltend machen, indem dieſelben als Dritte im Sinne dieſes Satzes anzuſehen ſind.— Lauckhards Rechts⸗ fälle II. S. 350(Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV.§ 751, Note 22. Ein Gegenbrief, worin die Vertragsperſonen erklären, daß ein zwiſchen ihnen abgeſchloſſener Verkauf nur zum Schein abge⸗ ſchloſſen worden ſei, iſt nur für die Vertragsperſonen verpflichtend, nicht aber auch für Dritte, weshalb die von dieſem Käufer vor⸗ genommenen Veräußerungen und Verpfändungen der verkauften Sache an dritte Perſonen giltig ſind.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 353. Zachariä IV.§ 751, Note 22. Wenn der Gewalthaber Namens ſeines Gewaltgebers mit einem Dritten einen Vertrag abſchließt und in der Vertragsurkunde die Genehmigung des Gewaltgebers vorbehalten wurde, der Gewalt⸗ geber ſodann dem in der Urkunde niedergeſchriebenen Vertrage die darin vorbehaltene Genehmigung ertheilt, ſo kann gegen ihn ein in die(zur Genehmigung beſtimmte und mitgetheilte) Urkunde nicht aufgenommenes, zwiſchen dem Gewalthaber und dem Dritten münd— lich verabredetes geheimes Nebengeding keine Wirkung hervorbringen. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 20. 426 Satz 1322. Wenn mehrere Perſonen als Mitſchuldner unter ſammwerbind⸗ licher Haftbarkeit ein Darleihen aufnehmen, darüber eine Notariats⸗ urkunde ausſtellen und ein Mitſchuldner in einer Privaturkunde an⸗ erkennt, daß das Geſchäft ihn allein angehe, und ſich verbindlich macht, das Darleihen allein zurückzuzahlen, ſo liegt hierin kein ge⸗ heimer Neben- oder Gegenvertrag Dritten gegenüber, vielmehr hat eine ſolche Erklärung gegenüber den Gläubigern des Mitſchuldners, von welchem dieſelbe ausgeht, vollkommene Giltigkeit.— Annal. MXI. S. 94(Appellh. v. Douai). Rechtliche Wirkung der Reverſe der Rechner, worin dieſelben gegenüber der von dem Gläubiger ausgeſtellten Quittung über den Empfang der Schuldſumme die Nichtauszahlung derſelben beur⸗ kunden— in Bezug auf den Rechnungsherrn: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 149. § II. Von Privaturkunden. Zu Satz 1322. In Verbindung mit Satz 1319. 1328.§ 393 d. Proc.⸗Ordn. — Zachariä IV.§ 752. „Rechtsnachfolgers“: Satz 1328. Eine Privaturkunde— wenn ſie gleich für denjenigen, welcher ſie weder ſelbſt ausſtellte, noch für den Ausſteller zu haften hat, als eine res inter alios acta ihn als Dritten nicht verbindlich machen kann— beweist, ihre Aechtheit vorausgeſetzt, wie eine öffent⸗ liche, rem ipsam d. h. daß das, was die Urkunde enthält, unter Dritten wirklich vorgegangen iſt, vorbehaltlich der Beſchränkung der Beweiskraft in Bezug auf das Datum, inſofern es im ein⸗ zelnen Falle darauf ankommt, ſo daß z. B. der Gewalthaber oder Geſchäftsführer die Thatſache der geleiſteten Zahlungen. durch die in Folge der Beiladung des Ausſtellers der Quittungen ꝛc. er⸗ folgte Anerkennung dieſer Urkunden oder Herſtellung ihrer Aechtheit durch andere Beweismittel, dem Gewaltgeber oder Geſchäftsherrn gegenüber zu erweiſen vermag.— Annal.. S(e S. 353. Zachariä WV.§ 752, Note 32, vergl. mit§ 755, Note 2. Eine von dem Producten nicht anerkannte, ſondern nur Satz 1322. 427 durch den von dem Producenten angetretenen Aechtheitsbeweis als von dem Producten geſchrieben oder unterſchrieben erwieſen an⸗ genommene Privaturkunde begründet für ſich allein keinen vollſtän⸗ digen Beweis ihres Inhaltes, ſondern gilt nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes, welcher zur Zulaſſung des Zeugenbeweiſes und Erkennung des Erfüllungseides hierüber berechtigt.— Annal. IX. S. 229(Sander). Kritik hiezu in den Noten von Bekk und hiemit übereinſtim⸗ mend: Zachariä IV.§ 752 zwiſchen Note 28 u. 29 im Tert. Die Unterzeichnung einer von einer fremden Hand geſchriebenen Urkunde durch einen Blinden iſt ungiltig.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 304(Appellh. v. Pau), Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 318. Ein Brief kann gegen denjenigen, welcher denſelben an eine dritte Perſon geſchrieben hat— da der Inhalt eines Briefes als eine vertrauliche Mittheilung angeſehen werden muß und die Un— verletzlichkeit des Briefgeheimniſſes nicht geſtattet, daß ſich dritte Perſonen auf den Inhalt eines an ſie nicht gerichteten Briefes be⸗ rufen— nicht als Beweismittel benützt werden, wenn dieſer Brief von dem Empfänger der Gegenpartei mitgetheilt wurde.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle II. S. 369(Caſſat.⸗Hof). Eine Privaturkunde über einen doppelſeitigen Vertrag iſt un— giltig und wirkungslos, wenn ſie nicht von allen Betheiligten unterzeichnet iſt.— Annal. XXII. S. 392(Hofger. d. Seekr.— abgeändert: ebendaſelbſt— Oberhofger.). Vergl. Alleg. zu Satz 1319. Wenn eine Schuldurkunde beurkundet, daß zwei Schuldner(A u. B) ein Darleihen unter ſammtverbindlicher Haftbarkeit erhalten haben, ſolche aber nur von A unterzeichnet iſt, ſo bewirkt die An⸗ erkennung der Unterſchrift durch den auf die ganze Darlehensſumme belangten A— da die Uebernahme der Sammtverbindlichkeit als accessorium nur inſoweit beſteht als die Hauptverbindlichkeit gil— tig iſt, ein von Zweien aufgenommenes Darleihen aber in der Regel als zu gleichen Theilen aufgenommen zu betrachten iſt— nur den Beweis der Schuld des A— ſomit der Hälfte— und die Uebernahme der Sammtverbindlichkeit für die hälf⸗ tige Schuld des B, keineswegs aber der letztern ſelbſt, und die Sammtverbindlichkeit des A bleibt unwirkſam, wenn nicht— wie 428 Satz 1322. in concr.— Gründe vorliegen, den Gläubiger wegen des Schuld⸗ antheils des B zum Erfüllungseide zuzulaſſen.— Annal. VI. S. 16(Hofger. d. Unterrh.— mit Anführung der verſchiedenen Anſichten der Votanten über dieſen Rechtsfall. Wenn zwei Erben eines Bürgen nacheinander eingeklagt werden, ſo iſt die gegen den erſten Beklagten bewieſene Aechtheit der Ur⸗ kunde für den zweiten nicht maßgebend.— Oberhofger. Jahrb. n. S Kreuze und andere Zeichen ſtatt der Namensunter⸗ ſchrift: In Verbindung mit Art. 94 d. allg. deutſchen Wechſelordnung— Regsbl. 1849, Nr. 9— Chiernach haben Wechſelerklärungen, welche ſtatt des Namens mit Kreuzen und andern Zeichen vollzogen ſind, Wech⸗ ſelkraft, wenn dieſe Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt ſind). Iſt eine von dem Ausſteller nicht mit ſeinem Namen unter⸗ zeichnete, ſondern ſtatt deſſen nur mit einem Kreuze oder mit einem andern Zeichen verſehene Urkunde— die Aechtheit dieſer Unterfertigung vorausgeſetzt— beweiſend? Bejaht— der Zeugenbeweis zur Herſtellung der Aecht⸗ heit iſt zuläſſig, wenn das Rechtsgeſchäft auch die Summe von 75 fl. überſteigt: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 156. N. F. VII. S. 99(mit abweichendem Votum S. 107). Annal. VIII. S. 165(Hofger. d. Seekr.). Annal. XV. S. 89(insbeſondere bei des Schreibens unkundigen Perſonen— Oberhofger.). XMXIII. S. 61 (Gofger. des Mittelrh. mit abweichendem Votum v. Puchelt). Verneint— eine ſolche Urkunde gilt nicht einmal als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes und iſt deshalb der Zeugenbeweis zur Herſtellung der Aechtheit des Kreuzes ꝛc., als in der That den Be⸗ weis des Rechtsgeſchäfts ſelbſt bezweckend, im Falle des Satzes 1341 unzuläſſig: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 119(Merlin, Appellh. v. Brüſſel u. Colmar). Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 227. VI. S. 600. Zachariä IV.§ 752, Note 3(die Unterzeichnung hat wenigſtens mit einem Handzuge zu geſchehen). Anwendung der Regel dieſes Satzes auf von einem Entmün⸗ digten dem Datum nach vor der Entmündigung ausgeſtellte Privaturkunden: Satz 502. Handzeichen ꝛc. bei Teſtamenten: Satz 973. Satz 1323— 1325. 429 Zu Satz 1323. In Verbindung mit§F§ 392— 394 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1324. In Verbindung mit F§ 398. 402 d. Proc.⸗Ordn. Beweis der Aechtheit einer Privaturkunde durch Beiladung des Ausſtellers: Satz 1322.§ 403 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1325. In Verbindung mit Satz 1102. 1184. 1318. 1340 a. Anh. Satz 39. Begriff doppelſeitiger Verträge im Sinne dieſes Satzes: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 293. 304(Note v. Bekk). Zachariä II.§ 341, Note 1, vergl. mit IV.§ 752, Note 5. Die Vorſchrift dieſes Satzes findet auch auf Privaturkunden über Handelsunternehmungen im Sinne des Anh. Satzes 47 ff. Anwendung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 483(Lieferungs⸗ vertrag). Verneint: Annal. III. S. 210(Sander). Kann eine Privaturkunde über doppelſeitige Zuſagen, wenn die⸗ ſelbe nicht nach Vorſchrift dieſes Satzes mehrfach ausgefertigt wurde, als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 19(bejaht: Merlin, Toullier— verneint: Appellh. v. Bourges), womit Stabel, Vorträge S. 209. 210 zu vergleichen ſind. VII. S. 20. Annal. IV. S. 335(Sander). XXII. S. 392(Ver⸗ gleich— Hofger. d. Seekr.). Brauer, Erläuterungen VI. S. 750. Verneint: Zachariä IV.§ 752, Note 11(Kritik hiezu in Lauckhards Rechtsfällen I. S. 22). Annal. IV. S. 196(Hofger. Eine über einen doppelſeitigen Vertrag ausgefertigte Urkunde wird dadurch nicht ungiltig, daß die jeder Partei zugeſtellte Aus⸗ fertigung nur vom Gegentheil und nicht von ihr ſelbſt unterzeichnet iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 321. Zacha⸗ riäã IV.§ 752, Note 10. 430 Satz 1326. Der Mangel der Beobachtung dieſer Vorſchrift kann von der⸗ jenigen Partei der Urkunde nicht entgegen gehalten werden, welche das eine Exemplar in Handen hat und ſich auf dasſelbe beruft. — Lauckhards Rechtsfälle III. S. 303(Appellh. v. Grenoble). Eine Privaturkunde über die Errichtung eines Schiedsver⸗ trags fällt unter die Vorſchrift dieſes Satzes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 75. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 23. Abweichender Inhalt der Doppelſchriften von einander: Brauer, Erläuterungen VI. S. 756. Zachariä IV.§ 752, Note 9. J N In dem Falle, wo der eine vertragſchließende Theil aus meh⸗ reren Perſonen beſteht— als ein und dieſelbe Partei werden be⸗ trachtet: Mitglieder einer Geſellſchaft, Mitkäufer, Sammtſchuldner, der Bürge mit dem Hauptſchuldner— genügt eine einzige Aus⸗ fertigung für dieſes Conſortium.— Oberhofger. Jahrb. I S. 483. Zachariä IV.§ 752, Note 7. Si Wſ Nicht nur der Mangel der Erwähnung der mehrfachen Aus⸗ fertigung der Vertragsurkunde, ſondern auch die unterbliebene Ausfertigung ſelbſt wird— in Anwendung der allgemeinen Regel des Satzes 1338— durch den Vollzug in der Weiſe ge⸗ heilt, daß Derjenige, welcher den Vertrag vollzogen hat, den Mangel der mehrfachen Ausfertigung nicht für ſich anführen kann.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 23(Caſſat.⸗Hof und die Praris d. franz. Gerichtshöfc). Zachariä IV.§ 752, Note 8. Verneint: Brauer, Erläuterungen VI. S. 754. 755. Eine Privaturkunde über doppelſeitige Zuſagen gilt als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes, wenn auch in derſelben der mehrfachen Ausfertigung keine Erwähnung geſchah.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 19. Alleg. zu Ziff. 1 dieſes Satzes. Zu Satz 1326. In Verbindung mit§ 393 Abſ. 3 d. Proc.⸗Ordn. Anwendung der Regel: locus regit actum— Annal. XV. S. 129(Zentner). Alleg. zu Satz 1317. Der Richter hat das Vorhandenſein der Erforderniſſe der Sätze 1325. 1326 von Amtswegen zu prüfen, weswegen eine Privat⸗ Satz 1326 431 urkunde, welcher die dort vorgeſchriebenen Förmlichkeiten abgehen, auch in dem Falle nicht beweiskräftig iſt, wenn ſie von dem Producten als ächt anerkannt iſt und die Mängel der Urkunde im Wege der Be⸗ weiseinrede nicht gerügt wurden.— Annal. X. S. 128(Bekk). Abweichend— die Urkunde war in concr. von dem Schuldner als ächt mit dem Bemerken anerkannt, daß er in formeller Rückſicht nichts einzuwenden wiſſe.— Annal. III. S. 110(Hofger. d. Unterrh.). Auf Quittungen findet die Vorſchrift dieſes Satzes keine An⸗ wendung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 233. Annal. VIII. S. 166(Hofger. d. Seekr.). Zachariä IV.§ 752, Note 15. Stehen auch Bürgſchaftsurkunden unter der Vorſchrift dieſes Satzes?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 38(bejaht: Caſſat.⸗Hof — verneint: Appellh. v. Paris, Tribunal zu Troyes). Bejaht: Zachariä IV.§ 752, Note 18. Verneint: Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 236. 237(Kritik: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 42). Iſt eine Schuldurkunde, welcher der Beiſatz„gut“ oder„gut⸗ geheißen“ fehlt und die ſchuldige Geldſumme nicht in Worten aus⸗ drückt, beweislos oder kann ſie als Anfang eines ſchriftlichen Be⸗ weiſes gelten?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 26(in erſterer Richtung: Appellh. v. Metz, Amiens, Bourges— in letzterer Rich⸗ tung: Caſſat.⸗Hof, Merlin, Toullier), womit Stabel, Vorträge S. 209. 210 zu vergleichen ſind. In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 598.(Notheid). Annal. IX. Beibl. 4. S. 13. Zachariä IV. § 752, Note 26. Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 129(Caſſat.⸗Hof, Duranton, Chardon— mit dem Bemerken, daß bis dahin die An⸗ ſicht des Caſſat.⸗Hofes feſtſtehe und dieſe Streitfrage als erledigt betrachtet werden könne). Eine Privaturkunde iſt ohne den Beiſatz„gut“ oder„gutgeheißen“ in dem Falle giltig, wenn der Gegenſtand der Zuſage zur Zeit, als die Urkunde ausgeſtellt wurde, ſo unbeſtimmt war, daß er nicht in einer beſtimmten Geldſumme ausgedrückt werden konnte.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 32(Appellh. v. Agen). Zachariä IV. S ——— 432 Satz 1326. Ein von mehreren Sammtſchuldnern ausgeſtellter Schuldſchein, welcher zwar von allen Sammtſchuldnern unterzeichnet, jedoch nur von einem derſelben eigenhändig geſchrieben wurde, iſt in Bezug auf die übrigen Sammtſchuldner ungiltig, wenn dieſe nicht den Beiſatz„gut“ oder„gutgeheißen“ beigefügt und die ſchuldige Summe nicht in Worten ausgedrückt haben.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 35(Appellh. v. Brüſſel). Wer ſich in der von einem Andern ausgeſtellten Schuldurkunde für die Schuld ſammtv erbindlich macht, hat den Beiſatz„gut“ oder„gutgeheißen“— ebenſo eigenhändig zu machen, wie dies vom Hauptſchuldner zu geſchehen hat, wenn er die Urkunde nicht ſelbſt ganz geſchrieben hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S S07 Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auch auf Hand elszettel— Anh. Satz 190. 192— anwendbar, wenn der Ausſteller nicht Handelsmann iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S Verneint: Annal. III. S. 219(Sander). Iſt die Vorſchrift dieſes Satzes auch auf eigene Wechſel an⸗ wendbar?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 414(bejaht: Caſſat.⸗ Hof— verneint: Appellh. v. Lüttich). Bejaht: Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 40. Verneint: Annal. III. S. 219(Sander). Sind dieſe Ausnahmen von der Vorſchrift des Abſ. 1 dieſes Satzes allgemein von den dort genannten Perſonen(ſubjectiv) oder nur von den in den Gewerbsgeſchäften und häus⸗ lichen Lebensgeſchäften derſelben ausgeſtellten Urkunden(ob⸗ jectiv) zu verſtehen?— In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. Annal. III. S. 110(Hofger. d. Unterrh.). IV. S. 153(Sander), S. 197(Woll). VI. S. 47(Oberhofger.). Zachariä IV.§ 752, Note 24. In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 34. VII. S. 154. 155. Nur derjenige kann als ein„Ackersmann“ angeſehen werden, welcher den Ackerbau als ein Gewerbe treibt und davon lebt, nicht aber auch derjenige, welcher ſeine Liegenſchaften verpachtet Satz 1327— 1328. 433 hat und nur einige derſelben zu ſeinem Vergnügen oder Nutzen ſelbſt anbaut.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 154(Appellh. v. Metz und Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV.§ 752, Note 22(— die⸗ jenigen ſind„Ackersleute“, welche das Feld für ihre eigene oder fremde Rechnung bearbeiten). Sind auch die Urkunden der Ehefrauen der hier genannten Perſonen unter dieſer Ausnahmsbeſtimmung von der Regel des Abſ. 1 dieſes Satzes begriffen?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 43 (bejaht: Appellh. v. Rouen, Grenoble— der letztere Gerichtshof dehnte die Ausnahme ſogar auf die Wittwe aus— verneint: Appellh. v. Caen, Caſſat.⸗Hof). Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 237. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 598. Annal. IX. Beibl. 8. S. 32(Caſſat.⸗Hof). XVI. Beibl. 4. S. 16(Caſſat.⸗ Hof). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 47(Caſſat.⸗Hof). Es iſt bei Anwendung der Ausnahmsbeſtimmung dieſes Satzes zwiſchen Ehefrauen von Handelsleuten, die aber nicht ſelbſt Han⸗ delsfrauen ſind und jenen der Ackersleute, Gewerbsleute 20 da bei letztern der Grund des Geſetzes— daß ſie oft nur ihren Namen ſchreiben können— auch auf deren Ehefrauen paßt, zu unterſcheiden und ſind deshalb die letztern ebenfalls unter die Ausnahme zu ſtellen.— Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 236, vergl. mit Zachariä IV.§ 752, Note 23. 25. Die Ehefrauen der Handelsleute als ſolche— wenn ſie nicht ſelbſt als Handelsfrauen einen Handel führen— ſind unter der Ausnahme dieſes Satzes nicht begriffen, wenn ſie auch mit dem Manne zugleich eine Urkunde— z. B. als Sammtſchuld⸗ nerin— unterzeichnet haben.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 47 (Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 598. Zachariä W 8 252, Nte 25. Zu Satz 1327. In Verbindung mit Art. 5 d. allg. deutſchen Wechſelordn. (Regsbl. 1849, Nr. 9). Zu Satz 1328. In Verbindung mit Satz 1319. 1322. 1410. 1975. 2102 Ziff. 1. Kah, Landrecht. 28 434 Satz 1328. Sind unter„Rechtsnachfolger“ im Sinne des Satzes 1322 nur die allgemeinen Rechtsnachfolger— 5. B. die Erben, welche in dieſer Eigenſchaft alle Verbindlichkeiten ihres Rechtsvorfahrers zu vertreten haben— und deshalb unter„Dritte“ im Sinne dieſes Satzes die beſondern Rechtsnachfolger— z. B. Käufer, Ceſſionare, Geſchenknehmer— überhaupt alle diejenigen zu verſtehen, welche an einem zwiſchen zwei andern Perſonen abgeſchloſſenen Ver⸗ trag keinen Theil genommen haben?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 50(bejaht: Merlin, Grenier, Duranton, Troplong, Chardon— verneint— die beſondern Rechtsnachfolger ſind„Rechtsnach⸗ folger“ im Sinne des Satzes 1322 und deshalb keine„Dritte“ im Sinne dieſes Satzes: Toullier), womit Stabel, Vorträge S. 118 zu vergleichen ſind. Bejaht: Annal. M. S. 353. XV. S. 124(Keller). Zacha⸗ riä IV.§ 752, Note 44. Die Gläubiger, welche auf den Grund des Satzes 1166 die Rechte ihres Schuldners ausüben, erſcheinen in Bezug auf dieſe Rechte als Bevollmächtigte ihres Schuldners kraft Geſetzes, weshalb, da ſie dieſen vertreten, deſſen Urkunde gegen ſie ebenſo, wie gegen den Schuldner ſelbſt, wirkt, alſo nach Satz 1322 ſicheres Datum hat.— Annal. XX. S. 36(Hofger. d. Seekr.). Zacha⸗ riã IV.§ 752, Note 40 im Tert. Der Bevollmächtigte iſt in Bezug auf den Gewaltgeber kein Dritter, weshalb auch die von ihm in Gemäßheit der ihm ertheil⸗ ten Vollmacht ausgeſtellten Privaturkunden gegen den Gewaltgeber ſicheres Datum haben und, wenn er das Datum einer ſolchen Ur⸗ kunde beſtreitet und behauptet, daß ſie antedatirt und erſt nach Er⸗ löſchung der Vollmacht ausgeſtellt ſei, ihm der Beweis hierwegen obliegt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 417(Appellh. v. Rouen). Zachariä IV.§ 752, Note 38. Die Gläubiger, welche auf eine ausſtehende Forderung ihres Schuldners Beſchlag Coder richterliche Zuweiſung: Annal. XX. S. 36— Hofger. d. Seekr.) erwirkt haben, ſind in Bezug auf den Schuldner der mit Beſchlag belegten Forderung nicht als Dritte, ſondern nur als die Repräſentanten ihres unmittel⸗ baren Schuldners zu betrachten, weshalb die Gläubiger die von Letzterm dem Schuldner der mit Beſchlag belegten Forderung unter Satz 1328. 435 Privatunterſchrift ausgeſtellten Quittungen gegen ſich gelten laſſen müſſen, wenngleich dieſe Quittungen erſt nach Anlegung des Be⸗ ſchlags ſicheres Datum erhalten haben.— Lauckhards Rechtsfälle W. S. 394(Caſſat.⸗Hof— verneint: Appellh. v. Air). VIII. S. 242 (Caſſat.⸗Hof— derſelbe Fall in Annal. XII. Beibl. 2. S Annal. X. S. 61(Ant. Mayer). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 513. Iſt der Ceſſionar Rechtsnachfolger des Cedenten und muß er deshalb Quittungen, welche dem Datum nach ſchon vor der Ceſſion ausgeſtellt worden waren, deren Datum aber erſt nach der Ceſſion in Gewißheit geſetzt wurde, gegen ſich gelten laſſen oder iſt er als Dritter zu betrachten, gegen welchen die Quittungen erſt unter den Vorausſetzungen dieſes Satzes ſicheres Datum er⸗ halten?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 385(in erſterer Richtung: Toullier, Appellh. v. Lyon— in letzterer: Appelh. v. Brüſſel). In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 407 (Ceſſion einer Liegenſchaft— Caſſat.⸗Hof). VII. S. 60(Caſſat.⸗ Hof)— das Datum kann aber durch ſofortiges Vorzeigen der Quittung von Seite des Schuldners bei Eröffnung der Ceſſion ſichergeſtellt werden: Annal. IX. S. 355 Mole v. Belt) X Beibl. 8. S. 29(Caſſat.⸗Hof). XV. S. 136(Keller). Zachariä IV. § 752, Note 41. Eine Quittung iſt keine Urkunde im Sinne dieſes Satzes, welche als Privaturkunde ohne ſichern Tag und Jahr gegen Dritte nicht beweist.— Annal. XX. S. 126(Oberger.⸗Adv. Schmidt). Der Schuldner kann dem Ceſſionar Privaturkunden in dem Falle entgegenhalten, wenn er durch dieſelben darthun will, daß die cedirte Forderung zur Zeit der Ceſſion nicht mehr beſtanden habe. — Lauckhards Rechtsfälle II. S. 387(Caſſat.⸗Hof— mit ab⸗ weichendem Votum d. Referenten). Der Käufer und der Geſchenknehmer ſind nur in Be⸗ zug auf die Sache, welche ſie gekauft oder geſchenkt erhalten haben— z. B. wegen der darauf ruhenden Schulden— Rechts⸗ nachfolger des Verkäufers oder Geſchenkgebers, dagegen, wenn es ſich— wie beim Abſchluß von Verträgen der Letztern mit An⸗ dern— um die Frage handelt, ob der Käufer oder Geſchenknehmer eine von dem Verkäufer oder Geſchenkgeber mittelſt Privaturkunde 28 436 Satz 1328. über die verkauften oder verſchenkten Liegenſchaften getroffene Ver⸗ fügung gegen ſich gelten laſſen müſſe, als Dritte zu betrachten, gegen welche die Urkunde erſt von dem Tage an das Datum be⸗ weist, an welchem dasſelbe nach Vorſchrift dieſes Satzes ſicherge⸗ ſtellt wurde, weshalb z. B. von zwei Käufern, welchen dieſelbe Liegenſchaft ſucceſſive verkauft worden war, demjenigen der Vor⸗ zug gebührt, deſſen Kaufurkunde zuerſt ſicheres Datum erhalten hatte.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 62(Appellh. v. Bordeaur — Schenkung). II. S. 407(Caſſat.⸗Hof— Ceſſion einer Liegen⸗ ſchaft). VII. S. 58(Appelh. v. Grenoble— Schenkung). VII. S. 53. 58(Appellh. v. Toulouſe u. Baſtia— Kauf). Zachariä IV.§ 752, Note 42. Iſt die Vorſchrift dieſes Satzes reſtrictiv zu verſtehen, kann mithin eine Privaturkunde nur in den hier angegebenen drei Fällen in Bezug auf Dritte ſicheres Datum erhalten oder eremplicativ — kann dieſes Datum auch durch andere Umſtände und Be⸗ weismittel ſichergeſtellt werden?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 57(in erſterer Richtung: Caſſat.⸗Hof— in letzterer: Appellh. v. Grenoble— es genügt z. B., wenn der Dritte von der Exiſtenz der Urkunde Kenntniß hatte). In erſterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 57 (Appellh. v. Toulouſe), S. 64(hiernach hat ſich die neuere franzöſ. Jurisprudenz entſchieden in dieſer Richtung ausgeſprochen und wurde nach den dort angeführten Urtheilen erkannt, daß das Datum einer Privaturkunde weder durch die Kenntniß des Dritten von der Eri⸗ ſtenz der beſtrittenen Urkunde, noch ſelbſt durch einen mit dem In⸗ halte der Privaturkunde übereinſtimmenden Beſitzſtand ſichergeſtellt werden könne). Annal. IX. S. 355(Note v. Bekk). Zachariä IV. § 752, Note 36. In letzterer Richtung: Annal. X. S. 374(Hofger. d. Oberrh.). XV. S. 132(Keller). XX. S. 247(Hofger. d. Unterrh.). Gilt das unter einer anerkannten Privaturkunde befindliche Da⸗ tum als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes für die Zeit der Ausſtellung, welcher den Zeugenbeweis gegen dritte Perſonen und die Zulaſſung zum Erfüllungseid ſtatthaft macht? Bejaht: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 166(Ober⸗ — Satz 1328. 437 hofger.). Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 56 Note(Appellh. v. Turin). Annal. IX. S. 353. Zachariä IV.§ 752, Note 25. Verneint: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 56(Note d. Red.). Annal. IX. S. 355(Note v. Bekk). Die Gantgläubiger ſind in Bezug auf Alles, was Beſtand⸗ theil der Gantmaſſe bildet, keine Dritte, ſondern Rechtsnach— folger des Gemeinſchuldners, weshalb ſie die von demſelben an⸗ erkannten Privaturkunden auch in ihrem Datum als richtig gegen ſich gelten laſſen müſſen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 34. Die Gläubiger eines und desſelben Schuldners, welche zur Thei⸗ lung des Vermögens desſelben als ihres gemeinſchaftlichen Unter⸗ pfandes ſchreiten, ſind unter ſich nicht als dritte Perſonen zu be⸗ trachten, ſie ſind vielmehr die Rechtsnachfolger des Schuldners und die von demſelben zu Gunſten des einen oder andern(ohne Gefährde) ausgeſtellten Urkunden können den übrigen auch dann ent⸗ gegengehalten werden, wenn es denſelben an einem ſichern Datum fehlt, ſelbſt in dem Falle, wenn der Schuldner in Gant geräth. — Annal. XXI. S. 94(Appellh. v. Douai). Die Gläubiger einer Gantmaſſe, welche einem ihrer Mitgläu⸗ biger die Priorität ſeiner Forderung beſtreiten, ſind als Dritte zu betrachten.— Annal. XXIV. S. 49(Hofger. d. Mittelrh.). Der Kläger in der Hauptſache iſt dem Einſprachskläger— wel⸗ cher in concr. als Hauptintervenient gegen die von dem Erſteren erwirkte Vollſtreckung auf den Grund eines mit dem Schuldner an⸗ geblich früher über das Vollſtreckungsobject abgeſchloſſenen Kauf⸗ vertrags Eigenthumsanſprüche geltend machte— gegenüber ein Drit⸗ ter, weshalb die von dem gemeinſchaftlichen Schuldner dem Ein— ſprachskläger ausgeſtellte Privaturkunde gegen den Hauptkläger kein ſicheres Datum hat.— Annal. XIII. S. 143(Hofger. d. Mittelrh.). Auf Handels ſachen iſt die Vorſchrift dieſes Satzes nicht in ihrer ganzen Strenge anwendbar, weshalb z. B. ein Wechſel in Bezug auf Dritte ſo lange ſicheres Datum hat, bis die Unrichtigkeit desſelben nachgewieſen wurde.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 61 u. 62(Appellh. v. Rennes u. Caſſat.⸗Hof). Der Fall der Verhinderung eines zur Beurkundung aufgeforderten öffentlichen Beamten ſteht denjenigen Fällen gleich, welche in dieſem Satze aufgeführt ſind.— Annal. XXN. S. 247(Gofger. d. Unterrh.). 438 Satz 1329— 1331. Quittung der Ehefrau über die vor Abſchluß der Ehe erhaltene Zahlung einer Forderung gegenüber dem Ehemanne: Satz 1410. Beweis der Einweiſung des dritten Zählers in die Rechte ꝛc. des Gläubigers gegenüber Dritten: Satz 1250, Ziff. 1. Datum der eigenhändigen Teſtamente gegenüber Drit⸗ ten: Satz 970. Zu Satz 1329. In Verbindung mit Satz 1366 ff. Anh. Satz 12. 109.— Zachariä IV.§ 753. Handelsbücher haben nicht allein in Handelsſachen zwiſchen Han⸗ delsleuten, ſondern auch in Handelsſachen eines Handelsmanns mit einem Nichthandelsmann und zwiſchen Handelsleuten in Nichthandelsſachen Beweiskraft— auf den Grund der vom Urterte abweichenden Ueberſetzung des Anh. S. 12: Trefurt, Sy⸗ ſtem S. 505. Eid auf Handelsbücher: Brauer, Erläuterungen VI. S. 760. Zu Satz 1330. In Verbindung mit§ 401 d. Proc.⸗Ordn. Theilweiſe Vorlegung der Urkunden: Brauer, Erläuterungen VI. S. 350. Zu Satz 1331. Die Bücher der Gaſtwirthe ſind nicht denen der Kaufleute gleich zu achten.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 101. Hausaufzeichnungen können in allen Fällen, in welchen der Zeugenbeweis unzuläſſig iſt, nicht als richterliche Vermuthung gelten, um die Zuläſſigkeit des Erfüllungseides zu begründen.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 142(Caſſat.⸗Hof). Die der Forderung einer Rente entgegengeſetzte Einrede der Verjährung kann von den Erben des Gläubigers durch Berufung auf deſſen Hausaufzeichnungen, welche ausdrücken, daß die Rente noch während der Verjährungszeit fortentrichtet wurde, nicht beſeitigt werden.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 14. Satz 1332— 1337. 439 Zu Satz 1332. Eine unter einer Schuldurkunde befindliche, jedoch wieder durch⸗ ſtrichene Quittung des Gläubigers kann nicht dazu dienen, um die Einrede der geleiſteten Zahlung zu beweiſen.— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 52(Caſſat.⸗Hof). § 1II. Von Kerbhölzern oder Kerbzetteln. Zu Satz 1333. Zachariä IV.§ 755. S Von Abſchrift der Urkunden. Zu Satz 1335. In Verbindung mit Satz 1348, Ziff. 4.§5 389. 390. d. Proc.⸗Ordn. Dieſer Satz verfügt nur über Abſchriften öffentlicher Ur⸗ kunden— Abſchriften von Privaturkunden haben ſchlechthin keine Beweiskraft, wie alt ſie auch ſein mögen.— Zachariä IV. § 756, Note 3. Alte Abſchriften: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 455. 469. S Von Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtätigungen. Zu Satz 1337. Beweiskraft der Anerkennungsurkunden: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 287(mit Bezug auf die Entſtehungsgeſchichte dieſes Satzes). Annal. XIII. S. 385(Stempf). Zachariä II.§ 338. Zu Abſ. 1 u. 2— in Verbindung mit Satz 1271, Ziff. 1. 1132(ſtumme Urkunden). Anerkenntnißurkunden ſind nur Beweismittel und keine Rechtstitel.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 239. 446. ————— 440 Satz 1337. Annal. V. S. 219(Note v. Bekk). XIII. S. 369(Oberhofger.), S. 385(Stempf). Die Vorſchrift dieſes Satzes, daß eine Anerkennungsurkunde nicht mehr enthalten dürfe, als die urſprüngliche, bezieht ſich nur auf das Weſentliche der urſprünglichen Verbindlichkeit, nicht aber auf Acceſſorien und formelle Beſtimmungen, die derſelben beigefügt wer⸗ den, z. B. auf das Geding der Sammtverbindlichkeit.— Annal. IX. Die Vorſchrift dieſes Satzes, wornach Anerkennungsurkunden, ausgenommen in den Abſ. 3 genannten Fällen, nicht von der Ver— legung des urſprünglichen Rechtstitels befreien, iſt dann nicht an⸗ wendbar, wenn ein ſolcher Rechtstitel entweder früher gar nicht eriſtirte oder wenn aus der Anerkenntnißurkunde hervorgeht, daß ſie die Stelle des urſprünglichen Rechtstitels vertreten ſollte— auch nicht auf Anerkenntnißurkunden, welche ſchon vor Einführung des Code civil ausgeſtellt worden waren.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 291(Appellh. v. Pau und Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 338, Note 6 u. 7 im Tert, vergl. mit Note 8. Die ſpätere Anerkennung eines in Folge eines Nachlaßvergleichs erlaſſenen Schuldreſtes durch den früheren Gemeinſchuldner begrün⸗ det für dieſen nicht neuerdings eine Zahlungsverbindlichkeit.— Annal. XI. S. 184(Hofger. d. Oberrh.)— derſelbe Fall in Stempf, Gantverfahren S. 28. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt nicht im öffentlichen, ſondern nur im Intereſſe des Schuldners gegeben, weshalb der letztere auf die Vorlegung der urſprünglichen Rechtsurkunde giltig verzichten kann. — Annal. VIII. Beibl. 4. S. 15(Caſſat.⸗Hof). Beweiskraft beziehender Urkunden: Brauer, Erläuterungen VI. Anerkennung einer Schuld in einem Teſtamente: Satz 1014. 1318. Abrechnungen— Contocorrente. In Verbindung mit Satz 1271, Ziff. 1(begründet eine aner⸗ kannte Abrechnung— Contocorrent— eine Rechtswandlung?). 2274. Zur Erläuterung: Annal. V. S. 219(Note v. Bekk). Das Anerkenntniß einer Abrechnung— in concr. des Saldo eines Contocorrent— gilt als hinreichendes Klagfundament, Satz 1337. 441 wenn das Rechtsgeſchäft, aus welchem das Guthaben entſpringt, auch nur im Allgemeinen— der Schuldner erkennt B an, dem Gläubiger während der Dauer ihrer Geſchäftsverbindung durch Wechſel, Baarzahlung, Vorſchüſſe, gehabte Auslagen u. dergl. die eingeklagte Summe ſchuldig geworden zu ſein— namhaft gemacht iſt.— Annal. XVIII. S. 216(Oberhofger.). Eine Schuldurkunde dahin lautend:„heute habe ich A mit B zuſammengerechnet die Pferde und an baar gelehntem Geld, alſo verbleibe ich die Summe von—, welche ich auf jedes⸗ maliges Verlangen zu zahlen verſpreche“— bildet einen ge⸗ nügenden Klaggrund, da in dem Zahlungsverſprechen und der dar⸗ über ausgeſtellten Urkunde die Abſicht des Schuldners liegt, dem Gläubiger einen neuen Titel und zugleich ein für ſich beſtehen⸗ des Beweismittel zu geben.— Annal. XIII. S. 385(Oberhofger. — mit abweichender Entſcheidung des Hofger. d. Unterrh. und weiterer Begründung derſelben v. Stempf). Wenn in früheren durch Anerkennung gedeckten Abrechnungen auch einzelne Poſten ganz allgemein und ohne alle Bezeichnung ihres Urſprungs aufgeführt ſind, ſo kann gleichwohl ſpäter kein Theil ſolche aus dem Grunde ihrer Unvollſtändigkeit und Unklarheit beanſtanden und von dem andern Theile nähere Nachweiſung— z. B. wegen darin berechnetem Zins aus Zins, der Art der Auf⸗ rechnung der Zahlungen und dergl.— verlangen, es genügt, daß die Parteien ſie bei der Abrechnung vollſtändig genug gefunden und durch die Abrechnung anerkannt haben.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege I. S. 517(Oberhofger.)— derſelbe Fall in Annal. MXII. S. 17(Pofger. d. Unterrh.). Abrechnung und darauf gegründete Verweiſung unter Geſell⸗ ſchaftsgenoſſen, deren einer in der von ihm unterzeichneten Abrech⸗ nungsurkunde einen unerledigt gebliebenen Anſtand gegen die Verwei⸗ ſung erhoben hat, gibt den übrigen Geſellſchaftern, wenn ſie auch das Abrechnungs- und Verweiſungsgeſchäft unbedingt anerkannt haben, keinen klagbaren Titel, weil eine nicht von allen Geſell⸗ ſchaftsgenoſſen anerkannte Abrechnung für keinen derſelben als ein abgeſchloſſenes Geſchäft zu betrachten iſt.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege I. S. 161(Oberhofger.). Eine Abrechnung gilt als Quittung für den etwaigen Mehr⸗ 442 Satz 1338. betrag der Schuld.— Annal. IXK. S. 140(Hofger. d. Seekr.— mit Kritik v. Müller). Abrechnung bei Receßſchulden: Satz 1993. Zu Abſ. 3. Weitere Ausnahme bei Anerkennung unſtändiger Dienſtbar⸗ keiten: Satz 696(ſoll heißen 695). Zu Satz 1338. In Verbindung mit Satz 784. 1108 b. 130 8 338 1339. 1340. 2054. 2248.— Zachariä II.§ 339. Rechtliche Natur der Beſtätigung des Verzichts des vertrags⸗ mäßig eingeſetzten Erben nach eröffneter Erbſchaft: Annal. I. S. 151 (Hofger. d. Unterrh.)— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 184. Annal. VIII. S. 111 Gofger. d. Unterrh.). Kritik hiezu: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 189(Renaud). Anwendung dieſes Satzes auf Teſtamente: Satz 1340. Zu Abſ. 1. Dieſer Satz iſt mit Bezug auf Satz 1304 auszulegen— wo nämlich eine 10jährige Friſt einen Mangel heilen kann, da muß er auch einer Heilung durch Beſtätigung fähig ſein und ſo umgekehrt — und bezieht ſich deshalb nur auf ſolche Verbindlichkeiten, wider welche jene Geſetzesſtelle eine Klage auf Vernichtung oder Um⸗ ſtoßung zuläßt, nicht aber auf Nichtigkeiten, welche kraft Ge⸗ ſetzes(ipso jure nach röm. Recht) eintreten— es iſt deshalb auch die aus Formmängeln kraft Geſetzes abgeleitete Nichtigkeit keiner Beſtätigung fähig, vielmehr kann dieſer Mangel nur durch neue Vornahme des Rechtsgeſchäfts, welche keiner rück⸗ wirkenden Kraft ipso jure empfänglich iſt, erſetzt werden.— Annal. VIII. S. 109(Hofger. d. Unterrh.— Stabel). Stabel, Vorträge S. 193. 194, vergl. mit S. 190. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 56(Stabel). Kritik dieſer beſchränkenden Unterſcheidung— es iſt zwiſchen Nichtigkeiten im öffentlichen und Privatintereſſe zu unter⸗ ſcheiden, und ſind nur erſtere, als der Verfügungsgewalt der Par⸗ teien nicht unterworfen, unverzichtbar, keiner Beſtätigung fähig: Oberhofger. Jahrb. n. F. MN. S. 44(Trefurt). Die auf Gründen der Moral und öffentlichen Ordnung Satz 1338. 443 beruhenden Nichtigkeiten— vom Geſetz verbotene Rechtsgeſchäfte — können weder durch ausdrückliche, noch durch ſtillſchweigende Ge⸗ nehmigung geheilt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 45 (Trefurt). X. S. 55(Stabel). Stabel, Vorträge S. 189. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. X. S. 121, 122(Oberhofger.— Kauf ge⸗ gen das Verbot des Satzes 1597). Annal. XVI. S. 313(Ober⸗ hofger.— Verzicht auf die künftige Erbſchaft einer noch lebenden Perſon, worüber die Alleg. zu Satz 791 zu vergleichen ſind). XVIII. S. 72(Zuſicherung einer lebenslänglichen Rente durch den Ehe⸗ mann während der Ehe an die von ihm getrennt lebende Frau— Oberhofger.). Zachariä Il.§ 339, Note 8 u. 9 im Tert. Obgleich das Verbot der Subſtitutionen— Satz 896— auf Gründen der öffentlichen Ordnung beruht, ſo können ſolche doch durch Vollzug geheilt werden, indem kein Geſetz den Betheiligten unterſagt, auf die Anfechtung, ſoweit ſie ihr privatrechtliches In⸗ tereſſe berührt, zu verzichten.— Annal. XI. Beibl. 1. S. 4. Rechtsgeſchäfte, welche der die Giltigkeit aller Verträge be⸗ dingenden Erforderniſſe— Satz 1108— z. B. einer Vertrags⸗ urſache oder eines Vertragsgegenſtandes entbehren, eignen ſich nicht zur Beſtätigung. Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 545. IX. S. 45(Trefurt). X. S. 54(Stabel). Annal. VIII. S. 110 (Stabel). Zachariã II.§ 339, Note 8 im Tert. Ein Vertrag, welcher zwiſchen dem großjährig gewordenen Mün⸗ del und dem Vormund vor geſtellter Rechnung abgeſchloſſen wurde, kann durch Erfüllung von ſeiner Nichtigkeit nicht geheilt werden.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 7. Die Grundſätze von der Beſtätigung einer Verbindlichkeit ſind nicht auf die Genehmigung einer Verbindlichkeit— Ertheilung einer factiſch noch gar nicht vorhandenen Einwilligung durch eine dem Geſchäfte nachfolgende Handlung— anwendbar, weshalb ein ohne Auftrag für einen Dritten oder von dem Bevollmächtigten Namens ſeines Machtgebers mit Ueberſchreitung der Grenzen ſeiner Vollmacht abgeſchloſſener Vertrag für den Machtgeber oder Ge⸗ ſchäftsherrn verbindlich wird, wenn er denſelben ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat, ohne daß die Giltigkeit der Geneh⸗ migung nach der in dieſem Satze geltenden Vorſchrift zu beurtheilen iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 420(Caſſat.⸗Hof— der 444 Satz 1338. Appellh. v. Nismes hatte abweichend erkannt). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 258(Anmerkung— Stabel). Zachariä II.§ 339, Note 4, vergl. mit§ 415, Note 2. Derjenige, welcher bei Abſchluß eines Rechtsgeſchäfts— in concr. einer belaſteten nicht an die Form einer Schenkung gebundenen Vermögensübergabe— einen abweſenden und volljährigen Be⸗ theiligten ohne Auftrag vertritt, iſt als deſſen Geſchäftsführer zu betrachten, weshalb die Aneignung der in Folge jenes Rechts⸗ geſchäfts dem Abweſenden zugegangenen Vortheile— in concr. die Annahme von Gleichſtellungsgeldern— nicht als eine an die Vor⸗ ſchrift dieſes Satzes gebundene Beſtätigung, ſondern lediglich als ſtillſchweigende Genehmigung der Handlungen des Geſchäfts⸗ führers gilt, in Folge welcher der Geſchäftsherr als Mitcontrahent anzuſehen iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 257. 258 (Oberhofger.)— derſelbe Fall in Annal. XX. S. 130(Ober⸗ hofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 241(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Abſatz 2 u. 3— in Verbindung mit Satz 784. Die freiwillige Erfüllung einer Verbindlichkeit enthält nur dann einen Verzicht auf die Klagen und Einreden— ſomit eine giltige Beſtätigung—, wenn dem Schuldner die Fehler und Mängel der vollzogenen Verbindlichkeit, wegen welcher dieſelbe an⸗ gefochten werden könnte, zur Zeit der Erfüllung bekannt waren. — Lauckhards Rechtsfälle I. S. 66(Caſſat.⸗Hof). VI. S. 385. Stabel, Vorträge S. 196. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 256. 257(Erbtheilung— Oberhofger.). IX. S. 44(Oberhofger.). Annal. IX. Beibl. 2. S. 7. XVIII. S. 72(Oberhofger.). Ml. S. 46(Appellh. v. Agen). XMXII. S. 116(Erfüllung eines in der Minderjährigkeit abgeſchloſſenen, wegen Verkürzung angefoch⸗ tenen Rechtsgeſchäfts— Oberhofger.). Zachariä II.§ 339, Note 17 im Tert. Die freiwillige Erfüllung eines Rechtsgeſchäfts, welches wegen Verletzung angefochten werden könnte, z. B. eines Kaufvertrags, gilt nur dann als eine ſtillſchweigende Beſtätigung dieſes Rechtsgeſchäfts, wenn derjenige, welcher dasſelbe vollzog, die Verletzung kannte und hiedurch ſeine Abſicht zu erkennen gab, auf die Geltendmachung der Nichtigkeit zu verzichten, weshalb der Verkäufer, welcher die Satz 1338. 445 Bezahlung des Kaufpreiſes betreibt— Abſchlagszahlungen annimmt — und auf der verkauften Liegenſchaft Werke errichten läßt, zu deren Errichtung er ſich durch den Kaufvertrag verbindlich gemacht hatte, dadurch allein noch nicht das Recht, den Vertrag wegen Ver⸗ letzung anzufechten, verliert, inſofern nicht nachgewieſen wird, daß ihm die Verletzung damals bekannt war.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 229((Caſſat.⸗Hof— der Appellh. v. Poitiers hatte ab⸗ weichend erkannt). Wenn angenommen werden muß, daß ſich Jemand bei Erfüllung eines anfechtbaren Rechtsgeſchäftes gar nicht in einer Unkenntniß der Thatſache, welche ihm ein Recht der Anfechtung gibt, befinden konnte, ſo braucht der Beweis der Kenntniß und der Abſicht, den Umſtoßungsgrund zu beſeitigen, nicht dargethan zu werden, weshalb, wenn z. B. der Volljährige, der wiſſen muß, ob er in der Minder⸗ jährigkeit eine Verbindlichkeit eingegangen hat und daß er dieſelbe anfechten kann, die Erfüllung dieſer Verbindlichkeit verſpricht oder ſolche wirklich leiſtet— dies als Beſtätigung genügt.— Stabel, Vorträge S. 196. 197. Annal. XXII. S. 116(Hofger. d. Seekr.). Eine Theilung, welche wegen unterlaſſener Formen kraft Geſetzes nur eine fürſorgliche iſt, jedoch nach der Abſicht der Parteien eine endgiltige ſein ſollte, wird dadurch in eine end— giltige verwandelt, daß derjenige Intereſſent— in concr. der Min⸗ derjährige—, zu deſſen Vortheil die Formen hätten beobachtet werden ſollen, ſich ausdrücklich oder ſtillſchweigend— durch concludente Handlungen— dahin erklärt, daß er mit der Abſicht der übrigen Intereſſenten, welche endgiltige Theilung vornehmen wollten, einverſtanden ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 255(Oberhofger.). X. S. 320(Stabel). Verneint— in concr. Erbtheilung, wobei ein durch einen Abweſenheitspfleger vertretener Abweſender betheiligt war, jedoch die Vorſchriften der Sätze 819— 836 nicht beobachtet wurden—: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 239. Die Annahme von Gleichſtellungsgeldern kann zwar nach Umſtänden die Genehmigung einer Theilung in ſich enthalten, es genügt jedoch hiezu nicht die einfache Thatſache der Annahme ohne Kenntniß der Mängel, vielmehr müſſen die ſie begleitenden Um⸗ ſtände mindeſtens der Art ſein, wie ſie der Satz 1338 für die Be⸗ 446 Satz 1338. ſtätigung einer anfechtbaren Verbindlichkeit fordert, ſo daß die Ab⸗ ſicht, die Theilung der mangelnden Form ungeachtet für eine end⸗ giltige zu behandeln und auf die definitive Theilungsklage zu ver⸗ zichten, klar daraus hervorleuchtet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 256. 257(Oberhofger.). VII. S. 246. Annahme beziehungsweiſe Auszahlung von Gleichſtellungs⸗ geldern als Genehmigung einer Theilung vergl. weiter: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 135. Annal. MR. S. 130(Belaſtete Vermögensübergabe— Oberhofger.). Eine Theilungsurkunde, welche der Unterſchrift eines Theilhabers entbehrt, hat kein rechtliches Beſtehen, und kann dieſe Nichtigkeit ſelbſt nicht durch Vollzug geheilt werden.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 15(Caſſat.⸗Hof), womit Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 135 u. d. Alleg. zu Satz 816 zu vergleichen ſind. Die Annahme eines Theilzettels enthält an und für ſich keine Genehmigung eines Theilungsgeſchäftes, weil in der bloßen That⸗ ſache der Empfangnahme eine zum Schluß auf Genehmigung des Geſchäftes berechtigende Handlung nicht liegt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X S. 492. Genehmigung einer Theilung durch Veräußerung des Erb⸗ looſes: Satz 892. Die Bitte eines Schuldners um Bewilligung einer Friſt zur Er⸗ füllung ſeiner Verbindlichkeit iſt noch kein freiwilliger Vollzug, wes⸗ halb der Schuldner noch immer berechtigt iſt, die Giltigkeit dieſer Verbindlichkeit wegen Betrugs oder Gefährde anzufechten.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 234(Appellh. v. Rennes). Die hypothekariſche Verſicherung einer Forderung gilt nicht als freiwilliger Vollzug.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 279(Appellh. v. Rouen). Die Beſtätigung oder Genehmigung einer Verbindlichkeit hat zwar rückwirkende Kraft, jedoch nur unbeſchadet der in der Zwiſchenzeit erworbenen Rechte dritter Perſonen.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 95(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 339, Note 27. Alleg. zu Satz 1311. Die Regel, daß die ſpätere Giltigkeit eines früher nichtigen Rechtsgeſchäfts den Rechten dritter Perſonen keinen Eintrag thun darf, findet keine Anwendung auf den Bürgen.— Magazin f. bad. Satz 1338 a.— 1339. 447 Rechtspflege I. S. 159. 160. 214(Hofger. d. Seekr.— Selb— mit Widerlegung der abweichenden Anſicht Troplongs S. 213, Note 21). Bejaht: Zachariä II.§ 339, Note 27. Erfüllung durch einen Verbeiſtändeten ohne Beizug des Bei⸗ ſtandes: Annal. II. S. 57(Hofger. d. Mittelrh.— mit Note v. Bekk S. 58). Genehmigung des Verkaufs einer fremden Sache: Satz 1599. Genehmigungen der Minderjährigen nach erreichter Voll⸗ jährigkeit: Satz 1311. Zu Satz 1338 a. Dieſer Satz verordnet als Zuſatz zu Satz 1338 nur, daß das⸗ jenige, was letzterer von der freiwilligen Erfüllung im Allgemei⸗ nen erwähnt, auch von einer theilweiſen Erfüllung gelte, daß alſo die wegen theilweiſer Erfüllung anzunehmende Anerkennung des ganzen Betrags nur als ein Verzicht auf die hinſichtlich dieſes ganzen Betrags, beziehungsweiſe hinſichtlich des noch uner⸗ füllten Theils, etwa vorhandenen Klagen und Einreden zu betrachten iſt, weshalb da, wo das Eingehen der Verbindlichkeit ſelbſt— in concr. die zum Daſein einer ſolchen erforderliche Vertrags⸗ urſache— beſtritten oder nicht bewieſen iſt, auch keine Anerken⸗ nung z. B. durch Abſchlagszahlungen mit der Rechtswirkung dieſes Zuſatzes ſtattfinden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 539. Zachariä II.§ 339, Note 20. Die durch Vollſtreckungsverfügungen veranlaßten Theilzahlungen entbehren des nach dieſem Zuſatze erforderlichen Characters der Frei⸗ willigkeit und haben deshalb die Wirkung eines verpflichtenden Anerkenntniſſes nicht.— Annal. MRI. S. 126(Hofger. d. Seekr.). Stillſchweigende Anerkennung einer Forderung durch Zinszahlung: Satz 2248. Abſchlagszahlungen als Verzicht auf Gegenforderungen: Satz 1290. Zu Satz 1339. In Verbindung mit Satz 931 ff. Eine in ihrer Form nichtige Schenkung kann— abgeſehen von einer als Handgeſchenk aufrecht zu erhaltenden Schenkung: Alleg. zu Satz 931. Zachariä II.§ 339, Note 14, Ziff. 1— durch frei⸗ 448 Satz 1340. willigen Vollzug von Seite des Schenkgebers nicht geheilt wer⸗ den.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 70(Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 585. Annal. VIII. S. 110(Hofger. d. Unterrh.). Zachariä II.§ 339, Note 14 Ziff. 1. Eine wegen Mangels der Acceptation ungiltige Schenkung wird dadurch nicht giltig, daß der Schenkgeber dieſelbe in der Art freiwillig vollzog, daß er dem Schenknehmer die Zinſen des ge⸗ ſchenkten Kapitals bezahlte, es ſei denn, daß eine Rechtswand⸗ lung— in concr. dadurch, daß der Schenknehmer das ihm ge⸗ ſchenkte Kapital einem Dritten cedirt und der Schenkgeber ſich in dem Ceſſionsacte in Bezug auf dieſen Dritten verbindlich gemacht hatte, demſelben das Kapital nebſt Zinſen zu bezahlen— eingetreten iſt.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 74(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II. § 339, Note 14. Ziff. 3. Vermögensübergaben ſind nur in dem Falle der Vorſchrift dieſes Satzes unterworfen, ſomit wegen Formmängeln keiner aus⸗ drücklichen oder ſtillſchweigenden Beſtätigung fähig, wenn ſie an die Formen der Schenkungen unter Lebenden gebunden ſind d. h. keinen belaſteten Character haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 43. 44. XIII. S. 258— derſelbe Fall in Annal. XX. S. 130 (Oberhofger.). Alleg. zu Satz 1100 ab. Zu Satz 1340. Beſchränkt ſich die Vorſchrift dieſes Satzes auf Schenkungen unter Lebenden oder iſt dieſelbe auch auf die Beſtätigung und Anerkennung ungiltiger Schenkungen auf den Todesfall— durch Teſtament, Ehevertrag— anwendbar?— In erſterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 83. 91 (Merlin, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Brüſſel). Annal. I. S. 151 (Hofger. d. Unterrh.— Lauckhard). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 471(Ehevertrag). VII. S. 605, vergl. mit IX. S. 35. 44. In letzterer Richtung: Annal. I. S. 10(Hofger. d. Unterrh.— Sonder), S. 218(Kritik zu S. 151). VIII. S. 109 (Gofger. d. Unterrh.— Stabel). Zachariä IV.§ 724, Note 4 im Tert. Die Beſtimmung in Satz 1338. 1340 findet keine Anwendung, wenn gar keine beſtimmte Willenserklärung des Erblaſſers vorliegt Satz 1340. 449 und es an dem rechtlichen Weſen einer letztwilligen Anordnung fehlt. — Annal. XVII. S. 41(Hofger. d. Oberrh. u. Oberhofger.). Dieſer Satz enthält dieſelben Beſtimmungen wie der Satz 1338 in Bezug auf vneroſe Verträge und erläutert ſich aus demſelben, weshalb die Beſtätigung einer ungiltigen Schenkung— folgenweiſe ſelbſt bei der Annahme der Anwendbarkeit dieſes und nicht des Satzes 1338 auf Teſtamente die Beſtätigung letzterer— durch die Erben oder Rechtsfolger des Schenkgebers nur dann als rechts⸗ verbindlich angeſehen werden kann, wenn in der Beſtätigungs⸗ urkunde der Grund, aus welchem die Schenkung angefochten wer⸗ den könnte und die Abſicht, dieſen Nichtigkeitsgrund durch die Beſtätigungsurkunde zu beſeitigen, ausgedrückt iſt.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 85. 90(Merlin, Caſſat.⸗Hof). Annal. I. S. 151 Gofger. d. Unterrh.— Lauckhard)— Kritik hiezu: S. 218. Ein Erbe, welcher ein ungiltiges Teſtament vollzogen hat, nachdem ihm dasſelbe vorgeleſen worden war und nachdem er eine Abſchrift des Teſtamentes erhalten hatte, kann dieſes Teſtament noch als ungiltig anfechten, wenn er ihm zur Zeit, als ihm dieſes Te⸗ ſtament vorgeleſen wurde und er dasſelbe vollzog, deſſen Mängel nicht kannte und wenn dieſe Mängel in der ihm zugefertigten Abſchrift verdeckt worden waren.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 75 (Merlin, Caſſat.⸗Hof). Der Erfüllende hat einen Irrthum, und zwar nach Satz 1110 4. einen unverſchuldeten, nachzuweiſen, wenn er die in der Er— füllung liegende Genehmigung— in concr. eines ungiltigen ge⸗ heimen Teſtaments— beſeitigen will.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 606. IX. S. 44. Eine von Seiten der Erben erfolgte Genehmigung einer Schen⸗ kung unter Lebenden oder auf den Todesfall ſetzt zwar zu ihrer Giltigkeit eine Kenntniß der Mängel voraus, ſie bedarf jedoch der Anführung des Grundes ihrer Ungiltigkeit nicht, ſofern derſelbe nicht in einem factiſchen Irrthum— z. B. in Folge Mittheilung einer mit dem Original nicht übereinſtimmenden Teſta⸗ mentsabſchrift— ſondern im Mangel einer Förmlichkeit oder ſonſt in einem Mangel beſteht, deſſen Nichtkennen auf einem bloßen Rechtsirrthum beruht— da hier die Kenntniß der Mängel auf Seite der Erben nach Satz 1 b. vermuthet werden muß— viel⸗ Kah, Landrecht. 29 450 Satz 1340. mehr iſt in letzterem Falle eine ſolche Genehmigung, ſo lange ſie nicht ſelbſt durch eine die freie Einwilligung aufhebende Thatſache herbeigeführt wurde, als Verzicht auf die Einwendungen zu be⸗ trachten, ſolche mögen die Form oder den Inhalt betreffen.— Annal. VIII. S. 111(Hofger. d. Unterrh.— Stabel) vergl. mit M. Beibl. 5. S. 17. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 606. Die auf Ueberſchreitung der Dispoſitionsbefugniß des Satzes 1098 gebaute Minderungsklage iſt durch die Einrede der Genehmigung und freiwilligen Erfüllung beſeitigt, wenn die Kläger— in concr. die Vertreter von Minderjährigen— bei der Erbtheilung die unbe⸗ fugten Dispoſitionen gekannt und dennoch die Theilung als richtig durch Unterſchrift anerkannt und genehmigt, auch durch 10 jährige Leiſtung einer darin beſtimmten Nutznießungsrente vollzogen haben. — Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 511(Oberhofger.). Die Beſtätigung eines ungiltigen Teſtamentes iſt— als Ver⸗ zicht auf deſſen Anfechtung— nur inſofern giltig und für die In⸗ teſtaterben verbindend, als ſie von den Teſtamentserben angenom⸗ men wurde.— Lauckhards Rechtsfälle 1. S. 93(Appellh. v. Brüſſel). Zachariä II.§ 339, Note 18, vergl. mit§ 324. Eine Genehmigung liegt nicht ſchon darin, daß der Erbe, welcher die Mängel einer Schenkung kennt und ſolche anfechten könnte, dies unterläßt und ſich paſſiv verhält, ſondern es ſind poſitive Hand⸗ lungen hiezu erforderlich— eine genehmigende Handlung liegt in⸗ deſſen z. B. darin, daß der Erbe, welcher zugleich Gläubiger des verſtorbenen Schenkgebers war, den Schenknehmer auf Zahlung der Forderung belangt, welche Genehmigung jedoch nur ihn und nicht die Miterben bindet.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 184(Caſſat.⸗ Hof.)— derſelbe Fall in Annal. IX. Beibl. 5. S. 17. Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. KlI. S. 2143. Wirkung des Vollzugs einer Schenkung von Seite der Erben in Bezug auf die Minderungsklage wegen Verletzung des Pflicht⸗ theils: Satz 921. Satz 1340 a— c.— 1341. 451 § VI. Von Vertragsentwürfen. Zu Satz 1340 4—e. In Verbindung mit Satz 1589. Zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. a. F. W. S. 125. Annal. XIV. Beibl. 4. S. 14(Caſſat.⸗Hof). Zweiter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweis. Zu Satz 1341. In Verbindung mit Satz 1353. 1715. 1834. 1923. 1985. 2044. 2085. Anh. S. 109.§ 418 ff. d. Proc.⸗Ordn.— Zacha⸗ riã IV.§ 758. 759. Schriftlichkeit zur Perfection der Verträge: Satz 1108. Der Zeugenbeweis über Rechtsgeſchäfte, welche die Summe oder den Werth von 75 Gulden überſteigen, iſt ſelbſt dann nicht zu⸗ läſſig, wenn ſolche im Auslande da abgeſchloſſen wurden, wo die Zuläſſigkeit dieſes Beweismittels leiner Beſchränkung unterworfen iſt.— Annal. MII. S. 223(Hofger. d. Mittelrh.). Stabel, Vorträge S. 81. Kann der Zeugenbeweis in den Fällen, in welchen er geſetzlich unzuläſſig iſt, dann zugelaſſen werden, wenn die Partei, gegen welche dieſes Beweismittel benützt werden ſoll, hiezu ihre Zuſtimmung gibt?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 151(mit der Redact. be⸗ jaht: Favard, Duranton, Carré, Chauveau, Appellh. v. Bourges und Rennes— verneint: Merlin, Toullier). Verneint: Annal. VI. S. 156(Anmerk. d. Red.— Bekk). Zachariä IV.§ 758, Note 2. Der Beweis, daß ein Rechtsgeſchäft ſimulirt oder erdichtet ſei, kann, wenn nicht der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vor⸗ liegt, unter den Vertragsperſonen— da dieſelben zum Be⸗ weis, daß die Vertragsurkunde ein erdichtetes Rechtsgeſchäft iſt, ſich einen Gegenſchein ausſtellen laſſen konnten— weder durch Zeugen —————— 1 Satz 1341. noch durch Vermuthungen hergeſtellt werden.— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 101(Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 556. XIII. S. 44. 45(Stabel). Zachariä IV.§ 761, Note 8. Annal. III. S. 23(Trefurt). VIII. Beibl. 20. S. 79(Caſſat.⸗Hof). Bejaht— der Beweis einer Simulation durch Zeugen iſt, weil Simulationen nicht ſchriftlich beurkundet zu werden pflegen, un⸗ bedingt zuläſſig: Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 258(Kritik hiezu: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 109). Annal. II. S. 259(Hofger. d. Oberrh.— erdichtetes Rechtsgeſchäft— Scheinquittung)— Kritik: Annal. III. S. 23(Trefurt)— Entgegnung auf dieſe Kritik: S. 229(Sander). Der Beweis der Simulativn— als eines Betrugs zur Um⸗ gehung eines verbietenden Geſetzes mit Bezug auf Satz 1353— durch Zeugen und Vermuthungen iſt zuläſſig, wenn dadurch be⸗ wieſen werden ſoll, daß der in der Schuldurkunde angegebene, ge⸗ ſetzlich erlaubte Verpflichtungsgrund einen geſetzwidrigen Ver⸗ pflichtungsgrund— in concr. verbotenes Börſenſpiel, wucherliche Zinſen— verdecke.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 119(Caſſat.⸗ Hof). IV. S. 329(Sicherung eines Heirathsverſprechens durch Conventionalſtrafe— Caſſat.⸗Hof— Kritik v. Devilleneuve: S. 338), womit Zachariã IV.§ 761, Note 11— 13 im Tert zu vergleichen iſt. Dritte Perſonen, namentlich die Gläubiger, ſind, da ſie nicht in der Lage waren, ſich ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen, zum Beweiſe der Simulation durch Zeugen und Vermuthungen zu⸗ zulaſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 44. 45(Stabel). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 109. Zachariä IV.§ 761, Note 8. Zur Erläuterung der Frage, ob und inwiefern der Zeugen⸗ beweis wegen einer Gefährde oder wegen eines Betrugs zu⸗ läſſig iſt: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 338( Dovilleneuve). Der Zeugenbeweis iſt in allen Fällen zuzulaſſen, wenn derſelbe auf außerhalb der Vertragsurkunde liegende Thatumſtände — Betrug, Gefährde, Zwang, Vertragsfähigkeit c.— gerichtet iſt, welche, wenn ſie erwieſen wären, den Vertrag ungiltig machen würden, über welche ſich aber die Vertragsperſonen keine ſchriftliche Beurkundung verſchaffen konnten— er iſt deshalb verwerflich, wenn dadurch z. B. erwieſen werden ſoll, daß zwei ver⸗ ſchiedene Schuldurkunden eine und dieſelbe Forderung zum Ge⸗ Satz 1341. 453 genſtand hätten oder daß die eine Vertragsperſon durch betrügeriſche Verſprechungen von Seite der andern Vertragsperſon zur Ab⸗ ſchließung des Vertrags inducirt worden ſei.— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 110(Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV.§ 761, Note 7 u. 9. im Tert. Annal. XI. S. 136(Hofger. d. Mittelrh.). Zeugenbeweis iſt zuläſſig, um darzuthun, daß eine Urkunde, durch welche der in ihrem Beſitze befindliche Schuldner ihre Er⸗ laſſung beweiſen will, dem Gläubiger entwendet oder auf betrüge⸗ riſche Weiſe entzogen worden ſei.— Annal. XV. Beibl. 6. S. 21 (Caſſat.⸗Hof). Der Beweis durch Zeugen, daß der Inhalt eines ſchriftlich be⸗ urkundeten Vertrags unter den Vertragsperſonen durch ein ſpäteres mündliches Uebereinkommen modificirt worden ſei, iſt, als gegen den Inhalt der Urkunde gerichtet, unſtatthaft.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 264(Caſſat.⸗Hof)— derſelbe Fall in Annal. XI. Beibl. 5. S. 17. Bei einem Rechtsgeſchäft, welches den Werth von 75 Gulden überſteigt, iſt der Zeugenbeweis auch über diejenigen Thatſachen und Verhältniſſe, welche demſelben vorausgegangen ſind und nur zur Erläuterung oder Auslegung der darüber errichteten Urkunde dienen ſollen, nicht zuläſſig.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 310. Zachariä IV.§ 759, Note 2. Zur Unterſtützung einer Urkunde iſt der Zeugenbeweis zu⸗ läſſig.— Annal. V. S. 21(Note v. Bekk). Zeugen- und Vermuthungsbeweis iſt zuläſſig, um gegen den Er⸗ werber eines eheſteuerlichen Grundſtücks darzuthun, daß er dieſe Eigenſchaft der von ihm erworbenen Liegenſchaft gekannt, ſomit in böſem Glauben gekauft habe, wenn auch der Verkäufer in der Ver⸗ tragsurkunde nicht erwähnt hätte, daß das verkaufte Grundſtück Ehe⸗ ſteuergut ſei.— Annal. XVI. Beibl. 3. S. 9(Caſſat.⸗Hof). Die Sammtverbindlichkeit und Bürgſchaft können in allen Fällen durch Zeugen bewieſen werden, in welchen auch zur Her⸗ ſtellung der Hauptverbindlichkeit der Zeugenbeweis zuläſſig iſt.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 313(Caſſat.⸗Hof). Der Beweis durch Zeugen, daß ein Ehevertrag, welcher die Anführungen enthält„künftige Eheleute“,„vorhabende Ehe“ erſt nach der Heirath abgeſchloſſen worden und deshalb nichtig ſei, iſt 454 Satz 1341. zuläſſig, da dem Staatsſchreiber kein Beurkundungsrecht der Zeit des Vollzugs der Heirath zuſteht und jene dieſem Beurkundungs⸗ rechte fremden Anführungen nur den Beweis liefern, daß die Con⸗ trahenten dies erklärt haben, nicht aber, daß dies richtig ſei und daß damals die Heirath wirklich noch nicht vollzogen war, der Zeu⸗ genbeweis ſomit nicht gegen den Inhalt der Urkunde gerichtet iſt. — Annal. IX. Beibl. 11. S. 42. Zeugenbeweis in Handelsſachen: Anh. Satz 109. Zeugenbeweis gegen Teſtamente. Eine formrichtige öffentliche Urkunde über ein Teſtament beweist die einen weſentlichen Beſtandtheil der Förmlichkeiten bildenden und zu dem Beurkundungsrecht des Notars gehörigen Thatſachen voll⸗ ſtändig, weshalb der Zeugenbeweis darüber, daß dieſe Thatſachen ſich nicht ſo zugetragen haben, wie in dem Teſtamente beurkundet wurde, nicht zuläſſig iſt, wenn dasſelbe nicht wegen Falſchheit oder Verfälſchung, alſo wegen eines nach Satz 1348, Ziff. 1 durch Zeugen erweislichen Vergehens— mittelſt einer eigent⸗ lichen Fälſchungsklage, in welcher die abſichtliche Entſtellung der Wahrheit beſtimmt zu begründen iſt— ſondern nur wegen Un⸗ richtigkeit ihres Inhaltes angegriffen wird.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 1. N. F. VI. S. 601. IX. S. 94. 240. Annal. I. S. 212(Hofger. d. Mittelrh.). I. S. 357(es war in dieſem Falle die Identität der Perſon des Teſtators beſtritten— Ober⸗ hofger.). XI. S. 133(Hofger. d. Mittelrh.). XMIII. S. 246 (Hofger. d. Unterrh.), womit Annal. XII. S. 252, Note* v. Bekk zu vergleichen ſind. Bejaht— der Zeugenbeweis iſt, obgleich gegen Inhalt einer öffentlichen Urkunde gerichtet, zum Beweis der Nichtigkeitsgründe zuläſſig, weil in ſolchem Falle mit der Behauptung der wahrheits⸗ widrigen Beurkundung das Teſtament als falſch angegriffen wird und der Inteſtaterbe ſich nicht in der Lage befindet, über die bei der Teſtamentsaufnahme vorgekommenen Geſetzesübertretungen ſich ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen, für ſolche Fälle aber Abſ. 1 des Satzes 1348 die allgemeine Regel aufſtellt, daß der Satz 1341 ausnahmsweiſe keine Anwendung finde.— Annal. IX. S. 243(Oberhofger.). XXIII. S. 159(Hofger. d. Mittelrh. u. Satz 1341. 455 Oberhofger.). Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 370, vergl. mit II. S. 179. Archiv f. Rechtspflege I. S. 252(Donsbach). Die Teſtamentszeugen ſind zur Abhör zuzulaſſen— denſelben ſteht der Grund nicht entgegen, daß ſie zu ihrer eigenen Schande ausſagen oder falſches Zeugniß geben müßten, weil, ab⸗ geſehen von der Frage, ob es einem Nichtrechtsverſtändigen zur Schande gereicht, wenn er durch ein ſpäteres Zeugniß über die Nichtbeobachtung von geſetzlichen Förmlichkeiten Seitens eines öffent⸗ lichen Beamten mit ſeiner frühern Beurkundung in Widerſpruch kommt, der§ 470, Ziff. 1 d. Proc.-Ordn. den Zeugen, welcher zur eigenen Schande ausſagen müßte, nicht für einen unzuläſſigen Zeu⸗ gen erklärt, ſondern ihm nur das Recht einräumt, das Zeugniß abzulehnen.— Annal. MXIII. S. 159(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.) vergl. mit Annal. I. S. 51. 54. 319(Sander). II. S. 146(Pofger. d. Mittelrh.). IX. S. 243(Oberhofger.). Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 370. Archiv f. Rechtspflege I. S. 262 (Donsbach). Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 277. Zachariä IV. § 670, Note 32. Verneint: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 71. VI. S. 11. Kann durch die Teſtamentszeugen— oder die bei Aufnahme einer andern öffentlichen Urkunde beigezogenen Zeugen— allein die Falſchheit des Inhaltes der Urkunde erwieſen werden oder müſſen ihre Ausſagen noch durch andere erwieſene That⸗ ſachen unterſtützt ſein, um einen vollſtändigen Beweis zu begrün⸗ den?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 370(in erſterer Richtung: Appellh. v. Pau— in letzterer: Merlin, Toullier, Appellh. v. Caen, Paris u. Douai). In erſterer Richtung: Annal. VIII. Beibl. 10. S. 37 (Appellh. v. Pau u. Caſſat.⸗Hof). In letzterer Richtung: Annal. I. S. 51 mit Note v. Bekk, 54. 319(Sander). Bedingt bejaht— das richterliche Ermeſſen hat nach den Umſtänden des einzelnen Falles zu entſcheiden— die Annahme eines vollen Beweiſes iſt insbeſondere dann gerechtfertigt, wenn die Ausſagen der Teſtamentszeugen durch andere Ausſagen unter⸗ ſtützt ſind.— Annal. XXIII. S. 159(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Archiv f. Rechtspflege I. S. 262(Donsbach). 456 Satz 1341. Der Beweis durch die Teſtamentszeugen iſt, wenn zwar die Beurkundung auf der Aufſchriftsurkunde eines geheimen letzten Willens die Uebergabe des letzteren an den Notar mit der im Satz 976 vorgeſchriebenen Erklärung im erzählenden Style ver⸗ ſichert, das Eine oder Andere aber zweifelhaft gemacht und hiefür ein ſonſtiger äußerer Anhaltspunkt gegeben iſt— zum Zweck der näheren Aufklärung über die die Teſtamentsaufnahme begleitenden Nebenumſtände und darüber zuläſſig, ob der Teſtator damals noch in einem Zuſtande war, welcher ihm die Vornahme des in der Auf⸗ ſchriftsurkunde beſchriebenen Actes in ganz ſelbſtſtändiger Thätigkeit geſtattete— jedoch unbeſchadet dem richterlichen Ermeſſen über das Gewicht der Ausſagen der Teſtamentszeugen bei der Endentſcheidung. — Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 161. 162(Oberhofger.) — derſelbe Fall in Annal. XXIII. S. 248(Oberhofger.). Der Zeugenbeweis zur Herſtellung der Thatſache, daß der Te⸗ ſtator zur Zeit der Errichtung des letzten Willens nicht bei ge⸗ ſundem Verſtande geweſen ſei, iſt ungeachtet der Beurkundung des Notars, daß er den Teſtator bei geſundem Verſtande getroffen, zuläſſig, da dem Notar nur ein Beurkundungsrecht über die Ueber⸗ einkunft der Vertragsperſonen, nicht aber über ihre Vertrags⸗ fähigkeit zuſteht, der Zeugenbeweis ſomit nicht gegen den Inhalt der öffentlichen Urkunde gerichtet iſt.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 1(Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 168, vergl. mit Zachariä IV.§ 759, Note 6 im Tert. Verneint: Annal. I. S. 212(Hofger. d. Mittelrh.). Es iſt der Zeugenbeweis— gegenüber der Beurkundung in dem Teſtamente, daß der Teſtator das Teſtament„dictirt“ habe— als nicht gegen den Inhalt desſelben gerichtet, darüber zuläſſig, daß der Teſtator zur Zeit der Errichtung ſo betrunken geweſen ſei, daß er ſeiner Sinne nicht mehr mächtig war, weil dem Notar kein Beurkundungsrecht darüber zuſteht, ob der Teſtator ſeiner phyſiſchen Beſchaffenheit nach noch fähig war, einen letzten Willen zu er⸗ richten.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 10(Appellh. v. Caen). Beurkundungen, welche nicht durch das Geſetz vor den das Teſtament errichtenden öffentlichen Beamten gewieſen ſind, wie z. B. über die Verſtandeskräfte des Teſtators, beweiſen an und für ſich die beurkundeten Thatſachen nicht, damit ſind jedoch richtige Satz 1346. 457 Folgerungen für ſolche Thatſachen aus andern geſetzlich zur Teſta⸗ mentsurkunde gehörigen Beurkundungen nicht ausgeſchloſſen, weshalb z. B. aus den in dem Teſtamente beurkundeten Handlungen des Teſtators auf deſſen Verſtandeskräfte geſchloſſen werden darf. — Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 240. Der Beweis der Unrichtigkeit der vor dem Notar abgegebenen und von dieſem beurkundeten Erklärung des Teſtators, daß er ſeinen Namen nicht unterzeichnen könne, kann durch Zeugen erbracht wer⸗ den, da dieſes Beweismittel nicht gegen den Inhalt des Teſtaments, nemlich nicht darauf gerichtet iſt, daß der Teſtator die durch dieſes Teſtament beurkundete Erklärung nicht abgegeben, ſon⸗ dern nur darauf, daß die in dieſer Erklärung liegende Thatſache unrichtig ſei.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 179 (Caſſat.⸗Hof). Die Beurkundung des Notars, daß der Teſtator das Teſtament, „dictirt“ habe, hat als zur Subſtanz der Urkunde gehörig, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, weshalb der jener Beurkun⸗ dung— ſo lange ſie nicht als falſch angegriffen wird— entgegen⸗ geſetzte Zeugenbeweis darüber, daß der Teſtator zur Zeit der Er⸗ richtung des Teſtaments eine ſo ſchwere Zunge gehabt habe, daß er kein verſtändliches Wort mehr reden konnte, unzuläſſig iſt.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 1(Caſſat.⸗Hof). Der Zeugenbeweis iſt zuläſſig zum Beweis der Behauptung, daß die Schlußworte des Teſtamentes, welche das eigenhändige Niederſchreiben des Teſtamentes durch den Notar beurkunden, von demſelben erſt nach geſchehener Unterzeichnung von Seite der Te⸗ ſtamentszeugen eingeſchaltet worden ſeien.— Oberhofger. Jahrb. n 15. Zeugenbeweis zur Auslegung eines Teſtamentes: Satz 1100 da.— de. Zu Satz 1346. In Verbindung mit§ 280 d. Proc.⸗Ordn. Die ſpätere Klage iſt unzuläſſig, nicht blos durch Zeugen nicht zu beweiſen.— Annal. I. S. 190(Gofger. d. Mittelrh.). Zachariä IV.§ 758, Note 15. Abweichend: Annal. VIII. S. 56(Anmerk. d. Red.— Bekk). Satz 1347. Zu Satz 1347. In Verbindung mit§ 831 d. Proc.⸗Ordn. Der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes iſt nicht allein in dem Falle als vorhanden anzunehmen, wo aus der vom Schuldner her⸗ rührenden Schrift die zu beweiſenden Thatſachen unmittelbar wahrſcheinlich werden, ſondern auch da, wo die Schrift eine andere Thatſache wahrſcheinlich macht, von welcher folgerichtig auf die zu beweiſende Thatſache geſchloſſen werden kann.— Annal. IV. S. 111 (Trefurt). Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 130. Es genügt, wenn die Schrift das Daſein einer Verbindlichkeit — nicht auch ihren Umfang— wahrſcheinlich macht.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 763. Unter dem Anfange eines ſchriftlichen Beweiſes iſt nicht nur eine ſolche Urkunde zu verſtehen, welche von der Gegenpartei, oder von einer Perſon herrührt, welche durch die Gegenpartei repräſen⸗ tirt wird, ſondern auch eine ſolche Urkunde, welche von einem Re⸗ präſentanten der Gegenpartei, z. B. von ihrem Bevollmäch⸗ tigten, ausgeſtellt iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 302 (Appelh. v. Toulouſe). Zachariä IV.§ 760, Note 4. Die Anerkennung in einem Briefe, einem Anderen ein Darleihen ſchuldig zu ſein oder das Anſuchen in einem Briefe um ein Dar⸗ leihen kann unter Umſtänden als Anfang eines ſchriftlichen Be⸗ weiſes gelten und dadurch dem Zeugenbeweis über das Beſtehen des Darleihers und über deſſen Größe Eingang verſchaffen.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 306(Appellh. v. Colmar u. Caſſat.⸗Hof). Ein Brief, welcher nur allgemein von einer erfolgten Ver⸗ äußerung ſpricht, ohne den Rechtstitel und den Preis eines etwaigen Verkaufs anzugeben, taugt nicht als Anfang eines ſchrift⸗ lichen Beweiſes, weil er das Weſentliche des Beweiſes einer Ver⸗ äußerung, nemlich die Einwilligung der Parteien in ein beſtimm⸗ tes Geſchäft nicht wahrſcheinlich macht.— Annal. IX. Beibl. 9. Gilt das unter einer anerkannten Privaturkunde, welche nicht ſichern Tag und Jahr hat, befindliche Datum als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes für die Zeit der Ausſtellung, welcher den Zeugenbeweis gegen Dritte zuläſſig macht?— Lauckhards Rechts⸗ Satz 1347. 459 fälle VII. S. 55 Note(bejaht: Toullier, Appellh. v. Turin— verneint: Redact.). Bejaht: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 166(Oberhofger. — der Producent wurde zum Erfüllungseide zugelaſſen). Zachariä W§ 752, Noie 37. Eine Schrift, welche nur der eine zweier Miteigenthümer einer ungetheilten Liegenſchaft geſchrieben hat, kann nur gegen den Schreiber, nicht aber gegen den andern Miteigenthümer als An⸗ fang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten— ſelbſt dann, wenn der Verfaſſer ſtirbt und der andere Miteigenthümer deſſen Erbe wird, gilt die Schrift gegen den Erben nur pro rata des ererbten An⸗ theils.— Annal. IX. Beibl. 9. S. 36. Eine Schrift, welche von Demjenigen herrührt, gegen welchen die Forderung gerichtet iſt, kann ſelbſt dann gegen den Letztern als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes gelten, wenn ſie auch nicht von demſelben unterzeichnet iſt.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 100 (Caſſat.⸗Hof). Zachariä IV.§ 760, Note 6. Die von einer Partei während der gerichtlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, welche zwar kein beſtimmtes und vollkom⸗ menes Einräumen enthält, aber doch die Behauptung des Beweis⸗ führers wahrſcheinlich macht, iſt dem Anfange ſchriftlichen Beweiſes gleich.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 139(Caſſat.⸗Hof). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. X. S. 438(Stabel). Als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes kann eine Erklärung benützt werden, welche der Gegentheil in einem andern Proceſſe und gegen eine andere Partei abgegeben hat.— Annal. I. Beibl. 9. S. 36. Das Geſtändniß eines Streitgenoſſen kann gegen die An⸗ deren nicht als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes benützt, dagegen in Fällen, wo Vermuthungsbeweis zuläſſig iſt, nach Umſtänden ein ſolcher darin gefunden werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 438(Stabel). Erklärungen, welche ein Angeſchuldigter in einer peinlichen oder correctionellen Unterſuchung abgegeben hat, können dem bürgerlichen Richter als Anfang eines ſchriftlichen Be— weiſes dienen, z. B. darüber, daß ein Auftragsvertrag mit dem⸗ ſelben abgeſchloſſen wurde, ſelbſt wenn die Protocolle nicht von ihm ———— 460 Satz 1348. unterzeichnet worden, übrigens aber in geſetzlicher Form aufgenom⸗ men ſind.— Annal. X. Beibl. 8. S. 32. Mangelhafte Privaturkunden als Anfang eines ſchrift⸗ lichen Beweiſes: Satz 1132(ſtumme Urkunden), 1325(doppelte Ausfertigung), 1326(Beiſatz„gut“). Hausbücher als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes: Satz 1331. 8 Zu Satz 1348. In Verbindung mit F§ 389, 390 d. Proc.⸗Ordn. Die Regel dieſes Satzes ſetzt keine abſolute, ſondern nur eine relative oder moraliſche Unmöglichkeit voraus— der Zeugen⸗ beweis iſt ſomit ſchon dann zuzulaſſen, wenn es dem Gläubiger nach Zeit und Umſtänden— weil z. B. die Ausſtellung einer Urkunde im einzelnen Falle gegen die Ueblichkeit verſtößt— nicht wohl möglich war, ſich über die Verbindlichkeit eine Urkunde aus⸗ ſtellen zu laſſen.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 364(Appellh. v. Paris u. Bourges). Annal. XVI. S. 249(Oberhofger.). Zacha⸗ riä IV.§ 761, Note 1. Es genügt eine moraliſche Unmöglichkeit— wenn nämlich der Fall der Art iſt, daß man von einem vernünftigen Menſchen und nach dem gewöhnlichen Lebensverkehr nicht erwarten kann, daß er ſich über das Rechtsgeſchäft eine Urkunde ausſtellen läßt, ſo muthet auch das Geſetz eine ſolche Vorſorge nicht zu, ſo daß, wenn z. B. zwei Perſonen mit einander auf einer Reiſe begriffen ſind und der Eine ſein Geld dem Andern zum Aufbewahren, Tragen u. dgl. gibt, der Erſtere ſein Eigenthum ebenſo durch Zeugen und Vermuthungen beweiſen kann, wie wenn er es in einem Gaſthauſe abgegeben hätte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 439(Ober⸗ hofger.— Stabel). Die Ausnahmsbeſtimmung dieſes Satzes findet auf die auf Jahrmärkten abgeſchloſſenen Käufe keine Anwendung, weil der⸗ artige Käufe nur gegen baare Bezahlung abgeſchloſſen zu werden pflegen und der Verkäufer, wenn er, abweichend von dieſer Regel, dem Käufer den Kaufpreis creditirte, ſich von dieſem eine Urkunde hätte ausſtellen laſſen ſollen.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 369 (Appellh. v. Bourges). Abweichend— der Zeugenbeweis iſt zuzulaſſen— in Bezug Satz 1348. 461 auf alle auf Märkten oder im gewöhnlichen Lebensverkehr vorkommenden Geſchäfte: Brauer, Erläuterungen VI. S. 763. Die Forderungen der Wirthe wegen Zehrung fallen unter die Regel dieſes Satzes, weil es dem Wirthe, welcher nach den be⸗ ſtehenden Sitten mit der Leiſtung ſeinerſeits vorangehen muß, un⸗ thunlich iſt, ſich über das Gelieferte andere ſchriftliche Beurkundung zu verſchaffen, als ſeine eigenen Aufzeichnungen.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 101. 341, vergl. mit Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 239. Zu Ziff. 1—4. Die hier aufgeführten Fälle ſind nur als Beiſpiele zu be⸗ trachten.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 364. Annal. XVI. S. 249(Oberhofger.). Zachariä IV.§ 761, Note 1. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1117. 1371. 1382. Zur Erläuterung der Frage, ob und inwiefern wegen einer Ge⸗ fährde oder wegen Betrugs der Zeugenbeweis zuläſſig iſt: Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 338(Devilleneuve). Beweis des Betrugs, der Gefährde und anderer außerhalb des Vertrags liegender Nichtigkeitsgründe, z. B. Gewalt, durch Zeugen iſt alsdann zuläſſig, wenn Sorge für ſchriftlichen Beweis unmöglich war.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 110. 138. II. S. 117(unterdrücktes Teſtament). Alleg. zu Satz 1341. Beweis des Scheingeſchäfts: Satz 1341. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 1949. Zu Züßſ. 3. 3. B. Ein Schatz wird gefunden. A. behauptet, daß er den Fund vergraben habe— oder: ein natürliches Kind iſt anerkannt worden. Es entſteht Streit über die Identität des Kindes.— Zachariä IV.§ 761, Note 5. Zu Ziff. 4— in Verbindung mit F5 389. 390 d. Proc.⸗Ordn. Es genügt nicht, um auf den Grund dieſes Satzes dem Zeugen⸗ beweis Eingang zu verſchaffen, das bloße Fehlen einer Urkunde, welche früher vorhanden war, oder die allgemeine Behauptung, daß dieſelbe verloren gegangen ſei, ſondern es können nur Thatſ achen — 3. B. Feuersbrunſt, boshafte Vernichtung, Diebſtahl mit Ein⸗ bruch u. dgl.— welche einen unvorhergeſehenen, von dem Beweis⸗ führer unverſchuldeten und den Verluſt bedingenden Zufall 462 Satz 1350— 1351. darſtellen, den Gegenſtand des Beweiſes bilden.— Annal. MXIl. S. 342(Hofger. d. Mittelrh.), womit Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 227. Annal. XXI. S. 369 u. Zachariä IV.§ 761, Note 14 zu vergleichen ſind. Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen. § I. Von geſetzlichen Vermuthungen. Zu Satz 1350. In Verbindung mit Satz 544 a. 1082. 1202. 1248 a. 1273. 1286. 1302. 1499. 1541. 1569. 1731. 1732. 1774. 2015. 2234. 2268.— Zachariä IV.§ 766. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 472. 911. 1100. 1595— 1597. Anh. Satz 210. 211.§ 794. 795 d. Proc.⸗Ordn. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 552. 553. 653. 654. 666. 670. 1212. 1248 a. 1282. 1283. 1908. 2219. 2230. 2231. 2279 Zu Abſ. 4— in Verbindung mit Satz 1363.§ 560. 603 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1351. In Verbindung mit Satz 2052. Zur Erläuterung: Stabel, Vorträge über den bürgerlichen Pro⸗ ceß S. 45 ff. Brauer, Erläuterungen VI. S. 358. Annal. XXIII. S. 65(Ad. Pfaff aus Marcadé). Zachariä IV.§ 769. Identität des„Grundes und des Gegenſtandes“ der Klage: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 244(Stabel). Annal. IV. S. 107(Bekk). XIII. S. 285(Keller). Das Erforderniß der„gleichen Eigenſchaft“ bezieht ſich nicht auf die Identität der Parteirollen, ſondern auf die iden⸗ tiſche Eigenſchaft der Parteien als Rechtsſubject.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 293(Oberhofger.). Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 54. Oberhofger. Jahrb. n. F. X. Satz 1351. 463 S. 133. XI. S. 459. Annal. VIII. S. 16(Trefurt). XIII. S. 87 Gofger. d. Oberrh.), S. 291(Keller). Dem Confeſſorienkläger, welcher als Negatorienbeklagter unterlegen, iſt das angeſprochene Dienſtbarkeitsrecht aberkannt und es ſteht ihm die Einrede der entſchiedenen Sache entgegen, wenn er die neue eigene Klage auf den Grund eines zur Zeit des früheren Urtheils ſchon vorhanden geweſenen, aber damals im Wege der Einrede nicht geltend gemachten Titels ſtützt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 305 mit weiterer Begründung v. Bekk.— Kritik zur Begründung dieſer Entſcheidung: Annal. XII. S. 317 Geller— mit Entgegnung v. Bekk). Ein Urtheil, wodurch eine Negatorienklage abgewieſen wird, wirkt nicht als rechtskräftige Entſcheidung dafür, daß dem Nega⸗ torienbeklagten das vom Kläger beſtrittene Dienſtbarkeitsrecht zu⸗ ſtehe.— Annal. XIV. S. 111(Gofger. d. Unterrh.). Das Urtheil, welches eine Negatorienklage abweist, iſt taug⸗ lich zur Begründung des durch ſie beſtrittenen, nun klagend ver⸗ folgten Rechtsanſpruchs.— Annal. XXII. S. 86(Gofger. d. Mittelrh.). Das eine Negatorienklage abweiſende Urtheil kann, wenn aus den Entſcheidungsgründen hervorgeht, daß der Negatorienbeklagte den Beweis des widerſprochenen Rechtes geführt hat, zur Grund⸗ lage der rechtskräftigen Entſcheidnng des Beſtehens des abge⸗ ſprochenen Rechtes dienen.— Annal. MMIII. S. 81(Gofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger. mit abweichendem Votum in Note Sh. Jede Behauptung, die— den Inhalt des frühern Urtheils als eine rechtliche Wahrheit vorausgeſetzt— nach folgerichtiger Ablei⸗ tung derſelben nicht wahr ſein kann, muß als rechtskräftig entſchieden, widerlegt angeſehen werden— es kann deshalb auch das Größere nicht mehr gefordert werden, nachdem ein Kleineres als Theil desſelben begehrt und das Begehren verworfen iſt, ſofern das Nicht⸗ ſein des kleinern das Nichtſein des größern Rechts— weil das Urtheil dem Kläger jeden Theil der Forderung aberkannte— mit logiſcher Nothwendigkeit in ſich ſchließt.— Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 48. Annal. MRI. S. 220(Gofger. d. Seekr. und Oberhofger.) XXII. S. 214(Gofger. d. Unterrh.). Bei einer Klage auf eine jährliche oder in andern Ter— 464 Satz 1351. minen wiederkehrende Leiſtung iſt das Recht ſelbſt nur dann als im Streite befangen und durch Urtheil entſchieden zu betrachten, wenn das Klagbegehren nicht blos auf Verurtheilung der eben fäl⸗ ligen Leiſtung, ſondern zugleich auf Anerkennung des Rechts gerichtet war.— Annal. II. S. 29(Note* v. Bekk). Abweichend— das Recht ſelbſt iſt aberkannt, wenn der Beklagte die Verpflichtung zur einzelnen Leiſtung deshalb beſtreitet, weil der Kläger überhaupt kein Recht auf dieſelbe habe und wenn die Klage aus dieſem Grunde abgewieſen wurde, da hieraus mit logiſcher Nothwendigkeit folgt, daß auch die ſpätern Ter⸗ mine auf den Grund desſelben Titels nicht gefordert werden können: Annal. IV. S. 105(Trefurt mit Entgegnung v. Bekk S. 106). Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 244. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 313, vergl. mit Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 50. 51. Wenn bei einer in mehreren Terminen zahlbaren Schuld über das erſte Ziel ein verurtheilendes Erkenntniß erfolgte und daraufhin die Oberappellation aus dem Grunde für unſtatthaft erklärt wurde, weil nicht das ganze Recht, ſondern nur der fällige Theil im Streit geweſen, mithin die Summe nicht vorhanden ſei, ſo kann ſpäter einer das ganze Recht verfolgenden Klage die Einrede der rechts⸗ kräftigen Entſcheidung nicht entgegengehalten werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 445. Die Theilungsklage iſt ein einzelner Ausfluß des Miteigenthums und mit dieſem ſo innig und untrennbar verbunden, daß ein Mit⸗ eigenthumsrecht nicht ohne die Theilungsklage und eine ſolche Klage nicht ohne das Miteigenthum gedacht werden kann, weshalb durch Verwerfung der Theilungsklage auch das Miteigenthum rechtskräftig aberkannt und im umgekehrten Falle rechtskräftig zuerkannt iſt. — Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 130. Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 51. Der Grund der neuen Klage muß mit dem Grunde der frühern Einrede identiſch ſein— es kann deshalb, wenn z. B. gegen eine Theilungsklage die Einrede der Erwerbung des ausſchließenden Eigenthums durch Erſitzung vorgeſchützt, dieſe aber verworfen und der Theilungsklage ſtattgegeben wird, die ſpätere auf einen andern Titel geſtützte Eigenthumsklage des frühern Beklagten durch die Satz 1351. 465 Einrede der entſchiedenen Sache nicht beſeitigt werden.— Annal. VII. Beibl. 1. S. 4(Anmerkung von Trefurt zu einer Entſchei⸗ dung d. Caſſat.⸗Hofs). Es iſt keine Aenderung des Klaggrundes, ſondern nur eine Ergänzung oder Verbeſſerung des frühern Klaggrundes und ſteht der neuen Klage deshalb die Einrede der entſchiedenen Sache entgegen, wenn nach Verwerfung der auf die erwerbende Verjährung gebauten Klage in der ſpätern Klage dem früher be⸗ haupteten Beſitzſtande nur einige weitere Jahre beigeſchlagen wurden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 243(Oberhofger.— mit Ausführung v. Stabel), vergl. mit Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 218. Dem Kläger, welcher mit der Klage auf Theilung nach dem Werthe rechtskräftig abgewieſen, Theilung im Stück(Realthei⸗ lung) verlangt, ſteht die Einrede der Rechtskraft entgegen, weil im Urtheil auf die erſte Klage dem Kläger das Recht auf Thei⸗ lung überhaupt aberkannt wurde und für die Realtheilung als eine Art der Theilung das erſte Urtheil prãjudiciell iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 299(Oberhofger.). Die Einrede der entſchiedenen Sache iſt begründet, wenn der bei einer Erbtheilung übergangene Erbe, nachdem er in ſeiner Klage auf Vornahme einer neuen Theilung ſeine Erbanſprüche auf ein beſtimmtes Maß beſchränkt und das richterliche Urtheil ſie ſo feſt⸗ geſtellt hatte, in einer ſpätern Klage ſein Erbrecht in ausgedehnterer Weiſe geltend macht, d. i. zu dem bereits Zuerkannten noch die Differenz zwiſchen dieſem und dem größern Anſpruch und Berich⸗ tigung der Theilung hiernach verlangt.— Annal. XXI. S. 86 Oberhofger.— mit Begründung der Anſicht der Minorität). Es liegt keine rechtskräftige Entſcheidung vor, wenn der Ceſſionar eines Liegenſchaftskaufſchillings, nachdem er wegen mangelnden Be⸗ weiſes der Ceſſion mit ſeinem Anſpruch auf Zahlung des Kauf⸗ ſchillings gegen den Beklagten als Bürgen abgewieſen wurde, ſpäter auf den Grund derſelben Ceſſion und des mit dem Kauf⸗ ſchillinge verbundenen Vorzugsrechts gegen ihn als Beſitzer der verkauften Liegenſchaften die Pfandklage erhebt.— Annal. XXI. S. 220(Oberhofger.— das Hofger. d. Seekr. hatte ab⸗ weichend erkannt). Kah, Landrecht. 30 466 Satz 1351. Sowie der Bürge die Rechtskraft eines zu Gunſten des Haupt⸗ ſchuldners ergangenen Urtheils auch für ſich in Anſpruch nehmen kann, inſofern dieſes Urtheil nicht auf den Grund einer dem Haupt⸗ ſchuldner nur für ſeine Perſon zuſtehenden Einrede— vergl. Satz 2012— ergangen war, ſo ſteht auch dem Bürgen die Rechtskraft eines gegen den Hauptſchuldner ergangenen Urtheils entgegen, wenn der Gläubiger den letztern bereits ausgeklagt und ein obſiegendes Ur⸗ theil erwirkt hat— es kann der Bürge in dieſem Falle nur ſolche Einreden vorſchützen, welche ihm für ſeine Perſon z. B. auf den Grund der Giltigkeit der von ihm übernommenen Bürgſchaft oder der Wettſchlagung perſönlicher Forderungen an den Gläubiger zu⸗ ſtehen, keineswegs aber ſolche Einreden, welche auch dem Haupt⸗ ſchuldner zuſtanden und welche dieſer entweder ſchon vorgeſchützt hat oder vorzuſchützen unterließ— auch kann der Bürge kein Rechts⸗ mittel gegen ein den Hauptſchuldner verurtheilendes Erkenntniß er— greifen, wenn dasſelbe gegen dieſen in Rechtskraft übergegangen iſt. — Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 419(Appellh. v. Grenoble). Annal. XX. S. 205(Hofger. d. Unterrh.). Zachariä I. S 425, Note 12, vergl. mit Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 60. Das Urtheil, welches den Bürgen ſammtverbindlich mit dem Hauptſchuldner zur Zahlung verurtheilt, gilt nicht als rechtskräftige Entſcheidung gegen die ſpätere Klage und Einrede des Bürgen, welche die Entledigung von der Bürgſchaft aus dem Grunde be⸗ zwecken, weil der Gläubiger den Bürgen nicht mehr in ſeine Rechte und Hypotheken gegen den Schuldner ſubrogiren könne.— Annal. VIII. Beibl. 21. S. 83. Steht die Rechtskraft eines gegen einen Sammtſchuldner ergangenen Urtheils auch den übrigen Sammtſchuldnern— wenn ſie auf keine Weiſe Theil an dem Rechtsſtreite genommen— entgegen?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 424(bejaht: Merlin, Toullier— verneint: Duranton, Appellh. v. Limoges). Verneint: Annal. IX. Beibl. 3. S. 12. Bei denjenigen Klagen, welche die Vernichtung oder Umſtoßung einer Verbindlichkeit bezwecken, kommt es bei der Frage, ob res judicata vorhanden iſt, nicht auf die Einheit in den einzelnen Thatſachen, aus welchen ein beſtimmter Mangel abgeleitet wird, Satz 1351. 467 ſondern auf die Identität des Nichtigkeitsgrundes, insbe⸗ ſondere Mangel der freien Einwilligung, Formloſigkeit des Geſchäfts, Verletzung ꝛc. an, weshalb, wenn z. B. ein Act wegen Minder⸗ jährigkeit eines Zeugen angefochten und nach Verwerfung der Klage die Nichtigkeit deshalb behauptet wird, weil ein anderer Zeuge Ausländer geweſen, die Einrede der entſchiedenen Sache entgegen⸗ ſteht.— Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 33. Wenn ein Rechtsgeſchäft wegen Mangels der Form als nichtig angegriffen und dasſelbe für giltig erklärt wird, ſo ſteht dieſes Urtheil mit einer neuen Klage, welche die Nichtigkeit aus einer Vertragsunfähigkeit der Parteien ableitet, nicht im Wege, — dagegen ſteht, wenn eine auf Betrug geſtützte Nichtigkeitsklage verworfen iſt, jeder neuen derartigen Klage die Einrede der ent— ſchiedenen Sache entgegen, wenn auch neue Thatſachen und Beweiſe zur Begründung des Betrugs angeführt werden, denn der Klag⸗ grund iſt derſelbe.— Annal. IX. Beibl. 3. S. 12(mit Anmerk. v. Stabel). Das Urtheil, welches vor der Abtretung von Seiten eines von eingetragenen Gläubigern hypothecariſch belangten Käufers ausſpricht, daß dieſer Käufer ſchuldig ſei, eine in dem Vertrage zu Gunſten eines Dritten ſtipulirte Rente zu bezahlen, hindert nicht, daß ſpäter und nach der Abtretung ein neues Urtheil erkennen könne, daß durch dieſe Abtretung der Käufer von der Verbindlichkeit, die Rente zu bezahlen, befreit iſt— es liegt hierin keine Verletzung der rechtskräftigen Entſcheidung.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 42 (Caſſat.⸗Hof). Der Vergleich über eine zukünftige Erbſchaft wird rechtsbeſtändig durch rechtskräftige Abweiſung einer Klage auf Umſtoßung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 377. Alle Familienglieder müſſen das Urtheil anerkennen, welches zwiſchen dem Familienhaupte und einem Dritten wegen Angehörig⸗ keit des letztern in die Familie erlaſſen wurde.— Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 55. Von mehreren Miteigenthümern eines Grundſtücks kann der Einzelne mit Wirkung gegen die Andern über active und paſſive Grunddienſtbarkeiten der gemeinſchaftlichen Sache ſtreiten, obwohl er durch Verträge die Andern nicht verpflichten kann— es gilt 306 468 Satz 1351. jeder Miteigenthümer des Grundſtücks wegen Untheilbarkeit der Real⸗ ſervituten als Repräſentant desſelben.— Stabel, Vorträge über den bürgerl. Proceß S. 55. Der Obereigenthümer muß das gegen den Nutzeigenthümer, als Repräſentanten der Sache nach Außen, gefällte Urtheil wider ſich gelten laſſen.— Stabel a. a. OH. S. 55. Den Gläubigern, welche die Rechte des Schuldners— nach Satz 1166— ausüben, ſteht die Einrede der entſchiedenen Sache aus einem gegen den Schuldner erlaſſenen Urtheile entgegen— Stabel a. a. O. S. 55. Ein Urtheil, welches einen Erbnehmer mit dem Vorbehaltserben zur Zahlung von Schulden„nach Maßgabe ſeiner Rechte an der Erbſchaft“ verfällt, wirkt nicht als rechtskräftige Entſcheidung dar⸗ über, ob der Erbnehmer ſchuldig ſei, jene Schulden ultra vires emolumenti oder nur nach Verhältniß ſeines Vortheils an der Erbſchaft zu bezahlen.— Annal. M. S. 298(Caſſat.⸗Hof). Die Rechtskraft iſt lediglich aus dem dispoſitiven Theile des Urtheils und nicht aus den Entſcheidungsgründen zu entnehmen.— Annal. IX. Beibl. 3. S. 12(Caſſat.⸗Hof— doch dürfen die Gründe bei zweifelhaften Ausdrücken als Erläuterung dienen: Stabel). Es iſt aus den einem Urtheile beigefügten Entſcheidungsgründen zu ermitteln, welche Streitfrage der Richter entſchieden habe, wenn das Urtheil ſelbſt darüber nicht hinreichend beſtimmt iſt oder einen Zweifel übrig läßt, da die Gründe gerade nur zum Zwecke der Erläuterung des wahren Sinnes des für ſich allein nicht verſtänd⸗ lichen Urtheils dieſem beigefügt ſind.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege II. S. 293(Oberhofger.). Die Rechtskraft eines Urtheils muß nicht bloß der Entſchei⸗ dung ſelbſt— Verurtheilung oder Freiſprechung—, ſondern auch den objectiven Gründen derſelben zugeſchrieben werden d. h. dieſe Gründe ſind als integrirende Theile des Urtheils anzuſehen, der Umfang der Rechtskraft muß alſo ſtets durch den Inhalt des Urtheils in Verbindung mit jenen Gründen beſtimmt werden. — Annal. XIX. S. 407(Haager). Die Entſcheidungsgründe dienen zur Auslegung des Urtheils, wenn auf dasſelbe die Klage oder Einrede der rechtskräftig ent⸗ Satz 1352 a.— 1353. 469 ſchiedenen Sache gebaut wird.— Annal. XXIII. S. 81(Ober⸗ hofger.). Strafurtheil als res judicata für den Civilrichter: S. 1382. Auslegung der Urtheile: Satz 1156. Ausländiſche Urtheile:§ 918 d. Proc.-Ordn. Weitere erläuternde Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 123(— derſelbe Fall in Annal. XI. S. 105— Kritik zu letzterm Alleg. S. 323). Annal. VII. S. 233(Hofger. d. Unterrh. mit Noten v. Bekk— Wirkung eines gegen ſämmtliche Orts⸗ einwohner erlaſſenen Urtheils gegenüber den ſpätern Einwohnern). XII. S. 253(Hofger. d. Mittelrh.). XIII. S. 87(Hofger. d. Oberrh.). XXIV. S. 57(Oberhofger.). Zu Satz 1352 a. Gegenbeweis durch Eideszuſchiebung:§ 529 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1333. In Verbindung mit Satz 1341. Zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 436(Stabel). Zachariä IWV.§ 762, vergl. mit§ 761, Note 6 u. 7. Die Gläubiger ſind darüber, daß eine Rechtshandlung ihres Schuldners zum Abbruch ihrer Rechte unternommen ſei oder daß eine Vertragsurkunde nur ein erdichtetes Geſchäft enthalte, zum Beweis durch Vermuthungen unbedingt zuzulaſſen.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 131(Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 44. 45(Stabel). Annal. XVII. S. 25(Haager). Der Beweis, daß Jemand durch Betrug oder Gefährde zur Ausſitellung eines Schuldſcheines für ein angeblich empfangenes Darleihen veranlaßt wurde, kann auch ohne Anfang eines ſchrift⸗ lichen Beweiſes durch Vermuthungen geführt werden.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 279(Caſſat.⸗Hof). Der Beweis der Gewaltthätigkeit kann wie jener des Be⸗ trugs und Gefährde durch Zeugen und Vermuthungen erbracht wer⸗ den.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 135(Caſſat.⸗Hof). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XII. S. 70(moraliſcher Zwang mittelſt Be⸗ drohung mit Vermögensnachtheilen). Durch Vermuthungen, wenn dieſelben durch den Anfang eines 470 Satz 1355— 1356. ſchriftlichen Beweiſes unterſtützt ſind, kann gegen und über den In⸗ halt einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Quittung, in welcher die Beſcheinigung enthalten iſt, der Schuldner habe die Zah⸗ lung ſelbſt geleiſtet, bewieſen werden, daß die Zahlung mit Gel⸗ dern bewirkt wurde, welche der Schuldner vorher einem Dritten zugeſtellt hatte, der mit der Auszahlung beauftragt war.— Annal. XX. S. 331(Appellh. v. Paris und Caſſat.⸗Hof). Der Beſitz des Dachtraufrechts enthält nur eine richterliche, dem Ge⸗ genbeweis unterworfene Vermuthung für das Eigenthum an Grund und Boden.— Annal. XXIII. S. 167(Caſſat.⸗Hof). Alleg. zu Satz 681. In allen Fällen, wo Vermuthungen zugelaſſen ſind, können ſolche auch aus Unterſuchungsacten entnommen werden und der bürgerliche Richter hat freies Ermeſſen über den Werth der im Unterſuchungsverfahren erhobenen Inzichten, um hiernach ſeine rechtliche Ueberzeugung zu ſchöpfen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 70. Annal. IX. Beibl. 10. S. 40(Caſſat.⸗Hof). Vermuthung der Schuld aus Zinszahlung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 550. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß des Gegners. Zu Satz 1355. In Verbindung mit Satz 340 a. 1337.— Zachariä IV.§ 767. Ein außergerichtliches Geſtändniß hat in Fällen, in welchen der Zeugenbeweis zuläſſig iſt, dieſelbe Beweiskraft wie ein gerichtliches, vorausgeſetzt, daß es unter Umſtänden und Verhältniſſen abgelegt wird, welche nicht wohl eine andere Abſicht, als die, nach Ueber⸗ zeugung die Wahrheit zu ſagen oder gewiſſe Rechte und Verbind⸗ lichkeiten zu begründen, vermuthen laſſen.— Lauckhards Rechts⸗ ſ S Schriftliche und mündliche außergerichtliche Geſtändniſſe: Brauer, Erläuterungen VI. S. 364. 366. Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 446. Annal. XIII. S. 372(Oberhofger.). Zu Satz 1356. Zu Abſ. 1. u. 2.— Zachariä IV.§ 767. Satz 1356. 471 Form der gerichtlichen Protocolle:§§ 223. 224. 1080 d. Proc.⸗Ordn. Zur Regel: qui excipit non fatetur—: Annal. XV. 120 (Haager). XVII. S. 509(Haager). Die zu Protocoll erklärte Anerkennung einer Forderung mit dem Vorbehalt einer Bedenkzeit zur Unterzeichnung iſt keine zur Ver⸗ urtheilung berechtigende, rechtsgiltige Anerkennung.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 163(Oberhofger.). Ein die Klage im Ganzen ohne irgend eine Einwendung zuge⸗ bendes gerichtliches Geſtändniß iſt nur inſofern wirkſam, als ſich eine Vertragsurſache aus den Akten ergibt.— Annal. VI. S. 67(Hofger. d. Unterrh.). Verneint: Ebendaſ. S. 68(Oberhofger.), vergl. mit Brauer, Erläuterungen VI. S. 369. In Fällen, wo das Geſetz eine beſtimmte ſchriftliche Form zur Perfection eines Vertrags vorſchreibt, iſt das Geſtändniß der Exi⸗ ſtenz desſelben, ohne gleichzeitige Angabe der Beobachtung der zur Giltigkeit des Geſchäfts erforderlichen Förmlichkeiten ein unvoll— kommenes, weshalb z. B. die Gläubiger des Ehemanns ſich nicht mit Rechtswirkung auf die von der Ehefrau ihnen gegenüber vor Gericht allgemein abgegebene Erklärung berufen können, daß in dem zwiſchen ihr und ihrem Ehemann abgeſchloſſenen Ehevertrage allge⸗ meine Gütergemeinſchaft bedungen worden ſei.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 244(mit Begründung der abweichenden Anſicht der Minorität). Nicht jede gerichtliche Erklärung einer Partei, welche ihr zum Nachtheil gereicht, hat die Wirkung eines Geſtändniſſes, ſondern ſolche tritt nur inſofern ein, als die Partei bei Abgabe der Er⸗ klärung die Abſicht hatte, ein Geſtändniß abzulegen d. h. eine zu ihrem Nachtheil als wahr anzuerkennen.— Annal. XIX. S. 398(Hofger. d. Oberrh.). Die Erklärung einer Partei auf eine gerichtliche Vernehmung, daß gewiſſe Verträge ihr nicht bekannt ſeien oder daß ſie nicht exi— ſtirten, enthält kein gerichtliches Geſtändniß mit der Wirkung, daß ſie einen Verzicht darauf, dieſe Verträge ſpäter geltend zu machen, enthielte.— Annal. Xil. Beibl. 3. S. 10(Appellh. v. Bordeaur). Zwiſchen dem Zehntherrn und dem Zehntpflichtigen hat das von ————————— 472 Satz 1357— 1365. einem derſelben abgelegte gerichtliche Geſtändniß über die Größe des Zehntertrags während der Normalperiode rechtsverbindliche Kraft, wenn es der Gegentheil für ſich geltend macht.— Annal. XX. S. 375(Hofger. d. Seekr.). Hat das Geſtändniß des Ehemanns im Verfahren auf Vermögensabſonderung volle Beweiskraft?— Bejaht: Annal. XI. S. 213(Ed. Brauer). XVII. S. 501 (Ed. Brauer). XVIII. S. 101(Ed. Brauer). XXIV. S. 175. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 114(Stabel). Stabel, gedr. Heft über das Güterrecht der Ehegatten S. 32. Annal. IX. S. 152(Hofger. d. Unterrh.). XVII. S. 443(Haager). XVIII. S. 73(Haager). Die Annahme eines ſtillſchweigenden Geſtändniſſes der vom Proceßgegner vorgetragenen, in der Antwort nicht ausdrücklich wider⸗ ſprochenen Thatſachen iſt unſtatthaft:§ 277 d. Proc.⸗Ordn. Zu Abſ. 3. Aufgehoben:§ 363 d. Proc.⸗Ordn. Zu Abſ. 4— in Verbindung mit§ 144 ff. d. Proc.⸗Ordn. Fünfter Abſchnitt. Von dem Eid. Zu Satz 1357— 1369. Form der Eidesabnahme und der Abnahme des Hand⸗ gelübdes:§ 553 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1357 a. Eidesordn. v. 24. Mai 1802,§ 3(Regsbl. 1803 Nr. 1— 4). § I. Von dem Haupteid. Zu Satz 1358— 1365. In Verbindung mit§§ 521— 580 d. Proc.⸗Ordn.— Zacha⸗ riã IV.§ 768. Satz 1358— 1363. 473 Zu Satz 1358. In Verbindung mit F5 524. 525 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1358 a. Erhöhung der Eidesſumme auf 50 fl.:§ 572 d. Proc.⸗ Ordn. Zu Satz 1359. In Verbindung mit§ 530 d. Proc.⸗-Ordn. Zu Satz 1360. Beſchränkung durch die Beweisfriſt:§§ 369. 371 d. Proc.⸗ Ordnung. Zu Satz 1360 a. In Verbindung mit Satz 1341.§ 526 d. Proc.⸗Ordn. Der Beweis der Simulation— des Unwahrſeins der Vertragsurſache durch Eideszuſchiebung iſt als gegen den In⸗ halt einer Urkunde gerichtet, ſowohl unter den Vertragsperſonen als für Dritte— z. B. die Gläubiger— unſtatthaft.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XK. S. 556. XIII. S. 44. 45(Stabel). Erläuternde Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 203. N. F. I. S. 493. Annal. II. S. 30(Hofger. d. Mittelrh.). XIX. S. 170(Hofger. d. Seekr.). Zu Satz 1360 b. Aufgehoben: II. E.⸗E.§ 24. Zu Satz 1361. In Verbindung mit F§ 541. 560 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1362. In Verbindung mit§ 539 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1363. In Verbindung mit§ 558 d. Proc.⸗Ordn. 474 Satz 1364— 1371. Dieſer Satz findet auf den Notheid keine Anwendung:§ 590 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1364. In Verbindung mit§ 547 d. Proc.⸗Ordn. Abgeändert in Bezug auf die Zurücknahme des zugeſcho⸗ benen Eides:§ 551 d. Proc.⸗Ordn. § II. Von dem Notheid. Zu Satz 1366— 1369. In Verbindung mit§§ 587— 603 d. Proc.⸗Ordn.— Zacha⸗ riä IV.§ 764. Zu Satz 1369. Schätzungseid: 55 595— 598 d. Proc.⸗Ordn.— Zachariä IV.§ 765. Der Schätzungseid im Falle dieſes Satzes iſt als Notheid auf⸗ zuerlegen und deshalb zuläſſig, wenn auch der Beweispflichtige den Beweis des Werthes der Sache verſäumt hat.— Annal. XVII. S. 274(Haager). Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag ent⸗ ſtehen. Erſtes Kapitel. Von Halbverträgen. Zu Satz 1371. In Verbindung mit Satz 1100 de. Ein Miterbe kann über ein in der ungetheilten Maſſe vorhan⸗ Satz 1372. 475 denes Erbſtück nicht zu ſeinem Privatvortheil, ſondern nur als Ge— ſchäftsführer der Erben Verträge ſchließen.— Oberhofger. Jahrb. n FKl S5t. Erſter Abſchnitt. Von Geſchäftsführungen. Zu Satz 1372. In Verbindung mit Satz 419. 577 be. 1377 a. 1891 a. 1991 ff. — Zachariä II.§ 441. Abweichende Ueberſetzung— Auslaſſung des Wortes „volontairement“ im Urtext: Annal. XIV. S. 57. 59(Stabel). Geſchäftsführung— deren Erforderniſſe: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 372(dargeſtellt in 4 Rechtsfällen). Annal. XIV. S. 57(Stabel— die Fortſetzung des Aufſatzes iſt nicht er⸗ ſchienen). Brauer, Erläuterungen VI. S. 386 Irrthum bei der Geſchäftsführung: Annal. XIV. S. 57(Stabel). Iſt zur Geſchäftsführung erforderlich, daß der Geſchäftsführer die Abſicht hat, ein fremdes Geſchäft zu führen?— Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. l. S. 378. XIII. S. 276. Zachariä II.§ 441, Note 4. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 208. Iſt Geſchäftsführung nur da vorhanden, wo der Geſchäftsherr an der eigenen Beſorgung des Geſchäfts verhindert iſt?— Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 378. Verneint: Annal. II. S. 218(Trefurt). Die Geſchäftsführung ſetzt außer der Abſicht, die Geſchäfte eines Andern, insbeſondere jene des Geſchäftsherrn zu führen, weiter voraus, daß ſie bei ihrer Uebernahme von ſolchen Um⸗ ſtänden begleitet war, welche die nachträgliche Genehmigung des Geſchäftsherrn als eines guten Hausvaters erwarten ließen und daß eben deshalb die Nützlichkeit der Geſchäftsführung für den Ge— ſchäftsherrn unterſtellt werden kann— der Geſchäftsführer kann unter dieſer Vorausſetzung den Erſatz ſeiner Auslagen verlangen, ohne daß es bei ſorgfältiger Ausführung des Geſchäfts darauf an⸗ kommt, ob dasſelbe auch wirklich den erwarteten Erfolg und Nutzen hervorgebracht hat oder ob derſelbe zufällig vereitelt wurde.— Ober⸗ 476 Satz 1375. hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 276, vergl. mit Annal. XIV. S. 57 (Stabel) und Annal. IX. Beibl. 9. S. 33(Anmerkung v. Stabel). Der Erſatz des von der Mutter eines unehelichen Kindes be⸗ reits aufgewendeten Ernährungsaufwandes kann gegen den für die Zukunft ernährungspflichtigen Vater des Kindes nur unter dem Titel der Geſchäftsführung verfolgt werden.— Annal. XXIII. S. 366(Hofger. d. Unterrh.). Alleg. zu Satz 762 4. Nützliche Verwendung— versio in rem— in Ver⸗ bindung mit Satz 548. 554. 555. 566. 577 ak. 1241. 1312. 1381. 1437. 1673. 1926. 2080. 2188. Erforderniſſe: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 276. 284. Annal. XIV. S. 57(Stabel). Annal. II. S. 20(Note v. Bekk). Die auf nützliche Verwendung geſtützte Klage erfordert die that⸗ ſächliche Begründung, daß und in welchem Maße der Beklagte durch die Handlungen des Klägers bereichert wurde, weshalb der bloße Nachweis der von dem Letztern aufgewendeten Auslagen zur Be⸗ gründung des Erſatzanſpruchs in dieſem Umfang nicht genügt, in⸗ dem die Größe der Auslagen des Klägers an und für ſich nicht zu dem Schluſſe berechtigt, daß der Beklagte um den Betrag dieſer Auslagen reicher geworden oder daß ihm ein Aufwand erſpart worden ſei, der für ihn den gleichen Werthbetrag gehabt hätte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 277. 284. Die bloße Thatſache der Verpflegung einer Perſon, Verab⸗ reichung von Koſt und Wohnung, Beſtreitung von Auslagen für dieſelbe u. dgl. begründet kein Klagrecht auf Erſatzleiſtung, vielmehr muß derjenige, welcher aus einem ſolchen Vorgang ein Forderungs⸗ recht ableiten will, thatſächlich begründen, daß und unter welchem entgeltlichen Titel er die betreffende Leiſtung gemacht habe, daß nemlich ein ſolcher Titel zu Grunde liegt, welcher eine Erſatzver⸗ bindlichkeit zu begründen geeignet iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 377. Annal. W. S. 55. XIV. S. 27(Oberhofger.). Zu Satz 1375. In Verbindung mit Satz 1999. Die Klage aus Geſchäftsführung des Bauunternehmers, welcher auf Beſtellung und in der Meinung, daß der Beſteller Eigenthümer des Bodens ſei, Bauten auf fremdem Boden ausführte— beſteht Satz 1375. 477 — ungeachtet des Irrthums über die Perſon des wirklichen Eigen⸗ thümers— gegen dieſen neben der Vertragsklage gegen den Be⸗ ſteller.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 274. Wenn Bauunternehmer und Arbeiter aus Auftrag des Ehe⸗ manns an einem der Ehefrau gehörigen Hauſe Bauarbeiten vor⸗ genommen haben, ſo ſteht ihnen wegen Bezahlung der Baukoſten nicht nur gegen den Ehemann die Klage aus Auftrag zu, ſondern ſie können auch von deſſen Ehefrau mittelſt der Klage aus Geſchäfts⸗ führung die Erſtattung dieſer Koſten inſoweit verlangen, als das Haus durch dieſe Arbeiten an Werth gewonnen hat.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 75(Caſſat.⸗Hof). Die Gemeinden haften— unter der Vorausſetzung, daß das Geſchäft gut geführt iſt— als Geſchäftsherrn für die Verbindlich⸗ keiten, welche der Gemeinderath mit Ueberſchreitung ſeiner Zu⸗ ſtändigkeit in Angelegenheiten der Gemeinde und für ſie über⸗ nommen hat— es iſt deshalb z. B. eine nützliche Geſchäftsführung und die Gemeinde muß die daraus entſpringenden Verbindlichkeiten erfüllen, wenn der Gemeinderath Namens der Gemeinde und für dieſelbe ohne Zuſtimmung der Gemeinde oder des Ausſchuſſes die zum Vollzug des beſchloſſenen Zehntablöſungsgeſchäfts nothwendige Verwaltung der Zehntgelder durch Aufſtellung eines Zehnt⸗ rechners mit Zuſage einer entſprechenden Belohnung an⸗ ordnet.— Annal. XXII. S. 252(Oberhofger.— das Hofger. d. Unterrh. hatte abweichend erkannt). Der Geſchäftsführer hat keinen Anſpruch auf die Verzinſung ſeiner Auslagen von dem Tag des beweislich gemachten Vorſchuſſes. — Annal. XXIII. S. 81(Oberhofger.). Bejaht: Annal. III. S. 57(Hofger. d. Unterrh.). Die Erfüllung der einem Andern obliegenden Alimentations⸗ pflicht begründet auf den Grund des Halbvertrags der Geſchäfts⸗ führung— wenn nicht animo donandi gehandelt wurde, und dem, welcher die Alimente vorgeſchoſſen, nicht ſelbſt wenigſtens eine natür⸗ liche Verbindlichkeit oblag— einen Anſpruch auf Erſatz— es ge⸗ nügt jedoch zur Begründung der Klage die bloße Thatſache nicht, daß der Kläger zu dieſem Zweck Auslagen gemacht und daß die Ali⸗ mentationspflicht dem Beklagten obgelegen habe: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 276, vergl. mit Stabel, gedr. Heft von d. Ehe S. 9. 478 Satz 1375 4. Zur Erläuterung der Frage, ob dem Dritten, welcher ent⸗ weder aus Auftrag des Vaters oder ohne ſeinen Auftrag deſſen Kindern Alimente gereicht hat, wegen Erſtattung der Koſten gegen die Kinder ein directes Klagrecht zuſtehe: Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 65(Merlin). Zachariä IMII.§ 552, Note 24. Hat der Inhaber eines Erziehungsinſtituts, welchem ein Vater ſeine Kinder zur Erziehung und Verpflegung anvertraute, wegen der Penſionsgelder ein Klagrecht gegen die Kinder?— Lauckhards Rechtsfälle VMII. S. 66(bejaht— der Inhaber des Inſtituts hat die Klage aus Geſchäftsführung, inſofern dieſe Koſten als nothwendige Erziehungskoſten nicht übermäßig waren und der Inſtitutsvorſtand nichts verſäumt hat, um von den Eltern die Er⸗ ſtattung derſelben zu erhalten: Duranton, Demolombe, Caſſat.⸗Hof — verneint— der Inhaber des Inſtituts kann, im Falle die Kinder den Vater nicht beerbt haben, nur dann, wenn dieſem ſelbſt als Geſchäftsführer eine Klage wegen Erſtattung dieſer Koſten gegen ſeine Kinder zuſtände, in Ausübung der Rechte des Vaters dieſe Klage anſtellen: Merlin). Bejaht mit derſelben Beſchränkung— ſelbſt in dem Falle, wenn die Revenüen aus dem Vermögen der Kinder, an welchem ihrem zahlungsunfähigen Vater die Nutznießung zuſtand, zur Be⸗ ſtreitung der Penſionsgelder zureichend geweſen wäre, ſie aber von dem Vater zu dieſem Zweck nicht verwendet worden waren: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VIII. S. 74. 75(Caſſat.⸗Hof). Annal. X. Beibl. 10. S. 38(Appellh. v. Toulouſe). XIIl. Beibl. 2. S. 8 (Caſſat.⸗Hof). Verneint: Annal. IX. Beibl. 8. S. 30(Appellh. v. Paris). Erſatzklage des dritten Zählers: Satz 1236. Rechtsfälle: Annal. IX. Beibl. 9. S. 33(Caſſat.⸗Hof). XX. S. 51(Hofger. d. Seekr.— derſelbe Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 277). MXIII. S. 156(Oberhofger.). Zu Satz 1375 4 Unredlichkeit bei der Geſchäftsführung: Annal. XIV. St5 (Stabel), vergl. mit Brauer, Erläuterungen VI. S. 390. Auch bei einer widerrechtlichen Geſchäftsführung kann der Ge⸗ ſchäfteherr diejenigen Rechte in Anſpruch nehmen, welche der Ge⸗ — . Satz 1376. 479 ſchäftsführer gegen Dritte für ihn erworben hat.— Annal. XXNIV. S. 59(Oberhofger.). Zweiter Abſchnitt. Von Zahlungen zur Ungebühr. Zu Satz 1376. In Verbindung mit Satz 1235. 1906.— Zacharid II.§ 442. Erforderniſſe zur Begründung der condictio indebiti: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VII. S. 211(Anmerk. d. Red.— Bekk). Annal. XIII. S. 133(Hofger. d. Seekr.). XIV. S. 61(Stabel), Brauer, Erläuterungen VI. S. 347. Die wiſſentliche Zahlung einer Nichtſchuld gibt kein Recht auf Rückforderung— die Regel: qui sciens indebitum solvit, donasse videtur gilt auch nach franz. Recht—: Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 371, vergl. mit S. 373(Stabel). Brauer, Erläuterungen VI. S. 766. Annal. I. S. 39(Litſchgi). XIV. S. 62(Stabel). XV. S. 145(Oberhofger.). Hat der Kläger außer dem Beweis der Nichteriſtenz der bezahlten Schuld auch noch den Beweis eines Irrthums zu führen?— Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 203(mit An⸗ merkung d. Red. S. 211— Bekk). Annal. IV. S. 133(Trefurt). l. S. 37(Litſchgi). XV. S. 145(Oberhofger.). Verneint— der Kläger hat nur den Beweis der Nichtſchuld zu führen und es iſt ſodann Sache des Beklagten, das Wiſſen der Nichteriſtenz auf Seiten des Klägers zu behaupten und zu be⸗ weiſen—: Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 371(Stabel). Begründet nur ein Irrthum des Zählers über Thatſachen oder auch jener über das Recht die Rückforderung?— In erſterer Richtung— auf den Grund des Zuſatzes 1 b.: Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 372(Stabel). Stabel, Vor⸗ träge S. 181, vergl. mit S. 214. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. 203(Oberhofger.— mit zuſtimmender Anmerkung der Red. 211— Bekk). Annal. I. S. 37(Litſchgi). III. S. 100(Ber⸗ G G 480 Satz 1376. theau). WV. S. 133(Trefurt). XIII. S. 235(Ant. Mayer). XV. S. 146(Oberhofger.). In letzterer Richtung— nach franz. Recht—: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 381(Toullier, Duranton, Caſſat.⸗Hof). Zacha⸗ riä II.§ 442, Note 5, vergl. mit I.§ 28. Gehört zur Begründung der condictio indepiti, daß der that⸗ ſächliche Irrthum des Klägers ein unverſchuldeter ſei(d. h., daß der Kläger auch bei gehöriger Sorgfalt nicht im Stande geweſen iſt, Kenntniß vom wahren Sachverhalte zu erlangen) oder genügt ein thatſächlicher Irrthum überhaupt? In erſterer Richtung— auf den Grund des Zuſatzes 1110 a.: Annal. IV. S. 101(Bertheau). XIII. S. 133(Hofger. d. Seekr.), 234(Ant. Mayer). In letzterer Richtung: Annal. XIII. S. 133(Kritik einer Entſcheidung d. Hofger. d. Seekr.), zu welcher Anſicht ſich auch die Entſcheidung d. Oberhofger. in Annal. XV. S. 146 hinneigt. Der Irrthum über Thatſachen hat die Vermuthung der Ent⸗ ſchuldbarkeit für ſich und ſelbſt in dem Ausnahmsfalle, in welchem der Irrthum nicht nachgeſehen werden ſoll, nemlich bei dem Irrthum über eigene Handlungen— z. B. eine früher durch den Kläger ſelbſt geleiſtete Zahlung— hat nach der beſondern Beſchaffenheit des Falles— der Irrthum iſt z. B. als entſchuldigt zu erachten, wenn der Kläger in mehrfachen Geldgeſchäften mit dem Beklagten ſtand, ſomit das Vergeſſen einer Zahlung leicht möglich war— ein billiges richterliches Ermeſſen einzutreten.— Annal. XIII. S. 234 (Ant. Mayer). XV. S. 145(Oberhofger.). Die Rückforderung einer in Folge eines richterlichen Ur⸗ theils geleiſteten Zahlung auf den Grund der Behauptung, daß dieſelbe Schuld ſchon früher bezahlt worden ſei, der Gläubiger die Zahlung ſomit zur Ungebühr erhalten habe,— iſt unſtatthaft.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XlIl. S. 411. Annal. XVII. S. 199 (Dberhofger.). Ein rechtskräftiges eine Forderung abweiſendes Urtheil genügt nicht zur Begründung der condictio indebiti bezüglich des etwa ſchon bezahlten Theils der Schuld— iſt die Klage wegen Mangels an Beweis abgewieſen, ſo wirkt das Urtheil nicht als Beweis der Nichteriſtenz der Forderung, andernfalls— wurde ſie nemlich Satz 1377. 481 wegen Unbegründetheit verworfen, ſo gilt das abweiſende Ur⸗ theil, bei dem Mangel der Identität des Streitgegenſtandes, noch nicht als res judicata dafür, daß die Forderung, in ſo weit ſie Gegenſtand der condictio indebiti iſt, ungegründet ſei.— An⸗ nal. XI. S. 37(Hofger. d. Mittelrh.— insbeſondere Note v. Bekk S. 43). Die condictio indebiti iſt bei einer auf richterliches Ur⸗ theil geleiſteten Zahlung unſtatthaft.— Annal. XXIV. S. 221 (Gofger. d. Unterrh.). Der Pächter, welcher einen nach dem Flächenmaße der in Beſtand genommenen Güter zu berechnenden Pachtzins zu entrichten hat, iſt mehr zu zahlen nicht verbunden, als was der Pachtzins nach dem wirklichen Maße der Güter beträgt, weshalb, wenn er auf den Grund eines ihm nach Abſchluß des Pachtvertrags von dem Verpächter zugeſtellten das Flächenmaß bezeichnenden Verzeichniſſes einen höheren Pachtzins bezahlte, er dieſen, als zur Ungebühr be⸗ zahlt, zurückfordern darf, ohne daß ihm die kurze Verjährung des Satzes 1622 entgegengehalten werden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 319. Zuſtändigkeit bei Rückforderung zur Ungebühr bezahlter öf— fentlicher Abgaben:§ 3 d. Proc.⸗Ordn. Rückforderung der Zahlung einer durch Wettſchlagung er⸗ loſchenen Schuld: Satz 1299. Rückforderung der während der Dauer der revolutionären Ge⸗ walt aus den Kriegs⸗ und Volkswehrkaſſen erhobenen Gelder durch den Fiscus: Satz 1382. Zu Satz 1377. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 1235.— Zachariä II. § 442. Hat der Schuldner an den unrechten Empfänger bezahlt, ſo kann nur der Schuldner ſelbſt, nicht aber der wahre Gläubiger vom Empfänger das Bezahlte zurückfordern— der Gläubiger kann ſich nur an ſeinen Schuldner halten, und eine Klage von ihm direct gegen den Empfänger, mit welchem er in keinem Vertragsverhält⸗ niſſe ſteht, iſt unſtatthaft.— Annal. VII. S. 1(Oberhofger.). Der delegirte Schuldner, welcher auf Anweiſung ſeines Gläu⸗ Kah, Landrecht. 31 482 Satz 1377. bigers das, was er dieſem ſchuldet, einem Gläubiger desſelben be⸗ zahlt hat, kann das Bezahlte von dem Letztern nicht zurückfordern, wenn ſich auch ſpäter ergibt, daß er ſeinem Gläubiger nichts ſchul⸗ dig war— es ſteht ihm nur gegen dieſen, deſſen Schuld er bezahlt hat, ein Rückgriffsrecht zu.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 395 (Caſſat.⸗Hof.). Die Erhebung einer unrichtigen Forderung durch den Ceſſionar begründet die condictio indebiti nur gegen ihn und nicht gegen den Cedenten— dagegen findet ſie da, wo der Empfänger nur der Gewalthaber des vermeinten Gläubigers war, gegen dieſen Letz⸗ tern ſtatt.— Annal. XI S. 37(Hofger. d. Mittelrh.). Nach Richtigerklärung eines Kaufs kann der laut Verweiſung bezahlte Kaufpreis von dem Gläubiger, welcher die Zahlung em⸗ pfangen hat, durch den Käufer, der ſie geleiſtet hat, zurückgefordert werden.— Annal. XMNII. S. 181(Hofger. d. Unterrh.). Lauck⸗ hards Rechtsfälle X. S. 142(Caſſat.⸗Hof.). Ein Gläubiger, welcher die Friſt zur Erhebung der Einſprache gegen die Verweiſung des Erlöſes der im Zwangswege verſteigerten Liegenſchaften ſeines Schuldners verſäumt hat, kann das einem an⸗ dern Gläubiger zugekommene Ergebniß der Zwangsverſteigerung von dieſem nicht auf den Grund der offenbaren Unrichtigkeit der Verweiſung als eine Zahlung zur Ungebühr herausfordern.— An⸗ nal. XXIII. S. 78(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn ein Gläubiger bei dem wegen Vertheilung des Erlöſes einer im verpfändeten Liegenſchaft angeordneten Rangordnungsver⸗ fahren übergangen und der dieſem Gläubiger gebührende Theil des Erlöſes einem ihm nachgehenden Gläubiger zugeſchieden wurde, ſo iſt er berechtigt, von dieſem Gläubiger den Erlös, in ſo weit er zu ſeiner Befriedigung nothwendig iſt, zurückzufordern.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 94(Caſſat.⸗Hof). Der Käufer einer Liegenſchaft, welcher auf Anweiſung des Ver⸗ käufers den Kaufpreis an einen Gläubiger des Letztern bezahlt hat, denſelben aber wegen eines auf dieſer Liegenſchaft ruhenden Unter⸗ pfandsrechtes einem Pfandgläubiger nochmals bezahlen mußte, iſt nicht berechtigt, von dem erſten Gläubiger die dieſem geleiſtete Zah⸗ lung als eine Zahlung zur Ungebühr zurückzufordern, wenn das Pfandrecht im Unterpfandsbuch eingetragen war, zumal er als an⸗ Satz 1377. 483 gewieſener Schuldner an einen wahren Gläubiger, mithin keine Nichtſchuld, bezahlt hat.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 395 (Caſſat.⸗Hof.— dieſelbe Entſcheidung in Annal. IX. Beibl. 10. S. 40). Derjenige, welcher einen auf ihn gezogenen, jedoch ſpäter als falſch erkannten Wechſel bezahlte, kann deſſen Betrag von dem Wechſelinhaber, welcher die Zahlung erhielt, zurückfordern, wenn⸗ gleich dieſer bei Empfang der Zahlung in gutem Glauben war.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 429(Appellh. v. Bordeaur). Das, was der Erbe auf die Erbantretung, welche Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war, bezahlt hat, kann er im Falle der Umſtoßung der Erbantretung als ungebührlich bezahlt zurück— fordern, wenn auch der Empfänger am Betrug keinen Theil hatte. — Annal. IX. Beibl. 1. S. 4. Rückforderung einer doppelt bezahlten Eheſteuer gegen die Frau: Annal. X. Beibl. 12, S. 48(Caſſat.⸗Hofd). Klagrecht des dritten Zählers: Satz 1236. Zu Abſe. 2. Wenn dem Erwerber einer im Vollſtreckungswege verſteigerten Liegenſchaft dieſe Liegenſchaft entwährt wird, nachdem er den Kauf⸗ preis bereits an auf denſelben verwieſene Gläubiger bezahlt hatte, ſo kann er das Bezahlte von letztern nicht mit der condictio in- debiti zurückfordern, wenn ſie wegen der an ſie geleiſteten Zahlung geſchehen ließen, daß ihre wegen derſelben Forderung auf andere Liegenſchaften ihres Schuldners genommenen Pfandeinträge gelöſcht wurden.— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 356(Appellh. v. Riom). Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt dann nicht anwendbar, wenn der vernichtete Rechtstitel dem Gläubiger kein wirkſames Recht ge⸗ geben hätte, z. B. der Rechtstitel in einem Pfandeintrage auf eine von einem Dritten erworbene Liegenſchaft beſtand, welcher dadurch erloſch, weil der Kauf auf den Antrag des urſprünglichen Verkäu⸗ fers wegen Nichtzahlung des Kaufpreiſes für aufgelöst erklärt wor⸗ den war— in dieſem Falle kann der dritte Beſitzer, welchem die Liegenſchaft entwährt wurde, von dem Unterpfandsgläubiger, welchem er den Kaufpreis bezahlt hatte, das Gezahlte zurückfordern.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 142(Caſſat.⸗Hof). Z 484 Satz 1378— 1379. Zu Satz 1378. Zachariä II.§ 442. Wenn der Beklagte— zur Zahlung einer Summe Geldes ver⸗ urtheilt— dieſe Zahlung zwar leiſtet, hinterher aber ein Rechts⸗ mittel gegen das Urtheil ergreift— z. B. in dem Falle, wo das Rechtsmittel keine aufſchiebende Wirkung hat— und wenn er ſo⸗ fort ein abänderndes Urtheil erwirkt, ſo hat der Kläger das em⸗ pfangene und dem Beklagten zurückzugebende Geld von dem Tage der Zuſtellung der auf den Grund des ergriffenen Rechtsmittels er⸗ gangenen Ladung zu verzinſen, weil der Empfänger dadurch von den Mängeln in Kenntniß geſetzt wird, welche dem Urtheil— dem Rechtstitel des Empfängers— vorgeworfen werden, das Rechts⸗ mittel auch jedenfalls eine gerichtliche Anforderung des Gezahlten in ſich begreift.— Annal. IX. Beibl. 4. S. 15(Caſſat.⸗Hof— Anmerk. v. Stabel). Zu Satz 1379. In Verbindung mit Satz 549—550.— Zachariä II.§ 442. Guter und böſer Glauben des Empfängers: Satz 1155 a. Der unrechtmäßige Beſitzer eines Grundſtücks, welcher dasſelbe einem Dritten verkauft hat, kann von dem wahren Eigenthümer auf Erſtattung des Kaufpreiſes belangt werden, wenn die Klage auf Wiedererlangung des Grundſtücks verjährt iſt.— Annal. VIII. Beibl. 14. S. 53(Caſſat.⸗Hof). Wenn derjenige, welcher mit der Rückforderung einer zur Un⸗ gebühr hingegebenen Sache durch rechtskräftiges Urtheil abgewieſen iſt, ſpäter vom nemlichen Beklagten auf den Grund des nemlichen Indebitums zufolge dieſes Satzes den Erſatz des Werthes der Sache fordert, ſo ſteht ihm die Einrede der rechtskräftigen Entſchei⸗ dung entgegen, indem, wenn der Werth einer Sache als deren Surrogat gefordert wird, dieſer Werth mit der Sache ſelbſt recht⸗ lich identiſch und ſomit die Identität des Streitgegenſtandes im Sinne des Satzes 1351 vorhanden iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 141. Satz 1380— 1381 aa.— ae. 485 Zu Satz 1380. In Verbindung mit Satz 549. 550. 1935.— Zachariä II. § 442. Der unredliche Empfänger iſt verbunden, den wahren Werth zu erſetzen, weshalb derjenige, welcher z. B. als allei⸗ niger Erbe einer Verlaſſenſchaft ſolche veräußert, während noch Miterben vorhanden ſind, welche einen noch nicht definitiv entſchie⸗ denen Anſpruch an die Verlaſſenſchaft machen— da der Verkäufer ſich in dieſem Falle nicht mit Grund für den alleinigen Erben hal⸗ ten konnte und mithin nicht als in gutem Glauben handelnd an⸗ geſehen werden kann— den Miterben nicht blos einen verhältniß⸗ mäßigen Antheil des Verkaufspreiſes, ſondern des wahren Werthes der Erbſchaftsſtücke erſetzen muß.— Annal. IX. Beibl. 4. S. 16. Zu Satz 1381. In Verbindung mit Satz 555. 1673.— Zachariä II.§ 442. Dieſer Satz gibt nicht ſchlechthin wegen aller nothwendigen und nützlichen Auslagen eine Erſatzforderung, ſondern iſt auf die für Erhaltung der Sache gemachten Verwendungen zu beſchränken, gleichviel, ob ſich ſolche als durch Nothwendigkeit geboten oder nur als für den Zweck der Erhaltung nützlich darſtellen.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. V. S. 217. Dritter Abſchnitt. Vom Rettungsaufwand. Zu Satz 1381d. In Verbindung mit Satz 545 a. Vierter Abſchnitt. Von Empfehlungen und Rathſchlägen. Zu Satz 1381 as.— ae. Zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 170. Satz 1382. Zweites Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. Geſetz v. 6. März 1845(Beil. zum Regsbl. Nr. 15) über die privatrechtl. Folgen der Verbrechen. Geſetz v. 5. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 9) über die Einführung des Strafgeſetzbuches ꝛc.§ 26 über Entſchädigung wegen wider⸗ rechtlicher Haft. Strafproceßordnung:§ 328— 342 über die Anſchließung des Beſchädigten an das Unterſuchungsverfahren. Zu Satz 1382. In Verbindung mit Satz 1247 a. 1256 a. 1348 Ziff. 1. 2046. 2060 a. F5 414. 525 d. Proc.⸗Ordn.— Zachariä II.§ 443— 445. Zuſammenhang der bürgerlichen Proceßſachen mit Strafſachen: Stabel Vorträge über den bürgerlichen Proceß S. 97— 101. Eine Klage wegen des Civilpunktes kann vor dem Civilrichter nicht eher verfolgt werden, als bis das vor dem Criminalrichter anhängige Strafverfahren durch Urtheil erledigt iſt.— Stabel, Vorträge über den bürgerlichen Proceß S. 101. Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 266. Annal. XVI. S. 105(Oberhofger.), womit Annal. IV. S. 175(Anmerk. d. Red.— Bekk) zu vergleichen ſind. Der Civilrichter darf in das Gebiet des Strafrichters nicht ein⸗ greifen und kann ohne ein desfalls vorausgegangenes Urtheil des Strafrichters eine Handlung nicht als ein beſtimmtes Verbrechen betrachten.— Annal. XIX. S. 147(Oberhofger.). MIII. S. 73 (Oberhofger.). Das verurtheilende Erkenntniß des Strafrichters gilt auch zu Gunſten des erſt nachmals mit einer bürgerlichen Klage aufge⸗ tretenen Beſchädigten für den Civilrichter als Rechtswahrheit dafür, daß der Beklagte die That, deren das Strafurtheil ihn für ſchuldig erklärt, verübt hat:§ 18 d. alleg. Geſ. über die pri⸗ vatrechtl. Folgen d. Verbrechen vergl. mit Stabel, Vorträge über d. bürgerl. Proceß S. 100. Annal. XV. S. 142(Hofger. d. Seekr.). XVI. S. 105(Oberhofger.). XVII. S. 14(Oberhofger.) XVIII. S. 287(Oberhofger.). MIII. S. 73(Oberhofger.). Satz 1382. 487 Das freiſprechende Erkenntniß des Strafrichters hindert den⸗ jenigen, der aus der betreffenden Handlung, welche den Gegenſtand der Unterſuchung und des Urtheils ausmachte, civilrechtliche Folgen ableiten will, an der Geltendmachung derſelben vor dem bürger⸗ lichen Richter nicht und der Cuvilrichter iſt folgeweiſe bei der Beur⸗ theilung derſelben an das losſprechende Erkenntniß nicht gebun⸗ den, wenn nicht die civilrechtlichen Folgen ausdrücklich an die Vor⸗ ausſetzung geknüpft ſind, daß ein verurtheilendes Erkenntniß im Strafverfahren ergangen ſei, z. B. die Reſtitution wegen Meineids bei einem zugeſchobenen Eide— der Kläger kann ſich, ſowohl was die Schuld des Beklagten, als was das Daſein und die Größe des Schadens betrifft, auf die im Strafverfahren erhobenen Beweiſe be⸗ rufen, und eine nochmalige Erhebung derſelben in den Formen des bürgerlichen Proceſſes findet nur in ſo weit ſtatt, als der eine oder andere Theil, wenn die neue Erhebung überhaupt noch möglich iſt, ſolche begehrt:§ 18 d. alleg. Geſ. über d. privatrechtl. Folgen d. Verbrechen vergl. mit Stabel, Vorträge über d. bürgerl. Proceß S. 99. Annal. XV. S. 142(Hofger. d. Seekr.). XXIII. S. 73 (Oberhofger.), S. 233(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn ein Strafurtheil den Schadenerſatz zum beſondern Aus⸗ trag verwieſen oder den Angeſchuldigten überhaupt freigeſprochen hat, ſo muß der Beſchädigte, welcher den bürgerlichen Rechtsweg betritt, ſolche Thatſachen und Beweiſe beibringen, welche die Ent⸗ ſchädigungspflicht zu begründen vermögen.— Annal. XVIII. S. 285 (Oberhofger.). MMIII. S. 73(Oberhofger.). Ein wegen Nothwehr freiſprechendes Erkenntniß des Straf⸗ richters bindet den Civilrichter nicht bei Entſcheidung der Entſchädi⸗ gungsfrage, er hat freies Ermeſſen der im Strafverfahren er— hobenen Beweiſe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 269. XII. S. 70. Annal. IX. Beibl. 10, S. 40(Caſſat.⸗Hof). Wenn der Schwurgerichtshof den Beſchädigten, welcher ſich dem Strafverfahren angeſchloſſen hatte, mit ſeinem Entſchädigungsanſpruche, weil die Geſchworenen die Thatfrage verneint und den Angeklagten deshalb freigeſprochen haben, vor den bürgerlichen Richter verwieſen hat, ſo kann er dort die Einrede der Rechtshängigkeit und der Unzu⸗ ſtändigkeit nicht vorſchützen und die Aburtheilung von dem Strafrichter verlangen.— Annal. MMIII. S. 233(Hofger. d. Mittelrh.). 488 Satz 1382. Es iſt zur Begründung der Entſchädigungsklage des Ahnen eines Getödteten—§ 4 d. alleg. Geſ. über die privatrechtl. Folgen d. Verbrechen— nicht nothwendig, daß er im Sinne des Satzes 205 unterhaltsbedürftig ſei, ſondern es genügt, daß nach ſeinen Verhältniſſen der Verluſt für ihn empfindlich d. h. bedeutend genug ſei, um ihn zu Einſchränkungen in ſeiner bisherigen Lebens⸗ weiſe veranlaſſen zu können ꝛc.— Annal. XXIII. S. 20(Hofger.). Abweichend— der Fall des„Bedürfniſſes“ im Sinne des alleg.§ 4 iſt nur dann vorhanden, wenn der die Entſchädigung Anſprechende ſich in demjenigen Zuſtande der Dürftigkeit befindet, in welchem der Satz 205 den Kindern die Unterhaltspflicht auferlegt. — Ebendaſ. S. 21(Oberhofger.). Die in einem Rechtsſtreite obſiegende Partei kann, weil ſie in dem erledigten Proceß eine dem Gegner günſtige Thatſache ver⸗ ſchwiegen hat, nachmals von dieſem nicht wegen unrechter That auf Entſchädigung belangt werden.— Annal. XXIV. S. 57(Ober⸗ hofger.). Ein Militärpflichtiger kann, weil er wegen Abweſenheit ſeines Vormanns zum Kriegsdienſte berufen wurde, von dieſem keine Ent⸗ ſchädigung verlangen.— Annal. II. S. 310(Hofger. d. Oberrh.). Die Tödtung eines fremden in einen Park eingedrungenen Hun⸗ des durch den Eigenthümer des Parks iſt nicht unbedingt eine un⸗ rechte That, welche den Eigenthümer zur Entſchädigung verpflichtet — er iſt vielmehr zur Erlegung des Thieres berechtigt, wenn ihm oder ſeinem Eigenthum Schaden droht, weshalb bei der Entſcheidung die Umſtände des Falles, ob z. B. der Hund gejagt hat ꝛc. in Erwägung zu ziehen ſind.— Annal. IX. Beibl. 9, S. 34 (Caſſat.Hof). Gegen den halbmündigen Minderjährigen— Satz 1124 a. — 1125 findet wie gegen Großjährige eine Entſchädigungsklage ſtatt. — Annal. XVII. S. 14(Oberhofger.). Das Amneſtiedecret vom 2. Juni 1849(Regsbl. Nr. 30) in Bezug auf den Civilpunkt: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 436. Annal. XVII. S. 478(Hofger. d. Unterrh.). XIX. S. 147(Ober⸗ hofger.). Fiscalklagen gegen diejenigen, welche während der Dauer der revolutionären Gewalt aus den Zeughäuſern Gewehre oder aus den Satz 1382 2.— 1382 p. 489 Kriegs⸗ und Volkswehrkaſſen Gelder erhoben: Annal. XX. S. 119. (Plenarbeſchluß d. Hofger. d. Mittelrh.). MMIIl. S. 192(Ober⸗ hofger.). XXIV. S. 59(Oberhofger.). Oberhofger. Jahrb. n. F. K. S. 509. Uebergang der Schadensklage auf, beziehungsweiſe gegen die Erben: Brauer, Erläuterungen VI. S. 277. Zachariä II.§ 445. Verbindlichkeit der Ehefrau für Entſchädigungsforderungen aus einem Verbrechen oder bürgerlichen Vergehen des Mannes: Satz 1424. 1425. Zu Satz 1382 a. Zur Regel: qui jure suo utitur, neminem laedit— in Be⸗ zug auf den Gebrauch des Eigenthums—: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 431. X. S. 277(Anmerk. v. Stabel). Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 440(Oberhofger.). Die durch einen Nothſtand gebotene Handlung iſt keine un⸗ rechte That.— Annal. XIX. S. 3(Oberhofger.). Zachariä II. § 444 Note 13. Die Errichtung einer Fabrik, deren Betrieb das Bewohnen der benachbarten Gebäude ungeſund oder doch in hohem Grade be⸗ ſchwerlich macht, z. B. einer Fabrik chemiſcher Präparate, bei deren Bereitung theils durch die in Gang geſetzten Maſchinen ein hef⸗ tiger Lärm verurſacht, theils Dämpfe, welche der Geſundheit der Bewohner der Nachbarhäuſer ſchädlich ſind, erzeugt werden— verpflichtet zu Schadenerſatz.— Annal. XV. Beibl. 4. S. 13 (Caſſat.⸗Hof). Derjenige greift nicht auf eine zur Entſchädigung berechtigende Weiſe in fremdes Eigenthum ein, welcher durch Anlagen oder Ein⸗ richtungen auf ſeinem Grundſtücke— in concr. Anlage einer Schleifbahn in der Nähe eines Hauſes— dem Nachbar blos einen bisher genoſſenen Vortheil entzieht.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 440(Oberhofger.). Zu Satz 1382 b. Zuſätze: F5 3—6 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. zu Regsbl. Nr 15). 490 Satz 1382 d. Rechtswirkung der Gelegenheit zum Schaden: Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 398. Zu Satz 1382 d. Zuſätze:§§ 8. 9 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. z. Regsbl. Nr. 15). Sammtverbindlichkeit bei Verbindlichkeiten aus Vergehen: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 209(Stabel). Annal. XVII. S. 342(Zentner). Das vorſätzlich Handeln bezieht ſich hier auf das Zuſam⸗ menwirken zu einem Erfolg— der Vorſatz jedes Einzelnen muß nicht nur auf den Erfolg, ſondern auch auf das Zuſam⸗ menwirken gerichtet ſein, d. h. es wird ein Handeln in Ver⸗ bindung vorausgeſetzt— handeln mehrere ohne Verbindung, ſo verantwortet Jeder den Erfolg ſeiner eigenen vereinzelten Hand⸗ lung, handeln ſie aber in Verbindung, ſo fragt es ſich ob ihre gemeinſchaftliche Handlung auf den eingetretenen Erfolg gerichtet war oder nicht— im erſteren Falle ſind ſie, wie in ſtrafrechtlicher Hinſicht, nach dieſem Zuſatz auch civilrechtlich für den Erfolg ſammt⸗ verbindlich.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 196(Note mit den Motiven der Regierung zu F§ 8 u. 9 d. Geſ. über die privatrechtl. Folgen d. Verbrechen). Annal. XVII. S. 169(Soiron), S. 294 (Haager). XIX. S. 300(Soiron). Abweichend— das Geſes fordert die Vorſäslichkeit nur für das unrechte Handeln, nicht auch für das Zuſammenwirken, weshalb es zur ſammwerbindlichen Haftbarkeit mehrerer Thäter ge⸗ nügt, daß dieſelben— ob mit oder ohne Verabredung— zu einem Erfolg zuſammenwirken und daß ſie vorſätzlich handelten—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 377— derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 415—. Annal. XVII. S. 324, 342(Zentner). Das Maß der Entſchädigungspflicht mehrerer Theilnehmer an einem Verbrechen— die Fälle der Tödtung oder Körperverletzung ausgenommen:§ 9 d. Geſ. über d. privatrechtl. Folgen d. Verbr. — richtet ſich, in ſo fern ſie nicht in Folge einer Verabredung han⸗ delten— nach dem Maße ihrer beſonderen Theilnahme am Ver⸗ brechen.— Annal. XVIII. S. 285(Oberhofger.). Sammtverbindlichkeit tritt ein, wenn zwei Mandatare im Ein⸗— Satz 1382 e. 491 verſtändniſſe und gemeinſchaftlich die ihnen ertheilte Vollmacht miß— brauchen, um ſich eine ihnen anvertraute Sache widerrechtlich anzu⸗ eignen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 196(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1382 e. In Verbindung mit Satz 1146— 1155 2. Richterliches Ermeſſen bei Beſtimmung der Größe der Entſchädigungsſumme:§ 15 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. zu Regsbl. Nr. 15). Bei Beſtimmung der Größe eines Schadens iſt dieſelbe durch den Richter nach Billigkeit feſtzuſetzen.— Annal. XMXIII. S. 81 (Oberhofger.). Die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit des Verletzten, ſowie der bleibende Schaden, können dem Thäter nur ſoweit zugerechnet wer⸗ den, als damit ſeine Handlung in urſachlichem Zuſammenhang ſteht, mithin hat derſelbe für die Folgen eines fehlerhaften Verhal⸗ tens des Verletzten bezüglich der Entſchädigungspflicht nicht zu haf⸗ ten.— Annal. XXIV. S. 257(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberrh.). Wenn ſich ein Reiſender, welcher auf dem Bureau einer Meſ⸗ ſagerie keinen Platz mehr erhalten konnte, weil bereits alle Plätze genommen waren, in dem Einverſtändniſſe mit dem Conducteur auf dem Wege aufnehmen läßt und auf dem Verdecke des Wagens einen Platz einnimmt, ſo kann er, wenn der Wagen umgeworfen und er hierdurch beſchädigt wird, keine Entſchädigung begehren.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 273(Appellh. v. Lyon). Der Unternehmer einer Meſſagerie hat die Verbindlichkeit, ſeine Wägen in einem ſolchen Zuſtande zu erhalten, daß die Reiſenden auf jedem Platz gegen Beſchädigung geſichert ſind, weshalb, wenn ein Reiſender z. B. einen Platz genommen hat, welcher ſich nach der Nummer ſeines Fahrbillets im Innern des Wagens befand, er es aber vorzog, in dem Cabriolet einen Platz zu nehmen und er ſich dort durch die Beſchaffenheit desſelben— in concr. dadurch, daß Glasſcherben am Boden des Cabriolet gelegen— verlegt, der In⸗ haber der Meſſagerie entſchädigungspflichtig iſt, ohne daß dem Be⸗ ſchädigten die Einrede des eigenen Verſchuldens entgegengehalten werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 274(Appellh. v. Douai). 492 Satz 1382 1— 1383. Zu Satz 13821. Erſetzt durch§5 11— 14 d. Geſ. v. 6. März 1845 über die privatrechtl. Folgen d. Verbrechen(Beil. zu Regsbl. Nr. 15). Zu Satz 1383. In Verbindung mit Satz 1148 a.— Zachariä II.§ 443. Die Eiſenbahn iſt eine öffentliche Anſtalt, welche die Beſtim⸗ mung hat, Perſonen und Sachen gegen eine gewiſſe Vergütung von Ort zu Ort zu befördern— ſie vertritt in ſo fern die Stelle der Poſten, der Frachtfuhren und ähnlichen Unternehmungen, wes⸗ halb der Staat als Unternehmer dieſer Anſtalt, wie der Fuhr⸗ mann, Schiffer für Verluſt und Beſchädigung der ihm zum Transport anvertrauten Perſonen und Sachen haftet und, wenn Reiſende durch Vergehen oder Verſehen des bei der Eiſenbahn angeſtellten Dienſtperſonals beſchädigt werden, für dieſen Schaden verantwortlich bleibt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 277. — derſelbe Fall in Annal. XVIII. S. 2. XI. S. 278(Beſchä⸗ digung in Folge mangelhafter Conſtruction der Eiſenbahn). Erläuternde Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 190 (Beſchädigung durch Umwerfen eines Eilwagens). Annal. XXIV. S. 237(Hofger. d. Oberrh.— Fahrläſſigkeit eines behandelnden Arztes). Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 60(Anſteckung durch Kleider). Amtsvergehen— Amtsverſehen— öffentlicher Diener. Bürgerliche Klagen gegen öffentliche Diener wegen Amtsver⸗ gehen(oder Amtsverſehen) ſind, in ſo fern nicht die zuſtändige Dienſtbehörde ſie veranlaßt oder zugibt, nur mit Geneh⸗ migung des Staatsminiſteriums ſtatthaft:§6 9. 10 de Ein⸗ führungsgeſetzes zum Strafgeſeßzbuch v. 5. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 9). Rechtsfall hierzu— die Genehmigung wurde verſagt— Annal. XXV. S. 216(Hofger. d. Unterrh.). Die Entſchädigungsklage gegen einen Verwaltungsbeamten aus einer Dienſthandlung findet nicht ſtatt, bevor jene Dienſthandlung durch die betreffende Verwaltungsbehörde für eine unrechtmäßige er⸗ Satz 1383. 493 klärt wurde.— Annal. I. S. 326, 331(Note v. Bekk). XIII. S. 179(Hofger. d. Oberrh.)— derſ. Fall in Annal. XIV. S. 96 (Oberhofger.) u. Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 611(Note). Der Civilrichter hat nicht zu beurtheilen, ob die Verhaftung der eines Vergehens verdächtigen Perſon in einer Unterſuchungsſache nothwendig war oder nicht und ob deshalb der verhängte Verhaft ein rechtmäßiger war— dieſe Entſcheidung ſteht vielmehr der dem Beamten in Bezug auf Strafſachen vorgeſetzten Dienſtbehörde zu und es iſt folgeweiſe zur Begründung der Entſchädigungsklage die Behauptung erforderlich, daß die Dienſtbehörde bereits ausgeſprochen hat, daß die Verhaftung eine ungeſetzliche war und daß ſich der Beklagte hierdurch einer dienſtwidrigen Handlung ſchuldig gemacht hat.— Annal. IV. S. 292(Hofger. d. Unterrh.). Sind die Amtsreviſoren— nach der früheren Geſetzgebung vor der landesherrlichen Verordnung v. 25. Nov. 1841(Regsbl. Nr. 38) über die Beſorgung der rechtspolizeilichen Geſchäfte und die Dienſtverhältniſſe der Theilungscommiſſaire, ſowie der Inſtruct. hierzu v. 4. Jan. 1842(Regsbl. Nr. 1)— für die von ihren Theilungscommiſſairen bei Verrichtung von Staatsſchreiberei⸗ geſchäften— insbeſondere z. B. bei Errichtung von Teſtamenten— begangenen Verſehen haftbar? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 102. Annal. IIMI. S. 305(Gen. Aud. Vogel). Verneint: Annal. I. S. 139(Hofger. d. Seekr.). III. S. 125(Hofger. d. Mittelrh.), S. 245(Kritik zu Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 102— Sander). IV. S. 149(Oberhofger.). Archiv für Rechtspflege I. S. 450(Donsbach). Der Staatsſchreiber iſt wegen grober Verſehen, welche er bei Errichtung einer Urkunde begeht, zum Schadenerſatze verpflichtet— in concr. wurde als ein grober Fehler des Notars erkannt und er verurtheilt, weil er in einem Ehevertrage, in welchem eine Frau unter mündlicher Zuſtimmung ihres anweſenden Ehemannes den Braut⸗ leuten eine Schenkung gemacht, beurkundet hatte,„daß der Vertrag von allen Betheiligten unterzeichnet worden ſei“, während der Ehe⸗ mann der Schenkgeberin, als die Urkunde niedergeſchrieben wurde, ſich mit dem Verſprechen, zur Unterzeichnung wiederzukommen, ent⸗ fernt hatte, jedoch ſpäter nicht mehr erſchien und dem Vollzug der ——— 49½ Satz 1383. Schenkung die mangelnde ehemännliche Ermächtigung entgegenhielt. — Annal. XVI. Beibl. 3. S. 12(Caſſat.⸗Hof). Zachariä M. § 444 Note 5. Das richterliche Ermeſſen hat ſichtlich der Verantwortlich⸗ keit der Staatsſchreiber für die Richtigkeit der von ihnen gefertigten Teſtamente zu beſtimmen, wann und in welchen Fällen die Nullität dem Staatsſchreiber als ein Verſehen aufgerechnet werden könne — in concr. wurde in einem Falle, wo die Nichtigkeit des Teſta⸗ ments aus der Verwandtſchaft eines Zeugen mit dem Legatar folgte, der Beweis des Notars als Entſchuldigung zugelaſſen, daß er ſeine Pflicht gethan habe, um die Verwandtſchaftsverhältniſſe des Zeugen kennen zu lernen.— Annal. IX. Beibl. 5. S. 20(Appellh. v. Douai). Kicht jeder Formfehler, in welchem der Richter einen Grund zur Nichtigerklärung eines Teſtamentes erkennt, iſt deshalb noth⸗ wendig ein ſolches Verſehen, welches den Staatsſchreiber für Scha⸗ denerſatz verantwortlich macht— das richterliche Ermeſſen hat zu entſcheiden, welches ein ſchwereres Verſehen, eine zweifelloſe Verletzung eines beſtimmten und klaren Geſetzes, zu fordern und von der Verantwortlichkeit überall da freizuſprechen hat, wo die Jurisprudenz in der Auslegung des Geſetzes ſchwankt. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 439. Der Staatsſchreiber iſt als verpflichteter Rathgeber der Partheien für die Giltigkeit des von ihm aufgenommenen Actes verant⸗ wortlich— er muß wiſſen, unter welcher Form die von ihm aufzunehmenden Acte Giltigkeit, und ob die Perſonen, welche den⸗ ſelben vornehmen wollen, auch die hierzu nothwendige Fähigkeit haben und iſt deshalb, wenn er aus Unkenntniß des Geſetzes eine unzuläſſige Form— in concr. die in ihrer Anwendbarkeit für den gegebenen Fall beſtrittene Form der Schenkung unter Lebenden ſtatt jener des letzten Willens— wählt, den Partheien ſelbſt dann zum Schadenerſatz verpflichtet, wenn die Frage, ob ein Rechtsgeſchäft in eine gewiſſe Form eingekleidet werden könne, eine beſtrittene iſt, da der vorſichtige Staatsſchreiber in dieſem Falle die ſichere Form zu wählen hat.— Annal. XII. Beibl. 8. S. 29(Appellh. v. Rennes u. Caſſat.⸗Hof). Der Staatsſchreiber iſt für die Giltigkeit des von ihm auf⸗ Satz 1383. 495 genommenen Actes nicht haftbar, wenn er der Parthei vermöge ihrer Stellung und der Kenntniſſe, die man von ihr vermuthen darf, zu⸗ trauen kann, daß ſie die Folgen ihrer Handlung kannte— in dieſem Falle bleibt ſie ſelbſt für den Inhalt, der Staatsſchreiber nur für die Form des Actes verantwortlich.— Annal. XIV. Beibl. 4. S. 13(Caſſat.⸗Hof). Ein von ſeinem Clienten bezahlter Notar iſt demſelben für die aus einem irrigen Rathe entſtehenden Nachtheile verantwortlich. — Annal. XII. Beibl. S. S. 29(Caſſat.⸗Hof). XIV. Beibl. 1. S. 2(Appellh. v. Guadelvupe). Die Waiſengerichte, welche einen Vermögensloſen als Vor⸗ mund vorgeſchlagen haben, ſind für den Schaden nicht verantwort⸗ lich, welcher aus einer übeln Verwaltung des Vormundes für den Minderjährigen entſtanden iſt.— Annal. XXI. S. 243(Ober⸗ hofger.). Haftbarkeit der Gemeinderäthe wegen unterlaſſenen Eintrags eines Erwerbtitels in das Grundbuch: Annal. XII. S. 350(Hof⸗ ger. d. Mittelrh.). Haftbarkeit der Gemeinderäthe wegen Ausſtellung unrichtiger Vermögenszeugniſſe: Annal. III. S. 24. XXI. S. 316(Hofger. d. Mittelrh.). Haftbarkeit der Vollſtreckungsbeamten wegen unterlaſſener rechtzeitiger Verſteigerung: Annal. X. S. 237(Hofger. d. Unterrh.) XXII. S. 361(Pofger. d. Unterrh.). XXIII. S. 78(Hofger. d. Mittelrh.). Haftbarkeit der Gerichtsboten: Annal. XXIV. S. 334 (Hofger. d. Unterrh.). Haftbarkeit der Gewährgerichte: Annal. XXIV. S. 209 (Hofger. d. Unterrh.). Haftbarkeit der Pfandgerichte: Satz 2197. 2127 4. Zu Satz 1383 a. In Verbindung mit Satz 1146—1155 a. 1382 e. Richterliches Ermeſſen bei Beſtimmung der Größe der Entſchä⸗ digungsſumme:§ 15 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. zu Regsbl. Nr. 15) über d. privatrechtl. Folgen der Verbrechen. Erläuternde Rechtsfälle: Annal. XV. S. 142(fahrläſſige Tödtung 496 Satz 1384. eines Familienvaters— Hofger. d. Seekr.— Oberhofger. Ent⸗ ſcheidung desſelben Falles in Annal. XVI. S. 105). XVII. S. 14 (fahrläſſige Körperverletzung— Oberhofger.). XXIV. S. 237 (Verſehen eines Arztes— Hofger. d. Oberrh.), S. 257(fahr⸗ läſſige Körperverletzung— Hofger. d. Mittelrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 281(Beſchädigung durch die Eiſenbahn). Eideszuſchiebung über eine in fahrläſſiger Weiſe be⸗ gangene beſchädigende That:§ 525 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1384. Zu Abſ. 1.— Zachariä II.§ 447. Geſetz v. 1. April 1848(Regsbl. Nr. 2¹) über d. Entſchädi⸗ gungspflicht der Gemeinden wegen des durch Zuſammenrottungen verübten Schadens. Neue Faſſung v. 13. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 140. Die Gewalt durch lebensgefährliche Drohungen gegen die Perſon oder das Eigenthum, deren Verwirklichung der Bedrohte unter den gegebenen Umſtänden mit Wahrſcheinlichkeit vorausſehen konnte, fällt gleichfalls unter die Beſtimmung des Art. 1 d. Geſ. vom 1. April 1848.— Oberhofger. Jahrb. n. F. KI. S. 264. Das Geſetz v. 1. April 1848 findet dann keine Anwendung, wenn in einer Gemeinde durch eine zuſammengerottete Menge mit offener Gewalt Beſchädigungen des Eigenthums bei oder gelegent⸗ lich von Kriegsoperationen zugefügt wurden.— Annal. XXI. S. 75(Hofger. d. Mittelrh.), S. 292(derſ. Fall— Oberhofger.). Abweichend: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 372— derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 217. Annal. XIX. S. 24(Ober⸗ hofger.). Floßſchaden.— Derjenige, welcher Floßholz am Ufer auf⸗ gethürmt, hat die Vorſicht eines guten Hausvaters anzuwenden, um das Wegſchwemmen des Holzes im Falle einer gewöhnlichen Ueberſchwemmung zu verhüten, namentlich bei ſolchen Flüſſen, bei welchen die Ueberſchwemmungen zu den gewöhnlichen Erſcheinun⸗ gen gehören und nur bei ſolchen Ueberſchwemmungen, die den ge⸗ wöhnlichen Grad ausnahmsweiſe überſteigen oder wo bei einer ge⸗ wöhnlichen Ueberſchwemmung durch beſondere Umſtände trotz des angewendeten Fleißes eine Beſchädigung eingetreten iſt, iſt der Scha⸗ Satz 1384. 497 den als ein zufälliger zu betrachten— es hat hierbei nicht der Kläger den Beweis einer dem Beklagten zur Laſt fallenden Nach⸗ läſſigkeit, ſondern der Beklagte die Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit, nemlich die Anwendung der gehörigen Sorgfalt zu beweiſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 207. Brauer, Erläuterungen VI. S. 229. Nachläſſigkeit in der Bewahrung: Satz 1302. Sü Abſt 2. Die Beſtimmung der Haftbarkeit des Vaters für die minderjäh⸗ rigen Kinder, welche er„bei ſich hat“, iſt nicht wörtlich zu ver⸗ ſtehen, ſondern es genügt eine ſo geringe Entfernung, daß der Vater auf die Aufſicht fortwährend einwirken kann— in concr. wurde deshalb der Vater eines minderjährigen Sohnes, wel⸗ chen er unter Aufſicht ſeiner Mutter in einer ſechs franz. Meilen von ſeinem Wohnſitze entfernten Stadt ſtudiren ließ, wo er für Beide auf ſeine Koſten eine Wohnung gemiethet hatte, zur Entſchädigung verurtheilt, weil der Sohn einem andern Schüler mit der Armbruſt ein Auge ausſchoß.— Annal. X. Beibl. 8. S. 29(Caſſat.⸗Hof). Wenn ein Minderjähriger, welcher bei einem Meiſter im Dienſt ſteht, Jemanden innerhalb ſeines Geſchäftes beſchädigt, ſo liegt die Verantwortlichkeit dafür nicht auf den Eltern, ſondern auf dem Dienſt⸗ herrn.— Annal. IX. Beibl. 8. S. 30. Erläuternder Rechtsfall: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 206. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1735. 1782— 1786. 1953. Das Verhältniß des„Geſchäftsgebers“ zu dem„Geſchäftsträger“ im Sinne dieſes Satzes iſt auf die Stellung der Gemeinden zu ihren Beamten oder geſetzlichen Vertretern(Bürgermeiſter, Gemein⸗ derath ꝛc.) nicht anwendbar, weshalb ſie auch für den durch eine unrechte That oder Verſehen derſelben in Verrichtung der ihnen an⸗ vertrauten Geſchäfte entſtandenen Schaden nicht haftbar ſind.— Annal. XII. S. 37(Hofger. d. Oberrh.). Erläuternde Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 190 (Gaftbarkeit des Poſthalters für den Poſtillon— derſelbe Fall in Annal. XIV. S. 141). Annal. IX. S. 71(Gaftbarkeit des Fiscus wegen Einleitung einer Unterſuchung wegen Zolldefraudation). Haftbarkeit der Unternehmer von Eiſenbahnen für das von ihnen angeſtellte Dienſtperſonal: Satz 1383. Kah, Landrecht. 32 498 Satz 1384. Zu Abſ. 4. Dieſer Satz iſt gegen den Meiſter zu Gunſten des durch einen Mitarbeiter bei der gemeinſchaftlichen Arbeit beſchädigten Arbeiters nicht anwendbar, weil dieſer durch den Lohn, den er ſich für die beſtimmte Art des Geſchäfts zahlen läßt, auch die Gefahren dieſes Geſchäftes übernommen hat.— Annal. IX. Beibl. 2. S. 5. Bejaht: Annal. X. Beibl. 5. S. 19(Caſſat.⸗Hof). Ein Werkmeiſter, deſſen Arbeiter dadurch eine Feuersbrunſt verur⸗ ſachte, daß er an dem Orte, an welchem er als Arbeiter angeſtellt war, rauchte, iſt für den dadurch veranlaßten Schaden verantwort⸗ lich.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 110(Appellh. v. Paris). Zu Abſ. 2— 4.— Weitere Anwendung dieſes Princips: § 154 d. Forſtgeſ. v. 15. Nov. 1833(Regsbl. 1834 Nr. 29, § 17 d. Zollſtrafgeſ. v. 1835(Beil. z. Regsbl. 1835). Zu Abſ. 5. Abweichung v. Urtert— nach letzterm ſind nur die El⸗ tern, Lehrer und Lehrherrn zum Beweis, daß ſie die Hand⸗ lung nicht hindern konnten, zuzulaſſen, während nach dem bad. Tert ſich alle in dieſem Satze bezeichneten Perſonen, mithin auch Dienſt⸗ herrn und Committenten, durch jenen Beweis von der Verant⸗ wortlichkeit befreien können—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 397 (Note d. Red.). Derjenige, welcher andere Perſonen unter ſeiner Gewalt ſtehen oder Sachen in Verwahr hat, muß die Sorgfalt eines guten Haus⸗ vaters anwenden, um zu verhüten, daß dieſe Perſonen oder Sachen Niemanden einen Schaden zufügen— iſt dieſes dennoch geſchehen, ſo muß der Herr in ſo lange einſtehen, als er nicht beweist, daß er in der Aufſicht alle Sorgfalt angewendet, aber ungeachtet der⸗ ſelben den Schaden nicht habe hindern können, wobei es nicht allein darauf ankommt, ob er im Stande war, gerade die beſtimmte einzelne Thatſache zu verhüten, ſondern er haftet auch daun, wenn dieſelbe nur im Allgemeinen die Folge einer ſchlechten Er⸗ ziehung oder Aufſicht iſt und man annehmen kann, daß ſie bei Erfüllung der Pflichten eines ſorgfältigen Hausvaters gegenüber ſeinen Untergebenen überhaupt nicht vorgekommen wäre.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 199(Stabel). Nur Zufall oder höhere Gewalt befreit die Unternehmer Satz 1384 a.— 1385. 499 von Eiſenbahnen von der Verantwortlichkeit für den durch ihre Dienſtleute zugefügten Schaden: Satz 1383 vergl. mit Satz 1784. 1954. Erläuternde Rechtsfälle: Alleg. zu Abſ. 1—4. Zu Satz 13844. In Verbindung mit Satz 1735. Zu Satz 1385. Zachariä II.§ 448. Geſetz v. 31. Oct. 1833(Regsbl. Nr. 42) über den Erſatz des Wildſchadens. Geſetz v. 2. Dec. 1850(Regsbl. Nr. 58)§ 21, die Aus⸗ übung der Jagd betr. Zu§ 19 u. 20(d. Geſ. v. 31. Oct. 1833). Der Beſchädigte hat ſich den hier vorgeſchriebenen Beweis, daß er dem Jagdinhaber, beziehungsweiſe dem im§ 22 genannten Vertreter desſelben die Abſchätzungsurkunde zuſtellen ließ, zu ver⸗ ſchaffen, wenn er ſeiner Zeit daraus die Rechtskraft der Schätzung ableiten will; der Mangel dieſes Beweiſes der Zuſtellung hebt die Wirkungen der Schätzung auf oder hindert die Rechtskraft— es genügt deshalb der bloße Beſitz einer Ausfertigung des Gutach⸗ tens auf Seiten des Jagdinhabers nicht, wenn derſelbe die durch den Beſchädigten geſchehene Zuſtellung in Abrede ſtellt.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. X. S. 418. Zu§ 24. Der Kläger iſt, ſofern die Beſchädigung ſelbſt erwieſen iſt, die Größe des Schadens aber nicht mehr durch Augenſchein ermit⸗ telt werden kann und der Verluſt dieſes Beweismittels dem Beſchä⸗ digten nicht als Folge ſeiner Nachläſſigkeit angerechnet werden kann, über die Größe des Schadens zum Schätzungseide zuzulaſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 420(Oberhofger.). Verneint: Annal. XVI. S. 55(Red.— Bayer). 32* 500 Satz 1386— 1389. Der Beweis eines Wildſchadens durch Zeugen iſt zuläſſig.— Annal. XIII. S. 271(Hofger.). Verneint: ebendaſ. S. 272(Red.— Bayer). Zu Satz 1386. Zachariä II.§ 448. Fünfter Titel. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Einleitung und Ueberſicht: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 1— 10. Zachariä III.§ 497— 504. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 1387. In Verbindung mit Satz 1497. Anh. Satz 67— 70. Zachariä III.§ 501. 504. Zur Lehre von den Erbverträgen: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 177(Renaud). Das Verbot, durch freigebige Verfügungen über den Pflichttheil zu disponiren, iſt durch dieſen Satz nicht aufgehoben.— Annal. XII. Beibl. 7. S. 28(Caſſat.⸗Hof). Geding der Veräußerlichkeit der eheweiblichen Liegenſchaften unter der Bedingung der Wiederanlegung: Satz 1392. Zu Satz 1388. Zachariä III.§F 504. Zu Satz 1389. In Verbindung mit Satz 1081. 1082. 1093.— Zachariä III. § 504. Satz 1390— 1391. 501 Rechtsbel. v. 27. Jan. 1810(Regsbl. Nr. 6) über die Un⸗ ſtatthaftigkeit der Einkindſchaft. Rechtsbel. v. 2. Juni 1810(Regsbl. Nr. 26) den ueber⸗ gang aus der früher üblichen allgemeinen Gütergemeinſchaft in d. neue Recht betr. Können in einem Ehevertrage zu Gunſten Dritter Vermächt⸗ niſſe und Schenkungen direct gegeben werden? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 189(abweichende Note* S. 194). Verneint: Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 61. Archiv für Rechtspflege I. S. 211(v. Weiler). Zachariä IV.§ 739 Note 17 im Tert vergl. mit III.§ 504. Kann in einem Ehevertrage Dritten ein Vermächtniß oder eine Schenkung in der Art zugewendet werden, daß dem bedachten Ehe⸗ gatten die Auflage gemacht wird, einen Theil des Vermächtniſſes oder der Schenkung einem Dritten abzutreten? Bejaht: Archiv für Rechtspflege I. S. 218(v. Weiler). Verneint: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 197(Renaud). Zachariä IV.§ 739, Note 17(5. Aufl., Note 18). Zu Satz 1390. In Verbindung mit§ XII., 2 u. 3 d. I. E. E.— Zachariã III.§ 504. Rechtsbel. v. 26. Febr. 1812(Regsbl. Nr. 10) über die vor dem 1. Jan. 1810 geſchloſſenen Eheverträge. Rechtsbel. v. 24. Dec. 1818(Regsbl. 1819 Nr. 3), die An⸗ wendung dieſes Satzes auf ältere und neuere Eheverträge betr. Zur Erläuterung: Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 174. Ein Ehevertrag, welcher ein durch das Landrecht nicht verbotenes Geding mit hinlänglicher Gewißheit, wenn auch mit Bezug auf einen jetzt abgeſchafften Landesbrauch, feſtſetzt, muß auch nach Ein⸗ tritt des Landrechts zum Vollzug kommen.— Annal. XXIII. S. 296 (Gofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1391. Zachariä III.§ 504. 502 Satz 1392— 1393. Zu Satz 1392. In Verbindung mit Satz 1540— 1573.— Zachariä III.§ 504. Das Geding, daß die Liegenſchaften der Frau nur unter gewiſſen Bedingungen z. B. der Wiederanlegung veräußerlich ſein ſollen, iſt auch außer der bewidmeten Ehe zuläſſig, in welchem Falle, wenn die Wiederanlegung unterbleibt, der Verkauf von der Frau und deren Erben als ungiltig aufgehoben werden kann, ohne daß ihnen entgegengehalten werden darf, daß die Frau den Empfang des Kaufpreiſes mit dem Manne guittirt habe, da dieſe im Intereſſe der Frau und der Familie geſetzte Bedingung, als auf den Liegen⸗ ſchaften ruhend, auf den Käufer übergeht, dadurch das eheliche Ver⸗ mögensverhältniß unabänderlich feſtgeſetzt und der Geſtattung einer bloßen Erſatzklage an die Stelle der beſchränkten Veräußerlichkeit das Verbot der Abänderung des Ehevertrages entgegenſteht.— Annal. X. Beibl. 3. S. 9(Appellh. v. Rouen). Das Geding der Veräußerlichkeit der eheweiblichen Güter mit der Verbinvlichkeit für den Ehemann, den Erlös wieder anzulegen, macht dieſe Güter nicht zu eheſteuerlichen Gütern im Sinne der Sätze 1540 ff. und ſind deshalb nicht unveräußerlich, jenes Geding in Gemeinſchaftsehen entzieht vielmehr der Frau das Recht nicht, ihre Güter zu veräußern und zu verpfänden, kann auch Dritten nicht ſchaden, ſondern gibt der Frau nach Satz 1436 nur den Rück⸗ griff gegen den Mann, falls er den Erlös nicht für ſie anlegt.— Annal. X. Beibl. 11. S. 41(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1393. In Verbindung mit Satz 1399 ff.— Zachariä III.§ 501. Anfangstermin der bindenden Wirkſamkeit dieſes Satzes für Aus⸗ länder, welche ſich im Lande niederlaſſen: Rechtsbel. v. 16. Juni 1818(Regsbl. Nr. 14). Wenn derjenige, welchem ein gerichtlicher Beiſtand beige⸗ geben iſt, ohne Abſchließung eines Ehevertrages eine Ehe eingeht, ſo kann dies auf deſſen Vermögen keine anderen Wirkungen äußern, als ſolche, welche überhaupt ohne Mitwirkung des Beiſtandes hätten eintreten können, alſo insbeſondere keine Veräußerungen— es tritt ſomit völlige Vermögensabſonderung ein.— Annal. IX. Beibl. 6. S. 21 u. 22. Satz 1393 a.— 1395. 503 Zu Satz 1393 a. Aufgehoben: Geſetz v. 25. Nov. 1831(Regsbl. Nr. 30). Zu Satz 1394. Zachariä III.§ 503. Staatsſchreiber: ſiehe zu II. E. E.§ 7. Trefurt, Syſtem S. 370. Förmlichkeiten der Eheverträge: Geſetz v. 22. Juni 1837 (Regsbl. Nr. 19).— Inſtruct. v. 10. Dec. 1837(Regsbl. Nr. 51). Heirathsverträge von Militärperſonen: Geſetz v. 6. April 1854,§ 23(Regsbl. Nr. 18) über die Militärgerichtsbarkeit. Zeugenbeweis dafür, daß ein Ehevertrag nach der Heirath ge⸗ ſchloſſen wurde: Satz 1341. Genehmigung eines gegen die Vorſchrift dieſes Satzes abge⸗ ſchloſſenen Ehevertrags: Satz 1340. Zu Satz 1395. In Verbindung mit§ Kll. Ziff. 4 d. I. E. E.— Zachariä III.§ 503. Trefurt, Syſtem S. 371. Anfangstermin der bindenden Wirkſamkeit dieſes Satzes für Aus⸗ länder, welche ſich im Lande niederlaſſen: Rechtsbel. v. 16. Juni 1818(Regsbl. Nr. 14). Das Verbot dieſes Satzes erſtreckt ſich auch auf die in dem Ehe⸗ vertrage enthaltenen Schenkungen.— Archiv f. Rechtspflege UI. S. 616(v. Kettenacker). Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 148. Zachariä III.§ 503, Note 5 im Tert. Die Abänderung eines Ehevertrags nach geſchloſſener Ehe durch ein Teſtament iſt unerlaubt.— Annal. I. S. 151.(Gofger. d. Unterrh.)— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. l. S. 184. Da Eheverträge nach geſchloſſener Ehe keine Abänderung erlei⸗ den, ſo kann der Mann auf keine Zinſen verzichten, die ein Dritter kraft Geſetzes— Satz 1548— für eine zugeſagte Eheſteuer ſchul⸗ det, weil dieſe Schuld eine Folge des Ehevertrags iſt und deren Abänderung nicht allein den Mann, ſondern auch die Frau und die Kinder intereſſirt.— Annal. IX. Beibl. 7. S. 28(Appellh. v. Pau). Die Gantmäßigkeit des Ehemanns hebt die ihm im Ehevertrag 504⁴ Satz 1396— 1399. zugedachten Vortheile nicht auf.— Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 147. Einfluß der Ortsveränderung auf Ehegemeinſchaften: Brauer, Erläuterungen VI. S. 407. Rechtsfälle: Archiv f. Rechtspflege III. S. 607(v. Kettenacker). Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 351. N. F. VII. S. 189. Zu Satz 1396. Zachariä III.§ 503. Zu Satz 1397. Zachariä II.§ 503. Zu Satz 1398. In Verbindung mit Satz 1095. 1309. 2440.— Zachariä MI. §502 Die Mitwirkung der Eltern bei Vertragsabſchlüſſen der Kinder — in concr. eines Ehevertrags— genügt in der Regel zur Rechts⸗ beſtändigkeit des Actes, wenn auch ſonſt ein Vormund oder Ge⸗ ſchlechtsbeiſtand nöthig geweſen wäre.— Annal. MXIII. S. 296. (Hofger. d. Mittelrh.). Erbvertragsmäßige Verfügungen eines Minderjährigen in dem Ehevertrage eines Dritten: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 202(Renaud). Zweites Kapitel. Von der ehelichen Gütergemeinſchaft. Zu Satz 1399. Zachariä III.§ 506. Stabel, Druckbogen über das Güterrecht d. Ehegatten S. 12. Kann eine Gemeinſchaft unter einer auflöſenden Bedingung eingegangen werden? Bejaht: Zachariä III.§ 506(vergl. jedoch in anderer Rich⸗ tung III. S 463). Brauer, Erläuterungen III. S. 323. Verneint: Stabel a. a. O. S. 12. Satz 1400— 1401. 505 Erſte Abtheilung. Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. Zu Satz 1400. In Verbindung mit Satz 1528. Erſter Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinſchaft. § I. Von dem Vermögen der Gemeinſchaft. 3u Satz 1401— 1409: Stabel, Druckbogen über das Güter⸗ recht der Ehegatten S. 13— 16. Zu Satz 1401. Zachariä III.§ 507. Zur Erläuterung der Frage, welche Vermögenstheile hin⸗ ſichtlich derjenigen Ehen, die vor Einführung des Landrechts beſtanden, hinſichtlich deren aber kein Ehevertrag errichtet wurde— vergl.§ XII. d. I. E. E.— am 1. Jan. 1812 in die neugeſetzliche Gütergemeinſchaft übergingen: Annal. VI. S. 117(Bekk). Brauer, Erläuterungen VI. S. 786. Alleineigenthum eines Ehegatten an einer universitas juris: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 495. Z Ziff. 1. Das Geding, wornach eine geſchenkte Fahrniß nicht in die Ge⸗ meinſchaft fallen ſoll, hat dann keine Wirkung, wenn es der Schen⸗ kung erſt nachfolgt.— Annal. MXIII. S. 22(Oberhofger.). Das Handelsgeſchäft, welches eine Frau als Handelsfrau führt, kann Eigenthum der Gemeinſchaft ſein.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 495. Die Kundſchaft eines Apothekers fällt als fahrender Werth in die Gemeinſchaft.— Annal. XI. Beibl. 7. S. 27(Appellh. v. Metz). Erbrenten: Zachariä MI.§ 514. Gleichſtellungsgelder: Satz 1433 a. 506 Satz 1402— 1406. Si Züff 3 Der Ankauf der Nutznießung an einer zum Sondervermögen des einen Ehegatten gehörenden Liegenſchaft gilt als Erwerb der letz⸗ teren und nicht des Eigenthümers des Grundſtücks.— Annal. XVI. Beibl. 5. S. 17. Zu Satz 1402. In Verbindung mit Satz 1498. 1499. 2230.— Zachariä III. § 507. Die Ehefrau, welche eingebrachte Liegenſchaften zurück⸗ fordert, hat nur zu beweiſen, daß ſie dieſelben zur Zeit der Ein⸗ gehung der Ehe beſeſſen habe, wobei ſie in Anſehung der Be⸗ weismittel nicht beſchränkt iſt— das Eigenthum ſelbſt, wie bei einer Vindication, braucht ſie dem Manne als bloßem Verwalter und Nutznießer ihres Vermögens gegenüber eben ſo wenig zu be⸗ weiſen, als gegenüber den Gläubigern.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 223. Annal. XIX. S. 149(Oberhofger.). Errungenſchaftsvermuthung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 616. Beweis des eheweiblichen Einbringens: Satz 1470. Zu Satz 1404. Zachariä III.§ 507. Das von einem der Ehegatten nach geſchloſſenem Heirathsver⸗ trag, aber vor Vollziehung der Ehe erworbene Grundſtück fällt in die Gemeinſchaft.— Stempf, Gantverfahren S. 252, Note. Der Erlös aus einem zwiſchen der Zeit des Abſchluſſes des Ehevertrags und der Eingehung der Ehe veräußerten Grundſtücks fällt in die Gütergemeinſchaft und gebührt für das ſo veräußerte Grundſtück kein Erſatz aus der Gemeinſchaft.— Archiv f. Rechts⸗ pflege II. S. 232(Bekk). Zu Satz 14035. Zachariä III.§ 507. Zu Satz 1406. Zachariä III.§ 507. Satz 1407— 1409. 507 Eine Liegenſchaft, welche einer unter Gemeinſchaftsrecht lebenden Ehefrau an Zahlungsſtatt für eine ihr in Geld ausgeſetzte Ehe⸗ ſteuer gegeben wird, bleibt Eigenthum der Frau.— Annal. XV. Beibl. 3. S. 9(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1407. Zachariä III.§ 507. Wenn in einem Ehevertrag die beigebrachte und künftige Fahr⸗ niß der Ehefrau von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen und verliegen⸗ ſchaftet wurde und bewieſen wird, daß ein zur Heimzahlung gezo⸗ gener Rentenſchein der Ehefrau gegen einen andern nicht gezogenen Rentenſchein veräußert, nemlich mit Differenzvergütung vertauſcht wurde, ſo iſt der letztere Rentenſchein— ohne daß es den Gläu⸗ bigern des Mannes gegenüber eines andern Beweiſes, als des wirklich ſtattgehabten bloßen Umtauſches bedarf— als Eigenthum der Frau zu betrachten, indem nicht der Satz 1435, ſondern dieſer Satz vergl. mit 1402 zur Anwendung kommt.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 517(Oberhofger.)— derſelbe Fall in Annal. XXI. S. 248(Oberhofger.). Abweichende Entſcheidung dieſes Rechtsfalls: Annal. XXI. S. 247(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1408. In Verbindung mit Satz 883.— Zachariä III.§ 507. Das Wahlrecht dieſes Satzes bezieht ſich nur auf einzelne Liegenſchaften, nicht aber auf einen Inbegriff von Vermögens⸗ rechten.— Annal. XV. Beibl. 2. S. 5. § 1I. Von den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft und von den Klagen, welche daraus wider ſie entſtehen. Zu Satz 1409. Zachariä III.§ 508. Die beſtehenden Rechtsverhältniſſe der Ehegatten können durch keine Handlungen derſelben— am wenigſten Dritten gegenüber — abgeändert, ſie können nur durch Vermögensabſonderung aufge⸗ löst werden, weshalb eine den Geſetzen ohnedies nicht entſprechende, 508 Satz 1409. freiwillige und blos factiſche Trennung der Ehegatten nicht geeignet iſt, die geſetzlichen Folgen bezüglich der Belaſtung der Gütergemeinſchaft zu modificiren und die Rechte dritter Perſonen zu ſchmälern.— Annal. IX. Beibl. 7. S. 25(Stabel). Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1410. 1411. 1437. Bei Eingehung der Ehe vorhandene Schulden im Verhältniß zwiſchen den Ehegatten und zu den Gläubigern: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 17— 20. Begriff„fahrender“ Schulden und ſolcher Schulden, welche die einem Ehegatten„allein gehörigen Liegenſchaften angehen“—: Annal. VI. S. 3(Anmerkung d. Red.— Bekk). Unterpfandsſchulden.— Diejenige Schuld, für welche eine Liegenſchaft des einbringenden Ehegatten verpfändet iſt, iſt nur dann eine eigene Schuld des letztern, wenn ſie nicht zugleich eine perſönliche Schuld des Ehegatten iſt, denn hier iſt lediglich von einer dinglichen Laſt die Rede, welche nicht mit einer perſönlichen Klage, ſondern nur mit der Pfandklage gegen den einbringenden Ehegatten als Beſitzer des Grundſtücks geltend gemacht werden kann und hier muß dasjenige Anwendung finden, was von ding⸗ lichen Laſten im Allgemeinen gilt d. h. das accessorium bleibt mit dem principale von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen— iſt dagegen die Forderung, für welche das Pfandrecht beſteht, zugleich eine per⸗ ſönliche Schuld des die Liegenſchaft einbringenden Ehegatten und zwar eine ſolche, die mit der Erwerbung, Erhaltung oder Werths⸗ erhöhung der Liegenſchaft in keiner Verbindung ſteht, ſo fällt ſie wie jede perſönliche Schuld in die Gemeinſchaft, weshalb eine von der Ehefrau in die Ehe gebrachte derartige Schuld nicht als eine ſolche zu betrachten iſt, welche im Verhältniß zum Manne eine eigene Schuld der Frau bleibt und für welche alſo die Frau, wenn ſie aus dem Vermögen der Gemeinſchaft getilgt wird, der letzteren Vergütung zu leiſten hätte.— Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht d. Ehegatten S. 18. Annal. VI. S. 3(Anmerkung d. Red. — Belk). Erbrenten: Zachariä III.§ 514. Klagen ex delicto: Satz 1424. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 1419. 1420. 1426. 1427. 1431. Satz 1410. 509 Zu Ziff. 3. Dunkle Ueberſetzung: Stabel, Vorträge S. 93. Zu Ziff. 5. Ausſteuerzuſagen: Satz 1438. Zu Satz 1410. In Verbindung mit Satz 1328. 1558 Ziff. 3.— Zachariä III. § 508. Zu Abſ. 1. Der in dieſem Satze bezüglich der Belaſtung der Güterge⸗ meinſchaft ausgeſprochene Grundſatz findet auch da Anwendung, wo es ſich um unmittelbare Minderung des Gemeinſchaftsvermögens handelt— es beweist deshalb die unter einem Datum vor dem Eheabſchluß ausgeſtellte Quittung der Ehefrau über den Empfang einer ihr zuſtehenden(fahrenden) Forderung die Thatſache, daß der Gläubigerin die Zahlung vor der Ehe geleiſtet worden ſei, gegen den Ehemann als den Herrn der Gütergemeinſchaft nicht.— Annal. XVII. S. 204(Hofger. d. Unterrh.). Der Beweis, daß eine Mobiliarſchuld der Ehefrau ſchon vor Eingehung der Ehe beſtand, kann nicht nur durch eine öffentliche Urkunde oder eine ſchon vor Eingehung der Ehe mit ſicherem Da⸗ tum verſehene Privaturkunde, ſondern auch durch andere geſetzliche Beweismittel— durch Zeugenbeweis, wenn die Schuld den Betrag von 75 Gulden nicht überſteigt oder in den Fällen der Sätze 1347. 1348, durch die Handelsbücher bei Handelsſchulden ꝛc.— geführt werden.— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 348(Rodiöre u. Pont, Marcadé, Toullier, Appellh. v. Angers, Troplong— letzterer erachtet ſogar den Beweis durch Vermuthungen für zuläſſig). Zachariä MI. § 508, Note 7(5. Aufl.). Verneint— dieſer Satz iſt limitativ zu verſtehen und es kön⸗ nen insbeſondere die Erforderniſſe desſelben auch nicht durch das Geſtändniß des Ehemannes erſetzt werden—: Annal. XXI. S. 60(Hofger. d. Mittelrh.). Die Entſtehung einer Fahrnißſchuld der Frau vor der Ehe kann nicht durch Eideszuſchiebung an die in dem Rechtsſtreite des Mannes beigeladene Frau, beziehungsweiſe ihre Eidesver⸗ weigerung erwieſen werden, da ſie durch Geſtändniſſe über die 510 Satz 1410. Gütergemeinſchaft ebenſo wenig verfügen darf wie auf andere Weiſe, und die Verhinderung von Antedatirung ſchriftlicher Geſtändniſſe nutz⸗ los wäre, wenn die Frau die Befugniß hätte, ihrem Manne gegen⸗ über gerichtlich den Empfang von Zahlungen oder die Eingehung von Verbindlichkeiten zu bekennen, durch welche die Gütergemeinſchaft betroffen wird.— Annal. XVII. S. 204(Gofger. d. Unterrh.). Bei Gütergemeinſchaftsehen iſt die vom Ehemann ausgeſtellte urkunde über eine Schuld der Gemeinſchaft, die Aechtheit voraus⸗ geſest, auch gegen die Ehefrau beweiſend, ſie kann ſolcher nicht den Satz 1328 entgegenhalten, da der Ehemann als ihr geſetzlicher Ver⸗ treter und mithin nach ſeinem Tod als ihr Rechtsnachfolger anzu⸗ ſehen iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 432(Oberhofger.). Zu Abſe. 2. Nutznießungsrechte des Mannes: 1) Die Nutznießungsrechte des Mannes können den vorehe⸗ lichen Rechten Dritter an das Vermögen der Frau nicht ent⸗ gegengehalten werden, weshalb, wenn das Recht auf Befriedigung dieſer Perſonen erfordert, daß auch die Nutznießung ſammt dem Grundeigenthum angegriffen wird, der Mann aus ſeiner Nutznießung keine Einſprache gegen den Zugriff ableiten kann, nur müſſen die Gläubiger gegen den Mann als Dritten das voreheliche Da⸗ tum ihrer Forderung beweiſen; 2 die Autoriſation oder Einwilligung des Mannes zu Rechts⸗ geſchäften der Frau während der Ehe enthält einen Verzicht auf die Oppoſition des dinglichen Rechtes der Nutznießung, ſoweit ſolches neben der Befriedigung der wohlerworbenen Rechte Dritter nicht be⸗ ſtehen kann.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehe⸗ gatten S. 6. 3) Wirkung der gerichtlichen Ermächtigung in Bezug auf die Nutznießungsrechte: Satz 1426. Zu Abſ. 3. Abweichung vom Urtert— nach franz. Recht gilt die Zah⸗ lung einer ſolchen Schuld von Seiten des Ehemannes als ein Be⸗ tenntniß, daß die Schuld wirklich vor der Ehe entſtanden ſei, während durch die dieſem Abſatze beigefügten Worte„unbeſchadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinſchaftsantheil“ die Zahlung nur als ein Vorſchuß gilt, den ſich die Frau an ihrem Gemein⸗ Satz 1411— 1414. 511 ſchaftsantheil ſeiner Zeit aufrechnen laſſen muß, als ob ſie dieſen Betrag empfangen hätte, wofür ſie aber keine Vergütung ſchuldig wird, wenn ſie ſich der Gemeinſchaft entſchlägt.— Stabel, Druck⸗ bogen über d. Güterrecht d. Eheleute S. 19. Zu Satz 1411— 1418. Schulden, die mit Erbſchaften oder Schenkungen an⸗ fallen: Zachariä III.§ 513. Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht d. Ehegatten S. 21— 23. Zu Satz 1412. Zachariã III.§ 513. Zu Satz 1413. Zachariä III.§ 513. Zu Satz 1414. Zachariä III.§ 513. Verordnung v. 7. Sept. 1841(Regsbl. Nr. 30) über d. Errichtung v. Erbverzeichniſſen. Wenn die Erbſchaft, welche einer nach dem Gemeinſchaftsrechte verheiratheten Frau anfiel, theils aus liegender, theils aus fahrender Habe beſtand und die Gemeinſchaft die darauf haftenden Schulden bezahlt hat, ſo ſteht dem Manne aus dem Grund, daß die Gemein⸗ ſchaft nur den Schuldenantheil der fahrenden Habe zu tragen gehabt habe, kein Recht auf Erſatz gegen die Frau zu, im Falle er die Fertigung eines Erbverzeichniſſes über die fahrende Habe unterließ oder die Erben den Betrag derſelben nicht nachweiſen können.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 16(Caſſat.⸗Hof). Fällt der Erbtheil, welcher einem in geſetzlicher Gütergemeinſchaft ſtehenden Ehegatten eröffnet wird, nach ſeinem wirklichen, dem Ehe⸗ gatten zugetheilten Beſtand an Fahrniſſen und Liegenſchaften in die Gütergemeinſchaft, beziehungsweiſe in das Sondereigenthum oder wird die Erbſchaft, abgeſehen von der wirklichen Vertheilung nach ihren allgemeinen Beſtandtheilen an Fahrniſſen und Liegenſchaften in das Auge gefaßt, darnach der ideelle Theil jedes Erben an Fahr⸗ 512 Satz 1415— 1419. niſſen und Liegenſchaften berechnet und hiernach der Fall derſelben in die Gütergemeinſchaft oder das Sondereigenthum bemeſſen?— In erſterer Richtung: Annal. VIII. S. 155(Sander). In letzterer Richtung: ebendaſ. S. 153(Schuſter). Zu Satz 1415. In Verbindung mit Satz 1402. 1442. 1504.— Zachariä III. Beweis durch den gemeinen Ruf: Zachariä IV.§ 757. Annal. VIII. Beibl. 8. S. 30(Caſſat.⸗Hof). Beweis bei der Rückforderung angefallener eheweiblicher Fahrniſſe im Stück oder der Erſatzforderung ihres Werthes: Satz 1470. 1497. 1504. Zu Satz 1416. In Verbindung mit Satz 218. 219. 220. 222. 224.— Za⸗ chariä III.§ 513. Zu Satz 1417. In Verbindung mit Satz 218. 219. 220. 222. 224776. 1426.— Zachariä III.§ 513. Die obrigkeitliche Ermächtigung wegen Verhinderung des Mannes, alſo nicht gegen, ſondern für den Mann, hat dieſelbe Wirkung, wie wenn der Mann autoriſirt hätte.— Stabel, Druck⸗ bogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 23. Zu Satz 1418. Zachariä III.§ 513. Zu Satz 1419. Zachariä III.§ 509. Die Contrahirung einer Schuld durch die Frau allein und mit Erlaubniß des Mannes iſt im Zweifel dahin auszulegen, daß die Frau nicht in ihrem eigenen Namen, ſondern als Gemein⸗ ſchaftsgenoſſin, ſomit nur als Beauftragte des Mannes auf⸗ trat, ſomit nur der Mann und das Gemeinſchaftsvermögen verpflichtet wurde.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Eheleute S. 9. Satz 1420— 1420 a. 513 Der Fall, wo die Frau keiner ehemännlichen Ermächtigung be⸗ darf, beziehungsweiſe der Mann zur Ertheilung einer Autoriſation nicht ermächtigt iſt, muß ganz gleichbedeutend mit demjenigen erachtet werden, wo die Frau die ehemännliche Bewilligung zur Eingehung von Verbindlichkeiten erlangt hat, weshalb die durch dergleichen Handlungen, z. B. Anſtellung einer Eheklage und die damit in Verbindung ſtehenden Anträge auf Sicherung des Vermögens, Un⸗ terhaltes ꝛc.— verurſachten Koſten nicht nur auf das eigene Ver— mögen der in einer Gemeinſchaftsehe lebenden Frau, ſondern auch auf das Gemeinſchaftsvermögen und das Vermögen des Mannes fallen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 93— derſ. Fall in Annal. XVII. S. 165. Zu Satz 1420. Zachariä III.§ 509. Zu Satz 1420 a. In Verbindung mit Satz 214.— Zachariä III.§ 472. Ein von einer Ehefrau zur Beſtreitung der Haushaltungsbedürf⸗ niſſe eingegangenes Rechtsgeſchäft verpflichtet nur den Ehemann und die Gemeinſchaft, nicht aber das eigene Vermögen der Frau, wenn der Mann ſeine Ehefrau auch nicht ausdrücklich hierzu ermächtigt hatte, inſofern nur die Anſchaffungen nach dem Vermö⸗ gensſtande der Eheleute nicht exceſſiv waren.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 254(Caſſat.⸗Hof). Stabel, Druckbogen über d. Gü⸗ terrecht d. Ehegatten S. 9. 10. Eine Frau kann ohne Ermächtigung ihres Ehemanns oder des Gerichts, bei Strafe der Nichtigkeit, keine Wohnung, zumal nicht auf mehrere Jahre, miethen, ſofern eine ſolche Miethe nicht in Folge ihrer Haushaltungsführung— z. B. wegen Abweſenheit des Man⸗ nes— geſchieht, was aus den Umſtänden zu ermeſſen iſt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 259(Appellh. v. Bordeaux). An⸗ nal. XI. Beibl. 6. S. 22. 23(Caſſat.⸗Hof). Kah, Landrecht. 33 Satz 1421— 1422. Zweiter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Ehegatten auf ſolche. Zu Satz 1421— 1440: Zachariä MHI.§ 509— 512. Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten — Annal. XXIII. S. 396(Ad. Pfaff aus Marcadé). Zu Satz 1421. In Verbindung mit Satz 1484. 1507.— Zachariä HI.§ 509. S0 Ahſ Dieſer Satz iſt nicht allein auf gewöhnliche Verkäufe, ſondern auch auf Verkäufe gegen eine Leibrente anwendbar— die letztere fällt in die Gemeinſchaft.— Annal. X. Beibl. 10. S. 39(Appellh. v. Rennes). Zachariä III.§ 509, 5. Aufl. Note 2. Frauengewalt über Ehegemeinſchaftsgut: Brauer, Erläuterungen VI. S. 768. Wahrung der eheweiblichen Rechte während der Dauer der Gemeinſchaft: Satz 1470. Geſtändniſſe der Frau: Satz 1410. Zu Satz 1422. Zachariä III.§ 509. Iſt eine gegen das Verbot dieſes Satzes gemachte Schenkung ſchlechthin ungiltig oder kann ſie nur von der Frau, wenn ſie ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig macht, als nichtig ange⸗ fochten werden, ſo daß alſo eine derartige mit Beitritt oder Zuſtimmung der Frau gemachte Schenkung zu Recht beſteht?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 234(in erſterer Richtung: Rodiéère und Pont, Appellh. v. Caen u. Bourges— in letzterer Richtung: Duranton, Appellh. v. Riom). In erſterer Richtung: Annal. XMXIII. S. 311(Ad. Pfaff aus Marcadé). Annal. X. Beibl. 9. S. 36(Appellh. v. Bourges). In letzterer Richtung: Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht d. Ehegatten S. 23. Zachariä III.§ 509, Note 6(mit Aus⸗ führung v. Anſchütz in erſterer Richtung unter Hinweiſung auf die gleiche Anſicht d. neuern franz. Ausleger). Satz 1423— 1425. 515 Wenn der Mann ein zur Gütergemeinſchaft gehöriges Gut— in concr. gegen eine Leibrente für ſeine Perſon— mit Gewähr⸗ leiſtung jeder Störung oder Eviction veräußerte, ſo kann ſeine Wittwe, welche Erbnehmerin des Nachlaſſes geworden, die Ver⸗ äußerung auf den Grund der Behauptung, daß ſie eine verſchleierte Schenkung enthalte, nicht als nichtig anfechten, weil ſie als Rechts⸗ nachfolgerin ihres Mannes die von ihm ausdrücklich übernommene Gewähr zu leiſten hat und ihr deshalb der Grundſatz: quem de evictione tenet actio etc. entgegenſteht.— Annal. X. Beibl. 1. S. 2(Caſſat.⸗Hof). Schenkungen des Mannes aus der Gemeinſchaft: Brauer, Er— läuterungen V. S. 618. Ausſtattung gemeinſchaftlicher Kinder: Satz 1438, 1439. Zu Satz 1423. Zachariä III.§ 509. Zu Abſ. 2. Die Beſtimmung dieſes Satzes findet auch auf die Fälle An⸗ wendung, wo das Vermächtniß von der Ehefrau oder überhaupt von einem Theilhaber an einer gemeinſchaftlichen Sache ausgegangen iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 116. Zu Satz 1424— 1425. In Verbindung mit Satz 1498.— Zachariä III.§ 509. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. über d. pri⸗ vatrechtl. Folgen d. Verbrechen(Regsbl. 1845, Beil. zu Nr. 1 500 Sind die aus Verbrechen des Mannes entſtehenden Entſchä⸗ digungsforderungen Gemeinſchaftsſchulden— oder eigene Schulden des Mannes, für deren Beitreibung aus der Gemeinſchaft der Frau Vergütung gebührt? In erſterer Richtung: Annal. XIX. S. 105(Hofger. d. Unterrh.— mit Zuſammenſtellung der Literatur über den Stand dieſer Streitfrage). XX. S. 138(Hofger. d. Unterrh.). XX. S. 316(Pofger. d. Seekr.). Archiv f. Rechtspflege III. S. 299, Note 13(Chriſt). Zachariä III.§ 509, Note 12. In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 183. 8 —⸗— ———— Satz 1426. N. F. XIII. S. 108(Oberhofger.— derſ. Fall in Annal. XX. S. 319). Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 1. Die Gemeinſchaft haftet jedenfalls ſo weit, als ſie ſich durch das Verbrechen des Mannes bereichert hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 108. Annal. XXIII. S. 293(Hofger. d. Seekr.). Entſchädigungsforderungen, welche auf einem gewöhnlichen bür⸗ gerlichen Vergehen oder Verſehen— in concr. Rechnungs⸗ receß des Mannes, welcher aber keine ſtrafrechtliche Verurtheilung desſelben zur Folge hatte— ſind Gemeinſchaftsſchulden.— Annal. XXIII. S. 293(Hofger. d. Seekr.). Zu Satz 1426. In Verbindung mit Satz 215— 225. 1427. Anh. Satz 4. 5.— Zachariä III.§ 509. Der Satz 1426 ſpricht von der Verweigerung, der Satz 1427 von der— rechtlichen oder phyſiſchen— Verhinderung des Mannes— im erſteren Falle kann die gerichtliche Ermächtigung, als gegen den Willen des Mannes ertheilt, demſelben nichts an ſeinen Rechten entziehen, ſie erſetzt die ehemännliche Ermächtigung vielmehr nur in Bezug auf das eigene Vermögen der Frau, ſo daß in Folge derſelben nur das Grundeigenthum der Frau, unbeſchadet der Nutznießungsrechte des Mannes angegriffen werden kann— im letzteren Falle aber handelt die Obrigkeit im Namen des Mannes und für ihn mit der Wirkung, daß die gerichtliche Ermächtigung auch in Bezug auf das Gemeinſchaftsver⸗ mögen gerade ſo zu behandeln iſt, als ob der Mann ſelbſt die⸗ ſelbe ertheilt hätte.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Eheleute S. 6, 7, 10, 23 vergl. mit Stabel, Vorträge S. 171. Zachariä III.§ 472, Note 54(5. Aufl. 65). Abweichend— die gerichtliche Ermächtigung hat— mit Aus⸗ nahme der in den Sätzen 1426 u. 1427 gegebenen beſonderen Fäl⸗ len— niemals die gleiche Wirkung mit der vom Manne ertheil⸗ ten Ermächtigung, ſondern gibt der Frau nur die Befugniß, über ihr Vermögen zu disponiren— iſt der Mann z. B. entmündigt oder im erſten Grade mundtodt erklärt, ſo werden die Rechte des Mannes ebenſo, wie wenn er unverheirathet wäre, nach Satz 505 durch einen Vormund, beziehungsweiſe nach Satz 513 durch ihn Satz 1427. 517 ſelbſt mit Beiziehung eines Beiſtandes ausgeübt, wenn die Frau nicht ſelbſt nach Satz 507 als Vormünderin ernannt wurde, in wel⸗ chem Falle ſie, ſoweit ihre Rechtsunfähigkeit in den Fällen der Sätze 215, 217, 223, 224 durch gerichtliche Ermächtigung gehoben iſt, auch über das Gemeinſchaftsvermögen verfügen darf.— Annal. III. S. 213, 215(Sander— Bekk in d. Anmerk.). Zu Satz 1427. In Verbindung mit Satz 215— 225. 1426. 1555.— Zacha⸗ riä III.§ 509. Verordnung v. 7. April 1810,§ 3(Regsbl. Nr. 15) über die Einführung eines allg. Unterpfandsformulars. Verordnung v. 11. Juli 1816(Regsbl. Nr. 23) in Betreff der Nothwendigkeit der gerichtl. Ermächtigung der Ehefrauen zur Verpfändung ihrer eheweiblichen Güter. Verordnung v. 7. März 1820(Regsbl. Nr. 5) über die protocollariſche Beurkundung der Ermächtigung. Die ehemännliche Ermächtigung iſt nur erforderlich bei Rechts⸗ handlungen der Frau gegenüber von dritten Perſonen, nicht ge⸗ genüber von dem Manne, da dieſe Ermächtigung nicht den Charakter einer vormundſchaftlichen Aufſicht hat, ſondern der Zweck des Geſetzes erreicht iſt, ſobald die Eheleute einig ſind.— Stabel, Vorträge S. 170. Die durch dieſen Satz vorgeſchriebene gerichtliche Ermächtigung hat nur den Zweck, die Ermächtigung des Ehemannes zu erſetzen, weshalb auch in den hier bemerkten Fällen die Nothwen⸗ digkeit der gerichtlichen Ermächtigung wegfällt, wenn der Mann ſelbſt ſeine Frau ermächtigt hat.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 34(Caſſat.⸗Hof). Genügt zur Uebernahme der Bürgſchaft für eine Schuld des Mannes oder zur Uebernahme der Sammtverbindlichkeit für eine ſolche durch die Frau die Autoriſation des Mannes— oder iſt eine gerichtliche Ermächtigung hiezu erforderlich?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle II. S. 29(in erſterer Richtung: Merlin, Delvin⸗ cvurt, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Genua u. Bordeaur— in letzterer: Duranton, Appellh. v. Air). In erſterer Richtung: Archiv für Rechtspflege I. S. 56 ———— 518 Satz 1428. (Bekt). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 380. IX. S. 365. Zacha⸗ riä III.§ 472, Note 35(5. Aufl. Note 40). In letzterer Richtung— auf den Grund der früheren Bei⸗ ſtandſchaftsordnung, vergl. Satz 224 a., 515 a.—: Archiv f. Rechts⸗ pflege I. S. 402(Merk). II. S. 293(Eiſenlohr). Eine gerichtliche Ermächtigung zu einer eheweiblichen Ver⸗ pflichtung im Intereſſe des Mannes iſt nur dann nöthig, wenn die Frau noch minderjährig iſt und als gewaltentlaſſene Minder⸗ jährige Verträge mit ihm abſchließen oder Verbindlichkeiten für ihn übernehmen will, da der Mann in dieſem Falle nicht als Ehe⸗ mann, ſondern als Pfleger ſeiner minderjährigen Frau in Be⸗ tracht kommt und er dann nicht auctor in rem suam ſein kann. — Stabel, Vorträge S. 171. Archiv f. Rechtspflege I. S. 61 (Bekk). Es genügt die ehemännliche Ermächtigung zur Veräußerung und Verpfändung der Güter der Frau für ehemännliche oder Gemein⸗ ſchaftsſchulden.— Archiv f. Rechtspflege I. S. 56(Bekk). Zu Satz 1428. In Verbindung mit Satz 1401.— Zachariä III.§ 510. Zu Abſ. 1. Verwaltung des eigenen Vermögens der Frau: Sta⸗ bel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. A. Verwaltungshandlungen: Zachariä III.§ 516, Note 43(5. Aufl. Note 47) vergl. mit§ 576, Note 1. Der Mann hat die Güter der Frau als guter Hausvater zu verwalten, widrigenfalls er derſelben zu Schadenerſatz verant⸗ wortlich iſt.— Stabel a. a. O. S. 24, 30. Zachariä III.§ 510, Note 2 vergl. mit§ 511, Note 15(5. Aufl. Note 18). Kann einer in Gütergemeinſchaft lebenden Frau eine Sache unter der Bedingung vermacht werden, daß ihrem Ehemann die Verwaltung und der Genuß entzogen ſein ſoll?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 59(bejaht: Proudhon, Toullier, Duranton, Appellh. v. Paris— verneint: Delvincourt). Bejaht: Zachariä III.§ 510(5. Aufl. Note 1). Verfügungsgewalt des Mannes über das verliegenſchaftete Mobiliarvermögen der Frau: Satz 1500. Satz 1428. 519 Zu Abſ. 2.— Zachariä II.§ 509. Der Mann iſt zu allen Beſitz⸗ und zu ſolchen petitoriſchen Klagen activ und paſſiv legitimirt, welche fahrende Habe der Frau betreffen, ſowie überhaupt zu allen denjenigen Klagen, welche einem Nutznießer durch die Geſetze eingeräumt ſind.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 24. Kann der Ehemann bei petitoriſchen Eigenthumsproceſſen, welche Liegenſchaften betreffen, allein d. h. ohne Vollmacht der Frau handeln?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 220(bejaht— mit der Beſchränkung, daß das ergangene Urtheil gegen die Frau keine Rechtskraft hat, wenn ſie nicht als Intervenientin oder Ad⸗ citatin dem Rechtsſtreite beigetreten war—: Toullier, Chardon, Caſſat.⸗Hof— verneint: Duranton). Bejaht— mit derſelben Beſchränkung: Zachariä III.§ 509, Note 14. Verneint— der Mann iſt aber verbunden, die Frau zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Anſprüche zu veranlaſſen resp. ihr die Ermächtigung dazu zu ertheilen, wenn ſolche Klagen zu erheben oder zu beantworten ſind, widrigenfalls er für den Schaden haftet—: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 24. Iſt der Mann als geſetzlicher Vertreter und Verwalter des eige⸗ nen Vermögens ſeiner Frau berechtigt, ohne Vollmacht derſelben Rechtsſtreite zu führen und durch Zugeſtändniſſe, ausdrückliche oder ſtillſchweigende(Verſäumniſſe) das eigene Vermögen der Frau zu verhaften— iſt insbeſondere ein gegen„Eheleute“ als Mit⸗ oder Sammtſchuldner ergangenes, jedoch nicht in doppelter Ausfer⸗ tigung erlaſſenes und jedem der Ehegatten, ſondern nur dem Ehemann inſinuirtes Liquiderkenntniß gegenüber der Ehefrau wirkſam, und kann dasſelbe ſomit gegen ihr Sondervermögen vollſtreckt werden? Bejaht: Annal. XIII. S. 255 I1(Hofger. d. Mittelrh.). XV. S. 157 Gaager). MXII. S. 323(Hofger. d. Mittelrh. in Note*). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 361. Annal. IX. Beibl. 4. S. 15. XI. S. 383(Note** Bekk). KIII. S. 255 1 (Gofger. d. Mittelrh. mit zuſtimmender Anmerkung d. Red.— Bayer). XIV. S. 159(Hofger. d. Oberrh.). XXII. S. 323 Hofger. d. Mittelrh.). Satz 1428. Proceßbefugniſſe des Mannes über Frauengut: Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 412. Theilungsklagen: Satz 818. Klagen gegen die Frau wegen von ihr herrührender in die Gemeinſchaft gefallener Schulden: Satz 1486. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1560 2256 Ziff 2 Ein Tauſch ſteht der Veräußerung gleich.— Stabel, Druck⸗ bogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 25. Die Frau hat das Wahlrecht zwiſchen der Vindication ihrer ohne ihre Zuſtimmung veräußerten Liegenſchaften und dem Vergütungsanſpruch hiefür mit ihrem geſetzlichen Unter⸗ pfandsrechte.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 4(Caſſat.⸗Hof). Stempf, Gantverfahren S. 236, Note 12. Zachariä III.§ 511, Note 10(5. Aufl. Note 13). Kann die Frau eine von dem Manne ohne ihre Einwilligung veräußerte eheweibliche Liegenſchaft ſchon während der Dauer der Gütergemeinſchaft— oder erſt nach Auflöſung der⸗ ſelben vindiciren?— In erſterer Richtung: Annal. X. Beibl. 10. S. 39(Appellh. v. Rouen und Rennes). XI. S. 185(Brunner). In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 426. Annal. X. S. 100(Hofger. d. Unterrh.). Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 25, 26. Zachariä III. S 510, Note 3. Zuſammenſtellung der Literatur über dieſe Streitfrage: Stempf, Gantverfahren S. 236, Note 11. Die Frau, welche ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig macht, kann ihre von dem Manne ohne ihre Einwilligung veräußerten Lie⸗ genſchaften nur zur Hälfte vindiciren, da ſie durch die Theil⸗ nahme an der Gütergemeinſchaft bis zu dieſem Betrage die Ver⸗ bindlichkeit hat, dem Erwerber für den Schaden Gewähr zu leiſten, welchen ihm die Entwährung verurſachen würde und ihr deshalb be⸗ züglich der Hälfte die Regel: quem de evictione tenet actio etc. entgegenſteht.— Annal. MXIII. S. 332(Ad. Pfaff aus Marcadé — wo die anderen über dieſe auch in Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 426 berührte Streitfrage beſtehenden Anſichten widerlegt ſind). Zachariä III.§ 510, Note 3. Die Vindication einer für eine Schuld des Mannes im Voll⸗ Satz 1429— 1431. 521 ſtreckungsverfahren verſteigerten eheweiblichen Liegenſchaft durch die Frau iſt, da in dieſem Falle keine Gewährleiſtungspflicht der Gemeinſchaft eintritt, durch die Theilnahme oder Ausſchlagung der⸗ ſelben nicht bedingt und deshalb ſogleich ſtatthaft, jedoch nur unter der Vorausſetzung, daß das im§ 808 ff. d. Proc.⸗Ord. be⸗ ſchriebene Aufforderungsverfahren unterblieben war und mit der Ver⸗ bindlichkeit des§ 1026 d. Proc.⸗Ord.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 426. Die Vindiecation findet nicht mehr ſtatt, wenn die Frau z. B. dadurch, daß ſie Vergütung von der Gemeinſchaft oder von dem Manne anſpricht, die Veräußerung ſtillſchweigend genehmigt hat.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 25. Unterpfandsrecht der Ehefrau für Erſatzanſprüche wegen Veräußerung ihrer Liegenſchaften: Satz 2135, Ziff. 2. Geding der Veräußerlichkeit der eheweiblichen Liegenſchaften unter der Bedingung der Wiederanlegung: Satz 1392. Nutznießungsrechte des Mannes: Satz 1410. Zu Satz 1429— 1430 a. In Verbindung mit Satz 1718.— Zachariä III.§ 510. Zu Satz 1431. In Verbindung mit Satz 1487. 1494. 2028. 2032.— Zacha⸗ riä III.§ 510. Dem Gläubiger haftet die ſammtverbindliche Ehefrau nicht als Bürge, ſondern wie jeder andere Sammtſchuldner.— Annal. III. S. 71(Woll). Zachariä III. S. 510, Note 16(5. Aufl. Note 17). Stempf, Gantverfahren S. 239, Note 13. Die ſammtverbindliche Ehefrau kann als Bürge gegenüber ihrem Manne nach geleiſteter Zahlung nach Satz 2028 wegen des ganzen Betrags ihren Rückgriff auf den Ehemann nehmen und nach Satz 2032 ſchon vor geleiſteter Zahlung in der Gant desſelben Vergütung fordern.— Archiv f. Rechtspflege I. S. 140(Bekk). Annal. III. S. 71(Woll). VIII. Beibl. 22. S. 85(Caſſat.⸗Hof). Trefurt, Syſtem S. 381, 382. Stempf, Gant⸗ verfahren S. 239, Note 13. Iſt die Frau nur Mitſchuldnerin, ſo kann ſie nur für ihren 522 Satz 1432— 1433. Antheil, die Hälfte, Vergütung fordern.— Archiv für Rechts⸗ pflege I. S. 147(Bekk). Stempf, Gantverfahren S. 239, Note 13. Anmeldung der Erſatzforderungen der ſammtverbindlichen Ehe⸗ frau und Geltendmachung ihrer Rechte durch ihre Gläubiger in der Gant des Mannes: Satz 2135, Ziff. 2. Zu Satz 1432. Zachariä III.§ 512. Druckfehler— es iſt in der zweiten Zeile„Verkauf“ ſtatt „Kauf“ zu leſen—: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 27. Mayer, Vorträge S. 55(dieſer Druckfehler iſt in der neueſten amtlichen Ausgabe des Landrechts beſeitigt). Zu Satz 1433. In Verbindung mit Satz 1428 A·bſ. 3. 1436. 1437. 1470 Ziff. 3.— Zachariä III.§ 511. Veräußerungen des eigenen Vermögens der Ehe⸗ gatten: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 24. Erſatzanſprüche für Liegenſchaften, deren Veräußerung vor dem 1. Jan. 1812 geſchah: Annal. II. S. 241. VI. S. 117(Bekk). Beweiserforderniſſe der Erſatzanſprüche des Ehemanns für veräußerte Liegenſchaften: Annal. XVII. S. 167(Stempf). Die Thatſache, daß eine Liegenſchaft während der Dauer der Gemeinſchaft veräußert wurde, begründet noch keine geſetzliche Ver⸗ muthung dafür, daß der Kaufpreis von der Gemeinſchaft be⸗ zogen oder für dieſelbe verwendet wurde, weshalb derjenige Ehegatte dieſen Beweis zu führen hat, welchem die veräußerte Lie⸗ genſchaft gehörte und Erſatz dafür fordert.— Lauckhards Rechts⸗ fälle V. S. 429(Caſſat.⸗Hof). Annal. XVIII. S. 346(Puchelt). Zachariä III.§ 511, Note 11(5. Aufl. Note 14). Abweichend— iſt eine Liegenſchaft der Frau veräußert wor⸗ den, ſo braucht ſie bei Vergütungsanſprüchen nicht zu beweiſen, daß die Gemeinſchaft den Preis bezogen hat, ſondern der Mann hat als Verwalter ihres Vermögens ſich über deſſen Beſtand aus⸗ zuweiſen, mithin auch darzuthun, wohin die Gelder gekommen ſind. Satz 1433 4. 523 — Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht der Ehegatten S. 26. Stempf, Gantverfahren S. 233. Annal. XVII. S. 167(Stempf). Sind die Liegenſchaften der Frau veräußert worden, ſo kann ſie den Verkaufpreis fordern— hiebei erſtreckt ſich ihre Beweis⸗ pflicht nur auf die Thatſache, daß die Liegenſchaft zu einem beſtimm⸗ ten Preis verkauft wurde, nicht aber auch darauf, daß die Gemein⸗ ſchaft den Preis bezogen, obwohl die Erſatzforderung nach der Vorſchrift dieſes Satzes an jene Vorausſetzung geknüpft iſt, denn der Ehemann hat als Herr der Gemeinſchaft und Verwalter des eheweiblichen Vermögens den Erlös einzuziehen, weshalb dieſer Ein⸗ zug ſo lange zu vermuthen ſteht, als nicht behauptet und dargethan wird, daß der Kaufſchilling entweder noch ausſtehe oder von der Frau ſelbſt eingezogen und verwendet worden ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 224(Oberhofger.). Annal. MNI. S. 109 (Oberhofger.). Vermuthung der Verwendung der bei Auflöſung der Gemein⸗ ſchaft nicht mehr vorhandenen eheweiblichen Fahrniſſe zum Beſten der Gemeinſchaft: Satz 1470. Zu Satz 1433 a. In Verbindung mit Satz 1401.— Zachariä III.§ 507, Note 14 (5. Aufl. Note 15). Erbgleichſtellungsgelder für liegenſchaftliches Erbe: Rechtsbel. v. 24. Dec. 1818(Regsbl. 1819, Nr. 2). Der ſchon vor Schließung der Ehe für Miteigenthum an Liegenſchaften und Erbgleichſtellungsgeldern ausgewieſene Ehe⸗ gatte bringt dasjenige, was er hiefür zu fordern hat, als eine Fahr⸗ niß in die Ehe, welche in die Gütergemeinſchaft fällt.— Stempf, Gantverfahren S. 234. Note 6. Der Erlös aus einem zwiſchen der Zeit des Abſchluſſes des Ehevertrages und der Eingehung der Ehe veräußerten Grundſtücke fällt in die Gütergemeinſchaft.— Archiv f. Rechtspflege II. S. 232(Bekk). Da das Geſetz unterſtellt, daß jeder Miterbe nur die Güter un⸗ mittelbar und ausſchließlich ererbt habe, welche ihm durch das Loos zugefallen ſind, daß ihm dagegen an den ſeinen Miterben durch das Loos zugefallenen Gütern nie ein Eigenthumsrecht zuge⸗ —— Satz 1433 4. ſtanden habe— Satz 883—, ſo fallen, wenn einem in geſetzlicher Gütergemeinſchaft lebenden Ehegatten mit Anderen eine aus beweg⸗ lichen und unbeweglichen Gütern beſtehende Erbſchaft angefallen iſt, er jedoch ſtatt ſeines(dem Verhältniß ſeines Erbtheils entſprechen⸗ den) Antheils an den unbeweglichen Gütern, einen größern Theil der Fahrniſſe durch das Lvos zugetheilt erhält— dieſe in die Gemeinſchaft, von welcher nur die ihm zugetheilten unbeweglichen Güter ausgeſchloſſen ſind.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 73. Stempf, Gantverfahren S. 233. Zachariä III.§ 511. Note 9 (5. Aufl. Note 12). Wenn einem Ehegatten während der Dauer der Ehe mit An⸗ deren eine Erbſchaft anfällt und ſich bei der Theilung eine Un⸗ gleichheit der Looſe ergibt, weil ſich die in der Erbmaſſe vor⸗ handenen Liegenſchaften nicht füglich theilen laſſen, der Ehegatte deshalb ſeinen Erbtheil nicht vollſtändig durch das Loos, der Miterbe dagegen einen das Verhältniß ſeines Erbtheils überſteigen⸗ den Theil der Liegenſchaften erhält und dieſen Ueberſchuß dem Ehe⸗ gatten zur Gleichſtellung ſeines Erbtheils in Geld oder Renten ver⸗ güten muß, ſo tritt dieſes(nicht aus der Erbſchaftsmaſſe, ſondern aus dem Vermögen des Miterben) bezahlte Erbgleichſtellungs⸗ geld an die Stelle des Antheils an Liegenſchaften und wird ein liegenſchaftliches Recht, welches nicht in die Gemeinſchaft fällt und wofür dem Ehegatten, wenn ſolche Gelder für die Gemeinſchaft ver⸗ wendet wurden, Erſatz gebührt.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 73. (Lebrun, Pothier, Appellh. v. Nancy). X. S. 63(Caſſat.⸗Hof, Troplong, Pont und Rodiére). Stempf, Gantverfahren S. 234. Trefurt, Syſtem S. 378. Wenn eine in der Erbmaſſe befindliche Liegenſchaft, weil ſie ſich nicht füglich theilen läßt, während der Ehe zur Verſtei⸗ gerung ausgeſetzt und von einem Miterben erſtanden wird, ſo iſt die Summe, welche der Ehegatte für ſeinen Antheil an der Liegen⸗ ſchaft von ſeinem Miterben erhält, von der Gemeinſchaft ausge⸗ ſchloſſen.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 73.(Appellh. v. Nancy). Annal. IX. Beibl. 7. S. 26(Appellh. v. Nancy). Stempf, Gant⸗ verfahren S. 234. Wenn bei Eingehung einer Gemeinſchaftsehe einem Ehegatten eine Erbſchaft angefallen war, welche zum größeren Theile aus Satz 1434. 525 Liegenſchaften, zum kleinern aus Fahrniſſen beſtand, aber unter den Miterben noch ungetheilt war und wenn alsdann während der Ehe eine Theilung eintritt, durch welche der Ehegatte für ſeinen Antheil nur Fahrniſſe erhält, wogegen er ſämmtliche Liegenſchaften ſeinen Miterben überläßt, ſo fällt von dieſer Erbſchaft nur ſo viel in die Gemeinſchaft, als der Antheil des Ehegatten an den Fahrniſſen be⸗ tragen hatte, während der Reſt als Antheil an Liegenſchaften eige⸗ nes Vermögen des Ehegatten bleibt.— Annal. XX. S. 24 (Caſſat.⸗Hof). Der noch ausſtehende Kaufpreis einer eheweiblichen, vom Manne während der Dauer der Gemeinſchaft veräußerten Liegen⸗ ſchaft iſt kein Gemeingut, weshalb er von den Gläubigern des Mannes nicht mit Beſchlag belegt werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 59(Appellh. v. Nancy). Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 26. Zachariä III.§ 511, Note 13(5. Aufl. Note 16). Das Geld, mit welchem der Ehegatte nach einer ausdrück⸗ lichen Beſtimmung des Erblaſſers für ſeinen Antheil an den Liegenſchaften ausgewieſen werden ſoll, fällt in die Gemeinſchaft.— Stempf, Gantverfahren S. 234, Note 6. Trefurt, Syſtem S. 378. Veräußerungverliegenſchafteter Fahrniſſe: Satz 1500. Zu Satz 1434. Zachariä III.§ 511. Damit die Erwerbung eines Grundſtücks während der Dauer der Gemeinſchaft als zum Vortheil des Mannes in Bezug auf ſeine eigenen veräußerten Güter wieder angelegt gelte, iſt es nicht nöthig, daß eine Erklärung in formellen Ausdrücken über die Wieder⸗ anlegung gemacht werde, ſondern es genügt, wenn nur der Er⸗ werbsact den Willen des Mannes, eine Wiederanlegung zu machen, zu erkennen gibt und den Urſprung der zur Zahlung des erwor⸗ benen Grundſtücks verwendeten Gelder angibt.— Annal. VIII. Beibl. 21. S. 23(Caſſat.⸗Hof). Wenn die neuerworbene Liegenſchaft mehr gekoſtet hat, als aus der verkauften erlöst wurde, ſo kann die Gemeinſchaft entweder das Miteigenthum nach Verhältniß des Mehrbetrags oder die Vergütung fordern— verhält es ſich umgekehrt, ſo findet eine Vergütungs⸗ 526 Satz 1435— 1437. forderung an die Gemeinſchaft ſtatt, wenn ſie den Mehrerlös be⸗ zogen hat.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 25. Zu Satz 1435. Zachariä III.§ 511. Rechtsfall: Notariatsbl. XIV. S. 31 (Gofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1436. Zachariä III.§ 511. Berechnung der Erſatzforderung eines Ehegatten, deſſen beige⸗ brachte Liegenſchaft während der Ehe gegen einen in die Gemein⸗ ſchaft gefloſſenen Kaufſchilling veräußert wurde, welcher ganz oder theilweis in einer Leibrente beſtand: Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 187. Zu Satz 1437. In Verbindung mit Satz 1100. 1407. 1409. 1431. 1468.— Zachariä III.§ 511. Die einem jeden Ehegatten obliegende Verbindlichkeit, der Ge⸗ meinſchaft nach deren Auflöſung das zu vergüten, was aus ihr zur Erhaltung und Verbeſſerung ſeiner eigenen Güter verwendet wurde, beſchränkt ſich nicht auf die nothwendigen und nützlichen Ver⸗ wendungen, ſondern er hat auch die blos zur Annehmlichkeit und Zierde gemachten Verwendungen zu vergüten, in ſo weit da⸗ durch der Werth der Liegenſchaft erhöht wurde.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 362(Appellh. v. Paris). Zachariä III. § 511, Note 28(5. Aufl. Note 31). Muß der Ehegatte, welcher bei Auflöſung der Gemeinſchaft ſeine eigenen Felder eingeſäet zurückerhält, der Gemeinſchaft, welche die Beſtellungskoſten beſtritten hat, dieſe Koſten erſetzen?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 362(bejaht: Toullier, Duranton, Proud⸗ hon, Battur, Rodiére und Pont, Appellh. v. Douai und Rennes— verneint: Delvincourt). Bejaht: Zachariä III.§ 511, Note 28(5. Aufl. Note 31). Schenkungen, welche ein Ehemann aus dem Gemeinſchaftsver⸗ 1 Satz 1438— 1439. 527 mögen ſeinen Kindern aus früherer Ehe zuwendet, ſind als im alleinigen Intereſſe des Ehemannes liegende Schenkungen, ſomit als ein ihm, wenn auch nur mittelbar, zukommender ein ſeitig bezo⸗ gener Vortheil, der Gemeinſchaft zu vergüten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 195. 299. Die einem Dritten an einem Ehegut zuſtehende Nutznießung iſt keine Grundlaſt.— Annal. X. Beibl. 10. S. 38. Eingebrachte Unterpfandſchulden: Satz 1409, Ziff. 1. Zu Satz 1438— 1439. In Verbindung mit Satz 204. 851. 1422. 1427. 1544— 1546. — Zachariä III.§ 509 vergl. mit§ 500. Abweichung vom Urtert— nach letzterem wird, wenn der An⸗ theil jedes Ehegatten nicht ausgedrückt iſt, derſelbe nicht„als gleichtheilig mit dem Gemeinſchaftsantheil“ gegeben angenommen, ſondern unterſtellt, es habe jeder Ehegatte die Hälfte auf ſich genom⸗ men—: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 28. Ausſtattung der Kinder(établissement der Söhne: Za⸗ chariä IMII.§ 509, Note 33, 5. Aufl. Note 34)— hierbei geltende Grundſätze: 1) ſind in der Urkunde, welche die Zuſage der Ausſteuer ent⸗ hält, beide Ehegatten als Schenkgeber aufgetreten, um ihr ge⸗ meinſchaftliches Kind auszuſtatten, ſo entſteht dadurch keine Ge⸗ meinſchaftsſchuld, ſondern es wird jeder Ehegatte ſo angeſehen, als habe er den von ihm zugeſagten Antheil aus ſeinem eigenen Vermögen verſprochen, mithin eine eigene Schuld übernommen, weshalb ſich a) die Frau ihres Antheils nicht durch Verzicht auf die Gütergemeinſchaft entledigen kann, b) jeder Ehegatte vergütungspflichtig bleibt, wenn ſein Antheil aus der Gemeinſchaftskaſſe oder aus der Kaſſe des anderen Ehegatten bezahlt wurde; 2 der Mann verſpricht die Ausſteuer allein oder(was gleichviel iſt) er thut es zwar in Gegenwart der Frau, aber ohne daß dieſe ſich ſelbſt als mitſchenkend darſtellt. Hat nun in letzterem Fall der Mann a) ausdrücklich erklärt, daß er für die Gemeinſchaft ———— Satz 1438— 1439. das Verſprechen gebe, ſo iſt die Schuld als Gemeinſchafts⸗ ſchuld zu behandeln; b) hat er nicht erklärt, ob er für ſich oder die Ge⸗ meinſchaft handle, ſo wird er ebenfalls ſo angeſehen, als habe er für die Gemeinſchaft gehandelt, wenn er nicht einzelne Stücke verſprochen hat, die zu ſeinem Vermögen gehören, woraus die Abſicht hervorgeht, daß er nur ſein eigenes Vermögen verpflichten wollte; 3) die Frau allein kann nur mit Ermächtigung des Mannes oder der Obrigkeit eine Ausſteuer verſprechen, es wird aber eine ſolche Zuſage ſtets als eine ihr alle in obliegende Schuld betrachtet und der Mann wird daher durch ſeine Ermächtigung ebenſowenig mitverpflichtet, als durch die Ermächtigung des Gerichts. a) Hätte jedoch die Frau ein der Gemeinſchaft gehöriges ſpezielles Stück mit Erlaubniß des Mannes verſprochen, ſo wäre dieſe Erlaubniß nur ein Auftrag des Mannes, für ihn die Gemeinſchaft zu verpflichten; iſt b) der Mann an der Autoriſation verhindert, ſo kann das Gericht die Frau ermächtigen, auf Rechnung der Gemeinſchaft ein Kind auszuſteuern. 4) Wenn Eltern ein Kind ausſteuern, welches ſchon eigenes angefallenes Vermögen hat und es entſteht die Frage, ob die Eltern dem Kinde nur ſein Vermögen ausliefern oder ob ſie ein Heirathgut ſchenken wollten, ſo gilt Folgendes: Iſt das Verſprochene in specie beſtimmt, ſo kann dieſer Zweifel nicht wohl entſtehen, weil man hier aus dem Eigenthums⸗ recht an der Sache erſieht, ob die Eltern nur das ausliefern woll⸗ ten, was dem Kinde ſchon gehört oder ob ſie ſchenken woll⸗ ten. Beſteht aber die Ausſteuer in Geld oder in genere, ſo iſt die Zuſage als Schenkung und nicht als Auslieferungs⸗ verſprechen zu betrachten, wenn die Eltern letzteres nicht aus⸗ drücklich erklären arg. Satz 1546. Hätten aber die Eltern er⸗ tlärt, daß ſie aus dem angefallenen Vermögen und aus ihrem eigenen die Ausſteuer verſprechen, ſo wird dies arg. Satz 1545 ſo angeſehen, als hätten die Eltern dasjenige, was ſie mehr als das Vermögen des Kindes beträgt, verſprochen haben, aus eigenem Vermögen zuzulegen verſprochen. Ohne eine ſolche Erklärung aber Satz 1440— 1441. 529 kann das ausgeſtattete Kind neben dem Heirathsgut auch ſein eigenes Vermögen fordern.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 29. 30. Der Mann kann zum Zweck der Ausſtattung gemeinſchaftlicher Kinder ohne Einwilligung der Frau über das geſammte, ſowohl gegenwärtige als zukünftige Gemeinſchaftsvermögen verfügen.— Annal. XIV. Beibl. 2. S. 5(Appellh. v. Montpellier). Der Satz 1438 iſt nur auf den Fall anwendbar, wo zur Zeit der Ausſtattung die Gütergemeinſchaft durch den Tod eines Ehe⸗ gatten noch nicht aufgelöst war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 237. Annal. I. S. 95(Hofger. d. Mittelrh.). Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 469. Annal. I. S. 95(Hofger. d. Unterrh.). XVII. S. 253(Oberhofger.). Zu Satz 1440. In Verbindung mit Satz 1547. 1548.— Zachariä III.§ 500. Beweis des Einbringens einer von einem Dritten im Ehevertrag zugeſagten, nach Auflöſung des Güterrechts rückzuerſtattenden Aus⸗ ſteuer: Satz 1499. Yritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemeinſchaft und ihren Folgen. Zu Satz 1441. Zachariä III.§ 515. 3 3ifſ 2 Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. über d. pri⸗ vatrechtl. Folgen d. Verbrechen(Regsbl. 1845, Beibl. zu Nr. 157½ Su3ifſ 83 Verſchollenheit iſt kein Auflöſungsgrund für die Güterge⸗ meinſchaft, ſondern es iſt jeder Ehegatte berechtigt, zwiſchen der Fortſetzung und der, wenigſtens fürſorglichen, Aufhebung der Ge⸗ meinſchaft zu wählen und er hat ſich, wenn auf proviſoriſche Ein⸗ weiſung angetragen iſt, hierüber zu erklären.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 36. Annal. XVII. S. 442 (Haager). Zachariä I. S. 153. Koah, Landrecht 34 Satz 1442— 1443. Nichtigkeit der Ehe in Bezug auf Gütergemeinſchaft: Za⸗ chariä III.§ 463. Zu Satz 1442. Zachariä III.§ 517. Zu Satz 1443. In Verbindung mit Satz 1563.— Zachariä III.§ 516. Vermögensabſonderung— Bedingungen, Verfahren und Wirkungen: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehe⸗ gatten S. 31. Annal. XVII. S. 441(unter Hinweiſung auf die franz. Literatur— Haager). Das Recht der Vermögensabſonderung findet nicht blos bei je⸗ der Art der Gemeinſchaft, alſo auch bei der allgemeinen Gütergemeinſchaft, ſondern auch bei der Nichtgemeinſchaft ſtatt, ſo fern dieſelbe dem Mann den Beſitz und Genuß des Ver⸗ mögens der Frau oder eines Theils desſelben einräumt, mithin die Nichtgemeinſchaft nicht ſchon an ſich in einer Vermögensabſonderung beſteht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 143(Stabel). Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 32. Annal. XVII. S. 441(Haager). 1) Gründe, welche ein Abſonderungsbegehren recht⸗ fertigen— das Geſetz erfordert, daß entweder a) das noch vorhandene oder zu erwerbende Ver⸗ mögen der Frau in Gefahr ſei, d. h. daß das Fortbeſtehen eines Güterrechtsverhältniſſes für die Frau nachtheilig zu wer⸗ den droht, worüber nach den Umſtänden des Falles das rich⸗ terliche Ermeſſen zu entſcheiden hat oder b) daß die Frau wegen bereits geopfertem Ver⸗ mögen Vergütungen zu fordern hat, zu deren Deckung das Vermögen des Mannes, worauf ſie ein ſtillſchweigendes Unter⸗ pfand hat, nicht hinreicht.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht d. Ehegatten S. 32. Das Begehren der Abſonderung iſt insbeſondere begründet: a) wenn, auch ohne daß für die Frau bereits ein Verluſt und auf Seite des Mannes bereits Vermögens⸗ Satz 1443. 531 unzulänglichkeit eingetreten iſt, Gefahr d. h. die durch die zerrütteten Vermögensverhältniſſe des Mannes gerechtfer⸗ tigte Beſorgniß vorliegt, daß derſelbe zur Befriedigung der Anſprüche der Frau, zur Ergänzung ihres Beibringens ſpäter außer Stand ſein werde, worüber das richterliche Ermeſſen entſcheidet.— Annal. XVII. S. 442. XXII. S. 23(Ober⸗ hofger.); b) wenn die Frau auch ohne Einbringen in die Ehe und ohne Verwendungen aus eigenem Vermögen, die Abſonderung vielmehr lediglich deshalb begehrt, um bei den zerrütteten Vermögensverhältniſſen des Mannes ihr künftiges Vermögen, welches ihr durch Erbſchaft, Schenkung ꝛc. anfällt, ſowie den Erwerb ihres perſönlichen Verdienſtes zu retten, deſſen ſie zu ihrem Lebensunterhalte und zur Beſtreitung der Laſten der Ehe bedarf.— Annal. XVII. S. 441(aager); c) wenn ſich der Ehemann durch die ſchlechte Bewirth⸗ ſchaftung der zum Heirathsgute der Frau gehörigen Güter oder durch ſeine verſchwenderiſche Lebensweiſe außer Stand ſetzt, für den Lebensunterhalt ſeiner Familie zu ſorgen, falls ſelbſt die Frau nichts in die Ehe eingebracht hat oder ihr Bei⸗ bringen noch nicht gefährdet iſt.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 122(Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Montpellier). Annal. XVII. S. 442(Haager); d) wenn der Mann den Verkfauf ſämmtlicher Gemein⸗ ſchaftsgüter ankündigt und er keine eigenen Liegenſchaften be⸗ ſitzt, oder wenn der Mann die zum Betrieb eines Bauernguts unentbehrlichen Erforderniſſe z. B. das Vieh, den geſammten Fruchtvorrath ꝛc. veräußert.— Annal. XVII. S. 442. XXII. S. 23(Oberhofger.). Entmündigung und Verbeiſtändung des Mannes ſind für ſich allein keine Gründe zur Vermögensabſonderung.— Annal. XVII. S. 442. Zachariä III.§ 516, Note 1(5. Aufl. Note 2). Die Thatſache, daß das Vermögen des Mannes nicht hinreicht, um für das Heirathsgut der Frau Sicherheit zu ſtellen, iſt zur Be⸗ gründung des Begehrens der Abſonderung ungenügend, wenn die nemliche Unzulänglichkeit des ehemännlichen Vermögens zur Zeit der Eingehung der Ehe bereits beſtand und von da an dem Manne 34* —— 532 Satz 1443. weder Unordnung in ſeinen Vermögensverhältniſſen, noch Verſchwen⸗ dung zum Vorwurf gemacht werden kann.— Annal. XX. S. 287 (Appellh. v. Caen). Der Mann kann die Vermögensabſonderung nicht durch den Beweis abwenden, daß er durch unverſchuldetes Unglück in Vermögensverfall gerathen ſei oder daß die Frau an der Vermö⸗ genszerrüttung ſelbſt Schuld oder doch Mitſchuld trage, ſo daß z. B. die Frau, welche ihr Unterpfand dadurch verloren hat, daß ſie die Einwilligung zum Verkauf der Liegenſchaften gegeben hatte, den⸗ noch die Abſonderung verlangen kann.— Annal. XVII. S. 442 (Haager). Brauer, Erläuterungen VI. S. 769. Die Frau kann nicht deshalb mit der Klage auf Vermögensab⸗ ſonderung abgewieſen werden, weil ſie ſich Unterſchlagungen und Unterſchleife zu Schulden kommen ließ oder weil ſie die eheliche Wohnung verlaſſen hat und auf Verlangen des Mannes nicht dahin zurückkehren will.— Annal. XVII. S. 442(Haager). Die mit der Abſonderungsklage abgewieſene Frau kann mit einer zweiten Klage nur dann auftreten, wenn in der Zwiſchenzeit zwiſchen der erſten und zweiten Klage ſolche Verhältniſſe eingetreten ſind, welche eine Abſonderung begründen, wenn alſo z. B. in jener Zeit der Mann ſolche Verſchwendungen begangen hat, daß ſeine Güter nicht mehr hinreichen, die Erſatzanſprüche zu decken, weil ſonſt die Einrede der rechtskräftig entſchiedenen Sache entgegenſteht.— An⸗ nal. XVII. S. 443(Haager). Zu Abſ. 2. „Außerordentliche“ d. h. freiwillige(außergerichtliche) Ver⸗ mögensabſonderung: Annal. IX. S. 152(Hofger. d. Unterrh.). XI. S. 242(Brauer). XVII. S. 441(Haager). Mayer, Vor⸗ träge S. 55. Wirkung der Gant des Mannes. Wirkt die Gant des Mannes für ſich allein Vermögens⸗ abſonderung und folglich Auflöſung der Gütergemeinſchaft — involvirt insbeſondere die Liquidation der eheweiblichen Anſprüche in Verbindung mit der Entſchlagung der Frau von der Güter⸗ gemeinſchaft, ſowie der Locirung und Zuweiſung ihrer Anſprüche in dem Ganturtheile beziehungsweiſe in dem Vertheilungsbeſcheide die Satz 1443. 533 Vermögensabſonderung oder muß dieſelbe von der Frau aus⸗ drücklich verlangt und von dem Richter erkannt werden? In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 75. N. F. VI. S. 440, 441. Annal. IV. S. 269(Sander). VI. S. 51(Sander). In letzterer Richtung: Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht der Ehegatten S. 36(abgedruckt im Notariatsbl. III. S. 118). Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 24, 32. XIII. S. 123(Stabel). Annal. IV. S. 220(Hofger. d. Unterrh.), S. 237(Sommer). V. S. 53(Sommer). VIII. S. 47(Hofger. d. Oberrh.). X. S. 387 (Mayer). XIII. S. 99(Hofger. d. Oberrh.). XIX. S. 25(Gofger. d. Seekr.). Stempf, Gantverfahren S. 217, 218. Iſt die Frau in der Gant des Mannes berechtigt, auch ohne Vermögensabſonderung und ohne Entſchlagung von der Gemeinſchaft ihr Beibringen d. h. ihr nicht in die Gemeinſchaft gefallenes Vermögen nicht nur im Stück, in ſo weit es noch in der Gantmaſſe vorhanden, ſondern auch den Werth der veräußerten Lie⸗ genſchaften und der nicht mehr vorhandenen Fahrniſſe zurückzunehmen, beziehungsweiſe ihre Vergütungsforderungen hiefür zu liquidiren? Bejaht: a) auf den Grund des Satzes 1446 Abſ. 2, Anh. Satz 228 ff. und der Natur der Sache, in ſo fern als jenes Recht der Frau als eine Ein ſprache erſcheint, welche ſie gegen die Vollſtreckung zu Gunſten der Gantgläubiger erhebt, in ſo weit dieſe ihre eigenen Güter angreifen wollen zc.; Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 35(abgedruckt im Notariatsbl. III. S. 118). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 123(Stabel). Annal. XXl. S. 109(Oberhofger.). Notariatsbl. XIII. S. 11(Oberhofger.); b) weil der Erſatzanſpruch der Frau jedenfalls eine bedingte oder betagte Forderung iſt, welche als ſolche nach§ 799, 864, 868 der Proc.⸗Ord. in der Gant geltend gemacht werden kann: Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 32. Annal. VIII. S. 47, Note 2 (Bekk). X. S. 387(Mayer). XIV. S. 135(Nüßlin). Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 180. Verneint: Annal. VIII. S. 45(Hofger. d. Oberrh.). XIII. S. 99(Hofger. d. Oberrh.). XIX. S. 25(Gofger. d. Seekr.). Stempf, Gantverfahren S. 224— 228. 534 Satz 1444— 1445. Geltendmachung der Beibringensforderung durch die Ehefrau ohne Vermögensabſonderung und ohne Gant gegen Dritte: S. 1470. Zu Satz 1444— 1445. Zachariä III.§ 516. p. Verfahren: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehe⸗ leute S. 32. Annal. XVII. S. 443(Haager). Iſt die Abſonderungsklage eine aus dem ehelichen Verhältniſſe entſpringende„Eheklage“ im Sinne des Satzes 215, und be⸗ darf die Frau deshalb zu ihrer Anſtellung der ehemännlichen oder gerichtlichen Ermächtigung? Bejaht— die Ermächtigung kann aber auch ſtillſchweigend z. B. durch Erlaſſung der Ladungsverfügung ertheilt werden.— Annal. XVI. S. 323(Oberhofger.). XVII. S. 443(Haager.) Muncke, Vorträge S. 62. Verneint: Not. Bl. XI. S. 107(Oberhofger.) vergl. mit Stabel, Vorträge S. 171. Die minderjährige Frau bedarf im Falle der Verweigerung der ehemännlichen Ermächtigung zur Anſtellung der Klage eines Vormundes.— Annal. XVII. S. 443(beſtritten— Haager). Kann der Beweis der Klage durch Geſtändniß des Mannes für ſich allein hergeſtellt werden? Bejaht: Annal. XI. S. 213(Brauer). XVII. S. 501 (Brauer). XVIII. S. 101(Brauer). XMXIV. S. 175. Verneint— auf den Grund des Verbotes der vertrags⸗ mäßigen Aufhebung des Güterrechts—: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 32. Oberhofger. Jahrb. n. F. XlII. S. 114(Stabel). Annal. IX. S. 152(Hofger. d. Unterrh.— Stabel). XVII. S. 443(Haager). XVIII. S. 73(Haager). Mayer, Leitfaden f. d. Studium d. bad. Rechts S. 254. Eideszuſchiebung iſt unzuläſſig: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht der Ehegatten S. 32. Annal. IX. S. 152(Hofger. d. Unterrh.— Stabel). XVII. S. 446(Haager). Mayer, Leitfaden f. d. Studium d. bad. Rechts S. 254. Iſt der Beweis der Klage durch ein bloſes Ungehorſams⸗ verfahren ſtatthaft? Satz 1445. 535 Bejaht: Annal. XI. S. 215(Brauer). Zachariä III.§ 515, Note 1 vergl. mit§ 516, Note 19(5. Aufl. Note 20). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 115(Stabel — mit Bemerkung über die Anſicht Zachariäs). Annal. IX. S. 152 (Gofger. d. Unterrh.— Stabel). Mayer, Leitfaden f. d. Studium d. bad. Rechts S. 254. Der Beweis der Gefahr kann nicht nur durch Zeugen, ſon⸗ dern auch durch Vermuthungen und ſelbſt durch Urkunden erbracht werden.— Annal. XVII. S. 446(Haager). Begründet die Verbindung der Liquidation der Größe der eheweiblichen Forderungen mit der Abſonderungsklage einen Nullitätsgrund, der das Abſonderungserkenntniß zwiſchen den Parteien ſelbſt, ſowie den Gläubigern gegenüber ungiltig macht? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 118(Pofger.). Annal. XXII. S. 39. Verneint— jedoch ohne Schmälerung des Rechtes der Gläu⸗ biger, dieſen Theil des Erkenntniſſes beſonders anzufechten—: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 120(Oberhofger.). Annal. XVII. S. 462(Haager). XIX. S. 188(Oberhofger.). Das Einbringen der Frau iſt dann nicht ſchon ſeinem vollen Umfange nach zu erweiſen, wenn das Daſein der Gefahr nicht durch deſſen Größe bedingt iſt; vielmehr genügt es in dieſem Falle, wenn auch nur ein Theil des Einbringens dargethan iſt, und die Gläubiger können das Urtheil, welches nur die Abſonderung ausſpricht, nicht deshalb anfechten, weil das Vermögen der Frau nicht in dem vollen Umfange, wie ſie ſolches angegeben, im Ab⸗ ſonderungsverfahren erwieſen wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 117(Oberhofger.). Die Frau iſt berechtigt, zu jeder Zeit während des Rechtsſtreites Maßregeln zur Sicherung ihrer Rechte z. B. Verſiegelung der Fahrniſſe— arg. Satz 270— und Beſchlag auf die Liegen⸗ ſchaften, Aufſtellung eines gerichtlichen Hüters„. verlangen, ſofern die Vorausſetzungen der§5 643 ff., 674 d. Proc.⸗Ord. vorhanden ſind.— Annal. XVII. S. 443(Haager). Die Abſonderungsklage kann, da die Abſonderung ihre Wirkung nur dem Manne gegenüber äußert und zur Folge hat, daß in Zu⸗ kunft das Vermögen beider Eheleute völlig getrennt ſein ſolle, als Satz 1445. blos das perſönliche Verhältniß des Mannes berührend, nur gegen ihn, nicht aber gegen deſſen Gläubiger gerichtet werden, weshalb der Gantanwalt nicht hiebei, ſondern nur bei der Liquidation der Beibringensforderung als der geſetzliche Vertreter des beklagten Theils zu erkennen iſt.— Annal. XIV. S. 135 (Nüßlin). XVII. S. 460(Haager). c. Urtheilsvollzug: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 32. Annal. XVII. S. 446(Haager). Eintrag in das Offenkundigkeitsbuch bei Handels⸗ leuten: Anh. Sätze 66— 67. Die öffentliche Verkündung des Urtheils muß durch An⸗ ſchlag an die Gerichtstafel, kann aber auch überdies durch Ein⸗ rücken in das Anzeigeblatt bewirkt werden: Juſtizminiſt. Verord. v. 7. März 1828(abgedruckt in Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 313. Muß die Vorſchrift der Sätze 1444 u. 1445 bei Strafe der Nichtigkeit des Vollzugs der Abſonderung ſtricte befolgt werden, und iſt deshalb, wenn die erſte Vollzugshandlung der Ehefrau nur um einen Tag verſpätet wird, der Vollzug ebenſo nichtig, wie wenn dieſer ohne vorausgegangenen öffentlichen Anſchlag ſtatgefunden hat, oder iſt, wenn der Richter die Vorſchrift des Satzes 1445 vernachläßigt, die Partei von der Strenge des Satzes 1444 zu entbinden, beziehungsweiſe die Nichteinhaltung der 14tägigen Friſt mit dem Vollzugsanfange nachzuſehen?— In erſterer Richtung— doch würde das richterliche Er— meſſen, falls die Frau den Richter durch ihre Thätigkeit nicht zur rechtzeitigen Vollziehung des Satzes 1445, d. h. ſo, daß ihr noch nach dieſer die Einhaltung des Satzes 1444 möglich wäre, bewegen könnte, in dem rechtzeitigen Antrag auf öffentlichen Anſchlag und in der darauf folgenden noch innerhalb der Friſt des Satzes 1444 geſchehenen Vollzugshandlung eine genügende Erfüllung des Geſetzes erkennen und der Vollzug ſelbſt, wenn er dann auch, ohne Ver⸗ ſchulden der Ehefrau, erſt nach der 14tägigen Friſt zur Verwirk⸗ lichung käme, müßte, ſo fern ihm nur der öffentliche An⸗ ſchlag vorausging, gegen Anfechtung geſchützt ſein, da die Ehe⸗ frau zur Erfüllung der geſetzlichen Vorſchriften gethan hat, was ſie konnte—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 156— 158(Mi⸗ norität d. oberh. Senates). Satz 1445. 537 In letzterer Richtung: ebendaſ. S. 151(Majorität d. oberh. Senates). Die 14tägige Friſt des Satzes 1444 läuft von dem Tage an, wo das Urtheil, es mag auf contradictoriſche Verhandlungen oder auf Ausbleiben ergangen ſein, der Frau mündlich verkündet oder ſchriftlich behändigt wurde, ohne Unterſchied, ob das Urtheil bereits die Rechtskraft beſchritten hat oder nicht.— Annal. XVII. S. 446 (Haager). Als eine öffentliche Urkunde im Sinne des Satzes 1444 gilt auch eine mit ſicherem Datum verſehene Privaturkunde.— Annal. XVII. S. 447(Haager). Die Friſt des Satzes 1444 findet auch auf die freiwillige Vollziehung Anwendung.— Annal. XVII. S. 446(Haager). Zachariä III.§ 516, Note 19(5. Aufl. Note 20). Die Vorſchrift des Satzes 1444 iſt auf die Vermögensabſon⸗ derung, welche die Folge der Trennung von Tiſch und Bett iſt, nicht anwendbar, ſoudern es iſt Satz 1463 maßgebend.— Annal. XVII. S. 446. 447(Haager). Die Nichtbeobachtung der Friſt des Satzes 1444 hat nicht nur die Nichtigkeit des Urtheils, ſondern des ganzen demſelben vor⸗ ausgegangenen Verfahrens zur Folge, ſo daß dasſelbe nicht dazu dienen kann, darauf ein neues Urtheil zu gründen, ſondern es muß mit nochmaliger Erhebung der Klage das ganze Verfahren wiederholt werden.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 341(Appellh. v. Bordeaur u. Caſſat.⸗Hof). Annal. XVII. S. 446(Haager). Zachariä III.§ 516 Note 18(5. Aufl. Note 19). Die Nichtigkeit der Vermögensabſonderung, welche aus der Nicht⸗ beobachtung der Vorſchriften der Sätze 1444 u. 1445 entſteht, iſt eine abſolute Nichtigkeit, welche von allen Betheiligten, auch dem Manne, geltend gemacht werden kann— eine ſolche nicht in gehöriger Friſt vollzogene Vermögensabſonderung ſteht gleich einer freiwilligen Abſonderung, wodurch die Gütergemeinſchaft nicht auf⸗ gelöst wird.— Annal. XVII. S. 447. 448(Haager). Der Anfang des Vollzugsverfahrens in der geſetzlichen Friſt genügt.— Annal. XVII. S. 447(Haager). Zachariä III.§ 516, Note 20(5. Aufl. Note 22). Als Anfang des Vollzugsverfahrens der Vermögensabſonderung 538 Satz 1445. gilt jede Handlung, welche zum Zweck hat, das Gemeinſchaftsver⸗ mögen oder die Erſatzanſprüche der Frau zu liquidiren, wie z. B. das Inventar, nicht aber eine Vorladung zum Vergleichsverſuch.— Annal. XVII. S. 447(Haager). Der Urtheilsvollzug muß von der Frau ernſtlich und ohne eine ihr zur Laſt fallende Verzögerung betrieben werden, d. h. ſie muß auf die Einweiſung in den Beſitz desjenigen, was ihr zufolge der Aufhebung des Güterrechts gebührt, unausgeſetzt dringen, da die Unterlaſſung des Vollzugs ein Zeichen wäre, daß es der Frau nicht um Wahrung ihrer Rechte gegenüber dem Manne, ſon⸗ dern nur um die Benachtheiligung Dritter zu thun war.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht der Ehegatten S. 32. Das richterliche Ermeſſen hat zu entſcheiden, ob eine Un⸗ terbrechung des Vollzugsverfahrens ſtattfand, welches nur da eine ſolche finden kann, wo entweder offenbare und dritten Perſonen gefährliche Nachläſſigkeit oder böſer Glaube zum Grunde liegen— es iſt deshalb beim Daſein beſonderer Um⸗ ſtände, welche die Frau verpflichten, die Abſonderung auszuſetzen, z. B. der gänzlichen Entblößung des Mannes, keine Unter⸗ brechung anzunehmen.— Annal. IX. Beibl. 8. S. 29(Appellh. v. Bordeaur)— derſelbe Fall in Annal. XVII. S. 448. Die Frau darf den Nichtvollzug des Vermögensabſonderungs⸗ urtheils nicht zur Täuſchung Dritter benützen, weshalb, wenn die Nichtigkeit dadurch erfolgt, weil nach geſchehener Offenkundigkeit des Urtheils die Frau verſäumt hatte, ſolches in der geſetzlichen Friſt zum Vollzug zu bringen und ſie deſſenungeachtet ſich bei einer gegen einen Dritten eingegangenen Verpflichtung die Eigenſchaft einer ab⸗ geſonderten Ehefrau beigelegt hat, die Verpflichtung dennoch in Kraft bleibt, da Alles vorausgegangen iſt, was den Dritten vermögen konnte, die Angabe der Frau für richtig zu halten; doch kann er ſeine Anſprüche, ſo lange die Gütergemeinſchaft beſteht, nur auf das bloſe Eigenthum der der Frau perſönlich angehörenden Güter geltend machen.— Annal. XI. Beibl. 2. S. 7(Caſſat.⸗Hof). Wenn während des Abſonderungsverfahrens Gant gegen den Ehemann erkannt wird, ſo muß die Ehefrau den Antrag auf Voll⸗ zug des Urtheils bis zur Liquidationstagfahrt verſchieben.— Annal. XVI. S. 322(Hofger. d. Unterrh.). Satz 1446. 539 Beweis des eheweiblichen Einbringens: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 222(Oberhofger.). Alleg. zu Satz 1470. d) Rückwirkende Kraft des Urtheils: Dem Manne verbleibt während des Proceſſes zwar die Ver⸗ waltung der Gütergemeinſchaft, in ſo fern er hierin nicht durch pro⸗ viſoriſche Maßregeln, welche die Frau erwirkte, beſchränkt iſt, die Rückwirkung des Urtheils auf den Tag der Einreichung der Klage hat aber für ihn die Folge, daß die Frau alle in der Zwiſchenzeit vorgenommenen Handlungen des Mannes, die erweislich in der Abſicht geſchehen ſind, ihre Rechte zu ſchmälern, anfechten kann, daß bei Fertigung des Inventars das Vermögen nach dem Stande aufzunehmen iſt, wie es bei Anſtellung der Klage war und daß dann der Frau von dieſem Zeitpunkte an die Früchte und Einkünfte von ihrem Vermögen und, wenn ſie die Gemeinſchaft annimmt, auch von ihrem Gemeinſchaftsantheil verrechnet werden müſſen, auch Alles, was die Frau vom Tage der Klage an erwirbt, ihr Eigenthum wird, wie z. B. eine Erbſchaft, welche ihr nach dieſem Zeitpunkt anfällt, wogegen die während des Proceſſes einge⸗ gangenen Schulden ihm allein zur Laſt bleiben, es ſei denn, daß ſich ſolche auf das frühere Vermögen beziehen und zu deſſen Nutzen gemacht wurden oder nothwendig gemacht werden mußten.— Annal. XVII. S. 463(Haager). Während des Abſonderungsverfahrens kann der in gutem Glauben handelnde Ehemann über das Gemeinſchaftsvermögen giltig verfügen.— Annal. MXII. S. 220(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1446. Zachariä III.§ 516. Zu Abſ1 Die Klage iſt eine höchſtperſönliche und kann daher nicht ſtatt der Frau von den Gläubigern derſelben erhoben werden.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 33. Annal. XVII. S. 464(Haager). Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1166. Es ſteht den Gläubigern zu, in der Gant des Mannes die Forderungen der Frau zu liquidiren, damit ſie daraus befriedigt werden, ohne daß aber dadurch das Güterrecht pro futuro aufge⸗ 5⁴⁰ Satz 1447. hoben wird.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehe⸗ gatten S. 33. Annal. XVII. S. 460(Haager). Geltendmachung der Beibringensforderung durch die Ehe⸗ frau ohne Vermögensabſonderung und ohne Gant: Satz 1470. Zu Satz 1447. In Verbindung mit Satz 1167. 1167 3.— Zachariä III.§ 516. e) Rechte der Gläubiger: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 33—34. Annal. XVII. S. 460— 462(Haager). 1) Einſprachsrecht während des Abſonderungsver⸗ fahrens. „Beikläger“ d. h. Nebenintervenienten im Sinne des § 100 der Proc.⸗Ordn.: Annal. XI. S. 215(Brauer). XIII. S. 50(Mayer). XVII. S. 461(Haager). XVIII. S. 77(Haager). Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S 33 Abweichend: Oberhofger. Jahrb. n. F. Kl. S. 474(derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 35). XlI. S. 317(derſ. Fall in An⸗ nal. XVII. S. 225). Die Befugniß der Gläubiger, ſich in das gerichtliche Verfahren über die Abſonderungsklage einzumiſchen und das Daſein der geſetz⸗ lichen Bedingungen derſelben zu beſtreiten, iſt rückſichtlich ihrer pro⸗ ceſſualiſchen Natur weder eine Hauptintervention noch eine Nebenintervention, ſondern eine beſondere aus dem Land⸗ rechte entſpringende Berechtigung der Gläubiger und der⸗ jenigen Einſprache rechtsähnlich, welche auch im Gantverfahren jeder Gläubiger für ſich allein den Anſprüchen eines andern, die ihn in der Befriedigung ſchmälern, entgegenſetzen darf— die Gläubiger haben keine beſonderen Nachtheile und keine Gefährde zu beweiſen, es genügt vielmehr die Eigenſchaft eines Gläu⸗ bigers—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 117(Oberhofger.). Die Gläubiger dürfen ſich auf ein einfaches Widerſprechen d. h. ein bloſes Ableugnen der Klagbehauptungen be⸗ ſchränken.— Annal. XVIII. S. 77(Haager). Verneint— die Gläubiger haben im Wege der förmlichen Einſprache ſelbſtſtändig thatſächlich zu begründen, daß durch die in Satz 1447. 541 Ausſicht ſtehende Abſonderung eine rechtswidrige Uebervor— theilung bezweckt werde oder daß das Abſonderungsgeſuch durch keinen geſetzlichen Grund gerechtfertigt ſei—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 474(derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 35). XII. S. 317(derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 225). Das Recht der Gläubiger des Mannes zur Einſprache dauert bis zur Beendigung des Abſonderungsverfahrens.— Annal. XIX. S. 52(Oberhofger.). 2) Anfechtungsklage— in Verbindung mit Satz 1167. 11674. Die Anfechtungsklage kann zunächſt gegen die Frau allein, beziehungsweiſe deren Rechtsnachfolger, angeſtellt werden und es iſt nicht nothwendig, gegen den Mann zuvörderſt zu klagen oder den⸗ ſelben mitzubelangen.— Annal. XVII. S. 461(Haager). Die Anfechtung des Urtheils von Seiten der Gläubiger iſt der Natur der Sache nach nichts anderes, als ein Mittel, die Nachtheile abzuwenden, welche ihnen ſonſt zugehen würden, weshalb a) nur diejenigen Gläubiger auftreten können, welche zur Zeit der Abſonderung ſchon vorhanden waren, ſpätere Gläu⸗ biger aber nur das Daſein einer Abſonderung beſtreiten kön⸗ nen, wenn das Urtheil nicht gehörig verkündet wurde; b) die Anfechtung keine weiteren Wirkungen hat, als es ihr Zweck erheiſcht, d. h. die Nullität wirkt nur zum Vortheil der Gläubiger, die zu ihrer Befriediguug die Nullität geltend gemacht haben; c) ihnen diejenige Befriedigung zu Theil werden muß, welche ſie im Falle der noch vorhandenen communio befom⸗ men hätten, es im Uebrigen aber bei der Abſonderung bleibt. — Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 35(abgedruckt in Annal. XVII. S. 462). Das Recht der Anfechtung des Abſonderungsurtheils aus for⸗ mellen Gründen geht nur auf die Einhaltung der zum Schutze Dritter vorgeſchriebenen Förmlichkeiten, nicht aber auf die Anfech⸗ tung des ganzen ſonſtigen Verfahrens, der Geſtändniſſe, Beweiſe, Proceßleitung ꝛc., weshalb die Gläubiger z. B. nicht berechtigt ſind, die von dem Gerichte geſchehene Aufſtellung eines Abweſenheits⸗ pflegers für den am unbekannten Orte abweſenden Ehemann und deſſen proceſſualiſche Handlungen anzugreifen oder den Mangel der 542 Satz 1447. Proceßermächtigung der Frau vorzuſchützen.— Annal. XVI. S. 322(Hofger. d. Unterrh.). Die Klage, welche ſich auf Benachtheiligung der Gläu⸗ biger ſtützt, bedarf außer dem Beweiſe, daß die Abſonderung zum Abbruch ihrer Rechte geſchehen iſt, d. h. daß einestheils kein geſetzlicher Grund zum Ausſpruch der Abſonderung vorlag und an⸗ derntheils, daß die Abſonderung ihnen Nachtheil gebracht, nicht noch des weiteren Beweiſes der Gefährde.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 33. Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 315. 317(derſ. Fall in Annal. XVMI. S. 225). XIII. S. 121(Stabel). Annal. XVI. S. 322(Hofger. d. Unterrh.). XVII S. 461(Haager). MMI. S. 356(Oberhofger.). XXV. S. 53(Hofger. d. Mittelrh.— Puchelt). Der Beweis einer Benachtheiligung der Gläubiger kann unter Umſtänden ſchon aus dem Inhalte der Abſonderungsklage ent⸗ nommen werden.— Annal. XRI. S. 356(Oberhofger.). Die Gefährde der Ehegatten kann aus dem Vollzugsver⸗ fahren ſelbſt entnommen werden— eine ſolche liegt insbeſondere in der Abtretung des ganzen Vermögens von Seiten des Mannes zur Befriedigung der Frau, wenn Ueberſchuldung vorhanden iſt. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 45. 122(Stabel). Annal. XIX. S. 188(Oberhofger.). MX. S. 78(Pofger. d. Unterrh.). XXI. S. 294(Oberhofger.— derſ. Fall im Not. Bl. XIII. S. 122). XXIII. S. 340(Oberhofger.). Das Geding, wodurch die abgeſonderte Frau das ganze Ver⸗ mögen des Mannes übernimmt, mit der Verbindlichkeit, einige Gläu⸗ biger zu befriedigen, iſt für die übrigen Gläubiger gefährdend und fann daher von dieſen angefochten werden.— Annal. XXIII. S. 340(Oberhofger.). Das Recht zur Anfechtung einer Vermögensabſonderung durch die Gläubiger des Mannes iſt in ſo fern beſchränkt, daß die ihnen unſchädlichen, wenn auch gefährdevollen, Verfügungen des Abſonde⸗ rungsactes nicht davon ergriffen werden und daß die geſetzmäßigen Beſtimmungen dieſes Actes aufrecht erhalten bleiben, obwohl derſelbe theilweis aufgehoben wird.— Annal. XXIII. S. 22(Oberhofger.). Die Gläubiger des Mannes ſind nicht berechtigt, die von der Frau erwirkte Vermögensabſonderung wegen Mangels des Vollzugs Satz 1448— 1449. 543 anzufechten, wenn ſie ſelbſt bei den verſpäteten Vollzugsverhand⸗ lungen z. B. durch Beſchlagnahme der Mobilien, Zahlung der Ko⸗ ſten, Inſtruction des Anwaltsc. mitgewirkt haben.— Annal. X. Beibl. 3. S. 11. Die Nichtigkeitsklage, welche ſich auf formelle Mängel ſtützt, verjährt erſt in 30 Jahren.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 48(Stabel). XIII. S. 122(Stabel). Annal. XVII. S. 448 Gaager). Die Anfechtungsklage iſt, wenn kein förmlicher Betrug durch unwahre und täuſchende Vorſpiegelungen dargethan werden kann, als Paulianiſche Klage innerhalb Jahresfriſt anzuſtellen, ſelbſt dann, wenn man den beſondern Beweis einer Gefährde nicht verlangt und wenn es ſich nicht um die Anfechtung des Abſonde⸗ rungsurtheils, ſondern um Anfechtung eines der nachfolgenden Acte handelt, welche gerichtlich oder außergerichtlich ſtattfinden können, ſo daß alſo die Richtigſtellung der Anſprüche der Frau, ſolche mag mit dem Abſonderungsurtheile ſelbſt verbunden oder durch ein ſpä⸗ teres Erkenntniß oder durch eine ſpätere Urkunde vollzogen worden ſein, nach Ablauf eines Jahres nicht mehr angefochten werden kann. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 122(Stabel). Annal. XVII. S. 462(Haager). Die Anfechtung im Wege der Einrede iſt zu⸗ läſſig und nicht an die Friſt des Satzes 1167 a gebunden: Annal. XXV S. 53(Hofger. d. Mittelrh.— Puchelt). Alleg. zu Satz 1167 4. Zu Satz 1448. Zachariä III.§ 516. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auch auf die Kinder anwendbar, welche der Mann aus einer früheren Ehe hat.— Annal. XVII. S. 465(Haager). Zachariä III.§ 516, Note 37(5. Aufl. Note 41). Eine Analogie aus Satz 1537. 1575 findet nicht ſtatt, ſondern es tritt das richterliche Ermeſſen ein.— Annal. XVII. S. 466 Gaager). Zachariä MII.§ 516, Note 40(5. Aufl. Note 44). Zu Satz 1449. In Verbindung mit Satz 217. 219. 1536 ff. 10 Wirkung der Vermögensabſonderung: Annal. XVII. S. 463. Zachariä II.§ 516. 544 Satz 1449. Zu Abſ. 1. Die Frau hat nicht nur das Recht der freien Verwaltung ihres Vermögens, ſondern ſie kann ſolches auch ohne Ermächtigung in jeder Weiſe benützen und genießen, z. B. ihre Einkünfte beziehen, darüber quittiren, Kapitalien aufkünden, ihre Liegenſchaften vermie⸗ then und verpachten, jedoch ohne Ermächtigung nicht auf länger als 9 Jahre— wenn aber der Vertrag auf mehr als 9 Jahre abge⸗ ſchloſſen war, ſo iſt der Miether oder Pächter nicht berechtigt, die Auflöſung des Vertrags zu verlangen, denn den Abgang der Er⸗ mächtigung kann nur der Mann, die Frau und deren Erben geltend machen, die Frau aber iſt verpflichtet, den Vertrag auf 9 Jahre zu halten, weil ſie in ſo weit zum Abſchluß desſelben berechtigt war.— Annal. XVII. S. 465(Haager). Zachariä III.§ 516, Note 33. 35. 36 im Tert(5. Aufl. Note 36. 39. 40). Kann die abgeſonderte Frau ohne Ermächtigung unbeſchränkt jede Art von Verbindlichkeiten eingehen, alſo z. B. Schulden contrahiren, Anleihen aufnehmen, Bürgſchaft leiſten ꝛc., oder iſt ihr der Abſchluß von Verträgen ohne Ermächtigung allein in Ange⸗ legenheiten der Verwaltung zur Erhaltung ihres perſönlichen Vermögens oder zur Beſtreitung der durch ſie nothwendig zu ma⸗ chenden Ausgaben geſtattet?— In erſterer Richtung— jedoch mit der Beſchränkung, daß die Frau nur mit ihrem Mobiliarvermögen haftet—: Zachariä III. § 516, Note 57(5. Aufl. Note 63 mit der Bemerkung von An⸗ ſchütz, daß die neuern Schriftſteller der Meinung in letzterer Richtung folgen). In letzterer Richtung: Annal. XVII. S. 464(Haager— Hofger. d. Oberrh.). Archiv für Rechtspflege I. S. 431(Merk). Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 181. Verbindlichkeiten, welche eine abgeſonderte Frau eingeht, wenn ſie die Gränzen der Verwaltung nicht überſchreiten und mit ihrem Vermögen im Verhältniß ſtehen, ſind giltig.— Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 208(Appellh. v. Paris). Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 905. Iſt unter„verfügen“ auch das Recht zu ſchenken zu ver⸗ ſtehen? Bejaht: Zachariä III.§ 516, Note 49(S. Aufl. Note 54 Satz 1450— 1452. 545 mit d. Bemerkung v. Anſchütz, daß die verneinende Meinung mit Recht gegenwärtig die allgemein anerkannte ſei). Verneint— mit Ausnahme kleiner Handgeſchenke, wie z. B. der üblichen Geſchenke bei gewiſſen Feſttagen, Hochzeiten 1c.—: Annal. XVII. S. 463. 464(Haager). 8 Wöſ. 3. Die Vergebung einer Nutznießung als Nutzpfand iſt liegenſchaft⸗ liche Veräußerung.— Annal. X. Beibl. 11. S. 42(Caſſat.⸗Hof). Rechtsfall: Annal. I. S. 385(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1450. Zachariä III.§ 516. Zu Satz 1451. Zachariä III.§ 516. Das Unterbleiben der Bekanntmachung hat nur die Folge, daß die Uebereinkunft dritten Perſonen nicht entgegengehalten wer⸗ den kann.— Annal. XVII. S. 467(Haager). 3 Die Uebereinkunft, durch welche die Eheleute die Gütergemein⸗ ſchaft unter anderen Bedingungen als den urſprünglichen wieder⸗ herſtellen, iſt nicht ſchlechthin nichtig, ſo daß die Eheleute nach wie vor im Zuſtande der Vermögensabſonderung bleiben, ſondern nur in Bezug auf die neuen Bedingungen ungiltig.— An⸗ nal. XVII. S. 467(Haager). Zachariä III.§ 516, Note 61 (5. Aufl. Note 67). Zu Satz 1452. Zachariä III. F§ 486. 494. 529. Auch der Mann verliert im Falle der Vermögensabſonderung die Rechte nicht, welche ihm, wenn er die Frau überlebt, zuſtehen. — Annal. XVII. S. 467(Haager). Die abgeſonderte Ehefrau kann auf die ihr für den Fall des Ueberlebens zugedachten Rechte verzichten.— Annal. XVII. S. 467(Haager). Kah, Landrecht. 35 546 Satz 1453— 1456. Pierter Abſchnitt. Von der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft, der Ent⸗ ſchlagung derſelben und ihren Bedingungen. Ueberſicht zum 4.— 6. Abſchnitt: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 37— 40. Zu Satz 14353. Zachariä II.§ 517. Der Mann kann als Erbe ſeiner Frau nicht auf die Güter⸗ gemeinſchaft verzichten.— Annal. X. Beibl. 12. S. 46(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1454. In Verbindung mit Satz 778. 779.— Zachariä III.§ 517. Zu Abſ. 1. Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. a. F V S. 241 N. F. VI. S. 438. 3 bſ Die Verpachtung oder Vermiethung eines gemeinſchaft⸗ lichen Grundſtücks iſt in der Regel eine bloſe Verwaltungshand⸗ lung.— Zachariä II.§ 517, Note 22. Zu Satz 1455. Zachariä III.§ 517. Zu Satz 1456. Zachariä III.§ 517. Verordnung v. 7. Sept. 1841(Regsbl. Nr. 30) über die Errichtung von Erbverzeichniſſen. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auch auf die durch Vertrag modificirte Gütergemeinſchaft anwendbar.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 183(Appellh. v. Limoges). Die Chefrau, welche in geſetzlicher Gütergemeinſchaft lebte, und innerhalb der nächſten 3 Monate nach dem Tode des Mannes über das Gemeinſchaftsvermögen kein Inventar errichten ließ, verliert das Recht, auf die Gemeinſchaft zu verzichten, wenn ſie ſich auch nicht in dieſelbe eingemiſcht hat.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 177 (Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Paris u. Brüſſel). Zachariä III.§ 517, Note 32(5. Aufl. Note 34). Satz 1457— 1463. 547 Die Verpflichtung der Ehefrau zur Errichtung des Inventars fällt weg, wenn ſie ſchon vor Ablauf der 3 Monate auf die Gemeinſchaft verzichtet.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 187(Bellot, Appellh. v. Beſangon). Zachariä III.§ 517, Note 25(5. Aufl. Note 26). Die Frau, welche ungeachtet ihrer frühern Entſchlagung, in Folge einer als betrügeriſch annullirten Eheſcheidung als mit ihrem verſtorbenen Ehegatten in Gütergemeinſchaft lebend erklärt worden iſt, kann ſich nicht mehr der Gütergemeinſchaft entſchlagen, wenn zur Zeit, wo jene Gemeinſchaftserklärung erkannt wurde, die Frau ſich in die Vermögensverwaltung einmiſchte und in geſetzlicher Friſt das vorgeſchriebene Inventar nicht errichtete. In einem ſolchen Falle kann die Frau nicht behaupten, daß, da ſie im Beſitze des Standes einer nicht in Gemeinſchaft ſtehenden Frau ſich befinde, die Friſten zur Fertigung des Inventars, zum Bedenken und zur Entſchlagung nur vom Tage des Urtheils über die Gemeinſchaftserklärung an gegen ſie hätten laufen können.— Annal. VIII. Beibl. 24. S. 93(Caſſat.⸗Hof). Das Gericht hat unter Umſtänden die Befugniß zur Friſtver⸗ längerung.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 177(Note d. Red.). Zu Satz 1457. In Verbindung mit Satz 784.— Zachariä III.§ 517. Die Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten dieſes Satzes hat nicht die Ungiltigkeit des Verzichts der Ehefrau auf die Gütergemeinſchaft zur Folge, er iſt vielmehr für ſie und ihre Erben verbindlich und nur gegenüber Dritten unwirkſam.— Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 374(Caſſat.⸗Hof). Zachariä III.§ 517, Note 23 (5. Aufl. Note 24). Zu Satz 1458— 1462. Zachariä III.§ 517. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. über die privatrechtl. Folgen d. Verbrechen(Regsbl. 1845 Beil. zu Nr. 150 Zu Satz 1463. Zachariä III.§ 517. Muß die Annahme der Gemeinſchaft in der durch dieſen Satz beſtimmten Friſt ausdrücklich geſchehen oder kann ſie auch ſtill⸗ 35 548 Satz 1464— 1466. ſchweigend, durch concludente Handlungen z. B. Einmiſchung in die Gemeinſchaft, erfolgen?— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 353 (in letzterer Richtung: Rodiére u. Pont, Troplong u. Caſſat.⸗Hof). In letzterer Richtung: Annal. XII. Beibl. 7. S. 25(Caſſat.⸗ Hof). XX. S. 400(Appelh. v. Paris). Zachariä III.§ 517 (5. Aufl. Note 38 v. Anſchütz). Eine ſtillſchweigende Annahme iſt insbeſondere auch in dem Falle anzunehmen, wenn die Frau ſchon in der Klage, worin ſie die Trennung von Tiſch und Bett nachſucht, die Liquidation der zwiſchen ihr und ihrem Ehemanne beſtandenen Gemeinſchaft ver⸗ langt.— Lauckhards Rechtsfälle INX. S. 358(Appellh. v. Paris) — derſelbe Fall in Annal. XX. S. 400. Die Einmiſchung der Frau in die Gütergemeinſchaft enthält die ſtillſchweigende Erklärung, ſich derſelben theilhaftig machen zu wollen, nicht allein nach der Trennung von Tiſch und Bett oder der völligen Scheidung der Ehe, ſondern auch nach der Auflöſung der Ehe durch den Tod des Mannes.— Annal. XII. Beibl. 7. S. 25 (Caſſat.⸗Hof). Die geſchiedene Ehefrau, welche ſich weder in der durch dieſen Satz beſtimmten Friſt erklärt hat, daß ſie ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig machen wolle, noch hierzu eine Friſtverlängerung nachge⸗ ſucht hat, iſt ſpäter zur Theilnahme an der Gemeinſchaft nicht mehr zuzulaſſen, wenn auch aus irgend einem Grunde die geſetzliche Friſt zur Richtigſtellung und Vollendung des Inventars nicht hinreichte und zwar ohne daß eine⸗Reſtitution gegen den Ablauf jener Friſt ſtattfindet.— Annal. VII. S. 51(Oberhofger.). Zu Satz 14 64. Zachariä III.§ 517. Zu Satz 1465. Zachariä III.§ 517. Verlängerung der Nothdurftsrechte der Wittwen: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 772. Zu Satz 1466. Zachariä III.§ 517. Sind in dem Falle der Auflöſung der Gütergemeinſchaft durch Satz 1467— 1470. 549 den Tod der Ehefrau die Erben derſelben verbunden, binnen 3 Monaten ein getreues Inventar zu errichten, um ſich hierdurch das Recht, auf die Gemeinſchaft zu verzichten, zu erhalten?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 359(bejaht: Troplong— verneint: Martin, Rodiére u. Pont, Marcadé). Verneint: Zachariä III.§ 517(5. Aufl. Note 27 v. Anſchütz). Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme. Zu Satz 1467. Zachariä III.§ 518. § I. Von der Theilung des Vermögens. Theilung des Vermögens: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 40— 42. Zu Satz 1468. Zachari III.§ 519. Zu Satz 1469. In Verbindung mit Satz 1437. 1439.— Zachariä III.§ 519. Der Ehegatte oder deſſen Erbe iſt ſchuldig, jenes Vermögen in die Gütergemeinſchaft einzuwerfen, welches er aus derſelben genommen hat, um einen von ſeiner in erſter Ehe erzeugten Tochter abſtammen⸗ den Enkel auszuſtatten.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 195. Zu Satz 1470. In Verbindung mit Satz 1493. 1495. 2135 Ziff. 2.— Za⸗ chariä III.§ 519 vergl. mit§ 511. Befriedigung der Anſprüche der Frau vor der Güterſonderung durch Abtretung an Zahlungsſtatt: Satz 1595. Beweis des eheweiblichen Einbringens: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 222(Stabel). Alleg. zu Satz 1497 Ziff. 2. Wenn auch die Ehefrau während der Gemeinſchaftsdauer keine Klage gegen ihren Mann auf Herausgabe ihres Einbringens 550 Satz 1470. hat, ſo darf ſie doch dritten Perſonen gegenüber, welche auf das ihr gleichfalls verhaftete Vermögen des Mannes den Zugriff begehren, auch ohne Vermögensabſonderung ihre Rechte wah⸗ ren und bei der Zwangsverſteigerung der Güter des Mannes, ſei es in oder außer der Gant, Verweiſung ihrer Forderungen mit dem ihr geſetzlich zuſtehenden Unterpfandsrechte fordern.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 123(Oberhofger.— abgedruckt im Not. Bl. XIII. S. 120). Annal. XX. S. 276(Hofger. d. Un⸗ terrh. u. Oberhofger.). Zachariä III.§ 511, Note(5 Aufl⸗ Note 25) vergl. mit§ 537, Note 12. Die Anſprüche, welche ein Ehegatte an den anderen oder an die Gemeinſchaft aus dem Ehevertrage oder kraft Geſetzes zu ma⸗ chen hat, werden ihm bei der Theilung zugeſchieden, er iſt aber nicht berechtigt, dieſelben vor der Theilung im beſonderen Wege geltend zu machen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 191. Die Rückforderung des Einbringens iſt bei der Nichtgemeinſchaft durch keine vorausgehende Vermögensauseinanderſetzung und Thei⸗ lung bedingt.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 255(Ober⸗ hofger.). Die hier geſtatteten Vorwegnahmen finden im Stück nur dann ſtatt, wenn die betreffenden Vermögensſtücke in Natur theilbar ſind, ſonſt werden ſie nach Vorſchrift der Sätze 827. 829 verſieigert.— Annal. X. Beibl. 1. S. 4. Beweis des Einbringens einer von einer dritten Perſon im Ehevertrag zugeſagten Ausſteuer: Satz 1499. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1402. 1428. 1499. 1504. 1510. Verlangt die Frau beſtimmte Fahrnißſtücke, die in Natur zurück⸗ gegeben werden ſollen, ſo iſt es der Beſitz derſelben zur Zeit der Eingehung der Ehe oder der Anfall während derſelben, der bewieſen werden muß; allein dieſer Beweis kann nach Satz 1499. 1504. 1510 nur durch ein gehöriges Vermögensverzeichniß ge⸗ führt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 223(Stabel). Vindication der während der Ehe veräußerten eheweiblichen Lie⸗ genſchaften: Satz 1428 Ziff. 3. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 1433. 1433 a. 2135 Ziff. 2. Satz 1471— 1475. 551 Bei der Erſatzforderung der Ehefrau für eingebrachte, bei Auf⸗ löſung der Gemeinſchaft nicht mehr vorhandene Fahrniſſe tritt die Vermuthung der Verwendung derſelben zum Beſten des Ehemannes beziehungsweiſe der Gemeinſchaft ein, da der Ehemann das Fahr⸗ nißvermögen der Frau zu verwalten und dasſelbe, vorbehaltlich des Erſatzes, einſeitig zu veräußern befugt iſt.— Annal. XXI. S. 109 (Oberhofger.). Beweis bei der Erſatzforderung für während der Ehe ver⸗ äußerte Liegenſchaften: Satz 1433. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 2135 Ziff. 2. Beweis bei der Erſatzforderung für eingebrachte oder angefallene bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft nicht mehr vorhandene ehe⸗ weibliche Fahrniſſe: Satz 1499. 1504. Zu Satz 1471— 1472. Zachariä III.§ 519 vergl. mit§ 511. Zu Satz 1473. Zachariä III.§ 511. Abweichung vom Urtert— durch Nichtaufnahme der Ziff. 1 des Satzes 1470 in die Klammer iſt der Satz 1473 dahin theil⸗ weiſe abgeändert, daß das eigene Vermögen der Ehegatten, welches nicht in die Gütergemeinſchaft gefallen, nicht zinsbar iſt—: An⸗ nal. XX. S. 375. Der in geſetzlicher Gütergemeinſchaft geſtandene überlebende Ehe⸗ gatte kann bei kinderloſer Ehe, weil ihm nach Satz 738 a. die le⸗ benslängliche Nutznießung an der ganzen Verlaſſenſchaft zuſteht, nicht noch überdies an dieſelbe Verlaſſenſchaft Zinſe aus ſeiner Erſatzfor⸗ derung anſprechen, ſondern es gebühren ihm dieſe Zinſe nur in ſo fern, als er von dem Rechte der Nutznießung keinen Gebrauch macht, ſo⸗ mit nicht ſelbſt im Beſitz und Genuß des für die Erſatzforderung verhafteten Vermögens ſich befindet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 187. Zu Satz 1474— 1475. Zachariä III.§ 519. 552 Satz 1476— 1477. Zu Satz 1476. In Verbindung mit Satz 815 ff.— Zachariä III.§ 519. Umſtoßung der Theilung des ehelichen Gemeinſchaftsvermögens: Satz 887. Vorzugsrecht der Ehefrau wegen ihres Antheils an dem Ge⸗ meinſchaftsvermögen: Satz 2103 Ziff. 3. Zu Satz 1477. In Verbindung mit Satz 792. 801. 1460.— Zachariä III. § 519. Zur Klage auf Ausſchließung an verheimlichten Gegenſtänden der Gemeinſchaft iſt die Behauptung und Nachweiſung erforderlich, daß die Gegenſtände in böſem Glauben, aus fraudulöſer Abſicht vom Beklagten zu ſeinem Vortheile verſchwiegen worden ſeien, wes⸗ halb z. B. die bloſe Behauptung„daß der Beklagte die aufgeführten Liegenſchaften bei der Inventur nicht angab bezw. verheimlichte“ um ſo ungenügender iſt, wenn der Hergang zeigt, daß die Nichtaufnahme in das Inventar nur auf einem Irrthum der Parteien über ihre gegenſeitigen Rechte beruht haben mag.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 264(Oberhofger.).— Zachariä III.§ 519(5. Aufl. Note 5 v. Anſchütz) vergl. mit§ 517(5. Aufl. Note 46). Da die dem Ehegatten angedrohte Strafe nur dann eintritt, wenn er die zur Gemeinſchaft gehörigen Stücke in einer böslichen Abſicht beſeitigt oder verheimlicht hatte, ſo iſt ſie dann ausgeſchloſſen, wenn der Ehegatte, ehe er deshalb von den Erben des anderen Ehegatten in Anſpruch genommen wurde, ſomit aus vermuthlicher Reue, die Verheimlichung r. entdeckt.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 87. 94(Appellh. v. Paris— derſ. Fall in Annal. X. Beibl. 2. S. 5). Zachariä III.§ 517, Note 42(5. Aufl. Note 46). Steht das Recht, die Strafe der Verheimlichung oder Unter⸗ ſchlagung durch Entdeckung, beziehungsweiſe Rückerſtattung der ver⸗ heimlichten ꝛc. Stücke zu beſeitigen, auch den Erben des verheim⸗ lichenden Ehegatten zu?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 94(be⸗ jaht: Bellot, Battur, Appellh. v. Paris— verneint: Appellh. v. Paris). Bejaht: Annal. X. Beibl. 2. S. 5(Appellh. v. Paris). Satz 1478— 1482. 553 Verliert der verheimlichende Ehegatte nur den ihm als Ge⸗ meinſchaftstheilhaber zuſtehenden Antheil an den verheimlichten Stücken oder auch den Anſpruch, den er als Schenknehmer z. B. kraft des ihm nach dem Ehevertrag zuſtehenden Nutznießungs⸗ rechts, an dieſe Gegenſtände zu machen berechtigt wäre?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 86(in erſterer Richtung: Appellh. v. Colmar— in letzterer: Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Paris, Bordeaur u. Riom). In letzterer Richtung: Annal. X. Beibl. 8S. S. 30(Caſſat.⸗ Hof). XV. Beibl. S. S. 29(Appellh. v. Paris). Zachariä III. § 519, Note 6(5. Aufl. Note 7 im Text). Das eheliche Nutznießungsrecht wird durch Verheimlichung . von zur Gemeinſchaft gehörigen Stücken nicht verloren.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. VII. S. 113. 223. Die verheimlichten ꝛc. Stücke werden dem andern Ehegatten ſchuldenfrei im Voraus zugetheilt.— Annal. X. Beibl. 9. S. 35. Der aus der Verheimlichung ꝛc. zur Gemeinſchaft gehöriger Stücke abgeleitete Anſpruch geht auch auf die Erben des ſchuldigen Ehegatten über.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 93(Caſſat.⸗Hof — derſelbe Fall in Annal. XV. Beibl. 8. S. 29). Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 242. Scheinveräußerungen gelten gleich der Verheimlichung: Lauckhards Rechtsfälle Vl. S. 90(Caſſat.⸗Hof). Zachariä III. § 519, Note 5. Zu Satz 1478— 1481. Zachariä III.§ 519 vergl. mit§ 512. § II. Von den Laſten und Schulden der Gütergemeinſchaft. Theilung der Schulden: Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht d. Ehegatten S. 42— 44 vergl. mit S. 38. Zu Satz 1482. Zachariä III.§ 520. 554⁴ Satz 1483— 1484. Zu Satz 1483. In Verbindung mit Satz 1456.— Zachariä III.§ 520. Unterſchied zwiſchen der Rechtswohlthat dieſes Satzes und jener des Erbverzeichniſſes: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 81, Note †. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 151, Note Die Rechtswohlthat dieſes Satzes iſt durch die Einhaltung der geſetzlichen Friſt von drei Monaten bei Errichtung des Ver⸗ mögensverzeichniſſes bedingt.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 184 (Caſſat.⸗Hof, Rodiére u. Pont). Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht d. Ehegatten S. 38. Das Unterlaſſen der Errichtung des richtigen und getreuen Vermögensverzeichniſſes hat nur die Folge, daß die Ehefrau unbe⸗ dingt zur Uebernahme der ihr zukommenden Hälfte der Gemein⸗ ſchaftsſchulden, ſelbſt mit ihrem eigenen Vermögen, verbunden iſt, wenn auch die ihr zugeſchiedene Hälfte des Gemeinſchafts⸗ vermögens nicht ſo viel beträgt; ſie iſt aber nicht verbunden, alle Gemeinſchaftsſchulden zu bezahlen.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 80(Caſſat.⸗Hof). Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 39. Die Frau, welche die Gemeinſchaft angenommen und zugleich auch die überſchuldete Erbſchaft des Mannes nach dem Verzicht der nächſten geſetzlichen Erben übernommen hat, haftet in erſterer Be⸗ ziehung, ſoweit ihr Theil an der Gemeinſchaft reicht, und in der letztern als Erbfolgerin in der engern Bedeutung nur bis zum Be⸗ trag der Erbgüter, auch wenn die Erbſchaft von ihr nicht förmlich unter der Vorſicht des Erbverzeichniſſes angetreten wurde.— Ma⸗ gazin f. bad. Rechtspflege I. S. 516(Oberhofger.). Zu Satz 1484. In Verbindung mit Satz 1421. 1428, Abſ. 2. 1486.— Za⸗ chariä III.§ 520. Der Ehemann kann als Herr der Gemeinſchaft auf das Ganze einer Schuld belangt werden, welche er gemeinſchaftlich mit ſeiner in Gütergemeinſchaft lebenden Ehefrau eingegangen hat, wenn auch feine Sammtverbindlichkeit bedungen iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 536. Satz 1485— 1492. Zu Satz 1485. Zachariä III.§ 520. Zu Satz 1486. In Verbindung mit Satz 1428, Abſ. 2. 1431. 1494.— Za⸗ chariä III.§ 520. Die Klage wegen einer in die Gütergemeinſchaft gefallenen, von der Frau herrührenden Schuld kann auch während der Dauer der Gütergemeinſchaft gegen die Frau allein, namentlich zum Zweck des Zugriffs auf ihre eigenen von der Gütergemeinſchaft ausgeſchloſſenen Güter gerichtet werden, vorbehaltlich des Mitver⸗ tretungsrechtes des Ehemanns nach Satz 215.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 381. Annal. XI. S. 383(Stempf u. Bekk in der Note). Zu Satz 1487. In Verbindung mit Satz 1427.— Zachariä III.§ 520. Dieſer Satz findet auf die Bürgſchaft der Frau als eine nicht auf der ehelichen Gemeinſchaft, ſondern dem beſonderen Bürgſchafts⸗ vertrag beruhende Schuld keine Anwendung, weshalb ſie für das Ganze haftet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 380. Die Ehefrau iſt wegen eines mit ihrem Ehemann gemeinſchaft⸗ lich abgeſchloſſenen Vertrags haftbar.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X S2 Zu Satz 1488— 1491. Zachariä III.§ 520. Sechster Abſchnitt. Von Entſchlagung der Gütergemeinſchaft und ihren Wirkungen. Entſchlagung: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 44. Zu Satz 1492. Zachariä III.§ 521. — 556 Satz 1493— 1494. Wenn die in Gütergemeinſchaft lebenden Eheleute ein zur Ge⸗ meinſchaft gehöriges Grundſtück gegen eine Summe Geldes und eine bis zum Tode des Längſtlebenden der Eheleute zu zahlende Leib⸗ rente verkauft und der Mann zuerſt ſtirbt, ſo kann die Wittwe die Leibrente für ſich in Anſpruch nehmen, wenn ſie ſich auch der Güter⸗ gemeinſchaft entſchlägt.— Annal. XIV. Beibl. 6. S. 22(Caſſat.⸗ Hof— derſ. Fall im Not. Bl. VI. S. 11). Zu Satz 1493. Zachariä III.§ 521. Beweis des eheweiblichen Einbringens: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 222(Oberhofger.— Stabel). Alleg. zu Satz 1470. 1497. 1499. 1502. 1504. Die Frau, welche in allgemeiner Gütergemeinſchaft lebt und nach Ausbruch der Gant des Mannes ſich der Gemeinſchaft entſchlägt, kann ihr eheweibliches Beibringen aus der Gantmaſſe nicht zurückfordern.— Annal. XX. S. 64(Pofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). Zu Satz 1494. In Verbindung mit Satz 1409. 1431. 1486.— Zachariã III. § 524. Schulden, welche„urſprünglich von der Frau herrührten,“ für deren(ganzen) Betrag die verzichtende Frau haftbar bleibt, ſind nicht allein diejenigen Schulden, welche die Frau in die Ehe ein⸗ gebracht hat, ſondern auch ſolche Fahrnißſchulden, welche ihr wäh⸗ rend der Ehe erblich an⸗ und in die Gütergemeinſchaft fielen.— Archiv f. Rechtspflege III. S. 126(Zentner). Die Frau, welche auf die Gemeinſchaft verzichtet hat, iſt darum nicht weniger verpflichtet, die Schulden einer ihr angefallenen Erbſchaft zu bezahlen, obgleich dieſelben zunächſt der Gemeinſchaft zur Laſt fallen— die Folge davon iſt, daß diejenigen, welche zu⸗ gleich Erben des Mannes und der Frau ſind, in dieſer ihrer dop⸗ pelten Eigenſchaft zur Zahlung der ganzen Schuld verurtheilt wer⸗ den können.— Annal. XX. S. 331(Caſſat.⸗Hof). Schuldverbindlichkeit der Ehefrau: Brauer, Erläuterungen VI. S. 776. Satz 1495— 1497. Zu Satz 1495. In Verbindung mit Satz 1472. 2135 a.— Zachariä III.§ 521. Die Frau hat für ihre eheweiblichen Forderungen gegenüber der Gantmaſſe ihres Mannes kein Retentionsrecht auf das, was ſie für die Gemeinſchaft verwaltet.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 495. Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſetzlichen Gütergemeinſchaft für den Fall, da Eines der Ehegatten oder beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Zu Satz 1496. Zachariä IIH.§ 504. Zweite Abtheilung. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Verträgen, welche die geſetzliche Gütergemeinſchaft ändern oder ausſchließen können. Zu Satz 1497. In Verbindung mit Satz 1528.— Zachariä III.§ 499. Zu Ziff. 2. Auslaſſung des Wortes„nicht“ in der zweiten Zeile nach dem Worte„durchaus“: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehe⸗ leute S. 45. Mayer, Vorträge S. 55(dieſer Fehler iſt in der neueſten amtlichen Ausgabe des Landrechts verbeſſert). Ausſchluß der Fahrniſſe von der Gütergemeinſchaft — allgemein geltende Grundſätze für die verſchiedenen Modificationen dieſes Gedings: 1) Jeder Ehegatte bleibt Eigenthümer ſeiner ausgeſchloſſenen Fahrniſſe, wie wenn ſie Liegenſchaften wären. Die Ge⸗ meinſchaft hat aber den Nießbrauch. Sind die ausgeſchloſſenen Fahrniſſe verbrauchbare oder ſolche Gegenſtände, die durch den Gebrauch abgenutzt werden und ſind letztern Falls die Fahr⸗ niſſe einzeln verzeichnet und angeſchlagen eingebracht wor⸗ den, ſo wird die Gemeinſchaft Eigenthümerin und die Frau hat nur 558 Satz 1497. ein Recht auf Wiedererſatz des Preiſes, arg. Satz 587. 1532. 1551 und vorzüglich Satz 1851, indem dieſer letztere Satz den Zweifel löst, ob und wie weit die Sätze 1532. 1551 auch auf die Gütergemein⸗ ſchaft anwendbar ſeien, indem er einen allgemeinen Grund⸗ ſatz für alle Geſellſchaftsverhältniſſe aufſtellt. 2) Die Vermuthung ſtreitet immer für die Gemein⸗ ſchaftlichkeit der vorhandenen Sachen, und derjenige Ehegatte, welcher das Gegentheil behauptet, muß es beweiſen. Soll dieſer Beweis a) gegen dritte Perſonen geſchehen, ſo muß dies durch ein Vermögensverzeichniß geſchehen, welches ſeiner Form nach Beweiskraft gegen dritte Perſonen hat und un⸗ zweifelhaft vor der Ehe errichtet wurde, ſofern dieſe Gegen⸗ ſtände in die Ehe eingebracht und von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen ſein ſollen, arg. Satz 1499. 1510 vergl. mit 1328. Sind die während der Ehe anfallenden Fahrniſſe ausgeſchloſſen worden, ſo entſcheiden die Sätze 1504 u. 1414, 1415, 1416. b) Unter den Ehegatten ſelb ſt entſcheiden hinſicht⸗ lich der beigebrachten Fahrniſſe die gewöhnlichen Regeln der Beweisführung und es iſt nicht gerade ein Verzeichniß im Sinne des Satzes 1499 nothwendig. Was aber die angefallene fahrende Habe betrifft, ſo entſcheiden auch hier über das Verhältniß der Frau zu dem Manne die Sätze 4504 vergl. mit 1414, 1415. 3) Die vorehlichen Gläubiger behalten alle ihre Rechte auf das Vermögen, welches ihr Schuldner in die Ehe eingebracht und von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen hat. Sie können noch außer⸗ dem auf dasjenige greifen, was nicht ausgeſchloſſen, folglich ge⸗ meinſchaftlich geworden iſt, z. B. auf das errungene Vermögen, allein auf das vorbehaltene Vermögen des andern Ehegatten können ſie nicht greifen, ſofern dieſer den Beweis des Vorbehalts und ſeines Alleineigenthums auf die angegebene Art zu erweiſen vermag.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht der Ehegatten S. 48— 49. Satz 1498. Erſter Abſchnitt. Von der Gütergemeinſchaft in Errungenſchaftsweiſe. Errungenſchaftsgemeinſchaft— Kritik der Brauer⸗ ſchen Auffaſſung dieſer Lehre—: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 49— 54. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 96(Stabel), Archiv f. Rechtspflege II. S. 290(Chriſt), S. 455(v. Wänker). IV. S. 28(Eſſer). Muncke, Vorträge zur Einleitung in d. Studium d. bad. bürgerl. Rechts S. 72. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 183. Annal. V. S. 205(Sander). Zu Satz 1498. In Verbindung mit Satz 1504 a. 1514 a. 1521 a. 1428. 1528. — Zachariä III.§ 522. Einſchaltung des Wortes„eigene“(Schulden) in den bad. Tirt Oberhofger. Jahrh. d. F. VI. S. 28. N. F. l. S. 298 (Kritik hiezu im Archiv f. Rechtspflege IV. S. 29— Eſſer). XIIil. S. 98(Stabel). Annal. XXIII. S. 312(Oberhofger.). Muncke, Vorträge S. 78. Beſondere Grundſätze für dieſe Gemeinſchaftsart: 1) die Gemeinſchaft wird, außer den zu Satz 1497 Ziff. 2 sub 1 angegebenen Ausnahmsfällen, nicht Eigenthümerin der Mo⸗ bilien und die vorbehaltenen Fahrniſſe der Frau können nicht ohne ihre Zuſtimmung veräußert werden; 2 die Schulden eines jeden Ehegatten, welche er am Hochzeit⸗ tage beſitzt oder welche mit Schenkungen oder Erbſchaften anfallen, werden nicht gemeinſchaftlich, weßhalb, wenn die Gemeinſchafts⸗ kaſſe wegen ſolcher Schulden angegriffen wird, der Ehegatte, für welchen die Schuld bezahlt wurde, der Gemeinſchaft Vergütung leiſten muß; 3) hinſichtlich der während der Ehe gemachten Schulden gilt das Nemliche, wie bei der geſetzlichen Gütergemeinſchaft; 4) die mit Erbſchaften und Schenkungen anfallenden Schulden werden gerade ſo behandelt, wie wenn die Erbſchaft oder Schenkung nur aus Liegenſchaften beſtanden hätte— Satz 1412.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 49, 50. vergl. mit den Alleg. zu Satz 1497 Ziff. 2. 560 Satz 1499. Die Verliegenſchaftung„des Vermögens“ ohne nähere Be⸗ zeichnung des Umfangs iſt als eine Abweichung von der ge⸗ ſetzlichen Gütergemeinſchaft im engſten Sinne auszulegen und aus dieſem Grunde auf das gegenwärtige Vermögen zu beſchränken, weshalb, da das Geding der Errungenſchaftsgemeinſchaft durch den Ausſchluß der gegenwärtigen und zukünftigen fahrenden Habe be⸗ dingt iſt, in ſolchem Falle keine Errungenſchaftsgemeinſchaft vor⸗ liegt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 103(Oberhofger.). Bei der Gütergemeinſchaft in Errungenſchaftsweiſe ſind die eigenen Schulden eines jeden Ehegatten von der Gemeinſchaft aus⸗ geſchloſſen, weshalb auch das rücknehmende Einbringen der Frau für eigene Schulden(in coner. eine in die Ehe eingebrachte Schuld) des Mannes nicht angegriffen werden kann.— Annal. MXIII. S. 312(Oberhofger.). Der in Errungenſchaftsgemeinſchaft lebende Ehemann iſt nicht berechtigt, eine ſeiner Frau gehörige Schuldurkunde zu cediren.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 60(Appellh. v. Paris). Entſchädigungsforderungen aus Verbrechen des Man⸗ nes: Satz 1424. Errungenſchaftsvermuthung bei Liegenſchaften: Satz 1402. Entſchlagungsrecht der Frau: Satz 1521 a. Zu Satz 1499. In Verbindung mit Satz 1504. 1510.— Zachariä III.§ 522. Errichtung von Erbverzeichniſſen: Verordn. v. 7. Sept. 1841 (Regsbl. Nr. 30). Beiziehung von Zeugen:§ 2 d. Inſtruct. v. 19. Dec. 1837 (Regsbl. Nr. 51). Beweis des Eigenthums am eigenen Vermögen bei der Er⸗ rungenſchaftsgemeinſchaft: Annal. MIII. S. 327(Ad. Pfaff aus Marcadé). Iſt die Vorſchrift dieſes Satzes, daß das bei Schließung der Ehe vorhandene oder den Eheleuten während der Ehe angefallene Mobiliarvermögen als Errungenſchaft angeſehen werden ſolle, inſo⸗ fern dasſelbe nicht durch ein Inventar oder ein in beweiſender Form abgefaßtes Verzeichniß bewährt iſt, reſtrictiv zu verſtehen oder Satz 1499. 561 ſind auch andere Beweismittel zuläſſig, genügt insbeſondere die nach Satz 1502 Abſ. 1 in dem Heirathsvertrage enthaltene Erklärung des Ehemannes, daß ſein Mobiliarvermögen den angegebenen Werth habe, auch hier?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 34(in erſterer Richtung: Appellh. v. Bourbon— in letzterer: Duranton, Rodière u. Pont— es ſind auch andere Beweismittel zuläſſig, deren Zuläſſigkeit iſt aber in das Ermeſſen der Gerichte geſtellt: Caſſat.⸗Hof;— dieſer Satz bezieht ſich nur auf den gegen Dritte zu führenden Beweis, unter den Eheleuten ſind dagegen auch andere Beweismittel, unter Umſtänden ſelbſt Zeugenbeweis, zuläſſig: Troplong). In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 24. In letzterer Richtung— die in einer Errungenſchaftsehe lebende Ehefrau kann den Gläubigern gegenüber den Beweis des Einbringens oder des Anfalls der rückgeforderten Fahrniß nur durch ein in gehöriger Form errichtetes Verzeichniß, nicht aber in der in den Sätzen 1502 Abſ. 2, 1504 Abſ. 3 bemerkten Weiſe führen.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 164(Oberhofger.). Vergl. d. Alleg. zu Satz 1497, Ziff. 2. Fordert die Frau den Erſatz von Fahrniſſen, die ſie in die Ehe eingebracht hat, ſo muß ſie nach Anleitung des Satzes 1499 rechts⸗ genügend erweiſen, daß und welche Fahrniſſe und zu welchem Werthe ſie ſolche eingebracht hat. Ein förmliches Vermögensverzeichniß kann jedoch im Falle einer Erſatzforderung auch dadurch erſetzt wer⸗ den, daß der Ehemann im Ehevertrag den Betrag oder Werth der Fahrniſſe im Ganzen als empfangen oder eingebracht anerkannt hat, denn, wenn es auch nach Satz 1502 nur bei dem Manne, nicht aber bei der Frau genügt, daß in dem Ehevertrag der Werth des Ein⸗ bringens angegeben iſt, um das wirkliche Einbringen zu beweiſen, ſo verhält ſich doch die Sache weſentlich anders, wenn der Bräutigam nicht blos den Werth, ſondern das Einbringen oder den Em⸗ pfang desſelben ausdrücklich anerkannt hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 225(Oberhofger.— derſ. Fall in Annal. XIX. S. 194). Not. Blatt XI. S. 106(Oberhofger.). Wenn dritte Perſonen im Ehevertrag eine Ausſteuer ver⸗ ſprechen, welche nach Auflöſung des Güterrechts wieder zurückgefor⸗ dert werden kann, ſo bedarf es keiner nach Satz 1499 beſchaffenen Kah, Landrecht. 36 562 Satz 1499. Urkunde, damit die Frau das wirkliche Einbringen erweiſen könne, vielmehr enthält der Ehevertrag, als ein vollkommen klag⸗ barer Rechtstitel auf eine Schuld in dem zugeſagten Betrag, den Beweis, daß die Frau dieſe Forderung in die Ehe eingebracht habe, ohne daß es eines weiteren Beweiſes, namentlich einer anderweitigen Beurkundung darüber bedarf, daß die gedachte Geldſumme in der Folge an den Ehemann wirklich bezahlt worden ſei, denn, da die Frau mit ihrer Verehlichung unter die Gewalt des Mannes fam und dieſem kraft Geſetzes die Verwaltung ihres Vermögens zufiel, ſo war letzterer allein berechtigt und verpflichtet, die Forde⸗ rung zur Verfallzeit zu erheben und damit auch verbunden, Erſatz zu leiſten, ſo lange er nicht zu beweiſen im Stande iſt, daß die Forderung noch im Ausſtande hafte und etwa nicht beibringlich war. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 226(Oberhofger.), womit Zachariä III.§ 540, Note 9— 13 im Tert zu vergleichen iſt. Ein Inventar über das Vermögen, welches einem Ehegatten vor Eingehung der Ehe zugefallen iſt oder zugetheilt wurde, gibt für ſich allein keinen Beweis dafür, daß dieſer Ehegatte dieſes Vermögen in die ſpäter eingegangene Ehe wirklich eingebracht hat.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 24. N. F. VIMI. S. 524. Errungenſchaftsvermuthung: Brauer, Erläuterungen V. S. 616. Beweis des Tauſches eines verliegenſchafteten eheweiblichen Fahr⸗ nißſtückes gegen Dritte: Satz 1407. Beweis des Einbringens während der Ehe angefallener Fahrniſſe: Satz 1504. Zweiter Abſchnitt. Von Ausſchluß derfahrenden Habe aus der Gütergemeinſchaft. Beſondere Grundſätze für dieſe Gemeinſchaftsart— Geding des Einwerfens einer beſtimmten Summe in die Ge⸗ meinſchaft—: 1) die Gemeinſchaft erwirbt nicht das Eigenthum beſtimmter Sachen, ſondern nur das perſönliche Forderungsrecht an den zu⸗ ſagenden Ehegatten, jene Summe baar oder in Mobilien, die jenen Werth haben, einzuſchießen; W ebendeshalb, weil die gemeinſchaftliche Kaſſe nur einen An⸗ Satz 1500. 563 ſpruch auf einen beſtimmten Betrag hat, iſt alles bewegliche Ver⸗ mögen, welches nach Abzug oder Bezahlung jenes Betrages übrig bleibt, eo ipso für verliegenſchaftet erklärt und die Gemein⸗ ſchaft hat nur die Nutznießung an demſelben. Es muß dem be⸗ ſitzenden Ehegatten bei Auflöſung der Gemeinſchaft zum Voraus zurückerſtattet werden, wie bei der geſetzlichen Gütergemein⸗ ſchaft die eingebrachten Liegenſchaften, ſei es nun in natura oder im Werth; 3) die Errungenſchaft wird auch hier gemeinſchaftlich; 4) die vorehelichen Schulden bleiben von der Gemeinſchaft aus⸗ geſchloſen; 5) die Gläubiger können einestheils auf das eigene Vermögen ihres Contrahenten und anderntheils auf dasjenige greifen, was ſich in der Gemeinſchaft vorfindet, indem hier, wie bei der Gütergemeinſchaft des Satzes 1498, ihnen gegenüber Alles für errungen und folgeweiſe für gemeinſchaftliches, ihrem Zugriff unter⸗ worfenes Gut betrachtet wird, was nicht der Vorſchrift der Sätze 1499. 1505. 1510 gemäß als vorbehaltenes Gut von demjenigen Ehegatten nachgewieſen wird, der nicht zugleich perſönlicher Schuld⸗ ner iſt; 6) für eine derartige Zahlung aus dem Gemeingut hat der ſchuldende Ehegatte Vergütung zu leiſten.— Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 55, 56, l mit Alleg. zu Satz 1497. Ziff. 2. Zu Satz 1500. In Verbindung mit Satz 1428. 1528.— Zacharid III.§ 523. Das Weſen der Verliegenſchaftung mit Bezug auf die Sätze 1433. 1433 a: Annal. XVIII. S. 342(Puchelt). Bewirlt das ausdrückliche Geding der Verliegenſchaftung des Mobiliarvermögens im Ehevertrag, daß die fahrende Habe— mit Ausnahme der vertretbaren Sachen— den Liegenſchaften gleichgeſtellt wird, daß alſo das Eigenthum der von der Frau eingebrachten oder ihr ſpäter angefallenen Fahrniſſe der Frau ver⸗“ bleibt und der Mann ohne ihre Zuſtimmung darüber(z. B. durch Ceſſion von Schuldforderungen) zu verfügen nicht berechtigt iſt, daß zwar Dritte, zu deren Gunſten er über dieſe Mobilien einſeitig ver⸗ 36* ————— 564 Satz 1500. fügt hat, gegen die Vindicationsklage der Frau durch Satz 2279 geſchützt ſind, daß aber letztere berechtigt iſt, ſich dem von den Gläubigern ihres Mannes auf dieſe Mobilien nachgeſuchten Beſchlag zu widerſetzen oder wird das verliegenſchaftete Mobiliarvermögen mit den übrigen in der Gütergemeinſchaft befindlichen Fahrniſſen vermiſcht, ſo daß der Mann über dasſelbe auch ohne Zuſtimmung der Frau verfügen und dasſelbe von ſeinen Gläu⸗ bigern gleich dem zur Gemeinſchaft gehörigen Mobiliarvermögen mit Beſchlag belegt werden kann, der Frau aber nur das Recht zuſteht, bei Auflöſung der Gemeinſchaft den Werth desſelben zum Vor⸗ aus wegzunehmen?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 49(in erſterer Richtung: Toullier, Duranton, Odier, Pont u. Rodiére, Caſſat.⸗ Hof— in letzterer: Pothier, Merlin, Delvincourt, Bellot, Troplong). In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 155 (ausführliche Begründung in d. Anmerkung S. 159). Annal. IX. Beibl. 11. S. 44(Caſſat.⸗Hof). XVIII. S. 342(Puchelt). XXI. S. 247(Oberhofger.). Zachariä III.§ 523, Note 7(5. Aufl. Note 8). In letzterer Richtung liegen keine Präjudicien in der bad. Literatur vor. Die Frau, welche ihr Mobiliarvermögen ganz oder theilweiſe in dem Ehevertrag für verliegenſchaftet erklärt hat, bleibt Eigen⸗ thümerin desſelben, der Mann, als Herr der Gemeinſchaft, wird nur Nutznießer desſelben, weshalb nach Auflöſung der Ge⸗ meinſchaft ihr ſolches nach den über Nutznießung beſtehenden Grundſätzen zurückgeliefert werden muß, ſo daß ihr alſo das noch Vorhandene in dem Zuſtande, in welchem ſich ſolches befindet, in Natur zurückzuliefern, für das Veräußerte oder Verbrauchte der Werth zu erſetzen iſt.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 58(Caſſat.⸗ Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 164. Das Geding des ſtillſchweigenden Vorbehalts durch Ein⸗ werfen einer beſtimmten Summe in die Gemeinſchaft enthält eine wahre Verliegenſchaftung, in Folge welcher der beſitzende Ehe⸗ gatte Eigenthümer der ſo verliegenſchafteten Fahrniſſe bleibt und er ſolche bei Auflöſung der Gemeinſchaft nicht blos dem Werthe nach, ſondern im Stück zurückfordern kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 168. Annal. XVIII. S. 343(Puchelt). Satz 1500. 565 Abweichend: Zachariä III.§ 523, Note 17(5. Aufl. Note 19). Bleiben die beigebrachten aber verliegenſchafteten Fahrniſſe auch dann Eigenthum des einbringenden Ehegatten, wenn über dieſelben ein Inventar unter Beifügung des abgeſchätzten Werthes errichtet wurde, ohne die beigefügte Rechtsverwahrung, daß die Schätzung für keinen Verkauf gelten ſolle? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 163. Annal. XVIII. S. 343(Puchelt). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 59(Caſſat.⸗Hof). Archiv f. Rechtspflege IV. S. 32, 33(Eſſer). Vergl. Alleg. zu Satz 1497, Ziff. 2. Der Ehemann kann ein ausſtehendes Kapital ſeiner Ehefrau, welches verliegenſchaftet und von der Gütergemeinſchaft ausge⸗ ſchloſſen war, einziehen und deſſen Empfang giltig quittiren, da dies eine Verwaltungshandlung iſt, dem Ehemann aber nach Satz 1428 das Recht zuſteht, auch das eigene Vermögen zu verwalten.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 60(Caſſat.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 11. S. 44(Caſſat.⸗Hof). Der Einzug einer verliegenſchafteten Forderung der Frau durch den Ehemaun fällt unter Satz 1433 a.— Annal. XVIII. S. 347 (Hofger. d. Seekr.— Puchelt). Dieſer Satz fordert zu ſeiner Anwendbarkeit nicht, daß beide Eheleute ihr gegenwärtiges und künftiges Fahrnißvermögen von der Gemeinſchaft ausſchließen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IN. S. 452. Wenn im Ehevertrag beſtimmt iſt, daß die Braut ihr geſammtes gegenwärtiges und zukünftiges liegendes und fahrendes Vermögen ſich als Eigenthum vorbehalten und berechtigt ſein ſolle, bei Auf⸗ löſung der Gemeinſchaft dasſelbe ſchuldenfrei zurückzunehmen, ſo iſt das Güterverhältniß nicht nach Satz 1514, ſondern nach dieſem Satze zu beurtheilen und die Frau iſt deshalb befugt, die ſchulden⸗ freie Rücknahme im Stück zu verlangen, ohne daß ihr der Satz 1514 a von den Gläubigern entgegengehalten werden kann; der Satz 1514 ſetzt voraus, daß die beigebrachten Fahrniſſe der Ehe⸗ frau mit dem Gemeinſchaftsvermögen vermiſcht werden und daß die Frau ſich der Gemeinſchaft entſchlage, um das Eingebrachte im Stück rücknehmen zu dürfen, der Ehevertrag beſtimmt aber in der ange⸗ zogenen Stelle gerade das Gegentheil, weshalb das Rechtsverhält⸗ 566 Satz 1501— 1502. niß unter Satz 1500 ff. fällt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S 154. Der Ausſchluß aller Fahrniſſe oder eines Theiles derſelben von der Gütergemeinſchaft zieht den Ausſchluß eines entſprechenden Thei⸗ les der Schulden nach ſich.— Annal. MXIII. S. 319(Ad. Pfaff aus Marcadé). Zu Satz 1501. Zacharia III.§ 523. Zu Satz 1502. Zachariä III.§ 523. Zur Auslegung dieſes Satzes: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 222(Stabel). Alleg. zu Satz 1497, Ziff. 2. Dieſer Satz iſt bezüglich des Beweiſes des Einbringens des Verſprochenen in die Ehe unter den Eheleuten dahin zu ver⸗ ſtehen: Das gewöhnliche Beweismittel für Zahlungen ſind Quit⸗ tungen, die derjenige ausſtellt, der eine Sache empfangen hat. Der Empfänger iſt hier die gemeinſchaftliche Kaſſe. Da dieſe aber im Beſitz und Verwaltung des Mannes ſich befindet, ſo iſt es der Mann. Dieſer iſt und bleibt im Beſitze ſeines Vermögens und kann ſich ſelbſt keine Quittung darüber ausſtellen, daß er das Ver⸗ ſprochene wirklich inferirt habe. Ebenſo wenig kann aber die Frau quittiren, weil ſie nicht empfangen hat. Sie kann nur atteſtiren, daß der Mann ſo viel beſitze, als er einzubringen verſprochen hat. Dieſes Atteſt geſchieht nun und kann nur geſchehen dadurch, daß die Frau beim Ehevertrag die Erklärung abgibt, daß der Mann ſo und ſo viel Mobiliarvermögen beſitze. Iſt die Anerkennung im Ehevertrag unterblieben, ſo kann ſich der Mann nur durch ein öffentliches Verzeichniß ſeiner fahrenden Habe den Beweis er⸗ halten; dagegen kann die Frau durch eine Quittung des Man⸗ nes hinlänglich ihren Beweis führen, ſei ſie zu dieſer oder jener Zeit ausgeſtellt. Es ſtehen ihr aber außerdem noch die gewöhn⸗ lichen Beweismittel der Zahlung zu Gebot, z. B. Eideszu⸗ ſchiebung an den Mann— das Geſetz will nur ſagen, daß zwar ſie mit einer Quittung des andern Ehegatten beweiſen könne, aber nicht ebenſo der Mann.— Stabel, Druckbogen über d. Güter⸗ recht d. Ehegatten S. 55, 56. Satz 1503— 1504 4. Zu Satz 1503. Zachariä III.§ 523. Zu Satz 1504. In Verbindung mit Satz 1415. 1442. 1499. 1510.— Zacha⸗ riä III.§ 523. Vermögensverzeichniß: Satz 1499. Angefallenes Fahrnißvermögen, das nicht in ein ge⸗ höriges Vermögensverzeichniß gebracht iſt, kann nicht im Stück zurückgefordert werden, ſondern die Frau kann nur den Werth des⸗ ſelben in Anſpruch nehmen, Satz 1504, 1510. Sie braucht jedoch nur den Anfall(z. B. durch Theilungsacten) zu beweiſen, nicht auch, daß der Mann das Vermögen erhoben und wie er es ver⸗ wendet hat, denn der Mann iſt als Verwalter und Nutznießer des eheweiblichen Vermögens während der Gütergemeinſchaft berechtigt und verpflichtet, die angefallenen Erbſchaften feſtzuſtellen, zu erheben und mit dem übrigen Vermögen zu verwalten, während der Frau ſelbſt keine Verfügungsgewalt darüber zuſteht, auch keine Uebergabe aus ihrer Hand in den Beſitz des Mannes ſtattfindet, worüber ſie den Mann zur Ausſtellung einer Empfangsbeſcheinigung anhalten könnte. Wenn daher der Anfall durch die Frau erwieſen iſt, ſo iſt es Sache des Mannes, über die anerfallenen Anſprüche und deren Verwaltung Rechenſchaft zu geben(Satz 1577. 1993) und die⸗ ſelben als noch vorhanden darzuſtellen oder Erſatz zu leiſten; die Frau aber kann nicht angehalten werden, zu beweiſen, daß und wie der Mann über die ſeinem Beſitz und ſeiner Verwaltung unterwor⸗ fenen Vermögenstheile verfügt hat und dies ſelbſt den Gläubigern des Mannes gegenüber, wenn dieſelben als Intervenienten das Einbringen widerſprechen, da die Frau durch den Widerſpruch eines Dritten nicht in eine ungünſtigere Lage verſetzt werden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 224(Oberhofger.). Annal. XIX. S. 194(Oberhofger.). XXI. S. 109(Oberhofger.). Zu Satz 1504 a. In Verbindung mit Satz 1498. 1499. 1521. Dieſer Zuſatz erfordert den Ausſchluß aller Fahrniß beider 568 Satz 1505— 1510. Ehegatten, um die Ehe zu einer Errungenſchaftsehe zu machen(arg. Satz 1498), welche zufolge Satz 1521 a die Ehefrau rückſichtlich der Schuldenzahlung in das gleiche Verhältniß zu den Gemeinſchafts⸗ gläubigern ſetzen würde, wie Satz 1514 a.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 452. Archiv f. Rechtspflege III. S. 302, Note 17 (Chriſt). Das Geding des Ausſchluſſes des gegenwärtigen und zukünf⸗ tigen Vermögens von der Gütergemeinſchaft enthält den Eigen⸗ thumsvorbehalt an demſelben.— Annal. MMl. S. 248(Ober⸗ hofger.). Dritter Abſchnitt. Von der Entliegenſchaftung der Grundſtücke. Entliegenſchaftung: Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 46— 48. Zu Satz 1505— 1509. In Verbindung mit Satz 1526.— Zachariä III.§ 524. Vierter Abſchnitt. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. Ausſchluß der Schulden: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 57. Zu Satz 1510— 1513. Zachariä III.§ 526, 527. Zu Satz 1510. In Verbindung mit Satz 1499. 1504.— Zachariä III.§ 526. Der Mangel der Errichtung eines Inventars bei Eingehung der Ehe hat nicht die Wirkung, daß nun auch kein Ehegatte mehr für die Schulden des anderen haftbar bleibt.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 58. Satz 1514— 1516. Fünfter Abſchnitt. Von der ſchuldenfreien Zurücknahme des weiblichen Beibringens. Zu Satz 1514. Zachariä III.§ 528. Zu Satz 1514 4. In Verbindung mit Satz 1521 a. Kritik und Auslegung dieſes Zuſatzes: Alleg. vor Satz 1498 zu Eingang des erſten Abſchnitts(Errungenſchaftsgemeinſchaft). Dieſer Zuſatz enthält eine Aenderung des Urtertes in ſo weit, daß die Verliegenſchaftung der von der Ehefrau beigebrachten Fahr⸗ niſſe zwar gegenüber dem Manne volle Wirkſamkeit hat, die Frau alſo dieſelben bei der Gemeinſchaftstheilung zurückziehen und ſich der Gemeinſchaft gleichwohl entſchlagen kann, daß dies aber gegenüber den Gemeinſchaftsgläubigern nicht ſtattfinde, ſo daß die Ehefrau, wo die Befriedigung der letzteren es nöthig macht, die geſetzlich zur Gemeinſchaft gehörigen, im Ehever⸗ trag aber verliegenſchafteten d. h. von der Gemeinſchaft aus⸗ geſchloſſenen Fahrniſſe, zur Tilgung der Gemeinſchaftsſchulden zurücklaſſen muß, während ſie ſolche nach franz. Recht im Falle der Entſchlagung ſchuldenfrei zurückziehen kann.— Annal. XXI. S. 184 (Plenarbeſchluß d. Hofger. d. Mittelrh.). Sechſter Abſchnitt. Von dem bedungenen Vorempfang. Zu Satz 1515. Zachariä MI.§ 529. Zu Satz 1516. Zachariä III.§ 529. Der Voraus iſt kein vertragsmäßiges, dem Geſellſchaftsrechte angehöriges Geding, ſondern eine Schenkung aus der Gemein⸗ 570 Satz 1517— 15214. ſchaft, die aber nicht beſonderer Formen bedarf, ſondern als Ge⸗ ding des Heirathsvertrags Wirkung hat.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 59. Zu Satz 1517. Zachariä III.§ 529. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. über d. pri⸗ vatrechtl. Folgen d. Verbrechen(Regsbl. 1845, Beil. zu Nr. 15). Zu Satz 1518— 1519. Zachariä III.§ 529. Zu Satz 1519 a. In Verbindung mit Satz 745 a. Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 166. Annal. X. S. 385(Hofger. d. Unterrh. u. Oberhofger.). Siebenter Abſchnitt. Von dem Geding ungleicher Theile in der Gütergemeinſchaft. Zu Satz 1520— 1521. Zachariä III.§ 530. Zu Satz 1521 a. In Verbindung mit Satz 1498. 1504 a. 1514 4. Kritik dieſes Zuſatzes: Lauckhards Rechtsfälle X. S. 53. (Note 3— Redact.) Alleg. vor Satz 1498 zu Eingang des erſten Abſchnitts(Errungenſchaftsgemeinſchaft). Zuſammenſtellung der bad. Literatur über die durch dieſen Zu⸗ ſatz veranlaßten Streitfragen mit Bezug auf die Brauer'ſche Auf⸗ faſſung der Errungenſchaftsgemeinſchaft: Stempf, Gantverfahren S. 241— 247(Note 15). Iſt die Frau bei der Errungenſchaftsgemeinſchaft unbedingt verbunden, den ſie treffenden Antheil an den Gemein⸗ ſchaftsſchulden, ſoweit ſie durch das errungene Vermögen nicht gedeckt werden können, aus ihrem rücknehmenden Einbringen den Satz 1521 a. 571 Gläubigern zu bezahlen oder kann ſie ſich durch Entſchlagung der Gemeinſchaft von dieſer Verpflichtung befreien? In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 284. N. F. I. S. 293. WS Anna S. 79(Noie v. Bekk). III. S. 208(Rheinländer). V. S. 205(Sander). VII. S. 1(Oberhofger.). XIX. S. 105(Hofger. d. Unterrh.). XX. S. 138(Hofger. d. Unterrh.), S. 316(Hofger. d. Seekr.), S. 366 (Hofger. d. Seekr.). XXI. S. 185(Plenarbeſchluß d. Hofger. d. Mittelrh.— Bekk). XXII. S. 360(Hofger. d. Mittelrh.). Archiv f. Rechtspflege I. S. 144(Bekk). In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 96(Stabel), S. 105(Oberhofger.— abgedruckt im Not. Bl. XIII. S. 155, 175). Annal. XX. S. 319(Oberhofger.). Stabel, Druckbogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 50— 54. Haftet die Frau im Falle dieſes Satzes den Gemeinſchaftsgläu⸗ bigern mit ihrem ganzen rücknehmenden Beibringen, ohne Unter⸗ ſchied ob Liegenſchaften oder Fahrniſſe, oder beſchränkt ſich ihre Verpflichtung auf ihr rücknehmendes Fahrnißvermögen? In erſterer Richtung: Annal. III. S. 208(Rheinländer). V. S. 205(Sander). XX. S. 138(Hofger. d. Unterrh.). XXI. S. 185(Plenarbeſchluß d. Hofger. d. Mittelrh.). Archiv f. Rechts⸗ pflege III. S. 307(Chriſt). In letzterer Richtung: Archiv f. Rechtspflege I. S. 414 (Eſſer). III. S. 455(v. Wänker). Muncke, Vorträge zur Ein⸗ leitung in das Studium d. bad. bürg. Rechts S. 78. Muncke, An⸗ merkungen zu Zachariä S. 185. Die Beſtimmung des Satzes 1482. 1483, wornach die Schul— den der Gütergemeinſchaft zur Hälfte zwar auf die Frau fallen, ſie jedoch, wenn ſie ſich der Gemeinſchaft nicht entſchlagen, ſondern ſich derſelben theilhaftig gemacht hat, weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger zur Uebernahme oder Zahlung von Schulden weiter verpflichtet iſt, als wozu das ihr zugetheilte Gemeinſchaftsvermögen reicht, vorausgeſetzt, daß ein richtiges Vermögensverzeichniß gefertigt iſt und ſie über alles Empfangene Rechnung ablegt, gilt auch bei der Errungenſchaftsgemeinſchaft, ausgenommen, daß die Frau, ſie mag ſich der Gemeinſchaft entſchlagen haben oder nicht, nach Satz 1521 a für ihren Schuldentheil(d. i. für die Hälfte) den Gemein⸗ 572 Satz 1521 4. ſchaftsgläubigern nicht blos mit dem ihr zugefallenen Gemein⸗ ſchaftsvermögen, ſondern auch mit ihrem zurückerhaltenen Bei⸗ bringen verhaftet bleibt.— Annal. VII. S. 1(Oberhofger.— Bekt— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 188). Dieſer Zuſatz ändert das Verhältniß der Eheleute unter ſich nicht— dem Manne gegenüber kann ſich die Frau, wie in einer andern Gemeinſchaftsart, ſo auch hier der Gemeinſchaft voll⸗ kommen entſchlagen und deshalb ihr Beibringen zurück⸗ nehmen, ohne die Hälfte der Einbuße zu leiden— arg. Satz 1493 vergl. mit Satz 1528— nur ſoll dies nicht zum Nachtheil der Gemeinſchafts⸗(d. i. hier der Errungenſchafts⸗) Gläubiger gereichen, vielmehr ſoll die Frau verpflichtet ſein, dieſen Gläubigern die Hälfte(beziehungsweiſe nach Verhältniß des an der Errungenſchaft ihr zukommenden Antheils ein Drittel ꝛc.) ihrer Forderungen, ſoweit ſie aus der Maſſe nicht befriedigt werden, aus dem eheweiblichen Einbringen zu erſetzen— ſie iſt alſo im Falle der Gant des Man⸗ nes nicht deſſen Gantmaſſe gegenüber zur Tragung der hälftigen Einbuße, ſondern jedem einzelnen Errungenſchafts⸗ gläubiger zur Vergütung ſeines hälftigen Verluſtes verbunden— Folgen dieſer Unterſcheidung—: Annal. I. S. 79(Note**— Bekk— abgedruckt in Stempf, Gantverfahren S. 231, Note 4). IV. S. 294(Beſch). V. S. 207(Sander). VII. S. 333(Laden⸗ burg). Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 300. V. S. 188(erſ. Fall in Annal. VII. S. 1). Trefurt, Syſtem S. 387. Archiv für Rechtspflege III. S. 305(Chriſt). Verneint— das Entſchlagungsrecht findet bei der Errungen⸗ ſchaftsehe überhaupt nicht ſtatt—: Oberhofger. Jahrb.. F. V. S. 32. 33 vergl. mit Archiv f. Rechtspflege IV. S. 28(Eſſer). Hat die Frau wegen der auf den Grund dieſes Zuſatzes den Gläubigern aus ihrem Beibringen bezahlten Gemeinſchaftsſchul⸗ den den Rückgriff auf den Mann und kann ſie deshalb, ſoweit der ſie betreffende Antheil durch das ehemännliche und errungene Vermögen nicht gedeckt werden kann, aus der Gantmaſſe Erſatz fordern?— Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 192. Annal. V. S. 207(Sander). VII. S. 333(Ladenburg). Stempf, Gantver⸗ fahren S. 247. Muncke, Vorträge zur Einleitung in d. Studium Satz 1522— 1526. 573 d. bad. Rechts S. 75. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 184. Trefurt, Syſtem S. 387. Archiv f. Rechtspflege MI. S. 462(v. Wänker). Verneint: Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 28. 29. Archiv f. Rechtspflege I. S. 146(Bekk). Die auf den Grund dieſes Satzes von den in der Gant des Mannes in Verluſt gerathenen Gläubigern belangte Frau kann von dieſen die nochmalige Nachweiſung der Liquidität ihrer Forderungen nicht verlangen.— Annal. VII. S. 298(Gofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1522— 1524. Zachariä III.§ 530. Zu Satz 1525. Zachariä III.§ 530. Bei der Zurücknahme des Einbringens werden die Schulden, die der Ehegatte eingebracht hat, nicht abgezogen— natürlich unter Vorbehalt der Rechte Dritter—: Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 60. Das Geding in einem Ehevertrag, daß unter den künftigen Ehe⸗ leuten eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft zu gleichen Antheilen beſtehen ſoll und daß durch gegenſeitige Schenkung die ganze Er⸗ rungenſchaft dem Ueberlebenden zugewendet werde, iſt keine der Minderung unterworfene Schenkung, ſondern eine Beſtimmung dieſes Satzes.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 13. Achter Abſchnitt. Von der allgemeinen Gütergemeinſchaft. Zu Satz 1526. In Verbindung mit Satz 1505.— Zachariä III.§ 525. Rechtsbel. v. 20. Juni 1810(Regsbl. Nr. 26) u. v. 26. Febr. 1812(Regsbl. Nr. 10), den Uebergang in das neue Recht betr. Das Geding einer allgemeinen Gütergemeinſchaft ohne nähere Bezeichnung enthält nur eine Entliegenſchaftung aller gegen⸗ wärtigen unbeweglichen Güter.— Stabel, Druckbogen über das Güterrecht der Ehegatten S. 47. 574 Satz 1527— 1535 4. Anhang. Verfügungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein find. Zu Satz 1527. Zachariä III.§ 504. Zu Satz 1528. Zachariä III.§ 499. Ueunter Abſchnitt. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. Abſatz I. Von dem Geding, welches blos die Gütergemeinſchaft ausſchließt. Zu Satz 1530. Zachariä III.§ 531. Bei der Nichtgemeinſchaft iſt die Rückforderung des Einbringens durch keine vorausgegangene Vermögensauseinanderſetzung und Thei⸗ lung bedingt.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 255(Ober⸗ hofger.). Zu Satz 1531— 1535. Zachariä III.§ 531. Zu Satz 1535. Die eheliche Nutznießung dieſes Zuſatzes findet auch auf den Fall des Zuſatzes 738 a Anwendung.— Trefurt, Syſtem S. 458, Note 1. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 187. Unter„Eheſteuer“ iſt, ſo oft nichts Beſonderes unter den Braut⸗ leuten mit Rückſicht auf dieſen Zuſatz verabredet wurde, das ganze Vermögen der Frau, welche ſich nach dem Gedinge der ausge⸗ ſchloſſenen Gütergemeinſchaft verheirathet hat, zu verſtehen, weil in der Regel alles Beibringen zur Beſtreitung der ehelichen Laſten be⸗ — Satz 1536— 1541 2. 575 ſtimmt iſt.— Trefurt, Syſtem S. 458, Note 2. Muncke, Anmer⸗ kungen zu Zachariä S. 187. Abſatz II. Von dem Geding, welches eine völlige Vermögensabſonderung feſiſetzt. Zu Satz 1536— 1537 4. In Verbindung mit Satz 1575.— Zachariä III.§ 532 vergl. mit§ 516. Zu Satz 1538. Zachariä III.§ 532. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 223. Zu Satz 1539. Zachariä III.§ 532. „ Zu Satz 1539 4. Zur Erläuterung: Trefurt, Syſtem S. 462. Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe. Zu Satz 1540— 1541 a. In Verbindung mit Satz 1392. 1574.— Zachariä III.§ 533 vergl. mit§ 500. Genügt die allgemeine Erklärung in dem Ehevertrage, daß ſich die Ehegatten dem Dotalrechte unterwerfen, um dem Vermögen, welches die Frau dem Manne beibringt, die Eigenſchaft der Eheſteuer zu geben, ohne daß es einer näheren Bezeichnung der Güter, welche Eheſteuer ſein ſollen, bedarf? Bejaht: Annal. XIII. Beibl. 4. S. 15(Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Rouen). Stempf, Gantverfahren S. 213, Note 4. Verneint— die Güter ſind in ſolchem Falle zugebrachtes Gut— Annal. XII. Beibl. 6. S. 22(Appellh. v. Caen). 576 Satz 1542—1545. Eheſteuerzuſage als etwas in der Gattung Beſtimmtes: Brauer, Erläuterungen VI. S. 419. Eheſteuerzuſage in Ganten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 414. Erſter Abſchnitt. Von Setzung der Eheſteuer. Zu Satz 1542. Zachariä III.§ 534. Umfaßt die Beſtellung aller gegenwärtigen und zukünfti⸗ gen Güter als Eheſteuer auch die der Frau erſt nach Auflöſung der Ehe zugefallenen Güter oder beſchränkt ſich jenes Geding auf die dem Manne während der Ehe zugebrachten Güter, ſo daß die ſpäter angefallenen wegen Eheſchulden der Frau dem Zugriff der Gläubiger unterliegen? In erſterer Richtung: Annal. X. Beibl. 3. S. 10(Appellh. v. Caen). In letzterer Richtung: Annal. X. Beibl. 3. S. 10(Appellh. v. Caen). XII. Beibl. 6. S. 21(Caſſat.⸗Hof). Zachariä MI. § 534, Rote Die Setzung einer Eheſteuer muß mit deutlichen Worten ge⸗ ſchehen— Vermuthungsbeweis iſt dabei nicht zuläſſig.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. V. S. 469. Setzung einer Eheſteuer, Schenkung oder belaſteter Vertrag: Satz 1167. Zu Satz 1543. Zachariä III.§ 534. Zu Satz 1544— 1545. In Verbindung mit Satz 1438. 1439.— Zachariä III.§ 534. Die Beſtimmungen dieſer Sätze ſind nicht auf die bewidmete Ehe zu beſchränken, ſondern ſie finden, in ſo fern ſie auf einem von dem Dotalrechte unabhängigen Grunde beruhen, auch auf den Fall Anwendung, da die Eltern in Gütergemeinſchaft leben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 477, vergl. mit Stabel, Druck⸗ bogen über d. Güterrecht d. Ehegatten S. 27. Satz 1546— 1553. 577 Die Beſtimmung des Satzes 1545, daß, falls der überlebende Elterntheil die Eheſteuer aus väterlichem und mütterlichem Ver⸗ mögen ausſetzte, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſie zuerſt an dem Erbtheil des Kindes an dem Nachlaſſe des vorverſtorbenen Elterntheils zu erheben ſei und nur der etwaige Mehrbetrag auf das Vermögen des Ueberlebenden fallen ſoll, ſetzt den Fall voraus, wo die Aus⸗ ſetzung der Eheſteuer allein auf der Verfügung des überlebenden Elterntheils beruht, indem er unterſtellt, daß dieſer alsdann nur ſubſidiär beitragen wollte, ſoweit nemlich der Erbtheil des Kindes nicht hinreicht.— Annal. XVII. S. 253(Oberhofger.). Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 469. Annal. I. S. 95(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1546. In Verbindung mit Satz 1438. 1439.— Zachariä III.§ 534. Dieſer Satz ſetzt nicht voraus, daß beide Eltern noch am Leben ſind, ſondern er findet auch in dem Falle Anwendung, wenn nur ein Elterntheil noch lebt.— Annal. XVII. S. 253(Oberhofger.). Zu Satz 1547— 1548. In Verbindung mit Satz 1439. 1440.— Zachariä III.§ 500. Recht der Eheſteuerzinſen: Brauer, Erläuterungen VI.§ 421. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes an der Eheſteuer und deren Unveräußerlichkeit. Zu Satz 1549— 1551. Zachariä III.§ 535. 536. Bei einer Ehe nach reinem Eheſteuerrecht gehört die Errungen⸗ ſchaft nicht allein dem Manne mit Ausſchluß der Frau.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 161. Rückforderung einer doppelt bezahlten Eheſteuer gegen die Frau: Annal. X. Beibl. 12. S. 48(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1552— 1533. Zachariä III.§ 536. Kah, Landrecht. 578 Satz 1554. Eine Liegenſchaft, welche einer unter der Herrſchaft des Ge⸗ meinſchaftsrechts lebenden Ehefrau ann Zahlungsſtatt für eine ihr in Geld ausgeſeste Eheſteuer gegeben wird, bleibt Eigenthum der Frau; ſie kann weder als Eigenthum des Mannes, noch als ein Theil der Gemeinſchaft angeſehen werden.— Annal. NN. Beihl. 33 S. 9 (Caſſat.⸗Hof). Der Erlös von Liegenſchaften, welche die Frau vont Manne als Eheſteuererſatz erhielt, iſt wieder Eheſteuer.— Annal. X. Beibl. 11. S. 43(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1554. In Verbindung mit Satz 1542. 1560.— Zachariä III.§ 537. Iſt auch die bewegliche Eheſteuer, z. B. Forderungen, un⸗ veräußerlich oder iſt dieſelbe veräußerlich, d. h. darf die⸗ ſelbe von dem Manne mit Zuſtimmung der Frau oder von der Frau mit Autoriſation des Mannes veräußert werden?— Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 247(in erſterer Richtung: Grénier, Benoit, Teſſier, Appellh. v. Paris, Poitiers, Toulouſe, die Praxis des Caſſat.⸗ Hofs— in letzterer Richtung: Toullier, Duranton, Vazeille, Trop⸗ long). In letzterer Richtung: Zachariä III.§ 537, Note 54 (5. Aufl. Note 59). Aus der Annahme der Unveräußerlichkeit der beweglichen Eheſteuer folgt: a) daß die Frau dieſelbe nicht mittelbar dadurch veräußern kann, daß ſie ſich zum Vortheile eines Dritten verbindlich macht und ihn in die Wirkungen ihres geſetzlichen Pfandrechts auf die Güter ihres Mannes ſubrogirt, welche Regel ſelbſt dann Anwendung findet, wenn der Ehevertrag die Veräußerung der eheſteuerlichen Grundſtücke der Frau geſtatten ſollte, oder mit andern Worten: die Ermächtigung in dem Ehevertrage zur Veräußerung der eheſteuerlichen Grund⸗ ſtücke begreift nicht die Ermächtigung zur Veräußerung der beweg⸗ lichen Eheſteuer oder zur Subrogation in das geſetzliche Pfandrecht; b) daß die rückſichtlich des Vermögens abgeſonderte Frau, wel⸗ cher wegen ihrer beweglichen Eheſteuer ein Anſpruch auf den liegenſchaftlichen Erlös aus den Liegenſchaften ihres Mannes zuſteht, Satz 1555— 1556. 579 auf dieſen Anſpruch nicht gegen einen anderen Betrag als den giltig verzichten kann, welchen ſie zu fordern hat, wenigſtens die Zahlung dieſes Verzichtpreiſes ihren Anſpruch nur bis zu dieſem bezahlten Betrage tilgt.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 247(Caſſat.⸗Hof). Beſteht das Vorrecht der Unveräußerlichkeit der Eheſteuer auch nach aufgelöster Ehe in der Art fort, daß ſie wegen Schulden, welche die Frau während der Ehe contrahirte, unangreifbar iſt? Bejaht: Annal. X. Beibl. 3. S. 10(Appellh. v. Caen). Zachariä III.§ 538, Note 4. Gilt der Grundſatz der Unveräußerlichkeit der Eheſteuer auch in Bezug auf die aus Vergehen und Verſehen der Ehefrau ent⸗ ſtandenen Entſchädigungsforderungen? Bejaht: Zachariä III.§ 537, Note 23 Chiernach gilt dies auch von den Obligationen quasi ex contractu vel quasi ex delicto — nach der Bemerkung* von Anſchütz in der 5. Aufl. bilden die Obligationen ex delicto übrigens nach dem jetzigen Stande der Literatur und Praris unbeſtritten eine Ausnahme von dem Grundſatze der Unveräußerlichkeit der Eheſteuer). Verneint— das Verbot der Unveräußerlichkeit darf nur auf freiwillige Veräußerungen bezogen werden— Annal. IN. Beibl. 7. S. 28(Appellh. v. Caen). XVI. Beibl. 2. S. 7(Caſſat.⸗Hof). Die Unveräußerlichkeit der eheſteuerlichen Güter bezieht ſich auch auf die Einkünfte derſelben in der Art, daß die Gläubiger der Frau ſelbſt nach erfolgter Vermögensabſonderung die Einkünfte nicht angreifen können, ſoweit ſie zur Beſtreitung der Ehelaſten noth⸗ wendig ſind, ſondern nur den etwaigen Ueberſchuß, denn die Ehe⸗ ſteuer iſt beſtimmt, die Laſten der Ehe zu beſtreiten, und die Ein⸗ künfte dürfen daher nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.— Annal. IX. Beibl. 9. S. 36. Die von einer in bewidmeter Ehe lebenden Frau mit Ermäch⸗ tigung ihres Mannes eingegangenen Verbindlichkeiten ſind nicht ab⸗ ſolut nichtig, ſondern ſie können nur nicht auf das eheſteuerliche Vermögen der Frau vollzogen werden.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 15. Zu Satz 1555—1556. In Verbindung mit Satz 204.— Zachariä III.§ 537. 8 580 Satz 1557. „Kinder“— auch Enkel: Zachariä III.§ 537. 5. Aufl. Note 36. „Verſorgung“(im Urtert: établissement) bedeutet nicht blos eine Verſorgung durch Heirath, ſondern auch jedes andere dauernde, die Eriſtenz des Kindes ſichernde Verhältniß: Annal. VIII. Beibl. 19. S. 73(Caſſat.⸗Hof). X. Beibl. 9. S. 34(Appellh. v. Bordeaur— in letzterem Falle wurde z. B. die Einlage eines Betriebskapitals zum Zweck einer von dem Sohne mit einem Drit⸗ ten auf die Dauer von 5 Jahren zu errichtenden Weinhandelsge⸗ ſellſchaft, welche überdies durch Kündigung noch früher aufgelöst werden konnte, nicht als eine Verſorgung im Sinne dieſer Sätze angeſehen). In den Fällen dieſer beiden Sätze kann das eheſteuerliche Gut auch verpfändet werden: Zachariä III.§ 537, Note 36(5. Aufl. Note 40). Widerruf der zum Zweck der Verſorgung vollzogenen Schenkung von Eheſteuergütern durch die Gläubiger der Frau auf den Grund der Behauptung, daß keine Verſorgung eingetreten: Satz 1166. Zu Satz 1557. In Verbindung mit Satz 1554.— Zachariä III.§ 537. Enthält die im Ehevertrag einer in bewidmeter Ehe lebenden Frau vorbehaltene Befugniß, die eheſteuerlichen Güter zu ver⸗ kaufen und zu veräußern, auch die Befugniß, ſie zu verpfän⸗ den?— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 214(bejaht: Teſſier, Grénier, Appellh. v. Lyon u. Beſancon— verneint: Duranton, Boileux, Caſſat.⸗Hof). Verneint: Annal. IX. Beibl. 6. S. 24.(Appellh. v. Poi⸗ tiers). Zachariä III.§ 537, Note 29(5. Aufl. Note 31). Können Eheleute, welche ſich nach Bewidmungsrecht heirathen, ſich in dem Ehevertrage die Befugniß vorbehalten, die eheſteuer⸗ lichen Güter zu verpfänden?— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 214(bejaht: Duranton, Toullier, Boileur, Caſſat.⸗Hofd). Bejaht: Annal. IX. Beibl. 11. S. 42. Zachariä III.§ 537 Note 29(5. Aufl. Note 31). Wenn der Ehemann nach dem Inhalte des Ehevertrags die ehe⸗ ſteuerlichen Güter unter der Bedingung der Wiederanlage des Satz 1558. 581 Erlöſes in Liegenſchaften verkaufen darf, ſo iſt der Käufer für den Vollzug dieſer Bedingung verantwortlich, ſie muß vor Auflöſung der Ehe erfüllt werden und es kann ſich der Käufer nach Auflöſung derſelben oder ſelbſt nach einer Trennung von Tiſch und Bett einer Klage auf Aufhebung des Kaufs weder dadurch, daß er der Frau oder deren Erben den Kaufpreis baar, noch dadurch, daß er ihnen die Anlegung desſelben in Liegenſchaften anbietet, entziehen, weil durch das erſtere Anerbieten die Bedingung des Ehevertrages nicht erfüllt wird, das letztere aber von der Frau nicht mehr angenom⸗ men werden kann und die Erben ſofort ein unwiderrufliches Recht auf Aufhebung des Vertrags erlangt haben.— Annal. XI. Beibl. 3. S. 11, vergl. mit X. Beibl. 11. S. 21. Der(auch geſetzliche) Vormund der Erben der Frau kann den Kaufpreis eines nur gegen Wiederanlage veräußerlichen eheſteuer⸗ lichen Grundſtückes, da der Verzicht auf die den Erben zuſtehende Aufhebung des Kaufes eine auf Liegenſchaften bezügliche Klage be⸗ trifft, nicht kraft ſeines Verwaltungsrechts, ſondern nur mit ober⸗ vormundſchaftlicher Ermächtigung einklagen.— Annal. X. Beibl. 11. S. 41(Appellh. v. Agen). XI. Beibl. 4. S. 13. Wenn eine dem Bewidmungsrechte unterworfene Frau auf be⸗ trügliche Weiſe den Kaufpreis der unter der Bedingung der Wieder⸗ anlage veräußerlichen eheſteuerlichen Güter ohne die auferlegte Ver⸗ wendung desſelben zum Ankaufe von Liegenſchaften ſich zu verſchaffen weiß, ſo iſt derjenige, welcher ſie hiebei unterſtützte, wenn es auch ohne allen Vortheil für ihn und nur aus Gefälligkeit geſchah, der Frau oder ihren Erben für den durch die Nichtanlage des Kaufpreiſes entſtandenen Schaden verantwortlich.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 15 (Caſſat.⸗Hof). Rechtsfall: Annal. M. Beibl. 10. S. 40(Caſſat.⸗Hof). Geding der Wiederanlage in Gemeinſchaftsehen: Satz 1392. Zu Satz 1558. In Verbindung mit Satz 1555.— Zachariä III.§ 537. 538. Kann die Frau in den Fällen, in welchen ſie vom Gericht zum Verkauf der eheſteuerlichen Güter ermächtigt werden darf, auch zur Verpfändung derſelben ermächtigt werden? 582 Satz 1559— 1560. Bejaht: Annal. X. Beibl. 1. S. 3. XI. Beibl. 7. S. 25 (Appellh. v. Air und Caſſat.⸗Hof). Zachariä III.§ 537, Note 46 (5. Aufl. Note 50). Verneint: Annal. IX. Beibl. 6. S. 24(Appellh. v. Poitiers). 3 Die Gefahr einer drohenden Verhaftung genügt nicht.— Annal. XI. Beibl. 2. S. 5(Caſſat.⸗Hof). Zachariä III.§ 537, Note 39(5. Aufl. Note 43). Die Veräußerung der Eheſteuer zur Befreiung des Mannes er⸗ fordert wirkliche Verwendung zu dieſem Zweck, weßhalb die in Folge der in der Unterſtellung dieſer Vorausſetzung ertheilten gerichtlichen Ermächtigung zum Verkauf eines gegen Wiederanlage veräußerlichen eheſteuerlichen Grundſtücks vollzogene Verſteigerung ungiltig iſt, wenn der Mann bereits vor der Verſteigerung durch Uebereinkunft mit ſeinen Gläubigern wieder frei war und die Freilaſſung nicht durch eine vor der Verſteigerung geſchehene Anweiſung der Gläubiger auf den künftigen Erlös bedingt wurde.— Annal. Xl. Beibl. 1. S. 4. Zu Abſe. 3. Schulden der Frau: Zachariä III.§ 538. Zu Satz 1559. Zachariä III.§ 537. Zu Satz 1560. In Verbindung mit Satz 1428 Abſ. 3. 2135 Ziff. 2. 2256 Ziff. 2.— Zachariä MII.§ 537. Die Frau hat das Wahlrecht zwiſchen der Vindication und der Erſatzforderung mit ihrem geſetzlichen Unterpfands⸗ rechte.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 4(Caſſat.⸗Hof). Stempf, Gantverfahren S. 236, Note 12. Zachariä III.§ 537, Note 12. Selbſt dann, wenn die Ehegatten zuſammen, ſammtverbindlich und mit Zuſicherung der Gewähr eheſteuerliche Güter verkauft haben, tann der Käufer von der auf Aufhebung des Kaufes klagenden Frau keine Sicherheitsleiſtung verlangen, da die Frau bei der Richtigkeit des Verkaufs eheſteuerlicher Güter zu einer ſolchen Sicherheit nicht verbunden iſt und ſonſt ein ſolch verbotener Verkauf indirect Wirk⸗ ſamkeit erhielte.— Annal. XI. Beibl. 3. S. 11. Satz 1561— 1564. 583 Dem Käufer ſteht kein Retentionsrecht zu.— Annal. X. Beibl. 2. S. 6(Appellh. v. Limoges). XI. Beibl. 3. S. 12. Rechtsfall, in welchem die Aufhebungsklage ſchon während der Ehe zugelaſſen wurde.— Annal. X. Beibl. 5. S. 20. Zu Satz 1561. In Verbindung mit Satz 2256.— Zachariä III.§ 537. Rechtsfall: Annal. IX. Beibl. 11. S. 44(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1562. In Verbindung mit Satz 1530. 1531.— Zachariä III.§ 535. Zu Satz 1563. In Verbindung mit Satz 1443 ff.— Zachariä III.§ 539. Die Vermögensabſonderung gibt der Frau die freie Verwaltung der Eheſteuer.— Annal. XI. Beibl. 1. S. 1(Caſſat.⸗Hof). XVII. S. 465(Haager). Die Frau kann nach der Vermögensabſonderung den Erſatz ihrer beweglichen Eheſteuer verlangen, ohne daß ſie gehalten iſt, ſie wie⸗ der anzulegen oder Sicherheit zu leiſten; iſt jedoch im Ehevertrage die Wiederanlegung bedungen worden, ſo gibt zwar die Vermögens⸗ abſonderung der Frau die freie Verwaltung ihrer Eheſteuer, allein deſſenungeachtet beſteht die Pflicht zur Wiederanlegung und in ſo fern iſt die unter dieſen Umſtänden der Frau gemachte Zahlung nur in ſo weit giltig und befreiend, als eine Wiederanlegung dabei ſtatt⸗ gefunden hat.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 247(Caſſat.⸗Hof). Dritter Abſchnitt. Von Rückgabe der Eheſteuer. Zu Satz 1564. In Verbindung mit Satz 1551.— Zachariä III.§ 540. Beweis des Einbringens einer von Dritten im Ehevertrag zu⸗ geſagten nach Auflöſung des Güterrechts wieder rückzuerſtattenden Ausſteuer: Satz 1499. 584 Satz 1566— 1575. Zu Satz 1566— 1569. Zachariä III.§ 540. Zu Satz 1570. Zachariä III.§ 540. Zu Abſ. 2 Unterpfandsrecht der Wittwe für dieſe Forderungen: Satz 2135 Ziff. 2. Zu Satz 1570. In Verbindung mit Satz 745 a. Zu Satz 1571. Zachariä III.§ 540. Dieſer Satz findet auf den Fall der Auflöſung einer Gemein⸗ ſchaftsehe nur in ſoweit Anwendung, als in derſelben auf die nach Satz 1440 in Gemeinſchaftsehen zuläſſige Weiſe Heirathsgut ge⸗ geben wurde.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 424. Zu Satz 1572— 1573. Zachariä III.§ 540. „Vater ausſtattete“— findet wegen Gleichheit des Grundes auch auf die Beſtellung eines Heirathsgutes durch die Mutter An⸗ wendung: Zachariä III.§ 540, Note 27. Eheſteuer für vermögensloſe Ehemänner: Brauer VI. S. 426. Vierter Abſchnitt. Von dem zugebrachten Gut. Zu Satz 1574. Zachariä III.§ 541. vergl. mit§ 533. Zu Satz 1575. In Verbindung mit Satz 1537.— Zachariä III. F 541. Satz 1576— 1582. 585 Die Beſtimmung dieſes Satzes, wornach die Frau bis zu einem Drittel von den Einkünften ihres zugebrachten Gutes zu den Laſten der Ehe beizutragen hat, iſt nicht als eine unabänderliche zu betrachten, vielmehr kann, wenn dieſes Drittel der Einkünfte des zugebrachten Gutes einſchließlich der Einkünfte der Eheſteuer zur Beſtreitung jener Laſten nicht hinreicht, die Frau zu einem noch größern Betrag nach billigem Ermeſſen der Gerichte angehalten werden.— Annal. XX. S. 288(Caſſat.⸗Hofd). Zu Satz 1576— 1580. Zachariä III.§ 541, vergl. mit§ 516. Der Genuß der Einkünfte des zugebrachten Gutes durch den Mann iſt nicht als ein indirecter durch die Sätze 1098. 1099 ver⸗ botener Vortheil zu betrachten, welchen die Frau ihrem zweiten Manne zum Nachtheil ihrer Kinder aus erſter Ehe zuwendet, wes⸗ halb auch der Mann nicht zur Rechnungsablage über die während der Ehe verzehrten Früchte, ſondern nur zur Herausgabe der bei der Auflöſung derſelben noch vorhandenen verpflichtet iſt.— Annal. XII. Beibl. 6. S. 22(Appellh. v. Caen u. Caſſat.⸗Hof). Beſondere Verordnung. Zu Satz 1581. Zachariä III.§ 504, vgl. mit§ 522, Note 1(5. Aufl. Note 3) u. 6 531 Note 16. Sechster Titel. Vo Erſtes Kapitel. Von der Natur und Form des Verkaufs. Zu Satz 1582. Zachariä II.§ 349. 350. Ein Vertrag, bei welchem bedungen wurde, daß der verabredete 586 Satz 1583. Werth übergebener Liegenſchaften an den Uebergeber, beziehungs⸗ weiſe an deſſen Gläubiger herausbezahlt werden ſoll, iſt ein Kauf und keine Vermögensübergabe, wenn er ſich auch als ſolche ankündigt, da bei Vermögensübergaben im Sinne der Sätze 1100 aa ff. wohl der Ertrag belaſtet ſein kann, der Kapitalwerth ſelbſt aber dem Uebernehmer bleibt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VMI. S. 172. Die Ueberlaſſung einer Liegenſchaft an zwei künftige Eheleute im Ehevertrage von Vater oder Mutter des einen Theils, unter Feſtſetzung eines Preiſes, der von beiden Eheleuten nach dem Tode des Gebers bezahlt werden ſoll, iſt keine Vorauszahlung auf die Erbſchaft oder anticipirte Theilung, ſondern ein wahrer Verkauf, wes⸗ halb die beiden Erwerber ſich auf die Verjährung des Satzes 2265 berufen können.— Annal. VIII. Beibl. 23. S. 91(Caſſat.⸗Hof). Belaſtete Schenkung oder Kauf: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 287. Differenzgeſchäfte: Satz 1965. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1341.— Zachariä II. § 351. Kann ein Kauf— abgeſehen von Handelskäufen nach Anh. Satz 109— durch einen Briefwechſel bewieſen werden oder bedarf es hiezu einer nach Satz 1325 doppelt ausgefertigten Urkunde?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 438(in erſterer Rich⸗ tung: Troplong, Toullier, Merlin, Duvergier, Caſſat.⸗Hof— in letzterer: Duranton). In erſterer Richtung: Annal. XII. Beibl. 2. S. 7(Caſſat.⸗ Hof). Zachariä III.§ 351, Note 2. Ort, wo ein durch Briefwechſel zu Stande gebrachter Kauf als abgeſchloſſen zu betrachten iſt: Satz 1108. Zu Satz 1583. In Verbindung mit Satz 1138. 1141. 1589. 1690. 1691. 2279.— Zachariä III.§ 349, vergl. mit I.§ 180. Eigenthumsübergang bei Verträgen: Stabel, Vorträge S. 111. Archiv für Rechtspflege I. S. 484(Baurittel). Die bloſe Uebereinſtimmung der Parteien über Waare und Preis Satz 1583. 587 genügt zur Perfection eines Kaufvertrages nicht, ſondern es muß noch die Abſicht beider Theile, einen Kaufvertrag abzuſchließen, hinzukommen.— Annal. XVIII. S. 40(Hofger. d. Oberrh.). Geht bei dem Verkauf von Mobilien auch Dritten gegen⸗ über das Eigenthum der verkauften Sache ſchon mit dem Ver⸗ tragsabſchluſſe auf den Käufer über oder bedarf es hiezu noch der Uebergabe an den Letztern, ſo daß z. B. bis dahin die Gläu⸗ biger berechtigt ſind, eine von ihrem Schuldner verkaufte, aber noch in ſeinem Beſitze befindliche Sache mit Beſchlag zu belegen?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 212(in erſterer Richtung: die Praris der franz. Gerichtshöfe, insbeſ. auch d. Caſſat.⸗Hofs— in letzterer: Toullier, Troplong, Duvergier). In erſterer Richtung: Annal. X. Beibl. 10. S. 40. In letzterer Richtung: Archiv für Rechtspflege I. S. 498 (Baurittel). Ein ernſtlich und in gutem Glauben abgeſchloſſener Kaufvertrag über Mobilien, wodurch dieſelben von dem Verkäufer dem Käufer gleichzeitig gegen Bezahlung eines Miethzinſes zur Benützung wie⸗ der in Beſitz überlaſſen wurden, überträgt ſchon mit Abſchluß desſelben Eigenthum an den Mobilien auf den Käufer, ohne daß es außerdem noch einer wirklichen Uebergabe an denſelben be⸗ darf.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 215(Caſſat.⸗Hof). Das Geding bei einem Kaufvertrag, wornach der Verkäufer ſich verpflichtet, eine neue Vertragsurkunde auszuſtellen, ſei es nun an den Käufer oder an einen Dritten, welchen ihm Erſterer bezeich⸗ nen werde, enthält keinen bloſen Vertragsentwurf, welcher erſt mit Bezeichnung der dritten Perſon zur Perfection gelangen ſoll, ſondern der Kauf gilt ſchon mit jenem die weſentlichen Beſtandtheile eines Kaufes enthaltenden Uebereinkommen für abgeſchloſſen, wes⸗ halb auch die nach Bezeichnung der dritten Perſon auszufertigende neue Vertragsurkunde das Datum von jenem Tage und nicht erſt vom Tage der Bezeichnung der dritten Perſon zu erhalten hat.— Not. Bl. V. S. 103(Appellh. v. Bourges). Die Nennung des Namens des Käufers iſt kein weſentliches Erforderniß zur Giltigkeit des Kaufes.— Annal. XXIV. S. 395 (Hofger. d. Unterrh.). Eigenthumsvorbehalt iſt ohne rechtliche Bedeutung.— 588 Satz 1583 a. Annal. XIV. S. 3(Scheuermann— mit zuſtimmender Anmerkung d. Red. S. 4— Baier). Abweichend: Abhandlung über den Eigenthumsvorbehalt von Dr. Holtzmann(1824). Zu Satz 1583 a. In Verbindung mit§ 25 d. II. E. E. Satz 577 ch. 939 a. 941. 941 a. 1002 a. 1707. 2127 a. 2181 a. 2199.§ 284, Ziff. 6b. 654 d. Proc.⸗Ordn.§ 42, Ziff. 5 d. Gemeinde⸗Ordn.(Regsbl. 1832, Nr. 8). S6. 77. d. Geſ. v. 28. Aug. 1835(Regsbl. Nr. 42) über Zwangsabtretungen. Inſtruct. für die Einrichtung und Führung gerichtlicher Gewähr⸗ (Kauf⸗ und Tauſch⸗) Bücher v. 9. Jan. 1824. Verordn. v. 13. Jan. 1831(Regsbl. Nr. 29, die Führung d. Grund⸗ u. Unterpfandsbücher für die zu keiner Ortsgemarkung ge⸗ hörigen Liegenſchaften betr. Inſtruct. v. 23. Nov. 1841(Regsbl. Nr. 39) über d. Beur⸗ tundung des Eigenthums an den vom Staate oder von Staatsan⸗ ſtalten erworbenen Liegenſchaften. Verordn. v. 10. Nov. 1842(Regsbl. Nr. 35) über d. Ein⸗ tragung d. Stammgüter in die Grundbücher. Verordn. v. 3. April 1855(Not. Bl. Nr. 16) über d. Ein⸗ tragung ererbter Liegenſchaften zum Grundbuch. Ortsgerichtliche Gewährung iſt die nach vorausgegangener Unterſuchung, ob nach Inhalt der Grundbücher der Autor ſelbſt als Eigenthümer zu betrachten d. h. als ſolcher eingetragen ſei, durch die Transſcription ertheilte Beſtätigung der buchführenden Behörde, daß der Erwerbung hinſichtlich der Autorſchaft nichts im Wege ſtehe. — Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 17, womit Bekk, dingl. Rechte S. 98 u. Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 58 zu vergl. ſind. a) Form der Einträge— in Verbindung mit den Alleg. zu Sn25 d. I. Eß E⸗ Die Ertheilung der Gewähr iſt kein eigener äußerlicher Act und bedarf deshalb des ausdrücklichen Beiſatzes derſelben in dem Eintrage nicht, ſondern ſie gilt durch die ohne Vorbehalt von dem Satz 1583 4. 589 Gemeinderath geſchehene Bewirkung des Eintrages als ſtillſchwei⸗ gend ertheilt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 581. Annal. XXI. S. 256(Hofger. d. Unterrh.). Bekk, dingl. Rechte S. 99. Trefurt, Syſtem S. 130. Der Rathſchreiber iſt nicht ſelbſtſtändig, ſondern nur als Schrift— führer des Gemeinderaths—§ 46 der Gemeinde⸗Ordnung— zur Fertigung von Grundbucheinträgen berufen, von ihm allein be— wirkte Einträge ſind als bloſe Entwürfe ohne rechtliche Wirkung und erlangen dieſe ohne Rückwirkung erſt von dem Zeitpunkte des Eintrags der Gewähr durch den Gemeinderath, weshalb der⸗ jenige Gläubiger des Verkäufers, welcher ſein Pfandrecht durch Eintrag im Pfandbuch wahrt, bevor der Eintrag des Erwerb⸗ titels des Käufers im Grundbuch zum Zeichen der Gewähr vom Gemeinderath unterzeichnet wird und ſo lange dieſe Unterzeichnung wegen der über die Gewährung obwaltenden Zweifel ausgeſetzt iſt, den Vorrang vor dem Eintrag des Eigenthumswechſels erhält, ſo daß der neue Erwerber dieſen Pfandeintrag gegen ſich gelten laſſen muß.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 579. Annal. XIX. S. 168(Hofger. d. Unterrh.), vergl. mit Annal. XV. S. 33 (Hofger. d. Unterrh.). Der Eintrag in das Grundbuch, welcher nicht durch die Be⸗ theiligten in Perſon, ſondern durch Dritte, z. B. Geſchäftsführer, in deren Namen geſchehen iſt, hat dieſelbe Wirkung, als wäre er durch die Betheiligten ſelbſt veranlaßt worden.— Annal. MMI. S. 312(Hofger. d. Seekr.). Der Eintrag eines Wohnungsrechts zum Grundbuch iſt zu Gun⸗ ſten des Wohnungsberechtigten wirkſam, wenn auch der Eintrag nicht von dieſem, ſondern von dem neuen Erwerber des Hauſes bewirkt wurde.— Annal. XXII. S. 324(Hofger. d. Seekr.). Wenn über den Kauf ein beſonderes Protvcoll von dem Ge⸗ meinderath oder einer anderen Behörde aufgenommen wurde und das Grundbuch nur eine Abſchrift davon enthält, ſo kann ein ſol⸗ cher Eintrag nicht beanſtandet werden, in ſo fern der Originalver⸗ trag den Beilagen des Grundbuchs beigeheftet wird.— Annal. XV. S. 33(Hofger. d. Unterrh.). Auslegung bei dem Widerſpruch zwiſchen der Kaufurkunde und dem Grundbuchseintrag: Satz 1156. 590 Satz 1583 a. Beweiskraft der von dem Gemeinderath bewirkten Einträge: Satz 1317, vergl. mit§ 397 d. Proc.⸗Ordn. p) Nothwendigkeit des Eintrags— in Verbindung mit d. Alleg. zu§ 25 d. II. E. E. Iſt der Erwerbtitel der Grunddienſtbarkeiten zum Grund⸗ buch einzutragen, um dieſelben gegen Dritte wirkſam zu machen? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. M. S. 164(derſ. Fall in Annal. III. S. 248). VI. S. 3(abweichende Anſicht d. Minori⸗ tät d. Senates: S. 7). Annal. XXIII. S. 168(Hofger. d. Mittelrh.). Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 348(Keller). Bekk, dingl. Rechte S. 84. Muncke, Vorträge S. 183. Trefurt, Syſtem S. 142. Verneint: Annal. XVII. S. 362(Hofger. d. Oberrh.). XXII. S. 319(Hofger. d. Mittelrh.). Stabel, Vorträge S. 108. Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 274(v. Soiron). Iſt der Erwerbtitel der Nutzung und der Wohnung zum Zweck ihrer Wirkſamkeit gegen Dritte zum Grundbuch einzutragen? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 164(derſ. Fall in Annal. III. S. 248). Bekk, dingl. Rechte S. 83. Muncke, Vor⸗ wäge S. 182. Verneint: Annal. III. S. 247(Ant. Mayer). XMXII. S. 319 (Hofger. d. Mittelrh.). Iſt der Erwerbtitel der Erſitzung einzutragen, wenn er gegen Dritte wirken ſoll? Bejaht: Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 348(Keller). Bekk, dingl. Rechte S. 85. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 9. Annal. XVI. S. 248(Oberhofger.). XX. S. 159(Hofger.). Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 216(Stabel), S. 274(v. Soiron). Der Eigenthumserwerb durch Ehevertrag iſt zum Grundbuch einzutragen, damit er gegen dritte Perſonen geltend gemacht wer⸗ den kann und der frühere Eigenthümer die Befugniß verliere, über die bisher in ſeinem Eigenthum befindlichen Liegenſchaften zu ver⸗ fügen.— Annal. MNI. S. 160(Oberhofger.). Da nur der Erwerber zur Eintragung verbunden iſt, im Falle der Veräußerung eines Hauſes mit dem Vorbehalt des Woh⸗ nungsrechts aber nicht der frühere Eigenthümer, ſondern derjenige, an welchen die Veräußerung geſchah, als der Erwerber erſcheint, Satz 1583 a. 591 ſo kann dem Erſteren, abgeſehen von der Streitfrage, ob das Woh⸗ nungsrecht überhaupt zu ſeiner Wirkſamkeit gegen Dritte der Ein⸗ tragung zum Grundbuch bedürfe, ſchon aus dieſem Grunde der Mangel des Eintrags nicht entgegengehalten werden, übrigens ein Eintrag zum Grundbuch, wenn auch die Unterſchrift der Gewähr⸗ gerichtsmitglieder unterblieben, als dem Zwecke des Geſetzes(Offen⸗ kundigkeit) entſprechend und deshalb für genügend erachtet werden muß, da kein Geſetz beſondere Förmlichkeit des Eintrags bei Strafe der Nichtigkeit vorſchreibt.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 160(Oberhofger.). Der Eintrag eines Wohnungsrechts in das Grundbuch iſt jeden⸗ falls dann nicht erforderlich, wenn dasſelbe nicht auf einer Er⸗ werbung vom Hauseigenthümer, ſondern auf einem Vorbehalte beruht, welchen der Berechtigte zu ſeinen Gunſten bei der Uebergabe des Hauſes gegenüber dem Uebernehmer gemacht hat, und eine ſolche Beſchränkung des Eigenthumsübertrags von Seiten des früheren Eigenthümers könnte nur dann unter dem Mangel des Grundbuch⸗ eintrags leiden, wenn der Eigenthumsübergang ſelbſt ohne jene Be⸗ ſchränkung eingetragen worden wäre.— Annal. XXIII. S. 167 (Gofger. d. Mittelrh.), vergl. mit Annal. XVII. S. 362(Hofger. d. Oberrh.). Fahrniſſe, welche Zubehörden einer Liegenſchaft bilden, werden auf eine gegen Dritte wirkſame Weiſe nur durch Grundbucheintrag erworben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 432. Der Verkauf von Fahrniſſen, welche zur Zeit des Gantaus⸗ bruchs den Beſtandtheil einer Maſſeliegenſchaft bilden und deshalb vermöge geſetzlicher Beſtimmung als Liegenſchaft zu betrachten ſind, kann ohne Grundbuchseintrag gegen die Gläubiger des Gantmanns nicht geltend gemacht werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 4(derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 109). Die Eigenthumsklage auf Gemeindsallmenden bedarf zu ihrer Begründung der Behauptung des Grundbucheintrags nicht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 61. Beweis bei der Rückforderung des eheweiblichen liegenſchaftlichen Einbringens: Satz 1402. Begründung der Zueignungsklage: Satz 544. Begründung der Regatorienklage: Satz 544 e. 592 Satz 1583. c) Wirkung des Eintrags und ſeiner Unterlaſſung. Das Eigenthum geht unter den Vertragsperſonen ſchon vor dem Eintrag mit Abſchluß des Vertrages über, dagegen hat der Rechtstitel der Erwerbung gegen Dritte erſt von dem Zeit⸗ punkte ſeines Grundbucheintrags rechtliche Wirkung, und wenn ein Pfandeintrag auf beſtimmte Liegenſchaften Wirkſamkeit haben ſoll, ſo muß der Schuldner, gegen welchen der Eintrag be⸗ gehrt wird, als Eigenthümer im Grundbuch erſcheinen, weshalb die geſetzlichen und richterlichen Vorrechte nur auf diejenigen Gü⸗ ter eine Kraft haben, welche nach dem Grundbuch dem Schuld⸗ ner gehören und ſoweit ſie ſich auf künftige Liegenſchaften erſtrecken, dieſelben erſt von dem Momente an ergreifen, wo die Trans⸗ ſeription zu Gunſten des Schuldners erfolgt iſt, wenn er gleich ſchon früher das Eigenthum erworben hat, wie auch um⸗ gekehrt die vom Autor bewilligten Pfandrechte ſich auf alle Güter erſtrecken, die als ſein Eigenthum eingetragen ſind, möchte er auch das Eigenthum daran veräußert haben, ſo lange dieſe Veräuße⸗ rung nicht transſeribirt wurde.— Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 18, vergl. mit Stabel, Vorträge S. Geht das Eigenthum ſchon vor der Transſeription des Erwerb⸗ titels als dingliches Recht auf den neuen Erwerber über und er⸗ greifen deshalb die geſetzlichen und richterlichen Vorrechte deſſen er⸗ worbene Liegenſchaften, ſchon ehe ſie zu ſeinen Gunſten transſcribirt ſind? Bejaht— dieſem Zuſatze in Verbindung mit§ 25 d. I. E. E. iſt nicht der Sinn zu unterlegen, daß ein nicht zum Grundbuch ein⸗ getragenes Eigenthum ſchlechthin nicht verpfändet werden könne, ſondern er iſt nur dahin auszulegen, daß die Rechte derjenigen Pfandgläubiger, welche noch nach dem Tage des Eigenthumsüber⸗ gangs, aber vor der Transſcription, Pfandrechte gegen den früheren Eigenthümer erworben, von dem neuen Eigenthümer und denen, die ihre Rechte von dieſem ableiten, anerkannt werden müſſen und mithin den gegen den neuen Eigenthümer erworbenen Pfandrechten vorgehen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IV. S. 24(mit Be⸗ gründung der abweichenden Anſicht der Minorität). XI. S. 210. Annal. MX. S. 156(Hofger.— Kritik d. Red. S. 158 Note). Bekk, dingl. Rechte S. 69, vergl. mit S. 182. Satz 1583 4. 593 Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 178. VII. S. 326. Annal. XVII. S. 517(Oberhofger.). Archiv f. Rechtspflege I. S. 498(Baurittel). Stempf, Gantverfahren S. 190. Trefurt, Syſtem S. 223, 224. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 398 Note. Da bei Liegenſchaftsveräußerungen das Eigenthum erſt mit der Transſcription als dingliches Recht Dritten gegenüber auf den Er⸗ werber übergeht, ſo ſteht im Falle des ſucceſſiven Verkaufs der⸗ ſelben Liegenſchaft durch denſelben Verkäufer an verſchiedene Käufer, von dieſen demjenigen das Eigenthum ſchlechthin zu, welcher zuerſt die Transſecription erlangt hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 326. Annal. X. S. 323(Nüßlin). Bekk, dingl. Rechte S. 61. Ein richterliches oder geſetzliches Unterpfandsrecht ergreift auch diejenigen Liegenſchaften des Schuldners, welche er zur Zeit des erfolgten Urtheils, der eingegangenen Ehe oder der übernommenen Verwaltung ſchon veräußert hatte, deren Eigenthumsübergang da⸗ mals aber noch nicht transſcribirt war und ſelbſt dann, wenn der Gläubiger von der Veräußerung Kenntniß hatte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 178. Archiv f. Rechtspflege I. S. 498(Bau⸗ rittel). Bekk, dingl. Rechte S. 67, 68. Ein richterliches Pfandrecht ergreift nicht die Liegenſchaften, welche der Schuldner ſchon vorher kraft einer zum Grundbuch einge⸗ tragenen Vermögensübergabe veräußert hat.— Annal. XXIII. S. 374(Oberhofger.). Wird eine Liegenſchaft, welche vor dem Eintrag des gegen den Schuldner erwirkten Urtheils durch dieſen bereits veräußert worden iſt, von dem richterlichen Unterpfandsrechte dennoch ergrifſen, ſobald der bis daher noch nicht eingetragene Erwerbtitel des veräußernden Schuldners ſpäter gleichzeitig mit jenem des neuen Erwerbers zum Grundbuch eingetragen wird? Bejaht: Annal. XVI. S. 228(Hofger. d. Unterrh.). Verneint: Annal. XVII. S. 281(Oberhofger.),— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 26. Wird die Verpfändung von Liegenſchaften, welche im Grundbuch noch nicht auf den Namen des Schuldners eingetragen ſind, durch nach⸗ trägliche Eintragung des Erwerbtitels zum Grundbuch vollgiltig? Bejaht— vorbehaltlich der in der Zwiſchenzeit zwiſchen der Erwerbung und Einſchreibung von dem vorigen Eigenthümer nach⸗ Keh, Landrecht. 38 594 Satz 1583 4. gekommenen Pfandverſchreibungen.— Annal. XXII. S. 389(Hofger. d. Unterrh.). Verneint: Trefurt, Syſtem S. 133, womit Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 615 zu vergleichen ſind. Dadurch, daß der ein Gut übernehmende Miterbe oder ein Rechts⸗ nachfolger desſelben den Eintrag des Erwerbtitels zum Grundbuch unterläßt, wird der Gläubiger, welcher(durch Eintrag gewahrtes?) Erbgleichſtellungsgeld daraus zu fordern hat, nicht gehindert, auf das im Beſitze des Uebernehmers oder ſeines Rechtsnachfolgers be⸗ findliche Gut, beziehungsweiſe auf den Erlös aus dieſem Gute zu greifen, weil es ihm auch in dritter Hand verhaftet bleibt, und an⸗ dererſeits iſt der Uebernehmer, beziehungsweiſe der ſpätere Erwerber des Guts, nicht in der Lage, ſich gegen ſolche Gläubiger auf die Unterlaſſung des Eintrags zu berufen, weil er ſodann eben ſo wenig wie ſeine Gläubiger im Allgemeinen an ſeine Stelle berufen wäre, dingliche Anſprüche an das Gut zu bekämpfen, überhaupt den Er⸗ lös aus dieſem Gute für ſich zu beanſpruchen.— Annal. XXIV. S. 16(Stempf). Kritik hiezu— das uneingetragene(von der Eintragspflicht nicht befreite) Vorzugs⸗ oder Pfandrecht wirkt nicht gegen den drit⸗ ten Beſiger der Liegenſchaft, deſſen Erwerbtitel nicht zum Grundbuch eingetragen iſt.— Annal. XXIV. S. 188(Puchelt). Derjenige, welcher den Eintrag ſeines Eigenthumserwerbs unter⸗ ließ, kann dem abtretenden Eigenthümer, welcher ſich das Nutz⸗ nießungsrecht vorbehalten hat, den Mangel des Eintrags des letz⸗ tern nicht entgegenhalten.— Annal. IX. S. 227(Hofger. d. Oberrh.). Haftbarkeit des Gemeinderaths aus ertheilter Gewähr: Satz 1641. d) Verweigerung des Eintrags. Steht dem Käufer einer Liegenſchaft eine Klage gegen den Ver⸗ käufer auf Eintrag des Kaufvertrags zum Grundbuch zu? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 167. Annal. X. S. 135 A(Hofger. d. Unterrh.), S. 251(Stempf). Nl. S. 203(Oberhofger.). Verneint: Annal. X. S. 136 B(Pofger. d. Unterrh.). Haftbarkeit des Gemeinderaths und Rathſchreibers we⸗ gen verweigerten Eintrags eines Erwerbtitels zum Grundbuch: Annal. XII S. 350(Hofger. d. Mittelrh.). Satz 1584— 1585. 595 Verweigerte Mitwirkung beim Grundbuchseintrag als Vertrags⸗ auflöſungsgrund: Satz 1184. Zu Satz 1584. Zachariä II.§ 352. Das Geding in einem Verſteigerungsprotocoll, daß eine drei⸗ mal Mſtündige Zeit zur Ertheilung der Ratification vorbehal⸗ ten werde, jedoch der Käufer an ſein Gebot gebunden bleibe, ent⸗ hält eine aufſchiebende Bedingung, kraft welcher der Kauf erſt dann als abgeſchloſſen gelten ſoll, wenn der Verkäufer ihn inner⸗ halb 3 Tagen ratificirt, der Kauf aber, wenn die Ratification ver⸗ weigert wird, als nicht zu Stande gekommen zu betrachten und der Käufer, welcher während jener 3 Tage hätte halten müſſen, nun auch befreit iſt, weshalb der Verkäufer, der innerhalb der 3 Tage nicht ratificirt hat, ſpäter die Haltung des Kaufs nicht mehr ver⸗ langen kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 591. Die bei einer Verſteigerung ohne Friſtbeſtimmung vorbe⸗ haltene Ratification muß, da das Gebot des Steigerers ſich nach den zur Zeit der Verſteigerung beſtehenden Umſtänden und Verhält⸗ niſſen richtet und es deshalb nicht von der Willkühr des Verſteigerers abhängen kann, auf wie lange er ſeine Erklärung über die Ge⸗ nehmigung oder Nichtgenehmigung der Verſteigerung ausſetzen will, in der Regel ſogleich und unnmittelbar nach dem Steige— rungsacte ertheilt werden, ſonſt iſt der Steigerer nicht mehr an ſein Gebot gebunden, und knüpft der Verſteigerer ſodann die Rati⸗ fication an eine aufſchiebende Bedingung, ſo hängt es von dem Steigerer ab, ob und wie lange er unter dieſer Bedingung ſein Ge⸗ bot halten will.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 544. Verkauf einer Sache unter der Bedingung, daß der Bevoll⸗ mächtigte des Verkäufers ſie nicht ſchon an einen Dritten verkauft habe: Satz 1625. Giltigkeit des von dem Gewalthaber unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung des Gewaltgebers abgeſchloſſenen Kaufs für den Käufer bis zum Eintreffen der Erklärung des Gewaltgebers: Satz 1997. Zu Satz 1585. In Verbindung mit Satz 1586 a.— Zachariä II.§ 349. 38* 596 Satz 1586— 1587. Das Eigenthum der Waaren geht ebenfalls erſt mit deren Zumeſſen vc. auf den Käufer über.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 152. Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 344(Stabel). Zachariä II.§ 349. 5. Aufl.(Note 10* v. Anſchütz). Der Verkauf einer beſtimmten Anzahl Klafter Holzes auf dem Stock gilt als ein Kauf im Sinne dieſes Satzes, welcher nicht ſo⸗ fort nach dem Fällen der Bäume, als nunmehr beweglichen Gutes, wie bei dem Verkaufe beſtimmter einzelner Bäume, ſondern als ein Kauf über nur ein beſtimmtes Maaß, erſt mit dem Zumeſſen der verkauften Klafterzahl Eigenthum auf den Käufer überträgt. — Annal. KIII. S. 143(Hofger. d. Mittelrh.). Gefahr bei Erwachsverſteigerungen auf dem Halm: Satz 1624. Zu Satz 1586. Zachariä II.§ 349. Die Ungiltigkeit des Klumpenkaufs hinſichtlich einzelner Kauf⸗ gegenſtände wirkt die Auflöſung des ganzen Rechtsgeſchäfts.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 4. Annal. XVIII. S. 109 (Oberhofger.). Wenn verſchiedene Eigenthümer verſchiedene Güter einem Drit⸗ ten in demſelben Acte verkaufen, aber für jedes Gut ein beſon⸗ derer Anſchlag gemacht, d. h. ein beſonderer Preis beſtimmt wird, und der Verkauf ſodann hinſichtlich des einen Eigenthümers wegen Verhältniſſen, die ſich nur auf deſſen Perſon beziehen, d. h. wegen Rechtsunfähigkeit desſelben ungiltig iſt, ſo bleibt der Act für die an⸗ deren Eigenthümer doch verbindlich, wenn nicht aus den Umſtänden hervorgeht, daß es die gemeinſchaftliche Abſicht der Contrahenten war, daß der Kauf hinſichtlich aller Güter miteinander oder hin⸗ ſichtlich keines derſelben zum Vollzug kommen müſſe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 20. Klumpenkaufe: auch Alleg. zu Satz 1167. Zu Satz 1586 4. Rechtsfall: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 254. Zu Satz 1587. Zachariä II.§ 349. Satz 1587 a. b.— 1588. 597 Unter die Sachen, welche man vor dem Kaufe zu koſten oder zu prüfen pflegt, gehören nicht: a) Zucker— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 153, b) Mehl— Annal. XXI. S. 88(Stempf). Iſt die Vorſchrift dieſes Satzes, wornach bei Sachen, welche man vor dem Kauf zu koſten pflegt, der Kauf als nicht abgeſchloſſen gilt, bevor der Käufer dieſelben geprüft und gebilligt hat, nur bei Käufen zum eigenen Bedarf anwendbar oder gilt ſie auch bei dem Ankauf von Waaren zum Zweck einer Handelsſpeculation? — Lauckhards Rechtsfälle V. S. 308(in erſterer Richtung— bei Handelskäufen kommt es, abgeſehen von der Erweislichkeit einer andern Abſicht der Vertragsperſonen, nur darauf an, ob die Waare überhaupt kaufmannsgut und unverdorben iſt—: Troplong, Du⸗ vergier, Duranton, Pardeſſus, Appellh. v. Angers u. Caſſat.⸗Hof— in letzterer Richtung: Appellh. v. Limoges). In erſterer Richtung: Annal. XV. S. 379(Hofger. d. Mittelrh.). Die Annahme erſetzt die Prüfung.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 361(Stabel). Annal. XV. S. 378(Hofger. d. Mittelrh.). Lauckhards Rechtsfälle X. S. 284(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 349, Note 12. Zu Satz 1587 a b. Der Verkäufer kann vor Ablauf der im Zuſatze 1587 b be⸗ zeichneten Friſt nicht nach Belieben zurücktreten, ſondern es iſt nur die Verbindlichkeit des Käufers von der willkührlichen Be⸗ dingung des Gutfindens abhängig gemacht.— Annal. XXI. S. 88 (Stempf). Zu Satz 1588. Zachariä II.§ 349. Kauf auf Muſter— Annahme erſetzt die Prüfung—: Blät⸗ ter f. Juſtiz u. Verwaltung I. S. 356, 364.(Kritik einer ab⸗ weichenden Entſcheidung d. Oberhofger.— Stabel). Annal. XV. S. 378(Hofger. d. Mittelrh.). Kauf auf Probe oder Rechtfinden— Uebergang der Ge⸗ fahr auf den Käufer: Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 137. ———— ———— 598 Satz 1589. Kauf auf Probe und Muſter unter Handelsleuten— Bedingungen der rechtsgiltigen Verweigerung der Annahme der be⸗ ſtellten Waaren: Anh. Satz 92 ae. Zu Satz 1589. In Verbindung mit Satz 1340 a.— Zachariä II.§ 349. Ueberträgt die zweiſeitige Verkaufszuſage im Sinne dieſes Satzes, d. h. das Verſprechen des einen Theils, eine beſtimmte Sache um einen feſtgeſetzten Preis zu verkaufen und des andern Theils, ſie um denſelben zu kaufen— Eigenthum? Bejaht: Annal. XIII. S. 319(mit Anführung d. franz. Litera⸗ tur— Roßhirt). Verneint: Zachariä II.§ 349. 5. Aufl. Note 6* v. Anſchütz. Iſt die einem Andern gemachte einſeitige, jedoch von dieſem acceptirte Zuſage, demſelben eine beſtimmte Sache für einen be⸗ ſtimmten Preis zu verkaufen, verpflichtend?— Lauckhards Rechts⸗ fälle VI. S. 338(bejaht: Duranton, Troplong, Duvergier, Appellh. v. Paris u. Amiens,— verneint: Merlin, Toullier). Bejaht: Zachariä II.§ 349, Note 6. Das einem Dritten gemachte Verſprechen, eine Waare nicht um einen beſtimmten Preis zu verkaufen, ohne dieſen vorher in Kenntniß zu ſetzen, iſt, da weder der Eigenthümer ſich dadurch verbindlich macht, dem Dritten die Waare um einen beſtimmten Preis zu überlaſſen, noch dieſer ſich verpflichtet, die Waare um dieſen Preis anzunehmen, keine Verkaufszuſage im Sinne dieſes Satzes.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 434(Appellh. v. Colmar). Das Verſprechen, Jemanden eine Sache zu verkaufen, wenn man ſich zu deren Verkauf entſchließen werde, iſt keine Ver⸗ kaufszuſage im Sinne dieſes Satzes, weshalb, wenn der Eigen⸗ thümer dieſe Sache einem Andern verkauft, derjenige, welchem dieſe Zuſage gemacht war, von dem Käufer nicht die Abtretung der Sache verlangen kann, ſondern nur ein perſönliches Klagrecht auf Ent⸗ ſchädigung gegen den Verkäufer hat.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 267(Caſſat.⸗Hof). Das bedungene Vorkaufsrecht begründet keine dingliche Klage gegen den dritten Beſitzer, ſondern nur eine perſönliche Klage auf Entſchädigung gegen denjenigen, welcher dasſelbe zuſicherte, ohne Satz 1590— 1593. 599 ſeine Zuſage zu erfüllen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 267 (Appellh. v. Toulouſe u. Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1590. Zachariä II.§ 349. Zur Auslegung dieſes Satzes in Verbindung mit Satz 1589: Annal. XIII. S. 319(Roßhirt). Haftgeld bei Verkaufszuſagen und bei Käufen: Annal. XXIII. S. 198(Ad. Pfaff aus Marcadé). Die Zurückgabe und Zurücknahme des Haftgeldes gilt im Zweifel für ein Zeichen der mit gegenſeitiger Zuſtimmung zu Stande gekommenen Vertragsauflöſung, theils weil es im Geſchäftsleben dafür angeſehen zu werden pflegt, theils weil das einſeitige Ab⸗ gehen von einem durch ein Haftgeld bekräftigten Vertrag nicht die einfache Zurückgabe desſelben, ſondern für den Geber deſſen Ver⸗ luſt, für den Empfänger aber die Erſtattung des doppelten zur Folge hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 170. Wer bei einem Kaufe ſich vorbehalten hat, gegen Zahlung eines Reugeldes von der Kaufsverbindlichkeit ſich frei zu machen, kann, wenn er die Erfüllung der letztern verweigert, nur auf Zahlung des bedungenen Reugeldes belangt werden und eine Abweiſung der Klage auf das Reugeld enthält ſodann auch eine Abweiſung mit dem Anſpruch auf Erfüllung des Kaufs.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 475. Zu Satz 1591. Zachariä II.§ 349. Erforderniſſe des Kaufpreiſes: Annal. XXIII. S. 271 (Ad. Pfaff aus Marcadé). Rechtsfall zur Erläuterung: Annal. XX. S. 209(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1592. Zachariä II.§ 349. Zu Satz 1593. Zachariä H.§ 354. 600 Satz 1594— 1595. Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. Zu Satz 1594. In Verbindung mit Satz 1123.— Zacharid II.§ 351. Der von einem Ausländer, d. h. einem zu keinem deutſchen Bundesſtaate gehörigen Ausländer, ohne Bewilligung des Regenten abgeſchloſſene Kauf einer markſäſſigen Liegenſchaft iſt, als geſetzlich verboten(§ 7 Abſ. a d. VI. Conſtit. Edictes vergl. mit Art. 18 Abſ. a d. deutſch. Bundesacte), ungiltig.— Annal. XVI. S. 218 (Puchelt). Liegenſchaftsverkauf vor erlangter Auswanderungserlaub⸗ niß: Satz 1133. Vertragsmäßiges Veräußerungsverbot: Satz 1589. 1664. Zu Satz 1595. Zachariä II.§ 351. Zur Auslegung: Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 323. Die Frau kann die auf Betreiben der Gläubiger im Voll⸗ ſtreckungswege verſteigerten Liegenſchaften ihres Mannes erſtehen. — Annal. XVII. S. 295(Hofger. d. Seekr.). Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1444. 1445. Die Abtretung während des Abſonderungsverfahrens iſt nur in ſo fern unſtatthaft, als dasjenige, was zum Zweck des anticipir⸗ ten Vollzugs der ſpäter erkannten Vermögensabſonderung geſchieht, überhaupt ohne die Abſonderung rechtlich nicht zuläſſig iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 163(Stabel). u 3 „Rechtmäßige Urſache“— unter ſolcher verſteht das Geſetz eine wohlbegründete Forderung aus dem ehelichen Güterverhältniß, deren ſofortiger Zahlung kein anderweites Geſetz entgegenſteht; keines⸗ wegs können darunter aber alle und jede Anſprüche der Frau aus dem Güterverhältniſſe verſtanden werden, denn abgeſehen davon, daß bei einer ſolchen Ausdehnung der Ausnahme die Regel der Ziff. 4 daß eine ſolche Abtretung erſt nach erfolgter Güterſonderung ſtattfinden darf— alſo dann, wenn die wechſelſeitigen Forderungen Satz 1595. 601 fällig geworden ſind und zum Vollzug der Güterſonderung be⸗ richtigt werden müſſen— obwohl ſie als Regel für die Abtretung beider Ehegatten aufgeſtellt, in Wahrheit nicht mehr für Abtretung beider Ehegatten, ſondern nur noch für Abtretungen der Frau gel⸗ ten und ſomit zur Hälfte eine Unwahrheit enthalten würde, konnte es unmöglich die Abſicht des Geſetzes ſein, dem Mann unbedingt zu geſtatten, die eheweiblichen Anſprüche aller Art, auch ſchon vor der Güterſonderung zu befriedigen, weil dadurch das Verbot des Satzes 1395 verletzt und thatſächlich eine Aenderung des Ehevertrags herbeigeführt werden könnte, und es müſſen deshalb alle diejenigen Abtretungen als unrechtmäßige angeſehen werden, durch welche der Mann auf die durch den Ehevertrag erworbenen Rechte verzichtet, weil die durch den Ehevertrag begründeten Rechte und Verbindlich⸗ keiten durch keine Uebereinkunft, ſondern nur durch gerichtliche Ab⸗ ſonderung beſeitigt werden können, während nichts im Wege ſteht, diejenigen Obligationsverhältniſſe zu löſen, die unabhängig von dem Ehevertrag und erſt ſpäter entſtanden ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 157(Oberhofger.)— derſ. Fall in Annal. XIX. S. 375(Oberhofger.). Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 232, 234 (Appellh. v. Bourges). Eine rechtmäßige Urſache iſt nicht ſchon dann anzunehmen, wenn die Frau zwar Forderungen zu machen hat, welche ſie aber erſt nach Auflöſung der Gemeinſchaft geltend machen kann, ſondern eine recht⸗ mäßige Urſache iſt nur dann vorhanden, wenn die Erſatzverbindlich⸗ feit des Mannes ſchon während der Ehe begründet war und die Abtretung deshalb den Charakter einer Hingabe an Zahlungsſtatt zur Berichtigung einer wirklich beſtehenden und bereits erigibeln Forderung annimmt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 334(Appellh. v. Bourges). „Baarſchaften“ im Sinne dieſes Satzes ſind nur ſolche, worüber ſich die Frau die eigene Verfügungsgewalt vorbe⸗ halten hat und über die deshalb der Mann ebenſo wenig als über die wirklichen Liegenſchaften verfügen darf— nur ſolche Baarſchaften, deren Verwaltung dem Manne nach dem Ehevertrag überhaupt nicht zuſteht, weshalb ein zwiſchen Eheleuten abgeſchloſſener Verkauf, wodurch der Mann ſeiner Frau vor ausgeſprochener Vermögens⸗ abſonderung Vermögenstheile abtritt zum Erſatz des dem Eigen⸗ 602 Satz 1596. thum nach in die Gütergemeinſchaft gefallenen, ſomit erſt nach der Güterſonderung giltig zurückzugebenden Einbringens, als ein Auf⸗ geben der durch den Ehevertrag begründeten Rechte ungiltig iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 157(Oberhofger.)— derſ. Fall in Annal. XIX. S. 375(Oberhofger.). Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt auch dann anwendbar, wenn die Eheleute ihre Vermögensverhältniſſe auf andere Weiſe als nach der Gütergemeinſchaft geregelt haben, wenn ſie ſich z. B. nach dem Dotalrechte verheiratheten, in ſo fern nur die in Folge des Kauf⸗ vertrags geſchehene Abtretung zur Tilgung einer bereits beſtehen⸗ den und erigibeln Schuld des Mannes an die Frau geſchah, weshalb auch bei dieſem Güterverhältniß ein zwiſchen den Eheleuten vor erkannter Vermögensabſonderung zu dem Zweck abgeſchloſſener Kaufvertrag, um ihr für ihre veräußerten Paraphernalgüter Erſatz zu leiſten, giltig iſt, indem die nach Dotalrecht verheirathete Frau hinſichtlich ihres Paraphernalvermögens dieſelben Rechte hat, welche der in Gütergemeinſchaft lebenden Frau wegen ihres von der Güter⸗ gemeinſchaft ausgeſchloſſenen Vermögens zuſtehen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 337(Appellh. v. Bordeaur). Eine rechtmäßige Urſache iſt dann nicht vorhanden, wenn ſich die Eheleute dem Dotalrechte unterworfen hatten und der Mann ſeiner Frau ſchon während der Ehe Güter an Zahlungsſtatt ab⸗ tritt, um ſie mit ihrem zugebrachten Dotalgut zu befriedigen, indem die Frau die Rückgabe ihrer Dotalgüter nach Satz 1564 erſt nach Auflöſung der Ehe oder nach erkannter Vermögensabſonderung ver⸗ langen kann.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 334(Caſſat.⸗Hof). Entledigungsverfahren von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten von Seiten der nicht abgeſonderten Frau wegen der von ihrem Manne giltiger Weiſe erworbenen Liegenſchaften: Satz 2181 ff. Vergl. Annal. MM. S. 161(Hofger. d. Seekr.). XXI. S. 63 (Hofger. d. Seekr.). Zu Satz 1596. Zachariä II.§ 351. Die Nichtigkeit dieſes Satzes unterliegt nicht der vierwöchentlichen Verjährung d.§ 1021 d. Proc.⸗Ordn., da es ſich hier nicht um einen„Fehler bei dem Verſteigerungsacte oder bei dem Zuſchlag,“ Satz 1597. 603 ſondern um eine Nichtigkeit handelt, die in der Perſon des Steigerers gelegen iſt.— Annal. XXI. S. 191(Pofger. d. Mittelrh.). Die im Satze 911 aufgeſtellte geſetzliche Vermuthung, welche Perſonen für untergeſchoben zu halten ſeien, iſt auf Käufe nicht anwendbar.— Annal. VIII. Beibl. 15, S. 59(Caſſat.⸗Hof). Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 450. Vormundſchaftsbeiſtände ſind dem Verbote dieſes Satzes unterworfen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 332(verneint: S. 336— Hofger. d. Unterrh.). Zu Abſ. 2— in Verbindung mit§ 49 d. Verordn. v. 21. Nov. 1851(Regsbl. Nr. 67) über den Dienſt der Vollſtreckungsbeamten. Vollſtreckungsbeamte(Bürgermeiſter nach§ 970 d. früh. Proc.⸗Ordn.) gehören zu den hier genannten Perſonen, denn ſie ſind aus Auftrag des Geſetzes und in Anwendung desſelben aus Auf⸗ trag des Richters„Gewalthaber,“ denen der Verkauf der zwangs⸗ weis zu verſteigernden Güter aufgetragen iſt— auch der Rath⸗ ſchreiber iſt als ein ſolcher Vollſtreckungsbeamte anzuſehen, da er (nach§ 1 d. früh. Vollſtreckungsordn. v. 29. März 1832) als Protocollführer mit dem Bürgermeiſter die Verſteigerung zu leiten hatte.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 224. Annal. XVI. S. 95(Hofger. d. Unterrh.). XMXI. S. 191(Hofger. d. Unterrh.). Der Kauf iſt auch dann nichtig, wenn der Bürgermeiſter, wel⸗ cher bisher die Verſteigerung leitete, die Fortführung des Geſchäftes einem Gemeinderath übergibt und ſich durch dieſen den Zuſchlag er⸗ theilen läßt, denn dieſes Gemeinderathsmitglied kann nur als After⸗ gewalthaber erſcheinen und die ganze Verſteigerung iſt gleichwohl als durch den Bürgermeiſter geleitet anzuſehen, zumal ſie in einem Acte vor ſich gegangen iſt und deshalb ein nicht zu trennendes Ganze bildet.— Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 224. Annal. XVI. S. 95(Hofger. d. Unterrh.). MRI. S. 191(Pofger. d. Unterrh.). Der zum Verkauf der Sache eines Andern Beauftragte wird durch den bloſen Entſchluß, ſolche unter den feſtgeſtellten Bedingungen für ſich kaufen zu wollen, noch nicht Eigenthümer derſelben.— Annal. XVI. S. 375(Oberhofger.). Zu Satz 1597. Zachariä II.§ 359. 604 Satz 1597. Das Verbot und die angedrohte Nichtigkeit beruhen auf Grün⸗ den der öffentlichen Ordnung, die gegen dasſelbe abgeſchloſſenen Verträge ſind nichtig und wirkungslos, dem Veräußerer ſteht eine Klage auf Rückerſtattung gerade ſo zu, wie wenn ein Vertrag gar nicht abgeſchloſſen worden wäre, und es bedarf deshalb zu dieſem Zweck eben ſo wenig einer Nichtigkeits⸗ oder Umſtoßungs⸗ klage, als dieſe abſolute Nullität durch nachfolgende Genehmigung oder Zeitablauf geheilt werden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 77. 121(Oberhofger.). Abweichend: ebendaſ. S. 111(Gutachten v. Ant. Mayer). Vergl. d. Alleg. zu Satz 1304. 1338. Iſt ein Recht im Sinne dieſes Satzes nur dann als„ſtreitig“ zu betrachten, wenn wegen desſelben(nach Satz 1700) bereits ein Rechtsſtreit bei den Gerichten anhängig iſt oder gilt dasſelbe ſchon dann als„ſtreitig,“ wenn auch nur außergerichtlich über dasſelbe geſtritten wird und über dasſelbe ein Rechtsſtreit zu ent⸗ ſtehen droht? In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 82 (Gutachten von Vangerow). In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 405 Note. VIII. S. 292(Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 346. X. S. 118(Oberhofger.). Annal. IX. Beibl. 8. S. 30 (Note d. Red.— Bekk). X. Beibl. 2. S. 6(Appellh. v. Lyon). XI. S. 333, 334. Mayer, Leitfaden S. 277. Zachariä II.§ 359, Note 66(5. Aufl. Note 71). Betrifft das Verbot dieſes Satzes nur ſolche Proceſſe, ſtreitige Rechte vc., welche unkörperliche Sachen zum Gegenſtand haben oder auch ſolche Proceſſe ꝛc. deren(bewegliches oder liegenſchaft⸗ liches) Object eine körperliche Sache iſt? In erſterer Richtung: Annal. S 05 In letzterer Richtung: Annal. XI. S. 323. Das Verbot dieſes Satzes iſt auch dann anwendbar, wenn ſich der Beamte das ſtreitige Recht nicht in der Abſicht abtreten ließ, um einen Gewinn zu machen, ſondern um einen ihm drohenden Nachtheil abzuwenden.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 404 (Appellh. v. Nismes). Die Abtretung des Klagrechts zur Auflöſung des Vertrags we⸗ Satz 1598— 1599. 605 gen Nichterfüllung gilt als Abtretung eines ſtreitigen Rechts im Sinne dieſes Satzes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 346. Die im Satze 1701 bemerkten Ausnahmen kommen in dem Falle dieſes Satzes nicht zur Anwendung.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 405(Appellh. v. Nismes). Drittes Kapitel. Von den verkäuflichen Sachen. Zu Satz 1598. In Verbindung mit Satz 577 cf. 1128. 1554.— Zachariä II. 5 351. Ausfuhrverbote in Bezug auf Käufe: Brauer, Erläuterungen V. S. 223. Vertragsmäßiges Veräußerungsverbot: Satz 1589. 1664. Zu Satz 1599. In Verbindung mit Satz 1629. 2059.— Zachariä II.§ 351 vergl. mit I. S. 181, Note 7. Zur Auslegung: Stabel, Vorträge S. 176— 179. Magazin f. Rechtspflege I. S. 151(mit beſonderer Rückſicht auf Miteigenthum und Bürgſchaft— Selb). Annal. XXIII. S. 361(Ad. Pfaff aus Marcadé). Gilt der Verkauf einer fremden Sache unter den Vertrags⸗ perſonen? Bejaht— der Satz„alienatio rei alienae valet inter contrahentes“ gilt auch nach franz. Recht, weshalb unter den Contrahenten nicht von einer wahren Nullität, ſondern, wenn der Verkäufer nicht in eigenem Namen beſitzt, nur von einer factiſchen Unmöglichkeit des Vollzugs die Rede ſein kann—: Stabel, Vor⸗ träge S. 179. Verneint— der Verkauf iſt abſolut nichtig—: Magazin f. Rechtspflege I. S. 152(Selb). Iſt dieſer Satz auch auf den Verkauf einer im Miteigenthum befindlichen Liegenſchaft anwendbar? 3 1 1 1 31 4 3 6 4 1 1 11 4 1 ——————————— m 606 Satz 1599. Bejaht— inſoweit dadurch der Verkäufer über den ſeinem Miteigenthümer zuſtehenden ideellen Antheil als eine ihm ſomit fremde Sache verfügt—: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 307. Magazin f. Rechtspflege I. S. 153(Selb). Verneint: Zachariä II.§ 351, Note 23(5. Aufl. Note 24). Ein Miteigenthümer darf zwar ohne Zuſtimmung der anderen Miteigenthümer eine gemeinſchaftliche Liegenſchaft nicht veräußern, er iſt aber befugt, ohne dieſe Zuſtimmung über den ihm gehö⸗ rigen Antheil zu verfügen, weshalb, wenn auch eine ſolche Veräußerung hinſichtlich der nicht einwilligenden Miteigenthümer un⸗ giltig iſt, dennoch dadurch der ganze Kaufvertrag nicht unwirkſam wird, wenn das Rechtsgeſchäft nicht untheilbar iſt, ſondern auch theilweis beſtehen kann.— Annal. XVII. S. 515(Hofger. d. Oberrh.). Die Ungiltigkeit des Verkaufs einer fremden Sache wird da⸗ durch gedeckt: 1) daß derjenige, welcher die Sache verkauft hat, ſpäter das Eigenthum derſelben erwirbt— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 379 Duranton, Troplong, Duvergier, Caſſat.⸗Hof). Magazin f. Rechts⸗ pflege I. S. 158(Selb); 2) daß der Eigenthümer den Verkauf nachträglich genehmigt, ohne daß hiezu die Zuſtimmung des Käufers nothwendig iſt.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 383(Appellh. v. Riom und Amiens). Magazin f. Rechtspflege I. S. 158(Selb); 3) daß der Eigenthümer den Verkäufer beerbt, da er in dieſem Falle die Handlungen des Letztern zu vertreten hat.— Oberhofger. Jah Die Nichtigkeit des Verkaufs einer fremden Sache wird ſelbſt dadurch nicht gedeckt, daß der Käufer ſchon bei Abſchluß des Ver⸗ trags wußte, daß der Verkäufer nicht Eigenthümer der verkauften Sache war, weshalb ein ſolcher Kauf für den Käufer nicht bindend iſt und er die Auflöſung des Kaufvertrags ſelbſt dann begehren kann, wenn er auch noch nicht im ruhigen Beſitze der erkauften Sache geſtört wurde.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 302 (Appellh. v. Douai). Hat der Käufer einer fremden Sache ein Recht auf Gewähr⸗ leiſtung, wenn er zwar in böſem Glauben war, ſich aber die Ge⸗ Satz 1599 b. 607 währleiſtung ausdrücklich verſprechen ließ? Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 163(bejaht: Troplong, Duranton— verneint: Stabel, Oberhofger.). Verneint— derſ. Fall—: Annal. XIX. S. 219(Ober⸗ hofger.). Zachariä II.§ 351, 5. Aufl. Note 27. Vergl. d. Alleg. zu Satz 1629. Iſt die durch einen anſcheinenden Erben erfolgte Veräußerung eines Grundſtücks zu Gunſten des redlichen Erwerbers gegenüber von dem wahren Erben giltig? Bejaht: Annal. XII. Beibl. 5. S. 17(Caſſat.⸗Hof). Verneint: Annal. IX. Beibl. 2. S. 8(Appellh. v. Mont⸗ pellier— zuſtimmende Bemerkung von Stabel). XII. Beibl. 5. S. 17(Appellh. v. Montpellier). Die von einem anſcheinenden Erben in böſem Glauben ab⸗ geſchloſſenen Verkäufe ſind giltig und können von dem wahren Er⸗ ben nicht angefochten werden, wenn der Käufer in gutem Glau⸗ ben war.— Annal. XII. Beibl. 5. S. 18(Caſſat.⸗Hof). Der unrechtmäßige Beſitzer eines Grundſtücks, welcher dasſelbe einem Dritten verkauft hat, kann von dem wahren Eigenthümer auf Erſtattung des Kaufpreiſes belangt werden, wenn die Klage auf Wiedererlangung des Grundſtücks verjährt iſt.— Annal. VIII. Beibl. 14. S. 53(Caſſat.⸗Hof). Die Veräußerung eines Lehens⸗ oder Stammgutsbeſtandtheils kann, wenn ſie ohne Einwilligung des Lehensherrn oder der Agnaten erfolgte, von dem veräußernden Lehens⸗ oder Stammgutsbeſitzer dem Käufer gegenüber auf den Grund dieſes Satzes nicht als nichtig an⸗ gefochten werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 19. Succeſſiver Verkauf derſelben Liegenſchaft durch denſelben Verkäufer: Satz 1583 a. Bürgſchaft für den Kaufpreis bei dem Verkaufe einer fremden Sache: Satz 2012. Bewegliche Sachen: Satz 1141. 2279. Zu Satz 1599 b. Zachariä II.§ 351, Note 28(5. Aufl. Note 30) vergl. mit I. F 186. 608 Satz 1600— 1605. Zu Satz 1600. In Verbindung mit Satz 791. 1130.— Zachariä II.§ 345. Zu Satz 1601. In Verbindung mit Satz 1302.— Zachariä II.§ 349. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 1602. Zachariä II.§ 353. Schenkungen unterliegen nicht der Auslegung dieſes Satzes. — Annal. XII. Beibl. 2. S. 5(Appellh. v. Douai). Alleg. zu Satz 1100 ds. Zu Satz 1603. Zacharid II.§ 354. Bweiter Abſchnitt. Von der Uebergabe. Zu Satz 1604. Zachariä II.§ 354. Beſitzentwährungsklage des Verkäufers gegen den Käufer wegen eigenmächtiger Beſitzergreifung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 428. Beweis des Empfangs der verkauften Waaren durch den Käufer in Handelsſachen: Anh. Satz 109. Zu Satz 1605. Zachariä II.§ 354. Uebergabe durch Urkunden: Brauer, Erläuterungen VI. S. 432. Verhältniß der wirklichen zur fictiven Uebergabe: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 430. Satz 1606— 1610. Zu Satz 1606. In Verbindung mit Satz 1141. 2076.— Zachariä II.§ 354. — Zeitweiſe Ueberlaſſung der Schlüſſel zu dem Aufbewahrungsorte eines Fauſtpfandes an den Schuldner, damit dieſer die vertrags⸗ mäßig übernommene Pflege demſelben angedeihen laſſe, iſt keine Rückgabe des Beſites des Fauſtpfandes.— Annal. XII. Beibl. 2. S. 5(Appellh. v. Dijon). Zu Ziff. 3. Die durch einen gerichtlichen Beſchlag verhinderte Ablieferung gilt rechtlich der wirklichen Uebergabe gleich.— Oberhofger. Jahrb. Zu Satz 1607. In Verbindung mit Satz 1689. 1690.— Zachariä II.§ 354. Zu Satz 1608. In Verbindung mit Satz 1248. 1593.— Zachariä II.§ 354. Zu Satz 1609. In Verbindung mit Satz 1247.— Zachariä II.§ 354. Zu Satz 1610. In Verbindung mit Satz 1146. 1184.— Zachariä II.§ 354. Hat die unterbliebene Uebergabe in der vertragsmäßig beſtimm⸗ ten Zeit die Auflöſung des Vertrags von Rechtswegen mit Ab⸗ lauf der zum Vollzug des Vertrags beſtimmten Friſt zur Folge oder ſind die Gerichte, in ſo fern nicht ausdrücklich bedungen war, daß in dieſem Falle der Vertrag als aufgelöst gelte, berechtigt, dem Verkäufer in Gemäßheit des Satzes 1184 nach den Umſtänden des Falles(wobei z. B. der dem Käufer etwa zugehende Scha⸗ den ꝛc. zu berückſichtigen iſt) zur Ablieferung eine Friſt zu ver⸗ willigen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 433(in erſterer Rich⸗ tung: Pardeſſus— in letzterer: Troplong, Duvergier, Merlin, Caſſat.⸗Hofd). In letzterer Richtung— dieſer Satz iſt in Verbindung mit Kah, Landrecht. 39 61⁰ Satz 1610. Satz 1184 auszulegen, wozu kommt, daß, da dieſer Satz das Recht des Käufers, die Auflöſung des Vertrags oder die Einweiſung in den Beſitz zu verlangen, noch dadurch bedingt, daß die Uebergabe durch die That des Verkäufers verzögert worden war, in allen Fällen, wenn die verſpätete Uebergabe durch außerordentliche, von dem Willen des Verkäufers unabhängige Ereigniſſe(z. B. weil hoher Waſſerſtand den Durchgang des Schiffes, auf welchem die Waare zu verſenden war, unter Brücken unmöglich gemacht hat), die Vertragsauflöſung nicht verlangt werden kann und den Gerichten das Recht zuſteht, dem Verkäufer zur Erfüllung des Vertrags eine Friſt zu bewilligen—: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 76(Caſſat.⸗ Hof). Annal. XVI. Beibl. 2. S. 6(Caſſat.⸗Hof). In dem Falle, wenn der Käufer die erkaufte Sache an dem zur Ablieferung beſtimmten Tage dringend nöthig hatte und ſich deshalb die Sache auf anderem Wege verſchaffen mußte, iſt die Vertragsauflöſung ſelbſt dann auszuſprechen, wenn auch der Ver⸗ täufer den Verzug nicht verſchuldet hatte, jedoch kann der Käufer in dieſem Falle nach Satz 1148 keine Entſchädigung anſprechen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 78(Note— Duranton). Wenn auch in einem Kaufvertrage die ausdrückliche Bedingung nicht enthalten iſt, daß derſelbe von Rechtswegen aufgelöst werde, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache nicht in der feſtgeſetzten Zeit abliefern ſollte, ſo folgt hieraus nicht, daß die Vertragsauflöſung auch dann nicht ausgeſprochen werden dürfe, wenn der Verkäufer, nachdem er in Verzug geſetzt worden war, die Ablieferung nicht be⸗ wirkte.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 82(Caſſat.⸗Hof)— derſ. Fall in Annal. XIV. Beibl. 3S Der Käufer hat das Recht, die von ihm gekaufte Sache in dem Zuſtande zu verlangen, in welchem er ſie erkauft hat und er kann deshalb die Auflöſung des Vertrags verlangen, wenn ihm ein auch noch ſo unbedeutender Beſtandtheil des Kaufobjects— in concr. der Kamin zu einer Dampfmaſchine— von dem Verkäufer nicht überliefert wird.— Annal. XII. Beibl. 8. S. 31(Caſſat.⸗Hof). Die Gläubiger, welche durch ihr Betreiben eine Zwangsverſtei⸗ gerung bewirkten und deren Erlös beziehen, haften dem Käufer nicht für Uebertragung und Gewähr des Kaufobjects und es findet deshalb auch die Auflöſungsklage wegen verſpäteter Uebergabe der Satz 1611— 1612. 611 Liegenſchaft gegen jene Gläubiger nicht ſtatt.— Annal. XXII. S. 176(Oberhofger.). Die Klage auf Erfüllung oder Auflöſung des Kaufs wird durch die vertragswidrige Weiterveräußerung des Kaufobjects von Seiten des Verkäufers nicht elidirt.— Annal. XII. S. 253(Hofger. d. Mittelrh.). XXIV. S. 395(Hofger. d. Unterrh.). Retentionsrecht des Käufers wegen unvollſtändiger Uebergabe des Kaufobjects: Satz 1653. Zu Satz 1611. In Verbindung mit Satz 1146. 1184.— Zachariä II.§ 354. Nach geſchehener obwohl verſpäteter Uebergabe iſt der Verkäufer berechtigt, den vertragsmäßig bedungenen Zins des Kaufſchillings auch für die Zeit zu fordern, in welcher der Käufer noch nicht im Beſitze des Kaufgegenſtandes war. Der Käufer ſeinerſeits hat nur das Recht, Entſchädigung und die Herausgabe oder den Erſatz der vom Verkäufer bezogenen oder vernachläſſigten Früchte zu verlangen. — Annal. MXI. S. 101(Hofger. d. Seekr.). Wenn bei einem Lieferungsvertrag der Käufer das nicht zur vertragsmäßigen Zeit abgelieferte Kaufobject ſich anderwärts ver⸗ ſchafft, ſo kann nicht der von ihm für dieſe Anſchaffung willkührlich verabredete Preis als Maaßſtab der Entſchädigungsſumme dienen, ſondern der Käufer muß zur Begründung ſeines Entſchädigungs⸗ anſpruchs darthun, daß und wie viel höher der Preis des Kauf⸗ objects am Vertragsorte und zwar zu einer Zeit war, als die Lieferung ſtattfinden ſollte, da nur in dieſem Mehrwerthe der un⸗ mittelbare und als natürliche Folge aus der Nichtlieferung hervor⸗ gegangene Schaden liegt.— Annal. II. S. 144. Zu Satz 1612. Zachariä II.§ 354. Die Klage auf Uebergabe iſt nicht durch die vorausgehende Zahlung des Kaufpreiſes bedingt, ſondern es genügt das Aner⸗ bieten der Zahlung.— Annal. VIII. S. 310(Kreitler). XII. S. 253(Hofger. d. Mittelrh.). Die Uebergabsverbindlichkeit des Verkäufers zur beſtimmten Zeit iſt dadurch bedingt, daß ihm der Käufer, wenn keine Zahlungsfriſt 39* 612 Satz 1613— 1614. bewilligt iſt, die ganze Kaufſumme Zug für Zug d. h. gleich⸗ zeitig mit der Uebergabe bezahlt, beziehungsweiſe im geeigneten Falle darlegt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 391. Annal. vIII. S. 310(Kreitler). X. S. 371(Schmidt). XVII. S. 505 (Haager). Zachariã II.§ 354, 5. Aufl. Note Der Käufer hat mit der Zahlung des Kaufpreiſes den An⸗ fang zu machen, wenn keine Zahlungsfriſt bewilligt iſt.— Mayer, Leitfaden S. 280. Das Urtheil, welches den Verkäufer zur Uebergabe des Kauf⸗ objects gegen Bezahlung des verſprochenen Kaufpreiſes verfällt, bedingt deſſen Verpflichtung durch die dem Käufer obliegende Ge⸗ genleiſtung der Zahlung des Kaufpreiſes und das Urtheil iſt deshalb nur unter der Vorausſetzung vollziehbar, daß der Käufer bereits bezahlt oder die Zahlung wenigſtens angeboten und im geeigneten Falle dargelegt oder hinterlegt hat, weil nur unter dieſer Voraus⸗ ſetzung die Uebergabsverbindlichkeit des Verkäufers eine unbedingte wird, zu deren Erfüllung derſelbe zwangsweiſe angehalten werden kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 395. Annal. X. S. 373 (Schmidt). Beweispflicht bei doppelſeitigen Verträgen: Satz 1315. Zu Satz 1613. Zachariä II.§ 354. Zu Satz 1614. In Verbindung mit Satz 1137. 1138. 1302.— Zachariä II. § 354. Dieſe Bewahrungspflicht verbindet den Verkäufer zu jeder Vor⸗ ſicht eines guten Hausvaters, weshalb er für alle Verſchlimmerungen zu haften hat, welche durch ſeine eigenen Handlungen oder doch durch Mangel an der ihm obliegenden Vorſicht am Verkaufsobjecte bis zu deſſen Uebergabe entſtehen, ohne daß es darauf ankommt, ob er wegen der Uebergabe in Verzug geſetzt werde oder nicht, und eine ſolche Verzugſetzung iſt nur dann entſcheidend, wenn es ſich um eine nicht durch eigene Handlungen oder durch Mangel an Vorſicht entſtandene Verſchlimmerung, ſondern um Zufälle handelt, welche derjenige zu tragen hat, auf deſſen Gefahr die Sache ſteht, Satz 1615— 1622. 613 welche nur dann auf dem Verkäufer ruht, wenn er wegen der Uebergabe in Verzug geſetzt iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 169. Zu Satz 1615. In Verbindung mit Satz 522— 525. 1692.— Zachariä II. § 354. Zu Satz 1616— 1618. In Verbindung mit Satz 1765.— Zachariä II.§ 354. Zu Satz 1619. Zachariä II.§ 354. Dieſer Satz findet auf den Fall Anwendung, wenn die ganze veräußerte Liegenſchaft in allen ihren Theilen dem Erwerber über⸗ geben wurde und nur das im Vertrage angegebene Maaß nicht vollſtändig vorhanden iſt, er darf aber auf den Fall nicht angewendet werden, in welchem der Mangel des Maaßes ſeinen Grund darin hat, daß der Erwerber gar nicht in den Beſitz eines Theils des Kaufobjects geſetzt oder daß ihm ein ſolcher Theil entwährt wurde, wofür ihm nach Satz 1626 Vergütung gebührt.— Annal. XX. S. 252(Caſſat.⸗Hof). Die Minderungsklage findet nicht ſtatt, wenn die Vertragsurkunde ausdrücklich beſagt, daß eine Morgenzahl nicht gewährt werde.— Annal. X. S. 390(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1620— 1621. Zachariã II.§ 354. Zu Satz 1622. In Verbindung mit Satz 1167 a. 2279, Abſ. 2(analoge Friſten). — Zachariä II.§ 354. Findet die Verjährung dieſes Satzes nur dann Anwendung, wenn es ſich um eine durch das Geſetz(Satz 1616— 1623) beſtimmte Ergänzung oder Minderung des Kaufpreiſes handelt, oder bezieht ſie ſich auch auf den Fall, wenn dieſe Klage ſich auf ein be⸗ ſonderes Geding des Kaufvertrags gründet?— Annal. IX. —— — ——— . 61⁴ Satz 1623— 1625. Beibl. 10. S. 39(in erſterer Richtung: Delvincourt— in letzterer: Troplong, Caſſat.⸗Hof). In erſterer Richtung: Zachariä II.§ 354, Note 26(5. Aufl. Note 28). In letzterer Richtung: Annal. XXI. S. 378(Hofger. d. Mittelrh.). Die einjährige Verjährung dieſes Satzes bezieht ſich auch auf die Rückforderung des Mehrbetrags des Kaufpreiſes.— Annal. XXI S. 378(Hofger. d. Mittelrh.). Verneintt Zachariä II.§ 354, 5. Aufl. Note 25(rhein. Archiv). Die Zeitbeſtimmung dieſes Satzes iſt keine Verjährung, ſondern eine Friſt, deren Verſäumung der Richter auch ohne Antrag der Partheien von Amtswegen zu berückſichtigen hat.— Annal. MMI. S. 379(Hofger. d. Mittelrh.). Zachariä II.§ 354, Note 23 (5. Aufl. Note 25). Verjährung der Pachtminderungsklage: Satz 1765. Zu Satz 1623. Zachariä II.§ 354. Zu Satz 1624. In Verbindung mit Satz 1136— 1139. 1302. 1614.— Zacha⸗ riã II.§ 299 vergl. mit§ 308. Gefahr der verſteigerten Sachen während des Rechtsſtreits über die Giltigkeit der Verſteigerung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 434. Gefahr bei Erwachsverſteigerungen auf dem Halm: Brauer, Er— läuterungen VI. S. 559. Dritter Abſchnitt. Von der Gewähr. Zu Satz 1625. In Verbindung mit Satz 1135.— Zachariä II.§ 355. Satz 1626. § I. Von der Gewähr im Falle der Entwährung. Zu Satz 1626. In Verbindung mit§ 1026 d. Proc.⸗Ordn.(Zwangsver⸗ ſteigerungen).— Zachariä Il.§ 355. vergl. mit§ 309. Zur Auslegung: Annal. XXIII. S. 201(Ad. Pfaff aus Mar⸗ cadẽ). Die Schulden der Gemeinde ſind nicht Schulden der einzelnen Gemeindeglieder, ſondern ſie werden erſt dann Schulden der letzteren, wenn ſie von der zuſtändigen Verwaltungsbehörde auf dieſe repar⸗ tirt worden ſind, weshalb, wenn ein Gemeindeglied, nachdem die Gemeinde durch ein rechtskräftiges Erkenntniß zur Zahlung einer Forderung verurtheilt worden war, ſeine zur Gemarkung dieſer Ge⸗ meinde gehörigen Liegenſchaften veräußert, der Verkäufer dem Käufer nicht zur Gewährleiſtung verbunden iſt, wenn eine, obgleich ſchon früher beſtandene Forderung erſt ſpäter von der Verwaltungsbehörde auf die einzelnen Liegenſchaften umgelegt wird.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 412(Caſſat.⸗Hof). Annal. XIII. S. 344(repartirte Kriegskoſten— Oberhofger.). Kann die Gewährleiſtungsklage ſchon vor der Entwährung oder Beſitzentſetzung angeſtellt werden? Bejaht: Zachariä II.§ 355, 5. Aufl. Note 6(rhein. Archiv). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 258. Der Verkäufer eines Geſchäftshauſes, z. B. eines Kaffeehauſes, darf in der Nachbarſchaft desſelben kein anderes gleiches Ge⸗ ſchäft errichten, wenn er ſich dieſes nicht ausdrücklich vorbehalten hat, weil die Kundſchaft im Zweifel als mitverkauft gilt und die Errichtung eines gleichen Geſchäfts in der Nähe der Vorſchrift die⸗ ſes Satzes entgegen iſt.— Annal. K. Beibl. 2. S. 5. Zachariä II. § 355, 5. Aufl. Note 2(auf Fabriken nicht anwendbar). Die Erklärung des Eigenthümers, daß er einem Andern eine beſtimmte Sache um einen von dieſem angebotenen Preis verkaufe, wenn ſein Bevollmächtigter ſie nicht ſchon an einen Dritten ver⸗ kauft haben ſollte, iſt keine eigentliche Bedingung, ſondern nur eine Verwahrung gegen die Pflicht zur Gewährleiſtung.— Annal. XVI. S. 375(Oberhofger.). 616 Satz 1626 a.— 1629. Die Gewährleiſtung findet auch bei der Entwährung einzelner durch einen Kauf in Bauſch und Bogen erworbener Sachen ſtatt. — Brauer, Erläuterungen VI. S. 438. Handlungen des Regenten entbinden von der Gewähr⸗ leiſtung.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 386, 387 Note. Vergl. jedoch die Alleg. zu Satz 1628. Gewährleiſtungs zu ſage bei wiſſentlichem Ankauf einer frem⸗ den Sache: Satz 1599. Gewährleiſtung bei wiſſentlichem Ankauf einer belaſteten Sache: Satz 1627. 1629. Gewährleiſtung beim Ueberbietungsrecht: Satz 2191. Rechtsfall: Oberhofger. Jahrb. n. F. 1I. S. 91. Zu Satz 1626 a. In Verbindung mit§ 25 d. II. E. E. Satz 1583 a.§ 738 d. Proc.⸗Ordn. Zu Satz 1627. Zachariä II.§ 355. Die Kenntniß des Käufers von der verborgenen Dienſtbarkeit beſeitigt die Gewährleiſtungspflicht des Verkäufers in dem Falle nicht, wenn er durch ausdrückliches Geding die Freiheit des verkauften Gutes von jeder Dienſtbarkeit zugeſichert hat.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. VI. S. 406. Zu Satz 1628. Zachariä II.§ 355. Maaßregeln der Regierung befreien nicht von der Ge⸗ währleiſtung, wenn dieſelben von dem Verkäufer ſelbſt hervor⸗ gerufen ſind.— Annal. XX. S. 252(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II. § 355, 5. Aufl. Note 10. Zu Satz 1629. In Verbindung mit Satz 1599.— Zachariä II.§ 355. Dem Käufer ſteht die Gewährleiſtungsklage nicht zu, wenn er zur Zeit des Vertragsabſchluſſes wußte, daß ein Theil der ver⸗ kauften Sache ſchon von Dritten durch Verjährung erworben wor⸗ den war— die Gerichte können in dieſem Falle annehmen, daß er Satz 1630. 617 nur den Reſt habe kaufen wollen.— Annal. IX. Beibl. 11. S. 43 (Caſſat.⸗Hof). Der Verkäufer iſt dem Käufer dann nicht für die auf der ver⸗ kauften Sache ruhenden, dem letzteren nicht angezeigten Laſten zur Gewährleiſtung verpflichtet, wenn der Käufer zur Zeit des Vertrags⸗ abſchluſſes auf andere Weiſe Kenntniß von dieſen Laſten er⸗ langt hatte und es kann der Beweis dieſer Kenntniß durch Ver⸗ muthungen erbracht werden.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 367 (Troplong, Caſſat.⸗Hof)— derſ. Fall in Annal. XIII. Beibl. 5. S. 17(Caſſat.⸗Hof). Iſt derjenige, welcher eine Liegenſchaft kaufte, ohne daß wegen der Gewährleiſtung etwas bedungen wurde, im Falle der Entwäh⸗ rung berechtigt, von dem Verkäufer das Kaufgeld zurückzufordern, wenn er ſchon bei Abſchluß des Vertrags zwar die Gefahr der Ent⸗ währung kannte, jedoch die Liegenſchaft nicht auf ſeine Gefahr kaufte? — Lauckhards Rechtsfälle V. S. 376(bejaht: Duranton, Troplong). Bejaht: Zachariä II.§ 355, Note 22 im Text(5. Aufl. Note 26). Iſt der Verkäufer dann berechtigt, das Kaufgeld zu behalten, wenn er, ohne daß ihm die Gewährleiſtung erlaſſen war, den Käu⸗ fer bei Abſchluß des Vertrags von der Gefahr der Entwährung in Kenntniß geſetzt hatte?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 376(be⸗ jaht: Duranton— verneint: Troplong, Appellh. v. Paris). Kann der Käufer, welcher die Entwährung kannte, ſich jedoch von dem Verkäufer ausdrücklich Gewährleiſtung verſprechen ließ, im Entwährungsfalle nicht nur die Zurückgabe des Kaufgeldes, ſon⸗ dern auch Entſchädigung begehren?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 384(bejaht: Duranton). Vergl. d. Alleg. zu Satz 1599. Zu Satz 1630. Zachariä II.§ 355. Druckfehler— ſoll in der zweiten Zeile heißen„Käufer“ ſtatt„Verkäufer“: Annal. VI. S. 60(dieſer Fehler iſt in der neue⸗ ſten amtlichen Ausgabe des Landrechts beſeitigt). Zu Ziff. 1. Ohne Zinſen: Zachariä II. 5. Aufl.§ 355, Note 12(rhein. Archiv). 618 Satz 1631— 1636. Zu Ziff. 3. Der Käufer einer Liegenſchaft kann auch dann von dem Ver⸗ käufer den Erſatz der durch die Entwährungsklage entſtandenen Ko⸗ ſten verlangen, wenn der Entwährungskläger zwar abgewieſen und in die Koſten verurtheilt wurde, dieſer jedoch zahlungsunfähig iſt und deshalb dem Käufer dieſe Koſten nicht erſetzen kann.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 302(Caſſat.⸗Hof). Unterlaſſene Streitverkündung: Satz 1640. Zu Satz 1631— 1634. Zachariä II.§ 355. Zu Satz 1635. In Verbindung mit Satz 2059.— Zachariä II.§ 355. Zu Satz 1636. In Verbindung mit Satz 1601. 1722. 1726.— Zachariä II. § 355. Wenn der Eigenthümer eines Hauſes, auf welchem er ein blos perſönliches Wirthſchaftsrecht ausübt, jenes mit dem Wirth⸗ ſchaftsrecht„wie ſolches der Käufer beſeſſen“, verkauft, ſo kann der Käufer die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen, wenn ſich aus den Umſtänden, der Größe des Kaufpreiſes ꝛc. die richterliche Ueber⸗ zeugung ergibt, daß es in der Abſicht der Contrahenten lag, über ein Realrecht zu contrahiren und es iſt im Zweifel dieſes deshalb anzunehmen, weil es den Vertragsperſonen bekannt ſein mußte, daß nach der Wirthſchaftsordnung v. 16. Oct. 1834(Regsbl. Nr. 49) ein perſönliches Wirthſchaftsrecht nicht Vertragsgegenſtand ſein kann. — Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 512(Oberhofger.). Der Käufer kann zwar die Annahme des nur theilweiſe über⸗ gebenen Kaufobjectes verweigern und ſofort wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeit einer ordnungsmäßigen(vollſtändigen) Uebergabe auf Auflöſung klagen, hat er aber die theilweiſe Uebergabe ange⸗ nommen, alſo nur noch eine Ergänzung derſelben zu fordern, ſo iſt eine vollkommene Rechtsähnlichkeit mit dem Falle der Entwährung vorhanden und das, was nach dieſem Satze von dem Falle der Entwährung gilt, auch da anwendbar, wo wegen(angenommener) Satz 1637— 1638. 619 unvollſtändiger Uebergabe noch eine Ergänzung zu fordern iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 491. Analoge Anwendung dieſes Satzes auf das Pachtverhältniß: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 492. Zu Satz 1637. Zachariä II.§ 355. Die Entſchädigung für das Beſtehen einer unangezeigten ver⸗ borgenen Dienſtbarkeit richtet ſich als Entwährung eines rechtlichen Theils der als Eigenthum erkauften Liegenſchaft nach der Beſtim⸗ mung dieſes Satzes, weshalb der Käufer nur denjenigen Werth fordern kann, welchen die entwährte Freiheit„alsdann“ d. h. zur Zeit der Entwährung hatte oder, was dasſelbe iſt, den Betrag des durch die Dienſtbarkeit bewirkten damaligen Minderwerths des Gutes.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 409. 410. Zu Satz 1638. In Verbindung mit Satz 1629.— Zachariä II.§ 355. Die Gewährleiſtung findet auch ohne Anzeige des Verkäufers nicht ſtatt: 1) für offene Dienſtbarkeiten— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 368(Appellh. v. Colmar). Annal. XIII. S. 344(Oberhofger.). Zachariä II.§ 355, Note 23(5. Aufl. Note 27). Der Erwerber eines Grundſtücks, welches zu Gunſten eines an— ſtoßenden, von der öffentlichen Straße abgeſchnittenen Grundſtücks mit einer Weggerechtigkeit belaſtet war, kann, wenn ihm auch der Verkäufer bei dem Verkaufe die Dienſtbarkeit nicht anzeigte, doch von dieſem keine Entſchädigung begehren, wenn ſich die Dienſtbar⸗ keit durch ein äußeres ſichtbares Zeichen(z. B. durch einen über das verkaufte Grundſtück nach dem benachbarten Gut führenden Fahrweg und die auf dieſem Wege befindlichen Fahrſpuren) ankün⸗ digte und deshalb dem Erwerber das Beſtehen dieſer Dienſtbarkeit nicht unbekannt ſein konnte.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 256 (Caſſat.⸗Hof); W für ſolche Dienſtbarkeiten und Laſten, welche der Käufer als geſetzliche kennen mußte: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 374 (in dieſem Falle war die an der Rückſeite des verkauften Hauſes 620 Satz 1639— 1640. befindliche Mauer auf eine Feſtungsmauer geſtützt, in Folge deſſen die Militäradminiſtration die Entfernung der Mauer ſoweit anord⸗ nete, daß das von dem Dache abfließende Waſſer nicht mehr auf den Feſtungswall falle, und es wurde angenommen, daß der Käufer hätte wiſſen müſſen, daß der Militäradminiſtration geſetzlich das Recht zuſtand, jeder Zeit die Entfernung der Mauer von der Feſtungs⸗ mauer zu verlangen.— Appellhof v. Colmar). Annal. XIII. S. 344 (Kriegskoſtenrepartition— Oberhofger.). Zu Satz 1639. In Verbindung mit Satz 1146 ff. Zu Satz 1640. In Verbindung mit Satz 1148 a. F5 107— 112 d. Proc.⸗Ord. — Zachariä II.§ 355. Der Verkäufer einer Liegenſchaft, welche dem Käufer entwährt wird, iſt nicht verbunden, dem letzteren auch die durch den Proceß über die Entwährungsklage entſtandenen Koſten zu erſetzen, wenn er von demſelben nicht zum Streite beigeladen wurde.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 301(Appellh. v. Nismes, Troplong). Der mit Entwährung bedrohte Käufer muß, wenn er die Streit⸗ verkündung, welche ihm unbedingt ſeinen Anſpruch auf Schadlos⸗ haltung erhält, dennoch unterläßt, nach§ 108 d. Proc.⸗Ordn. zur Bewahrung dieſes Rechtes den Streit gegen den Entwährer bis in die nach dem Streitgegenſtand zuläſſige höchſte Inſtanz führen und ſelbſt nach endlichem Unterliegen noch von dem auf Gewährleiſtung belangten Verkäufer die Einwendung und den Beweis ſich gefallen laſſen, daß Vertheidigungsmittel vorhanden geweſen wären, welche bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung und Benützung derſelben einen günſtigen Ausgang des Streites herbeizuführen geeignet ge⸗ weſen wären. Wenn er aber nach verſäumter Streitverkündung mit einem Urtheil, deſſen Anfechtung in höherer Inſtanz noch möglich war, ſich begnügt, ſomit vor eingetretener Nothwendigkeit die Ent⸗ währung als formelles Recht anerkennt, ohne ſeinem Auctor, gegen welchen er doch die Folgen derſelben geltend machen will, legale Gelegenheit zu deren Abwendung gegeben zu haben, ſo ſoll er nach § 109 d. Proc.⸗Ordn. dieſe Folgen ſelbſt tragen und nicht auf den Satz 1640 a.— 1645. 621 durch ſeine Schuld dem Streite fremd gebliebenen Verkäufer über⸗ wälzen, und er hat ſein Recht auf Gewährleiſtung verloren, ohne jenen Beweis vom Verkäufer fordern zu können.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 593(Woll). Zu Satz 1640 a. Zur Auslegung: Trefurt, Syſtem S. 263. Brauer, Erläute⸗ rungen V. S. 82. VI. S. 440. § II. Von der Gewährleiſtung für Fehler der gekauften Sache. Zu Satz 1641— 1645. In Verbindung mit Satz 1721.— Zachariä II.§ 355. Zur Auslegung: Annal. XMNIII. S. 207(Ad. Pfaff aus Mar⸗ cadõ). Es iſt kein verborgener Fehler: 1) der Mangel am Maaß— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 299 (Appellh. v. Bordeaur). Annal. XXII. S. 365(Steinmaaß eines Mühlſteins— Hofger. d. Mittelrh.). Zachariä II.§ 355, Note 29 (5. Aufl. Note 34); 2 die Unbrauchbarkeit eines Mühlſteins zum Mahlen überhaupt, insbeſondere ſeine Untauglichkeit, nach dem Geding der Beſtellung „rohe und glatte Frucht drei Tage hindurch zu mahlen“— An⸗ nal. II. S. 220(Hofger. d. Oberrh.); 3) die Fertigung eines Gemäldes von einem andern als dem genannten Meiſter— Zachariä II.§ 355, Note 28(5. Aufl. Note 33 — vergl. jedoch die Alleg. zu Satz 1110— 1110 a.); 4) Waſſerſchaden und Ueberſchwemmung— Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 210. Der Gemeinderath, welcher in dem Kaufbriefe die Gewähr er⸗ theilt, daß das verkaufte Haus„Bierwirthſchaftsgerechtigkeit“ habe, hat im Falle der Vermögensloſigkeit des Verkäufers dem Käufer dafür zu haften, daß auf dem verkauften Hauſe ein ſolches Recht als Realrecht, und wenn ſich das Gegentheil zeigt, unter ſammt⸗ verbindlicher Haftbarkeit ſämmtlicher Gemeinderathsmitglieder den 622 Satz 1646—1648. Minderwerth zu vergüten, welchen das Haus durch den Mangel jenes Rechts erleidet.— Annal. XXI. S. 59(Hofger. d. Mittelrh.). Die Gewährleiſtungspflicht iſt auch auf den Verkauf eines No⸗ tariats anwendbar.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 418(der Ver⸗ käufer hatte, um den Ertrag ſcheinbar zu erhöhen, viele von ihm gar nie gefertigte Geſchäfte und andere Geſchäfte, welche er nur einmal gefertigt, unter verſchiedenen Namen mehrmals in ſeine Ge⸗ ſchäftsbücher eingetragen— Caſſat.⸗Hof). Gewährleiſtung beſonderer Zuſagen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 442. Anwendung der Grundſätze der Wandelklagen auf das ge⸗ miſchte Werkverding: Satz 1787. Zu Satz 1646. Zachariä II.§ 355. Der Verkäufer, gegen welchen die Redhibitorienklage angeſtellt wird, iſt, wenn er ſich auch in gutem Glauben befindet, verbunden, dem Käufer nicht nur den Kaufpreis, ſondern auch alle durch den Verkauf der fehlerhaften Sache demſelben verurſachten Koſten zu erſetzen, mithin nicht nur die Koſten des erſten Verkaufs, ſondern auch die Koſten, welche durch den weitern Verkauf der Sache ver⸗ urſacht wurden.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 237(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1647. In Verbindung mit Satz 1138.— Zachariä I. 355. Zur Auslegung: Annal. XXIV. S. 244. Zu Satz 1648. In Verbindung mit Satz 1622. Anh. Satz 92 ak.— Zacha⸗ riä II.§ 355. Die Klage auf Zurücknahme findet nicht allein bei beweglichen Sachen, ſondern auch bei Liegenſchaftskäufen ſtatt, indem das Geſetz im Satz 1641 nicht unterſcheidet und der Ausdruck„Waare“ überhaupt nur den Gegenſtand des Kaufvertrags bezeichnet.— An⸗ nal. VI. S. 334(Holz⸗ und Mauerſchwamm in einem Hauſe— Hofger. d. Oberrh.— Ant. Mayer). Zachariä II.§ 355, Note 28 (5. Aufl. Note 33). Satz 1648. 623 Die kurze Verjährung dieſes Satzes iſt nicht allein auf die Um⸗ ſtoßungsklage, ſondern auch auf die Minderungsklage anwend⸗ bar.— Annal. VI. S. 334(Hofger. d. Oberrh.— Ant. Mayer). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 92. Verjährungsfriſt zur Anſtellung der Klage: Bei dem Mangel eines Ortsgebrauchs iſt nach Anh. Satz 1, Abſ. 1 b auf die 14 tägige Friſt des Anh. Satzes 92 af oder in Anwendung des Satzes 4 a auf die Jahresfriſt des Satzes 1622 zurückzugehen; jedenfalls beginnt aber die Friſt vom TDag des Kaufes an, theils weil der Geſetzgeber die Verjährung nicht der Willkühr des Käufers überlaſſen konnte, theils nach Analogie des Satzes 1622, insbeſondere dann, wenn ein Mangel in Frage ſteht, welcher bei einiger Aufmerkſamkeit binnen Jahresfriſt entdeckt werden kann.— Annal. VI. S. 334(Hofger. d. Oberrh.— Ant. Mayer). Der Ausdruck des Geſetzes„kurze Friſt“ macht dem Käufer be⸗ merklich, und der Grund des Geſetzes, die Rechtsſicherheit im Ver⸗ kehr möglichſt zu beſchränken, verlangt es, daß er die gekaufte Sache alsbald genau unterſuche, weshalb mit Rückſicht auf die Beſchaffen⸗ heit der Mängel, wenn ſolche ſogleich für den Käufer erkennbar waren, bei dem gleichen Grunde des Geſetzes nach Analogie des Anh. Satzes 92 af als Maaß der kurzen Friſt 14 Tage von Ueber⸗ nahme des Kaufobjects anzunehmen ſind, jedenfalls aber die Friſt des römiſchen Rechts zur Anſtellung der redhibitoriſchen Klage, nämlich 6 Monate, als der längſte Termin hiezu angeſehen werden müßte, — dabei iſt die Einwendung des auf Zahlung belangten Käufers, daß er dem Verkäufer die Fehler ſogleich angezeigt habe, da das Geſetz ausdrücklich eine Klage verlangt, unerheblich.— Annal. II. S. 220(Hofger. d. Oberrh.). Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 92 (Gofger. d. Unterrh.). Dem Käufer ſteht das Recht auf Gewährleiſtung nur innerhalb einer„kurzen Friſt“ zu, weshalb eine Anzeige des Käufers von dem Mangel des Kaufobjectes(in concr. wurde als verborgener Fehler eines Mühlſteins, deſſen Beſchaffenheit in Beziehung auf Sand- und Quarzgehalt bezeichnet) an den Käufer, abgeſehen von der Frage, ob eine ſolche Anzeige dem in dieſem Satze gerichtlichen Schritte gleich zu achten iſt, ſchon deshalb unerheblich iſt, wenn ſie erſt nach Ablauf von 6 Monaten erfolgte, da in ſolch' langer Säum⸗ 62½ Satz 1649— 1652. niß des Käufers ein Grund erblickt werden muß, welcher die Klage auf Rücknahme der Waare, oder, was im Erfolg dasſelbe iſt, ſei⸗ nem Geſuche, von der Zahlung des Kaufpreiſes befreit zu werden, entgegenſteht.— Annal. MII. S. 365(Gofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1649. Zachariä III.§ 355. Fünftes Kapitel. Von den Fflichten des Käufers. Zu Satz 1650— 1651. In Verbindung mit Satz 1247. 1612.— Zachariä II.§ 356. Der Gläubiger iſt dem Schuldner nach erfolgter Zahlung zur Ausſtellung einer Quittung verpflichtet.— Annal. XXIV. S. 416 (Gofger. d. Mittelrh.). Vergl. d. Alleg. zu Satz 1235— 1248) zum Eingang des Abſchnitts von d. Zahlung). Zu Satz 1652. Zachariä II.§ 356. Zu Abſatz 2— in Verbindung mit Satz 583. 584. Hat der Käufer einer nutzbringenden Sache den Kaufpreis auch dann zu verzinſen, wenn ihm der Vertrag Zahlungsfriſt ein⸗ räumt, die Unverzinslichkeit aber nicht ausdrücklich bedungen iſt?— Annal. XXI. S. 59(bejaht: Hofger. des Mittelrh.— und nach Note“ übereinſtimmend: Malleville, Duranton, Duvergier, Trop⸗ long— verneint: Pothier, Boileur). Bejaht: Zachariä II.§ 356, Note 5(5. Aufl. Note 7). Wenn der Kaufſchilling einer nutzbringenden Sache in mehreren Terminen zu bezahlen und dabei nur für den 2 8 nſ. wonbie Verzinſung ausdrücklich bedungen iſt, ſo kann der Verkäufer, weil dadurch die Unverzinslichkeit des 1. Termins als vertrags⸗ mäßig feſtgeſetzt angenommen werden muß, falls der 1. Termin nicht eingehalten wird, auf die geſetzliche Verzinſung nicht zurück⸗ greifen.— Annal. IV. S. 187(Hofger. d. Mittelrh.). Satz 1653. 625 Gleichſtellungsgelder ſind nicht kraft Geſetzes zu verzinſen, wenn auch in der Theilung, aus welcher ſie herrühren, der ſchuld⸗ neriſche Miterbe nutzbringende Liegenſchaften erhielt.— Annal. XXII. S. 374(Hofger. d. Mittelrh.). Zachariä II.§5 356, Note 9(5. Aufl. Note 129. Der Käufer einer nutzbringenden Sache wird durch einen von dem Gläubiger des Verkäufers auf den Kauſpreis erwirkten Be⸗ ſchlag von ſeiner Verbindlichkeit zur Verzinſung des Kauſpreiſes nicht befreit.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 300(Appellh. v. Brüſſel). Zachariä II.§ 356, Note 5(5. Aufl. Note 7). Die Nutzbringlichkeit der verkauften Sache iſt nicht durch die willkührliche Beſtimmung derſelben durch den Käufer, ſondern lediglich dadurch bedingt, daß die Sache im Sinne des Geſetzes natürliche oder bürgerliche Früchte abzuwerfen geeignet iſt, wes⸗ halb der Kaufpreis eines Hauſes ohne Unterſchied, ob der Käufer den Hausmiethzins durch Andere bezieht oder ihn ſelbſt verſitzt, kraft Geſetzes verzinst werden muß.— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 91. Zins des Käufers wegen Früchtegenuß: Brauer, Erläuterungen V. S. 621. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1139. 1146. 1153. Zu Satz 1633. In Verbindung mit Satz 2166. 2169. 2183. 2186.§ 1026 d. Proc.⸗Ordn.— Zachariä II.§ 356. Das Rückbehaltungsrecht des Käufers findet keine Anwendung: 1) auf den Steigſchilling im Vollſtreckungsverfahren— Annal. XXIV. S. 230(Hofger. u. Oberhofger.); 2) auf die Zinſen des Kaufpreiſes— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 97. VII. S. 164. Annal. XXI. S. 416(Hofger. d. Seekr.). Zachariä II.§ 356, Note 17(5. Aufl. Note 21); 3) auf den Fall, wenn der Käufer wegen der drohenden Pfand⸗ und Zueignungsklagen(z. B. durch den Werth der in demſelben Vertrage mitverkauften unbelaſteten Grundſtücke) ſchon hinreichend geſichert iſt.— Annal. XI. S. 322(Hofger. d. Oberrh.) vergl. Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 163. Eine Bedrohung mit Pfandklagen iſt vorhanden und deshalb Kah, Landrecht. 40 626 Satz 1653. das Recht des Käufers, den Kaufpreis zurückzuhalten, begründet, wenn nach dem Kauf, aber vor deſſen Eintrag zum Grundbuch, noch von dem Verkäufer Pfandlaſten auf die Liegenſchaft gekommen ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 324. Der Käufer hat das Rückbehaltungsrecht des Kauſpreiſes bis zur Beſeitigung der Störung oder Sicherheitsleiſtung auch dann, wenn er zur Zeit des Abſchluſſes des Kaufs die Gefahr der Ent⸗ währung' kannte; die Verbindlichkeit, trotz der Gefahr zu bezahlen, folgt nur aus einer ausdrücklichen Uebereinkunft.— Lauckhards Rechtsfälle W. S. 191(Duvergier, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Paris). Iſt der mit Entwährung bedrohte Käufer zur Auflöſung des Kaufvertrags berechtigt oder ſteht ihm nur das Recht zu, bis zur Beſeitigung der Störung oder Sicherheitsleiſtung den Kauf⸗ preis zurückzuhalten?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 267 (in erſterer Richtung— der Verkäufer erfüllt die ihm nach Satz 1582, 1604 obliegende Pflicht, die verkaufte Sache in Beſitz und Gewähr des Käufers zu überliefern, ſo lange nicht, als der Käufer z. B. durch die Belaſtung der erkauften Liegenſchaft mit Unterpfändern eine hinreichende Urſache hat, eine Störung im Beſitze derſelben zu be⸗ ſorgen, da alsdann der Käufer nur ein ungewiſſes Eigenthum und einen bedrohten Beſitz an derſelben erhält, weshalb der Satz 1184 anwendbar iſt—: Troplong, Duvergier— in letzterer Richtung: Caſſat.⸗Hof). In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 435 (Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Bourges). Der Verkäufer hat kraft Geſetzes die Verbindlichkeit nicht, die verkaufte Liegenſchaft von den darauf ruhenden Unterpfändern zu befreien und es kann deshalb der Käufer blos deshalb, weil die von ihm gekaufte Liegenſchaft nicht hypothekenfrei übergeben wird, keine Auflöſungsklage wegen Nichterfüllung auf ſolche Thatſache begründen, denn eines Theils hat der Verkäufer(abge⸗ ſehen von der in ſolchem Falle nicht in Frage ſtehenden durch eine Gewährleiſtungsklage zu verfolgenden Pflicht der Garantie für ruhi⸗ gen Eigenthumsbeſitz und für Fehlerfreiheit der Sache) nur noch die weitere, dem Käufer den verkauften Gegenſtand zu eigen zu über⸗ geben, welcher Eigenthumsübertrag aber lediglich dadurch bedingt iſt, daß keinem Dritten das Eigenthum zuſteht, keineswegs aber davon Satz 1653. 627 abhängig gemacht werden kann, daß die Liegenſchaft von Hypothekar⸗ rechten Dritter frei ſei, andern Theils kann jene Verpflichtung zur hypothekenfreien Uebergabe auch nicht aus der Beſtimmung die⸗ ſes Satzes gefolgert werden, denn derſelbe bezieht ſich nur auf die im Weſen des Kaufvertrags liegende Verbindlichkeit des Käufers, den Kaufpreis zur vertragsmäßigen Zeit zu bezahlen und modificirt nur dieſe ihm obliegende Verbindlichkeit zu ſeiner Sicherheit.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 258(Hofger. d. Unterrh. und Oberhofger.). Der Käufer einer Liegenſchaft, welcher befürchten muß, durch eine Hypothekarklage im ruhigen Beſitze dieſer Liegenſchaft geſtört zu werden, iſt, ſo lange er den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, nur berechtigt, bis zur Beſeitigung der drohenden Störung mit der Be⸗ zahlung des Kaufpreiſes einzuhalten, er iſt aber nicht berechtigt, von dem Verkäufer Sicherheitsleiſtung zu verlangen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 280(Caſſat.⸗Hof). Der Erwerber einer Liegenſchaft, auf welcher Unterpfandsrechte inſeribirt ſind, kann, da der Erlös aus einer verkauften Liegenſchaft das ausſchließliche Eigenthum der eingetragenen Vorzugs- und Un⸗ terpfandsgläubiger iſt, vor Löſchung dieſer Inſeriptionen oder Sicher⸗ heitsbeſtellung durch den Verkäufer nicht angehalten werden, einen Chirographargläubiger des letztern zu befriedigen, wenn auch die Forderungen, für welche die Inſecriptionen genommen waren, zum Theil nicht mehr beſtehen und der Kaufpreis mehr als zu⸗ reichend iſt, um nicht nur die Unterpfandsgläubiger, ſondern auch die Chirographargläubiger zu befriedigen.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 271(Caſſat.⸗Hof u. Appellh. v. Orleans). Der Käufer einer Liegenſchaft, welcher nach den Vertragsbe⸗ dingungen den Kaufpreis nicht an den Verkäufer, ſondern auf Ver⸗ weiſung des Pfandgerichts zu bezahlen hat, kann dem hiernach ver⸗ wieſenen erſten Pfandgläubiger die Zahlung nicht aus dem Grunde verweigern, weil noch ſpätere Pfandrechte auf dem Grund⸗ ſtück haften.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 109. Dem Käufer, welcher mit der Entwährung bedroht iſt und wel⸗ cher deshalb den Kaufpreis zurückhält, kann in dem Rechtsſtreite über die Befugniß zu dieſer Zurückhaltung des Kaufpreiſes nicht mit Wirkung entgegengehalten werden, daß der von dem Dritten erho⸗ 40* 628 Satz 1653. bene Anſpruch an das Kaufobject unbegründet ſei, es genügt viel⸗ mehr zur Begründung jenes Retentionsrechts, daß der Käufer„mit der Pfand⸗ oder Zueignungsklage angegriffen oder bedroht iſt“, gleichviel ob mit ſicherem Erfolg für den angreifenden oder drohenden Dritten, oder nicht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 163(Brunner). Der Verkäufer kann das Retentionsrecht des Käufers nicht mit der Behauptung abwenden, daß er den verkauften Gegenſtand in dem Kaufvertrage nicht ausdrücklich als freies Eigenthum, ſondern mit einer Benennung(in concr. als Allmendausfelder) be⸗ zeichnet habe, welche auf ein nichtfreies Eigenthum ſchließen laſſe, denn dem Käufer ſteht das fragliche Recht nach der Schlußbeſtimmung dieſes Satzes unter allen Umſtänden mit der einzigen Ausnahme zu, wenn bedungen wurde, daß der Käufer„eines Angriffs ohn⸗ erachtet“, zu zahlen habe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 163 (Brunner). Der Käufer kann, wenn er mittelſt eines Vertrags mehrere Liegenſchaften erworben hat, und nur mit der Entwährung einzelner bedroht iſt, nur den entſprechenden Theil des Kaufſchillings zurück⸗ behalten und ſofern auch wegen dieſer Liegenſchaften von dem Dritten nicht das volle Eigenthum, ſondern nur das Obereigenthum angeſprochen wird, das Nutzeigenthum alſo unangegriffen bleibt, darf der Käufer nicht mehr als den Werth des Obereigenthums einbehalten, weil er, im Falle der Dritte mit ſeinem Anſpruche ob⸗ ſiegen ſollte, nach Satz 1637 nur wegen des Obereigenthumsrechts Gewähr leiſten müßte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 164 (Brunner). Wo dem im Genuß des Kaufobjects befindlichen Käufer nur der Verluſt des Obereigenthums droht, iſt dieſer nicht befugt, neben dem Kaufſchilling auch noch die davon verfallenden Zinſen zurückzube⸗ halten, da dieſe nur das Correlat des nicht beſtrittenen Nutzeigen⸗ thums bilden und der Käufer, ohne die Rechte des Verkäufers zu verletzen und ohne doppelte Sicherheit für ſeine ſpäteren Ent⸗ ſchädigungsanſprüche, die ihm nicht gebührt, zu verlangen, nicht zu⸗ gleich den Genuß der Früchte des Kaufobjects und des Kaufſchil⸗ lings begehren kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 164 (Brunner). Satz 1654. 629 Der Käufer, welcher durch dieſen Satz ermächtigt iſt, mit der Zahlung des Kaufpreiſes zurückzuhalten, kann auch, nachdem er den Kaufpreis(in concr. im Falle des Satzes 2186) hinterlegt hat, aus demſelben Grunde verlangen, daß der Kaufſchilling, ſoweit es zu ſeiner Sicherſtellung gegen die drohende Entwährung nöthig iſt, nicht an die Gläubiger vertheilt, ſondern in der Hinterlegungskaſſe belaſſen werde.— Annal. VIII. Beibl. 5. S. 17(Caſſat.⸗Hof). Rechtsfall: Annal. XI. S. 313(Hofger. d. Oberrh.). Anwendung dieſes Satzes auf Ceſſionen: Satz 1693. Zu Satz 1654. In Verbindung mit Satz 1183. 1184. 2265. Anh. Satz 240 ff. — Zachariä II.§ 356. Die Klage auf Auflöſung eines Liegenſchaftskaufs wegen Nicht⸗ zahlung des Kaufpreiſes iſt nicht durch vorausgegangene Verzug⸗ ſetzung des Käufers bedingt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 34. Annal. VII. S. 97(Oberhofger.— Stabel). Wirkt die Auflöſungsklage mit dem Begehren auf Wieder⸗ abtretung der verkauften Liegenſchaft gegen den dritten Beſitzer, wenn er auch ſein Vorzugsrecht weder durch die Inſcription, noch durch die Transſcription gewahrt, ſomit dasſelbe verloren hat? Bejaht— nach franz. Recht—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 235(Caſſat.⸗Hof). Bejaht— nach bad. Recht—: der Verkäufer erwirbt durch den Kaufvertrag kein ſachliches Recht, ſondern behält nur ein ſol⸗ ches für gewiſſe Fälle, weshalb die Beſtimmung des§ 25 d. M. E. E. vergl. mit Satz 1583 a., welche nur dem Erwerber eines liegenſchaftlichen Rechts den Eintrag zum Grundbuch zur Pflicht macht, auf ihn keine Anwendung findet, darnach hängt auch die Kauf⸗ auflöſungsklage im Allgemeinen weder von dem Pfand⸗ noch Grund⸗ buchseintrage ab, nur da, wo der letztere geſchehen, die Verbindlichkeit, wegen deren Nichterfüllung der Verkäufer den Vertrag auflöſen will, aber in dem zum Grundbuch eingetragenen Vertrag nicht enthalten wäre, kann dieſe Verbindlichkeit im Verhältniß zu Dritten nicht als ein Kaufgeding gelten, wenn ſie gleich durch eine beſondere, nicht miteingetragene Urkunde vollkommen erwieſen würde und in dieſem Falle könnte die Auflöſung gegen betheiligte Dritte mit Wirkung ——— 630 Satz 1654. nicht verlangt werden: Bekk, dingl. Rechte S. 32, Note** vergl. mit S. 136. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 126. Der auf Auflöſung des Kaufs wegen Nichtzahlung des Preiſes belangte dritte Beſitzer muß, um dieſer zu entgehen, den vollſtän⸗ digen Kaufpreis bezahlen, auch wenn ein Theil der urſprünglich ge⸗ kauften Gegenſtände nicht in ſeinen Beſitz gekommen ſein ſollte.— Annal. VIII. Beibl. 19. S. 74(Caſſat.⸗Hof). Der Verkäufer hat auch bei Fahrniſſen das Recht der Ver⸗ tragsauflöſung wegen Nichtzahlung des Kaufpreiſes.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 319(Appellh. v. Paris, Caſſat.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 8. S. 30. Hat in einer Handelsgant der Verkäufer unbezahlter Waaren die Vertragsauflöſungsklage dieſes Satzes gegen die Gantmaſſe des Käufers oder iſt demſelben nur das beſchränkte Vindicationsrecht d. Anh. Sätze 240 ff. eingeräumt?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 319(in erſterer Richtung— die Vorſchriften des Handelsrechts beziehen ſich nur auf Waaren im eigentlichen Sinne, nicht aber auf ſolche Gegenſtände, welche zwar zum Betrieb des Geſchäfts, jedoch nicht zum Verkauf beſtimmt ſind z. B. die Wirthſchafts⸗ einrichtung eines Gaſthauſes oder eine Maſchine zum Betrieb einer Fabrik: Appellh. v. Paris in Uebereinſtimmung mit der Doctrin u. Praris). In erſterer Richtung: Annal. IX. Beibl. 2. S. 7. Hat der Verkäufer eines Fahrnißſtücks das Recht der Vertrags⸗ auflöſung und der Rückforderung des Fahrnißſtücks auch dann, wenn dasſelbe durch Beſtimmung(z. B. Incorporation einer Dampf⸗ maſchine in ein Fabrikgebäude) unbeweglich geworden iſt?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 319(bejaht: Appellh. v. Amiens). Kann der Verkäufer das Recht der Vertragsauflöſung und Rück⸗ forderung des incorporirten und dadurch unbeweglich gewordenen Fahrnißſtücks, wenn das Gebäude zur Zeit der Incorporation zu Gunſten eines Dritten mit einem Unterpfandsrechte belaſtet war oder erſt ſpäter belaſtet wurde, auch zum Nachtheil des Unter⸗ pfandsgläubigers geltend machen?— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 319(bejaht: Troplong, Appellh. v. Paris— verneint: Duver⸗ gier, Appellh. v. Paris u. Lyon, Caſſat.⸗Hof— es iſt zu unter⸗ ſcheiden, ob das Fahrnißſtück zur Zeit der Unterpfandsbeſtellung be⸗ Satz 1654. 631 reits incorporirt war, oder ob die Incorporation erſt ſpäter erfolgte; nur in dem erſteren Falle kann der Verkäufer bei einer Colliſion mit dem Unterpfandsgläubiger die Vertragsauflöſung zum Nachtheil des Letzteren nicht mehr verlangen: Devilleneuve). Bejaht— ſo lange das Fahrnißſtück noch unverändert ſeine urſprüngliche Eigenſchaft hat— Zachariä I.§ 170, Note 37 mit Bezug auf d. alleg. verneinende Entſcheidung d. Caſſat.⸗Hofs(5. Aufl. Note 40). Das Recht des Verkäufers auf Vertragsauflöſung wegen Nicht⸗ erfüllung iſt nach Satz 1184 begründet, wenn zur Zahlung eines Kaufſchillings verzinsliche Termine bedungen ſind und der Käufer auch nur mit Zahlung der Zinſen im Rückſtande bleibt, wenn auch dieſer Satz nur von dem Falle der Nichtzahlung des Kauf⸗ preiſes ſpricht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 115. Der Käufer einer Liegenſchaft wird von den bei dem Kaufe bedungenen Terminen befreit und der Verkäufer hat wegen Nicht⸗ zahlung derſelben keine Auflöſungsklage, wenn der Käufer durch ge⸗ richtliches Urtheil zur Zahlung eines Pfandgläubigers der Liegen⸗ ſchaft angewieſen wurde.— Annal. VIII. S. 228(Hofger. d. Mittelrh.). Wenn eine zwiſchen mehreren Perſonen gemeinſchaftliche Sache zur Aufhebung der Gemeinſchaft und zur Vereinigung des Eigen⸗ thums in der Hand des Erwerbers veräußert wird, ſo iſt dieſe Ver⸗ äußerung der Auflöſungsklage wegen Nichtzahlung des Kauf⸗ preiſes nicht unterworfen, denn ein ſolcher Act iſt kein wahrer Ver⸗ kauf, ſondern eine Theilung, welche Art der Veräußerung ihre be⸗ ſondere Natur und Vorſchriften hat, denn derjenige, welcher durch die Theilung etwas empfängt, wird ſo angeſehen, als ſei er immer Eigenthümer geweſen und als hätten die übrigen Theilhaber nie ein Eigenthumsrecht gehabt und die Theilung bildet einen gemeinſchaft⸗ lichen Titel zwiſchen mehreren Perſonen, welche ohne Einwilligung aller Intereſſenten nicht wieder aufgehoben werden kann.— An⸗ nal X Beibl 2 S 6 Das Geding der Wiederauflöſung Mangels Zahlung des be⸗ dungenen Preiſes von Seiten des Erwerbers bei einer durch voll⸗ jährige Erben in Form einer Ceſſion vorgenommenen Theilung iſt ſtatthaft, da kein Geſetz ihnen verbietet, die Exiſtenz und die Wir⸗ 632 Satz 1655— 1657. kungen der Theilung an die Erfüllung von Bedingungen zu knüpfen, auch die Rechtsdichtung des Satzes 883 nicht entgegenſteht, weil nach dem Weſen eines ſolchen Gedings vor Erfüllung der Bedin⸗ gung eine Theilung unter den Erben noch gar nicht als vorhanden angenommen werden kann, dasſelbe ſomit eine ſolche Uebereinkunft nicht in ihrer Eigenſchaft als Theilung angreift, ſondern nur die Beſtimmung der Zeit und der Bedingung enthält, wann eine Thei⸗ lung als eriſtent anzuſehen iſt.— Annal. XVI. Beibl. 7. S. 26 (Caſſat.⸗Hof). Entſchädigungsklage des Käufers wegen Verwendungen: Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 280. Theilungsverträge— Auflöſung wegen Nichtzahlung des Gleich⸗ ſtellungsgeldes—: Satz 1184. Ausübung der Auflöſungsklage durch die Gläubiger(oder den Ceſſionar) des Verkäufers: Satz 1166. 1692. Zu Satz 1655— 1656. In Verbindung mit Satz 1184. 1244.— Zachariä II.§ 356. Zu Satz 1657. Zachariä II.§ 356. Iſt dieſer Satz auch auf Handelskäufe anwendbar?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle II. S. 410(bejaht: Troplong, Caſſat.⸗Hof— verneint: Malleville, Pardeſſus, Duvergier). Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 336(Appellh. v. Bour⸗ ges u. Douai). Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 157. Annal. VII. S. 97(Oberhofger.— Stabel). VIII. S. 151(Pofger. d. Unterrh.— Stabel). Zachariä II.§ 356, Note 2. Hat der Verkäufer, welcher in Folge der ihm nach dieſem Satze zuſtehenden Wahl zwiſchen der Klage auf Erfüllung und der(durch keine Mahnung bedingten) Auflöſung, von der letztern Gebrauch macht, das Recht, von dem ſäumigen Käufer Entſchädigung zu verlangen? Bejaht: Annal. VII. S. 189(Ladenburg). XII. S. 293 (Ladenburg). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 125. XI. S. 388. Annal. VII. S. 97(Oberhofger.— Stabel). VIII. S. 151(Hofger. Satz 1657. 633 d. Unterrh.— Stabel). XVIIHI. S. 299(Oberhofger.— Kritik hiezu S. 300: Ladenburg). Die Auflöſung des Vertrags berechtigt den Verkäufer nicht zur Anforderung des ihm aus der verſpäteten Annahme zugehen⸗ den Schadens, insbeſondere der etwa entſtandenen Koſten der Auf⸗ bewahrung., da im Falle der Vertragsauflöſung der Verkäufer nach Satz 1583 Eigenthümer bleibt und daher nur für ſeine eigene Sache geſorgt hat.— Annal. VIII. S. 152(Hofger. d. Unterrh. — Stabel). Dieſer Satz ſetzt voraus, daß die verkaufte Sache in der ver⸗ tragsmäßig bedungenen Friſt von dem Verkäufer zum Zweck der Uebergabe an den bedungenen Ort verbracht wurde und daß nur der Käufer im Empfange derſelben ſäumig iſt; haben aber beide Theile in der bedungenen Friſt ihre Verbindlichkeit nicht erfüllt, und ſind ſie über die Beſtimmung einer neuen Friſt nicht übereingekom⸗ men, ſo kann die Auflöſung des Vertrags nur entweder mit Ein⸗ willigung beider Contrahenten oder auf Begehren des einen Con⸗ trahenten durch richterlichen Ausſpruch nur unter der Vorausſetzung erfolgen, daß der andere Contrahent gehörig in Verzug geſetzt wurde; es kann deshalb der mit der Uebergabe ſäumige Verkäufer in ſol⸗ chem Falle, wenn er auch nachher in einer von ihm einſeitig feſtgeſetzten Friſt liefert und der Käufer ſolche der Mahnung unge⸗ achtet nicht in Empfang nimmt, ſich nicht auf die Beſtimmung dieſes Satzes berufen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 41. Dieſer Satz unterſtellt zu ſeiner Anwendung, daß ein Tag oder eine Friſt als Endziel zur Uebernahme bedungen d. h. unter den Contrahenten verabredet geweſen ſei, es genügt deshalb die Behauptung nicht, daß nach Billigkeit oder Handelsherkom⸗ men eine Waare— in concr. Gerſte— längſtens innerhalb einer beſtimmten Friſt— in concr. 8 Tagen— nach dem Kaufabſchluſſe von dem Käufer in Empfang genommen werden müſſe, widrigen⸗ falls der Kauf als zum Vortheil des Verkäufers aufgelöst zu be⸗ trachten ſei, insbeſondere kann z. B. das Geding„zum ſofortigen Bezug“ nicht als die Verabredung eines ſolchen Zeitpunktes zur Uebernahme buchſtäblich ſo verſtanden werden, daß mit dem Mo⸗ mente des Kaufabſchluſſes der verkaufte Fahrnißgegenſtand abgenommen werden müſſe, ſondern es iſt nur ſo zu verſtehen, daß 634⁴ Satz 1657. der Käufer die gekaufte Waare bald in Empfang zu nehmen habe, um ſo mehr, wenn ein ſolches Geding je nach der Quantität der zu liefernden Waare in dieſer buchſtäblichen Auslegung unausführ⸗ bar wäre.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 163(derſ. Fall in Annal. XVI. S. 155). Annal. XXIV. S. 395(Hofger. d. Unterrh.). Das allgemeine Geding bei einem Tabaksverkauf, daß der Ver⸗ käufer„ſobald die Witterung es erlaube, den Tabak ab⸗ hängen und der Käufer denſelben ſodann nach dem Abhängen übernehmen ſolle“, iſt, da dasſelbe weder einen Tag zur Abholung des Tabaks beſtimmt, noch eine Empfangsfriſt bedingt, kein Ge⸗ ding im Sinne dieſes Satzes.— Annal. XXIV. S. 395(Hofger. d. Unterrh.). Die Beſtimmung dieſes Satzes findet, wenn ein Lieferungsort bedungen iſt, nur dann Anwendung, wenn der Käufer in die Lage geſetzt war, das gekaufte Fahrnißſtück an dieſem Orte in Empfang zu nehmen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 44. Annal. XXI. S. 104(Stempf). Der Verkäufer muß, wenn keine Friſt bedungen iſt, den Käufer zur Empfangnahme in einer beſtimmten Friſt gerichtlich auffordern laſſen und es hat der Ablauf dieſer Friſt dieſelbe Wirkung, wie der Ablauf der unter beiden Theilen verabredeten Friſt, indem auch in dieſem Falle mit dem Ablaufe der Kaufvertrag zu Gunſten des Ver⸗ käufers ſofort als aufgelöst gilt.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 336(Troplong, Duvergier, Appellh. v. Douai— Duranton iſt dagegen nach Note 2 der Anſicht, daß in dieſem Falle nach Umfluß der Friſt der Kaufvertrag nicht ſchon von Rechtswegen aufgelöst werde, vielmehr die allgemeine Regel des Satzes 1184 zur Anwen⸗ dung komme, wornach der Verkäufer die Auflöſung des Kaufs ge⸗ richtlich verlangen müſſe). Der Käufer einer Waare, welcher, weil der Verkäufer ſolche ſpäter rechtswidrig einem Dritten verkaufte, auf Auflöſung des Ver⸗ trags und Entſchädigung klagt, kann von dem Verkäufer nur dann den höchſten laufenden Werth verlangen, wenn deſſen Vorſatz auf Beſchädigung des Käufers gerichtet war; die Normalzeit für die der Entſchädigung zu Grunde zu legenden Preiſe beginnt mit dem Tage der Verzugſetzung und dauert bis zum Tage der Zahlung der Satz 1658— 1660. 635 Entſchädigung und der Durchſchnittspreis wird aus allen während dieſer Zeit ſich ergebenden Preiſen, ohne Rückſicht auf den in Ver⸗ gleichung mit den zwiſchen den Partheien früher verabredeten Kauf⸗ preis, gefunden.— Annal. XXIV. S. 395(Hofger. d. Unterrh.). Der höchſte Preis der zu liefernden Waare iſt für die Ent⸗ ſchädigungsſumme nur dann maßgebend, wenn dem Verzug eine vorſätzliche Beſchädigung des Käufers zu Grunde liegt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 163— derſ. Fall in Annal. XVI. S. 155. Sechstes Kapitel. Von Ungiltigkeit und Auflöſung des Verkaufs. Zu Satz 1658. In Verbindung mit Satz 1659. 1674.— Zachariä II.§ 357. Dieſer Satz iſt nur bei dem Verkauf von Immobilien anwend⸗ bar, weshalb der Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Amtes(z. B. jenes eines Huiſſier) wegen Verkürzung im Preis nicht angefochten werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 433 (Caſſat.⸗Hof). Zachariã II.§ 358, Note 2. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufsrecht. Zu Satz 1659. Zachariä II.§ 357. Unbeſtimmter Wiederkaufspreis: Brauer, Erläuterungen VI. S. 445. Zu Satz 1660. Zachariä II.§ 357. Dieſer Satz, wornach das Wiederkaufsrecht nur auf längſtens 5 Jahre bedungen werden kann, findet in ſeinem Nachſatze:„wor⸗ nach das auf länger bedungene auf dieſe Zeit herabgeſetzt wird,“— auch auf Verträge, die ſchon vor Einführung des Landrechts ge⸗ ſchloſſen wurden, in ſo weit Anwendung, daß das Wiederkaufs⸗ 636 Satz 1661— 1665. recht, von Einführung des Landrechts an, in keinem Falle länger als 5 Jahre gelten kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 53 — derſ. Fall in Annal. VII. S. 1(Oberhofger.). Der von dem Käufer einer Liegenſchaft nach abgelaufener Pacht⸗ zeit auf Räumung des Pachtgutes belangte Pächter kann demſelben den bei dem Verkauf an den Verkäufer des Klägers gemachten Vor⸗ behalt des Wiederkaufsrechts, durch deſſen Ausübung er erſt wieder Eigenthümer werden will, als Einrede gegen die Vertragsklage nicht entgegenhalten.— Annal. XX. S. 40(Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1661— 1663. Zachariä II.§ 357. Bei Berechnung der zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes be⸗ ſtimmten Friſt wird der dies a quo nicht mitgerechnet, ſo daß, wenn z. B. bedungen wurde, daß der Wiederkauf in 5 Jahren vom 1. Januar 1858 ſtattfinde, die Friſt am 1. Januar 1859 ab⸗ läuft und das Recht am 2. Januar jenes Jahres nicht mehr aus⸗ geübt werden kann.— Annal. X. Beibl. 3. S. 9(Caſſat.⸗Hof). Tag und Früchte des Wiederkaufs: Brauer, Erläuterungen VI. S. 446. Zu Satz 1664. Zachariä II.§ 357. Der zwiſchen zwei Contrahenten abgeſchloſſene Vertrag, wornach der Eine ſein Eigenthum im Falle der Veräußerung an Niemand andern als an den Mitcontrahenten abtreten ſoll, begründet, ſelbſt wenn er zum Grundbuch eingetragen iſt, keine Klage gegen den dritten Beſitzer.— Annal. X. S. 110(Pofger. d. Oberrh.). Die Wiederkaufsklage kann, wenn die verkauften Liegenſchaften bereits wieder weiter veräußert ſind, nur gegen den dritten Beſitzer und nicht auch gegen den erſten Käufer angeſtellt werden.— An⸗ nal. XIV. S. 277(Hofger. d. Oberrh.— abweichend: Minorität des Senats— Haager). Zu Satz 1665. Zachariä II.§ 357. Anſchwemmungen bei wiederkäuflichen Gütern: Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 447. Satz 1666— 1673. 637 Gefahr wiederkäuflicher Sachen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 449. Zu Satz 1666— 1672. Zachariä II.§ 357. Zu Satz 1673. Zachariä II.§ 357. Zu Abſatz 1— in Verbindung mit Satz 555, Abſ. 3. 577 ak. 599 Abſ. 2. 861. 862. 1381. Die Ausübnng des Wiederkaufsrechts iſt nicht durch wirkliche Darlegung beziehungsweiſe Hinterlegung des Kaufpreiſes bedingt, ſondern es genügt, wenn der Berechtigte ſich zur Zahlung desſelben bereit erklärt, insbeſondere dann, wenn das Rechtsverhältniß be⸗ ſtritten iſt, ein ſolches formelles Anerbieten liegt aber jedenfalls in dem Begehren der Klage, daß der Beklagte zur Herausgabe des verkauften Guts nur gegen Erſtattung des Kaufpreiſes verurtheilt werden ſolle.— Annal. XIV. S. 279(mit Bezug auf Troplong — Haager) vergl. mit Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 70(wor⸗ nach aber die meiſten Rechtslehrer— insbeſondere der dort alleg. Duvergier— zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes reelle Oblation und Depoſition verlangen). Derjenige, welcher in Folge der auf dem Gute wegen gemachter Verwendungen ruhenden Erſatzforderungen ein Inbehaltungsrecht ausübt, hat,— da Früchte einer Liegenſchaft nur in ſo lange als ein mit derſelben gleiches Recht genießender Nebentheil gelten, als ſie ungetrennt ſind und das aus dieſer acceſſoriſchen Natur der Früchte abzuleitende Retentionsrecht mit deren Separation erliſcht und ſie nur derjenige verlangen kann, welchem das Geſetz überhaupt ein Recht auf den Bezug derſelben gibt, ſomit, abgeſehen von dem Falle eines Nutzpfandes oder einer Nutznießung, in der Regel nur der Eigenthümer, ausnahmsweiſe der bloſe Beſitzer, wenn er als Eigenthümer oder kraft eines Titels beſitzt, welcher Eigenthum über⸗ tragen kann und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind— kein Recht auf die ſeparirten Früchte, ſondern er muß ſie dem das Wieder⸗ kaufsrecht ausübenden Eigenthümer herausgeben.— Annal. IV. S. 303(Trefurt). Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1751. 638 Satz 1674. Zweiter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung. Zu Satz 1674. In Verbindung mit Satz 1313.— Zachariä II.§ 358. Kann der Verkäufer die Verkürzungsklage als eine Immobiliar⸗ klage ohne vorher gegen den Käufer erwirkte Umſtoßung ſofort ge⸗ gen den dritten Beſitzer richten? Bejaht— das Urtheil über den etwa vorausgegangenen prä⸗ judiciellen Streit zwiſchen dem Verkäufer und Käufer gilt gegenüber dem dritten Beſitzer als beſonderem Rechtsnachfolger des letzteren nur dann als rechtskräftig entſchiedene Sache, wenn der Käufer, von welchem er ſein Recht ableitet, zur Zeit der Erlaſſung des Urtheils ſich noch im Beſitze der verkauften Liegenſchaft be⸗ fand, andernfalls iſt der dritte Beſitzer durch jenes Urtheil nicht gebunden—: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 155(Troplong, Toullier in der Anmerk. d. Redact.). Zachariä II.§ 358, Note 14 im Tert(5. Aufl. Note 15). Verneint— die durch dieſen Satz dem Verkäufer eingeräumte Klage iſt eine rein perſönliche, aus der innern Mangelhaftigkeit des Vertrags, der Verkürzung nemlich, abfließende Klage, die nur gegen den Contrahenten erhoben werden kann, und die im Satz 1676 beſtimmte kurze Verjährung bezieht ſich lediglich auf dieſe Klage; die Vindication der verkauften Liegenſchaft aus der Hand des dritten Beſitzers iſt nicht dieſelbe Klage, ſie gründet ſich nicht auf die Läſion durch den Vertrag mit dem Rechtsgeber des dritten Beſitzers, ſondern auf das Eigenthum des Klägers, und gerade weil der Beklagte ſich nur durch die Erceptio oder Contravindicatio, in welcher er den Eigenthumserwerb ſeines Rechtsgebers anführt, von der Klage befreien kann, muß er das rechtskräftige Urtheil, welches den Vertrag ſeines Rechtsgebers mit dem Kläger aufgelöst hat, gegen ſich gelten laſſen, denn, wenn auf die Verkürzungsklage dieſes Satzes gegen den Käufer der Kauf wegen Läſion für aufgelöst erklärt iſt, ſo iſt die Sache in jeder Beziehung ſo anzuſehen, als wäre der Kaufvertrag nie geſchloſſen worden, das Rechtsgeſchäft hatte nur den Satz 1675— 1681. 639 Schein eines wahren Verkaufs, der Verkäufer war nie Eigenthümer und ſo konnte er auch kein Eigenthum auf den Dritten übertragen, weshalb der ſein Eigenthum von dem Dritten vindicirende Verkäufer zur Begründung der Klage nur ſeinen Eigenthumserwerb darzulegen und erſt, wenn der Beklagte den Vertrag ſeines Autors mit dem Kläger dieſem entgegenhält, dieſer ihn auf deſſen richterliche Ver⸗ nichtung hinzuweiſen hat— dieſe Klage unterliegt nicht der kurzen Verjährung des Satzes 1676, ſondern nur der gemeinrechtlichen Klagenverjährung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 148(insbeſ. Anmerk. d. Red. S. 155— Trefurt). Die Verkürzungsklage dieſes Satzes iſt nur dann ſtatthaft, wenn das Geſchäft den Charakter eines belaſteten Geſchäftes hat, keines⸗ wegs aber, wenn eine freigebige Begünſtigung aus demſelben als Abſicht des Verkäufers hervorleuchtet, indem dieſer Satz, in ſo weit er ausſpricht, daß auch die Erklärung, den Mehrwerth der Sache zu ſchenken, die Verkürzungsklage nicht hindere, nur dann ſeine An⸗ wendung findet, wenn darin ein Verzicht auf die Anfechtungsklage liegen ſoll, nicht aber, wenn die Abſicht zu begünſtigen allen Um⸗ ſtänden nach wirklich vorhanden iſt.— Annal. XVII. S. 273 (Hofger. d. Oberrh.). Verkürzung bei beweglichen Sachen: 1658. Zu Satz 1675— 1677. Zachariä II.§ 358. Zu Satz 1678—1680. Zachariä II.§ 358. Der Richter iſt beim Beweiſe der Verkürzung nicht unbedingt an das Gutachten der Sachverſtändigen gebunden, wenn ſolches ſeiner Ueberzeugung nicht genügt, ſondern er kann ein anderes Gut⸗ achten erheben— der§ 494 d. Proc.⸗Ord. findet auch hier An⸗ wendung.— Annal. IX. Beibl. 9. S. 34(Stabel). Zachariä II. § 358 5. Aufl. Note 10. Zu Satz 1681. Zachariä II.§ 358. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1674. 640⁰ Satz 1682— 1688. Zu Satz 1682— 1685. Zachariä II.§ 358. Siebentes Kapitel. Von Verſteigerungen. Zu Satz 1686. In Verbindung mit Satz 575. 577 bg. 827. 827 a—b.— Zachariä II.§ 350 vergl. mit I.§ 197. Die zwiſchen dem Steigerer und dem die Zwangsverſteigerung betreibenden Gläubiger nach dem Zuſchlag getroffene Uebereinkunft, wodurch Letzterer gegen Bedingung eines Vortheils ſich verpflichtet, ſein Recht der Ueberbietung nicht auszuüben, macht die Verſteigerung, da durch dieſe Uebereinkunft die Freiheit der Verſteigerung und des Zuſchlags nicht beeinträchtigt werden konnte, nicht ungiltig.— An⸗ nal. VIII. Beibl. 4. S. 14(Caſſat.⸗Hof). Wenn bei einer unter Vorbehalt der Ratification vollzogenen Verſteigerung nach erfolgtem Zuſchlag ein Nachgebot eingelegt wird, der Steigerer in das Nachgebot einſteht und der Verkauf an den letzteren ſodann die Genehmigung erhält, ſo gilt dieſer Vorgang, wenn dadurch weder Gegenſtand noch Bedingungen dabei neu be⸗ ſtimmt werden, nicht als Handkauf, ſondern er behält als bloſe Er⸗ gänzung und Vollendung des Steigerungsactes die rechtliche Natur einer öffentlichen Verſteigerung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 373— derſ. Fall in Annal. II. S. 237(Bayer). Ratificationsvorbehalt: Satz 1584. Zu Satz 1687. In Verbindung mit Satz 459. 460. 839.— Zachariä II.§ 350. Zu Satz 1688. In Verbindung mit Satz 815 ff.§5 963—973. 987. 988. 993. 996— 1038. Verordnung v. 2. Juli 1851(Regsbl. Nr. 38), die Aufſtellung von Vollſtreckungsbeamten betr. Verordnung v. 21. Nov. 1851(Regsbl. Nr. 67), den Dienſt der Vollſtreckungsbeamten betr. Satz 1689. 6⁴¹ Achtes Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und anderer unkör⸗ perlicher Rechte. Zur Auslegung der Sätze 1689— 1701: Annal. XXIII. S. 297(Ad. Pfaff aus Marcadé). Verlagsvertrag: Satz 577 da.— 577 du.— Zachariä II. §35 Zu Satz 1689. In Verbindung mit Satz 1607. 2214.— Zachariä II.§ 359. Einſtandscapitalien: Geſetz v. 13. Febr. 1851,§ 7(Regsbl. Nr. 13), die Abänderung d. Conſcriptionsgeſetzes betr. Beſoldungen: Verordnung v. 4. Nov. 1816(Regsbl. Nr. 35). Das Eigenthum an dem übertragenen Recht geht, wie bei körperlichen Sachen, durch den bloßen Abſchluß des Vertrags von dem Cedenten auf den Ceſſionar über und wenn dieſer Satz ſagt, die Uebergabe des Rechts geſchehe durch Uebergabe der Rechts⸗ urkunde, ſo hat dies nicht den Sinn, als ſei dieſe Uebergabe zum Erwerb der Forderung gegenüber von dem Cedenten nöthig, ſondern es ſoll nur geſagt ſein, daß es zu den Verbindlichkeiten des Letzte⸗ ren gehöre, die Rechtsurkunde zu übergeben, wie bei körperlichen Sachen die Sache ſelbſt.— Stabel, Vorträge S. 114. Annal. V. S. 87(Anmerk. d. Red.— Bekk). Zachariä, 5. Aufl. Note 8. Der Ceſſionsvertrag gilt erſt durch die ausdrückliche oder ſtill— ſchweigende Annahme der Rechtsübertragung von Seite des Ceſſio⸗ nars als abgeſchloſſen und damit das Recht auf die abgetretene Forderung erworben— bis dahin iſt das Geſchäft ein einſeitiger Act des Cedenten und die auf den Grund eines ſolchen gegen die Gläubiger des abgetretenen Schuldners, welche auf dieſelbe Forde⸗ rung Beſchlag erwirkten, erhobene Einſprache, ſelbſt wenn es ſich um eine Abtretung an Zahlungſtatt handelt, wirkungslos, ohne daß es auf die jener Beſchlagnahme erſt nachfolgende ſtillſchweigende An⸗ nahme durch Geltendmachung des abgetretenen Forderungsrechts an⸗ kommt.— Notariatsbl. XI. S. 183(Hofger. d. Mittelrh.). Kah, Landrecht. 41 642 Satz 1690. Die Ceſſion bewirkt die Uebertragung des Forderungsrechtes ſelbſt an den Ceſſionar, nicht blos die Ausübung des Klage⸗ rechts des übertragenden Gläubigers mit der Beſtimmung, daß Erſterer das für ſich behalten könne, was er einklagt— mandatum in rem suam.— Annal. XXI. S. 81(Stempf) vergl. mit XVIII. S. 95(Stempf). Der Cedent darf den Schuldner durch die Rechtsübertragung in teine ſchlimmere Lage verſetzen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 404. Annal. XVII. S. 226(Oberhofger.). XXIV. S. 40 (Gofger. d. Unterrh.). Die theilweiſe Ceſſion einer Forderung ohne Zuſtimmung des Schuldners iſt(vergl. Satz 1220 und Brauer, Erläuterungen IMII. S. 162 hiezu) unzuläſſig.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 264(Stabel). Der Beſchlag auf Activausſtände des Schuldners, wenn er von dieſem zugeſtanden und von ihm bewilligt war, daß der mit Be⸗ ſchlag belegte Schuldner an ſeinen Gläubiger zahle, iſt, ſelbſt wenn die Erklärung des Schuldners dem mit Beſchlag belegten Schuldner eröffnet und dieſem die Zahlung an Andere als den Gläubiger, zu deſſen Gunſten der Beſchlag angelegt wurde, unterſagt worden wäre, teine Rechtsübertragung— jene Erklärung iſt nur eine An⸗ erkennung der Wirkſamkeit des Beſchlags, der denſelben verwilli⸗ gende Schuldner bleibt Eigenthümer und die übrigen Gläubiger ſind deshalb berechtigt, an denſelben Ausſtand, ſo lange er nicht be⸗ zahlt iſt, einen ſpäteren Beſchlag giltig anlegen zu laſſen.— Annal. VIII. Beibl. 1. S. 1(Caſſat.⸗Hof). Unterſchied zwiſchen Ceſſion, Rechtswandlung und An⸗ weiſung: Satz 1271, Ziff. 3. Uebertragung der Rechte aus doppelſeitigen Verträgen: Satz 1692. Ceſſion einer durch Anweiſung an Zahlungsſtatt erwor⸗ benen Forderung: Satz 2010 h. Zu Satz 1690. In Verbindung mit Satz 1138. 1141. 2075. 2214. Anh. Satz 35. 36.— Zachariä II. S 359. Satz 1690. 6¹3 Feierliche Bekanntmachung: Inſtruction v. 19. Dec. 1837, § 2(Regsbl. Nr. 51). Abweichung vom Urtext—„beweiſende Urkunde“ ſtatt „acte authentique“— es genügt deshalb die Annahme der Ceſſion durch den Schuldner in einer mit ſicherem Datum verſehenen Privat⸗ urkunde zu ihrer Wirkſamkeit gegen Dritte: Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 389 Note. Annal. VIII. Beibl. 25. S. 98(Note— Sommer) vergl. mit Brauer, Erläuterungen III. S. 558. Unächtheit des Textes—„auch“ ſtatt„nur“—: Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. VII. S. 183 Note. Annal. III. S. 216 (Thilo). Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 128 vergl. mit Annal. VIII. Beibl. 25. S. 98(Note— Sommer). Zur Auslegung: Annal. V. S. 87(Anmerk. d. Red.— Bekk). Die feierliche Bekanntmachung iſt auch erforderlich bei der Ceſſion a. von Erbſchaften, wenn ſich in denſelben auch keine aus⸗ ſtehenden Forderungen befinden—: Lauckhards Rechtsfälle X. S. 253 (Caſſat. Hof— verneint: Troplong, Duvergier und Marcadé); b. von Immobiliarklagen— es kann deshalb vor der Be⸗ kanntmachung der Ceſſion der Beſitzer der Liegenſchaft eines Dritten ſich giltig mit dieſem vergleichen—: Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 380 Note. Annal. IX. Beibl. 9. S. 36. Dieſer Satz iſt auf die Ceſſion von Forderungen und anderen unkörperlichen Rechten zu beſchränken und insbeſondere nicht auf ſolche Rechtsgeſchäfte auszudehnen, welche keinen Beſitz oder Eigenthum übertragen, insbeſondere kann dem Pächter eines Zehend⸗ rechts von dem Zehendpflichtigen der Mangel der feierlichen Be⸗ kanntmachung des Pachtvertrags nicht mit der Wirkung entgegen⸗ gehalten werden, daß dadurch der Zehntpflichtige von der Leiſtung des Zehendens an den Pächter befreit wird.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 167. Iſt die Klage des Ceſſionars gegen den cedirten Schuldner durch die vorausgegangene feierliche Bekanntmachung der Ceſſion bedingt?— Bejaht: Annal. IV. S. 135(Hofger. d. Unterrh.). V. S. 85 (Sommer). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 293. VIII. 41* 644½ Satz 1690. S. 167. 595. Annal. IV. S. 181(Hofger. d. Mittelrh.). V. S. 87(Anmerk. d. Red.— Bekk). XIII. S. 369(Oberhofger.). Vertritt die Zuſtellung der Klage die feierliche Bekannt⸗ machung der Ceſſion?— Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 28. 595. Annal. 1V. S. 181(Hofger. d. Mittelrh.). XIII. S. 369(Oberhofger.). Verneint: Annal. IV. S. 135(Hofger. d. Unterrh.). V. S. 85(Sommer). Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 129. Muß dem cedirten Schuldner bei der Bekanntmachung der Ceſ⸗ ſion eine Ausfertigung der Ceſſionsurkunde mitgetheilt wer⸗ den?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 393(bejaht— Appellh. v. Bordeaur— es genügt, wenn in der Bekanntmachungsurkunde das cedirte Recht genau bezeichnet iſt: Troplong, Duvergier). Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 595. Zachariä 5. Aufl. Note 10. Wird die Ceſſion ſchon dann gegen den cedirten Schuldner wirkſam, wenn ihm die Ceſſion zwar nicht feierlich bekannt gemacht wurde, der Schuldner aber auf andere Weiſe von der Ceſſion Kenntniß erhalten hat?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 377 (bejaht und verneint: Caſſat.⸗Hof). Verneint: Annal. IX. Beibl. 9. S. 36. Zachariä 5. Aufl. Note 13. Die Beſtimmung dieſes Satzes, daß der Ceſſionar den Beſitz der abgetretenen Forderung gegen Dritte erſt durch feierliche Bekannt⸗ machung der Ceſſion an den Schuldner erwirkt, kann nicht von ſolchen dritten Perſonen geltend gemacht werden, welche von dieſer Ceſſion, obgleich ſie dem Schuldner nicht ſignificirt worden war, Kenntniß erhalten hatten.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 399(Caſſat.⸗Hof). Die Vorſchrift dieſes Satzes, nach welcher die Annahme der Ceſſion durch den Schuldner, um ſie gegen Dritte wirkſam zu machen, in einer öffentlichen(nach bad. Recht in einer beweiſenden, ſiehe oben) Urkunde geſchehen muß, bezieht ſich nur auf das Ver⸗ hältniß gegen Dritte; in Bezug auf den Schuldner wird aber die Ceſſion ſchon dann wirkſam, wenn er dieſelbe auch nur in einer Privaturkunde angenommen hat.— Lauckhards Rechtsfälle IX. Satz 1690. 6¹5⁵ S. 388(Appellh. v. Orleans— abweichend: Appellh. v. Douai). Annal. XIII. S. 369(Oberhofger.). Die mündliche Eröffnung der Ceſſion genügt dem Schuldner gegenüber.— Annal. XVI. S. 186(Ladenburg). Die Beſtimmung, daß der Beſitz einer abgetretenen Forderung gegen Dritte nur durch feierliche Bekanntmachung oder durch eine beweiſende Urkunde des Schuldners, worin er die Uebertragung an⸗ nimmt, erworben wird, gilt auch den Gläubigern des Cedenten gegenüber und zwar ſelbſt dann, wenn die Ceſſion durch eine öffentliche Urkunde erwieſen iſt, weshalb z. B. die von dem Ge⸗ meinſchuldner vor der Ganteröffnung bewirkte Ceſſion gegen die Gantgläubiger nur dann wirkſam iſt, wenn dieſe ſchon vorher dem Schuldner ſignificirt worden war.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 441(Caſſat.⸗Hof u. Appellh. v. Paris). Oberhofger. Jahrb. n. F. N. S. 283. Annal. XIX. S. 104(Oberhofger.). Die Gantgläubiger des Cedenten können, ſo lange die Signi— fication nicht geſchehen iſt, in eigenem Namen auf die cedirte For⸗ derung Beſchlag legen.— Annal. XIX. S. 104(Oberhofger.). Wenn dieſelbe Forderung nacheinander an verſchiedene Perſonen cedirt wurde, ſo gebührt demjenigen Ceſſionar der Vorzug, welcher die Ceſſion dem Schuldner zuerſt ſignificiren ließ, wenn ſich auch der erſte Ceſſionar im Beſitz der Schuldurkunde befindet.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle II. S. 403(Appellh. v. Caen— abweichend: Duranton). Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 595. Annal. V. S. 87(Anmerk. d. Red.— Bekk). Zachariä 5. Aufl. Note 16. Gehört dem zweiten Ceſſionar, wenn er die Ceſſion früher ſig⸗ nificiren ließ, auch dann der Vorzug, wenn er zur Zeit, als ihm die Forderung cedirt wurde, von der erſten, dem Schuldner nicht ſignificirten Ceſſion Kenntniß hatte?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 368(bejaht: Troplong, Duranton— verneint: Duvergier). Die Regel, daß der Ceſſionar, deſſen Ceſſivn zuerſt ſignificirt oder acceptirt wurde, den Beſitz gegen alle anderen Ceſſionare er⸗ langt habe, iſt nicht ſo unbedingt, daß ſie nicht unter gewiſſen Um— ſtänden wegfallen könne, beſonders dann, wenn der Ceſſionar, der zuerſt ſeine Ceſſion bekannt machte, von einer früheren Ceſſion Kennt— niß hatte und er ſo angeſehen werden kann, als habe er aus Un— verſtand und um den älteren Ceſſionar ernſtlich zu benachtheiligen 6¹6 Satz 1690. gehandelt. In dieſem Falle kann die ihm gemachte und obgleich ge⸗ hörig ſignificirte Ceſſion annullirt werden auf den Grund des Er⸗ ſatzes des dem älteren Ceſſionar zugefügten Schadens.— Annal. VIII. Beibl. 25. S. 97(Caſſat.⸗Hof). Wird der Ceſſionar einer bedingten Forderung Eigenthümer derſelben vom Moment der Bekanntmachung der Ceſſion an oder erſt mit dem Eintritt der Bedingung?— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 430(in erſterer Richtung: Roland de Villar- gues— in letzterer: Appellh. v. Air). In erſterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 6. Die Uebereinkunft, in welcher der Ceſſionar einer Summe, die er aus dem erſten Ziele einer fälligen Forderung zu erheben hat, dem Cedenten verſpricht, aus dieſem erſten Ziele nur einen Theil der cedirten Forderung zu erheben und den Reſt auf die nachfol⸗ genden Zieler zu vertheilen, bildet einen Vergleich und keine Rück⸗ ceſſion, und unterliegt auch nicht der von dieſem Satze vorgeſchrie⸗ benen Förmlichkeit der Signification an den Schuldner, weshalb, wenn der urſprüngliche Cedent nach dieſer Uebereinkunft einem Dritten die Summe, auf welche der Ceſſionar verzichtet hat, cedirt, ein Unterceſſionar dieſes letzteren, welcher dies erſt nach der Ver⸗ zichtleiſtung geworden iſt, kein Recht hat, ſich auf den Mangel der Signification zu berufen und kann weder behaupten, daß der ur⸗ ſprüngliche Cedent das, was er ſchon einmal cedirt habe, nicht noch einmal habe cediren können, noch kann er die ganze zuerſt cedirte Summe erhalten— nimmt man aber auch eine Rückceſſion an, ſo kann der Unterceſſionar ſeinem Cedenten, dem urſprünglichen Ceſſiv⸗ nar, weil er dieſem gegenüber nicht als Dritter erſcheint, den Mangel der Signification der Rückceſſion nicht entgegenhalten.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 69(Caſſat.⸗Hof). Der Verkäufer, welcher durch Ueberweiſung ſeiner mit Vorzugs⸗ recht verſehenen Kaufſchillingsforderung oder eines Theiles derſelben das entſprechende Vorzugsrecht abtrat, verliert hierdurch dritten Per⸗ ſonen gegenüber die Befugniß nicht, anderweit über ſein Vorzugs⸗ recht zu verfügen, ganz oder theilweis Verzicht darauf zu leiſten, ſo lange die Ceſſion nicht zum Grundbuche eingetragen oder doch dem überwieſenen Schuldner feierlich bekannt gemacht iſt, und ebenſo wie er bis zu dieſem Zeitpunkte berechtigt wäre, von dem überwie⸗ Satz 1691. 647 ſenen Schuldner den ganzen Kaufpreis in Empfang zu nehmen, dieſen gänzlich zu entlaſten und den Eintrag im Grundbuch gänz⸗ lich ſtreichen zu laſſen, iſt er auch befugt, theilweiſe nemlich, auf den vor einem Pfandgläubiger zu verzichten.— Annal. XXI. S. 160(Oberhofger.). WEeſſien eines Darleihens, welches bei einem Dritten als Caution(in concr. als Dienſtcaution für einen Verrechner bei einer öffentlichen Kaſſe) hinterlegt iſt, iſt nicht dem ſchuldenden Anleiher, ſondern dem Dritten(der öffentlichen Kaſſe), welche die Caution aufbewahrt, als dem wahren Schuldner im Sinne dieſes Satzes be⸗ kannt zu machen, um ſie Dritten gegenüber ſicher zu ſtellen.— Annal. XI. Beibl. 1. S. 2(Caſſat.⸗Hofd). Die Thatſache der geſchehenen Rechtsübertragung an ſich, ſo wie der Aechtheit der Ceſſionsurkunde wird durch das ein— fache Anerkenntniß des adcitirten Cedenten gewiß, ohne daß es von Seiten des letzteren erſt einer eidlichen Zeugnißleiſtung bedürfte. — Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 293(Oberhofger.— S. 309 Note v. Bekk). Annal. XIII. S. 369(Oberhofger.). Beweis des Datums der Ceſſion: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 309(Note v. Bekk). Alleg. zu Satz 1328. Locirung mehrerer Ceſſionare einer mit Vorzugsrecht verſehenen zu verſchiedenen Zeiten an ſie cedirten Forderung, wenn ſolche zu ihrer vollſtändigen Befriedigung nicht zureicht: Satz 2112. Annahme der Ceſſion als Rechtswandlung: Satz 1271. Einreden des cedirten Schuldners gegenüber dem Ceſſionar: Satz 1295. Ceſſion eines Pfandrechts ohne Abtretung der e für die es beſtellt wurde: Satz 1692. Herausgabe der Ceſſionsurkunde an den Schuldner nach gelei⸗ ſteter Zahlung:§ 749, Ziff. 1 d. Proc.⸗Ord. Ceſſion der Rechte aus doppelſeitigen Verträgen: Satz 1692. Zu Satz 1691. Zachariä II.§ 359. Der Cedent iſt dem Schuldner bis zur Bekanntmachung der Ceſſion an den letzteren oder Annahme derſelben durch ihn noch als Eigenthümer der Forderung anzuſehen, weshalb er bis dahin be⸗ 6¹8 Satz 1692. rechtigt iſt, die cedirte Forderung gegen den cedirten Schuldner ein⸗ zuklagen, ohne daß ihm von dieſem die Einrede der geſchehenen Ceſſion entgegengehalten werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 395(Caſſat.⸗Hof). IX. S. 384(Caſſat.⸗Hof). Der Ceſſionar kann, wenn der abgetretene Schuldner erſt nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung an den Cedenten zahlt, der Zahlung ungeachtet nicht allein gegen den Schuldner klagen, ſon⸗ dern er kann ſtatt deſſen auch gegen den Cedenten auf Erſatz des Kaufpreiſes oder Herausgabe des ungebührlich Empfangenen klagen. — Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung II. S. 631(Trefurt). Wenn die cedirte Schuld vor der Bekanntmachung der Ceſſion nicht durch Zahlung getilgt wird, ſondern dadurch erlöſcht, daß der abgetretene Schuldner Erbe des Cedenten wird, ſo kann der Mangel der Bekanntmachung der Klage des Ceſſionars auf Zah⸗ lung des Betrags nicht entgegengehalten werden.— Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung II. S. 637(Trefurt). Zahlung an abgetretene Gläubiger: Brauer, Erläuterungen VI. S. 452. Beweis der dem Cedenten vor der Ceſſion geleiſteten Zahlung durch eine mit keinem ſichern Datum verſehene Privatquittung: Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 129. Alleg. zu Satz 1328. Zu Satz 1692. In Verbindung mit Satz 1018. 1252. 1615. 2112.— Zacha⸗ i Das durch Eintrag einmal gewahrte Vorzugsrecht des Kauf⸗ preiſes kommt als Zugehörde der Forderung Jedem zu, der ſich zur Zeit als Inhaber der Forderung auszuweiſen vermag, wenn auch unterlaſſen wurde, die Ceſſion zum Grundbuch einzutragen.— Annal. XXI. S. 256(Stempf). Die Ceſſion von Pfandrechten ohne Abtretung der Forderungen, für welche ſie beſtellt wurden, gilt nur als ein Verzicht auf den Vorrang zu Gunſten des Ceſſionars, weshalb das Vorrecht immer noch als Zugehörde derjenigen Forderung betrachtet wird, für die es urſprünglich beſtand und mit Erlöſchen dieſer Forderung das Pfandrecht aufhört, alſo der Verzicht auf den Vorrang keine Wir⸗ Satz 1693— 1694. 6⁴¹⁰9 kung mehr hat.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 265(Sta⸗ bel). Vergl. Zachariä II.§ 288. Kann eine Hypothek durch Indoſſament— kann insbeſondere eine Hypothek, welche für eine Forderung beſtellt iſt und zu deren Zahlung eigene Wechſel ausgeſtellt ſind, als ein Acceſſprium der For⸗ derung durch Indoſſament ebenſo wie die eigenen Wechſel ſelbſt über— tragen werden?— Annal. VIII. Beibl. 10. S. 37(bejaht: Caſſat.⸗ Hof, Troplong, Duvergier— verneint: Appellh. v. Lyon, Grenoble). Das dem Käufer aus dem Kaufvertrag zuſtehende Recht auf Uebergabe des Kaufobjects iſt übertragbar und der Ceſſionar kann wegen verweigerter Erfüllung dieſer Verbindlichkeit auf Erfüllung oder auf Auflöſung des Vertrags mit Entſchädigung klagen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 403(derſ. Fall in Annal. XVII. S. 163). Annal. XVI. S. 186(Ladenburg). Die Rechte aus einem Kaufe können nicht theilweiſe übertra⸗ gen werden.— Annal. XVII. S. 225(Oberhofger.). Die Ceſſion des Kaufpreiſes überträgt für ſich allein noch nicht ſtillſchweigend als Zugehörde das Recht auf Auflöſung des Vertrags wegen Nichtzahlung des Kaufpreiſes.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 5(Appellh. v. Amiens). Zachariä 5. Aufl. Note 23. Einfluß der Subrogation auf das Pfandrecht: Satz 1252. Einfluß der Sammtverbindlichkeit der Ehefrau auf das Pfand⸗ recht: Satz 2180 a. Zu Satz 1693— 1694. In Verbindung mit Satz 1626. 1627. 1628.§ 1017. 1018 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä II.§ 359. Wenn mehrere Forderungen zuſammen ohne Gewähr von Seiten des Cedenten abgetreten wurden, ſo iſt dieſer Satz nicht an⸗ wendbar und der Cedent dem Ceſſionar zur Gewährleiſtung nicht verpflichtet, wenn die eine oder die andere dieſer Forderungen ſchon zur Zeit der Ceſſion nicht mehr beſtanden hat.— Lauckhards Rechts⸗ fälle IX. S. 400(Caſſat.⸗Hof). Der Cedent iſt dem Ceſſionar in Ermangelung einer beſonderen Verabredung dann nicht zur Gewährleiſtung verpflichtet und dieſer hat keinen Rückgriff gegen den Cedenten, wenn er dieſem eine For⸗ derung als eine ungewiſſe oder ſtreitige cedirt hatte oder der 65⁰ Satz 1695— 1698. Ceſſionar wußte, daß die ihm cedirte Forderung beſtritten war, ſich aber ſpäter zeigte, daß die cedirte Forderung nicht beſtand.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 400(Caſſat.⸗Hof, Duranton, Trop⸗ long, Duvergier). Der Verkäufer einer Geſellſchaftsactie iſt dem Käufer nicht in gleicher Weiſe, wie der Verkäufer einer Forderung oder eines un⸗ körperlichen Rechtes zur Gewährleiſtung verpflichtet.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 172(Appellh. v. Lyon). Der Ceſſionar von Aetien einer projectirten anonymen Geſell— ſchaft, welche ihre Geſchäfte ſchon begonnen, jedoch die Staatsgeneh⸗ migung noch nicht erhalten hatte, iſt nicht berechtigt, die Ceſſion als ungiltig anzufechten, wenn die Staatsgenehmigung nicht ertheilt und die Geſellſchaft deshalb wieder aufgelöst wurde, falls es notoriſch, daß die Geſellſchaft, als die Ceſſion erfolgte, die Staatsgenehmigung noch nicht erhalten hatte.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 178 (Appellh. v. Lyon). Die Rechtskraft des in dem Rechtsſtreite zwiſchen dem Ceſſionar und dem Schuldner ergangenen Urtheils wirkt auch gegenüber dem Cedenten.— Annal. XXVI. S. 47(Hofger. d. Unterrh.). Gewährleiſtungspflicht des Cedenten als Erben des Schuldners für die Eriſtenz und das Unterpfand der Forderung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 167. Zurückhaltung des Ceſſionspreiſes wegen drohender Entwährung: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 399. Zu Satz 1695. Zachariä II.§ 359. Der Ceſſionar verliert ſeinen Rückgriff gegen den Cedenten, wenn er, obgleich dieſer für die gegenwärtige und zukünftige Zah⸗ lungsfähigkeit die Haftbarkeit übernommen, die mit einem beſtimm⸗ ten Verfalltage verbundene Forderung an dem Verfalltage gegen den Schuldner zu betreiben unterläßt oder wenn er dem Schuldner Zahlungsfriſten verwilligt und dieſer ſpäter zahlungsunfähig wird. — Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 395(Appellh. v. Paris u. Li⸗ moges). Zu Satz 1696— 1698. In Verbindung mit Satz 780. 841. 1615.— Zachariä II.§ 359. Satz 1699— 1700. 651 Schuldklagen der Erbgläubiger gegen Erbkäufer: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 455. Zu Satz 1699. In Verbindung mit Satz 841. 1408. 1597.— Zachariä II. § 359. Zur Auslegung— mit Bezug auf die Beweispflicht— der Schuldner iſt beweispflichtig, wenn er dem klagenden Ceſſionar gegenüber die Simulation behauptet, daß für die Abtretung nicht ſo viel als eingeklagt wurde, bezahlt worden ſei—: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 434(Stabel). Die Rechtswohlthat dieſes Satzes ſteht demjenigen Schuldner nicht zu, welcher die Exiſtenz des beſtrittenen Anſpruchs beſtreitet und nur für den Fall des Unterliegens dem Rechtsnehmer den bezahlten Preis zu erſetzen ſich erbietet.— Annal. XMXII. S. 103 (Hofger. d. Unterrh.). Der Schuldner iſt nicht befugt, gegen den auf Zahlung klagen⸗ den Rechtsnehmer ſelbſt in dritter Inſtanz noch von der Rechtswohl⸗ that dieſes Satzes Gebrauch zu machen.— Annal. XXII. S. 84 (Oberhofger.). Die Rechtswohlthat dieſes Satzes ſteht nur dem Schuldner, nicht einem Dritten zu.— Annal. VII. Beibl. 26. S. 101. Zu Satz 1700. In Verbindung mit Satz 1597.— Zachariä II.§ 359. Zur Auslegung mit erläuternden Rechtsfällen— ein„ſtreitiges Recht“ im Sinne dieſes Satzes iſt nicht dann ſchon vorhanden, wenn wegen des cedirten Rechtes ein Rechtsſtreit anhängig zu werden droht, ſondern dasſelbe wird erſt dann ſtreitig, wenn über die Exiſtenz desſelben zur Zeit der Ceſſion ein Rechtsſtreit be⸗ reits anhängig war.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 405 (Note). VIII. S. 275(Merlin, Troplong, Duvergier, Duranton). Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 350. Annal. IX. Beibl. 8. S. 30(Appellh. v. Riom). X. Beibl. 4. S. 16. XXII. S. 84 (Oberhofger.). Die Exiſtenz des Rechts gilt als beſtritten, wenn demſelben z. B. die Einrede 652 Satz 1700 a.— 1701. a. der Wettſchlagung, p. der Verjährung vom Schuldner entgegen gehalten wird.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 282(Caſſat.⸗Hof). Marcadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 331. Ein cedirtes Recht wird dadurch allein nicht zum ſtreitigen, daß a. die cedirte Forderung im Ceſſionsvertrage als ein ſtreitiges Recht bezeichnet und dieſer Vertrag ſich als einen wahren Glücks⸗ vertrag ankündigt— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 286(Caſſat.⸗ Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 69. Annal. X. Beibl. 4. S. 16, p. der Schuldner auf einen gegen ihn erwirkten bedingten Zahlungsbefehl blos die Richtigkeit der gegen ihn eingeklagten Forderung widerſpricht— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 500, c. der Betrag der Forderung oder ihr Vorrang beſtritten wird— Zachariä 5. Aufl. Note 69, d. ein Vergleichsverſuch in der Sache ſtatthatte— Mar⸗ cadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 331, e. der Beklagte die Einrede der entſchiedenen Sache vorſchützt und derſelben ſtattgegeben wird— Marcadé in Pfaff, Abriß ꝛ. S. 331. Der bloße Widerſpruch, welcher von Seiten eines erſten Ceſſio⸗ nars einer Forderung dem Schuldner einer cedirten Forderung be⸗ tannt gemacht wurde, reicht nicht hin, um einen Rechtsſtreit zu bil⸗ den, der berechtigt, das durch dieſen Satz geſtattete Einſtandsrecht gegen einen zweiten Ceſſionar auszuüben.— Annal. VIII. Beibl. 26. S. I. Zu Satz 1700 4. Beſchränkende Auslegung dieſes Zuſatzes: Trefurt, Syſtem S. 278 Note. Zu Satz 1701. Zachariä II.§ 359. Zu Ziff. 1. Der Miterbe, welcher vor der Theilung das Einſtandsrecht der ſtreitigen Rechte gegen einen Dritten ausübte, iſt verpflichtet, ſeine Miterben, wenn dieſe es verlangen, der Wohlthat des Einſtands⸗ rechts theilhaftig zu machen. Es iſt unerheblich, daß ſie ſich in dem Satz 1702— 1703. 653 Proceſſe, der ſich auf die cedirten ſtreitigen Rechte bezog, ihrem Mit— erben nicht anſchloſſen und daß die durch den letzteren erlangte Sub⸗ rogation nur zu deſſen Gunſten ausgeſprochen wurde.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 107(Caſſat.⸗Hof)— derſ. Fall in Annal. M. Beibl. 1. S. 3. Zachariä 5. Aufl. Note 73. Dieſer Satz, nach welchem das Einſtandsrecht in ein ſtreitiges Recht nicht gegen einen Miteigenthümer des cedirten Rechtes aus⸗ geübt werden kann, iſt auf den Fall anwendbar, wo bei mehreren zu⸗ ſammen liquidirten Forderungen z. B. an den Staat der Rechtsfolger von einer dieſer Forderungen noch eine andere derſelben erwirbt. In dieſem Falle iſt das Einſtandsrecht gegen dieſen Ceſſionar nicht zuläſſig, er muß als Miteigenthümer im Sinne dieſes Satzes an⸗ geſehen werden, obgleich er vor der Ceſſion weder ein ſpecielles noch unmittelbares Recht auf die erworbene Ceſſion hatte.— Annal. VIMI. i 6 S 0 Neuntes und zehntes Kapitel. Vom Loſungs⸗ und Einſtandsrecht. Aufhebung dieſer Rechte(Satz 1701 aa.— 1701 be.): Geſetz v. 24. Juli 1839 Regsbl. Nr. 23. Siebenter Titel. Vom Tauſch. Zu Satz 1702— 1702 a. In Verbindung mit Satz 1104. 1559.— Zachariä II.§ 360. Unterſchied zwiſchen Kauf und Tauſch— erläutert durch einen Rechtsfall: Annal. XXI. S. 247(Hofger. d. Unterrh. und Oberrh.). Zu Satz 1703. In Verbindung mit Satz 1138. 1582. 1583. 1589.— Zacha⸗ riä II.§ 360. Beweislaſt der Vertragserfullung des Klägers: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 338. 654⁴ Satz 1704— 1711. Untergang der eingetauſchten Sache: Brauer, Erläuterungen VI. S. 465. Zu Satz 1704. In Verbindung mit Satz 1612. 1653.— Zachariä II.§ 360. Zu Satz 1705. In Verbindung mit Satz 1184. 1610. 1626. 1636. 1654.— Zachariä II.§ 360. Kann die vertauſchte Liegenſchaft auch vom dritten Beſitzer zurückgefordert werden? Bejaht: Annal. IX. Beibl. 7. S. 2. Zachariä 5. Aufl. Note 9 im Tert. Bekk, dingl. Rechte S. 136 Note. Verneint: Annal. IX. Beibl. 7. S. 28. Zu Satz 1705 a. Zur Auslegung: Trefurt, Syſtem S. 279. Zu Satz 1706— 1707. Zachariä II.§ 360. Achter Titel. Von Beſtand⸗, Pacht- und Miethverträgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 1708— 1711. Zachariä II.§ 361— 363. Ein Vertrag, welcher ſich ſelbſt als Miethvertrag ankündigt und durch welchen dem Miether auf längere Zeit(in concr. 36 Jahre) eine mit Gebäuden beſetzte Grundfläche mit der Befugniß vermiethet wurde, die Gebände zu zerſtören und durch neue zu erſetzen, welche er nach ſeinem Belieben ausführen darf, vorausgeſetzt, daß dieſelben Satz 1712—1715. 65⁵ immerwährend einen gewiſſen Werth behalten, macht den Miether nicht zum Eigenthümer der von ihm errichteten Gebäude, ſelbſt nicht für den Theil derſelben, welcher den Werth des älteren entfernten oder vergrößerten überſteigt.— Annal. XX. S. 329(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1712. Zachariä II.§ 362. Gemeindegüter:§5 116— 118 d. Gem.⸗Ord. v. 31. Dec. 1831 (Regsbl. 1832 Nr. 8). Allmendſtücke dürfen ohne Genehmigung des Gemeinderaths nicht verpachtet werden: Geſetz v. 3. Mai 1858(Regsbl. Nr. 18). Zweites Kapitel. Von dem Mieth⸗ und Pachtvertrag über Sachen. Zu Satz 1713. Zachariä II.§ 362. Sachen, welche durch den Gebrauch verringert oder völlig auf⸗ gezehrt werden, z. B. Steinbrüche oder Bergwerke, können Gegen⸗ ſtand des Pachtvertrages ſein.— Annal. VIII. Beibl. 4. S. 16 (Appellh. v. Lyon u. Caſſat.⸗Hof— abweichend: Duvergier). Erſter Abſchnitt. Von Regeln, welche von der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. Zu Satz 1714— 1715. In Verbindung mit Satz 1341. 1348.— Zachariä II.§ 364. Zur Auslegung der Sätze 1715, 1716—: Lauckhards Rechts⸗ fälle IV. S. 262. VI. S. 102, 107. Kann ein mündlich abgeſchloſſener Beſtandvertrag nach begon⸗ nenem Vollzug durch Zeugen bewieſen werden? Bejaht— weil der Satz 1715 nur von dem Falle ſpricht, wenn der Vollzug noch nicht begonnen hat und wenn es ſich nicht um die Größe des Beſtandzinſes, für welchen Fall der Satz 1716 anwendbar iſt, ſondern um andere Puncte, z. B. die Dauer und 656 Satz 1715. Bedingungen des Beſtandes handelt—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 263(Duranton, Appellhof v. Nismes). Bedingt bejaht— wenn der Beſtand den Werth von 75 fl. nicht überſteigt— weil, wenn der Vollzug begonnen und es ſich um einen anderen Punct als die Größe des Beſtandzinſes handelt, ſomit keiner der Fälle der Sätze 1715, 1716 vorliegt, die allge⸗ meinen Grundſätze über den Zeugenbeweis zur Anwendung kommen müſſen—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 264(Troplong). VI. S. 108(Troplong). Verneint— weil eines Theils der Beweis durch Zeugen be⸗ ſchränkt werden ſoll, andern Theils, wo der Beweis des Voll⸗ zugs einer Uebereinkunft vorliegt, nothwendig auch der Vertrag ſelbſt erwieſen iſt und es ſich ſomit nur noch um den Beweis einzelner Beſtimmungen des Vertrags, vom Preiſe u. ſ. w. han⸗ deln könnte, der Satz 1716 aber ausdrücklich beſtimmt, was für den Beweis des Beſtandzinſes Rechtens ſein ſoll—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 263(Toullier, Duvergier). VI. S. 107 Gp⸗ pellh. v. Bordeaur u. Grenoble, Duvergier). Annal. M. Beibl. S. S. 31(Stabel). Der Zeugenbeweis, daß die Dauer der in einem ſchriftlich ab⸗ geſchloſſenen Beſtandvertrage feſtgeſetzten Beſtandzeit, nachdem dieſe umlaufen war, mündlich auf eine weitere Anzahl von Jahren ver⸗ längert worden ſei, iſt unzuläſſig.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 115(Appellh. v. Limoges). Kann der Beginn des Vollzugs eines mündlich abgeſchloſſe⸗ nen von dem Beklagten geleugneten Beſtandvertrags durch Zeugen bewieſen werden? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 262(Duranton, Boi⸗ leux, Appellh. v. Brüſſel). Bedingt bejaht— wenn der Beſtand den Werth von 75 fl. nicht überſteigt—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 265(Troplong). Verneint— weil dieſer Beweis den Beweis des Vertrags ſelbſt in ſich ſchließt und dieſer letztere, vom Beklagten wider⸗ ſprochen, nicht durch Zeugen erbracht werden kann—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 262(Caſſat.⸗Hof). VI. S. 107(Caſſat.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 8. S. 31(Caſſat.⸗Hof). Kann ein mündlich abgeſchloſſener Beſtandvertrag, deſſen Vollzug Satz 1716— 1718. 657 noch nicht begonnen hat, durch Zeugen bewieſen werden, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorliegt? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 263. VI. S. 102 (Delvincourt, Duvergier, Tribunal v. Caen). Annal. IX. Beibl. 8. S. 32(Tribunal v. Caen). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 271(Appellh. v. Caen). VI. S. 103(Duranton), S. 106(Appellh. v. Caen). Annal. IX. Beibl. 8. S. 32(Appellh. v. Caen). Zachariä 5. Aufl. Note 4. Zu Satz 1716. In Verbindung mit Satz 1715.— Zachariä II.§ 364. Zu Satz 1717— 1717 4. In Verbindung mit Satz 1735. 1753. 1763. 2102 Ziff. 1. — Zachariä II.§ 368. Die Aftermiethe iſt z. B. unzuläſſig: a. wenn Jemand eine Wohnung, welche er für ſich gemiethet, an einen literariſchen Club oder b. wenn ein Kaufmann ſeine Wohnung an einen Wirth weiter vermiethet—: Annal. XVI. S. 188(Appellh. v. Aix u. Bordeaur). Der Vermiether kann, wenn er dem Miether die Aftermiethe auch unterſagt hat, deshalb allein nicht auf Vertragsauflöſung kla⸗ gen, ſofern dies nicht bedungen war, ſondern es kommt auf die Umſtände an und es kann deshalb die Auflöſungsklage, wenn der Miether z. B. vor Anſtellung der Klage das Aftermiethverhältniß wieder aufgelöst hatte, zurückgewieſen werden.— Annal. IX. Beibl. 11. S. 43(Appellh. v. Paris). Der Miether, welcher mit Zuſtimmung des Vermiethers einen anderen Miethsmann ſubſtituirt und dieſen als Eigenthümer der Einrichtungsgegenſtände erklärt, hat keine Klage gegen den Ver⸗ miether auf Herausgabe dieſer Gegenſtände.— Oberhofger. Jahrb. S Verbot der Afterbeſtandgabe gegenüber den Gantgläubigern: Satz 2102 Ziff. 1. Zu Satz 1718. In Verbindung mit Satz 1429. 1430.— Zachariä II.§ 365. Kah, Landrecht. 42 658 Satz 1719— 1721. Verordnung v. 6. März 1835(Regsbl. Nr. 14) Beſtandverträge über Liegenſchaften von Minderjährigen und Entmündigten betr. Zu Satz 1719. Zachariä II.§ 366. Zu Ziff. 1. Theilweiſe Uebergabe des Beſtandobjectes: Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 492. Entziehung eines bereits übergebenen Stücks der Beſtandobjecte durch den Beſtandgeber: Satz 1728. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 1723. 1724. Der Vermiether darf gegen den Willen des Miethers keine Aenderungen in der Miethwohnung vornehmen laſſen, wenn ſie auch nicht einen der weſentlichen Gegenſtände des Genuſſes des Miethers, ſondern nur Nebenſachen oder Zubehörden betreffen und dem Miether weder Schaden noch Unbequemlichkeit verurſachen— es wurde ent⸗ ſchieden, daß der Vermiether nicht berechtigt ſei z. B. a. eine ſehr breite Treppe, welche zu dem vermietheten, im zwei⸗ ten Stocke befindlichen Wirthſchaftslocal führte, zum Zweck der Ver⸗ größerung ſeines Magazins zu ſchmälern; p. einen zu dem Hauſe des Vermiethers, in welchem der Mie⸗ ther die Wohnung hatte, gehörigen Garten, zu dem die Miethwoh⸗ nung die Ausſicht bot(welcher Umſtand in der dem Miethvertrag angehängten Beſchreibung der Oertlichkeiten ausdrücklich angeführt war), zu zerſtören oder Gebäude zu errichten, welche dieſe Ausſicht hemmen.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 357(Appellh. v. Paris, Duranton, Duvergier). Zu Satz 1720. Zachariä II.§ 366. Zu Satz 1721. In Verbindung mit Satz 1641. 1645. 1646.— Zachariä II. § 266. Z Wbſ. 1. Der Vermiether iſt dem Miether für ſolche Fehler der ver⸗ mietheten Sache nicht zur Gewährleiſtung verpflichtet, welche der Satz 1722. 659 letztere bei dem Vertragsabſchluſſe kannte oder doch ſehr leicht wahrnehmen konnte.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 302 (Appellh. v. Colmar und Bordeaur). Zachariä 5. Aufl. Note L. Die Beeinträchtigung einer verpachteten Mühle durch eine bei Ab⸗ ſchluß des Beſtandvertrags verſchwiegene ausgedehnte Wäſſerungs⸗ gerechtigkeit zu Gunſten an dem Mühlbach gelegener Wieſen berechtigt den Pächter nicht zum Anſpruch einer Entſchädigung von dem Ver⸗ pächter, wenn die Dienſtbarkeit ſich durch die auf den Wieſen und an dem Mühlbach angebrachten Anlagen als eine offene, Jedem erkennbare darſtellt, da dieſer Satz in Verbindung mit Satz 1638 den Beſtand⸗ geber nur wegen unangezeigter offener Dienſtbarkeiten zur Entſchä⸗ digung verpflichtet.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 471. 3u bſ2 Kann der Miether für den ihm durch die Fehler der vermiethe⸗ ten Sache zugefügten Schaden auch dann von dem Vermiether Ent⸗ ſchädigung begehren, wenn dieſer die Fehler nicht gekannt hat? — Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 387(bejaht: Appellh. v. Paris, Caſſat.⸗Hof, Delvincvurt— verneint: Troplong, Duvergier, Du⸗ ranton). Bejaht: Zachariä 5. Aufl. Note 4. Zu Satz 1722. In Verbindung mit Satz 1302. 1636. 1724. 1741. 1769.— Zachariä II.§ 369. Nur der Beſtänder kann, wenn nur ein Theil der Beſtandſache zerſtört wird, entweder die Herabſetzung des Beſtandzinſes oder die Auflöſung des Beſtandvertrages begehren— dem Beſtandgeber ſteht dieſes Wahlrecht nicht zu.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 129 (Caſſat.⸗Hof). Zachariã 5. Aufl. Note 3. Das Recht des Beſtänders, wegen theilweiſen Untergangs der Beſtandſache, Vertragsauflöſung oder Minderung des Pachtzinſes zu verlangen, iſt nach den Umſtänden des Falles richterlich zu beſtim⸗ men.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 425— derſ. Fall in Annal. XVII. S. 417(Oberhofger.). Zachariä 5. Aufl. Note 4. Die Beſtimmung in einem Miethvertrage, daß der Miethzins auf die beſtimmte Summe feſtgeſetzt werde, weil der Miether das 660 Satz 1722. gemiethete Haus zu einem gewiſſen Etabliſſement zu benützen gedenke, berechtigt den letzteren, wenn er das Haus nicht zu dieſem Zweck benützen kann, nicht zur Auflöſung des Miethvertrags oder zur Herabſetzung des Miethzinſes.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 111(Caſſat.⸗Hof). Der Pächter eines durch Waſſerkraft betriebenen Werkes kann keine Entſchädigung oder Minderung des Pachtzinſes fordern, wenn ſich die zum Betrieb der Mühle dienende Waſſermaſſe wegen an⸗ haltender Trockenheit ſo vermindert hat, daß dieſelbe längere Zeit nicht betrieben werden konnte, denn es liegt hier weder ein ganzer noch ein theilweiſer Untergang der Beſtandſache, ſondern nur eine etwa dem Satze 1769 unterworfene Verringerung des Erträgniſſes vor.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 431(Appellh. v. Rouen, Troplong, Daviel)— derſ. Fall in Annal. IX. Beibl. 5. S. 20. Der Pächter eines Wirthshauſes, welches an der Landſtraße lag, kann, wenn die Landſtraße verlegt wird und dadurch der Beſuch der einkehrenden Gäſte weſentlich vermindert wird, Minderung des Miethzinſes und nach Umſtänden Aufhebung des Miethvertrags ver⸗ langen.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 115(Pothier). Mar⸗ cadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 346. Die Erhöhung der Abgaben von einer Zuckerſiederei berechtigt den Miether derſelben, weil dadurch die vermiethete Liegenſchaft als ſolche nicht berührt wird, nicht, eine Minderung des Miethzinſes zu begehren.— Marcadé in Pfaff, Abriß S. 346. Der Miether, welcher, wenn das vermiethete Haus durch einen Unglücksfall zum Theil zerſtört wird, die Miethe bezüglich des un⸗ verſehrt gebliebenen Theils des Hauſes fortſetzen will, kann nicht die Wiederherſtellung des Hauſes, ſondern nur die Minderung des Miethzinſes verlangen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 285 (Appellh. v. Paris). Zachariä 5. Aufl. Note 4. Die Beſtimmung dieſes Satzes iſt auch auf den Fall anwend⸗ bar, wenn ein Theil der Beſtandſache zwar nicht während der Beſtandzeit, aber doch nach Abſchluß des Beſtandvertrags und vor der Beſtandzeit durch Zufall zu Grund ging.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 425— derſ. Fall in Annal. XVII. S. 417(Ober⸗ hofger.) Der Beſtänder kann, wenn der Beſtandgeber durch Zufall oder Satz 1723— 1724. 661 Eigenthumsanſprüche eines Dritten verhindert wird, ihm einen Theil der Beſtandſache zu überliefern oder während der Beſtandzeit zu gewährleiſten, deshalb Auflöſung des Vertrags oder Minderung des Beſtandzinſes verlangen, er iſt aber nicht berechtigt, die Bezahlung des ganzen Beſtandzinſes zu verweigern oder den ihm durch die Minderung der Beſtandſache entgangenen Gewinn im Wege einer Entſchädigungsklage zu fordern, und die Weigerung, den Beſtandzins zu zahlen, begründet auch in dieſem Falle, eben weil ſie eine unbe— rechtigte iſt, für den Beſtandgeber das Recht der Vertragsauflöſung. — Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 118. Der Vortheil der Vergrößerung des Pachtguts durch Anſchwem⸗ mung während der Pachtzeit fällt, wenn ſie von keinem Be⸗ lange iſt, als in der Geſammtheit der Beſtandſache aufgehend, wie auch der Pächter für keine ganz kleine Landſtückchen, welche das Waſſer etwa von dem Beſtandgute wegnimmt, keine Entſchädigung ver⸗ langen darf, ohne Erhöhung des Beſtandzinſes dem Pächter zu, andernfalls darf für Benützung des neuen Bodens eine verhältniß⸗ mäßige Erhöhung des Beſtandzinſes gefordert werden, wobei jedoch dem Pächter die Wahl zuſteht, entweder die Anſchwemmung gegen Bezahlung zu benützen oder in ſeiner bisherigen Stellung zu ver⸗ bleiben.— Annal. XXIII. S. 175(Ad. Pfaff aus Marcadé). Feuersbrunſt: Satz 1733. Zwangsabtretung: Satz 1746. Brückengeldpacht: Satz 1769. Zu Satz 1723. In Verbindung mit Satz 599. 1719 Ziff. 3. 1724.— Zacha⸗ riä II.§ 366. Abweichung der Ueberſetzung vom Urtert—„Beſtänder“ ſtatt„Beſtandgeber, bailleur“—: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 361. Annal. MNV. S. 416(Heimerdinger). Aenderungen durch den Beſtandgeber: Satz 1719 Ziff. 3. Zu Satz 1724. Zachariä II.§ 366. Keine Anwendung dieſes Satzes über die Dauer der Genuß⸗ entziehung, wenn der Vermiether die Nothwendigkeit der Repara⸗ 662 Satz 1725— 1727 4. turen ſchon bei Abſchluß des Vertrags gekannt, ſie aber dem Mie⸗ ther verſchwiegen hat: Zachariä 5. Aufl. Note 7. Zu Satz 1725— 1727. Zachariä II.§ 366. Zur Auslegung dieſer Sätze in Verbindung mit§ 713 d. Proc.⸗Ord.: Annal. III. S. 287(Redact.— Bekt). Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 52. „Dritte“— darunter ſind die Miethbewohner desſelben Hauſes nicht zu verſtehen, für die Beläſtigung des Miethers durch dieſe hat der Vermiether einzuſtehen: Zachariä 5. Aufl. Note 12. Der Fall, von welchem der Satz 1725 ſpricht, iſt mit dem Falle, in welchem der Beſtänder eine Beſitzklage anzuſtellen hätte, nicht zu verwechſeln und der§ 713 d. Proc.⸗Ord. hat den Beſtänder in dem durch dieſen Satz ihm verliehenen Rechte nicht beſchränkt, indem nemlich derſelbe von denjenigen Störungen handelt, welche nicht nur in keiner Eigenthumsanſprache an das Beſtandgut, ſondern überhaupt in keinerlei Rechtsanſpruch(alſo auch nicht in dem Anſpruche auf ein vorübergehendes Genußrecht oder auf ein Dienſtbarkeitsrecht zc.) auf das Gut gegründet und lediglich Folge bloßer Gewaltthat ſind, ſomit als blos thatſächliche Beſchädi⸗ gungen, einer einfachen Entſch ädigung Raum geben, ſo mag der Pächter, dem ein Dritter z. B. über den Acker fährt und dadurch die Saat verdirbt, dieſen, der ihn an ſeinem Pachtgute beſchädigt, wie jenen, der ihm in ſeinem Eigenthum Schaden zufügt, zwar nicht mit der Beſitzklage, ſondern mit Bezug auf dieſen Satz, ohne daß ihm der§ 713 d. Proc.⸗Ord. entgegenſteht, mit einer perſön⸗ lichen Entſchädigungsklage belangen, von dem Verpächter aber kann er wegen dieſer ihr Rechtsverhältniß nicht berührenden Sache keine Gewährleiſtung fordern.— Annal. III. S. 287(Redact.— Bekk). Zu Satz 1727 a. Geſetz v. 11. Oct. 1832(Regsbl. Nr. 60, 1833 Nr. 48) über die Zahlung der Grundſteuer. Satz 1728— 1734. Zu Satz 1728. Zachariä II.§ 367. Die Klage auf Erfüllung der durch den Pachtvertrag einge⸗ gangenen Verbindlichkeiten findet unter Umſtänden ſchon vor Ablauf der Beſtandzeit ſtatt.— Annal. XVII. S. 72(Oberhofger.). Zu Ziff. 1. Der Pächter eines Gaſthofes und der Miether eines Ladens dürfen dieſelben nicht ſchließen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 307(Pothier, Appellh. v. Paris u. Rennes). Zachariä 5. Aufl. Note 2. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 2102 Ziff. 1. Der Pächter darf wegen Entziehung eines ihm übergeben geweſenen Stücks der Pachtobjecte von Seiten des Verpächters nicht die Bezahlung des rückſtändigen Pachtzinſes verweigern, ſon⸗ dern, wenn er ſelbſt die Vertragserfüllung begehrt, unter Umſtänden nur eine verhältnißmäßige Minderung des Pachtzinſes verlangen.— Annal. XXIII. S. 375(Hofg. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Pachtzins des Pächters— Berechnung desſelben nach Verhält⸗ niß des Genuſſes: Satz 1774. Zu Satz 1729— 1731. Zachariä II.§ 367. Abweichung vom Urtert in Satz 1729—„und“ ſtatt„oder“: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 158(Stabel). Es iſt keine Veränderung der Beſtandſache, wenn dem in das Pachtgut einlaufenden Waſſer ein neuer Ablauf für die Dauer der Pachtzeit gegeben wird.— Jahrb. f. bad. Recht I. S. 152 (Oberhofger.). Zu Satz 1732. In Verbindung mit Satz 1302. 1733. 1807. 1808. 2062.— Zachariä II.§ 367. Zu Satz 1733— 1734. In Verbindung mit Satz 1302. 1732. 1807. 1808.— Zacha⸗ riä II.§ 367. 664 Satz 1734. Hat der Beſtänder nur die Thatſache des Untergangs durch Feuersgefahr, ſein Gegner aber ein vorausgegangenes Verſehen in der Bewahrung des Feuers nachzuweiſen oder muß der Beſtänder in allen Fällen, in welchen die Beſtandſache Scha⸗ den erleidet, ſeine Schuldloſigkeit, alſo auch ſeine Schuldloſig⸗ keit an der Feuersbrunſt(nicht blos durch den negativen, ſondern den poſitiven Beweis der in Satz 1733 bezeichneten Umſtände) darthun?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 202(in erſterer Rich⸗ tung: Proudhon— in letzterer: Troplong, Toullier, Appellh. v. Lyon u. Caſſat.⸗Hof in Uebereinſtimmung mit der franz. Jurisprudenz). In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 198(Stabel). Annal. X. Beibl. 2. S. 8(die alleg. Entſchei⸗ dung d. Appellh. v. Lyon). Marcadé in Pfaff, Abriß S. 350. Zachariä 5. Aufl. Note 8. Die Vermuthung des Satzes 1733 tritt nicht ein: 1) wenn durch das in dem Hauſe ausgebrochene Feuer ein benachbartes Haus beſchädigt wurde— dem Eigenthümer des letzteren gegenüber—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 88 (Merlin, Duranton, Duvergier, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Caen, Paris c.— a. M.: Toullier, Malleville, Appellh. v. Amiens). Zachariä 5. Aufl. Note 13 im Tert; 2) wenn in einem von mehreren Miethsleuten bewohnten Hauſe in dem von einem Miether bewohnten Theile ein Brand ausbricht, wodurch einer der anderen in demſelben Hauſe wohnenden Miether beſchädigt wird— die ſem letzteren gegenüber, ſollte der be⸗ ſchädigte Miethsmann auch beweiſen können, daß das Feuer nicht bei ihm ausgebrochen iſt—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 93 (Toullier, Duranton, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Bordeaur). Zachariä 5. Aufl. Note 12; 3) wegen der durch den Brand dem Eigenthümer beſchädigten Mobilien—: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 97(Duvergier, Appellh. v. Lyon). Zachariä 5. Aufl. Note 7. Sind die Vorſchriften der Sätze 1733, 1734 anwendbar, wenn der Eigenthümer einen Theil des vermietheten Hauſes, in welchem der Brand ausbrach, ſelbſt inne hat? 1) Der Eigenthümer hat zu beweiſen, daß das Feuer in dem von dem beklagten Miethsmann bewohnten Theil des Hauſes Satz 1734. 665 ausgebrochen war, in welchem Falle dieſer Miether verantwortlich iſt, in ſo fern er den ihm durch Satz 1733 vorbehaltenen Beweis nicht zu liefern vermag—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 97(Du⸗ ranton, Duvergier, Appellh. v. Lyon u. Riom); 2) Die Sätze 1733, 1734 ſind in dieſem Falle unbedingt nicht anwendbar—: Zachariä 5. Aufl. Note 11,(wozu Anſchütz in Uebereinſtimmung mit Marcadé bemerkt, daß der Eigenthümer nur zu beweiſen hat, daß das Feuer nicht in ſeiner Wohnung aus— gebrochen iſt, nach welchem Beweis den Miethern gegenüber die Sätze 1733, 1734 Anwendung finden). Die Vermuthung der Sätze 1733, 1734 erſtreckt ſich auch auf die Miethe beweglicher Sachen, z. B. eines Schiffes.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 208(Appellh. v. Lyon— derſ. Fall in Annal. X. Beibl. 2. S. 8.). Zachariä 5. Aufl.§ 367 Note 10 in Uebereinſtimmung mit Marcadé. Die Sätze 1733, 1734 finden auch auf die Aftermiethe An⸗ wendung, weshalb dem Eigenthümer im Falle einer Feuersbrunſt eine directe Entſchädigungsklage nicht allein gegen Miether, ſondern auch gegen deſſen Aftermiether zuſteht, wenn ſchon der Miether einen Theil der Miethwohnung ſelbſt bewohnt hat.— Annal. XXI. S. 91(Appellh. v. Paris). Zachariä 5. Aufl. Note 10. Wenn die hauptſächlichſten Theile des Miethobjectes abbrennen, ſo erliſcht der Miethvertrag, und der Miether hat das Recht, ſich hierauf zu berufen, ſelbſt wenn er im Verſchulden iſt, und in ſolchem Falle iſt der Vermiether nur berechtigt, Entſchädigung zu begehren; bei Beſtimmung der Größe derſelben darf keine Rückſicht auf den Gewinn genommen werden, welcher dem Vermiether dadurch zuging, daß der Miethvertrag nicht fortgeſetzt wurde.— Annal. XXI. S. 40(Appellh. v. Nancy). Zachariä II.§ 369 5. Aufl. Note 1. Der Miether eines ſelbſt durch ſein Verſchulden abgebrannten Gebäudes kann nicht angehalten werden, dasſelbe wieder aufzu⸗ bauen, ſondern er iſt nur zur Entſchädigung verpflichtet und der Betrag der Entſchädigung darf nicht höher berechnet werden als der wirklich dem Vermiether zugegangene Schaden, er darf daher auch die Koſten eines Neubaues nicht erreichen, vielmehr muß von dieſer Summe ein Betrag in Abzug gebracht werden, welcher dem Unter⸗ ſchied zwiſchen dem Werthe des alten und eines neuen Baues gleich 666 Satz 1735— 1741. iſt.— Annal. XXI. S. 40(Appellh. v. Nancy), S. 41(Appellh. v. Paris) Zachariä II.§ 369 Note 1. Feuersbrunſt durch Fehler der Bauart— Rechtsfall: Satz 11484. Zu Satz 1735. Zachariä II.§ 367. Zu Satz 1736— 1738. In Verbindung mit Satz 1759.— Zachariä II.§ 369. Stillſchweigende Pachterneuerung der Abweſenden: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 478. Zu Satz 1739. Zachariä II.§ 369. Die blos mündlich erfolgte Aufkündigung der Miethe iſt zwar wirkſam, ſie kann aber nicht durch Zeugen bewieſen werden, wenn auch der Betrag des Miethzinſes die Summe von 75 fl. nicht über⸗ ſteigt.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 306(Duranton, Appellh. v. Corſica u. Caſſat.⸗Hof). Marcadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 353. Zu Satz 1740. Zachariä II.§ 369. Bürgſchaften für Pachterneuerungen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 479. Zu Satz 1741. In Verbindung mit Satz 1184. 1302. 1722. 1766.— Zacha⸗ riä II.§ 369. Der Miethvertrag wird deshalb nicht aufgelöst, weil der Miether durch höhere Gewalt oder andere Ereigniſſe(in concr. Wegzug in Folge des Ausbruchs einer Revolution) verhindert iſt, die gemiethete Wohnung zu benützen.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 306 Appellh. v. Paris). Zachariä 5. Aufl. Note 29. Rechtsfall— bedungene Vorausbezahlung des Pachtzinſes—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 42. Gant des Vermiethers: Satz 2102 Ziff. 1. Satz 1742— 1743. 667 Zu Satz 1742. In Verbindung mit Satz 1122.— Zachariä II.§ 369. Zu Satz 1743. In Verbindung mit Satz 1328. 2102 Ziff. 1.— Zachariä II. § 369 vergl. mit l.§ 181 5. Aufl. Note 12, 13.§ 182. Iſt der Käufer eines vermietheten Hauſes berechtigt, den Mie⸗ ther, deſſen Miethvertrag weder öffentlich beurkundet iſt, noch ſicheres Datum hat, ohne Rückſicht auf den abgeſchloſſenen Miethvertrag ſo⸗ fort zu vertreiben oder kann er ihn nur unter Beobach⸗ tung der ortsüblichen Aufkündigungsfriſt außer Miethe ſegen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 296(in erſterer Richtung: Appellh. v. Turin— in letzterer, wenn der Miether zur Zeit des Verkaufs das gemiethete Haus bewohnte, dadurch die That⸗ ſache des Miethvertrags außer Zweifel geſetzt erſcheint: Appellh. v. Douai u. Brüſſel in Uebereinſtimmung mit den franz. Auslegern). Iſt der Käufer auch dann zur Haltung des Miethvertrags ver⸗ bunden, wenn dieſer zwar öffentlich beurkundet war oder ſicheres Datum hat, jedoch zur Zeit des Abſchluſſes des Kaufvertrags noch nicht zum Vollzug gekommen war?— Lauckhards Rechtsfälle W S. 296(bejaht: Marcadé, Troplong, Appellh. v. Dijon— ver⸗ neint: Delvincourt, Duranton, Duvergier). Bejaht: Zachariä I.§ 181 5. Aufl. Note 13. Gebührt von zwei Miethern, welchen dieſelbe Sache nacheinander vermiethet wurde, demjenigen, welcher das Miethobject früher be— zogen hat oder, ohne Rückſicht auf den Beſitzſtand, jenem der Vorzug, deſſen Miethvertrag ein ſicheres älteres Datum hat? In erſterer Richtung: Zachariä II.§ 362 5. Aufl. Note 4. In letzterer Richtung: Marcadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 356. Der Käufer einer Liegenſchaft kann die Rechte geltend machen, welche dem Verkäufer aus einem über dieſelbe Liegenſchaft abge⸗ ſchloſſenen Pachtvertrage zuſtehen, er iſt deshalb, wie er verlangen kann, daß der bisherige Pächter oder Miethsmann ſeinen Pacht oder ſeine Miethe aushalte, auch berechtigt, den Pacht- oder Miethvertrag aufzukünden und das Pachtobject an ſich zu ziehen.— Annal. XX. S. 40(Hofger. d. Oberth.) vergl. mit Zachariä I.§ 183 5. Aufl. Noi 2 668 Satz 1744— 1751. Der von dem neuen Erwerber auf Räumung des Pachtguts belangte Pächter kann demſelben nicht die Einrede des ſchon er⸗ worbenen Eigenthums entgegenſetzen, er muß vielmehr die Inhabung aufgeben und mit der Eigenthumsklage auftreten und um ſo weni⸗ ger kann das Wiederkaufsrecht, durch deſſen Ausübung der Pächter erſt wieder Eigenthümer werden ſoll, als Einrede gegen die Vertragsklage zugelaſſen werden.— Annal. XX. S. 40 (Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1744— 1747. Zachariä II.§ 369. Wenn Beſtänder und Beſtandgeber übereinkommen, daß Erſterer, im Falle das Pachtgut verkauft würde, von dem Beſtand abtreten müſſe, ſo hat er die im Satz 1746 feſtgeſetzte Entſchädigung anzu⸗ ſprechen, gleichviel ob dieſes Uebereinkommen ſogleich bei Abſchluß des Pachtvertrags oder ſpäter getroffen wurde.— Annal. XIII. Beibl. 4. S. 14(Caſſat.⸗Hof.). Entſchädigung bei Zwangsabtretungen. In Verbindung mit Satz 545. Zur Erläuterung des§ 26 d. Geſ. über Zwangsabtretungen — ſ. Satz 545—: Annal. IX. S. 321(Antwort d. Red.— Bekk). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 259(Stabel). 1) Die gütliche Vereinbarung über den Werth einer zu öffent⸗ lichen Zwecken hinweggenommenen Sache hebt den in der Weg⸗ nahme ſelbſt liegenden Zwang nicht auf und die Abtretung muß deshalb als eine Zwangsabtretung betrachtet werden— 2) Die im Falle der Expropriation dem Pächter eines Feldguts gebührende Entſchädigung beträgt% des Pachtzinſes der noch übri⸗ gen Pachtzeit— 3) Dieſe Entſchädigung hat der Verpächter zu leiſten, wenn er ſich ohne Beizug des Pächters mit dem Erproprianten über die Schad⸗ loshaltung abgefunden hat—: Annal. XIX. S. 197(Oberhofger.). Zu Satz 1748— 1751. Zachariä II.§ 369. Satz 1752— 1754. Zweiter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln des Miethvertrags über Häuſer und Fahrniß. Zu Satz 1752. In Verbindung mit Satz 1741. 1766. 2102 Ziff. 1. Zachariä II.§ 370. Der dem laufenden und dem nächſten Ziele gleichkommende Werth der eingebrachten Fahrniſſe genügt: Zachariä 5. Aufl. Note 2. Das Recht der Vertreibung ſteht auch dem urſprünglichen Ver⸗ miether gegen den Aftermiether zu: Zachariä Il.§ 368 5. Aufl. Note 8. Zu Satz 1733. Zachariä II.§ 368. Dieſer Satz iſt auch auf Pachtverträge anwendbar.— An⸗ nal. XVII. S. 360(Hofger. d. Seekr.). Zu Satz 1754. In Verbindung mit Satz 1720. 2102 Ziff. 1.— Zachariä II. § 370. Der Miether hat nur für nothwendige Reparaturen, die er während der Miethzeit ſelbſt gemacht hat, nicht aber wegen Luxus⸗ arbeiten oder ſelbſt nützlichen Arbeiten, ein Rückgriffsrecht gegen den Vermiether, in Bezug auf letztere bleibt ihm nur die Befugniß, die Sachen wegzunehmen, welche ſich ohne Beſchädigung der Be⸗ ſtandſache wegnehmen laſſen.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 337 (Caſſat.⸗Hof). Brauer, Erläuterungen VI. S. 283. Zachariä Il. § 366 5. Aufl. Note 5 vergl. mit§ 370 Note 3. Der Eigenthümer einer Mühle iſt, wenn der Pächter derſelben das bei ſeinem Eintritt in den Pacht übernommene Mühlwerk ent⸗ fernt und an deſſen Stelle ein ganz anderes, nach einer neuen Mechanik eingerichtetes Mühlwerk geſetzt hat, nicht verbunden, bei Beendigung des Pachts dieſes neue Mühlwerk zu übernehmen und 670 Satz 1755— 1764. dem Pächter die Koſten desſelben zu erſetzen.— Lauckhards Rechts⸗ fälle X. S. 345(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1755. In Verbindung mit Satz 1148. 1730.— Zachariä II.§ 370. Zu Satz 1756— 1758. Zachariä II.§ 370. Zu Satz 1759. In Verbindung mit Satz 1738.— Zachariä II.§ 369. Zu Satz 1760. Zachariä II.§ 370. Der Miether iſt nicht bis zur wirklichen Wiedervermiethung zur Zahlung des Miethzinſes verbunden, ſondern er hat denſelben nur für die Zeit zu zahlen, welche in Berückſichtigung der Natur der vermietheten Sache und nach den Umſtänden des Falles durch das Ermeſſen der Gerichte(jedoch längſtens bis zu Ende der Mieth⸗ zeit— in concr. für das nach Ortsgebrauch laufende und nächſt⸗ folgende Quartal) nothwendig iſt, um die Wohnung wieder ver⸗ miethen zu können.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 437(Appellh. v. Bordeaur). Annal. XX. S. 287(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1760— 1762. Zachariä II.§ 370. Dritter Abſchnitt. Von den beſonderen Regeln der Pachtverträge. Zu Satz 1763— 1764. In Verbindung mit Satz 1717. 1717 a.— Zachariä II.§ 368. Iſt der Vertrag auf Theilbau ein Pacht oder ein Geſellſchafts⸗ vertrag und iſt deshalb insbeſondere auch der Satz 1733 nicht an⸗ wendbar?— Annal. IX. Beibl. 8. S. 29(in erſterer Richtung: Duvergier— in letzterer: Appellh. v. Limoges). Satz 1765— 1775. Zu Satz 1765. In Verbindung mit Satz 1616 ff.— Zachariä II.§ 371. Zur Auslegung: Annal. VII. S. 337(Pofger. d. Mittelrh. und Oberhofger.— Kritik: v. Stockhorn). Findet auf die Pachtminderungsklage dieſes Satzes die ein⸗ jährige Verjährungsfriſt des Satzes 1622 Anwendung oder ver⸗ jährt ſie erſt in 30 Jahren vom Tage des abgeſchloſſenen Pacht⸗ vertrags an?— Annal. VII. S. 337(in erſterer Richtung: v. Stockhorn— in letzterer: Oberhofger.)— derſ. Fall in Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. V. S. 319. In erſterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 2. Rückforderung des zur Ungebühr bezahlten Pachtzinſes: Annal. vII. S. 337(Oberhofger.)— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. 5 S. 39 Zu Satz 1769— 1769 a. Zachariä II.§ 371. Brückengeldpacht fällt nicht unter die Beſtimmung dieſes Satzes, weshalb der Brückenpächter keine Minderung des Pacht⸗ zinſes verlangen kann, weil z. B. in einem Pachtjahre durch außer⸗ ordentliche Trockenheit ein früher neben der Brücke beſtandener Ueber⸗ gang wieder benützbar wurde und deshalb das Brückengeld nicht die Hälfte des Pachtzinſes erreichte.— Annal. X. Beibl. S (Appellh. v. Nismes). Zachariä 5. Aufl. Note 9. Minderung der Waſſerkraft einer gepachteten Mühle: Satz 1722. Zu Satz 1770— 1773. Zachariä II.§ 371. Zu Satz 1774— 1775. Zachariä II.§ 369. Der Güterpächter iſt, da der Pachtſchilling das Aequivalent für den vollen Genuß des Pachtobjectes iſt, auch bei der ſchriftlichen Verpachtung nicht, wie der Miether, nach Verhältniß der Pachtzeit, ſondern nur nach Verhältniß des Genuſſes der Beſtandſache zur Zahlung des Pachtzinſes verpflichtet, weshalb der Verpächter 672 Satz 1776— 1781 a. nicht berechtigt iſt, dem Pächter, welcher zur Zeit von dem Pacht⸗ gute abzog, wo er von demſelben keinen Nutzen hatte(in concr. Ende März), die bedungene Pachtzinsrate bis dahin in Anrech⸗ nung zu bringen, er vielmehr nur eine Vergütung nach dem Maß der Benützung des Pachtgegenſtandes(z. B. der Wohngebäude) verlangen darf, ſelbſt dann, wenn die Zahlung des Pachtzinſes in halbjährigen Raten bedungen war oder Vorauszahlung ſtattfand.— Annal. XXV. S. 255(Oberhofger.)— derſ. Fall im Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 313(Oberhofger.). Zu Satz 1776. In Verbindung mit Satz 1737.— Zachariä II.§ 369. Zu Satz 1777— 1778. Zachariä II.§ 371. Drittes Kapitel. Von dem Dienſtverding. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter. Zu Satz 1780— 1781 4. In Verbindung mit Satz 1131. 1133§ 642 Ziff. 4. d. Proc.⸗ Ord.— Zachariä II.§ 372 4. Geſindeordnung. v. 15. April 1809(Regsbl. Nr. 6 Klagen auf Erfüllung eines Dienſtbotenvertrags gehören vor die Gerichte.— Annal. V. S. 272(Kirn). Iſt die Verdingung der Dienſte auf Lebenszeit als den guten Sitten widerſtreitend abſolut nichtig oder beſteht die Nichtigkeit nur zum Vortheil des Dienſtboten oder Arbeiters, ſo daß der Vertrag für den Dienſtherrn verbindlich bleibt? In erſterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 212 ( Dovilleneuve). Annal. IX. Beibl. 4. S. 16(Devilleneuve). Mar⸗ cadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 367. Zachariä 5. Aufl. Note 3. Satz 1780— 1781 4. 673 In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 213 (Troplong). Dieſer Satz iſt nur auf Dienſtboten und Arbeitsleute anwendbar, nicht aber auf Aerzte, weshalb die Uebereinkunft, wodurch ſich ein Arzt verbindlich macht, ſein ganzes Leben lang einer Perſon und den Leuten ihres Hauſes mit ſeiner Kunſt Hilfe zu leiſten, weder als den guten Sitten noch der öffentlichen Ordnung entgegen, wegen unerlaubter Vertragsurſache nicht annullirt werden kann.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 207(Caſſat.⸗Hof.— Kritik: Deville⸗ neuve)— derſ. Fall in Annal. IX. Beibl. 4. S. 16. Der Dienſtherr iſt ungeachtet der Nichtigkeit des Vertrags ver⸗ pflichtet, den Dienſtboten oder Arbeiter, zwar nicht kraft des Ver⸗ trags und zu dem bedungenen Preiſe, ſondern kraft der Thatſache der geleiſteten Dienſte und nach richterlicher Schätzung für die ganze Dauer der Arbeitszeit zu bezahlen.— Marcadé in Pfaff, Abriß ꝛc. S. 367. Der Dienſtherr kann ſich, da die Befugniß, ſich auf Lebens⸗ zeit zu verpflichten, nur dem Vermiether der Dienſte entzogen iſt, nicht aber demjenigen, welcher ſie empfängt, rechtsgiltig verbind⸗ lich machen, beſtimmte Perſonen ſein ganzes Leben lang in ſeinem Dienſte zu behalten und der Dienſtherr hat den Diener zu entſchä— digen, wenn er den Vertrag nicht hält.— Marcadé in Pfaff, Ab⸗ riß ꝛc. S. 368. Zachariä 5. Aufl. Note 2. Die Uebereinkunft, wodurch der Dienſtbote ꝛc. ſich nicht für die Dauer ſeines Lebens, ſondern für die Lebensdauer des Dienſt⸗ herrn verpflichtet, iſt nach dem richterlichen Ermeſſen bald giltig bald ungiltig, je nachdem nach dem Alter des Dienſtherrn anzu⸗ nehmen iſt, daß der Dienſtbote ꝛc. den Dienſtherrn überleben wird oder nicht, da in letzterem Falle(der Dienſtherr iſt z. B. eben ſo jung oder jünger als der Dienſtbote) der Vertrag thatſächlich einem für die ganze Lebensdauer des Dienſtboten ꝛ. abgeſchloſſe⸗ nen Vertrage gleichgeachtet werden muß.— Marcadé in Pfaff, Ab⸗ riß ꝛc. S. 367. Zachariä 5. Aufl. Note 4. Der Vertrag, welchen Jemand eingeht und worin ſich dieſer ver⸗ pflichtet, mit einer Perſon zu leben, bei ihr zu wohnen und zu blei— ben und für die Perſon ſelbſt ſowie für ihr Hausweſen alle mög⸗ liche Sorgfalt zu haben, ſo lange dieſe lebt, fällt nicht unter Kah, Landrecht. 43 674 Satz 1780— 1781 4. das Verbot dieſes Satzes, weil die Dauer desſelben eine beſtimmte, durch den Tod desjenigen, welchem die Zuſage gemacht wird, be⸗ grenzte iſt.— Annal. XXI. S. 46(Appellh. v. Douai— Kritik hiezu: Marcadé zu Satz 1781 Note 1— er bemerkt, daß dieſer Vertrag allerdings die rechtliche Natur eines durch dieſen Satz ver⸗ botenen Dienſtvertrags habe und ſich dieſe Entſcheidung nur durch die Unterſtellung erklären laſſe, daß der Dienſtherr viel älter, als derjenige, welcher die Dienſte zu leiſten zuſagte und deshalb nach dem natürlichen Gange der Dinge anzunehmen war, daß letzterer den erſteren überlebe). Wenn Jemand ſeine Dienſte gegen einen beſtimmten jährlichen Lohn und gegen freie Koſt und Wohnung auf eine Reihe von Jah⸗ ren verdungen hat, im Laufe der Dienſtzeit entlaſſen worden iſt und den Dienſtherrn unter Anerbietung der Fortleiſtung der Dienſte auf Vertragsvollzug, nemlich auf Zahlung des vereinbarten Lohnes und Vergütung der Koſt und Wohnung belangt, ſo hat derſelbe nicht nöthig, während des Laufes des Rechtsſtreites und während der fernern Dauer der Vertragszeit im nemlichen Orte zu bleiben und fortgeſetzt ſeine Dienſte anzubieten, ſondern es genügt, wenn er ſich nicht in eine Lage verſetzt, in welcher es ihm thatſächlich oder rechtlich unmöglich ſein würde, auf Verlangen in den Dienſt zu treten, und daß er den Dienſtherrn von dem Orte ſeines Aufent⸗ haltes in ſteter Kenntniß erhält.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S 170 Derjenige, welcher auf eine Probearbeit hin in Dienſt genom⸗ men wurde, ſpäter aber unbrauchbare Arbeit liefert, kann nur dann von ſeinem Dienſtherrn auf Entſchädigung belangt werden, wenn dieſe ſpäteren Arbeiten ſchlechter ſind als die Probearbeit.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. IV. S. 251. Dienſtverträge zwiſchen Theaterintendanzen und Schauſpielern: Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 252. VI. S. 179. Annal. IV. S. 118(Hofger. d. Mittelrh.). Liedlohnsforderungen der Kinder an Eltern: Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 487. Lehrvertrag. Ein Lehrvertrag hat die rechtliche Natur entweder eines Auftrags⸗ vertrags oder eines(dem Werkverding analogen) Dienſtperdings, Oeffentliche Diener. 675 je nachdem auf die wiſſenſchaftliche Würde der Leiſtung oder auf den gewerbartigen Betrieb derſelben Rückſicht genommen wird und das Lehrgeld als eine Belohnung oder als ein Entgeld des Wer⸗ thes der Leiſtung betrachtet wird und iſt unter der einen(Satz 2003) wie unter der anderen(Satz 1794) Vorausſetzung für den Gewalt⸗ geber oder Werkbeſteller einſeitig aufkündbar, weshalb der Lehrherr, der als Gewalthaber oder Werkübernehmer erſcheint, wenn ihm von dem Vater oder Vormund des Lehrlings aufgekündet iſt, nicht auf Vertragserfüllung, ſondern nur auf Entſchädigung kla⸗ gen kann.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 103. Rückforderung des vorausbezahlten Koſt⸗ und Logisgeldes in Folge des Todes des Lehrlings: Satz 1234 4. Einſtellungsvertrag. Zachariä II.§ 372 b. Geſetz v. 14. Mai 1825§ 47—56(Regsbl. Nr. 10), die Con⸗ ſcription betr. Geſetz v. 26. Mai 1835(Regsbl. Nr. 23), die Militärein⸗ ſtandscapitalien betr. Verordnung v. 15. Sept. 1837(Regsbl. Nr. 33), die Militär⸗ einſtellungsvereine betr. Geſetz v. 13. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 13), die Abänderung des Conſcriptionsgeſetzes betr. Geſetz v. 27. April 1854(Regsbl. Nr. 23), die Abänderung des Conſcriptionsgeſetzes in Bezug auf das Einſtandsweſen betr. Oeffentliche Diener. Civilſtaatsdieneredict: Geſetz v. 30. Jan. 1819(Regsbl. Nr. 4) vergl. mit§ 24 d. Verfaſſungsurkunde v. 22. Aug. 1818 (Regsbl. Nr. 18). Wittwen⸗ und Waiſenkaſſeordnung für weltliche Civilſtaatsdiener: Geſetz v. 28. Juni 1810(Regsbl. Nr. 30) vergl. mit§ 20— 24 d. Civilſtaatsdieneredictes und§ 25 d. Verfaſſungsurkunde. Authentiſche Erläuterung v. 25. Jan. 1817 zu§ 8, Ziff. 3 u. § 40 der Wittwenkaſſenordnung: Regsbl. 1817(Nr. 5). Geſetz v. 3. Aug. 1844(Regsbl. Nr. 17), die Beſoldungen u. Functionsgehalte(auch Dienſtwohnungen) der Civil- und Militär⸗ ſtaatsdiener betr.— erneuert unterm 27. Dec. 1848(Regsbl. 1848 Nr. 82). 43* 676 Oeffentliche Diener. Verordnung v. 14. Febr. 1828(Regsbl. Nr. 4), die Anzeige des Eintritts in das fünfte Dienſtjahr betr. Verfahren bei Anwendung der§F§ 11 u. 14 d. Civildieneredictes: Staatsminiſterialbeſchluß v. 22. Sept. 1838(abgedruckt in Annal. X. S. 367). Geſetz v. 28. Auguſt 1835(Regsbl. Nr. 39), die Ruhegehalte und Suſtentationen der niederen Civildiener betr. Militärſtaatsdienerediet: Geſetz v. 31. Dec. 1831(Regsbl. 1832 Nr. 4). Wittwen⸗ und Waiſenkaſſenordnung für Militärſtaatsdiener: Ge⸗ ſetz v. 1. Juli 1804(im Regsbl. nicht abgedruckt), vergl. mit Art. 16— 19 d. Militärſtaatsdieneredicts. Die Verordnung v. 14. Febr. 1828(ſ. oben) iſt nur für Ci⸗ vilſtaatsdiener gegeben, weshalb der Beamte, obgleich er die An⸗ zeige des Eintritts in das fünfte Dienſtjahr an die vorgeſetzte Dienſtbehörde unterlaſſen hat, als unwiderruflich angeſtellt gilt, wenn er während des Laufes der erſten fünf Dienſtjahre aus dem Civil⸗ in den Militärdienſt übertrat und die Probezeit vor Ausdehnung jener Verordnung auf Militärdiener bereits abgelaufen war.— Annal. VIII. S. 145(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Der nach Umfluß von fünf Jahren als unwiderruflich angeſtellte Civil⸗ oder Militärſtaatsdiener kann nur aus den in dem Civil⸗, beziehungsweiſe Militärdieneredict beſtimmten Gründen ohne Penſion entlaſſen werden, ſomit im Falle eines von dem Diener begangenen Verbrechens oder Vergehens nur unter der Vorausſetzung, daß entweder der Diener während oder nach Verlauf der erſten fünfjährigen Dienſtzeit ein Delict beging, wodurch er der gerichtlichen Verfolgung anheimfiel oder daß nach Ablauf der Probezeit ein vor Anſtellung des Dieners begangenes Verbrechen oder Vergehen zur Anzeige und gerichtlichen Unterſuchung kam, ſomit die Verurtheilung in die Dienſtzeit fällt.— Annal. VIII. S. 145(Gofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Ein unwiderruflich angeſtellter in Unterſuchung befindlicher Staats⸗ diener(ſ. jedoch wegen Rechnungsbeamten die ſpecielle zur Ergänzung des§ 18 d. Staatsdieneredicts gegebene, nur in scriptis erſchie⸗ nene Staatsminiſterialverord. v. 18. Jan. 1825) kann vor gefäll⸗ tem Urtheil, welches die Dienſtentſetzung aus ſpricht, nicht vom Ge⸗ Oeffentliche Diener. 677 halte ſuspendirt, ſondern nur auf den Penſionsgehalt reducirt wer⸗ den.— Annal. I. S. 345(Hofger. d. Unterrh.). III. S. 131. Der Dienſtherr, welcher zur Ausübung eines ihm zuſtehenden Rechtes eine Perſon lebenslänglich anſtellt, kann nach und wegen Aufhebung dieſes Rechtes dieſe nicht gegen ihren Willen entlaſſen, denn die Verbindlichkeit des Anſtellers erlöſcht nicht dadurch, daß ſich die Umſtände auf ſeiner Seite ändern(Satz 1234 a.), und wenn man jene Aufhebung auch als einen Zufall oder höhere Gewalt an⸗ ſehen kann, ſo iſt es doch nur der bisherige Dienſtherr, auf deſſen Seite die Unmöglichkeit eingetreten iſt, von den Leiſtungen des Die⸗ ners den beabſichtigten Gebrauch zu machen und deshalb kann er ſich von den Gegenleiſtungen nicht frei machen; es kann jedoch der Diener nach Analogie des Staatsdieneredicts§ 1, welche bei dem Mangel geſetzlicher Beſtimmungen über Anſtellungsverträge zuläſſig iſt, nachdem der Gegenſtand ſeiner Dienſtleiſtung hinweggefallen iſt, nun zu ähnlichen ihn in ſeiner Stellung nicht herabſetzenden und ſeinen Kenntniſſen entſprechenden Dienſten verwendet werden, wes⸗ halb ſein Eintritt in ein anderes dienſtliches Verhältniß, welches eine ſolche und zwar ausſchließende Verwendung desſelben unmöglich macht, ſeinen Anſpruch auf die Gegenleiſtung des Dienſtherrn auf⸗ hebt; es iſt aber als ein ſolches Dienſtverhältniß dasjenige nicht anzuſehen, welches der Diener auf Widerruf ſo lange eingegangen hat, bis ſein Dienſtherr wieder Anſprüche auf ſeine Dienſtleiſtung machen werde, namentlich, wenn dieſer ihm die lebenslängliche Anſtellung und die daraus abgeleiteten Verpflichtungen beſtritten, ihm die Möglichkeit, ihm zu dienen, genommen und ihn dadurch ge⸗ nöthigt hat, ſich vorerſt bis nach ausgetragener Sache einen ander⸗ weitigen Erwerb zu verſchaffen, wobei übrigens die Verwahrung gegen die Unterſtellung eines Verzichtes auf die aus dem Dienſt⸗ vertrag erworbenen Rechte und ein Anerbieten zur Dienſtleiſtung auf Verlangen des Dienſtherrn zur Beſeitigung einer möglichen Mißdeutung räthlich iſt.— Annal. XMXI. S. 191(Stempf). Der Diener, welcher ſich mit Verletzung der ihm obliegenden Dienſtpflichten eines Receſſes ſchuldig gemacht hat und deshalb ſeiner Dienſtleiſtung enthoben wurde, hat, wenn auch ein ſolcher Fall im Dienſtreglement nicht vorgeſehen und nicht ausdrücklich mit Auflöſung des Dienſtvertrags und Gehaltsentziehung bedroht iſt, dennoch— 678 Oeffentliche Diener. da eines Theils bei dem Mangel einer ſolchen Beſtimmung neben dem Dienſtreglement die allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften über Verträge zur Anwendung kommen müſſen, wornach die Nichterfül⸗ lung der Vertragsverbindlichkeiten auf der einen Seite die Befugniß begründet, die Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit bis zur Er⸗ füllung der andern Verbindlichkeit zu verweigern, andern Theils Verträge nicht nur nach dem Ausgedrückten, ſondern auch zu dem, was aus der Billigkeit fließt, zu beurtheilen ſind, aus letzterer aber nicht folgt, daß der Dienſtherr in dem Falle, wenn der Die⸗ ner aus rechtswidriger Dienſtführung ſein Schuldner geworden und ſeine Verbindlichkeit nicht erfüllt, das Dienſtverhältniß fortſetzen oder ihm den Gehalt fortzahlen müſſe— kein Klagerecht auf Auszahlung ſeines Gehaltes.— Magazin f. bad. Rechtspflege UI. S. 254 (Oberhofger.). Der Dienſtherr iſt zur Auflöſung des Dienſtvertrags berechtigt, wenn der Diener durch die zuſtändige Behörde von ſeiner Stelle entfernt und dadurch in die rechtliche Unmöglichkeit verſetzt wurde, dem Dienſtherrn die vertragsmäßig zugeſagten Dienſte fernerhin zu leiſten.— Annal. XXI. S. 20(Oberhofger.). Der aus irgend einem Grunde außer Function geſetzte Diener hat auf Diäten als einer bloßen Vergütung der Auslagen bei aus⸗ wärtigen Geſchäften keinen Anſpruch, ohne Unterſchied ob er lebens⸗ länglich oder nur auf unbeſtimmte Zeit angeſtellt war.— Annal. XXV. S. 128(Oberhofger.). Ein proviſoriſch angeſtellter von dem außerordentlichen Landes⸗ commiſſär(nach Staatsminiſterialerlaß v. 26. Juni 1849, Regsbl. Nr. 35) ſuspendirter Diener hat, wenn die zuſtändige Dienſtbehörde ſpäter die definitive Entlaſſung ausgeſprochen hat, keinen Anſpruch auf den von dem Zeitpunkte der Suspenſion bis zur definitiven Entlaſſung ſiſtirten Gehalt.— Annal. MII. S. 238(Hofger. d. Seekr.). Ein wegen eigenen Verſchuldens(Art. 2—5 d. Militärdiener⸗ edicts ſ. oben) im Disciplinarweg entlaſſener Offizier hat keinen Anſpruch auf einen Ruhegehalt.— Annal. XVII. S. 514(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Ein Staatsdiener, welcher nach Ausbruch der letzten Revolution im Dienſte blieb und einen höheren Grad annahm, iſt als auf die erworbenen Dienerrechte verzichtend anzuſehen und hat deshalb, wie Oeffentliche Diener. 679 wenn er ausdrücklich ſeinen Austritt aus dem Dienſte der recht⸗ mäßigen Regierung angezeigt hätte, keinen Anſpruch auf Gehalt oder Penſion.— Annal. XVII. S. 478(Oberhofger.— abweichende Entſcheidung: ebendaſ.— Hofger. d. Unterrh.). Iſt der Staat verpflichtet, einen vormaligen grundherrlichen Be⸗ amten der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welcher in Folge des Edicts v. 20. Mai 1809(Regsbl. Nr. 22) von ſeiner damaligen Dienſt⸗ herrſchaft dieſes Dienſtes enthoben und aus dem Bezuge der mit dieſem Dienſte verſehenen Emolumente geſetzt wurde, für den Ver⸗ luſt derſelben zu entſchädigen und ſteht dieſem Beamten nach dem Edict v. 14. Mai 1813(Regsbl. Nr. 15) ein directes Klagrecht gegen den Fiscus zu? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 279(abweichendes Votum: S. 287). Verneint: Annal. I. S. 361(Hofger. d. Unterrh.). Revierförſter gehören nicht in die Klaſſe der Staatsdiener, auf welche das Civilſtaatsdieneredict Anwendung findet(vergl. lan⸗ desherrl. Verordnung v. 15. Mai 1827 Regsbl. Nr. 9), und haben deshalb, als nach vorausgegangener vierteljähriger Aufkündigung des Dienſtes ohne Weiteres entlaßbare Diener, wegen der durch das Geſetz v. 14. Mai 1828(Regsbl. Nr. 7) ihnen als Beſoldungs⸗ theile entzogenen Forſtgebühren, inſoweit die hierauf neu regulirten Beſoldungen dem urſprünglichen vor dem erwähnten Geſetz bezoge⸗ nen Gehalte nicht gleichkommen, keinen Anſpruch auf weitere Ent⸗ ſchädigung.— Annal. XVII. S. 518(Hofger. d. Unterrh. u. Ober⸗ hofger.)— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 6. Annal. XIX. S. 221(Hofger. d. Unterrh. u. Oberhofger.). Penſionen. Allgemeine Grundſätze über Penſionsberechtigung: Annal. V. S. 155(Mayer). Nur dasjenige Anſtellungsdecret oder derjenige Protocollauszug iſt eine Urkunde im Sinne des§ 4 d. Civilſtaatsdieneredicts, wo⸗ durch die Aufnahme in den höhern oder eigentlichen Civilſtaats⸗ dienſt erfolgte und nur jene Dienſtjahre ſind bei Berechnung der Penſivn zu zählen, welche in einer zum Penſionsanſpruch berech— tigenden Dienſteategorie zugebracht wurden, weshalb die Thatſache 680 Oeffentliche Diener. einer mittelſt Signatur erfolgten Anſtellung und die Aufnahme in die Wittwenkaſſe zur Berechnung der Penſion von dem Datum dieſer Signatur nicht genügt, der Diener vielmehr nachzuweiſen hat, daß die mittelſt Signatur verliehene Stelle in die Klaſſe der höheren Staatsdienſte gehört habe d. h. mindeſtens einer Kanzliſtenſtelle bei einer Mittelſtelle gleichgeſtanden ſei.— Annal. IX. S. 359(Ober⸗ hofger.). Iſt eine durch den Landesherrn einem Staatsdiener(in concr. vor den Finanzgeſetzen v. Jahr 1835— 1842 Art. 13, Regsbl. 1835 Nr. 39.) verwilligte, die Normen des§ 6 d. Civilſtaatsdiener⸗ edicts überſteigende Penſion ſchlechthin widerruflich und kann ſie deshalb ſpäter reducirt werden, wenn der Diener nicht beweist, daß es bei Verleihung der höheren Penſion die Abſicht war, die Penſion aus beſondern Rückſichten Gergl.§ 9, Ziff. 3 d. Civilſtaatsdiener⸗ edicts) im Wege der Gnade zu erhöhen? Bejaht: Annal. VI. S. 82(Hofger. d. Mittelrh.). Verneint: Annal. I. S. 388(Hofger. d. Mittelrh. mit Se⸗ paratvotum v. Sander). II. S. 42(Haaß). III. S. 1(Ober⸗ hofger.— mit Kritik v. Soiron). VI. S. 181(Haaß). Der Landesherr hat die Befugniß, einem nicht mit Staatsdiener⸗ eigenſchaft im Sinne des Dieneredicts angeſtellten Diener die nur einem eigentlichen Staatsdiener zukommende Penſion zu verleihen, es gelten die auf ſolche Weiſe bis zur Wiederactivirung eines ſolchen Dieners zugeſtandenen Penſionsanſprüche bis dahin als un— widerruflich, und iſt eine ſolche Verleihung, wenn ſie auch bei dem Mangel eines Rechtsanſpruches des Dieners als ein Act der Billig⸗ keit und Liberalität ſich darſtellt, weil gleichzeitig auf einem Acte der höchſten Staatsgewalt und der landesherrlichen Autonomie be⸗ ruhende, nicht an die privatrechtlichen Vorſchriften des Landrechts über Schenkungen gebunden.— Annal. XIX. S. 221(Rechtsfall 1 — Hofger. d. Unterrh. u. Oberhofger.). Ein als Bezirksförſter angeſtellter Revierförſter kann, da Revier⸗ förſter, als nicht zur Klaſſe der eigentlichen Staatsdiener im Sinne des Dieneredicts gehörend, ihre Penſionsanſprüche nur aus dem Geſetz v. 28. Auguſt 1835(Regsbl. Nr. 39) ableiten können, der Art. 2 jenes Geſetzes aber keinen Rechtsanſpruch auf einen Ruhegehalt einräumt, bei Regulirung ſeiner Penſion die Berech⸗ Satz 1782. 681 nung der in ſeiner früheren Stellung als Revierförſter bezogenen Be⸗ ſoldungstheile vor den Gerichten nicht geltend machen.— Annal. XIX. S. 224(Oberhofger.). Penſionsbeſtimmung bei übernommenen Dienern, Erläuterung des Edicts v. 14. Mai 1813(Regsbl. Nr. 15) w.: Annal. V. S. 253(Anmerk. d. Red. S. 256— Bekk)— derſ. Fall in Annal. VI. S. 85(Hofger. d. Mittelrh.) u. S. 341(Oberhofger.). VII. S. 128(Hofger. d. Unterrh.)— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 27 u. Annal. VIII. S. 48(Oberhofger.). XIV. S. 13(Hofger. d. Oberrh. mit Separatvotum v. Donsbach). Penſionsbeſtimmung mit Bezug auf§ 9 des Civilſtaatsdiener⸗ edicts: Annal. VI. S. 271(Hofger. d. Mittelrh.). Lebenslängliche Anſtellung eines grundherrlichen Dieners auf den Grund des Herkommens: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 261 (Kritik: Stabel, Vorträge S. 40 Note*). Amtsvergehen und Verſehen öffentlicher Diener: Satz 388 Haftbarkeit der Staatskaſſe für die von öffentlichen Dienern mit Dritten abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäfte: Satz 1998. Zweiter Abſchnitt. Von Fuhr⸗ und Schiffleuten. Zu Satz 1782. In Verbindung mit Satz 1148. 1302. 1952. 1953. 1954. 2060 Ziff Anh. S. 97. 98. 99 103 ff.— Zachariä 1. §673 Gütertransportreglement f. d. Eiſenbahn: Landesherr— liche Verordnung v. 14. Dec. 1853(Regsbl. Nr. 48)§ 15. Revidirter Poſtvereinsvertrag v. 5. Dec. 1851(Regsbl. 1852 Nr. 20)§ 62. Derjenige, welcher bei Abſchluß des Frachtvertrags mit dem Fuhrmann nicht als Gewalthaber dritter Perſonen auftrat und dieſe als ſeine Gewaltgeber und Eigenthümer der zur Weiterbeförderung übergebenen Waaren bezeichnet hat, iſt gegenüber dem Fuhrmann als in eigenem Namen handelnd zu betrachten und deshalb zur Klage 682 Satz 1782. gegen ihn legitimirt, wenn er bei jenem Geſchäfte auch wirklich nicht eigene Waaren verſchickt hat und er deshalb als Verſender (Spediteur) mit Dritten in einem Vertragsverhältniſſe ſtand.— Annal. XVIII. S. 36(Oberhofger.). Der Abſender hat als Gewaltgeber des mit der Weiterbeförde⸗ rung der Waaren beauftragten Verſenders(Spediteurs) aus dem von dem Zwiſchenverſender(Aftergewalthaber des Abſenders) mit dem Fuhrmann abgeſchloſſenen Frachtvertrag ein unmittelbares Klag⸗ recht gegen den letztern, ohne daß dem Abſender entgegengehalten werden kann, daß er zur Zeit des Unfalls nicht Eigenthümer der Waare, ſondern nur Spediteur geweſen ſei.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 513(Oberhofger.— abweichend S. 516: Hofger. des Unterrh. u. S. 521: Separatvotum eines oberhofger. Votanten). Annal. XVIII. S. 194(Oberhofger.)— derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 36. Der Beweis eines Unglücksfalls allein befreit den Fuhrmann nicht von ſeiner Verantwortlichkeit für die ihm zur Weiterbeförderung übergegebenen Waaren, ſondern er hat zugleich darzuthun, daß ihm weder eine Unvorſichtigkeit noch Nachläſſigkeit zur Laſt falle und er den Eintritt des Ereigniſſes, durch welches die Sache zerſtört oder beſchädigt wurde, weder vorausſehen, noch deſſen zerſtörende Wirkung hindern konnte.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 295(Appellh. v. Metz). Zachariä 5. Aufl. Note 12. Fuhrleute haben den höchſten Grad von Sorgfalt anzuwenden und haften für Verluſt und Beſchädigung der ihnen anvertrauten Sachen, ſoweit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder höhere Gewalt, die ſie nicht abwenden konnten, ſolche veranlaßt habe, ſie haften des⸗ halb in der Regel nicht für Diebſtähle, die mit gewaffneter Hand oder ſonſt mit Uebermacht(Satz 1954) ausgefuͤhrt worden ſind, ſie ſind jedoch gleichwohl auch hier verantwortlich, wenn Nachläſſig⸗ keiten in der Bewahrung vorausgegangen ſind, ohne welche die höhere Gewalt(z. B. Raub) nicht hätte ſtattfinden können, ins⸗ beſondere dann, wenn der Beweis vorliegt, daß nicht diejenige Sorgfalt angewendet wurde, welche die haftbaren Perſonen beim Transport eigener Waaren zur Sicherheit derſelben anzuwenden pflegen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 205— derſ. Fall in Annal. XX. S. 113(Hofger. d. Oberrh. u. Oberhofger.). Satz 1783— 1784. 683 Der Fuhrmann bleibt auch dann dem Verſender für einen an den ihm zur Weiterbeförderung anvertrauten Waaren zugegangenen Schaden direct haftbar, wenn dieſer Schaden nicht durch den Fuhr⸗ mann, ſondern von einem Dritten(in concr. ſtieß der Wagen des Fuhrmanns, auf welchem Wolle verladen war, an eine Straßen⸗ laterne an, was zur Folge hatte, daß die brennenden Dochte auf den Wagen fielen und einen Theil der Wolle verbrannten) verur⸗ ſacht wurde und der Fuhrmann iſt deshalb nicht berechtigt, den Verſender an den Urheber des Schadens zu verweiſen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 295(Appellh. v. Metz). Ein Fuhrmann, welcher nur eine gewiſſe Strecke zu befahren pflegt, und Waaren übernimmt, um ſie an den Endpunkt dieſer Strecke zu führen, dieſelben aber dort einem andern Fuhrmann zu übergeben, iſt nicht für dieſen zweiten Fuhrmann verantwortlich, wenn die Waare nach deren Uebergabe an dieſen Fuhrmann zu Grunde geht oder beſchädigt wird.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 298(Appellh. v. Paris). Zachariä 5. Aufl. Note 12. Der bloße Beſitz eines Poſtſcheins genügt nicht zur Begründung einer Entſchädigungsklage gegen den Poſtfiscus wegen eines nicht abge⸗ gebenen Werthpaketes.— Annal. VI. S. 34(Hofger. d. Mittelrh.). Die Verantwortlichkeit dieſes Satzes findet Anwendung auf 1. Dampfſchifffahrtsgeſellſchaften für die ihren Agenten anvertrauten Waaren: Annal. XVIII. S. 36(Hofger. d. Unterrh. u. Oberhofger.); 2. die Unternehmer von Eiſenbahnen: Satz 1383. Verantwortlichkeit für Diebſtähle: Satz 1953. 1954. Verantwortlichkeit der Spediteure: Anh. S. 97. 98. Verjährung der Rückgriffsklage: Anh. S. 108. Zu Satz 1783— 1783 4. Zachariä M.§ 373. Zu Satz 1784. In Verbindung mit Satz 1148. 1302. 1782. 1953. 1954. Anh. S. 98.— Zachariä II.§ 373. Nur Zufall oder höhere Gewalt, nicht aber die Behauptung des Fuhrmanns, daß er die beſchädigende Handlung nicht habe hin⸗ 684 Satz 1785— 1790. dern können(Satz 1384), befreien ihn von ſeiner Verantwortlichkeit. — Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 277— derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 2(Oberhofger.). Höhere Gewalt— Rechtsfälle zur Erläuterung des Begriffs derſelben—: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 513. Alleg. zu Satz 1302. Haftbarkeit der Spediteure: Anh. Satz 98. 99. Zu Satz 1785— 1786. Zachariä II.§ 373. Dritter Abſchnitt. Von Werkverdingen auf Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen. Zu Satz 1787. Zachariä II.§ 374. Die Wandelklage des Satzes 1641 findet auf das gemiſchte Werk⸗ verding keine Anwendung, weshalb der Beſteller eines Werkes bei einem Handwerker, wenn daſſelbe ſich als unbrauchbar zeigt, nicht die Auflöſung des Vertrags, ſomit Rücknahme der Sache und Rück⸗ erſatz des bereits bezahlten Preiſes, ſondern nur die Fertigung einer neuen fehlerfreien Arbeit beziehungsweiſe Verbeſſerung des Fehlers verlangen kann.— Annal. VII. S. 57(Hofger. des Mittelrh.— Kritik: Thilo). Zu Satz 1788. Zachariä II.§ 374. Der Unternehmer von Bauarbeiten iſt, wenn er den Werkſtoff liefert, für den Untergang der Sache vor der Ablieferung, auf welche Weiſe dies auch ſtattgehabt haben mag, ſelbſt für jeden andern Feh⸗ ler als den der Bauart oder des Bodens verantwortlich, gleichgiltig ob die Art des zu verwendenden Werkſtoffes durch den Accord be⸗ ſtimmt war oder nicht.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 100 (Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1789— 1790. Zachariä II.§ 374. Satz 1791— 1792 a. 685 Zu Satz 1791. In Verbindung mit Satz 1108 b. 1338 Abſ. 3. 1338 a.— Zachariä II.§ 374. Die Vorſchrift dieſes Satzes, wornach bei einem nach Stück oder Maß beſtellten Werk die Zahlung nach Maßgabe der gefertigten Ar⸗ beit als Vermuthung gilt, es ſeien alle bezahlten Stücke für gut genommen worden, gilt auch analog bei einer nicht ſtückweiſe, ſon⸗ dern nach einem beſtimmten Plane im Ganzen beſtellten Arbeit, weshalb, wenn der Beſteller nach vollendeter Arbeit das Ganze oder einen Theil bezahlt und für den Reſt eine Schuldurkunde ausſtellt, die Vermuthung der Anerkennung der vertragsmäßigen Ausführung des Werkes eintritt und der Beſteller mit ſeinen Bemängelungen hiegegen nicht mehr gehört wird.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 302. Der Beſteller eines in Bauſch und Bogen nach einem beſtimm⸗ ten Plane verdungenen Werkes— in concr. einer Mühle— wel⸗ cher dasſelbe übernimmt und benützt, ohne den Unternehmer bei Zeiten von den Mängeln und Fehlern des Werkes in Kenntniß zu ſetzen, iſt ſo anzuſehen, als habe er die Sache acceptirt und gut befunden, deshalb auch mit ſpätern Einwendungen gegen die Be⸗ ſchaffenheit derſelben nicht zu hören.— Annal. XVII. S. 509 (Hofger. d. Seekr.). Abſchlagszahlung für die nur theilweis vollendete Erneuerung eines Pfandbuchs: Annal. V. S. 203(Schmidt). Zu Satz 1792— 1792 a. In Verbindung mit Satz 2270.— Zachariä II.§ 374. Der Unternehmer, welcher ſich der Ausführung der Arbeiten nach dem ihm vorgelegten Plane und Ueberſchlag ohne Vorbehalt unterwirft und ſich dadurch dieſelben aneignet, iſt für die ſchlechte Bauart verantwortlich, ſelbſt wenn dieſe ihren unmittelbaren Grund in dem Fehler der Pläne und des Ueberſchlags hatten.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 101(Caſſat.⸗Hof). Der Bauunternehmer wird dadurch, daß nach dem ihm vorge⸗ ſchriebenen Plane das Werk nicht dauernd und ohne Gefahr herge⸗ ſtellt werden konnte, wegen des entgegenſtehenden öffentlichen Inte⸗ 686 Satz 1793. reſſes ſelbſt nicht durch eine Uebereinkunft mit dem Bauherrn befreit. — Annal. XIX. S. 414(Hofger. d. Oberrh.). Der Baumeiſter und Unternehmer bleibt auch nach erfolgter An⸗ nahme und Zahlung des nach den Regeln der Kunſt und in Ueber⸗ einſtimmung mit Plan und Ueberſchlag ausgeführten Werkes durch den Bauherrn für verborgene Fehler, welche ſich erſt ſpäter zeigen, verantwortlich.— Annal. MX. S. 257(Caſſat.⸗Hof.). Zachariä 5. Aufl. Note 13. Die dem Baumeiſter und Unternehmer obliegende Verantwort⸗ lichkeit dieſes Satzes fällt weg, wenn ſie das Werk nicht im Gan⸗ zen in Bau genommen, ſondern die Ausführung desſelben, wenn auch nach einem von ihnen gefertigten Plane, theilweiſe an einzelne Unternehmer vergeben wurde, ſollten ſie auch die Ueberwachung der Arbeiten zugeſagt haben.— Annal. XV. Beibl. 6. S. 24 (Caſſat.⸗Hof). Der Bauunternehmer wird dadurch von ſeiner Haftbarkeit nicht entbunden, daß er die Ausführung des Baues für eine zu geringe Accordſumme übernahm oder daß zur Aufſicht und Leitung des Baues ein Bauaufſeher aufgeſtellt war, gleichviel ob die Aufſtellung eines ſolchen beſondern Aufſehers im gemeinſchaftlichen Intereſſe des Bauherrn und Bauunternehmers oder des einen oder andern allein geſchehen iſt.— Annal. XIX. S. 414(Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 1793. In Verbindung mit Satz 1799.— Zachariä II.§ 374. „Gebäude“— hierunter iſt nicht allein der Bau von Häuſern, ſondern jeder Bau, alſo z. B. ein Brückenbau, Maſchinenbau 7c. zu verſtehen, dieſer Ausdruck iſt auch nicht blos auf das Aeußere der Gebäude zu beſchränken, er umfaßt vielmehr auch das Innere, ſofern ſolches den weſentlichen und Hauptbeſtandtheil derſelben bildet. — Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 42. Annal. XVII. S. 509 (Gofger. d. Oberrh.). Die Beurkundung über die verabredete Abweichung von dem frühern Vertrag iſt ein weſentliches Erforderniß zur Giltigkeit der Uebereinkunft, weshalb eine blos mündlich abgeſchloſſene ungiltig iſt und ebenſo ſelbſt eine beurkundete alsdann, wenn nicht der Werk⸗ ſchilling ausdrücklich beſtimmt worden iſt, ohne daß es darauf an⸗ Satz 1794— 1803. 687 kommt, ob der Bauunternehmer einſeitig den urſprünglichen Plan änderte oder der Bauherr der Aenderung zuſtimmt oder ſie ſelbſt veranlaßte.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 116(Appellh. v. Douai). Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 42. Annal. XVII. S. 509 (Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). XXIII. S. 325(Hofger. d. Unterrh.). Zachariä 5. Aufl. Note 15. Zu Satz 1794. Zachariä II.§ 374. Zu Satz 1795. Zachariä II.§ 374. Der Werkverding erliſcht auch durch den Tod Eines von meh⸗ reren Unternehmern, ſelbſt wenn dieſelben ſich für die Ausführung des Werkes für ſammtverbindlich erklärt haben.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 455(Stabel). Zu Satz 1796. Zachariä II.§ 374. Zu Satz 1797. In Verbindung mit Satz 1384.— Zachariä II.§ 374. Zu Satz 1798— 1799. Zachariä II.§ 374. Viertes Kapitel. Von der Viehverſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 1800— 1803. Zachariä II.§ 375. 688 Satz 1804— 1831 d. Zweiter Abſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. Zu Satz 1804— 1812. Zachariä II.§ 376. Zu Satz 1813. In Verbindung mit Satz 2102 Ziff. 4, Abſ. 3.— Zachariä II. § 376. Die Verbindlichkeit zur Anzeige der Einführung fremden Viehs fällt weg und der Verpächter wird als auf das ihm zuſtehende Vor⸗ zugsrecht verzichtend angeſehen, wenn er von der Einſtellung Kennt⸗ niß gehabt und dieſelbe ausdrücklich oder ſtillſchweigend gebilligt hat. — Annal. XII. Beibl. 8. S. 31(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1814— 1817. Zachariä II.§ 376. Dritter, vierter und fünfter Abſchnitt. Zu Satz 1818— 1831 d. Satz 1818— 1820(halbtheilige Viehverſtellung), 1821— 1830 (Viehverſtellung an den Zins? oder Theilpächter) 1831— 1831 d. (gemeine aber uneigentliche Viehverſtellung).— Zachariä II. S 376. Fünftes Kapitel. Von Schupflehen oder Todbeſtänden. Geſetz v. 15. Nov. 1833(Regsbl. Nr. 48), die Wiederver⸗ leihung von Schupf⸗(Leib- oder Fall⸗) lehen betr.(ſiehe unten nach Satz 1831 bk.). Geſetz v. 10. April 1848(Regsbl. Nr. 23), die Aufhebung der Feudalrechte betr.(ſiehe unten nach Satz 1831 bk.). Geſetz v. 21. April 1849(Regsbl. Nr. 25), die Ablöſung der Erb⸗ und Schupflehen betr.(ſiehe nnten nach Satz 1831 bk.). Satz 1831 ad.— 1831 af. 689 Geſetz v. 13. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 15), die Entſchädigung f. d. aufgehobenen Beſitzveränderungs⸗Abgaben betr. Geſetz v. 26. März 1852(Regsbl. Nr. 15), die Entſchädigung f. d. aufgehobenen Feudalrechte betr. Geſetz v. 29. März 1852(Regsbl. Nr. 15), die Entſchädigung der vormals zur Fiſcherei Berechtigten betr. Zur Erläuterung: Muncke, Vorträge S. 150, Trefurt, Syſtem S. 283. Zu Satz 1831 ad. Zueignungsklage des Belehnten gegen den dritten Beſitzer: Annal. V. S. 230(Bemerkungen— Bekk). Grundbuchseintrag: Bekk, dingliche Rechte S. 79. Zu Satz 1831 ae. In Verbindung mit Satz 582— 616. 710 fg.— fl. Geſetz v. 11. Oct. 1832(Regsbl. Nr. 60 u. 1833 Regsbl. Nr. 48) die Verpflichtung des Todbeſtänders zur Zahlung der Grundſteuer betr. Wenn in dem Lehenvertrage beſtimmt iſt, daß der Lehenträger die Zahlung aller Steuern vom Gute zu übernehmen habe, ſo kann der Lehenherr überhaupt und insbeſondere wegen des Be⸗ zugs eines Canons nicht zur Verſteuerung des Lehengutes beigezogen werden und deshalb die von ihm entrichtete Canon- oder Gefäll⸗ ſteuer vom Lehenträger zurückerſetzt verlangen.— Annal. XX. S 5 Gofger d. Seekr.) S 328(Hofger. d. Seekr.), Zu Satz 1831 af. In Verbindung mit Satz 1769. 1770. Sechstes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtänden. Bezügliche Geſetze: ſiehe oben zum fünften Kapitel. Zur Erläuterung: Muncke, Vorträge S. 144, Trefurt, Syſtem 284. Kah, Landrecht. 44 G 690 Satz 1831 ba.— 1831 bd. Zu Satz 1831 pe. In Verbindung mit Satz 544 c. 577 aa. ab. Der Umſtand, daß ein Bauerngut als Erblehen verliehen wurde, genügt für ſich allein nicht, das Begehren zu begründen, daß das Rechtsverhältniß nach Lehenrecht beurtheilt werde, denn der Ausdruck„Lehen“ und„Leihe“(Verleihung) wurde, beſonders wenn es ſich um Begebung von Gütern nach Colonatrecht handelte, nach dem ältern Sprachgebrauch meiſt als gleichbedeutend genommen und es kann daher bei bäuerlichen Erblehen von Anwendung der lehenrechtlichen Vorſchriften nur da die Rede ſein, wo ſich aus der Faſſung und dem Inhalte des Vertrags die weſentlichen Merkmale eines eigentlichen Lehens mit Beſtimmtheit erkennen laſſen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 171. Die jährliche Abgabe von einem Gute gilt, falls in jeweiligen Beſitzveränderungsfällen keine beſondere Anerkenntniß des dem Be⸗ zugsberechtigten zuſtehenden Obereigenthums durch Zahlung eines Handlohns, Erblehenerneuerung ꝛ. erfolgte, nicht als ein Lehencanon, ſondern als eine Gült, das Gut iſt ſomit nicht als ein Erblehen, ſon⸗ dern als ein Zinsgut zu betrachten, wenngleich ein alter Lehenbrief die erſte Verleihung als Erblehen bezeichnet, aber keine jeweilige Anerkennung der Leheneigenſchaft in Beſitzveränderungsfällen bedingt. — Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 310. Zu Satz 1831 bb. Dieſer Satz geſtattet nicht die Beſtimmung in dem Erbbeſtands⸗ vertrage, wer ſuccediren ſoll, ſondern er verordnet nur, wann das Erbbeſtandsverhältniß aufhören und das Nutzeigenthum wieder an den Erbleheneigenthümer zurückfallen ſoll, ſomit die Dauer des Erbbeſtandes.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 9. N. F. VIII. S. 563(Note— Bekk). XI. S. 461. Annal. XIII. S. 262 (Hofger. d. Unterrh.). XIV. S. 299(Spohn). XXV. S. 393 (Oberhofger.). Muncke, Vorträge S. 146. Zu Satz 1831 p. Findet bei Erblehen oder Erbbeſtänden eine successio ex Satz 1831 hd. 691 pacto et providentia majorum nach Art der eigentlichen Lehen ſtatt oder tritt die gewöhnliche Erbfolge ein? In erſterer Richtung— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 555(Kritik S. 562 in der Note— Bekk). In letzterer Richtung: das Nutzeigenthum des Erbbeſtän⸗ ders iſt gegenüber den Erben und Gläubigern ganz in gleicher Weiſe zu behandeln wie das unbeſchränkte Eigenthum, voraus⸗ geſetzt, daß es nicht auf dem Heimfall ſteht d. h. daß es nicht mit dem Tode des jetzigen Beſitzers an den Obereigenthümer zurückfällt, weshalb derjenige, welcher auf ein Erblehen ein Erbfolgerecht in Anſpruch nimmt, Erbe derjenigen Verlaſſenſchaft ſein muß, von welcher das Erblehen einen Beſtandtheil bildet oder mit andern Worten, er muß ſein Erbfolgerecht von dem letzten Beſitzer des Erblehens ableiten und er kann, wenn er gleichwohl vom erſten Erwerber abſtammt und ſelbſt nach Inhalt des Erbbeſtandbriefes zur Erbfolge berufen wäre, ohne dieſe Vorausſetzung zu jener nicht gelangen—: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 1. N. F. I. S. 179. VIII. S. 171, 562(Note— Bekk). XI. S. 460. Annal. II. S. 185(Hofger. d. Seekr.— Obkircher). VII. S. 285(Pr. Mit⸗ termaier). XII. S. 262(Hofger. d. Unterrh.). XIV. S. 297 (Spohn). XXI. S. 401(Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). XXV. S. 393(Oberhofger.). Muncke, Vorträge S. 146. Erſtreckt ſich das eheliche Nutznießungsrecht des überlebenden Ehegatten auf die Erbbeſtandsgüter des verſtorbenen Ehetheils? Bejaht— wenn mit dem Tod des verſtorbenen Ehegatten nicht Heimfall eintrat—: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 562 (Note— Bekk). Annal. VII. S. 280(Note?— Bekk). XIII. S. 262(Hofger. d. Unterrh.). XIV. S. 301(Spohn). XXV. S. 393(Oberhofger.). Muncke, Vorträge S. 147. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 555. Teſtamentariſche Erbfolge: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 33. Annal. VII. S. 285(Pr. Mittermaier). XXV. S. 393 (Oberhofger.). Klagenverjährung eines durch Vermögensübergabe ausgeſchloſſe⸗ nen Erbberechtigten: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 460. Untheilbarkeit des Lehenguts— Verkürzung über ein Viertel—: Annal. XIX. S. 1(Oberhofger.). 44* 692 Satz 1831 be.— 1831 bh. Zu Satz 1831 be. In Verbindung mit Satz 1831 ae. Verwendungen des Erbbeſtänders auf das Erbbeſtandgut: Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. II. S. 185. Zu Satz 1831 bg. Zur Auslegung: Annal. XI. S. 266(Ant. Mayer). Kann der Erbbeſtänder das Erbbeſtandgut ohne Bewilligung des Erbleheneigenthümers verpfänden? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 276. Verneint— das Lehengut ſelbſt d. h. das Grundeigen⸗ thum desſelben kann der Erbbeſtänder als Eigenthum des Erb⸗ leheneigenthümers ohne Zuſtimmung des letzteren nicht mit Unter⸗ pfandslaſten beſchweren, dagegen bedarf es zur Verpfändung des dem Erbbeſtänder allein eigenthümlich zugehörenden Nutzeigenthums, als einer bloßen Verfügung über des Seinige, dieſer Bewilligung nicht, nur dürfen in dieſem Falle die Rechte des Erbleheneigenthü⸗ mers nicht geſchmälert werden; fällt ihm nemlich z. B. das Lehen heim, ſo erlöſcht das Nutzeigenthum des Beſitzers und damit auch das vom Erbbeſtänder einſeitig beſtellte Pfandrecht, und es bleibt dem Gläubiger, wenn der Heimfall wegen einer Vertragswidrigkeit des Lehenbeſitzers eintreten ſoll, nur übrig, nach Satz 618 durch eigene Erfüllung der Lehenverbindlichkeiten den Heimfall zu verhin⸗ dern und ſein Pfandobject zu bewahren, wogegen der Erbleheneigen⸗ thümer, wenn er die Verpfändung ſelbſt bewilligte, die eintretenden Heimfallsrechte nicht geltend machen kann, ehe die Schuld, für welche das Nutzeigenthum verpfändet wurde, getilgt iſt.— Annal. I. S. 353 (Bekk). II. S. 185(Hofger. d. Seekr.). Muncke, Vorträge S. 149. Die Bewilligung der Veräußerung kann auch ſtillſchweigend er⸗ theilt werden.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 464. Ueberſchuldung als geſetzlicher Grund des Verkaufs: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 179. Zu Satz 1831 bh. In Verbindung mit Satz 577 ab. Aus der Beſtimmung dieſes Satzes, wornach der Erbbeſtänder Satz 1831 bi.— 1831 bk. 693 zur Handlohnzahlung verpflichtet iſt, kann nicht abgeleitet werden, daß derſelbe auch dann handlohnpflichtig iſt, wenn die Verleihung des Erblehens vor Einführung des Landrechts ſtattfand, dasſelbe ſomit in dieſer Beziehung eine Entſcheidungsnorm nicht abgeben kann, falls ſich nicht nachweiſen läßt, daß in ihm das Gewohnheitsrecht, welches zur Zeit der Errichtung des Erblehens beſtanden hat, auf— gezeichnet worden ſei— die Verpflichtung des Erbbeſtandträgers zur Zahlung des Handlohns wird nicht vermuthet.— Annal. XXI. S. 284(Hofger. d. Mittelrh.). Iſt der Erbe, welcher in der erſten Verleihung eines Erblehens als mitgegriffen erſcheint, und als Erbe in abſteigender Linie nach dem Erbbeſtandbriefe von Zahlung des Handlohns befreit iſt, wenn ihm bei der Erbtheilung das Erblehen, weil es ſich nicht füglich theilen läßt, ganz zufällt, für den von ſeinem Miterben auf dieſe Weiſe erworbenen Antheil des Erblehens zur Zahlung des Handlohns verpflichtet? Bejaht: Annal. V. S. 263(Hofger. d. Unterrh.). VI. S. 95 (Hecker). Verneint: Annal. V. S. 264(Minorität d. Senates mit zu⸗ ſtimmender Note v. Bekk). VI. S. 95(Note v. Bekk). Zu Satz 1831 bi. Der Erbbeſtandvertrag iſt kein Literalcontract, der neue Erwer— ber hat vielmehr ein Klagrecht auf Ausſtellung des Erbbeſtand⸗ briefes, nur muß er mit der Zahlung des Handlohns vorangehen. — Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 109. Annal. V. S. 263 (Hofger. d. Unterrh.). Muncke, Vorträge S. 148. Der Erblehenherr darf bei der Lehenerneuerung, da der neue Beſitzer ſeine Rechte aus der conſtitutiven Inveſtitur des erſten Er⸗ werbers ableitet, demſelben keine neuen Laſten aufbürden, ſondern lediglich nur die Inveſtitur wiederholen.— Annal. XX. S. 413 (Oberhofger.). Zu Satz 1831 bk. In Verbindung mit Satz 1148. 1722. Ein Erblehengut, welches nicht als ſolches, ſondern als Gültgut verkauft wurde, kann von dem dritten Beſitzer verjährt werden und 694 Satz 1831 bk. dieſer ſomit nach Ablauf der Verjährungszeit das volle Eigenthum anſprechen.— Archiv f. Rechtspflege III. S. 15(Chriſt). Der Erbleheneigenthümer kann ſich nicht durch Verzicht auf ſein Obereigenthum von den ihm hieraus obliegenden Verbindlichkeiten befreien.— Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 211. Der Erbleheneigenthümer iſt wegen Entziehung von Privilegien des Erbbeſtandgutes durch ſpätere ſtaatliche Einrichtungen, weil in ſolchem Falle das Aufhören der Privilegien nicht auf einem Ver⸗ ſchulden des Obereigenthümers oder einer Perſon, für die er zu haften hätte, ſondern auf höherer Gewalt beruht, nicht zur Minde⸗ rung des Zinſes beziehungsweiſe Entſchädigung verpflichtet.— Ma⸗ gazin f. bad. Rechtspflege III. S. 257(Oberhofger.). Der Erbbeſtänder kann, wenn ein Theil der Beſtandſache durch Zufall zu Grunde geht, Minderung des Zinſes, nach Umſtänden ſelbſt Umſtoßung des Vertrags begehren und einem ſolchen Zufall iſt im Sinne des Geſetzes die Aufhebung eines Theils einer mit dem Lehengut verbundenen Berechtigung— in concr. Bannrecht— im Wege der Geſetzgebung gleich zu achten.— Annal. XIX. S. 69 (Hofger. d. Unterrh.). Wenn dem Erbleheneigenthümer gegenüber einem unbefugten Leheninhaber die Vorausſetzungen einer Zueignungsklage gegeben ſind, ſo kann er dieſelbe erheben, obgleich ihm demſelben Beklagten gegenüber auch eine Erbbeſtandauflöſungsklage zuſteht.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XI. S. 24. Zueignungs⸗ und Erbbeſtandauflöſungsklage des Ober⸗ eigenthümers— Unterſchied und Erforderniſſe dieſer beiden Klagen: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 249(Stabel). XI. S. 24. Zu Abſt 2 Es iſt kein hinreichender Grund für die Auflöſung des Erb⸗ beſtandes, ſondern es genügt eine Geldbuße, wenn der Erbbeſtänder einer Mühle gegen die Vorſchrift des Erbbeſtandbriefes den Mahl⸗ lohn auf Abrechnung einzieht, ſtatt ihn dem Erbleheneigenthümer abzuliefern, zugleich aber nachweist, daß derſelbe in früheren Fällen ſich eine ſolche Abrechnung hatte gefallen laſſen.— Oberhofger. Jaht 28 Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1831 ag. bf. Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 24, 464. Wiederverleihung v. Schupf⸗ ꝛc. lehen. 695 Wiederverleihung von Schupf⸗, Leib⸗ oder Falllehen. Geſetz v. 15. Nov. 1833— Regsbl. Nr. 48. Zur Auslegung: Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 155(Selb). Annal. V. S. 230(Bemerkungen d. Red.— Bekk). Muncke, Vor⸗ träge S. 152. Zu§ 1. In Verbindung mit§ 1 des Geſetzes v. 21. April 1849(ſiehe unten). Ausgeſchloſſen ſind von dem Rechte auf Wiederbelehnung eines heimgefallenen Schupflehens und folgeweiſe— wenn ihnen auch aus Rückſichten der Billigkeit, jedoch unter Verwahrung, damit ein Suc⸗ ceſſionsrecht anzuerkennen, das Schupflehen verliehen wurde— zur Umwandlung desſelben in freies Eigenthum(Allodification) nicht berechtigt: a. der Wittwer einer letzten Beſitzerin— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 161(Selb). III. S. 437(Oberhofger.). Annal. V. S. 232(Bemerkungen d. Red.— Bekk). Muncke, Vorträge S. 153. Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 133; b. die Geſchwiſterkinder— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 161(Selb), S. 290(Oberhofger.). Annal. XXII. S. 87 (Oberhofger.). Wenn blos erwieſen iſt, daß heimgefallene Schupflehen gleicher Art bei derſelben Lehenherrſchaft in mehreren Fällen, die ſich zu verſchiedenen Zeiten innerhalb einer Periode von wenigſtens 10 Jah⸗ ren ereignet haben, ſtets an die Wittwen oder an Abkömmlinge des letzten Beſitzers wieder verliehen wurden, ſo iſt der Lehenherr verpflichtet, ſolche Schupflehen bei künftigen Heimfällen nicht nur einem Abkömmling des letzten Beſitzers nach ſeiner Auswahl oder, wenn keine Abkömmlinge vorhanden ſind, der Wittwe, ſondern auch, wenn keine Wittwe vorhanden iſt, einem der Geſchwiſter des letz⸗ ten Beſitzers ebenfalls nach ſeiner Auswahl wieder zu verleihen.— Annal. XI. S. 61(Hofger. d. Seekr.— Anmerk. d. Red. S. 62 — Bekk). Muncke, Vorträge S. 153. Verzicht des Lehenbeſitzers zu Gunſten eines Lehennachfolgers: Annal. V. S. 233(Bekk.). VII. S. 279(Noten v. Bekfk). 696 Wiederverleihung v. Schupf⸗ ꝛc. lehen. Zu§ 4. Bei der zur Ausmittlung des Pachtwerthes vorzunehmenden Schätzung iſt nicht der Betrag anzunehmen, welchen der Obereigen⸗ thümer bei einer Zeitverpachtung der einzelnen Grundſtücke er⸗ zielen könnte, ſondern jener Betrag, der bei einer Verpachtung des ganzen Gutes an einen Pächter zu erzielen wäre.— Oberhofger. Jhrb n 5 I S 70 Berechnung einer Erhöhung der Lehenlaſten bei der Wiederver⸗ leihung: Annal. II. S. 177(Bekk). Zu§ 7. Zur Auslegung: Annal. III. S. 301(Noten v. Bekk). VIII. S 271(Hoſe Die gerichtliche Klage iſt nicht durch die vorausgehende Erhe⸗ bung und Beurkundung der in den S§ 1 u. 2 bemerkten Verhält⸗ niſſe in einem vor den Adminiſtrativbehörden zu pflegenden Vorver⸗ fahren bedingt, vielmehr läßt ſich jene Art der Sicherſtellung der fraglichen Verhältniſſe nur da denken, wo die Partheien darüber einig ſind, andernfalls ſie den Streit vor dem ordentlichen Richter auszutragen haben, und es tritt alsdann an die Stelle jener ge⸗ meinſchaftlichen Erhebung der zu führende Beweis und Gegenbeweis und an die Stelle der erwähnten Beurkundung das Urtheil.— Annal. III. S. 301(Hofger. d. Seekr.). VIII. S. 271(Hofger. d. Seekr.). Dieſer§ gibt der Lehensherrſchaft keine Klage, daß Verhältniſſe auf gemeinſchaftliche Koſten erhoben und beurkundet werden, auf die ſie die Gegenbeweisführung ſtützen könnte, daß bei einem einzel⸗ nen Schupflehen der Fall des§3 nicht vorliege, und dieſe Klage auf gemeinſchaftliche Erhebung und Beurkundung der Thatſache, daß die im§ 1 bezeichnete Uebung nicht die Regel gebildet habe, fordert zu ihrer rechtlichen Begründung die Anführung mehrerer Fälle, auf welche die Lehensherrſchaft die Gegenbeweisführung jener Uebung ſtützen könnte.— Annal. XlI. S. 307(Hofger. d. Seekr. und Oberhofger.). Zu§8. Die Schupfleheneigenſchaft geht durch zeitweiſe Verpachtung, eigene Bewirthſchaftung, Veräußerung des Schupflehengutes. durch Ablöſung der Schupf⸗ ꝛc. lehen. 697 den Lehenherrn verloren und die ſpäter darauf erfolgte ſchupflehen⸗ weiſe Verleihung gilt als eine erſtmalige, weshalb, wenn von dieſer Verleihung an weder hundert Jahre ſeit Erſcheinen dieſes Ge— ſetzes verfloſſen noch drei Heimfälle erfolgt ſind, die Ausnahme die⸗ ſes§ eintritt und folgeweiſe auch die Allodification des Schupflehens nicht verlangt werden kann.— Annal. VII. S. 280(Note— Bekft). XXIV. S. 296(Oberhofger.). Ablöſung der Erb⸗ und Schupflehen. Geſetz v. 21. April 1849— Regsbl. Nr. 25. Zur Auslegung: Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 155 (Selb). Zi 6 1. Das Ablöſungsgeſetz iſt auf Waſenmeiſtereilehen, als nicht dem Privat⸗, ſondern dem öffentlichen Rechte, nemlich dem Hoheitsrechte der Geſundheits⸗ und Gewerbspolicei angehörend, nicht anwendbar. — Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 21(Miniſt. d. Innern— Spohn). Das Recht eines Todbeſtänders auf Allodification als eine Zu⸗ behörde ſeines Nutznießungsrechtes, ſomit als ein perſönliches Recht des Nutznießers, erlöſcht mit ſeinem Tode und geht nicht auf deſſen Erben über.— Annal. MXV. S. 311(Oberhofger.)— derſ. Fall im Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 316(Oberhofger.). Wittwer und Geſchwiſterkinder des letzten Beſitzers: Alleg. zu§ 1 d. Geſ. v. 15. Nov. 1833(ſiehe oben). Zu§ 3. Die Beſtimmung dieſes§, daß die Lehenabgaben in Früchten und Wein nach Zehentablöſungspreiſen in Geld angeſchlagen wer⸗ den, findet auch dann Anwendung, wenn wegen der geringen Güte des Lehengutes ſtets nur ein weit niederer Preis für deſſen Pro⸗ ducte erzielt wurde.— Annal. XXII. S. 250(Hofger. d. Mittelrh.). Zu§ 4. Für die dem Lehenbeſtänder obliegenden Baulaſten, welche zu⸗ nächſt zum Beſten des Nutzeigenthums beſtehen, findet bei der Allo— 698 Aufhebung der Feudalrechte. dification, weil ſie keinen ſelbſiſtändigen Theil des Grundeigenthums bilden, ſondern nur mittelbar den Werth desſelben erhöhen, welchem Umſtande in der Heimfallablöſung Rechnung getragen wird, kein Zuſchlag zum Ablöscapital ſtatt.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 513(derſ. Fall in Annal. XXI. S. 153— Oberhofger.). Annal. XXI. S. 55. Zu§ 6 und 7. Findet die im§ 6 vorgeſchriebene Vervielfältigung mit 18, be⸗ ziehungsweiſe 16 auch zur Herſtellung des Ablöscapitals für die bei Beſitzveränderungen zu bezahlenden Gebühren(Handlohn und Sterb⸗ fall) ſtatt oder iſt nach§ 7 nur der zhnte Theil des Handlohns und die Hälfte der Fallgebühr zu bezahlen? In erſterer Richtung: Annal. XXII. S. 83(Hofger. d. Unterrh.). In letzterer Richtung: Annal. XXII. S. 105. 250(Hofger. d. Mittelrh.). Zu§ 8. Die Vervielfältigung des§ 6 mit 18 beziehungsweiſe 16 tritt bei Feſiſtellung des Ablöscapitals für das Heimfallsrecht nicht ein. — Annal. XXII. S. 83(Hofger. d. Unterrh.). Auslegung eines Erblehenbriefes über die Nachfolge in das Erb⸗ lehen und Beſtimmung der Größe des Ablöscapitals für das Heim⸗ fallsrecht: Annal. XMXII. S. 316(Hofger. d. Mittelrh.). Zu§ 21. In Verbindung mit§ 480 ff. d. Proc.⸗Ord. Die Berufung iſt zuläſſig, wenn behufs der Abſchätzung des Erträgniſſes eines Erblehengutes ein Schiedsrichter ernannt, von dieſem der Schiedsſpruch nach Ablauf von drei Monaten ertheilt und auf dieſe Grundlage von dem Richter das Urtheil über die Größe des Ablöscapitals gegeben worden iſt.— Annal. MMII. S. 316(Hofger. d. Mittelrh.). Aufhebung der Feudalrechte. Geſetz v. 10. April 1848— Regsbl. Nr. 23. Zu Art. 2 und 3. Kann der Erbpächter von dem Erblehenherrn Minderung des Satz 1832— 1833. 699 Erbbeſtandzinſes verlangen, wenn ein durch dieſes Geſetz aufgehobenes Recht Gegenſtand des Erbbeſtandes iſt? Bejaht: Annal. XIX. S. 69(Hofger. d. Unterrh.). Verneint— nach dem ſpätern Geſetz v. 26. März 1852(ſiehe oben) wird Entſchädigung aus der Staatscaſſe geleiſtet und dem Erbbeſtänder kommt davon der Zins zu gut—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 257(Oberhofger.). Derjenige, welcher durch ein Erblehen zur Jagd oder Fiſcherei berechtigt iſt, hat keine Klage auf Entſchädigung gegen die Gemeinde, in deren Gemarkung ſich die Jagd oder Fiſcherei befindet, wenn ſie ſolche in Folge dieſes Geſetzes verpachtet hat.— Annal. XXII. S. 55(Hofger. d. Mittelrh.). Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrag. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 1832— 1833. In Verbindung mit Satz 1853. 1854. Anh. S. 18 ff.— Zachariä II.§ 377. Der gemeinſchaftliche Erwerb einer Liegenſchaft durch mehrere Perſonen begründet nur dann ein Geſellſchaftsverhältniß, und rich⸗ ten ſich die gegenſeitigen Befugniſſe der Geſchäftsbeſorgung nach Satz 1859, wenn der Erwerb der Liegenſchaft in der Abſicht eines durch Wiederverkauf zu erzielenden Gewinnes geſchah, andernfalls, wenn nemlich die Liegenſchaft deshalb erworben wurde, um die Liegenſchaft unter ſich zu theilen oder einen durch ihre Con⸗ currenz gegenſeitig drohenden Schaden zu verhüten, wird unter den Erwerbern lediglich eine Gemeinſchaft gebildet, bei welcher der Käu⸗ fer der Liegenſchaft, wenn er den Kaufpreis nur an einen der Mit⸗ eigenthümer bezahlt, hierdurch nicht von ſeiner Verbindlichkeit gegen die übrigen Miteigenthümer befreit wird.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 190(Troplong, Caſſat.⸗Hof.). Die Statuten einer— in concr. vom Staat genehmigten— 700 Satz 1832— 1833. Geſellſchaft, welche die Bedingungen der Aufnahmsfähigkeit be⸗ ſtimmen oder ſelbſt verordnen, wer aufnahmsberechtigt ſein ſoll, enthalten als eine bloße Zuſage an ein unbeſtimmtes Publikum weder die Erforderniſſe noch die Wirkungen eines Vertrags und begründen für denjenigen, bei welchem die ſtatutenmäßigen Be⸗ dingungen zuſammentreffen, kein Klagerecht auf Aufnahme in die Geſellſchaft, dabei iſt auch die nicht gegen die letztere ſelbſt, ſondern gegen den Ausſchuß, als Bevollmächtigten der Geſellſchaft, auf Erfüllung der ihm deshalb ſtatutenmäßig obliegenden Verpflichtungen, da nur die Geſellſchaft ſelbſt, gegenüber welcher der Ausſchuß dieſelben übernommen hat, nicht aber ein Dritter ein Recht auf Er⸗ füllung jener Verpflichtungen hat, unſtatthaft.— Annal. IV. S. 109 (Hofger. d. Mittelrh. mit zuſtimmenden Bemerkungen v. Bekk). Abweichendes Votum: Annal. IV. S. 161(Sander— Kritik in d. Anmerk. d. Red.— Bekk). Ein Darleiher, welcher einer Actiengeſellſchaft gegen Uebergabe einer Anzahl Actien, die auf ſeinen Namen eingeſchrieben wurden, als Fauſtpfand, ein Darlehen gibt, kann je nach dem Inhalte der über das Geſchäft ausgeſtellten Urkunden und den Umſtänden des Falles Dritten gegenüber als Geſellſchafter betrachtet werden und dadurch das Recht auf Geltendmachung des Darleihens verlieren. — Annal. XX. S. 295(Caſſat.⸗Hof). Die Nichtigkeit der Geſellſchaften wirkt nur für die Zukunft, für die Vergangenheit dagegen haben ſie, da jede Vereinigung von Intereſſen, welche unter mehreren Perſonen, wenn auch blos factiſch oder durch Zufall ſich bildet, Rechtsverhältniſſe unter denſelben bil⸗ den muß, welche wieder eine Theilung oder Ausgleichung nöthig machen, als vollendete Thatſache rechtliche Wirkung und dieſe Wir⸗ kungen ſind, namentlich was Rücknahme und Schuldentragung be⸗ trifft, weil die Geſellſchafter den Gläubigern die Nichtigkeit des Ver⸗ trags nicht entgegen halten können, nach dem ungiltigen Vertrag zu bemeſſen.— Annal. X. Beibl. 11. S. 42(Caſſat.⸗Hof) vergl. mit IX. Beibl. 4. S. 14. Abtretung beſtimmter Procente an dem Gewinne einer Spiel⸗ bank gegen einen jährlichen Zuſchuß zu dem Bankeinſatze: Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. II. S. 157. 390. Bürgerliche Geſellſchaften als juriſtiſche Perſonen: Satz 1862. 3 Satz 1834— 1840. 701 Zu Satz 1834. In Verbindung mit Satz 1341. 1582. 1866. 1923. 2044. Anh. S. 39. 40. 42.— Zachariä II.§ 378. Iſt die Giltigkeit des Geſellſchaftsvertrags, wenn das Ein⸗ bringen den Werth von 75 fl. überſteigt, durch ſchriftliche Faſſung bedingt oder bezieht ſich die Vorſchrift dieſes und des Satzes 1866 nur auf zu führenden Beweis, ſo daß der Vertrag durch Eides⸗ zuſchiebung und durch Zeugen und Vermuthungen in den Fällen er⸗ wieſen werden kann, in welchen der Zeugenbeweis ausnahmsweiſe für zuläſſig erklärt iſt? In erſterer Richtung: Annal. VI. S. 335(Hofger. d. Oberrh.). In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 378(Du⸗ ranton, Caſſat.⸗Hof). Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 302. VIII. S. 594. Annal. VI. S. 336(Anmerkung d. Einſenders— Ant. Mayer). Zweites Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. Zu Satz 1835. Zachariä II.§ 379. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. Zu Satz 1836— 1839. Zachariä II.§ 379. Zu Satz 1840. In Verbindung mit Satz 762. 907— 909.— Zachariä II. 5 379. Iſt in denjenigen Fällen, wo eine Schenkung zwar erlaubt, da⸗ gegen in der Art beſchränkt iſt, daß ſie einen beſtimmten Theil des Vermögens nicht überſteigen darf z. B. wo ein ſolcher Vertrag mit 702 Satz 1841— 1845. einem Kinde eingegangen wird, während noch mehrere Kinder vor⸗ handen ſind— der Vertrag überhaupt ungiltig oder findet nur eine Minderung der etwa durch denſelben eingetretenen Begün⸗ ſtigungen ſtatt?— Annal. IX. Beibl. 4. S. 14(in erſterer Rich⸗ tung: Delvincourt, Duvergier— in letzterer: Duranton, Caſſat.⸗ Hof.— Anmerk.: Stabel). Zweiter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften. Zu Satz 1841— 1842. In Verbindung mit Anh. S. 47.— Zachariä II.§ 379. Merkmale der Unterſcheidung zwiſchen der Vereinigung mehrerer zu einer beſondern bürgerlichen Geſellſchaft und zu einer Verbindung zu einzelnen Handelsunternehmungen: Annal. XV. S. 42(Laden⸗ burg). XXII. S. 356(Ottendorf). Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich und gegen Dritte. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich. Zu Satz 1843— 1844. Zachariä II.§ 377. 384. Zu Satz 1845. Zachariä II.§ 380. Eigenthumsübergang in Geſellſchaften.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 497. Einbringenseigenſchaft bei beſondern Geſellſchaften.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 501. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1626. Satz 1846— 1852. 703 Zu Satz 1846. Zachariä II.§ 382. Der zur Rechnungſtellung verurtheilte Geſellſchafter, welcher die Stellung der Rechnung unter dem Vorwande, daß er keine Papiere mehr beſitze, verweigert, kann auf Entſchädigung belangt und der Gegentheil zum Schätzungseide zugelaſſen werden, allein auf die bloße Thatſache, daß der Rechnungspflichtige für Lieferungen oder Käufe der Geſellſchaft gewiſſe Beträge eingenommen habe, kann ge⸗ gen ihn eine Klage, daß er dem andern Geſellſchafter die ſeinem Geſchäftsantheil entſprechende Hälfte dieſer Einnahmen, in ſo weit er ſie nicht durch nachgewieſene Ausgaben für die Geſellſchaft wett⸗ zuſchlagen vermag, herausbezahle, nicht begründet werden, indem dazu, daß der letztere den beſtimmten Antheil am Geſellſchaftsver⸗ mögen verlangen kann, noch der Beweis der weitern Thatſache erforderlich iſt, daß er auch den entſprechenden Theil der Ein⸗ lagen, woraus jene gekauften oder gelieferten Gegenſtände ange⸗ ſchafft wurden, gemacht habe.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VI. S. 114. Zu Satz 1847. Zachariä II.§ 380. Dieſer Satz bezieht ſich nur auf eigentliche Geſellſchaftsgenoſſen, nicht auf Gemeinſchaftsgenoſſen.— Annal. X. Beibl. 12. S. 47 (Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1848— 1850. Zachariä II.§F 380. Zu Satz 1851. Zachariä II.§ 385(5. Aufl. Note 3). Zu Satz 1852. In Verbindung mit Satz 1375. 1846. 1998. 2001.— Zacha⸗ riä II.§ 381. Der Geſellſchafter, welcher einen mit Zuſtimmung der andern Geſellſchafter austretenden Geſellſchafter abfindet, tritt, da ein ſolcher 704 Satz 1853. Austritt die rechtliche Auflöſung der Geſellſchaft bewirkt, die neue factiſche Fortſetzung derſelben von Seite der übrigen Geſellſchafter aber als eine neue ſtillſchweigende Geſellſchaft unter den frühern Bedingungen d. h. mit denſelben Einlagen und Antheilen unterſiellt werden muß, wenn bei dem Austritt keine Veränderung der An⸗ theile vereinbart wurde, in den Geſellſchaftsantheil des Ausgetretenen neben dem ſeinigen nicht ein und kann deshalb nur den letztern ver⸗ langen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 413. Die hier bezeichneten Summen, Verbindlichkeiten und Gefahren, für welche dem Geſellſchafter ein Klagrecht gegen die Geſellſchaft gegeben iſt, beziehen ſich nicht auf das Einbringen, ſondern ſie müſſen für den betreffenden Geſellſchafter auf ſolche Weiſe entſtanden ſein, daß er, abgeſehen von ſeiner Einlage, dieſe Aus⸗ lagen ꝛc. gemacht, ohne daß jeder weitere Geſellſchafter in der gleichen Lage erſcheint, daß mithin die Geſellſchaft durch die be⸗ ſondere Thätigkeit eines Geſellſchafters, wie durch einen dritten Geſchäftsführer, Vortheile erhielt, die ihr ſonſt nicht zu Theil ge⸗ worden wären; anders verhält es ſich jedoch mit dem, was als beſtimmte oder unbeſtimmte Einlage oder als Einbringen der Geſellſchaft zur Erreichung des Geſellſchaftszweckes anzuſehen iſt: derartige Zahlungen, Leiſtungen, Lieferungen ꝛc. werden nur durch das Geſellſchaftsvermögen bei der Ausſcheidung der Antheile im Verhältniß zu den Andern ausgeglichen und es kann deshalb der Geſellſchafter, wenn keine gemeinſchaftliche Kaſſe durch Einlagen gegründet, vielmehr nur die Zuſage zur Lieferung des Materials, der Arbeiter ꝛc. zum Zweck der Herſtellung des ge⸗ meinſchaftlichen Unternehmens gegeben wurde, ſeine Zahlungen, Lie⸗ ferungen ꝛc., weil ſie in dieſem Falle den Charakter der Geſell⸗ ſchaftseinlagen an ſich tragen, von den andern Geſellſchaftern unter perſönlicher Haftbarkeit nicht erſetzt verlangen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 256. Zu Satz 1853. Zachariä II.§ 381 vergl. mit§ 380 a. E. Wenn in einem Geſellſchaftsvertrage bedungen wurde, daß einer der Geſellſchafter am Gewinn einen größern Theil zu beziehen habe als der andere Geſellſchafter, ohne daß wegen Theilung des et⸗ Satz 1854— 1859. 705 waigen Verluſtes eine Beſtimmung getroffen wurde, ſo hat jeder Geſellſchafter nur nach Verhältniß des Gewinns, welchen er bezogen haben würde, einen Theil des Verluſtes zu übernehmen, wenn auch die Einlage der Geſellſchafter gleich war.— Lauckhards Rechtsfälle VM. S. 187(Duvergier, Appellh. v. Amiens). Zu Satz 1854. Zachariä II.§ 381. Zu Satz 1854 a. Druckfehler— ſoll in der erſten Zeile heißen„ungleiche“ ſtatt„gleiche“—: Trefurt, Syſtem S. 291 Note. Zu Satz 1855. Zachariä II.§ 377. Zu Satz 1856— 1858. Zachariä II.§ 382. Zu Satz 1859. In Verbindung mit Satz 1862. 1988.— Zachariä II.§ 382. Die Geſchäftsführer einer Geſellſchaft ſind nicht berechtigt, im Namen der Geſellſchaft ein Darleihen aufzunehmen, inſofern ihnen dieſes Recht nicht ausdrücklich durch die Geſellſchaftsſtatuten einge⸗ räumt iſt oder das Anleihen beziehungsweiſe die Ausſtellung von Wechſeln nicht zum Nutzen der Geſellſchaft z. B. zur Beſtreitung unverſchieblicher Ausgaben ſtattfand und die Geſellſchaft wird ſelbſt dann nicht verpflichtet, wenn die Aufnahme des Darleihens in einer Generalverſammlung mit Stimmenmehrheit beſchloſſen worden war, weil die Aufnahme eines Darleihens nicht als eine Verwaltungs⸗ handlung angeſehen werden kann, zu deren Vornahme die Geſell⸗ ſchafter berechtigt ſind, die Geſellſchaft aber nur dann durch die Auf⸗ nahme eines Darleihens verpflichtet wird, wenn deſſen Aufnahme durch die Geſellſchaftsmitglieder durch Stimmeneinhelligkeit (wenn die Geſellſchaftsſtatuten nicht beſtimmen, daß die von der Generalverſammlung gefaßten Beſchlüſſe auch für die nicht anweſen⸗ den Geſellſchafter bindend ſein ſollen und in derſelben die ſtatuten⸗ Kah, Landrecht. 45 706 Satz 1860— 1862. mäßige Anzahl von Geſellſchaftern anweſend war) beſchloſſen war. — Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 21(Duranton, Troplong, Caſſat.⸗ Hof). Annal. XV. Beibl. 6. S. 22(Caſſat.⸗Hof). Die Majorität einer Geſellſchaft bindet die Minorität, wenn die Geſellſchaftsſtatuten nicht anders beſtimmen, nur in Verwaltungs⸗ fragen, ſomit in dem Falle nicht, wo nach dem Majoritäts⸗ beſchluſſe der urſprüngliche Geſellſchaftsvertrag abgeändert werden ſoll.— Annal. X. Beibl. 6. S. 21(Caſſat.⸗Hof). Die ſtillſchweigende Genehmigung des von einem Geſellſchafter unermächtigt vorgenommenen Rechtsgeſchäfts erſetzt den ausdrücklichen Auftrag.— Annal. Xl. Beibl. 6. S. 21(Caſſat.⸗Hof). Gemeinſchaftlicher Erwerb einer Liegenſchaft durch mehrere Per⸗ ſonen: Satz 1832. Gewalt des Geſchäftsführers einer Commanditgeſellſchaft: Anh. S Zu Satz 1860. Zachariä II.§ 382. Zu Satz 1861. Zachariä II.§ 381. Verpachtung des Antheils an einer gemeinſchaftlichen Jagd an einen Dritten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 466. Abtretung des Antheils an einer Spielbank: Oberhofger. Jahrb. g. F. 11. S. 157 390. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit der Geſellſchafter gegen Dritte. Zu Satz 1862. In Verbindung mit Satz 1859. 1997. Anh. S. 22.— Zacha⸗ riä 1I.§ 383. Kommt den gewöhnlichen bürgerlichen Geſellſchaften die Eigen⸗ ſchaft einer juriſtiſchen Perſon mit eigenem von dem Vermögen der einzelnen Geſellſchafter geſondertem Vermögen zu und haben die Gläubiger einer ſolchen Geſellſchaft deshalb einen Vorzug vor den perſönlichen Gläubigern der Geſellſchafter an dieſem Geſell⸗ Satz 1863— 1864. 707 ſchaftsvermögen?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 147(bejaht: Proudhon, Duvergier, Duranton, Troplong, Delangle, Caſſat.⸗Hof — verneint: Fremery, Vincent). Verneint: Zachariä II.§ 383 a. E. vergl. mit§ 377 5. Aufl. Note 1. Abſonderungsrecht der Geſellſchaftsgläubiger: Brauer, Erläute— rungen VI. S. 514. Geding der Sammtverbindlichkeit der Geſellſchafter: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 510. Zu Satz 1863. Zachariä II.§ 383. Antheil der Geſellſchafter an Forderungsrechten der Geſell⸗ ſchaft: Brauer, Erläuterungen VI. S. 510. Zu Satz 1864. Zachariä II.§ 383. Wenn ein Geſellſchaftsvertrag keine Beſtimmung darüber ent⸗ hält, von wem die Geſchäfte der Geſellſchaft zu beſorgen ſind, ſo iſt giltig, was jeder der Geſellſchafter zur Erreichung der Geſell⸗ ſchaftszwecke unternimmt und zwar nicht allein unter den Geſell⸗ ſchaftern, ſondern auch gegenüber dem Dritten, mit welchem die Geſchäfte für die Geſellſchaft abgeſchloſſen wurden und es bedarf von deſſen Seite nicht des Beweiſes, daß dem contrahirenden Ge⸗ ſellſchafter ſeine Mitgeſellſchafter hiezu Gewalt gegeben haben oder daß das Empfangene in den Nutzen der Geſellſchaft verwendet wurde.— Annal. MXIII. S. 216(Hofger. d. Mittelrh.). Die Geſellſchafter einer nicht handelsgeſellſchaftlichen Verbindung ſind, wenn die Verbindlichkeit der Geſellſchafter für die nur von einem Geſellſchafter contrahirte Schuld aus dem Grunde eintritt, weil das Empfangene in den Nutzen der Geſellſchaft verwendet wurde, für dieſe Schuld nicht zu gleichen Theilen, ſondern nur nach Verhältniß ihres Antheils an der Geſellſchaft haftbar.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 183(Caſſat.⸗Hof). Zacharid 5. Aufl. Note 7 im Text. Haftbarkeit des contrahirenden Geſellſchafters: Brauer, Erläute⸗ rungen VI. S. 506. 458 708 Satz 1865— 1867. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Geſellſchaftsauflöſung. Zu Satz 1865. Zachariä II.§ 384. Zu Ziff. 3. Der natürliche Tod löst die auf beſtimmte und unbeſtimmte Zeit eingegangenen Geſellſchaften auf.— Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 157. Zachariä 5. Aufl. Note S. Die Auflöſung des Geſellſchaftsvertrags durch den Tod tritt nicht ein bei a. Verſicherungsgeſellſchaften, welche auf Gegenſeitigkeit beruhen, — Annal. X. Beibl. 11. S. 42(Caſſat.⸗Hof), Zachariä 5. Aufl. Note 8; p. Commanditgeſellſchaften, wenn das Geſellſchaftscapital in Artien getheilt iſt— Zachariä 5. Aufl. Note 8. Veröffentlichung der Auflöſung des Vertrags durch den Tod in Handelsgeſellſchaften: Anh. S. 46. Stillſchweigende Fortſetzung des Vertrags mit den Erben; Anh. S. 46. Zu Ziff. 4. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. z. Regsbl. Nr. 15) über d. privatrechtl. Folgen der Verbrechen. Zu Satz 1866. In Verbindung mit Satz 1834 Anh. S. 46.— Zachariä II. § 384. Zu Satz 1867. In Verbindung mit Satz 1851.— Zachariä II.§ 384. Untergang der Geſellſchaftsſache, wenn von zwei Geſellſchaftern der eine blos Sachen, der andere ſeine Kräfte und deren Benützung einbringt: Brauer, Erläuterungen VI. S. 513. Satz 1868— 1871. 709 Zu Satz 1868. Zachariä II.§ 384. Zu Satz 1869— 1870. In Verbindung mit Satz 815. 1844.— Zacharid II.§ 384. Bei einer Geſellſchaft, deren Dauer unbeſtimmt iſt, können die Geſellſchafter auf das ihnen zuſtehende Recht der Auflöſung und der Theilung des Geſellſchaftsvermögens rechtsgiltig verzichten, wenn ihnen ſtatt dieſes Rechtes ein anderes Mittel gegeben iſt, um aus der Gemeinſchaft und dem Geſellſchaftsverbande zu treten, und die⸗ ſer Fall iſt vorhanden und das Begehren der Auflöſung der Geſell⸗ ſchaft und der Theilung des Geſellſchaftsvermögens unzuläſſig, wenn das letztere in Actien getheilt iſt und jeder Geſellſchafter durch Verkauf oder Ceſſion der Actien ſeinen Antheil an dem Geſell⸗ ſchaftsvermögen realiſiren kann.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 113(Appellh. v. Toulouſe u. Caſſat.⸗Hof)— derſ. Fall in Annal. XIV. Beibl. 2. S. 7. Zu Satz 1871. In Verbindung mit Satz 1184.— Zachariä II.§ 384. „Gerechte Urſache“— nicht jede Nichterfüllung des Verſprechens eines Geſellſchafters begründet eine gerechte Urſache zur Aufkündung des Geſellſchaftsvertrags, ſondern der Aufkündungsgrund unterliegt dem richterlichen Ermeſſen, welches nach Umſtänden einen Auf⸗ ſchub zur Erfüllung des Verſprechens geſtatten kann und es bezieht ſich die Nichterfüllung der Verſprechen der Vertragsperſonen bei Geſellſchaften insbeſondere auf die Einlage in die Geſellſchaft, welche den Abſchluß und das Zuſtandekommen derſelben bedingt, nicht aber auf jene Handlungen, welche nur in der Fortdauer des Vertrags, nach ſeinem Abſchluß und ſeiner Vollendung vorkommen, weshalb z. B. der Umſtand, daß einer der Pächter einer gemein⸗ ſchaftlichen Jagd gegen die Vertragsbedingungen Fremde auf die Jagd mitgenommen hat, ſich nicht als eine ſo erhebliche Verletzung darſtellt, daß der ganze Geſellſchaftsvertrag in ſeinen weſentlichen Bedingungen als angegriffen erſcheint und eine Auflöſung desſelben 71⁰ Satz 1872— 1878. darauf gegründet werden kann.— Annal. III. S. 148(Hofger. d. Mittelrh.— Sanderd. Zu Satz 1872. In Verbindung mit Satz 815. 883.— Zachariä II.§ 385. Der Verzicht der Geſellſchafter nach Auflöſung der Geſellſchaft in einem Vertrage in Bauſch und Bogen auf gerichtliche Berichti⸗ gung der in den Rechnungen der Liquidation vorkommenden Irr⸗ thümer iſt giltig.— Annal. VIII. Beibl. 11. S. 44(Caſſat.⸗Hof). Abrechnung unter Geſellſchaftern als Klaggrund: Satz 1337 (Abrechnungen). Umſtoßung der Theilung des Geſellſchaftsvermögens wegen Ver⸗ kürzung: Satz 887. Vorzugsrecht der Geſellſchafter an den Liegenſchaften der Geſell⸗ ſchaft zur Sicherung der Theilung: Satz 2109. Verfügung über Handlungsgeſellſchaften. Zu Satz 1873. In Verbindung mit Anh. S. 18.— Zachariä II.§ 377 5. Aufl. N Zehnter Titel. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. Erſtes Kapitel. Von dem Leihvertrag. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leihvertrags. Zu Satz 1875— 1878. Zachariä II.§ 391. Bittleihe: Satz 1888. Pactum de commodando: Satz 1892. Satz 1879— 1888. Zu Satz 1879. Zachariä II.§ 393. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entleihers. Zu Satz 1880— 1881. In Verbindung mit Satz 1137. 1927.— Zachariä II.§ 392. Zu Satz 1882. Zachariä II.§ 392. Rettungspflicht bei geliehenen Sachen: Brauer, Erläuterungen VI. 58 G Zu Satz 1883— 1884. Zachariä II.§ 392. Zu Satz 1885. In Verbindung mit Satz 1948.— Zachariä II.§ 392. Dieſer Satz macht keine Ausnahme von dem Erforderniß der Connerität und der Entleiher iſt deshalb wegen der aus dem Ver⸗ trage ſelbſt entſtehenden Gegenforderungen(Satz 1890) zur Inbe⸗ haltung der entliehenen Sache berechtigt.— Stabel, Druckbogen über d. Beſitz S. 7. Verneint: Zachariä 5. Aufl. Note 6. Zu Satz 1886. Zachariä II.§ 393. Zu Satz 1887. Zachariä II.§ 392. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers. Zu Satz 1888. In Verbindung mit Satz 1899.— Zachariä II.§ 393. Bittleihe: Annal. XVI. S. 222(Dietz). Zachariä II.§ 391. 712 Satz 1889— 1894. Zu Satz 1889. Zachariä II.§ 393. Zu Satz 1890. In Verbindung mit Satz 2102 Ziff. 3.— Zachariä II.§ 393. Zu Satz 1891. In Verbindung mit Satz 1642.— Zachariä II.§ 393. Zweites Kapitel. Von der Darleihe. Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Darleihe. Zu Satz 1892. Zachariä II.§ 394. Es iſt rechtlich gleichgiltig, ob die zum Weſen der Darleihe er⸗ forderliche Ueberlieferung der verbrauchbaren Sachen(in concr. einer Geldſumme) durch unmittelbare Baarzahlung an den An⸗ leiher geſchah oder durch Wechſel, welche der Letztere auf den Dar⸗ leiher zog, wenn nur die Leiſtung(Ueberlieferung) wirklich ge⸗ macht wurde, ſei es durch Berichtigung der Summe an den Aus⸗ ſteller(Traſſanten) oder an wen ſonſt auf deſſen Ordre.— Annal. XVIII. S. 106(Oberhofger.). Der Fiscus iſt berechtigt, die während der Dauer der revolutio⸗ nären Gewalt von derſelben an Privaten dargeliehenen Staatsgelder zurückzufordern.— Annal. XXIV. S. 59(Oberhofger.). Das pactum de mutuo dando, commodando etc. iſt zwar verpflichtend, es löst ſich aber, als eine Verbindlichkeit, etwas zu thun, in eine Entſchädigung auf.— Stabel, Vorträge S. 162. Annal. X. S. 169(Hecker). Zachariä§ 391 5. Aufl. Note 1. Darleihen an eine Actiengeſellſchaft gegen Verpfändung von Ar⸗ tien: Satz 1832. Zu Satz 1893— 1894. Zachariä II.§ 394. Satz 1895— 1899. Zu Satz 1895— 1897. Zachariä II.§ 394 vergl. mit§ 318 5. Aufl. Note 11. Das Geding iſt zuläſſig, wodurch der Darleiher für geringere Münzſorten, die er hingibt, ſich höhere Münzſorten zur Rück⸗ zahlung bedingt.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 521. Einfluß der Aenderung der Münzgeſetze auf Geldverbindlichkeiten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 532. Zahlungen nach beſtimmtem Münzfuß: Brauer, Erläuterungen V. S. 536. Zu Satz 1897 a. In Verbindung mit Satz 1247. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. Zu Satz 1898. In Verbindung mit Satz 1891.— Zachariä II.§ 395. Zu Satz 1899. In Verbindung mit Satz 1186. 1888. 2257.§ 278 d. Proc.⸗ Ord.— Zachariä II.§ 395. Die Zuſage des Gläubigers, den Schuldner mit der Heimzah⸗ lung der Schuld nicht drängen und einige Jahre nicht kündigen zu wollen, enthält, wenn in der Schuldurkunde eine beſtimmte Auf⸗ kündigungsfriſt bedungen war, als keine beſtimmte Ueberein— kunft, kein Aufgeben der in der Schuldurkunde feſtgeſetzten ganz unberührt gebliebenen Kündigungsfriſt, ſondern nur die allgemeine Zuſicherung einer Nachſicht, welche ohne eine neue beſtimmte abändernde Vereinbarung nicht geeignet iſt, das Recht des Gläu⸗ bigers zu alteriren.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 424. Darleihen mit dem Geding, daß daſſelbe während der Lebens⸗ zeit des Darleihers von dem Anleiher verzinst und nach dem Tode des Erſteren dem Anleiher als Geſchenk verbleiben ſoll: Annal. KlI. S. 345(Hofger. d. Mittelrh.). Satz 1900— 1904. Einklagung eines Darleihens vor der Verfallzeit: Satz 1186. Beweislaſt bei betagten Darleihen:§ 362 d. Proc.⸗Ord. Zu Satz 1900. Zachariä 1I.§ 395 vergl. mit§ 319. Zur Auslegung: Annal. XII. S. 177(Donsbach). Zu Satz 1901. Zachariä II.§ 395 vergl. mit§ 319. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Anleihers. Zu Satz 1902. In Verbindung mit Satz 1899.— Zachariä II.§ 395 vergl. mit§ 319. Die formelle Ungiltigkeit eines Darleihens(z. B. der Mangel der Zuſtimmung der die Gemeinde vertretenden Gemeinde⸗ collegien oder der Genehmigung der zuſtändigen Verwaltungsbehörde bei einer Kapitalaufnahme für die Gemeinde) hebt die Verbindlich⸗ keit nicht auf, das wirklich Empfangene zurückzugeben.— An⸗ nal. XXIV. S. 59(Oberhofger.). Geding der Rückzahlung des Kapitals nur gegen Aushändigung der Originalpfandurkunde: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 381. Geldwerth bei der Rückzahlung: Brauer, Erläuterungen VI. S S. Scheidemünze: Satz 1244. Quittung nach der Zahlung: Satz 1650. Zu Satz 1903— 1904. In Verbindung mit Satz 1153.— Zachariä II.§ 395. — — C Satz 1905— 1907. Drittes Kapitel. Von der verzinslichen Darleihe. Zu Satz 19035. Zachariä II.§ 396. Der Schuldner eines verzinslichen Darleihens iſt, es mag ein beſtimmter Termin zur Rückzahlung deſſelben vereinbart ſein oder nicht, zur Zahlung der bedungenen Zinſen nicht blos bis zur Ver⸗ fallzeit, ſondern bis zur wirklichen Abtragung des Darleihens verpflichtet.— Annal. IX. S. 29(Hofger.— mit Kritik dieſer Entſcheidung). Brauer, Erläuterungen VI. S. 538. Ausdrückliche und ſtumme Zinsgedinge: Brauer, Erläuterungen VI. S. 544. Zu Satz 1906. In Verbindung mit Satz 1907.— Zachariä II.§ 396. Vermuthung der Schuld aus Zinszahlung: Brauer, Erläute⸗ rungen VI. S. 550. Zu Satz 1907. In Verbindung mit Satz 1153.— Zachariä II.§ 396. Zu Abſ. 2. Der Vorſchrift dieſes Satzes, wornach der Betrag der den ge⸗ ſetzlichen Zinsfuß überſteigenden Zinſen in einer ſchriftlichen Ur— kunde beſtimmt ſein muß, iſt Genüge geleiſtet und es liegt keine Verſchleierung in dem Sinne vor, daß dadurch der Darleiher über das wahre Verhältniß ſeiner Leiſtung zur Gegenleiſtung getäuſcht werden konnte, wenn die von der dargeliehenen Summe bedungenen Zinſen nicht nach der Zahl jährlicher Procente, ſondern ſtatt deſſen in einem beſtimmten als Betriebsvergütung(der Anleiher hatte in concr. ein Kapital von 7000 fl. zum Betrieb einer Ziegelbrennerei aufgenommen und ſich dagegen verpflichtet, jährlich 12 Brände zu machen und von jedem Brand 50 fl. als Zins zu bezahlen) zu ent— richtenden Betrage feſtgeſetzt wurde, da dem Schuldner in dieſem Falle das Maß ſeiner jährlichen Leiſtung während der Dauer des 716 Satz 1907 a.— 1907 c. Vertrags klar vor Augen geſtellt iſt.— Annal. XXII. S. 17. (Hofger. d. Mittelrh. u. Oberhofger.). Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege I. S. 516(Oberhofger.). Es iſt erlaubt, höhere als die geſetzlichen Zinſen zu bedingen, nur muß der Betrag der höher bedungenen Zinſen in einer ſchrift⸗ lichen Urkunde beſtimmt ſein und der Satz 1907 c. beſchränkt dies nur dahin, daß höher bedungene Zinſen niemals Pfandrecht r. genießen und wo ſie bei einem ſolchen geſicherten Darleihen be⸗ dungen ſich befinden, richterliche Hilfe„dazu“ d. h. zur Geltend⸗ machung des Pfandrechts anders nicht als mittelſt Minderung der ganzen bezahlten und rückſtändigen Schuldigkeit auf den geſetzlichen Zinsfuß ſtattfinden kann; dagegen, wenn nur gegen den Schuldner ſelbſt ohne Rückſicht auf das beſtehende Unterpfandsrecht, ſomit nicht „dazu“ richterliche Hilfe in Anſpruch genommen wird, eine Minderung auf den geſetzlichen Zinsfuß nicht ſtattfindet.— Annal. XXII. S. 17 (Hofger. d. Mittelrh.). Die Eröffnung eines Credites berechtigt den Banquier zur Be⸗ rechnung von Commiſſionsgebühren für die wirklich geleiſteten Vorſchüſſe als einer handelsüblichen Entſchädigung für die Gefahr, welche der Darleiher auf ſich nimmt und für ſeine Verbindlichkeit, Geld unbenützt für die Crediteröffnung bereit zu halten.— Annal. X. Beibl. 1. S. 1(Caſſat.⸗Hof). Der Richter darf dem Kläger, welcher mit Unrecht geſetzliche Zinſen fordert, ſtatt derſelben die Verzugszinſen vom Tage der Zu⸗ ſtellung der Ladungsverfügung zuerkennen.— Annal. MII. S. 374 (Hofger. d. Mittelrh.). Zinſeszinſen: Satz 1154. Zu Satz 1907 a. In Verbindung mit Anh. S. 109 c. Dieſer Satz erhöht den geſetzlichen Zinsfuß nur für Handels⸗ geſchäfte CGergl. Anh. S. 1. Abſ. 30, nicht aber für Handels⸗ ſachen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VIII. S. 170. Zu Satz 1907 c. In Verbindung mit Satz 1907. Satz 1907 e.— 1907 f. 717 Leih⸗ und Pfandhäuſer: Geſetz v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20). Die urkundliche Zuſage des Schuldners, dem Gläubiger außer dem bedungenen gewöhnlichen Zins eine beſtimmte Summe als „Entſchädigung“ dafür zu bezahlen, daß letzterer dem erſteren für die Schuld noch weitere Friſt gewährte, gilt als verſchleierter Zins, welcher zwar klagbar, aber eintretenden Falles der Beſchrän⸗ kung dieſes Satzes unterworfen iſt.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 444(Oberhofger.). Zu Satz 1907 e. Zur Auslegung: Annal. X. S. 245(Ed. Brauerd). Die Beſtimmung dieſes Satzes iſt auch auf ſolche Fälle an— wendbar, wo die Partheien im Darlehensvertrage(Darlehensurkunde) ſelbſt zur Heimzahlung des Darlehens eine ſelbſtbeſtimmte, längere oder kürzere, Friſt als ein halbes Jahr bedungen haben, jedoch wenn der Darleiher auf Heimzahlung klagt, nicht ſchon von Amts⸗ wegen, ſondern erſt dann, wenn der Anleiher oder ſein Rechtsnach⸗ folger ſie geltend macht, und der dem Anleiher zugeſtandene Rechts⸗ vortheil kann dadurch nicht beſeitigt werden, daß der Darleiher ſchon in der Klage ſeine Zinsforderung auf ſechs oder weniger Procente herabſetzt und auf höhere Zinſen verzichtet.— Annal. X. S. 245 (Ed. Brauer). Zu Satz 1907 f. In Verbindung mit§ 533 d. Straf. G. B. vergl. mit 55 Ziff. 7 d. Einführungsgeſ. zum Straf. G. B. v. 5. Febr. 1851 (Regsbl. Nr. 9). Die Anwendung dieſes Satzes tritt ein, ſobald über den Zins offen ein Geding vorliegt und der Gläubiger in Folge eines ge⸗ heimen Nebenvertrags oder einer willkührlichen Erpreſſung und ähnlicher Vorgänge über das Geding hinaus Zins bezogen hat, ſomit z. B. dann, wenn der Gläubiger ſich in der Urkunde nur einen beſtimmten Zins bedingt, dem Anleiher aber bei der Aus⸗ zahlung des Darleihens eine Summe als Proviſion(für ſchnellere Anſchaffung des Geldes, Verluſt an Kaſſenzins, begünſtigte Heim⸗ zahlung in Terminen.) in Abzug bringt, ohne die Unterlaſſung ——— ———— 718 Satz 1908. des Erwähnens der Proviſion in der Urkunde durch beſondere Um⸗ ſtände zu rechtfertigen; in dieſem Falle hat dieſe Proviſion, als ein Bezug von Vortheilen neben den vertragsmäßigen Zinſen, die recht⸗ liche Natur eines verſchleierten Zinſes, welcher die Verpflich⸗ tung des Gläubigers zur Rückgabe oder Geſtattung des Abzugs begründet, ohne daß dieſelbe dadurch, daß der Gläubiger mit Ein⸗ rechnung der Proviſion nicht mehr als 6% Zins bezog, durch die urkundliche Zuſtimmung des Schuldners zu dieſem Abzug(in einer beſanderen Urkunde) oder durch die Eigenſchaft des Gläubigers als Banquier beſeitigt werden kann.— Annal. XIX. S. 146(Ober⸗ hofger.), S. 170(Hofger. d. Seekr.). Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 444(Note— Oberhofger.). Leibrentenvertrag als verſchleiertes wucherliches Darleihen: Satz 1976. Zuläßigkeit der Eideszuſchiebung zum Beweis dieſer Einrede: § 526 d. Proc.⸗Ord. Zu Satz 1908. In Verbindung mit Satz 1350.— Zachariä II.§ 396. Begründet dieſer Satz eine praesumtio juris et de jure oder läßt er den Beweis der Nichtzahlung als Gegenbeweis zu? In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. II. S. 179. N. F. I. S. 145. Annal. XXII. S. 336(Hofger. d. Mittelrh., wo auch der Stand dieſer Streitfrage in der franz. Literatur ange⸗ führt iſt). Zachariä 5. Aufl. Note 2(vergl. jedoch IV. F 766 Note 5 im Tert, wo dieſer Satz unter den Beiſpielen der einfachen nur vom Beweiſe befreienden geſetzlichen Vermuthungen aufgezählt iſt). In letzterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 2(Anſchütz). Findet dieſer Satz nur auf die Zinſen von Darleihen oder auch auf die Zinſen von andern Geſchäften z. B. von Kaufſchil⸗ lingen ꝛc. Anwendung? In erſterer Richtung: Annal. IV. S. 187(Hofger. d. Mittelrh.— Sander). In letzterer Richtung: Ebendaſ. S. 188(Note— Bekk). Findet dieſer Satz auf Verzugszinſen Anwendung? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 177(Votum d. Referenten). Satz 1909— 1914. 71¹9 rneint Oberhofger. Jahrb. a. F. V. S. 142. N. F. I. 142. Archiv f. bad. Rechtspflege II. S. 166(Note— Brunner). Zu Satz 1909— 1910. Zachariä Il.§ 397 vergl. mit§ 387. Zu Satz 1911. G In Verbindung mit Satz 530. 530 a. 2277.— Zachariä II. § 399. Erbrente— Unterſchied einer für einen veräußerten Zehnten zu bezahlenden Erbrente von einer eigentlichen Zehntlaſt: Annal. X. S. 1(Red.— Bekk). Zu Satz 1912. Zachariä II.§ 399. Die Beſtimmung dieſes Satzes findet auch auf ſolche Erbrenten⸗ verträge Anwendung, welche ſchon vor Einführung des Landrechts conſtituirt worden ſind.— Annal. IX. Beibl. 9. S. 34(Caſſat.⸗ Hof). Das Recht des Gläubigers auf Ablöſung der Erbrente iſt mit dem zweiten Verfallziele erworben, ohne daß es einer Verzugſetzung bedarf, wenn die Rente eine portable war d. h. zufolge des Ver⸗ trags dem Gläubiger in das Haus gebracht werden mußte.— Annal. IX. Beibl. 10. S. 38(Caſſat.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 5. Zu Satz 1913. In Verbindung mit Satz 1188. 2032. 2184.— Zachariä II. § 399. Zu Satz 1914. In Verbindung mit Satz 1968 ff. ————————— Satz 1915— 1923. Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungsvertrag überhaupt und deſſen Gattungen. Zu Satz 1915— 1916. Zachariä II.§ 400. Zweites Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweiten Hand. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen dieſes Hinterlegungsvertrags. Zu Satz 1917— 1920. Zachariä II.§ 401. Zweiter Abſchnitt. Vor der freiwilligen Hinterlegung. Zu Satz 1921— 1922. Zachariä II.§ 402. Zu Satz 1923. In Verbindung mit Satz 1341. 1347. 1582. 2044.— Zacha⸗ riä II.§ 402. Die Giltigkeit des Hinterlegungsvertrags iſt nicht durch deſſen ſchriftliche Abfaſſung bedingt, ſondern die Vorſchrift dieſes Satzes bezieht ſich nur auf den zu führenden Beweis, weshalb der Ab⸗ ſchluß des Vertrags, wenn ſein Gegenſtand auch den Werth von 75 fl. überſteigt, in den Fällen durch Zeugen erwieſen werden kann, in welchen der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorliegt.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 378(Note). Satz 1924— 1930. 721 Der Beweis, daß die Hinterlegung durch Betrug veranlaßt wurde, kann durch Zeugen erbracht werden.— Annal. X. Beibl. 4. S. 16. Zu Satz 1924— 1926. Zachariä II. F 402. Dritter Abſchnitt. Von den Pflichten des Aufbewahrers. Zu Satz 1927. In Verbindung mit Satz 1137. 1992.— Zachariä II.§ 403. Der Aufbewahrer iſt nur für den aus Gefährde oder durch grobes Verſehen(culpa lata) dem Hinterleger zugegangenen Schaden verantwortlich und hat, wenn er in gutem Glauben die ihm anvertraute Sache nicht dem wahren, ſondern dem vermeint⸗ lichen Eigenthümer überliefert, für dieſen Irrthum nicht zu haften. — Annal. XX. S. 19(Hofger. des Oberrh.). Die Verantwortlichkeit des Aufbewahrers fällt weg, wenn dem Hinterleger ein mit dem Aufbewahrer gemeinſchaftliches Mitauf⸗ ſichtsrecht über das Local, in welchem die hinterlegte Sache auf⸗ bewahrt iſt, zuſteht.— Oberhofger. Jahrb. a. F. IV. S. 247. Rettungspflicht des Aufbewahrers: Brauer, Erläuterungen VI. S. 552. Nachläſſigkeiten in der Bewahrung: Satz 1302. Haftbarkeit der Staatscaſſe für gerichtlich verwahrte Gegen⸗ ſtände: Satz 1963. Zu Satz 1928. Zachariä II.§ 403. Zu Satz 1929. In Verbindung mit Satz 1138. 1302.— Zachariä II.§ 403. Zu Satz 1930. In Verbindung mit Satz 1881. 2260 a.— Zachariä II. 5 403. Kah, Landrecht. 46 Satz 1931— 1937. Zu Satz 1931. Zachariä II.§ 403. Auch auf Wirthe anwendbar: Annal. I. S. 376(Anmerk. d. 3 Red.— Bekk). 1 Zu Satz 1932. In Verbindung mit Satz 1293. 2236.— Zachariä II. F 403. ſ Zu Satz 1933. In Verbindung mit Satz 1245. 1302.— Zachariä II.§ 403. Zu Satz 1934. In Verbindung mit Satz 1303. 1929.— Zachariä II. 5 403. 3 Zu Satz 1935. In Verbindung mit Satz 724. 1380. 1599.— Zachariä I. § 403. Zu Satz 1936. In Verbindung mit Satz 1139. 1153. 1917. 1929. 1996. 2081. — Zachariä II.§ 403. Iſt der Aufbewahrer ſchuldig von dem bei ihm hinterlegten, von ihm ohne Bewilligung des Hinterlegers in ſeinem Nutzen ver⸗ wendeten Gelde ohne vorausgegangenen Verzug Zinſen zu bezahlen? Bejaht: Annal. VII. S. 337(Hofger. d. Mittelrh.— ab⸗ weichendes Votum: v. Stockhorn). Verneint— derſ. Fall—: Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 319. Annal. VII. S. 341(Oberhofger.). Zu Satz 1937. In Verbindung mit Satz 1239. 1939. 2003.— Zachariä II. § 403. Wenn der Aufbewahrer von dem Hinterleger angewieſen war, die hinterlegte Sache einer beſtimmt bezeichneten Perſon auszuliefern, der Hinterleger aber geſtorben iſt, bevor der Aufbewahrer die hinter⸗ legte Sache an dieſe Perſon abgeliefert hatte, ſo muß die Auslie⸗ ferung, da der Hinterlegungsvertrag, inſoweit er ſich auf die dem Satz 1938— 1945. 723 Aufbewahrer gemachte Auflage bezieht, zugleich einen Auftrag ent⸗ hält, welcher mit dem Tode des Auftraggebers erloſch, nicht an die zur Empfangnahme bezeichnete Perſon, ſondern an die Erben des Hinterlegers geſchehen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 84(Trop⸗ long, Duvergier, Caſſat.⸗Hof). Annal. XI. Beibl. 6. S. 24(Caſſat.⸗ Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 11. Zu Satz 1938. Zachariä I.§ 403. Zu Satz 1939. Zachariä II.§ 403. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſetzes v. 6. März 1845(Beil. z. Regsbl. Nr. 15) über d. privatrechtl. Folgen der Verbrechen. Zu Abſ. 2 u. 3— in Verbindung mit Satz 1220. 1224. 1670. Untheilbarkeit des verſiegelt hinterlegten Geldes: Brauer, Er⸗ läuterungen V. S. 622. Zu Satz 1940— 1942. Zachariä II.§ 403. Zu Satz 1943. In Verbindung mit Satz 1247.— Zachariä II.§ 403. Der Handelsmann, welcher eine Sache zur Aufbewahrung in ſeinem Gewölbe auf der Meſſe von einem dritten Orte erhält, iſt, wenn er die Sache nach Beendigung der Meſſe weiter in ſeinen Wohnſitz mitnimmt, der Hinterleger aber inzwiſchen Gelegenheit ge⸗ funden hat, die Sache in dem Meßorte zu verkaufen, nicht ſchuldig, ſie auf ſeine Koſten dorthin zurückbringen zu laſſen.— Brauer, Er⸗ läuterungen V. S. 624. Zu Satz 1944. Zachariä II.§ 403. Zu Satz 1945. In Verbindung mit Satz 1270. 1293. 2236. 2260 a.— Zachariä II.§ 403. 46* Satz 1946— 1952. . Zu Satz 1946. In Verbindung mit Satz 1300.— Zachariä II.§ 403. Eigenthumsentdeckung bei Genußverträgen: Brauer, Erläute⸗ rungen VI. S. 554. vierter Abſchnitt. Von den Pflichten des Hinterlegers. Zu Satz 1947. In Verbindung mit Satz 1136. 1381. 1890. 2102 Ziff. 3. — Zachariä II.§ 404. 1 Zu Satz 1948. In Verbindung mit Satz 1375. 2073. 2082.— Zachariä M. § 404. Fünfter Abſchnitt. Von der nothgedrungenen Hinterlegung.. Zu Satz 1949— 1951. In Verbindung mit Satz 2060.§ 404 d. Straf⸗G.⸗Buchs.— Zachariä II.§ 405 vergl. mit§ 401. Zu Satz 1952. In Verbindung mit Satz 1782. 2060. 2102. Ziff. 5. 2236. 2271.— Zachariä II.§ 406. Zur Auslegung der Sätze 1952. 1953: Annal. VI. S. 217 Donsbach). Die Gaſtwirthe ſind auch für das eingebrachte Gepäck ſolcher Reiſenden verantwortlich, welche nicht in dem Wirthshauſe logiren, ſondern nur für kürzere Zeit, um Erfriſchungen einzunehmen, ſich darin aufhalten oder blos ihre Pferde dort einſtellen.— Annal. KXI. S. 59(Hofger. d. Mittelrh.). Zachariä 5. Aufl. Note 3. Das offene Einbringen von Gepäck in das Gaſthaus in Gegen⸗ wart des Wirthes genügt für ſich allein, um die Verantwortlichkeit Satz 1953. 725 desſelben zu begründen, ohne daß es einer beſondern Uebergabe des Gepäckes an ihn bedarf.— Annal. XXI. S. 60(Hofger. d. Mittelrh.). Die Verantwortlichkeit der Gaſtwirthe für die bei ihnen einge⸗ brachten Sachen erſtreckt ſich nur dann auf Gegenſtände von großem Werthe und bedeutende Geldſummen, wenn der Reiſende dem Gaſt⸗ wirth das Einbringen derſelben angezeigt und ihn dadurch zur ſichern Verwahrung veranlaßt hat.— Lauckhards Rechtsfälle UII. S. 288(Appellh. v. Paris). Zachariä 5. Aufl. Note 4 vergl. mit § 373 Note 8 im Tert. Der Gaſtwirth iſt für diejenigen Sachen nicht verantwortlich, welche der Reiſende ihm bei ſeiner Abreiſe zur Aufbewahrung an⸗ vertraut hat.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 291(Caſſat.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 3. Die in den Zimmern des Gaſthauſes befindliche Aufforderung an die Reiſenden, werthvolle Gegenſtände dem Wirthe zur Aufbe⸗ wahrung zu übergeben, entbindet, als eine einſeitige nach Abſchluß des Vertrags ergangene Erklärung, denſelben nicht von der ihm ge⸗ ſetzlich obliegenden Verantwortlichkeit.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 399(Note). Zachariä 5. Aufl. Note 4. Zu Satz 1933. In Verbindung mit Satz 1384.— Zachariä II.§ 406. Die Gaſtwirthe ſind bei gemeinen Diebſtählen dann von der Verantwortlichkeit befreit, wenn dem Reiſenden eine grobe Fahrläſſig⸗ keit zur Laſt fällt, wenn er z. B. die Thüre ſeines Zimmers nicht verſchloſſen, obgleich ihm der Gaſtwirth einen Zimmerſchlüſſel ein⸗ gehändigt hatte oder wenn er Geld oder werthvolle Gegenſtände unverſchloſſen in ſeinem Zimmer liegen ließ, obgleich ſich in dem Zimmer verſchließbare Behälter befanden; dagegen tritt dann eine ſtrengere Verantwortlichkeit des Gaſtwirthes ein, wenn der Dieb⸗ ſtahl von ſeinen zur Bedienung des Reiſenden angeſtellten Dienſt⸗ leuten an den Effecten des letztern verübt wurde, da er in dieſem Falle zugleich auch als Dienſtherr für ſeine Dienſtleute haftet.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 396(Caſſat.⸗Hof). Die Verantwortlichkeit der Gaſtwirthe erſtreckt ſich: 1. auf den durch eine Feuersbrunſt an den bei ihnen einge⸗ ————— 726 Satz 1954— 1959. brachten Sachen zugefügten Schaden, inſofern ſie nicht zu beweiſen vermögen, daß ihnen keine Fahrläßigkeit dabei zur Laſt falle und daß der Schaden nur durch Zufall oder höhere Gewalt verurſacht wurde— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 297(Appellh. v.— nicht angegeben). Zachariä 5. Aufl. Note 10; 2. auf die an den Wägen der bei ihnen einkehrenden Fuhrleute verübten Diebſtähle, wenn dieſe Wägen, weil ſie wegen Mangels an Raum nicht in dem Hofraume des Wirthshauſes untergebracht werden konnten, auf der öffentlichen Straße ſtehen bleiben mußten — Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 88(Appellh. v. Paris). Annal. IX. Beibl. 7. S. 27(Appellh. v. Paris). Zachariä 5. Aufl. Note 4; 3. auf die von dem Reiſenden bei ſeiner Abreiſe vergeſſenen 0 Sachen— Zachariä 5. Aufl. Note 3. Zu Satz 1954. Zachariä II.§ 406. Zur Auslegung: Annal. XVIII. S. 4(Roßhirt), S. 36(Fy). Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hand. Erſter Abſchnitt. Von denverſchiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand. Zu Satz 1955. Zachariä II.§ 407. Geſetz v. 3. Aug. 1837(Regsbl. Nr. 26) über Errichtung einer Hinterlegungskaſſe. Vollzugsverord. hiezu v. 28. Dec. 1837(Regsbl. 1838 Nr. 1. Zweiter Abſchnitt. Von der willkührlichen Hinterlegung zur dritten Hand. Zu Satz 1956— 1959. Zachariä II.§ 408. Satz 1960— 1963. Zu Satz 1960. Zachariä II.§ 408. Aufkündung der Aufbewahrung: Brauer, Erläuterungen VI. G Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand. Zu Satz 1961. Zachariä II.§ 409. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit F5 284 Ziff. 6. Proc.⸗Ord. Sequeſtration einer Erbſchaft: Satz 1004. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 1257. — — 60 8 Zu Satz 1962— 1963. In Verbindung mit Satz 2060 Ziff. 4.— Zachariä II.§ 409. Die von dem Unterſuchungsrichter verfügte Beſchlagnahme ver⸗ dächtiger Gegenſtände ſtellt ſich bezüglich der Aufbewahrung und der einſtigen Zurückgabe derſelben als eine gerichtlich verfügte Hinterlegung dar und es muß da, wo die Beſtellung eines gerichtlichen Hüters in der Perſon eines Dritten unterblieb und die Aufbewahrung und die Reſtitution der mit Beſchlag belegten Gegenſtände kraft der be⸗ ſtehenden Einrichtungen dem Unterſuchungsrichter überlaſſen wurde, angenommen werden, daß der Staat ſelbſt in Folge der ſeinem Be⸗ amten übertragenen privatrechtlichen Function durch die Handlungen des letztern thatſächlich und ſtillſchweigend die Pflichten des Auf⸗ bewahrers übernommen habe, weshalb die auf Erfüllung dieſer Pflicht d. h. Zurückgabe der abgenommenen Sachen gerichtete Klage des bisherigen Beſitzers, ohne daß er den Beweis des Eigenthums zu führen hat, gegen den Fiscus vor den bürgerlichen Gerichten ſtatt⸗ haft iſt, er die Sorgfalt eines guten Hausvaters auf die Bewah⸗ rung der ſeiner Obhut anvertrauten Gegenſtände zu verwenden und im Falle des Verluſtes zu beweiſen hat, daß dieſer Grad der Sorg⸗ falt wirklich angewendet wurde.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 200(Oberhofger.). 728 Satz 1964—1966. Zwölfter Titel. Von Glücksverträgen. Zu Satz 1964. In Verbindung mit Satz 1104.— Zachariä II.§ 341. Ein erlaubter Glücksvertrag iſt: 1. die zwiſchen dem geſetzlichen Erben und einem präſumtiven Teſtamentserben nach Eröffnung der Erbſchaft getroffene Ueberein⸗ kunft, wodurch ſich beide gegenſeitig eine beſtimmte Geldſumme ver— ſprochen und zwar der erſtere für den Fall, daß kein Teſtament vorhanden wäre, der letztere dagegen für den Fall, wenn der Ver⸗ ſtorbene ein ſolches zu ſeinen Gunſten errichtet haben ſollte— Lauck⸗ hards Rechtsfülle III. S. 154(Appellh. v. Paris); 2. die von den Miterben bei der Theilung einer Erbſchaft ge⸗ troffene Uebereinkunft, daß ein zur Erbſchaft gehöriges Haus un⸗ getheilt bleiben und dem Längſtlebenden von ihnen eigenthümlich zu⸗ fallen ſolle.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 312(Appellh. v. Rouen u. Caſſat.⸗Hof). Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. Zu Satz 1965— 1966. Zachariä II.§ 386. Verbot des Collectirens und ausnahmsweiſe Dispenſation vom Lotterieverbot: landesherrl. Verordnung v. 3. Oct. 1811(Regsbl. Nr. 26). Verbot des Verheuerungsvertrags: landesherrl. Verordnung v. 13. Nov. 1823(Regsbl. Nr. 27). Unzuläſſig iſt die Klage: 1. des ausländiſchen Lotteriecollecteurs einer im Inlande nicht erlaubten Lotterie gegen den von ihm im Inlande aufgeſtellten Untercollecteur auf Herauszahlung der Einlagen der von letzterem Satz 1966. 729 abgeſetzten Looſe— Annal. VIII. S. 144(Hofger. d. Oberrh.). — Donsbach); 2. des ausländiſchen Lotteriecollecteurs einer im Inlande nicht erlaubten Lotterie gegen den Spieler auf Zahlung des Einſatzes— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 302(Appellh. v. Paris), Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 50; 3. des Spielers in einer, wenn auch im Inlande erlaubten Lotterie gegen den zum Zweck des Abſatzes der Looſe, Erhebung der Einſätze und Auszahlung der Gewinne aufgeſtellten Untercollecteur auf Erfüllung des von ihm innerhalb der Gränzen ſeiner Vollmacht unter der Vorausſetzung des Satzes 1997 abgeſchloſſenen Spielver⸗ nags— Annal. IX. S. 156(Hofger. d. Seekr.); 4. desjenigen, welcher im Auftrage des Spielers deſſen Spiel⸗ ſchuld bezahlt, auf Erſatz ſeiner Auslage, wenn er bei dem Spiele ſelbſt mitgewirkt hat— Annal. XV. Beibl. 6. S. 23(Caſſat.⸗Hof — abweichende Anſicht v. Devilleneuve und des Einſenders in d. Note), Zachariä 5. Aufl. Note 2; 5. des Auftraggebers zum Spiel gegen ſeinen Bevollmächtigten auf Vollzug des Auftrags z. B. Herausgabe des durch letzteren be⸗ ſtellten Looſes, oder des Börſenſpielers gegen den von ihm als Ver⸗ mittler gebrauchten Börſenmakler auf Zahlung der von letzterem für ihn erhobenen Differenzen— Annal. XXI. S. 45(Appellh. v. Paris). Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 461(Hofger. Adv. Schmidt)— derſ. Fall in Annal. VIII. S. 137(Hofger. d. Oberrh.— Kritik: Donsbach). Der Erwerb und Beſitz des Looſes und nicht der Eintrag in die Loosliſte iſt bei einer erlaubten ordnungsmäßig ſtattgefundenen Ausſpielung entſcheidend, weshalb, wenn in einer ſolchen einer der Mitſpielenden die gewinnende Loosnummer erhalten, ein anderer aber ſeinen Namen auf dieſelbe Nummer in die Liſte eingetragen hat, da ein ſolches Verzeichniß nur als eine Controlmaßregel er⸗ ſcheint, um den Abſatz der Looſe zu überwachen und feſtzuſtellen, der erſtere der Gewinnberechtigte iſt.— Annal. XXIV. S. 363(Hofger. d. Mittelrh.). Verſchleierung einer Spielſchuld— Novation—: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 50. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 119(Caſſat.⸗ Hof). Zachariä I.§ 35, 5. Aufl. Note 6. Alleg. zu Satz 1341. 730 Satz 1967. Zeitkäufe— Differenzgeſchäfte. Zachariä II.§ 386, 5. Aufl. Note 7. Ein verbotenes Spiel liegt nur dann vor, wenn feſtſteht, daß die Abſicht beider Contrahenten darauf gerichtet war, eine wirk⸗ liche Lieferung geradezu auszuſchließen und die Zahlung der jeweiligen Differenzen zum alleinigen Gegenſtande ihres Vertrags zu machen, daß daher die Partheien blos deshalb einen wirklichen Verkauf von Werthpapieren ꝛc. ſimulirten, um die wahre geſetzwidrige Vertrags⸗ urſache dem Auge des Richters zu entziehen, und es läßt ſich aus dem Umſtande allein, daß das Lieferungsgeſchäft ſich ſchließlich z. B. durch Buchung deſſelben in Form von Differenzforderungen be⸗ zichungsweiſe Schuldigkeiten in eine bloße Differenzberechnung auf⸗ löst, noch nicht darauf ſchließen, daß die Abſicht der Vertragsperſonen von vornherein darauf gerichtet war, die wirkliche Lieferung aus⸗ zuſchließen, wie es auch den Beſteller nicht berührt, ob etwa der von ihm mit der Lieferung Beauftragte in Folge des erhaltenen Auftrags zu deſſen Realiſirung mit dritten Perſonen bloße Diffe⸗ renzgeſchäfte abſchloß.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 435 (Oberhofger.)— derſ. Fall in Annal. MXIII. S. 385(Hofger. d. Unterrh.). Rechtsfälle zur Erläuterung: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 469. V. S. 125. Annal. XV. S. 110(unter Hinweiſung auf eine Reihe von Entſcheidungen franz. Gerichtshöfe— Ladenburg). XV. Beibl. 6. S. 23(Caſſat.⸗Hof). MMIII. S. 409(Ladenburg). Zu Satz 1967. Zachariä II.§ 386. Eine Schuldverſchreibung oder Ausſtellung eines Wechſels gilt nicht als Zahlung.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 119(Caſſat.⸗ Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 11. Satz 1968— 1976. Zweites Kapitel. Von dem Leibrentenvertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Giltigkeit des Leibrentenvertrags. Zu Satz 1968— 1972. In Verbindung mit Satz 1910. Zachariä II.§ 388. Zu Satz 1973. In Verbindung mit Satz 1121.— Zachariä II.§ 388. Zur Auslegung: Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 6(Renaud). Zu Satz 1974. Zachariä II.§ 388. Zu Satz 1975. Zachariä II.§ 388. Wenn die Leibrente in einer Privaturkunde beſtellt wurde, welche vor dem Ableben desjenigen, zu deſſen Gunſten ſie beſtellt worden war, noch kein ſicheres Datum erhalten hatte, ſo können deſſen Erben zwar die Richtigkeit des Datums beſtreiten, um zu beweiſen, daß ihr Erblaſſer in den nächſten 20 Tagen nach dem Abſchluſſe des Leibrentenvertrags geſtorben und der Vertrag mithin ungiltig ſei, allein den Erben liegt in dieſem Falle der Beweis ob, daß die Urkunde antedatirt ſei.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 127(Caſſat.⸗ Hof). Annal. X. Beibl. 12. S. 48(Caſſat.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 7. Zu Satz 1976. Zachariä II.§ 388. Kann der Rentenkauf wegen Verkürzung im Preis angefochten werden? Bejaht— wenn aus irgend einem Grunde die Verhältniſſe der Art ſind, daß kein Wagniß mehr vorhanden iſt und der über⸗ 732 Satz 1977. triebene Gewinn des Käufers offen vorliegt.— Annal. X. Beibl. 6. S. 24. Verneint: Muncke, Vorträge S. 244 vergl. mit Satz 1983 f. Zachariä II.§ 390 5. Aufl. Note 9. Der Leibrentenvertrag kann für ungiltig erklärt werden, wenn er nach dem Ausſpruche der Gerichte als ein verſchleiertes wucher⸗ liches Darleihen oder als durch Betrug erſchlichen ſich darſtellt.— Annal. XVI. Beibl. 6. S. 21(Caſſat.⸗Hof). Zachariä II.§ 388 5. Aufl. Note 11. Zweiter Ibſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrentenvertrags unter den Ver⸗ tragsperſonen. Zu Satz 1977. In Verbindung mit Satz 1184.— Zachariä II.§ 390. Der Schuldner einer Leibrente, welcher das für die Leibrente verpfändete Grundſtück verkauft, ohne dem Verkäufer die Verbind⸗ lichkeit aufzuerlegen, ſie zu entrichten, muß allein deshalb ſo ange⸗ ſehen werden, als habe er die zugeſagte Sicherheit geſchmälert und der Gläubiger kann die Auflöſung des Vertrags verlangen; es iſt dabei unerheblich, daß dieſer ſelbſt vor dem Verkauf jede Pfandklage auf das Grundſtück wegen Mangels des Pfandeintrags oder deſſen Erneuerung verloren hat und man kann dem Rentengläubiger nicht entgegenhalten, daß durch ſeine Handlung oder Nachläßigkeit die Sicherheit geſchmälert wurde.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 130 (Caſſat.⸗Hof). Der Steigerer einer mit einer Leibrente belaſteten Liegenſchaft iſt deshalb, weil er der ihm obliegenden Verpflichtung, ſeinen Ver⸗ trag in das Grundbuch eintragen zu laſſen, nicht nachkam, nicht ſo anzuſehen, als habe er die ſchuldige Sicherheit nicht geleiſtet.— Annal. VIII. Beibl. 4. S. 13(Caſſat.⸗Hof— Bemerkung hiezu: Trefurt). Kann der Rentenſchuldner im Falle der Auflöſung des Leib⸗ rentenvertrags wegen unterlaſſener Leiſtung oder Schmälerung der bedungenen Sicherheit die Rückerſtattung der bezahlten Rentenzieler fordern? Satz 1978— 1981. Bejaht: Brauer, Erläuterungen VI. S. 778. Verneint: Zachariä 5. Aufl. Note 5. Zu Satz 1978. Zachariä II.§ 390. Das Uebereinkommen, daß der Leibrentenvertrag durch Nicht⸗ zahlung der Rente aufgelöst werde, iſt giltig, und im Falle dieſer Auflöſung kann der Schuldner nicht verurtheilt werden, die von der Vertragsauflöſung an laufenden Beträge in dem Fuße der bedunge⸗ nen Rente zu bezahlen, es ſei denn unter dem Titel einer Entſchä⸗ digung.— Annal. XIV. Beibl. 1. S. 3(Caſſat.⸗Hofd). Der Rentengläubiger iſt berechtigt, im Falle der Nichtzahlung der Rentenzieler ſtatt des Zugriffs auf die Güter des Schuldners auch deſſen Forderungsausſtände mit Beſchlag zu belegen.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IV. S. 130(Caſſat.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 7. Wenn eine Liegenſchaft mit einer zum Vortheil eines Dritten darauf haftenden Leibrente verkauft und der Kaufpreis bezahlt wurde, ſo kann, wenn nachher mit der Rentenzahlung nicht eingehalten wird, der Verkäufer die Auflöſung des Kaufs nicht verlangen, ſondern er hat nur, wie der Rentengläubiger, ein Recht auf Sicherung der Rente durch Güterangriff.— Annal. VIII. Beibl. 4. S. 13(Caſſat.⸗ Hof). Leibrenten in der Gant: F§ 869— 874 d. Proc.⸗Ord. Zu Satz 1979— 1980. Zachariä II.§ 390 vergl. mit§ 389. Abweichung vom Urtert im Satz 1979 durch Einſchaltung der Worte:„fälligen ſowohl als“: Mayer, Leitfaden S. 8, Mayer, Vorträge S. 55. Zu Satz 1981. In Verbindung mit§ 989 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä II. § 388 5. Aufl. Note 2. Iſt das Geding der Nichtabtretbarkeit der Leibrente zuläſſig? 734⁴ Satz 1982— 1983 a. Bejaht— die Uebereinkunft erſtreckt ſich jedoch nicht auf die verfallenen Zieler—: Zachariä Il.§ 388 5. Aufl. Note 2. Verneint: Annal. X. Beibl. 10. S. 39. Zu Satz 1982. Zachariä II.§ 390. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. zu Regsbl. Nr. 15) über die privatrechtlichen Folgen d. Verbrechen. Leibrentenbezug bei Abweſenden: Brauer, Erläuterungen V. S. 626. Zu Satz 1983. Zachariä II.§ 389. Drittes Kapitel. Von dem Verpfründungsvertrag. Zu Satz 1983 a. In Verbindung mit Satz 1100 ab. ff. Landesherrl. Verord. v. 25. Sept. 1807(Regsbl. 1807 Nr. 35, 1808 Nr. 10) über Vermögensübergaben und Verpfründungen. Geſetzliche Kraft dieſer Verordnung: Alleg. vor Satz 1100 ab. (Vermögensübergaben— allgemeine Verfügungen). Zur Auslegung: Muncke, Vorträge zur Einleitung in das Stu⸗ dium d. bad. bürgerl. Rechts S. 234 ff. Trefurt, Syſtem S. 293 ſ Oberhofger. Jahrb. a. F. I. S. 36. Der Unterſchied zwiſchen Leibgeding und Verpfründung beſteht darin, daß ſich der Leibgedinger ſelbſt verpflegt, während ſich der Pfründnehmer völlig der Pflege des Pfründgebers anvertraut.— Annal. XXV. S. 118(Oberhofger.). Verpfründung eines Entmündigten: Annal. XMXI. S. 175 (Stempf). Der Verpfründungsvertrag als Glücksvertrag verletzt keinen Pflichttheil.— Annal. III. S. 187(Hofger. d. Oberrh.). Obrigkeitliche Beſtätigung: Satz 1100 ab. Satz 1983 e.— 19831. 735 Zu Satz 1983 e. In Verbindung mit§ 17 d. alleg. landesherrl. Verord.(ſ. zu Satz 1983 a.). Die Uebergabe eines ganzen Vermögens, unter belaſtetem oder freigebigem Titel, begründet kraft Geſetzes ganz allgemein, nicht blos bei Verpfründungen zu Gunſten Dritter, z. B. der Gläubiger, die Haftbarkeit des Unternehmers für die zur Zeit der Uebergabe vorhandenen Schulden des Uebergebers, jedoch bei treuem Ver⸗ mögensverzeichniß nicht weiter als das übernommene Vermögen reicht.— Stabel, Vorträge S. 133. Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 43(Oberhofger.— Stabel). Annal. XX. S. 281(Oberhofger.), XXII. S. 97(Ladenburg). XXV. S. 319(Oberhofger.). Zu Satz 1983 i. In Verbindung mit§ 23 d. alleg. landesherrl. Verord. Alle Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus Ver⸗ pfründungsverträgen, ſomit auch die Auflöſung derſelben, ſind, ſelbſt wenn es ſich um Widrigkeiten zwiſchen dem Pfründgeber und Neh⸗ mer handelt, aus welchen öffentliche Unannehmlichkeiten hervorgehen, als bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten zu behandeln und unterliegen als ſolche der Zuſtändigkeit der Gerichte.— Annal. XXII. S. 255 (Gofger. d. Unterrh.). Abweichend: Annal. IV. S. 285(Regier. d. Mittelrh.). Die Nichtausübung des durch den Pfründvertrag erworbenen Rechts durch den Pfründnehmer kann der hier vorgeſehenen Unver— träglichkeit des Pfründgebers und Nehmers nicht gleich geachtet wer⸗ den, welche ein Zuſammenleben vorausſetzt und kann auch keinen Grund zur Umſtoßung des Verpfründungsvertrags abgeben, denn ſonſt hinge es immer von der Willkühr des Pfründnehmers ab, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht, wodurch dem Vertrag ſelbſt jede bindende Kraft genommen würde; es bleibt deshalb der Pfründgeber in dieſem Falle in Folge des Vertrags kraft Geſetzes Eigenthümer des empfangenen Vermögens.— Annal. XXI. S. 175 (Stempf). Der Leibgedingsvertrag kann wegen Unverträglichkeit der Betheilig⸗ ten nicht aufgelöst werden.— Annal. MXV. S. 118(Oberhofger.). Satz 1983 n— 1984. Zu Satz 1983 n. 1 Richterliche Berechnung der Lebenswahrſcheinlichkeit: Brauer, Erläuterungen VI. S. 560. 3 Dreizehnter Titel. Von dem Auftragsvertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auftrags. Zu Satz 1984. 1 In Verbindung mit Satz 2010 a. Anh. Satz 192.— Zacha⸗ riã II.§ 410. Die Grundſätze des Auftragsvertrags finden Anwendung in Be⸗ zug auf Einnahmen und Ausgaben, überhaupt rückſichtlich der ganzen Verwaltung, auf das Verhältniß: 1. des Rechners einer Stiftung gegenüber dem Stiftungs⸗ vorſtande—: Annal. XI. S. 71(Red.— Bekk). MII. S. 366 (Pofger. d. Seekr.). XXIII. S. 343(Haager); 2. des Gemeinderechners gegenüber der Gemeinde—: An⸗ nal. XI. S. 71(Red.— Bekk). XVI. S. 117(Oberhofger.). Der Ausdruck„Vermittlung“ eines Geſchäfts iſt nicht blos das Einleiten deſſelben durch Empfehlung, ſondern bedingt, wenn auch nicht den völligen Abſchluß des Geſchäfts durch den Vermittler, doch immerhin deſſen ſelbſt unternommene Negvoeirung.— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 166. Annal. II. S. 303. Der Auftrag zu Gunſten eines Dritten legitimirt dieſen nicht zur Klagerhebung gegen den Beauftragten, es wäre denn, daß der Auftraggeber zugleich ſeine Rechte gegen Erſteren dem Kläger ab⸗ getreten hätte.— Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 542. XI. S. 608. Vertragsſchließung durch Dritte: Brauer, Erläuterungen VI. S. 211. Oeffentliche Diener: Satz 1780— 1781 4. Zwiſchenhändler— Commiſſionäre—: Anh. Satz 92. Satz 1985— 1988. 737 Zu Satz 1985. Zachariä II.§ 411. Der Auftrag kann auch ſtillſchweigend ertheilt werden— eine ſolche ſtillſchweigende Bevollmächtigung kommt aber z. B. den Dienſt⸗ boten nicht zu, um für ihre Dienſtherrſchaft Haushaltungsbedürf⸗ niſſe auf Credit anzuſchaffen, weshalb die Dienſtherrſchaft, wenn ſie dem Dienſtboten das zur Bezahlung der Haushaltungsbedürf⸗ niſſe erforderliche Geld gegeben hat, dritten Perſonen nicht weiter verantwortlich iſt, falls letztere dem Dienſtboten dieſe Bedürfniſſe auf Credit abgegeben haben.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 298 (Caſſat.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 2. Stillſchweigende Genehmigung einer Vorauszahlung an den Ge⸗ walthaber des Gläubigers: Annal. XVI. Beibl. 5. S. 20(Appellh. v. Paris). Stillſchweigende Bevollmächtigung der Ehefrau zur Beſorgung der Handelsgeſchäfte des Ehemanns: Satz 220. Anh. S. 4. Zu Satz 1986. Zachariä II.§ 410. Die Belohnung kann auch ſtillſchweigend bedungen werden und dieſe ſtillſchweigende Uebereinkunft muß überall da unterſtellt werden, wo ſich Jemand mit einem Auftrag an eine Perſon wendet, die aus der Beſorgung derartiger Aufträge ein regelmäßiges Gewerbe macht; ſo können z. B. die Geſchäftsfreunde der allgemeinen Ver— ſorgungsanſtalt, wenn auch zur unentgeltlichen Verrichtung der ihnen von der Anſtalt übertragenen Geſchäfte verpflichtet, unter dieſer Vorausſetzung für die Beſorgung der ihnen von Dritten ertheilten Aufträge eine übliche Belohnung anſprechen.— Annal. XIV. S. 54 (Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 1987— 1988. In Verbindung mit Satz 1239. 1538.— Zachariä II.§ 412. 413. Gelten die von einem Handlungsreiſenden für Rechnung ſeines Handlungshauſes abgeſchloſſenen Käufe und Verkäufe als definitiv abgeſchloſſen und ſind ſie ſomit für das letztere verbindlich, wenn er zum Abſchluſſe derſelben nicht ausdrücklich ermächtigt war?— Kah, Landrecht. 47 738 Satz 1989— 1991. Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 346(bejaht: Appellh. v. Douai— verneint: Caſſat.⸗Hof. Appellh. v. Montpellier). Die Zahlung der Staatsentſchädigung für aufgehobene alte Ab⸗ gaben an den nicht mit beſonderer Vollmacht dazu verſehenen grund⸗ herrlichen Verwalter iſt für den Grundherrn nicht verbindlich, weil die Entſchädigung das Aequivalent eines Theils des Eigenthums, daher der Einzug jener, wie die Verhandlung über die Größe, keine bloße Verwaltungs“, ſondern eine Eigenthumshandlung iſt.— Ma⸗ gazin f. bad. Rechtspflege I. S. 514(Oberhofger.). Der Bevollmächtigte iſt zu allen denjenigen Handlungen berech⸗ tigt, die er zum Vollzug ſeines Auftrags nöthig erachtet, er hat deshalb, wenn er z. B. allgemein ermächtigt iſt, wegen Beſchaffung eines Anleihens das Erforderliche einzuleiten, die Befugniß, ſich der Vermittlung eines Geſchäftsmannes zu bedienen und dieſem eine entſprechende Belohnung zu bewilligen.— Annal. XIV. S. 54 (Gofger. d. Unterrh.). Auslegung der Vollmacht, ausſtehende Kapitalien zu„beſorgen“: Annal. II. S. 129(Hofger. d. Mittelrh.), S. 282(Merk). III. S. 46(Sander). Geding, das Kapital nur gegen Rückempfang der Schuldurkunde dem Bevollmächtigten abzutragen: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 381. Heimzahlung eines Kapitals an den Verwalter eines Stiftungs⸗ fonds: Satz 1239. Zu Satz 1989. Zachariä II.§ 413. Zu Satz 1990. In Verbindung mit Satz 217. 1312. 1388. 1420.— Zachariä II.§ 411. Zweites Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. Zu Satz 1991. In Verbindung mit Satz 1372. 1373. 2007. 2010.— Zacha⸗ riä II.§ 413. Satz 1992. 739 Der zum Verkauf einer Sache Beauftragte wird durch den bloßen Entſchluß, ſolche unter den feſtgeſetzten Bedingungen für ſich kaufen zu wollen, noch nicht Eigenthümer derſelben.— Annal. XVI. S. 375(Oberhofger.). Der Gewalthaber, welcher nur zum Verkauf um einen feſtge⸗ ſetzten Preis gegen Baarzahlung ermächtigt war, iſt im Falle des Verkaufs auf Credit zur Zahlung des feſtgeſetzten Kaufpreiſes verpflichtet und die hierauf gerichtete Klage iſt keine Entſchädigungs⸗ klage wegen Nichterfüllung des Auftrags, ſondern die directe Klage auf deſſen Erfüllung und Vollzug, welcher in Auslieferung des Prei⸗ ſes nach geſchehenem Verkauf oder Rückgabe der anvertrauten Sache beſteht, denn der vom Gewalthaber ohne Einwilligung des Gewalt⸗ gebers abgeſchloſſene Creditverkauf erſcheint als eine auf eigene Ver⸗ antwortlichkeit unternommene, den Auftrag überſchreitende Handlung, welche der Gewaltgeber in keiner Weiſe anzuerkennen braucht, da mit der Aufgabe der Waare von ſelbſt die Verbindlichkeit des Gewalt⸗ habers zur Auslieferung des Preiſes eingetreten iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 470(Oberhofger.). Der Gewalthaber kann das Geſchäft, welches er, ohne ſeinen Gewalthaber zu nennen, abgeſchloſſen hat, für ſich geltend machen. — Annal. XXIV. S. 395(Hofger. d. Unterrh.). Beweis des Vollzugs des Auftrags in Handelsſachen: Anh. Satz 109. Zu Satz 1992. In Verbindung mit Satz 1374. 1596. 1928. 1986. 2007.— Zachariä II.§ 413. Iſt der Verrechner einer katholiſchen Local- oder Diſtrictsſtiftung, welcher ein Kapital derſelben auf Handſchrift oder Nachhypothek ausleiht, gegenüber der Stiftung verantwortlich, wenn er zu dieſem Darleihen durch Auftrag oder nachträgliche Genehmigung des Stif⸗ tungsvorſtandes ermächtigt war? Bejaht: Annal. XMXIII. S. 37. Verneint— die Anlage von Kapitalien iſt Sache des Stif⸗ tungsvorſtandes, nicht des Verrechners(§ 13 vergl. mit§ 15 d. Inſtruct. v. 21. Nov. 1820, Regsbl. 1827 Nr. 1), welcher in Be⸗ zug auf Verausgabungen lediglich auf Anweiſung d. h. aus Auftrag 47 740 Satz 1993. des Stiftungsvorſtandes handelt, hat deshalb der Verrechner ohne Ermächtigung des letztern Kapitalien ausgeliehen, ſo iſt er, als ge⸗ gen die Beſtimmungen ſeines Auftrags handelnd, unter allen Um⸗ ſtänden haftbar, andernfalls aber bleiben nur allein die Mitglieder des Stiftungsvorſtandes der Stiftung gegenüber verantwortlich, wäh⸗ rend für den Verrechner, wenn er ſeinen gegen den Stiftungsvor⸗ ſtand obliegenden Verpflichtungen in irgend einer Weiſe zuwider ge⸗ handelt hätte, blos eine Erſatzpflicht letzterem gegenüber begründet werden kann.— Annal. XXII. S. 366(Hofger. d. Seekr.). XXIII. S. 343(Haager). Der Gemeinderechner iſt zwar nur für die richtige Erhebung der Einkünfte der Gemeinde, nicht aber zur gerichtlichen Betreibung und Erwirkung von Liquiderkenntniſſen, um ſolche in das Pfandbuch eintragen zu laſſen, verpflichtet, hat aber die Gemeinde ein richter⸗ liches Urtheil erwirkt, ſo hat der Rechner für deſſen Eintrag zum Pfandbuch zu ſorgen.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 161 (Oberhofger.). Verſehen beim Vollzug eines Auftrags zum Verkauf von Staats⸗ papieren—: Annal. XIX. S. 245(Hofger. d. Unterrh.). MM. S. 203(derſ. Fall— Oberhofger.). Ueberſchreiten des Auftrags— Rechtsfall—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XlI. S. 22. Zu Satz 1993. Zachariä II.§ 413. Zur Erläuterung der Lehre über Rechnungſtellung: Annal. XVIII. S. 147(Oberhofger.— Stempf). Begründung der Klagen aus geſtellter Rechnung; Annal. XVIII. S. 147(Oberhofger.— Stempf). XIX. S. 216(Oberhofger.). Die Klage auf Herausgabe eingenommener Gelder gegen den⸗ jenigen, welcher den Erlös mit der Verbindlichkeit, die Gläubiger daraus zu befriedigen, eingezogen hat, kann von dem Schuldner nicht dahin angeſtellt werden, daß die Einnahme, ſoweit ihre Verausga⸗ bung nicht nachgewieſen, dem Schuldner ausgefolgt werde, ſondern dieſer hat einen den Betrag der zu zahlenden oder bezahlten Schul⸗ den überſteigenden Einnahmeüberſchuß zu behaupten und nur auf Satz 1993. 74¹ dieſen ein Klagrecht.— Annal. XXIII. S. 391(Hofger. d. Unterrh.). Die Receßbeſcheide der adminiſtrativen Reviſionsbehörde bilden, als über die der Beurtheilung des bürgerlichen Richters unterliegen⸗ den Folgen des Auftragsvertrages entſcheidend, ſelbſt wenn ſie ein förmliches Erkenntniß derſelben und ſelbſt der Recursbehörde ſind, oder wenn der Rechner keinen Recurs bei der obern Adminiſtrativ⸗ behörde dagegen eingeführt, keinen, gleich einem vollzugsreifen richter⸗ lichen Urtheile, für ſich giltigen und genügenden Rechtstitel, vielmehr ſtellen ſie nur die Anforderung an den Rechner als das Reſultat derjenigen Prüfungen dar, welche für einen der Contrahenten die Gemeinde, die Stiftung ꝛc. deren Oberaufſichtsbehörde bezüglich der ihr geſtellten Rechnungen vorgenommen hat, damit ſie nicht zu ihrem Nachtheil eine fehlerhafte Rechnung ihres Gewalthabers anerkenne; es ſind deshalb ſolche Receßbeſcheide und alle Verfügungen der Ver⸗ waltungsbehörden, wodurch ein Rechner wegen irgend eines Poſtens haftbar oder erſatzpflichtig erklärt wird, vor den Gerichten wirkungs⸗ los, in ſo fern nicht der Rechner dieſe Verfügungen anerkennt.— Annal. XI. S. 71(Anmerk. d. Red.— Bekk). XVI. S. 117 (Oberhofger.). XVIII. S. 151(Oberhofger.— Stempf). Wenn der Rechner die von ihm oder für ihn geſtellte Rechnung, wornach ſich ein Receß für ihn ergibt, anerkannt hat und dieſer Receß als Kaſſenreſt bezeichnet iſt oder wenn die Ausſtände aus⸗ drücklich an dem Receß in Abzug gebracht ſind, ſo beſteht eine, durch Gegenbeweis zerſtörbare Vermuthung dafür, daß der Receß nur die Differenz zwiſchen der Baareinnahme und der Ausgabe ſei.— Annal. XVIII. S. 151(Oberhofger.— Stempf). Das dem Rechner von dem Rechnungsherrn ertheilte Abſoluto⸗ rium enthält nicht nur das Anerkenntniß der Richtigkeit der Rechnung, ſondern auch den Ausſpruch, daß der Rechner von der fernern Ver⸗ antwortlichkeit für die Rechnung und für die von ihm eingenom⸗ menen und ausgegebenen Summen befreit werde, weshalb, wie der Gewalthaber, wenn er dem Gewaltgeber über ſeine Geſchäftsführung Rechnung abgelegt hat, und dieſe von letzterm angenommen und als richtig anerkannt worden iſt, wegen einzelner in der Rechnung ver⸗ ausgabter Poſten— ausgenommen im Falle eines entſchuldbaren Irrthums oder Betrugs— nicht nochmals in Anſpruch genommen 7⁴2 Satz 1994— 1996. werden kann, eben ſo wenig kann der Staats⸗, Gemeinde⸗ ꝛc. rech⸗ ner nach erfolgter Prüfung und Ertheilung des Abſolutoriums durch die zuſtändige Staatsbehörde hiefür noch haftbar gemacht werden. — Annal. XIV. S. 380(Oberhofger.). Die Verjährung des Satzes 475 findet auf die Verwaltung an⸗ derer Rechner z. B. Gemeinderechner keine Anwendung.— Annal. XIX. S. 217(Oberhofger.). Alleg. zu Satz 475. Rechtsfall(Anerkennung eines Receßbeſcheides): Annal. VIII. S. 261(Hofger. d. Mittelrh.). Stillſchweigende Genehmigung eines Receß beſcheides: Satz 1108 b. Rechnungsfehler: Satz 2058. Zu Satz 1994. In Verbindung mit Satz 1384.— Zachariä II.§ 413. Wenn ein Pfandgericht die Fürſorge dafür, daß aus einem unter⸗ pfändlich verſicherten Darleihen ältere Unterpfandsſchulden getilgt werden, übernommen und eines ſeiner Mitglieder zu dieſem Zweck mit der Erhebung des neuen Anleihens und der Abzahlung der äl⸗ tern Unterpfandsſchulden beauftragt hat, ſo ſteht dem Anleiher gegen dieſes Mitglied ein unmittelbares Klagrecht wegen nicht vollzogenen Auftrags zu.— Annal. MNII. S. 102(Hofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 1995. Zachariä II.§ 413. Zu Satz 1996. In Verbindung mit Satz 1139.— Zachariä II.§ 413. Zur Begründung der Zinsforderung genügt die Behauptung, daß der Gewalthaber die in einer gewiſſen Reihe von Jahren er⸗ hobene Summe in Händen behalten und zum eigenen Gebrauch ver⸗ wendet habe, ohne daß der Geſchäftsherr, da es nicht darauf an⸗ kommt, welchen Gebrauch der Gewalthaber von dem Gelde gemacht und welchen Nutzen er davon gezogen, ſondern nur darauf, daß er von dem fremden Gelde überhaupt irgend einen Gebrauch gemacht hat, ſchuldig iſt, das ſelbſtſtändige Factum dieſer Verwendung in der Weiſe zu circumſtantiiren, daß er die Art und Weiſe der Verwen⸗ dung zu bezeichnen hätte.— Annal. XV. S. 359(Oberhofger.). Satz 1997— 1998. 7⁴3 Der Gewalthaber hat die von ihm in ſeinem Nutzen verwendeten Gelder, wenn der Auftrag den Charakter eines Handelsgeſchäfts hat, ſelbſt wenn der Gewalthaber kein Handelsmann iſt, mit 6 Procent zu verzinſen.— Annal. XVI. Beibl. 4. S. 14(Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 1997. Zachariä II.§ 415. Wenn ein Beamter auf den Grund ſeiner geſetzlichen Ge— waltsbefugniſſe einen Vertrag abſchließt, der Staat, die Gemeinde ꝛc., in deren Namen er denſelben eingegangen hat, den Vertrag deshalb nicht erfüllen, weil der Beamte dabei nach einer andern Auslegung des betreffenden Geſetzes ſeine Zuſtändigkeit überſchritten habe, ſo kann er von dem Gegencontrahenten nicht auf Entſchädigung belangt werden, weil der letztere die Geſetze ebenfalls kennen muß, der Um⸗ fang der Gewaltsbefugniſſe des Beamten bei dem Vertragsabſchluſſe ihm ſomit hinreichend bekannt war.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 169. Der von dem Gewalthaber unter Vorbehalt der Genehmigung ſeines Gewaltgebers abgeſchloſſene Verkauf hat eine einſtweilige Gil⸗ tigkeit, die nur dann ſich auflöst, wenn die vorbehaltene Genehmi— gung nicht ertheilt wird und damit die Bedingung fehlſchlägt, wes⸗ halb der Käufer bis zum Eintreffen der Erklärung des Gewalt⸗ gebers gebunden und nicht berechtigt iſt, einſeitig von dem Handel zurückzutreten.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 250. Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. Zu Satz 1998. Zachariä II.§ 415. Wenn der Gewalthaber Namens ſeines Gewaltgebers einen Ver⸗ trag abſchließt und in der Vertragsurkunde die Genehmigung des letztern vorbehalten wird, der Gewaltgeber ſodann dem in der Ur— kunde niedergeſchriebenen Vertrage die vorbehaltene Genehmigung er⸗ theilt, ſo hat ein in die zur Genehmigung beſtimmte und mitgetheilte Urkunde nicht aufgenommenes, zwiſchen dem Gewalthaber und dem 7¹⁴ Satz 1999. andern Contrahenten mündlich verabredetes(geheimes) Nebengeding gegen ihn keine rechtliche Wirkung.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 20. Eine untere Verwaltungsbehörde, welche irgend einen ökonomi⸗ ſchen Betrieb zu beſorgen hat, ſteht vermöge dieſer ihrer Verbind⸗ lichkeit nur die Befugniß zu, die zum Betrieb nothwendigen Aus⸗ gaben zu machen, beziehungsweiſe die diesfallſigen Vertragsver⸗ bindlichkeiten einzugehen, ſie iſt aber, ſofern die organiſchen Be⸗ ſtimmungen nicht ſpeciell anders verfügen, nicht berechtigt, ohne Er⸗ mächtigung von Seiten der Aufſichtsbehörde Verbindlichkeiten für Ausgaben einzugehen, welche nicht unmittelbar zum ordentlichen Be⸗ triebe des Geſchäfts erforderlich ſind.— Oberhofger. Jahrb. n. F. VII. S. 322. Haftbarkeit des Staats für Zahlungsanweiſungen des Miniſters der auswärtigen Angelegenheiten auf Rechnung der Staatscaſſe: Annal. IV. S. 1(Oberhofger.— Kritik der Red.— Bekk S. 7) — derſ. Fall in Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 151(mit ab⸗ weichendem Votum der Minorität). Haftbarkeit der Gemeinde für im Namen derſelben durch ihre Vorſteher empfangene Gelder: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 360 (Oberhofger.). Stillſchweigende Genehmigung eines mit Ueberſchreitung der Vollmacht abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäfts durch den Gewaltgeber: Satz 1338 Abſ. 1. Zu Satz 1999. Zachariä II.§ 414. Wenn ein bezahlter Gewalthaber oder ein Commiſſionär den ihm ertheilten Auftrag erſt nach der ihm hiezu beſtimmten Friſt voll⸗ zieht, ſo iſt er doch für den ſeinem Auftraggeber durch den verſpäteten Vollzug zugegangenen Schaden dann nicht verantwortlich, wenn er darthut, daß er ſo viel wie möglich in deſſen Intereſſe gehandelt habe und der Auftraggeber iſt deshalb verpflichtet, die von ſeinem Gewalthaber Dritten gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, ſeine Auslagen zu erſetzen und die zugeſicherte Belohnung zu bezahlen.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 148(Caſſat.⸗Hof). Der Waarenbeſteller, welcher die von ſeinem Commiſſionär für Satz 2000— 2002. 745 ihn eingekauften Waaren angenommen hat, iſt verpflichtet, demſelben, außer der gewöhnlichen Commiſſionsgebühr, die von ihm bezahlte, nicht übermäßige Mäklergebühr als eine in gutem Glauben im Intereſſe des Beſtellers gemachte Auslage zu erſetzen, wenn ſich der Commiſſionär zum Ankauf der Waaren auch keines öffentlich ange⸗ ſtellten Mäklers, ſondern eines Winkelmäklers bediente, die Bei⸗ ziehung eines ſolchen jedoch zum Vollzug des Auftrages z. B. des⸗ halb, weil die Einkäufe nicht immer an Orten gemacht werden konn⸗ ten, wo öffentlich angeſtellte Mäkler wohnen, Einkäufe der betreffen⸗ den Art nicht im Ganzen und an einem Orte gemacht werden können, dieſelben aber alsbald vollzogen werden ſollten und dergl. — nothwendig war.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 30(Caſſat.⸗ Hofd). Geldwerth bei Auslagenerſatz: Brauer, Erläuterungen VI. S. 563. Zwiſchenhändler— Commiſſionäre—: Anh. Satz 92. Zu Satz 2000— 2001. Zachariä II.§ 414. Die Verpflichtung des Gewaltgebers zur Verzinſung der Aus⸗ lagen erſtreckt ſich nicht auf den verſprochenen Gehalt.— Ober⸗ hofger. Jahrb. a. F. I. S. 66. Zachariä 5. Aufl. Note 3. Rechtsfall— Verzinſung des Guthabens eines Kriegskoſten⸗ rechners—: Annal. III. S. 57(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 2002. In Verbindung mit Satz 1200. 1202.— Zachariä II.§ 414. Auf die Aufſtellung eines Anwaltes durch Streitgenoſſen an⸗ wendbar: Lauckhards Rechtsfälle MI. S. 308(Appellh. v. Orleans, Toulouſe ꝛc.). Zachariä 5. Aufl. Note 11. Die Vertreter einer Maſſe, welche in dieſer Eigenſchaft einen Anwalt bevollmächtigen, ſind zwar als Gläubiger der Maſſe beim Ausgang des Proceſſes betheiligt, aber deshalb für die Koſten nicht ſammtverbindlich, weil die Maſſe Parthei und Vollmachtgeberin iſt und nicht die einzelnen Gläubiger für ſich.— Annal. M. Beibl. 6. S. 22(Caſſat.⸗Hofd). 746 Satz 2003— 2009. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie ein Auftrag erlöſcht. Zu Satz 2003. Zachariä II.§ 416. Zu Abſ. 3. Der bürgerliche Tod iſt aufgehoben:§ 21 d. Geſ. v. 6. März 1845(Beil. z. Regsbl. Nr. 15) über d. privatrechtl. Folgen der Verbrechen. Das dem Gewalthaber durch die ihm ertheilte Vollmacht als Entſchädigung für die Geſchäftsführung eingeräumte Recht des Ge⸗ nuſſes der Früchte und Zinſen der ſeiner Verwaltung anvertrauten Sache und die damit bewilligte Erlaſſung der Rechnungſtellung über dieſen Bezug erlöſcht mit der Erlöſchung der Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers.— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 196(Caſſat.⸗ Hofd). Einfluß des Gantausbruchs in Aufträgen: Brauer, Erläuterungen V. S. 628. Auftrag zum Vollzug nach dem Tode des Gewaltgebers: Brauer, Erläuterungen VI. S. 565. Zu Satz 2004. Zachariä II.§ 416. Die Uebereinkunft, wodurch Jemanden die Liquidation und Bei⸗ treibung von Ausſtänden gegen Ueberlaſſung eines beſtimmten Thei⸗ les derſelben zu Eigenthum übertragen wird, iſt, wenn ſie auch in der Form einer bedingten Schenkung abgeſchloſſen wurde, weder als zweiſeitiger Vertrag noch als Schenkung, ſondern als ein Auftrag mit dem Verſprechen einer Belohnung zu beurtheilen und unterliegt deshalb dem Widerruf.— Annal. XII. Beibl. 5. S. 20. Zu Satz 2005— 2008. Zachariä II.§ 416. Zu Satz 2009. Zachariä II.§ 416. Satz 2010— 2010 g. 747 Die von dem Vormunde in einem während der Minderjährigkeit des Mündels begonnenen und nach deſſen erreichter Volljährigkeit von demſelben fortgeſetzten Rechtsſtreite vorgenommenen Proceßhand⸗ lungen beſtehen zu Recht, ſo lange das Gericht und die Gegen⸗ parthei nicht von dem Aufhören der Vormundſchaft in Kenntniß ge⸗ ſetzt worden iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. X S 285. Zu Satz 2010. Zachariä II.§ 416. Fünftes Kapitel. Von Anweiſungen. Zu Satz 2010 b. Anweiſung an Lieferungsſtatt— Rechtsfall—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 46. Zu Satz 2010 g. Rechtswandlung, Ceſſion, Auftrag und Anweiſung an Zahlungsſtatt— Unterſchiede derſelben—: Satz 4271 Ziff 3. Uebernahme einer fremden Schuld und Anweiſung an Zahlungsſtatt— Unterſchiede derſelben—: Satz 1275. Die bei einer Gutsübergabe von dem Uebergeber dem Ueber⸗ nehmer gegebene Anweiſung, einen Theil des Kaufpreiſes an den Gläubiger des erſtern zu bezahlen, iſt, wenn dem letztern nicht zugleich der Auftrag gegeben wird, die Baarzahlung ſeines Gut⸗ habens bei dem Uebernehmer zu erheben, keine Anweiſung an Zah⸗ lungsſtatt, ſondern gilt, weil bei dem Mangel eines ſolchen an einen Anweiſungsempfänger gerichteten Auftrags nur ein Auftrag zwiſchen dem Anweiſer und ſeinem Schuldner beſteht, dasjenige, was erſterer ſich ſelbſt bedungen hat, an eine andere Perſon zu leiſten, nur als Auftrag, welcher, wie jeder Auftrag, durch Vermögenszerfall des Gewaltgebers oder Gewalthabers erlöſcht.— Annal. MXll. S. 130(Oberhofger.) vergl. mit Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 542. XIII. S. 231(Oberhofger.). Verweiſungen: Satz 1275. Handelszettel auf dritte Perſonen: Anh. Satz 196. 748 Satz 2010 1. Zu Satz 2010 h. Anweiſung an Zahlungsſtatt— Rechtswandlung—: Satz 1271 Ziff. 3. Satz 1275. Die Befreiung des Anweiſers kann ohne bereits wirklich erfolgte Befriedigung des Gläubigers nur dann angenommen werden, wenn der letztere mit Ueberſchreitung der Grenzen ſeines Auftrags allein nur durch die Anweiſung in ein Rechtsverhältniß zu dem Schuldner des Anweiſers gebracht wurde und wenn der Gläubiger zugleich in Bezug auf die angewieſene Forderung eine nur dem Eigenthümer zuſtehende Verfügung ſich erlaubt hat, durch welche die Rechte des Anweiſers gegen den Anweiſungszähler beeinträchtigt wurden— es tritt deshalb namentlich keine Rechtswandlung und Befreiung des Anweiſers für ſich allein dadurch ein 1. daß der Anweiſungsempfänger auf die beſtimmte Zeit die Zahlung an den angewieſenen Schuldner nicht fordert und blos ſtillſchweigend zuwartet, ſondern nur dann liegt eine Handlung des erſtern vor, durch welche er dem Anweiſer haftbar wird, wenn er durch ein ausdrückliches Geding den Verfalltag in ſo be⸗ ſtimmter Weiſe hinausgerückt hat, daß der Anweiſer, falls er auf den urſprünglichen Termin ſeine Rechte ſelbſt geltend machen wollte, auf den Grund jener Verabredung mit ſeiner Forderung zur Zeit zurückgewieſen werden müßte— Oberhofger. Jahrb. XlII. S. 453 (Hofger. d. Oberrh.); 2. daß der Anweiſungsempfänger Zins- oder Abſchlags⸗ zahlungen von dem Anweiſungszähler annimmt— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 234(Stabel), S. 454(Hofger. d. Oberrh.); 3. daß der Anweiſungsempfänger blos im Mandatsproceß die angewieſene Forderung betreibt oder durch ein auf unterbliebene Vernehmlaſſung auf eine einfache Klage ergangenes Verſäumungs⸗ erkenntniß einen richterlichen Ausſpruch erwirkt, welcher die ange⸗ wieſene Forderung in ihrem vollen Betrag für richtig erklärt, ſon⸗ dern erſt dann, wenn der angewieſene Schuldner die Forderung widerſpricht und ſo ein eigentlicher Rechtsſtreit entſteht, kann der Anweiſungsempfänger den Proceß für ſich allein nicht durch⸗ führen, ohne ſich die Forderung zu eigen zu machen, indem dann nur der Eigenthümer befugt iſt, den Streit fortzuſetzen und insbe⸗ Satz 2010 h. 7⁴9 ſondere auf die Einreden des Schuldners ſich einzulaſſen— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 454(Hofger. d. Oberrh.); 4. daß der betreibende Unterpfandsgläubiger die Verweiſung des Vollſtreckungsbeamten angenommen und darauf hin, weil der Steigerer auf die bedungene Zeit keine Zahlung geleiſtet, eine Wie⸗ derverſteigerung beantragte, bei welcher ſich ein Mindererlös ergab— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 457(Hofger. d. Oberrh.); 5. daß der Unterpfandsgläubiger, nachdem der Schuldner mit Tod abgegangen iſt und bei der Erbtheilung einer der ſchon kraft Geſetzes für den ganzen Betrag dieſer untheilbaren Verbind⸗ lichkeit(nach Analogie der geſetzlichen Vorſchriften über Sammtver⸗ bindlichkeit der Schuldner) haftenden Erben den Auftrag erhielt, jene Schuld abzutragen, den angewieſenen Erben auf Zahlung belangt— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 456(Hofger. d. Oberrh.); 6. daß der Gläubiger, wenn bei einer Vermögensübergabe dem Uebernehmer die Schuldenzahlung auferlegt wird(Schuldüber⸗ weiſung), den letztern auf Zahlung belangt, vielmehr bleiben ſowohl der Uebergeber mit ſeinem vorbehaltenen und ſpäter erwerbenden Vermögen, als auch nach deſſen Tod ſeine Erben haftbar, ohne aus den mit Rückſicht auf die frühere Vermögensübergabe gegen den Uebernehmer vorgenommenen Handlungen eine durch eine bloße Rechtsüberweiſung herbeigeführte Befreiung für ſich ableiten zu kön⸗ nen— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 456(Hofger. d. Oberrh.), Alleg. zu Satz 1275. Die Verfügungsgewalt des Anweiſungsempfängers über die an⸗ gewieſene Forderung iſt nicht beſchränkt, ſondern er verfügt nur auf ſeine Gefahr, eine Ceſſion derſelben iſt deshalb auch nicht ungiltig, weil der Cedent die cedirte Forderung nur durch eine Anweiſung an Zahlungsſtatt von Seite des urſprünglichen Eigenthümers er⸗ halten hatte, vielmehr iſt die Ceſſion rechtlich wirkſam und verleiht dem Cedenten ſowohl zu ſeinem Vortheil als auch, wegen der da⸗ durch herbeigeführten Erlöſchung ſeiner Forderung an den Anweiſer, zu ſeinem Nachtheil die Rechte des Eigenthümers.— Annal. MMl. S. 381(Hofger. d. Mittelrh.). 750 Satz 2010 1.— 2010 1. Zu Satz 2010 1. Unächtheit des Textes— ſoll heißen„Gläubiger“ ſtatt „Schuldner“—: Annal. XMl. S. 382(Pofger. d. Mittelrh.). Mayer, Leitfaden S. 8. Mayer, Vorträge S. 55. Trefurt, Syſtem S. 308. Der Widerruf der Anweiſung iſt durch die Einwilligung des Anweiſungsempfängers oder, da durch die Annahme der Anweiſung der Anweiſungszähler gegen den Anweiſungsempfänger in eine eigene, durch eine einſeitige Handlung des Anweiſers nicht auf⸗ zuhebende Vertragsverbindlichkeit tritt, dadurch bedingt, daß er vor der unbeſtrittenen Annahme der Anweiſung durch den An⸗ weiſungszähler bewirkt wird und es gilt ſomit die bloße Thatſache, daß nach ſtattgehabter Anweiſung der Empfänger Schuldner des Anweiſers geworden ſei, alſo durch Wettſchlagung aufgehört habe, ein Gläubiger des Anweiſers zu ſein, nicht als genügende Begrün⸗ dung des Widerrufs, übrigens kann in der Annahme der Zahlung der urſprünglichen Forderung und in dem Eingehen auf den Vor⸗ ſchlag einer Wettſchlagung unter Umſtänden eine die wörtliche er⸗ ſetzende, ſtillſchweigende Einwilligung des Empfängers in den Wider⸗ ruf der Anweiſung gefunden werden, dabei verpflichtet übrigens der doppelte Einzug des Guthabens durch Annahme der Zahlung und durch Realiſirung der Anweiſung den Empfänger zum Rückerſatz des erſtern.— Annal. MXI. S. 381(Gofger. d. Mittelrh.). Zu Satz 2010 1. Iſt dieſer Satz auf Anweiſungen an Einzugsſtatt zu be⸗ ſchränken und deshalb der Empfänger einer Anweiſung an Zah⸗ lungsſtatt ohne beſonderes Geding zur Einklagung der ange⸗ wieſenen Forderung berechtigt? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 454(Hofger. d. Oberrh.). Annal. XVIII. S. 43(Faller). MXI. S. 382(Hofger. d. Mittelrh.). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. IX. S. 220(Oberhofger.). — St — Satz 2011. Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Bürgſchaft. Zu Satz 2011. In Verbindung mit Satz 1431.— Zachariä II.§ 423 a. Eine Bürgſchaft iſt nicht nur dann vorhanden, wenn ſich Je⸗ mand für die Zahlung einer Geldſchuld, ſondern auch dann, wenn er ſich für die Fertigung einer Arbeit z. B. die Aufführung eines Baues verbürgt und die Pflicht des Bürgen, für die Leiſtung zu haften, begreift alsdann in erſter Reihe nicht die Zahlung der Ent⸗ ſchädigung in ſich, wenn der Schuldner nicht leiſtet, ſondern die Arbeit ſelbſt zu fertigen oder fertigen zu laſſen und er iſt zur Ent⸗ ſchädigung ohne Arbeitsleiſtung nur im Falle der Verzugſetzung oder Vertragsauflöſung verpflichtet.— Annal. XMXII. S. 86(Hofger. d. Mittelrh.). Natur der für mehrere Unternehmer eines Werkverdings gelei⸗ ſteten Bürgſchaft: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 454(Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). Die durch eine Unterpfandsbeſtellung geleiſtete Caution iſt, wenn auch der Act, durch welchen das Unterpfand eingeſetzt wurde, nicht ordnungsmäßig geſchah und deshalb kein wirkſames Recht gegen Dritte begründet, unter den Partheien wirkſam und der Cautions⸗ ſteller bis zum Werthe der eingeſetzten Güter haftbar.— Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XII. S. 101. Die Vorſchrift des Satzes 1326 iſt auf Bürgſchaftsurkunden anwendbar, auch dann, wenn eine zukünftige, ihrem Betrage nach noch unbeſtimmte Summe Gegenſtand der Bürgſchaft iſt.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 421. Zachariä IV.§ 752 5. Aufl. Note 22. Alleg. zu Satz 1326. Es begründet keine Bürgſchaftsverbindlichkeit die Unterzeichnung einer Schuldverſchreibung 752 Satz 2012. 1. als„Zeuge“— Annal. XXIV. S. 61(Hofger. d. Mit⸗ telrh.); 2. mit dem Beiſatze„genehmigt“— Zachariä§ 424, Note 1. Bürgſchaftszuſagen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 572. Verzugſetzung: Satz 2021. Zu Satz 2012. In Verbindung mit Satz 1109. 1110. 1113. 1116. 1118. 1124. 1131. 1133. Zachariä II.§ 423 a. Die Bürgſchaft iſt giltig: 1. für eine natürliche Verbindlichkeit des Hauptſchuldners— Stabel, Vorträge S. 36. Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 130 (Zentner). Zachariä§ 424 5. Aufl. Note 10—(verneint: Brauer, Erläuterungen VI. S. 568); 2. für eine von einer Ehefrau ohne ehemännliche Ermäch— tigung übernommene Verbindlichkeit, wenn auch die Verbindlichkeit der Ehefrau für ungiltig erklärt wird— Lauckhards Rechtsfälle K. S. 105(Appellh. v. Paris). Annal. XIII. S. 151(Gofger. d. dittelrh.). Zachariä§ 424 5. Aufl. Note 11(verneint: Brauer, Erläuterungen VI. S. 568); 3. für eine zukünftige Verbindlichkeit— in dieſem Falle iſt, wenn ſich z. B. Jemand für die Summen verbürgt, welche ein Dritter demjenigen, für den die Bürgſchaft geleiſtet wird, nach Ausſtellung der Bürgſchaftsurkunde darleihen ſollte, die Wirkſamkeit der Bürg⸗ ſchaft dadurch bedingt, daß dem Schuldner ſpäter ein Darleihen wirk⸗ lich gemacht wird, ſie erſtreckt ſich aber nicht auf die Schulden, welche zur Zeit der Verbürgung bereits beſtanden oder auf Wechſel, welche der Schuldner zur Tilgung älterer Schulden ausgeſtellt hat— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 314(Appellh. v. Paris). VIII. S. 118 (Caſſat.⸗Hof); 4. für den Kaufpreis einer verkauften fremden Sache mit rückwirkender Kraft auf die Zeit des Vertragsabſchluſſes, wenn der Verkäufer inzwiſchen Eigenthümer der verkauften Sache geworden iſt und den Verkauf genehmigt hat— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege I. S. 159(Hofger. d. Seekr.— Selb.— Verneint: Trop⸗ long in d. Note S. 213)— vergl. hiezu die Alleg. zu Satz 1338. 1596 Satz 2013— 2015. 753 Bürgſchaft für den Saldo eines Contocorrent: Oberhofger. Jahrb. n. F. Xl. S. 492. Satz 1256. Zu Satz 2013. Zachariä II.§ 423 4. Der Verzicht des Bürgen auf dieſe den Rechtsbeſtand der Bürg⸗ ſchaft bedingende Verfügung dieſes Satzes iſt unwirkſam.— Annal. XIX. S. 146(Oberhofger.). Zu Satz 2014. In Verbindung mit Satz 1121. 1236. 2028.— Zachariä II. § 423 3. Rückbürge: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 305. 309. Ueberbürge: Annal. XXII. S. 217(Hofger. d. Seekr. u. Oberhofger.). Zu Satz 2015. In Verbindung mit Satz 1162. 1202. 1740.— Zachariä II. § 424. Die Verbürgung für„allen Verluſt und Schaden“ verpflichtet den Bürgen nicht ſofort zur Zahlung, wenn der Hauptſchuldner nicht zahlt, ſondern macht ihn nur für allen Verluſt an der For⸗ derung haftbar, der Gläubiger muß deshalb den Hauptſchuldner und die etwa noch außerdem für die Schuld eingetretenen Perſonen voll⸗ ſtändig ausklagen und der Bürge bleibt dann nur für dasjenige haftbar, was der Gläubiger nach fruchtloſem Ausklagen nicht mehr erhalten kann, ſomit wirklich verloren geht.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 269. Rechtsfälle zur Auslegung von Bürgſchaftsurkunden: Oberhofger. Jähr F S. 5 S 0 nna 200 (Bürgſchaft für die Verpflichtung eines Bauübernehmers, den Bau bei Vermeiden einer Conventionalſtrafe binnen einer beſtimmten Zeit herzuſtellen— Hofger. d. Mittelrh.). XIX. S. 62(Oberhofger.). Bürgſchaft durch einen Theilhaber einer offenen Handelsgeſell⸗ ſchaft: Annal. I. S. 89(Sander). XXI. S. 189(Oberhofger.). Zeugenbeweis: Satz 1341. Anh. Satz 109. Kah, Landrecht. 48 75⁴ Satz 2016— 2020. Zu Satz 2016. Zachariä II.§ 423 a. Zur Auslegung: Annal. XVIII. S. 10(Roßhirt). Erſtreckt ſich die Verbindlichkeit des Bürgen, wenn er nicht blos im Allgemeinen für die Schuld gutſagte, ſondern die Bürgſchaft ſchlechthin für ein beſtimmtes Kapital übernahm, auch auf die Zinſen? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. XlI. S. 493(Bürgſchaft für den Saldo eines Contocorrent). Annal. KXII. S. 19(Hofger. d. Mittelrh.). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 352(Caſſat.⸗Hof). Annal. XVIII. S. 10(Roßhirt). XXV. S. 342(Oberhofger.). Der Dienſtbürge haftet nicht für die von der vorgeſetzten Dienſt⸗ behörde kraft des ihr zuſtehenden Aufſichtsrechts wegen Dienſtwidrig⸗ feiten gegen den Diener erkannten Geldſtrafen.— Brauer, Erläu⸗ terungen VI. S. 567. Zu Satz 2017. In Verbindung mit Satz 2060, Ziff. 5. Zachariä II.§ 425, 5. Aufl. Note 1. Darf der Gläubiger, wenn der bei perſönlichem Verhaft ver⸗ pflichtete Bürge ſtirbt, da der Erbe nicht mittelſt perſönlichen Ver⸗ hafts zur Zahlung angehalten werden kann, eine andere Bürgſchaft verlangen? Bejaht: Zachariä 5. Aufl. Note 4. Bedingt bejaht— wenn die Erben des Bürgen ſich nicht ſelbſt zur Uebernahme des perſönlichen Verhafts bereit erklären—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 133(Zentner). Zu Satz 2018— 2020. Zachariä II.§ 424. Satz 2021. Zweites Kapitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Bürgen. Zu Satz 2021. In Verbindung mit Satz 1200. 1244. 2042. 2170.— Zacha⸗ riä II.§ 425. Muß der Gläubiger vorerſt den Hauptſchuldner belangen und ſeine Forderung gerichtlich feſtſtellen oder den Hauptſchuldner wenigſtens in Verzug ſetzen, bevor er auf den nicht ſammtver⸗ bindlichen Bürgen greifen kann? Bejaht: Annal. I. S. 89(Mahnung zur Conſtatirung der Thatſache, daß der Hauptſchuldner nicht bezahlt hat— Sander). XVI. S. 65 Crichterliche Feſtſtellung der Forderung— Dietz), S. 317(Dietz). Zachariä 5. Aufl. Note 3(Mahnung). Verneint— die bloße Thatſache, daß der Schuldner zur Verfallzeit nicht zahlt, genügt zur Klage gegen den Bürgen—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 133. 134(Zentner mit Be⸗ zug auf die franz. Literatur). Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 349. XIHI. S. 150(Oberhofger.). Annal. XVI. S. 233(Oberhofger.). Zachariä 5. Aufl. Note 3*(Anſchütz). Die auf Erfüllung der Bürgſchaftsverbindlichkeit, ſomit auf Zahlung der verbürgten Schuld nebſt Zinſen und Koſten gerichtete Klage iſt nicht durch die vorausgegangene Verzugſetzung des Bürgen bedingt.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 134 (mit Bezug auf die franz. Literatur— Zentner). Zachariä 5. Aufl. Note 3*(Anſchütz). Iſt die gleichzeitige Einklagung des Hauptſchuldners und des Bürgen ſtatthaft? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 349(Oberhofger.) — derſ. Fall in Annal. XVI. S. 233(Oberhofger.). 48* 756 Satz 2021 a.— 2024. Bedingt bejaht— die Klage gegen den Bürgen iſt ſofort ſtatthaft, ſollte auch die Hülfsvollſtreckung oder das Gantverfahren gegen den Hauptſchuldner noch nicht beendigt ſein, wenn die Klage gegen den letztern keinen Streit über die Forderung veranlaßt hat, ſolche ſomit dem Hauptſchuldner gegenüber liquid erſcheint; war aber die Forderung zur Zeit der Einklagung des Bürgen beſtritten und iſt deren Exiſtenz deshalb noch ungewiß, ſo ſteht dem Bürgen die Einrede der rechtshängigen Sache zur Seite, da die Abweiſung der Klage gegenüber dem Hauptſchuldner, wenn ſie ſich nicht etwa auf Einreden ſtützt, die dieſem nur für ſeine Perſon zukommen, auch den Bürgen befreit und ihm die Einrede der entſchiedenen Sache gibt, weil eine Bürgſchaft ohne Hauptſchuld nicht beſtehen kann—: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 352(Anmerk.— Stabel). Annal. XXIV. S. 15(Stempf). Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 348(Hofger.). Annal. XVI. S. 65(Dietz), S. 317(Dietz). Der Bürge, welcher die Verpflichtung übernimmt, die vom Hauptſchuldner zur Befriedigung des Gläubigers auszuſtellende Wechſel zu indoſſiren, iſt ſammtverbindlich.— Annal. VIII. Beibl. 4. S. 16 (Caſſat.⸗Hof). Verhältniß des Bürgen zum dritten Beſitzer einer für die verbürgte Forderung verpfändeten Liegenſchaft: Satz 2170. Vorausklage des Schuldners bei der Regreßklage gegen das Pfandgericht: Satz 2127 4. Zu Satz 2021 a. Der Ausdruck„Bürge und Zähler“ oder„Selbſtzähler“ bedeutet: 1. nur eine ſubſidiäre Zahlungsverbindlichkeit oder einfache Bürg⸗ ſchaft— Oberhofger. Jahrb. a. F. III. S. 295. Annal. VI. S. 321 (Sander); 2. einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, jedoch keine Sammtverbinvlichkeit— Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 79. Annal. VI. S. 323(Note— Bekk). XXII. S. 183(Dberhofger.). Zu Satz 2022— 2024. In Verbindung mit Satz 2171.— Zachariä II.§ 425. Satz 2025. 757 Die Einrede der Vorausklage hat die rechtliche Natur einer dilatoriſchen Einrede und muß ſomit, auch wenn die Schuld ſelbſt oder die Bürgſchaft überhaupt oder die Legitimation beſtritten wird, wenigſtens mit der Vernehmlaſſung vorgeſchützt werden und iſt ſpäter nur bezüglich derjenigen Güter noch ſtatthaft, welche der Schuld⸗ ner erſt inzwiſchen erwarb; hat aber der Bürge die Einrede in geſetz⸗ licher Weiſe vorgeſchützt, ſo obliegt dem Gläubiger, bei Verluſt des Rückgriffs im Betrag der bezeichneten Zugriffsgegenſtände, die Aus⸗ klagung der Hauptſchuldner alsbald einzuleiten und bis zur Voll⸗ ſtreckung durchzuführen, ohne daß die dadurch(z. B. die Ausklagung mehrerer Erben eines Schuldners) herbeigeführte Schwierigkeit und die Verzögerung ſeiner Befriedigung ihn davon befreit; übri⸗ gens kann der Gläubiger, wenn er durch das nach Angabe des Bürgen eingeleitete Vollſtreckungsverfahren von den angewieſenen Schuldnern nicht pünktlich befriedigt wird, den Bürgen wieder be⸗ langen und dieſer iſt nicht berechtigt, die Einrede der Vorausklage zum zweitenmale vorzuſchützen.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 135(Zentner). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 150. Brauer, Erläuterungen VI. S. 564. Der vom Gläubiger belangte Bürge kann, wenn beim Daſein mehrerer Sammtſchuldner nur für Einen derſelben Bürgſchaft ge⸗ leiſtet wurde, die Vorausklagung der andern, von ihm nicht ver⸗ bürgten Schuldner verlangen.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 136(Zentner). Es genügt, wenn der Bürge den vorgeſchriebenen, nöthigenfalls durch richterliches Ermeſſen feſtzuſetzenden Koſtenbetrag nicht ſogleich mit Vorſchützung der Einrede, ſondern erſt auf Begehren des Gläu⸗ bigers leiſtet.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 136(Zentner). Zu Satz 2023. Zachariä II.§ 425. Die Bürgſchaft wird deshalb, weil von mehreren in einer Urkunde als Bürgen unterzeichneten Perſonen nicht alle unterzeichnet ſind, nicht wirkungslos, dagegen haftet der(auch ſelbſtſchuldneriſche) Bürge in dieſem Falle, da ſeine Einwilligung in Verbindung mit dem Inhalte der Urkunde nur auf eine zugleich mit den weitern nicht unterzeichneten Bürgen zu übernehmende Bürgſchaft gerichtet war und 758 Satz 2026— 2027. er dadurch, daß nicht alle Bürgen unterzeichneten, nicht in eine ſchlim⸗ mere Lage verſetzt werden kann, nur zu dem Antheil, den er den Mitbürgen gegenüber übernommen und für welche er, wenn alle Mitbürgen unterzeichnet hätten, im Falle der Zahlung den Rückgriff auf dieſe gehabt hätte, ſomit, wenn z. B. drei Bürgen in der Ur⸗ kunde genannt ſind und nur zwei unterzeichneten, zu zwei Dritt⸗ theilen— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 147(Oberhofger.). Zu Satz 2026. Zachariä II.§ 425. Steht die Einrede der Theilung und der Rückgriff auf die übri— gen Bürgen auch jenen Mitbürgen zu, welche ihre Verbindlichkeit nicht gemeinſchaftlich und gleichzeitig, ſondern ſucceſſive Gz. B. der Gläubiger, welcher für ſeine Forderung den A als Bür⸗ gen hat, läßt ſich ſpäter von B noch eine weitere Bürgſchaft be⸗ ſtellen) übernommen haben? Bejaht: Zachariä 5. Aufl. Note 15. Verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. X. S. 339(Oberhofger. — Stabel). Annal. XVI. S. 206(mit Bezug auf dieſe oberhofger. Entſcheidung— Ladenburg). Wenn von mehreren Sammtſchuldnern jeder derſelben einen an⸗ dern Bürgen hat, ſo kann jeder derſelben, ohne Unterſchied, ob der Bürge alle Schuldner oder nur einen derſelben und ob er mit den anderen Bürgen in einem gemeinſchaftlichen oder in einem ſpätern Acte ſich verbürgte, dem gemeinſchaftlichen Gläubiger die Einrede der Theilung in Beziehung auf alle andern Bürgen entgegenhalten. — Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 138(Zentner). Die Einrede der Theilung ſteht dem Bürgen gegen ſeinen Nach⸗ bürgen nicht zu.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 138 (Zentner). Dauer der Einrede der Theilung: Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 137(Zentner). Zu Satz 2027. Zachariä II.§ 425. — S — Satz 2028— 2030. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Bürgen. Zu Satz 2028. In Verbindung mit Satz 1216. 2001. 2014. 2016.— Zacha⸗ riä HH.§ 426. Die von dem Bürgen für den Hauptſchuldner ausgelegten Summen ſind von dem Tage der gemachten Auslage zinstragend, ohne daß es darauf ankommt, ob dieſelben für verfallene Zinſen oder für die Hauptſchuld bezahlt wurden.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 110(Appellh. v. Toulouſe). Dem Bürgen ſteht, da er durch die Zahlung in alle Rechte des Gläubigers eintritt, gegen den Hauptſchuldner der Rückgriff auf die ganze verbürgte Summe zu, wenn er ſich auch mit dem Gläu⸗ biger abgefunden und ihm nur einen geringern Betrag als Abfin⸗ dungsſumme wirklich bezahlt hat.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 580. Umfang der Erſatztlage des Bürgen: Brauer, Erläuterungen VI. S 582 Zu Satz 2029. In Verbindung mit Satz 1251. 1252.— Zachariä II.§ 426. Kann der(auch ſammtverbindliche) Bürge(oder die Ehefrau im Falle des Satzes 1431) für eine durch Unterpfand gedeckte For⸗ derung nach Befriedigung des durch ein Verſehen des Pfandgerichts in Verluſt gerathenen Gläubigers die Regreßklage gegen das Pfandgericht anſtellen? Bejaht: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 177(Stabel). Verneint: Ebendaſ. S. 176(Hofger.). Zu Satz 2030. In Verbindung mit Satz 1214.— Zachariä II.§ 426. Der Bürge, welcher nur für einen der Sammtſchuldner ſich verbürgte, hat, wenn er die ganze Schuld bezahlt, den Rückgriff 760 Satz 2031— 2032. gegen die von ihm nicht verbürgten Sammtſchuldner, obgleich jeder derſelben dem Gläubiger gegenüber zur Zahlung der ganzen Schuld verbunden war, dennoch nicht für das Ganze, ſondern nur für den Antheil an der Schuld, den ſie ohne die Zahlung des Bürgen hätten bezahlen müſſen, ſomit nur für den gleichen Antheil d. h. die Hälfte, wenn es zwei Sammtſchuldner ſind ꝛc.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 140(Zentner). Zachariä 5. Aufl. Note 7. Zu Satz 2031. In Verbindung mit Satz 1640.— Zachariä II.§ 426. Zur Auslegung: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 140 (Zentner). Zu Abſ. 2— in Verbindung mit§ 107 d. Proc.⸗-Ord. Hat nur der ohne gerichtliche Klage zahlende Bürge bei Verluſt des Rückgriffs den Schuldner zu benachrichtigen oder auch der gerichtlich verfolgte Bürge?— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 141(in erſterer Richtung: Troplong— in letzterer: Delvincourt, Duranton— Zentner). In letzterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 9. Zu Satz 2032. In Verbindung mit Satz 1188.— Zachariä II.§ 426. „Schadloshaltung“— d. h. auch Befreiung des Bürgen durch Zahlung, ſomit eine Klage auf Bezahlung der Schuld— der Bürge iſt deshalb zur Anſtellung der dem Gläubiger zuſtehenden Klage berechtigt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 146 (Oberhofger.). Der Nachtheil, in welchem der Bürge ſich unter der Voraus⸗ ſetzung dieſes Satzes befindet, iſt, da er regelmäßig noch keinen Schaden erlitten hat, kein anderer als die Vermehrung der Gefahr, für den Schuldner zahlen zu müſſen, ſeine Klage kann daher nicht als eine gewöhnliche Entſchädigungsklage auf Erſatz ſchon wirklich z. B. durch die Klage des Gläubigers gehabter Auslagen beſchränkt ſein, ſon⸗ dern ſie muß hauptſächlich und in der Regel auf Beſeitigung jener Ge⸗ fahr d. h. Befreiung von der Bürgſchaft gerichtet ſein und kann des⸗ halb, weil die Zahlung an den Bürgen nicht verlangt werden darf, die Zahlung der Schuld an den Gläubiger, als den geeignetſten Satz 2032. 761 Weg zur Beſeitigung jener Gefahr, begehren; hat alſo der Gläu⸗ biger in einem der hier bezeichneten Fälle gegen den Schuldner be⸗ reits geklagt, ſo kann der Bürge nicht nebenbei dieſelbe Summe ge⸗ gen den Schuldner ſelbſtſtändig einklagen, ſondern ſich nur als Inter⸗ venient der Klage des Gläubigers anſchließen und zu deſſen Vor⸗ theil die ihm etwa beſonders zuſtehenden Rechte z. B. die ſammt⸗ verbindliche Ehefrau ihr geſetzliches Unterpfandsrecht geltend machen. — Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung II. S. 476(Trefurt). Ober⸗ hofger. Jahrb. n. F. XII. S. 305(Rückbürgſchaft). Die hier aufgezählten Fälle ſind als Ausnahmen nicht auf an⸗ dere Haftungsverbindlichkeiten auszudehnen.— Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 310. Zachariä 5. Aufl. Note 12. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit§ 799 d. Proc.⸗Ord. Zur Begründung der Klage wegen Schadloshaltung iſt nicht er⸗ forderlich, daß die förmliche Gant erkannt oder nur auch eine wirk⸗ liche materielle Gantmäßigkeit des Schuldners vorhanden ſei, ſondern es iſt ſchon für genügend zu erachten, wenn der Vermögenszuſtand deſſelben ſich der Gantmäßigkeit annähert und wirklich beunruhigend wird.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 142(Zentner). Kann der Bürge in der Gant des Hauptſchuldners neben dem Gläubiger liquidiren? Bejaht: Annal. XVI. S. 241. 319(Dietz). Verneint— der Bürge hat, wenn der Gläubiger ſeine Forde⸗ rung ſelbſt anmeldet, ſofern er nicht wegen der Schuld bereits ge⸗ machte Auslagen zu liquidiren hat, außer der Anſchließung zum Vortheil des Gläubigers(ſ. oben) kein Recht an die Gant⸗ maſſe, hat aber der Gläubiger die Anmeldung unterlaſſen, ſo iſt der Bürge berechtigt, den Betrag der Schuld für ſich, als eine Ver— bindlichkeit unter aufſchiebender Bedingung zu liquidiren—: Blätter f. Juſtiz und Verwaltung II. S. 476(Trefurt). Stempf, Gant⸗ verfahren S. 61. Annal. XVI. S. 231(v. Belli). Die durch Sammtverbindlichkeit oder Bürgſchaft gedeckten For⸗ derungen an den Gemeinſchuldner können, als eine natürliche Folge der Einheit des Forderungs- und Schuldverhältniſſes bei Sammt⸗ verbindlichkeiten ſowie der acceſſoriſchen Natur der Bürgſchaft einer⸗ ſeits und des gegenſeitigen Rechtes der Gantgläubiger auf ver⸗ hältnißmäßige Befriedigung aus der vorhandenen Maſſe ander⸗ 762 Satz 2032. ſeits, in der Gant des Schuldners keine doppelte Berückſichtigung finden, es iſt deshalb, wenn z. B. die ſammtverbindliche Ehefrau neben dem unbevorzugten Gläubiger ihren Anſpruch auf Schadlos⸗ haltung wegen der übernommenen Sammtverbindlichkeit mit dem ihr dafür zuſtehenden geſetzlichen Unterpfandsrechte liquidirt, die Location dieſes Anſpruchs neben der Forderung des Gläubigers unzuläſſig, die Forderung, für welche ſich die Ehefrau ſammtverbindlich erklärte, vielmehr ein fach mit dem der letztern zuſtehenden Unterpfandsrechte in das Ganturtheil aufzunehmen.— Annal. XIX. S. 331(Gofger. d. Unterrh.). Archiv f. Rechtspflege I. S. 147(Bekk). Die der Ehefrau als Bürge ihres Ehemannes(Satz 1431) eingeräumte Erſatzforderung dieſes Satzes kann, ſo lange ſie die mit ihm übernommene Verbindlichkeit noch nicht erfüllt hat, wie die jedes andern Bürgen in gleicher Lage, von ihr nur dahin geltend gemacht werden, daß ſie, damit ſie nicht in die Lage komme, ſelbſt die Verbindlichkeit ihres Ehemannes, des Hauptſchuldners, erfüllen zu müſſen, von ihrer Haftbarkeit für deſſen Schuld durch Tilgung derſelben von Seite des Ehemannes, beziehungsweiſe ſeiner Gantmaſſe, befreit werde, beſteht alſo nicht ſelbſtſtändig neben der Forderung des Gläubigers; die Frau hat ſomit, falls die Maſſe durch die Liquidation des Gläubigers bereits auf Tilgung der Ver⸗ bindlichkeit belangt iſt, keinen Grund, dasſelbe Geſuch auch zu ſtellen, ſondern ſie kann ſich nur jenem des Gläubigers, welcher ihr nach⸗ ſteht, welcher alſo in ihre bevorzugte Stelle eintreten darf, mit dem Antrage anſchließen, daß deſſen Befriedigung durch ihr geſetzliches Unterpfandsrecht, welches ſie vor andern Bürgen voraus hat, herbeigeführt und gefördert werde; hat ſich aber der Gläubiger nicht gemeldet, ſo iſt die Ehefrau ſelbſtſtändig zu dem Geſuche berechtigt, daß der Gläubiger mit Hilfe des ihr zukommenden Pfandrechts(aber nicht nothwendig durch ihre Vermittlung) befriedigt werde, ſie hat aber keinen Anſpruch auf die Ausfolgung der von ihr ver⸗ bürgten Schuldbeträge, jedenfalls könnte ſie nur für dasjenige Erſatz verlangen, was ſie, weil die Gläubiger, denen ſie haftet, aus der Maſſe nicht vollſtändige Befriedigung erhalten, dereinſt ihnen ſelbſt zu zahlen hat, da ſie aber ihr Vorrecht nicht zum Nachtheil jener Gläubiger geltend machen darf, ſo würde ihr das, was dieſe an der ihr geſetzlich eingeräumten Stelle etwa nicht erhalten, aus der Satz 2033. 763 Maſſe— eben weil dieſe zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, auch nicht zu Theil werden. Wenn die Maſſe, ſo weit ſie vermag, die von der Ehefrau mit übernommene Verbindlichkeit getilgt, ſo hat dieſelbe ihr gegenüber Alles gethan, was der Bürge geſetzlich von dem Hauptſchuldner fordern kann, zudem kann die Maſſe dadurch, daß die Ehefrau, ohne den Gläubiger befriedigt zu haben, ihren Erſatzanſpruch liquidirt, in keine ſchlimmere Lage kommen, als wenn die Ehefrau erſt nach Befriedigung des Gläu⸗ bigers durch ſie, ſtatt desſelben auf Zahlung oder kraft eigenen Rechtes auf Erſatz dringt, in eine ſchlimmere Lage käme ſie aber in jenem Falle dann, wenn ſie nicht nur den Gläubiger, der ſelbſt liquidirt hat, ſondern auch noch die mitverbindliche Ehefrau, welche wegen des möglichen Rückgriffs Erſatz fordert, befriedigen müßte.— Annal. XXVI. S. 43(Oberhofger.). Erſatzanſprüche der Ehefrau an die Gantmaſſe ihres Ehemannes wegen übernommenen Schulden: Annal. XXVI. S. 41(Stempf). Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungeu der Bürgſchaft zwiſchen den Bürgen unter ſich. Zu Satz 2033. In Verbindung mit Satz 1214. 1251. 2025. 2026.— Zacha⸗ riä II.§ 427. Der Bürge, welcher beim Daſein mehrerer Sammtſchuldner, deren jeder einen andern Bürgen hat, für den von ihm verbürgten Sammt⸗ ſchuldner die Schuld bezahlt, hat gegen die andern Bürgen den Rückgriff für den gleichen Antheil eines jeden, gleichgiltig, ob die Bürgen die Bürgſchaft gleichzeitig oder ſucceſſiv(ſ. zu Satz 2026) übernommen haben.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 143 (Zentner). 764 Satz 2034— 2036. Drittes Kapitel. Von Erloſchung der Bürgſchaft. Zu Satz 2034. In Verbindung mit Satz 1234. 1281. 1287. 1294. 1365. 1740. 2037. 2250.— Zachariä II.§ 428. Die Bürgſchaft erlöſcht: 1. durch Ablauf der Zeit, für welche ſie geleiſtet wurde— Annal. I. S. 254(Hofger. d. Mittelrh.) vergl. mit Annal. KII. S. 21(Auslegung einer angeblich betagten Bürgſchaftsurkunde— Oberhofger.), Brauer, Erläuterungen VI. S. 584; 2. durch objective Novation— Annal. I. S. 257(Hofger. d. Mittelrh.)—(verneint: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 411). Zu Satz 2035. In Verbindung mit Satz 1301. 2014.— Zachariä II.§ 428. Zu Satz 2036. In Verbindung mit Satz 1208. 1294. 1365. 2012. 2050.— Zachariä II.§ 425. Wird der Bürge durch den Beitritt des Gläubigers zu dem Nachlaßvertrag in der Gant des Schuldners befreit? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 362. Verneint— da die Erlaſſung der Schuld den Bürgen nur dann entledigt, wenn dieſelbe eine freiwillige war, nicht aber wo dieſelbe nur als die Folge eines unabwendbaren Zwangs(z. B. im Falle einer Ueberſtimmung in einer Handelsgant) erſcheint, ſo tritt jeden⸗ falls keine Befreiung des Bürgen ein, ſofern der Nachlaßvergleich ohne oder gegen die Stimme des Gläubigers zu Stande kam, hat aber der Gläubiger ſelbſt ſeine Zuſtimmung gegeben und iſt der Nachlaßvergleich durch den Beitritt ſeiner Stimme abgeſchloſſen worden, ſo kann der Bürge zwar dem Gläubiger die Einrede aus dem Concordat, welche dem Schuldner zuſteht, nicht entgegenhalten, weil ſie dem letztern nur in ſeiner perſönlichen Eigenſchaft zukommt, er kann ihm aber die Einrede des Satzes 2037 entgegenhalten, je⸗ Satz 2036. 765 doch mit Wirkung nur dann, wenn er behauptet und beweist, daß das Concordat durch die Mitwirkung des Gläubigers zu Stande gekommen und daß er dadurch einen Schaden erlitten habe, der hätte abgewendet werden können—: Magazin f. bad. Rechtöpflege III. S. 145(Zentner). Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 141 (Oberhofger.). Annal. XXII. S. 345(Puchelt). Alleg. zu Satz 1287. Die Einrede der dem Käufer zugeſicherten Pfandfreiheit der ver⸗ kauften Liegenſchaft iſt eine für den Bürgen zugleich perſönliche Einrede und kann deshalb von ihm ſelbſt dann dem Verkäufer ent⸗ gegengehalten werden, wenn letzterer bereits ein rechtskräftiges Ur⸗ theil, welches den Hauptſchuldner zur Zahlung verfällt, erwirkt hat. — Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 325(Oberhofger.). Der Bürge kann dem Gläubiger, wenn die Bürgſchaft nur für einen Theil der Schuld ohne nähere Beſtimmung übernommen und eine theilweiſe Zahlung vom Schuldner ſelbſt geleiſtet wurde(z. B für 5000 von 10000, woran 5000 bezahlt wurden), da die ein⸗ ſeitige Erklärung des Schuldners, welche Schuld er zu tilgen ge⸗ denke, nicht entſcheidet und der Schuldner den Bürgſchaftsvertrag zwiſchen dem Gläubiger und Bürgen nicht alteriren kann, die Ab⸗ ſicht des Gläubigers auch nur die war und nach der Natur des Ver⸗ trags nur die ſein konnte, für das, was der Schuldner nicht ſelbſt bezahlt, Sicherheit zu erhalten, die Einrede der Erlöſchung der Bürg⸗ ſchaft durch Zahlung der verbürgten Hauptſchuld nicht entgegenhalten und bleibt deshalb für den Reſt der Schuld(in concr. 5000) haft⸗ bar.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 146(Zentner). Dem Bürgen ſteht die Einrede der Zufrühforderung(z. B. wegen bedungener Aufkündigungszeit) nicht zu, wenn die Forderung gegen den Hauptſchuldner(z. B. durch Ganteröffnung) fällig iſt.— Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 268— derſ. Fall in Annal. XVII. S. 274(Oberhofger.). Abrechnung zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner gegenüber dem Bürgen: Annal. MXIII. S. 40(Oberhofger.). Rechtskraft des von dem Gläubiger gegen den Schuldner er⸗ wirkten Urtheils gegenüber dem Bürgen: Annal. XNIII. S. 40 (Dberhofger.). Alleg. zu Satz 1351. 766 Satz 2037. Zu Satz 2037. In Verbindung mit Satz 1250. 1252. 1382. 1383. 2029.— Zachariä II.§ 428. Abweichung vom Urtert— Auslaſſung des Wortes„par son fait“(du créancier). Wird der Bürge nur durch eine poſitive Handlung des Gläubigers oder auch ſchon durch eine bloße Unterlaſſungs⸗ handlung deſſelben(wenn er z. B. aus Nachläßigkeit die Erneue⸗ rung einer Inſeription unterläßt) ſeiner Verbindlichkeit entledigt? — Lauckhards Rechtsfälle III. S. 100(in erſterer Richtung: Pothier, Toullier, Caſſat.⸗Hof— in letzterer: Duranton, Delvincourt). (Hiezu: Annal. VII. S. 27(Trefurt) u. VIII. Beibl. 21. S. 84(Sommer), wo dieſes Allegat der Entſcheidung des Caſſat.⸗ Hofs, als nicht in dem angedeuteten Sinne ergangen, als ein irriges berichtigt wird.) In erſterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 2(in letzterer: ebendaſ.“— Anſchütz). In letzterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. n. F. XlII. S. 145(Oberhofger.). Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 148 (Zentner). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 107. 108(Caſſat.⸗Hof). Annal. VIII. Beibl. 21. S. 83(Caſſat.⸗Hof). Iſt dieſer Satz auch auf den ſammtſchuldneriſchen Bürgen anwendbar?— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 104(bejaht: Toullier, Duranton, Caſſat.⸗Hof— verneint: Appellh. v. Rouen u. Limoges). Bejaht: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 148(Kritik d. abweichenden Anſicht von Troplong— Zentner). Annal. VIII. Beibl. 21. S. 83(Caſſat.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 3. Verneint: Annal. XIV. S. 228(Barbo). Iſt dieſer Satz auch auf Sammtſchuldner(vergl. auch Satz 1213. 1214) anwendbar, wird ſomit der Sammtſchuldner befreit, wenn der Gläubiger ihm unmöglich macht, in alle mit der Forde⸗ rung verbundenen Rechte ꝛc., welche dem Gläubiger gegen die ſammtverbindlichen Mitſchuldner zuſtehen, einzutreten?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 189 Cbeſchränkt bejaht— in Beziehung auf den Theil der Schuld, welcher dem Sammtſchuldner von den übrigen Sammtſchuldnern zu erſetzen iſt: Merlin, Delvincourt, Duranton, Satz 2038. 767 Toullier, Caſſat.⸗Hof— verneint: Troplong, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Riom, Dijon u. Paris). Beſchränkt(ſ. oben) bejaht: Zachariä 5. Aufl. Note 3 (verneint: ebendaſ.“— Anſchütz). Vergl. übrigens§ 298 Note 30. Verneint: Annal. XIV. Beibl. 3. S. 10(Caſſat.⸗Hof). XXI. S. 328(Appellh. v. Paris). Wirkt die Vereitelung der Subrogation des Bürgen von Seiten des Gläubigers eine unbedingte Erlöſchung der Bürgſchaftsver⸗ bindlichkeit oder nur in ſo weit, als dem Bürgen dadurch ein Schaden zugegangen iſt?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. 255(in letzterer Richtung: Caſſat.⸗Hof u. Appellh. v. Toulouſe. In letzterer Richtung: Magazin f. bad. Rechtspflege III. 147(Zentner). IV. S. 326(Oberhofger.). Annal. XXV. 415(Oberhofger.). Dieſer Satz findet keine Anwendung, beziehungsweiſe der Bürge wird nicht befreit: 1. wenn der Gläubiger dem Schuldner Stundung gab oder unterließ, die Forderung zur Verfallzeit einzuklagen und der Schuld⸗ ner ſpäter zahlungsunfähig wurde— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 247(Caſſat.⸗Hof), Zachariä 5. Aufl. Note 7 im Tert; 2. wenn der Gläubiger in der Gant des Schuldners die meldung unterließ— Oberhofger. Jahrb. n. F. XIII. S. 145 (Oberhofger.— Stabel)—(abweichend: Annal. XXII. S. — Hofger. d. Seekr.); 3. wenn Jemand, ohne ſich perſönlich verbindlich zu machen, für die Schuld eines Andern ein Unterpfand beſtellt— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 358(Caſſat.⸗Hof), Zachariä 5. Aufl. Note 3 vergl. mit§ 423 a. Note 1; 4. wenn der Gläubiger die mit der Forderung verbundenen Rechte ꝛc. erſt nach der Beſtellung der Bürgſchaft erwarb— Lauck⸗ hards Rechtsfälle III. S. 100(Caſſat.⸗Hof u. Appellh. v. Caen). Rechtsfälle: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 506. Annal. I. S. 257(Hofger. d. Mittelrh.). XXV. S. 342(Oberhofger.). Zu Satz 2038. G G G Zachariä II.§ 428. 768 Satz 2039— 2044. Zu Satz 2039. In Verbindung mit Satz 2032 Ziff. 4.— Zachariä II.§ 428. Der Bürge, welcher eine Urkunde als„Zeuge“ unterzeichnet, die über die Verlängerung der Unaufkündbarkeit einer Darlehens⸗ ſchuld vom Gläubiger und Schuldner aufgenommen wird, willigt dadurch nicht ſtillſchweigend in die Verlängerung der von ihm über⸗ nommenen Bürgſchaftsverbindlichkeit ein.— Annal. XXIV. S. 61 (Hofger. d. Mittelrh.). Rechtsfall: Annal. I. S. 257(Hofger. d. Mittelrh.). Viertes Kapitel. Von geſetzlichen und gerichtlichen Bürgſchaften. Zu Satz 2040— 2043. In Verbindung mit§ 181 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä II. § 429 vergl. mit§ 423 b. Fünfzehnter Titel. Von dem Vergleich. Zu Satz 2044. In Verbindung mit Satz 1341.— Zachariä II. S 420 vergl. mit§ 418. Iſt die ſchriftliche Abfaſſung eines Vergleichs eine noth⸗ wendige die Giltigkeit deſſelben bedingende Förmlichkeit, oder bezieht ſich die Vorſchrift dieſes Satzes nur auf den für den Ver⸗ gleich zu führenden Beweis? In erſterer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. VI. S. 189. Blätter f. Juſtiz u. Verwaltung II. S. 421(Muncke). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 297(Appellh. v. Montpellier). In letzterer Richtung: Stabel, Vorträge S. 209. Archiv f. Rechtspflege IV. S. 477(Schmidt). Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 134. IMII. S. 73. V. S. 308. Annal. II. S. 172(Bayer). III. Satz 2044. 769 S. 192(Oberhofger.). Mayer, Leitfaden S. 342. Zachariä 5. Aufl. Note 4(Bemerkung* v. Anſchütz vergl. mit Lauckhards Rechtsfällen X. S. 427, wornach nicht mehr beſtritten iſt, daß die ſchriftliche Ab⸗ faſſung eines Vergleichs keine weſentliche Bedingung ſeiner Giltig⸗ keit iſt). Beweismittel: 1. Kann, wenn der Gegenſtand des Vergleichs den Werth von 75 fl. nicht überſteigt, der Beweis ſeiner Exiſtenz durch Zeugen allein erbracht werden? Bejaht— dieſer Satz wiederholt nur die allgemeine Regel des Satzes 1341—: Archiv f. Rechtspflege IV. S. 477(Schmidt). Verneint— dieſer Satz ändert an der allgemeinen Regel nur, daß er das Verbot des Zeugenbeweiſes auf Vergleiche aus⸗ dehnt, welche den Werth von 75 fl. nicht überſteigen—: Stabel, Vorträge S. 209. Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 308. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 297(Appellh. v. Nanch u. Brüſſel). Mayer, Leitfaden S. 342. Zachariä 5. Aufl. Note 4. 2. Iſt der Satz 1347 auch auf Vergleiche anwendbar und des⸗ halb der Zeugenbeweis zuzulaſſen, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorliegt? Bejaht: Stabel, Vorträge S. 209. Lauckhards Rechtsfälle X. S. 427(Merlin, Delvincvurt, Duranton). Zachariä 5. Aufl. Note 4. Verneint— der Zeugenbeweis iſt unbedingt ausgeſchloſſen und ein Vergleich, wenn keine Vergleichs urkunde oder giltiges Ge⸗ ſtändniß der Gegenparthei vorliegt, unbeweisbar—: Oberhofger. Jahrb. n. F. III. S. 73. VI. S. 85. Annal. Il. S. 172(Hofger. d. Unterrh.— Bayer). III. S. 192(Oberhofger.). Lauckhards Rechts⸗ fälle X. S. 427(Marbeau, Troplong, Rigal, Appellh. v. Caen). 3. Iſt zum Beweis eines mündlich abgeſchloſſenen Vergleichs Eideszuſchiebung zuläſſig? Bejaht: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 135. V. S. 308. Annal. V. S. 67(Hofger. d. Mittelrh.— Sander). IX. Beibl. 6. S. 23(Appellh. v. Nancy). Archiv f. Rechtspflege IV. S. 477 (Schmidt). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 297(Appellh. v. Nanch u. Brüſſel). X. S. 427(Merlin, Delvincourt, Duranton, Marbeau). Bevneint: Oberhofger Jahrb. n. F. III. S. 73. VI. S. 85. Annal. II. S. 172(Hofger. d. Unterrh.— Bayer). III. S. 192 770 Satz 2045— 2046 3. (Dberhofger.). Lauckhards Rechtsfälle X. S. 427(Troplong, Rigal, Appellh. v. Caen). Ein gerichtlich abgeſchloſſener Vergleich iſt für die Parthei, welche die Unterſchrift des Protocolls verweigert, nicht bindend.— Annal. XXI. S. 88(Hofger. d. Unterrh.). Doppelte Ausfertigung der Vergleichsurkunde: Oberhofger. Jahrb. n. F. I. S. 377. VII. S. 306(Note— Bekk). Alleg. zu Satz 1325. Zu Satz 2045. In Verbindung mit Satz 467. 472. 1128. 1130. 1395. 1443. § 122 d. Gemeindeord.(Regsbl. 1832 Nr. 8).— Zachariä II. § 420. Der Vergleich über den bürgerlichen Stand iſt nichtig und dieſe Nichtigkeit ergreift, wenn außerdem der Vergleich auch über die mit dem bürgerlichen Stande verbundenen pecuniären Vortheile abge⸗ ſchloſſen wurde, nicht blos den Vergleich in erſterer Beziehung, ſon⸗ dern, da ein Vergleich ein untheilbares Ganzes iſt, den ganzen Vergleich.— Annal. IN. Beibl. 1. S. 1(Caſſat.⸗Hof), Beibl. 3. S. 12(Caſſat.⸗Hof). Zachariä§ 421 5. Aufl. Note 5. Zu Satz 2046. Zachariä II.§ 420. Zu Satz 2046 4. In Verbindung mit Satz 205. 349.§ 989— 992 d. Proc.⸗Ord. Veräußerung künftig verfallender Beſoldungsraten der Staats⸗ diener: Verord. v. 4. Nov. 1816(Regsbl. Nr. 35). „Kronanwalt“— an deſſen Stelle treten die Amtsgerichte: M. E. E.§ 4 vergl. mit proviſ. Geſetz v. 10. Sept. 1858(Regsbl. Nr. 40), die Zuſtändigkeit d. Gerichte in Rechtspolizeiſachen betr. (Annal. XXVI. S. 57 Note 1— Ed. Brauer). Zur Auslegung: Annal. XXVI. S. 57(Ed. Brauer). Jede auf künftigen Unterhalt gerichtete Berechtigung, gleichviel auf welchen Titel, möge ſie auf einem letzten Willen, auf dem Ge⸗ ſetz oder auf einem Vertrag beruhen, möge ſie durch eigentlichen Vergleich oder durch einſeitige Entſagung oder ſonſt durch vertrags⸗ mäßige Abtretung ganz oder theilweiſe, unmittelbar oder blos mittel⸗ Satz 2046 4. 771 bar weggegeben werden, unterliegt der Vorſchrift dieſes Satzes, es bedarf deshalb auch der Vertrag, wodurch Unterhaltskoſten in ihrem Betrage oder in ihrer Sicherheit blos gemindert werden z. B. die Uebereinkunft zwiſchen dem Vermögensübergeber, welcher ſich zum Lebensunterhalt die Nutznießung übergebener Grundſtücke vorbehielt, und dem Uebergeber, wodurch erſterer für eine Darlehensaufnahme des letzteren in die Mitverpfändung jener Grundſtücke einwilligen ſoll, da die Verpfändung wegen ihres möglichen Erfolges einem eventuellen Aufgeben des Rechtes ſelbſt gleichſteht, der richterlichen Ermächtigung; davon unabhängig iſt jedoch die Frage, ob und in wie weit eine weſentliche Abänderung des in ſeiner Errichtung der obrigkeitlichen Gutheißung unterliegenden Uebergabsvertrags her⸗ beigeführt werde, und hiezu, wie zum Abſchluſſe des Uebergabsver⸗ trags überhaupt, die Vorlage an die Bezirksverwaltungsſtelle zur polizeilichen Prüfung und Gutheißung erforderlich ſei, übrigens wird überhaupt vorausgeſetzt, daß durch den Vergleich ꝛc. das Recht auf Unterhalt weſentlich angetaſtet und gefährdet werden kann, weshalb es der richterlichen Ermächtigung z. B. dann nicht bedarf, wenn der Vergleich die Lage des Unterhaltsberechtigten nur verbeſſert oder nur unweſentliche Beſtimmungen betrifft, wie etwa die Ausbedingung monatlicher ſtatt jährlicher Unterhaltsgelder— Geſichtspunkte bei der richterlichen Prüfung ſind: a. der Grund des Vergleichs z. B. dringendes Bedürfniß, Nütz⸗ lichkeit ꝛc.; b. das Maß der Unterhaltsmittel mit Rückſicht auf das Alter und die Geſundheitsverhältniſſe des Berechtigten; c. die Perſonen auf beiden Seiten z. B. Erwerbfähigkeit und Wirthſchaftlichkeit des Berechtigten, Vermögen, Abſichten und Ge⸗ ſinnung des Verpflichteten.— Annal. XXVI. S. 57(Hofger. d. Mittelrh.— Ed. Brauer). Der Verzicht auf den Vorrang eines künftigen Unterhalts⸗ rechtes bedarf zur Giltigkeit der obrigkeitlichen Ermächtigung nicht, weil ſolche in dieſem Satze nur beim Verzicht auf das Recht des künftigen Unterhaltes vorgeſchrieben iſt.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege III. S. 162(Oberhofger.). Der Verzicht des Ehegatten auf die eheliche Nutznießung nach eröffneter Erbſchaft iſt, da ſie dem überlebenden Ehegatten, er mag 49* 772 Satz 2047— 2053. für ſich viel oder wenig Vermögen beſitzen, bleibt, ſomit nicht blos zu ſeinem Unterhalte gegeben iſt, auch ohne richterliche Ermächtigung giltig, dagegen bedarf es der letztern dann, wenn eine Nutznießung dem Berechtigten ausdrücklich zum Unterhalte vermacht wird, wenn⸗ gleich dieſer jährliche Genuß demſelben unter dem Titel der Erb⸗ ſchaft, beziehungsweiſe eines Vermächtniſſes zugefallen iſt.— Annal. XII. S. 249(Hofger. d. Mittelrh.— Se. 252 Note v. Bekk). Entſagung auf Nothdurftsrechte: Brauer, Erläuterungen VI. S. 589. Zu Satz 2047. In Verbindung mit Satz 1226.— Zachariä II.§ 421. Zu Satz 2048— 2051. Zachariä II.§ 421. Der Vergleich über die Hauptſache ohne Beſtimmung wegen der Proceßkoſten gilt als Verzicht auf den Erſatz der letzteren.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 594. Einheit des Vergleichsgegenſtandes: Brauer, Erläuterungen VI. S 5 Zu Satz 2052. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 1351.— Zachariä II. § 421. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 888. 1110.— Zacha⸗ riä II.§ 422. Aufhebung wegen Nichterfüllung: Brauer, Erläuterungen VI. 595. Alleg. zu Satz 1184. Ausdrückliche commiſſoriſche Clauſel: Brauer, Erläuterungen VI. S 596 G Zu Satz 2033. In Verbindung mit Satz 1109. 1110. 1111. 1304.— Zacha⸗ riä II.§ 422. Wenn zwei zu einer Erbſchaft berufene Perſonen, von welchen die eine die andere bei dem Eintritt eines noch ungewiſſen Ereig⸗ niſſes ausſchließen würde, in der Unterſtellung, daß ihre Erbtheile gleich ſind, einen Vergleich dahin abſchließen, daß Jeder von ihnen, Satz 2054— 2058. 773 das Ereigniß mag eintreten oder nicht, die Hälfte der ihnen bei der Theilung zufallenden Quote erhalten ſoll, ſo iſt der Irrthum, in welchem ſie ſich hinſichtlich der Größe des einem von ihnen ge⸗ bührenden Erbtheils befanden, kein das Weſen der Sache betreffender Irrthum und kann deshalb die Umſtoßung des Vergleichs nicht zur Folge haben.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 81(Appellh. v. Paris). Rechtsfall— Anfechtung wegen Betrugs und Zwangs—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XII. S. 70. Zu Satz 2054. Zachariä II.§ 422. Rechtsfall— Anfechtung wegen Nichtigkeit des Titels—: An⸗ nal. V. S. 240(Sander). Zu Satz 2055— 2057. Zachariä Il.§ 422. Druckfehler in Satz 2057—„nichtig an“ ſtatt„nichtig, wenn an“: Regsbl. 1810 Nr. 2(in der neueſten amtlichen Aus⸗ gabe des Landrechts verbeſſert). Zu Satz 20358. In Verbindung mit§ 1117 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä II. § 422. „Rechnungsirrthum“ oder„Rechnungsfehler“— darunter iſt nicht die irrige Aufnahme des Betrags eines Einnahme— oder Ausgabepoſtens, ſondern nur irrige Reſultate bei der weitern Behandlung dieſer Poſten als Entlaſtungs⸗ und Belaſtungsſummen zu verſtehen, wenn z. B. ſich beim Zuſammenrechnen ein Fehler er⸗ geben hat, es kann deshalb derjenige, welcher eine Abrechnung„Irr⸗ thum vorbehalten“ anerkannt hat, da die Anerkennung mit dieſer Clauſel ſonſt eine vollſtändig werthloſe wäre, die einzelnen in die Rechnung aufgenommenen Schuldpoſten nicht mehr beanſtanden. — Annal. XVIII. S. 148(Note— Stempf). XXII. S. 248 (Gofger. d. Seekr.). Bei der Verbeſſerung eines Rechnungsfehlers kommt es, voraus⸗ geſetzt, daß nicht der Fehler ſelbſt Gegenſtand der Uebereinkunft war, nicht darauf an, ob derſelbe in der Vertragsurkunde ſelbſt oder in 774⁴ Satz 2059— 2060 a. der ihr zu Grunde liegenden Rechnung begangen wurde, die Regel muß daher z. B. auch da Anwendung finden, wo in einem Kauf⸗ oder Tauſchvertrage oder in der ihm zur Grundlage dienenden Berech⸗ nung des Flächengehaltes der den Vertragsgegenſtand bildenden Grundſtücke, die ausgeworfenen Zahlen des Maßgehaltes fehlerhaft zuſammengezählt und folgeweiſe auch der Kaufpreis unrichtig be⸗ rechnet worden iſt.— Annal. XXV. S. 248(Oberhofger.). Die Verbeſſerung eines Rechnungsfehlers unterliegt der gewöhn⸗ — lichen Klagenverjährung.— Annal. XXV. S. 248(Oberhofger.). Sechszehnter Titel. Von dem perſönlichen Verhaft wegen bürger⸗ lichen Verbindlichkeiten. Zu Satz 2059. indung mit Satz 2066. 2136.§. 1044 ff. d. Proc.⸗ riä III.§ 585. Zu Satz 2060. Zu Ziff. 1—4.— Zachariä III.§ 585. Zu Ziff. 5.— Zachariä II.§ 430. Die(nicht gerichtliche) Verbürgung für eine dem perſönlichen Verhaft unterworfene Verbindlichkeit erſtreckt ſich nicht auf den letz⸗ tern, wenn der Bürge ſich zum perſönlichen Verhaft nicht ausdrück⸗ lich verbindlich gemacht hat.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 131(Zentner). Zu Ziff. 6—7.— Zachariä III.§ 585. Zu Satz 2060 a. Zu Ziff. 11— in Verbindung mit§ 649 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä III.§ 585 5. Aufl. Note 17— 19 im Tert. Zur Auslegung: Annal. V. S. 129(Kirn). Der Zwangsverhaft dieſes Zuſatzes gegen den Fremden ſteht nur dem Inländer, nicht aber auch dem Ausländer oder, da die Lage des Schuldners durch eine Rechtsübertragung nicht verſchlim⸗ mert werden darf, dem inländiſchen Ceſſionar des Ausländers zu. Satz 2061— 2068 b. 775 — Oberhofger. Jahrb. n. F. KIII. S. 245(Oberhofger.). Annal. XXIV. S. 40(Hofger. d. Unterrh.). Zu Satz 2061. Zachariä III.§ 585. Zu Satz 2062. Zachariä II.§ 430 vergl. mit III.§ 585. Zu Satz 2063. Zachariä II.§ 430 vergl. mit III.§ 585. Mitglieder der Ständekammern:§ 1044 d. Proc.⸗Ord. 1 Zu Satz 2064. In Verbindung mit Satz 509.— Zachariä III.§ 585. Zu Satz 2065. Zachariä III.§ 585. Zu Satz 2066. In Verbindung mit§ 651 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä III.§ 585. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2068 Ziff. 1. 3 S ſh Verhältniß dieſes Satzes zu§ 465 d. Straf⸗Geſ.⸗Buchs in Be⸗ zug auf in Gemeinſchaft lebende Ehefrauen: Annal. XIX. S. 191 (Oberhofger.). XMI. S. 267(Oberhofger.— Ottendorff). Zu Satz 2067— 2068. Zachariä III.§ 585. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen ein Urtheil, welches auf perſönlichen Verhaft erkennt, iſt, da die perſönliche Freiheit kein Vertragsgegenſtand ſein kann, ungiltig.— Annal. IM. Beibl. 6. S. 22(Appellh. v. Nancy, Rouen u. Paris). Zu Satz 2068 4. In Verbindung mit§ 1051 d. Proc.⸗Ord. Zu Satz 2068 b. Verbindung mit§ 1055. 1056 d. Proc.⸗Ord. 776 Satz 2069— 2073. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit§ 1053 d. Pror.⸗Ord. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 1268. 1270 F§ 778 Ziff. 1. u. 801 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä III.§ 587. Die Vermögensabtretung des verhafteten Schuldners erfordert, daß Vermögensſtücke vorhanden ſind, welche dem Gläubiger zur gänzlichen oder doch theilweiſen Befriedigung überlaſſen werden können.— Annal. XXIV. S. 295(Oberhofger.). Zu Satz 2069. In Verbindung mit§ 933 d. Proc.⸗Ord.— Zachariä II. § 585. Zu Satz 2070. Zachariä II.§ 430. Siebzehnter Titel. Von dem Einſatzpfandvertrag. Zu Satz 2071— 2072. In Verbindung mit Anh. Satz 95.— Zachariä II.§ 431. Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfande. Zu Satz 2073. In Verbindung mit Satz 2016. 2095. 2102 Ziff. 2.— Zacha⸗ riä II.§ 432 vergl. mit§ 256. Die Beſtellung ihrer Beſtimmung nach geſetzlich als unbeweglich erklärter Sachen, z. B. Maſchinen und Geräthe einer Fabrik, als Fauſtpfand iſt ungiltig.— Annal. XXII. S. 241(Oberhofger.). Der Gläubiger kann, ohne ſich zunächſt an das Fauſtpfand zu halten, den Schuldner auf Zahlung belangen.— Oberhofger. Jahrb. F. S2 Satz 2074. 777 Das unbeſchränkt für die Hauptſchuld beſtellte Fauſtpfand haftet auch für die Verzugszinſen.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 597. Rechtsfall— Verpfändung eines hypothekariſchen Forde⸗ rungsrechts—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 478. Actien einer Actiengeſellſchaft als Fauſtpfand für ein Darleihen an dieſelbe: Satz 1832. Einwerfung in die Gant: Satz 2102 Ziff. 2. Vorzugsrecht des Zwiſchenhändlers: Anh. Satz 93. Zu Satz 2074. In Verbindung mit Satz 2084.— Zachariä II.§ 433. Führung der Fauſtpfandbücher: Verord. v. 7. April 1826 (Regsbl. Nr. 10). Zü Wöſ. 1 Die Vorſchrift dieſes Abſatzes findet keine Anwendung auf: 1. Fauſtpfandverträge der Amortiſationscaſſe: Geſetz v. 22. Juni 1837(Regsbl. Nr. 18); 2. Fauſtpfandverträge der Eiſenbahnſchuldentilgungscaſſe: Geſetz v. 28. März 1844(Regsbl. Nr. 7); 3. Beſtellung von Fauſtpfändern als Zeitungscautionen: Preß⸗ geſetz v. 15. Febr. 1851(Regsbl. Nr. 129. „Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks“— die Sachen ſind in der Urkunde oder Beilage ſo zu beſchreiben, daß man ſie von andern Sachen gehörig unterſcheiden kann, z. B. es genügt nicht, wenn nur die Zahl der Bände einer verpfändeten Bi⸗ bliothek angegeben wurde.— Zachariä 5. Aufl. Note 6. Der Fauſtpfandvertrag iſt zur Giltigkeit unter den Vertrags⸗ perſonen an keine äußere Förmlichkeiten gebunden, er kann des⸗ halb in Ermangelung einer darüber aufgenommenen Urkunde, wie jede Vertragsverbindlichkeit, durch Zeugen oder Vermuthungen be— wieſen werden, inſofern dieſe Beweismittel im einzelnen Falle zu⸗ läſſig ſind, und die Beobachtung der Förmlichkeiten dieſes Satzes iſt vielmehr nur dann, wenn das Fauſtpfand einen Werth von mehr als 75 fl. hat(nach bad. Text: wenn es 75 fl. werth iſt) zur Wahrung des Vorzugsrechts gegen dritte Gläubiger geboten. — Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 271(Caſſat.⸗Hof). Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 5. Zachariä 5. Aufl. Note 4. 778 Satz 2075— 2076. Wenn nach Errichtung des Fauſtpfandvertrags ein Theil der Fauſtpfänder mit Einwilligung des Gläubigers von dem Schuldner zurückgenommen wurde, ſo bleibt derſelbe, obgleich das urſprünglich über die Zahl der Fauſtpfänder aufgenommene Verzeichniß mit der Zahl der noch vorhandenen Fauſtpfänder nicht übereinſtimmt, bezüg⸗ lich der letztern dennoch wirkſam, ohne daß es einer wiederholten Auf⸗ nahme derſelben bedarf.— Annal. XII. Beibl. 2. S. 4(Caſſat.⸗Hof). Ji Abweichung vom Urtert:—„unter dem Werth von 75 fl.“ ſtatt„ſofern er 75 fl. überſteigt. Handelsgeſchäfte: Satz 2084. Leih⸗ und Pfandhäuſer: Satz 2084. Zu Satz 2075. In Verbindung mit Satz 1607. 1690.— Zachariä II.§ 433. Nicht anwendbar auf Fauſtpfandverträge, deren Gegenſtand Papiere auf den Inhaber(Staatspapiere) ſind(bei dieſen genügt die Uebergabe der Urkunde): Geſetz v. 22. Juni 1837(Regsbl. Nr. 19). Der Gläubiger, welchem eine Forderung verpfändet wurde, kann gegen Dritte, welche an derſelben Rechte erworben haben, kein Vor⸗ zugsrecht geltend machen, bevor ihm die Schuldurkunde übergeben und dem Schuldner die Pfandurkunde gehörig ſignificirt worden war. — Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 278(Caſſat.⸗Hof). Annal. XVI. Beibl. 1. S. 4(Caſſat.⸗Hof). Der Fauſtpfandgläubiger einer Forderung kann, wenn ſie nach der Verpfändung einem Andern cedirt wurde, gegen den Ceſſionar kein Vorzugsrecht geltend machen, wenn dieſer dem Schuldner die Ceſſion ſignificiren ließ, bevor demſelben die Pfandurkunde bekannt gemacht worden war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 275 (Caſſat.⸗Hof). Eine Forderung, über welche keine Schuldurkunde beſteht, kann nicht als Fauſtpfand beſtellt werden.— Lauckhards Rechtsſälle VII. S. 267(Appellh. von Lyon, Lüttich und Air). Zu Satz 2076. In Verbindung mit Satz 1286. 2102 Ziff. 2. 2119.— Zachariä II.§ 433. Satz 2077— 2078. 779 Die zeitweiſe Ueberlaſſung der Schlüſſel zu dem Aufbewahrungs⸗ orte des Fauſtpfands(z. B. zu dem Keller, in welchem ſich der zum Fauſtpfand gegebene Wein befindet) an den Schuldner, damit er demſelben die vertragsmäßige Pflege angedeihen laſſe, gilt nicht als Rückgabe des Fauſtpfandes in den Beſitz des Schuldners und macht dasſelbe nicht erlöſchen.— Annal. N i. S (Caſſat.⸗Hof). Vindication eines dem Pfandgläubiger wider ſeinen Wil⸗ len aus dem Beſitz gekommenen Fauſtpfandes: Satz 2279. Zu Satz 2077. Zachariä II. F 431. Zu Satz 2077 4. In Verbindung mit Satz 1599. Zur Auslegung(mit Bezug auf Brauer, Erläuterungen IV. S. 91) Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 4. Zu Satz 2078. In Verbindung mit Satz 2088.— Zachariä II.§ 434. Zu Abſ. 2. Dieſes Geding iſt ausnahmsweiſe zuläſſig bei: 1. Fauſtpfandverträgen der Amortiſationscaſſe(ſ. z. Satz 2074); 2. Fauſtpfandverträgen der Eiſenbahnſchuldentilgungscaſſe(ſ. z. Satz 2074); 3. Fauſtpfändern als Zeitungscautionen(ſ. z. Satz 2074); 4. Leih⸗ und Pfandhäuſern(ſ. z. Satz 2084). Das erſt nach Abſchluß des Fauſtpfandvertrags(auch auf das Nutzpfand anwendbar) zwiſchen dem Pfandgläubiger und dem Schuldner vereinbarte Geding, wodurch der letztere dem erſtern das Fauſtpfand entweder käuflich überläßt oder ihn ermächtigt, auf an⸗ dere Weiſe darüber zu verfügen, iſt giltig.— Lauckhards Rechts⸗ pflege II. S. 360(Caſſat.⸗Hof). Stempf, Gantverfahren S. 122. Das Geding in dem Fauſtpfandvertrag, daß der Pfandgläubiger das Fauſtpfand für einen jetzt oder dereinſt zu beſtimmenden bil⸗ ligen Preis käuflich behalten oder dasſelbe dem für den ſäumigen 780 Satz 2079— 2082. Schuldner zahlenden Schuldner zufallen ſolle, iſt giltig.— Annal. XVII. S. 23(Hofger. d. Seekr.). Rechtsfall— Verpfändung einer bypothekariſchen Forderung—: Oberhofger. Jahrb. n. F. XI. S. 478. Rechtsfall— Entſchädigung wegen eines durch den Gläubiger verkauften Fauſtpfandes—: Annal. I. S. 242(Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 2079. Zachariä II.§ 434. Iſt der Pfandgläubiger einer verpfändeten Forderung, wenn die Zahlung ausbleibt, berechtigt, dieſelbe in eigenem Namen einzuklagen und durch ihre Eintreibung ſich bezahlt zu machen? Bejaht— die Verpfändung einer Forderung enthält eine be⸗ dingte Ceſſion—: Annal. XVII. S. 23(Hofger. d. Seekr.). Verneint: Brauer, Erläuterungen V. S. 630. Zachariä 5. Aufl. Voie 7 Zu Satz 2080. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 1137. 1245. 1302. 1927.— Zachariä II.§ 435. Das Geding, daß der Schuldner des Fauſtpfandgläubigers die zur Erhaltnng der Fauſtpfänder nothwendige Pflege ſelbſt beſorge, verletzt die Vorſchrift dieſes Satzes, welche den Gläubiger zur Er⸗ haltung der Pfänder verpflichtet, nicht.— Annal. KII. Beibl. 2. S. 5(Caſſat.⸗Hof). Beſorgung zum Fauſtpfand gegebener Schuldbriefe: Brauer, Er⸗ läuterungen VI. S. 598. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1721 Abſ. 2. 1947. 2102 Ziff. 3.— Zachariä II.§ 435. Zu Satz 2081. Zachariä II.§ 435. Zu Satz 2082. In Verbindung mit Satz 2087.— Zachariä II.§ 434 vergl. mit§ 435. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 1948. Satz 2083— 2084. 781 Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 2102 Ziff. 2. Abweichung vom Urtert— letzterer gibt das Retentions⸗ recht nur wegen ſolcher Forderungen, welche nach der Pfandbeſtel⸗ lung entſtanden ſind—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 5. Das Innebehaltungsrecht wegen ſolcher Forderungen, für welche das Fauſtpfand nicht beſtellt wurde, gewährt kein Vorzugsrecht ge⸗ gegenüber andern Gläubigern.— Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 6. Stempf, Gantverfahren S. 167 Note 11. Zachariä 5. Aufl. Note 5. Die Beſtellung eines zweiten Fauſtpfandes für eine zweite Forderung gibt dem Pfandgläubiger kein Recht, das zuerſt einge⸗ ſetzte Fauſtpfand zurückzuhalten, bis auch die zweite Schuld getilgt iſt.— Zachariä 5. Aufl. Note 2. Wahlrecht des Pfandgläubigers unter mehreren Forderungen, auf welche der Mehrertrag des Fauſtpfands abzurechnen iſt: Brauer, Erläuterungen VI. S. 672. Zu Satz 2083. In Verbindung mit Satz 1218. 1222. 2090.— Zachariä II. § 434. Der Schuldner, welcher zur Sicherheit mehrerer Gläubiger ein Fauſtpfand bei Einem derſelben hinterlegt hat, kann bei der Un⸗ theilbarkeit des Pfandrechts auf den Grund der behaupteten Tilgung der ganzen Schuld die Herausgabe des Fauſtpfandes von dem Gläubiger, bei welchem es hinterlegt wurde, auch wenn dieſer be⸗ friedigt ſein ſollte, nicht verlangen, ſondern er muß alle Fauſtpfand⸗ gläubiger, zu deren Vortheil das Fauſtpfand beſtellt wurde, belangen. — Oberhofger. Jahrb. n. F. V. S. 293. Zu Satz 2084. In Verbindung mit Anh. Satz 93. 95.— Zachariä II.§ 432 5. Aufl. Note 3. Leih⸗ und Pfandhäuſer: Geſetz v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20). Die Formalitäten der vorſtehenden Sätze finden, da der Vor⸗ behalt dieſes Satzes nicht eingetreten iſt, auch auf Fauſtpfandver⸗ 782 Satz 2085— 2088. träge in Handelsgeſchäften Anwendung: Annal. IX. Beibl. 7. S. 25(Stabel). Stempf, Gantverfahren S. 168 Note 14. Zweites Kapitel. Von dem Nutzpfand. Zu Satz 2085. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2044.— Zachariä II. § 437. Iſt die Giltigkeit des Nutzpfandvertrags durch deſſen ſchrift⸗ liche Abfaſſung bedingt oder dehnt dieſer Satz nur das Verbot des Satzes 1341 dahin aus, daß der Beweis durch Zeugen nicht geführt werden darf, wenn der Werth des Vertragsgegenſtandes nur 75 fl. oder weniger beträgt? In erſterer Richtung: Blätter f. Juſtiz und Verwaltung I. S. 421(Muncke). In erſterer Richtung— nur gegen dritte Perſonen: Stabel, Vorträge S. 209. Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 6. In letzterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 1. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1254. 2081.— Zachariä II.§ 436 vergl. mit§ 438. Zu Satz 2086. Zachari II.§ 439 a. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 618. 2082 Abſ. 1. Zu Satz 2087. Zu Abſ. 1— Zachariä II.§ 438. Zu Abſ. 2— Zachariä II.§ 439 a. Wirkung der Zurückgabe des Nutzpfandes: Brauer, Erläuterungen VL S9. Zu Satz 2088. In Verbindung mit Satz 2078.— Zachariä II.§ 438. Iſt das Geding in den Unterpfandsvertrage giltig, daß dem Gläubiger, wenn am Verfalltage die Zahlung nicht geleiſtet Satz 2089— 2091 a. 783 wird, die verpfändete Liegenſchaft für den Betrag ſeiner Forderung eigenthümlich zufallen ſoll?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 132 (bejaht: Troplong, Duvergier, Appellh. v. Montpellier, Caſſat.⸗Hof — verneint: Delvincourt, Coulon, Appellh. v. Montpellier). Bejaht— dieſelben Rechtsfälle—: Annal. XV. Beibl. 5. S. 18(unter Hinweiſung auf die franz. Literatur in der Note— Caſſat.⸗Hof). Zu Satz 2089— 2089 a. In Verbindung mit Satz 1907 a. ff.— Zachariä II.§ 438. Zu Satz 2090. In Verbindung mit Satz 2077. 2083.— Zachariä II.§ 436. Zu Satz 2091— 2091 a. Zu Abſ. 1— Zachariä II.§ 438 a. E. Recht des Nutzpfandgläubigers gegenüber den Gläubigern, welche früher oder ſpäter Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte an derſelben Liegenſchaft erworben haben: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 6. Zachariä II.§ 286 5. Aufl. Note 9 vergl. mit§ 256. Einfluß der Gant auf Nutzpfänder: Brauer, Erläuterungen VI. S. 601. Achtzehnter Titel. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. In Verbindung mit§ 26 d. II. Einf. Ed.— Stabel, Druck⸗ bogen über d. Pfandrecht S. 7— 34. Stempf, Gantverfahren und Gantrecht nach bad. Geſetzen u. Verordnungen, 2. Aufl.(Karlsruhe, Druck und Verlag von Ch. Th. Groos 1849). Bekk, dingliche Rechte an Liegenſchaften(Karlsruhe, Druck und Verlag der G. Braun'⸗ ſchen Hofbuchhandlung, 1831). 784 Satz 2092— 2095. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 2092— 2093. In Verbindung mit Satz 1166.— Zachariä III.§ 580. Vorrang der Geſellſchaftsgläubiger vor den perſönlichen Gläu⸗ bigern der Geſellſchafter: Satz 1862. Zu Satz 2094. Zachariä II.§ 289. Begriff und Unterſchied der Vorzugs- und Unterpfandsrechte: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 7. Bekk, dingl. Rechte S. 186. Zachariä II.§ 256. Zweites Kapitel. Von den Vorzugsrechten. Zu Satz 2095. In Verbindung mit Satz 2103. 2106. 2218 4. Ziff. 3.— Zachariä II.§ 256. Colliſion zwiſchen Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten auf die⸗ ſelbe Liegenſchaft— Grundſätze zur Anwendung des Satzes 2095 vergl. mit der Beſtimmung des Zuſatzes 2218 4. Ziff. 3 So oft das Vermögen des Schuldners dadurch vermehrt wird, daß er eine neue Liegenſchaft erwirbt oder eine bereits erworbene einen höhern Werth erlangt, ſo haben nach Satz 2103 diejenigen Perſonen, auf deren Koſten die Erwerbung ꝛ.. geſchah, ein Vorzugs⸗ recht auf das vom Schuldner Erworbene und beziehungsweiſe auf den Mehrwerth der Liegenſchaft. Dieſes Vorzugsrecht geht eo ipso mit der Vermehrung des ſchuldner'ſchen Vermögens in dieſes über und eben deshalb iſt es juriſtiſch unmöglich, daß ältere Unterpfands⸗ rechte das neu Hinzugekommene früher umfaſſen können, als es von dem Vorzugsrecht umfaßt wird, denn dieſes trifft mit dem Mo⸗ mente der Erwerbung zuſammen. Sollte auch der Eintrag des Satz 2096— 2098. 785 Vorzugsrechtes nicht mit der Erwerbung zuſammenfallen, ſo kommt es doch nur darauf an, ob der Eintrag in den geſetzlich vorgeſchrie⸗ benen Friſten(Satz 2106 ff.) geſchah. Wird dieſe Friſt beobachtet, ſo hat der Eintrag für die Bewahrung des Vorzugsrechts rück⸗ wirkende Kraft, wird dagegen die Friſt verſäumt, ſo kann zwar noch immer ein Eintrag geſchehen, allein derſelbe hat nun nach Satz 2113 keine rückwirkende Kraft mehr, ſondern es gilt das Vorzugsrecht nur noch als Unterpfandsrecht d. h. es wirkt nur vom Tage des Eintrags.— Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 9, 10. Abweichend— das Vorzugsrecht hat in dieſen Fällen nur dann den Vorrang vor den ältern Pfandrechten, wenn der Ein⸗ trag mit der Erwerbung zuſammenfällt—: Bekk, a. a. O. S. 145, 180 18 487 Vergl. d. Alleg. zu Satz 2108. Zu Satz 2096. Zachariä II.§ 256. Zu Satz 2097. Zachariä II.§ 289. Zu Satz 2098. Zachariä II.§ 259. Wenn dieſer Satz verfügt, daß der Staatsſchatz niemals zum Abbruch früher erworbener Rechte dritter Perſonen Vorzug erlangen könne, ſo iſt dies dahin zu verſtehen, daß die Geſetze, welche die Forderung und das Vorzugsrecht im Einzelnen begründen, den ſchon vor deren Erlaſſung vorhandenen Gläubigern keinen Eintrag thun ſollen, nicht aber, daß die Thatſachen, aus welchen jene Forderung entſteht, älter ſein müſſen als die Titel der übrigen Gläubiger; ſo genießen z. B. die Unterſuchungskoſten wegen Zah⸗ lungsflüchtigkeit, zu deren Zahlung ein Handelsmann nach Erlaſſung des Gantedicts verurtheilt wird, Vorzugsrecht vor allen damals vorhandenen Gläubigern, denn durch das Ganterkenntniß allein iſt noch keinem Gläubiger ein Vermögenstheil als Zahlung zugewieſen und zudem ſind die Handlungen, welche die Unterſuchung hervor⸗ gerufen haben, älter als das Gantedict.— Annal. IX. Beibl. 6. S. 23(Appellh. v. Paris). Kah, Landrecht. 50 786 Satz 2098 a. Zu Satz 2098 a. Zu I.— in Verbindung mit Satz 2101 a. 2218 a. Ziff. 1. Verjährung öffentlicher Abgaben— an den Staat und an die Gemeinden—: Geſetz v. 21. Juli 1839(Regsbl. Nr. 21). Dieſe Vorzugsrechte begründen uneingetragen nicht als dingliche Rechte die Pfandklage gegen den dritten Beſitzer.— Annal. XXIV. S. 190(Puchelt). Alleg. zu Satz 2101. Als Hoheitsabgaben gelten außer den directen Steuern(z. B. Grundſteuer, Landesvermeſſungskoſten— Geſetz v. 20. April 1854 Regsbl. Nr. 21 vergl. mit dem Geſetz v. 24. April 1854 Regsbl. Nr. 21) nicht allein: 1. Gerichts ſporteln und Taren, ſondern überhaupt 2. alle an irgend eine Verrechnung öffentlicher Anſtalten ſchul⸗ digen Abgaben.— Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 32 Stempf a. a. O. S. 160. Gleiches Vorzugsrecht wie die Staatsſteuern genießen: 1. unmittelbar vor denſelben die rückſtändigen Brandverſiche⸗ rungsbeiträge, auch die Erſatzforderung desjenigen, welcher die Beiträge vor Ausbruch der Gant für den Gemeinſchuldner vorſchuß⸗ weiſe an den Erheber bezahlt hat, wenn ſich dieſes aus deſſen Quittungen unzweifelhaft ergibt: Geſetz v. 29. März 1852§ 66 (Regsbl. Nr. 14); 2. unmittelbar nach denſelben— die fälligen Gemeinde⸗ umlagen zur Beſtreitung der Gemeindebedürfniſſe für das laufende und beziehungsweiſe verfloſſene Rechnungsjahr: Geſetz v. 3. Mai 1858§ 81 h.(Regsbl. Nr. 18). Zu II. Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 2102 b. 2218 a. Ziff. 2.— Stempf a. a. O. S. 176. Zu II. Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 2103 a. 2218 4. Ziff. 3.— Sptempf a a. O. S. 199. Bekt a. a. D. S. 128 vergl. mit S. 73. „Anſchaffen“ d. h. unter belaſtetem Titel„erwerben“: Stempf a. a. O. S. 199 Note 15. Bekk a. a. O. S. 128 Note*. ZuM. Biffi3n in Verbindung mit Satz 2121(die Hin⸗ weiſung im Geſetzestert auf Satz 2120, welcher die Seegeſetze be⸗ Satz 2099— 2101. 787 trifft, iſt irrthümlich). 2218 a. Ziff. 3.— Stempf a. a. O. S. 273 vergl. mit S. 199 Note 15. Zu III.— in Verbindung mit II. Ziff. 2—3. 2029.— Stempf a. a. O. S. 199. 273. Zu Satz 2099. Zachariä II.§ 256. Erſter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf der Fahrniß. Zu Satz 2100. Zachariä II.§ 260. 261. S4. Von allgemeinen Vorzugsrechten auf der Fahrniß. Zu Satz 2101. In Verbindung mit Satz 2104. 2105. 2107. 2218 a. Ziff. 1. 2218 b.— Zachariä II.§ 260. Dieſe Vorzugsrechte wirken uneingetragen nicht als dingliche Rechte gegen den dritten Beſitzer der Liegenſchaft: Stabel, Druck⸗ bogen über d. Pfandrecht S. 19. Oberhofger. Jahrb. n. F. II. S. 103. Annal. XXIV. S. 190(Puchelt). Bekk, dingliche Rechte S. 193. Stempf a. a. O. S. 162. Zu Ziff. 1(Gantkoſten)— in Verbindung mit§5 876—879 d. Proc.⸗Ord.— Stempf a. a. O. S. 145. 1. Gantkoſten im engern Sinn. Hierher gehören: a. die Koſten, welche den ökonomiſchen Zuſtand der Maſſe, deren Herſtellung, Erhaltung, die Veräußerung und Benützung der Güter betreffen, überhaupt alle Koſten, welche zum Nutzen der Geſammt⸗ maſſe(nicht im Intereſſe eines einzelnen Gläubigers) ausgelegt, für zum Beſten derſelben geleiſtete Dienſte gefordert werden oder von den in die Maſſe gefallenen Gütern abzutragen ſind z. B. Steuern und Gemeindeumlagen, die laufenden Beiträge zur Feuer⸗ verſicherungsanſtalt und andere Abgaben, welche die Maſſe von 50 788 Satz 2101. ihren Liegenſchaften für die Zeit von ihrem Anfall bis zu ihrem Ausſcheiden(ſomit nicht unter Satz 2098 a. fallen) zu entrichten hat; ferner die Koſten der Ernte oder Weinleſe auf den Gütern der Maſſe und ihrer Einſäeung und Bebauung, alſo die Forderung für hiezu verwendete Früchte und Samen, der hiebei thätigen Schnitter, Fuhrleute ꝛc. oder derjenigen, welche hiefür Geld dargeliehen oder mit ihrem Gelde ſolche Forderungen beſtritten haben; die Forderungen derjenigen, welche zur Ausbeſſerung eines Hauſes oder ſonſt einer Liegenſchaft der Maſſe Geld dargeliehen oder Dienſte geleiſtet, einen Platz zur Aufbewahrung von Maſſegegenſtänden vermiethet oder der⸗ jenigen, welche zur Erhaltung des Viehſtandes der Maſſe Futter oder Weiden hergegeben, in einer Fabrik der Maſſe gearbeitet oder als Anwälte der Maſſe gegen deren Schuldner zur Beitreibung der Maſſebeſtandtheile thätig waren, die Gehalte der im Dienſte der Maſſe thätigen Geſchäftsleute, ferner die Belohnung des Maſſe⸗ pflegers und Gläubigerausſchuſſes, die Koſten, welche für die Ent⸗ ſetzung des Gemeinſchuldners aus dem Beſitze und aus der Selbſt⸗ verwaltung ſeines Vermögens, auf ſeine Bewachung, auf die Ab⸗ ſchätzung der Vermögensſtücke, die Fertigung des Vermögensverzeich⸗ niſſes und die Veräußerung des Maſſevermögens aufgewendet wer⸗ den— Stempf a. a. O. S. 146; p. die Koſten, welche der Erbe für die Verſiegelung, Errichtung des Erbverzeichniſſes und Verwaltung der Erbſchaft aufgewendet hat, die er mit der Rechtswohlthat des Erbverzeichniſſes angetreten und dann den Gläubigern wegen Ueberſchuldung abgetreten hat— Stempf a. a. O. S. 147. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 162 (Caſſat.⸗Hof). 2. Gantproceßkoſten. Hierher gehören die zum Zweck der Führung des Gantproeeſſes aufgewendeten Koſten, ſomit insbeſonders: a. die Sporteln, b. die Deſerviten des Gantanwalts für ſeine Thätigkeit gegen die anmeldenden Gläubiger, c. die Zuſtellungs⸗ gebühren, d. Portis, e. die Koſten der Rechtsſtreite, in welchen der Gantanwalt Anmeldungsklagen von Maſſegläubigern gegenüber unter⸗ legen iſt ꝛc., nicht aber die Forderungen derjenigen, welche das zur Zahlung von Koſten nöthige Geld der Maſſe vorgeſtreckt oder für ſie ausgelegt haben— dieſe haben nur einen Rückgriff auf die Satz 2101. 789 Maſſe, als deren, nicht des Gemeinſchuldners Gläubiger.— Stempf a. a. O. S. 147 vergl. mit S. 312. Zu Ziff. 2(Begräbnißkoſten)— in Verbindung mit Satz 385 Ziff. 4. 1571 a.— Stempf a. a. O. S. 148. Zachariä II.§ 260. „Begräbnißkoſten“ d. h. nur die Koſten für ein mit Rückſicht auf den Stand und die Vermögensverhältniſſe des Gemeinſchuldners ehrbares Begräbniß und hierunter ſind bei der Ueberſchuldung des Nachlaſſes, wo nicht Leichenordnungen etwas Beſtimmtes vorſchreiben, folgende Koſten begriffen: a. der Preis des Begräbnißplatzes und die Koſten der Anfer⸗ tigung des Grabes und des Sarges, ſowie der Beſichtigung und Bewachung des Leichnams und der Leichenanſage, b. der Preis des zur einfachen Bekleidung der Leiche verwendeten Stoffes und der Lohn für Anfertigung und Anlegen dieſer Bekleidung, c. der Lohn der Leichenträger oder Fuhrlohn, d. die Belohnung der Schullehrer, Muſiker und Schulknaben für den Geſang beim Leichenbegängniß und die Trauermuſik in und außer der Kirche— nach Ortsgewohnheit und Stand des Beerdigten, e. die Belohnung der Geiſtlichen und Meßner für Einſegnung und Begleitung der Leiche, für die Leichen⸗ rede oder Predigt und Glockenläuten nach Ortsgewohnheit, f. die Koſten des nach Ortsgebrauch oder Standesverhältniß ſowie den Anforderungen der Ehrbarkeit zu ſetzenden Kreuzes oder einfachen Grabſteines, g. die Koſten der bei der Beerdigung üblichen Trauer⸗ auszeichnung z. B. Flöre, h. die Koſten mäßiger nach Ortsgebrauch oder Bedürfniß gereichter Erfriſchungen, nicht aber auch von Mahl⸗ zeiten.— Stempf a. a. O. S. 149. Kommt den Begräbnißkoſten das Vorzugsrecht auch dann zu, wenn der Gemeinſchuldner erſt während des Gantverfahrens ſtarb? Bejaht: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 31. Verneint: Stempf a. a. O. S. 150. Genießen die Begräbnißkoſten der Angehörigen des Gemein⸗ ſchuldners, für deren Unterhalt er zu ſorgen verpflichtet iſt. B. Ehefrau, Kinder ꝛc.), Vorzugsrecht? Bejaht: Annal. XXIII. S. 129(Hofger. d. Mittelrh.). Beſchränkt bejaht— wenn die Angehörigen z. B. Ehefrau, Kinder, auch Ahnen, Schwiegereltern kein eigenes Vermögen be⸗ ſitzen—: Stempf a. a. D. S. 150(Annal. XXIII. S. 130), nur 790 Satz 2101. die Begräbnißkoſten der Kinder, wenn ſie vermögenslos ſind— Ottendorf). Verneint: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 31. Zachariä 5. Aufl. Note 6. Annal. XXIII. S. 130(die Begräbniß⸗ koſten der Ehefran insbeſondere ſind keine Schuld des Vermögens des Mannes oder der Gemeinſchaft, ſondern des Nachlaſſes der Ehefrau, die Gläubiger haben ſich deshalb lediglich an die Erben dieſes Nachlaſſes zu wenden und iſt er unzureichend, wird er ver⸗ gantet, ſo liegt dann der Fall dieſes Satzes unmittelbar vor, ohne daß es einer ausdehnenden Auslegung desſelben bedarf— Otten⸗ dorf). Tritt derjenige, welcher die Begräbnißkoſten(nicht animo do- nandi) bezahlt hat, durch die Zahlung allein ohne weitern Rechts⸗ grund in das Vorzugsrecht der Forderungsberechtigten ein? Bejaht— Annal. XMXIII. S. 129(Hofger. d. Mittelrh.). Stempf a. a. O. S. 151(auch die Angehörigen des Gemeinſchuld⸗ ners, wenn er überhaupt noch Vermögen hinterlaſſen hat, da ihre Beerdigungspflicht erſt bei deſſen gänzlicher Vermögensloſigkeit ein⸗ tritt). Zachariã 5. Aufl. Note 4. Verneint— Annal. XXIII. S. 132(Ottendorf). Die Trauerkoſten z. B. für Trauerkleider der Wittwe, Kinder oder Dienerſchaft ꝛc. genießen kein Vorzugsrecht.— Stabel, Druck⸗ bogen über d. Pfandrecht S. 31. Stempf a. a. O. S. 148. Zacha⸗ riä 5. Aufl. Note 7. Zu Ziff. 3(Koſten der letzten Krankheit)— in Verbindung mit Satz 385 Ziff. 4. 2101 a. Ziff. 7. 2271. 2272. 2274.— Stempf a. a. O. S. 151. Zachariä II. S 260. „Letzte Krankheit“— iſt unter derſelben diejenige Krankheit zu verſtehen, an welcher der Gemeinſchuldner geſtorben iſt oder jene, welche vor dem Gantausbruch die letzte war? In erſterer Richtung: Annal. XIV. S. 97(Roßhirt). MRIl. S. 414(Hofger. d. Mittelrh.). Stempf a. a. O. S. 152. Zacha⸗ riä 5. Aufl. Note 8. In letzterer Richtung: Annal. XXVI. S. 45(Pofger. d. Unterrh.). Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 31. Kann das Vorzugsrecht der Koſten der letzten Krankheit bei länger andauerndem Leiden auf die während der letzten ſechs Mo⸗ Satz 2101. 791 nate(Analogie d. Satzes 2101 Ziff. 5) erwachſenen Koſten be⸗ ſchränkt werden? Bejaht: Stempf a. a. O. S. 152. Zachariä 5. Aufl. Note 8. Verneint— als letzte Krankheit erſcheint in ſolchem Falle jedoch nur jene, welche in ununterbrochener Dauer den Tod des Kranken herbeigeführt hat, ohne daß Pauſen der Beſſerung und Verſchlimmerung eintraten, von denen an man eine neue Wendung, alſo gewiſſermaßen den Beginn einer neuen Krankheit rechnen kann. — Annal. XXII. S. 414(Hofger. d. Mittelrh.). Die Krankheit, welche zur Zeit der Ganteröffnung noch fortdauert, iſt, ohne deren Erfolg abzuwarten, jedenfalls als die letzte Krankheit zu betrachten.— Stempf a. a. O. S. 152 Note 6. Kommt dieſes Vorzugsrecht auch den Koſten der letzten Krank⸗ heit der Angehörigen(ſ. zu Ziff. 2) des Gemeinſchuldners, die er zu unterhalten verpflichtet iſt, zu? Bejaht: Annal. MXIII. S. 129(Hofger. d. Mittelrh.). XXVI. S. 45(Hofger. d. Unterrh.). Beſchränkt bejaht— wenn die Angehörigen kein eigenes Vermögen beſitzen—: Stempf a. a. O. S. 153. Verneint: Annal. XXIII. S. 132(Ottendorf). Zachariä 5. Aufl. Note 8.(Letzterer ſpricht ſich zwar nicht ausdrücklich aus, allein er erwähnt nur des Vorzugsrechts in Bezug auf die letzte Krankheit des Gemeinſchuldners.) Derjenige, welcher die Koſten der letzten Krankheit bezahlt hat, tritt durch dieſe Zahlung allein in das Vorzugsrecht der Forde⸗ rungsberechtigten nicht ein.— Annal. XXIII. S. 129(Hofger. d. Mittelrh.— Ottendorf). Als Koſten der letzten Krankheit gelten namentlich: a. die Koſten der Aerzte, Apotheker, Hebammen und Kranken⸗ wärter, ſowie der Preis der den letzteren zu reichenden Erfriſchungen; b. die Preiſe der für die Heilung des Kranken ärztlich verord⸗ neten Arzneien, Weine, Kaffee, der Krankenſpeiſen ꝛc.— Stempf anS S. 153. Zu Ziff. 4(Dienſtleute)— in Verbindung mit Satz 1781. 2271. 2272. 2274.— Stempf a. a. O. S. 154. Zachariä II. § 260. 792 Satz 2101. Iſt das Vorzugsrecht der„Dienſtleute“(gens de service) auf Dienſtboten zu beſchränken? Bejaht— das Vorzugsrecht kommt nur den eigentlichen Dienſt⸗ boten, welche ſich jahrweiſe verdingen(domestiques Satz 2272), nicht aber auch den Arbeitern oder Taglöhnern(ouvriers et gens de travail— Satz 2271) zu, welch' letztere, indem ſie ihre Dienſte zur Verrichtung einer beſtimmten Arbeit um einen beſtimmten Preis verdingen, gegenüber den Perſonen, von welchen ſie zu einer Arbeit verwendet werden, in keinem Dienſtverhältniſſe ſtehen und deren Arbeitslohn in ſechs Monaten(Satz 2271) verjährt—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 164(Caſſat.⸗Hof). Verneint— nur ſoviel iſt gewiß, daß der Ausdruck„Dienſt⸗ leute“ einerſeits nicht auf Dienſtboten zu beſchränken, anderſeits nicht auf Taglöhner oder Stückarbeiter auszudehnen iſt—: 1. Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 31(Taglöhner und Stückarbeiter gehören nicht hierher, weil ſie nicht zum Geſinde gehören, wohl haben aber diejenigen das Vorzugsrecht, welche operas liberales leiſten und in Dienſten ſtehen z. B. Handlungsdiener); 2. Archiv f. Rechtspflege IV. S. 352(„Dienſtleute“ ſind zwar nicht bloße Taglöhner, welche dem Gemeinſchuldner vorüber⸗ gehende Geſchäfte beſorgten oder nur beſtimmte Arbeiten lieferten, aber alle jene Perſonen(nicht blos Dienſtboten), welche(gleichviel, ob jahrweiſe oder nicht, ſich in einem wirklichen Dienſtver⸗ hältniſſe des Gemeinſchuldners befinden und ihm durch ihre aus⸗ ſchließliche Dienſtleiſtung wenigſtens theilweiſen Lebensunterhalt verſchafft, ſomit das vorhandene Maſſevermögen vorzugsweiſe ver⸗ mehrt haben und deren Forderungen regelmäßig, da ſie wohl nicht größere Rückſtände anwachſen laſſen können, von geringem Betrage ſind, dahin gehören z. B. Handlungsdiener, gleichviel ob ſie ihre Geſchäfte auf dem Comptoir oder auf Reiſen beſorgen, ſtändige monat⸗ oder tagweiſe gegen einen beſtimmten Lohn in das Dienſt⸗ verhältniß getretene Arbeiter in einer Fabrik, wenn ſie auch nicht in Koſt und Wohnung des Fabrikherrn ſtehen, ſtändig an⸗ genommene Practikanten oder Schreiber eines Anwaltes. — Trefurt); 3. Stempf a. a. O. S. 154, 157(der Begriff„Dienſtleute“ Satz 2101. 793 umfaßt mehr als Dienſtboten, er erſtreckt ſich aber nicht auf Tag⸗ und Stückarbeiter z. B. Geometer— auszeichnende Merkmale des Vorzugsrechts ſind die Ausſchließlichkeit der Dienſtleiſtung und ein vertragsmäßig beſtimmter Gehalt, deſſen Zahlung ſchon durch Rückſichten der Menſchlichkeit geboten iſt); 4. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 455. IV. S. 86(unter„Dienſt⸗ leuten“ ſind alle diejenigen Perſonen begriffen, welche gegen einen beſtimmten Jahres gehalt in die Dienſte eines Andern getreten ſind und dieſem ihre Dienſte ausſchließlich widmen z. B. Hand⸗ lungsdiener, Secretaire, Agenten ꝛc., das Vorzugsrecht ſteht aber nicht den Arbeitern zu, welche blos tagweiſe bezahlt werden und deren Lohn der ſechsmonatlichen Verjährung unterworfen iſt— Troplong, Grénier, Perſil— dagegen behauptet Tarrible, daß auch die nur monat⸗ oder tagweiſe gegen einen beſtimmten Lohn in Dienſte getretenen Perſonen für ihren Lohn, inſoweit er nicht verjährt iſt, das Vorzugsrecht anſprechen können); 5. Zachariä 5. Aufl. Note 9(das Vorzugsrecht iſt nicht auf Dienſtboten zu beſchränken, dagegen auch nicht auf Tag⸗ und Stückarbeiter auszudehnen, es iſt anwendbar(wenn auch die Ver⸗ miethung der Dienſte nicht jahrweiſe geſchah) auf alle Per⸗ ſonen, welche bei dem Gemeinſchuldner in Dienſten ſtehen, ins⸗ beſondere z. B. auf Reiſediener, Secretaire, Hauslehrer 1. — überhaupt verdient die mildere Meinung ex ratione legis den Vorzug). Praris der Gerichtshöfe— es wurde das Vorzugsrecht 1 zuerkannt a. einem Handlungsdiener, welcher einen feſten Monatsgehalt bezog, jedoch in dem Hauſe des Dienſtherrn weder Koſt noch Woh⸗ nung hatte—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 171(Appellh. v. Metz); p. einem Handlungsdiener wegen eines rückſtändigen ſechsmonat⸗ lichen Gehaltes, weil das Vorzugsrecht ohne Unterſchied denjenigen zuſtehe, welche ihre Dienſte, von welcher Art ſie auch ſein mögen, auf ein Jahr, auf einen Monat oder auch tagweiſe verdingen—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 455(Appellh. v. Paris); c. Förſtern, Rentamtsdienern, Hausvögten— nicht allein für den feſten Gehalt, ſondern auch für die in dem Dienſtvertrage be⸗ ſonders zugeſicherte Belohnung für Geſchäfte, zu welchen dieſelben 794 Satz 2101. nach ihrer dienſtlichen Stellung verbunden waren z. B. für Boten⸗ gänge, Beaufſichtigung von Arbeitern, Weinbergbaulohn ꝛc.—: Stempf a. a. O. S. 157(Hofger. d. Unterrh.); 2. aberkannt: a. einem für Unterrichtsertheilung in einem Inſtitut jährlich be⸗ ſoldeten Lehrer— das Vorzugsrecht iſt bedingt durch die Aus⸗ ſchließ lichkeit der Dienſtleiſtung und durch die Beziehung derſelben auf die Perſon des Gemeinſchuldners(nicht, wie hier, zunächſt auf ein Unternehmen desſelben), es kann auch der Ausdruck„Dienſt⸗ leute“ nicht wohl auf wiſſenſchaftliche Gehilfen oder Theilnehmer an einer Unterrichtsanſtalt Anwendung finden—: Annal. XXVI. S. 45(Hofger. d. Unterrh.); b. einem Handlungsreiſenden—: Lauckhards Rechtsfälle I. 171(Appellh. v. Montpellier); c. einem in einem Handlungshauſe zur Aufſicht beim Trans⸗ port der Waaren ſtändig beſchäftigten Schubkärrner, der ſich für keine beſtimmte Zeit verpflichtet hatte und deſſen Lohn, obgleich der⸗ ſelbe mit Rückſicht auf die im Laufe des Jahres erhaltenen Ab⸗ ſchlagszahlungen, erſt am Schluſſe des Jahres regulirt und voll⸗ ſtändig bezahlt wurde, ſich nach der Zahl der Transporte berech⸗ nete—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 164(Caſſat.⸗Hof— der Appellh. v. Rouen hatte zu Gunſten des Schubkärrners erkannt); (Kritik dieſer Entſcheidung d. Caſſat.⸗Hofs: Archiv f. Rechts⸗ pflege IV. S. 352 Trefurt); d. den Fabrikarbeitern, welche ſtückweiſe, monatlich oder täglich bezahlt wurden—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 171. 455(Appellh. v. Bourges, Paris); e. dem jährlich beſoldeten Gewalthaber(in concr. eines Unter⸗ nehmers von Militärtransporten zur Sicherung und Ueberwachung des Transportes) für ſeinen Gehalt und die von ihm bei Ausfüh⸗ rung des ihm übertragenen Geſchäftes gemachten Auslagen—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 83(Caſſat.⸗Hof— mit der Bemer⸗ kung S. 86, daß es dennoch Umſtände gebe, wo der jährlich be⸗ ſoldete Bevollmächtigte in einen bleibenden Dienſt übergeht, indem er ausſchließlich dem Mandanten Nutzen bringt, in welchem Falle ihm allerdings das Vorzugsrecht der Dienſtleute zukomme). Zu Ziff. 5(Lebensbedürfniſſe)— in Verbindung mit Satz G Satz 2101 a. Ziff. 6.— 2101 a. Ziff. 7. 795 2271. 2272. 2274.— Stempf a. a. O. S. 158. Zachariä II. § 260. Statut über die Heil- und Pfleganſtalt Illenau v. 18 Se 813 6 33(Regsbl. Nr. 25). Begriff eines Groß⸗ und Kleinhändlers: Oberhofger. Jahrb. ſ F S 213. „Unterhaltsanſtalten“ d. h. Spitäler, Findelhäuſer, Er⸗ ziehungshäuſer u. dergl.: Stempf a. a. D. S. 159 Note 12. „Lebensbedürfniſſe“ d. b. ſolche, welche zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, nicht zum Lurus gehören.— Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 31. Sind unter„Lebensbedürfniſſe“ nur eigentliche Lebens⸗ mittel(cibaria) oder auch andere Bedürfniſſe z. B. Holz u. dergl. zu verſtehen? In erſterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 10. In letzterer Richtung: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 31. Dieſes Vorzugsrecht ſteht nicht zu: 1. denjenigen, welche in Beziehung auf die gelieferten Lebens⸗ bedürfniſſe nicht Handels⸗ oder Gewerbsleute ſind—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 31. Zachariä 5. Aufl. Note 11; 2. denjenigen Lieferungen an einen Gaſtwirth oder Koſtgeber, welche nicht zum Lebensunterhalt für ihn und ſeine Familie, ſondern zum Betrieb der Wirthſchaft beziehungsweiſe des Koſttiſches ver⸗ wendet wurden—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 172(Appellh. v. Rouen u. Lyon). Zachariä 5. Aufl. Note 10; 3. den Strafanſtalten für die Unterhaltungskoſten eines Sträf⸗ lings—: Annal. XIV. S. 168(iſt irrig mit 188 bezeichnet— Hofger. d. Oberrh.). Zu Satz 2101 a. Ziff. 6. In Verbindung mit Satz 2098 a. I. 2104. 2105. 2107. 2218 a. Ziff. 1. Zu Satz 2101 a. Ziff. 7. In Verbindung mit Satz 2104. 2107. 2218 a. Ziff. 1. 2272. 2274.— Stempf a. a. O. S. 160. 796 Satz 2102. Die Verjährung iſt nicht von Amtswegen zu berückſichtigen: Stempf a. a. O. S. 161. Ablöſungskapitalien: Satz 2103. F2 Von Vorzugsrechten auf beſtimmte Fahrnißftücke. Zu Satz 2102. In Verbindung mit Satz 2095. 2096. 2097. 2218 a. Ziff. 2. — Zachariä II.§ 261 vergl. mit I.§ 170. Rangordnung: Satz 2218 a. Ziff. 2. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 527. 1328. 1728. 1752. 1766. 1778. 1813. 2103 Ziff. 4.— Stempf a. a. O. S. 164. Vorzugsrecht der zehntablöſenden Gemeinde wegen rückſtändiger Kapital⸗ und Zinszahlungen einzelner Zehntpflichtiger auf den Ernte⸗ ertrag der zehntbaren Güter: Geſetz v. 15. Nov. 1833,§ 16 (Regsbl. Nr. 49). Zu Abſ. 1—3. „Werth“ d. h. Erlös, der Beſtandgeber kann ſich dem Verkaufe der Sachen nicht widerſetzen: Stempf a. a. O. S. 165. Zachariä 5. Aufl. Note 4. „Einrichtung“ des Miethhauſes— hierunter gehören und das Vorzugsrecht des Vermiethers ergreift: 1. alle Gegenſtände, welche in die vermietheten Häuſer, Woh⸗ nungen, Lagerhäuſer, Kauf⸗ oder Gewerbeläden, Apotheken ꝛc. mit der Beſtimmung gebracht werden, darin fortdauernd aufbewahrt, verkauft(Waarenvorräthe) oder verzehrt zu werden—: Stempf a. a. O. S. 165 vergl. mit S. 164 Note 1. Brauer, Erläute⸗ rungen VI. S. 608. Zachariä 5. Aufl. Note 5 u. 6 im Tert; 2. alle ſolche Gegenſtände, welche zum ſtändigen Gebrauche oder zur Verzierung in den Zimmern umhergeſtellt oder aufgehängt ſind—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 33; 3. alle Gegenſtände, welche zur Einrichtung einer in dem ver⸗ mietheten Gebäude errichteten Fabrik und zum Betrieb derſelben dienen, ſowie jene, welche der Miether auf eigene Rechnung fabri⸗ Satz 2102. 797 cirt hat—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 180(Caſſat.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 165 Note 6; 4. auch die eingebrachten fremden Fahrniſſe(z. B. die von dem Miether blos gemietheten Möbel), in Beziehung auf welche der Vermiether zur Zeit ihres Einbringens nicht wußte(unterrich⸗ tet war), daß ſie nicht Eigenthum des Miethers ſind—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 181(Appellh. v. Paris), 219(Appellh. v. Brüſſel). Annal. VIII. S. 307(Muncke). XXII. S. 332(Hofger. d. Unterrh.). Stempf a. a. O. S. 166 vergl. mit S. 94 Note 8. 178. Zachariä 5. Aufl. Note 8 vergl. mit Note 28. Die fremden Fahrniſſe unterliegen ſchon dann dem Vorzugs⸗ rechte nicht, wenn der Vermiether auch nur nach den Umſtänden annehmen konnte, daß ſie nicht Eigenthum des Miethers ſind— es wurde in dieſer Richtung erkannt, daß das Vorzugsrecht nicht zuſtehe: a. dem Vermiether eines Magazins an einen blos Commiſſions⸗ geſchäfte treibenden Handelsmann auf die im Magazin niedergelegten Waaren—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 174(Caſſat.⸗Hof); p. dem Vermiether an den Inhaber einer Erziehungsanſtalt auf das von einem Zögling eingebrachte Bett(es wurde ein notoriſches Herkommen angenommen, daß die Eltern bei Aufnahme ihrer Kin⸗ der in das Inſtitut das Bett ſtellen)—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 180(Appellh. v. Poitiers); 5. die Mobilien der Frau, wenn der Vermiether zur Zeit, als ſie inferirt wurden, nicht unterrichtet worden war, daß ſie Eigenthum der Frau ſind—: Zachariä 5. Aufl. Note S. Das Vorzugsrecht des Vermiethers ergreift nicht: 1. die Gegenſtände, welche man in Schränken aufzubewahren pflegt z. B. Gelder, Lebensmittel, Depoſiten u. dergl.—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 33; 2. Briefſchaften, Schuldverſchreibungen, Kleinodien—: Stempf a. a. O. S. 165 Note 6. Zachariä 5. Aufl. Note 7; 3. die Stoffe, welche einem Fabrikanten oder Gewerbsmanne von einem Dritten übergeben wurden, um ſie für letztern zu ver⸗ arbeiten—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 180. Stempf a. a. O. S. 165 Note 6 vergl. mit S. 92. Das Vorzugsrecht des Vermiethers ſteht auch dem Afterver⸗ 798 Satz 2102. miether zu in der Weiſe, daß das Vorzugsrecht des erſtern jenem des letztern vorgeht, der Aftermiether jedoch dem urſprünglichen Ver⸗ miether nur für die Summe haftet, welche er dem Aftervermiether ſchuldig iſt.— Brauer, Erläuterungen VI. S. 602. Stempf a. a. O. S. 167. Zachariä 5. Aufl. Note 3 im Text. Der Eigenthümer, welcher die von ihm vermiethete oder ver⸗ pachtete Liegenſchaft veräußert hat, kann wegen des rückſtändigen Mieth⸗ oder Pachtzinſes kein Vorzugsrecht mehr geltend machen.— Stempf a. a. O. S. 167. Zachariä 5. Aufl. Note 2. Die Privaturkunde über einen Pachtvertrag, welche die Sicher⸗ heit ihres Datums durch den Tod des Pächters erlangt hat, ge⸗ währt dem rückſtändigen Pachtſchilling das Vorzugsrecht nicht von dem Tage des Vertragsabſchluſſes, ſondern nur von dem Todestage des Verpächters an.— Annal. XXIV. S. 49(Hofger. d. Mittelrh.). Die Zinſen aus dem Pachtſchilling genießen das Vorzugsrecht dieſes Satzes nicht.— Annal. XXIV. S. 49(Hofger. d. Mittelrh.). Wirkt das Verbot der Afterbeſtandgabe auch gegenüber den Gantgläubigern des Pächters? Bejaht: Annal. XX. S. 169(Hofger.). Verneint— die Gläubiger ſind kraft eigenen Rechts zur Wiederverpachtung befugt—: Annal. XR. S. 169(Oberhofger.). Zachariä 5. Aufl. Note 9. Die durch dieſen Satz den Gantgläubigern eingeräumte Befug⸗ niß zur Wiederverpachtung iſt dadurch bedingt, daß der Eigenthümer des Gutes alle ſeine durch den Pachtvertrag begründeten Anſprüche, nemlich nicht nur ſeine fälligen, ſondern auch die erſt im Verlaufe der Pachtzeit fällig werdenden Forderungen mit Vorzugsrecht gegen die Gantmaſſe des Beſtänders geltend macht und dadurch die Wieder⸗ verpachtung ſtillſchweigend geſtattet.— Annal. XX. S. 169(Ober⸗ hofger.). Dem Beſtandgeber ſteht, wenn ihm der Pächter bei öffentlich beurkundetem Pachtvertrag für die Zahlung aller während der Dauer deſſelben fällig werdende Pachtſchillinge Wechſel ausgeſtellt hat und letzterer vor Ablauf der Pachtzeit in Gant geräth, ungeachtet der Aufhebung des Pachtvertrags nicht blos für. die verfallenen, ſondern auch für die noch fällig werdenden Pachtſchillinge zu, da dieſe durch Satz 2102. 799 die Eröffnung der Gant fällig geworden ſind.— Annal. XX. S. 297(Caſſat.⸗Hof). Das Vorzugsrecht des Beſtandgebers auf die Einrichtung des Beſtandhauſes und den Ertrag der Ernte des letzten Jahres bleibt wirkſam, wenn die eingebrachten Fahrniſſe beziehungsweiſe der Ernte⸗ ertrag, obgleich nicht in dem Miethhauſe oder auf dem Pachtgute aufbewahrt, noch in dem Beſitze des Vermiethers ꝛc. ſich befinden, ſomit insbeſondere dann: a. wenn dieſelben blos an einen anderen Aufbewahrungsort ver⸗ bracht wurden—: Annal. XIV. S. 283(die Früchte wurden unter Aufſicht eines Rentbeamten des Verpächters in die Scheuer eines Dritten verbracht— Hofger. d. Unterrh.). Stempf a. a. O. S. 166. Zachariä 5. Aufl. Note 6; b. wenn die Fahrniſſe in Folge eines Beſchlags weggeſchafft wurden—: Zachariä 5. Aufl. Note 13. Zu Abſ. 4. „Rückſtändige Anſchaffungskoſten des Beſtandgeräthes“— da⸗ runter gehört z. B. der Kaufpreis für die Weinfäſſer, um die Wein⸗ leſe heimzuthun, nicht aber jener für gelieferte Düngungsmittel: Zachariä 5. Aufl. Note 16. Das Vorzugsrecht der Saatkoſten iſt nicht dadurch bedingt, daß beim Verkauf der Saatfrüchte die Verwendung derſelben zur Aus⸗ ſaat auf dem Pachtgut ausdrücklich bedungen wurde.— Annal. XXIII. S. 329(Hofger. d. Unterrh.). Das den rückſtändigen Koſten für Anſchaffung und Ausbeſſerung der Ackergeräthſchaften zuſtehende Vorzugsrecht kann nur auf den Erlös aus dieſen Geräthſchaften, nicht aber auf den Erlös aus der Ernte geltend gemacht werden, indem nur den für die Ausſaat und das Einernten rückſtändigen Koſten auf den Erlös aus der Ernte ein Vorzugsrecht zuſteht.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 263 (Caſſat.⸗Hof). Zu Abſ. 5— in Verbindung mit§ 644 Ziff. 7 d. Proc.⸗Ord. „An ſich zieht“— gleichbedeutend iſt der von dem Beſtand⸗ geber auf die hinweggeſchafften Fahrniſſe erwirkte Sicherheits⸗ beſchlag.— Annal. XXII. S. 332(Pofger. d. Unterrh.). Das Recht des Beſtandgebers, die hinweggeſchafften Fahrniſſe an ſich zu ziehen, bleibt auch dann wirkſam, wenn der Dritte, zu 800 Satz 2102. welchem die Gegenſtände verbracht wurden, ſolche durch Kauf von dem Beſtänder erworben hat, denn auch die Hinwegſchaffung durch Verkauf ohne Bewilligung des Beſtandgebers fällt unter die Vor⸗ ſchrift dieſes Satzes, der Nachweis einer Gefährde iſt nicht erforder⸗ lich und es iſt gleichgiltig, ob die Fahrniſſe Eigenthum des Beſtän⸗ ders oder eines Dritten ſind, ſofern letzteres dem Beſtandgeber zur Zeit des Einbringens nicht bekannt war(ſiehe oben zu Abſ. 1— 4): Annal. XXII. S. 332(Hofger. d. Unterrh.). Der Beſtandgeber kann ſein Vorzugsrecht und ſomit die Befug⸗ niß, die von dem Beſtandgut weggeſchafften Fahrniſſe an ſich zu ziehen, nicht mehr geltend machen, wenn der Beſtänder Fahrniſſe, welche die Beſtimmung hatten, verkauft zu werden, z. B. Früchte, Fiſche aus einem verpachteten Teiche ꝛc. ohne Argliſt wegſchafft, ver⸗ tauft und ſolche von einem Dritten in gutem Glauben erworben werden, indem der Beſtandgeber ſeine Zuſtimmung zur Wegbringung der Fahrniſſe nicht nur ausdrücklich, ſondern auch ſtillſchweigend G. B. wenn die Sachen vor den Augen des Beſtänders weggebracht wurden, ohne daß er widerſprach: Stempf a. a. O. S. 166 Note 9. Zachariä 5. Aufl. Note 120 ertheilen kann und bei dem Verkaufe der Früchte ꝛc. eine ſtillſchweigende Zuſtimmung deshalb anzunehmen iſt, weil der Beſtänder die Früchte ꝛc. verkaufen muß, um den Be⸗ ſtandzins zahlen zu können.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 251 (Appellh.). Stempf a. a. O. S. 166. Zachariä 5. Aufl. Note 13. Iſt der Beſtänder berechtigt, einzelne eingebrachte Fahrniſſe ohne Bewilligung des Beſtandgebers wegzuſchaffen, wenn die zurückblei⸗ benden Gegenſtände dem letztern noch hinreichende Sicherheit für ſämmtliche Beſtandzieler gewähren?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 247(bejaht: Grénier, Troplong, Caſſat.⸗Hof, Appellh. v. Rouen — verneint: Appellh. v. Paris). Bejaht: Stempf a. a. O. S. 166. Zachariä 5. Aufl. Note 13. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 2073. 2076. Anh. Satz 93— 95.— Stempf a. a. O. S. 167. Zachariä II.§ 261. Muß das Fauſtpfand in die Gantmaſſe eingeworfen werden? Bejaht: Stempf a. a. O. S. 167 Note 12. Verneint: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 194(Oberhofger.). Archiv f. Rechtspflege III. S. 31(Sander). Satz 2102. 801 Ferner verneint— die Gantmaſſe iſt nur berechtigt, das Fauſtpfand gegen Befriedigung des Fauſtpfandgläubigers an ſich zu ziehen—: Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 459(Oberh.— abweichende Anſicht d. Minorität in d. Note S. 460). Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 1890. 1947.— Siempf a. a. O. S. 171. Zachariä II.§ 261. „Erhaltung“— z. B. Koſten für die Rettung eines geſcheiter⸗ ten Schiffes, zur Herbeitreibung einer Forderung u. dergl.—: Stempf a. a. O. S. 171 Note 23. Zachariä 5. Aufl. Note 19. „Koſten“— z. B. Auslagen, Arbeitslohn: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 33. Stempf a. a. O. S. 171. Der Beſitz der Sache durch den Gläubiger iſt nicht erforderlich: Archiv f. Rechtspflege IV. S. 350(Trefurt). Stempf a. a. O. S. 171. Zachariä 5. Aufl. Note 24 im Text. Steht das Vorzugsrecht des Erhalters einer Sache auch dem⸗ jenigen zu, welche blos zur Erhöhung ihres Werthes Koſten oder Arbeit aufgewendet hat, z. B. dem Fabricanten oder Arbeiter für den Arbeitslohn der von ihm in eine andere Form verarbeiteten Stoffe? Bejaht: a. der Werth der Sache muß aber an ſich und bleibend erhöht worden ſein; es haben deßhalb dieſes Vorzugsrecht nicht z. B. der Lohn einer Wäſcherin, Verſicherungsprämien u. dergl.—: Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 191(Caſſ.⸗Hof, Appellh. von Rouen und Paris, Grénier). Annal. X. Beibl. 3. S. 12(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 172. Zachariä 5. Aufl. Note 24 im Tert, vergl. mit Note 19; b. nur für den durch die Arbeit gewonnenen Mehrwerth, derjenige aber, welcher durch ſeine Arbeit um einen bedungenen Preis den Werth einer Sache erhöhte, gilt als Verkäufer dieſes Mehrwerthes, als eines Beſtandtheiles der Sache, und hat als ſol⸗ cher inſoweit das Vorzugsrecht des Kaufſchillings unbezahlter Fahr⸗ niſſe—: Archiv f. Rechtspflege IV. S. 350(Trefurt); Verneint— der Gläubiger hat kein eigentliches Vorzugsrecht, ſondern für die noch in ſeinem Beſitze befindliche Sache nur ein Innebehaltungsrecht—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 192 (Troplong). Haben die Koſten zur Erhöhung des Werthes einer Sache, Kah, Landrecht. 51 802 Satz 2102. z. B. der Fabricant oder Arbeiter wegen des Lohnes für verarbei⸗ tete Stoffe, auch dann Vorzugsrecht, wenn der Gläubiger ſich nicht mehr im Beſitze der Sache befindet? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 191. 192(Appellh. v. Rouen, Grénier). Archiv f. Rechtspflege IV. S. 350(Trefurt). Zachariä 5. Aufl. Note 21 im Tert. Verneint: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 188(Caſſ.⸗Hof, Ap⸗ pellh. v. Rouen und Paris). Kann der Fabricant oder Arbeiter das Vorzugsrecht wegen des Arbeitslohnes für die früher von ihm verarbeiteten und dem Be⸗ ſteller bereits abgelieferten Stoffe auf die noch in ſeinem Be⸗ ſitze befindlichen Stoffe geltend machen? Bejaht— der Gläubiger hat ein Innebehaltungsrecht, wenn ſämmtliche Stücke zur gleichen Bearbeitung durch ein und denſel⸗ ben Vertrag übergeben wurden und ſomit ein keiner Theilung fähi⸗ ges Ganzes bilden—: Annal. X. Beibl. 3. S. 12(Caſſ.⸗Hof). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 191(Caſſ.⸗Hof, Tro⸗ plong). Archiv f. Rechtspflege IV. S. 350(Kritik der Gründe zur alleg. Entſcheidung des Caſſ.⸗Hofs— Trefurt). Der Gewalthaber hat wegen der von ihm für die Geſchäftsfüh⸗ rung gemachten Auslagen das Vorzugsrecht dieſes Satzes nicht.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 83(Caſſ.⸗Hof). Die Koſten für Waldarbeiter und Beaufſichtigung der Holzhauer genießen Vorzugsrecht auf den Erlös aus den in die Gantmaſſe gefallenen Waldproducten, welche durch jene Thätigkeit der Maſſe verſchafft und geſichert worden ſind.— Stempf a. a. O. S. 172. Zu Ziff. 4— Stempf a. a. D. S. 173. Zachariä II.§ 261. Zu Abſ. 1—2— in Verbindung mit Satz 1654. Druckfehler„Geräthſchaften“ ſtatt„Fahrnißſtücke“: Regsbl. 1810 Nr. 2(in der neueſten amtlichen Ausgabe des Landrechts verbeſſert). „Fahrnißſtücke“— auch unkörperliche bewegliche Sachen, z. B. cedirte Forderungen: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 193(Caſſ.⸗Hof). Annal. VIII. Beibl. 12. S. 46(Caſſ.⸗Hof— Sommer). Stempf a. a. O. S. 173. Zachariä 5. Aufl. Note 23. „Verkäufer“— nicht auch der Vertauſcher: Stempf a. a. O. S. 172 Note 27. Zachariä 5. Aufl. Note 22. Das Vindications⸗ und das Vorzugsrecht bleibt wirkſam, wenn Satz 2102. 803 der Schuldner die Sache zwar verkauft, ſie jedoch in ſeinem Beſitze behalten hat. Stempf a. a. O. S. 173. Zachariä 5. Aufl. Note 24. 1. Vindicationsrecht— in Verbindung mit Satz 2279.— Stempf a. a. O. S. 93. „Zeit, wo der Zahlungsſtreit entſteht“, d. h. die Zeit des Gant⸗ ausbruchs: Brauer, Erläuterungen VI. S. 603. „unverändert“— alſo z. B. nicht mehr, wenn die Sache durch ihre Beſtimmung unbeweglich geworden iſt: Annal. IX. Beibl. 8S. S. 30(Appellh. v. Lyon). Stempf a. a. O. S. 94 Note 9. Die Vindicationsklage kann durch Zahlung des Kauſpreiſes von den Gläubigern beſeitigt werden.— Stempf a. a. O. S. 94 Note 7. Zachariä 5. Aufl. Note 27 im Text. 2. Vorzugsrecht.— Stempf a. a. O. S. 173. Das Vorzugsrecht iſt nicht dadurch bedingt, daß das Fahrniß⸗ ſtück noch unverändert vorhanden iſt, wenn es nur nicht mit andern Sachen unwiederbringlich vermiſcht wurde; ſo ſteht z. B. dem Ver⸗ käufer von Eiſen, welches zur Erbauung eines in der Gantmaſſe befindlichen Wagens verwendet wurde, im Verhältniß des Werthes des Eiſens ein Vorzugsrecht auf den Erlös des Wagens zu.— S Jehrb. a. F. III. S. 33. Stempf a. a. D Sn178. Dauert das Vorzugsrecht auch dann fort, wenn das verkaufte Fahrnißſtück(z. B. eine zum Betrieb einer Fabrik beſtimmte Ma⸗ ſchine durch Incorporation derſelben in ein Fabrikgebäude) Zube⸗ hörde einer Liegenſchaft und dadurch unbeweglich geworden iſt? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 307 Note 4(Tro⸗ plong), S. 309(Caſſ.⸗Hof— derſ. Fall in Annal. XII. Beibl. 4. S. 14), S. 318(Appellh. v. Rouen u. Dijon). Stempf a. a. O. S. 173. Zachariä 5. Aufl. Note 23 vergl. mit I. S. 170 Note 40 im Text. Verneint: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 197(Caſſ.⸗Hof, Ap⸗ pellh. v. Brüſſel). VI. S. 308. 309(Caſſ.⸗Hof). Kann der Verkäufer eines als Zubehörde einer Liegenſchaft un⸗ beweglich gewordenen Fahrnißſtückes das Vorzugsrecht zum Nach⸗ theil des Unterpfandgläubigers dieſer Liegenſchaft geltend machen? Bejaht: Zachariä 5. Aufl. Note 23(nach Anſchütz* geht der H 804 Satz 2102. Verkäufer dem hypothecariſchen Gläubiger jedenfalls dann vor, wenn die bewegliche Sache erſt nach Errichtung der Hypothek Zubehörde des Grundſtücks wurde, oder wenn der Gläubiger von der Exiſtenz des Vorzugsrechtes Kenntniß hatte). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 309(Appellh. von Paris). Der Verkäufer, welcher mehrere Fahrnißſtücke zu verſchiedenen Zeiten verkauft hat, kann das Vorzugsrecht für die eine Lieferung nicht für die andere geltend machen, ſondern daſſelbe beſchränkt ſich nur auf jede einzelne Lieferung.— Stempf a. a. O. S. 173. Zachariä 5. Aufl. Note 22. Vorzugsrecht des Verkäufers in Handelsſachen: Abſ. 4 dieſes Satzes. Rangordnung: Satz 2218 a. Ziff. 2. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Ziff. 1. Abſ. 1—3. Zu Abſ. 4— in Verbindung mit Anh. Satz 240 ff.— Stempf a. a. O. S. 173. Zachariä II.§ 261 5. Aufl. Note 29. Kann das Vorzugsrecht des Verkäufers auch in der Gant eines Handelsmannes geltend gemacht werden, oder iſt der Verkäufer blos berechtigt, das Vindicationsrecht im Sinne d. Anh. Sätze 240 ff. auszuüben? In erſterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle L S. 203. 204(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Turin, Perſil). VI. S. 317(Caſſ.⸗ Hof— derſ. Fall in Annal. KII. Beibl. 4. S. 14). Stempf a. a. O. S. 173. 174(insbeſ. mit Bezug auf Anh. Satz 10). In letzterer Richtung: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 201 (Golzverkauf eines Holzhändlers an einen Hammerwerksbeſitzer— Appellh. v. Nanch, Merlin, Grénier, Troplong). Annal. VIII. Beibl. 12. S. 46(Sommer). Die letztere Richtung räumt das Vorzugsrecht nur dann ein: 1. wenn die Fahrnißſtücke keine eigentlichen Waaren(Anh. Satz 240), d. h. kein Handelsgegenſtand des Käufers waren, vielmehr blos zu ſeinem perſönlichen Gebrauche, z. B. Mobilien zu ſeiner häuslichen Einrichtung, Maſchinen zum Betrieb einer Fabrik u. dergl. von ihm gekauft wurden—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 203(Troplong). VI. S. 306. 310(Appellh. v. Caen, Par⸗ deſſus). Annal. VIII. Beibl. 12. S. 46(mit d. dort alleg. fran⸗ Satz 2102. 805 zöſ. Literatur— Sommer). Zachariä 5. Aufl. Note 29*(An⸗ ſchütz); 2. wenn der Verkäufer kein Handelsmann iſt—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 203(Troplong). Annal. VIII. Beibl. 12. S. 46 (mit d. dort alleg. franz. Literatur— Sommer). Zachariä 5. Aufl. Note 29*(Anſchütz); 3. wenn unkörperliche Sachen(keine Waaren im Sinne d. Anh. Satzes 240), z. B. ein Handelscapital, verkauft wur⸗ den—: Annal. VIII. Beibl. 12. S. 46(Appellh. v. Paris— Sommer). Waarenzurücknahme in Ganten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 603. Colliſion der Vorrechte des Verkäufers und des Vorzugsrechtes des Zwiſchenhändlers: Anh. Satz 241. Zu Ziff. 5— in Verbindung mit Ziff. 4 Abſ. 3.— Stempf a. a. O. S. 175. Zachariä II.§ 261. Erſtreckt ſich das Vorzugsrecht des Gaſtwirths auch auf jene von dem Reiſenden eingebrachte Habe(z. B. Gepäck, Wagen, Pferde u. dgl.), welche erweislich dritten Perſonen gehören? Bejaht— wenn der Gaſtwirth zur Zeit des Einbringens nicht wußte, daß die Effecten dem Reiſenden nicht gehören—: Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 216(Appellh. v. Brüſſel, Perſil). Stempf Verneint: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 220(Appellh. v. Colmar). Das Vorzugsrecht beſteht nicht zu Gunſten einer rückſtändigen Zeche von einer früheren Anweſenheit des Reiſenden.— Stempf S W hri f Woe i Zu Ziff. 6— in Verbindung mit Anh. Satz 106.— Stempf a S Verliert der Fuhrmann das Vorzugsrecht durch Ablieferung der transportirten Waaren?— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 414 (bejaht— die Waaren gelten nur als Fauſtpfand für die Trans⸗ portkoſten—: Caſſ.⸗Hof, Perſil, Delvincourt— verneint: Appellh. v. Paris, Troplong, Pardeſſus, Duranton). Bejaht— die Auslieferung der Waare durch den Fuhrmann gilt im Zweifel als Verzicht auf das Vorrecht—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 32. 806 Satz 2102 a.— 2103. Verneint: Annal. IX. Beibl. 9. S. 34(Tribunal v. Cla⸗ mecy). Zachariä 5. Aufl. Note 31(nach einer dort? alleg. Ent⸗ ſcheidung im rhein. Archiv wurde das Vorzugsrecht für erloſchen erklärt, wenn der Fuhrmann die Sachen ohne Vorbehalt abge⸗ geben hat, welche Entſcheidung jedoch Anſchütz durch die Bemerkung mißbilligt, daß das Geſetz dieſer Einſchränkung nicht gedenke). Der Fuhrmann, welcher mehrere Transporte übernommen hat, kann wegen der Fracht für die bereits abgelieferten Waaren das Vorzugsrecht nicht auf die noch in ſeinem Beſitze befindlichen Waaren ausdehnen.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 414(Appellh. von Rouen, Troplong). Zu Ziff. 7— in Verbindung mit Satz 2029. 2098 a. MI. — Stempf a. a. O. S. 176. Zachariä II.§ 261. Geldſtrafen: Satz 2218 a. Ziff. 5. Zu Satz 2102 4. In Verbindung mit Satz 710 g. 710 cv. 218 a. Ziff. 2.— Stempf a. a. O. S. 164. Ablöſungscapitalien: Satz 2103. Zu Satz 2102 b. In Verbindung mit Satz 2098 a. II. Ziff. 1. Zweiter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf Liegenſchaften. Zu Satz 2103. In Verbindung mit Satz 2095. 2105 Ziff. 2. 2413. 2218 a. Ziff. 3 u. 4.— Zachariä II.§ 263. Ein vom Eintrag befreites Vorzugsrecht auf die belaſte⸗ ten Güter haben die Ablöſungscapitalien: a. Zehnten mit zweijährigen Zinſen mit Vorrang vor allen andern auf Liegenſchaften gegebenen Vorzugsrechten—: Geſetz vom 15. Nov. 1833§ 15 Ziff. 7(Regsbl. Nr. 49).— Stempf b. Gülten und Zinſen mit Vorrang vor allen ſonſtigen Satz 2103. 807 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten, ſie mögen einer Eintragung be— dürfen oder nicht, mit Ausnahme der in den Sätzen 2101 und 2104 bevorrechteten Forderungen—: Geſetz vom 14. Mai 1825(Regsbl. N 8 Stmpf a. a. D. S. 191. Belt, dingl. Rechte S. 124; c. Frohnden— mit gleichem Vorrang—: Geſetz v. 28. Dec. 1831 Art. 6(Regsbl. 1832 Nr. 1).— Stempf a. a. O. S. 191. d. Weiderechte— mit gleichem Vorrang— Geſetz v. 31. Juli 1848 Art. 38(Regsbl. Nr. 55); e. Erb⸗ und Schupflehen— mit gleichem Vorrang—: Geſetz v. 21. April 1849§ 15(Regsbl. Nr. 25), ferner f. Waldkulturkoſten des Staates— mit gleichem Vor⸗ rang—: Geſetz v. 27. April 1854(Regsbl. Nr. 23), die Be⸗ wirthſchaftung der Privatwaldungen betr. Das Ablöscapital von eigentlichen Lehen hat ein Vorzugsrecht auf dem Gute von dem Tage des Eintrags der Ausfertigung des Vertrags zum Pfandbuch: Geſetz v. 19. April 1856(Regsbl. Nr. 16). Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1654. 1692. 2108. Sehri II.§ 263. Weſen des Kauſfpreiſes: Annal. XX. S. 209(Hofg. d. Mit⸗ telrh.— Troplong in Note*). Das Vorzugsrecht des Verkäufers ſteht auch zu: 1. dem im Vollſtreckungsverfahren auf den Steigſchilling verwieſenen Gläubiger, ſo daß er mit der Pfandklage gegen jeden der mehreren Käufer Zahlung der ganzen verwieſenen Forde⸗ rung oder Abtretung ſeines(reellen oder ideellen) Theils des Kauf⸗ objects verlangen kann.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 298(Oberh.). Annal. XMXII. S. 240(Oberh.). Vergl. d. Alleg. zu Satz 1275(Verweiſungen); 2. dem Verkäufer einer Realſchildgerechtigkeit—: An⸗ nal. XVII. S. 517(Oberh.); 3. dem Uebergeber bei Vermögensübergaben für den von ihm vorbehaltenen ſ. g. Nothpfennig—: Annal. XXII. S. 64 (Hofg. d. Mittelrh.); 4. dem Vertauſcher für: 808 Satz 2103. a. das herauszuzahlende Aufgeld—: Stempf a. a. O. S. 192. Bekk a. a. O. S. 136 Note 6. Zachariä 5. Aufl. Note 7 im Text. b. die Gewährleiſtungsforderung—: Stempf a. a. O. S. 192. Bekk a. a. O. S. 136 Note 6. (Verneint— nur für das Aufgeld: Zachariä 5. Aufl. Note 7.) 5. dem Bürgen des Kaufſchillings und dem Ceſſionar des letzteren, welcher einen Theil des Kauſpreiſes bezahlt hat; deren Vorzugsrecht ſteht aber jenem des Verkäufers, beziehungsweiſe deſſen Ceſſionars, für den unbezahlten Reſtkaufſchilling nach und der An⸗ ſpruch des Bürgen auf Befriedigung vor dem Verkäufer oder pro rata mit ihm aus dem Erlöſe der Kaufobjecte iſt deßhalb unbe⸗ gründet—: Magazin f. bad. Rechtspflege MI. S. 444(Oberh.). Dieſes Vorzugsrecht haben nicht: 1. der Verkäufer für die ihm geſetzlich obliegenden und von ihm ausgelegten, vom Käufer aber vertragsmäßig übernommenen Kauf⸗ koſten—: Annal. XX. S. 211(Note*— Duranton); 2. der Käufer, beziehungsweiſe dritte Beſitzer, für den Kaufpreis der ihm ſpäter entwährten Grundſtücke—: Annal. XII. Beibl. S. S. 32(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 192 Note 1; 3. der Wiederverkäufer—: Zachariä 5. Aufl. Note 7. Gilt die Ueberlaſſung eines noch nicht ausgeſchiedenen Theiles einer Erbmaſſe gegen eine Bauſchſumme an einen Miterben, wenn ſie an Theilungsſtatt geſchah, als Verkauf, und kommt deßhalb dem Rechtsgeber nur das Vorzugsrecht des Verkäufers an den in dem abgetretenen Erbtheil begriffenen Grundſtücken zu, oder gilt ſie als Theilung mit dem Vorzugsrechte des Miterben an allen zur Erbmaſſe gehörenden Grundſtücken? In erſterer Richtung: Annal. XVI. Beibl. 5. S. 19(QAp⸗ pellh. v. Nismes, Caſſ.⸗Hof), S. 20(Caſſ.⸗Hof). In letzterer Richtung: Annal. XMXII. S. 389(Hofg. d. Unterrh.). XXIV. S. 16(Stempf). Das Vorzugsrecht des Miteigenthumers, welcher ſeinen ideellen Antheil an einem Grundſtück verkauft, ergreift das letztere nur zu dieſem Antheil, nicht aber die ganze Liegenſchaft.— Annal. MMIl. S. 133(Oberh.). Hat der Verkäufer in der Gant des Käufers neben dem Ge⸗ — Satz 2103. 809 brauche des Vorzugsrechts auch die Vertragsauflöſungs⸗ klage? Bejaht— der Verkäufer hat das Wahlrecht, doch geht die Klage nur dann gegen die Pfandgläubiger des Käufers und gegen den dritten Beſitzer, wenn die Kaufbedingung, wegen deren Nichterfüllung geklagt wird, durch den Grundbu chseintrag Publicität erhalten hat—: Stempf a. a. O. S. 192. Bekk a. a. O. S. 135 Note. Alleg. zu Satz 1654. Verneint: Trefurt, Syſtem S. 203. Von mehreren über dieſelben Liegenſchaften abgeſchloſſenen Käufen iſt der vor den andern eingetragene Kauf, beim Mangel eines entſcheidenden Eintrags aber derjenige Kauf wirkſam, welcher erweislich vor den andern abgeſchloſſen iſt.— Annal. XXVI. S. 317(Oberh.). Das Vorzugsrecht des Verkäufers geht auf denjenigen über, welcher ſeine Verpflichtung, für den Käufer zu zahlen, erfüllt; allein durch eine Theilzahlung erlangt er nur ein der Reſikaufſchillings⸗ forderung des Verkäufers nachſtehendes Recht.— Annal. XXVI. S. 88(Oberh.). Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 1250 Ziff. 2. 1328. Stempf a a D S. 194 Beft a. a D. S 72 Zachariä II.§ 263. Darleiher eines Zehntablöſungscapitals: Geſetz vom 15. Nov. 1833§ 16(Regsbl. Nr. 49). „glaubhaft(im Urtert: authentiquement) erwieſen“— es bedarf keiner Notariatsurkunde: Stempf a. a. O. S. 194 Note 6. Trefurt, Syſtem S. 203. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 884. 1476. 1872. 20 Siempß a a. O. S. 195. Bekt a a. O Se 73. Za⸗ chariä II.§ 263. „Grundſtücke der Erbſchaft“, d. h. diejenigen Güter, welche über— haupt zur Theilungsmaſſe gehören, nicht blos jene, welche in das Loos des ſchuldenden Theilhabers gefallen ſind—: Annal. XX. S. 89(Puchelt). Stempf a. a. O. S. 196. Bekk a. a. O. S. 131. „Miterben“— auch auf die elterliche Theilung(Satz 1075) anwendbar—: Zachariä IV.§ 733 Note 2 im Terxt. Dieſes Vorzugsrecht kommt auch zu: 81⁰ Satz 2103. a. den theilenden Ehegatten nach Auflöſung der Gütergemein⸗ ſchaft wegen ihres Antheils an dem Gemeinſchaftsvermögen auf die zu dem letzteren gehörenden Grundſtücke(die Ehefrau hat alſo hier⸗ wegen nicht das geſetzliche Unterpfandsrecht d. Sätze 2121. 2135)—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 321(Caſſ.⸗Hof). Annal. Xl. Beibl. 2. S. 8(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Paris). XX. S. 89(Pu⸗ chelt). Stempf a. a. D. S. 195. Bekk a. a. O. S. 131 vergl. mit S. 73 Note s. Zachariä 5. Aufl. Note 14 im Tert; p. den theilenden Geſellſchaftern—: Annal. XX. S. 89 (überhaupt allen theilenden Miteigenthümern— Puchelt). Stempf ana. O. S. 195. Bekk a a. D. S 13 vergl. mit S 53 Note*. Zachariä 5. Aufl. Note 14 im Tert; c. dem Miterben für den Erſatz, welchen er von einem an⸗ dern Miterben wegen der für letzteren nach geſchehener Theilung bezahlten Erbſchaftsſchulden(z. B. Satz 873) zu fordern hat—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 63(Caſſ.⸗Hof, Troplong, Perſil— verneint: Grénier, Duranton, Dalloz). Stempf a. a. O. S. 196. Zachariä 5. Aufl. Note 13; d. den Miterben für den Steigſchilling eines zum Zweck der Theilung verſteigerten und von einem Miterben erſtandenen Grundſtücks, nicht blos auf die Grundſtücke, welche in das Loos des Schuldners gefallen ſind, ſondern auf ſämmtliche Grundſtücke des Nachlaſſes—: Stempf a. a. O. S. 196. Zachariä 5. Aufl. Note 12; e. dem Miterben für die überhaupt aus der Form eines Kau⸗ fes, z. B. der Uebergabe eines Gutes um einen beſtimmten An⸗ ſchlag an einen Miterben, entſpringende Gleichſtellungsſchuld—: Annal. KXII. S. 313(Hofg. d. Seekr.). XXIV. S. 16(Stempf). Das Vorzugsrecht erſtreckt ſich nicht auf die Nutzungen, welche ein Miterbe von dem Nachlaſſe vor der Erbtheilung bezogen und ſich bei derſelben anrechnen zu laſſen hat.— Zachariä 5. Aufl. Note 13. Verkauf des Erbantheils an einen Miterben: Ziff. 1 dieſes Satzes. Zu Ziff. 4— in Verbindung mit Satz 548. 577 ak. 1381. 1673. 1792. 1798. 2110.— Stempf a. a. O. S. 497. Belt a. a. O. S. 73. Zachariä II.§ 263. „andere Werke“— z. B. Straßenbau, Kanäle c.— Zachariã 5. Aufl. Note 16. 5 Satz 2103. 811 „Protokoll durch einen Sachverſtändigen“— iſt nicht erforderlich, wenn der Bau keinen Verzug geſtattete: Zachariä 5. Aufl. Note 18. „Mehrwerth“— Vertheilung des Erlöſes nach Verhältniß deſſel⸗ ben findet ſtatt, wenn bei der Verſteigerung nicht beide Schätzungs⸗ ſummen, nämlich jene des Werthes vor dem Bau und jene der durch den Bau bewirkten Werthserhöhung zuſammen erreicht werden—: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 255(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S ee Dieſes Vorzugsrecht geht aus dem Vertrag mit dem Beſitzer der Gebäulichkeiten und aus dem darauf wirklich hergeſtellten Bau hervor, ohne Rückſicht, ob der Beſitzer, mit welchem der Baumei⸗ ſter ꝛc. den Vertrag geſchloſſen hat, der wahre Eigenthümer iſt oder nicht, alſo auch ohne Unterſchied, ob er der neue Erwerber, deſſen Titel noch nicht transſeribirt iſt, oder ob er der vorige Eigen— thümer ſei; da nämlich dieſes Vorzugsrecht nur auf den Mehrwerth des überbauten Platzes oder reparirten Hauſes geht, welchen nach den Grundſätzen der versio in rem auch der wahre Eigenthümer, ohne den Vertrag ſelbſt geſchloſſen zu haben, dem redlichen Arbeiter zu vergüten verpflichtet iſt, ſo kann daſſelbe blos deßhalb, weil der Bauvertrag nicht mit dem im Grundbuch genannten Eigenthümer abgeſchloſſen wurde, nicht ungiltig ſein.— Bekk a. a. O. S. 76. Dieſes Vorzugsrecht kommt nicht zu: 1. den Maurern ꝛc., welche nicht von dem Bauherrn ſelbſt, ſondern von dem Baumeiſter oder Bauunternehmer angeſtellt ſind—: Sm chif 2. denjenigen, welche ein Feld urbar gemacht haben—: S 3. dem Dritten, z. B. dem Nutznießer, welcher einen Auf⸗ wand zur Erhaltung oder Ausbeſſerung eines Gebäudes gemacht— dieſer hat nur ein Innbehaltungsrecht—: Stempf a. a. O. S. 199 Note 13. Zachariä 5. Aufl. Note 24. Das Vorzugsrecht erſtreckt ſich auch auf die durch die zwei Be⸗ ſichtigungen erwachſenen Koſten.— Stempf a. a. O. S. 198. Zachariä 5. Aufl. Note 21 im Tert. Zu Ziff. 5— in Verbindung mit Ziff. 2. Satz 2110.— Stempf a. a. O. S. 198. 199. Bekk a. a. O. S. 173. Zachariä Il.§ 263. Rechtsfall: Annal. XI. S. 274(Hofg. d. Mittelrh.). 812 Satz 2103 a.— 2106. Zu Satz 2103 4. In Verbindung mit Satz 2098 a. II. Ziff. 2.— Stempf, a i. S S 06 Pritter Abſchnitt. Von den Vorzugsrechten, welche auf fahrender und liegender Habe zugleich haften. Zu Satz 2104. In Verbindung mit Satz 2101. 2105. 207 2218 iff — Zachariä II.§ 262. Zu Satz 2105. In Verbindung mit Satz 2101. 2103. 2218 a. Ziff. 1.— Zachariä II.§ 291. Zu Satz 2105 4. Sicherung des Vorzugsrechts: Verordg. vom 16. Mai 1836 (Regsbl. Nr. 329. „Unterſuchungskoſten“— auch in Adminiſtrativunterſuchun⸗ gen: Bekk a. a. O. S. 129 Note**. Stempf a. a. O. S. 200. „Endurtheil“, d. h. jenes des erſtinſtanzlichen Gerichtes, wenngleich die Sache im Recurswege dem höheren Gerichte noch zur Entſcheidung vorliegt—: Bekk a. a. O. S. 130. Stempf g. 6 Hierher gehören: 1. Transportgebühren, Zeugengebühren u. dergl.—: Stempf 2. die Koſten der einſtweiligen Verwaltung des Dienſtes eines ſuspendirten Dieners—: Stempf a. a. O. S. 200. Vierter Abſchnitt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden. Zu Satz 2106. In Verbindung mit F 26 d. II. E. E. Satz 2095. 2096. 2134. — Zachariä Il.§ 280. Satz 2107— 2108. 813 „Von dem Tage dieſer Eintragung an“— d. h. nur, daß zur Wirkſamkeit des Vorzugsrechts überhaupt der Eintrag nöthig ſei, nicht aber, daß der Tag des Eintrags über das Verhältniß die⸗ ſer Wirkſamkeit gegenüber den andern Vorzugsrechten(Rangord⸗ nung) entſcheide.— Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 9. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 398(Caſſ.⸗Hof). Zachariä II.§ 289 5. Aufl. Note 2. Abweichend: Annal. VIII. S. 45(Hofg. d. Oberrh.— Ant. Mayer). Wirkung uneingetragener, vom Eintrag nicht befreiter Vorzugs⸗ rechte: Satz 2218 a. Ziff. 4. Zu Satz 2107. In Verbindung mit Satz 2101.— Zacharid II.§ 269. Ablöſungscapitalien: Satz 2103. Zu Satz 2108. 1. Vorzugsrecht des Verkäufers— in Verbindung mit Satz 1583 a. 2095, 2103 Ziff. 1 u. 2. 2113. 2148. 2155. 2218 a. Ziff. 3. Stempf a. a. O. S. 192. Bekk a. a. O. S. 134 vergl. mit S. 182.— Zachariä II.§ 276. Die vom Amtsreviſorat unter Mitwirkung des Ortsgerichts an⸗ gelegte und aufbewahrte Sammlung der Kaufacte gilt in einer Ge— meinde, in welcher erſt ſpäter förmliche Grundbücher angelegt wur⸗ den, als eine im Sinne dieſes Satzes genügende Offenkundigkeit.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 298(Oberh.). „daraus“, d. h. aus der Erwerburkunde: Trefurt, Syſtem S. 220. Es wird gewahrt: a. das Vorzugsrecht des Verkäufers durch Eintrag zum Un⸗ terpfandsbuche—: Stempf a. a. O. S. 193. Bekf a. a. O. S. 140. 182; b. das vorbehaltene Unterpfandsrecht eines Kaufſchillings durch Eintrag zum Grundbuch—: Annal. VIII. S. 45(Gofg. des Oberrh.— Ant. Mayer). Geht das Vorzugsrecht des Verkäufers vor: a. dem Pfandgläubiger des Käufers, wenn erſterer ſein 81⁴ Satz 2108. Pfandrecht früher eintragen ließ als das Vorzugsrecht des Ver⸗ täufers durch Einſchreibung der Erwerburkunde in das Grundbuch gewahrt wurde, und p. dem geſetzlichen Unterpfandsrechte der Minderjährigen und der Ehefrau des Käufers wegen des während der Vormund⸗ ſchaft oder während der Ehe geſchloſſenen Kaufs, wenn die Bewah⸗ rung des Vorzugsrechts nicht ſogleich am Tage des Kaufs ſtattfand? Bejaht— der an keine Friſt gebundene Eintrag wirkt auf den Tag des Verkaufs zurück— der Rechtstitel der Erwerbung hat aber auch gegen Dritte erſt vom Zeitpunkte ſeines Grundbuch⸗ eintrags rechtliche Wirkung, und wie der Schuldner bis dahin kein Unterpfand beſtellen kann, ſo ergreift auch das Unterpfandsrecht die Liegenſchaften deſſelben erſt von jenem Zeitpunkte an, ſomit nicht vor der Wirkſamkeit des mit dem Momente des Ein⸗ trags gewahrten Vorzugsrechts—: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 9. 10(ſ. zu Satz 2095) vergl. mit S. 18(ſ. zu Satz 1583 a.— Wirkung d. Eintrags). Oberh. Jahrb n. F. W. S. 28(Minorität d. Sen.— Oberh.). VII. S. 328. Annal. XVII. S. 517(Oberh.). XX. S. 282(Oberh.N Lauckhards Rechtsfälle III. S. 397(Caſſ.⸗Hof— nach bad. Recht mit Bezug auf Satz 1583 a. in d. Note S. 398). Stempf a. a. O. S. 192. 193 Note 5. Verneint— der Käufer kann zwar, bevor ſein Erwerb nicht transſcribirt iſt, nach Satz 1583 a. das Gut nicht verpfänden, aber eine dennoch geſchehene Verpfändung iſt nur gegen betheiligte Dritte unwirkſam, dagegen gegenüber dem Verkäufer, als dem Titel⸗ geber, gegen welchen der Verkauf auch ohne Transſeription volle Kraft hat, ganz wirkſam, und da nun nach Satz 2218 a. Ziff. 3 ohne Unterſchied zwiſchen Vorzugs⸗ und Unterpfands rechten hinſichtlich aller jener, welche nicht ganz oder auf eine beſtimmte Zeit eintragsfrei ſind, falls ſie nicht am nämlichen Tage einge⸗ tragen wurden, nur der Tag des Eintrags den Vorrang ent⸗ ſcheidet, ſo geht der Pfandgläubiger des Käufers, deſſen Pfandrecht vor der Bewahrung des Vorzugsrechts des Verkäufers eingeſchrie⸗ ben wurde, ſowie auch der Minderjährige oder die Ehefrau des Käufers, wenn der Kauf während der Vormundſchaft oder der Ehe geſchloſſen wurde, weil dieſe geſetzlichen Vorrechte ſogleich am Tage 5 Satz 2108. 815 des Kaufs, ſomit vor der erſt ſpäter erfolgenden Eintragung des Vorzugsrechts des Verkäufers wirkſam werden, ſofern daſſelbe nicht ſogleich am Tage des Kaufs durch Transſeription bewahrt wurde, dem Verkäufer vor—: Bekk a. a. O. S. 182 vergl. mit S. 69. Oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 30(Oberh.). Annal. VIII. S. 45(Hofg. d. Oberrh.— Ant. Mayer). Der Gutsübernehmer wahrt dem Uebergeber das Vorzugsrecht des Verkäufers dadurch, daß er den Uebergabsvertrag im Grund⸗ buche eintragen läßt, vorausgeſetzt, daß a. nach dieſem Vertrag der Uebergabspreis erſt nach dem Tage des Eintrags fällig wurde, alſo damals noch ausſtand, b. der Vertrag ſeinem Weſen nach ein über einen einzelnen Ver⸗ mögensbeſtandtheil abgeſchloſſener Kauf iſt.— Annal. XXI. S. 256 (Stempf). Das Vorzugsrecht des bei einer Vermögensübergabe vorbehalte⸗ nen ſ. g. Nothpfennigs, welcher einen Theil des Uebergabspreiſes bildet, wird, ohne daß es einer ausdrücklichen Erwähnung des Noth⸗ pfennigs bedarf, durch die Bezeichnung des Uebergabspreiſes in dem Grundbuch genügend gewahrt.— Annal. XXII. S. 64(Gofg. d. Mittelrh.). Das Vorzugsrecht wird gewahrt durch Eintrag der Erwerb⸗ urkunde zum Grundbuch, wenn auch nur auf Veranlaſſung des Käufers; als ſolcher wirkt aber nicht der Eintrag durch einen ſpätern Käufer, der wegen der Gewähr ſeines Eigenthums mit ſeiner Erwerburkunde auch die ſeiner Rechtsvorgänger eintragen ließ. — Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 458(Gofg. d. Unterrh.). Das Vorzugsrecht des frühern Verkäufers wird, wenn die Lie⸗ genſchaft mehrmals nacheinander verkauft wurde, durch den Eintrag eines ſpätern Verkaufs ſelbſt dann nicht gewahrt, wenn derſelbe des frühern Verkaufs erwähnt.— Annal. XVI. Beibl. 3. S. 9 (Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 193 Note 3. Das Vorzugsrecht des frühern Verkäufers geht jenem des ſpä⸗ tern vor, vorausgeſetzt, daß die Kaufurkunden insgeſammt eingetra⸗ gen ſind oder noch eingetragen werden können.— Stempf a. a. O. S. 193. Zachariä II.§ 263 5. Aufl. Note 5. Bewahrung der Rechte des Vertauſchers: Bekk a. a. O. S. 136 Note. 816 Satz 2109. Eigenthumsvorbehalt bei Verkäufen: Satz 1583. Ceſſion des gewahrten Vorzugsrechtes: Satz 1692. 2148 Ziff. 1. 2. Vorzugsrecht des Darleihers— in Verbindung mit Satz 2103 Ziff. 2.— Stempf a. a. O. S. 194, Zachariä II. § 276. „in die Rechte des Verkäufers eingeſetzt“— die Einſetzung braucht in der Kaufsurkunde nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, denn ſie hat ipso jure ſtatt—; Zachariä II.§ 276 5. Aufl. Note 6. Rechtsfall: Annal. XI. S. 274(Hofg. d. Mittelrh.). Eintrag durch Dritte: Satz 2148 Ziff. 1. Zu Satz 2109. In Verbindung mit Satz 2103 Ziff. 3. 2113. 2448 5 794 Abſ. 2 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. D. S. 196. Bekk a. a. O. S. 131 vergl. mit S. 140. 176. 184. Zachariä II.§ 276. Abweichung vom Urtert—„Grundbuch“ ſtatt„Pfand⸗ buch“(inscription)—: Annal. XX. S. 87(Puchelt). XXIV. S. 16(Stempf). Bekk a. a. O. S. 141. Zur Auslegung mit Rückſicht auf die Förmlichkeiten des Ein⸗ trags: Annal. XX. S. 86(Puchelt). „Kaufſchilling eines an Theilungsſtatt verſteigerten Erbſtücks“, d. h. des von einem Miterben oder Theilhaber erſteigerten Erbſtücks—: Stempf a. a. O. S. 196. Bekk a. a. O. S. 180 „in ſechszig Tagen“— die Friſt beginnt von dem Tage: a. der Ausfolgung der Theilzettel an die Erben(Thei⸗ lungstag), weil erſt von dieſem Tage an die Theilung als vollendet gilt und die Möglichkeit des Eintrags des Rechtstitels gegeben iſt—: Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 471(Oberh.). Annal. XXNII. S. 313(Oberh.); p. des Steigerungszuſchlags— nicht erſt vom Tage der gerichtlichen Beſtätigung, wenn auch Minderjährige betheiligt ſind—: Annal. XI. Beibl. 2. S. 8(Caſſ.⸗Hof— beſtritten). Zachariä 5. Aufl. Note 10. Bewahrt der innerhalb der ſechszig Tage bewirkte Ein⸗ trag zum Pfandbuch das Vorzugsrecht? Bejaht: Bekk a. a. O. S. 141. Stempf a. a. O. S⸗ 196. Satz 2109. 817 Verneint— nur ein vom Tage des Eintrags beginnendes Unterpfandsrecht: Annal. MM. S. 88(Puchelt). Die Verſäumung der ſechszigtägigen Friſt bewirkt: 1. nicht den Verluſt des Vorrechts, ſondern nur die Ungiltigkeit des Eintrags zum Grundbuch, geſtattet aber noch den Eintrag zum Pfandbuch, welcher aber nur ein von dem Tage des nachgehol⸗ ten Eintrags gegen Dritte wirkſames Pfandrecht gewährt, ſo daß die in der Zwiſchenzeit bis zu deſſen Nachholung von letztern erlangten und gewahrten Vorzugs- oder Unterpfandsrechte den Gleichſtellungsgeldern vorgehen—: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 270. XII. S. 294. XIII. S. 462(Oberh.). Stabel, Druck⸗ bogen über d. Pfandrecht S. 21. Annal. XX. S. 88(Puchelt). XXII. S. 64(Hofg. d. Mittelrh.), S. 313(Oberh.). Stempf a. a. D. S. 107. Bekk a. a. O. S. 141; 2. daß, da dieſer Satz die ſechszigtägige Friſt zu Gunſten des Vorzugsgläubigers ohne alle Beziehung auf den Eintrag freihält, mit Rechtswirkung gegen den Miterben erſt nach Umfluß dieſer Friſt Eintragungen von den Gläubigern des Erwerbers genommen und innerhalb derſelben entſtandene allgemeine geſetzliche oder richterliche Unterpfänder von Ablauf der ſechszig Tage an geltend ge⸗ macht werden können.— Oberh. Jahrb. n. F. VRE S 270. Annal. XX. S. 88(Puchelt). „auf Betrieb des Gläubigers“(oder ſeines Bevollmächtigten)— das Vorzugsrecht gilt deßhalb als nicht gewahrt dadurch, daß den Eintrag bewirkte: a. der das Gleichſtellungsgeld ſchuldende Miterbe—: Annal. XRlII. S. 64(Hofg. d. Mittelrh.). XXIV. S. 16(Stempf). Not. Blt. XII. S. 181(Hofg.). Stempf a. a. O. S. 197. Bekk a. a. O. S. 168. Zachariä 5. Aufl. Note 9; b. überhaupt ein Dritter zur Wahrung des Vorzugsrechts in ſeinem eigenen Intereſſe—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 462 (Gofg. d. Unterrh.). Der auf Betreiben eines der betheiligten Miterben im gemein⸗ ſchaftlichen Intereſſe vollzogene Eintrag nützt auch den andern, na⸗ mentlich dann, wenn ſich das in Frage ſtehende Geſchäft wenigſtens theilweis als ein Kauf, z. B. im Falle der Ueberlaſſung des Antheils an einer Liegenſchaft gegen einen beſtimmten Anſchlag bei Kah, Landrecht. 52 818 Satz 2110— 2111. einer Vermögensübergabe, darſtellt.— Annal. XXII. S. 313 (Oberh.). Eintrag durch Dritte(Geſchäftsführer): Satz 2148. Wahrung des Vorzugsrechts durch ſpätern allgemeinen Ein⸗ trag auf das liegenſchaftliche Vermögen des Schuldners: Satz 2148 Ziff 5 Zu Satz 2110. In Verbindung mit Satz 2103 Ziff. 4. 213 2136 218 § 794 Abſ. 2 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. D. S. 198. Bekt a. a. O. S. 178 vergl. mit S. 187. Zachariä II.§ 276. „von dem Tage an, wo das erſte Protocoll eingetragen wor⸗ den iſt“—: Zachariä 5. Aufl. Note 14(vergl. Satz 2106, welcher eine ähnliche Beſtimmung enthält). a. Baumeiſter— in Verbindung mit Satz 2103 Ziff. 4. Das Vorzugsrecht wirkt nur dann gegen alle vor oder nach dem Bau eingetragenen Vorrechte, wenn das erſte Protocoll vor dem Bau oder ſogleich zu Anfang deſſelben eingetragen wurde, da blos in dieſem Falle der Eintrag zu gleicher Zeit oder noch früher geſchah, als das ältere Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht auf den Werth des Baues kommen konnte; andernfalls, wenn nämlich jener Eintrag erſt nach dem Bau erfolgte, ſo iſt das ältere Pfandrecht ſchon vorher auf jenen Mehrwerth wirkſam geworden, geht ſomit, weil nach Satz 2218 a. Ziff. 3 nur noch der Tag dieſer Wirkſam⸗ keit den Vorrang entſcheidet, dem Vorzugsrechte des Baumeiſters vor—: Bekt a. a. H. S. 186 vergl. mit S. 133 Note* und S. 145. Stempf a. a. O. S. 198. Abweichend: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 9 (ſ. zu Satz 2095 u. 2218 3 Ziff. 30 b. Darleiher— in Verbindung mit Satz 2103 Ziff. 5. Rechtsfall: Annal. XI. S. 274(Gofg. d. Mittelrh.). Zu Satz 2111. In Verbindung mit Satz 878— 880. 2113. 2148§ 794 Abſ. 2 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 101022 Beit a. a. O. S. 132. 148. 184. Zachariä IV.§ 618 vergl. mit II.§ 276. Satz 2111. 819 „Vermächtnißnehmer“—: Annal. MI. S. 135(Hofg. d. Mit⸗ telrh.— Sander). Bekk a. a. O. S. 132 Note**. Zachariä 5. Aufl. Note 4. Dieſer Satz iſt in Verbindung mit Satz 880 ſo zu verſtehen: Wenn die Erbſchaftsgläubiger die Separation begehren, ſo gehen ſie ſtets den Handſchriftgläubigern des Erben in Anſehung der Befriedigung aus denjenigen Erbliegenſchaften vor, welche der Erbe noch beſitzt, mögen ſie nun den Eintrag begehrt haben oder nicht. Wenn aber der Erbe die Güter verpfändet oder veräußert hat, oder wenn überhaupt Unterpfandsrechte von den Creditoren des Erben erworben wurden, ſo können die Gläubiger der Erbſchaft ein droit de préférence oder ein droit de suite a. vom Erbanfall an nur inſoweit geltend machen, als ſie innerhalb ſechs Monaten den Eintrag bewirkt haben, und b. nach Ablauf dieſer ſechs Monate können ſie durch den Ein⸗ trag ihr Vorrecht nur gegenüber von den ihnen nachfolgenden Einträgen oder ſpätern Veräußerungen geltend machen.— Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 21. Wirkt der Eintrag des Erbabſonderungsrechts nach Ablauf der ſechsmonatlichen Friſt Unterpfandsrecht? Bejaht: Annal. III. S. 138(Sander). Verneint: Stempf a. a. O. S. 106 Note 11. Müſſen die Erbſchaftsgläubiger die Erbabſonderung auch dann begehren und ihr Vorzugsrecht auch dann inſcribiren laſſen, wenn der Erbe die Erbſchaft unter der Rechtswohlthat des Erbver⸗ zeichniſſes angetreten hat?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 47 (bejaht: Delvincourt, Duranton— verneint: Grénier, Perſil, Tro⸗ plong, Malpel, Vazeille, Caſſ.⸗Hof). Verneint— die Sonderung des Erbſchaftsvermögens von dem eigenen Vermögen des Erben zum Vortheile der Erbſchaftsgläubiger tritt in dieſem Falle von Rechtswegen ein—: Zachariä IV.§ 618 5. Aufl. Note 26 im Tert vergl. mit Note 3. Die Erbabſonderung hört auf und es müſſen deßhalb die Erb⸗ ſchaftsgläubiger ihr Vorzugsrecht durch Eintragung wahren, wenn der Vorſichtserbe ſpäter die Erbſchaft unbedingt antritt, und es lauft in dieſem Falle die ſechsmonatliche Friſt zur Bewirkung der Eintragung nicht vom Tage der unbedingten Annahme, ſondern von 52 82⁰ Satz 2112. dem Anfall des Erbes an.— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 61 (Appellh. v. Rouen u. Bordeaux— S. 62— L.). Müſſen die Erbſchaftsgläubiger binnen ſechs Monaten vom Tage der Eröffnung an gerechnet die Erbabſonderungsklage anſtel⸗ len oder genügt es, wenn ſie das Vorzugsrecht vor Ablauf der Friſt gewahrt haben?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 62(in erſterer Richtung: Merlin, Grénier, Toullier, Chabot, Battür— in letzte⸗ rer: Troplong, Duranton, Tarrible, Vazeille, Appellh. v. Nismes). In letzterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 22. Muß die Eintragung auf jede einzelne zum Nachlaß gehörige Liegenſchaft geſchehen, oder genügt auch eine allgemeine Eintra⸗ gung?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 62(in letzterer Richtung: Appellh. v. Nismes— Kritik dieſer Entſcheidung: S. 69). In erſterer Richtung: Zachariä 5. Aufl. Note 20 im Tert. Können die Erbſchaftsgläubiger, welche ihr Vorzugsrecht durch Eintragung gewahrt haben, wegen des rückſtändigen Kaufſchillings die Erbabſonderung auch dann noch begehren, wenn der Erbe die zum Nachlaſſe gehörigen Liegenſchaften verkauft hat, der Käufer aber dem Erben den Kaufſchilling noch ſchuldet?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 70 vergl. mit S. 77(in Uebereinſtim⸗ mung mit der Doctrin bejaht: Caſſ.⸗Hof). Bejaht— der ausſtehende Kaufpreis repräſentirt die Liegen⸗ ſchaft—: Annal. X. Beibl. 3. S. 10(Appellh. v. Nismes). Bekk g. a. O. S. 201. Zachariä 5. Aufl. Note 15. Verneint— wenn die zum Nachlaſſe des Verſtorbenen ge⸗ hörigen Liegenſchaften des Erben um einen Preis verkauft worden waren und die Ausſcheidung des Kaufpreiſes für die zur Erbſchafts⸗ maſſe gehörigen Liegenſchaften nicht mehr möglich iſt—: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 76(Caſſ.⸗Hof). Form der Eintragung: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 48 Note(Duranton) vgl. mit Zachariä II.§ 273 5. Aufl. Note 2. Wirkung des eingetragenen Abſonderungsrechts gegen den drit⸗ ten Beſiser: Bekk a. a. O. S. 202. Zu Satz 2112. In Verbindung mit Satz 1250 Ziff. 1. 1692.— Stempf a. a. O. S. 182. Zachariä II.§ 270 vgl. mit§ 288 5. Aufl. Note 7. Satz 2112. 821 Wie ſind die Ceſſionare derſelben bevorzugten Forderung zu befriedigen, wenn ihnen die Forderung zu verſchiedenen Zeiten cedirt wurde, dieſelbe aber zu ihrer vollſtändigen Befriedi⸗ gung nicht hinreicht? Iſt die cedirte Forderung a. eine hypothecariſche, ſo geht der ältere Ceſſionar dem jüngern vor—: Lauckhards Rechtsfälle X. S. 232(Troplong, Appellh. v. Paris in Uebereinſtimmung mit der franz. Jurisprudenz). Zachariä II.§ 288 Note 7 u.§ 289 nach Note 6 im Tert; b. eine mit einem Vorzugsrechte verſehene Forderung, ſo tritt ohne Rückſicht auf das Alter eine Befriedigung nach Verhält⸗ niß ihrer Forderungen ein, wenn es nicht die Abſicht des Ce⸗ denten war, dem einen oder andern der Ceſſionare an der cedirten Forderung, z. B. durch ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Verzicht des Cedenten auf ſein Vorzugsrecht gegenüber dem erſten Ceſſionar dieſem den Vorrang einzuräumen—: Lauckhards Rechtsfälle X. S. 236(Troplong, Appellh. v. Rouen u. Caſſ.⸗Hof). Verneint— auch bei den mit einem Vorzugsrechte verſehenen Forderungen entſcheidet das Alter—: Zachariä II.§ 289 5. Aufl. nach Note 6 im Tert. Von zwei Vorzugsgläubigern, welche beide von demſelben Ce⸗ denten(Hausverkäufer) ihre Forderungen ableiten, deren Einem, A, zuerſt ein Theil des zum Grundbuch eingetragenen Kaufſchillings mit Einräumung des Vorrangs vor dem dem Cedenten verbleiben⸗ den Reſtkaufſchilling, dem Andern, B, aber dieſer Reſt cedirt wurde, geht A dem B in der Gant des Hausverkäufers vor, obgleich B ſeine Ceſſion vor dem A in's Pfandbuch hat eintragen laſſen, weil der Vorrang unter Beiden nicht durch den Eintrag ihres Rechtstitels zum Pfandbuch, ſondern lediglich durch die Beſchaffenheit des Rechts⸗ titels ſelbſt beſtimmt wird, ſo daß alſo derjenige vorgeht, welchem der Cedent einen Vorrang ausdrücklich eingeräumt hat.— Magazin f. bad. Rechtspflege I S. 164(Oberh.). Verweiſung bevorzugter Forderungen: Satz 1275. Subrogation in das Pfandrecht der Ehefrau: Satz 2144. 2180 a. Eintrag der Ceſſionen: Satz 2148. 822 Satz 2113— 2114. Zu Satz 2113. In Verbindung mit Satz 2134. 2147.— Zachariä II.§ M6. Drittes Kapitel. Von dem Unterpfandsrecht. Zu Satz 2114. In Verbindung mit Satz 2166. 2167. 2168. 2183.— Zacha⸗ riä II.§ 256. 283. 284. 285 5. Aufl. nach Note 11 im Tert. Der Eigenthümer des Bodens, welcher das von einem Andern auf demſelben aufgeführte Gebäude, nach Satz 555 Abſ. 3, von dem Erbauer erwirbt, haftet als Beſitzer des Gebäudes für die Pfandſchulden, welche der Erbauer darauf gelegt hat, und er wird von dieſer Verbindlichkeit dadurch allein noch nicht frei, daß er die fraglichen Koſten ſpäter an die Gantmaſſe des Erbauers bezahlt.— Annal. XVIII. S. 381(Hofg. d. Unterrh.). Können, wenn mehrere Miteigenthümer ihre gemeinſchaftliche Liegenſchaft für die Schuld des einen Miteigenthümers verpfändet haben, die andern Miteigenthümer verlangen, daß der Erlös des Pfandobjects vorerſt zur Tilgung der Pfandſchuld verwendet werde, und daß erſt, nachdem dies geſchehen, der Gläubiger Befriedigung für ſeine andern Forderungen aus dem Antheil des eigentlichen Schuldners erhalte? Bejaht: Annal. XXII. S. 284(Oberh.). MMIII. S. 4 (Hofg. d. Mittelrh.). Verneint: Annal. MMIII. S. 6(Ladenburg). Die Verpfändung des ideellen Antheils an einer gemeinſchaft⸗ lichen Liegenſchaft oder das auf dieſem Antheile ruhende Vorzugs⸗ recht ergreift nur dieſen ideellen Antheil, erſtreckt ſich aber nicht auf die übrigen nicht verpfändeten Antheile derſelben.— Annal. XXII. S. 133(Oberh.). Das Pfandrecht haftet vermöge ſeiner Untheilbarkeit auf jeder einzelnen unter ihm begriffenen Liegenſchaft in ſo lange, als nicht die ganze Pfandforderung getilgt iſt.— Annal. XXV. S. 391 (Oberh.). Satz 2114 4. 823 Zu Satz 2114 4. In Verbindung mit Satz 524. 535 à. 2118. 2119. 2133. 2204 a. § 92 d. Verordg. v. 21. Nov. 1851(Regsbl. Nr. 67) über den Dienſt d. Gerichtsboten u. d. Vollſtreckungsbeamten.— Stempf a. a. O. S. 185. Bekk a. a. O. S. 104. Zachariä II.§ 284 vergl. mit§ 258 5. Aufl. Note 10 u. 11 und I.§ 170. Von den durch Beſtimmung unbeweglichen Sachen: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 230(Stabel). Der Begriff einer durch Beſtimmung unbeweglichen Sache ſetzt voraus: 1. eine an ſich bewegliche(keinen Beſtandtheil eines Ge⸗ bäudes ſelbſt, wie z. B. Steine, Balken, Ziegel, Treppen.) Sache—: daſ. S. 233; 2. die Beſtimmung der Zugehörigkeit durch den Eigenthümer ſelbſt, weil derjenige, der die Liegenſchaft nicht als Eigenthümer, ſondern nur im Namen deſſelben beſitzt, wie z. B. der Pächter, Nutz⸗ nießer ꝛc., wenn er bewegliche Sachen für das Grundſtück beibringt, nicht ſo angeſehen werden kann, als habe er dieſe Sachen dem Grundſtück für ſtändig gewidmet, ſondern nur für die Dauer ſei⸗ nes Beſitzes; eine Ausnahme findet nur dann ſtatt, wenn er eine Sache angeſchafft, welche, wie z. B. ein Schlüſſel, nur für dieſe Liegenſchaft und für keine andere gebraucht werden kann— auch der Civilbeſitzer macht ſich dadurch, daß er eine bewegliche Sache dem Grundſtück widmet, nicht verbindlich, dieſelbe dem wahren Ei— genthümer im Falle einer Vindication zu überlaſſen, denn der Eigen⸗ thümer kann nur das anſprechen, quod solo inaedificatum est; wenn dagegen der Civilbeſitzer qua Eigenthümer eine Veräußerung oder Verpfändung vornimmt, gilt natürlich daſſelbe, wie wenn er wirklicher Eigenthümer wäre, d. h. die Zugehörden ſind darunter begriffen—: daſ. S. 237; 3. eine derartige Beſtimmung, daß die bewegliche Sache dem Nutzen oder der Annehmlichkeit des Grundſtücks und nicht blos dem jeweiligen Beſitzer dient; es kann daher eine Sache, die gar nicht fähig iſt, in dieſer Weiſe dem Grundſtück einen Vortheil zu gewähren, durch den bloßen Willen des Eigenthümers nicht für eine Zugehörde, für eine durch ihre Beſtimmung unbewegliche Sache 824⁴ Satz 2114 a. erklärt werden; es kommt jedoch bei dieſem Erforderniß der Umſtand in Betracht, daß das Grundſtück ſelbſt einem beſondern Zwecke gewidmet und zu dieſem eingerichtet ſein kann, und daß ſomit auch Fahrniſſe vorhanden ſein können, die dieſem beſondern Zwecke dienen, in welchem Falle die Liegenſchaft in Rückſicht auf ihren Zweck mit Allem, was zur Ausführung ihres Zweckes nöthig und vorhanden iſt, ein Begriffsganzes bildet, und was zu dieſem Begriffsganzen gehört, iſt unbeweglich mit der Liegenſchaft ſelbſt, ſofern ſie in der Eigenſchaft als Begriffsgan⸗ zes(z. B. ein Gewerbegebäude als ſolches) Vertragsgegenſtand wird—: daſ. S. 237 vergl. mit Annal. XXI. S. 58(Oberh.)— derſ. Fall im Not. Blt. XIII. S. 98. So gilt bei einer Veräußerung oder Verpfändung als Zuge⸗ hörde das zum Betrieb erforderliche und vorhandene Geräthe z. B. einer a. Brauerei—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 239(Stabel). Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 251(Stabel). Annal. XXI. S. 58 Gz. B. die Fäſſer gehören hierher— Oberh.)— derſ. Fall im Not. Blt. XIII. S. 98— b. Spinnerei—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 239— c. Apotheke—: daſ. S. 239(hier ſind die Arzneiſtoffe, welche vorhanden ſind und nach geſetzlicher Vorſchrift in der Apotheke vor⸗ handen ſein müſſen, als in der Verfügung begriffen zu betrachten, weil ſich eine Apotheke ohne Arzneiſtoffe ebenſo wenig denken läßt, als ein Waarenlager ohne Waaren, S. 243— Stabel)— d. Chaiſenfabrik(dieſelbe war, ohne der Zugehörden zu er⸗ wähnen, als„berühmte Stahl⸗ und Kutſchenfabrik“ zur Ver⸗ looſung ausgeboten)—: Annal. II. S. 111(Hofg. d. Mittelrh. — Aſchbach). Es gelten dagegen nicht als Zugehörden bei der Verfügung über z. B. a. einen Gaſthof— c. das zum Betrieb der Wirthſchaft gehörige Geräthe, denn es dienen die dazu gehörigen Gegenſtände nicht allein dem beſon⸗ dern Zweck des Wirthſchaftsbetriebs und ſind nicht blos dazu her⸗ gerichtet, ſondern es ſind, wenn auch in größerer Menge vor⸗ handen, lauter Gegenſtände, wie ſie jeder Bewohner eines Hau⸗ Satz 2114 4. 825 ſes für ſich gebraucht—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 239(Stabel). Not. Blt. XIII. S. 12(Oberh.); 6. der für den Betrieb der Wirthſchaft angeſchaffte Wein(es kann deßhalb, wenn z. B. bei der Verpachtung eines Gaſthofes dem Pächter der Wein um einen beſtimmten Anſchlag überlaſſen wurde, dieſe Ueberlaſſung nicht als eine Verpachtung angeſehen werden)—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 242(Stabel); b. eine Fabrik— die vorhandenen Rohmaterialien und in der Arbeit begriffenen Stücke—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 240(als Kritik einer Entſcheidung des Caſſ.⸗Hofs— Stabel); 4. nicht blos eine Willenserklärung des Eigenthümers, daß eine Sache Zugehörde ſein ſoll, auch wenn ſie an ſich fähig iſt, eine ſolche zu werden, ſondern eine thatſächliche Verfügung über dieſelbe, wie es nach Beſchaffenheit derſelben erforderlich ſt, um ſagen zu können, daß ſie der Hauptſache diene, ebenſo wenig genügt es an der Willenserklärung zur Aufhebung der Eigenſchaft, ſondern die Sache muß in der Abſicht, dieſes Verhältniß der Zuge⸗ hörigkeit für ſtändig aufzuheben, aus demſelben thatſächlich weggenommen ſein; um übrigens das dienende Verhältniß als ſactiſch vorhanden anzuerkennen, iſt eine phyſiſche Verbindung der Sache mit der Liegenſchaft keineswegs Bedingung, und ebenſo wenig darf man umgekehrt die Regel aufſtellen, daß jede Sache, die mit der Liegenſchaft in phyſiſche Verbindung(angeſchraubt, ange⸗ nagelt, angeheftet c.) gebracht iſt, deßhalb Zugehörde ſei, ſondern es kommt, wenn die phyſiſche Verbindung die Sache nicht zu einem Beſtandtheil der Liegenſchaft macht, immer noch darauf an, ob die übrigen Erforderniſſe der Zugehörigkeit vorliegen, ob nämlich die Sache wirklich dem Vortheil des Hauſes oder nur dem Beſitzer dient—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 243(Stabel). Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 251(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 186 Note. Hieraus ergibt ſich, daß a. eine Sache deßhalb Zugehörde bleibt, wenn ſie z. B. blos der Aufbewahrung wegen bis zum Wiedergebrauch oder der Repa⸗ ratur wegen weggenommen wurde—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 249(Stabel)— b. die bloße Feſiſetzung eines beſondern Preiſes für die Zuge⸗ 826 Satz 2114 a. hörden im Falle des Verkaufs des Gebäudes, welchem ſie dienen, eine Veränderung des Zuſtandes der Widmung durch Trennung nicht zur Folge hat—: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 250(Oberh.)— c. wenn z. B. in einem Hauſe neben einem ſchlecht heizbaren Ofen der beſſern Erwärmung des Zimmers wegen ein zweiter Ofen zur Aushilfe eingeſtellt wird, letzterer nicht zum Hauſe gehört, denn das Verfahren des Eigenthümers zeigt deutlich, daß er nur einen proviſoriſchen Zuſtand bezweckte und nicht die Abſicht hatte, beide Oefen für ſtändig dem Hauſe einzuverleiben—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 243(Stabel)— d. z. B. angenagelte Bodenteppiche, Vorhanggloben, Lampen, Schränke, Büchergeſtelle, Arbeitstiſche eines Handwerkers u. dergl., welche zuweilen am Boden befeſtigt werden, nicht blos wegen dieſer Befeſtigung durch Beſtimmung unbewegliche Sachen ſind— e. auch z. B. eine Spieluhr, auch wenn ſie in einem beſonders für ſie hergerichteten(in concr. durch eine Einfaſſung eingenieteten und mit der Mauer durch Speiß verbundenen) Wandkaſten ange⸗ bracht iſt, nicht als Zugehörde oder Beſtandtheil des Hauſes betrach⸗ tet werden kann—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 243. 244(Sta⸗ bel).— (Zu e. abweichend entſchieden: Annal. XXI. S. 283— Hofg. d. Mittelrh.) Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zugehörden einer Liegenſchaft, wenn dieſelben auch: 1. bei der Unterpfandsbeſtellung nicht ſpeciell mitverpfän⸗ det wurden, eben weil die als Zugehörde dienende Einrichtung ver⸗ möge einer Rechtsfiction als ein Beſtandtheil der verpfändeten Lie⸗ genſchaft betrachtet wird—: Annal. XXI. S. 58(Oberh.— derſ. Fall im Not. Blt. XIII. S. 98). Bekk a. a. HD. S. 104— 2. zur Zeit der Verpfändung noch nicht vorhanden waren, ſondern erſt ſpäter Zugehörde des Grundſtücks geworden ſind—: Annal. XXI. S. 58(Oberh.— derſ. Fall im Not. Blt. KIII. S. 98). Zachariä II.§ 258 5. Aufl. Note 10(hiernach ſchwankt der Gerichtsgebrauch bei dieſer Frage) vergl. Satz 2102 Ziff. 4— 3. nach dem Umfange des Geſchäfts zu deſſen Betrieb gerade nicht unumgänglich nothwendig waren—: Anngl. XXI. S. 58(Oberh.— derſ. Fall im Not. Blt. XIII. S. 98). Satz 2114 4. 827 Die Trennung der beweglichen Zugehörden von der Liegenſchaft zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs(der Ganteröffnung), z. B. durch Verkauf derſelben, bewirkt zwar, daß das Unterpfandsrecht gegen den dritten Beſitzer nicht weiter geltend gemacht werden kann, allein der an die Stelle der Unterpfänder getretene, noch ausſtehende Erlös gebührt, da das Vorrecht auf den Erlös nicht nothwendig durch die Möglichkeit einer Pfandklage gegen den dritten Beſitzer be⸗ dingt iſt, vielmehr die Veräußerung des Gemeinſchuldners, nachdem die Gantmaſſe dieſelbe durch den Einzug des Erlöſes gleichſam zu der ihrigen machte, hinſichtlich der Vertheilung deſſelben gerade ſo behandelt werden muß, als wenn die Gantmaſſe ſelbſt die Veräuße⸗ rung vorgenommen hätte— nicht den Gläubigern fünfter Ordnung, ſondern jenen Gläubigern, welche zur Zeit der Veräußerung ein Unterpfandsrecht auf die verkauften Gegenſtände hatten.— Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 251(Oberh.— Stabel). Stempf a. a. O. S. 185. Zachariä II.§ 258 5. Aufl. Note 11. Der Erlös fällt dagegen dann den Gläubigern fünfter Ordnung zu, wenn: 1. die Zugehörden erſt nach der Trennung von der Liegenſchaft veräußert worden waren, die Eigenſchaft als Zugehörden zur Zeit der Veräußerung ſomit verloren hatten—: Stempf a. a. O. S. 185 Note 15— 2. der Gemeinſchuldner den Erlös aus verwertheten und zur Zeit der Ganteröffnung bereits von der Liegenſchaft getrennten Zu⸗ gehörden bereits bezogen oder rechtsgiltig veräußert hatte—: Stempf a. a. O. S. 186 Note. Das Unterpfandsrecht kann auf die beweglichen Zugehörden des verpfändeten Grundſtücks nicht mehr geltend gemacht werden, ſobald der Eigenthümer dieſelben verkauft und auf eine der im Satze 1606 bezeichneten Arten dem Käufer übergeben hat.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 4(Caſſ.⸗Hof). Früchteanſpruch des Unterpfandsgläubigers: Satz 2176. 2204 a. Früchteanſpruch des Unterpfandsgläubigers während der Gant: Satz 2151. Brandentſchädigungsgelder: Satz 2180. 828 Satz 2115— 2119. Zu Satz 2115— 2117. Zachariä II.§ 259. Unterpfandsrecht an ausländiſchen Liegenſchaften: Satz 2218 4. Ziff. 4. Zu Satz 2118. Zachariä II.§ 258 vergl. mit I.§ 170. Bekk a. a. O. S. 108. Gemeindegüter(Kirchen, Pfarr⸗ und Schulhäuſer, Pfründ⸗ und Krankenhäuſer):§ 120 d. Gem.⸗Ordg. v. 31. Dec. 1831(Regsbl. 1832 Nr. 8). Lehengüter(Domanial⸗, Kirchen⸗ oder Stiftungserbbeſtandgüter): Verordg. v. 20. Aug. 1808(Regsbl. Nr. 29). Stiftungsgüter: Verordg. v. 16. Dec. 1826(Regsbl. Nr. 1) vergl. mit der Verordg. v. 10. April 1833(Regsbl. Nr. 18). Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 517 ff. 2114 a. Der Verkauf der Materialien eines niederzureißenden Gebäudes und des auf einem Gryndſtück ſtehenden Schlagholzes gilt unter den Parteien als ein Verkauf über eine bewegliche Sache, weßhalb nach Demolirung des Gebäudes und Fällung der Bäume die Materialien und die Bäume dem Unterpfandsgläubiger nicht mehr verhaftet ſind. — Lauckhards Rechtsfälle I. S. 359(Caſſ.⸗Hof). Unterpfandsrecht auf Gewerbladen oder Waarenvorräthe: Brauer, Erläuterungen VI. S. 608. Schildgerechtigkeit: Satz 2103 Ziff. 1. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 526. 2114 4. Die durch Beſtimmung unbeweglichen Sachen können nicht für ſich Gegenſtand eines Unterpfandes ſein.— Stabel, Druck⸗ bogen über d. Pfandrecht S. 12. Zachariä II.§ 258. 5. Aufl. Note 11. Rechtsfall(Nutznießung): Annal. XI. Beibl. 3. S. 9(Caſſ.⸗ Hof). Verpfändung eines Erbbeſtandgutes: Satz 1831 bg. 5 einer Realſchildgerechtigkeit: Satz 2103 Ziff. 1. Zu Satz 2119. In Verbindung mit Satz 2114 a. 2279.— Zachariä II.§ 256. Satz 2121. 829 Erſter Abſchnitt. Von dem geſetzlichen Unterpfand. Zu Satz 2121. In Verbindung mit§ 26. 29 d. II. E. E. Satz 2117.— Za⸗ chariä II.§ 264. Rechtsbelehrung v. 10. März 1810(Regsbl. Nr. 129. v. 28. Dec. 1811(Regsbl. 1812 Nr. 2). Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2135. 2153.— Stempf u OS. 230. Bell g a D S. 113. Das geſetzliche Unterpfandsrecht ſteht zu: 1. der Ausländerin, welche einen Inländer, wenn auch im Auslande, geheirathet hat—: Annal. X. Beibl. 1. S. 2. Zacha⸗ riä 5. Aufl. Note 10; 2. im Falle sub 1 auch dann, wenn der im Satz 171 vorge⸗ ſchriebene Eintrag in das Ehebuch unterblieb—: Annal. X. Beibl. 1. S. 2(Troplong, Caſſ.⸗Hof); 3. dem Erſatzanſpruch der nach Veräußerung ihrer Liegenſchaften aus dem Auslande in das Inland überſiedelten Ehefrau, welche hier ihre Ehe, ohne einen Ehevertrag zu errichten, fortſetzt—: Annal. XXVI. S. 213(Oberh.). Kann die Ehefrau eines Ausländers auf den Grund der in⸗ ländiſchen Geſetze ein Unterpfandsrecht an den im Inlande ge⸗ legenen Liegenſchaften ihres Mannes anſprechen? Bejaht— weil die liegenſchaftlichen Rechte nach inländiſchen Geſetzen beurtheilt werden müſſen, ſteht auch Ausländern auf Liegen⸗ ſchaften des Inlandes unter den Vorausſetzungen ein geſetzliches Un⸗ terpfandsrecht zu, unter welchen die Inländer nach inländiſchen Ge⸗ ſetzen hiezu befugt ſind—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 246 (Troplong). Annal. X. Beibl. 1 S. 3(Troplong). Verneint— die Verleihung des geſetzlichen Unterpfandsrechts iſt zwar, ſofern ein Realrecht verliehen wird, ein Realſtatut, die Verleihung iſt aber, anders als bei Vorzugsrechten, zugleich ein Privilegium gewiſſer Klaſſen von Perſonen, deren Intereſſe der Staat beſonders in Schutz genommen hat, als ſolches aber ein Ci⸗ vilrecht im engern Sinne, die nur dem Inländer, nicht aber 830 Satz 2121. dem Ausländer zuſteht; es kann deßhalb das geſetzliche Unterpfands⸗ recht ausländiſcher Ehefrauen und Minderjähriger gemäß Satz 11 nur unter der Bedingung anerkannt werden, daß das Aus⸗ land ein ſolches Recht den Inländern gleichfalls einräumt und daß eine Uebereinkunft der betreffenden Staaten über dieſe Gegenſeitig⸗ teit abgeſchloſſen ſei— jedenfalls aber müßten, wenn die Frage auch zu bejahen wäre, die weſentlichen Bedingungen, unter welchen allein die inländiſchen Geſetze der Ehefrau ein ſolches Recht einge⸗ räumt haben, ſomit zunächſt ein in öffentlicher Form vor der Ehe ab⸗ geſchloſſener Ehevertrag, vorliegen—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 245(Stabel). Annal. XVII. S. 13(Hofg. d. Seekr. u. Oberh.). Vergl. Stempf a. a. O. S. 250 Note u. Zachariä 5. Aufl. Note 10 (ſie ſprechen ſich jedoch über dieſe Streitfrage nicht aus). Es enthalten keine ſolche Beſtimmung der Gegenſeitigkeit der Staatsvertrag mit: a. dem Königreich Württemberg(Regsbl. 1825 Nr. 32)—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 247(Stabel); b. der Schweiz(Regsbl. 1808 Nr. 28)—: Annal. XVII. S. 13(Hofg. d. Seekr. u. Oberh.). Vorrecht für den Gemeinſchaftsantheil der Ehefrau: Satz 2103 Ziff. 3. Subrogation in das Pfandrecht der Ehefrau: Satz 2144. 2180 a. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 2135 Ziff. 1. 2153. — Stempf a. a. O. S. 204. Das geſetzliche Unterpfandsrecht erſtreckt ſich nicht auf: 1. vormundſchaftliche Beiſtände—: Stempf a. a. O. S. 203. Zachariä 5. Aufl. Note 8 im Tert; 2. überhaupt Beiſtände oder Pfleger—: Zachariä 5. Aufl. Note 2. Beſteht das geſetzliche Unterpfandsrecht auf den Gütern: 1. desjenigen, der die Vormundſchaft freiwillig oder weil er ſich irrig für den Vormund hielt, verwaltete? Bejaht: Stempf a. a. O. S. 203— Verneint: Oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 225. Zachariã 5. Aufl. Note 3; 2. des Abweſenheitspflegers? Satz 2121 a.— 2123. 831 Bejaht: Archiv f. Rechtspflege I. S. 684(Stöſſer). Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 31. Verneint: Not. Blt. XIII. S. 7(Oberh.). Ausländiſche Minderjährige: ſ. zu Abſ. 1. Verzicht auf das Unterpfandsrecht: Satz 2145. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 2098. 2098 a. 2101 4. 2153.— Stempf a. a. O. S. 273. „Staatsanſtalten“: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 296— derſ. Fall in Annal. XVIII. S. 398(Oberh.). Bewahrung durch Eintrag— Förmlichkeit deſſelben: Satz 2153. Zu Satz 2121 a. In Verbindung mit Satz 2121. Zu Satz 2122. In Verbindung mit Satz 2121. 2135. 2148.— Zachariä II. § 264. Das geſetzliche Unterpfandsrecht einer Stiftung, welches nur für eine beſtimmte Summe und nur auf beſtimmte Güter des Rechners eingetragen wurde, wirkt nicht wie ein unbeſchränkter Eintrag deſſelben, ſondern wie der Eintrag eines bedungenen Pfand⸗ rechts nur auf die im Eintrag ſpeciell bezeichneten Liegenſchaften, und auch auf dieſe nur bis zur eingetragenen Summe, vorbehaltlich der Wirkungen, welche das geſetzliche Pfandrecht hinſichtlich des Mehr⸗ betrags eines Receſſes und auf die übrigen Güter des Rechners nach Satz 2113 und 2218 a. Ziff. 4 beibehält.— Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 21(Red.— Bekk). Stempf a. a. O. S. 274. Bweiter Ibſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfandsrecht. Zu Satz 2123. In Verbindung mit Satz 2148. 2218 a. Ziff. 4§ 26 II. E. E. vergl. mit der landesherrl. Verordg. v. 8. Mai 1811(Megsbl. Nr. 13). Satz 2105 a. 2148.— Stempf a. a. O. S. 274. Zachariä Il.§ 265 vergl. mit I.§ 32. 832 Satz 2123. ZR Abſ. 1 Abweichung vom Urtert durch Einſchaltung des eingeklammerten Schlußſatzes: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 15. Stempf a. a. O. S. 276 Note 12. Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 88. „jedes Urtheil“(oder unbedingter Befehl), wenn daſſelbe auch nur den Keim einer Verurtheilung, d. h. das Anerkenntniß einer dem Beklagten obliegenden Verbindlichkeit(Leiſtung oder Un⸗ terlaſſung) enthält—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 317(Tarrible, Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 274. Zachariä II.§ 265 5. Aufl. Note 4. Es wurde erkannt, daß richterliches Unterpfandsrecht begründet: a. nicht blos die Verurtheilung zur Zahlung einer beſtimm⸗ ten Geldſumme, ſondern auch z. B. die Verurtheilung zur Ver⸗ wendung empfangener Gelder dem Auftrage gemäß zur Deckung von Pfandſchulden zu verwenden und den Strich der Pfand⸗ einträge zu bewirken, denn in dieſer Verurtheilung liegt die Aner⸗ kennung, daß, ſo lange die Verwendung nicht geſchehen iſt, der Be⸗ klagte Schuldner für jene Summe und haftbar bleibt—: Annal. XX. S. 307(Oberh.— das Hofg. d. Seekr. hatte das Unter⸗ pfandsrecht aberkannt); p. das Urtheil, welches auf ein Veräußerungsverbot von Liegenſchaften, z. B. bis zur definitiven Erledigung eines Liquida⸗ tionsverfahrens, erkennt, weil die hierin liegende Verurtheilung, etwas nicht zu thun, im Falle der Nichterfüllung zur Entſchädigung verpflichtet—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 317(Caſſ.⸗Hof); c. das gegen den Bevollmächtigten oder Geſchäftsführer ergan⸗ gene Urtheil auf Rechnungſtellung, da hierin die mittelbare Verurtheilung zur Zahlung des etwaigen Rechnungsreceſſes liegt—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 321(Caſſ.⸗Hof— verneint: Pigeon, Troplong). Zachariä II.§ 265 5. Aufl. Note 5; d. das Urtheil, wodurch die von dem Schuldner während des Vollſtreckungsverfahrens vorgeſchützte Einrede der Zahlung verworfen und die Fortſetzung des Vollſtreckungsverfahrens verordnet wird—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 328(Caſſ.⸗Hof); e. das Urtheil auf Eid—: Zachariä II.§ 265 5. Aufl. Note 5; f. eine einfache Liquiderklärung ohne gleichzeitige Zahlungsan⸗ weiſung oder Friſtbeſtimmung—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. Sotz 2123. 833 299. Annal. IX. S. 123(Hofg. d. Seekr. und Anmerk. der Red.— Bekk). XIX. S. 309(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 275; g. ein Liquiderkenntniß im bedingten Mandatsproceß—: Annal. IX. S. 123(Hofg. d. Seekr.). Stempf a. a. O. S. 274 Note 5. Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 90; h. der Zahlungsbefehl, wodurch dem Schuldner die Zahlung der Schuld innerhalb beſtimmter Friſt unter Androhung der Vollſtreckung oder der Vortrag etwaiger Einwendungen aufgegeben wurde, wenn der Schuldner keine Einwendungen vortrug, die bedingt ausge⸗ ſprochene Verurtheilung ſomit in eine unbedingte übergegangen war—: Annal. III. S. 83(Oberh.— Kritik: S. 84). Verneint: Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 90. Gibt richterliches Unterpfandsrecht: 1. nur das Urtheil des Civilrichters oder auch jenes der Verwaltungsbehörde in adminiſtrativ,ſtreitigen Rechts⸗ ſachen? In erſterer Richtung: Annal. IV. S. 128(Hofg. d. Un⸗ terrh.). Stempf a. a. O. S. 274 Note 2. In letzterer Richtung: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 15. Mayer, Leitfaden S. 360. Zachariä 5. Aufl. Note 9 im Text; 2. der von dem Ortsvorgeſetzten nach Vorſchrift des§ 997 d. Proc.⸗Ordg. von Amtswegen bewirkte Eintrag der Verſteigerungs⸗ verfügung zum Pfandbuch? Bejaht: Annal. X. S. 73(Trefurt). Verneint: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 168. Annal. IX. S. 276(Gofg. d. Unterrh.). XI. S. 56(Stempf), S. 272 (Hofg. d. Mittelrh.). Iſt zur Erlangung richterlichen Unterpfandsrechts erforderlich, daß das(auch blos fürſorgliche) Urtheil der Parthei, gegen welche es erging, verkündet oder zugeſtellt wurde? Bejaht: Annal. MMIII. S. 87(Hofg. d. Mittelrh.). Verneint: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 299. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 322(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 278. Zachariä 5. Aufl. Note 16 vergl. mit Note 7. Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 92. Kah, Landrecht. 53 83⁴ Satz 2123. Richterliches Unterpfandsrecht begründet nicht: 1. das Strafurtheil, welches auf eine Geldſtrafe(vergl. Satz 2218 a. Ziff. 5) erkennt: Annal. IV. S. 128(Pofg. d. Unterrh. mit zuſtimmender Anmerk. d. Red.— Bekk). Muncke, Anmerk. zu Zachariã S. 92. Stempf a. a. O. S. 278 Note 14; 2. ein Vergleich: Annal. XXI. S. 78(Oberh.). Stempf ma S S 3. das ohne vorausgegangene Rechtsverletzung auf bloße An⸗ erkennung eines Rechtsverhältniſſes(§ 278 d. Pror.⸗Ord.) ge⸗ richtete Urtheil: Annal. XXII. S. 56(Gageur). „fürſorglich“— z. B. ein dinglicher Arreſt: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 259 Note. Annal. IV. S. 135(Sander). Wirkung eines dinglichen Arreſtes gegenüber einem ſpätern rich⸗ terlichen Unterpfandsrechte: Oberh. Jahrb. n. F. III. S. 196. Kritik hiezu: Annal. IV. S. 135(Sander). „Anerkennung der Unterſchrift einer klagbaren Pri⸗ vaturkunde“— die Anerkennung, Ableugnung und Unterſuchung der Urkunde erfolgt, abweichend vom franzöſiſchen Proceßverfahren, nur incidenter bei der Klage über das Recht ſelbſt, welches durch die Urkunde bewieſen werden ſoll— die Schuld muß eingeklagt und verfallen ſein—: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 15. Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 17. XI. S. 199. Stempf a. a. D. S. 276. Muncke, Anmerk. zu Zacharlä S. 88. Es wurde deßhalb erkannt, daß kein richterliches Unterpfands⸗ recht entſteht, wenn z. B. 1. der Schuldner ſelbſt, ohne daß noch eine Klage gegen ihn vorliegt, aus eigenem Antriebe vor Gericht erſcheint, die Schuldur⸗ kunde vorlegt und deren Inhalt zu Protocoll anerkennt—: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 17; 2. der Gläubiger und der Schuldner, ohne daß die Erhebung einer Klage vorausgegangen war, miteinander vor Gericht erſcheinen, der erſtere die Schuldurkunde lediglich mit der Bitte producirt, den Schuldner zur Erklärung hierüber aufzufordern und letzterer ſodann die Anerkennung der Aechtheit der Urkunde und die Richtigkeit der darin bezeichneten Schuldſumme zu Protocoll erklärt—: Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 199. Iſt zur Erlangung des richterlichen Unterpfandsrechtes die An⸗ Satz 2123. 835 erkennung der von dem Kläger vorgelegten Urkunde erforderlich, oder genügt ohne die Vorlage einer Urkunde die bloße gerichtliche Anerkennung der Schuld? In erſterer Richtung: Annal. III. S. 92(Soiron), S. 257 (Sander). IV. S. 209(Sander). Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 91. Stempf a. a. O. S. 277 Note. In letzterer Richtung— confessus in jure pro judicato habetur—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 15. Oberh. Jahrb. n. F. II. S. 119. Annal. III. S. 199. IV. S. 37. Mayer, Leitfaden S. 360. „gleich der öffentlichen“— Gilt die Anerkennung der Schuld vor einem Staatsſchreiber als Entſtehungsgrund richterlichen Unterpfandsrechts? Bejaht— wenn eine öffentliche Aufforderung des Schuldners vorausgegangen war—: Brauer, Erläuterungen VI. S. 782. Verneint: Archiv f. Rechtspflege II. S. 14 Note 3(Bayer). Stempf a. a. O. S. 276 Note 12. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 2148 Ziff. 5. Wirkt der allgemeine Eintrag eines richterlichen Unterpfandsrech⸗ tes auch auf die erſt ſpäter von dem Schuldner erworbenen, in demſelben Pfandſchreibereibezirke befindlichen Liegenſchaften, oder muß der Gläubiger, um das Unterpfandsrecht auf letztere wirkſam zu machen, nach deren Erwerbung einen beſondern Eintrag nehmen?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 331(in erſterer Richtung: Merlin, Grénier, Perſil, Troplong, Caſſ.⸗Hof— in letzterer: Tarrible). In erſterer Richtung: Stempf a. a. O. S. 279. Bekk, dingl. Rechte S. 166. Zachariä 5. Aufl. Note 17. Muncke, An⸗ merk. zu Zachariä S. 92. Der Eintrag, welchen der Gläubiger wegen eines richterlichen Unterpfands nur auf die dermaligen Liegenſchaften des Schuld⸗ ners genommen hat, iſt in Beziehung auf die ſpäter erworbenen Liegenſchaften nicht wirkſam, vielmehr muß der Eintrag, damit er auch die letztern ergreife, ausdrücklich auch auf die erſt in der Folge von dem Schuldner zu erwerbenden Liegenſchaften gerichtet ſein.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 335(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 279 Note 18. Zachariä II.§ 273 5. Aufl. Note 10. 836 Satz 2123. Gegenſtand der richterlichen Pfandrechte: Brauer, Erläuterungen VI. S. 781. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit§ 207 d. Proc.⸗Ordg. Zu Abſ. 4— in Verbindung mit Satz 2128§ 918— 920 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 275 Note 11. Zachariä II.§ 265 5. Aufl. Note 2 vergl. mit I.§ 32. Rechtsbelehrung vom 24. Juni 1812(Regsbl. Nr. 20), den Vollzug auswärtiger Urtheile auf Vermögen der Unterthanen im Lande betr. Rechtswirkung ausländiſcher Civilurtheile: Annal. XXI. S. 213 (Puchelt). XXIII. S. 169. 193. 217. 241(Ladenburg), S. 348 (Puchelt). Staatsverträge und Verordnungen beſtehen in Bezug auf: 1. Würtemberg(v. 30. Dec. 1825— Regsbl. Nr. 329, 2. Baiern(Juſtizminiſterialerlaß v. 26. Mai 1826— abge⸗ druckt in Annal. XXI. S. 219 vergl. mit XXIII. S. 348), 3. Hohenzollern⸗Sigmaringen(v. 29. Sept. 1827— Regsbl. Nr. 21), 4. Frankreich(v. 16. April 1846— Regsbl. Nr. 24)— Nachtrag v. 10. Oct. 1851(Regsbl. Nr. 61), Rechtsfälle hiezu: Annal. XVIII. S. 211(Hofg. d. Mittelrh.). XXIII. S. 364(Hofg. d. Mittelrh.). 5. Großherzogthum Heſſen(v. 5. Mai 1813— Regsbl. Nr. 17) — Nachtrag v. 14. April 1829(Regsbl. Nr. 8), 6. Oeſterreich(v. 5. Jan. 1819— Regsbl. Nr. 7)— Nach⸗ tag v. 26. Juni 1856(Regsbl. Nr. 26), Rechtsfall hiezu: Oberh. Jahrb. n. F. IlI. S. 425. Annal. II. S. 289. 7. Braunſchweig(v. 19. Oct. 1850— Regsbl. Nr. 50), 8. Kurheſſen(v. 3. Juni 1853— Regsbl. Nr. 220, 9. Königreich Sachſen(v. 19. Juli 1855— Regsbl. Nr. 28). Einfluß des Grundbucheintrags: Satz 1583 a. Wiederherſtellung gegen Verſäumungserkenntniſſe: Satz 2160. Unbeſtimmter Betrag des eingetragenen Forderungsrechts: Satz 2148 Ziff. 4. Formelle Erforderniſſe des Eintrags: Satz 2148. Satz 2124. 837 Pritter Abſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. Zu Satz 2124. In Verbindung mit Satz 577 ci. 1583 a. 1599;§ 12 der Pfandſchreibereiinſtruction v. 6. Sept. 1822.— Zachariä II.§ 266. Stempf a. a. O. S. 280. Eheweibliche Güter: Satz 217. 1421. 1428. 1449. 1554. Gemeindegüter:§ 135 d. Gem.⸗Ord. v. 31. Dec. 1831(Regsbl. 1832 Nr. 8). Wird die Verpfändung eines frem den Grundſtückes durch ſpä⸗ tere Erwerbung des Eigenthums durch den Verpfänder giltig? Bejaht: Annal. IX. Beibl. 2. S. 6. Stempf a. a. O. S. 283. Verneint: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 16. Brauer, Erläuterungen VI. S. 615. Zachariä 5. Aufl. Note 4 im Text. Der Grundſatz, daß die Verpfändung einer fremden Liegenſchaft durch ſpätere Erwerbung des Eigenthums giltig werden kann, iſt auf den Fall nicht anwendbar, wo ein Miterbe vor der Theilung ein pro indiviso gemeinſchaftliches Gut verpfändet, ſolches nachher durch Verſteigerung einem andern Erben zufällt und erſt durch einen ſpã⸗ tern Erwerb in das Eigenthum des Verpfänders kommt, weil hier nicht eine fremde Sache verpfändet wurde, ſondern der Verpfänder Mit⸗ eigenthümer war, als die Verpfändung vorgenommen wurde„ weil deßhalb der Satz 2125, und nicht der Satz 2124, einſchlägt, und weil dadurch, daß ein anderer Erbe durch die Theilung mit der Wirkung Eigenthümer wurde, als ob er das Eigenthum unmittelbar vom Erblaſſer erworben und als ob ein anderer Erbe niemals Ei⸗ genthumsrechte daran gehabt hätte, das Unterpfand als erloſchen zu betrachten iſt und durch den ſpätern Erwerb des Verpfänders nicht wieder aufleben konnte.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 6(Appellh. v. Bordeaur). Kritik— dieſe Entſcheidung dürfte nur inſofern richtig ſein, als die Verpfändung unter der Bedingung geſchah, daß der Ver⸗ pfänder durch die Theilung Eigenthümer wird; hat er aber als wirklicher Eigenthümer unbedingt verpfändet, ſo möchte überall kein 838 Satz 2125— 2126. Grund vorhanden ſein, dieſen Fall von dem Falle der Verpfändung einer fremden Sache zu unterſcheiden, denn gerade vermöge der Fic⸗ tion des Satzes 883 fällt die Verpfändung unter den Begriff der Verpfändung einer fremden Sache—: ebendaſ.(Anmerk.— Stabel). Verpfändung von Erbbeſtandgütern: Satz 1831 bg. Zu Satz 2125. Zachariä II.§ 266. Die Beſtellung eines Unterpfands iſt giltig für: a. eine zukünftige Forderung—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 11(eröffneter Credit: Satz 2132)— vergl. hie⸗ zu Annal. XVIII. S. 238(Jolly); p. natürliche Verbindlichkeit—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 11. Pfandbeſtellung auf Gemeindegüter:§ 120 d. Gem.⸗Ordg. v. 31. Dec. 1831(Regsbl. Nr. 8). Zu Satz 2126. Zachariä II.§ 266. „Minderjährige und Mundloſe“: Satz 457. 490. 509. 513, § 19 d. II. E. E. „fürſorglich Eingewieſene“: Satz 128, Verordnung v. 2. April 1831(Regsbl. Nr. 7). Gewallsentlaſſene Minderjährige: Satz 483. Die Unterpfandsbeſtellung eines Unfähigen kann nach Auf⸗ hören des Unfähigkeitsgrundes, jedoch nicht zum Nachtheil derjenigen Gläubiger, welche in der Zwiſchenzeit z. B. dadurch, daß der Min⸗ derjährige, welcher ohne Beobachtung der geſetzlichen Vorſchriften ſeine Liegenſchaften verpfändete, ſie nach erreichter Volljährigkeit giltig zum zweitenmal verpfändet und dann erſt, nachdem dies ge⸗ ſchehen, die erſte Verpfändung beſtätigt, ein giltiges Unterpfand an derſelben Liegenſchaft erworben haben, rechtsgiltig ratihabirt werden. — Stabel, Vorträge ꝛc. S. 197. Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 16. Annal. X. Beibl. 2. S. 8. Stempf a. a. O. S. 284. Zachariä 5. Aufl. Note 12. Satz 2127. 839 Zu Satz 2127. Zachariä II.§ 266. Förmlichkeiten:§ 26 d. II. E. E. vergl. mit§ 10— 17 d. Pfandſchreibereiinſtruction vom 6. Sept. 1822. Formular der Pfandurkunden vom 8. Juni 1830(Regsbl. Nr. 9). Ausfertigung der Pfandurkunden über nicht im Amtsreviſorats⸗ bezirk des Wohnſitzes des Schuldners gelegene Liegenſchaften: Ver⸗ ordnung v. 19. Jan. 1836(Regsbl. Nr. 5). Abweichendes Verfahren— die nach vorausgegange⸗ ner Einſchreibung zum Pfandbuch durch das Amtsreviſorat gefer⸗ tigte Pfandurkunde wird ohne Zuziehung von Zeugen von dem Amtsreviſor unterzeichnet—:§ 26 d. II. E. E. Stempf a. a. O. S. 280. Beweiskraft der ohne Quittung des Anleihers ausgeſtellten Pfandurkunde gegenüber dem darin bezeichneten Darleiher über die wirkliche Auszahlung des Darleihens: Annal. XXVI. S. 54(Oberh.). Von welchem Tage wirkt das bedungene Unterpfandsrecht? 1. Vom Tage des Eintrags zum Pfandbuch. a. Die Ausfertigung der Pfandurkunde wirkt als Erfüllung einer Bedingung ohne Beſchränkung der Zeit der ſolennen Beurkundung des Pfandvertrags auf den Tag des Eintrags zu⸗ rück—: Annal. I. S. 187(Trefurt). HI. S. 121(Zentner). VII. S. 116(Sander). IX. S. 277(Hofg. d. Unterrh.). XVIII. S. 274(DPr. Jolly). Stempf a. a. O. S. 281; b. die Ausfertigung der Pfandurkunde hat, wenn ſie der Aus⸗ ſtellung des Scheines der Nichtbelaſtung(Satz 2199 a.), welcher in dem Verlagſcheine, der zugleich den der Ausfertigung voraus⸗ gehenden Eintrag bildet, enthalten iſt, innerhalb zwei Monaten nachfolgt, rückwirkende Kraft bis zum Tage der Ausſtellung jenes Pfandbuchertractes—: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 29. Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 168. Annal. I. S. 84(Note— Bekk), S. 111(Note— Bekt). 2. Vom Tage der Ausfertigung der Pfandurkunde—: Annal. I. S. 14(Hofg. d. Unterrh.), S. 84(Bayer), S. 111 (Bayer). 840⁰ Satz 21274. 3. Vom Tage der Auszahlung des Darlehens, wenn daſſelbe erſt nach Ausfertigung der Pfandurkunde bezahlt wurde—: Annal. I. S. 14(Hofg. d. Unterrh.). Verneint— der Gläubiger kann zwar vor der Auszahlung des Darlehens kein Unterpfandsrecht aus dem Eintrag zum Pfand⸗ buch ableiten, allein dieſelbe wirkt, ſobald ſie geſchehen, als Erfül⸗ lung einer Bedingung auf den Tag des Eintrags zurück—: An⸗ nal. I. S. 189(Trefurt). IX. S. 277(Hofg. d. Unterrh.). Die mangelnde Unterſchrift des Amtsreviſors unter der Pfand⸗ urkunde macht die Unterpfandsverſchreibung ungiltig.— Oberh. Jahrb. a. F. VI. S. 71. Die Pfandurkunde ohne die Quittung des Schuldners über den Empfang des Darlehens, fuͤr deſſen Sicherung das Pfandrecht be⸗ willigt wurde, begründet kein Unterpfandsrecht gegen Dritte.— Annal. XXVI. S. 54(Stempf). Cautionsleiſtung durch eine unförmliche Unterpfandsbeſtellung: Satz 2011. Zu Satz 2127 a. In Verbindung mit§ 26 d. II. E. E. Zu Abſ. 1. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 1583 a.§ 11 der Pfandſchreibereiinſtruction v. 6. Sept. 1822. Die Mitglieder des Pfandgerichts haften nicht für Auslaſſung ſolcher Verhältniſſe in dem von ihnen auszuſtellenden Zeugniſſe, welche zwar allerdings eine Beſchränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners über das zu verpfändende Gut enthalten, welche aber nicht in dem Grundbuch eingetragen ſind, ſelbſt dann nicht, wenn dieſe Verhältniſſe ortskundig ſind und daher den Mitgliedern des Pfandgerichts bekannt ſein müſſen, wie z. B. daß die zu ver⸗ pfändenden Aecker zu einem geſchloſſenen Hofgute gehören, denn das Geſetz bezeichnet das Grundbuch und das Pfandbuch als die ein⸗ zigen Quellen, auf welche das Pfandgericht ſein Zeugniß zu ſtützen hat.— Annal. XRI. S. 191(Hofg. d. Mittelrh.). Die Mitglieder des Pfandgerichts haften für den Verluſt, wel⸗ chen ein Gläubiger, dem das Pfandgericht in einer andern Ge⸗ markung gelegene Liegenſchaften, ohne dies anzugeben, verpfändet Satz 2127 4. 841 und gewährt hat, in der Gant des Schuldners erleidet, wenn auch der Gläubiger ſelbſt den ganzen Erlös der Unterpfänder aus andern zufälligen Gründen zugetheilt erhalten hat, weil anzunehmen iſt, daß, wenn das Pfandgericht den Fehler nicht gemacht, d. h. wenn es den wahren Sachverhalt angegeben hätte, der Gläubiger den Verluſt nicht erlitten haben würde, indem er alsdann das Darleihen, weil er da⸗ für in Wirklichkeit keine hypothecariſche Sicherheit erhielt, nicht her⸗ gegeben haben würde.— Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 454 (Oberh.). Die Mitglieder des Pfandgerichts, welche in dem Zeugniſſe be⸗ urkunden, daß ein Gebäude Eigenthum des Verpfänders ſei, haf⸗ ten dafür, daß auch der darunter befindliche Grund und Boden zu dem Eigenthum deſſelben gehöre, wenn ſie das Gegentheil in dem Zeugniſſe nicht ausdrücklich erwähnen.— Annal. XXIV. S. 203(Hofg. d. Mittelrh.). Haftbarkeit bei Verpfändung dem Schuldner nicht eigenthümlich gehöriger Güter: Annal. XXIII. S. 285(Oberh.). Haftbarkeit der Gewährgerichte: Annal. XMXII. S. 361(Hofg. d. Unterrh.). XXIV. S. 209(Hofg. d. Unterrh.). Alleg. zu Satz 1641. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 2199 a.§ 13 der Pfandſchreibereiinſtruction. Die Mitglieder des Pfandgerichts haften, da nach§ 26 d. II. E. E. die Pfandſchreibereien nur auf Verlangen der Betheiligten die Eintragung geſetzlicher Unterpfands⸗ und Vorzugsrechte zu be⸗ werkſtelligen haben und ihnen in den Sätzen 2197 a. und 2197 a. Ziff. 2 nur zur Pflicht gemacht iſt, der eingetragenen Vorrechte in ihren Zeugniſſen zu erwähnen— nur für die Auslaſſung beſte⸗ hender Eintragungen, nicht aber für die Nichteintragung, beziehungs⸗ weiſe Verſchweigung, eines geſetzlichen, nicht zum Pfandbuch eingetragenen Vorrechtes.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 291(Gültablöſungscapital— Oberh.). Annal. XXII. S. 347 (geſetzliches Unterpfandsrecht d. Minderjährigen— Hofg. d. Seekr.). Bekk, dingl. Rechte S. 216. Dagegen haften ſie, wenn: a. ſie ihr Zeugniß ausdrücklich auf ſtillſchweigende, d. h. ohne Eintrag wirkſame Vorrechte ausdehnen, nämlich beurkunden, 8⁴2 Satz 2127 a. daß keine ſolche auf dem Pfandobjecte ruhen—: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 515(Oberh.). Annal. II. S. 126(Hofg. d. Mittelrh.). XXI. S. 317(Oberh.). XKXII. S. 263(Hofg.); b. ſie in dem Verlagſcheine z. B. allgemein bezeugen,„daß der Schuldner keine Vormundſchaft auf ſich habe“, ſollte derſelbe auch nicht in dem Geſchäftsbezirke des Pfandgerichts, welches das Zeug⸗ niß ausſtellte, ſondern in einem andern Bezirke mit einer Vormund⸗ ſchaft belaſtet ſein—: Annal. I. S. 238(Hofg. d. Unterrh.— Bayer); Verneint: ebendaſ.(Oberh.). c. ſie in einer andern Eigenſchaft, nämlich als Ortsvorge⸗ ſetzte und Waiſenrichter, für die Unterlaſſung des Eintrags aus andern Gründen verantwortlich ſind—: Oberh. Jahrb. a. F. S. 103. Bekk, dingl. Rechte S. 216; d. der Eintrag im Regiſter des Unterpfandsbuchs auch aus⸗ gelaſſen iſt oder ein Eintrag in dem Unterpfandsbuch durch die Pfandgerichtsmitglieder nicht unterzeichnet iſt—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 161(Oberh.). Annal. XXIII. S. 285 (Oberh.). Dem Pfandgericht fällt kein Verſehen zur Laſt und es iſt deß⸗ halb nicht haftbar, wenn es in dem Verlagſchein eine in einem ein⸗ getragenen Uebergabsvertrag nur allgemein mit den Worten,„daß der Uebernehmer die auf dem Hofgute ruhenden Todbeſtands⸗ und Herbergsverſchreibungen in allen Stücken zu erfüllen habe“, gedachte Laſt nicht erwähnte, indem die Pfandgerichtsmitglieder aus jener all⸗ gemeinen, aller Specialität ermangelnden Bemerkung keine Gewißheit darüber erhalten konnten, daß irgend eine beſtimmte Berechtigung an der fraglichen Liegenſchaft conſtituirt worden ſei.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 297(Oberh.). Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 174. Annal. Mll. S. 263(Hofg. d. Unterrh.), S. 361(Hofg. d. Unterrh.). XXIII. S. 344(Oberh.). XXIV. S. 209(Hofg. d. Unterrh.), S. 378 (Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh.). Zu Ziff. 3— in Verbindung mit§ 26 d. II. E. E. a. E. § 14 d. Pfandſchreibereiordnung. „Seit Jahr und Tag“— hierunter iſt ein Zeitraum von 13 Monaten zu verſtehen(Geſetz v. 3. Mai 1808§ 16— Regsbl. Nr. 16), und ein einziger Kauf aus dieſem Zeitraum kann, wenn Satz 2127 4. 843 gleich ein weiterer in der Gemarkung nicht vorkam, nicht die Grund⸗ lage der Schätzung bilden, weil das Geſetz nur die in jenem Zeit⸗ raum üblichen Preiſe in Betracht gezogen wiſſen will, ein Kauf aber keine Uebung bildet; in ſolchen Fällen ſind daher die Schätzer auf ihre eigene Ueberzeugung bei der Schätzung angewieſen und die Entſchädigungsklage hat, weil es unter dieſer Vorausſetzung an einem äußern Anhaltspunkte für die Schätzung mangelte, die Mit⸗ glieder ſolche ſomit nur aus ihrer eigenen Ueberzeugung ſchöpfen konnten, geltend zu machen, daß ſie gegen ihre Ueberzeugung den Ausſpruch gegeben haben.— Magazin f. bad. Rechtspflege UI. S. 256(Oberh.). Gilt die zwiſchen der frühern Tarxation des Pfandgerichts und der ſpätern Schätzung durch Sachverſtändige ſich ergebende Ver⸗ ſchiedenheit des Werthes der Unterpfänder für ſich allein als genügender Beweis der Ueberſchätzung der erſtern und ſomit der Haftbarkeit des Pfandgerichts? Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 174(Hofg. des Seekr.). Annal. XX. S. 237(Hofg.). XXIII. S. 63(Hofg. d. Mittelrh.). Verneint— die Taxation muß, ohne daß derſelben übrigens ein Vergehen oder Verſehen des Pfandgerichts zu Grunde zu liegen braucht, eine nicht ordnungsmäßige, ſondern unrich— tige ſein, welche das Pfandgericht hätte vermeiden können(für die Ordnungsmäßigkeit ſtreitet aber die Vermuthung)— hiernach iſt zur Begründung der Entſchädigungsklage erforderlich: a. die Angabe der vor der Tarxation ſeit Jahr und Tag üblichen Verkaufspreiſe, mithin die Bezeichnung der in jener Periode an dem betreffenden Orte abgeſchloſſenen Liegenſchaftsverkäufe und der dabei erzielten Erlöſe; b. die Angabe, welcher dieſer Verkäufe der verhältnißmäßig bil⸗ ligſte war; c. die Behauptung, daß nach dem Verhältniſſe des bei dieſem letzten Verkaufe erzielten Erlöſes zu dem betreffenden Kaufobjecte die einzelnen abgeſchätzten Güter bei dem Verkaufe eine erheblich ge⸗ ringere Summe als die in der Schätzung angegebene abgeworfen hätten—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 181(Oberh.). Annal. XXI. S. 120(Stempf). XXIII. S. 285(Oberh.). 84⁴4 Satz 2127 4. Ferner verneint— die Tarxation iſt aber nur dann als eine nicht ordnungsmäßige zu betrachten, wenn das Pfandge⸗ richt ein Gut abſichtlich über ſeinen wahren Werth anſchlägt, alſo eine unrechte That beging, oder wenn eine Nachläſſigkeit oder eine Unverſtändigkeit(Verſehen) deſſelben eine unrichtige Schätzung, welche hätte vermieden werden können, herbeiführt; hiezu genügt aber nicht z. B. die Behauptung, daß bei einer ſpätern Güterver⸗ ſteigerung weniger als die frühere Taxe erlöst wurde, oder daß die⸗ ſelben Pfandgerichtsmitglieder, welche bei der Pfandverſchreibung die Taration gefertigt hatten, bei einer ſpätern Zwangsverſteigerung(in concr. nach 16 Monaten) dieſelben Güter niederer angeſchlagen—: Annal. M. S. 278(Hofg. d. Unterrh.— Kirn). Die Mitglieder des Pfandgerichts, welches bei Ausſtellung des Fragbogens behufs der Unterpfandsverſchreibung den Maßgehalt mehrerer Verſatzſtücke höher angegeben haben, als es wirklich und nach den Einträgen im Grundbuch beträgt, ſind zwar für den dem Gläubiger dadurch zugegangenen Verluſt haftbar, jedoch nicht für den ganzen Verluſt, ſondern nur für den Mehrbetrag, welcher in Vergleichung mit dem Steigerungserlös erzielt worden ſein würde, wenn der angegebene Maßgehalt der Unterpfandsſtücke vorhanden geweſen wäre, wobei das arithmetiſche Verhältniß der Maßdifferenz zur Auffindung des anzunehmenden Mehrerlöſes zu Grunde zu legen iſt.— Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 293(Oberh.). W. S. 467(Oberh.). Die aus übermäßiger Schätzung hervorgehende Haftbarkeit des Pfandgerichts wird dadurch, daß die Unterpfänder in Folge ſchlechter Unterhaltung, oder in Folge von Naturereigniſſen, oder durch das Sinken der Preiſe einen geringern Werth haben und dadurch, daß bei einer andern Art der Vornahme der Zwangsverſteigerung oder Wiederveräußerung von Seiten des ſteigernden Gläubigers ein größe⸗ rer Erlös erzielt worden wäre, weder aufgehoben noch gemindert. — Annal. XXIII. S. 63(Hofg. d. Mittelrh.). Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. n. F. Kll. S. 174. 413. Annal. XRv. S. 181(Oberh.). Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1382. 1383. 2197. 1. Vorausklagung des Hauptſchuldners. Satz 2127 4. 8⁴⁵ Gehört die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Begründung der Regreßklage? Bejaht— die Klage als eine Entſchädigungsklage erfor⸗ dert zu ihrer Begründung den Nachweis eines dem Kläger zugegan⸗ genen Schadens; dieſer iſt aber erſt dann vorhanden, wenn der Hauptſchuldner erfolglos ausgeklagt oder erwieſen iſt, daß er kein zugriffbares Vermögen beſitzt; daſſelbe iſt der Fall, wo neben dem illuſoriſchen Pfandrecht eine Sammtverbindlichkeit oder Bürg⸗ ſchaft beſteht. Vor Ausbeutung dieſer Nebenrechte hat der Gläu⸗ biger, der vom Hauptſchuldner und aus den Pfandobjecten ſeine Befriedigung nicht erlangen kann, noch keinen Schaden erlitten—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 181(Selb). Annal. XX. S. 237 (Hofg. d. Seekr. und Oberh.)— vergl. hiezu Annal. XXIII. S. 344(Oberh.). Verneint: a. dem Pfandgericht iſt jedoch dabei die Einrede der Voraus⸗ klagung nach Analogie des Satzes 2023, wie ſie dem Bürgen zuſteht, in allen Fällen einzuräumen, wo der Hauptſchuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinreichendes Vermögens beſitzt; die Nachweiſung dieſes Vermögens gehört aber zur Begründung der Einrede, das Pfandgericht kann dem Gläubiger nicht zumuthen, daß er vorerſt alle Möglichkeit, Zahlung zu erlangen, erſchöpfe, ſondern es muß darthun, daß er wirklich ſeine Befriedigung vom Schuldner erhalten kann—: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 186(Faller); b. der Gläubiger hat das Wahlrecht zwiſchen der perſönlichen Klage gegen den Schuldner und der dinglichen Pfandklage, eines Theils berührt aber das perſönliche Verhältniß die Gewährpflicht des Pfandgerichts als einer dritten Perſon, die nur bei dem Pfand⸗ vertrage thätig iſt, nicht, andern Theils muß dem Gläubiger wenig⸗ ſtens jenes Wahlrecht inſoweit verbleiben, als er nach Belieben ent⸗ weder die perſönliche Klage gegen den Schuldner oder die Regreß⸗ klage gegen das Pfandgericht, welche an die Stelle der Pfand⸗ klage getreten iſt, erheben kann; das Pfandgericht kann deßhalb nur die Durchführung der Pfandklage in ihrem ganzen Umfange, nicht aber die Vorausklagung des Hauptſchuldners, welche das Wahlrecht des Gläubigers aufheben würde, verlangen—: ebendaſ. S. 191(Anmerk. d. Red.— Stabel). 8¹6 Satz 2127 4. 2. Sammtverbindlichkeit. Begründen Verſehen der Pfandgerichtsmitglieder Sammt⸗ verbindlichkeit? Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. II. S. 167. XII. S. 183 (Oberh.). XIII. S. 133(Oberh.). Archiv f. Rechtspflege IV. S. 34(Stößer). Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 515(Oberh.). II. S. 211(Warnkönig), S. 293(Oberh.). IV. S. 454(Oberh.), S. 467(Oberh.). Annal. XX. S. 103(Oberh.), S. 208(Hofg. d. Mittelrh.). MRI. S. 317(Oberh.). XXIV. S. 397(Hofg. d. Mittelrh.). Vereint: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 29. An⸗ nal. II. S. 127(Holsmann), S. 213(Sander). XIX. S. 263 (Puchelt). MIII. S. 351(L.). 3. Rathſchreiber. Der Rathſchreiber iſt für den dem Gläubiger durch die Ausſtel⸗ lung eines unrichtigen Zeugniſſes zugegangenen Schaden, weil er nach§ 8 u. 46 d. Gem.⸗Ordg. nicht als Mitglied des Gemeinde⸗ raths, beziehungsweiſe Pfandgerichts, gilt und die höchſte Verordg. v. 2. Juni 1826(Regsbl. Nr. 14) durch die Gemeindeordnung als aufgehoben zu betrachten iſt, nicht mithaftbar.— Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 454(Oberh.). Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 61. Der Vertrag, wodurch der Rathſchreiber gegenüber dem Ge⸗ meinderath die Mithaftbarkeit für die Fehler in deſſen Dienſtführung übernimmt, bleibt in Kraft, wenn auch in dem Perſonalbeſtande des Gemeinderaths Veränderungen vor ſich gehen, und die dadurch über⸗ nommene Verbindlichkeit des Rathſchreibers hat die Folge, daß er dem Pfandgerichte ebenſo haftet, wie wenn er ein Mitglied deſſelben wäre, daß er alſo auch an dem durch die Zahlungsunfähig⸗ keit einzelner Mitglieder des Pfandgerichts entſtehenden Verluſte par⸗ ticipiren muß, für alle Zeugniſſe, an deren Ausſtellung er Theil nahm, ohne Unterſchied haftet und ſich nicht mit der Einrede des eigenen Verſchuldens des Pfandgerichts ſchützen kann.— Annal. XXII. S. 349(Hofg. d. Mittelrh.). 4. Streitverkündung, Mitverſchulden des Gläubi⸗ gers an dem Verluſte. Die gegen die Pfandgerichtsmitglieder wegen unrichtiger Beur⸗ Satz 2127 4. 8⁴7 kundung erhobene Regreßklage wird durch die Behauptung der un⸗ terlaſſenen Streitverkündung nicht elidirt, da ein beſtimmtes Geſetz die Streitverkündung überhaupt nicht vorſchreibt, ſondern die Beklag⸗ ten haben nur das Recht, nachzuweiſen, daß der Kläger durch nach⸗ läſſige Proceßführung, alſo durch eigenes Verſchulden, ſeinen Ver⸗ luſt veranlaßt oder vergrößert habe.— Annal. XXI. S. 317 (Oberh.). Die Pfandgerichtsmitglieder ſind dem Gläubiger nur dann haft⸗ bar, wenn er in Verfolgung ſeiner Rechte alle Sorgfalt ange⸗ wendet hat, z. B. dann nicht, wenn er in der Gant des Schuldners wegen ſorgloſer Vertheidigung ſeiner Pfandrechte einem Gläubiger, dem er hätte vorgehen ſollen, nachgeſetzt wird, der Gläubiger ſomit ſeinen Verluſt ſelbſt mitverſchuldet hat, es ſei denn, daß er dem Pfandgerichte den Streit verkündet und demſelben dadurch mög⸗ lich gemacht hat, den Verluſt abzuwenden.— Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 146(Oberh.— Stabel). Es wurde deßhalb erkannt, daß das Pfandgericht nicht haftbar iſt, wenn z. B. 1. die dem Gläubiger zugegangene Verweiſung auf irrigen Vor⸗ ausſetzungen beruht und er ſich, ſtatt die Abänderung derſelben zu dewirken, beruhigt, da hier der Verluſt des Gläubigers keine Folge der umrichtigen Beurkundung des Pfandgerichts, ſondern ein durch ſeine eigene Nachläſſigkeit hervorgerufener Schaden iſt—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 230; 2. der Gläubiger den Verluſt durch die Anerkennung eines Vor⸗ zugsrechts für Kaufſchilling, für welchen dem vorgeſetzten Verkäufer vertragsmäßig nur ein nachſtehendes Vorrecht zuſtand, herbeigeführt und abzuwenden den Pfandgerichtsmitgliedern durch Unterlaſſung der Streitverkündung unmöglich gemacht hat—: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 161(Oberh.). Die Zahlung, welche an das Pfandgericht geſchehen ſoll, iſt giltig, wenn ſie an den Bürgermeiſter als den Gewalthaber und Präſidenten des Pfandgerichts geſchieht; dieſer, welcher das Geld in Empfang genommen hat, bleibt dem Pfandgerichte für deſſen richtige Verwendung verantwortlich.— Annal. XKXV. S. 48(Oberh.). Die einen unrichtigen Eintrag zum Pfandbuch unterzeichnenden Pfandgerichtsmitglieder ſind jenen Mitgliedern ſchadenerſatzpflichtig, 8 8 Satz 2128. welche einen wortgetreuen Auszug dieſes Eintrags unterſchrieben haben und wegen Ausſtellung irrigen Zeugniſſes zum Erſatze eines dadurch dem Pfandgläubiger zugegangenen Schadens verurtheilt wur⸗ den; dieſe verurtheilten Pfandgerichtsmitglieder können die Unter⸗ zeichner des irrigen Eintrags ſchon auf den Grund des gegen ſie ergangenen Urtheils belangen, auch wenn ſie den klagenden Pfand⸗ gläubiger noch nicht befriedigt haben.— Annal. XXIV. S. 378 (Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh.). Der Gemeinderath kann nur für grobe Verſehen, welche die Mitglieder deſſelben nach der von ihnen zu erwartenden Ein⸗ ſicht hätten vermeiden können, verantwortlich gemacht werden; die Entſchädigungspflicht des Gemeinderaths für Unrichtigkeiten(§ 2 d. Gewährbuchinſtruction) iſt deßhalb dann nicht begründet, wenn er z. B. den Verkauf von ererbten, dem Verkäufer in der Theilung zugeſchiedenen Liegenſchaften mit der Beurkundung gewährt, daß dieſelben wahres Eigenthum des Verkäufers ſeien, nachher aber die Theilung gerichtlich für eine blos fürſorgliche erklärt wird und die Liegenſchaften durch die angeordnete öffentliche Verſtei⸗ gerung dem Käufer entwährt werden.— Annal. XXVI. S. 338 (Oberh.). Rechtsfälle— Streitverkündung—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 92. Annal. XXII. S. 263(Hofg.). Rechtsfälle— Mitverſchulden des Gläubigers—: Obech. Jahrb. n. F. X Se 92. Rechtsfälle— Geding der Tilgung älterer Pfandlaſten durch das unterpfandlich aufgenommene Darlehen, Zahlung an das Pfandgericht, Verantwortlichkeit deſſelben hiefür ꝛc.—: Oberh. Jahrb. n. F. KII. S. 107. Annal. XXII. S. 103(Hofg. d. Unterrh.), S. 361(Hofg. d. Unterrh.). XXIV. S. 209(Hofg. d. Unterrh.). Alleg. zu Satz 1121. Haftbarkeit des Pfandgerichts gegenüber dem Bürgen des Un⸗ terpfandsgläubigers: Satz 2029. Zu Satz 2128. In Verbindung mit Satz 2123 Abſ. 4.— Zachariä II. S 266 vergl. mit I.§ 32. Satz 2129— 2132. 849 Zu Satz 2129. Zachariä II.§ 266. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2148 Ziff. 5. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 2125. 2130. Kann der Schuldner, welcher zur Zeit der Pfandbeſtellung gar keine Liegenſchaften beſitzt, ſeine erſt künftig zu erwerbenden Liegenſchaften giltig verpfänden?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 335 (bejaht: Appellh. v. Beſangon, Grénier, Troplong— verneint: Appellh. v. Riom, Perſil). S. Zu Satz 2130. Zachariä II.§ 266 vergl. mit§ 273 5. Aufl. Note 2 im Tert. Zu Satz 2131. In Verbindung mit Satz 1188.— Zachariä II.§ 266. Dieſer Satz bezieht ſich nicht allein auf vertragsmäßige, ſondern auch auf geſetzliche Unterpfänder.— Annal. X. Beibl. 3. S. 11. Zachariä 5. Aufl. Note 27. Zu Satz 2132. In Verbindung mit Satz 2148 Ziff. 4. 2161.— Zachariä II. § 266. Die für eine kaufmänniſche Crediteröffnung bewirkte Unterpfandsbeſtellung iſt giltig, wenn auch der Gläubiger dieſelbe zum Pfandbuch eintragen ließ, bevor der Verpfänder von dem Cre— dit Gebrauch gemacht hat.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 340 (Appellh. v. Caen, Caſſ.⸗Hof, Merlin, Toullier, Troplong). An⸗ nal. XVIII. S. 239. 240(Jolly). Richtet ſich das Datum des Unterpfandsrechts für einen eröff⸗ neten Eredit nach dem Datum des Eintrags zum Pfandbuch oder nach dem Datum der einzelnen Zahlungen? In erſterer Richtung; Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 12. Annal. IV. S. 49(Trefurt— Kritik: Annal. VII. S. 113— Sander— und Entgegnung hierauf: S. 117— Tre⸗ furt). Annal. X. Beibl. 10. S. 38(Grénier, Pardeſſus). XVIII. Kah, Landrecht. 54 850 Satz 2133— 2135. S. 240(Jolly). Stempf a. a. O. S. 282. Zachariä 5. Aufl. Note 30(Uebereinftimmung der Prarxis der franz. Gerichtshöfe). Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 93. In letzterer Richtung: Annal. X. Beibl. 10. S. 38(Tro⸗ plong). Ein für beſtimmte Zeit geſchloſſenes Creditgeſchäft kann, da der kaufmänniſche Contocorrent ein fortlaufendes Ganze bildet, ſtillſchwei⸗ gend in der Weiſe verlängert werden, daß auch das Unterpfands⸗ recht bis zur Höhe des genommenen Eintrags fortdauert.— Zacha⸗ riã 5. Aufl. Note 30. (Vergl. hiezu Annal. V. S. 220 Note— Bekk.) Unterpfandsbeſtellung für zukünftige Forderungen: Satz 2125. Zu Satz 2133. In Verbindung mit Satz 2114. 2118.— Zachariä II.§ 284. Es erſtreckt ſich auf das auf einem Bauplatze errichtete Ge⸗ bäude: 1. das an dem Bauplatze bewilligte Unterpfandsrecht—: Oberh. Jährb n.. Bekk. a. O. S. 17 Nöte 2. das Vorzugsrecht des Verkäufers des Bauplatzes—: Zacha⸗ vi R Vierter Abſchnitt. Von der Ordnung der Unterpfänder untereinander. Zu Satz 2134. In Verbindung mit Satz 2147. 2218 a. Ziff. 3.§ 26 d. II. E. E.— Zachariä II.§ 289. Zur Erläuterung der ganzen Lehre von der Rangordnung der Unterpfänder: Annal. XVIII. S. 236 ff.(Jolly). Datum bedungener Unterpfänder: Satz 2127. Zu Satz 2135. In Verbindung mit Satz 2121.§ 26 d. II. E. E.— Zachariã II.§ 264. Satz 2135. 851 Allgemeine Bemerkungen. Die Eintragsfreiheit iſt auf die übrigen geſetzlichen Unterpfands⸗ rechte des Satzes 2121 nicht auszudehnen(Stempf a. a. O. S. 273. Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 14), ſo z. B. nicht auf das geſetzliche Unterpfandsrecht an den Gütern des Rech⸗ ners 1. einer Stiftung—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 296. Annal. XVIII. S. 398(Oberh.); 2. einer Staatsanſtalt(der denſelben die Rechte der Min⸗ derjährigen verleihende§ 11 d. II. Conſtit. Edicts gilt als durch die Sätze 2134. 2135 aufgehoben)—: Oberh. Jahrb. n. F. KII. S. 296. Annal. XVIII. S. 398(Oberh.). Wirkt das geſetzliche Unterpfandsrecht auch nach Auflöſung des perſönlichen Verhältniſſes, welches das Pſandrecht begründet, alſo nach Auflöſung der Ehe, nach erreichter Volljährigkeit und Aufhebung der Entmündigung mit der geſetzlichen Wirkung des Eintrags gegen Dritte überhaupt uneingetragen fort, oder muß nunmehr der Eintrag erfolgen? In erſterer Richtung— das Pfandrecht erſtreckt ſich auf gegenwärtige und zukünftige Güter und iſt alſo bei Auflöſung jenes Verhältniſſes auf alle diejenigen Güter erworben, welche der Schuldner zur Zeit der Auflöſung beſitzt; ſoweit es aber erworben, beſteht es zu Gunſten der betreffenden Perſonen oder ihrer Erben ohne Eintrag fort—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 19. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 296. 304 Note(Gutachten d. Staatsraths, Appellh. v. Montpellier). VII. S. 227(Appellh. v. Lyon, Caſſ.⸗Hof). Archiv f. Rechtspflege II. S. 1(Merk). Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 118(Oberh.). Annal. V. S. 73 (Sander). VIII. Beibl. 9. S. 36(Caſſ.⸗Hof, Sommer). XVII. S. 214(Oberh.— Bayer). XXIV. S. 72(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 208 Note 12 vergl. mit S. 264. Brauer, Erläute⸗ rungen VI. S. 784. Zachariä 5. Aufl. Note 4. In letzterer Richtung— die Eintragsfreiheit dauert nur gegen diejenigen Pfandgläubiger oder dritte Beſitzer(die Erben des Mannes ſind keine Dritte) fort, welche ihre unterpfändlichen Rechte während der Ehe erworben; iſt aber eine Colliſion mit denjenigen Gläubigern oder dritten Beſitzern vorhanden, welche ihre Rechte erſt 54 852 Satz 2135. nach aufgelöster Ehe oder geendigter Vormundſchaft erworben haben, ſo bleibt zwar das Pfandrecht beſtehen, das Rechtsverhältniß zwiſchen jenen Pfandgläubigern oder dritten Beſitzern und dem Mündel oder der Ehefrau iſt aber noch nicht begründet, daher können der Volljährige und die Wittwe oder die Erben derſelben den Vorrang vor dem Pfandgläubiger nur inſofern anſprechen, als ihnen ſelbſt die Eintragsfreiheit zuſtände oder dieſelbe ohne Rückſicht auf die Perſonen der Forderungsinhaber auf der Forderung ſelbſt haf⸗ ten würde; dies iſt aber nicht der Fall, da, abgeſehen davon, daß das Geſetz ſeinem Zwecke nach bei Begünſtigung durch Eintrags⸗ freiheit nur die perſönlichen Verhältniſſe der Ehefrauen und Mündel, insbeſondere deren untergeordnete Stellung unter den Ehe⸗ mann und Vormund berückſichtigt, der Satz 2135, der von der Eintragsfreiheit handelt, ſolche nicht objectiv den Forde— rungen ſelbſt, ſondern nur den Perſonen der Ehefrau r. zuerkennt—: Bekk a. a. O. S. 118. Annal. IV. S. 234(Tre⸗ furt). XVII. S. 103(Grether). Kritik dieſer Anſicht: Archiv f. Rechtspflege II. S. 1(Merk). Annal. V. S. 73(Sander). XVII. S. 214(Bayer). Erſtreckt ſich das den Ehefrauen und Minderjährigen zu⸗ ſtehende geſetzliche Pfandrecht auch auf die Güter, welche von dem Ehemann oder Vormund erſt nach Auflöſung der Ehe, beziehungs⸗ weiſe nach Beendigung der Vormundſchaft erworben wurden? Bejaht: a. und zwar ohne Eintragung—: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 227(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Lyon). Annal. XV. Beibl. 2. S. 7(Caſſ.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 21— p. das Pfandrecht wird erſt durch Eintrag wirkſam—: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 227(Duranton). Verneint: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 20. Stempf a. a. O. S. 203 Note 9. Bekk a. a. HD. S. 117. Dauer des uneingetragenen Pfandrechtes a. der Minderjährigen: ſ. Alleg. zu Eingang dieſes Satzes und unten zu Ziff. 1; p. der Ehefrauen: ſ. Alleg. zu Eingang dieſes Satzes und unten zu Ziff. 2. Zu Ziff. 1(Minderjährige)— in Verbindung mit Satz Satz 2135. 853 390. 475.§ VIII. d. I. E. E.— Stempf a. a. O. S. 201. Zachariä II.§ 264 vergl. mit I.§ 109. „Tag der angenommenen Vormundſchaft“, d. h. von dem Augenblicke an, wo der Vormund von der Thatſache, daß die Vor⸗ mundſchaft an ihn gefallen iſt, die erforderliche Kenntniß erlangt (bei der elterlichen Vormundſchaft von dem Todestage des Ehe⸗ gatten, wenn der Ueberlebende an Ort und Stelle iſt): Archiv f. Rechtspflege Il.§ 658— v. Kettenacker. Annal. XXII. S. 241 — Oberh. Zachariä I.§ 109 5. Aufl. Note 29, ſomit ſeine Ver⸗ antwortlichkeit beginnt—: Archiv f. Rechtspflege M. S. 658 (v. Kettenacker). MII. S. 152(Baurittel). Stempf a. a. O. S. 207. Zachariä I.§ 109. Macht es in Bezug auf das Datum des Unterpfandsrechtes einen Unterſchied, wenn und ſoweit dem Mündel das Vermögen erſt nach Beginn der Vormundſchaft anfällt? Bejaht: Annal. III. S. 55(Oberh.). Verneint: Annal. III. S. 56(Bayer), S. 157(*). IX. Beibl. 5. S. 19(Caſſ.⸗Hof). Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 13. Stempf a. a. H. S. 208. Das geſetzliche Unterpfandsrecht erſtreckt ſich: auf die vom Vormund eingetauſchten Liegenſchaften— Stempf a. a. O. S. 204. Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 1. Dagegen nicht: auf die Liegenſchaften, an welchen der Vormund nur ein Wie⸗ derkaufsrecht hat— Stempf a. a. O. S. 204. Zachariä II. § 264 5. Aufl. Note 1. Das geſetzliche Unterpfandsrecht vom Tage der angenommenen Vormundſchaft ſteht dem Mündel zu: a. für den Erſatz jedes durch Verſchulden des Vormunds dem Mündel zugefügten Schadens—: Archiv f. Rechtspflege Il. S. 658 (Baurittel). Stempf a. a. O. S. 205; b. ſelbſt für dasjenige, was der Vormund auf den Grund einer von dieſer Eigenſchaft unabhängigen perſönlichen Verbindlichkeit dem Mündel ſchon vor oder während der Vormundſchaft ſchuldig wurde, z. B. ein Darlehen, mütterliches Vermögen, Gleichſtellungs⸗ geld, Forderungen an das Gemeinſchaftsvermögen ꝛc., wenn die Schuld während der Vormundſchaft klagbar wird, denn der Vor⸗ 854 Satz 2135. mund hatte die verfallene Verbindlichkeit ſelbſt an ſich zu zahlen und in Einnahme zu verrechnen—: Oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 528. VI. S. 73. Annal. IX. Beibl. 5. S. 19(Caſſ.⸗Hof). XXII. S. 241(Oberh.), S. 413(Stempf). Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 13. Stempf a. a. O. S. 205. Zachariä II. § 264 5. Aufl. Note 5; c. für ſämmtliche rückſtändige, noch nicht verjährte Zinſen— auch auf das geſetzliche Unterpfandsrecht der Ehefrauen anwend⸗ bar—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 153(Appellh. v. Bor⸗ deaur in Uebereinſtimmung mit der franz. Jurisprudenz). Stempf a. a. O. 207. Bekk, dingl. Rechte S. 181 Note*. Zachariä II. § 285 5. Aufl. Note 8 im Text. Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 23; d. für die durch Betreibung der Rechnungsſtellung und Berich⸗ tigung der mangelhaften Rechnung erwachſenen Koſten—: Annal. XV. Beibl. 2. S. 5. Stempf a. a. O. S. 207. Kann der Minderjährige das geſetzliche Unterpfandsrecht auf die Liegenſchaften des überlebenden Vaters geltend machen, wenn dieſer Vormund und zugleich Nutznießer des Vermögens der Kinder iſt? Bejaht: Jahrb. f. bad. Recht I. S. 174(Oberh.— Sta⸗ bel). Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 14. Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 260(Oberh.). Archiv f. Rechtspflege I. S. 369(Lauckhard). II. S. 659(v. Kettenacker). III. S. 150 (Baurittel). Oberh. Jahrb. n. F. I S. 42. IV. S. 521(Tre⸗ furt). XI. S. 118. Annal. XXII. S. 413(Hofg. d. Unterrh.— (Stempf). XXIV. S. 72(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 205 Note 10. Verneint; Archiv f. Rechtspflege I. S. 412(Bekk). Steht den minderjährigen Kindern während der Dauer der Ehe das geſetzliche Unterpfandsrecht wegen des ihnen angefallenen und von dem Vater als Nutznießer verwalteten Vermögens zu?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 305(bejaht: Appellh. v. Toulouſe— verneint: Appellh. v. Riom, Brüſſel, Poitiers, Caſſ.⸗Hofd. Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. I. S. 42(Kritik: Annal. I. S. 207— Lauckhard). Verneint— die Eltern beſitzen, ſo lange die Ehe dauert, das Satz 2135. 855 Vermögen der Kinder allein als Nutznießer kraft elterlichen Rechts; erſt mit Auflöſung derſelben nimmt der Ueberlebende die Eigenſchaft als Vormund an—: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 14. Archiv f. Rechtspflege I. S. 368(Lauckhard), S. 413(Bekk). Stempf a. a. O. S. 202(ausgenommen, wenn der Vater während der Ehe das Vermögen der Kinder vom 18. bis 21. Jahre derſelben vormundſchaftlich verwaltet—§ VII. d. I. E. E.). Zachariä Il.§ 264 5. Aufl. Note 7 im Tert. Die unehelichen Kinder eines Vaters, welche, obgleich ſie ungiltig von dieſem und deſſen Ehefrau im Ehevertrag adoptirt wurden, nach dem Tode der letztern mit dem Vater und Vormund einen Thei⸗ lungsvertrag abgeſchloſſen und dadurch eine Forderung an ihn er⸗ langt haben, genießen, der Ungiltigkeit der Adoption und des Irr⸗ thums des Vaters über ſeine Verpflichtung zur Theilung ungeachtet, das geſetzliche Unterpfandsrecht für dieſe Forderung an dem Ver⸗ mögen des Vormunds bis zur Beſeitigung des Theilungsvertrags. — Annal. XXIV. S. 36(Hofg. d. Mittelrh.). Wie lange wirkt das geſetzliche Unterpfandsrecht der Minder⸗ jährigen nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels ꝛc. un⸗ eingetragen fort?(vergl. auch die Alleg. zu Eingang dieſes Satzes)— a. zehn Jahre— die Forderung mag auf was immer für einem Rechtstitel beruhen und ſelbſt eine vor oder während Uebernahme der Vormundſchaft entſtandene, von der Eigenſchaft eines Vormundes unabhängige perſönliche Verbindlichkeit deſſelben gegen ſeinen großjährig gewordenen Mündel aus beſondern Schuld⸗ titeln, z. B. die Herausgabe mütterlichen Vermögens, betreffen, denn zufolge Satz 475 haftet der Vormund nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr als ſolcher, ſomit auch nicht mehr ſein Vermögen als geſetzliches Unterpfand; es bleibt nur ſeine perſön⸗ liche Verbindlichkeit kraft des urſprünglichen Titels noch 30 Jahre von der Volljährigkeit an beſtehen—: Annal. IX. Beibl. 5. S. 19(Appellh. von Grenoble). X. Beibl. 2. S. 5. XXII. S. 413(Hofg. d. Unterrh.— Stempf). Brauer, Erläuterungen VI. S. 784; b. zehn, beziehungsweiſe 30 Jahre— der Satz 475 ſpricht nur von Verjährung der Klage über die geführte Verwaltung 856 Satz 2135. der Vormundſchaft und ſchützt alſo den Vormund blos gegen die Ver⸗ bindlichkeit, über ſeine Geſchäftsführung nach Ablauf von zehn Jahren von erreichter Volljährigkeit an noch Rechenſchaft abzulegen; da⸗ gegen verjähren die Forderungen, welche der Mündel an den Vor⸗ mund hat, da das Geſetz den Minderjährigen nicht weniger ſchützen wollte, als den Großjährigen, in der gewöhnlichen Verjährungszeit, das Pfandrecht beſteht aber vermöge ſeiner acceſſoriſchen Natur ſo lange als die Forderung, zu deren Deckung es beſtimmt iſt, oder bis einer der allgemeinen Erlöſchungsgründe der Sätze 2180. 2180 a. ein⸗ tritt; es unterliegt deßhalb z. B. die Klage auf endgiltige Theilung der Gemeinſchaft und Herausgabe des vom Vater vormundſchaftlich verwalteten Erbvermögens, als keine Klage im Sinne des Satzes 475 mit dem damit verbundenen Pfandrechte nicht der zehnjährigen, ſondern der gewöhnlichen Verjährung von 30 Jahren von dem Ein⸗ tritt der Volljährigkeit an—: Magazin f. bad. Rechtspflege MII. S. 260(Oberh.). Archiv f. Rechtspflege II. S. 1(Merk). Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 304 Note. Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 118. Annal. V. S. 73(Sander). XVII. S. 103(Grether), S. 214(Oberh.— Bayer). XXIV. S. 72(Oberh.); c.— die Eintragsfreiheit erlöſcht ſofort gegenüber jenen Pfandgläubigern oder dritten Beſitzern, welche ihre Rechte nach be⸗ endigter Minderjährigkeit erwarben—: Bekt, dingl. Rechte S. 116. Erlöſcht das geſetzliche Unterpfandsrecht der Minderjährigen durch Rechnungſtellung und Zahlung des etwaigen Rückſtandes? Bejaht: Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 4. Verneint— das Pfandrecht dauert ſtets zehn Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit, ſollte auch der Vormund die Rechnung ge⸗ ſtellt und ſelbſt das Abſolutorium erhalten haben; wenn daher nach⸗ her eine Berichtigung der Rechnung vorgenommen und eine Receß⸗ ſchuld entdeckt wird, die auf Irrthum oder Betrug ſich gründen läßt, ſo iſt ſie mit Pfandrecht verſehen, denn eine ſolche Forderung entſpringt aus Handlungen des Vormundes, die er während der Verwaltung und in Bezug auf dieſe vorgenommen hat, und wenn die Ablage der Rechnung jene Forderung nicht aufhebt, ſo hebt ſie auch nicht deren Acceſſorium auf—: Annal. VIII. Beibl. 9. S. 34 (Caſſ.⸗Hof). IX. Beibl. 5. S. 19(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 208 Note 12. Satz 2135. 857 Unterpfandsrecht an dem Vermögen des Stiefvaters: Stempf a. a. O. S. 202. Oberh. Jahrb. n. F. II. S. 119. Alleg. zu Satz 395. Verzicht auf das Unterpfandsrecht: Satz 2157. Zu Ziff. 2(Ehefrauen)— in Verbindung mit Satz 2121. Anh. Satz 232. 234. 236. Stempf a. a. O. S. 230. Zachariä II.§ 264. Subrogation in das Unterpfandsrecht der Ehefrauen: Satz 2180 a. Zur Auslegung: Archiv f. Rechtspflege I. S. 134(Bekk). An⸗ nal. XVIII. S. 241 ff.(Jolly). Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2194. 2195. 1. Wann beginnt das Unterpfandsrecht?— Stempf a. a. D. S. 250. „vom Tag der geſchloſſenen Ehe“, d. h. ungeachtet der etwa erſt ſpäter erfolgten Ausbezahlung des Heirathsgutes—: Stempf a. a. O. S. 252 Note. Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 29. Beginnt das Unterpfandsrecht auch dann von dem Tage des Eheabſchluſſes, wenn vorher ein Ehevertrag errichtet wurde, oder ſchon von dem Datum des letztern an? In erſterer Richtung: Annal. XVIII. S. 242(Jolly), S. 347(Puchelt). Brauer, Erläuterungen V. S. 634. In letzterer Richtung— auf den Grund der Sätze 2194. 2195 Abſ. 3(ſ. jedoch die vom Urtert abweichende Ueberſetzung jener Sätze)—: Stempf a. a. O. S. 250. 2. Für welche Forderungen?— Stempf a. a. O. S. 230. Die Ehefrau hat ein vom Tage der abgeſchloſſenen Ehe ohne Eintrag wirkſames Unterpfandsrecht für: a. die Rückforderung aller Gelder oder ſonſtiger fahrender Habe, welche ſie unter der Bedingung der Wiedererſtat⸗ tung in die Ehe eingebracht hat— b. alles, was ihr der Mann im Ehevertrag an Vermögens⸗ rechten verſprochen hat— c. die Entſchädigungsforderungen, die ihr wegen nach⸗ läſſiger Verwaltung ihres Eigenthums zuſtehen— d. alle Erſatzforderungen, die ihr, wenn kein Ehevertrag er⸗ 858 Satz 2135. richtet wurde, bei der geſetzlichen Gütergemeinſchaft zukom⸗ men—: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 13— e. Erſatzforderungen für veräußerte Eheſteuergüter Gundus dotalis) in der bewidmeten Ehe—: Stempf a. a. O. S. 251. Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 32. Steht der Ehefrau das geſetzliche Unterpfandsrecht zu: a. in einer bewidmeten Ehe wegen ihres zugebrachten, dem Manne zur Verwaltung überlaſſenen Vermögens(Para⸗ phernalgüter)?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 246(bejaht: Ap⸗ pellh. v. Riom, Pau, Bordeaur, Toulouſe, Caſſ.-Hof, Tarrible, Perſil, Troplong— bedarf jedoch des Eintrags: Grénier— ver⸗ neint: Appellh. v. Grenoble, Air, Montpellier). Bejaht— vom Tage des Einzugs der Forderungen, bezie⸗ hungsweiſe der Veräußerung—: Stempf a. a. O. S. 247 vergl. mit S. 256. Trefurt, Syſtem S. 216. Zachariä 5. Aufl. Note 13. Beſchränkt bejaht— bedarf, da dieſer Satz die Eintrags⸗ freiheit auf Heirathsgut und Eheſteuergelder beſchränkt, des Ein⸗ trags—: Bekk a. a. O. S. 114 Note— b. für die durch die Vermögensabſonderung veranlaßten Koſten?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 313(bejaht: Appellh. v. Paris, Riom, Caen, Grénier, Troplong— verneint: Appellh. v. Rouen). Bejaht— vom Tage des Eheabſchluſſes—: Stempf a. a. O. S. 238. Zachariä II.§ 285 5. Aufl. Note 10— c. für den von dem Manne der Ehefrau zu reichenden Unter⸗ halt? Bejaht: Annal. IX. Beibl. 1. S. 3(während des Trauer⸗ jahres— Caſſ.⸗Hof). Verneint: Stempf a. a. O. S. 249. Wenn der Ehemann ſeiner Frau im Ehevertrage Liegenſchaften ſchenkt, deren Eintrag unterbleibt, und der Ehemann dieſe Güter veräußert, ſo können zwar die Erwerber derſelben der die Güter vindicirenden Frau den Mangel des Eintrags entgegenhalten, da⸗ gegen hat die Frau, weil die Schenkung unter den Vertragsperſonen wirkſam iſt, auch wenn ſie nicht eingetragen wurde, wegen der wider⸗ rechtlichen Veräußerung eine Erſatzforderung an den Mann, für welche ihr, als aus dem Ehevertrag entſpringend, das geſetzliche Satz 2135. 859 Unterpfandsrecht auf alle Güter des Mannes, alſo auf die ihr ge⸗ ſchenkten und auf andere zuſteht, welches ſie mit der Pfandklage gegen die dritten Beſitzer geltend machen kann.— Annal. IX. Beibl. 10. S. 37(Kritik in d. Anmerkung: Stabel). Unterpfandsrecht wegen der Zinſen: Ziff. 1 dieſes Satzes. 3. Anwelchen Liegenſchaften?— Stempf a. a. O. S. 258. Ergreift das geſetzliche Unterpfandsrecht: a. die Liegenſchaften, welche in die Gemeinſchaft fielen oder während der Ehe errungen wurden?— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 240(bejaht— wenn ſich die Frau der Gemeinſchaft entſchlagt: Caſſ.⸗Hof, Grénier, Toullier, Troplong— verneint: Perſil, Delvincourt). Bejaht— wenn ſich die Ehefrau der Gemeinſchaft entſchlagt, weil dann deren hälftiger Antheil an jenen Gütern dem Manne ebenfalls zufällt und ſie dann zu denſelben in demſelben Verhältniſſe bleibt, wie zu den ehemännlichen; ſie kann aber ſelbſtverſtändlich das Unterpfandsrecht gegen den dritten Beſitzer nicht mehr geltend machen, wenn ſie bei dem Verkauf der Güter mitgewirkt oder ihre Zuſtim⸗ mung dazu gegeben hat—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 232 (Troplong, Caſſ.⸗Hof). Oberh. Jahrb. a. F. VII. S. 1. Bekk, dingliche Rechte S. 113 Note. Annal. X. Beibl. 6. S. 24(Tro⸗ plong). XVIII. S. 346(Puchelt). MXI. S. 360(Oberh.). Trefurt, Syſtem S. 204. Stempf a. a. O. S. 258. Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 22(vergl. zu der dort angeführten Be⸗ merkung, daß ſich der neuere Gerichtsgebrauch für die verneinende Meinung ausgeſprochen habe, als einer irrigen: Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 330 Note); (Für die Verneinung der Frage liegen in der bad. Literatur keine Präjudicien vor.) b. die Liegenſchaften, welche der Ehemann erſt nach Auflöſung der Ehe erworben hat?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 227 (Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Lyon— bedarf jedoch des Eintrags: Du⸗ ranton); Bejaht— ohne Eintragung: Annal. XV. Beibl. 2. S. 7 (Appellh. v. Lyon, Caſſ.⸗Hof). Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 21. Verneint: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 20. Bekk a. a. O. S. 117 Note. Stempf a. a. O. S. 262; 860 Satz 2135. c. die von dem Ehemanne eingetauſchten Liegenſchaften?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 263(bejaht: Caſſ.⸗Hof, Troplong— abweichend— die Ehefrau kann nur auf den etwaigen Mehrwerth der vertauſchten Liegenſchaften greifen: Grénier). Bejaht— das Unterpfandsrecht bleibt auch zugleich auf den vertauſchten Gütern—: Stempf a. a. O. S. 260. Zachariä II. § 264 Note 1. Das geſetzliche Unterpfandsrecht der Ehefrau erſtreckt ſich nicht: a. auf die einer Handelsgeſellſchaft, deren Theilhaber der Mann iſt, gehörigen Liegenſchaften—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 259(Appellh. v. Toulouſe). Stempf a. a. D. S. 259— ſelbſt dann nicht, wenn: a. das Heirathsgut in die Geſellſchaftsmaſſe eingelegt und zum Ankauf der Liegenſchaften verwendet wurde—: Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 261(Appellh. v. Paris); 6. die Liegenſchaft, auf welche die Ehefrau ihr geſetzliches Unter⸗ pfandsrecht geltend machen will, bei der Theilung des Geſellſchafts⸗ vermögens zwar in das Loos des Mannes gefallen war, einem Gläubiger gegenüber, welcher ſchon vor Auflöſung der Geſellſchaft ein Pfandrecht in derſelben Liegenſchaft erworben hatte—: ebendaſ. S. 262(Appellh. v. Pau); b. auf die Liegenſchaften, an welchen der Ehemann nur ein Wiederkaufsrecht hat—: Stempf a. a. O. S. 261. Zacha⸗ riä II.§ 264 Note 1, c. auf die nach Auflöſung der Ehe von dem Erwerber der mit dem Pfandrechte belaſteten Güter gegen letztere eingetauſchten Güter, ſelbſt wenn die Ehefrau in dem Tauſchvertrag, in welchem ſie auf ihr Pfandrecht an den vertauſchten Liegenſchaften verzichtete, ſich den Uebergang deſſelben auf die eingetauſchten ausdrücklich vor⸗ behielt—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 268(Appellh. v. Agen). Stempf a. a. O. S. 263. Nach Auflöſung der Ehe von dem Ehemann erworbene Liegen⸗ ſchaften: Alleg. zu Eingang dieſes Satzes. Dauer.— Stempf a. a. O. S. 264. Wie lange wirkt das geſetzliche Unterpfandsrecht der Ehefrauen nach Auflöſung der Ehe(durch Tod oder Scheidung) uneinge⸗ tragen fort?—(Vgl. auch d. Alleg. zu Eingang dieſes Satzes.) Satz 2135. 861 a. das Pfandrecht dauert uneingetragen auch zu Gunſten der Erben ſo lange fort, als die Forderung beſteht, zu deren Sicherheit es gegeben wurde, oder als nicht einer der allgemeinen Erlöſchungsgründe der Sätze 2180. 2180 a. eintritt—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 296. 304 Note(Gutachten d. Staatsraths, Ap⸗ pellh. v. Montpellier—: abweichend: Grénier). Annal. V. S. 73 (Sander). Stempf a. a. O. S. 264; b. das Pfandrecht dauert, da auch eingetragene Unterpfänder ohne Erneuerung nicht länger dauern ſollen, nur noch zehn Jahre—: Brauer, Erläuterungen VI. S. 784; c. die Eintragsfreiheit erlöſcht ſofort gegenüber jenen Pfand⸗ gläubigern oder dritten Beſitzern, welche ihre Vorrechte erſt nach Auflöſung der Ehe erwarben—: Bekk, dingl. Rechte S. 116. Das geſetzliche Pfandrecht erlöſcht nach dem Tode der Frau, wenn ſie dem Manne die lebenslängliche Nutznießung ihres ganzen Vermögens oder eines Theiles deſſelben entweder ſchon in dem Hei⸗ rathsvertrage zugeſichert oder in einer letztwilligen Verordnung ver⸗ macht und ihm die Stellung einer Sicherheit erlaſſen hat, er daher nicht mehr als Verwalter des eheweiblichen Vermögens, ſondern als Nutznießer im Beſitze des Vermögens bleibt.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VII. S. 236(Chardon, Caſſ.⸗Hof). Annal. VIII. Beibl. 6. S. 23(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 249. Zachariä II. § 264 5. Aufl. Note 10. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 1540. „vom Tag des Anfalls“, d. h. auch wenn die Gelder erſt ſpä⸗ ter flüſſig werden—: Stempf a. a. O. S. 254 Note 7. Zacha⸗ riä II.§ 264 5. Aufl. Note 31. Rechtsfall: Annal. X. Beibl. 6. S. 23. Zu Abſ. 3— in Verbindung mit Satz 1486. 1494. 1500. „von dem Tage an, da die Schuld entſtanden“, d. h. von dem Zeitpunkte an, wo die Schuld für die Frau entſtanden, nämlich ſie die Schuld übernommen hat—: Archiv f. Rechtspflege I. S. 139 Note 6(Bekk). Stempf a. a. O. S. 254. Steht der Ehefrau wegen Schulden, die ſie mit dem Manne ge⸗ macht, wenn ſolche nur durch eine Privaturkunde erweislich ſind, Dritten gegenüber das geſetzliche Pfandrecht nur von dem Tage zu, an welchem die Urkunde ſicheres Datum im Sinne des Satzes 862 Satz 2135. 1328 erhielt?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 97(bejaht: Caſſ.⸗Hof— verneint: Appellh. v. Paris). Bejaht: Archiv f. Rechtspflege I. S. 139 Note 7(ſelbſt die gerichtliche Ermächtigung zur Uebernahme der Schuld genügt nicht — Bekk). Annal. XX. S. 255(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 254. Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 32. Beginnt das geſetzliche Unterpfandsrecht für durch den Ehever⸗ trag verliegenſchaftete Fahrniſſe oder Forderungen vom Tage des Eheabſchluſſes oder vom Tage ihres Verbrauches, bezie⸗ hungsweiſe ihres Einzugs? In erſterer Richtung— dieſe Güter ſind ſchon vom Tage der geſchloſſenen Ehe an in Beziehung auf die Ehefrau als veräußert anzuſehen, weil ſie nach Satz 1428 von da an keine Verfügungs⸗ gewalt mehr darüber hat und der Mann ſie ohne ihre Zuſtimmung veräußern kann, alſo ſchon vollkommener Eigenthümer derſelben iſt—: Archiv f. Rechtspflege I. S. 137(Note— Bekk). An⸗ nal. XVIII. S. 347(Puchelt). Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 13. In letzterer Richtung— wenn die Ehefrau in die Ver⸗ äußerung eingewilligt hat—: Annal. XVIII. S. 252(Jolly). Die Erſatzforderung der Kinder für eine an der Stelle ihrer Mutter auf den Grund einer von dieſer eingegangenen Sammtver⸗ bindlichkeit bezahlte Schuld des verganteten Vaters an die Gant⸗ maſſe beſteht ſammt dem Unterpfandsrecht an den zur Gantmaſſe gehörigen Liegenſchaften vom Tage der Uebernahme der Sammtver⸗ bindlichkeit an, und es iſt dabei unerheblich, ob die Mutter mit dem Gantmanne in einer Errungenſchaftsgemeinſchaft gelebt, ob deren Erben bei der Theilung ſich der Gemeinſchaft entſchlagen konnten und rechtsgiltiger Weiſe entſchlagen haben, da dieſe Verhältniſſe dem Gantmanne gegenüber nicht im Wege ſtehen würden und aus der etwaigen Verbindlichkeit der Frau oder deren Erben zur Theilnahme an Zahlung von Gemeinſchaftsſchulden, welche zur Zeit des Todes der Ehefrau des Gantmannes beſtanden hatten, keines⸗ wegs Anſprüche der geſammten Gantmaſſe, vielmehr nur ein⸗ zelner älterer Gläubiger derſelben in Bezug auf Verluſte, die ſie an ihren ſpeciellen Forderungen erleiden, erwachſen ſein könnten, Satz 2136— 2138. 863 deren Austrag dadurch nicht gehindert wird.— Annal. XX. S. 281 (Oberh.). Geltendmachung des Vorrechts in der Gant des Mannes: Satz 1443. Geltendmachung des Vorrechts während der Dauer der Ge⸗ meinſchaft: Satz 1470. Vorrecht der Ehefrau wegen ihres Gemeinſchaftsantheils: Satz 2103 Ziff. 3. Verzicht auf das Pfandrecht: Satz 2144. 2180 a. Zu Satz 2136. Zachariä II.§ 269. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 2059. Es entſchuldigt nicht: a. die Kenntniß des Gläubigers von dem Beſtehen des geſetz⸗ lichen Unterpfandsrechts: Annal. XV. Beibl. 6. S. 23 Note(De⸗ 11 villeneuve, Perſil, Troplong). Zachariä 5. Aufl. Note 7— 1 b. der von der Ehefrau dem Gläubiger bewilligte Eintritt in ihre Rechte: Zachariä 5. Aufl. Note 8. Die Bewilligung eines Unterpfands auf eine bereits zu geſetz⸗ lichem Unterpfande dienende Liegenſchaft gilt, wenn der Schuldner dieſes Umſtandes nicht ausdrücklich erwähnt, nicht unbedingt als Hintergehung.— Annal. XV. Beibl. 6. S. 22(die Klage wurde abgewieſen, weil der Gläubiger, welchem das Beſtehen des geſetz⸗ lichen Pfandrechts bekannt war, von dem in bedrängter Lage ſich befindenden Schuldner in drohender Weiſe die Beſtellung eines Un⸗ terpfands in beſtimmt von ihm vorgeſchriebenen Ausdrücken ver⸗ langte— Caſſ.⸗Hof). Zu Satz 2137— 2138. Zachariä II.§ 269. Warnung gegen die Unterlaſſung der Eintragung der geſetzlichen Unterpfänder in die Pfandbücher: Verordnung v. 10. März 1810 (Regsbl. Nr. 12). Waiſenrichterordnung v. 18. April 1810§ 7(Regsbl. Nr. 18). „Gegenvormund“— deſſen Verpflichtungen ſind den Bezirks⸗ ämtern übertragen: Geſetz v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37). Sind gegen dritte Betheiligte, nämlich ſpätere Pfandgläu⸗ 864⁴ Satz 2139— 2143. biger und den neuen Erwerber für den dieſen durch den verſäumten Eintrag auf die Güter des Vormunds zugegangenen Schaden haftbar: a. die Aemter? Bejaht— das Amt, welches den Dritten durch eine Pflicht⸗ verſäumung in Schaden gebracht hat, iſt ihm nach Satz 1383 Ent⸗ ſchädigung ſchuldig, und zwar um ſo mehr, als den Aemtern durch § 27 d. II. E. E.(ſ. jetzt den§ 10 d. alleg. Geſetzes v. 5. Juni 1860) in dieſer Beziehung ausdrücklich die Pflicht des Gegenvor⸗ mundes auferlegt und dieſer im Satz 2137 für allen Schaden, der aus ſeiner Saumſal entſteht, namentlich als verantwortlich erklärt iſt, die Verordnungen vom 10. März und 18. April 1810 auch hieran nichts ändern, da ſie die nämliche Pflicht nur noch ferner den Waiſenrichtern und Ortsvorgeſetzten auferlegen, ohne ſie den Aemtern wieder abzunehmen—: Bekk a. a. O. S. 116 Note. Verneint: Roth, vermiſchte Abhandlungen IH. S. 59— b. die Waiſenrichter? Bejaht: Bekk a. a. O. S. 115. Oberh. Jahrb. a. F. I. S. 103. Verneint: Annal. HI. S. 225(Sander). Zu Satz 2139— 2142. Zachariä II.§ 269. 273. Zu Satz 2143. In Verbindung mit Satz 2161— 2165.— Zachariä II.§ 275. Zuſtändigkeit der Bezirksämter: Geſetz v. 5. Juni 1860 (Regsbl. Nr. 37). Haftbarkeit der Aemter:§ 28 vergl. miü F 5. 17. 18 d. M. E. E.§ 20 d. Pfandſchreibereünſtruction. Generale des Juſtizminiſteriums v. 8. April 1853(abgedruckt in Annal. XX. S. 172), die Beſchränkung des Unterpfandsrechts der Minderjährigen betr. Zur Auslegung: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 76(Oberh.— Stabel). Der Minderjährige kann dem Gläubiger, zu deſſen Gunſten die Beſchränkung des geſetzlichen Unterpfandsrechtes verfügt wurde, den Mangel der Beobachtung der geſetzlichen Förmlichkeiten in dem Streite über den Vorrang nicht entgegenhalten; das Pfandrecht lebt Satz 2143. 865 ſelbſt dann nicht wieder auf, wenn die den Minderjährigen verpfän⸗ det gebliebenen Güter ihre Befriedigung nicht decken, die Beſchrän⸗ kung ſomit zu ihrem Nachtheil ſtattgefunden hat; ſelbſt dann, wenn dieſelbe aus irgend einem Grunde für ungiltig erklärt werden ſollte, wirkt die Wiederherſtellung des Eintrags dennoch nicht gegen die⸗ jenigen Gläubiger, welche in der Zwiſchenzeit Pfandrechte auf die befreit geweſenen Güter erworben haben— es genügt, daß die Beſchränkung von der zuſtändigen Behörde ausging; den Kin⸗ dern ſteht im Falle eines Verluſtes nur eine Regreßklage ge⸗ gen die Vormundſchaftsbehörde offen, ſofern ihren Vertretern eine Nachläſſigkeit zur Laſt fällt.— Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 77(Oberh.). Annal. XIX. S. 5(Oberh.). 1. Iſt die Beſchränkung des geſetzlichen Unterpfandsrechts in Form eines Verzichts anf den Vorrang durch Verwandlung der erſten Hypothek in eine zweite mit obervormundſchaftlicher Ge⸗ nehmigung überhaupt geſetzlich zuläſſig? Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 79(Minvrität d. oberh. Sen.). Verneint: ebendaſ.(Oberh.). Annal. XX. S. 172(Oberh.). XXII. S. 370(Stempf). 2. Kann(verneinenden Falles zu 1,) ein ſolcher Beſchränkungs⸗ act, wenn er von der Vormundſchaftsbehörde dennoch erfolgt iſt, vor den Gerichten als ungiltig angefochten werden, oder bleibt dem Minderjährigen nur die Regreßklage gegen die Vor⸗ mundſchaftsbehörde? In erſterer Richtung: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 80 (Minorität d. oberh. Sen.). Annal. XMXII. S. 370(Stempf). In letzterer Richtung: ebendaſ.(Oberh.). Annal. XX. S. 172(Oberh.). 3. Hat die Nichtigerklärung zur Folge, daß das Pfandrecht der Minderjährigen ſo angeſehen werden muß, als wäre es niemals erloſchen geweſen, oder beſtehen wie bei der bloßen Beſchränkung des Pfandrechts die inzwiſchen erworbenen Unterpfänder drit— ter Perſonen zu Recht? In beiden Richtungen: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 85 (oberh. Berathung). Verzicht auf das Pfandrecht überhaupt: Satz 2157. Kah, Landrecht. 55 866 Satz 2144— 2146. Zu Satz 2144— 2145. In Verbindung mit Satz 1427. 2161— 2465. 2180 a.— Za⸗ chariä II.§ 275 vgl. mit§ 264 5. Aufl. Note 26. Zuſtändigkeit der Bezirksämter: Geſ. v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37).§ 28 vgl. mit§ 4 d. II. E. E.§ 20 d. Pfandſchreibereiinſtr. Kann, wenn die Ehefrau ihre Zuſtimmung zur Beſchränkung ihres geſetzlichen Pfandrechts verweigert, der Richter auf Antrag des Mannes die Einwilligung ergänzen?— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 402(bejaht: Appellh. v. Paris, Nanch— verneint: Tarrible, Grénier, Troplong, Caſſ.⸗Hof). Verneint: Annal. XXI. S. 322(Caſſ.⸗Hof). Zachariä M. §25 5. Auf N Iſt die Beobachtung der Förmlichkeiten dieſer Sätze nur dann nothwendig, wenn die Ehefrau direct, d. h. blos zum Vortheil ihres Mannes, um ihm eine freiere Verfügung über ſein Vermö⸗ gen zu verſchaffen, ihr Unterpfandsrecht beſchränken laſſen will, oder auch bei der Beſchränkung, beziehungsweiſe dem Verzicht auf daſſelbe zu Gunſten eines Gläubigers des Mannes.— Lauckhards Rechts⸗ fälle I. S. 269(in erſterer Richtung: Appellh. v. Paris, Caſſ.⸗Hof — in letzterer: Appellh. v. Poitiers). In erſterer Richtung— der Satz 2144 iſt nur von dem Falle zu verſtehen, da die Frau blos zu Gunſten des Mannes in die Reduction willigt; die indirecte Beſchränkung des Unterpfands⸗ rechts, beziehungsweiſe der Verzicht der Frau auf den Vorrang zum Vortheil der Gläubiger des Mannes, iſt deßhalb nicht an die Be⸗ obachtung beſonderer Förmlichkeiten gebunden, hiezu bedarf es nach Satz 217 nur der Ermächtigung des Mannes—: Annal. XVI. Beibl. 4. S. 15(Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 265 Note 2. Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 26 vergl. mit§ 275 Note 14. Subrogation in das Pfandrecht der Ehefrau: Satz 2180 a. Viertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden. Zu Satz 2146. In Verbindung mit§ 26 d. II. E. E.— Zachariä II. 5 1. Satz 2146. 867 Zur Auslegung: Bekk, dingl. Rechte S. 143 ff. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Anh. Satz 210.§ 794 der Proc.⸗Ordg. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 803. Die Beſtimmung dieſes Satzes iſt auf das Verhältniß der Gläu⸗ biger unter ſich zu beſchränken und darf nicht auf die Verhältniſſe der Gläubiger oder einzelner Gläubiger zu dritten Perſonen, insbe⸗ ſondere nicht zu dritten Beſitzern von Liegenſchaften ausgedehnt werden; gegen dieſe iſt die Eintragung wirkſam, denn das Geſetz wollte nur verhindern, daß bei ſchon angezeigter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein Gläubiger ſich Vorrang vor dem andern ver⸗ ſchaffe.— Annal. XMXI. S. 92. Bekk a. a. O. S. 146. Zacha⸗ riä 5. Aufl. Note 17. Kann der Gläubiger einen nach dem Tode des Schuldners ge⸗ gen deſſen Erben erworbenen, des Eintrags bedürftigen Pfand⸗ rechtstitel, z. B. ein Urtheil, wenn die Erben die Erbſchaft nur un⸗ ter Vorſicht des Erbverzeichniſſes angetreten oder den Gläubigern wegen Ueberſchuldung abgetreten haben, auf die zum Nachlaſſe gehörigen Liegenſchaften zum Nachtheil anderer Erbſchaftsgläubiger rechtsgiltig zum Unterpfandsbuch eintragen laſſen? Bejaht: Annal. XIX. S. 12(Soiron). Verneint— kein Gläubiger kann, wenn eine Erbſchaft ent⸗ weder ausgeſchlagen oder nur unter Vorſicht des Erbverzeichniſſes angetreten wird, wegen der Vermuthung der Ueberſchuldung nach dem Tode des Schuldners zum Nachtheil anderer Gläubiger mehr Rechte auf den Nachlaß erwerben, als er ſchon vor deſſen Tode beſeſſen, und zwar, was eintragsbedürftige Vorzugsrechte betrifft, ohne Unterſchied, ob denſelben zum Eintrag eine Friſt beſtimmt iſt oder nicht—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 408(Oberh. — Zentner). Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 206. Annal. XIX. S. 11(Oberh.). XXI. S. 91(Appellh. v. Bordeaur). Ferner verneint— es wird ſelbſt dann kein Unterpfands⸗ recht begründet, wenn die Erben unter Anerkennung der eingeklagten Forderung die Erbſchaft angetreten, dieſelbe aber erſt ſpäter wegen der ſich inzwiſchen ergebenen Ueberſchuldung ausgeſchlagen haben—: Annal. XVIII. S. 351(Oberh.— abweichend: Minorität d. Sen.). Begründet das von dem Gläubiger nach dem Tode des Schuld⸗ 5 868 Satz 2147— 2148. ners gegen die Erben erwirkte Urtheil, wenn ſie die Erbſchaft nur unter Vorſicht des Erbverzeichniſſes angetreten haben, in der Gant wenigſtens richterliches Unterpfandsrecht in vierter Ord⸗ nung auf die zum Nachlaſſe gehörigen Liegenſchaften? Bejaht: Annal. XVIII. S. 352(Minorität d. oberh. Sen.). Verneint: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 409(Zent⸗ ner). Annal. XVIIH. S. 351(Oberh.— Zentner). Kann der Gläubiger durch ein nach dem Tode des Schuldners gegen deſſen Erben erwirktes Urtheil an den zum Nachlaſſe ge⸗ hörigen Liegenſchaften zum Nachtheil der Handſchriftsgläubiger dann ein Unterpfandsrecht erwerben, wenn die Erben die Erbſchaft un⸗ bedingt angenommen haben?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 347(bejaht: Troplong— verneint: Caſſ.⸗Hof, Greénier). Dieſer Satz iſt nicht auf den Fall anwendbar, wenn eine in all⸗ gemeiner Gütergemeinſchaft lebende Ehefrau ſich der Gemeinſchaft theilhaftig macht und darauf von einzelnen Maſſegläubigern richter⸗ liche Pfandrechte gegen die Frau eingetragen werden.— Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 202. Zu Satz 2147. In Verbindung mit Satz 2134.— Zachariä II.§ 289. Zu Satz 2148. In Verbindung mit Satz 2153.§ 26. 29. d. II. E. E. Pfand⸗ ſchreibereiinſtruction v. 6. Sept. 1822.— Zachariä II.§ 277. 278. Förmlichkeiten bedungener Unterpfänder: Satz 2127. 2127 4. 3, richterlicher Unterpfänder: Satz 2148.§ 23 der Pfandſchreibereiinſtruction. Förmlichkeiten zur Sicherung der Unterſuchungskoſten: Satz 2105. Grundſatz für die Anwendung dieſes Satzes nach badiſchem Recht—: in wie weit die Unterlaſſung einer der hier vorgeſchrie⸗ benen Förmlichkeiten die Nichtigkeit des Eintrags herbeiführe, muß nach Anleitung des Satzes 6 k. beurtheilt werden; der unförmliche Eintrag iſt ſomit giltig, wenn der auf Offenkundigkeit des Unter⸗ pfandsrechts gerichtete Zweck des Geſetzes, Dritte vor Benach⸗ theiligung zu bewahren und ihnen deßhalb über die auf dem liegenſchaftlichen Vermögen des Schuldners ruhenden Pfandlaſten Satz 2148. 869 eine ſolche Aufklärung zu verſchaffen, daß ſie, wenn ſie ſich mit demſelben in ein Rechtsverhältniß einlaſſen wollen, ermeſſen können, ob ihnen deſſen liegenſchaftliches Vermögen hinreichende Sicherheit biete, den noch erreichbar iſt.— Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 22. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 375 Note**. Annal. III. S. 84(Oberh.). Not. Blt. XII. S. 181(Hofg.). Bekk a. a. H. S. 150 Note*. Stempf a. a. O. S. 189. „Vorlage der Rechtsurkunde“— keine weſentliche Förm⸗ lichkeit: Annal. III. S. 84(richterlich— Oberh.). XIX. S. 309 Crichterlich— Oberh.). Bekk a. a. O. S. 169. „zwei Auszüge“— keine weſentliche Förmlichkeit: Bekk, S 169. „durch einen Dritten“— auch durch einen Geſchäftsführer im Namen des Gläubigers(jede Freundesvorſorge ohne Vollmacht iſt zuläſſig: Bekk a. a. O. S. 167. Archiv f. Rechtspflege I. S. 441— Donsbach). Es wurde zur Wahrung eines Vorrechtes als genügend er⸗ kannt z. B. a. der Eintrag einer Vermögensübergabe, welchen der Bürger⸗ meiſter ohne Auftrag der Betheiligten deßhalb zum Grundbuch be⸗ wirkt hatte, weil der Uebernehmer ein durch die Uebergabe erworbe⸗ nes Grundſtück verkaufen wollte und der Bürgermeiſter als Vorſtand des Gewährgerichts dabei bemerkt hatte, daß der Erwerbtitel noch nicht zum Grundbuch eingetragen ſei—: Annal. XXI. S. 312 (Hofg. d. Seekr.); b. der Eintrag einer Gleichſtellungsgeldforderung, welcher durch den das Theilungsgeſchäft beſorgenden Notar von Dienſtwegen für einen entmündigten Betheiligten, weil er deſſen Intereſſe wahren zu müſſen glaubte, veranlaßt wurde—: Not. Blt. XII. S. 181(Hofg.); c. der auf amtliche Weiſung geſchehene Eintrag eines rich⸗ terlichen Unterpfands—: Annal. III. S. 84(Oberh.). XIX. S. 309(Oberh.). Rechtsfall hiezu— es war aus dem Eintrag eines Kaufvertrags nicht zu entnehmen, wer denſelben veranlaßt hatte— das Vorzugs⸗ recht wurde aufrecht erhalten: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 222. Zu Ziff. 1.— Bektk a. a. O. S. 151. 152. 169. „Namen, Vornamen, Wohnort und etwaiges Gewerbe des 87⁰ Satz 2148. Gläubigers“(oder des Ceſſionars als des neuen Gläubigers)— keine weſentliche Förmlichkeit—: a. die genaue Bezeichnung des Gläubigers iſt weniger erheb⸗ lich, als jene des Schuldners, denn wenn der Eintrag wohl auch die Perſon des Gläubigers angeben ſoll, weil keine Schuld ohne eine correlative Forderung beſtehen kann, ſo intereſſirt doch der Na⸗ men des Inhabers der letztern Dritte nicht, zu deren Sicherheit es genügt, daß für einen beſtimmten Betrag dieſe oder jene Liegenſchaft des Schuldners belaſtet iſt—: Archiv f. Rechtspflege I. S. 442 (Donsbach). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 375. Stempf a. a. O. S. 1895 b. wenn ſich im einzelnen Falle keine Anſtände über die Perſon des Gläubigers erheben, ſo macht auch der Abgang eines Theiles jener Bezeichnungen, z. B. des Vornamens oder des Gewerbes, den Eintrag nicht ungiltig; würde aber ein ſolcher Mangel, z. B. bei dem Verfahren des dritten Beſitzers zur Befreiung ſeines Gutes von Pfandlaſten, eine Verwechslung der Perſon des Gläubigers veranlaſſen, ſo müßte allerdings der Gläubiger, welcher ſeinen Aus⸗ zug nicht vorſchriftmäßig übergab, durch die Ungiltigkeit ſeines Ein⸗ trags gegen jenen dritten Beſitzer ſeine Vorrechte verlieren; auch könnte derjenige, welcher in Folge jener Verwechslung als der Gläu⸗ biger angeſehen würde und ſich etwa betrüglich als ſolcher benähme, die Ausſtreichung bewilligen oder ſonſt zum Nachtheil des wahren Gläubigers mit Dritten hinſichtlich des Eintrags giltig contrahi⸗ ren— Bekk a. a. O. S. 151. Der Umſtand, daß bei einer Pfandverſchreibung der wahre Gläubiger einen Andern als Gläubiger eintragen und ſich dann von dieſem die Obligation erſt cediren läßt, macht weder die Pfand⸗ verſchreibung noch den Pfandbuchseintrag derſelben ungiltig; nur in ſoweit der hierin liegende geheime Nebenvertrag zwiſchen dem wirk⸗ lichen Gläubiger und demjenigen, der ihm ſeinen Namen leiht, ge⸗ gen Dritte wirken ſollte, wäre er unwirkſam, z. B. wenn der in der Pfandurkunde und in dem Pfandbuchseintrage Genannte mit Dritten contrahirte, die Ausſtreichung oder das Nachſtehen des Pfandrechtes bewilligte ꝛc. und der wahre Gläubiger nun auf den Grund des nicht eingetragenen Nebenvertrags, wornach er der eigent⸗ liche Berechtigte ſei, jene Dispoſitionen desjenigen, welcher in der Satz 2148. 871 Pfandurkunde und in dem Pfandbuche als Gläubiger genannt iſt, anfechten wollte.— Oberh. Jahrb. n. F. V. S. 305. Archiv f. Rechtspflege I. S. 439(Donsbach). Das Unterpfand, welches ein Dritter in eigenem Namen für eine im Intereſſe eines Andern bedungene Verbindlichkeit genommen hat, iſt für dieſen ebenſo wirkſam, als daſſelbe es für den Dritten geweſen wäre, wenn er in eigenem Intereſſe gehandelt hätte.— Annal. XI. Beibl. 5. S. 18(Caſſ.⸗Hof). Die Ceſſion einer gewahrten oder vom Eintrag befreiten Vor⸗ zugsforderung bedarf zu ihrer Wirkſamkeit gegen Dritte des Ein⸗ trags nicht, doch iſt er räthlich, damit der vorige Gläubiger nicht noch giltig verfüge und der Eintrag nicht ohne Wiſſen des Ceſſio⸗ nars geſtrichen werde.— Annal. XXI. S. 256(Stempf). Stempf g a D. S. 182 Bekt a a O. S. 154. Zachariä II.§ 270 5. Aufl. Note 10 im Text. Genügt zum Eintrag der Ceſſion einer durch Eintrag gewahrten Vorzugsforderung die Vorlage einer Privaturkunde? Bejaht: Stempf a. a. O. S. 183. Zachariä II.§ 270 5. Aufl. Note 8. Verneint: Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 96. Iſt der von dem Ceſſionar einer nicht gewahrten Vorzugsforde⸗ rung in eigenem Namen und nur unter Vorlage der auf den Cedenten lautenden Schuldurkunde ohne Erwähnung der Ceſ⸗ ſion und vor deren Bekanntmachung an den Schuldner be⸗ wirkte Eintrag gegen Dritte wirkſam?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 378. 382(Caſſ.⸗Hof, Troplong, Perſil— verneint: Appellh. v. Nismes). Bejaht: Stempf a. a. O. S. 182. Verneint— der Ceſſionar hat bei dem Eintrage den Titel des Rechtsüberganges beizubringen—: Zachariä II.§ 270 5. Aufl. Note 8. Eintrag der Subrogationsurkunden in das geſetzliche Pfand⸗ recht der Ehefrau: Satz 2180 a. „Wahl eines Wohnſitzes.“ Dieſe mit der franz. Gerichtsverfaſſung zuſammenhängende Vor⸗ ſchrift iſt in Baden nicht üblich—: Belk a. a. O. S. 152. Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 102. 872 Satz 2148. Zu Ziff. 2.— Bekk a. a. O. S. 155. „Namen, Vornamen und etwaiges Gewerbe des Pfandſchuld⸗ ners— weſentliche Förmlichkeiten, inſoweit: a. der Schuldner ſo bezeichnet ſein muß, daß er von jedem an⸗ dern Individuum unterſchieden werden kann—: Archiv f. Rechts⸗ pflege I. S. 442(Donsbach). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 375. Stempf a. a. O. S. 189. Zachariä II.§ 278 5. Aufl. Note 9 im Text; b. die mangelhafte Bezeichnung des Schuldners den Eintrag dann nichtig macht, wenn er nicht richtig oder nicht auf irgend eine Weiſe ſicher erkennbar bezeichnet iſt, ſo daß, wenn z. B. durch einen Mangel an jener Bezeichnung eine Verwechslung der Perſon des Schuldners ſich ergeben und das Pfandgericht deßhalb die Güter des wahren Schuldners ſpäter wieder als frei behandeln würde, der früher mangelhafte Eintrag in Beziehung auf den ſpä⸗ tern ungiltig wäre—: Bekk a. a. O. S. 155; c. iſt die Schuldnerin eine Geſellſchaft, ſo brauchen nicht alle Theilnehmer genannt zu werden—: Zachariä 5. Aufl.§ 278 Note 9. Zu Ziff. 3.— Bekk a. a. O. S. 156. Abweichung vom Urtert—„Titel der Forderung“ ſtatt„des Vorrechts“(titre)—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 23. Bekk a. a. O. S. 156. Iſt zur Giltigkeit des Eintrages weſentlich die Angabe: a. des(richtigen) Datums des Titels der Forderung?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 387(bejaht: Tarrible, Merlin, Perſil, Caſſ.⸗Hof— verneint: Troplong, Toullier); Bejaht: Zachariä II.§ 278 5. Aufl. Note 10 im Text— Verneint— das Unterpfandsrecht wird gegen Dritte nur von dem Tage des Eintrags wirkſam, weßhalb dieſelben von dem Tage der Entſtehung des Unterpfandsrechts nicht berührt werden—: Annal. III. S. 84(Oberh.). XX. S. 87(Puchelt). Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 102. Stempf a. a. O. S. 189 Note 23— b. des Datums des Eintrags? Bejaht: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 22— Bejaht— das Datum des Eintrags muß eine dreifache Ge⸗ wißheit geben, nämlich: 1. jene, daß der Eintrag zehn Tage vor dem Gantausbruche geſchehen ſei— die Ungewißheit hierüber bewirkt, wo der Eintrag Satz 2148. 873 innerhalb der letzten zehn Tage überhaupt ungiltig geweſen wäre, eine Nichtigkeit deſſelben— 2. jene, daß der Eintrag vor dem Grundbuchseintrage einer Veräußerung des Gutes erfolgte, andernfalls iſt der Eintrag gegen den dritten Beſitzer unwirkſam— 3. daß der Eintrag einen frühern Tag hat, als der Eintrag eines andern Gläubigers, indem ſonſt, da nach Satz 2147 alle am nämlichen Tage eingetragenen Gläubiger gleichen Rang haben, der Verluſt des Vorranges vor einem ſpäter eingetragenen Gläubiger eintritt—: Bekk a. a. O. S. 171; c. der Beſchaffenheit des Titels der Forderung(Vorrechts), z. B. Kauf, Darleihe, Gleichſtellungsgeld ꝛc., oder des Urtheils? Bejaht: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 22. An⸗ nal. XIX. S. 309(es war nicht das Urtheil ſeinem Wortlaute oder weſentlichen Inhalte nach, ſondern nur ein amtlicher Auftrag zum Eintrag deſſelben auf das liegenſchaftliche Vermögen des Schuld⸗ ners eingetragen— Oberh.). XX. S. 87(Vorzugsrecht d. Mit⸗ erben— Puchelt). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 389(Tarrible, Merlin, Perſil). Bekk a. a. D. S. 159. Stempf a. a. O. S. 188. Zachariä II.§ 278 Note 10 im Tert. Verneint: Annal. III. S. 84(der Eintrag enthielt nicht das Urtheil, ſondern nur die amtliche Weiſung, die Forderung auf die Güter des Schuldners zum Pfandbuch einzutragen— Oberh.). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 389(Troplong, Caſſ.⸗Hof). Zu Ziff. 4— in Verbindung mit Satz 2132. 2151. 2153 Ziff. 3.— Bekk a. a. O. S. 159. „Capitalbetrag der Forderungen c.“— weſentliche Förm⸗ lichkeit— wo bei bedungenen Unterpfändern nicht der Werthanſchlag der unbeſtimmten Gegenſtände und bei allen Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechten nicht der Betrag der beſtimmten Summen angege⸗ ben iſt, da iſt der Eintrag ganz oder theilweis ungiltig, je nachdem der Betrag gar nicht oder zu nieder aufgeführt iſt—: Bekk a. a. O. S. 159. 160. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 375. Stempf a. a. O. S 190. Muß der Gläubiger auch bei dem Eintrag eines richterlichen Unterpfandsrechts, wenn das Urtheil über eine dem Betrage nach noch unbeſtimmte Forderung erkennt, deren Betrag beſtimmen?— 874 Satz 2148. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 327(bejaht: Tarrible, Grénier— verneint: Troplong, Caſſ.⸗Hof). Verneint— der Anſchlag des Werthes iſt nur bei den be⸗ dungenen Unterpfändern vorgeſchrieben—: Bekk a. a. O. S. 159. Stempf a. a. O. S. 279. „Nebenverbindlichkeiten“, z. B. Proceßkoſten, ſollte auch ihr Be⸗ trag im Urtheil nicht angegeben ſein: Stempf a. a. O. S. 279. Bekk a. a. O. S. 163. Zachariä Il.§ 285 5. Aufl. Note 10 im Tert. „Verfallzeit“(beruht in Frankreich auf einem beſondern Geſetz: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 391)— in Verbindung mit§ 799 d. Proc.⸗Ordg.— keine weſentliche Förmlichkeit: Muncke, An⸗ merk. zu Zachariä S. 102. Vergl. Bekk a. a. O. S. 164. Mangel der Zahlungsfriſt in richterlichen Urtheilen: Satz 2123 Abſ. 1. Zinſen: Satz 2151. Zu Ziff. 5.— Bekk a. a. O. S. 165. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 2129. „Anzeige der Lage und Gattung der Güter“— weſentliche Förmlichkeit— das Pfandobject muß bei jenen Vorrechten, welche nicht alle Liegenſchaften ergreifen, genau beſtimmt ſein: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 22. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 375. Siempf z. i. D 0 Da, wo wegen Mangelhaftigkeit der Beſchreibung der Güter das als verpfändet eingetragene Gut gar nicht mehr mit Zuverläſſigkeit ausgemittelt werden kann, iſt der Eintrag durchaus nichtig; iſt aber dies nicht der Fall, oder hat die Unbeſtimmtheit der Pfandverſchrei⸗ bung bei einer ſpätern Verpfändung oder Veräußerung eine Ver⸗ wechslung und dadurch eine Beſchädigung zur Folge gehabt, ſo muß dieſe demjenigen zur Laſt fallen, deſſen Eintrag mangelhaft iſt— dieſe genaue Beſchreibung iſt auch dann erforderlich, wo das auf alle Liegenſchaften wirkende Vorrecht auf einzelne Güterzbe⸗ ſchränkt wird.— Bekk a. a. O. S. 166 Note*. Der Mangel der beſondern Benennung der einzelnen verkauften Liegenſchaften in dem eingetragenen Vertrag wird durch den ſpätern, aber noch rechtzeitigen Eintrag des ein Verzeichniß derſelben enthaltenden Erwerbstitels des Uebergebers ergänzt.— Anngl. MRl. S. 256(Stempf). Satz 2149— 2150. 875 Genügt der von dem Miterben oder Theilhaber nach Umfluß der Friſt des Satzes 2109 bewirkte allgemeine Eintrag zum Unter⸗ pfandsbuch auf des Schuldners gegenwärtige und zukünftige Liegen⸗ ſchaften zur Wahrung des Unterpfandsrechts? Bejaht— das Vorzugsrecht iſt in dieſem Falle in ein aus dem Geſetze entſtandenes, ſomit geſetzliches Unterpfandsrecht über⸗ gegangen, zu deſſen Bewahrung der allgemeine Eintrag genügt—: Oberh. Jahrb. n. F. KlI. S. 296. Annal. XX. S. 87(Puchelt). Verneint— die Specialität iſt hier unerläßliches Erfor⸗ derniß, was ſich außer der beſtimmten Vorſchrift des Geſetzes auch daraus ergibt, daß nach Satz 2170 und 2171 dem Beſitzer der Liegenſchaft bei allgemeinen Einträgen andere Vertheidigungsmittel zu Gebot ſtehen, als bei den auf ſpecielle Grundſtücke beſchränkten Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechten—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 258(Oberh.). Zu Abſ2. Wirkung des allgemeinen Eintrags auf die von dem Schuldner ſpäter erworbenen Liegenſchaften: Satz 2123 Abſ. 2. Zu Satz 2149. Zachariä II.§ 271. Erwirkung eines Unterpfandsrechtes auf den Nachlaß durch einen erſt nach dem Tode des Schuldners gegen deſſen Erben erworbenen Pfandrechtstitel: Satz 2146. Zu Satz 2150. Zachariä II.§ 277. „Inhalt der Auszüge“— die Bemerkung des weſentlichen In⸗ halts der einzutragenden Rechtsurkunde genügt: Annal. XIX. S. 309 (Oberh.). XN. S. 87(Puchelt). Iſt zur Giltigkeit des Eintrags eines richterlichen Unterpfands⸗ rechts die Mitwirkung, beziehungsweiſe Unterzeichnung, durch das ganze Pfandgericht erforderlich? Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 59(Oberh.— Kritik S. 62— Bekk). Verneint—: a. es genügt die Unterzeichnung des Eintrags durch den Bür⸗ germeiſter und Rathſchreiber(nicht den letztern allein)—: Annal. 876 Satz 2151. XIV. S. 397(im Eingang des Protocolls ſtand„vor dem Ge⸗ meinderath“ und am Schluſſe deſſelben„der Gemeinderath“, ohne daß die anweſenden Mitglieder deſſelben benannt oder unterzeichnet waren— Oberh.). Stempf a. a. O. S. 278 Note 16; b. die Unterzeichnung des Eintrags durch den Pfandſchreiber iſt überhaupt keine weſentliche Förmlichkeit zu ſeiner Giltigkeit, da die⸗ ſelbe vom Geſetze nirgends gefordert und für den Zweck deſſelben, nämlich die Offenkundigkeit, nicht erforderlich iſt, für welchen der Eintrag in dem von dem Pfandgerichte bewahrten öffentlichen Buche genügt, die Pfandſchreibereiinſtruction aber, welche im§ 6 die Un⸗ terſchrift befiehlt, keine Geſetzeskraft hat—: Bekk a. a. O. S. 170 Rechtsfall hiezu: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 222. Zu Satz 2151. In Verbindung mit Satz 584. 586. 2148 Ziff. 4. 2168. 2218 a. Ziff. 5.— Zachariä II.§ 285. „Unterpfand“— auch Vorzugsrecht: Bekk a. a. O. S. 181 Rbe*. Stempf a. S. 184 Noie 12. Iſt das Vorrecht dieſes Satzes auf jene Zinſen beſchränkt, welche iu den letzten zwei Jahren vor der Klage, beziehungsweiſe vor dem Gantausbruche verfallen ſind? Bejaht— auf den Grund des Satzes 2218 a. Ziff. 5—: Annal. XII. S. 363(Hofg. d. Mittelrh.— zuſtimmende Anmerk. d. Red. S. 366: Bekk). XX. S. 360(Hofg. d. Seekr.— Puchelt). Lauckhards Rechtsfälle I. S. 402 Note. Bekk a. a. O. S. 161. Stempf a. a. O. S. 184— Verneint— das Geſetz gibt das Vorrecht für zweijährige Zinſen und für diejenigen, welche nach Erhebung der Klage ver⸗ fallen(laufende Zinſen) im Allgemeinen, wenn ſie nur noch nicht verjährt ſind—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 23. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 398(Caſſ.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. No Iſt die Beſchränkung dieſes Satzes auch auf Vorzugsrechte, z. B. die Zinſen einer Kaufſchillingsforderung, anwendbar? Bejaht— auf den Grund des Satzes 2218 a. Ziff. 5, wo⸗ durch die Vorzugsrechte den Unterpfandsrechten in dieſer Beziehung Satz 2151. 877 ganz gleichgeſtellt ſind—: Bekk a. a. D. S. 181 Note**. Stempf g g. D S oie 2 Verneint— das Vorzugsrecht des Verkäufers erſtreckt ſich auf ſämmtliche rückſtändige Zinſen, inſoweit ſie nicht verjährt ſind—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 222(Caſſ.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 9 im Tert(Gerichtsgebrauch). Sind unter den Zinſen des laufenden Jahres die Zinſen des ganzen dritten Jahres oder nur die bis zum Ausbruch der Gant verfallenen Zinſen des dritten Jahres zu verſtehen?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 151(in erſterer Richtung: Tro⸗ plong, Perſil— in letzterer: Tarrible, Duranton, Caſſ.⸗Hof). In letzterer Richtung— der„laufende“ Zins iſt, wenig⸗ ſtens in Baden, derjenige, welcher zur Zeit des Gantausbruchs im Auflaufen begriffen, d. h. noch nicht verfallen iſt, alſo vom letzten, dieſem Zeitpunkte vorausgegangenen Verfalltage an laufend iſt, ſo daß, wenn z. B. die Gant am 19. März 1859 erkannt wurde, der Zins jährlich am 1. April zu entrichten war, der laufende Zins jener ſeit dem 1. April 1858 und der das Unterpfandsrecht genießende, verfallene Zins jener iſt, welcher am 1. April 1857 und am 1. April 1858 zu bezahlen geweſen wäre, das Vorrecht für die Zinſen dem Gläubiger ſomit vom 1. April 1856 bis 19. März 1859 zukommt—: Annal. XII. S. 363(Hofg. d. Mittelrh. — mit zuſtimmender Anmerk. d. Red. S. 366— Bekk). XX. S. 360(Hofg. d. Seekr.— Puchelt). Bekk a. a. O. S. 162 Note ½*. Stempf a. a. O. S. 184. Genießen ohne beſonderes Geding im Eintrag die während der Gant weiter auflaufenden Zinſen gleiches Pfandrecht wie das Kapital? a. dieſer Satz bezieht ſich nur auf die vor Ausbruch der Gant verfallenen Zinſen, während die in der Gant erwachſenen Zinſen den gleichen Vorzug wie die Hauptforderung genießen und durch die Erträgniſſe der Pfandobjecte vorzugsweiſe gedeckt werden müſſen, und es ſind dem Pfandgläubiger daher auf ſein Begehren nach Maßgabe des§ 805 d. Proc.⸗Ordg. die von der Gantmaſſe bereits bezogenen und noch zu beziehenden reinen Erträgniſſe des Pfandob⸗ jects, z. B. Pachtſchillinge, nach Abzug der von der Gantmaſſe ge⸗ tragenen Laſten und Verwendungen von Eröffnung der Gant an 878 Satz 2151. zur vorläufigen Befriedigung zuzuweiſen—: Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege I. S. 166(Oberh.). b. es iſt zwiſchen den Zinſen bis zum Verkauf des Pfandgutes und jenen nach dem Verkauf zu unterſcheiden; von dem Tage des Zuſchlags an kann der Pfandgläubiger die Zinſen von dem Kauf⸗ ſchilling, oder wenn dieſer in unverzinslichen Zielern bedungen wäre, den Erſatz dafür aus dem Erlös anſprechen und entweder baare Zahlung oder Zinſen fordern; auch die Früchte, welche das Pfand⸗ object etwa zwiſchen dem Ganterkenntniß und dem Verkaufe abge⸗ worfen hat, müſſen dem Pfandgläubiger für die in dieſer Zwiſchen⸗ zeit verfallenen Zinſen zukommen, weil im Ganterkenntniß ein all⸗ gemeiner Beſchlag liegt, welcher jedem Gläubiger die Rechte, welche ihm zur Zeit dieſes Erkenntniſſes am Vermögen des Gemeinſchuld⸗ ners zuſtehen, bewahrt, die Pfandgläubiger haben alſo in dieſer Zwiſchenzeit die für ſie mit Beſchlag belegten Früchte des Gutes für ihre Zinſen zu beziehen, ſoweit aber dieſe Früchte dafür nicht hinreichen, oder wenn das Gut in der Zwiſchenzeit gar keine Früchte abwirft, geht ihren Zinſen für dieſe Zeit das Pfandrecht verloren, denn aus dem Kapitalwerthe des Pfandobjects können ſie nur zwei und den laufenden Zins verlangen und eine Ausdehnung der in dieſem Satze ausgeſprochenen Begünſtigung auf die während der Gant verfallenden Zinſen iſt willkührlich, alſo unſtatthaft—; Bekk a. a. D. S. 162 Note*½*. Stempf a. a. H. S. 184. Das in der Gant angemeldete Unterpfandsrecht umfaßt auch die Früchte und Erträgniſſe, die ſich während des Gantverfahrens bis zur Verſteigerung der Liegenſchaft ergeben haben; dies ergibt ſich aus Satz 2176 vergl. mit 2177 Abſ. 2 und es ſpricht dafür auch die Wirkung der Litisconteſtation und die augenſcheinliche Billigkeit, wornach der Unterpfandsgläubiger keinen Schaden zum Vortheil der andern Gläubiger aus der zufälligen Verzögerung der Verſteigerung des Unterpfands und der Zuweiſung des Erlöſes erleiden darf, hier viel⸗ mehr das Vorrecht auf die inzwiſchen gewonnenen Früchte als Erſatz für die im andern Fall genoſſenen Früchte dienen muß.— Magazin f. b. Rechtspfl. III. S. 264(Oberh.). Annal. XXIV. S. 118(Oberh.). Kann der Gläubiger ſchon den erſten Eintrag auf mehr als den in dieſem Sage erwähnten, bereits fälligen und laufenden Zins ausdehnen? Satz 2152— 2156. 879 Bejaht— wenn dies in der Eintragung ausdrücklich bemerkt wird, denn es ſteht dem Gläubiger frei, den Betrag der Nebenver⸗ bindlichkeiten, ſoweit er dieſelben auf eintretende Fälle hin ſichern will, beliebig anzuſchlagen und eintragen zu laſſen; dieſer Satz tritt nur ein, wo im Eintrag nichts Anderes bedungen iſt—: Bekk a. a. O. S. 162. Stempf a. a. O. S. 184. Verneint: Zachariä 5. Aufl. Note 6. Der mit einer Regreßklage gegen das Pfandgericht auftretende Gläubiger kann auch ältere als zweijährige Zinſen verlangen, wenn das Pfandgericht nicht darthut, daß der Kläger wegen Concurrenz mit andern Pfandgläubigern doch nur die in dieſem Satze beſtimm⸗ ten Zinſen erhalten haben würde.— Annal. XXV. S. 360(Hofg.). Verzugszinſen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 597. Geſetzliche Unterpfänder: Satz 2135 Ziff. 1. Zu Satz 2152. In Verbindung mit Satz 2148 Ziff. 1.— Zachariä II.§ 277 5. Aufl. Note 4. Zu Satz 2133. In Verbindung mit Satz 2148.§ 29 d. II. E. E.§ 18— 22 d. Pfandſchreibereiinſtruction.— Zachariä II.§ 277. Rechtsfall— Ungiltigkeit eines Eintrags—: Annal. III. S. 81 (Unterpfandsrecht an dem Vermögen eines Rechners— Hofg. des Mittelrh.— Sander). Zu Satz 2154. Aufgehoben: landesherrl. Verordg. v. 10. Aug. 1819(Regsbl. Nr. 23).— Zachariä II.§ 281. Bereinigung der Unterpfandsbücher— Erneuerung der Einträge nach 30 Jahren und Verfahren dabei: Geſetz v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 30). Zu Satz 2155. Zachariä II.§ 277. Zu Satz 2156. In Verbindung mit Satz 2148 Ziff. 1. 2159.— Zachariä II. § 282 b. 880 Satz 2157— 2158. Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugsrechte und Unterpfänder. Zu Satz 2157. In Verbindung mit Satz 2143. 2144.— Zachariä II.§ 282. Ungiltig iſt: a. der von dem Vormunde unter obervormundſchaftlicher Ermäch⸗ tigung Namens ſeines Mündels ausgeſprochene Verzicht auf das demſelben zuſtehende geſetzliche Unterpfandsrecht—: Annal. MMII. S. 342(Hofg. d. Mittelrh.)— vergl. Lauckhards Rechtsfälle I. S. 107 p. der Vertrag, wodurch der großjährig gewordene Minderjährige auf das ihm zuſtehende geſetzliche Unterpfandsrecht verzichtet, wenn der Vormund nicht wenigſtens zehn Tage vorher die Rechnung ge⸗ ſtellt und die Rechnungsbelege dem geweſenen Mündel behändigt hat; der Pfandſchreiber iſt in dieſem Falle berechtigt, die Löſchung des für dieſes Pfandrecht genommenen Eintrags zu verweigern—; Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 124(Appellh. v. Dijon). Zu Satz 2158. In Verbindung mit§ 26 d. Pfandſchreibereiinſtruction.— Za⸗ chariä II.§ 282. Pfandſtrichsbewilligungen durch Staats⸗ und Stiftungsverrechner: Verordg. v. 12. Sept. 1833(Regsbl. Nr. 36). „öffentliche Urkunde“— ohne Zuziehung von Zeugen: Inſtruc⸗ tion v. 19. Dec. 1837(Regsbl. Nr. 510. Zur Auslegung(mit Rückſicht auf Strichsbewilligungen durch Ceſſionare)— es bedarf der Rückgabe der Pfandverſchreibung nicht—: Annal. II. S. 157(Anmerk. d. Red.— Bekk). Der vom Bürgermeiſter und Rathſchreiber unterzeichnete Lö⸗ ſchungsſchein iſt, da die Ausfertigungen des Gemeinderaths nach §§ 41 u. 46 d. Gem.⸗Ordg. nur von ihnen unterzeichnet werden, ebenſo giltig und glaubwürdig, wie wenn er von ſämmtlichen Mit⸗ gliedern des Pfandgerichts unterſchrieben wäre; auch inſofern es ſich Satz 2159. 881 um die Haftbarkeit der einzelnen Pfandgerichtsmitglieder handelt, kann zwiſchen denjenigen, welche die Ausfertigung unterſchrieben haben, und den übrigen Mitgliedern, welche zu dem Beſchluſſe mit⸗ wirkten, kein Unterſchied gemacht werden, indem die in der Ausfer⸗ tigung nicht Unterſchriebenen hier, wie bei andern Collegien, mit den Andern verantwortlich ſind, wenn ſie nach Ausweis des Sitzungs⸗ protocolls zu dem Beſchluſſe mitwirkten; da übrigens die Gemeinde⸗ rathsprotocolle öfters, zumal in Landgemeinden, nicht ordentlich ge⸗ führt werden, man alſo mit dem Beweis darüber, wer zur Löſchung mitwirkte, leicht in Verlegenheit kommen könnte, ſo iſt es räthlich, daß man ſich von allen Pfandgerichtsmitgliedern unterzeichnete Lö⸗ ſchungsſcheine ausſtellen läßt.— Annal. VI. S. 82 Note**(Bekt). Zu Satz 2159. In Verbindung mit F§ 13. 29 d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä II.§ 282 b. Bereinigung der Unterpfandsbücher: Satz 2154. Verfahren bei richterlichen Pfandſtrichsverfügungen: Annal. XXV. S. 273. 289 vergl. mit Annal. VII. S. 325(Anmerk. d. Red. — Bekk). Wenn dem im Pfandbuche eingetragenen Gläubiger die Klage nicht eingehändigt werden kann und ſich derſelbe in einem der in den§5 258. 259 d. Proc.⸗Ordg. genannten Fälle befindet, ſo wird er öffentlich vorgeladen; es iſt dies aber kein eigentliches Aufforderungsverfahren, ſondern eine gemeine Klage mit öffentlicher Vorladung des Beklagten ſtatt Einhändigung der Klage an denſelben; nur hinſichtlich der nicht eingetragenen und ge⸗ ſetzlich ohne Eintrag wirkſamen Pfandrechte, bei welchen, eben weil ſie nicht eingetragen ſind, auch eine Klage auf Ausſtreichung nicht denkbar iſt, findet nach den§F§ 736. 738 d. Proc.⸗Ordg. ein eigentliches Aufforderungsverfahren, nämlich eine öffentliche Vorla⸗ dung unbekannter Pfandgläubiger ſtatt, wenn der Schuldner ſein Gut veräußern oder anderwärts verpfänden will, alſo ein„gegen⸗ wärtiges rechtliches Intereſſe hat, gegen dergleichen Anſprüche Sicher⸗ heit zu erhalten“; eine ſolche Aufforderung könnte alſo namentlich hinſichtlich der etwaigen Anſprüche von unbekannten Erben oder ſonſtigen Rechtsfolgern einer Ehefrau oder eines Mündels geſchehen, Kah, Landrecht. 56 882 Satz 2160. eine eigentliche Amortiſirung von Pfandurkunden iſt aber weder noth⸗ wendig, noch in der gewöhnlichen Form auch nur zuläſſig(vergl. jedoch wegen der 30 Jahre alten Einträge Satz 2154), und das Verfahren kann nur gegen das Pfandrecht ſelbſt oder bei eingetra⸗ genen Unterpfändern auf die Ausſtreichung des Eintrags gerichtet ſein; das Erſtere geſchieht mittelſt einer Edictalladung gemäß den §§ 736. 738. 741 d. Proc.⸗Ordg. und das Letztere mittelſt einer Klage, welche dem Pfandgläubiger auf die gewöhnliche Weiſe einge⸗ händigt oder in den geeigneten Fällen(§§ 258. 259 d. Proc.⸗Ordg.) durch eine öffentliche Vorladung bekannt gemacht wird.— Annal. II. S. 159(Anmerk. d. Red.— Bekk). Zu Satz 2160. Zachariä II.§ 282. Formelle Nichtigkeit des Eintrags— dieſer Klaggrund ſteht dem Schuldner, gegen welchen das Pfandrecht auch ohne Eintrag wirkt, nicht zu, im Uebrigen kann die Klage auf Erloſchenerklärung eines Eintrags nicht blos von dem Eigenthümer der Liegenſchaft, ſondern von Jedem erhoben werden, der ein rechtliches Intereſſe dabei nachweist: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 24. Erlöſcht das durch den Eintrag eines Verſäumungser⸗ tenntniſſes erworbene Pfandrecht durch die gegen daſſelbe er⸗ langte Wiederherſtellung, und kann deßhalb die Ausſtrei⸗ chung des Eintrags verlangt werden? Verneint— das durch den Eintrag eines auf Verhandlungen oder Ausbleiben ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urtheils er⸗ worbene Pfandrecht gilt erſt dann als nicht conſtituirt, wenn eine zweite Sentenz ergangen iſt, welche die frühere aufhebt und die Rechtskraft erlangt hat, denn ſo lange die aufhebende oder abändernde Sentenz nicht rechtskräftig geworden iſt, muß das proviſoriſch er⸗ worbene Pfandrecht fortbeſtehen.— Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 14. Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 9. Annal. VIII. S. 289(Hofg. d. Mittelrh.). XVI. S. 157(Oberh.). Der auf den Grund eines Liquiderkenntniſſes, welches aus Ver⸗ ſehen, z. B. wegen eines nicht berückſichtigten, von dem Beklagten auf den bedingten Zahlungsbefehl erhobenen Widerſpruchs erlaſſen und deßhalb von dem Richter wieder aufgehoben wurde, erwirkte Satz 2160. 883 Pfandeintrag muß, da es ſich in ſolchem Falle nicht um eine Wie⸗ derherſtellung handelt, als eine unregelmäßige Rechtsurkunde aus dem Pfandbuche geſtrichen werden.— Annal. XXIII. S. 392 (Hofg. d. Mittelrh.). Der in Folge eines rechtskräftigen Urtheils geſtrichene Eintrag kann, wenn das Urtheil ſpäter wieder aufgehoben wird, mit einer gegen Dritte rückwirkenden Kraft nicht wieder hergeſtellt werden.— Bekk a. a. O. S. 213. Muncke, Anmerk. zu Zachariä S. 104. Die Vorſchrift dieſes Satzes bezieht ſich ſowohl auf die bloße Beſchränkung, als auf gänzliche Ausſtreichung der Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, und jene kann entweder die verpfändeten Liegen⸗ ſchaften oder auch nur die Summe, für welche dieſelben verhaftet ſind, betreffen; es iſt deßhalb z. B. der Käufer, welcher einen Theil des Kaufſchillings bezahlt hat, berechtigt, die Minderung des Vor⸗ zugsrechts auf den Reſtbetrag ſeiner Schuld zu verlangen.— An⸗ nal. XXVI. S. 212(Hofg. d. Unterrh.). Das durch einen dinglichen Arreſt erwirkte Verbot der Veräuße⸗ rung einer Liegenſchaft enthält zugleich das Verbot in ſich, die Lie⸗ genſchaft mit Rechtswirkung gegen denjenigen, der das Verbot er⸗ wirkt hat, zu verpfänden, und wenn dieſes Verbot ſtatt in das Grundbuch(§ 654 Ziff. 1 d. Proc.⸗Ordg.) in das Pfandbuch eingetragen wurde, ſo erleidet der Beſitzer der Liegenſchaft hierdurch keinen rechtswidrigen Nachtheil und hat keinen Grund zur Beſchwerde, weßhalb derſelbe, ohne daß es darauf ankommt, ob der Eintrag nur als Mittel zur Verhinderung einer Verpfändung erſcheint, oder aber nebſtdem ein Pfandrecht begründet oder nicht, den Strich der einge⸗ tragenen Arreſtverfügung wegen Ungiltigkeit zur Zeit nicht begehren kann.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 259(Oberh.). Wenn ein richterliches Urtheil, als auf betrüglicher Verabredung für erdichtete Forderungen beruhend, den Gläubigern gegenüber für unwirkſam erklärt wird, ſo ſind es zwar auch alle ſeine Folgen, ſo namentlich das richterliche Unterpfandsrecht, allein es iſt nicht ſtatt⸗ haft, den Eintrag des Urtheils für ſich allein, d. h. ohne Anfech⸗ tung des Urtheils ſelbſt, mit der Behauptung anzugreifen, daß letz⸗ teres durch Colluſionen erſchlichen ſei, ſondern die Klage muß auf Beſeitigung des Urtheils gerichtet ſein, weil über deſſen Rechtsbeſtän⸗ digkeit nicht incidenter oder gelegentlich einer Anfechtung ſeines Ein⸗ 56* 884 Satz 2161— 2166. trags zum Pfandbuche entſchieden und der Eintrag des Urtheils wegen Ungiltigkeit des letztern nicht geſtrichen werden kann, während das Urtheil ſelbſt ſtehen bleibt.— Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 42(Oberh.). Zu Satz 2161— 2165. In Verbindung mit Satz 2443. 2144.— Zachariä II.§ 275. Sechstes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider dritte Gutsinhaber. Zu Satz 2166. In Verbindung mit Satz 2101. 2114. 2182.— Zachariä M. § 287. Sind anticipirte Zahlungen oder Anweiſungen des Eigen⸗ thümers auf den Mieth⸗ oder Pachtzins des Pfandobjects gegen die Vorrechtsgläubiger wirkſam? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 354(Appellh. von Turin). Verneint— den Vorzugs- oder Unterpfandsgläubigern ſteht nicht nur ein Anſpruch auf den Kaufpreis der Liegenſchaft, ſondern vom Tage der Veräußerung an auch ein Recht auf die Zinſen des Kaufpreiſes zu, weil vom Tage dieſer Veräußerung, ſie mag frei⸗ willig oder auf Betreiben des Gläubigers geſchehen ſein, der ganze Kaufpreis den eingetragenen Pfandgläubigern gehört und bis zu ihrer Befriedigung unter ſie vertheilt werden muß; zu dieſem Kauf⸗ preiſe gehören aber auch die fällig werdenden Zinſen, weil ſie einen acceſſoriſchen Theil deſſelben bilden, woraus folgt, daß die Pfand⸗ gläubiger zum Bezug dieſer Zinſen berechtigt ſind, wenngleich der Schuldner dieſe Zinſen oder die letztere repräſentirenden Revenüen zum Voraus verkauft oder cedirt haben ſollte, indem ſonſt ein Schuldner, welchem eine Zwangsverſteigerung droht, ungeſtraft ſeine Gläubiger benachtheiligen und ſich dadurch auf ihre Koſten bereichern könnte, daß er auf viele Jahre die erſt noch fällig werdenden Re⸗ Satz 2167. 885 venüen verkauft oder cedirt—: ebendaſ. S. 357(Caſſ.⸗Hof). Za⸗ chariä II.§ 286 a. E. Wirkung uneingetragener Vorrechte gegen den dritten Be⸗ ſitzer: Satz 2218 a. Ziff. 4. Zu Satz 2167. In Verbindung mit Satz 2179. 2181 ff.§ 1023 d. Proc.⸗ Ordg.— Zachariä II.§ 287. Kann die Pfandklage gegen denjenigen dritten Beſitzer erhoben werden, welcher die verpfändete Liegenſchaft im Vollſtreckungs⸗ verfahren erſteigert hat? Verneint— der Pfandgläubiger, welcher von der Verſteige⸗ rung unbenachrichtigt blieb, hat nur das Recht des Nachbietens (S 1024 d. Proe.⸗Ordg.)—: Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 185 (Anmerk.— Bekk). XI. S. 191. XlI. S. 105. 107. Annal. XI. S. 2(Beft). XVI. S. 176(Hofg. d. Unterrh.). MMl. S. 410(Hofg. d. Mittelrh.). Das zu Gunſten eines Pfandgläubigers gegen den Schuldner über den Forderungsbetrag ergangene Urtheil wirkt gegen den drit⸗ ten Beſitzer der verpfändeten Liegenſchaften auch dann, wenn er ſie ſchon vor dem Urtheil erworben hatte, und er kann deßhalb, ſich auf die Grundſätze über die Rechtskraft berufend, die gegen den Schuldner bereits feſtgeſetzte Forderung und deren Betrag nicht für ſich in Streit ziehen und das ihn nicht berührende Schuldverhältniß nicht zur eigenen Sache machen, denn er iſt nicht Stellvertreter des Schuldners, ſondern Vertreter einer Liegenſchaft, auf welche wegen der Verbindlichkeit eines Dritten, des Schuldners, der gegen dieſen gerichtete Zugriff eingeleitet, beziehungsweiſe fortgeſetzt wird; jeden⸗ falls kann der dritte Beſitzer Einwendungen gegen den Beſtand der Schuld ſeines Rechtsvorgängers nur an deſſen Stelle, nicht kraft eigenen Rechtes machen, da zwiſchen ihm ſelbſt und dem Gläubiger ein Schuldverhältniß nicht beſteht; hieraus folgt, daß ſolche Einreden, welche der Schuldner ſelbſt nicht mehr vorbringen kann, auch dem dritten Beſitzer nicht mehr zuſtehen und die von dem Gläubiger gegen den Hauptſchuldner über den Beſtand der Schuld durchgeſetzte rechtskräftige Entſcheidung auch gegen ihn wirkt, wie 886 Satz 2167. dies ſelbſt gegenüber dem perſönlich verpflichteten Bürgen anerkannt iſt.— Annal. XXV. S. 125(Hofg. d. Unterrh.). Der Unterpfandsgläubiger, welcher in der Gant ſeines perſön⸗ lichen Schuldners ſeine Anſprüche angemeldet hat, kann gleichwohl, ſelbſt vor Beendigung der Gant, gegen den dritten Beſitzer des ihm verpfändeten Grundſtücks die Pfandklage anſtellen, wenn der Beſitzer das Grundſtück auf andere Weiſe als bei einer Zwangsverſteigerung erworben und das in den Sätzen 2181— 2195 vorgeſchriebene Ver⸗ fahren nicht eingeſchlagen hat; dagegen kann der mit der Pfandklage belangte Beſitzer, wenn er die eingeklagte Pfandſchuld nicht noch be⸗ zahlen will, das Grundſtück abtreten und dann das, was er davon an wirkliche Pfandgläubiger bereits bezahlte, unter der Vorausſetzung, daß dieſe rückſichtlich des Alters und der Beſchaffenheit ihrer Unter⸗ pfandsrechte den unbezahlt gebliebenen vorangegangen ſind und daß alſo dieſe ſelbſt bei einer regelmäßigen Verweiſung des Steigſchil⸗ lings keine Befriedigung erhalten haben würden, nach dem Range des dafür beſtandenen Pfandrechts erſetzt verlangen.— Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 179(Oberh.— Anmerk. S. 185— Bekk). Annal. XVIII. S. 60(Oberh.). Nur wenn das Unterpfand in öffentlicher Zwangsverſteigerung und nach dem für ſolches vorgeſchriebenen Verfahren erworben wor⸗ den iſt, hat die auf Anweiſung der zuſtändigen Behörde geſchehene Zahlung des Steigſchillings die Befreiung des erworbenen Gutes von den Pfandlaſten zur Folge; bei dem Ankaufe einer Liegenſchaft aus freier Hand iſt dies nicht der Fall, und hier hat die Zahlung des Kaufpreiſes an den erſtberechtigten Pfandgläubiger nur die Folge, daß der Käufer kraft Geſetzes in die Rechte des von ihm befriedigten Pfandgläubigers eintritt.— Annal. XXII. S. 129 (Hofg. d. Seekr.). Der einzelne als dritter Beſitzer mit der Pfandklage belangte Mitſchuldner kann zwar, weil das Pfandrecht untheilbar iſt, zur Bezahlung der ganzen auf der belaſteten Liegenſchaft haftenden Schuld verurtheilt werden, zur Abtretung des mit den andern Mit⸗ ſchuldnern beſitzenden Unterpfandsgutes iſt er aber nur inſoweit ver⸗ bunden, als er daſſelbe beſitzt; ſie beſchränkt ſich ſomit auf den (ideellen oder reellen) Antheil des Mitſchuldners an der Liegen⸗ ſchaft, da er nur dieſen zu verpfänden befugt, hinſichtlich der übrigen Satz 2468. 887 Antheile aber nicht Eigenthümer oder Beſitzer geworden, folglich auch nicht in der Lage iſt, darüber verfügen zu können.— Annal. XXII. S. 133(Oberh.), S. 240(Oberh.). Jeder Pfandgläubiger ohne Unterſchied ſeines Ranges und ohne Rückſicht auf eine zu erwerbende ganze oder theilweiſe Befriedigung iſt zur Pfandklage legitimirt und kann die öffentliche Verſteigerung des Unterpfands verlangen.— Annal. XXII. S. 129(Hofg. des Seekr.). Die Pfandurkunde, auf welcher die Quittung über die geſchehene Auszahlung des Darleihens fehlt, begründet, da durch dieſelbe das Rechtsgeſchäft der Darleihe, die Hauptverbindlichkeit, zu deren Siche⸗ rung die Pfandbeſtellung dienen ſoll, nicht bewieſen wird, ſo lange aber die letztere nicht bewieſen iſt, mit ihr die Vorausſetzung der dafür übernommenen Nebenverbindlichkeit auch unerwieſen bleibt, ge⸗ gen Dritte kein Pfandrecht, und es kann deßhalb der in der Pfand⸗ urkunde als Darleiher Bezeichnete auf den Grund des Beſitzes der⸗ ſelben das ihm darin zugeſagte Pfandrecht gegen Dritte bis zum Beweiſe des wirklichen Zuſtandekommens des Darleihevertrags, d. h. der Auszahlung des Darleihens, nicht geltend machen.— Annal. XXVI. S. 54(Oberh.). Der dritte Beſitzer wird der Zieler verluſtig, wenn der Haupt⸗ ſchuldner in Gant geräth, letzterer ſomit nach Satz 1188 vergl. mit § 799 d. Proc.⸗Ordg. keine Zieler mehr in Anſpruch nehmen kann. — Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 170. Rechtsfall: Annal. IV. S. 210(Hofg. d. Oberrh.— Woll). Pfandklagen auf Vorzugsforderungen verwieſener Gläubiger: Satz 1275(Verweiſungen), 2103 Ziff. 1. Verjährung der Pfandklage, guter Glaube des Eigenthü⸗ mers: Satz 2180. Zu Satz 2168. In Verbindung mit Satz 2151.— Zachariä II.§ 287. Druckfehler—„fällige“ ſtatt„klagbare“(iſt in der neueſten amt⸗ lichen Ausgabe des Landrechts verbeſſert)— Regsbl. 1810(Nr. 29. „abtreten“, d. h. nicht zu Eigenthum an den Pfandgläubiger, ſondern zum Zweck der Verſteigerung und Befriedigung deſſelben aus dem Erlös: Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 191. 888 Satz 2168. Das Begehren der Pfandklage iſt nur auf die Grundverbindlich⸗ keit, d. h. die Zahlung der Pfandſchuld, zu richten; dem Be⸗ klagten bleibt dann, wenn er nicht zugleich perſönlicher Schuldner iſt, das Recht, ſtatt derſelben die ſtellvertretende Verbindlichkeit zu erfüllen, d. h. das Pfandgut ſtatt der Zahlung abzutreten, noch in der Executionsinſtanz auszuüben—: Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 25. Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 253(Stabel). Unbedingter Befehl(S 667 d. Proc.⸗Ordg.) gegen dritte Be⸗ ſitzer unzuläſſig: Annal. IV. S. 301(Hofg. d. Mittelrh.). Haftet der dritte Beſitzer für ſämmtliche Zinſen, oder nach Satz 2151 ebenfalls nur für die Zinſen zweier Jahre nebſt dem laufenden?— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 155(in erſte⸗ rer Richtung: Greénier, Perſil, Appellh. v. Brüſſel— in letzterer: Troplong, Appellh. v. Bordeaur). In erſterer Richtung liegen keine Präjudicien in der bad. Literatur vor. In letzterer Richtung: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 23. Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 222. Annal. XVII. S. 456(Oberh.). XN. S. 360(Hofg. d. Seekr.— Puchelt). XXII. S. 164(Hofg. d. Mittelrh.). Belk a. a. O. S. 188 Note**. Zachariä II.§ 285 5. Aufl. Note 2. Die gegen den dritten Beſitzer gerichtete Pfandklage gilt als durch die Einrede der Zahlung elidirt, wenn z. B. die Zahlung der in einer Verweiſung auf Termine geſtellten Schuld für eine Stif⸗ tung an ihren damals noch im Amte geſtandenen, ſpäter wegen Receſſes entlaſſenen Verwalter geſchah, ſollte auch die Pfandurkunde die nach beſtehenden Verordnungen aufzunehmende Clauſel enthalten, daß der Anleiher das Kapital ganz oder theilweis nicht anders als gegen einen von dem betreffenden Miniſterialdepartement ausgeſiell⸗ ten Mortificationsſchein an den Verwalter heimzahlen dürfe, weil der Erwerber der Pfandſtücke nicht als Rechtsnachfolger oder Man⸗ datar des urſprünglichen Unterpfandsſchuldners, ſondern nur als dritter Inhaber der Pfandſtücke bezahlt hat und mit der Pfand⸗ flage belangt war und die Clauſel den Erwerber nur berühren könnte, wenn ſie wie die Pfandurkunde im Pfandbuch eingetragen wäre.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 431(Oberh.). Satz 2169— 2170. 889 Zu Satz 2169. Zachariä II. S. 287. Das hier vorgeſchriebene Verfahren hängt mit der franz. Pro⸗ ceßform bei executoriſchen Titeln zuſammen und paßt nicht zu un⸗ ſerm Gerichtsverfahren; bei uns kann es ſich nur fragen, ob im einzelnen Falle nach den Vorſchriften der Proceß-Ordnung ein ab⸗ gekürztes Verfahren zuläſſig und verlangt iſt oder nicht; die Klage muß bei dem Gerichte angebracht werden, in deſſen Bezirke das Unterpfandsgut liegt(Satz 2174). Stabel, Druckbogen über das Pfandrecht S. 25. Zu Satz 2170. In Verbindung mit Satz 2021. 2022. 2023.— Zachariä II. § 287. Steht dem Mitbürgen als Ceſſionar des Gläubigers, welcher gegen einen der Bürgen für dieſelbe Forderung überdieß ein rich⸗ terliches Pfandrecht erwirkt hatte, gegen den dritten nicht perſön⸗ lich haftbaren Beſitzer der verpfändeten Liegenſchaft die Pfand⸗ klage zu? Bejaht— der dritte Beſitzer als Erwerber der verpfändeten Lie⸗ genſchaft kann jedoch zu keinem größern Betrage der Schuld verurtheilt werden, als ſein Rechtsvorfahrer dem klagenden Bürgen gegenüber zu zahlen hat; nun kann aber letzterer ſeinen Mitbürgen, wenn z. B. vier Bürgen vorhanden ſind, nur auf ½ der Schuld belangen; der Umſtand, daß dem Bürgen die Forderung des Gläubigers vertrags⸗ mäßig abgetreten wurde, kann demſelben nicht mehr Rechte geben, als wenn er durch Zahlung kraft Geſetzes in jene Rechte eingetre⸗ ten wäre, mithin kann der dritte Beſitzer zur Bezahlung von ½ der Schuld angehalten werden—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 153(Hofg.). Verneint— der dritte Beſitzer eines Unterpfands, welcher in Folge der Pfandklage den Gläubiger befriedigt, tritt in die Rechte des Gläubigers ein und kann kraft dieſes Rechtseintritts nicht nur den Hauptſchuldner, ſondern auch die Bürgen auf Zahlung belan⸗ gen; er hat ferner die Einrede der Vorausklage des Hauptſchuldners und der Bürgen, hätte daher der Gläubiger ſeine Forderung an eine 890 Satz 2170. dritte unbetheiligte Perſon cedirt, ſo müßte der klagende Ceſſionar den dritten Beſitzer, im Falle dieſer die Schuld bezahlt hatte, für den Wiedererſatz einſtehen; daraus folgt aber weiter, daß der Bürge, wenn er ſelbſt als Ceſſionar und Kläger gegen den dritten Beſitzer auftritt, von dieſem mit der Einrede zurückgewieſen werden kann, daß derjenige, welcher für die Entwährung haften muß, nicht ſelbſt entwähren darf; die Rechtswohlthat des Bürgen, daß er durch Zah⸗ lung in die Rechte des Gläubigers eintrete, ſteht nicht entgegen, der Bürge ſoll nämlich durch jenen Eintritt gegenüber dem Hauptſchuld⸗ ner ſchadlos gehalten werden, weil er deſſen Schuld bezahlt hat, dem Unterpfandsbeſitzer gegenüber aber hat der Bürge ſeine eigene Schuld bezahlt und kann ihn dafür nicht auf Wiedererſatz belangen; wenn es richtig wäre, daß der Bürge durch den Eintritt in die Rechte des Gläubigers alle deſſen Rechte unbedingt erwirbt, ſo müßte der Bürge auch jeden ſeiner Mitbürgen auf das Ganze belangen können; dieſes Recht ſteht ihm aber ungeachtet der Subrogation nicht zu, er kann den Mitbürgen nur pro rata belangen; dieſes Recht, den Mitbürgen pro rata zu belangen, beruht auf einem Grunde, der bei dem Unterpfandsbeſitzer gänzlich fehlt, nämlich darauf, daß der Mitbürge ſich gleichfalls perſönlich und gemeinſchaftlich mit den andern Bürgen verbunden hat; da jedoch dieſer Grund bei dem Unterpfandsbeſitzer wegfällt, ſo iſt nicht einzuſehen, wie er dieſen gerade ſo wie den Mitbürgen oder gar auf Erſatz des Ganzen ſollte belangen können; es befreit alſo die Zahlung des Bürgen den Un⸗ terpfandsbeſitzer in gleicher Weiſe, wie wenn der Hauptſchuldner ſelbſt bezahlt hätte, der dritte Beſitzer iſt deßhalb dem Kläger eigent⸗ lich gar nichts ſchuldig—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 154 (Oberh.). Die gemeinſchaftliche Verpfändung eines gemeinſchaftlichen Eigen⸗ thums durch mehrere Miteigenthümer für die perſönliche Schuld eines Einzelnen von ihnen gilt von Seite der Verpfänder, ſoweit ſie nicht perſönlich haften, als unter der Vorausſetzung geſchehen, daß im Nichtzahlungsfalle der Antheil eines Jeden in gleicher Weiſe für die Unterpfandsforderung angegriffen werden könne, und es darf nicht angenommen werden, daß dieſelben auch in dem Falle ihre Einwil⸗ ligung zur Verpfändung gegeben haben würden, wenn der eine oder andere Theil frei geblieben oder frei gelaſſen worden wäre; der Satz 2171— 2172. 891 Gläubiger, welcher ein ſolches Anerbieten annimmt, kann es nicht in einem andern Sinne acceptiren, als es ihm gegeben wurde, und er würde gegen die Abſicht des Vertrages handeln, wenn er einen Theil des Unterpfandes freigeben und ſeine Forderung ſofort aus den andern Antheilen betreiben wollte; es kann deßhalb auch der⸗ jenige, welcher mit Andern zuſammen eine Schuld contrahirt und dafür ein gemeinſchaftliches Unterpfand beſtellt hat, verlangen, daß der Werth des Antheils ſeiner Mitcontrahenten an dem Unterpfande vorzugsweiſe zur Tilgung der Pfandſchuld verwendet werde.— Annal. XXIII. S. 2(Oberh.). Kritik: ebendaſ. S. 6(Ladenburg). Vorausklage bei Unterpfändern: Brauer, Erläuterungen V. S. 636. Zu Satz 2171. Zachariä II.§ 287. Zu Satz 2172. Zachariä II.§ 287. Der dritte Beſitzer iſt zur Abtretung der verpfändeten Liegen⸗ ſchaft nicht berechtigt, wenn die Pfandforderungen weniger betragen als der Kaufpreis.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 404(Appellh. v. Paris, Caſſ.⸗Hof). Die Abtretung eines Unterpfands befreit den Käufer von der Verbindlichkeit, den Kaufpreis zu bezahlen, ſelbſt Dritten gegenüber, zu deren Gunſten ein Theil dieſes Kaufpreiſes durch den Vertrag in eine Leibrente verwandelt wurde; in einem ſolchen Falle kann der Dritte, welcher als Renteberechtigter angewieſen iſt, wenn dieſe Anweiſung unter unentgeltlichem Titel geſchah, nicht als ein über⸗ wieſener Gläubiger oder als ein neuer Gläubiger betrachtet werden, deſſen Rechte unabhängig und verſchieden von denen des Käufers ſind.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 41(Caſſ.⸗Hof). Das urtheil, welches einen gegen den dritten Beſitzer erkannten Beſchlag für giltig erklärt, verhindert es nicht, daß dieſer letzte ſpäter durch Abtretung der von ihm erworbenen Grundſtücke ſich der Zah⸗ lung der Forderung deſſen, der den Beſchlag erwirkte, entziehen kann; das Urtheil über die Giltigkeit des Beſchlags bewirkt dadurch keine Rechtswandlung zu Gunſten deſſen, der den Beſchlag erwirkte, ge⸗ 892 Satz 2173— 2177. gen den dritten Beſitzer.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 42 (Caſſ.⸗Hof). Zu Satz 2173. Zachariä II.§ 287. Zu Satz 2174. In Verbindung mit Satz 2159.— Zachariä II.§ 287. Zu Satz 2175. In Verbindung mit Satz 2188.§ 1026 d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä II.§ 287. Der dritte Beſitzer kann, wenn die Verwendungen nicht ſo viel betragen als der Werth, um welchen die Liegenſchaft durch dieſe Verwendungen erhöht wurde, nicht den Erſatz des Mehrwerths, ſon⸗ dern nur den Erſatz ſeiner Verwendungen verlangen.— Lauckhards Rechtsfälle IW. S. 278(Troplong, Appellh. v. Grenoble). Der Mehrwerth, welcher durch Verwendungen entſtanden iſt, welche der dritte Beſitzer eines Unterpfands auf dieſes machte und wofür er bei Abtretung des Gutes Erſatz fordern kann, wird be⸗ meſſen nach der Differenz des Werthes, den das Gut zur Zeit der Abtretung wirklich hat, und desjenigen Werthes, den es zur näm⸗ lichen Zeit haben würde, wenn die Verwendungen nicht gemacht worden wären.— Annal. IX. Beibl. 1. S. 4. Zu Satz 2176. In Verbindung mit§ 766 d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä I.§ 287. Rechtsfall— Geding der Nichtverzinſung bei dem Verkaufe einer verpfändeten fruchttragenden Liegenſchaft: Annal. XI. Beibl. 1. S. 2 (Caſſ.⸗Hof). Früchteanſpruch des Unterpfandsgläubigers: Satz 2204 a. „ während der Gant: Satz 2151. Zu Satz 2177. Zachariä II.§ 287. Das bedungene Unterpfandsrecht lebt mit ſeinem frühern Range auch dann wieder auf, wenn der Pfandgläubiger, welcher das Pfand⸗ Satz 2178— 2180. 893 object von dem Pfandſchuldner an Zahlungsſtatt übernahm, in Folge deſſen das Pfandrecht geſtrichen wurde, ſeinen Erwerbtitel nicht hatte zum Grundbuch eintragen laſſen und er deßhalb, weil ein anderer Gläubiger gegen den frühern Eigenthümer noch rechtsgiltig ein rich⸗ terliches Pfandrecht erwirkt hat, auf deſſen Pfandklage die Liegen⸗ ſchaft wieder abtreten mußte, ſo daß das frühere bedungene Pfand⸗ recht dem ſpätern richterlichen ungeachtet des mangelnden Eintrags vorgeht.— Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 463(Oberh.). Zu Satz 2178. In Verbindung mit Satz 1630. 2191.— Zachariä IM.§ 287. Zu Satz 2179. In Verbindung mit Satz 2181 ff.— Zachariä II.§ 287. Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Vorzugs⸗und Unterpfandsrechte. Zu Satz 2180. In Verbindung mit Satz 2198.— Zachariä II.§ 292. 293. Berichtigung der Pfandbücher: Verordg. v. 2. Februar 1844 (Regsbl. Nr. 4. Bereinigung der Pfandbücher: Satz 2154. Verluſt des Pfandrechts durch: a. Untergang des Pfandobjects— Brandentſchädigungsgelder: Geſetz v. 30. Juli 1840§ 28(Regsbl. Nr. 28) vergl. mit Stempf a. d. O S 186; p. Unterlaſſung des Uebertrags bei der Pfandbuchser⸗ neuerung: Verordg. v. 18. April 1826(Regsbl. Nr. 100; c. das Vollſtreckungsverfahren: Satz 2167.§8 2123. 2124 d. Proc.⸗Ordg. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 2181 ff. 2193 ff. Zu Ziff. 4— in Verbindung mit Satz 2262. 2265 ff. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit Satz 2269. Anfangsziel der zehn⸗, beziehungsweiſe zwanzigjährigen erwer⸗ benden Verjährung der Freiheit des Gutes, d. i. der Tag des 89⁴ Satz 2180. Eintrags des Erwerbtitels zum Grundbuch: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 26. Oberh. Jahrb. u. F. XI. S. 168. Annal. XVIII. S. 396(Hofg. des Unterrh.). Bekk a. a. O. S. 47. Genügt es, wenn der gute Glaube des Erwerbers zur Zeit der Erwerbung des verpfändeten Gutes vorhanden war, oder muß derſelbe auch zur Zeit des Eintrags zum Grundbuch vorhan⸗ den ſein? In erſterer Richtung— es ſchadet dem dritten Beſitzer nicht, wenn er zwar zur Zeit des Vertragsabſchluſſes in gutem Glauben war, aber bis zum Eintrag in das Grundbuch zur Kennt⸗ niß etwaiger Mängel ſeines Erwerbtitels gekommen iſt—: Annal. XX. S. 197(K.). In letzterer Richtung— es iſt nicht zu überſehen, daß, da es ſich auf Seite des dritten Beſitzers, ſofern er die Erſitzung der Pfandfreiheit anſpricht, um Geltendmachung eines Rechts an einem liegenden Gute einem Dritten, nämlich dem Pfandgläubiger, ge⸗ genüber handelt, in Beziehung auf dieſen Dritten die Erwerbung des Gutes gemäß§ 25 d. II. E. E. und Satz 1583 a. erſt mit dem Eintrag derſelben zum Grundbuch als geſchehen angeſehen wer⸗ den kann und daher der Tag des Eintrags als derjenige Zeitpunkt gilt, zu welchem der gute Glauben nach Satz 2269 vorhanden ſein muß—: Annal. XVIII. S. 396(Hofg. d. Unterrh.). MMlI. S. 21(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.). Genügt als Erforderniß des guten Glaubens, daß ſich der dritte Beſitzer für den wahren Eigenthümer halten müſſe, ſo daß er in zehn, beziehungsweiſe 20 Jahren das Eigenthum erwerben konnte, oder iſt jenes Erforderniß dahin zu verſtehen, daß er ſich auch gegenüber dem Pfandgläubiger über die Freiheit des Gutes in gutem Glauben befinde? In erſterer Richtung— zur Erſitzung der Pfandfreiheit wird nur erfordert, daß der dritte Beſitzer des Pfandobjects das Eigenthum an demſelben in zehn, beziehungsweiſe 20 Jahren er⸗ ſeſſen habe, alſo in Beziehung auf den Eigenthumserwerb in gutem Glauben geweſen ſei; dagegen verlangt dieſer Satz nicht noch be⸗ ſonders auch guten Glauben bezüglich der Pfandlaſt, vielmehr iſt das Gegentheil aus der Schlußſtelle dieſes Satzes, vergl. mit Satz Satz 2180. 895 2244 ff., zu entnehmen—: Annal. XVIII. S. 396(Hofg. d. Un⸗ terrh.). Zachariä II.§ 293 5. Aufl. Note 4. In letzterer Richtung—: a. zu den Erforderniſſen der der Pfandklage entgegengeſetzten Einrede der Verjährung, beziehungsweiſe Erſitzung, gehört außer einer rechtmäßigen Erwerbsurkunde und deren Eintrag zum Grund⸗ buch auch noch, daß der dritte Beſitzer ſich gegenüber dem Pfand⸗ gläubiger in gutem Glauben befunden haben müſſe— dieſer Satz will nämlich nicht blos beſtimmen, es erlöſche das Pfandrecht in Folge der Erſitzung des Eigenthums der dieſem Rechte unterworfenen Sache dnrch eine dritte Perſon, ſondern er will eine eigene Erſitzung der Freiheit von Pfandlaſten ſchaffen; hiefür ſpricht nicht nur der Wortlaut des dritten Abſatzes dieſes Satzes,„erſitzt der Inhaber die Freiheit in der Zeit, worin er das Eigenthum erſitzen kann“, ſondern auch der Umſtand, daß der gegentheiligen Anſicht zufolge dann, wenn der dritte Beſitzer zweifellos wahrer Eigenthü⸗ mer wäre, mithin einer Eigenthumserſitzung nicht mehr bedürfte, von der Anwendung dieſes Satzes überhaupt nicht mehr die Rede ſein könnte, was bei der allgemeinen Faſſung deſſelben jedenfalls der Abſicht des Geſetzes widerſpricht; dieſe Auslegung hindert jedoch nicht, daß die Erſitzung der Pfandfreiheit, inſoweit nicht die Weſen⸗ heit dieſer Erſitzungsart ein Anderes erfordert, nach den von der Eigenthumserſitzung geltenden Grundſätzen bemeſſen werde, der Rich⸗ ter iſt vielmehr gemäß Satz 4 a. bei der Mangelhaftigkeit der Be⸗ ſtimmungen dieſes Satzes verpflichtet, die Sätze 2260— 2270 ſoweit thunlich auf die Erſitzung dieſes Satzes anzuwenden—: Annal. MMI. S. 21(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.); b. es würde bei der andern Anſicht in allen Fällen, wo der Veräußerer der wahre Eigenthümer war und alſo kein Dritter exi⸗ ſtirt, an einer Perſon fehlen, deren Verhältniß zu dem Beſitzer als Maßſtab für den guten Glauben und die Dauer der Verjährung gelten könnte; übrigens begründet es noch keinen böſen Glauben, daß die Vorrechte zur Zeit des Erwerbs eingetragen waren, denn ſie könnten deſſenungeachtet erloſchen ſein—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 26. Der Beweis des böſen Glaubens des dritten Beſitzers gegen den Pfandgläubiger durch den Grundbuchseintrag gilt dann als er⸗ 896 Satz 2180 a. bracht, wenn z. B. in dem Nachtrag zu demſelben das Vorhanden⸗ ſein der Pfandlaſt bezeugt war, obgleich der Erwerber bei Fertigung des Eintrags nicht gegenwärtig geweſen und obgleich nicht erwieſen iſt, daß die Bemerkung des Gemeinderaths demſelben eröffnet wor⸗ den ſei, weil in dieſem Falle angenommen werden muß, daß der Erwerber, wenn er auch bei dem Eintrag nicht gegenwärtig war, er doch durch die Perſon, welche den Eintrag in ſeinem Namen fertigen ließ, Kenntniß von der Pfandlaſt erhalten habe.— Annal. XXI. S. 21(Oberh.). Kommt es bei der Verſchiedenheit der Zeiträume von zehn, be⸗ ziehungsweiſe zwanzig Jahren auf den Wohnſitz des Pfand⸗ gläubigers oder des Titelgebers an? In erſterer Richtung: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 26. In letzterer Richtung: Zachariä II.§ 293 5. Aufl. Note 4. Gilt das von dem dritten Beſitzer eingeleitete Entledigungsver⸗ fahren, indem er nämlich den Gläubigern ſeinen Erwerbtitel ꝛc. zu⸗ ſtellen läßt(Satz 2183) als Verzicht auf die kurze Verjährung des Satzes 2265, ſo daß letztere in die 30 jährige Verjährung übergeht? Bejaht— der dritte Beſitzer tritt dadurch an die Stelle des Pfandſchuldners und iſt perſönlicher Schuldner der Gläubiger ge⸗ worden—: Annal. IX. Beibl. 11. S. 43(Troplong in Ueberein⸗ ſtimmung mit den übrigen franz. Auslegern). Verneint: ebendaſ.(Caſſ.⸗Hof). Zuſammenſtellung der Anſichten der franz. Ausleger über das Erforderniß des guten Glaubens: Annal. M. Beibl. 8. S. 29. Zu Satz 2180 a. In Verbindung mit Satz 1108 ab. Die Beſtimmung dieſes Satzes iſt als eine ſinguläre keiner Aus⸗ dehnung auf andere Rechtsverhältniſſe als das Pfandrecht fähig.— Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 284. Die bloße Zahlung des Kaufſchillings, womit der Erwerber einer Liegenſchaft die darauf ruhende Pfandſchuld theilweis tilgt, bewirkt noch keine Entledigung von der Pfandlaſt; die Annahme einer ſol⸗ chen Zahlung von Seiten des Gläubigers gilt nicht als ſtillſchwei⸗ gende Einwilligung in den ohne ſein Zuthun abgeſchloſſenen Verkauf Saß 2180 4. 897 des Pfandobjects und wirkt daher auch keinen Verzicht auf das Pfandrecht, welches vielmehr für den Reſt der Forderung in ſeinem ganzen Umfange fortdauert; dieſer Satz handelt nur von ſolchen Handlungen des Käufers, welche den Kaufact ſelbſt begleiten, wo⸗ runter die Annahme einer dem Verkaufe nachfolgenden Zahlung nicht gehört.— Annal. XXIV. S. 153(Oberh.). Derjenige Pfandgläubiger, welcher eine ihm verpfändete zur Be⸗ friedigung eines betreibenden Gläubigers verſteigerte Liegenſchaft er⸗ ſteigert und ſich ohne allen Vorbehalt verbindlich macht, den Steig⸗ ſchilling an jenen Gläubiger zu bezahlen, entſagt dadurch ſeinem Pfandrecht.— Annal. XVI. S. 247(Oberh.). Der Eigenthümer des Bodens, auf welchem ein Anderer ein Gebäude aufgeführt hat und dieſes von dem Erbauer erwirbt, wird von den durch den letztern darauf gelegten Pfandlaſten durch die ſpätere Einzahlung der Koſten in die Gantmaſſe des Erbauers nicht frei, und in dem Beizug dieſer Koſtenforderung durch die Gantmaſſe liegt für ſich allein noch keine Einwilligung des Pfandgläubigers zur Veräußerung des Uebergebäudes, ſomit auch kein Verzicht auf ſein Pfandrecht.— Annal. XVIII. S. 381(Hofg. d. Unterrh.). Wenn der Käufer einer Liegenſchaft dieſe verpfändet und der Verkäufer, deſſen Vorzugsrecht wegen des Kaufſchillingsreſtes durch Eintrag gewahrt iſt, den die Freiheit der Liegenſchaft beurkundenden Pfandbuchsauszug durch ſeine Unterzeichnung als Pfandgerichtsmit⸗ glied beſtätigt, nachdem er ein Jahr vorher dieſelbe Kaufſchillings⸗ forderung in der Theilung an die Kinder erſter Ehe abgetreten hat, welche jedoch ihren Erwerbtitel in das Grundbuch nicht eintragen ließen und ſelbſt nicht einmal dem cedirten Schuldner die Ueberwei⸗ ſung bekannt machten, ſo geht der eingetragene Pfandgläubiger den Kindern vor.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 514(Oberh.). Der Verzicht eines Gläubigers in der Gant auf ſeinen Vorrang zu Gunſten mehrerer ihm nachſtehender Gläubiger kommt denſelben in der Rangordnung ihrer Forderungen zu gut, mithin ſchließt der allgemeine Pfandgläubiger den Handſchriftsgläubiger von deſſen Be⸗ nützung aus.— Annal. XXII. S. 252(Hofg. d. Mittelrh.). Der unbeſchränkt geleiſtete Verzicht auf den Vorrang erſtreckt ſich auch auf die Kapitalzinſen ꝛc., ſoweit deren Pfandrecht nicht verjährt iſt.— Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 196. Kah, Landrecht. 57 898 Satz 2180 a. Subrogation in das geſetzliche Pfandrecht der Ehe⸗ frauen. In Verbindung mit Satz 1692.— Zachariä II.§ 264 vergl. mit§ 288. 292 5. Aufl. Note 2. Stempf a. a. O. S. 265. Die gerichtliche Ermächtigung iſt nicht erforderlich: Geſetz vom 28. Aug. 1835(Regsbl. Nr. 38)— vergl. d. Alleg. zu Satz 1427. Einfluß der Subrogation, der Ceſſion und der Sammtverbind⸗ lichkeit der Ehefrau auf das Pfandrecht: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 262(Stabel). Kann die nach dem Dotalrechte verheirathete Ehefrau das ihr zur Sicherheit ihres Heirathsgutes zuſtehende geſetzliche Pfand⸗ recht giltig abtreten oder zu Gunſten deſſelben verzichten?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle I. S. 275(bejaht, wenn dadurch die Eheſteuer nicht gefährdet wird—: Troplong— verneint: Grénier, Perſil, Toullier, Caſſ.⸗Hof). Bedingt bejaht— wenn daraus kein Nachtheil für die Frau entſteht—: Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 35. Verneint: Stempf a. a. O. S. 271. I. Abtretung der mit dem geſetzlichen Pfandrechte verſehenen Erſatzforderung der Ehefrau(eigentliche Sub⸗ rogation). Die Abtretung des geſetzlichen Pfandrechts ohne die Forde⸗ rung, für welche es beſtellt wurde, iſt rechtlich unmöglich; ſie gilt nur als Verzicht auf den Vorrang zu Gunſten des Ceſſionars, was die wichtige Folge hat, daß das Vorrecht immer noch als Ar⸗ ceſſorium derjenigen Forderung betrachtet wird, für die es urſprüng⸗ lich beſtand, und daß mit dem Erlöſchen dieſer Forderung das Pfand⸗ recht aufhört, alſo der Verzicht auf den Vorrang keine Wirkung mehr hat.— Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 262(Stabel). An⸗ nal. VIII. Beibl. 6. S. 22(Trefurt). IX. Beibl. 4. S. 13(Sta⸗ bel). Stempf a. a. O. S. 265. Iſt zur Wirkſamkeit dieſer Subrogation gegen Dritte der Ein⸗ trag der Subrogationsurkunde erforderlich?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 295(bejaht: Grénier— verneint: Appellh. von Paris, Metz, Nanch, in Uebereinſtimmung mit der Praris d. franz. Gerichtshöfe, Troplong, Perſil). Satz 2180 a. 899 Bejaht— denn wenn auch das geſetzliche Pfandrecht der Ehe⸗ frau nicht als ein perſönliches Recht der Ehefrau angeſehen werden kann, da der Satz 2121 ſolches den Forderungen der Ehefrau ertheilt, ſo iſt doch das die Ehefrau von der Eintragspflicht be⸗ freiende Privilegium des Satzes 2135 ausdrücklich an ihre Eigen⸗ ſchaft als Ehefrau gebunden—; Annal. IV. S. 234(Trefurt). VIII. Beibl. 6. S. 22(Trefurt). Bekk a. a. O. S. 118. Stempf S 272. Verneint: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 316(Caſſ.⸗Hof). Zachariä II.§ 264 5. Aufl. Note 39 im Tert. Rechtsfall— Erſatzanſprüche des Ceſſionars gegen die für den etwaigen Schaden ſammtverbindliche Ehefrau—: Annal. II. S. 254 (Oberh.). Colliſion der Gläubiger unter I. 1. Der Vorrang unter mehreren ſucceſſive ſubrogirten Gläu⸗ bigern wird durch das Datum der Subrogation beſtimmt—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 316(Grénier, Perſil, Duranton, Proudhon, Troplong, Caſſ.⸗Hof); 2. es kommt hier darauf an, ob mit der Abtretung der eheweib⸗ lichen Forderungstheile an die Gläubiger auch zugleich ein Ver⸗ zicht auf das Pfandrecht der Reſtforderung, welche jedesmal der Ehe⸗ frau an ihren Mann noch blieb, verbunden war, oder ob ein ſolcher Verzicht zu Gunſten der ſubrogirten Gläubiger nicht geleiſtet wurde— a. im erſtern Falle iſt der Grundſatz, daß Niemand mehr Rechte auf Andere übertragen kann, als er ſelbſt hat, maßgebend; die Frau hat bei der frühern Rechtsabtretung einen Theil ihrer pfandrechtlichen Forderung auf den Gläubiger übertragen und ihm mit dieſem über⸗ tragenen Rechte den Vorrang vor ihrer eigenen Reſtforderung ein⸗ geräumt, es blieb ihr alſo hiefür nur noch ein jenem Gläubiger nachſtehendes Pfandrecht, und mehr als dieſes konnte ſie auch bei der ſpätern Abtretung ihrer Reftforderung nicht übertragen; es iſt dabei gleichgiltig, ob die ſucceſſiven Rechtsübertragungen Theil ein und derſelben eheweiblichen Forderung oder ob ſie verſchiedene ehe⸗ weibliche Forderungen von verſchiedenem Datum zum Gegenſtande hatten; der mit der Rechtsübertragung verbundene Verzicht begrün⸗ det den Vorzug des früher ſubrogirten Gläubigers vor dem ſpätern; 5 900 Satz 2180 a. p. iſt dagegen die Rechtsabtretung ohne jenen Verzicht geſchehen, ſo iſt zu unterſcheiden, ob die Ehefrau an die verſchiedenen Gläubi⸗ ger Forderungen von verſchiedenem Datum übertrug oder ob die⸗ ſelben gleiches Datum hatten; erſtern Falls behalten die Forderun⸗ gen ihr Datum und es wird darnach der Rang unter ihnen be⸗ ſtimmt, letztern Falls entſcheidet Satz 1252 vergl. mit Satz 1250 Ziff. 1, daß die Reſtforderung der Frau im Rangordnungsverfahren mit der abgetretenen Forderung letzterer vorgeht; hieraus und aus dem Grundſatze, daß der Ceſſionar rückſichtlich der cedirten Forde⸗ rung und aller Zugehörden an die Stelle des Cedenten tritt, folgt, daß in dieſem Falle der ſpätere Ceſſionar dem frühern vorgeht, denn zur Zeit der ſpätern Ceſſion hatte die cedirende Ehefrau für ihren Forderungsreſt nicht blos das gleiche Pfandrecht mit dem frü⸗ hern Ceſſionar, ſondern es kam ihr auch noch der Vorrang vor die⸗ ſem zu und in dieſes volle Recht iſt der ſpätere Ceſſionar durch die Rechtsabtretung eingewieſen—: Annal. IV. S. 232(Trefurt) vergl. mit VIII. Beibl. 6. S. 21(Trefurt). Zu b.(letzterer Fall) verneint— haben die abgetretenen Forderungen kein gleiches Datum, ſo genießen dieſe collidirenden Gläubiger gleichen Rang und folgeweiſe nach Satz 2218 a. Ziff. 3 vergl. mit Satz 2147 im Verhältniß ihrer Forderungen gleichtheilige Befriedigung—: Stempf a. a. O. S. 269 Note 6— 1I. Ausdrücklicher oder ſtillſchweigender Verzicht auf den Vorrang C. B. durch Mitunterzeichnung der Pfandurkunde des Ehemannes) zu Gunſten eines Gläubigers. Die gemeinſchaftliche Pfandverſchreibung der Eheleute wirkt, daß die Ehefrau, auch wenn ſie ſich nicht ſammtverbindlich gemacht hat, aus dem Erlöſe der Unterpfänder dem Pfandgläubiger nachſtehen muß.— Archiv f. Rechtspflege I. S. 168(Eſſer). Begründet die bloße Uebernahme der Sammtverbindlich⸗ keit für eine Schuld des Ehemannes oder der Gemeinſchaft durch die Ehefrau den ſtillſchweigenden Eintritt des Gläubigers in ihre Vorrechte? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 285(Caſſ.⸗Hof, Dalloz). Verneint— die Uebernahme der Sammtverbindlich⸗ teit zu Gunſten eines Gläubigers hat vielmehr nur die Folge, daß, da die Ehefrau durch die übernommene Sammtverbindlichkeit die Satz 2180 a. 901 perſönliche Schuldnerin des Gläubigers geworden iſt, ſie ge⸗ ſchehen laſſen muß, daß ſich derſelbe aus dem Betrage, welcher ihr bei der Vertheilung des Liegenſchaftserlöſes zugewieſen wird, für ſeine Forderuug bezahlt macht; ſie kann daher gegenüber dieſem Gläubiger ihr geſetzliches Pfandrecht nicht mehr geltend machen, wenn auch die Uebernahme der Sammtverbindlichkeit nur eine un⸗ bevorzugte Forderung an den Ehemann oder die Gemeinſchaft zum Gegenſtand hatte—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 283(Caſſ.⸗Hof). VIII. S. 87(Appellh. v. Paris). Magazin f. bad. Rechtspflege II. S. 472(Oberh.). Annal. IV. S. 231(Trefurt). VIII. Beibl. 22. S. 86(Anmerk.— Bekk). Stempf a. a. O. S. 267. Derjenige Gläubiger, welchem die Ehefrau für ſein Pfandrecht, ohne ſich perſönlich verbindlich zu machen, den Vorrang abtrat, hat den Vorrang vor jenem frühern Gläubiger, dem ſich die Ehe⸗ frau nur ſammtverbindlich machte, denn da letzterer ohne eige⸗ nes Pfandrecht nach Satz 1166 nur das Pfandrecht der Ehefrau geltend macht, ſo muß er allen denjenigen nachſtehen, welchen die Frau ſelbſt nachzuſtehen hätte; hat alſo die Frau, ehe dieſer Gläubiger ihre Rechte geltend machte, einem andern Pfandgläubiger, wenngleich ſpäter, als ſie ſich dem Andern ſammtverbindlich machte, den Vorrang vor ihrer mit geſetzlichem Unterpfandsrechte verſehenen Forderung eingeräumt, ſo hat er in der Gant des Mannes den Vorrang auch vor demjenigen anzuſprechen, der dabei nur die Rechte der Frau ausübt—: Annal. VIII. Beibl. 22. S. 86(Anmerk. — Bekk). Derjenige Gläubiger, zu deſſen Gunſten die Ehefrau ihr Pfand⸗ recht aufgegeben hat, hat gegenüber jenem Gläubiger, dem ſie ſich nur als ſammtverbindliche Mitſchuldnerin verſchrieb, den Vorrang, weil dieſer die Rechte ſeiner Schuldnerin in der Gant nur inſoweit ausüben kann, als dieſelbe zur Zeit der Gant es ſelbſt noch zu thun befugt iſt.— Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 264(Oberh.). Die Gläubiger, welchen ſich die Ehefrau zu verſchiedenen Zeiten ſammtverbindlich machte, haben gleichen Rangz ſie haben nämlich keine eigenen Unterpfandsrechte, ſondern ſie machen nur als Gläubiger der Frau nach Satz 1166 das Pfandrecht geltend, wel⸗ ches ſie nach Satz 2121. 2135 für den nach Satz 1431 ihr ge⸗ 902 Satz 2180 a. bührenden Erſatz der ſammtverbindlich übernommenen Schulden an⸗ zuſprechen hat; ſie machen alſo beide das nämliche Pfandrecht geltend und müſſen ſomit auch beide den nämlichen Rang haben, und zwar nach Satz 2135 Ziff. 2 vom Tage der Ehe ihrer Sammt⸗ ſchuldnerin, deren Rechte ſie ausüben.— Annal. VIII. Beibl. 22. S. 86(Anmerk.— Bekk). Colliſion der Gläubiger unter Il. In dieſen Fällen muß wieder unterſchieden werden, ob A. dem Gläubiger auf Güter des Ehemannes oder der Gemein⸗ ſchaft zugleich ein Pfandrecht beſtellt wurde, oder ob B. die Forderung, hinſichtlich deren die Ehefrau den Vorrang zugeſtand, eine handſchriftliche iſt. Zu A. hat der Gläubiger auf die ihm verpfändeten Liegen⸗ ſchaften ein vom Tage des Eintrags an gegen Dritte wirkſames Pfandrecht in dritter Ordnung; wenn nun mehrere ſolche Gläubiger unter ſich concurriren, von welchen jedem andere Liegenſchaften ver⸗ pfändet ſind, ſo findet hinſichtlich ihrer gar keine Colliſion der Rechte ſtatt, ſondern jeder macht ſein beſonderes Pfandrecht auf ſeine be⸗ ſondern Unterpfänder mit Ausſchluß der Andern und der Frau gel⸗ tend; ſind dagegen dieſelben Liegenſchaften auf dieſe Weiſe mehreren Gläubigern verpfändet, ſo beſtimmt die Zeit des Eintrags den Vor⸗ rang. Zu B. hat keiner der Gläubiger ein zum Vorrang unter ſich vereigenſchaftetes Vorrecht, weil ihm ein ſolches weder durch Ceſ⸗ ſion der Frau, noch durch rechtsgiltigen Vertrag mit dem Manne beſtellt wurde, ſie machen vielmehr nur das von der Ehefrau ihnen eingeräumte Recht, ihr vorzugehen, geltend; ihre An⸗ ſpruͤche ſind ſowohl gegen den Mann als gegen die Frau nicht dinglicher, ſondern blos perſönlicher Natur, und gehen gegen den erſtern auf Zahlung, gegen die letztere auf Zurücktritt mit ihren Forderungen gegen den gemeinſchaftlichen Schuldner bis zu ihrer, der Gläubiger, vollſtändigen Befriedigung, und dieſe letzte Befugniß kommt ihnen allen auf gleiche Weiſe und ohne alle Rückſicht auf die Zeit der Beſtellung ihrer Rechte zu; jeder von ihnen hat gegen die Frau nicht mehr und nicht weniger Rechte, als ſie bis zu ſeiner Satz 2180 a. 903 vollen Befriedigung auszuſchließen; dieſes Recht hat jeder von ihnen vollſtändig, durch daſſelbe wird aber die handſchriftliche Natur ihrer Forderungen nicht geändert, und dieſe beſteht gerade darin, daß unter ihnen kein Rangſtreit ſtatthat, ſondern daß ſie alle mit gleichem Rang aus der Fahrnißmaſſe und dem, was die Vorzugs⸗ gläubiger in der Liegenſchaftsmaſſe übrig laſſen, befriedigt werden; die Wirkung dieſes Verhältniſſes auf die Gantmaſſe iſt keine andere, als daß die Frau ihre Forderungen an den Gantmann, ſoweit es die Befriedigung der Gläubiger, zu deren Vortheil ſie verzichtete, erfordert, in der dritten Ordnung nicht geltend machen kann, und daß der Liegenſchaftserlös, welcher dadurch in der dritten Ordnung übrig bleibt, zur Fahrnißmaſſe der fünften Ordnung gezogen wird, wo er jedoch nur jenen Gläubigern, zu deren Vor⸗ theil verzichtet wurde, zukommt, dieſer jedoch ſchlechthin ohne Vorrang vor einander nach Verhältniß ihrer Forderun— gen, wie ſolches die Natur aller in dieſer Ordnung ſtehenden For⸗ derungen mit ſich bringt, vertheilt wird—: Annal. IV. S. 231 (Trefurt). Stempf a. a. O. S. 268. Colliſion der Gläubiger unter I. 2. a. u. b. mit jenen unter II. A. Hier ſind folgende Fälle zu unterſcheiden: a. wenn die Gläubiger I. 2. a. mit den unter Il. A. bezeich⸗ neten concurriren, ſo iſt lediglich der Grundſatz maßgebend, daß Niemand auf Andere mehr Rechte übertragen kann, als er ſelbſt hat, und darnach beſtimmt lediglich die Zeit der Unterpfandsbeſtel⸗ lung mit Verzicht der Ehefrau, beziehungsweiſe die des Rechtsge⸗ ſchäfts, durch welches die Frau eine Forderung mit Verzicht auf den Vorrang an einen Andern übertrug, den Vorrang unter dieſen Gläubigern; b. wenn dagegen die Gläubiger I. 2. b. mit jenen unter Il. A. concurriren, ſo iſt zu unterſcheiden: a. die Ehefrau hat im Falle I. 2. b. dem Gläubiger von meh⸗ reren Forderungen mit verſchiedenem Datum, welche ihr gegen ihren Mann zuſtanden, eine ganz cedirt, dann wird der Vorrang zwiſchen dem Ceſſionar und dem Gläubiger, welchem vom Manne mit Vor⸗ rangsverzicht der Frau ein Pfandrecht beſtellt wurde, durch das 90 4 Satz 2180 4. Datum der verſchiedenen eheweiblichen Forderungen und jenes der beiden mit den Gläubigern abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäfte in folgen⸗ der Weiſe bedingt: aa. die Unterpfandsbeſtellung mit Vorrangsverzicht der Frau geſchah früher, dann hat dieſer Gläubiger ſchlechthin den Vorrang vor jenem, welchem eine Forderung der Frau cedirt wurde, denn zur Zeit dieſer Ceſſion hatte ſie jenem Gläubiger bereits hinſichtlich aller ihrer Forderungen den Vorrang eingeräumt, und ſie konnte mehr Rechte, als ihr darnach blieb, nicht übertragen; wenn dagegen bb. die Unterpfandsbeſtellung mit Vorrangsverzicht ſpäter ge⸗ ſchah, ſo kommt es darauf an, ob die früher cedirte Forderung der Frau an ihren Mann ein früheres Datum hatte, als die, welche ſie noch behielt, oder ob das Gegentheil der Fall war— 1. im erſtern Falle geht der Ceſſionar dem ſpätern Pfandgläu⸗ biger vor, weil zur Zeit der Contrahirung mit dieſem die Frau nur noch ein durch den Ceſſionsvertrag beſchränktes Pfandrecht auf die Liegenſchaften des Mannes hatte, welchem das cedirte ältere Vor⸗ recht vorging, und weil ſie durch den nachher mit einem Dritten abgeſchloſſenen Vertrag dem Rechte des Ceſſionars nicht mehr ſcha⸗ den konnte; 2. hatte aber die Frau von den Forderungen an ihren Mann die mit ſpäterm Datum cedirt und die mit früherm Datum für ſich behalten, ſo erhält der Pfandgläubiger, zu deſſen Vortheil die Frau nachher auf den Vorrang verzichtet, den Vorrang vor dem Ceſſiv⸗ nar, ungeachtet deſſen Titel älter als jener des Pfandgläubigers iſt und ungeachtet dieſem kein Pfandrecht übertragen, ſondern nur der Zurücktritt zu ſeinen Gunſten verſprochen wurde, weil die Forderung, welche die Frau behielt, ein ſtärkeres Recht hatte als die, welche ſie cedirte, und weil der dem ſpätern Gläubiger eingeräumte Vorrang vor ihrem ſtärkern Rechte nothwendig zugleich auch ein Vorrang vor dem durch ihr ſtärkeres Recht zurückgedrängten ſchwächern Rechte des Ceſſionars iſt; 6. hat dagegen die Frau im Falle I. 2. a. b. blos einen Theil ihrer nur mit einem Datum verſehenen Forderung cedirt und nicht eine mit einem andern Datum verſehene ſelbſtſtändige Forderung, ſondern lediglich einen Forderungsreſt an den Mann für ſich behal⸗ ten, ſo iſt wieder zu unterſcheiden: Satz 2181— 2181 4. 905 aa. die Unterpfandsbeſtellung mit Vorrangsverzicht der Ehefrau geſchah früher, dann hat auch hier dieſer Pfandgläubiger aus dem unter b. c. aa. angeführten Grund den Vorrang; bb. wenn dagegen die Unterpfandsbeſtellung mit Vorrangsver⸗ zicht der Ehefrau ein ſpäteres Datum hat, als die Ceſſion eines Theils der eheweiblichen Erſatzforderung, dann erhält der ſpätere Pfandgläubiger den Vorrang vor dem frühern Ceſſionar, ganz auf dieſelbe Weiſe, wie im Falle b. a. aa. 2., deßhalb, weil nach Satz 1252 der Forderungsreſt der Frau dem Ceſſionar ganz auf dieſelbe Weiſe vorgeht, wie wenn dieſer Forderungsreſt eine beſondere For⸗ derung mit älterem Datum wäre—: Annal. IV. S. 231(Trefurt). Zu b. verneint— bei dieſer Colliſion geht der eine Gläubi⸗ ger dem andern nicht vor, wenn die Ehefrau einen Theil ihrer ein⸗ zigen Forderung oder eine ihrer zwar verſchiedenen, jedoch mit glei⸗ chem Datum verſehenen Forderungen früher abgetreten, ſpäter aber zu Gunſten eines Pfandgläubigers auf den Vorrang ihres Pfand⸗ rechts verzichtet hat, denn dann tritt auch hier wieder die urſprüng⸗ liche Rechtsgleichheit ein; die Analogie des Satzes 1252 findet keine Anwendung—: Stempf a. a. O. S. 271. Achtes Kapitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechten zu entledigen. Zu Satz 2181— 2181 4. Zachariä II.§ 294. Der Pfandſchreiber darf, wenn ihm ein unvollſtändiger Auszug vorgelegt wird, zwar nicht den Inhalt des Actes prüfen und deß⸗ halb den Eintrag zurückweiſen, allein wo es ſich um die äußern Erforderniſſe und namentlich um die Vollſtändigkeit des Actes han⸗ delt, kann er nicht gezwungen werden, das Vorgelegte einzutragen, weil hier ſeine Verantwortlichkeit eintritt.— Annal. IX. Beibl. 7. S. 25(Appellh. v. Orleans). Der ganze Act muß eingetragen werden, wenn zwei Verträge in einem Acte aufgenommen ſind, ſobald irgend ein Zuſammen⸗ hang zwiſchen den Verträgen beſteht.— Annal. IX. Beibl. 7. S. 25. 906 Satz 2182— 2184. Zu Satz 2182. Zachariä II.§ 294. Zu Satz 2183. Zachariä II.§ 204. Das Verfahren des Käufers, welcher ſein Eigenthum von Unterpfandslaſten befreien will, iſt in dieſem Satze nicht wie jenes der durch ſolches Verfahren aufgeforderten Pfandgläubiger im Satze 2186 bei Strafe der Nichtigkeit vorgeſchrieben, der Richter hat deßhalb nach Satz 6 k. im einzelnen Falle zu ermeſſen, ob die Schritte, welche der Käufer oder Andere ſtatt ſeiner den Pfand⸗ gläubigern gegenüber gethan haben, dem Zwecke des Geſetzes ge⸗ nügen; letzteres iſt der Fall, wenn z. B. der Gemeinderath des Ortes, in welchem das verkaufte Gut liegt, dem Gemeinderathe des Ortes, wo der Pfandgläubiger wohnt, eine Zuſchrift mit der Nach⸗ richt zugehen ließ, der A habe eine beſtimmte Liegenſchaft des B gekauft, dringe nun auf Berichtigung der Sache, indem mehr Pfand⸗ ſchulden darauf laſten, als der Kaufſchilling betrage, die Pfandrechte ſeien die und die, der Kaufſchilling betrage ſo und ſo viel, der Pfandgläubiger, als der zuletzt Eingetragene, könne deßhalb nicht ganz befriedigt werden und ſei aufgefordert, ſich zu erklären, ob er den Kauf deſſenungeachtet genehmige.— Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 448. Zu Satz 2184. Zachariä II.§ 294. Die nicht abgeſonderte Ehefrau, welche von ihrem Manne nach Satz 1595 Ziff. 2 eine Liegenſchaft käuflich erworben hat und nicht perſönlich haftet, kann zwar den Vorrang ihres Pfandrechts gegen⸗ über andern Pfandgläubigern geltend machen und iſt als Eigen⸗ thümerin des gekauften Gutes befugt, daſſelbe nach Maßgabe der Sätze 2181 ff. von den darauf haftenden Pfandlaſten zu befreien; allein es genügt nicht, wenn auch der Kaufpreis den Betrag ihrer an⸗ geblichen Forderungen nicht erreicht, ſtatt ſich bis zum Belaufe deſ⸗ ſelben zur Abtragung aller Schulden und Laſten des Pfandſtückes zu verpflichten, das bloße Anerbieten der Ehefrau, den Kaufpreis an ſich ſelbſt zu zahlen und darauf hin die Ausſtreichung der Pfand⸗ Satz 2185— 2185 a. 907 einträge zu begehren.— Annal. XX. S. 161(Hofg. d. Seekr.). XXI. S. 63(Hofg. d. Seekr.). Das Recht des Nachbietens kann als rechtspoliceilicher Act: a. durch das Bürgermeiſteramt bewirkt—: Annal. MXIII. S. 388(Oberh.)— dagegen nicht b. vor Gericht durch Erhebung förmlicher Klage ausgeübt werden—: Annal. XX. S. 358(Hofg. d. Unterrh.). Zu Satz 2185— 2185 a. In Verbindung mit Satz 6 k.§ 1024 d. Proc.⸗Ordg.— Za⸗ chariä II.§ 294. Den Pfandgläubigern des Verkäufers von ungetheilten Erb⸗ anſprüchen ſteht, da letztere in den Händen des Erben keine einfache Theilungsklage, ſondern ein wirkliches Eigenthumsrecht begründen, ſo daß auf die in der Verlaſſenſchaft befindlichen Liegenſchaften Pfandrechte erworben werden können, das Ueberbietungsrecht zu.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 24(Caſſ.⸗Hof). Dem Gläubiger einer Erbſchaft, welche unter der Rechtswohl⸗ that des Erbverzeichniſſes angetreten wurde, ſteht, wenn er nach Eröffnung dieſer Erbſchaft gegen die Beneficiarerben ein Urtheil er⸗ wirkt und daſſelbe zum Pfandbuche eintragen läßt, dennoch das Ueberbietungsrecht nicht zu.— Annal. XXI. S. 91(Appellh. v. Bordeaux). 3 „Dem vorigen Eigenthümer als Hauptſchuldner“— iſt derſelbe in Gant gerathen, ſei es erſt nach dem Verkaufe des Pfandgutes oder daß das Gut von der Gantmaſſe verſteigert und das Ueber⸗ bietungsrecht nach§ 1024 d. Proc.⸗Ordg. geltend gemacht wurde, ſo hat die hier vorgeſchriebene Bekanntmachung immerhin noch an den Gantſchuldner als Hauptſchuldner und nicht an die Gant⸗ maſſe zu geſchehen, denn die Gant überträgt den Gläubigern nicht das Eigenthum an dem Vermögen des Schuldners, ſondern nur die Verwaltung und das Recht, es zu ihrer Befriedigung veräußern zu laſſen.— Oberh. Jahrb. n. F. M. S. 323. Zu Ziff. 5. Das Erbieten des Nachbieters, für den Betrag des Preiſes und der vom Käufer oder Steigerer übernommenen Laſten Sicherheit zu 908 Satz 2186— 2190. ſtellen, darf zwar nicht in der einfachen Erklärung, daß er zur Sicherheitsleiſtung bereit ſei, beſtehen, ſondern muß die Art be⸗ zeichnen, auf welche er Sicherheit beſtellen will; allein es genügt, wenn ſich mehrere Nachbieter bezüglich jener Puncte wechſelſeitig für ſammtverbindlich erklärt haben.— Annal. XMMIII. S. 388(Oberh.). Zu Satz 2186. Zachariä II.§ 294. Die von dem Pfandgläubiger auf die ihm von dem neuen Er⸗ werber gemachte Anzeige abgegebene Erklärung, daß er den Verkauf zu dem bezeichneten Preiſe genehmige, ſich jedoch ſein Pfand⸗ recht vorbehalte, gilt, da der Vorbehalt, weil er ſonſt mit der ertheilten Genehmigung des Kaufpreiſes im Widerſpruch ſteht, nicht als Vorbehalt des Rechtes auf volle Befriedigung, ſondern nur da⸗ hin zu verſtehen iſt, daß der Gläubiger ſein Recht auf Befriedigung nach geſetzlicher Ordnung aus dem genehmigten Kaufpreiſe wahren wollte,— als Verzicht auf das Ueberbietungsrecht oder das Recht, eine öffentliche Verſteigerung nach der Beſtimmung dieſes Satzes zu verlangen.— Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 448. Zu Satz 2187. In Verbindung mit§ 996 ff. d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä II. § 294. Zu Satz 2188. In Verbindung mit Satz 2175§ 1026 d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä II.§ 294. Dem Erwerber ſind von dem Steigerer zu bezahlen: a. auch die auf die Liegenſchaft gemachten Verwendungen und Verbeſſerungen, inſoweit dadurch das Gut in höhern Werth gekommen iſt— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 369(Appellh. v. Bordeaur). Zachariä 5. Aufl. Note 51; pb. die Zinſen des Zuſchlagpreiſes nur vom Tage des Zu⸗ ſchlags, nicht vom Tage der erſten Veräußerung—: Zachariä 5. Aufl. Note 47. Zu Satz 2189— 2190. Zachariä II.§ 294. Satz 2191— 2192. 909 Zu Satz 2191. In Verbindung mit Satz 1630. 2178.— Zachariä II.§ 294. Dem Erwerber einer Liegenſchaft ſteht auch dann gegen ſeinen Erwerber eine Klage auf Gewährleiſtung zu, wenn er, um die Liegenſchaft von den darauf haftenden Pfandlaſten zu befreien, das hier vorgeſchriebene Entledigungsverfahren eingehalten hat, und wenn ihm auf dieſe Weiſe wegen eines von einem Pfandgläubiger ge⸗ machten Uebergebotes bei der Verſteigerung die Liegenſchaft entwährt wird. Die dem Erwerber, dem dieſelbe als Meiſtbietendem zuge⸗ ſchlagen wird, von dem Verkäufer zu leiſtende Entſchädigung beſteht in der Differenz zwiſchen dem Kaufpreiſe, um welchen er die Liegenſchaft erſtanden hatte, und dem Preiſe, um welchen ihm die Liegenſchaft bei der Steigerung zugeſchlagen wurde. — Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 359(Merlin, Grénier, Trop⸗ long). Zachariä 5. Aufl. Note 50 vergl. mit II.§ 355 Note 5. Iſt dieſer Satz auch dann anwendbar, wenn nicht der erſte Er⸗ werber, ſondern ein Dritter die Liegenſchaft erſtanden hatte, und iſt auch in dieſem Falle die dem Erwerber gebührende Entſchädigung nach Maßgabe dieſes Satzes zu beſtimmen, wenn auch der Zuſchlag⸗ preis mehr oder weniger beträgt, als der wahre Werth der Liegenſchaft? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 359(Appellh. v. Paris, Dijon, Bordeaux). Verneint—: dieſer Satz iſt in dieſem Falle nicht anwendbar, der Erwerber hat vielmehr nur die Differenz zwiſchen dem erſten Kaufpreiſe und dem wahren Werthe der Liegenſchaft, nicht aber auch den zufälligen Mehrerlös, welcher bei der Verſteigerung erzielt wurde, als Entſchädigung anzuſprechen, ſelbſt aber auch dann, wenn bei der Verſteigerung der wahre Werth nicht erreicht worden war—: ebendaſ. S. 361(Merlin, Grénier). Zu Satz 2192. Zachariä II.§ 294. 91⁰ Satz 2193— 2195. Neuntes Kapitel. Von der Art, die Güter der Ehegatten und der Vor⸗ münder der darauf haftenden Unterpfänder zu entledigen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind. Zu Satz 2193— 2193. In Verbindung mit Satz 6 k. 2135. 2183.— Zachariä II. § 295. Die Formen dieſer Sätze ſind bei Strafe der Nichtigkeit zu beobachten: Bekk a. a. O. S. 46 Note*. Sind die geſetzlichen Pfandgläubiger, wenn der Erwerber die durch dieſe Sätze vorgeſchriebenen Förmlichkeiten erfüllte, ohne daß von Seite der Ehefrauen oder Minderjährigen innerhalb der Friſt des Satzes 2195 ein Eintrag erfolgte, mithin die Liegenſchaft frei von den darauf ruhenden geſetzlichen Pfandrechten auf den Erwerber übergeht, nicht noch berechtigt, dieſelben auf den Kaufpreis der Liegenſchaft geltend zu machen, inſofern dieſer von dem Käufer noch nicht bezahlt und noch nicht unter die übrigen Gläubiger vertheilt worden iſt?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 409(bejaht: Perſil, Delvincvurt, Troplong— verneint: Grénier, Caſſ.⸗Hof). Bejaht: Annal. XX. S. 395(Appellh. v. Riom). Verneint: ebendaſ. S. 396(Caſſ.⸗Hof). Zu Satz 2194— 2195. In Verbindung mit§ 30 d. II. E. E. Satz 2135.— Zacha⸗ riã II.§ 295. Abweichung vom Urtert(zur Beſeitigung der dort mit Satz 2135 Ziff. 2 beſtehenden Antinomie)—„am Tag der geſchloſſenen Ehe“ ſtatt„des Ehevertrags“(date du contrat de mariage)—: Brauer, Erläuterungen V. S. 634. Annal. XVIII. S. 347 Note (Puchelt). Satz 2196— 2198. 91¹ Zehntes Kapitel. Von Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandſchreiber. Zu Satz 2196— 2196 a. Zachariä II.§ 268. Zu Satz 2197. In Verbindung mit§ 26 d. II. E. E.— Zachariä II.§ 268. Regreßklagen gegen Pfandgerichte: Alleg. zu Satz 2127 4. Zu Satz 2198. In Verbindung mit§ 13 d. Pfandſchreibereiinſtruct.— Za⸗ chariä II.§ 293. Gewährbücherinſtruction v. 9. Jan. 1824, 55 Ziff. 3 u.§ 13. Gilt der von dem Gemeinderath zum Behuf der Ausfertigung des Kaufbriefes dem Amtsreviſorat mitgetheilte Grundbuchs⸗ auszug(ſog. Extract), wenn in demſelben Pfandlaſten verſchwiegen waren, als Zeugniß im Sinne dieſes Satzes mit der Wirkung der Befreiung von dieſen Pfandlaſten? Bejaht: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 222(Selb— nach Note* in Uebereinſtimmung mit d. Praxis d. höchſten Ge⸗ richtshofes). Annal. XX. S. 55(Oberh.), S. 84(Hofg. d. Seekr.). XXI. S. 59(Hofg. d. Mittelrh.). XXII. S. 107(Hofg. d. Mittelrh.). XXIII. S. 17(Hofg. d. Seekr. u. Oberh.). XXV. S. 87(Oberh.). Verneint: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 434(Hofg. d. Seekr.— Faller). Annal. XX. S. 128(Marquier). XXII. S. 137(Hofg. d. Unterrh.), S. 164(Hofg. d. Mittelrh.), S. 197 (Red.— Bayer). XXIV. S. 190(Puchelt). Bekk a. a. O. S. 99. 100. Die auf dieſen Satz geſtützte Einrede der Pfandfreiheit können nicht entgegenhalten: a. derjenige, welcher bei Beſtellung von Unterpfändern als Ver⸗ tragsperſon mitgewirkt hat—: Annal. XXII. S. 350(Hofg. d. Mittelrh.); 9¹2 Satz 2199— 2200. b. die Pfandgläubiger unter ſich, ſondern nur der neue Be⸗ ſitzer—: Annal. XXII. S. 209(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Satz 2199. Zachariä II.§ 268. Das Pfandgericht darf, da daſſelbe nicht zu prüfen hat, ob ſich eine Urkunde zum Eintrag eigne oder nicht, weil dieſer Satz vor⸗ ſchreibt, daß die Pfandgerichte in keinem Falle den Eintrag des Unterpfandsrechts verſagen dürfen, einer Urkunde, welche ſich der Form nach nicht als ein richterliches Erkenntniß darſtellt, den Ein⸗ trag in das Pfandbuch nicht verſagen, weil es der Anſicht iſt, daß eine ſolche Urkunde kein richterliches Pfandrecht begründe; die aus einer ſolchen Unterlaſſung erwachſende Entſchädigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß ein richterlicher Beamter auf erhobene Beſchwerde das Verfahren des Pfandgerichts billigt, und die Mit⸗ glieder deſſelben haben den aus einer ſolchen Unterlaſſung entſtehenden Schaden ſammtverbindlich zu tragen.— Annal. XXV. S. 45 (Hofg. d. Mittelrh.). Haftbarkeit des Gemeinderaths und Rathſchreibers wegen ver⸗ weigerten Eintrags eines Erwerbtitels zum Grundbuch: Satz 1583 a. Zu Satz 2199 a—d. In Verbindung mit Satz 2127 a. Ziff. 2§ 997 d. Proc.⸗Ordg. § 13 der Pfandſchreibereiinſtruct. Ein erhobener Schein der Nichtbelaſtung(Sperrſchein), welchem die Ausfertigung der Pfandurkunde nicht nachgefolgt iſt, gibt kein Unterpfandsrecht, ſeine Kraft erlöſcht vielmehr nach zwei Monaten. — Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 168. Der Eintrag der Vollſtreckungsverfügung zum Pfandbuch erzeugt die im Satz 2499 a. bezeichneten Folgen.— Annal. XI. S. 272 (Hofg. d. Mittelrh.). Datum des bedungenen Unterpfandsrechts: Satz 2127. Zu Satz 2200. Zachariã Il.§ 268. Satz 2201— 2204. 913 Zu Satz 2201— 2203. In Verbindung mit Satz 6 k.§ 4 d. Pfandſchreibereiinſtruct.— Zachariä M.§ 268. „Geldſtrafe“— zuſtändig: die Bezirksämter— Geſetz v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37), die Zuſtändigkeit in Rechtspolicei⸗ ſachen betr. „Paginirung und Paraphirung“— zuſtändig: die Amtsrevi⸗ ſorate— Geſetz v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37), die Zu⸗ ſtändigkeit in Rechtspoliceiſachen betr. Die Unterlaſſung der vorgeſchriebenen Paginirung und Paraphi⸗ rung der Pfandbücher macht, da der Satz 2202 an jene Unterlaſſung nur die Folge knüpft, daß der Pfandſchreiber dafür zur Strafe ge⸗ zogen werden ſoll, die darin enthaltenen Einträge nicht unwirkſam. — Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 224. Annal. XVII. S. 456 (Oberh.). Rechtsfall: Oberh. Jahrb. n. F. XIIl. S. 222. Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff und von der Rangord— nung unter den Gläubigern. Erſtes Kapitel. Von dem Gerichtszugriff. Zu Satz 2204. Zachariä III.§ 581. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 2114 a.§F§ 996 ff. d. Proc.⸗Ordg. Zu Ziff. 2— in Verbindung mit§ 989 d. Proc.⸗Ordg. „Nutznießung“— iſt nicht auf Nutzung und Wohnung auszu⸗ dehnen: Muncke, Anmerkungen zu Zachariä S. 200. Die Nutznießung, welche dem Ehegatten am Vermögen der Kin⸗ der kraft elterlichen Rechtes zuſteht, können deſſen Gläubiger nur Kah, Landrecht. 58 91⁴ Satz 2204 a.— 2205 a. inſoweit zu ihrer Befriedigung in Anſpruch nehmen, als dieſelbe nicht für die Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder noth⸗ wendig iſt; die Nutznießung kraft ehelichen Rechtes am Vermögen der Kinder dagegen iſt unbedingt dem Zugriffe der Gläubiger unter⸗ worfen, da die Laſt der Erziehung nicht darauf haftet.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 164(Oberh.). Zugriffsrecht der Gläubiger in der Gant des Vaters auf die ihm an dem ſeinen minderjährigen Kindern durch Teſtament zuge⸗ dachten Vermächtniſſe eingeräumte Nutznießung:§ 800 d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 2204 a. In Verbindung mit Satz 2114 a.§ 1004 vergl. mit§ 284 Ziff. 6, 654 Ziff. 1 d. Proc.⸗Ordg. Das auf einem Grundſtück haftende Unterpfandsrecht erſtreckt ſich von deſſen gerichtlicher Verfolgung an auch auf die natürlichen und bürgerlichen Früchte, welche die Sache abwirft; dieſes Vorrecht auf die Nebenſache iſt eine kraft Geſetzes eintretende Folge des Pfand⸗ anſpruchs auf die Hauptſache.— Annal. XXIV. S. 118(Oberh.). Der Unterpfandsgläubiger hat an den hängenden Früchten ſeiner Unterpfänder nur dann ein Vorrecht, wenn er ſein Pfandrecht auf die Liegenſchaften geltend macht, und kann daher, wenn er nicht auf die Liegenſchaften ſelbſt greift, ſondern nur die Pfändung der Früchte auf dem Halm erwirkt, einen andern betreibenden Gläubiger nicht ausſchließen.— Annal. XXIV. S. 261(Hofg. d. Mittelrh.— abweichend: Minorität des Senats). Früchteanſpruch des Pfandgläubigers während der Gant: Satz P Zu Satz 2205— 2205 a. In Verbindung mit Satz 577 bf. 883.— Zachariä III.§ 581. Die Beſtimmung dieſes Satzes, wornach der Antheil, den ein Miterbe an den zu einer Erbſchaft gehörigen Liegenſchaften in un⸗ getheilter Gemeinſchaft beſitzt, von ſeinen Gläubigern nicht verkauft werden kann, bevor die Theilung oder Erbverſteigerung vorgenom⸗ men wurde, hat ſeinen Grund lediglich darin, daß vor der Erb⸗ theilung ungewiß iſt, ob ein Miterbe von den zur Erbſchaft gehörigen Liegenſchaften auch in ſein Loos erhalten werde, und deßhalb, wenn Satz 2206— 2209. 91⁵ die Vollſtreckung vor der Theilung zuläſſig wäre, der Fall eintreten könnte, daß dieſe auf das nach der Theilung einem andern Miterben zufallende Eigenthum vollzogen würde; dieſer Grund paßt aber nicht auf dasjenige Miteigenthum, welches auf andern Rechtstiteln als jenem der Erbſchaft beruht, indem in jenen Fällen nicht, wie bei dieſer, eine Ungewißheit über den einſtigen Erwerb vorhanden iſt, vielmehr hier die Berechtigten definitive Eigenthümer bereits ſind, auf deren idealen Theil an dem ungetheilten Miteigenthum der Zugriff der Gläubiger ſofort ſtatthaft iſt.— Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 12. Zu Satz 2206— 2207. Zachariä III.§ 581. Zu Satz 2208. Zachariä III.§ 581. Zu Abſ. 1— in Verbindung mit Satz 1421. Zu Satz 2209. In Verbindung mit§ 104 d. Verordg. v. 21. Nov. 1851 (Regsbl. Nr. 67) über d. Dienſt der Vollſtreckungsbeamten.— Zachariä III.§ 581. Dieſer Satz, nach welchem der Gläubiger den gerichtlichen Ver⸗ kauf der ihm nicht verpfändeten Liegenſchaften nicht betreiben kann, wenn er nicht nachweist, daß die ihm verpfändeten Liegenſchaften zur Bezahlung der Schuld nicht hinreichen, iſt dann nicht anwend⸗ bar, wenn die Forderung durch eine Bürgſchaft gedeckt iſt und der Bürge die Einrede der Vorausklage vorſchützt, indem der Bürge den Gläubiger außer den verpfändeten Liegenſchaften auch auf an⸗ dere Liegenſchaften des Hauptſchuldners verweiſen kann; der Gläu⸗ biger iſt in dieſem Falle verbunden, vorerſt den Verkauf aller ihm von dem Bürgen angezeigten Liegenſchaften des Hauptſchuldners zu betreiben, und wenn er dies unterläßt, ſo wird der Bürge bis zum Betrage der Güter, deren Verkauf der Gläubiger nicht betrieben hat, befreit.— Lauckhards Rechtsfälle MK. S. 115(Caſſ.⸗Hof). 916 Satz 2210— 2217 b. Zu Satz 2210. In Verbindung mit§ 934 d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä II. § 581. Zu Satz 2211— 2212. Zachariä III.§ 581. Zu Satz 2213. Zachariä III.§ 581. Zu Satz 2214. In Verbindung mit Satz 1690.— Zachariä III.§ 581. „urkundlich verkündet“— rechtspoliceilicher Act—: In⸗ ſtruction v. 19. Dec. 1837§ 2(Regsbl. Nr. 51). Annal. XIV. S. 48(Anmerkung d. Red.— Bayer). Der Ceſſionar bedarf zur Erwirkung des Gerichtszugriffs, da der Schuldner die Aechtheit der Ceſſionsurkunde, als von dem Rechte eines Dritten abgeleitet, nicht beſtreiten kann und er durch den Be⸗ ſitz der öffentlichen Schuldurkunde durch den Ceſſionar und die Ver⸗ kündung der Ceſſion gegen doppelte Zahlung geſichert iſt, keiner öffentlichen Beurkundung des Ceſſionsactes, ſondern es ge⸗ nügt der Beſitz der öffentlichen Schuldurkunde und die öffentliche Bekanntmachung der Ceſſion an den Schuldner.— Annal. X. Beibl. 1. S. 4(Caſſ.⸗Hof, Troplong). Zachariä 5. Aufl. Note 30. Zu Satz 2215— 2216. Zachariä III.§ 581. Zu Satz 2217. In Verbindung mit§5 909 ff. vergl. mit§6 996 ff. d. Proc.⸗ Ordg.— Zachariä III.§ 581. Zu Satz 2217 a. In Verbindung mit§§ 950 ff. d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 2217 b. In Verbindung mit Satz 1429. Anh. Satz 237.§ 815 d. Satz 2217 0.— 2248 4. 917 Proc.⸗Ordg.§ 91 d. Gem.⸗Ordg. v. 31. Dec. 1831(Regsbl. 1832 Ny S). Competenz der Grundherren: Stempf a. a. O. S. 113. Almend und Bürgergabholz:§ 91 d. Gem.⸗Ordg. v. 31. Dec. 1831(Regsbl. 1832 Nr. 8). Gehalte und Forderungen: F§ 989— 991 d. Proc.⸗Ordg. ißf. 1. Ein künſtlicher Fuß kann, ſelbſt zur Befriedigung des Verferti⸗ gers, nicht Gegenſtand des gerichtlichen Zugriffs ſein.— Annal. XIII. S. 110(Jäger). Zu Ziff. 3—4— in Verbindung mit§ 981 d. Proc.⸗Ordg. Zu Ziff. 5— in Verbindung mit Satz 517. 524. Zu Satz 2217 c. In Verbindung mit Satz 2101. 2102. Zu Satz 2217 d. In Verbindung mit§ 1039 d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 2217 e. In Verbindung mit§ 924. 963 d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 2217 f— g. Aufgehoben:§ 934 d. Proc.⸗Ordg. Zweites Kapitel. Von der Vertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger. Zu Satz 2218. Zachariä III.§ 582. Zu Satz 2218 a. Rangordnung in der Gant: Stabel, Druckbogen über d. Pfand⸗ recht S. 29. Stempf a. a. O. S. 144. Trefurt, Syſtem S. 420 vergl. mit S. 230. Zachariä II.§ 289— 291. 918 Satz 2218 4. Proceßkoſten— Erſatz derjenigen, zu denen die Gantmaſſe verurtheilt iſt—:§ 876 d. Proc.⸗Ordg. Zu Ziff. 1— in Verbindung mit Satz 2101. 2101 a. 2218 b. — Stempf a. a. O. S. 145. Rangordnung— dieſelbe iſt die im Satz 2101. 2101 a. be⸗ zeichnete Reihenfolge: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 30. Stei Zu Ziff. 2— in Verbindung mit Satz 2102. 2102 a. 2102 b. — Stempf a. a. O. S. 164. Colliſion der Gläubiger auf denſelben Gegenſtand— hier entſcheidet der Grundſatz, daß diejenigen Vorzugsgläubiger, welche an Sachen, die, weil und ſo lange ſie in ihrem Beſitze ſind, ein Vorzugsrecht haben, den andern vorgehen, wenn ihnen keine Unredlichkeit zur Laſt fällt.— Die Rangordnung iſt demnach folgende: 1. Der Fauſtpfandgläubiger(Satz 2102 Ziff. 2 vergl. mit Satz 2074. 2078— auch Zwiſchenhändler: Anh. Satz 93. 94), wußte er jedoch, daß ein anderer Gläubiger ein Vorrecht habe, z. B. der Verkäufer, ſo ſteht er dieſem nach— (Leih⸗ und Pfandhäuſer, Fauſtpfandverträge der Amortiſations⸗ oder Eiſenbahnſchuldentilgungscaſſe, Zeitungscautionen: Satz 2078—) 2. der Gaſtwirth(Satz 2102 Ziff. 5), ſo lange ſich die in ſei⸗ nen Gaſthof eingebrachten Sachen der dort einkehrenden Reiſenden in dem Gaſthofe befinden— 3. der Frachtführer(Satz 2102 Ziff. 6); 4. die Forderungen der öffentlichen Kaſſen(Satz 2102 Ziff. 7)— 5. die Saat⸗ und Erntekoſten(Satz 2102 Ziff. 1 Abſ. 4)— 6. die Gülten und Erbzinſen(Satz 2102 a.)— S die zur Erhaltung einer Sache aufgewendeten Koſten, Aus⸗ lagen, Arbeitslohn(Satz 2102 Ziff. 3)— 8. die Kaufſchillinge unbezahlter Mobilien(Satz 2102 Ziff. 40 — die Stellung dieſes Vorzugsrechts iſt eine relative, es ſteht jeden⸗ falls dem Gläubiger unter 7 nach, den andern Gläubigern aber vor, ſofern der Verkäufer beweist, daß die andern Bevorrechteten Kenntniß davon hatten, daß der Kaufſchilling noch nicht bezahlt iſt— 9. der Mieth⸗ und Pachtzins— unter„Pachtgüter“(Satz 2102 Satz 2218 4. 919 Ziff. 1) ſind jedoch nicht einzelne Grundſtücke, ſondern Pachtung von Landgütern mit Hauswirthſchaft zu verſtehen— 10. die im Satze 2102 b. bezeichneten Forderungen—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 32. Zu Ziff. 3— in Verbindung mit Satz 2095. 2096. 2097. 2103. 2106. 2107— 2111. 2113. 2134. 2135. 2147.— Stempf d a D S. 180. „nach Verhältniß ihrer Forderungen“, d. h. ihres dermaligen, nicht urſprünglichen Betrages—: Brauer, Erläuterungen VI. S. 618. Stempf a. a. O. S. 182 Note 6. Rangordnung— dieſelbe wird beſtimmt: 1. zwiſchen mehreren Vorzugsrechten unter ſich— durch die Eigenſchaft der Forderung, nicht die Zeit der Entſtehung oder des Eintrags— 2. zwiſchen Unterpfändern unter ſich— durch den Tag des Eintrags, oder bei denjenigen, welche ohne Eintrag wirken, durch das Alter der Entſtehung— 3. zwiſchen Vorzugsrechten und Unterpfändern: a. die Vorzugsrechte gehen jedenfalls den Unterpfändern vor, jene, welche das geſammte Vermögen umfaſſen, ohne Rückſicht auf Alter und Eintrag— p. collidiren Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte auf dieſelbe Liegenſchaft, ſo muß man von folgendem Grundſatze ausgehen: So oft das Vermögen des Schuldners dadurch vermehrt wird, daß er eine neue Liegenſchaft erwirbt oder eine bereits erworbene einen größern Werth erlangt, ſo haben nach Satz 2108 ff. diejenigen Perſonen, auf deren Koſten die Erwerbung ꝛe. geſchah, ein Vorzugsrecht auf das vom Schuldner Erworbene, be⸗ ziehungsweiſe auf den Mehrwerth der Liegenſchaft; dieſes Vorzugs⸗ recht geht eo ipso mit der Vermehrung des ſchuldneriſchen Ver⸗ mögens in dieſes über, und eben deßhalb iſt es juriſtiſch unmöglich, daß ältere Unterpfandsrechte das neu Hinzugekommene früher um— faſſen können, als es von dem Vorzugsrecht umfaßt wird; denn dieſes trifft mit dem Momente der Erwerbung zuſammen. Sollte auch der Eintrag des Vorzugsrechts nicht mit der Erwerbung zu⸗ ſammenfallen, ſo kommt es doch nur darauf an, ob der Eintrag in den vorgeſchriebenen Friſten geſchah; wird dieſe Friſt beobachtet, 920 Satz 2218 4. ſo hat der Eintrag für die Bewahrung rückwirkende Kraft; wird ſie dagegen verſäumt, ſo kann zwar noch immer ein Eintrag geſchehen, allein derſelbe hat nun keine rückwirkende Kraft(Satz 2113), ſondern es gilt das Vorzugsrecht nur noch als ein Unter⸗ pfandsrecht, d. h. es wirkt nur vom Tage des Eintrags—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 9(vergl. auch Satz 2108). Abweichend zu b.— das Vorzugsrecht hat in dieſen Fällen nur dann den Vorrang vor den ältern Pfandrechten, wenn der Eintrag mit der Erwerbung zuſammenfällt—: Bekk a. a. O. S487 ff. Datum bedungener Unterpfänder: Satz 2127. Zu Ziff. 4.— Stempf a. a. O. S. 285. „Zeit ihrer Entſtehung“, d. h. des Vorrechtstitels, z. B. des Urtheils, nicht der Forderungen: Annal. XIX. S. 199. Rangordnung: 1. die Vorzugsrechte nach der Eigenſchaft der Forderung, ſodann 2. die, wenn auch ältern, Unterpfänder nach dem Alter der Entſtehung—: Stabel, Druckbogen über d. Pfandrecht S. 34. Begründen uneingetragene richterliche Urtheile Unterpfands⸗ recht in dieſer Ordnung? Bejaht: Archiv f. Rechtspflege II. S. 14(Bayer), S. 410. Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 469. Annal. XI. S. 272(Hofg. d. Mittelrh.). XXIII. S. 15(Hofg. d. Unterrh.). Stempf a. a. D S Verneint: Brauer, Erläuterungen VI. S. 782(vergl. jedoch IV. S. 180). Das vor dem Gantausbruch gegen den Gemeinſchuldner erwirkte Urtheil begründet uneingetragen auch wegen der Proceßkoſten Unter⸗ pfandsrecht in dieſer Ordnung.— Stempf a. a. O. S. 286. Wirken uneingetragene vom Eintrag nicht befreite Vor⸗ zugs⸗ und Unterpfandsrechte gegen den dritten Beſitzer? Bejaht— liegen keine Präjudicien in d. bad. Literatur vor. Verneint— der Bevorrechtete kann das Vorrecht in dieſem Falle nur gegen die vorrechtloſen Gläubiger ſeines Schuldners, nicht aber auch gegen den dritten Beſitzer der Liegenſchaft und deſſen Gläubiger geltend machen; denn nach Satz 2166 bleibt eine Liegen⸗ Satz 2218 b.— 2221. 921 ſchaft in dritter Hand nur dem eingetragenen oder von der Ein⸗ tragung befreiten Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte, nicht aber auch dem verhaftet, deſſen geſetzlich gebotene Wahrung unterlaſſen worden iſt—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 458(Hofg. d. Unterrh.). Annal. XI. S. 272(Hofg. d. Mittelrh.). XXIV. S. 188(Pu⸗ chelt). Stempf a. a. O. S. 285. Die Erwerbung von Unterpfandsrechten an ausländiſchen Liegenſchaften unterliegt den Geſetzen des Auslandes, es kann daher ein Vorrecht auf den Erlös einer ſolchen Liegenſchaft auf den Grund dieſes Satzes nicht in Anſpruch genommen werden.— Annal. MXIII. S. 12(Hofg. d. Unterrh.). Zu Ziff. 5.— Stempf a. a. O. S. 286. Geldſtrafen“— in Verbindung mit Satz 2123. „über zwei Jahre alte Zinſen“— in Verbindung mit Satz 2151. Zu Satz 2218 b. Nähere Beſtimmung:§ 863 d. Proc.⸗Ordg. Zwanzigſter Titel. Von derVgreiaäh y umg Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Satz 2219. Zachariä I.§ 209 vergl. mit IV.§ 771. Zu Satz 2220— 2221. Zachariä IV.§ 776 vergl. mit I.§ 209. Es iſt zuläſſig, die Verjährungszeit vertragsmäßig: a. abzukürzen—: Stabel, Druckbogen über d. Verjährung S. 36. Zachariä IV.§ 776 5. Aufl. Note 2— dagegen nicht b. zu verlängern—: Stabel, Druckbogen über d. Verjäh⸗ rung S. 36. 922 Satz 2222— 2226. Zu Satz 2222. Zachariä IV.§ 776. Zu Satz 2223— 2223 a. Zachariä I.§ 209 vergl. mit IV.§ 775. Zu Satz 2224. Aufgehoben:§ 316 d. Proc.⸗Ordg. Zu Satz 2225. In Verbindung mit Satz 1166. 1167.— Zachariä IV.§ 775. Wie lange können die Gläubiger das ihnen durch dieſen Satz eingeräumte Recht, ſtatt ihres Schuldners die Einrede der Verjäh⸗ rung vorzuſchützen, ausüben, wenn letzterer auf dieſe Einrede ver⸗ zichtet hat? a. Die Gläubiger müſſen die Einrede alsbald nach dem Ver⸗ zicht vorſchützen; ſie können von dieſem Rechte keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Rechtsgeſchäft, gegen welches ſich der Schuldner durch die Verjährung ſchützen konnte, bereits zum Vollzug gekom⸗ men oder der Rechtsſtreit, in welchem der Schuldner verzichtete, rechtskräftig entſchieden iſt—: Vazeille— p. die Gläubiger können dieſes Recht zu je der Zeit nach ge⸗ ſchehenem Verzicht ausüben, ſie können ſelbſt die Zahlung zurück⸗ fordern, welche ihr Schuldner unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung geleiſtet hat—: Duranton, Troplong, Caſſ.⸗Hof—: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 28(derſ. Fall in Annal. XIII. Beibl. 3. S. 11). Zachariä IV.§ 775 5. Aufl. Note 4. Zu Satz 2226. In Verbindung mit Satz 538 ff.— Zachariä I. S215 G vergl. mit I.§ 176. Es kann z. B. nicht Gegenſtand der Verjährung ſein: a. eine in einer Stadt befindliche Straße— der Eigenthümer einer daran ſtoßenden Fabrik kann deßhalb auch durch Verjährung das Recht nicht erwerben, durch einen unter der Straße angelegten unter⸗ irdiſchen Kanal das aus der Fabrik abfließende, einen übeln Geruch verbreitende Waſſer abzuleiten, und die ſtädtiſche Behörde iſt berech⸗ Satz 2227— 2229. 923 tigt, dieſen Kanal zu unterdrücken, ohne daß der Fabrikinhaber deß⸗ halb eine Entſchädigung verlangen kann—: Lauckhards Rechtsfälle II. S. 85(Caſſ.⸗Hof); b. ein Friedhof—: Annal. XIV. Beibl. 4. S. 13(Caſſ.⸗ Hof). Zu Satz 2227. Zachariä I.§ 211. Zweites Kapitel. Von dem Beſitz. Zu Satz 2228— 2228 a. In Verbindung mit Satz 543. 543 a— b. 544 e.— Zachariä L.§ 185 4— b. vergl. mit§ 215 c. Beſitzproceß: F§ 706 ff. d. Proc.⸗Ordg. „durch einen Andern“— ſtillſchweigend, z. B. durch Familien⸗ glieder, Dienſtleute, Pächter, Miethsleute, auch Geſchäftsführer: Zachariä I.§ 185 b. 5. Aufl. Note 3. Zu Satz 2229. In Verbindung mit§ 714 d. Proc.⸗Ordg.— Zachariä I. § 215 c. vergl. mit§ 188. „fortwährend, ununterbrochen“(vergl. mit Satz 2234. 2234 a. 2235), d. h. jedoch nicht in der Weiſe, daß der Beſitzer für jeden Tag oder gar jede Stunde Beſitzhandlungen nachzuweiſen hat—: Stabel, Druckbogen über d. Beſitz S. 5. Der Beſitz muß, ohne daß es darauf ankommt, wie groß die zwiſchen dieſen Handlungen liegenden Zwiſchenräume ſind, ſchon dann als ein fortwährender betrachtet werden, wenn ſich die Beſitz⸗ handlungen ſo oft wiederholten, als es Natur der Dinge über⸗ haupt zuläßt.— Annal. XII. Beibl. 4. S. 16(Caſſ.⸗Hof). „öffentlich“(vergl. mit Satz 600, 2 h. die Beſitzhandlun⸗ gen, welche der Beſitzer zur Begründung ſeines Beſitzſtandes an⸗ führt, müſſen von der Art ſein, daß derjenige, in deſſen Recht etwa durch Vornahme dieſer Handlungen eingegriffen wurde, ſie bemerken konnte, und daß man daher aus ſeinem paſſiven Verhalten auf ein 924 Satz 2229. Dulden ſchließen darf; wenn z. B. mein Nachbar unter ſeinem Hauſe hin ſeinen Keller erweitert, ſo daß ich nicht gewahren kann, was er unter der Erde treibt, ſo kann ein ſolcher Beſitz keine Rechts⸗ wirkung für Beſitzklagen und Verjährung haben.— Stabel, Druck⸗ bogen über d. Beſitz, S. 9. „ruhig“, d. h. der Gegner darf den Beſitz in der Vornahme der Handlungen nicht geſtört haben; übrigens kann der Beſitzer nicht angehalten werden, außer ſeinen Beſitzhandlungen den Beweis zu führen, daß ſein Gegner niemals gegen ihn mit Störungen auf⸗ getreten ſei, es gehört dies vielmehr, wie die wirkliche Unterbrechung, zum Gegenbeweis.— Stabel, Druckbogen über d. Beſitz S. 9. „unzweideutig“, d. h. es müſſen die Handlungen, welche als Beſitzhandlungen ausgegeben werden, von der Art ſein, daß ſie eine Ausübung desjenigen Rechtes, für deſſen Daſein ſie eine Vermuthung bilden ſollen, ausmachen, ſo daß man aus ihrer Vornahme nach dem geſunden Menſchenverſtande auf eine beſtimmte Art der Herr⸗ ſchaft über die Sache ſchließen kann; wenn ich z. B. auf einen Platz ein Haus baue, ſo iſt dies wohl eine Handlung, aus deren Vor⸗ nahme man unzweideutig ſchließen kann, daß ich den Boden als mein Eigenthum behandle; wenn ich aber nur einige Balken oder Bretter hingelegt habe, ſo iſt man zu dem gleichen Schluſſe nicht berechtigt; es iſt natürlich Sache des Klägers, ſolche Handlungen anzuführen, welche unzweideutiger Natur ſind und einen ſichern Schluß zulaſſen.— Stabel, Druckbogen über d. Beſitz S. 9. 10. Es genügt deßhalb zur Erſitzung z. B. nicht, a. daß Jemand über ein Gut geht oder fährt, denn er übt damit nicht das, alle Rechte am Gute umfaſſende, Eigenthums⸗ recht, ſondern nur ein Dienſtbarkeitsrecht aus; er kann daher auch nicht das Eigenthum an den begangenen oder befahrenen Stellen erſitzen, ſondern es finden die Grundſätze von Verjährung der Dienſtbarkeiten Anwendung; nur wenn derjenige, welcher ſich auf die Erſitzung beruft, einen ordentlichen Weg hergeſtellt und unterhalten hätte, ſo daß das Fahren und Gehen dann die ausſchließliche Benützung des Bodens ausmachte, und daß eben durch die Unterhaltung des künſtlichen Weges die Abſicht an den Tag gelegt geweſen wäre, die dazu verwendete Bodenfläche aus⸗ ſchließlich als Weg zu benützen, hätte zu dieſem Wege das Eigen⸗ Satz 2230. 925 thum des Bodens ſelbſt erſeſſen werden können, und es kämen alſo hier die Grundſätze von der Eigenthumserſitzung zur Anwendung—: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 590(Oberh.— Bekk). Zachariä I.§ 215 c. 5. Aufl. Note 4; Rechtsfall: Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 496. KlI. S. 385; b. daß ein Grundeigenthümer in das Feld ſeines Nachbars von Zeit zu Zeit hineingepflügt hat—: Zachariä I.§ 215 5. Aufl. Note 4. „aus Eigenthumstiteln fließend“, d. h. eine ſolche die Beſitzergreifung veranlaſſende Thatſache, welche, wenn ſie auch im einzelnen Falle kein Eigenthum übertragen hat, doch geeignet war, Rechte zu verleihen, z. B. Vertrag, Erbgang., ſomit ein Beſitz, wel⸗ cher weder mit Gewalt, Eigenmacht, noch durch heimliche Ergreifung angefangen hat; für einen ſolchen Beſitz ſtreitet die Vermuthung, der Gegner muß alſo den fehlerhaften Anfang des Beſitzes bewei⸗ ſen—: Stabel, Druckbogen über d. Beſitz S. 9. Der den von den Verwaltungsbehörden im öffentlichen Intereſſe erlaſſenen Anordnungen entgegenſtehende Beſitz iſt fehlerhaft.— An⸗ nal. XXI. S. 90(Appellh. v. Bordeaur). Zu Satz 2230. In Verbindung mit Satz 549. 550. 2268.— Zachariä I. § 186 vergl. mit§ 216. Wirkungen des Beſitzes in dieſer Richtung: a. Detention, d. h. Beſitz als blos äußerlicher Zuſtand ohne alle Rückſicht auf die Geſinnungen des Beſitzers— der dieſen Beſitz Ausübende wird vor der Hand ſo angeſehen, als beſitze er in eigenem Namen; wer alſo behauptet, der Inhaber beſitze nicht in eigenem, ſondern in ſeinem, des Behauptenden, Namen, der muß den Beweis führen, er mag was immer für Folgerungen aus ſeiner Behauptung ableiten, d. h. er mag mit einer Klage auftreten, die vorausſetzt, daß der Beklagte in ſeinem Namen beſitze, z. B. mit einer Vertragsklage, oder er mag dem Inhaber, der ſich in der Rolle des Klägers als Civilbeſitzer geriren will, die Einwendung machen, daß er nicht in eigenem Namen beſitze; der Beweisführer braucht übrigens nicht darzuthun, daß der Inhaber im gegenwär⸗ tigen Augenblick in fremdem Namen beſitze, ſondern er hat ſei⸗ 926 Satz 2230. nen Beweis vollſtändig erbracht, wenn er darthut, daß der Inhaber in fremdem Namen beſeſſen habe, denn hier dauert die Vermuthung für eine bloße Detention fort, bis der Beſitzer beweist, daß die Ur⸗ ſache des Beſitzes auf rechtlich zuläſſige Art verändert worden ſei, denn ſich ſelbſt kann man Anfang und Urſache des Beſitzes nicht verändern. Der Beſitzer ſelbſt muß ſogar den Beweis führen, wenn er behauptet, daß er nicht in eigenem Namen beſitze, denn die Vermuthung ſtreitet nicht blos in dem Sinne für den Beſitz in eige⸗ nem Namen, daß der Gegner des Beſitzers im Leugnungsfalle be⸗ weispflichtig wäre, ſondern der letztere muß die Vermuthung auch gegen ſich gelten laſſen; wenn alſo z. B. der Beklagte, der als Beſitzer einer Sache belangt iſt, leugnen will, daß er in eige⸗ nem Namen beſitze, ſo kann dadurch der Kläger nicht beweispflichtig werden, wenn er nicht freiwillig den Beweis übernimmt, ſondern der Beklagte muß ſeine Behauptung dadurch rechtfertigen, daß er denjenigen nennt, für welchen er beſitzen will; ebenſo gibt es Fälle, wo der Kläger in Folge dieſer Vermuthung vom Beweiſe frei iſt, nämlich in allen jenen Fällen, wo er als Beſitzer einer Sache auf⸗ getreten, der Beſitz ſomit zu ſeiner Sachlegitimation gehört, z. B. bei Confeſſorienklagen; iſt hier die Inhabung der Sache auf Seiten des Klägers nicht im Zweifel, ſo nützt es dem Beklagten nichts, blos zu leugnen, daß der Kläger in eigenem Namen und aus Ei⸗ genthumstiteln beſitze, ſondern er muß, wenn er die Sachlegitimation beanſtanden will, förmliche Einreden vorſchützen, welche geeignet ſind, jene Vermuthung aufzuheben; iſt die Vermuthung für den Civilbeſitz, die aus dem Inhaben entſpringt, durch Beweis beſeitigt, ſo folgt daraus von ſelbſt, daß der Beſitz keine jener Wirkungen haben kann, die ihm nur unter der Bedingung eingeräumt ſind, daß man in eigenem Namen beſitze— p. Civilbeſitz, d. h. Beſitz mit der Abſicht, die Sache für ſich zu beſitzen— der Beſitz hat, wenn gewiß iſt, daß der Inhaber in eigenem Namen beſitzt, wenn alſo die aus der Detention ent⸗ ſpringende Vermuthung nicht widerlegt und Civilbeſitz vorhanden iſt, natürlich zunächſt diejenigen Wirkungen, die ſchon dem Beſitze ohne Rückſicht auf die Abſicht eingeräumt ſind; es entſteht aber aus dem Civilbeſitz die weitere Vermuthung, daß der Inhaber der wirk⸗ lich Berechtigte ſei—: Stabel, Druckbogen über d. Beſitz S. 6. Satz 2231— 2232 a. 927 Zu Satz 2231. Zachariä I.§ 186 vergl. mit§ 216. Zu Satz 2232— 2232 a. In Verbindung mit Satz 641. 642.— Zachariä I.§ 215 c. „Sachen der freien Willkühr oder der bloßen Nachſicht“, d. h. ein Zuſtand, der nichts Rechtswidriges an ſich hat: Stabel, Druckbogen über d. Verjährung S. 38(vgl. Oberh. Jahrb. a. F. III. S. 158. N. F. II. S. 42. V. S. 83. Redact.— Trefurt). Die Art der Benützung des Eigenthums iſt Sache der freien Willkühr, und wenn auch durch dieſelbe ein Nachtheil für einen Dritten abgewendet wird oder dieſem ſonſt ein Vortheil da⸗ durch erwächst, ſo entſpringt hieraus allein noch keine Verbind⸗ lichkeit für den Eigenthümer, die Art der Benützung ſeines Eigen⸗ thums nicht zu ändern, und kein Zwangsrecht für dieſen, die frühere Benützungsart, z. B. den Fortbeſtand eines Weihers auf dem obern Grundſtück, zu verlangen, auch wenn der Eigenthümer ſeit undenk⸗ lichen Zeiten die Benützungsart nie geändert hat; zur Begrün⸗ dung eines ſolchen das Eigenthum beſchränkenden Zwangsrechtes wird ein Rechtstitel oder Verjährung erfordert, und letztere gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch 30 Jahre ununterbrochen fortgeſetzten Genuß von dem Zeitpunkte an, wo der Eigenthümer des untern Grundſtücks ſolche offene Anlagen gemacht und beendet hat, die den Fall und Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum be⸗ fördern ſollen.— Oberh. Jahrb. n. F. V. S. 367. Kann das Recht zur Benützung des Regenwaſſers durch Verjährung erworben werden? Bejaht: a. das auf ein Grundſtück auffallende Regenwaſſer unterliegt zwar der beliebigen Benützung des Eigenthümers und die Geſtattung der Benützung gilt nur als Vergünſtigung; wenn aber das auf das höher gelegene Grundſtück auffallende Regenwaſſer auf das tiefer gelegene abgeleitet wurde, ſo kann der Eigenthümer des letztern das Recht zur Benützung unter denſelben Vorausſetzungen, wie das Quellwaſſer, erwerben, wenn er nämlich auf dem höher liegenden Grundſtück ſichtbare Werke zur Beförderung des Ablaufs 928 Satz 2232 a. angelegt und ſeit Beendigung derſelben 30 Jahre unfloſſen ſind—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 24(Troplong, Daviel)— b. das auf eine öffentliche Straße auffallende Regenwaſſer gehört als eine res nullius demjenigen, welcher ſich deſſen zuerſt bemächtigt; es kann deßhalb der Eigenthümer des an eine ſolche Straße anſtoßenden Grundſtückes, wenn er auch das Waſſer rechts⸗ verjährte Zeit hindurch durch ſichtbare Anlagen auf daſſelbe abge⸗ leitet hat, dennoch kein Dienſtbarkeitsrecht erwerben—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 24(Troplong, Daviel, Duranton, Pardeſſus). Das Recht zur Benützung des in einem neben der Landſtraße befindlichen Graben geſammelten und von da mittelſt eines unter der Straße angelegten Kanals auf das höher gelegene Grundſtück geleiteten Regenwaſſers kann, wenn zur weitern Ableitung deſſelben auf das tiefer gelegene Grundſtück ebenfalls ein Kanal angelegt iſt und aus den Umſtänden hervorgeht, daß letzterer urſprünglich zu dem Zwecke angelegt wurde, um das Waſſer aufzunehmen und dem untern Grundſtücke zuzuführen, durch Verjährung erworben werden und Gegenſtand einer Beſitzklage ſein.— Lauckhards Rechtsfälle M. S. 251(Caſſ.⸗Hof). Wenn der Eigenthümer eines höher gelegenen Grundſtücks einem tiefer gelegenen auch 30 Jahre lang das Regenwaſſer zufließen ließ und auf dem letztern Vorrichtungen zu dieſem Zwecke angebracht ſind, ſo bleibt dieſer Genuß doch ein precairer und führt zu keiner Erſizung.— Annal. IX. Beibl. 7. S. 27(Appellh. v. Limoges). Der Bezug des Waſſers eines Privatbrunnens aus einer öffent⸗ lichen Waſſerleitung, z. B. einer Gemeinde, begründet, wenn derſelbe auch rechtsverjährte Zeit hindurch gedauert hat, da eine Grunddienſtbarkeit nur an Grundſtücken erworben werden kann, eine Waſſerleitung aber kein Grundſtück iſt, bei dem Mangel eines die⸗ nenden Gutes kein Dienſtbarkeitsrecht zu Gunſten der Behauſung, welcher der Privatbrunnen angehört.— Annal. XXIII. S. 237 (Hofg. d. Mittelrh.). Die Handlungen der freien Willkühr, obwohl an ſich unverjähr⸗ bar, können dennoch, wenn ein Widerſpruch eintritt, durch Verjäh⸗ rung verloren gehen, und hat ein ſolcher Verjährungsbeſitz begonnen, ſo findet auch eine Beſitzklage ſtatt; ein ſolcher Fall iſt vorhanden, wenn z. B. der Angränzer eines Baches ein bis auf das andere Satz 2233— 2234 a. 929 Ufer deſſelben ſich erſtreckendes Mauerwerk errichtet, um das Waſſer beſſer zu benützen und auf ſein Eigenthum zu leiten, indem dieſe Anlage einen Widerſpruch gegen den Waſſergebrauch des jenſeitigen Angränzers, unter deſſen Augen ſie vorgenommen wurde, enthält, wodurch ſein Gebrauchsrecht aufhörte, ein Recht freier Willkühr zu ſein.— Annal. XI. Beibl. 1. S. 1(Caſſ.⸗Hof). Die Unterhaltung einer Anlage, z. B. eines Bachgeländers, in vorkommenden Reparaturfällen gilt für ſich allein betrachtet und unter der Vorausſetzung, daß eine privatrechtliche Verpflichtung hiezu für denjenigen, welcher die Reparaturkoſten beſtritt, gegenüber jenem, welcher eine Berechtigung hieraus ableitet, nicht beſteht, lediglich als eine Handlung der freien Willkühr, welche ſelbſt dann, wenn ſolche während der Verjährungszeit fortgeſetzt worden wäre, eine Verbind⸗ lichkeit für die Zukunft nicht begründen würde; eine derartige Ver⸗ pflichtung kann auch aus den angeblich bei mehreren Reparaturfäl⸗ len hinzugekommenen ausdrücklichen Anerkenntniſſen der Unterhalts⸗ pflicht rechtlich nicht abgeleitet werden, da durch bloße Anerkennt— niſſe Verbindlichkeiten nicht geſchaffen, ſondern nur bewieſen werden, insbeſondere dann nicht, wenn die Anerkenntniſſe ſich, nachdem die Verpflichtung anfänglich ganz oder theilweiſe beſtritten worden war, jeweils nur auf die Uebernahme der Koſten in einzelnen Repa⸗ raturfällen beſchränkten.— Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 94. Gleiche Entſcheidung wegen einer während der Dauer der Ver⸗ jährungszeit ohne Nachweis eines privatrechtlichen Titels geleiſteten Abgabe(ſ. g. Leutbrod zur Unterſtützung des Schullehrers): An⸗ nal. VII. S. 233(Hofg. d. Unterrh.), 237. Einſprache gegen eine Eigenthumshandlung und Beruhi⸗ gung des Eigenthümers dabei während der Verjährungszeit: An⸗ nal. XI. S. 124(Nüßlin mit Anmerk. d. Red.— Bekk). Zu Satz 2233. In Verbindung mit Satz 2229.— Zachariä I.§ 215 c. „gewaltſame Handlungen“— nicht die bloße Abwehr der Gewalt mit Gewalt durch den Beſitzer—: Zachariä 5. Aufl. Note 19 im Tert. Zu Satz 2234— 2234 4. Zachariä I.§ 215 c. Kah, Landrecht. 59 930 Satz 2235— 2238. Derjenige, welcher ein ihm durch einen älteren Rechtstitel übertra⸗ genes Recht ſeit weniger als 30 Jahren ausgeübt, hat die Vermuthung für ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit vom Tage jener Urkunde bis zu der Beſitzhandlung im Beſitze geweſen ſei, wenngleich dieſe Zwi⸗ ſchenzeit mehr als 30 Jahre umfaßt.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 136(Caſſ.⸗Hof)— derſ. Fall in Annal. VIII. S. 15. 57. Beweislaſt des Beklagten bei Dienſtbarkeitsklagen, wenn derſelbe ſich im Beſitze der Dienſtbarkeit befindet: Satz 544 e. Beweislaſt bei der Einrede der erlöſchenden Verjährung: Satz 706. Zu Satz 2235— 22354. In Verbindung mit Satz 2269 a.— Zachariä I.§ 215 e. vergl. mit§ 217 5. Aufl. nach Note 17 im Tert. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. Zu Satz 2236— 2238. Zachariä I.§ 215 c. Die Einwohner einer Gemeinde, zu deren Vortheil als Glie⸗ der der Geſammtheit ein Recht der Nutzung auf einem Grund⸗ ſtücke ruht, können auf Handlungen perſönlichen Beſitzes die Einrede ſtützen, daß ſie als Einzelne das Eigenthum an dem Grundſtück durch Verjährung erworben hätten; allein dieſe Beſitzhandlungen müſſen ihrer Natur nach ganz unabhängig ſein von der Ausübung ves der Gemeinde zuſtehenden Nutzungsrechts und müſſen eine Aen⸗ derung des für die Verjährung nothwendigen Titels bewirken.— Annal. VIII. Beibl. 8. S. 32(Caſſ.⸗Hof). Der Nutzpfandgläubiger kann das Eigenthum der ihm als Nutz⸗ pfand gegebenen Liegenſchaften nur dann durch Verjährung erwer⸗ ben, wenn ſich der Rechtstitel ſeines Beſitzes verändert hat; eine ſolche Veränderung tritt z. B. ein, wenn in Folge eines Vergleichs das Nutzpfand an einen Dritten gekommen und deſſen Beſitz von dieſem Dritten durch Kauf wieder an den Nutzpfandgläubiger zurück⸗ gefallen iſt.— Annal. XI. Beibl. 7. S. 25(Caſſ.⸗Hof). Der Beſiter eines Rechtes oder einer Sache kann nie gegen Satz 2239— 2242. 931 ſeinen urſprünglichen Rechtstitel oder weiter, als dieſer ſich erſtreckt, erſitzen, und die von dem Beſitzer geltend gemachte Verjährung iſt auch dann wirkungslos, wenn ſein urſprünglicher Beſitztitel ein fehlerhafter war.— Oberh. Jahrb. a. F. I. S. 268. Zu Satz 2239. Zachariä I.§ 215 c. Zu Satz 2240— 2241. Zachariã I.§ 215 c. 5. Aufl. Note S. Zur Beſeitigung der auf die unvordenkliche Verjährung geſtützten Klage genügt die allgemeine Behauptung nicht, daß die während die⸗ ſer Verjährungszeit ſtattgefundene Leiſtung, z. B. von Beſoldungsholz für eine Pfarrei und Schule durch eine Standesherrſchaft, nur aus ſtaatsrechtlichen Motiven verabreicht worden ſei, ſondern es müſſen die urſprünglichen thatſächlichen Verhältniſſe dargelegt werden, aus denen ſich ergibt, daß ſie nicht geeignet waren, durch einen noch ſo langen Zeitlauf einen dinglichen Rechtsanſpruch zu begründen.— Magazin f. bad Rechtspflege I. S. 512(Oberh.). Rechtsfall: Annal. XVII. S. 108(Oberh.). Zu Satz 2241 a. In Verbindung mit Satz 328. 538. 541. 577 bg.— Zacha⸗ riä IV.§ 772. Die Entſchädigungsklage wegen Verluſtes des Fauſtpfandes iſt ebenſo unverjährbar wie die Klage auf Rückgabe des Fauſtpfandes ſelbſt.— Annal. XI. Beibl. 7. S. 25(Caſſ.⸗Hof). S Rechtsfall: Annal. XVI. S. 108(fürſorgliche Erbtheilung— Oberh.). Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung hem⸗ men oder einſtellen. Zu Satz 2242. Zachari I.§ 243. 59* 932 Satz 2243— 2244. Zu Satz 2243. Zachariä I.§ 213. Unächtheit des Tertes—„Verſitzung“ ſtatt„Erſitzung“—: Mayer, Vorträge S. 55. Mayer, Einleitung S. 8. Der Lauf der Verjährung wird dadurch nicht unterbrochen, daß Jemand eine Zeit lang die Ausübung einer offenen und ſtändigen Dienſtbarkeit freiwillig unterläßt, insbeſondere dann nicht, wenn ſich die Dienſtbarkeit auch während jener Zeit durch äußere Merkmale ankündigte.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 301(Appellh. von Nismes). Zu Satz 2244. In Verbindung mit§ 284 Ziff. 7 d. Proc.⸗Ordg.— Zacha⸗ riä I.§ 213. Oeffentliche Abgaben und deren Rückforderung: Geſetz v. 21. Juli 1839 Art. 2 u. 3(Regsbl. Nr. 21). Beiträge zur Gebäudeverſicherungsanſtalt und deren Rückforderung: Geſetz v. 30. Juli 1840§ 64(Regsbl. Nr. 28). Die Verjährung wird unterbrochen durch: a. eine innerhalb ihrer Zuſtändigkeit, z. B. in Folge eines Rüge⸗ gerichtsbeſcheids wegen eines Gemeindeausſtandes erlaſſene Verfügung der Verwaltungsbehörde—: Annal. XXIII. S. 267(Hofg.); p. die Verfolgung von Anſprüchen vor den zuſtändigen Ver⸗ waltungsbehörden—; Annal. VIMI. Beibl. 19. S. 76(Caſſ.⸗ Hof); c. die Erhebung eines Präjudicialſtreites hinſichtlich der Anſprüche, für welche der Streit präjudiciell iſt—: Oberh. Jahrb. n. F. M. S. 350(Oberh.); d. die Anſtellung der Theilungsklage, jedoch nur für den Kläger, dagegen nicht für ſeine Miterben, die nicht geklagt haben; auf der andern Seite können ſich aber auch nur diejenigen beklagten Miterben dieſer Einrede bedienen, welche im Beſitze der Erbſchaft geweſen ſind—: Annal. X. Beibl. 7. S. 27(Caſſ.⸗Hof); e. die Klage nur, in Bezug auf deren Anſtellung der Kläger zur Sache legitimirt iſt— z. B. es iſt der Lehenherr nicht berechtigt, eine dem Lehen zugehörige rückſtändige Fruchtgült, weil Satz 2245— 2246. 933 die Lehennutzungen Eigenthum des Vaſallen ſind, einzuklagen, weß⸗ halb auch nur letzterem das Recht zuſtand, die Rückſtände einzukla⸗ gen und der Lauf der Verjährung nur durch eine von dieſem er⸗ hobene Klage unterbrochen wird—: Annal. XIII. S. 94(Hofg. d. Oberrh. u. Oberh.); f. die Einrede der Wettſchlagung, wenn dieſelbe auch wegen Illiquidität zum beſondern Austrag verwieſen wurde—: Annal. XIII. S. 94(Hofg. d. Oberrh. u. Oberh.). Unterbrechung der Verjährung einer zur Wettſchlagung ge⸗ eigneten Forderung: Satz 1290. Zu Satz 2245. In Verbindung mit§ 755 d. Proc.⸗Ordg.§ 12 des Geſetzes vom 6. April 1854(Regsbl. Nr. 18), die Militairgerichtsbarkeit betr.— Zachariä I.§ 213. Unterbricht der bei Klagen gegen Militairperſonen vorge⸗ ſchriebene Vergleichsverſuch die Verjährung? Bejaht— die Klage kann bei dem Mangel einer beſchränken⸗ den Vorſchrift innerhalb der gewöhnlichen Verjährungszeit, laufend vom Tage der Unterbrechung, d. h. dem Tage der Einreichung des Antrags, angebracht werden—: Annal. MXIII. S. 40(Fy). Verneint— die Unterbrechung der Verjährung iſt dadurch bedingt, daß eine Vorladung aus Recht in der geſetzlichen Zeit nach⸗ folge; da aber unſere Geſetze eine ſolche Beſtimmung nicht enthalten, die Bedingung, an welche dieſer Satz die Unterbrechung knüpft, nie eintreten kann, ſo iſt dieſer Satz ohne practiſche Bedeutung, d. h. es wird die Vorladung zur Güte die Verjährung nie unterbrechen—: Annal. MMI. S. 377(Plenarbeſchluß d. Hofg. d. Mittelrh.— Bekk). Zu Satz 2246. Zachariä I.§ 213. „unbehörig“(unzuſtändig)— nur die Zuſtellung der von dem zuſtändigen(wenn auch ausländiſchen— Zachariä 5. Aufl. Note 13) Richter erlaſſenen Vorladung unterbricht die Verjährung—: Abſ. 1 vergl. mit Ziff. 7§ 284 d. Proc.⸗Ordg. 934⁴ Satz 2247— 2250. Zu Satz 2247. In Verbindung mit§ 285. 766— 773 d. Proc.⸗Ordg.— Za⸗ chariä I.§ 213. „Rechtzug erlöſchen“— auch dann anwendbar, wenn die Schieds⸗ richter verſäumen, das Urtheil zu fällen: Zachariä 5. Aufl. Note 17. „Klage verworfen“, d. h. definitiv verworfen—: Annal. XIII. S. 94(Hofg. d. Oberrh. u. Oberh.). Zu Satz 2248. Zachariä I.§ 213. „jeder Vorgang anerkannt“, z. B. a. bei jährlich wiederkehrenden Leiſtungen die Bezahlung einer einzelnen Leiſtung, Zinszahlung—: Stabel, Druckbogen über die Verjährung S. 39. Oberh. Jahrb. a. F. VII. S. 81. Zachariä 5. Aufl. Vote 19 p. die Klage des Schuldners auf Beſchränkung des Unterpfands⸗ rechts: Zachariä 5. Aufl. Note 19; c. auch die Anerkennung einem Dritten gegenüber: Zachariä 5. Aufl. Note 19. Die Anerkennung bedarf zwar der Annahme nicht, das Zah⸗ lungsanerbieten darf aber vor der Annahme nicht zurückgezogen worden ſein: Zachariä 5. Aufl. Note 19. Die Anerkennung von Seiten deſſen, der ein Erbrecht geltend macht, daß ihm die Erbſchaft nur proviſoriſch zugewieſen ſei, unter⸗ bricht die Verjährung zu Gunſten der wirklichen Erben; dies iſt auch der Fall, wenn dieſe Anerkennung einfach in einem Theilungs⸗ protocoll niedergelegt iſt, in welchem zugleich geſagt wird, daß die gegenſeitigen Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.— Annal. VIII. Beibl. 7. S. 26(Caſſ.⸗Hof). Rechtsfall: Annal. VIII. S. 261(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Satz 2249. In Verbindung mit Satz 709. 710. 1199. 1206.— Zachariä I.§ 213. Zu Satz 2250. Zachariä I.§ 213. Satz 2251— 2257 a. 935 Zweiter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjährung. Zu Satz 2251— 2255. Zachariä I.§ 211. Die Verjährung läuft z. B. a. gegen den Abweſenden— es können deßhalb die Erben eines Solchen, von dem ſeit mehr als 30 Jahren keine Nachrichten eingegangen ſind, während dieſer Zeit, auch ohne den Abweſenheits⸗ proceß einzuleiten und auf Verſchollenheitserklärung anzutragen, wie jeder Dritte, die Güter des Abweſenden durch Erſitzung erwerben—: Annal. XXI. S. 38(Appellh. v. Grenoble); b. gegen Gemüthskranke, die nicht entmündigt worden ſind—: Zachariä 5. Aufl. Note 8; c. gegen die nur Verbeiſtändeten—: Zachariä 5. Aufl. Note 8. Zu Satz 2256. In Verbindung mit Satz 1560.— Zachariä I.§ 211. Zu Zififs 2. „Verkauf“, d. h. ein freiwilliger Verkauf des Mannes: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 426(Oberh.). Verkauf im Vollſtreckungsverfahren: Satz 1428 Abſ. 3. Wahrung der Rechte der Ehefrau während der Dauer der Gü⸗ tergemeinſchaft gegen Dritte: Satz 1470. Zu Satz 2257— 2257 a. Zachariä I.§ 214(contra agere non valentem etc.) vergl. mit IV.§ 772 5. Aufl. Note 3. Die Verjährung läuft nicht gegen eine Gemeinde zu Gunſten ihres Vorgeſetzten während deſſen Verwaltung, wenn er ſie durch ſeine eigene Thätigkeit, z. B. durch Verbergen der gegen ihn be⸗ weiſenden Urkunden in die Unmöglichkeit verſetzt hat, gegen ihn zu flagen.— Annal. XII. Beibl. 5. S. 20(Caſſ.⸗Hof). Zu Abſ. 2. Die Verjährung der Gewährleiſtungsklage eines anfänglich that⸗ 936 Satz 2258— 2261. ſächlich, dann durch richterliche Entſcheidung entwährten Käufers läuft nicht blos vom Tage des die Entwährung ausſprechenden Ur⸗ theils, ſondern vom Tage der thatſächlichen Störung in Verbindung mit der Rechtsſtörung im Beſitze, welche aus der ge⸗ richtlichen Klage hervorging; wenn alſo der Käufer von den gleich⸗ zeitig thatſächlich und rechtlich erlittenen Störungen an 30 Jahre vorübergehen läßt, ohne die Gewährleiſtungsklage anzuſtellen, ſo iſt die Klage verjährt.— Annal. VIII. Beibl. 3. S. 9(Caſſ.⸗ Hof). Verſitzung der Gewährleiſtungsklagen: Brauer, Erläuterungen VI. S. 634. Zu Abſ. 3. Der Umſtand, daß der Gläubiger einer betagten Forderung von dem Eintreten des Erxeigniſſes, auf welches der Verfalltag ausgeſetzt iſt, weder vom Schuldner noch auf andere Weiſe Kenntniß erhielt, kann den Lauf der bis zur Verfallzeit ruhenden Verjährung nicht hindern.— Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 321. Krieg, Einfall des Feindes, Ueberſchwemmung, Gewaltthat der Gegenpartei ꝛc. als Grund des Stillſtandes der Verjährung: Brauer, Erläuterungen VI. S. 629. Zachariä I. 5. Aufl. Note 3. Anfangsziel der Verjährungen der Klagen mit andauernder Er⸗ füllungszeit, z. B. Pachtverträgen ꝛc.—: Brauer, Erläuterungen VI- S. 632. Zu Satz 2258— 22359. Zachariä I.§ 211. Fünftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Zu Satz 2260— 2261. Zachariä I.§ 212. Berechnung der Verjährungszeit: Mayer, Vorträge S. 123. 124. Satz 2262— 2264. 937 Bweiter Abſchnitt. Von der dreißigjährigen Verjährung. Zu Satz 2262. In Verbindung mit Satz 2241 a.— Zachariä I.§ 216 vergl. mi I§ 772. 773. Verjährungszeit der Regreßklagen des Fiscus gegen ſeine Rech⸗ ner— 30 Jahre—: Annal. XIV. S. 380(Oberh.). Verjährung der Klagen auf periodiſche Leiſtungen: Oberh. Jahrb. a. F. III. S. 154. N. F. VIII. S. 248. Verjährung der Entſchädigungsklagen: Brauer, Erläuterungen V S. 638. Verjährung jährlich wiederkehrender alternativer Verbindlich⸗ keiten: Satz 1189. Zu Satz 2263. In Verbindung mit Satz 710 fc.— Zachariä II.§ 338. Erneuerung der Beraine: Geſetz v. 5. Oct. 1820 lit. h.§ 11 (Regsbl. Nr. 15), Verordg. v. 25. Juli 1810(Regsbl. 1832) und v. 30. Juni 1813(Regsbl. Nr. 21). Der Nichtgebrauch dieſes Rechtes hat nur die Folge, daß der Gläubiger, wenn ihm nach 30 Jahren die Einrede der Verſitzung entgegengehalten wird, zuſehen mag, wie er die Unterbrechung be⸗ weiſen kann.— Stabel, Druckbogen über d. Verjährung S. 39. Kann die Ausſtellung der neuen Rechtsurkunde auch von dem dritten Beſitzer des Grundſtücks, auf welchem die Rente haftet, verlangt werden?— Annal. IX. Beibl. 6. S. 22(bejaht: Appellh. v. Nancy— verneint: Troplong— letzterm zuſtimmend: Stabel). Das Anfangsziel der 28 Jahre iſt, wenn ſich der dritte Beſitzer perſönlich verpflichtet, nicht das Datum des urſprünglichen Titels, ſondern jenes der Uebernahme.— Annal. IX. Beibl. 6. S. 22 (Caſſ.⸗Hof). Erneuerung älterer Beraine: Brauer, Erläuterungen VI. S. 637. Zu Satz 2264. In Verbindung mit Satz 475. 1304.— Zachariä II.§ 337 5. Aufl. Note 11. 938 Satz 2265. Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. Zu Satz 2265. Zachariä I.§ 217. „redlicher Weiſe“—: Satz 2180 Ziff. 4. 2269. „Wohnſitz“—: Satz 2180 Ziff. 4. „geſetzmäßige Eigenthumsurkunde“(juste titre), d. h. a. ein ſolcher nicht ganz vollgiltiger Titel, deſſen Mängel nicht eine im öffentlichen Intere ſſe ſtatuirte Nichtigkeit involviren—: Annal. VII. S. 330(Hofg. d⸗ Oberrh.— Trefurt); p. ein nicht abſolut nichtiger Titel, wie z. B. eine ohne die geſetzliche Form errichtete Schenkung; dagegen kommt die bloße Anfechtbarkeit des Titels nicht in Betracht—: Jahrb. f. bad. Recht S. 118(Stabel). Iſt dieſer Satz auch auf Dienſtbarkeiten anwendbar, erlöſchen mithin die auf der Liegenſchaft ruhenden Dienſtbarkeiten unter der Vorausſetzung dieſes Satzes zu Gunſten des dritten Erwerbers ſchon durch zehn, beziehungsweiſe zwanzigjährigen Nichtgebrauch, wenn er die Liegenſchaft frei von allen Laſten erworben hat oder nur durch einen Nichtgebrauch von dreißig(Satz 690) Jahren?— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 102(in erſterer Richtung: Duranton, Vazeille, Troplong, Delvincourt, Planck— in letzterer: Tuullier, Pardeſſus, Caſſ.⸗Hof). VIII. S. 381(in letzterer Richtung: Caſſ.⸗Hof— mit weiterer Hinweiſung auf d. franz. Literatur über dieſe Streitfrage in d. Note). In letzterer Richtung: Zachariä II.§ 255 5. Aufl. Note 4 (in erſterer: ebendaſ.— Anſchütz). Diejenigen Schenkungen unter Lebenden, welche nicht eingetragen wurden, begründen nicht einen gerechten Titel, kraft deſſen der Ge⸗ ſchenknehmer in gutem Glauben den Gegenſtand der Schenkung durch Erſitzung von zehn, beziehungsweiſe dreißig Jahren erſitzen kann.— Annal. XXI. S. 92(Appellh. v. Bordeaur). Verjährt die dem Verkäufer wegen Nichtzahlung des Kaufpreiſes zuſtehende Vertragsauflöſungsklage gegen den dritten Be⸗ Satz 2266— 2267. 939 ſitzer der verkauften Liegenſchaft unter der Vorausſetzung dieſes Satzes ſchon durch den Ablauf von zehn, beziehungsweiſe zwanzig Jahren, oder iſt dieſe Klage der dreißigjährigen Verjährung unterworfen?— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 397(in erſterer Richtung: Duranton, Vazeille, Troplong, Caſſ.⸗Hof— in letzterer: Appellh. v. Marſeille u. Paris). In erſterer Richtung: Annal. XIV. Beibl. 7 S. 27(Caſſ.⸗Hof). Zachariä II.§ 256 5. Aufl. Note 13. Anwendung dieſes Satzes auf Nutznießung und Nutzeigen⸗ thun Bekt a.. D. S. 82 Note* Anwendung dieſes Satzes auf Erwerbung von Dienſtbarkeiten: Belk a. a. O. S. 85 Note*. Alleg. z. Satz 690. Zu Satz 2266. Zachariä I.§ 217. Zu Satz 2267. In Verbindung mit Satz 2265.— Zachariä I. S Dieſer Satz fordert nur die formelle Giltigkeit der Rechts⸗ urkunde(Actes), nicht aber die formelle Giltigkeit des Rechts⸗ geſchäftes ſelbſt, ſo daß z. B. eine Schenkung wohl darum, weil ſie nicht durch eine öffentliche Urkunde bewirkt wurde, keines⸗ wegs aber deßhalb, weil der Schenker nicht Eigenthümer oder nicht der wahre Bevollmächtigte des Eigenthümers war, zur Begründung der kurzen Verjährung untauglich erſcheint; wenn es nun zwar auch zur Form, d. h. zu den die Giltigkeit bedingenden Erforderniſſen eines z. B. von einer Gemeinde abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäfts gehört, daß ſie bei Abſchluß deſſelben durch ihre hiezu geſetzlich er⸗ mächtigten Organe vertreten war, ſo gehört es doch nicht zur Form der über dieſes Rechtsgeſchäft errichteten Rechtsurkunde, daß aus derſelben die Beobachtung jener Erforderniſſe hervorgehe; dieſe mag vielmehr, wo nicht, wie z. B. bei Teſtamenten, die Geſetze etwas Anderes beſtimmen, ſonſther bewieſen werden, wenn dem Rechts⸗ geſchäfte ſeine volle gleichbaldige Wirkſamkeit verſchafft werden will; zur Begründung der kurzen Verjährung iſt aber dieſer Beweis nicht erforderlich, vielmehr vertritt ſie gerade deſſen Stelle, d. h. das Ver⸗ jährungsgeſetz nimmt an, daß der wahre Eigenthümer, welcher ſich während der Verjährungszeit dabei beruhigt, wenn ſein Eigenthum 940⁰ Satz 2268— 2271. von einem Andern auf einen Dritten übertragen und von dieſem beſeſſen wurde, entweder vorher oder nachher in die Handlung des Andern ſtillſchweigend eingewilligt habe.— Annal. VII. S. 330 (Hofg. d. Oberrh.— Trefurt). Zu Satz 2268— 2268 4. In Verbindung mit Satz 2230.— Zachariä I.§ 217. Zu Satz 2269. In Verbindung mit Satz 2180 Ziff. 4 Abſ. 2.— Zacharid I. § 217. Die Unterbrechung der zehnjährigen Erſitzung hindert nicht die Erſitzung in weitern zehn Jahren vom Zeitpuncte der Unterbrechung an gerechnet, da der gute Glaube nicht beim ſpätern Beſitz, ſon⸗ dern nur beim Erwerb nothwendig iſt.— Annal. XV. Beibl. 8 S. 30(Caſſ.⸗Hof). Zu Satz 2269 a. In Verbindung mit Satz 2235. Zu Satz 2270. In Verbindung mit Satz 1792. 1792 a.— Zachariä IV. § 774 b. vergl. mit I.§ 211 5. Aufl. Note 9. Verjährung der Baumängel: Brauer, Erläuterungen VI. 642. Pierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjährung. Zu Satz 2271. Zachariä IV.§ 774 b. 1. Lehrer der Wiſſenſchaften 1. „monatweiſe“— alſo, wenn der Unterricht jahrweiſe oder halbjährig gegeben wird, ſo tritt nicht dieſe, ſondern die 30 jährige Verjährung ein: Zachariä 5. Aufl. Note 33. 2.„Hauswirthe und Koſtgeber“(hoͤteliers et traiteurs). Hierher gehören auch a. Wein⸗, Bier⸗ und Kaffewirthe— Satz 2272. 9*1 b. die Speiſewirthe, welche das Eſſen ihren Kunden auf das Zimmer ſchicken— c. die Forderungen wegen Wartung und Pflege von Kran⸗ ken—: Zachariä 5. Aufl. Note 34— d. die Koſtgeldforderungen der Wirthe auch gegenüber den Han⸗ delsleuten—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 96(Caſſ.⸗Hof— derſ. Fall in Annal. IX. Beibl. 1 S. 1). Die Verjährung dieſes Satzes iſt dann nicht anwendbar, wenn Jemand, wie dieß unter Verwandten häufig vorkommt, in Koſt und Wohnung aufgenommen und dafür nur die Zahlung der durch dieſe Verpflegung nothwendig gewordenen Auslagen des Verpflegers als Erſatz ſeiner Mehrausgabe für dieſe Bedürfniſſe begehrt wird.— Annal. MXII. S. 335(Hofg. d. Mittelrh.). Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. a. F. I. S. 272. V. S. 101. 341. 3.„Arbeiter und Taglöhner“— in Verbindung mit Satz 2101 Ziff. 4. Hierher gehören: a. die Handwerksleute mit ihren Lohnforderungen, wenn ſie nicht das Material zu ihrer Arbeit liefern, ſonſt ſind ſie Han⸗ delsleute: Zachariä 5. Aufl. Note 35 f.; b. diejenigen Dienſtboten, welche ſich blos monatweiſe ver⸗ dingen—: Zachariä 5. Aufl. Note 31. Zu Satz 2272. Zachariä IV.§ 774 b. 1. Aerzte, Wundärzte.— in Verbindung mit Satz 2101 Ziff. 3. 2. Kaufleute. Abweichung vom Urtert—„zum Hausgebrauch“ ſtatt„Waa⸗ ren, welche an Nichtkaufleute verkauft werden“(qu'ils vendent aux particuliers non marchands). Hiernach unterliegen nach bad. Recht der kurzen Verjährung die Klagen aus dem Verkaufe a. an Kaufleute zum Hausgebrauch— b. an Nichtkaufleute zum Handel— dagegen nicht c. die Klage aus dem Verkaufe von Waaren an einen Nicht⸗ kaufmann weder zum Hausgebrauch noch zum Handel, ſondern mit 9⁴2 Satz 2273— 2274 4. der Beſtimmung zum Gebrauch in irgend einem andern Gewerbe, z. B. aus dem Verkaufe von Leder an einen Schuhmacher, um es für ſeine Kunden zu verarbeiten—: Trefurt, Syſtem S. 513. „Kaufleute“— d. h. auch die auf Buch und Rechnung ver⸗ kehrenden Gewerbsleute, z. B. ein Müller wegen der Forderung an Kaufpreis für zum Hausgebrauch abgegebenes Mehl—: Annal. XXII. S. 312(Hofg. d. Mittelrh.). 3. Unterhaltsanſtalten, z. B. Penſionen—: Zachariä 5. Aufl. Note 30 im Tert. Dahin gehören nicht: a. diejenigen, welche in ihrem Hauſe blos Koſt und Wohnung geben, ohne daß ſie zugleich die Aufſicht und den Unterricht über⸗ nehmen; b. diejenigen, welche einen jungen Menſchen aus Freundſchaft in Penſion nehmen—: Zachariä 5. Aufl. Note 30. 4. Dienſtboten— in Verbindung mit Satz 2101 Ziff. 4. „jahrweiſe verdingen“, d. h. nicht gerade auf ein Jahr, ſon⸗ dern auch diejenigen, welche ſich viertel⸗ oder halbjährig verdingen, ſtehen unter der Vorſchrift dieſes Satzes—: Zachariä 5. Aufl. Note 31. Einrede der kurzen Verjährung gegenüber dem Geſchäftsführer, welcher eine derſelben unterworfene Forderung bezahlt hat: Annal. IV. S. 55(Hofg.). Zu Satz 2273. Zachariä IV.§ 774 b. Zu Satz 2274— 2274 4. Zachariä IV.§ 774 b. Zu Abſ. 1. „Lieferungen ꝛc. fortwährend geſchehen“— wenn die Ar⸗ beit ꝛc. als ein Ganzes verdungen wurde, z. B. die Fertigung neuer Fenſter für ein beſtimmtes Haus, ſo beginnt die Verjährung erſt mit Vollendung der Arbeiten: Zachariä 5. Aufl. Note 38. Zu Abſ. 2— in Verbindung mit§ 284 Ziff. 7. 285. 286 d. Proc.⸗Ordg. Die Verjährung wird unterbrochen,(ſo daß nun die 30 ährige Satz 2275. 943 Verjährung eintritt: Zachariä 5. Anfl. Note 39 im Tert)— z. B. durch: a. das Anerkenntniß in einem Briefe—: Zachariä 5. Aufl. Note 40; b. z. B. die ſchriftliche Aufforderung der Partei an den Anwalt, ſein Koſtenverzeichniß zum Zwecke der Bezahlung deſſelben einzu⸗ ſenden—: Annal. XI. Beibl. 4 S. 14(Caſſ.⸗Hof)— dagegen wird ſie nicht unterbrochen: a. durch die bloße Einreichung einer Rechnung: Annal. MMIl. S. 415(Hofg. d. Mittelrh.); b. durch eine mit dem Schuldner gepflogene, jedoch von dieſem nicht unterzeichnete Abrechnung—: Lauckhards Rechtsfälle M. S. 133(Caſſ.⸗Hof.). Rechtsfall(Satz 2274 a.): Annal. XXII. S. 416(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Satz 2275. Zachariä IV.§ 774 b. Zu bſ. 1 „Eid“— beziehungsweiſe Handgelübde, wenn der Streit⸗ gegenſtand weniger als 50 Gulden(§ 572 d. Proe.⸗Ordg.) be⸗ trägt—: Annal. XXII. S. 88(Hofg. d. Mittelrh.). Der Eid kann nur darüber, daß die Zahlung erfolgt ſei, nicht aber über einzelne Thatſachen, aus welchen die Zahlung ge⸗ folgert werden ſoll, zugeſchoben werden.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 439(Appellh. v. Lyon). Zachariä 5. Aufl. Note 41. Wie lange kann der Eid darüber, daß die Zahlung erfolgt ſei, zugeſchoben werden? a. während der ganzen Dauer der gemeinen Verjäh⸗ rungszeit—: Zachariä 5. Aufl. Note 41 im Tert— p. nur während fünf Jahren, weil bei der längeren fünf⸗ jährigen Verjährungszeit des Satzes 2277 dieſe Eideszuſchiebung nicht mehr ſtattfindet—: Roth, vermiſchte Abhandlungen I. S. 221. Genügt die bloße Einrede der Verjährung, oder muß, damit auf den Eid, daß die Zahlung erfolgt ſei, erkannt werden kann, der Beklagte zugleich die Einrede der Zahlung vor⸗ ſchützen? 94⁴ Satz 2276— 2277. In erſterer Richtung— die Einrede der kurzen Verjährung der Sätze 2271— 2273 begründet die Vermuthun glder Zahlung, gegen welche, wenn der Beklagte nicht zugeſteht, daß die Zahlung dennoch nicht erfolgt ſei, es ſomit einer Beſeitigung jener Vermu⸗ thung nicht bedarf, der Gegenbeweis nur durch Eideszuſchiebung, nicht aber durch andere Beweismittel geführt werden kann.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 155(Appellh. v. Paris). IX. S. 133 (Caſſ.⸗Hof). X. S. 430(Caſſ.⸗Hof). Annal. VIII. Beibl. 8 S. 72(Caſſ.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 41 vergl. mit§ 775 Note 7. In letzterer Richtung— widerſpricht der Beklagte nur den thatſächlichen Vortrag der Klage und will er deßhalb die eingeklagte Forderung gar nicht ſchuldig geworden ſein, ſo muß er, weil er die Zahlung nicht behauptet, ſolche ſomit auch nicht beſchwören kann, wenn der Klaggrund bewieſen wird, ſofort verurtheilt wer⸗ den—: Oberh. Jahrb. a. F. V. S. 101. 344. 3 Whſ.2 „Wittwe“— nur in dem Falle, wenn ſie für die Schuld ein⸗ zuſtehen hat, alſo, wenn ſie mit dem Manne in Gütergemein⸗ ſchaft ſtand: Zachariä 5. Aufl. Note 42. „nicht zu wiſſen“— der Eid iſt nach§ 530 Ziff. 2 d. Proc.⸗ Ordg. zu formuliren: Annal. KXII. S. 88(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Satz 2276. Zachariä IV.§ 774 b. Zu Satz 2277. In Verbindung mit Satz 886. 2273. 2276 Anh. Satz 64.— Zachariä IV.§ 774 b. a. Forderungsrecht aus den von der Amortiſationscaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapieren: Geſetz v. 14. Mai 1828 (Regsbl. Nr. 7); b. Forderungsrecht aus den von der Eiſenbahn⸗ und Zehnt⸗ ſchuldentilgungscaſſe auf Inhaber geſtellten Staatsſchuldver⸗ ſchreibungen(Anwendung des Geſetzes unter a auf dieſelben): Ge⸗ ſet vom 23. Mai 1844(Regsbl. Nr. 11); Satz 2277. 9½5 c. Forderungen des Staats und der Gemeinden wegen öffent⸗ licher Abgaben und der Rückforderungen zur Ungebühr bezahlter Abgaben: Geſetz vom 21. Juli 1839(Regsbl. Nr. 39); d. Brandverſicherungsbeiträge(Anwendung des Geſetzes unter e auf dieſelben): Geſetz vom 30. Juli 1840(Regsbl. Nr. 28). Die Verjährung der hier aufgeführten Forderungen gründet ſich nicht auf die Vermuthung der Zahlung, welche durch den dem Schuldner zugeſchobenen Eid, daß die Zahlung wirklich erfolgt ſei, wenn der Schuldner die Ausſchwörung des Eides verweigert, wieder beſeitigt wird, ſondern ſie beruht auf dem öffentlichen Intereſſe, indem dadurch der Ruin des Schuldners abgewendet werden ſoll, wenn der Gläubiger aus Nachläſſigkeit oder unzeitiger Rück⸗ ſicht gegen den Schuldner dieſe Rückſtände über fünf Jahre an⸗ wachſen läßt; daraus folgt, daß durch dieſe Verjährung das Klag⸗ recht des Gläubigers erlöſcht und die Einrede der Verjährung be⸗ gründet iſt, wenn der Schuldner auch zugeſteht oder erwieſen iſt, daß die mehr als fünf Jahre alten Rückſtände noch unberich⸗ tigt ſeien.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 155(Appellh. v. Paris). V. S. 444(Caſſ.⸗Hof). Annal. XIII. S. 97(Hofg. d. Oberrh.). Zachariä 5. Aufl. Note 18(aber das Verſprechen, die Zinſen zu bezahlen, enthält eine Novation). Die Verjährungen dieſes Satzes werden durch die Vorgänge des Satzes 2244 in keine 30 jährigen verwandelt, weil jene Vor⸗ gänge keine Rechtswandlung bewirken.— Annal. IX. Beibl. 2 S. 7. „Gülten“ c.— hierunter gehört, als kein Gefälle, das in be⸗ ſtimmten Zeitpunkten von höchſtens einem Jahre bezahlt zu werden pflegt— nicht die durch Beſitzeränderungen bedingte Drittels⸗ abgabe.— Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 317(Oberh.). Rechtsfall: Annal. XIII. S. 94(Hofg. d. Oberrh.). „Unterhaltsgelder“. Hierher gehören z. B.: a. rückſtändige Penſionen: oberh. Jahrb. a. F. IV. S. 112. b. rückſtändige Gehalte von Gemeindebeamten: oberh. Jahrb. n. . XII. S. 408— dagegen nicht: c. das Sterbquartal der Staatsdiener: oberh. Jahrb. a. F. V. S. 112. Kah, Landrecht. 60 S) 9¹6 Satz 2277. „Kapitalzinſen“(intéréts des sommes prétées)—„Kapi⸗ d. h a. nicht blos eine dargeliehene Summe, ein Kaufſchil⸗ ling ꝛc., ſondern überhaupt nur ein Fonds, ein Grundſtock, als Gegenſatz von Früchten oder Zinſen— der Ausdruck„Kapital⸗ zinſen“ iſt der Gattungsbegriff, welcher die geſetzlichen, die be⸗ dungenen und die Verzugszinſen umfaßt: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 16(Note— Bekk). Annal. VI. S. 7(Note— Brunner); b. nur Gelddarleihen(die Ueberſetzung beabſichtigte keine Abweichung vom Urtert), jedenfalls nur ſolche Geldſummen, welche zum Zinsertrag angelegt ſind, wobei ſomit die Verzinſung aus einem Vertragsgeding folgt: Annal. I. S. 185(Hofg. d. Mittelrh.— Aſchbach). Sind der Verjährung dieſes Satzes unterworfen: a. die(auch durch Urtheil als Entſchädigung zuerkannten) Verzugszinſen?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 149(bejaht: Appellh. v. Amiens, Bourges, Caſſ.⸗Hof— verneint: Appellh. v. Paris, Lyon, Bordeaur, Agen). Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. III. S. 71. VIII. S. 3. 16 (Note— Bekt). Annal. I. S. 185(Votum des Referenten— Hofg. d. Mittelrh.). IV. S. 43(Hofg. d. Mittelrh.— Sander). VI. S. 7(Note— Brunner). VIII. Beibl. 15 S. 59(Caſſ.⸗ Hof). XX. S. 360(Hofg. d. Seekr.). Verneint: Annal. I. S. 185(Hofg. d. Mittelrh.— Aſch⸗ bach). VII. S. 252. Zachariä 5. Aufl. Note 14; p. die geſetzlichen Zinſen, z. B. einer Kaufſchillingsforderung (Satz 1652)?— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 153(bejaht: Appellh. v. Metz, Limoges, Nanch, Toulouſe, Grenoble, Caſſ.⸗Hof— ver⸗ neint: Appellh. v. Metz, Agen, Paris und Caen). Bejaht: ſ. oben über den Begriff der Kapitalzinſen(a). Verneint: Zachariä 5. Aufl. Note 14 vergl. mit Note 7 im Text; c. die Zinſen von den Summen, welche der Bevollmächtigte in ſeinen Nutzen verwendete und deßhalb dem Gewaltgeber erſetzen muß? Bejaht: Annal. VI. S. 6(Hofg. d. Unterrh.). Verneint: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 447(Caſſ.Hof). Annal. XVI. Beibl. 4. S. 14(Caſſ.⸗Hof); Satz 2277 4. 947 d. die von einem Dritten, z. B. als Geſchäftsführer oder Mitſchuldner bezahlten Zinſen, wenn derſelbe erſt nach fünf Jahren den Erſatz der geleiſteten Zahlungen von dem Schuldner verlangt? — Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 120(bejaht: Appellh. v. Paris, Vazeille— verneint: Troplong, Appellh. v. Limoges). Verneint: Zachariä 5. Aufl. Note 12 im Tert. Der kurzen Verjährung dieſes Satzes unterliegen nicht: a. die Zinſen von den Summen, welche der Bevollmächtigte für den Gewaltgeber vorgeſchoſſen und dieſer dem Erſteren zu er⸗ ſetzen hat: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 447(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Rouen). IX. S. 115(Appellh. v. Caen); b. die Zinſen, welche der Bürge für den Hauptſchuldner an den Gläubiger bezahlt hat: Lauckhards Rechtsfälle IXK. S. 115 (Appellh. v. Caen); c. die Zinſen aus dem Erlöſe einer Liegenſchaft, welche ein Miterbe ſteigerte, ſo lange das Verfahren über die Theilung und die definitive Richtigſtellung der ganzen Verlaſſenſchaft dauert: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 122(Caſſ.⸗Hof); d. die Zinſen aus den Summen, welche Miterben einzu⸗ werfen haben: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 124(Troplong, Vazeille, Duranton). Annal. IX. Beibl. 2 S. 7; e. die von einem Erben bezogenen Früchte einer Erb⸗ ſchaft, welche er, weil er in böſem Glauben war, herausgeben muß: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 452(Caſſ.⸗Hof). Zachariä 5. Aufl. Note 15 im Text; f. die Zinſen, welche während eines Rechtsſtreites auflaufen: Zachariä 5. Aufl. Note 16 im Tert; g. die handelsrechtlichen Zinſen unter Geſellſchaftern, weil und ſofern ſolche Zinſen erſt durch Vorlage der Abrechnung durch den Geſchäftsführer einen Rechtstitel erhalten und folglich nicht zu denjenigen Zinſen gehören, welche in periodiſchen Zielern zahl⸗ bar ſind—: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 511(Oberh.). „in fünf Jahren“, d. h. vom Tag der Klage rückwärts: Oberh. Jahrb. n. F. III. S. 72. Annal. IX. Beibl. 2 S. 7. Zu Satz 2277 4. In Verbindung mit Satz 329. 9½8 Satz 2279. Zu Satz 2279. In Verbindung mit Satz 533. 1141 Anh. Satz 199. 202 ff. — Zachariä I.§ 215 a. Leih⸗ und Pfandhäuſer: Geſetz v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20). Zur Auslegung: Annal. XVIII. S. 46(Jolly). Zu Abſ. 1. „Fahrnißſtücke“, d. h. nur einzelne körperliche bewegliche Sachen, ſomit nicht z. B. Forderungen, Rechte, eine rechtliche Ge⸗ ſammtheit von Sachen ꝛ.: Annal. IX. Beibl. 4 S. 13. XVIII. S. 49(Jolly). Zachariä 5. Aufl. Note 5 u. 6 im Tert. Iſt die Beſtimmung dieſes Satzes anwendbar auf a. den Inhaber lautende Werthpapiere, z. B. badiſche 35 fl. Lvoſe? Verneint— hier ſind die Anh. Sätze 199 ff. über Zettel auf den Inhaber maßgebend, wornach der Beſitzer ſolcher dem Eigen⸗ thümer abhanden gekommener Werthpapiere zur Herausgabe nur dann verpflichtet iſt, wenn er nicht deren redlichen Erwerb glaub⸗ haft zu machen vermag, z. B. dann nicht, wenn der Beſitzer das Werthpapier durch Ankauf erworben hat und der Kläger nicht nach⸗ zuweiſen vermag, daß der Käufer ſich dabei in böſem Glauben befunden, insbeſondere wenn Letzterer den An⸗ und Verkauf von Staatspapieren zu ſeinem Geſchäft macht—: Annal. XXVI. S. 46 (Hofg. d. Unterrh.). Archiv f. Rechtspflege II. S. 430. 456 (Heddãus); p. Schuld⸗ und Pfandurkunden auf benannte Perſonen: Bejaht: Oberh. Jahrb. a. F. VI. S. 221 Cvergl. auch I. S. 137). Verneint— das Eigenthum einer Urkunde geht zwar, wie das Eigenthum eines andern Fahrnißſtückes, z. B. eines Buches ꝛc., in gleicher Weiſe verloren, und derjenige, welcher nach dieſem Satze das Eigenthum einer Urkunde erworben hat, kann über dieſes Stück Papier ebenſo ſchalten und walten, wie über ein anderes ihm eigen⸗ thümliches Fahrnißſtück; allein daraus folgt noch nicht, daß er ge⸗ rade auch Eigenthümer der Forderung, welche nach Inhalt der Urkunde ein Anderer zu fordern hat, ſei; es gibt kein Geſetz, Satz 2279. 9⁴9 welches ſagt, daß eine ſolche Rechtsurkunde als die Forderung ſelbſt gelte; etwas Anderes iſt das Recht und etwas Anderes die darüber gefertigte Urkunde; wenn der Satz 1689 ſagt, daß bei der Uebertragung einer Forderung die Uebergabe von dem Rechtsgeber an den Rechtsnehmer durch die Uebergabe der Rechtsurkunde geſchehe, ſo iſt wohl zu merken, daß es nicht heißt: die Uebertragung (die Ceſſion) geſchehe ſelbſt durch die Uebergabe der Rechtsurkunde — die Uebertragung als der Rechtsgrund, vermöge deſſen der Cedent die Uebergabe ſchuldig iſt, hat vielmehr ſchon vorauszu⸗ gehen; darüber iſt alſo eine eigene Urkunde zu errichten, wenn man hinſichtlich ihrer ein ſicheres Beweismittel haben will, und nur die Verbindlichkeit, welche aus einer ſolchen vorausgegangenen Ueber⸗ tragung für den Cedenten hervorgeht, wird alsdann noch durch die Uebergabe der Rechtsurkunde vollzogen; wenn nun auch aus dieſer freiwilligen Erfüllung dieſer Verbindlichkeit auf die Verbind⸗ lichkeit ſelbſt, d. h. das Daſein der Ceſſion geſchloſſen werden darf, ſo liegt doch demjenigen, welcher aus dieſem Vorgang Rechte für ſich ableitet, der Beweis dieſer Thatſache ob; der Beſitzer einer auf einen fremden Namen lautenden Schuldurkunde hat ſomit darzuthun, daß der Gläubiger ihm ſolche zur Erfüllung einer Ceſ— ſion übergeben hat; dieſer Satz kann ihn davon nicht befreien, denn wenn er auch die Vermuthung begründet, daß er die Urkunde aus einem rechtlichen Grunde innehabe, ſo iſt damit noch keineswegs die weitere Vermuthung begründet, daß der urſprüngliche Ei— genthümer die Urkunde dem jetzigen Beſitzer gerade zur Erfüllung einer Rechtsübertragung an denſelben über⸗ geben habe—: Annal. III. S. 70(Note— Bekk), S. 124 (Hofg. d. Mittelrh.). Archiv f. Rechtspflege II. S. 441(Heddäus). „Beſitz als Rechtsurkunde.“ Gilt der Beſitz ohne Vorbehalt des Gegenbeweiſes durch den Eigenthümer als wirklich erworbenes Eigenthum, oder be⸗ gründet er nur eine einfache durch Gegenbeweis zu zerſtörende Ver⸗ muthung für einen genügenden Eigenthumstitel? In erſterer Richtung— der bloße Beſitz(Detention), ohne daß es dabei ſelbſt auf den guten oder böſen Glauben des Be⸗ ſitzers ankommt—: Annal. XVIII. S. 46. 50. 55(Jolly). Archiv f. Rechtspflege II. S. 433(Heddäus). Zachariä 5. Aufl. Note 2. 950 Satz 2279. In letzterer Richtung: Annal. XVIII. S. 46(Toullier). Zu Abſ. 2. „Verloren oder entwendet“(volé). Stehen der Entwendung(oder Raub) gleich: a. der Mißbrauch des Vertrauens, z. B. Unterſchla⸗ gung ꝛc.* Bejaht— nach dem Zeugniß von Brauer(Erl. IV. S. 345) wurde das im Urterte gebrauchte Wort„volé“ in der Abſicht mit „entwendet“ überſetzt, um dieſer Ausnahme eine weitere Ausdehnung zu geben, ſo daß außer dem Diebſtahle auch alle die Fälle darunter begriffen ſein ſollten, in denen Jemand eine fremde Sache ohne oder wider Willen des Eigenthümers und ohne Schein Rechtens blos aus Eigenmacht oder Gewinnſucht an ſich nimmt, ohne Un⸗ terſchied, ob er ſie zuvor als anvertrautes Gut in Ge⸗ wahrſam hatte oder nicht, alſo z. B. auch bei Verübung einer Unterſchlagung—: Annal. II. S. 98(Hofg. d. Mittelrh.— Aſch⸗ bach). XX. S. 325(Hofg. d. Seekr.) vergl. mit XVII. S. 328 (Spohn). Verneint: a. Durch die Ueberſetzung des Wortes„volé“ mit„entwendet“ ſollte, wie Brauer ſelbſt geſteht(Erl. III. S. 72. IV. S. 345), nichts dem Urterte Widerſprechendes, oder etwas Anderes, oder mehr als dieſes beſtimmt, ſondern nur das franzöſiſche Wort ſeinem Sinne gemäß überſetzt werden; nun bezeichnet aber„volé“ gerade ganz das Gleiche, was das Wort„entwendet“, nämlich ſo viel als ſtehlen und rauben, es kann daher auf die Erklärung Brauers, daß der Ausdruck„entwenden“ in einem weitern Sinne zu nehmen ſei, als eine bloße Privatanſicht, kein weiteres Gewicht gelegt werden, da der Geſetzgeber ſelbſt dies weder ausdrücklich noch ſtillſchweigend zu erkennen gegeben hat—: Annal. II. S. 98(Votum d. Referen⸗ ten). XIV. S. 341(Hofg. d. Seekr.); 6. die Klage auf Rückgabe gegen den dritten Beſitzer findet nur dann ſtatt, wenn der Kläger den Beſitz ohne ſeinen Willen verloren, nicht aber dann, wenn er den Beſitz freiwillig einem Andern übertragen hat, d. h. wenn ihm eine Vertragsklage zu⸗ ſteht—: Annal. XIV. S. 341(Hofg. d. Seekr.). XVIII. S. 56 (Jolly). Zachariä 5. Aufl. Note 9. — Satz 2279. 951 b. Betrug? Bejaht: Annal. II. S. 98(Hofg. d. Mittelrh.— Aſchbach). Verneint— auch derjenige, welcher um ſeine Sache geprellt wird, hat einen wahren Willen, ſich ſeines Beſitzes zu entäußern, nur wird dieſer Wille durch einen Irrthum be⸗ ſtimmt—: Annal. XVIII. S. 56(Jolly). Zachariä 5. Aufl. Note 9(Renaud); c. Selbſthilfe? Bejaht: Annal. XX. S. 325(Hofg. d. Seekr.); d. Sachen, die das Waſſer weggeſchwemmt oder fortge⸗ riſſen hat? Bejaht: Annal. XVIII. S. 56(Jolly). Verneint: Zachariä 5. Aufl. Note 6(Renaud). Muß der Kläger das Eigenthum an dem Fahrnißſtück zur Begründung ſeiner Klage behaupten? Verneint: Archiv f. Rechtspflege I. S. 693(v. Weiler). Annal. XVIII. S. 56(Jolly). „drei Jahre lang“. Iſt dieſer Zeitraum eine eigentliche Verjährung oder eine Friſt, welche vom Richter von Amtswegen berückſichtigt werden muß? In erſterer Richtung: Annal. XVIII. S. 58(Jolly). In letzterer Richtung: Annal. XX. S. 325(Hofg. des Seekr.). Zachariä 5. Aufl. Note 10. Der Vermiether von Fahrniſſen, auf welche bei dem Miether Zugriffsbeſchlag gerichtet wird, kann gegen den betreibenden Gläu⸗ biger ſein Eigenthumsrecht geltend machen, da der Schuldner nach dem Miethvertrag ſeinen Beſitz nur an den Sachen des Ver⸗ miethers ausübt, daher dieſem der Beſitz nicht als Rechtstitel entgegengehalten werden könnte; da nun der betreibende Gläubiger ſeine Rechte auf die gepfändeten Fahrniſſe von dem Schuldner, in deſſen Beſitz ſie gepfändet wurden, ableitet, ſo kann er nur deſ— ſen Rechte ausüben, mithin ebenſo wenig als jener dem einſprechen⸗ den Vermiether den Beſitz des Schuldners als Rechtstitel entgegen⸗ halten; ſelbſt dann, wenn der Miethvertrag nichtig wäre, würde das Verhältniß daſſelbe bleiben, da der Beſitz doch immer nur aus dem Miethvertrag abgeleitet werden könnte.— Annal. XXI. S. 128 (Stempf). 952 Satz 2280— 2281. Der Miether, welcher mit Zuſtimmung des Vermiethers einen andern Miethsmann ſubſtituirt und dieſen als Eigenthümer des Mo⸗ biliars erklärt, hat keine Klage gegen den Vermiether auf Her⸗ ausgabe dieſer Gegenſtände.— Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 429. Die Verkaufsauflöſungsklage auf Fahrniſſe kann gegen den drit⸗ ten Beſitzer nicht erhoben werden.— Oberh. Jahrb. n. F. V. S. 254. Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. a. F. I. S. 137(Rückforderung eines zu einer Verlaſſenſchaftsmaſſe gehörigen Schuldbriefes). An⸗ nal. IX. Beibl. 10, S 30 Beibl. S Eigenthumsübergang von Fahrniſſen ohne Uebergabe: Satz 1583. Zu Satz 2280. Zachariä I.§ 215 a. Rettungskauf geſtohlener Sachen: Brauer, Erläuterungen VI. 644. G Zu Satz 2281. In Verbindung mit Satz 2 b.— Zachariä I.§ 242 Wenn der Einklagung eines unter dem frühern Wechſelrecht ent⸗ ſtandenen Wechſels die Einrede der Verjährung entgegengehalten wird und auch die Verjährungsfriſt der inzwiſchen eingeführten allgemeinen deutſchen Wechſelordnung bei der Klagerhebung umfloſſen war, ſo iſt die Frage(Replik) der Eideszuſchiebung über die Zahlung(Anh. Satz 189 Abſ. 2) nicht nach jenem, ſondern nach der neuen Wech⸗ ſelordnung zu beantworten, d. i. zu verneinen(Satz a. b.), und dieſer Satz ſteht nicht entgegen, weil er nur eine tranſitoriſche, d. h. eine für die bei Einführung des Landrechts im Laufe geweſenen Verjährungen gegebene Vorſchrift enthält.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege I. S. 515(Oberh.). Rechtsfall: Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 184 Note. Annal. VIII. Beibl. 17. S. 66(Caſſ.⸗Hof). badiſche Landrecht mit Einſchluß des Bandelsrechts und die Prozeß⸗Ordnung annotirt nach den Entſcheidungen der badiſchen Gerichtshöfe und der badiſchen Doctrin unter Hinweiſung auf die bezüglichen Geſetze und Verordnungen für den Handgebrauch des praktiſchen Juriſten von K. Kah, großh. bav. Oberamtsrichter II. Abtheilung. Handelsrecht mit Wechſelrecht. Freiburg im Breisgau. er 1861 Das badiſche Jandelsrecht mit Wechſelrecht als Anhang zum Tandrecht annotirt nach den Entſcheidungen der badiſchen Gerichtshöfe und der badiſchen Doectrin unter Hinweiſung auf die bezüglichen Geſetze und Verordnungen für den Handgebrauch des praktiſchen Juriſten von K. Kah, großh bad. Oberamtsrichter. Freiburg im Breisgau. Lit e r ſche nſ 1861. Buchdruckerei der Herder'ſchen Verlagshandlung in Freiburg. Anhang. Von den Handelsgeſetzen. Einleitung. Allgemeine Verfügungen. Zu Anh. Satz 1. Verordnung v. 8. Juli 1812(Regsbl. 1822) über die Kund⸗ barmachung der Rechtsgeſchäfte der Handelsleute. Verordnung v. 9. Aug. 1827(Regsbl. Nr. 19) über die Er⸗ richtung von Amtsreviſoratsbüchern zu dieſem Zweck. „Handelsleute“— wer iſt Handelsmann? 1) civilrechtlich gilt jeder als Handelsmann und iſt den Handelsgeſetzen unterworfen, welcher Handelsgeſchäfte zu ſeinem gewöhnlichen Beruf und Gewerbe macht ohne Unterſchied, ob er auch die gewerbspolizeilich vorgeſchriebenen Bedingungen erfüllt hat, um als vom Staate anerkannter Handelsmann gelten zu können; wenn daher auch die Verwaltungsbehörden bei Erthei⸗ lung der Conceſſionen zum Handel, je nachdem dieſe mehr oder weniger beſchränkt gegeben werden wollen, ſich der Ausdrücke„Krä⸗ mer“ oder„Handelsmann“ bedienen, ſo kann dieſe Bezeichnung doch nicht von Einfluß auf die richterliche Entſcheidung über die Qualität des Conceſſionirten ſein—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 327. XIII. S. 325(Oberh.); 20 derjenige iſt in rechtlicher Beziehung Handelsmann, welcher Handelsgeſchäfte als ſeine gewöhnliche Beſchäftigung betreibt, durch einzelne in einem bürgerlichen Gewerbe vorkommende Handels⸗ geſchäfte, z. B. dadurch, daß ein Kapitaliſt Lieferungen unternimmt, ein Gaſtwirth zc. ſich mit Wechſeln befaßt, fremde Weine für den Kah, Landrecht. 61 95⁴ Anh. Satz 1. Wiederverkauf auf Gewinn ankauft, daß Jemand in einzelnen Ur⸗ kunden die Eigenſchaft als Handelsmann annimmt u. dgl., werden dieſe Perſonen nicht Handelsleute, ſondern es hat dies nur zur Folge, daß ſie in Bezug auf das einzelne Geſchäft ſich nach Handelsrecht richten laſſen müſſen, denn es wäre ungereimt, wenn man z. B. einen Schloſſer, weil er ein Mal oder auch mehrere Male Wechſel indoſſirte, für einen Handelsmann erklären wollte; wer nur neben einem bürgerlichen Gewerbe und zur Betrei— bung deſſelben hin und wieder Handelsgeſchäfte unternimmt, hört deßhalb nicht auf, Gewerbsmann zu ſein—: Annal. XVII. S. 471 (Red.— Baier). Stempf, Gantverfahren S. 30 Note 1; dagegen iſt es 3) keine Bedingung des Geſetzes, daß eine Perſon, um als Handelsmann zu gelten, den Handel als ihr einziges und aus⸗ ſchließliches Gewerbe betrieben haben müſſe—: Annal. MII. S. 253 (Hofg. d. Unterrh.). Stempf a. a. O. S. 30 Note 1. Es wurde die Eigenſchaft als Handelsmann zuerkannt: z. B. a. einem Wundarzte, welcher neben dieſer Beſchäftigung einen offenen Specereiladen führte—: Annal. III. S. 253 (Hofg. d. Unterrh.); b. einem Hänfer, welcher ſein Geſchäft in einer ſolchen Aus⸗ dehnung betrieben und in dieſem Umfange zu ſeinem gewöhnlichen Berufe gemacht hat, daß man ſeine Geſchäfte als Handelsgeſchäfte betrachten konnte, obgleich er der Betreibung eines kaufmänni⸗ ſchen Geſchäfts ſelbſt nicht gewachſen war und deßhalb zur Füh⸗ rung der Bücher, Correſpondenzen ꝛc. einen Commis aufnehmen mußte—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 327; c. einem nur zur Führung von Colonial-Farbwaaren ꝛc. con⸗ ceſſionirten Krämer, welcher aber nebſtdem einen großartigen Uhren⸗ handel nach verſchiedenen Ländern mit bedeutendem Umſatz und be⸗ trächtlichen Wechſeloperationen betrieb und dies zuſammen ſeinen gewöhnlichen Beruf und ſein gewöhnliches Gewerbe bildete—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 325(Oberh.); aberkannt: a. einem Gaſtwirth, Poſthalter und Gutsbeſitzer, wel⸗ cher, ohne als Handelsmann gebildet und conceſſionirt zu ſein, mit⸗ Anh. Satz 1. 95⁵ hin kein Handelsmann von Beruf war, neben dem Betrieb dieſer bürgerlichen Gewerbe ſich auch in verſchiedene großartige Handelsunternehmungen eingelaſſen und mehrfache Handelsgeſchäfte gemacht hatte—: Annal. XVII. S. 471(Oberh.); b. einem Gewerbsmanne, welcher zugleich offenes Mitglied einer offenen, eine Eiſenmanufactur betreibenden Handelsgeſellſchaft geworden war; die gegen ihn perſönlich eröffnete Gant wurde deß⸗ halb nicht als Handelsgant erkannt—: Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 212(Hofg. d. Oberrh.— Bedenken bei der oberhofg. Bera⸗ thung gegen dieſe Entſcheidung). Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. a. F. IV. S. 57. Annal. XXV. S. 241(Handelsmann oder Handwerksmann— Hofg. d. Mittelrh.). „Handelsgeſchäfte.“ Als Handelsgeſchäfte werden auch betrachtet: a. eigene Wechſel, b. Handelszettel(Satz 190 ff.): Einführungsgeſetz v. 19. Febr. 1849, Art. 7(Regsbl. Nr. 9) zur allg. deutſch. Wechſelordg. „jeden Ankauf“,„zwiſchen Perſonen aller Art“, d. h. das Ge⸗ ſchäft braucht, um als Handelsgeſchäft zu gelten, nicht gerade zwi⸗ ſchen zwei Handelsleuten abgeſchloſſen worden zu ſein, es iſt nicht einmal erforderlich, daß der Käufer ein Handelsmann im Sinne dieſes Satzes ſei.— Oberh. Jahrb. a. F. I. S. 257. IV. S. 238. Als Handelsgeſchäft wurde erkannt, z. B. 1) der Ankauf von Materialien durch einen Gewerbs— oder Handwerksmann zur Verarbeitung in ſeinem Gewerbe, wenn derſelbe auch nicht ſeine Waaren hauptſächlich zum Abſatz in ganzen Parthien beſtimmt hat—: Oberh. Jahrb. a. F. IV. S. 238; 2 der Ankauf eines Waarenlagers—: Annal. VIII. Beibl. 4. S. 16(Caſſ.⸗Hof); 3) die Aufnahme eines Darlehens und Verwendung deſſelben in dem Geſchäfte durch einen Handelsmann—: Annal. I. Beibl. 4. S. 14(Caſſ.⸗Hof); 4) die Lieferung der mechaniſchen Einrichtung in eine Mühle durch den Inhaber einer mechaniſchen Werkſtätte—: Annal. XVM. S. 514 Abweichend— die Beſtellung einer Dampfmaſchine zum Betrieb einer Mahlmühle, gleichviel, ob der Beſteller einen Mehlhandel treibt, 6 956 Anh. Satz 1 a.— 1 b. oder nur das Müllergewerbe ausübt, iſt, wenn derſelbe dem Handels⸗ ſtande nicht angehört, kein Handelsgeſchäft, da die Maſchine nicht ſelbſt zum Verkauf auf Gewinn beſtimmt iſt und Rechtsgeſchäfte, wodurch nur die Mittel zur Fertigung von Waaren beſchafft werden, die zum Verkaufe des Handwerksmannes oder zum Handel beſtimmt ſind, noch keineswegs vom Geſetz als Handelsgeſchäfte be⸗ zeichnet werden—(in scriptis— Hofg. d. Unterrh.). 5) der Betrieb einer Sägmühle mit dem damit verbundenen An⸗ und Verkauf von Sägholz—: Annal. XX. S. 146(Hofg. d. Mittelrh.); 6) der Vertrag, wodurch ein Spediteur in Folge eines mit dem Poſtfiscus wegen des Transports der mit der Eiſenbahn ankom⸗ menden Güter die theilweiſe Weiterbeförderung derſelben einem Fuhrmann überträgt—: Annal. MR. S. 377(Hofg. d. Oberrh.). „Wiederverkauf auf Gewinn“— ſomit z. B. nicht die Stein⸗ kohlen, welche ein Ziegelbrenner zur Feuerung in ſeiner Ziegel⸗ brennerei ankauft—: Annal. XI. S. 311(Hofg. d. Mittelrh.). „Mäklergeſchäfte“, d. h. obrigkeitlich beſtellter Mäkler—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 434(Oberh.). Zu Anh. Satz 1 4. Zu Abſ 1. „Abſatz in ganzen Parthien“— es gilt deßhalb nicht als Han⸗ delsgeſchäft, z. B. der Betrieb einer gewöhnlichen Ziegelbrennerei, wo die Waare im Detail verkauft wird. Annal. XI. S. 311 (Gofg. d. Mittelrh.). Zu Anh. Satz 1b. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 4b. Verhältniß des Landrechts zum Handelsrecht: Annal. III. S. 219 (Sander). Anh. Satz 2— 74. 957 Erſter Titel. Von dem Handelsſtand. Erſtes Kapitel. Von Handelsherrn. Zu Anh. Satz 2—3. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 487. Zu Anh. Satz 4. Dieſer Satz fordert nur die Einwilligung, nicht eine förm⸗ liche Ermächtigung des Ehemannes; erſtere darf dann immer ange⸗ nommen werden, wenn der Ehemann ſich dem öffentlich betriebenen Handel der Frau nicht widerſetzt.— Annal. X. Beibl. 6. S. 21 (Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 5. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 220. 1426. Zu Anh. Satz 6. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 457. 2126. Zu Anh. Satz 7. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1554. Zweites Kapitel. Von Handlungsverwaltern und Dienern. Zu Anh. Satz 7d. Gelten die von einem Handlungsreiſenden für Rechnung ſeines Handlungshauſes abgeſchloſſenen Käufe und Verkäufe als de⸗ finitiv abgeſchloſſen und ſind ſie ſomit für das letztere verbindlich, wenn er zum Abſchluſſe derſelben nicht ausdrücklich ermächtigt war? — Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 346(bejaht: Appellh. v. Douai — verneint: Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Montpellier). 958 Anh. Satz 12— 18. Zweiter Titel. Von den Handlungsbüchern. Zu Anh. Satz 12. In Verbindung mit Anh. Satz 109. Zu Anh. Satz 13. In Verbindung mit Anh. Satz 251 Ziff. 3. Zu Anh. Satz 17. Wenn auch bei Auflöſung einer offenen Handelsge ſellſchaft deren Bücher einem der früheren Geſellſchafter übergeben worden ſind, ſo bleiben doch die übrigen Geſellſchafter den Geſellſchaftsgläubi⸗ gern gegenüber zu deren Vorlage verpflichtet, indem es ihre Sache iſt, ſich ſolche jeweils von ihren Mitgeſellſchaftern zu verſchaffen.— Annal. XVII. S. 61(Oberh.). Dritter Titel. Von Handelsgeſellſchaften. Erſtes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. Zu Anh. Satz 18. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1873. Bürgerliche und Handelsgeſellſchaften— Merkmale der Unter⸗ ſcheidung derſelben erläutert durch Beiſpiele—: Annal. XV. S. 42 (Ladenburg). Theilnahme an einer Handelsgeſellſchaft unter dem Schein eines Darlehen⸗ oder Dienſtvertrags—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 268(Oberh.)— derſ. Fall in Annal. XXI. S. 169(Oberh.). Anh. Satz 19— 21. 959 Zu Anh. Satz 19. Rechtscharacter der Actienvereine: Annal. XXV. S. 337(Prof. Unger in Wien), S. 361(Dr. R. Hermann). Juriſtiſche Perſönlichkeit einer Handelsgeſellſchaft— eine ſolche iſt ein von der Perſon der einzelnen Geſellſchafter verſchiedenes Rechts ſubject, welches ſein eigenes, von dem Vermögen der ein— zelnen Geſellſchafter geſondertes Vermögen beſitzt, letzteres iſt folge⸗ weiſe vorzugsweiſe den Gläubigern der Geſellſchaft verhaftet, ſo daß dieſen vor den Privatgläubigern der einzelnen Geſellſchafter ein Vorzugsrecht an dem Geſellſchaftsvermögen zuſteht, weßhalb dieſe Gläubiger der einzelnen Geſellſchafter erſt nach vollſtändiger Befrie⸗ digung der Geſellſchaftsgläubiger aus dem Theile des Geſellſchafts⸗ vermögens ihre Befriedigung anſprechen können, welches ihrem Schuldner bei der Theilung zufällt—: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 145. Sind Actiengeſellſchaften nach badiſchem Rechte juriſtiſche Perſonen? Bejaht— dieſelben unterſcheiden ſich zwar in vielen wichtigen Beziehungen von den juriſtiſchen Perſonen des öffentlichen Rechtes(II. Conſt.⸗Edict); ſie tragen aber doch den eigentli⸗ chen Kern der juriſtiſchen Perſönlichkeit und müſſen lediglich nach den Beſtimmungen des Privatrechts, dem ſie angehören, beurtheilt werden; ob man ſie deßhalb uneigentliche oder privatrechtliche ju⸗ riſtiſche Perſonen nennen will, iſt für die Sache gleichgiltig, we⸗ ſentlich iſt nur, daß der Verein, nicht aber die einzelnen Ae⸗ tionäre als Eigenthümer des Geſellſchaftsvermögens betrachtet werden—: Jahrb. d. bad. Rechts I. S. 91(Stabel). Annal. XXV. S. 45(Ladenburg), S. 185(Ladenburg). Verneint— auf den Grund des II. Conſt.⸗Edicts, wenn den⸗ ſelben nicht die Rechte einer juriſtiſchen Perſon vom Staate aus⸗ drücklich verliehen worden ſind; die bloße, den Statuten ertheilte Staatsgenehmigung genügt nicht—: Annal. XXV. S. 105(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.). Zu Anh. Satz 21. Die Nachfolger einer Handelsgeſellſchaft ſind nicht berechtigt, den in der Firma enthaltenen Namen des geſtorbenen oder ausgetretenen 960 Anh. Satz 20— 22. Theilhabers dieſer Geſellſchaft beizubehalten.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 315(Appellh. v. Kolmar). Zu Anh. Satz 20. Bezeichnung einer benannten Geſellſchaft nach ihrem Gegenſtande: Anh. Satz 28. Zu Anh. Satz 22. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1862. Sammtverbindlichkeit der Handelsgeſellſchafter mit Rückſicht auf unförmlich abgeſchloſſene offene oder vertraute Handelsgeſellſchaften: Annal. XX. S. 139(Ladenburg). Die Unterzeichnung mit dem Handlungsnamen durch einen Ge— ſellſchafter verpflichtet die übrigen Geſellſchafter ſelbſt dann ſammt⸗ verbindlich, wenn ſie nicht zur Tilgung einer der Geſellſchaft, ſon⸗ dern dem Unterzeichner nur perſönlich obliegenden Verbindlichkeit, z. B. einer ſchon vor Errichtung der Geſellſchaft entſtandenen Schuld, einer Bürgſchaft ꝛc. geſchah und dies dem Gläubiger bekannt war. — Annal. I. S. 89(Hofg. d. Mittelrh.— Sander). XVI. Beibl. 2. S. 5(Caſſ.⸗Hof). Die geſetzliche Regel der Sammtverbindlichkeit kann zwar durch den Geſellſchaftsvertrag abgeändert werden, allein zur Wirkſamkeit dieſes Gedings gegen Dritte iſt erforderlich, daß daſſelbe dem Einzelnen oder dem Publicum gehörig, z. B. durch Circulare, an⸗ gezeigt werde; allein als eine ſolche genügende Anzeige gilt der bloße Eintrag in das Offenkundigkeitsbuch für Handelsleute nicht.— Annal. XVI. S. 107(Dietz— zuſtimmende Anmerkung d. Red.: Bayer). Brauer, Erläuterungen VI. S. 510. Das Schreiben eines Geſellſchafters kann, ungeachtet daſſelbe nur mit deſſen Privatnamen unterzeichnet iſt, dennoch als mit dem Handlungsnamen unterzeichnet gelten, wenn es nach ſeinem Inhalte von dem Geſellſchafter als ſolchem erlaſſen wurde, insbeſondere kann damit der Empfang der einer Geſellſchaft zugeſendeten Waaren allen Geſellſchaften gegenüber bewieſen werden.— Annal. XVII. S. 61 (Oberh.). Rechtsfall: Annal. XXI. S. 189(Oberh.). Anh. Satz 23— 26. 961 Zu Anh. Satz 23. Steht den Gläubigern einer vertrauten Geſellſchaft ein di⸗ rectes Klagrecht gegen den vertrauten Geſellſchafter auf Zahlung ſeiner verſprochenen Einlage zu? 1) Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 409(Merlin). VIII. S. 161(Pardeſſus, Malepeyre, Jourdain, Pont)— 2) Bedingt bejaht— wenn die vertraute Geſellſchaft in Gant gerathen iſt, auch dann, wenn die Gläubiger mit der Ge⸗ ſellſchaft einen Vergleich abgeſchloſſen haben; die Gläubiger handeln dabei als Dritte, weßhalb die Klage vor dem betreffenden Handels⸗ gericht, nicht aber vor einem Schiedsgericht anzubringen iſt—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 416(Appellh. v. Paris). VIII. S. 161(Troplong, Caſſ.⸗Hof). Annal. XV. Beibl. 3. S. 10(Ap⸗ pellh. v. Grenoble, Caſſ.⸗Hof). XX. S. 342(Appellh. v. Paris Caſſ.⸗Hof)— 3) Verneint— den Gläubigern ſteht nur ein aus dem Rechte des Geſchäftsführers abgeleitetes Klagrecht gegen die vertrauten Ge⸗ ſellſchafter zu, dieſe können deßhalb auch alle ihnen gegen den Ge⸗ ſchäftsführer zuſtehenden Einreden den Gläubigern entgegenhalten—: Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 417(Appellh. v. Paris). VIII. S. 161(Delangle). Zu Anh. Satz 26. In Verbindung mit Anh. Satz 33. Iſt der vertraute Geſellſchafter verpflichtet, die von dem in früheren Jahren gemachten Gewinne bezogene Dividende wieder in die Geſellſchaft einzuſchießen, wenn dieſelbe ſpäter zah⸗ lungsunfähig wird? 1) Bejaht— das Einlagecapital bildet mit dem dadurch er⸗ haltenen Gewinne ein Ganzes und der Gewinn wird durch die Perception zu einem Theile des Vermögens der Geſellſchaft, es gibt daher keinen Zeitabſchnitt, welcher als ſelbſtſtändiger Berechnungs⸗ punkt angeſehen werden kann, als die Aufhebung der Geſellſchaft—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 410(Perſil, Pöhls, Mittermaier, Appellh. v. Rouen u. Paris)— 2 Bedingt bejaht: a. die Frage iſt nach den Umſtänden jedes einzelnen Falles und 962 Anh. Satz 26. nach den bekannt gewordenen Vertragsbeſtimmungen zu entſcheiden, wobei insbeſondere der Umſtand berückſichtigt werden muß, ob ſich die Geſellſchafter bei der Vertheilung des Gewinnes, welcher ſich bei Aufſtellung der Bilanz in früheren Jahren ergeben hatte, in gutem Glauben befanden oder nicht, deßhalb muß der Geſellſchafter den früher bezogenen Gewinn in dem Falle wieder einſchießen, wenn derſelbe nicht gewiß, ſondern nur ſcheinbar war, wenn ſich nämlich der Gewinn dadurch ergeben hatte, daß z. B. die Bilanz falſch war, zweifelhafte Activpoſten in dieſelbe aufgenommen wurden, welche ſpäter verloren gingen, oder wenn die Geſellſchafter den ſich in einem Jahre ergebenden Gewinn vertheilt hatten, ohne daß vorher das durch Verluſte früherer Jahre geſchmälerte Einlagecapital ergänzt worden war—: ebendaſ. S. 412, 413(Pardeſſus, Jourdain, Malepeyre)— b. jede vor Beendigung der Geſellſchaft geſchehene Vertheilung des Gewinnes gilt unter den Geſellſchaftern nur als eine vorläufige, weil erſt am Schluſſe der Geſellſchaft durch die definitive Abrechnung mit Beſtimmtheit ausgemittelt werden kann, ob über⸗ haupt Gewinn oder Verluſt vorhanden iſt; die Gläubiger ſind jedoch nur dann berechtigt, von dem vertrauten Geſellſchafter die Zurückgabe des von demſelben bezogenen Gewinnes zu verlangen, wenn ihre Forderung bei Aufſtellung der Bilanz, aus welcher ſich der bezogene Gewinn ergab, bereits vorhanden war—: ebendaſ. S. 413(Duvergier)— 3) Verneint— wenn zur Zeit, als der Gewinn berechnet wurde, wirklich ein reeller Gewinn vorhanden war—: ebendaſ. S. 412, 415(Fremery, Caſſ.⸗Hof). Sind bei einer auf Actien gegründeten vertrauten Geſellſchaft, wenn der Geſellſchaftsvertrag die Klauſel enthält, daß die Actionäre, welche am Verfalltage der Termine die Einzahlung nicht leiſten, ihre Rechte an die Geſellſchaft verlieren, auch die Actionäre berech⸗ tigt, ſich gegen Zurücklaſſung ihrer bereits geleiſteten Ein⸗ zahlungen von allen weiteren, gegen die Geſellſchaft eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 183(Troplong, Appellh. v. Paris)— Verneint: ebendaſ. S. 183(Delangle, Perſil). Anh. Satz 27— 29. 963 Zu Anh. Satz 27— 28. Der Geſchäftsführer einer vertrauten Geſellſchaft iſt nicht be⸗ rechtigt, die der Geſellſchaft gehörigen Liegenſchaften zu verpfän⸗ den, inſofern ihm dieſes Recht durch den Geſellſchaftsvertrag nicht beſonders eingeräumt wurde.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 17 (Troplong, Delangle, Caſſ.⸗Hof). Der vertraute Geſellſchafter, welcher Mitglied eines dem Ge⸗ ſchäftsführer beigegebenen Verwaltungsrathes iſt und in dieſer Eigen⸗ ſchaft an der Berathung der Geſellſchaftsangelegenheiten Theil ge⸗ nommen hat, kann nicht ſchon aus dieſem Grunde dritten Perſonen für ſammtverbindlich haftbar erklärt werden, wenn er nicht Hand⸗ lungen vorgenommen hat, welche als Verwaltungshandlungen betrachtet werden können.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 13 (Appellh. v. Paris, Caſſ.⸗Hof). Annal. XV. Beibl. 4. S. 15 (Caſſ.⸗Hof). Die Bezeichnung einer Geſellſchaft nach ihrem Gegenſtand kann bei den benannten Geſellſchaften neben dem eigentlichen Handlungs⸗ namen(Firma) vorkommen; aber auch die Annahme eines ſolchen Handlungsnamens gegen die Vorſchrift der Anh. Sätze 20, 23, 43 kann den benannten Geſellſchaften ihre Eigenſchaft als ſolche nicht benehmen und die Geſellſchafter ihren Verpflichtungen gegen Dritte nicht entziehen, wenn nur das Daſein offener oder verantwortlicher Geſellſchafter aus den Handlungen der letzteren ſelbſt hervorgeht, es erſcheint deßhalb das Mitglied einer ſolchen Geſellſchaft(z. B. „Sägmühlegeſellſchaft in Offenburg“), welches Namens derſelben und als deren angeblicher Bevollmächtigter Darlehen contrahirt, be⸗ ziehungsweiſe Urkunden darüber vollzogen hat, entweder als Theil— nehmer einer offenen, oder als verantwortlicher Theilhaber einer vertrauten Geſellſchaft, in der einen oder andern Eigenſchaft aber als für die Schuld ſammtverbindlich.— Annal. XX. S. 146 (Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh.). Aufnahme von Darlehen durch den Geſchäftsführer: L.⸗R.⸗Satz 1859. Zu Anh. Satz 29. Rechtsfälle: Annal. XX. S. 146(„Sägmühlegeſellſchaft in Of⸗ 964 Anh. Satz 31— 34. fenburg“— Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh.). XXI. S. 1(„Schif⸗ ferſchaft Wolfach“— Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh.). Zu Anh. Satz 31— 32. Das geſchäftsführende Mitglied einer unbenannten Geſellſchaft kann deren Liegenſchaften nicht verpfänden, wenn es nicht beſonders dazu ermächtigt iſt.— Annal. X. Beibl. 6. S. 22. Die Verwalter einer unbenannten Geſellſchaft können, da ſie nur für den Vollzug des erhaltenen Auftrags verantwortlich ſind und durch ihre Geſchäftsführung weder ſelbſtverbindlich, noch ſammtverbindlich werden, aus Verträgen, welche ſie nicht perſönlich, ſondern im Na⸗ men der Geſellſchaft abgeſchloſſen haben, als die unrechten Beklagten nicht belangt werden, ſondern die aus denſelben entſpringenden Klagen ſind nur gegen die Geſellſchaft zu richten.— Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 104. Zu Anh. Satz 34. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 529. Die Arctienzeichnung einer zu errichtenden unbenannten Geſell⸗ ſchaft gilt als pactum de contrahenda societate, d. i. als ein Uebereinkommen aller Actionäre untereinander und mit den Grün⸗ dern, die im Proſpecte bezeichnete Geſellſchaft einzugehen und ſich mit der in der Actienzeichnung bezeichneten Summe daran zu be⸗ theiligen; durch Veröffentlichung des Proſpectes laden nämlich die Gründer zu Bildung einer Geſellſchaft ein, und wer darauf hin Actien zeichnet, erklärt damit, daß er mit einem gewiſſen Kapitale in die zu conſtituirende Geſellſchaft eintreten wolle; dieſe Erklärung erfolgt zunächſt gegenüber den Gründern oder den Beauftragten, aber auch gegenüber den andern Actienzeichnern, welche die Ver⸗ wirklichung der gemeinſamen Abſicht, nämlich der Errichtung der Geſellſchaft, durch die vorhergegangenen und nachfolgenden Actien⸗ zeichnungen erwarten dürfen und nur durch dieſe Erwartung beſtimmt werden, ihre Verpflichtungen zu erfüllen; der Actienzeichner kann deßhalb, da die pacta de contrahenda societate auch landrechtlich klagbar ſind(arg. L.⸗R.⸗Sätze 1134, 1340 a, 1589), nicht will⸗ kürlich und einſeitig, ſondern nur mit Zuſtimmung der andern Be⸗ theiligten oder aus einem geſetzlichen Grunde, als welcher aber z. B. die Aenderung der Anſicht über die Rentabilität des Unternehmens Anh. Satz 35. 965 nicht gilt, von ſeiner Zuſage zurücktreten, vielmehr hat, ſobald die Geſellſchaft wirklich zu Stande gekommen iſt, die Geſammtheit der Geſellſchafter das Recht, durch ihre ſtatutenmäßigen Organe von jedem Actienzeichner zu verlangen, daß er ſeinen Verpflichtungen nachkomme.— Annal. XXVI. S. 33(Puchelt). Der Darleiher, welcher einer Actiengeſellſchaft gegen Uebergabe einer Anzahl Actien, die auf ſeinen Namen eingeſchrieben wurden, als Fauſtpfand, ein Darlehen gibt, kann je nach dem Inhalte der über das Geſchäft ausgeſtellten Urkunden und den Umſtänden des Falles Dritten gegenüber als Geſellſchafter betrachtet werden und dadurch das Recht auf Geltendmachung des Darlehens verlieren.— Annal. XX. S. 295(Caſſ.⸗Hof). Die Ausgeber von Actien mit einem beſtimmten Nennwerth, in welchen das Beſtehen der Actiengeſellſchaft und ein beſtimmtes Ver⸗ mögen derſelben, z. B. an Gebäulichkeiten ꝛc., als die Grundlage des angenommenen Werthes der Actien verſichert wird, ſind, wenn es an dieſer Grundlage fehlt, indem weder die Geſellſchaft in geſetz⸗ licher Weiſe mit Staatsgenehmigung beſtand, noch das Eigenthum erworben war, welche beide Vorausſetzungen erſt zur Ausgabe der Actien berechtigt haben würden, als zu einer unrechten That mit⸗ wirkende, dem Käufer ſolcher Actien ſchadenerſatzpflichtig.— An⸗ nal. XXI. S. 254(Oberh.). Zu Anh. Satz 35. Wird bei einer auf Actien gegründeten Geſellſchaft der ur⸗ ſprüngliche Actionär durch bloße Ceſſion ſeiner Actie oder ſeines Promeſſenſcheins von ſeiner Verbindlichkeit gegen die Geſellſchaft befreit und kann ſich deßhalb letztere wegen ſpäterer Einzahlungen nicht mehr an den urſprünglichen Actionär, ſondern nur an deſſen Ceſſionar halten? 1) Bedingt bejaht— es iſt zwiſchen dem Falle zu unter⸗ ſcheiden, wenn die Actien auf den Inhaber lauten, und jenem, wenn ſie auf den Namen des Inhabers geſtellt ſind; erſteren Falles und wenn für den nicht eingezahlten Theil des Actien⸗ capitals durch Hinterlegung von Wechſeln oder anderen Werthpa⸗ pieren keine Sicherheit geleiſtet werden mußte, wird der urſprüng⸗ liche Actionär durch die Ceſſion von jeder Verbindlichkeit gegen die 966 Anh. Satz 36—37. Geſellſchaft befreit; hatte dagegen der austretende Actionär für die noch nicht gemachten Einzahlungen durch Hinterlegung von Werth⸗ papieren Sicherheit geleiſtet, ſo bleiben dieſe auch für die künftigen Einzahlungen ſo lange verhaftet, bis ſie mit Einwilligung der Ge⸗ ſellſchaft durch andere erſetzt werden; letzteren Falles und wenn der Geſellſchaftsvertrag die Klauſel enthält, daß die Ceſſion in die Geſellſchaftsbücher eingeſchrieben und die Actie auf den Namen des Ceſſivnars übertragen werden muß, tritt die Befreiung ſchon durch die Beobachtung dieſer Förmlichkeiten ein—: Lauckhards Rechts⸗ fälle IX. S. 9(Malepeyre, Jourdain)— 2) Verneint— es bedarf der Vorausſetzung einer Rechts⸗ wandlung im Sinne des L.⸗R.⸗Satzes 1275—: ebendaſ. S. 11 (Troplong, Delangle, Schiebe). Gewährleiſtungspflicht des Verkäufers von Geſellſchaftsactien: L.⸗R.⸗Satz 1693. Zu Anh. Satz 36. Der Ceſſionar von Actien einer unbenannten Geſellſchaft, welche in ihren Statuten zur Wirkſamkeit der Ceſſion die Umſchreibung in den Geſellſchaftsbüchern vorſchreibt, iſt berechtigt, ſich zur Begrün⸗ dung des Begehrens der Umſchreibung auf die deffallſigen Beſtimmungen der Statuten zu berufen, und dieſelbe kann ihm von der Geſellſchaft nicht deßhalb verweigert werden, weil die Statuten als ein Vertrag zwiſchen den Mitgliedern ihn als Dritten nicht be⸗ rühren und er deßhalb, ſo lange er nicht Mitglied der Geſellſchaft, d. i. als wirklicher Actionär eingetragen ſei, ſich darauf nicht be⸗ rufen könne, denn die Vorſchriften der Anh. Sätze 37, 40 u. 45 beſtehen nicht nur im Intereſſe der Geſellſchaft, ſondern auch im öffentlichen und im Intereſſe Dritter, welche mit der Geſellſchaft in Beziehung kommen.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 447. Zu Anh. Satz 37. Zuſtändig zur Ertheilung der Staatsgenehmigung: das Mi⸗ niſterium des Innern(Verordg. v. 27. Juli 1832— Regsbl. Nr. 37). Eine Lebens⸗ und Rentenverſicherungsgeſellſchaft(z. B. die Royal Belge) iſt keine Handelsgeſellſchaft im Sinne dieſes Anh.⸗ Satzes; das Rechtsverhältniß zwiſchen ihr und demjenigen, welcher Anh. Satz 39. 967 ſich zur Zahlung einer Einlage verbindlich machte, nach den abge⸗ ſchloſſenen Bedingungen und den allgemeinen civilrechtlichen Grund⸗ ſätzen zu beurtheilen, da nun in letzterer Beziehung zwar ein ge⸗ wagtes Geſchäft, ein Aſſecuranzvertrag der Art vorliegt, daß der Antheil der Verſtorbenen den Ueberlebenden zuwächst, nicht aber eine des Klagrechts entbehrende Wette, ſo ſind die der Geſellſchaft gemachten Zuſagen, weil auch kein Geſetz beſteht, wornach derartige Geſellſchaften verboten ſind und die nachzuſuchende polizeiliche Er⸗ laubniß auf das civilrechtliche Verhältniß keinen Einfluß hat, ver⸗ bindlich.— Annal. XXV. S. 392(Hofg. d. Mittelrh.). Der Ceſſionar von Actien einer projectirten unbenannten Geſell⸗ ſchaft, welche ihre Geſchäfte ſchon begonnen, jedoch die Staats⸗ genehmigung noch nicht erhalten hatte, iſt nicht berechtigt, die Ceſ⸗ ſion als ungiltig anzufechten und die Rückzahlung des Ceſſionsprei⸗ ſes zu verlangen, wenn die Staatsgenehmigung nicht ertheilt und die Geſellſchaft deßhalb wieder aufgelöst wurde, wenn es notoriſch war, daß die Geſellſchaft, als die Ceſſion erfolgte, die Staats⸗ genehmigung noch nicht erhalten hatte.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 178(Appellh. v. Lyon). Vergl. auch Annal. X. Beibl. 7. S. 25. Zu Anh. Satz 39. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1325. 1834. Gehört die ſchriftliche Beurkundung zum Weſen des Geſellſchaftsvertrags, oder bezieht ſich dieſe Vorſchrift nur auf den zu führenden Beweis? In erſterer Richtung— es findet deßhalb bei dem Mangel des erſten Erforderniſſes der Anwendung des Anh. Satzes 51, näm⸗ lich des rechtsgiltigen Beſtehens eines Handelsvertragsverhältniſſes die Entſcheidung der Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nicht ſtatt—: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 594. X. S. 193(Hofg. d. Oberh.). In letzterer Richtung— aus dieſem und Anh. Satz 41 folgt nicht, daß die ſchriftliche Beurkundung zum Weſen einer offenen und vertrauten Geſellſchaft gehöre, und daß ein nicht ſchriftlich ge⸗ ſchloſſener Geſellſchaftsvertrag unter den Geſellſchaftern durchaus wirkungslos iſt, ſondern dieſe Vorſchrift bezieht ſich nur auf die 968 Anh. Satz 39. Beweislichkeit, und ſie hat wie der Satz 1834 nur den Sinn, daß die Eriſtenz eines Geſellſchaftsvertrags unbedingt und ohne Rückſicht auf die Summe durch Urkunden und Eideszuſchiebung oder, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorliegt, durch Zeugen er⸗ wieſen werden kann; die zwiſchen den Geſellſchaftern aus einem ſolchen, wenn auch unförmlich abgeſchloſſenen Geſellſchaftsvertrage entſtehenden Streitigkeiten ſind ebenfalls nach Anh. Satz 51 durch Schiedsrichter zu entſcheiden—: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 195(Oberh.— Stabel). Annal. XXII. S. 355(Hofg. d. Mittelrh.). Der Mangel der ſchriftlichen Beurkundung des Geſellſchafts⸗ vertrags hat zwar die Nichtigkeit deſſelben zur Folge; allein wenn der Vertrag factiſch beſtanden hat und dieſes Beſtehen zugegeben iſt, ſo müſſen die Rechtsverhältniſſe für die Zeit dieſes Beſtehens nach Handelsrecht beurtheilt werden, und es können ſich die Geſellſchafter namentlich nicht der geſetzlich gebotenen Entſcheidung ihrer Streitig⸗ keiten durch Schiedsrichter entziehen; die aus Mangel der Förm⸗ lichkeiten entſpringende Nichtigkeit kann indeſſen ungeachtet des Voll⸗ zugs für die Zukunft von jedem der Betheiligten und zu jeder Zeit geltend gemacht werden, und der Vollzug des Vertrags heilt den Mangel nicht, weil die Förmlichkeiten im öffentlichen Intereſſe vor⸗ geſchrieben ſind.— Annal. IX. Beibl. 3. S. 11. Der Beweis, daß eine offene Handelsgeſellſchaft beſtanden habe, kann Dritten gegenüber als geführt gelten, obgleich keine Urkun⸗ den über Eingehung der Geſellſchaft angerufen werden konnten, wenn die als Geſellſchafter Beklagten die Auflöſung der Geſellſchaft offenkundig gemacht und einige derſelben im Laufe des Rechtsſtreites das Beſtehen der Geſellſchaft zugeſtanden hatten.— Annal. XVII. S. 61(Oberh.). Die Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten der Anh. Sätze 39, 42 ff. kann dritten Gläubigern nicht entgegengehalten werden, dieſe können vielmehr den Beweis der Eigenſchaft eines offenen Handelsgeſellſchafters bei dem Mangel eines ſchriftlichen Geſellſchafts⸗ vertrags durch die Correſpondenzen, Handelsbücher, Gutachten von Sachverſtändigen, Vermuthungen, Eid ꝛc. führen; als ſolcher Be⸗ weis gilt aber für ſich allein der Bezug eines beſtimmten Gewinn⸗ antheils nicht, denn derſelbe kann auch noch die Bedeutung haben, Anh. Satz 41— 45. 969 daß er als Gehalt diene für geleiſtete Dienſte, ein Verhältniß, wel⸗ ches nach anerkannten Rechtsgrundſätzen zuläſſig und in Uebung iſt; der Geſellſchafter und der am Geſchäft durch Gewinnantheil intereſ⸗ ſirte Gehilfe(Commis) haben zwar das miteinander gemein, daß beide ſich in der vertragenden Weiſe in den Gewinn theilen; allein die Natur ihrer Rechte und des Gewinnbezugs iſt verſchieden, indem Erſterer Theil am Gewinne hat, weil er Eigenthümer der Sache iſt, Letzterer, weil er Dienſte leiſtet, für welche man ihm dieſe Art des Lohnes zugeſichert hat.— Annal. XXI. S. 205(Oberh.), vergl. mit XX. S. 143(Ladenburg). Der Vertreter der Maſſe einer zahlungsunfähig gewordenen ver⸗ trauten Geſellſchaft kann, wenn er im Namen und Intereſſe der Gläubiger, ſomit in ihrer Eigenſchaft als Dritte, eine Klage, z. B. auf Einzahlung von eingezeichneten Actien, erhebt, bei dem Mangel eines ſchriftlichen Geſellſchaftsvertrags den Beweis, daß der Be⸗ klagte vertrauter Geſellſchafter geweſen, nach den geſetzlichen Beſtim⸗ mungen des gemeinen Rechtes, ſomit, falls der Anfang eines ſchrift— lichen Beweiſes vorliegt, durch Vermuthungen führen.— Annal. XIV. Beibl. 7. S. 28(Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 41. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1834. Zu Anh. Satz 42— 45. Eintrag in d. öffentl. Bücher d. Amtsreviſorate: Art. 2d. Geſ. v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37), die Zuſtändigkeit in Rechtspolizeiſachen betr. „bei der Gerichtsbehörde angeſchlagen“—: Annal. VIII. Beibl. 24. S. 96(Sommer). Die Ungiltigkeit eines Geſellſchaftsvertrags, welcher nicht nach Vorſchrift des Anh. Satzes 42 veröffentlicht worden war, hat unter den Geſellſchaftern nur die Folge, daß ein jeder Geſellſchafter zu jeder Zeit deſſen Auflöſung begehren und deſſen fernern Vollzug ver⸗ weigern kann, wenn derſelbe auch für längere Zeit abgeſchloſſen ſein ſollte; ſie erſtreckt ſich aber nicht auf die Vergangenheit, näm⸗ lich nicht auf die Zeitperiode, während welcher der Geſellſchaftsver⸗ trag factiſch beſtand und von den Geſellſchaftern vollzogen worden war; wenn daher auch ein Geſellſchaftsvertrag wegen Nichtbeobach⸗ Kah, Landrecht. 62 970 Anh. Satz 42— 45. tung der durch Anh. Satz 42 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten aufge⸗ hoben wird, ſo iſt doch jeder Geſellſchafter berechtigt, die Ausein⸗ anderſetzung des Vermögens der Geſellſchaft, ſo lange dieſelbe fae— tiſch beſtand und vollzogen wurde, ſowie auch die Theilung des Geſellſchaftsvermögens nach Maßgabe der ſchriftlich oder mündlich getroffenen Uebereinkunft zu begehren, und Streitigkeiten, welche bei dieſer Auseinanderſetzung entſtehen, ſind nicht durch die ordentlichen Gerichte, ſondern als Streitigkeiten unter Handelsgeſellſchaftern, in Gemäßheit des Anh. Satzes 51, durch Schiedsrichter zu ent⸗ ſcheiden.— Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 193(Oberh.— Stabel). Annal. XXII. S. 353(Hofg. d. Mittelrh.). Die Nichtigkeit eines Geſellſchaftsvertrags wegen Mangels der Ver⸗ öffentlichung deſſelben kann von einem Geſellſchafter gegen den andern ſelbſt dann geltend gemacht werden, wenn er ihn ſchon theilweis voll⸗ zogen hat; gleichwohl iſt er aber für alle vor der Nichtigkeitsklage vol⸗ lendeten Vorgänge unter den Geſellſchaftern maßgebend; die aus einem ſolchen unförmlich abgeſchloſſenen Geſellſchaftsvertrage entſtehenden Streitigkeiten ſind durch Schiedsrichter zu entſcheiden.— Annal. XV. Beibl. 5. S. 16(Caſſ.⸗Hof). XVI. S. 321(Oberh.). Die perſönlichen Gläubiger eines Handelsgeſellſchafters ſind, wenngleich die Mitglieder der Handelsgeſellſchaft die Unterlaſſung der im Anh. Satz 42 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten einem Dritten nicht entgegenhalten können, berechtigt, den Geſellſchaftsgläu⸗ bigern die Nichtigkeit des Geſellſchaftsvertrags entgegenzuhalten; daraus folgt, daß die perſönlichen Gläubiger in der Befriedigung mit den Geſellſchaftsgläubigern concurriren können.— Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 415. Annal. XVII. S. 215(Oberh.). Der Vertrag, welcher den Namen eines Geſellſchaftsvertrags einer vertrauten Geſellſchaft führt und hinſichtlich deſſen die Förm⸗ lichkeiten des Anh. Satzes 42 beobachtet worden find, berechtigt ſelbſt Dritte nicht, die darin benannte Geſellſchaft als Handelsgeſellſchaft anzuſehen und ſie folgeweiſe zahlungsunvermögend erklären zu laſſen, wenn es dem Vertrage an den weſentlichen Erforderniſſen eines Ge⸗ ſellſchaftsvertrages gebricht, wenn z. B. darnach ein Geſellſchafter den ganzen Gewinn und den ganzen Verluſt leiden ſoll, oder wenn die Auflöſung der Geſellſchaft dem Willen eines einzelnen Geſell⸗ ſchafters anheim gegeben iſt, oder wenn die Einlagen der einzelnen Anh. Satz 46. 97¹ Geſellſchafter, indem z. B. nur ein Darlehensvertrag auf Actien in Form eines Geſellſchaftsvertrags abgeſchloſſen wurde, kein Geſell⸗ ſchaftsvermögen bilden.— Annal. XI. Beibl. 4. S. 14. Zu Anh. Satz 46. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1865. Die Zulaſſung eines neuen Handelsgeſellſchafters an die Stelle eines Austretenden, oder das Geding, daß einer der genannten Geſellſchafter nur ſeinen Namen hergebe, ſein Antheil aber einem Andern gehöre und dieſer der wahre Geſellſchafter ſei, bedarf als eine Bedingung oder Modification des Geſellſchaftsvertrags der Schriftlichkeit ebenſo wie der Geſellſchaftsvertrag ſelbſt.— Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 595. Der Geſchäftsführer einer vertrauten Geſellſchaft, welcher, durch den Geſellſchaftsvertrag ermächtigt, in dieſer Eigenſchaft zurücktritt und einen andern verantwortlichen Geſchäftsführer als ſeinen Nach⸗ folger aufſtellt, unter deſſen Handlungsnamen die Geſellſchaft ver⸗ waltet wird, bleibt, wenngleich dieſe Vorgänge, mit Ausnahme der Veränderung der Firma, in den öffentlichen Blättern bekannt ge⸗ macht wurden, da er nur von ſeinem Rechte, einen Nachfolger zu ernennen, Gebrauch gemacht und dadurch zwar aufgehört hat, Ge⸗ ſchäftsführer, nicht aber Mitglied der Geſellſchaft zu ſein, noch weniger dadurch die Geſellſchaft aufgelöst wurde, wozu die Zuſtim⸗ mung aller Mitglieder und Verkündung der Aenderung der Firma nothwendig geweſen wäre, für ſämmtliche Geſellſchaftsſchulden ſammt⸗ verbindlich.— Annal. X. Beibl. 8. S. 32. Die Auflöſung einer Handelsgeſellſchaft, welche nicht nach Vor⸗ ſchrift dieſes Anh. Satzes verkündet wurde, kann ungeachtet des guten Glaubens der Geſellſchafter Dritten nicht entgegengehalten werden, folglich ſind die Geſellſchafter den Dritten für die eingegangenen Ver⸗ bindlichkeiten ſammtverbindlich verhaftet; dabei macht es keinen Un⸗ terſchied, daß dieſe Verbindlichkeiten von einem Geſellſchafter unter einer andern als der Geſellſchaftsfirma eingegangen wurden, wenn ſie der Geſellſchaft zum Vortheil gereicht hatten.— Annal. VIII. Beibl. 24. S. 95(Caſſ.⸗Hof— Sommer). Zieht der Dod eines Geſellſchafters Dritten gegenüber die Auflöſung der Geſellſchaft nach ſich, wenn dieſe nicht veröffentlicht wird und die Geſellſchaft fortfährt, ihre Geſchäfte zu betreiben? 62* 972 Anh. Satz 47— 48. Bejaht— dieſer Satz bezieht ſich nur auf jene Auflöſungs⸗ arten einer Geſellſchaft, welche Folgen einer Willenshandlung ſind—: Annal. XV. Beibl. 3. S. 12(Caſſ.⸗Hof); Verneint— in dieſem Falle muß die Erklärung des Zah⸗ lungsunvermögens ſelbſt zu Gunſten von Gläubigern, deren Forde⸗ rungen erſt nach dem Tode des Geſellſchafters entſtanden ſind, nicht allein gegen die überlebenden Geſellſchafter, ſondern gegen die Ge⸗ ſellſchaft ſelbſt ausgeſprochen werden—: Annal. XIV. Beibl. 1. S. 2(Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 47 48. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1841, 1842. Merkmale der Unterſcheidung zwiſchen Verbindungen zu einzelnen Handelsunternehmungen und 1) Handelsgeſellſchaften, a. bei erſtern erfolgt die Verbindung blos zu einzelnen, ihrer Natur nach abgegrenzten Handlungsgeſchäften; bei letztern dagegen zu einer fortlaufenden, nur durch den Willen der Parteien auf eine gewiſſe Zeit eingeſchränkten Handelsverbindung—: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 193(Hofg. d. Oberrh. u. Oberh.); b. der fortdauernde Betrieb von Handelsgeſchäften als Ge⸗ werbe unterſcheidet die Handelsgeſellſchaften von der nur vorüber⸗ gehenden Vereinigung zu einzelnen Unternehmungen—: Annal. XVI. S. 321(Oberh.). XX. S. 146(Hofg. d. Mittelrh.); 2) beſondernbürgerlichen Geſellſchaften: Annal. KXlIlI. S. 356(Hofg. d. Mittelrh.). Sind Verbindungen zu einzelnen Handelsunternehmungen juri⸗ ſtiſche Perſonen, und ſteht deßhalb auch den Gläubigern einer ſolchen Verbindung vor den Privatgläubigern der einzelnen Geſell— ſchafter eine vorzugsweiſe Befriedigung an dem Geſellſchaftsvermögen zu?— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 145(bejaht: Pardeſſus, Merlin, Malepeyre u. Jourdain, Perſil, Appellh. v. Paris— ver⸗ neint: Caſſ.⸗Hof in Uebereinſtimmung mit der Mehrheit der Ausleger). Sind die Theilnehmer einer handelsgeſellſchaftlichen Verbindung für die von dem Geſchäftsführer oder einem der Theilnehmer im Namen der Geſellſchaft und im gemeinſchaftlichen Intereſſe einge⸗ gangenen Verbindlichkeiten ſammtverbindlich verhaftet? Anh. Satz 49. 973 Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 171(Appellh. v. Bordeaur); Verneint— jeder Einzelne haftet nur für die von ihm ein⸗ gegangenen Verbindlichkeiten, und Dritte, welche mit dem Theil⸗ haber das Geſchäft abgeſchloſſen haben, haben deßhalb nur gegen dieſen, nicht aber auch gegen die übrigen Geſellſchafter ein directes Klagrecht; die ſammtverbindliche Haftbarkeit tritt nur dann ein, wenn mehrere Theilnehmer einer handelsgeſellſchaftlichen Verbindung für dieſe ein Geſchäft, z. B. einen Kauf oder Lieferungsvertrag gemein⸗ ſchaftlich und ohne ihr Intereſſe zu theilen mit einem Dritten ab⸗ geſchloſſen hatten, weil im Handelsrecht der Grundſatz gilt, daß in dem Falle, wenn Mehrere gemeinſchaftlich einem Dritten gegenüber eine Verbindlichkeit eingehen, welche ein Handelsgeſchäft zum Gegen⸗ ſtand hat, jeder Einzelne dieſem Dritten wegen Erfüllung der ge⸗ meinſchaftlich eingegangenen Verbindlichkeit ſammtverbindlich ver⸗ haftet iſt—: ebendaſ. S. 171, 180(Caſſ.⸗Hof, Delangle, Trop⸗ long, Malepeyre u. Jourdain, Fremery, Delamarre). Annal. III. S. 21(Sander). Rechtsfälle von Verbindungen zu einzelnen Handelsunterneh⸗ mungen, z. B. Uebernahme der Brod- und Fouragelieferung an eine Garniſon während einer beſtimmten Zeit, Accord zur Lieferung einer größern Quantität Kies zur Ueberführung einer Strecke der Eiſenbahn ꝛc.—: Annal. III. S. 21(Hofg. d. Mittelrh.). VII. S. 12(Pofg. d. Mittelrh.). MlII. S. 356(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Anh. Satz 49. In Verbindung mit Anh. Satz 109. Genügt zum Beweis des Abſchluſſes einer Verbindung zu ein⸗ zelnen Handelsunternehmungen eine blos einfach ausgefertigte Privaturkunde, oder iſt der L.⸗R.⸗Satz 1325 auch hier und in Handelsſachen überhaupt anwendbar unter den Vertragsperſonen? In erſterer Richtung: Annal. III. S. 210(Sander). Za⸗ chariä IV.§ 752. 5. Aufl. Note 10. Inletzterer Richtung: Oberh. Jahrb. n. F. I. S. 483(Oberh.). Zu Anh. Satz 50. Schiedsrichter: Anh. Satz 51. Anh. Satz 51. Zweites Kapitel. Von den Streitigkeiten zwiſchen Geſellſchaftern und der Art, ſie zu ſchlichten. Zur Erläuterung d. Anh. Sätze 51— 63: Lauckhards Rechts⸗ fälle V. S. 161(Lamey). Schiedsrichterliches Verfahren: F5 188—216 d. Proc.-Ordg. Zu Anh. Satz 51. In Verbindung mit F8 188, 216 d. Proc.-Ordg. Der Entſcheidung durch Schiedsrichter unterliegen: 1) die auch erſt nach Auflöſung des Vertrags aus dem Geſellſchaftsverhältniſſe entſtandenen Streitigkeiten—: Oberh. Jahrb. a. F. III. S. 146. N. F. V. S. 467. Annal. XVI. S. 217 (Hofg. d. Unterrh.), 321(Oberh.); 2) die Streitigkeiten der Handelsgeſellſchafter wegen der Her⸗ ausgabe oder Vorlage der Handelsbücher oder Geſell⸗ ſchaftspapiere—: Annal. XXI. S. 208(Hofg. d. Seekr.); 3) die Vorfrage, ob eine Geſellſchaft beſtehe und ob Je⸗ mand Geſellſchafter ſei, jedoch nur dann, wenn die Geſell⸗ ſchaftsſtatuten die Entſcheidung derſelben an ein Schiedsgericht ver⸗ weiſen, ſonſt unterliegt die Aburtheilung der Zuſtändigkeit der or⸗ dentlichen Gerichte—: Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 13, 14. Annal. XV. Beibl. 5. S. 17(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Bourges). XXVI. S. 33(Hofg. d. Mittelrh.); 4) die aus wirklich beſtehenden, wenn auch z. B. wegen Nicht⸗ beobachtung der Vorſchrift des Anh. Satzes 42 unförmlich ab⸗ geſchloſſenen Geſellſchaftsverträgen entſpringenden Streitigkeiten der Geſellſchafter(vergl. auch Anh. Satz 42)—: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 195(Oberh.— Stabel). Annal. XXII. S. 355(Hofg. d. Mittelrh.); 5) die von einem Actionär, welchem die von der Actiengeſell⸗ ſchaft erworbenen Actien entwendet wurden, gegen die Geſellſchaft auf Ausfolgung anderer Actien gerichtete Klage—: Annal. X. Beibl. 8. S. 32(Caſſ.⸗Hof). Sind Verbindungen zu einzelnen Handelsunterneh⸗ Anh. Satz 51. 975 mungen als Handelsge ſellſchaften zu betrachten, und müſſen deßhalb die unter ihren Theilnehmern entſtehenden Streitigkeiten durch Schiedsrichter entſchieden werden? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 171(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Brüſſel, Turin, Bordeaur). Oberh. Jahrb. n. F. V. S. 467. VIII. S. 311(Oberh.). Annal. III. S. 21(Sander). VII. S. 12(Hofg. d. Mittelrh.). X. S. 209(Stempf). XI. S. 151 (Haager). Xll. S. 24(Hofg. d. Unterrh.). XII. S. 296. XXII. S. 356(Hofg. d. Mittelrh.). Verneint: Annal. X. S. 6(Hofg. d. Mittelrh.— Obkircher). Steht es den Handelsgeſellſchaftern frei, durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Prorogation ihre Streitigkeiten vor die ordent⸗ lichen bürgerlichen Gerichte zu bringen, oder iſt die Vorſchrift dieſes Satzes zwingender Natur? In erſterer Richtung— dieſer Satz verweist nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit dieſe Streitigkeiten an Schieds⸗ richter; aber weder Rückſichten der öffentlichen Ordnung, noch andere Gründe verbieten es, wenn die Parteien im einzelnen Falle es vorziehen, vor den ordentlichen Gerichten ihren Streit auszu⸗ tragen, die letztern werden ſomit dann zuſtändig, wenn, ohne die Einrede der Unzuſtändigkeit vorzuſchützen, der Beklagte ſich auf die Klage eingelaſſen hat—: Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 510 (Oberh.). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 316(Caſſ.⸗Hof). Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 9(Oberh.— abgedruckt in Annal. MXII. S. 356 Note). Annal. MXIII. S. 240(Oberh.). In letzterer Richtung— die Prorogation überträgt ihrem Begriffe nach keine Gerichtsbarkeit, ſondern bewirkt nur die Befugniß, von der Gerichtsbarkeit, welche ein Gericht im Allge⸗ meinen ſchon hat, im einzelnen Falle Gebrauch zu machen; da nun aber das ordentliche bürgerliche Gericht überhaupt keine Gerichts⸗ barkeit bei Streitigkeiten unter Handelsgeſellſchaftern in Geſellſchafts⸗ angelegenheiten hat, indem ſolche durch dieſen Satz kraft gebieten⸗ den Geſetzes demſelben entzogen und ausſchließlich an Schieds⸗ richter gewieſen ſind, ſo kann das ordentliche bürgerliche Gericht durch Prorogation keine Zuſtändigkeit erlangen, weil, wie bemerkt, die Prorogation nur die Erſtreckung einer ſchon beſtehenden Gerichtsbarkeit auf einen einzelnen Fall begründet, welch' letztere 976 Anh. Satz 51. nicht vorhanden iſt, und weil Verträge der Unterthanen oder Ver⸗ zichte derſelben keine Ausnahmen von ſolchen Staatsgeſetzen herbei⸗ zuführen vermögen, welche im öffentlichen Intereſſe erlaſſen ſind, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung zum Zwecke haben, es kann ſomit ſelbſt das ohne Schiedsvertrag ſonſt in erſter Inſtanz zuſtändige ordentliche Gericht nicht durch Prorogation, ſon⸗ dern nur durch ausdrückliche Erwählung als Schiedsrichter zum Schiedsgericht erhoben werden—: Annal. III. S. 8(Pofg. d. Oberrh.). VI. S. 7(Hofg. d. Unterrh.). VII. S. 12(Pofg. d. Mittelrh.). VIII. S. 295(Hofg. d. Oberrh.— Anmerkg. d. Red.: Bekk). XIII. S. 295. XIV. S. 35(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.). XVI. S. 217(Hofg. d. Unterrh.). XXII. S. 353 (Gofg. d. Mittelrh.), S. 356(Hofg. d. Mittelrh.). Kann das ordentliche Gericht, d. h. dasjenige, welches ohne den Schiedsvertrag das zuſtändige in erſter Inſtanz geweſen wäre, wenn es als Schiedsrichter erwählt wird, die Annahme ablehnen? Bejaht: Annal. XIV. S. 35(Pofg. d. Unterrh. u. Oberh.). Verneint: Annal. VIII. S. 296(Anmerkg. d. Red.: Bekk). Die Handelsgeſellſchafter können nach Auflöſung der Geſellſchaft und nach Auseinanderſetzung derſelben im Vertrage in Bauſch und Bogen giltig übereinkommen, daß die Berichtigung der Irrthümer, die in den Rechnungen der Liquidation vorkommen würden, nur auf gütlichem Wege geſchehen und weder vor den Gerichten, noch vor Schiedsrichtern verlangt werden ſoll.— Annal. VIII. Beibl. 11. S. 44(Caſſ.⸗Hof). Sind in der Gant eines Handelsgeſellſchafters die aus dem Geſellſchaftsverhältniſſe herrührenden Anſprüche der Geſellſchafter blos anzumelden, die Entſcheidung aber an ein Schiedsge⸗ richt zu verweiſen, oder iſt der Gantrichter zuſtändig, auch über jene Anſprüche zu verhandeln und zu entſcheiden? In erſterer Richtung: Annal. XXII. S. 355(Hofg. d. Mittelrh.). In letzterer Richtung: Annal. XXIII. S. 240(Oberh.). Dieſer Satz verweist nur Streitigkeiten zwiſchen Handels⸗ geſellſchaftern in Geſellſchaftsangelegenheiten vor Schiedsrichter, die Betreibung einer unbeſtrittenen Forderung im bedingten Man⸗ datsproceſſe, ſowohl zwiſchen den Handelsgeſellſchaftern in Geſell⸗ Anh. Satz 52. 977 ſchaftsangelegenheiten, als zwiſchen anderen Perſonen und in an⸗ deren Angelegenheiten kann dagegen nur vor den ordentlichen bür⸗ gerlichen Gerichten geſchehen, daher einem auf dieſem Wege von einem Handelsgeſellſchafter in Geſellſchaftsangelegenheiten erwirkten Liquiderkenntniſſe dieſelbe volle Giltigkeit und Wirkſamkeit zukommen muß, wie jedem anderen giltigerweiſe erlaſſenen Urtheile. — Annal. XXII. S. 222(Hofg. d. Seekr.). Der Streit, welchen ein Handelsgeſellſchafter nicht als ſolcher, ſondern in einer anderen Eigenſchaft als Dritter mit der Geſell⸗ ſchaft führt, gehört nicht vor Schiedsrichter, ſondern vor die ordent⸗ lichen Gerichte; ſo z. B. a. wenn einem Actionär einer unbenannten Geſellſchaft, welcher zugleich Handelsmann iſt, eine Niederlage von Producten der Fa⸗ brik zum Verkauf auf Rechnung derſelben in Commiſſion gegeben werden und er auf Rechnungſtellung oder Zahlung der für die ab⸗ geſetzten Waaren eingegangenen Gelder belangt wird—: Annal. VIII. Beibl. 17. S. 68(Caſſ.⸗Hof); b. wenn eine zu einem Poſtunternehmen abgeſchloſſene Geſell⸗ ſchaft mit einem ihrer Geſellſchafter einen beſonderen Vertrag ab⸗ ſchließt, wornach dieſer für verſchiedene Stationen Relaispferde um einen bedungenen Preis ſtellen ſoilte, wobei vereinbart wurde, daß dies die Bedingung ſei, unter welcher er als Geſellſchaftsgenoſſe gelten ſoll, und ſpäter Streit über die Größe der Stationen und über den Preis entſteht—: Annal. X. Beibl. 1. S. 2(Caſſ.⸗Hof). Können die hier vorgeſchriebenen Schiedsgerichte ohne ausdrück⸗ liches Verſprechen ein Honorar verlangen? Annal. IX. Beibl. 7. S. 28(bejaht und verneint). Zu Anh. Satz 52. In Verbindung mit§ 208, 210 d. Proc.⸗Ordg. Anh. Satz 63. „Berufung oder Nichtigkeit“, d. h. beide Rechtsmittel ſind nicht nebeneinander zuläſſig; iſt das eine anhängig, ſo kann dem an⸗ dern die Einrede der Rechtshängigkeit entgegengeſetzt werden: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 283(Oberh.). Annal. XIII. S. 177 (derſ. Fall— Oberh.). „kann Berufung eingelegt werden, wenn darauf nicht ver⸗ zichtet iſt“— keine Antinomie mit§ 208 d. Proc.⸗Ordg.— 978 Anh. Satz 52. beide Geſetzesſtellen beſtehen nebeneinander; erſtere für Streitig⸗ keiten zwiſchen Handelsgeſellſchaftern in Geſellſchaftsangelegenheiten, letztere für Rechtsſtreitigkeiten zwiſchen andern Perſonen in allen Sachen, welche überhaupt vor Schiedsrichter gebracht werden kön⸗ nen—: Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 602. IX. S. 119(Oberh.). Annal. IV. S. 264(Bayer). VI. S. 104(Anmerkg.— Bayer). Muß der Verzicht auf die Berufung ausdrücklich und durch eine ſpecielle Erklärung des Verzichtenden, oder kann er auch ſtill— ſchweigend geſchehen? In erſterer Richtung— es wurde z. B. dem Geding in einem Geſellſchaftsvertrag,„daß im Falle entſtehender Streitigkeiten die Geſellſchafter ſich verpflichten, nie bei einer Gerichtsſtelle Klage zu erheben, ſondern Schiedsrichter zu ernennen und ſich deren Aus ſpruch zu unterwerfen“, die Wirkung eines Verzichtes nicht beigelegt—: Oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 199(Oberh.). Annal. I. S. 365(derſ. Fall— Oberh.). In letzterer Richtung— es genügt, daß die getroffenen Verabredungen ohne Zwang einen andern Sinn als den der Ent⸗ ſagung nicht wohl zulaſſen; hiernach iſt ein ſtillſchweigender Verzicht namentlich dann anzunehmen, wenn der Geſellſchaftsvertrag die Be⸗ ſtimmung enthält, daß ſich die Geſellſchafter mit der Entſcheidung der Schiedsrichter„begnügen müßten“, denn wer bei der Ver— abredung eines Schiedsgerichts das Geding eingeht, daß er ſich bei der Entſcheidung begnügen oder, was dasſelbe iſt, damit zufrieden geben, ſich dabei beruhigen müſſe, von dem kann nur angenommen werden, daß er mindeſtens den ordentlichen Rechtsmitteln, welche ſonſt gegen das Urtheil zuläſſig geweſen wären, entſagt habe.— Oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 201(Hofg. d. Mittelrh.). VII. S. 165, 599(Oberh.). Annal. I. S. 365(Kritik der oberh. Entſchei⸗ dung in oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 1999. Der Verzicht auf die Berufung wirkt nur, wenn das Schieds⸗ gericht nach den Beſtimmungen des Vertrags gebildet worden iſt; die Einlaſſung auf die Verhandlung vor einem vertragswidrig zu⸗ ſammengeſetzten Schiedsgericht kann wohl eine Prorogation auf die⸗ ſes Gericht begründen, es kann aber daraus kein Verzicht auf die Berufung abgeleitet werden.— Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 165, 599(Oberh.). Anh. Satz 53— 55. 979 Das Geding in einem Vertrage, wodurch künftig entſtehende Streitigkeiten durch Schiedsrichter entſchieden werden ſollen,„daß, ſowie dieſelben die Sache ordnen werden, es feſt bleiben müſſe und keiner der Vertragsperſonen das Recht habe, ſich an eine Behörde zu wenden“, enthält auch einen Verzicht auf die Nichtigkeitsklage.— Oberh. Jahrb. a. F. V. S. 206. Zu Anh. Satz 53. In Verbindung mit§F§ 196, 197 d. Proc.⸗Ordg. Hat, wenn eine Geſellſchaft aus mehr als zwei Mitgliedern be⸗ ſteht, jeder Geſellſchafter einen Schiedsrichter zu ernennen, oder ſind die Geſellſchafter, welche ein gemeinſchaftliches Intereſſe haben, nur einen Schiedsrichter zu ernennen berechtigt?— Lauck⸗ hards Rechtsfälle V. S. 176(in erſterer Richtung: Appellh. v. Toulouſe— in letzterer: Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 54. In Verbindung mit§5 213 Ziff. 3, 214 d. Proc.⸗Ordg. Die Beſtimmung des§ 213 d. Proc.⸗Ordg., wornach, wenn den Schiedsrichtern keine Friſt beſtimmt iſt, der den Schiedsrichtern ertheilte Auftrag in drei Monaten vom Tage des Schiedsvertrags an erlöſcht, gilt, da die Vorſchrift des§ 213 d. Proc.⸗Ordg. mit den Verfügungen des Handelsrechts nicht im Widerſpruch ſteht, auch bei Handelsſchiedsgerichten(S 216 d. Proc.⸗Ordg.)—: Annal. XVII. S. 80(Hofg. d. Oberrh.— Haager). Zu Anh. Satz 55. Hat, wenn einer oder mehrere Geſellſchafter die Ernennung von Schiedsrichtern verweigern, das Gericht das ganze Schiedsgericht, oder nur für den ſich weigernden Theil einen Schiedsrichter zu ernennen?— Lauckhards Rechtsfälle V. S. 175(in erſterer Richtung: Appellh. v. Montpellier— in letzterer: Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Lyon, Bordeaur, Metz). In erſterer Richtung: Annal. VII. S. 236(Hofg. d. Seekr.— Keller). Rechtsfälle: Annal. XVI. S. 321(Klage auf Errichtung eines Schiedsgerichts— Oberh.). XXVI. S. 33(Puchelt). 980 Anh. Satz 56— 70. Zu Anh. Satz 56— 59. In Verbindung mit§ 201 d. Proc.⸗Ordg. Verfahren, wenn der Beklagte keine Denkſchrift einreicht und ſich auf die klägeriſche Denkſchrift nicht vernehmen läßt: Annal. XXVI. S. 33(Puchelt). Zu Anh. Satz 60. In Verbindung mit§ 205 d. Proc.⸗-Ordg. Zu Anh. Satz 61. Abgeändert:§ 207 d. Proc.⸗Ordg. Zu Anh. Satz 64. Die fünfjährige Verjährung der Klagen der Gläubiger einer aufgelösten Geſellſchaft gegen diejenigen Mitglieder dieſer Geſell⸗ ſchaft, welche nicht Liquidatoren ſind, lauft nicht ſchon vom Tage des Auflöſungsactes, ſondern erſt von dem Tage der Veröffent⸗ lichung der Auflöſung.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 138 (Pardeſſus, Troplong, Caſſ.⸗Hof). Annal. XVI. Beibl. 6. S. 24 (Caſſ.⸗Hof). Die Vorſchrift dieſes Satzes, wornach alle Klagen gegen Geſell⸗ ſchafter, welche die Liquidation nicht übernommen haben, fünf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Geſellſchaft verjähren, bezieht ſich nicht nur auf die gegenſeitigen Klagen der Geſellſchafter, ſon⸗ dern auch auf die Klagen der Geſellſchaftsgläubiger gegen die Ge⸗ ſellſchafter; auch die Klage gegen einen ausgetretenen Geſellſchafter verjährt binnen fünf Jahren, vom Tage ſeines Austrittes an ge⸗ rechnet, wenn dieſer Austritt durch die im Satz 46 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten gehörig bekannt gemacht war.— Lauckhards Rechts⸗ fälle III. S. 422(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Montpellier). Vierter Titel. Von der ehelichen Güterabſonderung. Zu Anh. Satz 65— 70. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1443— 1445. Anh. Satz 71— 90. 981 Eintrag in d. öffentl. Bücher d. Amtsreviſorate: Art. 2 d. Geſ. v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37), die Zuſtändigkeit in Rechtspolizeiſachen betr. Die Urtheile, welche die Vermögensabſonderung ausſprechen, müſſen, wenn der Ehemann Handelsmann iſt, vor dem Vollzuge in das öffentliche Buch für Rechtsgeſchäfte eingetragen werden, wi⸗ drigenfalls die als nichtig angefochten werden— Not.⸗Blatt XIII. 122(Hofg. d. Mittelrh.). Fünfter Titel. Von Handlungsbörſen, Wechſel- und Waaren⸗ mäklern. Erſtes Kapitel. Von den Handlungsbörſen. Zu Anh. Satz 71— 73. Die Börſengeſchäfte: a. Prolongationsgeſchäft—: Annal. XMXIII. S. 337(Laden⸗ burg)— b. Prämiengeſchäft, Stellgeſchäft—: Annal. XXIII. S. 369, 393(Ladenburg)— c. Lieferungsgeſchäft—: Annal. XXIII. S. 409. XXIV. S. 17(Ladenburg). d. Differenzgeſchäft—: Annal. XXIV. S. 41(Ladenburg). XXVI. S. 116(Oberh.). Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 1965. Zweites Kapitel. Von Wechſel⸗ und Waarenmäklern. Zu Anh. Satz 74. „Wechſel⸗ und Waarenmäkler“, d. h. nur obrigkeitlich be⸗ ſtellte Mäkler: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 434(Oberh.). Zu Anh. Satz 75— 90. Keine Literatur. 982 Anh. Satz 91— 92. Sechster Titel. Von Zwiſchenhändlern. Zu Anh. Satz 91. Steht dem Beſteller, deſſen Commiſſionär unter ſeinem eigenen Namen gekauft hat, ein Klagrecht gegen den Verkäufer zu? Bejaht— in Handelsſachen überträgt eine ſpätere Benennung oder Sicherſtellung des Gewaltgebers die Rechte des Gewalthabers ebenſo auf den Gewaltgeber, als wenn das Geſchäft von vornen⸗ herein Namens des letzteren abgeſchloſſen worden wäre; der Dritte iſt deßhalb auch nur dieſem Rechenſchaft ſchuldig, obgleich ihm der Gewalthaber noch perſönlich verpflichtet bleibt; hiefür ſpricht nicht nur eine allgemeine Handelsübung, wornach der Commiſſionär, weil das Geheimniß im Handel die Quelle des Erfolges zu ſein pflegt, nur ausnahmsweiſe berechtigt ſein ſoll, den Namen des Be⸗ ſtellers zu nennen, ſondern dieſer Sat gibt auch zu erkennen, daß der Commiſſionär in eigenem Namen zu handeln habe—: Annal. XVIII. S. 380(Troplong— Stempf)— Verneint— nur der Commiſſionär, nicht der Beſteller, iſt zur Klage legitimirt, wenigſtens in dem Falle, wenn der Commiſ⸗ ſionär kein allgemein beſtellter Mäkler iſt—: ebendaſ. S. 380 (Hofg. d. Unterrh.). Zu Anh. Satz 92. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1984 ff. Abweichung vom Urtert— durch(unbeabſichtigte) Aus⸗ laſſung der Worte:„qui agit au nom d'un commettant“ (im Namen des Beſtellers)— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 138 (Note). Der Beſteller, welcher die von ſeinem Commiſſionär für ihn eingekauften Waaren angenommen hat, iſt verpflichtet, demſelben außer der gewöhnlichen Commiſſionsgebühr die von ihm bezahlte nicht übermäßige Mäklergebühr als eine in gutem Glauben im In⸗ tereſſe des Beſtellers gemachte Auslage zu erſetzen, wenn ſich der Commiſſionär zum Ankauf der Waaren auch feines öffentlich beſtell⸗ Anh Satz 92. 983 ten Mäklers, ſondern eines Winkelmäklers bediente, z. B. deßhalb, weil die Einkäufe nicht immer an Orten gemacht werden konnten, wo öffentlich angeſtellte Mäkler wohnen, Einkäufe der betreffenden Art nicht im Ganzen und an einem Orte gemacht werden können, dieſelben aber alsbald vollzogen werden ſollten u. dergl.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle IX. S. 30(Caſſ.⸗Hof). Der Commiſſionär, welcher den ihm ertheilten Auftrag erſt nach der ihm beſtimmten Friſt vollzieht, iſt doch für den ſeinem Auftrag⸗ geber durch den verſpäteten Vollzug zugegangenen Schaden nicht verantwortlich, wenn er darthut, daß er ſo viel wie möglich in deſſen Intereſſe gehandelt habe, und der Auftraggeber iſt deßhalb verpflichtet, die von dem Commiſſionär Dritten gegenüber einge⸗ gangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ſeine Auslagen zu erſetzen und die zugeſicherte Belohnung zu bezahlen.— Lauckhards Rechts⸗ fälle VIII. S. 148(Caſſ.⸗Hof). Die Actien oder Renten, welche ein Wechſelmäkler aus Auftrag eines Dritten für dieſen kauft, werden Eigenthum des Auftrag⸗ gebers, wenn der Mäkler von demſelben auch keine Deckung erhalten hatte; der Erſtere iſt deßhalb nicht berechtigt, die erkauften Actien oder Renten ohne Auftrag ſeines Clienten, oder ohne gerichtliche Ermächtigung wieder zu verkaufen, um ſich Deckung zu verſchaffen, und er iſt ſeinem Clienten für den dieſem zugegangenen Schaden verantwortlich, wenn er die Actien oder Renten um einen niederen Cours verkauſt hat.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 353(Caſſ.⸗Hof). Der von einem Handlungshauſe einem Dritten ertheilte Auftrag, für deſſen Rechnung Staatspapiere zu kaufen und zu verkaufen, iſt kein verbotenes Börſenſpiel, ſondern ein erlaubtes kaufmänniſches Commiſſionsgeſchäft und begründet eine klagbare Verbindlichkeit, weßhalb dieſem Handlungshauſe wegen Erſatzes der für den Auf⸗ traggeber bezahlten Coursdifferenz gegen den letzteren ein Klagrecht zuſteht.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 424(Caſſ.⸗Hof). Beweis des Kaufs gegenüber dem Committenten durch die dem⸗ ſelben übergebenen Einkaufsrechnungen: Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 405. Beweis der Ausführung eines Auftrags durch Correſpondenz, Buchung, Schlußzettel des Mäklers und Zeugenbeweis: Annal. XXIII. S. 385(Hofg. d. Unterrh.). 984 Anh. Satz 92 ab— 92 af. Entſchädigung wegen nicht gehörigen Vollzugs zum Verkauf von Staatspapieren: Annal. XIX. S. 245(Hofg. d. Unterrh.). XX. S. 203(Oberh.). Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 405. Annal. XXIV. S. 60(Hofg. d. Mittelrh.). Erſtes Kapitel. Von der Kaufbeſorgung. Zu Anh. Satz 92 ab. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1133. Zu Anh. Satz 92 ac, ae— af. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1648. „Nichterfüllung der geſetzten Bedingungen“— z. B. auch hin⸗ ſichtlich der Lieferungszeit—: Annal. IX. S. 245 Note(Bekt). Der Käufer, welchem eine der Gattung nach beſtellte Waare zugeſendet, d. h. durch Zuſendung angeboten wird, darf, ſo⸗ fern er dieſelbe nicht annehmen will, nicht etwa zuwarten, bis er auf Bezahlung belangt wird, und dann mit der Einwendung auf⸗ treten, die Waare ſei nicht von der beſtellten Qualität, ſondern er muß innerhalb acht Tagen die beſondern Vorſichtsmaßregeln treffen, welche in den Sätzen 92 ac u. ae vorgeſchrieben ſind; verſäumt er dies, ſo wird präſumirt, er habe die Waare angenommen, d. h. zu der Beſtimmung des angebotenen Stückes ſeine Einwilligung gegeben, das Eigenthum iſt auf ihn transferirt, und er ſteht ſofort ebenfalls dem Käufer im Sinne des L.⸗R.⸗Satzes 1583, wo nämlich gleich Anfangs das Stück beſtimmt iſt, vollkommen gleich; dies gilt ins⸗ beſondere auch bei einem Kaufe auf Probe(Gutfinden); wenn der Käufer die Sache angenommen hat, ohne ſie zu prüfen, ſo iſt der Verkauf gleichfalls definitiv abgeſchloſſen, das Eigenthum iſt über⸗ gegangen und der Käufer kann hinterher nicht ſagen, er behalte die Waare nicht, weil ſie ihm nicht convenire; er hat durch die Annahme erklärt, daß ſie ihm recht ſei, es ſtand in ſeiner Wahl, die Sache zu verkoſten, und wenn er ſie unverkoſtet auf Treu und Glauben annimmt, ſo iſt dies eine Sache ſeiner Willkühr, unter welcher aber Anh. Satz 92 ac, ae— af. 985 der Eigenthumsübergang, ſomit die Vollſtändigkeit des Kaufs und die daraus erwachſenden Rechte des Verkäufers nicht leiden können. — Blätter f. Juſtiz u. Verwaltg. I. S. 360(Stabel). Sind anwendbar a. die Sätze 92 ae— af nur auf die Kaufbeſorgung oder auch auf unmittelbar abgeſchloſſene Käufe? In erſterer Richtung: Oberh. Jahrb. n. F. I. S. 91 (Oberh.). IV. S. 497, 518(Oberh.). Annal. IX. S. 245 (Molitor). XIV. S. 21(Dietz)— In letzterer Richtung— mit Bezug auf L.⸗R.⸗Satz 4 a und weil der Anh. Satz 92 aa es für gleichgiltig erklärt, ob der Kaufbeſorger die Waare von Andern einkauft oder von ſeinem eigenen Vorrathe abgegeben hat—: Oberh. Jahrb. n. F. IWV. S. 503(Pofg. d. Unterrh.). Blätter f. Juſtiz u. Verwaltg. I. S. 360(Hofg. d. Unterrh.— Stabel). Annal. IX. S. 329— dieſe Seitenzahl kommt irrig doppelt vor—(Soiron). XV. S. 379(Hofg. d. Mittelrh.); b. der Satz 92 ae auf Käufe nach Muſter? Bejaht— der Empfänger der Waare, welcher dieſelbe dem Muſter nicht angemeſſen findet und deßhalb nicht annehmen will, kann ſolches nur auf die in den Sätzen 92 ae vergl. mit 92 ac vor⸗ geſchriebene Weiſe mit Rechtswirkung thun; derſelbe befreit ſich von der Verbindlichkeit, die Waare anzunehmen und den Preis dafür zu bezahlen, insbeſondere auch dann nicht, wenn er die Waare, ſtatt ſie bei ſich zu bewahren oder zu ſicherer Hand zu hinterlegen, an den Zwiſchenhändler ſendet, durch deſſen Vermittlung ſie ihm der Verkäufer geſendet hatte—: Oberh. Jahrb. n. F. VII. S. 324, 499(Oberh.). Blätter f. Juſtiz u. Verwaltg. I. S. 360(Stabel). Annal. XV. S. 378(Hofg. d. Mittelrh.); c. der Satz 92 af auch auf die Fälle, in welchen der Empfänger die Annahme wegen vertragswidriger Beſchaffenheit der Waare verweigert? Verneint— er iſt auf die Fälle zu beſchränken, wenn aus andern Gründen, z. B. wegen ſchlechter Verpackung, oder weil die Waare ſonſt unterwegs Noth litt, die Sendung nicht an⸗ genommen wird; Mängel der letzteren Art ſind es auch allein, welche durch eine ſofortige Erpertiſe feſtgeſtellt werden können, während Kah, Landrecht. 63 986 Anh. Satz 93. dies bezüglich der Frage, ob eine Waare vertragsmäßig ſei, offenbar nicht der Fall iſt—: Oberh. Jahrb. n. F. IV. S. 515(Oberh.). Annal. XXVI. S. 356(Hofg. d. Unterrh.); d. die Sätze 92 ae u. af auf Käufe auf Probe(Gutfinden)? Bejaht: Annal. XV. S. 379(Hofg. d. Mittelrh.). Verneint—: die Prüfung und Billigung der Waare ſteht dem Käufer zu, der nicht ſchuldig iſt, dieſelbe binnen einer gewiſſen Friſt erpertiſiren zu laſſen, dieſe Sätze ſind ſomit auf derartige Käufe nicht anwendbar, vielmehr muß der Kläger die zur Begrün⸗ dung der Klage erforderliche Thatſache, daß der Beſteller die Waare gebilligt, behaupten—: ebendaſ. S. 379(Anmerkg. d. Red.— Bayer). Kann der Kaufbeſteller, wenn er die Vorſchriften dieſer Sätze beobachtet hat, die ihm zuſtehende Klage auf vertragsmäßige Er⸗ füllung oder Entſchädigung wegen Unbrauchbarkeit der Waare inner⸗ halb der gemeinrechtlichen Verjährungsfriſt erheben, oder findet auch hier die kurze Verjährung des L.⸗R.⸗Satzes 1648 An⸗ wendung? In erſterer Richtung: Oberh. Jahrb. n. F. L. S. 91(Oberh.). Annal. IX. S. 245(Molitor). In letzterer Richtung— die Beſtimmungen des Landrechts gelten auch für Handelsgeſchäfte, ſoweit das Handelsrecht nicht Singulaires verordnet, die weiteren Cautelen, welche die Sätze 92 ae u. af in Bezug auf vorläufige Benachrichtigung und Beſchei⸗ nigung durch Sachverſtändige für Handelsſachen vorſchreiben, können daher die Anwendung des für die Klagerhebung geltenden L.⸗R.⸗Satzes 1648 nicht ausſchließen—: Annal. IX. S. 245 (Note— Bekk). Zu Anh. Satz 93. Abgeändert: Geſetz v. 28. April 1856(Regsbl. Nr. 18), den Schutz des Commiſſionshandels betr.(abgedruckt mit den Motiven des Geſetzentwurfes und des Commiſſionsberichtes der I. Kammer — Hofrath Schmidt— in Annal. MMIII. S. 4375. „Waaren“— auch Werthpapiere—: Satz 94 c d. alleg. Geſetzes. Anh. Satz 94— 98. Zu Anh. Satz 94. „Waaren“— auch Werthpapiere: Satz 94c d. alleg. Ge⸗ ſetzes(ſ. zu Anh. Satz 93). Dem Zwiſchenhändler, welcher auf ihm zur Dispoſition eines auswärtigen Handlungshauſes von dieſem zugeſchickte Waaren Vor⸗ ſchüſſe gemacht hat und ſolche Waaren nachher auf einen zwiſchen dem Abſender und einem Dritten abgeſchloſſenen Kauf an dieſen abliefert, ohne Baarzahlung zu empfangen, kommt gegen dieſen Dritten keine Klage wegen ſeiner Vorſchüſſe zu.— Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 46(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.). Zu Anh. Satz 95. Abgeändert: d. zu Anh. Satz 93 alleg. Geſetz. Zweites Kapitel. Von den Waarenverſendern. Zu Anh. Satz 98. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Sätzen 1782— 1784. 1952. 1954. Anh. Satz 103. Der Waarenverſender(Spediteur) iſt auf den Grund dieſes Satzes nicht ſchlechthin für allen Schaden, welcher ſich an den zur Verſendung übernommenen Waaren zeigt, verantwortlich, ſon⸗ dern er haftet nur für eine äußerlich erkennbare Beſchädigung, da nur in dieſem Falle anzunehmen wäre, daß ein Spediteur ſich ſolche ohne Rechtsverwahrung übertragen laſſen werde; dagegen be⸗ gründet die unbeanſtandete Uebernahme der Waare zur Verſendung noch nicht ſeine Haftbarkeit für die innere Beſchaffenheit der Waare, da er die Verbindlichkeit nicht hat, die innere Beſchaffenheit der Waare zu prüfen; hier liegt deßhalb dem Aufgeber der Waare, welcher den Rückgriff gegen den Spediteur nehmen will, der Be⸗ weis ob, daß die Beſchädigung während des Transports durch die Schuld des Spediteurs oder ſeiner Gehilfen ſtattgefunden hat—: Annal. XVIII. S. 6(Hofg. d. Unterrh.). XIX. S. 186(Oberh.). Der Beweis der Beſchädigung der Waaren kann, wenn dieſelbe 686 988 Anh. Satz 99— 100 4. von einem Vergehen oder Verſehen herrührt, durch Vermuthungen erbracht werden; der Waarenverſender muß den Verdacht, welchen er ſelbſt gegen ſeine Fuhrleute als Urheber des Schadens zum Zweck ihrer Beſtrafung begründet hat, alsdann, wenn es ſich um ſeine Haftbarkeit handelt, immerhin als eine triftige Vermuthung gegen ſich gelten laſſen.— Annal. XIX. S. 186(Oberh.). Zu Anh. Satz 99— 99 a. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1782— 1784. 1952. 1954. Anh. Satz 103. „Zwiſchenverſender“— hierunter ſind auch die Fuhr⸗ und Schiffleute begriffen, der an ſolchen verübte Diebſtahl befreit ſomit den Spediteur nur dann, wenn der Diebſtahl„mit gewaff⸗ neter Hand oder ſonſt mit Uebermacht“ verübt wurde—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 431(Oberh.). Die Vermuthung der unbeſchädigten Uebernahme ſteht nur dem erſten Waarenverſender, welchem die Waaren zur Verſendung über⸗ geben wurden, nicht aber den Zwiſchenſpediteuren entgegen; die letzteren ſind deßhalb, wenn die Waare auf dem Transport beſchä⸗ digt wird, dem erſteren für dieſen Schaden nur dann verantwort⸗ lich, wenn dieſer nachweist, bei welchem der Zwiſchenſpediteure die Waare beſchädigt wurde.— Lauckhards Rechtsfälle IX. S. 404 (Caſſ.⸗Hof)— derſ. Fall in Annal. XVI. S. 37—. Zu Anh. Satz 100. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1583. 1585. Zu Anh. Satz 100. Der Waarenverſender iſt dem Abſender für den genauen Voll⸗ zug ſeiner Weiſungen verantwortlich, auch dann, wenn ſie den Zweck hätten, die urſprüngliche Beſtimmung bereits verſendeter Waaren zu ändern; dieſelbe Verantwortlichkeit hat der Zwiſchenverſender für den Vollzug der ihm von dem Abſender unmittelbar zugegangenen Weiſungen.— Annal. XIV. Beibl. 6. S. 23(Caſſ.⸗Hof). Rechtsfall: Annal. XVI. S. 204(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.). Anh. Satz 103— 105. 989 Drittes Kapitel. Von den Fuhrleuten. Zu Anh. Satz 103. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1782— 1786. „höhere Gewalt“—: Annal. XX. S. 377(Raub— Hofg. d. Oberrh.). Alleg. zu L.⸗R.⸗Sätzen 1782. 1784. Gehört zur Begründung der Schadensklage des Waarenverſen⸗ ders gegen den Spediteur oder Fuhrmann, welcher die Waaren zur Weiterbeförderung übernommen hat, im Falle des Verluſtes der Waaren die Behauptung, daß der Abſender ſelbſt ſchon den ihm obliegenden(Anh. Satz 98 u. 99) Erſatz geleiſtet habe? Bejaht: Annal. XVIII. S. 36(Kritik einer oberh. Entſchei⸗ dung: Fy); Verneint— denn es ſteht demſelben nach Anh. Satz 101 eine directe Klage gegen den Frachtbeſorger als Mitcontrahenten zu, welche von dieſem Erforderniſſe nicht abhängig gemacht iſt—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 36(Oberh.). Annal. XVIII. S. 195(Oberh.). Sachlegitimation bei Klagen des Abſenders gegen den Fuhr⸗ mann: L.⸗R.⸗Satz 1782. Zu Anh. Satz 105. Die Vorſchrift dieſes Satzes iſt nicht auf Verſendungen unter Handelsleuten beſchränkt.— Lauckhards Rechtsfälle X. S. 424 (Appellh. v. Paris). Die Klage gegen den Fuhrmann erlöſcht nicht: a durch die bloße Annahme der durch den Fuhrmann in einem beſchädigten Zuſtande überlieferten Güter von Seiten des Empfängers, ſondern nur durch die zugleich erfolgte Zahlung der Fracht—: Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 139(Caſſ.⸗Hof). Annal. Kl. Beibl. 4. S. 14(Caſſ.⸗Hof); b. durch die, wie dies z. B. bei Eiſenbahntransporten üblich iſt, geſchehene Vorauszahlung der Fracht—: Lauckhards Rechts⸗ fälle X. S. 424(Appellh. v. Paris). Anh. Satz 106— 108. Zu Anh. Satz 106. Die Unterſuchung und Beſcheinigung des Zuſtandes der über⸗ lieferten Güter durch Sachverſtändige iſt nicht bei Verluſt der Schadensklage vorgeſchrieben, das Geſetz ſchließt nicht jeden an⸗ deren Beweis, z. B. eine proviſoriſche Conſtatirung durch den Friedensrichter, aus; es kann deßhalb, wenn die beſchädigten Güter auch angenommen und die Unterſuchung durch Sachverſtändige un⸗ terlaſſen worden, die Fracht aber noch nicht bezahlt war, immerhin noch die Schadensklage gegen den Fuhrmann erhoben und der Be⸗ weis des Zuſtandes der Güter geführt werden, ſollte auch die Ab⸗ ſchätzung des Schadens nicht in einer beſtimmten Friſt ſtattge⸗ funden haben, da die Schätzung, ſobald der Zuſtand conſtatirt wurde, nur zur Beſtimmung der Größe der Entſchädigung geboten iſt; das Gericht, bei welchem die Schadensklage anhängig iſt, kann eine neue Erpertiſe anordnen.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 139(Caſſ.⸗Hof). Annal. XI. S. 4, 14(Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 108. Ueberſetzungsfehler—„Abgang“ ſtatt„Beſchädigung“(avarie im Urtert): Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 96. Dieſer Satz bezieht ſich nur auf Handelsſachen und iſt deß⸗ halb dann nicht anwendbar, wenn ein Nichthandelsmann einen Spe⸗ diteur wegen des Verluſtes eines demſelben zur Spedition überge⸗ benen Gutes, z. B. eines Reiſekoffers, belangt.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 448(Caſſ.⸗Hof). Die Verjährung von ſechs Monaten, welche durch dieſen Satz zu Gunſten des Zwiſchenhändlers und des Fuhrmanns rückſichtlich des Verluſtes oder der Beſchädigung der ihnen anvertrauten Güter eingeführt iſt, können dieſe nur dann anrufen, wenn ſie die wirk⸗ liche Abſendung der Güter beweiſen; im entgegengeſetzten Falle unterliegt die gegen ſie gerichtete Klage der gewöhnlichen Verjäh⸗ rung.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 87(Caſſ.⸗Hof). Die kurze Verjährung dieſes Satzes iſt nicht nur anwendbar, wenn die Güter verloren, ſondern auch dann, wenn ſie irr⸗ gingen in Folge eines falſchen Weges oder einer irrigen Beſtim⸗ mung; wenn daher innerhalb der Verjährungszeit eine Klage gegen —— Anh. Satz 109. 991 einen Spediteur oder Waarenverſender erhoben wurde wegen eines Waarenballens, der dadurch irrging, daß er an den Beſtimmungs⸗ ort eines anderen, von derſelben Perſon abgeſendeten Waarenballens geſchickt wurde, ſo ſchiebt dieſe Klage die Verjährung von ſechs Monaten in Betreff des letzten Waarenballens und der Klage nicht auf, welche der Verſender ſpäter gegen einen Zwiſchenverſender, der als der Urheber der begangenen Irrung anerkannt iſt, erhoben hatte, wenn überdies dieſer Verſender zu dem erſten Rechtsſtreite nicht beigeladen worden war.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 91 (Caſſ.⸗Hof). Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 513(Oberh.). Annal. XX. S. 377(Oberh.). Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten. Zu Anh. Satz 109. Ein Handelsgeſchäft wird durch ein Urtheil nicht in eine bürger⸗ liche Verbindlichkeit verwandelt, es bleiben deßhalb für den Beweis der nach dem Urtheile geleiſteten Zahlungen auch die in Handels⸗ ſachen ſtatthaften Beweismittel zuläſſig.— Annal. X. Beibl. 7. S. 28(Caſſ.⸗Hof). Der Verkäufer(Abſender) kann über die Thatſache, daß der Käufer die Waare empfangen habe, zum Erfüllungseide zugelaſſen werden, da die Ablieferung der Waare für ihn keine fremde, ſon⸗ dern eine eigene oder doch eine ſolche Thatſache iſt, von der er vollſtändige Kenntniß erlangt haben kann; zu dieſem Eide kann der Verkäufer insbeſondere dann zugelaſſen werden, wenn der Käufer ſeine Handelsbücher nicht vorlegt.— Annal. XVII. S. 61(Oberh.). „Abrechnung mit Wechſel⸗ und Waarenmäklern“. Schlußzettel des Mäklers: Annal. MMIII. S. 385(Hofg. d. Unterrh.). „angenommenes Einkaufsverzeichniß(Factur)“. Die Annahme der Factur bildet nur eine geſetzliche Ver⸗ muthung für den Verkaufsabſchluß, gegen welche der Gegenbeweis 992 Anh. Satz 109. zuläſſig iſt; es kann deßhalb der Empfänger der Waare, der die auf einen Verkauf lautende Factur annahm, immer noch zum Ge⸗ genbeweis zugelaſſen werden, daß er die Waare nach Uebereinkunft nur tauſchweiſe erhalten habe.— Annal. XMXIII. S. 367(Gofg. d. Mittelrh.). Beweis des Kaufs gegenüber dem Committenten durch die dem⸗ ſelben eingeſendete Factur: Oberh. Jahrb. n. F. XI. S. 405(Oberh.). „Briefwechſel, Bücher“. Rechtsfälle: Oberh. Jahrb. n. F. V. S. 125, 254(Oberh.). Annal. XIX. S. 245(Hofg. d. Unterrh.). XXIII. S. 385 (Hofg. d. Unterrh.). „Zeugenbeweis“(Vermuthungen)— in Verbindung mit L.⸗R.⸗ Satz 1341 Abſ. 2. Die Zuläſſigkeit des Zeugenbeweiſes, mithin auch des Beweiſes durch Vermuthungen, gilt in Handelsſachen als Regel und iſt in allen Fällen ſtatthaft, in welchen das Geſetz nicht ausdrücklich eine Urkunde verlangt und den Zeugenbeweis ausſchließt.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 125(Appellh. v. Bordeaux, Caſſ.⸗Hof). Der Beweis durch Zeugen und Vermuthungen iſt in Handels⸗ ſachen auch gegen den Inhalt einer Urkunde zuläſſig.— Lauckhards Rechtsfälle II. S. 450(Caſſ.⸗Hof). Erſtreckt ſich bei der Bürgſchaft eines Nichthandelsmanns für ein Handelsgeſchäft die Zuläſſigkeit des Zeugenbeweiſes auch auf die Bürgſchaftsverbindlichkeit? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle V. S. 313(Caſſ.⸗Hof). Verneint— wenn auch das verbürgte Geſchäft ein Handels⸗ geſchäft iſt, ſo bleibt doch die Bürgſchaft des Nichthandelsmanns eine gewöhnliche bürgerliche Verbindlichkeit und iſt daher den darüber maßgebenden Geſetzen unterworfen; dagegen kommt aber dem Gläu⸗ biger in dieſem Falle auch gegen den Burgen die Beſtimmung dieſes Anh. Satzes zu Statten, ſoweit es ſich um das verbürgte Rechts⸗ geſchäft ſelbſt handelt, da dasſelbe dadurch ſeine rechtliche Natur nicht verändert, daß der Bürge, der nicht Handelsmann iſt, dasſelbe ver⸗ ſichert—: Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 150(Oberh.). Der Richter kann in Handelsſachen den Beweis der betrügeri⸗ ſchen Ausfüllung des freien Raumes über einer Unterſchrift in bloßen Vermuthungen finden, auch zur Ergänzung eines ſolchen Beweiſes Anh. Satz 109 a— 109c. 993 auf den Erfüllungseid erkennen.— Annal. XI. Beibl. 3. S. 12 (Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 1094. Abgeändert: landesherrl. Verordg. v. 26. Aug. 1817(Regsbl. Nr. 22), den Mißbrauch inländiſcher Fabrikwaarenzeichen betr. Strafgeſetzbuch§ 444. Zu Anh. Satz 109 b. Das kaufmänniſche depositum irregulare: Annal. XXVI. S. 153(Pr. Creizenach). Rechtsfall: Oberh. Jahrb. a. F. VI. S. 19. Zu Anh. Satz 109 c. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1907 4. „vom Verfalltag an“— dieſe ausnahmsweiſe Beſtimmung läßt keine Ausdehnung über den hier unterſtellten Fall zu, ſie findet z. B. nicht auf Schadensklagen wegen Nichterfüllung, aus un⸗ rechter That ꝛc. Anwendung—: Annal. XX. S. 194(Oberh.). XXI. S. 256(Oberh.). Die in einem Contocorrent unter Handelsleuten berechneten Zin⸗ ſen von Zahlungen, Lieferungen ꝛc. können wegen Mangels eines ausdrücklichen Zinsverſprechens von demjenigen nicht beanſtandet werden, welcher den Contocorrent ohne Widerſpruch angenommen und darnach das bisherige Geſchäftsverhältniß fortgeſetzt hat, theils weil hierin eine thatſächliche Anerkennung enthalten iſt, theils weil es nach dieſem Satze die Regel bildet, daß bei fortlaufenden Han⸗ delsgeſchäften unter Handelsleuten von jeder Leiſtung oder Zahlung vom Tage der Leiſtung und ſelbſt von bloßen Vorſchüſſen Zinſen berechnet werden, wobei auch z. B. zu Geld angeſchlagene und damit käuflich überlaſſene Materialienlieferungen als Vorſchüſſe gel⸗ ten, die in rechtlicher Beziehung als verzinsliche Darleihen bis zum wirklichen Verfalltag der Zahlung in Betracht kommen können; bei ſolchen Geſchäften bedarf es daher keiner beſondern Uebereinkunft zur Begründung der Verzinslichkeit, wohl aber zu jener der Un⸗ verzinslichkeit.— Magazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 316 (Oberh.). 994⁴ Art. 2— 4. Verzugszinſen aus verfallenen Wechſeln:§ 30 d. allg. deutſch. Wechſelordg.(ſ. unten). Achter Titel. Der achte Titel(Anh. Satz 110— 189 a) aufgehoben: Art. 2 d. Geſetzes v. 19. Febr. 1849(Regsbl. Nr. 9), die Ein⸗ führung einer allgemeinen Wechſelordnung für Deutſchland betr. Allgemeine deutſche Wechſelordnung mit Geſetzeskraft v. 1. März 1849(Art. 1— 100): Regsbl. 1849 Nr. 9. Unterſchied zwiſchen Wechſel und Papiergeld: Annal. XIX. S. 66(Ladenburg). Zu Art. 2. In Verbindung mit F§ 1044 ff. d. Proc.⸗Ordg. L.⸗R.⸗Satz 2068 b. Der Wechſelarreſt iſt ferner nicht zuläſſig: 1) gegen Mitglieder der Ständekammern während der Dauer der Verſammlung ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kammer: § 49 der Verfaſſungsurkunde(Regsbl. 1818 Nr. 18); gegen Militärperſonen:§ 18 d. Geſetzes v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 18), die Militärgerichtsbarkeit betr. Zu Art. 4. Rechtliche Natur des gezogenen Wechſels: Annal. XVI. S. 141 (Ladenburg). XIX. S. 369(Ladenburg). XXII. S. 273. Das Verſprechen der Wechſelſumme in Ratenzahlungen und die caſſatoriſche Klauſel ſind mit dem Weſen des Wechſels unverträglich. — Annal. XXI. S. 249(Appellger. in Leipzig u. Oberappellger. in Dresden). Zu Ziff. 2. Dürfen in(gezogenen oder eigenen) Wechſeln Zinſen ver⸗ ſprochen werden? 1) Bejaht: Annal. XXI. S. 49(Kammergericht z. Berlin. Ladenburg); 2) Verneint: Art. 10— 13. 995 a. das in einem Wechſel enthaltene Zinsverſprechen benimmt dem Wechſel die Wechſelkraft überhaupt, ſo daß daraufhin auch wegen des Kapitals das wechſelrechtliche Verfahren nicht eingeleitet werden kann—: ebendaſ.(Obertribunal z. Stuttgart. Oberappellations⸗ gericht zu Roſtock). Annal. XMXI. S. 249(Appellger. in Leipzig). b. der Wechſel bleibt in Anſehung des Kapitals giltig—: eben⸗ daſ.(Obertribunal z. Berlin). Su Ziff. 4. Iſt ein Wechſel, in welchem bei der Beſtimmung der Zahlungs⸗ zeit nur ein beſtimmter Tag, jedoch keine Jahreszahl angegeben iſt, giltig, ſelbſt wenn der Wechſelinhaber letztere hinzugefügt hat? Bejaht— die Bezeichnung der Jahreszahl des Verfalltags iſt nicht ſchlechterdings geboten, die Zahlungszeit gilt aber auch durch den Tag der Ausſtellung des Wechſels als vollſtändig beſtimmt, weil unter dem Verfalltage der dem Datum der Ausſtellung nächſt⸗ folgende bezeichnete Verfalltag, z. B. wenn der Wechſel am 15. Octob. 1860 ausgeſtellt und die Zahlungszeit auf den 30. Octob. feſtgeſtellt wurde, der 30. Octob. 1860 als der Verfalltag zu ver⸗ ſtehen iſt—: Annal. XXI. S. 278(Obertribunal z. Berlin); Verneint: ebendaſ.(Kammergericht z. Berlin). Zu Art. 10. Wenn ein Kaufmann dem andern, mit welchem er in laufender Rechnung ſteht, Wechſel zuſendet(remittirt), ſo werden ſie dem Remittenten in der laufenden Rechnung gutgeſchrieben; werden aber die Wechſel bei Verfall nicht bezahlt, ſo werden ſie nebſt Proteſt⸗ koſten, Retourſpeſen ꝛc. wieder belaſtet; dieſe Belaſtung der ſpäter proteſtirten Wechſel findet auch dann ſtatt, wenn der Remittent vor dem Verfall der Wechſel zahlungsunfähig wird.— Annal. XXV. S. 196(Ladenburg). Zu Art. 12— 13. Rechtliche Natur des Blancoindoſſamentes: Annal. XXII. S. 276. Genügt, um die Legitimation des Inhabers eines blancvindoſ⸗ ſirten Wechſels zu beſeitigen, der Nachweis, daß das Blancoindoſ⸗ ſament unächt ſei? Bejaht: XXlI. S. 394(Appellger. z. Arnsberg). 996 Art. 14. Verneint— das Weſen und die beſondere Natur des Blanco⸗ indoſſaments beſteht gerade darin, daß es den Wechſel ſo lange, als nicht ein ausgefülltes vollſtändiges Giro vorliegt oder hinzutritt, zu einem Papier auf jeden Inhaber macht, wodurch der Wechſel die rechtliche Bedeutung und Wirkung erhält, daß der Inhaber präſum⸗ tiv als der rechtmäßige Eigenthümer des Wechſels gilt, woraus dann von ſelbſt folgt, daß den Inhaber in ſoweit auch der Beſitz des mit Blancoindoſſament verſehenen Wechſelpapiers zu allen Dispoſitionen über den Wechſel wie nicht minder in dem Wechſelproeeſſe legitimirt; es iſt ſomit der Beſitz des Wechſels und die Vermuthung der Recht⸗ mäßigkeit dasjenige Moment, welches bezüglich der Legitimation des Inhabers eines mit Blancoindoſſament verſehenen Wechſels weſent⸗ lich und entſcheidend in Betracht kommt, welche Bedeutung dieſes Momentes nicht durch den bloßen Nachweis der Unrichtigkeit oder Unächtheit der das Blancoindoſſament bildenden Unterſchrift aufge⸗ hoben werden kann; vielmehr gehört dazu der von dem Beklagten zu führende Beweis einer Fälſchung oder des doloſen, beziehungs⸗ weiſe verſchuldeten Verhaltens des Wechſelinhabers bei dem Erwerbe des Wechſels—: ebendaſ. S. 395(Obertribunal z. Berlin). Zu Art. 14. Begründet das bloße Indoſſament eines Wechſels eine Bürgſchaft des gemeinen Rechts? Verneint— es iſt wohl im Verkehr der Fall nicht ſelten, daß für eine bereits beſtehende Verbindlichkeit des gemeinen Rechts, z. B. aus einem Kaufe, Darleihen ꝛc. Wechſel ausgeſtellt werden, und in einem ſolchen Falle unterliegt es keinem Zweifel, daß durch die Man⸗ gelhaftigkeit der Wechſelform das Weſen der Verbindlichkeit nicht be⸗ rührt wird, ſondern der urſprüngliche Forderungstitel fortbeſteht und geltend gemacht werden kann; allein iſt der Wechſelausſtellung eines Wechſels kein bürgerlicher Entſtehungsgrund einer Verbindlichkeit vorausgegangen, ſondern iſt Jemand nur in eine Wechſelverbindlich⸗ keit eingetreten, indem er durch bloßes Indoſſament die Ge⸗ währleiſtung für die Wechſelverbindlichkeit ſelbſtſtändig übernom⸗ men, ſo vermehrt er dadurch zwar die Sicherheit der Nachmänner in⸗ ſoweit, als er ihnen für Zahlung des Wechſels nach Wechſelrecht ſammtverbindlich haftet; allein es liegt hierin nicht die Uebernahme Art. 16— 23. 997 der acceſſoriſchen Mitverbindlichkeit für eine etwa im gemeinen Rechte begründete Schuld des Ausſtellers; ſollte insbeſondere eine Bürgſchaft des gemeinen Rechtes für die Schuld des Wechſel⸗ ausſtellers begründet ſein, ſo genügt das Indoſſament nicht, ſondern es iſt dazu ein beſonderer Act der Verpflichtung erforderlich.— Ma⸗ gazin f. bad. Rechtspflege IV. S. 469(Oberh.)— derſ. Fall in Annal. XXVI. S. 109(Oberh.). Zu Art. 16. Die Beſtimmung dieſes Artikels, wornach der Indoſſatar aus einem erſt nach Verfallzeit unter gewöhnlichem Giro begebenen Wechſel auch Regreßrechte gegen diejenigen erlangt, welche den Wechſel erſt nach Ablauf dieſer Friſt indoſſirt, iſt nicht dahin zu verſtehen, daß damit den Inhabern des Wechſels eine unbeſchränkte Befugniß, mit dem Wechſel nach Willkühr zu verfahren und ohne Beobachtung und Nachweiſung irgend einer Diligenz zu jeder be⸗ liebigen Zeit, vielleicht noch nach Verjährung des Wechſels oder doch bis zum Eintritt derſelben, mit der Regreßklage aufzutreten, einge⸗ räumt werde, und genügt zur Begründung derſelben die bloß behaup⸗ tete Thatſache des geſchehenen Indoſſamentes nicht, vielmehr iſt die Nachweiſung erforderlich, wie bei den Anſtalten des Indoſſatars zur Erhebung der Zahlung von dem Ausſteller oder Acceptanten von dieſer Seite die Zahlung verweigert wurde, die bei der wechſel⸗ mäßigen Begebung durch Indoſſament von dem Geber garantirt wird; es findet deßhalb aus einem erſt nach dem Verfalltage in⸗ doſſirten Wechſel keine Regreßklage ſtatt.— Annal. XXI. S. 249 (Oberappellger. z. Dresden). Zu Art. 21— 22. Das Verhältniß der Wechſelintereſſenten wird mit Ausſchluß des Bezogenen durch die Zulaſſung eines die Zahlungszeit modificirenden Acceptes nicht geändert; dagegen iſt der Acceptant lediglich nach dem Inhalte ſeines Acceptes dem Wechſelinhaber verpflichtet.— Annal. XXII. S. 31(Obertribunal z. Berlin). Zu Art. 23. Zur Wechſelklage des Einlöſenden gegen den Acceptanten legiti⸗ 998 Art. 25— 40. mirt ſchon der bloße Beſit des Wechſels ohne die Proteſturkunde. — Annal. MMIl. S. 28(Obertribunal z. Berlin). Die Klage des Acceptanten eines gezogenen Wechſels gegen den Traſſanten auf Deckung des bezahliten Wechſelbetrages erfordert zu ihrer Begründung der Aufdeckung des dem Wechſelzuge zu Grund liegenden Rechtsgeſchäfts.— Annal. XMXII. S. 25(Obertribunal z. Berlin— Kritik S. 26: Ladenburg). Zu Art. 25. Hinterlegung(Depoſition): Art. 3 d. Einführungsgeſ.(ſ. oben). Geſetz v. 3. Aug. 1837(Regsbl. Nr. 26) über Errichtung einer Hinterlegungscaſſe. Vollzugsverordnung hiezu v. 28. Dec. 1837(Regsbl. 1838 Nr. 1). Zu Art. 30. Laufen vom Verfalltage eines gezogenen Wechſels kraft Ge⸗ ſetzes Verzugszinſen? Bejaht— in Handelsſachen laufen die Verzugszinſen über⸗ haupt vom Verfalltage, und wenn der Bezogene die Hinterlegung des Wechſelbetrags nicht bewirkte(Art. 40), ſo iſt derſelbe zu ver⸗ zinſen, weil der Bezogene bis zur Zahlung auch Vortheil aus dem Wechſelbetrage ziehen konnte—: Annal. XXV. S. 377(Hofg. d. Mittelrh.); Verneint— es ſind hier zunächſt die wechſelrechtlichen Grundſätze, nicht jene des Handelsrechts, entſcheidend; wechſel⸗ rechtlich bringt aber nicht ſchon der Eintritt des Verfalltags die Zahlung des Wechſelbetrags mit ſich, vielmehr muß die Vorzeigung des Wechſels, beziehungsweiſe die Anmeldung durch den Wechſel⸗ inhaber als thatſächliche Vorausſetzung für die Erfüllung der aller⸗ dings ſchon beſtehenden Wechſelverbindlichkeit hinzukommen, weßhalb die Verzugszinſen erſt von der Zeit der erfolgten Präſentation, beziehungsweiſe Anmeldung gefordert werden können—; ebendaſ. S. 379(Brauer). Zu Art. 40. Hinterlegung(Depoſition): ſ. zu Art. 25. Art. 41— 44. 999 Zu Art. 41. Zu Zißf. 2. „rechtzeitig“ aufgenommener Proteſt, d. h. nur ein ſolcher, bei welchem nicht blos die Handlung des Proteſtirens, ſon⸗ dern auch die Beurkundung dieſer Handlung rechtzeitig erfolgt iſt; beides zuſammen macht den Proteſtact aus und bildet den Pro⸗ teſt; mit dieſer Rechtzeitigkeit des Proteſtes hängt die Notification und die Wechſelverjährung auf das Engſte zuſammen; die Lostren⸗ nung der Beurkundung von der Handlung und die Verlegung der erſteren in eine ſpätere Zeit ohne feſte Grenze würde mit den Vor— ſchriften über die Notification und Wechſelverjährung nicht vereinbar ſein, und der Beurkundung ſelbſt jede Sicherheit und Gewißheit nehmen; die Proteſturkunde muß deßhalb an demſelben Tag, an welchem proteſtirt wurde, aufgenommen werden; eine z. B. am 1. Febr. aufgenommene Proteſturkunde kann nicht die am vorhergehenden Tage geſchehene Proteſtirung beweiſen—: Annal. XXII. S. 393(Obertribunal z. Berlin). „ſpäteſtens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage“, d. h. am zweiten Tage, inſofern er ein Werktag iſt— der unmittelbar dem Zahlungstag folgende Sonn— oder Feiertag wird in die zweitägige Friſt eingerechnet, ſo daß, wenn z. B. der Wechſel am 20. Oct. fällig, der 21. ein Sonn— oder Feiertag war, die Präſentation und Proteſterhebung nur noch am 22. Oct., nicht aber am zweiten Werktage, ſomit am 23. Oct., ſtatthaft war—: Annal. XX. S. 369(Hofg. d. Unterrh.). Zu Art. 43. Die hier beſtimmten Folgen der unterlaſſenen rechtzeitigen Pro⸗ teſterhebung bei dem Domiciliaten gegenüber dem Acceptanten treten auch dann ein, wenn über deſſen Vermögen noch vor der im Wechſel feſtgeſetzten Verfallzeit die Gant eröffnet wurde.— Annal. MXIII. S. 277(Oberlandesgericht z. Prag). Zu Art. 44. Die Vorſchrift dieſes Artikels bezieht ſich nur auf die Erhal⸗ tung des Wechſelrechts gegen den Acceptanten; es wird aber 1000 Art. 51— 54. jedenfalls eine Anforderung der Zahlung am Wohnorte des Be⸗ zogenen, inſofern dieſer der Zahlungsort iſt, vorausgeſetzt, was mit den allgemeinen Rechtsgrundſätzen im Einklang ſteht und bei der Möglichkeit der Weiterbegebung des Wechſels nöthig erſcheint, auch geſchieht die Auszahlung gegen Aushändigung des quittirten Wechſels (Art. 39); der Wechſelinhaber ſoll ſich ſomit vor der Klagerhebung zur Zahlung melden; wenn er ſich aber erſt durch die Einklagung ſelbſt zur Zahlung meldet, ſo kann der hiedurch unnöthig herbeige⸗ führte Koſtenaufwand dem Beklagten nicht zur Laſt fallen; es darf aber auch dem Bezogenen nicht die Laſt der Zahlung an einem an⸗ dern Orte aufgenöthigt und nicht das Recht auf Aushändigung des quittirten Wechſels entzogen werden, welche beide Beſchränkungen mit der Verurtheilung in die Wechſelſumme in das Urtheil aufzu⸗ nehmen ſind.— Annal. XXV. S. 377(Hofg. d. Mittelrh.). Die wechſelrechtliche Klage des Ausſtellers gegen den Acceptanten iſt, wenn die Zahlung zwar nicht in dem Wohnorte des letzteren, ſondern an einem andern Orte, aber immerhin ſelber, nicht durch einen Dritten(Domiciliaten) zu geſchehen hat, im Falle nicht er⸗ folgter Zahlung ohne den Nachweis einer Proteſterhebung ſtatthaft. — Annal. XXV. S. 269(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Art. 51. Der bloße Beſitz des eingelösten Wechſels und des Proteſtes legitimirt den Inhaber zur Regreßklage gegen die Vormänner und den Ausſteller, ohne daß es der Beibringung einer Quittung des befriedigten Wechſelgläubigers oder eines ſonſtigen Nachweiſes über deſſen Befriedigung bedarf.— Annal. XMXII. S. 28(Obertribunal z. Berlin). Zu Art. 34. Dieſer Artikel verordnet nur, daß der Regreßpflichtige blos gegen Auslieferung des Wechſels, des Proteſtes und einer quittirten Re⸗ tourrechnung des Regreßklägers, nicht ſeines Vormannes, Zahlung zu leiſten verbunden ſei, keineswegs aber, daß der Kläger zu ſeiner Legitimation eine ſolche quittirte Retourrechnung ſchon mit der Klage vorzulegen habe, was er ſchon deßwegen nicht kann, weil er noch keine Zahlung erhalten und ſeine Klage gerade den Zweck Art. 62— 74. 1001 hat, die Verurtheilung des regreßpflichtigen Beklagten herbeizuführen. — Annal. XXVI. S. 50 Note**(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Art. 62. Der Ausſteller eines Domicilwechſels, welcher, weil der Be⸗ zogene, der den Wechſel acceptirt hatte, inzwiſchen die Zahlungen eingeſtellt hat, einen Dritten beauftragt, zu interveniren, hat, wenn letzterer den Auftrag vollzieht und den Domiciliaten mit Ueberſen⸗ dung der Wechſelſumme auffordert, den vorkommenden Wechſel für den Ausſteller zu bezahlen, keine Klage gegen den Domiciliaten auf Rückzahlung der empfangenen Summe, wenn auch zur Zeit des Vollzugs des Auftrags, ſomit auch der Einlöſung des Wechſels durch den Domiciliaten der Wechſel wegen Mangels der rechtzeitigen Präſentation und Proteſterhebung bereits erloſchen und deßhalb keine Verbindlichkeit des Ausſtellers zur Einlöſung des Wechſels mehr beſtand.— Annal. XX. S. 369(Hofg. d. Unterrh.). Zu Art. 73. Kraftloserklärung(Amortiſation): Art. 4 d. Einführungs⸗ geſ.(ſ. oben). F5 262. 745 d. Proc.⸗Ordg. Hinterlegung(Depoſition): ſ. zu Art. 25. Das Amortiſationsverfahren findet nicht nur bei Wechſeln mit Blancvindoſſament, ſondern bei allen Wechſeln ſtatt(die§§ 743, 744 d. Proc.⸗Ordg. finden auf Wechſel keine Anwendung): Annal. XXI. S. 413(Puchelt). Zu Art. 74. Vindication der Wechſel: Annal. XXII. S. 225(Oberappell⸗ gericht der vier freien Städte). „grobe Fahrläſſigkeit“— Rechtsfall zur Erläuterung: Annal. KX S. 225 Gegen denjenigen, welcher ſich bei der Erwerbung eines Wechſels grober Fahrläſſigkeit ſchuldig gemacht hat und gegen welchen eine Klage auf Herausgabe des Wechſels ſtattfindet, iſt auch eine Klage auf den Belauf des Wechſels begründet, falls er den letztern, bevor die Unrechtmäßigkeit der ihm geſchehenen Uebertragung zu ſei⸗ ner Kenntniß gekommen, weiter girirt haben ſollte.— Annal. XXII. S. 225(Oberappellger. d. vier freien Städte). Kah, Landrecht. 64 1002 Art. 76— 82. Zu Art. 76. Unächtheit des Blancvindoſſamentes: Art. 12— 13. Zu Art. S1. Derjenige, welcher, obgleich Nichtbezogener, auf einen nicht Noth leidenden Wechſel eine Acceptationserklärung ſetzt, iſt zwar, weil eine Acceptation ein traſſirtes Papier vorausſetzt, ſowie, daß derjenige, welcher die Acceptationsbemerkung unterzeichnete, der Form nach als Traſſat auf demſelben figurirte, nicht Acceptant im eigentlichen Sinne des Wortes(Art. 21), allein er gilt als Ge⸗ ſchäftsführer, zwar nicht des Wechſelgebers, wie der wirkliche Intervenient, wohl aber des Bezogenen, deſſen Geſchäft, die Accep⸗ tation des Wechſels, er unbeauftragter Weiſe führt; wie aber der⸗ jenige, welcher eine Wechſelerklärung als Bevollmächtigter eines Andern unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, perſönlich in gleicher Weiſe haftet, wie der angebliche Machtgeber bei wirklich ertheilter Vollmacht gehaftet haben würde, ſo muß auch der Ge⸗ ſchäftsführer, der in eigenem Namen eine einem Andern zukommende Wechſelerklärung abgibt, ſo haften, wie dieſer Andere verbunden geweſen wäre, wenn in deſſen Auftrag und Namen der Wechſel unterſchrieben worden wäre; der nichtbezogene Unterzeichner der Aeceptationserklärung bleibt deßhalb dem Traſſanten wechſelrecht⸗ lich verbunden.— Magazin f. bad. Rechtspflege III. S. 377 (Renaud). Zu Art. 82. In Verbindung mit§8 697. 705 d. Proc.⸗Ordg. Beiladung im Wechſelproceß unzuläſſig: Annal. MXVI. S. 93(Hofg. d. Unterrh.). Die Einrede der fehlenden Deckung iſt, wie jede andere zerſtörliche Einrede des gemeinbürgerlichen Rechtes, im Wechſelrecht überall zuzulaſſen, wo ſie auf einer Vertragszuſage des Klä⸗ gers gegenüber dem Beklagten beruht, wo ſie alſo dem Kläger, der, ohne ſelbſt ſeine Zuſage erfüllt zu haben, die Erfüllung der Gegen⸗ zuſage des Beklagten verlangt, als exceptio doli entgegenſteht und nach§ 697 d. Proc.⸗Ordg. ſchnell erweislich iſt.— Annal. XXV. S. 271 Note 5(Brauer). XXVI. S. 99 Note*(Stempf). Art. 82. 1003 Die Einrede der nicht erhaltenen Deckung der Wechſelſumme iſt zwar, wo es ſich um das Verhältniß zwiſchen dem Bezogenen und Ausſteller handelt, zuläſſig gegen die Wechſelklage, aber recht⸗ lich unerheblich, es wäre denn, daß behauptet werden könnte, es ſei ausdrücklich bedungen worden, daß für die Wechſel vor der Verfallzeit Deckung angeſchafft ſein müſſe, denn die Deckung iſt in der Wechſelordnung ſo wenig als die Valuta als nothwendiger Theil des Wechſelgeſchäfts bezeichnet.— Magazin f. bad. Rechtspflege V. S. 184(Oberh.). Der von ſeinem unmittelbaren Wechſelnehmer regreſſoriſch be⸗ langte Ausſteller kann dem erſteren die Einrede entgegenhalten, daß die baare Zahlung der Valuta bedungen worden ſei und der Wechſelnehmer ſich ausdrücklich verbindlich gemacht habe, den Wechſel⸗ betrag in Silber zu bezahlen, welcher Verbindlichkeit derſelbe nicht nachgekommen ſei; ſie iſt, weil ihr zufolge der Erſatzforderung des Wechſelnehmers der Anſpruch des Ausſtellers auf die baar zu lei⸗ ſtende Valuta entgegenſteht, als Einrede der Wettſchlagung(Reſt des Kaufpreiſes für den Wechſel) zuläſſig; die Beweislaſt trifft den Beklagten, da in dem Vorbringen, daß baare Zahlung ausdrücklich zugeſagt worden ſei, nicht ein bloßer Widerſpruch, ſondern eine ſelbſtſtändige Behauptung liegt und für die Verbindlichkeit keine Ver⸗ muthung ſpricht, indem dem Wechſelvertrage mannigfache Verpflich⸗ tungsarten zu Grunde liegen können.— Magazin f. bad. Rechts⸗ pflege IV. S. 452(Oberh.). Annal. XXVI. S. 49(Oberh.). Die von dem Wechſelſchuldner vorgeſchützte Einrede, daß die eingeklagte Wechſelſchuld inzwiſchen durch einen Dritten, der für ihn gutgeſprochen, bezahlt worden ſei, iſt unerheblich, weil durch die Zahlung einer für die Forderung haftbaren Perſon der Schuldner nicht befreit wird, ſondern nur eine andere Perſon an die Stelle des Gläubigers tritt, was den Beklagten nur dann zu einer Ein⸗ rede berechtigen würde, wenn ihm der Eintritt des Zahlenden in die Rechte des Gläubigers in vorgeſchriebener Weiſe in ſi⸗ nuirt wurde.— Annal. XXVI. S. 112(Oberh.). Die Ausſtellung von(eigenen) Wechſeln mit dem Verſprechen der Verzinſung und Heimzahlung nach beſtimmter Kündigungszeit für eine Kaufſchillingsſchuld begründet eine Rechtswandlung, der Kaufſchilling gilt als ſolcher als bezahlt, und an deſſen Stelle 64* 1004 Art. 84— 88. tritt eine Darlehensſchuld.— Magazin f. bad. Rechtspflege I. S. 512(Oberh.). Wechſel, welche von dem Verkäufer über den Kaufpreis an eigene Ordre gezogen, von dem bezogenen Käufer aeceptirt und durch In⸗ doſſament noch nicht in Umlauf geſetzt ſind, vertreten, wenn nicht anderes verabredet worden iſt oder beſondere Umſtände hinzutreten, an ſich weder die Zahlung des Kaufpreiſes, noch auch begründen ſie eine Novation der unterliegenden Verbindlichkeit aus dem Kauf⸗ geſchäft.— Annal. MIII. S. 281(Obertribunal z. Berlin— Kritik S. 283: Ladenburg). Rechtswandlung durch Ausſtellung ꝛc. von Wechſeln: L.⸗R.⸗Satz 1 Rechtsfälle: a. Einrede des Gegenſcheins: Annal. XXV. S. 269 (Gofg. d. Mittelrh.). b. ſ. g. Einrede des nicht erfüllten Vertrags: Annal. XXV. S. 269(Hofg. d. Mittelrh.). XXVI. S. 50 (Hofg. d. Mittelrh.). c. Beweis gegen den Inhalt des Wechſels: Annal. XXVI. S. 49(Hofg. d. Mittelrh.). d. Einrede der fehlenden Deckung des Bezogenen gegen den Rückgriff des Wechſelinhabers, abgeleitet aus einem Auf⸗ tragsverhältniß zwiſchen dieſem und dem Ausſteller: Annal. XXVI. S. 93(Hofg. d. Unterrh. u. Oberh.). Zu Art. 84— 86. Ausland, d. i. dasjenige Gebiet, auf welchem die allg. deutſche Wechſelordnung keine Geltung hat, es gilt ſomit z. B. das Königreich Preußen als Inland, die dort aufgenommenen Proteſt⸗ urkunden bedürfen deßhalb, um im Großherzogthum die Kraft öffent⸗ licher Urkunden zu haben, der Beurkundung einer öffentlichen in⸗ ländiſchen Behörde(§ 399 d. Proc.⸗Ordg.), nicht: Art. 6 d. Ein⸗ führungsgeſ.(ſ. oben). Annal. XXVI. S. 50 Note**(Gofg. d. Mittelrh.). Zu Art. 87—88. In Verbindung mit Art. 5 d. Einführungsgeſ.(ſ. oben). — Art. 96— 100. 1005 Die Ausfertigung der Proteſturkunde muß die richtige Abſchrift der Indoſſamente enthalten, der Eintrag in dem Proteſtregiſter allein genügt nicht zur Erhaltung des Wechſelregreſſes.— Annal. XXI. S. 273(Obertribunal z. Berlin). Zu Art. 96. Rechtliche Natur des eigenen Wechſels: Annal. XIX. S. 369 (Ladenburg). Muß ein eigener Wechſel vor der Einklagung dem Ausſteller zur Zahlung präſentirt werden? Bejaht: Annal. XXI. S. 52(Obergericht z. Glückſtadt); Verneint— das Erforderniß der Präſentation an den Aus⸗ ſteller hat nur die rechtliche Bedeutung der einfachen Mahnung, deren Unterbleiben lediglich auf die Entſcheidung über die Proceß⸗ koſten von Einfluß ſein könnte; der Ausſteller kann aber, wenn der Wechſelinhaber ungewiß iſt, den Wechſelbetrag deponiren(Art. 98 Ziff. 5): ebendaſ. S. 53(Oberappellger. z. Roſtock, Obertribunal z. Berlin). Die von einem dritten Nichthandelsmann auf einen von einem ſolchen ausgeſtellten eigenen Wechſel geſchriebene Erklärung, daß er für die Zahlung des Wechſelbetrags gutſtehe, begründet eine Wech⸗ ſelbürgſchaft und die ſammtverbindliche Haftbarkeit des Wechſel⸗ bürgen für den garantirten Wechſel, welche der frühere Indoſſatar für ſich in Anſpruch nehmen kann, obſchon die Bürgſchaft erſt bei⸗ geſetzt wurde, nachdem die erſte Uebertragung des Wechſels bereits erfolgt war.— Annal. XVI. Beibl. 3. S. 10(Caſſ.⸗Hof). Zu Art. 100. Der eigene Wechſel, welcher durch Verjährung ſeine Wechſelkraft verloren hat, kann dennoch, inſofern er den Erforderniſſen eines Schuldſcheins entſpricht, zur Begründung eines civilrechtlichen An⸗ ſpruchs dienen.— Annal. XXII. S. 397(Obertribunal z. Berlin). Anh. Satz 190— 195. Neunter Titel. Von Handelszetteln. Behält neben der Wechſelordnung ſeine Giltigkeit: Art. 2 d. Einführungsgeſ. z. Wechſelordnung(Regsbl. 1849 Nr. 9). Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. Zu Anh. Satz 190. In Verbindung mit Art. 7 d. allg. deutſchen Wechſel⸗Ordg. Zur Auslegung— mangelhafte Wechſel, Handelszettel: Annal. XV. S. 162(Ladenburg unter Hinweiſung auf Entſcheidungen franz. Gerichte). „auf das Gut deſſen, der dadurch Schuldner wird“, d. h. auf das Gut des Ausſtellers, inſofern er in der Urkunde ſich ſelbſt als denjenigen bezeichnet hat, der die Zahlung leiſten ſoll, nicht aber des dritten Bezogenen; die Beſtimmungen darüber, in wiefern Jemand Schuldner aus einem Handelszettel werde, ſind in den nachfolgenden Anh. Sätzen gegeben: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 463(Faller). Annal. VIII. S. 186(Hofg. d. Unterrh. — Kirn). Zweites Kapitel. Zettel auf benannte Perſonen. Zu Anh. Satz 195. In Verbindung mit Art. 7 d. allg. deutſchen Wechſel⸗Ordg. Gilt ein wegen Mangels der geſetzlichen Erforderniſſe ungiltiger gezogener Wechſel wenigſtens als Handelszettel, und kann deßhalb der Inhaber der Urkunde ohne Anführung eines wei⸗ tern Klaggrundes auf Grund des Anh. Satzes 190 eine Klage gegen den Ausſteller ſtützen? Verneint— Handelszettel, welche in der Form der An⸗ Anh. Satz 195. 1007 weiſung eines Dritten zur Bezahlung einer beſtimmten Summe an den Empfänger des Zettels ausgeſtellt ſind, werden entweder zum Einzuge oder an Zahlungsſtatt eingehändigt. Iſt der Zettel zum Einzug gegeben, ſo wird der Zettelempfänger nur Mandatar des Ausſtellers und hat, wenn der Angewieſene keine Zahlung leiſtet, wie jeder andere Mandatar nur die durch den miß⸗ glückten Verſuch der Erhebung entſtandenen Koſten, z. B. Brief⸗ porto ꝛc., keineswegs aber die Summe Geldes, auf welche die Ur⸗ kunde lautet, vom Empfänger zu verlangen. Iſt der Zettel an Zahlungsſtatt gegeben worden, ſo ſetzt die Aushändigung des⸗ ſelben immer voraus, daß der Empfänger mit dem Ausſteller vor⸗ her ein anderes Rechtsgeſchäft eingegangen und zur Tilgung der hieraus entſtandenen Schuld des Ausſtellers den Zettel erhalten hatte, vermöge deſſen ein Dritter angewieſen wird, die Schuld des Ausſiellers an den Empfänger zu bezahlen. Eine Zahlung mittelſt Einhändigung des Handelszettels(Anweiſung) wird nur als eine bedingungsweiſe Zahlung angeſehen. Wenn die Bedingung nicht eintritt, d. h. wenn der Angewieſene nicht bezahlt, ſo muß der Zettel innerhalb einer geſetzlich beſtimmten Friſt dem Ausſteller zurück⸗ gegeben werden und es tritt dann das zwiſchen dieſem und dem Zettelempfänger beſtandene Rechtsverhältniß in den Zuſtand zurück, in welchem es vor der Aushändigung des Zettels(alſo vor der be⸗ dingungsweiſen Zahlung) ſich befand. Die Zahlung iſt als nicht geleiſtet zu betrachten und der Zettelempfänger muß, wenn er aus dem früheren Rechtsgeſchäfte eine Forderung an den Ausſteller zu machen hatte und ſeine Forderung gerichtlich verfolgen will, aus jenem Rechtsgeſchäfte klagen, aus welchem urſprünglich die⸗ jenige Forderung entſtanden iſt, welche durch Anweiſung des Dritten im Handelszettel hatte getilgt werden ſollen, aber wegen Weigerung des angewieſenen Dritten unbezahlt blieb. Die Exiſtenz des unbe⸗ zahlt gebliebenen Zettels hat keine weitere Bedeutung mehr, als in⸗ ſofern ſie etwa die Anerkennung einer Schuld(jedoch ohne den urſprünglichen Schuldtitel ſelbſt darzulegen) enthält, es kann aber aus der Urkunde, wenn man dieſelbe auch als einen Handelszettel anſehen will, kein ſelbſtſtändiger Klaggrund gegen den Ausſteller abgeleitet werden—: Annal. VIII. S. 186(Hofg. d. Unterrh. — Kirn). — ———— 1008 Anh. Satz 191— 196. Anwendung der Vorſchrift des L. R. Satzes 1326 auf Handels⸗ zettel: Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 1326. Zu Anh. Satz 191— 193. Handelszettel auf Inhaber(Anh. Satz 191— 193) dürfen nicht mehr ausgegeben werden:§ 1 d. Geſ. v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 30), die Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den In⸗ haber betr. Zu Anh. Satz 196. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Sätzen 2010 a—l. Erhält der Inhaber eines auf einen Dritten gezogenen Han⸗ delszettels durch die Acceptation deſſelben von Seiten des Be⸗ zogenen ein Klagrecht gegen dieſen, wenn der Handelszettel auf Umlauf ausgeſtellt iſt? Bejaht: Annal. XV. S. 166(Ladenburg). Verneint— Handelszettel auf dritte Perſonen gelten(wenn ſie nicht ausdrücklich an Zahlungsſtatt ausgeſtellt ſind und da⸗ durch die ſonſt geltende Vermuthung, daß blos Procura vorliege, zerſtört wurde, worüber andere Grundſätze in Anwendung kommen) nur als Anweiſungen an Einzugsſtatt oder Aufträge des Aus⸗ ſtellers an den Empfänger des Handelszettels, die angewieſene Summe bei dem Bezogenen zu erheben und an den Bezogenen, dieſelbe dem Inhaber des Handelszettels zu zahlen. Sie ſind formloſe Erhe⸗ bungsvollmachten und inſoweit das Handelsrecht nicht abweichende Beſtimmungen enthält, lediglich nach den Grundſätzen des Auftrags⸗ vertrags zu beurtheilen. Der Inhaber des Handelszettels iſt nur dazu verbindlich, in der geſetzlichen Zeit die Erhebung der ange⸗ wieſenen Summe zu bewirken oder den Zettel dem Ausſteller zurück⸗ zuſchicken; er braucht ihn insbeſondere nicht zur Annahme zu präſen⸗ tiren, dagegen haftet ihm der Ausſteller auch nicht für die Annahme und Zahlung, eben weil nur ein Auftragsverhältniß vom Geſetz unterſtellt und nicht angenommen wird, daß der Empfänger den Betrag dafür dem Ausſieller entrichtet oder den Zettel an Zahlungs⸗ ſtatt angenommen habe. Hieran ändert auch der Umſtand nichts, daß der Zettel in Umlauf geſetzt wurde; denn dies gilt nur als Vollmacht zur Aftergewaltgebung und wenn der Handelszettel wirk⸗ Anh. Satz 196. 1009 lich in Umlauf geſetzt wird, ſo wird der Inhaber dadurch nur After⸗ gewalthaber des Ausſtellers. Da hiernach der Inhaber des Zettels nicht in eigenem Namen, ſondern im Namen des Ausſtellers als deſſen Bevollmächtigter die Zahlung bei dem Bezogenen zu erheben hat, ſo ergibt ſich als nothwendige Folge, daß er durch die Accep⸗ tation des Bezogenen nicht eine eigene Forderung gegen dieſen erwirbt; denn die Präſentation des Handelszettels ändert nichts an der Eigenſchaft des Inhabers als Beauftragter des Ausſtellers, da⸗ her die ihm gegebene Erklärung der Annahme gerade ſo wie eine ſeinem Vollmachtgeber, d. h. dem Ausſteller unmittelbar erklärte An⸗ nahme zu betrachten iſt. Wenn demnach der Inhaber des Handels⸗ zettels durch die Acceptation keine Forderung an den Bezogenen und kein Klagrecht im eigenen Namen erhält, ſo kann es ſich nur noch fragen, ob der Zettel nicht die Vollmacht enthält, im Namen des Ausſtellers den Bezogenen auszuklagen. Hierüber enthält aber L.⸗R.⸗Satz 2010 k und 2010 1 die beſtimmte Vorſchrift, daß bei der Anweiſung an Einzugsſtatt der Anweiſungsempfänger nicht be⸗ fugt ſein ſoll, die angewieſene Forderung auszuklagen. Nach Art. 17 d. allg. deutſchen Wechſelordnung enthält zwar der Auftrag zur Einziehung der Wechſelſumme, welcher in der Form eines Procura⸗ indoſſaments ertheilt wird, auch die Vollmacht zur Einklagung der Wechſelſchuld, allein jener Art. findet bei der Verſchiedenheit der rechtlichen Natur der Wechſel und der Handelszettel auf letztere keine analoge Anwendung, wollte man aber auch dieſe Analogie zulaſſen, ſo könnte der Inhaber des Handelszettels, wie beim Procuraindoſſa⸗ ment der Indoſſatar nur das Klagrecht ſeines Indoſſanten ausübt, doch nur das Recht des Ausſtellers geltend machen, die Annahme des Handelszettels begründet nun aber nach§ 7 d. allg. deutſchen Wechſelordnung keine wechſelmäßige Verbindlichkeit, dieſes gilt ſo⸗ wohl gegenüber dem Ausſteller, als gegenüber dem ſpäteren Inhaber. Die rechtliche Wirkung der Annahme des Handelszettels gegenüber dem Ausſteller iſt alſo lediglich nach Anh. Satz 196 und nach den Geſetzen über den Auftragsvertrag zu beurtheilen. Darnach iſt die Acceptation des Handelszettels nur die Annahme des Auftrags des Ausſtellers, die beſtimmte Summe für ihn an den Inhaber zu zahlen. Nach L.⸗R.⸗Satz 1991 iſt der Acceptant nun wohl ſchuldig, den Auftrag zu erfüllen, er wird aber durch die Annahme des Auftrags 1010 Anh. Satz 197. nicht Schuldner des Auftraggebers für die angewieſene Summe. Die Annahme des Handelszettels bildet für ſich keinen Schuldtitel, obwohl ſie als Beweismittel einer ſonſt aus irgend einem Titel be⸗ ſtehenden Schuld dienen mag. Wollte ſie als Schuldtitel geltend gemacht werden, ſo könnte der Bezogene jedenfalls den Mangel der Vertragsurſache mit der Wirkung entgegenhalten, daß der Ausſteller die Rechtsurſache nachzuweiſen hätte. Da hiernach der Ausſteller ſelbſt kein Klagrecht aus der Acceptation erwirbt, ſo kann auch der ſpätere Inhaber deſſelben kein ſolches in deſſen Namen ausüben. Die entgegengeſetzte Anſicht kann auch aus der Beſtimmung des Anh. Satzes 197, daß der Inhaber, welcher die Erhebung des an⸗ gewieſenen Betrags und die Rückſendung verſäumte, Eigenthümer der Schuldforderung und Schuldner des Ausſtellers werde, deßhalb nicht abgeleitet werden, weil jene Vorſchrift unabhängig von der Acceptation gilt und gerade ſich daraus ergibt, daß das Accept kein Klagrecht begründet, ſondern daß das Geſetz dort eine, ohne Rückſicht auf die Acceptation, beſtehende Forderung voraus⸗ ſetzt—: Oberh. Jahrb. n. F. KlII. S. 463(Faller). Findet auf Handelszettel die Vorſchrift des L.⸗R.⸗Satzes 1326 Anwendung? Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. II. S. 269(Oberh.). Verneint: Annal. III. S. 219(Sander). XV. S. 166 (Ladenburg). Zu Anh. Satz 197. An die Stelle des aufgehobenen Anh. Satzes 165 tritt die ein⸗ fache Friſt des Art. 78 d. allg. deutſchen Wechſelordnung: Art. 2 d. Einführ.⸗Geſ.(ſ. oben). Dieſer Satz unterſtellt, daß der Ausſteller des Handelszettels wirklich eine Forderung an den Bezogenen hat, denn er nennt dieſen den angewieſenen Schuldner, er ſagt ferner, der Inhaber ſoll Eigenthümer der angewieſenen Forderung werden. Wenn aber der Ausſteller keine Forderung an den Bezogenen hat, dieſer mithin nicht gedeckt war, ſo fällt die Vorausſetzung dieſes Satzes weg und der Ausſteller iſt trotz der verſäumten Friſt ſchuldig, das Empfangene wieder herauszugeben, nicht ſo die Indoſſanten, da ſie ſich nicht auf Koſten Anderer bereichern können, weil, wenn ſie auch bei Abgabe Anh. Satz 200— 205. 1011 des Handelszettels den Werth erhalten haben, ſie ihrem Vormanne den gleichen Betrag entweder bezahlen oder ihm Rechnung darüber tragen müſſen.— Annal. XV. S. 166(Ladenburg). Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber. Geſetz v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 30) die Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber betr. Zu Anh. Satz 200. Verjährung der auf den Inhaber geſtellten Staatspapiere: Geſetz v. 14. Mai 1828(Regsbl. Nr. 7). Anwendung dieſes Geſetzes auf von Privaten ausgeſtellte In⸗ haberpapiere: Geſetz v. 6. Juni 1860(Regsbl. Nr. 30). Verjährung der Zettel der öffentlichen Leih- und Pfand⸗ häuſer: Geſetz v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20). Zu Anh. Satz 201— 205. In Verbindung mit§ 744 d. Proc.⸗Ordg. Art. 73, 74 d. allg. deutſchen Wechſelordnung. Verluſt der Staatspapiere auf Inhaber— Anwendbarkeit dieſer Sätze mit der Aenderung, daß die Zahlungsſperre auf 30 Tage be⸗ ſtimmt wird: Geſetz v. 14. Mai 1828(Regsbl. Nr. 76 Anwendung dieſes Geſetzes auf von Privaten ausgegebene In⸗ haberpapiere: Geſetz v. 6. Juni 1860(Regsbl. Nr 30) Verluſt der Zettel auf Inhaber öffentlicher Leih⸗ und Pfand⸗ häuſer: Geſetz v. 6. April 1854(Regsbl. Nr. 20). Vindication entwendeter Werthpapiere auf Inhaber: L.⸗R.⸗ Satz 2279. 1012 Anh. Satz 206. Zehnter Titel. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. Erſtes Kapitel. Vom Ausbruch des Zahlungsunvermögens. Zu Anh. Satz 206— 217. Es bleibt bei dieſen Beſtimmungen des Handelsrechts mit Aus⸗ nahme der einzelnen unten bezeichneten Anh. Sätze:§ 803 der Proc.⸗Ordg. Anwendbarkeit des Titels XI. d. Proc.⸗Ordg. auf Handels⸗ ganten:§ 908 d. Proc.⸗Ordg. In Verbindung mit§ 774 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf, Gant⸗ recht S. 38. Zu Anh. Satz 206. Zur Auslegung: Annal. XXIV. S. 1(Ottendorf). „Zahlungen einſtellt, Zahlungsunvermögen.“ a. Die Zahlungseinſtellung iſt beim Mangel einer Begriffs⸗ beſtimmung im Geſetze ſelbſt eine Thatfrage jedes einzelnen Falles — eine vorübergehende Unterbrechung der Geſchäfte, wobei bei übrigens vorhandener Zahlungsfähigkeit die Zahlungen auf kurze Zeit ausgeſetzt werden, gilt nicht als Einſtellung der Zahlungen, dieſe muß vielmehr Folge der wahren Vermögenslage des Handelsmannes ſein; eine Zahlungseinſtellung liegt deßhalb vor, wenn derſelbe ungeachtet der gegen ihn vorliegenden Proteſte und Verurtheilungen ſeinen Handelsverbindlichkeiten kein Genüge leiſtet, wenn er mit ſeinen Gläubigern behufs der Erlangung eines Nach⸗ laſſes oder Borgfriſt unterhandelt, wenn er ſeinen Gläubigern die Einſtellung ſeiner Zahlungen durch Circulaire oder Anſchlagzettel anzeigt, von ihnen Zahlungsfriſten erlangt oder wenn er ihnen Auf⸗ ſicht über ſeine Vermögensverwaltung zugeſteht, wenn ſein Vermögen unter Siegel gelegt wird, wenn ſeine Abweſenheit eine Folge der Unmöglichkeit iſt, worin er ſich befindet, ſeine Handelsverbindlich⸗ Anh. Satz 206. 1013 keiten zu erfüllen, wenn er z. B. geflohen iſt, nachdem er erklärt hat, einen angenommenen Wechſel nicht einlöſen zu können, oder heimlich entwichen iſt, nachdem er ſein Fahrnißvermögen bei Seite geſchafft hat ꝛc., dagegen kann es als Einſtellung der Zahlungen nicht betrachtet werden, wenn ein Handelsmann die Zahlung von Wechſeln, die er nicht angenommen hat oder die Bezahlung noch nicht fälliger oder nicht klarer Forderungen verweigert, wenn er der Forderung Gegenforderungen entgegenſetzt oder wenn er die Ungil⸗ tigkeit der Verbindlichkeiten behauptet, auf deren Erfüllung er in Anſpruch genommen wird, ferner wenn auf vereinzelte Proteſte eine gerichtliche Verfolgung nicht eintritt, jene Proteſte alſo dem Publi⸗ cum unbekannt bleiben, oder wenn die von einem Handelsmanne gezogenen Wechſel proteſtirt zurückkommen und er zur Zahlung der⸗ ſelben verurtheilt wird, endlich wenn ein Handelsmann die Erfüllung einer Nichthandelsſchuld verweigert oder verzögert und deßhalb ge⸗ richtliche Schritte, ſelbſt Vollſtreckungsmaßregeln gegen ihn vollzogen wurden, oder wenn ſeine Gläubiger von ihm den Auftrag erhalten haben, für ihn ſein Vermögen zu veräußern und aus dem Kauf⸗ preiſe ſeine Schulden zu tilgen ꝛc.—: Stempf a. a. O. S. 40. Das Zahlungsunvermögen eines Handelsmannes tritt durch die bloße Thatſache der Zahlungseinſtellung, unabhängig von dem Gant⸗ erkenntniſſe, ein; der Handelsmann, welcher durch Circulaire ſeinen Gläubigern ankündigt, daß er ſeine Zahlungen einſtelle, befindet ſich dadurch und von dieſem Zeitpunkte an im Stande des Zahlungs⸗ unvermögens.— Lauckhards Rechtsfälle IV. S. 32(Caſſ.⸗Hof). b. Es gilt bei einer Handelsgeſellſchaft ſchon als Vermögensunzu⸗ länglichkeit, wenn eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten iſt oder bevorſteht, ohne daß gerade die Zahlungen wirklich ſchon ein⸗ geſtellt ſein müſſen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schul⸗ den das z. B. in unbeibringlichen, wenigſtens für den Augenblick nicht zahlbaren, Ausſtänden, Liegenſchaften oder Fabrikgeräthſchaften beſtehende, kurz das, keine wirklichen Zahlungsmittel darſtellende, Vermögen, überſteigen oder nicht; es genügt deßhalb zur Beurtheilung, ob eine Handelsgeſellſchaft zahlungsunvermögend iſt, nicht blos eine bei bürgerlichen Ganten hinreichende Vermögensaufnahme, ſondern der Gantrichter hat, auch ſchon wegen Beſtimmung des Zeitpunktes des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens, den Vermögensſtand, ſo⸗ 101⁴ Anh. Satz 207. wie die Handels- und ſonſtigen Rechtsverhältniſſe der Geſellſchaft, nöthigenfalls durch Sachverſtändige prüfen, zu laſſen, insbeſondere dann, wenn die Vermögensunterſuchung nur auf die einſeitigen An⸗ gaben eines der Geſellſchafter gebaut iſt.— Annal. XV. S. 371. Kann ein Handelsmann, welcher nur einen Gläubiger hat, ſchon auf den Antrag dieſes einzigen Gläubigers für zahlungs⸗ unfähig erklärt werden? Bejaht— die Zahlungseinſtellung im Sinne des Geſetzes er⸗ gibt ſich nicht ſowohl aus dem Daſein mehrerer Gläubiger, als vielmehr aus der Vermögenslage, iſt alſo auch dann anzuneh⸗ men, wenn derſelbe zwar nur gegenüber einem Gläubiger nicht zahlt und zu dieſer Verweigerung Umſtände hinzukommen, welche nicht eine blos zufällige, vorübergehende Zahlungsverlegenheit, ſon⸗ dern eine abſolute Zahlungsunfähigkeit erkennen laſſen, weßhalb dieſer einzige Gläubiger, ohne daß er ſich weiter darum zu bekümmern hat, ob noch andere Gläubiger vorhanden ſind, die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit verlangen kann. Wenn der Schuldner durch die Fallimentserklärung ſeinen Stand verliert, ſo iſt dies eine Folge davon, daß er Handelsmann war und des Rechtes ſeines Gläu⸗ bigers, Ganterklärung zu fordern, auf welches Recht derſelbe in ſeinen Geſchäften mit dem Schuldner gerechnet haben mag. Können auch in ſolchem Falle mehrere geſetzliche Vorſchriften, welche eine Mehrheit von Gläubigern vorausſetzen, nicht zur Anwendung kommen, ſo folgt daraus doch nicht die Nothwendigkeit einer ſolchen Mehr⸗ heit zur Ganteröffnung—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 128 (Caſſ.⸗Hof). Annal. X. Beibl. 6. S. 24(Caſſ.⸗Hof). Verneint— die Gant hat in dieſem Falle keinen Zweck und der Gläubiger kann ſeine Rechte ohne Gant verfolgen—: Annal. IX. Beibl. S. 23(Appellh. v. Paris). Stempf a. a. D. S. 39, Note 7. Zu Anh. Satz 207. Stempf a. a. O. S. 38. Zu Wbſ2 Kann auf die einſeitige ohne Vorwiſſen oder Genehmigung der übrigen Geſellſchafter geſchehene Inſolvenzerklärung eines offenen Handelsgeſellſchafters Gant gegen die Geſellſchaft erkannt werden? Anh. Satz 207. 1015 Bejaht— es erübrigt den Geſellſchaftern nur, die mit Recht eröffnete Gant durch die Nachweiſung rückgängig zu machen, daß die Geſellſchaft zahlungsfähig ſei—: Annal. XV. S. 363, 371 (Anmerk. d. Red.— Oberhofg.). Stempf a. a. O. S. 38. Gilt der Theilhaber einer offenen Handelsgeſellſchaft in allen Be⸗ ziehungen ſeines bürgerlichen Lebens als Handelsmann und iſt deß⸗ halb, wenn er für ſich die Zahlungsunfähigkeit erklärt, ſeine Gant ſelbſt dann eine Handelsgant, wenn ſein gewöhnliches Gewerbe ihn nicht als Handelsmann erkennen läßt? Bejaht: Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 217(Oberh.). Verneint: ebendaſ. S. 214(Hofg. d. Oberrh.). Aus der Zahlungsunfähigkeit einer offenen Handelsgeſellſchaft folgt noch nicht auch die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen, wenn ſchon für alle Verbindlichkeiten der Geſellſchaft ſammtverbindlich haftenden Geſellſchaftsglieder, indem ſie außer ihrem Geſellſchafts⸗ antheile noch hinlängliches Vermögen beſitzen können, um in einem einzelnen Falle daraus, ihrer Sammtverbindlichkeit gemäß, ohne Auf⸗ ſchub vollſtändige Zahlung zu leiſten, im Zweifel alſo die Zahlungs⸗ verweigerung von Seiten der Geſellſchaftsfirma nicht gegen die einzelnen Theilhaber der Geſellſchaft wirken kann, ſo daß z. B. in der gegen einen der letzteren eröffneten Gant der Ausbruch des Zahlungsunvermögens nicht auf den Zeitpunkt zurückgeſtellt werden, zu welchem die Geſellſchaftsfirma ſich urkundlich geweigert hat, ihre Handelsverbindlichkeiten zu erfüllen.— Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 217(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 48. Da bei Handelsgeſellſchaften ſchon eine vorausſichtliche Zahlungs⸗ unfähigkeit zu einer Vorauserklärung bei Gericht berechtigt und ver⸗ pflichtet und jedenfalls ein eingetretenes Zahlungsunvermögen als Vermögensunzulänglichkeit gilt, ſo iſt nichtsdeſtoweniger, auch wenn das Geſellſchaftsvermögen die vorläufig angezeigten Schulden über⸗ ſteigen ſollte, jedenfalls das Gläubigeraufforderungsverfahren einzu⸗ leiten, es ſind auch die Geſellſchafter ſelbſt mit ihren Forderungen, die ſie nicht unter ſich gegen einander aus dem Geſellſchaftsvertrage, ſondern aus andern Rechtstiteln, z. B. Darleihen, Pacht ꝛc. an die Geſellſchaft als ſolche zu machen haben, als dritte Gläubiger zu be⸗ trachten und zu behandeln und ſind ihre Guthaben den wirklichen Geſellſchaftsſchulden beizuzählen.— Annal. XV. S. 371. 1016 Anh. Satz 208. Zu Anh. Satz 208. In Verbindung mit Anh. Satz 206. Verkündung der Erklärung des Ausbruchs des Zahlungsunver⸗ mögens durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordnung vom 9. Aug. 1827(Regsbl. Nr. 19) vergl. mit§ 818 d. Proc.⸗Ordg. Appellation der durch das Erkenntniß beſchwerten Gläubiger ſofort ſtatthaft, das den einzelnen Gläubigern nicht eröffnete Er⸗ kenntniß wirkt noch nicht gegen ſie ꝛc.: Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 82(Note— Bekk). IX. S. 212(Hofg. d. Oberrh. u. Oberh.). Stempf a. a. O. S. 47. Die Feſiſtellung des Zeitpunktes des Ausbruchs des Zahlungs⸗ unvermögens nach dem Ganterkenntniſſe iſt zuläſſig: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 327(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 47. Note 5. „Verbindlichkeiten“ d. h. Handelsverbindlichkeiten—: An⸗ nal. III. S. 153(Hofg. d. Unterrh.). XXIV. S. 1(Ottendorff). „Zahlungsunvermögen.“ Zur Auslegung:— derjenige Handelsmann iſt gantmäßig, welcher ſeine Zahlungen einſtellt, alſo jener noch nicht, welcher überſchuldet iſt, im Zuſtande der materiellen Gantmäßigkeit ſich befindet; die Natur des Handels und des raſchen Umſchwunges des Verkehrs erfordert nun, daß die in ihm entſtandenen Verbindlich⸗ keiten, ſobald ſie fällig ſind, auch ſofort getilgt werden. Die Er⸗ füllung dieſer Handelsverbindlichkeiten beſteht in der Zahlung, ſei es in Geld oder anderen Werthen. Sobald nun ein Handelsmann auf Anfordern ſeine Handelsverbindlichkeiten nicht erfüllt, hört er auf zu zahlen; dieſe Nichterfüllung, wodurch der Handelsmann thatſäch⸗ lich erklärt, daß er ſich in der Unmöglichkeit befinde, fernerhin Mit⸗ arbeiter auf dem Gebiete des Handels zu ſein, deſſen Exiſtenz auf der prompten Erfüllung der Verbindlichkeiten beruht, muß in einer äußeren Handlung beſtehen, welche es den mit dem Schuldner im Handelsverkehr ſtehenden Perſonen erkenntlich macht, daß der Schuldner ſeine Handels verbindlichkeiten der Handelswelt ge⸗ genüber nicht mehr erfülle. Dieſer Anh. Satz weist nun das Ge⸗ richt nicht nur an, daß es erkläre, ein Handelsmann befinde ſich im Zuſtande des Zahlungsunvermögens, ſondern auch, daß es feſtſetze, von wann an dieſer Zuſtand eingetreten ſei; das Zahlungsunver⸗ Anh. Satz 208. 1017 mögen iſt aber nichts anderes, als was der Anh. Satz 206 mit der Einſtellung der Zahlung bezeichnet, der Zeitpunkt, auf welchen der Richter den Ausbruch des Zahlungsunvermögens feſtzuſtellen hat, muß daher ein ſolcher ſein, in welchem der Schuldner durch eine äußere Handlung zu erkennen gegeben hat, daß er ſeine Handels⸗ verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen könne, d. i. ſeine Zahlungen factiſch ſchon eingeſtellt hat. Die in dieſem Anh. Satze (Abſ. 1) angeführten Vorgänge gelten nun, wie aus Abſ. 2 ſich ergibt, nicht unter allen Umſtänden ſchon als Handlungen des Schuldners, wodurch er ſeinen Gläubigern zu erkennen gibt, er ſei nicht mehr im Stande, ſeine Handelsverbindlichkeiten zu erfüllen, ſondern ſie erſcheinen nur als Beiſpiele für den Richter, wann er im einzelnen Falle eine Zahlungseinſtellung annehmen darf, auch andere gleichartige Vorgänge dürfen als Merkmale der Zeit ange⸗ ſehen werden, auf welche der Gantausbruch rückzudatiren iſt, ſobald ihnen weitere Handlungen des Schuldners folgen, aus denen ſich unzweifelhaft ergibt, daß er ſeine Zahlungen einſtelle; denn man darf nicht überſehen, namentlich bei Handelsleuten, welche nicht an einem eigentlichen Handelsplatze wohnen und welche kein bedeu⸗ tendes Handelsgeſchäft haben, daß einzelne die Zahlungseinſtellung bekundende Handlungen in längeren Zwiſchenräumen oder gegenüber von Handelsleuten, welche an verſchiedenen Orten wohnen, vorkom⸗ men können. Solchen vereinzelten Handlungen müſſen andere folgen, welche entſchieden und unzweifelhaft die Einſtellung der Zah⸗ lungen darthun. Iſt dies aber der Fall, dann erſcheinen ſie als die erſten Grenzſteine der Zahlungseinſtellung, bis zu welchen zu⸗ rück dann der Ausbruch des Zahlungsunvermögens zu verlegen iſt; bleiben aber ſolche eine Zahlungseinſtellung darſtellende Vorgänge vereinzelt, dann iſt dies ein Beweis einer nur vorübergehen⸗ den Verlegenheit, Unordnung oder Stockung im Geſchäft, die der Handelsmann ohne nachhaltige Folge mit den ihm zu Gebote ſtehenden Mitteln bewältigen konnte, wenn ihm dies auch für einen Augenblick nicht möglich war. Aber auch umgekehrt müſſen die im Geſetze(Abſ. 1) bezeichneten Vorgänge, ſelbſt wenn ſpäter eine Einſtellung der Zahlungen hinzukam, bei Feſtſtellung des Zeit⸗ punktes des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens außer Acht blei⸗ ben, wenn die Umſtände ergeben, daß der Schuldner auch nach Kah, Landrecht. 65 1018 Anh. Sotz 208. einem jener Vorgänge ſelbſt oder durch Bevollmächtigte oder Geſell⸗ ſchafter im Ganzen gegenüber dem handelnden Publicum ſeine Han⸗ delsverbindlichkeiten forthin erfüllt hat. Wie aber im einzelnen Falle eine Handlung, die an ſich erheblich genug wäre, um das Vorhan⸗ denſein einer Zahlungseinſtellung zu begründen, bedeutungslos wird durch die fernere prompte Erfüllung der Verbindlichkeiten dem han⸗ deltreibenden Publicum gegenüber, ſo muß ungekehrt eine an ſich wenig bedeutende Weigerung einer Zahlung gleichwohl für erheblich genug gehalten werden, um auf den Tag ihrer Erſcheinung den Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückzudatiren, wenn die Folge zeigt, daß ſie nur das erſte Hervortreten der Verlegenheiten war, welche auf dem Schuldner laſteten und ihn zu weiteren und völligen Zahlungseinſtellungen nöthigten. Es darf deßhalb eine ſolche Handlung nie für ſich allein als ein abgeſchloſſenes Ganzes, viel⸗ mehr ſtets als eine Aeußerung der ganzen Geſchäftsführung des Schuldners in Erwägung gezogen werden. Betrachtet man von dieſem Geſichtspunkte aus die in dieſem Anh. Satze(Abſ. 1) auf⸗ geführten Vorgänge, dann iſt kein Widerſpruch zwiſchen Abſ. 1 und 2 vorhanden, der ganze Artikel ſetzt das Daſein der Zahlungs⸗ einſtellung voraus. Abſ. 2 ſagt nur, daß die in Abſ. 1 erwähnten Vorgänge nicht an ſich ſchon das Weſen(den Thatbeſtand) der Zahlungseinſtellung begründen, ſondern nur im Vereine mit an⸗ deren nachfolgenden entſcheidenden Thatſachen. Dieſe Vorgänge müſſen vielmehr den thatſächlichen Verhältniſſen des einzelnen Falles nach als der Anfang der Nichterfüllung der Han⸗ delsverbindlichkeiten, als das erſte Glied einer hervortretenden Kette von ſolchen Handlungen ſich darſtellen. Die Nichterfüllung der Handelsverbindlichkeiten iſt es, was das Geſetz unter dem Aus⸗ drucke„Einſtellung der Zahlungen“ verſteht, nicht die materielle Gantmäßigkeit, welche dem Ausbruche des Zahlungsunver⸗ mögens das Datum gibt, ſondern nur eine Thatſache, welche zeigt, daß er die dem handeltreibenden Publicum ſchuldigen Verbindlichkeiten nicht erfülle; mit welchen Mitteln er dieſe Verpflichtungen erfüllt, ob er Hypothecarſchulden macht, ob er für frühere Schulden Friſt erhält, ob er Liegenſchaften oder Fahrniſſe verkauft und mit dem Kaufpreiſe fällige Wechſel einlöst, ob er durch neu eröffnete Credite bei mit ſeinen Verhältniſſen noch unbekannten Gläubigern ſich neue Anh. Satz 208. 1019 Fonds verſchafft, um ſeinen Handel weiter zu betreiben, das iſt der Handelswelt gleichgiltig; ſo lange er Mittel und Wege findet, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu decken, ſo lange erſcheint er nach außen als zahlungsfähig, ſo lange muß er daher auch in der Han⸗ delswelt als ein Mann betrachtet werden, mit welchem man Ge⸗ ſchäfte abſchließen kann, ohne befürchten zu müſſen, daß man ſich dem Verdachte der Gefährde ausgeſetzt und ſeine Verträge mit Ver⸗ nichtung bedroht ſehe—: Annal. XXIV. S. 1(Hofg. d. Mittelrh. u. Oberh.— Ottendorff). Findet eine Rückdatirung des Ausbruchs des Zahlungsunver⸗ mögens auch in der Gant gegen einen verſtorbenen Handels⸗ mann ſtatt? Bedingt bejaht— ſtirbt ein Handelsmann, welcher, wenn auch im Zuſtande der Ueberſchuldung befindlich, bis zu ſeinem Tode ſeine Handelsverbindlichkeiten forthin erfüllt hat, dann hatte er ſeine Zahlungen nicht eingeſtellt, er ſtirbt daher auch nicht im Zuſtande des Zahlungsunvermögens. Sein Nachlaß mag auch noch ſo über⸗ ſchuldet ſein, ein Rückdatiren der Gant auf die Lebzeiten des Schuld⸗ ners darf nicht zugelaſſen werden, es kann daher auch die Frage, ob er ſeine Zahlungen einſtelle, wenn ſein Nachlaß zur Tilgung ſeiner Handelsſchulden unzulänglich iſt und ob deßhalb noch Gant zu erkennen ſei, gar nicht zur Prüfung kommen. Anders ſtellt ſich die Frage, wenn Vorgänge, wie ſie dieſer Anh. Satz zeichnet oder ihnen gleichgeltende Handlungen zu Lebzeiten des Schuldners vor⸗ gekommen ſind und nach deſſen Tode tritt das Zahlungsunvermögen an das Licht; hier befand ſich der Schuldner ſchon zu ſeinen Leb⸗ zeiten im Zuſtande der Zahlungseinſtellung, denn die einzelnen bei ſeinem Leben vorgekommenen Handlungen erſcheinen dann nur als der Anfang der Zahlungseinſtellung, welche, wenn ſie verſchiedener Deutung fähig wären, ihre vollſtändige Erläuterung in dem Zu⸗ ſtande des Vermögens des Verſtorbenen in unzweifelhafter Weiſe fanden, in dieſem Falle müßte der Ausbruch des Zahlungsunver⸗ mögens auf den Zeitpunkt jenes erſten Vorgangs, in erſterm Fall auf den Tag der die Vermögensunzulänglichkeit offenbarenden In⸗ ventur feſtgeſetzt werden.— Annal. XXIV. S. 4(Hofg. d. Mit⸗ telrh. u. Oberh.— Ottendorff). Der Sinn dieſes Anh. Satzes iſt nicht der, daß bei Handels⸗ 655 1020 Anh. Satz 209. ganten das Recht des Gantrichters, im Ganterkenntniß den Zeit⸗ punkt des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens feſtzuſtellen, von der Vorausſetzung abhänge, daß einer der im Abſ. 1. deſſelben bezeich⸗ neten Vorgänge vorhanden ſei, ſondern, nachdem Anh. Satz 206 feſt⸗ geſetzt hat, daß jeder Handelsmann ſich im Zuſtande des Zahlungsunver⸗ mögens befinde, welcher ſeine Zahlungen einſtellt und nachdem Anh. Satz 207 dem Handelsmann die ſofortige Erklärung der Inſolvenz vor Gericht zur Pflicht macht, ſo weist dieſer Anh. Satz allgemein für alle Handelsganten, welche dadurch entſtehen, daß ein Handelsmann ſeine Zahlungen eingeſtellt hat, den Richter an, den Ausbruch des Zahlungsunvermögens feſtzuſtellen und ertheilt ihm dabei durch die bezeichneten drei Vorgänge nur Anhaltspunkte für die richtige Wahl des Anfangstermins; es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß es der factiſchen Einſtellung der Zahlungen rechtlich gleich gilt, wenn der Schuldner ſelbſt vor Gericht erklärt, daß er zahlungsunver⸗ mögend ſei, ſtellt ſich nun bei der in Folge einer ſolchen Erklärung eingeleiteten Vermögensunterſuchung eine Ueberſchuldung heraus, ſo iſt die Feſtſetzung des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens auf den Tag der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit gerechtfertigt, eine ſolche liegt ſchon dann vor, wenn der Handelsmann, ohne auf Er⸗ öffnung des Gantverfahrens anzutragen, z. B. nur vor Gericht er⸗ klärt,„daß er mehrere bedeutende Schuldpoſten habe, welche er im Augenblicke nicht zu decken wiſſe und welche zur Zeit nicht befriedigt werden könnten.“— Oberh. Jahrb. n. F. VIII. S. 78(Oberh.). Rechtsfälle: Annal. X. Beibl. 6. S. 24(Caſſ.⸗Hof), Beibl. 7. S. 28(Caſſ.⸗Hof). XVI. S. 314(Diez). XVII. S. 98(Oberh.). XVIII. S. 109(Oberh.). Zu Anh. Satz 209. In Verbindung mit§ 788 d. Proc.⸗Ordg. L.⸗R.⸗Satz 1167. — Stempf a. a. O. S. 48. Abweichung vom Urtert—:„zahlungsunfähig erklärte Ge⸗ meinſchuldner“ ſtatt blos„failli“—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 437 Note*. Annal. XVII. S. 50(Ladenburg). XX. S. 159(Hofg. d. Unterrh.). „vom Tage des Ausbruchs an“— d. h. vom Momente des Ausbruchs(Ganteröffnung) an—: Annal. XVII. S. 99(Ladenburg). Anh. Satz 209. 1021 „der Verwaltung ꝛc. verluſtig“— d. h. rechtlich nicht mehr befähigt, ſein Vermögen zum Nachtheil ſeiner Gläubiger zu verpflichten, er kann aber während der Gant ſich perſönlich ver⸗ pflichten, Verträge ſchließen ꝛc. Annal. XX. S. 159(Hofg. d. Unterrh.), S. 271(Oberh.). Stempf a. a. O. S. 52. Zur Auslegung: Annal. XVII. S. 49(Ladenburg), S. 97 (Ladenburg). Der Gantmann iſt, da demſelben die Verwaltung ſeines Ver⸗ mögens nur zum Vortheil ſeiner Gläubiger entzogen iſt, nicht be⸗ fugt, eine während der Gant eingegangene Verbindlichkeit anzufech⸗ ten, noch können dritte, nicht unter die Gläubiger gehörende Per⸗ ſonen, aus jener Unfähigkeit allein, ſein Vermögen zu verwalten, die Ungiltigkeit der von dem Gantmann während der Gant abgeſchloſ⸗ ſenen Verträge ableiten.— Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh.). Stempf a D. S 53. Iſt der Handelsmann ſchon von dem Tage an, auf welchen der Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückdatirt wird oder erſt von dem Tage der Ganteröffnung an der Verwaltung ſeines Vermögens verluſtig und ob und in wiefern können alſo die von dem Gantmanne zwiſchen dem Zeitpunkte der Rückdatirung und der Ganteröffnung geſchloſſenen Verträge ohne Rückſicht auf den guten oder böſen Glauben des Mitcontrahenten als un⸗ gültig angefochten werden? a. der Handelsmann wird erſt von dem Tage des Ganterkennt⸗ niſſes an der Verwaltung ſeines Vermögens verluſtig, es können deßhalb diejenigen Verträge, z. B. Veräußerungen, Ceſſionen, Zah⸗ lungen auf verfallene Forderungen ꝛc., welche er nach dem rück⸗ wärts geſetzten Anfangsziele ſeines Zahlungsunvermögens einging, nur inſofern als ungiltig angefochten werden, als die Vertrags⸗ gegner, weil ſie von der Zahlungsunfähigkeit Kenntniß hatten, bei deren Abſchluſſe in böſem Glauben handelten—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 437(Appellh. v. Paris, Caſſ.-Hof). Die von dem Gantmanne, zwar vor Erlaſſung des gegen ibn ergangenen Ganterkenntniſſes, jedoch erſt nach dem Zeitpunkte, auf welchen der Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückdatirt wurde, abgeſchloſſenen belaſteten Verträge können für ungiltig erklärt wer⸗ den, wenn ſich der Mitcontrahent nicht in gutem Glauben befand, 1022 Anh. Satz 209. wenn daher die Ehefrau eines Handelsmannes in der Zwiſchenzeit gegen dieſen die Vermögensabſonderung erwirkt und mit demſelben einen Kaufvertrag abſchließt, wodurch ihr ſämmtliches liegenſchaft⸗ liches und Fahrnißvermögen überlaſſen wird, um ſie mit ihrer Bei⸗ bringensforderung zu befriedigen, ſo kann ein ſolcher Kaufvertrag für ungiltig erklärt werden, weil anzunehmen iſt, daß der Ehefrau die zerrüttete Vermögenslage ihres Ehemannes nicht un⸗ bekannt war.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 343(Appellh. v. Kolmar); b. es muß, wenn es ſich um die Giltigkeit ſolcher Verträge handelt, zwiſchen Geſchäften unterſchieden werden, welche ſofort Zug um Zug oder gegen baare Zahlung abgemacht und ohne weitere Folgen zurückzulaſſen, in dem Augenblicke ihres Abſchluſſes auch voll⸗ zogen werden, und zwiſchen ſolchen Geſchäften, welche Folgen er⸗ zeugen, welche auf den Credit des ſpätern Gantmannes gegründet ſind; Geſchäfte der erſtern Art ſind in Anſehung des Vertrags⸗ gegners in gutem Glauben giltig, dagegen ſind die Gläubiger be⸗ fugt, die Erfüllung von Geſchäften der letzteren Art zu verweigern, wenn ſie es ihrem Intereſſe angemeſſen finden—: Stempf a. a. O. S. 49(Pardeſſus). Annal. XVII. S. 49(Pardeſſus); c. dem Gemeinſchuldner wird zwar erſt durch die Erkennung der Gant die Verwaltung des Vermögens in der That entzogen, es muß aber in allen Fällen, wo der Zeitpunkt des Ausbruchs des Zahlungsunvermögens auf eine frühere Zeit zurückgeſetzt wurde, auch der Verluſt der Vermögensverwaltung als damals rechtlich bereits beſtehend gedacht werden, es würden auch bei anderer Auslegung in vielen Fällen die Erfolge, welche der Geſetzgeber durch das Rück⸗ datiren erreichen will, vereitelt werden, es ſind deßhalb alle während des Zuſtandes des Zahlungsunvermögens von dem Gantmanne über ſein Vermögen getroffenen Verfügungen oder gegen denſelben er⸗ wirkten Verurtheilungen ſelbſt in Bezug auf den in gutem Glauben handelnden Dritten zum Vortheile der Gläubiger un⸗ gültig—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 434(Appellh. v. Bordeaux). Stempf a a. D. S. 50 d.(mit Bezug auf die vom Urtert abweichende Ueberſetzung)— die Zahlungen, welche zwiſchen dem Zeitpunkte, auf welchen der Aus⸗ bruch des Zahlungsunvermögens richterlich feſtgeſetzt wurde und dem „— Anh. Satz 210— 214. 1023 Zeitpunkte der Ganterklärung von dem Handelsmanne geleiſtet wur⸗ den, können, gleichviel ob die Schuld verfallen oder nicht, unbe⸗ dingt als ungiltig angefochten werden, gleichviel ob der Zah⸗ lungsempfänger in gutem oder böſem Glauben war—: Annal. XX. S. 159(Hofg. d. Unterrh.— Roßhirt), S. 271 (Oberh.). Vergl. d. Alleg. zu Anh. Satz 210— 213. Die in den Contocorrent übertragenen Wechſel werden unmittel⸗ bar das Eigenthum deſſen, der ſie annimmt und ſind von dieſer Zeit an als wirklich dem gutgeſchrieben zu betrachten, der ſie über⸗ tragen hat und die Giltigkeit dieſes Guthabenspoſtens hängt nicht davon ab, daß der Unterzeichner die Wechſel ſpäter einlöste; wenn daher ſolche in den Contocorrent übertragene Wechſel zur Verfall⸗ zeit wegen Vermögensverfall nicht bezahlt werden und wenn der, welcher ſie annahm und indoſſirte, genöthigt wird, deren Betrag den dritten Inhabern zu erſetzen, ſo hat er keinen anderen Anſpruch an die Gant, als aus dieſer ſeine Rate zu erhalten, er kann aber ſeine Erſatzforderung mit dem Betrage, für welchen er dem Cridar gegen⸗ über als Schuldner erſcheint, nicht wettſchlagen.— Annal. VIII. Beibl. 21. S. 81(Caſſ.⸗Hof— Kritik S. 82: Devilleneuve). Wenn die Zahlung einer fälligen Schuld durch Uebergabe eines gezogenen Wechſels geſchah, ſo tritt im Augenblicke der Uebergabe Wettſchlagung ein, ſo daß, wenn der Schuldner vor dem Verfall⸗ tage des Wechſels in Gant geräth, die Wechſelübergabe nicht un⸗ giltig wird.— Stempf a. a. O. S. 60 Note 15. Wettſchlagung einer erſt nach dem Ausbruch des Zahlungs⸗ unvermögens fällig gewordenen Forderung an den Gantmann: L.⸗R.⸗ Satz 1291. Zu Anh. Satz 210— 214. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1167.§ 794— 798 vergl. mit § 803 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 58. Anh. Satz 210 beſchränkt durch einen Zuſatz:§ 794 d. Proc.⸗ Ordg. Anh. Satz 211 geändert durch den nach dem Urtext verbeſſerten Ausdruck„Rechtsgeſchäfte“(actes) ſtatt„Urkunden“—:§ 795 d. Proc.⸗Ordg. „Vermuthung ꝛe. gegen ſich“(Satz 2129, d. h. ſie kann als ſolche 1024 Anh. Satz 210— 214. nur gegen den Gantmann und nur von der Gantmaſſe oder zu deren Gunſten geltend gemacht werden—: Annal. X. Beibl. 1. S. 3(Caſſ.⸗Hof). „in den nächſten zehn Tagen, welche dem Ausbruche ꝛc. vorher⸗ gehen“ d. h. a. diejenigen 10 Tage, welche dem Zeitpunkte vorausgehen, auf welchen der Ausbruch des Zahlungsunvermögens rückwärts beſtimmt worden, wenn gleich der Handelsmann ſich erſt ſpäter zah⸗ lungsunfähig erklärt hat—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 433 (Praxis d. franz. Gerichtshöfe). Stempf a. a. O. S. 54; b. es gehört, wenn die Gant z. B. am 1. Febr. eröffnet, der 11. Febr. noch ganz unter die 10 Tage, ſollte auch die Gant⸗ eröffnung am 11. Febr. erſt Nachmittags oder Abends erfolgt ſein—: Annal. II. S. 185(Note**— Bekk). Das Handelsrecht hat für Handelsganten und Handelsgeſchäfte beſondere Verfügungen und dieſe wurden durch die§5 794— 798 d. Proc.-Ordg. generaliſirt, ſo daß der Unterſchied zwiſchen Handels⸗ und gemeinen Ganten und zwiſchen Handels- und gewöhnlichen Rechts⸗ geſchäften wegfällt— im Allgemeinen ergibt ſich hieraus folgendes Reſultat: I. Rechtsgeſchäfte, welche innerhalb 10 Tagen vor dem Gantausbruch ſtattgefunden haben, ſind 1) kraft Geſetzes nichtig und ohne daß es eines weitern Be⸗ weiſes als dieſer Thatſache bedarf, a. wenn Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte erworben oder ein⸗ getragen werden; es ſei denn, daß die Forderung ſelbſt erſt während jener 10 Tage entſtand,(z. B. die Forderung des Zwiſchenhändlers: Annal. II. S. 96— Aſchbach) und mit dem Rechtsgeſchäft, durch das ſie entſtand, auch das Vorzugs⸗ und Unterpfandsrecht ſein Daſein erhielt; Vorzugsrechte, zu deren Eintragung vom Geſetz eine gewiſſe Friſt feſtgeſetzt iſt, können in dieſer Friſt noch eingetragen werden, wenn gleich im Laufe derſelben die Gant ausgebrochen iſt; b. wenn Liegenſchaften unentgeltlich abgegeben werden; c. wenn Zahlungen für noch nicht fällige Schulden geſchahen, dieſe müſſen zurückgegeben werden— 2) Alle übrigen Handlungen(z. B. auch Fahrnißſchenkungen: Bekk, Commiſſ.⸗Bericht zu§ 795 d. Proc.⸗Ordg.— vergl. Stempf Anh. Satz 210— 214. 1025 a. a. D. S. 55 Note 6) ſind blos anfechtbar, d. h. ſie ſind nicht dadurch allein nichtig, daß ſie innerhalb 10 Tagen vor dem Gantausbruch ſtattgefunden haben, ſondern es muß eine Gefährde bewieſen werden. Daß eine Gefährde von Seiten des Gemein— ſchuldners ſtattgefunden habe, wird vermuthet, allein es muß auch weiter die Gefährde der Mitcontrahenten bewieſen werden, daß dieſelben alſo die Gefährde des Schuldners gekannt haben und dieſer Beweis kann durch Vermuthungen erbracht werden— (a. z. B. Erlaſſungen, Ceſſionen, Quittungen ꝛc.: Stempf a. a. O. S. 56 Note 9— 6. die Nichtigkeit von Fahrnißſchenkungen kann nur gegen den Schenknehmer und nur, wenn dieſer ſelbſt betrüglich han⸗ delte, geltend gemacht werden: Stempf a. a. O. S. 55 Note 6(Commiſſ.⸗Bericht v. Bekk zu§ 795 d. Proc.⸗Ordg.)— 7. die von dem Gemeinſchuldner vor der Erklärung ſeiner Zahlungsunfähigkeit bewirkte Ceſſion einer Forderung iſt gegen die übrigen Gläubiger nur dann wirkſam, wenn die⸗ ſelbe ſchon vorher dem Schuldner ſignificirt worden war—: Lauckhards Rechtsfälle I. S. 441— Appellh. v. Paris und Caſſ.⸗Hof— H. alle Urkunden, welche kein ſicheres Datum vor den 10 Ta⸗ gen vor dem Gantausbruche haben, fallen unter die Vor⸗ ſchrift des Satzes 212; ein ſolcher Schuldſchein kann aber alsdann nicht als ungiltig angefochten werden, wenn das frühere Beſtehen des Forderungstitels ſelbſt bewieſen wird—: Stempf a. a. O. S. 57 Note 10.)— II. Aeltere Rechtsgeſchäfte fallen unter die Regel des L.⸗R.⸗ Satzes 1167 und es iſt hier unzweifelhaft der Beweis einer Ge⸗ fährde ſtets erforderlich und zwar 1) bei Rechtsgeſchäften, welche einen belaſteten Charakter haben, ein Gefährde auf Seite beider Vertragsperſonen, alſo ein Mitwiſſen der Gefährde auf Seiten des Mitcontrahenten des Schuldners; 2 bei freigebigen Verfügungen iſt keine böſe Abſicht auf Seiten des Empfängers erforderlich, ſondern es genügt, wenn die Schenkung oder Liberalität zum Abbruche der Rechte der Gläubiger von Seiten des Schuldners unternommen wurde—: Oberh. Jahrb. 1026 Anh. Satz 210— 214. n. F. X. S. 199(Stabel). Vergl. auch Annal. VI. S. 12(Note d. Red.— Bekk). Iſt bei der innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Gantaus⸗ bruche geſchehenen Zahlung einer fälligen Forderung außer der Ge⸗ fährde des Schuldners auch die Gefährde auf Seiten des Zah⸗ lungsempfängers, beziehungsweiſe deſſen Kenntniß von der materiellen Gantmäßigkeit des Schuldners zur Zeit der Zahlung er⸗ forderlich, um ſie als ungiltig anzufechten oder genügt es, daß die Zahlung überhaupt nur zur Benachtheiligung der Gläu⸗ biger geſchah? In erſterer Richtung— rückſichtlich der Zahlungen ver⸗ fallener Forderungen, gleichviel zu welcher Zeit dieſelben geleiſtet wurden, ſoll weder gegen den Schuldner noch gegen den Empfänger die Vermuthung einer beabſichtigten Gefährde der Gläubiger Platz greifen, es kann ſomit die Richtigkeit einer ſolchen Zahlung nur dann ausgeſprochen werden, wenn behauptet und bewieſen wird, daß ſich der zahlende Schuldner und der Empfänger den übrigen Gläu⸗ bigern gegenüber in böſem Glauben befunden haben, da übrigens zufolge der Beſtimmung des L.⸗R.⸗Satzes 2093 das Geſammter⸗ mögen des Schuldners allen Gläubigern deſſelben verhaftet iſt und bei einer Unzulänglichkeit deſſelben jeder einzelne Gläubiger nur einen verhältnißmäßigen Antheil des Vermögens anzuſprechen hat, die Zahlung, beziehungsweiſe Empfangnahme einer dieſen Antheil über⸗ ſteigenden Zahlung, mithin eine widerrechtliche Benachtheiligung der übrigen Gläubiger enthält, ſo iſt eine Gefährde ſowohl des Schuld⸗ ners als des Zahlungsempfängers vorhanden, wenn die Zahlung mit dem Bewußtſein gegeben, beziehungsweiſe angenommen wird, daß das Vermögen des Schuldners zur Deckung ſeiner Schulden nicht hinreicht, derſelbe ſomit zahlungsunfähig ſei—: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 199(Oberh.— Stabel). In letzterer Richtung—: der Satz 214 unterſcheidet nicht, ob ſubjectiv der böſe Glaube bei dem Schuldner oder auch bei dem Zahlungsempfänger vorhanden ſei, noch weniger verlangt er das letztere ausdrücklich, vielmehr geht aus den Worten„alle zur Ge⸗ fährde w.“ hervor, daß es vorzugsweiſe objectiv auf die Be⸗ nachtheiligung derſelben ankommt; überall, wo die Zahlung inner⸗ halb 10 Tagen vor dem Gantausbruch erfolgte, mithin bei wirklicher Anh. Satz 215— 218. 1027 Benachtheiligung anderer Gläubiger die Gefährde, wenigſtens des Schuldners, vermuthet wird, muß man von der Gefährde des Zahlungsempfängers abſehen und nur da, wo Anfechtungen früherer Rechtsgeſchäfte in Frage ſtehen, kommt es auf die Gefährde auch des anderen Theiles an—: Oberh. Jahrb. n. F. X. S. 199 (Hofg. d. Unterrh.). Vergl. d. Alleg. zu Anh. Satz 209. Zu Anh. Satz 215. Geändert:§ 799 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 60. Zu Anh. Satz 216. Geändert: F§ 801. 802 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 61. Zu Anh. Satz 217. In Verbindung mit§ 789 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 62, 66. Zweites Kapitel. Von Stundungs⸗ und Nachlaßvergleichen. Zu Anh. Satz 218. In Verbindung mit§5 782— 784 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf S 50. Die Vorſchriften über die Vertragsfähigkeit der Handelsleute in Bezug auf Stundungs- und Nachlaßvergleiche finden nur auf ſolche Handelsleute Anwendung, welche ſich bereits im Stande des Zahlungsunvermögens im geſetzlichen Sinne(Satz 206) be⸗ finden; ſo lange dieſer Fall des Zahlungsunvermögens nicht einge⸗ treten iſt, ſind die Handelsleute wie andere Staatsbürger befugt, mit ihren Gläubigern Borg- und Nachlaßverträge abzuſchließen oder von der gütlichen Vermögensabtretung(L.⸗R.⸗Satz 1266) Gebrauch zu machen. Giltig und der richterlichen Beſtätigung nicht bedürftig ſind daher diejenigen Verträge dieſer Art, welche ein Handelsmann, 1028 Anh. Satz 219— 220. der ſich zwar ſchon in Zahlungsverlegenheit befand, es aber noch nicht zur wirklichen Zahlungseinſtellung kommen ließ, mit ſeinen Gläubigern gerade zu dem Zwecke abſchließt, um den Ausbruch des Zahlungsunvermögens abzuwenden.— Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 467(Oberh.). Unterſchied zwiſchen Güterabtretung und Gantvergleich: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VI. S. 149 Note. Zu Anh. Satz 219. Stempf a. a. O. S. 30. Nur auf Handelsganten anwendbar: Annal. XXIII. S. 284 (Hofg. d. Mittelrh., Oberh.). Iſt der geheime Nebenvertrag, wodurch ein für zahlungsunfähig erklärter Handelsmann einem Gantgläubiger für ſeinen Beitritt zum Nachlaßvergleich eine beſondere Nachzahlung ſeines Guthabens zuſichert, giltig? Bejaht— eine ſolche Uebereinkunft kann von dem Gemein⸗ ſchuldner nicht angefochten werden, weil er durch den Ausbruch des Falliments nicht unfähig wird, Verträge zu ſchließen und ſich per⸗ ſönlich zu verpflichten und weil auch von demſelben nicht behauptet werden kann, daß die von ihm gemachte Zuſage eine unerlaubte Vertragsurſache enthalte, indem er in der That dadurch nicht mehr verſprochen hat, als er wirklich und rechtmäßig ſchuldig war—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 442(Appellh. v. Angers, Heraus⸗ geber des Handelsgeſetzbuchs f. d. preuß. Rheinprovinzen, Köln 1835, Art. 442 Note 10).— Verneint— dieſes Verſprechen der Nachzahlung iſt ſowohl in Bezug auf die Gläubiger, als auch rückſichtlich des Gemeinſchuldners ungiltig und für ihn und deſſen Bürgen unverbindlich, nicht ſowohl im Intereſſe des Gemeinſchuldners, als in jenem des Handels über⸗ haupt, weil es im Intereſſe des Handels liegt, daß ſolche betrüge⸗ riſche Handlungen, ſoviel nur immer möglich, verhindert werden—: ebendaſ. S. 438(Appellh. v. Lyon, Paris, Caſſ.⸗Hof). Annal. II. S. 295(Hofg. d. Unterrh.). XIII. S. 391(Oberh.). Zu Anh. Satz 220. Stempf a. a. O. S. 29. Anh. Satz 221— 225. 1029 „Mehrzahl der Gläubiger, d. h. der ſtimmberechtigten Gläu⸗ biger: Stempf a. a. O. S. 29. Iſt bei Handelsganten in Bezug auf Nachlaßvergleiche ein be⸗ ſonderer Rechtsnachtheil im Gantedicte anzudrohen? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 147 Note*(Lauckhard). Verneint: Annal. XVI. S. 23(Brauer). Stempf a. a. O. S 3 Noie 5 Zu Anh. Satz 221. In Verbindung mit§ 783 d. Proc.⸗Ordg.— Stempf a. a. O. S. 36 vergl. mit S. 29 Note 3. Zu Anh. Satz 222. In Verbindung mit Anh. Satz 226.— Stempf a. a. O. S. 33. Zu Anh. Satz 223. Stempf a. a. O. S. 30. Zur Auslegung: Annal. XVI. S. 27(Molitor). Zu Anh. Satz 224— 225. Stempf a. a. O. S. 31, 33. „in acht Tagen, als letzter Friſt“, d. h. ohne Zuſatztage wegen Entfernung des Wohnſitzes eines Gläubigers: Stempf a. a. O. S. 31 Note 4(Pardeſſus). „den Gemeinpflegern ꝛc. zuſtellen“, d. h. es genügt nach bad. Recht, wenn der Gläubiger im Laufe der Friſt den Richter an⸗ geht und dadurch veranlaßt, die Einſprache zuzuſtellen—: Oberh. Sb F. IX. S. 329(Oberh.) Siempf a a. D. S. 36 Note 9. Gegen das Erkenntniß, wodurch die Beſtätigung des Gantver⸗ gleichs verſagt wird, ſteht ſowohl den Gläubigern als dem Gemein⸗ ſchuldner das ordentliche Rechtsmittel der Appellation, nicht die Beſchwerdeführung, zu, indem es ſich hier keineswegs um einen blos rechtspoliceilichen Act, ſondern um eine richterliche Entſcheidung über privatrechtliche Befugniſſe und Verbindlichkeiten handelt, abgeſehen nemlich davon, daß in der von dem Richter verweigerten Beſtätigung des Gantvergleichs, der ſowohl in ſeinen politiſchen als rechtlichen 1030 Anh. Satz 224— 225. Folgen wichtige Ausſpruch liegt, daß der Gemeinſchuldner ſich im Zuſtande der Zahlungsflüchtigkeit befinde, ſo iſt dadurch demſelben das ihm verliehene Recht aberkannt, die Fortſetzung des Gantver⸗ fahrens durch Stundungs- und Nachlaßvergleich mit ſeinen Gläu⸗ bigern abzuwenden; ſowie nun dem Gemeinſchuldner die Berufung gegen das die Gant eröffnende Erkenntniß zuſteht, ſo muß daſſelbe Rechtsmittel auch dann ſtattfinden, wenn der Richter bei einem in Mitte liegenden Gantvergleiche auf Fortſetzung des Gantverfah⸗ rens erkennt, da beide Fälle ihrer Weſenheit und Wirkung nach ſich Ci ſind.— Oberh. Jahrb. n. F. VI. S. 605(Oberh.). IX. 331 Note(Zentner). Iſt, wenn innerhalb der acht Tage keine Einſprache gegen den Gantvergleich erhoben wurde, die Berufung gegen das den⸗ ſelben beſtätigende Erkenntniß ſtatthaft? Bejaht: Annal. XVI. S. 27(Molitor)—(die Gründe für die formelle Zuläſſigkeit der Berufung nach bad. Recht ſ. bei Stempf a. a. O. S. 34 Note 8)— Verneint— a. gegen die Verwerfung der Einſprache ſtehen zwar den Gläu⸗ bigern, welche dieſelbe erhoben haben, die proceßordnungsmäßigen Rechtsmittel zu; wenn aber keine Einſprache erhoben oder die erhobene Einſprache rechtskräftig verworfen wurde, dann muß der Nachlaßvergleich binnen acht Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem über dieſe Einſprache rechtlich erkannt worden iſt, von dem Gantrichter beſtätigt werden, und durch dieſe Beſtätigung wird er für alle Gläubiger verbindlich; gegen dieſe Beſtätigung iſt aber weder eine noch malige Einſprache, noch ein proceſſualiſches Rechtsmittel zuläſſig, indem die gant⸗ richterliche Beſtätigung des zwiſchen dem Gantmann und ſeinen Gläubigern abgeſchloſſenen Nachlaßvergleiches eben ſo wenig wie die gerichtliche Beſtätigung eines von dem Vormunde Namens ſeines Mündels abgeſchloſſenen Vergleiches ein auf contradictoriſche Ver⸗ handlungen ergangenes richterliches Erkenntniß im Sinne des§ 1125 d. Proc.⸗Ordg., ſondern ein rechtspoliceilicher Act iſt. Ein ſolcher Vergleich kann zwar auch noch nach erfolgter Beſtätigung wie jeder andere Vertrag wegen eines von dem Gantmanne oder einzelnen Gläubigern geſpielten Betrugs angefochten werden, jedoch Anh. Satz 224— 225. 1031 nicht im Wege der I llation, ſondern durch die Nichtig⸗ keitsklage, welche aber als eine perſönliche Klage bei dem Rich⸗ ter erſter Inſtanz, dem Gantrichter, angebracht werden muß— Annal. XVI. S. 86(Oberh.)— b. der Nachlaßvergleich iſt, inſofern die richterliche Beſtätigung erfolgt iſt, auch für diejenigen Gläubiger verbindlich, welche nicht zugeſtimmt haben oder ſich in der Gant nicht gemeldet! zahen; letztere können, auch wenn ſie nicht vorgeladen ſind, deſſen Giltigkeit nur in dem Falle beſtreiten, wenn ſie als im Sinne des§ 819 der Proc.⸗Ordg. bekaunte Gläubiger ſpeciell vorzuladen waren, aber vorgeladen wurden—: Annal. XXI. S. 318(Hofg. d. Unterrh.); c. gegen die gerichtliche Beſtätigung des Gantvergleichs iſt weder eine weitere Einſprache, noch ein anderes proceſſualiſches Rechts⸗ mittel zuläſſig; die Gläubiger ſind aber berechtigt, daſſelbe binnen zehn Jahren(L.⸗R.⸗Satz 1304) wegen eines von dem Gemein— ſchuldner geſpielten Betrugs oder wegen Gefährde anzufechten, wenn z. B. der Gemeinſchuldner das Activvermögen zum Theile verſchwiegen, verheimlicht, oder wenn er ſeinen Schuldenſtand zu hoch angegeben hatte—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 155(Caſſ.⸗ Hof)— d. die dem Gantvergleiche nicht beigetretenen Gläubiger können nur innerhalb der ihnen bewilligten Friſt Einſprache gegen denſelben erheben; nach Ablauf der Friſt und erfolgter gerichtlicher Beſtätigung des Gantvergleichs kann derſelbe nicht mehr durch proceſſualiſche Rechtsmittel als ungiltig angefochten werden, wenn auch bei dem Abſchluſſe die geſetzlich vorgeſchriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet wurden, der Gantvergleich z. B. wegen einer gegen den Gemein⸗ ſchuldner wegen Bankerotts anhängigen U nicht hätte 2 ſtätigt werden ſollen—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 407(Ca Hof)— e. das Handelsrecht hat im Intereſſe der Gläubiger mit Sorg⸗ falt die Formen vorgeſchrieben, in welchen Gantvergleiche, um giltig und auch für die Nichtzuſtimmenden bindend zu ſein, vorhanden ſein müſſen; es hat dabei insbeſondere Fürſorge getroffen, daß jeder Gläubiger ſeine Einwendungen gegen den Gantvergleich dem Gant⸗ richter vortragen und zur richterlichen Entſcheidung bringen könne. 1032 Anh. Satz 224— 225. Es iſt daher Sache der ordnungsmäßig vorgeladenen Gläubiger, in der Tagfahrt, welche nebſt der Liquidation auch den Verſuch eines Gantvergleiches bezweckt, ſelbſt oder durch gehörig bevollmächtigte Vertreter zu erſcheinen und ihre etwaigen Einwendungen gegen den Vergleich geltend zu machen oder aber in der geſetzlichen Friſt von acht Tagen ſie vorzubringen, worüber dann vom Gantrichter erkannt werden muß, ehe die Beſtätigung des Vergleichs erfolgt; iſt aber dieſe Beſtätigung einmal ertheilt, ſo iſt der Vergleich für alle Gläu⸗ biger, auch die nicht zuſtimmenden, verbindlich und kann von keinem derſelben mehr als ungiltig angefochten werden, es ſei denn wegen Betrugs; dieſer Grundſatz findet auch auf Minderjährige An⸗ wendung, deren Vormünder ihre Rechte in dieſer von dem Handels⸗ geſetze im Intereſſe des Verkehrs und der dadurch gebotenen Be⸗ ſchleunigung der Ganterledigung zu wahren unterlaſſen haben.— Oberh. Jahrb. n. F. IX. S. 325(Oberh.). Der gerichtlich beſtätigte Nachlaßvergleich iſt auch für diejenigen Gläubiger verbindlich, welche aus dem Grunde an deſſen Abſchluſſe teinen Theil nehmen konnten, weil ihre Forderungen beſtritten und zur Zeit, als der Gantvergleich abgeſchloſſen wurde, noch nicht rich⸗ tig geſtellt waren.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 146(Caſſ.⸗Hof). Durch den Nachlaßvergleich erlöſcht(vergl. auch Stempf a. a. O. S. 32) der nachgelaſſene Betrag der Forderungen dem Ge⸗ meinſchuldner gegenüber— deßhalb a. fann der Gläubiger ſeine ganze Forderung dann nicht ver⸗ langen, wenn der Schuldner wieder zu Vermögen kommt; der § 903 der Proc.⸗Ordg. iſt nicht anwendbar, weil derſelbe den Fall einer Vertheilung der Gantmaſſe unterſtellt—: Annal. XXI. S. 318 (Hofg. d. Unterrh.). Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 335(Oberh.)— p. kann die nachgelaſſene Forderung nicht zur Wettſchlagung gebracht werden—: Annal. MXI. S. 318(Hofg. d. Unterrh.)— c. iſt eine im Gantvergleiche, z. B. durch die Erklärung des Gantmanns, daß er es ſich zur heiligſten Pflicht mache, wenn er in beſſere Glücksumſtände komme, Zahlungen zu leiſten, anerkannte moraliſche Verbindlichkeit zur Nachzahlung des nachgelaſſenen Betrags nicht klagbar—: Oberh. Jahrb. n. F. XII. S. 331 (Oberh.)— d. begründet eine ſpätere Anerkennung des erlaſſenen Schuld⸗ Anh. Satz 224— 225. 1033 reſtes von Seiten des Gemeinſchuldners, z. B. durch die Unter⸗ zeichnung einer Schuld- und Zinsberechnung, für dieſen nicht neuer⸗ dings eine Zahlungsverbindlichkeit—: Annal. XI. S. 183(Hofg. d. Oberrh.). Wird durch den Abſchluß eines Nachlaßvergleiches in Handels⸗ ganten der Bürge für den nachgelaſſenen Betrag befreit? Bejaht— nur in dem Falle, wenn der Gläubiger dem Ver⸗ gleiche aus drücklich ſeine Zuſtimmung gegeben hat—: Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 363 Note*(Broicher u. Grimm)— Verneint: a. der Gläubiger verliert in keinem Falle ſeinen Rückgriff gegen den Bürgen, wenn er auch unbedingt und ohne Vorbehalt ſeiner Rechte gegen den letztern zu dem Nachlaßvergleiche beige⸗ ſtimmt hatte, weil dieſe Zuſtimmung den Gläubigern durch die perſönliche Lage des Schuldners abgenöthigt war und auch die nicht einwilligenden Gläubiger gezwungen werden können, dem Nachlaß⸗ vergleiche beizutreten, der bewilligte Nachlaß ſomit kein freiwil— liger war—: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 442(Duranton, Pardeſſus, Appellh. v. Paris). VII. S. 362(Toullier, Duranton, Troplong in Uebereinſtimmung mit d. allg. Anſicht d. franz. Juris⸗ prudenz)— b. der Gläubiger darf, wenn er die Bürgſchaft erhalten will, keine Verträge mit dem Schuldner ſchließen und überhaupt nichts thun, wodurch die Lage des Bürgen verſchlimmert wird; wenn nun aber beim Vermögenszerfall des Schuldners der Gläubiger von dieſem keine oder nur eine unvollſtändige Befriedigung erhalten kann und der Bürge daher ohne Ausſicht auf Wiedererſatz für den Ver⸗ luſt des Gläubigers einſtehen muß, ſo handelt es ſich bei dieſer für den Bürgen ſchlimmen Lage, die nicht durch die That des Gläu⸗ bigers herbeigeführt wurde, nur noch darum, daß die zur möglichſten Befriedigung des Gläubigers angemeſſenen Schritte ergriffen werden, und hiebei iſt nicht eigentlich der für den Verluſt gedeckte Gläubiger, ſondern vorzugsweiſe der für den Verluſt haftende Bürge intereſſirt. Wird nun bei ſolchen Verhältniſſen ein Nachlaßvergleich abgeſchloſſen, der den Gläubigern vortheilhafter iſt, als die Fortſetzung des Gant⸗ verfahrens, ſo iſt dies einerſeits kein Act der Freigebigkeit und des freien Willens der Gläubiger, ſondern eine durch die Macht der Kah, Landrecht. 66 1034 Anh. Satz 224— 225. Umſtände und die Klugheit gebotene Handlung, und andererſeits kommt der Nutzen dieſes Geſchäftes nicht dem Gläubiger, ſondern dem Bürgen zu gut, weil dieſem die ſofortige größere Befriedigung des Gläubigers von höherem Werthe ſein muß, als die Erhaltung der unſichern Hoffnung auf das beſſere Glück des Schuldners. Iſt alſo anders gewiß, daß der abgeſchloſſene Nachlaßvergleich unter den obwaltenden Umſtänden als ein Geſchäft erſcheint, deſſen Ab⸗ ſchluß die Sorgfalt eines guten Hausvaters gebietet, und welches der auf ſeinen Vortheil bedachte Bürge ſelbſt hätte eingehen müſſen, ſo wäre es von Seiten des Bürgen, der die Wahrung ſeiner In⸗ tereſſen dem Gläubiger überlaſſen und dadurch einen Vortheil erreicht hat, eine offenbare Unredlichkeit, wegen angeblicher Benachtheiligung eine Einrede aus L.⸗R.⸗Satz 1287 abzuleiten; hiebei iſt auch die Ein⸗ wendung ohne Erheblichkeit, daß die Bürgſchaft vermöge ihrer acceſ⸗ ſoriſchen Natur ohne die Hauptſchuld nicht beſtehen könne, denn ungeachtet deſſen gibt es auch bei der Bürgſchaft Einreden, die nur dem Hauptſchuldner, nicht aber dem Bürgen zuſtehen, und als ſolche muß die Einrede angeſehen werden, welche dem verganteten Schuld⸗ ner durch den Nachlaßvergleich gegeben wird. Endlich macht es keinen Unterſchied, ob eine Handelsgant oder eine gemeine Gant vorliegt, denn die gegen die Anwendbarkeit des L.⸗R.⸗Satzes 1287 ſprechenden Gründe ſind ganz allgemeiner Natur und ganz unabhängig von dem Umſtande, daß bei Handelsganten die Mehr⸗ heit der Gläubiger die Minderheit zu einem Nachlaßvergleich nö⸗ thigen kann, weßhalb es bei ihrer Regreßklage gegen den Bürgen gleichgiltig iſt, ob ſie freiwillig oder gezwungen beigeſtimmt haben—: Oberh. Jahrb. n. F. XIII. S. 140(Oberh.— Stabel). Iſt der bevorzugte Gläubiger, welcher nach Anh. Satz 221 und§ 783 d. Proc.⸗Ordg. bei dem Abſchluß des Nachlaßvergleiches in einer Handelsgant nicht mitwirkt, a. für den durch das Pfand nicht gedeckten Betrag ſeiner Forderung an den Nachlaßvergleich gebunden? Bejaht— ſoweit dieſer Gläubiger durch das Pfand nicht ge⸗ deckt iſt, erſcheint er als Handſchriftsgläubiger, und wie dieſer, er mag bei dem Vergleich mitgewirkt haben oder nicht, an deſſen Wir⸗ kungen gebunden iſt, ſo auch der bevorzugte Gläubiger, inſoweit er Anh. Satz 226— 227. 1035 nicht gedeckt iſt; er hat daher ein Recht auf die zugeſagte Quote und nicht mehr—: Annal. XX. S. 123(Ottendorff)— Verneint— der§ 783 d. Proc.⸗Ordg. und Anh. Satz 221 unterſcheiden hinſichtlich der Vorzugsgläubiger der III. Claſſe nicht zwiſchen dem durch die Unterpfänder gedeckten und dem nicht ge⸗ deckten Theile ihrer Forderungen; ſie können vielmehr, ſo lange ſie nicht etwa wegen Unzulänglichkeit des verhafteten Gutes hinſichtlich eines Theiles ihrer Forderungen auf ihre Vorrechte verzichten, bei dem Vergleiche überhaupt nicht mitſtimmen und daher auch dadurch nicht gebunden werden—: ebendaſ. S. 123(Hofg. d. Mit⸗ telrh.)— b. ohne Weiteres berechtigt, auch auf andere, als die ihm be⸗ ſonders verhafteten Vermögenstheile ſeines Schuldners Vollſtreckung erwirken? Bejaht: Annal. XX. S. 123(Hofg. d. Mittelrh.)— Verneint— der Gläubiger kann die Vergleichsquote, auf welche er allein ein Recht hat(ſ. zu a), nicht eher in Anſpruch nehmen, bis er dargethan hat, wie groß der nicht gedeckte Betrag ſeiner Forderung iſt, und dies wird den Schuldner berechtigen, daß zuerſt das Pfand verſteigert werde, ehe der bevorzugte Gläubiger auf weitere Vermögenstheile greift—: ebendaſ. S. 123(Ottendorf). Zu Anh. Satz 226. In Verbindung mit Anh. Satz 222. 250 ff.— Stempf a. a. HD St 33. Zu Anh. Satz 227. Abweichung vom Urtert durch Einſchaltung der Worte:„zu Handlungsgeſchäften“. In Verbindung mit Anh. Satz 264 ff.— Stempf a. a. O. S. 66 Note 26. Geſchäftsbetrieb vor der Wiederbefähigung: Anh. Satz 270. 66* 1036 Anh. Satz 228— 235. Drittes Kapitel. Vom Recht der Ehefrauen der zahlungsunvermögenden Handelsleute. Zu Anh. Satz 228. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Sätzen 1402. 1404— 1408. 1470 Ziff. 1. 1493. 1509. 1564.— Stempf a. a. O. S. 87, vergl. mit S. 218. Zu Anh. Satz 229. Stempf a. a. O. S. 89. Abweichung vom Urtert—„beglaubte Urkunde“ ſtatt„acte authentique“. Zu Anh. Satz 230. Stempf a. a. O. S. 89. Der Gegenbeweis, welcher der Ehefrau eines in Gant gerathenen Handelsmannes vorbehalten iſt, um die geſetzliche Vermuthung zu entkräften, daß die von ihr erworbenen Güter ihrem Ehemann ge⸗ hören, daß ſie mit deſſen Gelde bezahlt worden ſind und deßhalb zur Gantmaſſe gehören, kann nur durch Urkunden, nicht aber auch durch Zeugen geführt werden.— Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 122(Appellh. v. Nancy). Zu Anh. Satz 231. Druckfehler— irrige Hinweiſung auf die Anh. Sätze 225. 226 ſtatt auf die Anh. Sätze 228. 229: Regsbl. 1830 Nr. 8(in der neueſten Ausgabe des Landrechts verbeſſert). Zu Anh. Satz 232. Stempf a. a. O. S. 235 vergl. mit S. 62. Zu Anh. Satz 233. In Verbindung mit L.⸗R.⸗Satz 1431. 1470 Ziff. 3. Anh. Satz 230.— Stempf a. a. O. S. 254 Note 8. Zu Anh. Satz 234— 235. Stempf a. a. O. S. 261. Anh. Satz 236— 240. 1037 Abweichung vom Urtert—„beglaubte Urkunde“ ſtatt„acte authentique“ Zu Anh. Satz 236. Stempf a. a. O. S. 261. Druckfehler— irrige Hinweiſung auf die Anh. Sätze 231. 233 ſtatt 232. 234: Regsbl. 1830 Nr. 8(in der neueſten Ausgabe des Landrechts verbeſſert). Zu Anh. Satz 237. Stempf a. a. O. S. 91. Zu Anh. Satz 238— 239. In Verbindung mit Anh. Sätzen 261. 262. Viertes Kapitel. Von der Zurücknahme der Waaren. Zu Anh. Satz 240. Stempf a. a. O. S. 95. „Verkäufer“, d. h. er muß Handelsmann ſein—: Annal. VIII. Beibl. 12 S. 46(mit der dort alleg. franz. Literatur— Sommer). „Waaren“, d. h. nur ſolche Fahrniſſe, welche Handelsgegen⸗ ſtände des Gantmanns waren; das Recht auf Zurücknahme tritt ſomit nicht ein z. B. in Bezug auf: a. Mobilien zur häuslichen Einrichtung, Maſchinen zum Betrieb einer Fabrik, unkörperliche Sachen c.—: Annal. vIII. Beibl. 12 S. 46(mit der dort alleg. franz. Literatur— Sommer). IX. Beibl. 2 S. 7(Caſſ.⸗Hof). Lauckhards Rechts⸗ fälle VI. S. 319(franz. Doctrin u. Jurisprudenz)— b. Verſicherungsgelder—: Stempf a. a. O. S. 95. Vergl. d. Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 2102 Ziff. 4. Hat der Verkäufer von„Waaren“ im eigentlichen Sinne außer dem Vindicationsrechte auch noch die Klage auf Auflöſung des Ver⸗ trags wegen Nichterfüllung nach L.⸗R.⸗Sätzen 1184. 16547 Verneint: 1038 Anh. Satz 240. a. das Recht der Zurücknahme unter den geſetzlichen Beſchrän⸗ kungen(Anh. Sätze 241 ff.) kann aber nur in Folge eines durch die Klage auf Auflöſung des unerfüllten doppelſeitigen Vertrags herbeigeführten Urtheils geltend gemacht werden—: Stempf a. a. S 0 b. die das Vindicationsrecht des Verkäufers beſchränkenden Vor⸗ ſchriften des Handelsrechts würden vereitelt, wenn demſelben ge⸗ ſtattet wäre, auch die Vertragsauflöſungsklage anzuſtellen, indem er ſonſt Waaren, welche er wegen Mangels der geſetzlichen Voraus⸗ ſetzungen nicht vindiciren kann, auf dieſem Wege wieder an ſich ziehen könnte—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 320. Wenn bei einer handelsgeſellſchaftlichen Verbindung, welche den Verkauf von Waaren für gemeinſchaftliche Rechnung zum Gegen⸗ ſtand hat, ein Geſellſchafter dem andern Geſellſchafter, welcher den Verkauf der Waaren übernommen hat, die zum Verkaufe beſtimmten Waaren überſendete, ohne daß dieſer die verſprochene Einlage ge⸗ macht hat, ſo bleiben dieſe Waaren Eigenthum des Abſenders, wenn auch der Geſellſchafter, welchem ſie überſendet wurden, Geſchäfts⸗ führer der Geſellſchaft geweſen ſein ſollte. Wenn daher der letztere zahlungsunfähig wird, ſo iſt der Abſender der Waaren berechtigt, dieſelben aus der Gantmaſſe zurückzunehmen, und er iſt nur ver⸗ pflichtet, der Jetztern den ſeinem Mitgeſellſchafter aus dem Vollzuge des Geſchäftes etwa zukommenden Gewinn zu vergüten.— Lauck⸗ hards Rechtsfälle VII. S. 159(Caſſ.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 1 S. 1(Caſſ.⸗Hof). Wenn der Käufer dem Verkäufer für den Kaufpreis eine An⸗ weiſung auf einen Dritten ausſtellt, welcher jedoch die Anweiſung nicht honorirt, ſo iſt die Annahme dieſer Anweiſung nicht der wirk⸗ lich geleiſteten Zahlung gleich zu achten, weßhalb dadurch das Recht des Verkäufers auf Zurücknahme der Waare nicht ausgeſchloſſen wird.— Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 330(Caſſ.⸗Hof). Waarenzurücknahme in Ganten: Brauer, Erläuterungen VI. S. 603. Vertragsauflöſungsklage des Verkäufers anderer Fahr⸗ niſſe als„Waaren“ in Handelsganten: Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 1641. Vorzugsrecht des Verkäufers: Alleg. zu L.⸗R.⸗Satz 2102 Ziff. 4. Anh. Satz 241— 242. 1039 Zu Anh. Satz 241. Stempf a. a. O. S. 96. „mit dem Verkaufe ꝛc. beauftragten Handelsbeſorgers“— die Zurücknahme der Waaren iſt ſomit zuzulaſſen, wenn die Waaren zwar in dem Magazine des Commiſſionairs des Käufers niedergelegt wurden, erſterer aber von letzterem nur zur Weiterſendung der Waaren auf Rechnung des Käufers beauftragt war—: Lauckhards Rechtsfälle VI. S. 330(Caſſ.⸗Hof, Appellh. v. Caen, Toulouſe). Colliſion der Vorzugsrechte des Verkäufers und des Zwiſchen⸗ händlers, erläutert durch Entſcheidungen franz. Gerichte: Annal. XV. S. 178(Ladenburg). Zu Anh. Satz 242. Stempf a. a. O. S. 96. Abweichung vom Urtert—„Einkaufsverzeichniſſe oder Fracht⸗ briefe“ ſtatt„factures et lettres de voiture“— bloßer Redac⸗ tionsfehler: Lauckhards Rechtsfälle III. S. 434 Note* vergl. mit Stempf a. a. O. S. 96. „vor ihrer Ankunft ꝛc. verkauft werden“, d. h. auch in dem Falle der Dispoſition des Käufers über die zufolge einer Staatsverordnung z. B. wegen der Verzollung in ein öffentliches Lagerhaus verbrachten Waaren—: Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh.— Sander). Iſt das dem Verkäufer zuſtehende Recht der Zurücknahme unbe⸗ zahlter Waaren nur dann ausgeſchloſſen, wenn der Käufer die Waaren vor ihrer Ankunft auf das Einkaufsverzeichniß(Factur) und Frachtbrief ohne Gefährde weiter verkauft hat und iſt deßhalb der weitere nur auf die Factur geſchehene Verkauf dem erſten Verkäufer gegenüber ungiltig? Bejaht: a. Lauckhards Rechtsfälle III. S. 433(Appellh. v. Rouen und Lüttich)— b. es iſt aber nicht durchaus erforderlich, daß die Factur oder der Frachtbrief ſchon im Augenblicke des weiteren Verkaufs dem zweiten Käufer übergeben wurden, ſondern es genügt ſchon, wenn dieſe Urkunden demſelben vor dem Ausbruch des Zahlungsunver⸗ 1040 Anh. Satz 243— 248. mögens des erſten Käufers und vor Anſtellung der Vindications⸗ klage zugeſtellt worden waren—: ebendaſ. S. 438(Appellh. v. Rouen). Zu Anh. Satz 243. Stempf a. a. O. S. 97. Der Verkäufer kann das ihm zuſtehende Recht, die verkauften, jedoch nicht bezahlten Waaren, im Falle der Käufer zahlungsunver⸗ mögend wird, zurückzunehmen, nur unbeſchadet des dem Kaufbeſorger wegen ſeiner Auslagen auf dieſe Waaren eingeräumten Vorzugsrecht (Anh. Satz 93) geltend machen.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 210(Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 244. Stempf a. a. O. S. 96. Iſt der Verkäufer, welcher in einer Lieferung verſchiedene Waaren überſchickte, berechtigt, die noch unverſehrten auch dann zurück⸗ zunehmen, wenn andere zu derſelben Lieferung gehörige Waaren bereits eröffnet ſind, deren Inhalt angegriffen oder auch über einzelne verfügt wurde? Bejaht: Stempf a. a. O. S. 97 Note 17. Verneint: Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh.— Sander). Zu Anh. Satz 245. Stempf a. a. O. S. 93. Zu Anh. Satz 246. Stempf a. a. O. S. 94 Note 7. Zu Anh. Satz 247— 248. Stempf a. a. O. S. 97. Anh. Satz 252— 258. 1041 Eilfter Titel. Von der Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. Erſtes Kapitel. Von leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit. Zu Anh. Satz 252. „Policeibehörden“— jetzt die Gerichte:§ 467 d. Strafgeſ.⸗ Buches vergl. mit§ 5 d. Einf.⸗Geſ. hiezu v. 5. Febr. 1851. (Regsbl. Nr. 9). Zu Anh. Satz 256. In Verbindung mit Anh. Satz 269. „Policeibehörden“— jetzt die Gerichte(Kreisgefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren):§ 467 Ziff. 1 d. Strafgeſ.⸗Buches vergl. mit§5 Ziff. 7 d. Einf.⸗Geſ. hiezu(ſ. oben). „öffentlich bekannt gemacht“— durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordg. v. 9. Aug. 1827 Ziff. 3(Regsbl. Nr. 19). Zweites Kapitel. Von boshafter Zahlungsflüchtigkeit. Zu Anh. Satz 257— 258. Nur Handelsleute können ſich boshafter Zahlungsflüchtigkeit im Sinne dieſer Anh. Sätze ſchuldig machen und mit der dieſem Verbrechen gedrohten Strafe belegt werden, nicht aber auch andere Perſonen, welche Handelsgeſchäfte nicht zu ihrem gewöhnlichen Be⸗ rufe und Gewerbe machen.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 449 (Caſſ.⸗Hof). Es genügt zum Thatbeſtand der boshaften Zahlungsflüchtigkeit nicht, daß ein Handelsmann die in dieſen Anh. Sätzen bezeichneten Handlungen vorgenommen oder unterlaſſen hat, indem er ſich dieſes Verbrechens nur dann ſchuldig macht, wenn er dieſe Handlungen in 1042 Anh. Satz 259— 264. betrügeriſcher Abſicht vorgenommen oder unterlaſſen hatte.— Lauckhards Rechtsfälle VII. S. 385(Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 259— 260. In Verbindung mit Anh. Satz 268. Zuſtändig zur Aburtheilung: die Schwurgerichte(Zuchthaus von einem Jahre bis zu acht Jahren, in leichteren Fällen Ar⸗ beitshaus bis zu zwei Jahren):§ 467 Ziff. 2 des Strafgeſ.⸗Buches vergl. mit§ 41 Ziff. 27 d. Einf.⸗Geſ. hiezu(ſ. oben). Zu Anh. Satz 261— 262. In Verbindung mit Anh. Satz 238. Gleiche Strafe(Anh. Satz 259— 260) der Mitſchuldigen ver⸗ bunden mit der in Anh. Satz 262 gedrohten, der Maſſe zufallenden Geldſtrafe:§ 468 d. Strafgeſ.⸗Buches. Die Ehefrau eines zahlungsunfähig erklärten Handelsmannes, welche die zur Gantmaſſe gehörigen Fahrnißſtücke, Waaren, Handels⸗ papiere, baares Geld ꝛc. entwendet, beſeitigt oder verhehlt, kann nur dann als Mitſchuldige eines betrügeriſchen Bankerottes behandelt und beſtraft werden, als dies im Einverſtändniſſe mit dem Ehe⸗ mann geſchah.— Lauckhards Rechtsfälle I. S. 452(Caſſ.⸗Hof). Zu Anh. Satz 263. „öffentlich bekannt gemacht“—: durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordg. v. 9. Aug. 1827 Ziff. 3(Regsbl. Nr. 19). Zwölfter Titel. Von der Wiederbefähigung der Zahlungsunver⸗ mögenden. Zu Anh. Satz 264. Zuſtändigkeit der Gerichte; Art. 3 d. Geſ. v. 3. Juni 1860 (Regsbl. Nr. 37), die Zuſtändigkeit und das Verfahren in Rechts⸗ policeiſachen betr. Anh. Satz 264. 1043 „abbezahlt“— es genügt ſomit nicht z. B. die Behauptung, daß der noch nicht befriedigte Gläubiger durch liegenſchaftliches Ver⸗ mögen ſicher geſtellt ſei—: Annal. XXV. S. 56(Hofg. d. Mittelrh.). Die Vorſchriften des Handelsrechts über die Zahlungsunfähigkeit und deren Wirkungen können, als nicht nur im Intereſſe der Gläu⸗ biger, ſondern auch im öffentlichen Intereſſe erlaſſen, weder durch Privatverträge, noch durch Erkenntniſſe der Gerichte abgeändert werden, der Handelsmann, welcher, nachdem er ſeine Zahlungen eingeſtellt, durch ein in Rechtskraft übergegangenes Er⸗ kenntniß für zahlungsunfähig erklärt wurde, befindet ſich deßhalb fortwährend im Fallimentszuſtande, wenn er auch mit ſeinen Gläu⸗ bigern einen Nachlaßvergleich abgeſchloſſen hat und kann erſt dann in den Genuß ſeiner Rechte eintreten, wenn er ſeine Wiederbe⸗ fähigung nachgeſucht und erwirkt hat.— Lauckhards Rechtsfälle III. S. 317(Appellh. v. Rouen, Caſſ.⸗Hof). Annal. IX. Beibl. 6. S. 23(Appellh. v. Rouen, Caſſ.⸗Hof). Stempf a. a. O. S. 66 Note 26. Sind unter den Summen, welche der zahlungsunfähige Handels⸗ mann nachzuzahlen hat, um die Wiederbefähigung zu erlangen, nur jene Summen(Dividenden) zu verſtehen, welche er aus dem Gant⸗ vergleiche ſchuldet oder überhaupt alle, welche ihm zur Zeit des Gantausbruchs obgelegen waren? In erſterer Richtung— wenn durch den Gantvergleich dem Gemeinſchuldner beſtimmte Theile ſeiner Verbindlichkeit erlaſſen wur⸗ den, ſo müſſen ſie als erloſchen betrachtet werden(L.⸗R.⸗Satz 1234, 2044), daher dieſe Theile der urſprünglichen Verbindlichkeit keiner Nachzahlung bedürftig ſind—: Annal. XX. S. 61(Praris d. bad. Gerichte). XXV. S. 20(Puchelt). Brauer, Erläuterungen IV. S. 541. In letzterer Richtung: a. das Geſetz wollte dem Handelsſtande im öffentlichen In⸗ tereſſe den Character beſonderer Ehre beilegen und nicht jeden, ſon⸗ dern nur diejenigen zu den Ehrenvorrechten zulaſſen, welche ihre Verbindlichkeiten ungeſchmälert erfüllen, die Einſtellung der Zahlungen erſcheint ihm als ein Makel, der nur dadurch getilgt werden kann, wenn ſämmtliche Verbindlichkeiten erfüllt ſind; das bürgerliche 10 44 Anh. Satz 265. Recht ſieht allerdings durch den Gantvergleich die erlaſſene Verbind⸗ lichkeit als erloſchen an, nicht ſo das Geſetz der Sitten und der kaufmänniſchen Ehre, der die Wiederbefähigung Begehrende muß deßhalb, da hier die Grundſätze des Privatrechts nicht anwend⸗ bar ſind, alle zur Zeit der Ganteröffnung ſchuldigen Summen ganz nachbezahlt haben—: Annal. XX. S. 61(in Uebereinſtimmung mit der franz. Doctrin und Praris— Ottendorff). Lauckhards Rechtsfälle III. S. 317(Appellh. v. Rouen, Caſſ.⸗Hof). VIII. S. 135(Appellh. v. Rennes); b. dies iſt auch dann der Fall, wenn die Gläubiger gegen die nachgeſuchte Wiederbefähigung keine Einſprache eingelegt hatten—: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 137(Caſſ.⸗Hof). Das Geſuch eines Handelsmanns um Wiederbefähigung iſt, wenn es nicht zugleich den Nachweis über Befriedigung ſämmtlicher Gläu⸗ biger enthält, unzuläſſig; ergibt ſich aus dem Geſuche ſelbſt, daß ein Gantgläubiger noch keine Zahlung erhalten hat, ſo bedarf es auch nicht der öffentlichen Aufforderung an die Gläubiger zur Einſprache. — Annal. XXV. S. 20(Puchelt), S. 56(Hofg. d. Mittelrh.). Zu Anh. Satz 265. In Verbindung mit Anh. Satz 268. —nformationsverfahren: Annal. XXV. S. 20(Puchelt). „Aufruf“— durch die Anzeigeblätter: landesherrl. Verordg. v. 9. Aug. 1827(Regsbl. Nr. 19). „Würdigkeit des Bittſtellers“— die Nachfrage muß dem Zwecke der Wiederbefähigung entſprechen, ihre Ergebniſſe ſollen darthun, ob der Bittſteller der Ehrenvorrechte des Handelsſtandes würdig iſt, es wird alſo nothwendig, aber auch genügend ſein, darzuthun: a. ob der Bittſteller die hinreichende kaufmänniſche Bil— dung beſitzt, welche die Grundbedingung jedes eigentlich kaufmän⸗ niſchen Geſchäftsbetriebes iſt— die Prüfung der Geſchäftsbücher, Zeugniſſe der Handelskammer oder anerkannt geſchäftstüchtiger Kauf⸗ leute, mit welchen er in Verbindung ſtand oder unter welchen er nach der Ganterklärung als Gehülfe arbeitete, geeignetenfalls Ein⸗ vernahme ſolcher Perſonen zu Protocoll werden hier leicht die er⸗ forderlichen Aufſchlüſſe geben; was insbeſondere die Bücher betrifft, ſo können die vor dem Gantausbruche geführten Bücher, wenn ſie Anh. Satz 267— 270. 1045 untadelhaft geführt ſind, wohl die kaufmänniſche Tüchtigkeit beweiſen, im entgegengeſetzten Falle aber muß dieſer Umſtand zur Prüfung der kaufmänniſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten auffordern, eine Ab⸗ weiſung darf aber aus der früheren Unordnung der Buchführung nicht abgeleitet werden, da Anh. Satz 269 ſelbſt denjenigen, welcher der leichtſinnigen Zahlungsflüchtigkeit ſchuldig befunden wurde, unter Umſtänden zur Wiederbefähigung zuläßt; b. ob ſein Character die Garantien bietet, welche das Vertrauen zu ihm erwecken, das jeder Kaufmann beſitzen muß, um nach den Anſichten ſeines Standes an deſſen Ehrenvorrechten Theil nehmen zu können— dieſe Garantien werden ſich nicht allein darauf beſchränken, daß der Bittſteller keinen unehrenhaften, öffent⸗ liches Aergerniß erregenden Lebenswandel führt, ſondern es wird namentlich die Redlichkeit, der Fleiß und die Thätigkeit deſſelben nöthigenfalls auch durch Zeugniſſe bewährter Perſonen und Einver⸗ nahme derſelben zu Protocoll zu conſtatiren ſein—: Annal. XX. S. 63(Ottendorff). XXV. S. 20(Puchelt). Zu Anh. Satz 267. Eintrag in die öffentlichen Bücher der Amtsreviſorate: Art. 2 d. Geſ. v. 5. Juni 1860(Regsbl. Nr. 37) über die Zuſtändigkeit und das Verfahren in Rechtspoliceiſachen. Zu Anh. Satz 270. Iſt durch den Ausbruch des Zahlungsunvermögens der vergantete Handelsmann bis zur Wiederbefähigung von jedem ſelbſt⸗ ſtändigen kaufmänniſchen Geſchäftsbetriebe aus ge⸗ ſchloſſen? Bejaht: Lauckhards Rechtsfälle VIII. S. 135 Note*. Verneint: Annal. I. S. 247(Hofg. d. Mittelrh.— Sander). XR. S. 57(Hofg. d. Mittelrh.— Ottendorff). — ———————— ——————————— 0 6 S8 — 3 — ————— — SLi Sendae 06 —