UB GIESSEN un 733 133 — F 3 4 Grundriß des badiſchen Landrechts (mit Ausſchluß des Obligationenrechts, LR5 1101 ff.). Unter beſonderer Berückſichtigung der neueren deutſchen Rechtſprechung für Studium und Praxis dargeſtellt von Dr. A. Platenius, Rechtsanwalt in Freiburg i. B. Freiburg i. B. und Leipzig, 1896. Akademiſche Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebech). Alle Rechte vorbehalten. Druck von C. A. Wagner in Freiburg i. B. III Vorwort. Meine urſprüngliche Abſicht war auf eine Darſtellung des ge⸗ ſammten badiſchen bürgerlichen Rechts gerichtet. Beim Beginne der Arbeit war noch nicht abzuſehen, wann das Bürgerliche Geſetzbuch angenommen und wann es in Kraft treten werde. Inzwiſchen iſt es Geſetz geworden, und der Einführungstermin iſt auf 1. Januar 1900 in Ausſicht genommen. Dieſer Umſtand, ſowie die Wiederaufnahme meiner praktiſchen Thätigkeit haben mich beſtimmt, die Arbeit zu ver⸗ öffentlichen, ſoweit ſie vollendet iſt. Ich behalte mir ihre Ergänzung und Umarbeitung mit Rückſicht auf das neue Geſetzbuch vor. Die Arbeit will das badiſche bürgerliche Recht, wie es heute gilt, kurz, aber doch möglichſt klar und vollſtändig darſtellen. Die einſchlagenden Beſtimmungen der civilrechtlichen Landes- und Reichs⸗ geſetze wurden dabei eingehend berückſichtigt. Die Arbeit ſoll in erſter Linie ein Lehrbuch für Studierende und angehende Praktiker ſein. In zweiter Reihe ſoll ſie aber auch dem älteren Praktiker ermöglichen, ſich in allen wichtigeren Fragen über den Stand der Litteratur und der Rechtſprechung zu verläſſigen. Mit Rückſicht auf dieſen Zweck des Buches war ſein Umfang auf das Notwendige zu beſchränken. Verweiſungen auf die Entwürfe des Bürgerlichen Geſetzbuches habe ich grundſätzlich unterlaſſen. Von den Streitfragen wurden nur die wichtigſten angedeutet, meiſt unter Hervorhebung der herrſchenden Meinung; meine eigene Anſicht habe ich nur da ausſprechen zu ſollen geglaubt, wo es ſich um Stellungnahme zu grundlegenden Fragen handelte. In den Citaten finden ſich faſt nur deutſche Werke und Abhandlungen; die franzöſiſche Litteratur iſt durch Nachſchlagen bei Zachariae und Crome leicht zu ergänzen. Von den deutſchen Entſcheidungen vor 1879 habe ich nur die wichtig— ſten aufgenommen, zumal viele früheren Streitfragen durch eine feſt⸗ ſtehende Praxis erledigt ſind. Dagegen iſt die Rechtſprechung des Reichsgerichts und der Rheiniſchen Oberlandesgerichte von 1879 bis zur Gegenwart ſehr eingehend berückſichtigt. W Vorwort. Noch einige Worte über die Anordnung des Stoffes: Das Buch folgt der Legalordnung, obwohl gerade die Syſte⸗ matik des code civil ſeine ſchwächſte Seite iſt. Dieſe Anordnung bietet für den Lehrzweck den Vorteil, daß der Lernende mit der Darſtellungs⸗ weiſe des Geſetzbuches ſelbſt vertrauter wird, aber auch der Praktiker wird ſich in einem Buche leichter zurecht finden, das im weſentlichen der ihm geläufigen Darſtellungsweiſe des Geſetzes folgt. Das Nachſchlagen ſoll durch ein ausführliches Sach⸗ und Geſetzesregiſter erleichtert werden. Bei der Verteilung des Stoffes zwiſchen Text und Noten wurde von der gebräuchlichen Anordnung etwas abgewichen. Als die Hauptaufgabe betrachtete ich es, den Gedankengang des Leſers möglichſt wenig zu unterbrechen und deshalb das ſtändige Abſpringen vom Texte zu den Noten thunlichſt zu vermeiden. Ich habe deshalb die ganze Darſtellung, einſchließlich der Nebenpunkte und einſchließlich aller Ge⸗ ſetzesſtellen in den Text aufgenommen, ſo daß die Noten weſentlich nur Citate aus der Litteratur und der Rechtſprechung enthalten. Ferner wurden die auf die Noten verweiſenden Zahlen nicht wie ſonſt üblich bei einem einzelnen Worte, ſondern ſtets am Ende eines Abſatzes angebracht, der allerdings bald größer, bald kleiner werden mußte. Die Noten beziehen ſich demnach auf den ganzen Text von der vorhergehenden Note an. Ich hoffe dadurch zu erreichen, daß einer⸗ ſeits der Gedankengang beim Leſen des Textes möglichſt wenig unter⸗ brochen wird, daß aber andererſeits ſich der Leſer doch über die ein⸗ ſchlägige Litteratur und Rechtſprechung ſofort unterrichten kann. Für Berichtigungen werde ich ſtets dankbar ſein. Ich ſchließe mit dem Ausdrucke meines herzlichen Dankes für die mir vielfach von befreundeter Seite, insbeſondere aber von den Herren Landgerichtspräſidenten Schäfer in Konſtanz und Rechtsanwalt S. Fuchs in Karlsruhe zuteil gewordene Anregung und Förderung. Freiburg im Juli 1896. Dr. A. Platenius. 2 —=——— Inhaltsverzrichnis. Vorwort Verzeichnis der Nachträge und Berichtigungen 8 8 c0 c¶U cO cOd 00 00 0 00 cO c0 c0 c0 0 . 2 — d S c — 10. Das badiſche Landrecht und der cinil Syſtem und Litteratur Einleitung. Von der Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. Die Rechtsquellen und ihre Auslegung. Zeitliche Geltung der Rechtsquellen. Räumliche Geltung der Rechtsquellen. Internationales Privatrecht Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 1. Buch. Von den Perſonen. Einleitung. Die Perſonen und ihre rechtlichen Verſchiedenheiten Juriſtiſche Per⸗ ſonen 1. Titel. Von dem Genuß und Perluſt der bürgerlichen Bechte. Rechtsfähigkeit der Staatsangehörigen und Fremden. 2. Litel. Pon den Beurkundungen des bürgerlichen Ftandes. Die Beurkundung des Perſonenſtandes nach heutigem Recht 3. Fitel. Von dem Wohnſitz. Der bürgerliche Wohnſitz 4. Fitel. Pon den Zbweſenden. Allgemeine Grundſätze über Vermißte und Verſchollene. Die Einweiſung in das Vermögen des Verſchollenen im beſonderen 5. Titel. Von der Ehe. I. Die Eheſchließung. Begriff und Förmlichkeiten der Eheſchließung.— Verlöbnis Die Ehehinderniſſe. Wirkungen der wneuſe Nichtigkeit. Puta⸗ tivehe Seite III IX 10 14 17 27 2 43 46 49 VI c0 U 00 c0d 0 c0 0 cU cM U 0 0 0 v d S cS c¶M 0 0 16. I E 20. vo — Inhaltsverzeichnis. II. Wirkungen der Ehe. Die Erziehungs- und Unterhaltspflicht der ehelichen Verwandten Perſönliches Verhältnis der Ehegatten. Ehemännliche Ermächtigung 6. Litel. Von der Cheſcheidung. Die Eheſcheidung aus e und 6 Ein⸗ willigung 7. Fitel. Von der Paterſchaft und Bindſchaft. Die eheliche Kindſchaft Rechtsverhältniſſe der ginder Anerkennung und Legi⸗ timation 8. Litel. Pon der Unwünſchung eines Bindes und der freiwilligen pflege eines Blinderjährigen aus wohlthätigen Abſichten. Adoption und Pflegvaterſchaft 9. Litel. Von der elterlichen Gewalt. Die elterliche Gewalt. 10. Litel. Von der Klinderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Die Organe der Vormundſchaft. Obervormundſchaft Der Vormund und der Gegenvormund. Die Verwaltung des Vormunds und die Handlungsfähigteit des Minderjährigen. Die Gewaltsentlaſſung und Wirkungen 11. Titel. Von der Polljährigkeit, der Entmündigung und Mundtotmachung. Die Entmündigung und Verbeiſtändung der Geiſteskranken und Ver⸗ ſchwender 2. Buch. Von den Sachen, dem Eigentum und Genuß derſelben. 1. Litel. Von der Einteilung der Fachen. Die unbeweglichen und beweglichen Sachen und Rechte. Die übrigen Einteilungen der Sachen 2. Litel. Von dem Eigentum und Beſitz. I. Das Eigentum. 1. Begriff und Umfang des Eigentums. 2. Erwerb und Verluſt des Eigentums. Erwerb des Eigentums durch Zuwachs und Ver⸗ arbeitung Der Erwerb des Eigentuns Die dingliche Wirkung des Erwerbsgeſchäfts. Beſchränkungen zu gunſten Dritter ERS 1138, 2279, 1583 6). Seite 69 72 84 88 94 98 103 107 0 118 128 134 138 0 0 0 c0 c0 c0 c0 0 ch + 00 + O 0 § 49. 34. 38. 48. Inhaltsverzeichnis. Verluſt des Eigentums, insbeſondere durch Widerruf.— Eigentums⸗ klagen 3. Beſondere Eigentumsverhältniſſe. Das Miteigentum und das zerteilte Eigentum Das Stammgut oder Familieneigentum, das Bergwerkseigentum und das Schrifteigentum II. Der Beſitz. Beſitz und Inhabung 3. Litel. Von Autznießung, Uutzung und Wohnung oder perſönlichen Dienſtbarkeiten. Die Nutznießung und die übrigen perſönlichen Dienſtbarkeiten 4. Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. Die eigentlichen Grunddienſtbarkeiten Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten Anhang. 5. und 6. Fitel. Erbdienſtbarkeiten und Grundpflichtigkeiten 3. Buch. Von den verſchiedenen Arten, Eigentum zu erwerben. 1. Fitel. Von Erbſchaften. Allgemeine Grundſätze. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit. I. Die Berufung zur Erbſchaft. Die ordentliche Erbfolge und das Erbvertretungsrecht Die Rechte des überlebenden Ehegatten am Nachlaß. Das Erbrecht nd die Beerbunc des unehelichen Findes Das geſetzliche Rückfallsrecht. Die außerordentliche Erbfolge der Erbfolger. Das ledige Erbe II. Der Erwerb der Erbſchaft. Das Wahlrecht des Erben und die unbedingte Antretung der Erb— Die Ausſchlagung und die Antretung unter der Vorſicht der Erb⸗ verzeichnis. III. Rechtliche Stellung des Erben gegenüber Dritten. Rechtsnachfolge in Vermögen und Schulden. Erbabſonderung. Erb⸗ ſchaftsklage. Erbbeſcheinigung IV. Rechtsverhältnis der Miterben. Die Erbgemeinſchaft und ihre Auflöſung durch Teilung. Das Inter⸗ ventionsrecht der Gläubiger eines Miterben. Die Einwerfung. VII Seite 160 165 169 177 182 190 197 208 215 220 226 240 246 254 —— — VIII 0 O — 0 c 60 0U 0 — S Inhaltsverzeichnis. Die Schuldenhaftung der Miterben. Die Wirkung und die Ku der Erbteilung 2. Litel. Yon Hchenkungen unter Lebenden und von letzten Willensverordnungen. I. Gemeinſame Beſtimmungen über Schenkungen und Vermächtniſſe. Begriff der Freigebigkeiten. Fähigkeit zu verfügen und zu em⸗ pfangen. Bedingungen und Auflagen Der Vorbehalt und die Minderung der ihn Verfügungen II. Die Schenkungen unter Lebenden. Die Schenkung, insbeſondere Form, Wirkung und Widerruf III. Die Vermächtniſſe. Form der letzten Willensverordnungen. Inhalt der letzten Willensverordnungen. Erbvermächtnis. Erbteil⸗ vermächtnis. Stückvermächtnis Vollzug der letzten Willensverordnungen, insbeſondere Treu⸗ händer. Verfall und Widerruf der Vermächtniſſe. IV. Die Freigebigkeiten des beſonderen Rechts. Die erlaubten Aftererbſetzungen. Die elterlichen Teilungen und die Vermögensübergaben Die beſonderen Regeln von Freigebigkeiten an Verlobte ſ an gatten Geſetzesregiſter. Sachregiſter Seite 261 269 278 286 293 301 308 314 IX Perzrichnis der wichtigſten Abkürzungen. Bad. Ann.= Annalen der Großherzoglich Badiſchen Gerichte, herausgegeben von Dr. K. v. Stößer, Schember und Mayer, Mannheim. Bad. JG= Juſtizgeſetze für das Großherzogtum Baden, Mannheim 1879. Bayer. Samml.= Sammlung der Entſcheidungen des Oberſten Landesgerichtes für Bayern. BB Neues Badiſches Bürgerbuch, herausgegeben von Dr. Friedrich Wielandt, Heidelberg 1891. Beh.= Das Badiſche Bürgerliche Recht und der code Napoléon von Profeſſor Dr. W. Behaghel, 3. Auflage, Tauberbiſchofsheim 1892. Bg.—= Cuvilrecht, Badiſches Civilgeſetzbuch(Landrecht) nebſt Ergänzungen, bear⸗ beitet von Dr. A. Bingner, Badiſche Juſtizgeſetze I, Mannheim 1879. Bg. EGzRJG= Das Badiſche Einführungsgeſetz zu den Reichsjuſtizgeſetzen, be⸗ arbeitet von Dr. A. Bingner, Heidelberg 1879. C. c.= code civil. Coſack, Handelsrecht= Lehrbuch des Handelsrechts von Konrad Coſack, 3. Auf⸗ lage, Stuttgart 1895. CPO= Civilprozeßordnung. Crome I= Allgemeiner Teil der modernen Franzöſiſchen Privatrechtswiſſenſchaft von Dr. Carl Crome, Mannheim 1892. Crome II= Die Grundlehren des Franzöſiſchen Obligationenrechts von Dr. Carl Crome, Mannheim 1894. Civ Sen.= Civilſenat. Dernburg= Dernburg, Pandekten, 4. Auflage, Berlin 1894. DW= Dienſtweiſung. E.—= Entſcheidungen des Reichsgerichts in Civilſachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichtshofs. Einf Ed.= Einführungsedikt. EG= Einführungsgeſetz. Elſ. Lothr. Ztſchr.—= Juriſtiſche Zeitſchrift für das Reichsland Elſaß⸗Lothringen, herausgegeben von Doemling und Poehn, Mannheim. GemO= Badiſche Gemeindeordnung. GewO= Reichs⸗Gewerbeordnung. GKG= Gerichtskoſtengeſetz. GVBl.= Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden. GVG= Reichs⸗Gerichtsverfaſſungsgeſetz. Hachenburg= Das Badiſche Landrecht unter Berückſichtigung des Rheiniſchen Rechts, annotiert von Dr. Max Hachenburg, Mannheim 1887. X Verzeichnis der wichtigſten Abkürzungen. Hauger= Die Rechtspolizeigeſetzgebung für das Großherzogtum Baden von E. Hauger, Mannheim 1890. HGV Allgemeines Deutſches Handelsgeſetzbuch vom 5. Juni 1869. IW= Juriſtiſche Wochenſchrift, Organ des Deutſchen Anwaltvereins, heraus⸗ gegeben von M. Kempner, Berlin. K. I, II= Kah, Rechtsfälle aus dem Geltungsgebiete des Franzöſiſchen Rechts u. ſ. w., 1., 2. Band, Heidelberg 1884 und 1888. K. Nachtr.= Nachtrag zum vorigen, Karlsruhe 1886. Kah, annot. Landr.= Kah, das Badiſche Landrecht, annotirt nach den Entſchei⸗ dungen der Badiſchen Gerichtshöfe und der Badiſchen Doktrin, Freiburg 1860. Kaſſc= Franzöſiſcher Kaſſationshof. KO= Konkursordnung. KonſtEd.= Konſtitutionsedikt. L.Ausg. oder LA= Das Badiſche Landrecht, 3. Auflage, Karlsruhe 1895, Druck 8 und Verlag von J. Lang. Lauckh. Rf.= Lauckhard, Rechtsfälle mit Entſcheidungen der Franzöſiſchen und Bel⸗ giſchen Gerichtshöfe, herausgegeben von Ludwig Lauckhard, Mannheim 1859. Landesh. VO= Landesherrliche Verordnung. LRS= Landrechtſatz. Mandry= Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgeſetze von Guſtav Mandry, 3. Auflage, Freiburg 1885. Mayer, Leitf.= Leitfaden für das Studium des Badiſchen Landrechts mit Ein⸗ ſchluß des Handelsrechts, von Dr. Anton Mayer, Freiburg 1849. Mayer, Vortr.= Vorträge über die allgemeinen Lehren des Franzöſiſchen Civil⸗ und Badiſchen Landrechts, von demſelben, Freiburg 1885. Mot.= Motive zum Entwurfe eines Bürgerlichen Geſetzbuches für das Deutſche Reich. Muncke, Vortr.= Vorträge zur Einleitung in das Studium des Badiſchen Bür⸗ gerlichen Rechts von Dr. A. Muncke, Mannheim 1845. N. oder Nachtr.= Nachtrag. NO= Badiſche Notariatsordnung vom 2. November 1889. Oberh. Jahrb.= Jahrbücher des Großherzoglich Badiſchen Oberhofgerichts, Mann— heim 1833— 1853. OLG= Oberlandesgericht. PStGB— Polizeiſtrafgeſetzbuch für das Großherzogtum Baden vom 3l1. Oktober 1863. Puch.= Zeitſchrift für Franzöſiſches Civilrecht, herausgegeben von Dr. Sigis⸗ mund Puchelt, ſpäter von Heinsheimer, jetzt von Huber. RBl.= Regierungsblatt für das Großherzogtum Baden. RG— Reichsgericht.(Wo der Civilſenat nicht ausdrücklich angegeben iſt, hat der 2. Civilſenat das Urteil erlaſſen.) RGeſ.— Reichsgeſetz. RGBl.= Reichsgeſetzblatt. Rh. Arch.= Archiv für das Civil- und Criminalrecht der Königlich Preußiſchen Rheinprovinz. RJG Reichszuſtizgeſetze. RPG= Badiſches Rechtspolizeigeſetz vom 6. Februar 1879. RPO= Badiſche Rechtspolizeiordnung vom 2. November 1889. Scherer, Entſch. Die Entſcheidungen des Reichsgerichts und des Oberſten Bayriſchen Landesgerichts zum code civil von Dr. M. Scherer, Leipzig 1892. — Verzeichnis der wichtigſten Abkürzungen. XI Scherer Rh. R. I, II= Das Rheiniſche Recht und die Reichs- und Landesgeſetz⸗ gebung von demſelben, 1., 2. Band, Mannheim 1889. Stabel, Druckb.= Druckbogen, enthaltend das eheliche Güterrecht, die Lehre vom Beſitz u. ſ. w. von Dr. Anton Stabel. Stabel, Inſt.= Inſtitutionen des Franzöſiſchen Civilrechts von demſelben, 2. Auf⸗ lage, Mannheim 1883. Stabel, Vortr.= Vorträge über das Franzöſiſche und Badiſche Civilrecht von demſelben, Freiburg 1843. StBG= Standesbeurkundungsgeſetz vom 6. Februar 1875. StGB= Reichsſtrafgeſetzbuch vom 15. Mai 1871. Trefurt, Syſtem= Syſtem des Badiſchen Civilrechts von Chriſtoph Trefurt, Karlsruhe 1824. VO= Verordnung. VVO= Vollzugsverordnung. VerpfrEd.= Verpfründungsedikt vom 25. September 1807. WG= Badiſches Waſſergeſetz vom 25. Auguſt 1876. WO= Allgemeine Deutſche Wechſelordnung. ZDr= Handbuch des Franzöſiſchen Civilrechts von Dr. Zachariae v. Lingen⸗ thal, 7. vermehrte Auflage, herausgegeben von Dr Heinrich Dreyer, Heidel— berg 1886. ZCr= Handbuch des Franzöſiſchen Civilrechts, begründet von Dr. Zachariae v. Lingenthal, 8. Auflage, bearbeitet von Dr. Carl Crome, Freiburg 1894. G „ ꝗ & 199 Z. 3 v. u. lies: die Einwohner ſtatt der Einwohner. 237 Z. 8 v. v. iſt vor Beſitz das Wort in einzuſchieben. & 6 0 6 66h Uochtrüge und Berichtigungen. 8 Z. 3 v. u. beizufügen: Nachtrag hierzu von Hachenburg und Heinsheimer, Mannheim 1896. 18 Z. 17 v. v. lies: Reichsrecht bricht Landrecht ſtatt Reichsrecht und Land⸗ recht. 38 in Anmerkung 5 Z. 2 v. o. hinter 488 ff. beizufügen: Vgl. Geſ. v. 11. Juli 1896 Aenderungen der GO betr. GWBl. S. 177 ff. 66 Z. 16 v. u. lies:§ 11 Abſ. 3 ſtatt§ 10 Abſ. 3. 70 Z. 11 v. u. lies: 205 ſtatt 206. 73 in Anmerkung 1 a. E. lies: RG ſtatt Cöln. 75 in Anmerkung 8 lies: 1884 ſtatt 1889 und K. N. S. 8 ſtatt K I S. 8. 98 Z. 7 v. u. lies: erwirbt ſtatt erwirkt. 221 Z. 15 v. v. lies: aber ſtatt oder. 260 Z. 17 v. v. lies: verneinen ſtatt bejahen. S 1.2 ⸗ Das badiſche Landrecht und der code civil. 1 § 1. Das budiſche Tandrecht und der code civil. I. Das Großherzogtum Baden hat ſeine heutige Geſtalt im weſentlichen durch die großen politiſchen Ereigniſſe am Beginn dieſes Jahrhunderts erhalten. Durch den Reichsdeputationshauptſchluß von 1803, den Preßburger Frieden von 1805 und die Rheinbunds⸗ akte von 1806 wurde mit den Stammländern, den Markgrafſchaften Baden⸗Baden und Baden⸗Durlach eine ganze Reihe größerer und kleinerer Gebiete vereinigt, die unter den verſchiedenſten weltlichen und geiſtlichen Herren geſtanden hatten. Dieſer Zuſammenſetzung des neuen Staates entſprach die größte Verſchiedenartigkeit im Rechte, ſo daß die Einführung einheitlicher Beſtimmungen auf allen Rechtsgebieten Bedürf⸗ nis wurde. Die Regierung begann das Werk der einheitlichen Geſetzgebung mit dem Erlaß einer Anzahl einzelner Edikte, die die wichtigſten Gebiete des öffentlichen und privaten Rechts behandelten. Dieſelbe Aufgabe, einheitliches Recht zu ſchaffen, war in Frank⸗ reich gerade damals gelöſt worden. Der code civil erſchien jener Zeit als Muſter eines Geſetzbuches: ohne die bewährten Einrichtungen des beſtehenden Rechts aufzugeben, verwirklichte er viele der neuen Ideen aus der Revolutionszeit. Es lag für Baden nahe, von dem ihm damals politiſch eng verbundenen großen Nachbarreiche dieſes Geſetz⸗ S e 13 4 r 3, 15— 19. Crome 188 1, 2, 4. Stabel, Inſt. S8 2, 3. Vorträge§7. Mayer, Vortr. 1. Ueber die einzelnen Beſtandteile des Großherzogtums und deren Rechte vgl. Beh. I S. 7—10, Mayer, Vortr.§ 5, Leitf.§ 1, S 8. 2. Beh. I S. 10/11 Mayer, Vortr.§ 6. Es ſind dies im einzelnen: Die 13 Organiſationsedikte von 1803. Die Obergerichtsordnung von 1803. Die 7 Konſtitutionsedikte von 1807: über die kirchliche Staatsverfaſſung, über die Verfaſſung von Gemeinheiten, Körperſchaften und Staatsanſtalten, über die Standesherrlichkeit, über die Grundherrlichkeit, über die Lehensverfaſſung (Lehenedikt), über die Grundverfaſſung der Stände, über die dienerſchaftliche Verfaſſung. Bg. S. 572 ff, Langs Ausg. Anh. S. 18 ff. Die Eheordnung von 1807, das Edikt über Vermögensübergaben und Verpfründungen vom 25. Sept. 1807, Bg. S. 623 ff., LA Anh. S. 43 ff., das Edikt über die Vorteils⸗ gerechtigkeit vom 23. März 1808, Bg. S. 638 ff., LA Anh. S. 48 ff., das Bauedikt vom 26. April 1808, RB S. 114 ff., das Organiſationsreſkript vom 26. Nov. 1809, RB S. 395 ff. Platenius, Grundriß. 1 36 1 0 2 Das badiſche Landrecht und der code civil. buch, das ja mit Napoleons Eroberungen weit über die Grenzen Frank⸗ reichs hinaus Verbreitung gefunden hatte, nach Anpaſſung an die heimi⸗ ſchen Beſonderheiten einfach zu übernehmen. Der badiſche Staatsrat Brauer erhielt denn auch 1808 den Auf⸗ trag, eine Ueberſetzung des code civil zu fertigen, und die Einführung dieſer autoriſierten Ueberſetzung als badiſches Landrecht wurde durch das erſte Einführungsedikt vom 3. Febr. 1809 beſchloſſen. Ur⸗ ſprünglich war dabei eine weitgehende Umgeſtaltung der Beamten⸗ organiſation nach franzöſiſchem Muſter beabſichtig, doch wurde ſie als zu ſchwierig und koſtſpielig aufgegeben, und es wurden demnach im erſten und beſonders im zweiten Einführungsedikt vom 22. Dez. 1809 umgekehrt viele Beſtimmungen des code civil— namentlich im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit— den beſtehenden badiſchen Verhältniſſen angepaßt. Eine große Anzahl von Zuſätzen, ſowie von abſichtlichen und unabſichtlichen Aenderungen des Urtextes enthält bereits die Brauerſche Ueberſetzung. Der Einführungstermin wurde endgültig auf 1. Jan. 1810 feſtgeſetzt. Das Geſetzbuch hat ſpäter durch Geſetzgebung Badens und des deutſchen Reichs ſehr weſentliche Abänderungen und Ergänzungen erfahren, die bei den einzelnen Materien zur Sprache kommen werden. Hervorzuheben ſind von den Reichsgeſetzen nament⸗ lich die Geſetze über das Handels⸗, Wechſel⸗ und Gewerberecht, über das Urheberrecht, über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehe⸗ ſchließung ſowie die Reichsjuſtizgeſetze, von den badiſchen Geſetzen die Geſetze über Waſſerbenutzung, Forſtweſen, Jagd, Fiſcherei, Viehmängel, Ernährung unehelicher Kinder und viele pfandrechtliche Beſtimmungen. II. Unerläßlich zum Verſtändnis des badiſchen Landrechts iſt ein Rückblick auf die Geſchichte des code eivil ſelbſt, der mit dem früheren Rechte Frankreichs im engſten Zuſammenhange ſteht. Man pflegt drei Perioden der franzöſiſchen Rechtsgeſchichte zu unterſcheiden, die des alten Rechts, droit ancien, bis 1789, die des Zwiſchenrechts, droit intermédiaire, bis zur Abfaſſung des code, und die des neuen Rechts, droit nouveau. 1. Das alte Recht. Das römiſche Recht fand mit der Er⸗ oberung Galliens durch die Römer dort Eingang. Die ſpäteren ger⸗ maniſchen Einwanderungen brachten die germaniſchen Stammesrechte, doch galten dieſe nach dem damals überall herrſchenden Perſonalitäts⸗ 3. Ueberſicht bei Bg. S. 821 ff.(doch iſt manches abgeändert oder aufgehoben) und in Langs Ausgabe Anhang S. 1— 121. Viele privatrechtlich wichtige Reichs⸗ und Landesgeſetze ſind abgedruckt bei Wielandt, Neues badiſches Bürgerbuch, 5. Aufl. Heidelberg 1891/92(BB). Vgl. auch Glock, Syſtematiſche Zuſammen⸗ ſtellung des geſamten geltenden Reichsrechts, Berlin 1894, Mandry, Der civil⸗ rechtliche Inhalt der Reichsgeſetze, Freiburg 1885, Scherer, Rh. R. I S. 1 ff. 30 ff. § 14.5. Das badiſche Landrecht und der code civil. 3 prinzip nur für den germaniſchen Eroberer, während Römer und Gallier ihr römiſches Recht behielten. Allmählich verſchob ſich aber dieſe Rechtsverſchiedenheit in der Weiſe, daß im Norden Frankreichs das deutſche, im Süden das römiſche Recht weitaus überwog, ohne daß ein Recht aber das andere ganz verdrängt hätte. So bildete ſich eine Scheidung Frankreichs in das pays du droit écrit(das römiſche Recht, ſpäter in juſtinianiſcher Form) und das pays du droit coütu— mier(das deutſche Gewohnheitsrecht). Die königlichen Ordonnanzen galten in beiden Teilen des Landes. Von dem droit ancien iſt in den code civil namentlich über⸗ gegangen: Römiſches Recht: Die Grundzüge des Obligationenrechts, einzelne Lehren des Sachenrechts und des Erbrechts, ſowie das Dotalrecht. Germaniſches Gewohnheitsrecht, namentlich aus der coütume de Paris: das eheliche Güterrecht, viele Grundſätze des Sachenrechts (Scheidung zwiſchen Mobiliar⸗ und Immobiliarſachenrecht, Hand wahre Hand) und des Erbrechts(e mort saisit le vif). Die Beſtimmungen der Ordonnanzen über die Schenkungen von 1731, die Teſtamente von 1735, die Subſtitutionen von 1747. 2. Das Zwiſchenrecht. Die gewaltigen Umwälzungen der fran⸗ zöſiſchen Revolution erſtreckten ſich auch auf das Gebiet des bürger⸗ lichen Rechts. Die Grundſätze der bürgerlichen Freiheit und der Gleich⸗ heit vor den Geſetzen führten bei ihrer Anwendung auf das Privat⸗ recht tiefgehende Neuerungen, namentlich im Gebiete des Perſonenrechts und des Sachenrechts herbei(Aufhebung der Feudalrechte). Eine ganze Reihe einzelner Geſetze über dieſe Materien wurde von den verſchiedenen geſetzgebenden Körpern der Revolutionszeit erlaſſen, da⸗ gegen kam es trotz wiederholter Verſuche(Entwürfe von Cambacérès) in dieſer Periode noch nicht zur Abfaſſung eines bürgerlichen Geſetzbuches. Die Bedeutung des Zwiſchenrechts liegt mehr in der Abſchaffung der den neuen Prinzipien wiederſprechenden Einrichtungen, als in poſi⸗ tiven Schöpfungen; ſein Einfluß macht ſich im code namentlich im Gebiete des Perſonenrechts und des Sachenrechts(Freiheit des Eigen⸗ tums, Reform des Unterpfandsrechts) bemerklich, doch iſt oft der code civil von der allzu radikalen Auffaſſung des Zwiſchenrechts wieder ab⸗ gekommen. Vgl. z. B. unten§ 13, I,§ 20, I. 3. Das neue Recht. Unter dem Konſulate wurde der Gedanke einer einheitlichen bürgerlichen Geſetzgebung wieder aufgenommen 4. Beh. I S. 2— 4. Stabel Inſt. S. 2/3. ZDr 1 88 8, 42, 43. ZCr LS4. Crome I§ 1, S. 4 ff. 5. Beh. I S. 4. Stabel Inſt. S. 3. ZDr 88 9, 44. ZCr IS6. Crome § 1 S. 8ff. Mayer Vortr.§ 2, 3. U Q — 4 Das badiſche Landrecht und der code civil.[S 16—. und verwirklicht. Die Konſuln beauftragten im Jahre 1800 eine Kom⸗ miſſion von vier praktiſchen Juriſten, Tronchet(Präſident), Portalis, Bigot⸗Préameneu und Maleville, mit der Abfaſſung eines Entwurfs. Schon nach vier Monaten legte die Kommiſſion einen Entwurf vor, und dieſer, das ſogenannte erſte Projekt, wurde den höheren Gerichten zur Begutachtung mitgeteilt. Der Entwurf fand allgemeine Zuſtimmung. Er wurde darauf zuerſt von der geſetzgebenden Sektion des Staatsrates(zweites Projekt), ſodann vom geſamten Staats⸗ rat unter mehrfacher Beteiligung Napoleons in Gegenwart der Ver⸗ faſſer durchberaten(drittes Projekth. Dieſes dritte Projekt brachte die Regierung bei dem geſetzgeben⸗ den Körper als Geſetzentwurf ein, wobei die Regierungskommiſſare mündlich den Einwurf begründeten(exposé des motifs). Es war eine Eigentümlichkeit der damaligen Verfaſſung, daß der geſetzgebende Körper nur abſtimmen, nicht aber debattieren konnte, vielmehr war die Beratung der Geſetzentwürfe dem Tribunat vorbehalten, das dann deren Annahme oder Ablehnung beim geſetzgebenden Körper in Vor⸗ ſchlag zu bringen hatte. Demgemäß ging der Entwurf an das Tribu⸗ nat und wurde von deſſen Kommiſſion durchberaten(rapport fait au tribunat). Bei den Beratungen des Tribunats zeigte ſich ein ſo hef⸗ tiger Widerſtand gegen den Entwurf, daß die Regierung ihn zurückzog. Erſt 1803, nach teilweiſer Erneuerung des Tribunats, brachte die Regierung den Entwurf wieder bei dem Tribunate ein, und nach viel⸗ fachen Kompromiſſen mit dieſem als viertes Projekt bei dem geſetz⸗ gebenden Körper. Die Vorlage geſchah titelweiſe, die einzelnen Titel wurden angenommen, und das Ganze wurde durch Geſetz vom 21. März 1804 als code civil des Francais publiziert. In einer weiteren Publikation von 1807, die nur redaktionelle Aenderungen ent⸗ hält, wurde dem Geſetzbuche der Name code Napoléon beigelegt, und dieſe Ausgabe iſt die Grundlage des badiſchen Landrechts. Das Werk der einheitlichen Geſetzgebung wurde in Frankreich voll⸗ endet durch Erlaß der übrigen codes: code de procédure civile von 1806, code pénal von 1810, code d'instruction criminelle von 1808, code de commerce von 1807, denen 1827 der code forestier nachfolgte. Der code civil hat durch die ſpätere franzöſiſche Geſetzgebung mancherlei Ergänzungen und Abänderungen erfahren. Er gilt als Ge⸗ ſetz auch noch heute außer in Baden in einer Reihe von deutſchen und außerdeutſchen Gebieten. 6. Vgl. Beh. I S. 5/6 Stabel S. 3/5. ZDr I§ 10, insbeſ. N. 5— 7, 11. ZCr I§8 7—9. Crome I§ 2 S. 10/11. 7. Beh. I S. 6/7. ZDr I 88 17, 20, 21. ZCr 1 88 15—19. 8. ZDr I 88 12, 13. ZCr I 88 10, 11. Crome S 13 ff. Der code civil — „ 8 21. Syſtem und Litteratur. 5 § 2. Byſtem und Litteratur. I. Ueber den Wert des code civil als Geſetzbuch gehen die An⸗ ſichten weit auseinander. In dem Streit der Meinungen iſt immerhin die Thatſache bemerkenswert, daß die abſprechenden Urteile meiſt von Juriſten anderer Rechtsgebiete herrühren, während das Geſetzbuch innerhalb ſeines eigenen Geltungsbereiches faſt durchweg in hohem An⸗ ſehen ſteht. Wer den code civil in der Praxis angewendet hat, wird ihn trotz aller Mängel als ein durchaus brauchbares Geſetzbuch erkannt haben. Die ſchwächſte Seite des code civil iſt wohl ſeine Syſtematik. Sein Syſtem weicht von den herkömmlichen Anordnungen des Privat⸗ rechts in weſentlichen Punkten ab. Die Haupteinteilung iſt die in drei Bücher: Das erſte Buch enthält das Perſonenrecht, das zweite das Sachenrecht mit Ausſchluß des Pfandrechts, das dritte die übrigen Materien. Dem erſten Buche geht ein einleitender Titel voraus„Von der Verkündung, Wir⸗ kung und Anwendung der Geſetze“, der im badiſchen Landrecht durch eine Reihe von Zuſatzartikeln vermehrt iſt. Die einzelnen Bücher zer⸗ fallen in Kapitel von ſehr verſchiedenem Umfange, dieſe in Artikel u. ſ. f. A. Das erſte Buch„Von den Perſonen“enthält folgende Lehren: Einfluß der Staatsangehörigkeit, 1. Titel. Wohnſitz, 3. Titel. Abweſenheit(Verſchollenheit), 4. Titel. Eherecht, mit Ausnahme des ehelichen Güterrechts, 5. u. 6. Titel. Vaterſchaft und Kindſchaft, 7. Titel. Adoption, 8. Titel. Elterliche Gewalt, 9. Titel. Vormundſchaft über Minderjährige, 10. Titel. Vormundſchaft über Geiſteskranke und Verſchwender, 11. Titel. B. Das zweite Buch„Von den Sachen, dem Eigentum und Genuß derſelben“ enthält: Einteilung der Sachen, 1. Titel. gilt außer in Baden in folgenden deutſchen Gebieten: In Elſaß⸗Lothringen, Rheinheſſen, Rheinbayern, in dem oldenburgiſchen Fürſtentum Birkenfeld, in der preußiſchen Rheinprovinz und in dem ehemaligen Großherzogtum Berg.— Für die praktiſche Anwendung des franzöſiſchen Rechts kommen von den höheren deutſchen Gerichten namentlich in Betracht: der zweite Civilſenat des Reichs⸗ gerichts, das bayeriſche oberſte Landesgericht München, die Oberlandesgerichte Cöln, Colmar, Darmſtadt, Karlsruhe und Zweibrücken. Wegen der ſonſtigen in Deutſchland geltenden Rechte vgl. Windſcheid I§ 6 N. 1. § 2. Beh. 1 88 4, 5,9. ZDr 1 88 7, 16, 51. ZCr I 88 8, 14, 20. Stabel, ee R ZCr I 8§ 14. 6 Syſtem und Litteratur.[§ 2. Eigentum und Beſitz(mit zahlreichen badiſchen Zuſätzen über Grundeigentum, Miteigentum, Stammgut, Schrifteigentum), 2 Titel Perſönliche Dienſtbarkeiten, 3. Titel. Grunddienſtbarkeiten(darunter die geſetzlichen Eigentumsbe⸗ ſchränkungen), 4. Titel. O. Das dritte Buch iſt überſchrieben„Von den verſchiedenen Arten, Eigentum zu erwerben“. Es beſchäftigt ſich zunächſt mit dem Erwerb des Eigentums durch Erbgang und Schenkung in folgender Anordnung: Inteſtaterbrecht, 1. Titel. Schenkungen, Teſtamente und Noterbrecht, 2. Titel. Es folgt der Eigentumserwerb durch Verträge und damit das Obligationenrecht überhaupt, nämlich: 1. Allgemeiner Teil des Obligationenrechts, 3. Titel.(In dieſem Titel werden einzelne Lehren allgemeiner Natur behandelt, wie die Lehre von der Einwilligung, von den Willensmängeln, von der Bedingung und Befriſtung, vom Beweis). 2. Beſonderer Teil des Obligationenrechts: Zunächſt die Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen, obli- gationes quasi ex contractu, ex delicto und quasi ex delicto, 4. Titel. Dann die Heiratsverträge und im Anſchluſſe daran die geſammte Lehre vom ehelichen Güterrecht, 5. Titel. Hieran reihen ſich in den Titeln 6— 15 die einzelnen Vertrags⸗ obligationen: Kauf mit Ceſſion, Tauſch, Miete, Geſellſchaft, Leihe, Darlehn, Hinterlegung, Glücksverträge, Auftrag(mit badiſchen Zuſätzen von der Anweiſung), Bürgſchaft und Vergleich. 3. Es folgt das Pfandrecht: Beſitzpfand(Nutzpfand und Fauſt⸗ pfand), 17. Titel. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte mit Beſtimmungen über die Zwangsvollſtreckung in Liegenſchaften, 18. u. 19. Titel. 4. Den Schluß bildet die Lehre von der Verjährung, 20. Titel, bei der wichtige Grundſätze vom Beſitz und vom Eigentumserwerb mitbehandelt ſind. Zu beachten iſt, daß ſich viele und gerade recht bedeutſame Rechts⸗ ſätze an anderen Stellen des Geſetzbuches finden, als nach ſeinem Syſtem zu erwarten wäre. So ſteht der überaus wichtige LRS 2279 im Titel von der Verjährung; ſo iſt die Rechtsnachfolge in Forderungen teils bei der Zahlung behandelt, Subrogation, LRS 1249 ff., teils beim Kauf, Ceſſion, LRS 1689 ff. Vhl. noch die LRS 530(vor⸗ behaltene Rente), 784(Grundſatz, daß Verzichte nicht vermutet werden), 883(Rückwirkende Kraft der Teilungen). Obwohl dieſes Syſtem des Geſetzbuches, namentlich die Einteilung § 2 2. Syſtem und Litteratur. 7 des dritten Buches, weder logiſch richtig noch überſichtlich iſt, folgen weitaus die meiſten Bearbeitungen des franzöſiſchen Rechts der Legal⸗ methode. Auch die folgende Darſtellung wird ſich möglichſt eng an die Anordnung des Geſetzbuches anſchließen, um den Leſer ſo ſtets im Zu⸗ ſammenhange mit dem Geſetze ſelbſt zu erhalten. Natürlich werden ſich kleinere Abweichungen nicht immer vermeiden laſſen. II. Von der ſehr reichhaltigen Litteratur des franzöſiſchen Rechts ſollen im folgenden nur die wichtigſten Werke genannt werden. Im übrigen wird auf die Zuſammenſtellung in Zachariaes Lehrbuch ver⸗ wieſen. A. Handbücher. 1. Die franzöſiſchen und belgiſchen Werke folgen meiſt der Legalordnung und ſind regelmäßig von großem Umfang. Zu nennen ſind hier: Demolompe, Cours de code civil, 31 Bände bis Art. 1386, fortgeſetzt von Gouillard, bis zur Lehre vom Vergleich einſchließlich (1894). Marcadé, Eléments du droit francais, ergänzt von Pont, 13 Bände, 8. Auflage, 1872/84. Aubry et Rau, Cours de droit civil frangais d'après la mé- thode de Zachariae, 8 Bände, 4. Auflage, 1878. Laurent, Principes de droit civil, 33 Bände, 3. Ausgabe, beendigt 1878. 2. Von deutſchen Werken iſt in erſter Reihe das Handbuch des franzöſiſchen Civilrechts von Dr. Zachariae von Lingenthal zu nennen, zuletzt herausgegeben von Dreyer, 7. Auflage, 1886, und von Crome, 8. Auflage, 1894. Die ſehr klare und faßliche Darſtellung von Stabel, Inſtitutionen des franzöſiſchen Civilrechts, 3. unveränderte Auflage, 1893, enthält nur franzöſiſches Recht und nimmt auf die Reichsgeſetzgebung keine Rückſicht. Eine ausgezeichnete Darſtellung des allgemeinen Teils(im Sinne der Pandektenlehrbücher) und der allgemeinen Lehren des Obligationen⸗ rechts giebt Crome, allgemeiner Teil der modernen franzöſiſchen Privatrechtswiſſenſchaft, Mannheim 1892, und derſelbe, die Grund⸗ lehren des franzöſiſchen Obligationenrechts, Mannheim 1894. Das Buch von Scherer, das rheiniſche Recht und die Reichs⸗ und Landesgeſetzgebung, 2. Auflage, Mannheim 1889 und 1890,2 Bände, giebt eine wertvolle Zuſammenſtellung über die Abänderungen des code civil durch das Reichsrecht und die einzelnen Landesgeſetze im ganzen 2. Beh. 1 8 4. Stabel, Inſt. S. 5. 3Dr I5 7. Zér 188. b0 8 Syſtem und Litteratur.[§S 2. rheiniſchen Rechtsgebiet. Doch iſt die Anordnung des Stoffes nicht überſichtlich. Für das badiſche Recht im beſonderen kommen folgende Werke in Betracht: Behaghel, das badiſche bürgerliche Recht und der code Napoléön, 3. Auflage, Tauberbiſchofsheim 1891, 1892, 2 Bände. Sehr gründ⸗ liche und erſchöpfende Darſtellung des badiſchen Rechts mit Berück⸗ ſichtigung der reichs⸗ und landesgeſetzlichen Abänderungen. Mayer, Leitfaden für das Studium des badiſchen Landrechts, Freiburg 1849. Derſelbe, Vorträge über die allgemeinen Lehren u. ſ. w., Freiburg 1855. Beide zum Teil veraltet. Trefurt, Syſtem des badiſchen Civilrechts, Karlsruhe 1824, mit Nachtrag von Muncke, Heidelberg 1839, größtenteils veraltet. Muncke, Vorträge zur Einleitung in das Studium des badiſchen bürgerlichen Rechts. Mannheim 1845, größtenteils veraltet. Stabel, Vorträge über das badiſche und franzöſiſche Civilrecht, Freiburg 1843. Derſelbe, Druckbogen, enthaltend: das eheliche Güterrecht, die Lehre vom Beſitz, das Pfandrecht, die Verjährung, die Vaterſchaft und Kindſchaft, die Adoption und die elterliche Gewalt. Beide Schriften enthalten auch für das heutige Recht noch viel Brauch⸗ bares. B. Sammelwerke und Zeitſchriften. 1. Franzöſiſche Sammelwerke: Sirey-Gilbert, codes amotés, 1882— 1886. Fuzier-Herman, code civile annoté, 4 Bände, bis Band 4 erſchienen, 1882 ff. 2. Deutſche Sammelwerke und Zeitſchriften. Kah, das badiſche Landrecht, annotiert nach den Entſcheidungen u. ſ. w., Freiburg 1860. Ergänzungsband, Freiburg 1867. Kah, Rechtsfälle aus dem Geltungsgebiete des franzöſiſchen Rechts, Band I, Heidelberg 1884. Ergänzungsheft Karlsruhe 1886. Band II, Heidelberg 1888. Scherer, die Entſcheidungen des Reichsgerichts und des oberſten bayriſchen Landgerichts zum code civil, Leipzig 1892 und Nachtrag, Leipzig 1895. Apt⸗Franken, die grundlegenden Entſcheidungen des Reichs⸗ gerichts auf dem Gebiete des rheiniſchen Civilrechts, Berlin 1893. Hachenburg, das badiſche Landrecht unter Berückſichtigung des rheiniſchen Rechts, annotiert nach der Rechtſprechung der deutſchen Gerichte, Mannheim 1887. Puchelt⸗Heinsheimer, Zeitſchrift für franzöſiſches Civilrecht; bis Band 27(1896). § 2 3. Syſtem und Litteratur. 9 Archiv für das Civil- und Kriminalrecht der preußiſchen Rheinprovinzen, neue Folge; bis Band 82(1896). Juriſtiſche Zeitſchrift für Elſaß⸗Lothringen; bis Band 21 (896). Entſcheidungen des Reichsgerichts in Civilſachen; bis Band 35(1895). Annalen der badiſchen Gerichte; bis Band 62(1896). Juriſtiſche Wochenſchrift, Organ des deutſchen Anwaltver⸗ eins; bis Band 25(1896). Von älteren badiſchen Zeitſchriften ſind zu nennen: Lauckhard, Rechtsfälle mit Entſcheidungen der franzöſiſchen und belgiſchen Gerichtshöfe, 12 Bände, Mannheim 1834 ff. Oberhofgerichtliche Jahrbücher, neue Folge, 13 Bände, Mann⸗ heim 1834 ff. Magazin für badiſche Rechtspflege, 5 Bände, Mannheim 1854 ff. Jahrbücher für badiſches Recht, 1. Band, Mannheim 1859. Blätter für Juſtiz und Verwaltung, 2 Bände, Freiburg 1841/42. C. Ausgaben des badiſchen Landrechts und der wichtigſten Nebengeſetze: Bingner, Landrecht(Badiſche Juſtizgeſetze, Band 1), Mannheim und Straßburg 1879. Das badiſche Landrecht nach dem Stand von 1895, 3. Auf⸗ lage, Karlsruhe 1895.(Langs Ausgabe.) von Seyfried, Freiwillige Gerichtsbarkeit(Badiſche Juſtisgeſetze Band 3), Mannheim 1879. Hauger, die Rechtspolizeigeſetzgebung für das Großherzogtum Baden, Mannheim 1890 mit Nachtrag von 1891. Reutti, die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Notariat in Baden, 2. Auflage, Tauberbiſchofsheim 1891. Bingner, das badiſche Einführungsgeſetz zu den Reichsjuſtiz⸗ geſetzen, Heidelberg 1879. 3. Beh. I8 9. Stabel, Inſt.§5. Crome IS5. Vgl. Scherer, Rh.R. I 1 S. 1—55 und insbeſondere ZDr I 8§ 51,§ 13 N. 11, 17 ff. ZCr I§ 20, c0 cO 05 10 Von der Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. I8 31. Einleitung. Von der Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetzr. § 3. Dir Bechtsquellen und ihrr Auslegung. I. Das badiſche Recht kennt nur eine allgemeine Rechtsquelle, das Geſetz. Das Gewohnheitsrecht iſt in§ 3 des 2. EinfEd. ausdrücklich allgemein aufgehoben. Es kommt nur in Betracht, wenn das Geſetz ausdrücklich auf das Herkommen, den Ortsgebrauch u. dgl. Bezug nimmt: ſo z. B. bei der Nutznießung in LRS 590, 591, 593, im Nachbarrecht, LRS 663, 671, 674, bei der Miete und Pacht, LRS 1736, 1748, 1753— 1754, 1757— 1759, 1762, im Vertragsrecht über⸗ haupt, LRS 1135, 1159, 1160. Dagegen verweiſt für das Handelsrecht das deutſche Handels⸗ geſetzbuch da, wo es ſelbſt keine Beſtimmungen enthält, auf die Handels⸗ gebräuche, Uſancen, und erſt in deren Ermangelung auf das bürgerliche Recht. Das Handelsgewohnheitsrecht iſt daher Rechtsquelle und geht ſogar dem Landrecht vor. HGB Art. 1. Das Landrecht hat für die Fälle der Zulaſſung von Gewohnheits⸗ recht deſſen Erforderniſſe in den LRS 64 und 61 aufgeſtellt. Für den Beweis des Gewohnheitsrechts iſt§ 265 CPO maßgebend(ura novit curia). In Frankreich erließen ehemals die Obergerichte(Parlamente) ſo⸗ genannte gemeine Beſcheide, die für die ihnen untergeordneten Ge⸗ richte maßgebend waren. Dem hat LRS 5 eine Ende gemacht: im heutigen Recht haben die Entſcheidungen der höheren Gerichte nur noch 2. 2 27. Crome I 8§8 6—8, 8 4. Ste Sf 6 5 6—11, 23—35. Mayer, V§§ 18—20, 21——4, 28—31, Leitf⸗ 88 2, 3, 6 S 1. Wegen der Staatsverträge ogl. v. Bar, Internat. Privatrecht§ 40. Sammlungen von Staatsverträgen: Staudinger, Sammlung von Staats⸗ verträgen des Deutſchen Reichs u. ſ. w., 2 Bde., 2. Aufl., München 1895, und Kah, Die Staatsverträge und Vereinbarungen des Deutſchen Reichs und des Großherzogtums Baden u. ſ. w., Lahr 1889. Beh. I 88 10, 11, 13, 18. ZDr I 88 23, 27, 8S 14, 88 38— 41. ZCr I 1 ( ———————— S § 3—. Die Rechtsquellen und ihre Auslegung. thatſächlich, aber nicht rechtlich eine über den anhängigen Prozeß hinaus⸗ gehende Bedeutung. II. Bis zum Inkrafttreten der Verfaſſung, dem 22. April 1819, übte in Baden der Landesherr allein die geſetzgebende Gewalt aus. Die bis zu dieſem Zeitpunkte vom Großherzog oder in deſſen Auftrag von Staatsbehörden erlaſſenen Edikte u. ſ. w. haben daher Geſetzeskraft. Nach der badiſchen Verfaſſung vom 22. Aug. 1818, BB I S. 42 ff., iſt zum Erlaß eines Geſetzes die Zuſtimmung der beiden Kammern erforderlich, Verfaſſungsurkunde§ 65; dem Landesherrn bleibt das Recht der Verordnung zur Ausführung der Geſetze und der pro⸗ viſoriſchen Geſetzgebung im Dringlichkeitsfalle,§ 66. Die Reichs⸗ geſetze erfordern Uebereinſtimmung von Bundesrat und Reichstag: Reichsverfaſſung v. 16. April 1871 Art. 5, BB I S. 1 ff. Die Pro⸗ mulgation der badiſchen Geſetze erfolgt durch den Großherzog, bad. Verflirk.§ 66, die der Reichsgeſetze durch den Kaiſer, ReichsVerf. W Die bekannte Streitfrage, ob der Richter das verfaſſungsmäßige Zuſtandekommen eines von der Regierung promulgierten Geſetzes prüfen darf und ſoll, wird für Baden meiſt im verneinenden Sinne ent⸗ ſchieden mit Rückſicht auf die Befugnis der Regierung zu Notverord⸗ nungen und auf die ausdrückliche Beſtimmung der Verfaſſung, daß die Kammern in dieſem Falle das Recht der Beſchwerde haben. Bad. VerfUrk.§8 66, 67. III. Wie die meiſten neueren Geſetzbücher iſt der code civil ex⸗ kluſiver Natur. Das franzöſiſche Einführungsgeſetz vom 21. März 1804 ſetzt alle früheren Rechtsquellen außer Kraft, ſoweit ſie die im code civil geregelten Materien behandeln. Im badiſchen Rechte iſt das frühere Recht ſchlechthin außer Kraft geſetzt, ſoweit es nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird. Doch bezieht ſich dieſe Beſtimmung nur auf das in den früheren Rechtsquellen enthaltene bürgerliche Recht. LRS 6, 1. EinfEd.§ 17, 2. EinfEd. § 3. Damit iſt auch dem römiſchen Rechte die Eigenſchaft als Rechtsquelle entzogen; es darf nur als wiſſenſchaftliches Hilfsmittel 2. Beh. I S. 34/35. ZDr I§ 23. ZCr I 8§ 23. Stabel, Inſt.§ 6, Vor⸗ träge 88 10, 11. Crome I 8§ 7. 3. Beh. I S. 28/29. Stabel, Vortr. S. 22. 4. So Stabel, Vortr. S. 23 ff. Mayer, Vortr. S. 35. AM Crome ſ S. 33 ff. Scherer, Rh. R. I S. 62. Vermittelnde Anſichten: Beh. I S. 29/30 und Stabel, Inſt.§ 7.— Für das gemeine Recht: Windſcheid I§ 14 N. 2. Dernburg 1 8 25 N. 10. Das Reichsgericht hat durch Urteil vom 17. Febr. 1883 E. 9 S. 233 entſchieden, daß nach gemeinem Rechte der Richter nicht befugt ſei zu prüfen, ob ein Geſetz der Verfaſſung widerſpreche; dagegen im Urteil vom 28. März 1889 E. 24 S. 1 f. ein Prüfungsrecht des Richters in Bezug auf die Giltigkeit einer Bundespräſidialverordnung anerkannt. bO 12 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwen dung der Geſetze.[§ 3 6. 6. bei Auslegung des Landrechts benutzt werden. LRS 4, 2. EinfEd. § 3. Nach§ 18 des 1. EinfEd. ſind die Konſtitutionsedikte und die dort erwähnten älteren Geſetze in Kraft geblieben, ſoweit ſie das Landrecht erläutern und ergänzen. Sie ſind jedoch durch ſpätere Geſetze 5 meiſt aufgehoben worden. IV. Im heutigen Deutſchen Reiche gilt der Satz: Reichsrecht bricht Landrecht. Die Reichsgeſetzgebung hat auch ſchon viele Be⸗ ſtimmungen des code civil außer Kraft geſetzt. In Baden wurden dieſe Aenderungen des Landrechts meiſt durch beſondere Einführungs⸗ geſetze ausdrücklich feſtgeſtellt, deren wichtigſtes das EG zu den Reichs⸗ juſtizgeſetzen vom 3. März 1879 iſt; Ausgabe von Bingner, Heidel⸗ berg 1879. Hat das landesgeſetzliche Einführungsgeſetz landrechtliche Beſtim⸗ mungen aufgehoben, ſo iſt damit die Sache für den badiſchen Richter erledigt, auch wenn er die aufgehobene Beſtimmung für vereinbar mit dem Reichsrecht hält. Hat dagegen das Landesgeſetz ſolche Beſtimmungen ausdrücklich oder ſtillſchweigend in Kraft erhalten, welche nach An⸗ ſicht des Richters dem Reichsrechte widerſprechen, oder hat das Landes⸗ geſetz neue Beſtimmungen erlaſſen, die mit dem Reichsrechte nicht ver⸗ einbar ſind, ſo muß der Richter lediglich das Reichsrecht anwenden. Dieſer Fall iſt mit dem unter II. behandelten nicht zu verwechſeln.— So hat z. B. das Reichsgericht den§ 5 des bad. EG zum Standes⸗ beurkundungsgeſetz dem§ 32 dieſes Reichsgeſetzes gegenüber für un⸗ verbindlich erklärt(Klage auf richterliche Ergänzung der Einwilligung 6 zur Eheſchließung). Vgl.§ 14 zu Anm. 8. V. Die ſchwierige Frage, ob im einzelnen Falle ein Rechtsverhält⸗ nis privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ſei, kommt bei den vielen Berührungspunkten des heutigen öffentlichen Rechts mit dem Privatrecht häufig zur Entſcheidung. Meiſt handelt es ſich um Zu⸗ ſtändigkeit und um Zuläſſigkeit des Rechtsweges, wobei die oft verwickelten Zuſtändigkeitsbeſtimmungen des badiſchen Verwaltungsrechts und der ſozialen Reichsgeſetzgebung(Arbeiterverſicherung, Gewerbeordnungu. ſ. w.) zu beachten ſind. Entſcheidend dafür, ob die Streitſache privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ſei, iſt das dem Anſpruch zu grunde liegende Rechtsverhältnis, nicht die äußere Form ſeiner Geltend⸗. machung. So hat das Reichsgericht bei einer Klage auf Rückgabe 5. Beh. I§ 12. Stabel, Vortr.§§ 8, 31, 32. Ueberſicht der noch gel⸗ tenden älteren badiſchen Geſetze bei Bg. S. 561 ff. Vgl. Crome I§ 4. ZDr I 8§ 14. ZCr I 8 12. 6. Beh. I S. 13. Crome 1 8 12 S. 69. Scherer, Rh. R S Bingner, EGz. RJG S. 159 ff., 165— 167, RG v. 8. Mai 1888 E. 21 S. 43, RG v. 26. April 1892, Puch. 23 S. 230 vgl. S. 60. Vgl. auch RG v. 5. Dez. 1892 JW 1893 S. 116(S 52 PStG). § 3 Die Rechtsquellen und ihre Auslegung. 13 einer irrtümlich geleiſteten Zahlung(condictio indebiti) den Rechtsweg dann für ausgeſchloſſen erachtet, wenn die Klage auf Leiſtung dieſer Zahlung der Beurteilung des bürgerlichen Richters entzogen geweſen wäre. Vgl. noch CPO§ 139. VI. Für die Auslegung der Rechtsquellen ſind im franzöſiſchen Rechte im allgemeinen dieſelben Regeln maßgebend, wie im gemeinen Rechte. Der code civil hat dieſe Lehre der Wiſſenſchaft überlaſſen. Im badiſchen Landrechte finden ſich mehrere Zuſätze, die allgemein an⸗ erkannte Auslegungsregeln zum Ausdruck bringen ſollen. So verweiſt LRS 4* den Richter zunächſt auf die grammatiſche, dann auf die logiſche Interpretation, dann auf die Analogie und endlich auf das „natürliche Recht“, wobei nach LRS 4 das römiſche Recht in ver⸗ gleichende Rückſicht gezogen werden kann. Vgl. die LRS 64, 6e, 61. Die logiſche Interpretation hat nicht nur einzutreten, wenn die grammatiſche Interpretation ein ungewiſſes Ergebnis hat(deklaratoriſche Interpretation), ſondern auch dann, wenn das Ergebnis der grammati⸗ ſchen Auslegung an ſich deutlich iſt, aber eine Vorſchrift ergibt, die der Abſicht des Geſetzgebers nicht entſprechen kann. Hier iſt das Ergebnis der logiſchen Auslegung maßgebend(ausdehnende— beſchränkende Interpretation). Für die Auslegung des badiſchen Landrechts im beſonderen iſt wichtig ſein Verhältnis zum Urtexte des code civil. Hier iſt wohl zu beachten, daß die Ueberſetzung Geſetz iſt und nicht der Urtert. 1. EinfEd.§ 1, 2. EinfEd. 8 1. Es iſt zu unterſcheiden: Iſt die Ueberſetzung undeutlich, ſo darf zu ihrer Auslegung der Urtext mitbenutzt werden, er wird ſogar dann regelmäßig das vor⸗ nehmſte Auslegungsmittel ſein. So ergiebt eine Vergleichung des LRS 1438 mit dem Urtexte, daß dieſer Satz von der gemeinſchaft⸗ lichen Ausſtattung eines Kindes handelt, während der badiſche Text von der Ausſtattung eines gemeinſchaftlichen Kindes ſpricht. Vgl. auch LRS 1409 Ziff. 3, 1122. Gibt dagegen die Ueberſetzung einen deutlichen Sinn, der aber 7. RG v. 20. Jan. 1890 E. 25 S. 302, RG v. 18. Juni 1891 E. 28 S. 12. Vgl. auch RG v. 15. März 1894 E. 33 S. 34. Die badiſchen Verwaltungsgeſetze finden ſich im BB I S. 283 ff., die Verſicherungsgeſetze ebenda II S. 413 ff. und Nachtrag II S. 920 ff. Vgl. insbeſondere KrankenverſG§ 57—58, UnfallverſG §8 46 ff., 88, Bad. AusführungsG v. 7. Juli 1892 Art. 3, Inval.⸗ u. AltersverſG SS 122 ff. Ausführliche Darſtellung bei Betzinger, Anhang zu Gaupps Commentar zur CPO S. 4— 17, vgl. S. 34. Seuffert, CPO N. 2 zu§ 139. Wilm.⸗Levy N. 2 zu§ 139 CPO. Crome I S. 367. 8. Beh. I§ 18. Stabel, Vortr. 88 23, 24. Mayer, Vortr.§8 28, 29, 31. Crome I§ 8 S. 39 ff. ZDr I 88 38—40. ZCr I 8§5 34— 36. Wind⸗ ſcheid I 88 21—24. Dernburg I 8§8 34—38. 14 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze. 158 3 4. mit dem Urtexte im Widerſpruch ſteht, ſo iſt lediglich die Ueber⸗ ſetzung maßgebend und zwar ohne Rückſicht darauf, ob dieſe Abweichung eine beabſichtigte war oder nicht. So iſt nach dem bad. LRS 922 bei Berechnung der Minderung der Betrag der Schenkungen der Maſſe zuzuſchlagen, und ſind dann erſt die Schulden abzuziehen, während die gleiche Beſtimmung des code civil nach der herrſchenden Meinung zuerſt die Schulden abgezogen wiſſen will und dann erſt die Schenkungen zu⸗ rechnet. Vgl. auch LRS 1384 Abſ. 5. Bei dem Gebrauche der Materialien des code civil als Aus⸗ legungsmitteln iſt wie bei allen derartigen Materialien ſtets zu beachten, daß ſie von ſehr verſchiedenem Gewichte ſein können, je nachdem ſie bloße Privatanſichten eines Abgeordneten, Aeußerungen eines Kommiſſars oder Motive der Verfaſſer und Beſchlüſſe der Kommiſſionen darſtellen. Für den code civil kommen namentlich in Betracht die Verhandlungen des Staatsrats, die Kommiſſionsberichte des Tribunats und die von den Regierungsvertretern vor dem geſetzgebenden Körper entwickelten Motive. Keine offizielle Ausgabe der Motive des badiſchen Landrechts, ſon⸗ dern nur eine allerdings ſehr wichtige Privatarbeit ſind die„Erläute⸗ rungen“ des Staatsrats Brauer; insbeſondere vermag deren Inhalt die oben entwickelten Grundſätze über das Verhältnis vom Landrecht zum Urtext nicht zu beeinfluſſen. Die authentiſche Interpretation eines Geſetzes kann nur im Wege der Geſetzgebung erfolgen. Bad. Verflrk.§ 65, RSö. § 4. Zritliche Geltung der Bechtsnnellen. I. Die Promulgation der badiſchen Geſetze erfolgt durch Ver⸗ öffentlichung im Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt(vor dem 1. Jan. 1869 Regierungsblatt genannt). Mit dieſer Verkündung werden die Geſetze nach LRS 1 wirkſam, d. h. ſie können nicht mehr anders als im Wege der Geſetzgebung beſeitigt werden, und die Staatsangehörigen können ſich bereits nach den neuen Geſetzen richten, z. B. eine vom neuen Geſetz geſtattete Teſtamentsform wählen. Verbindlich werden die Geſetze dagegen erſt nach Ablauf der in LRS 1 bezeichneten Friſten. Vgl. LRS 1* wegen der Verordnungen. Die Reichsgeſetze werden durch Veröffentlichung im Reichsgeſetz⸗ blatt promulgiert und erlangen ihre Wirkſamkeit und Verbindlichkeit mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages der Ausgabe in Berlin. Reichs⸗ Verf. Art. 2. 9. Beh. I S. 72— 76. Stabel, Vortr. 88 23—27. Mayer, Vortr.§ 30. ZDr I§ 41. ZCr I§ 37. Crome I S. 43 ff. § 4. Beh. I§8 14, 15, 16. Stabel, Inſt.§8 7, 8, Vortr.§8 14— 16. Crome I 88 6, 11. Mayer, Vortr.§ 25, Leitf.§8 3, 4. ZDr I§8 26, 29, 30. ZCr 88 24, 28, 20. Windſcheid 1 88 31— 33. Dernburg I 8§8 43, 44. § 41. Zeitliche Geltung der Rechtsquellen. 15 Selbſtverſtändlich kann jedes neue Geſetz den Anfang ſeiner Wirk⸗ ſamkeit ſelbſt feſtſetzen oder einem ſpäteren Geſetze überlaſſen, und dieſe Art der beſonderen Beſtimmung iſt bei den neueren Reichs⸗ und Landes⸗ geſetzen die Regel. Das Geſetz gilt bis zu ſeiner Aufhebung durch ein anderes Geſetz oder, falls es ſich ſelbſt nur eine beſtimmte Geltungsdauer vor⸗ geſchrieben hatte, bis zu deren Ablauf. Die Aufhebung kann ausdrück⸗ lich und ſtillſchweigend erfolgen. Zu beachten iſt, daß regelmäßig ein ſpäteres allgemeines Geſetz die Ausnahmen des früheren Geſetzes nicht wird aufheben wollen. LRS6*. II. Bei ſeinem Inkrafttreten findet das neue Geſetz eine Menge von beſtehenden Rechtsverhältniſſen vor, und es entſteht die Frage, wel⸗ chen Einfluß es auf dieſe ausübt. 1. Zunächſt kann das Geſetz dies ausdrücklich feſtſetzen, z. B. beſtimmen, daß von nun an ausſchließlich das neue Recht Anwendung finde. Solche Uebergangsbeſtimmungen finden ſich in vielen neueren Geſetzen: z. B. Unterpfandsgeſetz vom 29. März 1890§ 17, Anfech⸗ tungsgeſetz§ 14, EG zur KO§ 9. 2. Ferner kann das neue Geſetz abſoluter, zwingender Natur ſein, und in dieſem Falle findet es auf alle beſtehenden Rechtsverhält⸗ niſſe Anwendung. 3. Iſt weder das eine noch das andere der Fall, dann gilt der durch LRS 2 anerkannte allgemeine Satz, daß die Geſetze keine rück⸗ wirkende Kraft haben, daß ſie wohlerworbene Rechte nicht verletzen können. Ein Recht iſt dann wohlerworben, wenn die ſämtlichen zu ſeiner Entſtehung und ſeiner Wirkſamkeit erforderlichen Thatbeſtands⸗ momente ſchon gegeben waren, als das neue Geſetz in Kraft trat. Ueber den Begriff des wohlerworbenen Rechts herrſcht im allgemeinen Uebereinſtimmung, dagegen wird über ſeine Anwendung bei den einzelnen Rechtsverhältniſſen viel geſtritten. Das badiſche Landrecht enthält das Prinzip in LRS 2: das neue Geſetz regelt auch ſolche Rechtsverhältniſſe, deren Grundlage zwar ſchon unter dem alten Recht beſtand, bei denen aber erſt unter dem neuen Geſetze das Thatbeſtandsmoment eintrat, um deſſen Folgen es ſich handelt. Der LRS 2* will weiter der Anſicht entgegentreten, daß die Parteien bei Eingehung von Rechtsgeſchäften die Fortdauer des geltenden Rechts ſtets ſtillſchweigend mitgewollt hätten, daß alſo deshalb die Anwendung des neuen Rechts ſchlechthin ausgeſchloſſen ſei. In LRS 2 wird endlich ausdrücklich feſtgeſetzt, daß auch authentiſche Inter⸗ pretationen regelmäßig der rückwirkenden Kraft entbehren. Ausdrückliche 1. Beh. I§ 14. Stabel, Inſt.§ 7, Vortr. S 14. Crome IS§6. ZDrI § 26. ZCr I 8 24. 1 S 0⁵ 16 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 42. 4. Uebergangsbeſtimmungen, die zugleich als Beiſpiel für andere Fälle dienen ſollen, werden für eine Reihe von Rechtsverhältniſſen in dem 1. EinfEd.§8 4—16 gegeben, desgleichen in der im Auftrage des Landesherrn erlaſſenen Rechtsbelehrung vom 6. April 1811, RBl. NPr 1 Für die wichtigſten Rechtsverhältniſſe ergiebt ſich nach den ausdrücklichen Beſtimmungen des Geſetzes und nach dem oben aufgeſtellten Grundſatze Folgendes: 1. Perſonenrecht. Der Perſonenſtand als ſocher iſt nach der herrſchenden Meinung kein wohlerworbenes Recht. Dagegen behalten die Wirkungen des Perſonenſtandes ihre Geltung, die ſchon unter dem alten Geſetze ipso iure eingetreten ſind, z. B. der Anſpruch des natür⸗ lichen Kindes auf Alimente,§ 10 Ziff. 3 des 1. EinfEd.,§ 7 des Geſ. vom 21. Febr. 1851, Bg. S. 59, LA Anh. S. 35. Anders die ge⸗ richtlich erzwungene Anerkennung unehelicher Kinder: hier entſcheidet nicht das Geſetz der Geburt des Kindes, ſondern das Geſetz gerichtlichen Urteils. 1. EinfEd.§§ 7, 10 Ziff. 3. Die Ehe iſt wegen ihrer Giltigkeit nach dem zur Zeit ihrer Ein⸗ gehung geltenden Rechte zu beurteilen, ebenſo die Vormundſchaft nach dem Geſetze zur Zeit ihres Beginnes. 1. EinfEd.§§ 6, 9. 2. Sachenrecht. Die unter dem alten Geſetze giltig erworbenen dinglichen Rechte bleiben unberührt, wenn auch das neue Geſetz andere Erforderniſſe des Erwerbs aufſtellt, z. B. Eintrag zum Grundbuch. So für das Pfandrecht§ 15 des 1. EinfEd. und die Rechtsbelehrung von 1811. Der praktiſch wichtigſte Fall iſt das Fortbeſtehen von Dienſt⸗ barkeiten, die vor Einführung des Landrechts erworben worden waren. Beſtritten iſt der Einfluß des neuen Geſetzes auf die Wirkungen der dinglichen Rechte, z. B. Vindikation von Mobilien, geſetzliche Eigen⸗ tumsbeſchränkungen. 3. Die Form der Rechtsgeſchäfte richtet ſich nach dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Geſetze. Vgl. aber 1. EinfEd.§ 11 Ziff. 3. 4. Das Zuſtandekommen und die unmittelbaren Wirkungen der Obligationen unterliegen dem Geſetze, das zur Zeit ihrer Entſtehung galt, alſo dem Geſetze des Vertragsſchluſſes bei Verträgen, der Begangen⸗ ſchaft bei Delikten. Streitig iſt die Anwendung dieſes Geſetzes auch in ſolchen Fällen, wo nach Inkrafttreten des neuen Geſetzes ein weiteres 2. Beh. I S. 45/46. Crome I S. 58. Mayer, Vortr. S. 47. RG v. 14. April 1882 E. 6 S. 134. 3. Beh. I S. 49. Crome I S. 59 Text u. N. 14. Mayer, Vortr. S. 48. Vgl. z. B. RG v. 21. Nov. 1882 E. 8 S. 300, Bad. Ann. 1849 S. 38. RG v. 21. Febr. 1893 E. 31 S. 341 ff., Puch. 24 S. 475. Karlsr. v. 9. Dez. 1893, Bad. Ann. 60 S. 257. — — §58 4 4—7 5. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 15 thatſächliches Moment hinzugetreten iſt, z. B. Verzug, Anfechtung, ge⸗ richtliche Geltendmachung eines relativen Nichtigkeitsgrundes. Vgl. z. B. 1. EinfEd.§ 13 5. Für das Inteſtaterbrecht iſt entſcheidend das zur Zeit des Erbanfalls(Todes) geltende Geſetz; denn vorher hatte der Inteſtaterbe nur die Ausſicht auf einen Rechtserwerb, kein wohlerworbenes Recht. Streitig iſt die Anwendung desſelben Geſetzes auf die Einwerfung und die Minderung von Schenkungen, die unter dem alten Rechte zuſtande kamen. Abweichend vom Prinzip beſtimmt das 1. EinfEd. in§§ 7, 102, daß auch für das Erbrecht der unehelichen Kinder das zur Zeit ihrer Geburt beſtehende Geſetz maßgebend ſei. Der Inhalt einer letztwilligen Verfügung muß ebenfalls nach dem Geſetze des Erbanfalls beurteilt werden, denn der Wille des Ver⸗ fügenden muß bis zu ſeinem Tode giltig fortgedauert haben. Die ſpezielle Teſtierfähigkeit muß ſowohl nach dem alten als auch dem neuen Geſetze(Geſetz der Teſtamentserrichtung— des Erbanfalls) vor⸗ handen ſein, dagegen ſchadet ein Wegfall der allgemeinen Hand⸗ lungsfähigkeit aus einem erſt unter dem neuen Geſetze wirkſamen Grunde der Giltigkeit nicht. Vgl. 1. EinfEd.§ 10 Ziff. 1 und Ziff. 4. 6. Die Verjährung wird zum großen Teil durch LRS 2281, die Rechtsbelehrung von 1811 und andere Geſetze poſitiv geregelt, im übrigen herrſcht Streit über den Einfluß des neuen Geſetzes. § 5. Büumlichr Geltung der Rechtsnurllen. Internntionales Privntrecht. I. Das internationale Privatrecht oder die Lehre von der räumlichen Kolliſion der Geſetze, beſchäftigt ſich mit dem räum⸗ lichen Geltungsgebiete der Rechtsquellen, m. a. W. mit der Frage, ob und unter welchen Vorausſetzungen die Gerichte eines Staates das Recht eines anderen Staates anzuwenden haben. Dieſes ſehr ſtreitige Gebiet iſt von großer praktiſcher Bedeu— tung. Einmal hat ſich heute der Verkehr der Kulturſtaaten außer⸗ 4. I S. 48 ff. Crome I S. 60/61. S 46 Se I S. 62/63. Mayer, r S. 48. ZDr T 29 N. RG v. 4. Juni 1880 E. 2 S. 354, K. I S. 1. 6. Bey I S. 5. t T S 66. Mayer, S. 48. f Crome I S. 68/69. RG v. 1. März 1881 E. 4 S. 29 §5. v. Bar, Theorie und Prapxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl., Hannover 1869 Kahn, Geſetzeskolliſionen, Jahrb. f. Dogm. 30 S. 1— 143, insbeſ. S. 56ff.(Golliſionen der Anknüpfungsbegriffe, wie Staniset ſ e Crome§ 12. Windſcheid I§8§ 34, 35. Dernburg I 88 45— 48. Stabel, 2 Vortr§§ 17—22. Vortr. §8 26, 27, Leitf.§ 4. ZDr I 85 31, Z6r I 88 30, 31. Platenius, Grundriß. 65 — S 8 S — — c b0O — 18 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze. ordentlich entwickelt, dann aber gelten auch vielfach innerhalb eines Staates oder eines mehrere Staaten umfaſſenden politiſchen Körpers verſchiedene Rechte für die einzelnen Provinzen oder die einzelnen Staaten eines ſolchen politiſchen Ganzen, ſo für die einzelnen Bundes⸗ ſtaaten des Deutſchen Reiches. Es iſt von vornherein feſtzuhalten, daß auch für das Verhältnis der Rechtsquellen dieſer Provinzen und Einzelſtaaten unter ſich ganz dieſelben Grundſätze gelten, wie für das Verhältnis politiſch getrennter, ſelbſtändiger Staaten. Hieran hat die deutſche Reichsver⸗ faſſung mit Einführung des allgemeinen deutſchen Indigenats nichts geändert. Der Art. 3 der ReichsVerf. will lediglich beſtimmen, daß kein Deutſcher in einem Bundesſtaate, dem er nicht angehört, deshalb den Staatsangehörigen gegenüber zurückgeſetzt werden darf, ein Grundſatz, der übrigens heute auch regelmäßig für die Reichsausländer gilt. Vgl. unten§ 8, II.— Das Verhältnis der Rechtsquellen der Provinzen u. ſ. w. zur Zentralgewalt beſtimmt ſich natürlich nach anderen Grundſätzen: im Deutſchen Reiche gilt der Satz„Reichsrecht und Landrecht“. Vgl. S Der Kürze halber wird im folgenden das nicht badiſche Deutſch⸗ land und das Reichsausland als Ausland, Baden allein als Inland bezeichnet werden. II. Im Beginne des Mittelalters galt der Grundſatz der Perſonalität des Rechts: der Franke lebte nach fränkiſchem, der Sachſe nach ſächſiſchem Rechte; ſpäter kam der Grundſatz der Terri⸗ torialität zur Geltung: jeder Staat erkannte lediglich ſeine eigenen Geſetze als maßgebend an. Den Beginn des eigentlichen internationalen Privatrechts bezeichnet die Lehre von der Statutenkolliſion mit ihrer Einteilung der Geſetze in statuta personalia, realia und winta, der auch der code civil folgt. Heute iſt, namentlich im franzöſiſchen Rechtsgebiete, die Anſicht verbreitet, daß über die Zulaſſung von ausländiſchem Recht lediglich die Geſetzgebung des Inlandes und demnach auch nur die Auslegung des inländiſchen Rechts entſcheide. Dem gegenüber wird von der in Deutſchland herrſchenden Meinung betont, daß die Souveränetät eines jeden Staates mit ſeinen Grenzen ihr Ende erreiche, und daß es eine Pflicht der heutigen Staaten ſei, ſich gegenſeitig als Geſetzgeber anzu⸗ erkennen, ſoweit nicht die eigene Souveränetät darunter leide. Auch dieſe Anſicht giebt zu, daß die Geſetzgebung jedes Staates ihre Stellung zum fremden Rechte ſelbſtändig regeln darf, allein ſie ſtellt außerdem allgemeine Prinzipien des internationalen Rechts auf und beſchäftigt 1. Vgl. Beh. I S. 60. v. Bar I§§ 35, 92. Bayer. Oberſtes Landesgericht v. 19. Dez. 1881 Puch. 13 S. 622. AM Crome I S. 75/76, vgl. unten Anm. 10. — § 5 2—4. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 19 ſich mit der ſelbſtändigen Auslegung und Weiterbildung derſelben, ins⸗ beſondere auch durch vergleichende Berückſichtigung der fremden Rechte. Auch in den Fällen, wo das fremde Recht an ſich zugelaſſen war, wurde früher ſeine Anwendung davon abhängig gemacht, daß ſich die Partei auf den ihr günſtigen ausländiſchen Rechtsſatz ausdrücklich berief und ihn nach den Regeln über Thatſachenbeweis bewies. Dagegen iſt im heutigen Rechte meiſt der Grundſatz jura novit curia auch für das ausländiſche Recht anerkannt. Allerdings kann von dem inländiſchen Richter die Kenntnis des ausländiſchen Rechts nicht in dem gleichem Maße verlangt werden, wie die des eigenen Rechts. Der Richter kann daher im allgemeinen davon ausgehen, daß das fremde Recht mit dem inländiſchen übereinſtimme. Auch bleibt der Partei der Beweis des dem Richter unbekannten fremden Rechts überlaſſen, doch gelten dann nicht die Regeln des Thatſachenbeweiſes. Vgl. CPO§ 265. III. Als Quellen des internationalen Privatrechts kommen für Baden namentlich die LRS 3, 3«, vgl. mit 6, in Betracht, ferner die §§ 21 und 13 des 6. KonſtEd., Bg. S. 596 ff., und einzelne Staats⸗ verträge, insbeſondere auch die Militärkonvention mit Preußen vom 25. Nov. 1870 BB S. 882 ff. Bei allen Fragen der Geſetzeskolliſion gilt als oberſter Grund⸗ ſatz, daß die Geſetze des Inlands, die zwingender, abſoluter Natur ſind, das ausländiſche Recht ſchlechthin ausſchließen, das alſo hier der Richter nur ſein eigenes Recht, die lex fori, anwenden darf. Es ſind dies die Geſetze, die Handlungen verbieten und mit Strafe belegen, LRS 3 Abſ. 1, aber auch ſolche, welche die Handhabung der öffent⸗ lichen Ordnung und der guten Sitten bezwecken, ohne öffentliche Strafandrohungen zu enthalten, LRS 6. Zu den letzteren gehören z. B. die Beſchränkungen der Vaterſchaftsklage in LRS 340 ff., die Be⸗ ſtimmungen über Eheſcheidung, Veräußerungsverbote, Aftererbſetzung, Vermögensabſonderung. Vgl.§ 6 J. Nicht alle Geſetze, welche die Privatwillkür ausſchließen, ſind des⸗ halb ſchon abſoluter Natur: z. B. kann der Eintritt der Volljährigkeit nicht durch private Willenserklärung beſtimmt werden, und doch erkennt das einheimiſche Recht die anderweite Feſtſetzung des Volljährigkeits⸗ alters durch das fremde Geſetz an. 2. Vgl. v. Bar I§ 2. Windſcheid I§ 34 N. 6,7. Dernburg I§ 45 N. 1 ff. Crome I S. 71. Dagegen Beh. I S. 60/61. Stabel, Vortr. S. 66 ff. 3Dr I§ 30 N. 14. ZCr I 8 30 N. 1“ und beſonders Kahn S. 4, 7, 129. 3. Vgl. Seuffert N. 1 u. 2 zu§ 265 CPO. v. Bar I 8§8 37—39. Vgl. Crome I S. 76 N. 6. RG I CivSen. v. 30. Jan. 1889 E. 23 S. 31 ff. RG v. 7. Mai 1880 Puch. 12 S. 466 ff. und v. 21. Febr. 1882 Puch. 13 S. 592. AM Stabel, Vortr. S. 67/68. Beh. I S. 61. 4. Vgl. v. Bar I 8 36. Kahn S. 3. RG v. 7. Okt. 1884 E. 12 S. 309, 2 3 1 O 20 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[S 5. IV. Im Einzelnen gelten für die wichtigſten Rechtsverhältniſſe folgende Regeln: 1. Perſonenrecht. Nach LRS 3 Abſ. 3 erſtrecken ſich die Ge⸗ ſetze, die den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit beſtimmen, auf den Inländer auch dann, wenn er ſich im Auslande aufhält. Allgemein wird hieraus gefolgert, daß umgekehrt auch die gleichen Be⸗ ſtimmungen des ausländiſchen Rechts ſich auf den im Inlande befindlichen Ausländer erſtrecken. Es gilt alſo im franzöſiſchen und im badiſchen Rechte hier das Geſetz der Staatsangehörigkeit (ex originis in dieſem Sinne), während z. B. im gemeinen und im preußiſchen Rechte die lex domicilii, das Geſetz des Wohnſitzes, maß⸗ gebend iſt. Der Grundſatz des LRS 3 Abſ. 3 iſt auch in§ 15 der Militärkonvention von 1870 ausgeſprochen. a) Die lex originis beſtimmt insbeſondere über die Handlungs⸗ fähigkeit und die Rechtsfähigkeit einer Perſon. Doch iſt bei der Rechtsfähigkeit der Grundſatz zu beachten, daß der Ausländer lediglich wegen dieſer Eigenſchaft nicht zurückgeſetzt werden darf: z. B. darf ein Jude in Baden Grundeigentum erwerben, auch wenn ihm dies in ſeinem Heimatsſtaate unterſagt war. Beiſpiele für die Anwendung der lex originis auf die Hand⸗ lungsfähigkeit: Die badiſche Ehefrau bedarf auch im Auslande der ehemännlichen Ermächtigung zu Rechtsgeſchäften, LRS 217; der aus⸗ ländiſche Minderjährige, in deſſen Heimatsſtaat die Volljährigkeit erſt mit 25 Jahren eintritt, wird auch bei uns als Minderjähriger behandelt, obwohl er das einundzwanzigſte Lebensjahr vollendet hat. Manche wollen von dieſem Grundſatze dann eine Ausnahme machen, wenn der Ausländer durch Anwendung der lex originis Vorteile genießen würde, die der Inländer nicht hat. Z. B. der Minderjährige im oben erwähnten Falle macht ſein geſetzliches Pfandrecht an Liegen⸗ ſchaften geltend, die er erſt nach Vollendung des 21. Lebensjahres erworben hat. Dieſe Anſicht findet jedoch weder in den allgemeinen Grundſätzen noch in dem dafür angerufenen LRS 11 ihre Begründung. Die Prozeßfähigkeit des Ausländers und die Wechſelfähig⸗ keit ſind durch§ 53 CPO und§ 84 WO geregelt. Danach gilt im Puch. 16 S. 365, Verhältnis von LRS 6 zu LRS 3 Abſ. 1. RG v. 12. Okt. 1880 Bad. Ann. 46 S. 360, K. I S. 11, über LRS 340. RG III. CivSen. v. 19. Juni 1883 E. 9 S. 191 u. III. CivSen. v. 5. Dez. 1893 Bad. Ann. 60 S. 262, Eheſcheidungsgründe. RG v. 15. März 1881 Puch. 13 S. 212 und v. 22. Sept. 1891 E. 28 S. 376 Puch. 22 S. 592, Veräußerungsverbot. RG v. 7. Okt. 1884 E. 12 S. 309 vgl. mit Puch. 24 S. 603(franz. Kaſſationshof), Vermögensabſonde⸗ rung. Cöln v. 21. Sept. 1894 Puch. 26 S. 108, Unzuläſſigkeit der fortgeſetzten Gütergemeinſchaft. Dagegen RG v. 25. Okt. 1895 JW 95 S. 552 N. 63—65. 5. Vgl. v. Bar§ 137 und oben Ziff. Iam Ende. Crome 1 S. 79/80. Wegen mehrfacher Staatsangehörigkeit und wegen Heimatloſigkeit vgl. Kahn S. 59 ff., 76 ff. § 5 6. 7. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. S allgemeinen die lex originis, doch ſoll der Ausländer, welcher nach dieſer nicht prozeßfähig, bezw. wechſelfähig iſt, doch in Deutſchland dafür gelten, wenn die Erforderniſſe die das deutſche Recht für die Prozeßfähigkeit und Wechſelfähigkeit aufſtellt. Minderjährige Ausländer, die an einer badiſchen Univerſität ſtudieren, ſollen nach dem Geſ. v. 20. Febr. 1868(Bg. S. 262) der Vorſchrift des LRS 1124* unterworfen ſein. 6 b) Nach dem Geſetze der Staatsangehörigkeit beſtimmen ſich ferner die familienrechtlichen Verhältniſſe, von denen folgende her⸗ vorzuheben ſind: Die Ehe, nämlich Fähigkeit zur Eheſchließung(ogl.§§ 23 u. 24 bad. EGzStBG), perſönliches Verhältnis der S und eheliches Güterrecht. Daß auch letzteres nach der lex originis (natürlich des Mannes) zu beurteilen ſei, ergiebt ſich für Baden aus § 2 des 6. KonſtEd. vgl. mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1868 über Eheverträge von Einwanderern(Bg. S. 323). Die rheiniſche Rechtsſprechung erklärt dagegen überwiegend das Recht des erſten ehe⸗ lichen Wohnſitzes für maßgebend. Dieſes Geſetz wird auch in Baden dann anzuwenden ſein, wenn es ſich nicht darum handelt, welches geſetzliche Güterrecht einzutreten hat, ſondern darum, welches Güter⸗ recht die Ehegatten bei vertragsmäßiger Feſtſetzung im Auge hatten, z. B. die Errungenſchaftsgemeinſchaft des preußiſchen Rechts oder die des badiſchen, wenn der Ehemann künftig in dem einen Rechtsgebiet zu wohnen gedenkt, Staatsangehöriger des anderen iſt, und der Ehe⸗ vertrag lediglich Errungenſchaftsgemeinſchaft feſtſetzt. Sowohl das geſetzliche als das vertragsmäßig gewählte eheliche Güterrecht bleibt jedenfalls unverändert für die ganze Dauer der Ehe beſtehen. Vaterſchaft und Kindſchaft, insbeſondere auch die uneheliche Vaterſchaft. Hier iſt zunächſt die zwingende Natur der LRS 340, 340* zu beachten. Abgeſehen davon richtet ſich nach Anſicht des 6. v. Bar IL§ 139 ff. Vgl. RG v. 14. April 1882 E. 6 S. 134, Prozeß⸗ fähigkeit des Ausländers, und v. 7. März 1882 E. 6 S. 393, K. S. 30, Ehe⸗ männliche Ermächtigung. Teilweiſe a. M. Beh. I S. 66. Stabel, Inſt. S. 19/20, Vortr. S. 70. 7. Beh. I S. 64. Stabel, Inſt. S. 19. ZDr I 8 31 N. 3. ZCr I83 N. 3. AM für Baden: Mayer, Vortr. S 51. V ſ 181— 184, 187.— RG v. 4. Juni 1889 E. S Febr. 1890 E. 25 S. 343, Puch. 21 S. 206. grieruhe v. Juni 1892 Puch. 25 S. 51 ff., lex originis des Ehemanns für das eheliche Güterrecht in Baden maßgebend.— RG v. 3. Juli 1883 Puch. 15 S. 619, K.⸗Nach S. 1, Geſetz des erſten ehe⸗ lichen Wohnſitzes bei Ehevertrag.— i6 v. 7. Okt. 1884 E. 12 S. 309, Un⸗ veränderlichkeit des Güterrechts.— RG v. 27. Okt. 1891 und Cöln Puch. 22 S. 611, 413. Vgl. RG v. 25. Okt. 1895 JW 1895 S. 552 Nr. 63—65, Fort⸗ ſetzung der Gütergemeinſchaft. RG v. 9. März 1891 Bad. Ann. 57 S. 233 ff., lex originis für Fähigkeit zur Eheſchließung. — rn 5 64* 2 600 v* — 1( 11 22 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 5 6— u. Reichsgericht die Vaterſchaft nach der lex originis des Schwängerers, nach Anderen nach der lex originis der Mutter oder nach der lex fori.. Elterliche Gewalt und Vormundſchaft unterſtehen der lex originis des Vaters bezw. des Mündels. Wie bereits oben ausgeführt, gelten dieſe Grundſätze auch bei einer Kolliſion der Rechte einzelner Bundesſtaaten des Reiches und nicht nur dann, wenn ſich ſelbſtändige Staaten gegenüberſtehen. 2. Im Sachenrecht iſt zwiſchen unbeweglichen und beweglichen Sachen zu unterſcheiden: a) Der LRS 3 Abſ. 2 ſpricht lediglich aus, daß inländiſche Liegenſchaften ausſchließlich unter dem inländiſchen Rechte ſtehen. Auch hier iſt umgekehrt zu ſagen, daß die ausländiſchen Liegenſchaften dann auch nach dem Geſetze ihres Landes zu beurtheilen ſind. Maß⸗ gebend iſt alſo das Geſetz der belegenen Sache, die lex rei sitae. Vgl. 6. KonſtEd.§ 13 b. Nach dieſem Geſetze beſtimmen ſich ins⸗ beſondere der Erwerb und Verluſt dinglicher Rechte an Liegenſchaften, und deren Inhalt und Umfang, z. B. Notwendigkeit des Grundbuchs⸗ eintrags, Eigentumsbeſchränkungen, Dienſtbarkeiten, Rang der Pfand⸗ rechte. Eine Ausnahme iſt zu machen, wenn die Liegenſchaften nicht als einzelne Vermögensſtücke, ſondern als Teile einer Vermögens⸗ geſamtheit, z. B. einer Erbſchaft, ehelichen Gütergemeinſchaft, in Be⸗ tracht kommen. Hier teilt nach der in Deutſchland herrſchenden und richtigen Anſicht die Liegenſchaft die rechtliche Beurteilung der Ver⸗ mögensgeſamtheit.— Die Frage, ob eine Sache Liegenſchaft oder Mobilie ſei, iſt ebenfalls nach der lex rei sitae zu entſcheiden, im letzterwähnten Falle dagegen nach dem für die Vermögensgeſamtheit maßgebenden Rechte. b) Auch bei beweglichen Sachen iſt regelmäßig die lex rei sitae anzuwenden, jedenfalls iſt aus dem Schweigen des LRS 3 das Gegen⸗ teil nicht zu folgern. Da die Mobilie aber ihren Ort wechſeln kann, fragt es ſich eben, welches der maßgebende Aufenthaltsort iſt. Am 8. RG v. 1. März 1892 E. 29 S. 288, Puch. 23 S. 421, Bad. Ann. 58 S. 131. Karlsruhe, Bad. Ann. 59 S. 289. AM Crome I S. 96/97. v. BarT 88 204— 207. 9. Beh. I S. 64. v. Bar I 8§8 191—219. RG v. 1. Mai 1883 Bad. Ann. 49 S. 181; v. 31. Mai 1889 E. 24 S. 326, Puch. 20 S. 597.— Crome S. 96. Vgl. auch RG v. 11. Okt. 1895, Puch. 27 S. 47(Adoption). Vgl. die Staatsverträge mit Heſſen v. 1813, Württemberg v. 1825, Sigmaringen bezw. Preußen v. 1827, Sachſen v. 1855, Bad. Juſt.⸗Geſ. III S. 181 ff. 10. Vgl. die Entſch. d. RG zu N. 9. Beh. I S. 60. v. Bar I 8§65 35, 92. AM Crome I S. 75/76. 11. Vgl. Beh. I S. 66/67. Crome I S. 81 ff., 85. v. Bar I8 229,§ 220 ff. Kahn S. Soff., 91 ff. Karlsruhe v. 12. Dez. 1892 Puch. 25 S. 46 ff. Vgl. Cöln v. 22. Nov. 1894 Puch. 26 S. 490. § 5 12— 1. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 23 meiſten der Natur der Sache entſpricht wohl die Auffaſſung, das Geſetz des Ortes für entſcheidend zu erklären, in deſſen Gebiet die in Frage kommende rechtliche Beziehung der Mobilie zu dem Rechtsſub⸗ jekt ſtattfand. Handelt es ſich z. B. beim Erwerb des Eigentums um Kolliſion des Eigentümers mit dem Beſitzer, ſo iſt ausſchlaggebend das Recht des Ortes, an dem der Beſitz ſtattfindet: ſo iſt in Baden der im gemeinen Rechtsgebiet erfolgte Eigentumserwerb durch Erſitzung anzu⸗ erkennen, andererſeits ſchützt der badiſche LRS 2279 den badiſchen In⸗ haber einer Sache gegen die Vindikation des gemeinrechtlichen Eigen⸗ tümers. Weitere Ausnahmen werden zu machen ſein, wenn der Aufenthalt der Sache in dem fraglichen Rechtsgebiete nur zufällig, vor⸗ übergehend oder den Parteien unbekannt war. Doch iſt ſchwer zu ent⸗ ſcheiden, welches Geſetz in dieſen Fällen angewendet werden ſoll, ob das Recht der betreffenden Obligation, die lex domicilii des Beſitzers oder die lex fori. 3. Die äußere Form der Rechtsgeſchäfte. a) Der ziemlich allgemein anerkannte Satz: locus regit actum gilt auch im franzöſiſchen Recht; für Baden iſt er in LRS 3* und in§ 13* des 6. KonſtEd. ausdrücklich ausgeſprochen. Es entſcheidet alſo über die Form und die dadurch bedingte Giltigkeit einer Rechtshand⸗ lung der Ort ihrer Vornahme, einerlei, ob und aus welchen Gründen eine beſtimmte Form feſtgeſetzt iſt. Beſtritten iſt, ob ſich die Parteien auf den Satz dann berufen können, wenn ſie das Ausland als Vertragsort gerade zu dem Zwecke gewählt haben, um dadurch eine inländiſche Form zu umgehen(fraus legis). p) Haben die Parteien die Form des Geſetzes gewahrt, das für das betreffende Rechtsgeſchäft auch ſonſt maßgebend iſt, ſo ſchadet die Nichtbeobachtung der Form des Vertragsorts nicht, die Regel locus regit actum iſt alſo nicht zwingender Natur. c) Eine poſitive Ausnahme in doppelter Richtung macht LRS 999. Er erklärt für giltig das nach den ausländiſchen Vor⸗ ſchriften im Auslande errichtete öffentliche Teſtament des Inländers, weiter das ebenda nach den Vorſchriften des Inlandes errichtete eigenhändige Teſtament, nicht aber z. B. das eigenhändige Teſtament nach den Vorſchriften des Auslandes. 12. Vgl. beſonders Crome I S. 81 ff. v. Bar I 88 Beh. I S. 67/8. Stabel, Vortr. S. 75. RG HI. CivSen. v. 20. Okt. 1882 E. 8 S. 110, Puch. 14 S. 288. RG III. CivSen. v. 15. Febr. 1884 E. 11 S. 52 (Gemeines Rechth. 13. Für Ungültigkeit Beh. I S. 68. AM v. Bar 18 122, vgl.§ 117 ff. Crome I S. 99. 14. v. Bar I§ 123. Crome I S. 99 N. 101. RG I CivSen. v. 18. Febr. 1880 E. 1 S. 322. 13 14 1 18 19 20 24 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 5 13—0. d) Eine weitere Ausnahme ergiebt ſich aus dem Satze, daß für dingliche Rechte an Liegenſchaften und Mobilien die lex rei 5 iſt.— Vgl. auch LRS 2126. Bei Verträe te Abweſenden iſt ſtreitig, ob die des Rechtsgeſchäfts den Vorſchriften beider Orte entſprechen muß, an denen die Parteien ihren Willen erklären, oder ob die Beob⸗ achtung des Geſetzes genügt, in deſſen Gebiet der Vertrag perfekt geworden iſt. 4. Obligationenrecht. a) Für Vertragsobligationen iſt allgemein anerkannt, daß zu⸗ nächſt der Wille der Parteien entſcheidet, welchem Rechte die Obli⸗ gation unterſtehen ſoll, z. B. wird bei Meß⸗ und Marktſachen anzu⸗ nehmen ſein, daß ſich die Parteien dem Rechte des Meß⸗ oder Markt⸗ 7ortes unterwerfen wollten. Im franzöſiſchen Rechte werden im übrigen verſchiedene An⸗ ſichten vertreten, die Einen halten die lex contractus, Andere die lex domicilii des Schuldners, die Meiſten die lex solutionis für ent⸗ ſcheidend. Der Anſicht, daß im Zweifel die Obligation nach dem Rechte des Erfüllungsortes zu beurteilen ſei, hat ſich das RG für das Gebiet des rheiniſchen und des gemeinen Rechts angeſchloſſen. Für Baden kommen die poſitiven Beſtimmungen des§ 13* 6. KonſtEd. in Betracht. Hiernach entſcheidet das badiſche Recht immer, wenn beide Parteien Inländer ſind. Iſt ein Ausländer beteiligt, ſo gilt das Geſetz des Vertragsortes, die lex contractus (alſo nicht die lex solutionis!). Dieſen ausdrücklichen Beſtimmungen gegenüber muß ein abweichender Parteiwille deutlich zum Ausdruck gekommen ſein. Wegen weiterer einzelner Fragen des Obligationenrechts wird auf die Entſcheidungen in der Anmerkung verwieſen. 16. Darmſtadt in erſterer, Crome I S. 100 in letzterer Richtung. 17. Vgl. v. Bar II§ 247 u. I§ 34. Crome I S. 88/89. RG TV. Civ⸗ Sen. v. 22. 1881 E. 4 S. 242; I. Civ.⸗Sen. v. 8. Juli 1882 E. 9 S. 225. Vgl. die Entſch. unter 18. 18. v. Bar II 88 248— 252(ex domicilii debitoris als Regel). Crome I S. 90(ex ZDr 1 S RG I. CivSen. v. 10. Mai 1884 E. 12 S. 34 Recht) RG v. 15 Jan 1892 Bad. Ann. 58 S. 236(Rhein. Rechth. 19. Beh. I S. 68 ff. Stabel, Vortr. S. 75 ff. Karlsruhe v. 10. Febr. 1880 Puch. 12 S. 41, Bad. Ann. 46 S(Dieſes Urteil nimmt ausdrücklich auf § 13* des Konſt 6d. Bezug.) 20. RG v. 20. März 1883 E. 10 S. 273; v. 3. Juli 1883 Puch. 15 S. 619, Wirkung der Ceſſion dem debitor cessus gegenüber richtet ſich nach dem Geſetze von deſſen Wohnſitz(wo in concreto zugleich zu erfüllen iſt). RG III. CivSen. § 5 21.] Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 25 b) Bei Vergehen und Verſehen wird für die Frage, ob ein Delikt oder Quaſidelikt vorliegt, allgemein die lex delicti commissi, das Geſetz des Ortes der Begangenſchaft, für maßgebend erklärt. Die weitere Frage, welche Folgen die Handlung nach ſich zieht, wird da⸗ gegen von manchen nach der lex fori entſchieden. Für Baden beſtimmt§ 13 des 6. KonſtEd., daß lediglich das badiſche Recht anzuwenden ſei, wenn alle Beteiligten Inländer ſind; bei Beteiligung von Ausländern iſt die lex delicti commissi anzuwenden. Welcher Ort als der Ort der Begangenſchaft zu betrachten ſei, iſt oft ſtreitig, z. B. bei brieflich verübten Vergehen. c) Die Geſchäftsführung wird nach dem Geſetz des Ortes, wo das Geſchäft geführt wurde, die condictio indebiti nach dem für die vermeintliche Verbindlichkeit geltenden Rechte zu beurteilen ſein. 5. Erbrecht. a) Die Inteſtaterbfolge wird in Frankreich ſelbſt meiſt nur bezüglich der Mobilien nach dem Geſetze des letzten Wohnſitzes des Erblaſſers beurteilt, bezüglich der Liegenſchaften dagegen nach der lex rei sitae. Im rheiniſchen Recht wird dagegen der Nachlaß als Einheit aufgefaßt, und hier von der herrſchenden Meinung die lex domicilii defuncti für maßgebend erklärt. Für Baden endlich beſtimmt§ 21 des 6. KonſtEd., daß der Richter die Geſetze des Heimatsſtaates eines im Inlande verſtorbenen Ausländers anwenden ſoll, hier gilt alſo das Geſetz der Staatsangehörigkeit, die lex originis. Das Reichsgericht hat in mehreren Entſcheidungen für das badiſche und das rheiniſche Recht das ſogenannte Prinzip der Rückverweiſung angewendet, d. h. es hat angenommen, das maßgebende fremde Recht (für Baden alſo die lex originis, für das Rheinland die lex domicilii defuncti) ſei in ſeiner Totalität anzuwenden: nicht das fremde Erb⸗ recht ſei direkt anzuwenden, ſondern die in dem fremden Rechte geltenden Grundſätze über internationales Privatrecht. Bei— ſpiel: Ein Staatsangehöriger eines gemeinrechtlichen Rechtsgebiets ſtirbt an ſeinem Wohnſitz in Baden. Der badiſche Richter hat hier v. 13. Nov. 1885(lex Anastasiana) E. 14 S. 235(Gem. Recht). RG v. 1. Juli 1890 E. 26 S. 66 ff., Puch. 21 S. 622: die Kompenſation unterliegt dem für die Obligation maßgebenden Rechte, deren Erlöſchen compensando geltend gemacht wird. RG I. CivSen. v. 23. Mai 1883 E. 9 S. 185: Einrede der Vorausklage des Bürgen richtet ſich nach dem Rechte ſeines Erfüllungsortes. Vgl. v. Bar II § 257 ff Crome I S. 91— 93. 21. Beh. I S. 69/70. Stabel, Vortr. S. 79 ff. Crome I S. 92/93. v. Bar II 8§8 286—288. Kahn S. 118 ff.— RG v. 23. Sept. 1887 Puch. 18 S. 596. RG v. 23. Sept. 1887 E. 19 S. 382. RG v. 20. Nov. 1888 E. 23 S. 305, Puch. 21 S. 94 und v. 15. Mai 1891 Puch. 22 S. 491, Ort der Be⸗ gangenſchaft. b bo 26 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 5 22—2. nicht direkt das gemeine Erbrecht anzuwenden, ſondern zu fragen, welches Recht der gemeinrechtliche Richter anwenden würde, wenn dieſer zu entſcheiden hätte. Da nun aber im gemeinen Recht die lex domicilii bei erbrechtlichen Geſetzeskolliſionen entſcheiden ſoll, ſo hat auch der badiſche Richter die lex domicilii anzuwenden. Dieſe iſt aber im vorliegenden Falle das eigene, badiſche Recht. Dieſe Anſicht muß in konſequenter Durchführung notwendig einen circulus vitiosus ergeben: denn auch der gemeinrechtliche Richter ſoll das fremde Recht in ſeiner Totalität anwenden, das gemeine Recht weiſt alſo wieder auf das badiſche, dieſes wieder auf das gemeine Recht zurück u. ſ. w. Sie iſt ferner ſo künſtlich, daß wohl nicht anzunehmen ſein wird, ſie habe den Geſetzgeber bei LRS 3 und bei§ 2 des 6. KonſtEd. geleitet. Das Reichsgericht iſt auch in ſeiner neueſten Entſcheidung von dieſer Anſicht wieder abgekommen. b) Das Noterbrecht richtet ſich nach denſelben Grundſätzen, doch iſt auch hier die etwaige zwingende Natur des Geſetzes zu beachten. c) Auch das Teſtamentserbrecht iſt nach den Regeln des Inteſtaterbrechts zu beurteilen. Doch kann ein Teſtament, das nach dem zur Zeit ſeiner Errichtung maßgebenden Geſetze ungültig war, nicht dadurch gültig werden, daß der Erblaſſer(z. B. durch Wechſel der Staatsangehörigkeit) zur Zeit des Todes unter einem andern Geſetze ſtand, deſſen Beſtimmungen das Teſtament entſprechen würde. Vgl. oben§ 4 Ziff. II zu Anm. 5. d) Die Erbfolge in Stammgüter u. dgl. Vermögensobjekte, für die eine beſondere Erbfolgeordnung beſteht, unterliegt der lex rei sitae. 6. Die Verjährung iſt nach den geſetzlichen Vorſchriften zu be⸗ urteilen, denen die dinglichen oder obligatoriſchen Rechte unterſtehen, um deren Erlöſchen es ſich handelt. 7. Die Urteile deutſcher Gerichte ſind im ganzen Reiche ohne 22. Vgl. Beh. I S. 65/66. Stabel, Vortr. S. 72 ff. Crome I S. 97/98. v. Bar II§8 362 ff. Für das Rheiniſche Recht: Bayer. Oberſt. LG v. 23. Dez. 1883 Puch. 13 S. 622. Darmſtadt v. 19. Nov. 1883 Puch. 15 S. 491. RG v. 27. Jan. 1888 E. 20 S. 351 ff. Für Baden: RG v. 16. Okt. 1885 Bad. Ann. 51 S. 372. Karlsruhe v. 27. Jan. 1880 Puch. 12 S. 38, K. I S. 5. Zu den drei letzten Entſch. vgl. v. Bar 1§ 94 S. 278 und beſonders Kahn S. Sff., 54, 129 ff. Vgl. jetzt aber Karlsruhe v. 22. Nov. 1893 u. RG v. 24. April 1894 Puch. 25 S. 437, Bad. Ann. 60 S. 213, 250. Vgl. auch RG VI. CivSen. v. 27. April 1893 E. 31 S. 189. RG v. 25. Okt. 1895 JW 1895 S. 552 Nr. 63— 65. 23. Crome I S. 97/98 N. 95. v. Bar II§ 368 ff. RG v. 1. März 1881, Puch. 13 S 78, und beſonders RG III. CivSen. v. 7. März 1893 E. 31 S. 154. Wegen des Noterbrechts vgl. RG v. 14. April 1891, Rh. Arch. 83 S. 33. 24. Vgl. Beh. I S. 65/66, 67. Stabel, Vortr. S. 73. Crome I S. 97. 25. Beh. I S. 69/70. Crome I S. 91, 84/85. Stabel, Vortr. S. 80. v. Bar II 8 279. RG I CivSen. v. 8. Juli 1882 E. 9 S. 225 u. v. 8. Mai 1880 E. 2 S. 13(Gemeines Rechth. § 5 26 6.] Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 25 8 weiteres vollſtreckbar. CPO§ 660. Da LRS 2123 einem außer⸗ badiſchen Urteil dann richterliches Pfandrecht gewährt, wenn es für vollſtreckbar erklärt iſt, die Vollſtreckbarkeitserklärung aber nun reichsgeſetzlich allgemein für deutſche Urteile beſeitigt iſt, ſo muß auch den Urteilen außerbadiſcher deutſcher Gerichte richterliches Pfand⸗ recht zuerkannt werden. Vgl. noch den Staatsvertrag mit Frankreich von 1846. § 6. Zwingende Geſetze. Michtigkrit. Bechtsirrtum. I. Die meiſten Vorſchriften des bürgerlichen Rechts ſind dispoſi⸗ tiver Natur: es bleibt den Beteiligten überlaſſen, ihre Rechtsverhältniſſe ſelbſt zu regeln, und das Geſetz will erſt für den Fall eintreten, daß eine ſolche Regelung unterblieben iſt. Dem gegenüber beanſpruchen gewiſſe Vorſchriften abſolute Geltung, ſchließen anderweite Privat— feſtſetzung aus, ſind zwingender Natur: ius publicum in dieſem Sinne, ius cogens. 1. Hierher gehören zunächſt die Geſetze, die gewiſſe Handlungen unter Androhung öffentlicher Strafe verbieten. LRS 3 Abſ. 1. Verboten ſind deshalb z. B. Verträge über Lieferung verfälſchter Nahrungsmittel, Nahrungsmittelgeſetz v. 14. Mai 1879 88 10— 13,— Beſtechung eines Beamten, StGB§8§ 332 ff.— Waffenlieferung an den Feind in Kriegszeiten, StGB§ 89,— Wucher, StGB§ 302*4 (Faſſung vom 24. Mai 1880 u. 19. Juni 1893),— Truckſyſtem, GewO 88 115, 117, 1461. 2. Andere Geſetze enthalten zwar keine Strafandrohung, ſind aber doch zwingender Natur, weil ſie im öffentlichen Intereſſe erlaſſen ſind. LRS 6. Hierher gehören z. B.: das Verbot der Aftererbſetzung, LRS 896,— das der Erbverträge, LRS 791, 1130, 1600,— das des societas leonina, LRS 1855,— das der lex commissoria im Pfandrecht, LRS 2078. RGeſ. v. 16. Mai 1894 betr. die Abzahlungs⸗ geſchäfte§ 1 RGB S. 450. Vgl. auch die Veräußerungsverbote und die Verbote abweichender Vereinbarungen in den Arbeiterverſicherungs⸗ geſetzen: Krankenverſc v. 1883(Faſſung v. 1892)§ 80; Unfall⸗ verſG v. 1884§§ 68, 99; Inval.⸗ u. AltersverſG v. 1889§ 40 (BB II, S. 958, 438, 447, 575). Im Zweifelsfalle hat das Ermeſſen des Richters zu entſcheiden, 26. Scherer, Rh. R. I S. 654. AM. Beh. I S. 70/71, II 8§ 260 I. RG v. 21. Sept. 1886 JW 86 S. 327 N. 41. Staatsvertrag mit Frankreich v. 16. April 1846(RBl. S. 133 ff.) und Zuſatzkonvention zum Frankfurter Frieden v. 11. Des. 1871 RBl. 72 S. 19 ff. § 6. Beh. 1 88 19, 20, vgl. II§ 178. Stabel, Inſt. 88 10, 11, 159, Vortr.§8 36 ff., 57. ZDr 1 88 33—37, 8 28, II 88 332 ff. ZCr I88 33, 126—120, S 26. Crome 1 88 10, 22 f., S 9. Kuhlenbeck, Abhandl. in JW 1895 S. 577 ff. — 28 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze. l§ 61. ob ein Geſetz zwingender Natur iſt. Wegen des Verhältniſſes zum ausländiſchen Rechte vgl. noch§ 5 zu A. 4. 3. Gewiſſen Grundſätzen der Sittlichkeit legt das Recht endlich eine ſo große Bedeutung bei, daß es ihnen widerſprechende Rechts⸗ geſchäfte ebenfalls für unzuläſſig erklärt. Vgl. LRS 1133, 900, 1131, 1172, 1833. Das richterliche Ermeſſen hat hier naturgemäß einen ſehr weiten Spielraum. Für unzuläſſig werden z. B. erklärt Verträge über Bordelle, ungebührliche Beſchränkung der perſönlichen Freiheit durch Konkurrenzverbote, Ehevermittlung u. dgl.— Die Nichtbeachtung dieſer zwingenden Vorſchriften hat regel⸗ mäßig die Ungültigkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge. In gewiſſen Fällen ſetzt das Geſetz aber ausnahmsweiſe andere Folgen feſt: So bei Verheimlichung von Gegenſtänden einér Teilungsmaſſe, LRS 792, 801, 1460, 1477,— beim vorſichtsweiſen Erbantritt, LRS 803, 806*,— bei Unterlaſſung des vorgeſchriebenen Vermögensverzeichniſſes, LRS 1442, 1504. Vgl. auch GewO§ 130 über den Lehrvertrag. II. Die Ungiltigkeit eines giechtgeſchüfts tritt ein, wenn das Geſetz einem an ſich zuſtande gekommenen Rechtsgeſchäft die rechtliche Wirkſamkeit verſagt, weil durch die Vornahme des Rechts⸗ geſchäfts eine zwingende Vorſchrift verletzt worden iſt. Von der Ungiltigkeit iſt daher wohl zu unterſcheiden die Wiederauflöſung eines gültigen Rechtsgeſchäfts durch eine ſpäter hinzutretende Thatſache, wie Bedingung, Widerruf u. dergl. Vgl. LRS 1183, 1184, 1722, 953 ff. Anderſeits kann man, ſtreng genommen, nur dann von Ungültigkeit eines Rechtsgeſchäfts reden, wenn ein Rechtsgeſchäft überhaupt zu⸗ ſtande gekommen iſt. Fehlt es dagegen an einem der weſentlichen Erforderniſſe eines jeden Rechtsgeſchäfts, ſo liegt überhaupt kein Rechtsgeſchäft vor. Im folgenden ſollen nun dieſe weſentlichen Erforderniſſe erörtert werden. Das Rechtsgeſchäft iſt eine Willenserklärung, die auf Her⸗ ſtellung eines beſtimmten Rechtszuſtandes gerichtet iſt. Es kann bloß einſeitig ſein, wie z. B. ein Teſtament, oder aber zweiſeitig, dann heißt das zuctsgeſe äft Vertrag. ſ. Beh. I S. 76, 78/79. Stabel, Inſt. S. 21/22. ZDr I§ 36. ZCy T 88 33, 127 N. 9, 10. Scherer, Rh. R. I S. 557. Crome II S. 40 ff. RG v. 27. Mai 1884 S 1 S 191, Puch. 15 S. 596(Wucher). RG v. 25. Jan. 1883, Puch. 15 S. 426(Landes sverrath)⸗ Karlsruhe v. 30. Dez. 1880 Bad. Ann. 47 S. 101(Nahrungsmittelgeſetz). Vgl. die Entſch. zu§ 5 A. 4.— RG VI. Civ⸗ Sen. v. 21. März 1892 E. 29 S. 106 ff. RG v. 1. Dez. 1891 Puch. 23 S. 39 ff. u. v. 7. Febr. 1893, Puch. 24 S. 441. Bad. Ann. 59 S. 69(Bordellkauf).— RG III. CivSen. v. 19. Mai 1893 E. 31 S. 97. RG v. 29. Dez. 1891 Puch. 23 S. 42 u. v. 14. April 1891 Puch. 23 S. 44. Karlsruhe v. 12. Dez. 1893 Bad. Ann. 60 S. 273(Konkurrenzverboth. § 62. Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 29 1. Eine Willenserkärung ſetzt voraus, daß eine überhaupt willens⸗ fähige Perſon ihren ernſtlichen Willen erklärt hat Bei den zweiſeitigen Rechtsgeſchäften, den Verträgen, müſſen außerdem die Willenserklärungen beider Teile übereinſtimmen. Vgl. LRS 1108. 3) Ueberhaupt willensunfähig ſind Perſonen, deren vernünftige Selbſtbeſtimmung durch Geiſteskrankheit oder ſinnloſe Trunkenheit aufgehoben iſt, oder die noch nicht zu den Jahren der Unter— ſcheidung gekommen ſind. Hiervon wohl zu unterſcheiden iſt die beſchränkte Handlungsfähigkeit der Minderjährigen, Verbeiſtändeten und Entmündigten. Vgl.§8 25— 27. b) Der Wille zur Vornahme des einzelnen Rechtsgeſchäfts fehlt im Falle des körperlichen Zwangs, der vis absoluta, von dem der ſeeliſche Zwang, die vis compulsiva, wohl zu unterſcheiden iſt. Der ſeeliſche Zwang iſt im Obligationenrecht zu erörtern. Vgl. LRS 44 ff. c) Er fehlt ferner da, wo ein Rechtsgeſchäft bloß zum Scherz oder als Beiſpiel vorgenommen worden iſt. Wer ſich dagegen argliſtiger Weiſe den Anſchein gegeben hat, als ob das von ihm Erklärte ernſt⸗ lich gewollt ſei, darf nicht nachträglich geltend machen, daß ihm dieſer erſtliche Wille gemangelt habe: Fall der Mentalreſervation. d) Auch bei dem Scheingeſchäft oder dem ſimulierten Ge— ſchäft fehlt der ernſtliche Wille des Erklärenden, dieſer Mangel iſt aber dem Empfänger der Erklärung bekannt. Beide Teile können die Wirkungsloſigkeit des Scheingeſchäfts ohne weiteres geltend machen, ebenſo dritte Perſonen. Doch hat der gutgläubige Dritte das Recht, ſich auf die Ernſtlichkeit des erklärten Willens zu verlaſſen und das Scheingeſchäft als wirklich zuſtande gekommen zu be— handeln. Dieſer allgemeine Grundſatz wird von der herrſchenden Meinung aus der beſonderen Beſtimmung des LRS 1321 abgeleitet. Vom Scheingeſchäft iſt das verſchleierte Geſchäft wohl zu unter⸗ ſcheiden. Während beim Scheingeſchäft die Parteien überhaupt keine rechtliche Wirkung ihrer Willenserklärung beabſichtigen, wollen ſie beim verſchleierten Geſchäft das erklärte Rechtsgeſchäft wirklich vornehmen, nur bezwecken ſie damit die Herſtellung eines Rechtszuſtandes, wie er gewöhnlich durch Rechtsgeſchäfte anderer Art herbeigeführt wird. M. a. W. die Parteien kleiden ein Rechtsgeſchäft in die Form eines anderen ein, z. B. eine Teilung in die Form eines Kaufs. Vgl. 2. Beh. I S. 79. Stabel, Vortr. S. 144. ZDr II 8§ 343 N. 8— 12. ZCr I 8 127 N. 3, II 8 323 N. 8— 12. Crome I S. 255/56. Abhandl. in FW 95 S. 577.— RG v. 14. Juni 1892 Puch. 23 S. 481, Bad. Ann. 59 S. 285. RG v. 10. Okt. 1886 Puch. 18 S. 592, Bad. Ann. 53 S. 28. RG v. 9. Jan. 1883 Bad. Ann. 49 S. 74, Puch. 15 S. 32, K. I S. 70. Cöln v. 18. April 1895 Puch. 27 S. 115. bO 65 30 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 6 3. 4. LRS 888. Die Zuläſſigkeit einer ſolchen Einkleidung wird dann all⸗ gemein anerkannt, wenn dadurch keine zwingenden Vorſchriften umgangen werden. Steht dagegen das eigentlich gewollte Rechtsgeſchäft unter zwingenden Vorſchriften, ſo iſt nach der richtigen Anſicht zu unterſcheiden. Materielle Verbote können durch Verſchleierung nicht umgangen werden: ſo iſt auch eine verſchleierte Schenkung nichtig, wenn ſie an einen unfähigen Empfänger gemacht wurde, und ſie unterliegt der Minderung, ſoweit ſie den Vorbehalt verletzt. Vgl. LRS 911, 1099, 1100, 1527 Vagl 5 zu A 1 n ze melle Vorſchriften dagegen können durch die Verſchleierung umgangen werden, nur müſſen die Parteien auch das Rechtsgeſchäft, deſſen Form ſie wählen, wirklich gewollt haben. Beiſpiel: A verkauft in frei⸗ gebiger Abſicht dem B ein Grundſtück, das 150,000 Mk. wert iſt, um 5000 Mk. Hier wird anzunehmen ſein, daß ein Kauf überhaupt nicht gewollt war; das Rechtsgeſchäft kann daher weder als Kauf wirkſam ſein, noch als Schenkung, da dieſer die Form fehlt. Beträgt dagegen der Preis 100,000 Mk., ſo kann dieſer recht wohl als ernſtlich gewollter Kaufpreis betrachtet werden, der Kauf iſt daher wirkſam und damit auch die in ihm ſteckende freigebige Zuwendung des Mehrwertes von 50,000 Mk. e) Der Wille einer Partei oder beider Parteien kann infolge eines Irrtums falſch erklärt worden ſein. Von dieſem Falle iſt bei der Lehre vom Irrtum im Obligationenrecht näher zu handeln. Vgl. LRS 1108, 1109 ff. 2. Das Rechtsgeſchäft muß einen beſtimmten Gegenſtand haben, der überhaupt vorhanden und der den Parteien zugänglich iſt. An dieſem Erforderniſſe fehlt es bei Rechtsgeſchäften über unmögliche Leiſtungen und über fremde Sachen, ſowie bei Willenserklärungen, die jemand ohne Vertretungsbefugnis für einen anderen abgiebt. LRS 1126 ff., 1998. Im allgemeinen muß der das Zuſtandekommen eines Rechtsgeſchäfts 3. Beh. I S. 78, 79/80, II S. 100. Vgl. ZDr I§ 35 N. 1—6, insbeſ. N. 3. ZCr 128 N. 1— 14, insbeſ. N. 2, 3, 6, 7. Crome I S. 257— 259. Karls⸗ ruhe v. 25. Juni 1885. Bad. Ann. 51 S. 305. RG v. 10. März 1887 Puch. 18 S. 679.— RG v. 12. Jan. 1883 E. 9 S. 313, Bad. Ann. 49 S. 345, Puch. 14 S 374, K. I S. 676. RG v. 8. Nov. 1887 Puch. 19 S. 272. RG v. 1. Nov. 1887 E. 20 S. 337. RG v. 14. Febr. 1888 Puch. 20 S. 235. RG v. 17. Mai 1892 Bad. Ann. 59 S. 281. RG v. 6. Juni 1893. Bad. Ann. 60 S. 42 ff., Puch. 25 S. 123. RG v. 21. Mai 1895 Puch. 27 S. 80. RG v. 30. April 1895 Bad. Ann. 61 S. 249.— RG v. 19. Jan. 1883 E. 8 S. 307, K. I S. 195. RG v. 22. Juni 1886 E. 16 S. 275, Puch. 17 S. 211, K. II S. 5 ff RGb 7. Okt. 1890 Puch. 22 S. 48. 4. Beh. I S. 80. Stabel, Vortr. S. 146, 175 f. Zr 8 ZCr T§ 127 N. 7 Crome S. 290 292, 270 ff. § 6 6. 6.] Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 31 beweiſen, der Rechte daraus ableitet. Liegt aber eine formgerechte Erklärung einer an ſich willensfähigen Perſon vor, ſo muß die Partei, die den Mangel eines dieſer Erklärung entſprechenden wirklichen Willens behauptet, dies beweiſen. An ſich bringt ein nicht zuſtande gekommenes Rechtsgeſchäft keinerlei Rechtswirkung hervor. Dadurch iſt aber nicht ausgeſchloſſen, daß eine Partei unter Umſtänden wegen ihres ſchuldhaften Verhaltens bei den Verhandlungen(culpa in contrahendo) dem Gegner nach den Grundſätzen über Vergehen und Verſehen ſchadenserſatzpflichtig werden kann(negatives Vertragsintereſſe). LRS 1382, 1383. Das nähere gehört ins Obligationenrecht. Das Geſetzbuch behandelt mehrere Fälle des nicht zuſtande ge— kommenen Rechtsgeſchäfts wie echte Ungültigkeitsfälle. Vgl. LRS 1599, 1600. Gleichwohl iſt, ſoweit ſolche poſitiven Beſtimmungen nicht entgegenſtehen, an der Unterſcheidung zwiſchen dem gar nicht zu— ſtande gekommenen und zwiſchen dem ungültigen Rechtsgeſchäfte feſtzuhalten. III. Der code civil enthält keine Darſtellung der Ungültigkeit im allgemeinen, wohl aber eine Menge von Einzelbeſtimmungen über ungiltige Rechtsgeſchäfte. Vgl. LRS 896, 791, 1600, 1108 ff., 1123 ff., 1f 133ff., 2013, 2078. Auch die badiſchen Zuſätze 6 ½ bis 6o geben nur einzelne Regeln. Im folgenden wird eine kurze Ueberſicht über die allgemeinen Grundſätze gegeben werden, die ſich aus dieſen Einzelbeſtimmungen gewinnen laſſen. Immer ſind aber in jedem einzelnen Ungültigkeits⸗ falle die beſondern Beſtimmungen über die betreffende Gattung und Art von Ungültigkeit zu beachten. Die Ungültigkeitsfälle des Ehe⸗ rechts bleiben bei dieſer Darſtellung außer Betracht, da ſie zum großen Teile ganz beſonderen Regeln folgen. Vgl.§8 13—15. A. Man unterſcheidet verſchiedene Arten von Ungültigkeit: meiſt abſolute und relative Nichtigkeit und Anfechtbarkeit. Ueber die unter⸗ ſcheidenden Merkmale dieſer Begriffe und über deren gegenſeitiges Ver⸗ hältnis herrſcht Streit. Das Landrecht ſpricht von der Nichtigkeits⸗ klage und von der Umſtoßungsklage, action en nullité en rescision. Vgl. LRS 1304, 1337. Es wird aber ziemlich allgemein anerkannt, Vor Vgl. aber ZCr I§ 126 N. 2, 3,§ 127 N. 1 ff. und Crome I S. 239/240, 242, 254.— RG v. 9. Jan. 1883 Puch. 15 S. 32, Bad. Ann. 49 S. 74, K. I S. 70. RG v. 14. Juni 1892 Puch. 23 S. 481, Bad. Ann. 59 S. 285.— RG v. 25. Juni 1886 Puch. 17 S. 210, K. II S. 103. RG v. 26. April 1889 Bad. Ann. 55 S. 254. RG v. 22. Mai 1891 Puch. 22 S. 432. 1 N. 9— 12 u. a. E. ZCr I§ 126 N. 3, 4—7. Crome I S. 241. S — 32 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 6 7. 6. daß die hiſtoriſch begründete Unterſcheidung dieſer beiden Klagen keine praktiſche Bedeutung mehr hat. Es wird daher zweckmäßig ſein, nur zwei Arten von Ungültigkeit zu unterſcheiden: einerſeits die abſolute Nichtigkeit, andererſeits die Anfechtbarkeit oder relative Nich⸗ tigkeit. 1. Das unterſcheidende Merkmal der abſoluten Nichtigkeit iſt, daß ſie von jedermann geltend gemacht werden kann. Sie wirkt ipso iure und iſt regelmäßig unheilbar(Ausnahme LRS 1340). Abſolut nichtig ſind z. B. Verträge, die Strafgeſetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufen, LRS 3 Abſ. 1, 6; 1131, 1133, Aftererbſetzungen, LRS 896, Erbverträge, LRS 791, 1300, 1600. 2. Die Anfechtbarkeit oder die relative Nichtigkeit kann da⸗ gegen nicht von jedermann, ſondern nur von beſtimmten, zur An⸗ fechtung berechtigten Perſonen geltend gemacht werden. Dieſe Geltendmachtung hat in der Regel gerichtlich zu geſchehen, ope ac— tionis oder exceptionis. Ausnahmen: LRS 1596, 1597, vgl. KO 86 Abſ. 1. Die Anfechtbarkeit iſt heilbar. Die Nichtigkeitsklage, ihre Verjährung und die Beſtätigung anfechtbarer Rechtsgeſchäfte iſt im Obli⸗ gationenrecht zu erörtern. Anfechtungsgründe ſind z. B. beſchränkte Handlungsfähigkeit, LRS 1123 ff., Irrtum, Betrug, Zwang, Ver⸗ kürzung, LRS 1109 ff. u. ſ. w. Vgl. LRS 6„ 1304 ff. B. Von der Ungültigkeit gelten folgende allgemeine Grundſätze: 1. Das ungültige Rechtsgeſchäft iſt von Anfang an unwirkſam: die Ungültigkeit wirkt, wenn ſie geltend gemacht wird, ex tunc, das ſie ausſprechende gerichtliche Urteil iſt deklarativ. Dies gilt nicht nur von der abſoluten Nichtigkeit, ſondern auch von der Anfechtbarkeit. Daher kann ſich z. B. die Konkursmaſſe einer Anfechtungsklage wegen Betrugs gegenüber nicht auf§ 21 KO berufen, wie gegenüber der Klage aus LRS 1184. Beide Arten der Ungültigkeit wirken auch Dritten gegenüber, ſoweit dieſe nicht durch LRS 2279 oder 1240 geſchützt werden. Die Klage kann dabei unmittelbar gegen den Dritten er⸗ hoben werden, das iudicium rescissorium alſo mit dem rescindens verbunden werden. Vgl.§ 33 zu A. 2 u. 3. 2. Die Ungültigkeit des Teiles eines Rechtsgeſchäfts hat die Un⸗ gültigkeit des Ganzen zur Folge, wenn nicht die Abſicht der Parteien darauf ging, trotzdem das ganze Rechtsgeſchäft aufrecht zu erhalten, 7. Beh. I S. 82. Stabel, Inſt. S. 22 ZDr 1 8§ 37 N. 13— 15, 16, 17, 24, 25. 20 § 129 N. 16—20. Crome I S. 240— 242, 243—245, 246, 247—249. 8. Beh. I S. 81. ZDr I 8 37 N. 21— 23. ZCr I§ 129 N. 2, 3, 8§ 123 N. 5, 6. Crome I S. 240, 245, 288. § 6 b. 10.] Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 88 oder wenn nicht das Geſetz ein anderes beſtimmt, wie in LRS 900 und in der badiſchen Faſſung von LRS 896. Handelt es ſich um mehrere trennbare Rechtsgeſchäfte, ſo berührt umgekehrt die Ungültigkeit des einen die anderen nur dann, wenn das dem Willen der Beteiligten entſpricht. LRS 6n. Vgl. auch noch LRS 6* und 2013. 3. Verbietet das Geſetz eine Willenserklärung, ſo iſt dieſe un⸗ gültig, wenn ſie nicht das Geſetz für dennoch gültig oder nur für ſtrafbar erklärt. LRS 61. Schreibt das Geſetz ein beſtimmtes Ver⸗ fahren vor, ſo entſcheidet das Ermeſſen des Richters, ob die Ver⸗ letzung einer ſolchen Formvorſchrift die Ungültigkeit nach ſich zieht. Un— gültig iſt das Rechtsgeſchäft immer dann, wenn das Verfahren für eine notwendige Förmlichkeit erklärt wird, oder wenn auf ſeine Nicht— beobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt iſt. LRS 6*. Von den Formvorſchriften wohl zu unterſcheiden ſind die Beſtimmungen, die den Beweis eines Rechtsgeſchäfts auf beſtimmte Beweismittel, 3. B. Urkunden, beſchränken. Sie ſind für Deutſchland durch§ 14 Ziff. 2 EGzCPO aufgehoben. C. Die einzelnen Ungültigkeitsgründe ſind folgende: 1. Verletzung von Formvorſchriften. Hier iſt die abſolute Nich⸗ tigkeit die Regel. Vgl. z. B. LRS 931 ff., 967 ff. 2. Materielle Verbote gewiſſer Rechtsgeſchäfte an ſich oder für beſtimmte Perſonen. Vgl. z. B. LRS 896, 791, 1130, 1600, 1596, 1597. Die Nichtigkeit iſt hier bald abſolut, bald relativ. 3. Beſchränkungen der Handlungsfähigkeit. LRS 1123 ff. Die Nichtigkeit iſt regelmäßig relativ. 4. Willensmängel: Irrtum, Zwang, Betrug. LRS 1109 ff. Die Nichtigkeit iſt relativ. 5. Verkürzung: LRS 1118, 783, 887, 1079, 1674, 1872, vgl. HGB Art. 286. Die Nichtigkeit iſt relativ. 6. Benachteiligung der Gläubiger. Hier gelten die beſonderen Regeln der KO und des Anfechtungsgeſetzes. IV. Der Rechtsirrtum wird nach der im franzöſiſchen Rechte herrſchenden Meinung dem faktiſchen Irrtum gleichgeſtellt. Umgekehrt ſpricht für das badiſche Recht LRS 1* den Grundſatz aus: error juris nocet. Dieſe Beſtimmung hat aber nur den Sinn, daß niemand auf grund eines bloßen Rechtsirrtums eine Rechtshandlung anfechten darf. Wo dagegen die Kenntnis der wirklichen Rechtslage ein weſent⸗ 9. Beh. I S. 82/83. Stabel, Vortr. S. 190/191. Crome I S. 249/250. Karlsruhe v. 16. Juni 1886. Bad. Ann. 54 S. 289. 10. Beh. I S. 83/84. Stabel, Inſt. S. 24/25, Vortr. S. 172— 174, 189/190. 8Dr 1§ 37 N. 18—20. ZCr I§ 126 N. 12—15. Crome I S. 251— 253. Platenius, Grundriß. 3 10 11 34 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[S 6 n. liches Thatbeſtandsmoment bildet, iſt es gleichgültig, ob dieſe Kenntnis infolge eines Rechtsirrtums oder eines faktiſchen Irrtums mangelt. 1. So ſchließt auch der Rechtsirrtum unter Umſtänden die An⸗ nahme einer ſtillſchweigenden Willenserklärung aus. Z. B. wenn A eine nichtige Verbindlichkeit aus auf Rechtsirrtum beruhender Un⸗ kenntnis ſeines Anfechtungsrechts erfüllt, ſo liegt in dieſer Erfüllung keine Beſtätigung, da dieſe die Kenntnis des Erfüllenden von der Nichtig⸗ keit vorausſetzt. LRS 1338, 1340. 2. Wer, wenn auch aus Rechtsirrtum, dem Rechte entſprechend zu handeln glaubt, handelt nie dolos. 3. Ebenſo iſt, wer ſich aus Rechtsirrtum für berechtigt hält, in bona und nicht in mala fide. Doch iſt der Satz zu beachten: qui dubitat, non est in bona fide. LRS 22684, vgl. 2265, 550. 4. Endlich iſt es bei der condictio indebiti unerheblich, ob der Schuldner aus Rechtsirrtum gezahlt hat: die Rückforderung iſt auch in dieſem Falle begründet, denn der Rechtsgrund der condictio iſt nicht der Irrtum des Zahlenden und deſſen Entſchuldbarkeit, ſondern die ungerechtfertigte Bereicherung des Empfängers. Vgl. LRS 1235, 1376. Näheres im Obligationenrecht. 11. Beh. I S. 84 ff. Stabel, Inſt. S. 25—27, Vortr. S. 210 ff., Jahrb. f. Bad. Recht I S. 109 f. ZDr I§ 28. ZCr I§ 26. Crome I S. 50, 303, II S. 22. RGv. 15. Nov. 1887 Puch. 19 S. 595(Putativehe). RG v. 28. Juni 1881 Puch. 13 S. 442, K. I S. 362. RG v. 16. Nov. 1886 Rh. Arch. 77 TI S. 143, K. II S. 250(condictio indebiti). AM Karlsruhe v. 24. Febr. 1880 Bad. Ann. 46 S. 246, K. I S. 1 u. S. 363. Siehe aber jetzt Karlsruhe v. 20. Okt. 1894 Puch. 26 S. 596. § 7. Die Perſonen. Rechtliche Verſchiedenheiten. Juriſtiſche Perſonen. 35 Erſtes Buch. Von den Perſonen. Einleitung. § 7. Dir Perſunen und ihre rechtlichen Verſchiedenhriten. Inriſtiſche Perſonen. I. Im heutigen franzöſiſchen Rechte iſt jeder Menſch rechtsfähig. Das Inſtitut des bürgerlichen Todes iſt überall, in Frankreich durch Geſetz vom 31. Mai 1854, in Baden durch§ 21 des Geſ. betr. die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen vom 6. März 1845 beſeitigt worden. Der Menſch als Rechtsſubjekt wird Perſon genannt und zwar phyſiſche Perſon im Gegenſatze zu den juriſtiſchen Perſonen. 1. Die Perſönlichkeit des Menſchen beginnt mit ſeiner Geburt. Das neugeborene Kind wird jedoch nur als Menſch betrachtet, wenn es menſchliche Geſtalt beſitzt und nach der Trennung vom Mutter⸗ leibe noch gelebt hat. Es muß aber nach beſonderer Vorſchrift des franzöſiſchen Rechts auch lebensfähig geweſen ſein, d. h. es muß die zur Fortſetzung des Lebens außerhalb des Mutterleibes erforderlichen Organe und die nötige Reife beſiten. LRS 725, 906. Alle dieſe Erforderniſſe ſind im Beſtreitungsfalle von der Partei zu beweiſen, die von der Thatſache der Geburt Rechte ableitet. LRS 135. Auch für den Beweis der Lebensfähigkeit insbeſondere gelten die all⸗ gemeinen Regeln, ſie wird nicht etwa vermutet oder nach den Beſtimmungen der LRS 312, 314 beurteilt. Wenn es ſich um den Anfall von Rechten handelt, wird die Leibes⸗ frucht als ſchon geboren betrachtet, vorausgeſetzt, daß die Geburt eines lebenden und lebensfähigen Kindes wirklich nachfolgt. LRS 725, 906, 577 e, 393. Die Perſönlichkeit des Menſchen endigt mit ſeinem Tode. Wer § 7. Vgl. Beh. I 88 21— 23. Stabel, Inſt. 8 12. ZDr I 88 52—55, 81—85. ZCr I 88 38—49, 79. Crome I 88 13—15, 17. Scherer, Rh. R. I §8 12— 16 S. 184, vgl. II S. 523 ff. 1. Crome I§ 14 N. 7. ZDr§ 80 N. 2, 3. ZCr§ 40 N. 7, 8. 3* Perſonenrecht: Einleitung.[§ 7. aus der Thatſache des Todes oder einer beſtimmten Zeit des Todes Rechte ableitet, muß dieſe ebenfalls beweiſen. LRS 130, 136. Beſondere Beſtimmungen gelten für den Fall der Verſchollenheit und des Um⸗ kommens mehrerer Perſonen in derſelben Lebensgefahr. Vgl.§ 11, 2. Gewiſſe Eigenſchaften der phyſiſchen Perſonen ſind von großer Bedeutung für das bürgerliche Recht: a) Das Alter hat namentlich Einfluß auf die Handlungs⸗ fähigkeit. Die Minderjährigen ſind in ihrer Handlungsfähigkeit beſchränkt und ſtehen unter elterlicher Gewalt oder Vormundſchaft. Andere Fälle enthalten die LRS 903, 904, Freigebigkeiten der Minder⸗ jährigen; 275, 277, freiwillige Eheſcheidung; 343, 346, Adoption; 361, Pflegvaterſchaft. Vgl.§§ 28, 29 StBG, Ehemündigkeit. b) Die Frauen ſind, abgeſehen von den eherechtlichen Be⸗ ſchränkungen der Ehefrau, dem Manne im allgemeinen gleichgeſtellt. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft, die im badiſchen Landrecht beſtand, iſt durch Geſetz vom 25. Auguſt 1835 beſeitigt worden. Ausnahmen enthalten die LRS 442, 391, 394, 395, 399, Vormundſchaft; 980, Teſtamentszeugenſchaft. c) Die Krankheiten des Körpers berückſichtigt das Geſetz in einzelnen Fällen: LRS 936, 979, 978, Schenkungen und Teſtamente blinder und tauber Perſonen; 434, Gebrechlichkeit als Ablehnungsgrund für den Vormund. Die Geiſteskrankheit kann zur Entmündigung oder Verbeiſtändung führen, aber auch ohne ſolche als den Willen aus⸗ ſchließend in Betracht kommen, vgl.§ 6 Z. II u. III. Wegen der Staatsangehörigkeit vgl.§ 8. d) Verwandte ſind Perſonen, die von einander oder von der⸗ ſelben dritten Perſon abſtammen. Im erſten Falle ſpricht man von Verwandten gerader, aufſteigender und abſteigender Linie, im zweiten Falle von Seitenverwandten. Die Anzahl der Grade einer Ver⸗ wandtſchaft wird durch die Zahl der Zeugungen beſtimmt, römiſche Komputation. LRS 735— 738. Verſchwägert iſt eine Perſon mit den Verwandten ihres Ehegatten und mit den Ehegatten ihrer Ver⸗ wandten. Der Grad der Schwägerſchaft entſpricht dem Grade der ſie vermittelnden Verwandtſchaft. Man iſt alſo z. B. mit ſeinem Vater im erſten Grade der abſteigenden Linie, mit ſeinem Bruder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt, mit ſeinem Schwager im zweiten Grade der Seitenlinie verſchwägert. Näheres im Erbrecht, vgl.§ 42. Zu beachten iſt, daß im bürgerlichen Rechte regelmäßig das un⸗ eheliche Kind nur mit ſeinen Erzeugern, nicht auch mit deren Ver⸗ wandten verwandt und verſchwägert iſt. Ausnahme z. B. bei den Ehehinderniſſen: StBG 8§ 33. § 72. 2.] Die Perſonen. Rechtliche Verſchiedenheiten. Juriſtiſche Perſonen. 37 II. Es giebt Geſamtheiten von Rechten und Verbindlichkeiten, die nicht mit einer phyſiſchen Perſon verknüpft ſind, und die nach der An⸗ ſchauung des Verkehrs ſelbſtändige Exiſtenz haben. Das Recht fingiert in dieſen Fällen ein Subjekt ſolcher Geſamtheiten, die ſogenannte jutiſtiſche Perſon. Dieſe kann ſein eine Vereinigung von Perſonen, oder aber ein bloßes Zweckvermögen: Korporation— Stiftung. Die Korporation, universitas personarum, iſt wohl zu unterſcheiden von der Geſellſchaft, societas. Die Korporation hat ſelbſtändiges Vermögen, hat ihre eigenen Rechte und Verpflichtungen; die einzelnen Mitglieder haben keine direkten Rechte an dieſem Vermögen, vielmehr nur An⸗ ſprüche gegen die Korporation. Dagegen iſt das Vermögen der Geſell⸗ ſchaft zugleich Vermögen der einzelnen Geſellſchafter, und nur aus der Mitberechtigung der anderen Geſellſchafter erwachſen gewiſſe Beſchränkungen in der Verfügung über dieſes Vermögen für den einzel⸗ nen socius. Auch die Geſellſchaft tritt manchmal äußerlich als Rechts⸗ ſubjekt auf, allein ſie bleibt ſtets nur eine Kollektivbezeichnung für die Rechte der einzelnen Mitglieder, ſo bei der offenen Handelsgeſellſchaft. 2 1. Der code civil trifft nur einzelne Beſtimmungen über beſtimmte juriſtiſche Perſonen: den Staat, die Gemeinden und die öffentlichen Anſtalten. Vgl. LRS 538— 542, Sachen im öffentlichen Eigentum; 713, Recht des Staates an herrenloſen Sachen; 910, 911, 937, 940, Freigebigkeiten an juriſtiſche Perſonen; 2121 Z. 3, geſetzliche Pfand⸗ rechte; 2227, Verjährung. Im badiſchen Landrecht werden der Staat, die Gemeinden, Staatsanſtalten und die Körperſchaften als„bürgerliche Perſonen“ den „natürlichen“(phyſiſchen) Perſonen gegenübergeſtellt. LRS 537. Von denſelben Perſonen handelt das 2. KonſtEd. vom 14. Juli 1807, Bg. eh Im franzöſiſchen und badiſchen Recht ſind nur juriſtiſche Perſonen anerkannt, die öffentliche Zwecke verfolgen. Vgl. Landesh. VO v. 17. Nov. 1883, die Erteilung der Körperſchaftsrechte betr. BB 1 S. 133. Eine Ausnahme bildet die Gewerkſchaft des badiſchen Berggeſetzes, vgl.§ 36 zu Anm. 11. Dagegen kennt das Reichsrecht neben öffentlichrechtlichen auch rein privatrechtliche juriſtiſche Per— ſonen, wie die Aktiengeſellſchaften. 2. Im einzelnen ſind folgende anerkannte juriſtiſche Perſonen zu nennen: 17 S. 142 ff., insbeſ. N. 16. Scherer. Rh. R. I§1 1888 Puch. 20 S. 419 ff. 3. Beh. I 8 22 S. 89/90. Crome I§ 17 S. 140 ff. ZDr I 88 52, 53. Z6Cr 1 8 38 M. 2—4. 2. Windſcheid I§8 49, 57, 58. Dernburg I§öoff. Crome 1 88 13, 2 81. 85 S. RG v. 13. April 0 38 Perſonenrecht: Einleitung.[S— Nach Reichsrecht das Reich, die Reichsbank, die Innungen und Innungsverbände, die Armenverbände, die Krankenkaſſen, die Berufs⸗ genoſſenſchaften, die Verſicherungsanſtalten der Arbeiterverſicherungs⸗ geſetze, die eingeſchriebenen Hilfskaſſen, die Aktiengeſellſchaften, die Genoſſenſchaften. Nach Landesrecht der Staat, die Gemeinden, die Kreisverbände, gewiſſe Staats⸗ und andere Anſtalten, z. B. Univerſitäten, die katholiſche und evangeliſche Kirche, die geiſtlichen und weltlichen Stiftungen, die Gewerkſchaften. 3. Zur Entſtehung juriſtiſcher Perſonen iſt ein beſonderer Akt der Staatsgewalt erforderlich, ſoweit das Reichsrecht nicht ein anderes beſtimmt. Dabei iſt die zehnjährige Duldung einer„Staats⸗ geſellſchaft“ im 2. KonſtEd. der ausdrücklichen Beſtätigung gleichgeſtellt. Vgl. 2. KonſtEd.§ 9. Stiftungsgeſetz§ 1. Landesh. VO v. 17. Nov. 1883. Gemeindeordnung§ 4. Die juriſtiſche Perſon endigt durch Wegfall ihres Zwecks, Auf⸗ hebung ſeitens der Staatsgewalt, freiwillige Auflöſung, ſoweit ſolche möglich iſt. Ueber die Verwendung des Vermögens vgl. 2. KonſtEd. § 9, Stiftungsgeſetz§ 10. 4. Die Rechtsfähigkeit der juriſtiſchen Perſon iſt auf die Ver⸗ mögensrechte beſchränkt, die das Vorhandenſein einer phyſiſchen Perſon nicht begrifflich vorausſetzen, wie dies z. B. beim Inteſtaterbrecht der Fall iſt. Die juriſtiſchen Perſonen, namentlich der Staat, haben gewiſſe Vorrechte: LRS 2121, geſetzliches Pfandrecht; LRS 713 ff., 768, Recht des Staates an herrenloſem und erbloſem Gute;§ 542, 41 KO, Konkursprivilegien. Das 2. KonſtEd. verfügte ihre Gleichſtellung mit den Minderjährigen, doch iſt dieſe Beſtimmung durch die LRS 2121* ogl. mit 2227 ſtillſchweigend aufgehoben. O Sd — 4. Crome I S. 145 ff. Vgl. ReichsbankG v. 14. März 1875. GewO 8 97 ff. UnterſtützungswohnſitzG v. 6. Juni 1870 u. Landes G v. 5. Mai 1870, die öffent⸗ liche Armenpflege betr., BB I S. 576 ff., 588 ff. KVG v. 15. Juni 1883 88§ 25, 64, 72, BB II S. 920 ff. UnfallverſG v. 6. Juli 1884§ 9, BB II S. 413 ff. Landw. UnfallverſG v. 5. Mai 1886§ 13, BB II S. 463 ff. Inval.⸗ u. Alters⸗ verſG v. 22. Juni 1889§ 44, BB II S. 564 ff. Hilfskaſſen G v. 7. April 1876 § 5, BB II S. 397 ff. HGB(nach der Faſſung der AktNov. v. 18. Juni 1884) Art. 213. RGeſ. betr. die Erwerbs⸗ und Wirtſchaftsgenoſſenſchaften v. 1. Mai 1889 § 11. RGeſ. v. 20. April 1892, die Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung betr. § 13, RGBl. S. 477 ff. 5. GemO für mittlere und kleinere Gemeinden v. 31. Dez. 1831 mit vielen Abänderungen, BB I S. 413 ff., 488 ff. StädteO v. 20. Juni 1884, BB I S. 504 ff. FeuerverſG v. 29. März 1852§ 68, Bingner S. 779 ff. Kirchen G v. 9. Okt. 1860 S§ 1—3, BB I S. 710 ff. Stiftungs G v. 5. Mai 1870§8 1, 2, BB I S. 745 ff. BergG v. 22. Juni 1891§8§ 80 ff, GWBl. S. 447 ff. 6. Crome I§ 17 N. 8, vgl. N. 79. Beh. I S. 89. Vgl. RG v. 22. Febr. 1895 Bad. Ann. 61 S. 110. 7 Beh. S 91 Crome S 19 ff. § 7*.0 Die Perſonen. Rechtliche Verſchiedenheiten. Juriſtiſche Perſonen. 39 Der Staat hat ein weitgehendes Aufſichtsrecht über die juriſtiſchen Perſonen des öffentlichen Rechts, aus dem ſich eine Reihe von Be⸗ ſchränkungen ihrer Handlungsfähigkeit ergiebt, z. B. GemO und StO 8§ 172 ff. KrankenverſG 88 24, 64. Nach dem Landrecht bedürfen insbeſondere freigebige Ver⸗ fügungen unter Lebenden wie von Todeswegen der Staatsgenehmi⸗ gung, wenn ſie zu gunſten juriſtiſcher Perſonen getroffen werden. LRS 910, 911, 937. Stiftungsgeſetz v. 5. Mai 1870§8 1, 2. Landesh. VO v. 17. Nov. 1883§ 5. Die im Erbrecht näher zu erörternde Frage, ob auch einer noch nicht genehmigten juriſtiſchen Perſon Freigebigkeiten zugewendet werden können, wenn nur nach⸗ träglich die Staatsgenehmigung erfolgt, iſt nach badiſchem Rechte wohl zu bejahen. S. u.§ 51 zu A. 13. 8 Die juriſtiſche Perſon wird nach Maßgabe ihrer Verfaſſung durch die Handlungen ihrer Vertreter innerhalb der Vertretungsbefugnis berechtigt und verpflichtet, ſie haftet für kontraktliches Verſchulden dieſer Vertreter. Bei Delikten der Vertreter einer juriſtiſchen Perſon iſt die Beſtrafung der juriſtiſchen Perſon ſelbſtverſtändlich ausgeſchloſſen. Wohl aber muß die juriſtiſche Perſon für die civilrechtlichen Folgen aller Delikte aufkommen, die ihre Vertreter und Angeſtellten beim Handeln für die juriſtiſche Perſon verübten. Die herrſchende Meinung beſchränkt dagegen dieſe Haftung auf die Fälle des LRS 1384: danach ſoll die juriſtiſche Perſon nur dann haften, wenn ihr Beauftragter in Bezug auf ſeine Verrichtungen vom Auftraggeber abhängig, deſſen Anleitungen und Weiſungen unterworfen war, nicht aber, wenn der Beauftragte innerhalb des ihm von der juriſtiſchen Perſon übertragenen Geſchäfts⸗ kreiſes ſebſtändig ſich zu entſchließen hatte. Die Frage wird nament⸗ lich praktiſch, wenn der Staat oder die Gemeinde aus Delikten ihrer Beamten in Anſpruch genommen werden. 9 5. Beſonderer Erwähnung bedürfen noch die zahlreichen Vereine mit wechſelnder Mitgliederzahl, welche weder öffentlichrechtlicher Natur ſind, noch als Erwerbsgeſellſchaften betrachtet werden können, wie geſellige, muſikaliſche, wiſſenſchaftliche Vereine, Kunſtvereine, Turn⸗ 8. Crome I S. 157 ff., 286. Windſcheid I 8§ 60 N. 2, III§ 549 Ziff. 2. Dernburg I§ 63 N. 9. Beh. I 8 135 S. 479. ZDr 1V 8 649 N. 8— 12. Scherer, Rh. R. I§ 12 S. 91 ff. Vgl. RG v. 8. Febr. 1887 Puch. 18 S. 50, K. II S. 68 u. v. 10. Juli 1888 Puch. 19 S. 649. 9. So Windſcheid I§ 59 N. 10. Crome I§ 17 S. 150 ff. Scherer, Rh. R.§ 89 S. 411 ff. AMe, d. h. für Beſchränkung auf die Fälle des LRS 1384: RG v. 19. Okt. 1883 K. II S. 286, E. 10 S. 286. Vgl. RG v. 8. Dez. 1882 Bad. Ann. 49 S. 140, K. I S. 420. RG v. 19. Jan. 1892 Bad. Ann. 58 S. 88. RG v. 17. Nov. 1893 Bad. Ann. 60 S. 24 ff., Puch. 25 S. 68. Karlsruhe v. 8. Febr. 1890 Bad. Ann. 56 S. 275. Cöln v. 27. Okt. 1881 Scherer I S. 414/415. RG ohne Datum, Bad. Ann. 61 S. 298. Vgl. Motive I S. 102 ff. 40 Perſonenrecht: Einleitung.[S§ 7 0 8 1. vereine, ſtudentiſche Verbindungen u. dgl. Dieſe Vereine treten voll⸗ ſtändig im Gewande der juriſtiſchen Perſonen auf und werden im ge⸗ wöhnlichen Leben auch regelmäßig als ſelbſtändige Rechtsſubjekte be⸗ handelt, wie ſie denn auch manchmal nicht unbeträchtliches aktives und paſſives Vermögen haben. Da aber das franzöſiſche und das badiſche Recht nur juriſtiſche Perſonen kennen, die öffentliche Zwecke verfolgen, ſo ſind dieſe Vereine als juriſtiſche Perſonen nicht anzuerkennen, ſie ſind alſo als ſolche weder rechtsfähig, noch können ſie klagen und ver⸗ klagt werden. Entgegen dieſer auch vom Reichsgericht wiederholt aus— geſprochenen Anſicht neigt ſich die neuere franzöſiſche Rechtſprechung der Anerkennung ſolcher Vereine als juriſtiſchen Perſonen zu. Dieſer Standpunkt hat de lege ferenda viel für ſich, dagegen bleibt de lege lata nichts anderes übrig, als dieſe Vereine nach den Grundſätzen über Geſellſchaft und Vollmacht zu beurteilen, obwohl ſie ſachlich den juriſtiſchen Perſonen näher ſtehen und in vielen Punkten von dem 10 Rechte der societas abweichen. 1. Titel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. § 8. Bechtsfühigkeit der Staatsungehörigen und Fremdrn. I. Jeder Staatsangehörige, er mag politiſche Rechte, z. B. das Wahlrecht, haben oder nicht, hat nach franzöſiſchem Rechte den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte. LRS 7, 8. Eine Minderung der Rechtsfähigkeit hat die Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte durch ſtrafgerichtliches Urteil auch im Privatrecht zur Folge: Der Verurteilte wird unfähig, Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu ſein, er kann nicht Vormund, Nebenvormund, Kurator, Beiſtand, Mit⸗ glied eines Familienrates ſein, außer bei der Vormundſchaft über ſeine eigenen Nachkommen, und dann nur mit beſonderer Genehmigung des 1 Familienrates. StGB§ 32— 34. II. Den Fremden gegenüber nimmt das franzöſiſche Recht eine ig entgegenkommende Stellung ein. Nach LRS 11 ſoll der Fremde 10. Vgl. Crome T 8 17 S. 168 ff. Beh. I S. 90. Scherer, 3 LS 12 S. 84. ZEr I§ 38 N. S 60 N. 3. RG v.. Juni 1887 . 18 S. 346 Puch. S v. 4. März 1887, 6 T S 17 2. Juli 1888 u. 23. Okt. 1890 Puch. 23 S. 49 ff., v. 13. April 1888 Puch. 20 S. 419 ff. RG v. 22. Febr. 1895 Puch. 26 S. 602. Dagegen für das gemeine Recht: RG III. Civ Sen. v. 22. Okt. 1882 E. 8 S. 121, K. I S. 530, I. Civ⸗ Sen. v. 30. April 1881 E. 4 S. 155. Motive I S. 82 ff. Vgl. dagegen franz. KaſſH v. 23. Febr. 1891 Puch 23 S 32. § 6 § 8. Beh. I§8§ 24— 26. ZDr I§8 68—79. 3Cr I 88 50— 62. I S. 130. Stet Inſt.§ 9 S. 18/19,§ 13. Scherer, Rh. R. I§8 6 8. § 15 Mandry 88 4, 1. Vgl. r, Rh. R. I S. 70/71. GewO 8§8 106, 83, 86. Mandry§8 —— § 8 2. 3. Rechtsfähigkeit der Staatsangehörigen und Fremden. 41 im Inlande nur die bürgerlichen Rechte genießen, die ſein Heimatſtaat durch Staatsverträge dem Inländer einräumt; daß durch die Geſetz⸗ gebung oder ſonſt thatſächlich im fremden Staate der Inländer dieſe Rechte genießt, genügt mithin nicht. Der Fremde wird aber nicht etwa als vollkommen rechtsunfähig betrachtet, wenn ſolche Staatsverträge nicht vorliegen. Vielmehr legt die herrſchende Anſicht in Frankreich dieſe Beſtimmung dahin aus, daß der Fremde nur die allgemeinen, aus dem ius gentium ubgeleiteten Rechte genießen kann, dagegen von den dem ſpeziellen franzöſiſchen Rechte angehörigen Rechten ausgeſchloſſen bleibt. Die deutſche Praxis im Gebiete des code civil ſteht auf dem entgegengeſetzten Standpunkte. Der Ausländer wird im allgemeinen dem Inländer gleichgeſtellt, wenn nicht aus beſtimmten Geſetzen hervorgeht, daß ſie nur für Inländer berechnet ſind. Dieſen dem heutigen Rechtsverkehr zwiſchen verſchiedenen Staaten allein entſprechenden Grund⸗ ſatz hat auch das badiſche Recht anerkannt. Vgl. 6. KonſtEd. v. 4. Juni 1808§ 1, Bg. S. 596 ff. Geſetz über den Vermögenserwerb der Ausländer vom 4. Juni 1864, Bg. S. 10/11. LA S. 14/15. Perſonen, die dem Deutſchen Reiche, oder einem anderen Bundes⸗ ſtaate angehören, ſind durch Art. 3 der ReichsVerf. den Inländern ſchlechthin gleichgeſtellt. Der nicht badiſche Deutſche iſt mithin dem badiſchen Staats⸗ angehörigen gegenüber in der privaten Rechtsfähigkeit überhaupt nicht zurückgeſetzt, der Reichsausländer nur in folgenden Punkten: 1. Nach badiſchem Rechte kann der Reichsausländer nicht nota— rieller Zeuge ſein. LRS 980. RPG§ 48. Werden bei einer teils im Inlande, teils im Auslande belegenen Erbſchaft oder Schenkung Inländer als ſolche von den im Auslande befindlichen Gegenſtänden derſelben ausgeſchloſſen, ſo ſollen ſie aus den im Inlande befindlichen Anteilen der ſie ausſchließenden Ausländer entſchädigt werden. Geſ. v. 4. Juni 1864§ 2. Bg. S. 10/11. LA 2. Nach Reichsrecht muß der Ausländer in der Regel Sicherheit für die Prozeßkoſten ſtellen CPO§ 109; er wird nicht zum Armen⸗ rechte zugelaſſen,§ 106; das ausländiſche Urteil wird nur unter be⸗ ſtimmten Vorausſetzungen im Inlande vollſtreckt,§ 661(vgl. oben§ 5 zu Anm. 26); der Ausländer muß die Gerichtskoſten vorſchießen,§ 85 GerKoſtG. Vgl. noch weiter GewO§ 12, KO 88 207, 208. Mit der hier bejahten Frage, ob der Ausländer hinſichtlich der Rechtsfähigkeit dem Inländer im allgemeinen gleichzuſtellen ſei, iſt die 2. ZDr I§ 76—78. ZCr T§ 59—62. Crome I§ 15 S. 130. 3. Beh. I§8 24— 25. Scherer, Rh. R. I§ 6. 3 —— 42 Perſonenrecht: Einleitung.[S 8 45. andere Frage nicht zu verwechſeln, ob nun auch das inländiſche, oder ob nicht unter Umſtänden das ausländiſche Recht auf die Rechtsverhält⸗ niſſe der Fremden Anwendung zu finden habe. Dieſe zweite Frage iſt nach den oben entwickelten Grundſätzen über das internationale Privatrecht zu beantworten, und für ſie iſt auch die Zugehörigkeit zu einem anderen deutſchen Bundesſtaate von Erheblichkeit. S. oben § 5 zu Anm. 1 und 10. III. Der Erwerb und Verluſt der Reichs⸗ und Staats⸗ angehörigkeit iſt heute für Deutſchland durch das RGeſ. v. 1. Juni 1870 allgemein geregelt. BB I S. 102 ff. Die Beſtimmungen dieſes Geſetzes, die an Stelle der Vorſchriften des code civil getreten ſind, haben folgenden weſentlichen Inhalt: Die Reichsangehörigkeit wird erworben und verloren mit der Staatsangehörigkeit, d. h. der Zugehörigkeit zu einem der deutſchen Bundesſtaaten.§ 1. Es giebt alſo keinen Deutſchen, der nicht An⸗ gehöriger eines der Bundesſtaaten(einſchließlich des Reichslandes) iſt. A. Die Staatsangehörigkeit wird erworben,§ 2: 1. Durch Abſtammung von einem deutſchen Vater bei ehelichen, von einer deutſchen Mutter bei unehelichen Kindern. Der Ort der Ge⸗ burt iſt gleichgültig.§ 3. 2. Durch Legitimation, wenn der Vater einem anderen Bundes⸗ ſtaate als die Mutter angehört.§ 4. 3. Durch Heirat: Die Frau erwirbt die Staatsangehörigkeit des Mannes.§ 5. 4. Durch Aufnahme bei Angehörigen anderer deutſcher Bundes⸗ ſtaaten und durch Naturaliſation bei Reichsausländern. Die An⸗ ſtellung im öffentlichen Dienſte ſteht mangels beſonderen Vorbehalts dieſen Akten gleich.§8§ 6— 11. B. Die Staatsangehörigkeit wird verloren,§ 12: 1. Durch Entlaſſung auf Antrag. 88 14ff. 2. Durch Ausſpruch der Behörde, wenn ein Deutſcher der Aufforderung zur Rückkehr in Kriegszeiten nicht Folge leiſtet,§ 20, oder ohne Erlaubnis in fremden Staatsdienſt tritt.§ 22. 3. Durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande.§ 21. 4. Bei unehelichen Kindern durch Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate als die Mutter angehört.§ 12 Ziff. 4. 5. Durch Heirat: auch hier erwirbt die Frau die Staatsangehörig⸗ 5 keit des Mannes.§ 12 Ziff. 5. S. 66. 5. Mandry S. 49. cxx § 91.1 Beurkundung des Perſonenſtandes. 43 2. Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. S 9. Die Beurkundung des Perſonenſtandes nach heutigem Recht. I. Die urkundliche Feſtſtellung der für den Perſonenſtand wich⸗ tigſten Thatſachen lag auch in Frankreich bis zur Revolution in den Händen der Geiſtlichkeit. Der code civil übertrug entſprechend dem Grundſatze der Trennung von Kirche und Staat die Standesbeurkundung bürgerlichen, nicht mehr kirchlichen Beamten, den Standesbeamten. In Baden wurde bei Einführung des franzöſiſchen Rechts der bisherige Zuſtand inſofern beibehalten, als die Pfarrer zu Beamten des bürgerlichen Standes beſtellt wurden.§ 6 des 2. EinfEd. Bg. S. 564. Erſt das badiſche Standesbeurkundungsgeſetz v. 21. Dez. 1869, das den Tit. II des code civil aufhob und erſetzte, führte die Beur⸗ kundung durch bürgerliche Standesbeamte ein. Im Deutſchen Reiche hat das Perſonenſtandesgeſetz oder Standesbeurkundungsgeſetz einheitliches Recht geſchaffen. RGeſ. v. 6. Febr. 1875, die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehe⸗ ſchließung betr. Bad. JG III S. 217. Dieſes Geſetz beruht im all⸗ gemeinen auf denſelben Grundſätzen, wie das franzöſiſch⸗badiſche Recht. Ergänzende Beſtimmungen treffen das RGeſ. v. 4. Mai 1870 betr. die Eheſchließung und Beurkundung des Perſonenſtandes von Bundes⸗ angehörigen im Auslande, ebenda S. 254 ff., das badiſche Einführungs⸗ geſetz zum StBG v. 9. Dez. 1875, ebenda S. 243 ff., und mehrere Verordnungen. II. Der Standesbeamte iſt auch nach dem StBG ſtaatlicher Beamter. Geiſtliche und andere Religionsdiener ſind von dieſem Amte ſchlechthin ausgeſchloſſen.§ 3 Abſ. 2 StBG. Der Standesbeamte iſt für einen beſtimmten Bezirk beſtellt, in der Regel iſt der Bürger⸗ meiſter Standesbeamter ſeines Gemeindebezirks.§8§ 1—6 StBG. Zugleich mit dem Beamten wird deſſen regelmäßiger Stellver⸗ treter beſtellt. StBG§ 3, vgl. EG§ 7. Der Beamte iſt für die in ſeinem Bezirke vorzunehmenden Beur⸗ kundungen ausſchließlich zuſtändig. Geburten, Heiraten und Sterbe⸗ fälle ſind in dem Bezirke zu beurkunden, wo ſie vorgefallen ſind.§§ 17, 54, 56, ogl.§§ 25, 26, 55 StBG. Die Unzuſtändigkeit des Beamten S Rh. R. I§§ 17—20.— Franz. Recht: ZDr I 8§§ 55— 66, 70, 161. ZCr I 58 63—77. Stabel, Inſt.§§ 14—16. Früheres bad. Recht: Mayer, Leitf.§§ 18—24. 1. Bundesamtl. Ausführungsbeſtimmungen v. 22. Juni 1875, Bad. JG III S. 265 ff. Dienſtweiſung für Standesbeamte in Faſſung v. 1. Aug. 1895, GWBl. 95 Nr. 22. Landesh. VO v. 16. Dez. 1875, die Vor⸗ und Familiennamen betr., Bad. JG III S. 260 ff. ———— —— —— O 44 Perſonenrecht: Einleitung.[§ 92. hat zur Folge, daß über die Beweiskraft der Beurkundung das freie richterliche Ermeſſen entſcheidet.§ 15 Abſ. 3 StBG. Für die Standesbeurkundungen im Auslande gilt die Regel: locus regit actum. LRS 34, EG§ 11.— Daneben iſt für Reichs⸗ angehörige die Beurkundung des Perſonenſtandes durch vom Reichs⸗ kanzler ermächtigte diplomatiſche Vertreter oder Konſuln des Reiches zugelaſſen. RGeſ. v. 4. Mai 1870, StBG§ 85. Beſondere Beſtimmungen gelten für Seeſchiffer, für Militär⸗ perſonen im Auslande ſowie für die landesherrlichen Familien und die fürſtliche Familie Hohenzollern. III. Die Standesbeamten führen drei Regiſter: das Geburts⸗, das Heirats⸗ und das Sterberegiſter. Für den Fall des Verluſtes der Regiſter werden gleichzeitig Nebenregiſter geführt.§ 14 StBG. Zur Sicherung einer zuverläſſigen Beurkundung ſind eingehende Vor⸗ ſchriften über Form und Inhalt der Einträge gegeben.§8§ 12, 13, 22, 24, 54, 59 StBG. Einzutragen ſind folgende Thatſachen: 1. In die Geburtsregiſter: Die Geburten lebender Kinder, 88 17, 20, die Anerkennung natürlicher Kinder,§ 25, die nachträgliche Feſtſtellung einer Abſtammung(Urteil im Status-Prozeſſe), die An⸗ wünſchung und ſonſtige Aenderungen der Standesrechte,§ 26, die nach⸗ träglich mitgeteilten Vornamen,§ 22, ſowie etwaige Namensänderungen. 2. In die Heiratsregiſter: Die Eheſchließungen, die Scheidungen, die Ungültigkeits⸗ und Nichtigkeitserklärungen von Ehen, 88 54, 55, ſowie die bei der Eheſchließung erfolgte Anerkennung eines natürlichen Kindes. Dienſtweiſung§ 120, in Faſſung v. 1. Aug. 1895. LRS 331. 3. In die Sterberegiſter: Die Sterbefälle und Totgeburten. Die Eheſchließung wird vom Standesbeamten unmittelbar nach der Trauung beurkundet. In allen übrigen Fällen beurkundet der Standesbeamte nicht von Amtswegen, ſondern nur auf Anzeige. Bei Anzeigen über Geburten und Sterbefälle hat er jedoch das Recht und die Pflicht, über die ihm zweifelhaft ſcheinenden Punkte Erhebungen anzuſtellen.§§ 21, 58 StBG. Zur Anzeige ſind gewiſſe Perſonen bei Strafvermeiden verpflichtet, vgl.§8§ 18, 20, 24, 56— 58, 64, 68, 74 des StBG. Wo mündliche Anzeige vorgeſchrieben iſt, kann der An⸗ zeigende ſich nur durch eine Perſon vertreten laſſen, welche die zu beurkundende Thatſache ſelbſt wahrgenommen hat,§§ 19, 58. Bei verzögerter Anzeige von Geburten, nach drei Monaten, oder von 2. StBG 8§8 61— 64, 71. Kaiſerl. VO v. 4. Nov. 1875 RGBl. 75 S. 313 ff., § 72. Landesh. VO v. 27. Juli 1885 GVBl. 85 S. 291 ff., die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großh. Hauſes und deren Eheſchließung betr. § 9 3—6. Beurkundung des Perſonenſtandes. 45 Sterbfällen, nach der Beerdigung, iſt der Eintrag zum Regiſter nur mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde nach Ermittelung des Sachver⸗ halts zuläſſig,§§ 27, 60 StBG. Gegen Entrichtung der vorgeſchriebenen Gebühren kann jedermann Einſicht der Standesregiſter begehren und ſich Auszüge fertigen laſſen, § 16 StBG. IV. Die ordnungsmäßig geführten Standesregiſter liefern vollen Beweis der Thatſachen, zu deren Beurkundung ſie beſtimmt, und die in ihnen eingetragen ſind. Der Gegenbeweis der Fälſchung, der un⸗ richtigen Eintragung, ſowie der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feſtſtel⸗ lungen, die den Einträgen zu Grunde liegen, iſt zuläſſig,§ 15 StBG. Dabei iſt wohl zu beachten, daß der Eintrag zum Standesregiſter nicht nur beweiſt, daß die betreffende Anzeigeperſon die beurkundete Erklärung abgegeben hat, ſondern auch, daß dieſe Erklärung der Wahrheit entſpricht. Dadurch unterſcheidet ſich der Eintrag zum Standesregiſter von dem Eintrage in andere öffentliche Bücher, z. B. in das Handelsregiſter. Auf der anderen Seite erſtreckt ſich die Beweiskraft der Standes⸗ regiſter und nur auf die Thatſachen, zu deren Beurkundung ſie geſetzlich beſtimmt ſind. Hat z. B., entgegen der Vorſchrift des § 25 StBG der Standesbeamte auf Anzeige einer dritten Perſon auch den unehelichen Vater eingetragen, ſo begründet dieſer Eintrag keines⸗ wegs den Beweis der unehelichen Vaterſchaft. Vgl. StBG§8 18%5, 25. Dienſtweiſung in Faſſung v. 1. Aug. 1895§ 54. Die ordnungsmäßig gefertigten Auszüge haben dieſelbe Beweis⸗ kraft, wie die Standesbücher ſelbſt. Unter Auszügen verſteht das Geſetz wortgetreue beglaubigte Abſchriften der Einträge, nicht bloße Zeugniſſe. § 15 Abſ 2 StBG. Inwieweit Verſtöße gegen die geſetzlichen Vorſchriften über Form und Art der Einträge deren Beweiskraft aufheben oder mindern, hat der Richter nach freiem Ermeſſen zu entſcheiden.§ 15 Abſ. 3 StBG. Die Beſtimmungen des StBG über die Beweiskraft der Einträge und Auszüge ſind durch§ 13 Abſ. 1 EG zur CPO aufrecht erhalten; nach§ 16 Ziff. 2 EGzCPO wird die Beweiskraft früherer Beurkun⸗ dungen durch die CPO ebenfalls nicht berührt. Vgl. EGzStBG§8. 6 Die Frage, ob neben dem Beweiſe durch die Standesregiſter die 3. Beh. I§§ 29—31. Scherer Rh. R. I S. 107 ff. 4. Vgl. CPO§ 383. Seuffert N. 3 zu§ 383 CPO. Mandry S. 115 ff., StGB§8§ 271—273, vgl.§ 169. RG Entſch. in Strafſ. 2 S. 303 u. 21 S. 411. Scherer Rh. R. I S. 108/109. 6 6. Crome I§ 16 N. 20. Mandry S. 115 ff. Seuffert§ 16 EGzCPO N. 3. Beh. I S. 109, 110/111, vgl. 2. Aufl. I§ 32(früheres Rechth. — 46 Perſonenrecht: Einleitung.[§8 9 7.6 10 1. betreffenden Thatſachen auch anderweitig bewieſen werden können, hat das StBG nicht berührt, dagegen das EGzCPO in§ 14 Ziff. 2 in bejahendem Sinne entſchieden. Die Beſtimmungen des Landrechts über Vermutungen, über die Vorausſetzungen der Standesklagen und über die materiellrechtlichen Folgen der Unterlaſſung des Eintrags bei freiwilligen Scheidungen und Anwünſchungen bleiben unberührt. Vgl. LRS 294, 359 und unten §19 8 20 Zif V. Die Führung der Standesregiſter wird von der Aufſichts⸗ behörde überwacht. Dieſe iſt in Baden das Amtsgericht als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit. StBG§ 11. EG 8 4. RPO 8§ 24. Die Amtsgerichte haben beſonders auch die Hebung etwaiger Mängel der Einträge zu veranlaſſen. Zerſtörte und abhanden ge⸗ kommene Beurkundungen ſind aus den gleichlautenden Regiſtern zu ergänzen, eventuell neu herzuſtellen. 88 26, 27 EG. Zur Berichtigung materieller Mängel in den Beurkundungen iſt die Durchführung des Berichtigungsverfahrens erforderlich, das vom Amtsgericht auf Antrag oder von Amtswegen eingeleitet wird. Das Verfahren iſt rechtspolizeilicher Natur, StBG 8§ 66. EG 8§ 4. RPG§8 8 ff., 23, 24. Die Anordnung einer Berichtigung iſt als Randvermerk einzutragen.§ 65, StBG. Zu beachten iſt die Beſtimmung des§ 28 EG, wonach die Be⸗ richtigung den Beteiligten nicht entgegengehalten werden kann, die ſie weder beantragt haben noch im Verfahren gehört worden ſind. 3. Titel. Von dem Wohnſitz. § 10. Der bürgerliche Wohnſitz. I. Als Wohnſitz einer Perſon bezeichnet man den Ort, den das Geſetz als Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältniſſe betrachtet. Der Wohnſitz fällt meiſt mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuſammen, kann aber auch von dieſem verſchieden ſein. So behält ein Minderjähriger den Wohnſitz am Wohnorte ſeiner Eltern, auch während er ſelbſt ſich anders⸗ wo, z. B. ſtudierens halber, regelmäßig aufhält. Der Wohnſitz hat auch im öffentlichen Rechte Bedeutung, ſo für das Wahlrecht in Reich, Staat und Gemeinde, die Armenpflege(Unter⸗ ſtützungswohnſitz), den Strafprozeß. 7. Beh. I S. 111 Ziff. II. Crome I§ 16 N. 2 ff. 8. Beh. I§ 33. Scherer Rh. R. I§ 19. § 10. Beh. 1 88 34, 35. Stabel, Inſt.§ 17. 3ZDr 58 14 16 ZCr I 86 80— 85. Scherer, Rh⸗R. 1 86 9, 10, II§ 164. Crome 18 12 N. 16ff., N. 32 ff. Mayer, Leitf.§ 25. 1. Vgl. ReichstagswahlG v. 31. Mai 1869§ 1 BB I S. 29. WahlO v. cr § 10 2. 3.] Der bürgerliche Wohnſitz. 47 Im Civilprozeß wird durch den Wohnſitz einer Perſon deren allgemeiner Gerichtsſtand begründet.§ 13 CPO. Für Militär⸗ perſonen,§§ 14/15, Exterritoriale,§ 16, Ehefrauen und Kinder,§ 17, ſtellt die CPO einen geſetzlichen Wohnſitz auf, doch ſoll dieſer nur„in Anſehung des Gerichtsſtandes“ maßgebend ſein. Im übrigen, namentlich auch was den Begriff des Wohnſitzes anlangt, läßt die CPO das bürgerliche Recht unberührt. II. Das franzöſiſche Recht unterſcheidet zwiſchen allgemeinem und beſonderem Wohnſitz, je nachdem ſich der Wohnſitz auf alle Rechts⸗ verhältniſſe oder nur auf ein einzelnes Rechtsverhältnis bezieht. Als beſonderer Wohnſitz kommt nach Aufhebung der LRS 64 und 174 für Baden nur der ſogenannte gewählte Wohnſitz in Betracht, le domicile élu. Mit der Wahl eines Wohnſitzes unterwirft ſich die betreffende Perſon hinſichtlich der Gerichtsbarkeit und der Zwangs⸗ vollſtreckung den Gerichten dieſes Ortes. Die Wahl eines Wohnſitzes iſt für das bedungene Unterpfand in LRS 2148 Ziff. 1 vorgeſchrieben, doch wird dieſe Beſtimmung in Baden regelmäßig nicht befolgt. Nach § 15 Ziff. 5 EGzCPO hat die Wahl eines Wohnſitzes nur noch für Zuſtellungen Bedeutung. Frage der Auslegung iſt es, ob bei Ver⸗ trägen in der Wahl eines Wohnſitzes die Feſtſetzung des Erfüllungs⸗ ortes oder die Prorogation des betreffenden Gerichtsſtandes ge⸗ funden werden kann. Beides wird nicht ohne weiteres anzunehmen ſein. Der allgemeine Wohnſitz iſt entweder ein freiwilliger, d. h. er beruht auf der thatſächlichen Niederlaſſung einer Perſon an einem beſtimmten Orte, mit dem Willen, ſich hier regelmäßig aufzuhalten, oder ein geſetzlicher, d. h. er beruht auf einer geſetzlichen Vorſchrift, gleich— viel, ob auch die thatſächliche Niederlaſſung der Perſon an dem be⸗ treffenden Orte erfolgte, oder nicht. III. Der Wohnſitz wird in folgenden Fällen durch das Geſetz beſtimmt: 1. Der Beamte, ſoweit er nicht nur auf beſtimmte Zeit oder aus⸗ drücklich nur auf Widerruf angeſtellt iſt, hat ſeinen Wohnſitz am Orte de Amte RS 106, 107, vgl. 1072. 23. Dez. 1818§ 37 BB I S. 60. GemO für mittl. Gem.§ 9 BB I S. 413. StO§ 7 BB I S. 504. BürgerrechtsG v. 31. Dez. 1831§ 4 ff. BB I S. 459. UnterſtützungswohnſitzG v. 6. Juni 1870§ 9ff. BB I S. 576, StPO 8§8 8, 11. 2. Beh. I S. 115. Scherer Rh. R. I§ 9. Betzinger, Anh. zu Gaupps Comm. der CPO S. 24 ff. Seuffert§ 13 CPO N. 1. Bingner, EGzRJG S. 167 ff. Vgl. RG v. 28. Dez. 1888 E. 22 S. 385. Puch. 20 S. 83. 3. Beh. I S. 117/118. Scherer Rh. R. I§ 10. ZDr I 5 146. ZCr L§ 85. Bingner, EGzRJG S. 169. Bekk, Dingl. Rechte S. 152. Muncke, Anm. zu Zachariae S. 102. RG v. 16. Mai 1884 Puch. 15 S. 562, Bad. Ann. 50 S. 266. Vgl. Scherer, Entſch. Ziff. 3 zu LRS 111. Karlsruhe v. 16. Okt. 1894 Bad. W S 3 48 Perſonenrecht: Einleitung.[§ 10 4—. 2. Die Ehefrau teilt bis zur Trennung der Ehe den Wohnſitz des Mannes, auch wenn ſie thatſächlich von ihm getrennt lebt. LRS 108, 214. 3. Der nicht gewaltsentlaſſene Minderjährige teilt den Wohn⸗ ſitz ſeiner Eltern oder ſeines Vormundes. LRS 108, 374, vgl. RPG 4. Der vollſtändig Entmündigte, ſei er Verſchwender oder Geiſtes⸗ kranker, teilt ebenfalls den Wohnſitz ſeines Vormundes, nicht dagegen der bloß Verbeiſtändete. LRS 108, 489, 509, 513*. 5. Volljährige, die bei anderen im Dienſt oder in ſtändiger Arbeit ſtehen, teilen den Wohnſitz des Arbeitgebers, wenn ſie ſich an demſelben Orte wie dieſer und in einem dieſem gehörigen Hauſe auf⸗ halten. LRS 109. Der geſetzliche Wohnſitz der Ehefrau ſchließt dieſen Wohnſitz aus. 6. Nach beſonderer Vorſchrift des badiſchen Rechts haben der Ortsherr und der Ortsbürger ihren Wohnſitz an dem Orte, wo der ortsherrliche Sitz iſt, oder wo der Ortsbürger das Bürgerrecht beſitzt. LRS 1026, 1074. Dieſer Wohnſitz beſteht neben dem freiwilligen oder einem anderen geſetzlichen Wohnſitz. Es iſt demnach im badiſchen Rechte ein mehrfacher Wohnſitz derſelben Perſon möglich, was für das franzöſiſche Recht nicht zutrifft. Keinen geſetzlichen Wohnſitz des Geburtsortes will der LRS 102* einführen, vielmehr nur dem Richter Anhaltspunkte zur Ermittelung der 3 thatſächlichen Niederlaſſung geben. Der geſetzliche Wohnſitz erliſcht durch Wegfall der ihn begründen⸗ den Thatſache, z. B. des Beamtenverhältniſſes, nicht durch Willensakt der betreffenden Perſonen. IV. Die Perſon, die keinen geſetzlichen Wohnſitz(oder nur den nach LRS 102*) beſitzt, hat ihren Wohnſitz da, wo ſich ihre thatſäch⸗ liche Niederlaſſung befindet, bei mehreren Niederlaſſungen da, wo ſich die Hauptniederlaſſung befindet: freiwilliger Wohnſitz. LRS 102. Dieſer Wohnſitz kann durch Verlegung der Niederlaſſung nach einem anderen Orte willkürlich verändert werden. Eine hierauf gerichtete Ab⸗ ſicht der Partei iſt mangels einer ausdrücklichen Erklärung aus den 6 Umſtänden zu entnehmen. LRS 103, 104, 105. Ueber den Wohnſitz juriſtiſcher Perſonen trifft der code civil keine Beſtimmungen. Es werden die Grundſätze über Wohnſitz der 4. Beh. I S. 116. Bingner, EGzRJG S. 168. BürgerrechtsG 88 4ff., 54, vgl. StädteO§ 7. 5. Beh. 1 S. 114. Bingner, EGzRJG S. 168. Seuffert§ 13 CPO N. 1. RG v. 6. April 1880. Blum, Ann. 1 S. 609. 9. 6. Beh. 1 S. 116. ZDr I8 144 W 6 ZCr I8 83. 88 107 11 1. Allgemeines von Vermißten und Verſchollenen. 49 phyſiſchen Perſon entſprechend auf den Ort anzuwenden ſein, an dem nach der Verfaſſung der juriſtiſchen Perſon oder, wenn dieſe nichts be⸗ ſtimmt, thatſächlich die Centralverwaltung ihren Sitz hat. So in Be⸗ treff des Gerichtsſtandes CPO§ 19. 4. Titel. Van den Abweſenden. § 11. Allgemxine Grundſätzr über Yermißte und Yerſchollenr. I. Die Lehre von der Abweſenheit iſt im code civil, zum Teil unter Aufſtellung neuer Grundſätze, verhältnißmäßig eingehend behandelt, wie ſie denn auch zur Zeit der Entſtehung des Geſetzbuches von großer praktiſcher Bedeutung war. Abweſend, non présent, im Sinne des Geſetzes iſt, wer am Orte ſeines Wohnſitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht anweſend iſt. Der nur Abweſende bleibt, abgeſehen von einzelnen Fällen, ſich ſelbſt überlaſſen, ſolange er nicht vermißt wird. LRS 111, vgl. 59 838, 131 Läßt ein Abweſender nichts mehr von ſich hören, ſo daß die Be⸗ ſorgnis entſteht, er möchte nicht mehr am Leben ſein, ſo wird er ver⸗ mißt, iſt absent présumé. LRS 112. Dauert dieſer Zuſtand längere Zeit, ſo kann unter beſtimmten Vorausſetzungen der Vermißte für verſchollen erklärt werden; dieſer Zuſtand heißt Verſchollenheit, absence déclarée. Im folgenden wird der Vermißte und Verſchollene als Ver⸗ ſchwundener bezeichnet werden. Bei Behandlung der Rechtsverhältniſſe des Verſchwundenen (Vermißten oder Verſchollenen) geht das Geſetz von dem Grundſatz aus, daß weder der Tod noch das Leben vermutet, vielmehr die Exiſtenz des Verſchwundenen als ungewiß betrachtet wird. Dabei wird berück⸗ ſichtigt, daß mit der längeren Dauer des Vermißtſeins die Wahrſchein⸗ lichkeit des Todes immer mehr überwiegt. Dem entſprechend ſucht das Geſetz zwiſchen dem Intereſſe des Verſchwundenen ſelbſt und dem ſeiner Erben und Rechtsnachfolger einen billigen Ausgleich zu finden. Der Unterſchied zwiſchen der Verſchollenheit und dem bloßen Ver⸗ mißtſein tritt im Geſetze hauptſächlich bei der Behandlung des dem Verſchwundenen ſchon vorher gehörigen, zurückgelaſſenen Vermögens hervor: Das Geſetz kennt eine zuerſt nur fürſorgliche, dann endgültige 7. Crome I S. 79. Betzinger, Anh. zu Gaupps Comm. zur CPO S. 27. § 11. Beh. I58 36—39. ZDr 1 85 147— 151, 158— 160. ZCr I 88 86—90, 98— 100. Crome I§ 14 S. 111 ff. Stabel, Inſt.§8 18—20. Mayer, Leitf. 88 26— 29. 1 L Platenius, Grundriß. 4 50 Perſonenrecht: Abweſenheit.[§ 11 2. Einweiſung in das Vermögen des Verſchollenen. Von dieſer Ein⸗ weiſung wird im nächſten Paragraphen,§ 12, ausführlich die Rede ſein. II. So lang eine Perſon nur vermißt wird, ſteht ihr eigenes Intereſſe in erſter Linie, ſo weit es ſich um das zurückgelaſſene Ver⸗ mögen handelt. Hatte der Vermißte einen Bevollmächtigten mit Verwaltung ſeines Vermögens betraut, oder hat er einen geſetzlichen Vertreter, z. B. Vormund, zurückgelaſſen, ſo liegt überhaupt kein Grund zum Einſchreiten der Behörde vor. Iſt dies aber nicht der Fall, ſo 1 trifft das Gericht die zur Verwaltung des zurückgelaſſenen Vermögens erforderlichen Anordnungen. LRS 112, 113. Im Gegenſatz zum fran⸗ zöſiſchen Rechte verfügt das Gericht in Baden dieſe Maßregeln von Amtswegen, und zwar wird regelmäßig ein Abweſenheitspfleger ernannt, der unter Aufſicht des Gerichts das zurückgelaſſene Vermögen wie ein Vormund zu verwalten hat. RPG§ 2 Ziff. 1. Für das geſamte Abweſenheitsverfahren iſt in Baden das Amts⸗ gericht als Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuſtändig, und zwar das Amtsgericht des letzten allgemeinen Gerichtsſtandes oder bei im Auslande wohnenden Badenern das des letzten Wohnſitzes im Großherzogtum. RPG§ 5, vgl. CPO 86 13 8 Der Abweſenheitspfleger verwaltet das Vermögen des Vermißten bis zu ſeiner Rückkehr, bis zum Nachweiſe des wirklichen Todes oder bis zur Einweiſung der mutmaßlichen Erben. Dieſe Perſonen müſſen die vom Abweſenheitspfleger innerhalb ſeiner Befugniſſe getroffenen Maßregeln gegen ſich gelten laſſen. III. Dauert der Zuſtand des Vermißtſeins weiter fort, ſo kann unter folgenden Vorausſetzungen beim Amtsgerichte die Verſchollen⸗ heitserklärung erwirkt werden. 1. Die Verſchollenheitserklärung wird nur auf Antrag erlaſſen. Antragsberechtigt ſind in erſter Linie die Erben und der zurück⸗ gebliebene Ehegatte des Vermißten, dann aber auch alle Perſonen, welche ein durch den Tod des Vermißten bedingtes Recht in Anſpruch nehmen, ſo Vermächtnisnehmer, Schenknehmer auf den Todesfall. LRS 115, 120, 123, 124. Nicht ſind antragsberechtigt die Gläubiger dieſer 2Perſonen. 2. Der Antrag ſetzt den Ablauf einer beſtimmten Zeit ſeit dem Beginn des Vermißtſeins voraus. Dieſes beginnt mit dem Verſchwinden des Vermißten, oder, falls ſpäter noch Nachrichten von ihm eingetroffen ſind, mit dem Datum der letzten Nachrichten, nicht mit dem Datum des ihres Eintreffens. Es iſt zu unterſcheiden, ob der Vermißte einen Bevollmächtigten oder geſetzlichen Vertreter zurückgelaſſen hat, oder ——— e5 ZCr 8 0 6 N. 3. 2 Vgl.§ 1 do S § 11 3—. Allgemeines von Vermißten und Verſchollenen. 51 nicht. Im erſteren Falle müſſen zehn Jahre verſtrichen ſein, und zwar ohne Rückſicht darauf, ob die Vollmacht ſchon früher erloſchen oder aber für längere Zeit ausgeſtellt iſt. LRS 121, 122. Wo kein Bevoll⸗ mächtigter zurückblieb, genügt der Ablauf von vier Jahren. LRS 115. 3. Das Amtsgericht erläßt, wenn die erwähnten Vorausſetzungen des Antrags gegeben ſind, den ſogenannten Vorbeſcheid auf Kund⸗ ſchaftserhebung. In dieſem öffentlich bekannt zu machenden Beſcheid wird der Vermißte, ſowie jeder, der über ihn Auskunft erteilen kann, aufgefordert, dem Amtsgerichte binnen Jahresfriſt Mitteilung zu machen. Das Gericht kann vor Erlaß des Vorbeſcheids weitere Erhebungen vor⸗ nehmen. LRS 116, 117. RPG§ 9. RPO§ 30. 4. Sind während eines weiteren Jahres nach Erlaß des Vor⸗ beſcheids keine Nachrichten vom Vermißten eingetroffen, ſo wird er durch Endbeſcheid für verſchollen erklärt. Dieſer Bſchet wird ebenfalls veröffentlicht. LRS 119. RPG§ 9. RPO§ 31. Die Ein⸗ weiſung wird regelmäßig mit der Verſchollenheitserklärung verbunden, kann derſelben aber auch nachfolgen. IV. Einen weſentlich anderen Standpunkt nimmt das Geſetz bei der Behandlung des Vermögens ein, das dem Verſchwundenen erſt anfällt, nachdem er vermißt worden iſt. Hier wird der Grundſatz durchgeführt, daß 5 jeder, der auf den Anfall eines Rechts an eine Perſon Anſprüche gründet, zu beweiſen hat, daß dieſe Perſon den Anfall auch erlebte. LRS 135. Da nun das Daſein des Vermißten ungewiß iſt, wird eine Erbſchaft, die ihm anfallen würde, wenn er lebte, den Perſonen zugewieſen, die mit ihm oder nach ihm zu dieſer Erbſchaft berufen waren, gerade als ob der Vermißte nicht vor⸗ handen wäre. LRS 136. Dabei werden die Perſonen, die für den Fall des Vorabſterbens Erbvertreter des Verſchwundenen geweſen wären, auch jetzt zur Erb⸗ ſchaft zugelaſſen. Wenn z. B. der Vater eines Vermißten ſtirbt, ſo teilen den Nachlaß die Geſchwiſter des Vermißten mit ſeinen Abkömmlingen nach Stämmen. Vgl. Fig. a. Die rechtliche Stellung der Perſonen, die an Stelle des Vermißten nach LRS 136 zu einer Erbſchaft berufen werden, iſt ſehr wohl von der der Perſonen zu unterſcheiden, die in ſein zurückgelaſſenes Fig. a. 151 M N. 3 36 v. 3. März 1883 ErſLothr. Zſchr. 13 S. 483. 4. Veh. 8 57 5. ZDr I 4* 60 — 52 Perſonenrecht: Abweſenheit.[§ 11 6. 7. Vermögen als ſeine, des Vermißten, mutmaßliche Erben eingewieſen werden. Im letzten Falle leiten die betreffenden Perſonen ihr Recht von dem Verſchollenen ab, im erſten Falle dagegen erben ſie kraft eigenen Rechts. Dies hat zur Folge, daß alle die Vorſchriften über Sicherheitsleiſtung, Verfügungsbeſchränkungen u. ſ. w., die für die Ein⸗ gewieſenen gelten, auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Allerdings iſt auch hier das Recht der Erben ein durch die Rückkehr des Verſchwundenen oder das Auftreten näherer Erben auflöſend bedingtes. Allein bei der Herausgabe des Nachlaſſes kommen dann nicht die Vorſchriften der LRS 125, 127, 130 ff. zur Anwendung, ſondern die allgemeinen Regeln über die Erbſchaftsklage, hereditatis petitio, mit der Maßgabe, daß ein Rückerſatz der redlicher Weiſe erworbenen Früchte nicht ſtattfindet. LRS 137, 138. Vgl.§ 47 III. Alle dieſe Grundſätze haben nach der herrſchenden Meinung nicht bloß im Falle der Verſchollenheit, ſondern auch bei bloßem Vermißt⸗ ſein Anwendung zu finden. Für Baden kann das Gegenteil nicht aus der Ueberſchrift des badiſchen Textes vor LRS 135, Verſchollenheit ſtatt absence, gefolgert werden, denn auch in den folgenden Ueberſchriften vor LRS 139 und 141 wird das Wort Verſchollenheit gebraucht, während ſich die Vorſchriften der LRS 139, 140 auf Verſchollene und Vermißte, der LRS 141— 143 ſogar nur auf Vermißte beziehen. Vgl. V. Auch§ 2 des RPG iſt nicht als ausſchlaggebend zu betrachten, da für Vermißte ein Teilungspfleger auch in dem Falle notwendig iſt, wo der Anfall ſchon vor dem Verſchwinden, die Teilung aber erſt nachher erfolgte, und es außerdem ja im Belieben der Miterben ſteht, ob ſie den Vermißten nicht doch bei der Teilung vorerſt berückſichtigen wollen. Vgl.§ 48 zu A. 6. V. Die Familienverhältniſſe des Verſchwundenen geſtalten ſich folgendermaßen: 1. Die Ehe bleibt beſtehen, denn der Tod iſt ja nicht erwieſen; doch iſt nach badiſchem Rechte die Verſchollenheit Scheidungsgrund. LRS 232 a. Heiratet der zurückgebliebene Ehegatte ohne Scheidung zum zweiten Male, ſo iſt dieſe Ehe wegen Bigamie ungültig, wenn der Verſchollene damals noch am Leben war. StBG§ 34. Doch kann nur der zurückgekehrte Verſchollene dieſe Ungültigkeit geltend machen, ſonſt niemand, auch nicht der Staatsanwalt. LRS 139. Letzteres war für Frankreich beſtritten, iſt aber nach der Neufaſſung 6. ZDr I§ 158 N. 7—9. ZCr I§ 98 N. 7—9, vgl. Beh. I5§ 39 S. 131— 133. 47. Crome I§ 14 S. 121 ff. RG v. 20. Juni 1890 E. 26 S. 365 ff. Rheiniſches Recht; für Baden Stabel, Vortr. S. 95. Mayer, Leitf.§ 27. AM Beh. I§ 39 S. 133/134. Vgl. auch Brauer, Erl. I S. 139. 6 G §8 11 6— 12.) Die Einweiſung in das Vermögen des Verſchollenen. 53 von LRS 184 durch das EGzStBG für Baden außer allen Zweifel geſtellt. Vgl. StBG§ 36. Für die Ehe des bloß Vermißten gelten dieſelben Regeln. 2. Die Fürſorge für die zurückgebliebenen minderjährigen Kinder bleibt dem Vater überlaſſen, falls die Mutter vermißt wird. Iſt der Vater verſchwunden, ſo tritt die Mutter vollſtändig an ſeine Stelle und übt alle Rechte des Vaters, insbeſondere auch die Verwal⸗ tung des Vermögens der Kinder, wie der Vater aus, ohne einer gerich⸗ lichen Ermächtigung zu bedürfen. LRS 141. Iſt der nicht vermißte Ehegatte ſchon verſtorben oder ſtirbt er in der Folge, ſo ſoll, doch früheſtens ſechs Monate nach dem Beginne des Vermißtſeins, eine vor⸗ läufige vormundſchaftliche Fürſorge dem nächſten Ahnen, eventuell einem beſonders zu ernennenden Vormunde übertragen werden. LRS 142. Die Stiefkinder des zurückgebliebenen Gatten aus einer früheren Ehe des Vermißten werden den gemeinſchaftlichen Kindern gleich behandelt. LRS 143. Nach der Verſchollenheitserklärung finden die allgemeinen Regeln über Vormundſchaft Anwendung, als ob der verſchollene Ehe⸗ gatte geſtorben wäre. LRS 390 ff. § 12. Die GEinwriſung in dus Permögen des Perſchollenen im beſonderen. I. Nach der Verſchollenheitserklärung tritt das Intereſſe der mut⸗ maßlichen Erben des Verſchollenen und der anderen auf ſeinen Todes⸗ fall Berechtigten mehr in den Vordergrund. Es wird nun, und zwar zu⸗ nächſt nur fürſorglich, der Zuſtand hergeſtellt, wie er bei dem Tode des Verſchollenen eingetreten wäre. Als Zeitpunkt des Todes wird dabei der Beginn des Vermißtſeins(Datum des Verſchwindens bezw. der letzten Nachrichten) betrachtet. Es werden nämlich nunmehr die Perſonen, die zu genannter Zeit die mutmaßlichen Erben des Verſchollenen waren, auf ihren Antrag vom Amtsgericht in den fürſorglichen Beſitz des zurückgelaſſenen Vermögens eingewieſen. LRS 120. RPO 8 33. Am Einweiſungsverfahren können ſich andere Perſonen als die urſprünglichen Antragſteller beteiligen, wenn die Letzteren freiwillig oder 8. Vgl. über die Streitfrage im franz. Rechte: ZDr I§ 159 N. 6. ZCrI § 99 N. 6. Crome I§ 14 N. 62. Für Baden: Beh. I§ 39 S. 134. 9. ZDr 1§ 159 N. 5, III§ 4656 N. 18. ZCr I§ 99 N. 3, III 8 436 N. 19. Crome I§ 14 N. 63. Stabel, Inſt.§ 19 S. 45, 48. 10 Se S § 12. Beh. I§ 39. ZDr I 85 151— 157b. ZCr I 88 90— 97. Stabel, §8 21— 22. Mayer, Leitf.§8 28—29. Crome I8 14 S. 117 ff. Inſt. 10 54 Perſonenrecht: Abweſenheit.[§ 12 1—. auf grund eines im ordentlichen Prozeſſe ergangenen Urteils deren gleiches oder beſſeres Recht anerkannt haben. LRS 1202. Doch können auch nach erfolgter Einweiſung dieſe Perſonen im Wege des ordent⸗ lichen Prozeſſes die Herausgabe des ihnen gebührenden Vermögens 1 von den Eingewieſenen verlangen. Vgl. zu Ziff. V. Iſt eine Perſon verſtorben, die im entſcheidenden Zeitpunkte mut⸗ maßlicher Erbe war, ſo treten deren Rechtsnachfolger an ihre Stelle. Dagegen iſt eine Ceſſion der Rechte des zur Einweiſung Berechtigten als dem Verbote der Erbverträge widerſprechend ungültig. WRS 791, 1130. Auch die Gläubiger der Einweiſungsberechtigten können 2 das Recht auf Einweiſung nicht ausüben. LRS 1166. Wie die Erben und unabhängig von dieſen ſind auch die anderen auf den Todesfall des Verſchollenen berechtigten Perſonen, ent⸗ ſprechend ihren Anſprüchen zum Antrage auf Einweiſung berechtigt. Es wird deshalb auch nach der Verſchollenheitserklärung ſogleich das etwaige Teſtament des Verſchollenen eröffnet. LRS 123. II. Der eingewieſene Erbe iſt fürſorglicher Verwalter fremden Gutes. Er iſt zur ſorgfältigen Verwaltung verpflichtet und hat bei der Herausgabe des Vermögens für etwaigen Schaden einzuſtehen. LRS 125. Zum Schutze des Verſchollenen ſind Sicherheitsmaßregeln vor— geſchrieben: Inventur der Fahrniſſe, eventuell gerichtlicher Verkauf der⸗ ſelben, Sicherheitsleiſtung des Eingewieſenen. Um ſich gegen die Ver⸗ mutung zu ſchützen, daß die Liegenſchaften ſich in gutem Zuſtande befunden hatten, kann der Eingewieſene eine amtliche Beſchreibung der⸗ ſelben veranlaſſen. LRS 126. RPO§ 33 a. E., pgl eR 1731, 600. Mehrere Eingewieſene können das Vermögen unter ſich fürſorglich teilen. Der Eingewieſene iſt nur zu Verwaltungs⸗ handlungen berechtigt, insbeſondere iſt ihm die Veräußerung und Ver⸗ pfändung der Liegenſchaften des Verſchollenen nur mit gerichtlicher Ermächtigung geſtattet. LRS 128, 2126. RPO 8 35. 4 Dritten gegenüber iſt der Eingewieſene lediglich Vertreter des Abweſenden. Er hat die Gläubiger des Letzteren zu befriedigen, jedoch haftet er nicht mit ſeinem eigenen Vermögen. LRS 134. 5 Die Früchte verbleiben zum größten Teile dem Eingewieſenen, in den erſten fünfzehn Jahren nach der Einweiſung zu%, in weiteren fünfzehn Jahren zu /10. Nach dreißig Jahren iſt er überhaupt nicht L§ 152 nach N. 8. ZCr L§ 91 nach N. 8. § 152 N. 5, 6,§ 154, N. 24. Crome II G I8 91 N. 11— 16. 1 301 N. 13. ZCr I§ 91 N. 5, 6, 8 4 5 154 N. 19, 20. ZCr I§ 93 N. 19, 20. 5. Beh. I§ 39 S. 124. ZDr § 12 6. 7. Die Einweiſung in das Vermögen des Verſchollenen. 55 mehr zur Herausgabe der Früchte verpflichtet. LRS 127, vgl. 1274 und 127 b, RPO§ 33 Abſ. 6. Wie immer, kommen an den Früchten die Koſten ihrer Gewinnung in Abzug. LRS 348. „III. Beſonderes gilt für den Fall, daß der Verſchollene einen Ehe⸗ gatten zurückgelaſſen hat, mit dem er in geſetzlicher oder vertrags⸗ mäßiger Gütergemeinſchaft lebte. Dieſer zurückgebliebene Ehegatte hat nämlich die Wahl, die Einweiſung und damit die fürſorgliche Auf⸗ löſung der Gütergemeinſchaft geſchehen zu laſſen, eventuell ſelbſt zu beantragen, oder aber er kann die Einweiſung durch die Erklärung ver⸗ hindern, daß er die Gütergemeinſchaft fortſetze. Im erſten Falle gilt das oben Geſagte, und der Ehegatte erhält bei der fürſorglichen Auflöſung der Gütergemeinſchaft auch die ihm für den Fall ſeines Ueberlebens zugeſagten Vorteile fürſorglich eingeräumt. In dieſem Falle hat der Ehegatte, wie jeder Eingewieſene, Sicherheit zu leiſten. LRS 124. Wählt dagegen der Ehegatte die Fortſetzung der Gütergemein⸗ ſchaft, ſo iſt zu unterſcheiden: 1. Der zurückgebliebene Ehemann behält ſeine Rechte am Gemein⸗ gut und am Sondergut der Frau; er hat lediglich die Pflicht zur Ver⸗ mögensaufnahme. LRS 124, 126, vgl. 1421 ff., 1428 ff. 2. Die zurückgebliebene Ehefrau erhält die Verfügung über ſämt— liches Gemeingut und Sondergut, doch iſt ſie als Vertreterin des Mannes zu betrachten und bei allen Veräußerungshandlungen an die gerichtliche Ermächtigung gebunden. Die Früchte werden ſtets für die Gemeinſchaft erworben, alſo ohne Pflicht zum Rückerſatz; weder Mann noch Frau haben Sicherheit zu leiſten. LRS 124. Auch nach der Erklärung, die Gemeinſchaft fortſetzen zu wollen, kann jeder Ehegatte deren fürſorgliche Auflöſung verlangen, die Frau und deren Erben können außerdem ſich der Gemeinſchaft entſchlagen. bſ Die fortgeſetzte Gütergemeinſchaft wird, abgeſehen hiervon, durch den Tod des zurückgebliebenen Ehegatten aufgehoben, ſowie durch den Nachweis des Todes des Verſchollenen, durch Vermögensabſonderung und durch die endgültige Einweiſung. [V. Sind ſeit der fürſorglichen Einweiſung dreißig Jahre ver— floſſen, oder ſeit der Geburt des Verſchollenen hundert Jahre, gleich⸗ viel, ob eine fürſorgliche Einweiſung ſtattfand oder nicht, und ſind immer noch keine Nachrichten eingetroffen, ſo werden die Einweiſungs⸗ 6. Beh. I 8 39 S. 126. ZDr I§ 153 N. 3—6. Z6Cr I 8 92 N. 3—6. 7. Beh. I§ 39 S. 126/127. ZDr L§ 153 N. 7. ZCr I§ 92 N. 7. Stabel, Inſt.§ 21 S. 53. AM Crome L§ 14 N. 47. 6 G 56 Perſonenrecht: Abweſenheit.[S 1282 berechtigten auf ihren Antrag endgültig eingewieſen. LRS 129. RPO§ 36. Beachte auch LRS 129(z. B. Schiffsunglück). Die endgültige Einweiſung bewirkt das Freiwerden der geleiſteten Sicherheit und die Auflöſung der etwa fortgeſetzten Gütergemeinſchaft. Der endgültig Eingewieſene hat nunmehr freie Verfügung über das Vermögen und iſt auch Dritten gegenüber ſelbſt berechtigt und ver⸗ pflichtet. Daher kann er jetzt auch die Minderung von Schenkungen des Verſchollenen verlangen. V. Auch das Recht des endgültig Eingewieſenen iſt wie das des fürſorglichen Beſitzers kein unbedingtes, vielmehr der Auflöſung unter gewiſſen Vorausſetzungen unterworfen. 1. Dem zurückgekehrten Verſchollenen iſt auf Verlangen ſein Vermögen auszufolgen, ohne daß ihm die Einrede der Verjährung ent⸗ gegengeſetzt werden kann. LRS 131, vgl. 131*. Der fürſorglich Eingewieſene hat das Vermögen im Stück und in gutem Zuſtande herauszugeben, eventuell Erſatz zu leiſten. LRS 130, 126, 127, 127 a, 127 b. Aus der dritten Hand kann der Zurückgekehrte die veräußerten Liegenſchaften vindizieren; bei Fahrniſſen gilt LRS 2279. Der endgültig Eingewieſene erſtattet dagegen nur noch, was er im Stück beſitzt, oder was erweislich an Stelle eines veräußerten Stücks getreten iſt, z. B. der ausſtehende Kaufpreis einer veräußerten Liegen⸗ ſchaft oder die hierfür angeſchafften Wertpapiere. LRS 132. Für Wertsverminderungen ſteht er niemals ein. Gegen den dritten Beſitzer von Liegenſchaften hat der Rückkehrende keine Klage mehr. 2. Gleiches Recht, wie der Verſchollene ſelbſt, haben deſſen ehe⸗ liche Leibeserben, einerlei, ob ſie ſeinen Tod nachweiſen oder nicht. Ihr Anſpruch verjährt erſt nach dreißig Jahren von der endgültigen Einweiſung an. LRS 133. 3. Andere Perſonen, die ein näheres Recht als die Ein⸗ gewieſenen haben, können während der fürſorglichen Einweiſung die Herausgabe des Vermögens verlangen, und zwar, wenn ſie ihre Anſprüche auf den Rechtszuſtand beim Beginn des Vermißtſeins gründen, dreißig Jahre lang nach der Einweiſung. Stützen ſie ihren Anſpruch darauf, däß der Verſchollene zu einer anderen Zeit verſtorben iſt, und ſie deshalb beſſer berechtigt ſind, ſo haben ſie nach LRS 130 die hereditatis petitio gegen die fürſorglich Eingewieſenen während dreißig Jahren von dieſem, natürlich von ihnen zu beweiſenden, wirk⸗ lichen Todestage an. Beſtritten iſt, ob ſolche Perſonen, die nicht eheliche Nachkommen 157 N. 5 Er 06 N 6G §§ 12 0 13 1. Eheſchließung.— Verlöbnis. 57 des Verſchollenen ſind, auch noch nach der endgültigen Einweiſung ihre Anſprüche geltend machen können. Bejaht man mit der herrſchen⸗ den Anſicht dieſe Frage, ſo kommt dem endgültig Eingewieſenen jeden⸗ falls neben der Verjährung der hereditatis petitio vom wirklichen Todes⸗ tage an auch die Verjährung von dreißig Jahren nach der endgültigen Einweiſung zu ſtatten, die ihm unter Umſtänden günſtiger ſein kann. VI. Die Beſtimmungen über die eingewieſenen Erben ſind auf die aus anderen Titeln eingewieſenen auf den Todesfall Berechtigten entſprechend anzuwenden. 5. Titel. Von der Ehe. I. Die Eheſchließung. § 13. Begriff und Törmlichkriten der Eheſchließung.— Yerlöbnis. I. Bis zur Revolution galt in Frankreich das Eherecht der katho⸗ liſchen Kirche. Das Zwiſchenrecht beſeitigte den Einfluß der Kirche voll— ſtändig und erklärte ſchließlich die Ehe für einen beiderſeits aufkünd⸗ baren rein bürgerlichen Geſellſchaftsvertrag. Der code civil betrachtet die Ehe zwar ebenfalls als ein bürgerliches, nicht als ein kirchliches In— ſtitut, trägt aber auch der hohen ſittlichen Bedeutung der Ehe durchaus Rechnung. Vor Einführung des Landrechts galt in Baden die Eheordnung vom 15. Juli 1807, welche die Ehe zwar auch den Staatsgeſetzen unterſtellte, aber auf die kirchenrechtliche Auffaſſung noch weitgehende Rückſicht nahm. Dieſe Eheordnung wurde durch die Einführung des Landrechts nur inſoweit aufgehoben, als ihre Beſtimmungen denen des Landrechts widerſprachen, dagegen unberührt gelaſſen, ſoweit ſie das Landrecht näher erläuterte. 1. EinfEd.§ 18. LRS 3114. Auch bei Einführung des Landrechts blieb die Standesbeurkundung und die Ehe⸗ ſchließung den Geiſtlichen überlaſſen, die dabei allerdings als ſtaat⸗ liche Beamte handelten. Erſt das bad. StBG v. 21. Dez. 1869, das die Eheordnung formell aufhob, führte die obligatoriſche Civilehe vor dem bürgerlichen Standesbeamten ein, wie ſie ſchon im code civil beſtand. Im weſentlichen auf demſelben Standpunkt ſteht das heute für ganz Deutſchland maßgebende Reichsgeſetz v. 6. Febr. 1875, die Be⸗ urkundung des Perſonenſtandes und die Eheſchließung betr. 10. ZDr I§ 157* N. 7ff., 14. Vgl. ZEr 1§ 96 N. 7 f., 14. Beh. I 8 39 S. 128— 130. Stabel, Inſt.§ 22 S. 55. Crome L§ 14 N. 57. § 13. ZDr III§8 449— 457. ZCr III§8 419— 427. Beh. I 88 40, 44, 44. Stabel, Inſt.§§ 23— 25. Scherer, Rh. R. I§8 23 ff. 1. Beh. I S. 137 B. ZDr III§ 450. ZCr III§ 420. Stabel, Inſt. § 23. Stabel, Vortr.§ 8 S. 31/32,§ 33 S. 131 ff. Vgl. noch die Geſ. v. 9. Okt. 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen u. ſ. w.§§ 4, 15 und die bürgerliche Standesbeamtung in Ausnahmefällen betr., RB 1860 S. 375 u. 379. 10 58 Perſonenrecht: Ehe.[§ 13 2—. Dieſes Geſetz regelt die formellen und materiellen Vorausſetzungen der Eheſchließung, läßt aber die weiteren Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts unberührt. In Baden wurden auch hier durch ein beſonderes Einführungsgeſetz vom 9. Dez. 1875 die Aenderungen des Landrechts durch das Reichsrecht geſetzlich feſtgeſtellt. Beachte auch StBG 8§ 82. II. Die Eheſchließung erfolgt durch die vor dem Standesbeamten abgegebene übereinſtimmende Erklärung von Mann und Frau, ſich heiraten, d. h. ſich zu dauernder Geſchlechts⸗ und Lebensgemeinſchaft verbinden zu wollen. Entſprechend der hohen Bedeutung der Ehe hat das Geſetz eine Reihe formeller und materieller Vorausſetzungen der Ehe⸗ ſchließung aufgeſtellt. Hier iſt von vornherein zu unterſcheiden: Ge⸗ wiſſe Vorausſetzungen ſind ſo weſentlicher Natur, daß ſie als Begriffs⸗ merkmale der Eheſchließung zu betrachten ſind, bei deren Nicht⸗ vorhandenſein eine Ehe überhaupt nicht vorliegt. Den übrigen Vorausſetzungen iſt gemeinſam, daß ihr Mangel das Zuſtandekommen einer Ehe nicht überhaupt ausſchließt, ſie ſind dagegen inſofern von verſchiedener Wirkung, als bei ihrem Nichtvorhandenſein bald die Ehe⸗ ſchließung lediglich unterſagt wird, ohne daß die trotzdem abgeſchloſſene Ehe ungültig würde, bald aber die Ehe im Wege der Klage als nichtig angefochten werden kann. Die materiellen Eheverbote wer⸗ den als Ehehinderniſſe bezeichnet, von ihnen wird im folgenden Para⸗ graphen die Rede ſein. III. Die Begriffsmerkmale der Eheſchließung, ohne die eine Eheſchließung überhaupt nicht denkbar iſt, ſind folgende: 1. Geſchlechtsverſchiedenheit. Nur zwiſchen Mann und Frau 4 iſt eine Ehe denkbar. 2. Wille, mit dem anderen Teil eine Ehe einzugehen. Der Willens⸗ unfähige, z. B. der ſeiner freien Willensbeſtimmung beraubte Geiſtes⸗ kranke, einerlei, ob entmündigt oder nicht, oder der total Berauſchte 5 kann überhaupt eine Ehe nicht ſchließen. bo 05 S 2. Scherer, Rh. R. I§ 23, insbeſ. S. 118. Vgl. auch RGeſ. v. 4. Mai 1870, die Eheſchließung und die Beurkundung des Perſonenſtandes von Bundesangehö⸗ rigen im Auslande betr., Bad. JG III S. 254 ff. Landesh. VO v. 27. Juli 1885, die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großh. Hauſes und deren Ehe⸗ ſchließung betr., GWBl 85 S. 291 ff. Dienſtweiſung für Standesbeamte v. 31. Dez. 1886, GWVBl 87 S. 20 ff. in Faſſung v. 1. Aug. 1895. GWBl S. 233 ff. 3. Beh. I§ 40 S. 135/137,§ 44 S. 150. Stabel, Inſt. S. 59/60. ZDr III § 451 N. 9, 9e,§ 449 N. 3. ZCr III§ 421 N. 9,§ 419 N. 3. Vgl. übrigens Cöln v. 17. Febr. 1891 Puch. 22 S. 23 4. Beh. I§ 40 S. 136/137. ZDr III§ 451 N. 6—8. ZCr TII§ 421 —7. Stabel, Inſt. S. 59/60. 5. Beh. I S. 136. ZDr III§ 451 N. 2—4. ZCr III§ 421 N. 2—4. Belg. KaſſH in Puch. 26 S. 385. N. 5 § 13 6. 7. Eheſchließung.— Verlöbnis. 59 Streitig iſt die Frage, ob bei einem Irrtum über die Iden⸗ tität der Perſon die Ehe wegen Mangels der Willensübereinſtimmung überhaupt nicht zuſtande kommt, oder ob nur der Nichtigkeits⸗ grund des Irrtums nach LRS 180 vorliegt: z. B. dem ſchwerhörigen und kurzſichtigen Bräutigam wird eine andere Perſon als Braut bei der Eheſchließung untergeſchoben. Dieſer Fall iſt von dem Irrtum über weſentliche Eigenſchaften des anderen Teils wohl zu unterſcheiden: z. B. der Bräutigam glaubt eine Jungfrau zu heiraten, während ſeine Braut von einem Dritten ſchwanger iſt. S. unten§ 14 zu Anm. 6. 3. Formgerechte Erklärung dieſes Willens: Der Eheſchließungs⸗ wille muß von den Ehegatten perſönlich vor einem Standesbeamten erklärt, und darauf muß von dieſem die Ehe als geſchloſſen konſtatiert werden.§§ 41, 52 StBG. Iſt z. B. ſtatt des einen Teils ein Stellvertreter erſchienen, oder der Akt der Eheſchließung vor einer Privatperſon vorgenommen worden, ſo liegt gar keine Ehe vor. Fehlt es an einem dieſer Begriffsmerkmale der Eheſchließung, ſo bedarf es keiner Nichtigkeitsklage, denn es iſt nicht eine nichtige, ſondern überhaupt keine Ehe zuſtande gekommen; vielmehr kann ſich jeder⸗ mann auf das Nichtvorhandenſein einer Ehe berufen. Vgl. zu Anm. 3. IV. Die formellen Erforderniſſe der Eheſchließung beſtimmen die§§ 41— 54 StBG. Der Akt der Eheſchließung ſelbſt beſteht darin, daß der Standesbeamte die Verlobten einzeln befragt, ob ſie erklären, mit einander die Ehe eingehen zu wollen, daß die Verlobten dieſe Frage bejahen, und daß hierauf der Standesbeamte ſie für rechtmäßig ver⸗ bundene Eheleute erklärt. Dieſer Akt erfolgt in Gegenwart zweier voll⸗ jährigen Zeugen.§§ 52, 53 StBG. Die Eheſchließung wird unmittelbar nachher zum Heiratsregiſter beurkundet, und den Eheleuten wird, um die kirchliche Trauung zu ermöglichen, ſofort eine Beſcheinigung ausgeſtellt.§8 54, 67 StBG. Zuſtändig iſt jeder Standesbeamte, in deſſen Amtsbezirk einer der Verlobten ſeinen Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.§ 42 StBG. Ein anderer Standesbeamter darf die Eheſchließung nur auf ſchriftliche Ermächtigung eines zuſtändigen Standesbeamten vornehmen. 88 43, 41, 422 StBG. Um die Geltendmachung etwaiger Ehehinderniſſe zu erleichtern, iſt 6. 6. Beh. I S. 136 Ziff. 2 S. 141. ZDr III§ 451 N. 1,§ 467 N. 3. ZCr III 1 N. 1,§ 437 N. 3. RG v. 4. Juni 1889 E. 23 S. 331(für Nichtigkeit § 42 nach LRS 180. 7. Stabel, Inſt. S. 59 3 Beh S 0,(Ceiw a M ZDr III§ 453, W auch§ 450 N. 3. ZCr III§ 423, ebe 0 8 420 N. 3. Vgl. aber Landesh. VO v. 27 Juli 1885, GWBl S. 291 ff. wegen 3 Mteder des Großh. Hauſes. — 60 Perſonenrecht: Ehe.[§ 13 8—0. vorgeſchrieben, daß ein jedes Ehevorhaben in gewiſſen Formen öffent⸗ lich bekannt zu machen ſei.§8 44, 46, 47, 48, 49 StBG. Dieſes Aufgebot wird von dem für die Schließung der Ehe ſelbſt zuſtändigen Standesbeamten erlaſſen, nachdem ihm die notwendigen geſetzlichen Vor⸗ ausſetzungen nachgewieſen ſind.§ 45 StBG. Dispenſation iſt zuläſſig, auch kann ohne ſolche der Standesbeamte vom Aufgebot abſehen, wenn wegen lebensgefährlicher Krankheit eines Verlobten Gefahr im Verzuge iſt.§ 50 StBG, vgl.§ 6 EG. Die Eheſchließung muß dem Aufgebote innerhalb 6 Monaten nachfolgen.§ 51 StBG. Ueber die Wirkungen der Nichtbeachtung dieſer Formvorſchriften ſ. unten§ 15 Ziffe T V. Inländer, die im Auslande eine Ehe ſchließen wollen, haben die Wahl zwiſchen den zuſtändigen Beamten des Auslands und zwiſchen dem zu Vornahme von Eheſchließungen dort etwa ermächtigten diplomatiſchen Vertreter oder Konſul des Deutſchen Reichs, auch wenn der andere Teil Ausländer iſt. Geſ. v. 4. Mai 1870. Bad. Für die Form der Eheſchließung vor dem diplomatiſchen Vertreter oder Konſul ſind die Vorſchriften des zitierten RGeſ. v. 4. Mai 1870 maßgebend. Vgl. EGzStBG§ 23 Abſ. 2. Bei der Eheſchließung vor dem ausländiſchen Standesbeamten iſt das Geſetz des betreffenden Landes zu beobachten, locus regit actuw, LRS 3«; doch iſt auch im Inlande das Aufgebot vorzunehmen. EGzStBG 8§ 23 Abſ. 1 u. 2. Die Ehehinderniſſe der§§ 28—35 des StBG behalten auch im Auslande für den Inländer ihre Bedeu⸗ tung.§ 23 Abſ. 3 EG. VI. Die Eheſchließung der Ausländer im Inlande unterliegt den Beſtimmungen des StBG, ſoweit ſie Förmlichkeiten betreffen, LRS 3s, oder zwingender Natur ſind, LRS 6, 88 28—35 StBG. Im übrigen iſt die lex originis maßgebend. LRS 3 Abſ. 3. Vgl. oben § 5 zu N. 7. Um die Anerkennung der im Inlande geſchloſſenen Ehe der Ausländer auch in der Heimat zu ſichern, beſtimmt der§8 24 des EGzStBG, daß die Ausländer regelmäßig die Zuläſſigkeit der Ehe⸗ ſchließung nach ihrem Heimatsrechte nachzuweiſen haben. EGzStBG § 24, vgl. StBG§ 38. Bayeriſche Staatsangehörige haben die Erlaubnis der Di⸗ 8. Beh. I§ 44. ZDr. III§§ 452— 454. ZCr. ITII§§ 422— 424. 9. Vgl. noch RGeſ. v. 17. April 1886 betr. die Rechtsverhältniſſe der deutſchen Schutzgebiete§ 4, RGBl 86 S. 75; RGeſ. v. 21. April 1886, die Eheſchließung und Beurkundung des Perſonenſtandes für Kamerun und Togo, RGBl S. 128. Staats⸗ verträge bei Glock, Reichsrecht S. 46. Beh. I§ 44 S. 154/156. Scherer, Rh. R. I§ 26. Dienſtweiſung für Standesbeamte§ 126. 10. Beh. I§ 44“ S. 156. Dienſtweiſung für Standesbeamte§ 80. 88 13 n. 12 14.] Die Ehehinderniſſe. 61 ſtriktsverwaltungsbehörde ihrer Heimat beizubringen. Dienſtweiſung für Standesbeamte§ 81. VI. Das Verlöbnis, d. h. der Vertrag, eine Ehe eingehen zu wollen, iſt jedenfalls inſofern nicht verbindlich, als die Eheſchließung nicht im Wege der Klage und Vollſtreckung erzwungen werden kann. Vgl. auch CPO 8§ 774 Abſ. 2. In Frankreich iſt beſtritten, ob und unter welchen Voraus⸗ ſetzungen bei Nichterfüllung des Verlöbniſſes dem anderen Teil ein An⸗ ſpruch auf Schadenerſatz zuſteht. LRS 1142. Für Baden iſt durch§ 13 EGzStBG ausgeſprochen, daß aus dem Eheverlöbnis eine Klage nicht ſtattfindet; in Baden iſt alſo auch die Schadenserſatzklage wegen Nichterfüllung ausgeſchloſſen. Dagegen kann das Verhalten des untreuen Verlobten ein ſelbſtändiges Delikt darſtellen, und in dieſem Falle iſt auch in Baden ein Schadenserſatz⸗ anſpruch aus LRS 1382 begründet. Der praktiſch wichtigſte Fall dieſer Art iſt die argliſtige Verführung der Braut zum Beiſchlafe. Doch iſt hier ſtreitig, inwieweit LRS 340 den Nachweis der Schwängerung verbietet. Vgl.§ 20 Anm. 9. § 14. Dir Ghehinderniſſr. I. Unter Ehehinderniſſen verſteht man die Thatbeſtände, auf grund deren das Geſetz die Eheſchließung unterſagt, obwohl die Be⸗ griffsmerkmale einer ſolchen vorliegen. Jedes Ehehindernis bewirkt mithin ein Verbot der Eheſchließung. Wird deſſen ungeachtet die Ehe eingegangen, ſo haben die Ehehinderniſſe verſchiedene Wirkung. Die ſogenannten trennenden Ehehinderniſſe, impedimenta diri- mentia, bewirken die Ungiltigkeit der Ehe, während bei den bloß hin⸗ dernden Ehehinderniſſen, impedimenta impedientia, die einmal ab⸗ geſchloſſene Ehe gültig bleibt. Man unterſcheidet ferner impedimenta publica und privata, je nachdem das Verbot im öffentlichen Intereſſe oder im Intereſſe einzelner erlaſſen iſt. 11. Scherer, Rh. R. I§ 25 S. 129. Gothaer Vertrag§ 3. Stabel, Inſt.§ 23 S. 57. ZDr III§ 457. ZCr III § 427. Crome II§ 4 N RG Jan 1881 Puch. e S 0 1884 Puch. 16 S. 574, v. 5. Nov. 1886 Puch. 17 S. 653 u. v. 21. Okt. 1887 Puch. 18 S. 670, E. 20 S. 333. Bayer. Oberſt. L Gv. 30. Mai 1884 Puch. 16 S. 113, K. II S. 265 u. v. 12. Nov. 1889 Puch. 21 S. 641. Darmſtadt v. 9. Nov. 1883 Puch. 16 S. 125, K. II S. 268. Zweibrücken v. 31. Mai 1893, v. 12. Juli 1893 u. v. 17. Okt. 1893 Puch. 25 S. 128 ff. Anders wegen LRS 340: RG v. 25. Okt. 1892 E. 30 S. 311, vgl. Puch. 24 S. 97.— Vgl. noch Karlsruhe v. 28. Nov. 1893 Puch. 25 S. 606. § 14. Beh. I8 41. ZDr III 88 458, 466—469. ZCr III§§ 428, 436— 439. Stabel, Süſt S h 11 62 Perſonenrecht: Ehe.[§ 14 1. 2. Das Reichsſtandesbeurkundungsgeſetz zählt die Ehehinderniſſe er⸗ ſchöpfend auf.§ 39, vgl.§ 38 StBG. Dagegen hat es die Entſcheidung darüber, welche Wirkung die Ehehinderniſſe haben, insbeſondere alſo, ob ſie impedimenta dirimentia oder impedientia ſind, regelmäßig dem Landesrechte überlaſſen.§ 36, vgl. 88 37, 38 StBG. Die betreffenden Beſtimmungen des Landrechts haben durch das ba⸗ diſche EGzStBG eine dem Reichsrecht entſprechende Neufaſſung er⸗ halten. Das Reichsrecht ſteht im allgemeinen in dieſer Lehre auf demſelben Standpunkte wie der code civil, doch ſind die Beſtimmungen des Letzteren 1 meiſt etwas ſtrenger. II. Die einzelnen Ehehinderniſſe ſind nach heutigem Rechte folgende: A. Trennende Ehehinderniſſe, dirimentia, a) im öffentlichen Intereſſe, publica. 1. Eheunmündigkeit. Um eine Ehe ſchließen zu können, muß der Mann das 20., die Frau das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dispen⸗ ſation iſt zuläſſig.§ 28 StBG. LRS 184—186. Vgl. c. c. Art. 144, 145. 2. Bigamie. Das Beſtehen einer früheren gültigen Ehe eines der Ehegatten mit einem Dritten iſt trennendes Ehehindernis.§ 34 StBG, ogl. LRS 184, RStGB§8 171, 338, c. c. A. 147. Hat der Ehe⸗ gatte eines Vermißten oder Verſchollenen wieder geheiratet, ſo kann nur der Vermißte oder Verſchollene ſelbſt dieſe Ehe anfechten. LRS 139, 184 in badiſcher Faſſung. Vgl. oben§ 11 zu Anm. 8 u. 9. 3. Verwandtſchaft und Schwägerſchaft. Die Ehe iſt verboten zwiſchen Verwandten in gerader Linie und zwiſchen Geſchwiſtern, ferner zwiſchen Verſchwägerten in gerader Linie, alſo Stief⸗ und Schwieger⸗ Eltern und Kindern. Die uneheliche Verwandtſchaft ſteht der ehelichen gleich. Ebenſo iſt unerheblich, ob die Ehe, durch welche die Schwäger⸗ ſchaft begründet wurde, noch beſteht oder aufgelöſt iſt.§ 33 Z. 1—3 StBG. LRS 184. Vgl. c. c. A. 161— 164. StGB§ 173. 4. Adoption. Die Ehe zwiſchen Adoptierendem und Adoptiertem (Anwünſchendem und Angewünſchtem) iſt verboten.§ 33 Ziff. 4 StBG. 2 RS 184 343 Pgl 36 5. Ehebruch. Die Ehe zwiſchen dem Ehegatten, welcher wegen 1. Beh. I S. 139/140. ZDr I 8 58. Z6Cr Sc Rh. R. I§ 23. 2. Wegen der dirimentia publica vgl. Beh. I S. 140. Scherer, Rh. R. I S. 119/120. ZDr III§ 466, insbeſ. N.*, 1— 4, 5—9*,§ 468 N. 2. ZCr III § 436, insbeſ. N. 1—9,§ 438 N. 2. § 14 3—7.] Die Ehehinderniſſe. 63 Ehebruchs geſchieden wurde, und ſeinem Mitſchuldigen iſt verboten. Dis— penſation iſt zuläſſig.§ 33 Z. 5 StBG. LRS 2984. Vgl. c. c. A. 298. Daß die betreffende Perſon der Mitſchuldige iſt, muß in dem die Scheidung ausſprechenden Urteile ausdrücklich feſtgeſtellt ſein. b) im Intereſſe einzelner Beteiligter, privata. 1. Willensmängel. Iſt die Freiheit des Willens durch Geiſtes⸗ ſtörung ausgeſchloſſen, ſo liegt eine Ehe überhaupt nicht vor. Vgl. oben § 13 zu Anm. 5. Der Zwang hat unter denſelben Vorausſetzungen die Nichtigkeit der Ehe zur Folge, welche für die Anfechtung von Verträgen überhaupt gelten. LRS 180, 1111— 1114. StBG§ 36 Abſ. 2. Vgl. unten§ 15 zu N. 6 und das Obligationenrecht. Der Irrtum muß, um als Ehehindernis in Betracht zu kommen, ein„Irrtum in der Perſon“ ſein. LRS 180. Die Auslegung dieſer Beſtimmung war von jeher ſtreitig. Die eine Meinung verlangt einen Irrtum über die Identität der Perſon(vgl.§ 13 zu Anm. 6), andere er⸗ klären den Irrtum über weſentliche Eigenſchaften des anderen Teils, insbeſondere über den Civilſtand, für ausreichend. Entgegen der in Baden herrſchenden Theorie und Praxis hat ſich das Reichsgericht der erſten, ſtrengeren Auffaſſung angeſchloſſen. Demnach kann der Mann, der eine Proſtituierte oder eine von einem Dritten Geſchwängerte in Un⸗ kenntnis dieſes Umſtandes heiratet, die Ehe wegen Irrtums nicht an⸗ fechten. Dieſe Auslegung befriedigt in ihrem praktiſchen Ergebniſſe um ſo weniger, als das Mittel der Eheſcheidung, abgeſehen von etwaiger freiwilliger Scheidung, hier verſagt. Der Betrug wird allgemein nicht als ſelbſtändiger Anfechtungsgrund betrachtet; es kommt lediglich auf den durch Betrug verurſachten Irrtum an. 2. Mangelnde Einwilligung dritter Perſonen. Eheliche Kin⸗ der bedürfen zu ihrer Verheiratung der Einwilligung des Vaters, ſolange der Sohn das 25., die Tochter das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet 3. Beh. I S. 141. Scherer, Rh. R. I S. 121. ZDr III 8§ 468 N. 9— 10*. ZCr III§ 438 N. 9, 10. Vgl. RG III. CivSen. v. 11. Nov. 1892 E. 30 S. 144. 4. AM Beh. I S. 141, vgl. S. 136, vgl. ZDr III§ 451 N. 2. ZCr III 8§ 421 N. 2. 5 Beh. S. 141 Stabel, Inſt. 8 28 S. 67. ZDr LII§ 467 N. 1, 2. S6 6. Beh. 1 S. 141/142, deſſen Hinweis auf die aufgehobene Eheordnung aber nicht ausſchlaggebend ſein kann. Stabel, Inſt.§ 28 S. 67/68. ZDr III § 467 N. 3. ZCr III§ 437 N. 3. Scherer, Rh. R. I S. 121. OLG Karlsruhe v. 26. Mai 1880 Bad. Ann. 46 S. 369, Puch. 12 S. 514, K. I S. 15. Da⸗ gegen RG v. 4. Juni 1889 E. 23 S. 332, Puch. 20 S. 613 u. OLG Cölnv. 26. Febr. 1889 Puch. 20 S. 431. Vgl. auch RG III. CivSen. v. 10. Febr. 1894 Bad. Ann. 60 S. 171(Gem. Recht). 7. Beh. I S. 142. ZDr III§ 467 N. 1. ZCr III§ 437 N. 1. Stabel, Sſ S 68 4 S — 9 1( 64 Perſonenrecht: Ehe.[§ 14 8—. hat. Iſt der Vater tot, ſo bedürfen ſie der Einwilligung der Mutter und in dieſem Falle, wie bei dem Tode beider Eltern, ſolange ſie minder⸗ jährig ſind, der des Vormunds. Dem Tode von Vater und Mutter ſteht deren Abweſenheit an un⸗ bekannten Orten oder ſonſtige dauernde Verhinderung gleich. StBG§ 29. LRS 182. Uneheliche Kinder werden wie vaterloſe eheliche Kinder behandelt. § 30 StBG. Der Vormund muß zur Einwilligung vom Familienrate ermächtigt ſein.§ 29 Abſ. 5 StBG. LRS 160. Eine Einwilligung des etwaigen Anwünſchers iſt nicht erforderlich. da die Adoption im franzöſiſchen Rechte keine elterliche Gewalt begründet. § 31 StBG. LRS 348, 350. Im Falle der Verſagung der Einwilligung ſteht den volljährigen Kindern bezw. Mündeln die Klage auf richterliche Ergänzung der Einwilligung zu. Da der§ 32 des StBG die im Wege des ordent⸗ lichen Prozeſſes zu verfolgende Civilklage im Auge hat, iſt der§ 5 des bad. EG, der das Verfahren den Vorſchriften über freiwillige Gerichts⸗ barkeit unterſtellt, nicht verbindlich. Vgl. oben§3 Ziff. IV. Vgl. auch 6 B. Hindernde Ehehinderniſſe, impedimenta impedientia. 1. Formell zu Recht beſtehende frühere Ehe, die zwar nichtig, aber noch nicht gerichtlich für nichtig erklärt worden iſt. 885 34, 36 StBG. Vgl. LRS 189 und CPO 8§ 139. 2. Gefahr der turbatio sanguinis. Die Frau darf erſt nach Ab⸗ lauf des 10. Monats ſeit Auflöſung der früheren Ehe eine neue Ehe eingehen.§ 35 StBG. Vgl. LRS 315, c. c. A. 228. 3. Vormundſchaft. Die Ehe zwiſchen einem Pflegebefohlenen und ſeinem Vormunde oder einem Kinde des Letzteren iſt während der Dauer der Vormundſchaft verboten. StBG 8 37 Nſ 1 4. Vorſchriften des öffentlichen Rechts, nach denen die Ehe von Ausländern, Militärperſonen oder Beamten beſonderer Erlaubnis bedarf. Dieſe Vorſchriften ſind durch§ 38 StBG aufrecht erhalten, aber es iſt ihnen ausdrücklich nur die Wirkung aufſchiebender Ehe⸗ hinderniſſe beigelegt. 8. Beh. I S. 142/143. ZDr III§ 467 N. 6 ff. ZCr Vgl. RG III. CivSen. v. 8. Mai 1888 E. 21 S. 43. RG v. 26. April 1892 Puch. 23 S. 230. OLG Karlsruhe v. 7. Jan. 1892 Puch. 23 S. 69. Vgl. Bad. Ann. 56 S. 252. 9 Ueber die hindernden Ehehinderniſſe vgl. Beh. I S. 143/144. Stabel, Inſt.§ 24. ZDr III§ 468. ZCr III§ 438. 10. Beh. 1 S. 143. ZDr III§ 466 N. 4, 8 468, N.*. ZCr III§ 438 N.*, § 436 N. 4. Scherer, Rh. R. I S. 123. Seuffert, CPO§ 139 N. 1. §§ 14 n. 15.]) Wirkungen der Formfehler und Ehehinderniſſe. 65 Wegen der Ausländer vgl.§ 24 EßzStBG und das oben in § 13 zu Anm. 10 und 11 Geſagte. Der Einwilligung ihrer Vorgeſetzten bedürfen die Militärperſonen des Friedensſtandes, ſowie in Baden einzelne Beamtenklaſſen, nämlich die Diener der evangeliſchen Kirche, die Offiziere und Mann⸗ ſchaften der Gendarmerie, die Grenzaufſeher, Rheinſchiffahrtswächter und Gefängniswärter, die Wärter und die weiblichen Beamten in den Heil⸗ und Pflegeanſtalten und die weiblichen Beamten des Arbeitshauſes. Die Anzeigepflicht vom Ehevorhaben, die§ 8 der VO v. 27. Dez. 1889 den badiſchen Beamten allgemein auferlegt, hat nicht die Bedeutung eines auch nur hindernden Ehehinderniſſes. RBeamtenG v. 31. März 1878§ 19 Abſ. 1. III. Die Befugnis zur Dispenſation von Ehehinderniſſen in den geſetzlich beſtimmten Fällen ſteht lediglich dem Staate zu. Sie wird in Baden durch das Juſtizminiſterium ausgeübt. StBG§ 50. EG§6. Die Dispenſation hat nur vor Eingehung der Ehe Bedeutung. Wegen der ſtrafrechtlichen Bedeutung der Eheverbote vgl.§§ 170, 171, 338 StGB und§§ 67, 69 StBG. § 15. Wirkungrn der Tormfrehler und Ghrhinderniſrr. Aichtigkeit. Pntativehr. I. Wurde bei der Eheſchließung eine Formvorſchrift außer Acht gelaſſen, die als Begriffsmerkmal der Eheſchließung zu betrachten iſt, ſo iſt eine Ehe überhaupt nicht zuſtande gekommen. Vgl. oben§ 13 zu A. 7. Insbeſondere gilt dies auch für die Abſchließung der Ehe vor einer Perſon, die nicht Standesbeamter iſt. Nicht dagegen LRS 191 Abſ 2. Ob die Verletzung anderer Förmlichkeiten, wie der Vorſchriften über die Zuziehung von Zeugen und über das Aufgebot, die Nichtig⸗ keit der Ehe zur Folge haben, hat der Richter nach ſeinem Ermeſſen zu entſcheiden. LRS 191 Abſ. 1, 6*. Dieſe Nichtigkeit wirkt wie ein trennendes öffentliches Ehehindernis, d. h. ſie kann mittels Nichtigkeits⸗ klage von den Ehegatten, ihren Ahnen, dem Staatsanwalt und jedem Dritten, der ein anerfallenes Recht aus der Nichtigkeit herleitet, geltend gemacht werden. LRS 191 Abſ. 1. 11. Vgl. insbeſ. Scherer§ 25.— Beh. I S. 143/144. RMilitär G v. 2. Mai 1874§§ 38, 40, BB II S. 823 ff. Landesh. VO v. 27. Dez. 1889, die Pflichten der Beamten betr.,§§ 8— 10, BB IS. 266 ff. VO v. 21. Mai u. 3. Juli 1873, die Eheſchließung öffentl. Diener betr., GVBl S. 61 u. 105, Dienſtweiſung für Standesbeamte§8§ 77, 78. 12. ZDr III§ 466 N. 17,§ 464 N. 1, 2. Z6Cr III§ 436 N. 17, 8 434 N.—2. § 15. Beh. I 88 45, 42, 43, 46. Stabel, Inſt. S8 25, 27—29. ZDr III 85 454, 459— 462, 463— 467. ZCr III 88 424, 429— 432, 433— 437. Platenius, Grundriß. 5 11 bO 66 Perſonenrecht: Ehe.[§ 15 1. 2. Die Unzuſtändigkeit des Standesbeamten bewirkt nach ausdrück⸗ licher Vorſchrift des§ 42 Abſ. 2 StBG keine Nichtigkeit. Der Ein⸗ trag zum Heiratsregiſter iſt keine die Gültigkeit der Ehe bedingende Förmlichkeit, er dient lediglich als Beweismittel, ohne die Geltendmachung anderer Beweismittel auszuſchließen. CPO§ 259. Vgl. oben§ 9 Siff W II. Vor Eingehung der Ehe äußern die Ehehinderniſſe ihre Wirkung als Verbote an die Brautleute und den Standesbeamten. Dieſer hat die Eheſchließung abzulehnen, wenn Ehehinderniſſe zu ſeiner Kenntnis kommen.§ 48 vgl.§ 69 StBG. Auf das Vorhandenſein von Ehehinderniſſen kann den Standes⸗ beamten jedermann aufmerkſam machen. Das franzöſiſche Recht kennt anßer dieſer bloßen Anzeige von Ehehinderniſſen auch noch den Ein⸗ ſpruch,'opposition au mariage, d. h. den formellen Widerſpruch, den gewiſſe Perſonen aus beſtimmten Gründen gegen die Heirat erheben können, und der bis zu ſeiner Erledigung die Eheſchließung aufhält. Das bad. EGzStBG hat die„Einſprachen“ in 88 14— 22 behandelt, doch ſind dieſe Beſtimmungen unverbindlich, da ſie dem Reichsrechte zuwiderlaufen. Das StBG hat nämlich die Förmlichkeiten und die Vorausſetzungen der Eheſchließung erſchöpfend geregelt und dabei dem Standesbeamten die ſelbſtändige Entſcheidung übertragen, ob ein Ehe⸗ hindernis vorliegt oder nicht, ſoweit nicht§ 10 Abſ. 3 StBG An⸗ wendung findet. 88 48, 39 StBG. Vgl. oben§ 3 Ziff. IV. Auch wenn man aber dies Einſpruchsverfahren als zuläſſig anerkennen will, hat jedenfalls der Einſpruch als ſolcher niemals die Nichtigkeit der trotzdem abgeſchloſſenen Ehe zur Folge. 8§ 39 StBG. III. Nach geſchloſſener Ehe ſind nur noch die trennenden Ehe⸗ hinderniſſe von Bedeutung. Sie bewirken niemals kraft Geſetzes die Auflöſung der Ehe, ſondern müſſen ſtets mittels Klage geltend gemacht werden. Ueber die prozeſſuale Behandlung dieſer Klage trifft die CPO in den§§ 568— 592, Verfahren in Eheſachen, nähere Beſtimmungen, die für ganz Deutſchland gelten. Sie unterſcheidet zwiſchen Ungültig⸗ keitsklage und Nichtigkeitsklage; für letztere gelten beſondere Vor⸗ ſchriften,§S§ 585— 591 CPO. Mit der Ungültigkeitsklage werden die privaten, mit der Nichtigkeitsklage die öffentlichen„von Amtswegen zu beachtenden“ Ehehinderniſſe geltend gemacht.§ 592 CPO. Zu be⸗ 1. Beh. I§8§ 45, 47.— ZDr III§ 454, insbeſ. N.*, 4,§ 456. ZCr III § 424, insbeſ. N.*, 4,§ 426. 6C 459. ZCr III§ 429. Scherer, Rh. R. 18 28 S. 138 ff. Vgl. RG IV. CivSen. v. 30. Juni 1892 E. 30 S. 3ff., analoger Fall im preuß. Recht. AM Beh. I§ 42. § 15 3—. Wirkungen der Formfehler und Ehehinderniſſe. 67 achten iſt, daß bei Lebzeiten beider Ehegatten die Nichtigkeit einer Ehe aus einem öffentlichen Ehehindernis nach§ 588 CPO nur im Wege der Nichtigkeitsklage, alſo nicht incidenter geltend gemacht werden kann. Wegen der Berechtigung zur Erhebung der Nichtigkeits⸗ und Un⸗ gültigkeitsklage iſt zu unterſcheiden: A. Die öffentlichen Ehehinderniſſe der Eheunmündigkeit, der Verwandtſchaft, Schwägerſchaft und Stiefverwandtſchaft, ſowie der Bigamie(außer im Falle der Abweſenheit, LRS 139) können von jedem Beteiligten und von Staatsanwalt geltend gemacht werden. LRS 184, 190. Während aber die Ehegatten, deren Eltern und Vor⸗ münder, ſowie der etwaige Ehegatte erſter Ehe ein vermögensrechtliches Intereſſe nicht nachzuweiſen haben, können andere Perſonen, insbeſondere Seitenverwandte oder Kinder aus der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage nur erheben, um ein bereits erworbenes Recht(z. B. Erbrecht) zu verfolgen: LRS 184, 188, 187, 191. Der Staatsanwalt kann die Nichtigkeitsklage nur ſo lange erheben, als beide Ehegatten noch leben. LRS 190. Bei dem öffentlichen Ehehindernis des Ehebruchs ſteht die Nichtig⸗ keitsklage nur dem Ehegatten, der die Scheidung erwirkt hatte und dem Staatsanwalte zu. LRS 2984. B. Bei den privaten Ehehinderniſſen kann die Ungültigkeitsklage ſtets nur von beſtimmten Perſonen erhoben werden. 1. Willensmängel kann nur der Ehegatte geltend machen, deſſen Einwilligung an dem Mangel gelitten hat. LRS 180. 2. Die mangelnde Einwilligung dritter Perſonen kann außer dieſen ſelbſt auch der Ehegatte geltend machen, welcher der Ein⸗ willigung bedurfte. LRS 182. IV. Eine Heilung der Nichtigkeit tritt in folgenden Fällen ein: 1. Durch die Verjährung der Nichtigkeits⸗ und Ungültigkeitsklage. Beide verjähren erſt in 30 und nicht etwa in 10 Jahren. 2. Die aus öffentlichen Ehehinderniſſen entſpringende Nichtigkeit wird außerdem nur im Falle der Eheunmündigkeit geheilt. Die Ehe kann nämlich aus dieſem Grunde nicht mehr angefochten werden, wenn 6 Monate nach Eintritt des ehemündigen Alters ver⸗ ſtrichen ſind, oder wenn die eheunmündige Gattin vor Ablauf dieſer Friſt ſchwanger geworden iſt. LRS 185. Zu beachten iſt, daß die Perſonen, die in die zu frühe Heirat eingewilligt haben, obwohl ſie 3. Vgl. Seuffert, CPO, Anm. vor§ 567 und Anm. 1 u. 2 zu§ 588. Beh. I§ 43. 4. 3Dr III§ 466 N. 10—15. ZCr III§ 436 N. 10— 15. Vgl. CPO§ 386 Abſ. 2 u. RG IV. CivSen. v. 24. Sept. 1891 E. 28 S. 290. 5. Beh. 1 S. 149/150. ZDr III§ 464 N. 5, 6. ZCr III§ 434 N. 5, 6. 5* 5 3 O — 0 68 Perſonenrecht: Ehe.[§ 15 6—. durch Verſagung der Einwilligung die Ehe hindern konnten, die Ehe auch wegen Unmündigkeit nicht mehr anfechten können. LRS 186. 3. Die Ungültigkeit, die auf einem privaten Ehehindernis beruht, iſt ſtets durch Genehmigung des Klageberechtigten heilbar. Eine ſolche Genehmigung findet das Geſetz darin, daß der Ehegatte, deſſen Einwilligung unfrei war, während 6 Monaten nach Beiſeitigung des Willensmangels(3. B. Entdeckung des Irrtums) die eheliche Lebens⸗ gemeinſchaft fortgeſetzt hat. LRS 181. Fehlte es an der notwendigen Einwilligung dritter Perſonen, ſo verliert der Ehegatte und der Dritte das Anfechtungsrecht durch Genehmigung. Als ſolche gilt Nicht⸗ erhebung der Klage durch den Dritten während eines Jahres nach erlangter Kenntnis von der Ehe. Der Ehegatte kann die Ehe auch dann nicht mehr anfechten, wenn ſeit Erreichung des Alters, in dem er ohne Einwilligung hätte heiraten dürfen, ein Jahr verſtrichen iſt. LRS 183. Mit dem Anfechtungsrecht des Dritten erliſcht auch das des Ehegatten. LRS 183. Umgekehrt erliſcht das Anfechtungsrecht des Dritten dann, wenn der Ehegatte, dem die Einwilligung fehlte, geſtorben iſt oder das Alter erreicht hat, in welchem er ihrer nicht bedurft hätte. V. Die gerichtlich ausgeſprochene Nichtigkeit einer Ehe hat die Wirkung, daß die Ehe als nicht vorhanden betrachtet wird: insbeſondere ſind die aus der Ehe entſproſſenen Kinder uneheliche, eventuell ſogar ehe⸗ widrige Kinder, incestuosi oder adulterini.— Auf die Auseinander⸗ ſetzung der Vermögensgemeinſchaft, die auch bei nichtiger Ehe thatſächlich unter den Ehegatten beſtanden hat, werden die Grund⸗ ſätze des ehelichen Güterrechts entſprechende Anwendung zu finden haben. VI. Anders wirkt die Nichtigkeitserklärung im Falle einer Puta⸗ tivehe. Eine ſolche liegt vor, wenn mindeſtens einer der Ehegatten in gutem Glauben war, d. h. irrtümlicherweiſe die Ehe für gültig hielt. Dabei iſt es gleichgültig, ob dieſer Jrrtum ein thatſächlicher oder rechtlicher, ob er entſchuldbar oder nicht entſchuldbar war. Bei der Putativehe hat die Nichtigerklärung ebenfalls die Auf⸗ löſung der Ehe zur Folge, doch treten die Wirkungen der Nichtigkeit in vollem Umfange nur gegenüber dem Ehegatten ein, der in böſem Glauben war, alſo die Nichtigkeit kannte. Dem gutgläubigen Ehe⸗ gatten, eventuell alſo beiden Ehegatten, und den Kindern gegenüber bleiben die bisherigen Wirkungen der Ehe beſtehen: die Kinder bleiben 6. ZDr III§ 466 N. 15— 18. ZCr III§ 436 N. 16—18. 7. Beh. I S. 149. ZDr III§ 467 zu N. 26 u ff beſ. 6 § 437 N. 26ff., insbeſ. N. 31. 8. Beh. I 8 45 S. 157/158. ZDr III§ 463, insbeſ. N. 3—5. ZCr III § 433 insbeſ. N. 3—5. Stabel, Inſt.§ 29. AM Appellh. Paris Puch. 24 S. 17. 88 15. 10 16 1. Unterhaltspflicht der ehelichen Verwandten. 69 alſo ehelich, was auch für legitimierte Kinder gilt, und beerben als eheliche Kinder ihre Eltern. Der gutgläubige Ehegatte kann alle ehe— rechtlichen und erbrechtlichen Befugniſſe geltend machen, während dem Ehegatten, der etwa in böſem Glauben war, dieſe Befugniſſe weder gegen den anderen Ehegatten noch gegen die Kinder zuſtehen. LRS 02 VII. Lag wegen Mangels eines Begriffsmerkmals eine Ehe überhaupt nicht vor, ſo haben nach der herrſchenden Meinung die Grundſätze über die Wirkungen der nichtigen Ehe, alſo auch über die Putativehe, ebenfalls Anwendung zu finden. Haben ſich z. B. die Eheleute irrtümlich von einem Schreiber trauen laſſen, der gar nicht Standesbeamter war, ſo werden ihre etwaigen Kinder als eheliche behandelt. II. Wirkungen der Ehe. 16. Dir Erzirhungs- und Anterhaltspflicht der ehelichen Yerwandten. I. Der code civil behandelt im Titel von der Ehe die Er— ziehungspflicht der Eltern und die ſonſtigen aus der Ehe ent⸗ ſpringenden Alimentationsverpflichtungen, während die übrigen Wirkungen der Ehe auf dritte Perſonen, namentlich auf die Kinder, werden im Erbrecht und bei der elterlichen Gewalt geregelt werden. HI. Durch die Heirat übernehmen beide Ehegatten die gemein— ſame Verpflichtung, die aus der Ehe hervorgehenden Kinder zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen. LRS 203. Die Erziehungspflicht insbeſondere umfaßt einmal die Pflicht zum Unterhalt(ſiehe unten), dann die Pflicht, entſprechend der Lebensſtellung und Vermögenslage der Eltern für die körperliche und geiſtige Entwickelung der Kinder zu ſorgen und ſie zu einem beſtimmten Berufe heranzubilden. Vgl. RS 450*, 385 Ziff. 2. Geſ. v. 13. Mai 1892 über den Elementar⸗ unterricht§ 1 ff. BB II, Nachtrag S. 9. Dieſer Pflicht der Eltern entſpricht das Recht, die Erziehung ſelbſtändig zu leiten und den Beruf des Kindes zu beſtimmen. Doch bleibt die Pflicht auch nach dem etwaigen Verluſte der elterlichen Gewalt beſtehen. Vgl.§ 22 III. Die Erziehungspflicht dauert bis zur thatſächlichen Selbſtändig⸗ 9. Beh. 1 8 45 S. 156. ZDr III§ 465. Z6Cr III§ 435. Stabel, Inſt. § 29 S. 60. Vgl. RG v. 15. Nov. 1887 und Karlsruhe v. 20. März 1888 in Puch. 19 S. 595, wornach auch Rechtsirrtum die bona fides begründen kann. 10. Beh. 1§ 45 S. 158. ZDr III 8 465 N. 2. ZCr III§ 435 N. 2. Stabel, Inſt.§ 29 S. 69. § 16. Beh. I 55 49, 50. Stabel, Inſt.§ 31. Mayer, Leitf.§ 36. 1. Beh. 1 S. 160/161. ZDr III§S551. ZCr III S 521. Stabel, Inſt. S. 74. 10 bO 65 70 Perſonenrecht: Ehe.[§ 16 2—. keit des Kindes, endet alſo nicht notwendig mit der Volljährigkeit, was z. B. für Studierende von Wichtigkeit ſein kann. Soweit die Erziehungskoſten nicht aus den Einkünften des etwaigen eigenen Vermögens der Kinder beſtritten werden können, wo ſie dann Laſten der elterlichen Nutznießung bilden, ſind ſie aus dem Vermögen der Eltern zu leiſten. LRS 203, 385 Ziff. 2. Ueber die Beitragspflicht der Elternteile bei den verſchiedenen ehelichen Güterver⸗ hältniſſen beſtimmen die LRS 303, 305, 1409, 1448 Ziff. 1; 1537, 1537*, 15582, 1575. Nach ausdrücklicher Vorſchrift des LRS 204 erſtreckt ſich die Erziehungspflicht nicht auch auf die Ausſtattung des Kindes zu einer ſelbſtändigen Niederlaſſung, insbeſondere zur Verheiratung. Das Kind hat auf Gewährung dieſer Ausſtattung keine Klage, und ihre Leiſtung iſt als eine Freigebigkeit zu betrachten, die ſowohl den Formvor⸗ ſchriften über Schenkungen als auch— im Gegenſatz zum Erziehungs⸗ aufwand— der Einwerfung unterliegt. LRS 851, 852. Ob wenig⸗ ſtens eine natürliche Verbindlichkeit der Eltern zur Ausſtattung anzu⸗ erkennen ſei, iſt beſtritten und richtiger zu verneinen. Vgl. noch unten§ 49 zu A. 7 und die LRS 511, 1438— 1440, 1544— 1548, 1555— 1556. III. Außer der in der Erziehungspflicht liegenden Unterhaltspflicht der Eltern gegen die Kinder begründet die Ehe folgende, ſtets wechſel⸗ ſeitige Unterhaltspflichten: 1. Zwiſchen den Verwandten in gerader Linie, alſo Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln u. ſ. w. LRS 206, 207. 2. Zwiſchen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. LRS 206, 207. Die Unterhaltspflicht der Verſchwägerten hört auf, wenn die Ehe durch Scheidung oder den kinderloſen Tod desjenigen Ehegatten, der die Schwägerſchaft vermittelte, aufgelöſt wird. Die Wiederver⸗ heiratung der Schwiegermutter läßt ebenfalls ihr Recht auf Unterhalt erlöſchen. Beſtritten iſt, ob auch die Pflicht der Schwiegermutter zum Unterhalt hierdurch aufhört, und ob ſich dieſer Aufhebungsgrund auch auf die Schwiegertochter erſtreckt. LRS 206. Weitere Verwandte und Verſchwägerte, insbeſondere Geſchwiſter ſowie Stiefeltern und„kinder, ſind nicht unterhaltspflichtig. 2. Stabel, Inſt. S. 74. AM Beh. 1 S. 161. Vgl. ZDr III§ 551 N. 2, § 552 N. 10. ZCr III§ 521 N. 2, 8 522 N. 10. 3. Eine natürliche Verbindlichkeit nehmen an: Beh. I S. 162, vgl. II§ 193 S. 150. Cöln v. 18. Juni 1889. Dagegen Stabel, Inſt.§ 31 S. 73, vgl. 8 98 S. 251 ff. Colmar v. 16. Okt. 1891. Das Reichsgericht läßt die Frage un⸗ entſchieden: RG v. 10. Dez. 1889 mit dem Cölner Urteil in Puch. 21 S. 52 ff. RG v. 16. Okt. 1891 mit dem Colmarer Urteil in Puch. 23 S. 320 ff. Dazu RG v. 13. April 1883 Puch. 15 S. 47. Vgl. 8 49 A. 7. 4. ZDr III 8 552 N. 3—6. ZCr III§ 522 N. 3—7. Stabel, Inſt. § 16 5—. Unterhaltspflicht der ehelichen Verwandten. IV. Vorausſetzung des Anſpruchs auf Unterhalt iſt auf der Seite des Berechtigten Bedürftigkeit, auf Seite des Pflichtigen Fähig⸗ keit, den Unterhalt ohne Beeinträchtigung der eigenen Bedürfniſſe und der ſeiner Familie leiſten zu können. LRS 208. Wer ſich durch eine ſeinem Stande und ſeiner Erziehung entſprechende Arbeit ſelbſt zu unter⸗ halten vermag, hat keinen Anſpruch auf Alimentation. Doch iſt im übrigen etwaiges Selbſtverſchulden der Bedürftigkeit unerheblich. Der Unterhalt begreift die Gewährung alles deſſen, was der Berechtigte in geſunden und kranken Tagen zum Leben nötig hat. Sein Maß beſtimmt einerſeits der Stand und die Erziehung des Berechtigten, andererſeits die Leiſtungsfähigkeit des Pflichtigen. LRS 208. Der Pflichtige iſt nur zur Zahlung der Schulden des Berechtigten verbunden, die dieſer zur Beſtreitung eben dieſer Bedürfniſſe gemacht hat.— Der Unterhalt wird in Form einer Geldrente, Leibgeding, geleiſtet, da die Gewährung in natura erfahrungsgemäß zu Streitigkeiten führt. LRS 208, 210. Doch kann das Gericht die Naturalleiſtung für zuläſſig erklären, und zwar bei dem Anſpruch der Kinder gegen ihre Eltern ohne weiteres, im übrigen dann, wenn der Pflichtige keine Geldzahlung zu leiſten imſtande iſt. LRS 210, 211, beachte LRS 374. Beſtand und Maß der Unterhaltspflicht richtet ſich ſtets nach dem gegenwärtigen thatſächlichen Zuſtande auf beiden Seiten. Die Unter— haltspflicht ändert ſich demnach mit der Veränderung der Vermögens⸗ verhältniſſe bei dem Berechtigten und Verpflichteten, ſelbſt wenn bereits durch rechtskräftiges Urteil der Unterhalt feſtgeſetzt worden wäre. Daher kann gegen den Verpflichteten, der gegenwärtig leiſtungsfähig iſt, kein Anſpruch für die frühere Zeit geltend gemacht werden, wo er nicht leiſtungsfähig war. Ebenſowenig kann der ſpäter zu Vermögen gekommene Berechtigte zum Erſatz der während ſeiner Bedürftigkeit bezogenen Ali⸗ mente angehalten werden. Die gleichen Grundſätze finden auch dritten Perſonen gegenüber Anwendung. Vgl. UnterſtützungswohnſitzG v. 6. Juni ff S. 73/74. Beh. I S. 163. Colmar v. 14. März 1884 Elſ. Lothr. Zeitſchr. 9 S. 231. Kah, Nachtr. S. 2. 5. Beh. 1 S. 162/163. Stabel, Inſt. S. 73/74. ZDr III§ 552 N. 10— 13, 20— 22. ZCr III§ 522 N. 10— 13, 20—22. Vgl. Karlsruhe v. 16. Mai 1883 Puch. 15 S. 211, Bad. Ann. 50 S. 19. 6. Beh. I S. 163/164. Stabel, Inſt. S. 75. ZDr III 26—34. ZCr III§ 522 N. 23, 26— 34. ſ 35— 37. ZCr III§ 522 N. 23—25, 35, 36. Vgl. Karlsruhe v. 21. April 1880 Puch. 13 S. 30, Kah I S. 20 u. v. 5. Jan. 1879 Puch. 11 S. 405, Kah I S. 354. — Darmſtadt v. 21. März 1881 Puch. 14 S. 169, Kah I S. 355 u. v. 11. Nov. 1882 Puch. 15 S. 314. RG v. 16. Okt. 1894 JW S. 562 N. 52. Cöln v. 26. April 1894 Puch. 26 S. 71. RG v. 16. Okt. 1894, Bad. Ann. 62 S. 9. 2 3 5 5. — bo — 00 1( 72 Perſonenrecht: Ehe.[§§ 16 6—0 17. Die Abhängigkeit der Unterhaltspflicht von den beſtehenden Verhält⸗ niſſen und ihr Zuſammenhang mit der Perſönlichkeit beider Teile ſpricht dafür, ſie für unvererblich zu erklären, doch iſt dieſe Frage beſtritten. 3 Bei einer Mehrheit von Unterhaltspflichtigen iſt nach der herrſchenden Meinung eine gewiſſe Reihenfolge der Lſiüchtigen an⸗ zuerkennen, die im allgemeinen der Rangordnung im Erbrecht entſpricht. Der nächſte Pflichtige iſt der etwaige Ehegatte, dann folgen die Ver⸗ wandten und Verſchwägerten abſteigender, dann die aufſteigender Linie nach Gradesnähe. Hierbei iſt beſtritten, ob die Verſchwägerten erſt nach den Verwandten gleicher Stufe einzutreten haben. Hat ein entfernter Verpflichteter den Unterhalt gewährt, obwohl ein näher oder gleich nahe Verpflichteter vorhanden und leiſtungs⸗ fähig war, ſo hat der Erſtere, vorausgeſetzt, daß er animo recipiendi, nicht nur respectu pietatis geleiſtet hat, Anſpruch auf Erſatz des Ganzen oder eines entſprechenden Beitrags, arg. LRS 208. Was das Verhältnis dem Berechtigten gegenüber anlangt, ſo gehen gerade hier die Anſichten ſehr auseinander. Die Verpflichtung wird bald als teilbar, bald als unteilbar, bald als Sammtverbindlichkeit, bald als obligatio in solidum betrachtet. Aus dem Fehlen beſonderer Beſtimmungen und der Natur der Unterhaltspflicht dürfte ſich Folgen⸗ des ergeben: Der Berechtigte hat gegen jeden Verpflichteten einen ſelb⸗ ſtändigen Unterhaltsanſpruch. Der Verpflichtete kann aber dadurch den Klaggrund der Bedürftigkeit verneinen, daß er behauptet, der Kläger ſei gegen andere leiſtungsfähige, näher oder gleich nahe ver⸗ pflichtete Perſonen ebenfalls forderungsberechtigt und deshalb nicht oder minder bedürftig. § 17. Perſönliches Perhültnis der Ehrgatten. Ehrmünnlicht Ermüchtigung. I. Im Titel von der Ehe behandelt der code civil die per— ſönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten und die Handlungs⸗ S 2 Vgl. Crome II§2 N. 45. 9. Dafür: Béh. I S. 164. ZDr III§ 552 2 13— 15. Karlsruhe v. 10. Okt. 1886 Puch. 18 S. 587. Dagegen: Cöln v. 14. Nov. 1891 Puch. 23 S. 285 u. RG v. 15. März 1892, ebenda S. 475 u. 6. 29 S. 315. 10. So Karlsruhe v. 7. Juli 1892 Puch. 24 S. 423, vgl. RG I. CivSen. v. 9. April 1881 E. 4 S. 149(Gem. Recht). Vgl. auch Karlsruhe v. 25. Nov. 1893 Puch. 25 S. 605. Franz. KaſſS Puch. 27 S. 1. ZCr III 8 525 W 4 Crome II§ 19 N. 33. Für ſolidariſche oder unteilbare Verbindlich keit: Beh. S. 165. Stabel, Inſt. S. 76. Karlsruhe v. 4. Juli 1889 Puch. 21 S. e A 56 S. 51 ff. Cöln v. 18. Jan. 1892 Puch. 23 S. 499. Dagegen: Dr III 8 552 N. 17. Frantz in Puch. 17 S. 126 ff. Hachenburg, Anm. zu 8e 203 2. Colmar v. 1. März 1886 Puch. 18 S. 118, Kah II S. 575. § 17. Beh. I 8 51. Stabel, Inſt.§ 30, Vortr.§ 45, S. 169 ff., Druck⸗ 16 M ZDr III§ 552 N. 9. ZCr III§ 522 N. g. 21 S 8 2 Si § 17 1 2.] Verhältnis der Ehegatten unter ſich. Ehemännliche Ermächtigung. 73 fähigkeit der Ehefrau, während das eheliche Güterrecht ſeine Stelle im Obligationenrecht gefunden hat. Die Ehegatten ſind einander Treue, Hilfe und Beiſtand ſchuldig. LRS 212. Ihre wechſelſeitige Unterhaltspflicht geht der der Verwandten vor. Vgl. oben§ 16, V. Das Oberhaupt der Familie iſt der Ehemann. LRS 213, 373, 1388. StBG§ 29. Die Frau teilt mit dem Manne Wohn⸗ ſitz, Staats⸗ und Gemeindebürgerrecht. Vgl. oben§8 Ziff. III, § 10 Ziff. III. Bürgerrechtsgeſetz§ 5 BB I, S. 460 ff. Sie iſt dem Manne Gehorſam ſchuldig und hat insbeſondere bei ihm zu wohnen, wo er auch ſeinen Wohnſitz wählt. LRS 213, 214. Andererſeits hat der Mann der Frau Schutz zu gewähren und ſie als Hausfrau bei ſich aufzunehmen und ſtandesgemäß zu unter⸗ e Regelmäßig bedingt die Erfüllung der einen Pflicht die der anderen. So iſt der Mann nur verpflichtet, die Frau in ſeiner Wohnung zu unterhalten, doch ſind Ausnahmen denkbar, z. B. bei ſchlechter Behand— lung der Frau. Abweichungen von dieſen geſetzlichen Regeln können thatſächlich vorkommen, wie z. B. thatſächliche Trennung; ein hierauf gerichteter Vertrag, insbeſondere ein Vertrag, der die Rechte des Mannes ſchmälert, iſt aber rechtlich unverbindlich. LRS 6, 1388. Die Verletzung dieſer Pflichten kann unter Umſtänden als Scheidungsgrund in Betracht kommen. Vgl. unten§ 18 Ziff. II. Ob die Herſtellung des ehelichen Lebens im Wege der Klage erzwungen werden kann, iſt ſtreitig. Wegen der Vollſtreckung ver⸗ weiſt die CPO in§ 774 Abſ. 2 auf das Landesrecht. Da dieſes aus⸗ drückliche Beſtimmungen über Durchführung des phyſiſchen Zwangs nicht enthält, wird nach ſeiner allgemeinen Auffaſſung der Ehe anzunehmen ſein, daß zwar Klage und Urteil auf Herſtellung des ehelichen Lebens (Rückkehr der Frau zum Manne und umgekehrt Aufnahme der Frau bei dem Manne), nicht aber die Zwangsvollſtreckung zuläſſig ſind. Häufig wird übrigens mit der Klage auf Herſtellung des ehelichen Lebens nur die Vorbereitung der Scheidungsklage nach LRS 231 bezweckt. bogen vom Güterrecht der Ehegatten S. 1—7. ZDr III 88§ 470— 472. ZEr III 88 440— 442. Scherer, Rh. R. I§ 32. Mayer, Leitf. S 37. Crome 1§ 29. Näf, Vermögensabſonderung S. 12 ff. S6 440, 441 N. 1, 2, 4—8. RG v. 28. April 1882 Bad. Ann. 48 S. 145, Puch. 14 S. 37, K. I S. 22 u. RG v. 1. Nov. 1892 E. 30 S. 315 Puch. 24 S. 86 u. 480, Bad. Ann. 59 S. 363. Karlsruhe v. 11. April 1881 Bad. Ann. 47 S. 195, K. I S. 21. Cöln v. 20. Jan. 1893 Puch. 24 S. 462, Bad. Ann. 59 S. 57. 2. Beh. 1 S. 166. Stabel, Inſt. S. 70. ZDr III§ 471 N. 3—8. Z6Cr III 441 N. 3—8. Colmar v. 22. Dez. 1884, Elſ. Zeitſchr. 10 S. 58, Kah, Nachtr. 8 8 S. 6 Note. Zweibrücken v. 22. März 1895 Puch. 26 S. 650. Für Zuläſſigkeit b 65 74 Perſonenrecht: Ehe. II. Das franzöſiſche Recht beſchränkt im Intereſſe des ehelichen Friedens die Handlungsfähigkeit der Frau in bedeutendem Maße. Die Frau bedarf zu Rechtsgeſchäften in der Regel der ehemännlichen Ermächtigung. Dieſe Vorſchrift iſt eine Beſtimmung über die Handlungsfähig⸗ keit der Frau im allgemeinen und deshalb von dem Güterrecht der Ehegatten unabhängig, ſoweit nicht beſondere Beſtimmungen Platz greifen R 124 115. Wohl zu unterſcheiden von der ehemännlichen Ermächtigung iſt die Bevollmächtigung der Frau durch den Mann. Bei der Ermächti⸗ gung iſt der Mann nicht Partei, ſondern giebt nur ſeine Erlaubnis zu einer Rechtshandlung, welche die Frau in eigenem Namen vornimmt. Bei der Bevollmächtigung dagegen iſt der Mann Partei, und die Frau handelt lediglich in ſeinem Namen, ohne ſich ſelbſt zu verpflichten. Eine ſolche Bevollmächtigung liegt namentlich dann vor, wenn die Frau bei beſtehender Gütergemeinſchaft Verwaltungshandlungen, ins⸗ beſondere Rechtsgeſchäfte, die die gemeinſame Haushaltung betreffen, vornimmt, da ja das Recht zur Verwaltung allen Vermögens dem Manne zuſteht. LRS 1421, 1428 und 1420, 1420* im Gegenſatz zu 1419. III. Im einzelnen gelten für die ehemännliche Ermächtigung folgende Grundſätze: 1. Die Frau bedarf derſelben zur Vornahme aller Rechtshand⸗ lungen, Veräußerungshandlungen, wie Erwerbungen aus läſtigem und freigebigem Titel. LRS 217, vgl. 776, 934, 1029, 1124, 1990. Ausgenommen ſind: letztwillige Verfügungen, LRS 226, 905 Abſ. 2, Annahme von Schenkungen an ihre Kinder, LRS 935 Abſ. 3, An⸗ erkennung eines unehelichen Kindes, LRS 331, 337, endlich Verwaltungs⸗ handlungen, ſoweit nach dem beſtehenden Güterrecht(Vermögensabſonde⸗ rung aus Urteil oder Vertrag, Nichtgemeinſchaft, Dotalehe) die Frau die Verwaltung ihres Vermögens zu führen berechtigt iſt. LRS 223, 1449, 1534, 1536, 1576. Vgl. zu oben Anm. 3. Zu Rechtsgeſchäften, die die Frau mit dem Manne ſelbſt vor⸗ nimmt, z. B. Schenkungen an ihn, Widerruf derſelben, bedarf ſie eben⸗ der Vollſtreckung Renaud, Kollegienheft§ 242. Cöln v. 2. März 1891 Puch. 22 S. 651. Colmar v. 14. März 1893 Puch. 26 S. 339. 3. Beh. I S. 166. Stabel, Inſt. S. 71. ZDr III§ 472 N. 30, 33*. ZCr III§ 442 N. 30, 33. Schever Rh. R. I S. 157. Crome I S. 281. RGv. 13. Mai 1881 E. 4 S. 350, K. I S. 27 u. RG v. 28. Febr. 1882 Puch. 13 S. 597, K. I S. 597 u. III. CivSen. v. 7. März 1882 E. 6 S. 393 Puch. 13 S. 613, K. I S. 30. Vgl. auch RG v. 25. Okt. 1889 Puch. 21 S. 89 u. E. 24 S. 340 u. RG v. 6. Febr. 1891 Puch. 22 S. 18. 4. Beh. I S. 167/168. Stabel, Inſt. S. 71. ZDr III 8§ 472 N. 3, 50— 54. ZCr III§ 442 N. 3, 51—53. Crome I S. 281/282. § 17—. Verhältnis der Ehegatten unter ſich. Ehemännliche Ermächtigung. 75 falls keiner Ermächtigung. LRS 1096. Ebenſo iſt ihre Verpflichtung aus Vergehen, Verſehen und Halbverträgen an keine Mitwirkung des Mannes gebunden. 2. Im früheren Rechte bedurfte die Frau der Ermächtigung zur Prozeßführung. Dagegen iſt ſie dem Reichsprozeßrecht voll— ſtändig prozeßfähig. CPO§ 51 Abſ. 2. An dem Verwaltungsrechte des Mannes und ſeinem 2 eſicnerechte über die Gütergemeinſchaft wird aber hierdurch nichts geändert. Ebenſo hat die Prozeßfähigkeit der Frau nicht die Wirkung, daß die Vollſtreckung eines gegen die Frau erſtrittenen Urteils ohne Rückſicht auf die Rechte des Mannes am Sondergut der Frau oder gar in das Gemeinſchaftsvermögen ſtattfinden könnte. Vielmehr iſt in dieſen Fällen, ſoweit der Mann überhaupt haftet, erſt gegen dieſen ebenfalls Urteil zu erwirken. Vgl. LRS 22052. Näheres im ehelichen Güterrecht. 3. Einer beſonderen Form bedarf die Ermächtigung nicht; ſie kann ſchriftlich, mündlich, ausdrücklich oder ſtillſchweigend erteilt, auch noch nachgeholt werden, ſo lange die Frau nicht die Anfechtungsklage erhoben hat. Sie muß zu jedem einzelnen Rechtsgeſchäft oder doch zu einer beſtimmten Geſamtheit von Rechtshandlungen(z. B. Mitwirkung bei einer Teilung) beſonders erteilt werden. Eine allgemeine Ermächti⸗ gung iſt nur für Verwaltungshandlungen zuläſſig. LRS 223. Die Ermächtigung zur Verwaltung ihres Vermögens, die der Mann der Frau im Ehevertrage gegeben hat, iſt unwiderruflich. Im übrigen kann er die Ermächtigung frei widerrufen, ſoweit nicht dadurch bereits erworbene Rechte Dritter berührt werden. LRS 223, 1534, 1536, 1576. EGzHGB A. 7, 8. LRS 2005. 4. Iſt der Mann thatſächlich, z. B. durch Abweſenheit, oder recht⸗ 5. Veh. I S. 167/168. ZDr III 8 472 N. 20—23, 30 ff. ZCr III 8 442 N. 20— 23, 30. Stabel, Vortr. S. 170/171. Crome I S. 283/284. Vgl. die Entſch. am Ende von Anm. 3. 6. Beh. I S. 168. Crome I S. 282. Bingner, EGzRJG S. 174. Seuffert zu CPO§ 51 N. 3. Scherer, Rh.R. I S. 154— 156. Betzinger, Anh. zu Gaupps Comm. zur CPO S. 29. RG v. 12. Okt. 1886 E. 16 S. 284. ZCr III§ 442 N. 4, 44— 50. Stabel, Vortr. S. 172. Crome I S. 284/285. Vgl. Karlsruhe v. 20. Jan. 1880 Puch. 12 S. 528 u. v. 7. April 1880 Puch. 12 S. 219, K. I S. 28. Cöln v. 28. Mai 1892 Puch. 24 S. 90 u. RG II. CivSen. v. 29. Nov. 1892 ebenda S. 248 und Bad. Ann. 59 S. 154. AM S I S. 168/169. 8. ZDr III§ 472 N. 54, 55. ZCr III 8 442 N. 54, 55. RG v. 25. März 1889 Erß Zſchr. 9 S. 212, K. I S. 8. Karlsruhe v. 29. Mai 1884 Bad. Ann. 50 S. 241, 262. Vgl. Anm. 3. 9 Beh S 171 3r 8 472 N. 58. Z6Cr III 8 442 58. Crome I S. 285. RG v. 8. Juli 1890 Puch. 21 S. 624 Bad. Ann. 57 S. 8. RG v. 13. Dez. 1892 JW 93 S. 72. 1 — S — 76 Perſonenrecht: Ehe.[§ 17. u. lich, z. B. durch Entmündigung, verhindert, die Ermächtigung zu erteilen, oder verweigert er ſie, ſo kann an ihre Stelle die Ermächti⸗ gung des Gerichtes treten. LRS 219, 222. Dieſe wird von dem Amtsgericht des ehelichen Wohnſitzes im Rechtspolizeiverfahren auf Antrag der Frau erteilt, wenn das Gericht die Vornahme des Rechts⸗ geſchäfts für zweckmäßig erachtet. LRS 219. RPG§ 1, 8. RPO § 9, 55. Der LRS 221 iſt nicht mehr praktiſch, da Gefängnisſtrafe heute die Handlungsfähigkeit des Mannes nicht mehr beeinflußt. Nur im Falle der Verhinderung, nicht auch bei Weigerung des Mannes kann das Gericht der Frau die Ermächtigung zum Betriebe des Handels⸗ geſchäfts erteilen, EGzHGB A. 6 Abſ. 1; dieſer Grundſatz wird auch auf das Ergreifen eines anderen Lebensberufs, z. B. der Theaterlauf⸗ bahn, anzuwenden ſein. Vgl. außerdem LRS 1556. S. auch Z. 5. Die Wirkung der Ermächtigung wegen Verhinderung und der wegen Weigerung des Mannes auf deſſen Schuldenhaftung bei der Gemeinſchaftsehe iſt im ehelichen Güterrechte zu erörtern. 5. Eine beſondere Behandlung erfährt die Ehefrau, die auf eigene Rechnung(und nicht nur als Gehilfin des Mannes) ein Handels⸗ geſchäft oder ein Gewerbe betreibt: Handelsfrau, Gewerbsfrau. Die Handelsfrau und die Gewerbsfrau ſind in allen ihren Geſchäfts⸗ betrieb betreffenden Rechtshandlungen vollkommen handlungsfähig. HGB Art 6, 8. Gew§ B S 6 Bezüglich der Handelsfrau beſtimmt das Geſetz ausdrücklich, daß ſie der allgemeinen Ermächtigung zum Betriebe des Handelsgewerbes bedarf, was für die Gewerbsfrau beſtritten iſt. Dieſe Einwilligung des Mannes kann ausdrücklich und ſtillſchweigend erteilt werden. Eine ſtill— ſchweigende Einwilligung liegt darin, daß er den thatſächlichen Geſchäfts⸗ betrieb ſeiner Frau duldet. HGB Art. 7. Die Handelsfrau kann nach Art. 5 des bad. EGzHGB, Bg. S. 37, auch ihre Liegenſchaften ohne Ermäch⸗ tigung gültig belaſten und unter belaſtetem Rechtstitel veräußern, außer im Falle der Dotalehe. Für die Schulden haftet das Vermögen der Frau ohne Rückſicht auf die Verwaltungs- und Nutzungsrechte des Mannes, bei Gütergemeinſchaft außerdem ſowohl das Gemeinſchaftsvermögen, wie auch das Sondergut des Mannes. HGB Art. 8*. EG Art. 5 Abſ. 3. LRS 220. Vgl. im übrigen die Art. 6, 7 und 8 des bad. EGzHGB und wegen des Begriffs Handelsgeſchäft die Art. 271—277 HGB. 6. Rechtsgeſchäfte, die die Frau ohne die notwendige ehemännliche 10. Beh. I S. 169/170. ZDr III§ 472 N. 42. ZCr III 8 442 N. 42, 43. Crome I S. 285. Vgl. die franz. Urteile bei Puch. 25 S. 193. 11. Beh. I S. 167. ZDr III 8 472 N. 24— 29. ZCr III§ 442 N. 24—29. S 2. Aufl., zu§ 11 Crome I S. 282/283. Schenkel, GewO, Karlsruhe 1892, W 2,3 88 17 18.] Die Eheſcheidung. 77 oder gerichtliche Ermächtigung vorgenommen hat, ſind relativ nichtig. Sie können von der Frau, dem Manne, deren allgemeinen Rechtsnach⸗ folgern und Gläubigern, nicht aber von deren beſonderen Rechtsnach⸗ folgern, im Wege der Klage oder Einrede angefochten werden. LRS 225, 1124, 1125, 1166. Das Anfechtungsrecht erliſcht nach zehn Jahren ſeit Auflöſung der Ehe. LRS 1304. Die Einrede, daß die Ehefrau betrüglich gehandelt habe, iſt der Anfechtungsklage gegenüber zuläſſig, doch kann in dem bloßen Verſchweigen der Thatſache, daß ſie verheiratet iſt, ein dolus nicht ſchon gefunden werden. LRS 1307 und 1310. Dem Gegner bleibt ſtets der Anſpruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. Vgl. LRS 1312 und§ 25 zu A. 17. 6. Titel. Von der Eheſcheidung. § 18. Die Ghrſchridung aus breſtimmter Arſache und nuf wechſelſritige Ginwilligung. I. Die Ehe wird aufgelöſt durch den Tod eines Ehegatten oder durch die Eheſcheidung. Der code civil anerkennt im Gegenſatz zu dem früher in Frank⸗ reich geltenden katholiſchen Kirchenrecht die Scheidung vom Bande, läßt aber daneben die Trennung von Tiſch und Bett zu. Die Scheidung erfolgt durch gerichtliches Urteil wegen einer der im Geſetze beſtimmten Eheſcheidungsurſachen oder aber auf die in beſtimmten Formen erklärte wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten. Unter der Reſtauration wurde durch Geſ. v. 8. Mai 1816 die Scheidung vom Bande in Frankreich vollſtändig abgeſchafft und nur noch die Trennung von Tiſch und Bett, und zwar lediglich aus beſtimmten Urſachen und nicht mehr auf wechſelſeitige Einwilligung, für zuläſſig erklärt. Dieſes Geſetz hat in dem deutſchen Geltungsgebiete des code civil überhaupt keine Wirkung erlangt und iſt für Elſaß⸗Lothringen durch Geſ. v. 27. Nov. 1873 aufgehoben worden. In Frankreich wurde es nach vielen vergeblichen Anläufen durch Geſ. v. 27 Juli 1884 wieder abgeſchafft, und es haben die Vorſchriften des code civil, mit Ausnahme der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, heute wieder in Frankreich Geltung erlangt, wenn auch zum Teil in veränderter Faſſung. 12. Beh. I S. 170/171. Stabeb, Inſt. S. 73. ZDr TII 8 472 N. 66—75. ZCr III§ 442 N. 66—75. Crome I S. 285 ff., 286 ff. Vgl. Zweibrücken v. 3. Nov. 1884 Puch. 16 S. 590, K. II S. 1(Gläubiger) u. RG II. CivSen. v. 7. Nov. 1885 E. 14 S. 314, K. II S. 1(beſondere Rechtsnachfolger). § 18. Beh. I§8 52—59. Stabel, Inſt. 88 32— 34. ZDr TII§8 450, 473, 475— 488, 489— 496. ZCr III§8 420, 443, 445— 458. Scherer, Rh. R. I 88 27—31, 34. 1 1 1 do 0⁵ 78 Perſonenrecht: Ehe.[§ 18—. Für ganz Deutſchland iſt das Inſtitut der Trennung von Tiſch und Bett durch§ 77 des StBG beſeitigt worden. Es darf nur noch auf Scheidung vom Bande erkannt werden, und jeder Ehegatte, der in Trennung von Tiſch und Bett lebt, kann auf Scheidung vom Bande klagen. II. Die Gründe, die der code civil als Eheſcheidungsurſachen anerkennt, und auf grund deren die Scheidung erzwungen werden kann, ſind im weſentlichen ſchwere Verletzungen der ehelichen Pflichten. Doch hat das badiſche Landrecht auch Verſchollenheit und Geiſtes⸗ krankheit als Scheidungsgründe zugelaſſen. LRS 232. Die einzelnen Eheſcheidungsurſachen ſind folgende: 1. Ehebruch. Das Geſetz behandelt den Ehebruch der beiden Ehegatten trotz des gleichen Verſchuldens verſchieden, da der Ehebruch der Frau dem Familienleben zweifellos gefährlicher iſt. Dies iſt wegen der engen Beziehung des Strafrechts zum bürgerlichen Eherecht auch ſtrafrechtlich von Bedeutung. Vgl.§ 172 StGB. Der Ehebruch der Frau berechtigt den Mann ſtets zur Scheidung. Dagegen iſt der Ehe⸗ bruch des Mannes nur dann Scheidungsgrund, wenn der Mann in der ehelichen Wohnung oder doch in der Nähe ein ſtändiges geſchlecht⸗ liches Verhältnis unterhalten hat. Doch können die Umſtände, unter denen der Mann den Ehebruch verübte, z. B. ſchamloſe Oeffentlichkeit ſeines Verkehrs mit Proſtituierten, den Ehebruch des Mannes als ſchwere Beleidigung der Frau erſcheinen laſſen und ſo die Scheidungsklage be⸗ gründen. LRS 229, 230, 230*, 231. 2. Lebensgefährlichkeit, harte Mißhandlungen und grobe Verunglimpfungen. LRS 231. Das richterliche Ermeſſen hat hier einen weiten Spielraum. Insbeſondere wird die ganze Lebensauf⸗ faſſung der beiden Ehegatten, ihr Stand, ihre Bildung, unter Umſtänden auch das Verhalten des anderen Teils zu berückſichtigen ſein. Die bösliche Verlaſſung kann eine grobe Verunglimpfung darſtellen, ſelbſtändiger Scheidungsgrund iſt ſie nach franzöſiſchem Rechte nicht. 1. Stabel, Inſt. S. 75/76. ZDr III§ 450, insbeſ. N. 1“ u. 2*. Vgl. S8 489— 496(Trennung von Tiſch und Bett). ZCr III 8§ 420 N. 2—3. Vgl. S8 459— 466(Trennung von Tiſch und Bett). Beh. I S. 171 u. 182/183. RG VI. CivSen. v. 9. Okt. 1893 E. 32 S. 17. 2. Beh. I S. 172. Stabel, Inſt. S. 76. ZDr ILII 58 475, 476 N. 2— 7. ZCr III 8S8 445, 446 N. 2—7. Vgl. Karlsruhe v. 29. Nov. 1880 Puch. 13 S. 382, K. I S. 35, v. 21. Nov. 1884 Puch. 17 S. 20, Bad. Ann. 51 S. 113, v. 9. Dez. 1882 Puch. 14 S. 379, K. I S. 36, v. 10. Juli u. 9. Okt. 1889 Puch. 21 S. 404, alle Ehebruch des Mannes betr.— RG II. CivSen. v. 4. Febr. 1881 Puch. 12 S. 579, Bad. Ann. 47 S. 155, K. I S. 36: Ehebruch als grobe Verunglimpfung. 3. Beh. I S. 173. Stabel, Inſt. S. 76/77. ZDr III 8 476 N ZEr III§ 446 N. 7— 11. Cöln v. 18. Febr. 1895 Puch. 26 S. 636. Karlsruhe v. 7. Nov. 1879 Puch. 11 S. 406, K. I S. 39. RG II. CivSen. v. 10. April § 18—. Die Eheſcheidung. 79 3. Verurteilung eines Ehegatten zur Todesſtrafe oder zu einer mit Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte verbundenen Zuchthausſtrafe oder zu einer fünf Jahre überſteigenden Freiheitsſtrafe. LRS 232. Bad. Geſ. v. 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen der Ver⸗ brechen,§ 19, in der Faſſung des§ 14 1 des bad. EGzStGB. Ob die Strafe verbüßt oder im Gnadenwege erlaſſen wurde, iſt unerheblich. Im außerbadiſchen deutſchen Geltungsgebiete des code civil iſt die An⸗ wendbarkeit des LRS 232 beſtritten. 4. Nach badiſchem Rechte Verſchollenheit, Landflüchtigkeit und Geiſteskrankheit von mehr als dreijähriger Dauer. Der noch geltende LRS 232 verweiſt wegen dieſer Gründe ausdrücklich auf die Eheordnung, es werden daher die Beſtimmungen der Eheordnung trotz ihrer formellen Aufhebung durch§ 101 des bad. StBG v. 21. Dez. 1889 noch Geltung beanſpruchen können. Vgl. Bingner, Landrecht, S. 41. III. Die Scheidung aus beſtimmter Urſache erfolgt durch gericht— liches Urteil auf Klage eines oder beider Ehegatten.(Widerklage.) Die Eheſcheidungsklage iſt nach der richtigen Anſicht höchſtperſön— licher Natur. Ihre Erhebung und ſelbſt Fortſetzung nach der Auf⸗ löſung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten iſt unzuläſſig. 1. Das Verfahren wird heute durch die Reichscivilprozeßordnung für ganz Deutſchland einheitlich geregelt. In Baden ſind die landes⸗ rechtlichen Beſtimmungen durch den§ 146 des bad. EGzdRJG auch formell aufgehoben. Hervorzuheben ſind die§§ 581—583, Offizial⸗ prinzip, 568, Gerichtsſtand, 569, Mitwirkung der Staatsanwaltſchaft, 570— 573, 579/580, Sühneverſuche, 574— 576, Klagenhäufung und Widerklage. 2. Während des Scheidungsverfahrens liegt die Gefahr eines Miß⸗ brauchs der Stellung des Ehemannes als Oberhaupt der Ehegemein⸗ ſchaft beſonders nahe. Das Geſetz läßt daher zum Schutze der Frau 1891 Bad. Ann. 58 S. 58 ff., v. 16. Jan. 1892 Puch. 23 S. 275, v. 23. Febr. 1892 Puch. 23 S. 420, ferner v. 17. April 1883 Bad. Ann. 49 S. 200, K. I S. 42, v. 6. Nov. 1888 Puch. 29 S. 602 u. v. 13. Jan. 1893 Bad. Ann. 60 S. 199 über den Begriff der groben Verunglimpfung. Vgl. Puch. 26 S. 389.— RG v. 5. Okt. 1888 Puch. 19 S. 600. Karlsruhe v. 12. Juli 1880 Bad. Ann. 46 S. 323, K. I S. 40. RG v. 3. Nov. 1891 Bad. Ann. 58 S. 199 u. Karlsruhe v. 13. Okt. 1891 Bad. Ann. 58 S. 321(bösliches Verlaſſen). Vgl. auch Karlsruhe v. 16. Juni 1893 Puch. 25 S. 453. RG v. 10. April 1896 JW S. 310 N. 56. 4. Veh. I S. 173/174. Scherer, Rh. R. 18 30. ZDr III§ 476 N. 12 ff., insbeſ. N. 14. ZCr III§ 446 N. 12 ff., insbeſ. N. 14. Hachenburg, Note zu LRS 233. RG v. 6. Okt. 1885 E. 15 S. 313. Karlsruhe v. 7. Nov. 1879 Puch. 11 S. 406, 5. Beh. I S. 174. Hachenburg, Note zu LRS 232. Karlsruhe v. 24. Sept. 1881 Puch. 14 S. 40, Bad. Ann. 48 S. 40, K. I S. 44. 6. Beh. I S. 174. Stabel, Inſt. S. 77. ZDr III§ 478. ZCr III§ 448. — 1( 80 Perſonenrecht: Ehe.[§ 18—0. eine Reihe fürſorglicher Maßregeln zu, die materiell durch die CPO nicht aufgehoben worden ſind und nur heute in den Formen der einſtweiligen Verfügung(CPO§ 815—822) getroffen werden müſſen. CPO§ 584. EGzCPO§ 16 Ziff. 4. Der Mann behält die einſtweilige Fürſorge für die Kinder, vor⸗ behaltlich anderweitiger Verfügung des Gerichts, z. B. Unterbringung eines ganz kleinen Kindes bei der Mutter. LRS 267. Die Frau darf und muß auf Verlangen des Mannes die eheliche Wohnung verlaſſen und ſich in dem vom Gerichte zu beſtimmen⸗ den Hauſe aufhalten, z. B. bei ihren Eltern. Der Mann hat in dieſem Falle der Frau eine Unterhaltsrente zu leiſten. WRS 268, 269. Streitig iſt, ob das Gericht unter Umſtänden, z. B. wenn die Frau in der gemeinſchaftlichen Wohnung ihr Geſchäft betreibt, dem Manne den Zutritt verbieten kann. Zur Sicherung gegen mißbräuchliche Verfügung des Mannes über das Gemeinſchaftsvermögen kann die Frau die Verſiegelung dieſes Vermögens beantragen. Der Mann erhält die Verfügung nur zurück, wenn er die Vermögensſtücke inventariſieren und ſchätzen läßt und ſich zur Erſtattung im Stück oder dem Werte nach verpflichtet, LRS 270. Ob noch andere Sicherheitsmaßregeln, z. B. Sicherheits⸗ arreſt, zuläſſig ſind, iſt beſtritten. Die Frau kann außerdem jede Rechtshandlung, die der Mann in der Abſicht, ſie zu benachteiligen, während des Scheidungsverfahrens vorgenommen hat, als ihr gegenüber unwirkſam anfechten. LRS 271. Die Beſtimmung iſt durch das Anfechtungsgeſetz nicht aufgehoben. 7. Beh. 18 56 S. 176/177. Scherer, Rh.R. 18 27 S. 136 ff. ZDr III§ 481 N. 1 ff. ZCr III§ 451 N. 1 ff. Betzinger, Anh. zu Gaupps Comm. zur CPO S. 47. RG v. 13. Febr. 1883 E. 8 S. 311, Puch. 14 S. 466, K. I S. 48. 8s. Beh. I S. 177. Scherer, Rh. R. I S. 133/134. ZDr III§S 481 N. 411. ZCr III§ 451 N. 4— 11. Vgl. wegen Vorſchußpflicht des Mannes für die Schei⸗ dungskoſten Karlsruhe v. 27. Juli 1880 Puch. 12 S. 221, K. I S. 46 u. RG I. CivSen. v. 8. Okt. 1881 E. 5 S. 415. Wegen Anwendbarkeit von LRS 209: Cöln v. 26. April 1894 Puch. 26 S. 71. RG v. 16. Okt. 1894 JW S. 562. Wegen der Beſchränkung des Alimentationsanſpruchs auf die Zukunft: RG v. 3. Febr. 1885 Puch: 16 S. 353, K., Nachtr. S. 19 u. v. 31. Jan. 1893 Puch. 24 S. 464. Wegen des Aufenthalts von Frau und Mann: Colmar v. 12. Jan. 1884 Elſ. Zſchr. 9 S. 84, K., Nachtr. S. 19; Cöln v. 31. März 1886 Puch. 17 S. 249 und dagegen Colmar v. 20. Juli 1886 Puch. 18 S. 119 u. v. 18. Juli 1889 Puch. 21 S. 658. 9. Beh. I S. 177. Scherer, Rh. R. I S. 134/135. ZDr III§ 481 N. 12— 16. ZCr III§ 451 N. 12—16. Für weitere Auslegung des LRS 270: Karlsruhe Puch. 17 S. 20, Bad. Ann. 52 S. 67, K. II S. 8, Darmſtadt v. 12. Okt. 1882 Puch. 14 S. 653, K. I S. 625, Colmar v. 18. Juni 1891 Puch. 23 S. 126. Da⸗ gegen: Colmar v. 14. Sept. 1892 Puch. 24 S. 333. Karlsruhe v. 18. Juli 1887 u. v. 30. Juli 1887 Puch. 19 S. 211. Vgl. Abh. in Bad. Ann. 54 S. 139. 10. Beh. I S. 177. Scherer, Rh. R. I S. 135. ZDr III S 481 N. 17. ZCr h § 18 1— 12.] Die Eheſcheidung. 81 3. Der Eheſcheidungsklage gegenüber kommen folgende beſondere Einreden in Betracht: a) Die Einrede der Verſöhnung, der der Verzicht auf die Klage gleichzuſtellen ſein wird. LRS 272. Die Verſöhnung kann ſich natur⸗ gemäß nur auf ſolche Scheidungsurſachen beziehen, welche bereits beſtanden und dem verzeihenden Teile bekannt waren. Der Ver— ſöhnung wird die Geſtattung des ehelichen Beiſchlafs im badiſchen Rechte gleichgeſtellt. LRS 272 a. Giebt der ſchuldige Teil dem anderen Ehegatten aufs neue Anlaß zur Scheidungsklage, ſo können auch die verziehenen Pflichtverletzungen zur Unterſtützung dieſer neuen Klage vorgebracht werden, und das Gericht hat dann das geſammte Ver⸗ halten des Beklagten, vor und nach der Verzeihung, dem Urteile zu grunde zu legen. LRS 273. b) Die Einrede, daß die Frau ohne rechtfertigenden Grund den ihr nach LRS 268 angewieſenen Aufenthaltsort verlaſſen habe, führt zur Abweiſung der klagenden Frau und hat auch zur Folge, daß der Mann das Unterhaltsgeld nicht mehr zu leiſten braucht. c) Die Einrede des eigenen Verſchuldens des anderen Teils kann natürlich nicht im Sinne einer Kompenſation wirken, dagegen bei einzelnen Eheſcheidungsgründen für die Beurteilung der Klagethatſachen von Bedeutung ſein, wie bei der Klage wegen gröblicher Verunglimpfung. Hierher gehört auch die Einrede der Duldung gegen die Scheidungs⸗ klage wegen Ehebruchs. IV. Die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, alſo die freiwillige Scheidung, läßt das Geſetz in der Erwägung zu, daß Ehegatten, die durch Beobachtung aller dieſer oft ſehr peinlichen § 451 N. 17. Karlsruhe v. 4. April 1881 Puch. 13 S. 383, Bad. Ann. 47 S. 193, S 0 11. Beh. I S. 174/175. Stabel, Inſt. S. 77. Scherer Rh. R. I S. 137 bis 138. ZDr III§ 477 N.*, 1—9. ZCr III 8 447 N. 1—9. Vgl. Karls⸗ ruhe Bad. Ann. 51 S. 113, K. Nachtr. S. 20. RG v. 19. Nov. 1889 E. 25 S. 55 Puch. 21 S. 55, u. v. 24. Nov. 1891 E. 28 S. 385 ff. RG v. 13. Jan. 1893 Bad. Ann. 60 S. 199. RG v. 20. Sept. 1895 JW 95 S. 491 N. 59— 60. 12 S 3r I 4 N 11. Z6Cr III 8 451 N. 11.— RG v. 13. Febr. 1883 E. 8 S. 311, K. I S. 48. Karlsruhe v. 13. Sept. 1881 Puch. 14 S. 44, K. I S. 50. Darmſtadt v. 14. Juli 1892 Puch. 24 S. 684. RG v. 21. Okt. 1881 E. 5 S. 336 Puch. 13 S. 639. Cöln v. 29. Dez. 1894 Puch. 26 S. 504. 13. Beh. I S. 175. ZDr III 8 477 N. 11— 14. ZCr III§ 447 N. 11— 14. Bayer. Oberſtes LG v. 17. Dez. 1879 Puch. 12 S. 646. RG v. 21. Okt. 1881 E. 5 S. 336, K. I S. 38, v. 4. März 1884 Puch. 16 S. 188 u. v. 27. März 1885 Puch. 16 S. 195, K. Nachtr., S. 13. Wegen Duldung des Ehebruchs ogl. Karlsruhe v. 21. Nov. 1884 Puch. 17 S. 20, Bad. Ann. 51 S. 113, K. Nachtr. S. 9. RG v. 17. Jan. 1890 Rh. Arch. 81 III S. 45. AM RG IV. CivSen. v. 22. Sept. 1884. Blum, Ann. I S. 152(Preuß. Recht) vgl. Karlsruhe v. 3. März 1892 Puch. 24 S. 428. Platenius, Grundriß. 6 — 14 + 82 Perſonenrecht: Ehe.[§ 18 1. Förmlichkeiten bewieſen haben, daß ihr Wille, die Ehe aufzulöſen, ein ernſt⸗ licher iſt, die Fortſetzung der Ehe nicht zugemutet werden ſoll. LRS 233. 1. Das Geſetz ſtellt zunächſt gewiſſe Vorausſetzungen auf, bei deren Mangel die freiwillige Scheidung überhaupt nicht zuläſſig iſt. Die Ehe muß eine Dauer von mindeſtens zwei und darf eine ſolche von höchſtens zwanzig Jahren gehabt haben. Der Mann muß mindeſtens 25, die Frau muß mindeſtens 21 Jahre und darf nicht über 45 Jahre alt ſein. LRS 275— 277. Außerdem müſſen die Eltern der Ehegatten in der durch§ 29 StBG näher beſtimmten Weiſe ihre Zuſtimmung zu der Scheidung geben und während des ganzen Verfahrens aufrecht er⸗ halten. LRS 278 in der Faſſung des EGzStBG, vgl. 283, 283. 2. Das Verfahren hat damit zu beginnen, daß ſich die Ehe⸗ gatten über den Aufenthaltsort der Frau, deren Unterhaltsrente und die Fürſorge für die Kinder während der Dauer des Verfahrens, ſowie darüber ſchriftlich einigen, wem die Kinder nach der Scheidung an⸗ vertraut werden ſollen. LRS 280. Es folgt ein ſehr umſtändliches Verfahren vor dem Amtsgerichte des ehelichen Wohnſitzes, nach deſſen Beendigung das Landgericht unter Anhörung der Staatsanwaltſchaft über die Zuläſſigkeit der Trennung entſcheidet. Gegen dieſes Urteil iſt die Berufung an das Oberlandesgericht zuläſſig. LRS 275— 294. RP6G 8§ 10. EGzCPO§ 16 Ziff. 5. Im Gegenſatz zur Scheidung aus beſtimmter Urſache, wo der Ein⸗ trag zum Heiratsregiſter heute lediglich zum Zwecke des Beweiſes nachfolgt, iſt dieſe Beurkundung auch im heutigen Recht ein weſent⸗ liches Moment der freiwilligen Scheidung, deſſen Nichtbeobachtung das ganze Verfahren unwirkſam macht. LRS 294. Vgl. StBG§ 55 und die Citate bei Bingner, Landrecht, S. 42. V. Die Eheſcheidung bewirkt Auflöſung der Ehe und der ehe⸗ lichen Vermögensgemeinſchaft. Die Schwägerſchaft bleibt Ehehindernis, begründet aber keine Alimentationspflicht mehr. StBG 8§ 33 Ziff. 3. LRS 206. 1. Bei der Scheidung aus beſtimmter Urſache verliert der Ehe⸗ gatte, wegen deſſen Verſchulden auf Auflöſung der Ehe erkannt wurde, alle Vorteile, die er von dem anderen Teil durch den Ehever⸗ trag oder während der Ehe erlangt hat, während der unſchuldige Ehe⸗ gatte ſelbſt die unter Vorbehalt der Wechſelſeitigkeit bedungenen Vor⸗ teile behält oder nach dem Tode des anderen Ehegatten geltend machen 14. Beh. I S. 175 u. S. 178 ff. vgl. S 55. Stabel, Inſt. 8 33 S. 80/81. ZDr III§8 483, 484, 475 N. 5. ZEr III§8§ 453, 454, 445 N. 5. Scherer, Rh.R. I § 29 S. 142. Karlsruhe v. 17. Febr. 1880 Puch. 12 S. 17, K. I S. 52 u. v. 3. Mai 1881 Puch. 13 S. 386. § 18 16. 16.] Die Eheſcheidung. 83 kann, wenn ſie ihm erſt auf den Fall des Ueberlebens zugeſagt waren. LRS 299, 300. Die ſchuldige Frau verliert den Namen des Mannes. LRS 299(für Frankreich vgl. jetzt loi v. 6. Febr. 1893). In Baden büßt der ſchuldige Teil ſelbſt die Vorteile ein, die ihm aus der Ungleichheit des Einbringens in die Gütergemeinſchaft er⸗ wuchſen. Hat z. B. die Frau ein großes Vermögen in Wertpapieren, der Mann aber nichts in die Ehe eingebracht, ſo erhält der Mann aus der Gemeinſchaft nichts, wenn die Ehe wegen ſeines Verſchuldens ge⸗ ſchieden wird, während er bei Auflöſung durch den Tod oder durch Scheidung aus Schuld der Frau die Hälfte erhalten würde. Bad. Geſ. v. 6. März 1845§ 20. Bg. S. 51. Das Gericht kann dem bedürftigen ſchuldloſen Ehegatten eine Unterhaltsrente auf die Güter des anderen anweiſen, die paſſiv ver⸗ erblich iſt. Sie darf ein Drittel der Einkünfte dieſes Vermögens nicht überſteigen. LRS 301. Die Fürſorge für die Kinder erhält vorbehaltlich anderer Beſtim⸗ mung des Gerichts der unſchuldige Ehegatte, doch bleibt dem anderen Teil ſtets ein Mitaufſichtsrecht. LRS 302, 303. Der ſchuldige Ehe⸗ gatte verliert ferner die Nutznießung am Kindesvermögen, LRS 386. Dagegen wird die elterliche Gewalt als ſolche durch die Eheſcheidung nicht berührt. Die Rechte der Kinder werden durch die Scheidung nicht geändert, treten aber erſt mit dem Tode eines Ehegatten in Wirkſam⸗ keit. LRS 304. 2. Bei der Scheidung auf wechſelſeitige Einwilligung ſind die wichtigſten Fragen ſchon durch den ſchriftlichen Vertrag der Ehe⸗ leute nach LRS 280 geregelt. Dieſe Scheidung hat noch die eigentüm⸗ liche Wirkung, daß mit der erſten Erklärung der Ehegatten bei dem Amtsgerichte kraft Geſetzes die Hälfte des Vermögens beider Ehe⸗ leute in das Eigentum ihrer Kinder übergeht. Die Eltern behalten bis zur Volljährigkeit jedes Kindes lediglich die Nutznießung an deſſen Anteil mit der Verpflichtung, aus dem Ertrage die Erziehungskoſten zu beſtreiten. LRS 305. Ob dieſer Erwerb anderen Kindern der Ehe⸗ gatten gegenüber der Einwerfung und der Minderung unterliegt, iſt ſtreitig. 15. Beh. I 8§ 58 S. 180 ff. Stabel, Inſt. S. 79. ZDr III§ 485 N. § 486 N. 9— 13, 14— 18. ZCr III§ 455 N. 2ff.,§ 456 N. 9— 13, 14— 18* Vgl. Karlsruhe v. 23. Nov. 1895 Bad. Ann. 62 S. 74. RG v. 12. März 1886 IW S. 160. Karlsruhe v. 31. Jan. 1891 Puch. 22 S. 600. 16. Beh. I S. 181/182. Stabel, Inſt. S. 81. ZDr III 8 487 N. 5—8. ZCr III§ 457 N. 5—8. Vgl. zu LRS 301 Cöln v. 6. Okt. 1886 Puch. 18 S. 53, K. II S. 9. Abh. in Puch. 20 S. 482. Karlsruhe v. 31. Jan. 1891 Puch. 22 S. 600, Bad. Ann. 57 S. 209 u. v. 14. März 1893 Bad. Ann. 60 S. 49 ff. 6 16 bO 84 Perſonenrecht: Vaterſchaft und Kindſchaft.[§ 19 1. 2. 7. Titel. Von der Vaterſchaft und Kindſchaft. § 19. Dir rhrliche Bindſchuft. I. Die eheliche Kindſchaft hat eine Perſon, die von zwei Ehe⸗ gatten während der Ehe erzeugt worden iſt. Vorausſetzung iſt alſo Be⸗ ſtehen einer gültigen oder wenigſtens einer Putativehe(vgl.§ 16 Ziff. V), weiter Abſtammung ſowohl von dem Ehemanne als von der Ehefrau. Das Geſetz unterſcheidet zwei Fälle, deren Behandlung eine ganz verſchiedene iſt: Es kann nämlich unbeſtritten ſein, daß eine Perſon das Kind einer Ehefrau iſt, aber beſtritten werden, daß es auch von dem Ehe⸗ manne abſtammt. Dieſen Fall, die Beſtreitung der Vaterſchaft im engeren Sinne, regeln die LRS 312—318. Oder aber es iſt die Familienzugehörigkeit des Kindes überhaupt beſtritten: es wird beſtritten, daß das Kind überhaupt von der betreffenden Frau abſtammt(oder aber, daß dieſe Frau in einer gültigen Ehe mit dem Manne geſtanden hat), z. B. es wird behauptet, daß das Kind ein untergeſchobenes Kind ganz anderer Leute ſei. Von dieſem Falle handeln die LRS 319—330. Das Kind kann bald einen beſtimmten Familienſtand klagend an⸗ ſprechen, bald kann ihm als Beklagtem derſelbe beſtritten werden. Eine beſondere Art dieſer Beſtreitung des ehelichen Standes ſind die ſogenannten Verleugnungsklagen. II. Die Thatſache der Zeugung kann nicht wie die der Geburt erwieſen werden. Das franzöſiſche Recht ſtellt daher wie das römiſche die Vermutung auf, pater est, quem nuptiae demonstrant, d. h. es wird(vorbehaltlich des Gegenbeweiſes in gewiſſen Fällen) vermutet, daß die Ehefrau ihrem Manne treu, und daß er daher der Erzeuger der Kinder ſei. Das Geſetz vermutet weiter, und zwar ohne Zulaſſung eines Gegen⸗ beweiſes, daß die Zeugung in einer Zeit von 120 Tagen, der kritiſchen Zeit, nämlich vom 180. bis zum 300. Tage von der Geburt zurückgerechnet, ſtattgefunden hat. Die Berechnung der Friſt iſt im Einzelnen ſtreitig. Die Billigkeit ſpricht dafür, die Be⸗ rechnung ſtets in einer dem Kinde möglichſt günſtigen Weiſe vorzu⸗ nehmen. LRS 312— 315. § 19. Beh. I 8§8 60, 61. Stabel, Inſt.§8 35—37, Druckbogen: Von der Vaterſchaft und Kindſchaft S. 1—9. ZDr III 88 543— 548. ZCr III 58 512—518. Scherer, Rh. R. I§ 35 S. 167. 1. Beh. 1 S. 184/185. Stabel, Inſt. S. 85, Druckb. S. 1/2. ZDr III 55 Z6Cr III 8 515 N. 1—7. 2. Beh. 1 S. 185. Stabel, Inſt. S. 85/86, Druckb. S. 2/3. ZDr III§ 546 N. 2, 18. ZCr III 8 516 N. 2, 18. § 19 3—. Die eheliche Kindſchaft. 85 III. Für die Beſtreitung der Vaterſchaft im beſonderen gelten folgende Grundſätze: 1. Das Kind, das während der Ehe gezeugt worden iſt, d. h. das früheſtens am 180. Tage nach der Eheſchließung und ſpäteſtens am 300. Tage nach ihrer Auflöſung geboren wurde, hat den Ehemann zum Vater. Der Ehemann kann nur in folgenden feſt beſtimmten Fällen die Verläugnungsklage anſtellen: a) Wenn er beweiſt, daß ihm während der ganzen kritiſchen Zeit die eheliche Beiwohnung wegen großer Entfernung oder aber wegen eines äußerlich wahrnehmbaren Zufalls(z. B. Verluſt der Ge⸗ ſchlechtsteile durch einen Unfall) abſolut unmöglich war. Dagegen iſt der Nachweis anderweitiger Zeugungsunfähigkeit, Impotenz, unzu⸗ läſſig. LRS 312, 313. b) Iſt dem Manne die Geburt verheimlicht worden, indem z. B. die Frau die Schwangerſchaft verborgen hat und an einem entfernten Orte niedergekommen iſt, ſo kann der Mann auf jede Art beweiſen, daß er nicht Vater dieſes Kindes ſei; nur kann ſich er auch hier nicht auf ſeine Impotenz berufen. Gelingt ihm dieſer Nachweis, ſo iſt damit die Frau zugleich des Ehebruchs überführt; gleichwohl wird von vielen angenommen, daß der Mann auch noch den direkten Beweis des Ehebruchs der Frau mit einem Dritten zu führen habe. Für Baden wird die letztere Anſicht mit Bezug auf§ 30 der Eheordnung verteidigt. Indeſſen iſt die Ehe⸗ ordnung durch das bad. StBG von 1869 aufgehoben, und das Land⸗ recht verweiſt hier auch nicht ausdrücklich auf ſie, wie z. B. in LRS 232 0 Iſt eine turbatio sanguinis möglich geworden, z. B. durch Nicht⸗ beobachtung des Trauerjahres, d. h. hat die Frau ſo ſchnell wieder ge⸗ heiratet, daß die kritiſche Zeit in beide Ehen fällt, ſo hat das Kind die Wahl, von welchem Ehemann es ſeine Abſtammung herleiten will; dem zweiten Ehemanne bleibt natürlich die Verleugnungsklage, falls deren Vorausſetzungen gegeben ſind. 2. Wurde das Kind vor dem 180. Tage ſeit Abſchluß der Ehe ge⸗ boren, ſo würde es an ſich als vor der Ehe gezeugt, mithin als unehe⸗ lich zu gelten haben. Allein mit Rückſicht auf die große Wahrſcheinlich⸗ keit, daß der Ehemann ſelbſt die Schwangerſchaft ſeiner damaligen Braut verurſacht habe, behandelt das Geſetz auch dieſes Kind als eheliches. 3. Beh. I S. 185. Stabel, Inſt. S. 87, Druckb. S. 4. ZDr III§ 546 N. 25, 26. ZCr III 8 516 N. 25, 26. Vgl. RG bei Note 6. 4. Beh. I S. 185/186. Stabel, Inſt. S. 87, Druckb. S. 4/5. ZDr III §S 546 N. 28— 32. ZCr III§ 516 N. 28—32. 5. Beh. I S. 186. Oberh. Jahrb. N. F. VI S. 114. O — ——— m 86 Perſonenrecht: Vaterſchaft und Kindſchaft.[§ 19 6—. Doch hat hier der Ehemann ohne weiteres das Recht, das Kind zu verläugnen. Er kann ſich in der Klage lediglich auf die Thatſache berufen, daß das Kind zur angegebenen Zeit geboren wurde. LRS 314. Dieſe Verleugnungsklage findet aber ausnahmsweiſe nicht ſtatt: a) wenn ihm die Schwangerſchaft ſeiner Braut vor Eingehung der Ehe bekannt war, wobei unerheblich iſt, ob er ſich ſelbſt für den Schwängerer hielt; b) wenn er das Kind als das ſeinige anerkannt hat, insbeſondere durch Mitwirkung bei der Beurkundung der Geburt; ch wenn das Kind tot oder nicht lebensfähig zur Welt ge⸗ kommen iſt.— LRS 314. 3. Ein Kind, das erſt nach Ablauf von 300 Tagen ſeit der Auflöſung der Ehe zur Welt gekommen iſt, gilt zwar nicht ſchon kraft Geſetzes als unehelich, allein ſeine Ehelichkeit kann von jeder⸗ mann durch Klage oder Einrede beſtritten werden, ohne daß es einer beſonderen Verleugnungsklage des Vaters bedarf. Zum Gegen⸗ beweiſe, daß es doch während der Ehe gezeugt ſei, wird das Kind nach der herrſchenden Meinung nicht zugelaſſen. LRS 315. IV. Für die Verleugnungsklage nach LRS 312—314, nicht aber auch für die Beſtreitung der Ehelichkeit nach LRS 315, gelten folgende beſondere Beſtimmungen: Die Klage kann nur der Mann, alſo nicht etwa auch Frau oder Kind, erheben. Es läuft ihm eine Friſt von einem Monat ſeit der Geburt, von zwei Monaten ſeit ſeiner Kenntnis von der Geburt oder ſeit ſeiner Rückkehr, falls ihm die Geburt verheimlicht worden, oder er abweſend war. LRS 316. Die allgemeinen Rechtsnachfolger des Mannes können die Klage nur dann erheben oder fortſetzen, wenn der Mann innerhalb jener Friſten geſtorben iſt oder die Klage ſelbſt ſchon erhoben hatte. Es läuft ihnen hierfür eine neue Friſt von zwei Monaten, die mit dem Zeitpunkte beginnt, zu dem das Kind Anſprüche an den väterlichen Nachlaß erhoben hat. LRS 317. Dieſe Friſten werden ſchon durch einen außergerichtlichen Proteſt gegen die Ehe⸗ lichkeit gewahrt, falls innerhalb eines Monates die Klage nachfolgt. LRS 318. Die Klage iſt gegen das Kind, dem ein Prozeßvormund ernannt wird, und gegen die Mutter zu richten. LRS 318. Vgl. CPO 88 56, 59. 6. Beh. I S. 186/187. Stabel, Inſt. S. 86, Druckb. S. 3. ZDr III § 546 N. 3 ff., 7— 17, ZCr III 8 516 N. 3 ff., 7—16. Vgl. RG v. 4. Juni 1889 E. 23 S. 332 ff. Puch. 20 S. 613, Bad. Ann. 55 S. 347. 7. Beh. I S. 188. Stabel, Inſt. S. 86, Druckb. S. 9. ZDr III§ 546 17—22. ZCr III§ 516 N. 17—22. Vgl. Cöln v. 24. Jan. 1885 Puch. 17 237, K. Nachtr., S. 23. s. Beh. I S. 187/188. Stabel, Inſt. S. 87/88, Druckb. S. 5/6. ZDr III § 19 9.] Die eheliche Kindſchaft. 87 V. Eine ganz andere Behandlung haben die Fälle erfahren, wo nicht bloß die eheliche Vaterſchaft, ſondern auch die Abſtammung von der Mutter oder das Beſtehen der Ehe ſtreitig iſt. Die Beſtim⸗ mungen des Landrechts ſind hier durch das StBG und die EPO weſent⸗ lich beeinflußt worden, weshalb ſie auch für Baden durch§ 146 EGzdRG eine Neufaſſung erhalten haben, die aber nicht jeden Zweifel ausſchließt. Es iſt zu beachten: die CPO läßt die Beſtimmungen des bürger⸗ lichen Rechts über widerlegbare und unwiderlegbare Vermutungen unberührt, hebt dagegen Beſchränkungen in der Wahl der Beweismittel auf. EGzCPO 8§ 16 Ziff. 1,§ 14 Ziff. 2. Das StBG regelt die Beweiskraft der Standesbeurkundungen, ohne dieſe aber für die allein zuläſſigen Beweismittel zu erklären. StBG§ 15. EGzCPO§ 13, ogl. oben§ 9 zu Anm. 7. Hieraus ergiebt ſich für das heutige badiſche Recht folgendes: 1. Iſt eine Perſon als eheliches Kind beſtimmter Eheleute im Ge— burtsregiſter eingetragen, und iſt ſie außerdem im Beſitze der ehe⸗ lichen Kindſchaft(LRS 320, 321), ſo wird mit Ausſchluß des Gegen⸗ beweiſes angenommen, daß ſie das eheliche Kind dieſes Ehepaares ſei, obwohl z. B. der Fall der Unterſchiebung trotzdem denkbar wäre. 2. Der Eintrag zum Geburtsregiſter für ſich allein beweiſt die eheliche Geburt, vorbehaltlich des Gegenbeweiſes nach§ 15 StBG. LRS 319, vgl. oben§ 9 Ziff. IV. 3. Der fortdauernde Beſitz der ehelichen Kindſchaft für ſich allein begründet eine praesumtio iuris der Ehelichkeit, die durch den Gegenbeweis nach LRS 325 entkräftet werden kann. LRS 320. 4. Das Kind kann außer dieſen Beweismitteln auch alle anderen geltend machen. LRS 323, vgl.§ 14 Ziff. 1 EGzCPO.§ 259 CPO. Sowohl in dieſem letzteren Falle als auch gegen die Ver— mutungen der LRS 319(ogl. mit§ 15 StBG) und LRS 320 iſt der Gegenbeweis in der dreifachen Richtung möglich, daß eine Ehe nicht beſtanden hat, daß das Kind nicht von der Mutter abſtammt und endlich, daß es, wenn auch die Mutterſchaft nachgewieſen würde, doch nicht von dem Vater abſtammt, LRS 325. Während alſo bei der bloßen Beſtreitung der Vaterſchaft der Gegenbeweis gegen die Ver⸗ mutung, pater est, quem nuptiae demonstrant, nur in beſchränktem Maße durch die Verleugnungsklage zuläſſig iſt, kann hier, wo auch die Mutterſchaft in Frage ſtand, dieſer Beweis ohne jede Beſchränkung ge⸗ führt werden. LRS 325. CPO§ 259. § 546 N. 6, 33—60. ZCr III§ 516 N. 6, 33—60. Vgl. Cöln v. 2. Okt. 1880 Puch. 13 S. 94, K. I S. 55. 9. Vgl. beſ. ZDr. III§ 547 N. 21. ZCr III§ 517 N. 21. Bingner, 1( 11 88 Perſonenrecht: Vaterſchaft und Kindſchaft. l88 19. 1 20. VI. Die Klage auf Anerkennung eines beſtimmten ſtandes ſteht zunächſt dem Kinde ſelbſt zu. Auf die allgemeinen Rechtsnachfolger des Kindes geht dieſes Klagerecht nur wenn das Kind in der Minderjährigkeit oder in den erſten fünf Jahren der Volljährigkeit geſtorben iſt, oder wenn es die Klage bereits erhoben hatte, ohne auf dieſe durch Zurücknahme oder dreijähriges Ruhenlaſſen des Prozeſſes verzichtet zu haben. LRS 329, 330. Obwohl die CPO die Wirkungen der Klagezurücknahme im Prozeſſe regelt und auch eine Prozeßverjährung nicht kennt, iſt dieſe materiell⸗rechtliche Vorſchrift nicht als aufgehoben zu betrachten. Zur Erhebung der Klage auf Beſtreitung der ehelichen Kindſchaft, mit Ausnahme der Verleugnungsklage, iſt jeder legitimiert, der ein Intereſſe an der Beſtreitung des Familienſtandes hat. Daß der Kläger ein ſchon anerfallenes Vermögensrecht geltend macht, iſt nicht erfor⸗ derlich. Für das Kind ſelbſt iſt die Klage auf Anerkennung der ehelichen Kindſchaft unverjährbar. LRS 328. Für ſeine Rechtsnachfolger verjährt ſie in fünf Jahren von Kenntnis des Erbanfalls an. Um⸗ gekehrt verjährt die Klage auf Beſtreitung ſeines Familienſtandes in fünf Jahren von erlangter Kenntnis des Todes. LRS 22774. § 20. Pechtsverhültniſſe der unehelichen Binder. Anerkennung und Zrgitimntion. I. Während das alte Recht in Frankreich den unehelichen Kindern im weſentlichen nur Alimentationsanſprüche gewährte, begünſtigte ſie das Zwiſchenrecht in ſo hohem Maße, daß ſchließlich ihre Gleich⸗ ſtellung mit den ehelichen Kindern ausgeſprochen wurde. Der code civil iſt von dieſen Uebertreibungen wieder zurückgekommen. Er ge⸗ währt neben dem Anſpruch auf den Unterhalt den unehelichen Kindern weitere Rechte, wenn ſie anerkannt ſind, iſt ihnen aber inſofern un⸗ günſtig geſinnt, als er die Klage auf Anerkennung der Vaterſchaft regelmäßig ausſchließt. Das badiſche Landrecht hat in dieſer Be⸗ ziehung die Härte des code etwas gemildert. Das Geſetzbuch handelt von den anerkannten und von den ehe— widrigen Kindern, über andere uneheliche Kinder trifft es keine aus⸗ EGzdRJG S. 171/172. Scherer I Rh⸗R. S. 167/168. Teilweiſe AM B S. 190/191. Wegen des älteren Rechts Inſt. S. 88/89 u. Druckb. S. 8/9. 10. Beh. I S. 189. Scherer, Rh. R. 168. Bingner, EGzRJG S. 172. AM ZDr III§ 545 b N. 8— 13. ZCr 1II 515 N. 8— 13. l1. Veh. 1 S. 189/190. ZDr III§*545 N 14—16. 36r III§ 515 62, 63. Stabel, Druckb. S. 10 ff., Inſt.§ 38. ZDr III 88 548, 565— 572. ZCr III§8 518, 535— 543. § 20 1—.) Uneheliche Kinder. Legitimation. 89 drücklichen Beſtimmungen. Die unehelichen anerkannten Kinder können durch Legitimation, Ehelichmachung, den ehelichen Kindern gleichgeſtellt werden. II. Das Geſetz kennt nur eine Art der Legitimation, die per subsequens matrimonium. Uneheliche Kinder können dadurch ehelich gemacht werden, daß ſich ihre Eltern heiraten, nachdem ſie ſpäte— ſtens bei der Verheiratung die Kinder anerkannt haben. LRS 331. Dieſe Anerkennung kann auf gütlichem oder auf gerichtlichem Wege geſchehen, muß aber den Anforderungen des Geſetzes an die An— erkennung überhaupt entſprechen und kann insbeſondere auch als un⸗ wahr beſtritten werden. LRS 339. Die Eheleute müſſen anerkennen, daß ſie beide zuſammen das Kind erzeugt haben, dagegen iſt nicht er⸗ forderlich, daß der Akt der Anerkennung gleichzeitig oder in derſelben Urkunde vorgenommen wird. Ehewidrige Kinder, incestuosi und adul— terini, können nicht legitimiert werden. LRS 331. Die Legitimation wirkt auch noch zu gunſten eines ſchon verſtorbenen Kindes, wenn dieſes eheliche Abkömmlinge hinterlaſſen hat. LRS 332. Sie giebt von der Heirat an, nicht aber auch für die zurückliegende Zeit dem legitimierten Kinde die Rechte eines ehelichen Kindes. LRS 333.— Für die während der Ehe geborenen aber vor der Ehe gezeugten Kinder iſt LRS 314 maßgebend. III. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes kann durch Willenserklärung des Elternteils erfolgen, freiwillige Anerkennung, oder durch gerichtliches Urteil auf Vaterſchafts⸗ oder Mutterſchaftsklage des Kindes, gezwungene Anerkennung. Sie ſetzt ſtets voraus, daß das Kind nicht ehewidrig, d. h. nicht aus Ehebruch oder Blutſchande entſproſſen iſt. LRS 335, 342. IV. Für die freiwillige Anerkennung gelten folgende Regeln: 1. Sie iſt eine einſeitige aber unwiderrufliche Willenserklärung des Anerkennenden, ſetzt alſo Zuſtimmung des Kindes nicht voraus. Eine Perſon, die keinen Willen hat, wie ein infans oder furiosus, kann nicht anerkennen. Ebenſo können die Willensmängel des Zwangs, des Betrugs und des Irrtums ihre Nichtigkeit begründen. Dagegen kann der in ſeiner Handlungsfähigkeit nur Beſchränkte, wie der Minderjährige und die Ehefrau, ein Kind anerkennen, ohne daß es einer Mitwirkung des Vormunds oder Ehemannes bedürfte. 2. Die Anerkennung hat in einer ſtandesamtlichen Urkunde, z. B. 1. Beh. 1 S. 183/184. Stabel, Inſt. S. 89. ZDr III§8 565, 566, insbeſ. N. 3. ZCr III§8 535, 536, insbeſ. N. 3. 2. Beh. I S. 196. Stabel, Druckb. S. 10, Inſt. S. 92. ZDr III§ 548 N. 1— 11. ZCr III§ 518 N. 1— 11. Lauckh, Rf. III S. 214. Darmſtadt v. 9. April 1887 Puch. 18 S. 502. Appellh. Brüſſel in Puch. 20 S. 12. 3. Beh. I S. 192/193. Stabel, Druckb. S. 11/12, Inſt. S. 90. ZDr III + O — 90 Perſonenrecht: Vaterſchaft und Kindſchaft.[§ 20 4—. der Geburtsurkunde, oder in einer notariellen Urkunde zu geſchehen. LRS 334. StBG§ 25. RPG§ 26 Ziff. 1. NotO§ 70. Verba solemnia ſind nicht erforderlich, doch muß der Wille des Anerkennenden, das Kind als von ihm erzeugt anzuerkennen, unzweideutig erklärt ſein, insbeſondere genügt eine Ernährungszuſage nicht. LRS 334. Die Anerkennung kann auch noch nach dem Tode des Kindes er⸗ folgen, vorausgeſetzt, daß es eheliche Nachkommen hinterlaſſen hat. LRS 332, vgl. 759. Doch iſt dies beſtritten. Vgl.§ 43 zu A. 18. 3. Bei der Anerkennung gilt das Prinzip der Individualität, d. h. die Anerkennung wirkt nur gegen den anerkennenden Elternteil, niemals gegen den anderen Teil. Doch nimmt die herrſchende Anſicht auf grund des Wortlautes von LRS 336 an, daß nach ordnungsmäßiger Anerkennung eines Kindes durch den Vater die Anerkennung auf Seite der Mutter ſchon durch formloſes, ja ſchon durch ſtillſchweigendes Ge⸗ ſtändnis, aveu, erfolgen könne. 4. Daraus, daß die Anerkennung eines Kindes deſſen Zuſtimmung nicht vorausſetzt, folgt nicht, daß ſich das Kind die Anerkennung ohne weiteres gefallen laſſen müſſe. Es ſteht demſelben, wie auch jedem intereſſierten Dritten, die Beſtreitung der Anerkennung frei, LRS 339. Dieſe Beſtreitung kann ſich insbeſondere darauf ſtützen, daß die An⸗ erkennung der Wahrheit nicht entſpreche, z. B. daß nach dem ge⸗ ringen Altersunterſchiede zwiſchen dem Anerkennenden und dem Kinde die Abſtammung des Kindes von jenem phyſiſch unmöglich ſei. 5. Die während beſtehender Ehe erfolgende Anerkennung eines von dem einen Ehegatten mit einer dritten Perſon gezeugten Kindes iſt an ſich wirkſam, vermag aber dem anderen Ehegatten und den ehelichen Kindern nicht zu ſchaden. LRS 337, 7564. § 568 N. 4—6, 6— 8, ugl. N. 30, 31. ZCr III§ 538 N. 4—8, vgl. N. 30, 31. Karlsruhe v. 4. Dez. 1893 Puch. 25 S. 607, Bad. Ann. 61 S. 49. 4. Beh. I S. 192/193. Stabel, Druckb. S. 11/12, Inſt. S. 90. ZDr III § 568 N. 9— 16. ZCr III§ 538 N. 9— 16. Karlsruhe v. 10. Febr. 1880 Bad. Ann. 46 S. 81, K. I S. 55. Karlsruhe v. 6. März 1889 Bad. Ann. 55 S. 177. Karlsruhe v. 29. Mai 1885 Puch. 17 S. 23. Vgl. auch die Strafurteile des RG v. 19. Febr. 1891 in Straf. E. 21 S. 411 u. v. 23. Nov. 1893 Bad. Ann. 60 S. 77 ff. Darmſtadt v. 15. Dez. 1893 Puch. 25 S. 151. 5. Beh. I S. 192/193. Stabel, Druckb. S. 11, Inſt. S. 90/91. ZDr § 568 N. 2, 3. ZCr III§ 538 N. 2, 3. Vgl. Appellh. Brüſſel und belg. KaſſH in Puch. 19 S. 385 u. 577. Für ſtrengere Auslegung: Zweibrücken v. 6. Jan. 1886 u. Oberſt. LG München v. 19. April 1886 in Puch. 17 S. 44off. Darm⸗ ſtadt v. 15. Dez. 1893 Puch. 25 S. 151. 6. Beh. I S. 193. Stabel, Inſt. S. 91. ZDr III§ 568* N. 1, 8, 8 568, insbeſ. N. 6. ZCr III§ 538 N. 1, 8,§ 539, insbeſ. N. 6. Vgl. Bordeaux Puch. 25 S. 385, Brüſſel in Puch. 20 S. 12 und die Entſch. am Ende der Anm. 2. 7. Beh. I S. 193. Stabel, Inſt. S. 92. ZDr III§ 568* N. 33—40. ZCr III 8§ 538 N. 32—39. RG v. 14. Jan. 1881 E. 3 S. 343, Puch. 12 S. 566, 6 § 20 6— 0.) Uneheliche Kinder. Legitimation. 91 V. Die Klage auf Anerkennung der unehelichen Vaterſchaft oder Mutterſchaft iſt wie die Klage des ehelichen Kindes eine Standes⸗ klage; ſie iſt unverzichtbar und gehört zur Zuſtändigkeit des Land⸗ gerichts, nicht etwa nach§ 23 GVG zu der des Amtsgerichts. Vgl. unten Ziff. IX. Die Vaterſchaftsklage iſt aktiv auf die ehelichen Nach⸗ kommen des Kindes vererblich. LRS 759. Ob die Mutterſchafts⸗ klage überhaupt und ob die Vaterſchaftsklage paſſiv vererblich ſei, iſt beſtritten. A. Die Mutterſchaftsklage iſt dem Kinde(mit Ausnahme des ehewidrigen Kindes) ſtets geſtattet. Das Kind muß im Beſtreitungs⸗ falle ſelbſtverſtändlich außer der Niederkunft der betreffenden Frau ſeine Identität mit dem damals geborenen Kinde beweiſen. LRS 341. B. Dagegen ſtellt bei der Vaterſchaftsklage der code civil den bekannten Satz auf: la recherche de la paternité est interdite. LRS 340. Dieſer Satz hat nicht bloß den Sinn, daß die Standesklage auf Anerkennung der Vaterſchaft unzuläſſig iſt, ſondern daß es über⸗ haupt verboten iſt, nachzuforſchen, wer der uneheliche Vater eines Kindes ſei, wenn auch dieſe Frage nur incidenter in einem anderen Rechtsſtreit zur Sprache kommt, oder wenn auch die Feſtſtellung zu ungunſten des Kindes getroffen werden ſoll, z. B. im Falle von LRS 908. Für den Fall der Deliktsklage aus 1382, z. B. wegen böslicher Verleitung der Braut zum Beiſchlafe und Schwängerung derſelben wird meiſt eine Ausnahme gemacht, doch hat das Reichsgericht dieſe Auffaſſung neuerdings aufgegeben. Vgl.§ 13 zu Anm. 12. Vom Geſetze ſelbſt werden folgende Ausnahmen gemacht. 1. Nach franzöſiſchem Rechte die Entführung, der die Not⸗ zucht ziemlich allgemein gleichgeſtellt wird. LRS 340. 2. Nach badiſchem Rechte iſt die Vaterſchaftsklage außerdem zu⸗ läſſig gegen den Mann, der zur kritiſchen Zeit mit der Mutter offen⸗ 8. Beh. 1 S. 194, 196. ZDr III§ 570 N. 5. ZCr III 8§ 541 N. 5. Un⸗ verzichtbarkeit der Klage: RG v. 12. Okt. 1880 Bad. Ann. 46 S. 360, K. I S. 11. Gerichtsſtand: RG v. 17. Juni 1884 E. 12 S. 368. Vererblichkeit der Vater⸗ ſchaftsklage: Karlsruhe v. 29. April 1881 Bad. Ann. 47 S. 324, K. I S. 57 u. v. 3. Dez. 1888 Bad. Ann. 55 S. 33. Gegen Vererblichkeit der Mutterſchafts⸗ klage vgl. die Urteile von Zweibrücken, München und Darmſtadt bei Anm. 5. 9. Beh. I S. 193,194. Stabel, Druckb. S. 12/13, Inſt. S. 89. Scherer, Rh. R. II§ 167 S. 29. ZDr III§ 569, II§ 444 N. 14. ZCr III 88 540, 541, II§ 414 N. 14. Vgl. RG v. 18. Jan. 1881 Puch. 12 S. 570 u. dagegen v. 25. Okt. 1892 E. 30 S. 311. Karlsruhe v. 23. Sept. 1893 Bad. Ann. 60 S. 305, Puch. 25 S. 604, ſowie die Entſch. bei§ 13 Anm. 12. Vgl. ferner Cöln v. 27. Febr. 1894 Puch. 25 S. 279 u. dagegen v. 15. Nov. 1893 Puch. 25 S. 124. 10. Beh. L S. 194. Stabel, Inſt. S. 90. ZDr LII 8 569 N. 4—11. ZCr III§ 540 N. 4— 10. Vgl. Karlsruhe v. 7. Juli 1885 Puch. 18 S. 385, K. II S. 576. Darmſtadt v. 21. April 1894 Puch. 25 S. 533. Colmar v. 7. Dez. 1894 Puch. 26 S. 545. 10 ———————— 1 f& 1 b0 60 92 Perſonenrecht: Vaterſchaft und Kindſchaft.[§ 20 1— 13 kundig im Konkubinate lebte, oder des Beiſchlafs mit ihr um jene Zeit freiwillig geſtändig(z. B. durch eine Anerkennung in Privat— urkunde) oder zufällig(d. h. nicht durch ein Strafverfahren) über⸗ wieſen iſt, endlich gegen den, der eine bewußtloſe Frau mißbraucht hat, nachdem er ſie zum Zwecke des Beiſchlafs in dieſen Zuſtand ver⸗ ſetzt hat. LRS 3402, StGB§ 177, nicht aber§ 176 Ziff. 2.— Für alle Fälle der ausnahmsweiſen Zuläſſigkeit der Vater⸗ ſchaftsklage iſt folgendes wohl zu beachten: Die fraglichen Thatſachen haben zunächſt nur die Folge, daß die Vaterſchaftsklage nicht ver⸗ boten iſt. Ob nun aber der Entführer u. ſ. w. auch wirklich der Schwängerer ſei, das hat das Gericht nach Prüfung aller begleiten⸗ den Umſtände zu entſcheiden. Daher iſt die esceptio plurium bei dieſer Klage ſtets von Erheblichkeit: wenn z. B. außer dem Entführer dritte Perſonen die Frau in der kritiſchen Zeit geſchlechtlich gebraucht haben, ſo kann die Vaterſchaftsklage abgewieſen werden, wenn das Ge⸗ richt im Zweifel iſt, ob nun der Entführer auch wirklich der Schwän⸗ gerer war. VI. Die Wirkung iſt bei der freiwilligen und gezwungenen An⸗ erkennung dieſelbe. Das Geſetz beſtimmt nur einzelne Wirkungen. Ob die Beſtimmungen über die Folgen der ehelichen Kindſchaft ent⸗ ſprechend anzuwenden ſeien, iſt ſtreitig, wird aber der ganzen Stellung des Geſetzbuches nach eher zu verneinen ſein. Die Rechte des anerkannten Kindes an den Nachlaß finden ihre Behandlung im Erbrecht. LRS 338, 756— 761 4. Vgl. unten§ 43, III. Zu Lebzeiten des anerkennenden Elternteils wird dem anerkannten Kinde allgemein Anſpruch auf Ernährung und Erziehung gewährt, da ſelbſt den ehewidrigen Kindern ein Unterhaltsanſpruch gewährt wird. Vgl. LRS 762—764. VII. Da die ehewidrigen Kinder weder freiwillig noch gericht⸗ lich anerkannt werden dürfen, iſt die Feſtſtellung, daß eine Perſon ehe⸗ widriges Kind einer anderen Perſon iſt, nur indirekt in folgenden Fällen möglich: bei ſiegreicher Durchführung der Verleugnungsklage durch den Ehemann nach LRS 312, bei Nichtigerklärung einer Ehe wegen Blutſchande oder Bigamie und endlich dann, wenn bei der Klage 11. Beh. I S. 194/195. Stabel, Druckb. S. 13. Mayer, Leitf.§ 49 S. 76. Karlsruhe v. 30. Sept. 1892 Bad. Ann. 59 S. 289. Aeltere Entſch. bei Kah, Annot. Landrecht zu LRS 340, 340*. 12. Beh. I S. 195. Stabel, Druckb. S. 13, Inſt. S. 89/90. RG v. 15. Dez. 1885 E. 15 S. 303 Puch. 17 S. 17, Bad. Ann. 52 S. 41, K. II S. 10. Karls⸗ ruhe v. 27. Jan. 1887 Bad. Ann. 54 S. 3 ff. 3. Beh. I S. 198. Stabel, Druckb. S. 11, Inſt. S. 91. ZDr III 58 567, 571. ZCr III 8§8 537, 542. Karlsruhe v. 21. April 1880 Puch. 13 S. 30, v. 16. Febr. 1884 Bad. Ann. 50 S. 276. Cöln v. 18. Jan. 1892 Puch. 23 S. 499. § 20 14. Uneheliche Kinder. Legitimation. 93 auf Feſtſtellung der ehelichen Kindſchaft zwar die Mutterſchaft, aber nicht auch die Vaterſchaft nachgewieſen wird. LRS 325. Die ehewidrigen Kinder haben lediglich Anſpruch auf notdürfti⸗ gen Unterhalt gegen den Erzeuger und deſſen Nachlaß, falls ſie nicht bei Lebzeiten abgefunden worden ſind. LRS 762— 764. Sie ſind un⸗ fähig, mehr als dies durch Freigebigkeiten zu empfangen.§ 1 des Geſ. v 21. Febr 1851 Bg. S. 209. Vgl.§ 51 zu A. 14. VIII. Zwiſchen den Verwandten des Erzeugers und dem un⸗ ehelichen Kinde beſtehen keinerlei verwandtſchaftliche Beziehungen, nur bei den Ehehinderniſſen und auch bei ſtrafgeſetzlichen Beſtimmungen wird die uneheliche Verwandtſchaft und Schwägerſchaft der ehelichen gleichgeſtellt. LRS 756. Vgl. oben§ 7 Ziff. I,§ 14 zu A. 2 und StGB§ 52, 173. IX. Die Rechtsverhältniſſe der nicht anerkannten unehelichen Kinder ſind in Baden durch das Geſ. v. 21. Febr. 1851,§8 2— 7, Bg. S. 58/59, wie folgt, geregelt: Die Ernährung eines ſolchen Kindes liegt zunächſt der unehelichen Mutter ob. Vermag dieſe den Unterhalt nicht oder nicht ganz zu beſtreiten, ſo iſt der Beiſchläfer der Mutter zur Leiſtung eines Ernährungs⸗ beitrages verpflichtet. 1. Dieſe Klage iſt reine Alimentationsklage aus unehelichem Beiſchlaf; ſie gehört demnach im Gegenſatz zu der Vaterſchaftsklage aus LRS 340, 340 G vor das Amtsgericht. GVG§ 23 Ziff. 2. Vgl. oben zu Anm. 8. 2. Beitragspflichtig iſt der Mann, der in der kritiſchen Zeit die Mutter beſchlafen hat.§ 2. Die Einrede der Zeugungsunfähigkeit iſt nur nach Maßgabe des LRS 312 zuläſſig, die exceptio plurium — wieder im Gegenſatz zur Vaterſchaftsklage— abſolut ausgeſchloſſen. § 5. Vgl. oben zu Anm. 12. 3. Das Klagerecht erliſcht durch Ablauf einer Friſt von einem Jahr ſeit Geburt des Kindes. Hat ſich ein als Schwängerer Belangter auf die Klage eingelaſſen, ſo erliſcht hierdurch das Klagerecht auch allen anderen Beiſchläfern gegenüber.§ 5. 4. Das Kind wird in dem Prozeſſe nicht von der Mutter, ſondern von einem beſonderen Prozeßvormund vertreten; doch kann die Mutter dem Rechtsſtreit als Nebenintervenientin beitreten.§ 4. Vgl. RPG § 2 Ziff. 2. CPO 88 63, 66. 5. Die Ernährungspflicht des Beiſchläfers umfaßt den not⸗ dürftigen Unterhalt des Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahre. 14. Beh. I S. 191, 197. Stabel, Druckb. S. 14, Inſt. S. 91. ZDr III 16 S — 94 Perſonenrecht: Adoption.[§§ 20 18. 16 21 1. Er wird unter Berückſichtigung der beiderſeitigen Verhältniſſe vom Ge⸗ richte feſtgeſetzt in Form einer wöchentlichen Geldrente, die nicht über 1 Mk. 71 Pf., nicht unter 57 Pf. betragen darf. Da unter den Vorausſetzungen des genannten Geſetzes das badiſche Recht einen klagbaren Anſpruch jedes unehelichen Kindes gegen den Schwängerer kennt, iſt auch die ohne Klage unter dieſen Vorausſetzungen erfolgende Alimentationszuſage als verbindlich und klagbar anzu⸗ erkennen. Dagegen wird beim Fehlen dieſer Vorausſetzungen die Ali⸗ mentationszuſage lediglich als Verſprechen, eine natürliche Verbindlichkeit zu erfüllen, betrachtet werden müſſen und deshalb bei Nichtbeobachtung der Schenkungsform nicht klagbar ſein, da die naturalis obligatio ledig⸗ lich die retentio soluti bewirkt. 8. Titel. Von der Anwünſchung eines Kindes und der freiwilligen Pflege eines Minderjährigen aus wohlthätigen Abſichten. § 21. Adoption und Pflegunterſchaft. I. Die Adoption kam in Frankreich erſt zur Zeit des Zwiſchen⸗ rechts in Gebrauch, ohne jedoch geſetzliche Regelung zu erfahren. Der code civil hat ſie unter gewiſſen Beſchränkungen zugelaſſen, die nament⸗ lich Adoptionen aus unlauteren Motiven verhüten ſollen. Das dem franzöſiſchen Recht eigentümliche Inſtitut der Pflegvaterſchaft, tutelle officieuse, ſollte einerſeits die Adoption eines Minderjährigen erſetzen, andererſeits zur Vorbereitung der Adoption dienen. Beide Inſtitute, namentlich aber die Pflegvaterſchaft, ſind von geringer praktiſcher Be⸗ deutung. II. Die Anwünſchung, wie das Landrecht die Adoption nennt, iſt regelmäßig ein förmliches, unwiderrufliches Rechtsgeſchäft zwiſchen Anwünſchendem und Angewünſchtem, wonach der Angewünſchte als Kind des Anwünſchers behandelt, an Kindesſtatt angenommen werden 15. Beh. I S. 197/198. Betzinger, Anh. zu Gaupp's Comm. zur CPO S. 25/26, vgl. auch wegen der prozeſſualen Stellung der Mutter S. 29/30.— Abh. in Bad. Ann. 53 S. 296 ff., 54 S. 254 ff. 16. Stabel, Druckb. S. 13/14. ZDr III§ 568 N. 15, 16. II 8 297 N. 6. ZCr III§ 538 N. 15, II§ 277, insbeſ. N. 14. Scherer, Rh. R. I S. 689 ff. Abh. in Puch. 19 S. 132 ff. Hachenburg N. 6 bei LRS 1235. Crome II 83 N. 45, 26 ff. Vgl. die Entſch. d. RG v. 27. Febr. 1883 E. 8 S. 314, K. S 201 v. 11. Dez. 1883 Rh. Arch. 74, III S. 123, K. II S. 203; v. 5. März 1886 Pu ch. 17 S. 28, Bad. Ann. 52 S. 202. § 21. Beh. I§8 64, 65. Stabel, Druckb. S. 14— 16, Inſt.§ 39. ZDr III 554— 561, 562— 564. ZCr III 88 524— 531, 532— 534. Mayer, Leitf. 50— 52. 1. Stabel, Inſt. S. 92/93. ZDr III§ 554, insbeſ. N. 4, 8 562 2 ZCr III§ 524, insbeſ. N. 4,§ 532. M 0 cM 0 § 21 2.] Adoption und Fflegvaterſchaft. 95 ſoll. Man unterſcheidet regelmäßige und privilegierte Anwün— ſchungen. Von der Erſteren gilt folgendes: A. Sie iſt nur unter gewiſſen Vorausſetzungen zuläſſig: 1. Der Anwünſchende darf zur Zeit der Adoption keine ehe— lichen oder legitimierten Nachkommen haben, LRS 343, wohl aber andere Adoptivkinder. 2. Er muß über 50 Jahre alt und mindeſtens 15 Jahre älter ſein als der Angewünſchte. LRS 343. 3. Er muß einen guten Ruf haben. LRS 355 Abſ. 2. 4. Falls er verheiratet iſt, muß ſein Ehegatte einwilligen. Dabei kann dieſer den Angewünſchten ebenfalls adoptieren, während ſonſt die mehrfache Adoption eines Angewünſchten unzuläſſig iſt. LRS 344. 5. Der Angewünſchte muß volljährig ſein. LReS 346. 6. Seine beiden Eltern, eventuell der noch lebende Elternteil, müſſen einwilligen, wenn er noch nicht 25 Jahre vollendet hat, anderenfalls muß er die Eltern wenigſtens um Rat bitten. LRS 346. 7. Daß der Angewünſchte verheiratet iſt, hindert die An⸗ wünſchung nicht, doch bedarf nach der herrſchenden Anſicht die Ehe⸗ frau der ehemännlichen Ermächtigung. 8. Endlich muß der Anwünſcher den Angewünſchten während deſſen Minderjährigkeit mindeſtens 6 Jahre lang ununterbrochen unter— ſtützt und gepflegt haben. Daß eine förmliche Pflegvaterſchaft ſtatt⸗ gefunden hat, iſt aber nicht erforderlich. LRS 345. B. Das Verfahren bei der Anwünſchung iſt eine Sache der frei— willigen Gerichtsbarkeit. Der Adoptionswille iſt von beiden Teilen vor dem Amtsgerichte, in deſſen Bezirk der Anwünſcher wohnt, zu Proto⸗ koll zu erklären. LRS 353. RPG§ 1. RPO 8§ 59. Das Amts⸗ gericht prüft die Zuläſſigkeit der Adoption, insbeſondere auch den Ruf des Anwünſchers, und entſcheidet ohne Angabe von Gründen, ob die Anwünſchung ſtatt hat oder nicht. LRS 355, 356. Sodann hat eine der Parteien die Entſcheidung des vorgeſetzten Landgerichts herbeizuführen; dieſes entſcheidet ebenfalls ohne Angabe von Gründen beſtätigend oder abändernd. Der Staatsanwalt wirkt in Baden nicht mehr mit. LRS 357. RPG§ 25. Dieſe Entſcheidung wird veröffentlicht. RS 358. Vollendet iſt die Anwünſchung aber erſt mit ihrem Eintrag zum Standesregiſter, der innerhalb von 3 Monaten ſeit Verkündigung der landgerichtlichen Entſcheidung zu erfolgen hat. LRS 359. StBG§ 26. Stirbt der Anwünſcher im Laufe des Verfahrens, ſo kann es der Angewünſchte zu Ende führen, wobei die Erben des Anwünſchers 2. Beh. I S. 199. Stabel, Inſt. S. 93. ZDr III S 556. ZCr III 8 526. Oi 96 Perſonenrecht: Adoption.[S 21. etwaige Mängel rügen können. LRS 360. Ob die Erben auch in anderen Fällen die Adoption als ungültig anfechten können, iſt beſtritten, ebenſo, ob vor dem Eintrag der Anwünſchung zum Standesregiſter ein Teil ſeine Einwilligung widerrufen kann. O. Die Anwünſchung des franzöſiſchen Rechts hat nur beſchränkte Wirkungen und ſtellt den Adoptierten keineswegs dem leiblichen Kinde vollſtändig gleich. Insbeſondere wird durch die Anwünſchung keine väterliche Gewalt begründet. Vgl.§ 31 StBG und oben§ 14 zu Anm. 8. Der Angewünſchte bleibt in ſeiner Familie, er erleidet keine capitis deminutio, ſondern behält alle Rechte gegen ſeine leiblichen Verwandten. Auf der andern Seite erwirbt er keinerlei Rechte gegen die Verwandten des Anwünſchers, ſondern nur gegen dieſen ſelbſt. LRS 348— 350. Im einzelnen bewirkt die Anwünſchung folgendes: 1. Ein trennendes Ehehindernis zwiſchen dem Anwünſcher und dem Angewünſchten. StBG§ 33 Ziff. 4. LRS 184. Vgl. oben § 14 zu Anm. 3. 2. Der Angewünſchte erhält den Familiennamen des Anwünſchen⸗ den, dem er ſeinen eigenen beifügt. LRS 347. 3. Anwünſcher und Angewünſchter ſind ſich wie eheliche Eltern und Kinder wechſelſeitig den Unterhalt ſchuldig. LRS 349, 203. 205. 4. Der Angewünſchte beerbt den Anwünſcher, als ob er deſſen eheliches, leibliches Kind wäre, ſelbſt wenn dieſer leibliche Nachkommen hinterläßt. LRS 350. Auch wird dem Angewünſchten allgemein ein Vorbehalt am Nachlaſſe des Anwünſchers zugeſprochen. Beſtritten iſt, ob dieſer Vorbehalt auch den vor der Adoption gemachten Schen⸗ kungen gegenüber wirkſam wird, und weiter, ob auch die Nachkommen des Angewünſchten den Anwünſcher beerben. Vgl.§ 42 zu A. 8. 5. Der Anwünſcher hat ein Rückfallsrecht dem Angewünſchten und deſſen vor dem Anwünſcher verſtorbenen ehelichen Nachkommen gegenüber. Gegen den Nachlaß des Angewünſchten ſelbſt, nicht aber gegen den ſeiner Nachkommen, haben auch die ehelichen Nachkommen des Anwünſchers dieſes Rückfallsrecht. Wenn der Angewünſchte lebende Nachkommen hinterläßt, iſt das Rückfallsrecht ſtets ausgeſchloſſen. LRS 351, 352. Vgl. unten§ 44 zu A. 3. III. Es giebt drei Arten von privilegierten Anwünſchungen, die in verſchiedener Beziehung vom gemeinen Recht abweichen: 3. Beh. I S. 200/201. Stabel, Inſt. S. 94/95. ZDr III 88 557, 558, 559 N. 1, 2. ZCr III 868 527, 528, 529 N. 1, 2. 4. Beh. I S. 201/202. Stabel, Inſt. S. 94. ZDr III 85 559, 560, insbeſ. N Cr ine 5. ZDr III§ 560 N. 13, IV§ 608. ZCr III§ 530 W 5 § 21 6. Adoption und Pflegvaterſchaft. 97 1. Hat der Angewünſchte dem Anwünſcher mit eigener Lebens— gefahr das Leben gerettet, ſo braucht der Adoption keine Pflege vorangegangen zu ſein, es genügt hier ferner, daß der Anwünſcher voll⸗ jährig und nur überhaupt älter als der Angewünſchte iſt. LRS 345: adoptio remuneratoria. 2. Wenn eine förmliche Pflegvaterſchaft ſtattgefunden hat, ſo kann der Pflegvater das Pflegkind durch Teſtament adoptieren, ſolange es noch minderjährig iſt, und wenn die Pflegſchaft mindeſtens 5 Jahre gedauert hat, adoptio testamentaria. In dieſem Falle iſt eine Ein— willigung des Ehegatten und ein beſonderes Adoptionsverfahren nicht erforderlich. LRS 366, 344 Abſ. 2. 3. Nach badiſchem Rechte kann der Ehemann mit Einwilligung der Ehefrau deren uneheliches Kind im Heiratsvertrage adoptieren, wenn es noch nicht von einem anderen Manne anerkannt worden iſt. In dieſem Falle bedarf es keiner weiteren Vorausſetzungen der Adoption und keines Adoptionsverfahrens. LRS 3454. Nach Brauers Auf⸗ faſſung ſoll dieſe Art der Anwünſchung eine Art Legitimation ſein und deren Folgen haben. Doch hat dieſe Auffaſſung im Geſetze ſelbſt keinen genügenden Ausdruck gefunden. Die Streitfrage, ob ein anerkanntes uneheliches Kind von ſeinem Erzeuger überhaupt adoptiert werden kann, iſt durch LRS 345* nicht entſchieden, für Baden wird ſie mit Rückſicht auf die Beſchränkung des LRS 908 durch§ 1 des Geſ. v. 21. Febr. 1851 in bejahendem Sinne zu beantworten ſein. [V. Pflegvater(Pflegmutter) eines Kindes wird eine Perſon durch förmliche Erklärung, dieſes Kind auf eigene, d. h. auf des Pfleg⸗ vaters, Koſten während deſſen Minderjährigkeit zu ernähren und zu erziehen. Die Pflegvaterſchaft iſt im badiſchen Rechte der Vormund⸗ ſchaft ausdrücklich gleichgeſtellt. LRS 3704. A. Die Vorausſetzungen der Pflegvaterſchaft ſind ähnlich wie bei der Anwünſchung durch LRS 361, 362, wie folgt, beſtimmt: Der Pflegvater darf keine ehelichen Nachkommen haben, darf nicht unter 50 Jahre alt ſein, ſein Ehegatte und ebenſo die Eltern, oder Vor⸗ mund und Familienrat des Pflegkindes müſſen in die Pflegſchaft ein⸗ willigen, das Pflegkind darf nicht über 15 Jahre zählen. B. Das Verfahren beſteht in der Erklärung des Pflegvaters und der Perſonen, deren Einwilligung erforderlich iſt, die Pflegſchaft ein⸗ gehen zu wollen. Sie hat zu Protokoll des Amtsgerichts als Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen. LRS 363. RPG§ 1. 6. ZDr III 8 561 N. 2, 2, 3—92,§ 556 N. 8. ZCr III§ 331 N. 2, 2., 3—9,§ 526 N. 8. Beh. I S. 199/201. Stabel, Inſt. S. 94, Druckb. S. 15. Brauer, Erl. I S. 256 ff. Oberh. Jahrb. N. F. 13 S. 184. Platenius, Grundriß. — — 98 Perſonenrecht: Elterliche Gewalt.[§5 217 b0 2 RPO§ 59. Die Zuſtimmung des Pflegkindes ſelbſt iſt nicht erfor⸗ derlich. O. Die Wirkungen der Pflegvaterſchaft ſind folgende: 1. Der Pflegvater tritt in die Stellung eines Vormundes, übernimmt daher mit allen Rechten und Fflichten eines ſolchen auch die Verwaltung des etwaigen Vermögens des Pflegkindes. LRS 365, 370, 370*. 2. Er hat das Kind auf ſeine eigenen, des Pflegvaters, Koſten zu ernähren und für einen beſtimmten Lebensberuf zu erziehen. LRS 364. 3. Die Pflegvaterſchaft kann zur gewöhnlichen oder zur teſtamen⸗ tariſchen Adoption führen. LRS 345, 366, 368. 4. Unterläßt der Pflegvater die Anwünſchung, obwohl ihn das Pflegkind innerhalb dreier Monate nach erlangter Volljährigkeit dazu aufgefordert hat, ſo muß er das Pflegkind entſchädigen, wenn es nicht imſtande iſt, ſich ſelbſt ſeinen Unterhalt zu erwerben. LRS 369. 5. Iſt der Pflegvater verſtorben, ohne das Kind adoptiert zu haben, ſo hat es bis zum Eintritt ſeiner Volljährigkeit einen Unter⸗ haltsanſpruch gegen den Nachlaß des Erſteren. Für Frankreich kommt noch das Geſ. v. 24. Juli 1889 in Be⸗ tracht. 9. Titel. Von der elterlichen Gewalt. § 22. Dir elterliche Gewalt. I. Obwohl die Ueberſchrift des 9. Titels im Urterte de la puis- sance paternelle lautet, kennt der code civil keine väterliche Gewalt im Sinne der römiſchen patria potestas, vielmehr nur eine elterliche Gewalt, auctoritas parentum, wie ſie im Gebiete des Gewohnheits⸗ rechts beſtand. Während der römiſche Hausſohn regelmäßig nur für den pater familias Vermögen erwirkt und auch als Volljähriger unter deſſen Gewalt ſteht, iſt das Kind im franzöſiſchen Rechte vollſtändig erwerbsfähig und überhaupt nur während der Minderjährigkeit der elter⸗ lichen Gewalt unterworfen. Dieſe Gewalt iſt ein Recht beider Eltern, wenn ſie auch im Regelfalle durch den Vater ausgeübt wird. Sie iſt im weſentlichen ein Gegenſtück zu der elterlichen Erziehungs⸗ pflicht, deren zweckmäßige Erfüllung ſie ermöglichen ſoll, und ſie iſt 7. Beh. I8§ 65 S. 202/203. Stabel, Inſt. S. 95. ZDr III 88 562, 563, 564, insbeſ. N. 4, 5—9. ZCr III 8§8 532, 533, vgl.§ 534. 0 § 22. Beh. I§§ 66, 50. Stabel, Druckb. S. 16/18, Inſt. S 40. Scherer, Rh. R. I 8 36 S. 168. ZDr III§8§ 543, 544, 549, 553, 550, I§ 99. Z6Cr III §8 512, 513, 519, 523, 520. Mayer, Leitf. 88 53, 54. § 22 1. 2. Die elterliche Gewalt. 99 demnach nicht nur im Intereſſe der Eltern, ſondern auch in dem der Kinder gegeben. Die elterliche Gewalt äußert ſich in drei Richtungen, in dem Rechte auf Erziehung der Kinder, in der Verwaltung des Kindesvermögens und in deſſen Nutznießung. Dieſe drei Aeußerungen der elterlichen Gewalt ſind zwar regelmäßig, aber nicht begrifflich mit einander ver⸗ bunden: ſo kann die elterliche Verwaltung ohne die Nutznießung be⸗ ſtehen. Auch abgeſehen von der elterlichen Gewalt haben die Eltern Anſpruch auf Achtung und Ehrerbietung ihrer Kinder, LRS 371, Unterhalts⸗ und Erbrechte, vormundſchaftliche Rechte, ſowie eine entſcheidende Stimme bei der freiwilligen Scheidung, der Adoption und während eines beſtimm⸗ ten Alters der Kinder auch bei deren Eheſchließung. Val 88 16) 42, 9 21. II. Von der elterlichen Gewalt im allgemeinen gilt folgendes⸗ 1. Unter elterlicher Gewalt ſtehen nur die ehelichen und legiti⸗ mierten Kinder, nicht auch die Pflegkinder und die Adoptivkinder nach RS 345*, andere Angewünſchte ſind ſchon als Volljährige jedenfalls nicht gewaltsunterworfen. Ob das uneheliche Kind unter elterlicher Gewalt des Erzeugers ſteht, iſt für Frankreich beſtritten. Für Baden iſt aus LRS 393 zu folgern, daß das uneheliche Kind nur unter Vor⸗ mundſchaft ſteht. Zur Eheſchließung bedarf das uneheliche Kind der Einwilligung ſeiner Mutter,§8§ 29, 30 StBG. Wegen der religiöſen Erziehung vgl. unter Ziff. III. 2. Die elterliche Gewalt wird regelmäßig durch den Vater aus⸗ geübt, ſo lange die Ehe beſteht. LRS 373. Die Mutter tritt an ſeine Stelle, wenn er durch Geiſteskrankheit oder Abweſenheit an ihrer Ausübung verhindert wird, oder aber wenn die elterliche Gewalt nur in Bezug auf die Perſon des Vaters erliſcht(Ziff. 3), LRS 141. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöſt, ſo behält der Ueberlebende die elterliche Gewalt. Nur die elterliche Vermögens⸗ verwaltung verwandelt ſich in eine vormundſchaftliche Verwal— tung. Regelmäßig wird der überlebende Elternteil dieſe Vormundſchaft führen, doch iſt auch eine Trennung von Vormundſchaft und elterlicher Gewalt möglich, z. B. wenn die Mutter die Vormundſchaft ablehnt. LRS 390, 394. Vgl.§ 23 zu A. 1. Durch die Eheſcheidung wird unter Umſtänden die elterliche Nutznießung und die Ausübung des Erziehungs⸗ 1. Stabel, Druckb. S. 16, Inſt. S. 95/96. ZDr III§6 544, 550. ZCr III 520. 2. Seß. I S. 207,208. Stabel, Inſt. S. 98. ZDr III§ 571 N. 2, 3—5, 8, I§ 87 N.*. ZCr III§ 542 N. 3—8,§ 545 N. 2. Karlsruhe v. 16. Febr. 1884 Bad. Ann. 50 S. 193, K. Nachtr. S. 29. Cöln v. 5. März 1885 Rh. Arch. 75, I S. 112. Karlsruhe v. 11. Febr. 1887 Bad. Ann. 53 S. 349. 1 O 8 00 c 05 O 100 Perſonenrecht: Elterliche Gewalt.[§ 22 3—. rechts, nicht aber die elterliche Gewalt als ſolche berührt. LRS 302, 303. Vgl. oben§ 18 zu Anm. 15 und unten zum Anm. 10. 3. Die elterliche Gewalt mit allen ihren Wirkungen erliſcht abſolut durch den Tod, die Volljährigkeit und die Gewaltsentlaſſung des Kindes. Für die Perſon eines Elternteils erliſcht die Gewalt über ein Kind, wenn dieſer wegen eines an dieſem Kinde begangenen Sittlichkeitsver⸗ brechens im Sinne der§§ 173— 182 StGB verurteilt worden iſt. Bad. EG v. 23. Dez. 1871 zum StGB Art. 14 in Faſſung des EGzStBG. Bg. S. 67. Auch in anderen Fällen des Mißbrauchs der elterlichen Gewalt kann nach der herrſchenden Meinung deren Entziehung durch das Gericht eintreten, doch wird regelmäßig dem Elternteil nur die Ausübung gerade der Aeußerung der elterlichen Gewalt entzogen werden, bei der ein Mißbrauch ſtattgefunden hat, z. B. die Ausübung des Er⸗ ziehungsrechtes oder der Nutznießung. Für Baden kommt hier das Zwangserziehungsgeſetz vom 4. Mai 1886 in Betracht, nach dem unter beſtimmten Vorausſetzungen der Staat die Erziehung verwahrloſten Kinder übernehmen und zwangs⸗ weiſe durchführen kann. Ein vertragsmäßiger Verzicht auf die elterliche Gewalt oder ihre Ausübung iſt nur hinſichtlich der elterlichen Nutznießung zuläſſig. LRS 1388. III. Das Erziehungsrecht im beſonderen iſt die Befugnis der Eltern, die Kinder nach ihrem Ermeſſen zu erziehen und die Einwir⸗ kung dritter Perſonen auszuſchließen, vorbehaltlich des gerichtlichen Ein⸗ greifens im Falle des Mißbrauchs. Vgl. oben§ 16 Ziff. II. Das Kind darf vor vollendetem 18. Lebensjahre ohne Erlaubniß des Vaters das elterliche Haus nicht verlaſſen. LRS 374. Auch zum Eintritt in das Heer iſt heute väterliche Erlaubniß erforderlich. Vgl. RG v. 9. Nov. 1867 betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienſte§ 10. BB II Das vom code civil den Eltern gewährte Recht, die Kinder wegen 3. Beh. I S. 204, vgl. S. 209, 210/211. Stabel, Inſt. S. 96. ZDr III, § 549 N. 1—4. ZCr III§ 519 N. 1—4. Vgl. RG v. 25. März 1890 E. 26 S. 350. 4. ZDr III§ 553 N. 4,§ 549 N. 42, I§ 120 N. 4,§ 112 N. 4. ZCr III § 523 N. 4, 8 519 N. 42,§ 577 N. 4, 8 569 N. 4. Vgl. RG v. 9. Okt. 1888 Puch. 19 S. 604 u. v. 25. März 1890 E. 26 S. 350. Cöln v. 21. Okt. 1887 Puch. 18 S. 638. Karlsruhe v. 4. Juli 1892 Puch. 24 S. 426, Bad. Ann. 59 S. 49. Seng in Puch. 17 S. 116 ff. Teilw. a. M. Darmſtadt v. 19. Jan. 1889 Puch. 20 S. 282. Cöln v. 13. Dez. 1893 Puch. 25 S. 500. 5. Geſ. v. 4. Mai 1886, die ſtaatliche Fürſorge für die Erziehung verwahr⸗ loſter jugendlicher Perſonen betr., GVBl. S. 225, bei Hauger S. 241 ff. Dazu VO v. 27. Nov. 1886 GWBl. S. 540, Hauger S. 247. Vgl. Scherer, Rh. R. I S. 169. 6. Beh. I S. 204 N. 2. Scherer, Rh.R. I N. 8. ZCr III§ 519 N. 8. 168. ZDr III§ 549 G § 22 1—9. Die elterliche Gewalt. 101 Ungehorſams einſperren zu laſſen, iſt für Baden aufgehoben. Bad. EGzStGB Art. 2 Ziff. I. Die religiöſe Erziehung der Kinder wird durch das bad. Geſ. a. 9. Okt. 1860, Bg. S. 32, geregelt. Bei ehelichen Kindern beſtimmt der Vater, bei unehelichen Kindern die Mutter, in welcher Religion das Kind erzogen werden ſoll. Iſt keine Beſtimmung getroffen, ſo folgen die ehelichen Kinder der Religion des Vaters, die unehelichen der der Mutter. Wenn das Erziehungsrecht auf die Mutter übergegangen iſt, kann dieſe mit obervormundſchaftlicher Genehmigung die religiöſe Er⸗ ziehung ändern. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ſo ſteht ihm ſelbſt die Wahl der Religion frei. IV. Während beſtehender Ehe hat der Vater, bei ſeiner Verhin⸗ derung die Mutter, die Verwaltung alles eigenen Vermögens der minderjährigen Kinder, einerlei, ob das Vermögen auch der elterlichen Nutznießung unterliegt oder nicht. LRS 389. Dieſe Beſtimmung ſteht zwar im Titel von der Vormundſchaft; es wird aber auf grund ihrer Entſtehungsgeſchichte ziemlich allgemein angenommen, daß die Regeln von der Vormundſchaft auf dieſe der elterlichen Gewalt entſpringende Verwaltung keine Anwendung finden. Die Kinder haben demnach kein geſetzliches Unterpfandsrecht an den Liegenſchaften des Vaters, und dieſer bedarf zu Veräußerungshandlungen keiner Ermächtigung der Obervormundſchaft. Doch iſt er nach ausdrück⸗ licher Vorſchrift des LRS 389 Abſ. 2 zur Rechnungsſtellung verpflichtet, wenn ſeine Verwaltung aufhört, jedoch nur über den Hauptſtock des Vermögens, ſoweit ihm daran die Nutznießung zuſtand. Die väterliche Vermögensverwaltung endigt mit dem Erlöſchen der elterlichen Gewalt überhaupt, nicht aber ſchon mit dem Verluſte der Nutznießung. Wenn die vermögensrechtlichen Intereſſen des Vaters mit denen des Kindes in Widerſtreit geraten, iſt dem Kinde ein beſonderer Ver⸗ treter zu ernennen, arg. LRS 838, vgl.§ 23 zu A. 4. Die väterliche Vermögensverwaltung erliſcht aber auch ſtets, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöſt wird. Dann tritt an ihre Stelle die Vormundſchaft und zwar regelmäßig die des über⸗ 7. Beh. I S. 204/205,§ 50 S. 162 bei N. 2. 8. Stabel, Druckb. S. 17/18, Inſt. S. 97/98. 3Dr 8 99 N. 143 5, 6— 13. ZCr III§ 556 N. 1— 13. Karlsruhe v. 2. Juli 1880 Puch. 12 S. 519, K. I S. 586. RG v. 30. Okt. 1884 E. in Strafſ. 11 S. 196(§ 266 StGB nicht anwendbar). Cöln v. 22. Mai 1886 K. II S. 13. RG v. 24. Juni 1887 Puch. 18 S. 266, K. II S. 579. Zweibrücken v. 9. April 1888 Puch. 24 S. 106. AM Beh. 1 S. 205 und die belg. Praxis. Vgl. Puch. 20 S. 577. Vgl. auch Colmar v. 22. Juni 1894 Puch. 26 S. 337. Karlsruhe v. 26. Nov. 1894 Puch. 26 S. 439. 9. Beh. I S. 205 N. 2. RG v. 19. Okt. 1888 E. 21 S. 325. Karlsruhe v. 8. Jan. 1883 Bad. Ann. 50 S. 60. — 1( 11 102 Perſonenrecht: Elterliche Gewalt.[§ 22 10— 12. lebenden Ehegatten. LRS 390, beachte 394. Dagegen wird im Falle der Eheſcheidung die väterliche Vermögensverwaltung fortdauern, da LRS 302 nur von der perſönlichen Fürſorge für die Kinder, dem Erziehungsrechte, und LRS 386 nur von der Nutznießung ſpricht, vor⸗ behaltlich der gerichtlichen Entziehung der Verwaltung wegen Mißbrauchs. Vgl. oben zu A. 3 und 4 und§ 18 zu Anm. 15. Ob die väterliche Verwaltung einer dem Kinde gemachten Frei⸗ gebigkeit vom Zuwendenden ausgeſchloſſen werden kann, wie dies bei der Nutznießung durch LRS 387 geſtattet iſt, wird beſtritten. V. Bis zur Auflöſung der Ehe hat der Vater, nach dem Tode eines Ehegatten der Ueberlebende, im Scheidungsfalle der ſchuldloſe Ehegatte die elterliche Nutznießung am Vermögen des Kindes. LRS 384, 386. 1. Dieſe elterliche Nutznießung dauert nach LRS 384 bis zum voll⸗ endeten 18. Lebensjahre des Kindes oder bis zu ſeiner Gewaltsentlaſſung. Für Baden beſtimmt aber das I. EinfEd.§ 8 Ziff. 3, Bg. S. 68, daß die Nutznießung bis zur Volljährigkeit des Kindes fortbeſtehen ſoll, wenn nicht der Gegenvormund mit beſonderer Ermächtigung des Familien⸗ rates ihre Aufhebung beantragt oder die Eltern ihre Einwilligung zu einer Eheſchließung des Kindes verſagen. Wenn ein Kind vor dem erreichten 18. Jahre ſtirbt, ſo entſteht die Frage, ob ſeine Eltern an dem ihnen nicht zufallenden Vermögen die Nutznießung bis zu der Zeit behalten, wo das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hätte, oder ob die Nutznießung ſofort erliſcht. Im Gebiete des code civil wird die Frage im letzteren Sinne beantwortet, für Baden beſtimmt die authentiſche Interpretation des Juſtizminiſteriums vom 9. März 1819 das Gegenteil. Doch wird ihre Geſetzeskraft beſtritten, obwohl ſie vor dem Inkraft⸗ treten der Verfaſſung und„im beſonderen allerhöchſten Auftrage“ erlaſſen worden iſt. 2. Die elterliche Nutznießung unterſcheidet ſich von der gewöhn⸗ lichen Nußnießung durch ihre Unveräußerlichkeit, ſowie dadurch, daß ſie ein Recht auf die Einkünfte des Kindesvermögens, aber kein ding⸗ liches Recht an deſſen einzelnen Teilen gewährt. 3. Neben den allgemeinen Laſten einer jeden Nutznießung iſt die elterliche Nutznießung mit den Zinſen und den Rentenzielern des Nutz⸗ nießungsvermögens belaſtet, ferner mit den Koſten der letzten Krankheit und des Begräbniſſes der Perſon, von der das Vermögen herrührt. 10. Für Zuläſſigkeit Stabel, Inſt. S. 98. Beh. I S. 205. ZDr III § 549 N. 27, I§ 99 N. 4. ZCr III§ 519 N. 27, S 556 N. 4. Cöln v. 24. Dez. 1892 Puch. 24 S. 525, vgl. Puch. 26 S. 5 u. 390 ff. 11. Beh. I S. 206/207. AM Stabel, Druckb. S. 17/18. Kah, Annot. Landr. zu LRS 384. Vgl. ZDr III§ 549 N. 21 23. ZCr III 8 519 N. 21 23 12. Stabel, Inſt. S. 97. Beh. I S. 206. Karlsruhe v. 6. Mai 1890 Bad. Ann. 56 S. 321. §8 22 18— 13 23.) Die Organe der Vormundſchaft. 103 Endlich bilden die Erziehungskoſten des Kindes eine Laſt der Nutz⸗ nießung, und dieſe iſt nach der herrſchenden Meinung inſoweit dem Zugriffe der Gläubiger des Nutznießers entzogen. LRS 385. 4. Von der Nutznießung ausgenommen iſt das Vermögen, das ſich das Kind durch ſelbſtändige wirtſchaftliche Thätigkeit erworben hat, oder das ihm unter ausdrücklichem Ausſchluß der elterlichen Nutznießung freigebig zugewendet worden iſt. LRS 387. Ob dieſer Ausſchluß der Nutznießung auch bei dem Vermögen zuläſſig iſt, das dem Kinde als Vorbehalt zufällt, iſt beſtritten, wird aber richtiger zu verneinen ſein. Wer von einer Erbſchaft wegen Unwürdigkeit ausgeſchloſſen iſt, hat auch keine elterliche Nutznießung an dem Vermögen, das aus dieſer Erbſchaft etwa an ſeine Kinder fällt. LRS 730. Vgl.§ 41 zu A. 11. 5. Die Nutznießung endigt durch die Erlöſchungsgründe jeder Nutznießung, z. B. Verzicht, und durch den Verluſt der elterlichen Gewalt überhaupt. Sie kann dem Elternteile durch das Gericht im Falle des Mißbrauchs entzogen werden. Vgl. oben zu Anm. 4. Der Ehegatte, durch deſſen Verſchulden die Ehe geſchieden wurde, die Mutter, die zum zweiten Male heiratet, endlich der über⸗ lebende Elternteil, der die Inventur des Vermögens bei Gütergemein⸗ ſchaft unterläßt, verlieren ebenfalls die elterliche Nutznießung. LRS 386, 1442. Der Verluſt der elterlichen Nutznießung iſt auf die von dieſer überhaupt wohl zu unterſcheidende Nutznießung kraft ehelichen Rechts ohne Einfluß. LRS 3844, 745 a, 1535 4, 15700. 10. Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. § 23. Dir Organr der Pormundſchuft. Obervarmundſchuft. I. Jeder Minderjährige, der einen Elternteil oder beide Eltern verloren hat, ſteht bis zum vollendeten einundzwanzigſten Lebensjahre oder einer etwaigen früheren Gewaltsentlaſſung unter Vormundſchaft. Lebt der eine Elternteil noch, ſo übt dieſer, abgeſehen von der elterlichen Vermögensverwaltung, die elterliche Gewalt weiter aus, einerlei, ob er auch Vormund des Kindes iſt oder nicht. Wenn z. B. die überlebende Mutter die Vormundſchaft ablehnt, LRS 394, ſo behält ſie gleichwohl 13. Beh. 1 S. 206. ZDr III§S 549 N. 29— 34. ZCr III 8 519 N. 29— 34. Mag. f. bad. Rechtspflege I S. 164. 14. ZDr III§ 549 N. 25, 26. ZCr III§ 519 N. 25, 26. Vgl. RG v. 2. Nov. 1880 E. 2 S. 366, Puch. 12 S. 561, K. I S. 192. 15. Beh. 1 S. 206/207. ZDr III§ 549 N. 35— 44. ZCr III§ 519 N. 35— 44 § 23. Beh. I§8 67, 68, 72. Stabel, Inſt.§8 41, 43. ZDr I 88 82, 86— 91, 92— 97, 138. ZCr I 8 48, III§8 544—548, 549— 554, 555. Mayer Leitf.§8 55, 56 VI. 14 ——* 104 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 23 1—. die elterliche Nutznießung und das Erziehungsrecht. Nur die elterliche Vermögensverwaltung verwandelt ſich ſtets mit Auflöſung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten in eine vormundſchaftliche Verwal⸗ tung. Vgl. oben§ 22 zu A. 3 u. Ziff. IV. Für Baden kommen als des Vormundſchaftsrechts neben den vielfach abgeänderten Beſtimmungen des Landrechts die rechts⸗ polizeilichen Geſetze und Verordnungen in Betracht, namentlich das Geſetz vom 6. Febr. 1879, die Verwaltung der freiwilligen Ge— richtsbarkeit und das Notariat betreffend, in Faſſung v. 20. Juli 1888. GWBl. 1888 Nr. XXX. Hauger S. 1ff. II. Bei der Vormundſchaft im engeren Sinne treten folgende Perſonen in Thätigkeit: 1. Die Vertretung des Mündels und die Fürſorge für deſſen Per⸗ ſon und Vermögen liegt in erſter Linie dem Vormunde ob. Vgl.§ 25. 2. Ihm iſt ſtets ein Gegenvormund beigeordnet, der den Vor⸗ mund zu überwachen und regelmäßig auch zu vertreten hat. Vgl.§ 24 Ziff. VII. Ein Nebenvormund wird aufgeſtellt, wenn der Mündel außer⸗ halb Badens Liegenſchaften beſitzt, um dieſe zu verwalten. Hauptvormund und Nebenvormund ſind von einander unabhängig und nicht für ein⸗ ander verantwortlich. LRS 417. Mit Heſſen, Württemberg, Hohen⸗ zollern und Sachſen beſtehen Staatsverträge, die dieſen Fall regeln. 4. Vom Nebenvormund iſt der Mitvormund zu unterſcheiden. Iſt nämlich der Mutter⸗Vormünderin, die ſich wieder verheiratet hat, die Vormundſchaft belaſſen worden, ſo wird ihr zweiter Ehemann Mit⸗ vormund. haftet mit der Frau ſamtverbindlich für die Weiter⸗ führung der Vormundſchaft ſeit der zweiten Heirat, und das geſetzliche Unterpfandsrecht wird in dieſem Umfange auch gegen ihn wirkſam. LRS 395, 396. Vgl. unten§ 24 zu Anm. 10. 5. Die Obervormundſchaft kann dem Vormund geſtatten, ſich eines oder mehrerer Unterverwalter zu bedienen. Dieſe Perſonen werden — 1. Ferner RechtspolizeiO v. 2. Nov. 1889 Hauger S. 33 ff. WaiſenrichterO v. 30. Okt. 1889 S. 261. Dienſtweiſung für Waiſenrichter v. 2. Nov. 1889 S. 269. Dienſtweiſung für Vormünder v. 9. Juni 1888 S. 303, für Gegenvormünder v. 9. Juni 1888 S. 310. Dienſtweiſung für Bürgermeiſter und Gemeinden als Rechtspolizeibehörden v. 12. Nov. 1889 S. 316 ff. Alle dieſe Verordnungen haben durch das Geſ. v. 29. März 1890, die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte betr., Ab⸗ änderungen erlitten. Vgl. VO v. 10. Juni 1890 GWBl S. 280, Hauger, Nachtr., S. 1 ff.— Beh. I S. 209/210. 2. Beh. I S. 213, 214. ZDr I§ 88. ZCr III§ 546. Staatsvertrag mit Heſſen v. 5. Mai 1813, mit Württemberg v. 30. Dez. 1825, mit Hohenzollern v. 29. Sept. 1827, mit Sachſen v. 1. Aug. 1855 u. 2. Mai 1894 GVBl. 94 S. 229. Vgl. BJG III 181 f. 3. Beh. I Al S, i § 5 101. ZDr I8 121 N. 6, 7. Z6r III G — § 23 4—. Die Organe der Vormundſchaft. 105 dadurch nicht Vormünder, und ihre Rechtsverhältniſſe werden nach den Grundſätzen vom Auftrage oder von der Dienſtmiete beurteilt, ohne daß die Haftung des Vormundes ſelbſt eine Aenderung erleidet. LRS 454 Abſ. 2. 6. Beſondere Vormünder kennt das Geſetz im Falle der Verleug⸗ nungsklage, LRS 318, der Klage auf Ernährungsbeitrag nach dem Geſetze vom 21. Febr. 1851§ 4, und bei Erbteilungen und ähnlichen Rechts⸗ geſchäften, wo mehrere Mündel desſelben Vormundes haben. LRS 838, 420 b. Vgl. oben§ 22 zu Anm.« Ein Pfleger der Leibesfrucht wird ernannt, wenn die Frau bei k Tode ihres Ehemannes ſchwanger war, um Unterſchiebungen zu begegnen. Mit der Geburt des Kindes wird die Frau deſſen Vor⸗ münderin, der Pfleger Gegenvormund. LRS 393. Inwieweit dieſe Beſtimmung auch in dem Falle zur Anwendung kommt, wo ſchon andere Kinder aus der Ehe vorhanden ſind, iſt beſtritten. 8. Mit dem Vormund nicht zu verwechſeln iſt der Beiſtand. Während der Vormund in der Regel für den Mündel handelt, giebt der Beiſtand nur ſeine Zuſtimmung zu den Handlungen, die der Ver— beiſtändete ſelbſt vornimmt. Der Mann kann durch letzten Willen, zu Protokoll des Amtsgerichts oder in notarieller Urkunde ſeiner Frau einen Vormundſchaftsbeiſtand ernennen, an deſſen Zuſtimmung ſie allen vormundſchaftlichen Rechtshandlungen gebunden iſt. LRS 391, 392. RPO§ 67. Die vom Geſetzbuch als Pfleger bezeichnete deren Zuſtimmung der gewaltsentlaſſene Minderjährige zur Vornahme beſtimmter Rechtshandlungen bedarf, iſt in Wahrheit ebenſo ein Bei— ſtand, wie der Beiſtand des im erſten Grade mundtot gemachten Ver— ſchwenders oder des Geiſteskranken. LRS 480 ff., 499, 513. III. Die Obervormundſchaft iſt vom code civil dem Familien⸗ rate übertragen, einem nach beſtimmten Regeln zuſammengeſetzten, von Fall zu Fall unter dem Vorſitz des Friedensrichters einberufenen Kol⸗ legium von Verwandten des Mündels. LRS 406 ff. Dieſe Einrichtung hat in Baden von vornherein Abänderungen erfahren. Vgl. 2. EinfEd. § 15 ſ Bg. S. 566. Im heutigen badiſchen Rechte iſt die Obervormundſchaft nament⸗ lich durch das Rechtspolizeigeſetz und deſſen Ausführungsbeſtimmungen, wie folgt, geregelt. 4. Beh. I S. 224. ZDr I§ 88 N. 1—2. ZCr III§ 546. Vgl. Karls⸗ ruhe v. 8. Jan. 1883 Bad. Ann. 50 S. 60. RG v. 19. Okt. 1888 E. 21 S. 325. Z6Cr III§ 592 N. 2—5. 6. Beh. I S. 211. ZDr I§8 86, 137, 138. ZCr III 88 544, 594, 595. 7. Wegen des älteren bad. Rechts ogl. Mayer, Leitf. S 56 VI. Wegen s franz. Rechts Stabel, Inſt. 88 41, 43. ZDr I 88 91, 92— 97. ZCr III 548 de §§ 548, 549— 554. S — 106 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 23 8—0. 1. Die Entſcheidung der Angelegenheiten, die das Landrecht dem Familienrate zuweiſt, iſt dem Amtsgerichte als Behörde der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit übertragen. RPG§ 2 Ziff. 2. Als Familien⸗ rat entſcheidet das Amtsgericht nach Anhörung der Beiräte und des Waiſenrichters, eine weitere gerichtliche Beſtätigung ſeiner Beſchlüſſe findet, abgeſehen von dem Falle eines Vergleichs über 300 Mk., nicht ſtatt. RPG§ 19.(Die vom Landrechte den Gerichten über⸗ tragenen Geſchäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat nach§ 1 RPG ebenfalls das Amtsgericht zu beſorgen, vgl.§ 2 Ziff. 6 RPG. In den Fällen ſolcher gerichtlicher Beſtätigungen, z. B. von Teilungen, die mit der obervormundſchaftlichen Genehmigung nicht zu ver⸗ wechſeln ſind, entſcheidet das Amtsgericht allein.) 2. Zuſtändig iſt das Amtsgericht, in deſſen Bezirk der Mündel zur Zeit des Beginns der Vormundſchaft ſeinen Wohnſitz oder, in Er⸗ mangelung eines Wohnſitzes, ſeinen Aufenthalt hat. Vgl. im übrigen RP6§ 5 u. b und die oben Anm. 2 citierten Staatsverträge. 3. Bei Eröffnung jeder Vormundſchaft ernennt das Amtsgericht zwei oder vier Beiräte aus der Zahl der nächſten in der Nähe wohn⸗ haften Verwandten oder Verſchwägerten des Mündels, eventuell anderer geeigneter Ortseinwohner. Die väterliche und die mütterliche Linie ſind möglichſt gleichmäßig zu berückſichtigen. RPG 8§ 11. In den Fällen der LRS 442, 444 und des§ 34 Ziff. 6 StGB ſind die Beiräte von der Mitwirkung bei der Vormundſchaft ausgeſchloſſen. Bei jeder Entſchei⸗ dung als Obervormundſchaft hat das Amtsgericht die Beiräte zu hören; auch in anderen Fällen kann ihr Gutachten eingeholt werden. In beiden Fällen haben die Beiräte nur beratende Stimme. RPG 88 12, 13. RPO§8 62, 65, vgl. NotO§ 22, WaiſenrichterO§ 16. 4. Die obervormundſchaftliche Thätigkeit des Amtsgerichts wird von den Notaren und Bürgermeiſtern unterſtützt. Vgl. NotO 88 21, 22, 80 ff., 107 ff., 110, 137 ff. RPG§ 17. Dienſtweiſung für Standes⸗ beamte§ 54. Dienſtweiſung für Bürgermeiſter als Rechtspolizeibehörden 88 28—35, 54— 71. Außerdem iſt für jede Gemeinde ein Waiſenrichter vom Amts⸗ gericht auf Vorſchlag des Gemeinderats ernannt. Dieſem liegt neben anderen Aufgaben als Schätzer, Verſteigerungsbeamter u. ſ. w., ganz beſonders die Fürſorge für die Mündel ſeiner Gemeinde ob. Er hat die Vormünder zu überwachen, die Beiräte vorzuſchlagen und ſich zu allen Angelegenheiten der Vormundſchaft dem Amtsgerichte gegen⸗ über zu äußern. RPO§ 68. WaiſenrichterO 885 1—11. Dienſtweiſung 10 für Waiſenrichter§8 1—9, 10, 13— 25. 8. Beh. I S. 209/210. 9. Beh. I S. 210, 219/220. 10. Beh. I S. 220/221. § 24 1.] Der Vormund und der Gegenvormund. 107 4. Bei jeder Entſcheidung des Amtsgerichts als Obervormundſchaft können der Vormund und die Beiräte binnen acht Tagen verlangen, daß auch der Staatsanwalt am vorgeſetzten Landgerichte um ſeine Meinung befragt werde. Tritt der Staatsanwalt dem Be— ſchluſſe bei, ſo wird dieſer endgültig, anderenfalls legt der Staatsanwalt die Sache dem Landgericht zur definitiven Entſcheidung vor. RPG § 14. Mit dieſem Befragungsrecht iſt das allgemeine Beſchwerderecht im Rechtspolizeiverfahren nicht zu verwechſeln. RPG§8 23, 24. § 24. Der Vormund und der Grgrnvormund. I. Die Perſon des Vormundes wird durch folgende Berufungs⸗ gründe beſtimmt: Zunächſt iſt der überlebende Elternteil zur Vormundſchaft berufen, es ſei dies der Vater oder die Mutter. LRS 390. Der über⸗ lebende Elternteil wird Vormund, ſoweit es ſich um die Vermögens— verwaltung handelt, im übrigen er elterliche Gewalt, Er⸗ ziehungsrecht und Nutznießung. Vgl.§ 23 Ziff. I. Als Vormund unterliegt der ſerehenbe Elternteil den allgemeinen Vorſchriften über die Vormundſchaft. Doch hat er während der Vor— mundſchaft weder Rechnung zu ſtellen noch einen Voranſchlag für die Ausgaben nachzuſuchen. LRS 470, 454. Auch kann er als Minderjähriger die Vormundſchaft führen, doch bedarf er dann zu den vormundſchaftlichen Rechtshandlungen der Mitwirkung ſeines Bei⸗ ſtandes(durch die Heirat iſt er ja ſtets gewaltsentlaſſen), wenn er dieſer zum Handeln im eigenen Namen bedurft hätte. LRS 442, 476, 480 ff. 2. Der längſtlebende Ehegatte kann einen Vormund für den Fall ſeines Todes wählen, durch Teſtament, durch Erklärung zu Proto⸗ koll des Amtsgerichts oder durch Notariatsurkunde. LRS 397, 398, 392. Wenn die Mutter durch Wiederverheiratung die Vormundſchaft verloren hat, kann ſie auch keinen Vormund wählen. LRS 399. In analoger Anwendung dieſer Beſtimmung wird allgemein gefordert, daß der überlebende Elternteil die Vormundſchaft bis zu ſeinem Tode ge⸗ führt haben muß, um einen Vormund wählen zu können. Die Wahl der Perſon ſteht dem Elternteile frei, nur der von der Mutter, die trotz Wiederverheiratung Vormünderin geblieben iſt, gewählte Vormund be— darf der Beſtätigung durch die Obervormundſchaft. LRS 400. Die 24. Beh. I§8 69— 72, 77. Stabel, Inſt. S 103, 117 115 122, 123 I§37. ZCr III§8 574, 550, 542. Mayer, Leitf.§8 56, 57. ieC, insbeſ. N. 14, 15. Vgl. Karlsruhe v. 23. Nov. 1895 Bad. Ann. 62 S. 74 ff. 42. 88 98—102, 555—559, 5— 561— 566, 1 108 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 24 2—. Wahl eines Vormunds enthält für dieſen keinen beſonderen Ver⸗ pflichtungsgrund zu ihrer Annahme. LRS 401. 3. In dritter Reihe ſind die männlichen Ahnen, Aſcendenten, in der durch LRS 402— 404 näher beſtimmten Reihenfolge zur Vor⸗ mundſchaft berufen. Vgl. Ziff. 4. 4. Iſt kein Vormund der drei genannten Klaſſen berufen, oder aber lehnt die zunächſt berufene Perſon ab, wird ausgeſchloſſen oder abgeſetzt, ſo wird der Vormund durch die Obervormundſchaft ernannt. Es findet alſo keine successio ordinum ſtatt. LRS 405. 4 RPO 68. Vgl. LRS 398*. II. Die Vormundſchaft über ein uneheliches Kind führt die Mutter, die es anerkannt hat. Die Anerkennung durch den Vater hat nur die eine Wirkung, daß er der Mutter nach LRS 391, 392 einen Vormundſchaftsbeiſtand ernennen kann. LRS 393*. Vgl.§ 22 zu Anm. 2. III. Soweit die Vormünder nicht ſchon ernannt ſind, bedürfen ſie, mit Ausnahme der Elternvormünder, nach badiſchem Rechte der Beſtätigung durch das Amtsgericht nach Anhörung der Beiräte. Dieſe Beſtätigung darf nur aus einem geſetzlichen Grunde verweigert werden. Das Amt des Vormundes beginnt nach badiſchem Rechte mit der Eröffnung der Beſtätigung oder Ernennung, nur bei dem überleben⸗ den Elternteile ſofort mit dem Tode des anderen Ehegatten. RPG 8§2 6 Be. S 78. IV. Der zur Vormundſchaft Berufene iſt mit folgenden Ausnahmen zu ihrer Uebernahme verpflichtet? 1. Die überlebende Mutter kann ohne weiteres die Vormundſchaft ablehnen, ſo lange ſie dieſe nicht ausdrücklich oder ſtillſchweigend über⸗ nommen hat. Doch iſt ſie bis zur Ernennung eines anderen Vormundes zur einſtweiligen Fürſorge verpflichtet. LRS 394. 2. Alle anderen Berufenen können nur aus den in LRS 427, 428, 432— 437 erſchöpfend aufgezählten geſetzlichen Ablehnungsgründen die Uebernahme der Vormundſchaft ablehnen. Dieſe teils im öffent⸗ lichen, teils im privaten Intereſſe gegebenen Ablehnungsgründe befreien bald nur von der Uebernahme der Vormundſchaft, bald auch von der 0 Oi 2. Beh. I S. 212. ZDr I§ 100. ZCr III§ 557. 3. Beh. I S. 212. ZDr I§ 101. ZCr III§ 558. 5. Beh. 1 S. 212. ZDr II 8 571 N. 7, 8, T 8 87 N. 3ZlCr IL S542 S S die§ 22 Anm. 2 citierten Entſcheidungen. 7. Wegen 38 franz. Rechts vgl. ZDrIS 109. ZCr III§ 566. 214, 215. ZDr L8§ 99 N. 16 17. Z6Cr III S 556 N. 16 e, 17. § 24 6—0.] Der Vormund und der Gegenvormund. 109 Fortſetzung einer ſchon beſtehenden Vormundſchaft. LRS 430 bis 437. Sie ſind außerdem binnen beſtimmter Friſten geltend zu machen. LRS 431, 438, 439. Ueber das Ablehnungsgeſuch entſcheidet das Amtsgericht als Familienrat; gegen ſeine Entſcheidung ſteht die Be⸗ ſchwerde an das Landgericht offen. LRS 438—440. RPG§ 24. RPO§69. V. Beſtimmten Perſonen iſt die Führung der Vormundſchaft unterſagt. 1 Unfähig zur Vormundſchaft ſind die in LRS 442 genannten Perſonen. 2. In den Fällen des LNS 444 und des§ 34 Ziff. 6, 32 StGB ſind die betreffenden Perſonen vom Amte des Vormunds ausgeſchloſſen oder ſie ſind abzuſetzen, wenn ſie ſchon Vormünder geworden waren. Vgl. auch noch LRS 421. Soweit der Verluſt der Vormundſchaft nicht ſchon kraft Geſetzes eintritt, wie bei den Unfähigkeitsgründen und dem Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, entſcheidet über die Abſetzung das Amtsgericht als Familienrat. LRS 446— 448. RPG§2 Ziff. 2, 24. RPO§ 78. 3. Wenn die Mutter⸗Vormünderin ſich wieder verheiraten will, ſo hat ſie zuvor die Entſcheidung der Obervormundſchaft ein⸗ zuholen, ob ihr die Vormundſchaft belaſſen wird. Unterläßt ſie dieſe Anfrage, ſo verliert ſie kraft Geſetzes die Vormundſchaft, und ihr zweiter Ehemann wird für alle Folgen der thatſächlichen Weiterführung der Vormundſchaft ſamtverbindlich haftbar. LRS 395. Pgl.§ 23 zu Anm. 3. Inwieweit das geſetzliche Pfandrecht des Mündels gegen die Mutter wirkſam bleibt, und ob es auch gegen den zweiten Ehe⸗ mann wirkſam wird, iſt beſtritten. VI. Die Vormundſchaft als ſolche endigt mit dem Tode oder der Gewaltsentlaſſung des Mündels. In der Perſon des Vormunds tritt ein Wechſel ein, wenn er ſtirbt, vermißt wird, ablehnt, unfähig oder abgeſetzt wird, endlich, wenn der Mündel Pflegekind eines Anderen wird. LRS 419, 424, 365, ogl. RPG§ 17. Der Gegenvormund tritt nicht etwa an die Stelle des Vormundes, hat aber die Ernennung eines neuen Vormundes zu be⸗ treiben. LRS 424. Bis zur Uebernahme der Verwaltung durch den neuen Vormund haben der bisherige Vormund oder deſſen Erben die Intereſſen des Mündels als Geſchäftsführer weiter wahrzunehmen. LRS 419, 440, 8. Beh. 1 S. 215, 216. ZDr I§8 106— 108. ZCr III§8 563—565. 9. Beh. I S. 216, 217. ZDr 1 55 104, 120. ZCr III 86 561, 577. Vgl. Zweibrücken v. 25. April 1882 Puch. 14 S. 112. Mandry§ 8 S. 80 f. 10. Beh. I S. 211. ZDr I§ 121, insbeſ. N. 2—5. ZCr III§ 578. 10 11 Geſchäftsführung nicht. Perſonenrecht: Vormundſchaft.[S8 24 1—12 25. Vgl. 1372 ff. Das geſetzliche Pfandrecht erſtreckt ſich auf dieſe vII. Bei jeder Vormundſchaft wird ein Gegenvormund auf⸗ geſtellt. LRS 420 ff. vom Falle des LRS 393; dabei ſind die LRS 420* und 423 zu be⸗ achten. Die Vorſchriften über Ablehnung der Vormundſchaft, Unfähig⸗ keit, Ausſchließung und Abſetzung des Vormundes finden auch auf den Gegenvormund Anwendung. dann zu vertreten, wenn bei einer Rechtshandlung die Intereſſen von Vormund und Mündel einander zuwiderlaufen. LRS 420, 450 Abſ. 3. Dagegen werden bei widerſtreitenden Intereſſen mehrerer Mündel be⸗ ſondere Vormünder für jeden Mündel ernannt. LRS 420 b, 838. Vgl. 825 z nm Gegenvormund aus den Glaubensgenoſſen des Mündels gewählt wer⸗ den und deſſen religiöſe Erziehung leiten. LRS 420. mundes und die Abſetzung eines ungeeigneten Vormundes zu betreiben, 424, 446, ſowie bei gewiſſen Rechtsgeſchäften mitzuwirken. LRS 450, 451, 452, 459, vgl. 1442. Ein beſonderer Gegenvormund iſt zu ernennen, wenn bei einem ſolchen Rechtsgeſchäfte der Gegenvormund an Stelle des Vormundes handelt. Dienſtweiſung für Gegenvormünder§ 10. 1. Er wird von der Obervormundſchaft ernannt, abgeſehen 2. Der Gegenvormund hat den Vormund zu überwachen und Iſt der Vormund anderer Konfeſſion als der Mündel, ſo ſoll der Der Gegenvormund hat ferner die Ernennung eines neuen Vor⸗ Wenn der Gegenvormund den Vormund vertritt, ſo wird er wie dieſer haftbar, doch hat der Mündel gegen ihn kein geſetzliches Pfand⸗ recht. Inwieweit das Verbot, Mündelgüter zu erwerben, auch auf den Gegenvormund Anwendung findet, iſt beſtritten. LRS 450, 1596. 3. Das Amt des Gegenvormundes endigt aus denſelben Gründen, wie das des Vormundes, nicht aber durch einen Wechſel in der Perſon 12 des Vormundes. LRS 424, 425, 4255, vgl. 426. Q dO O tragen, insbeſondere für deſſen Erziehung zu einem beſtimmten Lebens⸗ Dir Perwaltung des Pormundes und dir Handlungsfühigkrit des Minderjührigen. I. Der Vormund hat für die Perſon des Mündels Sorge zu 11. Beh. I S. 232 ff. ZDr I 8 118, 8 119 N. 1,§ 120, insbeſ. N. 3—4, vgl. II§ 264 N. 4. ZCr III 88 575, 576 N. 1, 8 577 N. 3, 1 12. Beh. I 8 72 S. 217— 219. Stabel, Inſt. S. 100, 103. ZDr I§ 88, 3, insbeſ. N. 8,§ 105, insbeſ. N. 2, 8 117 N. 2—8, 8§ 123,§ 116 M 8 I § 546,§ 560, insbeſ. N. 8,§ 562, insbeſ. N. 2,§ 574 7 4 N. 3. Z6Cr II 5 —8, 8 580,§ 573 N. 7, II§ 234 N. 3. § 25. Beh. I 88 73—76, 77. Stabel, Inſt. 88 44, 137, Vortr.§§ 42, § 25 1 2.) Verwaltung d. Vormundes. Handlungsfähigkeit d. Mündels.[ berufe. LRS 450, 450. Wenn der Vormund nicht zugleich als Elternteil zur Erziehung des Kindes verpflichtet iſt, ſind die Koſten der Erziehung natürlich dem Mündelvermögen zu entnehmen. Beſteht neben der Vormundſchaft noch eine elterliche Gewalt, ſo trifft den Inhaber der elterlichen Gewalt in erſter Reihe die Erziehungspflicht, doch hat der Vormund das Recht und die Pflicht, ihn zu überwachen. Vgl.§ 22 zu A. 3,§ 23 Ziff. I. Wegen der religiöſen Erziehung vgl.§§ 1—4 des Geſ. v. 9. Okt. 1860, Bg. S. 32, und LRS 4204; wegen der Eheſchließung des Mündels§ 29 StBG., LRS 160 und oben§ 14 zu A. 8. II. Das Vermögen des Mündels hat der Vormund wie ein ordentlicher und gewiſſenhafter Mann zu verwalten; er haftet für omnis culpa, nicht etwa nur für diligentia quam suis. LRS 450. Bei Verwaltungshandlungen, d. h. ſolchen Rechtshandlungen, welche eine Vermehrung, Ausnutzung oder Sicherſtellung des Mündel⸗ vermögens bezwecken, ohne deſſen Sicherheit zu verringern, iſt der Vor— mund regelmäßig unbeſchränkt. So kann er Forderungen des Mündels einziehen, Schulden zahlen, Fahrniſſe verkaufen u. ſ. w. Dagegen iſt er bei Veräußerungshandlungen, d. h. Rechtshandlungen, die den Beſtand des Mündelvermögens und zugleich deſſen Sicherheit beein⸗ fluſſen, wie Veräußerung und Verpfändung von Liegenſchaften, Auf⸗ nahme von Darlehen u. ſ. w., an die Zuſtimmung der Obervor⸗ mundſchaft gebunden. In beſtimmten Fällen ſind noch beſondere Förmlichkeiten vorgeſchrieben. Vgl. unten Ziff. V. Ferner ſind dem Vormunde gewiſſe Maßregeln zur Pflicht gemacht, vgl. Ziff. III, andererſeits gewiſſe Rechtsgeſchäfte ſchlechthin, andere nur dem Mündel gegenüber verboten, vgl. Ziff. V, VI. III. Zur Sicherung des Mündels ſind folgende Maß⸗ regeln vorgeſchrieben: 1. Der Vormund ſoll bei Beginn ſeines Amtes den Beſtand des Mündelvermögens feſtſtellen. Dies geſchieht durch die Rechnungs⸗ legung des etwaigen früheren Vormundes, anderenfalls durch Aufnahme eines Vermögensverzeichniſſes, bei dem der Gegenvormund mit— zuwirken hat. Da Nachläſſe, bei denen Minderjährige beteiligt ſind, von Amtswegen verſiegelt werden, hat der Vormund zunächſt deren 43. Mayer, Leitf. 88 58—60. ZDr I§8 110— 116, 122, II 868 334*, 335 u. b. ZCr III§§ 567— 573, 579, II 88 313, 314, 315. Crome I§ 29. 1. Beh. 1§ 73 S. 221. ZDr I 86 110, 112 N. 1—4. ZCr III 88 567 569 N. 1—4. 2 Beh S 27. ZDr I 8 113 N.*, 1—5. ZCr III 8 370 N.„ 1—5. RG v. 17. Juni 1881 Puch. 13 S. 445, K. I S. 58. Darmſtadt v. 22. Juni 1882 Puch. 15 S. 318, K. Nachtr. S. 31. Karlsruhe v. 13. Okt. 1881 Bad. Ann. 47 S. 354, K. I S. 62. 24/225 ——— ——— 65 Oi 112 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 25 3—. 8 Entſiegelung zu erwirken. LRS 451 vgl. 819. RPG 88 32, 26 Ziff. 2 und 3. Der Notar hat bei der Aufnahme des Inventars den Vormund aufzufordern, ſeine etwaigen Forderungen an den Mündel anzugeben. Verſchweigt trotzdem der Vormund wiſſentlich eine Forde⸗ rung, ſo verliert er ſie. LRS 451. 2 Um eine Wertsverringerung der Fahrniſſe zu verhüten, ord⸗ net LRS 452 deren öffentliche Verſteigerung binnen Monatsfriſt nach Abſchluß des Inventars an. Doch kann die Obervormundſchaft dem Vormunde geſtatten, die Fahrniſſe z. B. Hausgeräte, Kleider u. ſ. w. im Stück zu behalten. Die Eltern haben ein Recht darauf, die Fahr⸗ niſſe zu behalten und nur ihren Schätzungswert zu erſetzen, ſo lange ſie Nutznießer ſind. LRS 453. Den Erlös der Fahrniſſe ſoll der Vormund binnen 6 Monaten zinstragend anlegen, widrigenfalls er ihn ſelbſt verzinſen muß. LRS 455. Vgl. Dienſtweiſung für Vor⸗ münder§ 7. Der Vormund hat ſich von der Obervormundſchaft an⸗ geben zu laſſen, welchen Höchſtbetrag er unverzinſt liegen laſſen darf; unterläßt er dies, ſo werden ihm von jeder noch ſo kleinen Summe Zinſen berechnet. LRS 456. Bei ſpäterem Vermögenserwerb des Mündels finden dieſe Beſtimmungen entſprechende Anwendung. 3. Ueber die für den Mündel zu machenden Ausgaben wird bei Beginn jeder Vormundſchaft ein Voranſchlag von der Obervormund⸗ ſchaft aufgeſtellt. Doch kann der Vormund dieſen im Intereſſe des Mündels überſchreiten. LRS 454 ogl. 471 Abſ. 2. In Perioden von 1—5 Jahren hat der Vormund während der Dauer ſeines Amtes der Obervormundſchaft Rechnung zu ſtellen. LRS 470, vgl. RPG § 22,§ 2 Ziff. 3. Dieſe Vorſchriften finden auf die elterliche Vor⸗ mundſchaft keine Anwendung. Wegen der Schlußrechnung ſ. unten Ziff. VI. IV. Bei den vorzunehmenden Rechtsgeſchäften handelt in der Regel der Vormund allein im Namen des Mündels. Er berechtigt und verpflichtet dieſen direkt. LRS 450. Doch kann der Vormund auch bei einer vom Mündel vorgenommenen Rechtshandlung mit⸗ wirken oder den Mündel mit ihrer Vornahme beauftragen. Die rechtliche Wirkung dieſer drei Fälle iſt die gleiche. A. Gewiſſe Rechtshandlungen muß der Mündel ſtets in eigener Perſon vornehmen: 3. Beh. 1 S. 222, 228/229. ZDr I§ 111 N. 5, 9, 10. ZCr III 8§ 568 N 9 0 4. Beh. I S. 222, 223. ZDr I 8§ 111 N. 11— 21, 24—27, 28. ZCr III § 568 N. 11— 21, 24— 27, 28. Vgl. die Entſch. zu Anm. 10. 5. Beh. I S. 223 u. 228. ZDr I§ 111 N. 23, 29— 32,§ 117 N. 4. Z6Cr III§ 568 N. 23, 29— 32,§ 574 N. 4. 6. Beh. I S. 230. ZDr I 8§ 115 N. 1—3. ZCr III 8S O — v0 12 — 00 § 25—.) Verwaltung des Vormundes. Handlungsfähigkeit des Mündels. 113 1. Die Eheſchließung. Vgl.§ 13 zu A. 7,§ 14 zu A. 8. 2. Den Abſchluß des Ehevertrags mit allen ſeinen Gedingen. LRS 1398, 903, 1309. 3. Letztwillige Verfügungen. LRS 903, 904, ogl.§ 51 zu A. 9. 4. Die Anerkennung eines unehelichen Kindes, vgl.§ 20 zu A 3. B. Im Uebrigen richtet ſich die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen ſelbſt im badiſchen Rechte nach den Altersſtufen der Unmündigkeit bis zum vollendeten 14., der Halbmündigkeit bis zum vollendeten 16. und der Vollmündigkeit bis zum vollendeten 21. Lebens⸗ jahre. LRS 1124a. 6. KonſtEd.§ 27, Bg. S. 262. Der Unmündige kann überhaupt keine Rechtshandlungen vor—⸗ nehmen. Der Halbmündige übernimmt gültig vorübergehende Ver⸗ pflichtungen, die nur ſeine Perſon betreffen, ohne dem Erziehungszwecke zu widerſtreiten. Der Vollmündige, wenn er ſich ſelbſt überlaſſen iſt, ſchließt, vorbehaltlich der Anfechtung im Verletzungsfalle, gültig alle auf ſeinen Beruf oder Unterhalt bezüglichen Verträge(z. B. Kauf von Büchern und Miete eines Zimmers ſeitens eines ſtudierenden Voll— mündigen), LRS 1124b; vgl. Geſ. v. 20. Febr. 1868, die Rechts⸗ verhältniſſe der Studierenden betr.§ 2, Bg. S. 262. Der gewerbetreibende Minderjährige ſchließt gültig alle auf ſeinen Gewerbebetrieb bezüglichen Verträge. LRS 1308. Vgl.§ 26 VII. V. Ueber die einzelnen Rechtshandlungen des Vormundes beſtehen folgende Vorſchriften: A. Freigebigkeiten aus dem Mündelvermögen ſind, abgeſehen von den gebräuchlichen kleineren Geſchenken, wie Trinkgeldern u. dgl., dem Vormunde unterſagt. Vgl. LRS 11004. B. Der obervormundſchaftlichen Ermächtigung bedarf der Vormund bei folgenden Rechtshandlungen: 1. Aufnahme von Darlehen, Veräußerung und Verpfän⸗ dung von Liegenſchaften. LRS 457, 459, 460. Ob der Ankauf eines Grundſtücks mit Stundung des Preiſes hierunter fällt, iſt be⸗ ſtritten. 2. Annahme und Ausſchlagung von Erbſchaften, einſchließ⸗ 7. Beh. I S. 224. Stabel, Vortr. S. 157. Mayer, Leitf.§ 55 S. 82. ZDr II§ 335 S. 424. ZCr II 8§ 315 N. 1. ZCr III§ 570 N. 36, 37. 9. Bejahend RG v. 3. Okt. 1882 E. 8 S. 293 Puch. 15 S. 82, K. I S. 59 u. RG v. 13. Juni 1884 Rh. Arch. 75 III S. 73. Verneinend: Karlsruhe v. 16. Febr. 1880 Bad. Ann. 46 S. 99, K. I S. 61. Vgl. im übrigen Be S ZDr I§ 113 N. 10—14. ZCr III§ 570 N. 10— 14. RG v. 25. März 1884 E. 11 S. 347 Puch. 15 S. 486, K. Nachtr. S. 32 und oben zu Anm. 2. Platenius, Grundriß. 8 7 10 114 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 25„. lich der Erb⸗ und Stückvermächtniſſe. LRS 461, 462, 776. Dem Vormunde iſt vorgeſchrieben, die Erbſchaft unter der Rechtswohl⸗ that der Erbverzeichnis anzutreten. Dieſe Rechtswohlthat kommt dem Mündel aber auch bei unbedingter Annahme durch den Vor⸗ mund zu gute. LRS 461, vgl. CPO 8§8 695, 696 und unten§ 45 zu A. 5. 3. Annahme von Schenkungen und Stückvermächtniſſen. LRS 463, vgl. 935. 4. Antrag auf endgültige Teilung einer Vermögensgemeinſchaft. LRS 465, 817. 5. Umwandlung der Nutznießung des überlebenden Elternteils kraft ehelichen Rechtes in eine Rente. LRS 745*. 6. Vergleich. Ueberſteigt der Wert des Streitgegenſtandes 300 Mk., ſo iſt außer der obervormundſchaftlichen Genehmigung die Zuſtimmung des Staatsanwalts am vorgeſetzten Landgerichte erfor⸗ derlich. Erteilt dieſer ſeine Zuſtimmung nicht, ſo entſcheidet das Landgericht endgültig. LRS 467. RPG§ 19. Vgl. unten zu 7. Außergerichtliche Anerkennung eines Anſpruches auf ein liegenſchaftliches Recht. LRS 464. Vgl. Ziff. 8. 8. Bei der Prozeßführung des Vormundes ſind die 88 50 und 52 der Reichscivilprozeßordnung zu beachten: Hiernach beſtimmt das Landesrecht, ob ein geſetzlicher Vertreter einer Ermächtigung zur Prozeßführung bedarf. CPO§ 50. Dagegen iſt eine Ermächti⸗ gung zu einzelnen Prozeßhandlungen dem Gegner gegenüber nicht erforderlich, wenn der Vertreter die Ermächtigung zur Prozeßführung im allgemeinen erhalten hat, oder einer ſolchen überhaupt nicht bedurfte. CPO 8§ 52. Einer Ermächtigung zur Prozeßführung im allgemeinen bedarf nach Landrecht der Vormund nur bei der Klage auf Teilung einer Gemeinſchaft oder bei dem Rechtsſtreit über ein liegenſchaftliches Recht, und zwar nur dann, wenn der Mündel Kläger iſt. LRS 464, 465. In allen anderen Fällen, insbeſondere auch, wenn der Mündel im Prozeſſe über ein liegenſchaftliches Recht Beklagter iſt, bedarf der Vor⸗ mund zur Prozeßführung keiner Ermächtigung, und niemals bedarf er 10. Beh. I S. 225. ZDr I§ 113 N. 19—21, IV 88 612, 619. ZCr III 8 570 N. 19— 21, IV 88 622, 629. RG v. 2. März 1894 E. 33 S. 342 Puch. 25 S. 282, Bad. Ann. 60 S. 141. Wegen der 8§8 695 u. 696 CPO vgl. ferner einer⸗ ſeits: Cöln v. 1. Mai 1889 Puch. 20 S. 618, anderſeits: Colmar v. 14. März 1890 Puch. 22 S. 504 u. Cöln v. 5. Nov. 1892 Puch. 24 S. 502. Seuffert zu§8 695, 696 CPO Anm. 5. § 25 n..] Verwaltung des Vormundes. Handlungsfähigkeit des Mündels. 115 einer ſolchen zur Vornahme einer einzelnen Prozeßhandlung. Der Ver⸗ gleich wird vom Reichsgericht, entgegen der Anſicht vieler Anderen, nicht als Prozeßhandlung im Sinne des§ 52 CPO betrachtet; mithin bedarf nach der Anſicht des Reichsgerichts der Vormund auch zum Ab⸗ ſchluſſe eines Vergleichs im Prozeſſe der obervormundſchaftlichen Ge⸗ nehmigung. C. Für folgende Rechtsgeſchäfte ſind beſondere Förmlichkeiten vorgeſchrieben: 1. Der Verkauf von Liegenſchaften hat in öffentlicher Verſteigerung zu geſchehen. Doch kann die Obervormundſchaft nach gerichtlicher Schätzung den Verkauf aus freier Hand unter Mit⸗ wirkung des Gegenvormundes geſtatten. LRS 459 in Faſſung des Geſ. v. 26. April 1886. GWBl S. 161, Hauger S. 235. Beachte LRS 460. 2. Teilungen von Gemeinſchaften, an denen Minderjährige mit⸗ berechtigt ſind, müſſen gerichtlich erfolgen, d. h. durch den Notar nach Vorſchrift der LRS 819— 836 vorgenommen werden. LRS 466, 838. RPG§ 26 Ziff. 4,§ 64. Sie bedürfen der gerichtlichen Beſtätigung (die mit der obervormundſchaftlichen Ermächtigung nicht zu verwechſeln iſt), LRS 819, 840. RPG§ 2 Ziff. 6. Vgl. oben§ 23 III, 1 u. unten§ 48 IV, V. D. Die Beſtandverträge des Vormundes über Liegenſchaften des Mündels ſind, wie die des Ehemannes über Liegenſchaften der Frau, zeitlich beſchränkt. LRS 1718, 1429, 1430. VI. Das Verhältnis zwiſchen Vormund und Mündel im beſonderen geſtaltet ſich, wie folgt: 1. Während der Vormundſchaft iſt es dem Vormunde ver⸗ boten, Liegenſchaften des Mündels zu erwerben oder ſich Forderungen an dieſen übertragen zu laſſen. LRS 4507, 1596. Auszunehmen iſt der Erwerb von Liegenſchaften bei Teilung einer Gemeinſchaft, die zwiſchen Vormund und Mündel beſtand, ſowie der Erwerb von Forderungen an den Mündel durch Erbſchaft oder letzt⸗ willige Verfügung. Die geſetzliche, nicht aber die vertragsmäßige Subrogation wird ebenfalls auszunehmen ſein. Doch iſt dieſe Frage beſtritten. LRS 1250, 1251. Bei Beſtandverträgen zwiſchen Vormund und Mündel muß 11. RG v. 24. Juni 1887 Puch. 18 S. 266. AM Darmſtadt v. 29. Jan. 1887, ebenda S. 113. Beh. I S. 225, 226. Bingner, EGzRJG S. 175. S § 113 N. 32— 35,§ 114(franz. Recht). ZCr III§ 570 N. 32—35,§ 571. 12. Beh. I S. 227. ZDr I§ 113 N. 15—18, 24— 28. ZCr III§ 570 N. 15— 18, 24— 28. 1It 14 — O 116 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 25 6—. Letzterer durch den obervormundſchaftlich ermächtigten Gegenvormund vertreten ſein. LRS 450“. Wegen Freigebigkeiten des Mündels an den Vormund vgl. LRS 907, 911 und unten§ 51 zu A. 15, wegen des Ehehinder⸗ niſſes der Vormundſchaft oben§ 14 nach Anm. 9. 2. Nach Beendigung der Vormundſchaft hat der Vormund dem Mündel die Schlußrechnung abzulegen, die in Baden von der Obervormundſchaft geprüft wird. LRS 469 ff. RPG§ 2 Z. 3. RPO § 80. Jeder Vertrag zwiſchen dem Vormund und dem nun voll⸗ jährigen Mündel über die Rechnung iſt aber nichtig, wenn nicht mindeſtens 10 Tage vorher die Rechnung mit allen Belegen dem Mündel übergeben und die Uebergabe ſchriftlich von ihm anerkannt worden war. LRS 472. 3. Hat nach der Schlußrechnung der Mündel noch ein Guthaben an den Vormund, ſo trägt dieſes kraft Geſetzes Zinſen. Dagegen hat der Mündel ein etwaiges Guthaben des Vormundes nur nach erfolgter Mahnung zu verzinſen. LRS 474. 4. Die Klagen des Mündels gegen den Vormund aus der Führung der Vormundſchaft unterliegen einer beſonderen Verjährung von 10 Jahren ſeit erlangter Volljährigkeit. Endete die Vormundſchaft durch den Tod des Mündels, ſo läuft die Verjährung gegen ſeine voll⸗ jährigen Erben vom Todestage an, gegen die zur Zeit des Todes minderjährigen Erben aber erſt von deren Volljährigkeit an. LRS 475, 2251, 2252. Andere Klagen des Mündels gegen den Vormund, insbeſondere die Klage auf Zahlung des Reſtguthabens aus der Rechnung, verjähren in der gewöhnlichen Zeit von 30 Jahren. Welcher Art die Nichtigkeit der verbotenen Rechtsgeſchäfte zwiſchen Vormund und Mündel ſei, iſt 5 beſtritten. VII. Das Geſetzbuch giebt nur einzelne Beſtimmungen dar⸗ über, wie die Verletzung der Vorſchriften über die Vertretungsbefug⸗ nis des Vormundes und die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen wirkt. LRS 1125, 1124, 1304— 1314, 1338, 13384, 1340. Für Preußen gilt das beſondere Geſ. v. 12. Juli 1875. In Frankreich und Baden ſind namentlich folgende drei Punkte ſtreitig: 1. Restituitur minor tanquam minor an tanquam laesus? 3. Beh. I 8 75 S. 228. ZDr I§ 116 N. 1— 12, insbeſ. N. 3, 4. ZCr II § 573 N. 1— 12, insbeſ. N. 3, 4. 14. Beh. I S. 233. ZDr I§ 116 N. 14—20,§ 122 N. 1—9. ZCr III § 573 N. 14—20,§ 579 N. 1—9. 15. Beh. I S. 228,233, 234. ZDr 1§ 122 N. 10— 19, insbeſ. N. 15, II 8§ 351 N. 14. ZCr III§ 579 N. 9—20, insbeſ. N. 15, II§ 331 N. 13. Karlsruhe v. 5. Juli 1881 Bad. Ann. 47 S. 339. Vgl. auch Puch. 24 S. 393. § 25.] Verwaltung des Vormundes. Handlungsfähigkeit des Mündels. 117 D. h. Iſt zur Anfechtung einer Rechtshandlung des Minderjährigen der Nachweis einer Verletzung, Läſion, erforderlich? Dieſe Frage wird vom Reichsgericht für das franzöſiſche Recht bejaht, für Baden mit Ausnahme des Falles von LRS 1124 verneint. 2. Sind auch die Rechtshandlungen anfechtbar, die der Vormund innerhalb ſeiner Vertretungsbefugnis vorgenommen hat? Vom Reichsgericht auf grund von LRS 1304 und 1305 verneint. 3. Macht der Mangel der vorgeſchriebenen Ermächtigung oder Förmlichkeit das Rechtsgeſchäft des Vormundes nur anfecht⸗ bar, 1304 ff., oder aber finden in dieſem Falle die Grundſätze von Ueberſchreitung einer Vollmacht, 1998, Anwendung?— Vom Reichsgerichte im erſten Sinne entſchieden. Für Baden werden von der jetzt herrſchenden Meinung folgende Grundſätze aufgeſtellt: A. Die Handlungen, die der Vormund innerhalb ſeiner Ver— tretungsbefugnis oder mit Beobachtung der weiteren etwaigen Vor⸗ ſchriften(Ermächtigung, Förmlichkeiten) vorgenommen hat, ſind wie die eines Volljährigen zu betrachten. LRS 1314. B. Dasſelbe gilt, wenn der Minderjährige unter Mitwir⸗ kung des Vormundes oder in deſſen Auftrag handelte, ſowie im Falle von LRS 1308. O. Die Handlungen, die der Minderjährige nur in eigener Perſon vornehmen kann, ſind nur bei Verletzung etwaiger beſonderer Vorſchriften anfechtbar 3. B. LRS 1398. Vgl. oben IV A. D. Handelte der Mündel im übrigen allein, ſo iſt zu unter⸗ ſcheiden: 1. Die Handlungen des Unmündigen haben überhaupt keine rechtliche Bedeutung. Es bedarf gar keiner Nichtigkeitsklage, um dies feſtzuſtellen. Vgl. oben§ 6 zu A. 2. 2. Der Vollmündige kann die in LRS 1124 genannten Rechts⸗ geſchäfte nur im Verletzungsfalle anfechten. Beachte LRS 1306! 3. In allen anderen Fällen kann der Minderjährige ſeine Rechtshandlungen mit der Nichtigkeitsklage nach 1304 ff. an⸗ fechten, ohne daß es des Nachweiſes einer Verletzung bedarf. LRS 1124b.(Dieſer Fall iſt im franzöſiſchen Rechte wie der Fall zu 2. zu behandeln.) E. Mangelt bei einer Handlung des Vormundes die vor⸗ geſchriebene Ermächtigung oder Förmlichkeit, ſo iſt die Rechtshandlung ebenfalls mit der Nichtigkeitsklage nach 1304 ff. anfechtbar, auch ohne Nachweis einer Läſion. LRS 1314. In allen Fällen der Nichtigkeitsklage ſteht dieſelbe nur dem Minderjährigen, nicht auch dem anderen Teile zu; nur bei Teilungen 16 118 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[88 25 16. 17 26 1. hat nach LRS 840 auch der andere Teil die Klage auf definitive Teilung. F. Der Minderjährige wird aus Vergehen, Verſehen und Halbverträgen wie ein Volljähriger verpflichtet. Daß er ſich bei Abſchluß eines Rechtsgeſchäftes für volljährig ausgab, ſchließt an ſich die Nichtigkeitsklage nicht aus. LRS 1307, 1310. Der Minderjährige hat ſtets dem Gegner den Betrag zu vergüten, um den er bei Auflöſung des Rechtsgeſchäftes ungerechtfertigt be⸗ reichert ſein würde. Der Beweis der Bereicherung liegt dem Gegner ob WS 32 § 26. Dir Grwaltsentlaſſung und ihre Wirkungen. I. Die Emanzipation des franzöſiſchen Rechts, die Gewaltsent⸗ laſſung, beendet ſowohl die Vormundſchaft als auch die elterliche Gewalt. LRS 372, 390. Das Geſetzbuch beruht in dieſer Lehre hauptſächlich auf dem Gewohnheitsrechte. II. Ein Minderjähriger wird in folgender Weiſe gewaltsentlaſſen: 1. Kraft Geſetzes, wenn er ſich gültig verheiratet. LRS 476, ogl. StBG§ 28 Abſ. 2. Dieſe Gewaltsentlaſſung iſt unwiderruflich. 2. Nach badiſchem Rechte ferner durch ſelbſtändige Nieder⸗ laſſung des männlichen Minderjährigen mit elterlicher Einwilligung. LRS 476*. 3. Durch einen förmlichen Akt: a) Durch Erklärung des Vaters oder, in deſſen Ermangelung, der Mutter zu Protokoll des Amtsgerichts. Der Minderjährige muß in dieſem Falle das 15. Lebensjahr vollendet haben. LRS 477. RPG § 2 Ziff. 5. b) Durch Beſchluß der Obervormundſchaft, wenn der Minder⸗ 16. Vgl. insbeſ. Dreyer in ZDr II§ 335 b N. 4. ZCr II§ 315 N. 4. Crome I S. 275 ff., 286 ff. RG v. 17. Dez. 1881 E. 5 S. 340 Puch. 13 S. 569, K. I S. 331. RG v. 3. Okt. 1882 Rh. Arch. 72 I S. 47, F. I S. 336. RG v. 13. Juni 1884 E. 12 S. 332 u. RG v. 4. Nov. 1884 Puch. 16 S. 46, Bad. Ann. 51 S. 90, K. Nachtr. S. 34. Karlsruhe v. 14. April 1880 Puch. 12 S. 228, K. I S. 242 u. v. 11. Mai 1882, Bad. Ann. 48 S. 129, K. I S. 243. Vielfach a. M. 3ZDr II§ 3342, 335, 335 N. 1— 10. ZCr II 86 313, 314, 315 N. 19. Beh. I S. 230— 232, II§ 178 S. 93 ff. Stabel, Inſt.§ 44 S. 106,§ 137 S. 357,§ 159 S. 425, Vortr.§ 42 S. 157 ff., S 43 S. 166 ff. 17. Beh. I S. 231, 232. Crome I S. 288 ff. ZDr II§ 335 N. 11—15. ZCr III§ 315 N. 10—16. Karlsruhe v. 26. Jan. 1880 Puch. 12 S. 591, K. T S. 336. § 26. Beh. I§ 78 S. 234, II 8 178 S. 94. Stabel, Inſt.§ 45 S. 107, Vortr.§ 43 S. 165 ff. Mayer, Leitf. 8 61 S. 93 ff. Scherer, Rh. R. I 8 37 S. 180 ff. Z Dr 1 88 119, 128— 134, II 8 335 u. v. ZEr III 88 576, 585—591, II 88 314, 315. Crome S 1. Beh. I S. 234. ZDr I§ 119, vgl. III§ 553 N. 2. Z6Cr III§ 576, § 523 N. 2 Si 0 S § 26 2—. Gewaltsentlaſſung. 119 jährige elternlos iſt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Antragsberechtigt ſind außer dem Vormunde die Verwandten des Mündels bis zum 4. Grade. LRS 478, 479. III. Der Gewaltsentlaſſene ſteht weder unter Vormundſchaft noch unter elterlicher Gewalt. Dagegen wird ihm von der Obervormundſchaft ein Pfleger beſtellt, der bei gewiſſen Rechtshandlungen des Eman⸗ zipierten mitzuwirken, niemals aber dieſen zu vertreten hat. Der Pfleger hat alſo ganz dieſelbe Stellung wie der Beiſtand des Geiſtes⸗ kranken oder des Verſchwenders. LRS 499, 513. Ueber die rechtliche Stellung des Pflegers, ſeine Ernennung u. ſ. w. giebt das Eeſetz keine allgemeinen Vorſchriften. Die Regeln von der Vormundſchaft ſind nicht ohne weiteres auf ihn zu übertragen. Jedenfalls hat der Emanzipierte kein geſetzliches Unterpfandsrecht. Der Pfleger wird ſtets ernannt; doch wird von vielen angenommen, daß der Ehemann kraft Geſetzes Pfleger ſeiner Frau wird, wenn ſie durch die Heirat emanzipiert worden iſt. arg LRS 506. IV. Die Wirkungen der Gewaltsentlaſſung ſind folgende: 1. In ſeinen perſönlichen Angelegenheiten iſt der Gewaltsent⸗ laſſene völlig ſein eigener Herr. LRS 374, 450, 450 4. 2. Er hat die freie Verwaltung ſeines Vermögens, ſoweit das Geſetz keine Ausnahme macht. Doch iſt er bei Verpachtung und Ver⸗ mietung ſeiner Liegenſchaften zeitlich beſchränkt. LRS 481, vgl. 1718, 1429, 1430. 3. Bei der Eheſchließung, dem Ehevertrag und bei letzt⸗ willigen Verfügungen gelten die beſonderen Beſtimmungen der LRS 903, 904, 1095, 1398 und der§§ 28, 29, 30 des StBG. 4. Der Mitwirkung des Pflegers bedarf der Gewaltsentlaſſene zur Abnahme der Vormundſchaftsrechnung und zur Erhebung und Quit⸗ tierung ausſtehender Kapitalien, ſowie zur Prozeßführung in einem Liegen⸗ ſchaftsprozeſſe(vgl. unten zu Ziff. 6), zur Annahme von Schenkungen und bei Teilungen. LRS 480, 482, 935, 840. 5. Außerdem bedarf er der obervormundſchaftlichen Geneh⸗ migung zur Aufnahme von Darlehen, zum Verkauf von Liegenſchaften und zu anderen Veräußerungshandlungen, z. B. Verpfändung von Liegenſchaften. LRS 484 in Faſſung d. Geſ. v. 26. April 1886. GWBl S. 161, Hauger S. 235. Vgl.§ 45 zu Anm. 5. 2. Beh. I S. 234. ZDr 18 119 N. 1—5, 6— 15. ZCr III§ 376 N. 2—13. 4. Beh. I S. 235/236. ZDr I§ 130, 8 131, insbeſ. N. 7, 8, 88 132, 133. ZCr III§ 587, 8 588, insbeſ. N. 7, 8,§8§ 589, 590. Bayer. Oberſt. LG v. 3. März 1880 Puch. 12 S. 651. RGv. 1. Nov. 1887 E. 20 S. 337. Karlsruhe v. 10. Juni 1881 Puch. 13 S. 389, K. I S. 66. bo 65 Q 120 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 26 5. 6. Ueber die Prozeßfähigkeit des Gewaltsentlaſſenen ſind die Anſichten geteilt, da jetzt S§ 51 CPO in Betracht kommt. Die Einen berufen ſich auf die Motive, nach denen die CPO eine beſchränkte Prozeßfähigkeit und die Mitwirkung eines Beiſtandes im Prozeſſe über⸗ haupt nicht kennt, die Anderen auf den Wortlaut des§ 51 CPO. Dieſer beſtimmt, daß Perſonen inſoweit prozeßfähig ſind, als ſie ſich durch Verträge verpflichten können. Nach der zweiten, praktiſch mehr befriedigenden Anſicht wäre für das Gebiet des code civil folgendes anzunehmen: a) Soweit der Gewaltsentlaſſene ſelbſtändig vertragsfähig iſt, kann er auch ſelbſtändig Prozeſſe über die Folgen ſolcher Verträge, z. B. Pachtverträge, Fahrniskäufe, führen. LRS 481. b) Soweit er der Mitwirkung des Pflegers bedarf, um Rechts⸗ geſchäfte abzuſchließen, ſowie bei jeder Klage über liegenſchaftliche Rechte, iſt die Mitwirkung des Pflegers auch zur Prozeßführung er⸗ forderlich, einerlei, ob der Gewaltsentlaſſene Kläger oder Beklagter iſt. Bei den verbeiſtändeten Geiſteskranken und Verſchwendern wieder⸗ holt ſich dieſe Streitfrage. V. Die Anfechtbarkeit der Rechtsgeſchäfte des Gewaltsentlaſſenen beſtimmt ſich nach folgenden Grundſätzen: 1. Die Rechtshandlungen, bei denen die Mitwirkung des Pflegers oder eine weitere Förmlichkeit erforderlich war, ſind wie Handlungen eines Volljährigen zu betrachten, wenn dieſe Vorſchriften beobachtet worden ſind. LRS 480, 482, 483, 484 Abſ. 1; 1304, 1314, 840. 2. Die Rechtshandlungen, die zuläſſigerweiſe der Gewaltsent⸗ laſſene allein vorgenommen hat, ſind mit der Nichtigkeitsklage nicht anfechtbar. Dagegen kann der Gewaltsentlaſſene die Minderung, réduction, ſeiner Verbindlichkeiten aus einem ſolchen Geſchäfte verlangen, wenn dieſes für ihn unvorteilhaft war, ohne daß eine eigentliche Ver— letzung, z. B. ein Mißverhältniß zwiſchen Ware und Preis, nachzu⸗ weiſen wäre. LRS 481, 484 Abſ. 2. Dieſe Minderung wegen Unvor⸗ teilhaftigkeit iſt alſo von der Anfechtung wegen Verletzung wohl zu unterſcheiden. 3. Mit der Nichtigkeitsklage aus LRS 1304ff. ſind anfechtbar: a) wegen Verletzung die Handlungen des Gewaltsentlaſſenen, die er ohne Pfleger vorgenommen hat, obwohl deſſen Mitwirkung vorgeſchrieben war. LRS 482, 1305; So Scherer, Rh. R. I S. 180— 182. Landgericht Landau in Puch. 17 . S. 272. Vgl. Zweibrücken v. 31. Okt. 1887 Puch. 20 S. 276. Karlsruhe v. 4. Juli 1885 Bad. Ann. 52 S. 49. Bingner, EGzRJG S. 177, 178. AM Seuffert § 51 CPO N. 2 und teilweiſe Colmar v. 4. Juli 1892 Puch. 23 S. 549. Abh. in Puch. 16, Beilageheft S. 109 u. Bad. Ann. 52 S. 218—224. S. 2 —— § 26 6—8. Geiſteskranke und Verſchwender. 121 b) ohne daß es des Nachweiſes einer Verletzung bedarf, die Handlungen, bei denen eine ſonſtige vorgeſchriebene Förmlichkeit nicht eingehalten wurde. LRS 484. Vgl. im übrigen wegen der Klage aus 1304 ff.§ 25 zu Anm. 17 und das Obligationenrecht. VI. Wenn die Minderung einer vom Gewaltsentlaſſenen einge⸗ gangenen Verbindlichkeit ſtattgefunden hat, können dieſelben Perſonen und Behörden, die die Gewaltsentlaſſung herbeiführen konnten, deren Widerruf bewirken. Der Widerruf hat in denſelben Formen zu erfolgen, wie die Gewaltsentlaſſung ſelbſt. LRS 485, 486. Er bewirkt, daß der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft kommt; ob unter die des⸗ ſelben Vormundes, iſt beſtritten. Nach dem Widerrufe kann der Minder— jährige nicht mehr zum zweiten Male emanzipiert werden. LRS 486. Dieſe Beſtimmungen finden auf die Gewaltsentlaſſung durch Heirat nicht Anwendung. VII. Ein Minderjähriger, der achtzehn Jahre vollendet hat, und gewaltsentlaſſen iſt, kann zum ſelbſtändigen Betriebe des Handels⸗ gewerbes ermächtigt werden. Dieſe Ermächtigung erteilt der Eltern⸗ teil, der die elterliche Gewalt hatte, doch kann ſie die Mutter nur erteilen, wenn ſie Vormünderin und Pflegerin des Minderjährigen war; ſie bedarf ferner der Einwilligung ihres etwaigen Beiſtandes RS 90 In Ermangelung beider Eltern wird die Ermächtigung von dem früheren Vormunde mit Ermächtigung der Obervormundſchaft erteilt. Sie ſoll zum Handelsregiſter eingetragen werden, doch iſt der Mangel des Eintrags ohne Einfluß auf ihre Wirkſamkeit. Der zum ſelbſtändigen Handelsbetriebe ermächtigte Minderjährige ſteht in Bezug auf alle ſeine Rechtshandlungen, nicht etwa nur Handelsgeſchäfte, dem Volljährigen ganz gleich. Nur zur Abnahme der Vormundſchaftsrechnung, LRS 480, bedarf auch er der Mit⸗ wirkung eines Pflegers. LRS 487, bad. EGzHGB v. 6. Aug. 1862 Art. 2, Bg. S. 94. In derſelben Weiſe kann der Minderjährige, der nicht Kaufmann iſt, zur ſelbſtändigen Vornahme einzelner Handelsgeſchäfte ermächtigt werden. Er verpflichtet ſich dann bei dieſen Geſchäften wie ein Voll⸗ jähriger. Bad. EGzHGB Art. 3. 6. Beh. I S. 236, II S. 94. ZDr II 8 335 b N. 3— 15, insbeſ. N. 4 (Dreyer), I§ 131 N. 8. ZCr II§ 315, insbeſ. N. 4, III S 588 N. 8. Stabel, Vortr. S. 165— 167, Inſt. S. 108. Crome I S. 277, 286 ff. Karlsruhe v. 10. Juni 1881 Puch. 13 S. 389, K. I S. 66(bei Anm. 4 citierth. 7. Beh. I S. 236. ZDr I8 134, insbeſ. N. 2, 4. Z6Cr III S 591, insbeſ. N. 2, 4. 8. Beh. I S. 235. Scherer, Rh. R. II8 193. ZDr I§ 130 N. 3, II§ 335* S. 424. ZCr III§ 587 N. 3, II§ 315, nach N. 12. 7 — 0 122 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 27 1. 2. 11. Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtotmachung. § 27. Dir Entmündigung und Perbeiſtändung der Geiſteskranken und Perſchwender. I. Der Eintritt der Volljährigkeit iſt durch das RGeſ. vom 17. Febr. 1875§ 1 für Deutſchland auf die Vollendung des einund⸗ zwanzigſten Lebensjahres feſtgeſetzt. Der Volljährige iſt in der Regel handlungsfähig. Eine Beſchränkung ſeiner Handlungsfähigkeit kann im Falle der Geiſteskrankheit oder Verſchwendungsſucht durch Entmündigung oder Verbeiſtändung eintreten. Bei der Geiſteskrankheit iſt die Entmündigung die Regel, bei der Verſchwendung die Verbeiſtändung. Doch kann auch bei Geiſteskranken die Verbeiſtän⸗ dung als ausreichende Maßregel erſcheinen, andererſeits kann nach badi⸗ ſchem Rechte der unverbeſſerliche Verſchwender völlig mundtot gemacht, d. i. entmündigt werden. LRS 499, 513. Die Vorſchriften des code civil über dieſen Gegenſtand ſind viel⸗ fach durch die Reichscivilprozeßordnung erſetzt und abgeändert worden. Dieſe regelt das Entmündigungsverfahren wegen Geiſtes⸗ krankheit und Verſchwendung ausführlich in den§8 593—627, die für die Verbeiſtändung entſprechend Anwendung zu finden haben.§ 10 EGʒCPO. Die Aenderungen des Landrechts ſind für Baden durch das EGzRG auch hier geſetzlich feſtgeſtellt worden. II. Die Entmündigung von Geiſteskranken unterliegt folgen⸗ den Grundſätzen: 1. Sie kann nur durch gerichtlichen Beſchluß erfolgen. Vor⸗ ausſetzung iſt eine dauernde Geiſteskrankheit, die eine beſondere Für⸗ ſorge für den Kranken nötig macht. LRS 489. Daß ſich die Krank⸗ heit gerade in einer der in LRS 489 erwähnten Formen äußert, iſt nicht erforderlich. Die Entmündigung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Kranke lichte Zwiſchenräume hat.— Auch der minder⸗ jährige Geiſteskranke kann entmündigt werden, doch wird regelmäßig die Fürſorge des Altersvormundes ausreichen. 2. Das Verfahren regeln die§§ 593—620 CPO, wie folgt: § 167. Mandry§ 3 S. 32 ff. ZDr I§8 86, 128, 137, 124— 127, 139, 140. Cr III 88 544, 585, 594, 581— 584, 596, 597. Crome I§ 29. 1. Beh. I§ 79 S. 237. ZDr I 88 86, 137. ZCr III 88 544, 594. Bingner, EGzdRJG S. 176— 178. Scherer, Rh. R. I§ 37. Mayer, Leitf. §§ 62, 63(altes bad. Rechth. 2. Beh. I S. 238. ZDr I§ 1240 N. 1—8, insbeſ. N. 4, 5. Z6Cr III § 581 N. 1—8, insbeſ. N. 4, 5. RG v. 19. Juni 1891 Puch. 22 S. 615. Karls⸗ ruhe v. 8. Juni 1881 Puch. 13 S. 391, Bad. Ann. 48 S. 1, K. I S. 67. 27. Beh. I 88 79— 81. Stabel, Inſt.§ 46 S. 109 ff., Vortr.§ 44 3 2 G 0 § 27*.] Geiſteskranke und Verſchwender. 123 a) Die Entmündigung erfolgt durch Beſchluß des Amtsgerichts, in deſſen Bezirk der Geiſteskranke ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. 88 593, 594. b) Das Verfahren ſetzt einen Antrag voraus. Dieſen können ſtellen der Ehegatte, der Vormund oder ein Verwandter. Zum Antrag auf Entmündigung einer Ehefrau iſt deren Ehemann ausſchließlich be⸗ rechtigt, ebenſo der Vater oder Vormund einer unter väterlicher Ge⸗ walt oder Vormundſchaft ſtehenden Perſon. Endlich iſt ſtets auch der Staatsanwalt antragsberechtigt. CPO 8§8 595, 596. Vgl. RPG § 17 Abſ. 3. c) Das Amtsgericht prüft den Antrag, ohne an die vorgeſchlagenen Beweismittel gebunden zu ſein, vernimmt den Kranken in Perſon unter Zuziehung von Sachverſtändigen und entſcheidet nach Ein— holung von Gutachten der Letzteren. CPO§8§ 597— 602. Vgl. RPO § 84. d) Wird ſchon im Laufe des Verfahrens eine Fürſorge für die Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden erforderlich, ſo macht das Amtsgericht der Obervormundſchaft(der Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit) Mitteilung.§ 600. Dieſelbe Behörde wird von Erlaſſung des Beſchluſſes in Kenntnis geſetzt.§ 603. RPG§ 2 Ziff. 4. e) Gegen die Ablehnung des Antrages ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu.§ 604. Der Entmündigungsbeſchluß dagegen kann vom Entmündigten, ſeinem Vormunde und den nach§ 595 Antragsberechtigten mit der Anfech⸗ tungsklage angefochten werden, wenn die Vorausſetzungen der Ent⸗ mündigung nicht vorlagen.§ 605, vgl.§§ 606— 615, insbeſondere § 613 Abſ. 2. ) Wohl zu unterſcheiden von dieſer Anfechtungsklage iſt der An⸗ trag auf Wiederaufhebung der Entmündigung, weil deren Grund wieder weggefallen, z. B. der Geiſteskranke geheilt worden iſt. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt durch Beſchluß des Amts⸗ gerichts auf Antrag des Entmündigten, ſeines Vormundes oder des Staatsanwaltes.§§ 616—619. Vgl. LRS 512. Gegen den Auf⸗ hebungsbeſchluß hat der Staatsanwalt die ſofortige Beſchwerde, gegen die Ablehnung des Antrages der Vormund oder der Staats⸗ anwalt die Aufhebungsklage.§ 620. 3. Die Wirkung der Entmündigung beginnt nach§ 603 CPO mit der Mitteilung des Entmündigungsbeſchluſſes an die Ober— 3. Beh. I S. 238/239. Hauger, Nachtr. S. 56 ff.— ZDr L8§ 125. ZCr III §S 582(franz. Recht). Daude, das Entmündigungsverfahren u. ſ. w. Berlin 1882. Mandry§ 3 S. 32 ff. —————— 124 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 27 4.. vormundſchaft. Sie hat zur Folge, daß dem Entmündigten ein Vormund ernannt, und daß er in ſeiner Handlungsfähigkeit be⸗ ſchränkt wird. LRS 502—506. S. unten Ziff. 4 u. VI. Die Auf⸗ hebung des Beſchluſſes im Wege der Anfechtungsklage wirkt inſo⸗ fern zurück, als die Gültigkeit der bisherigen Handlungen des Entmündigten auf grund des nun für ungerechtfertigt erklärten Ent⸗ mündigungsbeſchluſſes nicht mehr in Frage geſtellt werden kann. Doch bleiben die Rechtshandlungen ſeines Vormundes in Kraft. CPO§ 613. Die Wiederaufhebung der Entmündigung durch Wiederaufhebungs⸗ beſchluß oder durch die Aufhebungsklage wirkt dagegen nicht zurüct. 4. Dem Entmündigten wird von der Obervormundſchaft ſtets ein Vormund ernannt; nur der Ehemann iſt kraft Geſetzes Vormund ſeiner entmündigten Frau. LRS 505, 506 in Faſſung des EGzRG. Die Vorſchriften von der Vormundſchaft über Minderjährige finden nach LRS 509 auch hier Anwendung. Doch gelten folgende Beſonderheiten: a) Die Ehefrau kann Vormünderin ihres entmündigten Mannes werden. Doch kann die Obervormundſchaft ihr Verwaltungsvorſchriften machen. LRS 507, vgl. 442. RP6§ 2 Ziff. 2,§ 14. b) Der Vormund kann nach zehnjähriger Führung die Vor⸗ mundſchaft niederlegen, wenn er nicht Ehegatte des Mündels oder mit ihm in gerader Linie verwandt iſt. LRS 508. c) Die Einkünfte des Mündelvermögens ſind hier in erſter Reihe dazu zu verwenden, das Schickſal des Kranken zu erleichtern und ſeine Geneſung zu befördern. Wichtige Maßregeln, wie Unterbringung in eine Irrenanſtalt, verfügt die Obervormundſchaft. MS 0 d) Von der Regel, daß dem Vormunde Freigebigkeiten aus dem Mündelvermögen nicht geſtattet ſind, macht LRS 511 eine Ausnahme: die Kinder des Entmündigten können auf Anordnung der Obervormund— ſchaft aus ſeinem Vermögen eine Ausſtattung erhalten. III. Die Verbeiſtändung eines Verſchwenders iſt, wie folgt, geregelt: 1. Vorausſetzung iſt Beſchluß des Amtsgerichts, der eine Perſon für einen Verſchwender erklärt. CPO§ 6211. Den Begriff der Verſchwendung ſetzt das Landrecht als bekannt voraus. LRS 513. 2. Die CPO regelt in§§ 621— 627 das Verfahren bei Ent⸗ mündigung eines Verſchwenders. Das Verbeiſtändungsverfahren S 4. Beh. I S. 240/241. Seuffert, CPO 8§ 613 N. 2,§ 620 N. 3. Mandry§ 3 S. 39 ff. ZDr I§ 126 N. 15— 17. ZCr III§ 583 N. 15—17. 5. Beh. I S. 239. ZDr I§ 126 N. 1—9, 10— 14, 18. ZCr III§ 583 N. 1—9, 10— 14, 17. § 27 6. 7.] Geiſteskranke und Verſchwender. 125 hat ſich nach§ 10 EßzCPO entſprechend zu geſtalten. Das Verfahren iſt mit einigen aus der Natur der Sache ſich ergebenden Abweichungen dem Entmündigungsverfahren wegen Geiſteskrankheit nachgebildet. Be⸗ achte insbeſondere CPO 88 621, 624, 626, 627. 3. Dem als Verſchwender Erklärten wird von der Obervormund⸗ ſchaft ein Beiſtand ernannt, an deſſen Mitwirkung er bei folgenden Rechtshandlungen gebunden iſt: Vergleich, Aufnahme von Darlehn, Er⸗ hebung und Quittierung von Kapitalien, Veräußerung und Verpfändung von Liegenſchaften und Prozeßführung über dieſe Geſchäfte und deren Folgen. LRS 513. Weder der Verſchwender ſelbſt noch der Beiſtand kann allein eine dieſer Handlungen gültig vornehmen. Im übrigen hat der Verſchwender die freie Verwaltung ſeines Vermögens; er kann auch gültig letztwillig verfügen. Vgl. noch§ 45 zu A. 5. Wegen der Prozeßführung insbeſondere iſt das vom Gewalts⸗ entlaſſenen Geſagte auch hier entſprechend anzuwenden. Vgl. oben § 26 zu Anm. 5. IV. Die bloße Verbeiſtändung eines Geiſteskranken tritt ein, wenn deſſen Zuſtand zwar eine völlige Entmündigung nicht recht⸗ fertigt, aber immerhin eine ſolche Beſchränkung der Handlungsfähig⸗ keit nötig erſcheinen läßt, wie ſie die Verbeiſtändung mit ſich bringt. LRS 499. Das Verfahren hat nach§ 10 EßzRJG dem Entmündi⸗ gungsverfahren wegen Geiſteskrankheit zu entſprechen, vgl.§5 593 bis 620 CPO. Die Wirkungen dieſer Verbeiſtändung ſind ganz die— ſelben wie bei dem Verſchwender. Vgl. oben Ziff. III. V. Nach badiſchem Rechte kann die Entmündigung eines Ver⸗ ſchwenders, Mundtotmachung zweiten Grades, ausgeſprochen werden, wenn er trotz der Verbeiſtändung, der Mundtotmachung erſten Grades, ſeinen verſchwenderiſchen Lebenswandel fortſetzt. LRS 513. Daß der Verſchwender gerade Handlungen ohne Mitwirkung des Beiſtandes vor⸗ genommen hat, zu denen er dieſer bedurfte, iſt trotz des Wortlautes von LRS 513* zur Entmündigung weder erforderlich noch ausreichend. Das Verfahren iſt in§§ 621—627 CPO geregelt. Vgl. oben III. Die Mundtotmachung zweiten Grades wirkt wie die Entmündigung eines Geiſteskranken; der Verſchwender verliert auch die Fähigkeit, letzt⸗ willig zu verfügen. Eine Rückwirkung der Entmündigung auf die 6. Beh. 1 S. 241— 243. ZDr I 8 139,§ 140 N. 1— 4, 5— 14, insbeſ. N. 10— 12. ZCr III§ 596, 8 597 N. 1— 4, 5— 14, insbeſ. N. 10— 12. Karls⸗ ruhe v. 30. Nov. 1887 Puch. 19 S. 214 ff., v. 13. Dez. 1893 Puch. 26 S. 604, ſowie die Entſch. zu Anm. 7 und zu§ 26 Anm. 5. 7. Beh. 1 S. 239. ZDr I 88 139, 140. Z6Cr III 88 596, 597. RG v. 8. Febr. 1889 E. 23 S. 307 Puch. 20 S. 209. 126 Perſonenrecht: Vormundſchaft.[§ 276. Gültigkeit früherer Handlungen des Verſchwenders findet aber nicht ſtatt. LSS 503, 504. VI. Der Einfluß der Geiſteskrankheit als ſolcher und der Ent⸗ mündigung auf die Gültigkeit der Rechtshandlungen der beteiligten Perſonen iſt wohl zu unterſcheiden: 1. Iſt durch die Geiſteskrankheit einer Perſon deren freie Willens⸗ beſtimmung vollſtändig ausgeſchloſſen, ſo liegt überhaupt ein Rechtsgeſchäft nicht vor. Es bedarf in dieſem Falle keiner Nichtigkeits⸗ klage, und jeder Beteiligte kann ſich auf den Mangel des Willens über⸗ haupt berufen. LRS 1108, vgl. oben 6 6 Ziff. TI. 2. Der Geiſteskranke und der Verſchwender können gültig eine Ehe ſchließen und ein Kind anerkennen, obwohl ſie entmündigt ſind, wenn nur der Geiſteskranke ſich zur Zeit der Handlung in einem Zuſtande freier Entſchließung, alſo in lucido intervallo, befunden hat. Vgl. oben§ 13 III u.§ 20 zu A. 3. 3. Die Entmündigung hat die relative Nichtigkeit, LRS 1304 ff., der nachfolgenden Handlungen zur Folge: a) der nach der Entmündigung vorgenommenen Rechtshandlungen. Es bedarf hier keines Nachweiſes der Geiſtesſtörung, und der Gegen⸗ beweis, daß der Entmündigte in einem lichten Zwiſchenraume gehandelt habe, iſt ausgeſchloſſen. LRS 502, 1124, 1125, 1304. b) Auch die vor der Entmündigung abgeſchloſſenen Rechtsgeſchäfte kann der noch lebende Entmündigte oder ſein Vormund anfechten, wenn zur Zeit ihrer Abſchließung die Entmündigungsurſache ſchon kundbar vorhanden, alſo der Entmündigte notoriſch geiſteskrank war. LRS 503. Die Kenntnis der Gegenpartei von der Geiſteskrankheit iſt weder erforderlich noch genügend. 4. Nach dem Tode einer Perſon kann ein Rechtsgeſchäft auf grund ihrer Geiſteskrankheit— abgeſehen von dem zu 1. genannten Falle— nur dann als nichtig angefochten werden, wenn die Entmündi⸗ gung dieſer Perſon bei Abſchluß des Rechtsgeſchäfts ſchon ausgeſprochen oder doch beantragt war, oder aber wenn die Geiſteskrankheit aus dem Rechtsgeſchäfte ſelbſt hervorgeht. LRS 504. 5. Von den in Ziff. 3 b und Ziff. 4 genannten Beſchränkungen der Anfechtbarkeit ſind freigebige Verfügungen ausgenommen. Dieſe können ſtets mit der Behauptung als nichtig angefochten werden, daß der Verfügende nicht bei geſundem Verſtande war und nicht in freier Entſchließung handelte. LRS 901. Vgl.§ 51 zu W 6. Die Handlungen des Vormundes unterliegen denſelben Grundſätzen wie bei der Minderjährigkeit. Vgl.§ 25 zu Anm. 16. 8. Beh. I S. 243(teilweiſe a. M.). Schwörer in Bad. Ann. 56 S. 298. § 27 9. 10.] Geiſteskranke und Verſchwender. 127 7. Auf die Nichtigkeitsklage finden dieſelben Regeln wie bei der Minderjährigkeit Anwendung, doch ſind die LRS 1306— 1311 nur für Minderjährige berechnet, und es iſt hier niemals der Nachweis einer Verletzung erforderlich. LRS 1304 ff. VII. Die Handlungen, die der Verbeiſtändete ohne Beiſtand vornimmt, obwohl deſſen Mitwirkung vorgeſchrieben war, ſind relativ nichtig, LRS 1304 ff. Handelte der Beiſtand allein, ſo finden die Grundſätze über das Handeln ohne Vollmacht Anwendung. LRS 1998. 9. Beh. I S. 239— 241. Stabel, Inſt. S. 110/111. ZDr I§ 127 N. 1—4, 7 8, 9 11, 8 140 N. 13, 14, II S 334* u. v. Z6Cr III§ 584 N. 1 ff., 8 597 N. 13, 14, II§8 313, 314. Stabel, Vortr. S. 167/168. Crome TS. 278— 280, 286 ff. Vgl. insbeſondere die Urteile des RG v. 9. Jan. 1883 Puch. 15 S. 32, Bad. Ann. 49 S. 74, K. I S. 70 u. v. 6. Juli 1886 E. 16 S. 281, Puch. 17 S. 366, K. II S. 14 u. 99. Ferner Karlsruhe v. 20. Nov. 1879 Puch. 11 S. 409. K. I S. 69 u. v. 8. Juni 1881 Puch. 13 S. 391, Bad. Ann. 48 S. 1, K. I S. 67. Wegen LRS 901 vgl. RG v. 22. Jan. 1884 Puch. 15 S. 481 ff. 10. Beh. I S. 242/243. ZD. I§ 140 N. 11—14. ZDr III§ 597 N. 11— 14, Crome I S. 280/281, 286 ff. 9 10 128 Sachenrecht: Einleitung.[§ 28. Zweites Buch. Von den Fachen, dem Gigentum und Genuß derſelben. 1. Titel. Von der Einteilung der Sachen. § 28. Dir unbeweglichen und brweglichen Buchen und Rechtr. I. Das Geſetzbuch beginnt das Sachenrecht mit der wichtigen Einteilung der Sachen nach ihrer Beweglichkeit. Unbewegliche Sachen, Liegenſchaften, Immobilien, ſind Sachen, die ohne eine Veränderung ihres Weſens nicht von einem Ort zum anderen gebracht werden können, alle anderen Sachen ſind beweglich, Mobilien, Fahrniſſe; LRS 516. Dieſe Einteilung hat im franzöſiſchen Rechte, das hier auf germa⸗ niſcher Grundlage beruht, eine viel größere Bedeutung als im römiſchen Rechte. Einmal nämlich werden Fahrniſſe und Liegenſchaften vielfach ganz verſchieden behandelt, entſprechend der deutſchrechtlichen Auffaſſung, daß die Liegenſchaften die wichtigeren Vermögensſtücke ſeien: ſo bleibt das in die Ehe gebrachte und ſpäter ererbte Liegenſchaftsvermögen der Eheleute Sondergut, LRS 1401, 1404, vgl. 1422, 1428, 1449; ſo unterliegt gerade die Veräußerung von Liegenſchaften beſonderen Vor⸗ ſchriften bei beſchränkter Dispoſitionsfähigkeit, z. B. LRS 457, 484, 499, 513; nur Liegenſchaften können zu Unterpfand eingeſetzt und nur ſie in der Regel vindiziert werden, LRS 2118, 2119, 2279; für die Zwangsvollſtreckung in Liegenſchaften gelten beſondere Beſtimmungen. Vgl. CPO§ 755—757. EGzdRJG 88 41—98. Dann aber dehnt das Geſetzbuch dieſe Einteilung auch auf die unkörperlichen Sachen, die Rechte, aus LRS 517, 526. Es kennt ein bewegliches und ein unbewegliches Vermögen. Zu dem liegen— ſchaftlichen Vermögen gehören die körperlichen Liegenſchaften und die unbeweglichen Rechte, zum Fahrnisvermögen die körperlichen Fahr⸗ § 28. Beh. I 88 82, 83. Stabel, Inſt.§8 47—49. Mayer, Leitf.§ 64. ZDr I§8 168—171. ZCr I 8§§ 101— 104. Crome L8§ 18. Betzinger⸗Gaupp S. 56ff., 60 ff. Näf, Das Recht der Liegenſchaftsvollſtreckung in Baden. Karlsr. 1884. S. 7 ff., 40 ff. Bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte. 129 niſſe und die beweglichen Rechte. Dieſe Einteilung iſt von beſonderer Bedeutung für das eheliche Güterrecht, vgl. im übrigen unten Ziff. III. Die Parteien können vereinbaren, daß Beſtandteile des liegen⸗ ſchaftlichen Vermögens als Fahrniſſe behandelt werden ſollen und um— gekehrt. Doch vermag eine ſolche Vereinbarung Dritten gegenüber nichts an der Eigenſchaft dieſer Sachen zu ändern. Wenn alſo z. B. Eheleute die Entliegenſchaftungsklauſel nach LRS 1505 ff. wählen, ſo fallen die entliegenſchafteten ſ in die Gemeinſchaft, doch gelten für ſie Dritten gegenüber die Vorſchriften über Liegenſchaften, z. B. bei Veräußerung, Verpfändung u. ſ. w., und nicht etwa die über Fahrniſſe.? II. Die körperlichen Sachen ſind entweder ihrer Natur oder ihrer Beſtimmung nach unbeweglich. LRS 517. A. Ihrer Natur nach ſind unbeweglich: 1. Die Grundſtücke; zum Grundſtück gehört die Luftſäule dar— über und der Grund und Boden darunter, vorbehaltlich etwaiger beſon— derer, z. B. bergrechtlicher Vorſchriften. LRS 518, 552. 2. Die Beſtandteile des Grundſtücks. Das ſind Sachen, die entweder zum Begriffe des Grundſtücks gehören oder dem Grund⸗ ſtücke in der Art einverleibt ſind, daß eine Trennung ohne Weſens⸗ veränderung von Grundſtück oder Beſtandteil nicht vorgenommen werden kann. Dahin gehören Gebäude und andere bauliche Anlagen und wieder deren Beſtandteile, z. B. Thüren, Fenſter und dgl. Voraus⸗ ſetzung iſt wirkliche Verbindung des Gebäudes mit dem Grundſtücke. Eine ohne Fundament nur auf einem Grundſtück errichtete Bretterbude 3 B. iſt nicht Beſtandteil des Grundſtückes geworden; ſie kann höchſtens ls Pertinenz unbeweglich ſein. Vgl. B. LRS 518, 519. Ferner die ſpeziell Bäume. LRS 521. Endlich die Früchte, ſo lange ſie noch nicht vom Grundſtücke getrennt worden ſind. LRS 520. Dieſe Beſtandteile werden durch die Verbindung mit dem Grund⸗ ſtücke unbeweglich, auch wenn die Verbindung nicht vom Eigentümer des Grundſtücks oder nicht vom Eigentümer der anderen Sache vor⸗ genommen worden iſt. LRS 551— 555. Anders bei den Pertinenzen. Pgl B. 2. Die Beſtandteile werden beweglich durch endgültige thatſächliche Trennung von dem Grundſtücke, z. B. Abbruch eines Hauſes, Ernte der Früchte. LRS 520, 521, 532. Oft werden gerade mit Rückſicht auf die bevorſtehende Trennung Verträge über ſolche Beſtandteile ab⸗ Stabel, Inſt.§ 47 S. 1 S6 ZCr ſ 5 02 N. Crome§ 2. Be T S. 261 Stabel Füſt 5 11 § 102 N. 2. Crome 8 S 18 6 61 62 3. Seh. S Platenius, Grundriß. 9 2,§ 48 S. 113 ff. ZDr I S. 177 ff., insbeſ. N. 11. S 3 ——————. 130 Sachenrecht: Einleitung.[§ 28 4. geſchloſſen, während dieſe noch thatſächlich mit dem Grundſtücke ver⸗ bunden ſind, z. B. eines Hauſes auf Abbruch, Kauf der Früchte auf dem Halme. Der Vertrag iſt in dieſen Fällen ein Vertrag über Fahrnis. Dritten gegenüber werden die Beſtandteile aber erſt mit der thatſächlichen Trennung beweglich. Ob den beſonderen Beſchrän— kungen der Dispoſitionsfähigkeit für Liegenſchaftskäufe auch in ſolchen Fällen Anwendung finden, iſt danach zu entſcheiden, ob der Vertrag als Veräußerungshandlung oder als Verwaltungshand⸗ lung zu betrachten ſei. So wird der Vormund zum Verkaufe eines Hauſes auf Abbruch der obervormundſchaftlichen Ermächtigung bedürfen, nicht aber zum Verkaufe des nach dem Wirtſchaftsplane ſchlagbaren Holzes oder der Früchte auf dem Halme. Bei den Früchten iſt beſonders zu beachten, daß ſie gerade den Zweck haben, nach der Reife getrennt und als bewegliche Sachen verwertet zu werden. Praktiſche Bedeutung bekommen dieſe Grundſätze namentlich bei Streitigkeiten zwiſchen Hypothekargläubiger und Pfändungspfandgläubiger. Das Nähere gehört ins Pfand⸗ und ins Vollſtreckungsrecht. B. Ihrer Beſtimmung nach unbeweglich ſind die liegen⸗ ſchaftlichen Zugehörden, Pertinenzen, eines Grundſtückes. Das ſind an ſich ſelbſtändige, bewegliche Sachen, die zu dem Grundſtücke in eine beſtimmte dauernde Beziehung geſetzt worden ſind. Wegen der großen praktiſchen Bedeutung dieſes Begriffes namentlich bei Kolliſionen der Pfand⸗ und Vorzugsrechte, ſind deſſen Merkmale im einzelnen feſt⸗ zuſtellen: 1. Die liegenſchaftlichen Zugehörden ſind an ſich bewegliche Sachen. Sie ſind ferner an ſich ſelbſtändige Sachen, d. h. ſie ſind keine Beſtandteile des Grundſtückes. Sie können mit dem Grund⸗ ſtücke verbunden ſein, doch iſt dieſe Verbindung weder erforderlich noch genügend. Iſt die Verbindung eine ſolche, daß eine Trennung ohne erhebliche Beſchädigung des Grundſtückes oder der eingefügten Sache nicht vorgenommen werden kann, ſo iſt die Sache eben Beſtandteil des Grundſtückes geworden. Das Geſetz unterſcheidet nicht immer ſcharf zwiſchen Zugehörden und Beſtandteilen. LRS 522 z. B. enthält einen Fall der Zugehörde, während LRS 525 auch Fälle in ſich begreift, 4. Beh. I S. 261/262. Stabel, Inſt. S. 114— 116. ZDr I§ 170 N. 3—21, 38—40. ZCr I§ 103 N. 3—21, 38— 40. Crome I§ 18 N. 15—20 21— 24 Betzinger⸗ Fa S. 56 u. 57. Rechtsverhältnis an einem vom Pächter er⸗ bauten Gebäude: Hachenburg, LRS 517 Note. Karlsruhe v. 8. Febr. 1892 Bad. Ann. 58 S. 129. Dagegen Karlsruhe v. 18. Juni 1884 Bad. Ann. 50 S. 328, K. Nachtr. S. 36. Näf, Bad. Ann. 51 S. 63. Vgl. noch Karlsruhe v. 4. Febr. 1892 Bad. Ann. 58 S. 369. Früchte: RG III. CivSen. v. 18. März 1887 E. 18 S. 365(Gem. Recht). § 28 5—7. Bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte. 131 wo die mit dem Grundſtücke verbundenen Sachen wirklich Beſtand— teile geworden ſind, z. B. eingebaute Säulen. Der Unterſchied zwiſchen Beſtandteil und Zugehörde tritt außer in dem unter Z. 2 zu erörternden Punkte bei der Vollſtreckung hervor: ein Beſtandteil kann überhaupt nie⸗ mals der Fahrnispfändung unterliegen, wohl aber eine Zugehörde. Näheres im Vollſtreckungsrecht. 2. Die Zugehörde muß von einer Perſon auf das Grundſtück ver⸗ bracht worden ſein, die Eigentümer ſowohl des Grundſtücks als der Zugehörde ſelbſt iſt. Fremde Sachen, die der Eigentümer des Grundſtücks, oder Sachen, die z. B. der Nutznießer oder Pächter des Grundſtücks dieſem widmet, werden nicht Zugehörden. 3. Der Eigentümer muß die Sache zum ſtändigen Gebrauche des Grundſtückes beſtimmt und dieſe ſogenannte Widmung auch that⸗ ſächlich durchgeführt haben. Es genügt nicht, wenn der Eigentümer lediglich einen perſönlichen Zweck verfolgte. Vielmehr muß die Sache entweder dem Grundſtücke als ſolchem oder doch einem beſtimmten Gebrauchszwecke dienen, 3 dem das Grundſtück geeignet und ein— gerichtet iſt. LRS 524 Abſ. 3, Abſ. 1. Dem Grundſtücke als ſolchem dienen z. B. die auf das Grundſtück bezüglichen Rechtsurkunden, die Schlüſſel, Vorfenſter eines Hauſes u. ſ. w. Einem beſtimmten Ge— brauchszwecke dient das landwirtſchaftliche Inventar eines Gutes, die Maſchinen einer Fabrik, die Einrichtung eines Gaſthofes u. ſ. w. Beiſpiele in LRS 524 Abſ. 2. Die Widmung wird in den von LRS 525 auf⸗ gezählten Fällen vermutet. Auf liegenſchaftliche thee beziehen ſich ihrer Stellung auch die 522 und 526 Abſ. 2 e dazu das Lehenedikt, 5. KonſtEd.§ 5. Bg. S. 584. LRS 577*„Stamm⸗ gut, und LRS eſerne Zieh Die Frage, ob Sachen als liegenſchaftliche Zugehörden zu betrachten ſind, kommt ſehr oft zur gerichtlichen Entſcheidung. Streitig iſt nament⸗ lich im einzelnen Falle, ob die Einrichtung eines Gaſthofes, einer Wirtſchaft u. dgl. Pertinenz geworden iſt. Nicht erforderlich iſt es, daß die Zugehörde zur wirtſchaftlichen Benutzung des ganzen Grundſtückes diene, ebenſowenig, daß eine andere Benutzung der Liegenſchaft oder der Pertinenz gar nicht möglich ſei. 5. Vgl. beſ. Stabel in Jahrb. für bad. Recht I S. 230 ff., hier 232— 236. Veh. I S. 262. Stabel, Inſt. S. 115— 117. ZDr I§ 170 N. 3. ZCr I§ 103 N. 3. Crome T§ 18 N. 29, 30. e ſt S. 117. ZDr I§ 170 N. 22. ZCr I§ 103 N. 22, 33. Crome I 8 18 N. 31. 0 RG v. 28. Okt. 1890 E. 27 S. 311 ff., Bad. Ann. 57 S. 168 ff. RG v. 14. Febr. 1893 Puch. 24 S. 511. Eöln v. 10. Nov. 1886 Puch. 18 S. 45, K. II S. 2 Zweibrücken v. 4. März 1885 Puch. 16 S. 432, K. II S. 531. 7. Beh. I S. 262/263. Stabel a. a. O. S. 237— 243. Stabel, Inſt. 6 — . 1( 132 Sachenrecht: Einleitung.[§ 28 8— 0. Die Zugehörde wird wieder beweglich, wenn der Eigentümer das Widmungsverhältnis endgültig aufhebt und die Aufhebung auch that⸗ ſächlich durchführt. Bis dahin bleibt ſie Dritten, insbeſondere den Unter⸗ pfandsgläubigern gegenüber, unbeweglich. Die Zuläſſigkeit und die Wirkung der Fahrnispfändung liegenſchaftlicher Zugehörden iſt im Voll⸗ ſtreckungsrecht zu erörtern. III. Die Einteilung der Rechte nach ihrer Beweglichkeit iſt außer für das eheliche Güterrecht auch für die Dispoſitionsfähigkeit von Be⸗ deutung, vgl. z. B. LRS 464, 482, 499, 513. Die ſonſtigen Ver⸗ ſchiedenheiten in der rechtlichen Behandlung der körperlichen Liegen⸗ ſchaften und Fahrniſſe finden ohne ausdrückliche geſetzliche Beſtimmung auf die unbeweglichen und beweglichen Rechte keine Anwendung. Folgende Rechte ſind unbeweglich: 1. Die dinglichen Rechte an Liegenſchaften. Insbeſondere die Nutznießung, Nutzung und Wohnung, die Grunddienſtbarkeiten, die Forſt⸗ berechtigungen, das Grund- und Nutzeigentum, die Erbgerechtigkeiten, das Bergwerkseigentum. LRS 526, 526 Abſ. 1. BergG§ 42.— An ſich unbeweglich ſind auch die Vorzugs- und Unter⸗ pfandsrechte, doch haben ſie die Eigentümlichkeit, das rechtliche Schick⸗ ſal der Forderung zu teilen, die ſie ſichern ſollen. Vgl. LRS 1692. Eine bewegliche Forderung bleibt ſomit beweglich, auch wenn ſie durch ein Unterpfand geſichert iſt, und die Ceſſion dieſer Forderung mit dem Pfandrecht iſt ein Vertrag über ein bewegliches Vermögensſtück. S. 117/118. ZDr I§ 170 N. 23—37. ZCr I§ 103 N. 23— 37. Crome 1 § 18 N. 27—30, 32— 43. Betzinger⸗Gaupp S. 56/57. RG v. 25. Mai 1883 Puch. 15 S. 610, K. I S. 626. RG v. 7. Juli 1884 Puch. 16 S. 396 u. v. 22. März 1892 Puch. 24 S. 35, Bad. Ann. 59 S. 164 ff. Karlsruhe v. 27. Mai 1881 Bad. Ann. 47 S. 360, K. I S. 72. Vgl. noch die franz. Urteile in Puch. 13 S. 178 u. Puch. 17 S. 582.— Karlsruhe v. 28. Juni 1881 Puch. 13 S. 394, K. 1 S. 75. RG v. 19. Mai 1882 Puch. 14 S. 604, K. I S. 76. Wegen der Rechts⸗ behelfe in der Zwangsvollſtreckung vgl. ferner: Karlsruhe v. 17. Jan. 1883 Bad. Ann. 49 S. 164. Cöln v. 9. Dez. 1882 Rh. Arch. 73 I S. 57, K. I S. 74. RG v. 15. April 1887 E. 17 S. 323, K. II S. 581. Karlsruhe u. RG v. 6. Juni 1890 E. 26 S. 362 Puch. 21 S. 408, Bad. Ann. 57 S. 129 ff. Karlsruhe v. 10. Dez. 1892 Bad. Ann. 59 S. 97 u. v. 10. Okt. 1893 Puch. 25 S. 616 und die Urteile bei Anm. 8. 8. Beh. I S. 263. Stabel a. a. O. S. 243. ZDr I§ 170 N. 38—40. ZCr I§ 103 N. 38 40. Crome I§ 18 N. 44—46. Betzinger⸗Gaupp S. 57. Näf, Liegenſchaftsvollſtr., S. 61—68. Colmar v. 29. Okt. 1894 Puch. 26 671. Karlsruhe v. 10. Okt. 1893 Bad. Ann. 60 S. 321. Vgl. Anm. 7 a. E. 9. ZDr I§ 171. ZCr I§ 104. Stabel, Inſt.§ 49. Crome I§ 18 W 0 10. Stabel, Inſt. S. 119/120, Vortr.§ 30 S. 108/109. ZDr I§ 171 N. 1— 4, 9. ZCr I§ 104 N. 1—4, 9. Crome I§ 18 N. 50— 53. Darmſtadt v. 22. Juni 1882 Puch. 15 S. 318, K. Nachtr. S. 31. Vgl. auch Karlsruhe v. 24. Okt. 1894 Bad. Ann. 61 S. 1 ff. AM wegen Nutzung und Wohnung Brauer, Erl. I S. 377, wegen der Pfand- und Vorzugsrechte Beh. I S. 263/264. 6 6 § 28 1— 1. Bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte. 133 2. Auch in ihrer Geſtalt als Klaganſprüche bleiben die genannten dinglichen Rechte unbeweglich. Der LRS 526 erklärt ausdrücklich für unbeweglich die Klagen auf„Wiedererlangung“ einer unbeweg⸗ lichen Sache. Dieſe Faſſung wurde von Brauer gewählt, um die Streitfragen des franzöſiſchen Rechtes über dieſen Punkt abzuſchneiden. Sie ſoll die Klagen bezeichnen, mit denen das Eigentum an einer Liegenſchaft geltend gemacht wird, das der Kläger ſchon hat und nicht erſt durch das Urteil erſtreiten will, ohne Rückſicht auf den weiteren Klaggrund. Demnach iſt unbeweglich z. B. die Klage des Käufers auf Uebergabe der Liegenſchaft nach LRS 1583, die des Verkäufers auf Nichtigkeit wegen Betrugs u. dgl. aus LRS 1304, die Klage auf Rückgabe wegen Eintritts einer auflöſenden Bedingung aus LRS 1183. Denn in allen dieſen Fällen wirkt das Urteil nur deklaratoriſch. Be⸗ weglich iſt dagegen z. B. die Klage des Verkäufers auf Rückgabe der Liegenſchaft wegen Nichterfüllung aus LRS 1184, 1654; denn hier wird der Verkäufer erſt durch das Urteil wieder Eigentümer. Die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Rechte iſt im Voll— ſtreckungsrecht zu erörtern. Ob der Anſpruch auf einen ideellen Teil einesteils aus Liegen⸗ ſchaften, teils aus Fahrniſſen beſtehenden Vermögens, z. B. einer Erb⸗ ſchaft beweglich oder unbeweglich ſei, iſt ſtreitig. Viele laſſen erſt das Ergebnis der Teilung entſcheiden. LRS 883. Wegen der Gleich⸗ ſtellungsgelder vgl. die Rechtsbelehrung des Juſtizminiſteriums v. 24. Dez. 1818 RBl. 1819 II6; dieſe Belehrung iſt nicht im beſonderen Auftrage des Landesherrn erlaſſen, hat alſo keine Geſetzeskraft. IV. Beweglich ſind alle körperlichen Sachen und Rechte, die nicht für unbeweglich erklärt ſind, insbeſondere alſo auch die Vermögensrechte, die an ſich mit dieſer Einteilung in gar keinem Zuſammenhange ſtehen, wie Urheberrechte u. dgl. LRS 516, 527— 528. In LRS 529 wer⸗ den eine Reihe von Rechten ausdrücklich für beweglich erklärt. Die dort erwähnten Anteile am Vermögen von Aktiengeſellſchaften u. dgl. ſind beweglich, auch wenn das Geſellſchaftsvermögen Liegenſchaften enthält. Vgl. noch LRS 530— 532. Vgl. auch BergG§ 87. V. Die Auslegungsregeln der LRS 533—536 ſtehen mit dem Gegenſtand dieſes Titels nur äußerlich im Zuſammenhange. 11. Badiſches Recht: Beh. I S. 264/265. Brauer, Erl. I S. 377 ff. Stabel, Vortr. S. 109/110. Franzöſiſches Recht: Stabel, Inſt. S. 120. emWe Goome N§ N. 35, 36 12. Beh. I S. 265. Crome T§ 18 N. 55. Stabel, Inſt. S. 120/121. AM RGv. 30. März 1886 E. 15 S. 324, K. II S. 65 u. v. 23. Sept. 1890 E. 27 S. 323. 13. Beh. I S. 265/266. ZDr I§ 170 N. 40— 44,§ 171 N. 6—14. ZCr I § 103 N. 40— 44,§ 104 N. 6—14. Crome I§ 18 N. 47, 56— 60. bo Sachenrecht: Einleitung. § 29. Die übrigen Ginteilungen der Fuchrn. I. Außer der Einteilung der Sachen nach ihrer Beweglichkeit be⸗ handelt dieſer Titel nur noch die nach ihren Inhabern. LRS 537— 542. Dieſe Beſtimmungen ſind durch die LRS 711 ff. zu er⸗ gänzen. Die Sachen ſtehen regelmäßig im Rechtsverkehr. Ausnahms⸗ weiſe ſind folgende Sachen dem Verkehrentzogen, extra commercium: 1. Ihrer Natur nach die Sachen, an denen eine private Berechtigung überhaupt nicht denkbar iſt, die res omnium com- munes: die Luft, das Licht, das Meer, die fließende Waſſerwelle als ſolche. LRS 714. Teile dieſer Sachen können durch Okkupation Gegenſtand von Privatrechten werden, z. B. in einem Behälter geſam⸗ meltes Waſſer. Die Waſſerläufe ſelbſt, d. h. das Fluß⸗ oder Bachbett mit ſeinem jeweiligen Inhalte, werden vom Rechte verſchieden behandelt. Die voll⸗ ſtändig von Menſchen hergeſtellten Waſſerläufe, wie Kanäle, ſtehen im Privateigentum des Unternehmers oder des Grundeigentümers. Die ſchiff⸗ und floßbaren Gewäſſer ſind weſentliches Staatsgut(Ziff. 2) und als ſolches extra commercium. Vgl. Waſſergeſetz Art. 3. Die anderen nicht ſchiffbaren oder floßbaren Gewäſſer werden von den Einen als Eigentum der Anlieger, von Anderen ebenfalls als Staats⸗ gut, von wieder Anderen als in niemandes Eigentum ſtehend betrachtet. Die letzte, im franzöſiſchen Rechte herrſchende Anſicht liegt auch dem badiſchen Waſſergeſetze v. 25. Aug. 1876 zu grunde. Näheres in 2. Dem Verkehr entzogen iſt weiter das weſentliche Staatsgut. Es ſind dies die Sachen des Staates, die dem öffentlichen Ge⸗ brauche oder doch ſpezifiſch ſtaatlichen Zwecken dienen: die ſtaat⸗ lichen Straßen und Eiſenbahnen, die ſchiff⸗ und floßbaren Gewäſſer, die öffentlichen Gebäude und Bauanlagen, wie Häfen, Brücken, Thore, Feſtungswerke u. dgl. LRS 538, 540. Vgl. 2226. § 29. Beh. 1 88 84, 85. Stabel, Inſt. S 50. Mayer, Leitf. S 64 IV, S6 72— 176. ZCr I§8 105— 110. Crome I§ 19. 266. Stabel, Inſt. S. 123/124. ZDr I§ 174. ZCr T S 2. Badiſches Recht: Beh. I S. 266, vgl. S. 370 ff. Schenkel, das bad. Waſſerrecht, Karlsruhe 1877, S. 6ff., 9ff. Näf, das Waſſerrecht im Großherzog⸗ tum Baden, Lahr 1883, S. 13, 71 ff. AM Scherer, Rh. R. II S. 307, 350/351. Franzöſiſches Recht: ZDr I§ 175 N. 6. ZCr I 8 108 N. 6. Stabel, Inſt. S. 124. Crome I§ 19 N. 18—20. RG v. 20. Nov. 1884 E. 12 S. 340, Puch. 16 S. 581. RG v. 10. März 1893 Puch. 24 S. 429, Bad. Ann. 59 S. 177 ff. Karlsruhe v. 13. Juli 1893 Bad. Ann. 60 S. 161. RG v. 18. Okt. 1892 Bad. Ann. 59 S. 185 ff.(Colmar). AM Bayer. Oberſt. LG v. 27. Sept. 1882 Bayer. Samml. 9 S. 679. Vgl. Hachenburg zu LRS 644 bei N. 3. cM — § 29 8. 4.] Die übrigen Einteilungen der Sachen. 135 60 Im Gegenſatze zu dieſem weſentlichen Staatsgute iſt das nur zu⸗ fällige Staatsgut im Rechtsverkehr: es ſind dies die anderen im Eigentume des Staates ſtehenden Sachen, die dem Staate zu keinem anderen Gebrauche dienen, wie jedem anderen Beſitzer: die Domänen, die rein gewerblichen Unternehmungen des Staates, wie z. B. Manu⸗ fakturen, Brauereien u. ſ. w. LRS 539, 541, 560. Vgl. LRS 2227. Alles, was hier von weſentlichem und zufälligem Staatsgute ge⸗ ſagt wird, findet entſprechende Anwendung auf die Sachen der Ge⸗ meinden, der ſtaatlichen und kirchlichen Anſtalten und der ſonſtigen juriſtiſchen Perſonen des öffentlichen Rechtes. LRS 537, 542. Weſentliches Gemeindegut iſt z. B. eine Straße, ein Thor, eine Waſſerleitung, zufälliges ein Gemeindewald, die Allmende. Daß auch für die Verwaltung des zufälligen Gemeindegutes beſondere Vor⸗ ſchriften beſtehen, z. B. Aufſichtsrecht des Staates, GemO§ 1724, macht dieſe Sachen nicht zu res extra commercium. Ueberhaupt hat die bloße Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit des Eigentümers einer Sache(z. B. wegen Minderjährigkeit) mit der Unterſcheidung der Sachen in res in commercio und extra commercium nichts zu thun. Ob auch die ſtaatlich konzeſſionierten Privateiſenbahnen außer⸗ halb des Rechtsverkehrs ſtehen, iſt beſtritten. Eine Sache wird weſentliches Staatsgut erſt mit ihrer thatſäch⸗ lichen Verwendung zu dem betreffenden öffentlichen Zwecke, nicht ſchon z. B. durch Kauf des Geländes für eine Eiſenbahn. Sie ver⸗ liert dieſe Eigenſchaft, wenn die hierzu berufene Behörde ihre Beſtim⸗ mung zu dem öffentlichen Zwecke wieder aufhebt. Sie wird dann zufälliges Staatsgut und ſteht als ſolches im Rechtsverkehr. Vgl. LRS 541. Auch am weſentlichen Staatsgut ſind nach der herrſchenden Meinung private Benutzungsrechte denkbar. Dieſe Rechte können aber niemals die Behörde in der Verfügung über das Staatsgut be⸗ ſchränken, ſondern nur unter Umſtänden einen Anſpruch auf Entſchädi— gung begründen. Der praktiſch wichtigſte Fall iſt der der Verlegung und Veränderung von Straßen. Hier gewährt eine feſtſtehende Rechtſprechung den anliegenden Hausbeſitzern eine Entſchädigung, ſoweit 3. Beh. I S. 267— 271. ZDr I 8 175 N. 1—15. ZCr I 8§ 108 N. 1— 16. Crome I§ 19 N. 21— 25. Wegen Privateiſenbahnen vgl. Scherer, Rh. R. L§ 39 S. 190. ZDr I§ 175 N. 4. ZCr I§ 108 N. 4. RG v. 4. Okt. 1881 E. 5 S. 333. AM RG v. 20. Mai 1887 E. 18 S. 341. Vgl. das bad. Straßen G v. 14. Juni 1884 BB II S. 660 und das bad. WaſſerG v. 25. Aug. 1876 in Faſſung v. 1882 Art. 3 BB II S. 78 ff. Vgl. noch Karlsruhe v. 10. April 1885 Bad. Ann. 51 S. 369 u. RG v. 19. Jan. 1886 Bad. Ann. 52 S. 103, K. II S. 556. 4. ZCr I§ 108 N. 3. Crome I§ 19 N. 26. Karlsruhe v. 29. Nov. 1881 8 Wi 1886 Bad. Ann. 52 S. 103, K. II S. 556 u. RG v. 13. April 1880 E. 1 S. 420. O — ausgeſchloſſen iſt. LRS 2226. 136 Sachenrecht: Einleitung.[§ 29 3—. durch die Verlegung oder ſonſtige Veränderung der Straße den Ge⸗ bäuden Vorteile entzogen worden ſind, wie ſie jedes Gebäude durch die Lage an der Straße hat, alſo Licht, Luft, Zugang u. ſ. w. Da⸗ gegen wird ein etwaiger beſonderer Vorteil, den die Lage an der Straße bot, z. B. günſtige Geſchäftslage, nicht berückſichtigt. Für Baden regelt dieſen Fall ausdrückltch der Art. 18 des Ortsſtraßen G v. 20. Febr. 1868 in Faſſung von 1890. BB II, S. 702. Vgl. noch LRS 680*. Auch das weſentliche Staatsgut ſteht im Eigentum des Staates. Er kann Störungen des Eigentums nicht nur durch die etwaigen Rechts⸗ mittel des öffentlichen Rechtes, ſondern auch durch die Eigentums— und Beſitzklagen bei dem bürgerlichen Richter verfolgen. Ebenſo kann ſich der Staat ſelbſt auf den Erwerbstitel der Erſitzung berufen, während die Erſitzung anderer Perſonen am weſentlichen Staatsgute II. Die übrigen Einteilungen der Sachen ſetzt das Geſetzbuch als bekannt voraus. Es erwähnt ſie nur gelegentlich. Als die wichtig⸗ ſten ſind folgende hervorzuheben: 1. Haupt- und Nebenſachen. Die Begriffe des Beſtandteils und der Zugehörde wurden in§ 28 erörtert. Sie finden auch im Ver⸗ hältniſſe von Fahrniſſen und Liegenſchaften unter ſich Anwendung. Vgl. beſonders die Lehre vom Zuwachsrecht, LRS 546—577, u.§ 31 zu A. 9— 20. Der Satz accessorium sequitur principale findet im Land⸗ rechte wiederholt Anwendung: LRS 1018, 1019, 1615, 1692, 2114, 2204. 2. Vertretbare, nicht vertretbare Sachen. Vertretbar iſt eine Sache, die im gewöhnlichen Verkehr nicht als individuell beſtimmte Sache, als species, ſondern nur als Sache einer beſtimmten Gattung, eines genus, in Betracht kommt. Dieſe Einteilung iſt von beſonderer 5. Beh. I S. 268. Sehr gut Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 76ff. ZDr II 8 249 N. 2. Z6Cr I§ 108 N. 4,§ 168 N. 10,§ 219 N. 2. Cromel § 19 N. 27. Frantz, Eigentumsbeſchränkungen, S. 50— 53. RG v. 17. Nov. 1882 Ann. 49 S. 135. RG v. 13. Febr. 1883 E. 10 S. 271 Puch. 15 S. 445, K. Nachtr. S. 38. Karlsruhe v. 17. Febr. 1880 Bad. Ann. 47 S. 180, K. I S. 85. RG v. 27. Nov. 1883 Puch. 15 S. 422, K. Nachtr. S. 40. Darm⸗ ſtadt v. 28. Febr. 1880 Puch. 12 S. 665. Zweibrücken v. 1. Juli 1884 Puch. 16 S. 119, K. Nachtr. S. 44. RG v. 16. April 1889 Puch. 20 S. 411. RG v. 28. Juni 1892 Puch. 24 S. 72 ff. RG v. 18. Juni 1895 Puch 27 S. 105. Vgl. auch noch Karlsruhe v. 7. Febr. 1880 Bad. Ann. 46 S. 113 und Hachenburg zu LRS 538 N. 2b. Kaſſh in Puch. 21 S. 5 u. RG v. 22. Mai 1894 Puch. 25 S. 472. 6 Crome F§ 19 N. 21. Karlsruhe v. 11. Juli 1894 u. RG v. 15. Febr. 1895 Puch. 26 S. 441, Bad. Ann. 61 S. 262. AM Bayer. Oberſt. LG v. 20. Okt. 1880 Bayer. Samml. 8 S. 516. B 1 S ( GS 5 c § 29 6. 0. Die übrigen Einteilungen der Sachen. 137 Bedeutung bei dem Uebergange des Eigentums, LRS 1138, 1583, 1585 und im Obligationenrecht, LRS 1246, 1291. Mit der Vertretbarkeit iſt die Verbrauchbarkeit einer Sache nicht zu verwechſeln, wie dies z. B. bei dem Darlehen in LRS 1874, 1878, 1892 geſchehen iſt. Von den verbrauchbaren Sachen ſind wieder die bloß abnutzbaren zu unterſcheiden. Vgl. LRS 587, 589, 603, 3. Teilbare, unteilbare Sachen. Unteilbar iſt eine Sache, die ohne weſentliche Veränderung oder doch Wertsverminderung nicht körper⸗ lich, reell geteilt werden kann. Sind mehrere Perſonen zu gedachten, ideellen Anteilen an einer ſolchen Sache berechtigt, ſo hat die Aufhebung der Gemeinſchaft im Wege der Verſteigerung zu erfolgen. Vgl. LRS 827 in Faſſung des Geſ. v. 26. April 1886; 8274, 1217— 1225, 1686. Die teilbaren und unteilbaren Verbindlichkeiten ſind im Obligationen⸗ rechte zu erörtern. In Baden ſind durch das Geſetz folgende Sachen für unteilbar erklärt: 1. Zur Vermeidung von Zwergwirtſchaft iſt für land- und forſt— wirtſchaftliche Grundſtücke ein Mindeſtmaß feſtgeſetzt, unter dem regelmäßig eine Teilung nicht mehr zuläſſig iſt. Geſ. v. 6. April 1854, die Unteil der Liegenſchaften betr. GWBl. S. 193. Bg. S. 672, LAAnh. S. 38, Hauger S. 355. 2. Die Edikt v. 23. März 1808. Bg. S. 638, LAAnh. S. 43, erklärt für unteilbar: a) Die Erb⸗ und Schupflehen. LRS 1831 aaff. u. baff. b) Die geſchloſſenen Hofgüter. Vgl. hierzu Geſ. v. 23. Mai 1888, die geſchloſſenen Hofgüter betr.,§8 1, 2, 14— 18, 20. GWBl. S. 235. Hauger S. 356 ff. c) In gewiſſem Umfange landwirtſchaftliche Wohnungen und ſtädtiſche Gebäude. Vorteilsrechtsordnung Ziff. 4. 3. Die Stammgüter ſind unteilbar, wenn dies durch Familien⸗ vertrag beſtimmt iſt, oder wenn das Gut durch die Teilung unter das Mindeſtmaß des LRS 577 e4 gelangen würde. LRS 577en. e ſ ZCr 1 § 105. 8§ 19 N 8 12 S f 1 14 f. 9 B 273/274. Stabel, Inſt. S. 121/122. Crome I§ 19 N. 1— 7, 3 20 S. 235 ff. Frantz, Sieitnheſchränkunge S. 134. — bo 05 Sachenrecht: Eigentum. 2. Titel. Von dem Eigentum und Beſitz. I. Das Eigentum. § 30. 1. Brgriff und Amfang des Eigentums. I. Das Eigentum iſt die an ſich vollkommene und ausſchließ⸗ liche Herrſchaft einer Perſon über eine körperliche Sache. LRS 544. Beſchränkungen dieſer Herrſchaft ſind nicht nur denkbar, ſondern ſehr häufig. Sie können im gegebenen Falle die wirtſchaftliche Bedeutung des Eigentums weit zurücktreten laſſen, wie z. B. bei der Nutznießung. Sobald aber das Verhältnis wegfällt, aus dem die Be⸗ ſchränkung entſprang, umfaßt das Eigentum von ſelbſt wieder die Be⸗ fugniſſe, die ihm die Beſchränkung entzogen hatte. Das Wort Eigentum wird im franzöſiſchen Rechte noch in einem weiteren Sinne gebraucht, wo es dann ein vollkommenes Ver⸗ mögensrecht überhaupt bedeutet, alſo auch mit Bezug auf unkörper⸗ liche Sachen, z. B. LRS 577 44, 711. Im folgenden wird aber unter Eigentum immer nur das Eigentum an körperlichen Sachen ver⸗ ſtanden werden. Das Geſetzbuch geht von dem Grundſatze der Freiheit des Eigentums aus. Wer ein das Eigentum beſchränkendes Recht, z. B. eine Dienſtbarkeit, geltend macht, muß es beweiſen, einerlei, ob er Kläger oder Beklagter iſt. Daß die Befugniſſe des Eigentums that⸗ ſächlich beſchränkt ſind, genügt zum Beweiſe eines Rechtes auf dieſe Beſchränkung noch nicht, vielmehr wird im Zweifel angenommen, daß eine bloße Vergünſtigung des Eigentümers vorliege. LRS 544, 544 b. Der Eigentümer kann ſeine Sache beliebig benutzen, verändern, veräußern, ſogar vernichten, ſoweit nicht beſondere geſetzliche Beſtimm⸗ ungen im Wege ſtehen. LRS 544. Ein Verzicht des Eigentümers auf die Veräußerungsbefugnis, z. B. ein vertragsmäßiges Veräußerungs⸗ verbot, iſt abſolut nichtig. LRS 6, 1133, 896. II. Ihre natürliche Grenze findet die Machtbefugnis des Eigen⸗ tümers in ſeiner Pflicht, auch das Eigentum Anderer anzuerkennen und § 30. Beh. I 8 86. Stabel, Inſt.§ 51. ZDr I§ 193, 194, 195, II § 243. ZCr I 88 166— 169, 172. Mayer, Leitf.§ 66, Rh. R. I§ 41 S. 195 ff., II§ 208—, 8§8 268— 275. Frantz, die geſetzl. Eigen⸗ tumsbeſchränkungen nach franz., bad. und Reichsrecht. Freiburg 1887. 6 N 274. Stabel, Inſt. S. 125. ZDr I 8 193*, N. 1, 2,§ 193 66 N. 1, 2, 26,§ 167 im Anf. Frantz S. U ff. 276. ZDr 1§ 194 N. 2. ZCr T§ 166 N. 3. S 276. ZDr 1§ 176 N. 5. ZCr I§ 110 N. 2—6. Karls⸗ ruhe v. 9. Nov. 1880 u. RG v. 15. März 1881 Bad. Ann. 47 S. 97, 122, Puch. 13 212. RG v. 22. Sept. 1891 E. 28 S. 376, Puch. 22 S. 592, Bad. Ann. 58 19 ff., vgl. S. 37 ff. G G G S u Sr S. § 30 4. 6.] Begriff und Umfang des Eigentums. 139 zu achten. Er darf ſein Recht nur ſoweit ausüben, als er dadurch nicht ſchädigend in ein fremdes Rechtsgebiet eingreift. LRS 1382, 1383. Dieſer Grundſatz iſt namentlich für das Nachbarrecht von Bedeutung. Ein friedliches und gedeihliches Zuſammenleben der Nach⸗ barn iſt nur möglich, wenn jeder das Recht des andern achtet und ſich außerdem Eingriffe in ſein eigenes Recht gefallen läßt, wie ſie das gewöhnliche Zuſammenleben in den gegebenen Ver⸗ hältniſſen mit ſich bringt. Dagegen hat niemand Anſpruch darauf, daß ihm auch ein beſonderer Vorteil, z. B. eine Ausſicht, erhalten bleibe. Das Prinzip des Nachbarrechts liegt dem LRS 674 zu grunde, der eine Reihe von Beiſpielen aufzählt, ohne erſchöpfend ſein zu wollen. Im einzelnen Falle iſt die Entſcheidung oft ſchwierig, ob ſich die Ein⸗ wirkung auf das Grundſtück des Nachbarn innerhalb der Grenzen des Gewöhnlichen und daher Zuläſſigen hält. Das Ermeſſen des Richters hat hier einen weiten Spielraum. Immer werden die thatſächlichen Verhältniſſe zu beachten ſein, z. B. der allgemeine Charakter des be⸗ treffenden Stadtteiles(Fabrikviertel— Villenviertel), die Zeit der Er⸗ richtung der betreffenden Gebäude und Anlagen u. ſ. w. Der in ſeinem ruhigen Genuß geſtörte Eigentümer hat einen An— ſpruch auf Beſeitigung des rechtswidrigen Zuſtandes, die actio nega- toria. Wenn den Gegner ein Verſchulden trifft, kann er außerdem Schadenerſatz verlangen. LRS 1382, 1383. Dabei kann auch der Schaden geltend gemacht werden, der dem Kläger durch das Fortbeſtehen der rechtswidrigen Einrichtungen in Zukunft erwachſen wird. Das Recht, ſchädigend auf das Grundſtück des Nachbarn einzuwirken, kann nur inſoweit durch Verjährung erworben werden, als die Erforder⸗ niſſe der Erſitzung von Dienſtbarkeiten gegeben ſind. LRS 690. Es muß alſo die ſchädigende Anlage eine offene und ſelbſtändige Dienſtbarkeit darſtellen. 4. Beh. I S. 275. Stabel, Inſt. S. 126— 129. Gut Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 72 ff. ZDr I§ 194 N. 3, II 8 243 N. 1— 7. Z6Cr I 8§ 172 N. 1—7, insbeſ. N. 4. Beiſpiele: RG v. 29. Dez. 1882 E. 8 S. 304, Puch. 15 S. 37, Bad. Ann. 49 S. 103, K. I S. 111.— RG v. 13. Dez. 1883 E. 11 S. 341, Bad. Ann. 50 S. 72, K. Nachtr. S. 80(Feuchtigkeit). Karlsruhe v. 16. Jan. 1884 Bad. Ann. 50 S. 65, K. Nachtr. S. 78(Hitze). Colmar v. 23. Nov. 1894 Puch. 26 S. 546(Beläſtigung durch öffentl. Dirnen im Nachbarhauſe). RG I. Civ⸗Sen. v. 29. März 1882 E. 6 S. 217, K. Nachtr. S. 53(Lärm, Erſchütterung. Gemeines Recht). RG I. CivSen. v. 23. Sept. 1884 E. 12 S. 173, K. Nachtr. S. 84(Bienen. Gemeines Recht). RG v. 9. Dez. 1887 Puch. 19 S. 319(Eiſenbahnbetrieb). RGv. 15. Okt. 1886 Rh. Arch. 77 III S. 84, K. II S. 17(Einfluß örtlicher Verhältniſſe). 5. ZCr I 8§ 172 N. 1. RG v. 29. April 1890 E. 26 S. 352. AM RG v. 13. Dez. 1883 E. 11 S. 341 u. v. 13. Dez. 1883 E. 11 S. 345(Erſatz künftigen Schadens).— Karlsruhe v. 16. Jan. 1884 Bad. Ann. 50 S. 65, K. Nachtr. S. 78. Karlsruhe v. 11. Mai 1887 Puch. 19 S. 407. RG v. 5. März 1886 Rh. Arch. 77 III S. 3, K. II S. 27. Hachenburg N. 3 zu LReS 544. Oi — 140 Sachenrecht: Eigentum.[§ 30 6. 7. Beſonders zu beachten ſind die hier eingreifenden Beſtimmungen der Reichsgewerbeordnung,§§ 16— 20. Die in§ 16 GewO genannten Anlagen bedürfen der polizeilichen Genehmigung, die im Ver— waltungswege erteilt wird. In dieſem Verfahren werden die auf beſonderen privatrechtlichen Titeln, z. B. Vertrag, beruhenden Ein⸗ wendungen Dritter gar nicht behandelt, ſie bleiben dem Rechtswege vorbehalten. Dagegen werden erörtert die auf öffentlich⸗rechtlichem Titel(z. B. Gemeingefährlichkeit) beruhenden und auch die auf all⸗ gemeinem privatrechtlichem Titel, z. B. Eigentum, Nachbarrecht, beruhen⸗ den Einwendungen. Die öffentlich⸗rechtlichen Einwendungen werden end⸗ gültig erledigt, für die anderen bleibt zwar der Rechtsweg offen, allein die Klage kann nicht mehr auf Einſtellung des Betriebes gerichtet werden, wenn die Anlage genehmigt und auch hergeſtellt worden iſt. Vielmehr kann nur noch auf Herſtellung von Einrichtungen geklagt werden, die eine Schädigung verhindern, oder aber, wenn dies un⸗ thunlich iſt, auf Schadenerſatz. GewO§ 26. III. Von dieſer natürlichen Begrenzung des Eigentums ſind die Beſchränkungen des Eigentums zu unterſcheiden. 1. Im privaten Intereſſe kann das Eigentum einmal durch den Willen des Eigentümers ſelbſt beſchränkt werden: durch obli⸗ gatoriſche Verpflichtungen oder durch Begründung von dinglichen Rechten, z. B. von Dienſtbarkeiten oder Pfandrechten. Weiter beſtehen geſetzliche Eigentumsbeſchränkungen in privatem Intereſſe. Dieſe werden vom Landrechte meiſt als geſetzliche Dienſt⸗ barkeiten, Legalſervituten, aufgefaßt. Sie werden im Titel von den Grunddienſtbarkeiten als Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte und aus dem Geſetze behandelt. LRS 640—685. Obwohl nicht alle Grund⸗ ſätze von den Dienſtbarkeiten ohne weiteres auf dieſe Eigentumsbeſchrän⸗ kungen anzuwenden ſind, wird die Darſtellung auch hier dem Land⸗ rechte folgen und die Eigentumsbeſchränkungen im Zuſammenhange mit den Grunddienſtbarkeiten erörtern. Vgl.§ 39 zu Anm. 1. 2. Die Beſchränkungen des Eigentums im öffentlichen Intereſſe werden meiſt durch beſondere Geſetze geregelt. LRS 649, 650. Die wichtigſten ſind folgende: a) Eingreifende Vorſchriften über die Bewirtſchaftung des 6. Beh. I S. 275. ZDr I§ 194 N. 3. ZCr I§ 172 N. 1. Schenkel, GewO zu§§ 16—26. Mandry§ 30 N. 1— 10,§ 32 N. 7, 8. Frantz S. 179 ff. RG v. 1. Mai 1889 JW 89 S. 244. RG v. 29. Okt. 1892 Bad. Ann. 59 S. 157 ff. RG v. 19. Dez. 1890 Puch. 22 S. 30, vgl. RG V. CivSen. v. 20. Mai 1885 S. 276. Stabel, Inſt. S. 127. ZDr I§ 187 N. 7. ZCr I § 159 N. 7,§ 177 N. 7, 8§ 180 N. 8. RG v. 11. Nov. 1890 § 30 6.] Begriff und Umfang des Eigentums. 141 Waldes enthält das Forſtgeſetz v. 15. Nov. 1833, heutige Faſſung BB II S. 163 ff. Vgl.§§ 22—99, und wegen der Bauten in Wal⸗ dungen§ 57 ff. dieſes Geſetzes. b) Das Anbauen an Ortsſtraßen und anderen öffentlichen Straßen regeln das Baufluchtengeſetz v. 20. Febr. 1868, Art. 7, 8, 15, 16 und das Straßengeſetz v. 24. Juni 1884§ 31, beide in heutiger Faſſung BB II S. 702, 660 ff. Wegen der Bauten an Gewäſſern vgl. Waſſergeſetz v. 25. Aug. 1876, Art. 86, heutige Faſſung BB II S. 78 ff. c) Wegen des Bergrechts und des Rechtes zur Jagd und zur Fiſcherei vgl.§ 35 II und§ 31 zu A. 5 und 6. d) Von den zahlreichen polizeilichen Verordnungen, die ſich zum Teil auf Blankettſtrafgeſetze gründen, ſei erwähnt die Baupolizei⸗ ordnung v. 5. Mai 1869, heutige Faſſung BB I S. 613, PStGB § 116, und die VO über die Sicherung der öffentlichen Geſund⸗ heit und Reinlichkeit v. 27. Juni 1874 BB I S. 607 ff., PStGB § 87*, 116, vgl. ferner StGB§ 367 Ziff. 13— 15,§ 368 Ziff. 1—4, PStGB§ 157, und wegen Erlaß orts- und bezirkspolizeilicher Vorſchriften PStGB§ 22 †ff. IV. Aus dem Begriffe des Eigentums folgt, daß die Veräuße⸗ rung einer Sache im Belieben des Eigentümers ſteht. Eine Ausnahme machen die Beſtimmungen über die Zwangsabtretung, Expro— priation. Das Landrecht ſelbſt enthält Fälle, wo der Eigentümer im privaten Intereſſe eines anderen dieſem ſeine Sache gegen Vergütung abtreten oder die Sache aufgeben muß. Vgl. LRS 660, 661(Scheide⸗ mauer), 682(Notweg), 5454, 1381 4 ff., ZwangsabtrG§ 94(ex Rhodia de iactu). Vgl. dazu die Haverei des Handelsrechts, HGB 70 Analoge Fälle gezwungener Rechtsabtretung finden ſich in LRS 841(Erbloſung) und 1699(ex Anastasiana). Im übrigen ſtellt das Landrecht den auch in die badiſche Verfaſſung aufgenommenen Grund— ſatz auf, daß der Eigentümer nur im öffentlichen Intereſſe und nur nach vorausgegangener Entſchädigung zur Abtretung des Eigen⸗ thums genötigt werden kann. LRS 545. Bad. VerfUrk.§ 14 Abſ. 4. Näheres über die Vorausſetzungen und Durchführung der Expropriation 8. Vgl. ferner von Reichsgeſetzen: GewO 8§ 16—18. RGeſ. über die Beſchränkung des Grundeigentums bei Feſtungen(Rayongeſetz) v. 21. Dez. 1871 RGBl. S. 459. StrandungsO v. 17. Mai 1874§ 9 Abſ. 2 RGBl. S. 73. Reichstelegraphen G v. 6. April 1892 RGBl. S. 467,§ 1 ff., 11— 13. Reichs⸗ poſtG v. 28. Okt. 1871,§ 17. Von Landesgeſetzen: Geſ über die Sicherung der Liegenſchaftsgrenzen v. 20. April 1854 Bg. S. 145 u. 146.— Beh. I S. 276. ZDr 18 194 N. 4— 11. ZCr I§ 167,§ 169 N. 1— 12. Mandry§ 32. Scherer Rh. R. I S. 195 ff., II S. 443 ff. Frantz S. 7—9, 9o ff., 101— 104, 109 ff., 125 ff. — 142 Sachenrecht: Eigentum.[S8 30 31 1. beſtimmt das badiſche Geſ. v. 28. Aug. 1835. Bg. S. 647 ff. Vgl. insbeſondere§ 2 ff., 17 ff., 24 ff. Ueber die Frage, ob die Abtretung ſtattfindet, entſcheidet das Staatsminiſterium, über die Höhe der Entſchädigung dagegen das Gericht. Bei Feſtſetzung der Entſchädi⸗ gungsſumme iſt auch der etwaige beſondere Vorteil der Sache für den Eigentümer und deſſen indirekter Schaden zu berückſichtigen. Wegen des Verfahrens zur Beſtimmung der Entſchädigung vgl.§ 40 ff. des Geſetzes. Andere Fälle der Zwangsabtretung ſind durch beſondere Reichs⸗ und Landesgeſetze geregelt. 2. Erwerb und Verluſt des Eigentums. § 31. Grwerb des Eigentums durch Peſitzergrrifung, Zumnchs und Prrarbritung. I. Das Eigentum wird in den meiſten Fällen durch Rechts⸗ nachfolge erworben, wie durch Vertrag, Erbgang, letztwillige Ver⸗ fügung. Von dieſem abgeleiteten(derivativen) Erwerb wird im folgenden Paragraphen die Rede ſein. Von den urſprünglichen(originären) Erwerbsarten behandelt das Landrecht im zweiten Buche nur das Zuwachsrecht, einſchließlich des Fruchterwerbs und des Erwerbs durch Verarbeitung, Spezifikation. LRS 547— 577. Der Eigentumserwerb durch Beſitzergreifung, Okkupation, wird im Beginne des dritten Buches kurz berührt, LRS 711— 717«, findet aber beſſer ſchon jetzt ſeine Darſtellung. Der Er⸗ werb durch Erſitzung iſt bei der Lehre von der Verjährung zu behandeln. LRS 2265 ff. II. Durch Beſitzergreifung, Okkupation, erwirbt man Eigen⸗ 9. Vgl. folgende Reichsgeſetze: Viehſeuchen G v. 7. April 1869 GWBl. 1870, Beilage S. 60 u. v. 3. Juni 1880 RGBl. S. 153. RGeſ. v. 13. Juni 1873 über die Kriegsleiſtungen§8 25— 27 RGBl. S. 129. RayonG 88 34, 2 Landesgeſetze: Geſ. über die Zwangsabtretung zum Eiſenbahnbau v. 29. März 1838 RBl. S. 123, v. 7. Juli 1853 RBl. S. 123 u. v. 7. Mai 1858 RBl. S. 188. Ortsſtraßen G Art. 4—6. ForſtG§ 94 ff. Waſſer G Art. 10, 11, 12— 22, 31— 60, 81, 84. RheinverlandungsG v. 23. Mai 1856 A. 3 u. v. 11. Febr. 1870 A. 2, Bg. S. 709. FeldbereinigungsG v. 5. Mai 1856 Faſſung v. 21. Mai 1886 BB II S. 19 ff., Art. 1 ff. BergG v. 22. Juni 1890 88 7, 8, 50, 115, GWBl. S. 447 ff. Geſ. über Entſchädigung für polizeilich getötete kranke Tiere v. 13. März 1894 GVBl. S. 123 ff. Vgl. Beh. I S. 276—278. ZDr I§ 195 N. 1— 11. Z6Cr I § 168. Ausführliche Darſtellung bei Frantz S. 9—83, 83 ff., 93 ff. und bei Scherer, Rh. R. II S. 210— 269, vgl. S. 466— 469. §31. Beh. I§ 87. Stabel, Inſt.§ 54 II,§8 55, 56. ZDr I§§ 199—204. cherer, Rh. R. I U ZCr I§§ 184—189. Mayer, Leitf.§ 66 IV, 8§8 88, 89. S § 40 S. 194, II§8 259— 267. Mandry§ 29. 1. Beh. I§ 82 S. 249/250. Stabel, Inſt. S. 134, 139. ZCr I 8§ 184. ZDr I8 199. § 31 2—4. Erwerb durch Beſitzergreifung, Zuwachs, Verarbeitung. 143 tum an Teilen der im allgemeinen Gebrauche ſtehenden Sachen. Vgl. § 29 zu A. 1. Ferner an den Sachen, die an ſich fähig ſind, im Eigentum zu ſtehen, die aber noch keinen Eigentümer oder keinen Eigentümer mehr haben. Das Geſetz ſpricht zwar in LRS 713 und 539 allgemein aus, daß alle herrenloſen Sachen dem Staate gehören. Allein aus den LRS 714—717 iſt zu folgern, daß der Staat nur Eigentümer herrenloſer Liegenſchaften und herrenloſer Erbſchaften wird, während das übrige herrenloſe Gut der Okkupation unterliegt. LRS 723, 768. III. Ueber einzelne Gegenſtände der Okkupation iſt folgendes zu bemerken: 1. Der Schatz. LRS 716. Darunter verſteht das Geſetz eine bewegliche Sache, die verborgen oder vergraben iſt, deren Eigen— tümer niemand kennt, und die zufällig gefunden worden iſt. Der Schatz fällt kraft Geſetzes je zur Hälfte in das Miteigentum des Finders und des Grundeigentümers. Findet der Eigentümer des Grundſtücks ſelbſt den Schatz, ſo gehört ihm dieſer allein. LRS 716, ogl. 577. Derſelbe Grundſatz findet nach der herrſchenden Meinung entſprechende Anwendung, wenn ein Schatz in einer beweglichen Sache, z. B. in einem alten Schreibtiſche, entdeckt wird. Iſt die Sache nicht verſteckt oder vergraben, ſo wird ſie als verlorene Sache nach den folgenden Regeln(Ziff. 2) behandelt.. 2. Verlorene Sachen. LRS 717, 7174, 2279. Das badiſche Recht hat in LRS 717 eine Anzeigepflicht des Finders eingeführt. Iſt der Finder dieſer Pflicht nachgekommen, ſo erwirbt er nach Ablauf von drei Jahren das Eigentum an der gefundenen Sache, wenn ſich bis dahin der Eigentümer nicht meldet. Hat er die Anzeige unterlaſſen, oder kannte er den Eigentümer, ſo macht er ſich durch Aneignung des Fundes einer Unterſchlagung ſchuldig und haftet dem Eigentümer ex delicto. StGB§ 246. LRS 1382. Vgl. noch LRS 2280 und HGB 306— 308. Beſondere geſetzliche Beſtimmungen handeln von den auf der Poſt, Eiſenbahn u. dgl. verlorenen Sachen, von den unbeſtellbaren Sendungen und von den im Meere oder am Meeresſtraude gefundenen Sachen, Strandgut. Die vom Eigentümer aufgegebenen Sachen, res derelictae, unterliegen dem freien Okkupationsrechte. 2. Beh. I S. 267, 279 ff. ZDr I 8§ 200 N. 1,§ 174 N.*. ZCr I 8 185 N. 1. 3. Beh. I S. 280/281. Stabel, Inſt. S. 139. ZDr I 8 200 N. 4— 11. ZCr 1 8 185 N. 4— 11. RG v. 12. Jan. 1891 E. in Strafſ. 21 S. 270 ff., Puch. 22 S. 657. KaſſH, Puch. 14 S. 180, K. I S. 146.— Lauckh. Rf. VS. 157 f. 4. Beh. I S. 281. ZDr I 8§ 200 N. 3, 4,§ 215 N. 8— 11. Z6Cr L8S 185 Oi 144 Sachenrecht: Eigentum.[§ 31. 3. Die Beſitzergreifung von Tieren wird durch die Geſetze über Jagd und Fiſcherei geregelt. LRS 715. Die wichtigſten privat⸗ rechtlichen Beſtimmungen dieſer Geſetze ſind kurz folgende: A. Das badiſche Jagdrecht iſt enthalten in dem Jagdgeſetze v. 2. Dez. 1850, Faſſung v. 29. April 1886 BB II S. 196, und der wichtigen VVO v. 6. Nov. 1886 BB II S. 206 ff. Vgl. auch VO v. 18. Mai 1894 GWBl 1894 S 260. Es iſt zwiſchen folgenden Arten von Tieren zu unterſcheiden: a) Zahme Tiere ſtehen im Privateigentum, ſind alſo von der Okkupation ausgeſchloſſen. Doch darf der Jagdberechtigte Katzen töten, die über 500 m vom nächſten bewohnten Hauſe entfernt angetroffen werden. JagdG§ 18*. p) Eingefangene wilde Tiere, z. B. Tiere in Menagerien, bleiben ſo lange im Eigentum des Beſitzers, als ſie nicht ihre natürliche Freiheit wiedererlangt haben. Iſt das Tier wieder ganz frei geworden, iſt es z. B. nicht bloß aus dem Käfig entſprungen, ſondern in den Wald entkommen, ſo gelten die folgenden Regeln je nach der Art des Tieres: c) Gefährliche Tiere, z. B. Wölfe, unterliegen der freien Beſitz⸗ ergreifung von jedermann. d) Die jagdbaren Tiere, mit Ausnahme einiger ſchädlicher jagd⸗ barer Tiere, dürfen nur vom Jagdberechtigten okkupiert werden. JagdG§ 1. VVO 58 1, 2. e) Die übrigen Tiere, alſo die nicht jagdbaren und die jagd⸗ baren ſchädlichen Tiere können von jedermann okkupiert werden, doch darf ihnen in der Regel nur der Jagdberechtigte jagdmäßig nachſtellen. VVO§ 3 ff. Vgl. auch unten B. ) Die Okkupation gewiſſer Vögel iſt beſchränkt oder überhaupt unterſagt. Vgl. RG v. 22. März 1888 betr. den Schutz von Vögeln, RGBl. S. 111 und Bad. VVO v. 13. Juli 1888 GWBl. S. 346 ff.; vgl. VO v. 24. Sept. 1894 GWBl S. 387(Krammetsvögel).— Das Jagdrecht iſt ein Ausfluß des Grundeigentums, doch darf der Grundeigentümer in der Regel dieſes Recht nicht ſelbſt ausüben. Es wird vielmehr durch die Gemeinde und zwar durch Verpachtung ausgeübt. JagdG 8§8 1 ff. 4—8. Das verwundete Wild gehört dem Jagdberechtigten, auf deſſen Gebiete es verendet; es findet alſo keine Jagdfolge ſtatt. JagdG§ 16. N. 3, 4,§ 122 N. 8— 11. Scherer, Rh. R. 1 S. 194 u. 567. Mandry 8 29 S. 312. Vgl. noch Bad. Geſ. v. 16. März 1870 über das Recht der Poſt⸗ und Eiſenbahn⸗ verwaltung an gefundenen und herrenloſen Sachen, Bg. S. 167. ReichspoſtG v. 28. Okt. 1871§ 26, BB II S. 648 ff. ReichspoſtO v. 20. Juni 1892 GWVBl. S. 303 § 46. EiſenbahnbetriebsRegl. v. 11. Mai 1874§ 33, Bad. JG II S. 635. Ferner StrandungsO v. 17. Mai 1874 RGBl. S. 73, insbeſ.§ 35. 5. Franzöſiſches Recht: ZDr I 8§ 200 N. 12— 14*. ZCr I8§ 185 N. 12— 14. Erwerb durch Beſitzergreifung, Zuwachs, Verarbeitung. 145 B. Das Recht zur Fiſcherei wird geregelt durch die badiſchen Geſ. v. 29. März 1852 und 29. März 1890 BB II S. 229 und 230 ff., die Ausübung und der Schutz der Fiſcherei durch das Geſ. v. 3. März 1870, Faſſung v. 26. April 1886 BB II S. 232 ff. Zur Fiſcherei iſt berechtigt: a) in öffentlichen Gewäſſern und den aus ihnen geſpeiſten Kanälen der Staat; b) in den nicht öffentlichen und auch nicht im Privateigentum ſtehenden Gewäſſern und den aus ihnen geſpeiſten Kanälen regelmäßig die Gemarkungsgemeinde, unter Umſtänden die Anlieger; c) in den Privatgewäſſern, mit Ausnahme der unter a und b genannten Kanäle, alſo z. B. in Teichen, der Eigentümer. Vgl. Geſ. v. 29. März 1852§ 1 und v. 29. März 1890 Art. 3—5. Auch die Fiſcherei wird regelmäßig durch Verpachtung ausgeübt. Art. 2 des Geſ. v. 3. März 1870. Der Fiſchereiberechtigte darf Fiſch⸗ ottern, Fiſchreiher und andere der Fiſcherei ſchädlichen Tiere töten und fangen, doch in der Regel nur ohne Anwendung von Schußwaffen. Art. 7 des Geſ. Dies Fiſchereirecht umfaßt den Fang von Krebſen und die Gewinnung von Perlenmuſcheln. Art. 3 des Geſ. v. 29. März 1890. 4. Soweit im heutigen Kriegsrecht das Beutemachen überhaupt erlaubt iſt, wird durch die Okkupation von Sachen des Feindes deren Eigentum erworben. 5. Ein der Okkupation verwandter Eigentumserwerb iſt die Ein⸗ ziehung im Wege des Strafverfahrens. Bald hebt die Einziehung nur das Eigentum des Verurteilten an der Sache auf, bald greift ſie auch in die Rechte dritter Perſonen ein. Vgl. z. B. StGB§8 40, 295, 152, 360 Abſ. 2. Badiſches Recht: Beh. I S. 279/280. Schenkel, das bad. Jagdrecht, Tauber⸗ biſchofsheim 1886, insbeſ. S. 1 ff., 3, 21 N. 9— 11, S. 22 ff., 82. Frantz, Eigentums⸗ beſchränkungen, S. 199 ff., 202— 209, 143 ff. WildſchadenG v. 31. Okt. 1833 88 7— 14, Bg. S. 717, JagdG 8§ 21. Vgl. StGB 8§8 292 295,§ 368 Ziff. 10, 11,§ 40, PStGB 8 147. Vgl. noch Scherer, Rh. R. II S. 411— 425. 6. Franzöſiſches Recht: ZDr I§ 200 N. 15— 17. ZCr I8 185 N. 15— 17. Badiſches Recht: Beh. I S. 280. Frantz S. 199 ff., 209— 224. Buchen⸗ berger, Fiſchereirecht und Fiſchereipflege im Großherzogtum Baden, Tauber⸗ biſchofsheim 1888 insbeſ. S. 1 ff., 5 ff. Buchenberger, das Verwaltungsrecht der Landwirtſchaft u. Fiſcherei, Ergänzungsband, Tauberbiſchofsheim 1891 S. 151 ff Wegen der Verträge mit andern Staaten zum Schutze der Fiſcherei vgl. Buchen⸗ berger, Fiſchereirecht S. 5 ff., 110 ff. und Uebereinkunft v. 5. Juli 1893 GVBl. 94 S. 135 ff. Bodenſeefiſcherei).— Vgl. LandesfiſchereiO v. 3. Febr. 1888 BB II S. 238 ff. Abgeändert durch VO v. 22. März 1894 GWBl. S. 142 ff. StGB 88 296, 370 4, 40. Vgl. noch Scherer, Rh. R. II S. 425— 443. 7. ZDr I§ 200 N. 2. ZCr I 8 185 N. 2. Vgl. Reichsoberhandelsgericht v. 2. April 1878 Puch. 10 S. 230. 8. Näheres bei Mandry§ 29 S. 314 ff. Scherer, Rh. R. I S. 194. Platenius, Grundriß. 10 6 9 — S 146 Sachenrecht: Eigentum.[§ 31 o. 10. IV. Dem Eigentümer einer Sache gehören kraft Zuwachsrechtes deren Früchte, ſowohl die natürlichen und erzogenen, wie Holz, Tier⸗ junge, Feldfrüchte, als auch die bürgerlichen, wie Zinſen, Miet⸗ und Pachtgelder. LRS 547, vgl. LRS 582—586. Bei allen Fragen des Fruchterwerbs gilt als oberſter Grund⸗ ſatz: fructus non intelleguntur nisi deductis impensis. Wer die Früchte erwirbt, iſt verpflichtet, die Koſten ihrer Gewinnung auf ſich zu behalten oder ſie dem Dritten, der ſie aufgewandt hat, zu erſetzen. LRS 548. Dieſe Pflicht hat insbeſondere auch der Eigentümer dem bösgläubigen Beſitzer gegenüber. Auf grund eines auf die Fruchtgewinnung gerichteten dinglichen oder perſönlichen Rechtes, z. B. Nutznießung, Pacht, kann ein Anderer als der Eigentümer die Früchte erwerben. Außerdem beſtimmt LRS 549, daß der redliche Beſitzer einer Sache die von ihm bezogenen Früchte zu Eigentum erwirbt. Redlicher Beſitzer iſt, wer aus einem an ſich zum Eigentumserwerb geeigneten aber mangelhaften Titel beſitzt, ohne dieſen Mangel zu kennen. Von dem Augenblicke an, wo der Beſitzer den Mangel kennt, hört er auf, redlicher Beſitzer zu ſein. LRS 550. Die Erhebung der Klage durch den Eigentümer hat nach der herrſchenden Meinung dieſelbe Wir⸗ kung. Ob die Unkenntnis des Beſitzers auf thatſächlichem oder auf rechtlichem Irrtum beruht, iſt unerheblich. Vgl.§ 6, IV. Zum Frucht⸗ erwerb des Beſitzers genügt ein Putativtitel; es genügt die bona fides des Beſitzers ſelbſt, wenn auch ſein allgemeiner Rechtsvorgänger in mala fide war.(Anders bei der Erſitzung; vgl. LRS 2265 ff.) Handelt es ſich um Auflöſung eines Vertrages, ſo ſind im badiſchen Rechte die Früchte vom Beklagten nach Maßgabe des LRS 1155* zu erſetzen. Der redliche Beſitzer erwirbt nur an den Früchten Eigentum, die er bereits erhoben, perzipiert hat; dies gilt insbeſondere auch von bürgerlichen Früchten. V. Das Zuwachsrecht bei unbeweglichen Sachen durch Ver⸗ einigung iſt in LRS 552— 564 geregelt. A. Das Eigentum an einem Grundſtücke umfaßt regelmäßig alle dem Grundſtücke einverleibten Bauten, Anpflanzungen und ſonſtigen Anlagen. LRS 552. Von allen dieſen Werken wird nämlich zweierlei vermutet: 9. Beh. I S. 283. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 257/21 § 195 N. 11— 19,§ 201 N. 18. ZCr L8 166 N. 5— 15, 8 10. Beh. I S. 281/282. Stabel, Inſt. 8 55 S. 140, 141. ZDr I§ 201 Stabel, Vortr. 8 35 S. 136. Karlsruhe v. 21. Juni 1880 Puch. 13 S. 31, K. I S. 90. KaſſH v. 11. Jan. 1887 Puch. 18 S. 6. Cöln v. 9. Okt. 1880 Rh. Arch. 71 I S. 137. —— ꝙ 6 2 5 5 — 5 31 n. 2.] Erwerb durch Beſitzergreifung, Zuwachs, Verarbeitung. 147 Einmal, daß ſie im Eigentum des Grundeigentümers ſtehen. Der Gegenbeweis gegen dieſe Vermutung iſt zuläſſig; allein er kann nicht ſchon dadurch geführt werden, daß erwieſen wird, die Werke ſeien mit fremdem Material oder von einem Dritten hergeſtellt worden. Vgl. unten Ziff. 1, 2. Vielmehr iſt der Erwerb eines beſonderen Eigen⸗ tums an dem Werke, z. B. einem Gebäude, durch einen anderen Rechts⸗ titel nachzuweiſen, z. B. durch Vertrag oder Erſitzung. LRS 553. So⸗ gar die einzelnen Stockwerke eines Hauſes können danach verſchiedenen Eigentümern gehören, LRS 664. Doch iſt in Baden eine derartige Teilung der Quere nach unter Umſtänden verboten.§ 4 der Vor⸗ teilsrechtsordnung, Bg. S. 640; vgl.§ 29 zu Anm. 9 und§ 39 zu Anm. 20. Ferner wird vermutet, daß dieſe Werke auf Koſten des Eigen⸗ tümers und mit deſſen Material hergeſtellt worden ſind. LRS 553. Hier iſt der Gegenbeweis unbeſchränkt zuläſſig. Es können näm⸗ lich folgende Ausnahmefälle vorliegen: 1. Der Grundeigentümer hat die Werke mit fremdem Ma⸗ terial hergeſtellt. Hier iſt zunächſt wohl zu beachten, daß in den meiſten Fällen dem Eigentümer des Werkſtoffes ſchon nach LRS 2279 überhaupt keine Vindikation möglich iſt. Vgl.§ 32 III. Wäre aber auch an ſich die Vindikation zuläſſig, weil eine Ausnahme von LRS 2279 vorliegt, z. B. das Material verloren oder geſtohlen war, ſo kann doch nach Vereinigung des Stoffes mit dem Grundſtücke der Eigen⸗ tümer des Stoffes nicht mehr deſſen Herausgabe fordern, ſondern nur noch Erſatz von deſſen Wert; außerdem Schadenerſatz, falls der Grundeigentümer wiſſentlich fremden Stoff verwendet hatte. LRS 554. 2. Hat ein Dritter Verwendungen auf ein fremdes Grundſtück gemacht, ſo iſt zunächſt zu unterſcheiden: a) Der Dritte kann im Auftrage oder für Rechnung des Grundeigentümers gehandelt haben. Dann entſcheiden die beſonderen Grundſätze über das Rechtsverhältnis, in dem er zum Grundeigentümer ſteht, z. B. über Auftrag, Geſchäftsführung, Werkverding u. ſ. w. b) Handelte dagegen der Dritte auf eigene Rechnung, ſo kommen folgende Regeln zur Anwendung: 11. Beh. I S. 278. Stabel, Inſt. S. 142. ZDr I§ 203 im Anf.,§ 197 N. 2. ZCr I§ 188 im Anf.,§ 166 N. 25,§ 183 II. RG v. 20. März 1883 Rh. Arch. 74 III S. 3, K. Nachtr. S. 58. RG v. 25. Okt. 1889 E. 24 S. 340, Puch. 21 S. 92. Dazu die franz. Urteile bei Puch. 20 S. 406 u. 587. Vgl. auch RG v. 19. Jan. 1894 Bad. Ann. 60 S. 220 und Karlsruhe v. 18. April 1895 Bad. Ann. 62 S. 1. 12. Beh. I S. 283. Stabel, Inſt.§ 56 S. 143. ZDr I 8§ 203 N. 1—2. ZCr I 8 188 N. 1—2. 10* 11 — 0⁰ 14 148 Sachenrecht: Eigentum.[S 31 6. 1. 2) Den Erhaltungsaufwand, d. h. die Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache ſelbſt notwendig waren, hat der Eigentümer ſtets zu vergüten, auch dem unredlichen Beſitzer. Vgl. LRS 1381, 2080, 548, 862. 6) Dienten die Verwendungen weder zur Erhaltung noch zur Verbeſſerung des Grundſtücks, ſo hat der Dritte das Recht, ſie weg⸗ zunehmen, muß aber dann auch den früheren Zuſtand herſtellen. Erſatz der Koſten oder des Mehrwertes kann der Dritte weder als redlicher noch als unredlicher Beſitzer verlangen. Vgl. LRS 599 Abſ. 3. 4) Bei dem Verbeſſerungsaufwand dagegen iſt die Redlichkeit des Dritten von Bedeutung. Von dem redlichen Beſitzer(im Sinne von LRS 549, 550) kann der Grundeigentümer niemals Wegſchaffung der Anlagen verlangen. Er muß ſie vielmehr behalten, hat aber die Wahl, ob er dem redlichen Beſitzer die aufgewendeten Koſten oder aber den Mehrwert vergüten will. Da der Betrag der Koſten und der des Mehrwertes ſehr verſchieden ſein kann, iſt dieſes Wahlrecht wichtig für den Grundeigentümer. War dagegen der Dritte nicht redlicher Beſitzer, ſo kann der Grundeigentümer Wegſchaffung der Anlagen und Herſtellung des früheren Zuſtandes fordern. Er kann aber auch die Anlagen gegen Erſatz der Koſten behalten. LRS 555. Von einem Rechte des Grundeigentümers, die vom unredlichen Beſitzer gemachten Anlagen gegen Erſatz des Mehrwertes zu behalten, ſpricht das Geſetz nicht. Es könnte daher ſcheinen, daß der redliche Be⸗ ſitzer ſchlechter geſtellt ſei, als der unredliche, wenn nämlich der Mehr⸗ wert geringer iſt als die Koſten. Allein der Grundeigentümer wird in einem ſolchen Falle den unredlichen Beſitzer unter Berufung auf die Ver⸗ mutung des LRS 2268 als redlichen Beſitzer behandeln, und der Gegner kann ſich nicht ſelbſt auf ſeine eigene Unredlichkeit, alſo auf ſeinen 3 dolus berufen. Dem Anſpruche des Beſitzers auf Wegnahme oder des Grund⸗ eigentümers auf Wegſchaffung des Werkes, iſt dann keine Folge zu geben, wenn die Ausübung des Rechtes lediglich eine nutzloſe Zerſtörung des Werkes zur Folge hätte, alſo nur Chikane wäre. In allen den Fällen, wo der Dritte als redlicher Beſitzer die Früchte des Grundſtücks erworben hat, muß er ſich deren Reinertrag an ſeiner Erſatzforderung abziehen laſſen. 13. Vgl. beſ. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 257 ff. Beh. 1S. 283—285. Stabel, Inſt. S. 143—145. ZDr I 8 203 N. 3—7,§ 218 N. 9—10 ZCrI § 188 N. 3—7,§ 200 N. 9— 10. RG v. 5. März 1885 JW 85 S. 164 N. 30. Kaſſh in Puch. 18 S. 584. RG v. 3. März 1891 Bad. Ann. 57 S. 265. Ferner noch RG v. 1. Nov. 1892 Puch. 24 S. 82, Bad. Ann. 59 S. 246. 14. Beh. I S. 284/285. Stabel, Inſt. S. 145. Stabel a. a. O. S. 265 ff., 275—277. ZDr I 8 218 N. 10. ZCr I 8 200 N. 10* u. 10. § 31 1—.] Erwerb durch Beſitzergreifung, Zuwachs, Verarbeitung. 149 B. Die praktiſch wenig bedeutſamen Fälle, wo durch den Waſſer⸗ lauf Grundſtücke Zuwachs erhalten, werden in LRS 556— 563 meiſt nach römiſchem Muſter entſchieden. 1. Die allmähliche Anſchwemmung, alluvio, wächſt dem Grund⸗ ſtücke zu, an dem ſie ſich bildet. Dabei iſt gleichgültig, ob der Fluß ein öffentlicher iſt oder nicht, und ob die Anſchwemmung durch Ver⸗ mehrung des Landes oder durch Zurücktreten des Waſſers entſtanden iſt. LRS 556, 557. Bei Seen und Teichen findet kein Zuwachsrecht ſtatt. LRS 558. Zu beachten iſt die privatrechtliche Beſtimmung des Art. 84 des badiſchen Waſſergeſetzes. Danach werden bei Anſchwemmungen infolge von Flußkorrektionen die Unternehmer der Korrektion Eigen— tümer der Anſchwemmung. Steht der Fluß im Flußbauverband, ſo gilt der Staat als Unternehmer. Vgl. A. 69 Waſſergeſetz und An⸗ lage zum Waſſergeſetz, BB II S. 106. Der durch die Anſchwemmung abgeſchnittene Ufereigentümer hat Anſpruch auf Abtretung der An⸗ ſchwemmung gegen Erſatz des Wertes, unter Umſtänden auch auf Ent⸗ ſchädigung. Vgl. noch die Rheinverlandungsgeſetze v. 23. Mai 1856 und 11. Febr. 1870 Bg. S. 709 ff., die nach dem letzten Abſatze des Art. 84 noch in Kraft ſind. 2. Ein plötzlich losgeriſſenes Stück Land, avulsio, das der Strom auf ein anderes Grundſtück geführt hat, verbleibt dagegen dem früheren Eigentümer. Doch muß dieſer ſein Eigentum binnen Jahres⸗ friſt geltend machen, ſpäter kann er dies nur noch, wenn nicht der andere Grundeigentümer das Stück Land in Beſitz genommen hat. LRS 559. Zu beachten ſind LRS 559 a und 559 b. Aus LRR 559* geht hervor, daß im badiſchen Rechte der frühere Eigentümer ſein Eigentum geltend machen kann, ohne das Land wieder an die alte Stelle ſchaffen zu müſſen. 3. Die insula in flumine nata wird in öffentlichen Gewäſſern Eigentum des Staates. Bei anderen Gewäſſern fällt alles Inſelland rechts von der Mittellinie des Fluſſes dem Eigentümer des rechten Ufers, das links dem des linken Ufers zu. LRS 560, 561. Wurde ein Stück Land dadurch zur Inſel gemacht, daß ſich ein neuer Fluß⸗ arm gebildet hat, ſo bleibt es im Eigentum des bisherigen Herrn. LRS 562. 4. Das verlaſſene Flußbett, alveus derelictus, läßt LRS 15. Beh. I S. 285/286. Stabel, Inſt. S. 145. ZDr I§ 203 N. 8— 16. ZCr I§ 188 N. 8— 16. Schenkel, Waſſerrecht, S. 45, 10, 108, 105, 26, 97, 115 ff., 178. Näf, Waſſervecht, S. 210, 40 ff. 16. Beh. I S. 287. ZDr 1 8§ 203 N. 17—18. ZCr I§ 188 N. 17, 18. Brauer, Erl. I S. 435. 17. Beh. I S. 287/288. ZDr I§ 203 N. 19, 20. ZCr I§ 188 N. 19, 20. 15 16 17 10 18 — 150 Sachenrecht: Eigentum.[88 31 18—20 32. 563, abweichend vom römiſchen Rechte, als Entſchädigung an die Eigen⸗ tümer der überfluteten Grundſtücke fallen. O. Die in LRS 564 aufgezählten Tiere werden durch Zuwachs⸗ recht Pertinenzen eines fremden Grundſtückes, wenn ſie ſich auf dieſem dauernd niedergelaſſen haben, ohne daß ſie deſſen Eigentümer herbei⸗ gelockt hat. LRS 564, vgl. 524 Abſ. 2. Dieſelbe Regel findet nach dem badiſchen LRS 564 auch auf Bienen Anwendung. Sie wird von der herrſchenden Meinung auch auf andere Tiere entſprechend an⸗ gewandt, ſo beim Uebertritt von Wild aus einem Park in den anderen. VI. In dem Abſchnitte vom Zuwachsrecht bei beweglichen Sachen behandelt das Landrecht die eigentliche Vereinigung beweg⸗ licher Sachen, die Verarbeitung von Werkſtoffen, Spezifikation, und die Vermiſchung. Auch hier iſt wohl zu beachten, daß in der Regel der Beſitzer einer fremden Sache ſchon durch LRS 2279 gegen die Vindikation des Eigentümers geſchützt iſt, und daß nur bei ausnahms⸗ weiſer Zuläſſigkeit der Vindikation dieſe Beſtimmungen in Betracht kommen. Das Geſetz behandelt in den LRS 566—577 die wichtigſten Fälle und verweiſt den Richter in anderen Fällen auf die natürliche Billigkeit und dieſe Beſtimmungen als Beiſpiele billiger Entſcheidung. LRS 565. Einer näheren Erläuterung bedürfen dieſe Sätze nicht. § 32. Der Grwerb des Gigentums durch Pertrag. Dir dingliche Wirkung des Grwerbsgrſchüftes. Brſchrünkungen zu gunſten Dritter. (LBB 1138, 2279, 1583*.) I. Bei dem abgeleiteten, derivativen, Erwerb des Eigentums wird ein ſchon beſtehendes Eigentum von dem bisherigen Eigen⸗ tümer, Rechtsvorgänger, auf den Erwerber, Rechtsnachfolger, übertragen. Im folgenden wird hauptſächlich vom Erwerb des Eigentums durch Vertrag die Rede ſein; wegen des Erwerbs durch Erbſchaft und letztwillige Verfügung vgl.§ 41 zu A. 4. Die Lehre des franzöſiſchen Rechts vom Eigentumserwerb durch Vertrag iſt von der des römiſchen Rechts durchaus verſchieden, und dieſe Verſchiedenheit iſt von der größten praktiſchen Be⸗ deutung. 18. Beh. I S. 288. ZDr I§ 203 N. 21. ZCr I§ 188 N. 21. 19. Beh. I S. 288. Stabel, Inſt. S. 146. ZDr I 8 203 N. 22— 24. ZCr I 8 188 N. 22— 24. 20. Beh. 1 S. 289/290. Stabel, Inſt. S. 142. ZDr I§ 204 N. 1—3. ZCr I 8 189 N. 1—4. § 32. Beh. I§ 82,§ 97 S. 324. Mayer, Vortr.§§ 65—69. Stabel, Inſt.§ 34,§ 57 S. 146, Vortr.§ 30. ZDr I 88 178, 180, 181, 215, 205—206. ZCr 1 88 120— 122, 123, 190— 193. Crome I 88 20, 21. Bekk, Ueber die ding⸗ lichen Rechte an Liegenſchaften, Karlsruhe 1831. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 514 ff. § 32 1. 2.] Eigentumserwerb durch Vertrag.(LRS 1138, 2279, 1583.) 151 Im römiſchen Rechte hat das Erwerbsgeſchäft, der Vertrag, deſſen Endzweck die Eigentumsübertragung iſt, z. B. Kauf, Tauſch, Schenkung, nur obligatoriſche, keine dingliche Wirkung. Der Erwerber hat mit dem Abſchluſſe dieſes Vertrages lediglich einen per⸗ ſönlichen Anſpruch gegen den Veräußerer erworben, aber noch kein dingliches Recht am Vertragsgegenſtande. Zum Uebergange des Eigentums iſt vielmehr noch ein zweites erforderlich: die Tradition der Sache, d. i. die Beſitzübertragung mit dem Willen der Eigentums⸗ übertragung. Der Akt der Tradition iſt an eine gewiſſe Form ge⸗ bunden, die verſchieden ſein kann: traditio im engeren Sinne, longa— brevi manu traditio, constitutum possessorium. Ganz anders das franzöſiſche Recht: Hier pflegte man in früherer Zeit dem Abſchluſſe des Vertrages regelmäßig die clausula quasi traditionis beizufügen, d. h. ein constitutum possessorium vorzu⸗ nehmen, ſo daß der Erwerber nunmehr Eigentümer war, und der Ver⸗ äußerer nur noch im Namen des Erwerbers die Sache beſaß. Dieſe Gewohnheit hat der code civil in den LRS 1138, 1583, 938 als geſetzliche Regel eingeführt. Nach franzöſiſchem Rechte geht alſo bei jedem auf Eigentums⸗ erwerb gerichteten Vertrage das Eigentum ſchon durch den Abſchluß des Vertrages auf den Erwerber über. LRS 1138. M. a. W. die Uebereinkunft, daß ſofort das Eigentum übergehen ſoll, gilt ſtets als mitgewollt, und dieſe Uebereinkunft bedarf keiner beſonderen Form, z. B. nicht der Traditionsform. Der im Beſitze einer Sache belaſſene Verkäufer bleibt alſo nach rö⸗ miſchem Rechte Eigentümer. Verkauft er die Sache nochmals, ſo handelt er zwar vertragswidrig und wird deshalb erſatzpflichtig, aber er unter— ſchlägt die Sache nicht, da ſie noch keine fremde iſt. Dagegen begeht er im gleichen Falle nach franzöſiſchem Rechte eine Unterſchlagung, § 246 StGB, denn die Sache iſt hier ſchon Eigentum des Käufers. Gerät der Verkäufer in Konkurs, ſo hat nach römiſchem Rechte der Käufer keinen Ausſonderungsanſpruch gegen die Maſſe, wohl aber nach franzöſiſchem Rechte, KO§ 35(vorausgeſetzt, daß der Käufer ſchon gezahlt hat, anderenfalls käme die beſondere Beſtimmung des§ 15 KO in Betracht). Dieſe dingliche Wirkung des Erwerbsgeſchäftes, LRS 1138, kann aber nur dann eintreten, wenn der Vertragsgegenſtand ſchon 1. Stabel, Inſt. S. 134/135. Windſcheid I§8 171, 172, insbeſ. N. 20 ff., pg 8 155 N. 8, 8 Dernburg T 58 210 ff. 181. Motive zum Entw. e. b. S I1 8 3. 2 2. Beh. 6 S. 252236. Stabel, Inſt. S. 36. ZDr I§ 178, 8 180 C„292 31, § 24 N. 18. Jahrb. für bad. Recht 8 Vortr. S. 111. b O 152 Sachenrecht: Eigentum.[§ 32 3. vorhanden und individuell beſtimmt iſt. Handelt es ſich dagegen um Sachen, die erſt angefertigt, ausgeſucht, abgemeſſen oder abgewogen werden müſſen, ſo geht mit dem Vertragsſchluſſe noch kein Eigentum über. Sowie aber durch die Anfertigung, Auswahl u. ſ. w. der Vertragsgegenſtand individuell beſtimmt iſt, geht das Eigentum auf den Erwerber über, ohne daß es noch einer Tradition be⸗ darf LRS 1585 Der Grundſatz des LRS 1138 iſt nicht zwingender Natur. Vielmehr können die Parteien verabreden, daß das Eigen⸗ tum erſt ſpäter übergehen ſoll. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers z. B., das pactum reservati dominii, iſt durchaus zu⸗ läſſig. Dritten Perſonen gewährt LRS 2279 ausreichenden Schutz. Vgl. Ziff. III. Vgl. aber wegen des Pfändungspfandgläubigers zu W 6 Der Grundſatz, daß der dingliche und obligatoriſche Vertrag im franzöſiſchen Rechte zuſammenfallen, hat die Folge, daß die Mängel und Beſchränkungen des Erwerbsgeſchäftes, wie Nichtigkeit, Bedingtheit, Widerruflichkeit, regelmäßig auch dingliche Wirkung haben. LRS 1183, 1184, 963, 1654, 1046. Dritte Perſonen werden beim Erwerb von Fahrniſſen auch hier durch LRS 2279 ge⸗ ſchützt. Vgl. zu A. 8 aber auch zu A. 21. II. Der Grundſatz des LRS 1138 hat zur Folge, daß in vielen Fällen nicht der Eigentümer iſt, den der Beſitz einer Sache oder andere Umſtände nach außen als Eigentümer erſcheinen laſſen, ſondern ein anderer, deſſen Recht äußerlich nicht hervortritt. Die Durch— führung des Grundſatzes würde in dieſen Fällen eine große Unbillig⸗ keit Dritten gegenüber enthalten und die Sicherheit des Rechtsverkehrs beeinträchtigen. Das Intereſſe des Verkehrs verlangt vielmehr, daß in ſolchen und ähnlichen Fällen der Dritte ſich darauf verlaſſen darf, daß der äußerlich als Eigentümer Auftretende auch wirklich der G b0 S Beh. 1 252/253. Stabel, Inſt. S. 135/136, Vortr. S. 111. ZDr T 1 52/253 5— § 180 9 § 12 N. 20 ff. RG v. 7. Mai 1880 E. 1 S. 415, K. I S. 473 u. 628. Colmar v. 11. Juni 1883 Elſ. Zſchr. 8 S. 378. Darmſtadt v. 13. Mai 1895 Puch. 26 S. 54 5. 4. ZCr I§ 121 N. 4—6. Crome I§ 21 N. 20, 21, 26, 27. AM Brauer, Erl. III S. 573. Vgl. Karlsruhe v. 24. Okt. 1883 Bad. Ann. 50 S. 1, K. II S. 350 u. v. 18. März 1884 ebenda S. 307, K. II S. 352. Zweibrücken v. 4. März 1885 Puch. 16 S. 432, K. II S. 356 u. v. 30. Nov. 1881 Puch. 14 S. 122 f. RG v. 16. Mai 1882 Puch. 14 S. 138. Insbeſ. RG v. 7. Okt. 1887 E. 20 S. 327, Puch. 18 S. 665. Karlsruhe v. 21. März 1888 Bad. Ann. 54 S. 273. Abh. in Bad. Ann. 50 S. 238, Näf 52 S. 126, Stritt, und in Puch. 17 S. 130, Fuld. Vgl. auch Anm. 16. 5. ZDr I§ 181 N. 9, 10. ZCr I§ 123 N. 3—6. Crome I 8 21 N. 23—25, 64—69. § 32 o. 7.] Eigentumserwerb durch Vertrag.(LRS 1138, 2279, 1583 4.) 153 Eigentümer ſei. Dieſem Bedürfniſſe trägt das Landrecht durch zwei andere Grundſätze Rechnung, die den LRS 1138 einſchränken. 1. Bei Fahrniſſen durch den Satz, daß der Beſitzer einer beweg⸗ lichen Sache als Eigentümer gilt. LRS 2279. Vgl. Ziff. III. 2. Bei Liegenſchaften, allerdings nur in beſchränktem Maße, durch die Vorſchriften über den Eintrag des Eigentumserwerbs in ein öffentliches Buch, das Grundbuch. Vgl. Ziff. IV. Abgeſehen von dieſen beiden Einſchränkungen gilt aber der Grund⸗ ſatz von der dinglichen Wirkung des Erwerbsgeſchäftes all— gemein. Insbeſondere iſt es nicht richtig, aus LRS 2279 den Schluß zu ziehen, daß bei Fahrniſſen überhaupt das Eigentum erſt durch die Tradition übergehe, daß alſo LRS 1138 nur für Liegenſchaften gelte. III. Der LRS 2279 beruht auf dem deutſchrechtlichen Grund⸗ ſatze: Hand wahre Hand, oder: Wo man ſeinen Glauben gelaſſen hat, da ſoll man ihn ſuchen. Hat der Eigentümer einer Mobilie deren Inhabung einem Anderen anvertraut, und dieſer veräußert die Sache, dann ſoll der Eigentümer den Schaden tragen, nicht der dritte Erwer⸗ ber: Der Eigentümer ſoll die Sache vom Dritten nicht herausverlangen dürfen, wie er dies nach römiſchem Rechte darf, ſondern ſoll ſich nur an ſeinen Vertrauensmann halten können. Dieſen Gedanken drückt LRS 2279 ſo aus: Bei Fahrniſſen gilt der Beſitz als Rechtsurkunde: D. h. der Beſitzer einer beweg⸗ lichen Sache kann jede dingliche Klage einer Perſon, mit der er wegen dieſer Sache nicht in einem perſönlichen Verpflichtungsverhält⸗ nis ex contractu oder ex delicto ſteht, durch Berufung auf ſeinen Beſitz abwehren. Wie bemerkt, enthält LRS 2279 eine wichtige Einſchränkung von LRS 1138 im Intereſſe des Verkehrs. Der Grund⸗ ſatz des LRS 2279 hat aber auch für alle die anderen Fälle Be— deutung, wo der Eigentümer die Inhabung ſeiner Mobilie freiwillig einem Anderen überlaſſen hatte, z. B. durch Verleihen, Vermieten oder Hinterlegung, und wo dann der Inhaber die Sache veräußert hat. Endlich ſchützt LRS 2279 den dritten Beſitzer auch in den Fällen, wo zwar der Eigentümer ſelbſt die Mobilie veräußert hat, aber dieſer Veräußerungsvertrag wegen eines Mangels oder einer Beſchrän⸗ kung wieder aufgehoben wird, z. B. wegen Nichtigkeit, Bedingtheit oder dgl. Er ſchützt alſo den Dritten gegen die Folgen des Satzes: reso— luto iure concedentis resolvitur ius concessum. Vgl. zu A. 5. 6. Beh. I S. 252/253. Stabel, Inſt. S. 136. ZDr I§ 181 nach N. 14, § 180 N. 4. ZCr I§ 122 N. 1—1,§ 123 N. 1. 7. So Renand, Krit. Zſchr. für ausl. Rechtswiſſenſchaft, B. 17 S. 137 ff., Kollegienheft§§ 108 u. 111. Vgl. dagegen beſ. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 514 ff. ZDr I§ 180 N.*,§ 215, N. 1 ff. ZCr I§ 120,§ 122 N. 1 ff. Crome I§ 21 N. 5, 12. RG v. 7. Mai 1880 E. 1 S. 415, K. I S. 473 u. 622. — 154 Sachenrecht: Eigentum.[§ 32 6—. Das ſranzöſiſche Recht gewährt mithin dem Dritten einen viel weitergehenden Schutz als das römiſche Recht, wo ſich der Dritte s nur geeignetenfalls auf die Erſitzung berufen kann. Im einzelnen iſt zu bemerken: 1. LRS 2279 ſchützt nur den fehlerfreien, d. h. den ruhigen, öffentlichen und unzweideutigen Beſitz. Er ſchützt ferner nur den wirk⸗ lichen, nicht den bloß gedachten, fiktiven Beſitz: ſo kann ſich der nicht auf LRS 2279 berufen, der nur auf grund eines constitutum posses- sorium durch einen Dritten beſitzt. 2. Von jedem Beſitzer wird vermutet, daß er in eigenem Namen und aus Eigentumstiteln beſitze. LRS 2230. LRS 2279 ſetzt aber keineswegs Beſitz in eigenem Namen voraus. Auch der Beſitzer alieno nomine, der Mieter, Entleiher, Depoſitar, kann ſich dem dritten Vindikanten gegenüber auf LRS 2279 berufen, aller⸗ dings muß er ſeinen Autor benennen. Hier iſt nun aber wohl zu beachten, daß LRS 2279 den Beſitzer nur gegen die dingliche Klage ſchützt. Steht z. B. der klagende Eigentümer mit dem Rechtsvorgänger des in fremdem Namen Beſitzenden in einem obligatoriſchen Verhält— niſſe, auf grund deſſen er die Herausgabe der Sache verlangen kann, ſo kann er nach LRS 1166 die etwaigen Rechte ſeines Schuldners ausüben und auf dieſe Weiſe den Beſitzer belangen. Hat z. B. B von A eine Mobilie durch Betrug erworben und ſie an G verkauft, ſo kann(den Fall des§ 259 StGB ausgenommen, vgl. zu Ziff. 3) A gegen C nichts ausrichten, denn B hat ja keine Klage gegen G; hat dagegen B die Sache dem C nur geliehen, ſo kann A als Gläubiger des B deſſen actio commodati gegen C ausüben und ſo die Heraus⸗ 10 gabe der Sache erwirken. 3. Daß der Beſitz ein redlicher ſei, iſt nach der in Deutſchland herrſchenden Anſicht kein Erfordernis des LRS 2279. Hier iſt aber folgendes wohl zu beachten: Beſteht die mala fides des Beſitzers darin, daß er wiſſentlich eine fremde oder eine durch ein Delikt erlangte Sache erwor— ben hat, ſo haftet er aus LRS 1382. Denn er iſt in dieſen Fällen C 8. Beh. 1 8 97 S. 323/324. Stabel, Inſt. S. 136/137. ZDr I 8§ 215, insbeſ. N. 4. ZCr I 8§ 122, insbeſ. N. 4. Crome I8 21 N. 5, 35, 36. Vgl. die in A. 7 zitierten Abh. von Renaud und Stabel. 9. ZDr 1 8§ 215 N. 2. ZCr I§ 122 N. 2. RG v. 2. Dez. 1881 E. 5 S. 338, K. I S. 569. KaſſS v. 13. Mai 1889 Puch. 21 S. 12. RG v. 30. Okt. 1890 E. 27 S. 26. Cöln v. 27. April 1894 Puch. 25 S. 655. RG v. 26. Febr. 1894 E. 33 S. 27. AM für das Handelsrecht Coſack, Handelsrecht, 8 28 S. 140/141. 0 S 7—8. Crome I§ 21 N. 5. Rh. R. II§ 162 S. 19. 324, 322. ZDr I§ 215 N. 7—8. ZEr I§ 122 N. 2, 2 tabel, Druckb. vom Beſitz S. 45. Scherer, G § 32 n. 12.] Eigentumserwerb durch Vertrag.(LRS 1138, 2279, 1583*.) 155 entweder Teilnehmer an einer Unterſchlagung, StGB 8§8 246, 49, oder Hehler, StGB§ 259. Dieſe Klage es delicto kann aber nicht nur auf Erſatz des Schadens, ſondern auch direkt auf Herausgabe der Sache gerichtet werden und hat dann denſelben Erfolg, wie die rei vindicatio. Wußte in dem zu 2. erwähnten Beiſpiele G, daß B die Sache durch Betrug erlangt hatte, ſo haftet er auch als Käufer nach LRS 1382 verbunden mit§ 259 StGB. In den meiſten Fällen wird der böſe Glaube des Beſitzers von der eben geſchilderten Art ſein; es iſt aber auch ein anderes denkbar. Hat z. B. Aeine Mobilie durch ein nur relativ nichtiges oder durch ein auflöſend bedingtes Rechtsgeſchäft an B veräußert, ſo begeht weder B mit deren Weiterveräußerung ein Delikt, noch C mit deren Erwerbung. G kann ſich daher in dieſem Falle dem A gegenüber auf LRS 2279 berufen, auch wenn er den Mangel oder die Bedingung kannte, alſo in böſem Glauben war. Zu beachten iſt, daß der gute Glaube ſtets vermutet wird. LRS 2268—2269 4. 3. Eine Ausnahme macht LRS 2279 bei geſtohlenen und verlorenen Sachen Dieſe Ausnahme iſt nach der herrſchenden Mei⸗ nung auf alle Fälle auszudehnen, wo eine Mobilie dem Eigen⸗ tümer ohne oder gegen ſeinen Willen abhanden gekommen iſt. Solche abhanden gekommene Sachen kann der Eigentümer binnen drei Jahren von jedem Beſitzer zurückfordern. Gegen den Dieb oder den unredlichen Finder ſelbſt hat er außerdem die Deliktsklage aus RS 1382, StGB 8§8 242, 246, die erſt in 30 Jahren verjährt. Es iſt unerheblich, ob die Sache dem Eigentümer ſelbſt oder einem Anderen, der für den Eigentümer beſaß, abhanden gekommen iſt. LRS 1166. Der Beſitzer, der die Sache hiernach herausgeben muß, hat in der Regel nur den Rückgriff auf ſeinen Rechtsvorgänger. Hat er die Sache aber in gutem Glauben auf einem Markte, bei einer Ver⸗ ſteigerung oder von einem Kaufmanne erworben, der mit ſolchen Sachen handelt, ſo braucht er ſie nur gegen Erſtattung des ge— zahlten Preiſes herauszugeben. LRS 2280. 5. Sehr beſtritten iſt die Auslegung des LRS 1141. Dieſer Satz beſtimmt, daß von zwei Käufern derſelben Mobilie der vor— 11. Beh. I S. 324. ZDr I§ 215⸗ N. 2. ZCr I 8 122 N. 2. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 521(das dort gewählte Beiſpiel paßt nicht wegen § 259 StGBl). RG v. 16. Okt. 1891 E. 28 S. 380 ff., Puch. 23 S. 331, Bad. Ann. 58 S. 153 ff. Vgl. RG v. 14. Dez. 1894 Puch. 26 S. 419. Beh Z6r 1 N, 9— 11. Crome I§ 21 N. 73, 5. RG v. 7. Mai 1880 E. 1 S. 415, K. I S. 473 u. 622. Vgl. noch das Bad. Geſ. v. 6. April 1854 Bg. S. 769. 11 — 65 14 156 Sachenrecht: Eigentum.[§ 32 13— 6. geht, dem der Verkäufer den Beſitz übertragen hat, wenn auch ſein Titel jünger iſt, vorausgeſetzt nur, daß er in gutem Glauben war. Nach dem zu Ziff. 3 Geſagten würde der bösgläubige zweite Käufer auch ohne LRS 1141 von dem erſten Käufer auf Herausgabe der Sache belangt werden können, da er an einer Unterſchlagung des Verkäufers z wiſſentlich teilgenommen hat. LRS 1382. StGB 88 246, 49. 6. Für den Handelsverkehr kommen die Beſtimmungen der Art. 306— 308 HGB in Betracht. Art. 306 ſtellt ebenfalls den Grund⸗ ſatz„Hand wahre Hand“ auf, jedoch nur zu gunſten des redlichen Dritten. Da Art. 308 das Landesrecht inſoweit unberührt laſſen will, als es den Beſitzer noch günſtiger ſtellt, ſo finden die weitergehenden LRS 2279 u. 2280 auch in Handelsſachen Anwendung. Bei In⸗ haberpapieren gilt ebenfalls LRS 2279, doch erklärt den redlichen Dritten gegenüber Art. 307 HGB die Vindikation auch dann für un⸗ zuläſſig, wenn die Papiere geſtohlen oder verloren waren. 7. LRS 2279 bezieht ſich nur auf körperliche Fahrniſſe, nicht auf bewegliche Rechte, auch nicht auf ein bewegliches Vermögen als 5 Ganzes, z. B. einen Mobiliarnachlaß. 8. Denſelben Schutz, wie der Beſitzer aus Eigentumstiteln, genießt für ſein Fauſtpfandrecht der beſitzende Fauſtpfandgläubiger. LRS 20774. HGB A. 306, 307. Dagegen erwirbt der Pfändungs⸗ pfandgläubiger durch die Pfändung einer im Gewahrſam des Schuld⸗ ners befindlichen fremden beweglichen Sache kein vom Eigentum des Schuldners unabhängiges, ſelbſtändiges Pfandrecht. Die Civilprozeß⸗ ordnung läßt die Pfändung ſolcher fremden Sachen zwar zu, CPO § 712, wahrt aber dem Eigentümer ausdrücklich ſein nach Civilrecht zu beurteilendes Widerſpruchsrecht, nur wird der Eigentümer auf den Weg der Klage gedrängt. CPO§ 690. Die Anſicht, daß der wahre Eigentümer nun aber nach franzöſiſchem Rechte wegen LRS 2279, 2077* vgl. mit§ 709 CPO keine Widerſpruchsklage habe, überſieht, daß LRS 2279 und ſeine Anwendungsfälle doch nur den rechts⸗ geſchäftlichen Verkehr ſchützen ſollen. Ich darf mich darauf ver⸗ laſſen, daß die Sache, die mir verkauft oder verpfändet wird, meinem Rechtsgeber, der ſie beſitzt, auch wirklich gehört. Hand wahre Hand!) Dagegen verlangt die Sicherheit des Rechtsverkehrs durchaus nicht, daß 13. Beh. I S. 325. Stabel, Inſt. S. 137. ZDr I 8 180 N.*. Z6Cr I § 122 N. 12, 2, 7. Crome I§ 21 N. 5, 12, 16. Vgl. die Abh. von Renaud und Stabel in Anm. 7. 14. Beh. I S. 325. Staub, HGB zu Art. 306—308. Coſack, Handels⸗ recht§ 28. RG v. 15. Juni 1891 E. 28 S. 39 ff. u. v. 5. Mai 1892 E. 29 S. 47 ff. RG VI. CivSen. v. 30. Okt. 1890 E. 27 S. 26 u. v. 26. Febr. 1894 E. 33 S. 27. 15. ZDr I 8 215 N. 5, 6. ZCr I§ 122 N. 5—6. RGv. 26. Febr. 1886 E S § 32 6— 6.) Eigentumserwerb durch Vertrag.(LRS 1138, 2279, 1583*.) 157 der Gläubiger alle im Gewahrſam ſeines Schuldners befindlichen Sachen auch ohne bezügliche rechtsgeſchäftliche Erklärung des Schuldners als deſſen Eigentum betrachten darf. Hier genügt vollſtändig, daß er dieſe Sachen einſtweilen pfänden darf, dagegen muß dem wahren Eigen⸗ tümer ſeine Widerſpruchsklage vorbehalten bleiben. Praktiſch liegt der Fall häufig ſo, daß die Widerſpruchsklage aus§ 690 CPO auf einen Eigentumsvorbehalt gegründet wird(z. B. Kauf von Klavieren, Näh⸗ maſchinen u. ſ. w.). Dann iſt natürlich zuerſt die Frage zu entſcheiden, ob der Eigentumsvorbehalt an ſich zuläſſig ſei, was zu bejahen iſt, in zweiter Reihe handelt es ſich aber dann um die eben erörterte Frage. Vgl. oben zu Anm. 4. Vgl. ferner RGeſ v. 16. Mai 1894 betr. die Abzahlungsgeſchäfte RGB S. 450. IV. In viel geringerem Maße, als es bei Fahrniſſen durch LRS 2279 geſchieht, werden dritte Perſonen bei Liegenſchaften durch die Vorſchriften über den Eintrag des Eigentumserwerbs zum Grund⸗ buch geſchützt. Die deutſchrechtliche Auflaſſung, le nantissement, beſtand nur in einzelnen Gebieten des franzöſiſchen Gewohnheitsrechtes. An ihre Stelle ſetzte im Zwiſchenrechte das Geſetz vom 11. Brumaire VII die Transſkription: die Wirkſamkeit des Eigentumserwerbs an Liegen⸗ ſchaften Dritten gegenüber wurde von dem Eintrage dieſes Erwerbs in ein öffentliches Buch abhängig gemacht. Der code civil hat dieſe Transſtription nur für den Erwerb durch Schenkung oder durch Aftererbſchaft vorgeſchrieben, LRS 939 ff., 1069, vgl. noch LRS 2181 ff., 2198. Durch das franzöſiſche Transſkriptionsgeſetz v. 23. März 1855 wurde der Grundbuchseintrag für alle abgeleiteten Erwerbsarten mit Ausnahme der Inteſtaterbfolge vorgeſchrieben; auch Dienſtbarkeiten und Pachtverträge auf längere Zeit wurden für eintrags⸗ bedürftig erklärt. In Baden ſchreibt der§ 25 des 2. EinfEd. von vornherein den Grundbuchseintrag für alle abgeleiteten Erwerbsarten vor. Vgl. LRS 939*, 1002 4, 15834. 16. Hachenburg, LRS 2279 bei N. 1. Frantz, Zur Lehre von der Exe⸗ kutionsintervention, Mannheim 1889 S. 25 u. 30 ff. AM Kahn im Arch. für civ. Praxis 69 S. 409 ff. Vgl. RG v. 17. März 1885 E. 13 S. 298. Zweibrücken v. 17. April 1883 Puch. 19 S. 482 u. v. 12. Febr. 1889 Puch. 21 S. 115. RG v. 6. Nov. 1888 Puch. 19 S. 609, 611. RG v. 6. Mai 1890 Puch. 21 S. 479. Karlsruhe v. 25. Febr. 1892 Bad. Ann. 59 S. 84. Vgl. ferner Seuffert, CPO § 690 N. 1,2. Wilmowskiu. Levy, CPO§ 690 N. 1, 2. Siehe auch oben Anm. 4. 17. ZDr I§ 180 N. 4, 88 205— 208. ZCr I§ 122 N. 16— 24, 88 190— 193. Crome I§ 21 N. 41—50. 18. Beh. I§ 82 S. 253 ff. Stabel, Vortr.§ 30 S. 108 ff. Stabel, Druckb. über das Pfandrecht S. 16—18. Mayer, Vortr. S. 143 ff. Trefurt, Syſtem, S. 127 ff. Muncke, Vortr. S. 170 ff. Bekk, die dingl. Rechte an Liegenſchaften, Karlsruhe 1831. 16 17 18 10 20 158 Sachenrecht: Eigentum.[§ 32 1. 20. Für das badiſche Recht gilt im einzelnen folgendes: 1. Jeder abgeleitete Eigentumserwerb iſt einzutragen, einer⸗ lei, ob die Liegenſchaft durch Rechtsgeſchäft unter Lebenden oder von Todeswegen erworben wurde. Auszunehmen iſt der Erwerb durch Inteſtaterbfolge. Die urſprünglichen Erwerbsarten, insbeſondere die Erſitzung, bedürfen der Eintragung nicht. Die Zugehörden einer Liegenſchaft teilen deren rechtliches Schickſal auch ohne beſonderen Ein⸗ trag. Vgl.§ 28 zu Anm. 8. 2. Das Verfahren wird geregelt durch die Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher, neueſte Faſſung vom 9. Juni 1890. In jeder Gemeinde wird ein Grundbuch und ein Pfandbuch geführt. Buchführende Behörde iſt in den Städten mit Städteordnung der Grund- und Pfandbuchführer, der unter Aufſicht des Stadt⸗ rats ſteht, in anderen Gemeinden der Gemeinderat als Gewähr⸗ und Pfandgericht. Anl.§8 1 ff., 5 ff. Geſ. v. 24. Juni 1874 u. v. 1. Febr. 1888 GWBl. S. 349, 47. Geſ. v. 2. Mai 1896 GWBl. S. 73. Der Eintrag erfolgt auf Antrag der Beteiligten durch Ein⸗ ſchreiben der Vertragsurkunde oder des mündlichen Vertrages in das Grundbuch. Anl.§8§ 65 ff., 53. Die Buchbehörde prüft den Antrag auf ſeine geſetzliche Zuläſſigkeit. Findet ſie Mängel oder Beſchrän⸗ kungen, ſo hat ſie je nach Umſtänden den Eintrag entſprechend zu ge⸗ ſtalten oder ganz zu verweigern, Anl.§§ 64, 54 ff. Unterliegt die Zu⸗ läſſigkeit keinen Bedenken, ſo erteilt die Buchbehörde die Gewähr, d. h. ſie erkennt die Rechtmäßigkeit des Erwerbs an. Anl.§ 66; vgl. auch wegen der Kaufbriefe§§ 76, 77. Die gleich zu erörternden Wirkungen des Eintrags hängen nur vom Eintrag ſelbſt ab, nicht von der Erteilung der Gewähr oder von der Ausfertigung des Kaufbriefes. 3. Die Wirkung des Grundbuchseintrags iſt keine rechtser⸗ zeugende: das badiſche Recht kennt kein vom Erwerbsgeſchäfte los⸗ gelöſtes, ſelbſtändiges Bucheigentum. Die Urſache des Eigentums⸗ überganges bleibt vielmehr ſtets das Erwerbsgeſchäft, und der wahre Eigentümer bleibt Eigentümer, auch wenn er nicht als ſolcher ein⸗ getragen iſt. 19. Beh. I S. 253. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 86, Vortr. S. ff Muncke, Vortr. S. 177 ff. Vgl. noch FeldbereinigungsG Art. 20, 21, BB II S. 19 ff. und Zwangsabtretungs G§§ 44, 77, 78, Bg. S. 647 ff. 20. Beh. I S. 254/255. Stabel, Druckb. S. 17. Muncke, Vortr. S. 174 bis 177. Trefurt S. 128 ff. Bekk S. 98. RG v. 5. Jan. 1883 Bad. Ann. 49 S. 109, Puch. 14 S. 370, K. I S. 476. RG v. 27. April 1880 Puch. 12 S. 199, 206, K. II S. 362. Die Anleitung mit den Nebengeſetzen und Verordnungen ſ. in der amtl. Ausgabe, Karlsruhe 1890; Ergänzungsheft(Muſter) Karlsruhe 1894. § 32 2. 22.] Eigentumserwerb durch Vertrag.(LRS 1138, 2279, 1583 4.) 159 Unter den Parteien iſt ſtets der LRS 1138 maßgebend; auch die allgemeinen Rechtsnachfolger und die Gläubiger des Veräußerers können ſich auf den Mangel des Eintrags nicht berufen. Dritte Erwerber werden nicht, wie bei Fahrniſſen durch LRS 2279, gegen jede Vindikation des Eigenthümers geſchützt, auch nicht gegen die Aufhebung ſeines Erwerbstitels oder des Erwerbstitels eines Rechtsvorgängers, den ſogenannten Widerruf des Eigentums, § 33 II. So kann die Auflöſung eines Kaufes aus LRS 1184 oder die Minderung einer Schenkung auch gegen den dritten Erwerber geltend gemacht werden, einerlei, ob der Erwerb zum Grundbuch ein⸗ getragen war, und welchen Inhalt der Eintrag hatte. Vgl. zu Anm. 5.? Der Eintrag hat vielmehr nur folgende Bedeutung: a) Er iſt formelle Vorausſetzung für die Bewilligung von Pfandverſchreibungen, für die Einleitung des Purgationsverfahrens und für die usucapio libertatis im Falle des LRS 2180. Vgl. LRS 21274, 2181 ff., 2. EinfEd.§ 26. b) Vorbehaltlich des Gegenbeweiſes gilt der eingetragene Eigen⸗ tümer als wirklicher Eigentümer. Vgl.§ 33 zu Anm. 6. c) Die wichtigſte Folge des Eintrags iſt aber die: Hat der Veräußerer einer Liegenſchaft nach deren Veräußerung, aber vor Eintrag des Vertrags zum Grundbuch über die Liegenſchaft durch eine weitere Veräußerung oder Verpfändung verfügt, ſo muß der Erwerber dieſe Verfügung gegen ſich gelten laſſen, wenn nur der Dritte ſeinen Rechtserwerb ſeinerſeits hat eintragen laſſen, LRS 15834,§ 25 des 2. EinfEd. Der erſte Erwerber kann die Liegen⸗ ſchaft alſo nicht vom zweiten Erwerber vindizieren, und die in dieſer Zwiſchenzeit vom Veräußerer bewilligten Pfandrechte gehen den vom Er⸗ werber bewilligten vor. Hierbei, iſt beſtritten, ob der Dritte in gutem Glauben ſein müſſe. Vgl. einerſeits LRS 1141, anderſeits LRS 1071. Bejaht man die Frage, ſo iſt weiter zweifelhaft, ob der gute Glaube des Dritten zur Zeit des Erwerbsvertrags genügt, oder ob er bis zum Grundbuchseintrag oder wenigſtens bis zum Antrag hierauf fortgedauert haben muß. Im übrigen iſt am Grundſatze von LRS 1138 feſtzuhalten. Er⸗ werbstitel iſt ſtets der Vertrag, nicht der Eintrag. Kaufte z. B. ein 21. Beh. I S. 254. Muncke, Vortr. S. 172. Trefurt S. 131 ff. ZDrI § 208 N. 1—5,§ 181 N. 6—10. ZCr I§ 193, insbeſ. N. 20 ff.,§ 122 N. 1, 16 ff.,§ 123 N. 3 ff. Crome I§ 21 N. 40 ff., 47, 50, 64— 69. Karlsruhe v. 10. Nov. 1885 Bad. Ann. 53 S. 21. 22. Guten Glauben verlangen: Karlsruhe v. 24. Febr. 1892 Bad. Ann. 58 S. 209, mit Note der Redaktion, und Brauer, Erl. II S. 374(zu LRS 939). AM Bekk, dingl. Rechte S. 62. Mayer, Vortr. S. 145. Vgl. auch RG v. 17. Nov. 1890 Bad. Ann. 58 S. 53 ff. b0 2 — 160 Sachenrecht: Eigentum.[88 32 2 33 1. Ehegatte vor dem Eheabſchluſſe eine Liegenſchaft, ſo bleibt dieſe Sonder⸗ gut, auch wenn der Kauf erſt nach der Heirat zum Grundbuch ein⸗ getragen wurde. 4. Die Frage, ob auch andere dingliche Rechte des Grundbuchs⸗ eintrags bedürfen, wird bei deren Behandlung erörtert werden. Sie iſt namentlich bei Dienſtbarkeiten von Wichtigkeit. Vgl.§ 37 zu Anm. 2. § 33. Perluſt drs Gigentums, insbrſanderr durch Widerruf. Gigentumsklagen. I. Das Eigentum geht verloren: Dadurch, daß ein Anderer Eigentümer der Sache wird. Dies geſchehen durch abgeleiteten Erwerb, Uebertragung des Eigen⸗ tums, oder aber durch urſprünglichen Erwerb des Anderen, wie durch Erſitzung, Zuwachs, Beſitz nach 2279. Vhgl.§§ 31 u. 32. 2. Schlechthin, alſo ohne daß ein Anderer das Eigentum erwirbt: durch Untergang oder Dereliktion der Sache, dadurch, daß ein wildes Tier ſeine Freiheit wiedererlangt. Vgl.§ 31 zu Anm. 4 u. 5. z. Durch Aufhebung des Erwerbstitels, auf den ſich der Eigentumserwerb gründete: Widerruf des Eigentums. II. Der Widerruf des Eigentums ſoll nach dem Vorgange der meiſten Darſtellungen hier beſonders erörtert werden. 1. Die Gründe des Widerrufs ſind zwiefacher Art: a) Das Eigentum wird widerrufen infolge einer dem Erwerbs⸗ geſchäft innewohnenden auflöſenden Bedingung. Dieſe Bedingung kann eine vertragsmäßige ſein, ſo der bedungene Rückfall bei Schenkungen, LRS 951, die auflöſende Bedingung bei Verträgen aller Art, 1183, das Wiederkaufsrecht, 1659. Sie kann aber auch eine ge⸗ ſetzliche ſein, ſo bei dem Erwerb auf grund der Einweiſung in das Vermögen eines Verſchollenen, LRS 132, bei dem Erwerb der Erb⸗ ſchaft durch einen Erbunwürdigen, 729, bei dem Erwerb von Schenkungen, die der Einwerfung, der Minderung oder dem Widerrufe unterliegen, 865, 920 ff., 953 ff., bei doppelſeitigen Verträgen(ex commissoria tacita), 1184, 1654, 1657. b Das Eigentum wird widerrufen durch Geltendmachung eines 23. Lekt S S. 69 ff., 182. RG v. 17. Okt. 1884 E. 12 S. 305, Puch. 16 S. 37, Bad. Ann. 51 S. 8. Karlsruhe v. 19. Febr. 1884 u. RG v. 17. Okt. 1884 K. II S. 520 und Note. Vgl. von früheren Entſch. Oberh. Jahrb., N. F. 4 S. 24, 11 S. 210 S andererſeits 5 S. 178, 7 S. 326. Zu dieſen Entſch. vgl. aber jetzt das neue UnterpfandsG v. 1890§8 1 u. 15, 17. § 33. Beh. I 88 88, 89. Stabel, Inſt. 88 53, 57. ZDr 6 u. ff.,§ 181 N. 9ff., 8S8 220, 218, 219. ZCr 1 8§6 130, 131, 123 N. 1—12, 88 202, 200, 201. Crome I 8 21 N. 6ff., 64 ff. 1. Beh. I S. 290/291. ZDr I 8§ 220. ZCr I 8§ 202. § 33 2. 3.] Verluſt des Eigentums, Widerruf. Eigentumsklage. 161 Mangels, der die Anfechtbarkeit des Erwerbsgeſchäftes wegen rela⸗ tiver Nichtigkeit oder Verkürzung begründet. Vgl. LRS 1304 ff. 887 ff. 1674 ff. Vom Widerrufe des Eigentums ſind die Fälle wohl zu unter⸗ ſcheiden, wo das Erwerbsgeſchäft überhaupt kein Eigentum über⸗ tragen hat, weil der Rechtsvorgänger ſelbſt nicht Eigentümer war oder aber weil das Erwerbsgeſchäft abſolut nichtig war. 2. Der Widerruf tritt entweder ſchon kraft Geſetzes, ipso iure, ein, oder erſt durch gerichtliche Geltendmachung, ope actionis oder exceptionis. Regelmäßig wirken die vertragsmäßigen Bedingungen ipso iure, die Mängel ope actionis, die geſetzlichen Bedingungen wirken bald in der einen, bald in der anderen Weiſe. Vgl. z. B. die LRS 1183, 952, 960, 1657 und andererſeits 729, 956, 1184, 1304 ff. 3. Der Widerruf wirkt in der Regel ex tunc, d. h. der urſprüng⸗ liche Rechtszuſtand wird ſowohl unter den Parteien als auch Dritten gegenüber wiederhergeſtellt. Vgl. z. B. LRS 729, 865, 929, 952, 954, 963, 1183, 1184, 1664, 1681. Für die Parteien unter ſich ſind zunächſt die beſonderen Regeln ihres Rechtsverhältniſſes maßgebend. Vgl. z. B. 856, 861, 928, 962, 1312, 1673, 1682. Wo dieſe keine Beſtimmung treffen, kommen die Grundſätze über das Verhältnis zwiſchen dem Beſitzer und dem Eigentümer zur Anwendung. Zu beachten iſt, daß für den Fall des Widerrufs die beſondere Beſtimmung des LRS 1155 4 über den Erſatz der Früchte Platz greift. Vgl.§ 31, insbeſondere Der Widerruf ex tunc wirkt auch Dritten gegenüber; doch ſind die Erwerber von Fahrniſſen durch LRS 2279 geſchützt. Bei Liegen⸗ ſchaften kann im geeigneten Falle die Erſitzung den dritten Beſitzer ſchützen. Abſchwächungen der Wirkung gegen Dritte enthalten die LRS 930, 952, 1681 Abſ. 2 und der§ 82 des EGzdRJG. Wegen Verpachtungen vgl. LRS 577 44, 595, 1673 Abſ. 2. Die Klage kann in der Regel direkt gegen den Dritten angeſtellt werden, man mag ſie als rei vindicatio oder als actio in rem Scripta auffaſſen: das iudicium rescissorium kann alſo mit dem iudicium re— scindens verbunden werden. Die Vorausklage gegen den Vertrags⸗ genoſſen iſt nur in LRS 930 vorgeſchrieben; ſie wird aber auch bei der lex comwissoria tacita des LRS 1184 und ihren verſchiedenen An⸗ wendungen zu fordern ſein. 2. Beh. I S. 291. ZDr I 8 196 N.* 1—5, 18. 3C 3. Beh. I S. 292/293, 296. Stabel, Inſt. S. 147/148. Stabel in Oberh. Jahrb. N. F. 10 S. 247 ff. ZDr I 8 196 N. 6—20,§ 181 N. 10, 13. ZCr I Platenius, Grundriß. ſi k O 162 Sachenrecht: Eigentum. S 33— 4. Der Widerruf wirkt ausnahmsweiſe nur ex nune, d. h. gegen Dritte gar nicht, gegen den Vertragsgenoſſen nur in beſchränktem Maße: a) Bei der Rückkehr des Verſchollenen nach endgültiger Einweiſung. LRS 132. Vgl.§ 12 zu Anm. 10. b) Beim Widerruf von Schenkungen wegen Undanks. LRS 955, 958, 1046, vgl.§ 53 zu A. 16. Für die Anfechtung von Rechtshandlungen wegen Ver— kürzung der Gläubiger, actio Pauliana, gelten die beſonderen Be⸗ ſtimmungen des AnfG§8 7 ff., 11 und der KO 88 30— 33. Der Erwerb vom héritier apparent iſt kein Fall des Widerrufs, ſondern iſt Erwerb vom Nichteigentümer. Vgl.§ 47 zu A. 13. III. Von den Eigentumsklagen erwähnt das Landrecht nur ge⸗ legentlich die Zueignungsklage, revendication, z. B. in LRS 930, 1653, 2279. Es wird aber allgemein angenommen, daß dem Eigen⸗ tümer im franzöſiſchen Rechte die rei vindicatio und die actio nega- toria zuſtehen. A. Die Vindikation hat der Eigentümer gegen den Beſitzer, der ihm die Sache vorenthält. 1. Wie ſchon in§ 32 Ziff. III ausgeführt wurde, iſt die Vindi⸗ kation von Fahrniſſen durch LRS 2279 regelmäßig ausgeſchloſſen. Auch die ausnahmsweiſe zuläſſige Klage auf Wiedererlangung abhanden gekommener Sachen wird von manchen nicht als Vindikation, ſon⸗ dern als eine beſondere actio in rem scripta aufgefaßt. 2. Der Kläger hat ſein Eigentum an der vindizierten Sache im Beſtreitungsfalle zu beweiſen. Handelt es ſich um ausnahmsweiſe zu⸗ läſſige Vindikation von Fahrniſſen, ſo genügt nach LRS 2279 der Beweis des früheren Beſitzes des Klägers. Bei Liegenſchaften müßte, ſtreng genommen, der Kläger den Rechtserwerballer ſeiner Rechts⸗ vorgänger beweiſen, ſoweit er ſich nicht auf Erſitzung oder andere urſprüngliche Erwerbsarten berufen kann. Doch wird nach dem in § 259 CPO ausgeſprochenen Grundſatze der freien Beweiswürdi⸗ gung der Richter dem Kläger dieſe probatio diabolica zum Teil er⸗ laſſen können. In Frankreich wird aus Billigkeitsgründen von manchen die actio Publiciana zugelaſſen: man fordert vom Kläger nur den Beweis, daß er ſich früher im Erſitzungsbeſitze gefunden habe, wenn nicht der Beklagte ſich auf dieſelbe Rechtslage berufen kann. 8§ 131 N. 6— 18,§ 123 N. 1, 6. Crome I§ 21 N. 68. RG v. 16. März 1883 Puch. 15 S. 612, K. II S. 190. RG v. 22. April 1887 E. 18 S. 331. 4. Beh. I S. 293/294. ZDr I 8 196 N. 9— 15, 17, 18. ZCr I 8§ 131 N. 18—25. 5. Beh. I S. 294. ZDr I§ 218 im Anf. ZCr I 8§ 200 im Anf.,§ 122 N. 10. Vgl. oben§ 31 zu Anm. 7. § 33 6—8. Verluſt des Eigentums, Widerruf. Eigentumsklage. 163 Für Baden wird auf grund des LRS 1583* und des§ 25 2. EinfEd. folgendes anzunehmen ſein: a) Iſt weder Kläger noch Beklagter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ſo gelten die oben aufgeſtellten Grundſätze: alſo Kläger hat ſein Eigentum anderweitig zu beweiſen. b) Iſt der Kläger als Eigentümer eingetragen, ſo liegt dem Beklagten der Gegenbeweis ob, daß Kläger nicht Eigentümer ſei. c) Iſt der Beklagte eingetragen, ſo kann der Kläger ſich nicht darauf berufen, daß er von denſelben Rechtsvorgängern durch einen älteren Titel Eigentum erworben habe. LRS 15834. Aber er kann auf jede andere Art nachweiſen, daß nicht der Beklagte, ſondern er der wahre Eigentümer ſei, z. B. durch den Beweis, daß der Beklagte aus einem nichtigen Titel erworben hat. Vgl.§ 32 zu A. 21 u. 22. 3. Beklagter iſt, wer dem Eigentümer den Beſitz der Sache vor⸗ enthält. Nach LRS 2230 wird vermutet, daß man in eigenem Namen beſitze. Wer in fremdem Namen zu beſitzen behauptet, hat ſeinen Autor zu nennen. CPO§ 73. Vgl. LRS 1727. Vgl.§ 36 zu A. 5. 4. Der Antrag geht auf Zurückgabe der Sache mit allem Zubehör und Zuwachs. Für das Verhältnis zwiſchen dem Eigen⸗ tümer und dem gutgläubigen und bösgläubigen Beſitzer wegen Erſatz der Früchte und der Verwendungen iſt das zu§ 31 Ziff. IV u. V Geſagte maßgebend. Der bösgläubige Beſitzer haftet auch für Ver⸗ ſchlechterungen der Sache und für vernachläſſigte Früchte. 5. Der Beklagte kann der Vindikation durch die Einrede begegnen, daß ihm ein dem Kläger gegenüber wirkſames— dingliches oder per⸗ ſönliches— Recht auf den Beſitz der Sache zuſtehe. Der Kläger kann eine Sache auch dann nicht vindizieren, wenn er dem Beklagten gegenüber für dieſe Sache gewährleiſtungspflichtig iſt, z. B. als Erbe des beklagtiſchen Rechtsvorgängers: quem de evictione tenet actio, eundem agentem repellit exceptio. LRS 1640 4. Hierbei iſt be⸗ ſonders der Umſtand von Bedeutung, daß die Pflicht, nicht zu ent⸗ währen, eine unteilbare Verbindlichkeit iſt. Ob dem Beklagten allgemein ein Zurückbehaltungsrecht propter debitum cum re coniunctum zu⸗ ſtehe, iſt beſtritten. Vgl.§ 36 zu A. 5. 6 B S Stae nſt S Z 1, 2, 12— 14. ZCr I§ 200 N. 1, 2, 12—14. Mayer, Bad. Ann. 7 S. 162. Stabel, Bl. f. Juſt. u. Verw. I S. 212. Vgl. Karlsruhe v. 1. Dez. 1880 Bad. Ann. 47 S. 85, K. I S. 476. 7. Beh. I S. 294/295. Stabel, Inſt. S. 146. ZDr I§ 218 bei N. 3, II 8 309 N. 3,§ 366 N. 15. ZCr I 8 200 N. 2, II§ 289 N. 2, 3, 8§ 346 N. 15. Mandry§ 30 S. 322 ff. Scherer, Rh. R. II§ 162 S. 19. Seuffert, CPO § 73 N. 1—7. Wilm.⸗Levy, CPO§ 73 N. 1—3. 8. Beh. I S. 295/296. ZDr I§ 218 N. 4— 10. ZCr I§ 200 N. 4— 10. 1* — — 164 Sachenrecht: Eigentum.[§ 33 0— 1. Zu beachten iſt die wichtige Beſtimmung des§ 82 EGzdRG. Wer nämlich im Vollſtreckungsverfahren eine Liegenſchaft er⸗ ſteigert hat, braucht dieſelbe dem dritten Eigentümer nur herauszugeben, wenn dieſer ihm den nach der Verweiſung bezahlten Kaufpreis, die Kaufkoſten, ſowie die notwendigen und die nützlichen Ver⸗ wendungen erſetzt. B. Die actio negatoria gewährt dem Eigentümer Schutz gegen alle anderen Störungen ſeines Rechtes. Von ihr iſt ſchon in der Lehre vom Nachbarrechte die Rede geweſen. Vgl.§ 30 Ziff. II. Hier iſt noch zu bemerken: 1. Dem Kläger, der ſich hier im Beſitze befindet, kommt die Ver⸗ mutung der LRS 544, 2230 zu ſtatten. Er wird vorbehaltlich des Gegenbeweiſes auch als Eigentümer betrachtet. 2. Die Klage iſt gerichtet gegen den Störer des Eigentums, es mag die Störung auf der Behauptung eines Rechtes beruhen oder thatſächlicher Natur ſein. 3. Der Antrag geht auf Feſtſtellung der Freiheit des kläge⸗ riſchen Eigentums und der Nichtberechtigung des Beklagten zu der Störung, auf Unterlaſſung künftiger Eingriffe, Beſeitigung etwaiger rechtswidriger Anlagen und— bei Verſchulden des Beklagten— auf Schadenerſatz. Vgl. CPO 88 231, 773 ff. 4. Aus der für Baden in LRS 544* ausdrücklich ausgeſprochenen Vermutung für die Freiheit des Eigentums folgt, daß der Be⸗ klagte beweispflichtig iſt, wenn er ein das Eigentum beſchränkendes Recht zu haben behauptet. Die Beweislaſt trifft ihn auch dann, wenn 3 er ſich im Beſitze eines ſolchen Rechtes befindet. 9. Beh. I S. 295/296. Stabel, Inſt. S. 147. ZDr 1 8§ 218 N. 3, 11, 8 184 N. 1— 7. Z6Cr I 8 200 N. 3, 11, 8 154 N. 1, II 8 275. Crome 1 8 42 N. 14, II§ 27 N. 3. Näf, Liegenſchaftsvollſtr., S. 164 ff. Karlsruhe v. 20. Jan. 1885 Bad. Ann. 51 S. 258, K. II S. 379. RG v. 9. Febr. 1890 Puch. 21 S. 449. Karlsruhe v. 28. März 1893 Bad. Ann. 60 S. 65. 10. Beh. I S. 296. Frantz, Eigentumsbeſchränkungen S. 155 ff. Stabel, Druckb. vom Beſitz S. 46/47. S. 161 ff. RG v. 11. Nov. 1881 Bad. Ann. 48 S. 167, K. I S. 84. Karlsruhe v. 23. Okt. 1885 Bad. Ann. 52 S. 258. Zu eng iſt die Auffaſſung von Karls⸗ ruhe v. 3. Febr. 1892 Puch. 24 S. 237.— Karlsruhe v. 26. Mai 1893 Bad. Ann. 61 S. 166 ff. RG v. 13. Dez. 1883 E. 11 S. 341, Puch. 15 S. 380. Vgl. auch die Entſch. zu§ 30 Anm. 4 u. 5. Frantz S. 164 ff. Teilw. a. M. Stabel, Inſt. S. 147. § 34 1. 2.] Miteigentum. Zerteiltes Eigentum. 165 3. Beſondere Eigentumsverhältniſſe. § 34. Dus Mlitrigentum und das zertrilte Gigentum. I. Eine Sache ſteht im Miteigentum, wenn mehrere Perſonen zu gedachten, ideellen, Anteilen in gleicher Weiſe an ihr eigen⸗ tumsberechtigt ſind. Jeder Miteigentümer hat volles Eigentum an der Sache, iſt aber durch das gleiche Recht der anderen beſchränkt. Von dieſem Miteigentum im eigentlichen Sinne handelt das Landrecht in LRS 5444, 577 va bs ausdrücklich, während der code civil es nur gelegentlich berührt: LRS 572, 573, 575, 1686— 1688. In einem weiteren Sinne bezeichnet Miteigentum auch die Rechtsgemeinſchaft Mehrerer an einer Geſamtheit von Sachen, die der Miterben, der Ehegatten bei Gütergemeinſchaft, der Geſellſchafter. Ueber dieſe wichtigen Gemeinſchaftsverhältniſſe hat der code(nament— lich bei der Lehre von der Erbteilung) eingehende Vorſchriften gegeben, die ſpäter erörtert werden ſollen. LRS 815 ff., 1476, 1872. Vgl. §8 48, 50. Dieſe Vorſchriften finden im franzöſiſchen wie im badiſchen Rechte nach der herrſchenden Meinung auch auf das Miteigentum im engeren, eigentlichen Sinne Anwendung, ſoweit ſie nicht in den beſonderen Verhältniſſen der Miterben, Ehegatten oder Geſellſchafter ihren Grund haben. Vgl. z. B. LRS 841, 856. Von dem Miteigentum an beſtimmten körperlichen Sachen gelten folgende Grundſätze: 1. Es wird erworben durch Vertrag, Stückvermächtnis, Zuwachs oder Erſitzung: LRS 1044, 1045, 572, 573. 2. Die Anteile der Teilhaber werden nach Köpfen berechnet, ſo⸗ weit ſich nicht aus dem Entſtehungsgrunde etwas anderes ergiebt; z. B. LRS 572, 573. In gleicher Weiſe ſind die Miteigentümer verpflichtet, zu den Erhaltungskoſten beizutragen. Von dieſer Beitragspflicht kann ſich der Miteigentümer durch Verzicht auf ſeinen Anteil befreien. Vgl. LRS 656. 3. Es iſt ſcharf zwiſchen Verfügungen des einzelnen Miteigentümers über die Sache ſelbſt und ſolchen über ſeinen Anteil zu unter⸗ ſcheiden. a) Die Sache ſelbſt kann jeder Miteigentümer ihrer Beſtimmung gemäß gebrauchen, ſoweit hierdurch nicht das gleiche Recht der anderen Teilhaber beeinträchtigt wird. Vgl. LRS 662, 18592. Den Gebrauch § 34. Beh. I§§ 91, 90. Stabel, Inſt.§8 52, 94. ZDr I 8§8 197, 198. ZCr I§8 181, 183. Mayer, Leitf.§§ 68, 67. 1. Beh. I S. 301. Stabel, Inſt. S. 129/130. ZDr I§ 197 N. 1—5. ZCr I§ 181 N. 1—5. Vgl. RG v. 22. Febr. 1889 Puch. 20 S. 265 und aus⸗ führlicher in Puch. 21 S. 138. 2. Beh. I S. 301. ZDr I 8 197 N. 12, 23. ZCr I§ 181 N. 12, 23. 5 Q 166 Sachenrecht: Eigentum.[§ 34 6—. der Sache können die Miteigentümer durch ſogenannte Genußteilung vertragsmäßig regeln. LRS 577 be. Das Recht auf Teilung der Sache ſelbſt wird dadurch nicht beeinflußt. Andere Verfügungen über die Sache ſelbſt, insbeſondere Veräußerungen, Verpfändungen oder Beſtellung von Dienſtbarkeiten, kann der Miteigentümer nur mit Zuſtimmung aller anderen Teil⸗ haber oder als deren Beauftragter oder Geſchäftsführer treffen. LRS 577 bb u. va. In anderen Fällen erlangt ſeine Verfügung nur dann Gültigkeit, wenn er bei der Teilung Alleineigentümer der Sache wird: LRS 883, rückwirkende Kraft der Teilung. In⸗ deſſen werden die Verfügungen, z. B. Pfandbeſtellungen, die alle Teil⸗ haber über die Sache getroffen haben, auch in dieſem Falle der Ver⸗ fügung des Einzelnen vorgehen. p) Ueber ſeinen Anteil kann dagegen der Miteigentümer völlig frei verfügen; insbeſondere haben die anderen Teilhaber kein Loſungs⸗ oder Einſtandsrecht, wie die Miterben. LRS 577 vt. Geſ. v. 21. Juli 1839. Vgl. LRS 841. Die Gläubiger des Miteigentümers können jedenfalls ſein Recht auf Teilung nach LRS 1166 ausüben. Auch die Pfändung dieſes Anſpruchs auf Teilung wird nach CPO§ 754 zuläſſig ſein. Doch iſt bei dem Miteigentum an Liegenſchaften die An⸗ wendbarkeit von§ 754 CPO beſtritten. Ferner iſt ſtreitig, ob LRS 2205, der die Zwangsverſteigerung von Erbſchafts liegenſchaften vor der Teilung unterſagt, auch auf das eigentliche Miteigentum Anwendung finde. Vgl.§ 48 zu A. 4. c) Daraus, daß der Miteigentümer über die Sache ſelbſt nicht allein verfügen kann, wird allgemein gefolgert, daß ihm auch die rei vindi— catio nicht zuſtehe, und zwar weder gegen einen anderen Teilhaber, noch gegen einen Dritten. Damit iſt aber der Miteigentümer nicht recht⸗ los gemacht; er kann vielmehr durch die Klage auf Feſtſtellung ſeines Miteigentums, eventuell auch auf Feſtſtellung der Nicht⸗ berechtigung des Gegners, ſein Recht gegen Eingriffe der Teilhaber und dritter Perſonen ſchützen. CPO 8§ 231. 4. Jeder Miteigentümer hat das unverzichtbare und unver⸗ 3. Beh. I S. 302, 303. ZDr I§ 197 N. 11—14, insbeſ. N. 11, 11*, u. N. 25, 28. Z6Cr I 8 181 W RG v. 20. März 1894 Puch. 25 S. 463, Bad. Ann. 61 S. 12. Karlsruhe v. 9. Dez. 1893 Bad. Ann. 60 S. 257. Vgl. Anm. 6. 4. Vgl. einerſeits ZDr I§ 197 N. 6, 7, 9, 10. 10. Andererſeits Beh. I S. 301. Näf, Liegenſchaftsvollſtr., S. 52/53. Karls⸗ ruhe v. 27. Juni 1888 Bad. Ann. 55 S. 149 ff. u. RG v. 11. Dez. 1888 ebenda. Vgl. LG Mosbach, Konſtanz, Mannheim, Bad. Ann. 53 S. 215 ff. Betzinger⸗ Gaupp S. 62. Vgl. LG Freiburg, Bad. Ann. 59 S. 124. 5. 3Dr 1 8 197 N. 8. Z6r I 8§ 181 N. 8. RG v. 21. Okt. 1884 E. 12 S. 339, K. II S. 62. —̃— § 34 6—. Miteigentum. Zerteiltes Eigentum. 167 jährbare Recht auf Teilung; doch iſt es zuläſſig, die Teilung für die nächſten fünf Jahre durch Vertrag auszuſchließen. LRS 815, 577 b6, 2241*. Sachen, die nicht füglich geteilt werden können, werden verſteigert. LRS 577 be, 1686— 1688, 827 4. Vgl.§ 29 zu A. 9. Ueberhaupt ausgeſchloſſen iſt die Teilung von Sachen, die gemein⸗ ſchaftliche Zugehörden von Liegenſchaften verſchiedener Eigentümer ſind, z. B. eine gemeinſchaftliche Treppe, Einfahrt, Scheidemauer u. dgl. Die Teilung richtet ſich nach den Vorſchriften über die Erbteilung, ſoweit dieſe nicht ſpeziell erbrechtlicher Natur ſind: insbeſondere gilt auch hier der wichtige Satz von der rückwirkenden Kraft der Teilung. LRS 883. Vgl.§ 50 zu A. 6— 10. II. Bei dem zerteilten Eigentum haben die einzelnen Mitberech⸗ tigten nicht gleiche Befugniſſe, wie dies beim Miteigentum der Fall iſt, ſondern hier ſind ihre Befugniſſe der Art nach verſchieden: das Eigen⸗ tum iſt in ein nutzbares Eigentum, dominium utile, und in ein Obereigentum, Grundeigentum, dominium directum, geſpalten. Der Begriff des zerteilten Eigentums wird von der heute herrſchen⸗ den Anſicht nicht mehr als berechtigt anerkannt. Seine Haupt⸗ anwendungsfälle, die Feudalrechte, wurden in Frankreich durch das Zwiſchenrecht beſeitigt. Der code civil kennt kein zerteiltes Eigentum.? Dagegen hat das badiſche Landrecht dieſen Begriff in den LRS 544, 577 aff. verwertet; doch hat auch hier das zerteilte Eigentum einen großen Teil ſeiner praktiſchen Bedeutung verloren. Die Haupt⸗ fälle des zerteilten Eigentums waren das eigentliche Lehen und der Erbbeſtand oder das Erblehen(Bauernlehen), das der römiſchen Emphyteuſe entſpricht. Dieſe beiden Rechtsverhältniſſe unterliegen aber heute der Ablöſung, Allodifikation, und ihre Neubegründung iſt unter⸗ ſagt. Geſ. v. 21. April 1849, die Ablöſung der Erb⸗ und Schupf⸗ lehen betr. RBl. S. 221, insbeſondere§ 14, u. Geſ. v. 9. Aug. 1862, die Aufhebung des Lehensverbandes betr. Bg. S. 595, insbeſondere § 10. Vgl. auch Geſ. v. 19. April 1856 über die Rechtsverhältniſſe abgelöſter Lehen. Da nun aber alle anderen Feudalrechte durch das Geſ. v. 10. April 1848, die Aufhebung der Feudalrechte betr. Bg. S. 164, aufgehoben worden ſind, ſo iſt weiter anzunehmen, daß außer bei den Lehen und Erbbeſtänden ein Nutzeigentum überhaupt nicht mehr vorkommen kann. 6. Beh. I S. 303. ZDr I§ 197 N. 15— 30“, insbeſ. N. 22— 23. ZCr I8 181 N. 15— 30*, insbeſ. N. 22— 23*. Karlsruhe v. 23. April 1880 Puch. 12 S. 224, Bad. Ann. 46 S. 198. Karlsruhe v. 8. Mai 1883 Bad. Ann. 49 S. 342, K. I S. 629. 7. Beh. I S. 303. ZDr I§ 197 N. 24— 30*, insbeſ. N. 27. ZCr 1 8 181 N. 24— 30*, insbeſ. N. 27. Karlsruhe v. 22. Mai 1882 Puch. 14 S. 49, K. I S. 178. AM Stabel, Inſt.§ 94 S. 242 ff. S — 10 168 Sachenrecht: Eigentum.[§ 34 o. 10. Das zerteilte Eigentum iſt alſo nur noch von praktiſcher Bedeutung bei den vor Erlaß der Allodifikationsgeſetze bereits entſtandenen und ſeither nicht abgelöſten Lehen und Erbbeſtänden. Der Erbbeſtand iſt durch die LRS 1831 va—bl geregelt, von dem eigentlichen Lehen handelt das 5. KonſtEd. v. 12. Aug. 1807, Lehenedikt, Bg. S. 580 ff. Die Hauptgrundſätze vom zerteilten Eigentum ſind kurz folgende: 1. Der Nutzeigentümer hat eine ähnliche, aber freiere Stellung, wie der Nutznießer. Seine Rechte und Pflichten ſind unter Ver⸗ weiſung auf die entſprechenden Beſtimmungen von der Nutznießung in den LRS 577 a— an näher geregelt. Abweichende Verträge ſind zu⸗ läſſig. LRS 577 4r. 2. Die Rechte des Grundeigentümers ſind dem entſprechend be⸗ ſchränkt. Er hat die i des Heimfalls und kann ſich dem Miß⸗ brauche der Sache widerſetzen. Vgl. LRS 544, 577 à«, 1831 be, bt. bk. 3. Das Nutzeigentum endigt in der Weiſe, daß der Grund⸗ eigentümer wieder voller Eigentümer wird: a) Durch den Heimfall, wenn der Nutzeigentümer ſtirbt, ohne berechtigte Erben zu hinterlaſſen. LRS 577 20, vgl. ap, 1831 bb⸗ be, bd. Lehenedikt§ 33 b) Durch Heimſchlagung, d. h. Verzicht des Nutzeigentümers. edi c) Durch gerichtliche Aufhebung in den geſetzlich beſtimmten Fällen. LRS 1831 bt. Lehenedikt§ 33. 4. Bei der Ablöſung, Allodiftkation, des zerteilten Eigentums wird dagegen der Nutzeigentümer voller Eigentümer; der Grund⸗ eigentümer hat lediglich Anſpruch auf Zahlung der Ablöſungsſumme. Vgl. i Allodifikationsgeſetze bei Anm. 9. Bei allen Rechtsſtreitigkeiten iſt zu beachten, daß das Landrecht di des Eigentums vermutet, und daß im Zweifel nur die Belaſtung mit einem dinglichen Rechte und noch kein zerteiltes Eigen⸗ tum anzunehmen iſt. LRS 544 b. 2. P S. 297 Mayev, Leitf. S. 106. Brauer, Erl III S 632 Vgl. noch Muncke, Vortr., S. 139 ff. und Trefurt, Syſtem, S. 94 ff. srr r ohne Datum Bad. Ann. 51 S. 161 u. v. 2. März 1880 Bad. Ann. 47 Beh. I S. 297—300. Mayer, Leitf. S. 107/108. Muncke S. 141— 150. efnt S 97 06 „26 12 5 Dr § 35 1. 2.] Stammgut. Bergwerkseigentum. Schrifteigentum. 169 § 35. Dus Btummgut uder Tumilienrigentum, dus Bergwmerksrigentum und dus Bchrifteigentum. I. Während die Aftererbſetzung, das Fideikommiß, regelmäßig verboten iſt, LRS 896, läßt das Landrecht in LRS 577 eaev ein Familienfideikommiß in der Form des Stammgutes zu. Das Stammgut iſt liegenſchaftliches Vermögen— Eigentum oder Lehen—, das zur Erhaltung eines Namens und Stammes ausgeſchieden iſt. LRS 577 ca. Es bildet eine vom übrigen Ver⸗ mögen des Inhabers, dem Landerbe, getrennte Vermögensmaſſe, die ihre beſonderen Schulden hat, die Stammgutsſchulden. Ba Ziff 5 § 45. Es iſt nur beſchränkt veräußerlich, vererbt ſich nach beſonderen Regeln und iſt mit beſonderen geſetzlichen Laſten beſchwert. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundſätze. LRS 577 ee er. 1. Vorausſetzungen der Stammgutseigenſchaft: Das Stamm⸗ gut muß in die Landtafel(Grundbuch) als ſolches eingetragen ſein. Einführung des Landrechts vorhandenen Stammgüter bleiben beſtehen. Neue Stammgüter können nur von Adeligen und mit Genehmigung des Landesherrn errichtet werden. LRS 577ee. 6. KonſtEd.§ 22, Bg. S. 614. Dabei muß das Stammgut ein Mindeſtmaß haben und darf ein Höchſtmaß nicht überſchreiten: Bei den Gütern von Adeligen aus dem Ritterſtande muß ſich der Rein⸗ ertrag auf 4000 bis 8000 Gulden, bei denen von Angehörigen des Herren⸗ ſtandes auf 15 000 bis 30 000 Gulden belaufen. LRS 577 e4. 6. Konſt⸗ Ed.§ 214, Bg. S. 612. Von dieſer Beſchränkung im Maße ſind aus⸗ genommen Familienlehen, die bei der Allodifikation in Stammgut umgewandelt worden ſind. Geſ. v. 19. April 1856 Art. 2. Bg. S. 594. 2. Stammgutsvermögen kann nur dann gültig veräußert werden, § 35. Stammgut: Beh. I§ 92. Trefurt, Syſtem, S. 106 ff. Muncke, Vortr., S. 206 ff. Mayer, Leitf.§§ 69, 70. Scherer, Rh. R. II§8 276—282 S. 469 ff. Bergwerkseigentum: Beh. I§ 93*, II 88 222, 230*. Scherer, Rh. R. II 88 246—258 S. 365 ff.(franz. u. rhein. Bergrecht). Sch rifteigentum: Beh. 15 93. Mayer, Leitf. S 71. Trefurt, Syſtem, S. 123 ff. ZDr 1§ 193. ZCr I 8 101 N. 8— 10. Scherer, Rh. R. 1 88 105— 121 S. 469 ff. Mandry S8 52, 53. Kohler, das Autorrecht, Jena 1880. Kloſtermann, das Urheber⸗ recht an Schriftwerken u. ſ. w, Berlin 1876. Coſack, Lehrb. des Handelsrechts, 3. Aufl., Stuttgart 1895,§ 64. 1. Beh. I S. 304, 305. Scherer Rh. R. II S. 469— 474. Trefurt S. 106 bis 111. Muncke S. 206, 207. Mayer, Leitf.§ 69 S. 109. RG v. 8. April 1885 Bad. Ann. 51 S. 196. RG v. 13. März 1896 IW S. 294 N. 73—76. 2. Beh. I S. 304. Scherer, Rh. R. II S. 475 ff. Trefurt S. 111/112. Muncke S. 207. Mayer, Leitf. S. 109. Die einzelnen Edikte über die verſchiedenen Standesherrſchaften und Grundherrſchaften ſiehe bei Bingner S. 576—580 und Beh. I S. 304. 170 Sachenrecht: Eigentum. 6 3 äußerung des Stammgutes ſelbſt oder eines Hauptſtücks iſt außerdem Erlaubnis des Landesherrn erforderlich. Die anderen Stammguts⸗ berechtigten haben hierbei beratende Stimme. LRS 577 e1 es. Ihr früheres Loſungsrecht iſt aufgehoben. Geſ. v. 21. Juli 1839. Bg. S. 394. 3. Die Erbfolge in das Stammgut unterliegt folgenden Grund⸗ ſätzen: a) Vererbung durch Teſtament iſt ausgeſchloſſen. LRS 577 0. b) Erbberechtigt ſind nur die ehelichen(und legitimierten) männ⸗ lichen Nachkommen: Frauen, adoptierte und uneheliche Kinder ſind aus⸗ e c) Sind mehrere männliche Nachkommen da, ſo erben ſie alle, wenn das Stammgut groß genug iſt, um jedem das erforderliche Mindeſteinkommen abzuwerfen, oder aber ſo lange ſie in ungeteilter Ge⸗ meinſchaft bleiben wollen. LRS 577 e1. Iſt das Stammgut durch Familienverträge für unteilbar erklärt, oder würde es durch die Teilung unter das Mindeſtmaß kommen, ſo iſt zu unterſcheiden: Bei dem Herrenſtande gilt Erſtgeburtserbfolge, Primogenitur, bei dem Ritterſtande und bei allen Lehen dagegen Vorzugserbrecht, Majorat, falls hier nicht Familienverträge Primogenitur oder Alters⸗ erbe, Seniorat, feſtſetzen. LRS 577 em, vgl. Lehenedikt§ 28. d) Die Erbfolge in das Stammgut iſt von der in das Land⸗ erbe ganz unabhängig: Der Stammerbe erbt ex pacto et provi- 4 dentia maiorum. 577 61. 4. Das Stammgut iſt belaſtet mit der Abfertigung der von der Erbfolge ausgeſchloſſenen Söhne und Töchter und der Witwe des Vorgängers. LRS 577 ep. a) Söhne und Töchter haben Anſpruch auf ſtandesgemäße Er⸗ ziehung und Ernährung, ſowie auf eine Ausſtattung bei ihrer ſelbſtändigen Niederlaſſung oder bei ihrer Heirat. Töchter gelten als durch die Heirat endgültig verſorgt. Dabei wird das eigene Vermögen mit in Rechnung gezogen, und es darf der Reinertrag des Stammgutes nur zu einem Drittel belaſtet werden. b) Die Wittwe hat Anſpruch auf Ergänzung ihres Wittums bis zu dem ihr nach den LRS 1535*, 1570 b, 738 4, 7454 zukommen⸗ den Betrage. Der Reinertrag des Stammgutes darf hier bis zur Hälfte belaſtet werden. Streitigkeiten über die Abfertigung werden nach erfolgloſer Ver⸗ —— S —— 3. Beh. I S. 305/306. Scherer II S. 481 ff. Trefurt S. 113—115. Muncke S. 207/208. Mayer S. 110. 4. Beh. I S. 306,/307. Scherer II S. 483 ff. Trefurt S. 115 ff. Muncke S. 209 ff. Mayer S. 110/111. § 35 5—. Stammgut. Bergwerkseigentum. Schrifteigentum. 1 mittelung des Landesherrn im Rechtswege entſchieden Vgl. LRS 577 0v. Lehenedikt§§ 30, 31 b«. Geſ. über die ehel. Vermögensverh. des Adels⸗ 5 25 Nob, Art. 2. Bg. S. 128. 5. Außer dieſen Laſten haften die Stammgutsſchulden auf dem Stammgute. Ihnen allen iſt gemeinſam, daß ſie nur aus dem Ertrage des Gutes beigetrieben werden können, ſo lange das Stammgut die ge— ſetzlich vorgeſchriebene Größe hat. Das Uebermaß kann auf Antrag der Gläubiger abgetrennt und zu ihrer Befriedigung ver⸗ wendet werden. Stammgut unter dem Mindeſtmaße kann auf ihren Antrag aufgelöſt werden. LRS 577 4. Die Stammgutsſchulden ſind folgende: a) Die vom Stammgutsbegründer herrührenden Schulden. LRS 577en. b) Die zur Erhaltung des Stammgutes oder zur Abfertigung gemachten Schulden. LRS 577 4. c) Schulden, für die das Stammgut mit Genehmigung des Landes⸗ herrn verpfändet worden iſt. LRS 577 ei. d) Beſtimmte Forderungen bei Konkurs über das Landerbe des letzten Beſitzers. Vgl. LRS 577er in Faſſung des§ 20 EGzdRJG. 6. Das Stammgut verliert ſeine Eigenſchaft: a) Durch ordnungsmäßige Veräußerung. LRS 577 e8 et es. b) Auf Antrag der Gläubiger durch Auflöſung oder Ablöſung des Ueberſchuſſes. LRS 577 04. c) Durch Beſchluß der Erbberechtigten mit landesherrlicher Genehmigung. LRS 577 8 cb. d) Durch Ausſterben des Mannesſtammes. Die früher aus⸗ geſchloſſenen weiblichen Verwandten mit ihren Nachkommen, Regre— dientenerbinnen, werden neben den zur Zeit des Anfalls vorhandenen weiblichen Erben, Erbtöchtern, berückſichtigt, wenn ihr Ausſchluß noch innerhalb der letzten 30 Jahre erfolgte. Die Erbſchaft wird alſo be⸗ handelt, als ob ſie 30 Jahre früher eröffnet worden wäre. Im übrigen gilt das gemeine Erbrecht, insbeſondere auch für die Schuldenhaftung. LRS 577. II. Das Bergwerkseigentum iſt das Recht, aus einem beſtimm⸗ ten Grundſtücke(Felde) beſtimmte Mineralien ausſchließlich zu gewinnen. Der Begriff iſt durch die neueren Berggeſetze eingeführt. 5. Beh. I S. 307/308. Trefurt S. 119 ff. Muncke S. 208/209. Mayer S. 111/112. 6. Beh. I S. 305, 306. Scherer II S. 481 ff. Trefurt S. 119, 122, vgl. S. 112, 115. Muncke S. 209. Mayer S. 112. Vgl. auch RGv. 8. Juni 1894 Puch. 25 S. 38 ff. 7. Beh. I S. 308/309. Scherer II S. 483. Trefurt S. 123. Muncke S. 211. Mayer S. 112. RG v. 6. Mai 1890 Puch. 21 S. 400 ff. — 172 Sachenrecht: Eigentum.[§ 35 6. 9. In Frankreich iſt das Bergrecht hauptſächlich durch das Geſ. v. 21. April In Baden galt früher das gemeinrechtliche Bergregal. Vgl. 7. KonſtEd.§ 27, Bg. S. 114, und die Bg. S. 578 citierten Beme über die Bergrechte der Standesherren. Heute gilt in Baden das BergG v. 22. Juni 1890. GWBl. S. 447 ff. Dieſes Geſetz ſtimmt im weſentlichen mit dem preußiſchen, dem bayeri⸗ ſchen, dem heſſiſchen und dem elſaß⸗lothringiſchen Berggeſetze überein, die alle Weiterbildungen des franzöſiſchen Geſetzes von 1810 ſind. Die wichtigſten Grundſätze des badiſchen Berggeſetzes ſind folgende: 1. Der Bergwerkseigentümer hat das ausſchließliche Recht auf Gewinnung der im Geſetze bezeichneten Mineralien; das Recht des Grundeigentümers iſt hierdurch entſprechend beſchränkt. Berg G § 1. Es gilt der Grundſatz der Bergbaufreiheit, d. h. jedermann kann unter den geſetzlichen Bedingungen das Zeitneieritn er⸗ werben,§ 4. Das Bergwerkseigentum iſt eine unbewegliche Sache, unterliegt insbeſondere den für Grundſtücke geltenden Vorſchriften über die Eintragung zum Grund— und Pfandbuch⸗ die Veräußerung, die Ver⸗ pfändung und die Vollſtreckung,§§ 42— 44. Wegen der Nebenrechte des Bergwerkseigentümers vgl. die§8 45— 54, wegen der Zuſammen⸗ legung, der Teilung und des Austauſches von Bergwerken die§§ 55 bis 59. Die Ausbeutung von Salzlagern und Soolquellen eibt in der Regel dem Staate vorbehalten,§8§ 2, 3. 2. Das Bergwerkseigentum wird erworben durch Verleihung ſeitens der Bergbehörde. Der Verleihung hat das Muthen und in der Regel das Schürfen vorauszugehen. a) Jedermann darf ſchürfen, d. h. Bergmineralien aufſuchen, S 4. An beſtimmten Plätzen iſt das Schürfen nicht oder nur beſchränkt zu⸗ läſſig, S8 5, 6. Der Eigentümer muß um Erlaubnis gefragt werden, darf dieſe aber nicht ohne geſetzlichen Grund verweigern; er kann vollen 8. 3Dr ſ 8 16 6 8 170 2 6 36r 2 8 D6 6 6 Beh 8 93 für d das frühere Recht: 2 Auft.§ 82 S. 292 und Mayer S. 105. Scherer II S. 371. Vgl. beſ. die ausführliche Darſtellung von Scherer II S. 365 ff. Dieſe iſt auch für Baden bedeutſam, obwohl das bad. Geſetz damals noch nicht erlaſſen war.— Preuß. Berg G v. 24. Juni 1865, bayer. v. 20. März 1869, elſ.⸗lothr. v. 16. Dez. 1873, heſſ. v. 28. Jan. 1876.— In der amtl. Ausgabe des bad. Berggeſetzes, Karlsruhe 1892, finden ſich die bad. Vollzugsvorſchriften: Landesh. VO v. 22. Dez. 1890, das Inkrafttreten des Berggeſetzes betr. Landesh. VO vom gleichen Datum, die Einrichtung und Zuſtändigkeit der Bergbehörden betr. VO v. 31. Dez. 1890, das Verfahren in Bergſachen betr. VO v. 3. Jan. 1891, den Schutz der Mineral⸗ und Thermalquellen betr. Bergpol VO v. 20. Juni 1891 u. VO v. 21. Juli 1891, die Führung der Grund—- und Pfandbücher hin— ſichtlich des Bergwerkseigentums betr. B 380 ff., 382 ff. § 35 10. 1.] Stammgut. Bergwerkseigentum. Schrifteigentum. 173 Erſatz des Schadens und Sicherheitsleiſtung hierfür fordern,§§ 7—9, vgl.§8 118— 120, 122 ff. Ueber Streitigkeiten entſcheidet die Berg⸗ behörde, vorbehaltlich des Rechtsweges,§§ 10, 11, vgl. auch§8 12, 13 1340 b) Wer Bergmineralien gefunden hat und ein Bergwerk unter⸗ nehmen will, hat zu muthen, d. h. bei der Bergbehörde um Verleihung des Bergwerkseigentums nachzuſuchen,§ 14. Für die Muthung iſt eine beſtimmte Form vorgeſchrieben,§§ 15— 16, 19—22. Materielle Vorausſetzung ihrer Gültigkeit iſt die Fündigkeit des Minerals, d. h. das amtlich nachgewieſene Vorkommen von Bergmineral in einer Menge, die den Bergbau überhaupt möglich macht,§ 17. c) Die ordnungsmäßige Muthung giebt dem Muther den Anſpruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums an dem von ihm bezeichneten Felde, das bis zu 200 ha umfaſſen darf,§§ 24, 28. Wer Mineral er⸗ ſchürft oder auf eigenem Boden zufällig gefunden hat, geht den nach dem Funde eingekommenen Muthungen vor, wenn er binnen einer Woche nach dem Funde muthet. Im übrigen entſcheidet die Priorität der Muthung, 88 25, 26. Der Anſpruch des Muthers kann auf dem Rechts⸗ wege nicht gegen die Bergbehörde, ſondern nur gegen Dritte geltend gemacht werden, die ein beſſeres Recht zu haben behaupten,§ 24. Ob dieſer Anſpruch dinglicher oder perſönlicher Natur ſei, iſt beſtritten. Wegen des Verleihungsverfahrens vgl.§§ 27—39. 3. Da der Bergbau meiſt ein größeres Kapital verlangt, iſt eine Mehrheit von Unternehmern die Regel. Das Geſetz hat eine eigene Vereinsform für den Bergbau durch mehrere Unternehmer eingeführt: die Gewerkſchaft. Dieſe iſt juriſtiſche Perſon und wird durch ein beſonderes Organ, den Repräſentanten oder den Grubenvorſtand, vertreten,§8§ 80, 83, 99 ff. Die einzelnen Teilnehmer oder Gewerken haben ſelbſt kein Miteigentum, ſondern nur gewerkſchaftliche Anteile an dem Vermögen der Gewerkſchaft, die ſogenannten Kuxe. Dieſe Kuxe gelten rechtlich als bewegliche Sachen,§ 87. Nach dem Verhältnis ihrer Kuxe nehmen die Gewerken am Gewinn und Verluſt teil. Vgl. im einzelnen die§§ 80— 114. 4. Das Verhältnis zwiſchen dem Bergbautreibenden und dem Grundeigentümer iſt, wie folgt, geregelt: Für den Erwerb des Bergwerkseigentums als ſolchen hat der Bergbautreibende keine Vergütung zu leiſten: dem Grundeigentümer wird alſo die Benutzung des unterirdiſchen Teiles ſeines Grundſtückes ohne Erſatz entzogen. Anders, wenn der Bergbautreibende auch Teile der 10. Beh. I S. 311— 313. Scherer II S. 385— 391. RG V. CivSen. v. 14. April 1888 E. 21 S. 225 ff.(Preußen). 11. Beh. I S. 316, II 8§ 230 S. 296 ff. Scherer II S. 396— 402. 10 11 = — ——— ——— 1 0 65 + Oi 174 Sachenrecht: Eigentum.[§ 35 12— 6. Oberfläche für ſich in Anſpruch nimmt, oder wenn er den Eigentümer in deſſen Benutzung des Grundſtückes ſtört. a) Braucht der Bergbautreibende Teile der Grundſtücksober⸗ fläche zu Anlagen, die mit ſeinem Betriebe in irgend welchem Zu⸗ ſammenhange ſtehen, wie zu Gebäuden, Niederlageplätzen u. dgl., ſo muß ihm der Grundeigentümer auch dieſe Benutzung der Oberfläche regelmäßig überlaſſen, aber nur gegen volle Entſchädigung, 8§8 54, 115, 116, 117. In den Fällen der§8 118— 120 kann der Grund⸗ eigentümer ſeinerſeits fordern, daß der Bergbautreibende das Grundſtück zu Eigentum übernehme. Das Verfahren iſt im Streitfalle ein Zwangsabtretungsverfahren mit beſonderen Beſtimmungen; ſo ent⸗ ſcheidet die Verwaltungsbehörde hier auch über die Höhe der Ent⸗ ſchädigung, allerdings vorbehaltlich des Rechtsweges. 8§8 122 bis 129. Vgl. oben§ 30 zu Anm. 9. p) Der Bergbautreibende hat aber auch dem Grundeigentümer allen Schaden zu erſetzen, den dieſer in ſeiner Benutzung des Grundſtücks durch den Bergbau erleidet, z. B. durch Erſchütterung, Abſchneiden von Waſſeradern u. dgl. Dabei iſt gleichgültig, ob den Bergbautreibenden ein Verſchulden trifft.§§ 130, 131. Dagegen ſchließt im Falle des § 132 eigenes Verſchulden des Grundeigentümers den Erſatzanſpruch aus. Der Anſpruch verjährt ſchon in 3 Jahren,§ 133. Der Schürfer und der Muther ſind ebenfalls für den von ihnen verurſachten Schaden erſatzpflichtig,§ 134, vgl. auch noch§§ 135, 136. 5. Das Bergwerkseigentum kann wegen Nichtbetriebs von der Berg⸗ behörde entzogen werden,§§ 60, 137. Für dieſe Entziehung und für den Verzicht ſind in den§§ 138—142 beſondere Vorſchriften gegeben. 6. Das Berggeſetz regelt noch weiter den Betrieb und die Ver⸗ waltung des Bergwerks, 8§§ 60— 73, die Rechtsverhältniſſe der Bergleute,§§ 74— 79, die Stellung der Bergbehörde,§8 144— 146 und die Bergpolizei,§§ 147—158. Vgl. auch die in Anm. 8 citierten badiſchen Verordnungen. III. Unter Schrifteigentum verſteht das badiſche Landrecht das Recht des Verfaſſers eines Schriftwerkes auf dieſes ſelbſt und auf deſſen ausſchließliche Vervielfältigung. LRS 577 4. In der früheren Theorie faßte man das Schrifteigentum mit anderen ähnlichen Rechten des Ur⸗ hebers auf Schutz ſeiner geiſtigen Arbeit als geiſtiges Eigentum zu⸗ ſammen. Vgl. RVerf. Art. 4 Ziff. 6. Die Reichsgeſetzgebung B0 U 0 15. Beh. II 314/315. Scherer II S. 394— 396, 382. 315. Scherer II S. 391— 394, 382. 315/316. Scherer II S. 402 ff. 222 S. 267. Scherer II S. 371 ff., 376— 377, 406/407. o9h 0 § 35 16. 17. Stammgut. Bergwerkseigentum. Schrifteigentum. 175 dagegen gebraucht in Uebereinſtimmung mit der neueren Lehre die Be⸗ zeichnung Urheberrecht. Sie hat das Urheberrecht, ſowie die ver— wandten Gebiete des Marken⸗ und Firmenrechts für Deutſchland ein— heitlich geregelt. Auch beſtehen zahlreiche Staatsverträge mit anderen Ländern über Schutz dieſer Rechte. Das Reichsrecht erklärt das Urheberrecht an Schriftwerken aus⸗ drücklich für vererblich und veräußerlich, Geſ. v. 11. Juni 1870 § 3, dagegen berührt es dieſe Uebertragung ſelbſt, insbeſondere deren wichtigſte Form, den Verlagsvertrag, nur gelegentlich und ohne die Ab⸗ ſicht erſchöpfender Regelung. Deshalb ſind die Beſtimmungen des badi— ſchen Landrechts über den Verlagsvertrag in LRS 57744 a4 u. ae in Kraft geblieben, während ſeine übrigen Vorſchriften durch das Reichs⸗ recht erſetzt worden ſind. Hier wird nur vom Verlagsvertrage und Verlagsrechte kurz die Rede ſein, wegen des Urheberrechtes wird auf die zahlreichen ſelbſt⸗ ſtändigen Bearbeitungen verwieſen. 1. Durch den Verlagsvertrag überträgt der Urheber eines Schriftwerkes dem Verleger das Recht zur Verwertung durch Veröffent⸗ lichung, der Verleger übernimmt die Pflicht, das Werk zu veröffent⸗ lichen und das Honorar zu zahlen, wenn ein ſolches bedungen wurde. Das Landrecht erklärt die Hingabe eines Werkes in fremden Ver⸗ lag ausdrücklich nur für eine Beſchränkung, nicht für eine vollſtändige Abtretung des Urheberrechts. Die Veröffentlichung eines Werkes im Selbſtverlag läßt das Urheberrecht gänzlich unberührt. LRS 57744. 2. Die reichsgeſetzlichen Beſtimmungen über den Verlags⸗ vertrag ſind nur folgende: a) Der gewerbsmäßige Verlag(auch der Selbſtverlag) iſt ein 16. Vgl. die Reichsgeſetze über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, muſikal. Kompoſitionen und dramat. Werken v. 11. Juni 1870, Bad. JG II S. 386, an Werken der bildenden Künſte v. 9. Jan. 1876, ebenda S. 429, an Photographien v. 10. Jan. 1876, S. 439, an Muſtern und Modellen v. 11. Jan. 1876, S. 442. Ferner das PatentG v. 25. Mai 1877, S. 457, jetzt abgeändert durch Geſ. v. 7. April 1891 RGBl. S. 79, das MarkenſchutzG v. 20. Nov. 1874, Bad. JG II S. 417 und das Geſ. über den Schutz von Gebrauchsmuſtern v. 1. Juni 1891 RGBl. S. 290 ff., Geſ. betr. den Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 RGBl. S. 441, endlich wegen des Firmenrechts HGB A. 15—27.— Von Staatsverträgen ſei hier nur der internationale Verband zum Schutze der Litteratur und Kunſt genannt, abgeſchloſſen am 9. Sept. 1886 zwiſchen Deutſch⸗ land, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Italien, der Schweiz, Indien, Haiti, Liberia und Tunis, RGBl. 1887 S. 493 ff.— Geſchichte und Litteratur des Urheberrechts bei Scherer I S. 469 ff., 485 ff. und Kloſtermann§ 2. Vgl. 17. Beh. I S. 309/310. Kloſtermann S. 150. Coſack S. 419. ZDr I § 359. ZCr II§ 330 N. 11. RG I. CivSen. v. 24. März 1884 E. 12 S. 108 Gem. Recht). Hachenburg, Anm. 3 zu LRS 5774*. 16 176 Sachenrecht: Eigentum.[§ 35 16. 19. Handelsgeſchäft, A. 272 Ziff. 5 HGB, unterliegt alſo den Vor⸗ ſchriften über Handelsgeſchäfte im allgemeinen. A. 278 ff. b) Die vertragswidrige Ueberſchreitung der Auflage durch den Ver⸗ leger, ſowie die vertragswidrige Neuauflage des Werkes durch Verleger oder Urheber ſind als Nachdruck zu betrachten.§ 5 u.“ des RGeſ. i c) Bei einzelnen Aufſätzen u. dgl., die in periodiſchen Werken erſchienen ſind, dauert mangels anderer Vereinbarung die Fflicht des Urhebers, das Werk nicht anderweit zu veröffentlichen, nur zwei Jahre. § 10 des Geſ. 3. Für das Rechtsverhältnis zwiſchen Verleger und Ur⸗ heber kommen zunächſt die Beſtimmungen des Verlagsvertrages in Betracht. Das badiſche Landrecht regelt in LRS 5774e zwei Punkte beim Mangel einer Vereinbarung hierüber: a) Der Verleger darf die Auflage beliebig groß machen, darf aber ohne Zuſtimmung des Urhebers keine neue Auflage veranſtalten. b) Der Verleger kann das Aeußere eines Werkes nach Belieben einrichten, darf aber an deſſen Inhalte nichts ändern. Wo weder der Vertrag noch das Geſetz Beſtimmungen giebt, iſt nach der Natur des Vertrages und nach der mutmaßlichen Ab⸗ ſicht der Parteien zu entſcheiden. LRS 1135. Allgemein anerkannt iſt z. B., daß auch der Urheber ohne Einwilligung des Verlegers keine neue Auflage veranſtalten darf, ehe die alte Auflage vergriffen iſt. Doch herrſcht über die Höhe der Entſchädigung Streit. Ferner iſt nament⸗ lich ſtreitig der Umfang der Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes vom Verleger auf einen Dritten und das Verhältnis des Verlegers zu den Erben des Urhebers bei Neuauflagen nach dem Tode des Urhebers. Die Klage auf Erfüllung des Verlagsvertrages oder auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung iſt auch in den Fällen des § 5 4 des Geſ. v. 11. Juni 1870 neben den Nachdrucksfolgen ge⸗ 9 geben. 18. Beh. I S. 309/310. Trefurt S. 123— 125. Kloſtermann S. 144 ff., S. 420 ff. Vgl. RG I. CivSen. v. 23. Juni 1881 E. 5 S. 67(Selbſtverlag, Preuß. Recht).— RG v. 12. Juli 1881 E. 5 S. 262 ff.(Entſchädigung).— RG v. 4. Febr. 1881 E. 4 S. 133 u. v. 1. Juli 1884 E. 12 S. 50 ff.(Neuauflage nach dem Tode des Urhebers). 19. Scherer I S. 506. RG I. Civ Sen. v. 24. März 1884 E. 12 S. 108 (Gem. Recht), vgl. Anm. 17. —— § 36 1. 2. Beſitz und Inhabung. 1 — — Der Befißz. § 36. Beſitz und AInhubung. I. Das franzöſiſche Recht behandelt den Beſitz teils im code civil, A. 2228 ff., bei der Lehre von der Erſitzung, teils im code de procédure, A. 23 ff., bei der Lehre von den Beſitzklagen. Das badiſche Landrecht hat die A. 2228 ff. teilweiſe ergänzt und vermehrt und außer⸗ dem ſchon im zweiten Buche den Beſitz berührt: LRS 543 u. 544e. Die materiellen Beſtimmungen des früheren badiſchen Prozeßrechtes ſind durch den neugefaßten LRS 544 erſetzt werden. EGzdRJG§ 146, Bg. EG S. 178 ff. Das franzöſiſche Beſitzrecht beruht teils auf germaniſchem, teils auf römiſchem Rechte. Der Grund des Beſitzſchutzes iſt nach der franzöſi⸗ ſchen Auffaſſung die Vermutung, daß der thatſächlich Beſitzende auch wirklich der Berechtigte ſei, vgl. LRS 544e, 2230, 2279, während der römiſche Beſitzſchutz nach der herrſchenden Auffaſſung auf das Verbot der Eigenmacht zurückzuführen iſt. II. Der Beſitz iſt die thatſächliche Ausübung der Herr⸗ ſchaft über eine Sache. Iſt dieſe Herrſchaft eine vollſtändige, ent⸗ ſpricht ſie dem Eigentumsrechte, ſo iſt der Beſitz Sachbeſitz, Beſitz im engſten Sinne; iſt ſie nur eine teilweiſe, entſpricht ſie anderen dinglichen Rechten, ſo iſt der Beſitz Rechtsbeſitz, z. B. Beſitz einer Nutznießung, einer Grunddienſtbarkeit. LRS 2228, 2228 4, 543 b. Im weiteſten Sinne nennt das Landrecht Beſitz die Ausübung eines jeden Rechtes: Beſitz einer Forderung, LRS 1240, 1690; Beſitz der ehelichen Kind⸗ ſchaft, LRS 320— 321. Von dieſem Beſitzbegriffe wird im folgenden überhaupt nicht die Rede ſein, vielmehr wird zunächſt nur der Sachbeſitz und dann kurz der Rechtsbeſitz erörtert werden. Vgl. VII. III. Wer die thatſächliche Herrſchaft über eine Sache mit dem Willen ausübt, die Sache für ſich zu haben, animo rem sibi habendi, iſt Beſitzer im eigenen Namen, juriſtiſcher Beſitzer, Beſitzer ſchlecht⸗ hin, Possessor. Wer ohne dieſen Willen die Herrſchaft ausübt, alſo für einen Anderen beſitzt, iſt Beſitzer in fremdem Namen, Inhaber, detentor, während jener Andere juriſtiſcher Beſitzer iſt. LRS 543, 544*. Eine ſolche bloße Inhabung iſt der Beſitz des Mieters, Pächters, Entleihers. Auch der als Nutznießer Beſitzende beſitzt die Sache ſelbſt § 36. Beh. I 88 94— 98, vgl. 2. Aufl.§ 98. Stabel, Inſt. 8§ 247— 250, Druckb. über den Beſitz S. 42 ff. Mayer, Leitf.§ 270. ZDr I 8§8 184— 192, 215. ZCr I 88 154— 165, 196. Mandry 8§8 30, 31. Scherer, Rh. R. II§ 161. 1. Stabel, Druckb. S. 42/43. ZDr I vor§ 184,§ 186 N. 1. ZCr I vor § 154,§ 157 N. 1, 2. Bingner, EGzdRJG S. 178 ff. 2. Beh. I S. 317. Stabel, Inſt. S. 654, Druckb. S. 43. ZDr I§ 185*. ZCr I§§ 154, 155, insbeſ. N. 2. Platenius, Grundriß. 12 0 — ——— 60 178 Sachenrecht: Beſitz.[§ 36. für den Eigentümer, da er ſie nur in gewiſſem Umfange für ſich ſelbſt haben will, dagegen beſitzt er das Recht(der Nutznießung) in eigenem Namen. Die Reichsgeſetze nennen die Inhabung häufig Gewahrſam. Vgl. StGB 8 246, KO§ 36, CPO§ 712, 713, HGB A. 313—316. Im folgenden wird unter Beſitz ſchlechthin der juriſtiſche Beſitz im Gegen⸗ ſatze zur Inhabung verſtanden. IV. Erwerb und Verluſt des Beſitzes. 1. Man erwirbt den Beſitz einer Sache, indem man mit dem Beſitzwillen die thatſächliche Herrſchaft über die Sache auszuüben be⸗ ginnt: animo et corpore. Die thatſächliche Ausübung des Beſitzes kann durch den Beſitzer ſelbſt oder durch einen Anderen erfolgen, der dann als Inhaber für den Beſitzer beſitzt. Den Beſitzwillen dagegen muß in der Regel der Beſitzer ſelbſt haben, doch iſt in den Fällen eine Stell⸗ vertretung auch im Beſitzwillen denkbar, wo eine Perſon ganz allgemein im Willen durch eine andere vertreten wird: ſo bei der Vertretung einer juriſtiſchen Perſon durch ihren Vorſtand, eines Bevormundeten durch den Vormund. 2. Treten an die Stelle des Beſitzers deſſen allgemeine Rechts⸗ nachfolger, ſo geht der Beſitz mit allen ſeinen Eigenſchaften auf dieſe über. LRS 2237. Vgl. aber§ 31 zu A. 10. Man ſpricht hier von einer Fortdauer des Beſitzes. In allen anderen Fällen des Beſitz⸗ wechſels wird dagegen der Beſitz des Nachfolgers als ein neuer, ſelbſt⸗ ſtändiger Beſitz aufgefaßt, auch wenn die Nachfolge in den Beſitz mit dem Willen des bisherigen Beſitzers oder Inhabers ſtattgefunden hat. Daher kann man durch Uebertragung der Inhabung vom bloßen In⸗ haber juriſtiſcher Beſitzer werden, wenn nur beide Teile dies wollten. LRS 2239. Bei Berechnung der Erſitzungsfriſt und der Friſt für den ſtärkeren Beſitz kann auch ein ſolcher beſonderer Nachfolger im Be⸗ ſitze ſich die Beſitzzeit ſeines Vorgängers anrechnen, muß aber dann auch die Mängel des früheren Beſitzes gegen ſich gelten laſſen. LRS 2235, 2235*. 3. Der Beſitz geht verloren durch Aufgeben des Beſitzwillens oder dadurch, daß die thatſächliche Herrſchaft über die Sache unmöglich wird, z. B. durch Verluſt der Sache oder Beſitzerwerb eines Anderen. Niemals kann aber der Beſitz ſchon dadurch verloren gehen, daß der bisherige Inhaber bloß den Entſchluß faßt, nunmehr für ſich oder für einen Dritten weiter beſitzen zu wollen, vielmehr muß dieſer Entſchluß dem bisherigen Beſitzer gegenüber unzweideutig zum Aus⸗ druck gebracht werden. LRS 2228*, 2236, 2238, 2240. 317/318. Stabel, Inſt. S. 655, Druckb. S. 43/44. ZDr I 154, 155. § 36 4. 6.] Beſitz und Inhabung. 179 4. Es ſind noch zwei Fälle der Beſitzübertragung hervorzuheben: Der bisherige Inhaber wird mit dem Willen des bisherigen Beſitzers ſelbſt Beſitzer, ſogenannte brevi manu traditio, z. B. der Mieter kauft das von ihm gemietete und bewohnte Haus. Oder umgekehrt ſoll nach dem Willen der Parteien der bisherige Beſitzer nur noch als In⸗ haber weiter beſitzen, ſogenanntes constitutum Possessorium, z. B. der Verkäufer eines Hauſes bleibt darin als Mieter wohnen. Das fran⸗ zöſiſche Recht nimmt an, daß bei allen Eigentumserwerbsgeſchäften über beſtimmte Sachen ein ſolches constitutum mitgewollt werde. LRS 1138. Vgl.§ 32 zu Anm. 2. V. Die Wirkungen der bloßen Inhabung ſind folgende: 1. Es wird vermutet, daß jeder Inhaber in eigenem Namen beſitze, alſo Beſitzer ſei. LRS 2230. Zur Widerlegung dieſer Ver⸗ mutung genügt der Beweis, daß der Beſitzer früher einmal in fremdem Namen beſeſſen hat, und der Beſitzer muß dann nachweiſen, wie er zum Beſitze in eigenem Namen gekommen iſt. LRS 2231. Die Vermutung wirkt auch gegen den Inhaber. Behauptet er, für einen Anderen zu beſitzen, ſo muß er dieſen Anderen nennen, lau— datio auctoris. LRS 613, 614, 1727, 1768, EPO§ 73. Vgl.§ 33 m A. 2. Auch der Inhaber kann ſich gegen die Vindikation einer Mobilie auf LRS 2279 berufen, ſoweit nicht LRS 1166 eingreift. Näheres in § 32 zu A. 10. 3. Daß das Selbſtverteidigungsrecht und das Inbehaltungs⸗ oder Retentionsrecht Wirkungen der Inhabung als ſolcher ſeien, wird neuerdings wohl mit Recht beſtritten. Vgl.§ 33 zu A. 9. VI. Der juriſtiſche Beſitz bewirkt die Vermutung für das Recht ſelbſt, alſo der Sachbeſitz die Vermutung für das Eigentum. Bei Fahrniſſen iſt der Gegenbeweis durch LRS 2279 ausgeſchloſſen. Pöb sber RS 2280 u.§ 32 E. Bei Liegenſchaften iſt der Gegenbeweis zuläſſig. Er wird ins⸗ beſondere durch den Grundbuchseintrag geführt werden können, da die Vermutung für den Eingetragenen ſtärker ſein wird als die für den Beſitzer. Vgl.§ 33 zu Anm. 6. Ueber die Folgen der Redlichkeit des Beſitzes vgl.§ 31 IV u. V, § 33 A. 8 und die Lehre von der Erſitzung. Der Beſitz von Liegenſchaften kann zur Erſitzung führen und wird 4. Beh. I S. 320— 322. Stabel, Inſt. S. 661/663, Druckb. S. 48/49. 3D 185 Z6Cr 156 5. Stabel, Inſt. S. 656. ZCr II§ 275. Karlsruhe v. 20. Jan. 1885 Bad. Ann. 51 S. 258. AM Stabel, Druckb. S. 45/46. Beh. I S. 322/323. ZDr I§ 184 N. 1. 12 1 180 Sachenrecht: Beſitz.[§ 36 6. durch Klagen geſchützt, beides aber nur, wenn er fortdauernd, ununter⸗ brochen, ruhig, öffentlich, unzweideutig iſt und aus Eigentumstiteln fließt: ſogenannter Erſitzungsbeſitz. LRS 2229. Ueber dieſe einzelnen Er⸗ forderniſſe iſt folgendes zu ſagen: 1. Fortdauernd iſt der Beſitz, wenn in der naturgemäßen Be⸗ nutzung der Liegenſchaft, z. B. Bebauung eines Ackers, kein Stillſtand eingetreten iſt. LRS 2234, 2234*. 2. Unterbrochen wird der Beſitz durch Verluſt, z. B. Beſitz⸗ ergreifung durch einen Dritten. LRS 2234, 2242— 2244. 3. Unter ruhigem Beſitze verſtehen die Einen den Beſitz, der über⸗ haupt nicht geſtört worden iſt, die Anderen wohl mit Recht aber einen Beſitz, der nicht durch Gewalt erlangt worden iſt. LRS 2233. 4. Die Beſitzhandlungen müſſen öffentlich, d. h. ſo ausgeübt worden ſein, daß ſie der Gegner wahrnehmen konnte. LRS 2229. Vgl. LRS 690, 691. 5. Sie müſſen ferner unzweideutig erkennen laſſen, daß der Be⸗ ſitzer über die Sache wie ein Eigentümer verfügen will. LRS 2229. Keine ſolche tauglichen Beſitzhandlungen ſind Handlungen der freien Willkür und der bloßen Nachſicht, d. h. Handlungen, die der Gegner überhaupt geſchehen laſſen muß, oder von denen anzunehmen iſt, daß er ihre Vornahme blos vorübergehend duldet. LRS 2232, 2232. 6. Endlich muß nach badiſchem Rechte der Beſitz aus Eigen⸗ tumstiteln fließen, possessio iusta ſein, d. h. der Beſitzer muß den Beſitz durch eine Rechtshandlung erworben haben, die an ſich zur Ueber⸗ tragung des Eigentums geeignet geweſen wäre, aber im gegebenen Falle kein Eigentum übertragen hat, weil ſie an einem Mangel litt oder der Rechtsgeber ſelbſt nicht Eigentümer war. LRS 2229, 544. Nach badiſchem Rechte iſt daher der eigenmächtig erworbene Beſitz auch dann kein Erſitzungsbeſitz, wenn die Eigenmacht gegen einen Dritten verübt wuede, was für Frankreich ſtreitig iſt. Wohl zu beachten iſt, daß dem Beſitzer eine Reihe von Ver⸗ mutungen bis zum Beweiſe des Gegenteils zur Seite ſteht. Vermutet wird nämlich, daß der Beſitz fortdauernd und ununterbrochen war. Denn wer den gegenwärtigen Beſitz und einen früheren Erwerb oder doch Erwerbstitel des Beſitzes nachweiſt, gilt auch für die Zwiſchenzeit als Be⸗ ſitzer. LRS 2234, 2234. Ferner wird nach LRS 2230 vermutet, daß der 6. Beh. I S. 323— 327, 318/319. Stabel, Inſt. S. 657— 659, Druckb. S. 46— 48. ZDr I§ 186,§ 188 N. 2, 3,§ 215 N. 14— 21. Z6Cr I§ 157, § 160 N. 2—3,§ 196 N. 14—21. RG v. 16. Dez. 1887 E. 20 S. 342, Bad. Ann. 54 S. 74(Ruhiger Beſitz). RG v. 30. Nov. 1886 E. 17 S. 308, Puch. 18 S. 433, Bad. Ann. 54 S. 24, K. II S. 558. RG v. 27. Jan. 1880 Puch. 12 S. 487(Unzweideutiger Beſitz). — § 36—9.] Beſitz und Inhabung. 181 Beſitz aus Eigentumstiteln fließe, mithin auch, daß er ein ruhiger ſei. Der Beſitzer hat alſo zunächſt nur die Oeffentlichkeit und Un⸗ zweideutigkeit ſeines Beſitzes zu beweiſen. VII. Der Erſitzungsbeſitz an Liegenſchaften wird gegen Störung und Entziehung durch die Beſitzklage geſchützt. LRS 544e. Da bei Fahrniſſen Beſitz und Eigentum in der Regel zuſammenfallen, kennt das Landrecht keine Beſitzklage für Fahrniſſe. LRS 2279. Vgl. § 32 II. 1. Kläger iſt der juriſtiſche Beſitzer. Beklagter iſt, wer den Beſitz ſelbſt oder durch Dritte geſtört hat, ſowie deſſen allgemeiner, nicht aber deſſen beſonderer Rechtsnachfolger. LRS 544*. 2. Der Beſitz des Klägers muß die Eigenſchaften des Erſitzungs⸗ beſitzes haben. Vgl. Ziff. VI, insbeſondere auch wegen der Beweis⸗ laſt. Außerdem muß ſein Beſitz der ſtärkere ſein, d. h. der Kläger muß ein Jahr lang vor der Entziehung oder vor der Störung beſeſſen haben. Dabei kann er ſich den Beſitz ſeiner Rechtsvorgänger anrechnen. LRS 2235, 2235. Nach der herrſchenden Meinung kommt nur eine ſolche Störung in Betracht, welche eine Rechtsanſprache des Beklagten enthält.(Anders bei der negatoria, vgl.§ 33 zu A. 11.)— Streitig iſt, ob die Störung durch Handlungen erfolgt ſein muß, oder ob bloße Berühmung, wörtliche Anmaßung eines Rechtes, zur Störung genügt. Dieſe bloße wörtliche Störung muß jedenfalls dann ausreichen, wenn der bisherige Inhaber erklärt hat, nunmehr nicht mehr für den Kläger, ſondern für ſich oder für einen Dritten weiterbeſitzen zu wollen. LRS 2228*, 2236, 2238, 2240. Die Klage muß in Jahresfriſt von der Störung oder Entziehung an erhoben werden. LRS 544e. Guter Glaube des Klägers iſt nicht erforderlich. 3. Der Klagantrag geht auf Wiederherſtellung des klägeriſchen Beſitzes, Unterlaſſung künftiger Eingriffe, Beſeitigung etwaiger ſtörender Anlagen, bei Verſchulden des Beklagten auch auf Schadenerſatz. LRS 1382, CPO 8§8 775 ff. Vgl.§ 33 III. 4. Die CPO kennt keinen beſonderen Beſitzprozeß. Sie ver⸗ bietet in§ 232 Abſ. 2 die Verbindung der Beſitzklage mit der Klage, durch die das Recht ſelbſt geltend gemacht wird, alſo des possessorium mit dem petitorium. Streitig iſt, ob auch die petitoriſche Wider⸗ 7. Beh. I S. 327/328. Stabel, Druckb. S. 47/48. ZDr I§ 215 N. 21, 22. ZCr I§ 196 N. 21e, 22. Se ſtCr § 159 N. 15. 9. Beh. I S. 327/328, 2. Aufl.§ 98. Stabel, Inſt. S. 659/661, Druckb. S f 3r 189, inebeſ W 6, 6 88 190 191 ZCr §§ 158— 160,§ 161, insbeſ. N. 6, 6*,§8 162— 164. Vgl. RG v. 9. Mai 1893 JW 93 S. 305/306. 9 1( 11 182 Sachenrecht: Perſönliche Dienſtbarkeiten.[§§ 36. u 37. klage dadurch ausgeſchloſſen ſei. Dies iſt nach der richtigen Anſicht zu verneinen. Die Zuläſſigkeit dieſer Widerklage richtet ſich vielmehr nach § 33 CPO und hängt nach deſſen richtiger Auslegung von der Zu⸗ läſſigkeit der petitoriſchen Einrede ab. Daß aber die Einrede des beſſeren Rechtes zuläſſig ſei, ergiebt ſich für Baden aus LRS 544e. Mithin iſt in Baden auch die petitoriſche Widerklage zuläſſig. VIII. Auf den Rechtsbeſitz ſind die Grundſätze vom Sachbeſitze entſprechend anzuwenden. Nach ausdrücklicher Vorſchrift von LRS 544e genießen Grunddienſtbarkeiten nur dann Beſitzſchutz, wenn ſie er⸗ ſitzungsfähig, alſo offen und zugleich ſelbſtändig ſind. LRS 690, 691. Zu beachten iſt, daß die Vermutung für die Freiheit des Eigentums noch nicht durch den Nachweis des Beſitzes einer Dienſtbarkeit widerlegt wird. Vgl§ 33 zu A. 13. 8 3. Titel. Von Nutznießung, Nutzung und Wohnung oder perſönlichen Dienſtbarkeiten. § 37. Die Autznießung und dir übrigen perſünlichen Dirnſtbarkeiten. I. Die perſönlichen Dienſtbarkeiten, Perſonalſervituten, ſind dingliche Rechte auf Benutzung einer fremden Sache, die einer beſtimm⸗ ten Perſon als ſolchen zuſtehen. Den Gegenſatz bilden die Grund⸗ dienſtbarkeiten, Realſervituten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundſtückes, des ſogenannten herrſchenden Grundſtückes, zu⸗ ſtehen. Ob eine Dienſtbarkeit Perſonalſervitut oder Grunddienſtbarkeit ſei, kann im Einzelfalle zweifelhaft ſein. Vgl. Ziff. IV. 1 u.§ 38 zu Das Geſetzbuch behandelt von den perſönlichen Dienſtbarkeiten aus⸗ führlich nur die Nutznießung, LRS 578— 624, die Nutzung und die Wohnung, LRS 625—635. Andere Perſonalſervituten erwähnt das Geſetz nur gelegentlich, ſpricht dabei aber immer nur von Rechten auf Genuß einer fremden Sache. LRS 543, 5432, 628, 686. Daraus folgt, daß das Geſetzbuch, das ja von der Freiheit des Eigentums aus⸗ geht, nur Genußrechte irgend welcher Art als perſönliche Dienſtbar⸗ keiten kennt, daß mithin andere Rechte an einer fremden Sache nur als 10. Seuffert, CPO§ 232 N. 3. Crome I§ 41 N. 14. RG v. 28. Mai 1889 E. 23 S. 396. AM Beh. I S. 328/329. Bingner, EGzdRJG S. 179. Mandry§ 31 N. 3. Betzinger⸗Gaupp S. 36. Vgl. auch ZDr I§ 192, insbeſ. N. 5. ZCr I 8 158 N.*,§ 165, insbeſ. N. 5 u. RG III. CivSen. v. 5. Juni 1894 E. 33 S. 380(Gem. Recht). 11. Beh. I S. 317. ZDr I 8 187* N. 4— 17. ZCr I§ 159 N. 4—6. 8 37. Beh. I 88 99— 102. Stabel, Inſt. 88 58—60. ZDr II 85 221 bis 233. ZCr I 88 203—215. Mayer, Leitf.§8 72—77. — S Nutznießung und andere perſönliche Dienſtbarkeiten. 183 Grunddienſtbarkeiten vorkommen können, wie z. B. die servitus altius non tollendi. 1 Es iſt eine alte Streitfrage, ob Dienſtbarkeitsrechte an Liegen⸗ ſchaften zur Wirkſamkeit gegen Dritte des Eintrags zum Grundbuch bedürfen, wie dies beim Eigentum der Fall iſt. Für Frankreich iſt die Frage durch das TransſkriptionsG v. 23. März 1855 Art. 1 u. 2 bejahend entſchieden. Für Baden hängt ihre Beantwortung davon ab, ob man den§ 25 des 2. EinfEd. und den LRS 1583* enger oder weiter auslegt. Manche verlangen den Eintrag bei allen Dienſtbar⸗ keiten, die jetzt herrſchende Meinung verlangt ihn dagegen nur bei den ſelbſtändig veräußerlichen und verpfändbaren Dienſtbarkeiten, alſo der Nutznießung, nicht aber bei den Grunddienſtbarkeiten und bei Nutzungs⸗ und Wohnungsrechten. Vgl. LRS 2118, 22044. Richtig iſt wohl die dritte Meinung, die den§ 25 des 2. EinfEd. und RS 1583* auf das Eigentum beſchränkt. Nach ihr würden alſo Dienſtbarkeiten überhaupt nicht des Eintrags zur Wirkſamkeit gegen Dritte bedürfen, und der Eintrag der Nutznießung wäre nur formelle Vorausſetzung ihrer Verpfändung und der Liegenſchaftsvoll— ſtreckung, da ja nur verpfändet und der Vollſtreckung ausgeſetzt werden kann, was im Grundbuche auf den Namen des Schuldners eingetragen iſt. Jedenfalls wird die geſetzliche Nutznießung ohne Eintrag gegen Dritte wirken, wie ja auch der geſetzliche Eigentumserwerb keines Ein⸗ trages bedarf. Vgl.§ 32 zu A. 19. II. Von der Nutznießung, der wichtigſten perſönlichen Dienſtbar⸗ keit, gilt folgendes: 1. Sie iſt das dingliche Recht einer beſtimmten Perſon, eine fremde Sache wie deren Eigentümer zu gebrauchen und zu nutzen, ohne deren Weſen zu verändern. LRS 578, 582, 621. Sie dauert bis zum Ablauf der für ſie feſtgeſetzten Zeit, ſpäte⸗ ſtens bis zum Tode des Nutznießers, oder ſpäteſtens bis zum Ablauf bO 1. Beh. I S. 329/330, 348. Stabel, Inſt. S. 148 ff. ZDr II§ 221,§ 247 N. 1. ZCr I§ 203,§ 217 N. 1. RG v. 6. Mai 1884 Bad. Ann. 50 S. 252, K. Nachtr. S. 94. RG v. 21. Nov. 1882 E. 8 S. 300, Bad. Ann. 49 S. 38. 2. Für Notwendigkeit des Eintrags bei allen Dienſtbarkeiten: Beh. I S. 331, 335, 253/254. Bekk, dingl. Rechte, S. 37 ff., 78 ff., 82, 83, 84 ff. Muncke, Vortr., S. 181 ff. Oberh. Jahrb. N. F. 3 S. 164, vgl. 6 S. 3 u. 6(AM für Wohnung). Mag. für bad. Rechtspfl. II S. 348, IV S. 391. AM, d. h. für Wirkſamkeit ohne Eintrag: a) allgemein: Bad. Ann. 22 S. 319 u. beſ. Karls⸗ ruhe v. 24. Okt. 1894 Bad. Ann. 61 S. 1 ff.; b) allgemein, mit Ausnahme der Uebertragung einer beſtehenden Nutznießung: Stabel, Vortr. S. 108 ff., 115; e) bei Grunddienſtbarkeiten und die Nutzung und Wohnung: Bad. Ann. 45 S. 205; d) bei Grunddienſtbarkeiten: v. Soiron, Bl. für Juſt. u. Verw. I S. 274. Stabel, Jahrb. für bad. Recht I S. 83 ff. Mag. für bad. Rechtspfl. IV S. 472, V S. 179. Bad. Ann. 27 S. 112. Bad. Ann. 28 S. 226. Bad. Ann. 30 S. 250, K. II S. 362. Vgl. noch Karlsruhe v. 1. Dez. 1880 Bad. Ann. 47 S. 85. 60 184 Sachenrecht: Perſönliche Dienſtbarkeiten.[§ 37 6—. von 30 Jahren bei juriſtiſchen Perſonen. LRS 617, 619, 580. Die Nutznießung iſt demnach nicht vererblich, doch kann mehreren beſtimmten Perſonen mit- oder nacheinander in demſelben Rechtsgeſchäfte eine Nutz⸗ nießung beſtellt werden. Vgl. LRS 898, 906. 2. Gegenſtand der Nutznießung können einzelne bewegliche oder unbewegliche Sachen ſein, auch Rechte, Sachgeſammtheiten, ein ganzes Vermögen oder ein Vermögensanteil. LRS 581, 597, 610— 612, 738, 745*, 754. An verbrauchbaren Sachen iſt nur ein quasi ususfruc- tus möglich, LRS 587: hier erwirbt der Nutznießer das Eigentum der verbrauchbaren Sachen mit der Verpflichtung, ſie am Ende der Nutz⸗ nießung in gleicher Menge und Güte zurückzugeben oder den Anſchlag zu erſetzen. Damit iſt die echte Nutznießung an bloß abnutzbaren Sachen, LRS 589, nicht zu verwechſeln. 3. Die Nutznießung wird erworben: a) durch Geſetz: Nutznießung des überlebenden Ehegatten, 7384 und 745«; Nutznießung des Elternteils im Falle des LRS 754.— Die geſetzliche Nutznießung des fürſorglich Eingewieſenen, die ehemännliche und die elterliche Nutznießung, LRS 127, 1401, 1530, 1549, 384, ſind die Gegenſtücke zu geſetzlichen Verwaltungspflichten und unterliegen daher zum Teil beſonderen Grundſätzen. Vgl.§ 22 zu A. 12 u. 13. b) Der Eigentümer einer Sache kann deren Nutznießung beſtellen: durch letzten Willen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag. Die Be⸗ ſtellung einer Nutznießung iſt regelmäßig Veräußerungshandlung; die unentgeltliche Beſtellung bedarf der Schenkungsform. Vgl.§ 53 zu A. 3. c) Die herrſchende Meinung nimmt als weiteren Entſtehungsgrund die zehn⸗ oder dreißigjährige Erſitzung an. LRS 2262, 2265, 526. 4. Die Rechte des Nutznießers ſind folgende: a) Er kann— salva rei substantia— von der Sache denſelben Gebrauch machen, wie der Eigentümer, und ſie daher in Beſitz nehmen. LRS 578. Zur Sache gehören auch deren Zugehörden und etwaige Anſchwemmungen. LRS 597, 596. Der Nutznießer einer Forderung iſt nach der herrſchenden Meinung befugt, das Kapital ein⸗ zuziehen, ſelbſt wenn es unterpfändlich geſichert iſt. Doch wird dann S. 330/331. Stabel, Inſt. S. 151. ZDr II 8 222 04, 8 212 W 1 32, 333. Stabel, Inſt. S. 151. ZDr II§ 225 N. 1—6, ZCr I 8§ 207 N. 1—6,§ 204 N. 1*. 5 Beh. 1 S i Stahel Si S 6 Beh S S ae ſt 3 8 224 N. 2 2. ZCr I§ 206 N. 1—4,§ 205 N. 2. RG v. 14. April 1885 JW 85 191 N. 47. 7. Stabel, Inſt. S. 665. Mayer, Leitf. S. 114. ZDr II§ 223 N 3 ZCr I§ 205 N. 3. AM Beh. I S. 331. —— § 37 6— 0.] Nutznießung und andere perſönliche Dienſtbarkeiten. 185 auf Antrag des Eigentümers unter Umſtänden der Richter Sicherungs⸗ maßregeln anordnen dürfen, zumal wenn der N von Sicherheits leiſtung befreit war. Vgl. Ziff. 5, a, Ziff. 7, b) Der Nutznießer darf die Früchte der Suche beziehen. LRS 582 bis 584. Dazu gehört nicht der ſonſtige Zuwachs, z. B. der Schatz. LRS 598, 624, vgl. 596. Beſondere Beſtimmungen ſind getroffen bei Nutznießung an einer Leibrente, 588, an Wäldern und Bäumen, 590 bis 594, an Steinbrüchen, Bergwerken u. dgl., 598. Vgl. ForſtG§ 105. Die natürlichen und erzogenen Früchte, die noch hängen, erwirbt bei Beginn des Rechtes der Nutznießer, bei Beendigung der Eigentümer; dabei vergütet keiner dem Anderen die Koſten. LRS 585. Bürger⸗ liche Früchte dagegen werden Tag für Tag erworben. LRS 586. Beides gilt nur für das Verhältnis zwiſchen Eigentümer und N kutznießer, nicht aber auch dritten Perſonen gegenüber, z. B. dem Pächter oder Teil⸗ bauer. LRS 585, 1763 ff. c) Der Nutznießer kann ſein Recht ſelbſt ausüben oder es durch einen Dritten, z. B. Beauftragten, Pächter, ausüben laſſen. LRS 595, 1429, 1430. Er kann aber auch das Recht ſelbſt veräußern oder verpfänden. LRS 595, 2118. Doch bleibt er dem Eigentümer gegen⸗ über ſtets ſelbſt für Erfüllung der Pflichten des Nutznießers haftbar, und die Endigung des Rechtes richtet ſich nach ſeiner Lebensdauer nicht nach der des dritten Erwerbers. Die Gläubiger des Nutznie eßer können in die Nutznießung Zwangsvollſtreckung erwirken. CPO§68 755 ff. LRS 2204 Ziff. 2. EGzdRJG 88 42 ff., 95, 96. Vgl. aber wegen der elterlichen Nutznießung§ 22 zu N. 12 u. 13. 5. Der Nutznießer hat folgende Pflichten: a) Gleich bei Beginn der Nutznießung muß er ein Verzeichnis der Fahrniſſe und eine Beſchreibung der Liegenſchaften durch den Notar unter Beiladung des Eigentümers fertigen laſſen. LRS 600. RPG§ 26. NotO§ 168. Ferner hat er für ordnungsmäßigen Ge⸗ brauch der Sache und deren einſtige Rückgabe Sicherheit zu leiſten. 601, 587. Der Betrag der Sicherheit iſt nach dem Gegenſtande 8. Beh. I S. 332/333. Mayer, Leitf. S. 115 ff. ZDr II§ 22 5 207 N 2 2 RG v. 5. Juni 1883 E. 9 S. 310, Bad. Ann. 50 S. 45, K. Nachtr 63. RG v. 17. Febr. 1885 IW 85 S. 135 N. 47. RG v. 30. April 1889 Puch. 20 S. 627. Karlsruhe v. 29. Dez. 1879 Bad. Ann. 46 S. 97. Vgl. KaſſH in Puch. 20 S. 11 u. 576 9. Beh. I S. 332— 335. Stabel, Inſt. S. 151/152. Mayer, Vortr. S. 88—90. ZDr II 8 227 N. 4— 12. ZCr I§ 209 N. 4— 12. Karlsruhe v 20. Nov. 1879 Puch. 11 S. 576, K. I S. 93(Windbruch). 10. Beh. I S. 335/336. ZDr II§ 227 N. 14, 15, 18, 19. ZCr 15§ 209 N 14 15, 19. Teilw. a. M. Stabel, Inſt. S. 149. Vgl. Näf, ſchaftsvollſtr., S. 49 ff., 152. Seuffert§ 754 CPO Anm. 1 A . 5— 9 10 — —— 11 186 Sachenrecht: Perſönliche Dienſtbarkeiten.[§ 37 n. der Nutznießung und der Möglichkeit einer ſchädigenden Einwirkung zu bemeſſen. Bei der ehemännlichen und der elterlichen Nutznießung iſt der Nutz⸗ nießer von der Sicherſtellung befreit, LRS 601, 1401, 1428, 1530, 1550, 384, auch im Falle des LRS 745. Ebenſo bei der Nutznießung, die ſich der Veräußerer der Sache vorbehalten hat. LRS 601. Ferner kann der Beſteller der Nutznießung die Sicherheitsleiſtung dem Nutz⸗ nießer erlaſſen. Doch iſt dies dann unzuläſſig, wenn dadurch die Rechte des Vorbehaltserben beeinträchtigt würden. LRS 913, 1094. Erlaß der Sicherheit befreit nicht von der Pflicht der Vermögensfeſtſtellung und umgekehrt. Unterläßt der Nutznießer die Liegenſchaftsbeſchreibung, ſo wird vorbehaltlich des Gegenbeweiſes vermutet, daß er die Liegen⸗ ſchaften in gutem Stande übernommen habe. LRS 1730, 1731, 126 Abſ. 3. Unterläßt er die Verzeichnung der Fahrniſſe oder will oder kann er keine Sicherheit leiſten, ſo verliert er zwar ſein Recht auf die Früchte nicht, LRS 604, er darf ſie aber nicht mehr ſelbſt einheimſen, ſondern es wird nach LRS 602, 603 verfahren. b) Der Nutznießer hat die Sache als guter Hausvater zu ver⸗ walten. Er darf ihr Weſen nicht verändern und auch von der bis⸗ herigen Benutzungsweiſe des Eigentümers nicht weſentlich abweichen. Er haftet auf Schadenerſatz wegen aller Verſchlechterungen, die er verſchuldet hat. LRS 601, 615, 579, 578. Der Nutznießer hat die Aufwendungen für die Früchte zu tragen, ebenſo die ſtändig für die Sache nötigen Aufwendungen, z. B. für Fütterung der Tiere. LRS 548. Im übrigen unterſcheidet das Geſetz zwiſchen den in LRS 606 erſchöpfend aufgezählten Haupt⸗ ausbeſſerungen und den Nebenausbeſſerungen. Der Nutznießer muß die Nebenausbeſſerungen auf ſeine Koſten vornehmen, die Haupt⸗ ausbeſſerungen nur dann, wenn ſie durch ſein Verſchulden nötig ge⸗ worden ſind. LRS 605, 607. Nimmt der Eigentümer ſelbſt die Haupt⸗ ausbeſſerungen vor, ſo bleiben ihm die Koſten zur Laſt. Lehnt er deren Vornahme ab, ſo kann ihn der Autznießer nicht dazu zwingen. LRS 605, 607. Nimmt der Nutznießer ſelber die Hauptausbeſſerungen vor, ſo kann er nur dann Erſatz fordern, wenn die Vorausſetzungen der nütz⸗ lichen Geſchäftsführung vorliegen. LRS 1375, 1375*. Wenn ein Dritter in die Rechte des Eigentümers eingreift, ſo hat 11. Beh. I S. 336— 338. Stabel, Inſt. S. 153. Mayer, Leitf. S. 117 ff. 3Dr II§ 226 N. 1—7, 8— 15, insbeſ. N. 12. 36r 6 208 N. 1—7, 8— 15, 1883 E. 8 S. 322, Puch. 15 S. 439, K. 6 94. c Bayer. Oberſt. LG v. 3. März 1880 Puch. 12 S. 651. Karlsruhe w 2 Ja 1881 Bad. Ann. 47 S. 65. — § 37 2—.] Nutznießung und andere perſönliche Dienſtbarkeiten. 187 der Nutznießer dies dem Eigentümer mitzuteilen, eventuell durch Streit⸗ verkündung. LRS 614.§ 73 CPO. Prozeſſe über die Nutznießung ſelbſt kann dagegen der Nutznießer allein und auf eigene Koſten führen. LRS 613. c) Der Nutznießer beſtreitet die öffentlichen Laſten des Er⸗ trages der Sache, wie Staats⸗ und Gemeindeabgaben, der Eigentümer dagegen die Laſten des Eigentums ſelbſt, z. B. Kriegskontributionen, Bewäſſerungskoſten. Vgl. LRS 609. Muß der Nutznießer eine Pfand⸗ ſchuld zahlen, ſo hat er den Rückgriff auf den Eigentümer. LRS 611, 1020. Für die Nutznießung an einem Vermögen oder einem Ver⸗ mögensanteil, die durch Vermächtnis oder anderweite freigebige Ver⸗ fügung beſtellt wurde, gelten die beſonderen Vorſchriften der LRS 610, 64 Vgl.§ 55 zu A. 5. 6. Der Eigentümer iſt verpflichtet, dem Nutznießer die volle Rechtsausübung zu geſtatten und ihm insbeſondere die Inhabung der Sache einzuräumen. LRS 599. Doch braucht er die Sache nur ſo, wie ſie iſt, zu übergeben, und er iſt zu Erhaltungsmaßregeln wohl be⸗ rechtigt, aber nicht verpflichtet. Vgl. Ziff. 5b. Ueber ſein Eigentum kann er frei verfügen, insbeſondere die Sache veräußern und verpfänden; er kann ſie auch mit anderen Dienſtbarkeiten belaſten, ſoweit dadurch das Recht des Nutznießers nicht geſtört wird. LRS 621. Wegen der Zwangsvollſtreckung in das Eigentum vgl. LRS 22054. Für die Verbeſſerungen, die der Nutznießer gemacht hat, gelten die beſonderen, von der Regel des LRS 555 abweichenden Beſtim⸗ mungen des LRS 599. Der Eigentümer hat nicht das Recht, die Ver⸗ beſſerungen gegen Erſatz der Koſten oder des Mehrwertes zu behalten; der Nutznießer hat das ins tollendi, kann aber, wenn er die Verbeſſe⸗ rungen nicht mehr entfernen kann oder will, keinerlei Erſatz verlangen. Ob dieſe Regel auch auf Bauten Anwendung finde, iſt beſtritten. Iſt der Nutznießer zugleich geſetzlicher Vermögensverwalter, wie bei der elter⸗ lichen Nutznießung nach LRS 384, ſo kann er aus dieſem Verhältniſſe Erſatz ſeiner Auslagen fordern. 7. Die Nutznießung erliſcht wie jedes Recht durch Eintritt einer 12. Beh. I S. 338/339, 341, 336. Stabel, Inſt. S. 150, 153. ZDr II § 228 N. 12, 4, 5— 15, insbeſ. N. 7, 11, 13, 14. ZEr I 8 210 N. 1, 4,5— 15, insbeſ. N. 7, 11, 13, 14. Karlsruhe v. 5. Jan. 1886 Bad. Ann. 52 S. 193. 3. Beh. I S. 339— 341. ZDr II§ 228 N. 16. ZCr I§ 210 N. 16. Vgl. Geſ. v. 11. Okt. 1832 über die Verpflichtung zur Zahlung der Grundſteuer, Bg. S 17 14. Beh. I S. 341. ZDr II§ 229. ZCr I§ 211. 15. Beh. I S. 345. Stabel, Inſt. S. 152. Mayer, Leitf. S. 119. ZDr II § 231 N. 1—3, 4, 5, 6. ZCr I§ 213 N. 1—3, 4, 5, 6. RG v. 14. Mai 1887 Puch. 19 S. 57 u. die franz. u. belg. Entſch. bei Puch. 17 S. 584, 18 S. 185, 367. 13 14 15 —— 16 188 Sachenrecht: Perſönliche Dienſtbarkeiten.[§ 37 6. etwaigen auflöſenden Bedingung oder Befriſtung. LRS 617. Be⸗ ſondere Erlöſchungsgründe ſind folgende: a) Widerruf des Eigentums, von dem ſich die Nutznießung her⸗ eitet Re 6 b) Tod des Berechtigten oder, bei juriſtiſchen Perſonen, Ablauf von 0 Jahven 6 69 c) Vereinigung des Eigentums und der Nutznießung in einer Perſon. LRS 617. Doch wird hierdurch ein vom Nutznießer an der Nutznießung beſtelltes Pfandrecht nicht berührt. d) Gänzlicher Untergang des Gegenſtandes. LRS 617. Bei teilweiſem Untergange bleibt die Nutznießung am Ueberreſte beſtehen. LRS 623. Wegen des Abbrennens von Gebäuden vgl. LRS 624; an dem neuen Gebäude oder an der Verſicherungsſumme hat der Nutz⸗ nießer kein Recht. Vgl. noch LRS 615, 616. e) Verjährung durch dreißigjährigen Nichtgebrauch. Die herr⸗ ſchende Meinung läßt außerdem die Erſitzung der Freiheit des Eigentums in zehn Jahren nach LRS 2265, 526 zu. 6) Verzicht des Nutznießers. LRS 621. Die Gläubiger des Nutznießers können dieſen Verzicht nach den Beſtimmungen des An⸗ fechtungsgeſetzes oder der Konkursordnung anfechten. LRS 622. g) Durch gerichtliche Aberkennung wegen Mißbrauchs. Doch kann ſich der Richter in leichteren Fällen auf Anordnung von Sicherungsmaßregeln beſchränken. Die Gläubiger des Nutznießers können zur Abwendung der Aberkennung als Nebenintervenienten auftreten. LRS 618. CPO§ 63ff. III. Die Nutzung iſt das beſchränkte dingliche Recht auf den Ge⸗ brauch einer fremden Sache oder deren Früchte. Die Wohnung iſt das Nutzungsrecht an einem Wohngebäude. 1. Erwerb und Verluſt der Nutzung und Wohnung entſprechen den Regeln von der Nutznießung. LRS 625. Doch kennt das Land⸗ recht kein geſetzliches Nutzungs⸗ oder Wohnungsrecht.(Die Rechte der Frau nach LRS 1465 u. 1570 ſind Forderungsrechte.) Auch im badi⸗ ſchen Rechte erliſcht das Wohnungsrecht mit dem Abbrennen des Hauſes endgültig. 2. Die Befugniſſe des Berechtigten beſtimmen ſich zunächſt nach dem Titel der Nutzung oder der Wohnung. LRS 628. Wo 16. Beh. I S. 341— 344. Stabel, Inſt. S. 154. ZDr II§ 230 N. 1—17, insbeſ. N. 8, 8*, 11, 12, 14, 15, 16, 17,§ 231 N. 1. ZCr I§ 212 N. 1—17, insbeſ. W. 8, 8„ 11 12, 14, 15, 16, 17, 213 N 1 Scherer⸗ Rh. R. I S. 283. RG III. CivSen. v. 11. Mai 1886 JW 86 S. 251 N. 20(Gem. Recht). RG v. 16. April 1884 E. 11 S. 349, K. II S. 73, und dazu Hachenburg, LRS 617 N. 1. KaſſH Puch. 20 S. 11 u. 579 Vgl. die Entſch. zu Anm. 17. § 37 1. 18.] Nutznießung und andere perſönliche Dienſtbarkeiten. 189 dieſer nichts beſtimmt, gelten die Regeln der LRS 630— 635, 629. Darnach iſt bei beiden Rechten das Maß des Genuſſes auf die Be⸗ dürfniſſe des Berechtigten und ſeiner Hausgenoſſen beſchränkt. Dazu gehören z. B. die Dienſtboten, nicht aber Penſionäre und Seiten⸗ verwandte, abgeſehen von vorübergehenden Beſuchen u. dgl. LRS 630, 632, 633. Dieſe beiden Rechte können nicht auf Dritte übertragen werden, auch nicht der Ausübung nach. LRS 631, 634. Sie ſind daher auch nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung für die Gläubiger des Berechtigten. 3. Die Pflichten des Berechtigten entſprechen denen des Nutz⸗ nießers. LRS 626, 627, 635. Wo der Berechtigte nur Früchte be⸗ zieht, ohne im Beſitze der Sache zu ſein, wird die Sicherheitsleiſtung als gegenſtandslos wegfallen. IV. Die Forſtberechtigungen ſind in Baden durch das ForſtG v. 15. Nov. 1833 in den§§ 100— 136 geregelt. Faſſung von 1879, BB II S. 163 ff. Sie richten ſich vorbehaltlich der abſoluten polizeilichen Vorſchriften zunächſt nach ihrem Titel, dann nach dem Forſtgeſetze und dem Landrechte. ForſtG§ 105. Hervorzuheben iſt folgendes: 1. Die Forſtberechtigungen ſtehen häufig einer Gemeinde oder einer beſtimmten Art von Gemeindeangehörigen zu. Auch im letzteren Falle ſind ſie perſönliche Dienſtbarkeiten. Grunddienſtbarkeiten ſind ſie nur, wenn ſie den Eigentümern gewiſſer Grundſtücke als ſolchen zuſtehen. 2. Neue Forſtberechtigungen können nicht mehr begründet werden. ForſtG§ 104. Die beſtehenden endigen aber nicht ſchon mit Ablauf von 30 Jahren, wenn ſie einer juriſtiſchen Perſon oder einer Perſonen⸗ geſammtheit zuſtehen. Doch ſind ſie nach§§ 134— 136 ForſtG ablösbar. Vgl.§§ 102, 103. 3. Das Geſetz behandelt folgende einzelne Rechte: das Beholzungs⸗ recht,§§ 106— 120, das Weiderecht, S8§ 121— 124, das Laub⸗ und Streurecht,§ 125, das Recht zur Maſt und zum Eckerich,§S§ 126— 129, zum Harzſcharren und Teerſchwellen,§ 130, zum Trüffelſuchen,§ 131, das Trift⸗ und Wegerecht und das Recht zur Viehtränke,§8 132, 133. 17. Beh. I 8§ 101 S. 345. Stabel, Inſt.§ 60 S. 154. ZDr II§ 232 N. 1— 13, insbeſ. N. 2, 3, 4, 8, 10,§ 233. ZCr I§ 214 N. 1— 13, insbeſ. N. 2, 3, 4, 8, 10,§ 215. Näf, Liegenſchaftsvollſtr., S. 50. Karlsruhe v. 26. Febr. 1880 Bad. Ann. 46 S. 71 u. v. 13. Okt. 1885 Bad. Ann. 52 S. 226, v. 1. Dez. 1880 Bad. Ann. 47 S. 85, K. I S. 106. Erlöſchen des Wohnungsrechts durch Brand des Hauſes: Karlsruhe v. 17. Dez. 1879 Puch. 11 S. 577, K. I S. 98, u. v. 26. Sept. 1883 Bad. Ann. 49 S. 321, K. I S. 627, durch Abbruch: Karlsruhe v. 5. Aug. 1883 K. Nachtr. S. 65. AM Karlsruhe v. 7. Jan. 1884 Puch. 15 S. 395, K.Nachtr. S. 67, u. v. 10. Febr. 1881 Puch. 13 S. 395, Bad. Ann. 47 S. 129, K. I S. 101. 18. Beh. I§ 102 S. 348— 350. Stabel, Inſt. S. 155. Mayer, Leitf. S. 121. ZDr II§ 232 N. 14. ZCr I§ 214 N. 14. Aeltere Urteile bei Kah annot. Landrecht zu LRS 636 und im Nachtrag ebenda. bO 190 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 38 1. 2. 4. Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. § 38. Dir rigentlichen Grunddienſtbarkritrn. I. Eine Grunddienſtbarkeit iſt ein dingliches Recht an einem fremden Grundſtücke, das zum Vorteile eines beſtimm— ten Grundſtücks deſſen jeweiligem Eigentümer zuſteht. LRS 637, 686. Das Grundſtück, zu deſſen Vorteil die Dienſtbarkeit dient, wird das herrſchende, das andere das dienende Grundſtück genannt. Vom Standpunkte des Berechtigten aus heißt die Dienſtbarkeit auch Grundgerechtigkeit. LRS 637. Weitergehende Gewaltsbefugniſſe oder anderweite rechtliche Verſchiedenheiten, wie ſie das Feudalrecht kannte, werden durch das Dienſtbarkeitsverhältnis nicht begründet. LRS 638. Das Landrecht teilt die Grunddienſtbarkeiten ein in ſolche, die aus der Lage der Orte, ſolche, die aus dem Geſetze, und ſolche, die aus Handlungen der Menſchen entſtehen. LRS 639. Allein nur die letzt⸗ genannten, die beſtellten Dienſtbarkeiten, ſind eigentliche Dienſtbar⸗ keiten, die beiden anderen Arten, die man beſſer als geſetzliche Dienſt⸗ barkeiten zuſammenfaßt, ſind teils geſetzliche Eigentumsbeſchränkungen, teils beſondere Fälle von Miteigentum. Sie werden im nächſten Para⸗ graphen,§ 39, erörtert werden, im folgenden iſt nur von den eigentlichen Dienſtbarkeiten die Rede. Vgl.§ 30 zu Anm. 7.§ 39 zu Anm. 1 u. 14 ff. 1. Berechtigter iſt der jeweilige Eigentümer des herrſchenden Grundſtücks als ſolcher: die Grunddienſtbarkeit dient nicht, wie die Perſonalſervitut, dem Vorteile einer beſtimmten Perſon, ſondern dem eines beſtimmten Grundſtückes. Es muß daher zwiſchen den beiden Grundſtücken immerhin ein ſolches räumliches Verhältnis beſtehen, daß eine Einwirkung vom herrſchenden auf das dienende Grundſtück mög⸗ lich iſt. Dagegen iſt unmittelbare Nachbarſchaft nicht erforderlich. 2. Der Inhalt der Grundgerechtigkeit kann ein ſehr verſchiedener ſein; doch muß er mit den Geboten der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit im Einklang ſtehen. LRS 686, 6. Durch beſondere Ge⸗ ſetze iſt in Baden die Beſtellung von Jagdrechten und die Neubeſtellung von Forſt⸗ und Weiderechten als Grunddienſtbarkeiten verboten. Im Begriffe der Grunddienſtbarkeit liegt, daß bloß vorübergehende Genußrechte, die lediglich der Perſon des Eigentümers zu gute kommen, nicht ihr Gegenſtand ſein können. Sie ſind nur als Perſonalſervituten denkbar. Umgekehrt ſind die Grunddienſtbarkeiten nicht, wie die Per⸗ § 38. Beh. I 88 99, 103, 106. Stabel, Inſt. S8 61, 67—70. Mayer, Leitf. S8 84— 87. ZDr II 88 234, 247— 255. ZCr I§8 216— 225. 1. Beh. I S. 329, 351. Stabel, Inſt. S. 156. ZDr II§ 234 N. 1, 2. 3C 86 2. Beh. I S. 351/352 52. ZDr II§ 247 N. 1—3, 9. ZCr I§ 217 N. 1—3, 9. RG v. 30. Okt. 1888 Puch. 20 S. 104 u. v. 10. Nov. 1893 Puch. 25 S. 102. c § 38 8. 4. Die eigentlichen Grunddienſtbarkeiten. 191 ſonalſervituten, auf Genußrechte an fremden Liegenſchaften beſchränkt: ſie können auch ein bloß negatives Verhalten des Verpflichteten be⸗ zwecken, wie die servitus altius non tollendi. Vgl.§ 37 zu A. 1. Dagegen können auch die Grunddienſtbarkeiten nicht auf eine poſitive Leiſtung des Verpflichteten gehen: nur die Verbindlichkeit, die Koſten der Anlagen einer Dienſtbarkeit zu tragen, kann dem Verpflichteten als Nebenverbindlichkeit auferlegt ſein. LRS 698, 699. Vgl. zu Anm 11 3. Die Grunddienſtbarkeit belaſtet das Grundſtück auch in dritter Hand; ſie iſt mit dem herrſchenden Grundſtück untrennbar ver— bunden und teilt deſſen rechtliche Schickſale. LRS 525, 597, 2118. Sie iſt aktiv und paſſiv unteilbar. LRS 700, 709, 710. Mehrere Berechtigte oder Verpflichtete ſtehen daher mit einander in notwendiger Streitgenoſſenſchaft. CPO§ 59. 4. Daß die Grunddienſtbarkeiten nach der herrſchenden Meinung des Eintrags zum Grundbuch nicht bedürfen, iſt in§ 37 zu Anm. 2 bereits ausgeführt worden. II. Außer der erwähnten Einteilung nach ihrer Entſtehung und der praktiſch bedeutungsloſen Einteilung in Feld⸗ und Baudienſtbar⸗ keiten, LRS 687, kommen folgende Einteilungen der Grunddienſt⸗ barkeiten in Betracht. 1. Die wichtigſten Einteilungen ſind die Einteilung in ſtändige und unſtändige und die Einteilung in offene und in verborgene Dienſtbarkeiten. a) Ständig oder ſelbſtändig iſt eine Dienſtbarkeit, die zu ihrer Ausübung der jedesmal ſich wiederholenden Thätigkeit eines Menſchen nicht bedarf, während eine ſolche Thätigkeit bei der unſtändigen Dienſtbarkeit notwendig iſt. Als ſtändige Dienſtbarkeiten führt das Ge⸗ ſetz an: die Waſſerleitungen, Dachtraufen, Ausſichten; als unſtändige: Wegerechte, Weiderechte, Waſſerſchöpfgerechtigkeiten. LRS 688. b) Offen iſt eine Dienſtbarkeit, auf deren Beſtehen eine ſichtbare äußere Anlage unzweideutig hinweiſt. Fehlt eine ſolche Anlage, ſo iſt die Dienſtbarkeit eine verborgene. Eine ſolche Anlage iſt z. B. eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſerleitung. LRS 689. 3. ForſtG v. 15. Nov. 1833§ 104 BB II S. 163. JagdG v. 2. Dez. 1850 Faſſung v. 1886§ 1 BB II S. 196. Geſ. v. 3. Auguſt 1837 über die Ablöſung der Faſelviehlaſt§5, Bg. S. 155, RB S. 406. Geſ. v. 31. Juli 1848 über die Ablöſung der Weiderechte Art. 40, 41, Bg. S. 155, RB S. 303. Beh. I S. 361, 329/330. ZDr II§ 247 N. 2, 7, 8, 8 249 N. 1, 8§ 253 N. 9— 15. 4. Beh. I S. 351/352. Z Dr II§ 247 N. 4—6, 7. ZCr I 8§ 217 N. 4 bis 6, 7. Seuffert, CPO§ 59 N. 4. Scherer, Rh. R. I S. 395. Hachenburg, notw. Streitgenoſſenſchaft S. 111, 116. Karlsruhe v. 15. Jan. 1885 Bad. Ann. 54 S. 8l ff. u. v. 11. Okt. 1888 u. RG ohne Datum Bad. Ann. 55 S. 66 ff. O Sd — 192 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 38 3—. Es liegt auf der Hand, daß ſelbſtändige Dienſtbarkeiten ſowohl offen als auch verborgen ſein können. Selbſtändig und zugleich ver⸗ borgen iſt z. B. die einfache servitus altius non tollendi. Umgekehrt iſt aber mit der herrſchenden Meinung anzunehmen, daß nicht jede offene Dienſtbarkeit auch notwendig eine ſtändige ſei, daß es vielmehr auch offene unſtändige Dienſtbarkeiten gäbe, z. B. Wegerechte mit äußeren Anlagen, Spülſteingerechtigkeiten. 2. Eine weitere Einteilung, die aber im Geſetze keinen Ausdruck ge⸗ funden hat, iſt die in poſitive und negative Dienſtbarkeiten. Bei den negativen Dienſtbarkeiten hat der Verpflichtete eine Ausübung ſeines Eigentumsrechts zu unterlaſſen, zu der er an ſich berechtigt wäre, z. B. das Ueberbauen ſeines Grundſtückes. Negative Dienſtbarkeiten ſind ſtets zugleich ſelbſtändige, nicht aber umgekehrt. III. Die Erwerbsarten ſind nicht für alle gleichmäßig zuläſſig. 1. Alle Arten von Dienſtbarkeiten werden durch Vergünſtigung erworben, LRS 691, d. i. durch Rechtsgeſchäft, Beſtellung des Eigen⸗ tümers des dienenden Grundſtückes. Dieſe Beſtellung kann durch Schenkung oder letztwillige Verfügung erfolgen oder durch entgeltlichen Vertrag unter Lebenden, der dann keiner beſonderen Form bedarf. Der Beſteller muß fähig ſein, das dienende Grundſtück zu veräußern. 2. Durch Anerkenntnis können trotz der beſchränkten Faſſung des LRS 695 nach der herrſchenden Meinung ebenfalls alle Dienſtbar⸗ keiten erworben werden. Dieſes Anerkenntnis bedarf keiner beſonderen Form und keiner Annahme, und es wird von LRS 1337 nicht berührt. 3. Durch Erſitzung können dagegen nur offene und zugleich ſelbſtändige Grunddienſtbarkeiten erworben werden. LRS 690, 691. Der Berechtigte muß ſich 30 Jahre lang im Erſitzungsbeſitze Dienſt⸗ barkeiten befunden haben. LRS 2229. Vgl.§ 36 zu A. Wie zehnjährige Erſitzung mit Titel und gutem Gl auben iſt bei Grund⸗ dienſtbarkeiten ausgeſchloſſen. LRS 2264. 5. Beh. I S. 35 53. RG v. 11. Mai 1880 E. 2 S. 360 13. Okt. 1879 Bad. Ann. Dienſtbarkeiten 218 N. 1—3. Karlsruhe v RGv. 4. Juli 1893 N. 1—3. S. 210, K. Ann. 44 S 6 Puch 45 S. 353, vgl. I S. 142. 146. Puch. 25 S. 75. Dagegen Stabel, Inſt. S. 172— 176 u. Jahrb. f. bad. Recht I S. 64 ff. 6. Beh. I S. 353/354. ZDr II 248 N. 4. ZCr I§ 218 N. 4. 7. Beh. I S. 355/356. Stabel, Inſt. S. 176 ff. ZDr II§ 250 N. 1 bis 3, 6, 7. ZCr I§ 220 N. 1—3, 4—7. Karlsruhe v. 19. Jan. 1887 Bad. Ann. 53 S. 353 u. v. 10. Juni 1890 Bad. Ann. 57 S. 115. 355. Stabel, Inſt. S. 176. ZDr II§ 250 N. 8*, 10. ZCr I§ 220 N. 8—10. Colmar v. 23. Dez. 1892 Puch. 24 S. 688. Karlsruhe v. 9. Dez. 1893 Bad. Ann. 60 S. 257, Karlsruhe v. 10. Juni 1890 Bad. Ann. 57 1887 20 S. 348. S. 115. AM RG v. 28. Dez. § 38 o. 10.] Die eigentlichen Grunddienſtbarkeiten. 193 Wenn nach früherem Rechte auch andere Dienſtbarkeiten durch Ver— jährung(insbeſondere unvordenkliche Verjährung) erworben werden konnten, ſo bleibt dieſer Erwerb in Kraft, wenn nur ſchon die Ver⸗ jährungszeit vor der Einführung des Landrechtes, alſo vor dem 1. Jan. 1810 umlaufen war. LRS 691 Abſ. 2. 4. Der Erwerb der Grunddienſtbarkeiten durch Widmung, LRS 692— 694, hat im franzöſiſchen Rechte zu vielen Streitigkeiten Anlaß gegeben. Für Baden kommt dabei noch der beigefügte Abſ. 2 des LRS 705 in Betracht. Die in Frankreich und in Baden herrſchende Anſicht iſt folgende: Es ſind zwei Fälle zu unterſcheiden, der des LRS 694 und der der LRS 692 und 693. Gemeinſam iſt beiden Fällen, daß zwiſchen zwei Grundſtücken desſelben Eigentümers eine Anlage beſteht, die auf eine Dienſtbarkeit unzweideutig hinweiſen würde, wenn dieſe Grundſtücke verſchiedenen Eigentümern gehörten, und daß dieſe Grund⸗ ſtücke nun an verſchiedene Eigentümer kommen. Dagegen unterſcheiden ſich die beiden Fälle, wie folgt: a) Veräußert der Alleineigentümer durch Rechtsgeſchäft unter Lebenden eines der beiden Grundſtücke, ohne etwas über die Dienſtbar⸗ keitsanlage zu beſtimmen, dann gilt dadurch die Dienſtbarkeit als ſtill⸗ ſchweigend begründet, auf die jene Anlage hinwies. Hierbei genügt es, daß die Dienſtbarkeit eine offene iſt, ſelbſtändig braucht ſie nicht zu ſein. Ob das veräußerte Grundſtück das herrſchende wird, oder um⸗ gekehrt, iſt gleichgültig. LRS 694. b) Kommen die Grundſtücke auf andere Weiſe als durch Ver⸗ äußerung unter Lebenden in verſchiedene Hände, alſo z. B. durch Teilung mehrerer Erben, durch Vermächtnis an verſchiedene Perſonen, dann ſoll gleichfalls der thatſächlich beſtehende Zuſtand als Dienſtbar⸗ keit fortdauern, hier aber nur, wenn die Dienſtbarkeit nicht nur offen, ſondern auch zugleich ſelbſtändig iſt. LRS 692, 693. Obwohl LRS 693 zunächſt nur den Fall im Auge hat, wo der Alleineigentümer die Anlage ſelbſt geſchaffen hat, ſo iſt er doch auch auf den Fall anzuwenden, wo der Alleineigentümer dieſen Zuſtand über⸗ nommen hat und weiter hat beſtehen laſſen, insbeſondere alſo auch auf den Fall, wo die Dienſtbarkeit früher ſchon beſtanden hatte und durch Vereinigung der Grundſtücke in einer Hand erloſchen war. LRS 694 iſt ebenfalls auf alle genannten Fälle anwendbar. LRS 705 ſpricht in dem badiſchen Texte lediglich die Regel des LRS 694 für den Fall des Wiederauflebens offener Dienſtbarkeiten nochmals aus. 9. Beh. I S. 356/357. ZDr II§ 251 N. 1—11. ZCr I 8§ 221 N. 1— 11. Cöln v. 23. Febr. 1881 Puch. 13 S. 610, K. I S. 141. 10. Beh. I S. 357/358. ZDr II§ 252 N. 1—8, 9. ZCr I§ 222 N. 1—8, Platenius, Grundriß. 13 10 11 194 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 38 u. 12. 5. Durch Expropriation können Dienſtbarkeiten bei Regelung der Waſſerbenutzung an fließenden Gewäſſern und bei der Feldbereini⸗ gung begründet werden. WaſſerG Art. 12, 36. FeldbereinigungsG v. 5. Mai 1856 in Faſſung von 1886 Art. 17, BB II S. 78 u. S. 19. IV. Das Rechtsverhältnis zwiſchen dem Eigentümer des herrſchen⸗ den und dem des dienenden Grundſtücks richtet ſich zunächſt nach dem Erwerbstitel. Bei dem Erwerb durch Erſitzung oder Widmung ent— ſcheidet der Beſitzſtand: tantum praescriptum, quantum possessum. Soweit hierdurch nichts beſtimmt iſt, gelten folgende Regeln, LRS 686: 1. Zur vollen Rechtsausübung des Berechtigten gehören auch alle Nebenbefugniſſe. LRS 696. Der Berechtigte darf insbeſondere auf beiden Grundſtücken die Anlagen herſtellen, die zur Ausübung und Erhaltung ſeines Rechtes erforderlich ſind. LRS 697. Die Koſten fallen ihm zur Laſt, falls ſie nicht der Titel dem Verpflichteten auf⸗ erlegt, der ſich aber dann durch Verzicht auf das belaſtete Grundſtück befreien kann. LRS 698, 699. Der Berechtigte darf die Belaſtung des dienenden Grundſtückes nicht erſchweren. LRS 702. Sein Recht iſt durch die actio confessoria geſchützt; die Beſitzklagen ſtehen nach badiſchem Rechte nur dem Beſitzer einer offenen und zugleich ſelbſtändigen Dienſtbarkeit zu. LRS 544“. Vgl.§ 36 zu A. 11. 2. Der Verpflichtete iſt in ſeinen Eigentumsbefugniſſen nur ſo⸗ weit beſchränkt, als er auf keine Weiſe die Ausübung der Dienſtbarkeit hindern oder auch nur unbequemer machen darf. LRS 701 Abſ. 1 u. 2. Hat er aber an einer Aenderung der Ausübung, z. B. an Verlegung eines Weges, ein erhebliches Intereſſe, während dieſe Aenderung die Rechtsausübung für den Berechtigten weder ſchwerer noch unbequemer macht, ſo kann er dieſe Aenderung verlangen. LRS 701 Abſ. 3. Ein entſprechender Antrag des Berechtigten iſt dagegen nicht zuläſſig. LRS 702. 3. Kommt das herrſchende Grundſtück an mehrere Eigentümer, ſo übt vor und nach der etwaigen Teilung jeder von dieſen das volle 9. Vgl. Stabel, Inſt. 176— 178, Jahrb. f. Bad. Recht I S. 33 ff. RG v. 21. Okt. 1887 Puch. 18 591 u. v. 30. Sept. 1887 E. 19 S. 387, Puch. 19 S. 309. Karlsruhe v. 28. Mai 1885 Puch. 17 S. 373. Vgl. Cöln v. 30. März 1882 Rh. Arch. 73 1 S. 7, K. I S. 144 u. RG v. 14. März 1881 E. 4 S. 345, Puch. 13 S. 416. 11. Beh. I S. 361/362, 354. ZDr II§ 253 N. 1—8,§ 254 N. 1, 2, I, § 187 N. 4— 13. ZCr 1 8 223 N. 1—9*, 8 224 N. 1—3,§ 159 N. 4—13. Karls⸗ ruhe v. 21. Jan. 1885 Puch. 16 S. 199. RG v. 17 Jan. 1890 Puch. 21 S. 628, Bad. Ann. 56 S. 233. 0 362/363. S. S. S. N. 1—3. 3Dr II§ 254 272 17—20. RG v. 16. Juni 1885 JW 1885 S. N. 56 u. v. 30. Sept. 1887 E. 19 S. 387, Puch. 19 S. 309. Karlsruhe v. 27. Okt. 1879 Bad. Ann. 46 S 227, K. I S. 146. Karlsruhe v. 18. April 1888 Puch. 20 S. 212. § 38 18—1. Die eigentlichen Grunddienſtbarkeiten. 195 Recht aus, doch darf die Belaſtung des dienenden Grundſtücks hier⸗ durch nicht erſchwert werden. LRS 700. Derſelbe Grundſatz gilt im umgekehrten Falle. Betraf dagegen die Dienſtbarkeit nur einen Teil des herrſchenden oder des dienenden Grundſtücks, ſo fällt ſie mit der Abteilung dieſes Teiles für die anderen Teile fort. 4. Eine Vermehrung der Befugniſſe des Berechtigten kann durch Verjährung nur unter denſelben Bedingungen eintreten, wie der Erwerb einer neuen Dienſtbarkeit. LRS 690. Dasſelbe gilt von einer Aende⸗ rung der Rechtsausübung. Eine Verminderung der Befugniſſe kann dagegen ſchon durch Nichtausübung während der Verjährungszeit ein— treten. LRS 708, vgl. 706, 707. Bei teilweiſer Ausübung einer mehrere Befugniſſe umfaſſenden Dienſtbarkeit iſt wohl zu unterſcheiden, ob dieſe teilweiſe Ausübung nur auf der freien Wahl des Berechtigten beruht oder einen anderen Grund hat. Im erſten Falle behält der Be⸗ rechtigte ſein ganzes Recht: ſo behält er das Recht zu fahren, auch wenn er nur gegangen iſt, vorausgeſetzt, daß er den Weg auch zum Fahren hätte benutzen können. LRS 2232, 2232 4. V. Die Dienſtbarkeiten erlöſchen durch die allgemeinen Endi— gungsgründe: Widerruf des Titels, Verzicht, dann auch, wenn das Eigentum des Beſtellers der Dienſtbarkeit widerrufen wird. Sie können ferner durch Expropriation erlöſchen. ZwangsenteignungsG§ 27. Bg. S. 654. Der Ablöſung unterliegen die Forſtberechtigungen, die Weiderechte und die Faſelviehlaſt. Vgl. Forſt6§§ 134— 136, die in Anm. 3 citierten Geſetze und außerdem Feldbereinigungs Art. 17 Abſ. 1. Bg S. 159 Hervorzuheben ſind folgende Erlöſchungsgründe: 1. Unmöglichkeit der Ausübung. LRS 703. Wird indeſſen während der Verjährungszeit von 30 Jahren der frühere Zuſtand wieder⸗ hergeſtellt, ſo lebt die Dienſtbarkeit wieder auf. LRS 704. 2. Rechtsvermiſchung, d. i. Vereinigung der beiden Grundſtücke in der Hand desſelben Eigentümers. LRS 705. Wegen des Wieder⸗ auflebens der Dienſtbarkeiten vgl. zu A. 10. 3. Verjährung, d. i. dreißigjähriger Nichtgebrauch. LRS 706. Die Verjährung läuft bei den unſtändigen Dienſtbarkeiten von dem Zeit⸗ punkte an, wo die Dienſtbarkeit zuletzt ausgeübt worden iſt, oder, im Falle periodiſcher Ausübung, wieder hätte ausgeübt werden ſollen. Bei ſtän⸗ 13. Beh. I S. 363/364. ZDr II§ 247 N. 4, 5, 7. Z6Cr I8 217 N. 4—5, 7. 14. Beh. I S. 364/365. Stabel, Inſt. S. 180/181. ZDr II§ 255 N. 9. ZCr I§ 225 N. 9. 15. Beh. I S. 360/361. Stabel, Inſt. S. 179— 181. ZDr II§ 255 N. 10, E 16. Beh. I S. 358/359. ZDr II 8 255 N. 1, 2. ZCr I§ 225 N. 1, 2. 17. Beh. I S. 359. ZDr II 8 255 N. 3. Z6Cr I§ 225 N. 3. 13 16 10 18 196 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 38 1. digen Dienſtbarkeiten läuft ſie erſt von dem Zeitpunkte an, wo eine mit der Dienſtbarkeit in Widerſpruch ſtehende Handlung vorgenommen wird, z. B. ein Ausſichtsfenſter verbaut wird. LRS 707. Vgl. LRS 708 und oben zu Anm. 14. Uebt einer von mehreren Miteigen⸗ tümern des herrſchenden Grundſtücks das Recht aus, oder liegt in ſeiner Perſon ein die Verjährung hindernder Grund vor, ſo kommt die Unterbrechung oder Hinderung der Verjährung allen Miteigentümern zu gute. LRS 709, 710, 2242 ff., 2251 ff. Ob außer dieſer Verjährung von 30 Jahren die Erſitzung der Freiheit des Eigentums unter der Vor⸗ ausſetzung der LRS 2265 ff. zuläſſig ſei, iſt beſtritten. Vgl. LRS 2264. VI. Von den einzelnen Dienſtbarkeiten bedürfen die Weggerech⸗ tigkeiten noch beſonderer Erwähnung, da Unklarheiten bei ihrer Be⸗ urteilung in der Praxis nicht ſelten ſind. Man hat ſtets zu prüfen, auf welchen rechtlichen Grund ſich das behauptete Wegerecht ſtützt. Folgende Fälle ſind zu unterſcheiden: 1. Der Weg kann ein öffentlicher ſein. Dann iſt er in Baden Landſtraße, Kreisſtraße oder Gemeindeweg. Straßen G v. 14. Juni 1884 § 1 ff. BB II S. 660. Eigentümer des Weges iſt hier die betreffende juriſtiſche Perſon, ſie iſt zur Verfolgung des Eigentums legitimiert. Die Erſitzung eines ſolchen öffentlichen Weges durch Dritte iſt ausgeſchloſſen. LRS 2226. Vgl.§ 29 Anm. 3—6. Nicht jeder Weg, den thatſäch⸗ lich das Publikum benutzt, iſt deshalb ſchon ein öffentlicher Weg. 2. Der Weg kann im Eigentum oder im Miteigentum von Privaten ſtehen. Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch Erſitzung iſt hier zuläſſig. Klageberechtigt iſt hier lediglich der Eigentümer, nicht etwa auch die Gemeinde ſchon deshalb, weil der Weg auch vom Publikum benutzt wird. 3. Der Weg kann auf einer Dienſtbarkeit beruhen. Dieſe kann ſein: a) perſönliche Dienſtbarkeit zu gunſten einer phyſiſchen oder einer juriſtiſchen Perſon, z. B. einer Gemeinde. b) Grunddienſtbarkeit zu gunſten eines herrſchenden Grundſtückes oder mehrerer herrſchenden Grundſtücke. Herrſchendes Grundſtück kann ſelbſt wieder ein Weg ſein, und dieſer kann ein öffentlicher Weg ſein. In dieſem letzten Falle, aber auch nur in dieſem, iſt die juriſtiſche Perſon, der der öffentliche Weg gehört, z. B. die Gemeinde, zur Sache legitimiert, nicht aber z. B., wenn die herrſchenden Grundſtücke Ge⸗ markungsteile, Gewanne, ſind, die Privaten gehören. Die Erſitzung von Wegerechten iſt für die Zeit nach Einführung 18. Beh. I S. 359/360, für Erſitzung der Freiheit. AM ZDr II§ 255 N. 4—9, insbeſ. N. 4. ZCr I§ 225 N. 4—9, insbeſ. N. 4. Vgl. RGv. 14. März 1881 E. 4 S. 345, Puch. 13 S. 416. §8 38 10 39 1.] Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten. 197 des Landrechts ausgeſchloſſen; bei den Grunddienſtbarkeiten durch LRS 691, bei den Perſonalſervituten wegen mangelnden Erſitzungsbeſitzes, LRS 2229. Auch wenn Weganlagen beſtehen, bleibt nach der richtigen Anſicht die Wegegerechtigkeit eine unſtändige und damit unerſitzbare Dienſtbarkeit; nur bei dem Notwege iſt eine Erſitzung der Richtung möglich. Vgl.§ 39 zu Anm. 26. § 39. Die geſetzlichen Grunddienſtbarkriten. I. Die Rechtsverhältniſſe, die das Landrecht als Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte und als Dienſtbarkeiten aus dem Geſetze in LRS 640 ff. behandelt, und die man meiſt als geſetzliche Dienſtbar⸗ keiten oder Legalſervituten zuſammenfaßt, ſind keine eigentlichen Dienſtbarkeiten, ſondern teils geſetzliche Eigentumsbeſchränkungen, LRS 640 ff., 671 ff., teils Miteigentumsfälle, LRS 653 ff., vgl. auch LRS 1370 Abſ. 3. Zunächſt ſind für ſie die beſonderen Be⸗ ſtimmungen der LRS 640—685 maßgebend, die übrigens durch Uebereinkunft der Parteien geändert werden können. In zweiter Reihe kommen die allgemeinen Beſtimmungen über Dienſtbarkeiten in Betracht, LRS 686 ff. Doch iſt hierbei gerade der begriffliche Unterſchied zwiſchen der eigentlichen Dienſtbarkeit und der geſetzlichen Eigentumsbeſchränkung im Auge zu behalten. So werden die Grund⸗ ſätze von der Ausübung der Dienſtbarkeiten meiſt auch hier Anwen⸗ dung finden können. Dagegen tritt der Unterſchied bei der Wirkung des Zeitablaufs deutlich hervor. Die eigentliche Dienſtbarkeit erliſcht nach LRS 706, 707 durch Nichtausübung während 30 Jahren. Nicht ſo die geſetzliche Eigentumsbeſchränkung: hier wird das belaſtete Grund⸗ ſtück erſt dadurch frei, daß nach den Regeln von der Erſitzung, LRS 690 ff., eine eigentliche Dienſtbarkeit erworben wird, gerade des Inhalts, daß das Grundſtück von der ihm an ſich auferlegten Beſchrän⸗ kung frei ſei; eine ſolche Dienſtbarkeit muß alſo offen und zugleich ſelb⸗ ſtändig Beiſpiele bei Anm. 4, 5, 6, 16, 21, 22, 23. B L vgl. 8 102 S 0 8 ZCr I 5 221 N. 2, 11. Stabel, Inſt. S. 173, Oberh. Jahrb. N. F. X S. Hachenburg, Note zu LRS 690. Karlsruhe v. 19. Jan. 1887 Bad. Ann. 53 S. 353. Karlsruhe v. 13. April 1888 Bad. Ann. 54 S. 181. Colmar v. 7. Nov. 1894 Puch. 26 S. 343. Colmar v. 23. Dez. 1892 Puch. 24 S. 688. RG v. 12. Mai 1885 Bad. Ann. 51 S. 264, Puch. 16 S. 354, K. Nachtr. S. 690. AM Karlsruhe v. 10. Juni 1890 Bad. Ann. 57 S. 115. Karlsruhe v. 15. Okt. 1880 Bad. Ann. 46 S. 341. § 39. Beh. I§ 107, 108. Stabel, Inſt.§ 61—66. Mayer, Leitf. §8 78—83. ZDr II§8 235— 246. ZCr I§§ 170— 180, 182, 183 II. Frantz, die geſetzlichen Eigentumsbeſchränkungen, 1887. 1. Beh. I S. 330, 354/355, 362. Stabel, Inſt. S. 127, 156, 170. ZDr II§ 234 N. 3—8, 8§ 244 N. 14,§ 246 N. 8. ZCr I§ 216 3, 4, 8 167 0 198 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 39 2.. II. Das Landrecht beginnt mit den waſſerrechtlichen Eigen⸗ tumsbeſchränkungen. Zugleich mit dieſen wird im folgenden das ganze Waſſerrecht kurz dargeſtellt werden, wobei die öffentlich⸗recht⸗ lichen Beſtimmungen nur angedeutet werden. Baden hat, wie die meiſten Rechtsgebiete des franzöſiſchen Rechtes, ſein beſonderes Waſſergeſetz, das ſich mit der Benutzung und Inſtandhaltung der fließenden Gewäſſer beſchäftigt. Geſ. v. 25. Aug. 1876, Faſſung von 1885, BB II S. 78 ff. Der Grundgedanke dieſes Geſetzes iſt der: Die großen Vorteile, die der Landwirtſchaft und der Induſtrie durch die Waſſerläufe geboten werden, ſollen möglichſt ausgebeutet werden und einem möglichſt großen Teile der Bevölkerung zu gute kommen; dabei ſoll unter möglichſter Schonung wohl erworbener Rechte zwiſchen den verſchiedenen Intereſſen der Beteiligten(z. B. Werkbeſitzer— Wieſen⸗ beſitzer) ein zweckmäßiger und billiger Ausgleich gefunden werden. Vgl. z. B. WaſſerG A. 9, 10, 11, 12 ff., 14. Man unterſcheidet einerſeits das Urſprungswaſſer, andererſeits die ſtehenden und die fließenden Gewäſſer. Dabei können die ſtehenden Gewäſſer, Seen, Teiche u. ſ. w. gleich vorweg genommen werden. Sie ſtehen im Privateigentum deſſen, dem das vom Waſſer bedeckte Land, der Grund des Teiches, gehört. LRS 552, 558. Im Privateigentum ſtehen ferner die künſtlichen Waſſerläufe, die Kanäle, ſoweit ſie nicht öffentliche Gewäſſer ſind. Sie unterliegen nur einzelnen öffentlich⸗rechtlichen Vorſchriften des Waſſergeſetzes. Vgl. Waſſer G A. 30, 85. Ein korrigierter natürlicher Waſſerlauf wird dadurch noch nicht zum Kanal. Im übrigen iſt zu bemerken: A. Unter Urſprungswaſſer verſteht man das Waſſer, das als Quelle auf einem Grundſtücke entſpringt, oder das durch Nieder⸗ ſchläge, Regen, Schnee, darauf kommt,— direkt oder durch natürlichen Ablauf, aber nicht durch Zulauf in einem förmlichen Bachbett. Das Landrecht beſtimmt hier folgendes: 1. Die tiefer liegenden Grundſtücke müſſen das Urſprungswaſſer N. 3, 4, 5, 8 179 N. 4, 14,§ 177 N. 7, 8 180 W. 8. RG v. 21. April 1885 E. 13 S. 304, Puch. 17 S. 57, K. Nachtr. S. 91. 2. Beh. I S. 365— 374. Vgl. die Kommentare von Schenkel, das bad. Waſſerrecht, Karlsruhe 1877, und von Näf, das Waſſerrecht im Großherzogtum Baden, Lahr 1883, insbeſ. die ſyſtematiſche Ueberſicht bei Schenkel S. 1— 41. Zu beachten ſind die inzwiſchen erfolgten Abänderungen durch d. Geſ. v. 12. Mai 1882, v. 9. Dez. 1895 u. v. 24. Juni 1884, vgl. BB II S. 78. Das geſammte rhein. Waſſerrecht behandelt Scherer, Rh. R. II S. 269— 365(Litteraturangaben S. 269). Wegen des frühern bad. Waſſerrechts vgl. Beh. 2 Aufl. I 8 107. 3. Beh. 1 S. 366/367. ZDr II§ 237 N. 1—3. ZCr I§ 171 N. 1—3. Schenkel S. 8/9, vgl. S. 16. Näf S. 55. Scherer, RhR. II S. 350 ff., 354. Karlsruhe v. 19. Okt. 1880 Puch. 13 S. 404, Bad. Ann. 46 S. 374. —x § 39 4. 5. Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten. 199 aufnehmen, wie es in ſeinem natürlichen Laufe von den oberen Grundſtücken abfließt. Der untere Eigentümer darf dieſen Zufluß nicht hindern, z. B. durch einen Damm, der obere darf ihn nicht für das untere Grundſtück läſtiger machen, z. B. durch Anlegen einer Rinne, durch Beimiſchung ſchädlicher Stoffe. LRS 640. Insbeſondere muß der obere Eigentümer ſeine Bauten ſo einrichten, daß das von dieſen ablaufende Waſſer, die Dachtraufe, auf ſein eigenes Grund⸗ ſtück oder auf die öffentliche Straße fällt. LRS 681. Die Aufnahme⸗ pflicht des unteren Eigentümers erliſcht nur durch dreißigjährigen Er⸗ ſitzungsbeſitz offener und ſelbſtändiger Anlagen, die den Zulauf ver⸗ hinderten, nicht aber ſchon durch bloße Nichtausübung des Ablauf⸗ rechtes. Umgekehrt erwirbt der obere Eigentümer nur unter denſelben Vorausſetzungen das Recht, den Ablauf in einer Weiſe zu geſtalten, daß dadurch das untere Grundſtück mehr belaſtet wird. 2. Der Eigentümer eines Grundſtücks kann die darauf entſpringen— den Quellen nach Belieben benutzen und ganz aufbrauchen. Dasſelbe gilt nach der herrſchenden Meinung auch vom anderen Ur— ſprungswaſſer. LRS 641. Ein Recht auf den Zufluß dieſes Waſſers hat der Nachbar nur, wenn er eine darauf gehende Dienſtbarkeit durch Rechtsgeſchäft, Widmung oder Verjährung erworben hat. LRS 641, 642, 690, 695. Um zur Erſitzung zu führen, müſſen die Anlagen offen und unzweideutig darauf hinweiſen, daß der untere Anſtößer ein Recht auf den Zufluß ausübt, und von der Art ſein, daß ſie der obere Eigentümer hätte unterſagen können. LRS 2232, 2232 4. Nicht iſt dagegen nach der herrſchenden Meinung erforderlich, daß ſich dieſe An⸗ lagen auch auf dem dienenden, alſo dem oberen Grundſtücke befinden. Es wird alſo z. B. genügen, wenn der untere Anſtößer auf ſeinem eigenen Grundſtücke an der Grenze einen Damm mit Einlauföffnung errichtet hat, der das Waſſer auf dem oberen Grundſtücke ſtaut und dann auf das untere durch dieſe Oeffnung abfließen läßt. 3. Wenn der Einwohner eines Dorfes, einer Gemeinde oder eines Hofes das Waſſer einer Quelle zum Gebrauche in Haus und Stall nötig haben, ſo darf der Eigentümer der Quelle ihnen dieſe Be⸗ 4. Beh. I S. 367/368. Näf S. 59 ff. ZDr II§ 235 N. 1—7, insbeſ. N. 2, 5,§ 245 N. 1—4. ZCr 1§ 177 N. 1—7, insbeſ. N. 2, 5, 8 178 N. 1—4, § 171 N. 1. Frantz S. 135 ff. RG v. 23. Nov. 1892 Puch. 24 S. 332. Vgl. die franz. u. belg. Urteile in Puch. 18 S. 194, 19 S. 204 u. 20 S. 581. Vgl. auch RG V CivSen v. 26. Juni 1886 E. 16 S. 229 u. RG v. 11. Nov. 1890 E. 27 S. 328, Puch 22 S. 39, Bad. Ann. 57 S. 229. 5. So Cöln 25. Febr. 1880 Puch. 12 S. 631, K. I S. 108. RG v. 10. Nov. 1893 Puch. 25 S. 102. AM Beh. I S. 368/369. Näf S. 66. Scherer, Rh.R. II S. 355. Bayer. Ob. LG v. 10. März 1880 Puch. 12 S. 652. Vgl. noch ZDr II§ 236 N. 1— 10 insbeſ. N. 6. ZCr 1§ 170 N. 1—10 insbeſ. N. 6. RG v. 18. April 1893 Puch. 24 S. 318, Bad. Ann 60 S. 72. 200 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 39 6—. nutzung nicht entziehen oder ſchmälern. Er kann Entſchädigung fordern, doch verjährt dieſer Anſpruch in 30 Jahren vom Beginne der Benutzung 6 an. LRS 643. 4. Der Grundeigentümer, auf deſſen Gebiet eine Quelle zu tage tritt, hat nach der herrſchenden Meinung kein Recht darauf, daß ihm die unterirdiſchen Waſſeradern, die die Quelle ſpeiſen, nicht ab⸗ geſchnitten werden. Gräbt alſo ein anderer auf ſeinem eigenen Grund— ſtücke nach Waſſer und bringt dadurch eine beſtehende fremde Quelle zum Verſiegen, ſo hat weder der Eigentümer dieſer Quelle, noch haben andere daran Berechtigte Anſpruch auf Schadenerſatz. LRS 552. Wegen der Salzquellen vgl.§ 35 zu Anm. 9. B. Oeffentliche Gewäſſer ſind in Baden die Gewäſſer oder Teile von Gewäſſern, die beim Inkrafttreten des Waſſergeſetzes der Schifffahrt oder der Flößerei mit gebundenen Hölzern dienten, oder in den letzten 25 Jahren vorher von der zuſtändigen Behörde für öffent⸗ liche Gewäſſer erklärt worden ſind. WaſſerG Art. 31; vgl. Abſ. 2, 3. Sie ſind weſentliches Staatseigentum, LRS 538. Vgl.§ 29 zu Anm. 2. Sie dienen dem allgemeinen Gebrauche zur Schifffahrt, Flößerei, zum Waſchen, Baden, Tränken u. ſ.w., aber ſie dienen auch zum Bewäſſern und zur Bewegung von Triebwerken. Der Gemeingebrauch unterliegt der Leitung und Aufſicht der techniſchen Behörden und der Verwaltungsbehörden. Die Benutzung des Waſſers durch be⸗ ſondere Anlagen, die Beimiſchung fremder Stoffe und die Ent— nahme von Sand, Kies, Eis u. ſ. w. bedarf noch einer beſonderen Genehmigung der Behörde. WaſſerG, A. 1—5. Wegen des Eigen⸗ tumserwerbs durch Anſchwemmung u. dgl. vgl.§ 31 zu Anm. 15—19; wegen der Frage, inwieweit privatrechtliche Benutzungsrechte an dieſen öffentlichen Sachen beſtehen können, vgl.§ 29 zu Anm. 5. O. Die übrigen— nicht öffentlichen— Gewäſſer, Flüſſe wie Bäche, ſind Sachen, die in niemandes Eigentum ſtehen, an denen aber beſtimmte Perſonen privatrechtliche Benutzungsrechte haben. Dieſe Auffaſſung liegt dem badiſchen Waſſergeſetze zu grunde und iſt auch für den code civil die jetzt herrſchende. WaſſerG, Art. 7—9, 10, 11. Vgl.§ 29 zu Anm. 2. Außerdem unterliegen auch dieſe Gewäſſer dem Gemeingebrauch, vgl. Art. 6. 00 G 6. Beh. I Näf S. 68. 7. Beh. I S. 367. ZDr II§ 236 N.*. ZCr I§ 170 N. 1,§ 171 N. 1. RG v. 9. Nov. 1880 E. 2 S. 366, Puch. 12 S. 558, K. I S. 90, u. v. 11. Nov. 1890 E. 27 S. 328, Puch. 22 S. 39, Bad. Ann. 57 S. 229. RG v. 12. Okt. 1894 Bad. Ann. 61 S. 342 ff. 8. Beh. I S. 367 vgl. S. 269/270. Schenkel S. 6/7, 17, 19 u. zu Art. 1—5. Näf S. 1 ff. Scherer, Rh. R. II S. 286 ff., 298 ff. 369. ZDr II 8§ 236 N. 11 17. Z6Cr L§ 170 N. 11 17 — — —— § 39— n.] Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten. 201 1. Die Anlieger, d. h. die Eigentümer der Ufergrundſtücke dürfen Waſſerwelle und Bett benutzen: zum Wäſſern der Wieſen, zur Be⸗ wegung von Triebwerken, zur Entnahme von Eis, Sand, Kies u. ſ. w., LRS 644, WaſſerG A. 7—9. Der Anlieger auf beiden Seiten darf außerdem den Lauf des Gewäſſers ändern; die urſprüngliche Rich⸗ tung muß er nach WaſſerG Art. 8 Abſ. 3 nur dann wiederherſtellen, wenn ſonſt den Nachbarn ein Schaden erwachſen würde. Regelmäßig ſind die Rechte beider Anlieger gleich, doch kann bei verſchiedenen Bedürfniſſen der Ufergrundſtücke eine andere als die hälftige Verteilung eintreten. A. 8 Abſ. 1, 2. Die Benutzung iſt ſo auszuüben, daß jeder Anlieger den thunlichſten Vorteil von dem Gewäſſer hat, ohne dadurch die gleichen Rechte der anderen Anlieger zu beeinträchtigen. WaſſerG, Art. 9. Es wird hier das richterliche Ermeſſen einen weiten Spielraum haben. Die Benutzung des Waſſers zum Vorteile weiterer, hinter dem Ufer⸗ grundſtück liegender Grundſtücke des Anliegers, ſowie die Ueber⸗ tragung der Benutzung an Andere wird an ſich zuläſſig ſein, doch dürfen dadurch die Rechte der anderen Anlieger nicht geſchmälert werden.« 2. Privatrechtliche Zwangsbefugniſſe, die mit den öffentlich⸗ rechtlichen Beſtimmungen der Art. 12 ff. nicht zu verwechſeln ſind, enthal⸗ ten die Art. 10 und 11 des Waſſer G. Es kann nämlich unter beſtimmten Vorausſetzungen die Mitbenutzung einer beſtehenden Stauanlage oder die Benutzung des fremden Ufers zur Herſtellung einer ſolchen Anlage gefordert werden. Vgl. auch noch WaſſerG Art. 79 und 82. 3. Streitigkeiten über dieſe privaten Nutzungsrechte ent⸗ ſcheiden die Gerichte, ſoweit nicht ein öffentliches Intereſſe in Frage kommt, oder die Entſcheidung ausdrücklich anderen Behörden zu⸗ gewieſen iſt. Ferner entſcheiden die Gerichte über alle Entſchädigungs⸗ anſprüche aus dem Waſſergeſetze, ſoweit nicht auch hier ein anderes beſonders beſtimmt iſt. A. 92. A. 7— 11. Die Entſcheidung aller übrigen Streitigkeiten iſt teils den Verwaltungsbehörden, teils den Verwaltungsgerichten zugewieſen. Vgl. A. 88, 89, 92, 93 und Geſ. v. 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betr.,§ 2 Ziff. 15, § 3 Ziff. 13,§ 47 I, BB I S 322 ff. 9. Beh. I S. 372— 374. Schenkel S. 11—15. Näf S. 232 ff. Scherer, Rh. R. II S. 307 ff. ZDr II§ 237 N. 1— 14. ZCr I§ 171 N. 1— 14. Vgl. RG v. 10. Jan. 1881 E. 4 S. 344, K. I N. 109, u. v. 28. Mai 1880 E. 2 S. 353, Puch. 12 S. 504, K. I S. 78. Karlsruhe v. 19. Okt. 1880 Bad. Ann. 46 S. 374, Puch. 13 S. 404. Zweibrücken v. 29. April 1884 Puch. 15 S. 637. Karlsruhe v. 5. Okt. 1892 u. RG v. 10. März 1893 Puch. 24 S. 429, Bad. Ann. 59 S. 177 ff. Karlsruhe v. 13. Juli 1893 Bad. Ann. 60 S. 161. RG v. 18. Okt. 1892 Bad. Ann. 59 S. 185. Karlsruhe v. 11. Okt. 1888 Bad. Ann. 55 S. 66. 10. Beh. T N. 374. Schenkel S. 15 u. zu Art. 10, 11. Näf 85—90. Scherer, Rh. R II S. 315/316. 11. Schenkel S. 29 ff. Näf S. 220 ff. Scherer, Rh. R. II S. 361. Karls⸗ 10 1* 60 202 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 39 42. 48. 4. Von den öffentlich⸗rechtlichen Beſtimmungen des Waſſer⸗ geſetzes ſeien folgende hervorgehoben: a) die Zwangsbefugniſſe zu gunſten von Bewäſſerungs⸗, Ent⸗ wäſſerungs- und Waſſerwerksanlagen. A. 12—22; b) die Genehmigung beſonderer Anlagen: A. 23—27, vgl. GewO§68 16—28; c) die Unterſagung der Waſſerbenutzung im öffentlichen Inter⸗ W 29 d) die ausnahmsweiſe Regelung des Gemeingebrauches und der Einzelbenutzung durch Polizeivorſchrift. A. 30, vgl. A. 6, 7; e) die Bildung von Genoſſenſchaften für Bewäſſerung, Ent⸗ wäſſerung und für induſtrielle Zwecke mit Zwang zum Bei⸗ tritt. A. 31— 59, 59— 60; t) die Vorſchriften über Inſtandhaltung der Gewäſſer. A. 61 ff. III. Die Begrenzung und Einfriedigung von Grundſtücken wird in LRS 646— 648 geregelt. 1. Jeder Grundbeſitzer kann vom Grenznachbar fordern, daß die Grenze auf gemeinſame Koſten bezeichnet werde. LRS 646. Dieſe Bezeichnung geſchieht regelmäßig durch Ausſteinung, die nur von verpflichteten Steinſetzern gültig vorgenommen werden kann. Geſ. v. 20. April 1854 über die Sicherung der Liegenſchaftsgrenzen A. 1, 5, 6 und Geſ. über die Vermeſſung aller Liegenſchaften v. 26. März 1852 Bg. S. 144 u. 146. Die Klage aus LRS 646 geht auf Be⸗ zeichnung an ſich feſtſtehender Grenzen. Mit ihr iſt nicht zu ver⸗ wechſeln die actio finium regundorum auf Feſtſtellung ſtreitiger Grenzen. Wieder ein anderer Fall iſt der, wo beide Parteien auf einen beſtimmten Teil eines Grundſtückes Eigentumsanſprüche er⸗ heben: dieſe Klage iſt je nach den Beſitzverhältniſſen rei vindicatio oder actio negatoria. Vgl. auch LRS 2241. 2. Jeder Grundeigentümer kann ſein Grundſtück einfriedigen, ſoweit er dadurch nicht die Ausübung einer Dienſtbarkeit verhindert. LRS 647, 6474. Wo eine gemeine Schafweide beſteht, darf der Eigentümer ſein Grundſtück zwar einfriedigen und dadurch der Weide entziehen, er verliert aber dafür einen entſprechenden Anteil am Weide⸗ rechte. LRS 648; vgl. Geſ. v. 17. April 1884, die gemeine Schaf⸗ weide betr., insbeſondere Art. 3, BB II S 63 ff. IV. Das Scheiderecht, droit de mitoyenneté, umfaßt eigentüm⸗ eſſe. ruhe v. 18. April 1895 Bad. Ann. 62 S. 1. Dabei iſt zu beachten, daß die Art. 90 u. 91 WG jetzt durch die im Text citierten Beſtimmungen erſetzt ſind. 12. Beh. I S. 374. Schenkel S. 15 ff., 24 ff., 29 ff, Näf S. 90 ff., 97 ff. Scherer, Rh. R. II S. 270 ff., 316 ff., 321 ff., 325— 350, 357— 365. 13. Beh. I S. 375/376. Stabel, Inſt. S. 160/161. ZDr II§ 238 N.* bis 6. Z6Cr 1§ 173 N.—6. § 39 u.] Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten. 203 liche, meiſt der coutume de Paris entſtammende nachbarrechtliche Be— ſtimmungen über Scheidemauern, Scheidehecken und Scheidegräben. Ihr Grundgedanke iſt der, daß Nachbargrundſtücke mit möglichſt wenig Koſten und Raumverbrauch, alſo möglichſt durch eine gemeinſame Anlage, von einander abgeſchloſſen werden ſollen. A. Unter Scheidemauer verſteht man eine auf der Grenze zweier Grundſtücke, alſo auf jedem Grundſtücke zum Teil errichtete Mauer. Den Gegenſatz bildet die Grenzmauer, die unmittelbar an der Grenze auf nur einem der beiden Grundſtücke ſteht. Ueber die Scheidemauer beſtimmt das Geſetz folgendes: 1. Wo beide Nachbargrundſtücke eingefriedigt ſind, gilt die zwiſchen ihnen errichtete Scheidemauer als gemeinſchaftlich; ebenſo die Scheidewand zweier Gebäude bis zum Firſt des niedrigeren Daches. LRD 653. Dieſe Vermutung kann entweder dadurch widerlegt werden, daß der Erwerb des Alleineigentums durch Rechtsgeſchäft oder Erſitzung nachgewieſen wird, oder durch eines der ſinnlichen Merkmale, die LRS 654 erſchöpfend aufzählt. LRS 653 in Faſſung v. 1879. Die Ver⸗ mutung des Geſetzes trifft überhaupt nicht zu, wenn nur auf dem einem Grundſtücke ein Gebäude ſteht oder ſtand, während das andere nicht überbaut war, oder wenn nur das eine Grundſtück eingefriedigt iſt; auch eine bloße Stützmauer, z. B. die einer Terraſſe, gilt nicht als gemeinſchaftlich. 2. Die gemeinſame Scheidemauer ſteht im Miteigentum der Nach⸗ barn. Dieſes Miteigentum iſt unteilbar und unterliegt beſonderen Regeln. Vgl.§ 34 zu A. 6. LRS 665. Die Unterhaltung und der etwaige Neubau der Mauer liegt beiden Nachbarn nach Ver⸗ hältnis ihres Rechtes ob. LRS 655. Doch kann ſich jeder durch Ver⸗ zicht auf ſeinen Anteil von der Beitragspflicht befreien, ſoweit er nicht die Mauer benutzt oder die Reparatur verſchuldet hat. LRS 656. Jeder Nachbar kann die Mauer ſoweit benutzen, insbeſondere zum Anbauen, als er dadurch das gleiche Recht des Nachbarn nicht ver— letzt. LRS 657, 662, 674. Fenſter und andere Oeffnungen dürfen in der Scheidemauer nur mit Einwilligung des anderen Miteigentümers angebracht werden. LRS 675. Jeder Miteigentümer kann die Scheide⸗ mauer auf ſeine Koſten erhöhen; er muß dem anderen aber dann den da⸗ durch erforderlichen Mehraufwand für die urſprüngliche Mauer vergüten. LRS 658. Wird durch die Erhöhung eine Verſtärkung der Mauer 14. Beh. I S. 376/377. ZDr II§ 239 N. 1, 2, 3—5. ZCr I§ 182 N. 1, 2, 3—5. Ueber das ganze Scheiderecht vgl. Stabel§ 63 S. 161 ff., Frantz S 50 f G ni E Ir Kaſſc Puch. 19 S. 591(Stützmauer). Karlsruhe v. 26. Jan. 1892 Bad. Ann. 60 S. 66. RG v. 3. Dez. 1889 Puch. 21 S. 260, E. 24 S. 355, u. v. 19. Jan. 1894 Bad. Ann. 60 S. 220. 14 16 — — 204 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 39 18—7. nötig, ſo hat er die Koſten hierfür zu tragen und muß auch das Gelände von ſeiner Seite abtreten. LRS 659. Der andere Nachbar kann das Miteigentum an der Erhöhung dadurch erwerben, daß er die Hälfte 5 des Aufwandes und des etwa überbauten Geländes erſetzt. LRS 660. 3. Einen Expropriationsfall enthält LRS 661: Der Nachbar kann das Miteigentum an einer fremden Grenzmauer dadurch er⸗ werben, daß er den halben Wert der Mauer und des Bodens erſetzt. Hier iſt alſo der Wert und nicht der Aufwand maßgebend. Streitig iſt hierbei, ob dieſer Anſpruch dadurch abgewendet werden könne, daß der Erbauer die Mauer nicht unmittelbar an die Grenze ſetzt, ſondern einen kleinen Streifen Landes frei läßt. Durch den Erwerb des Miteigentums wird die Mauer Scheidemauer, an der beide Teile gleiches Recht haben: Oeffnungen, wie Lichtfenſter u. dgl., können daher nur dann ohne Bewilligung des Erwerbers in der Mauer bleiben, wenn der Erbauer eine eigentliche Dienſtbarkeit, z. B. ein Ausſichtsrecht, durch Rechtsgeſchäft oder Erſitzung, erworben hat. LRS 675. Vgl. unten VI. 4. In Städten und Vorſtädten kann nach LRS 663 der Nach⸗ bar den Nachbarn zur gemeinſamen Herſtellung einer Scheide⸗ mauer zwingen(clöture forcée), und zwar bis zur Höhe von 8 Fuß (2,4 m), ſoweit nicht Bauordnungen oder der Ortsgebrauch eine andere Höhe feſtſetzen. In der Praxis geſtaltet ſich die Sache häufig ſo, daß der Bauunternehmer von vornherein die Mauer zur Hälfte auf das Nachbargrundſtück ſetzt und dann Erſatz der Herſtellungskoſten verlangt. — Ueber die Auslegung der Ortsbeſtimmung„in Städten und Vor⸗ ſtädten“ herrſcht Streit. Die richtige Anſicht iſt wohl die, daß LRS 663 da Platz greifen ſoll, wo ein dichteres Zuſammenwohnen dieſen weiteren Eingriff in die Freiheit des Eigentums rechtfertigt. Es wird alſo auf die Umſtände des einzelnen Falles ankommen.— Der Eigentümer einer ſchon beſtehenden Grenzmauer kann dagegen ſeinerſeits den Nachbarn nicht zum Erwerb des Miteigentums zwingen, vielmehr ſteht es in deſſen Belieben, ob er das Miteigentum nach LRS 661 erwerben will. Im Falle des LRS 663 kann ſich nach der herrſchenden Meinung der Nach⸗ bar nicht durch Verzicht auf ſeinen Anteil an der Mauer oder auf den erforderlichen Geländeſtreifen von der Beitragspflicht befreien. 15. Beh. I S. 379/380. ZDr II§ 239 N. 6—8, 9— 10, 16, 11— 15, 24. ZCr 18§ 182 N. 6—8, 9— 10, 16, 11— 15, 24,§ 181 N. 22. Karlsruhe v. 10. Juni 1880 Puch. 13 S. 33, Bad. Ann. 46 S. 248, K. I S. 114. Darmſtadt v. 5. Nov. 1892, Puch. 24 S. 322. RG v. 21. Febr. 1893 Bad. Ann. 60 S. 122, Puch. 24 S. 471. 16. Beh. 1 S. 377/378. ZDr II 8§ 239 N. 16— 23. ZCr I8 182 N. 16“ bis 23. RG v. 30. Sept. 1884 Puch. 16 S. 78. Karlsruhe v. 10. Juni 1880 bei Anm. 15. Karlsruhe v. 14. Jan. 1885 Puch. 16 S. 196 u. 17 S. 25, Bad. Ann. 51 S. 149, K. Nachtr. S. 71. Karlsruhe v. 24. Nov. 1881 Puch. 14 S. 44, S 9 17. Beh. I N. 378/379. ZDi II§ 240 N. 1—10 insbeſ. N. 1, 5. ZCr 1— § 39 18—20.] Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten. 205 5. Nach der herrſchenden Meinung ſind die Anſprüche auf Erſatz des halben Aufwandes oder Wertes aus LRS 660, 661 u. 662 aktiv und paſſiv mit dem Eigentum am Grundſtücke verbunden, gehen alſo ohne weiteres auf den neuen Erwerber des Grundſtücks über. B. Bei Scheidegräben und Scheidehecken ſtellen die LRS 666 bis 670 dieſelben Vermutungen für die Gemeinſchaftlichkeit auf. Da⸗ gegen hat hier der Nachbar keinerlei Zwangsbefugniſſe. Vgl. noch M 6 O. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes ver⸗ ſchiedenen Eigentümern gehören, alſo das Eigentum am Hauſe der Quere nach geteilt iſt, ſo gelten für die ſich hieraus ergebenden Miteigentums⸗ verhältniſſe die Beſtimmungen des LRS 664, vgl. 665. Iſt das Ge⸗ bäude zu grunde gegangen, ſo kann kein Miteigentümer den anderen zum Wiederaufbau zwingen. Vgl.§ 31 zu Anm. 11 u.§ 29 zu A. 9. 2 V. Die Anpflanzungen an der Grenze ſind im Intereſſe des Nachbargrundſtückes folgenden Beſchränkungen unterworfen: 1. Hochſtämmige Bäume dürfen nur in einer Entfernung von 6 Fuß(1,8 m), andere Bäume und lebende Hecken nur in einer ſolchen von 1 ½ Fuß(45 cm) von der Grenze gepflanzt werden. Der Nachbar kann die Beſeitigung von näher angelegten Pflanzungen fordern, wenn nicht der Eigentümer durch beſondere Titel oder dreißigjährigen Erſitzungsbeſitz ein Recht auf ihren Beſtand erworben hat. LRS 671, 672, 690, 2227. 2. Keinesfalls braucht aber der Nachbar zu dulden, daß Aeſte oder Wurzeln vom Nachbargrundſtücke zu ihm herüberragen. Er kann fordern, daß die Aeſte bis zur Grenze abgeſchnitten werden, die Wurzeln darf er ohne weiteres ſelbſt abſtoßen. LRS 672. Dieſer Anſpruch iſt nach der herrſchenden Meinung unverjährbar. 3. Beſtritten iſt, wer Eigentümer der Früchte wird, die von überhängenden Aeſten auf das Nachbargrundſtück fallen. Das Geſetz enthält hierüber keine dem interdictum de glande legenda § 174 N. 1—9, insbeſ. N. 1, 5. Karlsruhe v. 15. Juni 1880 Puch. 12 S. 521, i ch . Nachtr. S. 70. Cöln v. 9. Juni 1894 Puch. 26 S. 99. 18. ZDr II§ 239 N. 21. ZCr I§ 182 N. 21. RG v. 11. Juni 1880 E. 2 364, Puch. 12 S. 479, K. I S. 118. RG v. 2. Okt. 1883 Puch. 15 S. 622 u. jetzt auch Cöln v. 15. Nov. 1893 Puch. 25 S. 307 u. v. 10. Jan. 1888 Puch. 19 S. 469. Karlsruhe v. 28. Nov. 1893 Bad. Ann. 61 S. 145. Vgl. noch RG Fe 19. Beh. I S. 377. Stabel, Inſt. S. 163. ZDr II 8 239 N. 24— 26*, 27— 33. ZCr I§ 182 N. 24— 26*, 26— 33. 20. RG v. 18. Mai 1886 Puch. 17 S. 204, Bad. Ann. 52 S. 234. RG v. 19. Jan. 1894 Bad. Ann. 60 S. 220. Vgl. die Anm. 9 in§ 29 u. Anm. 11 66 S —— 2 20— G 18 16 bo bo 206 Sachenrecht: Grunddienſtbarkeiten.[§ 39 2. 22. entſprechende Vorſchrift. Da die Früchte weder als Zuwachs des Nachbar⸗ grundſtückes betrachtet werden können, noch LRS 2279 Abſ. 1 zutrifft, wird der Eigentümer des Baumes auch an ihnen das Eigentum behalten. Er wird aber die Herausgabe nur gegen Erſatz des etwaigen Schadens vom Nachbarn verlangen können und nicht ſelbſt das Nachbargrundſtück betreten dürfen. In Frankreich ſind die LRS 666—673 durch Geſ. v. 20. Aug. 1881 abgeändert worden. VI. Während nach römiſchem Rechte jedermann an ſeinen Gebäuden beliebig Fenſter anbringen kann, iſt dieſe Befugnis durch den code civil weſentlich beſchränkt, der hierin hauptſächlich der coutume de Paris folgt. In einer gemeinſchaftlichen Mauer darf man ohne Bewilli⸗ gung des Nachbarn überhaupt keine Oeffnungen anbringen. LRS 675. Vgl. oben zu A. 15, 16. Im übrigen ſind zu unterſcheiden die Aus⸗ ſichtsfenſter, vues, die Ausſicht auf das Nachbargrundſtück ge⸗ währen können, und die Lichtfenſter, jours, die blos zur Erhellung von Räumen dienen, ohne Ausſicht zu gewähren. Kellerlöcher, nach oben gehende Dachfenſter u. dgl. fallen überhaupt nicht unter die LRS 675 ff. 1. Lichtfenſter darf jedermann in ſeinen Mauern anbringen, doch müſſen ſie nach den Vorſchriften der LRS 676, 677 wohlverwahrt und in beſtimmter Höhe angebracht ſein, ſo daß ſie nicht zum Einblick in das Nachbargrundſtück, zum Hinauswerfen u. dgl. benutzt werden können. Der dreißigjährige Beſitz von Lichtfenſtern hindert den Nach⸗ barn nicht, ſie zu verbauen. LRS 2232, 2232. 2. Ausſichtsfenſter darf man dagegen nur in beſtimmter Ent⸗ fernung von der Grenze anlegen. Dieſe Entfernung beträgt 6 Fuß (1,8 m) bei gerader Ausſicht, d. h. wenn eine Senkrechte vom Fenſter aus das Nachbargrundſtück trifft, einerlei, ob in rechtem, ſtumpfem oder ſpitzem Winkel; ſie beträgt 2 Fuß(60 em) bei ſchräger Ausſicht, d. h. wenn die Senkrechte das Grundſtück nicht mehr trifft. LRS 678—680. Auf die öffentliche Straße darf jedermann ohne Beſchränkung Fenſter gehen laſſen. Wird die Straße Privateigentum, ſo hat der Nachbar ſeinerſeits die Entfernung von LRS 678—680 mit ſeinen Bauten ein⸗ zuhalten. LRS 680*. 21. Beh. I S. 381/382 u. Stabel, Inſt. S. 164/165(theilw. a. M.). ZDr II 8 241 N. 1—6, 8 242 N.— 4. Z6r I 8 175 W. 1—6, 8 176 N. 5 Frantz, Eigentumsbeſchränkungen S. 106 ff. Kaſſch Puch. 19 S. 578. 22. Beh. I S. 382/383. Stabel, Inſt. S. 166/167. ZDr II§ 244 N. 1—7. ZCr 1§ 179 N. 1—7. Karlsruhe v. 19. Juli 1882 Puch. 14 S. 380 u. v. 17. Nov. 1888 Puch. 21 S. 25. Karlsruhe v. 9. April 1895, Bad. Ann. 61 S. 339. § 39 22. 24.] Die geſetzlichen Grunddienſtbarkeiten. 207 Beſtritten iſt, ob auch Thüren unter LRS 678 ff. fallen, oder Fenſter, die nur Ausſicht auf das Dach des Nachbars gewähren. Durch dreißigjährigen Erſitzungsbeſitz eines Fenſters, das thatſächlich Ausſicht gewährt und in einer den LRS 678—680 wider⸗ ſprechenden Entfernung angelegt iſt, wird das Recht auf Fortbeſtehen dieſes Fenſters als eigentliche Dienſtbarkeit des Ausſichts⸗ rechts erworben. Der Nachbar muß dann ſeinerſeits mit Bauten die Entfernungen von LRS 678—680 beobachten. LRS 690. Wenn da⸗ gegen Lichtfenſter zwar regelwidrig beſtanden, aber doch kein Aus⸗ ſichtsrecht offen anzeigten, ſo verjährt zwar die Klage auf ihre Beſeiti⸗ gung in 30 Jahren, allein der Nachbar kann die Fenſter auch nach Ablauf dieſer Zeit noch verbauen. VII. Der Notweg oder die geſetzliche Durchfahrtsgerechtigkeit ſteht dem Grundeigentümer zu, der durch fremdes Eigentum vollſtändig vom öffentlichen Wege abgeſchnitten iſt. LRS 682. 1. Daß es dem Eingeſchloſſenen ſchlechterdings unmöglich ſei, die Straße auf andere Weiſe zu erreichen, iſt nicht erforderlich, es genügt, wenn er dies nur mit unverhältnismäßig großen Koſten oder Schwierigkeiten könnte. Der Notweg ſoll dem Eingeſchloſſenen die Zufahrt gewähren, die er nach der Benutzungsart ſeines Grund— ſtückes nötig hat, er dient alſo nicht bloß den Intereſſen der Land⸗ wirtſchaft. 2. Der Anſpruch des Eingeſchloſſenen geht auf richterliche An— weiſung eines beſtimmten Weges. Der Weg ſoll möglichſt kurz ſein und dem dienenden Grundſtücke möglichſt wenig läſtig fallen. LRS 683, 684. Wurde die Eingeſchloſſenheit erſt durch Teilung hervor⸗ gerufen, ſo hat der Eingeſchloſſene den Anſpruch nur gegen die Teilungs⸗ 23. Beh. I S. 383/384. Stabel, Inſt. S. 167/168. ZDr II§ 244 N. 7— 14. ZCr I 8 179 N. 7— 14. Vgl. wegen Erſitzung des Ausſichtsrechts: RG v. 9. Juli 1884, K. Nachtr. S. 890. RG v. 6. Febr. 1885 Puch. 17 S. 54. Cöln v. 8. Febr. 1888 Puch. 19 S. 470. Karlsruhe v. 4. Jan. 1894 Bad. Ann. 60 S. 177. RG v. 5. März 1895 Puch. 26 S. 624. RG v. 21. April 1885 E. 13 S. 304, Puch. 17 S. 57, K. Nachtr. S. 91(Widmung). AM Cöln v. 9. Juli 1884, K. Nachtr. S. 90, Bayer. Ob. LG Puch. 12 S. 242. Vgl. auch RG v. 21. Febr. 1893 E. 31 S. 341 ff., Puch. 24 S. 475. Dagegen Erſitzung von Lichtfenſtern ausgeſchloſſen: RG v. 28. Dez. 1887 E. 20 S. 349. RG v. 26. Okt. 1888 Puch. 20 S. 87. Cöln v. 12. Febr. 1889 Puch. 20 S. 451. Colmar v. 3. März 1890 Puch. 22 S. 499.— Thüren, Fenſter der bloßen Nachſicht: Colmar v. 27. Jan. 1882, K. I S. 124. RG v. 30. April 1886 E. 15 S. 328, Puch. 17 S. 470, K. II S. 23. Vgl. Puch. 18 S. 370. 24. Beh. I S. 384/385. Stabel, Inſt. S. 169/170. ZDr II 8§ 246 N. 1—3, 5. ZCr I§ 180 N. 1—3,5. Frantz, Eigentumsbeſchränkungen S. 145 ff. Karlsruhe v. 21. Juni 1882, Bad. Ann. 48 S. 291 u. v. 30. Sept. 1881 Puch. 14 S. 46. Cöln v. 8. Febr. 1882 Puch. 14 S. 241, K. I S. 139. RG v. 17. Nov. 1881 E. 6 S. 323, Puch. 14 S. 80, K. I S. 129. Karlsruhe v. 28. Juni 1888 Puch. 20 S. 413. 23 208 Sachenrecht: Erbdienſtbarkeiten ꝛc.[88 39 25. 26 40. genoſſen. Er hat kein Notwegerecht, wenn er die Eingeſchloſſenheit ſelbſt verſchuldet hat. 3. Dem Eigentümer des dienenden Grundſtückes iſt volle Ent⸗ ſchädigung zu leiſten. Die Klage auf Entſchädigung verjährt in 30 Jahren, dagegen iſt das Recht auf den Weg ſelbſt unverjähr⸗ bar. LRS 685, 2232. Hat der Eingeſchloſſene den Weg 30 Jahre lang in einer beſtimmten Richtung ausgeübt, ſo hat er nach der herr⸗ ſchenden Meinung dieſe Richtung erſeſſen, und der Gegner kann keine Verlegung des Weges mehr verlangen. Eine andere Frage iſt die, ob bei Wegfallen der Eingeſchloſſenheit der Notweg be⸗ ſtehen bleibt, wenn er 30 Jahre lang in einer beſtimmten Richtung ausgeübt worden war. Da der Notweg ſelbſt nicht erſeſſen werden kann, wird ſie zu verneinen ſein. Vgl.§ 38 zu A. 19. In Frankreich ſind die LRS 682—685 ebenfalls durch Geſ. v. 26 20. Aug. 1881 abgeändert worden. vIII. Wegen der LRS 674, 649 u. 650 vgl.§ 30 zu A. 4—6 u. 8. 0 Si § 40. Grbdienſtbarkeiten und Grundpflichtigkriten. Die Erbdienſtbarkeiten des Landrechts ſind entweder Zehnten oder Gülten und Zinſen. Beide ſind Abgaben, die auf beſtimmten Liegen⸗ 25. Beh. I S. 385. ZDr II§ 246 N. 4, 6, 7. ZCr 1§ 180 N. 4, 6, 7. RG v. 8. Juni 1880, Bad. Ann. 46 S. 329, K. I S. 130. Karlsruhe v. 15. Okt. 1880, Bad. Ann. 46 S. 341, K. I S. 132. RG v. 20. April 1883 Rh. Arch. 73 III S. 97. RG v. 14. Febr. 1882 Puch. 13 S. 588, Bad. Ann. 48 S. 249, K. T S. 128. RG v. 12. Juli 1889 Puch. 20 S. 629, Bad. Ann. 55 S. 360. 26. Beh. I S. 385/386. ZDr II§ 246 N. 4*, 8— 10, 11— 14. ZCr I S Erſitzung der Richtung: RG v. 12. Juli 1889 Puch. 20 S. 629. Vgl. die bei Anm. 24 citierten Urt. v. RG v. 8. März 1880 u. Karlsruhe v. 21. Juni 1882. Colmar 29. März 1889 Puch. 21 S. 662. Frz. Kaſſo Puch. 20 S. 398. Belg. Kaſſh Puch. 23 S. 389. Die Fortdauer bei Aufhören der Eingeſchloſſenheit: Karlsruhe v. 30. Sept. 1881 Puch. 14 S. 46, ogl. Hachenburg zu LRS 682 N. 4. § 40. Beh. I§ 109, 110. Mayer, Leitf. S. 128. Trefurt, Syſtem S. 144 ff.(Allgemeines), S. 145— 167(Zehnten), S. 167— 178(Gülten u. Zinſen), S. 176— 193(Grundpflichtigkeiten). Muncke, Vortr., S. 157— 167. Vgl. Gerber, d. Privatrecht§§ 168— 172, 189, 190, 186, 156 N. 2. Vgl. die Geſ. v. 28. Dez 1831, RB 32 S. 14 u. 20, Aufhebung des Blutzehnten u. Neubruchzehnten; das Zehntablöſungsgeſ. v. 15. Nov. 1833, RB S. 265. Ueber Ablöſung der Gülten und Zinſen: Geſ. v. 5. Okt. 1820, RB S. 109, u. v. 14. Mai 1825, RB S. 55. Ueber die Aufhebung der Grundpflichtigkeiten: Geſ. v. 10. April 1848 über die Aufhebung der Feudalrechte, RB S. 107, Bg. S. 164/165 u. die Geſ. v. 13. Juli § 40.] Die Erbdienſtbarkeiten und Grundpflichtigkeiten. 209 ſchaften ruhen, aber im Gegenſatze zu den Dienſtbarkeiten aktiv weder an eine beſtimmte Perſon noch an den Beſitz einer beſtimmten Liegen⸗ ſchaft geknüpft ſind. LRS 7104, 710 b. Die Gült iſt eine ein für allemal beſtimmte Abgabe in landwirtſchaftlichen Erzeugniſſen, der Zins iſt eine ſolche in Geld oder in Tieren. Dagegen iſt der Zehnte ein beſtimmter Anteil am Ertrage der Liegenſchaft, mit deſſen Größe er alſo ab⸗ und zunimmt.— Die Grundpflichtigkeiten ſind die Bannrechte, die Frohnden und die Erbpflichtigkeit, eine Art Leibeigen⸗ ſchaft.— Die Grundpflichtigkeiten ſind längſt aufgehoben. Die Zehnten ſind teils aufgehoben, teils abgelöſt, die Gülten und Zinſen ſind ebenfalls für ablösbar erklärt und zum größten Teile auch wirklich abgelöſt. Da mithin alle dieſe Rechtsverhältniſſe nur ſehr geringe praktiſche Bedeutung haben, wird von ihrer weiteren Dar⸗ ſtellung abgeſehen und auf die in der Anmerkung citierten Werke und Geſetze verwieſen. 1820, RB XII S. 67, v. 5. Okt. 1820, RB XV S. 105, v. 28. Dez. 1831, RB 32 S. 9 u. v. 28. Aug. 1835, RB S. 246. Vgl. Bingner, EGzdRJG§ 20 S. 33 Platenius, Grundriß. 14 Erbrecht: Einleitung. Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, Gigentum zu erwerben. 1. Titel. Von Erbſchaften. § 41. Allgemeine Grundſätzr. Grbfähigkrit, Erbunwürdigkrit. I. Das Erbrecht des code civil beruht im weſentlichen auf dem Gewohnheitsrechte, doch haben auch Grundſätze des römiſchen Rechts darin Aufnahme gefunden. Das Geſetzbuch beginnt das dritte Buch mit dem Erbrecht; es behandelt im erſten Titel die Inteſtaterbfolge und die Grundſätze über Erbſchaftserwerb und Erbteilung, im zweiten Titel die Lehre von den Schenkungen und Vermächtniſſen und dabei das Not⸗ erbrecht. II. Die wichtigſten Grundſätze des franzöſiſchen Erbrechts ſind folgende: 1. Wie im römiſchen Rechte bildet auch hier der Nachlaß ein Ganzes, das mit allen Aktiven und Paſſiven auf den Erben übergeht. Neben dieſer allgemeinen Rechtsnachfolge iſt aber auch eine beſondere Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensſtücke möglich, insbeſondere durch 2 Stückvermächtnis. 2. Berufungsgründe ſind das Geſetz, das Teſtament und der Erbvertrag. a) Während bei den Römern die Teſtamentserbfolge im Vorder⸗ grunde ſteht, geht der code civil von der geſetzlichen Erbfolge als der Regel aus. Die vom Geſetze berufenen allgemeinen Rechtsnachfolger ſind entweder Erben im eigentlichen, engeren Sinne,— das ſind die ehelichen Blutsverwandten des Erblaſſers,— oder aber Erbfolger,— das ſind das anerkannte natürliche Kind, der Ehegatte und der Staat. § 41. Beh. I 88 112, 113. Stabel, Inſt.§§ 72, 74, 75. ZDr IV 88 588 bis 504, II 88 377, 583, 1 8 85. Ze6r 1 88 116, 117, 41 Mayer, Leitf. 88 90, 94. 1. Stabel, Inſt. S. 183 ff. ZDr IV§ 589 N. 1—8. ZCr IV 8 599 N. 1—8. 2. Beh. I S. 391/392. Stabel, Inſt. 184/185. G § 41.] Allgemeines. Erbfähigkeit. Erbunwürdigkeit. 211 Die Erbfolge der Erben wird als ordentliche, die der Erbfolger als außerordentliche Erbfolge bezeichnet. Noterben, Pflichterben, Vorbehaltserben, ſind die Nachkommen und die Ahnen(Aſcendenten) des Erblaſſers. Beſonderes gilt von dem geſetzlichen Rückfallsrechte gewiſſer Perſonen, von den Anſprüchen des überlebenden Ehegatten an den Nachlaß, von dem Erbrechte und von der Beerbung eines anerkannten unehelichen Kindes, vgl.§8 43, 44 J. b) Der Teſtamentserbe wird vom Landrecht im Gegenſatz zum Erben und Erbfolger als Erbnehmer bezeichnet. Der Erbnehmer iſt durch das Teſtament auf das Ganze der Erbſchaft berufen. Das hindert nicht, daß mehrere Perſonen neben einander als Erbnehmer berufen werden können. Sie ſind dann durch ihr Zuſammentreffen auf entſprechende Anteile am Nachlaſſe beſchränkt. Mit dem Wegfalle des Mitberechtigten tritt aber das Recht auf das Ganze hervor. Verſchieden davon iſt der Fall, wo eine Perſon von vornherein durch ihren Titel nur auf einen Anteil am Nachlaſſe berufen iſt. Ein ſolcher Erb⸗ teilnehmer hat nur auf dieſen Anteil Anſpruch, und das etwaige Freiwerden anderer Anteile kommt ihm nicht zu gute. Vgl.§ 55 zu A u c) Den Erbvertrag erlaubt das Landrecht nur in ſehr geringem Umfange. Der Verzicht auf eine noch uneröffnete Erbſchaft iſt ſchlecht⸗ hin verboten. LRS 791, 1130, 1600. Der Erbeinſetzungsvertrag iſt nur als Schenkung im Heiratsvertrage zu gunſten der künftigen Ehegatten oder unter den künftigen Ehegatten ſelbſt zugelaſſen. LRS 1082, 1084, 1086, 1093, 791, 943, 1130, 1600. Vgl.§ 58 III, IV.: 3. Die Erbſchaft wird durch den Tod des Erblaſſers eröffnet. LRS 718. Mit dieſem Zeitpunkte erwerben alle Berufenen nach Maß⸗ gabe ihres Titels den Anſpruch auf die Erbſchaft, ſie übertragen ihn von da an auf ihre eigenen Erben, ohne daß es einer Antretung der Erbſchaft bedarf. LRS 781, vgl. 1040, 1041. Dagegen iſt die Ver⸗ wirklichung dieſes Anſpruchs je nach den Berufungsgründen verſchieden. a) Für die geſetzlichen Erben(nicht aber auch die Erbfolger) gilt die Regel des Gewohnheitsrechtes, le mort saisit le vif: Der Erbe tritt mit dem Tode kraft Geſetzes an die Stelle des Erblaſſers, er erwirbt ipso iure Beſitz und Gewähr der Erbſchaft. LRS 724. Alle Aktiven, aber auch alle Paſſiven des Nachlaſſes gehen auf ihn über: er haftet für die Nachlaßſchulden ſchlechthin, nicht bloß bis zum Betrage der Erbſchaft. Alles dies gilt natürlich vorbehaltlich der Ausſchlagung oder des beneficium inventarii. Vgl.§ 46. Ganz dieſelbe rechtliche Stellung 3. Beh. I S. 392. Stabel, Inſt. S. 184— 189. ZDr IV 8§ 588 N. 2*, 3—4, 6. ZCr IV§ 598 N. 2—9. 14* Oi 212 Erbrecht: Einleitung.[§ 41 4.6. hat der Erbnehmer(und der Vertragserbe), wenn keine Not⸗ erben vorhanden ſind. LRS 1006, 10064, vgl. 1008, 1082, 1084, 1093. p) Alle anderen Berufenen, die Erbfolger wie die Erb⸗ nehmer(und Vertragserben), die mit Noterben zuſammen⸗ treffen, erwerben Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes nicht kraft Ge⸗ ſetzes; ſie gelten auch nicht als Repräſentanten des Erblaſſers und haften für die Erbſchaftsſchulden nur bis zum Betrage des Empfanges. Die Erbfolger müſſen ſich vielmehr durch das Gericht in Beſitz und Gewähr der Erbſchaft einweiſen laſſen. LRS 724, 770, 773. Die Erbnehmer(Erbteilnehmer und Vertragserben) müſſen die Herausgabe ihres Anteils von den geſetzlichen Erben(die ja hier ſtets Noterben ſind) verlangen. LRS 1004. Näheres in den§8 44 Ziff. III,§ 55 zu A. 6. 4. Die Erbſchaft wird am letzten Wohnſitze des Erblaſſers er⸗ öffnet. LRS 110. Damit iſt die Frage, welches Erbrecht bei Statuten⸗ kolliſion anzuwenden ſei, nicht entſchieden, vielmehr ſind hierfür die in §5 zu Anm. 22— 24 angegebenen Grundſätze maßgebend. Dieſer letzte Wohnſitz beſtimmt zugleich die Zuſtändigkeit des Erbſchafts⸗ gerichtes als Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vgl. RP6 8§8 1, 2 Ziff. 6. LRS 724, 770, 773, 796, 812, 842, 1007, 1008, 1056. Dagegen wird der Gerichtsſtand der Erbſchaft in Sachen der ſtreitigen Gerichtsbarkeit jetzt durch§ 28 CPO, wie folgt, ge⸗ regelt: Klagen, die Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen und ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall zum Gegenſtande haben, ſowie Teilungs⸗ klagen können bei dem Gerichte erhoben werden, wo der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hatte(CPO §8 12— 20). In demſelben Gerichtsſtande der Erbſchaft können Klagen der Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen gegen den Erblaſſer oder gegen die Erben als ſolche erhoben werden, wenn ſich entweder der Nachlaß noch— ganz oder teilweiſe— im Gerichtsbezirke befindet, oder aber wenn— bei mehreren Erben— der Nachlaß noch ungeteilt iſt. Dieſer Gerichtsſtand iſt ein beſonderer und fakultativer. III. Erbfähig iſt jeder Berufene, der den Erblaſſer überlebt hat, oder der wenigſtens ſchon empfangen war, als der Erblaſſer ſtarb. Nur das lebensfähig zur Welt gekommene Kind iſt erbfähig. LRS 725. Der Beweis des Zeitpunkts der Empfängnis ſteht unter den Bh 8 590 N. 1—2, 8 609, III 88 577, 583. ZCr I 88 116, 117, IV§ 598 N. 3—6 § 600 N. 1,§ 619 5. ZDr IV 8 590 N. 2—8. ZCr IV§ 600 N. 5— 11. Seuffert, N. 1 bis 5 zu§ 28 CPO. Wilmowski⸗Levy, N. 1—4 zu§ 28 CPO. 392— 395. Stabel, Inſt. S. 191. ZDr IV 8 588 N. 3—5,* 5 § 41 6. 7. Allgemeines. Erbfähigkeit. Erbunwürdigkeit. 213 Vermutungen der LRS 312 ff. Vgl.§ 7 zu und nach Anm. 1 und § 19 zu Anm. 2. Die Erbunfähigkeit wegen bürgerlichen Todes iſt mit dieſem Inſtitut weggefallen; die Ausländereigenſchaft hat hier⸗ für in der Regel ebenfalls keine Bedeutung mehr. Näheres in§ 7 Z. I u.§ 8 zu Anm. 3. Im Beſtreitungsfalle hat jeder, der ein Erbrecht in Anſpruch nimmt, zu beweiſen, daß er den Tod des Erblaſſers wenigſtens als nascitu- rus erlebt hat. Beſondere Regeln gelten für den Fall der ſogenannten Kommorienz, d. h. bei dem Tode mehrerer wechſelſeitig erbberechtigter Perſonen in einer und derſelben Todesgefahr. LRS 720 ff. 1. Dieſe Regeln ſetzen voraus: a) daß die Verſtorbenen wechſelſeitig geſetzlich erbberechtigt waren(als Erben oder Erbfolger). Auf Teſtaments⸗ und Vertragserben finden ſie alſo keine Anwendung, ebenſo nicht auf den Fall, wo nur die eine Perſon zur Erbſchaft der anderen berufen war und nicht auch um⸗ gekehrt; b) daß die betreffenden Perſonen bei einer und derſelben Ge— legenheit umgekommen ſind, z. B. bei einem Schiffbruch, einem Eiſen⸗ bahnunglück oder dgl. 2. Liegen dieſe Vorausſetzungen vor, ſo hat das Gericht zunächſt aus den Umſtänden des einzelnen Falles die Vermutungsgründe abzuleiten, wer länger gelebt habe. LRS 720. Erſt dann, wenn dieſe Umſtände keinen Aufſchluß geben, ſind folgende geſetzliche Vermutungen maßgebend: a) Das Geſetz nimmt an, daß die Perſonen im mittleren Lebensalter, d. h. im Alter zwiſchen 15 und 60 Jahren, länger gelebt haben, als Kinder von weniger als 15 und als alte Leute von mehr als 60 Jahren. Von zwei Perſonen in dieſem mittleren Alter gilt der Jüngere als überlebend. Nur wo ſich ein Mann und eine Frau gegenüberſtehen, wird der Mann dann als überlebend an⸗ geſehen, wenn der Altersunterſchied höchſtens ein Jahr beträgt. LRS 721*, 722. b) Kinder von weniger als 15 Jahren gelten alten Leuten von mehr als 60 Jahren gegenüber als überlebend. LRS 721 Abſ. 3. c) Bei Kindern von weniger als 15 Jahren gilt das ältere als überlebend, bei alten Leuten von mehr als 60 Jahren dagegen die jüngere Perſon. LRS 721 Abſ. 1 u. 2. 6. Beh. I S. 395. ZDr IV§ 591 N. 1,§ 593 N. 1—4. Z6Cr IV 8 601 R. 3 603 N. 1.4. 7. Beh. 1 S. 395/396. Stabel, Inſt. S. 190/191. ZDr I§ 85 N. 1 ff., 4—8. ZCr I 8 41 N. 1 ff., 4—8. Crome I§ 14 N. 12— 15. Beiſpiele: Oberh. Jahrb. N. F. X S. 440, Puch. 25 S. 389, Puch. 26 S. 193. 214 Erbrecht: Einleitung.[§ 41 6. o. IV. Das Landrecht kennt keine Enterbung aus beſtimmten Gründen. Dem Noterben kann der Erblaſſer den Vorbehalt überhaupt nicht entziehen, andere Erben kann er durch Zuwendung des Nachlaſſes an dritte Perſonen thatſächlich enterben. Dagegen kennt das Landrecht Fälle der Erbunwürdigkeit, in denen— unabhängig vom Willen des Erblaſſers— aus geſetzlich beſtimmten Gründen die geſetzlichen Erben(und Erbfolger) durch gerichtliches Urteil für erbunwürdig, d. h. der Erbſchaft verluſtig, erklärt werden können. LRS 727— 730. Für Schenkungen und Vermächtniſſe gelten die beſonderen Vorſchriften s der LRS 953 ff., 1046, 1047, 901e. Vgl. 8§8 53 V,§ 56 III. 1. Die Gründe der Erbunwürdigkeit ſind folgende: a) Strafgerichtliche Verurteilung wegen vorſätzlicher, vollendeter oder verſuchter Tötung des Erblaſſers. LRS 7271. Vgl. StGB 88 211 ff., 43 ff. b) Strafgerichtliche Verurteilung wegen falſcher Anſchuldigung des Erblaſſers; doch muß der Erblaſſer eines peinlichen Vergehens be⸗ ſchuldigt worden ſein. LRS 727 Ziff. 2. Vgl. StGB 8 164. StPO 88 156, 152. c) Unterlaſſene Anzeige der Ermordung des Erblaſſers. Doch wird nur der volljährige Erbe unwürdig, und dieſer auch dann nicht, wenn er die Anzeige gegen einen ſeiner in LRS 728 bezeichneten An⸗ gehörigen hätte machen müſſen. d) Nach badiſchem Rechte iſt endlich erbunwürdig, wer den Erb⸗ laſſer vorſätzlich verhindert hat, eine Schenkung zu machen oder einen letzten Willen zu errichten oder abzuändern. Dieſer Erb⸗ unwürdigkeitsfall trifft auch die Erbnehmer und Vermächtnis⸗ nehmer. CRS 901* Nach der herrſchenden Meinung ſind dieſe Vorſchriften durch das StGB nicht beſeitigt. Inwieweit ſie mit den heutigen ſtrafrechtlichen und ſtrafprozeſſualen Begriffen zu vereinigen ſind, kann im einzelnen Falle zweifelhaft ſein, z. B. bei der Teilnahme, bei der Begünſtigung, bei Tötung eines Einwilligenden. Vgl. StGB 88 47 ff., 257, 216. Die Erbunwürdigkeitsfälle werden hierbei als Ausnahmsvorſchriften ein⸗ ſchränkend auszulegen ſein. 2. Die Erbunwürdigkeit tritt nicht kraft Geſetzes ein, ſondern erſt 8. Beh. I S. 397, 399. Stabel, Inſt. S. 192. Sr § 594 N. 1—3. ZCr IV 8 601 N. 2—4,§ 604 N. 1—3. 9. Beh. 1 S. 397. Stabel, Inſt. S. 192/193. ZDr IV 8 594 N. 1— 11, insbeſ. N. 1 u. 4. ZCr IV 8§ 604 N. 1— 11, insbeſ. W. 1 u. 4. Laurent, I N. 3—5, 6. Olshauſen, StGB 4. Aufl. 1. Teil, 1. Abſchn. N. 2, 8 33 N. 3. Puchelt, StGB 88 33, 34 N. 13. RG III CivSen v. 28. Mai 1880 E. 2 S. 66 u. v. 6. Okt. 1885 E. 15 S. 313. Für Beſeitigung dieſer Vorſchriften durch das StGB: Mandry S. 89 ff. O 55 41 10. 1 42 1.] Die ordentliche Erbfolge. 215 durch gerichtliches Urteil. Zur Klage berechtigt ſind alle Perſonen, die an der Geltendmachung der Unwürdigkeit ein unmittelbares Ver⸗ mögensintereſſe haben, ſo die Miterben, Nacherben, Vermächtnisnehmer und deren Gläubiger. LRS 727, 1166. Verzeihung des Erblaſſers hebt dieſes Klagerecht nicht auf. 3. Das die Unwürdigkeit ausſprechende Urteil bewirkt, daß der Unwürdige mit rückwirkender Kraft aufhört, Erbe zu ſein, wie im Falle des Erbverzichtes; er wird ſo angeſehen, als wäre er nie Erbe geweſen. Vgl. LRS 785. a) Der Unwürdige ſelbſt wird ſtets als bösgläubiger Beſitzer der Erbſchaft behandelt; er muß den Nachlaß mit allen Früchten heraus⸗ geben. LRS 729. Dagegen ſind auf die allgemeinen und beſonderen Rechtsnachfolger des Unwürdigen die Grundſätze von der Erbſchafts⸗ klage anwendbar. Vgl.§ 47 III. b) Der Unwürdige verliert nur das, was er als geſetzlicher Erbe oder Erbfolger unmittelbar aus dem Nachlaſſe des Erblaſſers erworben hat, in Bezug auf den er unwürdig iſt: er kann alſo mittel— bar recht wohl dieſen Nachlaß erwerben, wenn der betreffende Erb⸗ laſſer zuerſt von einer anderen Perſon beerbt wurde und dieſe nun von dem Unwürdigen beerbt wird. Wegen des Erbvertretungsrechtes vgl.§ 42 zu Anm. 6. Sind die Kinder des Unwürdigen Erben des betreffenden Erblaſſers geworden, ſo hat der Unwürdige keine elterliche Nutznießung an dem ſeinen Kindern zufallenden Nachlaſſe. LRS 730. I. Die Berufung zur Erbſchaft. § 42. Dir ordentliche Erbfolge und dus Erbvertretungsrecht. I. Die ordentliche Erbfolge iſt die Erbfolge der Erben im engeren Sinne, d. i. der ehelichen Blutsverwandten. LRS 731— 755. Sie richtet ſich in der Regel nur nach Art und Nähe der Verwandt⸗ ſchaft, nicht nach der Herkunft der Erbgüter oder nach Alter und Ge⸗ ſchlecht der Erben. LRS 731, 732, 732 4. Ausnahmen von dieſer Regel bilden das Rückfallsrecht, LRS 351, 352, 747, 766, vgl.§ 44 I, die Erbfolge in Stammgüter und die Lehenserbfolge. LRS f 3 o 11. Beh. I S. 398/389. Stabel, Inſt. S. 193/194. ZDr IV 8 592 N. 1—3,§ 591 N. 2. ZCr IV§8 602, 601 N. 6. § 42. Beh. I§8 114, 115. Stabel, Inſt§8 76—78. ZDr IV 88 595 bis 603, I§ 84. Z6r IV 8§8 605— 613, I 82 29. Mayer, Leitf.§ 91 S. 134— 136. U Beh. I S. 399. Mayer, Leitf. S 134/135. ZDr IV 8§ 595 N. 1—3. ZCr IV§ 605 N. 1—4. 10 I bO 60 O Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 42 2—. II. Für die ordentliche Erbfolge gelten folgende Grundſätze: 1. Man teilt die geſetzlichen Erben in Klaſſen ein, und zwar unterſcheidet die herrſchende Meinung folgende vier Klaſſen: a) Die Nachkommen; b) die Eltern und Geſchwiſter; c) die Ahnen und d) die Seitenverwandten. In der Regel werden die Erben einer Klaſſe nur berufen, wenn aus der vorhergehenden Klaſſe kein Erbe da iſt oder zur Erbſchaft gelangt. Vgl. LRS 731. 2. Innerhalb der einzelnen Klaſſen beſtimmt ſich die Erbberechti⸗ gung regelmäßig nach der Gradesnähe. Der nähere Verwandte ſchließt den entfernteren aus, gleich nahe Verwandte erben zuſammen nach Kopfteilen. Ausnahmen hiervon ergeben ſich aus der Linear⸗ teilung und dem Erbvertretungsrechte. Die Zahl der Grade beſtimmt ſich nach den die Verwandtſchaft vermittelnden Zeugungen(römiſche Komputation). LRS 735—738. Vgl.§ 7 I2. 3. In der dritten und in der vierten t0 36 Klaſſe gilt das Prinzip der Linear⸗ teilung: der Nachlaß wird zunächſt in 8 zwei Hälften geteilt, von denen die eine Ot an die väterliche, die andere an die mütter⸗ ſ liche Linie fällt. Die Teilung nach Linien wird aber nun nicht weiter fortgeſetzt, viel⸗ mehr erben in jeder Linie die dem Grade S G nach nächſten Verwandten allein ober bei . 0 gleich naher Verwandtſchaft nach Kopf⸗ Fig. a. teilen. LRS 733, 734. Wer in beiden Linien verwandt iſt, geht in beiden Linien mit zu Teil. LRS 733. Vgl. Fig. a. III. Das Erbvertretungsrecht bewirkt, daß gewiſſe Erben ſo angeſehen werden, als ob ſie an Stelle ihrer vorverſtorbenen Ahnen ge⸗ treten ſeien. LRS 739. 1. Das Erbvertretungsrecht findet nur ſtatt zu gunſten der Nach⸗ kommen von Kindern oder von Geſchwiſtern des Erblaſſers. Es iſt bis ins Unendliche zuläſſig, allein es darf nicht ſprungweiſe ausgeübt werden, d. h. ſeine Vorausſetzungen müſſen zwiſchen allen Beteiligten ge⸗ geben ſein. LRS 740— 742. 2. Beh. I S. 399/400. Stabel, Inſt. S. 194/195(der drei Klaſſen an⸗ nimmt). ZDr IV§ 596 I. ZCr IV§ 606 I. 3. Beh. I S. 400. Stabel, Inſt. S. 195. ZDr IV§ 596 II. ZCr IV § 606 I,§ 607 N. 1—3. 4. Beh. I S. 401/402, 399. Stabel, Inſt. S. 198. ZDr IV§ 596 III, N 5. Beh. 1 S. 400. Stabel, Inſt. S. 196/197. ZDr IV§ 597 N. 1—7. ZCr IV§ 607 N. 1=12. § 42 6. Die ordentliche Erbfolge. 217 2. Das Erbvertretungsrecht ſetzt voraus: a) daß der Vertretene vor dem Erblaſſer verſtorben iſt. LRS 744. Die Erbvertretung iſt demnach von der Transmiſſion einer be— reits anerfallenen Erbſchaft wohl zu unterſcheiden. Auch der Ver⸗ mißte kann vertreten werden. LRS 136. Vgl.§ 11 zu A. 5. b) Der Vertreter darf nicht in Bezug auf den Erblaſſer für erbunwürdig erklärt ſein. 5 Selbſtverſtändlich muß er dieſem gegenüber über⸗ haupt erbberechtigt ſein: Daher kann z. B. der Angewünſchte beim Tode des Vaters des An⸗ 1 wünſchers den Anwünſcher nicht vertreten, da ½ er mit deſſen Vater überhaupt in keiner ver⸗ wandtſchaftlichen Beziehung ſteht. Vgl.§ 21 3 zu Anm. 4. 6 c) Auch der vorverſtorbene Vertretene 0 ½ darf nach der herrſchenden Meinung nicht für Fig. b. erbunwürdig erklärt ſein. LRS 730. d) Dagegen iſt nicht erforderlich, daß der Vertreter auch dem Vertretenen gegenüber erbwürdig ſei und daß er deſſen Erbſchaft antrete. LRS 744. 6 2. Das Erbvertretungsrecht be⸗ 5 wirkt: a) Der Erbvertreter tritt an die N Stelle des oder der Vertrete⸗ S nen, er kann dadurch alſo andere i Oi 9 Verwandte ausſchließen oder mit Ver⸗ 6 wandten zu Teil gehen, die an ſich gleiches oder beſſeres Recht gehabt hätten. Hinterläßt z. B. der Erb⸗ laſſer zwei Söhne, von denen einer Kinder hat und verzichtet, und einen Enkel, den Sohn eines dritten vor⸗ 6 verſtorbenen Sohnes, ſo erbt dieſer Enkel mit dem nicht verzichtenden Fig. e Sohne und ſchließt die Kinder des Verzichtenden aus, da dieſe ihren lebenden Vater nicht vertreten und daher nur kraft eigenen Rechts erben können. Vgl. Fig. b. b) Wo nach Erbvertretungsrecht geerbt wird, teilen die Erben nach Stämmen, und dieſe Stammteilung wird auch in die weiteren Aeſte und Zweige fortgeſetzt(anders bei der Linearteilung, vgl. II Ziff. 3). Vgl. Fig. c. 6. Beh. I S. 401(AM wegen LRS 730, 744). Stabel, Inſt. S. 196/197. ZDr IV§ 597 N. 8—11. ZCr IV§ 607 N. 13—15. — 00 218 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 42 7. 5. Wer kraft Erbvertretungsrechts erbt, muß einwerfen, was an Schenkungen und Vermächtniſſen auf ſeinen Stammteil gefallen iſt, einerlei ob er Erbe des betreffenden Bedachten geworden iſt oder nicht. LRS 848. Vgl.§ 49 zu A. 6. IV. Für die Erbfolge in den einzelnen Klaſſen gelten folgende Grundſätze: 1. Als erſte Klaſſe erben die ehelichen Nachkommen des Erb⸗ laſſers. Soweit ſie kraft Erbvertretungsrechts zur Erbſchaft gelangen, wird nach Stämmen, ſonſt wird 5 5 nach Köpfen geteilt. LRS 745. Vgl. Fig. d. Legitimierte Kinder ſtehen vO v 0 e den ehelich geborenen auch hier völlig gleich. LRS 333. Der An⸗ gewünſchte behält ſeine Erb⸗ rechte gegenüber ſeinen leiblichen S 0 S 6 Verwandten; er beerbt außer⸗ 1 1 1/„. i dem den Anwünſcher wie ein Fig. d. eheliches Kind, auch wenn dieſer leibliche Nachkommen hinterläßt. Gleiches Recht haben nach der herrſchenden Meinung die ehelichen Nachkommen des Angewünſchten. Dagegen beerbt der Angewünſchte nicht auch die Verwandten des Anwünſchers. LRS 350. Vgl.§ 21 zu Anm. 4. 2. In der zweiten Klaſſe erben die Geſchwiſter und deren Nachkommen und die Eltern des Erblaſſers auf folgende Weiſe: a) Vater und Mutter, die mit Geſchwiſtern oder deren Nach⸗ kommen zuſammentreffen, erhalten je ein Viertel, alſo zuſammen die Hälfte des Nachlaſſes; überlebt nur ein Elternteil, ſo erhält dieſer ein Viertel der Erbſchaft. LRS 748, 749(vgl. Ziff. 3 u. 4. b) Der Reſt oder, wenn kein Elternteil mehr lebt, der ganze Nach⸗ laß fällt an die Geſchwiſter des Erblaſſers und deren Nach⸗ kommen. Soweit hierbei das Erbvertretungsrecht zur Anwendung kommt, wird nach Stämmen geteilt, ſonſt nach Köpfen. LRS 750 bis 752. c) Auch die bloß halbbürtigen Geſchwiſter(consanguinei wie uterini) und deren Nachkommen erben mit den Eltern und ſchließen die weiteren Verwandten aus. Treffen ſie mit vollbürtigen Geſchwiſtern 7. Beh. 1 S. 401. Stabel, Inſt. S. 197/198. ZDr IV 5 597 N. 11*, 12. ZCr IW§ 607 N. 16—18. 8. Beh. I S. 402. Stabel, Inſt. S. 198. ZDr IV 88 598, 599. ZCr IV§§ 608, 6090. Mayer, Leitf. S. 135. ——— § 42 0— 11.] Die ordentliche Erbfolge. 219 zuſammen, ſo wird der Nachlaß zunächſt in zwei Hälften geteilt, und dann wird die eine Hälfte ſo behandelt, als ob ſie der Nachlaß des Vaters, die andere, als ob ſie der Nachlaß der Mutter ſei: Die voll⸗ bürtigen Geſchwiſter gehen demnach in beiden Hälften mit zu Teil, die halb⸗ bürtigen nur bei der einen Hälfte. LRS 752. Vgl. Fig. e. d) Wegen der Rückfallsrechte und wegen der Beerbung natürlicher G S 5 0 zu Anm. 5. Fig. e. 9 3. Als dritte Klaſſe ſind die Ahnen des Erblaſſers berufen. LRS 746. Die Eltern erben mit den Ge⸗ ſchwiſtern in der zweiten Klaſſe; wenn keine Geſchwiſter oder Nach— kommen von ſolchen vorhanden ſind, erhalten beide überlebenden Eltern je die Hälfte des ganzen Nachlaſſes, ſchließen alſo höhere Ahnen aus. Ueberlebt dagegen nur ein Elternteil, ſo ſchließt dieſer nur in ſeiner Linie die entfernteren Ahnen aus, dagegen fällt die andere Hälfte des Nachlaſſes an die Ahnen(oder Seitenverwandten, vgl. Ziff. 4) der anderen Linie.(Linearteilung.) Innerhalb der Linie ſchließt der nähere Ahne den entfernteren aus; gleich nahe verwandte Ahnen teilen nach Köpfen; es findet weder eine weitere als die einmalige Linear⸗ teilung noch eine Erbvertretung ſtatt. LRS 733, 734, 731, 741, 746. Wegen des Rückfallsrechts der Ahnen vgl. LRS 747 u.§ 44 I. 10 4. Die vierte Klaſſe bilden die Seitenverwandten bis ein⸗ ſchließlich zum 12. Grade. Auch in dieſer Klaſſe findet die Linear— teilung ſtatt. Die Ahnen, ſogar die Eltern, ſchließen auch die Seiten⸗ verwandten nur innerhalb der eigenen Linie aus: doch hat der überlebende Elternteil an einem Drittel des an Seitenverwandte der anderen Linie fallenden Anteils die Nutznießung. LRS 733, 754. Hinterläßt alſo z. B. der Erblaſſer auf väterlicher Seite ſeinen Großvater und einen Vatersbruder, auf der mütterlichen Seite einen Seitenverwandten 12. Grades, ſo erhalten der mütterliche Seiten⸗ verwandte und der väterliche Großvater je die Hälfte des Nachlaſſes, und der Oheim geht leer aus.— Erſt wenn in einer Linie überhaupt keine Verwandten bis zum 12. Grade zur Erbſchaft gelangen, erbt die andere Linie das Ganze. LRS 755. 11 9. Beh. I S. 402/403. Stabel, Inſt. S. 198/199. ZDr IV 8§ 600, insbeſ. N. 2,§ 601. ZCr IV 88 610, 611. Mayer, Leitf. S. 135/136. 10. Beh. I S. 403. Stabel, Inſt. S. 199/200. ZDr IV 8 602. ZCr 6 Wae eit 11. Beh. I S. 403. Stabel, Inſt. S. 199/200. ZDr IV 8 603. ZCr IV § 613. Mayer, Leitf. S. 136. 220 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 43. § 43. Dir Pechte des überlebenden Ghegutten um Auchlaß. Dus Erbrecht und dir Brerbung des unehelichen Rindes. I. Wenn keine geſetzlichen Erben vorhanden ſind oder zur Erb⸗ ſchaft gelangen, wird in erſter Linie das natürliche anerkannte Kind, in zweiter der überlebende Ehegatte als Erbfolger auf den ganzen Nachlaß berufen. Dieſe außerordentliche Erbfolge wird mit der des Staates im folgenden Paragraphen behandelt werden. Vgl.§ 44 II. Das natürliche anerkannte Kind und nach badiſchem Recht auch der überlebende Ehegatte haben aber auch neben den geſetzlichen Erben und neben einander Anſprüche an den Nachlaß, die im folgenden erörtert werden ſollen. Vgl. Ziff. II u. III. Beſonderes gilt endlich von der Beerbung des natürlichen Kindes. Vgl. Ziff. IV. II. Der code civil kennt nur die außerordentliche Erbfolge des Ehegatten beim Mangel erbfähiger Verwandten oder natürlicher an⸗ erkannter Kinder. LRS 767. Dagegen gewährt das badiſche Landrecht in Uebereinſtimmung mit den früheren in Baden geltenden Rechten dem überlebenden Ehegatten auch neben den geſetzlichen Erben und neben etwaigen unehelichen Kindern Anſprüche an den Nachlaß. Dieſe ſind je nach dem ehelichen Güter⸗ rechte, das für die Ehe maßgebend war, bald Nutznießungs⸗ bald Rentenrechte von verſchiedenem Umfange. Während der code civil es dem Ehegatten überläßt, durch Zuwendung des Freiteils für den anderen Ehegatten zu ſorgen, will der badiſche Geſetzgeber durch dieſe Zuſatzbeſtimmungen den überlebenden Eheteil auch für den Fall ſichern, daß der Erblaſſer eine ſolche Vorſorge unterlaſſen hatte, und zugleich die Fortſetzung der Wirtſchaft und Haushaltung ermöglichen. Dagegen war eine weitere Begünſtigung des überlebenden Ehegatten nicht beab⸗ ſichtigt: deshalb iſt der geſetzliche Erbanſpruch des Ehegatten in den Fällen der LRS 1094 u. 1098 auf den Freiteil zu rechnen. Vgl. § 58 zu A. 19 u. 23. Aus dieſem Grundgedanken ſind die teilweiſe lückenhaften Einzelbeſtimmungen des Landrechts zu erläutern. Ueber die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten be⸗ ſtimmt das Geſetz nichts. Jedenfalls wird er nicht als geſetzlicher Erbe im engeren Sinne zu betrachten ſein, andererſeits finden die Beſtim⸗ mungen über den Erbſchaftserwerb bei der außerordentlichen Erb⸗ folge in LRS 769 ff. hier keine Anwendung. Der überlebende Ehe⸗ § 43. Beh. 1 88 118, 117, 121. Stabel, Inſt. 88 81, 79. ZDr IV 88 604, 607 N. 5, 88 605, 689, 606, 639. ZCr IV 88 614, 617, 615, 699, 616, 649. Trefurt, Syſtem S. 444 ff. Muncke, Vortr. S. 194 ff. Mayer, Leitf. 88 92, 93. 1. Beh. I S. 405, 409, 412. Stabel, Inſt. S. 206, 207. ZDr IV§ 604. ZCr IV§ 614. § 43 2—4. Rechte des Ehegatten und des unehelichen Kindes. 221 gatte, der am ganzen Nachlaſſe oder an einem Anteile nutznießungs⸗ berechtigt iſt, LRS 738«, 745*, wird die Einwerfung der den Erben zugewandten Freigebigkeiten verlangen können. Vorausſetzung aller dieſer Anſprüche iſt, daß die Ehe bis zum Erbfalle gültig beſtanden hat, ſei es auch nur als Putativehe. Vgl. §15 Ziff VI Obwohl das Landrecht die Erbanſprüche des überlebenden Ehe⸗ gatten zum Teil im ehelichen Güterrecht behandelt, ſind ſie doch alle zweifellos erbrechtlicher Natur, was bei Statutenkolliſionen von Be⸗ deutung ſein kann. Im einzelnen ſind die Erbanſprüche je nach den verſchiedenen Güterrechten, wie folgt, geregelt: 1. Bei der Gemeinſchaftsehe iſt zu unterſcheiden: a) Hinterläßt der verſtorbene Ehegatte keine ehelichen Nach⸗ kommen oder ſonſtige geſetzliche Erben oder anerkannte natürliche Kinder, ſo hat der überlebende, ſei es der Mann oder die Frau, die geſetzliche lebenslängliche Nutznießung am ganzen Nachlaſſe. LRS 7384. Von dieſer Nutznießung gelten die allgemeinen Regeln. Vgl.§ 37 II. Sie iſt zur Hälfte Vorbehalt. Landesh. VO v. 16. Jan. 1818(mit Geſetzeskraft). Bg. S. 173. L. Ausg. S. 140— 141. Dieſer Vorbehalt wird auch die Schenkungen unter Lebenden mitum⸗ faſſen. b) Sind eheliche Nachkommen vorhanden, einerlei aus welcher Ehe des Verſtorbenen, ſo beſchränkt ſich dieſe Nutznießung auf den vierten Teil des Nachlaſſes. LRS 745 4. Dieſes Viertel iſt nach der herrſchenden Meinung ganz Vorbehalt. Bei Wiederverheiratung des Ueberlebenden können die Kinder die Umwandlung der Nutznießung in eine Rente fordern, die deren mittleren Ertrage gleichkommt. Sind die Kinder noch minderjährig, ſo ſetzt die Obervormundſchaft dieſe Rente feſt. LRS 745 a. Vgl. RPG§ 22, 11. RPO§ 742. Natürlich hat geeigneten Falls der Ueberlebende auch an dem übrigen Vermögen die elterliche Nutznießung nach LRS 384. Vgl.§ 22 Ziff. V. Auch die Nutznießung des überlebenden Elternteils kraft ehelichen Rechts iſt nach der herrſchenden Meinung von Sicherheitsleiſtung befreit. LRS 601. Vgl.§ 37 zu A. 11.— 2. Trefurt, Syſtem, S. 444— 449. Muncke, Vortr., S. 194— 198. Brauer, Erl. II S. 75 ff. Beh. I S. 409/410. Stabel, Inſt. S. 207. RG v. 21. März 1894 Bad. Ann. 60 S. 372. RG v. 1. April 1887 E. 18 S. 324 ff., insbeſ. S. 329/30. Karlsruhe v. 27. Jan. 1881 Bad. Ann. 47 S. 65. Vgl. die Abh. in Puch. 21 S. 164. 3. Beh S 11 Tvefupt S. 9 ff. 51 Wuncke S 199/200. Bvauer II S. 8o ff. 4. Beh. I S. 410. Trefurt S. 451. Muncke S. 199/200. Brauer IIS. 101 ff. 0 O — 222 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 43 5—. Auf die Nutznießung kraft ehelichen Rechts kann im Falle des LRS 738* wie auch nach der herrſchenden Meinung in dem des LRS 745* durch Ehevertrag verzichtet werden. Als Verzicht gilt ins⸗ beſondere die Feſtſetzung eines Wittums für die Frau oder eines Voraus(Vorempfangs) für den Ueberlebenden. LRS 7384, 1519*. Die Regeln des LRS 7384 u. 745* gelten auch dann, wenn zwiſchen den Ehegatten nicht die geſetzliche Gütergemeinſchaft, ſondern eine der vertragsmäßigen Gütergemeinſchaftsarten, wie die Errungen⸗ ſchaftsgemeinſchaft oder die allgemeine Gütergemeinſchaft, beſtand. Vgl. LRS 1497 Ziff. 1—8. Nur wenn und ſoweit durch den Ehevertrag Vermögen nicht bloß als Sondergut erklärt, ſondern auch von jedem Beitrag zu den ehelichen Laſten und von der ehemännlichen Verwaltung ausgenommen worden iſt, werden die Beſtimmungen über Dotalehe, Nichtgemeinſchaft oder Vermögensabſonderung entſprechend anzuwenden ſein, z. B. alſo die Beſtimmungen über Dotalehe auf das nicht zur Errungenſchaft gehörige Vermögen, wenn die Ehegatten Errungenſchafts⸗ gemeinſchaft mit Dotalehe verbunden haben. LRS 1581. 2. Bei bloßer Nichtgemeinſchaft, LRS 1530 ff., hat der über⸗ lebende Mann die Nutznießung nur an der Eheſteuer, während die Frau eine dieſer Nutznießung entſprechende Rente erhält. LRS 15354. Als Eheſteuer wird hier alles Vermögen der Frau zu betrachten ſein, das der ehemännlichen Verwaltung unterliegt. LRS 1530 ff. Ob und inwieweit dieſe Nutznießung Vorbehalt ſei, und wie ſie beim Vorhanden⸗ ſein ehelicher Nachkommen berechnet werde, iſt beſtritten. LRS 1535*, 745*, 7384. 3. Bei der Dotalehe, LRS 1540 ff., iſt zu unterſcheiden: a) Der überlebende Mann hat die Nutznießung an der dos, ſolange er ledig bleibt. LRS 15704. Ob dieſe Nutznießung beim Vorhandenſein ehelicher Nachkommen auf ein Viertel beſchränkt werde oder ganz wegfalle, iſt ſtreitig. b) Die überlebende Frau hat eine Rente anzuſprechen, die dem mittleren Ertrage der dos gleichkommt, und zwar ſtets, ob Nachkommen vorhanden ſind oder nicht. Sie erhebt dieſe Rente ſelbſt, ſo lange ſie am Vermögen der Kinder die elterliche Nutznießung hat. Auch dieſes Recht erliſcht mit der Wiederverheiratung. LRS 1570 b. 4. Hatten die Ehegatten völlige Vermögensabſonderung be— dungen, LRS 1536 ff., ſo hat nur die Frau im Falle der Bedürftig⸗ 5. Beh. I S. 411. Trefurt S. 451— 457. Muncke S. 199— 201. 6. Beh. I S. 411/412(teilw. a. M.). Trefurt S. 458/460. Muncke S. 201— 203. Brauer III S. 435 ff. 7. Beh. I S. 412. Trefurt S. 460/461. Muncke S. 205/206. Brauer III S. 446. § 43 6—0.] Rechte des Ehegatten und des unehelichen Kindes. 223 keit Anſpruch auf notdürftigen Unterhalt gegen den Nachlaß des Mannes, ſolange ſie ſich nicht wieder verheiratet. LRS 1539*. In den Fällen des LRS 1539 u. 1575 wird dasſelbe gelten. Die gericht⸗ liche Vermögensabſonderung hat auf die erbrechtlichen Anſprüche des Ueberlebenden nach der herrſchenden Anſicht keinen Einfluß. III. Das Erbrecht des natürlichen Kindes iſt in den LRS 756 bis 764 geregelt. Die zahlreichen Streitfragen in dieſer Lehre laufen meiſt darauf hinaus, ob die Beſtimmungen über die ordentliche Erbfolge auch hier entſprechend anzuwenden ſeien, oder aber ob man dem un⸗ ehelichen Kinde ſchlechthin nicht mehr Rechte zuweiſen ſolle, als ihm das Geſetz ausdrücklich giebt. Die letztere Auffaſſung kann zu Härten führen, wird aber der ablehnenden Haltung des Geſetzbuches den unehelichen Kindern gegenüber mehr entſprechen.— Das uneheliche Kind hat nur dem Elternteile gegenüber ein Erbrecht, der es anerkannt hat. Wegen der in Ehebruch und Blutſchande gezeugten Kinder vgl. LRS 762— 764,§ 1 Abſ. 1 des Geſ. v. 21. Febr. 1851. Bg. S. 209, L. Ausg. Anh. S. 36 und oben§ 20 Ziff. VII. 1. Vorausſetzung des Erbrechts iſt, daß der Erblaſſer das un⸗ eheliche Kind in gültiger und zuläſſiger Weiſe anerkannt hat, ſei es freiwillig oder gerichtlich. LRS 756, 334 ff. Dabei iſt zu beachten, daß die während der Ehe erfolgte Anerkennung eines mit einer dritten Perſon erzeugten Kindes weder dem anderen Ehegatten noch den ehelichen Kindern ſchaden kann. LRS 7564, 337. Vgl.§ 20 Ziff. III— VI. 2. Der Umfang des Erbanſpruchs eines natürlichen Kindes be⸗ ſtimmt ſich danach, mit welchen geſetzlichen Erben es zuſammentrifft. Hierbei iſt ſtreitig, ob es darauf ankommt, welche Verwandten zur Zeit des Erbfalls vorhanden ſind, oder darauf, welche Verwandten mit dem natürlichen Kinde auch thatſächlich zur Erbſchaft gelangen, m. a. W., welche Bedeutung der Wegfall urſprünglich vorhandener Erben durch Verzicht oder Unwürdigkeit hat. Dieſelbe Streitfrage wiederholt ſich noch öfter, insbeſondere bei Berechnung des Vorbehalts. Vgl. § 52 zu A. 3 u. 7. Im folgenden wird der allgemeine Ausdruck„Zu⸗ ſammentreffen“ gebraucht werden, um beide Anſichten mitzuumfaſſen. a) Beim Zuſammentreffen mit ehelichen Nachkommen des Erb⸗ laſſers erhält das natürliche Kind ein Drittel von dem, was es als 8. Beh. I S. 412, 411. Trefurt S. 462/463, 456/457. Muncke S. 203 bis 205. Brauer III S. 439. Näf, Vermögensabſonderung S. 107/108. v 14 Jan. 1881 E. 3 S. 343, Puch 12 S. 566, Bad. Ann. 47 S. 103, K. S. 150. Karlsruhe v. 3. Dez. 1888 Bad. Ann. 55 S. 33. 10. Vgl. Beh. S. 407. Karlsruhe v. 21. Jan. 1880 Puch. 12 S. 19, Bad. Ann. 46 S. 52, K. I S. 147 Kaſſo Puch. 25 S. 1 ff. u. andererſeits ZDr IV § 605 N. 14. ZCr IV§ 615 N. 14. 9 11 0 13 14 O 224 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 43 1— 3. eheliches Kind erhalten hätte. LRS 757. Bei mehreren Kindern teilt man zunächſt ſo, als ob alle Kinder ehelich wären, und von dieſem Be⸗ treffnis erhalten dann die unehelichen 5 Kinder ein Drittel. Vgl. Fig. a. b) Beim Zuſammentreffen mit ehe⸗ lichen Ahnen oder Geſchwiſtern erhält das natürliche Kind die Hälfte des Nachlaſſes. LRS 757. Mehrere natürliche Kinder teilen ſich in dieſe Hälfte. Ob dieſelbe Berechnung ein⸗ Fig. a. tritt, wenn nur Nachkommen von Ge⸗ ſchwiſtern vorhanden ſind, oder ob dann die Regel von Litt. C gilt, iſt beſtritten. c) Beim Zuſammentreffen mit anderen Seitenverwandten fallen drei Viertel des Nachlaſſes an das natürliche Kind oder die mehreren natürlichen Kinder. LRS 757. Hier iſt beſtritten, wie zu teilen ſei, wenn in einer Linie Ahnen, in der anderen Seitenverwandte erben. d) Wenn das natürliche Kind mit ehelichen Verwandten über⸗ haupt nicht zuſammentrifft, ſo wird es als Erbfolger auf den ganzen Nachlaß berufen. LRS 758. Vgl.§ 44 II. 3. Dieſelben Rechte, wie das natürliche Kind, haben im Falle ſeines Vorabſterbens ſeine ehelichen Nachkommen. LRS 759. Die Grund⸗ ſätze über das Erbvertretungsrecht ſind hierbei anzuwenden. Die un⸗ ehelichen Nachkommen des natürlichen Kindes haben gegen deſſen natürliche Verwandte ebenſo wenig Erbrechte, wie gegen die ehelichen. 4. Wenn das natürliche Kind den ganzen Nachlaß erbt, ſo be⸗ ſtimmt ſich ſeine rechtliche Stellung nach LRS 767— 773, vgl.§ 44 II, III. In den anderen Fällen wird dieſe Stellung verſchieden aufgefaßt. Jeden⸗ falls iſt das natürliche Kind nicht Erbe im engeren Sinne. LRS 756. In Baden betrachtet die herrſchende Anſicht den Erbanſpruch des natür⸗ lichen Kindes als eine auf dem Nachlaſſe haftende Schuld, da es nach LRS 757 nicht ſelbſt für die Nachlaßſchulden haftet, ſondern ſich nur einen entſprechenden Betrag an ſeinem Erbteil abziehen laſſen muß. 11. Beh. I S. 406. Stabel, Inſt. S. 200/201. ZDr IV§ 605 N. 2— 7. Z6Cr IV§ 615 N. 2—7. 12. Beh. 1 S. 406. Stabel, Inſt. S. 201. ZDr IV 8 605 N. 8, 9. ZCr IV§ 615 N. 8, 9. RG v. 2. April 1889 Bad. Ann. 55 S. 88ff., Puch. 20 S. 603, E. 23 S. 323(für Gleichſtellung der Geſchwiſterkinder mit Geſchwiſtern). AM Karlsruhe v. 3. Dez. 1888 Bad. Ann. 55 S. 33. Kaſſö Puch. 20 S. 1. 13. Beh. I S. 406. Stabel, Inſt. S. 201. ZDr IV 8 605 N. 10—13. ZCr IV§ 615 N. 10— 13. 14. Beh. I S. 405. ZDr IV§ 605 N. 15, 16. ZCr IV§ 615 N. 15, 16. 15. Karlsruhe v. 3. Dez. 1888 Bad. Ann. 55 S. 33 ff. RG v. 2. April 0 S O O je /12 je /12 § 43 16. 17.] Rechte des Ehegatten und des unehelichen Kindes. 225 5. Dem natürlichen Kinde wird auf ſeinen Erbteilanſpruch alles aufgerechnet, was es als geſetzlicher Erbe hätte einwerfen müſſen, ebenſo ſeinen zur Erbſchaft gelangenden ehelichen Nachkommen. LRS 760. Ob auf dieſe Aufrechnung die Grundſätze von der Einwerfung ſchlechthin anzuwenden ſeien, insbeſondere ob auch im Stück eingeworfen werden müſſe, iſt beſtritten. LRS 843ff. Vgl.§ 49. Zu beachten iſt, daß LRS 908 verbietet, dem natürlichen Kinde mehr als deſſen geſetzlichen Erbteil freigebig zuzuwenden, alſo ihm die Aufrechnung zu erlaſſen. Dieſe Beſtimmung findet aber in Baden nur dann Anwendung, wenn das natürliche Kind mit ehelichen Nachkommen des Erblaſſers zu⸗ ſammentrifft.§ 1 Abſ. 2 des Geſ. v. 21. Febr. 1851 Bg. S. 209, L.⸗Ausg. Anh. S. 36. 6. Mit dieſer Aufrechnung iſt die Abfindung des natürlichen Kindes nicht zu verwechſeln. Während das Geſetz im allgemeinen die Erbverträge verbietet, LRS 791, 1130, geſtattet es in LRS 761, das natürliche Kind durch Schenkung unter Lebenden mit der Hälfte des ihm zukommenden Erbteils abzufinden. War die Abfindungsſumme ge⸗ ringer, ſo kann das natürliche Kind ihre Ergänzung bis zu dieſer Hälfte, nicht aber bis zum vollen Erbteil, verlangen. LRS 761. Die Abfindungsabſicht muß ausdrücklich erklärt ſein. Ob die Zuſtimmung des Kindes nötig ſei und ob die Abfindung auch durch Teſtament er⸗ folgen könne, iſt in Frankreich beſtritten. Für Baden beſtimmt LRS 761* ausdrücklich, daß die Abfindung auch durch letztwillige Verfügung erklärt werden kann. Damit iſt zugleich nach der herrſchenden Anſicht die weitere Streitfrage des franzöſiſchen Rechts entſchieden, ob und welchen Vorbehalt das natürliche Kind anzuſprechen habe. Man be⸗ rechnet nämlich in Baden den Vorbehalt des natürlichen Kindes auf die Hälfte ſeines geſetzlichen Erbteils. IV. Der Nachlaß des nicht anerkannten unehelichen Kindes fällt beim Mangel ehelicher oder unehelicher anerkannter Nachkommen an den überlebenden Ehegatten, in zweiter Reihe an den Staat. Der Nachlaß des anerkannten natürlichen Kindes vererbt ſich nach folgenden Grundſätzen: 1889 Bad. Ann. 55 S. 88 ff., insbeſ. S. 91, E. 23 S. 322, Puch. 20 S. 603. AM Beh. 1 S. 405/406. RG v. 14. Jan. 1881 E. 3 S. 343, Bad. Ann. 47 S. 103 Puch. 12 S. 566, K. I S. 150. Stabel, Inſt. S. 201. Vgl. ZDr IV S 16. Beh. 1 S. 407. Stabel, Inſt. S. 201/202. ZDr IV§ 629 N. 3e, 8 638 N. 11— 15. ZCr IV 8 638 N. 3,§ 648 N. 11—15. 17. Beh. I S. 407— 409. Trefurt, S. 485. Stabel, Inſt. S. 202/204. ZDr IV 8§ 605 N. 16— 21,§ 689 N. 1—11. ZCr IV 8 615 N. 16—21, 8§ 699 N. 1— 13. Karlsruhe v. 21. Jan. 1880 Puch. 12 S. 19, Bad. Ann. 46 S. 52, K S 147 Platenius, Grundriß. 15 16 21 226 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[8S8 43 18 44. 1. Zunächſt ſind die ehelichen und anerkannten unehelichen Nach⸗ kommen berufen. 2. Beim Mangel von Nachkommen fällt der Nachlaß an den Eltern⸗ teil, der den Erblaſſer anerkannt hat. Iſt das natürliche Kind von beiden Eltern anerkannt worden, ſo erbt jeder Elternteil die Häfte. LRS 765. Ob die Anerkennung auch noch nach dem Tode des natür⸗ lichen Kindes mit der Wirkung erfolgen könne, daß es nun der Eltern⸗ teil beerbt, der es bei Lebzeiten nicht einmal anerkannt hatte, iſt be⸗ ſtritten und wird richtiger zu verneinen ſein. Vgl.§ 20 zu Anm. 4. Auch der Anſpruch auf Vorbehalt und das geſetzliche Rückfallsrecht wird den natürlichen Eltern richtiger zu verſagen ſein. 3. Iſt der anerkennende Elternteil verſtorben, ſo wird das natür⸗ liche Kind von ſeinen natürlichen Geſchwiſtern beerbt, d. h. von etwaigen anderen natürlichen anerkannten Kindern dieſes Elternteils. Gleiches Recht haben die ehelichen Abkömmlinge dieſer Geſchwiſter. LRS 766. War der Erblaſſer von beiden Eltern anerkannt, ſo erben die natürlichen Geſchwiſter erſt dann, wenn dieſe Eltern beide weg⸗ gefallen ſind. Hatte der anerkennende Elternteil eheliche Nachkommen, ſo fallen kraft Rückfallsrechts an dieſe ehelichen Geſchwiſter des Erb⸗ laſſers die Sachen, die er von dem Anerkennenden durch Freigebigkeiten erworben hatte. Vgl.§ 44 zu Anm. 4. 4. Sind auch keine unehelichen Gewiſter vorhanden, ſo tritt die außerordentliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten oder des Staates ein, und die ehelichen Geſchwiſter bleiben auch hier auf ihr Rückfallsrecht beſchränkt. Die rechtliche Stellung der das natürliche Kind beerbenden Eltern und unehelichen Geſchwiſter wird der der geſetzlichen Erben entſprechen; für die unehelichen Geſchwiſter beſtimmt LRS 766 ausdrücklich, daß ſie kraft Geſetzes Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes erwerben. V. Selbſtverſtändlich ſind in Baden ſowohl bei den Erbanſprüchen der unehelichen anerkannten Kinder wie bei der Vererbung ihres eigenen Nachlaſſes ſtets die unter Ziff. II. näher erörterten Rechte des über⸗ lebenden Ehegatten mit zu berückſichtigen. § 44. Das geſetzliche Rückfullsrecht. Dir anßerordentlicht Erbfolge der Erbfolger. Das ledige Erbr. I. Das geſetzliche Rückfallsrecht iſt das Recht beſtimmter Per⸗ ſonen, aus einem Nachlaſſe Sachen zurückzufordern, die von ihnen ſelbſt 18. Beh. I S. 416/417. Stabel, Inſt. S. 207. ZDr IV 8§ 606 N. 1— 11, § § 639. ZCr IV 8§ 616 N. 1— 11,§ 649. Mayer, Leitf. S. 139. § 44. Beh. I§§ 116, 64, 121, 119, 120. Stabel, Inſt.§8 80, 81. ZDr § 44 1—. Rückfallsrecht. Außerordentliche Erbfolge. 227 oder von ihren Ahnen dem Erblaſſer durch freigebige Verfügung zu— gewendet worden waren. Mit der Zulaſſung dieſes Rechtes macht das Geſetz eine Ausnahme von dem Grundſatze des LRS 732, daß die Her⸗ kunft der Nachlaßgüter auf deren Vererbung ohne Einfluß ſei. Das geſetzliche Rückfallsrecht iſt von dem bedungenen Rückfallsrechte wohl zu unterſcheiden. Vgl. LRS 951, 952 u.§ 53 zu A. 14. Der Rück⸗ fallsberechtigte muß erbfähig und erbwürdig ſein; im übrigen iſt es gleichgültig, ob er auch ſonſt als Erbe zum Nachlaß berufen iſt, des⸗ gleichen, ob er, wenn berufen, die Erbſchaft angenommen oder auf ſie verzichtet hat. So kann z. B. der Großvater ſein Rückfallsrecht aus⸗ üben, wenn Geſchwiſter vorhanden ſind, die ihn ja von der Erbfolge ausſchließen. 1. Das Geſetz gewährt ein Rückfallsrecht in folgenden Fällen: a) Die ehelichen Ahnen jeden Grades haben für ihre Perſon ein Rückfallsrecht an den Sachen, die ſie dem Erblaſſer geſchenkt hatten, wenn dieſer ohne eheliche Nachkommen ſtirbt. LRS 747. Das Vorhandenſein natürlicher oder angewünſchter Kinder ſchließt das Rück⸗ fallsrecht nach der richtigen Anſicht nicht aus. Das Rückfallsrecht der Ahnen kann nur gegen den Nachlaß des Beſchenkten ſelbſt, nicht auch gegen den ſeiner Nachkommen, geltend gemacht werden. LRS 7474. b) Durch die Anwünſchung werden Rückfallsrechte begründet, wenn der Angewünſchte ohne eheliche Nachkommen ſtirbt. a) Der Anwünſcher ſelbſt hat ein Rückfallsrecht an den Sachen, die er dem Angewünſchten geſchenkt hat. Dieſes Recht kann er nicht nur gegen den Nachlaß des Adoptierten ſelbſt geltend machen, ſondern auch gegen den von deſſen Nachkommen, wenn er auch dieſe überlebt. LRS 351, 352. 6) Die ehelichen Nachkommen des Anwünſchers haben ein Rückfallsrecht an den Sachen, die dem Angewünſchten vom Anwünſcher unter Lebenden oder auf den Todesfall freigebig zugewendet worden waren; ſie haben dieſes Recht aber nur dem Nachlaſſe des An⸗ gewünſchten ſelbſt gegenüber. LRS 351. c) Die ehelichen Geſchwiſter eines natürlichen anerkannten Kindes, d. h. die ehelichen Kinder des Elternteils, der es anerkannt hat, haben ein Rückfallsrecht an den Sachen, die das natürliche Kind IV 86 608, 607, 640, 641. ZCr IV§8 618, 617, 650, 651. Mayer, Leitf. S§ 92, 93, 97. 1. Beh. I S. 403/404. Stabel, Inſt. S. 204, 206. ZDr IV§ 608 N. 1, 2. Beh. I S. 403/404. Stabel, Inſt. S. 204. ZDr IV§ 608 N. 2— 10. ZCr IV§ 618 N. 2—10. 3. Beh. I§ 64 S. 202. Stabel, Inſt. S. 204. ZDr IV 8 608 N. 14 bis 6 C 6 6 S Si 228 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 44 4—. durch Schenkung oder letztwillige Verfügung von dieſem Eltern⸗ teil erworben hat. Vorausſetzung iſt, daß das natürliche Kind weder eheliche Nachkommen noch uneheliche anerkannte Kinder hinter⸗ laſſen hat, und daß der anerkennende Elternteil oder beide Eltern, wenn beide das Kind anerkannt hatten, vorverſtorben ſind. LRS 766. Ob auch den Nachkommen dieſer ehelichen Geſchwiſter und dem anerkennenden Elternteil ſelbſt ein Rückfallsrecht zuſtehe, iſt beſtritten und wird richtiger zu verneinen ſein. Vgl.§ 43 Ziff. IV. 2. Gegenſtand des Rückfallsrechts ſind die freigebig zugewendeten Güter, ſoweit ſie ſich noch in Natur im Nachlaſſe vorfinden, ferner, wenn ſie veräußert waren, der noch ausſtehende Kaufpreis und end⸗ lich etwaige dieſe Sachen betreffende Rückforderungsrechte, z. B. auf grund des LRS 1184. LRS 747, 351, 766. Dagegen ergreift das Rückfallsrecht nicht auch die mit dem Erlös der veräußerten Sachen an— geſchafften Gegenſtände. 3. Der Rückfallsberechtigte iſt als ſolcher niemals Repräſentant des Erblaſſers, vielmehr entſpricht ſeine rechtliche Stellung der eines Erbteilnehmers, nur daß der Rückfallsberechtigte vom Geſetze berufen iſt, und ſein Anſpruch nur auf beſtimmte Sachen des Nachlaſſes gerichtet iſt. Er muß die Auslieferung dieſer Sachen vom geſetzlichen Erben fordern. Zu den Schulden trägt der Rückfallsberechtigte im Verhält⸗ nis ſeines Empfangs bei, niemals haftet er ultra vires. LRS 351. Die Nachlaßgläubiger haben die Wahl, ſich mit an den Rückfallsberechtigten zu halten oder ohne Rückſicht auf dieſen die geſetzlichen Erben nach Maß⸗ gabe ihrer Haftbarkeit zu belangen. LRS 873. Vgl.§ 50 zu A. 2 4. Sachen, über die der Erblaſſer durch Schenkung unter Lebenden oder durch letzten Willen verfügt hat, unterliegen dem Rückfallsrechte nicht. Umgekehrt werden die dem Rückfallsrechte unter⸗ worfenen Sachen bei Berechnung des Vorbehalts nicht in An⸗ ſchlag gebracht. Beiſpiel: A hinterläßt ein Vermögen von 40 000 Mk., darunter ein Haus im Werte von 10 000 Mk., das ihm ſein Vater ge⸗ ſchenkt hatte. Seine geſetzlichen Erben ſind Vater und Mutter. Hat nun A über das Haus nicht verfügt, aber dem X 20 000 Mk. ver⸗ macht, ſo erhält der Vater zunächſt kraft Rückfallsrechts das Haus mit 4. Beh. 8 S 6. Stabel, Inſt. S 05 3 5 19,§ 616 N. 7 9. 5. Beh. I S. 404. Stabel, Inſt. S. 205. ZDr IV 8§ 608 N. 20— 27. ZCr IV 8 618 N. 20— 25. Vgl. RG v. 6. Okt. 1882 E. 7 S. 299, Puch. 14 S. 218, Bad. Ann. 48 S. 345, K. I S. 573. Vgl. Puch. 21 S. 385 ff. 6. Beh. I S. 404. Stabel, Inſt. S. 206. ZDr IV 8 608 N. 28, 29, § 636 N. 6, 7. ZCr IV§ 618 N. 26—29,§ 646 N. 6*, 7. § 44 7— 0. Rückfallsrecht. Außerordentliche Erbfolge. 229 10 000 Mk. Vom Reſte mit 30 000 Mk. wird der Freiteil berechnet, den der X mit 15 000 Mk. erhält; Vater und Mutter teilen hälftig den Vorbehalt mit 15 000 Mk. Hätte dagegen A das Haus und dazu 10 000 Mk. dem X vermacht, ſo könnte der Vater ſein Rückfallsrecht nicht geltend machen. Das Haus wäre daher bei Berechnung des Vorbehalts und Freiteils mit in Anſchlag zu bringen: Der X erhielte alſo von dem jetzt 40 000 Mk. betragenden Nachlaſſe den Freiteil mit 20 000 Mk.(darunter das Haus), und der Vorbehalt mit 20 000 Mk. fiele je zur Hälfte an Vater und Mutter. Vgl.§ 52 zu Anm. 10. II. Sind keine geſetzlichen Erben berufen oder gelangen die be— rufenen nicht zur Erbſchaft, ſo fällt der Nachlaß an die Erbfolger. LRS 723. 1. Zunächſt iſt als Erbfolger das natürliche anerkannte Kind des Erblaſſers berufen. LRS 758. Die Vorausſetzungen ſeiner Be⸗ rufung ſind im übrigen dieſelben, wie bei ſeinem Zuſammentreffen mit geſetzlichen Erben. Vgl.§ 43 zu Anm. 9. Dem überlebenden Ehe— gatten kommen nach badiſchem Rechte ſchon neben dem natürlichen Kinde die in§ 43 Ziff. II näher erörterten Anſprüche an den Nachlaß zu, und zwar wird das natürliche Kind hierbei nicht etwa den ehe⸗ lichen Nachkommen gleichgeſtellt, ſondern der Anſpruch des Ehegatten wird berechnet, wie wenn ſonſtige Verwandte erbten.— Streitig iſt, ob im Falle der Abfindung des natürlichen Kindes gemäß LRS 761 der Reſt des Vermögens auch dann dem natürlichen Kinde entzogen wird und alſo an die folgende Klaſſe der Erbfolger fällt, wenn keine geſetz⸗ lichen Erben zur Erbſchaft gelangen. 2. Wenn keine natürlichen Kinder zur Erbſchaft gelangen, fällt der ganze Nachlaß an den überlebenden Ehegatten als Erbfolger und zwar hier ohne Rückſicht auf das beſtehende eheliche Güterrecht, alſo z. B. auch bei bedungener völliger Vermögensabſonderung. Voraus⸗ ſetzung iſt nur, daß die Ehe nicht vor dem Erbfalle geſchieden worden war. LRS 767. 3. In letzter Reihe iſt der Staat als Erbfolger berufen. LRS 768, vgl. 539, 713, 723. III. Der Erwerb der Erbſchaft durch die Erbfolger ſoll gleich hier erörtert werden. Die Erbfolger erwerben mit dem Tode des 7. Beh. I S. 404 u.§ 138 S. 492/493(teilw. a. M.). Stabel, Inſt. S. 206. ZDr IV§ 608 N. 30, 31, 26. ZCr IV§ 618 N. 30, 20. 8. Beh. I S. 409. Stabel, Inſt. S. 206. ZDr IV§ 607 N. 1,§ 604. ZCr IV 8 617 N. 2,§ 614. 9. Beh. I S. 412. Stabel, Inſt. S. 207. ZDr IV§ 607 N. 4—6. ZCr W 8 6 10. Beh. S. 412/413. Stabel, Inſt. S. 207. ZDr IV§ 607 N. 1—3. ZCr IV§ 617 N. 17—19. 9 10 11 — 0 O 230 Erbrecht: Berufung zur Erbſchaft.[§ 44 n. 12. Erblaſſers einen auf ihre Rechtsnachfolger ſich übertragenden Anſpruch an den Nachlaß, aber ſie treten nicht wie die geſetzlichen Erben ipso jure in Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes; ſie müſſen ſich vielmehr durch das Gericht in die Gewähr einſetzen laſſen. LRS 770. Das Verfahren iſt rechtspolizeilich und in Baden durch beſondere Beſtim⸗ mungen des Rechtspolizeigeſetzes, der Rechtspolizeiordnung und der Notariatsordnung geregelt. Zuſtändiges Nachlaßgericht iſt auch hier das Amtsgericht, in deſſen Bezirk der Erblaſſer ſeinen letzten Wohnſitz hatte. LRS 110. RPG§ 1. Zu beachten iſt zunächſt, daß in Baden die zuſtändige Behörde, alſo in der Regel der Notar, ſchon von Amts⸗ wegen den Nachlaß zu verſiegeln und zu verzeichnen hat. Damit fällt die Notwendigkeit eines Antrags hierauf weg. LRS 769. RPG 88 26, 27, 32. NotO§ 80 Ziff. 5,§ 107. Dagegen hat auch nach badiſchem Rechte der Erbfolger den Antrag auf Einſetzung in die Gewähr beim Nachlaßgerichte zu ſtellen. Dieſes fordert durch dreimalige öffent⸗ liche Bekanntmachungen alle etwa näher Berechtigten auf, ſich zu melden und verfügt die Einſetzung in die Gewähr, wenn kein Einſpruch erhoben wird. Anderenfalls iſt der Streit über die beſſere Berechtigung vor dem ordentlichen Gerichte zum Austrage zu bringen. LRS 770. RPG 88 1, 25. RPO§ 103 Abſ. 1. NotO§ 126 Abſ. 5. Die Rechte des beſſer oder gleich Berechtigten werden durch die Einſetzung der Erbfolger in die Gewähr nicht ausgeſchloſſen. Viel⸗ mehr bleibt dieſen die Erbſchaftsklage, und für die Erbſchaftsklage ſind die allgemeinen Grundſätze maßgebend. Vgl.§ 47 III. Daran ändern auch die beſonderen Vorſchriften des LRS 771 nur inſofern etwas, als der Erbfolger bei ihrer Nichtbefolgung zum Schadenerſatz angehalten werden kann. LRS 772, 773. Dabei iſt zu beachten, daß der Staat als Erbfolger der Vorſchrift des LRS 771 nicht unterworfen iſt. Den Nachlaßgläubigern gegenüber haften nach der herrſchenden Meinung die Erbfolger ſtets nur bis zu dem Betrage, den ſie thatſächlich aus der Erbſchaft erhalten haben. IV. Ein Nachlaß iſt ohne Vertreter, wenn keine geſetzlichen Erben oder Erbfolger bekannt ſind, ferner wenn die Erbfolger von ihrem Erb⸗ rechte keinen Gebrauch machen oder die geſetzlichen Erben auf die Erb⸗ ſchaft verzichtet haben. Solange in dieſen Fällen die Erbverzeichnis⸗ friſt noch läuft, iſt eine Vollſtreckung in den Nachlaß zwar an ſich nicht unzuläſſig. Doch muß in allen Fällen, wo die Zuziehung des Schuldners vorgeſchrieben iſt, ein einſtweiliger Vertreter des Nach⸗ 11. Beh. I S. 414/416. Stabel, Inſt. S. 207/208. ZDr IV 8 640 W 1 12. Beh. I S. 415. Stabel, Inſt. S. 208. ZDr IV§ 640 N. 10. ZCr IV 8 650 N. 10. Karlsruhe v. 12. Juli 1884 Bad. Ann. 51 S. 273. §8 44 18 45.) Wahlrecht des Erben. Antretung. 231 laſſes beſtellt werden. Vgl. CPO 8§8 693, 694. RPO§ 106. LRS 795 ff. Erſt wenn die Erbverzeichnisfriſt umlaufen iſt, wird der Nachlaß als lediges Erbe betrachtet, und es wird auf Antrag eines Beteiligten vom Nachlaßgerichte ein ſtändiger Erbpfleger ernannt. LRS 811, 812. RPO 8§68 107, 106, vgl. NotO§ 136. KO§ 205. Der Erbpfleger verwaltet unter Aufſicht des Nachlaßgerichts den Nach⸗ laß für alle Beteiligten und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er hat bei ſeiner Verwaltung die für den Vorſichtserben geltenden Vor⸗ ſchriften zu beobachten. LRS 813, 814, 793 ff. RPO 8§§ 106, 107. Den Erlös der Erbſchaftsgüter und das bare Geld hat der Erbpfleger bei der Staatskaſſe zu hinterlegen. LRS 813. Das Vermögens⸗ verzeichnis iſt auch hier ſchon durch den Notar von Amtswegen errichtet worden. NotO§§ 80, 107. Jeder Erbberechtigte kann auch hier bis zum Ablaufe der dreißigjährigen Verjährungszeit die Herausgabe des Nachlaſſes verlangen, doch wird er die Rechtshandlungen des Erb⸗ pflegers gegen ſich gelten laſſen müſſen, die dieſer innerhalb ſeiner geſetz⸗ lichen Verwaltungsbefugnis vorgenommen hatte. Vgl. LRS 790. II. Der Erwerb der Erbſchaft. Dns Wahlrecht des Erben und die unbedingte Antretung der Erbſchuft. I. Jeder Erbberechtigte hat die freie Wahl, ob er die ihm aner— fallene Erbſchaft annehmen oder ausſchlagen will. LRS 775. U ne se porte héritier qui ne veut. 1. Der Grundſatz des franzöſiſchen Rechts: le mort saisit le vif, LRS 724, bewirkt, daß die Antretung und die Ausſchlagung von Erbſchaften regelmäßig eine andere Bedeutung haben, als im rö⸗ miſchen Rechte. Im römiſchen Rechte muß in der Regel zu der Berufung zur Erbſchaft noch die Antretung hinzukommen, um den Erbſchaftserwerb zu vollenden; nur die sui heredes erwerben die Erbſchaft ſchon durch die Berufung. Der Verzicht auf die Erbſchaft iſt demnach im Regeffalle des römiſchen Rechtes die Ablehnung eines möglichen Erwerbs. 13. Beh. I S. 413/414. Stabel, Inſt. S. 208/209. ZDr IV 88 641, 642. Z6Cr IV 88 651, 652. Seuffert, CPO zu 88 693 u. 694, Wilmowski⸗Levy zu§ 693 u. 694, Betzinger, Anh. z. CPO v. Gaupp S. 56. RG v. 21. Mai 1883 Puch. 15 S. 60, K. II S. 47, vgl. RG v. 27. Okt. 1885 Puch. 18 S. 391. Cöln v. 12. Juni 1888 Puch. 20 S. 74. Cöln v. 7. Juni 1894 Puch. 26 S. 98. § 45. Beh.§ 122, 123. Stabel, Inſt. 8 82, 83. ZDr LV 8 609 611. 614. ZCr IV§ 619— 621, 624. Mayer, Leitf. S 95 I— IV, VI, S 97. Wind⸗ ſcheid III§ 594, 595. cM + Q1 13 bo 282 Erbrecht: Erwerb der Erbſchaft.[§ 45 1. 2. Ganz anders das franzöſiſche Recht: hier erwirbt der Erbe ſchon durch den Erbanfall die Erbſchaft. Seine Antretung hat nicht die Bedeutung, daß er Erbe werden, ſondern daß er Erbe bleiben will, und ſein Verzicht iſt Wiederaufgeben eines bereits gemachten Erwerbs. Die Bedeutung dieſes Unterſchiedes tritt namentlich im Verhält⸗ niſſe zu den Gläubigern und bei der Wirkung der Verjährung hervor. Vgl. zu A. 2 und§ 46 zu A. 6. 2. Der Erbe hat die Wahl, die Erbſchaft auszuſchlagen oder ſie (mit oder ohne Vorbehalt der Erbverzeichnis) anzutreten. Die dem Erben gewährten Ueberlegungsfriſten haben nicht die Bedeutung, daß ſchon mit ihrem Ablauf das Wahlrecht verloren geht. Dieſes bleibt dem Erben ſo lange, als er es nicht auf andere Weiſe, insbeſondere durch Verurteilung als unbedingter Erbe, verloren hat. Der Erbe hat vielmehr während des Friſtenlaufs die Befugnis, jeder gegen ihn als Erben erhobenen Klage die Einrede der Ueberlegungsfriſt ent⸗ gegenzuſetzen. Vgl.§ 46 zu A. 8. Hat ſich der Erbberechtigte während dreißig Jahren ſeit dem Erbanfall nicht erklärt, ſo iſt nach der richtigen Anſicht zu unter⸗ ſcheiden: der Erbe, der kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr des Nach⸗ laſſes getreten iſt, hat mit Ablauf der Verjährungsfriſt das Recht der Ausſchlagung verloren und bleibt Erbe. Er haftet alſo den Nachlaß⸗ gläubigern, deren Forderungen aus einem beſonderen Grunde, z. B. wegen Minderjährigkeit, nicht auch verjährt ſind, und zwar ſelbſt dann, wenn er thatſächlich den Nachlaß nicht in Beſitz genommen hat, und ſeine hereditatis petitio gegen den dritten Beſitzer verjährt iſt. LRS 798, 724, 1006. Die anderen Erbberechtigten dagegen verlieren mit Ablauf der dreißig Jahre das Recht, die Erbſchaft anzutreten und werden demnach als verzichtend behandelt. LRS 789, 770, 1004. Vgl. auch noch LRS 2259. 3. Während im römiſchen Rechte nur in den beſonderen Trans⸗ miſſionsfällen eine nicht angetretene Erbſchaft auf die Rechtsnachfolger des Berufenen übergeht, überträgt im franzöſiſchen Rechte jeder Erbberechtigte ſeinen Erbanſpruch und damit ſein Wahlrecht auf ſeine allgemeinen Rechtsnachfolger, wenn er ſtirbt, ohne ſich über eine ihm angefallene Erbſchaft erklärt zu haben. LRS 781. Be⸗ 1. Beh. I S. 417/418. Stabel, Inſt. S. 191, 209/210, 216. ZDr TV § 600 N 6, 9 Cr W 8 619 N 1 6, 69 Ab E 2. Beh. I S. 417/418, 418/419. Stabel, Inſt. S. 210/211. ZDr IV § 610 N. 2, 4,§ 614 N. 1— 17. ZCr IV 8 620 N. 1—4, 8 624 N. 1—16. Karlsruhe v. 1. April 1881 Puch. 13 S. 407, Bad. Ann. 49 S. 81, K. I S. 155. Vgl. RG I CivSen. v. 24. Jan. 1891(Preuß. Recht) w. Ruhens der Wechſel⸗ verjährung während der Ueberlegungsfriſt. 8 45 6— Wahlrecht des Erben. Antretung. 233 ſonderes gilt, wenn der Berufene mehrere Erben hinterläßt und dieſe ſich nicht darüber einigen können, ob ſie die in dem Nachlaß ſteckende, noch nicht angetretene, erſte Erbſchaft annehmen oder ausſchlagen ſollen. Für dieſen und nur für dieſen Fall beſtimmt nämlich LRS 782, daß die erſte Erbſchaft mit dem Vorbehalt der Erbverzeichnis von allen Erben angetreten werden muß. In allen anderen Fällen hat natür⸗ lich jeder Miterbe die Wahl, ob er für ſeinen Teil ausſchlagen, oder ob er(mit oder ohne Vorbehalt) annehmen will. 4. Jeder Vertrag, durch den vor Eröffnung der Erbſchaft das Wahlrecht des Erben ausgeſchloſſen wird, iſt nichtig. Insbeſondere hat auch der Vertragserbe in den geſetzlich zuläſſigen Fällen des Erb⸗ vertrags das Recht, auszuſchlagen und mit Vorbehalt anzutreten. Nichtig iſt auch die Uebertragung einer noch nicht anverfallenen Erbſchaft. LRS 791, 1130, 1600, 6. Vgl.§ 41 zu A. 3 u.§ 12 zu A. 2. Aus⸗ nahme: LRS 761, vgl.§ 43 zu A. 17. II. Von der Antretung der Erbſchaft im beſonderen gilt folgendes: 1. Fähig, eine Erbſchaft anzutreten, iſt nur, wer ſich durch Ver⸗ träge verpflichten kann. Ehefrauen bedürfen daher der ehemännlichen oder gerichtlichen Ermächtigung, LRS 776, 217 ff. Für bevormundete Minderjährige und Entmündigte muß der Vormund antreten, bei der Antretung des gewaltsentlaſſenen Minderjährigen hat der Pfleger mitzuwirken; in allen Fällen muß die obervormundſchaftliche Genehmigung hinzukommen. LRS 776, 461, 509, 5134, 483, 484(in Faſſung vom 26. April 1886). Ob auch verbeiſtändete Verſchwender und Geiſtes⸗ kranke der Mitwirkung des Beiſtandes bedürfen, iſt ſtreitig, wird aber wegen der großen Wichtigkeit dieſer Rechtshandlung zu bejahen ſein. MRS 499, 513. Erbſchaften von Minderjährigen— bevormundet oder gewaltsentlaſſen— und von Entmündigten müſſen immer mit der Vor⸗ ſicht der Erbverzeichnis angetreten werden. LRS 776, 461. Wurden ſie trotzddem unbedingt angetreten, ſo haben nach der herrſchenden Mei⸗ nung dieſe Perſonen doch kraft Geſetzes die begünſtigte Stellung des Vorſichtserben. Vgl.§ 25 zu A. 10. 3. Beh. I S. 419. Stabel, Inſt. S. 209. ZDr IV 8§ 609 N. 5,§ 611 N. 3, 4,§ 612 N. 8. ZCr IV§ 619 N. 5, 8 621 N. 3, 4,§ 622 N. 8. 4. Beh. I S. 417, II S. 14/15. Stabel, Inſt. S. 186. ZDr IV§ 610 N. 3, § 735* N.*, II 8 345 N. 9— 13. ZCr IV 8 620 N. 2,§ 745 N. 1, II 8 325 N. 9— 13. Crome TI S. 256. RG v. 29. Sept. 1882 Bad. Ann. 48 S. 311. Cöln v. 7. Okt. 1885 Rh. Arch. 76 I S. 57. RG v. 30. April 1886 E. 15 S. 325, K. II S. 45. Karlsruhe v. 5. Juni 1880 Puch. 12 S. 524, K. I S. 246. Cöln v. 30. Okt. 1879 Puch. 12 S. 237. 5. Beh. 1 S. 419, 427. Stabel, Inſt. S. 209. ZDr IV 8 611 N. 1—22, 20. ZCr IV 8 621 N. 1, 2, 20. RG v. 2. März 1894 E. 33 S. 342, Puch. 25 4 — 234 Erbrecht: Erwerb der Erbſchaft.[§ 45 6. 7. 2. Abgeſehen von dem Vorbehalt der Erbverzeichnis kann die Erb⸗ ſchaft nur unbedingt angenommen werden. Die Beifügung einer Be⸗ dingung hat Unwirkſamkeit der ganzen Annahme zur Folge. LRS 774, 1172. Ob eine Befriſtung oder eine Beſchränkung der Annahme auf einen Teil dieſelbe Folge habe, oder nicht vielmehr als nicht beigefügt gelte, iſt ſtreitig. Die Antretung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend erfolgen. Ausdrücklich wird eine Erbſchaft dadurch angetreten, daß der Be⸗ rufene ſich in einer Urkunde als Erbe ausdrücklich bezeichnet. Still⸗ ſchweigend oder durch Einmiſchung, pro herede gestio, wird eine Erb⸗ ſchaft angetreten, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die mit Not⸗ wendigkeit darauf ſchließen läßt, daß er Erbe ſein will. LRS 778. Eine ſolche Handlung iſt z. B. die Veräußerung von nicht verderblichen Nachlaßfahrniſſen oder von Liegenſchaften, die Anerkennung der per⸗ ſönlichen Haftung für Nachlaßſchulden. Nicht dahin gehören bloße Er⸗ haltungs⸗ und Verwaltungsmaßregeln, wie Vornahme notwendiger Re⸗ paraturen, Beſtreitung des Erhaltungsaufwandes. LRS 779. Die Veräußerung von Nachlaßſachen, die verderblicher Natur ſind oder deren Erhaltung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, hat mit gerichtlicher Ermächtigung und in öffentlicher Verſteigerung zu geſchehen, wenn ſie nicht als ſtillſchweigende Annahme gelten ſoll. LRS 796. Bei der Zahlung von Erbſchaftsſchulden und dem Einzuge von Erbſchaftsforde⸗ rungen wird es auf die Umſtände des einzelnen Falles ankommen, um zu entſcheiden, ob ſie als Einmiſchung zu betrachten ſind. Eine ſtillſchweigende Antretung enthält insbeſondere die Verfügung über die Erbſchaft als ſolche oder über den Erbteil durch Kauf, Schenkung u. dgl. Eine ſolche Verfügung kann in die Form eines Verzichts gekleidet ſein, bleibt aber auch dann Einmiſchung. So wenn der Erbe gegen Entgelt auf ſein Erbrecht verzichtet oder wenn er nicht ſchlechthin, ſondern zu gunſten einzelner von mehreren Mit⸗ erben verzichtet, ſei es auch ohne Entgelt. LRS 780. Im letzte⸗ ren Falle bedarf der Verzicht zu ſeiner Gültigkeit unter den Miterben der Schenkungsform. S. 282, Bad. Ann. 60 S. 141 ff. u. die in§ 25 bei Anm. 10 citierten Entſch., ferner Zweibrücken v. 11. Juli 1882 Puch. 19 S. 60. 6. Beh. I S. 419/421. Stabel, Inſt. S. 211/212. ZDr IV 8 609 N. 13*, 14,§ 611 N. 5— 12, 16, 8 614 N. 8—10. ZCr IV§ 619 N. 13, 14,§ 621 N. 5— 12. RG I CivSen. v. 15. Juni 1881 E. 6 S. 143(Gem. Recht). RGv. 17. April 1885 IJW 85 S. 200 N. 32, Karlsruhe 23. Juni 1893 Puch. 25 S. 599 u. v. 1. April 1881 Puch. 13 S. 407, Bad. Ann. 49 S. 81. 7. Beh. I S. 421. Stabel, Inſt. S. 212. ZDr IV§ 611 N. 13—15. ZCr IV§ 621 N. 13— 15. Karlsruhe v. 20. Dez. 1882 Puch. 15 S. 403. Cöln v. 16. April 1886 K. II S. 43 u. v. 18. Jan. 1888 Puch. 19 S. 257. Vgl. auch §§ 45 s. o 46 1.] Ausſchlagung und vorſichtsweiſer Antritt der Erbſchaft. 235 Der Antretung ſteht die Verurteilung des Erben als unbedingter Erbe gleich. Auf dieſes Urteil können ſich auch dritte Perſonen be⸗ rufen, weil eben der Umſtand, daß der Erbe es hat zu einer unbe⸗ dingten Verurteilung kommen laſſen, als pro herede gestio erſcheint. LRS 800, 1351. CPO 8§ 293. 3. Durch die Antretung wird der Erbe unwiderruflich Erbe mit Rückwirkung auf den Erbanfall. LRS 777, 724. Abgeſehen von der Anfechtung wegen mangelnder Handlungsfähigkeit, vgl. Ziff. 1, kann die Antretung nur in folgenden Fällen widerrufen werden. a) Wegen Betrugs, und zwar hier ohne Rückſicht darauf, wer⸗ den Betrug verübt hat. LRS 783, vgl. 1116. Dem Betruge wird allgemein der Zwang gleichgeſtellt. Vgl. LRS 1111 ff. b) Wegen Verkürzung oder wegen Irrtums nur dann, wenn nachträglich ein Teſtament bekannt wird, wodurch die Erbſchaft erſchöpft oder über die Hälfte verringert wird, nicht aber auch z. B. wegen nach⸗ träglich hervortretender Ueberſchuldung des Nachlaſſes. LRS 783. Wenn die Erklärung mit dem Willen des Antretenden nicht über⸗ einſtimmte, alſo z. B., wenn der Erbe die Erbſchaft A antreten will, aber verſehentlich die Erbſchaft B anzutreten erklärt, liegt überhaupt keine gültige Antretung vor. Vgl.§ 6 nach A. 3. Der Widerruf hat die Wirkung, daß der Erbe ſein Wahlrecht wiedererlangt, alſo nicht bloß verzichten, ſondern auch cum beneficio antreten kann. S 46. Dir Ausſchlagung und die Antretung unter der Porſicht der Erbverzeichnis. I. Von der Ausſchlagung der Erbſchaft oder dem Verzicht gilt folgendes: 1. Die Fähigkeit zum Verzicht ſetzt, wie die zur Antretung, Hand⸗ lungsfähigkeit voraus und unterliegt denſelben Grundſätzen. Vgl.§ 45 zu Anm. 5. 2. Der Verzicht muß ausdrücklich geſchehen, LRS 784(der zu⸗ gleich den allgemeinen Satz ausſpricht, daß Verzichte niemals vermutet werden). Die Beifügung von Bedingungen und Zeit⸗ beſtimmungen iſt hier ebenfalls unzuläſſig. Vgl.§ 45 zu Anm. 6 RG v. 22. Febr. 1881 E. 3 S. 359, Puch. 13 S. 207 u. RG v. 9. Jan. 1891 E. 27 S. 95, Puch. 22 S. 34. 8. Beh. I S. 121 Stabel, S S. 212/213. ZDr IV 8 612 N. 14 § 614 N. 16. ZCr N. 14,§ 624 N. 16. Scherer, Rh. R. I 6 229/230. 9. Beh. I S. 421, 422. Staper, Füſt S 5 bis 25 3Z6Cr W 621 N. 16—25. § 46. Beh. I§ 124, 125. Stabel, Inſt.§ 84. ZDr IV§ 612, 613, 619. ZCr IV 8 62 23, 629. Mayer, Leitf.§ 95 Zi 1. Beh. I S. 423. ZDr IV§ 613 N. 1, 2 Z6r IV3 623 N. 1, 2 O + 236 Erbrecht: Erwerb durch Erbſchaft.[§ 46 2—. Den Miterben gegenüber wirkt der Verzicht durch ſeine Annahme. Dagegen bedarf er zur Wirkung gegen die Nachlaßgläubiger und Stückvermächtnisnehmer des Eintrags zum Erbentſagungsbuch. Dieſes Buch wird von der Gerichtsſchreiberei des Nachlaßgerichtes ge⸗ führt. LRS 784. RPG§ 3. Ob auch der Verzicht des Erb⸗ nehmers dieſer Eintragung bedürfe, iſt beſtritten. 3. Der Verzicht wirkt ebenfalls auf die Zeit des Erbanfalls zu⸗ rück. Der verzichtende Erbe wird ſo angeſehen, als ſei er niemals berufen geweſen; die Erbſchaft fällt 2 demnach den Perſonen zu, die be⸗ rufen geweſen wären, wenn der Ver⸗ zichtende nicht vorhanden geweſen wäre. LRS 785, 786. Erbver⸗ tretung des Verzichtenden findet nicht 45 ſtatt. LRS 787, 744. Vgl. Fig. a. Wegen Berechnung des Vorbehalts S6 3 vgl 552 z 0 4. Das Recht zur Ausſchlagung Fig. a. geht verloren: a) Durch Ablaufder dreißig⸗ jährigen Verjährungszeit für die Erbberechtigten, die kraft Ge⸗ ſetzes in Beſitz und Gewähr getreten ſind. LRS 789. Vgl.§ 45 b) Dadurch, daß der Erbe Nachlaßgegenſtände entwendet oder verheimlicht. Zugleich verliert der Schuldige ſeinen Anteil an dieſen Sachen. LRS 792, 801. Die anderen Beteiligten haben übrigens das Recht, ſich doch an die Verzichtserklärung zu halten. Von einer Entwendung oder Verheimlichung kann natürlich nur dann die Rede ſein, wenn der Erbe in böſem Glauben handelte, was nicht vermutet 1 wird. Unter welchen Vorausſetzungen auch das Verſchweigen einwurfs⸗ pflichtiger Zuwendungen hierher gehört, iſt beſtritten. Beh S Sbe nſt N. 11— 13,§ 726 N. 9e. ZCr IV§ 623 N. 11— 13,§ 736 N. 7. RG v. 15. April 1887 E. 17 S. 321. RG v. 1. Juli 1887 Puch. 18 S. 448, E. 19 S. 373, K. II S. 587, u. v. 9. Jan. 1891 E. 27 S. 95, Puch. 22 S. 34. Vgl. die franz. Urteile in Puch. 23 200 u. Puch. 24 S. 582. 3. Beh. I S. 423/424. Stabel, Inſt. S. 215/216. ZDr IV§ 613 N. 14, 15. ZCr IV 8§ 623 N. 14, 15. Vgl. Abh. in Bad. Ann. 54 S. 170 u. Cöln v. 9. Okt. 1888 Puch 20 S. 69. 4. Beh. I S. 422, 424/425. Stabel, Inſt. S. 214. ZDr IV§ 613 N. 20 bis 25,§ 612 N. 16, 17. ZCr IV 8 623 N. 20„§ 622 N. 16, 17. Karls⸗ ruhe v. 9. Jan. 1880 Bad. Ann. 46 S. 5 152 Ann. 46 S. 131, Puch. 12 S. 524, K. I S. 454, v. 23. Sept. 1883, K. II S. 46, v. 6. Mai 1893 Puch. 25 S. 451. Vgl. die franz. Urteile in Puch. 21 S. 195, 25 S. 3 u. 584. Vgl. Zweibrücken v. 31. Mai 1893 Puch. 25 S. 329. — 5 § 46..] Ausſchlagung und vorſichtsweiſer Antritt der Erbſchaft. 237 5. Der Verzicht kann wie die Antretung wegen mangelnder Hand⸗ lungsfähigkeit ſowie wegen Betrugs oder wegen Zwangs angefochten werden. Dagegen wird ein Widerruf wegen Verletzung oder wegen Irr⸗ tums nicht zugelaſſen. Außerdem kann der einſeitige Verzicht durch nachträgliche— ausdrückliche oder ſtillſchweigende— Antretung zurückge⸗ nommen werden, ſolange nicht ein anderer Erbberechtigter die Erb⸗ ſchaft angetreten oder Beſitz genommen hat. LRS 790, vgl. 462. 6. Durch dieſe Beſtimmung des LRS 790 erhält LRS 788, der von den Befugniſſen der Gläubiger des Verzichtenden handelt, ſeine richtige Auslegung. Solange nämlich der einſeitige Verzicht nach LRS 790 widerruflich iſt, können die Gläubiger des Verzichtenden bis zur Höhe ihrer Forderungen ſtatt ihres Schuldners nachträglich an— treten. LRS 1166. Hat dagegen der Erbe in einer für ihn ſelbſt unwiderruflichen Weiſe verzichtet, ſo gelten für die Anfechtung dieſes Verzichtes durch die Gläubiger des Erben jetzt die reichsgeſetz⸗ lichen Beſtimmungen des Anfechtungsgeſetzes und der Kon— kursordnung, und inſoweit hat LRS 788 ſeine Bedeutung ver⸗ loren. II. Die Rechtswohlthat der Erbverzeichnis iſt für die Erb⸗ berechtigten von beſonderer Bedeutung, die kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr der Erbſchaft getreten ſind und daher an ſich ultra vires hereditatis für die Nachlaßſchulden haften würden. Die übrigen Erb⸗ berechtigten, insbeſondere die Erbnehmer, die mit Noterben zuſammen⸗ treffen, und die Erbfolger, haften auch ohne die Vorſicht der Erbver⸗ zeichnis ſtets nur bis zum Betrage des Empfangenen. Vgl.§ 47 zu 5 50 zu W. 2 1. Der vorſichtsweiſe Erbantritt geſchieht durch die ausdrückliche Erklärung, die Erbſchaft mit Vorſicht der Erbverzeichnis anzutreten. Dieſe Erklärung muß wie der Verzicht in das Erbentſagungsbuch ein— getragen werden. LRS 793. RPG§ 3. RPO§ 102. NotO § 126. Der Erklärung hat die Errichtung eines getreuen und genauen Erbverzeichniſſes durch den Notar vorherzugehen. RPG§26 Ziff. 3, § 27. NotO 88 107, 108, 80. Jeder Erbe hat die freie Wahl, ob er vorſichtsweiſe antreten will; nur in dem beſonderen Falle des LRS 782 und für Minder⸗ 5. Beh. I S. 425/426. Stabel, Inſt. 215/216. ZDr IV§ 613 N. 15* bis 19, 26— 29. ZCr IV§ 623 N. 16— 19, 26—28. Karlsruhe v. 23. Juni 1893 S 6. Beh. I S. 426. Stabel, Inſt. S. 209/210. ZDr IV§ 613 N. 3— 10. ZCr IV§ 623 N. 3—10. Vgl. Scherer, Rh. R. I S. 280. Hachenburg zu LRS 788. RG v. 16. Okt. 1885 Puch. 16 S. 547, Bad. Ann. 51 S. 373. RG 29 De. 1891 E. 25 S 135 238 Erbrecht: Erwerb der Erbſchaft.[§ 46 1—. jährige und Entmündigte iſt die vorſichtsweiſe Antretung vorgeſchrieben. Vgl.§ 45 zu A. 3 u. 5. 2. Der Erbe hat vom Erbanfall an eine Friſt von drei Monaten zur Errichtung des Erbverzeichniſſes. Vom Abſchluß dieſes Verzeich⸗ niſſes an oder vom Umfluſſe der drei Monate ab läuft ihm eine weitere Bedenkzeit von vierzig Tagen. LRS 795. Auch nach Ablauf dieſer Bedenkzeit kann das Prozeßgericht dem Erben eine weitere Friſt ge⸗ währen, jedoch nicht, wenn der Erbe den Verhandlungstermin verſäumt. LRS 798, 7984. Auch nach Ablauf aller dieſer Friſten kann der Erbe immer noch vorſichtsweiſe antreten oder verzichten, ſolange nicht gegen ihn als unbedingten Erben ein Urteil ergangen iſt. LRS 800. Trotz Verzichts oder vorſichtsweiſer Antretung fallen aber die Prozeßkoſten dem Erben perſönlich zur Laſt, wenn er die geſetzlichen Friſten hat verſtreichen laſſen, außer wenn er beſonders nachweiſt, daß es ihm wegen Unkenntnis des Erbanfalls oder aus ähnlichen Gründen unmöglich war, s die Friſten einzuhalten. LRS 797, 799, 810. 3. Die Pflichten des Vorſichtserben ſind folgende: Er hat den Nachlaß zu verwalten und den Gläubigern und Stückvermächtnis⸗ nehmern Rechnung abzulegen. LRS 803. Er haftet dabei mit ſeinem eigenen Vermögen für grobe Verſehen ſowie für den etwaigen Schaden, der dadurch entſteht, daß er mit der Rechnungsſtellung in Ver⸗ zug gekommen iſt. LRS 804, 803, 1139. Erbfahrnis und Liegen⸗ ſchaften kann er nur in öffentlicher Verſteigerung verkaufen. LRS 805, 806. Für den eingezogenen Erlös muß er auf Verlangen Sicher⸗ heit ſtellen, anderenfalls iſt der Erlös zu hinterlegen. LRS 807. Die Koſten dieſer Verwaltung fallen auf die Erbſchaft. LRS 810. 4. Die Wirkung des vorſichtsweiſen Erbantritts iſt eine doppelte: Einmal wird das Vermögen des Vorſichtserben nicht mit dem Nachlaſſe vermiſcht, es bleiben alſo die wechſelſeitigen Forderungen zwiſchen Erben und Erblaſſer beſtehen. Vgl. auch LRS 1251 Ziff. 4. Dann aber, und das iſt die Hauptwirkung, haftet der Vorſichtserbe nur mit dem Nachlaſſe und nicht mit ſeinem eigenen Vermögen für die Nachlaßſchulden. LRS 802. Er kann ſogar den Nach⸗ laßgläubigern und Vermächtnisnehmern die Liquidation des Nachlaſſes zuſchieben, in dem er ihnen alle Erbſchaftsſtücke überläßt. LRS 802 Ziff. 1. Will er ſich nicht auf dieſe Weife von ſeiner Verwaltungs⸗ pflicht befreien, ſo kann er doch die Gläubiger und Stückvermächtnis⸗ — 6 7. Beh. I S. 426— 428. Stabel, Inſt. S. 217. ZDr IV 8 612 N. 2, 8. Beh. I S. 418/419, 428/429. Stabel, Inſt. S. 210/211. ZDr IV § 614 N. 1— 17. ZCr IV 8 624 N. 1— 16. 9. Beh. I S. 430— 433. ZDr IV§ 619 N. 9— 16, 31 u. insbeſ. H. 20—24. ZCr IV§ 629 N. 10— 23, 31. § 46 v. u1.] Ausſchlagung und vorſichtsweiſer Antritt der Erbſchaft. 239 nehmer in der Reihenfolge befriedigen, wie ſie ſich melden, ſolange kein Einſpruch hiergegen erhoben wird. Insbeſondere kann er alſo auch ſeine eigenen etwaigen Forderungen gegen den Nachlaß befriedigen. Ebenſo können die Nachlaßgläubiger— abgeſehen von der beſonderen Vorſchrift des LRS 2146 Abſ. 2— in den Nachlaß vollſtrecken. Er— hebt dagegen ein Gläubiger Einſprache, ſo kann der Vorſichtserbe nur nach richterlicher Anweiſung zahlen. LRS 808. Haben die Gläubiger die Einſprache verſäumt und ſind ſie dadurch zu kurz gekommen, ſo haben ſie nur gegen die Stückvermächtnisnehmer innerhalb dreier Jahre einen Rückgriff. LRS 809. Gegen den Vorſichtserben und die anderen Gläubiger können ſie nur auf grund des Anfechtungsgeſetzes oder der Konkursordnung die Anfechtungsklage erheben, wenn deren beſondere Vorausſetzungen gegeben ſind. Im Verhältmiſſe zu den Miterben, den Erbnehmern und Erbteilnehmern ſteht der Vorſichtserbe dem gewöhnlichen Erben gleich. 5. Die Rechtswohlthat der Erbverzeichnis geht für den Vorſichts⸗ erben wieder verloren, wenn er ſich einer Entwendung oder Ver⸗ heimlichung von Nachlaßgegenſtänden ſchuldig macht, insbeſondere, wenn er wiſſentlich und unredlicher Weiſe deren Aufnahme in das Erb⸗ verzeichnis unterläßt. LRS 801, vgl. 792 u. oben zu A. 4. Er verliert die Rechtswohlthat ferner durch Ueberſchreitung ſeiner Verwaltungsbefugniſſe, insbeſondere durch Nichtbeobachtung der LRS 805 oder 806, nach der herrſchenden Meinung aber nur dann, wenn dadurch die Gläubiger benachteiligt worden ſind. LRS 806*. Die Minderjährigen und Entmündigten, die kraft Geſetzes Vor⸗ ſichtserben ſind, können dieſe Eigenſchaft nicht wieder verlieren. LRS 461, vgl. zu A. 7. Iſt der Vorſichtserbe als unbedingter Erbe verurteilt worden, ſo verliert er ebenfalls die Rechtswohlthat; ob dieſes Urteil ebenſo Dritten gegenüber wirkt, wie im Falle des LRS 800, iſt beſtritten. Vgl. oben§ 45 zu A. 8. III. Die Beſtimmungen der Civilprozeßordnung und der 10. Beh. I S. 429/430, 431/432, vgl. S. 426/427. ZDr IV§ 619 N. 1—8*. insbeſ. N. 2, 4, N. 19, 25—31, vgl. N. 32—35. ZCr IV§ 629 N. 1—9, insbeſ. N. 2, 4, N. 19, 23— 31, vgl. N. 32— 34. Crome II S. 284. Karlsruhe v. 12. Juli 1884 Bad. Ann. 51 S. 273, K. II S. 39, u. v. 7. Juli 1893 Bad. Ann. 60 S. 243. RG v. 13. Juni 1893 Bad. Ann. 59 S. 345. Karlsruhe v. 2. Juni 1891 Bad. Ann. 60 S. 81. RG v. 10. Juni 1887 E. 18 S. 398, Puch. 18 S. 537. Colmar v. 28. Jan. 1892 Puch. 24 S. 114. Zweibrücken v. 23. Febr. 1891 Puch. 24 S. 294 ff. 11. Beh. I S. 429, 433. Stabel, Inſt. S. 217/218. ZDr IV§ 619 N. 17—20. ZCr IV§ 629 N. 17—20. 11 0 240 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§§ 46 12 47. Konkursordnung, die in das materielle Erbrecht eingreifen, ſollen in dieſem Zuſammenhange Erwähnung finden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wird durch die Ueber⸗ legungsfriſt nicht gehindert. KO§ 204, vgl.§8 202— 206. Bei dem Einfluſſe des Fehange auf anhängige Prozeſſe ſind die verſchiedenen Fälle auseinanderzuhalten: 1. Stirbt der Erblaſſer während des Prozeſſes, ſo wird das Verfahren bis zur Aufnahme unterbrochen, CPO§ 217 Abſ. 1 oder bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten auf Antrag aus⸗ geſetzt. EPO§ 223. Wird dieſe Aufnahme verzögert, ſo wird nach CPO§ 217 Abſ. 2—4 verfahren; dabei iſt zu beachten, daß die Auf⸗ nahme nicht als verzögert gelten kann, ſolange die Ueberlegungs⸗ friſten des LRS 795 noch laufen. Vgl. LRS 798*. 2. Stirbt der Erblaſſer, nachdem die Zwangsvollſtreckung gegen ihn ſchon begonnen hatte, ſo wird dieſe in den Nachlaß fortgeſetzt. CPO§ 693. 3. Iſt der Erblaſſer noch ſelbſt verurteilt worden, aber vor Beginn der Vollſtreckung geſtorben, ſo hat ſich der Gläubiger eine vollſtreckbare Ausfertigung gegen die Erben nach CPO 88 665 ff. zu verſchaffen; geeignetenfalls kommen die§8 694 u. 696 CPO zur An⸗ wendung. 4. Iſt der Beklagte ſelbſt ſchon als Erbe des Schuldners ver⸗ urteilt worden, ſo kann er die Rechtswohlthat der Erbverzeich⸗ nis nur geltend machen, wenn ſie ihm im Urteile vorbehalten iſt, oder wenn er als Minderjähriger oder Entmündigter kraft Geſetzes Vor⸗ behaltserbe iſt. CPO§ 695. Der Gläubiger kann in dieſem Falle, (ebenſo wenn er die Vollſtreckungsklauſel im Falle von Ziff. 3 erlangt hat), einſtweilen in das geſamte Vermögen des Erben vollſtrecken, und dieſer wird mit der Rechtswohlthat des Sune auf den Weg der Einwendungsklage verwieſen. CPO§ 696, vgl.§§ 686, 688, 689. III. Rechtliche Stellung des Erben gegenüber Dritten. § 47. Pechtsnachfolge im Permägen und Schulden. Erbabſonderung. Erbſchuftskluge. Erbbrſchrinigung. I. Der Erbe iſt allgemeiner Rechtsnachfolger des Erblaſſers: alle Rechte und Verbindlichkeiten, die überhaupt vererblich ſind, gehen 1 S. 28, 432/433. Seuffert zu S § 223,§ 665, N. 1, 3,§ 693 N. 1, 2, S8 695, 696 N. 1—3, 5. Wilmowski⸗ Levy§ 217 2 1— 4,§8 223, 665 N. 2,§8 693—696. § 47. Beh. I§ 131, 112, 39, 82. Stabel, Inſt.§8 85, 91, 92,§ 234 W ZDr 1v S§ 609, 615— 618, III§ 577, 583. ZCr IV 8 619, 625— 628, I 8 116, 117. Mayer, Leitf.§ 103 II. 5 Rechtsnachfolge. Erbabſonderung. Erbſchaftsklage. 241 mit dem Erwerb der Erbſchaft auf den Erben über. Dieſer Uebergang geſchieht kraft Geſetzes mit dem Erbanfall bei den geſetzlichen Erben im engeren Sinne, ſowie bei den Erbnehmern und Vertragserben, die nicht mit Noterben zuſammentreffen, endlich bei den natürlichen Eltern und Geſchwiſtern, die ein natürliches anerkanntes Kind beerben. Vgl.§ 41 zu A. 4,§ 43 zu A. 18. LRS 724, 1006, 765, 766. Die Erbfolger dagegen haben ſich durch das Gericht in Beſitz und Gewähr der Erb⸗ ſchaft einweiſen zu laſſen, und die Erbnehmer und Vertragserben, die mit Noterben zuſammentreffen, müſſen von dieſen die Herausgabe ihres Erbteils verlangen. LRS 770, 773, 1004. Vgl.§ 41 zu A. 4,§ 44 III,§ 55 zu A. 6. Auch hier aber wirkt die Antretung auf den Erbanfall zurück. LRS 777. Inwieweit der überlebende Ehegatte und das uneheliche Kind, die mit ehelichen Verwandten be⸗ rufen ſind, und die Rückfallsberechtigten als allgemeine Rechtsnachfolger zu betrachten ſeien, hängt von der Auffaſſung ihrer rechtlichen Stellung ab. Vgl.§ 43 zu A. 2 u. 15 und§ 44 zu A. 4. 1. Der geſetzliche Uebergang von Beſitz und Gewähr, die saisine, ſoll nach einer ſehr verbreiteten Meinung auf alle erbfähigen ehelichen Verwandten zuſammen erfolgen, ſog. Kollektiv⸗saisine. Der nähere Verwandte ſoll allerdings im Verhältnis der Erben unter ſich den entfernteren ausſchließen, dagegen Dritten gegenüber ſoll auch der entferntere Verwandte bis zu ſeinem Verzichte aktiv und paſſiv als Rechtsnachfolger des Erblaſſers gelten. Dem gegenüber läßt eine andere, ebenfalls verbreitete Anſicht, Beſitz und Gewähr jeweils nur auf den nächſten erbfähigen Verwandten übergehen. Die erſte Anſicht hat den Wortlaut des LRS 724, die zweite den der(dem code civil hier zu grunde liegenden) coutume de Paris für ſich, die in Art. 318 beſtimmt: le mort saisit le vif son hoir plus proche et habile à succéder. Vgl. zu A. 10. 2. Die Paſſiven des Nachlaſſes ſind die Schulden im engeren Sinne, die noch vom Erblaſſer herrühren, und die Laſten, die erſt durch den Erbgang ſelbſt auf den Nachlaß gekommen ſind, wie Er— haltungsaufwand, Beerdigungs⸗, Siegelungs⸗, Erbverzeichniskoſten u. dgl. Die Erbberechtigten, die kraft Geſetzes Beſitz und Gewähr des Nach⸗ laſſes erwerben, haften für die Schulden, als ob ſie ihre eigenen Schulden wären, alſo auch in dem Falle, daß dieſe Nachlaßſchulden die Aktiven des Nachlaſſes überſteigen. LRS 724, 873, 1006. Ob 1. Beh. I S. 393, 395, 252. ZDr IV§ 615,§ 609 N. 1, 2, 9*, III§ 577 2. Beh. I S. 393/394. ZDr IV 8 609 N. 10, 11— 12, 13— 14,§ 616 N. 3, S 580 N. 4. Vgl. d. Abh in Anm. 13. ZGCr V§ 619 N. 10, 11— 12, 13 14, S Platenius, Grundriß. 16 bo 65 242 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 47 2—. dies auch von den Laſten gelte, iſt ſtreitig. Dieſe Folge können die Erben durch den Vorbehalt der Erbverzeichnis abwenden. Vgl.§ 46 II. Dagegen haften die übrigen Erbberechtigten niemals über den Betrag des Empfangenen hinaus. Vgl.§ 41 zu A. 4.— Wegen der Schuldenhaftung bei einer Mehrzahl von Erbberechtigten vgl.§ 50 1 II. Durch den Erwerb der Erbſchaft tritt— vorbehaltlich der Rechtswohlthat der Erbverzeichnis— eine Vermiſchung des Nachlaß⸗ vermögens mit dem Vermögen des Erben ein. Iſt der Erbe über⸗ ſchuldet, ſo erwächſt aus dieſer Vermiſchung die Gefahr für die Nach⸗ laßgläubiger und Stückvermächtnisnehmer, daß ſie durch die Konkurrenz der Gläubiger des Erben keine volle Befriedigung ihrer Forderungen mehr erhalten. Dieſer Gefahr ſoll das Abſonderungsrecht, bene- ficium separationis, begegen. Die Nachlaßgläubiger und Stückvermächt⸗ nisnehmer erhalten dadurch ein Recht auf vorzugsweiſe, ab⸗ geſonderte Befriedigung aus dem Nachlaſſe gegenüber den Gläubigern des Erben. LRS 878, 1017. Dieſe Rechtswohlthat ſoll alſo nur die beſtehenden Rechte der Nachlaßgläubiger und Stück⸗ vermächtnisnehmer ſchützen und erhalten, nicht aber erweitern. Daher bleibt das Verhältnis der Nachlaßgläubiger unter ſich und zu den Stückvermächtnisnehmern unberührt, insbeſondere gehen die Gläubiger den Vermächtnisnehmern vor. Vgl.§ 55 zu A. 15. Nach § 43 KO wirkt das Abſonderungsrecht auch im Konkurſe des Erben.— Den Gläubigern des Erben ſteht kein entſprechendes Rechts zu um ſich gegen die Nachteile zu ſchützen, die ihnen durch Erwerb eines über⸗ ſchuldeten Nachlaſſes drohen. LRS 881. Doch können ſie nach der herrſchenden Meinung die Anfechtungsklage auf grund des Anfech⸗ tungsgeſetzes oder der Konkursordnung erheben, falls deren beſondere Vorausſetzungen gegeben ſind. 1. Jeder einzelne Gläubiger oder Vermächtnisnehmer kann das Abſonderungsrecht für ſich ausüben. Es wird geltend ge⸗ macht durch Klage, die regelmäßig gegen die Gläubiger des Erben gerichtet ſein wird, aber nach der herrſchenden Meinung auch gegen den Erben gerichtet werden kann. 3 Beh S § 117 N. 1, IV 247/248(§ 82), 460/462. Stabel, Inſt. S. 236/237. ZDr 583 N. 1, 2, IV§ 617 N. 1—3, 4—7. ZCr I§ 116 N 2, 3, 627 N. 1— 7. 4. Beh. I S. 463, 464/465, 466. Stabel, Inſt. S. 209/210, 238—240. ZDr IV§ 618 N. 1, 2, 6. ZCr IV§ 628 N. 1, 2, 6. Crome II S. 383/384. 5. Beh. I S. 463. Stabel, Inſt. S. 239. ZDr IV§ 618 N. 3—5, 7—9. ZCr IV 8 628 N. 3—5, 7—9. RG v. 2. Dez. 1887 E. 20 S. 346, Puch. 19 S. 648, Bad. Ann. 54 S. 43, vgl. die franz. Urteile in Puch. 25 S. 397 u. Puch. 26 S 12 G n G E — § 47 6.] Rechtsnachfolge. Erbabſonderung. Erbſchaftsklage. 243 2. Das Abſonderungsrecht ergreift alle im Nachlaſſe vor⸗ handenen Güter, nicht aber nach der herrſchenden Meinung auch das, was durch Einwerfung und Minderung von freigebigen Verfügungen zu dem Nachlaſſe hinzukommt. a) Bei Fahrniſſen iſt das Recht binnen drei Jahren vom Erb⸗ anfall geltend zu machen. b) Bei Liegenſchaften verjährt das Recht erſt in 30 Jahren. LRS 880. Dagegen bedarf hier das Abſonderungsrecht des ſpeziellen Eintrags zum Pfandbuch, und zwar wirkt dieſer Eintrag auf den Erbanfall zurück, wenn er binnen ſechs Monaten von dort an er— folgte und giebt ein Vorzugsrecht vor den inzwiſchen vom Erben be⸗ willigten Unterpfandsrechten. LRS 2111. Auch ſpäter iſt der Ein⸗ trag noch zuläſſig, wahrt aber dann dem Abſonderungsrecht nur den Rang vom Datum des Eintrags. LRS 2113. Nach dem badi⸗ ſchen LRS 2111*, der mit Rückſicht auf§ 12 KO durch§ 25 des EGzdRG beigefügt wurde, wirkt das Abſonderungsrecht den Gläubigern des Erben gegenüber auch ohne Eintrag, die ſelbſt kein Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht an der Liegenſchaft haben. Vgl.§ 3 des Unter⸗ pfandsG. Unter den Nachlaßgläubigern ſelbſt iſt der Eintrag ohne Bedeutung: der eingetragene Nachlaßgläubiger erhält alſo bei Konkurrenz mit Unterpfandsgläubigern des Erben und mit nicht ein⸗ getragenen Nachlaßgläubigern nicht mehr, als er im Verhältnis zu den Letzteren zu fordern hätte. Beiſpiel: Der Erlös einer Liegenſchaft mit 3000 Mk. iſt unter folgende Gläubiger zu verteilen: A, eingetragener Nachlaßgläubiger, Forderung 2000 Mk., B, nicht eingetragener Nach⸗ laß gläubiger, Forderung 3000 Mk., C, Unterpfandsgläubiger des Erben mit ſpäterem Rang als A, Forderung 1000 Mk. Hier erhält A ½ von 3000= 1200 Mk., da er den Erlös mit B im Verhältnis von 2000 1 3000 zu teilen hätte, vom Reſte erhält C, der dem B vorgeht, 1000, und B erhält die übrigen 800 Mk. 3. Das Abſonderungsrecht geht verloren: a) Durch Verzicht des Abſonderungsberechtigten. Einen ſolchen Verzicht findet das Geſetz darin, daß der Berechtigte den Erben als Schuldner angenommen, ihm z. B. Friſt gewährt hat, ohne daß gerade eine Rechtswandlung vorgenommen worden zu ſein braucht. LRS 879. Durch den Verluſt des Abſonderungsrechts ſteht der Gläubiger den Gläubigern des Erben gleich, es kann daher ihm gegen⸗ 6. Beh. I S. 464— 466. Stabel, Inſt. S. 239, 240. ZDr IV§ 618 N. 11, 5, 10, 12— 15, 16—22. ZEr IV 8 628 N. 11, 5, 10, 12— 15, 16—22. Bingner, EGzdRJG S. 51 ff., 54. Vgl. RG v. 26. Mai 1891 E. 27 S. 343, Puch. 22 S. 385. RG v. 1. Dez. 1882 Bad. Ann. 49 S. 121, 123. RG v. 30. Dez. 1884 E. 12 S. 350, K. II S. 87 u. S. 507. 65 6 — 00 C — 1( 244 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 47 1— 1. über jetzt auch ein Stückvermächtnisnehmer ſeinerſeits das Abſonderungs⸗ recht geltend machen. b) Durch Veräußerung der betreffenden Nachlaßſachen. Und zwar gilt dies nach der richtigen Anſicht nicht nur bei Fahrniſſen, LRS 2279, ſondern auch bei Liegenſchaften und bei dieſen auch dann, wenn das Abſonderungsrecht eingetragen worden war. LRS 880. Das Abſonderungsrecht gewährt ſeinem Begriffe nach nur ein droit de préférence und dieſes nur den Gläubigern des Erben gegenüber, nicht aber auch ein droit de suite gegen dritte Perſonen. 4. Streitig iſt das Verhältnis zwiſchen dem beneficium inventarii und dem beneficium seperationis. Nach der herr⸗ ſchenden Anſicht hat die Antretung mit der Vorſicht der Erbverzeichnis kraft Geſetzes die Abſonderung mit zur Folge, und dieſe Folge bleibt auch beſtehen, wenn der Erbe die Rechtswohlthat verloren haben ſollte. Soweit aber an die Eintragung des Abſonderungsrechts beſondere Wirkungen geknüpft ſind, hat dieſe gleichwohl noch ſtattzufinden. III. Obwohl der code civil über die Erbſchaftsklage keine be⸗ ſonderen Beſtimmungen enthält, wird allgemein anerkannt, daß es auch im franzöſiſchen Rechte eine beſondere hereditatis petitio gebe, im Gegen⸗ ſatz zu den einzelnen Klagen, die vom Erblaſſer auf den Erben über⸗ gegangen ſind. 1. Kläger iſt der Erbberechtigte. Bei den geſetzlichen Erben iſt beſtritten, ob der Kläger zu beweiſen habe, daß er der nächſte Erbe ſei, ob dem Beklagten dieſer Beweis obliege, oder aber ob die Einrede, daß ein anderer, näherer Erbe vorhanden, überhaupt nicht zuläſſig ſei. Die Annahme der Kollektiv⸗saisine führt notwendig zu der letzten An⸗ ſicht. Vgl. zu A. 2. 2. Beklagter iſt der Beſitzer des Nachlaſſes oder eines Nachlaß⸗ ſtückes, das er kraft erbrechtlichen Titels in Anſpruch nimmt. Die Klage kann alſo gerichtet ſein gegen andere geſetzliche Erben, Erbfolger, Erb⸗ nehmer, auch gegen den Käufer der Erbſchaft, der ſich dann nicht auf LRS 2279 berufen kann. Vgl. Ziff. 4 u.§ 32 zu A. 15. 7. Beh. I S. 465. Stabel, Inſt. S. 240. ZDr IV 8 618 N. 24, 25. ZCr IV§ 628 N. 24, 25. RG v. 30. Dez. 1884 E. 12 S. 350, K. II S. 87 u. 507. RG v. 2. Dez. 1887 bei Anm. 5. 8. ZDr IV§ 618 N. 13, 15, 16, 182, II§ 260 N. 15,§ 263 N. 25. ZCr IV§ 628 N. 12— 16, 19, II§ 233 N. 26. AM Beh. I S. 465/466. Stabel, Inſt. S. 240/241, 620— 622. RG v. 26. Mai 1891(bei Anm. 6). 9. Beh. I S. 466. Stabel, Inſt. S. 217/218, 239. ZDr IV§ 618 N. 26 bis 30. ZCr IV 8 628 N. 26, 27. 10. Beh. I S. 393/394. Stabel, Inſt. S. 220. ZDr IV§ 616 N. 1, 2 3. 3Cr W 6 626 N 11. Beh. I S. 393. Stabel, Inſt, S. 218/219. ZDr IV§ 616 N. 3, 4. ZCr IV§ 626 N. 3, 4. RG v. 26. Febr. 1886 E. 15 S. 319, K. II S. 51. § 47 n..] Rechtsnachfolge. Erbabſonderung. Erbſchaftsklage. 245 3. Der Anſpruch geht auf Herausgabe deſſen, was Beklagter vom Nachlaſſe in Händen hat. Zunächſt alſo auf Herausgabe der Sache ſelbſt mit ihrem Zubehör, bei Veräußerung auf Herausgabe der für die Sache empfangenen Gegenleiſtung. Der bösgläubige Beklagte hat alle Früchte zu erſetzen und Schadenerſatz zu leiſten. Ob auch der gutgläubige Beklagte die Früchte herausgeben müſſe, — fructus augent hereditatem— oder aber ob auf ihn LRS 549 anzuwenden ſei, iſt beſtritten. Vgl.§ 31 Ziff. IV. 4. Sehr beſtritten iſt die Frage, welche Bedeutung die Rechts⸗ geſchäfte des Beklagten mit dritten Perſonen für den Kläger haben. Daß LRS 2279 u. 1240 Anwendung finden, wird allgemein anerkannt, im übrigen gehen die Anſichten ſehr weit auseinander. Viel— fach wird die Meinung vertreten, daß gewiſſe vom béritier apparent vorgenommene Rechtsgeſchäfte vom wahren Erben anerkannt werden müſſen. Dabei iſt aber wieder ſtreitig, ob héritier apparent jeder Erb⸗ berechtigte oder bloß der geſetzliche Erbe im engeren Sinne ſei, weiter, ob zwiſchen Verwaltungs⸗ und Veräußerungshandlungen und deren Arten zu unterſcheiden ſei, endlich inwieweit guter Glaube des Beteilig⸗ ten erforderlich ſei. Obwohl manchmal zu Härten führend, dürfte die Anſicht den Grundſätzen des code civil am meiſten entſprechen, die den Satz„nemo plus juris transferre potest quam ipse habet“, ſtreng durchführt und deshalb den Kläger, abgeſehen von LRS 1240 u. 2279, an gar keine Rechtsgeſchäfte des Beklagen gebunden ſein läßt, ohne Rückſicht auf guten Glauben des Beklagten und des Erwerbers. Anders, wenn der Erbe eine Erbbeſcheinigung erwirkt hatte. Vgl. Ziff. IV. IV. Die Einführung der Erbbeſcheinigungen durch das bad. Geſ. v. 24. März 1888, GWBl. S. 211, Hauger S. 237, bezweckt Erleichterung des Beweiſes für die Erbeneigenſchaft und Sicherung dritter Perſonen, die ſich im Vertrauen auf die Erbbeſcheinigung mit dem Erben einlaſſen. 1. Zum Antrage auf Erteilung der Erbbeſcheinigung ſind in der Regel nur die geſetzlichen Erben befugt;§ 1, ogl. aber auch§ 10 des Geſ. 2. Die Entſcheidung über den Antrag erläßt nach einem rechts⸗ polizeilichen Verfahren das Amtsgericht, bei dem der Erblaſſer zur Zeit RG III CivSen. v. 2. Febr. 1883 E. 8 S. 171(Gem. R.). Vgl. Brüſſel in Puch. 22 S. 580. I8. 394, 131 ff. Zr. IV 8§ 616 N. öff. 8, 8, 1 8 158 N. 9. ZCr IV§ 626 N. 5ff., 8, I§ 98 N. 9. 13. Beh. 1 S. 394, 132/133. Stabel, Inſt. S. 219/220. ZDr IV§ 609 N 15 8 616 N 10, 18 196 W 3Z6Cr§ 619 N. 15,§ 626 N. 10, 1 § 131 N. 23—25. Vgl. auch beſonders die Abh. in Puch. 21 S. 695 ff. 13 14 — 246 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[S§ 47 1 48 1. des Todes ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hatte,§§ 1, 3 des Geſ., CPO§8 12—20. Vgl. auch§ 9 des Geſ. 3. Der Antragſteller hat die ſein Erbrecht begründenden Thatſachen anzugeben und in der Regel durch öffentliche Urkunden nachzuweiſen. Das Gericht kann ein öffentliches Aufgebot erlaſſen, jedoch ohne Ausſchlußurteil. Näheres in§§ 3, 4 des Geſ. 4. Die Erbbeſcheinigung wird erteilt, wenn das Gericht das Erbrecht für nachgewieſen erachtet,§ 5; wegen ihres Inhalts vgl. § 6 des Geſ. 5. Die Rechte des wahren Erben werden durch die Erb⸗ beſcheinigung inſoweit beſchränkt, als er die Rechtsgeſchäfte— insbeſondere die Zahlungen— gegen ſich gelten laſſen muß, die dritte Perſonen redlicher Weiſe mit dem in der Erb⸗ beſcheinigung benannten Erben vorgenommen haben. Doch bleibt ihm bei Freigebigkeiten ein Anſpruch auf Herausgabe der Be⸗ reicherung.§ 7 des Geſ. Die zu Anm. 13 erwähnte Streitfrage, wie es ſich mit den Rechtsgeſchäften des Erben verhalte, der keine Beſcheinigung erwirkt hat, bleibt unberührt.§ 8 des Geſ. IV. Rechtsverhältnis der Miterben. § 48. Dir Grbgemeinſchuft und ihre Auflöſung durch Trilung. Dus Interventionsrecht der Gläubiger rines Miterben. I. Die Vorſchriften des Landrechts über die Erbteilung gelten für alle Erbberechtigten, Erben im engeren Sinne, Erbnehmer, Erb⸗ teilnehmer und Erbfolger. Im folgenden wird für alle dieſe verſchie⸗ denen Berechtigten der Kürze halber das Wort Miterbe gebraucht werden. Die Schulden und die Forderungen des Nachlaſſes teilt das Geſetz ſelbſt nach Verhältnis der Erbanteile unter die Miterben. LRS 1220 ff., 870 ff. Vgl.§ 50 Ziff. I u. zu A. 10. Dagegen ent⸗ ſteht an den übrigen Nachlaßgegenſtänden eine Rechtsgemeinſchaft der Miterben, die der Auflöſung durch eine beſondere Teilung bedarf. Die geſetzliche Verteilung von Forderungen und Schulden hindert übri⸗ gens nicht, bei der Teilung des übrigen, gemeinſchaftlichen Vermögens auch dieſe Vermögensſtücke anders zu verteilen. Natürlich können aber die Rechte der Nachlaßgläubiger hierdurch nur erweitert, nicht geſchmälert werden. LRS 832. Vgl.§ 50 zu A. 4. 14. Beh. I S. 394/395. § 48. Beh. 1 88 126, 127, 133 II. Stabel, Inſt.§8 86—88, 93. Mayer, Leitf.§8 100, 101, 103 III. ZDr IV§8§ 620— 624, 626 a. E., II§ 359. ZCr IV§8 630— 634, 636 a. E., II§ 339. 1. Beh. I S. 433/434, 437. ZDr IV§ 620. ZCr IV 8 630. § 48 2. 3. Erbteilung. 247 II. Vor der Teilung ſind die Anteile der einzelnen Miterben an dem gemeinſchaftlichen Vermögen gedachte, ideelle Anteile; erſt durch die Teilung erhält der Miterbe auf ſeinen Teilanſpruch Vermögensſtücke als Alleineigentum zugewieſen. 1. Das Recht des Miterben an den Stücken des ungeteil— ten Nachlaſſes iſt durch die Mitberechtigung der anderen Miterben beſchränkt. Eine Verfügung über gemeinſchaftliche Sachen, z. B. eine Verpfändung gemeinſchaftlicher Liegenſchaften, hat nur dann Bedeutung, wenn bei der Teilung die betreffende Liegenſchaft dem verfügenden Mit⸗ erben zufällt. Wegen dieſer Beſchränkung wird auch von der herrſchen— den Meinung die Vindikation von Nachlaßſachen gegen Miterben oder Dritte dem einzelnen Miterben verſagt; er iſt auf die Teilungsklage oder Feſtſtellungsklage beſchränkt. Die Vertreter der Kollektivſaiſine müßten folgerichtig zu der entgegengeſetzten Anſicht kommen, ſoweit es ſich um die Vindikation gegen dritte Perſonen handelt. Vgl.§ 34 zu W 2. Ueber ſeinen gedachten Anteil dagegen kann der Miterbe frei verfügen, insbeſondere ihn durch Kauf oder Schenkung abtreten, vorbehaltlich des Loſungsrechts der Miterben. LRS 1696— 1698. Doch wird der Erwerber des Anteils nicht Rechtsnachfolger des Erblaſſers und iſt nicht als allgemeiner Rechtsnachfolger des Veräußerers, ſondern als beſonderer Rechtsnachfolger in die einzelnen Vermögensrechte zu be⸗ trachten. 3. Sehr beſtritten iſt die Frage, ob und wie die Gläubiger der einzelnen Miterben bei noch ungeteiltem Nachlaſſe Zwangsvoll⸗ ſtreckung oder Arreſt erwirken können, während die Nachlaß⸗ gläubiger durch das Vorhandenſein mehrerer Miterben nicht gehindert werden, in den Nachlaß zu vollſtrecken. Der Anteil an den Liegen⸗ ſchaften des Nachlaſſes kann jedenfalls nach LRS 2205 vor der Tei⸗ lung nicht von den Gläubigern eines Miterben im Vollſtreckungsverfahren verſteigert werden. Eine Pfändung des Erbanſpruchs, d. h. des gedachten Anteils am Nachlaſſe, wird von Manchen auf grund des § 754 CPO zugelaſſen. Doch iſt man darüber einig, daß die be⸗ ſonderen Pfändungen der einzelnen dem Erben zugewieſenen Fahrniſſe oder Forderungen dieſer allgemeinen Pfändung vor⸗ gehen, auch wenn ſie ein ſpäteres Datum haben. Es wird ſich daher für den Gläubiger empfehlen, neben der Pfändung des Erbanſpruchs 2. ZDr V 8 620 N. 1, I§ 197 N. 8. ZCr IV 8 630 N 3, 4, L 8 181 Cöe 860 c S. 3. Beh. I§ 82 S. 249, II§ 216 S. 244/245. ZDr II 8§ 359 N. 30— 38. ZCr II§ 339 N. 30— 38. Vgl. KaſſH u. Note in Puch. 26 S. 220. bO 248 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 48 4. auch noch in die einzelnen Nachlaßſtücke zu vollſtrecken, ſoweit dies zu⸗ läſſig iſt. 4. Von dem Satze, daß der Miterbe ſeinen Erbanteil beliebig ver— äußern dürfe, macht das Loſungsrecht eine Ausnahme. Dieſes Recht, ein Ueberreſt der deutſch rechtlichen Retrakt- oder Einſtandsrechte, ge⸗ währt den Miterben die Befugnis, durch Eintritt in den Vertrag dritte Perſonen vom Nachlaſſe auszuſchließen, an die ein Miterbe ſeinen An⸗ teil entgeltlich veräußert hatte. LRS 841. Das Loſungsrecht bezweckt, die Einmiſchung dritter Perſonen in die Erbteilung als eine Familien⸗ angelegenheit zu verhindern, doch wird dieſer Zweck von der herrſchenden Meinung bei der Auslegung des LRS 841 nicht immer berückſichtigt. Jedenfalls iſt das Loſungsrecht auf die Erbteilung zu beſchränken, und es findet auf andere Gemeinſchaftsteilungen, wie die Teilung von ehe⸗ lichen Gütergemeinſchaften, von Geſellſchaften und von Miteigentum nicht Anwendung. Vgl.§ 34 zu A. 4. a) Nur wer ſelbſt nicht erbberechtigt iſt, kann durch die Loſung ausgeſchloſſen werden. Die Loſung findet daher nicht ſtatt gegen Miterben, Erbfolger, Erbnehmer und Erbteilnehmer, wohl auch nicht gegen das uneheliche Kind und den Ehegatten, die neben ehe⸗ lichen Verwandten berufen ſind, und gegen den Rückfallserben. Dagegen kann das Recht gegen Nachlaßgläubiger und Stückvermächtnisnehmer ausgeübt werden, auch gegen Verwandte des Erblaſſers, die aber im gegebenen Falle durch nähere Erben ausgeſchloſſen ſind. b) Berechtigt zur Ausübung des Loſungsrechtes ſind nach der herrſchenden Meinung nicht bloß die Erben im engeren Sinne, ſondern alle Erbberechtigten, alſo alle Perſonen, die ihrerſeits nicht durch Loſung ausgeſchloſſen werden können. Jeder einzelne Be⸗ rechtigte kann das Recht für ſich allein ausüben und den etwaigen Ge⸗ winn für ſich behalten. LRS 841. c) Die Loſung findet nur ſtatt, wenn der Erbteil oder ein Anteil daran durch entgeltlichen Vertrag abgetreten wurde, nicht alſo bei Veräußerung einzelner Erbſchaftsgegenſtände, nicht auch bei unentgelt⸗ licher Abtretung des Erbteils. Sie wird ausgeübt durch Eintritt in den Vertrag; bei mehrmaliger Abtretung bleibt für den Berechtigten die erſte Gegenleiſtung maßgebend; daneben wird der Loſungsberechtigte 4. Beh. I S. 434. Näf, Liegenſchaftsvollſtreckung S. 52/53, Hachenburg zu LRS 815 bei Anm. 1. Scherer, Rh. R. I S. 231 ff., 234. Betzinger, Liegen⸗ ſchaftsvollſtreckung S. 174. Betzinger, Anh. zu Gaupp's Comm. zur CPO S. 59. Vgl. Bad. Ann. 53 S. 215—218. RG v. 2. Jan. 1883 E. 9 S. 364. Zweibrücken v. 3. April 1883 Puch. 15 S. 470, vgl. aber Zweibrücken v. 7. Mai 1892 Puch. 23 S. 297 u. Cöln v. 27. Febr. 1892 Puch. 23 S. 488. Vgl. RG v. 11. Dez. 1888 u. Karlsruhe v. 27. Juni 1888 Bad. Ann. 55 S. 149 ff. Abh. in Bad. Ann. 59 S. 124. § 48 5. 6. Erbteilung. 249 dem Erwerber auch die Koſten des Erwerbs und die Zinſen des be⸗ zahlten Preiſes zu erſetzen haben. Vgl. LRS 1699. d) Die Loſung erliſcht mit dem Abſchluſſe der Teilung. In der Zulaſſung des Erwerbers zur Teilung wird ein Verzicht auf das Loſungs⸗ recht zu finden ſein. III. Jeder Miterbe hat das Recht, die Aufhebung der Ge⸗ meinſchaft durch Teilung zu verlangen, nötigenfalls durch Er⸗ hebung der Teilungsklage. LRS 815, ogl. aber 815. Dasſelbe Recht haben die Gläubiger des Miterben, LRS 1166, und deſſen etwaige Ceſſionare, dieſe vorbehaltlich des Loſungsrechts. 1. Um die Teilung giltig vornehmen zu können, muß der Miterbe handlungsfähig ſein. a) Für bevormundete Minderjährige und Mundloſe handelt der Vormund. Zur Erhebung der Teilungsklage bedarf er der ober⸗ vormundſchaftlichen Ermächtigung. LRS 817, 465, 509, 5134. Bei widerſtreitenden Intereſſen mehrerer Mündel ſind beſondere Vormünder zu ernennen. LRS 838, 420 b. b) Ob auch gewaltsentlaſſene Minderjährige der Mitwirkung des Pflegers und ob Verbeiſtändete der des Beiſtandes bedürfen, iſt zweifelhaft, wird aber richtiger zu bejahen ſein. LRS 482, 484(in Faſſung von 1886), 499, 513. c) Bei der Ehefrau des Miterben iſt zu unterſcheiden, ob die Erbſchaft in die Gütergemeinſchaft fällt oder Sondergut der Frau wird. Die Teilung einer gütergemeinſchaftlichen Erbſchaft kann nur der Mann gültig durchführen und zwar ohne Mitwirkung der Frau, im anderen Falle bedarf die Frau der ehemännlichen Ermächtigung, doch kann der Mann eine Genußteilung inſoweit gültig vornehmen, als ihm die Verwaltung des weiblichen Sondergutes zuſteht. LRS 818, 1428. d) Für Vermißte handelt der Abweſenheitspfleger, für Ver⸗ ſchollene der Eingewieſene. LRS 817. RPG§ 21. Vorausſetzung iſt dabei, daß die Erbſchaft ſchon vor dem Verſchwinden angefallen war, anderenfalls kommt LRS 136 zur Anwendung. Vgl.§ 11 zu A. 6, 7. Die Wirkung einer Teilung, die ein Unfähiger vorgenommen hat, beſtimmt ſich nach den allgemeinen Grundſätzen über die Nichtig⸗ keitsklage wegen Handlungsunfähigkeit, doch iſt LRS 840 zu beachten. Vgl. zu A. 10 und außerdem§ 25 zu A. 16,§ 26 zu A. 6,§ 27 zu M 5. Beh. I S. 434/436. Stabel, Inſt. S. 223/224. ZDr II 8 359 N. 39 bis 64, insbeſ. N. 52, 62. ZCr II§ 339 N. 39—64, insbeſ. N. 52, 62. Cöln v. 23. Juni 1880 Rh. Arch. 71 I S. 116. RG v. 31: Jan. 1882 E. 7 S. 290, Puch. 14 S. 249, K. I S. 162. Vgl. franz. Kaſſ, Puch. 23 S. 204. 6. Beh. I S. 438/439, 447/448. Stabel, Inſt. S. 223/224. ZDr IV O — 250 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 48—. 2. Das Recht auf Teilung kann nicht durch Vertrag aus⸗ geſchloſſen werden; nur die Verſchiebung der Teilung bis zu fünf Jahren iſt zuläſſig; dieſe Verſchiebung kann jederzeit von neuem verein⸗ bart werden. LRS 815, vgl.§ 34 zu A. 6. Die Teilungsklage iſt inſofern unverjährbar, als ſie auch nach mehr als dreißigjähriger Dauer der Gemeinſchaft oder eines abgeteilten Genuſſes angeſtellt werden kann. Dagegen verjährt ſie in dreißig Jahren dem Miterben gegen⸗ über, der ſich in dieſer Zeit im erkennbaren Alleinbeſitz(nicht nur Genuß) des Nachlaſſes oder eines Nachlaßgegenſtandes befunden hat. Ob dieſer Beſitz auch ſonſt die Merkmale des Erſitzungsbeſitzes haben müſſe, iſt beſtritten. 3. Die Teilung kann ſich auf beſtimmte Nachlaßgegenſtände beſchränken, muß dagegen alle Miterben umfaſſen. Die Miterben müſſen daher bei der Teilungsklage alle mitbelangt werden und ſtehen dann in notwendiger Streitgenoſſenſchaft.§ 59 CPO. Der be⸗ ſondere Gerichtsſtand der Erbſchaft iſt nach§ 28 CPO auch für die Teilungsklage gegeben. Vgl.§ 41 zu A. 5. IV. Von dem Rechtsgeſchäfte der Teilung(im Gegenſatz zur Teilungsklage) iſt im beſonderen noch folgendes zu bemerken: 1. Die Teilung kann eine bloß vorläufige oder Genußteilung ſein oder aber eine endgültige, Realteilung. Die Genußteilung hebt das Recht, endgültige Teilung zu fordern, nicht auf. LRS 818, 840, 57 he, ogl.§ 34 zu A. 3. 2. Sie kann ferner eine gerichtliche oder eine außergericht⸗ liche ſein. Die außergerichtliche Teilung kann in die Form eines jeden Rechtsgeſchäfts gekleidet werden. Daß eine Deilungsurkunde erforderlich ſei, wird trotz der Faſſung des LRS 816 auch für das badiſche Recht richtiger zu verneinen ſein. Wegen des Verfahrens bei der gerichtlichen Teilung vgl. Ziff. V. Die Miterben haben im allgemeinen die Wahl zwiſchen der ge⸗ richtlichen und der außergerichtlichen Teilungsform. Sind aber unter N. 9— 11. 7. Beh. I S. 437/438, 439. Stabel, Inſt. S. bis 4, I§ 197 N. 15—21. ZCr IV§ 632 N. 1—4, N. 12. Cöln v. 2. Febr. 1884 Rh. Arch. 75 I S. 2 Jun 88 ch lS 8. Beh. I S. 437, 440. ZDr IV§ 620 N. 2, I 621 N. 11,§ 623 N. 5. ZCr IV§ 630 N. 2, 3,§ 631 N. 11,§ 633 N. 5. Hachenburg, die beſondere Streitgenoſſenſchaft, Mannheim 1889 S. 116 ff. RG v. 19. Juni 1888 E. 22 S. 365, Bad. Ann. 55 S. 11. RG v. 24. Jan. 1890 Bad. Ann 56 S. 263, vgl. Karlsruhe v. 15. Jan. 1885 Bad. Ann. 54 S. 81. RG v. 21. Febr. 1882 Puch. 14 S 107 K. I S 158. 9. Beh. I S. 436. Stabel, Inſt. ZCr IV§ 633 N. 7—11. 223 3r W 6 I§ 181 N. 15— 18, L§ 196 5 G G 224/225. ZDr IV§ 623 N. 7—11. § 48 10. 1. Erbteilung. 251 ihnen Minderjährige, Entmündigte oder Abweſende(d. i. Ver⸗ mißte oder Verſchollene, vgl.§ 11 zu A. 7), dann muß eine gericht— liche Teilung ſtattfinden, gebotene gerichtliche Teilung. LRS 819, 838. Das Teilungsgeſchäft bedarf in dieſen Fällen noch der beſonderen gerichtlichen Beſtätigung, die vom Amtsgerichte(ohne Beiräte) als Rechtspolizeibehörde erteilt wird. LRS 466, 509. RPG§2 Ziff. 6. Dieſe Beſtätigung der ganzen Teilung iſt zu unterſcheiden von den etwa ſonſt innerhalb der Teilung nötig fallenden obervormundſchaftlichen Er⸗ mächtigungen, z. B. zum Erbantritt, zum Vergleich. Vgl.§ 23 zu A. 8. Sind in den Fällen der gebotenen gerichtlichen Teilung alle Form⸗ vorſchriften beobachtet worden, ſo iſt die Teilung endgültig, d. h. wegen der Handlungsunfähigkeit nicht mehr anfechtbar, ſind dagegen dieſe Vorſchriften verletzt worden, ſo gilt die Teilung nur als für⸗ ſorglich, und jeder Miterbe, nicht bloß der Bevormundete oder Ab⸗ weſende, kann endgültige Teilung verlangen. LRS 840. Vgl. oben zu A. 6 und§ 25 zu A. 16. V. Die gerichtliche Teilung iſt in Frankreich ein eigentüm⸗ liches Verfahren, das ſich aus Akten der freiwilligen und ſtreitigen Ge⸗ richtsbarkeit zuſammenſetzt, c. c. Art. 819 ff., c. de proc. Art. 907 ff. Wie in den anderen deutſchen Gebieten des code civil iſt auch in Baden an Stelle dieſes Verfahrens ein rein rechtspolizeiliches Verfahren getreten, das durch das Rechtspolizeigeſetz und die dazu gehörigen Ver⸗ ordnungen näher geregelt wird. In Baden wird die gerichtliche Teilung vom Notar geleitet, ſie iſt aber Rechtsgeſchäft und ſetzt die Mit⸗ wirkung aller Miterben oder ihrer Vertreter voraus. Die Mit⸗ wirkung des Gerichts beſchränkt ſich auf die etwaigen obervormund⸗ ſchaftlichen Entſchließungen und auf die Beſtätigung bei der gebotenen gerichtlichen Teilung. RP6G§ 26 Ziff. 4,§ 27. NotO 8§8 137—158. Wenn ſich ein Streit zwiſchen den Parteien erhebt, ſo verweiſt ſie der Notar vor den Richter, d. h. die Streitpunkte ſind im Wege des ordent⸗ lichen Civilprozeſſes vor dem zuſtändigen Gerichte zur Entſcheidung zu bringen. LRS 837. NotO 8§8§ 125, 150. Das Verfahren im Einzelnen ſetzt ſich aus folgenden hauptſäch⸗ lichen Akten zuſammen: 1. Zuerſt wird der Nachlaß verſiegelt, bei gebotener gericht⸗ licher Teilung von Amtswegen, ſonſt auf Antrag. LRS 819, 838. RPG 88 26, 27, 32. NotO§8§ 80—97. Zum Antrag auf Verſiege⸗ 10. Beh. I S. 436, 439/440, 441. Stabel, Inſt. S. 225/226. ZDr IV 8 623 N. 1 3, 6, 9 11 36r 8 633 N 1 3 6, 9 11 Bingner, EGzdRJG S. 188. Dorner in Bad. Ann. 53 S. 156 ff. 11. Beh. I S. 440. Stabel, Inſt. S. 225— 227. ZDr IV 8 624. ZCr IV 8 634. Scherer, Rh. R. I S. 204 ff. Dorner in Bad. Ann. 53 S. 156ff. 10 ſ 252 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 48. lung ſind auch die Gläubiger des Nachlaſſes und der Erben berechtigt. LRS 820, 882. 2. Der Notar entſiegelt ſodann den Nachlaß und errichtet das Erbverzeichnis, das insbeſondere auch die Schätzungen der Nachlaß⸗ ſachen durch die gerichtlichen Schätzer, in der Regel die Waiſenrichter, zu enthalten hat. LRS 821. RPG 8§ 26 Ziff. 2, 3. NotO 8§5 98 bis 100, 107— 134. LRS 466, 824, 825. RPG§ 64. 3. Nunmehr iſt feſtzuſtellen, wer erbberechtigt iſt; dazu bedarf es der Ermittelung der Verwandtſchaft, der Aufnahme von Antritts⸗ erklärungen, der Erhebung etwaiger Eheverträge, Teſtamente u. ſ. w. Vgl. LRS 1007. NotO 8§8§ 114, 109, 126. RPO§ 96. 4. Es folgt die Bildung der Teilungsmaſſe und der einzelnen Loſe. Dabei iſt zu berückſichtigen, was dem Nachlaſſe durch Ein⸗ werfung und durch Minderung freigebiger Verfügungen zuwächſt. Vgl. S§ 49 u. 52. Die Loſe werden bei Stammteilung zuerſt für die ein⸗ zelnen Stämme gebildet und dann wird innerhalb des Stammes wieder ebenſo verfahren. LRS 831, 836. Sie ſollen thunlichſt den gleichen Wert haben und aus Stücken gleicher Art beſtehen. Verſchieden⸗ heiten werden durch Uebernahme von Schulden oder Zahlung von Gleich⸗ ſtellungsgeld ausgeglichen. Vertragsmäßige Abweichungen hiervon ſind zuläſſig, vorbehaltlich obervormundſchaftlicher oder gerichtlicher Zu⸗ ſtimmung bei gebotenen gerichtlichen Teilungen. LRS 832(Faſſung von 1886), 826, vgl. 2103, 2109. NotO 8§§ 144 ff. Bei gebotenen gerichtlichen Teilungen bildet der Waiſenrichter unter Mitwirkung des Notars die Loſe, anderenfalls entweder einer der Miterben oder, wenn ſich dieſe über deſſen Perſon nicht einigen, ein vom Notar ernannter Sachverſtändiger. LRS 466, 824, 834. RPG§ 64. NotO§ 144. Liegenſchaften und Fahrniſſe ſollen thunlichſt im Stück verteilt werden. Ausnahmsweiſe iſt die Veräußerung und die Teilung des Er⸗ löſes zuläſſig, insbeſondere bei Unteilbarkeit der Erbliegenſchaften. LRS 826, 796, 827(Faſſung von 1886), 827 4 u. b. Die Veräußerung hat in der Regel durch Verſteigerung zu ge⸗ ſchehen, bei der dritte Bieter zuzulaſſen ſind. LRS 459(Faſſung von 1886), 460, 827(Faſſung von 1886), 839, 1687. Macht einer der Miterben eine Vorteilsgerechtigkeit auf die unteilbare Liegenſchaft geltend, ſo wird dieſe nicht verſteigert, ſondern muß dem Vorteilserben um einen„kindlichen Anſchlag“ überlaſſen werden. LRS 827—8. Edikt v. 23. März 1808(VorteilsrechtsO), Bg. S. 638, L. Ausg. Anh. S. 43. Geſ. v. 23. Mai 1888, die geſchloſſenen Hofgüter betr., GWBl. 88 S. 235, Hauger S. 356, Vgl.§ 29 zu A. 9. 5. Die Zuteilung der Loſe an die Miterben geſchieht durch Verloſung, falls nicht eine andere Verteilung von allen Beteilig⸗ § 48 12. Erbteilung. 253 ten vereinbart wird. LRS 834, 832(Faſſung von 1886). NotO 8§ 147. VI. Die Gläubiger des einzelnen Miterben haben ein begreif⸗ liches Intereſſe daran, daß ihr Schuldner bei der Teilung nicht zu kurz kommt und möglichſt ſolche Gegenſtände erhält, die ihnen zur Befriedi⸗ gung ihrer Forderungen dienen können. Sie können zunächſt dieſes In⸗ tereſſe dadurch wahrnehmen, daß ſie nach LRS 1166 das Recht ihres Schuldners auf Teilung ausüben. Das Geſetz giebt ihnen aber weiter das ſelbſtändige Recht, den Teilungsverhandlungen anzu⸗ wohnen und Einſprache gegen die Teilungshandlungen ein⸗ zulegen, die ohne ihren Beizug vorgenommen werden. LRS 882, ogl. 820, 821. Zur Einſprache wird formloſe Mitteilung an die Mit⸗ erben genügen. Kraft dieſes Interventionsrechts können die Gläu⸗ biger verhindern, daß ihr Schuldner von den Miterben übervorteilt wird, oder daß ſich die Teilung entgegen den geſetzlichen Vorſchriften über die gerichtliche Teilung in einer Weiſe geſtaltet, die ihre Befriedigung ver⸗ eitelt oder erſchwert. Hat z. B. ein Miterbe ſeinem Gläubiger ein Unter⸗ pfandsrecht an einer Liegenſchaft beſtellt, die er vom Erblaſſer geſchenkt bekommen hatte, und deren Einwerfung die Miterben verlangen, ſo hat der Gläubiger ein Intereſſe daran, daß der ſchuldneriſche Miterbe ge⸗ rade dieſe Liegenſchaft bei der Teilung erhält, weil ſonſt ſein Unter⸗ pfandsrecht nach LRS 865 erliſcht. Er kann nun bei der Teilung dahin wirken, daß ſein Schuldner die Liegenſchaft nicht im Stück einwerfen muß, vorausgeſetzt, daß Liegenſchaften gleicher Beſchaffenheit ſich im Nachlaſſe finden. LRS 859, 865. Vgl.§ 49 zu A. 12— 15. Mehr aber, als ſein Schuldner ſelbſt nach den Regeln von der gerichtlichen Teilung beanſpruchen darf, kann der Gläubiger auch nicht fordern: ſind alſo gleichwertige Liegenſchaften nicht da, ſo muß er ſich die Einwerfung im Stück gefallen laſſen. Iſt die Teilung vollzogen, ſo können nach LRS 882 die Gläu⸗ biger ſie nur dann anfechten, wenn ſie Einſprache erhoben hatten, und wenn dieſe Einſprache unberückſichtigt geblieben iſt, andererſeits genügt dieſer Anfechtungsgrund, und es iſt der Nachweis eines betrüglichen Verhaltens nicht erforderlich. Im deutſchen Gebiete des code civil iſt ſtreitig, ob hieran durch das Anfechtungsgeſetz etwas geändert iſt. Da LRS 882 nicht aus⸗ ſchließlich von der Anfechtungsklage nach 1167, der actio Pauliana, 12. Vgl. auch die WaiſenrichterO v. 30. Okt. 1889 u. d. Dienſtweiſung für Waiſenrichter v. 2. Nov. 1889, Hauger S. 261 u. 269.— Beh. I S. 441— 448. Karlsruhe v. 13. März 1884 Bad. Ann. 50 S. 194. Vgl. Karlsruhe v. 23. April 1880 Puch. 12 S. 224, Bad. Ann. 46 S. 198, K. I S. 158 u. v. 8. Mai 1883 Bad. Ann. 49 S. 342, K. I S. 629. Wegen der Vorteilsgerechtigkeit vgl. auch Trefurt, Syſtem S. 467 u. Muncke, Vortr. S. 221. 12 2 05 254 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[S§ 48 13 49. handelt, wird zu unterſcheiden ſein: Der Gläubiger behält ſein Recht zur Intervention und Einſprache, er behält ferner die Befugnis, die Teilung nach LRS 882 ſchon aus dem Grunde anzufechten, daß ſeine Einſprache nicht berückſichtigt worden iſt. Dagegen iſt LRS 882 in⸗ ſofern aufgehoben, als er eine Anfechtung mit der actio Pauliana für den Fall ausſchließt, daß der Gläubiger die Einſprache verſäumt hat. Hier greift das Anfechtungsgeſetz mit ſeiner allgemeinen Regelung der actio Pauliana ein: der Gläubiger hat, trotz verſäumter Einſprache, die Anfechtungsklage aus dem Anfechtungsgeſetze, wenn deren beſondere Vorausſetzungen vorliegen.— Daß dem Gläubiger der Beweis der Simulation ſtets freiſteht, iſt unbeſtritten. § 49. Die Ginwerfung. I. Die Einwerfung oder das Rückbringen, le rapport, entſpricht im code civil der Collation des römiſchen Rechts. Während im römi⸗ ſchen Rechte aber nur die erbenden Nachkommen die erhaltenen Schenkungen zu konferieren haben, muß im franzöſiſchen Rechte jeder geſetzliche Erbe alle Freigebigkeiten, alſo auch die Vermächtniſſe, einwerfen. Die Einwerfung vollzieht ſich bei Vermächtniſſen dadurch, daß ſie einfach im Nachlaſſe bleiben, als ſeien ſie nicht vermacht wor⸗ den, bei Schenkungen wird das Erhaltene im Stück oder dem Werte nach in den Nachlaß zurückgebracht. Vgl. Ziff. V. Der Grundgedanke der franzöſiſchen Einwerfung iſt der, daß die geſetzliche Verteilung des Nachlaſſes unter die Miterben durch Frei⸗ gebigkeiten des Erblaſſers möglichſt wenig beeinflußt werden ſoll. Das Geſetz nimmt an, daß der Erblaſſer den Bedachten, der ſein geſetzlicher Erbe wird, nicht vor deſſen Miterben habe begünſtigen wollen. Die Freigebigkeit wird daher als eine Abſchlagszahlung, ein Vorempfang, auf den geſetzlichen Erbteil betrachtet, wenn ſie nicht unzweideutig als ein Voraus, d. i. eine Begünſtigung vor den anderen Miterben, zu⸗ gewendet worden iſt. LRS 829, 843, 844. Auch wer zur Zeit der 13. Beh. I S. 472/473. Stabel, Inſt. S. 241 ff. ZDr IV§ 626 N. 24 bis 32. ZCr IV§ 636 N. 24—32. Vgl. beſonders Näf in Bad. Ann. 52 S. 285 ff. Scherer, Rh. R. I S. 230, 284/285. Vgl. einerſeits: Cöln v. 27. Mai 1885 Puch. 16 S. 579, K. II S. 61. RG v. 23. Sept. 1890 E. 27 S. 323, Puch. 22 S. 42, Bad. Ann. 57 S. 86. RG v. 8. März 1889 Puch. 20 S. 266. Ander⸗ ſeits: RG v. 15. Febr. 1887 E. 17 S. 314. Karlsruhe, ohne Datum, Bad. Ann. 55 S. 321. RG v. 22. Dez. 1891 JW S. 71 N. 49. Vgl. ferner: RGv. 10. Mai 1881 E. 4 S. 347, Puch. 13 S. 228, Bad. Ann. 47 S. 247, K. I S. 171. Cöln v. 12. März 1881 Rh. Arch. 72 I S. 34, K. I S. 174, u. Kaſſco Puch. 22 S. 588. Cöln v. 9. Nov. 1881 Puch. 14 S. 239, K. I S. 265. § 49. Beh. 1 88 128— 130. Stabel, Inſt. S8 89, 90. ZDr IV 88 627— 634. ZCr IV§ 637— 644. Mayer, Leitf.§ 98, 99. § 49 1. 2.] Einwerfung. 255 wenn er ſpäter durch das Geſetz zur Erbſchaft des Zuwendenden be⸗ rufen wird. LRS 846. Wegen der Pflicht des unehelichen an⸗ erkannten Kindes, das mit ehelichen Verwandten zuſammentrifft, ſich die erhaltenen Zuwendungen aufrechnen zu laſſen, vgl. LRS 760 u. § 43 zu A. 16. Wohl zu unterſcheiden von der Einwerfung iſt die Minderung von Freigebigkeiten, die den Freiteil überſteigen und damit den Vor⸗ behalt der Noterben verletzen. LRS 913 ff. Vgl.§ 52. Iſt einem der Miterben eine ſolche Zuwendung als Voraus gemacht worden, ſo hat er den Ueberſchuß über den Freiteil einzuwerfen und ſich auf dieſe Weiſe die Minderung gefallen zu laſſen. LRS 844, 866, 918. II. Von der Pflicht zur Einwerfung gilt im einzelnen folgendes: 1. Nur die vom Geſetze berufenen Erbberechtigten ſind unter einander zur Einwerfung berechtigt und verpflichtet. Vor allem alſo die geſetzlichen Erben im engeren Sinne, aber auch die natürlichen Ver⸗ wandten des anerkannten unehelichen Kindes, der mit Verwandten(nach badiſchem Rechte) berufene Ehegatte, ſowie mehrere mit einander als Erbfolger berufene natürliche anerkannte Kinder. Trifft das uneheliche Kind mit ehelichen Verwandten zuſammen, ſo hat es ſich die Aufrechnung nach LRS 760 gefallen zu laſſen. Vgl.§ 43 zu A. 16. Auch der Vorſichtserbe iſt zur Einwerfung berechtigt und verpflichtet. a) Nicht berechtigt, die Einwerfung zu verlangen, ſind die Ver⸗ mächtnisnehmer als ſolche: Erbnehmer, Erbteilnehmer und Stück⸗ vermächtnisnehmer. LRS 857. So iſt der Anteil eines Erbnehmers ohne Rückſicht auf die Vermehrung des Nachlaſſes durch die Ein— werfung zu beſtimmen. Verlangen indeſſen Noterben vom Vermächtnis⸗ nehmer die Minderung des Vermächtniſſes wegen Ueberſchreitung des Freiteils, dann kann, wie jetzt allgemein angenommen wird, der Ver⸗ mächtnisnehmer wenigſtens das„fiktive“ Rückbringen geltend machen. Er kann fordern, daß bei Berechnung des Vorbehalts und des Frei⸗ teils die den Noterben gemachten freigebigen Zuwendungen mit berück⸗ ſichtigt werden. Beiſpiel: Der Erblaſſer hinterläßt einen Sohn A, dem er unter Lebenden 7000 Mk. geſchenkt hatte, er vermacht ſein ganzes Vermögen ſeiner Haushälterin X, der Nachlaß beträgt noch 3000 Mk. Die X kann nun zwar nicht von A verlangen, daß er ihr noch 2000 Mk. zu dem vorhandenen Nachlaſſe herausbezahle; das wäre wirkliches Rückbringen. Sie kann aber die vorhandenen 3000 Mk. in Anſpruch nehmen: beruft ſich nämlich A auf ſein Not⸗ h. I S. 448/449, 450. Stabel, Inſt. S. 227—230. ZDr IV§ 627 8, 88 628, 629 N. 1* ZCr IV§ 637 N. 1, 2, 9, 10,§ 638 N.. 2. S5 I S. 450, 451. Stabel, Inſt. S. 231. ZDr IV 8§ 629 N. 1.—30 § 630 6 IV§ 638 N. 1—3,§ 639 N. 1, 2. Be 1 05 + 256 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 49 3—. erbrecht, ſo erwidert die X, daß Vorbehalt und Freiteil nach LRS 922 nicht von 3000, ſondern von 3000+ 7000= 10 000 Mk. zu berech⸗ nen ſeien, und daß A ſchon mehr als den Vorbehalt empfangen habe. b) Wie die Miterben ſelbſt, ſo können auch deren perſönliche Gläubiger die Einwerfung verlangen. LRS 1166, 882. Dagegen ſteht den Nachlaßgläubigern als ſolchen dieſes Recht nicht zu. Aller⸗ dings gilt auch hier der Satz, daß die Vermächtniſſe erſt nach Til⸗ gung der Schulden ausbezahlt werden dürfen. Allein bei Schenkungen können die Nachlaßgläubiger die Einwerfung nicht fordern, ſolange ſie nicht auch zugleich perſönliche Gläubiger der Miterben ge⸗ worden ſind, insbeſondere alſo nicht im Falle der vorſichtsweiſen Erb⸗ antretung. Die Anfechtung von Schenkungen mit der actio Pauliana bleibt auch den Nachlaßgläubigern, wenn ihre beſonderen Vorausſetzungen vorliegen. 2. Nur in den Nachlaß des Schenkers ſelbſt, nicht z. B. auch in den ſeines Erben, muß eingeworfen werden. LRS 850. Der Enkel hat alſo z. B. eine Schenkung, die ihm der Großvater gemacht hatte, in den Nachlaß ſeines Vaters nicht einzuwerfen, wenn auch dieſer den Großvater vorher beerbt hatte. Rührt eine Freigebigkeit von mehreren Perſonen her, ſo iſt feſtzuſtellen, was von jeder einzelnen Perſon zu⸗ gewendet wurde, und demnach die Einwerfung zu beſtimmen. Bei der Ausſtattung ſtellt das Geſetz hierüber beſondere Regeln auf. LRS 1438, 1439 u. 1544— 1546. 3. Umgekehrt iſt nur einzuwerfen, was dem Erben ſelbſt zu⸗ gewendet worden iſt, auch wenn ihm die Freigebigkeit thatſächlich zu gute gekommen iſt. So hat der Vater nicht einzuwerfen, was dem Sohne geſchenkt wurde, und ebenſo der kraft eigenen Rechts erbende Sohn nicht, was der Vater erhalten hat. LRS 847, 848, vgl. auch wegen der Ehegatten 849. Nur wenn ein Nachkomme kraft Erb— vertretungsrechts zur Erbſchaft gelangt, hat er auch die Freigebig⸗ keiten einzuwerfen, die der von ihm Vertretene erhalten hat, und zwar ohne Rückſicht darauf, ob er dieſen ſelbſt beerbt hat oder nicht. LRS 848. Streit herrſcht in dem Falle, wo von mehreren zur Erbvertretung Be⸗ 3. Beh. I S. 451, vgl. S. 496(S 139). Stabel, Inſt. S. 231, 229/230. ZDr IV§ 630 N. 3, 4,§ 634 N. 4—8. Z6Cr IV§ 639 N. 3, 4,§ 644 N. 4—6. RG v. 13. Jan. 1885 Bad. Ann. 51 S. 153. 4. Beh. I S. 451/452. Inſt. S. 231/232. ZDr IV§ 630 N. 3, Juni 1893 25 599. 5. Beh. I S. 452, II 8 193 S. 150— 153. Stabel, Inſt. S. 232. ZDr 8 651 N. 1 6 00 6 6 8 509 N. 34—39, 8 334 N. 6—10. ZCr IV§ 640 N. 1—6, III 5 47⁰ 5— 7, 8 479 N. 34— 38,§ 504 N. 6—10. RG v. 13. April 1883 Puch.„Bad. 49 S. 296, K. I S. 665. Vgl. Hachenburg zu LRS 1438. 5— S. § 49 6. v.] Einwerfung. 257 rechtigten, die Einen annehmen, die Anderen verzichten. Nach der richtigen Anſicht, arg. LRS 848, werden hier die Antretenden allein einzuwerfen haben, ſie aber auch den ganzen auf den Stamm fallenden Betrag. Wenn eine Schenkung durch Mittelsperſonen gemacht wor⸗ den iſt, hat ſie der wirklich dadurch Begünſtigte einzuwerfen, LRS 843; auf den Beweis einer ſolchen mittelbaren Schenkung finden die all⸗ gemeinen Regeln Anwendung, und nicht etwa die beſonderen Beſtim— mungen der LRS 911 u. 1100. III. Gegenſtand der Einwerfung ſind die dem Miterben zu⸗ gewendeten Freigebigkeiten aller Art: Vermächtniſſe und Schen⸗ kungen, auch Handgeſchenke und Schenkungen im Heiratsvertrage. LRS 843. Auch die Ausſtattung eines Kindes zur Verheiratung, zur ſelbſt⸗ ſtändigen Niederlaſſung u. dgl. iſt einzuwerfen. LRS 851, 204. Da⸗ gegen unterliegen der Einwurfspflicht nicht die Aufwendungen für Er⸗ nährung und Erziehung der Kinder, auch wenn ſie z. B. infolge der verſchiedenen Berufswahl der Kinder ſehr verſchieden ſein können, ſolange ſie nur noch als eine, wenn auch reichliche, Erfüllung der Unter⸗ haltspflicht erſcheinen. LRS 852, 203 ff., vgl.§ 16 zu A. 3. Auch die Zahlung von Schulden wird dann einwurfsfrei ſein, wenn der Erblaſſer dadurch nur ſeiner Unterhaltspflicht nachträglich nachgekommen iſt, andernfalls iſt ſie einzuwerfen. LRS 851. Die in LRS 852 weiter angeführten kleineren Zuwendungen ſind ebenfalls einwurfsfrei. Selbſt den Vorteil aus belaſteten Verträgen mit dem Erblaſſer muß der Miterbe einwerfen, außer wenn ſie bei ihrem Abſchluſſe nicht vor⸗ teilbringend zu ſein ſchienen, z. B. aus Leibrenten und anderen Glücks⸗ verträgen. LRS 853. Geſellſchaftsverträge des Miterben mit dem Erblaſſer ſind nur einwurfsfrei, wenn ſie nicht eine Freigebigkeit ver⸗ ſchleiern, und wenn ſie in öffentlicher Urkunde errichtet ſind. LRS 854. Dieſe Formvorſchrift iſt durch die Civilprozeßordnung nicht beſeitigt worden. Ueber die verſchleierte Schenkung und den Schulderlaß vgl. Ziff 2 IV. In folgenden Fällen findet die Einwerfung nicht ſtatt: 1. Der Erbe kann ſich von der Einwerfungspflicht dadurch be⸗ freien, daß er auf die Erbſchaft verzichtet und ſich nur an die frei— 6. Beh. I S. 452/453. Stabel, Inſt. S. 232— 234. ZDr IV§ 631 N. 1 bis 6, insbeſ. N. 4, 13— 15. ZCr IV 8 640 N. 1—6, insbeſ. N. 4, 13— 15. 7. Beh I S 153 Stabel, Inſt. S 23 u. S. 1/252. ZDr § 631 N. 7—23, insbeſ. N. 8, 9, 16, 17, 21. ZCr IV§ 640 N. 6— 23, insbeſ. N. 8, 9, 16, 17, 21. Karlsruhe v. 5. März 1880 Puch. 12 S. 23, Bad. Ann. 47 S. 196, K. I S. 164. Karlsruhe v. 27. Sept. 1880 Bad. Ann. 46 S. 321, K. I S. 167. RG v. 29. Febr. 1884 E. 11 S. 360, Puch. 16 S. 104, K. II S. 59. Karlsruhe v. 8. Mai 1880 Bad. Ann. 46 S. 212. Vgl. auch die Entſch. zu§ 16 Anm. 3. Wegen LRS 854 vgl. auch Scherer Rh. R. I. S. 355. Bingner EGzdRJG S. 188. R6 v. 26. Juni 1888 E. 21 S. 321, Puch. 19 S. 411. Plate nius, Grundriß. 17 258 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 49 6. o. gebige Zuwendung des Erblaſſers hält. Dann kann er die Schen⸗ kungen und andern Vorteile behalten und darf die Auszahlung der Vermächtniſſe fordern, aber nur ſoweit dadurch nicht der Freiteil überſchritten wird: LRS 845, der auch in der badiſchen Faſſung Ver— mächtniſſe und Schenkungen auf den Freiteil beſchränken will. Vgl. LRS 784, 913 ff. Es war lange ſtreitig, ob der verzichtende Vorbehaltserbe die ihm gemachte Zuwendung nicht nur bis zum Betrage des Freiteils, ſondern auch bis zu ſeinem Anteil am Vor⸗ behalt geltend machen dürfe. Die verneinende Meinung wird jetzt allgemein anerkannt. Wie der Vorbehalt und der Freiteil in dieſen Fällen zu berechnen ſeien, darüber vgl.§ 52 zu A. 3 u. 7. Der für erbunwürdig erklärte Erbe wird dem Verzichtenden gleich zu behan⸗ deln ſein. 2. Der Erblaſſer kann den Erben von der Einwerfungspflicht befreit haben, indem er die Zuwendung ausdrücklich als einwurfs⸗ frei oder als Voraus bezeichnete. LRS 843. Daß ſich der Erblaſſer der Worte des Geſetzes bediente, iſt nach der herrſchenden Meinung nicht erforderlich, doch muß ſeine Abſicht, die Einwerfung zu erlaſſen, unzweideutig ausgedrückt ſein. So kann in der Verſchleierung einer Schenkung— ſoweit dieſe Schenkung überhaupt gültig iſt, vgl. § 6 zu A. 3 u.§ 53 zu A. 8,— eine Befreiung von der Einwerfung noch nicht gefunden werden, arg. LRS 853, 854, ebenſowenig iſt der Erlaß einer Schuld notwendig einwurfsfrei. Die Befreiung von der Einwerfung kann noch nachträglich erklärt werden, bedarf aber dann — außer im Falle des Handgeſchenks— der Schenkungs⸗ oder Teſta⸗ mentsform. LRS 919. Ueberſchreitet die zum Voraus gemachte Zu⸗ wendung den Freiteil, ſo iſt der Ueberſchuß einzuwerfen. LRS 844, 866, 924, 918. V. Die Einwerfung vollzieht ſich nach folgenden Regeln: A. Die Vermächtniſſe bleiben einfach im Nachlaſſe, als ſeien ſie gar nicht zugewendet worden. Nur dann, wenn Güter von gleicher Art und gleichem Werte, wie die vermachten, für die Miterben im Nachlaſſe vorhanden ſind, wird auch bei Vermächtniſſen der Bedachte 8. Beh. I S. 449, vgl.§ 489. ZDr IV 8 634 N. 1—3,§ 629 N. 4. ZCr IV 8 644 N. 1—3,§ 638 N. 4. AM Stabel, Inſt. S. 234, vgl. S. 267 ff.— Vgl. Karlsruhe v. 4. Okt. 1882 Puch. 15 S. 212, K. II S. 59, u. v. 20. Dez. 1882 Puch. 15 S. 403. Vgl. auch Stabel, Vortr. S. 97/98. 9. Beh. I S. 449/450, vgl. 453— 455. ZDr IV§ 631 N. 10— 15, 9,§ 633 N. 1—5. ZCr IV 8 640 N. 10— 15, 9, S 643 N. 1—5. Teilweiſe a. M. Stabel, Inſt. S. 233. RG v. 22. Juni 1886 E. 16 S. 275, K. II S. 54. RGv. 16. Nov. 1888 Puch. 20 S. 33. Cöln v. 16. Dez. 1880 Rh. Arch. 72 I S. 13, K. I S. 165. Karlsruhe v. 3. Febr. 1880 Bad. Ann. 46 S. 84, K. I S. 162. Karlsruhe v. 25. Okt. 1886 Bad. Ann. 53 S. 97, K. II S. 55. Karlsruhe v. 13. Febr. 1894 Bad. Ann. 61 S. 129. § 49 0—.] Einwerfung. 259 die Zuteilung der vermachten Sachen verlangen können. LRS 859, 924. B. Die Einwerfung der Schenkungen erfolgt im Stück oder durch Zurückſtehen in der Teilung. Bei der letzteren Art der Ein⸗ werfung wird entweder dem Miterben das ſchon Empfangene auf ſein Los angerechnet, ſo daß er entſprechend weniger erhält, Aufrechnung in dieſem Sinne. Oder aber die anderen Miterben erhalten ſchon vor der Losbildung im Voraus Stücke derſelben Art und Menge zugewieſen, wie ſie der Einwurfspflichtige ſchon erhalten hat. Dieſe Art der Aus⸗ gleichung durch Vorwegnahme iſt bei der gebotenen gerichtlichen Teilung vorgeſchrieben. LRS 830, 831. Der Vollzug der Einwerfung iſt nach dem Gegenſtande der Schenkung verſchieden: 1. Fahrniſſe werden nicht im Stück, ſondern nur dem Werte nach eingeworfen. Maßgebend iſt der Wert zur Zeit der Schenkung. LRS 868, vgl. 948 und die Ausnahme in LRS 1573. Ob ein Gleiches von unkörperlichen Fahrniſſen, insbeſondere von Forderungen gelte, iſt beſtritten. Vgl. LRS 1567. Wegen Geldſchenkungen vgl. LRS 869. Mit dem einzuwerfenden Werte ſind Zinſen vom Erbanfall an zu ent⸗ richten. LRS 856. 2. Bei Liegenſchaften iſt dagegen die Einwerfung im Stück die Regel. Sie kann ſo lange gefordert werden, als der Miterbe die Liegenſchaft nicht veräußert hat. LRS 859, vgl. aber 930. Da⸗ gegen macht ſie Verpfändungen und andere Belaſtungen, wie Dienſtbarkeitsbeſtellungen, des Miterben hinfällig und hat inſofern rückwirkende Kraft. LRS 865. Die Pfandrechte u. ſ. w. leben aber wieder auf, wenn der Beſchenkte die Liegenſchaft bei der Teilung er⸗ wirbt, LRS 883, daher werden die Pfandgläubiger dies, ſoweit zu⸗ läſſig, durch Intervention zu erreichen ſuchen. LRS 865, 882, vgl. § 48 zu A. 13. Der zufällige Untergang der Liegenſchaft hebt die Einwurfspflicht auf. LRS 855. Dagegen haftet der Miterbe für Verluſt und Werts⸗ verminderungen, die er verſchuldet hat. LRS 863. Andererſeits hat er Erſatz des Erhaltungsaufwands zu fordern und auch des Verbeſſerungsaufwands, ſoweit dadurch der Wert des Grundſtücks ge⸗ Seſt ſſ 11. Beh. I S. 455/456. Stabel, Inſt. S. 234. ZDr IV§ 632. ZCr IV§ 641. 12. Beh. I S. 458/459. Stabel, Inſt. S. 234/235. ZDr IV§ 632 N. 1 bis 5 b, insbeſ. N. 2. ZCr IV§ 642 N. 1—5 b. Vgl. Karlsruhe v. 31. Mai 1880 Puch. 13 S. 36, Bad. Ann. 46 S. 273, K. I S. 170. G 10 11 13 14 260 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[S 49 18— 8. ſtiegen iſt. LRS 861, 862. Bis zum Erſatz dieſer Aufwendungen kann er die Liegenſchaft innebehalten. LRS 867. Ausnahmsweiſe werden auch die Liegenſchaften nicht im Stück ein⸗ geworfen: a) Wenn im Nachlaſſe Liegenſchaften gleicher Art und Güte vorhanden ſind, ſo daß die Miterben ungefähr gleiche Anteile er⸗ halten können, wie der Beſchenkte. LRS 859. b) Hatte der Beſchenkte die Liegenſchaft vor dem Erbanfalle ver⸗ äußert, ſo fällt ebenfalls die Einwerfung im Stücke weg. Es iſt der Wert zur Zeit des Erbanfalls einzuwerfen, und für Verſchlechte⸗ rungen und Verbeſſerungen ſind dieſelben Grundſätze maßgebend, wie bei der Einwerfung im Stück; auch wenn erſt der dritte Inhaber die wertserhöhende Verbeſſerung gemacht hat, gebührt dem Miterben dieſer Erſatz(da dieſer ja im Kaufpreis hierfür kein Aequivalent erhalten hat). LRS 864, 861— 863. Ob der Untergang der Liegenſchaft in der Hand des dritten Erwerbers auch hier die Einwurfspflicht auf⸗ hebt, iſt ſtreitig, wird aber zu bejahen ſein, da der Miterbe ja die Gegenleiſtung erhalten hat. In allen Fällen der Einwerfung ſind vom Tage des Erbanfalls die Früchte oder die geſetzlichen Zinſen mit einzuwerfen. LRS 856. 3. Der Erblaſſer kann ausdrücklich anordnen, in welcher Weiſe eingeworfen werden ſoll, z. B. kann er die Einwerfung der Liegenſchaften im Stück erlaſſen. Das iſt inſoweit zuläſſig, als dadurch der Vor⸗ behalt etwaiger Noterben nicht verletzt wird. Iſt die Einwerfung der geſchenkten Liegenſchaft überhaupt er⸗ laſſen, alſo eine Vorausſchenkung gemacht worden, und überſchreitet die Schenkung den Freiteil, ſo iſt das Uebermaß abzuſondern, wenn dies füglich geſchehen kann, und im Stück einzuwerfen. Anderenfalls wird die Liegenſchaft im Stück oder nur dem Werte nach eingeworfen, je nachdem das Uebermaß den halben Wert der Liegenſchaft überſteigt oder 5 nicht. LRS 866, 924. VI. Nach LRS 829 ſollen auch die Schulden des Miterben an den Erblaſſer eingeworfen werden. Die Hauptbedeutung dieſer Beſtim⸗ mung iſt die: Der ſchuldneriſche Miterbe erhält nicht etwa ſeinen vollen Erbteil ausbezahlt und bleibt Schuldner des Miterben, ſondern ſein Erbteil wird ihm von vornherein um den Betrag ſeiner Schuld gekürzt. Iſt alſo ein Nachlaß von 30 000 Mk. an drei Miterben zu 13. Beh. I S. 456/457. Stabel, Inſt. S. 235/236. ZDr IV 8§ 632 N. 13—22, insbeſ. N. 15— 17. ZCr IV§ 642 N. 13—22, insbeſ. N. 15—17. 14. Beh. I S. 457. Stabel, Inſt. S. 235/236. ZDr IV§ 632 N. 6, 9 Z 15. Beh. I S. 457/458. Stabel, Inſt. S. 236. ZDr IV 8 632 N. 1, 8 632 R 10 11, 12 36 V 8 641 N 1 8 642 N 15, §§ 49 50.] Schuldenhaftung d. Miterben. Wirkung u. Umſtoßung d. Teilung. 261 verteilen, in dem ſich 5000 Mk. Forderungen an einen Miterben finden, ſo erhält dieſer Miterbe nicht etwa 10 000 Mk. mit der Pflicht, 5000 Mk. an die beiden anderen Miterben zu zahlen, ſondern von vornherein nur 5000 Mk. Das iſt namentlich beim Konkurs des ſchuldneriſchen Mit⸗ erben von Wichtigkeit, denn die Miterben erhalten dadurch ein Abſonde⸗ rungsrecht gegenüber den Konkursgläubigern. Vgl.§ 44 KO. Die Einwerfung der Schulden hat auch ſtattzufinden, wenn die Schuld noch nicht fällig war, und auch für nicht oder niedriger verzinsliche Schulden laufen vom Erbanfall an die geſetzlichen Zinſen. LRS 856. § 50. Dir Bchuldenhuftung der Miterben. Die Wirkung und die Amſtoßung der Erbtrilung. I. Wie die Forderungen des Nachlaſſes, ſo werden auch die Schulden durch das Geſetz unter die Miterben verteilt: jeder einzelne Miterbe haftet zu einem beſtimmten Teilbetrage für jede einzelne Nach⸗ laßſchuld. LRS 870, 1220. Ebenſo verteilen ſich die Laſten des Nachlaſſes. Vgl.§ 47 zu A. 3. Die Stückvermächtnisnehmer als ſolche haften unmittelbar nicht für die Schulden des Nachlaſſes. Be⸗ ſitzen ſie Unterpfandsliegenſchaften, ſo haften ſie deshalb, wie jeder dritte Pfandbeſitzer, dem Pfandgläubiger, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf die Erben. LRS 871, 874, 1024. Mittelbar werden die Stück⸗ vermächtnisnehmer durch die Schulden inſofern berührt, als der Freiteil vom reinen Vermögen berechnet wird, und ſie ſich bei deſſen Ueber⸗ ſchreitung verhältnismäßige Abzüge gefallen laſſen müſſen. LRS 922, 926, 927, 1009, 1012. Die Stückvermächtnisnehmer ſtehen ferner bei Befriedigung aus den Nachlaßgegenſtänden hinter den Gläubigern des Nachlaſſes zurück. Vgl.§ 46 zu A. 10,§ 47 zu A. 4,§ 49 zu A. 3, § 55 zu A. 15,§ 52 zu A. 9.— Beſondere Grundſätze regeln die Frage, wer die Stückvermächtniſſe zu berichtigen hat. Vgl.§ 55 W 9 17 Bei der Schuldenhaftung der Erbberechtigten, der allgemeinen Rechtsnachfolger, iſt das Verhältnis zwiſchen den Erbberechtigten von dem zu den Nachlaßgläubigern ſcharf zu unterſcheiden. 16. Beh. I S. 459/460, 449. Stabel, Inſt. 230. ZDr IV§ 627 N. 2—, 3—5. ZCr IV§ 637 N. 3—8. Vgl. Kohler in Puch. 18 S. 314 ff. KaſſH in Puch. 19 S. 580 u. Puch. 24 S. 203. Karlsruhe v. 29. Dez. 1881 Bad. Ann. 48 S. 49, K. I S. 160. Karlsruhe u. RG v. 27. Juni 1888 u. 11. Dez. 1888 Bad. Ann. 55 S. 149. § 50. Beh. 1 8 131 I—III, 88 132, 133. Stabel, Inſt. S8 91, 94—96. ZDr IV 88 636, 637, 625, 626. ZCr IV 88 646, 647, 635, 636. Mayer, Leitf. §8 105, 102 IV, V. 1. Beh. I S. 460/461. Stabel, Inſt. S. 237. ZDr IV§ 636 im Anfang. ZCr IV§ 646 im Anfang. 16 0 262 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ c¶M — A. Verhältnis zu den Nachlaßgläubigern: 1. Die Erbberechtigten haften den Nachlaßgläubigern nach Ver⸗ hältnis ihres Anteils an der Erbſchaft. LRS 870, 871, 351, ogl. aber 757a. Die Gläubiger können ſich alſo nicht nur an die ge⸗ ſetzlichen Erben, ſondern auch z. B. an die mit dieſen berufenen Erb⸗ teilnehmer oder Rückfallserben für den dieſe treffenden Anteil halten. Die Gläubiger ſind aber noch günſtiger geſtellt: ſie brauchen auf das Vorhandenſein dieſer Mitberechtigten keine Rückſicht zu nehmen und können ſich lediglich an die geſetzlichen Erben nach deren Kopf⸗ oder Stammteilen halten und es dieſen überlaſſen, die anderen Nachlaßbetei⸗ ligten zur Teilnahme an den Schulden beizuziehen. LRS 873, 724. Dieſelbe Stellung haben die Gläubiger gegenüber dem Erbnehmer, der durch Teſtament oder Erbvertrag aufs Ganze berufen iſt und nicht mit Noterben zuſammentrifft. LRS 1006, 1006 4. Dasſelbe wird gelten, wenn ein uneheliches anerkanntes Kind von ſeinen natürlichen Eltern oder Geſchwiſtern beerbt wird. LRS 766, vgl.§ 43 zu A. 18. Immer iſt dabei zu beachten, daß die kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes tretenden Erbberechtigten über den Empfang aus dem Nachlaſſe hinaus mit ihrem eigenen Vermögen haften, wenn ſie nicht unter dem Vorbehalt der Erbverzeichnis angetreten haben, daß dagegen die Haftung der anderen Erbberechtigten auf dieſen Empfang beſchränkt bleibt. Vgl.§ 47 zu A. 1. 2. Der einzelne Erbberechtigte haftet in der Regel nur zu ſeinem Anteile für jede einzelne Schuld. Bei gewiſſen Schulden haftet er aber für das Ganze. a) Bei unteilbaren Verbindlichkeiten. LRS 1223, 1221 Ziff. 5, vgl. 1217— 1219. b) Als Beſitzer einer Pfandliegenſchaft. LRS 1221 Ziff. 1. c) Als Beſitzer einer beſtimmten Sache, deren Lieferung Gegen⸗ ſtand einer Verbindlichkeit iſt. LRS 1221 Ziff. 2. d) Wenn durch den Rechtstitel der Schuld ſeine Haftbarkeit aufs Ganze begründet iſt. LRS 1221 Ziff. 4. e) Endlich auch dann, wenn er eine weitergehende Haftbarkeit aus⸗ drücklich übernommen hat. LRS 1121. Der Erbe, der eine Vorteilsgerechtigkeit ausübt, haftet ent⸗ ſprechend ſeinem größeren Empfang für einen höheren Anteil der Schul⸗ den, als ſein urſprünglicher Erbteil beträgt. LRS 827e. VorteilsrechtsO § 12. Bg. S. 643, L.⸗Ausg. Anh. S. 43. Die Zahlungsunfähigkeit eines Miterben hat den Gläubigern 2. Beh. I S. 461. Stabel, Inſt. S. 237/238. ZDr IV§ 636 N. 1—4, 6*, 7. ZCr IV§ 646 N. 1—4, 6*, 7. § 50—. Schuldenhaftung d. Miterben. Wirkung u. Umſtoßung d. Teilung. 263 gegenüber keine Erhöhung des Anteils der übrigen an der Schuld zur Folge— anders beim Rückgriff unter den Miterben. B. Das Verhältnis unter den Miterben. 1. Unter den einzelnen Erbberechtigten, Erben, Erbnehmern, Erbteilnehmern, anderen geſetzlichen Erbberechtigten, werden die Schul—⸗ den nach Maßgabe ihres Empfangs aus der Erbſchaft verteilt. LRS 870, 871, 1009, 1012, 351, 757 4. Es iſt zuläſſig und ſogar die Regel, daß bei der Erbteilung auch die Schulden vertragsmäßig in anderer Weiſe verteilt werden, insbeſondere zur Ausgleichung der Loſe. Das Recht der Gläubiger wird durch dieſe ſogenannten Verweiſungen nur erweitert: ſie erhalten in dem vertragsmäßigen Uebernehmer der Schuld einen neuen Schuldner, und die übrigen Miterben haften ihnen weiter, ſolange ſie dieſe nicht ausdrücklich entlaſſen haben. LRS 1121, 1273, 1275. Vgl.§ 48 zu A. 1. 2. Hat ein Miterbe mehr an einer Schuld bezahlen müſſen, als ihn im Verhältniſſe zu den Miterben daran traf, ſo gebührt ihm der Rückgriff dafür an die Miterben. LRS 873, 875. Er kann aber jeden Miterben nur auf deſſen Anteil belangen, nie auf den ganzen Ueberſchuß, ſelbſt wenn er ſich in die Rechte des Gläubigers hat ein⸗ ſetzen laſſen. LRS 875. Der Schlußſatz des LRS 875 will der miß⸗ verſtändlichen Auffaſſung begegnen, als habe der Vorſichtserbe, der Forde⸗ rungen an den Nachlaß hat, den anderen Miterben gegenüber lediglich die Rechte des Miterben; der Vorſichtserbe hat vielmehr hier dieſelbe Stellung wie jeder andere Nachlaßgläubiger. Doch iſt dieſe Auffaſſung beſtritten. War einer der Miterben zur Zeit der Zahlung zahlungsunfähig, ſo wird der Verluſt auf alle Miterben, einſchließlich des Rückgriffs⸗ berechtigten, verteilt. LRS 876. Eine beſondere Beſtimmung enthält LRS 872, um Verwickelungen für den Fall zu vermeiden, daß ein Nachlaßgrundſtück mit einem Unter⸗ pfand für eine Rentenforderung belaſtet iſt. Die Abweichung der badiſchen Faſſung vom Urtexte wird als Ueberſetzungsfehler zu betrachten, und daher dieſe Beſtimmung nicht auf alle Pfandliegenſchaften auszu⸗ dehnen ſein. 3. Beh. 1 S. 461/462. Stabel, Inſt.§ 133 S. 347—340. ZDr IV § 636 N. 5—6, 9, 11, 12, II 8 301 N. 14— 18. Z6Cr IV 8 646 N. 5—6, 9, 11, 12, II§ 281 N. 14—18. 4. Beh. I S. 461. Stabel, Inſt. S. 237/248. ZDr IV 8 637 N.* ZCr IV§ 647 I. Vgl. Karlsruhe v. 17. Febr. 1882 Bad. Ann. 48 S. 369, K S. 326. RG v. 24. Febr. 1885 Bad. Ann. 51 S. 166. Vgl. aber auch RG v. 2. Okt. 1894 Puch. 26 S. 252. 5. Beh. I S. 462/463. Stabel, Inſt. S. 237. ZDr IV 8 637 N. 1—6, § 636 N. 12—18. ZCr. IV§ 647 N. 1—9,§ 646 N. 12—18. Vgl. RG v. 15. April 1887 E. 17 S. 321. — 264 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben. II. Beſonders hervorzuheben iſt die rückwirkende Kraft der Teilung und die Gewährleiſtungspflicht der Miterben. A. Den Grundſatz von der rückwirkenden Kraft oder vom deklaratoriſchen Charakter der Erbteilung enthält LRS 883. Demnach ſoll jeder einzelne Miterbe ſo angeſehen werden, als habe er alles, was er durch die Teilung erhält, unmittelbar und allein vom Erblaſſer geerbt, und als habe er an den ihm nicht zufallenden Erb— ſchaftsſtücken niemals ein Recht gehabt. Der Miterbe wird alſo nicht als Rechtsnachfolger der Erbgemeinſchaft, ſondern als un⸗ mittelbarer Rechtsnachfolger des Erblaſſers betrachtet. Dieſe Be⸗ ſtimmung entſtammt dem Gewohnheitsrechte, wo ſie urſprünglich die Vermeidung einer doppelten Beſteuerung des Erbſchaftserwerbs be⸗ zweckte. Sie wird von der herrſchenden Anſicht ausdehnend aus⸗ gelegt und insbeſondere auch auf das Miteigentum angewendet; für die Teilung von Ehegemeinſchaften und von Geſellſchaftsvermögen iſt ſie nach LRS 1476, 1872 ebenfalls maßgebend. Vgl.§ 34 zu A. 1, 3 Immerhin bleibt die Vorſchrift des LRS 883 eine Fiktion: ſie hat alſo nicht den Sinn, daß die Erbteilung überhaupt nicht als ein Erwerbstitel aufzufaſſen ſei. Sie bezieht ſich auch nur auf die Nachlaß⸗ ſtücke, nicht etwa auch auf das, was von einem Miterben aus ſeinem eigenen Vermögen dem anderen zur Ausgleichung gegeben wird, z. B. Gleichſtellungsgeld. Beſtritten iſt, ob ſich die Eigenſchaft einer Erb⸗ ſchaft als unbewegliche, bewegliche oder gemiſchte nach dem Zuſtande des geſammten Nachlaſſes zur Zeit des Erbanfalls beſtimme, oder aber nach dem Ergebniſſe der Erbteilung. Das Reichsgericht hat wiederholt dieſe für das eheliche Güterrecht bedeutſame Frage dahin entſchieden, daß der Erbanfall und nicht die Teilung maßgebend ſei. LRS 1401 †ff. Vgl.§ 28 zu A. 12. Im einzelnen iſt zu bemerken: 1. LRS 883 findet auf alle Arten von Teilungen Anwendung, insbeſondere auch auf die Teilungen, die in die Formen eines anderen Rechtsgeſchäfts eingekleidet worden ſind, vorausgeſetzt nur, daß eine wirkliche Aufhebung der urſprünglichen Erbgemeinſchaft eingetreten iſt. Er gilt auch bei nur teilweiſer Auseinanderſetzung über einen Anteil 6. Beh. I S. 466/467. ZDr IV§ 625 N. 4, 4, I§ 197 N. 24—30. ZCr IV§ 635 N. 4, I§ 181 N. 24— 30. AM Stabel, Inſt. S. 242— 244.— Vgl. Scherer in Puch. 13 S. 155 ff. Karlsruhe v. 22. Mai 1882 Puch. 14 S. 49, S L S 76 7. Beh. I S. 468. RGv. 19. Okt. 1881 Bad. Ann. 47 S. 362, K. I S. 176. RG v. 5. Juni 1894 IJW 94 S. 382 N. 69. Cöln v. 5. Okt. 1892 Puch. 24 S. 292. RG v. 30. März 1886 E. 15 S. 324, K. II S. 65. RG v. 23. Sept. 1890 E. 27 S. 323, Puch. 22 S. 42, Bad. Ann. 57 S. 86. — § 50 s. o.] Schuldenhaftung d. Miterben. Wirkung u. Umſtoßung d. Teilung. 265 des Nachlaſſes oder einzelne Nachlaßſtücke, doch müſſen ſämtliche Be⸗ teiligte mitgewirkt haben. 2. Der deklarative Charakter der Teilung hat zur Folge, daß die Verfügungen des Miterben über Nachlaßſachen in Kraft bleiben, in⸗ ſoweit er dieſe Nachlaßſachen bei der Teilung wirklich erhält, daß ſie umgekehrt hinfällig werden, ſoweit er die Sachen nicht bekommt. Dies gilt insbeſondere von der ſogenannten Teilhypothek, d. h. von dem Pfandrechte, das vor der Teilung gegen den Miterben an einer Erbſchaftsliegenſchaft erworben wurde. Nach der in Deutſchland herr— ſchenden Meinung wird dieſe Teilhypothek auch dann hinfällig, wenn ein Dritter, und nicht bloß, wenn ein Miterbe die Liegenſchaft er⸗ ſteigert hat, ſie bleibt alſo nur dann in Kraft, wenn der ſchuldne⸗ riſche Miterbe ſelbſt die Liegenſchaft auf ſeinen Anteil zugewieſen erhält. 3. Sehr beſtritten iſt die Frage, ob bei der Hineinziehung der Nachlaßforderungen in die Teilung ebenfalls 883 zur Anwendung komme, oder ob und inwieweit er durch die geſetzliche Verteilung der Forderungen nach LRS 1220 ausgeſchloſſen ſei. Folgende Mittelmeinung kann als die in Deutſchland herrſchende bezeichnet werden: a) Vor der Teilung iſt LRS 1220 ſchlechthin maßgebend. Der Nachlaßſchuldner kann alſo an jeden Miterben deſſen Anteil gültig zahlen, er kann bis zur Höhe dieſes Anteils etwaige Forderungen gegen den Miterben wettſchlagen, der Miterbe kann über den Anteil durch Ceſſion verfügen, und ſeine Gläubiger können dieſen Anteil gültig pfänden. b) Alle dieſe Rechtshandlungen behalten auch dann ihre Wir⸗ kung, wenn bei einer ſpäteren Teilung die Forderung anderweit ver— teilt wird. c) Abgeſehen von dieſem Vorbehalt(b) iſt nach der Teilung LRS 883 entſcheidend. Von nun an kann alſo nur noch an den Erben gültig gezahlt und mit dem Erben wettgeſchlagen werden, dem die Forderung endgültig in der Teilung zugefallen iſt. Die anderen Mit⸗ erben verlieren jede Verfügungsbefugnis und damit auch ihre Gläubiger das Recht, ihre Anteile jetzt noch zu pfänden. Hat der Schuldner in 8. Beh. I S. 467. ZDr IV§ 625 N. 3. ZCr IV§ 635 N. 2. RG v. 1. Nov. 1887 E. 20 S. 337. AM Stabel, Inſt. S. 244. 9 Beh. 1 S. 467 3Dr 8 625 N. 5, 6, 1§ 197 N. 11, 11, 27. Z6Cr W 635 Abh in Puch 1 S 15. Puch. 19 S. 665. RG v. 18. Nov. 1879 E. 1 S. 194. Darmſtadt v. 18. Okt. 1884 Puch. 16 S. 451. RG v. 6. Nov. 1888 E. 22 S. 374 ff. u. v. 3. April 1891 Puch. 24 S. 51. AM KaſſH. Puch. 23 S. 205 ff. Vgl. Cöln v. 21. März 1885 Rh. Arch. 76 I S. 16, K. II S. 63. 16 11 266 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 50 10—12. Unkenntnis der Teilung nach LRS 1220 gezahlt, ſo wird er ſich auch hier auf LRS 1240 berufen können. Es empfiehlt ſich deshalb für den Miterben, dem die Forderung zugeteilt wurde, den Schuldner hiervon in Kenntnis zu ſetzen, ohne daß eine förmliche Signifikation nötig wäre. B. Die Miterben ſind einander Gewährleiſtung ſchuldig für den Verluſt, den einer von ihnen durch Störung oder Entwährung der durch die Teilung zugewieſenen Rechte erleidet. Der Grund dieſer Ge⸗ währleiſtungspflicht iſt nicht der, daß die Miterben als Rechtsvorgänger des einzelnen Miterben erſcheinen, ſondern daß die Miterben gleich⸗ geſtellt ſein ſollen. 1. Dem Miterben iſt jeder Nachteil zu vergüten, der ihm daraus erwächſt, daß die ihm zugewieſenen Erbſchaftsſtücke nicht die rechtliche Beſchaffenheit haben, wie ſie bei der Teilung angenommen wurde. Es iſt daher Gewähr zu leiſten für die Entwährung im eigent⸗ lichen Sinne, d. h. Entziehung der Sache durch Rechtsanſprüche eines Dritten, wie auch für Belaſtung der Erbſchaftsſache mit Pfandrechten, Dienſtbarkeiten und anderen Laſten. Immer muß aber die Entwährungs⸗ urſache der Teilung vorhergegangen ſein. LRS 884. Ob auch für ver⸗ borgene Fehler Gewähr zu leiſten ſei, oder ob es ſich hier nicht viel— mehr um eine Anfechtung wegen Verkürzung handle, LRS 887, iſt ſtreitig. Die Zahlungsunfähigkeit eines Erbſchaftsſchuldners be⸗ gründet nach der herrſchenden Meinung ebenfalls den Anſpruch auf Ge⸗ währleiſtung, vorausgeſetzt, daß ſie ſchon vor der Teilung eingetreten war. Vgl. LRS 886, der allerdings nur vom Rentenſchuldner ſpricht. 2. Dem Miterben iſt ſoviel zu erſetzen, daß dadurch die Gleichſtellung wieder erreicht wird. Ob ſich der Schaden nach der Zeit der Teilung oder nach der der Entwährung beſtimme, iſt be⸗ ſtritten. Die anderen Miterben haften nach dem Verhältnis ihres Em⸗ pfangs aus dem Nachlaſſe. Die Zahlungsunfähigkeit eines Miterben wird von allen, mit Einſchluß des Entwährten, getragen. LRS 885. 3. Die Pflicht zur Gewährleiſtung fällt weg: a) Durch ausdrücklichen Verzicht. LRS 884 Abſ. 2. b) Wenn der Entwährte die Entwährung ſelbſt verſchuldet hat. LRS 884 Abſ. 2, vgl. 1640. 10. Beh. I S. 468. ZDr IV§ 635 N. 1, 2,§ 625 N. 6. ZCr IV 86 645, 635 N. 6. Crome II S. 35. Darmſtadt v. 2. Okt. 1885 Puch. 17 S. 79. RG v. 30. Okt. 1888 E. 22 S. 371, Puch. 20 S. 87, u. ausführlicher Puch. 21 S. 659. Cöln v. 5. Dez. 1892 Puch. 24 S. 522. Vgl. Scherer, Rh. R. I S. 238 ff., 240/241. 11. Beh. I S. 468/460. Stabel, Inſt. S. 245/246. ZDr IV§ 625 N. 7 bis 8, 9, 92, 11. ZCr IV§ 635 N. 7—8, 9, 9«, 11. Cöln v. 26. Nov. 1879 Rch Beh S nſ ZCr W 8 635 N. 11, 12 § 50 1— 6.] Schuldenhaftung d. Miterben. Wirkung u. Umſtoßung d. Teilung. 267 c) Durch dreißigjährige Verjährung; dieſe beginnt von der Ent⸗ währung an zu laufen. LRS 2262, 2257. Nur die Gewährleiſtungs⸗ klage wegen Zahlungsunfähigkeit eines Rentenſchuldners verjährt ſchon in fünf Jahren von der Teilung ab. LRS 886. III. In den LRS 887— 892 giebt das Geſetz beſondere Vorſchriften für die Umſtoßung von Erbteilungen wegen Zwangs, Betrugs oder Verletzung. Sie gelten nach der herrſchenden Meinung auch für andere Gemeinſchaftsteilungen. LRS 1476, 1872. 1. Dieſe beſondere Umſtoßungsklage iſt nicht die einzig zu⸗ läſſige Art, eine Erbteilung ungeſchehen zu machen.— Eine Erb⸗ teilung iſt nämlich gar nicht zuſtande gekommen und es bedarf keiner beſonderen Anfechtung, wenn nicht alle Miterben zugeſtimmt haben oder wenn die Einwilligung eines von ihnen durch abſolute Willens⸗ unfähigkeit oder durch einen unechten Irrtum ausgeſchloſſen war. Vgl. § 48 zu A. 8 und§ 6 Ziff. II. Andererſeits begründet die Uebergehung eines Nachlaßſtückes nur die Klage auf Vollendung der Erbteilung durch Teilung dieſes Stückes. LRS 887, vgl.§ 48 zu A. 8. Ueber die Anfechtung der Teilung wegen mangelnder Hand⸗ lungsfähigkeit der Mitwirkenden oder Nichtbeobachtung der Form vgl.§ 48 zu A. 6 u. 10,§ 25 zu A. 16. Wegen des Anfechtungs⸗ rechts der Gläubiger des Miterben vgl.§ 48 zu A. 13. 2. Die Umſtoßung nach LRS 887 ff. greift bei jeder Art von Erbteilung Platz, alſo auch wenn die Teilung in die Form eines anderen Rechtsgeſchäfts, insbeſondere eines Kaufs, Tauſchs, Vergleichs, eingekleidet worden iſt. LRS 888. Nur der Verkauf des ideellen Anteils an der Erbſchaft iſt dann ausgenommen, wenn der Erwerber auf ſeine Gefahr kaufte, d. h. ohne nähere Aufzählung der einzelnen Erbſchaftsſtücke u. ſ. w. LRS 889, vgl. 1696— 1698. Ob auch ein Vergleich über die Anteilsberechtigung der Miterben und nicht bloß über die Zuweiſung der Erbſchaftsſtücke auf die feſtſtehenden Anteile unter LRS 887 ff. falle, oder ob hier nicht vielmehr die ſtrengeren Vor⸗ ſchriften der LRS 2052, 2053 gelten, iſt beſtritten. 13. Beh. I S. 469. ZDr IV§ 625 N. 10, 13—16. ZCr IV§ 636 N. 10, 13— 16. 14. Beh. I S. 469/470. Stabel, Inſt. S. 247, vgl. 249(a. M.). ZDr IV § 626 N. 1, 3, 4, 11. ZCr IV§ 636 N. 1, 3, 4, 11. Vgl. RG v. 23. Nov. 1880 E. 3 S. 341, Bad. Ann. 47 S. 217, K. I S. 184. Karlsruhe 19. April 1881 Bad. Ann. 48 S. 227, K. I S. 182. 15. Beh. I S. 470/471. Stabel, Inſt. S. 248/249. ZDr IV§ 626 N. 7 bis 9, 19, 20. ZCr IV§ 636 N. 7—9, 19, 20. RG v. 25. Jan. 1887 E. 17 S. 311, Puch. 18 S. 419. RG v. 10. März 1896 JW 96 S. 238 N. 38. Vgl. auch Jahrb. f. bad. Recht I S. 122 ff. 13 14 16 1 — 18 268 Erbrecht: Rechtsſtellung des Erben.[§ 50 16—. 3. Die Umſtoßungsgründe ſind: a) Zwang und Betrug nach den allgemeinen Regeln. LRS 887. Der Nachweis einer Verletzung iſt insbeſondere nicht erforderlich. b) Verkürzung über ein Viertel, d. h. der Unterſchied zwiſchen dem wahren Anteil des Miterben und dem, was er durch die Teilung erhalten hat, muß mindeſtens ein Viertel des wahren Anteils betragen. Maßgebend iſt der Wert der Sachen zur Zeit der Teilung. LRS 887, 890, vgl. 1079, 1118. Daß die Schätzung bei der Teilung durch den zuſtändigen Beamten geſchah, wird die Behauptung und den Beweis der Verletzung nicht ausſchließen. CPO 8 259. c) Ob ein Irrtum im Beweggrunde, insbeſondere ein Irrtum über die Anteilsberechtigung des Miterben auch ohne Verkürzung zur Anfechtung berechtige, iſt beſtritten, wird aber richtiger zu verneinen ſein. Rechenfehler berechtigen auch hier zur Berichtigung, da ſie ſogar bei der viel mehr erſchwerten Anfechtung des Vergleichs zugelaſſen wer⸗ den. LRS 2052, 2058. 4. Die Umſtoßung der Teilung ſtellt mit rückwirkender Kraft die Erbgemeinſchaft wieder her. Sie wirkt insbeſondere auch Dritten gegenüber, ſoweit dieſe nicht durch LRS 2279 oder 1240 geſchützt ſind. 5. Das Recht auf Umſtoßung erliſcht: a) In allen Fällen durch die zehnjährige Verjährung der Nichtigkeitsklage nach LRS 1304 oder durch Beſtätigung oder Ge⸗ nehmigung der Teilung nach LRS 1338, 13384. Entſtand nach der Teilung ein Streit über ſie, und wurde dieſer Streit durch Vergleich erledigt, ſo kann der Vergleich nicht mehr umgeſtoßen werden. LRS 888 Abſ. 2. b) Bei Zwang oder Betrug dadurch, daß der Umſtoßungs⸗ berechtigte ſein Los ganz oder zum Teil veräußerte, nachdem der Zwang beſeitigt oder der Betrug entdeckt worden war. LRS 892. Ob dieſe Beſtimmung auch für die Umſtoßung wegen Verkürzung gelte, iſt beſtritten. c) Die Umſtoßungsklage wegen Verkürzung kann dadurch ab⸗ gewendet werden, daß dem Kläger die Ergänzung ſeines Erbteils im Stück oder in Geld angeboten und geleiſtet wird. LRS 891. 16. Beh. I S. 471/472. Stabel, Inſt. S. 247/248, 249. ZDr IV§ 626 N. 2, 3, 6,„ 15 Z6r 8 636 W 1881 E. 3 S. 343, Bad. Ann. 47 S. 103, K. I S. 150. RG v. 10. Juni 1887 Puch. 18 S. 420. Vgl. aber RG v. 2. April 1889 Bad. Ann. 55 S. 91 u. Karls⸗ ruhe v. 29. Sept. 1880 Puch. 13 S. 412, K. I S. 184. AM Karlsruhe v. 17. Sept. 1880 Bad. Ann. 46 S. 309, K. I S. 181. 17. Beh. I S. 472. Stabel, Inſt. S. 247/248. ZDr IV 8 626 N. 15* bis 17. ZCr TV§ 636 N. 15—17. 18. Beh. I S. 472. Stabel, Inſt. S. 249. Colmar v. 15. Juni 1891 §8§ 50 10 51 1. 2.] Allgemeines über Freigebigkeiten. 269 6. Die Umſtoßungsklage iſt, wie die Erbteilungsklage, gegen alle Miterben zu richten; dieſe ſtehen in notwendiger Streitgenoſſenſchaft. § 59 CPO, vgl.§ 48 zu A. 8. 2. Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und von letzten Willens⸗ verordnungen. I. Gemeinſame Beſtimmungen über Schenkungen und Vermächtniſſe. § 51. Begriff der Treigebigkeiten. Fühigkrit zu verfügen und zu empfangen. Bedingungen und Auflagen. I. Den Schenkungen und den Vermächtniſſen liegt der gemeinſame Begriff der Freigebigkeit zu grunde. Wegen der vielen Berührungs⸗ punkte, die ſie als Freigebigkeiten mit einander haben, behandelt ſie das Geſetzbuch in demſelben Titel. Die Hauptquellen dieſer Lehre ſind neben dem Gewohnheitsrechte die königlichen Ordonnanzen über Schenkungen von 1731, Teſtamente von 1735, Subſtitutionen von 1747 und Schen⸗ kungen im Ehevertrag von 1769. Das Geſetzbuch ſteht im allgemeinen den Freigebigkeiten weniger günſtig gegenüber, als z. B. das römiſche Recht. 1. Eine Freigebigkeit iſt die unentgeltliche Zuwendung irgend eines Vermögensvorteils an einen Anderen, durch die deſſen Vermögen vermehrt werden ſoll, während das eigene Vermögen verringert wird. Bloße Gefälligkeiten, die keine Ver⸗ mögenseinbuße des Gebers enthalten, ſind daher noch keine Freigebig⸗ keiten, z. B. Uebernahme eines Auftrags, Aufbewahrung einer fremden Sache, Leihen der eigenen Sache. Andererſeits iſt die Erfüllung einer Verpflichtung, z. B. der geſetzlichen Unterhaltspflicht, niemals Schenkung, auch wenn ſie in reichlichem Maße geſchieht. Vgl.§ 49 zu A. 7 u. § 16 zu A. 3. Zweifelhaft iſt es, ob auch die Begründung des Rechts, gewiſſe Güter(z. B. eine Einrichtung) um den gerichtlichen Anſchlag, alſo um den wahren Wert, zu übernehmen, als Freigebigkeit zu be⸗ trachten ſei. Puch. 23 S. 324. AM ZDr IV 8§ 626 N. 22, 10, 21, 18. ZCr IV 8 636 N. 22, 10, 21, 18. 19. Beh. I S. 472. ZDr IV 8 626 N. 12. Z6Cr. IV§ 636 N. 12. Hachen⸗ burg, die beſondere Streitgenoſſenſchaft, Mannheim 1889, S. 116. § 51. Beh. I§68 134— 136, 140. Stabel, Inſt. 88 97— 100. Mayer, Leitf.§§ 104, 105, 106. ZDr IV 88 643—645, 646, 647— 650, 651— 654, 687, 691— 697, 699, 701— 703. ZCr IV§ 653—655, 656, 657— 660, 661, 668— 670, 1. ZDr IV 8 645. ZCr IV 8§ 655. Stabel, Inſft. S. 249/250. 2. Beh. I S. 473/474, 488. Stabel, Inſt. S. 250— 252. 19 65 270 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen. l§ 51 3. 4. 2. Dem Begriffe der Freigebigkeit widerſtreitet es nicht, ſie mit einer Auflage zu belaſten. Im einzelnen Falle kann es zweifelhaft ſein, ob nicht die Belaſtung eine ſolche Bedeutung habe, daß ein ent⸗ geltlicher Vertrag vorliegt, oder ob das Rechtsgeſchäft aus einer Schen⸗ kung und einem belaſteten Vertrag zuſammengeſetzt ſei. Einzelne Be⸗ ſtimmungen über belaſtete Schenkungen finden ſich in den LRS 918, 945, 952 4, 953, 1121. Auch die belohnende Schenkung bleibt eine wahre Schenkung, ſo— lange die Abſicht dahin ging, eine Freigebigkeit zu verfügen, bei der die Belohnung nur den Beweggrund bildete. Wollte dagegen der Geber eine beſtehende Rechtspflicht zur Belohnung erfüllen oder anerkennen, dann liegt keine Schenkung vor. Auch hier kann die Abſicht der Par⸗ teien oft nur durch die Umſtände des einzelnen Falles ermittelt werden, z. B. bei Lohnzuſagen oder Ruhegehaltsgewährungen wegen beſonders guter Leiſtungen eines Angeſtellten. Dabei iſt zu beachten, daß alle von einem Kaufmanne geſchloſſenen Verträge im Zweifel zu ſeinem Gewerbe⸗ betriebe gehören und daher als Handelsgeſchäfte zu betrachten ſind, die dann keiner beſonderen Form bedürfen. Dieſe Regel gilt auch für die freigebigen Verfügungen. HGB A. 273, 274, 317. 3. Eine Freigebigkeit kann nur als Schenkung unter Leben⸗ den oder als letztwillige Verfügung zugewendet werden. LRS 893. Die Schenkung auf den Todesfall, d. h. die Schenkung mit der Bedingung, daß der Empfänger den Geber überlebe, donatio mortis causa, iſt nach der herrſchenden Meinung unzuläſſig. Vgl. Ziff. 4. 4. Die Schenkung unter Lebenden bedarf der Annahme; ſie iſt ein zweiſeitiges Rechtsgeſchäft, ein Vertrag. Der Schenker kann nur über ſein gegenwärtiges Vermögen und nur in unwiderruflicher Weiſe verfügen, LRS 894, 943, ſoweit nicht das Geſetz den Widerruf aus beſtimmten Gründen für zuläſſig erklärt. Vgl. LRS 944— 946, 951, 952, 953 ff., 1096. Die letztwillige Verfügung, das Ver⸗ mächtnis, iſt dagegen ein einſeitiges, frei widerrufliches Rechts⸗ geſchäft, das den künftigen Nachlaß, Anteile oder Stücke davon zum Gegenſtande hat. LRS 895. Eine Erbeinſetzung braucht das Ver⸗ mächtnis nach franzöſiſchem Rechte nicht zu enthalten. Vgl. LRS 967. 3. Beh. 1 S. 474, Stabel, Inſt. S. 252. ZDr IV 8 702 N. 1—2* 3, 5, § 703 N. 1—3. ZCr IV§ 712 N. 1—5.§ 713 N. 1—3. Crome II S. 177 ff. RG III CivSen. v. 25. Febr. 1881 E. 4 S. 116(Gem. R.). Karlsruhe v. 26. Nov. 1887 K. II S. 396. RG v. 26. Febr. 1891 E. 27 S. 336. Colmar v. 18. Dez. 1891 Puch. 23 S. 325 u. RG v. 8. März 1892 Bad. Ann. 58 S. 327. RG III CivSen. v. 9. Mai 1890 E. 26 S. 15(Gem. R.). RG v. 7. Juli 1891 Se 57 S. 252 mit Anmerkung. Vgl. auch RG v. 13. Mai 1884 Puch. 15 4. Beh. I S. 474. Stabel, Inſt. S. 249. ZDr IV 643 N. 1—3, 8 644. ZCr IV§ 654. § 51 8— Allgemeines über Freigebigkeiten. 27 Ausnahmen von dieſen Grundſätzen enthalten die Beſtimmungen über Schenkungen im Heiratsvertrage und unter Ehegatten, LRS 947, 1081 ff., 1091 ff., ſowie über elterliche Teilungen und Ver⸗ mögensübergaben. LRS 1076 ff., 1100 aaff., 19834ff. Vgl.§8 58 5. Die Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe ſteht im allgemeinen unter denſelben Regeln, wie die der Verträge. LRS 110044, 1156 ff. Doch iſt zu beachten, daß es hier vor allem auf die Abſicht des Gebers ankommt. LRS 1100 4 b. Thatumſtände, die in der Schenkungsurkunde oder in dem Teſtament keine Erwähnung gefunden haben, können nur zum Beweiſe benutzt werden, daß der Verfügende das nicht gewollt habe, was er in der Urkunde erklärt hat, nicht aber zum Beweiſe dafür, daß er etwas verfügen wollte, wovon in der Urkunde keine Rede iſt. LRS 1100 4 e. Vgl. auch 1100 44. II. Für Schenkungen und Vermächtniſſe gelten die allgemeinen Grundſätze über die Erforderniſſe einer Willenserklärung. Vgl.§ 6 II. Fähig, durch Freigebigkeiten zuzuwenden oder zu em— pfangen, iſt jeder, den das Geſetz nicht für unfähig erklärt. LRS 902. Vgl. übrigens ReichsbeamtenG v. 31. März 1873§ 15. Im einzelnen iſt folgendes zu bemerken: A. Fähigkeit zu geben. 1. Wer freigebig verfügen will, muß nach LRS 901 bei ge⸗ ſundem Verſtande ſein. Die allgemeinen Grundſätze über die Wir⸗ kung der Geiſteskrankheit und der Entmündigung werden nach der herrſchenden Meinung hierdurch inſofern abgeändert, als die Beſchrän⸗ kungen der LRS 503, 504 hier keine Anwendung finden, alſo der Beweis der Willensunfähigkeit wegen Geiſteskrankheit oder vorüber⸗ gehender Geiſtesſtörung unbeſchränkt zugelaſſen wird. Dagegen hat die Entmündigung auch bei Freigebigkeiten ſtets die Wirkung der Handlungsunfähigkeit des Entmündigten. LRS 502 vgl. 5134. Vgl. S 2. Der Wille des Verfügenden muß frei geweſen ſein. LRS 901*. Die Vorſchriften der LRS 1109— 1117 über die Willensmängel des Irrtums, des Zwangs und des Betrugs finden hier Anwendung. 5. Beh. I S. 474/475. Stabel, Inſt. S. 250— 253. ZDr IV§ 646 N. 1 bis 3, 4, 5— 10,§ 647 N.*, 2*, 5— 10. ZCr IV§ 656 N. 1— 10,§ 657 N. 1, 2*, 5— 10. 6. Beh. I S. 475/476. ZDr IV 8 647 N. 1, 2, 3,§ 665 N.*, 1, 2, vgl. § 714. 36Cr W 8 657 W. 1 2 3 3 675 W 1,„ogl. 4 RG v. 25 Nov. 1881 Puch. 14 S. 72, Bad. Ann. 48 S. 134, K. I S. 219. 7. Beh. I S. 76/477(teilw a. M.). Stabel, Inſt. S. 253. ZDr W § 648 N. 1, 2—6,§ 649 N. 2, 3. ZCr IV 8§ 658 N. 1, 2—6,§ 659 N. 2, 3. RG v. 22. Jan. 1884 Puch. 15 S. 481. 6 — 272 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen.[§ 51 6. LRS 901 b. Doch kann hier die Nichtigkeit von dem Verfügenden ſelbſt nicht ſchon durch die formloſe Beſtätigung oder Genehmigung be⸗ ſeitigt werden, ſondern es iſt eine neue formgerechte Verfügung erforder⸗ lich. LRS 901 b. Vgl. aber LRS 1340. Bei der Anfechtung von Freigebigkeiten wegen Irrtums, Zwangs oder Betrugs iſt beſondere Vorſicht nötig: nur dann iſt die Verfügung ungültig, wenn der Einfluß des Willensmangels wirklich entſcheidend geweſen iſt. Insbeſondere wird regelmäßig der Nachweis des Irrtums über den vom Verfügen⸗ den angegebenen Grund der Freigebigkeit noch nicht ausreichen, da die Freigebigkeit auch ohne dieſen Grund gewollt ſein konnte. Wer die Entſtehung oder Vollendung einer Freigebigkeit durch Zwang oder Be⸗ trug verhindert hat, iſt dem dadurch Beſchädigten zum Erſatze ver⸗ pflichtet; war er Erbe oder Vermächtnisnehmer, ſo wird er außerdem der Erbſchaft oder des Vermächtniſſes unwürdig. Die geſetzliche Erb⸗ folge oder die Gültigkeit bereits beſtehender Verfügungen wird im übrigen nicht berührt. 901e, 9014. 3. Der Minderjährige iſt in verſchiedenen Beziehungen unfähig, freigebig zu verfügen. a) Er darf überhaupt nicht ſchenken, außer im Heiratsver⸗ trage unter Mitwirkung der Perſonen, deren Einwilligung zur Ehe⸗ ſchließung erforderlich iſt. LRS 903, 1095, 1398, vgl.§8 28, 29 StGB und LRS 160. b) Er darf erſt letztwillig verfügen, wenn er das ſechzehnte Lebensjahr vollendet hat, dann aber nur über die Hälfte des Ver⸗ mögensbetrags, über den er als Volljähriger hätte verfügen können. LRS 904. Er verfügt alſo gültig über die Hälfte ſeines Vermögens, wenn er keine Noterben hinterläßt, anderenfalls nur über die Hälfte des Freiteils. Sehr beſtritten iſt die Frage, wie der Nachlaß zu ver⸗ teilen ſei, wenn der Minderjährige Noterben und andere nicht pflicht⸗ teilsberechtigte Verwandte hinterläßt, z. B. einen väterlichen Großvater und einen Mutterbruder. Nach der richtigen Anſicht will 904 nur die Verfügungsfähigkeit des Minderjährigen beſchränken, aber nicht den Vor⸗ behalt erweitern. Daher iſt der ganze Betrag, über den der Minder⸗ jährige nicht verfügen kann, als Einheit zu betrachten und nach den gewöhnlichen geſetzlichen Regeln unter die Noterben und die anderen Erben zu verteilen. Hat alſo im erwähnten Falle der Minderjährige 24 000 Mk. hinterlaſſen und ſein Vermögen einem Dritten vermacht, ſo erhält dieſer den halben Freiteil mit 9000 Mk.(LRS 904, 915). Der Reſt mit 15 000 Mk. fällt zur Hälfte an den Großvater, der da⸗ 8. Beh. I S. 477, 506. ZDr IV 88 651, 652, 653 N. 1 ff., 8, insbeſ. N. 3, 5,§ 654 N. 1, 2. ZCr IV 88§ 661, 668, 669 N. 1—8,§ 670 N. 1—6. Crome I S. 299. Karlsruhe v. 23. März 1880 Puch. 13 S. 41, K. I S. 187. § 51— 1. Allgemeines über Freigebigkeiten. 273 mit zugleich ſeinen Vorbehalt(mit 6000 Mk.) erhält, zur Hälfte an den Mutterbruder. Natürlich muß der Noterbe ſtets mindeſtens ſeinen Vor⸗ behalt bekommen. 9 4. Die Ehefrau bedarf zu Schenkungen unter Lebenden der ehe⸗ männlichen oder gerichtlichen Ermächtigung. Dagegen kann ſie ohne dieſe letztwillig verfügen. LRS 905, 217 ff., 226. Vgl.§ 17 zu 3 10 5. Der wegen Geiſtesſchwäche oder Verſchwendungsſucht Verbei⸗ ſtändete kann allein letztwillige Verfügungen treffen, aber nur unter Mitwirkung des Beiſtandes unter Lebenden ſchenken. LRS 499, 513. Vgl.§ 27 zu A. 6, 7. Der im zweiten Grade Mundtote iſt auch teſtamentsunfähig. RS 5138. 11 B. Fähigkeit zu empfangen. 1. Der Empfänger einer Freigebigkeit muß eine beſtimmte Per⸗ ſon ſein; er muß bei Schenkungen zur Zeit der Verfügung, bei Ver⸗ mächtniſſen zur Zeit des Erbanfalls wenigſtens als nasciturus vor⸗ handen ſein. LRS 906, 725. Ausnahmen bei den zuläſſigen After⸗ erbſetzungen und bei Eheſchenkungen. LRS 1048, 1049, 1082. Was im einzelnen Falle als genügende Bezeichnung des Empfängers be⸗ trachtet werden könne, iſt beſtritten; jedenfalls wird es unzuläſſig ſein, die Wahl des Empfängers dem Erben oder einem Dritten zu überlaſſen. Die häufig vorkommenden Vermächtniſſe an die Armen einer Gemeinde u. dgl. ſucht man dadurch aufrecht zu erhalten, daß die Gemeinde ſelbſt als bedacht betrachtet wird, mit der Auflage, das Vermächtnis zum Zwecke der Armenpflege zu verwenden. 12 2. Die vom Landrechte anerkannten juriſtiſchen Perſonen des öffentlichen Rechts, Körperſchaften, wie Stiftungen, bedürfen zum Erwerb von Freigebigkeiten der Staatsgenehmigung. LRS 910. Stiftungs G v. 5. Mai 1870§ 1. Bg. S. 210. L. Ausg. S. 174. BB I S. 745. Die Genehmigung erteilt das Miniſterium des Innern oder bei kirchlichen und bei Unterrichtsſtiftungen das Juſtizminiſterium, ſo⸗ 9. Beh. I S. 478 vgl. S. 501/502. Stabel, Inſt. S. 253/254. ZDr IV § 648 N. 12, 13, 13— 15,§ 687 N. 1—5, insbe ſ. N. 4. ZCr IV§ 658 N. 12, 13, 13— 15,§ 697 N. 1—9. Lauckhard, Rechtsfälle V S. 1 ff. 478(teilw. a. M.). Stabel, Inſt. S. 254. ZDr IV§ 648 V§ 658 N. 16, 17. 478. Stabel, Inſt. S. 254. ZDr IV§ 648 N. 5. ZCr E 10. Beh W 3 l 6 U IV§ 658 N. 5. 12. Beh. I S. 478/479, 476. Stabel, Inſt. S. 254. ZDr IV 8 649 N. 1— 1*, N. 5, 5*, 6, 7. ZCr IV 8 659 N. 1— 1*, 5, 6, 6, 7. RG v. 5. Dez⸗ 1882 Elſ. Ztſchr. 8 S. 53. Gent in Puch. 19 S. 390 vgl. die Anm., ſowie Karlsruhe v. 10. Nov. 1886 u. RG v. 22. April 1887 Puch. 19 S. 393. RG v. 10. Juli 1888 Puch. 19 S. 649. RG v. 8. Febr. 1887 Puch. 18 S. 50, K. II S. 68. Platenius, Grundriß. 18 6— — 60 14 — Si 274 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen.[§ 51 1—5. weit es ſich um die Errichtung neuer Stiftungen unter 6000 Mk. oder um Freigebigkeiten an beſtehende Stiftungen und andere juriſtiſche Per⸗ ſonen handelt; die Errichtung neuer Stiftungen über 6000 Mk. bedarf der Genehmigung des Staatsminiſteriums. Landesh. VO v. 18. Mai 1870 in Faſſung vom 30. Mai 1874 8§8§ 2, 3. Bg. S. 210. L. Ausg. S Dieſe Genehmigung iſt auch bei Handgeſchenken erforderlich.— Die Streitfrage, ob ein legatum piae causae constituendae zuläſſig ſei, ob alſo eine erſt durch die letztwillige Verfügung zu er⸗ richtende Stiftung bedacht werden könne, obwohl die Staatsgenehmi⸗ gung erſt nachfolgt, wird nach badiſchem Recht bejahend zu beantworten ſein. Vgl.§ 7 zu A. 8. Bei Schenkungen muß die Genehmigung der Annahme vor dem Tode des Schenkers oder vor dem Wider⸗ 3 ruf der Schenkung erteilt worden ſein. 3. Beſtimmte Perſonenklaſſen ſind unfähig oder nur beſchränkt fähig, von beſtimmten anderen Perſonen durch Freigebigkeit zu erwerben, rela⸗ tive Unfähigkeit. a) Uneheliche Kinder dürfen nach code civil Art. 908 nicht mehr von ihren natürlichen Eltern durch Freigebigkeiten erhalten, als ihnen das Geſetz in den LRS 755— 759, 762— 764 zuweiſt. Dieſe Beſtimmung iſt in Baden auf die unehelichen Kinder beſchränkt, die mit ehe⸗ lichen Nachkommen des Erzeugers zuſammentreffen, ſowie auf die ehewidrigen Kinder.§ 1 des Geſ. v. 21. Febr. 1851 Bg. S. 209, L. Ausg. Anh. S. 36. Vgl.§ 43 zu A. 16,§ 20 zu A. 9 u. 14. p) Während der Dauer der Vormundſchaft und auch nachher bis zur Erledigung der Schlußrechnung können die Vormünder Minder⸗ jähriger von ihren Mündeln keinerlei Freigebigkeiten erwerben. LRS 907, 472. RPG§ 2 Ziff. 3. Vgl.§ 25 zu A. 14. Ausgenommen ſind Verwandte aufſteigender Linie. LRS 907 Abſ. 3. Da die Möglichkeit eines Mißbrauchs der vormundſchaftlichen Autorität bei dem Mitvormund, dem Nebenvormund und dem Fflegevater ebenfalls nahe liegt, wird auch auf dieſe das Verbot Anwendung zu finden haben, LRS 396, 417, 370, 370«, nicht dagegen auf den Vormundſchaftsbeiſtand, LRS 391, den Prozeßvormund, LRS 318, den Gegenvormund, LRS 420, den Beiſtand, LRS 499, 513, ſowie den Pfleger des Gewaltsentlaſſenen, 5 LRS 480 ff. 13. Beh. I S. 479, 482/483. Stabel, Inſt. S. 254. ZDr IV 8 649 N. 8 bis 12, insbeſ W. 11, 11 11 12 ZCr 8 650 N 8 inbeſ N8 Scherer, Rh. R. I S. 91/92. 14. Beh. I S. 481. Stabel, Inſt. 254. ZDr IV§ 649 N. 14— 15*. ZCr IV 8§ 659 N. 14, 15. 15 Beh. L S 480. Stabel, Inſt. S. 254255 3 Dr 8 69 § 51 6. 17.] Allgemeines über Freigebigkeiten. 275 c) Wer als Arzt, Apotheker oder Krankenpfleger den Erb— laſſer während der Krankheit behandelt hat, an der dieſer geſtorben iſt, kann keine Freigebigkeiten erwerben, die ihm während dieſer Krank⸗ heit zugewendet worden ſind. Ausgenommen ſind belohnende Stück⸗ vermächtniſſe(wohl auch Schenkungen), die den Vermögensverhält⸗ niſſen des Gebers und den geleiſteten Dienſten angemeſſen ſind. Ferner ſind Erbverfügungen, d. i. alle Arten von Vermächtniſſen, zuläſſig, wenn der Pfleger mit dem Erblaſſer in gerader Linie verwandt iſt, oder wenn er in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt iſt, und keine Erben in der geraden Linie vorhanden ſind. LRS 909. Der Ehegatte des Erblaſſers wird dieſen Verwandten gleichzuſtellen ſein. Auf Geiſtliche jeder Confeſſion, die während dieſer Krankheit dem Erblaſſer zur Seite ſtanden, findet das Verbot gleichfalls Anwen⸗ dung. LRS 909. Nicht berufsmäßige Krankenpfleger, bloße Kranken⸗ wärter, Hebammen u. ſ. w. werden von der Beſtimmung des LRS 909 nicht betroffen, auch nicht Anſtalten, die der Krankenpflege dienen, doch greift bei dieſen natürlich LRS 910 ein. d) Der Perſon, die ein Teſtament niedergeſchrieben hat, kann man durch dieſes Teſtament nichts zuwenden. LRS 9094, vgl. 972, 976. Zu beachten iſt auch LRS 975, wonach Vermächtnisnehmer und deren Verwandte und Verſchwägerte bis zum vierten Grade nicht Teſtaments⸗ zeugen ſein können. Vgl. auch noch LRS 997. III. Der Zeitpunkt, zu dem die Fähigkeit vorhanden ſein muß, iſt je nach den einzelnen Verfügungen verſchieden. 1. Bei Schenkungen müſſen Geber und Empfänger fähig ſein zur Zeit der Willenserklärung des Schenkers und von da an bis zur Annahme oder bis zur Bekanntmachung der Annahme an den Schenker, wo dieſe erforderlich iſt. LRS 906, 932. Vgl.§ 53 zu Anm. 3. 2. Bei Vermächtniſſen genügt die Fähigkeit des Gebers zur Zeit der Verfügung, die des Empfängers zur Zeit des Erbanfalls. LRS 906, 1043. Ob bei bedingten Vermächtniſſen der Empfänger auch noch bis zum Eintritt der Bedingung fähig bleiben müſſe, iſt be⸗ ſtritten. Vgl. LRS 1039, 1040. 13, I§ 116 N. 5— 13. Z6Cr IV 8 659 N. 13. III§ 573 N. 5— 13. RG v. 22. Febr. 1884 Puch. 15 S. 481, K. II S. 67. 16. Beh. I S. 480/481. Stabel, Inſt. S. 255. ZDr IV 8 649 N. 16 bis 27. ZCr IV 8§ 659 N. 16—27. Karlsruhe, Bad. Ann. 47 S. 314, K. I S. 188. RG v. 23. Jan. 1883 JW S. 100 N. 64. Karlsruhe v. 8. Okt. 1885 Bad. Ann. 54 S. 17. RG v. 10. Febr. 1885 E. 13 S. 306, Puch. 17 S. 240, K. II S. 67. Hachenburg zu LRS 909 Anm. 2. 17. Beh. I S. 481. ZDr IV 8 649 N. 27, 27,§ 670 N. 2. ZCr IV 8§ 659 II 4e,§ 680 N. 2. 16 17 18 19 20 276 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen. I§ 51 18—20. 9 8 3. In den Fällen beſchränkter Fähigkeit zum Verfügen und Er— werben iſt der Vermögensſtand zur Zeit des Erbanfalls maßgebend. LRS 904, 908, 909 Ziff. 1. IV. Der Mangel der Fähigkeit des Gebers oder des Empfängers bewirkt die Nichtigkeit der Verfügung, geeignetenfalls ihre Be⸗ ſchränkung auf den geſetzlich zugelaſſenen Betrag. LRS 911, 6n. Die Nichtigkeit kann nach der herrſchenden Meinung von allen Be⸗ teiligten geltend gemacht werden. Die Nichtigkeitsklage erliſcht durch die zehnjährige Verjährung nach LRS 1304 oder durch Beſtätigung nach LRS 1339 u. 1340, der auch für Vermächtniſſe gilt. Die Umgehung des Geſetzes durch Einkleidung der Freigebigkeit in einen belaſteten Vertrag oder durch Einſchiebung von Zwiſchen⸗ perſonen hindert die Nichtigkeit nicht. In den Fällen der relativen Unfähigkeit, LRS 907— 9094, 997, gelten— ohne Gegenbeweis— als ſolche untergeſchobene Perſonen die Eltern, die Nachtommen und der Ehegatte des unfähigen Empfängers. LRS 911. Vgl.§ 6 zu A. 3. V. Bedingungen und Auflagen ſind an ſich bei allen Frei⸗ gebigkeiten zugelaſſen. Bei Schenkungen ſind ſolche Bedingungen un⸗ zuläſſig, die der Schenkung die Unwiderruflichkeit nehmen würden. LRS 944— 946, 1174, vgl. dagegen 949, 950. Unmögliche Bedingungen und ſolche, welche verbietenden Geſetzen oder den guten Sitten zu⸗ widerlaufen, machen nicht die ganze Verfügung ungültig, wie dies bei Verträgen der Fall iſt, ſondern werden als nicht geſchrieben betrachtet. LRS 900. Vgl. 1172. Mit der anfänglichen Unmöglichkeit iſt natür⸗ lich das Ausfallen einer an ſich möglichen Bedingung nicht zu verwech⸗ ſeln. Die Bedingung, etwas nicht zu thun, wird, wenn für das Ver⸗ bot keine Zeitbeſtimmung feſtgeſetzt iſt, als Auflage betrachtet. LRS 9004. Wechſelſeitige Vermächtniſſe ſind unzuläſſig, LRS 968, dagegen ſind wechſelſeitige Schenkungen erlaubt, außer unter Ehegatten während der Ehe, LRS 960, 1091, 1097. Die eine Schenkung iſt dann durch die andere bedingt. Widerruf der einen Schenkung macht die andere nur dann hinfällig, wenn er wegen nachgeborener Kinder er⸗ fol lgt. RS 960. Vgl. auch LRS 299 u. 300. 18. Beh. T S. 481/482. Stabel, Inſt. S. 254. ZDr IV 8 650 N. 1—8 ZCr IV§ 660 N. 1—8. Stabel, Vortr. S. 184/185. 19. Beh. I S. 483/484. Stabel, Inſt. S. 255. ZDr IV 8 649 N. 28 bis 38. ZCr IV§ 659 N. 29— 38. Karlsruhe v. 14. Juli 1882 Bad. Ann. 48 S 1883 E. 8 S. 314, Puch. 14 S. 564, Bad. Ann. 49 S S 0 G Je S v. 16. März 1882 Bad. Ann. 48 S. 225 I S. 341. RG Ott. 894 u. v. 23. Okt. 1894 E. 34 S. 333 u. 336. Colmar v. 16. Okt. 1893 Puch. S. 690 u. Karls⸗ ruhe v. 8. Okt. 1885 Bad. Ann. 54 S. 17. 20 Beh. I S. 484— 485 vgl. S. 509, 510, 512. Stabel, Inſt. S. 256, § 51 21. 22.] Allgemeines über Freigebigkeiten. 277 Streitig iſt die Behandlung der ſogenannten Strafklauſel. Man verſteht darunter die Beſtimmung, daß auf die Anfechtung der Frei⸗ gebigkeit Rechtsnachteile, z. B. Beſchränkung des Anfechtenden auf den Vorbehalt, geſetzt ſind. Nach der herrſchenden Meinung iſt die Straf⸗ klauſel nicht an ſich, ſondern nur dann unzuläſſig, wenn ſie eine Ver⸗ fügung ſchützen ſoll, die einem im öffentlichen Intereſſe beſtehenden Verbot zuwiderläuft; man rechnet z. B. dahin die Strafklauſel, die eine Verletzung des Vorbehalts ſchützen ſoll. VI. Die Aftererbſetzung, fideikommiſſariſche Subſtitution, iſt in der Regel verboten. LRS 896, 6. Ausnahmsweiſe iſt ſie bei der Erbfolge in Stammgüter und bei der Lehenserbfolge, ſowie zu gunſten von Enkeln und Geſchwiſterkindern zugelaſſen. LRS 896, 897. Vgl. § 35 Ziff. I u.§ 57 Ziff. I. Zu beachten iſt, daß in Baden nur die in der Aftererbſetzung liegende Auflage unverbindlich iſt, während nach dem code civil die ganze Verfügung nichtig iſt. LRS 896. Eine Aftererbſetzung liegt nur dann vor, wenn dem Beſchwerten die Auflage gemacht wird, das durch die Verfügung Zugewendete ganz oder teilweiſe bis zu ſeinem Tode aufzubewahren und dann dem Aftererben auszuliefern. LRS 896. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt die Verfügung keine verbotene Subſtitution. Nicht it iſt daher die Nacherbſetzung, substitutio vulgaris, wo ein Anderer für den Fall bedacht wird, daß der erſte Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, z. B. daß er es ausſchlägt. LRS 898. Dieſem Falle wird die Einſetzung eines anderen Bedachten unter anderen Bedingungen, als unter der des Ueberlebens, und unter Zeit⸗ beſtimmungen gleichzuſtellen ſein. Zuläſſig iſt ferner die Verfügung, durch die dem Einen die Nutznießung, dem Anderen das Eigentum an einer Sache vermacht wird. LRS 899. Endlich wird es auch geſtattet ſein, zu beſtimmen, daß der Beſchwerte nach ſeinem Tode das, was ihm noch übrig geblieben iſt, dem Bedachten auszuliefern habe, legatum eius quod Cvrome I S. 322, 325/326, 342 ff. ZDr IV§ 691,§ 692 N.*, 1 f.,§ 703 N. 4 bis 6,§ 699 N. 1—7,§ 701. ZCr IV§ 701, 8§S 702 N. 1 ff.,§ 713 N. 4—5. § 7500 W 6 711. Karlsruhe v. 20. Dez. 1888 Puch. 21 S. 28. RG v. 22. Sept. 1891 E. 28 S. 376, Puch. 22 S. 592, Bad. Ann. 58 S. 19 ff., 36 ff. RG 19. März 1889 Puch. 21 S. 652. Crome in Puch. 21 S. 558 ff. 21. Beh. I S. 485/486. ZDr IV 8 692 N. 11, 12. ZCr IV 8 702 N. 11. RG v. 1. April 1887 E. 18 S. 324. Kaſſh Puch. 22 S. 197. 22. Beh. I S. 486/487. Stabel, Inſt. S. 257/259. ZDr IV§ 693 N.*, 1 ff., insbeſ. N. 3, 12— 16, 16— 18, 19— 25,§ 694 N. 1—3. ZCr 1V§8 703, 704,§ 705, insbeſ. N. 3, 12— 16, 16— 18, 19— 25. RG v. 1. Dez. 1882 Puch 14 S. 210, Bad. Ann. 49 S. 121, K. I S. 185. RG v. 1. April 1887 E. 18 S. 324. RG v. 18. Okt. 1887 E. 19 S. 390. bd 0 O 278 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen.[§ 52 1. 2. § 52. Der Vorbrhult und dir Minderung der ihn verletzenden Perfügungen. Das Noterbrecht bezweckt den Schutz beſtimmter geſetzlicher Erben gegen Vereitelung oder Schmälerung ihres Erbrechts durch freigebige Verfügungen des Erblaſſers. Im römiſchen Rechte hat der Not⸗ erbe Anſpruch darauf, daß ihm der Pflichtteil, d. i. ein beſtimmter Teil ſeines geſetzlichen Erbanteils, auf irgend eine Weiſe aus dem Nachlaſſe zufalle. Der code civil geht, dem Gewohnheitsrechte folgend, viel weiter in der Beſchränkung des Erblaſſers. Er ſtellt den Grundſatz auf, daß der Erblaſſer, der Noterben, d. i. Verwandte gerader Linie, hinterläßt, überhaupt nur über einen beſtimm⸗ ten Teil ſeines Vermögens, den Freiteil, freigebig verfügen darf und daß der andere Teil, der Vorbehalt oder Pflichtteil, durch Freigebigkeiten nicht geſchmälert werden kann. LRS 913, 915. Zugleich beſtimmt er, daß dieſe Pflichterben ſtets kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes treten, wenn auch der Erblaſſer das ganze Vermögen einem Dritten vermacht haben ſollte. LRS 1004. Eine Enterbung der Fflichterben kennt das Geſetzbuch nicht; 6 können nur durch Erbunwürdigkeit ihr Pflichtteilsrecht verlieren. Vgl.§ 41 zu A. 8. Die grundſätzliche Verſchiedenheit des franzöſiſchen girterbrechtz vom römiſchen iſt von großer praktiſcher Bedeutung. Vgl. zu A. 3, 7. II. Von dem Rechte auf den Vorbehalt gilt folgendes: 1. Vorbehaltserben, Pflichterben, Noterben ſind die ehe⸗ lichen Verwandten des Erblaſſers in gerader Linie, alſo ſeine Nachkommen und ſeine Ahnen. LRS 913— 915. Seitenverwandte ſind nicht Pflichterben, LRS 916; wegen des Vorbehalts des überlebenden Ehegatten(nach badiſchem Rechte) und des natürlichen anerkann⸗ ten Kindes vgl.§ 43 zu A. 3, 4, 6 u. 17. Die Legitimation hat auch hier ganz dieſelbe Wirkung wie die eheliche Abſtammung. LRS 333. Der Angewünſchte und ſeine Nachkommen ſind nach der herr⸗ ſchenden Meinung ebenfalls pflichtteilsberechtigt, jedoch nur am Nachlaſſe des Anwünſchers ſelbſt. Vgl.§ 42 zu A. 8,§ 21 zu A. 4. Die natürlichen Eltern haben nach der richtigen Anſicht keinen Vorbehalt am Nachlaſſe des anerkannten unehelichen Kindes. Vgl.§ 43 § 52. Beh. I§§ 137— 139. Stabel, Inſt.§§ 101— 104. IV 8§8 675, 680— 686. ZCr IV 88 685, 687, 688— 696. Mayer, Leitf.§§ 106, 107. 1. Beh. I S. 487/488. 3Dr IV§8 679, 677,§ 678 N. 4—6, 8§ 685 N. 1. ZCr§8 689, 687, 8 688 N. 4, 5, S 695 W R enaud, Kollegienheft§ 326. r RG v. 2. Nov. 1880 E. 2 S. 366, Puch. 12 S. 561, Bad. Ann. 47 S. 198, K. Stabel, Inſt. S. 259— 261. Be 489. ZDr[V 8 680 N. 3, 4. ZCr IV§ 690 N. 4. § 52.] Pflichtteilsrecht. 20 2. Der Pflichterbe hat nur als Erbe ein Recht auf den Vorbehalt. Er muß alſo überhaupt zur Erbſchaft berufen ſein: Daher hat z. B. der Großvater kein Vorbehaltsrecht, ſolange er durch Geſchwiſter des Erblaſſers von deſſen Erbſchaft ausgeſchloſſen wird. LRS 915 Abſ. 1. Der Erbe muß aber nach der herrſchenden Meinung auch wirk⸗ lich zur Erbſchaft gelangt ſein, um Anſpruch auf den Vorbehalt machen zu können: Der verzichtende oder erbunwürdige Erbe verliert daher ſeinen Anteil am Vorbehalt. Vgl.§ 49 zu A. 8. Hier erhebt ſich die ſchon in§ 43 zu A. 10 berührte Streit⸗ frage, welcher Zeitpunkt für die Berechtigung des Pflichterben ent⸗ ſcheidend ſei. Die eine Anſicht erklärt den Zeitpunkt des Todes für maßgebend: nach ihr kommt es alſo nur darauf an, welche Erben zur Zeit des Todes vorhanden waren, ohne Rückſicht auf ſpäteren Wegfall von Erben durch Verzicht oder Unwürdigkeit. Die andere, die herrſchende Anſicht ſieht dagegen darauf, welche Erben thatſächlich zur Erbſchaft gelangen: ſie betrachtet den verzichtenden oder unwürdigen Erben als nicht vorhanden. LRS 785. Hinterläßt der Erblaſſer z. B. einen Sohn und einen Enkel, Sohn dieſes Sohnes, ſo kann, wenn der Sohn verzichtet, nach der herrſchenden Anſicht der Enkel den Pflichtteil beanſpruchen und daher Minderung der ſeinem eigenen Vater gemachten Freigebigkeiten von dieſem verlangen. Sieht man dagegen nur auf den Zeitpunkt des Todes, ſo hat der Enkel kein Pflichtteilsrecht, da er zu jener Zeit durch ſeinen Vater von der Erbfolge ausgeſchloſſen war. Hinterläßt der Erblaſſer einen Großvater und einen Bruder, ſo iſt der Großvater überhaupt nicht pflichtteils⸗ berechtigt, wenn man den Zeitpunkt des Todes entſcheiden läßt. Nach der herrſchenden Meinung dagegen hat der Wegfall des Bruders durch Verzicht oder Erbunwürdigkeit zur Folge, daß jetzt das Vorbehaltsrecht des Ahnen wirkſam wird.(Doch machen manche hiervon dann eine Aus⸗ nahme, wenn einem Erbnehmer der ganze Nachlaß zugewendet worden iſt, LRS 1006, da dann der Verzicht des Bruders bedeutungslos ſei.) Wegen der Bedeutung dieſer Streitfrage bei Berechnung des Vor⸗ behalts vgl. zu A. 7. 3. Der Pflichterbe darf ſeinen Vorbehalt in Nachlaßgütern ver⸗ langen, braucht ſich alſo eine Abfindung in Geld nicht gefallen zu laſſen. Dagegen hat er auf Zuweiſung beſtimmter Arten von Nachlaßgütern keinen Anſpruch. Der Erblaſſer kann mithin z. B. den Vorbehaltserben 3. Beh. I S. 489/490, 491. ZDr IV§ 678 N. 1,§ 680 N. 5,§ 681 N. 5, 683 N. 2 u.§ 634 N. 2. ZCr IV§ 688 N. 1,§ 690 N. 5, 6,§ 691 N. 5, 693 N. 2,§ 644 N. 2. Karlsruhe v. 4. Okt. 1882 Puch. 15 S. 212, K. II 59 u. 20. Dez. 1882 Puch. 15 S. 403 ff. AM Stabel, Inſt. S. 261, 267 ff. 6) c0 c¶ Si 280 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen. l§ 52—. durch Zuweiſung der Fahrniſſe und Forderungen abfinden, wenn dieſe den Vorbehalt decken, und kann über die Liegenſchaften freigebig ver⸗ fügen. Vgl.§ 51 zu A. 2. 4. Der Vorbehalt muß von jeder Belaſtung frei ſein. Als unzuläſſige Belaſtung wird z. B. die Beſtimmung betrachtet, daß der Vorbehalt der Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns der Fflicht⸗ erbin entzogen ſein ſoll, mit dem dieſe in geſetzlicher Gütergemeinſchaft lebt. Ferner wird eine unzuläſſige Belaſtung des Vorbehalts darin ge⸗ funden, daß beim Vermächtniſſe einer den Betrag des Freiteils an ſich nicht überſchreitenden Nutznießung dem Nutznießer die Sicherheits⸗ leiſtung erlaſſen wird, zu der er geſetzlich verpflichtet geweſen wäre. III. Den Betrag des Vorbehalts beſtimmt das Geſetz mittelbar durch Feſtſetzung des Freiteils in den LRS 913—915. 1. Beim Vorhandenſein von Nachkommen berechnen ſich Freiteil und Vorbehalt nach LRS 913, wie folgt: Kinderzahl Freiteil Vorbehalt eins die Hälfte die Hälfte zwei ein Drittel zwei Drittel drei oder mehr ein Viertel drei Viertel Sind Abkömmlinge von Kindern vorhanden, ſo werden dieſe jeweils für das eine Kind gerechnet, durch das ſie vom Erblaſſer ab— ſtammen, ſie mögen durch Erbvertretung oder kraft eigenen Rechts zur Erbſchaft gelangen. LRS 914. Streitig iſt hier wieder die Wirkung des Wegfalls von Vor⸗ behaltserben durch Verzicht oder Erbunwürdigkeit. Es ſtehen ſich hier folgende drei Meinungen gegenüber: a) Wendet man mit Stabel die römiſche Regel an, daß der Verzichtende numerum facit ad augendam legitimam et partem ad minuendam, ſo wird der Verzichtende bei Berechnung des Geſamt⸗ vorbehalts mitgezählt, ſein Anteil am Vorbehalt wird aber durch den Verzicht zu gunſten des Freiteils verfügbar. Hatte der Erblaſſer z. B. 5. Beh. I S. 488. ZDr§ 678 N. 3. ZCr IV 8 688 N. 3. RG v. 2. Nov. 1880 E. 2 S. 366, Puch. 12 S. 561, Bad. Ann. 47 S. 198, K. T S. 192. RG v. 5. Jan. 1883 E. 8 S. 322, Puch. 15 S. 439, K. I S. 94. Bayer. Ob. LG v. 3. März 1880 Puch. 12 S. 651 u. v. 19. Nov. 1894 Puch. 26 S. 515. 6. Beh. I S. 490/491. ZDr IV 8 681 N. 1—4,§ 680 N. 2, 2. ZCr IV§ 691 N. 1— 4,§ 690 N. 3. § 52 7—9. Pflichtteilsrecht. 281 einem ſeiner drei Kinder ſein ganzes Vermögen vermacht, und dieſes Kind verzichtet, ſo erhält es nach dieſer Anſicht den Freiteil mit einem Viertel und ein weiteres Viertel als ſeinen Anteil am Vorbehalt; die beiden anderen Kinder behalten ihre Anteile am Vorbehalt mit je einem Viertel. b) Führt man dagegen mit Laurent, Dreyer u. A. den Grund⸗ ſatz folgerichtig durch, daß der Verzichtende als nicht vorhan⸗ den zu betrachten ſei, dann beträgt in dem eben geſetzten Falle der Freiteil ein Drittel, dieſen erhält das verzichtende Kind, die übrigen zwei Drittel fallen an die beiden anderen Kinder. c) Die herrſchende Meinung rechnet den Verzichtenden bei Be⸗ rechnung des Vorbehalts mit, ſieht alſo hier auf den Zeitpunkt des Todes, weiſt ihm aber andererſeits nur den Freiteil zu, da er nicht Erbe ſei und daher keinen Anſpruch an den Vorbehalt habe, ſo daß der freiwerdende Anteil am Vorbehalt den anderen Vorbehaltserben zuwächſt. Nach dieſer Anſicht erhält in unſerm Falle der Verzichtende nur ein Viertel, während die beiden anderen Kinder den ganzen Vor⸗ behalt mit drei Vierteln bekommen. Vgl. zu A. 3 u.§ 49 zu A. 8. 2. Hinterläßt der Erblaſſer Ahnen, ſo beträgt der Freiteil die Hälfte des Vermögens, wenn ſolche in beiden Linien, dagegen drei Viertel, wenn ſolche nur in einer Linie vorhanden ſind. Der Vor⸗ behalt beträgt demnach für die Ahnen jeder Linie ein Viertel. Bei Wegfall von Ahnen innerhalb derſelben Linie wiederholt ſich die bei A. 7 erörterte Streitfrage. Wenn die eine Linie ganz wegfällt, wird eine An⸗ wachſung zu gunſten der anderen Linie jedenfalls nicht anzunehmen ſein. Wegen der beſonderen Beſtimmungen der LRS 1094 u. 1098 vgl. § 58 VI. IV. Die Berechnung des Vorbehalts und des Freiteils geſchieht folgendermaßen: Zunächſt wird der Wert der Aktiven des Nachlaſſes feſtgeſtellt, dazu wird der Wert der verſchenkten Güter gezählt, und von dieſem Geſamtbetrage werden die Schulden(nicht auch die Laſten) des Nachlaſſes abgezogen. Von dem ſo ermittelten Reinvermögen wird der Vorbehalt und der Freiteil nach LRS 913, 915 berechnet. Dieſe Art der Berechnung entſpricht der badiſchen Faſſung des LRS 922, durch die eine Streitfrage des franzöſiſchen Rechts erledigt wird. 7. Beh. I S. 491. Stabel, Inſt. N. 261, 267 ff. ZDr IV§ 681 N. 5 vgl.§ 678 N. 1,§ 680 N. 5,§ 683 N. 2, 8 634 vgl. S 688 N. 1, 8§ 690 N. 5,§ 693 N. 2,§ 644 N. 2. Karlsruhe v. 20. Dez. 1882 Puch. 15 S. 403 ff. Vgl. Puch. 23 S. 197. 8. Beh. I S. 491. Stabel, Inſt S. 262/263. ZDr IV 8§ 681 N. 6, 7. 9. Beh. 1 S. 492. Stabel, Inſt. S. 265. ZDr IV§ 685 N. 3. ZCr IV§ 695 N. 3. Stabel, Vortr. S. 96. — 1( 282 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen.[§ 52. 1. Zu den vorhandenen Aktiven des Nachlaſſes gehören auch die Gegenſtände, über die der Erblaſſer auf den Todesfall durch Ver⸗ mächtnis oder Schenkung im Heiratsvertrage freigebig verfügt hat. Nicht dazu gehören die Güter, an denen ein Rückfallsrecht geltend gemacht wird. Vgl.§ 44 zu A. 7. Maßgebend iſt der Wert der Nachlaßgüter zur Zeit des Todes. LRS 922. Unbeibringliche For⸗ derungen bleiben außer Betracht, ſofern nicht ein Miterbe ſelbſt der Schuldner iſt. 2. Mit den wirklich vorhandenen Nachlaßſtücken ſind die ver⸗ ſchenkten Güter zunächſt in Gedanken zu einer Maſſe zu vereinigen. LRS 922. Dieſe Vorſchrift bezieht ſich auf Schenkungen aller Art, auch auf verſchleierte Schenkungen und Handgeſchenke, auf elterliche Tei⸗ lungen und Vermögensübergaben. Väl. auch LRS 1970, 1973. Daß die Schenkung als Voraus gemacht wurde, iſt hier ohne Bedeutung. Vgl. LRS 844, 845. Dagegen bleiben auch hier außer Betracht die Leiſtungen, die keine Schenkung, ſondern Erfüllung einer geſetzlichen Pflicht, wie der Unterhaltspflicht, ſind. Vgl.§ 49 zu A. 7 u. A. 9. Außer Betracht bleibt ferner der Vermögensvorteil, den der Ehegatte des Erblaſſers unmittelbar durch die Verheiratung erlangt, einerlei, ob das geſetzliche oder ein vertragsmäßiges Güterrecht gewählt wurde: Aus⸗ nahme im Falle des LRS 1098, vgl.§ 58 zu Anm. 24. Der Wert der Güter ſoll nach dem Zeitpunkte des Erbanfalls berechnet werden, und dabei ſoll ihr Zuſtand zur Zeit der Schenkung maßgebend ſein. LRS 922. Bei Liegenſchaften wird dieſe Beſtimmung unter ent⸗ ſprechender Anwendung der Regeln von der Einwerfung folgendermaßen ausgelegt. Es wird ſo verfahren, als ſei die Liegenſchaft Eigentum des Erblaſſers geblieben. Den zufälligen Untergang und die zufällige Verſchlechterung trägt daher die Maſſe, andererſeits kommt ihr die zu⸗ fällige Wertserhöhung zu gute. Was durch die That des Beſchenkten oder des dritten Beſitzers an der Liegenſchaft verbeſſert oder ver⸗ ſchlechtert wurde, bleibt außer Betracht. War z. B. die verſchenkte Liegenſchaft zur Zeit der Schenkung ein Acker, während ſie zur Zeit des Todes ſtädtiſcher Baugrund iſt, auf dem der Beſchenkte ein Haus erbaut hat, ſo iſt der Wert des Bauplatzes, nicht aber auch der des Hauſes, in Anſchlag zu bringen. LRS 855, 861— 864. Vgl.§ 49 zu A. 13. — Bei Fahrniſſen iſt beſtritten, ob dieſelben Regeln zur Anwendung kommen, oder ob nicht vielmehr, entſprechend dem LRS 868, ſchlecht⸗ hin die Zeit der Schenkung maßgebend ſei. Die herrſchende Meinung wendet LRS 868 nur dann auf Fahrniſſe an, wenn dieſe zum Ver⸗ brauch oder zur Veräußerung beſtimmt waren und ſich deshalb auch 10. Beh. 1 S. 492, 492/493. ZDr IV§ 685 N. 2, 22, 15. ZCr IV§ 695 N. 2, 15. Karlsruhe v. 20. Dez. 1882 Puch. 15 S. 403 ff. § 52 1—.] Pflichtteilsrecht. 283 beim Erblaſſer nicht mehr im Stück vorgefunden hätten. Vgl.§ 49 zu A. 12. 3. Eine beſondere Beſtimmung enthält LRS 918. Hat der Erblaſſer einem Erben in gerader Linie Vermögensſtücke gegen Leiſtung einer Leibrente, eines Leibgedings oder unter Vor⸗ behalt der Nutznießung übergeben, ſo ſtellt das Geſetz mit Ausſchluß des Gegenbeweiſes die doppelte Vermutung auf, daß dieſe Uebergabe eine Schenkung ſei und daß dieſe Schenkung als Voraus betrachtet werden müſſe. Die übrigen Verwandten gerader Linie, nicht aber auch etwaige Erben aus der Seitenlinie, können daher Einwerfung des Wertes fordern, ſoweit dieſe Zuwendung den Freiteil überſteigt, wobei die Gegenleiſtung der Leibrente u. ſ. w. nicht in Abzug gebracht wird. Auch für die Miterben gerader Linie geht dieſes Recht auf Einwerfung verloren, wenn ſie in den Uebergabsvertrag eingewilligt haben. LRS 918. Das Geſetz läßt alſo hier ausnahmsweiſe einen Erbverzicht vor dem Erbanfall zu. LRS 791, 1130. Die Beſtimmung des LRS 9138 iſt als eine Ausnahme in jeder Richtung ſtreng auszulegen. V. Der Vorbehalt iſt verletzt, ſoweit Freigebigkeiten des Erb⸗ laſſers den Freiteil überſteigen. Dabei iſt zu beachten, daß der Vor⸗ behalt der Ahnen, die mit Seitenverwandten berufen ſind, erſt dann als verletzt gilt, wenn der ganze Erbteil der Seitenverwandten erſchöpft iſt, die ja keinen Vorbehalt haben. LRS 915 a. E. Die Miterben unter ſich haben ſchon in der Einwerfung ein Mittel, dieſe Verletzung auszugleichen, LRS 844, 919, vgl.§ 49 zu A. 1. Den dritten Vermächtnisnehmern und den verzichtenden Vor⸗ behaltserben gegenüber haben die Vorbehaltserben das Recht auf Min⸗ derung der den Freiteil überſteigenden Freigebigkeiten. Dieſes Recht wird erſt mit dem Erbanfall wirkſam. LRS 920. Es ſteht nur den Vorbehaltserben und ihren Gläubigern zu, nicht aber auch den Nach⸗ laßgläubigern und den Vermächtnisnehmern als ſolchen. LRS 921, 1166. Doch können die Vermächtnisnehmer verlangen daß bei Berech⸗ nung des Freiteils auch die anderen Freigebigkeiten, insbeſondere auch die den Pflichterben gemachten Freigebigkeiten, berückſichtigt werden: fik⸗ tives Rückbringen. Vgl.§ 49 zu A. 3 u. 4. 11. Beh. I S. 493/494. Stabel, Inſt. S. 265, 266. ZDr IV 8 685 N. 3* bis 6*, 152, 16, 16, 17. ZCr IV 8§ 695 N. 3*—6, 15, 16, 17. 12. Beh. I S. 494. Stabel, Inſt. S. 264/265. ZDr IV 8 685 N. 7— 15. 8Cr IV 8 695 N. 7—14. RG v. 7. Juli 1882 Bad. Ann. 48 S. 312. RG v. I8. März 1887 E. 18 S. 322. RG v. 17. Nov. 1887 Puch. 19 S. 271 u. RG v. 18. Sept. 1891 Bad. Ann. 58 S. 120. Vgl. RG v. 26. Juni 1888 Bad. Ann. 54 S. 310 u. v. 19. Okt. 1888 E. 21 S. 325. Colmar 17. Febr. 1882 Elſ. Zſchr. 7 S. 237, K. I S. 194. Abh. in Puch. 3 S. 208 ff. 3. Beh. 1 S. 495/496. Stabel Inſt. S. 263, 264. ZDr IV 8 684, 8 683 11 — Oi 284 Erbrecht: Schenkungen und Teſtamente im allgemeinen.[§ 52 u. n. Bei der Minderung iſt zwiſchen Vermächtniſſen und Schen⸗ kungen zu unterſcheiden. 1. Die Vermächtniſſe werden nicht ausgefolgt, ſoweit ſie den Freiteil überſteigen. LRS 923, 925. Ein Vermächtnis des ganzen Vermögens wird alſo auf den Freiteil beſchränkt. Die Minderung der Vermächtniſſe geſchieht verhältnismäßig, ohne Unterſcheidung zwiſchen Erb⸗, Erbteil⸗ und Stückvermächtniſſen. LRS 926, 1009. Hat z. B. der Erblaſſer, der ein Kind hinterläßt, einem Dritten ſein ganzes Ver⸗ mögen und zwei anderen Perſonen 1000 und 500 Mk. vermacht, ſo werden dieſe ſämtlichen Vermächtniſſe um die Hälfte vermindert, d. h. der Erbnehmer erhält nur den Freiteil mit der Hälfte des Vermögens, er zahlt aber den Stückvermächtnisnehmern auch nur 500 und 250 Mk. aus. Vgl.§ 55 zu Anm. 9. Hat der Erblaſſer ausdrücklich be⸗ ſtimmt, daß ein Vermächtnis vor anderen zur Auszahlung gelangen ſolle, ſo wird dieſes erſt gemindert, wenn der Einzug der übrigen nicht hinreicht, um den Pflichtteil zu ergänzen. In der Bezeichnung einer Zuwendung als Voraus wird eine ſolche Beſtimmung zu finden ſein. LRS 927. Das Vertragsvermächtnis, die Schenkung künftigen Ver⸗ mögens im Heiratsvertrage, wird im Verhältniſſe zu anderen Schenk— ungen und Vermächtniſſen als unwiderrufliche Schenkung betrachtet. LRS 1083. 2. Erſt wenn die Einbehaltung aller Vermächtniſſe nicht hinreicht, um den Vorbehalt zu decken, werden auch die Schenkungen gemindert. Hier geſchieht die Minderung nicht verhältnismäßig, ſondern nach dem Alter der Schenkungen: die jüngere Schenkung wird jeweils vor der älteren eingezogen. LRS 923, 925. Beſtritten iſt, wie die Zahlungs⸗ unfähigkeit eines der Beſchenkten wirke. Es wird der Billigkeit am meiſten entſprechen, wenn man weder die Pflichterben noch die Be⸗ ſchenkten allein den Verluſt tragen läßt, ſondern wenn man die betref⸗ fende Schenkung überhaupt nicht bei der Berechnung des Vorbehalts in 5 Anſchlag bringt. VI. Die Minderung vollzieht ſich folgendermaßen: 1. Der Vermächtnisnehmer erhält einen entſprechend geringeren Anteil am Vermögen oder an dem vermachten Erbſtück. Bei Schen⸗ kungen fallen die Liegenſchaften im Stück und frei von allen Be⸗ laſtungen in die Maſſe zurück. LRS 929. Bei Fahrniſſen iſt be⸗ ſtritten, ob ſie nicht nur dem Werte nach zurückzuerſtatten ſeien. Vgl. N. 4 bis 5. ZCr IV§ 694,§ 693 N. 4, 5. Farlsruhe v. 20. Dez. 1882 Puch. 15 S. 403. Vgl. auch RG v. 15. Mai 1885 Puch. 16 S. 382, Bad. Ann. 52 S. 33. 14. Beh. I S. 497. Stabel, Inſt. S. 266. ZDr IV§ 685 N. 21—22, 23— 28. ZCr IV§ 695 N. 21, 22, 23—28. 15. Beh. I S. 497/498. Stabel, Inſt. S. 266. ZDr IV§ 685 N. 29, 30, 36. ZCr IV§ 695 N. 29, 30, 36—38. § 52 16—09.] Pflichtteilsrecht. 285 LRS 868. Iſt der Beſchenkte zugleich Vorbehaltserbe, ſo kann er ſeinen Anteil am Vorbehalt in den geſchenkten Liegenſchaften behalten, wenn noch andere gleicher Art für die Miterben im Nachlaſſe vorhanden ſind. LRS 924. Geeignetenfalls findet LRS 866 Anwendung. Die Aufwendungen auf die Liegenſchaft werden dem Beſitzer wie bei der Einwerfung erſetzt. LRS 861— 863, 867. Vgl.§ 49 zu A. 13. Die Früchte hat der Beſchenkte vom Todestage an zu erſtatten, wenn die Minderungsklage noch binnen Jahresfriſt nach dem Tode erhoben wurde, anderenfalls erſt von der Klageerhebung an. LRS 928. 2. Hatte der Beſchenkte die Liegenſchaften veräußert, ſo kann ſie der Pflichterbe auch vom dritten Beſitzer vindizieren. Doch muß er zuerſt verſuchen, vom Beſchenkten Erſatz des Wertes zu erlangen. LRS 930. Der dritte Beſitzer wird ſich daher durch Zahlung dieſes Wertes ebenfalls befreien können. Wenn mehrere Liegenſchaften zu verſchiedenen Zeiten veräußert werden, ſo hat ſich der Pflichterbe zuerſt an den jünge⸗ ren Erwerber zu halten. LRS 930. Die Beſtimmung des LRS 930 wird auf Liegenſchaften zu beſchränken ſein. 3. Beſonderes gilt beim Vermächtnis einer Nutznießung oder einer Leibrente. Hier will das Geſetz die umſtändliche und ungenaue Schätzung des Wertes dieſer Rechte vermeiden. Es läßt daher dem Pflichterben die Wahl, das Vermächtnis ganz zu erfüllen oder aber dem Bedachten den ganzen Freiteil zu Eigentum abzutreten. LRS 917. Erhält der Vermächtnisnehmer auf dieſe Weiſe den Frei⸗ teil als Eigentum, ſo wird er wie ein Erbteilnehmer zu behandeln ſein. Wegen LRS 1094 u. 1098 vgl.§ 58 VI. VII. Das Recht auf Minderung geht durch Verzicht nach dem Erbanfall verloren. Auch hier wird LRS 1340 anzuwenden ſein.— Es verjährt in 30 Jahren vom Todestage, LRS 2262, außerdem kann nach der herrſchenden Meinung der dritte Beſitzer die Erſitzung nach LRS 2265 geltend machen, doch werden auch hier die 10 oder 20 Jahre vom Todestage an gerechnet. LRS 2257. 16. Beh. I S. 498/499. Stabel, Inſt. S. 266. ZDr IV§ 685 N. 30* bis 34. ZCr IV 8§ 695 N. 31— 34, 39. 17. Beh. I S. 500/501. Stabel, Inſt. S. 267. ZDr IV§ 685 N. 34, 35. ZCr IV 8 695 N. 34*, 35. 18. Beh. I S. 499—500. Stabel, Inſt. S. 266. ZDr IV§ 685 N. 17* bis 20«, insbeſ. N. 19. ZCr IV§ 695 N. 18—20, insbeſ. N. 19. 19. Beh. I S. 501. ZDr IV§ 686 N. 1—4, insbeſ. N. 2. ZCr IV 8 605 16 17 18 19 286 Erbrecht: Schenkung.[§ c0 S1 0⁵ — II. Die Schenkungen unter Lebenden. § 53. Dir Ichenkung, insbrſonderr Torm, Wirkung und Widerruf. I. Die Schenkung iſt ein zweiſeitiges Rechtsgeſchäft. Vgl. § 51 zu A. 5: Zur Veräußerungserklärung des Gebers muß die An⸗ nahme des Empfängers hinzukommen. LRS 932. Ausnahmen in LRS 1048, 1087, 1093 vgl. 1121. Die Annahme iſt nur mög⸗ lich, ſo lange der Schenker noch lebt und fähig iſt, Schenkungen zu machen; ſie kann nur durch den Beſchenkten ſelbſt oder ſeinen Vertreter, aber nicht mehr durch ſeine Erben erfolgen. Vgl.§ 51 Ziff. U Geſetzliche Vertreter können in der Regel nicht für ihre Ver⸗ tretenen Schenkungen machen, vgl.§ 25 zu A. 8. Anders bei der Annahme: 1. Juriſtiſche Perſonen werden bei der Annahme von Schen⸗ kungen durch ihre regelmäßigen Organe, Vorſtände u. ſ. w. vertreten. LRS 937. Wegen der Staatsgenehmigung vgl.§ 51 zu A. 13. 2. Taubſtumme, die nicht ſchreiben können, müſſen durch einen beſonderen Rechtsbeiſtand vertreten werden, den die Ober⸗ vormundſchaft ernennt. LRS 936. RPG§ 51. 3. Für bevormundete Minderjährige und für Entmündigte nimmt der Vormund an; er bedarf dazu der obervormundſchaftlichen Ermächtigung. LRS 935 Abſ. 1, 463. Der Gewaltsentlaſſene bedarf nur der Mitwirkung ſeines Pflegers. LRS 935 Abſ. 1, da⸗ gegen iſt die Mitwirkung des Beiſtandes eines verbeiſtändeten Geiſtes⸗ ſchwachen oder Verſchwenders nicht erforderlich. LRS 499, 513. Vgl. § 27 zu A. 6 u. 7. Für alle Minderjährigen können deren Eltern und Großeltern kraft eigenen Rechts, ohne Ermächtigung der Obervormundſchaft und ohne Rückſicht darauf, ob ſie die elterliche Ge⸗ walt oder die Vormundſchaft ausüben, Schenkungen annehmen. LRS 935 Abſ. 2 4. Die Ehefrau bedarf zur Annahme von Schenkungen der ehe⸗ männlichen oder der gerichtlichen Ermächtigung, ſoweit nicht die Schenkung vom Ehemanne ſelbſt herrührt. LRS 934, 217, 219, vgl. §S zu W 5 Auch bei Minderjährigen, Entmündigten und Ehefrauen hat die Unterlaſſung der Annahme oder der Ermächtigung dazu die § 53. Beh. I 88 141— 143. Stabel, Inſt. S8 105— 107. Mayer, Leitf. §§ 109— 111. ZDr IV§§ 655— 660, 698— 700, 704— 709. ZCr IV 8§8 662— 665, 666, 667, 708— 710,§ 714— 719. 1. Beh. I S. 502. Stabel, Inſt. S. 273/274. ZDr IV§ 655, 8§ 658 bis 4,§ 657 N. 1—5. ZCr IV§ 662,§ 665 N. 1—5,§ 664 N. 1 1 § 53 2. 3. Die Schenkung im beſonderen. 287 abſolute Nichtigkeit der Schenkung zur Folge. Dieſen Per⸗ ſonen bleibt nur der Rückgriff gegen die Vormünder oder Ehegatten. LRS 942. II. Die Schenkung muß in der Regel in einer notariellen Ur⸗ kunde geſchehen, deren Urſchrift bei dem Amtsgericht aufbewahrt wird. LRS 931, 932. RPG§ 29. Die Annahme kann auch in einer ſpäteren notariellen Urkunde erklärt werden, doch muß ſie in dieſem Falle dem Schenker noch beſonders bekannt gemacht werden. LRS 932. Nach der herrſchenden Meinung bedarf dieſe Bekanntmachung nicht der notariellen Form. Die Schenkung verfällt, wenn der Schenker vor dieſer Bekanntmachung ſtirbt, unfähig wird oder die Schenkung widerruft. Dagegen kann die Bekanntmachung auch noch nach dem Tode des Empfängers erfolgen, wenn nur die Annahme noch von ihm ſelbſt erklärt worden war. Der Schenker wie der Beſchenkte können ſich durch einen Bevollmächtigten mit beſonderer Vollmacht vertreten laſſen, doch muß die Vollmacht zur Annahme ebenfalls in notarieller Urkunde erteilt ſein. LRS 933, vgl. 1987, 1988. Eine Schenkung von Fahr⸗ niſſen muß ein genaues Verzeichnis der einzelnen Stücke mit Wert⸗ angabe entweder ſelbſt oder in einer Beilage enthalten, die von beiden Teilen unterzeichnet iſt. LRS 948. Von dieſen Formvorſchriften ſind folgende Arten von Schen⸗ kungen ausgenommen, ohne aber dadurch im übrigen ihre Eigen⸗ ſchaft als Schenkungen zu verlieren z. B. was die Einwerfung und die Minderung anlangt. 1. Das Handgeſchenk, d. i. die ſofort und unwiderruflich vollzogene Beſitzübergabe von körperlichen Fahrniſſen in Schenkungsabſicht. LRS 2279. Daß dieſe Fahrniſſe von unbedeuten⸗ dem Werte ſeien, iſt nicht erforderlich. Die Beſitzübertragung kann auch durch brevf manu traditio oder durch ausdrückliches constitutum posses- sorium erfolgen, vgl.§ 36 zu A. 4, auch durch Vermittelung eines Dritten, z. B. der Poſt. Immer aber iſt die unwiderrufliche Hingabe und die Annahme des Geſchenks noch bei Lebzeiten des Schenkers erforder⸗ lich. Den Fahrniſſen werden Papiere, die auf den Inhaber oder an Ordre lauten, wie z. B. Wechſel, gleichgeſtellt, nicht aber andere Forderungen. Nimmt man an, daß eine Perſon einerſeits für ſich ſelbſt, andererſeits für eine andere, z. B. ihren Mündel, mit ſich Rechtsge⸗ 2. Beh. 1 S. 502— 504. ZDr IV§ 656 N. 1—12. ZCr IV§ 663 N. 1 bis 12. Vgl. KaſſS in Puch. 18 S. 195; 21, S. 392; 25, S. 404. 3. Beh. I S. 504, 503. Stabel, Inſt. S. 274. ZDr IV 8 659 N. 1—5*, § 657 N. 1—5,§ 656 N. 13— 16,§ 660 N. 1—8. ZCr IV 8§ 666 N. 1—7,§ 664 N. 1—5, 8 663 N. 13— 16, S 667 N. 1—7. Vgl. Cöln v. 7. April 1883 Rh. Arch. 73 I S. 130. Colmar 16. März 1888 Puch. 20 S. 118. O S 288 Erbrecht: Schenkung.[§ 53—. ſchäfte abſchließen kann, ſo wird auf dieſe Weiſe auch ein Hand⸗ geſchenk gemacht werden können: z. B. der Vater ſchenkt ſeinem minder⸗ jährigen Kinde 100 Mk. zum Geburtstage und legt dieſen Betrag auf den Namen des Kindes bei der Sparkaſſe an. Die Beweislaſt unterliegt den allgemeinen Grundſätzen, trifft alſo regelmäßig den zurückfordernden Kläger, LRS 2230 vgl. 2231; doch wird die freie Beweiswürdigung hier beſonders zur Geltung kommen, ogl. CPO§ 259 u. 263. Die nachträgliche Erfüllung eines form⸗ loſen und deshalb nichtigen Schenkungsverſprechens iſt kein Handgeſchenk, doch wird es Frage des einzelnen Falles ſein, ob bei der Hingabe von Fahrniſſen nicht ein neues und dann gültiges Geſchenk gemacht werden wollte. 2. Verzicht auf ein Recht, z. B. auf eine Dienſtbarkeit, auf ein Stückvermächtnis. Der wahre Erbſchaftsverzicht bedarf ebenfalls nicht der Schenkungsform, wohl aber der bloß ſcheinbare Verzicht, der in Wahrheit Annahme der Erbſchaft und freigebige Verfügung darüber iſt. LRS 780. Näheres in§ 46 zu A. 2 u.§ 45 zu A. 7. Form⸗ los iſt insbeſondere auch der Erlaß einer Schuld. LRS 1282, W 3. Der Vertrag zu gunſten eines Dritten bedarf nicht der Schenkungsform, ſoweit es ſich um die Zuwendung an dieſen Dritten handelt. LRS 1121. Iſt der Vertrag ſelbſt eine Schenkung und die Zuwendung an den Dritten die Auflage, ſo muß der Vertrag zwiſchen den Vertragsſchließenden der Schenkungsform entſprechen. Das Nähere gehört ins Obligationenrecht. 4. Beh. I S. 504/505. ZDr IV§ 659 N. 10— 14,§ 660 N. 9. ZCr IV § 666 N. 8— 14,§ 667 N. 4. Scherer, Puch 25 S. 702 ff. RG v. 2. Dez. 1879 E. 1 S. 220, K. I S. 631. Karlsruhe v. 5. März 1880 Bad. Ann. 47 S. 196. RG v. 29. April 1884 Puch. 16 S. 236. RG v. 14. Juni 1887 E. 18 S. 353, Puch. 18 S. 420, K. II S. 592. RG IV CivSen. v. 19. März 1883 E. 9 S. 245(Preuß. Recht). Karlsruhe v. 2. Mai 1883 Bad. Ann. 49 S. 356, K. I S. 630. Karlsruhe v. 1. April 1888 Bad. Ann. 55 S. s1 ff. mit Note, Puch. 20 S. 612. RG v. 17. April 1894 Bad. Ann. 60 S. 374. Vgl. die Noten von Hachenburg bei LRS 931 N. 2 u. RG III CivSen. v. 1. Juni 1886 E. 16 S. 113(Gem. R.). Vgl. auch Darmſtadt v. 30. Sept. 1882 Puch. 15 S. 320 u. Hachenburg, Note 3 zu LRS 931. Beachte auch RG v. 13. Mai 1884 Puch. 15 5. Beh. I S. 505. ZDr IV§ 659 N. 6—8. ZCr IV 8§ 666 N. 15,§ 654 V Ed S. 448, K. II S. 587. RG v. 8. Juni 1888 Puch. 20 S. 505. Karlsruhe v. 11. Nov. 1882 Bad. Ann. 49 S. 129. Zweibrücken v. 27. Dez. 1893 Puch. 25 521. Vgl. auch RG v. 16. April 1884 E. 11 S. 349 u. die Note von Hachen⸗ S. burg zu LRS 617. Vgl. oben§ 37 Anm. 16. 6. Beh. I S. 505. ZDr IV§ 659 N. 9. ZCr IV§ 666 N. 15, 8 654 N. 6. Karlsruhe v. 24. Nov. 1879 Bad. Ann. 46 S. 8, K. I S. 238. RG v. 26 Juni 1883 E. 10 S 9, K. S § 53—9.] Die Schenkung im beſonderen. 289 4. Die unentgeltliche Beſtellung einer Leibrente zu gunſten eines Dritten bedarf ebenfalls nicht der Schenkungsform, LRS 1973. 5. Die verſchleierte Schenkung unterliegt den Regeln des Ver⸗ trags, in den ſie eingekleidet iſt. Sie iſt aber nur dann gültig, wenn dieſer Vertrag neben der freigebigen Zuwendung wirklich gewollt war. LRS 843, 853, 854. Vgl.§ 6 zu A. 3. III. Der Mangel der Schenkungsform bewirkt die abſolute Nichtigkeit der Schenkung. LRS 931, 932. LRS 6k. Im Falle des LRS 948 iſt die Schenkung inſoweit nichtig, als die Fahrniſſe nicht verzeichnet ſind. LRS 6n. Der Schenker ſelbſt kann die Nichtigkeit nicht durch Beſtätigung, Genehmigung oder Erfüllung heilen. LRS 1339. Dagegen können es ſeine Rechtsnachfolger nach ſeinem Tode. LRS 1340. IV. Die Schenkung hat folgende Wirkungen: 1. Der Eigentumsübergang bei Fahrniſſen ſteht unter den allgemeinen Grundſätzen. LRS 938, 1138, 1141, 2279, 2280. Vgl. § 32 I— III. Für die Schenkung von Liegenſchaften iſt ſchon nach dem code civil der Eintrag der Schenkungsurkunde zum Pfandbuche er⸗ forderlich, um den Eigentumsübergang Dritten gegenüber wirkſam zu machen. LRS 939. In Baden iſt auch hier der Erwerbstitel zum Grundbuche einzutragen. LRS 939* vgl.§ 25 des 2. EinfEd. Doch gelten hier folgende beſondere Regeln: a) Verpflichtet zum Eintrage iſt bei Schenkungen an Minder⸗ jährige oder Entmündigte deren Vormund, bei Schenkungen an ju— riſtiſche Perſonen deren geſetzlicher Vertreter, bei Schenkungen an die Ehefrau der Ehemann. LRS 940. Die Unterlaſſung des Ein⸗ trags wirkt gegen Ehefrauen und Bevormundete wie gegen handlungs⸗ fähige Perſonen: ſie haben lediglich einen Rückgriff auf den Ehemann oder Vormund. LRS 942. b) Der Mangel des Eintrags kann noch nach dem Tode des Schen⸗ kers nachgeholt werden. LRS 941*. 7. Beh. I S. 505. ZDr IV§ 659 N. 16. ZCr IV 8 666 N. 15,§ 654 W6 8. Beh. I S. 505. ZDr IV§ 659 N. 15. ZCr IV§ 666 N. 15. Vgl⸗ RG v. 19. Jan. 1883 E. 8 S. 307, Puch. 15 S. 42, Bad. Ann. 49 S. 106, K. I S. 195. RG v. 25. Jan. 1884 Bad. Ann. 50 S. 264, K. 2 S. 68. Zweibrücken v. 5. Jan. 1886 Puch. 16 S. 599. RG v. 7. Okt. 1890 E. 27 S. 308, Puch. 22 S. 48. Colmar v. 15. Nov. 1889 Puch. 22 S. 508. Vgl. auch RGv. 13. Mai 1884 Puch. 15 S. 550. 9. Beh. I S. 505/506. ZDr IV§ 659 N. 3, vgl.§ 656 N. 10,§ 660 N. 9. ZCr IV 8§ 666 N. 3, vgl.§ 663 N. 10,§ 667 N. 4. Karlsruhe v. 16. März 1882 Bad. Ann. 48 S. 225, K. I S. 341. RG v. 27. Okt. 1882 E. 8 S. 297, K. I S. 344. Vgl. RG v. 9. Okt. 1894 u. v. 23. Okt. 1894 E. 34 S. 333 u. 336. Platenius, Grundriß. 19 6 1( 11 — bo 60 290 Erbrecht: Schenkung.[§ 53 10— 1. c) Der Mangel des Eintrags hat dieſelben Wirkungen, wie bei anderen Eigentumserwerbsarten. Auf den Mangel können ſich nicht berufen die Vertragsperſonen und auch nicht die Perſonen, die nach LRS 940 die Eintragung hätten beſorgen ſollen. LRS 941. Vgl.§ 32 zu Ziff. IV. 2. Ein Recht auf Gewährleiſtung ſteht dem Beſchenkten in der Regel nicht zu. Ausnahmsweiſe kann er Gewährleiſtung verlangen: a) Wenn der Schenker ausdrücklich die Gewähr übernommen hat, oder wenn er argliſtig handelte, während der Empfänger in gutem Glauben war. b) Bei Schenkung eines Heiratsgutes. LRS 1440, 1547. c) In den Fällen, wo der Schenker gewährleiſtungspflichtig wäre, hat er doch nicht die einzelnen Sachen zu gewähren, wenn eine Ver⸗ mögensgeſammtheit geſchenkt worden war. LRS 952. d) Bei belaſteten Schenkungen leiſtet der Schenker ſoweit Währ⸗ ſchaft, als die Belaſtung reicht; bei belohnenden Schenkungen lebt der etwaige Anſpruch auf Belohnung durch die Entwährung wieder auf. 3. Wurde Mehreren zugleich eine Schenkung gemacht, ſo ſind im badiſchen Rechte die entſprechenden Beſtimmungen über Vermächt⸗ niſſe, LRS 1044, 1045, anzuwenden, wenn nicht der Schenker aus⸗ drücklich ein Anderes beſtimmt hat. LRS 9384. 4. Der Beſchenkte iſt verpfichtet, die etwaigen Auflagen der Schenkung zu erfüllen, auch die zu gunſten eines Dritten. Vgl. LRS 1121. Er kann ſich durch Aufgeben der Schenkung von dieſer Pflicht nicht frei machen. Der Schenker hat die Wahl, auf Erfüllung der Auflage zu klagen oder die Schenkung zu widerrufen, wenn der Be⸗ ſchenkte dieſer Pflicht nicht nachkommt. Vgl. zu A. 15. Dem Be⸗ ſchenkten kann nur die Zahlung ſolcher Schulden auferlegt werden, die entweder ſchon beſtehen oder in der Schenkung genau bezeichnet ſind. LRS 945. An ſich haftet er nicht für die Schulden des Schenkers. Ausnahmen bei Eheſchenkungen und Vermögensübergaben, vgl.§ 58 zu Wnim 3 nm 0 V. Von der Regel, daß die Schenkung unwiderruflich ſei, macht das Geſetz, abgeſehen von den Schenkungen im Heiratsvertrage und unter Ehegatten, vgl.§ 58 III bis V, und von Vermögensübergaben, 10. Beh. I S. 506/507. Mayer, Leitf.§ 109 Z. 3.— Franz. Recht: Stabel, Inſt. S. 274/275. ZDr IV§ 704 N. 1— 22. ZCr IV§ 714 N. 1—22. 06/507. Stabel, Inſt. S. 277. ZDr IV 8§ 705 N. 1—5. ZCr IV 8§ 715 2 1 Beh S 3 13. Beh. I S. 507. Stabel, Inſt. S. 277. ZDr IV§ 706 N. 1—9, vgl. § 698. ZCr IV§ 716 N. 1—9, vgl.§ 708. § 53 1. 15.] Die Schenkung im beſonderen. 291 vgl.§ 57 zu Anm. 20, folgende Aus nahmen. Vgl.§ 51 zu A. 5 0 A. Der Schenker kann ſich den Rückfall der Schenkung vorbe⸗ halten, aber nur zu gunſten ſeiner eigenen Perſon und für fol⸗ gende Fälle, LRS 951: a) Für den Fall, daß der Beſchenkte überhaupt vor dem Schen⸗ ker ſtirbt; b) oder daß der Beſchenkte ohne Hinterlaſſung von Nach— kommen vor dem Schenker ſtirbt; c) oder aber daß der Beſchenkte und ſeine etwaigen Nach⸗ kommen vor dem Schenker ſterben. Im Zweifel wird gegen die Zulaſſung des Rückfalls zu ent⸗ ſcheiden ſein. Der Rückfall bewirkt die Auflöſung der Schenkung mit rück⸗ wirkender Kraft, er wirkt es tunc, alſo auch gegen dritte Erwerber, ſoweit nicht LRS 2279 dieſe ſchützt. Doch werden dem Beſchenkten und dem Dritten die Früchte verbleiben. Vgl. LRS 962. War eine Liegenſchaft im Ehevertrag dem Manne geſchenkt worden, ſo bleibt das Pfandrecht der Ehefrau für ihre Erſatzforderung und die ſonſtigen Anſprüche aus dem Ehevertrage in Kraft, wenn das übrige Vermögen des Ehemanns nicht hinreicht. LRS 952. B. Ohne beſonderen Vorbehalt können Schenkungen wider— rufen werden wegen Nichterfüllung von Auflagen, wegen Undanks und wegen nachgeborener Kinder. LRS 953. 1. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen, LRS 954, entſpricht dem Rechte auf Vertragsauflöſung in LRS 1184. Wohl hiervon zu unterſcheiden iſt die ausdrückliche Uebereinkunft der Par⸗ teien, daß die Schenkung bei Nichterfüllung der Auflage widerrufen ſein ſoll, lex dommissoria expressa, wo die Regeln von der auflöſenden Bedingung gelten, LRS 1183. Der Unterſchied wird beſonders beim Konkurſe des Beſchenkten von Bedeutung. Vgl. KO 8§ 21. Bei einer Auflage zu gunſten eines Dritten kann der Schenker nur unbeſchadet der Rechte des Dritten widerrufen, wenn ſich dieſer die Zuwendung zu eigen gemacht hat. LRS 1121. Dieſer Widerruf wirkt nicht kraft Geſetzes, ſondern nur auf Klage 14. Beh. I S. 508. Stabel, Inſt. S. 277/278. ZDr IV§ 700 N. 1, 2, 3, 4, 5— 13, 14. ZCr IV§ 710 N. 1—17. 15. Beh. I S. 508 509. Stabel, Inſt. S. 278/279. ZDr IV 8 707 N.*, 2, 3, 8 706 N. 1. ZCr IV 8§ 717 N. 1—5,§ 716 N. 1, 2. Crome II S. 177 ff. Cöln v. 15. Dez. 1879 Puch. 12 S. 236. Zweibrücken v. 12. Okt. 1880 Puch. 12 S. 634 u. v. 13. Febr. 1884 Puch. 15 S. 640. Vgl. Colmar v. 31. Dez. 1881 Elſ. Ztſchr. 7 S. 124, K. I S. 198. 19* 16 292 Erbrecht: Schenkung.[§ 53 16. 2. Wegen Undanks kann eine Schenkung nur in folgenden Fällen widerrufen werden, LRS 955: a) Wenn der Beſchenkte dem Geber nach dem Leben trachtet. b) Wenn er Vergehen, Mißhandlungen oder grobe Schmä⸗ hungen gegen den Geber begangen hat. c) Wenn er dem Geber den Lebensunterhalt verſagt. Hier iſt ſtreitig, ob der Beſchenkte damit überhaupt für unterhaltspflichtig erklärt werden ſolle und wie ſich ſeine Pflicht zur Verpflichtung der Ver⸗ wandten verhalte. Eine Verurtheilung des Beſchenkten wegen der betreffenden ſtraf⸗ baren Handlung iſt hier nicht erforderlich, wie bei der Erbunwürdigkeit. LRS 727. Vgl.§ 41 zu A. 8. Auch dieſer Widerruf iſt durch Klage geltend zu machen, LRS 956, und zwar muß nach badiſchem Rechte die Klage binnen Jahres⸗ friſt von Kenntnis des Widerrufsgrundes durch den Schenker erhoben werden. LRS 957 Abſ. 1. Vgl. 6 c A. 957 Gegen di Gb des Beſchenkten iſt die Klage unzuläſſig. Die Erben des Gebers können die von dieſem erhobene Klage weiterverfolgen, ſonſt aber den Widerruf nur geltend machen, wenn der Schenker noch während des Laufes der Jahresfriſt geſtorben iſt. LRS 957. Wie die Friſt in dieſem Falle den Erben gegenüber laufe, iſt beſtritten. Schenkungen zu gunſten einer Ehe können überhaupt nicht wegen Undanks widerrufen werden. LRS 959. Der Widerruf wegen Undanks wirkt ex nunc: Die Veräußerungen und Belaſtungen des Beſchenkten bleiben beſtehen. Er ſelbſt hat nur den Wert der veräußerten Sache zur Zeit der Klageerhebung und die Früchte von dieſem Zeitpunkte an zu erſetzen. LRS 958. 3. Das Geſetz nimmt an, eine kinderloſe Perſon, d. h. eine Per⸗ ſon, die weder lebende Kinder noch Nachkommen hat, würde keine Schen⸗ kung gemacht haben, wenn ſie die nachträgliche Geburt eines Kindes vorausgeſehen hätte. Deshalb werden alle Schenkungen kinderloſer Perſonen durch die nachträgliche Geburt eines Kindes wider⸗ rufen. Ausgenommen ſind nur die Schenkungen unter Ehegatten, LRS 960, und die Vermögensübergaben im Falle des LRS 1100 be. Daß das Kind zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war, hindert den Widerruf nicht. LRS 961. Legitimation wirkt wie die Ge⸗ burt, doch muß das legitimierte Kind ebenfalls erſt nach der Schenkung geboren ſein. LRS 960, 333. Die Geburt unehelicher Kinder und die 16. Beh. I S. 509/510. Stabel, Inſt. S. 279. ZDr IV 8§ 708 N. 1 bie 8 inbeſ N 6r Karlsruhe v. 20. Nov. 1883 Bad. Ann. 50 S. 53, K. II S. 91. Karlsruhe v. 22. März 1893 Bad. Ann. 59 S. 337. 88 53 1 54 1. Form der Teſtamente. 293 Adoption hat den Widerruf nicht zur Folge, ebenſo ſchließt ihr Vor⸗ handenſein zur Zeit der Schenkung den Widerruf nicht aus. Daß das Kind wieder ſtirbt oder aus einem anderen Grunde den Geber nicht beerbt, läßt die Schenkung nicht wieder aufleben. LRS 964. Dieſer Widerruf wirkt ipso iure und extunc. LRS 962, 963. Sogar jede vertragsmäßige Ausſchließung des Widerrufs iſt unzuläſſig, doch nimmt die herrſchende Meinung an, daß die Uebernahme der Ga— rantie gegen die Wirkung des Widerrufs durch einen Dritten zu⸗ ſſig ſei. LRS 965. Die Früchte verbleiben dem Beſchenkten oder dem dritten Beſitzer bis zu der Zeit, wo ihm die Geburt oder die Legitimation des Kindes durch öffentliche Urkunde bekannt gemacht worden iſt. WRS 962. Der Beſchenkte wie der dritte Beſitzer können ſich nur auf die dreißigjährige Verjährung berufen, und dieſe läuft erſt von der Geburt des letzten nachgeborenen Kindes an. LRS 966. Umgekehrt wird in den beiden anderen Widerrufsfällen der Dritte die Erſitzung nach LRS 2265 geltend machen können. III. Die Vermächtniſſe. § 54. Torm der letzten Willensverordnungen. I. Die einzige zuläſſige Form für eine letzte Willenserklärung iſt das Teſtament. 1. Das Teſtament iſt die urkundliche Erklärung des letzten Willens einer Perſon. Ein mündliches Teſtament iſt unzuläſſig. Das fran⸗ zöſiſche Recht macht keinen Unterſchied zwiſchen letztwilligen Ver⸗ fügungen, die eine Erbeinſetzung enthalten, und ſolchen, in denen nur Vermächtniſſe verfügt werden. Soweit der Erblaſſer nicht verfügt hat, tritt die geſetzliche Erbfolge ein. Es iſt gleichgültig, welcher Aus⸗ drücke ſich der Verfügende bedient, wenn nur klar zu erkennen iſt, daß er letztwillig hat verfügen wollen. LRS 967, vgl. 1002. Das Teſta⸗ ment muß die letztwillgen Verfügungen in ſich ſelbſt enthalten. Ver⸗ weiſungen auf andere Urkunden ſind daher unzuläſſig, ſoweit dieſe nicht ſelbſt formgerechte Teſtamente ſind. Neben den Beſtimmungen des Landrechts kommen für die Teſtamente auch die des Rechtspolizeigeſetzes und der Civilprozeßordnung über Urkunden in Betracht. 8 17. Beh. I S. 510— 512. Stabel, Inſt. S. 280/282. ZDr IV 8 709 N. 1— 25, insbeſ. N. 8, 10, 11— 13, 18*, 20. ZCr IV 8§ 719 N. 1—25, insbeſ. N. 7, 8, 10, 11— 13, 18*, 20. Cöln v. 30. Jan. 1884 Rh⸗ Arch. 74 I S. 69. RG v. 17. April 1894 E. 33 S. 345 Puch. 25 S. 469. Cöln v. 27. Jan. 1881 Rh Arch S 1 00 § 54. Beh. I 8 144. Stabel, Inſt.§§ 108, 109—112. Mayer, Leitf. 88 114— 117. ZDr IV 8§8 661— 674. ZCr IV 88 671— 684. 1. Beh. I S. 512, 513. ZDr IV§ 647 N. 1, 2—7,§ 665 N. 1—3. ZCr 7 65 + 294 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[S 54 2—4. 2. Aus dem Erforderniſſe der urkundlichen Erklärung iſt nicht zu folgern, daß zum Beweiſe eines letzten Willens die Teſtaments⸗ urkunde auch wirklich vorgelegt werden müſſe. Vielmehr iſt der Be⸗ weis zuläſſig, daß ein formgerechtes Teſtament beſtimmten Inhalts vor⸗ handen war und daß dieſes verloren ging oder vernichtet wurde. Vgl. auch CPO§ 409. Nur darf dann in dieſen Thatſachen kein Wider⸗ ruf des Teſtamentes liegen. Vgl.§ 56 zu A. 9. 3. Abgeſehen von den beſonderen Fällen, wo privilegierte Teſta⸗ mente zuläſſig ſind(Ziff. V), läßt das Geſetz dem Verfügenden die Wahl zwiſchen drei Teſtamentsformen, dem eigenhändigen, dem öffentlichen und dem geheimen oder myſtiſchen Teſtamente(Ziff. II, III, IV). LRS 969. An ſich ſind dieſe Formen gleichwertig; ſo kann ein öffentliches Teſtament durch ein eigenhändiges widerrufen wer⸗ den und umgekehrt. Nur in Bezug auf den Echtheitsbeweis und auf den Vollzug treten Verſchiedenheiten hervor. CPO 8§8 402 ff. LRS 1007, 1008. Vgl. zu A. 10, 14 u§ 56 T. 4. Es iſt nicht zuläſſig, daß mehrere Perſonen in derſelben Urkunde letztwillig verfügen. LRS 968, 1097. Vgl.§ 51 zu A. 20. Eine bloß äußerliche Verbindung in ſich ſelbſtändiger Teſtamente, z. B. durch Niederſchrift auf demſelben Bogen Papier, wird von dieſem Ver⸗ bote nicht betroffen. Nach der herrſchenden Anſicht iſt LRS 968 als Formvorſchrift zu betrachten; daher behalten im Auslande zuläſſiger⸗ weiſe errichtete gegenſeitige Teſtamente auch in Baden ihre Wirkſamkeit. L 5. Die Förmlichkeiten der Teſtamente müſſen bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. LRS 1001, 6 k. Dieſe Nichtigkeit iſt eine abſolute, ſie kann von jedem Beteiligten geltend gemacht werden, und ihre Geltendmachung iſt an die zehnjährige Friſt des LRS 1304 nicht gebunden. Sie kann bei Lebzeiten des Erblaſſers nicht geheilt werden, wohl aber nach der herrſchenden Anſicht von deſſen Erben durch freiwillige Beſtätigung, Genehmigung oder Erfüllung der nichtigen Verfügung trotz Kenntnis des Formfehlers. LRS 1339, 1340. Nach badiſchem Rechte iſt die Anfechtung eines Teſtamentes wegen Form⸗ mangels auch dann ausgeſchloſſen, wenn eine dem Teſtamente ent⸗ IV§ 657 N. 1, 1*, 2— 7,§ 675 N. 1—3. RG v. 6. Juli 1880 E. 2 S. 363, Bad. Ann. 47 S. 14. 2 513. Stabel, Inſt S 91 Zr 6 6 IV§ 657 N. 2. Seuffert, CPO Anm. 1—4 zu§ 409. Karlsruhe v. 11. Nov. 1882 Bad. Ann. 49 S. 129. 3. Beh. I S. 512. Stabel, Inſt. S. 282/283. ZDr W§ 663. Z6Cr 673. , Beh. I S. 512. Stabel, Inſt. S. 282. ZDr IV§ 662 N. 1, 2. ZEr IV§ 662 N. 1, RGv. 1. März 1881 Puch. 13 S. 78. Karlsruhe v. 22. Nov. 1893 u. RG v. 24. April 1894 Bad. Ann. 60 S. 213 ff. Puch. 25 S. 437. 9 6 6 O § 54 5. 6.] Form der Teſtamente. 295 ſprechende gültige, wenn auch widerrufliche Vermögensübergabe nach⸗ gefolgt und unwiderrufen geblieben iſt. LRS 980b, vgl. 1100 a, vv. 5 6. Während für die Teſtamente der Ausländer die allgemeine Regel: locus regit actum gilt, LRS 3e, beſtimmt LRS 999, daß Inländer, d. h. badiſche Staatsangehörige im Auslande gültig nur teſtieren können, wenn ſie entweder ein den Vorſchriften des Landrechts entſprechendes eigenhändiges Teſtament, oder wenn ſie ein öffent⸗ liches Teſtament nach den Beſtimmungen des Landes errichten, in dem ſich der Verfügende zur Zeit der Errichtung befindet. Vgl.§ 5 zu A. 15.— Alle im Auslande errichteten letzten Willen dürfen erſt voll⸗ zogen werden, nachdem ſie in ein beſonderes öffentliches Buch ein⸗ getragen worden ſind, das der Gerichtsſchreiber des Amtsgerichts zu führen hat. Der Eintrag hat zu geſchehen bei dem badiſchen Amts⸗ gerichte, in deſſen Bezirk der Erblaſſer zuletzt ſeinen Wohnſitz hatte, und außerdem noch bei den anderen Amtsgerichten, in deren Bezirken etwa Erbſchaftsliegenſchaften belegen ſind. LRS 1000. RPG§ 3 Ziff. 14. RPO§ 98. NotO§ 67. Wegen Errichtung letzter Willen von Inlän⸗ dern vor Konſuln des Deutſchen Reiches vgl. RGeſ. v. 8. Nov. 1867, die Organiſation der Bundeskonſuln betreffend 8§8 16, 17. GWBl. 1870 Beil S 10 II. Das eigenhändige Teſtament iſt eine vom Erblaſſer ſelbſt geſchriebene und unterſchriebene Privaturkunde. LRS 970. Es hat den Vorteil der Einfachheit und iſt leicht geheim zu halten. Die Ge⸗ fahr der Verfälſchung oder Unterdrückung kann dadurch vermindert wer⸗ den, daß der Verfügende das Teſtament dem Amtsgerichte zur Auf⸗ bewahrung übergiebt. RPO§ 91 vgl.§ 92 ff. 1. Das eigenhändige Teſtament muß durchweg vom Erblaſſer ſelbſt geſchrieben ſein. Jeder Zuſatz von fremder Hand macht das Teſtament nichtig, außer wenn er ohne oder wider den Willen des Erb⸗ laſſers beigefügt worden iſt. Correkturen, Randbemerkungenu. ſ.w. haben die Nichtigkeit des Teſtamentes nicht zur Folge, wenn ſie vom Erblaſſer ſelbſt herrühren und in einem Zuge mit dem übrigen Terte geſchrieben ſind. Dagegen müſſen nachträgliche ſelbſtändige Ab⸗ änderungen und Zuſätze wieder beſonders datiert und unterſchrieben 5. Beh. I S. 520. Stabel, Inſt. S. 290/291. ZDr IV§ 664 N. 3— 12, 8 724 N. 1—5. ZCr IV 8 674 N. 3—12,§ 734 N. 1—4. Karlsruhe v. 14. Juli 1882 Bad. Ann. 48 S. 273. RG v. 27. Febr. 1883 E. 8 S. 314, Puch. 14 S. 564, Bad. Ann. 49 S. 171, K. I S. 201. Vgl. Colmar v. 16. Okt. 1893 Puch. 25 S. 690. RG v. 22. Febr. 1881 E. 3 S. 359, Puch. 13 S. 207. Karls⸗ ruhe v. 16. März 1882 Bad. Ann. 48 S. 225, K. I S. 341. RG v. 27. Okt. 1882 E. 8 S. 297, K. I S. 344. RG v. 9. Okt. 1894 E. 34 S. 333, Puch. 26 S. 268, u. v. 23. Okt. 1894 E. 34 S. 336. 6. Beh. I S. 520/521. ZDr IV§ 661 N. 1—5. ZCr IV§ 671 N. 1—. O — 1( — 296 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[§ 54„— 0. ſein, ſonſt machen ſie nach der richtigen Anſicht das ganze Teſtament nichtig. Die Form des Textes iſt im übrigen gleichgültig; ſo kann der letzte Wille in Briefform gefaßt werden. 2. Das eigenhändige Teſtament muß vom Erblaſſer datiert ſein, d. h. es muß Tag, Monat, Jahr und nach badiſchem Rechte auch den Ort der Errichtung enthalten. LRS 970. Inwieweit die Un⸗ richtigkeit des Datums Nichtigkeit des Teſtamentes zur Folge habe, iſt beſtritten. Wo das Datum ſteht, iſt gleichgültig, nur muß deutlich zu erkennen ſein, daß es ſich auf das ganze Teſtament bezieht. Mehr⸗ fache Datierung der verſchiedenen Abſchnitte wird zuläſſig ſein, wenn ſie nur alle erkennbar durch die Unterſchrift gedeckt ſind. 3. Das eigenhändige Teſtament muß vom Erblaſſer ſelbſt unter— ſchrieben ſein. Die Unterſchrift muß einerſeits den Willen des Erb⸗ laſſer deutlich erkennen laſſen, daß das Teſtament nicht ein bloßer Entwurf ſein ſoll, daher wird ein Handzeichen nicht genügen; anderer⸗ ſeits muß die Identität des Erblaſſers deutlich aus der Unterſchrift hervorgehen, ohne daß deshalb immer die Unterzeichnung mit dem vollen Vornamen und Geſchlechtsnamen erforderlich wäre. Die Unterſchrift muß das Teſtament abſchließen, alſo entweder unter dem Texte oder etwa auf dem Umſchlage ſtehen. 4. Das eigenhändige Teſtament iſt eine Privaturkunde. Wird ſeine Echtheit beſtritten, ſo iſt ſie zu beweiſen. Für den Beweis der Echtheit ſind in Deutſchland die Beſtimmungen der 8§§ 405, 406 bis 408 CPO maßgebend. Auch der Beſitz des Nachlaſſes entbindet nach der herrſchenden Meinung den Vermächtnisnehmer nicht vom Be— weiſe der Echtheit des Teſtamentes. 7. Beh. I S. 513/514, 515. Stabel, Inſt. S. 283/284. ZDr IV 8 665 6, 8, 9, 14. Cöln v. 18. Mai 1881 Rh. Arch. 72 I S. 37, K. I S. 205. KaſſH Puch. 24 S. 401. Karlsruhe v. 8. Nov. 1879 Puch. 11 S. 582, Bad. Ann. 46 S. 20, K. I S. 206. Karlsruhe v. 2. März 1885 Puch. 16 S. 355, K. II S. 82. Karlsruhe v. 18. Nov. 1890 Puch. 23 S. 62. Vgl. die franz. Urteile in Puch. 24 S. 218 u. Puch. 25 S. 399. 8. Beh. I S. 514/515. Stabel, Inſt. S. 284/285. ZDr IV§ 668 N. 3 bis 6. ZCr IV§ 678 N. 3—6. RG v. 16. Juni 1882 E. 7 S. 292 Bad. Ann. 48 S. 281, K. I S. 204. Karlsruhe v. 2. März 1892 Puch. 24 S. 622. Vgl. Zweibrücken u. Ob. LG München v. 23. Dez. 1890 u. v. 8. Juni 1891 Puch. 23 S. 303. RG v. 22. März 1895 IW S. 234 N. 39. Vgl. auch. Belg. KaſſH in Puch. 26 S. 405. 9. Beh. I S. 514/515. Stabel, Inſt. S. 284/285. ZDr IV§ 666 N. 1 bis 9. ZCr IV§ 676 N. 1—8. Cöln v. 18. Mai 1881 Rh. Arch. 72 I S. 37, K. I S. 205. Kaſſh Puch. 26 S. 202. 10. Beh 1 S 515 Stabel, Inſt. S 5 3 66 ZCr IV§ 679 N. 1, 2. Seuffert zu CPO§ 404— 408. RG v. 7. Juli 1884 E. 12 S. 315, Puch. 16 S. 289, K. II S. 80. Cöln v. 7. Nov. 1893 Puch. 25 S. 298. § 54 n.] Form der Teſtamente. 297 III. Das öffentliche Teſtament wird vom Erblaſſer vor Notar und Zeugen errichtet. LRS 971 ff. Dieſe Teſtamentsform iſt umſtänd⸗ lich, macht die Urkundsperſonen zu Mitwiſſern ſeines Inhaltes, bietet aber die größte Sicherheit gegen Fälſchung und Unterdrückung. Das Teſtament wird bei dem Amtsgerichte des Errichtungsortes verwahrt, wenn es ſich der Verfügende nicht ausfolgen läßt. RPG§ 29. RPO § 90 ff. 1. Das öffentliche Teſtament muß den allgemeinen Erforderniſſen der Notariatsurkunden entſprechen, insbeſondere in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. RP6§8 42— 45. Es kann in Baden nur vor einem Notar und vier Zeugen errichtet werden. LRS 971 vgl. RPG § 46 Abſ. 2. Der Notar muß zuſtändig und fähig ſein. RPG §8 26, 27, 34— 36. Die Zeugen müſſen Angehörige des Deutſchen Reiches, volljährig und männlichen Geſchlechtes ſein, auch dürfen ſie die Fähigkeit, Urkundszeuge zu ſein, nicht durch ſtrafgerichtliches Urteil ver⸗ loren haben. LRS 980 in Faſſung des bad. EGzdRJG. StGB § 34 Ziff. 5,§ 161. Sie müſſen ferner fähig ſein, die nötigen Sinnes⸗ wahrnehmungen zu machen, und bei geſundem Verſtande ſein. LRS 980*, 901. RPG§ 49 Ziff. 1. Die Vermächtnisnehmer, deren Ver⸗ wandte und Verſchwägerte bis zum vierten Grade einſchließlich und der Schreiber des Notars ſind unfähig, LRS 975, nicht aber auch die in RPG§ 49 Ziff. 2 u. 3 ſonſt noch benannten Perſonen. Die herrſchende Meinung nimmt an, daß die Unfähigkeit eines Zeugen dann nicht ſchade, wenn er von allen Beteiligten irrtümlich für fähig gehalten worden ſei. 2. Der Errichtungsakt verläuft folgendermaßen: a) Der Verfügende muß ſeinen letzten Willen dem Notar in Gegenwart der Zeugen erklären, worauf der Notar den letzten Willen eigenhändig niederſchreibt. Ein förmliches Diktieren iſt nach badiſchem Rechte nicht erforderlich. LRS 972. Geſetzeserläuterung des Juſtizminiſteriums aus beſonderem höchſten Auftrage v. 29. Aug. 1817 (alſo mit Geſetzeskraft). Bg. S. 224, L. Ausg. S. 186. b) Die Niederſchrift hat der Notar dem Erblaſſer in Gegenwart der Zeugen vorzuleſen. LRS 972. c) Der Notar hat die Beobachtung aller dieſer Förmlichkeiten aus⸗ drücklich zu beurkunden. LRS 972. * d) Darauf hat der Teſtator die Urkunde zu unterzeichnen. Er⸗ klärt er, nicht ſchreiben zu können, ſo iſt dieſe ſeine Erklärung unter Angabe des Hinderungsgrundes zu beurkunden. LRS 973. Wie die Unwahrheit dieſer Erklärung wirke, iſt beſtritten. 11. Beh. I S. 517/518. Stabel, Inſt. S. 286. ZDr IV 8 664 N. 1, § 665 N. 8— 12,§ 670 N. 2, 2—16. Z6r IV 8§ 674 N. 1,§ 675 N. 6—11, § 680 N. 2, 3—16. Karlsruhe v. 15. Okt. 1887 Puch. 21 S. 587. ſ [ bo 13 0 14 298 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[§ 54 12— 14. e) Die Urkunde iſt darauf von den vier Zeugen und dem Notar zu unterzeichnen. Auf dem Lande genügt die Unterſchrift von zweien 2 der vier Zeugen. LRS 974, vgl. RPG§ 55. 3. Füröffentliche Teſtamente von Stummen und Tauben gelten folgende Beſonderheiten: a) Der Stumme hat das Teſtament ſelbſt noch einmal durchzu⸗ leſen, falls er leſen kann. Dies iſt zu beurkunden. Wenn er nicht leſen kann, ſo iſt eine Vertrauensperſon, mit der ſich der Stumme verſtändigen kann, als weiterer Zeuge beizuziehen. RPG§ 51. b) Dem Tauben iſt ſtets ein beſonderer Rechtsbeiſtand zu er⸗ nennen. Kann der Taube leſen, ſo hat er ſtatt des Vorleſens durch den Notar das Niedergeſchriebene ſelbſt noch einmal vorzuleſen und mündlich zu genehmigen, was von allen Mitwirkenden und dem Rechtsbeiſtande zu beurkunden iſt. Wenn der Taube nicht leſen kann, ſo hat er den Inhalt des Niedergeſchriebenen nochmals dem Notar in Gegenwart der Zeugen und des Rechtsbeiſtandes vorzuſprechen. Dar⸗ auf iſt von allen Beteiligten die Uebereinſtimmung mit der Niederſchrift zu beurkunden. Kann der Taube auch nicht ſeinen Namen ſchreiben, ſo iſt dies nach LRS 973 beſonders zu beurkunden, und es iſt außerdem ein weiterer, fünfter Zeuge beizuziehen. Edikt v. 7. Mai 1818, aus höchſtem Auftrage vom Juſtizminiſterium verkündet, mit Geſetzeskraft. Bg. S 224, L. Ausg. S. 186. 5. Das öffentliche Teſtament hat als öffentliche Urkunde die Ver⸗ mutung der Echtheit für ſich. Doch iſt der Gegenbeweis der Fäl⸗ ſchung und der unrichtigen Beurkundung zuläſſig. CPO§8§ 402, 403, vgl.§8 380, 383. IV. Das Weſen des geheimen, verſchloſſenen oder myſti⸗ ſchen Teſtaments beſteht darin, daß der Verfügende eine von ihm unterſchriebene Urkunde verſchloſſen dem Notar vor Zeugen als ſeinen letzten Willen übergiebt, und daß hierüber eine Urkunde aufgenommen wird. Dieſes Teſtament ſetzt ſich alſo aus dem letzten Willen ſelbſt, einer Privaturkunde, und aus der Aufſchriftsurkunde, einer öffent⸗ lichen Urkunde zuſammen. LRS 976 ff. Gegenüber dem öffentlichen letzten Willen hat das myſtiſche Teſtament den Vorteil, daß die Mit⸗ 12. Beh. I S. 515/517. Stabel, Inſt. S. 286/287. ZDr IV§ 670 N. 20 bis 31, 32. ZCr IV§ 680 N. 17—31, 32. RG v. 11. Nov. 1884 Bad. Ann. 51 S. 55. RG v. 10. Febr. 1885 E. 13 S. 306, Puch. 17 S. 240, K. II S. 84 (Rhein. R.). Darmſtadt v. 14. Jan. 1881 Puch. 13 S. 468, K. I S. 207. Karls⸗ ruhe v. 20. Juni 1882 Puch. 14 S. 382, K. I S. 209. Vgl. Karlsruhe v. 10. Febr. 1886 Puch. 17 S. 27, Bad. Ann. 52 S. 83, K. II S. 85. 13 Be 14. ZDr IV 8§ 670 N. 34. ZCr IV 8 680 N. 34, 35. Seuffert zu 868 402, 380, 383, 384 CPO. § 54 13— 1.] Form der Teſtamente. 299 wirkenden den Inhalt des Teſtamentes nicht zu erfahren brauchen; es ſteht aber dem Teſtierer frei, ihn bekannt zu geben. 1. Von dem Notar und den Zeugen gilt das bei dem öffent⸗ lichen Teſtamente Geſagte. Vgl. zu A. 11. Doch fallen die Unfähig⸗ keitsgründe des LRS 975 hier weg. 15 2. Der letzte Wille muß vom Erblaſſer oder von einem Dritten geſchrieben, aber vom Erblaſſer ſelbſt unterzeichnet ſein. Datierung iſt nicht erforderlich, das Datum der Aufſchriftsurkunde entſcheidet. LRS 976. 16 3. Der Errichtungsakt verläuft, wie folgt: a) Der letzte Wille muß in ſich ſelbſt oder in einem Umſchlage verſchloſſen und verſiegelt werden, wenn er nicht ſchon ſo über⸗ geben wird. LRS 976, 976. b) Der Erblaſſer übergiebt die Urkunde dem Notar in Gegen⸗ wart von ſechs Zeugen und erklärt dabei, daß dies ſein letzter Wille ſei, den er verfaßt und unterſchrieben habe. LRS 976. c) Dies alles beurkundet der Notar auf der Außenſeite oder auf dem Umſchlage und unterſchreibt die Urkunde mit dem Teſtator und den Zeugen. In Baden genügt auf dem Lande die Unterſchrift von dreien dieſer Zeugen. LRS 976, 976 b. d) Der ganze Hergang darf durch keine andere Rechtshand⸗ lung unterbrochen werden, damit keine Unterſchiebung möglich iſt. LRS 976 Abſ. 2. 17 4. Beſonderes gilt in folgenden Fällen: a) Wer aus irgend einem Grunde, z. B. wegen eines Augenleidens, nicht leſen kann, iſt überhaupt nicht fähig, einen geheimen letzten Willen zu errichten. LRS 978. b) Konnte der Erblaſſer aus irgend einem Grunde ſchon den über⸗ gebenen letzten Willen nicht unterſchreiben, ſo iſt dies unter An⸗ gabe des Grundes und unter Zuziehung eines weiteren, ſiebenten Zeugen zu beurkunden. LRS 977. Konnte dagegen der Erblaſſer zwar den letzten Willen noch unterzeichnen, erklärt er aber, die Auf⸗ ſchriftsurkunde nicht unterzeichnen zu können, ſo iſt dieſe Erklä⸗ rung unter Angabe des Hinderungsgrundes zu beurkunden, ohne daß es hier der Zuziehung eines weiteren Zeugen bedarf. LRS 976 Abſ. 2. c) Kann der Erblaſſer zwar ſchreiben, aber aus irgend einem Grunde nicht ſprechen, ſo muß die übergebene Urkunde den Erforder⸗ 15. Beh. I S. 519. Stabel, Inſt. S. 288/289. ZDr IV 8 671 N. 10, § 670 N. 10. ZCr IV§ 681 N. 10, 8,§ 680 N. 10. 16. Beh. I S. 518/519. Stabel, Inſt. S. 288. ZDr IV 8§ 671 N. 1—4. S6 G 17. Beh. I S. 519. Stabel, Inſt. S. 288/289. ZDr IV 8 671 N. 5—7, i N. 5— 7. 9— 11, 12— 15, 16, 17. 8 „ I6 300 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[8 54 16—2. niſſen eines eigenhändigen Teſtaments genügen. Außerdem hat der Erblaſſer ſelbſt in Gegenwart des Notars und der Zeugen auf die Außenſeite oder den Umſchlag zu ſchreiben, daß dieſe Urkunde ſein letzter Wille ſei. Darunter ſchreibt dann der Notar die Aufſchrifts⸗ urkunde nach LRS 976, wobei die Beobachtung dieſer beſonderen Vor⸗ ſchrift ausdrücklich zu beurkunden iſt. LRS 979. Obwohl LRS 979 als lex specialis durch die ſpätere allgemeine Beſtimmung des§ 51 RPG nicht aufgehoben iſt, wird ſich doch die Beobachtung der dort weiter vorgeſchriebenen Förmlichkeit, Zuziehung einer Vertrauensperſon, em⸗ pfehlen, da ein Zuviel von Förmlichkeiten jedenfalls nicht ſchadet. 5. Die Verletzung einer Formvorſchrift hat die Nichtigkeit des geheimen Teſtaments zur Folge. LRS 1001. Vgl. zu A. 5. Doch nimmt die herrſchende Meinung an, daß das Teſtament als eigen⸗ händiges aufrechtzuerhalten ſei, wenn die übergebene Urkunde den Er⸗ forderniſſen dieſer Teſtamentsart genügt. V. Privilegiert ſind folgende Teſtamentsformen: 1. Das Militärteſtament. Hier hat das ReichsmilitärG v. 2. Mai 1874 einheitliches Recht für Deutſchland geſchaffen und die LRS 981— 984 erſetzt.§ 146 bad. EGzdRJG. Nach ihm genießen die in§ 38 des Geſ. und in den§§ 155—158 MilitärStGB an⸗ geführten Militärperſonen in Kriegszeiten und während eines Be⸗ lagerungszuſtandes beſtimmte, dieſer Sachlage entſprechende Erleichte⸗ rungen bei der Errichtung von Teſtamenten. Vgl. des Näheren§ 44 des ReichsmilitärG, Bg. S. 228, L. Ausg. S. 189—191, BB. II S. 823 ff. 2. An einem Orte, mit dem wegen anſteckender Krankheiten jeder Verkehr abgebrochen iſt, können Teſtamente vor dem Bürger⸗ meiſter errichtet werden, oder vor einem Gemeinderate und zwei Zeugen, und zwar auch von Perſonen, die nicht krank ſind. LRS 985, 986, vgl. 987 u. 998. 3. Die Beſtimmungen des code civil über das zur See errichtete Teſtament, A. 988— 994, ſind zwar in das Landrecht nicht aufgenom⸗ men worden, allein die aufgenommenen LRS 995— 998 verweiſen doch wieder auf dieſe Vorſchriften. Sie werden wohl niemals in Baden zur o praktiſchen Anwendung kommen. 18. Beh. I S. 518, 519. Stabel, Inſt. S. 289/290. ZDr IV§ 671 N. 18, 19 8 667 N Cr W 68 N 8, 19 67 N Lg a 15. Okt. 1887 Puch. 21 S. 587. 19. Beh. I S. 520. ZDr IV§ 671 N. 20. ZCr IV§ 681 N. 20. 20. Beh. I S. 520. Stabel, Inſt. S. 287. ZDr IV 88 672, 673, 674. ZCr IV§8 682, 683, 684. Mandry§58. Erbvermächtnis. Erbteilvermächtnis. Stückvermächtnis. 301 § 55. Znhalt der letzten Willensuerordnungen. Erbvermüchtnis. Erbtrilurrmüchtnis. Btückvermächtnis. I. Regelmäßig werden durch ein Teſtament Vermächtniſſe ver— fügt. Doch kann das Teſtament auch andere Willenserklärungen enthalten, und zwar allein oder neben Vermächtniſſen, ſo eine Anwün— ſchung, die Ernennung eines Vormunds, eines Vormundſchaftsbeiſtandes oder eines Teſtamentsvollſtreckers, den Widerruf eines anderen Teſta⸗ mentes, eine elterliche Teilung. LRS 366; 398, 392, 1025; 1035, 1076. Unter der Bezeichnung Vermächtnis begreift das franzöſiſche Recht nicht nur das römiſche Legat, ſondern auch die Erbeinſetzung. Das Ge⸗ ſetz unterſcheidet nach ihrem Gegenſtande drei Arten von Vermächt⸗ niſſen: das Erbvermächtnis, das Erbteilvermächtnis und das Stück⸗ vermächtnis. 1. Durch ein Erbvermächtnis wendet der Erblaſſer einer Per⸗ ſon oder mehreren Perſonen zuſammen die Geſammtheit der Nach⸗ laßgüter zu. LRS 1003. Daß neben dem Erbvermächtnis andere Vermächtniſſe verfügt wurden, ändert nichts an ſeinem Begriffe, mag durch dieſe auch thatſächlich der ganze Nachlaß erſchöpft werden. 2. Durch ein Erbteilvermächtnis wird der Bedachte nur auf einen beſtimmten Bruchteil des Nachlaſſes berufen oder auf das liegen⸗ ſchaftliche oder auf das fahrende Vermögen oder auf Bruchteile dieſer Vermögensmaſſen. LRS 1010. 3. Alle anderen Vermächtniſſe ſind Stückvermächtniſſe. LRS 1014. So das Vermächtnis einer beſtimmten einzelnen Sache oder einer beſtimmten Menge vertretbarer Sachen, z. B. einer Geldſumme, aber auch das Vermächtnis einer Erbſchaft, die dem Erblaſſer ſchon angefallen war, oder eines Anteils an einer ſolchen Erbſchaft oder an einem anderen Gemeinſchaftsvermögen. Vgl. Ziff. II— V. II. Von den Vermächtniſſen gelten folgende allgemeine Grund⸗ ſätze. 1. Die Auslegung der Vermächtniſſe richtet ſich nach den Regeln über die Auslegung von Freigebigkeiten überhaupt; vgl.§ 51 zu A. 6. Für Baden beſtimmt LRS 1100 44 noch ausdrücklich, daß in der Reihe: Erbe, Erbnehmer, Erbteilnehmer und Erbſtücknehmer jeweils der Vorhergenannte im Zweifel vor dem Folgenden zu begünſtigen ſei. Iſt z. B. zweifelhaft, ob eine Verfügung als Erbvermächtnis oder als 3 5. Stabel, Inſt.§S§ 113—115. Mayer, Leitf. S8 118, 119. ZDr IV 86 710, 711, 712, 716— 718, 719, 720, 721— 723, 676 N. 2—7. 7 22 ZCr IV 88 720, 721, 722, 7 27, 728— 733, 686 N. 3—7. 1. Beh. I S. 521— 523. Stabel, Inſt. S. 291— 293, vgl. S. 295 u. 296. ZDr IV 8§ 710 6— 8, 9— 13. ZCr IV§ 720 N. 1—4, § 721 N. 1—6*, 7, 8, 9— 13. RG v. 18. Okt. 1887 E. 19 S. 390/391. 0 302 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[§ 55 2—. Stückvermächtnis zu betrachten ſei, ſo iſt die dem Erben günſtigere An⸗ nahme eines Stückvermächtniſſes vorzuziehen. Es kommt ſtets darauf an, die wirkliche Abſicht des Erblaſſers zu ermitteln, einerlei, welche Ausdrücke er gebraucht hat. LRS 967, 1002. Dabei iſt ent⸗ ſcheidend, worauf der Bedachte berufen worden iſt, nicht was er that⸗ ſächlich erhält. So kann ein mit Erbteil⸗ und Stückvermächtnis⸗ nehmern zuſammentreffender Erbnehmer thatſächlich wenig oder nichts aus dem Nachlaſſe erhalten, er bleibt aber doch Erbnehmer, wenn er aufs Ganze berufen war. Im einzelnen ſind folgende Fälle hervorzuheben: a) Sind mehrere Perſonen zuſammen auf den ganzen Nach⸗ laß berufen, ſo ſind ſie Erbnehmer, obwohl durch ihr Zuſammen⸗ treffen jeder nur einen Anteil am Nachlaſſe erhält. War dagegen von mehreren Perſonen jeder von vornherein nur auf einen beſtimmten Teil berufen, ſo iſt er Erbteilnehmer, mag auch die Summe dieſer Anteile den ganzen Nachlaß erſchöpfen. Die Verſchiedenheit beider Fälle zeigt ſich beim Wegfalle eines Berufenen: beim Erbvermächtnis wächſt ſein Anteil den anderen Erbnehmern zu, beim Erbteilvermächtnis da⸗ gegen fällt er an die geſetzlichen Erben oder an die Erbfolger. Vgl.§ 41 M b) Das Vermächtnis des Freiteils oder des verfügbaren Vermögens iſt dann ein Erbvermächtnis, wenn der Erblaſſer dem Berufenen das ganze Vermögen für den Fall zuwenden wollte, daß die Noterben wegfielen. Wollte er den Berufenen dagegen von vornherein auf die durch den Freiteil ausgedrückte Vermögensquote be⸗ ſchränken, ſo liegt ein Erbteilvermächtnis vor. Im Zweifel wird nach LRS 110044 ein Erbteilvermächtnis anzunehmen ſein. Auch wenn das Vermächtnis des Freiteils als Erbvermächtnis zu betrachten iſt, wird aber doch der auf den Freiteil berufene Erbnehmer nicht be⸗ rechtigt ſein, den anderen Vermächtnisnehmern verhältnismäßige Abzüge zu machen, wie dies dem ausdrücklich aufs Ganze berufenen Erbnehmer nach LRS 1009 geſtattet iſt. Vgl. zu A. 9. c) Das Geſetz ſpricht in den LRS 610— 612 von Erbvermächt⸗ nis, Erbteilvermächtnis und Stückvermächtnis der Nutznieſ⸗ ſung. Nach der herrſchenden Meinung iſt aber der Vermächtnisnehmer N. 1—9. ZCr IV§ 720 N. 2,§ 721 N. 1, 14— 17,§ 724 N. 1—9. RG 1. Mai 1883 E. 9 S. 81. Karlsruhe v. 8. Juli 1881 Bad. Ann. 47 S. 337. 1 5 8S RG v. 20. Dez. 1881 Bad. Ann. 48 S. 109. 3. Beh. I S. 522. Stabel, Inſt. S. 292/293. ZDr IV§ 711 N. 2, 3, 8. ZCr IV 8§ 721 N. 2, 3, 8. 4. Beh. I S. 523. AM Stabel, Inſt. S. 294/295. § 55 5.] Erbvermächtnis. Erbteilvermächtnis. Stückvermächtnis. 303 einer Nutznießung niemals allgemeiner Rechtsnachfolger des Erblaſſers, ſondern ſtets nur Stückvermächtnisnehmer, mag ihm auch die Nutz⸗ nießung am ganzen Vermögen vermacht worden ſein. Erbnehmer, Erb⸗ teilnehmer und Erbſtücknehmer der Nutznießung ſoll demnach nur eine andere Bezeichnung ſein für Vermächtnisnehmer der Nutznießung am ganzen Nachlaſſe, an einem Bruchteile des Nachlaſſes und an einzelnen Nachlaßſtücken.— Die beſonderen Beſtimmungen der LRS 610— 612 über den Beitrag des Nutznießers zu den Nachlaßſchulden beim Ver⸗ mächtnis der Nutznießung ſollen gleich hier erörtert werden. Der Nutz⸗ nießer des ganzen Nachlaſſes oder eines Bruchteils davon hat das Vermächtnis einer Leibrente oder eines Unterhaltsgeldes ganz oder nach Verhältnis dieſes Bruchteils zu tragen. LRS 610. Bei anderen Schulden hat der Nutznießer des ganzen Nachlaſſes das Recht, das Kapital zur Zahlung vorzuſchießen und kann es dann ohne Zinſen am Ende der Nutznießung vom Eigentümer zurückverlangen. Will dies der Nutznießer nicht, ſo hat der Eigentümer die Wahl, entweder einen ent⸗ ſprechenden Teil der Nachlaßgüter zur Deckung der Schuld frei zu ver⸗ kaufen oder aber ſeinerſeits die Schuld zu zahlen; letzterenfalls hat ihm der Nutznießer die Zinſen während der Dauer der Nutznießung zu ver⸗ güten, ſelbſt wenn die Schuld unverzinslich war. Dasſelbe gilt bei der Nutznießung an einem Bruchteile des Nachlaſſes für einen dieſem Bruch⸗ teil entſprechenden Teil der Schuld. LRS 612. Der Nutznießer einzelner Nachlaßſtücke haftet als ſolcher nicht für Nachlaßſchulden; mußte er als Beſitzer einer Pfandſache Pfandſchulden zahlen, ſo hat er dieſelben Rechte, wie jeder andere Stückvermächtnisnehmer. LRS 611. Vgl. zu A. 15. 2. Vom Erwerb der Vermächtniſſe gilt folgendes: a) Zunächſt iſt zu unterſcheiden zwiſchen dem Erbnehmer, der nicht mit Noterben zuſammentrifft und allen anderen Vermächtnis⸗ nehmern. Der Erbnehmer, der nicht mit Noterben zuſammentrifft, erwirbt, wie ein geſetzlicher Erbe, kraft Geſetzes Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes mit dem Todestage. LRS 1006. Vgl. zu A. 8. Die anderen Vermächtnisnehmer: Erbnehmer, die durch Not⸗ erben auf den Freiteil beſchränkt werden, Erbteilnehmer und Stückver⸗ mächtnisnehmer, erwerben mit dem Erbfall nur das Recht auf ihr Ver⸗ mächtnis, die Ausübung dieſes Rechts dagegen erfordert, daß ihnen das Vermächtnis von dem in Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes befind⸗ 0 5. Beh. I S. 522/523, vgl. S. 528, 339/341(S 1000. Stabel, Inſt. S. 237 6 9 N. 11— 14. RG v. 8. Jan. 1884 E. 11 S. 305 Puch. 16 S. 98, K. II S. 86. Vgl. aber Karlsruhe v. 4. Jan. 1895 Bad. Ann. 61 S. 113. O — 304 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[§ 55 6. 7. lichen Erben oder Erbnehmer ausgeliefert worden iſt. LRS 724, 1004, 1011, 1014, 1016. Eine Auslieferung iſt nicht erforderlich, wenn der Vermächtnisnehmer die vermachte Sache ſchon beſitzt. b) Wird die Auslieferung nicht freiwillig zugeſagt, ſo hat der Ver⸗ mächtnisnehmer ſie durch Klage zu erzwingen. Bei Erbvermächtniſſen und Erbteilvermächtniſſen fällt die Klage mit der Erbteilungsklage zu⸗ ſammen. Vgl.§ 48 Ziff. I— III. Wegen der Stückvermächtnisnehmer va zu W. c) Dritte Erwerber von Nachlaßfahrniſſen werden durch LRS 2279 geſchützt. Für den Erwerb von Liegenſchaften durch Vermächtniſſe aller Art iſt in Baden der Eintrag zum Grundbuch vorgeſchrieben. LRS 1002 4, 2. EinfEd.§ 25, vgl. LRS 1016. Es gelten hiervon die allgemeinen Grundſätze. Vgl.§ 32 Ziff. II— IV. Beim Stückvermächtnis einer Forderung iſt zwar die Bekanntmachung an den Schuldner, die Signifikation, nicht vorgeſchrieben, wie in LRS 1690, allein ihre Vornahme wird ſich empfehlen, da der Schuldner, der gutgläubig an den Erben gezahlt hat, ſich auf LRS 1240 be⸗ rufen kann. 3. Das Recht aus dem Vermächtniſſe erliſcht durch Verzicht. LRS 1043. Dieſer Verzicht bedarf nicht der Schenkungsform. Vgl. § 53 zu A. 5. An Stelle des unthätigen Vermächtnisnehmers können deſſen Gläubiger ſeine Rechte geltend machen, LRS 1166; einen ſie benachteiligenden Verzicht können ſie nach den Grundſätzen des An⸗ fechtungsgeſetzes anfechten. Auf den Erbnehmer finden die allgemeinen Grundſätze über Antretung und Ausſchlagung von Erbſchaften An⸗ wendung. Vgl.§§ 45, 46, insbeſondere§ 45 zu A. 1 u.§ 46 zu A. 2. Der Ablauf der dreißigjährigen Verjährungszeit bewirkt den Ver⸗ luſt des Vermächtniſſes. Nur der Erbnehmer, der nicht mit Noterben zuſammentrifft, verliert umgekehrt das Recht zur Ausſchlagung des Erb⸗ LRS 1006, 1006, 789 Pgl III. Vom Erbvermächtnis im beſonderen gilt: 1. Der Erbnehmer, der nicht mit Pflichterben zuſammen⸗ trifft, tritt, wie ein geſetzlicher Erbe, kraft Geſetzes in Beſitz und Ge⸗ währ des Nachlaſſes. LRS 1006, 724. Beruht das Erbvermächtnis auf einem eigenhändigen oder auf einem geheimen Teſtamente, ſo ſoll der thatſächlichen Beſitzergreifung das rechtspolizeiliche Verfahren in 52 52. Stabel, Inſt. S. 294, 295, 296. ZDr IV 8 716 W 1—9,§ 719 N., 1—3. ZCr IVW 8 726 N. 1 6, 729. Ctin v. 7. Juli 1894 Puch. 26 S. 104. RG v. 1. Juli s. 26 S. 524(teilw. a. M.). ZDr IV§ 726 N. 7—9. ZCr IV 8 736 R.—5 § 55. o.] Erbvermächtnis. Erbteilvermächtnis. Stückvermächtnis. 305 LRS 1007, 1008 vorhergehen. Vgl.§ 56 zu A. 1. Im übrigen wird die rechtliche Stellung des Erbnehmers hierdurch nicht geändert. Erſt nach dem Todestage geht Beſitz und Gewähr auf den Erb⸗ nehmer über, wenn Noterben zwar vorhanden waren, aber durch Ver⸗ zicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen ſind, LRS 785, oder aber wenn bei dem Vermächtnis an eine juriſtiſche Perſon die Staatsgenehmigung einzuholen iſt, LRS 910. Ob LRS 1006 auch dann Anwendung finde, wenn der Erbnehmer nur einen Teil des Nachlaſſes erhält, weil er als uneheliches Kind nach§ 1 des Geſ. v. 21. Febr. 1851 nicht mehr empfangen durfte, oder weil ihm der Erblaſſer als Minderjähriger nach LRS 904 nicht mehr zuwenden durfte, iſt beſtritten. Für die Schulden des Nachlaſſes haftet der Erbnehmer im Falle des LRS 1006 wie ein geſetzlicher Erbe, alſo über den Betrag des Nachlaſſes hinaus mit ſeinem eigenen Vermögen, vorbehaltlich der Rechts⸗ wohlthat des Erbverzeichniſſes. LRS 10064, 724. Vgl.§ 41 zu A. 4, § 47 zu A. 1,§ 50 zu A. 2—5. 2. Trifft der Erbnehmer dagegen mit Noterben zuſammen, ſo treten dieſe kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes, und der Erbnehmer muß von ihnen die Auslieferung des Freiteils ver⸗ langen. LRS 1004. Die Früchte kommen ihm vom Erbanfalle an zu, wenn er binnen Jahresfriſt noch Klage erhebt, oder ihm die Aus⸗ lieferung zugeſagt wird, anderenfalls erſt vom Tage der Klageerhebung oder der Auslieferungszuſage an. LRS 1005. Für die Nachlaßſchulden haftet der Erbnehmer in dieſem Falle nur nach Verhältnis ſeines Anteils und niemals über den Betrag des Empfangenen hinaus. Vgl§ 41 zu A. 4,§ 47 zu A. 1 und§ 50 zu A. 2—5. Die Vermächtniſſe hat er allein zu berichtigen, doch darf er ſie in demſelbén Verhältnis mindern, wie er ſelbſt durch die Noterben be⸗ ſchränkt wird. Erhält z. B. der Erbnehmer nur ein Drittel des Nach⸗ laſſes als Freiteil, weil der Erblaſſer zwei Kinder hinterläßt, ſo zahlt er die Erbteil⸗ und Stückvermächtniſſe ebenfalls nur zu einem Drittel aus. LRS 1009, 926, 927. Vgl. zu A. 4 und§ 52 zu A. 14. IV. Der Erbteilnehmer muß ſtets von dem Erben oder Erb⸗ nehmer, der Beſitz und Gewähr des Nachlaſſes hat, die Auslieferung ſeines Erbteils verlangen. Er haftet nach Verhältnis dieſes Anteils für 8. Beh. I S. 525(teilw. a. M.). Stabel, Inſt. S. 293/294. ZDr IV t. 1—3, 8. RG v. 3. Juli 1885 Puch. 17 S. 297. 9. Beh. I S. 525/526. Stabel, Inſl. S. 294/295. ZDr IV§ 721 N. 9 bis 15,§ 720 N. 1—3, 5, 6, 7, 82, 9. ZCr IV 8 731 N 9— 15,§ 730 N. 5— 8, 8*, 9. 1 0 Platenius, Grundriß. 20 8 2 10 11 306 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[§ 55 10—2. die Schulden, niemals aber über ſeinen Empfang. LRS 1010 bis 1012. Die für den Erbnehmer im Falle des LRS 1004 aufgeſtellten Regeln finden auf ihn entſprechende Anwendung. Vgl. zu A. 9. Die Stückvermächtniſſe trägt der Erbteilnehmer mit den anderen Erbberechtigten zuſammen, und zwar nach Verhältnis ſeiner Teilnahme am Freiteil, wenn er mit Noterben zuſammentrifft, LRS 1013, anderenfalls nach Verhältnis ſeines Anteils am ganzen Nachlaſſe. LRS 1017. V. Vom Stückvermächtnis im beſonderen iſt noch folgendes zu bemerken: 1. Zur Auslieferung verpflichtet iſt zunächſt der, den der Erb— laſſer beſonders mit dem Stückvermächtniſſe belaſtet hat. Einem Stückvermächtnisnehmer kann ſelbſt wieder ein Stückvermächtnis zur Auf⸗ lage gemacht werden. Vgl. auch LRS 10434. Iſt kein beſonderer Belaſteter beſtimmt worden, ſo haften die Erbberechtigten nach ihren Anteilen für die Stückvermächtniſſe, LRS 1017, ſoweit nicht LRS 1009, 1013 beſonderes beſtimmen. Vgl. zu A. 9 und 10. Bei dem Stückvermächtnis einer beſtimmten einzelnen Sache hat der Stückver⸗ mächtnisnehmer die dingliche Klage gegen jeden Beſitzer, ſoweit nicht die allgemeinen Beſchränkungen der Vindikation Platz greifen. Vgl. zu W 6 2. Früchte und Zinſen des Stückvermächtniſſes gebühren dem Vermächtnisnehmer erſt vom Tage der Klage an. LRS 1014. Er erhält ſie ſchon vom Todestage an, wenn dies der Erblaſſer aus⸗ drücklich verordnet hat, oder wenn eine Leibrente oder ein Unterhalts⸗ geld vermacht worden iſt. LRS 1015. Zur Sicherung des Stück⸗ vermächtnisnehmers dient das Erbabſonderungsrecht und der Anſpruch auf Sicherheitsleiſtung gegen den Vorſichtserben, LRS 1017, 878 ff., 807. Vgl.§ 47 Ziff. II und§ 46 zu A. 9. 3. Der Belaſtete hat die vermachte Sache in dem Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit des Todes befand, und mit allen Zubehör⸗ den zu überliefern. LRS 1018. Spätere Verbeſſerungen und An⸗ lagen auf einem vermachten Grundſtücke kommen dem Vermächtnis⸗ nehmer ebenfalls zu gute, Vergrößerungen eines Grundſtücks nur dann, wenn ſie der Erblaſſer durch Erweiterung der Einfriedigung mit dem vermachten Grundſtücke zu einem Ganzen vereinigt hat. LRS 1019. 10. Beh. I S. 526/527. Stabel, Inſt. S. 295/296. ZDr IV 8 722 N. 1, 2—5,§ 720 N. 1— 4, 6, 7, 8*, 9,§ 721 N. 14,§ 718 N. 1, 1. ZCr IV§ 732 N. 1—5,§ 730 N. 1—4, 6, 7, 8*, 9,§ 731 N. 14,§ 728 N. 1—3. 1 Beh S 527528. Zr 8 718, W 12. Beh. I S. 527/528. Stabel, Inſt. S. 296. ZDr IV§ 723 N. 3—7. ZCr IV 8 733 N. 3—7. 65 § 55 u. u.] Erbvermächtnis. Erbteilvermächtnis. Stückvermächtnis. 307 Iſt die vermachte Sache mehrfach im Nachlaſſe vorhanden, ſo darf beim Mangel einer näheren Beſtimmung der Vermächtnisnehmer nicht die beſte fordern, muß aber auch nicht die ſchlechteſte annehmen. LRS 1022. Wurde eine beſtimmte Menge vertretbarer Sachen vermacht, ſo hat der Belaſtete im Zweifel Sachen mittlerer Güte zu liefern. LRS 1246, 1100 44. Hatte der Erblaſſer einige Sachen vermacht, ohne die Zahl näher anzugeben, ſo darf der Vermächtnis⸗ nehmer nicht mehr als drei und niemals alle vorhandenen Sachen nehmen. LRS 1022. 4. Beſonderes gilt in folgenden Fällen: a) Ein Vermächtnis an einen Gläubiger wird nicht als Zahlung auf deſſen Forderung angeſehen. LRS 1023(alſo z. B. nicht ein Ver⸗ mächtnis an einen Dienſtboten als Zahlung auf deſſen Lohnforderung). b) Das Vermächtnis einer fremden Sache iſt ungültig, einer⸗ lei, ob der Erblaſſer wußte, daß ſie ihm nicht gehörte, oder nicht. LRS 1021. Dagegen wird das Vermächtnis zuläſſig ſein, wodurch dem Belaſteten ausdrücklich auferlegt wird, eine beſtimmte Sache für den Vermächtnisnehmer zu erwerben. 5. Für die Schulden der Erbſchaft haftet der Stückvermächtnis⸗ nehmer an ſich nicht. LRS 1024. a) Die dinglichen und anderen Laſten der vermachten Sache hat er zu tragen. b) Mittelbar wird auch der Stückvermächtnisnehmer von den Schulden dadurch berührt, daß bei der Minderung der Freiteil vom reinen Vermögen berechnet wird. LRS 922, 926, 927, 1009. Vgl. § 50 zu Anm. 1. c) Wo Nachlaßgläubiger und Stückvermächtnisnehmer ledig⸗ lich aus den Nachlaßgütern Befriedigung zu ſuchen haben, gehen die Gläubiger vor. Dies iſt der Fall bei der Erbabſonderung, wenn der Erbe vorſichtsweiſe angetreten hat, und beim ledigen Erbe. LRS 87s ff., 808, 809, vgl.§ 47 zu A. 4,§ 46 zu A. 10 und§ 44 zu A. 13. Denſelben Grundſatz enthält für den Fall des Nachlaß⸗ konkurſes KO§ 56 Ziff. 4. d) Der Stückvermächtnisnehmer, der als Beſitzer der vermachten Sache Pfandſchulden zahlen mußte, tritt nach LRS 871, 874 in die Rechte des Gläubigers. Er hat demnach ſeinen Rückgriff gegen den Erben, ſoweit dieſer perſönlich für die Pfandſchuld haftete, oder aber gegen den Schuldner der Pfandforderung. Dagegen kann er vor Fällig⸗ 3. Beh. 1 S. 529/530. Stabel, Inſt. S. 297, 298. ZDr IV 8 723 N. 8 bis 11, 12,§ 719 N. 4, 5. Z6Cr IV 5 733 N. 812, 13, 14,§ 729 N, 57. 14. Beh. I S. 523, 529. Stabel, Inſt. S. 297, 298. ZDr IV§ 714 N. 6,§ 676 N. 2—7. ZCr IV§ 724 N. 6, 8 686 N. 2— 7. 20* O 308 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[88 55 1 561. keit der Pfandſchuld nicht die Befreiung der vermachten Sache vom Pfandrechte fordern. LRS 1020. § 56. Pollzug der letzten Willensverordnungen, insbrſondere durch Trenhünder. Perfall und Widerruf der Vermächtniſſr. I. Zur Sicherung des Vollzugs der Teſtamente dienen die rechtspolizeilichen Vorſchriften über ihre Aufbewahrung, Eröffnung und RPG 8 29. RPO 88 90— 95, 96, 97. LRS Die Seſhtnotgen und die geheimen Teſtamente ſind dem Nachlaßgerichte zur Eröffnung und Beſchaffenheitsbeurkundung vorzulegen. Vgl. LRS 1007, 110.- RPG§ 1. RPO§ 96. Der durch ein ſolches Teſtament berufene Erbnehmer, der nicht mit Pflicht⸗ erben zuſammentrifft, hat ſich durch einen Beiſatzbefehl des Nachlaß⸗ gerichtes in die Gewähr einweiſen zu laſſen. LRS 1008. RPO§ 103. Vhl§ 55 zu A. 8 Erbbeſcheinigungen werden den Vermächtnisnehmern nur dar⸗ über erteilt, daß ſie die im Teſtamente genannten Perſonen ſeien. Erb⸗ beſcheinigungsG v. 24. März 1888,§ 10. Hauger S. 237. Vgl. i Die Nichtbeobachtung dieſer Vorſichtsmaßregeln hat niemals die Nichtigkeit des Teſtamentes zur Folge. So iſt ein geheimes Teſta⸗ ment nicht ſchon deshalb nichtig, weil es ſchon eröffnet vorgelegt wurde, oder ein öffentliches deshalb, weil es nicht mehr bei Gericht aufbewahrt war. Allerdings können aber die äußere Beſchaffenheit und der Auf⸗ findungsort des Teſtamentes bei der Beweiswürdigung von Einfluß ſein, wenn es ſich um den Beweis der Echtheit, der Fälſchung oder des Widerrufs handelt. II. Der Se er ſelbſt kann außerdem durch Ernennung von Treuhändern, Teſtamentsvollſtreckern, Vorſorge treffen, daß die letzte Willensverordnung richtig vollzogen werde. 1. Die Ernennung eines Treuhänders bedarf der Teſtaments⸗ form, ſie kann neben Vermächtniſſen verfügt werden und ohne ſolche. Insbeſondere müſſen die Ernennung und die Verfügung, deren Siche⸗ 15. Beh I S. 528. Stabel, Inſt. S. 297. ZDr IV§ 720 N. 14— 2. ZCr IV§ 730 N. 10, 15—22. § 5. B 713, 715, 724 727. ZCr IV§6 7 2 abel, Inſt.§8 116—120. ZDr IV 23, 725, 734— 737. Mayer, Leitf. 1. Beh. I S. 530/531. Franz. R.: Stabel, Inſt. S. 294. ZDr IV8S 713 25 N 7, 8 669 W. 2 Z6r 8 723 W. 5 73§ 679 N. 2. R6 v. 3. Juli 1885 Puch. 17 S. 297. Cöln v. 21. Juni 1885 Rh. Arch. § 56 2. 3.] Vollzug, Verfall und Widerruf der Vermächtniſſe. 309 rung Aufgabe des Treuhänders iſt, nicht notwendig in demſelben Teſta⸗ mente enthalten ſein. Vgl.§ 55 zu A. 1. 2. Fähig, Treuhänder zu werden, iſt jeder vollkommen Vertrags⸗ fähige, LRS 1028, insbeſondere auch ein Erbe oder Vermächtnis⸗ nehmer. Daß alle Minderjährigen unfähig ſind, wird in LRS 1030 noch beſonders ausgeſprochen. Die Ehefrau bedarf zur Annahme der Treuhänderſchaft der ehemännlichen Ermächtigung. Dieſe kann durch die gerichtliche Ermächtigung nur dann erſetzt werden, wenn die Ehe⸗ leute in vertragsmäßiger oder gerichtlicher Vermögensabſonderung leben. LRS 1029. 3. Die rechtliche Stellung des Treuhänders richtet ſich nach den Grundſätzen über den Auftrag, ſoweit keine beſonderen Beſtimmungen Platz greifen. Insbeſondere ſteht es im Belieben des Treuhänders, ob er die Treuhänderſchaft annehmen will, oder nicht. LRS 1984. Der Treuhänder ſoll den Vollzug des Teſtamentes überwachen und betreiben. LRS 1025. Weitergehende Befugniſſe, als die im Geſetze er⸗ wähnten, kann ihm der Erblaſſer nicht übertragen, auf der anderen Seite können ihn die Erben nicht in ſeinen Befugniſſen beſchränken oder ihm die Treuhänderſchaft ohne beſonderen Grund entziehen. Im übrigen iſt zu unterſcheiden: a) Der Treuhänder, dem der Erblaſſer nicht noch beſonders Beſitz und Gewähr übertragen hat, iſt zu einer unmittelbaren Verwaltung des Nachlaſſes nicht befugt. Er kann die Verſiegelung des Nachlaſſes in den geſetzlich gebotenen Fällen betreiben, ferner die Errichtung eines Erbverzeichniſſes und, falls keine Mittel zur Zahlung der Vermächtniſſe da ſind, den Verkauf der Nachlaßfahrniſſe. Er kann auf Berichtigung der Vermächtniſſe klagen und dem klagenden Vermächtnisnehmer als Nebenintervenient beitreten. LRS 1031. CPO§ 63ff. b) Der Erblaſſer kann dem Treuhänder noch beſonders Beſitz und Gewähr übertragen, jedoch nur des Fahrnisvermögens und nur auf ein Jahr vom Sterbfall an. LRS 1026. Durch Berichti⸗ gung der Vermächtniſſe oder durch Anbieten der Zahlung kann der Erbe dem Beſitze des Treuhänders jederzeit ein Ende machen. LRS 1027. Beſitz und Gewähr des Erben beſtehen auch in dieſem Falle weiter. Der Treuhänder kann hier aber unmittelbar für die Berichtigung der Vermächtniſſe ſorgen, z. B. durch Auslieferung der vermachten Sache oder durch Verkauf von Fahrniſſen, wenn es an Geld zur Zahlung der Vermächtniſſe fehlt. LRS 1031. Die Befriedigung der Nachlaß⸗ gläubiger iſt auch hier nicht ſeine Sache. Dem Erben hat der Treu⸗ 6 2 Beh 3. Beh. I ZDr IV 8 ZDr IV§ 1 2 1 2 715 N. 9— 12. ZCr IV§ 725 N. 9— 12. O c 3 3 6 cM cn — O 8 6 — S — — — —1 15 Q ₰ „G Oi 310 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[S 56. händer nach Beendigung ſeines Beſitzes Rechnung abzulegen und für die Fahrniſſe zu haften. LRS 1031, 1033. c) Sind mehrere Treuhänder ernannt, ſo iſt jeder für ſich zur Erledigung des Auftrags befugt, wenn nicht der Erblaſſer die Verrich⸗ tungen der einzelnen Treuhänder beſonders beſtimmt hat. Sind ſie in den Beſitz des Nachlaſſes eingewieſen worden, ſo haften ſie für die ihnen anvertrauten Fahrniſſe ſamtverbindlich. LRS 1033. 4. Die Treuhänderſchaft endigt durch Erledigung des Auftrags, durch den Tod oder die Unfähigkeit des Treuhänders. Auf ſeine Erben geht die Treuhänderſchaft nicht über, LRS 1032, doch werden ſie ge⸗ eignetenfalls zur einſtweiligen Fortſetzung der Geſchäfte verpflichtet ſein. LRS 2010. Nach der herrſchenden Meinung kann der Treuhänder den Auftrag kündigen, die Erben können es nur aus beſonderen Gründen, z. B. wegen Unredlichkeit des Treuhänders. LRS 2003, 2007. Vgl. LRS 444. Der Treuhänder hat Anſpruch auf Erſatz ſeiner Auslagen, nicht aber auf eine beſondere Belohnung. LRS 1034, 1986, 1999. III. Der Vollzug an ſich gültiger Teſtamente wird durch ihren Widerruf oder ihren Verfall verhindert. A. Der Erblaſſer ſelbſt kann ein Teſtament jederzeit frei wider⸗ rufen. Dieſes Recht iſt unverzichtbar. LRS 895 ogl. auch LRS 901 u. 4. Vgl. zu§ 51 zu A. 5. Der Widerruf kann ein ausdrück⸗ licher oder ein ſtillſchweigender ſein. 1. Der ausdrückliche Widerruf muß entweder in einem neuen Teſtamente erfolgen, das dann übrigens keine weiteren Verfügungen zu braucht, oder aber in einer Notariatsurkunde. LRS 1035. Vgl. RPG§8 26, 46. Das neue Teſtament muß ſelbſt for⸗ mell gültig ſein, e hebt ſeine materielle un oder der Verfall der in ihm getroffenen Verfügungen den Widerruf nicht auf. LRS 1037. Beſtritten iſt, ob der Widerruf auch dann wirkſam ſei, wenn das neue Teſtament zwar als ſolches wegen mangelnder Form nichtig iſt, aber den Erforderniſſen einer Notariatsurkunde entſpricht. Der Widerruf kann ſelbſt wieder zurückgenommen, wider⸗ rufen werden. Dadurch wird der urſprüngliche letzte Wille wieder⸗ aufleben, wenn nicht eine andere Abſicht des Erblaſſers erhellt. 4. S I S. 531/532, 532— 534. Stabel, Inſt. S. 298/299. S IV 8 715 N. 1 2, 3 6 13, 14, 15, 16—21, 21 26 W 16— 21, 22— 25, 35 35. RG v. 17. Nov. 1882 8 S. 317. Cöln v. 14. April 1882 Rh. Acch. S S v. 20. Nov. 1889 Puch. 22 S. 505. Pei. auch i v. 16. Mai 1893 E. 31 S. 350, Puch. 24 S. 437, Bad. Ann. 59 S. 2 5. Beh. I S. 534. ZDr IV§ 7 N. 4—6, 26—32. 6. Beh. I S. 535/536. Stabel, Inſt. S. 300/301. ZDr IV 8 724 N. 6 13 15 N. 4, 5, 7—9, 27—31. ZCr IV§ 725 * 5 56 8 Vollzug, Verfall und Widerruf der Vermächtniſſe. 311 2. Stillſchweigend kann eine letztwillige Verfügung nur in fol⸗ genden Fällen widerrufen werden: a) Ein Vermächtnis wird inſoweit ſtillſchweigend widerrufen, als Verfügungen in einem ſpäteren Teſtamente mit ihm unverein⸗ bar ſind; entweder weil der Vollzug beider Teſtamente thatſächlich unmöglich iſt, oder aber, weil aus dem ſpäteren Teſtamente die Ab⸗ ſicht des Teſtators deutlich erhellt, das frühere aufzuheben oder ab⸗ zuändern. LRS 1036. Auch hier wird nur die formelle Ungültig⸗ keit des ſpäteren Teſtamentes den Widerruf ausſchließen. LRS 1037. Widerruf des ſpäteren Teſtamentes wird hier nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigen, daß das erſte Teſtament wiederaufleben ſolle. b) Ein ſtillſchweigender Widerruf liegt in der Veräußerung der vermachten Sache durch den Erblaſſer, einerlei, ob dieſe durch Frei⸗ gebigkeit oder belaſteten Vertrag geſchah. Auch die Veräußerung durch Tauſch und mit Wiederkaufsrecht gilt als Widerruf; der Widerruf wird auch nicht dadurch ausgeſchloſſen, daß die vermachte Sache ſpäter wie⸗ der in die Hand des Erblaſſers zurückkommt, ſelbſt nicht durch die Ungültigkeit des Veräußerungsvertrags. LRS 1038. Ob auch die Zwangsverſteigerung und die Veräußerung mittels einer formell ungültigen Schenkung den Widerruf bewirke, iſt beſtritten. c) Ein letzter Wille wird ſtillſchweigend widerrufen, wenn der Erb⸗ laſſer die Teſtamentsurkunde vernichtet oder durch einen Anderen ver— nichten läßt. Die Vernichtung der Urkunde durch einen Anderen ohne Auftrag des Erblaſſers bewirkt ſelbſt dann nicht den Widerruf, wenn ſie der Erblaſſer nachträglich genehmigt hat; auch der bloße Auftrag zur Vernichtung hat den Widerruf nicht zur Folge, wenn der Erblaſſer vor Ausführung des Auftrags geſtorben iſt, da mit dem Tode der Auf⸗ trag erliſcht. Vgl.§ 54 zu A. 2. Bei der Frage, wie Abtrennung einzelner Stücke des Teſtamentes, Einriſſe, Einſchnitte, Durch⸗ ſtreichungen u. dgl. wirken, wird es auf die näheren Umſtände des Falles ankommen. Für Baden beſtimmt LRS 1038*, daß Einriſſe und Einſchnitte, die das Teſtament nicht ganz auseinander trennen, 1, 2, 3, 4, 6, 12. ZCr IV 8 734 N. 5— 11, 8 735 N. 1—6, uli 1880 E. 2 S. 363. 536/537. Stabel, Inſt. S. 301. ZDr IV 8 725 N. 92, 10, 11, vV 735 N. 9 0 Karlsruhe v. 5. Jan. 1880 Puch. 12 S. 226, K. I S. 215. RG v. 3. Mai 1881 Puch. 13 S. 430. Cöln v. 17. Okt. 1883 Rh. Arch 74 I S. 21, K. II S. 89. Cöln v. 30. Okt. 1879. Rh. Arch. 71 I S. 20. Cöln v. 21. Sept. 1883 u. RGv. 28. März 1884 Puch. 16 S. 94. Zweibrücken v. 23. Dez. 1890 u. Ob. LG München v. 8. Juni 1891 Puch. 23 S. 303. Vgl. RG v. 19. Nov. 1889 Puch. 21 S. 71. 8. Beh. I S. 537. Stabel, Inſt. S. 301/302. ZDr IV 8 725 18, 19, insbeſ. N. 15. ZCr IV 8 735 N. 13— 19, insbeſ. N. 15. Darmſtadt v. 5. Okt. 1888 Puch. 15 S. 677. RG v. 19. Nov. 1889 Puch. 21 S. 71. bis 8,§ 725 N 21 e c 2 0 3 1 S Ge — 10 312 Erbrecht: Teſtamentserbrecht.[§ 56 o. 0. nur dann als Widerruf wirken, wenn dadurch weſentliche Teile der Ur⸗ kunde vernichtet worden ſind, oder wenn die Urkunde auch noch durch⸗ ſtrichen wurde, endlich bei öffentlichen Teſtamenten, wenn ſich der Erblaſſer das Teſtament hat zurückgeben laſſen. Vgl. zu A. 1 und§ 54 zu A. 7 B. Durch die Erben können Vermächtniſſe in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. Wegen nicht erfüllter Auflagen. LRS 1046, 954. 2. Wegen Undanks, wenn der Vermächtnisnehmer dem Erblaſſer nach dem Leben getrachtet, oder wenn er gegen ihn ein Vergehen, eine Mißhandlung oder grobe Schmähung, verübt hat, LRS 1046, 955 Ziff. 1 u. 2, endlich wenn er das Andenken des Erblaſſers gröblich be⸗ ſchimpft hat. LRS 1047. Bei dem Widerrufe wegen nicht erfüllter Auflagen gelten dieſelben Grundſätze, wie bei Schenkungen. Vgl.§ 53 zu A. 15. Bei dem Widerrufe wegen Beſchimpfung des Andenkens ſetzt LRS 1047 eine Klagefriſt von einem Jahre feſt; im übrigen iſt beſtritten, inwieweit die Beſtimmungen über den Widerruf von Schenkungen wegen Undanks An⸗ wendung zu finden haben. Vgl. LRS 957 und§ 53 zu A. 16. Das badiſche Recht kennt noch einen Fall der des RS 0 o Ein Vermächtnis verfällt aus fol genden 3 Das Vermächtnis gilt der Perſon des Bedachten; deshalb ver⸗ fällt es, wenn der Bedachte den Erbanfall nicht erlebt hat. LRS 1039. Für den Beweis des Ueberlebens gelten die allgemeinen Regeln und nicht etwa die Vorſchriften der LRS 720 ff. Vgl.§ 41 zu A. 7. War das Vermächtnis aufſchiebend bedingt, ſo muß der Vermächtnis⸗ nehmer auch noch die Erfüllung der Bedingung erlebt haben. LRS 1040, vgl. dagegen 1179. Dagegen erwirbt er das Recht aus einer nur befriſteten Verfügung mit dem Erbanfall. LRS 1041. 2. Dieſelben Grundſätze wie vom Tode des Vermächtnisnehmers werden von ſeiner Unfähigkeit zum Erwerb des Vermächtniſſes zu gelten haben. LRS 1043. 3. Das i verfällt, wenn der Berechtigte es ausſchlägt. LRS 1043, vgl.§ 55 zu A. 7 9. Beh. I S. 537. ZDr IV§ 725 N. 7—9. ZCr IV 8§ 735 N. 7— Karlsruhe v. 8. Nov. 1879 Puch. 11 S. 582. Cöln v. 9. Juni 1883 Rh. Arch. 74 I S. 17, K. II S. 88. Karlsruhe v. 11. Nov. 1882 Bad. Ann. 49 S. 129. RG v. 14. Jur Bad. Ann. 57 mi 1892 E. 29 S. 329. RG v. 8. Okt. 1889 Puch. 21 S. 30, S. 21. RG v. 13. Okt. 1893 Bad. Ann. 61 S. 166. 10. Beh. I S. 537/538. Stabel, Inſt. 303. ZDr IV 27 bis 2, 3, 4— 8,§ 712 N. 3. ZCr IV 8§ 737 N. 5 3 S 5. Karls⸗ ruhe v. 20. Nov. 1883 Bad. Ann. 50 S. 53, K. I S. 91. Karlsruhe v. 22. März 1893 Bad. Ann. 59 S. 337. 8 § 56 n. 12. Vollzug, Verfall und Widerruf der Vermächtniſſe. öt Als Grund des Verfalls bezeichnet das Geſetz auch den Unter⸗ gang d vermachten Sache. Das Vermächtnis verfällt ſtets, wenn die vermachte Sache ſchon vor dem Tode des Erblaſſers oder vor Eintritt der aufſchiebenden Bedingung untergegangen iſt. Geht ſie erſt nachher unter, ſo befreit ihr Untergang den Beſchwerten nur, wenn ihn dieſer nicht verſchuldet hat oder wenn ſich der Beſchwerte nicht im Verzuge befindet; doch ſteht ihm beim Verzuge der Beweis offen, daß die Sache auch zu grunde gegangen wäre. LRS 1042, 1302 A f 11 Verfall und Widerruf bewirken in der Regel, daß der Be⸗ das Vermächtnis nicht auszufolgen hat, ſie kommen alſo dem zu gute, der mit dem Vermächtniſſe belaſtet war. Vgl.§ 55 A. 11. Von dieſer Regel giebt es zwei Ausnahmen: 1. Hat der Erblaſſer beſtimmt, an wen das Vermächtnis fallen ſoll, wenn es der zunächſt Bedachte nicht erwirbt, hat er alſo dem Ver⸗ mächtnisnehmer eine weitere Perſon ſubſtituiert, ſo fällt das Ver⸗ mächtnis an dieſe Perſon. LRS 898. 2. War das Vermächtnis Mehreren zuſammen zugewendet, ſo der Anteil des Wegfallenden den Anderen zu. LRS 1044. Daß die Mehreren zuſammen berufen ſind, iſt anzunehmen: a) Wenn derſelbe Gegenſtand mehreren Perſonen in demſelben Satze zugewendet worden iſt, ohne ihnen Teile anzuweiſen. LRS 1044 Abſ. b) Wenn eine Sache, die ohne Entwertung nicht geteilt werden kann, in derſelben Urkunde, wenn auch an verſchiedenen Stellen, mehreren Perſonen vermacht worden i Dieſe Grundſätze kommen auch bei Erbteilvermächtniſſen zur Anwendung. Bei Erbvermächtniſſen an mehrere Perſonen geht ſtets die Abſicht des Erblaſſers darauf, jeden auf das Ganze zu berufen. Vgl.§ 55 zu A. Im franzöſiſchen Rechte iſt beſtritten, wie es ſich mit den Auf— lagen des verfallenden Vermächtniſſes verhalte. Für Baden be⸗ ſtimmt LRS 1043*, daß der die Laſten des Vermächtniſſes zu tragen hat, dem deſſen Verfall zu gute kommt. Dabei hat der geſetzliche Erbe das Recht, ſich durch Heimſchlagung des ganzen verfallenen Vermächt⸗ niſſes von der Leiſtung der Auflage frei zu machen. 12 9. Stabel, Inſt. S. 303/304. ZDr IV§ 726 N.* S. 332/333, 337, 342. RG v. 22. Febr. 1881 Puch. 13 11. Beh. I S. 538/5 bis 2* 26. 7 0 12. Beh. I S. 539/540. Stabel, Inſt. S. 304— 306. ZDr IV 8§ 725 e vgl.§ 724 N. 1. 2 t t. 2 7 ZCr IV§ 735 N. 22,§ 736 N. 5, 6, 10— 23, insbeſ. N. 10, 13, 15, 26 314 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts. ſ6 0 O — IV. Die Freigebigkeiten des beſonderen Rechts. § 57. Dir erlaubten AIftererbſetzungen. Die elterlichen Trilungen und die Yermögensübergabrn. I. Aftererbſetzungen, fideikommiſſariſche Subſtitutionen, ſind in der Regel verboten. LRS 896, 897. Vgl.§ 51 Ziff. VI. Von dieſem Verbote macht das Geſetz in den LRS 1048 ff. eine Aus⸗ nahme und geſtattet damit, wenn auch in ſehr beſchränktem Umfange, die Erhaltung des Familienvermögens für die auf den erſten Erben folgende Generation: Eltern dürfen bei Zuwendung des Freiteils an eines oder mehrere ihrer Kinder die Aftererbſetzung ſämtlicher gegen⸗ wärtiger und zukünftiger Kinder des Bedachten verfügen. LRS 1048. Ebenſo dürfen Geſchwiſter den Freiteil einem oder mehreren ihrer Geſchwiſter unter Aftererbſetzung ſämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Kinder dieſer Geſchwiſter zuwenden, ſie aber nurunter der Vorausſetzung, daß ſie keine ehelichen Nachkommen hinter— laſſen. LRS 1049. 1. Die Vorausſetzungen dieſer Aftererbſetzungen ſind des näheren folgende: a) Nur eheliche Kinder erſten Grades und nur eheliche Ge⸗ ſchwiſter, nicht aber auch Enkel oder Geſchwiſterkinder können mit der Aftererbſetzung belaſtet werden. LRS 1048, 1049. b) Nur Kinder erſten Grades des Belaſteten können After⸗ erben ſein, nicht alſo weitere Nachkommsn. LRS 1048, 1049. Nur wenn beim Tode des Belaſteten teils Kinder erſten Grades, teils Nach⸗ kommen vorverſtorbener Kinder vorhanden ſind, treten dieſe Nachkommen kraft Erbvertretungsrechts an die Stelle ihrer Eltern. LRS 1051. c) Die ſämtlichen gegenwärtigen und künftigen Kinder des Belaſteten müſſen zu Aftererben berufen ſein und zwar nach der ge⸗ ſetzlichen Erbfolge. LRS 1050. Daß zur Zeit der Verfügung der Belaſtete ſchon Kinder hatte, iſt nicht erforderlich. In der Möglichkeit, auch künftige Kinder des Belaſteten zu bedenken, liegt eine Ausnahme pon R 06 Vh z d) Die Aftererbſetzung darf nur den Freiteil belaſten. Im übrigen kann ihr Gegenſtand der ganze Freiteil, ein Bruchteil davon oder auch ein einzelnes Nachlaßſtück ſein. LRS 1048, 1049, vgl. 1058. Die Ueberſchreitung des Freiteils hat die Minderung zur Folge. Alle anderen Abweichungen von den angeführten Vorſchriften bewirken nach franzöſiſchem Rechte Nichtigkeit der ganzen Verfügung, nach § 57. Beh. I§ 148, 151. Stabel, Inſt.§§ 121, 122. ZDr IV§8 696, 728— 734. ZCr IV§8 706, 738— 744. Mayer, eitf. S8 122, 123, 124— 126. 0 f. Trefurt, Syſtem S. 487 ff. Muncke, Vorträge 34 f. L S S. § 57—.) Aftererbſetzung. Elterliche Teilung. Vermögensübergabe. 315 badiſchem Rechte dagegen bloß Wegfall der Belaſtung mit der Aftererbſetzung. LRS 896, code civil A. 896. Vgl.§ 51 Ziff. VI. 2. Verfügt wird die Aftererbſetzung durch Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament. LRS 1048, 1049. Die teſta⸗ mentariſche Aftererbſetzung kann der Erblaſſer jederzeit frei widerrufen, die durch Schenkung verfügte aber nicht, ſelbſt nicht mit Einwilligung des belaſteten Beſchenkten. Die nachträgliche Belaſtung einer Frei⸗ gebigkeit durch eine Aftererbſetzung iſt bei Vermächtniſſen ſtets zu⸗ läſſig. Bei Schenkungen kann ſie nur dadurch geſchehen, daß dem Beſchenkten eine neue Freigebigkeit unter Belaſtung der früheren Schenkung mit einer Aftererbſetzung gemacht wird und daß der Be⸗ ſchenkte dieſe neue Freigebigkeit annimmt. LRS 1052. Doch werden die Rechte unberührt bleiben, die inzwiſchen dritte Perſonen an den zu⸗ erſt geſchenkten Sachen erworben haben. 3. Vor Eröffnung der Aftererbſchaft iſt der Belaſtete Eigentümer, aber ſein Eigentum iſt durch dieſe Eröffnung auflöſend bedingt. Der Aftererbe hat nur eine Anwartſchaft auf den künf⸗ tigen Anfall der Aftererbſchaft. Im einzelnen gilt folgendes: a) Der Belaſtete iſt verpflichtet, die Aftererbſchaft wie ein guter Hausvater zu erhalten und zu verwalten und die vorgeſchriebenen Sicherungsmaßregeln vorzunehmen. Trotz dieſer Beſchränkung iſt er aber nicht bloß Nutznießer, ſondern Eigentümer, wenn auch ſein Eigen⸗ tum widerruflich iſt. Er kann daher die Güter der Aftererbſchaft ver⸗ äußern und belaſten, und ſeine Gläubiger können in dieſe Güter vollſtrecken. Der Aftererbe kann vor Eröffnung der Aftererbſchaft dies nicht unmittelbar verhindern. Er iſt darauf beſchränkt, die Sicherungs⸗ maßregeln, insbeſondere den Eintrag zum Grundbuch, zu betreiben und kann die gerichtliche Verfallerklärung nach LRS 1057, 1057 4 herbei⸗ führen. Vhl. zu A. 5 u. 6 und wegen des Verhältniſſes nach Eröffnung der Aftererbſchaft zu A. 8. b) Die Sicherung des Aftererben iſt Aufgabe eines beſonderen Aftererbpflegers. Dieſer wird vom Erblaſſer oder vom Nachlaß⸗ gerichte ernannt. LRS 1055, 1056, vgl. 1057. RPG§ 1. RPO 1. Beh. 1 S. 540/541. Stabel, Inſt. S. 306/307. ZDr IV 8 696 ſ 1 2, 2— 4, 4— 9, 11, 12. ZEr IV 8 706 N. 1, 1*, 2, 2.— 4, 39 Vgl. Karlsruhe v. 31. Okt. 1889 Bad. Ann. 56 S. 193. RG v. 23. Juni 1891 E. 29 S. 309. 2. Beh. I S. 541. Stabel, Inſt. S ZCr IV§ 706 N. 13—19. 3. Beh. I S. 541/542. Stabel, Inſt. S. 307/308. ZDr IV§ 696 N. 41 bis 52, 53, 56. ZCr IV§ 696 N. 43—56. Karlsruhe v. 19. Dez. 1885 u. v. 13. März 1886 Bad. Ann. 52 S. 129 u. 177. Karlsruhe v. 23. Dez. 1881 Bad. Ann. 49 S. 113. Dr IV 8§ 696 N. 13—19. 0 Oi 316 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 574 § 99. Er kann dieſes Amt nur aus den geſetzlichen Entſchuldigungs⸗ gründen der Vormünder ablehnen. LRS 1055, 427— 437. Vgl.§ 28 zu A. 8. Der Aftererbpfleger iſt perſönlich für den Vollzug der Aftererbſetzung verantwortlich, insbeſondere für Vornahme der beſonderen Sicherungsmaßregeln. LRS 1073. Vgl. zu A. 5. c) Als beſondere Sicherungsmaßregeln ſind vorgeſchrieben die Errichtung eines Erbverzeichniſſes(außer bei Stückvermächtniſſen), LRS 1058— 1061, der Verkauf der Fahrniſſe, LRS 1062— 1064, die verzinsliche Anlage der flüſſigen Gelder, LRS 1065— 1068. Endlich ſoll bei Liegenſchaften deren Zugehörigkeit zur Aftererbſchaft durch Eintrag zum Grundbuch offenkundig gemacht werden. LRS 1069. 2. EinfEd.§ 25. Vgl. zu A. 8. Zur Vornahme dieſer Maßregeln iſt ſowohl der Erbpfleger als der Belaſtete ver⸗ pflichtet. LRS 1058 ff., 1073. Auch wenn der Belaſtete minderjährig iſt, haftet er dem Aftererben perſönlich, wenn ſein Vormund dieſen Ver⸗ pflichtungen nicht nachgekommen iſt. LRS 1074. 4. Die Aftererbſchaft wird in der Regel durch den Tod des Be⸗ laſteten eröffnet. LRS 1053. Daß der Aftererbe dabei Erbe des Belaſteten wird, iſt nicht erforderlich, er kann alſo die Aftererbſchaft an⸗ nehmen und auf die Erbſchaft des Belaſteten verzichten. . Fälle der Eröffnung ſind folgende: Iſt der Belaſtete für verſchollen erklärt, ſo muß der After⸗ S zu fürſorglichen Ausübung ſeiner Rechte zugelaſſen werden. RS 123 b) Der Belaſtete kann die Aftererbſchaft an die vorhandenen Aftererben abtreten. LRS 1053. Doch können ſeine Gläubiger dieſe Abtretung anfechten, wenn die beſonderen Vorausſetzungen der actio Pauliana nach dem Anfechtungsgeſetze gegeben ſind. LRS 1053. Die Abtretung kann auch den künftigen weiteren Aftererben nicht zum Nachteile gereichen. LRS 10534 c) Der Belaſtete kann durch gerichtliches Urteil ſeines Rechts zu gunſten der Aftererben verluſtig erklärt werden, wenn er unter⸗ laſſen hat, die Aufſtellung eines Erbpflegers zu betreiben. LRS 1057. Nach badiſchem Rechte kann ferner wegen übler Verwaltung gegen ihn wie gegen einen Nutznießer, der ſein Recht mißbraucht, verfahren werden. LRS 1057 618. Vgl. 8 37 zu A. 16. In dieſen drei Fällen der vorzeitigen Eröffnung der Aftererbſchaft iſt der Erwerb der vorhandenen Aftererben ein fürſorglicher: den 4. Beh. I S. 543. ZDr IV§ 696 N. 20— 24, 27. ZCr IV 8 706 N. 20 bis 24, 27. 5. Beh. I S. 543—545. ZDr IV§ 696 N. 28— 35. ZCr IV 8 706 N. 28—35. § 57 6.. Aftererbſetzung. Elterliche Teilung. Vermögensübergabe. 515 etwa beim Tode des Belaſteten weiter vorhandenen Aftererben bleiben ihre Rechte vorbehalten. Vgl. LRS 1053. d) Der Verfall oder der Widerruf des Vermächtniſſes, das mit der Aftererbſetzung belaſtet war, bewirkt nach der herrſchenden Meinung, daß die Erbſchaft endgültig an die vorhandenen After⸗ erben fällt. Es wird alſo angenommen, daß die Aftererbſetzung zugleich eine Nacherbſetzung enthalte. Vgl.§ 56 zu A. 12. Dasſelbe wird beim Widerruf der die Aftererbſetzung enthaltenden Schenkung zu gelten haben, aber nur beim Widerruf wegen Undanks und wegen nicht er⸗ füllter Auflagen. Dagegen hat der Widerruf der Schenkung wegen nach⸗ geborener Kinder auch den Widerruf der Aftererbſetzung zur Folge. Vgl. Säs zu A 1517. 5. Die Eröffnung der Aftererbſchaft bewirkt, daß nunmehr das Eigentum des Belaſteten widerrufen wird, und daß der Aftererbe die Erbſchaft kraft Geſetzes erwirbt. a) Der Belaſtete oder ſein Erbe hat die Aftererbſchaft mit Zu⸗ gehörden und Zuwachs herauszugeben und für Abgänge infolge ſchlechter Verwaltung zu haften. Beſtritten iſt, ob er die Früchte vom Tage ihrer Rückforderung an zu erſetzen habe, oder ob er wie ein Nutz⸗ nießer zu behandeln ſei. Vgl. LRS 585, 586. b) Dritte Perſonen werden einmal gegen den Widerruf des Eigen⸗ tums durch die allgemeinen Vorſchriften über Erwerb von Fahrniſſen geſchützt. LRS 2279, vgl.§ 32 Ziff. IIu. III. Der Schuldner einer Aftererbſchaftsforderung, der an den Belaſteten zahlte, iſt jedenfalls befreit, da er ſogar an den Nutznießer hätte zahlen dürfen. Vgl.§ 37 zu A. 8. Iſt der Aftererbe zugleich Erbe des Belaſteten geworden, ſo iſt deſſen Gewährleiſtungspflicht auf ihn übergegangen, und er muß daher deſſen Rechtshandlungen gegen ſich gelten laſſen. Bei Liegenſchaften gelten beſondere Grundſätze. Einerſeits können die Gläubiger und die beſonderen Rechtsnachfolger aus ent⸗ geltlichen Verträgen ſowohl des Erblaſſers wie des Belaſteten den Mangel des Eintrags der Aftererbſetzung ſtets geltend machen, ſelbſt wenn ſie anderweit Kenntnis davon erlangt hatten, daß die Liegenſchaft zu einer Aftererbſchaft gehöre. LRS 1070, 1071. Andererſeits können ſich die allgemeinen Rechtsnachfolger, die Geſchenknehmer und die Vermächtnisnehmer dieſer Perſonen niemals auf den Mangel des Eintrags berufen. LRS 1072. Die Ehefrau des Belaſteten behält ihr geſetzliches Unter⸗ 6. Beh. I S. 545— 547(teilw. a. M.). Stabel, Inſt. S. 308. ZDr IV § 696 N. 57—59, 60— 63, 4. ZCr IV§ 706 N. 57—59, 60— 63, 2 7. Beh. I S. 547. ZDr IV 8 696 N. 52—53, 56, 64, 65, 71. ZCr IV — § 706 N. 52—53, 56, 64, 65, 71, 10 318 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 57 6— 0. pfand an den Liegenſchaften der Aftererbſchaft, wenn dies der Erblaſſer beſonders verordnet hatte, aber nur für das Kapital ihres Heirats⸗ guts und nur, ſoweit das übrige Vermögen des Mannes unzulänglich iſt. LRS 1054. 6. Die Aftererbſetzung verliert ihre Wirkſamkeit, wenn die Aftererben verzichten oder alle vor dem Belaſteten ſterben. LRS 1048, 1049, 1051. II. Die Verteilung eines Nachlaſſes unter mehrere Miterben iſt in der Regel Sache der Erben; ſie vollzieht ſich nach den Grundſätzen von der Erbteilung und Einwerfung. Der Erblaſſer kann die Zu⸗ weiſung beſtimmter Nachlaßgüter an beſtimmte Miterben nur dadurch herbeiführen, daß er ſie ihnen freigebig zuwendet und die Einwerfung oder doch die Einwerfung im Stück erläßt; er iſt hierbei durch das Recht der Pflichterben beſchränkt. Vgl.§ 49, insbeſondere zu A. 9 W 5 Dagegen haben die Eltern und Ahnen das beſondere Recht, ihren Nachlaß mit Einſchluß des Vorbehalts ſelbſt unter die ſie be⸗ erbenden Nachkommen zu verteilen: LRS 1075, elterliche Teilung. Dieſe aus dem Gewohnheitsrechte übernommene Befugnis ſoll dem Inter⸗ eſſe der Ahnen Rechnung tragen, daß die Verteilung der Nachlaßgüter nicht dem Uebereinkommen der Erben oder bei der Verloſung dem Zu⸗ fall überlaſſen wird, daß vielmehr gewiſſe Nachlaßgüter, wie ein Land⸗ gut, ein Geſchäft, dem von den Miterben zugewieſen werden, der zu ihrer Verwaltung am geeignetſten iſt. Die elterliche Teilung bezweckt alſo keine Begünſtigung einzelner Miterben durch Vergrößerung ihres Erbteils: ſie will nur dem Erben auf ſeinem geſetzlichen Erbteil die für ihn am beſten paſſenden Nachlaßgüter zuweiſen, ſie iſt eine vorweggenommene Erbteilung. Die Erben erwerben daher die Nachlaßgüter als geſetzliche Erben und nicht als Vermächt⸗ nisnehmer. Vgl. zu A. 15. Natürlich können neben der elterlichen Teilung andere Freigebigkeiten verfügt werden, ſoweit der Pflichtteil nicht verletzt wird. 1. Die elterliche Teilung kann durch Rechtsgeſchäft unter Leben⸗ den oder durch Teſtament vorgenommen werden. LRS 1076 Abſ. 1. a) Unter Lebenden iſt in Baden eine elterliche Teilung nur als Vermögensübergabe zuläſſig. LRS 1076 Abſ. 2. Für dieſe 8. Beh. I S. 542/543, 545, 547. ZDr IV§ 696 N. 66— 70, 35— 40, 54, 55. ZCr IV§ 706 N. 66— 70, 36— 42, 54, 55. 9. Beh. I S. 547. ZDr IV§ 696 N. 57, 58. ZCr IV§ 706 N. 57, 58. 10. Beh. I S. 561/562. Stabel, Inſt. S. 308/309, vgl. S. 310. Stabel, Jahrb. f. bad. R. I S. 130. ZDr IV§ 728 N. 1—4. ZCr IV 8 738 N. 1—4. Colmar v. 13. Okt. 1884 Elſ. Ztſchr. 9 S. 508, K. II S. 96. Vgl. KaſſH in § 57 u— u.] Aftererbſetzung. Elterliche Teilung. Vermögensübergabe. 319 elterlichen Teilungen ſind zunächſt die Regeln von der Vermögens⸗ übergabe maßgebend. Vgl. Ziff III, insbeſondere zu A. 21. b) Die elterliche Teilung durch letzten Willen unterliegt den allgemeinen Regeln über Teſtamente, insbeſondere was Form, Fähigkeit, Widerruflichkeit anlangt. Vgl.§ 54,§ 51 Ziff. II,§ 56 zu A. 6—9. 11 2. Der Inhalt der elterlichen Teilung beſtimmt ſich nach folgen⸗ den Grundſätzen: a) Die elterliche Teilung muß alle erbberechtigten Nachkommen umfaſſen, die der Erblaſſer hinterläßt. Entſcheidend iſt die Zeit des Todes, nicht die der Verfügung. Dabei treten die Nachkommen vor⸗ verſtorbener Erben an deren Stelle. Wurde ein Nachkomme über⸗ gangen, ſo iſt die ganze Teilung nichtig; dieſe Nichtigkeit können nicht nur die übergangenen, ſondern auch die bedachten Miterben geltend machen. LRS 1078. 12 b) Gegenſtand der elterlichen Teilung kann das ganze Ver⸗ mögen des Erblaſſers oder nur ein Teil davon ſein. Es iſt alſo möglich, daß ſich mehrere Teilungen folgen. Soweit beim Tode des Erblaſſers noch unverteiltes Vermögen vorhanden iſt, wird dieſes nach der geſetzlichen Erbfolge vererbt und nach den allgemeinen Regeln verteilt. LRS 1077, 887. Vgl.§ 48, 49. 13 c) Wie weit das Recht der Ahnen gehe, beſtimmte Nachlaß⸗ güter den Erben zuzuweiſen, iſt beſtritten. Manche wollen dem Erblaſſer völlig freie Hand laſſen, ſo daß der Miterbe nur Anſpruch auf den Wert ſeines Erbteils hat, andere wenden die Grundſätze von der Gleichſtellung der Erben bei der Erbteilung in weiterem oder engerem Umfange an. LRS 832. Vgl. 8§ 48 zu A. 12,§ 49. Insbeſondere iſt ſtreitig, ob ein Miterbe in Geld oder in einer Rente oder in bloßen Nutznießungsrechten abgefunden werden darf. 14 3. Die Wirkung der elterlichen Teilung unter Lebenden be⸗ ſtimmt ſich in Baden nach den Regeln von der Vermögensübergabe Vgl. Ziff. III, insbeſondere zu A. 23. Die teſtamentariſche elterliche Teilung bewirkt, daß mit dem Erbanfall die Miterben unmittelbar die ihnen zugewieſenen Vermögensſtücke erwerben, als ob eine Erbteilung ſchon ſtattgefunden hätte. Unter ſich haben die Nachkommen die Rechts⸗ 11. Beh. I S. 562/563, 564. Franz. Recht: Stabel, Inſt. S. 310— 312. 3Dr IV§ 732 N. 1—5. ZEr IV§ 742 N. 1 8. 12. Beh. I S. 563. Stabel, Inſt. S. 309/310. ZCr IV 8 739 N. 1—7. 13. Beh. I S. 563/564. Stabel, Inſt. S. 310. ZDr IV§ 730. ZCr IW 8 740. 14. Stabel, Inſt. S. 310. ZDr IV 8 731 N. 1—4. ZCr IV 8 741 N. 1—4. Cöln v. 5. März 1884 Rh. Arch. 74 II S. 11, K. II S. 94. 17 O 16 [5 320 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 57 13— 1. ſtellung der Miterben nach vollzogener Teilung; ſie ſind ſich insbeſondere Gewährleiſtung ſchuldig. Vgl.§ 50 zu A. 11— 13. Auch dritten Per⸗ ſonen, insbeſondere den Nachlaßgläubigern gegenüber haben ſie die Stel⸗ lung geſetzlicher Erben und nicht etwa die von Vermächtnisnehmern. Vgl.§ 50 Ziff. I. 4. Die elterliche Teilung kann wegen Verkürzung angefochten werden, wenn ein Nachkomme in der Teilung um ein Viertel weniger erhalten hat, als ſein geſetzlicher Erbteil beträgt. Sie kann ferner mit der Minderungsklage angegriffen werden, wenn durch die elterliche Teilung und etwaige ſonſtige Freigebigkeiten der Vorbehalt verletzt wor⸗ den iſt. LRS 1079. Beide Klagen ſind wohl von einander zu unter⸗ ſcheiden. Die Umſtoßungsklage wegen Verletzung über ein Viertel richtet ſich nach den LRS 887 ff., die Minderungsklage nach den LRS 920 ff. Vgl.§ 50 Ziff. III u.§ 52 Ziff. V. In den meiſten Fällen wird bei der Verletzung über ein Viertel auch der Freiteil über⸗ ſchritten ſein, ſind aber z. B. zwei Kinder Fflichterben, ſo iſt die Ver⸗ letzungsklage ſchon begründet, wenn ein Kind weniger als%8 des Nach⸗ laſſes erhält, die Minderungsklage erſt, wenn es weniger als ½ be⸗ bekommt. LRS 1080 iſt durch die§§ 87 ff. CPO erſetzt. III. Nach badiſchem Rechte kann jeder Erblaſſer, alſo nicht bloß eine Ahne, ſchon zu ſeinen Lebzeiten ſein Vermögen ganz oder zum Teil ſeinen Erben übergeben und ſich mit einem Vorbehalt zur Lebensnotdurft begnügen, wenn er durch Alter oder Gebrechlichkeit an der nutzbringenden Vermögensverwaltung gehindert iſt. Das Landrecht hat dieſes beſonders für den Bauernſtand wichtige Rechtsinſtitut der Vermögensübergabe aus dem früheren badiſchen Rechte übernommen, während der code civil ähnliche Rechtsbildungen des franzöſiſchen Ge⸗ wohnheitsrechtes nicht aufgenommen hat. Neben den Beſtimmungen der LRS 1100 aa—es kommen für Baden in Betracht die der Verordnung vom 25. Sept. 1807 über Vermögensübergaben und Verpfrün⸗ dungen. Bg. S. 623, L. Ausg. Anh. S. 48. Dieſes Verpfründungs⸗ edikt hat noch heute Geſetzeskraft, ſoweit es das Landrecht erläutert und ergänzt. 1. EinfEd.§ 18. Vgl.§ 3 zu A. 5. 1. Die Vorausſetzungen der Vermögensübergabe ſind folgende: a) Man kann ſein Vermögen nach LRS 1100«« nur ſeinen Erben 15. Beh. S. 564. Stabel, Inſt. S. 311 ZDr 8 735 N ZCr IV§ 743 N. 1—6. 16. Beh. I S. 564/565. Stabel, Inſt. S. 310. ZDr IV 8 734 N. 1—12, 15, 16. ZCr IV§ 744 N. 1— 12, 15, 16. Vgl. die franz. Urteile in Puch. 18 S 37 S 85 in uch S 17. Beh. I S. 565/566. Stabel, Vortr. S. Muncke S. 234— 238. RG v. 22. Sept. 1882 E. Bad. Ann. 48 S. 305, K. I S. 217. 119. Trefurt, S. 487/488. 7 S. 296, Puch. 14 S. 224, — § 57. v.] Aftererbſetzung. Elterliche Teilung. Vermögensübergabe. 321 übergeben. Es iſt ſtreitig, ob hier unter Erben nur die geſetzlichen Erben zu verſtehen ſeien, oder auch die Teſtamentserben und Ver⸗ tragserben. Für die zweite Anſicht ſprechen die§8 5 u. 15 des Ver⸗ pfründungsEd. und LRS 980. b) Die Vermögensübergabe iſt eine Schenkung. Sie bedarf daher der Schenkungsform; außerdem iſt die Verzeichnung des zu über⸗ gebenden Vermögens vorgeſchrieben. LRS 1100* v. RPG 8§ 26 Ziff. 4. VerpfründungsEd.§ 11. Vgl. 8§ 53 Ziff. I, II. Der Uebergebende muß die Fähigkeit haben, zu ſchenken, der Uebernehmer, eine Schenkung zu empfangen. Vgl.§ 51 Ziff. II— IV. Das Geſetz ſtellt noch weitere Erforderniſſe der Vermögens⸗ übergabe für den Fall auf, daß das ganze Vermögen übergeben wird; der Uebergabe des ganzen Vermögens wird es gleichzuſtellen ſein, wenn ein ſo beträchtlicher Teil des Vermögens übergeben wird, daß der Reſt nur als Vorbehalt für den Unterhalt des Uebergebenden er⸗ ſcheint. In dieſen Fällen muß für den Unterhalt des Uebergebenden im Vertrage hinreichend Fürſorge getroffen werden. LRS 1100 c. Der Vertrag muß ferner bei Strafe der Nichtigkeit dem Bezirksamt zur ſtaatspolizeilichen Genehmigung vorgelegt werden. Verpfrün⸗ dungsEd.§ 11. VVO zum VerwaltungsG v. 12. Juli 1864§ 1, BB 1 S. 296. Hat der Uebergebende das dreiundſechzigſte Lebens⸗ jahr vollendet, oder iſt ſeine Unfähigkeit zur Vermögensver⸗ waltung wegen Gebrechlichkeit an Körper oder Geiſt ärztlich feſtgeſtellt, ſo muß die Genehmigung erteilt werden, und ihre Verweigerung ſchadet der Gültigkeit der Uebergabe nicht. Andernfalls ſteht es im Ermeſſen des Bezirksamts, die Genehmigung zu erteilen, oder zu verſagen, LRS 1100 4a. VerpfründungsEd.§8 1, 11. Mit dieſer ſtaatspolizei⸗ lichen Genehmigung iſt nicht zu verwechſeln die obervormundſchaft⸗ liche Genehmigung, deren jede Vermögensübergabe bedarf, bei der Minderjährige, Mundloſe oder Abweſende als Empfänger beteiligt ſind. RPG§ 2 Ziff. 6. LRS 463. VerpfründungsEd.§ 12. 2. Die Vermögensübergabe ſteht unter den allgemeinen Regeln. von Schenkungen, doch hat ſie folgende Beſonderheiten: a) Der Uebergebende kann ſich den freien Widerruf vorbehalten. Dieſer Vorbehalt wird nicht vermutet, ſondern muß ausdrücklich ge⸗ macht werden. LRS 1100 b ee. Die Vermögensübergabe kann unter Bedingungen geſchehen, die in der Willkür des Uebergebenden ſtehen, alſo ſonſt nicht zuläſſig wären. LRS 1100 ab. Vgl.§ 51 zu A. 5. 18. Vgl. einerſeits Beh. I S. 565 u. 566, andererſeits Muncke S. 239/240, Trefurt S. 490. 19. Beh. I S. 566/567. Trefurt S. 487— 490. Muncke S. b 238, 241/242. 1 bo Platenius, Grundriß. „ 18 1 322 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 57 20— 22. Der vorbehaltene Widerruf wirkt wie eine auflöſende Bedingung. LRS 1183. War kein Widerruf vorbehalten, ſo gelten die Regeln vom Wider⸗ rufe der Schenkungen, jedoch mit einer Ausnahme: wegen nach⸗ geborener Kinder kann eine Vermögensübergabe dann nicht wider⸗ rufen werden, wenn ſich der Uebergebende erſt nach der Uebergabe verheiratet hat, und er aus dieſer Ehe Kinder bekommt. LRS 1100 be, ece. VerpfründungsEd.§ 3. Vgl.§ 53 zu A. 17. b) Gegenſtand der Uebergabe kann nur das gegenwärtige Ver⸗ mögen des Uebergebenden ſein. LRS 1100 ae, vgl. 1076 Abſ. 2. Man kann ſein Vermögen ganz oder zum Teil, man kann es zum Eigentum oder nur zur Nutznießung übergeben. LRS 110044. Im Zweifel wird die bloß nutznießliche Uebergabe vermutet. Vgl. zu A. 22. Wird das Vermögen mehreren Erben übergeben, ſo kann der Ueber⸗ gebende es zugleich unter dieſen verteilen. Sind ſie ſeine Nach⸗ kommen, ſo liegt in der Uebergabe dann zugleich eine elterliche Tei⸗ lung, und es gelten die beſonderen Beſtimmungen der LRS 1078 u. 1079 Val zu c) Für den Unterhalt des Uebergebenden kann auf verſchiedene Weiſe geſorgt werden: durch Belaſtung des Uebernehmers mit einer Leib⸗ rente oder mit einem Leibgeding, aber auch durch Vorbehalt des Eigen⸗ tums oder der Nutznießung an beſtimmten Nachlaßſtücken. LRS 1100 4e. VerpfründungsEd.§§ 5, 8— 10. Giebt ſich der Uebergebende völlig in Verpfründung bei dem Uebernehmer, oder aber überſteigt die Leiſtung des Uebernehmers zwei Drittel des reinen Vermögensertrags, dann vermutet das Geſetz einmal, daß das Vermögen zu Eigentum hat übergeben werden wollen, und weiter, daß die Parteien keine Frei⸗ gebigkeit beabſichtigten, ſondern einen belaſteten Vertrag, nämlich einen Verpfründungs- oder einen Leibrentenvertrag. Es kommen dann die Regeln von dieſen Verträgen zur Anwendung. LRS 1100 ba be. VerpfründungsEd.§ 8. Iſt keine Verpfründung bedungen worden, und überſteigt die Belaſtung nicht zwei Drittel des Reinertrags, ſo iſt das Geſchäft eine Vermögensübergabe, und zwar wird im Zweifel angenommen, daß bloß eine nutznießliche Vermögensübergabe beabſichtigt war. LRS 1100 bd. VerpfründgsEd.§§ 7, 19. Beachte 2 auch LRS 1100 bf. 20. Beh. I S. 566, 568/569. Trefurt S. 491— 493, 494/495. Muncke 240/241. 21. Beh. I S. 567, 570. Trefurt S. 487/488. Muncke S. 238/239. 22. Beh. I S. 567/568. Trefurt S. 490/491, 493/494. Muncke S. 243 bis 245. Vgl. RG zu Anm. 17. & § 57. 2.] Aftererbſetzung. Elterliche Teilung. Vermögensübergabe. 323 3. Die Wirkung der Vermögensübergabe iſt verſchieden, je nach⸗ dem das Eigentum oder nur die Nutznießung übergeben worden war. Immerhin iſt zu beachten, daß die Rechte der Vorbehaltserben nie⸗ mals geſchmälert werden können. LRS 1100 e. Wegen der beſonderen Beſtimmung des LRS 918 vgl.§ 52 zu A. 12. a) Die Eigentumsübergabe iſt die Schenkung des übergebenen Vermögens und zugleich eine Erbeinſetzung des Uebernehmers. LRS 1100 bs. Vor dem Tode des Uebergebenden haben die Uebernehmer die rechtliche Stellung von Beſchenkten. Soweit ſie nicht ausdrücklich Schulden des Uebergebenden übernommen haben, haften ſie dafür nur bis zum Betrage des Empfangenen, auch können ſie verlangen, daß der Uebergebende zuerſt ausgeklagt werde, und können gegen dieſen ihren Rückgriff nehmen. LRS 1983*. Verpfründungs Ed.§ 17. Nach dem Tode des Uebergebenden haben die Uebernehmer die rechtliche Stellung von Erben. Sie ſchließen andere Erben des Ueber⸗ gebenden von der Nachfolge in das übergebene Vermögen aus, vorbehalt⸗ lich des Minderungsrechts der Pflichterben. Dagegen vererbt ſich das nicht übergebene Vermögen nach den allgemeinen Grundſätzen unter alle Erben des Uebergebenden. VerpfründungsEd.§ 18. 23 b) Die nutznießliche Uebergabe iſt einmal Schenkung des Genuſſes. Der Uebernehmer hat bei Lebzeiten des Uebergebenden die rechtliche Stellung eines Nutznießers. Für die Schulden haftet er wie der Vermächtnisnehmer einer Nutznießung LRS 1100 ⸗ 6 Va § 55 zu A. 5. Sie iſt aber zugleich fürſorgliche Erbeinweiſung für den Fall, daß beim Tode des Uebergebenden ſich weder die geſetzliche Erbfolge geändert hat, noch abändernde letztwillige Verfügungen vorliegen. LRS 1100 ee. Iſt eins oder das andere der Fall, ſo muß beim Tode des Uebergebenden der Nutznießer das Vermögen an die jetzt Erbberechtigten ausfolgen. LRS 1100 7, 1100 e4. Es kann aber auch bei der Ueber⸗ gabe beſtimmt werden, daß ſich der Uebergebende nur eine Abänderung durch Teſtament vorbehalte, dann wird die nutznießliche Uebergabe beim Mangel eines abändernden Teſtaments endgültig, auch wenn ſich in⸗ zwiſchen die geſetzliche Erbfolge verändert hat. LRS 1100es. 24 23. Beh. 1 S. 568/570. Trefurt S. 494, 495/496. Muncke S. 239. 24. Beh. I S. 571. Trefurt S. 496/497. Muncke S. 242/243. — 324 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 58 1. § 58. Dir beſonderen Regeln von Trrigebigkeiten un Verlobte und Ghegatten. I. Die Freigebigkeiten an Verlobte und an Ehegatten unterliegen zum Teil beſonderen Grundſätzen, die mehr oder weniger vom gemeinen Rechte abweichen. Beſondere Folgen hat ſchon der Umſtand, daß eine Schenkung überhaupt zu gunſten einer Ehe gemacht wurde, Ziff. II; weitere Beſonderheiten treten ein, wenn eine ſolche Schenkung im Heirats⸗ vertrage verfügt wird, was dritte Perſonen(in der Regel ſind es die Eltern) thun können, Ziff. III, aber auch die Ehegatten ſelbſt, Ziff. IV. Auch die Schenkungen, die während der Ehe die Ehegatten einander machen, haben ihre Eigentümlichkeiten, Ziff. V. Endlich gilt für Ehegatten ein beſonderes Pflichtteils⸗ 6 II. Schenkungen zu gunſten einer Ehe ſind ſolche, die einem oder beiden Verlobten mit Rückſicht auf die bevorſtehende Ehe gemacht werden. Sie können im Heiratsvertrage verfügt werden, Ziff. III, IV, aber auch außerhalb des Heiratsvertrages, doch muß dann ihre Be⸗ ziehung zur Ehe deutlich zum Ausdruck kommen. In beiden Fällen gelten folgende Beſonderheiten: 1. Alle Schenkungen zu gunſten einer Ehe ſind durch das Zu⸗ ſtandekommen einer gültigen Ehe bedingt. LRS 1088. Die Putativehe wirkt auch hier für den gutgläubigen Ehegatten und die Kinder wie eine gültige Ehe. Vgl.§ 15 zu A. 9, 10. 2. Sie können nicht wegen Undanks widerrufen werden. R 35 z A. 16 3. Wurde die Schenkung von einem Verlobten dem anderen gemacht, ſo kann ſie auch nicht wegen nachgeborener Kinder wider— rufen werden. LRS 960. 4. Wer Heiratsgut giebt, muß dafür Gewähr leiſten und hat vom Tage der Eheſchließung an Zinſen zu zahlen. LRS 1440, 1547, 1548, III. War die Schenkung zu gunſten der Ehe von einem Dritten im Heiratsvertrage verfügt worden, ſo gelten folgende weitere Abweichungen vom gemeinen Rechte: § 58. Beh. I 88 149, 150. Stabel, Inſt. S8 123— 125. Mayer, Leitf. 88 112, 113. ZDr IV 88 735— 737, 738— 742, 743, 744, 688, 690. ZCr IV 88 745, 746— 748, 749— 753, 754, 755, 698, 700. Renaud im Mag. f. bad. Rechtspfl. 1 S. 177 ff. u. 392 ff. Kohler in Puch. V S. 378 ff. 1. Beh. I S. 548. Stabel, Inſt. S. 312. ZDr IV 8§ 735 N.*, 8§ 737 N. 1, 2, 3, 4. ZCr IV§ 745 N. 5,§ 748 N. 1—4. Brauer, Erl. VI S. 185, 191. Vgl. Puch. 26 S. 408. § 58 2. 3.] Freigebigkeiten an Verlobte und Ehegatten. 325 1. Dieſe Schenkungen bedürfen keiner Annahmeerklärung. LRS 1087, vgl. 932. 2. Sie können nicht nur das gegenwärtige Vermögen des Schenkers zum Gegenſtande haben, ſondern auch das künftige Ver⸗ mögen, oder beides zuſammen. LRS 1082, 1084, 947, 943. Vgl. § 51 zu A. 5. 3. Sie können Bedingungen enthalten, deren Erfüllung in der Willkür des Schenkers liegt und die daher ſonſt unzuläſſig wären. LRS 1086, 947, 944— 946. Vgl.§ 51 zu A. 5 u. 20. Wegen der eigentümlichen Folgen, die ſich aus der Verfügung über künftiges Vermögen und aus ſolchen Bedingungen ergeben, vgl. zu A. 3 u. A. 4— 10. Alle dieſe Beſonderheiten gelten nur für die Schenkungen an die Ehegatten ſelbſt: anderen Perſonen kann zwar ebenfalls im Ehe⸗ vertrage eine Schenkung gemacht werden, doch nur unter den Voraus⸗ ſetzungen und mit den Wirkungen der Schenkungen im allgemeinen. Im übrigen iſt zwiſchen den Schenkungen zu unterſcheiden, je nach— dem ſie gegenwärtiges Vermögen, künftiges Vermögen oder beides zu⸗ ſammen zum Gegenſtande haben: A. Die Schenkung gegenwärtigen Vermögens hat keine weiteren Beſonderheiten und richtet ſich nach den allgemeinen Regeln; insbeſondere können die aus der Ehe zu erhoffenden Kinder nur inſoweit bedacht werden, als deren Aftererbſetzung zuläſſig iſt. LRS 1081. Anders, wenn einer Schenkung gegenwärtigen Vermögens eine Be⸗ dingung beigefügt wird, deren Erfüllung von der Willkür des Schenkers abhängt: wegen der Widerruflichkeit einer ſolchen Schen⸗ kung gelten nämlich für ſie dieſelben Grundſätze wie von der Schen⸗ kung künftigen Vermögens, dem Vertragsvermächtnis. Vgl. zu B. Insbeſondere verfällt eine ſolche Schenkung, wenn der Be⸗ ſchenkte und ſeine Nachkommen vor dem Geber ſterben, und der Be⸗ ſchenkte hat dieſelbe rechtliche Stellung wie der Vertragserbe, kann z. B. die Schenkung beim Tode des Gebers nachträglich ausſchlagen. LRS 1086, 1089, vgl. 1082. B. Auch die freigebige Zuwendung des künftigen Vermögens im Heiratsvertrage bezeichnet das Geſetz als Schenkung, doch wird man ſie richtiger als ein Vertragsvermächtnis, institution contractuelle, auf⸗ abel, Inſt. S. 313—315. ZDr IV 8§ 735 N. 2, 3,. 1,§ 739 N. 18. ZCr IV§ 746 N. 2, 3, § 747 N. 1—4, 8 5 6 0 Renaud, S. 191/192, 197— 199. 3. Beh. I S. 549/550. Stabel, Inſt. S. 315. ZDr IV§ 738 N. 1—4, § 737 N. 5. ZCr IV§ 749 N 8 748 N. 2. Beh. I S. 548/549. St 3, 8§ 736 N. 1—3,§ 735“ 2 bo S Sd — 326 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 58—. faſſen. Das Geſetz macht mit der Zulaſſung ſolcher Verfügungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot der Erbverträge, die daher ſtreng auszulegen iſt. LRS 1082, 791, 1130. Vgl.§ 41 zu A. 3 u.§ 45 zu A 3 Gegenſtand des Vertragsvermächtniſſes können ſein der ganze künftige Nachlaß des Gebers, ein Bruchteil davon oder auch ein⸗ zelne Nachlaßſtücke. Soweit das Geſetz keine beſonderen Regeln für das Vertragsvermächtnis aufſtellt, erhebt ſich die Frage, inwieweit die Regeln von den Schenkungen und inwieweit die von den Vermächtniſſen Anwendung zu finden haben. Im einzelnen iſt zu bemerken: 1. Das Vertragsvermächtnis darf für den Fall, daß der Bedachte vor dem Geber ſtirbt, die Nacherbſetzung der aus der Ehe zu er⸗ hoffenden Kinder und Nachkommen enthalten; es wird ſogar ver⸗ mutet, daß eine ſolche Nacherbſetzung beabſichtigt war. LRS 1082 Abſ. 1 u. 2. Nach der herrſchenden Meinung muß ſich dieſe Nach⸗ erbſetzung auf alle künftigen Nachkommen erſtrecken. Vgl. LRS 1050. Jeder Nachkomme erwirbt durch das Vertragsvermächtnis ein ſelbſtändiges und, ſoweit nicht ausdrücklich Widerruf vorbehalten war, unwiderrufliches Recht auf ſeinen Anteil: er behält dieſes Recht daher auch dann, wenn er auf die Erbſchaft des Bedachten verzichtet. 2. Einer beſonderen Form bedarf das Vertragsvermächtnis nicht. Auch können mehrere Perſonen in demſelben Ehevertrage Vertrags⸗ vermächtniſſe verfügen. Vgl. andererſeits LRS 968 u. 1097. 3. Inwieweit für die Fähigkeit, Vertragsvermächtniſſe zu ver⸗ fügen und durch ſie bedacht zu werden, die Regeln von den Schen⸗ kungen oder aber die von den Vermächtniſſen maßgebend ſeien, iſt ſtreitig. Vgl. LRS 903, 904, 905. 4. Der Verfügende kann ſich nach LRS 1086 den Widerruf des Vertragsvermächtniſſes in irgend einer Form vorbehalten. Hat er das nicht gethan, ſo iſt das Vertragsvermächtnis unwiderruflich, d. h. der Geber kann über die vermachten Gegenſtände, abgeſehen von gering⸗ fügigen Freigebigkeiten, nicht mehr freigebig verfügen. LRS 1083. Hat er dennoch freigebige Verfügungen getroffen, die das zuläſſige Maß überſchreiten, ſo iſt beſtritten, ob dieſe Verfügungen nichtig ſeien, oder 4. Beh. I S. 500. Stabel, Inſt. S. 314. ZDr IV 8 739 N. 1—6, 16, S. 0 550, 552. Stabel, Inſt. S. 316. ZDr IV§ 739 N. 13 bis 15. ZCr IV§ 750 N. 13—15. Renaud, S. 194— 197. 6. Beh. I S. 551. ZDr IV§ 739 N. 7—8*. ZCr IV 8§ 750 N. 7, 8. Renaud, S. 209. 7. Beh. I S. 550/551. ZDr IV§ 739 N. 9—12. ZCr IV§ 750 N. 9— 12. Renaud, S. 202— 208. § 58 5. 0.] Freigebigkeiten an Verlobte und Ehegatten. 327 aber ob die Grundſätze von der Minderung wegen Verletzung des Pflichtteils Anwendung zu finden haben. 5. Das Recht des bedachten Ehegatten aus dem Vertrags⸗ vermächtniſſe wird erſt mit dem Tode des Verfügenden wirkſam: Der Bedachte kann deshalb vorher nicht über den Gegenſtand des Vermächtniſſes verfügen. Das Vermächtnis verfällt, wenn der Be⸗ dachte und ſeine Nachkommen vor dem Geber verſterben. LRS 1089, vgl. 1082. Nach dem Tode des Gebers haben der Bedachte oder deſſen Nach⸗ kommen dieſelbe rechtliche Stellung, wie Vermächtnisnehmer bei einer teſtamentariſchen Zuwendung, und zwar ſind die Regeln vom Erbvermächtnis, vom Erbteilvermächtnis und vom Stückvermächtnis anzuwenden, je nachdem das Vertragsvermächtnis den ganzen Nachlaß, einen Bruchteil davon oder einzelne Nachlaßſtücke zum Gegenſtande hat. Insbeſondere hat der Vertragsvermächtnisnehmer die Wahl, das Ver⸗ mächtnis anzunehmen oder auszuſchlagen, ſelbſt wenn er es ſchon im Ehevertrage angenommen hätte. Vgl. LRS 1085. Ebenſo gelten die Regeln vom Erwerb des Beſitzes und der Früchte der Vermächtniſſe und von der Schuldenhaftung der Vermächtnisnehmer auch hier. LRS 1004— 1014. Vgl.§ 55 Ziff. II— V. Bei Ueberſchreitung des Freiteils unterliegt das Vertragsvermächtnis wie jede andere Freigebig⸗ keit der Minderung, und zwar wird es ſeiner Unwiderruflichkeit wegen wie eine Schenkung und nicht wie ein Vermächtnis zu mindern ſein. LRS 1090, 1083, 923— 925. Vgl.§ 52 zu A. 14. C. Man kann in einem Heiratsvertrage auch ſein gegenwärtiges und künftiges Vermögen zuſammen den Brautleuten zuwenden. LRS 1084. Eine ſolche Zuwendung iſt nicht mit der getrennten Verfügung über gegenwärtiges und über künftiges Vermögen in dem⸗ ſelben Heiratsvertrage zu verwechſeln. Die Schenkung, die gegenwärtiges und künftiges Vermögen zuſammen zum Gegenſtande hat, iſt ebenfalls als ein Vertrags⸗ vermächtnis zu betrachten. LRS 1085, 1089. Es gelten alſo die zu B aufgeſtellten Regeln. Nur wenn der Schenkung ein genaues Verzeichnis der Schul⸗ den beigefügt war, die der Geber zur Zeit der Schenkung hatte, ſteht dem Bedachten das Recht zu, beim Tode des Gebers unter Verzicht auf den weiteren Nachlaß ſich nur an das zur Zeit der Schenkung vorhandene Vermögen zu halten und daher nur die damals 5331, 552. Stabel, Inſt. S. 316. ZDr IV§ 739 N. 19, 20, 21— 24. ZCr IV§ 750 N. 19— 24. Renaud S. 393—398, 406 ff. 9. Beh. I S. 551/552. ZDr IV§ 739 N. 25— 29, vgl.§ 685 N. 24, 6 29, vgl. 8 695 N. 24. Renaud S. 400— 406. 10 15 328 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 58 10— 12. vorhandenen, verzeichneten Schulden zu übernehmen. LRS 1084. Die herrſchende Meinung giebt dem Bedachten in dieſem Falle das Recht, auch die belaſteten Verfügungen des Gebers über Gegen⸗ ſtände, die zur angenommenen Schenkung gehören, anzufechten. IV. Im Heiratsvertrage kann ein Verlobter zu gunſten des anderen oder können beide Verlobte wechſelſeitig dieſelben Schenkungen verfügen, wie dritte Perſonen. LRS 1091. Von dieſen Schenkungen gelten auch dieſelben Regeln, wie von denen dritter Perſonen, Ziff. III, jedoch mit folgenden Abweichungen: 1. Die Schenkungen Verlobter im Heiratsvertrage werden nicht durch nachgeborene Kinder widerrufen. LRS 960. Vgl. zu A. 1. 2. Der heiratsfähige Minderjährige kann zu gunſten ſeines Verlobten im Heiratsvertrage freigebig verfügen, als ob er volljährig wäre. Doch müſſen dieſelben Perſonen mitwirken, deren Mitwirkung beim Heiratsvertrage des Minderjährigen überhaupt vorgeſchrieben iſt, d. h. die Perſonen, deren Einwilligung der Minderjährige zur Ehe— ſchließung bedarf. LRS 1095, 1398.§§ 28— 31 StBG. LRS 160. Vgl.§ 14 zu A. 8. 3. Die in LRS 1082 zugelaſſene und vermutete Nacherbſetzung der aus der Ehe zu erhoffenden Kinder iſt bei Schenkungen der Ver⸗ lobten im Heiratsvertrage unzuläſſig. LRS 1093. Daß die Schen⸗ kung gegenwärtigen Vermögens nicht verfällt, wenn der Beſchenkte vor dem Geber ſtirbt, iſt ſelbſtverſtändlich, wird aber in LRS 1092 noch beſonders ausgeſprochen. LRS 1081. 4. Wegen des Einfluſſes der Eheſcheidung auf dieſe Schenkungen ogl. LRS 299, 300 u. S V. Die Schenkungen, die ſich Ehegatten während der Ehe machen, unterliegen folgenden Regeln: 1. Sie bedürfen der Schenkungsform, wie gewöhnliche Schen⸗ kungen, und müſſen wie dieſe angenommen worden ſein. LRS 931 ff. Vgl.§ 53 Ziff. I—III. Wechſelſeitige Schenkungen von Ehegatten in derſelben Urkunde ſind unzuläſſig. LRS 1097. 2 Vgl. 968. 2. Auch dieſe Schenkungen können nicht nur das gegenwärtige, ſondern auch das zukünftige Vermögen des Verfügenden oder aber beides zuſammen zum Gegenſtande haben. Auch ſie können Bedin⸗ gungen enthalten, deren Erfüllung von der Willkür des Gebers 10. Beh. I S. 552/553. Stabel, Inſt. S. 315, 316/317. ZDr IV§ 740 N. 1—3, 4, 5, 6—8, 9, 10, 10*, 11, ZCr IV 8 751 N. 1—12. 11. Beh. 1 S. 554/555. Stabel, Inſt. S. 317/318. ZDr IV§ 741 N. 1 bis 2,§ 742 N.*, 1—3. ZCr IV 8 752 N. 1—2,§ 753 R. 1—3. 12. Beh. I S. 555. Stabel, Inſt. S. 318. ZDr IV§ 743 N. 1—6. 3 § 58 18—15.] Freigebigkeiten an Verlobte und Ehegatten. 329 abhängt. LRS 947. Iſt eines oder das andere der Fall, ſo gelten für dieſe Schenkungen dieſelben Grundſätze, wie für die entſprechenden Schenkungen im Heiratsvertrage. LRS 1082— 1086, 1089. Vgl. zu Ziff. III. 3. Die Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe ſind frei widerruflich. Die Ehefrau bedarf zur Ausübung des Widerrufsrechts keiner Ermächtigung. LRS 1096 Abſ. 1 u. 2. Ueber die Form des Widerrufs ſagt das Geſetz nichts; die herrſchende Meinung wendet die Regeln vom Widerrufe der Vermächtniſſe entſprechend an. LRS 1035 ff. Vgl.§ 56 zu A. 6—8. Beſtritten iſt, ob wegen dieſer Wider⸗ ruflichkeit auch die Schenkungen unter Ehegatten, die gegenwärtiges Vermögen zum Gegenſtande haben, wie Vertragsvermächtniſſe zu be⸗ handeln ſeien oder nicht vielmehr wie gewöhnliche Schenkungen unter der auflöſenden Bedingung, daß der Schenker die Schenkung nicht widerrufe. Durch die ſpätere Geburt von Kindern werden die Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe nicht widerrufen. LRS 1096 Abſ. 3. Die Erben des Gebers können ſie nur wegen Undanks oder nicht er⸗ füllter Auflagen widerrufen, wo dann die allgemeinen Regeln gelten. LRS 953—959. Vgl.§ 53 zu A. 15— 17. vI. Für alle Freigebigkeiten, die ſich Ehegatten durch Teſta⸗ ment oder durch Schenkungen, im Ehevertrage oder während der Ehe, zu⸗ wenden, gilt das beſondere Pflichtteilsrecht der LRS 1094, 1098. A. Hinterläßt der Ehegatte keine Nachkommen aus einer früheren Ehe, ſo wird das verfügbare Vermögen, der Freiteil, durch LRS 1094 beſtimmt, und zwar wird es in der Regel zu gunſten des überlebenden Ehegatten erweitert. a) Hinterläßt der Ehegatte nur Ahnen als Pflichterben, ſo darf er dem anderen Ehegatten außer dem Freiteil, der nach LRS 915 die Hälfte oder drei Viertel des Nachlaſſes beträgt, noch die Nutznießung am Pflichtteil der Ahnen zuwenden. LRS 1094 Abſ. 1. b) Hinterläßt dagegen der Erblaſſer Nachkommen aus dieſer Ehe, ſo darf er ſeinem Ehegatten nur entweder ein Viertel des Ver⸗ mögens zu Eigentum und ein weiteres Viertel zur Nutz⸗ nießung zuwenden oder aber die Hälfte zur Nutznießung. LRS 1094 Abſ. 2. Das gilt nach der herrſchenden Meinung ſelbſt dann, wenn der Erblaſſer nur ein Kind hinterläßt, wenn demnach der ge⸗ wöhnliche Freiteil, die Hälfte, größer iſt. Vgl. LRS 913. 13. Beh. I S. 555. Stabel, Inſt. S. 318. ZDr IV§ 744 N. 1, 12— 15. Z6r IV§ 755 N. 1, 12— 15. Cöln v. 30. Okt. 1879 Puch. 12 S. 237. 14. Beh. I S. 555/556. Stabel, Inſt. S. 318/319. ZDr IV 8 744 N. 1* 1 r IV§ 755 N. 1—6, 7—9, 10, 11. insbeſ. N. 2. Stabel, Vortr. S. 86—89, vgl. aber S 5 O 60 38 SS2 S 14 16 — — 18 330 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[S 58 16— 18. Im einzelnen iſt zu bemerken: 1. Hat ein Ehegatte, der Kinder hinterläßt, nur erklärt, er ſchenke oder vermache dem anderen Ehegatten den Freiteil oder das verſchenk⸗ bare Vermögen, ſo iſt es zunächſt eine Auslegungsfrage, ob der Erblaſſer dem Ehegatten den einen oder den anderen Freiteil des LRS 1094 Abſ. 2, oder endlich, ob er ihm das Wahlrecht zwiſchen beiden geben wollte. Im Zweifel wird anzunehmen ſein, daß die Zuwendung des größeren Freiteils(½ Eigentum und ¼ Nutznießung) gewollt war. 2. Ueberſteigt die Zuwendung an den überlebenden Ehegatten das Maß des LRS 1094, ſo iſt ſie zu mindern. Es gelten die all⸗ gemeinen Regeln von der Minderung. Nur LRS 917 findet nach der herrſchenden Anſicht hier nicht Anwendung, vielmehr wird die Zu⸗ wendung einer Nutznießung im Falle des LRS 1094 Abſ. 2 auf die Nutznießung am halben Vermögen herabgeſetzt. 3. Hat der Erblaſſer nicht nur dem Ehegatten, ſondern auch einem der Erben oder einem Dritten Freigebigkeiten zugewendet, ſo ent⸗ ſteht die ſehr beſtrittene Frage, inwieweit der gewöhnliche Freiteil der LRS 913, 915 und inwieweit der beſondere Freiteil des LRS 1094 der Fflichtteilsberechnung zu grunde zu legen ſei. Jedenfalls iſt eine Häufung der beiden Freiteile unzuläſſig. Vielmehr dürfen die Freigebigkeiten an den Ehegatten und an Dritte zuſammen den größe⸗ ren Freiteil nicht überſteigen. Der Dritte darf, auch nicht mittelbar, nicht mehr erhalten, als den gewöhnlichen Freiteil, für den Ehe⸗ gatten iſt dagegen LRS 1094 maßgebend. Hinterläßt alſo z. B. der Erblaſſer nur ſeine Eltern als Erben, ſo darf er in derſelben Ver⸗ fügung einem Dritten die Hälfte des Nachlaſſes zu Eigentum zuwenden und ſeinem Ehegatten die Nutznießung an der anderen Hälfte. Hatte er bei Lebzeiten dem Dritten ſchon die Hälfte zu Eigentum geſchenkt, ſo kann er ſpäter noch die Nutznießung an der anderen Hälfte ſeinem Ehe⸗ gatten zuwenden. Hatte aber umgekehrt der Ehegatte ſchon die Hälfte des Nachlaſſes zu Eigentum erhalten, ſo kann der Erblaſſer nicht mehr zu gunſten eines Dritten über die Nutznießung an der anderen Hälfte ver⸗ fügen, da ſonſt der Dritte mittelbar Vorteil aus LRS 1094 ziehen würde. 4. Die geſetzlichen Nutznießungs- und Rentenrechte des Stabel, Inſt. S. 320. ZDr IV 8 688 N. 1— 4, 5. ZCr IV 8§ 698 N. 1— 4, 5. Cöln v. 15. Nov. 1889 Puch. 21 S. 472. 16. Beh. I S. 559. Stabel, Inſt. S. 320. ZDr IV§ 688 N. 10, 11. ZCr IV§ 698 N. 13. Cöln v. 28. Jan. 1887 Puch. 18 S. 226, vgl. RG v. 1. Juli 1887 E. 19 S. 373, Puch. 18 S. 448, K. II S. 594. Bayer. Ob. LG v. 19. Nov. 1894 Puch. 26 S. 515. 17. Beh. I S. 560. ZDr IV§ 688 N. 2e, 8.. ZCr IV§ 698 N. 22, 12. Lauckhard, Rechtsfälle X S. 25 ff. Vgl. Bayer. Ob. LG zu Anm. 16. 18. Beh. I S. 559/560. Stabel, Inſt. S. 320. ZDr IV§ 688 N. 4, — § 58 10— 22.] Freigebigkeiten an Verlobte und Ehegatten. 331 überlebenden Ehegatten nach badiſchem Rechte ſind im Falle des LRS 1094 auf den Freiteil zu rechnen. Sind z. B. Kinder aus der Ehe vorhanden, ſo kann der Erblaſſer ſeinem Ehegatten, mit dem er in Gütergemeinſchaft lebte, neben der geſetzlichen Nutznießung an einem Viertel des Nachlaſſes nur noch das Eigentum oder die Nutznießung an einem weiteren Viertel zuwenden. Vgl.§ 43 zu A. 2. B. Der Freiteil wird dem gemeinen Rechte gegenüber ſtets be⸗ ſchränkt, wenn der verfügende Ehegatte Kinder oder Nachkommen aus einer früheren Ehe hinterläßt. LRS 1098. Hier kann er dem zweiten oder ſpäteren Ehegatten nicht mehr freigebig zuwenden, als das mindeſt bedachte Kind erhält, und überhaupt nie mehr als ein Viertel des Nachlaſſes. 1. Die Beſchränkung des LRS 1098 findet auf alle ſpäteren Ehegatten in der Weiſe Anwendung, daß ihnen allen zuſammen nicht mehr als dieſer beſondere Freiteil zugewendet werden darf. Bei Berechnung des Kindsteiles ſind alle Kinder mitzuzählen, auch die gemeinſchaftlichen Kinder der Ehegatten. Die Nachkommen jedes Kindes zählen für einen Kopf. Die Berechnungsart iſt im einzelnen ſtreitig, insbeſondere beim Vorhandenſein unehelicher oder angewünſchter Kinder und beim Verzicht einzelner Kinder. 2. Freigebigkeiten, die über dieſes Maß hinausgehen, werden nach den allgemeinen Regeln gemindert; und zwar findet LRS 917 hier Anwendung. Auch die gemeinſchaftlichen Kinder haben ein ſelbſt⸗ ſtändiges Recht, die Minderung geltend zu machen, und ſind nicht vom Vorgehen der Kinder aus früherer Ehe abhängig. 3. Die Frage, wie ſich der beſondere Freiteil des LRS 1098 zu dem des gemeinen Rechts verhalte, wenn außer an den ſpäteren Ehegatten noch an andere Perſonen Freigebigkeiten verfügt worden ſind, iſt nach denſelben Grundſätzen zu entſcheiden, wie im Falle des LRS 1094. Da der Ehegatte nicht mehr erhalten darf als das mindeſt be⸗ dachte Kind, ſo ſind die Kindsteile erſt nach Abzug der Zuwendungen an Dritte zu berechnen. 4. Auch hier iſt die geſetzliche eheliche Nutznießung des Ehegatten 6—8, 8—9. ZCr IV 8 698 N. 5, 6— 11. Lauckh. Rf. X S. 296 ff., 306 ff. Cöln v. 7. Nov. 1887 Puch. 18 S. 641. Kaſſc, Puch. 25 S. 400. 19. Beh. I S. 559. Muncke, Vortr. S. 197/198. Brauer, Erb S. 508/509, VI S. 804/805. Lauckh., Rf. X S. 25 Note. 20. Beh. I S. 556/557. Stabel, Inſt. S. 320 321. ZDr IV 8 690 N. 1, 2, 3— 5,§ 7— 12, 28*, 29. ZCr IV 8§ 700 N. 1, 2, 3—6, 7 8— 12, 34, 35. Kohler in Puch. V S. 421, 446 ff. 21. Beh. I S. 557. Stabel, Inſt. S. 320/321. ZDr IV§ 690 N. 24 bis 28, 19. ZCr IV§ 700 N. 29— 33, 19. Kohler in Puch. V S. 423 ff., 450 ff. 22. Beh. I S. 557/558. ZDr IV§ 690 N. 20—23. Z6Cr IV 8 700 N. 20 bis 23, 24— 28. 1 po 0 9 10 Si 332 Erbrecht: Freigebigkeiten des beſonderen Rechts.[§ 58 28— 2. nach badiſchem Rechte auf den Freiteil zu rechnen. War z. B. dem überlebenden Ehegatten ſchon ein Kindsteil zugewendet worden, ſo kann er nicht noch dazu die Nutznießung nach LRS 745* fordern. 5. Wenn bei der geſetzlichen oder einer vertragsmäßigen Güter— gemeinſchaft der eine Ehegatte mehr Vermögen einbringt als der andere, ſo hat bei der ſpäteren hälftigen Teilung der Gemeinſchaft der ärmere Ehegatte einen Vorteil. Dieſer Vorteil ſoll im Falle des LRS 1098 bei Berechnung des Freiteils mit berückſichtigt werden, ebenſo der Vorteil, den der eine Ehegatte bei Gemeinſchaftsehen aus anderen güter⸗ rechtlichen Gedingen haben kann, die an ſich noch keine Freigebigkeiten ſind. LRS 1496, 1527, 15196, vgl. 1520, 1522, 1525 Man kahn m. a. W ſeine Kinder aus früherer Ehe auch dadurch nicht über das Maß von LRS 1098 verkürzen, daß man eine vertragsmäßige oder geſetzliche Gemeinſchaftsehe eingeht. LRS 1527 beſtimmt, daß die Ueber⸗ laſſung der Errungenſchaft nicht als Begünſtigung des ſpäteren Ehegatten anzuſehen ſei. Obwohl LRS 1527 vom Urtexte in der Faſ⸗ ſung abweicht, iſt die Auslegung dieſer Beſtimmung, wie in Frankreich, auch in Baden ſtreitig. Die Einen nehmen an, als Freigebigkeit komme nur der Vorteil nicht in Betracht, den der ſpätere Ehegatte durch die hälftige Teilung der Errungenſchaft möglicherweiſe hat. Die Anderen erlauben die Zuwendung der ganzen Errungenſchaft, laſſen alſo eine Minderung nur dann eintreten, wenn durch die Teilung der zweite Ehe⸗ gatte mehr erhält, als ſein eigenes Einbringen, die ganze Errungenſchaft und ein Kindsteil vom übrigen Vermögen'zuſammen ausmachen. G. Die Vorſchriften der LRS 1094 u. 1098 können nicht dadurch umgangen werden, daß die Zuwendungen dem ſpäteren Ehegatten durch verſchleierte Schenkungen oder durch Freigebigkeiten an unter⸗ geſchobene Perſonen gemacht werden. LRS 1099. Das Geſetz ver⸗ mutet mit Ausſchluß des Gegenbeweiſes die Unterſchiebung bei Zu⸗ wendungen an Kinder des ſpäteren Ehegatten aus einer anderen Ehe oder an Verwandte, deren mutmaßlicher Erbe der Ehegatte zur Zeit der Verfügung war. LRS 1100. Es iſt beſtritten, ob und inwieweit ſolche verſteckte oder mittelbare Freigebigkeiten nichtig ſeien oder nur der Minderung unterliegen. Vgl. auch noch LRS 11004. 23. Beh. I S. 557. AM Brauer, Erl. II S. 515 vgl. aber S. 508 u. VI S. 804/805. Oberh. Jahrb. N. F. 8 S. 548 ff. Bad. Ann. 25 S. 109, 28 S. 246. RG v. 1. April 1887 E. 18 S. 324 insbeſ. S. 330. 24. Beh. I S. 557. ZDr IV 8 690 N. 8, III§ 504 N. 12— 18. ZCr IV 8 700 N. 8, III 8 474 N. 12— 18. Vgl. RG v. 1. April 1887 zu Anm. 23. AM Brauer, Erl. III S. 418 ff. Oberh. Jahrb. N. F. 6 S. 442. 25. Beh. I S. 560/561. Stabel, Inſt. S. 321. ZDr IV 8§ 690 N. 11, 12, 13 17, 17, 18, 6 688 N. 4 Z6Cr W 8§ 700 N. 11, 19 13 17 18 8 6 N. 4“. Cöln v. 16. März 1887 Puch. 18 S. 421. RG v. 18. Okt. 1887 E. 19 S. 392, Puch. 18 S. 609. RG v. 25. Mai 1888 Puch. 19. S. 455 ff. 6 Die fetten Seitenzahlen bezeichnen die Seiten, wo die wichtigſten betreffenden Landrechtſatze ſtehen. 72 * 6 5 S„ 5 & 0 6 ½/6 0 6 6*b 69 7 8 11 64 102 102* 102* 103 104 105 106 107 108 109 110 5 9—22,27,32, 60 23, 44, 60, 295 19, 27, 32, 60, 73, 138, 190, 233,277 13 11 13, 15 10 10 94 13 31 33, 65, 33 33 33, 289 32 40 40 20, 40 47 48 48 48 48 48 48 47 47 47, 48 48 48 212, 230, 308 49 289, 294 Grſetzesregiſter. 186 54, 308, 316 55 52, 54 54— 56, 186 52, 55, 56 184 56 56 36, 56 56 160, 162 64, 47 59, 68 „ 68 53 62, 67, 96 LRS 185 186 187 188 189 190 191 201 202 203 ff. 203 204 205 206 207 208 209 210 211 S2 213 214 v 217 219 O C dDo S 65 05 05 00 c5 60 de b b — 60 bo bo— S S 0O— ** Seite 67 68 67 67 64 67 65, 67 69 69 257 69, 70, 96 70, 257 96 70, 82 70 71, 72 71 71 77 73 73 48, 73 Ausführungen zu dem 74 ff., 233, 273 20, 74, 286 76, 286 76 76 76 34, 7 77 74 78 78 78 73, 78 79 SO 82 80 80 80 80 80 81 334 Geſetzesregiſter. Seite LRS Seite LRS Seite 81 345 97 40 110 1 81 346 695 420 105, 110, 249 82 347 96 421 109 82 348 64 123 110 82 349 96 424 109, 110 82, 83 350 64, 96, 218 425 110 82 351 96, 215, 227, 228, 425 110 82 262, 263 426 110 298 82 352 96, 215, 227 427/437 316 298 63, 67 353 95 427 108 299 83 276, 328 355 95 428 108 59 565 430/437 109 300 83, 276, 328 357 95 31 301 83 358 95 432/437 108 302 83, 100, 102 359 95[438 109 303 70, 83, 100 360 96 438/440 109 304 66 361 97 439 109 305 70, 83 362 97 440 106 36 97 442 106,107 109, 124 312/314 86 364 98 444 106, 109, 310 312/315 84 365 98, 109 446 110 312/318 84 366 97, 98, 301 446/448 109 S ſ 6 367 98 450 110,111, 112,116, 312 35, 85, 92, 93 368 98 119 313 85 369 98 450* 69, 111, 119 314 35, 86, 89 370 98, 274 450 115 315 64, 86 370 97, 98, 274 451 110, 112 316 86 371 99 452 110, 112 317 86 372 118 112 318 86, 105, 274 73, 99 454 105, 107, 112 319/330 84 374 48, 71, 100, 119 455 112 319 87 384 102,186, 187,194, 456 320/321 177 221 457 128 3 320 87 384* 103. 459 110,113, 115, 252 321 87 385 69, 70, 103 460 113, 115, 252 322 87 386 83, 102, 103 461 114, 233, 239 323 87 387 102, 103 462 ſ, 2 325 87, 93 389 101 463 114, 286, 321 328 88 390 99 464 114 330 88 390 102, 107, 118 465 114, 249 329 88 391 105,108, 121, 274 466 115, 251, 252 331 44, 74, 89 392 105, 107, 108 467 114 332 89, 90 393 35, 105 469 116 333 89, 218, 2092 3093 110 470 107, 112 334 90 393* 99, 108 471 112 334 90[394 99, 102, 103,108, 472 116, 274 334 ff. 223 110 474 116 335 89 395 104, 109 475 116 336 90 396 104, 274 476 107 337 74, 90, 223 397 107 476 118 338 92 398 107, 301 476 118 339 89, 90 398* 108 477 118 340 21, 61, 91 399 107 478 118, 119 340 ff. 19 400 107 479 119 340* 2 92 401 108 80 f 05 341 91 402/404 108 480 119, 120, 121 342 89 405 108 482 119, 120, 249 343 95 406 ff. 105 483 120, 233 343 62 417 104, 274 484 119, 120,121,233, 344 95, 97 419 109 249 345 95, 97, 98 420 ff. 110 485 121 345* 99 420 110, 274 486 121 Geſetzesregiſter. 335 LRS Seite LRS Seite LRS Seite 487 121 129 580 184 488 122 129, 146, 198 581 184 489 48 582/586 146 499 105, 119, 122,125, 582/584 185 128,233, 249,273, 582 183 274, 286 585 185, 317 502 126, 271 586 185, 317 503 126, 271 587 184, 185 504 26 7 588 185 505 124 589 184 506 119, 124 590/594 185 507 124 595 161, 185 508 124 561 149 596 184, 185 509 48, 124, 233, 249, 562 149 597 184, 191 251 563 150 599 148, 187 510 124 564 150 600 185 511 70, 124 564* 150 601 185, 186, 221 513* 48, 122, 125, 233, 565 150 602 186 249, 271, 275 566/577 150 603 186 513 105,119, 124,125, 572 165 604 186 128,233,249,273, 573 165 605 186 274, 286 575 165 606 186 516 128, 133 S 607 186 517 129 577 168 608 187 517 128 6 609 187 518 129 577 6 161 610/612 184, 302 519 129 577 143 610 187, 303 520 129 577 0 168 611 187, 303 521 129 577 p 168 612 187, 303 522 130, 131 577 r 168 614 187 524 131, 150 615 186, 188 525 130, 191 577 b 166 616 188 526 128, 132,133,184, 577 4 166 617 184, 188 188 577 ꝗb 166, 250 617* 188 526* 131 166 618 188, 316 527/528 133 577 bz 167 619 184, 188 529 133 5 69 621 183, 187, 188 530/532 133 577e 169, 170 622 188 232 129 577 b 169 623 188 5 133 577 169 624 185, 188 134 577e4 137, 169 625 188 37, 135 377 169 626 189 134, 200 577 170, 171 627 189 135, 143, 22 577 131, 170 628 182, 188 134 7 171 629 189 135 2¹5 630/635 189 135 170, 171 630 189 182 170 631 189 182 137, 170 632 189 17 170 633 189 138 170, 171, 215 634 189 138, 164, 168 7 7 635 189 138, 168 7 169, 171 637 190 168 7 35, 171 638 190 165 170 639 190 164, 177, 180, 181, 57 640 f 97 182, 194 5 215 640/685 197 545 141 577 138, 174, 175 640 199 547 146 641 199 548 35, 146, 148, 186 5774 175, 176 642 199 549 146, 245 578 184, 185, 186 1643 200 550 34, 146 579 186 644 201 336 Geſetzesregiſter. LRS Seite LRS Seite LRS Seite 646/648 202 706 195, 197 756/764 223 646 202 707 195 756 93, 223, 224 647 202 708 195, 196 756 96, 223 647* 202 709 191, 196 757 224 648 202 710 191, 196 757* 224, 262, 263 649/685 140 710* 209 758 224, 229 649 140, 208 0 209 759 90, 91, 224 650 140, 208 711 ff. 134 760 225, Sſ 1 761 225, 2 654 203 138 761* 225 655 203 ſſ 6 762/764 92, 93, 223, 274 656 203 713 143, 229 765 226, 241 657 203 714/717 143 766 215,226,228,241, 658 203 714 134 262 659 204 715 144 767 220, 229 660 141, 204, 205 716 143 768 36, 143, 229 661 141, 204, 205 717 143 769 230 662 165, 203, 205 717* 143 70 212, 230, 232, 241 663 204 718 211 230 664 147, 205 772 230 665 203, 205 720 213 773 212 666 205 721 213 773 230, 241 670 205 721 213 774 234 Sf 722 213 7 231 672 205 723 143, 229 776 74, 114, 223 673 205 724 211,212,231,232, 777 235, 241 674 139, 203, 208 235,241,262,304, 778 234 675 203, 204, 206 305 779 234 676 206 725 35, 212, 273 780 234, 288 677 206 70 214, 215, 292 1781 232 678/680 206, 207 728 214 782 233, 237 680* 136, 206 729 160 16 235 681 199 730 103, 215 784 235, 236, 258 682 141, 207 730 M 785 215 236,279, 305 683 207 2 786 236 684 207 731 W 685 208 732 215, 227 788 686 ff. 197 76 215 789 236, 304 686 182, 190, 194 733 216, 219 790 687 191 734 216, 219 200 32, 54, 211, 688 191 735/738 36„233, 283, 326 689 191 738 184 792 738* 170, 184,221,222 793 ff. 690 139,180, 182, 192, 739 216 793 195, 199, 207 740/742 216 705 ff. 691 180, 182,192,193, 741 219 795 238, 240 197 744 796 212, 234, 252 692/694 193 745 218 797 238 692 193 745* 103,114,170,184, 7098 232, 238 693 193 186,221,222,332 798* 238 694 193 219 700 238 695 192, 199 215, 227, 228 800 235, 238, 239 696 194 227 801 28, 236 697 194 218 802 238 698 191, 194 218 803 28, 238 699 191, 194 218 804 238 700 191, 195 219 805 238, 239 701 194 219 806 238, 239 702 194 184, 219 806* 28, 239 703 195 219 807 238, 306 704 195 274 808 239, 307 705 193, 195 56/761 92 809 239, 307 LRS Seite 810 238 811 231 812 212, 231 813 231 814 231 815 f 165 815 167, 249, 250 815* 249 816 250 817 114, 249 818 249, 250 819/836 115 819 49, 112, 115, 251 820 821 824 825 826 827 827* S 827* 829 830 831 259 832 246, 252, 253, 319 834 5 836 837 250 838 49, 101, 105, 2 , 249, 2 25 839 252 840 115,118, 119, 120, 249, 250, 251 841 141,165, 166,248 842 212 843 ff. 843 57, 258, 289 844 5* 5,2 58, 28: 2, 845 846 847 848 5 849 850 851 852 853 3„ 289 854 85⁵ 259, 282 856 161, 165,259,260, 261 857 255 859„259, 260 861/864 282 861/863 260, 285 861 161, 260 862 260 863 259 864 260 Platenius, Grundriß. Geſetzesregiſter. LRS Seite 865 160, 161,253, 259 866 257 5,25 58, 260, 285 867 260, 285 868 259, 282, 285 869 259 870 ff. 246 870 261, 262, 263 871 261, 262, 263, 307 872 263 873 28,241, 262, 263 874 261, 307 875 263 876 263 878 ff. 306, 307 878 242 879 243 880 243, 244 881 242 882 252,253,254,256, 259 883 133, 166, 167,259, 264, 265 884 266 885 266 886 266, 267 887 ff. 161, 267, 320 887/892 267 887 266, 267, 268, 319 888 267, 268 889 267 890 268 891 268 892 268 894 270 895 270, 310 896 32, 33, 138, 169, 277, 314, 315 897 277, 314 898 184, 277, 313 899 277 900 28 33 276 900* 276 901 126, 297 901* 271 901* 272 901* 214,272, 310,312 901* 272, 310 902 271 903 113, 119,272,326 904 11* 119, 272, 276, 305, 326 905 74, 273, 326 906 35, 184, 273, 275, 314 907/909*276 907 116, 274 908 91, 97, 225, 274, 276 909 275, 276 909* 910 39, 273, 275, 305 337 LRS Seite 911 30, 39, 116, 257, 276 913 ff. 55, 258 913/915 278 913 186,278,280,281, 329, 330 914 280 915 278,279,281 329, 2 917 285, 330, 331 918 255,258, 270,283, 919 258, 283 920 ff. 160, 320 920 283 921 922„261, 281, 282, 6 923/925 923 924 258, 259, 260 925 284, 285 926 261, 284, 305,307 927 261,284,305,307 928 161, 285 929 161, 284 930 161, 162, 259, 285 931 f. 328 931 287, 289 932 275, 287, 289,325 935 287 934 74, 286 935 74, 114, 119, 286 936 286 937 39, 2 938 151, 289 938* 290 939 ff. 157 939 289 939* 289 940 289, 290 941 290 941* 289 942 287, 289 943 211 270, 944/946 270, 276, 945 270, 290 947 271, 325, 329 948 259, 287, 289 949 276 950 276 951 160, 227, 270, 291 952 161, 227, 270, 291 952* 270, 290, 324 952* 290 95 ſ 0, 0 953/959 329 953 270, 954 161, 312 955 162, 29 956 163 27 957 292, 312 338 LRS 958 959 960 962 963 964 965 966 967 968 970 971 ff. 972 973 974 975 976 ff. 976 976* 976* 977 978 979 980 980* 980* 981/984 985 986 987 988/994 995/998 997 998 999 1000 1001 1002 1002* 1003 1004/1014 1004 1005 1006 1006* 1007 1008 1009 1010/1012 1010 1011 Seite 162, 292 292, 324 161,276, 292, 324, 328 161, 291 292 152, 161, 293 293 293 293 270, 293, 302 276, 294, 326, 328 295, 296 297 297 298 275, 297, 298 297, 298 275, 299 299 299 299 300 297 297 295, 321 300 300 300 300 300 300 275, 276 300 23 0 205 295 294, 293, 301 327 212, 278, 306 305 212 23 279, 30 305 212, 262 305 212 212, 299 299, 300 300 302 304 232, 241, 304, 305, 241, „304, 304, 252, 308 294, 294, 305, 212, 308 261, 263, 284, 302, 305, 306, 307 306 301 304 305, Geſetzesregiſter. LRS Seite 1012 261, 263 1013 306 1014 800 1015 306 1016 304 1017 242, 306 1018 306 1019 306 1020 187, 308 1021 307 1022 307 1000 307 1823 307 1024 0 1025 301, 309 1026 309 1027 309 1028 309 1029 74, 309 1031 310 1035 310 1037 Sil 1039 312 1040 312 1043 304, 312 1043* 313 1044 290, 313 1045 290, 313 1045 313 1046 214 1046 162 1046 312 1047 312 1048 318 1048 315 1048 314 1049 318 1049 Si5 1049 314 1050 326 1051 318 053 3 1055 316 1056 315 1057 316 0 316 1069 316 1071 317 1076 822 1076 318 1078 322 1079 S 1079 320 1082 327 1082 326 1082 325 1082 273 1082 S2 1083 327 1083 326 1084 328 327 1084 304, 306 2LRS 1084 1084 1086 1089 1089 1091 1093 1093 1094 1094 1094 1094 1094 1095 1095 1096 1096 1097 1097 1098 1098 1098 1098 1098 1099 1100 1100 1100* 1100*4 00 1100 ba 1000 1100*e 110044 1108 1109 f. 1109/1117 f 1111/1114 1116 1118 1121 1122 1123 ff. 1124 1124‧ 1124* 1125 1126 ff. 1130 30 ſIe 1135 1138 1138 1139 Seite 325 212 325 328 328. 212 331 330 329 281 220 328 272 329 270 328 326 294 281 332 331 329 282 332 332 25 882 321 399 292 307 29, 30, 126 30, 32 271 29, 235 63 235 268 262, 288, 13 82 S 117 74,77, 116, 126 30 27,54,211,225, 233, 283, 326 28, 32 28, 32, 138 176 150, 151, 152, 153, 159, 179, 289 238 263, 270, 290, 291 Geſetzesregiſter. 888 LRS Seite LRS Seite 2RS Seite 1141 155, 156, 159, 1370 197 1548 324 289 1372 †f. 110 1549 184 55 146, 161 1375 186 1550 186 1156 ff. 271 185 186 1555/1556 70 1166 15 15 1376 34 1556 76 66 79 15 1381 148 1558 70 2 181 ff 141 1567 259 256, 283, 304 1382 61, 139, 143, 1570 188 1167 253 154, 155, 156, 1570* 222 1172 28, 234, 276 181 1570* 103, 170, 222 1174 276 1383 39 1573 259 1179 312 1384 14, 39 1575 70, 223 1183 73, 100 1576 74, 75 160, 161, 291, 1398 113, 117, 119, 1581 222 322 272, 328 1583 133, 151 1184 28,32, 133,152, 1401 ff. 264 1583* 150, 157, 159, 159, 160, 161, 1401 128, 184, 186 163, 183 228, 291 1404 128 1585 152 1211 288 1409 13, 70 1596 0 1212 288 1419 74 1597 32 1217/1225 137 1420 74 1599 31 1217/1219 262 1420* 7 1600 1220 ff. 246 1421 74 233 1220 261, 266, 365 1422 128 1640 266 1223 262 1428 74, 128, 186, 1640* 163 35 34 249 1653 162 1240 115, 119, 185 1654 133, 152, 160 266, 268, 304 1430 i, 1 160, 161 1246 307 1438/1440 70 1659 160 1250 5 1438 13 256 1664 161 1251 115, 238 1439 256 1673 161 1273 263 1440 290, 324 1674 ff. 161 1275 263 1442 28 1606, 10 1681 161 1282 288 1448 70 1682 161 1283 288 1449 74, 128 1686/1688 165, 167 1285 288 1460 28 1686 37 1300 32 1465 188 1687 252 1302 313 1476 165, 264, 267 1690 177, 304 1304 ff. S 28 1692 132 121, 126, 127, 1496 332 1696/1698 247, 267 161 1497 222 1699 141, 249 1304/1314 116 1504 28 1718 11, 110 1304 5 129 1722 28 126, 133, 268, 1519* 222, 332 1727 163 294 1520 332 1730 186 1305 20 1522 332 1731 186 1306/1311 127 1525 332 1763 ff. 185 1306 ſ7 1527 30, 332 1821 13 1307 8 1530 ff. 222 Sſ 1308 118 1530 184, 186 Si 1310 1534 74 168 1312 1ſ 1535* 103, 170, 222 1831 168 1314 0 1536 ff 222 1831*4 168 1321 29 1536 7, 73 IS 168 1337 S 1537 70 1831 168 1338 34, 116, 268 1537* 70 1833 28 1338* 116, 268 1539 223 1855 27 1339 276, 289, 294 1539* 223 1859 165 1340 34 116, 0 ff 222 1872 165, 264, 267 1340 276, 285, 289, 1544/1548 70 1970 282 294 1544/1546 256 1973 282, 289 1351 235 1547 290, 324 ſ 2 00* 340 LRS 1984 1986 1987 1988 1990 1998 1999 2003 2005 2007 2010 2013 2052 2053 2058 2077 2078 2080 2103 2109 2111 2113 2118 2119 2121 2123 2126 2127 Seite 309 310 287 287 74 S0 310 310 65 310 310 33 267, 268 267 268 156 27 do bO dO do b— +++ O S+ 00 00 C0 b bO 00 . 128, 183, 185, Geſetzesregiſter. LRS S 2146 2148 2180 2181 ff. 2198 2204 2204* 2205 2205* 2228 b be do S 05 00 80 05 86 60 bo b— *.* O 00 51 c c c c cB c 5 00— 18 10 S 0 0 Seite 159 239 47 159 157, 159 157 185 183 166, 247 75, 187 77 180, 192, 197 154, 163, 164, 177, 179, 180, 288 179, 288 180, 195, 199, 206, 208 180, 195, 199, 206 180 180 180 178, 181 178, 181 178 1 178 LRS Seite 2240 178, 181 2241* 167, 202 2242 ff. 196 2242/2244 180 2251 ff. 196 2251 116 2252 116 2257 267, 285 2262 184, 267, 285 2264 192, 196 2265 ff. 142, 146, 196 2265 285, 293 2268/2269 155 2268 148 2268⸗ 34 2277* 88 2279 23,32, 128,143, 147, 150, 152, 153— 157, 161, 162, 177, 179, 181, 244, 245, 268, 289, 291, 304, 317 2280 143, 155, 156, 289 2281 17 — x„— 341 Inchregiſter. Die Zahlen bedeuten die Seiten. A. Abfindung 225, ſ. Erbrecht d. unehel. Kindes. Ablöſung 168, 191, 208. absence, ſ. Abweſenheit. Abſonderungsrecht der Erbſchaftsgläu⸗ biger 292 ff., ſ. Erbabſonderung; der Miterben 261, ſ. Einwerfung. Abweſenheit 49 ff. Arten d. A. 49, Be⸗ ginn 53, Ehe 52, 53, Ehegatte zurück⸗ gebliebener 55, Einweiſung in das zurückgelaſſene Vermögen 53 ff., 50, 51, Erwerb ſpäterer des Abweſenden 51 ff., Erben nähere 52, 56, 57, Fa⸗ milienverhältniſſe 52, 53, Rückkehr des Abweſenden 52, 56, Verſchollen⸗ heitsverfahren 50 ff. Abzahlungsgeſchäfte 27, 15 actio confessoria 194. finium regundorum 202. — in rem scripta 161. — negatoria ſ. Eigentumsklagen. — Pauliana 162, 242, 254, 316. — Publiciana 162, ſ. Eigentums⸗ klagen. Action en nullité— en rescision 31. Adoption, ſ. Anwünſchung. adulterini, ſ. Kinder ehewidrige. Aftererben, ſ. Aftererbſetzung. Aftererbſchaft, ſ. Aftererbſetzung. Aftererbſetzung 314 ff. Aftererbpfleger 315/16, Begriff d. A. 314, 277, Ein⸗ trag zum Grundbuch 315, 316, 317, Rechtsverhältnis vor Eröffnung d. Aftererbſchaft 315/16, nach derſelben 316— 318, Verbot d. A. 277, 314, 27, 32, Verfallerklärung 315, 316, Verfü⸗ gung d. A. 315, Vorausſetzungen der erlaubten A. 314/15. Alimentationszuſage 94. Alimente, ſ. Unterhalt. Allodification 167, ſ. Grund- u. Nutz⸗ eigentum, Ablöſung. alluvio 149. Alterserbe 170. alveus derelictus 149. Anastasiana lex 141. Anbauen an Ortsſtraßen 141. Anerkennung, ſ. Kind, uneheliches. Anfechtbarkeit 31 ff. Heilung 32, Wir⸗ kung 32, ſ. a. Ungiltigkeit u. Nich⸗ tigkeit. Annahme der Erbſchaft, ſ. Antretung der E. Annahmean Kindesſtatt, ſ. Anwünſchung. Anpflanzungen an der Grenze, ſ. Grenz⸗ recht. Anſtalten öffentliche 37, 135, ſ. a. Per⸗ ſonen, Freigebigkeiten. Anſtellung: Erwerb der Staatsange⸗ hörigkeit durch A. 42. Antretung unbedingte der Erbſchaft 231 f. ausdrückliche— ſtillſchweigende A. (Einmiſchung, ſcheinbarer Verzicht) 234, nachträgliche 237, Fähigkeit 233, Rechte der Gläubiger 237, Widerruf der A. 235, ſ. a. Erbſchaftserwerb. Antretung vorſichtsweiſe der Erbſchaft 235, 237 ff. Abtretung des Nachlaſſes 238, Erbverzeichniß 237, Form der A. 237, Minderjährige und Entmündigte 237/8, 239, 1 14, Pflichten des Vorſichts⸗ erben 238/9, Ueberlegungsfriſten 238, Verluſt des Rechts auf v. A. 239, Wirkung der v. A. den Gläubigern — den Miterben gegenüber 238/9, ſ. a. Erbſchaftserwerb. Anwachſung 280, ſ. Pflichtteil. Anwünſchung 94 ff. privilegierte A. 96/7, regelmäßige 95/6, Rückfalls⸗ rechte 96, 226 ff., Vorausſetzungen u. Verfahren 95/6, Wirkungen 96/7. Arbeiterverſicherungsgeſetze 27. auctoritas parentum 98, ſ. a. elterliche Gewalt. Aufenthaltsort 46. Aufgebot 60. Auflage 270, 276/7, ſ. Freigebigkeiten. — 342 Auflaſſung 157, ſ. Eigentumserwerb durch Vertrag. Aufnahme in den Staatsverband 42. Aufrechnung 225, 255, ſ. Erbrecht des unehel. Kindes, Einwerfung. Ausländer 40 ff., Ehe der A. 64 ff., Teſtamente 295, Vormundſchaft über A. 104, 106. Auslegungsregeln 13, ſ. a. Interpreta⸗ tion. Ausſchlagung der Erbſchaft 231, 235 ff. Fähigkeit 235, Form, insbeſ. Eintrag z. Erbentſagungsbuch 235, Rechte der Gläubiger 237, Rückwirkung 236, Ver⸗ luſt des Rechts z. A., insbeſ. durch Ver⸗ jährung 236, Widerruf d. A.(nach⸗ trägl. Antretung) 237, Wirkung gegen Miterben— Gläubiger 235/6, ſ. a. Erbſchaftserwerb. Ausſichtsfenſter 206, ſ. Fenſterrecht. Ausſichtsrecht, ſ. Grunddienſtbarkeiten, eigentliche, und Fenſterrecht. Ausſtattung der Kinder 70, 256, ſ. a. Einwerfung. Ausſteinung 202, ſ. Grenzrecht. Autorrecht 169, 174, ſ. Schrifteigentum. avulsio 149. B. Bäche, ſ. Waſſerrecht. Bannrechte 209. Bauernlehen 167. Baufluchtengeſetz 141. Bauordnungen 204, ſ. Scheiderecht. Baupolizeiordnung 141, 204. Bauten: an Gewäſſern und in Wäldern 141, des Nutznießers 187, ſ. a. Eigen⸗ tum, Fenſterrecht, Scheiderecht u ſ. w. Beerbung des unehel. Kindes 225/6, ſ. Erbrecht. Begrenzung der Grundſtücke, ſ. Grenz⸗ recht. Beholzungsrecht 189, ſ. Forſtberechti⸗ gungen. Beiſtand: des Geiſteskranken, ſ. Geiſtes⸗ kranker, des Gewaltsentlaſſenen, ſ. Gewaltsentlaſſung, ders, ſ. Verſchwender. beneficium inventarii 237, ſ. Antre⸗ tung, vorſichtsweiſe, der Erbſchaft. beneficium separationis 242, ſ. Erbab⸗ ſonderung. Benutzungsrechte, private, anöffentlichen Sachen 135. Bergrecht, ſ. Bergwerkseigentum. Bergwerkseigentum 169, 171 ff. Berg⸗ regal 172, Bergbehörde, Bergpolizei 174, Bergbaufreiheit 172, Erwerb des Bergeigentums, Muthen, Schürfen, Verleihen, 172, Gewerkſchaft 173, Ge⸗ genſtand des Bergbaus 172, Kuxe 173, Verhältnis zum Grundeigentum 173, 174, Zwangsabtretung 174. des Verſchwen⸗ Sachregiſter. Beſcheide gemeine 10. Beſitz 177 ff. Erwerb u. Verluſt 178/9, Erſitzungsbeſitz 180, Inhabung 177, 179, juriſtiſcher B. 177, 179/80, Kla⸗ gen 181, Prozeß 181/2, Redlichkeit 146, 179, Schutz 177, 181, Stellvertreter 178, Vermutung f. d. Eigentum 179, Zurückbehaltungsrecht 179, ſ. a. Er⸗ werb d. Eigentums durch Vertrag, Rechtsbeſitz. Beſitz und Gewähr 211, ſ. Erbſchafts⸗ erwerb. Beſitzergreifung, ſ. Beſitz, Eigentums⸗ erwerb durch Beſitzergreifung u. ſ. w. Beſitzklagen, ſ. Beſitz und Rechtsbeſitz. Beſitzſchutz, ſ. Beſitz und Rechtsbeſitz. Bigamie 62, 67. Blutzehnten 208. Brauers Erläuterungen 14. brevi manu traditio 179, 287. Buchbehörde 158, ſ. Eigentumserwerb durch Vertrag. C. Civilehe obligatoriſche 57. clausula quasi traditionis 151. clöture forcée 204, ſ. Scheiderecht. Code civil: Abänderungen und Ergän⸗ zungen 4, Excluſivität 11, Geltungs⸗ gebiet 4, Geſchichte 2 ff., Litteratur 7 ff., Materialien 14, Syſtem 5 ff., Ueberſetzung 2, 13, Verhältnis zum Landrechte 13, zum früheren Rechte 11, Wert 5; ſ. a. Landrecht, badiſches. Code Napoléon, ſ. Gode civil. codes, die übrigen 4. Collation 254 ff., ſ. Einwerfung. condictio indebiti 13, 34. consanguinei, Erbfolge der, 218. constitutum possessorium 151, 179, 287. culpa in contrahendo 31. Dachfenſter 206, ſ. Fenſterrecht. Dachtraufen 191, 199, ſ. Grundvienſt⸗ barkeiten, Waſſerrecht. Dereliction 160. detentor 177, ſ. Beſitz. Dienſtbarkeiten, perſönliche 182 ff. Be⸗ ſchränkung auf Genußrechte 182, Grundbuchseintrag 183; ſ. a. Grund⸗ dienſtbarkeiten. domicile élu 47. dominium directum 167, ſ. Grund- und Nutzeigentum. dominium utile 167, ſ. Grund⸗ und Mutz⸗ eigentum. donatio mortis causa 270, ſ. Schenkung. droit ancien 2, 3. — coütumier 3. — 6crit 3. — intermédiaire 2. Sachregiſter. droit nouveau 2. — de préférence derung. — de suite 244, ſ. Erbabſonderung. Durchfahrtsgerechtigkeit 207, ſ. Notweg. 244, ſ. Erbabſon⸗ E. Edikte 1. Geſetzeskraft 11. Einführungsedikte 2. Einwerfung 254 ff. Begriff 254, 255, Befreiung v. d. E. 257, Gegenſtand d. E. 257, Rückbringen fictives 255, E. der Schulden 260/1, Recht und Pflicht zur E. 255/6, Verhältnis zur Minderung 255, 258, 283, 285, Vollzug(Einw. im Stück dem Werte nach, E. der Fahrniſſe— der Liegenſchaften) 258— 60, Wirkung der E. im Stück 259/60. She 57 ff. Nichtigkeit und Ungiltigkeit 65 ff., Verfahren in Eheſachen 66 ff., Wirkung der E. 69 ff.; ſ. a. Ehegatten, Eheſchließung, Ehehinderniſſe u. ſ. w. Ehebruch 62, 67, 78. Ehefrau, Handlungsfähigkeit 74 ff., Ver⸗ waltungshandlungen, Haushaltungs⸗ geſchäfte 74, Prozeßfähigkeit 75, ſ. a. Ehegatten, ehemännliche Ermächti⸗ gung. Ehegatten, wechſelſeitige Rechte und Pflichten der 72 †ff., Erbrecht 220 ff., ſ. a. Ehemann, Ehefrau, Erbrecht. Ehehinderniſſe 61 ff., 65 ff. Dispens 62, 65, Einſprache 66, Einteilung der E. 64,/5, Geltendmachung 65 ff., hindernde E. 64/5, trennende 62/3, richterliche Ergänzung der Einwilligung 64, Wir⸗ kung d. E. 62, 65 ff. Ehelichmachung, ſ. Legitimation. Ehemann: Verfügungsrecht über die Gütergemeinſchaft 75, Verwaltungs⸗ recht 75, Vollſtreckung g. d. Mann aus e. Urteil g. die Frau 75, ſ. a. Ehegatten, ehemännl. Ermächtigung. Ehemännliche Ermächtigung 74 ff. all⸗ gemeine E. 75, ausgenommene Rechts⸗ geſchäfte 74, 75, Erſetzung durch ge⸗ richtl. Ermächtigung 75/6, Form 75, E. z. Handels⸗ u. Gewerbebetrieb 76, z. Prozeßführung 75, Widerruf 75, Wirkung 76, Wirkung des Mangels 76/7. Eheordnung vom 15. Juli 1807 57, 79. Eheſcheidung 77 ff. E. auf wechſelſ. Einwilligung 81 ff., 83, Scheidungs⸗ gründe 78 ff., Verfahren 79 ff., be⸗ ſondere Einreden dabei 81, Wirkungen der E. 82 ff. Eheſchließung 57 ff. Aufgebot 65, E. im Auslande und von Ausländern 60, 65, v. Bayern 60, Begriffsmerkmale 58 ff., Erlaubnis beſondere f. Beamte S 343 u. ſ. w. 64, Förmlichkeiten 59, 65, 66, ſ. a. Ehe u. Ehehinderniſſe. Eheunmündigkeit 67. Ehrenrechte, bürgerliche, 40. Eigentum 138 ff., Begriff 138, Be⸗ grenzung 140, Beſchränkungen 140 ff., Freiheit 138, 164, 182, Nachbarrecht 139 ff., 164, insbeſ. bei Gewerbsan⸗ lagen 140, beſondere E.⸗Verhältniſſe 165 ff., Verluſt 160 ff., Widerruf 160 ff., ſ. a. Eigentumserwerb, Eigentums⸗ klagen. Eigentum, geiſtiges 169, 174, ſ. Schrift⸗ eigentum. Eigentum, zerteiltes 167,/8, ſ. Grund⸗ u. Nutzeigentum. Eigentumserwerb d. Beſitzergreifung, Zuwachs u. Verarbeitung 142 ff. Be⸗ ſitzergreifung 142, Fruchterwerb, ins⸗ beſ. d. redl. Beſitzers 146, Fiſcherei 145, Jagd 144, E. an herrenloſen u. verlorenen Sachen 143, an Tieren 144/5, 150, am Schatz 143, Ver⸗ arbeitung 150, Vermiſchung 150 ff., Verwendungen des Beſitzers 147/8, Zuwachs 147 ff. Eigentumserwerb durch Vertrag 150 ff. Allgemeines 150 ff., dingl. Wirkung des Erwerbsgeſchäfts 150 ff., E. bei Fahrniſſen(LRS 2279): Ausſchluß der Vindikation 153 ff., Beſitz 153 ff., Redlichkeit des B. 154, B. in fremdem Namen 154, Fauſtpfand 156, Handels⸗ verkehr 156, Inhaberpapiere 156, Kauf mehrfacher 156, Pfändungspfandgläu⸗ biger 152, 156, abhanden gekommene Sachen 155, Tradition 151, Vermögen als Ganzes 156. E. bei Liegen⸗ ſchaften 157 ff.: Eintrag des E. zum Grundbuch 157 ff., Grundbuchführung 158 ff., Gewähr 158, Glaube guter 159, Kaufbrief 158, Notwendigkeit des Ein⸗ trags 158, Wirkungen des Eintrags 158 ff., Zugehörden 158. Eigentumsklagen 160, 165 ff. Allgemeines 165 ff., actio negatoria 164, 139, a. Pu- bliciana 162, rei vindicatio 162— 164, insbeſ. Beweis, Einreden 163, Zurück⸗ behaltungsrecht 163/4, ſ. a. Eigentum, Eigentumserwerb durch Vertrag, Mit⸗ eigentum. Eigentumsvorbehalt 152, 157, ſ. Eigen⸗ tumserwerb durch Vertrag. Einführungsgeſetze 12, franzöſiſches 11, zu den Reichsjuſtizgeſetzen 12. Einmiſchung in die Erbſchaft 234, ſ. Antretung der Erbſchaft. Einvede petitoriſche 182, ſ. Beſitz. Einſprache: g. d. Ehe 66, b. d. vorſichtsw. Erbantretung 239, b. d. Teilung 253. Einziehung 145. Elterliche Gewalt 98 ff. Allgemeines 99 ff., Ausübung 99, Endigung, ins⸗ beſ. Entziehung 100, Verhältnis zur Vormundſchaft 101, 103, 107, 111, ſ. a. Erziehung, elterl. Mutznießung, elterl. Verwaltung. Elterliche Nutznießung 99, 102/103, 215. Dauer 102, Laſten 103, Verluſt 103, Vollſtreckung in d. e. N. 103, ſ. a. elterl. Gewalt u. Nutznießung. Elterliche Teilung, ſ. Teilung, elter⸗ liche. Elterliche Verwaltung d. Kindesver⸗ mögens 99, 101/2. Ausſchließung 102, Entziehung w. Mißbrauchs 102, Verh. zur Vormundſchaft 101, 103, 107, ſ. a. elterl. Gewalt. Emanzipation ſ. Gewaltsentlaſſung. Emphyteuſe 167. Enterbung 214, Pflichttheil. Entmündigung, ſ. Geiſteskranker, Ver⸗ ſchwender. Erbabſonderung 240, 242 ff. Begriff, Geltendmachung 242, Eintrag 243/4, Gegenſtand 243, Verhältnis zum bene- ficium inventarii 244, Verluſt des Rechts auf E. 243, Wirkung d. E. unter den Gläubigern u. Vermächtnißnehmern 242, 243/4. Erbbeſcheinigung 245/6. Erbbeſtand 167, 168. Erbdienſtbarkeiten 208/9. Erbe: Begriff 210, Rechtsſtellung gegen⸗ über Dritten 240 ff., Prozeßführung u. Vollſtreckung gegen den E. 239/40, ſ. a. Erbſchaftserwerb, Erbſchafts⸗ klage, Miterbe u. ſ. w. Erbe lediges 230,1, ſ. Erbſchaft. Erbentſagungsbuch 236, 237. Erbfähigkeit 212/3. Erbfolge, außerordentliche 211, 229. E. des Ehegatten, des Staats, des un⸗ ehel. Kindes 229, Stammguts⸗ u. Lehenserbfolge 215, 170; ſ. a. Erb⸗ folger. ſ. Erbunwürdigkeit, Erbfolge, ordentliche 210, 211, 215 ff. Blutsverwandte, eheliche 215, Klaſſen d. Erben 216 ff., E. in den Klaſſen 218 ff., Nachkommen, ehel., legitimierte, adoptierte 218, Geſchwiſter u. deren Nachkommen 218/9, Eltern 218, 219, Ahnen 219, Seitenverwandte Teilung n. Köpfen, Linien, Stämmen 216, 218, 219, Vermutung für Ueber⸗ leben bei Kommorienz 213; ſ. a. Erb⸗ ſchaft, Erbvertretungsrecht, Erbrecht. Erbfolger 210, 220, 229 ff. Erwerb d. Erb⸗ ſchaft durch die Erbfolger 212, 229/30; ſ. a. Erbfolge, außerordentliche. Erblehen 167. Erbloſung 248/9, 141. Erbnehmer 304/5, ſ. a. Vermächtnis, Erb⸗ ſchaftserwerb, Erbſchaftſchulden u.ſ.w. Erbpfleger 231. 219, Sachregiſter. Erbpflichtigkeit 209. Erbrecht des überlebenden Ehegatten 220 ff. bei Gemeinſchaftsehe 221,/2, bei anderem Güterrecht 222,3, Pflicht⸗ teilsberechnung 220, 329, Verzicht 222. — des unehel. Kindes 220, 223 ff. Ab⸗ findung, Aufrechnung 225, Berech⸗ nung des Anſpruchs 223, 224, rechtl. Stellung 224, Vorbehalt 225. — am Nachlaß des unehel. Kindes 225/6; ſ. a. Erbfolge, Erbſchaft u. ſ. w. Erbſchaft: Berufung 210, 215 ff., Be⸗ ſitz und Gewähr 211, Eröffnung 211, 212, Gerichtsſtand 212, Konkurs 240, ruhende E. 230/1, Transmiſſion 217, 232, Vollſtreckung 230, 240; ſ. a. Erb⸗ ſchaftserwerb, Antretung, Ausſchla⸗ gung der Erbſchaft. Erbſchaftserwerb 231 ff., 241 ff. E. durch die Erben— Erbfolger— Teſta⸗ mentserben 231 ff., 241 ff., 211, 303/4, Gegenſatz zum röm. Rechte 231/2, saisine 241, 231, 211, Ueberlegungs⸗ friſten 232, 238, Verurtheilung als Erbe 232, 235, 239, Wahlrecht des Erben 231 ff., Wirkung der Ver⸗ jährung 232; ſ. a. Antretung, vor⸗ ſichtsweiſe Antretung, Ausſchlagung. Erbſchaftsforderungen 246, 265 ff. Ceſ⸗ ſion, Pfändung, Wettſchlagung 265/6, Geſetzl. Verteilung 246, Vertrags⸗ mäßige Teilung, insbeſ. Verhältnis zur rückwirkenden Kraft der Teilung 265/6; ſ. a. Erbteilung. Erbſchaftsgläubiger ſ. Erbſchaftsſchul⸗ den, Erbabſonderung, Erbteilung, Ver⸗ mächtnis. Erbſchaftsklage 240, 244/5. Beweis 244, Einrede des beſſeren Rechts eines Dritten 244, Kläger— Beklagter 244/5, Rechtsgeſchäfte des Erbſchafts⸗ beſitzers(insbeſondere des héritier apparent) 245, Umfang des An⸗ ſpruchs 245. Erbſchaftsſchulden 211/12, 230, 240 ff., 261 ff. Begriff, Laſten— Schulden 241/2, Haftung der verſchiedenen Erb⸗ berechtigten 261 ff, 224, Verhältnis derſelben zu den Gläubigern 262/3, unter ſich 263, Vertragsmäßige Tei⸗ lung der Schulden, Verweiſung 263, 248, Zahlungsunfähigkeit eines Mit⸗ erben 262, 263; ſ. a. Erbteilung, Erb⸗ abſonderung, Vermächtnis. Erbſtücknehmer 306— 308, ſ. a. Ver⸗ mächtnis, Erbſchaftserwerb, Erb⸗ ſchaftsſchulden u. ſ. w. Erbſtückvermächtnis, ſ. Vermächtnis. Erbteilnehmer 305/6, ſ. a. Vermächtnis, Erbſchaftserwerb, Erbſchaftsſchulden u. ſ. w. Erbteilung 246 ff. Arten der Teilung 250/51, insbeſ. Genußteilung 249,/50, Sachregiſter. 345 gebotene gerichtliche Teilung 251 ff., Beſtätigung der T. 251, Fähigkeit zur T. 249, Klage auf T. 250, rückwir⸗ kende Kraft der T. 264—66, not⸗ wendige Streitgenoſſenſchaft 250, 269, Umſtoßung der T. 267/8, Unteilbar⸗ keit 252, Verjährung der Klage und Verſchiebung der T. 250; ſ. a. Erb⸗ ſchaftsforderungen und Erbſchafts⸗ ſchulden, Einwerfung, Miterbe u. ſ. w. Erbteilvermächtnis, ſ. Vermächtnis. Erbtöchter 171. Erbunwürdigkeit 210, 214/5. Erbver⸗ tretung 217, Fälle 214, 312, Wir⸗ kung 215. Erbvermächtnis, ſ. Vermächtnis. Erbvertrag 27, 32, 211, 233, 325 ff. Erbvertretungsrecht 215, 216 ff. Begriff 216, Einwerfung 218, 256, Stamm⸗ teilung 217, Vorausſetzungen 217, Wirkung 217/8. Erbverzeichnis, Vorſicht der, ſ. Antre⸗ tung, vorſichtsweiſe, der Erbſchaft. Erbverzicht, ſ. Ausſchlagung der Erb⸗ ſchaft und Erbvertrag. Erfüllungsverſprechen b. naturalis obli- gatio 94. Ermächtigung, ſ. ehemännl. Ermäch⸗ tigung, Vormundſchaft. error iuris 33. Erſitzung 179, ſ. Beſitz, Eigenthums⸗ erwerb, Dienſtbarkeiten, Grunddienſt⸗ barkeiten, eigentliche, u. ſ. w. Erſitzungsbeſitz, ſ. Beſitz. Erſtgeburtserbfolge 170. Erziehung: Pflicht z. E. 69, 92, 110, Recht auf E. 100 ff., 110, religiöſe E. 101, 111; ſ. a. elterl. Gewalt, Vor⸗ mundſchaft. Exceptio plurium concumbentium 92, 93. Expropriation, ſ. Zwangsabtretung. F. Fabrikeinrichtung als Zugehörde 131. Fahrniſſe 128 ff. Eigentumserwerb! 50 ff., 153 ff.; ſ. a. Eigentumserwerb, Erbtei⸗ lung, Einwerfung, Sachen u. ſ. w. Fahrnispfändung ltegenſchaſtlicher Zu⸗ gehörden 132. Familieneigentum, ſ. Stammgut. Familienlehen 169, ſ. Stammgut. Fauſtpfandgläubiger 156. Fenſterrecht 206/7. Ausſichts⸗— Licht⸗ fenſter 206, Entfernungen 206, Ver⸗ jährung u. Erſitzung 206/7; ſ. a. Scheiderecht. Feſtſtellung ſtreitiger Grenzen 202, ſ. Grenzrecht. Feudalrechte, Aufhebung der 167, 208. Fideikommiß, ſ. Aftererbſetzung, Stamm⸗ gut. Fiſchereirecht 145. Flößerei 200, ſ. Waſſerrecht. Flüſſe, ſ. Waſſerrecht. Forſtberechtigungen 189. Forſtgeſetz 141. Forſtrecht 140/1, berechtigungen. fraus legis 23. Freigebigkeiten 3 Auflagen und Be⸗ dingungen 270, 276/7, Auslegung 271, Fähigkeit zu geben 271— 73, zu em⸗ pfangen 273— 75, Nacherbſetung 27, Strafklauſel 277, Wirkungen der Un⸗ fähigkeit 276, 272 Vorbehaltsberech⸗ nung beim Minderjährigen 272/3, Zwiſchenperſonen u. dgl. 276; ſ. a. Schenkungen, Vermächtniſſe, Pflicht⸗ teil. Freiteil 278, ſ. Pflichtteil. Fremde, ſ. Ausländer. Frohnden 209. Früchte, ſ. Sachen, Eigentumserwerb, Nutznießung u. ſ. w. ſ. Eigentum, Forſt⸗ G. Gaſthofseinrichtung als Zugehörde 131. Gebrauchsmuſter, Schutz der 175. Gegenvormund 104, 109, 110. Geiſteskranker 122 ff. Eheſchließung 58, 126, Entmündigung 122 ff, deren Vor⸗ ausſetzungen 122, Entmündigungs⸗ verfahren 122/3, Verbeiſtändung des G. 125, oſee über G. 124, Wirkung der Geiſteskrankheit als ſol⸗ cher 126, vgl. 29, 58, der Entmündi⸗ gung 126, 123, lich te Zwiſchenräume 122, 2 1 26. Gemeinde als jur. Perſon 37, Sachen der Gemeinden 135. Gemeinderat als Gewähr- und Pfand⸗ gericht 158. Gemeindeweg 196, ſ. Wegerechte genus 136. Geſchlechtsbeiſtandſchaft 36. Geſellſchaft 37. Geſetz 10 ff. Aufhebung 15, Prüfungs⸗ recht des Richters 11, Wirkung, Rück⸗ wirkung 15, Zuſtandekommen 11, zwin⸗ gende Geſetze ſ. zwingendes Recht; ſ. a Rechtsquellen, Statutenkolliſion. Gewähr, ſ. Beſitz, Eigentumserwerb d. Vertrag, Erbſchaftserwerb, saisine. Gewährleiſtungspflicht des Miterben 266/7, ſ. a. Miterbe. Gewahrſam, ſ. Beſitz. Gewalt, ſ. elterliche Gewalt, Zwang. Gewaltsentlaſſung 118 ff. Beiſtand 119, förmliche G. 118, G. d. Heirat, Nie⸗ derlaſſung 118, Handelsbetrieb des Gewaltsentlaſſenen 121, Pflege 119, Prozeßführung 120, Widerruf d. S 121, Wirkungen der G. fſ Minderjähriger. 346 Gewäſſer, ſ. Waſſerrecht. Gewerbsfrau 76. Gewerkſchaft, ſ. Perſon juriſtiſche, Berg⸗ werkseigentum. Gewohnheitsrecht 10, germaniſches 3. Gleichſtellungsgeld 133, 252, 264. Grenzmauer, ſ. Scheiderecht. Grenzrecht 202, 205. Anpflanzungen, Bäume an der Grenze 205, Bezeich⸗ nung der Grenze 202, Einfriedigung 202, überfallende Früchte 205/6; ſ. a. Fenſterrecht, Scheiderecht. Grubenvorſtand 173, eigentum. Grund⸗ und Pfandbuchführer 158, ſ. Eigentumserwerb d. Vertrag. Grundbuchseintrag, ſ. Eigentumserwerb d. Vertrag; Schenkung, Aftererbſetzung, Vermächtnis. Grunddienſtbarkeiten, eigentliche 190 ff. Begriff 190, Beſitz 182, Endigung insbeſ. Ablöſung 195/6, Einteilungen 191/2, Eintrag z. Grundbuch 183, Er⸗ ſitzung der Freiheit, Verjährung 195, Erwerb, insbeſ. d. Erſitzung u. Wid⸗ mung 192/3, Mehrheit d. Berechtigten u. Verpflichteten 194/5, Schutz 194, 182, Unteilbarkeit 191, 194, Verhält⸗ nis zw. Berechtigtem u. Verpflichtetem 194/5 Grunddienſtbarkeiten, geſetzliche 197 ff. weg, Scheiderecht, Waſſerrecht. Grundgerechtigkeit 190, ſ. Grunddienſt⸗ barkeit. Grund⸗ u. Nutzeigentum 165, 167/8. Grundpflichtigkeiten 20809. Grundſtücke 129 ff., ſ. a. Liegenſchaften. Kauf der Früchte auf dem Halme 130. Gülten 208. H. Halbmündigkeit 113. Hand wahre Hand 153, 156. Handelsfrau 76. Handelsgebräuche 10. Handelsgeſchäft, Schenkung als 270. Handelsgewohnheitsrecht 10 Handelsrecht, das 10. 2 Handgeſchenk 288, ſ. Schenkung, Ein⸗ werfung. Handlungsfähigkeit 29; ſ. a. Ehemännl. Ermächtigung Geiſteskranke, Minder⸗ jährige, Verſchwender. Harzſcharren 189. Hauptniederlaſſung 48. Haverei 141. Heimfall 168, ſ. Grund⸗u. Nutzeigentum. Heimſchlagung 168, ſ. Grund- u. Nutz⸗ eigentum. hereditatis petitio 244, ſ. Erbſchaftsklage. héritier apparent 162, 245, ſ. Erb⸗ ſchaftsklage. Herkommen, das 10. ſ. Bergwerks⸗ Sachregiſter. Herſtellung des ehelichen Lebens, Klage Vollſtreckung des Urteils auf 73. Hofgüter, geſchloſſene 137, 252, ſ. Erb⸗ teilung, Unteilbarkeit. Jagdfolge 144. Jagdrecht 144, 190. Immobilien, ſ. Liegenſchaften. impedimenta 64, ſ. Ehehinderniſſe. Impotenz, ſ. Zeugungsunfähigkeit. Inbehaltungsrecht 163,4, 179, 260, ſ. Zurückbehaltungsrecht. incestuosi, ſ. Kinder, ehewidrige. Inhabung, ſ. Beſitz. Institution contractuelle 325, ſ. Schen⸗ kungen an Verlobte u. Ehegatten. insula in flumine nata 149. interdictum de glande legenda 205. Interpretation, authentiſche 14, 15, aus⸗ dehnende, grammatiſche u. ſ. w. 13. Interventionsrecht der Gläubiger eines Miterben 246, 253/4, inbeſ. Verhält⸗ hältnis zur actio Pauliana 254. jours 206, ſ. Fenſterrecht. Irrtum 30, 33. bei der Eheſchließung 59, 63, im Erbrecht 235, 268, 271. iudicium rescindens— rescissorium 32, 161. iura novit curia 19. l 4 ius cogens— publicum 27. 190, ſ. a. Fenſterrecht, Grenzrecht, Not⸗ ius tollendi 148, 187. K. Kanäle, ſ. Waſſerrecht. Kaufbrief 158, ſ. Eigentumserwerb d. Vertrag. Kauf eines Hauſes auf Abbruch 130. Käufer der Erbſchaft 244, ſ. Erbſchafts⸗ klage. Kellerlöcher 206, ſ. Fenſterrecht. Kind uneheliches 88 ff. Anerkennung freiwillige 89 ff., gezwungene 91 ff., ihre Wirkung 92, 223 ff., Beerbung des anerk. nat. K. 225/6, Freigebigkeiten an a. K. 225, 274, exceptio plurium 92, 93, Rechtsverhältniſſe des nicht anerkannten Kindes 93/4, 225, ſ. a. Erbrecht, Freigebigkeit, Vormund⸗ ſchaft. Kinder ehewidrige 68, 89, 92/93, 274. Kindſchaft eheliche 84 ff. Beſitz d. e. K. 87, Beſtreitung d. e. K. 84, 85/86, 87/88, Beweis 84, 87/88, Klage auf Anerkennung 88, Unterſchiebung 84, 87, Verjährung 88, Verleugnungs⸗ klagen 84, 85, 86, Vermutungen 84 ff. 87/88. Klage auf richterliche Ergänzung der Einwilligung zur Eheſchließung 64, 12. Kollektiv⸗saisine 241, 244, 247. Sachregiſter. 347 Kolliſionen der Pfand- und Vorzugs⸗ rechte bei Zugehörden 130. Kommorienz 213. Kompoſitionen muſikal., Schutz der 175. Komputation römiſche 216. Konſtitutionsedikte 1, 12. Korporation 37. Krankheiten des Körpers 36. Kreisſtraßen 196, ſ. Wegerechte. L Landerbe 169, 170, ſ. Stammgut. Landesgeſetze, badiſche 12, 14, ſ. a. Land⸗ recht, badiſches. Landflüchtigkeit als Scheidungsgrund 79. Landrecht, badiſches 1 ff. Abände⸗ rungen 2, Auslegung 13, Geſchichte 1 ff., Litteratur 7 ff., Verhältnis zum Urtexte 13, 14; ſ. a. Landesgeſetze u. code civil. Landſtraße 196, ſ. Wegerechte. Landtafel 169, ſ. Stammgut. Laſten, ſ. Erbſchaftsſchulden, Nutz⸗ nießung, Stammgut u. ſ. w. Laub⸗ und Streurecht 189, ſ. Forſt⸗ berechtigungen. laudatio auctoris 154, 163, 179. Lebensfähigkeit 35. Legalſervituten, ſ. Dienſtbarkeiten, ge⸗ ſetzliche. Legat, ſ. Vermächtnis. legatum piae causae constituendae 274, ſ. Freigebigkeit. legatum eius, quod supererit 277. Legitimation d. unehel. Kindes 88, 89. Lehen 167. Leibesfrucht, ſ. nasciturus. lex commissiora 27, 291. — contractus 24. delicti commissi 25. — domicilii 20. — rei sitae 22. — originis 20. — solutions 24. — Rhodia de iactu 141. Liegenſchaften 128 ff. Eigentumserwerb Gien tumserwerb, Erbteilung, Einwerfung, Sachen u. ſ. w. Lichtfenſter 206, ſ. Fenſterrecht. Linearteilung 216, 219. Litteratur 7 ff. Loſungsrecht der Miterben 248/9. lucida intervalla 126. M. Majorat 170. Marken⸗ und Firmenrecht 175. Markenſchutzgeſetz 175. Maſchinen als Zugehörden 131. Maſt⸗ und Eckerich, Recht hiezu 189, ſ. Forſtberechtigungen. Mentalreſervation 29. Militärteſtament 300; ſ. Teſtament. Mineral- und Thermalquellen 172, ſ. Bergwerkseigentum, Waſſerrecht. Minderjähriger 103 ff. Anerkennung durch e. M. 112, Antretung von Erb⸗ ſchaften 114, 233, Eheſchließung des M. 112, Ehevertrag 113, 272, Frei⸗ gebigkeiten 113, 272, Gewerbebetrieb 113, Handelsbetrieb 121, Handlungs⸗ fähigkeit im allg. 110 ff., Geltend⸗ machung des Mangels der Handlungs⸗ fähigkeit u. ſ. w. 117/8, Vergehen, Ver⸗ ſehen, Halbverträge 118; ſ. a. Vor⸗ mundſchaft, Vormund, Gewaltsent⸗ laſſung. Mißhandlungen als Scheidungsgrund 78. Miteigentum 165 ff. Anwendbarkeit der Vorſchr. über Erbteilung 165, 167, Recht des Miteigentümers an der Sache ſelbſt 165/6, an ſeinem Anteil 166, Teilung 166/7, Vindikation des Miteigentümers 166, Vollſtreckung in den Anteil 166; ſ. a. Grenzrecht, Scheiderecht, Unteilbarkeit. Miteigentumsfälle beſondere 197. Miterben 246 ff. Gewährsleiſtungspflicht d. M. 266/7, Interventionsrecht ſei⸗ ner Gläubiger 253/4, Klagen des Miterben 247, 244, Loſungsrecht 248/9, Rechtsgemeinſchaft 246, Recht des Mit⸗ erben an ſeinem Anteil— an den Nachlaßſachen 247, Stellung der Gläu⸗ biger 247, Teilhypothek 247, Voll⸗ ſtreckung in den Erbanteil 247/8; ſ. a. Erbteilung, Erbſchaftsforderungen u.„ſchulden. mitoyenneté 202, ſ. Scheiderecht. Mitvormund 104. Mobilien, ſ. Fahrniſſe. Mundtotmachung. ſ. Entmündigung. Muſter und Modelle, Schutz der 175. Mutterſchaft, ſ. Kindſchaft, eheliche, u. Kind, uneheliches. Muttervormünderin 104, 108, 109. N. Nachbarrecht, ſ. Eigentum, Fenſterrecht, Grenzrecht, Scheiderecht u. ſ. w. Nacherbſetzung 277, 317, 328. Nachlaß, ſ. Erbſchaft. Nachlaßforderungen, ſ. Erbſchaftsforde⸗ rungen. Nachlaßgläubiger, ſ. Erbſchaftsſchulden, Erbabſonderung, Erbteilung. Nachlaßſchulden, ſ. Erbſchaftsſchulden. Nahrungsmittelgeſetz 27. nantissement 157, ſ. Eigentumserwerb d. Vertrag. nasciturus 35, 213, 273. naturalis obligatio 94. Naturaliſation 42. 348 Sachregiſter. Nebenvormund 104. Neubruchzehnten 208. Nichtigkeit 27 ff., abſolute, relative 31, 32, Geltendmachung 31, 32, Heilung 32, Verjährung d. Klage 32, Wirkung d. N. 32; ſ. a. Ungültigkeit u. An⸗ fechtbarkeit. Niederlaſſung 47, 48. Nießbrauch, ſ. Nutznießung, elterliche Nutznießung. Notare, ſ. Erbteilung, Schenkung, Te⸗ ſtament, Vormundſchaft u. ſ. w. Notariatsurkunden 297, ſ. Teſtament. Noterbe, ſ. Pflichtteil. Noterbrecht, ſ. Pflichtteil. Notweg 207/8, 141. Mutzeigentum 167, ſ. Grund- u. Mutz⸗ eigentum. Nutznießung 182 ff. Beſtellung 184, Endigung, insbeſ. Aberkennung w. Mißbrauch u. Erſitzung d. Freiheit 188, Eintrag z. Grundbuch 183, N. an Forderungen 184, Gegenſtand 184, geſetzl. N. 183, Laſten 187, Pflichten d. Mutznießers 185, Prozeſſe 187, Rechte d. Nutznießers 184, Sicher⸗ heit 185/6, Veräußerung 185, Verhält⸗ nis zum Eigentümer 185, Zwangsvoll⸗ ſtreckung 185; ſ. a. elterliche Nutz⸗ nießung. Nutznießung elterliche 187, ſ. elter⸗ liche N. Mutznießung kraft ehelichen Rechts 103 ſ. a. Nutnießung, Erbrecht des Ehe⸗ gatten. Nutzung und Wohnung 182, 188/9. 8 Obereigentum 167, ſ. Grund⸗ u. Mutz⸗ eigentum. Obervormundſchaft 103, 105 ff., 123 ff. Amtsgericht 106, Beiräte 106, Fami⸗ lienrat 105/6, Genehmigung d. O. 106, 105/6, Notar 106, Staatsanwalt 106, Verfahren 106/7, Waiſenrichter 106; ſ. a. Vormund, Gewaltsentlaſſung, Geiſteskranker u. ſ. w. Okkupation, ſ. Eigentumserwerb d. Be⸗ ſitzergreifung u. ſ. w. Iopposition au mariage 66. Ordonnanzen, die königlichen 3. Organiſationsedikte 1. Ortsgebrauch 10. P. Pactum reservati dominii 152, ſ. Eigen⸗ tumsvorbehalt. Patent⸗Geſetz 175. Patria potestas 98. Perſon 35 ff. juriſtiſche 37 ff., Frei⸗ gebigkeiten an 273, Rechtsfähigkeit der jur. P. 38, Haftung der jur. P. für Vertreter 39, phyſiſche Perſonen 35 ff., Vermögen 135. berſonalitätsprincip 2/3, 18. Perſonalſervituten 182, ſ. perſönliche Dienſtbarkeiten. Perſonenſtand, ſ. Standesbeurkundung. Perſönlichkeit, ſ. Perſon. Pertinenz, ſ. Zugehörde. Petitorium 181, ſ. Beſitz. Pfändungspfandgläubiger 152, 156. Pfandbuchſ. Eigentumserwerbd. Vertrag. Pfandrecht der Ehefrau 291, ſ. Aftererb⸗ ſetzung, Schenkung. Pfandrecht, ſ. Unterpfandsrecht. Pfleger des Gewaltsentlaſſenen, ſ. Ge⸗ waltsentlaſſung. Pfleger der Leibesfrucht 105. Pflegvaterſchaft 94, 97/98. Pflichterbe, ſ. Pflichtteil. Pflichtteil 278 ff. Begriff— Freiteil 278, Belaſtung 280, Berechnung 281 bis 83, 228, Berechtigte 278/9, Betrag insbeſ. bei Verzicht u. ſ. w. 280/1, 258, Minderung der verletzenden Frei⸗ gebigkeiten 283 ff., ihr Verhältnis zur Einwerfung 281, 283, 285, 255, 260, ihr Vollzug 284/5, Natur des Pflicht⸗ teilsrechts 279/80; ſ. a. Pflichtteils⸗ recht, beſonderes, der Ehegatten. Pflichtteilsrecht, beſonderes, des Ehe⸗ gatten 324, 329 ff., des erſten Ehe⸗ gatten 329/31— des ſpäteren 321,/2, Auslegung der Zuwendung 330, Um⸗ gehung des Geſetzes 332, Verhältnis zum geſetzl. Erbrecht des Eheg. 330/1, 331/2, 220, Verh. zum Freiteil des ge⸗ meinen Rechts 330/1, Vorteil durch das eheliche Güterrecht 332; ſ. a. Pflichtteil. Photographien, Schutz der 175. possessio justa, 180, ſ. Beſitz. possessor 177, ſ. Beſitz. Possessorium 181, ſ. Beſitz. Privateiſenbahnen 135. Privatrecht, das internationale, ſ. Sta⸗ tutenkolliſion. pro herede gestio 234, ſ. Antretung der Erbſchaft. probatio diabolica 162, ſ. Eigentums⸗ klagen. Prozeßfähigkeit: des Ausländers 20, ſ. a. ehemännliche Ermächtigung, Geiſtes⸗ kranker, Gewaltsentlaſſung, Minder⸗ jähriger. Prozeßvormund 86, 93. Prüfungsrecht des Richters 11. puissance paternelle 98, ſ. elterliche Gewalt. Putativehe 68/9, 84, 221. Q quasi usus fructus 184, ſ. Nutznießung. Quellen, ſ. Waſſerrecht. „ Sachregiſter. 349 R. rapport, le 254 ff., ſ. Einwerfung. Realſervituten 182, ſ. Grunddienſtbar⸗ keiten. Recht: abſolutes— dispoſitives 2 öffentliches 12, römiſches 2, 11, 1 wohlerworbenes 15, zwingendes 1 19, 27 ff. Rechte, bewegliche, unbewegliche 132/3, 156, Klagen, unbewegliche 133, Voll⸗ ſtreckung in unbew. Rechte 133. Rechtsbeſitz 177, 182, ſ. a. Beſitz. Rechtsfähigkeit 35, ſ. a. Ausländer. Rechtsgeſchäft 28 ff. Erforderniſſe 28 ff., Form 33, Gegenſtand 30, ſimuliertes R. 29, verſchleiertes 29, R. ohne Ver⸗ tretungsbefugnis 30, Wille, Willens⸗ unfähigkeit 29. Rechtsgeſchichte, franzöſiſche 2—4. Rechtsirrtum 33,34. Rechtsnachfolge, allgemeine, beſondere 210, 240. Rechtsquellen 10 ff. Auslegung 13, räum⸗ liche Geltung 17 †f., zeitliche Geltung 14 ff., ſ. a. Geſetz u. Gewohnheitsrecht. Rechtsweg, Zuläſſigkeit des 12. Rechtswohlthat d. Erbverzeichnis, ſ. An⸗ tretung, vorſichtsweiſe, der Erbſchaft. Regredientenerbinnen 171. rei vindicatio, ſ. Eigentumsklagen. Reichsangehörigkeit, ſ. Staatsangehö⸗ rigkeit. Reichsgeſetze 12, 14. Reichsrecht bricht Landrecht 12. Repräſentant 173, ſ. Bergwerkseigen⸗ tum. res derelictae 143. — extra commercium 134/5. — omnium communes 134. Retentionsrecht, ſ. Zurückbehaltungs⸗ recht. retentio soluti 94. revendication, ſ. Eigentumsklagen. Rückbringen, das 254 ff., ſ. Einwerfung. Rückbringen, fictives 255, 283, ſ. Ein⸗ werfung, Pflichtteil. Rückfall, bedungener, ſ. Schenkung. Rückfallsrecht, geſetzliches 215, 226 ff. Berechtigte 227, Gegenſtand 228, Rechtsſtellung des Rückfallserben 228, Verhältnis zum Vorbehalt 228/9, 282. Rückverweiſung, Prinzip der 25. 3 3, „ 0 S. Sachbeſitz, ſ. Beſitz. Sachen 128 ff. Einteilungen 128 ff., 134, bewegliche— unbewegliche 128 ff., Haupt— Nebenſachen 136, teilbare, unteilbare 137, unkörperliche 128, im Verkehr— außerhalb des V. 134 ff., verbrauchbare 137, vertretbare 136, Zugehörden 130 ff., 136; ſ. a. Fahr⸗ niſſe, Liegenſchaften, Zugehörden. saisine 241, ſ. Erbſchaftserwerb, Rechts⸗ ſtellung des Erben. Salzlager u. Soolquellen 172, ſ. Berg⸗ werkseigentum. Salzquellen 200, ſ. Bergwerkseigentum, Waſſerrecht. Schafweide, gemeine 202, ſ. Schatz 143. Scheidemauer, ſ. Scheiderecht. Scheidgräben, ſ. Scheiderecht. Scheidhecken, ſ. Scheiderecht. Scheidung, ſ. Eheſcheidung. Scheiderecht 202 ff. 1. Hecken u. Grä⸗ ben 205. 2. Scheidemauern 202 ff.: Begriff— Grenzmauer 203/4, Ding⸗ lichkeit d. Erſatzanſprüche 205, Mit⸗ eigentum, Anbauen, Erhöhung u. ſ. w. 203, Oeffnungen, Fenſter 204, Unter⸗ haltung 203, Vermutung f. Gemein⸗ ſchaftlichkeit 203, Zwang zur Her⸗ ſtellung 204. Scheingeſchäft 29. Schenkung 286 ff. Annahme 286, Auf⸗ lagen 290, 291, 276/7, Begriff 269/70, 286, belaſtete, belohnende Sch. 270, 290, donatio mortis causa 270, Form 287—89, Gewährleiſtung 290, Hand⸗ geſchenk 287, 257, Mangel d. Form 289, Rückfall, bedungener 291, ver⸗ ſchleierte Sch. 289, 258, 30, Widerruf d. Sch. 291— 93, Wirkung, insbeſ. Ein⸗ trag z. Grundbuch 289/90; ſ. a. Frei⸗ gebigkeiten, Pflichtteil, Sch. an Ver⸗ lobte u. Ehegatten. Schenkungen an Verlobte u. Ehegatten. Arten: Sch. zu Gunſten einer Ehe 324/5, Dritter im Heiratsvertrage 324 ff., der Ehegatten im Heirats⸗ vertr. 328, der Ehegatten während der Ehe 328/9, Sch gegenw.— zukünf⸗ tigen Vermögens 325, 327, 328, Bedin⸗ gungen 324, 325, 328/9, Gewährleiſtung 324, das Vertragsvermächtnis im be⸗ ſonderen 325—28, Widerruf 324, 325, 329; ſ. a. Pflichtteil, beſonderer, der Ehegatten, Schenkung. Schenkungen im Heiratsvertrage, ſ. Sch. an Verlobte u. Ehegatten. Schenkung unter Vorbehalt einer Leib⸗ rente u. ſ. w.(LRS 918) 283. Scherz 29. Schifffahrt, ſ. Waſſerrecht. Schrifteigentum 169, 174. Landesrecht — Reichsrecht 174 ff., Nachdruck 176, Selbſtverlag 175, Urheberrecht, reichs⸗ geſetzl. Beſtimmungen 169, 175, Ver⸗ lagsrecht 175/6. Schuldenhaftung des Erben, ſ. Erb⸗ ſchaftsſchulden. Schwägerſchaft 36. Seen, ſ. Waſſerrecht. 350 Selbſtverteidigungsrecht 129. Seniorat 170. servitus altius non tollendi 183, 191 192. Simulation, ſ. Scheingeſchäft. Sittlichkeit, Bedeutung für das Recht 28. societas 37. — leonina 27. species 136. Specification 150. Staat, als jur. Perſon 37. Staatsanwalt 107, ſ. Ehe, Vormund⸗ ſchaft u. ſ. w. Staatsangehörigkeit, Erwerb u. Verluſt 42 ff. Staatsgut, weſentliches, zufälliges 135, ſ. a. Sachen. Staatsverträge 10. St. über Vormund⸗ ſchaft 104, 106, über Urheberrecht 175. Laſten u. Schulden 169, 170, 171, Loſungsrecht 170, Veräußerung 169, Vorausſetzungen 169. Standesbeamter, ſ. Standesbeurkun⸗ dung, Eheſchließung. Standesbeurkundung 43 ff. St. im Aus⸗ lande 44, Standesbeamter 43, 46, Standesregiſter 44 ff., Beweiskraft derſelben 45. Standesregiſter, ſ. Standesbeurkundung. Statutenkolliſion 17 ff. Beweis des fremden Rechtes 19, Eherecht 21, elterl. Gewalt u. Vormundſchaft 22, Erb⸗ recht 25 ff., Formvorſchriften 23, Hand⸗ lungsfähigkeit 20, Obligationenrecht einzelnen Bundesſtaaten, Provinzen 18, 22, Rechtsfähigkeit 20, Rück⸗ verweiſung 25, Sachenrecht 22, Ur⸗ teile 26, Vaterſchaft u. Kindſchaft 21, Verjährung 26, Wechſelfähigkeit 20. Stauanlage 201, ſ. Waſſerrecht. Stiftung 37, ſ. Perſon, juriſtiſche, Frei⸗ gebigkeit. Stockwerke, Eigentum an verſchiedenen 147, 205. Strafklauſel 277, ſ. Freigebigkeiten. Strandgut 143. Straßen 135/6, 196. Streitgenoſſenſchaft, notwendige 191, 250, 269, ſ. Erbteilung, Grunddienſt⸗ barkeiten. Streitverkündung 187. Stückvermächtnis, ſ. Vermächtnis. Stückvermächtnisnehmer 306— 308, ſ. a. Vermächtnis, Erbſchaftserwerb, Erb⸗ ſchaftsſchulden u. ſ. w. Subſtitution, fideikommiſſariſche, ſ. After⸗ erbſetzung. substitutio fideicommissaria, ſ. ſetzung. After⸗ Sachregiſter. substitutio vulgaris 277, ſ. Nacherb⸗ ſetzung. Studirende, Rechtsverhältniſſe der 113. Teerſchwellen 189, ſ Forſtberechtigungen. Teiche, ſ. Waſſerrecht. Teilhypothek 166, 247. Teilung, elterliche 304, 318 ff. Begriff 318, Form 318/9, Gegenſtand u. In⸗ halt 319, Minderungs⸗u. Umſtoßungs⸗ klage 320, Verhältnis zur Vermögens⸗ übergabe 318, 319, 322, Wirkung 319/20; ſ. a. Vermögensübergabe. Teilung, rückwirkende Kraft der 166 264 ff. Teilungspfleger für Vermißte 52. Territorialitätsprinzip 18. 5 , 1 Teſtament 293 ff. Arten: eigenhändiges Stammgut 169 ff., 137. Erbfolge 170, 295/6, geheimes 298— 300, öffent⸗ liches 297/8, im Auslande u. v. Aus⸗ ländern 295, privilegiertes T. 300, wechſelſeitiges 294; Aufbewahrung 295, 308, Beweis insbeſ. d. Echtheit 294, 296, 298, 308, Korrekturen u. ſ. w. 295, Form 293 ff., Wirkung ihres Mangels 295, 300, Inhalt 301 ff., Verweiſung auf andere Urkunden 293, Vollzug(Eröffnung, Beiſatzbefehl u. ſ. w.) 308 ff., Widerruf 294, 308, 310 bis 312; ſ. a. Freigebigkeit, Ver⸗ mächtnis. Teſtamentserbe 211, ſ. Erbnehmer, Erb⸗ teilnehmer, Vermächtnisnehmer. eit 20, Teſtamentsvollſtrecker, ſ. Treuhänder. 24, Prozeßfähigkeit 20, Quellen des intern. Privatrechts 19, Rechte der Thür 191, 207. Tod, bürgerlicher 35. Tradition 151. longa— brevi manu traditio 151. Transmiſſion 211, 217, 232. Transſcription 157, ſ. Eigentumserwerb d. Vertrag. Transſcriptionsgeſetz, franz. 157. Trennung von Tiſch und Bett 77, 78. Treuhänder 308— 310. Triftrecht 189, ſ. Forſtberechtigungen. Truckſyſtem 27. Trüffelſuchen 189, ſ. Forſtberechtigungen. Trunkenheit, ſinnloſe 29. turbatio sanguinis 64, 85. tutelle officieuse, ſ. Pflegvaterſchaft. tutor ad hoc, ſ. Vertreter, beſonderer. U. Uebergangsbeſtimmungen 15, 16. Uebernahme um den gerichtl. Anſchlag 269, ſ. Freigebigkeiten. Ueberſetzung, ſ. code civil, Landrecht, badiſches. Umſtoßungsklage 31, ſ. a. Erbteilung, Teilung, elterliche. Sachregiſter. Ungültigkeit 27 ff. Arten 31, im Eherecht 31, 65 ff., Gründe 33, teilweiſe U. 32, ſ. a. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit. universitas personarum 37. Unmündigkeit 113, 117. Unteilbarkeit 137, 167, 252. Unterhalt 69 ff. Bedürftigkeit 71, Er⸗ ſatzanſpr. f. Leiſtung des U. 71, Maß 71, Mehrheit v. Pflichtigen 72, Pflicht d. Ehegatten 72, 73, d. Verwandten 69, 70, d. Verſchwägerten 70, Rechtl. Natur d. Anſpruchs 71, 72, Verände⸗ rung d. Verhältniſſe 71; ſ. a. Kind, uneheliches, ehewidriges. Unterpfandsgläubiger, Rechte der, an Zugehörden 132. Unterpfandsrecht, geſetzl., des Mündels 0 Unterverwalter 104. Urheberrecht 169, eigentum. Urſprungswaſſer, ſ. Waſſerrecht. Uſancen 10. uterini, Erbfolge der 218. 175, ſ. Schrift⸗ V. Vaterſchaft, ſ. Kindſchaft, eheliche, u. Kind, uneheliches. Verarbeitung 150. Veräußerung der vermachten Sache 311, ſ. Vermächtnis. Verbeiſtändung, ſ. Geiſteskranker, Ver⸗ ſchwender. Verbindungen ſtudentiſche 40. Verbot der Vaterſchaftsklage 91, ſ. Kind, uneheliches. Vereinbarung über Beweglichkeit u. Un⸗ beweglichkeit von Sachen 129. Vereine geſellige 39. Vereine mit wechſelnder Mitglieder⸗ zahl 39. Vereinigung beweglicher Sachen, ſ. Zu⸗ wachs. Verfaſſung badiſche 11. Verfügungen freigebige, ſ. Freigebig⸗ keiten. Verfügung letztwillige 270, ſ. Teſtament. Vergleich 114, 115, ſ. a. Erbteilung. Verheimlichung von Nachlaßgegenſtän⸗ den 236, 239. Verkürzung 33, 235. Verlagsrecht 175, ſ. Schrifteigentum. Verlegung und Veränderung von Straßen ſe Verletzung 117, ſ. Minderjähriger, Ge⸗ waltsentlaſſung. Verlöbnis 61. Vermächtnis 301 ff. Anwachſung 313, Arten 211, 301 ff., Auslegung 301/3, Erbvermächtnis 301, 304/5, Erbteil⸗ verm. 301, 305/6, Stückverm. 306 bis 308, Erwerb des V. 303/4, V. einer 351 Forderung 304, V. des Freiteils 302, e. Leibrente 285, e. Nutznießung 277, 285, 302/3, Verfall 312/13, Verhältnis der Vermächtnisnehmer zu den Gläu⸗ bigern 303, 305, 306/7, Verluſt des V.(Verzicht u. ſ. w.) 304, Vollzug 308 ff., Widerruf 310— 312, 313; ſ. a. Erbſchaftsſchulden, Freigebigkeit, Teſtament. Vermiſchung 150. Vermißte, ſ. Abweſenheit. Vermögen, beweg.„unbewegl. 128. Vermögensübergabe 304, 320— 23. Be⸗ griff 320, Bedingungen 321/2, Für⸗ ſorge für den Unterhalt 322, Gegen⸗ ſtand 322, Schuldenhaftung 323, Ver⸗ hältnis zum Leibrenten⸗ und Ver⸗ pfründungsvertrag 322, zur elterl. Tei⸗ lung 318, 319, 322, Vorausſetzungen 320/1, Widerruf 322, Wirkung(Eigen⸗ tums⸗Nutznießungsübergabe) 323; ſ. a. Teilung elterliche. Vermögensvorteil, den der Ehegatte un⸗ mittelbar durch die Verheiratung er⸗ langt, 282, 332. Verordnungen 11. Verſchleierung 30, ſ. Einwerfung, Pflicht⸗ teil, Schenkung. Verſchollene, ſ. Abweſenheit. Verſchwender 122 ff. Verbeiſtändung d. V. 124/5, 127, Entmündigung 125/6. Vertrag: Begriff 28, ſ. a. Rechtsgeſchäft. Vertragsintereſſe negatives 31. Vertragsvermächtnis, ſ. Schenkungen an Verlobte u. Ehegatten. Vertreter beſonderer, bei Widerſtreit der Intereſſen zwiſchen Eltern u. Kindern 101, zwiſchen mehreren Mündeln 105, 110. Verunglimpfungen als Scheidungsgrund 78. Verurteilung als unbedingter Erbe 232, 239. Verwaltungsgeſetze, die badiſchen 13. Verwandtſchaft 36. Verweiſungen 263, ſ. Erbſchaftsſchulden. Verwendungen 147 ff., ſ. Eigentumser⸗ werb d. Beſitzergreifung u. ſ. w. Viehtränke 189, ſ. Forſtberechtigungen. Vindikation, ſ. Eigentumserwerb d. Ver⸗ trag, Eigentumsklagen, Miteigentum, Miterbe. vis compulsiva 29. Volljährigkeit 122. Vollmündigkeit 113, 117. Vollſtreckung in den Erbanſpruch 247/8, in Miteigentum 166, in Nutznießung 185, 102, in Zugehörden 131. Voraus, ſ. Einwerfung, Pflichtteil. Vorempfang, ſ. Einwerfung. Vormund des Minderjährigen 104, 107 ff. beſondere V. 105, Beſtätigung d. V. 108, Haftung 111, Prozeßführung 352 Sachregiſter. 114, Rechtsgeſch. zwiſchen V. u. Mün⸗ Weganlagen 197, ſ. Wegerechte. del 115 ff., Rechnungsſtellung 111, 112, 116, Sorge f. d. Perſon des Mündels 110/111, Verjährung der Forderungen aus der Verwaltung 116, Vermögensverwaltung d. V. 111 ff., 116 ff., beſ. Vorſchriften f. einzelne Geſchäfte 113 ff., Wahl des V. durch d. längſtl. Ehegatten 107, Wechſel in der ebn mundſchaft über Minderzjährige. Vorbehalt, ſ. Pflichtteil. Vorbehaltserbe, ſ. Pflichteil. Vormünder beſondere 105. Vormundſchaft über Entmündigte, ſ. Geiſteskranker, Verſchwender. zormundſchaft über Minderjährige 103 ff. Ablehnung 109, Ausſchließ⸗ Eltern 107, d. Ahnen 108, Endigung 109, Fähigkeit z. V. 109, V. über unehel. Kind 108, Organe d. V. 103 ff., Staatsverträge über V. 104, 106, Verhältnis z. elterl. Gewalt 101, 103, 107, 111, Wiederverheiratung 107, ſ. a. Vormund. bormundſchaftsbeiſtand 105, 108: Vorſichtserbe, ſ. Antretung, vorſichts⸗ weiſe, der Erbſchaft. Vorteil der hälftigen Teilung der Ge⸗ meinſchaft 332. Vorteilsgerechtigkeit 137, 252, 262 Vorzugserbrecht 170. vues 206, ſ. Fenſterrecht. D W. Wahlrecht des Erben 231 ff. Wald 140/41, ſ. Forſtrecht. Waiſenrichter 106, ſ. Vormundſchaft, Erbteilung. Warenbezeichnungen, Schutz der 175. Waſſergeſetz, ſ. Waſſerrecht. Waſſerläufe 134, ſ. Waſſerrecht. Waſſerleitungen 191, ſ. Grunddienſt⸗ barkeiten. Waſſerrecht 198 ff., 134. Benutzungs⸗ rechte, allgemeine, private 200, Bei⸗ miſchung fremder Stoffe 199, 200, Dachtraufe, 199, Genoſſenſchaften 202, Gewäſſer öffentliche 200, ſtehende 198, Inſtandhaltung d. Gew. 202, Nieder⸗ ſchläge 198, Quellen 198, 199, 200, Recht der Anlieger 201, Stauanlagen 201, Triebwerke 200, 201, Urſprungs⸗ P 9 waſſer 198/9, Wäſſerungsanlagen 202, Waſſerläufe, künſtliche, korrigirte, Kanäle 198, Zuſtändigkeit d. Behörden 201, Zwangsrechte 201, 202. Waſſerſchöpfgerechtigkeiten 191,ſ. Grund⸗ dienſtbarkeiten. Weg, öffentlicher 196, ſ. Wegerechte. Wegerechte 191, 196,/7, 189, ſ. a. Grund⸗ dienſtbarkeiten. Wegfall von Vorbehaltserben durch Ver⸗ zicht u. Unwürdigkeit 280, ſ. Pflicht⸗ teil. Weiderecht 189, 191, 202. Werke, dramat., Schutz der 175. Widerklage, petitoriſche 181/2, ſ. Beſitz. Widerruf, ſ. Eigentum, Schenkung, Teſta⸗ ment, Vermächtnis u. ſ. w. Widmung, ſ. Grunddienſtbarkeiten, Zu⸗ gehörde. Wiederauflöſung vonRechtsgeſchäften 28. Willenserklärung 28, 30, ſ. a. Rechts⸗ geſchäft. Willensmängel 33, ſ. Betrug, Irrtum, Zwang. Willensunfähigkeit 29. Wirtſchaftseinrichtung als Zugehörde S Wittum 222. Wohnſitz 46 ff. Arten 47, freiwilliger W. 48, Gerichtsſtand des W. 47, geſetz⸗ licher W. 47 ff., gewählter W. 47, jur. Perſonen 48, mehrfacher W. 48. Wohnung, ſ. Nutzung u. Wohnung. Wucher 27. Zehnten 208. Zehntablöſungsgeſetz 208. Zeit, kritiſche 84. Zeugungsunfähigkeit 85, 93. Zinſen(Erbdienſtbarkeiten) 208. Zueignungsklage, ſ. Eigentumsklagen. Zugehörde 136. Liegenſchaftliche 136 ff., Begriff 130 ff., Fälle 131, Pfändung 131, Verluſt der Eigenſchaft als Z. 132, Widmung 131/2; ſ. a. Sachen. Zurückbehaltungsrecht 163/4, 179, 260. Zurückbehaltungsrecht des Steigerers in der Vollſtreckung 164. Zuſtändigkeit bei Fragen desöffentlichen Rechts 12. Zuwachs, ſ. Eigentumserwerb d. Beſitz⸗ ergreifung u. ſ. w. Zwang: körperlicher Zw. 29, Zw. bei der Eheſchließung 63, im Erbrecht 235, 237. Zwangsabtretung 141 ff. Beſtimmungen des Landrechts 141, der Reichs⸗ u. Landesgeſetze 141/2, des Zwangs⸗ abtretungsgeſetzes 141/2. Zwangsenteignung, ſ. Zwangsabtretung. Zwangserziehungsgeſetz 100. Zwangsvollſtreckung, ſ. Vollſtreckung. Zwiſchenräume, lichte 122, 126. Zwiſchenrecht 2, 3. 5 ———————ͤͤ———— Seou