——————————— 2 ,, Landrecht für das Großherzogthum Baden nebſt Handelsgeſetzen. Amtliche Ausgabe. Mit Verweiſungen auf alle das Landrecht betreffenden Geſetze und Verordnungen, und mit einem vollſtändigen Abdruck der Geſetze, welche daſſelbe ändern oder ergänzen. Karlsruhe. Verlag der Chr. Fr. Müller'ſchen Hofbuchhandlung. 1854. Karlsruhe.— Druck der Chr. Fr. M üller'ſchen Hofbuchdruckerei. Vorbemerkung. Der Tert gegenwärtiger Ausgabe des Landrechts iſt von Großherzoglichem Juſtizminiſterium als amtlich an⸗ erkannt. Auch die aufgehobenen oder geänderten Theile des Land⸗ rechts wurden in ihrer urſprünglichen Geſtalt im Texte bei⸗ behalten, die Aenderungen aber in Anmerkungen bezeichnet. Verweiſungen auf Geſetze und im Regierungsblatt ab⸗ gedruckte Verordnungen, welche auf das Landrecht Bezug haben, waren ſchon in der im Jahre 1846 erſchienenen Ausgabe enthalten. Sie erſcheinen in der gegenwärtigen Ausgabe berichtigt, ergänzt und auf die neueſte Zeit fort⸗ geführt. Auch iſt, während jene Ausgabe nur Jahrgang und Nummer des bezüglichen Regierungsblattes, ohne An⸗ deutung des dort zu Findenden, angab, jetzt überall zugleich Datum und Betreff des angeführten Geſetzes oder der Verord⸗ nung und, wo es in Kürze geſchehen konnte, auch der Inhalt der einſchlagenden Beſtimmung beigefügt. Es wurden ferner dieſe Verweiſungen nicht mehr, wie in jener Ausgabe, in unmittelbare Verbindung mit dem Texte gebracht, ſondern am Schluſſe jeder Seite, unter Voranſetzung der betreffen⸗ den Landrechtsſätze, abgedruckt, damit der Geſetzestert frei von jeder nicht authentiſchen Zugabe erhalten werde. ———————— IV Vorbemerkung. Die Beifügung eines vollſtändigen Abdrucks aller Ge⸗ ſetze, welche das Landrecht ändern oder ergänzen, wird einem praktiſchen Bedürfniſſe entſprechen. Das Regiſter iſt vielfach berichtigt und vervollſtändigt, auch auf die Einführungsedikte und die im Anhang ab⸗ gedruckten Geſetze ausgedehnt. Karlsruhe, im Juli 1854. 60 Inhaltsanzeige. Erſtes Einführungsedikt. Zweites Einführungsedikt. Einleitung. Von der Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze Erſtes Vuch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und eplſ der bürgerlichen Rechte Erſtes Kapitel. Genuß der bürgerlichen Rechte Zweites Kapitel. Verluſt der bürgerlichen Rechte. 1. Abſchnitt. Verluſt der bürgerlichen Rechte, der aus dem Verluſte der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht 2. Abſchnitt. Verluſt der bürgerlichen Rechte als Folge gerichtlicher Verurtheilung. Zweiter Titel. Von den eiaen des bürgerlichen Standes Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. Geburtsbücher. Drittes Kapitel. Ehebücher Viertes Kapitel. Todtenbücher 3 Fünftes Kapitel. Urkunden des vürgerlichen Stan- des außer dem Staatsgebiet, welche Militärperſonen betreffen Sechstes Kapitel. Von der bnichn der bür⸗ gerlichen Standesſcheine Dritter Titel. Von dem Vohnſis Vierter Titel. Von den Abweſenden Erſtes Kapitel. Vermißte. Seite 12 Satz 1—60. Satz 7—33 7— 16 17—33 17—21 22— 33 34— 101 55— 62 63—76 88— 98 99— 101 102— 111 a. 112— 143 112—114 V Inhaltsanzeige. Satz Zweites Kapitel. Verſchollenheitserklärung... 115—119 Drittes Kapitel. Wirkungen der Verſchollenheit. 120— 140 1. Abſchnitt. Wirkungen der Verſch ollenheit auf die Güter, welche der Abweſende am ſeiner Entfernung beſaß. 120— 134 2. Abſchnitt. Wirkungen der Verſchollenheit in Bezug auf einſtmalige Rechte, die dem Ab⸗ weſenden zuſtehen können.. 135— 138 3. Abſchnitt. Wirkungen der Verſchollenheit in Hin⸗ ſicht auf die Ehe.. 139. 140 Viertes Kapitel. Aufſicht über nebt Kin der, deren Vater verſchollen iſt.... 141— 143 Fünfter Titel. Von der Ehe.... 144— 228 Erſtes Kapitel. aften und vn S 144— 164 b. Zweites Kapitel. Förmlichkeiten i in Sch ließung der S 165— 171 Drittes Kapitel. Einſprachen wider die Ehe Viertes Kapitel. Klagen auf Ungültigkeit der Che 180— 202 Fünftes Kapitel. Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen.. 203— 211 Sechstes Kapitel. Wechſelſeitige Rech te und vie ten der Ehegatten.. 212— 226 Siebentes Kapitel. Auflöſung der 6he 1. i 227 Achtes Kapitel. Zweite Heirath... 228. 228 4. Sechster Titel. Von der Eheſcheidung. 229— 311. Erſtes Kapitel. Urſachen der Eheſcheidung.. 229— 233 Zweites Kapitel. Eheſcheidung aus einer teinnn Uſiche 1. Abſchnitt. Form des Verfahrens biei 234—266 2. Abſchnitt. Fürſorgliche Maßregeln bei Eheſcheidungsklage.. 267— 271 3. Abſchnitt. Einreden der unzu lüſſigkeit 272— 274 Drittes K Ger Eheſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ willigung.. 275— 294 Viertes Kapitel. Wirkungen der Eheſcheidung 295— 305 Fünftes Kapitel. Trennung von Tiſch und Bett 306— 311 à. Siebenter Titel. Von der atecft und der iſchaſt 312—342 Erſtes Kapitel. Paterſchaft ehelicher in 6 Ehe geborener Kinder.... 312—318 — 0 Inhaltsanzeige. VII Satz Zweites Kapitel. Beweiſe der ehelichen Kindſchaft. 319— 330 Drittes Kapitel. Natürliche Kinder... 331—342 1. Abſchnitt. ghelichnutng natürlicher Kinder 331—333 2. Abſchnitt. Anerkennung natürlicher Kinder. 334— 342 Achter Titel. Von der Anwünſchung eines Kindes und der Pflegvaterſchaft... 343—370 a. Erſtes Kapitel. Anwünſchung eines Kindes.. 343—360 1. Abſchnitt. Wirkung der Anwünſchung.. 343—352 2. Abſchnitt. Form der Anwünſchung.... 353—360 Zweites Kapitel. Pflegvaterſchaft... 361—370 4. Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt. 371—387 Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung 388—487 Sii 388 Zweites Kapitel. Vormundſchaft 389—475 1. Abſchnitt. Vormundſchaft der Eltern.. 389— 396 2. Abſchnitt. Elterlich verordnete Vormundſch aft. 397— 401 3. Abſchnitt. Vormundſchaft der Ahnherrn.. 402— 404 4. Abſchnitt. aus Aſ des Familienraths... 5. Abſchnitt. Gegenvormund... 420— 426 6. Abſchnitt. Urſachen, S von der Vormund⸗ ſchaft befreien.. 427—441 7. Abſchnitt. Unfähigkeit zur Vormundſch aft, auch Ausſchließung und Abſctung von derſelben 442— 449 8. Abſchnitt. Verwaltung des Vormunds. 450— 468 9. Abſchnitt. Vormundſchaftsrechnungen 469—475 Drittes Kapitel. Gewaltsentlaſſung. 476—487 Eilfter Titel. Von der Volljährigkeit, mündigung und Mundtodtmachung. 1488—515 488 Zweites Hapitel. Entmündigung 489 512 Drittes Kapitel. Mundtodtmachung.. 513— 515 Viertes Kapitel. Von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft 515 àa— k. Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sa⸗ ch 6543 VII Inhaltsanzeige. Satz Porverfügungen% 516 b. Erſtes Kapitel. Unbewegliche Sachen... 517— 526 4. Zweites Kapitel. Bewegliche Sachen... 527— 536 Drittes Kapitel. Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inh 537— 543 b. Zweiter Titel. Von dem und Beſitz N + + C — — — Vorverfügungen... 3544— 546 Erſtes Kapitel. Zuwach hrecht auf vas, was s die Sache hervorbringt.. 547— 550 Zweites Kapitel. Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird... 551—577 Vverſüuh 551 1. Abſchnitt. Zuwachs unbeweglicher Sachen..552— 5644. 2. Abſchnitt. Zuwachs beweglicher Sachen.. 565—577 „Drittes Kapitel. Grund- und Nutzeigenthum 577 aà— à1 »Viertes Kapitel. Miteigenthum.. 577 ba— bg. Fünftes Kapitel. Sgeiu oder Stamm ⸗ it⸗ Sechstes K apite Sch rifteigenthum Dritter Titel. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung oder v FS 3578—636 Erſtes Kapitel. E orverfügungen.. 1. Abſchnitt. Rechte des Nußnirßers 2 Abſchnitt. Obliegenheiten deſſelben.... 600— 616 3. Abſchnitt. Endigung der Nutznießung... 617— 624 Zweites Kapitel. Nutzung und Wohnung.. 625— 636 Vierter Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. 637—710 Vorverfügungen. 637— 639 Erſtes Kapitel. Dienſtbarkeiten aus der Lage der Sr Zweites Kapitel. Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz 649— 685 Vorverfügungen.. 649—652 1. Abſchnitt. Sche eidmauern und Scheidgräben 653 673 2. Abſchnitt. Entfernung und Sh bei Bauanlagen.. 674 3. Abſchnitt. Ausſicht auf Nachbars Gut 675— 680 a. 4. Abſchnitt. Dachtraufe.. 681 5. Abſchnitt. Durchfahrtgerechtigkeit. Fünfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten. Inhaltsanzeige. Drittes Kapitel. Dienſtbarkeiten, welche durch Hand⸗ lungen der Menſchen erworben werden. 1. Abſchnitt. Verſchiedene Gattungen der tiegen- ſchaftlichen Dienſtbarkeiten. 2. Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden 3. Abſchnitt. Rechte des einer Dienſt⸗ gerechtigkeit 4. Abſchnitt. Wie Dienſtharkeiten er töſchen Vorverfügungen Erſ Kapitel. Zehenden Drittes Vuch. IX Satz 686—710 686—689 690— 696 697— 702 703— 710 710 àa— fm. 0 710 aà— ef. Vorverfügungen.. *1. Abſchnitt. Zehendherrſchaft *3. Abſchnitt. Zehendlaſten... 710 d a— dd. *4. Abſchnitt. Erlöſchung des Zehendrechts 710 e à— ef. Zweites Kapitel. Erbgülten und Zinſen.. 710 kà— fm. Sechster Titel. Von Sſit 710 g a— ka. *Vorverfügungen.. 710 ga— gg. Erſtes Kapitel. Bannpflichten *Zweites Kapitel. Frohndpflichtigkeit 710 1 a. Drittes Kapitel. Erbpflichtigkeit 710 ka. Von den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben. 0 ——— — —— Drittes Kapitel. Verſchiedene Oidnungen des Erb⸗ San Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Abſchnitt. Erbvertretungsrecht Abſchnitt. Erbrecht der Abkömmlinge Abſchnitt. Erbrecht der Ahnen Abſchnitt. Erbrecht der Seitenverwandten. Viertes Kapitel. Außerordentliche Erbfolge 1. Abſchnitt. Rechte natürlicher Kinder auf das Allgemeine Verfügungen... Erſter Titel. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Eröffnung der auch Beſitz und Gewähr der Erben 8 Zweites Kapitel. Erbfähigkeit 725— 730 731— 755 731— 738 4. 739— 744 745. 745à. 746—749 750— 755 756— 773 Inhaltsanzeige. Vermögen ihrer Eltern, und Erbrecht auf den Nachlaß natürlicher Kinder. 2. Abſchnitt. Rechte des überlebenden cin und des Staats.. Fünftes Kapitel. S und u v der Erbſchaften 1. Abſchnitt. Antretung 2. Abſchnitt. Ausſchlagung. i 3. Abſchnitt. Vorſicht der Erbverzeichniß 4. Abſchnitt. Lediges Erbe Sechstes Kapitel. Erbtheilung und Cinwerfun Abſchnitt. Erbtheilungsklage und ihre Form Abſchnitt. Einwerfung Abſchnitt. Schuldenzahlung Abſchnitt. Wirkungen der Theilung und Ge währ der Looſe Abſchnitt. Umſtoßung der Th eilungen Zweiter Titel. Von Schenkungen unter Le⸗ benden und letzten Willensverord⸗ nungen. Erſtes Kapitel. Auee gerfühunhen Zweites Kapitel. Fähigkeit, durch Schenkungen unter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen. Drittes Kapitel. Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und Minderung der Vermächtniſſe 1. Abſchnitt. Vermögenstheil, worüber man ver⸗ n 2. Abſchnitt. Winderung der Schentungen und Vermächtniſſe 3 Viertes Kapitel. Schenkungen unter Lebenden 1. Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Le⸗ benden 2. Abſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Le⸗ benden widerruflich ſind. Fünftes Kapitel. Letzte Wil lensverordnungen 1. Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen.. 2. Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer letzten Willens⸗Arten. Z. Abſchnitt. Erbeinſetzungen und venichnſ im Allgemeinen.. 4. 4. Abſchnitt. Erbvermüchtniſe — v S Satz 756— 766 767—773 774—814 774—783 784— 792 793—810 811—814 815— 892 815— 842 843—869 870— 882 883— 886 887— 892 893— 1100de. 893— 900 a. 901— 912 913—930 913— 919 920— 930 931— 966 931— 952 b. 953— 966 967— 1047 967— 980 b. 981— 1001 1002. 1002 4. 1003— 1009 Inhaltsanzeige. XI Satz 5. Abſchnitt. Erbtheilvermächtniſſe.. 1010— 1013 6. Abſchnitt. Stückvermächtniſſe.... 1014— 1024 7. Abſchnitt. Treuhänder... 1025— 1034 8. Abſchnitt. Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen.. 1035— 1047 Sechstes Kapitel. Erlaubte Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder ſeiner Geſchwiſterkinder.. 1048— 1074 Siebentes Kapitel. Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen... 1075— 1080 Achtes Kapitel. Schenkungen in einem Heiraths⸗ vertrag zum Vortheil der Ehegatten oder ihrer Kinder 1081— 1090 Neuntes Kapitel. Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe... 00 vZehntes Kapitel. Vermögensübergaben. *1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen.. 1100 a à— ad. *2. Abſchnitt. Eigenthumsübergaben... 1100 ba— bf. *3. Abſchnitt. Nutznießliche Uebergaben.. 1100 0 à— 6g. »Filſtes Kapitel. Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe.. dd Dritter Titel. Von Beträgen und Ver⸗ tragsverbindlichkeiten überhaupt 1101—1366 Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen.. 1101—1107 Zweites Kapitel. S S der 33 1108 bſchnitt. Einwilligung 1108 4— 1122 2 Abſchnitt. PVertragsfähigkeit 11123—1125 3. Abſchnitt. Gegenſtand der Verträge... 1126— 1130 4. Abſchnitt. Vertragsurſache... 1131—1133 Drittes Wirkungen der Verbindlich⸗ le Abſchnit. Allgemeine Verfügungen. 13135 2. Abſchnitt. Verbindlichkeit zu geben.. 1136—1141 3. Abſchnitt. Verbindlichkeit zu leiſten... 1142—1145 4. Abſchnitt. Entſchädigung wegen Nichterfül⸗ lung einer Verbindlichkeit..... 1146—1155 4. 5. Abſchnitt. Auslegung der Verträge... 1156—1164 6. Abſchnitt. Wirkung der Verträge auf dritte Perſonen 1165— 1167 4. Viertes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der 68233 1. Abſchnitt. Bedingte Verbindlichkeiten.. 1168—1184 XII Inhaltsanzeige. F. I. Bedingungen F. lI. Aufſchiebende Bedingung. F. III. Auflöſende Bedingung 2. Abſchnitt. 3. Abſchnitt. 4. Abſchnitt. Betagte Verbindlichkeiten. Wahlverbindlichkeiten. Sammtrechte und Verbindlich keiten F. I. Sammtrechte der Gläubiger §F. II. Sammtverbindlichkeiten der Schuldner 5. Abſchnitt. Theilbare und untheilbare Verbind⸗ lichkeiten Vorverfügungen. F. 1. Wirkung theilbarer Verbindlichteiten §. MI. Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten 6. Abſchnitt. Verbindlichkeiten unter gedingen. Fünftes K apitel Erl 6ſchung der Verbinblic keten Vorverfügungen 1. Abſchnitt. F§. I. Zahlung überhaupt F. II. Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers Zahlung §. III. Aufrechnung der Zahl lungen. §. IV. Darlegung und Hinterlegung der 3 lung S. V. Vermögensabtretung 2. Abſchnitt. Rechtswandlung 3. Abſchnitt. Erlaſſung der Schuld. 4. Abſchnitt. Wettſchlagung. 5. Abſchnitt. Rechtsvermiſchung. 6. Abſchnitt. Untergang der verſprochenen Sache 7. Abſchnitt. Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge Sechstes Kapitel. Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen Vorverfügungen 1. Abſchnitt. urkundenbeweis F. I. Oeffentliche Urkunden. F. II. Privaturkunden F. III. Kerbzettel und Kerbhölzer F. W. Abſchriften der Urkunden. F. V. Urkunden über Anerkenntniſſe und Be⸗ ſtätigungen 6. VI. Vertragsentwürfe Satz 1168—1180 4180 82 1183. 1184 1185— 1188 b. 1189 1196 14971216 1197—1199 1200— 1216 12471225 1217— 1219 1120. 1221 1222 1225 1234— 314 1234. 1234 a. 1235— 1270 1235— 1248 a. 1249—1252 1253—1256 3. 1257— 1264 1265—1270 1271— 1281 1282— 1288 1289— 1299 4300 0 1302. 1303 1304— 1314 1315— 1369 1315. 1316 131 7— 1340 c. 1317— 1321 1322— 1332 1333 1334— 1336 1337— 1340 1340 a— c. Inhaltsanzeige. XII Satz 2. Abſchnitt. Zeugenbewris 11341—1348 3. Abſchnitt. Vermuthungenn 1349—1353 Vorverfügung.. 1349 F. l. Geſetzliche Vermuthungen 30 1352 F. II. Richterliche Vermuthungen... 1353 4. Abſchnitt. Geſtändniß des 6 5. Abſchnitt Eid 35369 fügunen 13 S L Steid 35365 6 Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die 3 1370 Erſtes Kapitel. Halbverträge.... 1371— 1381 40. ne. 1371 1. Abſchnitt. Geſchäftsführungen 1372— 13754. 2. Abſchnitt. Zahlungen zur Ungebühr.. 1376— 1381 *3. Abſchnitt. Rettungsauſwand 11381 à— h. *4. Abſchnitt. Empfehlungen und Rathſchläge. 1381 aa— ae. Zweites Kapitel. Vergehen und Verſehen 1382— 1386 a. Fünfter Titel. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten 1387— 1581 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 1387— 1398 Zweites Kapitel. Eheliche Gütergemeinſchaft 1399—1539 4. Erſte Abtheilung. Geſetzliche Gütergemeinſchaft 1400— 1496 Vorverfügungen.. 1400 1. Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Ge⸗ meinſaft F. I. Vermögen der Gemeinſchaft 2. Abſchnitt. Verwaltung der Gemeinſchaft 1421— 1440 3. Abſchnitt. Auflöſung derſelben und ihre Folgen 1441— 1452 4. Abſchnitt. Theilnahme an der Gemeinſchaft und Entſchlagung 1453— 1466 5. Abſchnitt. Theilung des Gemeinſchaftsvermö⸗ gens nach erfolgter Theilnahme... 1467— 1491 Vorverfügungen. 1467 F. l. Theilung des Vermögens 1468— 1481 F. II. Laſten und Schulden der Gemeinſchaft 1482— 1491 6. Abſchnitt. Entſchlagung der Gütergemein⸗ ſchaft und ihre Wirkungen... 1492— 1495 7. Abſchnitt. Beſtimmung der Gemeinſchaft für Inhaltsanzeige. den Fall, da Kinder aus vorhergehenden Ehen da ſind. Zweite Abtheilung. Bedungene Sirn Vorverfügungen 1. Abſchnitt. Giütergemeinſchaft in Frrungen- ſchaftsweiſe 2. Abſchnitt. Ausſchluß der Fahrniß aus der Ge⸗ meinſchaft... 3. Abſchnitt. Entüegenſchaftung der Grund⸗ ſtücke. 4. Abſchnitt. Ausſchlu luß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 5. Abſchnitt. Schuldenfreie Sutm des weiblichen Beibringens 6. Abſchnitt. Bedungener Vorempfang. 7. Abſchnitt. Geding ungleicher Theile 8. Abſchnitt. Allgemeine Gütergemeinſchaft Anhang. Verfügungen, welche obigen acht Abſchnitten gemein ſind. 9. Abſchnitt. Verträge, welche die Gütergemein- ſchaft ausſchließen Vorverfügungen. Abſatz I. Geding, welches* Gütergemein⸗ ſchaft ausſchließt. Abſatz Il. Geding, welches eine völlige Ver⸗ mögensabſonderung feſtſetzt. Drittes Kapitel. Bewidmete Ehe Vorverfügungen Satz 1496 ₰ 1497— 1539 a. 1497 1500— 1504 a. 1505— 1509 1510— 1513 1514. 1514 4. 1515— 1519 a. 1520— 1525 1526 1527. 1528 1529— 1539 a. ⸗ 1529 1530— 1535 b. 1536—1539 a. 1540— 1581 1540— 1541 4. 1. Abſchnitt. Setzung der Cheſteuer 1542— 1548 2. Abſchnitt. Rechte des Mannes an der Che⸗ ſteuer 1549— 1563 3. Abſchnitt. Rückgabe der Cheſteuer 1564— 1573 4. Abſchnitt. Zugebrachtes Gut. 1574—1580 Beſondere Verordnung 1581 Sechster Titel. Von dem Verkauf 1582— 1701 be. Erſtes Kapitel. Natur und Form des Verkaufs Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne Drittes Kapitel. Verkäufliche Sachen Viertes Kapitel. Obliegenheiten des Verkäufers 1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2. Abſchnitt. Uebergabe 3. Abſchnitt. Gewähr. Vorverfügungen. 1582— 1593 1594— 1597 1598— 1601 1602— 1649 1602. 1603 1604— 1624 1625— 1649 1625 Inhaltsanzeige. XV Satz F. I. Gewähr im Fall einer Entwährung 1626— 1640 4. §. II. Gewährleiſtung für Fehler der ver⸗ kauften Sache.. Fünftes Kapitel. Pflichten des Küufers 1650— 1657 Sechstes Kapitel. Ungültigkeit und Auflöſung Vorverfügungen.. 1658 1. Abſchnitt. Wieberkaufsrecht t 1659— 1673 2. Abſchnitt. Aufhebung des wuß nhn Verkürzung 1674—1685 Siebentes Kapitel. Verſteigerungen 1686— 1688 Achtes Kapitel. Uebertragung der bonge und anderer unkörperlicher Rechte.... 1689— 1701 Meuntes Kapite. Looſungsrecht 1701 à 3— an⸗ »Zehntes Kapitel. Einſtandsrecht.. 1701 ba— be. Siebenter Titel. Vom Tauſch 1702—1707 4. Achter Titel. Von Beſtand⸗, oder Miethbertpägen 1708—1834 bl. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen Zweites Kapitel. Mieth⸗ und Pachtvertrag 1713—1778 Vorverfügung.. 1713 3 Abſchnitt. Regeln, die beiden Verträgen gilten 1714—1751 2. Abſchnitt. Miethvertrag über Häuſer und S 3. Abſchnitt. Pachtvertrag über Güter... 1763—1778 Drittes Kapitel. Prrefiihsih 1779 1. Abſchnitt. Verdingung der Dienſtboten und Ae 2. Abſchnitt. Fuhr⸗ und Schiffeute 3. Abſchnitt. Werkverdinge auf Preis und Ueber⸗ ſchlag, oder in Bauſch und Bogen.. 1787—1799 Lii 1. Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen... 1800— 1831d. 2. Abſchnitt. Einfache Viehverſtellung... 1804— 1817 3. Abſchnitt. Halbtheilige Viehverſtellung.. 1818—1820 4. Abſchnitt. Viehverſtellung an den Pächter. 1821— 1830 F. I. Verſtellung an den Zinspächter 1821—1826 §. II. Verſtellung an den Theilbauer. 1827—1830 5. Abſchnitt. Gemeine Viehverſtellung...1831—1831d. *Fü nftes Kapitel. Schupflehen oder Todbeſtände 1831 a3— ah. »Sechstes Kapitel. Erblehen oder Erbbeſtände 1831 b a— bl. XVI Inhaltsanzeige. Neunter Titel. vertrag. Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. Geſellſchaften. 1. Abſchnitt. 2. Abſchnitt. Drittes Kapitel. ſ 1. Abſchnitt. 2. Abſchnitt. Viertes Kapitel. ſchaftsauflöſung.. Verfügung über Handlungögeſ ſellſch aften Zehnter Titel. Von dem und Dar⸗ leihvertrag 4 Vorverfügungen Erſtes Kapitel. 1. Abſchnitt. 2. Abſchnitt. 3. Abſchnitt. Zweites Kapitel. Darleihe 1. Abſchnitt. Natur der Darleihe 2. Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Darleihers. 3. Abſchnitt. Verbindlichkeiten des Anleihers. 4. Abſchnitt. Verzinsliche Darleihe. Eilfter Titel. ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Hinterlegungsvertrag überhaupt Zweites Kapitel. Hinterlegung zur zweiten Hand Von dem Augemin Perfügt Verſchiedene Gattungen der Allgemeine Geſtllſchaften Beſondere Geſellſchaften... Verbindlichkeiten der Verbindlichteiten unter ſich Verbindlichkeiten gegen Dritte. Verſchiedene Arten der Geſell⸗ Leihvertrag Natur des Leihvertrags Verbindlichkeiten des Entleihers. Von der Hinterlegung zur 1. Abſchnitt. Natur und Weſen derſelben. 2. Abſchnitt. Freiwillige Hinterlegung. 3. Abſchnitt. Pflichten des Aufbewahrers 6 Abſchnitt. Pflichten des Hinterlegers 5. Abſchnitt. Nothgedrungene Hinterlegung Hinterlegung zur dritten Hand Deren verſchiedene Gattungen Willkürliche Hinterlegung Gerichtliche Hinterlegung. Von Glücksverträgen. Drittes Kapitel. 1. Abſchnitt. 2. Abſchnitt. 3. Abſchnitt. Zwölfter Titel. Vorverfügungen Satz 1832—1873 1832— 1834 1835— 1842 1836— 1840 1841. 1842 1843—1864 1843— 1861 1862— 1864 1865— 1872 1873 1874— 1914 Verbindlichkeiten des Ausleihers 1888— 1891 4. 1874 1875— 1891 a. 1875— 1879 1880— 1887 1892—1914 1892— 1897 4. 1898— 1901 1902— 1904 1905— 1914 1915— 1963 1915. 1946 1917— 1954 1917— 1920 1921— 1926 1927— 1946 1947. 1948 1949— 1954 1955— 1963 1955 1956— 1960 1961— 1963 1964— 1983n. 1964 * e Inhaltsanzeige. Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. Spiel und Wette. Leibrentenvertrag. 1. Abſchnitt. Bedingungen ſeiner Gültigteit 2. Abſchnitt. Deſſen Wirkungen »Drittes Kapitel. Verpfründungsvertrag Dreizehnter Titel. trag. Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. Drittes Kapitel. Viertes Kapitel. ſchung Fünftes Kapitel. Anweifungen. Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Natur und Umfang der S ſchaft eit K apitel. Wirkungen derſelben Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen Gläubiger und Bürgen 2. Abſchnitt. Wirkungen zwiſchen Schuldner und Bürgen 3. Abſchnitt. Wi ſ Drittes Kapitel. Erlöſ ſchung der Bürgſchaft Viertes Kapitel. und i 56 ſchaften. Fünfzehnter Titel. Bon dem Vergleich. Sechzehnter Titel. Von dem perſönlichen e Verbind⸗ Von dem Amtitegensß⸗ D Deſſen Natur Form Pflichten des Gewalthabers Pflichten des Gewaltgebers. Verſchiedene Arten der Erlö⸗ Wirtungen zwiſchen den Bürgen lichkeiten Siebenzehnter Titel. Von i„enfetbſu. vertrag Vorverfügungen Erſtes Kapitel. Fauſtpfand Zweites Kapitel. Nutzpfand. Achtzehnter Titel. Von Vorzugs- und Un⸗ terpfandsrechten Erſtes Kapitel. Allgemeine Vftzenten Zweites Kapitel. Vorzugsrechte. Vorverfügungen XVII Satz 1965— 1967 1968— 1983 1968— 1976 1977— 1983 1983 a— n. 1984— 2010 1. 1984— 1990 1991 1997 1998— 2002 2003— 2010 2010 a— 1. 2011— 2043 2011— 2020 2021— 2033 2021— 2027 a. 2028— 2032 2033 2034— 2039 2059— 2070 2071— 2091 a. 2071. 2072 2073— 2084 2085— 2091 a. 2092— 2203 2092— 2094 2095— 2113 2095— 2099 b Inhaltsanzeige. Satz 1. Abſchnitt. Vorzugsrechte auf der Fahrniß 2100— 2102 b. Vrerfügunzen 2100 §. I. Allgemeine Vorzugsrechte auf der Fahß F. II. Vorzugsrechte auf beſtimmte Stücke. 2102— 2102 b. 2. Abſchnitt. Vorzugsrechte auf Liegenſchaften. 2103. 21034. 3. Abſchnitt. Vorzugsrechte auf liegender und ſhrene Hab 2104— 2105 4. 4. Abſchnitt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden n Drittes Kapitel. Unterpfandsrecht.. 21 14— 2245 Vorſün 2114— 2120 1. Abſchnitt. Geſetzliches Unterpfand... 2121. 2122 2. Abſchnitt. Richterliches..... 2123 3. Abſchnitt. Bedungenes 2124— 2133 4. Abſchnitt. Ordnung der Unterpfänder unter e Viertes Kapitel. Art, wie Vorzugsrechte und Unterpfänder eingetragen werden.. 2146—2156 Fünftes Kapitel. Ausſtreichung und Minderung Sechstes Kapitel. Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider Dritte... Siebentes Kapitel. Erlöſchung der Vorzugs⸗ und ſ 2180. 2180 à. Achtes Kapitel. Art, ſein Eigenthum von Vor⸗ zugs⸗ und Unterpfandsrechten zu entledigen.. 2181—2192 Neuntes Kapitel. Art, die Güter der Ehegatten und Vormünder, auf welche nichts eingetragen iſt, ü enlahen Zehntes Kapitel. Oeffnung der Bücher, und Verantwortlichkeit der Pfandſchreiber Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff und der Rangordnung der Gläubiger 2204— 2218b. Erſtes Kapitel. Gerichtszugriff auf Liegenſchaften 2204— 221 „Gerichtszugriff auf Fahrniß Zweites Kapitel. Von Vertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger..... 2218— 2218 b. Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung 2219— 2281 Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen 2219— 2227 Zweites Kapitel. Von dem Beſitz 2228— 22354. 2157— 2165 2166— 2179 2193— 2195 2196— 2203 “ g. 8 Inhaltsanzeige. XIX Satz Drittes Kapitel. Urſachen, welche die Verjährung Viertes Kapitel. Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einſtellen. 2242—2259 1. Abſchnitt. Unterbrechung derſelben 2242— 2250 2. Abſchnitt. Stillſtand derſelben. 2251— 2259 Fünftes Kapitel. Zur Verjährung erforderliche 60 1. Abſchnitt. Al tgemeine Verfügungen 6 2. Abſchnitt. Dreißigjährige Verjährung.. 2262— 2264 3. Abſchnitt. Zehn⸗ und zwanzigjährige.2265— 2270 4. Abſchnitt. Einige beſondere Arten der Ver⸗ Anhang. Von den Handelsgeſetzen. Einleitung. Allgemeine Verfügungen.. 1—1 b 9 9 gung Erſter Titel. Von dem Heofeſüſe 2—7e. Erſtes Kapitel. Handelsherren.. 2 7 Zweites Kapitel. Handelsverwalter und Diener. 7 à—e. Zweiter Titel. Von den Handlungsbüchern 8—17 Dritter Titel. Von Handelsgeſellſchaften. 18— 64 Erſtes Kapitel. Verſchiedene Gattungen der Geſell⸗ ſchoſten 18—50 Zweites Kapitel. Streitigkeiten zwiſchen Geſellſchaften 51— 64 erter Titet Von der Jei Güter⸗ 65— 70 Fünfter Titel. Von Sihrien, ue ſel⸗ und Waarenmäklern 71—90 Erſtes Kapitel. Handlungsbörſen.. Zweites Kapitel. Wechſel⸗ und Waarenmätler 74—90 Sechster Titel. Von Zwiſchenhändlern.. 91—108 Epſte Lapitel. Kaufbeſorgung 92 43—95 Waireneſendee6 0 Fhe Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten 109— 109c. Inhaltsanzeige. Satz Achter Titel. Von Wechſeln. 110— 189 Erſtes Kapitel. Gezogene Wechſel 110— 186 4c. 1. Abſchnitt. Deren Form.. 110— 114 c. 2. Abſchnitt. Deren Bedeckungen und Berichtbriefe 115— 117. 3. Abſchnitt. Deren Annahme. 118— 125 b. 4. Abſchnitt. Freundesannahme. 126—128 5. Abſchnitt. Verfallzeit... 129—135 6. Abſchnitt. Wechſelzuſchreibung 136— 139 7. Abſchnitt. Sammtverbindlichkeit. 140 8. Abſchnitt. Wechſelbürgſchaft. 141. 142 9. Abſchnitt. Zahlung 10. Abſchnitt. Freundeszahlung. 11. Abſchnitt. Rechte und Verbindl cwient des S. habers 12. Abſchnitt. Abſagſch eine chreh 13. Abſchnitt. Rückwechſel *14. Abſchnitt. Wechſelverlängerung. *15. Abſchnitt. Wirkung der Wechſel Zweites Kapitel. Eigene Wechſel Drittes Kapitel. Verjährung der Wechſel. Neunter Titel. Von Handelszetteln „Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. *Zweites Kapitel. Zettel auf benannte Perſonen. „Drittes Kapitel. Zettel auf Inhaber. Zehnter Titel. Vom der Handelsleute. 4 Erſtes Kapitel. Ausbruch des Zahlungsunermögens Zweites Kapitel. Stundungs⸗ und Nachlaßvergleiche Drittes Kapitel. Recht der Ehefrauen zthlunge unvermögender Handelsleute. Viertes Kapitel. Zurücknahme der Waaren Eilfter Titel. Von Zahgf üchtigkeit der Handelsleute Erſtes Kapitel. Leichtſinnige Zahlungsſlichtigket Zweites Kapitel. Boshafte Zahlungsflüchtigkeit Zwölfter Titel. Von der Wirdethähi der Zahlungsunvermögenden 143—157 b. 158 50 160— 172 173—176 177—186 186 a— d. 486 42 187 88 189 190— 205 190— 193 194— 198 199— 205 206— 249 206— 217 218— 227 228— 239 240— 249 250— 263 250— 256 257— 263 264— 270 Inhaltsanzeige. Anhang von Geſttzen, welche das Landrecht ändern oder ergänzen. In chronologiſcher Ordnung. 1806. Schrifteigenthum. Schutz gegen Nachdruck.(Geſ. v. 8. Sept. 1806) Bundesbeſchluß vom 2. April 1835, Maaßregeln zum Schutz des ſchriftſtelleriſchen Eigenthums betr... 5 vom 9. November 1837, die Aufſtellung gleich⸗ förmiger Grundſätze gegen den Nachdruck betr. vom 19. Juni 1845, die Aufſtellung gleich⸗ mäßiger Grundſätze gegen den Nachdruck und die unbefugte Nachbildung von Werken der Kunſt und Wiſſenſchaft betr.. 5 vom 22. April 1841, den Schutz muſitaliſcher und dramatiſcher Werte gegen führung betr. 1807. Verpfründung.(Geſ. v. 25. S I. Allgemeine Vorſchriften . Regeln der Vermögensübergaben. III. Regeln der Verpfründung 1808. Vortheilgerechtigkeit.(Geſ. v. 23. März 1808) 1817. Teſtamente.(Landesh. V. v. 29. Aug. 1817, das des öffentlichen letzten Willens betr.) 1818. Teſtament eines Tauben.(Landesh. V. v. 22. Mai 1818, die Form des öffentlichen letzten Willens eines Tauben betr.) 1825. Vorzugsrecht der Gültablöſungskapitalien.(Geſ. v. 14. Mai 1825) Seite 541 560 561 Inhaltsanzeige. 1828. Verjährung der Staatspapiere.(Geſ. v. 14. Mai 1828) ve Verluſt der auf Inhaber geſtellten Staats⸗ papiere der Eiſenbahn- und Zehntſchuldentilgungskaſſe. (Geſ v. 23. Ma 18) 1831. Eheliche Vermögensverhältniſſe des Adels.(Geſ. v. 25. Nov. 1831) 1835. Geſchlechtsbeiſtandſchaft.(Geſ. v. 28. Aug. 1835) 1837. Fauſtpfandverträge der Amortiſationskaſſe.(Geſ. v. 22. Juni 1837) Notariatsurkunden.(Geſ. v. 22. Juni 1837). 1839. Looſungs⸗ und Einſtandsrecht.(Geſ. v. 21. Juli 1839). Verjährung öffentlicher Abgaben.(Geſ. v. 21. Juli 1839). 1844. Fauſtpfandverträge der Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe.(Geſ. v. 1845. Privatrechtliche Folgen von Verbrechen.(Geſ. v. 6. März 1845) 1849. Wechſelordnung. Einführungsgeſetz vom 19. Febr. 1849 Allgemeine Wechſelordnung für Deutſchland. Erſter Abſchnitt. Von der Wechſelfähigkeit Zweiter Abſchnitt. Von gezogenen Wechſeln 1. Erforderniſſe eines gezogenen Wechſels II. Verpflichtung des Ausſtellers ſ IV. Präſentation zur Annahme. V. Annahme(Acceptation). Seite 563 563 566 567 568 569 O S ———————— Sd Sd Q S0 S O S c 00—— Inhaltsanzeige. VI. Regreß auf Sicherſtellung 1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 2. Wegen Unſicherheit des Acceptanten VII. Sn der 1. Zahlungstag. VII. Regreß Mangels Zahlung MN. Intervention. 1. Ehrenannahme 2. Ehrenz zahlung X. Vervielfältigung eines Wechſels 1. Wechſelduplicate. 2. Wechſelcopieen.. XI. Abhanden gekommene Wechſel XII. Falſche Wechſel. XIII. Wechſelverjährung XV. Klagerecht des Wechſelgläubigers W. Ausländiſche Geſetzgebung WVI. Proteſt. XVII. Ort und Zeit für Präſ entation und andere im Wechſelverkehre vorkommende Handlungen. XVIII. Mangelhafte Unterſchriften. Dritter Abſchnitt. Von eigenen Wechſeln. 1851. Entſchädigungspflicht der Gemeindeangehörigen wegen der bei Zu⸗ ſammenrottungen verübten Verbrechen.(Geſ. v. 13. Febr. 1851) Erbrecht und Ernährung unehelicher Kinder.(Geſ. v. 21. Febr. 1851) 1854. Militärgerichtsbarkeit.(Geſ. v. 6. April I. Allgemeine Beſtimmungen II. Bürgerliche Rechtspflege. 1. Privatrechtliche Streitigkeiten. 2. Nichtſtreitige Privatrechtsſachen Leih⸗ und Pfandhäuſer.(Geſ. v. 6. April 1854). 2 Geſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften.(Geſ. v. 6. April 185⁴) 595 597 599 600 603 604 605 Einführungs-Edikte. K Erſtes Einführungs⸗Edikt. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ꝛc., haben durch Unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die An⸗ nahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Land⸗ recht Unſeres Großherzogthums beſchloſſen und verkündet, in der Maße jedoch, daß in Zuſätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was nöthig iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nach⸗ theilige Anwendung zu begründen. Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahrs die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt Uns ſolche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind nöthig, bis ſie auch gänzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig ſind; über Anderes muß Belehrung der Be⸗ amten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt: . Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ausgaben des Code Napoleon mit Zuſätzen, als Landrecht des Großherzogthums Baden, 1 2 l. Einführungs⸗Edikt. ſind die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechtsgeſchäften deſſelben Kraft und Anwend⸗ barkeit hat. . Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem erſten Juli des laufenden Jahrs ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt. III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieſes Geſetzbuches nöthi⸗ gen beſondern Anſtalten der Staatsſchreiberei, Beamtung des bür⸗ gerlichen Standes, Pfandſchreiberei und des Familienraths, auch der Kronanwaltſchaft werden Wir beſondere Verfügung ergehen laſſen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte achten Wir ſolche für unnöthig; Unſere landes⸗, ſtandes- und grundherrlichen Unter⸗ gerichte, obwohl ſie in Amtsweiſe zu ſprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Landrecht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit Beſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten äußern Beſtimmungen und Beobachtung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnächſt eine nachfolgende allgemeine Proceß⸗ ordnung ihnen dazu die weiter dienlichen Maßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſetzung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierländiſchen Rechtserwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Ortsvorſteher, verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vorkommenden wenigen Verrichtungen deſſelben haben ſoll. w. Die Anwendung dieſes Geſetzbuches auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Satz und Zuſatz deſſelben, in vorkommen⸗ den Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf künftig erſt entſtehende Folgen früherer Handlungen Statt finden. Zur ſichern Leitung des Richters in der Anwendung dieſes Grund⸗ ſatzes auf vorkommende Fälle geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen ſpätern Verbindlichkeitstermin als den Zu II. Mit dem 1. Jan. 1810. II. I. R. Bel. v. 6. April 1811(R. B. F. E. S8. 1. 2.[Nr. 1¹). IMII. IMI. E. E. S§. 4 u. folg. I. Einführungs⸗Edikt. 3 obgedachten haben ſollen, zugleich Vorſchriften über die wichtigſten Fälle, bei denen jene doppelte Rückſicht zu beobachten iſt, die nicht nur als Regeln für ſolchen Fall, ſondern auch als Beiſpiele für Erörterung anderer, nicht namentlich erörterter Fälle dienen ſollen. V. Für Buch l. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Standes ſoll: 1) der Anfangstermin der Verbindlichkeit der erſte Jänner 1810 ſeyn, bis wohin die nach bisheriger Sitte geſchehenen und beur— kundeten kirchlichen Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechtstitel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns, bei etwa entſtehenden Colliſionen auch inzwiſchen ſchon die welt— liche Beurkundung durch außerordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu laſſen. 2) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die ſich vor dem 1. Jenner 1810 zugetragen haben, die in bisheriger Art gefer⸗ tigten und beglaubigten Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erſt erſcheinenden Fälle künftig dieſe Kirchenbücher nur bei etwa untergegangenen Büchern des bürgerlichen Standes, und daher entſtehendem Mangel an geſetzmäßiger Beurkundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Beweis dienen können. V. Bei dem I. Buch V. Tit. von der Ehe gilt zwar der allgemeine Anfangstermin des erſten Juli d. J., jedoch bleiben diejenigen Sätze, die auf den Beamten des bürgerlichen Standes bezüglich ſind, namentlich die fünf erſten des zweiten Kapitels, oder Satz 165— 169, in Gefolg des vorigen bis zur Herſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum erſten Jenner 1810, noch außer verbindender Kraft, und geht es deffalls indeſſen noch nach dem alten Fuß. VII. Bei dem VII. Tit. des I. Buches von der Vater⸗ ſchaft und Kindſchaft iſt 1) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehelichgebornen anzuwenden, welche nach ein⸗ getretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Landrechts, das W S ſü i — 4 I. Einführungs⸗Edikt. heißt nach dem erſten Juli d. J. zur Welt kommen, ohne Unter⸗ ſchied, ob ſie vor oder nach der Erſcheinung dieſes Edikts im Regierungsblatt, und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirkſamkeit dieſes Geſetzes, in unehelichem Beiſchlaf em⸗ pfangen worden ſind. 2) Der Rechtsſtand aller vor dem erſten Juli geborenen un⸗ ehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſetzen und Rechten beurtheilt, und gelten daher diejenigen derſelben, welche durch richterliche Vaterſchaftserklärung oder freiwillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinn dieſes Landrechts für anerkannt, ſondern bloß in Bezug auf Alimente für bekannt. VII. Bei dem IX. Tit. des I. Buches von der elterlichen Gewalt führt vorderſamſt 1) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nutznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſetz vorbedacht⸗ ſam geſchieden iſt, mit dem achtzehnten Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum einundzwanzigſten das Vermögen von den Eltern nur vormundſchaftlich zu verwalten und zu verrechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes Vermögen angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten Juli 1809 an⸗ ſtirbt, indem bei allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nutznießungslaſt gefreit war, die elterliche Rutznießung ſchon auf Lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenſtuhl be⸗ gründet iſt, und ihnen alſo auch anders und eher nicht entgehen fönnte, ohne dem Geſetz rückwirkende Kraft zu geben. Hierbei 2) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bei ſolchen Eltern, welche die Nutznießung aus dem alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausſtattung der Töchter, welche bei andern Ehen mit ein⸗ tretender Herrſchaft dieſes Landrechts nach Satz 204 wegfällt, noch unverrückt in voriger Maße fortbeſtehe. Annebſt 3) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Ver⸗ mögen mit vollendetem achtzehntem Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen II 1). S zu. l. Einführungs⸗Edikt. 5 übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nutzen ein⸗ tretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieſes Land⸗ rechts, Eltern die Nutznießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſeyn ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer Er— mächtigung des Familienraths aus Rückſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermögens, die beſſere Erziehung, oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten ſoll, oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anſtändige, von dem Staat aber, der Jugend unan⸗ geſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigen— nützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutznießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vormundſchaft legen ſollen. Wohingegen 4) die Abgabe der Nutznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieſes Abſchnitts dazu vereigen⸗ ſchafteten Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz, der ſie zur Verwaltung em⸗ pfänglich macht, ſich erwählt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beibehaltung in Nutznießung oder Verwaltung der Eltern bitten. IX. Bei dem X. Tit. des l. Buches von der Minder— jährigkeit haben Wir den Zuſatz 454 a wegen der Befugniß des Familienraths, ſich vertreten zu laſſen, hauptſächlich in der Hinſicht beigefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths an rechnungsverſtändige Perſonen, die Aufſichtsverantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in vielen Land⸗ gegenden den Schultern der Ortsbürger noch jetzt und bis zu wei⸗ tern Fortſchritten in ihrer Rechtskultur allzu ſchwer iſt, ſolchen zu K E E 8 5. 6 l. Einführungs⸗Edikt. erleichtern, wozu alſo da wo nöthig, ſie ſeiner Zeit zu benützen, die Beamten anmit aufgefordert werden. Uebrigens 2) bezieht ſich dieſer Geſetztitel auf alle zur Zeit des erſten Juli 1809 unbeſetzten Pflegſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſetzten gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aenderung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfällt, eben ſo, wie bei ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung der Aem⸗ ter und Regierungen fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nach⸗ mals in Abſicht des Stoffes ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß. X. Bei dem I. Tit. des III. Buches von den Erbſchaf⸗ ten verſteht es 1) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebenen Rechte und Ord⸗ nungen der Inteſtatvererbung nur bei jenen Erbſchaften in Frage kommen können, welche nach dem erſten Juli d. J anfallen, und daß alle früher verfallenen, wenn gleich noch ruhenden oder uner— ledigten Verlaſſenſchaften nach den alten Rechten zu erledigen ſind. 2) Waos hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhalts rechte der natürlichen oder unehelich anerkannten Kinder betrifft, ſo beziehen Wir Uns auf das, was oben zu M. geſagt worden, wornach allen vor dem erſten Juli d. J. geborenen unchelichen Kin— dern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten wie zuvor noch bleibt, dagegen an den Vater ihnen teines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verord— nung vom 27. December 1795 befindlichen Erläuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstelerbe anſprechen zu kön— nen, in welchem Fall nachmals jetzo ſolche, ſo wie diejenigen, die nach dem erſten Juli von einem Vater neu und geſetzmäßig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem erſten Juli geboren ſind, an ihm das nämliche Erbrecht haben, welches andern, unter der Herr⸗ ſchaft dieſes Geſetzes geborenen und anerkannt werdenden unehe— lichen Kindern zuſteht; wohingegen 3) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bei denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterſchaftserklärung in den Beſitz X. Anfangstermin: II. E. E. Ss. 1.2.— Erbrecht und Ernährung der unehe⸗ lichen Kinder ſ. zu 762 a. I. Einführungs⸗Edikt. 7 einer Unterhaltsbeziehung gekommen ſind, ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Landrechts, durch eine demſelben gemäß erhobene Verſchuldung einer Manns— perſon, welche Beziehung hat auf das Daſeyn ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft bürgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu ſeyn, fordern zu kön— nen, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach dem— jenigen zu halten iſt, was deßfalls in Unſerer gedachten Verord⸗ nung vom 5. Auguſt 1791 beſtimmt iſt, und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte über das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen 4) die Anſetzung eines Baſtardfalles und einer Entſchädigung für Kindbettkoſten von gedachtem erſten Juli an ebenſo, als 5) Unſer fiscaliſches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Gerichtsbarkeitsgefälle, einen Beitrag zum Unterhalt derſelben zu thun, bei allen ſpäter geborenen unehelichen Kindern wegfällt, und ſolche Koſten, ſo weit ſie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach dem Geſetz zu tragen ſind, als allgemeine Staatslaſt, gleich den an— dern Armenunterhaltungen, beſorgt werden muß. U. Bei dem II. Tit. des III. Buchs wegen der letzten Willensverfügungen folgt aus der mit der Verkündung dieſes eintretenden Wirkſamkeit dieſes Landrechts, 1) daß, obwohl Niemand vor dem erſten Juli d. J. ſchuldig iſt, ſeine Teſtamente und Codicille nach den jetzigen Formen ein⸗ zurichten, dennoch Jeder, wenn er will, ſie gleichbalden nach ſolchen einrichten kann, und ſolche vor dem erſten Juli ſchon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Landrecht gefertigten letzten Willensverfügungen gleiche Gültigkeit haben als die, welche erſt nach dem erſten Juli in ſolcher Form errichtet werden, und als XI. Ueber den Anfangstermin: II. verhältniſſe der Theilungs-Commiſſäre E. E. S§. 1. 2.— Ueber die Staats⸗(R. B. Nr. 38).— R. Bel. üb. die ſchreiberei daſ.§. 7,— landesh. V. v. vor dem 1. Jan. 1810 gefertigten letzten 25. Nov. 1841 üb. die Beſorgung der rechtspolizeil. Geſchäfte und die Dienſt⸗ Willen, vom 6. Juli 1811(R. B. Nr. 20.) 8 I. Einführungs⸗Edikt. diejenigen, die in jener frühern Zeit noch nach den altgeſetzlichen Formen errichtet ſind; deßhalb 2) ſind indeſſen bei jenen Formen, welche Staatsſchreiber erfordern, außer den ſchon vorhandenen Staatsſchreibern oder No⸗ tarien auch alle angeſtellten Theilungsreviſoren, Stadt- und Amts⸗ ſchreiber, auch Theilungscommiſſarien derſelben, als deßfalls Staatsſchreibereirecht habend anzuſehen, hiernächſt 3) ſollen auch jene Teſtamente, die vorhin, es ſey erſt kurz, oder ſchon länger her, errichtet worden ſind, und nach dem gedachten erſten Juli durch den Tod des Erblaſſers zur Wirkſam⸗ keit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur wenn ſie den altgeſetzlichen Formen gemäß ſind, ſondern auch alsdann, wenn ſie nach ſolchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach dieſem Landrecht aufhört, ein Mangel zu ſeyn; da der Geſetzgeber wie der Richter mit Recht vorausſetzt, daß der Erblaſſer gewollt habe, daß ſein Wille in jeder Form, in der es geſetzlich möglich iſt, erhalten werde, wohingegen 4) was den innern Gehalt ſolcher letzten Willen betrifft, derſelbe nach obiger Zeitfriſt des erſten Juli 1809 nur ſo zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jetzigen Geſetzen beſteht, als unter deren Herrſchaft er durch den Tod erſt zu Kräften ge— langt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geſchrieben zu achten iſt, was mit dieſen gar nicht beſteht, dasjenige aber, was, wiewohl mit einigen Veränderungen beſtehen kann, nur in dieſer geänderten Maße zum Vollzug kommen kann, und demnach der⸗ jenige, wer es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine frühern letzten Willensverfügungen durchſehen und ſo ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten erreicht zu ſehen wünſcht. XII. Bei Tit. V. des III. Buches von den Heirathsver⸗ trägen ſoll 1) die neue Art der Gütergemeinſchaft, welche außer der Er⸗ rungenſchaft auch die beigebrachte Fahrniß beider Ehegatten an XI. R. Bel. v. 21. Juli 1810(R. B. Ehevertrag geehlicht haben;— v. 20. Dec. Nr. 32) über die Rechtsverhältn. Derer, 1811(R. B. Nr. 33) u. 2. Dec. 1812 die ſich vor dem 1. Jan. 1810 ohne(R. B. Nr. 37), die vor dem 1. Jan. 1810 l. Einführungs⸗Edikt. 9 ſich zieht, dagegen der Ehefrau ihre Liegenſchaften gegen Schulden⸗ beiträge ſichert, ihr die Hälfte an der Errungenſchaft und die Er— laubniß gibt, ſich der Gemeinſchaft nach aufgelöster Ehe mit Zu⸗ rücklaſſung deſſen, was in die Gemeinſchaft gehört, zu entſchlagen, wenn ſie ihr läſtig würde, erſt vom 1. Jenner 1810 an ihre Verbindlichkeit für diejenigen Ehen, die nachher geſchloſſen wer⸗ den, erhalten, ſoweit nicht etwa neu angehende Eheleute aus— drücklich jene für künftig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch 2) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veran⸗ laſſen müßte, wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Ehen immerfort nach den im jetzigen Großherzogthum ſo äußerſt verſchiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt werden müßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bei den Beamten verliert, ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1. Jenner 1812, die Beurtheilung der jetzt beſtehenden und der vor dem erſten Jenner 1810 geſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſetzen offen für alle Fälle, wo durch eine Eheauf⸗ löſung oder Güterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurtheilung eintritt, damit die altverheiratheten Unterthanen in⸗ deſſen die neue Gemeinſchaftsart an dem Beiſpiel der neu ange⸗ henden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefällt, durch Ehevertrag,— der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchie— denen, in dieſem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemein⸗ ſchaft ihre Ehe gerichtet werden ſoll— diejenige Gemeinſchafts⸗ art, die ihnen gefällt, wählen und feſtſetzen können, wohingegen 3) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſenen Ehen, die nicht durch Ehe⸗ verträge ihre Eheverhältniſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſetzt hatten, oder inzwiſchen ſie noch feſtſetzen, lediglich bei Auflöſung ſolcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und auseinandergeſetzt werden, wie es bei errichteten Eheverträge betr.— R. Bel. v.] Güterverhältniſſe betr.— V. v. 16. Juni 2. Juni 1810(N. B. Nr. 26) u. 26. 1818(R. B. Nr. 14) über geehelichte Febr. 1812(R. B. Nr. 10), die An⸗ Ausländer, die ſich im Lande nieder wendung des L. R. auf ältere eheliche laſſen. 10 I. Einführungs⸗Edikt. jenen geſchehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung erklären Wir anmit die Verfügung des Satzes 1395 dieſes Landrechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Falle ſind, für nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweiten Abſatz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchaftsart, wornach die Ehe behandelt werden ſoll, nöthig iſt, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben. VIII. Bei dem vVI. Tit. des III. Buches von Käufen kann die Klage wegen Verletzung über die Hälfte nach dem gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie ſie das gegenwärtige Landrecht beſtimmt, Statt finden. XIV. Bei dem Tit. XV. des III. Buches von B ürg ſchaf⸗ ten iſt nicht der Tag des verbürgten Hauptvertrags, ſondern der Tag der leiſtenden Bürgſchaft derjenige, welcher beſtimmt, ob die Bürgſchaft als vor oder nach dem 1. Juli 1809 geſchloſſen an⸗ zuſehen, und ſomit nach welchem Recht ſie zu richten ſey. W. Bei dem Tit. XVIII. des III. Buches von Unter⸗ pfandsrechten erſtrecken Wir den Termin, wo die neu vorge⸗ ſchriebene Art der Verſchreibung und Bewahrung der Unterpfands⸗ rechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandſchreibereien das Nöthige wird vollzogen ſeyn, und ſind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig beſtellt ſind, auch ferner als gültig anzuſehen. XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buches über Vergan⸗ tungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeſchoben, ſo daß alle Gantproceſſe, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden ſollen, damit inzwiſchen erſt über dieſe ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter ſelbſt ſich ſattſam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bei der neuen Vorzugsordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten noch um eine, dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit ſich bewerben können. XIII. u. XIv. Anfangstermin: II. E. E. S§. 1. 2. — l. Einführungs⸗Edikt. 11 WIMI. Von dem Tag an, da dieſes Geſetzbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbindlichkeit über⸗ geht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſolchen einzelnen Materien, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Ge⸗ ſetzbuches, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller Rechts— gewohnheiten, für bürgerliche Rechtsſachen aufgehoben, ſo, daß ſolche darin durchaus nicht weiter zur Richtſchnur noch zur Grund— lage von gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Ge⸗ brauch von einigen derſelben noch Statt finden mag, den die Zu⸗ ſätze dieſes Landrechts 4 b. und 6 d. und e. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der ältern Geſetze über kirchliche, peinliche oder polizeiliche Verhältniſſe betrifft, ſo bleibt dieſe hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne Weiteres unvermindert. Sodann WIM. Unſere Conſtitutions-Edikte bleiben, auch ſoweit ſie auf Gegenſtände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſetzgebung geſtattet, und nicht zum Nachtheil einer beſtimmt und durch ſich allein entſcheidenden Verfügung der⸗ ſelben in Anwendung kommen kann, ſowie auch jene in dieſem Landrecht namentlich angezogenen ältern Landesgeſetze, als die Ehe⸗ ordnung und Eidesordnung, oder jene Partikulargeſetze, deren Verfügung im Weſentlichen in das Landrecht übertragen iſt, wie z. B. die Beiſtandſchafts-, Loſungs- und Vortheilrechtsordnung, fernerhin, wo ſie nicht buchſtäblich geändert ſind, in bürgerlicher Hinſicht, und noch mehr in Abſicht ihrer weitern rechtspolizeilichen Fürſorge bei Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der dießfallſig kürzern, im Landrecht ausgedrückten Sätze dienen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Fe⸗ bruar 1809. Carl Friedrich. vdt. Freiherr v. Gemmingen. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl. Bouginé. 12 II. Einführungs⸗Edikt. II. Zweites Einführungs-Edikt. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen. Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(R. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napoleon in Unſerm Großherzogthum verbindliche Kraft erhalten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſerer erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die allgemein verbindliche Einführung eines Geſetzbuches zugehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommenheit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Be⸗ ſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der Gerechtigkeitspflege in allen ihren Theilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zuſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſeyn, Alles zu beſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Groß⸗ herzogthum hinderlich ſeyn könnte. Da Uns nun als ſolche Hin⸗ derung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbe⸗ reiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichtshöfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe orga⸗ niſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleich⸗ wohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind, und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg ſo hart mit⸗ II. Einführungs⸗Edikt. 13 genommenen Communen aufzubürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt werden können; ſo haben Wir uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirklichen Einführung des Code Napoleon den mitver— bündeten Staaten voranzugehen, entſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code für Alles, was die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe betrifft, unverlängt eintreten, zur Zeit aber noch und bis zu vollendeten präparatoriſchen Anordnungen dasjenige, was veränderte Staats⸗ einrichtungen vorausſetzt, in suspenso zu laſſen. Wir verordnen demnach Folgendes: 1) Vom 1. Jenner 1810 an wird die für Unſer Großher⸗ zogthum als Landrecht verfündete officielle Ueberſetzung des Code Napoleon unter den hier nachfolgenden Beſtimmungen als allge⸗ mein verbindliches Civilgeſetzbuch erklärt. 2) Es bleibt bei den Anordnungen Unſeres, jener Ueber⸗ ſetzung vorgedruckten Edikts vom 3. Februar d. J., ſo weit ſie durch das nachſtehende, und durch Unſer Organiſationsedikt vom 26. November 1809 nicht modificirt ſind. Die in jenem Edikt auf den 1. Juli d. J geſetzten Friſten fallen nun auf den 1. Jen⸗ ner 1810. Die andern Friſten bleiben unverändert. 3) Da für alle diejenigen Fälle, über die der Code Napolcon disponirt, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Ge— ſetzbuchs, der Land- und Stadtrechte, auch aller Rechtsgewohn⸗ heiten für aufgehoben zu achten iſt, ſo verſteht es ſich nicht nur von ſelbſt, daß die bisherige ſubſidiariſche Rechtskraft des römi⸗ ſchen Rechts bloß noch in ſolchen Fällen, wo der Code Napoleon weder durch ausdrücklichen Ausſpruch noch durch den Grund und Geiſt ſeiner Geſetze, noch durch richtige logiſche Analogie ent— ſcheidet, beſtehen bleibe, ſondern Wir verordnen noch ausdrücklich, daß die andern gemeinen Rechte und die vielen, in den zuſammen⸗ geſetzten Theilen Unſerer großherzoglichen Lande beſtandenen Land— rechte auch nicht einmal als Gewohnheitsrecht, welches Wir überhaupt hiermit allgemein aufheben, geltend gemacht werden ſollen. 4) Für einſtweilen noch ſuſpendirt erklären Wir die Beſtel— lung der Kronanwälte. 14 II. Einführungs⸗Edikt. 5) An die Stelle des Familienraths treten, da Wir die in Unſern Landen bisher beſtandene Pflegſchaftsordnung noch nicht aufzuheben gedenken, in den Fällen des Art. 160. 174. 175. die Pfleger, in den Fällen des Art. 361. 457. 458. 461— 468. 483. und 2143. die Nr. 19. bemerkten Perſonen; in dem Falle des Art. 2144. die den Ehefrauen zu beſtellenden Beiſtände; in dem Falle der Art. 454. und 455. die Amtsreviſorate; endlich in den Fällen der Art. 395. 457. 458. 478. und 483. die vorgeſetzten polizeilichen Obrigkeiten. Die Anordnung des Waiſenrichteramts iſt in allen jenen Thei⸗ len Unſerer Lande, wo ſie noch nicht exiſtiren ſollte, ohne Auf⸗ enthalt einzuführen. 6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zu Führung der Standesbücher werden die Pfarrer ſämmtlicher chriſtlichen Con⸗ feſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Raths⸗ und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Bei⸗ lage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen. 7) Als Staatsſchreiber erklären Wir Unſere Amtsreviſoren. Ihnen und den dermalen beſtehenden Stadt⸗ und Rathsſchreibern, auch Amtskommiſſarien, ſowie ſie bisher dazu berechtigt waren, ſtehen die Staatsſchreibereirechte und die den Staatsſchreibern nach dem Code Napolcon zugewieſenen Geſchäfte zu. Die Scribenten und Theilungskommiſſarien können nur im Namen und aus Auf⸗ trag ihrer Prinzipalen Staatsſchreibereigeſchäfte verrichten. Ausnahmsweiſe verbleiben den jetzt beſtehenden Notarien, ſo⸗ fern ſie nicht in Unſern oder Unſerer Standesherren und Grund⸗ herren, auch ſtädtiſchen Dienſten ſtehen, diejenigen Geſchäfte, die 5) Dienſtweiſung f. Waiſenrichter v. bürgerlichen Standesbücher u. die Schlie⸗ 18. April 1810(R. B. Nr. 18),— ßung der Ehe. f. Vormünder v. 16. März 1838(R. B.] 7) Landesh. V. v. 25. Nov. 1841 Nr. 13) mit einer Aenderung v. 6. Okt.(R. B. 38) üb. die Beſorgung d. rechts⸗ 1843(R. B. Nr. 24.) polizeil. Geſchäfte u. die Dienſtverhält⸗ 6) Landesh. V. v. 29. Mai 1811 niſſe d. Theilungskommiſſäre. Inſtruktion (R. B. Nr. 16) über die Einrichtung d. hierzu v. 4. Jan. 1842(R. B. N 1²) II. Einführungs⸗Edikt. 15 ihnen bisher nach der im Regierungsblatt Nr. 30 von 1806 publizirten Notariatsordnung zu beſorgen zugeſtanden haben. Die Reviſoratsinſtruktion, welche demnächſt herauskommen wird, enthält die näheren Vorſchriften über alle dieſe Geſchäfte, ſowie über jene der Staatsſchreiber. 8) Die Trauſcheine werden in bisheriger Art von den Aem⸗ tern und rückſichtlich der Militärperſonen von der Militärbehörde ausgefertigt. Die Stellen, welche ſie ertheilen, haben zuvor über alle Staatshinderniſſe, die durch Befragung der nächſten Verwand— ten und Pfleger zu erforſchen ſind, oder ihnen ſonſt bekannt wer⸗ den, Erkundigungen einzuziehen, und ſich zu überzeugen, daß deren keine vorhanden oder dieſelben beſeitigt ſeyen. Staatshinderniß iſt ein jedes, wegen deſſen Daſeyn der Kronanwalt zu Anfechtung einer Ehe oder zu Antragung auf Strafe aufgefordert wird, Art. 175 4a., 184, 189 a., 228 a., 298 a. Darunter gehört auch der Mangel eines Heimathsortes im Lande für verlobte Landesunterthanen. Die Aufgebote geſchehen durch die kompetenten Pfarreien. Die Pfarrer werden durch die Trauſcheine dazu legitimirt. Sie ver⸗ richten die Trauung. Die Einſprachen gegen eheliche Verbindungen ſind, nach der Wahl des Einſprechenden, bei einer der Stellen, welche die Trau⸗ ſcheine ertheilt haben, oder auch bei der Beamtung anzubringen, wohin der künftige Wohnort der Verlobten gehört. Die Stelle, wo die Einſprache geſchieht, benachrichtigt ſogleich diejenigen Pfar⸗ reien, die zu Verrichtung der Trauung befugt ſind, davon, und beſorgt ihre Erledigung im polizeilichen Wege. Die Berufungen von ihren Entſchließungen gehen an die Kreisdirektorien. Die Ortspfarrer ſollen, wenn ſie durch das einſchlägige Amt oder von einer Parthie von gemachten Einſprachen gegen eine Ehe benach— richtigt werden, die Trauung nicht eher verrichten, als bis die Erledigung hiervon durch das Amt bekannt gemacht wird, ſonſt verfallen ſie in die im Artikel 68. geordnete Strafe, nebſt Leiſtung der Entſchädigung. 9) Zu Satz 99 bis zu 101. Die Berichtigung der bürger⸗ lichen Standesſcheine geſchieht von den Beamten im polizeilichen 8) S. zü 5 16 II. Einführungs⸗Edikt. Wege auf Anſuchen der Betheiligten. Sie wird der einſchlagenden Behörde zur Einſchreibung in die Bücher mitgetheilt. Nur Rechts⸗ ſtreitigkeiten über bürgerlichen Stand gehören vor die Gerichte. 10) Zu Buch 1. Tit. 4. Die Obrigkeit ſetzt den vermißten Abweſenden, die keine bevollmächtigte Geſchäftsführer haben, und im Fall des Art. 142. auch ihren minderjährigen Kindern von Amtswegen Pfleger. Die Pfleger der Abweſenden werden auf ähnliche Art, wie die Pfleger der Minderjährigen, beſtellt und verpflichtet, und haben mit ihnen dieſelben Obliegenheiten. Das Verfahren der Verſchollenheitserklärung iſt polizeilich, nicht gericht⸗ lich. Die Obrigkeit ſelbſt ſorgt für die geſetzmäßige Bekannt⸗ machung ihrer ſich darauf beziehenden Entſchließungen. Die Be⸗ rufungen von derſelben gelangen an die ihr unmittelbar vorgeſetzte Adminiſtrativbehörde. Die Inventarien über das Vermögen der Verſchollenen werden auf die bisher übliche Art beſorgt. Eheſtreitigkeiten findet, wie bisher, blos mündliches Verfahren ſtatt, nach Art des Beſchuldi⸗ gungsprozeſſes in Unterſuchungsſachen. Die Verhandlungen wer⸗ den bei den Obrigkeiten gepflogen, welchen die Gerichtsbarkeit in erſter Inſtanz in Perſonalſachen der Betheiligten zuſteht, die End⸗ verfügungen aber, wenn es auf Scheidung oder Nichtigkeits⸗ erklärung einer Ehe ankommt, werden von den Hofgerichten und Juſtizkanzleien erlaſſen. Die Berufungen gehen an das Ober⸗ hofgericht. 12) Zu Satz 275 bis 294. Das ganze hier beſchriebene Verfahren bei der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, mit Ausnahme der Fällung des Urtheils, wird von dem Beamten unter Zuzug ſeines Actuars geleitet. Die Gegenwart und Bei⸗ wirkung von Staatsſchreibern unterbleibt hier, ſowie bei allen vor Amt vorgehenden prozeſſualiſchen Verhandlungen. Die Stelle des Kronanwalts vertritt der Referent im Hofgericht, in der Juſtiz⸗ kanzlei und im Juſtizminiſterium rückſichtlich der Anordnungen der Art. 288, 289 und 293. 13) Zu Buch 1. Tit. 8. Die Beſtätigung der Annahme an Kindesſtatt geſchieht nicht durch gerichtliches, ſondern durch poli⸗⸗ zeiliches Verfahren. Die Obrigkeit prüft von Amtswegen die UI. Einführungs⸗Edikt. 17 Erforderniſſe und faßt ihre Entſchließungen. Die Berufungen gehen an die unmittelbar höhere Adminiſtrativſtelle. 14) Zu Buch 1. Tit. 9. In den Fällen des Artikels 377 und 382, von der elterlichen Gewalt, findet nur polizeiliches, nicht gerichtliches Verfahren ſtatt. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. 15) Zu Buch 1. Tit. 10. Die Betreibung der Bevormun⸗ dungen in den dazu geeigneten Fällen liegt den nächſten Ver⸗ wandten, Ortsvorſtehern, Waiſenrichtern, Amtsreviſoren und ihren Theilungskommiſſarien ob. Nach Erhebung des Gutachtens der nächſten Verwandten beſtellt, beſtätigt, verpflichtet, entläßt die ordentliche Obrigkeit die Vormünder, wobei ihr freiſteht, auch die Ortsvorſteher und Waiſenrichter zu Rath zu ziehen. Jeder durch das Geſetz oder durch elterliche Verordnung berufene Vormund, mit Ausnahme des Vaters, bedarf der obrigkeitlichen Beſtätigung. Erſt wenn dieſe erfolgt iſt, verbinden ſeine Handlungen den Pfleg⸗ ling. Sie kann jedoch bei geſetzlichen oder elterlich verordneten Vormundſchaften ohne geſetzlich begründete Urſachen nie verwei⸗ gert werden. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern und Ascendenten, iſt obrigkeitlich zu verpflichten. 16) Zu Artikel 395 und 478. Die Obrigkeit, die in dieſen Fällen, ſtatt des Familienraths, entſcheidet, hat zuvor die Nr. 19 bemerkten Perſonen mit ihrem Gutachten zu hören. 17) Zu Art. 420 bis 426. Die Ernennung von Gegenvor⸗ mündern unterbleibt zur Zeit noch. Nur der Mutter und Groß⸗ mutter muß ein vormundſchaftlicher Beiſtand zu ihrer Berathung und Unterſtützung beigegeben werden. Derſelbe iſt nothwendig in allen denjenigen Fällen beizuziehen, in welchen eine Weibsperſon in ihren eigenen Angelegenheiten nicht ohne Beiſtand handeln kann. Wo der Vortheil des Vor⸗ munds gegen jenen des Minderjährigen anſtößt, wird von der 17) Geſ. v. 28. Aug. 1835(R. B. Angelegenheiten eingeſchränkt, auf welche Nr. 38) beſtimmt in§. 2:„Die durch ſich nach den Beſtimmungen des Land⸗ den§. 17 des zweiten Einführungs⸗Edikts rechts die Rechte und Pflichten des Gegen— zum Landrecht angeordnete vormundſchaft⸗ vormunds erſtrecken.“ liche Beiſtandſchaft wird auf diejenigen 18 II. Einführungs⸗Edikt. ordentlichen Obrigkeit ein beſonderer Pfleger zur Vertretung des Pfleglings beſtellt. Bei mütterlichen Vormundſchaften vertritt dieſe Stelle der vormundſchaftliche Beiſtand, der aber alsdann mit dem eigenen ordentlichen Beiſtand der Mutter nicht der Nämliche ſeyn darf. 18) Zu Satz 454 und 455. Die hier bemerkten Beſtimmungen ſollen gleich nach geſchloſſener Inventur und Abtheilung nach Ver⸗ nehmung der dabei von Amtswegen oder zur Wahrung des Nutzens des Bevormundeten zugegen geweſenen Perſonen durch das Amts⸗ reviſorat geſchehen. 19) Zu Satz 457, 458 und 483. Ueber Veräußerungen und Verpfändungen liegender Güter der Minderjährigen und über Geldaufnahme beſchließt die ordentliche Obrigkeit, nachdem ſie a) bei Perſonen, die zu einer beſtimmten Gemeinde gehören, den Vormund, den Ortsvorſteher oder einen Waiſenrich— ter, und die im Orte wohnhaften nächſten Verwandten, p) bei Perſonen, die zu keiner beſtimmten Gemeinde ge⸗ hören, den Pfleger und zwei im obrigkeitlichen Bezirke wohnhafte volljährige nahe Blutsfreunde des Curanden, oder wenn deren darin keine wohnhaft ſind, zwei zu ihrer Vertretung zu ernennende dazu geeignete Einwohner des obrigkeitlichen Amtsbezirkes, vernommen hat. 20) Zu Satz 461 bis 467. Die obrigkeitliche Prüfung und Beſtätigung iſt nur im Falle des Art. 467 nöthig, jedoch ohne ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten zu erheben. 21) Zu Satz 469 bis 475. Die Rechnungen der Vormünder ſind bei Pfleglingen, welche fünfhundert Gulden und darüber im Vermögen haben, alle ein bis zwei Jahre, bei ſolchen, die we⸗ niger beſitzen, alle drei bis vier Jahre zu ſtellen, und von den Amtsreviſoraten einzufordern und abzuhören; dieſe ſind dafür bei regreſſoriſcher Haftung für den Schaden verantwortlich. 22) Zu Buch 1. Tit. 11. Satz 489 bis 512. Die nächſten Verwandten, Ortsvorſteher, Waiſenrichter, Aerzte, Amtsreviſoren und ihre Theilungskommiſſarien ſind verpflichtet, über den Zuſtand ſolcher Perſonen, die ſie für geeignet zur Entmündigung erachten, 19) S. zu 5. II. Einführungs⸗Edikt. 19 bei der ordentlichen polizeilichen Obrigkeit die Anzeige zu machen. Dieſe prüft die Angabe theils durch Selbſteinſicht, theils durch Erhebung des Gutachtens des Bezirksarztes und anderer von ihr zu wählenden Sachverſtändigen, und faßt hiernach die Entſchließung, die zu den obrigkeitlichen Akten kommt. Jeder Betheiligte kann Abſchrift davon verlangen. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. Die Vormundſchaftsbeſtellung geſchieht wie bei Minderjährigen. 23) Zu Satz 513 bis 515. Die Ortsvorſteher haben die beſondere Verpflichtung, bei Wahrnahme außerordentlicher Ver⸗ ſchwendung eines Untergebenen zeitige Anzeige bei der Obrigkeit zu machen, damit dieſe die nöthigen Correctionsmittel anwende. Die Mundtodtmachung geſchieht von den Kreisdirektorien im po⸗ lizeilichen Wege der Erörterung, von Amtswegen oder auf An⸗ ſuchen der Intereſſenten. 24) Der Zuſatz 1360 b. ceſſirt. 25) Zu Buch 3. Jeder, der ein liegendes Eigenthum aus irgend einem Rechtstitel erwirbt, iſt ſchuldig, ſeinen Erwerb in das Grundbuch eintragen zu laſſen. Ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle darauf in der Zwiſchenzeit zwiſchen ſeiner Erwerbung und der Einſchreibung von dem vorigen Eigenthümer nachkommenden Pfandverſchreibun⸗ gen gegen ſich gelten laſſen. Die Grundbücher werden rückſichtlich der markſäſſigen Güter von den Stadträthen und Dorfgerichten, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Güter aber von den Amtsreviſoraten gehalten. Die Einſchreibungen geſchehen durch Raths- oder Ge— richtsſchreiber, Amtsreviſoren oder ihre Subalternen. Ueber die dieſen Büchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine In⸗ ſtruktion nachfolgen. 25) Landesh. V. v. 13. Jan. 1831(R. B. Nr. 35) üb. Eintragung der (R. B. Nr. 2) üb. die Führung der Stammgüter in die Grundbücher.— In⸗ Grund⸗ u. Unterpfandbücher für die zu ſtruktion f. die Einrichtung u. Führung keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegen⸗ der gerichtlichen Gewähr-(Kauf- und ſchaften.— Landesh. V. v. 10. Nov. 1842 Tauſch⸗) Bücher, v. 9. Jan. 1824. ————— 20 II. Einführungs⸗Edikt. 26) Zu Buch 3. Tit. 18. Die Pfandbücher werden von den nämlichen Stellen wie die Grundbücher gehalten; die Pfandſchrei⸗ bereien ſind alſo, rückſichtlich markſäſſiger Liegenſchaften, die Stadt⸗ räthe und Dorfgerichte, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften aber die Amtsreviſorate. Ueber die den Pfandbüchern zu gebende Einrichtung wird dem⸗ nächſt eine Inſtruktion nachfolgen. Richterliche Unterpfänder finden nach der beſtehenden, hiermit auf Unſere geſammte Großherzoglichen Lande ausgedehnt werden⸗ den Exekutionsordnung nicht Statt. Kein Unterpfands- oder Vorzugsrecht an Immobilien gilt ohne die Einſchreibung in die Hypothekenbücher; iſt dieſe geſchehen, und bei bedungenen Unterpfändern noch dazu die Unterpfandsverſchrei⸗ bung förmlich ausgefertigt, ſo entſcheidet lediglich das Alter der Einſchreibung. Geſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Betheiligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres Rechts⸗ titels in die Pfandbücher eingetragen. Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann ver⸗ antwortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Darlegung der nöthigen Beſcheinigungen verlangt worden iſt. Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft gegeben werden, ſo erſcheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöthigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum, und ob es mit frühern eingeſchriebenen oder einzuſchreibenden Pfand⸗ rechten belaſtet ſey. Sie läßt es ordnungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämmtliche im Ar⸗ tikel 2148 von Nr. 1—5 erwähnte Verhältniſſe ins Pfandbuch 26) Inſtr. f. d. Pfandſchreibereien, R. Bel. v. 28. D. 611(R v. 27. Sept. 1822(angezeigt im R. Bl.ſ 1812 Nr. 2) üb. die Eintragung der Nr. 23).— V. v. 13. Jan. 1831(R. B. Vorzugs⸗ u. Unterpfandsrechte.— V. v. Nr. 2) über die zu keiner Ortsgemarkung 18. April 1826(R. B. Nr. 10) über gehörigen Liegenſchaften.— Der Abſ. 3 Erneuerung der Unterpfandbücher; v. 2. über Nichtzulaſſung der richterlichen Un⸗ Febr. 1844(R. B. Nr. 4) über deren terpfänder iſt durch V. v. 8. Mai Berichtigung. 1811(R. B. Nr. 13) aufgehoben.— — IMI. Einführungs⸗Edikt. 21 ein, wobei noch weiter der geſchätzte Werth des Unterpfandes und wie weit es mit eingeſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſey, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter markſäſſig ſind, den Betheiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Ein⸗ getragene enthält, und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandseinſetzung rück⸗ ſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverſchreibung in geſetzlicher Form aus. Die Einſchreibung in die Pfandbücher muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt. Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen aus⸗ gefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erforderniſſe mangeln. 27) Zu Art. 2138. Die Aemter ſollen bei Ausfertigung der Trauſcheine und bei Beſtellung der Vormünder die Parteien auf⸗ fordern, ſich zu Einſchreibung der Pfandrechte zu melden, auch bei Vormundſchaften ſtatt des Gegenvormundes dieſe Einſchreibung förmlich verlangen. 28) Zu Art. 2143— 2145. Auf das Geſuch eines Vor⸗ mundes, um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeines Curanden, und auf Geſuch eines Ehemanns, um Beſchränkung des Unter⸗ pfandsrechts ſeiner Frau, beſchließt die ordentliche Obrigkeit im polizeilichen Wege. Sie haftet regreſſoriſch für den Schaden, der durch allzugroße Beſchränkung des Unterpfandsrechts den Betheilig⸗ ten erwächst, falls ſie gegen ihren und ihrer Vertreter Willen geſchieht. 29) Zu Satz 2148. Bei geſetzlichen Unterpfändern iſt die Ausfertigung einer Pfandurkunde unnöthig. Es bedarf alſo hier nur der Eintragung ins Hypothekenbuch. 22 II. Einführungs⸗Edikt. 30) 3u Satz 2194. Die hier bemerkte Verkündung muß rückſichtlich der veräußerten Güter des Ehemanns an die Frau und ihren dazu zu beſtellenden Beiſtand, rückſichtlich der Güter„ des Vormunds aber, wenn die Curanden zu einer Gemeinde ge⸗ hören, an den Ortsvorſtand, und wenn ſie zu keiner Gemeinde gehören, an die unter Nr. 19. bemerkten Perſonen geſchehen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. De⸗ zember 1809. Carl Friedrich. Carl Erbgroßherzog. vdt. Freiherr v. Reizenſtein. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl. Gerſtlacher. Einleitung. Von der Verkündung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. Satz 1. Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkündung des Staatsherrſchers wirk⸗ ſam. Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt ſeyn kann. Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung; in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht. Zuſatz 1 a. Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vor⸗ ſchlag, mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkün⸗ dung allgemein hat bekannt ſeyn können, wird jene Friſt erſt von Ablauf des dreißigſten Tags nach Erſcheinung derſelben im Regierungsblatt ge⸗ zählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder längere Friſt beſtimmen. 1 b. Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn. 2. Das Geſetz verfügt nur für die Zufunft; es hat keine rückwirkende Kraft. 2 a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe. 2b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Geſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne Zu Satz 2. 1. E. E. S§. IV. bis XVI.— R. Bel. v. 6. April 1811(R. B. Nr. 11). 24 Verkündung, Wirkung, Anwendung der Geſetze. rückwirkend zu ſeyn, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt. 2c. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtiget werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Aus⸗ legung ſich zutrugen. 3. Die Polizei- und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf dem Staatsgebiete ſich aufhält. Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Aus⸗ länder inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſetzen gerichtet. Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Perſonen beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt als⸗ dann, wann ſie im Auslande ſich aufhalten. 3 a. Die Geſetze über das Gerichtsverfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer. 4. Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſey, kann auf Juſtizverſagung belangt werden. 4 a. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſetzes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetzbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nach⸗ mals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über ver⸗ wandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angaben des natür⸗ lichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. 4 b. Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rückſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Beiſpiel anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge ge⸗ wiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſcheidungs⸗ gründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Partheien auf ſolches zuzulaſſen. 5. Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirkſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vorkom⸗ menden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden. Ab. E. E. LVI.— 1I. E. E. 5. Verkündung, Wirkung, Anwendung der Geſetze. 25 6. Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffent⸗ lichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. 6 a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuchs ſagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittel⸗ bar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andre Sätze deſſelben im Wege ſtehen. 6 b. Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben. 6 c. Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staatsangehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nämlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Ab⸗ ſicht des Geſetzes, auch ſie aufzuheben, geradezu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darin ausgeſprochen iſt. 6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaßlichen Willen des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen, noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den muthmaßlichen Willen des Ge⸗ ſetzgebers oder der Vertragsperſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt. 6 e. Aeltere Provinz- und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Her⸗ kommens da, wo es auf dieſes ankommen kann. 6 k. uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward. 6 g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder un⸗ mittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan oder gegeben hat, es nicht wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt. 6 h. Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters, auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß des Richters geſucht und 26 Verkündung, Wirkung, Anwendung der Geſetze. ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine Anordnung kraft Geſetzes eintreten ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durch⸗ gängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe. 6 i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweg⸗ gründen eines Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lange ein neues Geſetz dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſey, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſſelben beſtimmen. 6 k. Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeitsübernah⸗ men oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vor⸗ geſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft be⸗ funden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes erreichbar ſey; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt. 6 1. Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Verbind⸗ lichkeitsübernahmen, es ſey nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſt die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſetz nicht für den⸗ noch beſtehend, oder für blos ſtrafbar erklärt. 6 m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchießende. 6 n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſetzes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe beſtehen kann. 6 0. Nichtigkeiten, welche das Geſetz lediglich zum Vortheil einzelner Staatsbürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten. Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. 7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigen— ſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und be⸗ hält man nur nach den Vorſchriften der Staatsgrundgeſetze. 8. Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen. 9. Wer im Lande von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt, innerhalb eines Jahrs nach ſeiner Volljährigkeit die rechtliche Eigen⸗ ſchaft eines Inländers in Anſpruch zu nehmen; nur muß er zu— gleich, wenn er im Lande ſich aufhält, erklären, daß er darin ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Lande aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen. 9 a. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen der Staats⸗ regierung über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staate ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat. 10. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem hieſigen Inländer geboren wird, iſt Inländer. Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im Hten Satz vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. 7. VI. Conſt. Ed.§. 6—9. 9 a. VI. Conſt. Ed.§. 2. s. Vl. Conſt. Ed.§. 1. u. 2. 28 1. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 11. Der Fremde genießt im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hieſigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Inländer verheirathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. 13. Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt, ſeinen Wohnſitz im Lande aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt wohnt, aller bürgerlichen Rechte genießen. 14. Der Fremde, auch wenn er auswärts ſich wieder aufhält, kann vor die inländiſchen Gerichte geladen werden, um Ver⸗ bindlichkeiten zu erfüllen, die er im Lande gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann ebenfalls vor inländiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlichteiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat. 15. Ein Inländer kann im Lande vor Gericht gezogen werden wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, eingegangen hat. 16. Jeder fremde Kläger muß ohne Unterſchied der Gegen⸗ ſtände(nur Handlungsſachen ausgenommen) für den Erſatz der Prozeßkoſten, auch für etwaige Entſchädigung Sicherheit ſtellen, es ſey dann, daß er Liegenſchaften im Lande beſitze, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher ſtellt. Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. 17. Man hört auf, Inländer zu ſeyn: 1) durch das Staatsbürgerrecht, das man in einem fremden Lande erlangt; 11. vI. Conſt. Ed.§. 1.— Proc. O. Gerichtsſtand der Ausländer: Proc. O. §. 776. 85 41— 46 644. 13. VI. Conſt. Ed.§. 5. 16. Proc. O.§8. 176. 183. 14. Aufgehoben durch landesh. V. v. 17. VI. Conſt. Ed.§. 9.— Vhgl. S6. 67 10. Febr. 1815(R. B. Nr. 2).—— 69. 73. Ziff. 1 des Bürgerrechtgeſ. l. B. l. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 29 2) durch eine von dem Staatsherrſcher nicht genehmigte An— nahme öffentlicher, von einer fremden Regierung über⸗ tragener Amtsverrichtungen; 3) endlich durch jede Niederlaſſung in einem fremden Land ohne Abſicht, zurückzukehren. Eine Handelsniederlaſſung gilt niemals für Abſicht, nicht zu— rückzukehren. 18. Ein Inländer, der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt ſetzen wolle, und daß er auf jede mit den inländiſchen Geſetzen im Widerſpruch ſtehende Auszeichnung Verzicht thue. 19. Eine Inländerin, die einen Fremden heirathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes. Verliert ſie ihren Mann, ſo erhält ſie die rechtliche Eigen⸗ ſchaft einer Inländerin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder noch im Lande ſich aufhält, oder mit obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort ſetzen wolle. 20. Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Satzes die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Sätze erfüllt, und nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm nach dieſem Zeitpunkt anfallen. 21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrſchers Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder einer fremden Kriegs— körperſchaft ſich einverleiben läßt, verliert das Recht eines In⸗ länders. Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehren, und das Eingeborenheitsrecht nur dann wieder er⸗ halten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die deßfalls dem Frem⸗ den auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſetzlichen Strafen wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. (Neue Faſſung R. B. 1851 Nr. 30).— die im Ausland ohne Staatserlaubniß V. v. 4. März 1812(R. B. Nr. 11), geſchloſſenen Ehen betr. 30 1. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. Zweiter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung. 22. Die Verurtheilung zu ſolchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller Theilnahme an den nachbenannten bürger⸗ lichen Rechten ausſchließt, ziehet den bürgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bür⸗ gerlichen nach ſich. 24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als ein Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet. 25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen ſeinen Gütern. Die Nachfolge in ſeinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und ſeine Güter verfallen auf ſie eben ſo, als wäre er natürlich und ohne letzten Willen geſtorben. Er kann nachher weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erwirbt, auf andere vererben. Er kann über ſeine Güter im Ganzen und im Einzelnen nichts verfügen, weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch letzten Willen; auch kann er auf dieſe Weiſe nichts empfangen, es ſey denn zum Lebensunterhalt. Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Ver⸗ richtungen mitwirken, die ſich auf die Vormundſchaft beziehen. Er kann nicht Zeuge für eine feierliche oder beglaubte Beur— kundung ſeyn, noch bei Gericht als Zeuge angenommen werden. Er kann bei Gericht als Kläger oder Beklagter nicht ſelbſt auftreten; in ſeinem Namen muß ein beſonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor welches die Klage gehört. Er iſt unfähig, eine Heirath zu ſchließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe. Eine Heirath, die er vorher geſchloſſen hatte, iſt in Beziehung auf alle bürgerlichen Wirkungen aufgelöst. 22— 33. Alle auf den bürgerlichen Tod ſind aufgehoben Geſ. über die privatrechtl. ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen Folgen v. Verbrechen.§. 21.(S. Anhang.) l. B. l. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 31 Sein Ehegatte und ſeine Erben können, jedes für ſeinen Theil, die Rechte ausüben, und die Klagen anſtellen, denen ſein natür⸗ licher Tod würde Platz gemacht haben. 26. Die Verurtheilungen auf vorgängiges Verhör ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tag an nach ſich, da ſie an der Perſon oder im Bildniß vollzogen worden ſind. 26. Für eine im Bildniß vollzogene Strafe gilt die Schlagung des Namens an den Galgen, oder die Verkündung des Urtheils ſtatt Voll⸗ zugs in den geeigneten Landesblättern. 27. Die Verurtheilungen der ungehorſam Ausbleibenden wir— ken den bürgerlichen Tod erſt nach Ablauf der nächſten fünf Jahre nach Vollzug des Urtheils im Bildniß. In der Zwiſchenzeit darf der Verurtheilte ſich noch ſtellen. 28. Diejenigen, die als ungehorſam Ausgebliebene verur⸗ theilt ſind, bleiben während jener fünf Jahre, oder bis ſie in— zwiſchen ſich ſtellen, oder in Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeſchloſſen. Die Verwaltung ihrer Güter und die Ausübung ihrer Rechte richtet ſich nach dem Geſetz über Abweſende. 29. Wenn derjenige, der als ungehorſam Ausgebliebener verurtheilt wird, ſich in fünf Jahren, von dem Tage des Urtheils— vollzugs zu rechnen, freiwillig ſtellt, oder in dieſer Zwiſchenzeit ergriffen und verhaftet wird, ſo iſt das Urtheil hierdurch kraft Geſetzes unkräftig geworden; der Angeklagte ſoll in den Beſitz ſeiner Güter wieder eingeſetzt, und aufs neue gerichtet werden; würde er durch dieſen neuen Rechtsſpruch zu der vorigen, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, verurtheilt, ſo ſoll dieſe nur von dem Tage an ſtatt haben, an welchem das zweite Urtheil vollzogen wurde. 30. Wenn derjenige, der als ungehorſam ausgeblieben ver⸗ urtheilt war, ſich erſt nach fünf Jahren ſtellt, oder zur Haft gebracht, und nun durch das neue Urtheil losgeſprochen, oder nur zu einer Strafe verurtheilt wird, die den bürgerlichen Tod nicht nach ſich zieht, ſo tritt er für die Zukunft und von dem Tage an, da er wieder bei Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner bürgerlichen Rechte wieder ein; aber das erſte Urtheil behält 32 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. für das Vergangene alle Wirkungen, welche in der Zwiſchenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tage ſeiner Erſcheinung vor Gericht als Folgen des bürgerlichen Todes eingetreten ſind. 31. Stirbt der abweſend Verurtheilte in der Gnadenfriſt von fünf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu ſeyn, ſo wird er als Einer, der im unver⸗ letzten Rechtszuſtand geſtorben iſt, behandelt. Das Urtheil über das ungehorſame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der Anſprache des beſchädigten Theils geſchieht gleichwohl dadurch kein Abbruch; ſie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg erhoben werden. 32. In keinem Falle ſetzt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in ſeine bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein. 33. Die Güter, welche ein bürgerlich Todter erwirbt, und in deren Beſitz er am Tage ſeines natürlichen Todes iſt, fallen dem Staate kraft des Rechtes auf erblos Gut anheim. Dem Staatsoberhaupt ſteht frei, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die Menſchlichkeit einflößen wird. Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 3u. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes müſſen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo ſie aufgenommen werden, auch Kap. 1. 1. E. E.§. V., II. E. E. Nr. 19) üb. d. Führung u. Beweiskraft §. 6.— Landesh. V. v. 29. Mai 1811 d. b. St. B.— V. v. 28. April 1817 (R. B. Nr. 16) üb. d. Einrichtung d.(R. B. Nr. 14) üb. d. b. St. B. der Juden. bürgerl. Standesbücher.— V. v. 17. Febr.— V. v. 13. Okt. 1834(R. B. Nr. ¹7) 1813 üb. d. Führung der b. St. B. durch üb. die Prüfung der b. St. B. Kapläne u. Vikarien(R. B. Nr. 6).— zu. Ueber Namens⸗Aenderung: Lan⸗ Landesh. V. v. 14. Mai 1816(R. B. desh. V. v. 18. Jan. 1838(R. B. Nr. 5). l. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 33 die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darin genannt werden. 35. Die Beamten des bürgerlichen Standes dürfen den Be⸗ urkundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einrücken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſetz aufgefordert zu ſeyn, angeben würden. 36. In Fällen, worin die Betheiligten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, dürfen ſie ſich durch einen andern vertreten laſſen, der beſondere und öffentliche Vollmacht dazu hat. 37. Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwanzig Jahre alt ſind, ſeyen ſie Verwandte oder nicht, dürfen bei den Beurkundungen des bürgerlichen Standes als Zeugen auftreten; ſie werden von den Betheiligten ſelbſt gewählt. 38. Der Beamte des bürgerlichen Standes muß den erſchie⸗ nenen Parthien oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Urkunde vorleſen. Es ſoll in derſelben Meldung von der Erfül⸗ lung dieſer Förmlichkeit geſchehen. 39. Dieſe Urkunden müſſen von dem Beamten des bürger⸗ lichen Standes, von den erſcheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Urſache angeführt ſeyn, welche die Erſchienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte. 40. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes ſind in jeder Gemeinde in ein oder mehrere doppelt zu führende Bücher einzutragen. àl1. Die Bücher ſollen vom Bezirksrichter oder ſeinem Stell— vertreter in ununterbrochener Reihe blattweis mit Ziffern verſehen, mit Handzug beglaubigt, und das erſte und letzte Blatt noch be⸗ ſonders angegeben werden. 37. Grändert:§. 22 der l. V. v. 29. Mai 1811(N. B. Nr. 16). 38. Geändert:§. 1 daſ. 39. Geändert: S8. 1. 5. 9. 14. daſ. 4o. Vgl. S§. 2— 1 daſ. à1. Aufgehoben:§. 9 daſ. 3 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 42. Die Beurkundungen ſollen in die Bücher hinter einander ohne leeren Zwiſchenraum eingetragen werden. Durchſtriche und Randzuſätze müſſen beſonders, eben ſo wie der Hauptinhalt der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden. Man darf dabei ſich keiner Abkürzungen bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern ausdrücken. 43. Am Ende eines jeden Jahrs ſollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen Standes förmlich abgeſchloſſen, und den Monat darauf eines der Exemplare in der Gemeindslade, das andere in der Kanzlei des Bezirks niedergelegt werden. 44. Mit der Doppelſchrift der Bücher, die bei der gedachten Kanzlei zu hinterlegen iſt, ſollen auch die Vollmachten und andere Urkunden, die der Beurkundung des bürgerlichen Standes bei⸗ gefügt werden müſſen, allda aufbewahrt werden, nachdem ſie vorher mit dem Handzug deſſen, der ſie vorlegte, und des Beam⸗ ten des bürgerlichen Standes beglaubigt ſind. 45. Jedermann iſt berechtigt, von denjenigen, welche die Bücher des bürgerlichen Standes bewahren, Auszüge aus ſolchen ſich ausfolgen zu laſſen. Auszüge, die als gleichlautend mit den Büchern ausgeliefert, und von dem erſten Bezirksbeamten, oder ſeinem Stellvertreter, beglaubigt ſind, haben volle Beweiskraft, ſo lange ſie nicht förm⸗ lich als falſch angeklagt werden. 46. Sind ſolche Bücher nicht vorhanden, oder abhanden ge⸗ kommen, ſo iſt der Beweis durch Urkunden ſowohl, als durch Zeugen zuzulaſſen, und es können alsdann die Heirathen, Ge⸗ burten und Sterbfälle durch Bücher und Papiere der verſtorbenen Eltern, wie auch durch Zeugen bewieſen werden. 47. Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, ſie mag In⸗ länder oder Ausländer betreffen, die im Auslande gefertigt worden iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie in der dort landüblichen Form abgefaßt iſt. 48. Alle im Auslande gefertigten Beurkundungen des bürger⸗ lichen Standes der Inländer ſind gültig, wenn ſie von Staatsge⸗ ſchäftsträgern ihres Heimathsſtaates, dieſem Geſetz gemäß, auf⸗ genommen worden ſind. I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 35 49. So oft am Rande einer ſchon eingetragenen Beurkun⸗ dung einer andern, die darauf Bezug hat, zu erwähnen iſt, ſoll dieſes auf Anſuchen der Betheiligten durch den Beamten des bür⸗ gerlichen Standes auf den laufenden oder auf den in der Ge— meindslade aufbewahrten Büchern, und durch den Amtsſchreiber auf den bei der Gerichtskanzlei hinterlegten Büchern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Beamte des bürgerlichen Standes in den drei nächſten Tagen den Kronanwalt des Amtsbezirks hievon be⸗ nachrichtigen, und dieſer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erwähnung in beiden Büchern gleichlautend geſchehe. 50. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, welche von den hierin benannten verſchiedenen Beamten geſchieht, wird bei demjenigen Gericht eingeklagt, unter welchem ſie gerichtspflichtig ſind, und mit einer Geldbuße beſtraft, die nicht über fünfzig Gulden betragen darf. 51. Jeder Bewahrer der Bücher iſt wegen jeder Veränderung für den Schadenerſatz verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des etwa zuſtehenden Rückgriffs auf die Urheber derſelben. 52. Jede Veränderung, jede Verfälſchung in der Beurkundung des bürgerlichen Standes, jede Niederſchreibung dieſer Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder ſonſt anderswo, als in den dazu beſtimmten Büchern, gibt den dazu Betheiligten ein Recht auf Schadenerſatz, ohne Abbruch der im Strafgeſetzbuch beſtimmten Strafen. 53. Der Kronanwalt des Bezirksgerichts iſt verbunden, den Zuſtand der Bücher zur Zeit, da ſie bei der Gerichtskanzlei nieder⸗ gelegt werden, zu prüfen. Ueber dieſe Prüfung muß er ein kurzes Protokoll aufſetzen, jede Uebertretung des Geſetzes und jedes Ver⸗ brechen, das von den Beamten des bürgerlichen Standes begangen ſeyn mag, gehörigen Orts anzeigen, und auf Verurtheilung in die Geldbußen wider ſie antragen. 54. In allen Fällen, wo ein Gericht in erſter Inſtanz über Beurkundungen des bürgerlichen Standes urtheilt, können die Be⸗ theiligten wider den Ausſpruch Rechtsmittel ergreifen. e V V(R. B. 29. Mai 1811(R. B. Nr. 16). Nr. 47) üb. die Prüfung der bürgerl. 52. Strafgeſ. Buch§. 471. Standesbücher. 36 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. Zweites Kapitel. Von den Geburtsbüchern. 55. Jede Geburt ſoll in den erſten drei Tagen nach der Niederkunft dem Beamten des bürgerlichen Standes des Orts angezeigt, und das Kind ihm vorgezeigt werden. 56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, oder in Ermanglung des Vaters von den Aerzten, Wund— oder Hebärzten, Hebammen, Krankenwärtern, oder andern Perſonen, die bei der Niederkunft zugegen geweſen ſind, und wenn die Mutter außer ihrem Wohnort niedergekommen wäre, von der Perſon, bei wel⸗ cher ſie niedergekommen iſt, angezeigt werden. Die Geburtsbeurkundung ſoll hierauf in Gegenwart zweier Zeugen gefertigt werden. 57. Die Geburtsbeurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geſchlecht des Kindes, die Vornamen, die man geben will, die Vornamen, Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, ſo wie jene der Zeugen enthalten. 57 a. Der Name des Vaters kann nur alsdann darin vorkommen, wenn das Kind ehelich, oder eine Vaterſchaft außer der Ehe vom mit⸗ erſchienenen Vater oder einem beſonders öffentlich Bevollmächtigten deſ⸗ ſelben zugeſtanden iſt. 58. Jeder, der ein neugeborenes Kind findet, iſt verbunden, es dem Beamten des bürgerlichen Standes mit den Kleidungen und anderm bei dem Kinde vorgefundenen Geräth zu überliefern, und alle Umſtände der Zeit und des Orts, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber ſoll ein umſtändliches Protokoll gefertigt werden, das überdies noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Ge⸗ ſchlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Staatsbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß. Das Protokoll ſoll in die Bücher eingetragen werden. (59, 60 und 61 betreffen die Geburt auf der See, und bleiben als hierlands unanwendbar weg.) 53— 56. Geändert: S6. 1. 14. 15. 67. S. zu 55. 56.— Landesh. V. 22. der V. v. 29. Mai 1811(R. B. v. 18. Jan. 1838(R. B. Nr. 5) über Nr. 16). Namensänderung. l. B. Il. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 37 62. Die Beurkundung der ſpätern Anerkennung eines Kindes ſoll in den Büchern auf den Tag, da ſie geſchieht, eingetragen, und hievon am Rand der Geburtsurkunde, wenn eine vorhanden iſt, Meldung gethan werden. Drittes Kapitel. Von den Ehebüchern. 63. Vor Schließung der Ehe ſoll der Beamte des bürger⸗ lichen Standes zwei Aufgebote mit einem Zwiſchenraum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor verſammelter Gemeinde, machen. In dieſen Aufgeboten, ſo wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müſſen ausgedrückt ſeyn: die Vornamen, die Ge⸗ ſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit, endlich die Vornamen, Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern. Dieſer Schein muß nebſtdem Ort, Tag und Stunde aus⸗ drücken, wo die Aufgebote geſchehen ſind. Er ſoll in ein eigenes Buch eingeſchrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Satz beſtimmt iſt, mit Zahlen und Handzug verſehen, und am Ende jedes Jahres in der Gerichtskanzlei niedergelegt wer⸗ den muß. 64. Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwiſchenzeit von acht Tagen ſoll ein Auszug des Ver⸗ kündigungsſcheins an der Thüre des Gemeindehauſes angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tage nach dem zweiten Aufgebot, den Tag dieſes Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geſchloſſen werden. 63. V. v. 11. März 1809(R. B.ſ bücher u. die Schließung der Ehe.— Nr. 13) über den Inhalt der Aufgebote. II. E. E.§. 8.— V. v. 2. Jan. 1852 — V. v. 22. Jan. 1811(R. B. Nr. 3)(R. B. Nr. 2) über den Ort, wo die Auf⸗ über die Kompetenz der Kreisdirektorien zur gebote vorzunehmen ſind. Erlaſſung des 2. Aufgebots.— endeß. su. Eine Abkürzung dieſer drei Tage V. v. 29. Mai 1811(R. B. Nr. 16) findet nicht Statt. V. v. 24. Aug. 1832 über die Einrichtg. der bürg. Standes⸗(R. B. Nr. 52). 38 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach der Aufgebotszeit geſchloſſen worden, ſo kann ſie nicht mehr ohne neues förmliches Aufgebot eingegangen werden. 66. Die Einſprachen wider eine Heirath ſollen auf der Ur⸗ ſchrift und der Abſchrift von den Einſprechenden oder ihren mit einer beſondern und öffentlichen Vollmacht verſehenen Gewalt⸗ habern unterzeichnet werden; ſie müſſen nebſt einer Abſchrift der Vollmacht den Betheiligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnſitz behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Standes, der ſeine Einſicht der Urſchrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden. 67. Der Beamte des bürgerlichen Standes muß ohne Zeit⸗ verluſt die Einſprache in dem Aufgebotsbuch mittelſt einer kurzen Anzeige bemerken. Am Rand des Eintrags dieſer Einſprache muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungsſcheins, ſobald ihm eine Aus⸗ fertigung davon zugeſtellt wird, erwähnen. 68. Im Fall einer Einſprache darf der Beamte des bürger⸗ lichen Standes, ehe ihm die Aufhebungsurkunde zugeſtellt worden iſt, nicht zur Trauung ſchreiten, bei Strafe von einhundert fünf⸗ zig Gulden, und Leiſtung aller Entſchädigung. 69. Sind keine Einſprachen eingelegt worden, ſo ſoll auch hievon in dem Trauungsſchein Erwähnung geſchehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehreren Gemeinden nöthig waren, ſo ſollen die Verlobten von dem Beamten des bürgerlichen Standes einer jeden Gemeinde das Zeugniß beibringen, daß keine Einſprache eingelegt worden ſey. 70. Der Beamte des bürgerlichen Standes ſoll ſich den Ge⸗ burtsſchein von jedem der künftigen Ehegatten vorzeigen laſſen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa unmöglich ſeyn möchte, ſich ihn zu verſchaffen, kann ſtatt deſſen einen Kundbarkeitsſchein von der ordentlichen Obrigkeit ſeines Geburts⸗ oder Wohnorts beibringen. 71. Der Kundbarkeitsſchein muß enthalten: eine Erklärung von ſieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ver⸗ 66—68.§. 12 der V. v. 29. Mai 1811(R. B. Nr. 16).— II. E. E.§. 8. I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 39 wandt oder nicht verwandt, über die Vornamen, den Geſchlechts⸗ namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten (auch ſeiner Eltern, wenn ſie bekannt ſind), ſodann über den Ort und, ſo viel möglich, die Zeit ſeiner Geburt, und über die Urſachen, die es verhindern, den Geburtsſchein ſelbſt beizu⸗ bringen. Die Zeugen müſſen den Schein über die Kundbarkeit mit der Ortsobrigkeit unterzeichnen, und wären einige unter ihnen des Schreibens unerfahren, oder zu unterzeichnen außer Stand, ſo muß auch dieſes angemerkt werden. 72. Der Kundbarkeitsſchein muß dem Bezirksbeamten des Orts, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vorgelegt werden. Nach Vernehmung des Kronanwalts gibt oder verſagt er hierauf ſeine Beſtätigung, je nachdem er die Ausſagen der Zeugen und die Gründe, wegen welcher man den Geburtsſchein nicht beibringen kann, zureichend findet oder nicht. 73. Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung der der Trauung nicht anwohnenden Eltern oder Großeltern oder, bei Abgang derſelben, die Einwilligung der Familie enthält, muß Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewerbe und Wohnort des künf⸗ tigen Ehegatten und aller derjenigen, die zu dem Schein mit— wirken, ſo wie den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdrücken. 74. Die Ehe ſoll in einer Gemeinde geſchloſſen werden, wo einer von beiden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man ſeinen Wohnſitz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander daſelbſt gewohnt hat. 74 a. Sie kann auch an dem Ort, den Beide zum Wohnſitz für ihre Ehe erwählt haben, geſchehen. 75. An dem Tage, den nach Verlauf der Aufgebotsfriſten die Partheien hiezu beſtimmen, ſoll der Beamte des bürgerlichen Standes ihnen, in Beiſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewählt werden können, die oben angeführten Scheine, die ſich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der Heirath beziehen, ſodann das ſechste Kapitel des Titels von der 70. V. v. 9. Okt. 1815(R. B.] 78. Eheordnung Ss. 19. 20. 22.— Nr. 18) über die Dispenſation zu Trau⸗ Ueber die Vorleſung des 6. Kap.: V. v. ungen außerhalb des Kirchſpiels. 3. Febr. 1812(R. B. Nr. 8). 40 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. Che über die wechſelſeitigen Rechte und Pflichten der Eheleute vorleſen. Er ſoll ſich von jedem Theile einzeln und nach einander die Erklärung geben laſſen, daß ſie ſich zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt er im Namen des Geſetzes, daß ſie durch das Band der Ehe verbunden ſind, und ſetzt auf der Stelle hierüber den Schein auf. 76. In dem Eheſchein müſſen ausgedrückt werden: 1) Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewerbe, Alter, Geburts⸗ orte und Wohnorte der Ehegatten; 2) deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit; 3) Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern; 4) Einwilligung der Eltern, Großeltern, oder der Familie, in dem Fall, wo dieſe erfordert wird; weiter 5) die Scheine über das ehrerbietige Nachſuchen des elter⸗ lichen Raths, wenn deren gemacht worden; 6) die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Aufgebote; 7) die Einſprachen, wenn deren gemacht wurden, und ihre Auf⸗ hebung, oder die Bemerkung, daß keine Einſprache geſchehen; 8) die Erklärung der Verlobten, daß ſie ſich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem Staatsbeamten ge⸗ ſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung; 9) die Vornamen, Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Erklärung, ob ſie mit den Partheien verwandt oder verſchwägert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grad. Viertes Kapitel. Von den Todtenbüchern. 77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des bürgerlichen Standes geſchehen. Er ertheilt ſie auf unge⸗ ſtempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nach⸗ dem er ſich zu dem Verſtorbenen verfügt hat, um ſich ſeines wirk⸗ 76. Geändert:§. 15 der V. v. 29. ſſ. in der zu 76 ang. V.— Leichen⸗ Mai 1811(R. B. Nr. 16). ſchauordnung v. 10. Juli 1851(R. B. Kap. 4. Mehrfache Aenderungen: Nr. 41). * I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 41 lichen Hinſcheidens zu verſichern, und zweimal vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden verſtrichen ſind. Ausgenommen bleiben jedoch die in den Polizeiverordnungen beſonders beſtimm⸗ ten Fälle früherer oder ſpäterer Beerdigung. 78. Der Todtenſchein wird von dem Beamten des bürger⸗ lichen Standes auf die Erklärung zweier Zeugen gefertigt; dieſe Zeugen ſollen, wo möglich, die zwei nächſten Verwandten oder Nachbarn ſeyn, oder, wenn jemand außer ſeinem Wohnort ge— ſtorben iſt, die Perſon, bei welcher er verſtorben, und ein Ver⸗ wandter oder ein Anderer. 79. Der Todtenſchein muß Vornamen, Geſchlechtsnamen, Alter, Gewerbe und Wohnort des Verſtorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die verſtorbene Perſon verheirathet oder im Wittwenſtande war, end— lich Vornamen, Geſchlechtsnamen, Alter, Gewerbe und Wohnort derjenigen, welche dieſe Erklärungen als Zeugen gegeben haben, und wenn ſie Verwandte des Verſtorbenen ſind, zugleich den Grad ihrer Verwandtſchaft. Eben dieſer Schein muß ferner, in ſo weit man davon Nach⸗ richt haben kann, die Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewerbe und Wohnorte der Eltern des Verſtorbenen, nebſt deſſen Geburtsort enthalten. 80. Die Sterbfälle in den Kriegs- und Bürgerſpitälern oder andern öffentlichen Häuſern ſollen die Obern, Aufſeher, Verwalter oder Hausherren in den nächſten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des bürgerlichen Standes anzeigen. Dieſer muß, um ſich des Hinſcheidens zu verſichern, ſich dahin verfügen, und nach Vorſchrift des vorhergehenden Satzes einen Schein über die ihm gemachten Anzeigen und über die von ihm eingezogenen Erkun⸗ digungen fertigen. Ueberdies ſollen in den beſagten Spitälern und Häuſern eigene Bücher geführt werden, um dieſe Erklärungen und eingezogenen Nachrichten zugleich darin einzutragen. Der Beamte des bürgerlichen Standes ſoll den Todtenſchein dem gleichen Beamten des letzten Wohnorts des Verſtorbenen ein⸗ ſenden, und dieſer ihn gleichfalls in ſeine Bücher eintragen. 42 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 81. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewaltſamen Todes, oder andere Umſtände, welche deßhalb einen Zweifel er⸗ wecken, ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizeibeamter unter dem Beiſtand eines Staatsarztes oder Wundarztes über den Zuſtand des Leichnams, und über die Um⸗ ſtände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenſchauordnung, ſo wie über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geſchlechts⸗ namen, Alter, Gewerbe, Geburts⸗ und Wohnort des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protokoll gefertigt haben wird. 82. Der Polizeibeamte iſt gehalten, dem Beamten des bür⸗ gerlichen Standes des Orts, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in ſeinem Protokoll enthalten ſind, und nach denſelben iſt der Todtenſchein zu verfaſſen. Eine Ausfertigung davon ſoll der Beamte des bürgerlichen Standes demjenigen zuſenden, der am Wohnort des Verſtorbenen die gleiche Stelle verſieht, ſo fern der Wohnort bekannt iſt; dieſe Ausfertigung wird in die Bücher eingetragen. 83. Die Halsgerichtsſchreiber ſind gehalten, in den erſten vier und zwanzig Stunden nach der Vollſtreckung der Todes⸗ urtheile dem Beamten des bürgerlichen Standes des Orts, wo der Verurtheilte hingerichtet worden iſt, alle im 79. Satz aus⸗ gedrückten Nachrichten zuzuſenden, nach welchen alsdann der Todten⸗ ſchein zu verfaſſen iſt. 84. Stirbt jemand in einem Gefängniß, Zucht— oder Beſ⸗ ſerungshauſe, ſo haben die Aufſeher oder Gefangenwärter den Beamten des bürgerlichen Standes auf der Stelle hievon zu be⸗ nachrichtigen; dieſer muß, wie im 80. Satz beſtimmt iſt, ſich dahin verfügen, und den Todtenſchein fertigen. 85. In allen Fällen, wo jemand eines gewaltſamen Todes, in einem Gefängniß oder Zuchthaus verſtorben, oder hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Umſtänden in den Büchern gar nichts erwähnt, und jedesmal der Todtenſchein einzig nach der in dem 79. Satz vorgeſchriebenen Form gefertigt werden. 31. Leichenſchauordnung§. 5.— ordnung vom 2. Juli 1851(R. B. Gerichtliche Wund⸗ und Leichenſchau⸗ Nr. 49)§. 37. I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 43 85 a. Wird die Leiche eines Kindes, das todt war, ehe ſeine Geburt eingetragen werden konnte, dem Beamten des bürgerlichen Standes vor⸗ getragen, ſo darf er in ſeiner Todesurkunde nicht ſagen, daß es geſtorben, ſondern nur daß es ihm leblos vorgewieſen worden, wornächſt derſelbe die Namen, Vornamen, Eigenſchaft und Wohnort des Vaters und der Mutter des Kindes, von den Zeugen, und Jahr, Tag und Stunde, wann es zur Welt geboren worden, erkundigen und eintragen muß, welches alles nach der Zeitordnung in das Todtenbuch einzutragen iſt, und woraus nie ein Beweis für oder wider das Leben des Kindes entnommen werden darf. (86 und 87 betreffen den Tod auf der See, und bleiben als hier unanwendbar weg.) Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des bürgerlichen Standes außer dem Staatsgebiet, welche Militärperſonen betreffen. 88. Die außer dem Staatsgebiet gefertigten Scheine des bürgerlichen Standes, ſie betreffen Militär- oder andere bei den Kriegsheeren angeſtellte Perſonen, ſollen nach den vorhin vorge⸗ ſchriebenen Formen abgefaßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Sätzen enthaltenen Ausnahmen. 89. Der Quartiermeiſter bei einer jeden Heerſchaar, die aus einem oder mehreren Bataillonen oder Schwadronen beſteht, und der kommandirende Hauptmann bei den andern Heerſchaaren, ſollen die Geſchäfte des Beamten des bürgerlichen Standes verrichten. In Betreff der Offiziere ohne Kriegsmannſchaft, und der Ange⸗ ſtellten bei den Kriegsheeren, hat der Muſterungsaufſeher, der bei dem Kriegsheer oder der Heerſchaar(corps d'armée) angeſtellt iſt(Gnspecteur aux revues), dieſelben Geſchäfte zu verſehen. 90. Für die Scheine des bürgerlichen Standes ſoll ein eigenes Buch bei jeder Heerſchaar geführt werden, das ſich auf die Angehöri⸗ gen dieſer Heeresabtheilung bezieht, und ein anderes bei dem General— ſtab des Kriegsheeres oder einer Heerſchaar für die bürgerlichen Standesſcheine, welche die Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und die Angeſtellten betreffen. Dieſe Bücher ſollen auf eben die Weiſe, wie die andern Dienſtpapiere der Heerſchaar und eines jeden Stabs aufbewahrt, und bei der Rückkunft derſelben oder der Kriegsheere auf das Staatsgebiet in die Kriegsarchive hinterlegt werden. 44 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 91. Die Bücher ſollen bei jeder Heerſchaar von dem Offizier, der das Kommando führt, und bei dem Generalſtab von dem Vorſteher des Generalſtabs fortlaufend mit Seitenzahl und Hand⸗ zug verſehen werden. 92. Die Geburtsanzeigen ſollen bei den Kriegsheeren in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen. 93. Der Offizier, welchem die Führung des Buchs über den bürgerlichen Stand aufgetragen iſt, ſoll in den erſten zehn Tagen, nach der Eintragung des Geburtsſcheins in das beſagte Buch, einen Auszug davon dem Beamten des bürgerlichen Standes des⸗ jenigen Orts zuſenden, wo der Vater des Kindes, oder wenn der Vater unbekannt iſt, wo die Mutter des Kindes zuletzt wohnte. 94. Die Aufgebote bei der Heirath der Militär- und der bei den Kriegsheeren angeſtellten Perſonen ſollen an dem Ort ihres letzten Wohnſitzes geſchehen; ſie ſollen überdieß, ſo viel die Einzelnen betrifft, die zu einer Heerſchaar gehören, bei dem Tags⸗ befehl derſelben, und in Hinſicht der Offiziere ohne Kriegsmann⸗ ſchaft und der Angeſtellten bei dem Tagsbefehl des Kriegsheeres oder der Heerſchaar, wovon ſie einen Theil ausmachen, fünf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden. 95. Gleich nachdem der Heirathsſchein in das Buch einge⸗ tragen iſt, ſoll der Offizier, der das Buch zu führen hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des bürgerlichen Standes an den letzten Wohnort der Ehegatten zuſenden. 96. Die Todtenſcheine ſollen bei jeder Heerſchaar von dem Quartiermeiſter, und, was die Offiziere ohne Kriegsmannſchaft und die Angeſtellten betrifft, von dem Muſterungsaufſeher des Kriegsheeres auf die Anzeige dreier Zeugen gefertigt, und der Auszug aus dieſen Büchern in den nächſten zehn Tagen dem Beamten des bürgerlichen Standes an dem letzten Wohnort des Verſtorbenen zugeſandt werden. 97. Iſt jemand in einem Feldſpital oder in einem ſtehenden (für einen Ort bleibend beſtimmten) Kriegsſpital geſtorben, ſo ſoll der Todtenſchein von dem Vorſteher der gedachten Spitäler gefertiget, und dem Quartiermeiſter der Heerſchaar, oder dem Muſterungsaufſeher bei dem Kriegsheere oder der Heerſchaar, „ l. B. III. T. Von dem Wohnſitz. 45 wozu der Verſtorbene gehörte, eingeſandt werden. Dieſen Offi⸗ zieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Todtenſcheins an den Beamten des bürgerlichen Standes am letzten Wohnort des Ver— ſtorbenen gelangen zu laſſen. 98. Der am Wohnort der Partheien angeſtellte Beamte des bürgerlichen Standes, wenn ihm von dem Kriegsheer die Ausferti⸗ gung eines Scheins zugeſandt wird, der den bürgerlichen Stand betrifft, iſt gehalten, ihn ſogleich in ſeine Bücher einzutragen. Sechſtes Kapitel. Von der Berichtigung der bürgerlichen Standesſcheine. 90. Wird auf Berichtigung eines bürgerlichen Standesſcheins angetragen, ſo hat die behörige Gerichtsſtelle, auf Vernehmung des Kronanwalts, mit Vorbehalt der Berufung, hierüber zu erkennen. Wo nöthig, ſollen die Betheiligten hiezu vorgefordert werden. 100. Solchen Betheiligten, die weder auf dieſe Berichtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungserkenntniß entgegengeſetzt werden. 101. Die Erkenntniſſe, wodurch auf Berichtigung eines ſol⸗ chen Scheins geſprochen worden iſt, ſind von dem Beamten des bürgerlichen Standes, ſobald ſie ihm zugeſtellt werden, den Bü— chern einzutragen. Auf ſie ſoll am Rande des hiedurch verbeſſerten Scheins Rückweiſung geſchehen. Dritter Titel. Von dem Wohn ſitz. 102. Der Wohnſitz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Haupt— niederlaſſung hat. 102 a. Wer Orts⸗Herr, oder Orts⸗ ingleichen Schutz⸗Bürger iſt, bei dem gilt der Ort, wo der ortsherrliche Sitz iſt, oder wo das Orts⸗ ſaſſenrecht beſteht, immer für die Hauptniederlaſſung. Kap. 6. Aenderungen:§. 9 des II. E. E.,— S§. 13 der V. v. 29. Mai 1811(R. B. Nr. 16). 46 I. B. III. T. Von dem Wohnſitz. 102 b. Wo die Niederlaſſung nicht entſcheidend wäre, da iſt auf den Ge⸗ burtsort, und bei deſſen Unbekanntſchaft auf den jüngſten Aufenthalt zu ſehen. 103. Eine Veränderung des Wohnſitzes erfolgt, wenn jemand anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Ab— ſicht hat, ſeine Hauptniederlaſſung dahin zu verlegen. 104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer aus⸗ drücklichen Erklärung, die bei dem Gericht des Orts, den man verläßt, ſowohl als bei jenem des Orts, wohin man ſeine Woh⸗ nung verlegt, gemacht wird. 105. Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab— 106. Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt be⸗ rufen wird, das auf Zeit beſchränkt oder auf Widerruf verliehen iſt, behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. 107. Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf Lebens⸗ zeit verliehen iſt, zieht bei dem Diener die Verlegung ſeines Wohnſitzes an den Ort, wo er ſein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. 107 a. Ausgenommen ſind jene, welche ein beſonderes Orts⸗ oder Schutzbürgerrecht im Lande haben, und dieſes neben dem Dienſt beibe⸗ halten, ſo wie Ortsherrn des Landes. 108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht gewaltsentlaſſen iſt, hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder dem Vormund, und der Volljährige, der mundlos(d. i. entmündigt oder mund⸗ todt) iſt, den ſeinigen auch bei ſeinem Vormund. 109. Volljährige, welche bei Andern dienen oder ſtändig arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie dienen oder arbeiten, einerlei Wohnſitz, wenn ſie an dem nämlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. 110. Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohnſitz beſtimmt. 110 a. Wer übrigens Richter des Wohnſitzes ſey, iſt verſchieden, je nachdem ein Beklagter amts? oder kanzleiſäßig iſt, indem im erſtern 110 2. Geſ. v. 15. Febr. 1851(R. B. Nr. 130, die Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände betr. I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 47 Fall der ordentliche Unterrichter des Orts, im andern der Provinzober⸗ richter darunter zu verſtehen iſt. 111. Wird von den Betheiligten oder auch von Einem aus ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung deſſelben, ein Wohnſitz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt, ſo finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnſitz und vor dem Richter deſſelben ſtatt. 111 5. In dieſem Falle iſt auch ſtets, ohne Unterſchied der Kanzlei⸗ oder Amtsſäßigkeit, der Unterrichter des Orts zu verſtehen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht iſt. Vierter Titel. d Von den Abweſenden. 111 b. Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsvertretung, Geſchäftsführung und Vermögensverwaltung ſeiner Sorgfalt eben ſo wie ein Anweſender überlaſſen, ſo lang er nicht vermißt wird, oder verſchollen iſt. Erſtes Kapitel. Von den Vermißten. 112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter zu ſorgen, die ein Abweſender zurück⸗ gelaſſen hat, weil er vermißt wird(indem man nicht weiß, wo er hingekommen), und er keinen bevollmächtigten Geſchäftsführer hat, ſo ſoll deſſen ordentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umſtände verfügen. 113. Auf das Geſuch derjenigen Parthei, die ſich zuerſt deß⸗ wegen anmeldet, ertheilt der Richter einem Rechtsbeiſtand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden, bei den Vermögensver⸗ zeichnungen, Rechnungsabnahmen, Theilungen und Richtigſtellungen der Forderungen und Schulden, welche ſie betreffen, zu vertreten. 114. Der Kronanwalt hat den beſondern Auftrag, für den Vortheil der vermißten Perſonen zu wachen, und er ſoll von jedem Begehren, das ſie betrifft, in Kenntniß geſetzt werden. 111. Pr. O.§. 18. Tit. 4. Aenderungen: H. E. E.§. 10. 48 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung. 115. Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohnſitzes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, und vier Jahre abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegan⸗ gen iſt, ſo können die Betheiligten ſich an deren Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde. 116. Um dieſe Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll jene Behörde, nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, verordnen, daß nach Vernehmung des Kronanwalts über das Geſuch, in dem Bezirtk des Wohnſitzes, und in jenem des gewöhnlichen Aufent⸗ halts, wenn beide von einander verſchieden ſind, eine Kundſchafts⸗ erhebung angeſtellt werde. 117. uebrigens ſoll das Gericht zum Behuf der Entſcheidung über das Geſuch, auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der vermißten Perſon keine Nachricht erhielt. 118. Der Kronanwalt ſoll die Vorbeſcheide ſowohl, als die Endbeſcheide, ſobald ſie erlaſſen ſind, dem Juſtizminiſter einſenden, der für ihre allgemeine Kundwerdung ſorgen muß. 119. Der Beſcheid, wodurch jemand für verſchollen erklärt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchaftserhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Ab⸗ weſende am Tage ſeiner Entfernung beſaß. 120. Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwaltung ſeines Vermögens zurückgelaſſen hat, da können diejenigen, die l. B. IV. T. Von den Abweſenden. 49 am Tage, wo er vermißt wurde oder von ihm die letzte Nach⸗ richt einlief, ſeine muthmaßlichen Erben waren, kraft des Endur⸗ theils, das ihn für verſchollen erklärt, ſich in den fürſorglichen Beſitz alles Vermögens einſetzen laſſen, welches dem Abweſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten Nachricht von ihm ge— hörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Verwaltung Sicherheit zu leiſten. 120 a. Hätten inzwiſchen vor dieſer urtheilsmäßigen Beſitznahme näher berechtigte geſetzliche Erben zu ihren Gunſten Einſprache gethan und obgeſiegt, ſo gehört dieſen der fürſorgliche Beſitz. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zurückgelaſſen, ſo können ſeine muthmaßlichen Erben auf die Erklärung, daß er ver⸗ ſchollen ſey, und auf die Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach ſeiner Entfernung, oder nach der letzten von ihm eingegangenen Nachricht. 122. Das Nämliche ſoll ſtattfinden, wenn die Vollmacht er⸗ loſchen iſt, und in dieſem Fall ſoll für die Verwaltung der Güter des Abweſenden indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel beſtimmt iſt. 123. Sobald die muthmaßlichen Erben die Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begehren der Be⸗ theiligten oder des Kronanwalts bei Gericht der letzte Wille, wenn einer vorhanden iſt, eröffnet werden, und die Erb- und Vermächt⸗ nißnehmer, die Beſchenkten, ſo wie alle, die auf die Güter des Verſchollenen irgend einen auf ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fürſorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß ſie Sicherheit ſtellen. 124. Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Gütergemeinſchaft lebte, und dieſe Gemeinſchaft fortſetzen will, iſt befugt, die fürſorgliche Einweiſung und die fürſorgliche Aus⸗ übung aller auf dem Tode des Verſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung der Güter des Abweſenden zu übernehmen oder fortzuſetzen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürſorgliche Aufhebung der Gütergemeinſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe wegen Zurücknahme ſeines Beibringens und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, 4 50 l. B. IV. T. Von den Abweſenden. unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung geeignet ſind. Eine Ehefrau, welche ſich für die Fortſetzung der Gütergemein⸗ ſchaft erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten. 125. Der fürſorgliche Beſitz iſt nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem Beſitzer die Verwaltung der Güter des Ab⸗ weſenden einräumt, und ihn zur Rechnungsablegung für den Fall verbindet, da der Abweſende wieder erſcheint oder man Nach⸗ richten von ihm erhält. 126. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, oder der Ehegatte, der ſich für die Fortſetzung der Güter⸗ gemeinſchaft erklärt, müſſen unter Mitwirkung des Kronanwalts oder eines von ihm dazu aufgeforderten Ortsvorgeſetzten zur Auf⸗ zeichnung der Fahrniß und der Rechtsurkunden des Abweſenden 1 ſchreiten laſſen. 1 Das Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräußern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſo wie jener der zu ſolcher Zeit fälligen Früchte, wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachverſtän⸗ digen in Augenſchein genommen werden, um ihren Zuſtand zu beweiſen. Sein Bericht ſoll unter Mitwirkung des Kronanwalts von dem Gericht beſtätigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Ver⸗ mögen des Abweſenden beſtritten werden. 127. Diejenigen, die zufolge der fürſorglichen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Ver⸗ ſchollenen erlangen, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von 1 dem Tag ſeiner Entfernung an zu rechnen fünfzehn Jahre ver⸗ 1 ſtrichen ſind, nur ein Fünftel, erſcheint er aber erſt nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu erſetzen verbunden. 126. V. v. 7. Sept. 1841(R. B. Nr. 30) über die Errichtung v. verzeichniſſen. Erb I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 51 Nach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen die Ein⸗ künfte ihnen ganz verbleiben. 127 a. Die Einzuweiſenden können gleich bei der Einweiſung ver⸗ langen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schätzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe der Einkünfte vom Jahr feſt beſtimmt werde, wo alsdann darnach ihre Erſatzſchuldigkeit ſich richtet. 127 b. Der Mittelertrag des zinsbar anzulegenden Vermögenstheils ſoll überall auf vier vom Hundert angeſchlagen werden. 128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fürſorglichen Ein⸗ weiſung den Genuß haben, können die Liegenſchaften des Ver⸗ ſchollenen weder veräußern noch verpfänden. 129. Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden, und jeder Mitberechtigte darauf antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürſorgliche Einweiſung in den Beſitz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, ſobald ſeit ihrer Anordnung oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des Ver⸗ ſchollenen von dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher Gütergemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Verſchollenheit noch dreißig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abweſenden an, verfloſſen ſind. 129 à. Wenn jemand aus Anlaß einer ſolchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueberzeugung ſeines Todes hervor⸗ geht, ohne doch ihn ordnungsmäßig erheben zu können, ſo reichen zehn Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin. 130. Wird erwieſen, an welchem Tage der Abweſende ge⸗ ſtorben ſey, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todeszeit die nächſten ſind, und wären dieſes andere Per⸗ ſonen, als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verſchollenen gehabt haben, ſo ſind letztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Satzes erworben haben. 131. Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird während der fürſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt, ſo hören die Wirkungen des Urtheils auf, das ihn als verſchollen erklärt hatte, und nur die im erſten Kapitel für die Verwaltung dieſer Güter vorgeſchriebenen, auf deren Erhaltung zielenden Maßregeln mögen noch eintreten. 0 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 131 a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis ſeines Lebens nur für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren deſſelben, jene Wirkungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, oder ſonſt eine Anordnung über ſein Vermögen mit⸗ oder nachfolgt. 132. Wenn ſelbſt nach der endgültigen Einweiſung der Ab⸗ weſende wieder erſcheint, oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Stand, worin ſie ſich als⸗ dann noch befinden werden, auch den Erlös aus denjenigen, die veräußert ſeyn mögen, oder die Güter, die aus ſolchem Erlös wieder angeſchafft worden ſind, zurückerhalten. 133. Eheliche Leibeserben des Abweſenden ſind ebenfalls be⸗ rechtigt, in dreißig Jahren von der endgültigen Einweiſung an die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie in dem vorher⸗ gehenden Satz beſtimmt iſt, ſo weit ſie erbfähig ſind. 134. Nach erlaſſenem Beſcheid, daß jemand verſchollen ſei, tann jeder, der einige Rechte auf den Abweſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſetzliche Verwaltung derſelben haben. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 135. Wer ein eigenes Recht aus dem Anfall an eine ſolche Perſon ableitet, deren Daſeyn nicht anerkannt iſt, muß den Be⸗ weis führen, daß dieſe Perſon in dem Zeitpunkte noch lebte, da das Recht ihr eröffnet wurde; ſo lange er dieſen Beweis nicht liefert, iſt ſeine Klage verwerflich. 136. Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu jemand berufen iſt, deſſen Daſeyn nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbſchaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt ſein würden, wenn er nicht wäre. 136. R. Bel. v. 13. Okt. 1813 ſetzung v. Verlaſſenſchaften, bei welchen (R. B. Nr. 30) über Erbanfälle an Abweſende als Erben oder Vermächtniß⸗ Verſchollene.— Inſtr. v. 19. März 1836 nehmer betheiligt ſind. (R. B. Nr. 24) über die Auseinander⸗ I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 53 137. Die Verfügungen der beiden vorhergehenden Sätze heben die Klagen auf Erbſchaftsherausgabe und auf andere Rechte nicht auf, die dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertre⸗ tern oder Rechtsfolgern zuſtehen mögen, als welche nur mit Um— lauf der Verjährungszeit erlöſchen. 138. So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jene Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt werden, machen die⸗ jenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die redlicherweiſe erhobenen Früchte ſich eigen. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe 139. Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verſchollenen, ohne geſchieden zu ſeyn, eine neue Eheverbindung geſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen allein geſtattet, dieſe Ehe, ſey es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebens⸗ ſchein verſehen iſt, anzufechten. 140. Hat der verſchollene Ehegatte überall keine erbfähigen Verwandten zurückgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Ein⸗ weiſung in den fürſorglichen Beſitz ſeines Vermögens antragen. Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt. 141. Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt, und minderjährige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen Ehe da ſind, über ſie die Obſorge und alle Rechte des Vaters auf beren Er⸗ ziehung, auch Vermögensverwaltung. 142. Sechs Monate nach dem Vermiſſen des Vaters, wenn die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtürbe, ehe der Vater für verſchollen erklärt iſt, wird die Obſorge über die Kinder von dem Familienrath den nächſten Voreltern, 142. II. E. E.§. 5 u. 10. 54 I. B. V. T. Von der Ehe. oder in deren Ermanglung einem fürſorglich angeordneten Vor⸗ mund aufgetragen. 143. Eben ſo ſoll es gehalten werden bei den minderjährigen Kindern eines verſchollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe. Fünfter Titel. V d Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften und Bedingungen, welche er⸗ forderlich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. 144. Mannsperſonen können gültig nicht heirathen, ehe ſie das achtzehnte Jahr, Frauensperſonen nicht, ehe ſie das fünfzehnte Jahr zurückgelegt haben, womit ſie erſt ehemündig werden. 144 à. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne beſondere Polizei⸗ erlaubniß heirathen, ſo lange erſtere nicht das fünf⸗ und zwanzigſte, letz⸗ tere nicht das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben. 145. Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweg⸗ gründen von der Eheunmündigkeit losſprechen. 146. Ohne Einwilligung beider Ehegatten beſteht keine Heirath. 147. Man kann keine zweite Ehe ſchließen, ehe die erſte auf⸗ gelöst iſt. 148. Ein Sohn, ehe er das fünf und zwanzigſte Jahr, und eine Tochter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zurückgelegt hat, iſt nicht befugt, ohne Bewilligung ihrer Eltern zu heirathen. Sind dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Ein— willigung des Vaters hinreichend. 149. Iſt eines der beiden Eltern todt, oder iſt es ihm Tit. 5. Eheordnung v. 15. Juli 144 a. ueber die Kompetenz zu Dis⸗ 1807.(Fortdauernd giltig: I. E. E. penſationen: Landesh. V. v. 17. Jan. §. XVII. L. R. S. 311 a.)— I. Conſt. Ed. 1822(R. B. Nr 3. 1. 5 §. 16— R. Bel. v. 20. Oki. 1807 8. 4.) (R. B. Nr. 38) über Ehehinderniſſe. I. B. V. T. Von der Ehe. 55 unmöglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo genügt die Einwilligung des Andern. 150. Wenn Vater und Mutter todt ſind, oder wenn es beiden unmöglich iſt, ihren Willen zu erklären, ſo treten die Groß⸗ väter und die Großmütter an ihre Stelle. Sind der Großvater und die Großmutter der nämlichen Linie nicht gleicher Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hinreichend. Iſt eine Linie mit der andern nicht einerlei Meinung, ſo gilt dieſe Verſchiedenheit für Einwilligung. 150 a. Wo Jemand ſich heirathen will, ohne durch die Urkunden des bürgerlichen Standes den Tod der Voreltern, deren Einwilligung, ſo lange ſie leben, ihm nöthig wäre, beſcheinigen zu können, mag dieſen Mangel die Ausſage von vier Zeugen erſetzen, welche mit dem Ehetheil, deſſen Selbſtſtändigkeit in Frage iſt, wohlbekannte Leute ſind, und welche verſichern, daß unerachtet dieſer Bekanntſchaft ſie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todes ſolcher Voreltern etwas wiſſen. 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148ſten Satz be⸗ ſtimmte Alter der Ehevolljährigkeit erreicht haben, ſind dennoch verbunden, ehe ſie heirathen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn dieſe beide todt oder nicht im Stande ſind, ihren Willen zu er⸗ klären, den Rath ihrer Großeltern durch ein ehrerbietiges Anſuchen ſich auszubitten. 152. Wird auf das im vorhergehenden Satz vorgeſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, ſo haben die Söhne von der im 148ſten Satz beſtimmten Ehevoll⸗ jährigkeit an, ſo lange ſie ihr dreißigſtes Jahr nicht vollendet haben, und die Töchter in eben dieſem Fall, ſo lange ſie ihr fünf und zwanzigſtes Jahr nicht zurückgelegt haben, dieſes Anſuchen noch zweimal von Monat zu Monat zu erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Anſuchen dürfen ſie zur Ehe ſchreiten. 153. Nach Vollendung letztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges ehrerbietiges Anſuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung nicht erfolgt, die Ehe geſchloſſen werden. 154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll den Eltern oder Groß⸗ eltern, gemäß dem 151ſten Satz, durch zwei Staatsſchreiber oder 56 I. B. V. T. Von der Ehe. durch einen Staatsſchreiber und zwei Zeugen vorgetragen, und in dem Protokoll, das hierüber gefertigt werden muß, ihre Ant⸗ wort bemerkt werden. 154 a. Bei amtsſäßigen Perſonen ſoll es durch den Ortsvorſteher und zwei Gerichtsleute geſchehen. 155. Iſt der Ahnherr abweſend, an den das ehrerbietige Anſuchen hätte gerichtet werden müſſen, ſo kann zur Schließung der Ehe geſchritten werden, ſobald entweder ein Verſchollenheits⸗ beſcheid, oder, wenn noch kein ſolcher ergangen wäre, ein Beſcheid auf Kundſchaftserhebung über die Abweſenheit, oder, falls noch gar kein Beſcheid ergangen wäre, ein deffallſiger Kundbarkeits⸗ ſchein beigebracht wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, ausgefertigt iſt, und die Erklärung von vier Zeugen enthält, welche von ihr Amts⸗ halber vernommen wurden. 156. Die Beamten des bürgerlichen Standes, welche über eine Ehe der Söhne, ehe ſie das fünf und zwanzigſte, oder der Töchter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zurück⸗ gelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem Heirathsſchein der Einwilligung der Eltern, Großeltern oder der Familie, in den Fällen, worin die eine oder die andere erforder⸗ lich iſt, ausdrückliche Erwähnung geſchehen wäre, ſollen auf Be⸗ treiben der Betheiligten oder des Kronanwalts bei der Gerichts⸗ behörde des Orts, wo die Ehe geſchloſſen ward, in die Geld⸗ ſtrafe, welche der 192ſte Satz dieſes bürgerlichen Geſetzbuches beſtimmt, und überdieß zu einer Gefängnißſtrafe verurtheilt wer⸗ den, die nicht unter ſechs Monaten ſeyn darf. 157. Wäre das ehrerbietige Anſuchen in Fällen, für die es vorgeſchrieben iſt, nicht gethan worden, ſo ſoll der Beamte des bürgerlichen Standes, der den Eheſchein aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißſtrafe, die nicht unter einem Monat ſeyn darf, verurtheilt werden. 158. Die im 147ſten, 148ſten und 149ſten Satz enthaltenen Vorſchriften, ſo wie die Verfügungen des 151ſten bis 155ſten Satzes(welche ſich auf das ehrerbietige Anſuchen an die Eltern I. B. V. T. Von der Ehe. 57 beziehen) ſind auf natürliche geſetzmäßig anerkannte Kinder eben⸗ falls anwendbar. 159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, ſo wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher ſeine bei⸗ den Eltern verloren hat, oder deſſen Vater und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor es das ein und zwan⸗ zigſte Jahr zurückgelegt hat, nicht heirathen, ohne die Einwilligung ſeines Vormunds erhalten zu haben. 160. Wenn keines von den Eltern oder Großeltern am Leben iſt, oder wenn ſie ſich alle in einem Zuſtande befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu äußern, ſo können Söhne oder Töchter, ſo lange ſie nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heirathen. 161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Voreltern und ihren Abkömmlingen, ſie ſeyen ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheirathet, verboten. 162. In der Seitenlinie iſt die Ehe unter Schweſter und Bruder, ohne Unterſchied der ehelichen oder unehelichen Abſtam⸗ mung, ſo wie unter Verſchwägerten deſſelben Grads, verboten. 163. Die Ehe iſt ferner verboten zwiſchen Oheim und Nichte, auch zwiſchen Muhme und Neffen. 164. Der Staatsherrſcher kann nichts deſtoweniger die in dem vorhergehenden Satz enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Urſachen erlaſſen. 164 a. Auch jene Verbote zwiſchen Verſchwägerten, die im vorletzten Satz ſtehen, können unter gleichen Umſtänden erlaſſen werden, wo die vorige Ehe durch Tod und nicht durch Eheſcheidung getrennt wurde. 164 b. In keinem Fall kann Nachſicht erlangt werden, wenn vor der Nachſichtsbitte eine unziemliche Geſchlechtsvertraulichkeit zwiſchen beiden beweislich eingetreten iſt. 46 F G 6 3. 1640. S. I. 4. b. der zu 144 4. 162. Dispenſationsbefugniß der Aem⸗ angef. V. ter: V. v. 29. Okt. 1810(R. B. 164 b. V. v. 16. Febr. 1811(R. B. Nr. 44). Nr. 4). B Von der Ehe Zweites Kapitel. Von den Förmlichkeiten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen. 165. Die Ehe ſoll öffentlich vor dem Beamten des bürger⸗ lichen Standes des Orts, wo einer von beiden Theilen ſeinen Wohnſitz hat, eingegangen werden. 165 a. Auch kann ſie vor dem Beamten des Wohnorts, den beide Eheleute zu ihrem Sitz erwählt haben, geſchehen. 166. Die beiden Aufgebote, welche im 63ſten Satz vorge⸗ ſchrieben ſind, müſſen bei der Behörde eines jeden Orts geſchehen, wo einer und der andere der beiden Theile ſeinen Wohnſitz hat. 167. Ueberdieß müſſen die Aufgebote bei der Behörde des vorigen Wohnſitzes geſchehen, wenn einer von beiden ſeinen jetzigen Wohnſitz nur erſt durch einen Aufenthalt von ſechs Monaten hat. 168. Sind die Verlobten oder einer von ihnen, rückſichtlich des Heirathens, noch unter fremder Gewalt, ſo ſollen die Auf— gebote nebſtdem auch an dem Wohnort desjenigen geſchehen, unter deſſen Gewalt ſie ſich befinden. 169. Der Staatsherrſcher oder deſſen Verordnete haben das Recht, aus wichtigen Gründen das zweite Aufgebot zu erlaſſen. 170. Ehen, welche im Auslande zwiſchen Inländern unter ſich oder mit Ausländern geſchloſſen werden, ſind gültig, wenn ſie nach der in jenem Lande hergebrachten Form eingegangen worden, vorausgeſetzt, daß die im 63ſten Satz vorgeſchriebenen Nr. 18) üb. Dispenſ. zur Trauung außer⸗ halb des Kirchſpiels.— V. v. 18. Sept. 1818(R. B. Nr. 20) über die dienſt⸗ polizeiliche Heirathserlaubniß für Staats⸗ diener, Praktikanten u. dergl.— V. v. 22 Junt 1813(R. B. Nr. 8) über das Heirathen der Offiziere und Kriegs⸗ beamten. 166—167. S. zu 63. 169. Dispenſationsbefugniß d. Kreis⸗ direktorien: V. v. 22. Jan. 1811(R. B. Nr 30 170. V. v. 4. März 1842(R. B. Nr. 11) über im Ausland ohne Staats⸗ erlaubniß von Inländern geſchloſſene Ehen. — VI. Conſt. Ed. S. 9. b. G.— Staatsver⸗ trag mit mehrern Schweizer Kantonen, das Heirathen der wechſelſeitigen Staatsange⸗ hörigen betr., v. 23. Aug. 1808(R. B. 1810 Nr. 1). Weitere Beitritte: R. B. 1820 Nr. 16, 1824 Nr. 5, 1826 Nr. 16. 22. I. B. V. T. Von der Ehe. 59 Aufgebote vorhergegangen ſind, und daß der Inländer den im vorhergehenden Kapitel enthaltenen Verfügungen nicht zuwider gehandelt hat. 171. In den erſten drei Monaten nach der Rückkehr des Inländers auf das Staatsgebiet muß der Schein über die im Ausland geſchloſſene Ehe dem Ehebuch des Orts, wo er ſeinen Wohnſitz hat, eingetragen werden. Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe. 172. Das Recht, wider die Schließung der Ehe eine Ein⸗ ſprache einzulegen, hat die Perſon, welche mit einem der beiden Ehetheile ſchon verheirathet iſt. 173. Der Vater, ſodann bei Abgang des Vaters die Mut⸗ ter, und bei Abgang beider Eltern die Großeltern können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömmlinge Einſprache einlegen, wenn auch dieſe ſchon das Alter von fünf und zwanzig vollen Jahren überſchritten haben. 174. In Ermanglung aller Ahnen kann der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Muhme, oder ein Geſchwiſterkind, wenn ſie großjährig ſind, jedoch nur in folgenden zwei Fällen Einſprache einlegen: 1) Wo die Einwilligung des Familienrathes, welche der 160ſte Satz erfordert, nicht erwirkt worden iſt. 2) Wo die Einſprache ſich auf den Wahnſinn eines der künftigen Ehegatten gründet, und dieſe Einſprache(deren unbedingte Verwerfung das Gericht verfügen kann) darf nur unter der Bedingung angenommen werden, daß der Einſprechende auf die Entmündigung antrage, und darüber binnen einer Friſt, die in dem Beſcheid beſtimmt werden muß, Entſcheidung erwirke. 175. In den beiden durch den vorhergehenden Satz beſtimmten Fällen kann der Vormund oder Pfleger während der Vormund— 175. UI. E E6.5. 60 I. B. V. T. Von der Ehe. ſchaft oder Pflegſchaft keine Einſprache einlegen, ohne daß er von einem Familienrath, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf, hiezu ermächtigt worden wäre. 175 a. Der Kronanwalt kann in jedem Fall Einſprache thun, wo dieſes Geſetz eine Heirath nicht blos aus Gründen des Familienvortheils verbietet. 176. Jeder Einſprachsſchein ſoll ausdrücken: die Eigenſchaft, welche dem Einſprechenden das Recht gibt, ſie einzulegen, ſodann die Wahl eines Wohnſitzes an dem Ort, wo die Heirath ge⸗ ſchloſſen werden ſoll, endlich die Beweggründe der Einſprache, ſo oft ſie nicht von einem Ahnen eingelegt wird; alles bei Strafe der Nichtigkeit und der Dienſtſperre wider denjenigen Beamten, der einen ſolchen ungeeigneten Einſprachsſchein unterzeichnet hätte. 177. Das Gericht erſter Inſtanz ſoll in den nächſten zehn Tagen über das Geſuch um Aufhebung der Einſprache erkennen. 178. Wird gegen dieſes Urtheil Berufung ergriffen, ſo ſoll hierüber in den nächſten zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden. 179. Wird die Einſprache verworfen, ſo können jene Ein⸗ ſprechende, die nicht Ahnen ſind, zur Entſchädigung verurtheilt werden. Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe. 180. Eine Ehe, welcher die freie Einwilligung des einen oder andern Ehegatten oder beider fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei war. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. 181. In dem Fall des vorhergehenden Satzes iſt die Nich⸗ tigkeitsklage nicht mehr zuläſſig, ſobald nach erlangter Willens⸗ 175 a. II. E. E. Ss. 4. 8.— V. v. ſdesbücher und die Schließung der Ehe, 29. Mai 1811(R. B. Nr. 16) über§. 12. die Einrichtung der bürgerlichen Stan⸗ 176—178. H. E. E.§. 8. I. B. V. T. Von der Ehe. 61 freiheit oder entdecktem Irrthum beide Eheleute ſechs Monate hin⸗ durch zuſammenwohnten. 182. Die Heirath, die ohne Einwilligung der Eltern, Groß— eltern, oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war) ge— ſchloſſen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung er⸗ fordert wurde, oder von dem Ehegatten, der ſie bedurfte, ange⸗ fochten werden. 183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können die Nichtigkeitsklage anſtellen, ſo weit von letztern die Heirath ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt, oder, ſo weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage anſtellen, ſobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Einſprache verſtreichen läßt. 184. Jede den Verfügungen des 144ſten, 147ſten, 1611ſten, 162ſten und 163ſten Satzes zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der dabei betheiligt iſt, und ſo auch von dem Kronanwalt angefochten werden, jene aus⸗ genommen, wovon der Satz 139 handelt, dagegen jene einge⸗ ſchloſſen, deren im Satz 348 gedacht wird. 185. Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beider Ehegatten, oder des einen von ihnen die Einſprache begründen möchte, ſo kann die Ehe nicht mehr angefochten werden: 1) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehe⸗ gatte, oder von beiden derjenige, der von dem geſetzlichen Alter am weiteſten entfernt war, ſolches erreicht hat. 2) Wenn eine Ehegattin, welche dieſe Mündigkeit nicht er⸗ reicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate ſchwanger geworden iſt. 186. Der Vater, die Mutter, die Großeltern und die Fa⸗ milie, welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe einge⸗ willigt haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derſelben nicht gehört werden. 184. S. zu 175 4. 62 B Von der Che 187. In allen Fällen, wo gemäß dem 184ſten Satz die Nich⸗ tigkeitsklage von jedem, der dabei betheiligt iſt, angeſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichen jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt ſind, bei Lebzeiten der beiden Ehe⸗ gatten davon ausgeſchloſſen. Sie können ſolche Klage alsdann erſt einführen, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieſes. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweite Heirath geſchloſſen ward, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm ver⸗ ehelicht war. 189. Schützen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der früheren Heirath vor, ſo muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden. 189 àa. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte, der dabei nicht ſelbſt im Verbrechen befangen war, ankla⸗ gen kann. 190. In allen Fällen, worauf ſich der 184ſte Satz anwenden läßt, kann und ſoll der Kronanwalt, jedoch unter den im 185ſten Satz enthaltenen Einſchränkungen auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, während dem Leben beider Ehegatten, antragen, um ſie verurtheilen zu laſſen, ſich zu ſcheiden. 190 a. Das Nämliche gilt von den Fällen, die im Zuſatz zum Satz 189 berührt ſind. 191. Jede Heirath, die nicht öffentlich und vor dem gehö⸗ rigen Staatsbeamten geſchloſſen worden, kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſo wie auch von dem Kronanwalt angefochten werden. 192. Sind vor der Heirath nicht die zwei erforderlichen Aufgebote geſchehen, oder ſind deßhalb die im Geſetz erlaubten Nachſichten nicht erwirkt, oder die vorgeſchriebenen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden, ſo läßt der Kronanwalt nur wider den Staatsbeamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von einhundert Reichsthalern nicht überſchreiten 185 Gheordn. 5 7 V. v. 29 Mai 1311(R 8 Nr I. B. V. T. Von der Ehe. 63 darf, oder wider die Eheleute und diejenigen, unter deren Gewalt ſie gehandelt haben, auf eine ihrem Vermögen angemeſſene Geld⸗ ſtrafe erkennen. 193. In die Strafen des vorhergehenden Satzes ſollen die daſelbſt erwähnten Perſonen auch für jede Uebertretung der im 165ſten Artikel vorgeſchriebenen Regeln verfallen, ſelbſt wenn ſolche Mängel nicht zureichten, um die Ehe für ungültig zu er⸗ klären. 194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten und die bürgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen, er lege denn einen Heirathsſchein vor, der den Büchern des bürgerlichen Standes eingetragen iſt; ausgenommen ſind jedoch die im 46ſten Satz er⸗ wähnten Fälle. 195. Der Beſitz des ehelichen Standes kann die angeblichen Eheleute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen, von der Verbind⸗ lichkeit nicht befreien, den Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſene Heirath vorzulegen. 196. Iſt ein Beſitz des Eheſtandes vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſene Ehe vorgelegt worden, ſo können die Ehegatten gegen einan⸗ der mit einer Klage auf Nichtigkeit dieſes Scheins nicht gehört werden. 197. Wenn inzwiſchen in den Fällen des 194ſten und 195ſten Satzes die beiden Perſonen, die öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verſtorben ſind, und leibliche Kinder zurückgelaſſen haben, ſo kann die eheliche Geburt derſelben unter dem Vorwand allein nicht beſtritten werden, daß ſie einen Heirathsſchein ihrer Eltern nicht aufweiſen können, wenn nur übrigens ſie einen ſol— chen Beſitz ehelicher Geburt für ſich haben, dem ihr Geburtsſchein nicht widerſpricht. 198. Hat man den Beweis einer geſetzmäßigen Ehe durch ein Unterſuchungsverfahren erlangt, ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Bücher des bürgerlichen Standes der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tage an, da ſie geſchloſſen wurde, ſowohl für die Ehegatten ſelbſt, als für die aus ihrer Ehe gezeugten Kinder. 64 I. B. V. T. Von der Ehe. 199. Sind beide Ehegatten, oder iſt eines aus ihnen ver⸗ ſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die Anklage von allen, die etwa dabei betheiligt ſind, daß die Ehe für un⸗ gültig erklärt werde, und von dem Kronanwalt eingeleitet werden. 200. Iſt der Staatsbeamte des bürgerlichen Standes vor Entdeckung des Betrugs verſtorben, ſo hat wider deſſen Erben der Kronanwalt auf Verlangen der Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürgerliche Klage zu betreiben. 201. Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts deſto we⸗ niger die bürgerlichen Rechtswirkungen für Ehegatten und Kinder, ſobald ſie redlicher Weiſe geſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſetzung wird dadurch aufgehoben. 202. War einer der beiden Ehegatten dabei allein in red⸗ lichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechtswirkungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten und der aus der Ehe abſtammenden Kinder. Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe ent⸗ ſpringen. 203. Die Ehegatten übernehmen mit einander ſchon dadurch allein, daß ſie heirathen, die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu er⸗ nähren, zu pflegen und zu erziehen. 203 a. Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſetz über die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu beſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſeyn müſſen. 204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Ver— ſchaffung einer häuslichen Niederlaſſung, ſey es durch Heirath, oder auf andere Weiſe. 205. Die Kinder ſind ihren Eltern und Voreltern, die in Dürftigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig. 206. Eben ſo und im gleichen Fall ſind Schwiegerſöhne und 203 a. Landesh. V. v. 8. Juni 1826(R. B. Nr. 14), die kirchliche Er⸗ zichung der Kinder in gemiſchten Ehen betr. E Von der Che⸗ 65 Schwiegertöchter ihren Schwiegereltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hört aber auf: 1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe ſchreitet; 2) wenn jener von beiden Ehegatten, durch den die Schwä⸗ gerſchaft entſtand, ohne aus dieſer ehelichen Verbindung hinterbliebene Kinder, verſtorben, oder geſchieden wor⸗ den iſt. 207. Dieſe Unterhaltsverbindlichkeiten ſind wechſelſeitig. 208. Der Unterhalt wird ermeſſen nach dem Maaß der Be— dürfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und der Glücksum⸗ ſtände deſſen, der ſie leiſten muß. 209. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer ganz oder zum Theil deſſen nicht mehr bedarf, ſo kann Loszählung von demſelben oder Ver⸗ minderung verlangt werden. 210. Beweist derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stande iſt, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Unter⸗ ſuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und verpflege. 211. Die Gerichtsbehörde ſoll ebenfalls entſcheiden, ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernähren und ver— pflegen wollen, deßfalls Nachſicht des Unterhaltsgeldes bewilligt werden könne. Sechſtes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe und Beiſtand ſchuldig. 213. Der Mann iſt ſeiner Frau zu Schutz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorſam verbunden. 66 I. B. V. T. Von der Ehe. 214. Die Frau hat die Pflicht, bei dem Mann zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich aufzuhalten für gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich iſt, nach ſeinem Stand und Vermögen zu reichen. 215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie Handelsfrau iſt, oder in einer Ehe ohne Gemeinſchaft lebt, oder dem Vermögen nach von ihm abgeſondert iſt, ausgenommen um eine Eheklage anzubringen. 216. Die Ermächtigung des Mannes iſt nicht erforderlich, wenn die Frau wegen Verbrechen oder Polizeiſachen vor Gericht zu ſtehen hat. 217. Die Frau, ſelbſt wenn ſie mit ihrem Mann in keiner Gütergemeinſchaft oder in einer völligen Güterabſonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchäft ſelbſt mit⸗ wirkt, oder ſchriftlich darein willigt, nicht ſchenken, veräußern, verpfänden, noch durch einen Freigebigkeitsvertrag oder durch einen belaſteten etwas erwerben. 218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Ermächtigung, vor Gericht zu ſtehen, ſo kann nach Umſtänden der Richter ſie ermächtigen. 219. Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechts⸗ handlung zu ermächtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirksgericht ihres ehelichen Wohnſitzes vorfordern laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann vernommen oder gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben oder verſagen kann. 220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes ſich in ihren Handlungsangelegenheiten verbindlich machen; ihre Verbindlichkeit erſtreckt ſich in dieſem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Gütergemeinſchaft beſteht. Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren ver⸗ 21s. Art. 3. d. Geſ. v. 28. Aug. 1835(R. B. Nr. 38), die Aufhebung der Geſchlechtsbeiſtandſchaft betr.(S. Anhang.) I. B. V. T. Von der Ehe. 67 kauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre ver⸗ urtheilt, wäre ſie auch nur wegen ungehorſamen Ausbleibens wider ihn verhängt, ſo kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich ſie großjährig iſt, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gericht ſtehen, noch Verträge ſchließen, ſie habe ſich denn vorher von der Gerichtsbehörde dazu ermächtigen laſſen, welche in dieſem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden. 222. Iſt der Mann mundtodt gemacht, oder iſt er abweſend, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache die Frau ermächtigen, vor Gericht zu ſtehen oder Verträge zu ſchließen. 223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung, wäre ſie auch in dem Heirathsvertrag ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für deren Veränderung oder Veräußerung, noch für die Güter des Mannes und der Kinder. 224. Iſt der Mann noch minderjährig, ſo bedarf die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Gericht zu ſtehen oder Verträge zu ſchließen. 224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Ge⸗ ſchlechtsbeiſtand für die betreffenden Fälle zugeben. 225. Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann niemand für ſich anführen, als die Frau, der Mann und deren Erben. 226. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes letzte Willensverfügungen treffen. Siebentes Kapitel. Auflöſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgelöst: 1) durch den Tod eines der beiden Ehegatten; 224 a. Aufgehoben. S. zu 218. Geſetz üb. privatrechtl. Folgen v. 227. Der bürgerl. Tod iſt aufge⸗ Verbrechen.§. 21.(S. Anhang.) I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 2) durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; 3) durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer Strafe, welche den bürgerlichen Tod nach ſich zieht. Achtes Kapitel. Von der zweiten Heirath. 228. Die Frau kann erſt zehn Monate nach Auflöſung der vorherigen Ehe eine neue ſchließen. 228 a. Im Uebertretungsfall verfällt ſie in eine Strafe von 15 bis 50 fl., und wenn in dieſer Zeit ein Kind, wenn gleich nach geſchloſ⸗ ſener zweiter Ehe zur Welt kommt, kann dieſes ſeine Rechte auf die Va⸗ terſchaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweite Mann, der von der voreiligen Schließung nichts wußte, auf Vernichtung der zweiten Ehe antragen, der Kronanwalt aber nur auf die Strafe. Sechſter Titel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229. Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen. 230. Die Frau iſt befugt, auf Eheſcheidung anzutragen wegen eines von dem Mann begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beiſchläferin in der gemeinſchaftlichen Wohnung gehalten hat. 230 a. Letzterer Fall wird für vorhanden geachtet, ſobald ſie, es ſey im Land oder im Ausland, ſo in der Nähe des Aufenthalts des Mannes iſt, daß ſie einander von da aus zuwandeln können. 231. Beiderſeits fönnen die Ehegatten die Eheſcheidung nach⸗ 228. Ehe⸗O.§. 13.— R. Bel. v. 281. R. Bel. v. 1. Nov. 1812(R. B. — 31. Jan. 1810(R. B. Nr. 8) über die Nr. 33) über die Herzenshärtigkeit als Dispenſatiovn von der Trauerzeit. Eheſcheidungs⸗Grund. 226 E E 86 5 u 8 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 69 ſuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verunglimpfungen des einen gegen den andern. 232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder geſetzlich gleichen Strafe ſoll für den andern die Eheſchei⸗ dungsklage begründen. 232 a. Auch Verſchollenheit, dreijährige Landflüchtigkeit oder Wahn⸗ ſinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den ſchon ehemals geſetzlich näher beſtimmten Umſtänden ebenfalls als Scheidungsurſachen beibehalten. 233. Die beiderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehe⸗ gatten, ausgeſprochen in den Formen, unter den Bedingungen und nach erſtandenen Prüfungen, wie ſie das Geſetz vorſchreibt, ſoll für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beiſammenleben ihnen unerträglich ſey, und daß deßhalb eine zu— reichende Urſache zur Eheſcheidung da ſey. Zweites Kapitel. Von der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. Erſter Abſchnitt. Von der Form des Verfahrens bei der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. 234. Die Klage auf Eheſcheidung aus einer beſtimmten Ur⸗ ſache ſoll nur bei der Gerichtsbehörde des Wohnſitzes der Ehe⸗ gatten angebracht werden; die Thatſachen oder Verbrechen, aus welchen ſie ausgeht, mögen ſeyn, welche ſie wollen. 235. Veranlaſſen einige von den klagenden Ehegatten ange⸗ führte Thatſachen ein Unterſuchungsverfahren der Staatsbeamten, ſo ſoll die Eheſcheidungsklage bis nach der Entſcheidung des Straf⸗ punktes auf ſich beruhen; dann aber kann ſie wieder vorgenommen werden, ohne daß es erlaubt ſey, aus dem Inhalt des Straf⸗ 232. Geſetz üb. privatrechtl. Folgen d. ſren iſt mündlich: II. E. E.§. 11. u. Verbrechen,§. 19 u. 20.(S. Anhang.) polizeilich: Ehe-O.§. 59.— R. Bel. v. 232 a. S. die zu 231 angef. R. Bel. 16. Sept. 1812(R. B. Nr. 29) über — Ehe⸗O.§. 43. 1. das Verfahren bei Eheſcheidungs⸗Proceſſen. Kap. 2. Abſchn. 1. Das Verfah⸗ 284. Ehe⸗O. 8§. 63. 70 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. urtheils wider den klagenden Theil irgend eine Unſtatthaftigkeit der Klage, oder andere nachtheilige Einrede abzuleiten. 236. Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die Thatſachen um⸗ ſtändlich entwickeln; ſie muß mit den etwa vorhandenen Beweis⸗ ſtücken dem Vorſteher der Gerichtsbehörde oder ſeinem Stellver⸗ treter von dem klagenden Ehegatten in Perſon überreicht werden, ſo fern dieſer nicht durch Krankheit daran verhindert iſt, in wel⸗ chem Fall eine Gerichtsperſon auf ſein Erſuchen und auf das Zeugniß zweier Geſundheitsbeamten, Aerzte oder Wundärzte, ſich nach der Wohnung des klagenden Theils verfügt, um dort die Klage in Empfang zu nehmen. 237. Jene Gerichtsperſon vernimmt dabei den Kläger, macht ihm die ſchicklich ſcheinenden Bemerkungen, bezeichnet die über⸗ gebene Klage und die Beweisſtücke mit Handzug, und fertiget über die ihr geſchehene Einhändigung des Ganzen ein Protokoll. Dieſes ſoll von der gedachten Gerichtsperſon und dem Kläger unterzeichnet werden, es ſey denn, daß der Letztere Schreibens unerfahren ſey, oder ſonſt nicht unterzeichnen könne, in welchem Fall hievon Meldung gethan werden muß. 238. Erwähnte Gerichtsperſon verordnet am Schluß des Protokolls, daß die Parteien auf beſtimmten Tag und Stunde vor ihr in Perſon erſcheinen ſollen, und daß zu dem Ende eine Abſchrift ihrer Verfügung an die Partei geſendet werde, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht wird. 239. An dem beſtimmten Tage macht dieſelbe den beiden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Kläger, wenn er allein erſcheint, die für eine Wiedervereinigung geeigneten Vor⸗ ſtellungen. Bleibt dieſer Verſuch fruchtlos, ſo läßt ſie hierüber ein Protokoll führen, und verfügt, daß die Klage ſammt den Beweisſtücken dem Gericht, mit Vortrag über das Ganze, vor⸗ gelegt werden ſoll. 240. In den nächſtfolgenden drei Tagen wird von dem Ge⸗ richt, auf den Vortrag des Vorſtehers oder ſeines Stellvertreters, 239. Pfarramtlicher Verſöhnungsverſuch: Ehe⸗O.§. 62.— V. v. 12. Aug. 1813 (R. B. Nr. 25). I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 71 die Erlaubniß zur Vorladung entweder ertheilt oder noch ausge⸗ ſetzt. Die Aufſchiebung darf nicht über zwanzig Tage dauern. 241. Kraft der vom Gericht ertheilten Erlaubniß läßt der Kläger den Beklagten auf die gewöhnliche Weiſe vorladen, binnen der geſetzlichen Friſt perſönlich in dem Verhörzimmer bei geſchloſ⸗ ſenen Thüren zu erſcheinen. Eine Abſchrift der Eheſcheidungs⸗ klage und der dazu vorgelegten Beweisſtücke, auf welche die La⸗ dung geſchrieben wird, läßt er dem Beklagten zuſtellen. 242. An dem Tage, da die Friſt zu Ende geht, ſoll der Kläger, der Beklagte mag erſcheinen oder nicht, in eigener Per⸗ ſon, und wenn er will, von einem Rechtsbeiſtand begleitet, auf die Gründe ſeiner Klage ſich berufend, die Beweisurkunden vor⸗ legen und die Zeugen benennen, die er abhören laſſen will. 243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, ſo kann er ſeine Erinnerungen wider die Gründe des Klägers ſowohl, als wider deſſen Beweisurkunden, und wider die von ihm vorgeſchlagenen Zeugen ſelbſt vortragen oder vor⸗ tragen laſſen. Der Beklagte nennt ſeinerſeits die Zeugen, die er abhören laſſen will, über welche der Kläger gleichfalls ſeine Er⸗ innerungen vorträgt. 244. Ueber das Erſcheinen, die Ausſagen und Erinnerungen der Parteien, ſo wie über die etwaigen Geſtändniſſe des einen oder andern Theils wird ein Protokoll verfaßt. Dieſes Protokoll wird den beſagten Parteien vorgeleſen; ſie werden aufgefordert, es zu unterzeichnen, und ihrer Unterſchrift, oder ihrer Erklärung, daß ſie nicht unterzeichnen können oder nicht unterzeichnen wollen, muß ausdrücklich Meldung geſchehen. 245. Das Gericht vertagt hierauf die Parteien zum Urtheil, auf einen von ihm zu beſtimmenden Tag und Stunde; es ver⸗ ordnet die Mittheilung an den Kronanwalt und gibt ſie einem Mitgliede zum Vortrag. Sollte der Beklagte nicht erſchienen ſeyn, ſo iſt der Kläger verbunden, ihm die Verfügung des Gerichts in dem Zeitraum behändigen zu laſſen, der darin beſtimmt ſeyn muß. 246. An dem beſtimmten Tag und Stunde wird auf den Bericht des verordnet geweſenen Verhörrichters und angehörten 72 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Vortrag des Kronanwalts, zuerſt über die Einreden der Unzu⸗ läßigkeit der Klage, wenn deren vorgebracht ſind, entſchieden. Werden dieſe gegründet gefunden, ſo wird die Klage auf Ehe⸗ ſcheidung verworfen; im entgegengeſetzten Fall, wie auch, wenn keine ſolche Einreden vorgebracht worden, wird die Eheſcheidungs⸗ klage für zuläßig angenommen. 247. Gleich darauf wird auf den Bericht des Verhörrichters und Vernehmung des Kronanwalts von dem Gericht auch in der Hauptſache erkannt. Es kann über die Klage endgültig, wenn ſie urtheilsreif erſcheint, oder auf Beweis der vom Kläger ange⸗ führten erheblichen Thatſachen und auf Gegenbeweis des Beklagten erkannt werden. 248. Bei jedem Schluß einer richterlichen Verhandlung kön⸗ nen die Parteien, nachdem der Verhörrichter ſeinen Bericht er⸗ ſtattet, und ehe der Kronanwalt den Vortrag macht, ihre gegen⸗ ſeitigen Gründe ſelbſt in einem kurzen Aufſatz vortragen oder vor⸗ tragen laſſen, zuerſt über die Einreden der Unzuläßigkeit der Verhandlung, und hernach über die Hauptſache; aber in keinem Fall ſoll der Anwalt des Klägers zugelaſſen werden, wenn nicht der Kläger ſelbſt in Perſon zugleich erſcheint. 249. Gleich nach ausgeſprochenem Urtheil, welches ein Zeu⸗ genverhör verordnet, liest der Gerichtsſchreiber denjenigen Theil des Protokolls vor, der die wirklich geſchehene Benennung der Zeugen enthält, welche die Parteien abhören zu laſſen vorhaben. Der Vorſteher des Gerichts benachrichtiget ſie, daß es ihnen noch frei ſtehe, andere Zeugen zu benennen; aber daß ſie nach dieſem Augenblick hiemit nicht mehr gehört werden. 250. Die Parteien bringen unmittelbar darauf ihre gegen⸗ ſeitigen Einwendungen wider die Zeugen vor. Das Gericht erkennt über dieſe Einwendungen, nachdem es den Kronanwalt gehört hat. 251. Die Verwandten der Parteien, außer den Kindern und Nachfommen, können aus dem Grunde ihrer Verwandtſchaft als Zeugen nicht verworfen werden, und eben ſo wenig das Haus⸗ geſinde der Ehegatten wegen des Dienſtverbands; aber das 251. Ehe⸗O.§. 65. I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 73 Gericht ſoll ermeſſen, wie weit auf die Ausſagen der Verwandten und des Hausgeſindes Rückſicht zu nehmen ſey. 252. Jedes Urtheil, das einen Zeugenbeweis zuläßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden ſollen, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die Parteien ſie aufzuführen haben. 253. Die Zeugen werden bei geſchloſſenen Thüren, in Ge— genwart des Kronanwalts, auch der Parteien und ihrer Beiſtände oder Freunde, höchſtens drei an der Zahl auf jeder Seite, von einem verordneten Verhörrichter verhört. 254. Die Parteien mögen ſelbſt oder durch ihre Beiſtände den Zeugen anſtändige Erinnerungen oder Erläuterungsfragen vorlegen, wenn ſie es für dienlich finden; ſie dürfen ſie jedoch in ihren Ausſagen nicht unterbrechen. 255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet. Ein Glei⸗ ches gilt von den Fragſtücken und Erinnerungen, zu welchen ſie etwa Anlaß ward. Das Protokoll über das Zeugenverhör wird den Zeugen ſowohl, als den Parteien vorgeleſen; dieſe wie jene werden aufgefordert, es zu unterzeichnen, und dieſer Unterſchrift oder ihrer Erklärung, daß ſie nicht unterzeichnen können oder wollen, wird darin gedacht. 256. Nachdem die beiderſeitigen Zeugenverhöre, oder ſofern der Beklagte keine Zeugen in Vorſchlag gebracht hat, das Zeugen⸗ verhör für den Kläger geſchloſſen iſt, verweist der Verhörrichter die Parteien zu einem öffentlichen Gerichtstag, wobei er den Tag und die Stunde deſſelben angibt. Das Gericht ſelbſt verfügt, daß das Verfahren dem Kronanwalt vorgelegt, und ein Vortrag aus den Akten erſtattet werde. Dieſe Verfügung wird dem Beklagten auf Betreiben des Klägers in dem Zeitraume, der darin beſtimmt iſt, mitgetheilt. 257. Vor dem Tage, der zur Erlaſſung des Endurtheils feſtgeſetzt worden, erſtattet der Verhörrichter ſeinen Vortrag. Die Parteien können bis dahin entweder ſelbſt oder durch 253— 254. R. Bel. v. 16. Sept. 1812(R. B. Nr. 29) über das Ver fahren bei Eheſcheidungs⸗Proceſſen. 74 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. ihre Anwälte noch jede Erinnerung vorbringen, die ſie zu ihrer Sache dienlich erachten, worauf der Vortrag aus den Akten ge⸗ ſchieht. 258. Das Endurtheil wird öffentlich ausgeſprochen. Wenn es die Eheſcheidung zuläßt, ſo iſt der Kläger ermächtigt, ſich zu dem Beamten des bürgerlichen Standes zu verfügen, um ſie dort eintragen zu laſſen. 259. Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen oder grober Verunglimpfung die Eheſcheidung nachgeſucht, ſo bleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig erwieſen iſt, unbenommen, die Eheſcheidung nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie er⸗ mächtigen alsdann, ehe ſie entſcheiden, den klagenden Theil, ſich von der Geſellſchaft des andern Ehegatten zu trennen, ohne daß er verbunden ſey, ihn bei ſich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut findet, und verurtheilen den Mann, der Frau eine ſeinem Vermögen angemeſſene Unterhaltsrente zu zahlen, wenn die Frau ſelbſt keine hinreichende Einkünfte für ihre Lebensbedürfniſſe hat. 260. Nach Umlauf eines Prüfungsjahres kann der klagende Ehegatte, wenn inzwiſchen keine Ausſöhnung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen laſſen, um in den geſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und zu hören, daß dort das endgültige Urtheil ausgeſprochen werde, welches alsdann die Eheſcheidung zuläßt. 261. Wird die Eheſcheidung aus der Urſache nachgeſucht, weil einer der Ehegatten zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden, ſo beſtehen die Förmlichkeiten, die alsdann zu beobachten ſind, einzig darin, daß man bei dem ordentlichen Gericht eine in gehöriger Form geſchehene Ausfertigung des Strafurtheils mit einem Zeugniſſe des Strafgerichts übergibt, worin erklärt wird, daß dieſes Urtheil keinem geſetzlichen Rechtszug mehr unterliege. 262. Wird von einem in erſter Inſtanz in einer Eheſchei⸗ dungsſache ergangenen Urtheil, das die Klage zuließ, oder end⸗ gültig entſchied, die Berufung ergriffen, ſo wird der Prozeß von dem Obergericht als eine eilende Sache behandelt und entſchieden. 258. Ehe⸗O. Ss. 67. 68. ss. 45. 46.— Rekurs ans Oberhofgericht: 259. Zeitliche Trennung: Ehe-O. Landesh. V. v. 8. Jan. 1829(R. B. Nr. 3). I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 75 263. Die Berufung muß in der geſetzlichen Zeit angezeigt und ausgeführt werden, ſo wie auch die weitere an den oberſten Gerichtshof, wenn Nichtigkeiten oder Gewaltsüberſchreitungen vor⸗ handen ſind. Sie hat aufſchiebende Wirkung. 264. Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem letzten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, und die Ehe— ſcheidung erlaubt, ſoll der Ehegatte, der es erwirkt hat, ver⸗ bunden ſeyn, ſich in Zeit zweier Monate vor dem Beamten des bürgerlichen Standes, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern Theils, zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. 265. Dieſe zwei Monate laufen vom Tage der eingetretenen Rechtskraft an. 266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vorgedachte Friſt von zwei Monaten verſäumt hat, ſoll der Vortheile des erhaltenen Urtheils verluſtig ſeyn, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wieder anſtellen können, es ſey denn aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die vorigen Urſachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann. Zweiter Abſchnitt. Von den fürſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungsklage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gründet, veranlaſſen kann. 267. Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt dem Mann, er ſey in der Eheſcheidungsſache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anderes von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des Kronanwalts, zum Beſten der Kinder verordnet wird. 268. Die Frau, ſie ſey in der Eheſcheidungsſache Klägerin oder Beklagte, darf während des Prozeſſes die Wohnung ihres Mannes verlaſſen, und eine dem Vermögen ihres Mannes ange⸗ 263. Rekurs in Eheſachen: V. v. Pfarrämter.— V. v. 23. Mai 1812(R. B. 8. Jan. 1829(R. B. Nr. 3). Nr. 17) u. 13. Jan. 1813(R. B. Nr. 3) 264. V. v. 6. Sept. 1809(R. B. über die Eintragung der Scheidungsur⸗ Nr. 38) über die Benachrichtigung der theile.— Strafgeſ. B.§. 353. 76 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. meſſene Unterhaltsrente nachſuchen. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſich die Frau aufhalten ſoll, und ſetzt erforderlichen Falls die Unterhaltsrente feſt, welche der Mann zu zahlen hat. 260. Die Frau iſt verbunden, ſo oft ſie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu führen, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe ſich aufhalte. In Ermanglung dieſes Beweiſes kann ihr der Mann die Unterhaltsrente verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche die Eheſcheidung ſucht, die Fortſetzung des Prozeſſes für unzuläßig erklären laſſen. 270. In Ehen, wo Gütergemeinſchaft beſteht, kann die Frau, ſie ſey in dem Eheſcheidungsprozeß Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, ſobald die im 238ſten Satz erwähnte Vorforderungs⸗ verfügung ergangen iſt, zur Aufrechthaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemeinſchaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schätzung ver⸗ ſehenen Vermögensverzeichniſſes, und gegen Verpflichtung des Mannes, die verzeichneten Sachen einſt wieder abzuliefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Tag der Vorforderungsverfügung des 238ſten Satzes von dem Mann für Rechnung der Gütergemein⸗ ſchaft übernommene Verbindlichkeit, ſo wie jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veräußerung einiger dazu gehörigen Liegen⸗ ſchaften, ſoll für ungültig erklärt werden, ſobald erwieſen wird, daß eines oder das andere zur Gefährde der Rechte der Frau geſchehen ſey. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden der Unzuläſſigkeit wider Eheſcheidungsklagen. 272. Die Eheſcheidungsklage iſt erloſchen, wenn unter den Ehegatten eine Ausſöhnung erfolgt iſt, geſchehe dieſelbe vor oder nach Einklagung der Eheſcheidungsanläſſe. 272 a. Für eine Verſöhnung gilt ein ehelicher Beiſchlaf, welcher der Beleidigung zur Zeit, wo ſie dem unſchuldigen Theil ſchon bekannt war, nachgefolgt iſt. 272. Strafgeſ. B.§. 354. 353. I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 77 273. In einem wie im andern Fall ſoll die Klage für un— zuläßig erklärt werden, ſo lange nicht nach der Wiederverſöhnung eine neue Urſache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Ur— ſachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Geſuch zu unterſtützen. 274. Läugnet der Kläger, daß eine Verſöhnung erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte den Beweis ſchriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt, zu führen. Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung. 275. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine Rückſicht genommen, wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahren iſt. 276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird eher nicht in Be⸗ tracht gezogen, als wenn die Ehe ſchon wenigſtens zwei Jahre beſtanden hat. 277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 278. In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten hinreichen, ſo lange ſie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der Vorſchrift des 150ſten Satzes genehmigt iſt. 279. Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Eheſchei⸗ dung durch wechſelſeitige Einwilligung zu erwirken, ſind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenſchaftliches und fahrendes Vermögen verzeichnen und abſchätzen zu laſſen, und ihre deffallſigen wechſel⸗ ſeitigen Rechte auseinander zu ſetzen, worüber ſich zu vergleichen ihnen jedoch frei ſteht. 280. Sie ſind gleichfalls verbunden, eine Uebereinkunft über folgende drei Punkte ſchriftlich zu verfaſſen: Kap. 3. Aenderungen des Verfahrens: II. E. E.§. 12. I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden ſollen, ſowohl während der Prüfungszeit, als nach ausgeſprochener Eheſcheidung. 2) In welches Haus ſich die Ehefrau begeben, und wo ſie ſich aufhalten ſoll, ſo lange die Prüfungszeit währt. 3) Welche Rente der Mann indeſſen ſeiner Frau zahlen ſoll, wenn ſie nicht Einkünfte genug hat, um ſich ihre Bedürf⸗ niſſe zu verſchaffen. 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen in eigener Perſon vor dem Vorſteher ihrer Gerichtsbehörde oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen, und ihm in Gegenwart zweier Staatsſchreiber, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklären. 282. Dieſer ſoll in Gegenwart der zwei Staatsſchreiber an beide Ehegatten zuſammen und an jeden allein die dienlichen Vorſtellungen und Ermahnungen richten; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorleſen, welches die Wirkun⸗ gen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens entwickeln. 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Gerichtsvorſteher ein Schein darüber ertheilt wer⸗ den, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darein wechſels⸗ weiſe willigen; und ſie ſind ſchuldig, außer den Urkunden, deren im 279ſten und 280ſten Artikel gedacht iſt, auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Gerichtskanzlei zu hinterlegen: 1) Ihren Geburtsſchein und den Eheſchein. 2) Die Geburts- und Sterbeſcheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder. 3) Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern le— benden Voreltern, worin ſie ſagen, daß ſie aus wohl⸗ bekannten Urſachen dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieſer oder jener Perſon verheirathet iſt, ermächtigen, die Eheſchei⸗ dung nachzuſuchen, und in ſelbige zu willigen. Die El⸗ tern und Großeltern werden für lebend geachtet, bis deren Todtenſchein vorgelegt iſt. 283 a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Großeltern verſichert, I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 79 daß die übrigen todt ſeyen, ſo gilt dieſes ſtatt Todtenſcheins; außerdem kann nur ein Kundbarkeitsſchein ihn erſetzen. 284. Die Staatsſchreiber fertigen über alles, was zur Voll⸗ ziehung des vorhergehenden Satzes geſagt oder gethan worden, ein umſtändliches Protokoll; die Urſchrift bleibt bei dem älteſten von den beiden Staatsſchreibern, ſo wie die vorgebrachten Be⸗ weisurkunden. Dieſe bleiben dem Protokoll angelegt, worin auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu machen iſt, daß ſie in Zeit von vier und zwanzig Stunden ſich in das Haus, worüber ſie mit ihrem Mann übereingekommen, begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhalten ſoll. 285. Die gleiche Erklärung ſoll in den erſten vierzehn Tagen des nächſtfolgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monats unter Beobachtung der vorigen Förmlichkeiten erneuert werden. Jedes⸗ mal ſollen die Parteien durch öffentliche Urkunden beweiſen, daß ihre Eltern oder andere lebende Voreltern auf ihrem erſten Ent— ſchluß beharren; ſie brauchen dagegen die Vorlegung irgend eines andern Scheins nicht zu wiederholen. 286. Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Tag der erſten Erklärung an gerechnet, ſollen beide Ehegatten in den nächſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweier ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigſtens fünfzig Jahre alt ſeyn müſſen, zu⸗ ſammen in Perſon vor dem Vorſteher des Gerichts oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen; ſie ſollen ihm in beglaubigter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre wechſelſeitige Ein⸗ willigung enthalten, ſo wie aller Scheine überreichen, die den Pro— tokollen beigefügt worden; ſie ſollen endlich, jeder für ſich beſon⸗ ders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen. 287. Wenn die Gerichtsperſonen den Ehegatten ihre Bemer⸗ kungen gemacht haben, und ſie auf ihrem Vorhaben beharren, ſo wird über ihr Geſuch, und die von ihnen geſchehene Ueberliefe— rung der dazu gehörigen Beweisſtücke ein Schein ausgefertigt. Der Gerichtsſchreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Parteien(wenn ſie nicht erklären, daß ſie Schreibens unerfahren ſeyen, oder nicht unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon 80 l. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Erwähnung geſchieht), die vier Beiſtände, der Gerichtsvorſteher oder deſſen Stellvertreter und der Gerichtsſchreiber unterzeichnen. 288. Gleich unter das Protokoll ſetzt der Gerichtsvorſteher ſeine Verfügung, daß in drei Tagen auf den ſchriftlichen Antrag des Kronanwalts, welchem zu dieſem Ende die Aktenſtücke durch den Gerichtsſchreiber mitgetheilt werden ſollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erſtattet werden ſoll. 289. Findet der Kronanwalt in den Aktenſtücken den Beweis, daß zu der Zeit, da beide Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon zwei Jahre lang verehelicht geweſen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre beſtanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben beſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapitel vorgeſchriebenen Förm⸗ lichkeiten, beſonders unter der Ermächtigung der Eltern oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher geſtorben ſind, die wechſelſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahrs erklärt worden; ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetz erlaubt; im entgegengeſetzten Fall ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: das Geſetz iſt entgegen. 290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag ſeine Unter⸗ ſuchung auf keine andere Gegenſtände erſtrecken, als die im vor⸗ hergehenden Satz bezeichnet ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Parteien nach der Meinung des Gerichts den Bedingungen Ge⸗ nüge geleiſtet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Geſetz beſtimmt ſind; ſo läßt es die Eheſcheidung zu, und ver⸗ weist die Parteien vor den Beamten des bürgerlichen Standes, um dieſelbe eintragen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Fall erklärt das Gericht, daß die Ehe⸗ ſcheidung nicht ſtatt habe, und führt die Gründe der Entſchei⸗ dung aus. 291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin dieſe Eheſchei⸗ dung für unſtatthaft erklärt wird, kann nur ſtattfinden, wenn ſie 288. Statt Kronanwalt: Referent. 289. Statt Kronanwalt: Referent. UI. E. E.§. 12. M. E E.§ 12. I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 8¹ von beiden Theilen, von jedem gleichwohl in einer beſondern Ur— kunde, früheſtens nach zehen und ſpäteſtens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheilseröffnung an, eingelegt wird. 292. Die Berufungsurkunden ſollen wechſelſeitig dem andern Ehegatten ſowohl, als dem Gericht des erſten Rechtszugs behän⸗ digt werden. 293. Dieſes Gericht ſoll in den erſten zehn Tagen, von der ihm geſchehenen Behändigung der zweiten jener Berufungsur⸗ kunden an zu rechnen, dem Obergericht den Aufſatz des Urtheils und die Aktenſtücke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. In den nächſten zehn Tagen, nachdem der dortige Kronanwalt die Aktenſtücke vom Gericht erhalten hat, macht er ſeine Anträge ſchriftlich. Der Vorſteher oder deſſen Stellvertreter ſtellt die Sache bei dem Obergericht in Berathſchlagung, und in zehn Tagen, nachdem der Kronanwalt ſeinen Antrag überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden. 294. Läßt ein Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo ſind kraft deſſen die Parteien verbunden, ſich in den nächſten zwanzig Tagen, von der Eröffnung des Urtheils an zu rechnen, zuſammen und in Perſon vor dem Beamten des bürgerlichen Standes zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. Nach fruchtloſem Ver⸗ lauf dieſer Zeitfriſt wird das Urtheil für nicht ergangen ange⸗ ſehen. Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Geſchiedene Ehegatten können ſich nicht mehr mitein⸗ ander verehelichen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt ſey. 296. Im Fall einer aus beſtimmter Urſache erkannten Ehe⸗ ſcheidung darf die geſchiedene Frau ſich erſt zehn Monate nach erkannter Eheſcheidung wieder verheirathen. 293. Statt Kronanwalt: Referent.] 294. S. zu 264. 82 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 297. Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung er⸗ folgt, ſo darf keiner von beiden Ehegatten eine neue Ehe ſchließen, ehe drei Jahre nach der geſprochenen Eheſcheidung abgelaufen ſind. 298. Iſt die Eheſcheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, ſo kann der ſchuldige Ehegatte ſich nie⸗ mals mit ſeinem Mitſchuldigen verehelichen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in demſelben Urtheil von Amtswegen für eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als zwei Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Arbeits⸗Haus verurtheilt werden. 298 a. Jede dieſem und dem vorherigen Satz zuwider laufende Ehe iſt nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kron⸗ anwalt können allein dieſe Nichtigkeit anklagen. 299. In jedem Eheſcheidungs-Fall, den einer wechſelſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Ehe— gatten durch den Heiraths-Vertrag oder ſeit eingegangener Ehe erlangten Vortheile. 299 à. Auch verliert die Ehefrau in ſolchem Fall den Namen des Manns. 300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung erlangt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechſelſeitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr ſtatt hat. 301. Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile bedungen haben, oder die bedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Gütern des andern Ehe⸗ gatten eine Unterhalts-Rente ihm zuerkennen, die jedoch das 297. Landesh. V. v. 19. Sept. 1815 L. R. S. 299—232 8. 20 des Geſ. üb⸗ (R. B. Nr. 17) üb. die Unzuléſſigkeit privatrechtl. Folgen v. Verbrechen.(S. einer Dispenſation. Anhang).— Die Beſtimmung in§. 49 298. Strafgeſ. B.§. 348 u. Ein⸗ hit. e. der Ehe⸗O. über die dem unſchul⸗ führungsgeſetz dazu vom 5. Febr. 1581. digen Theile zu leiſtende Entſchädigung §. 5. Ziffer 7. Cogl. R. Bel. v. 30. Nov. 1814 R. B. 298 a. II. E. E.§. 8. Nr. 35) iſt aufgehoben durch Geſ. v. 299. Weitere Folgen der Eheſch. nach 22. Juni 1837(R. B. Nr. 19). l. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 83 Drittel der Einkünfte dieſes letztern nicht überſchreiten darf. Die eben beſagte Rente kann wieder eingezogen werden, ſobald ſie nicht mehr nothwendig iſt. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Eheſcheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf An⸗ ſuchen der Familie oder des Kronanwalts zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obſorge des an— dern Ehegatten oder einer dritten Perſon übergeben werden ſollen. 303. Wer es auch ſey, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter gegenſeitig das Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder die Aufſicht zu führen, und ſind nach Verhältniß ihres Vermögens dazu beizutragen verbunden. 304. Die Auflöſung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung ſoll den Kindern aus dieſer Ehe keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſetze oder den Ehe-Vertrag ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte an die Kinder tritt jedoch nur auf gleiche Weiſe und unter gleichen Umſtänden ein, worunter ſie angefallen ſeyn würden, wenn die Eheſcheidung nicht erfolgt wäre. 305. Im Fall einer auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgten Eheſcheidung ſoll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehegatten, an dem Tag ihrer erſten Erklärung, kraft Ge⸗ ſetzes ſeinen Kindern angefallen ſeyn. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding, für deren Nahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu ſorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vor⸗ theile, welche den beſagten Kindern durch den Ehevertrag ihrer Eltern zugeſichert ſeyn mögen. Fünftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. 306. In Fällen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtattfindet, ſteht es den Ehegatten frei, ſtatt ſolcher die Trennung von Tiſch und Bett nachzuſuchen. 84 l. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht, behandelt und entſchieden; blos auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten kann dieſe Trennung nicht ſtatt haben. 308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tiſch und Bett wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, ſoll in dem⸗ ſelben Urtheil auf Antrag des Kronanwalts zur Einſperrung in ein Arbeitshaus, auf beſtimmte Zeit, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als zwei Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden. 309. Dem Manne bleibt es unbenommen, dieſe Verurthei⸗ lung unwirkſam zu machen, wenn er ſich entſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. In Fällen, wo die perſönliche Trennung aus einer andern Urſache, als wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt worden iſt, und drei Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der urſprünglich der Beklagte war, bei Gericht auf Eheſcheidung an⸗ tragen, welches ſie dann auch wirklich geſtattet, ſo fern der ur— ſprüngliche Kläger, nachdem er erſchienen, oder doch gehörig vor⸗ geladen worden, nicht auf der Stelle einwilligt, daß die perſön⸗ liche Trennung aufhöre. 311. Die perſönliche Trennung zieht allemal Vermögensab⸗ ſonderung nach ſich. 311 a. Die Eheordnung vom Jahr 1807 gilt in jenen Rechtsbe⸗ ziehungen noch fort, welche neben dem oben Verordneten beſtehen können, ſo wie ſie in ihren polizeilichen Beziehungen ohnehin hierdurch nicht auf⸗ gehoben iſt. Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe geborner Kinder. 312. Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater. 307. Rekurs an's Oberhofgericht: 308. Strafgeſ. B.§. 348, und Einf. L. V. v. 8. Jan. 1829(R. B. Nr. 3). Geſetz dazu v. 5. Febr. 1851§. 5. Ziff. 7. I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 85 Dieſem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwi⸗ ſchenzeit von dem dreihundertſten bis zum hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, ſich in einer natürlichen Unmöglichkeit be⸗ funden hat, ſeiner Gattin ehelich beizuwohnen. 313. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungsunvermögens, das Kind zu verläugnen; ſelbſt aus dem Grunde eines von ſeiner Ehegattin begangenen Ehebruchs darf er es nicht verläugnen, es ſey denn ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatſachen zuge⸗ laſſen werden ſoll, die beweiſen, daß er der Vater des Kindes nicht ſey. 314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tag nach geſchloſſener Ehe geboren wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verläugnet werden: 1) wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2) wenn er den Geburtsſchein ausgewirkt hat, und dieſer zugleich von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren ſey; 3) wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden iſt. 315. Die Ehelichkeit eines Kindes, das dreihundert Tage nach aufgelöster Ehe geboren wird, darf beſtritten werden. 316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt iſt, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, muß dieß in Zeit eines Monats geſchehen, wenn er ſich in der Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward; In zwei Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeitpunkt der Geburt abweſend war; In zwei Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kindes verheimlicht wurde. 317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt oder wider die Vaterſchaft Widerſpruch eingelegt hat, die Zeitfriſt dazu iſt aber alsdann noch nicht verſtrichen, ſo haben die Erben eine eigne Friſt von zwei Monaten, um die ehe⸗ liche Geburt des Kindes zu beſtreiten. Dieſe Friſt läuft von dem 86 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Beſitz nimmt, oder da es gegen die Erben den Beſitz anſpricht. 318. Jeder außergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des Kindes von Seiten des Ehemannes oder ſeiner Erben ent⸗ hält, gilt für nicht geſchehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigends zu ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bei Gericht angebracht worden iſt. Zweites Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. 319. Die eheliche Kindſchaft erweiſet der Geburtsſchein in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Standes. 320. In deſſen Ermanglung genügt der beſtändige Beſitz einer ehelichen Kindſchaft. 321. Dieſer Beſitz beſteht in einer Vereinigung hinreichender Thatſachen, welche Verhältniſſe der Kindſchaft und Verwandtſchaft zwiſchen einem Menſchen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, vorausſetzen. Die vorzüglichſten der dazu dienlichen Thatſachen ſind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angibt; daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in dieſer Ei⸗ genſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt, und ſeine Nieder⸗ laſſung geſorgt hat; daß es beſtändig in der Geſellſchaft dafür anerkannt worden iſt; daß die Familie es dafür erkannt hat. 322. Niemand kann einen Familienſtand in Anſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburtsurkunde und ein mit ihr übereinſtimmender Beſitz ihm geben. Umgekehrt kann Niemand den Familienſtand desjenigen be⸗ ſtreiten, der einen mit ſeinem Geburtsſchein übereinſtimmenden Beſitz für ſich hat. 323. Gebricht es an einer Rechtsurkunde und einem damit übereinſtimmenden Beſitz, oder iſt das Kind unter einem erdichteten l. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 87 Namen, oder als ein von unbekannten Eltern gebornes Kind in den Büchern eingetragen worden, ſo kann der Beweis der Kind⸗ ſchaft durch Zeugen geführt werden. Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen werden, wenn eine Einleitung dazu aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt, oder wenn Vermuthungen oder Anzeigen aus bis dahin aus⸗ gemachten Thatſachen hervorgehen, die wichtig genug ſind, um auch ohne eine ſolche Einleitung jene Zuläßigkeit zu begründen. 324. Die Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen ergiebt ſich aus Familienurkunden, aus Hausbüchern und Briefſchaften der Eltern, aus öffentlichen und ſelbſt aus Privaturkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder verſtorbenen Perſon herrühren. 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß der Beweisführer kein Kind der Mutter ſey, die er zu haben vorgibt, oder, wenn ſeine Abſtam⸗ mung von ſolcher Mutter erwieſen iſt, daß er kein Kind von dem Ehemann dieſer Mutter ſey. 326. Die bürgerlichen Gerichte ſind allein die Rechtsbehörde für Klagen, wodurch ein Familienſtand in Anſpruch genommen wird. 327. Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfäl⸗ ſchung eines Familienſtandes fängt erſt an, wenn der Stand der Perſon durch ein Endurtheil entſchieden iſt. 328. Die Anſprache des Familienſtandes iſt für das Kind ſelbſt unverjährbar. 329. Erben eines Kindes, das eine Anſprache nicht gemacht hat, können ſie nur machen, wenn ſolches in der Minderjährig— keit oder in den erſten fünf Jahren nach erreichter Volljährigkeit geſtorben iſt. 330. Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgeſtanden zu ſeyn, auch ohne ſie drei Jahre, von der letzten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu laſſen, ſo können die Erben ſie fortſetzen. 88 l. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaſt. Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern. Erſter Abſchnitt. Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder. 331. Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutſchande oder einem Ehebruch gezeugt ſind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zuſammen vor der Hei⸗ rath ſie anerkannt haben, oder ſie in der Heirathsurkunde ſelbſt anerkennen. 332. Auch verſtorbene Kinder, welche Nachkommen zurück⸗ gelaſſen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch chelich gemacht. 333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als wären ſie aus dieſer Ehe geboren. Zweiter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes ſoll durch eine öffentliche Urkunde vollzogen werden, ſobald ſie nicht in deſſen Geburtsurkunde geſchehen iſt. 334 a. Sie muß mit ausgedruckten Worten darin liegen; bloße Zu⸗ ſage gewiſſer Vortheile für ein Kind, als z. E. ſeiner Ernährung, be⸗ gründen die Anerkennung noch nicht. 335. Dieſelbige findet nicht ſtatt zum Vortheil ſolcher Kinder, die aus Blutſchande oder Ehebruch gezeugt ſind. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Ge⸗ ſtändniß der Mutter, wirkt nur gegen den Vater. 337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehegatten zum Vortheil ſeines mit einer dritten Perſon erzeugten natürlichen Kindes geſchieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern ſchaden. I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 89 Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einſt die Ehe aufgelöst wird, und keine Kinder daraus vorhanden ſind. 338. Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kindes nicht anſprechen. Die Rechte der natürlichen Kinder beſtimmt der Titel von den Erb— ſchaften. 339. Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, ſo wie jede Anſprache des Kindes kann von allen denjenigen beſtritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann. 340. Alle Nachfrage, wer Vater eines Kindes ſey, iſt ver⸗ boten. Ein Entführer kann auf Anſuchen der Betheiligten für den Vater des Kindes der Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit jenem der Empfängniß überein⸗ ſtimmt. 340 aà. Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kindes kundbarlich bei ſich als Beiſchläferin unterhalten hat, oder der des Beiſchlafs mit ihr, um die Zeit der geſetzlich unterſtellbaren Em⸗ pfängniß, freiwillig geſtändig oder zufällig überwieſen iſt; ingleichen der⸗ jenige, der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit außer Stand des freien Sinnengebrauchs zum Behuf eines Beiſchlafs verſetzt hat. 341. Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kindes ſey, iſt erlaubt. Das Kind, welches gegen eine Frauensperſon Kindſchaftsrechte anſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige ſey, womit dieſe niedergekommen iſt. Zur Führung dieſes Beweiſes durch Zeugen darf es nur als— dann zugelaſſen werden, wenn ſchon eine Einleitung aus ſchrift— lichen Beweiſen vorhanden iſt. 342. Kein Kind darf in Fällen, wo zufolge des 335ſten Satzes die Anerkennung nicht geſtattet iſt, zu einer Kindſchafts⸗ anſprache gegen Vater oder Mutter zugelaſſen werden. 340 a. Geſ. v. 21. Febr. 1851(R. B. Nr. 15) üb. die Ernährung unehelicher, nicht anerkannter Kinder.(S. Anhang.) 90 I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes x. Achter Titel. Von der Anwünſchung eines Kindes und der frei— willigen Pflege eines Minderjährigen aus wohl⸗ thätigen Abſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwünſchung eines Kindes. Erſter Abſchnitt. Von der Anwünſchung und ihren Wirkungen. 343. Perſonen beiderlei Geſchlechts, welche das fünfzigſte Jahr zurückgelegt, zur Zeit der Anwünſchung keine eheliche Nach⸗ kommenſchaft haben, und wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen, dürfen der Anwünſchung ſich bedienen. 343 a. Die Anwünſchung muß unbedingt und auf immer geſchehen. 344. Niemand kann von mehr als einer Perſon an Kindes⸗ ſtatt angenommen werden, es ſey dann von zweien wechſelſeitigen Ehegatten. Außer dem Fall, der unten im 366 ſten Satz beſtimmt iſt, kann tein Ehegatte ohne Bewilligung des andern Kinder anwünſchen. 345. Die Annahme an Kindesſtatt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in ſeiner Minderjährigkeit wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtützt und ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünſchenden das Leben gerettet hat, ſey es in einem Streit oder in Feuers- und Waſſersnoth. In dem Fall der Lebensrettung genügt es, wenn der An⸗ wünſchende volljährig, ſodann älter als der Angewünſchte iſt, teine ehelichen Nachkommen hat, und, ſofern er verheirathet iſt, ſein Ehegatte einwilligt. 345 a. Es bedarf ferner zur Anwünſchung jener frühern Pflege nicht, wenn eine volljährige Mannsperſon ein uneheliches, vom Voter noch nicht anerkanntes unmündiges Kind einer Frauensperſon, die ſie heirathet, mit deren Einwilligung, mittelſt des Heirathsvertrags anwünſcht, wo alsdann auch dieſer Vorgang keinen eigenen Förmlichkeiten unterliegt. —— I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. 9⁴ 346. Die Anwünſchung hat ſonſt in keinem Fall vor der Volljährigkeit des Angewünſchten ſtatt. Sind deſſen beide Eltern, oder nur eins von beiden, noch im Leben, und der Angewünſchte hat das fünf und zwanzigſte Jahr noch nicht zurückgelegt, ſo muß er die Einwilligung ſeiner Eltern oder des lebenden Theils bei— bringen. Iſt er über fünf und zwanzig Jahr alt, ſo muß er um ihren Rath bitten. 347. Die Annahme an Kindesſtatt gibt dem Angewünſchten den Namen des Anwünſchenden, dem er ſeinen eigenen Namen hinzuſetzt. 348. Der Angewünſchte bleibt in der Familie, welcher er der Geburt nach angehört, und behält hierin alle ſeine Rechte. Die Ehe iſt gleichwohl verboten unter dem Anwünſchenden, dem Angewünſchten und ſeinen Nachkommen; unter den angewünſchten Kindern ein und derſelben Perſon; unter den angewünſchten und den leiblichen Kindern, welche der Anwünſchende ſpäterhin bekommen möchte; unter dem Angewünſchten und dem Ehegatten des Anwün⸗ ſchenden, und umgekehrt unter dem Anwünſchenden und dem Ehe— gatten des Angewünſchten. 349. Ohne die natürliche Verbindlichkeit, in den geſetzlich beſtimmten Fällen ſich wechſelſeitig den Unterhalt zu verſchaffen, zwiſchen dem Angewünſchten und ſeinen leiblichen Eltern aufzu⸗ heben, tritt zwiſchen Anwünſchenden und Angewünſchten die gleiche Verbindlichkeit ein. 350. Der Angewünſchte erwirbt keine Erbrechte auf das Ver⸗ mögen der Blutsfreunde des Anwünſchers, aber auf deſſen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus gleiche Rechte, wenn derſelbe eheliche, nach der Anwünſchung geborne Kinder zurückließe. 351. Stirbt der Angewünſchte ohne eheliche Abkömmlinge, ſo fällt alles, was ihm von dem Anwünſcher geſchenkt oder ver⸗ macht ward, in ſofern es bei dem Abſterben des erſtern noch wirklich vorhanden iſt, auf den letztern oder ſeine Nachkommen zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. 92 I. B. VII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes v. Das übrige Vermögen des Angewünſchten fällt auf ſeine leib⸗ liche Verwandten, und dieſe ſchließen allemal ſelbſt in den oben angeführten Gegenſtänden alle Erben des Anwünſchers aus, die nicht deſſen Abkömmlinge ſind. 352. Stirbt noch bei Lebzeiten des Anwünſchers, aber nach dem Tode des Angewünſchten, auch die Nachkommenſchaft des letztern aus, ſo erbt auch alsdann der Anwünſcher, was er ge⸗ ſchenkt hatte; dieſes Recht ſoll gleichwohl ſeiner Perſon allein an— hangen, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht übergehen. Zweiter Abſchnitt. Von der Form der Anwünſchung. 353. Der Anwünſcher und der Anzuwünſchende müſſen ſich vor dem ordentlichen Richter des Anwünſchers ſtellen, um über ihre wechſelſeitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten. 354. In den nächſten zehn Tagen wird dem Kronanwalt der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieſer Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Beſtätigung von demjenigen Theil überreicht, der ſich zuerſt darum bewirbt. 355. Das Gericht, in ordentlicher Sitzung, prüft nach ein⸗ gezogener zweckmäßiger Erkundigung: 1) ob alle geſetzlichen Bedingungen erfüllt ſind; Wob die Perſon, welche anwünſchen will, einen guten Ruf hat. 356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gericht⸗ lichem Verfahren, und ohne Entſcheidungsgründe auszudrücken nach Vernehmung des Kronanwalts: „Die Anwünſchung hat ſtatt, oder: ſie hat nicht ſtatt.“ 357. In einem Monat nach der Gerichtsentſcheidung wird dieſes Urtheil der nächſten Obergerichtsbehörde, auf Betreiben der⸗ jenigen Partei vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſe hat bei ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entſcheidungsgründe auszudrücken: Abſchn. 2. Das Verfahren iſt polizeilich: U. E. E.§. 13. l. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes. 93 „Das Erkenntniß iſt beſtätigt, oder: das Erkenntniß iſt „geändert, und folglich: die Anwünſchung hat ſtatt, oder „ſie hat nicht ſtatt.“ 358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts, wodurch eine An— wünſchung angenommen wird, ſoll öffentlich verkündigt und an⸗ geſchlagen werden. Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Anſchläge bleibt dem Ermeſſen dieſer Gerichtsbehörde über⸗ laſſen. 359. In den nächſten drei Monaten nach Verkündigung des Erkenntniſſes ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die Anwünſchung an dem Ort, wo der Anwünſcher ſeinen Wohnſitz hat, den Büchern des bürgerlichen Standes eingetragen werden. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Vorzeigung einer förm— lichen Ausfertigung des von der Oberbehörde erlaſſenen Erkennt⸗ niſſes, und die Anwünſchung bleibt wirkungslos, wenn ſie nicht in dieſer Friſt den Büchern eingetragen worden iſt. 360. Stirbt der Anwünſcher, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Wille ergibt, den Anwünſchungsvertrag zu ſchließen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichtsbehörden gebracht worden, aber ehe dieſe hierüber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren dennoch fortgeſetzt, und auf geeignete Fälle die Anwünſchung zugelaſſen werden. Hielten deſſen Erben die Anwünſchung jedoch für unzuläßig, ſo bleibt ihnen unbenommen, dem Kronanwalt eine Denkſchrift mit ihren Anmerkungen darüber einzuhändigen. Zweites Kapitel. Von der Pflegvaterſchaft. 361. Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nachkommen iſt, und einen geſetzlichen Rechtstitel wünſcht, wo⸗ durch er einen Minderjährigen ſich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater(Pflegmutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder 361. I. E. E 8. 5 94 I. B. MII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes. in deren Ermangelung die Beiſtimmung eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte, jene der Verwalter des Waiſenhauſes, worin es aufgenommen worden, 1 oder des Gemeinderaths ſeines Wohnorts erhalten hat. 362. Ehegatten können ohne gemeinſchaftliche Bewilligung nicht Pflegeeltern eines Kindes werden. 363. Der Bezirksrichter, unter welchem das Kind ſeinen Wohnſitz hat, führt ein Protokoll über das auf die Pflegvater⸗ 1 ſchaft ſich beziehende Geſuch und über die gegebene Einwilligung. ¹ 364. Nur zum Vortheil ſolcher Kinder, die noch keine fünf⸗ zehn Jahr alt ſind, kann dieſer Pflegverband ſtatt haben. Er führt, unbeſchadet jeder beſonderen Uebereinkunft, die Ver⸗ bindlichkeit mit ſich, das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen, und in Stand zu ſetzen, daß es einſt ſeinen Lebensunterhalt erwerben fönne. 365. Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vormundſchaft war, ſo geht die Verwaltung ſeines Vermögens 1 eben ſo, wie die Obſorge über ſeine Perſon, auf den Pflegvater über, der jedoch die Erziehungskoſten den Einkünften des Pfleg⸗ kindes nicht aufrechnen darf. 1 366. Wenn der Pflegvater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an, in der Beſorgniß, ſein Tod möchte ihn übereilen, ehe das Pflegkind volljährig wird, durch eine letzte Willensverordnung es an Kindesſtatt annimmt, ſo ſoll dieſe Ver⸗ fügung gültig ſeyn, vorausgeſetzt, daß der Pflegvater keine ehe⸗ ¹ liche Kinder zurückläßt. 367. Stirbt der Pflegvater vor dieſen fünf Jahren, oder nach denſelben, ohne ſein Pflegkind an Kindesſtatt angenommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lang es minderjährig iſt, der Lebens⸗ unterhalt verſchafft werden; der Betrag und die Art deſſelben wird da, wo nicht ſchon eine förmliche Uebereinkunft unter den gegenſeitigen Stellvertretern des Pflegvaters und des Pflegkindes darüber beſteht, gütlich oder rechtlich beſtimmt. 363. Will der Pflegvater ſein Pflegkind, nachdem es voll⸗ jährig geworden, an Kindesſtatt annehmen, und letzteres gibt hiezu I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 95 ſeine Einwilligung, ſo wird nach den zuvor beſtimmten Formen zur Anwünſchung geſchritten, welche alsdann ihre volle Wir⸗ kung hat. 369. Bleiben in den erſten drei Monaten nach der Volljäh⸗ rigkeit des Pflegkindes die Vorſtellungen, die es ſeinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kindesſtatt angenommen zu werden, ohne Erfolg, und iſt das Pflegkind nicht im Stande, ſich ſeinen Lebensunterhalt zu erwerben, ſo kann der Pflegvater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung ſeines Unterhalts zu entſchädigen. Dieſe Entſchädigung beſteht in einer Unterſtützung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht dieſen Fall zum Voraus beſtimmt hat. 370. In jedem Fall iſt der Pflegvater, der das Vermögen ſeines Mündels verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen ver⸗ bunden. 370 à. Auch iſt er wegen der Gegenvormundſchaft und ſonſt den gleichen Verbindlichkeiten, wie andere Pfleger unterworfen. Neunter Titel. Von der elterlichen Gewalt. 371. Ein Kind, welches Alters es ſey, iſt ſeinen Eltern Ehrfurcht und Gehorſam ſchuldig. 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Volljährig⸗ keit oder Gewaltsentlaſſung. 373. Während der Ehe übt der Vater allein dieſe Gewalt aus. 374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegsdienſt zu nehmen. 375. Der Vater, der wichtige Urſachen hat, über das Be⸗ tragen ſeines Kindes mißvergnügt zu ſeyn, kann ſich außer der Hauszucht folgender bürgerlicher Zuchtmittel bedienen. 0 E Tit. 9. Ehe⸗O. Ss. 28 fgde. —— —— 96 l. B.[X. T. Von der elterlichen Gewalt. 376. Iſt das Kind in das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht eingetreten, ſo kann der Vater es höchſtens auf einen Monat einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß auf ſein Ver⸗ langen die Gerichtsbehörde den Verhaftsbefehl erlaſſen. 377. Nach dem Eintritt in's ſechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder Freilaſſung kann der Vater nur auf Ein⸗ ſperrung antragen, und das höchſtens auf ſechs Monate; er wendet ſich deßhalb an die Gerichtsbehörde, die nach Beſprechung mit dem Kronanwalt den Befehl zum Verhaft ertheilen oder ver⸗ weigern, und im erſten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einſperrung verkürzen kann. 378. In einem wie im andern Fall hat weder ſchriftliches Verfahren noch eine gerichtliche Förmlichkeit ſtatt, den Verhaft⸗ befehl ausgenommen, in welchem die Beweggründe nicht ausge⸗ drückt werden. Der Vater muß das Verſprechen unterzeichnen, alle Koſten zu zahlen, und gebührenden Unterhalt zu verſchaffen. 379. Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einſperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach ſeiner Loslaſſung auf neue Ausſchwei⸗ fungen, ſo kann, auf die in den vorhergehenden Sätzen beſtimmte Weiſe, die Einſperrung abermal verfügt werden. 380. Iſt der Vater wieder verheirathet, ſo hat er, um ein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, ſich nach der Vorſchrift des 377ſten Satzes zu benehmen. 381. Die überlebende und nicht wieder verheirathete Mutter tann auch, jedoch nur unter der Mitwirkung der zwei nächſten Verwandten väterlicher Seite, und in der Form eines Anſuchens nach der Vorſchrift des 377ſten Satzes, ein Kind einſperren laſſen. 382. Hat das Kind freieigen Gut, oder treibt es ein Ge⸗ werbe oder Handthierung, ſo kann ſeine Einſperrung, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, nur im Weg des Anſuchens, nach der im 377ſten Satz beſtimmten Form, ſtatt haben. a76— 377. Polizeiliches Verfahren:! 3882. Das Verfahren iſt polizeilich: 1I. E. E.§. 14. 1MI. E. E.§. 14. I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 97 Dem eingeſperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kron⸗ anwalt des Obergerichts eine Denkſchrift einzureichen. Dieſer läßt ſich von dem Kronanwalt des Untergerichts Rechenſchaft geben, und erſtattet ſeinen Vortrag an den Vorſteher des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtiget, alle Erkundigungen ein⸗ zieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl aufheben oder mäßigen kann. 383. Die Sätze 376, 377, 378 und 379 ſind auf die El⸗ tern natürlicher und von ihnen geſetzlich anerkannter Kinder eben⸗ falls anwendbar. 384. Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöster Ehe der Ueberlebende von beiden Eltern die Nutznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur Gewaltsentlaſſung, wenn dieſe früher erfolgt. 384 a. Dieſes Endziel der Nutznießung verſteht ſich jedoch ohnbe⸗ ſchadet desjenigen Theils, der dem Ueberlebenden kraft der Ehegeſetze oder der letzten Willensverfügungen des erſt Verſtorbenen geſetzmäßig zu⸗ kommen mag. 385. Die mit dieſer Nutznießung verbundenen Laſten ſind: 1) diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden iſt; 2) Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen; 3) Zahlung der Rückſtände und der Zinſen der Kapitalien; 4) Bezahlung der Krankheits- und Begräbnißkoſten. 386. Derjenige von beiden Eltern, zu deſſen Nachtheil eine Eheſcheidung erkannt worden, bleibt von dieſer Nutznießung aus⸗ geſchloſſen; ſie hört ebenfalls bei einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe ſchreitet. 387. Sie ſoll ſich auf dasjenige Vermögen nicht erſtrecken, welches die Kinder durch abgeſondert treibende Arbeit und Kunſt⸗ fleiß erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter der aus⸗ 384. Aenderung: I. E. E. VIII. 3. dem Tode des Kindes ſo lange, bis es V. v. 9. März 1819(R. B. das 18. Jahr erreicht haben würde, fort⸗ Nr. 10), wonach die Nutznießung nach dauert. — 98 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛ. drücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nutznießung daran haben ſollen, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſt. Zehnter Titel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. 388. Minderjährig iſt Jeder, ohne Unterſchied des Geſchlechts, der das Alter von ein und zwanzig Jahren noch nicht zurück⸗ gelegt hat. Zweites Kapitel. Von der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches ſeinen minderjährigen Kindern zugehört, ſelbſt des freieigenen. Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, iſt er über Hauptſtock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Geſetz ihm eine Nutznießung gibt, über den Haupt⸗ ſtock allein Rechenſchaft zu geben verbunden. 390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst, ſo fällt die Vormundſchaft über die minderjährigen, nicht gewaltsentlaſſenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Geſetzes, zu. Tit. 10. I. E. E. S8. 5. 15.— ſrung vom 6. Oktober 1843(R. B. Dienſtweiſung für Waiſenrichter vom Nr. 24). 18. April 1810(R. B. Nr. 18), 390. Der bürgerl. Tod iſt aufgehoben: — für Vormünder vom 16. März 1838 8. 24 d. Geſ. üb. privatrechtl. Folgen v. (R. B. Nr. 13), mit einer Aende⸗ Verbrechen.(S. Anhang.) I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit. ꝛc. 99 391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen beſondern Vormundſchaftsbeiſtand zu⸗ ordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die Handlungen, für welche der Beiſtand ernannt ſeyn ſoll, ſo iſt die Vormünderin befugt, die übrigen ohne deſſen Mitwirkung vorzunehmen. 392. Dieſe Ernennung eines Vormundſchaftsbeiſtands kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) durch eine letzte Willensverordnung; 2) durch eine vor dem Ortsvorſteher und ſeinem Gerichts⸗ ſchreiber, oder vor Staatsſchreibern geſchehene Erklärung. 393. Iſt die Frau bei dem Tod ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden. Mit der Geburt des Kindes wird die Mutter deſſen Vormün⸗ derin, und jener Pfleger iſt alsdann kraft Geſetzes ſein Gegen⸗ vormund. 393 a. Bei unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, iſt dieſe die Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig aner⸗ kannt, ſo kann er das im Satz 391 beſtimmte Recht üben; wo keine bekannte Mutter vorhanden, oder dieſe verſtorben iſt, liegt dem Kronan⸗ walt des Bezirksgerichts die Betreibung der Bevormundung ob. 394. Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft an⸗ zunehmen; jedoch muß ſie, wenn ſie die Vormundſchaft ablehnt, die ihr anhängigen Pflichten ſo lang erfüllen, bis ſie die Ernen⸗ nung eines Vormunds erwirkt hat. 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft führt, ſich wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch die Ehe geſchloſſen wird, einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, und dieſer entſcheidet, ob ihr ferner die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſoll. Unterläßt ſie dieſes, ſo verliert ſie kraft Geſetzes die Vor⸗ mundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fortführung als Sammtſchuldner verantwortlich. S81. 5.—— Statt Familienrath: Obrig⸗ 303 C 6 363 100 l. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 396. Ueberläßt ein ordentlich zuſammen berufener Familien⸗ rath die Vormundſchaft der Mutter, ſo muß er ihr nothwendig den zweiten Ehegatten als Mitvormund beiordnen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattin für die Verwaltung, in ſo weit ſie nach der Heirath geführt wird, als Sammtſchuldner verantwortlich. Zweiter Abſchnitt. Von der elterlich verordneten Vormundſchaft. 397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehört nur dem Längſtlebenden von beiden Eltern. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Satz vor⸗ geſchriebenen Formen, und unter den folgenden Ausnahmen und Einſchränkungen ausgeübt werden. 398 a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Fa⸗ milienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufſchiebenden Be⸗ dingungen ernannt werden. 399. Eine Mutter in zweiter Ehe, welcher die Vormund⸗ ſchaft über ihre Kinder aus der erſten Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen. 400. Hat die Mutter, welcher in zweiter Ehe die Vormund⸗ ſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vor⸗ mund ernannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur mit Beſtätigung des Familienraths. 401. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Klaſſe derjenigen Perſonen gehört, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie hätte auftragen können, oder beſondere Verpflichtungsgründe bei ihm eintreten. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Ahnherrn. 402. Hat der längſtlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, ſo gebührt die Vormundſchaft kraft ſſ E S 6 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 101 Geſetzes dem väterlichen Großvater, bei deſſen Abgang dem müt⸗ terlichen Großvater, und ſo weiter aufwärts, dergeſtalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahnherrn deſſelben Grads immer vor⸗ gezogen wird. 403. Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des Minderjährigen zwei Ahnherrn eines höhern Grads zuſammen, die beide zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, ſo ſoll die Vormundſchaft kraft Geſetzes auf den väter⸗ lichen Großvater des Vaters des Minderjährigen fallen. 404. Treffen in gleicher Weiſe zwei Urgroßväter der mütter⸗ lichen Linie zuſammen, ſo geſchieht die Auswahl von dem Fami⸗ lienrath, jedoch nur aus einem dieſer beiden Ahnherrn. Vierter Abſchnitt. Von Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths. 405. Die Ernennung eines Vormunds geſchieht durch einen Familienrath, ſo oft ein minderjähriges, nicht gewaltsentlaſſenes Kind weder Vater noch Mutter, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund, der zu einer dieſer Klaſſen gehört, ſich in einem Fall der unten verordneten Ausſchließungen befindet, oder rechtmäßig entſchuldigt iſt. 406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen auf An⸗ ſuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjährigen, oder ſeiner Gläubiger, oder anderer Betheiligten, oder auch von Amts⸗ wegen auf den Betrieb des Ortsvorſtehers, wo der Minderjährige ſeinen Wohnſitz hat. Ein jeder iſt berechtigt, dieſem Vorſteher den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Nothwendigkeit eintritt, einen Vormund zu ernennen. 406 a. Hier und ſo oft in dieſem Geſetzbuch vom Ortsvorſteher die Rede iſt, bezieht ſich ſolches auf Amtsſäſſige Perſonen, bei Kanzlei⸗ Abſchn. 4. Die Obrigkeit beſtellt, 406 a. VI. Conſt. Ed.§. 20.— Geſ. beſtätigt, verpflichtet und entläßt die Vor⸗ſv. 15. Februar 1851(R. B. Nr. 13) münder: II. E. E.§. 15 mit§. 5. über Aufhebung der befreiten Gerichts⸗ a06. II. E. E.§§. 5. 15. ſtände. 102 I. B. N. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. ſäſſigen iſt der Bezirksvorſteher derjenige, welcher auf ſie Ortsvorſteher⸗ recht und Pflicht hat. 407. Der Familienrath ſoll, ohne jenen Vorſteher mit ein⸗ zurechnen, aus ſechs Verwandten oder Verſchwägerten beſtehen. Dieſe werden ſowohl aus der Gemeinde, wo der Fall, einen Vormund zu ernennen, ſich zugetragen hat, als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man ſich nach der Nähe der Grade. Unter Verwandten und Verſchwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſelben Grads der Aeltere dem Jüngern vorgezogen. 407 a. Durchaus ſind darunter nur geſetzliche, d. i. durch Ehe oder Anwünſchung entſtandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus außer⸗ ehelicher Zeugung entſproſſene, Verwandte zu verſtehen, als welche über⸗ all nur da in verwandtſchaftliche Betrachtung kommen, wo ſie das Geſetz namentlich mit einbegreift. 408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen und die Ehegatten ſeiner vollbürtigen Schweſtern machen allein eine Aus⸗ nahme von der im Satz 407 enthaltenen Beſchränkung auf eine beſtimmte Anzahl. Sind ihrer ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglieder des Familienraths, den ſie alsdann allein mit den Wittwen der Ahn⸗ herrn und mit den etwa vorhandenen geſetzlich entſchuldigten Ahn⸗ herrn zu bilden haben. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden nur ſo viel der übrigen Verwandten berufen, als nöthig ſind, um den Rath voll⸗ zählig zu machen. 409. Finden ſich an dem Ort ſelbſt und in der im 407ten Satz beſtimmten Entfernung Verwandte oder Verſchwägerte von der einen oder der andern Linie nicht in hinlänglicher Zahl, ſo beruft der Ortsvorſteher entweder Verwandte oder Verſchwägerte, die in einer größern Entfernung wohnen, oder auch Staatsbürger aus derſelben Gemeinde, die dafür bekannt ſind, mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in Freundſchafts⸗ verbindungen geſtanden zu haben. —— I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 103 410. Auch da, wo an dem Ort ſelbſt eine hinlängliche An⸗ zahl von Verwandten oder Verſchwägerten vorhanden iſt, kann der Ortsvorſteher die Erlaubniß ertheilen, daß man andere, ob⸗ gleich entfernter wohnende Verwandte oder Verſchwägerte vorlade, die in einem nähern oder doch gleichem Grad ſind, als die im Ort vorhandenen, jedoch ſo, daß alsdann einige von dieſen letztern übergangen werden, um die in dem vorigen Satz beſtimmte Zahl nicht zu überſchreiten. 411. Zur Erſcheinungsfriſt ſoll vom Ortsvorſteher ein be⸗ ſtimmter Tag feſtgeſetzt werden, und zwar ſo, daß wo die Vor⸗ geladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stun⸗ den ſich aufhalten, zwiſchen der Ankündigung der Vorladung und dem Tag der Zuſammenkunft des Familienraths, ein Zwiſchen⸗ raum von wenigſtens drei Tagen übrig bleibe. So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige außer dieſem Umkreis ihren Wohnſitz haben, ſoll der Erſcheinungsfriſt je für ſechs Stunden ein Tag zugegeben werden. 412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwägerte oder Freunde ſind ſchuldig, in Perſon zu erſcheinen, oder durch einen beſonders Bevollmächtigten ſich vertreten zu laſſen. Mehr als eine Perſon kann ein Bevollmächtigter nicht ver— treten. 413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwägerte oder Freund, der ohne geſetzliche Entſchuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldſtrafe, die nicht über 25 Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorſteher angeſetzt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider ſtatt habe. a14. Wo eine hinreichende Entſchuldigungsurſache eintritt, und es rathſam iſt, das abweſende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern erſetzen zu laſſen, oder wo es ſonſt der Vortheil des Minderjährigen zu erfordern ſcheint, da kann der Ortsvor⸗ ſteher die Zuſammenkunft ausſetzen, oder die Tagfahrt verlegen. 415. Die Verſammlung wird geſetzmäßig bei dem Ortsvor⸗ ſteher gehalten, ſofern er nicht ſelbſt einen andern Ort beſtimmt. Drei Viertel der berufenen Mitglieder müſſen erſcheinen, um be⸗ rathſchlagen zu können. 104 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 416. Bei dem Familienrath hat der Ortsvorſteher den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen gleich getheilt ſind. 417. Beſitzt der Minderjährige, der im Lande wohnt, Güter im Auslande, oder umgekehrt, ſo wird die beſondere Verwaltung über dieſe Güter einem Nebenvormund anvertraut. In dieſem Fall ſind der Vormund und Nebenvormund von einander unabhängig. Sie haben einander für ihre gegenſeitige Verwaltung nicht zu haften. 418. Der Vormund handelt und verwaltet in ſeiner Eigen⸗ ſchaft, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Er⸗ nennung in ſeiner Gegenwart geſchieht; außerdem von dem Tag an, da ihm ſeine Ernennung bekannt gemacht worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt ein perſönliches Amt und geht auf Erben des Vormunds nicht über. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und müſſen, wenn ſie großjährig ſind, die Verwaltung als Geſchäftsführer fortſetzen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. Fünfter Abſchnitt. Von dem Gegenvormund. 420. Bei jeder Vormundſchaft ſoll ein von dem Familien⸗ rath ernannter Gegenvormund ſeyn. Seine Amtspflicht iſt, für den Vortheil des Minderjährigen zu ſorgen, wenn dieſer gegen jenen des Vormunds anſtößt. 420 a. Iſt der Hauptvormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, ſo muß der Gegenvormund noth⸗ wendig aus Gliedern jener Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, und hat dieſer alsdann die Obſorge über deſſen kirch⸗ liche Erziehung beſonders auf ſich. 420 b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund ſtehen, und Fälle ſich begeben, in welchen eine getrennte Betheiligung ſtattfindet, z. E. bei Erbverzeichniſſen, da tritt nicht der Gegenvormund, ſondern ein für jeden Mündling zu beſtellender Unterpfleger in das Mittel. Abſchn. 5. Die Ernennung von Ge⸗ 420. Waiſenrichter⸗Inſtr. v. 18. April genvormündern unterbleibt. I. E. E.§. 17. 1810(R. B. Nr. 18). I. B. N. T. Von der Minderjährigkeit 2. 105 421. Wo das vormundſchaftliche Amt einer Perſon kraft des l., II. und III. Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels zufällt, da ſoll dieſer Vormund, ehe er noch ſeine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegenvormunds einen nach Vorſchrift des 1v. Abſchnitts gebildeten Familienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, vor Erfüllung dieſer Förmlichkeit, in die Verwaltung ſich eingemiſcht, ſo kann ihm der Familienrath, der auf Anſuchen der Verwandten, der Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Ortsvorſteher zuſammenberufen worden, ſo⸗ bald ſeinerſeits eine Gefährde untergelaufen iſt, die Vormund⸗ ſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebüh⸗ renden Schadloshaltung. 422. Bei den übrigen Vormundſchaften ſoll die Ernennung des Gegenvormunds unmittelbar nach der Ernennung des Haupt⸗ vormunds geſchehen. 423. In keinem Fall ſoll der Vormund bei der Ernennung des Gegenvormunds mitſtimmen; wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden ſind, ſoll er aus derjenigen von beiden Linien genom⸗ men werden, wozu der Hauptvormund nicht gehört. 424. Der Gegenvormund tritt nicht kraft Geſetzes in die ledig gewordene oder durch Abweſenheit verlaſſene Stelle des Vormunds, ſondern er muß in dieſem Fall auf Ernennung eines neuen Vormunds antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat. 425. Die Amtsverrichtungen des Gegenvormunds endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 425 a. Stirbt der Gegenvormund oder tritt ab, ſo muß nach dem Satz 421 und 422 wieder für deſſen Erſetzung geſorgt werden. 426. Die in dem VI. und M. folgenden Abſchnitt enthaltenen Verfügungen ſind auf die Gegenvormünder ebenfalls anwendbar. Der Vormund darf jedoch auf Abſetzung des Gegenvormunds nicht antragen, noch in den darüber vorgehenden Familienver— ſammlungen ſtimmen. 42 M E. E. 5 15 106 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛ. Sechſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormundſchaft befreien. 427. Befreit von der Vormundſchaftsübernahme ſind: 1) die Mitglieder der oberſten Staatsbehörden; 2) die Vorſteher und Räthe beidem Oberhofgericht; 3) die Staats- und Provinzeinnehmer; 4) die Vorſteher der mittlern Staatsbehörden und die Oberbeamten; 5) alle Staatsbürger, welche außer der Provinz, in welcher die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt verſehen. 428. Ebenſo ſind von der Vormundſchaft frei: die dienſtleiſtenden Militärperſonen und alle andern Staats⸗ bürger, welche außer dem Staatsgebiet einen Staatsauf⸗ trag vollziehen. 429. Iſt die Sendung uneingeſtanden und unbeurkundet, ſo ſoll die Befreiung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Geſchäftskreis der zur Befreiung ange⸗ führte Auftrag gehört, vorgelegt iſt. 430. Staatsbürger, welche hiernach frei wären, und dennoch eine Vormundſchaft übernommen haben, können ſich ſolcher aus jener Urſache nicht wieder entledigen laſſen. 431. Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienſte oder Aufträge erſt nach Uebernahme und Führung der Vormund⸗ ſchaft erhielten, können, wenn ſie dieſe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen. Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienſte oder Sen⸗ dungen, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder der vorige die Wiedererlangung der Vormundſchaft begehrt, ſo kann ſie dieſem von dem Familienrath wieder aufgetragen werden. 432. Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verſchwä⸗ gert iſt, kann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, ſo lang noch in dem Umfang von acht Stunden ſich Verwandte oder Verſchwägerte finden, welche im Stand ſind, ſie zu führen. l. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 107 433. Wer fünf und ſechszig volle Jahre hat, kann ſich wei— gern, Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vor— mundſchaft losſprechen laſſen. 434. Jeder, der erweislich mit einer ſchweren Gebrechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft frei. Er kann ſich auch davon losſprechen laſſen, wenn ihm eine ſolche Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernennung zuſtößt. 435. Zwei Vormundſchaften geben jedem das Recht, eine dritte auszuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft beladen iſt, hat nicht nöthig, eine zweite zu übernehmen, außer über ſeine Kinder. 436. Wer fünf eheliche Kinder hat, iſt von jeder Vormund⸗ ſchaft, außer jener über ſeine Kinder, frei. Kinder, welche im wirklichen Dienſt in den Kriegsheeren des Staats geſtorben ſind, werden für dieſe Befreiung mitgezählt. Andere verſtorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn ſie Kinder zurückgelaſſen haben, und dieſe noch leben. 437. Kinder, die dem Vormund erſt während der Vormund⸗ ſchaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, ſolche niederzulegen. 438. Iſt ein ernannter Vormund bei der Berathſchlagung zugegen, die ihm die Vormundſchaft aufträgt, ſo muß er auf der Stelle, bei Verluſt jeder weitern Gegenvorſtellung, ſeine Entſchul— digungsgründe vorbringen, über welche alsdann der Familienrath einen Schluß faßt. 439. War der ernannte Vormund bei der Berathſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat, nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſammen berufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungsgründe einen Schluß zu faſſen. Die hierzu nöthigen Schritte müſſen in drei Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung, geſchehen. Für jede ſechs Stunden, welche ſein Wohnſitz von dem Ort der zu— gedachten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag verlängert. Nach Umlauf derſelben wird er ferner nicht gehört. 108 Von der Minderzährigkeit ꝛe. 440. Werden ſeine Entſchuldigungsgründe verworfen, ſo ſteht es ihm frei, deren Anerkenntniß gerichtlich zu ſuchen; er iſt aber gehalten, während des Streits die Verwaltung fürſorglich zu 1 führen. 441. Wird er alsdann von der Vormundſchaft freigeſprochen, ſo können diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgründe verworfen haben, in die Gerichtskoſten verurtheilt werden. Verliert er, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten verurtheilt. Siebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. 442. Vormünder können nicht ſeyn, und eben ſo wenig Mit⸗ glieder eines Familienraths: 1) Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen. 2) Jene, welche mundtodt ſind. 3) Weibsperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Großmütter. 4) Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minder⸗ jährigen einen Rechtsſtreit haben, wodurch der Familien⸗ ſtand dieſes Minderjährigen, ſein Vermögen, oder ein anſehnlicher Theil deſſelben betroffen wird. 443. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Geſetzes die Ausſchließung von Vormund⸗ ſchaften. Sie wirkt auf gleiche Weiſe die Abſchaffung von früher aufgetragenen. 444. Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind ebenfalls, und können auch, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, abgeſchafft werden: 1) Leute von kundbar ſchlechter Aufführung; 2) Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Verwaltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder ab— geſchafft worden iſt, kann kein Mitglied eines Familienraths ſeyn. D u43. Strafgeſ. B.§. 17. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛ. 109 446. So oft die Abſchaffung eines Vormunds ſtatt hat, ſoll ſie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Anſuchen des Gegenvormunds oder von Amtswegen von dem Ortsvorſteher zuſammenberufen wird. Dieſer kann ſolche Zuſammenberufung nicht verweigern, ſo⸗ bald ſie von einem oder mehreren Verwandten oder Verſchwä⸗ gerten des Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſterkinder oder näher verwandt ſind, förmlich nachgeſucht wird. 447. Jeder Beſchluß des Familienraths, in welchem die Aus⸗ ſchließung oder Abſchaffung des Vormunds erkannt wird, ſoll die Beweggründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vormund gehört oder vorgefordert zu haben. 448. Iſt der Vormund mit dem Schluß einverſtanden, ſo ſoll hiervon Erwähnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. Widerſpricht er hingegen, ſo hat der Gegenvormund auf Be⸗ ſtätigung des gefaßten Beſchluſſes bei dem ordentlichen Gericht anzurufen, und dieſes erkennt hierüber mit Vorbehalt der Berufung. Auch der Vormund, der ausgeſchloſſen oder abgeſchafft worden, kann, um ſich durch Urtheil und Recht bei der Vormundſchaft zu erhalten, den Gegenvormund vor Gericht ziehen. 440. Die Verwandten oder Verſchwägerten, auf deren An⸗ ſuchen der Familienrath zuſammenberufen worden war, können in dem Rechtsſtreit, der als eine eilende Sache behandelt und ent— ſchieden werden ſoll, als Beikläger auftreten. Achter Abſchnitt. Von der Verwaltung des Vormunds. 450. Der Vormund muß für die Perſon des Minderjährigen Sorge tragen, und in allen bürgerlichen Rechtsgeſchäften ihn ver⸗ treten. 446. II. E. E. S§. 5 u. 15.(R. B. Nr. 13) u. v. 6. Okt. 1843 .(R. B. Nr. 24).— Dienſtweiſung der us. 1. E. E.§. 13. Waiſenrichter v. 18. April 1810(R. B. Abſchn. S8. Ueber die Verwaltung Nr. 18). des Vormunds: Inſtr. v. 16. März 1838 11⁰ I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit c. Er muß deſſen Vermögen als guter Hausvater verwalten, und für Schaden und Mangel haften, der aus einer übeln Ver⸗ waltung entſteht. Er kann keine Güter des Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pachtvertrag zu ſchließen; und über⸗ haupt kein Recht oder keine Forderung wider ſeinen Mündel ſich übertragen laſſen. 450 à. Die Sorge für die Perſon umfaßt die Geſundheit, geiſtige und körperliche anſtändige Erziehung, auch Befähigung für einen beſtimm⸗ ten Lebensberuf. 451. Der Vormund ſoll in den nächſten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung ſeiner Ernennung auf Abnahme der Sie⸗ gel antragen, und unmittelbar darauf unter Beiwirkung des Gegenvormunds zur Vermögensverzeichnung des Minderjährigen ſchreiten. Iſt ihm der Minderjährige etwas ſchuldig, ſo muß er dieſes bei Verluſt ſeiner Forderung in dem Vermögensverzeichniß an⸗ geben. Der betreffende Beamte iſt verbunden, zu dieſer Angabe ihn aufzufordern, und dieſer Aufforderung in dem Protokoll zu erwähnen. 452. In Monatsfriſt nach geendigtem Vermögensverzeichniß ſoll der Vormund mit Beiwirkung des Gegenvormunds nach vor⸗ hergegangener ordnungsmäßigen Verkündigung, von welcher in dem Verkaufsprotokoll Erwähnung geſchehen muß, alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben wird, in öffentlicher Verſteigerung verkaufen laſſen. 453. Die Eltern, ſo lang ſie eine geſetzliche Nutznießung an dem Vermögen des Minderjährigen haben, ſind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, ſoweit ſie ſolche lieber behalten wollen, um ſie im Stück zurückzugeben. Sie ſollen in dieſem Fall ſolche von einem Sachverſtändigen, der von dem Gegenvormund ernannt wird, und vor dem Ortsvor⸗ ſteher das Gelübde abzulegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre 451. V. v. 7. Sept. 1841(R. B. Nr. 30) über die Errichtung von Erb⸗ verzeichniſſen. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 111 Koſten abſchätzen laſſen, und in der Folge für jene Fahrniß, welche ſie nicht im Stück zurückliefern können, dieſen Anſchlag erſetzen. 454. Bei dem Antritt einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem ungefähren Ueberſchlag und mit Rückſicht auf den Ertrag des Vermögens die Summe der jährlichen Ausgabe für den Minderjährigen ſo— wohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter beſtimmen. Dieſe Urkunde ſoll es auch angeben, wenn der Vormund er— mächtigt wird, zu ſeiner Geſchäftsführung ſich eines oder mehrerer beſonderen beſoldeten Verwalter unter ſeiner Verantwortlichkeit zu bedienen. 454 à. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundſchaft in allen dem Vormund für ſeine Vermögens⸗ verwaltung nöthigen Ermächtigungen das Nöthige ſtatt des Familienraths dem Vormund zugehen laſſe. 455. Dieſer Familienrath ſoll auch beſtimmen, bei welcher Summe der Vormund die Uebererſparniß auf Zins zu legen habe. Dieſe Anlegung muß alsdann in ſechs Monaten wirklich geſchehen. Nach Umlauf dieſer Friſt zahlt der Vormund die Zinſen der ver⸗ ſäumten Anlage. 456. Hat der Vormund nicht geſorgt, daß von dem Fami— lienrath die Summe zur verzinslichen Anlage benannt werde, ſo zahlt er nach der im vorhergehenden Satz beſtimmten Friſt von jeder nicht angelegten, noch ſo geringen Summe die Zinſen. 457. Der Vormund(Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines Familienraths für den Minder—⸗ jährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter veräußern oder verpfänden. Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Nothwen— digkeit oder augenſcheinlichem Nutzen ertheilt werden. Im erſten Fall ſoll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rechnungsüberſchlag des Vormunds erſehen hat, daß Baarſchaft, Fahrniß und die Ein⸗ künfte des Minderjährigen unzulänglich ſind. 454— 455. Statt Familienrath: 457. Statt Familienrath: Obrig⸗ Amtsreviſorat. II. E. E. Ss. 5. 15. keit. II. E. E.§. 19. 112 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit. In jedem Fall ſoll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden ſollen, ſowie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben. 458. Die Schlüſſe des Familienraths über dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſetzt werden, bis der Vormund bei dem ordentlichen Richter ihre Beſtätigung nachgeſucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem es den Kronanwalt vernommen hat. 459. Der Verkauf ſoll öffentlich unter Beiwirkung des Ge⸗ genvormunds mittelſt obrigkeitlicher Verſteigerung geſchehen, nach⸗ dem er zuvor durch dreimalige Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den beſtimmten Tagen, drei Wochen nach einander, bekannt gemacht worden. Jede Verkündung durch Anſchlag ſoll von dem Vorſteher der Gemeinden, in welchen ſie geſchah, unterzeichnet und beglaubigt werden. 460. Die zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen in dem Satz 457 und 458 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Miteigenthümers die Verſteigerung durch richterliches Erkenntniß befohlen wird. Auch in dieſem Fall muß jedoch die Verſteigerung nach der in dem vorhergehenden Satz beſtimmten Form geſchehen, und fremde Steigerer müſſen nothwendig dabei zugelaſſen werden. 461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermächtigung des Familien⸗ raths, weder annehmen noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechtsvortheils des Erbverzeichniſſes geſchehen. 462. Eine im Namen des Minderjährigen ausgeſchlagene Erbſchaft kann, ſo lang nicht ein Anderer ſie angenommen hat, ſowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des Familienraths, als von dem Minderjährigen nach erlangter Volljährigkeit wieder 461— 462. Statt Familienrath: u5s. Statt Familienrath: Obrig⸗ E. E. S8. 5. keit. II. E. E.§. 19.— Kronanwalt: S U. E. E.§. 4. 19. 20. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit zc. 108 angetreten werden, jedoch nur in dem Zuſtand, worin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne die Veräußerun— gen und andere in der ledigen Erbſchaft geſetzlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können. 463. Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit Ermächtigung des Familienraths annehmen. Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen. 464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familien— raths eine Klage auf liegenſchaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben ſo wenig einem fremden Anſpruch auf der— gleichen Güter nachgeben. 465. Eben dieſe Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne ſie aber darf er auf eine Thei⸗ lungsklage, die wider den Minderjährigen angeſtellt iſt, antworten. 466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wirkungen wie unter Volljährigen haben ſoll, muß gerichtlich vorgenommen werden. Ihr muß eine Abſchätzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbſchaft eröffnet ward, die erforderlichen Sachverſtändigen ernennt. Die Sachverſtändigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß ſie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, ſie ſchreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verferti— gung der Looſe, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauftragten Theilungsſchreibers, der auch die Lvoſe auszuliefern hat, gezogen werden. Jede andere Theilung iſt nur als fürſorglich zu betrachten. 467. Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich ſchließen, als mit Ermächtigung des Familien⸗ raths, und auf ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten, welche der Kronanwalt des ordentlichen Gerichts ernennt. 463. Statt Familienrath: Obrig- Organiſ. Ed. von 1809. Beilage D. 2 5 + g. 1. c... 44 64. Obervormundſchaftliche Ermäch 467. Das Gutachten nicht nöthig. tigung;. G E 86 19. 2d.— n. E. E. 665. 1. 5 u. 20. 8 144 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit w. Der Vergleich wird nur gültig durch die Beſtätigung des or⸗ dentlichen Richters nach Vernehmung des Kronanwalts. 468. Hat der Vormund wichtige Urſachen, mit der Auffüh⸗ rung des Minderjährigen unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er ſie einem Familienrath vortragen; und mit deſſen Ermächtigung nach— mals auf die Einſperrung des Minderjährigen in der Art, wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt beſtimmt iſt, an⸗ tragen. Neunter Abſchnitt. Von den Vormundſchaftsrechnungen. 469. Jeder Vormund muß über ſeine Verwaltung am Schluß Rechnung ablegen. 470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter, kann angehalten werden, auch während der Vormund— ſchaft, zu gewiſſen, vom Familienrath beſtimmten Zeiten dem Gegenvormund die Rechnungen über ſeine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr. Dieſe Rechnungen über die Verwaltung ſollen ohne Koſten auf ungeſtempeltes Papier gefertigt, und ohne Rechtsförmlichkeit vorgelegt werden. 471. Die Schlußrechnung über die Vormundſchaft wird auf Koſten des Minderjährigen abgelegt, ſobald er volljährig oder freigelaſſen wird; der Vormund ſchießt die Koſten vor. Alle hinlänglich erwieſene Ausgaben, die einen nützlichen Zweck dabei hatten, gelten dem Vormund in Rechnung. 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, ſoll un⸗ gültig ſeyn, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrag eine umſtändliche Rechnung abgelegt, die Rechnungsbelege aus⸗ geliefert, und dieß alles durch einen Empfangsſchein des Rech⸗ nungsabnehmers erwieſen iſt. 470. Statt Familienrath: Amts⸗ Organ. Ed. 1809. Beil. C.§. 20. reviſorat. I. E. E.§. 21.—§. 38 f. k. Beil. D. S. 12. c. f. l. B. X. T. Von der Minderjährigkeit. 115 473. Entſteht über die Rechnung Streit, ſo ſoll dieſer wie jeder bürgerliche Prozeß behandelt und entſchieden werden. 474. Die Summe, welche dem Vormund als Reſt zur Laſt bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rechnung geſchloſſen worden, unaufgefordert verzinſen. Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinsbar von dem Tag an, da nach geſchloſſener Rech⸗ nung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt. 475. Jede Klage eines Minderjährigen wider ſeinen Vor⸗ mund über die geführte Vormundſchaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt. Drittes Kapitel. Von der Gewaltsentlaſſung. 476. Der Minderjährige wird durch Heirath kraft Geſetzes gewaltsentlaſſen. 476 a. Mannsperſonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung angefangene, auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerb⸗ ſamkeit gegründete häusliche Niederlaſſung. 477. Der unverheirathete Minderjährige, welcher das fünf— zehnte Jahr ſeines Alters zurückgelegt hat, kann von ſeinem Vater, oder in Ermangelung des Vaters von ſeiner Mutter, gewalts⸗ entlaſſen werden. Dieſe Gewaltsentlaſſung geſchieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Ortsvorſteher unter Bei⸗ wirkung ſeines Gerichtsſchreibers aufnimmt. 478. Auch der elternloſe Minderjährige kann nach erreichtem Alter von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, freigelaſſen werden. Die Gewaltsentlaſſung entſteht in dieſem Fall aus dem Be⸗ ſchluß des Familienraths, der ſie geſtattet, und aus der Erklärung des Ortsvorſtehers, als Haupt des Familienraths, in derſelben Urkunde, daß der Minderjährige gewaltsentlaſſen ſey. a78. Statt Familienrath: Obrigkeit. n. E. E. s8. 5. 16. S 116 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit 56 479. Hat der Vormund um die nächſtgedachte Gewaltsent⸗ laſſung des Minderjährigen ſich nicht beworben, es würden jedoch von den Verwandten oder Verſchwägerten dieſes Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſterkinder, oder näher verwandt ſind, Einer oder Mehrere ihn fähig achten, gewaltsentlaſſen zu werden, ſo können ſie den Ortsvorſteher bitten, den Familienrath zuſammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß faſſe. Der Ortsvorſteher muß dieſem Geſuch willfahren. 480. Die Vormundſchaftsrechnung wird dem gewaltsentlaſ⸗ ſenen Minderjährigen in Beiſeyn eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt. 481. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige ſchließt Pachtver⸗ träge, deren Dauer gleichwohl nicht über neun Jahre gehen darf; er erhebt ſeine Einkünfte, ſtellt darüber Empfangsſcheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen ſie umſtoßen zu können, als aus wel⸗ chen auch ein Großjähriger es könnte. 482. Er kann keine Liegenſchaftsklage anſtellen, noch ſich auf eine ſolche einlaſſen, noch Kapitalien erheben und darüber Em⸗ pfangsſcheine geben, ohne ſeinen Pfleger, der in dieſem letzten Fall über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat. 483. Unter keinem Vorwand kann der gewaltsentlaſſene Minderjährige ohne vorhergegangenen, von der Obrigkeit beſtä⸗ tigten Schluß des Familienraths ein Anlehen aufnehmen. 484. Er kann eben ſo wenig Liegenſchaften veräußern, noch irgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vornehmen, ohne die einem nicht gewaltsentlaſſenen Min⸗ derjährigen vorgeſchriebenen Formen zu beobachten. Seine Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Verträgen können im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nützlichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben Rückſicht nehmen. E ass. I. E. E.§. 19. I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 117 485. Jeder gewaltsentlaſſene Minderjährige, deſſen Verbind⸗ lichkeiten dieſem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewaltsentlaſſung verluſtig erklärt werden. Dieſe Entziehung geſchieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung. 486. Von dem Tag an, wo die Gewaltsentlaſſung zurück⸗ genommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormund⸗ ſchaft, unter welcher er nachmals bis zur Volljährigkeit bleibt. 487. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige, der Handlung treibt, wird in Handlungsgeſchäften für volljährig geachtet. Eilfter Titel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung. Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 488. Die Volljährigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſetzt. Dieſes Alter gibt die Fähigkeit zu allen Handlungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbe⸗ halt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einſchränkung. Zweites Kapitel. Von der Entmündigung. 489. Dem Volljährigen, der ſich in einem bleibenden Zu⸗ ſtand von Gemüthsſchwäche, Wahnſinn oder Raſerei befindet, ſoll die eigene Verwaltung ſeines Vermögens entzogen werden, ſelbſt wenn er lichte Zwiſchenzeiten hätte. 490. Jeder Verwandte iſt fähig, auf Entmündigung ſeines Verwandten anzutragen. Eben ſo kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachſuchen. Kap. 2. Das Verfahren iſt polizeilich. II. E. E.§. 22.—§. 10 der Waiſen⸗ richter⸗Inſtr. v. 1810(R. Bl. Nr. 18). 118 I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 491. Wider Raſende iſt es Pflicht des Kronanwalts, auf die Entmündigung anzutragen, wenn weder der Ehegatte noch die Verwandten dieſes thun; er kann ſie ebenfalls wider Blöd⸗ ſinnige oder Wahnſinnige nachſuchen, wenn dieſe weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben. 492. Jeder Antrag auf Entmündigung wird bei dem ordent⸗ lichen Richter angebracht. 493. Die Thatſachen, woraus man auf Gemüthsſchwäche, Wahnſinn oder Raſerei ſchließt, ſollen ſchriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die Entmündigung nachſuchen, müſſen durch Zeugen oder Urkunden Beweis führen. 494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vor⸗ mundſchaft und Gewaltsentlaſſung, I. Kap. W. Ab⸗ ſchnitt, beſtimmte Weiſe gebildet wird, über den Zuſtand desje⸗ nigen, auf deſſen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten. 495. Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, tönnen bei dem Familienrath als Mitglieder nicht auftreten. Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht wird, dürfen zugelaſſen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen. 496. Das Gericht ſoll, nach erhaltenem Gutachten des Fa⸗ milienraths, den Beklagten in der Rathsſtube über Fragen ver⸗ nehmen; oder, wenn er ſich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hierzu beauftragtes Gerichtsglied in Beiwirkung des Gerichts⸗ ſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen laſſen. In jedem Fall ſoll der Kronanwalt dem Verhör beiwohnen. 497. Nach dem erſten Verhör ernennt das Gericht den Um⸗ ſtänden nach einen fürſorglichen Verwalter, um für die Perſon und das Vermögen des Beklagten zu ſorgen. 498. Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die Parteien vernommen oder doch vorgeladen worden, erlaſſen werden. 496. II. E. E. S§. 4. 5. 22. 497. U. E. E.§. 22. I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛ. 119 498 a. Auch müſſen der Geſundheitsbeamte und Seelſorger des zu Entmündigenden mit ihrem Urtheil über ſeinen Gemüthszuſtand zuvor gehört worden ſeyn. 499. Wird das Geſuch auf Entmündigung verworfen, ſo kann dennoch nach Umſtänden das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beiwirkung eines zugleich ernannten Beiſtands für die Zukunft weder rechten, noch Vergleiche ſchließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapitalien erheben, noch hierüber Em⸗ pfangſcheine geben, und Güter veräußern oder verpfänden ſoll. 500. Wird von dem in dem erſten Rechtszug ergangenen Urtheil die Berufung ergriffen, ſo kann das Obergericht nöthi⸗ genfalls denjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht worden, von neuem über Fragen vernehmen, oder durch einen Beauftragten vernehmen laſſen. 501. Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbeiſtändung erkennt, ſoll auf Betreiben des Klägers ausgelöst, der Partei ſelbſt eingehändigt, und in zehn Tagen den geeigneten Büchern eingetragen werden, die in der Gerichtskanzlei und in den Schreibſtuben der Staatsſchreiber des Bezirks aufbewahrt ſeyn ſollen. 502. Die Entmündigung oder Verbeiſtändung hat von dem Tag des Urtheils an ihre Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbeiſtändeten allein ſpäter eingegangenen Rechtshandlungen ſind kraft Geſetzes ungültig. 503. Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Urſache der Entmündigung zur Zeit, als jene geſchehen, ſchon kundbar vor⸗ handen war. 504. Nach dem Tod einer Perſon können Rechtshandlungen wegen Wahnſinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Abſterben die Entmündigung ſchon erkannt oder nachgeſucht worden, oder der Beweis des Wahnſinns ſich aus der angefoch⸗ tenen Handlung ſelbſt ergibt. Soo. Statt Obergericht: höhere Verwaltungsſtelle. II. E. E.§. 22. 120 I. B. Xl. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 505. Iſt wider das Urtheil des ordentlichen Richters, der die Entmündigung erkannte, keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf beſtätigt worden, ſo ſoll nach eben den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vor⸗ mundſchaft und Gewaltsentlaſſung vorgeſchrieben ſind, dem Entmündigten ein Vormund und Gegenvormund angeordnet werden. Die Verrichtungen des fürſorglichen Verwalters hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht ſelbſt gewor⸗ den iſt, Rechnung ablegen. 506. Der Mann iſt kraft Geſetzes der Vormund ſeiner ent⸗ mündigten Frau. 507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Fall Form und Beding der Verwaltung feſt; der Frau bleibt frei, an die Gerichte ſich zu wenden, wenn ſie durch den Schluß des Familienraths ſich benach⸗ theiligt achtet. 507. Ihr muß in dieſem Fall ſtets ein Geſchlechtsbeiſtand beige⸗ geben werden. 508. Niemand außer den Ehegatten, Ahnherrn oder Abkömm⸗ lingen iſt ſchuldig, die Vormundſchaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach Verlauf dieſer Zeit muß auf des Vormunds Begehren deſſen Stelle durch einen Andern erſetzt werden. 509. Der Entmündigte wird in Bezug auf ſeine Perſon und ſein Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Geſetzen über die Vormundſchaft der Minderjährigen gerichtet. 510. Die Einkünfte eines Entmündigten ſind weſentlich be⸗ ſtimmt, zur Erleichterung ſeines Schickſals und Beſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet zu werden. Je nachdem ſeine Krank⸗ heit beſchaffen iſt, und der Ertrag ſeines Vermögens es leidet, fann der Familienrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Woh⸗ nung verpflegt, in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungshaus untergebracht werde. 807 E. E. 8 5 aufgehoben. Geſ. v. 28. Aug. 1835 507 a. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft iſt(R. B. Nr. 38).(S. Anhang.) I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 121 511. Bei der Verehelichung eines Kindes eines Entmündigten ſoll der Brautſchatz oder die elterliche Anhülfe nebſt den übrigen Beſtimmungen des Ehevertrags durch ein nach Vernehmung des Kronanwalts von dem Gericht beſtätigtes Gutachten des Familien⸗ raths beſtimmt werden. 512. Mit Verſchwindung der Urſache einer Entmündigung hört auch deren Wirkung auf. Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förmlichkeiten, die vorgeſchrieben ſind, um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhebung erkannt, und der Entmündigte erſt nach erfolgtem Aufhebungsurtheil zu Ausübung ſeiner Rechte ge— laſſen werden. Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 513. Den Verſchwendern kann verboten werden, ohne Bei— wirkung eines von dem Gericht verordneten Beiſtands zu rechten, Vergleiche zu ſchließen, Anlehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben oder darüber Empfangsſcheine zu geben, auch Güter zu veräußern oder zu verpfänden. 513 a. Wer etwas gegen dieſes Verbot unternimmt, mithin ſich durch den erſten Grad der Mundtodtmachung nicht beſſern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Satz 509 verfällt, auch unfähig wird, letzte Willensverordnungen zu machen. 514. Die eine wie die andere Verfügung kann von jedem nachgeſucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzu⸗ tragen. Das Geſuch wird auf gleiche Weiſe verhandelt und ent⸗ ſchieden. Eine wie die Andere kann nur unter Beobachtung der glei⸗ chen Förmlichkeiten aufgehoben werden. 515. Wo eine Mundloſigkeit durch Entmündigung oder Mund⸗ todterklärung in Frage iſt, kann weder in dem erſten noch zweiten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden, ohne den Kronanwalt mit ſeinem Antrag zu vernehmen. 5. Dez. 1811 über das Verfahren bei Kap. 3. Das Verfahren iſt polizei⸗ Mundtodtmachungen.(R. B. Nr. 35). lich. II. E. E.§. 23.— R. Bel. v.] 315. I. E. E. 8. 4. I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. Viertes Kapitel. Von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft. 515 a. Keine Frauensperſon, die großjährig oder gewaltsentlaſſen, annebſt noch ledig oder geſchieden iſt, auch in einem der unten benannten Ausnahmsfälle ſich nicht befindet, kann außer ihrem Haushaltungsberuf, Rechtsgeſchäfte verbindlich eingehen, oder Urkunden darüber ausſtellen, welche auf das Vermögen eine unmittelbare Wirkung äußern und nach⸗ theilig ausfallen können, ohne Zuzug eines ihr gerichtlich verordneten Beiſtands. 515 b. Die gerichtliche Verordnung kann durch die Frauensperſon oder denjenigen, der mit ihr zu handeln hat, oder der ſonſt bei ihren Handlungen rechtlich betheiligt iſt, nachgeſucht werden. 515 c. Niemand, der der Frauensperſon unangenehm iſt, oder mit ihr in widrigen Verhältniſſen ſteht, kann dazu beſtellt werden. 515 d. Der ordentliche Beiſtand muß für ſtändig beſtellt, und in allen Fällen, welche nicht über vier Stunden von dem Wohnort zu ver⸗ handeln ſind, wo er nicht verhindert iſt, beigezogen werden; für entfern⸗ tere Vorgänge oder ſonſtige Verhinderungsfälle kann das Gericht, unter dem ſie vorfallen, einen Unterbeiſtand beſtellen. 515 e. Jeder, der nicht ſchon zwei Vormundſchaften, eine ſolche und zwei Beiſtandſchaften, oder vier Beiſtandſchaften hat, iſt ſchuldig, eine auf ihn fallende Ernennung anzunehmen, aber er iſt nicht ſchuldig, ſie über zehn Jahre zu behalten. 515. Wo die Frauensperſon den Rath des Beiſtands ſich für unvortheilhaft anſähe, muß ſie ſich, ſo wie es im Satz 219 von den Eheweibern geordnet iſt, von dem Gericht zur Handlung ermächtigen laſſen. 515 g. Ohne Beiſtand können abgethan werden Geſchäfte, welche zu der ordentlichen Haushaltungsführung gehören, ingleichen ſolche, womit zunächſt nur die Perſon verbindlich gemacht wird, ohne dieſer Verbind⸗ lichkeit andere als blos geſetzliche Folgen auf das Vermögen beizulegen, und alle, die nach Willkür widerruflich bleiben. 515 h. Ohne Beiſtand können auch Handlungen, welche ſonſt einen Beiſtand fordern, verrichtet werden von den Vogtsfrauen und von den Handelsfrauen, doch von letztern nur, ſoweit ſie in ihre Gewerbstreibung einſchlagen. Kap. 4. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft iſt aufgehoben. Geſ. v. 28. Aug. 1835 (R. B. Nr. 38).(S. Anhang.) I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 123 515 i. Ein ohne Beiſtand abgeſchloſſenes Geſchäft kann nur von der Frauensperſon, ihren Erben und Rechtsfolgern, nicht aber von dem andern Theil, mit welchem die Handlung vorging, noch von Dritten, wegen dieſes Fehlers, als nichtig angefochten werden. 515 k. Bei übernommenen Rechtsverbindlichkeiten kann dieſer Fehler nicht nach deren gänzlicher Erfüllung und bei aufgehobenen nicht nach einmal darauf gefolgter unwiderſprochener gültiger Anerkennung jener Auflöſung weiter gerügt werden. Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Erſter Titel. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbeweglich. 516 a. Eine und dieſelbe von Natur bewegliche Sache kann im geſetz⸗ lichen Sinn nach verſchiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich ſeyn. 516 b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweglich Gut(fahrende oder liegende Habe) erklärt iſt, gilt auch in andern Beziehungen dafür, wo die Verfügungen der Geſetze oder Ver⸗ träge ein Anderes nicht zur Folge geben. Erſtes Kapitel. Von den unbeweglichen Sachen. 517. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Beſtimmung, oder durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich be⸗ ziehen. 518. Grundſtücke und Gebäude ſind ihrer Natur nach unbe⸗ weglich. 519. Wind⸗ oder Waſſermühlen, die auf Pfeilern befeſtigt ſind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, ſind ihrer Natur nach unbeweglich. 520. Früchte, die noch auf dem Halm ſtehen oder am Baum hängen, ſind ebenfalls unbeweglich. Abgemähte Feldfrüchte und abgeſonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter, obgleich ſie noch auf dem Grundſtück liegen. II. B. l. T. Von der Eintheilung der Sachen. 125 Iſt nur ein Theil der Ernte abgemäht, ſo gehört auch dieſer allein unter die beweglichen Güter. 521. Das Schlagholz in Böſchen und Hochwäldern wird nur zu beweglichem Gut, ſowie die Bäume gefällt werden. 522. Geſchätztes oder ungeſchätztes Vieh, welches der Eigen⸗ thümer eines Grundſtücks dem Pächter oder Lehenmeyer zu deſſen Bewirthſchaftung übergibt, iſt unbeweglich Gut, ſo lang es kraft des Vertrags bei dem Grundſtück bleibt. Vieh, das derſelbe bei Andern, als Pächtern und Lehenmeyern verſtellt, iſt bewegliches Gut. 523. Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundſtück zur Waſſerleitung dienen, ſind unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſtücks aus, für welches ſie angelegt ſind. 524. Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundſtücks zur Bewirthſchaftung oder Benutzung deſſelben dahin gebracht hat, ſind ihrer Beſtimmung nach unbeweglich. Unbeweglich iſt alſo dem zufolge: Das zum Ackerbau beſtimmte Vieh; das Ackergeräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in Tauben⸗ häuſern; Kaninchen, die in Gehägen ſind; Bienenſtöcke; Fiſche in Teichen; Keltern; Keſſel; Brennkolben; Bütten; Züber und Fäſſer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer Gewerbgebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger. Auch ſind zufolge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Fahrniß⸗ ſtücke, welche der Eigenthümer zu einem Grundſtück für beſtändig gewidmet hat. 525. Man vermuthet dieſe Widmung, wenn ſie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundſtück ſo befeſtigt ſind, daß ſie nicht weggenommen werden können, ohne entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtücks, an dem ſie befeſtigt ſind, zu zerbrechen oder zu beſchädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beſtändig gewidmet ange⸗ ſehen, wenn auf der Wand, worauf ſie befeſtigt ſind, eigene für ſie abgemeſſene Einfaſſungen angebracht ſind. Ein Gleiches gilt von Malereien und andern Verzierungen. 126 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. Bildſäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn ſie in einer eigens für ſie gemachten Vertiefung oder Bil— derblende aufgeſtellt ſind, obgleich ſie übrigens unzerbrochen und unbeſchädigt weggenommen werden können. 526. Durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbeweglich: Die Nutznießung unbeweglicher Sachen; Grunddienſtbarkeiten oder Grundgerechtigkeiten; Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache. 526 à. Unbeweglich ſind auf gleiche Art: Alle unkörperliche Sachen, deren Gegenſtand an eine Liegenſchaft gebunden iſt; z. B. das Zehntrecht, Gültrecht; Alle Fahrniß, die verliegenſchaftet, d. h. wegen jederzeitiger Wieder⸗ darſtellung des Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundſtücke unablöslich verſichert iſt. Zweites Kapitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Die Güter ſind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Geſetz. 528. Ihrer Natur nach beweglich ſind die Körper, die ſich von einem Ort zum andern bringen laſſen, ſey es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als lebloſe Dinge. 529. Zufolge der Beſtimmung des Geſetzes ſind beweglich Verſchreibungen und Klagen, deren Gegenſtand in ablöslichen Schulden, verfallenen Gülten und Renten, oder in Fahrnißſtücken beſteht; auch Aktien oder Antheile an Unternehmungs⸗, Hand⸗ lungs⸗ oder Gewerbsgeſellſchaften, wenn ſchon unter dem Ver⸗ mögen der Geſellſchaften ſich unbewegliche Güter befänden, die von dieſen Unternehmungen abhängen. Nur in Rückſicht eines jeden Geſellſchaftsglieds, und ſo lange die Geſellſchaft dauert, werden dieſe Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet. Gleichfalls gehören vermöge des Geſetzes unter bewegliche Güter die ablöslichen Erbrenten und die Leibrenten, von dem Staat oder von Privatperſonen zahlbar. II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 127 530. Jede Erbrente iſt weſentlich ablöslich, die als Kauf⸗ preis eines liegenden Guts, oder bei dem Uebertrag eines Grund— ſtücks, aus belaſteten oder unentgeltlichen Titeln bedungen wird. Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablöſung feſtſtellen. Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden ſoll, als nach einer gewiſſen Zeit, die jedoch niemals über dreißig Jahre hinausgehen darf. Jeder dieſem zuwider laufende Vertrag iſt ungültig. 530 a. Auf vorhin beſtandene Renten kann dieſes nur ſoweit an⸗ gewendet werden, als ſie wegen ihrer Beſchaffenheit für ablöslich beſonders erklärt ſind. 531. Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schif⸗ fen, und überhaupt alle Gewerbsanlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befeſtiget ſind, auch keinen Theil eines Hauſes aus⸗ machen, ſind bewegliche Güter; der richterliche Beſchlag ſolcher Gegenſtände kann inzwiſchen, weil ſie von großem Belang ſind, an beſondere Formen gebunden ſeyn, wie dieß in der Prozeßord⸗ nung erklärt werden wird. 532. Bauvorräthe von niedergeriſſenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten Anſchaffungen ſind be— wegliche Güter. 533. Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beiſatz oder nähere Beſtimmung, in Ver⸗ fügungen der Geſetze oder der Bürger vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Bücher, Schau⸗ und Schatzgeld, Wiſſenſchafts⸗, Kunſt- oder Handwerks⸗ geräthe, Leibgeräthe, Kutſchen und Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handelsgegenſtand beſtimmt war, iſt gleichfalls unter dieſem Wort nicht begriffen. 534. Die Worte: Zimmergeräthe, Möbel, deuten nur dasjenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Verzierung beſtimmt iſt, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stock⸗ uhren, Tiſche, Porzellanaufſätze und andere Gegenſtände dieſer Art. Gemälde und Bildſäulen, womit ein Wohnzimmer ausgeſtattet iſt, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdruck begriffen, nicht aber 128 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. Gemäldeſammlungen, die in Gallerien oder beſondern Zimmern aufgeſtellt ſind. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Porzellanaufſätzen. Nur ſolche ſind unter der Benennung: Zimmergeräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 535. Die Ausdrücke: Fahrniß oder fahrende Habe be⸗ greifen überhaupt alles, was nach den hier oben feſtgeſetzten Re⸗ geln für bewegliches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteten Hauſes erſtreckt ſich nur auf Zimmergeräthe, wenn nicht über⸗ haupt alles Hausgeräth ausdrücklich einbegriffen worden iſt. 535 a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem beſtimmten Handel oder Gewerbe eingerichtet, Rechtsgegenſtand, ſo iſt auch alles Handels⸗ oder Gewerbsgeräthe, das ſich darin befindet, als Zugehörde anzuſehen. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften und nicht auf die einnehmende Schulden oder andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſeyn mögen, auch nicht auf Leibgeräthe des Verkäufers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißſtücke ſind darunter begriffen. Drittes Kapitel. Von der Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern. 537. Jede lebende Hand(natürliche Perſon) kann mit ihrem Vermögen nach Gutfinden ſchalten und walten, doch mit Beobach— tung der Einſchränkungen, welche durch die Geſetze feſtgeſtellt ſind. Güter, welche zu todter Hand(an bürgerliche Perſonen, als Ge⸗ meinden, Körperſchaften, Staatsanſtalten u. ſ. w.) gehören, wer⸗ den nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen ſind, ver⸗ waltet oder veräußert. 538. Als Zugehörden des Staatseigenthums werden betrachtet die Wege, Straßen und Gaſſen, welche der Staat unterhält; die s37. Kirchenvermögen: I. Conſt. Ed.§. 19.— Gemeindeordn.§. 115. II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 129 Flüſſe und andere Waſſer, die ſchiffbar oder floßbar ſind; das Geſtade und Fluthbett des Meers; die Häfen, Seehäfen und Rheden; und überhaupt alle Theile des Staatsgebiets, die in kei⸗ nem Privateigenthum ſeyn können. 539. Alle ledige und herrenloſe, auch alle erbloſe Güter ge⸗ hören dem Staat. 540. Zu dem Staatseigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffenplätzen erklärten Orte und der Feſtungen. 541. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Grund und Boden der Feſtungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffenplätze ſind. Sie gehören dem Staat, wenn ſie nicht gültig veräußert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht er⸗ ſeſſen iſt. 542. Gemeindsgüter ſind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. 543. Die Befugniſſe, welche man auf Güter haben kann, ſind entweder ein Eigenthum, oder ein bloßer Genuß, oder Grund⸗ gerechtigkeiten. 543 5. Der Genuß kann entweder an die Perſon des erſten Ge⸗ nießenden gebunden ſeyn, oder auf deſſen Erben fortgehen, den gan⸗ zen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil erſchöpfen(perſönliche Dienſtbarkeit, Nutzeigenthum oder Erbdienſtbarkeit), ſowie die Grund⸗ gerechtigkeiten theils Grunddienſtbarkeiten, theils Grundpflichtigkeiten ſeyn können. 543 b. Die Art des Habens beſteht theils in der bloßen natürlichen Möglichkeit, die dahin zielenden Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirkſam zu treffen, und iſt alsdann bloß Inha⸗ bung; theils zugleich in dem Vorſatz, dieſe Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkür zu machen, der alsdann den Beſitz ausmacht; theils endlich in einem mitverbundenen zureichenden Rechts⸗ grund für dieſen Vorſatz, welcher die Inhabung zur wirklichen Berech⸗ tigung erhebt. S42. Gemeindeordn.§. 53.— II. Conſt. Ed.§. 2. 9 130 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. Zweiter Site Von dem Eigenthum und Beſitz. 544. Eigenthum iſt die Befugniß, über Beſtand und Weſen einer Sache, ſowie über den Genuß derſelben nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo lang man nur keine durch Geſetze oder Verordnungen des Staats unterſagte Verfügung darüber trifft. 544 a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen der in dem Eigenthum begriffenen Verfügungen kann durch das Geſetz oder den Willen des Ei⸗ genthümers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt wer⸗ den und auf Andere kommen. Dieſe Trennung wird niemals vermuthet, und iſt ſtets im engſten Sinn zu nehmen. 544 b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des Genuſſes betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen, je⸗ doch nur für eine beſtimmte Perſon und ohne Mitübertragung einer Be⸗ fugniß über Stand und Weſen der Sache ſelbſt nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo wird dadurch das Eigenthum nur beſchränkt oder be⸗ laſtet, nicht zertheilt. 544 c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenſchaft nebſt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre beſſere Genießbarkeit bezielen, und ein Anderer hat daran nur die Rechtserwar⸗ tung des einſtigen Heimfalls des Genuſſes auf beſtimmte Fälle ſammt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Genießbarkeit bezwecken, ſo hat keiner ein volles, ſondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nämlich der Er⸗ ſtere das Nutzeigenthum, und der Andere das Grundeigenthum. 544 d. Ein getheiltes oder Miteigenthum hat derjenige, der mit einem Andern eine im innern Umfang durchaus gleiche Art der Theilnahme an den einzelnen Gattungen der Eigenthumsbefugniſſe hat, ſey es nun zu gleichen oder ungleichen Antheilen. Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen am Grundeigenthum allein, oder am Nutzeigenthum allein das Miteigenthum haben. Es findet bei unkörperlichen wie bei körperlichen Sachen ſtatt, ſowie bei liegender und fahrender Habe. 544 e. Der Beſitz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunſten des wirklichen Beſitzers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der be⸗ fragten Sache in Vertragsverbindlichkeiten ſteht, oder der nicht einen ſtär⸗ kern Beſitz, oder ein ſtärkeres Recht zur Sache geltend machen kann. Beſitzproceß: Proc. O. S8. 706— 724. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 131 Der ſtärkere Beſitz findet nur bei liegender Habe ſtatt, und ſteht dem⸗ jenigen zu, der vor dem Andern die Sachen wenigſtens ein Jahr lang ungeſtört aus einem Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthums⸗ erwerbs begründen kann, ruhig inne hatte, ſie durch Eigenmacht des An⸗ dern oder derjenigen, deren Rechtsfolger dieſer iſt, verlor, und die ver⸗ lorne Inhabung vor Ablauf eines Jahres verfolgt. Eigenmacht in der Beſitzergreifung wird begangen durch gewaltſame oder verheimlichte Ergreifung der Inhabung, ſowie durch geſetzwidrige Selbſtverwandlung einer vergünſtigten Inhabung in einen Beſitz.(2231 und 2240.) Das ſtärkere Recht hat derjenige, deſſen Erwerbsart nach den Geſetzen wirkſamer oder vorzüglicher iſt, als diejenige, woraus der Andere ſeine Berechtigung ableitet. 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum ab⸗ zutreten, es ſey denn um des öffentlichen Nutzens willen und nach vorausgegangener Entſchädigung. 545 a. Das Gleiche hat ſtatt in einer ihn und andere gemeinſchaft⸗ lich betreffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhält⸗ nißmäßige Vergütung. 546. Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſey beweglich oder unbeweglich, gibt zugleich ein Recht auf alles, was ſie durch ſich ſelbſt hervorbringt, und was durch Natur oder Kunſt mit ihr ver⸗ einigt wird. Dieſes Recht wird das Recht des Zuwachſes genannt. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche(S. 583 und 584) gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts. 548. Die Zueignung derſelben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſetzen. 545. Verf.⸗Urk.§. 14.— Geſetz üb. abtretung f. den Eiſenbahnbau.— Geſetz Zwangsabtretung v. 28. Aug. 1835(R. B. vom 21. Febr. 1851(R. B. Nr. 15) Nr. 42)§. 1 bis 3.— Geſetz v. 29. März über Bewäſſerungs⸗ und Entwäſſerungs⸗ 1838(R. B. Nr. 14) über die Zwangs⸗ Anlagen. 132 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 549. Der Beſitzer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt, andernfalls iſt er verbunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigenthümer zurück⸗ zugeben. 550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der entweder Eigen⸗ thümer iſt, oder doch aus einem Titel, der Eigenthum übertragen kann, und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthümer beſitzt. Von dem Augenblick an, da er deſſen Mängel kennt, hört er auf, redlicher Beſitzer zu ſeyn. Zweites Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 551. Dem Eigenthümer gehört alles, was mit ſeiner Sache vereinigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln. Erſter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei unbeweglichen Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was ober und unter der Oberfläche iſt. Auf und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht verbotene Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er für gut findet, ſoweit ſie nicht unter dem Titel: von den Grunddienſtbar⸗ keiten ausgenommen ſind. Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die Geſetze über die Bergwerke, und gegen die Polizeiverordnungen anſtößt. 553. Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die ſich auf oder unter dem Boden befinden, iſt zu vermuthen, daß s52. Mühlenordnung§. 1.— V. v. Berg⸗ und Salzwerke: VII. Org. Ed. v. 10. April 1840 über Bauten an Flüſſen 18. März 1803.§. 27,— IV. Conſt. Ed. (R. B. Nr. 9).— ueber das Recht der v. 22. Juli 1807. 8. 16. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 133 ſie auf Koſten des Grundeigenthümers angelegt worden, und ihm zugehören, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen iſt; ohne Ab— bruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebäudes auf fremdem Boden durch Verjährung oder ſonſt rechtmäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag. 554. Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflan⸗ zungen und Werke aus Werkſtoffen, die ihm nicht zugehören, an⸗ gelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umſtänden nach kann er zugleich zur Entſchädigung verurtheilt werden; aber der Eigen⸗ thümer der Werkſtoffe hat kein Recht, ſie wegzunehmen. 555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit deſſen Werkſtoff angelegt worden, ſo hat der Ei— genthümer des Bodens das Recht, entweder ſie zu behalten, oder denjenigen, der ſie gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie wegnehme. Verlangt der Eigenthümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeſchafft werden, ſo geſchieht das Wegſchaffen auf Koſten und Schaden desjenigen, der ſie anlegte; ja er kann bewandten Umſtänden nach zur Entſchädigung des Eigenthümers des Bodens verurtheilt werden. Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, ſo hat er den Werth der Werkſtoffe und den Arbeitslohn zu erſetzen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden ſeyn. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem ſolchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigen⸗ thum durch Urtheil und Recht abgeſprochen, der aber als redlicher Beſitzer zu keinem Früchtenerſatz verurtheilt ward; ſo kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkſtoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe er— ſetzen will, um welche der Boden an ſeinem Werth erhöht worden iſt. 556. Anlagen und Zuwüchſe, die nach und nach und un⸗ merklich an Grundſtücken ſich bilden, welche an einem Fluß oder Strom angränzen, heißen Anſchwemmungen. Die Anſchwemmung kommt dem Ufereigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag ſchiffbar und floßbar ſeyn, oder nicht, doch 134 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. daß erſternfalls der zum Leinpfad gehörige Raum vu⸗ mäßig freigelaſſen werde. 557. Das Gleiche gilt von Plätzen, welche das fließende Waſſer verläßt, wenn es ſich unmerklich von einem Ufer zurück⸗ zieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des ver⸗ laſſenen Ufers hat den Vortheil der Anſchwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entgegengeſetzten Seite den Grund in An⸗ ſpruch nehmen könne, den er verloren hat. 558. Das Anſchwemmungsrecht hat bei Seen und Teichen nicht ſtatt. Deren Eigenthümer behält allemal den Boden, wel⸗ cher vom Waſſer in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher das Teichwaſſer abläuft,. alsdann, wenn das Waſſer niedriger ſteht. Umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwaſſer bei einer außer⸗ ordentlichen Höhe überſchwemmt. 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er ſey ſchiffbar oder nicht, durch plötzliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines angrenzenden Feldes abgeriſſen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderſeitigen Ufer gelegen iſt, zugeführt, ſo kann der Eigenthümer des abgeriſſenen Stücks ſein Eigenthum zurückfordern. Er iſt aber gehalten, in Jahresfriſt ſeine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, außer wenn der Eigenthümer des Feldes, womit das abgeriſſene Stück ver⸗ einigt worden iſt, den Beſitz davon noch nicht ergriffen hätte. 559 a. Das Nämliche gilt dem Herrn der auf dem abgeriſſenen Stück haftenden Erbgerechtigkeiten. 559 b. Wird der alte Ufernachbar dadurch vom Fluß abgeſchnitten, ſo kann er eine ſolche verhältnißmäßige Theilung ſeines Bodens und der neuen Anlage verlangen, wobei ihm noch der Vortheil des Stromgenuſſes mit zu Theil wird. 560. Große und kleine Inſeln und Anlagen, die in dem Bett eines Fluſſes, ſchiffbaren oder floßbaren Stromes ſich bilden, gehören dem Staat, ſo lange deſſen Recht durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht erloſchen iſt. 561. Inſeln und Anlagen in unſchiffbaren und unfloßbaren Gewäſſern gehören dem Ufereigenthümer. Hat ſich dieſe Inſel II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 185 nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehört ſie den beiderſeitig angrenzenden Eigenthümern. Die Theilung geſchieht nach der wahren Mitte des Fluſſes. 562. Wenn ein Fluß oder Strom, der ſich theilt und einen neuen Arm bildet, ein angrenzendes Feld von dem feſten Land abſchneidet und zur Inſel macht, ſo behält der vorige Eigenthümer ſein Feld, auch in ſchiffbaren oder floßbaren Waſſern. 563. Verändert ein Fluß, er ſey ſchiffbar, floßbar oder nicht, ſeinen Lauf, und verläßt ſein altes Flußbett, ſo nehmen die Ei⸗ genthümer der unter Waſſer gekommenen Grundſtücke zur Ent⸗ ſchädigung das alte verlaſſene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Bodens, der ihm weggenommen ward. 564. Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in andere Taubenhäu— ſer, Kaninchengehege oder Fiſchteiche übergehen, gehören dem Ei⸗ genthümer dieſer Behälter, ſo lang ſie ſich dort aufhalten, ſofern ſie nicht durch Argliſt und Kunſtſtücke herbeigelockt worden ſind. 564 à. Das Nämliche gilt von Bienenſchwärmen, die auf fremdem Eigenthum angebaut haben: das bloße Anhängen benimmt dem verfol⸗ genden Eigenthümer das Recht, ſie zu faſſen, noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grundeigenthümers die Faſſung geſchehe. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei beweglichen Sachen. 565. Das Zuwachsrecht zwiſchen zwei beweglichen Sachen, die zweien verſchiedenen Herren zugehören, wird lediglich nach Grundſätzen der natürlichen Billigkeit gerichtet. Folgende Regeln ſollen dem Richter Beiſpiel ſeyn für nicht entſchiedene Fälle, je nach Verſchiedenheit der Umſtände. 566. Sind zwei Sachen verſchiedener Herren nur mit ein⸗ ander vereinigt, ſo daß ſie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbeſtehen könnte, ſo gehört das Ganze dem Herrn der Hauptſache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem An⸗ dern den Werth der mit ihr vereinigten Nebenſache zahle. 567. Als Hauptſache wird diejenige angeſehen, mit welcher die andere nur zum Gebrauch, zur Verſchönerung oder zur Er⸗ gänzung vereinigt wurde. 136 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 568. Wo die Nebenſache von viel größerm Werth als die Hauptſache und ohne Vorwiſſen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden iſt, kann dieſer verlangen, daß die Nebenſache getrennt und ihm zurückgegeben werde, ſelbſt dann, wenn dadurch die Hauptſache verſchlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich iſt. 569. So oft von zwei vereinigten Sachen die Eine nicht als Nebenſache der Andern angeſehen werden kann, ſo wird diejenige für die Hauptſache angeſehen, welche an Werth, oder wo dieſer auf beiden Seiten beinahe gleich wäre, an körperlichem Umfang die beträchtlichſte iſt. 570. Hat ein Künſtler oder ſonſt Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden, ſo hat der Eigenthümer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk ſich zuzueignen mittelſt Zahlung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag ſeine vorige Form wieder annehmen können oder nicht. 571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit über⸗ ſteigen, ſo wäre die hieran verwendete Mühe die Hauptſache, und der Arbeiter hätte das Recht, die verarbeitete Sache zu be⸗ halten, gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigen⸗ thümer. 572. Hat jemand zu einem Werk theils eigenen, theils frem⸗ den Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerſtört iſt, welche jedoch ſo vereinigt ſind, daß ſie nicht füglich getrennt werden fönnen; ſo iſt die Sache unter beiden Eigenthümern gemeinſchaft⸗ lich. Der Eine iſt nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zu⸗ gehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig geweſenen Stoffs und des Werths ſeiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber. 573. Wo durch Miſchung mehrerer Stoffe verſchiedener Ei⸗ genthümer, wovon keiner als Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, da kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben. gemiſcht wurden, ihre Trennung verlangen. Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, ſo ſind Alle an der Sache gemeinſchaftliche Miteigenthümer, jeder nach II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 137 Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zu— gehörigen Stoffs. 574. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werthe nach, bei weitem von größerem Belang, als jener des Andern, ſo kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der Miſchung entſtandene Sache ſich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth ſeines Stoffs vergüten. 575. Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie für gemein⸗ ſchaftliche Rechnung verſteigert werden, wenn ſämmtliche Miteigen⸗ thümer nicht über eine andere Verwendungsart ſich vereinigen. 576. Der Eigenthümer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht worden iſt, um ein Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worin er das Eigenthum dieſes Werks in Anſpruch nehmen kann, die Wahl, ſtatt deſſen die Wiedererſtattung ſeines Stoffs in glei⸗ cher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zah⸗ lung des Werths zu verlangen. 577. Wer Stoffe, die einem Andern zugehören, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann nach Umſtänden zur Entſchädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann. Drittes Kapitel. Vom Grund- und Nutzeigenthum. 577 a a. Ein Nutzeigenthum entſteht durch Verträge, letzten Willen, oder Erſitzung; es kann nur auf Liegenſchaften ſtattfinden, und beſteht mit oder ohne Abgaben an den Grundeigenthümer für den entbehrenden Genuß. 577 ab. Das Daſeyn eines zertheilten Eigenthums iſt nur da anzunehmen, wo in Veränderungsfällen von dem neuen Beſitzer eine 577 aà— ar. Geſ. v. 10. April 1848 1852(R. B. Nr. 15) üb. Entſchäd. f. (R. B. Nr. 23) üb. Aufhebung der Feu⸗ſdie übrigen aufgehob. Berechtigungen.— dalrechte.— Geſ. v. 13. Febr. 1851 V. v. 34. Dez. 1852(R. B. 1853 Nr. 3), (R. B. Nr. 15) üb. Entſchädigung für 23. u. 26. März 1853(R. B. Nr. 13). die aufgehobenen Beſitzveränderungsabga⸗— Ueber Lehen: v. Conſt. Ed. v. 12. Aug. ben.— Vollz. V. dazu, v. 12. Juli 1851 1807(ſ. g. Lehen⸗Edikt). (R. B. Nr. 43).— Geſ. v. 26. März 138 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſſitz. beſondere Anerkenntniß des Grundeigenthums nach beſtimmten Formen, z. B. durch Erbleiherneuerung, Handlohnzahlung, geſchieht: wo dieſe nicht beſteht, da iſt der Beſitzer voller Eigenthümer, wenn er gleich von dem Genuß eine Gült an einen andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch ſo viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede ſeyn. 577 a c. Der Nutzeigenthümer hat die unten beſchriebenen Rechte und Pflichten des Nutznießers(Satz 582— 616), die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlichkeit ſeines Genuſſes in nachbenannten Stücken ſich erweitern. 577 a d. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, ſo wie ſie iſt, hervorbringt(S. 582), ſondern darf auch alle zur beſſern Benutzung dienliche Veränderungen vornehmen; nur bei ſolchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benutzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden ſind, muß er die Bewilligung des Grundeigen⸗ thümers einholen, um ſolche Veränderungen vorzunehmen, welche bei dem Heimfall des Nutzeigenthums die Herſtellung der vorigen Benutzungsform in einem Zeitraum von längſtens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung. 577 a e. Die durch den Gebrauch abgenutzt werdenden Stücke muß der Nutzeigenthümer wieder ergänzen, ſo daß ſie bei dem Heimfall in dem Zuſtand zurückgegeben werden können, in welchem ſie urkundlich einſt ge⸗ geben wurden.(S. 589.) 577 af. In Benutzung der Wälder und Böſche iſt er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, ſondern allein an die Forſtordnungen gebunden, und darf auch das hochſtämmige Holz aller Art benutzen.(S. 590— 592.) 577 ag. In Abſicht der Verpachtung hat er ſich nach den Vor⸗ ſchriften des Satzes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nutzeigenthum in ſeiner Perſon auf dem Heimfall ſteht. 577 a h. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in ſeinem Nutzeigenthum und zu den Schätzen, die darin gefunden werden. (S. 598.) 577 a i. Er gibt keine Sicherſtellung für die ſchuldige Sorgfalt im Gebrauch der Sache.(S. 601— 604.) 577 ak. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf ſich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nutzeigenthums verfallen, wie⸗ der aufbauen. Bei dem Heimfall kann er für Baukoſten neuer Anlagen nur ſoweit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grund⸗ eigenthümer nicht bloß anmuthiger, ſondern wirklich nützlicher und beſſer geworden iſt, als ſie zuvor und zur Zeit der Entſtehung des Nutzeigen⸗ thums urkundlich war.(S. 605— 607.) II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 139 577 al. Er trägt die auf das Eigenthum fallenden Laſten, ſo lang er nicht ſein Nutzeigenthum dem Grundherrn heimſchlägt.(S. 609.) 577 a m. Auf ihn fallen auch die Koſten und Folgen ſolcher Rechts⸗ ſtreitigkeiten, welche das Eigenthum betreffen, ſo gut wie jene, die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigen⸗ thümer daraus entſtehen, daß er zur Vertheidigung ſeines Vortheils dem Rechtsſtreit beitritt.(S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er ſeiner Zeit wieder er⸗ ſetzen.(S. 616.) 577 ao. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nutzeigen⸗ thum nur dann, wenn der Geſtorbene der Letzte der Erbberechtigten iſt (S. 617), ſonſt wälzt er es nur auf den Nutzeigenthumserben. 577 ap. Das Nutzeigenthum, welches an Körperſchaften gegeben iſt, endigt ſich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch ſeine Ent⸗ ſtehungsurkunde auf Zeit bedingt iſt.(S. 619.) 577 aà q. Das Nutzeigenthum an einem Gebäude wirkt nach deſſen Umſturz allemal ein Benutzungsrecht auf den Grund und Boden, und auf die Bauſtoffe.(S. 624.) 577 ar. Der Rechtstitel des Nutzeigenthümers kann einzelne der oben gedachten Rechte und Pflichten auf andere Art beſtimmen. Viertes Kapitel. Vom Miteigenthum. 577 ba. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es ſtattfindet. 577 bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den Willen der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, außer jenen, welche zur Erhaltung der Sache unverſchieblich nothwendig ſind, oder welche das Geſetz für einzelne Gattungen und Fälle erlaubt. 577 bc. Derſelbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemein⸗ ſchaftlicher Vortheil in Frage iſt, der vorbeigelaſſen werden müßte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wiſſenſchaft gebracht und ihr Wille vernom⸗ men werden müßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Geſchäfts⸗ führung.(S. 1372.) 577 bd. Einwilligung der Miteigenthümer iſt nur vorhanden, wo alle beiſtimmen. Der Widerſpruch eines einzigen hindert jede Eigenthums⸗ verfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer gültig unter⸗ nommen werden kann. 7 al. Geſetz v. 11. Okt. 1832 577 ao. Der bürgerliche Tod iſt auf— (R. B. Nr. 60 u. 1833 Nr. 48) üb. gehoben:§. 24 des Geſ. üb. privatrechtl. die Verpfl. z. Zahlung d. Grundſteuer. Folgen v. Verbrechen.(S. Anhang.) II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 577 be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinſchaft des Eigenthums bleiben; wo dieſes geſchehen iſt, da müſſen alle jene Verfügungen, welche bei dem Nutzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den ſämmtlichen Miteigenthümern gemein⸗ ſchaftlich geſchehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in ſeinem Antheil für ſich. 577 bf. Jeder Miteigenthümer kann ſein Recht nach Belieben an andere Perſonen veräußern; bei Liegenſchaften ſind jedoch die Mitgemeiner nicht ſchuldig, den fremden Erwerber in die Gemeinſchaft kommen zu laſſen, wenn ſie den Erwerb ordnungsmäßig looſen wollen und können. 577 bg. Jeder kann auf Theilung nicht bloß des Genuſſes, ſondern auch des Eigenthums in jeder Gemeinſchaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur da, wo die Natur oder ein Geſetz die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Verträge können das Theilungsbegehren für be⸗ ſtimmte Zeiten verſchieben, aber nicht für immer beſeitigen, wo ein Geſetz nicht alle Theilung verbietet. Fünftes Kapitel. Vom Familieneigenthum oder Stammgut. 577 ca. Stammgut iſt dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und Stamms geſetzmäßig ausgeſchieden iſt. 577 cb. Nur liegenſchaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur unter dem Beding, daß ſeine Stammgutseigenſchaft in der Landtafel eingetragen werde, nämlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräußerung oder Verpfän⸗ dung der kanzleiſäſſigen Liegenſchaften geführt werden ſoll. 577 60c. Nur jenes liegenſchaftliche Vermögen hat dieſe Eigenſchaft, welches durch grundgeſetzmäßige Familienverträge jetzt ſchon als ſolches beſteht, oder künftig mit beſonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird. 577 6d. Die mindeſte Summe des Stammguts ſoll ein reines Einkommen von viertauſend Gulden für den Ritterſtand, und von fünf⸗ zehntauſend Gulden für den Herrenſtand ſeyn, das höchſte aber erſterenfalls achttauſend Gulden, und letzterenfalls dreißigtauſend Gulden. Neue Stamm⸗ 577 b. Aufgehoben: Geſ. v. 21. Juli ſlienverhältniſſe der Standesherren: Bun⸗ 10( desakte Art. 14. Ziff. 2,— der ehemals 577 b g. Bei Theilungsklagen iſt die unmittelbaren Reichsritter: Landesh. V. v. Streitgenoſſenſchaft geboten. Proc. O.§. 94. 22. April 1824(R. B. Nr. 11)§. 6.— — Geſ. v. 6. April 1854(R. B. Nr. 20), Ueber Eintragung der Stammgüter in die die geſetzliche Untheilbarkeit der Liegen⸗ Gemeinde⸗Grundbücher: Landesh. V. v. ſchaften betreffend.(S. Anhang.) 10. Nov. 1842(R. B. Nr. 35). 77 cb. Ueber die Güter- u. Fami⸗ II. B. Il. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 141 güter müſſen genau hiernach ermeſſen werden: ältere beſtehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn ſie jene Summen überſchreiten oder nicht erreichen, ſo lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines zu hohen oder Auflöſung eines zu niedern Stammguts werden. 577 ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzer⸗ theiltes, auch wenn er allein und kein anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein ungetheiltes Eigenthum, das aber in ſeinem Gebrauch beſchränkt, und in ſeinem Genuß belaſtet iſt. 577 c. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptſtück, das nämlich ein ſelbſtſtändiges Ganzes, nicht blos eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne Staats⸗Gutheißen veräußert werden. Dieſes wird bei dem Staatsoberhaupt geſucht, von dem es nach Vernehmung der Stamm⸗ gutsberechtigten und des Kronanwalts des oberſten Gerichts bewilligt, oder abgeſchlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberechtigten gebunden zu ſein, wenn nur der Erlös bis zur geſetzlichen Ertragserfor⸗ derniß wieder in Stammgut verwandelt wird. 577 c g. Einzelne Nebenſtücke und Zugehörden des Stammguts können veräußert werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel ange⸗ zeigt, und der Werth, ſoweit er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenſchaften dem Stammgut beigeſchlagen oder dazu verliegenſchaftet wird. Ohne dieſes iſt die Veräußerung ungültig. 577 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwer⸗ ber ein Fremder iſt, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen in geſetzmäßiger Zeit und Art einzuſtehen. 577 ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch geſetzliche Vorzugsrechte erfaßt werden, außer ſoweit es den geſetzlichen Betrag überſteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands⸗ und Vorzugsrechte. 577 ck. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des erſten Stammhauptes fallen, ſo lang noch männliche leibliche und eheliche Nach⸗ kommenſchaft vorhanden iſt. Wäre unter Gütern, die bisher für Stamm⸗ gut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genoſſen, ſolches, bei welchem weiblich und männlich Geſchlecht zugleich in das Erbe getreten iſt, ſo kann es Stammgutsrecht nicht genießen. 577 c. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anders verordnen, ſo lang dieſe ſich gefallen laſſen, in Gemeinſchaft zu bleiben oder das Stamm⸗ gut ſo groß iſt, daß es unter ſie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindeſten Betrag einer Stammgutsberechtigung herabſinke. 77 eh. Aufgehoben: Geſetz v. 21. Juli 1839(R. B. Nr. 23). 142 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 577 cm. Stammgut, wenn es wegen ſeines geringen Betrags oder wegen der Familienverträge untheilbar iſt, kann nur an einen der Stamm⸗ genoſſen kommen; dieſer beſtimmt ſich bei dem Herrenſtand nach Erſtge⸗ burtsrecht, und bei dem Ritterſtand, wenn nicht Erſtgeburts⸗ oder Alter⸗ erbe in den Familienverträgen ſich feſtgeſetzt befindet, ſowie bei dem Lehen, nach Vorzugserbrecht. 577 cn. Der Stammerbe, als ſolcher, iſt nicht Erbe des letzten Beſitzers, ſondern des erſten Stammhaupts, und trägt daher keine Laſten als ſolche, welche aus Handlungen dieſes Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des letzten Beſitzers antreten oder ausſchlagen, ſelbſt wenn er deſſen Sohn wäre, ohne Nachtheil ſeines Sondererbrechts am Stammgut. 577 co. Der Stammgutsbeſitzer kann keinerlei letzte Willensverfügung über das Stammgut machen, welche an deſſen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß ſteht ihm in dem Fall frei, letztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich ſein Landerbe wird. 577 cp. Als geſetzliche Laſt haftet auf dem Stammgut die Abfer⸗ tigung der von der Erbfolge ausgeſchloſſenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, richtet ſich die Laſt nach der Aehnlichkeit desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgeſetz, Satz 30 und 31 b. und c., verordnet iſt. 577 6g. Als geſetzliche Laſt haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhal⸗ tung des Stammguts verwendet worden iſt, oder mit Regentenamtlicher Nachſichtsbewilligung auf das Stammgut verpfändet ward, jedoch ſo, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts darum angegriffen werden kann, ſo lang das Stammgut innerhalb der geſetzlichen Maas ſteht. Stammgut, das unter dieſem Betrag ſteht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut, das über dieſem Betrag ſteht, wegen des Ueberſchuſſes aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und ſo alsdann deſſen Hauptſtock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden. 577 cr. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Landerbe eines abgeſtorbenen Stammgutserben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im Satz 2101 benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nachfolger nicht mehr als höchſtens einen Jahrs⸗ genuß, in drei Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die gemeine Erbmaſſe einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher ſteigt. 577 cs8. Das Stammgut verliert dieſe Eigenſchaft, wenn es außer der Familie ordnungsmäßig veräußert wird; es verliert ſie, wenn alle Stammerbberechtigte, die am Leben ſind, oder deren Pfleger, unter landes⸗ 577 cp— er. Abſonderung in der Gant: Proc. O.§. 775. 60 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 14 herrlicher Bewilligung die Auflöſung beſchließen; die Ungebornen ſind hiebei weiter nicht in Betracht zu ziehen, als ſoweit ſie ſchon gezeugt ſind, ihr Vater aber geſtorben iſt, und deßwegen nach Satz 393 ein Pfleger der Leibesfrucht ſie zu vertreten hat; es verliert ſie endlich, wenn der erbberechtigte Mannsſtamm ausgeſtorben iſt, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommniſſe ein einſtmaliges Erbrecht auf ſolchen Fall hätte. 577 c1. Die Anwünſchung eines Kindes kann dieſem nie ein Erb⸗ recht am Stammgut, noch ein Forderungsrecht auf Abfertigung aus ſolchem geben. Natürliche Kinder können eben ſo wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beide halten daher auch die Erlö⸗ ſchung ſeiner Eigenſchaft nicht auf. 577 cu. Nach Erlöſchung der Stammgutseigenſchaft erben die vor⸗ handenen weiblichen Familienglieder und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maas und Ziel geben, ſo, daß alle Abkömmlinge einer Familien⸗ tochter, deren erſte Ausſchließung vom Erbe durch den Eintritt eines männ⸗ lichen Stammerben in das Erbe, woran ſie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe geweſen wäre, nicht über dreißig Jahr rückwärts, von der Erlöſchung an, fällt, ſo gut als die etwa vorhandenen Töchter des letztverſtorbenen Beſitzers ins Erbe treten, und ohne Unter⸗ ſchied der Nähe des Grads nach Stämmen und Unteräſten, und endlich in jedem Unteraſt nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbe— zahlte und unverjährte Schulden der vorigen Stammerben zahlen müſſen, ſie mögen Stammſchulden oder gemeine geweſen ſein. 577 cv. Eigenthum und Erbrecht richtet ſich in allem, worüber die vorigen Sätze geradezu oder folgeweiſe ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den allgemeinen Regeln. Sechſtes Kapitel. Vom Schrifteigenthum. 577 d a. Jede niedergeſchriebene Abhandlung iſt urſprüngliches Eigen⸗ thum deſſen, der ſie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auf⸗ trag und für fremden Vortheil ſie entwarf, in welchem Fall ſie Eigenthum des Beſtellers wäre. 577 db. Das Schrifteigenthum erſtreckt ſich nicht nur auf die Hand⸗ ſchrift, ſondern auch auf deren Inhaltz es enthält daher das Recht, über die Vervielfältigung durch Abſchrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen. 577 da— dh. Geſ. v. 8. Sept. 1806 Nr. 24).(S. Anhang).— Vollz. V. R. B. Nr. 20).— Bundesbeſchlüſſe vom v. 17. Sept. 1847(R. B. Nr. 38).— (R. v. 6. Sept. 1832(R. B. Nr. 61),— 2. April Staatsvertrag mit Frankreich über den 1835(R. B. Nr. 28),— 9. Nov. 1837 gegenſeitigen Schutz literar. u. artiſt. Er⸗ (R. B. 1838 Nr. 6),— 22. April 1841 ſzeugniſſe, vom 3. April 1854(R. B. (R. B. Nr. 18),— 19. Juni 1845(R. B.! Nr. 26). 144 I1. B. III. T. Von Mutznießung, Nutzung, Wohnung x. 577 dc. Das Schrifteigenthum geht, gleich jedem andern, in geeig⸗ neten Fällen guf Andere über. 577 dd. Wer eine Handſchrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt ſich damit des Eigenthums in keinem Stück. Wer ſie zum Verlag des Uebernehmers unentgeldlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Hand⸗ ſchrift ganz ab, und beſchränkt ſein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht. 577 de. Dieſe Beſchränkungen, ſoweit der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres feſtgeſetzt hat, beſtehen darin, daß der Verleger zwar die Auflage ſo groß machen kann, als er will; ſie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; ingleichen, daß er den Abdruck im Aeußern nach ſeinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf. 577 dk. Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Cigenthümer des einzelnen Stücks, nicht aber ſeines Inhalts, er kann alſo keinen Nachdruck deſſelben veranſtalten ohne Bewilligung des Verfaſſers und Verlegers; er kann es aber auszugs-, umarbeitungs⸗ oder erklärungs⸗ weiſe zur Grundlage eigener Abhandlungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt. 577 dg. Verfaſſer und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur ſo weit geltend machen, als ſie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Iſt nur einer allein genannt, ſo übt dieſer die Rechte beider allein aus. 577 dh. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriften erlöſcht mit dem Tod des Eigenthümers, der ſie in Verlag gab; jeder Beſitzer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranſtalten, ſoweit nicht beſondere Gnaden⸗ briefe, die der Verleger hat, im Weg ſtehen. Dritter Titel. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung oder perſönlichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. 578. Die Nutznießung iſt das perſönliche Recht, fremdes Eigenthum, ſo wie es iſt, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in unverändertem Stand und Weſen verbunden. II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung. 145 579. Man erlangt die Nutznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Geſetzes oder durch Willen ihres Eigen— thümers. 580. Die Nutznießung kann gegeben werden entweder unbe⸗ ſtimmt, oder auf beſtimmte Zeit, oder unter beſtimmten Bedin⸗ gungen. 581. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern ſtatt. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. 582. Der Nutznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nutznießungsgegenſtand, ſo wie er iſt, her⸗ vorbringen kann, es ſeyen natürliche, erzogene, oder bürgerliche. 583. Natürliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde von ſelbſt hervorbringt, ingleichem Ertrag und Zuwachs des Viehs. Erzogene Früchte ſind jene, wozu man durch Bau und Pflege gelangt. 584. Bürgerliche Früchte ſind: Güterpachtſchilling, Haus⸗ miethe, aufkündliche Kapitalzinſen, Gült- und Rentenertrag. 585. Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf dem Halm ſtehen, gehören dem Nutznießer bei dem Anfang der Nutznießung, und dem Eigen⸗ thümer bei ihrem Ende. Kein Theil vergütet dem Andern die Beſtellungs- und Saat⸗ koſten; war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theil⸗ bauer auf dem Gut, ſo bleibt dieſem ſein Antheil der Früchte. 586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben. Der Nutznießer nimmt ſeinen Theil nach Verhältniß der Dauer ſeiner Nutznießung. Dieſes gilt von Güterpachtſchilling, wie von Hausmiethe und andern bürgerlichen Früchten. 587. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke u. ſ. w., darf der Nutznießer benutzen, nur unter der Gegenverbindung, bei 10 116 II. B. IM. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung v. Erlöſchung der Nutznießung ſie in gleicher Menge, Güte und Werth, zu erſtatten, oder den Anſchlag dafür zu erſetzen. 588. Die Nutznießung einer Leibrente gibt dem Nutznießer das Recht, während ſeiner Nutznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Erſatzverbindlichkeit. 589. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich ver⸗ braucht, aber doch allmählig verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nutznießer zu dem Zweck, wozu ſie beſtimmt ſind, gebrauchen, und iſt bei Endigung der Nutznießung zu mehr nicht verbunden, als ſie in dem Stand zurückzugeben, worin ſie ſich alsdann befinden, und das durch ſeine Gefährde oder durch ſein Verſehen etwa Verſchlimmerte zu erſetzen. 590. Mit dem Schlagholz muß der Nutznießer die Ordnung und Zeit der Holzſchläge einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder ſeine Bewirthſchaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nutznießer oder ſeinen Erben Ent⸗ ſchädigung für etwaige Unterlaſſung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der Samenrechtsbäume oder des Stammholzes. Bäume aus einer Baumſchule, die ohne deren Verfall er⸗ hoben werden können, gehören zur Nutznießung, unter der Be⸗ dingung, daß der Nutznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch ſich richte. 591. Der Nutznießer benutzt die Hochwälder nach ihren be⸗ ſtimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlägen, nãm⸗ lich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln ausgezeichneten Bäumen(krebsweiſe) geſchehen; er muß ſich nach den Fällungs⸗ friſten und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die Forſtgeſetze nicht Maas geben. 592. Außer dieſen Fällen kann der Nutznießer das Stamm⸗ holz ſich nicht anmaßen. Die Windbrüche darf er zu obliegenden Baulichkeiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Bäume zu dieſem Zweck fällen laſſen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt. 590— 591. Forſtgeſetz§. 9 f. II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung e. 147 593. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landesbrauch und nach Hausbrauch der Eigen— thümer. 594. Verdorrte, umgefallene oder zerbrochene Obſtbäume gehören dem Nutznießer, der ſie jedoch durch andere erſetzen muß. 595. Der Nutznießer kann die Nutzung entweder ſelbſt be⸗ ziehen, oder ſein Recht an einen Andern verpachten, verkaufen oder verſchenken. Gibt er es in Pacht, ſo hat er wegen der Er— neuerungszeit und Dauer der Pachtverträge ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beſchrieben ſind. 596. Der Nutznießer hat den Genuß der Anſchwemmungen des nutznießlichen Grundſtücks. 597. Er hat den Genuß aller Grundgerechtigkeiten, welche dem Eigenthümer des Guts zukommen, wie dieſer ſelbſt ſie haben könnte. 598. Er genießt auf gleiche Weiſe die Bergwerke und Stein⸗ brüche, die beim Anfall der Nutznießung in wirklichem Betrieb ſind. Eine Betriebsart, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, ſoll der Nutznießer ſich nicht anmaßen, ehe er die Staatserlaubniß dazu erhalten hat. Auf uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torfgruben, und auf Schätze, die während der Nutznießung ent⸗ deckt werden, hat er keine Anſprache. 599. Der Eigenthümer darf weder durch ſeine Handlungen, noch in anderer Weiſe den Rechten des Nutznießers Abbruch thun. Hinwiederum hat der Nutznießer nach Endigung der Nutz⸗ nießung für gemachte Verbeſſerungen keinen Erſatz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre. Er oder ſeine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen, die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß ſie den Ort in den alten Stand herſtellen. 10* 148 II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung v. Zweiter Abſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nutznießers. 600. Der Nutznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worin ſie ſich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe er in Gegenwart des Eigenthümers oder auf deſſen vorherige Vorladung ein Vermögensverzeichniß über die fahrende Habe errichtet, und den Stand der Liegenſchaften, die dem Nieß⸗ brauch unterworfen ſind, aufgenommen hat. 601. In ſofern er durch den Titel ſeiner Nutznießung hievon nicht befreit iſt, ſtellt er Sicherheit, die Sache als guter Haus⸗ vater zu benutzen. Frei davon ſind Eltern, welche an dem Ver⸗ mögen ihrer Kinder eine geſetzliche Nutznießung haben, und alle jene, welche bei einer Veräußerung die Nutznießung ſich vorbe⸗ hielten. 602. Findet der Nutznießer keine Sicherſtellungsmittel, ſo werden die Liegenſchaften verpachtet oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarſchaften werden verzinslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls angelegt. Die Zinſen dieſer Anlage und der Gutsertrag gehören in dieſen Fällen dem Nutznießer. 603. Wo ein Nutznießer eine ſchuldige Sicherheit nicht ſtellt, da kann ferner der Eigenthümer fordern, daß die Fahrnißſtücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufſchilling, ſowie jener der Hausvorräthe verzinslich angelegt werden, und in die Nutznießung nur die Zinſen fallen. Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann der Nutznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Habe, den er zu ſeinem Gebrauch nöthig hat, unter der hand— gelübdlichen Verſicherung, ſie nach geendigter Nutznießung zurück⸗ zuliefern, gelaſſen werde. 604. Der Verzug in Stellung der Bürgſchaft macht den Nutznießer nicht der Früchte verluſtig. Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nutznießung ihren Anfang nimmt. 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten. II. B. III. T. Von Mutznießung, Nutzung, Wohnung v. 149 Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, wenn ſie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die zum Un⸗ terhalt erforderlichen Ausbeſſerungen unterlaſſen wurden, in wel⸗ chem Fall ſie dem Nutznießer oder ſeinen Erben obliegen. 606. Hauptausbeſſerungen ſind: Herſtellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herſtellung der Dämme, Grundmauern und Ringmauern. Alle übrigen Ausbeſſerungen ſind ſolche, welche zur Unterhal⸗ tung zu rechnen ſind. 607. Weder der Eigenthümer, noch der Nutznießer können genöthigt werden, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammen⸗ fällt, oder durch Zufall zerſtört wird. 608. Der Nutznießer hat während ſeines Genuſſes alle jähr⸗ lichen Laſten des Grundſtücks zu tragen, nämlich Steuern und alle andern Abgaben, die als Laſten des Ertrags zu betrach⸗ ten ſind. 609. Laſten, die während der Nutznießung dem Eigenthum ſelbſt etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nutznießer ihm die Zinſen davon vergüten. Hat der Letztere die Auslage gemacht, ſo darf er nach geen⸗ digter Nutznießung das Kapital zurückfordern. 610. Hat ein Erblaſſer jemanden eine Leibrente oder einen Gehalt zu ſeinem Unterhalt vermacht, ſo muß dieſes Vermächtniß von dem Erbnehmer der Nutznießung nach ſeinem ganzen Umfang, von dem Erbtheilnehmer der Nutznießung aber nach Verhältniß ſeines Genuſſes abgetragen werden. Keiner von beiden hat deß⸗ halb eine Zurückforderung. 611. Wer die Nutznießung als Stückvermächtniß erhalten hat, haftet ſelbſt nicht für die Schulden, wofür das Grundſtück ver⸗ pfändet iſt. Wird er daher genöthiget, ſie zu zahlen, ſo hat er ſeinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich deſſen, was 6o3— 609. Geſ. v. 11. Okt. 1832(R. B. Nr. 60, 1833 Nr. 48) üb. d. Verpflichtung z. Zahlung d. Grundſteuer. 150 II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung ꝛ. unter dem Titel von Schenkungen und letzten Willens⸗ verordnungen Satz 1020 beſtimmt wird. 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als Erb- oder Erbtheilnehmer die Nutznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe: Man ſchätzt in letzterem Fall den Werth des Antheils, welcher der Nutznießung unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf, nach Ver— hältniß dieſes Werths, deſſen Beitrag zu den Schulden. Will der Nutznießer die Summe vorſchießen, welche die Ver⸗ laſſenſchaft oder deren Antheil treffen, ſo wird ihm nach geendigter Nutznießung das Kapital ohne Zinſen erſetzt. Will er nicht, ſo hat der Eigenthümer die Wahl, entweder ſelbſt dieſe Summe zu zahlen(wo alsdann ihm der Nutznießer, ſo lange die Nutznießung dauert, die Zinſen vergütet), oder einen verhältnißmäßigen Theil der nutznießlichen Güter zu verkaufen. 613. Der Nutznießer trägt nur die Koſten und Folgen ſol— cher Prozeſſe mit Dritten, welche den Genuß betreffen. 614. Greift ein Dritter während der Nutznießung in Eigen⸗ thum oder Rechte des Eigenthümers ein, ſo iſt der Nutznießer verbunden, dieſem es anzuzeigen, ſonſt wird er für allen Schaden, der ſolchem daraus entſteht, eben ſo verantwortlich, als ob er ſelbſt den Schaden gethan hätte. 615. Iſt nur ein einzelnes Stück Vieh in der Nutznießung begriffen, und dieſes fällt ohne Verſchulden des Nutznießers, ſo iſt dieſer weder ein anderes an deſſen ſtatt zu geben, noch den Werth zu erſetzen, verbunden. 616. Geht eine nutznießliche Heerde durch Zufall oder Krank⸗ heit, ohne Verſchulden des Nießers ganz zu Grund, ſo hat dieſer gegen den Eigenthümer keine andere Verbindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, ſoweit ſie dem Beſitzer zu gut kommen können. Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, ſo iſt der Nutznießer verbunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen. II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung zc. 151 Dritter Abſchnitt. Von der Endigung der Nutznießung. gung znießung 617. Die Nutznießung erlöſcht: durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nutznießers; durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie verliehen war; durch Wiedervereinigung, da nämlich die Eigenſchaften eines Nutznießers und eines Eigenthümers auf eine Perſon zuſammen⸗ fallen; durch dreißigjährigen Nichtgebrauch des Rechts; durch gänzlichen Untergang der nutznießlichen Sache. 617 à. Sie erlöſcht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht einwilligte. 618. Die Nutznießung kann durch Mißbrauch des Nutznießers aufhören, er mag ſelbſt die Sache verderben, oder aus Mangel der ſchuldigen Unterhaltung ſie zu Grund gehen laſſen. In deffallſigen Prozeſſen können die Gläubiger des Nutznießers als Beikläger auftreten, und zur Verbeſſerung des Verdorbenen, ſowie zur Gewährleiſtung für die Zufunft ſich anbieten, um den Vortheil der Nutznießung zu retten. Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbe— dingt auf Erlöſchung der Nutznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigenthümer den Genuß der nutznießlichen Sache wieder an ſich ziehe, und dagegen dem Nutznießer oder ſeinen Rechts⸗ folgern jährlich bis zu Ende der Nutznießung eine beſtimmte Rente entrichte. 619. Die Nutznießung für Körperſchaften dauert nur dreißig Jahre. 620. Ward ſie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter habe, ſo dauert ſie ſo viel Jahre, als bis zu dieſem Zeitpunkt erforderlich ſind, obgleich der Dritte früher ſtirbt. s17. Der bürgerliche Tod iſt aufge⸗ 620. Landesh. V. v. 9. März 1819 hoben:§. 21 d. Geſ. über privat⸗(R. B. Nr. 10) über die Fortdauer der rechtliche Folgen von Verbrechen.(S. elterl. Nutznießung nach Ableben des Kin⸗ Anhang.) des vor dem 18. Jahr. 152 II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung„. 621. Des Eigenthümers Verkauf der nutznießlichen Sache ändert nichts an dem Recht des Nutznießers, dieſer behält den Vortheil ſeiner Nießung, ſofern er nicht förmlich darauf verzichtet. 622. Die Gläubiger des Nutznießers können eine zu ihrem Nachtheil geſchehene Verzichtleiſtung für nichtig erklären laſſen. 623. Die Nutznießung einer Sache, wovon nur ein Theil untergegangen iſt, dauert auf den Ueberreſt fort. 624. Wenn ein Gebäude zur Nutznießung gegeben iſt, und dieſes Gebäude wird durch Feuersbrunſt oder durch andere Zu⸗ fälle zerſtört, oder ſtürzt altershalber ein, ſo hat der Nutznießer tein Nießungsrecht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Bauſtoff. Wenn aber die Nutznießung auf einem Gute haftete, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, ſo behält der Nutznießer den Genuß des Bodens und des Bauſtoffs. Zweites Kapitel. Von der Nutzung und der Wohnung. 625. Die Dienſtgerechtigkeiten der Nutzung und Wohnung wer⸗ den auf gleiche Weiſe, wie die Nutznießung erworben und verloren. 626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor gleichwie bei der Nutznießung Sicherheit zu leiſten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beſchreibung darüber zu verfaſſen. 627. Wer die Nutzungs⸗ oder Wohnungsgerechtigkeit auf ein fremdes Eigenthum hat, muß ſie als guter Hauswirth ge⸗ brauchen. 628. Die Rechte der Nutzung oder Wohnung erhalten ihre Beſtimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der ſie gibt, und ſind darnach von größerm oder geringerm Umfang. 629. Läßt der Rechtstitel die Beſtimmungen des Umfangs dieſer Rechte unausgedrückt, ſo dienen folgende Grundſätze zur Richtſchnur. 630. Der, dem die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks zuſteht, kann nur ſeine eigenen und ſeine Familienbedürfniſſe davon a———— II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 153 erheben. Die Bedürfniſſe ſolcher Kinder, die er nach erhaltenem Nutzungsrecht erſt bekommt, ſind mit einbegriffen. 631. Niemand kann die Nutzungsgerechtigkeit einer fremden Sache einem Andern übertragen, es ſey nun pachtweiſe oder in anderer Art. 632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben iſt, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, auch wenn er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war. 633. Das Wohnungsrecht beſchränkt ſich auf die Wohnungs⸗ bedürfniſſe des Rechtsinhabers und ſeiner Familie. 634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf An⸗ dere übertragen werden. 635. Bedarf derjenige, der die Nutzung einer fremden Sache hat, aller Früchte des Grundſtücks oder der Bewohnung des ganzen Hauſes, ſo hat er, gleich dem Nutznießer, alle Kultur⸗ koſten, die bauliche Unterhaltung und die Steuern zu tragen. Benutzt er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes, ſo trägt er nur nach Verhältniß ſeines Genuſſes dazu bei. 636. Das Nutzungsrecht an Holz und Wald wird beſondern Geſetzen zur Beſtimmung überlaſſen. Vierter Titel. Von Grunddienſtbarkeiten. 637. Grunddienſtbarkeit heißt jede Laſt, die einem Grundſtück zum Gebrauch und Vortheil eines fremden Grund— ſtücks aufliegt. Deſſen Recht zu dieſem Vortheil heißt die Grund⸗ gerechtigkeit. 638. Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewaltsbefugniß des einen Grundſtücks auf das andere. 635. Geſ. v. 11. Okt. 1832(R. B. 636. Forſtgeſetz§. 100 f. Pr 60, 633 Nr 28) üb. die Ver⸗ pflichtung z. Zahlung der Grundſteuer. 154 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 639. Sie entſteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügungen des Geſetzes, theils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer. Erſtes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte. 640. Grundſtücke, welche niedriger gelegen ſind, müſſen von höher gelegenen das Waſſer aufnehmen, wie ſolches im natürlichen Lauf ohne beſondere Vorrichtungen dahin abfließt. Der Eigenthümer des untern Grundſtücks darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert. Der Eigenthümer des obern Grundſtücks darf nichts unter⸗ nehmen, was die Dienſtbarkeit des untern Grundſtücks erſchwert. 641. Jeder kann die Quellen auf ſeinem Boden nach Will— kür benützen, vorbehaltlich des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grundſtücks etwa durch Rechtstitel oder durch Ver⸗ jährung erworben hat. 642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreißig Jahre hindurch ununterbrochen fortgeſetzten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundſtücks ſolche offene Anlagen gemacht und been⸗ digt hat, die den Fall und den Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum befördern ſollen. 643. Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht verändern, ſobald ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Waſſer verſchafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht ſchon erworben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthümer berechtigt, die Beſtimmung einer Entſchädigung durch Sachverſtändige zu fordern. 644. Derjenige, deſſen Eigenthum längs einem fließenden Waſſer hinzieht, jene Waſſer doch ausgenommen, die im 538ſten Satz unter dem Titel: von der Verſchiedenheit der Güter, 643. Verf.⸗Urk.§. 14.— Geſetz üb. abtretung f. den Eiſenbahnbau.— Geſetz Zwangsabtretung v. 28. Aug. 1835(R. B. vom 21. Febr. 1851(R. B. Nr. 15) Nr. 42)§. 1 bis 3.— Geſetz v. 29. März über Bewäſſerungs⸗ und Entwäſſerungs⸗ 1838(R. B. Nr. 14) über die Zwangs⸗ Anlagen. II. B. IWV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 155 als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt ſind, kann ſich deſſen jeden Orts, wo es vorbeifließt, zur Bewäſſerung ſeines Eigen⸗ thums bedienen. Derjenige, deſſen Grund ein ſolches Waſſer durchſtrömt, kann es in dem Raum, den es daſelbſt durchläuft, auf jede Art be— nutzen, muß jedoch ihm da, wo es ſeinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verſchaffen. 645. Erhebt ſich ein Streit unter den Eigenthümern über die Benutzung des Waſſers, ſo iſt es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthſchaft mit der Achtung, die man dem Ei— genthum ſchuldig iſt, zu vereinbaren, und in allen Fällen ſind die beſondern und örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Be— nutzung der Waſſer zu beobachten. 646. Jeder Eigenthümer kann an ſeinen Grenznachbar for— dern, daß die aneinander ſtoßenden Grundſtücke durch Grenzmale ausgeſchieden werden. Die Grenzſcheidung geſchieht auf gemein— ſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthümer iſt berechtigt, ſein Grundſtück einzuzäu⸗ nen, vorbehaltlich der im 682ſten Satz feſtgeſetzten Einſchränkung. 647 a. Wenn jedoch jemand Dienſtbarkeiten darauf beſitzt, die da⸗ mit nicht würden beſtehen können, darf er, ehe er mit ſolchem abgefunden iſt, dieſer Freiheit ſich nicht bedienen. 648. Der Eigenthümer, der ſein Feld einzäunt, verliert ſein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Ueber⸗ trieb, nach Verhältniß des Bodens, den er dadurch dieſen Ge— meindsgenüſſen entzieht. Zweites Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz. 649. Die Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz betreffen das all⸗ gemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nutzen einzelner Perſonen. 6u5. Mühlenordn.§. 11.— Geſ. v. ſämmtlicher Liegenſchaften des Großher⸗ 13. Febr. 1851(R. B. Nr. 15) über zogthums, Art. 2.— Geſ. v. 20. April Bewäſſerungs- u. Entwäſſerungsanlagen. 1854(R. B. Nr. 21) üb. die Siche⸗ S46. Geſ. v. 26. März 1852(R. V. rung der Gemarkungs-, Gewannen- u. N Nr. 15) üb. die ſtückweiſe Vermeſſung Eigenthumsgrenzen. —— 156 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 650. Zu Dienſtbarkeiten für das allgemeine Beſte oder den Vortheil einer Gemeinde gehören: der Leinpfad längs den ſchiff⸗ baren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die Wiederherſtellung der Straßen und anderer öffentlichen oder Gemeindsanlagen. Alles, was dieſe Gattung von Dienſtbarkeit betrifft, wird durch eigene Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſetz legt ferner den Eigenthümern gegen ein⸗ ander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, ohne ſie auf einen beſon⸗ dern Vertrag zu gründen. 652. Einen Theil dieſer Verbindlichkeiten beſtimmen die Ge⸗ ſetze der Feldpolizei; ein anderer(der hier in Betracht kommt) bezieht ſich auf Scheidmauern und Scheidgräben, auf den Fall, wo Gegenanlagen ſtattfinden, auf die Ausſicht über den Grund des Nachbars, auf die Dachtraufe, und auf das Recht des Durch⸗ gangs oder der Durchfahrt. Erſter Abſchnitt. Von Scheidmauern und Scheidgräben. 653. Jede Scheidwand zweier Gebäude bis zum Firſt, jede Scheidmauer zwiſchen Höfen, Gärten, oder geſchloſſenen Aeckern, wird für gemeinſchaftlich angeſehen, in ſofern weder ein ſchriftlicher Beweis noch ein ſinnliches Merkmal des Gegentheils vorhanden iſt. 654. Ein ſolches Merkmal iſt vorhanden: a) Wenn die Spitze der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite fortläuft, und auf der an— dern eine abhängige Fläche bildet; b) Wenn nur auf einer Seite eine ſchräge Decke(eine Mauerkappe) oder Steinleiſten und hervorragende Krag⸗ ſteine vorhanden ſind, die bei Erbauung der Mauer dort angebracht worden ſind; In jedem dieſer Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausſchließlich demjenigen als Eigenthum zu⸗ gehöre, auf deſſen Seite ſich der Abſchuß, die Kragſteine, oder Steinleiſten befinden. Abſchn. 1. Bauordnung für die Reſidenz v. 4. Okt. 1825(R. B. Nr. 24). II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 157 655. Die Unterhaltung und Wiedererbauung einer gemein⸗ ſchaftlichen Mauer liegt Allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß ſeines Rechts. 656. Indeß kann jeder Miteigenthümer einer gemeinſchaft— lichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude ſtützt, ſich von dem Beitrag zum Unterhalt und zur Wiedererbauung durch Verzichtung ſeines Rechts an der Gemeinſchaft losmachen. 657. Jeder Miteigenthümer darf an eine gemeinſchaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen laſſen, bis auf zwei Zoll vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauerdicke abſtoßen zu laſſen, ſobald er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will. 658. Jeder Miteigenthümer darf eine gemeinſchaftliche Mauer erhöhen laſſen, er muß jedoch die Koſten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinſchaſtlichen Höhe allein unterhalten, und überdieß wegen der Belaſtung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths eine Entſchädigung leiſten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer koſtbarer wird, und ſo lange der Andere die Erhöhung nicht mit benutzt. 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie erhöhen will, ſie von Grund aus auf ſeine Koſten wieder aufbauen laſſen, und den Raum zur größern Dicke auf ſeiner Seite allein nehmen. 660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beigetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft an der Erhö⸗ hung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands erſetzt, den ſie gekoſtet hat, und den halben Werth des Bodens, der etwa für den Zuſatz längs der Mauer hergegeben wurde. 661. Jeder Anſtößer einer fremden Mauer gewinnt am Gan— zen oder an einem Theil derſelben Gemeinſchaft, ſobald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder des⸗ jenigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage ſtehender Theil gebaut iſt, erſetzt. 158 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 662. Kein Nachbar kann in eine gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtützen, ohne Bewilligung des Andern, oder Erkenntniß der Sachverſtändigen, daß das neue Werk an ſich oder unter den von ihnen vorgeſchriebenen Vorſichten den Rechten des Andern nicht ſchade. 663. In Städten und Vorſtädten kann jeder ſeinen Nachbar anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhaltung der Scheide⸗ wand ihrer daſigen Häuſer und Gärten beitrage. Die Höhe der Scheidewand wird nach Ortsverordnungen oder Gebräuchen beſtimmt; wo es an ſichern Gebräuchen und Verord— nungen fehlt, ſoll jede Scheidewand unter Nachbarn, die in Zu⸗ tunft erbaut oder wiederhergeſtellt werden mag, mit Inbegriff der Mauerkappe acht Fuß hoch ſeyn. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes ver⸗ ſchiedenen Eigenthümern zugehören, und die Urkunden über das Eigenthum nicht beſtimmen, wie es in Abſicht auf die Ausbeſſe⸗ rungen und das Wiederaufbauen gehalten werden ſoll, ſo ſind dabei folgende Grundſätze zu beobachten: Die Koſten der Hauptmauern und des Dachs ſammt ſeinen Fußböden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom oberſten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört. Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fuß⸗ boden, worauf er geht, ſammt ſeiner obern Bekleidung und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens eines höhern Stocks; Der Eigenthümer des zweiten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt; Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweiten an zu rechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und ſo weiter. 665. Werden gemeinſchaftliche Mauern oder Häuſer wieder aufgebauet, ehe deren Dienſtbarkeitsverhältniſſe verjährt ſind, ſo leben dieſe wieder auf. Sie dürfen aber nicht läſtiger gemacht werden. ———— II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 159 666. Alle Gräben zwiſchen zwei Grundſtücken werden für gemeinſchaftlich geachtet, inſofern weder ſchriftliche Beweiſe noch Merkmale des Gegentheils vorhanden ſind. 667. Ein Merkmal, daß der Graben nicht gemeinſchaftlich ſey, iſt es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören vermuthet, auf deſſen Seite ſich der Aufwurf befindet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemeinſame Koſten unterhalten werden. 670. Jede Scheidhecke zwiſchen Grundſtücken wird für ge— meinſchaftlich angeſehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein hin— länglicher Beſitzſtand für das Gegentheil ſpricht, oder nur Eines der Grundſtücke allein geſchloſſen iſt. 671. Hochſtämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Grenze pflanzen, welche durch beſondere Verordnungen oder unbeſtrittenen Gebrauch feſtgeſtellt iſt; wo dieſe fehlen, ſollen hochſtämmige Bäume ſechs Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon entfernt ſeyn. 672. Der Nachbar hat das Recht zu fordern, daß Bäume und Hecken, welche näher an ſeiner Scheide ſtehen, weggeſchafft werden. Derjenige, über deſſen Grund und Boden die Aeſte der Bäume ſeines Nachbars hinüberragen, kann Letztern anhalten, daß er dieſe Aeſte abſchneide. Wurzeln, die auf ſeinem Boden fortlaufen, darf er dort ſelbſt abſtoßen. 673. Bäume in einer gemeinſchaftlichen Hecke ſind gleich ihr gemeinſchaftlich; aber jeder von beiden Eigenthümern kann fordern, daß ſie gefällt werden. Zweiter Abſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenmauern bei gewiſſen Bauanlagen. 674. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemeinſchaftlichen Mauer graben läßt; ————— 160 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. Wer daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet; Einen Viehſtall daran lehnt; Ingleichen wer einen Salzvorrath oder einen Haufen ätzender Waaren daran legen will; Der iſt verbunden, jene Zwiſchenräume zu laſſen, welche durch beſondere Verordnungen und Gebräuche feſtgeſtellt ſind, oder die⸗ jenigen Werke zu machen, welche gemäß eben ſolcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunſtverſtändigen nöthig ſind, um dem Nachbar nicht zu ſchaden. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbarsgut. 675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinſchaftlichen Mauer weder offene noch geſchloſſene Fen⸗ ſter, noch ſonſtige Oeffnungen anbringen. 676. In ſeiner eigenen Mauer, wenn ſie auch unmittelbar an das Grundſtück eines Andern grenzt, darf Jeder, um ſich Licht zu verſchaffen, geſchloſſene und vergitterte Fenſter anlegen. Dieſes Fenſtergitter muß von Eiſen ſeyn; deſſen Stäbe dürfen höchſtens drei Zoll und einen halben von einander entfernt ſeyn; es darf nicht geöffnet werden können. 677. Eben dieſe Lichtfenſter dürfen bei Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bei andern ſechs Fuß über dem Zimmerboden erſt anfangen. 678. Man darf nach dem Grundſtück ſeines Nachbarn hin, es ſey geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in gerader Richtung, teines Fenſters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker ſich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man ſie anbringt, von dem beſagten Grundſtück nicht ſechs Fuß ent⸗ fernt iſt. 679. Auch darf man dahin keine Ausſicht von der Seite oder in ſchräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigſtens zwei Fuß beträgt. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 161 680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äußern Seite der Mauer, worin die Oeffnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede iſt, von ihrem äußerſten Vor⸗ ſprung bis zur Grenzlinie, wo das beiderſeitige Eigenthum ſich ſcheidet, gerechnet. 680 a. Allmend iſt nicht Nachbargut, hindert alſo die Anlage der Ausſichtsfenſter nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräußerung in lebende Hand das Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Ausſichtsfenſter hatte, dieſes Fenſterrecht ungeſperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bei ſeinen Anlagen die im Satz 678 beſchriebene Entfernung beobachtet werden. Vierter Abſchnitt. Von der Dachtraufe. 681. Jeder Eigenthümer ſoll ſeine Dächer ſo einrichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden ſeines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienſtbarkeit recht⸗ mäßig beſtehe. Fünfter Abſchnitt. Von der Durchfahrtsgerechtigkeit. 682. Der Eigenthümer, deſſen Grundſtück durchaus mittelſt anderer von der gemeinen Straße abgeſchnitten iſt, darf zur Be⸗ nutzung ſeines Feldes einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Nach⸗ barn fordern, wofür er ihnen Schadenerſatz leiſten muß. 683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeſchloſſenen Grundſtück am kürzeſten zur öffentlichen Straße führt. 684. Sie wird jedoch über den Theil angewieſen, wo ſie dem überfahrnen Grundſtück am unſchädlichſten iſt. 685. Die Klage auf Entſchädigung, welche für den im 682ſten Artikel angeführten Fall eintritt, iſt der Verjährung un⸗ terworfen; der Weg aber darf deßwegen nicht verſperrt werden, weil die Klage auf Entſchädigung erloſchen iſt. 11 162 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. Drittes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Menſchen erworben werden. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtbarkeiten. 686. Ein Eigenthümer darf ſein Eigenthum mit jeder Dienſt⸗ barkeit belaſten, oder ihm jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müſſen dergleichen Dienſtbarkeiten nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft auferlegt, nicht der Perſon, ſondern der Liegen⸗ ſchaft zu gut beſtellt ſeyn, und nichts bewirken, was der öffent⸗ lichen Ordnung zuwider ſey. Gebrauch und Umfang ſolcher Dienſtbarkeiten richtet ſich nach dem Titel, der ſie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundſätzen. 687. Dienſtbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Gebäudes oder eines Feldguts. Dienſtbarkeiten der erſten Art heißen Baudienſtbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten Gebäude in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſeyn. Jene der zweiten Art heißen Felddienſtbarkeiten. 688. Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſelbſtſtändig oder un⸗ ſtändig. Selbſtſtändig ſind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menſchen fortgeht; dergleichen ſind: Waſſerleitungen, Dach⸗ traufen, Ausſichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art. Unſtändige Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die zu jeder Aus⸗ übung der Beiwirkung eines Menſchen bedürfen; als Weggerech⸗ tigkeiten, Waſſerſchöpfgerechtigkeiten, Hutgerechtigkeiten und andere ähnliche. 689. Die Dienſtbarkeiten ſind offen oder verborgen. 688. V. v. 12. Mai 1818(R. B. Nr. 11) über die Ausübung der Schaaf⸗ weide Gerechtigkeit. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 163 Offen ſind ſie, wenn ſie ſich durch äußere Anlagen, zum Beiſpiel durch eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſerleitung ankün⸗ digen. Verborgen ſind diejenigen, deren Daſeyn durch kein äußeres Merkmal ins Auge fällt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grund⸗ ſtück kein Gebäude anzulegen, oder nicht über eine beſtimmte Höhe zu bauen. Zweiter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. 690. Offene und zugleich ſelbſtſtändige Dienſtbarkeiten erwirbt man durch Vergünſtigung oder durch dreißigjährigen Beſitz. 691. Verborgene, jedoch ſelbſtſtändige Dienſtbarkeiten, ſowie unſtändige Dienſtbarkeiten, ſie ſeyen offen oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünſtigung. Sie zu erwerben iſt ſelbſt ein unfürdenklicher Beſitz nicht hin⸗ reichend; in Gegenden, wo ſie jedoch vorhin auf ſolche Weiſe er— worben wurden, dauern ſie fort, ſobald ſie ſchon durch verjährten Beſitz bei Verkündung dieſes Geſetzbuchs erworben ſind. 692. In Hinſicht der ſelbſtſtändigen offenen Dienſtbarkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer ſeiner Sache gibt, für einen Titel. 693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten ſey, wenn erwieſen iſt, daß zwei abgetheilte Grundſtücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß durch dieſen die Sachen in jenen Zuſtand verſetzt worden ſind, welcher Merkmal der Dienſtbarkeit iſt. 6o4. Wo auf zweien Grundſtücken ein und deſſelben Eigen⸗ thümers ſich ein ſichtbares Merkmal einer Dienſtbarkeit befindet, und nun Eines derſelben veräußert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über dieſe Dienſtbarkeit enthält, da beſteht ſie auf dem veräußerten Grundſtück, ſie möge ihm zur Laſt oder zu Nutz ſeyn. 691. V. darüber, was zum Beweis der unvordenklichen Verjährung durch Zeugen erfordert werde: R. B. 1803 Nr. 10. 164 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 695. Bei Dienſtbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu er⸗ werben ſind, iſt der Mangel des urſprünglichen Titels durch nichts Anderes zu erſetzen, als durch ein Anerkenntniß der Dienſtbarkeit, welches von dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks herrührt. 696. Wer eine Dienſtbarkeit bewilligt, geſtattet dadurch alles, was erforderlich iſt, um ſie auszuüben. So hat die Dienſtbarkeit, an einem fremden Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, das Recht über deſſen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge. Dritter Abſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers einer Dienſtgerechtigkeit. 607. Der Herr einer Dienſtgerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlagen, die für deren Benutzung und Erhaltung nöthig ſind, zu machen. 698. Sie geſchehen auf deſſen Koſten, nicht auf Koſten des belaſteten Grundſtücks, wo die Rechtsurkunde der Dienſtbarkeit nicht ein Anderes beſtimmt. 699. Selbſt in dem Fall, wo dieſe Urkunde dem Eigenthü⸗ mer des belaſteten Grundſtücks die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienſtbarkeit erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann ſolcher noch immer ſich dieſer Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtück dem Herrn der Dienſtbarkeit für eigen heimweiſet. 700. Wird das Grundſtück, dem ein Anderes dient, getheilt; ſo hängt die Dienſtgerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſon⸗ derten Theil an, und gebührt ihm wie zuvor; der Zuſtand des belaſteten Grundſtücks darf indeſſen hiedurch nicht erſchwert werden. Wenn zum Beiſpiel von der Weggerechtigkeit die Rede iſt, ſo ſind alle Wegberechtigten verbunden, bei der Ausübung einen und den nämlichen Weg einzuhalten. 701. Der Eigenthümer eines belaſteten Grundſtücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienſtbarkeit ſchmälern oder unbequemer machen würde. Er darf alſo den Ortszuſtand nicht weſentlich verändern, noch die Ausübung der Dienſtbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf ſie urſprünglich angewieſen ward. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 165 Wäre inzwiſchen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigen⸗ thümer des belaſteten Grundſtücks wegen neuerer Verhältniſſe be— ſchwerlicher geworden, oder hinderte ſie ihn etwa, nützliche Ver⸗ beſſerungen dort vorzunehmen, ſo darf er dem Eigenthümer des andern Grundſtücks einen zur Ausübung ſeiner Rechte gleich be⸗ quemen Platz anweiſen, und dieſer ihn nicht ausſchlagen. 702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienſtbarkeit berechtigt iſt, ſie nur nach Inhalt ſeiner Rechtsurkunde ausüben, und darf weder auf dem Grundſtück, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf demjenigen, dem die Gerechtigkeit zuſteht, eine Verände⸗ rung vornehmen, welche den Zuſtand des erſtern erſchweren würde. Vierter Abſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen. 703. Dienſtbarkeiten erlöſchen, wenn man wegen verändertem Stand der Dinge ſie weiter nicht ausüben kann. 704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand zurückkommen, wo man ſie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Er⸗ löſchung abgelaufen iſt. 705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſobald das hiezu berech⸗ tigte und das damit belaſtete Grundſtück an den nämlichen Eigen⸗ thümer kommen. Die offenen leben jedoch wieder auf, ſobald eine Veräußerung geſchieht, ohne daß das bleibende Merkmal der Dienſtbarkeit weg⸗ geſchafft, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird. 706. Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreißigjährigen Nichtgebrauch verſeſſen. 707. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſtbarkeiten haben jene dreißig Jahre einen verſchiedenen Anfang: von dem Tag, wo man aufgehört hat, ſie zu benutzen, werden die unſtän⸗ digen Dienſtbarkeiten verſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruch ſtehende Handlung vorgenommen worden iſt, ſind die ſelbſtſtändigen Dienſtbarkeiten in ſolchem Fall. Abſchn. 4. Geſ. v. 3. Aug. 1837 Faſelvieh⸗Haltens;— v. 31. Juli 1848 (R. B. Nr. 29) üb. Ablöſ. der Laſt des(R. B. Nr. 55) üb. Ablöſ. der Weiderechte. 166 II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 708. Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeübt wird, kann eben ſo durch Verjährung verändert werden. 709. Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grundſtück gehört, das Mehreren in unzertheilter Gemeinſchaft zuſteht; da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigenthümer. 710. Iſt einer unter den Miteigenthümern, wider den die Verjährung nicht laufen konnte, zum Beiſpiel ein Minderjähriger, ſo werden durch ihn auch die Rechte der übrigen erhalten. Fünfter Titel. Von Erbdienſtbarkeiten. 710 a. Erbdienſtbarkeiten ſind ſolche Laſten einer Liegenſchaft, welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vortheil einer beſtimmten Liegenſchaft oder ihres Beſitzers, ſondern zum Vortheil jedes getreuen Rechtsinhabers beſtehen. Nur das Geſetz kann dergleichen Laſten erſchaffen. 710 b. Das Geſetz gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinſen. Erſtes Kapitel. n 3 710 a a. Jedes Grundſtück, das urbar iſt, oder urbar wird, bringt auf ſeinen Inhaber die Schuldigkeit, einen beſtimmten Theil ſeiner Früchte zurückzulaſſen, wenn es nicht in einer zehendfreien Gemarkung liegt, oder eine ihm beſonders erworbene Freiheit geltend machen kann. Der zurück⸗ zulaſſende Theil heißt der Zehendenz das Recht, ihn für ſich zu beziehen, die Zehendherrſchaft; und die Summe der rechtlichen Beſtimmungen über den Bezug und die Laſten deſſelben, das Zehendrecht. 710 4. Aufhebung der Feudalrechte: über Ablöſung der übrigen Zehnten(R. B. ſ. zu 577 a4. Nr. 49). Vollz. V. dazu v. 27. Febr. Kap. 1. Geſ. v. 28. Dez. 1834 1834 u. Inſtr. f. die Schätzer v. 7. März R. B. 1832. Nr. 1. S. 14) über Auf⸗ 1834(R. B. Nr. 10).— Inſtr f. die hebung der Blutzehnten;— vom näml. Tag Anmtsreviſorate v. 28. Febr. 1837(R. B. (daſ. S. 20) über Aufhebung der Neu⸗ Nr. 30 bruchzehnten.— Geſ. v. 15. Nov. 1833 II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 167 710 ab. Eine Gemarkung, ingleichem jeder eigends ausgegrenzte Feldbezirk iſt alsdann zehendfrei, wenn darin ſeit dreißig oder mehr Jahren Niemand auf das angebaute Land eine Zehendanſprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenige, welche ein von der Rechtsbehörde ausgefloſſener oder durch Erſitzung beſtärkter Freiſprechungsbrief ſchützt. 710 a c. Wo in einer Gemarkung zwar, jedoch nur in beſondern ausgegrenzten Bezirken Zehenden erhoben wird, da ſchadet dieſes der Zehendfreiheit der Gemarkung nicht. 710 a d. Ein einzelnes Grundſtück in einer zehendbaren Lage iſt nur zehendfrei, wenn und ſo lang es einen gültigen oder durch Erſitzung rechtskräftig gewordenen Freiheitstitel für ſich hat. Erſter Abſchnitt. Von der Zehendherrſchaft. 710 ba. Der Zehenden, zu welchem ein Anderer nicht ein erworbe⸗ nes Eigenthum nachweiſet, gehört dem Ortsherrn, er falle von altbaubarem oder von neuumgebrochenem Feld. 710 bb. Wer ein Recht zum alten Zehenden hat, kann es ohne Darlegung eines ausdrücklich darauf ſprechenden Rechtstitels auf Neubrüche nicht ausdehnen. Eine ſolche Ausdehnung ſteht kraft Geſetzes dem Ortspfarrer der Gemarkung bei dem kleinen Zehenden zu, wenn er dieſen auf der Gemar⸗ kung hat. 710 bc. Neubruch iſt alles Land inner- oder außerhalb einer Gemar⸗ kung, welches aus einem ein Menſchenalter durch angedauerten Unbau zum zehendbaren Anbau gebracht wird, ſo lang nicht ein früherer Anbau deſſelben bewieſen, und ſofern nicht ſeine jetzige Urbarmachung gegen Ueber⸗ laſſung eines altzehendbaren Strich Landes zum Unbau geſchieht, wo letzternfalls deſſen Zehendſchuldigkeit auf jenen übergeht. 710 bd. Der Beweis des frühern zehendbaren Anbaues kann nicht durch Ackerfurchen und dergleichen unſichere Spuren geführt werden, ſondern lediglich durch Weisthümer und öffentliche Urkunden, welche den frühern Anbau bezeugen, oder durch die Lage in einem mit eigenen Zehend⸗ grenzzeichen umgebenen Bezirk, oder durch die Ausſage beglaubter Zeugen, daß ſie von ihren Eltern und Voreltern vor dreißig und mehr Jahren gehört haben, wie zu ihrer Zeit das befragte Land als Baufeld benutzt worden ſey, wenn ſie einem unvollkommenen Urkundenbeweis zur Unter⸗ ſtützung dienen. 710 be. Wer ein Recht zum Markungszehenden hat, darf es auf jedes unausgeſonderte Stück der Markung ohne weitern Erwerbtitel aus⸗ üben; er kann es aber ohne dieſen in abgeſteinten Zehendbezirken auf kein Stück und auf keine Fruchtgattung ausdehnen. 168 II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 710 bf. Wer in einer Markung oder in einem beſondern Zehend⸗ vezirk, welche vermöge allgemein ſprechender Rechtstitel frei ſind, irgend eine Gattung des Zehendrechts ausüben will, muß ihre Zuſtändigkeit beſonders darthun. 710 bg. Anſchwemmungen fallen unter diejenige Zehendherrſchaft und unter dasjenige Zehendrecht, welchem das Hauptgrundſtück unterliegt. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zehendbezug. 710 c a. Der Zehendbezug erhält ſeine Beſtimmung in jeder Orts⸗ gemarkung durch Verträge und Herkommen, wo dieſe aber nicht Maas geben, durch nachfolgende Regeln: 710 cb. Jede Frucht des urbaren Bodens, ſie ſei natürlich oder erzogen, klein oder groß, Baumfrucht oder Bodenfrucht, erſte oder zweite im Jahr, iſt im Zweifel zehendbar. 710 cc. Das Gewächs der Hausgärten, die Erzeugniſſe der Thiere, der Erwachs der Wälder iſt im Zweifelsfall für nicht zehendbar zu achten. 710 cd. An natürliche Früchte unter dem Boden, als Metalle, Steine, Trüffel, hat der Zehendherr keine Anſprache. 710 ce. Wo der Zehenden in einer Gemarkung in den Großen und Kleinen getheilt wird, und hiernach eine verſchiedene Zehendherrſchaft hat, da kann die Haupttheilungsnorm auf Fruchtgattungen oder auf Feld⸗ fluren beruhen, je nach dem Ortsgebrauch. 710 ck. Wo die Zehendherrſchaft nach Fruchtgattungen getheilt iſt, und in einem einzelnen Fall zweifelhaft wird, wohin eine in der Gegend ſchon längſt gebaute Gattung zu rechnen ſey, da iſt ſie demjenigen, der in der Gegend einförmig ſie bezieht, zuzuweiſen: wo aber kein einförmiger Bezug vorliegt, da iſt diejenige Frucht, welche ihrer Natur nach für den Handel ins Große tauglich iſt, zum großen Zehenden, jene aber, welche bloß zum Gebrauch der Markungseigenthümer oder zur Verſorgung nah⸗ gelegener Städte, mithin nur zum Selbſtgebrauch und Wochenmarkthandel wegen der Verderblichkeit ihres Stoffs oder der Unbeholfenheit ihrer Maſſe geeignet iſt, zum kleinen Zehenden zu rechnen. 710 cg. Letztere Regel iſt auch auf neue Zehendgattungen anzuwen⸗ den, wenn ſie nicht beſtimmt ſtatt einer andern Fruchtgattung in Gebrauch kommen, welche verhältnißmäßig durch ſie außer Uebung kommt, als in welch letzterem Fall ſie im Zehenden dieſe zu vertreten haben. 710 ch. Iſt nach Feldfluren(Zelgen) die Zehendherrſchaft getheilt, ſo ſoll da, wo nach zwei Fluren gebaut wird, alle Frucht des Winterfelds dem großen Zehendherrn, alle Frucht des Sommerfelds dem kleinen Zehend⸗ herrn gehören. Wird nach drei Fluren gebaut, mithin die Brachflur II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 169 auch benutzt, ſo gehört der Zehenden von den Früchten der Winterflur ganz dem großen, jener der Brachflur, ſoweit er nicht zehendfrei iſt, ganz dem kleinen Zehenden, und jener der Sommerflur iſt zwiſchen beiden nach Fruchtgattungen theilbar, wo nicht beide letzte Fluren etwa nach Frucht⸗ gattungen getheilt worden ſind. Früchte, welche durch mehrjährigen Anbau erſt gewonnen werden, ſind nach Verhältniß der Fluren, welche ſie einnehmen, zwiſchen den verſchiede⸗ nen Zehendherren zu theilen. 710 ci. Wein und Heu fallen in den großen, Obſt und Oehmd, ſowie der Blutzehenden, und der Garten— oder Etterzehenden in den kleinen Zehenden. 710 ck. Wo nicht nach Zehendgattungen, ſondern nach Fluren ver⸗ zehendet, und ein Acker in Weinberg verwandelt, oder aus flurbarem in unflurbaren Bau verſetzt wird, oder umgekehrt, da nimmt jeden Jahrs vertretungsweiſe derjenige den Zehenden, dem er bei Fortdauer der vorigen Bauart gehört haben würde. 710 c1. Sind in einer Gemarkung zehendbare und zehendfreie Gat⸗ tungen in Uebung, ohne daß jedoch der Boden zehendfrei iſt, ſo werden alle neu aufkommende Gattungen, die nicht lediglich eine in Abgang kom⸗ mende zehendfreie vertreten, zehendbar, ſoviel Aehnlichkeit ſie übrigens mit andern zehendfreien haben mögen. Würde eine ſolche neue Fruchtgattung außer jener Vertretung einer zehendfreien Gattung auch noch zu weiteren namhaften Zwecken dienen, wozu vorhin andere zehendbare Gattungen gedient haben, ſo wird ſie jedoch nur in einem verhältnißmäßig geminderten Maaße zehendbar. 710 cm. Die gewöhnliche Maaße des Zehendens beſteht in dem zehenden Theil der Erzeugniſſe. 710 cn. Die Früchte müſſen von dem Eigenthümer des Bodens mit den Seinigen geerndtet, aber das Zehendtheil abgeſondert von dem übrigen auf dem Grundſtück zurückgelaſſen, oder ausgezehndet werden. Es kann jedoch bedungen oder hergebracht ſeyn, daß die Auszehndung erſt an der Einfahrt ins Ort, oder in der Scheuer und Kelter oder gar erſt aus den gedroſchenen oder gekelterten Früchten geſchehe. Dergleichen Pforten⸗, Scheuer⸗ und Kelter-, auch Sack⸗ und Faßzehenden, kann nicht neu eingeführt werden. 710 c0. Die ausgezehndeten Früchte muß der Zehendherr auf ſeine Koſten und Gefahr einheimſen. Es kann, wo es jetzt ſchon Rechtens iſt, der Zehenden fahrend ſeyn, ſo, daß ihn der Zehendpflichtige dem Zehendherrn heimführen muß. Eine Uebernahme der Gefahr auf den Zehendpflichtigen, wo ſie nicht aus geſetz⸗ widrigem Verzug von ſelbſt fließt, ſie mag geſchehen ſein, oder künftig erſt geſchehen, iſt nichtig. 710 cp. Der Zehendherr kann auf die zehendbare Güter zur Zeit 170 II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. der Ernte Aufſeher und Arbeiter ſenden, damit ordentlich ausgezehndet, und von ſolchen der Zehenden in Empfang genommen werde. 710 0g. Wo im Verzehenden auf dem Feld bei einem Gut unter zehn Garben, Schober u. ſ. w. übrig bleiben, da hat der Zehendherr kein Recht zum Fortzählen, wenn gleich der Beſitzer des zehendbaren Guts in dem nämlichen Zehendbezirk noch andre Güter mit dem nämlichen oder einem ähnlichen Erzeugniß hat: ſondern was unter Zehn übrig bleibt, davon iſt das Halbe zu geben, wenn es fünf oder mehr Garben ſind, andernfalls Nichts. 710 cr. Das Fortzählen von einem Jahr zum andern findet auch nirgends ſtatt, als bei dem Blutzehenden. 710 0s8. Wo durch rechtsverjährte Zeit gleichförmig eine Abgabe in Geld oder Früchten, ſey es nun in der gleichen Fruchtgattung oder wechſelnd nach der Anblümungsart des Jahrs(in Landachtsweiſe) gegeben worden iſt, da gilt dies für eine Zehendgült, wird nach Gültrecht beurtheilt, und läßt einen Rückgriff auf den Zugzehenden nicht zu, wo ſolcher nicht durch den Entſtehungstitel jener Verzehndungsart urkundlich gerechtfertigt werden kann. 710 ct. Der Zehendherr hat kein Recht auf Zehendvergütung, wenn der Eigenthümer ſein Feld mit obrigkeitlicher Nachſicht ungebaut läßt, oder es zu Haus⸗ und Hofraithe benutzt; er verliert aber auch dadurch ſein Zehend⸗ recht nicht für den Fall, wo das Feld wieder in zehendbaren Anbau kommt. 710 c u. Jedes Zehendrecht kann zur Beförderung des Anbaus eines ſolchen Landes, das in Unbau verfallen iſt, oder ganz neu umgebrochen werden ſoll, auf eine beſtimmte Zeit in Bezug auf jenes Land für ruhend erklärt werden. Die Zeit beſtimmt die Oberpolizeibehörde nach Verſchie⸗ denheit der Mühe und Wagniß des neuen Anbaus. 710 cv. Wer ſeine Früchte unverzehndet einheimſt, an deſſen ſämmt⸗ liche in ſolchem Jahr eingeerndtete Früchte kann ſich der Zehendherr wegen des Erſatzes mit gleichem Recht halten, als ob er darauf Pachtſchilling zu fordern hätte; keineswegs aber an das Gut ſelbſt, noch an dritte Beſitzer deſſelben. 710 c w. Wo in einem Streitfall Beſtimmungen des Zehendbezugs zweideutig erſcheinen, da iſt die Entſcheidung für die Zehendlaſt innerhalb obiger allgemeinen Schranken, aber gegen jede Erſchwerung derſelben; für den alten Zehenden gegen den Neubruch; und für den großen gegen den kleinen zu geben. Dritter Abſchnitt. Von den Zehendlaſten. 710 da. Kein Zehenden iſt ſchuldig, an den gewöhnlichen Auflagen auf das Gut, an den gemeinen Unterhaltungskoſten deſſelben, und an den Anbau⸗, Bewahrungs⸗ und Erndtekoſten der Früchte etwas zu tragen. — — II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 171 710 db. Jeder muß hingegen an demjenigen außerordentlichen Auf⸗ wand verhältnißmäßig mitleiden, welcher für Rettung des zehendbaren Grund und Bodens vom Untergang z. E. durch Waſſerbau, oder der Früchte gegen das gänzliche Verderben z. E. durch Abkauf einer Foura⸗ girung, durch Hagelverſicherung u. ſ. w. zu machen iſt. 710 dc. Der alte Zehende innerhalb eines Kirchſpiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kirchenvermögen vorhanden, und nicht eine Baufreiheit beſonders erwieſen iſt, die Laſt des Beitrags zu Kirchen⸗ baubedürfniſſen auf ſich. Ueber Umfang und Anwendungsfälle dieſer Laſt entſcheiden beſondere Geſetze. 710 dd. Der Zehenden kann durch Herkommen oder beſondere Rechts⸗ titel die Laſt einer Abgabe zur Pfarrbeſoldung auf ſich haben. Wo dieſes der Fall iſt, da kann jedoch dieſe Laſt nicht erhöhet werden, wenn nicht aus den vorigen beſondern Rechtsverhältniſſen eine ihm eigens obgelegene Pflicht, für die Bedürfniſſe der Pfarrbeſoldung einzutreten, dargelegt werden kann. Vierter Abſchnitt. Von Erlöſchung des Zehendrechts. 710 ea. Das Zehendrecht kann da, wo ein Auswärtiger, deſſen Heimathsſtaat die Zehenben ablöslich erklärt hat, Eigenthümer eines Zehen⸗ den iſt, für den Landes⸗ oder Ortsherrn oder die Markungsgemeinde, je nachdem Einer oder der Andere früher von dieſer Erlaubniß Gebrauch macht, mittelſt Darlegung desjenigen Werths, um welchen in jenem Heimathsſtaat die Ablöſung eines gleichen Zehendrechts würde ſtattgefunden haben, eingelöſet werden. 710 eb. Keine perſönliche Eigenſchaft des Gutsbeſitzers kann die Zehendpflichtigkeit des Guts aufheben. Sie ruhet zwar, wenn das Guts⸗ eigenthum in den Händen des Zehendherrn iſt, aber ſie erlöſcht nicht dadurch, ſondern lebt Kraft Geſetzes wieder auf, ſobald es in andere Hände kommt. 710 ec. Das Zehendrecht geht durch verjährte Nichtübung gleich jeder Gutsdienſtbarkeit verloren, und wird auch durch ſolche in Abſicht auf Gattungen oder Bezirke beſchränkt, auf welche und in welchen es zu üben, Gelegenheit war. 710 de. Geſetz v. 26. April 1808 ſpetenz in Kirchenbauſachen.— V. v. (R. B. Nr. 13) über die Kirchen⸗ u. 25. März 1841 über die Schätzung der Schul⸗Baulichkeiten.(Berichtigungen: auf Zehnten haftenden Baulaſten; Inſtr. R. B. 1837 Nr. 22).— V. v. 1. Juli dazu(R. B. Nr. 11).— Laſten auf 1812(R. B. Nr. 24) über die Com⸗ lehenbaren Zehnten: R. B. 1841 Nr. 42. — 172 II. B. V. T. Von Erbodienſtbarkeiten. 710 ed. Nichtübung iſt vorhanden, ſo oft der Zehendherr ruhig geſchehen läßt, daß der Zehendmann die Früchte unverzehndet heimführt. 710 ee. Verſitzung und Erſitzung des Zehenden kann nur auf das einzelne beſtimmte Grundſtück und auf die beſtimmte Fruchtgattung ange⸗ wandt werden, bei welcher während der Verjährungszeit gleichförmig die Nichtübung ſtatt fand. 710 ek. Auf andere Grundſtücke oder Gattungen kann Erſitzung nur alsdann ausgedehnt werden, wenn jeweils auf allen angeblümten Feldern eines Bezirks oder allen Gattungen der Erzeugniſſe die Verzehndung geſchah oder unterblieb, wo alsdann jedesmal auch die ungebaut gebliebenen zehendbaren Felder und die nicht angepflanzten Gattungen des nämlichen Bezirks in den Beſitz mit einbegriffen zu achten ſind. Zweites Kapitel. Von Erbgülten und Zinſen. 710 fa. Erbgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, Erſtere in Erzeug⸗ niſſen des Bodens, Letztere in Geld oder Thieren, welche ein Eigenthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß. 710 fb. Neue Gülten und Zinſen können anders nicht, als in der Form von Erbrenten nach Satz 530 beſtellt werden. Die alten dauern fort, ſoweit ſie durch gültige Rechtstitel oder verjährten Beſitz gedeckt ſind. 710 †c. Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder Bereine ver⸗ lieren ihre Beweiskraft durch dreißigjährigen Zeitverlauf, und müſſen, dem Satz 2263 gemäß, zuvor jedesmal erneuert werden. 710 kd. Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Empfangsort und die Lieferungsart beſtimmen. 710 fe. Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt, die Gült an einen beſtimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unterlaſſungsfall die Prozeß⸗ koſten tragen, aber Verzugskoſten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkundliche Einforderung ſein Recht ausgeübt hat. 710. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, ſowie in jenen, wo viel erwächſt. Nur wenn durch Heer und Hagel in einem Jahr eine gänzliche Ertragsloſigkeit entſteht, nämlich mehr nicht als Saat⸗ Kap. 2. Geſ. v. 5. Okt. 1820 üb. 740 fc. V. v. 25. Juli 1810(R. B. Ablöſung v. Gülten u. Zinſen(R. B. Nr. 32) u. 30. Juni 1813(R. B. Nr. 15 h. S. 109). Vollz. V. dazu Nr. 24) über Bereins⸗Erneuerungen.— v. 30. Aug. 1821(R. B. Nr. 15).— ss. 5. 11 des Ablöſ. Geſ. v. 5. Okt. Geſ. v. 14. Mai 1825(R. B. Nr. 8 1820 lit. h.(R. B. Nr. 15).— Be⸗ S. 55) üb. das Vorzugsrecht der Ab⸗ kanntmachungen v. 13. Aug. 1824(R. B. löſungskapitalien.(S. Anhang.) Nr. 19) u. 29. Mai 1839(R. B. Nr. 16). II. B. VI. T. Von Grundpflichtigkeiten. 178 frucht, auch Bau- und Beſtellungskoſten gewonnen werden, iſt der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterſchaden ausgeſetzt ſind, können die Polizeigeſetze Nachlaßanord⸗ nungen auf einen Theil der Gült machen. 710 kg. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieſes zuſteht, kann darum angegriffen werden: nur die laufende und die zwei nächſt zuvor verfallene haben dasjenige Vorzugsrecht auf die jedesmalige eingeheimſte Früchte, welches dem Pachtſchilling geſetzlich verliehen iſt. 710 kh. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Beſitzer des letztern kann für Gültrückſtände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Gutseigenthums an den Gültherrn begrün⸗ det werden, ſelbſt dann nicht, wenn die früheren Urkunden einen ſolchen Verfall ausdrücklich verfügten. 710 ki. Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hin⸗ dern, ſondern nur ſo lang die Beſtellung eines Vorträgers nicht geſchehen iſt, der die Gült von allen Einzinſern auf deren Gefahr und Koſten ein⸗ ziehe, und in einer Hand abliefere, ſich an alle Theilnehmer als Sammt⸗ ſchuldner halten. Bewilligt derſelbe eine Theilung ohne Beſtellung eines Vorträgers, ſo gilt die Gült ſelbſt für getheilt, und jeder Theil für ein ſelbſtſtändiges Ganzes. 710 kk. Auch das Gültrecht iſt untheilbar, und der Gültmann nicht ſchuldig, ſeine Gült in mehr als eine Hand abzuliefern. 710 1. Das Gültrecht erlöſcht durch die nämlichen Urſachen wie Gutsdienſtbarkeiten. Das Erloſchene kann nicht wieder aufleben. Nichtgebrauch des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar keine Einforderung geſchehen, als auch wenn eine Einforderung in geſetzlicher Zeit unverfolgt geblieben iſt. 710 km. Jede Erbgült, von welcher nicht urkundlich erwieſen werden kann, daß ſie urſpünglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wieder⸗ käuflich: ſie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündigung durch Darle⸗ gung des fünf und zwanzigfachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bei Frucht oder Vieh nach einem fünf und zwanzigjährigen Durch⸗ ſchnitt des Preiſes beſtimmt. Sechſter Titel. Von Grundpflichtigkeiten. 710 g a. Wo nicht jeder getreue Rechtsinhaber, ſondern lediglich der Beſitzer eines gewiſſen Orts, Hofs oder Guts Leiſtungen oder Dienſte, 710 km. S. zum Eingang des Ka⸗ Tit. 6. Aufgehoben: Geſ. v. 10. pitels 2. April 1848(R. B. Nr. 23). 174 II. B. VI. T. Von Grundpflichtigkeiten. und zwar nicht unmittelbar an ein gewiſſes Grundſtück, ſondern nur an jene, die innerhalb einer Orts⸗ oder Gutsmarkung anſäſſig ſind, zu fordern hat, mithin das Recht auf die Anſäſſigkeit überhaupt, nicht auf einen beſtimmten Gutsbeſitz bedingt iſt, jedoch auch nicht aus einer Staatsbe⸗ rechtigung, ſondern aus bürgerlichen Rechtsverhältniſſen fließt, da iſt eine Grundpflichtigkeit vorhanden. 710 g b. Nur ein Geſetz kann ſie begründen. Das Geſetz duldet jene, die dermalen in rechtmäßiger Uebung ſind, ſo lang ſie nicht abgelöst werden; aber keine Wiederauflebung derjenigen, welche außer Uebung ſind; keine neue Einführung derſelben. 710 gc. Die Grundpflichtigkeiten können weder ohne das Gut, dem ſie anhängen, erworben oder beſeſſen, noch auf ein anderes Gut überge⸗ tragen werden. 710 g0. Die Grundpflichtigkeit begründet ſo wenig als eine Grund⸗ dienſtbarkeit eine Gewalt über die Markung oder über diejenigen, welche darin anſäſſig ſind, und muß alſo gegen diejenigen, welche ihre Pflicht außer Augen ſetzen, nur durch Dazwiſchenkunft des Richters gehandhabt werden. 710 ge. Jede Grundpflichtigkeit dieſer Art iſt weſentlich lösbar, ſo⸗ bald die Pflichtigen geſammter Hand eine Vergütung des mittlern Ertrags durch einen Kaufpreis oder durch Verwechslung mit einer Gült, die ſie dafür auf ihre Güter nehmen, anbieten. Geſammter Hand iſt das Anbieten geſchehen, wenn entweder die Ge⸗ meinde, welcher ſie angehören, verfaſſungsmäßig das Ablöſungserbieten thut, oder der mehrere Theil der Einzelnen für Alle mit der Zahlung, vorbehaltlich ſeiner Abfindung mit jenen, welche noch nicht beiſtimmen, eintritt. 710 gk. Jede Grundpflichtigkeit erlöſcht auf dem nämlichen Wege, wie die unſtändigen Grunddienſtbarkeiten. 710 8g. Grundpflichten ſind die Bannpflichten oder Zwangsgerech⸗ tigkeiten, die Frohndpflichten und die Erbpflichten. Erſtes Kapitel. Von den Bannpflichten. 710 ha. Banngerechtigkeit iſt das Recht eines Gutsbeſitzers, zu verlangen, daß von den Eingeſeſſenen eines Bezirks die gebannten Hand⸗ lungen nicht anders als in ſeiner dafür errichteten Anſtalt, z. B. Mühle, Kelter, Backofen, Schenke, verrichtet, und ihm dadurch ein beſtimmter Vortheil zugewendet werde. Kap. 1. Aufhebung der Domanial Geſ. v. 10. April 1848(R. B. Nr. 23). bannrechte: Geſetz v. 28. Auguſt 1835 Ueber die Entſchädigung hierfür ſ. zu (R. B. Nr. 39),— aller Bannrechte: 577 a0. —,— H. B. VI. T. Von Grundpflichtigkeiten. 175 710 hb. Kein Bannpflichtiger kann genöthiget werden, die gebannte Handlungen zu unternehmen, z. B. ſeinen Wein bei einem Wirth zu trin⸗ ken, ſein eigen Brod zu backen; nur wenn er ſie verrichten will, muß er ſich dazu der Bannanſtalt bedienen. 710 he. Die Gebühr für den Gebrauch der Anſtalt, wo ſie nicht durch den Rechtstitel der Banngerechtigkeit beſtimmt iſt, richtet ſich nach den allgemeinen Polizeivorſchriften für dergleichen Anſtalten. Wo ſie eine beſondere nicht auf jene rückweiſende Vertragsbeſtimmung hat, da kann eine Erhöhung oder Verminderung nicht ſtattfinden, wenn gleich in den allgemeinen Polizeivorſchriften, wegen Veränderung des Preiſes der Dinge, eine ſolche zugelaſſen würde. 710 hd. Der Banneigenthümer iſt ſchuldig, die Anſtalt ſelbſt in demjenigen baulichen Stand zu unterhalten, und mit derjenigen Bedienung zu verſehen, welche für gerihng Zeiten zur Beſorgung der Bedürfniſſe der Bannpflichtigen hinreicht. 710 he. Der Bannpflichtige, der wegen außergewöhnlichen Ereig⸗ niſſen oder Saumſal des Banneigenthümers nicht in der ſachgemäßen Zeit gefördert werden kann, darf ſich anderer Anſtalten bedienen, er darf auch in dem zweiten obiger Fälle den Banneigenthümer um Entſchädigung belangen. 710 hl. Der Bannpflichtige muß in einem Uebertretungsfall, wenn nicht der Rechtstitel durch eine beſondere Strafzuſage der Entſchädigung vorſorgt, den entgangenen Gewinn dem Banneigenthümer zehnfach nebſt Erſatz aller Koſten entrichten. 710 hg. Der Banneigenthümer kann ohne Zuſtimmung der Bann⸗ pflichtigen ſein Bannrecht aufheben, auch die ganze dafür beſtimmte Anſtalt abthun; doch letzteres nur, nachdem er es den Bannpflichtigen ſo zeitig voraus verkündet hat, daß dieſe zuvor ſich eine andere Gelegenheit zur Verrichtung jener Geſchäfte ausmitteln können. 710 hh. Die Nichtrüge einer erlaubten oder unerlaubten Verrich⸗ tung der gebannten Handlungen an unberechtigten dritten Orten begründet keinen Nichtgebrauch des Bannrechts, ſondern nur der Verfall der Anſtalt G10 hd.) oder die Nichterneuerung der Bannurkunde in der geſetzlichen Zeit(710 Fc.). Zweites Kapitel. Von der Frohndpflichtigkeit. 710 ia. Die Frohndpflichtigkeit, wenn von walzenden Frohnden die Rede iſt, wozu das Forderungsrecht und die Leiſtungsſchuldigkeit beides Kap. 2. Geſtz v. 5. Okt. 1820 üb. Aufheb. d. Straßenbau⸗, Militär⸗ u. (R. B. Nr. 15 8.) üb. Ablöſ. d. Herren⸗ Gerichtsfrohnden;— vom 28. Dez. 1831 frohnden;— v. 28 Mai 1831(R.B. Nr. 9)(R.B. 1832 Nr. 1) üb. Ablöſ. d Herrenfr. 176 II. B. VI. T. Von Grundpflichtigkeiten. auf beſtimmten einzelnen Gütern haftet, richtet ſich nach den Regeln der Grunddienſtbarkeiten. In Anſehung der perſönlichen Frohnden, wo dieſe noch beſtehen, beſtimmt ſie ſich durch die Staatskonſtitution, und, wo dieſe nicht Maaß gibt, nach der Aehnlichkeit deſſen, was über die Grundpflich⸗ tigkeit überhaupt, und über die Bannpflichten insbeſondere oben geordnet worden iſt. Drittes Kapitel. Von der Erbpflichtigkeit. 710 ka. Die Erbpflichtigkeit, wo und ſo lang ſie noch beſteht, wird ebenfalls nach den gleichen Geſetzen, wie die vorgedachte perſönliche Frohnd⸗ pflichtigkeit, gerichtet. Kap. 3. Aufgehoben: Geſ. v. 13.1820(R. B. Nr. 15 7),— 10. April 1848 Juli 1820(R. B. Nr. 12),— 5. Okt.(R. B. Nr. 23). Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. 711. Eigenthum wird erworben, und auf andere übertragen, durch Vererbung, durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung übernommener Verbindlich⸗ keiten. 712. Das Eigenthum wird ferner durch Zuwachs, Einver⸗ leibung und Erſitzung erworben. 713. Herrenloſe Sachen gehören dem Staat. 714. Es gibt Sachen, die für Niemand Eigenthum, aber für Jedermann zum Gebrauch ſind. Polizeigeſetze beſtimmen ihre Benutzungsart. 715. Jagd und Fiſcherei wird gleichfalls durch beſondere Geſetze regiert. 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört dem, der ihn auf eigenem Boden findet. Der auf dem Boden eines Andern gefundene Schatz gehört zu einer Hälfte dem Finder und zur an⸗ dern Hälfte dem Eigenthümer des Bodens. Schatz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran Niemand ein Eigenthum darthun kann, und deren Daſeyn durch bloßes Ungefähr entdeckt wird. 715. Geſetz, die Ausübung d. Jagden z. Fiſcherei, die Ausüb. deſſ. u. die Ent betr., v. 26. Juli 1848(R. B. Nr. 51), ſchädigung der vormals Berechtigten, v. verlängert 4. Jan. 1850(R. B. Nr. 1), 29. Mä 5( B Nr. 15) — neues Geſ. v. 2. Dez. 1850(R. B. Prov. Geſ. u. Vollz V. hierüber v. 23. Nr. 58). Vollz. V. v. 21. gl. Mts. u. 26. März 1853(R. B. Nr. 13). (R. B. Nr. 61).— Geſ. üb. d. Recht 716. Strafgeſ. B. S8. 408. 409. 12 178 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 717. Beſondere Geſetze beſtimmen die Rechte auf Güter, die in Seen und Flüſſe geworfen werden, und auf Sachen, welche die Seen und Flüſſe auswerfen. Mit verlornen Sachen, deren Eigenthümer ſich nicht meldet, hat es gleiche Bewandtniß. 717 a. Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Funds dieſen öffentlich bekannt gemacht, und in drei Jahren der vorige Inhaber ſie nicht zurückverlangt hat. Erſter Titel. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſitz und Gewähr der Erben. 718. Erbſchaften werden durch den natürlichen und bürger— lichen Tod eröffnet. 719. Durch den bürgerlichen Tod wird eine Erbſchaft von dem Augenblick an eröffnet, da nach den Verfügungen des II. Ab⸗ ſchnitts des II. Kapitels im Titel von dem Genuß und Ver⸗ luſt der bürgerlichen Rechte dieſer Tod eintritt. 720. Sterben mehrere Perſonen, von denen wechſelsweiſe die Eine zur Verlaſſenſchaft der Andern berufen iſt, in einer und derſelben Gelegenheit, ohne daß man weiß, welche zuerſt geſtorben iſt, ſo ſind die Vermuthungsgründe für das Ueberleben der Einen oder der Andern aus den Umſtänden der Begebenheit herzuleiten; in deren Ermanglung ſieht man auf die Stärke des Alters oder Geſchlechts. 721. Wenn diejenigen, welche zuſammen umgekommen ſind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren, ſo iſt zu vermuthen, daß der Aelteſte am längſten gelebt habe. 718— 719. Der bürgerl. Tod iſt aufgehoben;§. 21 d. Geſ. üb. privatrechtl. Folgen v. Verbrechen.(S. Anhang.) III. B. I. T. Von Erbſchaften. 179 Waren ſie alle über ſechszig Jahre alt, ſo wird vermuthet, der Jüngſte habe am längſten gelebt. Sind einige unter fünfzehn, die Andern aber über ſechszig Jahre alt geweſen, ſo iſt die Vermuthung des Ueberlebens für jene Erſteren. 721 a. Wo im letztgedachten Fall auch noch Perſonen zwiſchen fünfzehn oder ſechszig Jahren mit umkamen, ſo gelten dieſe für die Ueberlebenden. 722. Haben Mehrere, die zuſammen umgekommen ſind, das fünfzehnte Jahr zurückgelegt, und doch weniger als ſechszig Jahre, ſo wird bei gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr überſteigt, angenommen, daß die Mannsperſon am längſten gelebt habe; andernfalls, ſowie auch, wenn ſie von einerlei Geſchlecht ſind, gilt bei der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung, wodurch der Erbgang dem gewöhnlichen Naturlauf nachgeht, und muß alſo der Jüngere für überlebend geachtet werden. 723. Das Geſetz beſtimmt die Ordnung des Erbrechts unter den geſetzlichen Erben. Bei Ermanglung derſelben folgen in dem Vermögen die natürlichen Kinder, dann der überlebende Ehegatte, und wenn keiner vorhanden iſt, der Staat. 724. Die geſetzlichen Erben treten in Beſitz und Gewähr der Güter, Rechte und Forderungen des Verſtorbenen kraft Geſetzes; ſie ſind dagegen verbunden, alle Laſten der Erbſchaft zu berich⸗ tigen. Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich von dem Richter nach den unten zu beſtimmen⸗ den Formen in die Gewähr ſetzen laſſen. Zweites Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfähigkeit. 725. Um zu erben, muß man zur Zeit, da die Erbſchaft eröffnet wird, rechtsfähig ſeyn. Nicht rechts⸗, alſo auch nicht erbfähig iſt: 1) Derjenige, der noch nicht empfangen iſt; 2) das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird; 3) derjenige, der bürgerlich todt iſt. 180 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 726. Ein Ausländer wird zur Erbſchaft in den Gütern, die ſein Verwandter, dieſer ſey ebenfalls ein Ausländer oder ein In⸗ länder, in dem Gebiet des Staats beſitzt, anders nicht zugelaſſen, als auf die Weiſe, wie ein Inländer ſeine Verwandten beerben würde, die in der Heimath dieſes Ausländers Güter beſitzen, nach den Verfügungen des 11ten Satzes unter dem Titel von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 727. Des Erbrechts ſind unwürdig, und werden deffalls von Erbſchaften ausgeſchloſſen: 1) Derjenige, der wegen vollbrachter oder verſuchter Töd⸗ tung des Verſtorbenen verurtheilt worden; 2) derjenige, der wider den Verſtorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat, die nachher für verläumderiſch erklärt wurde; 3) ein volljähriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verſtorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt unſchädlich für leib⸗ liche oder angeheirathete Ahnen und Abkömmlinge des Mörders, für Ehegatten, Geſchwiſter, Oheime oder Muhmen, Neffen und Nichten deſſelben. 729. Wird der Erbe als unwürdig von der Erbſchaft aus⸗ geſchloſſen, ſo muß er alle ſeit ihrer Eröffnung genoſſenen Früchte und Einkünfte zurückgeben. 730. Kinder des Unwürdigen, wenn ſie in eigenem Namen ohne Beihülfe der Erbvertretung in das Erbe treten, ſchließt das elterliche Verſchulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erbvermögen eine elterliche Nutznießung ver⸗ langen. Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbgangs. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 731. Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nachkommen des Verſtorbenen, auf deſſen Ahnen, d. i. Eltern und Voreltern, III. B. I. T. Von Erbſchaften. 181 und auf deſſen Seitenverwandte in nachſtehender Maaße und Ordnung. 732. Weder die Natur der Güter noch die Perſon, von der ſie herkommen, beſtimmt den geſetzlichen Erbgang. 732 a. Ausgenommen ſind hiebei die Lehen- und Stammgüter. 733. Jede Erbſchaft, welche den Ahnen oder Seitenverwandten zufällt, geht in zwei gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Verwandten des väterlichen, die andere die Verwandten des müt⸗ terlichen Stamms. Die Verwandten, welche zu beiden Stämmen gehören, ſchließen die Verwandten nicht aus, welche von einer Seite allein, es ſey von der mütterlichen oder von der väterlichen, abſtammen: letztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752ſten Satz vorkommenden Beſtimmung. Verwandte von beiden Seiten erben an beiden Stammtheilen. Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da ſtatt, wo ſich in einem von beiden Stämmen weder Ahnherrn noch Seitenverwandte finden. 734. Iſt dieſe erſte Vertheilung unter dem väterlichen und mütterlichen Stamm einmal geſchehen, ſo hat keine weitere Ab⸗ theilung in die verſchiedenen Aeſte ſtatt, ſondern die einem jeden Stamm angefallene Hälfte gebührt dem oder denen Erben des Stamms, welche die nächſten im Grad ſind, den Fall der Erb— vertretung ausgenommen, der weiter unten beſtimmt wird. 735. Die Nähe der Verwandtſchaft wird durch die Zwiſchen⸗ zahl der Zeugungen beſtimmt; jede Zeugung heißt ein Grad. 736. Die Reihenfolge der Grade bildet eine Abſtammung. Eine gerade Abſtammung nennt man die Folge der Grade unter Perſonen, wo durchaus die folgende von der vorhergehenden gezeugt iſt; Seitenabſtammung heißt dagegen die Folge der Grade unter Perſonen, die zwar nicht alle von einander, jedoch alle noch von einem gemeinſamen Stammhaupt herkommen. Man unterſcheidet in der geraden Abſtammung die abſtei— gende und die aufſteigende Ordnung. 732 a. Lehnedikt§§. 27 bis 31. 182 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Erſtere iſt diejenige, welche abwärts ein Stammhaupt mit ſeinen Abkömmlingen verbindet; die zweite iſt diejenige, welche aufwärts den Abkömmling an ſeine Voreltern knüpft. 737. In der geraden Abſtammung zählt man ſo viele Grade, als es Zeugungen zwiſchen den Perſonen gibt; der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweiten Grad, und ſo umgekehrt der Vater und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel. 738. In der Seitenabſtammung zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwandten bis zum ge⸗ meinſamen Stammvater hinauf und wiederum von dieſem letzteren bis zum andern Verwandten herab. Alſo ſind zwei Brüder im zweiten Grad, der Oheim und der Neffe ſind im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grad u. ſ. w. 738 a. In jedem Fall, wo der Erblaſſer einen Ehegatten, mit dem er in Ehegemeinſchaft lebte, aber keine Kinder zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebenslängliche Nutznießung kraft Geſetzes, wenn nicht durch einen Ehevertrag darauf verzichtet iſt; für einen ſolchen Verzicht gilt beiden Ehegatten die Ausbedingung eines Wittums für die über⸗ lebende Frau. Zweiter Abſchnitt. Von dem Erbvertretungsrecht. 739. Die Erbvertretung iſt eine geſetzliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der Erbvertreter in die Stelle, den Grad und die Rechte desjenigen einſteht, den er vertritt. 740. In gerader abſteigender Stammordnung wird die Erb⸗ vertretung ins Unendliche zugelaſſen, und zwar in allen Fällen, ohne Unterſchied ob Kinder des Erblaſſers mit den Abkömmlingen eines früher verſtorbenen Kindes zuſammentreffen, oder ob die Kinder des Erblaſſers insgeſammt vor ihm geſtorben ſind, und alſo allein Abkömmlinge dieſer Kinder untereinander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten. 738 a. Landesh. V. v. 16. Jan. 1818 ſeine Hälfte der Nutznießung und, auf das (R. B. Nr. 3), wonach dem kinderlos Ableben des hinterbliebenen Gatten, üb. den abſterbenden Gatten die Verfügung über Stock des ganzen Vermögens geſtattet iſt. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 183 741. Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungsrecht ſtatt; in jedem von beiden Stämmen ſchließt immer der Nähere den Entfernteren aus. 742. In der Seitenabſtammung iſt das Erbvertretungsrecht zuläſſig zum Vortheil der Kinder und Abkömmlinge der Geſchwiſter des Erblaſſers, ſie mögen zugleich mit ihren Oheimen oder Muh⸗ men zur Erbfolge gelangen, oder, wo alle Brüder und Schweſtern des Erblaſſers ſchon früher geſtorben ſind, nur deren Abkömm⸗ linge in gleichen oder ungleichen Graden ſich in das Erbe theilen. 743. So oft das Erbvertretungsrecht zuläſſig iſt, geſchieht die Theilung nach Stämmen. Sind von einem Stamm mehrere Nebenäſte entſproſſen, ſo geſchieht unter allen Nebenäſten die Theilung gleichfalls nach den Stämmen; die Glieder eines und deſſelben Aſtes theilen dagegen unter ſich nach den Köpfen. 744. Erbvertreter lebender Perſonen kann niemand ſeyn; nur ſolche, die natürlich oder bürgerlich todt ſind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen ſeyn, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat. Dritter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Abkömmlinge. 745. Die Kinder oder deren Abkömmlinge erben ihre leib— lichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unterſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, auch dann, wenn ſie aus ver— ſchiedenen Ehen abſtammen. Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn ſie ſich alle im erſten Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand abgeleiteten Rechts ins Erbe treten; ſie erben nach Stämmen, wenn ſie insgeſammt oder zum Theil kraft des Erb— vertretungsrechts zur Erbſchaft gelangen. 745 à. Von der Verlaſſenſchaft der Eltern bleibt auf ein Viertheil dem überlebenden Elterntheil, der in einer Ehegemeinſchaft lebte, die le— benslängliche Nutznießung, oder in Wiederverheirathungsfällen, nach Er⸗ meſſen der Kinder oder ihrer Vormünder und des Familienraths, eine dem mittleren Ertrag im billigen Anſchlag gleiche Rente, kraft ehelichen 744. S. zu 718. 184 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Rechts; auf die übrigen drei Viertel kann jeder ſolche nur in geeigneten Fällen kraft Elternrechts haben. Vierter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. 746. Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, auch keine Geſchwiſter, noch Abkömmlinge von ſolchen zurückgelaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile für die Ahnen des vä⸗ terlichen und des mütterlichen Stamms getheilt. Der Ahne, der im nächſten Grad iſt, erhält die ſeinem Stamm zugewieſene Hälfte mit Ausſchluß aller Andern. Mehrere Ahnen des nämlichen Stamms, die ſich in gleichem Grad befinden, erben nach den Köpfen. 747. Die Ahnen haben ein ausſchließliches Erbrecht an ſol⸗ chen Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommenſchaft geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die geſchenkten Ge⸗ genſtände ſelbſt noch in der Erbſchaft ſich vorfinden. Sind die Sachen veräußert, ſo erhalten die Ahnen den etwa noch rückſtändigen Kaufpreis. Sie erben auch die Rückforderungs⸗ rechte, welche dem Geſchenknehmer etwa zuſtanden. 747 a. Dieſes Recht kann jedoch nur gegen die Verlaſſenſchaft des Beſchenkten ſelbſt geltend gemacht werden, nicht gegen die Verlaſſenſchaft ſeiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen. 748. Ueberleben Vater und Mutter ein ohne Nachkommen⸗ ſchaft verſtorbenes Kind, das noch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von dieſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile ge⸗ theilt; eine Hälfte davon fällt auf Vater und Mutter, welche ſie unter ſich gleichlich theilen. Die andere Hälfte gebührt den Geſchwiſtern oder ihren Ab⸗ kömmlingen, gemäß dem fünften Abſchnitt dieſes Kapitels. 749. Wenn der Erblaſſer zwar keine eheliche Nachkommen⸗ ſchaft, aber doch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von ihnen zurück⸗ läßt, auch eins ſeiner Eltern, Vater oder Mutter ſchon todt iſt; ſo wächst das Erbtheil, das dem verſtorbenen Elterntheil zu Folge des vorigen Satzes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, III. B. l. T. Von Erbſchaften. 185 welcher den Geſchwiſtern oder ihren Erbvertretern anfällt„wie im fünften Abſchnitt dieſes Kapitels erklärt wird. Fünfter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Seitenverwandten. 750. Wenn keines von beiden Eltern den Tod eines kinder⸗ loſen Erblaſſers erlebt, ſo ſind deſſen Geſchwiſter oder ihre Ab⸗ kömmlinge mit Ausſchließung weiterer Ahnen ſowohl als der übrigen Seitenverwandten zur Erbſchaft berufen. Sie erben entweder kraft eigenen Rechts, oder kraft Erbver⸗ tretung laut des zweiten Abſchnitts dieſes Kapitels. 751. Wo beide Eltern eines kinderloſen Erblaſſers ihn über⸗ lebt haben, da ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Erbvertreter nur zur Hälfte ſeines Nachlaſſes berufen. Sie erhalten drei Viertel, wenn nur Eines der beiden Eltern den Erblaſſer überlebte. 752. Die Theilung jener Hälfte oder drei Viertel für die Geſchwiſter geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle von einer Ehe ſind, gleichtheilig; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und die mütterliche, der halbe Theil; die vollbürtigen Geſchwiſter gehen nachmals in beiden Stämmen zu Theil, die halbbürtigen Geſchwiſter von der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem ſie gehören; ſind auch nur Halbgeſchwiſter oder Nachkom⸗ men derſelben allein vorhanden, ſo ſchließen ſie dennoch von der Erbſchaft alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus. 753. Wären keine Geſchwiſter noch Abkömmlinge von dieſen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erblaſſers im Leben, ſo fällt die Erbſchaft zur Hälfte auf die überlebenden Ahnen, und zur andern Hälfte auf die nächſten Verwandten des andern Stamms. Treffen in dieſem mehrere Seitenverwandte in gleichem Grad zuſammen, ſo theilen ſie ihr Erbe nach den Köpfen. 754. In dem Fall des vorhergehenden Satzes hat der über⸗ lebende Elterntheil die Nutznießung an einem Drittel jenes Ver⸗ mögens, das er nicht zu Eigenthum erbt. 186 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 755. Verwandte, die über den zwölften Grad von einander entfernt ſind, ſind nicht mehr erbfähig. Wo nur in einem von beiden Stämmen Verwandte eines erb⸗ fähigen Grads mangeln, da erben die Verwandten des andern Stamms das Ganze. Viertes Kapitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt.. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge ſterben. 756. Die natür lichen Kinder ſind nicht Erben. Das Geſetz gibt ihnen nur Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern, von denen ſie geſetzlich anerkannt ſind. Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihrer Vaters oder ihrer Mutter. 756 a. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erſt nach der Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, können obige Rechte nicht geltend machen, ſo lange dieſe Kinder oder deren Abkömmlinge am Leben ſind. 757. Das Recht eines anerkannten natürlichen Kindes auf den Nachlaß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt folgendes: Läßt Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlinge zurück, ſo empfängt es einen Drittel jenes Erbtheils, welchen unter gleichen Umſtänden das natürliche Kind erhalten hätte, wenn es rechtmäßig geweſen wäre; es bekommt die Hälfte, wenn Vater oder Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ahnen oder Geſchwiſter hin⸗ terlaſſen; es bezieht drei Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Abkömmlinge noch Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen. 757 à. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen übernimmt keine Schulden, aber es muß ſich ihren Betrag von den Erben an ſeinem Theil abziehen laſſen. 758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Ver⸗ laſſenſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, die, ohne erbfähige Verwandte zu hinterlaſſen, ſtarben. II. B. I. T. Von Erbſchaften. 187 759. Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben, ſo können deſſen Kinder oder Abkömmlinge die ſveben beſtimmten Rechte anſprechen. 760. Dem natürlichen Kind oder ſeinen Abkömmlingen wird auf jene Forderung alles aufgerechnet, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, empfangen haben, ſo weit es nach den Regeln im zweiten Abſchnitte des ſechsten Kapitels dieſes Titels der Einwerfung unterliegt. 761. Jede Forderung fällt weg, wenn es bei Lebzeiten ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natürliche Kind auf den Theil eingeſchränkt ſeyn ſoll, den ſie ihm angewieſen haben, die Hälfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Sätze zuweiſen. Sollte jedoch dieſer Vorempfang jener Hälfte nicht gleich kom⸗ men, die dem natürlichen Kinde zukommen ſoll, ſo kann es als⸗ dann ſoviel nachfordern, als zur Ergänzung dieſer Hälfte nöthig iſt, mehr aber nicht. 761 à. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede letztwillige Verfügung der natürlichen Eltern über den freien Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kindes nothwendig vorausſetzt. 762. Kinder, aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugt, haben die im Satz 757 und 758 beſchriebenen Rechte nicht. Das Geſetz gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung. 762 a. Das nämliche Recht haben auch nichtanerkannte Kinder aus unehelichem Beiſchlaf, wo dieſer ohne Nachfrage nach der Vaterſchaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird. 763. Dieſe Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, auch nach der Anzahl und Eigenſchaft der geſetz⸗ lichen Erben beſtimmt. 764. Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugte Kind ein Gewerb erlernen laſſen, oder ſonſt 762 a. Geſ. v. 21. Febr. 1861(RB. dadurch aufgehoben.— Die Beſtimmung Nr. 15) über die Ernährung unehelicher, des Ernährungsbeitrags kommt nicht mehr nicht anerkannter Kinder.(S. Anhang.) den Verwaltungsbehörden(Organ. Ed. Die V. v. 10. Juni 1809 R. B. Nr. 27 1809 D.§. 8. d.), ſondern den Gerichten u. v. 27. Juni 1812 R. B. Nr. 21 ſind zu. I. E. E. X. 3. Proc. O.§. 2. 188 IMI. B. I. T. Von Erbſchaften. bei Lebzeiten ihm den Unterhalt verſichert, ſo hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung. 765. Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verſtorbenes Kind beerbt derjenige ſeiner Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beiden anerkannt worden war, Jedes zur Hälfte. 766. Sind die Eltern des natürlichen Kindes vor ihm ge⸗ ſtorben, ſo fallen die Güter, die es von ihnen erhalten hat, und welche ſich noch in ſeiner Erbſchaft vorfinden, auf die ehelichen Geſchwiſter, denen auch die Vermögensrückforderungen, wo der⸗ gleichen etwa ſtatt haben, oder der noch rückſtändige Kaufſchilling veräußerter Güter zufallen. Alles übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schweſtern oder deren Abkömmlinge mit Beſitz und Gewähr über. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats. 767. Wenn der Verſtorbene keinen erbfähigen Verwandten und keine natürlichen Kinder zurückläßt, ſo gehört ſeine Verlaſſen⸗ ſchaft ganz dem überlebenden, von ihm nicht geſchiedenen Ehe⸗ gatten. 768. Wenn kein Ehegatte des Verſtorbenen im Leben iſt, ſo fällt die Verlaſſenſchaft dem Staat anheim. 769. Sowohl der überlebende Ehegatte, als die Staatsgüter⸗ verwaltung, welche den Nachlaß in Anſpruch nehmen, ſind ver⸗ bunden, die Siegel anlegen, und eine Erbverzeichniß in der Form errichten zu laſſen, welche zur Antretung einer Erbſchaft unter der Vorſicht der Erbverzeichniß vorgeſchrieben iſt. 770. Sie müſſen bei dem Gericht, in deſſen Gerichtsſprengel das Erbe eröffnet wurde, die Einſetzung in die Gewähr nach⸗ ſuchen; das Gericht kann über dieſes Geſuch nicht eher erkennen, als nachdem drei Verkündungen und öffentliche Anſchläge in der 766. Aufhebung des Staatserbrechts 769. Ueber die Errichtung von Erb⸗ an unehelichen Kindern: I. E. E. X. 5. verzeichniſſen: V. v. 7. Sept. 1841 — V. v 14. Auguſt 1821(R. B(R. B. Nr. 30).— Ueber deren Formen: Nr 14) Inſtr. v. 19. Dez. 1837(RB. Nr. 51). III. B. l. T. Von Erbſchaften. 189 gewöhnlichen Form vorhergegangen ſind, und der Kronanwalt vernommen worden iſt. 771. Ueberdieß iſt der überlebende Ehegatte verbunden, den Fahrnißertrag verzinslich anzulegen, oder für den Fall, da binnen drei Jahren ſich Erben des Verſtorbenen melden würden, hin⸗ längliche Sicherheit für deſſen Erſatz zu ſtellen. Nach Umlauf der drei Jahre iſt er der Sicherſtellung entlaſtet. 772. Der überlebende Ehegatte oder die Staatsgüterverwal⸗ tung, welche die Förmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beider⸗ ſeits vorgeſchrieben ſind, können verurtheilt werden, die Erben, die ſich etwa melden, zu entſchädigen. 773. Die Verfügungen des 769, 770, 771 und 772ſten Satzes haben auch die natürlichen Kinder zu beobachten, wenn ſie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die Verlaſſenſchaft eintreten.(758.) Fünftes Kapitel. Von Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Abſchnitt. Von der Antretung. 774. Eine Erbſchaft kann nur unbedingt angetreten werden, übrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vorſicht der Erbverzeichniß. 775. Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erbſchaft anzutreten. 776. Verheirathete Frauensperſonen können ohne Ermächti⸗ gung ihrer Männer oder des Gerichts keine Erbſchaft gültig an⸗ treten, zufolge der Verfügungen des ſechsten Kapitels unter dem Titel von der Ehe. Erbſchaften, welche Minderjährigen oder Mundloſen angefallen ſind, können nur unter Beobachtung der in dem Titel über die 77a. S. zu 769. 190 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewaltsent⸗ laſſung enthaltenen Verfügungen gültig angetreten werden. 776 a. Auch können Erbſchaften von ledigen oder verwittibten Frauensperſonen nicht ohne einen Rechtsbeiſtand angetreten werden. 777. Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erban⸗ falls an. 778. Die Antretung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; ſie geſchieht ausdrücklich(oder durch Annahme), wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen Rechtsurkunde die Benennung oder die Eigenſchaft eines Erben annimmt; ſie ge⸗ ſchieht ſtillſchweigend(oder durch Einmiſchung), wenn der Erbe eine Handlung unternimmt, die ſeine Abſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, weil er nur in der Eigen⸗ ſchaft eines Erben ſie mit Recht unternehmen kann. 779. Handlungen, die bloß auf Erhaltung durch Aufſicht oder fürſorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht für eine Erban⸗ tretung, wenn man dabei den Namen oder die Eigenſchaft eines Erben nicht angenommen hat. 780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Miterben ſein Recht an der Erbſchaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben überläßt, gilt ihm für Annahme der Erbſchaft. Eben ſo verhält es ſich: 1) mit der, wenn ſchon unentgeltlichen, Verzichtleiſtung des einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; 2) mit der Entſagung, ſelbſt jener, die zum Vortheil aller Niterben ohne Unterſchied geſchieht, wofür Vergütung genommen wurde. 781. Stirbt derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, ohne ſie ausgeſchlagen, noch ausdrücklich oder ſtillſchweigend angetreten zu haben, ſo können ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie antreten oder ausſchlagen. 776 a. Aufgehoben: Geſ. v. 28. Aug. 1835(R. B. Nr. 38).(S. Anhang.) III. B. l. T. Von Erbſchaften. 191 782. Werden die Erben über die Frage, ob die Erbſchaft anzutreten oder auszuſchlagen ſey, nicht einig, ſo muß ſie unter dem Vorbehalt einer zu errichtenden Erbverzeichniß angenommen werden. 783. Ein Volljähriger kann ſeine ausdrückliche oder ſtill⸗ ſchweigende Erbantretung nur alsdann anfechten, wenn ſie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war. Niemals kann er wegen Verletzung ſie zurücknehmen, außer wenn die Erbſchaft durch ſpä⸗ tere Entdeckung einer zur Antrittszeit noch unbekannt geweſenen letzten Willensverordnung erſchöpft, oder doch über die Hälfte vermindert wurde. Zweiter Abſchnitt. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften. 784. Entſagung wird nicht vermuthet; jene auf Erbſchaften kann nur in der Kanzlei des Bezirksgerichts, worin das Erbe liegt, in einem eigens hierüber geführten Buch geſchehen. 785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo angeſehen, als wäre er nie Erbe geweſen. 786. Der Antheil des Verzichtenden wächſt ſeinen Miterben zu; iſt er allein Erbe, ſo fällt die Erbſchaft auf den nach dem Grad Nächſtfolgenden. 787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines verzichtenden Erben; iſt dieſer in ſeinem Grad der einzige Erbe, oder verzichten alle ſeine Miterben, ſo erben die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen. 788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte verzichtet, können ſich bei Gericht ermächtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzunehmen. Der Verzicht wird in dieſem Fall nur zum Vortheil der Gläu⸗ biger und blos für ſo viel, als ihre Forderungen betragen, auf⸗ gehoben, nicht zu Gunſten des verzichtenden Erben. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzutreten oder auszu⸗ ſchlagen, erlöſcht durch Verjährung. Dazu wird ſo viel Zeit, als zur längſten Verſitzung liegenſchaftlicher Rechte, erfordert. 192 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 790. So lang das Recht der Erbantretung von den verzich⸗ tenden Erben nicht verſeſſen und nicht von andern Erben inzwi⸗ ſchen benutzt worden iſt, ſo bleibt jenen die Antretung des Erbes noch offen; unbeſchadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjäh⸗ rung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an den Erbſchaftsgütern etwa erlangt hat. 791. Auf die Erbſchaft lebender Perſonen kann man, ſelbſt in einem Ehevertrag, nicht verzichten, und eben ſo wenig voraus die einſtmaligen Rechte veräußern, die man an dieſes Erbe haben mag. 792. Erben, welche etwas aus einem Nachlaß entwendet oder verheimlicht haben, ſind des Rechts, dieſe Erbſchaft auszu⸗ ſchlagen, verluſtig; ihrer Entſagung ungeachtet, bleiben ſie unbe⸗ dingt und ohne Vorbehalt Erben, können jedoch an den entwen⸗ deten oder verheimlichten Gegenſtänden keinen Antheil fordern. Dritter Abſchnitt. Von der Vorſicht der Erbverzeichniß, ihren Wirkungen und den Pflichten des Vorſichtserben. 793. Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe Eigenſchaft nur unter der Vorſicht der Erbverzeichniß annehmen wolle, muß auf der Kanzlei des Bezirksgerichts, unter dem die Erbſchaft liegt, geſchehen; ſie ſoll in das Buch, welches für die Aufnahme der Entſagungen beſtimmt iſt, eingetragen werden. 794. Dieſe Erklärung iſt nur wirkſam, wenn ein getreues und genaues Verzeichniß der Erbſchaftsſtücke vorausgegangen oder darauf gefolgt iſt, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeſchriebenen Form, auch in den unten beſtimmten Friſten. 795. Der Erbe hat drei Monate, um die Erbverzeichniß zu errichten. Sie werden von dem Tag des Erbanfalls gerechnet. Er hat überdieß noch, um ſich über die Annahme oder Ent⸗ ſagung der Erbſchaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag an, da die zur Inventur beſtimmten drei Monate Abſchn. 3. Ueber die Frrichtung v. Erbverzeichniſſen: V. v. 7. Sept. 1841 (R. B. Nr. 30). m. B. I. T. Von Erbſchaften. 193 verfloſſen ſind, oder von dem Tag an, da die Erbverzeichniß ge⸗ ſchloſſen wurde, wenn dieſe vor dem Ablauf der drei Monate beendigt wird. 796. Befinden ſich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Ver⸗ derben unterworfen ſind, oder deren Erhaltung unverhältnißmäßige Koſten erfordern würde; ſo kann der Erbe ſchon aus dem einzigen Grund, weil er erbberechtigt iſt, ohne Beſorgniß, daß gegen ihn eine Erbannahme daraus gefolgert werden dürfe, ſich von dem Gericht zum Verkauf dieſer Sachen ermächtigen laſſen. Dieſer Verkauf muß durch ordnungsmäßige öffentliche Verſtei⸗ gerung geſchehen. 797. So lange die Friſten zum Erbverzeichniß und zur Erb⸗ entſchließung laufen, kann der Erbe nicht gezwungen werden, ſich zu erklären, und es kann wider ihn als Erben kein Urtheil ergehen. Entſagt er der Erbſchaft nach verſtrichenen Friſten, oder auch früher, ſo bleiben die bis dahin von ihm rechtmäßig aufgewendete Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 793. Nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, wider den eine Klage angeſtellt wird, um neue Friſt bitten, welche die Gerichtsbehörde nach Umſtänden geſtattet oder verſagt. 798 a. Das Stillſchweigen eines Erben, der ſeine Erklärung ver⸗ ſäumt, muß vom Richter nach dem Vortheil des betreibenden Theils aus⸗ gelegt werden. 799. Im Fall des vorhergehenden Satzes fallen die Koſten des Verfahrens auf die Erbſchaft, wenn der Erbe beweist, daß er von dem Abſterben keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß die Friſten wegen der Lage der Güter, oder wegen vorgefallener Anſprüche zu kurz geweſen. Führt er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm zur Laſt. 800. Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795ſten Satz beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf derjenigen, die er in Gemäßheit des 798ſten Satzes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten, und als Vorſichtserbe aufzutreten, ſo lang er keine, den Erben bezeich⸗ nende Handlung unternommen hat, und kein rechtskräftiges Ur⸗ theil ihn als unbedingten Erben erklärt hat. 13 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 801. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchuldig ge⸗ macht, oder wiſſentlicher und unredlicher Weiſe einige Erbſchafts⸗ ſtücke in die Erbverzeichniß aufzunehmen unterlaſſen hat, iſt des Vortheils der Erbverzeichniß verluſtig. 802. Die Vorſicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Vortheil: 1) daß er für die Erbſchaftsſchulden mehr nicht, als den Werth der erhaltenen Erbſchaftsſtücke zu zahlen verbunden iſt, und auch dieſer Mühe ſich entheben kann, wenn er den Gläubigern und Erbnehmern alle Erbſchaftsſtücke überläßt; 2) daß ſein eigenes Vermögen mit den Erbſchaftsſtücken nicht vermiſcht wird, und er das Recht behält, aus der Erbſchaft die Zahlung ſeiner Forderungen zu verlangen. 803. Der Vorſichtserbe hat die Verbindlichkeit auf ſich, das Erbvermögen zu verwalten, und den Gläubigern und Erbnehmern über ſeine Verwaltung Rechnung abzulegen. Auf ſein eigenes Vermögen kann nur gegriffen werden, wenn er wegen der Uebergabe ſeiner Rechnung in Verzug geſetzt iſt, dafür, daß er dieſer Verbindlichkeit Genüge leiſte. Nach dem Abſchluß der Rechnung kann auf ſein eigenes Ver⸗ mögen nicht gegriffen werden, als wegen deſſen, was er der Erb⸗ ſchaft etwa ſchuldig bleibt. g04. Bei der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur für grobe Verſehen verantwortlich. 805. Erbfahrniß kann er nur in ordnungsmäßiger öffentlicher Verſteigerung verkaufen. Liefert er ſie im Stück zurück, ſo hat er für jene Verſchlim⸗ merung oder Entwerthung zu haften, die von ſeiner Nachläſſig⸗ keit herrührt. 806. Liegenſchaften kann er nur ebenſo und unter Beobach⸗ tung der deffalls vorgeſchriebenen Formen verkaufen, den dafür erhaltenen Kaufſchilling muß er den bekannten Unterpfandsgläu⸗ bigern anweiſen. 806 a. Wer die vorigen beiden Sätze nicht beobachtet, iſt der Wohl⸗ that der Vorſichtserben verluſtig, ohne welche der Erbe immer als ein III. B. I. T. Von Erbſchaften. 195 ſolcher behandelt werden muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Laſten angetroffen habe. 807. Den Gläubigern und andern Betheiligten, die es for⸗ dern, muß er für den Werth der in der Erbverzeichniß begriffenen Fahrniß und für den Theil der Liegenſchaftskaufſchillinge, welcher den Pfandgläubigern nicht ausgezahlt worden iſt, gute und hin⸗ längliche Sicherheit ſtellen. Stellt er dieſe nicht, ſo wird die Fahrniß verkauft, und ihr Kaufpreis ſowohl als das, was aus dem Erlös der Liegenſchaften nicht angewieſen iſt, wird zur Tilgung der Erbſchaftslaſten hin— terlegt. 808. Wenn Gläubiger Einſprache wider die Erbbehandlung machen, ſo kann der Vorſichtserbe nur nach richterlicher Erkenntniß und Anweiſung zahlen. Erhebt ſich keine Einſprache, ſo zahlt er die Gläubiger und Erbſtücknehmer nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 809. Gläubiger, die keine Einſprache gemacht hatten, und erſt nach dem Schluß der Rechnung und der Auszahlung des Ueberſchuſſes ſich melden, haben keinen Rückgriff, als auf die Empfänger der Vermächtniſſe. Jeder Rückgriff iſt nach Ablauf dreier Jahre, von dem Tag, da die Rechnung geſchloſſen und der Ueberſchuß gezahlt worden iſt, an zu rechnen, verſeſſen. 810. Die Koſten der etwa angelegten Siegel, der Erbver⸗ zeichnung und der Rechnungsablage fallen auf die Erbſchaft. Vierter Abſchnitt. Von ledigem Erbe. 811. Wenn nach Umlauf der Erbverzeichnißfriſt und der Be⸗ denkzeit Niemand erſcheint, der ein Erb- oder Erbfolgerecht an— ſpricht, auch kein Erbe bekannt iſt, oder die bekannten Erben auf die Erbſchaft Verzicht gethan haben, ſo wird das Vermögen als erblos oder die Erbſchaft als ledig angeſehen. soo. Oeffentliche Aufforderung der Gläubiger: Proc. O.§. 742. 196 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk ſie eröffnet wurde, ernennt auf das Geſuch der Betheiligten, oder auf den Antrag des Kronanwalts einen Erbpfleger. 813. Der Erbpfleger muß vor Allem den Zuſtand der Erb⸗ ſchaft durch eine Erbverzeichniß ins Klare ſetzen. Er übt die Rechte der Erbſchaft aus, und macht ſie geltend; denen wider ſie gerichteten Klagen ſteht er zu Recht; er verwaltet zu Gunſten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbſchaft befind⸗ liche baare Geld, ſowie den Erlös aus der Fahrniß und Liegen⸗ ſchaft, der überbleibt, zur Staatsſchuldenkaſſe geben, welche dem⸗ jenigen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht darauf hat. 814. Die Verfügungen des dritten Abſchnitts dieſes Kapitels über die Formen der Erbverzeichniß, die Art der Verwaltung, und die von dem Vorſichtserben abzulegenden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern. Sechſtes Kapitel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. Erſter Abſchnitt. Von der Erbtheilungsklage und ihrer Form. 815. Niemand kann gezwungen werden, in Gemeinſchaft zu bleiben, ſondern man darf auf Erbtheilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Verträge es hindern können⸗ Nur Verſchiebung der Erbtheilung auf beſtimmte Zeit kann bedungen werden; eine ſolche Uebereinkunft iſt nicht über fünf Jahre verbindlich, ſie kann aber erneuert werden. 815 a. Alles jedoch unbeſchadet des Stammgutsrechts bei den dahin gehörigen Gütern. 816. Theilung kann ſelbſt dann nachgeſucht werden, wann einer der Miterben im abgeſonderten Genuſſe eines Theils der s13. Ueber Errichtung v. Erbver⸗ 315. Bei Theilungsklagen iſt die zeichniſſen: V. v. 7. Sept. 1841(R. B. Streitgenoſſenſchaft geboten. Proc. O. Nr. 30).§. 91. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 197 Erbſchaftsſtücke ſtünde, ſo lang keine Theilungsurkunde, oder ver— jährter Beſitzſtand vorhanden iſt. 817. Die Klage auf Erbtheilung kann für minderjährige oder mundloſe Miterben von ihren Vormündern auf Ermächtigung eines Familienraths angeſtellt werden. Für verſchollene Miterben ſteht die Klage jenen Verwandten zu, welche in den Beſitz eingewieſen ſind. 818. Der Mann kann ohne Mitwirken ſeiner Frau auf Thei⸗ lung der ihr angefallenen liegenden und fahrenden Habe antragen, wenn ſie zur ehelichen Gütergemeinſchaft gehören. Außer dem Fall der Gemeinſchaft kann der Mann ohne Beiſtimmung ſeiner Frau keine Endtheilung fordern; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehört, eine fürſorgliche Theilung verlangen. Die Miterben der Frau können eine endliche Abtheilung begehren, müſſen aber alsdann den Mann und die Frau zugleich darum belangen. 819. Sind alle Erben ſelbſt oder durch genugſame Macht— haber anweſend und großjährig, ſo iſt die Verſiegelung der Erb⸗ ſchaftsſtücke nicht nöthig, und die Theilung kann in jeder den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geſchehen. Sind unter den Erben abweſende, minderjährige oder mund⸗ loſe, ſo muß die Verſiegelung in der kürzeſten Zeit, ſey es auf Anſuchen der Erben oder auf Betreiben des Kronanwalts von dem Bezirksgericht oder dem Ortsvorſteher, unter welchem die Erbſchaft gelegen iſt, Amtshalber geſchehen. 820. Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel, oder rich⸗ terliche Erlaubniß haben, können Verſiegelung begehren. 821. Sind die Siegel einmal angelegt, ſo können alle Gläu⸗ biger wider die Erbbehandlung Einſprache machen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Erlaubniß aufzuweiſen. Die Förmlichkeiten der Entſiegelung und der Erbverzeichniß werden durch die Prozeßordnung beſtimmt. 822. Die Klage auf Theilung und die miteinlaufenden Strei⸗ tigkeiten gehören vor den Gerichtsſtand des liegenden Erbes. 819. S. zu 813. 322. Proc. O.§. 16. 821. Inſtr. v. 19. Dec. 1837(R. B. Nr. 51). — III. B. I. T. Von Erbſchaften. Eben dieſes Gexicht leitet die Verſteigerungen, und ihm ge⸗ hören die Klagen auf Gewährleiſtung der Looſe unter den Mit⸗ erben, ſowie jene auf Umſtoßung einer geſchehenen Theilung. 823. Wenn einer der Miterben in die Theilung nicht willigt, oder wenn über die Art des Verfahrens, oder der Beendigung Streit entſteht, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, oder überträgt nach Umſtänden die Berichtigung des Theilungsgeſchäfts einem aus ſeiner Mitte, auf deſſen Bericht es alsdann über die Strei⸗ tigkeiten erkennt. 824. Die Abſchätzung der Liegenſchaften geſchieht durch Sach⸗ verſtändige, welche die Parteien wählen; wollen dieſe nicht wäh⸗ len, ſo werden ſie von Amtswegen ernannt. Das Protokoll der Sachverſtändigen muß die Grundlage der Abſchätzung enthalten: es ſoll andeuten, ob und wie das abge⸗ ſchätzte Grundſtück ſich füglich theilen laſſe; es ſoll endlich, auf den Abtheilungsfall hin, die Theile, in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth beſtimmen. 825. Die Abſchätzung der Fahrniß, wenn ſie nicht ſchon in einem förmlichen Erbverzeichniß ihren Anſchlag haben, geſchieht nach ihrem wahren landläufigen Werth. 826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Fahrniß und liegender Habe im Stück verlangen; ſind jedoch Gläubiger vor⸗ handen, welche auf das Vermögen Beſchlag gelegt oder Einſprache gemacht haben, oder hält der mehrere Theil der Miterben den Verkauf für nöthig, um Schulden und Laſten der Erbſchaft zu berichtigen, ſo wird die Fahrniß öffentlich und förmlich verſteigert. 327. Jene Liegenſchaften, die ſich füglich nicht theilen laſſen, ſollen gerichtlich verſteigert werden. Die Parteien, wenn ſie alle großjährig und einig ſind, können auch die Verſteigerung durch einen Staatsſchreiber außergerichtlich vornehmen laſſen. 827. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht ſo vielfach vorhanden iſt, daß jedem Erben ein ähnliches Stück werden könnte, und 324. Proc. O.§. 482.(R. B. Nr. 20), die geſetzliche Untheilbarkeit 827— 827 b. Geſ. v. 6. April 1854 der Liegenſchaften betreffend(S. Anhang). III. B. l. T. Von Erbſchaften. 199 auch durch Zertheilung zu einer ſolchen Mehrfachheit nicht gebracht werden kann, ſey es nun, weil es natürlich oder geſetzlich untheilbar iſt. 827 b. Geſetzlich untheilbar iſt nicht bloß dasjenige, deſſen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich un⸗ terſagt wird, ſondern auch dasjenige, was von einander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu entwerthen(z. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geſchmuck), oder ohne es für ſeine Beſtimmung minder brauchbar zu machen(z. E. durch Trennung der Zubehörden von der Hauptſache.) 827 c. Obige Verſteigerung fällt weg bei Liegenſchaften, worauf Ortsgebrauch oder einzelne Rechtstitel Einem der Erben eine Vortheil⸗ gerechtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anſchlag überlaſſen werden. 827 d. Der kindliche Anſchlag ſoll ein Zehendtheil und in rauhen Berggegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es verordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufenden Verkaufswerth bleiben. 827 e. Der Vortheilserbe haftet den Gläubigern nicht bloß nach ſeinem Theil, ſondern nach ſeinem Empfang aus dem Erbe, und unter⸗ pfändlich für das Ganze. 827 1. Er kann ſeine Vortheilgerechtigkeit an Miterben um ein Vor⸗ theilgeld abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht über⸗ ſchreiten darf. 827 g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Miterbe einſtehen will; wo der Vorzugserbe in Verſchwendung oder ſolche Verbrechen gegen den Erblaſſer, die Schenkungen aufheben, verfällt; endlich wo das Gut wegen Schulden nicht behauptet werden kann. 828. Nachdem die fahrende und liegende Habe geſchätzt, und ſoweit nöthig, verkauft iſt, verweist der Richter nöthigenfalls die Parteien vor einen Amts- oder Staatsſchreiber, den ſie wählen oder den er ernennt. Vor dieſem wird die etwaige Rechnungsablage der Miterben gegen einander, die Feſtſetzung der Erbmaſſe, die Fertigung der Looſe und die Beſtimmung desjenigen, was einem jeden der Mit⸗ erben ausgeliefert werden muß, erörtert. 827 c. Geſ. v. 23. März 1808(R. B.] ſchreibung einer Sitzgerechtigkeit zu Gun⸗ Nr. 11) über den Vorzug am untheil⸗ ſten des überlebenden Ehegatten.— V. baren liegenſchaftlichen Erbe, Beſitzgerech v. 23. Okt. 1813(R. B. Nr. 30) über tigkeit oder Vortheilgerechtigkeit genannt. die Kompetenz der Kreisdirektorien zur (S. Anhang).— R. Bel. v. 3. März Anerkennung der Vorth. Ger. als Her⸗ 1810(R. B. Nr. 14) über die Ver⸗ſ kommen. 200 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 829. Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln in die Maſſe ein, die Geſchenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblaſſer ſchuldig iſt. 830. Geſchieht die Einwerfung nicht im Stück, ſo nehmen die Miterben, welche Einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe voraus hin. Der Voraus wird, ſoviel möglich, in Gegenſtänden erhoben, die mit den im Stück nicht zurückgegebenen Sachen von gleicher Beſchaffenheit und Güte ſind. 831. Nach deſſen Abzug werden aus der übrigen Maſſe ſo viel gleiche Looſe gemacht, als theilende Köpfe oder Stämme vorhanden ſind. 832. Bei Fertigung der Looſe ſoll, ſoviel immer thunlich iſt, die Zerſtückelung der Grundſtücke und die Vertheilung der Ge⸗ werbsanlagen vermieden, und jedem Lvos, wo möglich, gleich viel an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Gerechtſamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeſchie⸗ den werden. 833. Die Ungleichheit der Looſe im Stück wird durch Auf⸗ gabe in Renten oder in Geld ausgeglichen. 834. Die Looſe werden von einem der Miterben gemacht, wenn ſie ſich auf Einen vereinigen, und derjenige, den ſie gewählt haben, es annimmt; widrigenfalls macht die Looſe ein Sachkundiger, den der Theilungsrichter ernennt: ſie werden hernach gezogen. 835. Ehe die Ziehung der Looſe beginnt, kann jeder Theil⸗ nehmer Einwendungen, wider die Art, wie ſie gefertigt ſind, machen. 836. Die Regeln für die Theilung ganzer Erbſchaftsmaſſen gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen. 837. Wenn ſich bei den Geſchäften, die an einen Staats⸗ ſchreiber verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben, ſo führt der Staatsſchreiber ein Protokoll über die beſtrittenen Punkte und über die gegenſeitigen Behauptungen der Parteien, verweist ſie an den Theilungsrichter, und im Uebrigen wird nach der Ge⸗ richtsordnung verfahren. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 201 838. Sind nicht alle Erben anweſend oder einige derſelben mundlos oder minderjährig, ſo muß die Theilung nach den Re— geln, die von Satz 819 an bis Satz 836 feſtgeſtellt ſind, gericht⸗ lich vorgenommen werden. Sind mehrere Minderjährige vor⸗ handen, die bei der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden. 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels eine öffent⸗ liche Verſteigerung ein, ſo kann ſie nur gerichtlich unter Beob⸗ achtung der Formen geſchehen, welche zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen vorgeſchrieben ſind. Fremde Steigerer wer⸗ den dabei allemal zugelaſſen. 840. Theilungen, welche nach den oben feſtgeſtellten Regeln von Vormündern unter der Ermächtigung eines Familienraths, oder von gewaltsentlaſſenen Minderjährigen mit ihrem Rechtsbei⸗ ſtand, oder im Namen Verſchollener, oder Nichtanweſender voll⸗ zogen wurden, ſind endgültig. Dagegen ſind ſie nur fürſorglich, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet werden. 841. Ein jeder Nichterbberechtigter, wäre er auch ein Ver— wandter des Verſtorbenen, der durch Rechtsabtretung an die Stelle eines Miterben ſich darſtellte, kann durch die Miterben insgeſammt, oder auch durch einen aus ihnen von der Theilung ausgeſchloſſen werden, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte, zurückerſtattet wird. 842. Nach vollzogener Theilung empfängt jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm zugetheilten Gegenſtände. Urkunden, die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben demjenigen, der den größten Theil davon erhält, unter der Bedingung, den übrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, werden demjenigen eingehändigt, den alle Erben zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entſtehung der Wahl verfügt darüber der Richter. 202 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Zweiter Abſchnitt. Von der Einwerfung. 843. Jeder Erbe, auch der Vorſichtserbe, wenn er die Erb⸗ ſchaft antritt, iſt verbunden, ſeinen Miterben alles einzuwerfen, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Leben⸗ den unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geſchenk noch Vermächtniſſe dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem Verſtorbenen herkamen; es ſey denn, daß ſie ihm ausdrücklich als ein Voraus außer ſeinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden. 844. Selbſt in dem Fall, wo die Geſchenke und Vermächt⸗ niſſe als ein Voraus, oder frei von Einwerfung geſchehen ſind, kann der Erbe in der Theilung nur denjenigen Betrag unein⸗ geworfen behalten, der nicht die Verfügungsbefugniß des Verſtor⸗ benen überſchreitet; ein etwaiger Ueberſchuß iſt einzuwerfen. 845. Der Erbe, der auf die Erbſchaft verzichtet, kann gleich⸗ wohl die empfangenen Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächtniſſe, ſo weit ſie den geſetz⸗ mäßigen Betrag nicht überſchreiten, fordern. 846. Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein muthmaßlicher Erbe war, am Tage des eröffneten Erbgangs aber Erbe iſt, muß einwerfen, ſofern ihn der Geſchenkgeber davon nicht befreit hat. 847. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anfällt, geſchenkt oder vermacht worden, wird ſo angeſehen, als wäre es vom Einwurf befreit. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers gelangt, iſt nicht verbunden, einzuwerfen. 848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der aus eigenem Recht Erbe eines Geſchenkgebers wird, nicht verbunden, die ſeinem Vater gemachte Schenkung einzuwerfen, wenn er gleich Erbe ſei⸗ nes Vaters geworden iſt; gelangt aber der Sohn nur kraft Erb⸗ vertretungsrechts zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater geſchenkt ward, ſelbſt dann einwerfen, wenn er deſſen Erb⸗ ſchaft ausgeſchlagen hat. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 203 849. Was dem Ehegatten eines Erben geſchenkt oder ver⸗ macht wird, iſt frei von der Einwerfung. Wenn zweien Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder ver— macht wird, wovon nur Einer erbberechtigt iſt, ſo hat dieſer ſeine Hälfte einzuwerfen. Geſchenke, die dem erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein. 850. Das Einwerfen geſchieht nur in die Verlaſſenſchaft des Geſchenkgebers. 851. Was zur häuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß eingeworfen werden. 852. Unterhalts-, Ernährungs- und Erziehungskoſten, Lehr⸗ gelder, gewöhnliche Kleidungskoſten, Hochzeitskoſten und herge⸗ brachte Ehrengeſchenke werden nicht eingeworfen. 853. Einwurfsfrei iſt auch der Gewinn, welchen etwa der Erbe aus ſolchen Verträgen mit den Verſtorbenen zog, die bei ihrem Abſchluß nicht vortheilbringend ſchienen. 354. Einwurfsfrei ſind Geſellſchaftsverträge des Verſtorbenen mit einem ſeiner Erben, die ohne Argliſt geſchloſſen, und deren Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde beſtimmt wurden. 855. Liegenſchaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geſchenknehmers zu Grund gehen, ſind einwurfsfrei. 856. Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Früchte und Zinſen der einzuwerfenden Sachen eingeworfen. 357. Zur Einwerfung iſt nur ein Miterbe dem Andern ver⸗ bunden, aber nicht den Vermächtnißnehmern, noch den Erbgläu⸗ bigern. 858. Die Einwerfung geſchieht entweder im Stück, oder durch Zurückſtehen in der Theilung. 859. Die Einwerfung im Stück kann bei Liegenſchaften als⸗ dann verlangt werden, wenn das geſchenkte Grundſtück von dem Geſchenknehmer noch nicht veräußert worden, und ſich in der Erb⸗ ſchaft keine andere Liegenſchaften von gleicher Art, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Lvoſe für die übrigen Miterben machen könnte. 204 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 860. Die Einwerfung geſchieht einzig durch Zurückſtehen, wenn der Geſchenknehmer das Grundſtück vor dem Erbanfall ver⸗ äußert hat, und wird berechnet auf den Werth des Grundſtücks zur Zeit des Erbanfalls. 861. In allen Fällen gebührt dem Geſchenknehmer die Ver— gütung der Verbeſſerungskoſten, ſoweit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilung dadurch erzielt iſt. 862. Auch gebührt dem Geſchenknehmer der Erſatz der Er⸗ haltungskoſten, wenn ſchon die Sache dadurch nicht verbeſſert ward. 863. Dem Geſchenknehmer fällt dagegen die Werthvermin⸗ derung oder Verſchlimmerung zur Laſt, die ſeine That, oder Folge ſeiner Fehler und Nachläſſigkeiten iſt. 864. Von einem veräußerten Grundſtück werden die Ver⸗ beſſerungen oder Verſchlimmerungen nach den drei vorhergehenden Sätzen in Anſchlag gebracht. 865. Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frei von allen Laſten, womit es der Geſchenknehmer beſchwert hat; die Pfand⸗ gläubiger können gleichwohl bei der Theilung Einſprache einlegen, zu Abwendung ihres Nachtheils. 866. Ein Erbe, dem eine Liegenſchaft mit Erlaſſung der Einwerfung geſchenkt worden, deren Werth denjenigen Betrag überſchreitet, über welchen der Erblaſſer verfügen kann, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er ſich füglich abſondern läßt. Im Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundſtücks überſteigt, der Geſchenknehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über welchen der Erblaſſer verfügen konnte, aus der Maſſe vorausnehmen; wo der Mehr⸗ empfang jene Hälfte nicht überſteigt, da darf der Geſchenknehmer das Grundſtück ganz behalten, bezieht aber dafür ſo viel weniger bei der Theilung oder entſchädigt ſeine Miterben in Geld oder auf andere Weiſe. 867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzu⸗ werfen hat, kann den Beſitz davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen vergätet ſind, die ihm für Erhaltungskoſten und Verbeſſerungsaufwand zukommen. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 205 868. Fahrende Habe wird nur dem Werth nach eingeworfen, nicht im Stück, und zwar nach dem wahren Werth, den ſie zur Zeit der Schenkung nach beigefügten Anſchlägen, oder in deren Ermangelung nach der Abſchätzung der Sachverſtändigen hatte. 869. Geſchenktes Geld wird eingeworfen, indem man ſo viel weniger aus dem baaren Geld der Verlaſſenſchaft empfängt. Trifft daran den Geſchenknehmer nicht ſo viel, ſo kann er ſtatt der Geldeinwerfung Fahrniß, oder in deren Ermangelung Liegen⸗ ſchaften des Erbes zurücklaſſen. Dritter Abſchnitt. Von der Schuldenzahlung. 870. Jeder Miterbe trägt nach Verhältniß ſeines Erbtheils zu Schuldzahlungen und Erbſchaftslaſten bei. 871. Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach Ver—⸗ hältniß ſeines Vortheils dazu bei; der bloße Stückerbe haftet da⸗ gegen für keine Schulden und Laſten, unbeſchadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenſchaft. 872. Alles liegenſchaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beſchwert iſt, muß auf Verlangen eines Miterben vor der Fertigung der Looſe frei gemacht werden; andernfalls wird das belaſtete Grundſtück nach dem Fuß der andern Liegenſchaften ge— ſchätzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in deſſen Loos dieſes Grundſtück fällt, muß die Rente auf ſich allein nehmen, und ſeinen Miterben für ihre Ent⸗ ledigung Gewähr leiſten. 873. Für die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die Erben; Jeder nach Verhältniß ſeines Stamm- und Kopftheils, bei Pfandforderungen aber für den ganzen Betrag, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf die Miterben oder Erbtheilnehmer nach ihren Antheilen. 874. Der Stückerbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Grundſtück beſchwert war, tritt ohne weiteres in die Rechte ein, welche der Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte. 206 375. rechts mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld gezahlt hat, hat auf die andern Miterben und Erbtheilnehmer nur in ſo weit den Rückgriff, als Jeder von ihnen dazu beizu⸗ tragen für ſich verbunden iſt, und das ſelbſt in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des III. B. I. T. Von Erbſchaften. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfand⸗ Gläubigers hätte übertragen laſſen. Dieſes ſoll gleichwohl den Rechten jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorſicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zah⸗ lung ſeiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen. 876. Iſt einer der Miterben oder Erbtheilnehmer außer Stand zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der Pfandſchuld unter alle andere, nach Verhältniß ihrer Antheile, vertheilt. 377. galten, wirken in gleicher Weiſe wider den Erben, die Gläubiger können jedoch erſt acht Tage, nachdem ſie dem Erben in Perſon oder in ſeinem Wohnſitz ſolche haben urkundlich vorzeigen laſſen, deren Vollzug betreiben. 878. Sie können in allen Fällen und wider jeden Gläubiger auf Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers von jenem des Erben antragen. 879. Dieſes Recht iſt gefallen, wenn man den Erben als Schuldner den Erblaſſer eine Rechtswandlung vorgegangen iſt. 880. Es iſt in Bezug auf Fahrnißſtücke durch Ablauf von drei Jahren verſeſſen; Von Liegenſchaften hingegen kann die Abſonderung verlangt werden, ſo lange ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden. 881. ſonderung des Vermögens wider die Gläubiger des Erblaſſers zu verlangen. 882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit keine Thei⸗ lung zu ihrem Nachtheile geſchehe, Einſprache gegen eine ohne 378. Proc. O.§. 775. Klare Brief und Siegel, die wider den Verſtorbenen angenommen hat, und dadurch mit der Forderung an Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Ab⸗ III. B. I. T. Von Erbſchaften. 207 ihre Beirufung vorgehende Theilung einlegen; ſie müſſen jedoch auf ihre Koſten dabei erſcheinen. Eine ſchon vollzogene Theilung können ſie nicht anfechten, es ſey denn, daß ſolche ohne ſie mit Hintanſetzung ihrer Einſprache geſchehen wäre. Vierter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe. 9 9 883. Jeder abgetheilte Miterbe wird eben ſo angeſehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder durch die Verſteige⸗ rung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den übrigen Erbſchaftsſtücken niemals ein Eigenthum gehabt. 884. Nur wegen ſolcher Störungen und Entwährung, die aus einer der Theilung vorausgegangenen Urſache entſpringen, ſind die Miterben ſich gegenſeitig Gewährleiſtung ſchuldig. Die Gewährleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gattung der Entwährung, welche eingetreten iſt, durch eine beſondere und aus⸗ drückliche Stelle der Theilungsurkunde ausgenommen war, ſie hört auf, wenn dem Miterben durch eigenes Verſchulden die Sache entwährt wurde. 885. Jeder Miterbe iſt für ſich verbunden, nach Verhältniß ſeines Erbtheils ſeinen Miterben für den Verluſt zu entſchädigen, den er durch Entwährung leidet. Iſt Einer der Miterben außer Stand, zu zahlen, ſo fällt ſein Antheil den Entwährten und den übrigen zahlbaren Miterben gleich⸗ theilig zur Laſt. 886. Die Gewährleiſtung wegen Zahlungsunfähigkeit eines Rentenſchuldners kann nur in den nächſten fünf Jahren nach der Theilung angeſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach geſchloſ⸗ ſener Theilung zahlungsunfähig geworden, ſo hat keine Klage auf Gewährleiſtung ſtatt. Fünfter Abſchnitt. Von Umſtoßung der Theilungen. 887. Theilungen können umgeſtoßen werden, wenn Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; ſowie auch, wenn einer 208 III. B. Il. T. Von Schenkungen unter Lebenden x. der Miterben eine Verkürzung beweist, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Uebergehung eines Erbſtücks begründet keine Klage auf Umſtoßung, ſondern nur auf Vollendung der Theilung. 888. Die Klage auf Umſtoßung findet ſtatt wider jede Auf⸗ hebung der Gemeinſchaft unter den Miterben, ſie möge als Verkauf, Tauſch, Vergleich oder auf jede andere Art eingekleidet worden ſeyn. Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach einem Vor⸗ gang, welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch nur außergerichtlich Streit entſteht, und dieſer verglichen wird, ſo kann ein ſolcher Theilungsvergleich nicht mehr umgeſtoßen werden. 889. Die Umſtoßungsklage hat nicht ſtatt wider einen ohne Gefährde geſchloſſenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Miterben dem andern auf deſſen eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben. 890. Bei der Beurtheilung einer Verkürzung ſind die Sachen nach dem Werth zur Zeit der Theilung zu ſchätzen. 891. Der Beklagte kann eine Umſtoßungsklage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger die Ergänzung ſeines Erb⸗ theils, ſey es in baarem Geld oder im Stück, anbietet und leiſtet. 892. Ein Miterbe, der ſein Loos ganz oder zum Theil ver⸗ äußert hat, kann mit einer Umſtoßungsklage, welche auf Argliſt oder Gewalt gegründet wird, nicht mehr gehört werden, ſobald jene Veräußerung erſt nach entdecktem Betrug oder beſeitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden iſt. Zweiter Titel. Von Schenkungen unter Lebenden und von letzten Willensverordnungen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 893. Unentgeltliche Vermögensüberlaſſungen können nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch letzte Willensverordnungen geſchehen, und zwar nur nach den unten beſtimmten Formen. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 209 894. Schenkung unter Lebenden iſt dasjenige Rechtsgeſchäft, wodurch der Geſchenkgeber ſich wirklich und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines Andern begibt, der ſie unentgeltlich annimmt. 895. Letzte Willensverordnung iſt jede Handlung, womit der Erb⸗ laſſer für die Zeit, da er nicht mehr lebt, über ſein ganzes Vermögen, oder über einen Theil deſſelben auf widerrufliche Weiſe verfügt. 896. Aftererbſetzungen ſind verboten. Jede Verfügung, welche einem Geſchenknehmer, Erbnehmer, oder Erbſtücksnehmer auferlegt, einem Dritten etwas aufzubewahren, und ihm zurückzuliefern, iſt für ſie unverbindlich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verord⸗ nung des Staatsoberhaupts zu Gunſten ſeiner eigenen Fa⸗ milienglieder, oder der Stamm⸗, auch Lehenerbberech⸗ tigten Familien für Stammgut erklärt iſt, kann nach den deßfallſig beſonderen Geſetzen als Erbe für die Nachkommen un⸗ veräußerlich ſeyn. 897. Ausgenommen von dem Verbot der Aftererbſetzung ſind jene Verfügungen, die im ſechsten Kapitel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtattet werden. 898. Die Nacherbſetzung, wodurch man einem Dritten ein Geſchenk, ein Erbe oder ein Vermächtniß, für den Fall zuwendet, da der beſtimmte Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erbſtücknehmer, es nicht erheben würde, gilt für keine Aftererbſetzung und iſt gültig. 899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, wodurch dem Einen die Nutznießung und dem Andern das bloße Eigenthum einer Sache zugedacht wird. 900. Bei jeder Verordnung unter Lebenden, oder auf den Todesfall werden die unmöglichen Bedingungen, ſowie diejenigen, welche den Geſetzen und den guten Sitten zuwider ſind, für nicht geſchrieben geachtet. 900 a. Bei ſolchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn jemand etwas nicht thun werde, ſobald ſie nicht in eine beſtimmte Zeit beſchränkt iſt, ſie mag ausgedrückt ſeyn, wie ſie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; ſie hält den Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich geſagt iſt, daß die Lieferung der geſchenkten oder vermachten Sache erſt nach gänzlich erfüllter Bedingung geſchehen ſolle. 14 210 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. * Zweites Kapitel. Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen. 901. um unter Lebenden zu ſchenken, oder letzte Willens⸗ verordnungen zu machen, muß man bei geſundem Verſtand ſeyn. 901 a. Auch muß man im Zuſtand freier Entſchließung ſeyn. 901 b. Was nach Satz 1109— 1117 die Willensfreiheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den letzten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze oder nur ein Theil durch die Hemmung der Wil⸗ lensfreiheit hervorgebracht wurde, und kann ſolches ohne eine neue freie und gültige Verordnung niemals wieder wirkſam werden. 901 c. Ward durch den Mangel der Willensfreiheit nur die Aus⸗ fertigung einer Schenkung oder letzten Willensverfügung, oder die Aende⸗ rung einer ſolchen verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbſtücknehmer her, ſo iſt er ſeines Erbrechts oder ſeines Vermächt⸗ niſſes dadurch unwürdig geworden. 901 d. Entſpringt die Hinderung lediglich aus der Veranſtaltung eines Dritten, ſo wird dieſer verbindlich, den Andern zu entſchädigen: übrigens leidet die Vertheilung der Verlaſſenſchaft nach dem Geſetz oder dem früheren gültigen Willen des Erblaſſers dadurch niemals Anſtand. 902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch letzten Willen kann jeder geben und empfangen, den das Geſetz nicht für unfähig erklärt. 903. Ein Minderjähriger, der noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann auf keine der beiden Arten etwas verordnen, außer dem⸗ jenigen, was im neunten Kapitel des gegenwärtigen Titels be⸗ ſtimmt iſt. 904. Hat der Minderjährige das Alter von ſechszehn Jahren zurückgelegt, ſo kann er, jedoch nur durch letzten Willen, und nur bis zur Hälfte des Vermögensbetrags, worüber er als volljährig würde verfügen können, verordnen. 905. Eine Ehefrau kann ohne den Beiſtand oder die beſon⸗ dere Einwilligung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Ge⸗ richt ermächtigt zu ſeyn, unter den Lebenden nicht ſchenken, in Gemäßheit desjenigen, was im 217ten und 219ten Satz des Ti⸗ tels von der Ehe beſtimmt iſt. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 7. 211 Zu letzten Willensverordnungen bedarf ſie weder der Einwilli⸗ gung ihres Mannes, noch der Ermächtigung des Gerichts. 906. Fähig, durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, iſt auch der Ungeborene, wenn er nur zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen iſt. Durch letzten Willen kann jeder begünſtigt werden, der zu der Zeit empfangen iſt, wo der Erblaſſer ſtirbt. Die Schenkung oder der letzte Wille iſt gleichwohl nur für den Fall wirkſam, da das Kind lebensfähig geboren wird. 907. Ein Minderjähriger, auch wenn er ſechszehn Jahre alt iſt, kann zum Vortheil ſeines Vormunds nicht einmal durch letzten Willen verordnen. Selbſt wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen ſeinen gewe⸗ ſenen Vormund begünſtigen, ehe die Schlußrechnung über die Vor⸗ mundſchaft geſtellt und abgehört iſt. Von dieſem Verbot der Begünſtigung ſind ausgenommen die Ahnen der Minderjährigen, welche Vormünder ſind oder waren. 908. Natürliche Kinder können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbſchaften, zugeſtanden iſt. 909. Heil⸗, Heb⸗ und Wundärzte, andere Krankenpfleger und Apotheker, die eine Perſon während der letzten Krankheit be⸗ handelt haben, können aus deren Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall, die während dieſer Krankheit gemacht wurde, keinen Vortheil ziehen. Ausgenommen ſind: 1) Stückvermächtniſſe(S. 1002) zur Belohnung, welche dem Vermögen des Gebers und dem geleiſteten Dienſte nicht unangemeſſen ſind. 2) Erbverfügungen für Seitenverwandte bis zum vierten Grad einſchließlich, wo der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hinterläßt, oder wo derjenige, zu deſſen Vortheil verfügt wird, ſelbſt unter die Zahl der Erben oos. Aenderung im Geſ. v. 21. Febr. und Ernährung unchelicher Kinder.(S. 1851(R. B. Nr. 15) über Erbrecht Anhang.) 14* III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 1. in gerader Linie gehört. In dieſen beiden Fällen hindert die Bedienung in der letzten Krankheit die Kraft der Ver— fügung nicht. Dieſelben Regeln gelten der Begünſtigung der Kirchendiener. 909 a. Diejenigen, deren Handſchrift zur Niederſchreibung des In⸗ halts eines letzten Willens benutzt worden iſt, können aus ſolchem keinen Gewinn ziehen. 910. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall zum Vortheil der Verpflegungshäuſer, der Armen einer Gemeinde, oder einer gemeinnützlichen Anſtalt, erhalten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staatsgutheißen. 911. Jede Verordnung zu Gunſten eines Unfähigen iſt un⸗ gültig, man mag ſie in die Form eines läſtigen Vertrags ein⸗ kleiden, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen ver⸗ bergen. Für untergeſchobene Perſonen werden geachtet die Eltern, die Kinder und Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen. 912. Nur jene Ausländer können durch Schenkung oder letz⸗ ten Willen bedacht werden, welche zum Vortheil der Inländer würden haben verordnen können. Drittes Kapitel. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf, und von der Minderung der Vermächtniſſe. Erſter Abſchnitt. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf. 913. Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder durch letzten Willen dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Gebers überſteigen, der bei ſeinem Hinſcheiden nur ein cheliches Kind zurückläßt; nicht das Drittheil bei dem, der zwei, nicht das Viertheil bei dem, der drei oder mehrere hinterläßt. 910. V. v. 12. Dec. 1811(R. B. ſmächtniſſen an Gemeindearme oder Stif⸗ Nr. 36) üb. die Ertheilung der Staats⸗ſtungen.— Erläuternde V. v. 5. Sept. genehmigung zu Schenkungen oder Ver⸗1812(R. B. Nr. 28). 6 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 213 914. Der Name der Kinder in dem vorhergehenden Artikel umfaßt alle Abkömmlinge, in welchem Grad ſie ſeyen; ſie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches ſie bei dem Erbrecht an den Erblaſſer vertreten. 915. Jene Freigebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Ver⸗ mögens eines Erblaſſers überſteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der väterlichen ſowohl als der mütterlichen zurückläßt, und nicht drei Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zurückbleiben. Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermögen erhalten ſie in der Ordnung, worin das Geſetz ſie zum Erbgang ruft. Sie haben nur allein ein Recht auf dieſen Pflichttheil, wenn ihnen, bei der Theilung mit Seitenverwandten nicht ohne ihn eben ſo viel Vermögen zufallen würde, als er ihnen ſichern ſoll. 916. Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vorhanden ſind, dürfen die Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall das ganze Vermögen erſchöpfen. 917. Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch letzten Willen eine Nutznießung oder ein Leibgeding gegeben, deren Werth den geſetzlich erlaubten Betrag überſteigt; ſo haben die Pflichterben die Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder mit Zurückbehaltung ihres Pflichttheils das Eigenthum des Uebri— gen hingeben wollen. 918. Iſt ein Theil des Vermögens mit Beding eines Leib⸗ gedings, einer Leibrente, oder der Nutznießung einem der geſetz⸗ lichen Erben in gerader Linie übergeben worden, ſo ſoll von dem— jenigen, was die übergebenen Stücke ihrem vollen Eigenthum nach werth ſind, ſo viel als zu Ergänzung des Pflichttheils nöthig iſt, in die Maſſe eingeworfen werden. Dieſes Einwerfen können je— doch weder die Miterben in gerader Linie, welche in jene Ver⸗ mögensübergabe eingewilliget haben, noch irgend einige Erbver⸗ wandten aus der Seitenlinie fordern. 919. Der Theil des Vermögens, worüber man willkürlich verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder durch letzten Willen den Kindern oder andern Erbverwandten des Geſchenkgebers zugewandt werden, ohne daß 214 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ.. der Geſchenknehmer oder Vermächtnißnehmer, der zugleich Erbe iſt, es ins Erbe einzuwerfen verbunden wäre, ſobald die Verfü⸗ gung ausdrücklich einen Voraus, oder eine Aufbeſſerung des ge⸗ ſetzlichen Erbtheils ausſprach. Die Erklärung, daß das Geſchenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbeſſerung ſey, kann in der Urkunde, welche die Ver⸗ fügung enthält, oder auch ſpäterhin nach der Form der Verfü⸗ gungen unter den Lebenden oder jener auf den Todesfall hin ge⸗ ſchehen. Zweiter Abſchnitt. Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 920. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den geſetzlichen Theil überſteigen, alſo den Pflichttheil ver⸗ fürzen, können bis auf den geſetzlichen Betrag bei dem Erbanfall gemindert werden. 921. Eine Minderung der Verfügungen unter Lebenden kön⸗ nen nur diejenigen, zu deren Vortheil das Geſetz den Vorbehalt macht, und ihre Erben oder Rechtsfolger verlangen. Die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer und Gläubiger des Verſtorbenen können weder dieſe Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen. 922. Um die Minderung zu beſtimmen, wird das ganze Vermögen des Erblaſſers, wie es bei ſeinem Abſterben ſich vor⸗ findet, zuſammengerechnet, der Betrag der Schenkungen unter Le⸗ benden wird nach dem Zuſtand der geſchenkten Sachen, wie er zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er ſich zur Zeit des Todes des Erblaſſers ſtellt, angeſchlagen und hinzuge⸗ rechnet, von dieſem ergänzten Vermögen der Betrag der Schulden abgezogen, und alsdann je nach der verſchiedenen Eigenſchaft der Erben berechnet, welches der Antheil ſey, worüber verordnet wer⸗ den konnte. 923. Schenkungen unter Lebenden ſollen niemals gemindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vorhandenen Güter erſchöpft iſt, und wenn alsdann die Nothwendigkeit der IMI. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden x. 215 Minderung noch eintritt, ſo wird mit der jüngſten Schenkung der Anfang gemacht, und ſo ſtufenweiſe von den jüngern zu den äl⸗ tern zurückgeſchritten, ſo weit nöthig. 924. Geſchah eine der Minderung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben, ſo darf dieſer den Werth des An⸗ theils, der ihm als Erben am Pflichttheil gebührt, aus den ge⸗ ſchenkten Gütern behalten, ſofern ſie von gleicher Art ſind. 925. So oft der Werth der Schenkungen unter Lebenden den Vermögenstheil, worüber verordnet werden darf, wegnimmt; ſo ſind alle weitere letztwillige Verfügungen kraftlos. 926. ueberſteigen die letztwillige Verfügungen jenen freien Vermögensbetrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibt, ſo geſchieht die Min⸗ derung nach dem Kreuzer auf den Gulden ohne Unterſchied zwi⸗ ſchen Erb- und Stückvermächtniſſen. 927. Vermächtniſſe, bei denen der Erblaſſer ausdrücklich er⸗ klärt hätte, ſie ſollten vor Andern ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der übrigen zur Ergän⸗ zung des Pflichttheils nicht hinreicht. 928. Der Geſchenknehmer muß die Früchte desjenigen, was dem Pflichttheil abgeht, von dem Sterbtag des Gebers an, er⸗ ſetzen, wenn die Minderung binnen Johresfriſt gefordert wird, andernfalls von dem Tag an, da die Forderung geſchehen iſt. 929. Liegenſchaften, welche wegen des Minderungsrechts zur Erbſchaftsmaſſe wieder eingeworfen werden müſſen, fallen frei von Schulden und Pfandlaſten, womit ſie der Geſchenknehmer beſchwerte, zurück. 930. Die Pflichterben können wider dritte Beſitzer der ge⸗ ſchenkten und veräußerten Liegenſchaften die Minderungs- oder Wiederzueignungsklage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer ſelbſt anſtellen, wenn dieſe letztern auf das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage trifft die Veräußerungen nach der Zeitfolge, ſo, daß auf den Jüngern immer zuerſt gegriffen werde. 8 — S) III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. Viertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. 931. Jede Urkunde über eine Schenkung unter Lebenden ſoll vor Staatsſchreibern in der gewöhnlichen Form der Verträge gefertigt, und der Aufſatz darüber bei Strafe der Nichtigkeit auf⸗ bewahrt werden. 932. Eine Schenkung unter Lebenden iſt für den Geber unverbindlich, und durchaus wirkungslos, ſo lang ſie nicht in beſtimmten Ausdrücken angenommen worden iſt. Die Annahme kann zwar, ſo lang der Geſchenkgeber noch lebt, in einer ſpätern öffentlichen Urkunde geſchehen, wovon der Aufſatz aufbewahrt werden muß; ſie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Tag an, da ihm die Urkunde über die An⸗ nahme bekannt gemacht wird. 933. Ein volljähriger Geſchenknehmer muß die Annahme ſelbſt, oder durch einen Gewalthaber bewirken; letzterer muß entweder für dieſe Schenkung einen beſondern, oder für alle Schenkungen allgemeinen Auftrag zur Annahme haben. Dieſe Vollmacht muß vor Staatsſchreibern errichtet, und eine Ausfertigung derſelben dem Aufſatz der Schenkung, oder, wenn dieſe in einer beſondern Urkunde angenommen wurde, dem Auf⸗ ſatz der Annahme beigelegt werden. 934. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſie verſagt, nur nach erhaltener Er— mächtigung des Gerichts, eine Schenkung annehmen, in Gemäß⸗ heit deſſen, was hierüber in den Sätzen 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe, vorgeſchrieben iſt. 935. Die einem Minderjährigen, der nicht gewaltsentlaſſen iſt, oder einem Mundloſen gemachte Schenkung kann nur von ſeinem Vormund angenommen werden, zufolge des 463ſten Satzes unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vor⸗ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 217 mundſchaft und der Gewaltsentlaſſung. Der gewalts⸗ entlaſſene Minderjährige kann ſie unter Mitwirkung ſeines Bei— ſtands annehmen. Für Minderjährige, ſie ſeyen gewaltsentlaſſen oder nicht, können die Eltern, oder die Großeltern, ſelbſt bei Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormünder oder Rechtsbeiſtände des Minderjährigen zu ſeyn, die Annahme bewirken. 936. Ein Taubſtummer, der Schreibens erfahren iſt, kann in Perſon oder durch Gewalthaber annehmen. Iſt er Schreibens unerfahren, ſo muß die Annahme von einem Rechtsbeiſtand geſchehen, der dazu nach dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und Gewalts⸗ entlaſſung ernannt iſt. 937. Schenkungen für Verpflegungshäuſer, für die Armen einer Gemeinde, oder für gemeinnützliche Anſtalten, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinde oder Anſtalten mit gehöriger Ermäch⸗ tigung angenommen werden. 938. Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der Parthieen ihre Vollkommenheit, und das Eigenthum des Geſchenks geht auf Geſchenknehmer über, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf. 938 a. Eine Schenkung, die an Mehrere zugleich geſchieht, iſt in Abſicht auf ihre Annahme, wenn Einer oder der Andere ſie ausſchlägt, nach dem Satz 1044 und 1045 zu behandeln, wenn der Geſchenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der Annahme beſtimmt erklärt hat. 939. Jede Schenkung über Güter, die zu Unterpfändern dienen, und ihre Annahme muß bei jener Pfandſchreiberei, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden. 939 à. Hierlands wird ſie gleich Anfangs zum Grundbuch eingetra⸗ gen, ſofort bei der Verpfändung nachmals nur ein Eintragsſchein an die Pfandſchreiberei eingereicht. 940. Dieſe Eintragung ſoll der Mann beſorgen, deſſen Frau die Güter geſchenkt erhielt, und ſelbſt die Frau kann ohne Ermäch— tigung ſie vornehmen laſſen. 967 S. zu 910 218 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden z. Bei Schenkungen an Minderjährige, Mundloſe oder öffentliche Anſtalten haben die Vormünder, Rechtsbeiſtände oder Verwalter die Eintragung zu beſorgen. 941. Den Abgang der Eintragung kann jeder Betheiligte entgegen halten, nur nicht der Geſchenkgeber, noch derjenige, der die Eintragung zu beſorgen hatte, oder deren Rechtsfolger. 941 a. So lang eine Einſprache nicht geſchehen iſt, kann die Ein⸗ tragung nachgeholt werden, es ſey bei Lebzeiten des Geſchenkgebers oder nach deſſen Tod. 942. Auch den Minderjährigen und Mundloſen und den Ehe⸗ frauen ſchadet die verſäumte Annahme oder unterlaſſene Eintragung der Schenkungen, ſie können jedoch desfalls auf ihre Vormünder oder Ehegatten den Rückgriff nehmen, wo er ſtatt hat; ſind aber die Vormünder oder Ehegatten zahlungsunfähig, ſo hat eine Um⸗ ſtoßung der Folgen deswegen nicht ſtatt. 943. Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das gegenwärtige Vermögen des Gebers erſtrecken; auf künftige Güter iſt ſie ungültig. 944. Jede Schenkung unter Lebenden unter Bedingungen, deren Erfüllung einzig von der Willkür des Gebers abhängt, iſt ungültig. 945. Auch jene iſt ungültig, welche mit der Auflage geſchieht, andere Schulden oder Laſten abzuführen, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungs⸗ urkunde, dann in einer anzuhängenden Beilage verzeichnet ſind. 946. Stirbt der Geſchenkgeber, welcher weitere Verfügungen über eine geſchenkte Sache, oder über eine daraus zu bezahlende beſtimmte Summe vorbehalten hatte, ohne ſie gemacht zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geſchenkgebers, die Worte des Vertrags mögen lauten wie ſie wollen. 947. Die vier vorhergehenden Sätze gehen nicht auf jene Schenkungen, über welche das achte und neunte Kapitel des gegen⸗ wärtigen Titels Vorſehung thut. 948. Jede Schenkungsurkunde über fahrende Habe gilt nur in jenen Fahrnißſtücken, worüber dem Aufſatz der Schenkung ein Verzeichniß beiliegt, das ihren Anſchlag meldet, und von dem III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 249 Geſchenkgeber und Nehmer, oder von denjenigen, die an des Letz⸗ teren Statt annehmen, unterzeichnet iſt. 949. Der Geſchenkgeber kann ſich die Nutzung oder Nutz⸗ nießung der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vor⸗ behalten, oder darüber zum Vortheil eines Dritten verfügen. 950. Fahrnißſtücke, welche unter Vorbehalt der Nutznießung geſchenkt wurden, muß der Geſchenknehmer nach erloſchener Nutz⸗ nießung, ſo weit ſie ſich im Stück noch vorfinden, in dem Zuſtand annehmen, worin ſie alsdann ſind; wegen der nicht mehr vorhan—⸗ denen hat er an den Geber oder deſſen Erben den Anſchlag nach dem angeſchloſſenen Verzeichniß zu fordern. 951. Der Geſchenkgeber kann ſich einen Rückfall des Geſchenks nach dem Tod des Geſchenknehmers oder ſeiner Nachkommen vor⸗ behalten. Nur ſeiner Perſon allein kann jedoch ein ſolcher Rück⸗ fall gelten. 952. Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede inzwiſchen vorgehende Veräußerung der geſchenkten Güter im begebenden Fall aufgelöst wird, und dieſe an den Geber frei und ledig von allen Laſten und Pfandbeſchwerden zurückkehren; nur für den Brautſchatz und für andere in einem Ehevertrag bedungene Vortheile dauert das Pfandrecht fort, ſofern das übrige Vermögen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn ſolchem die Schenkung in dem nämlichen Ehevertrag gegeben ward, woraus dieſe Rechte und Unterpfänder entſtanden. 952 a. Bei geſchenktem Vermögen iſt der Geſchenkgeber einzelne Sachen zu gewähren nicht ſchuldig; auch für einzelne geſchenkte Sachen leiſtet er nur alsdann Währſchaft, wenn ſie mit Belaſtung gegeben wurden. 952 b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienſte berechtigen zu einer Belohnungsforderung; ſo lebt durch die Entwährung das Forderungsrecht des Beſchenkten wieder auf.. Zweiter Abſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht widerrufen werden, außer wegen unerfüllt gebliebener Auflagen, wegen Un⸗ danks, und wegen ſpäter geborner Kinder. 220 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. 954. Der wegen nichterfüllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt die Güter frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten des Geſchenknehmers in die Hände des Gebers zurück; dieſer übt wider jeden dritten Beſitzer derſelben alle Rechte, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt hätte. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1) wenn der Beſchenkte dem Geber nach dem Leben trachtet; 2) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmähungen ſich zu Schulden kommen läßt. 3) Wenn er ihm den Lebensunterhalt verſagt. 956. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen, oder wegen Undanks geſchieht niemals kraft Geſetzes, er muß angekün⸗ digt werden. 957. Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahresfriſt, von Kenntniß der Urſache an, eingeklagt werden. Dieſer Widerruf kann niemals von dem Geſchenkgeber wider die Erben des Beſchenkten, von den Erben des Gebers wider den Geſchenknehmer aber alsdann eingeklagt werden, wenn der Geber vor ſeinem Tod die Klage ſchon angeſtellt hatte, oder das Jahr vom Vergehen an noch läuft. 958. Der Widerruf wegen Undanks entkräftet weder die Ver⸗ äußerungen des Geſchenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfand⸗ oder andere Grundlaſten, ehe ein Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939ſten Satz vorgeſchriebenen Eintra⸗ gung vorgemerkt iſt; ſondern durch den Widerruf wird der Geſchenk⸗ nehmer nur ſchuldig, den Werth der veräußerten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage ſteht, und die Früchte von dem Tag dieſer Klage an, zu erſetzen. 959. Schenkungen zu Gunſten einer Ehe können wegen Un⸗ danks nicht widerrufen werden. 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, weß Namens nnd Werths ſie ſeyen, auch die gegenſeitige oder vergeltende Schen⸗ kungen, ja ſelbſt diejenigen, die zu Gunſten einer Ehe gemacht werden,(wenn ſie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von den Verehelichten unter ſich gemacht werden), ſobald ſie von — III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 221 kinderloſen Perſonen geſchehen ſind, gelten durch die ſpätere Er— ſcheinung eines ehelichen Kindes des Gebers kraft Geſetzes für widerrufen, auch wenn dieſes erſt nach ſeinem Tod zur Welt fömmt, oder nach der Schenkung geboren und ehelich gemacht wird. 961. Dieſer Widerruf tritt ſelbſt dann ein, wenn das nach⸗ kommende Kind zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war. 962. Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Ge— ſchenknehmer zum Beſitz der geſchenkten Güter ſchon gelangt, und nach der Geburt des Kindes von dem Geſchenkgeber darin belaſſen worden ſeyn ſollte. Der Beſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig, andere Früchte, von welcher Art ſie ſeyen, zu erſetzen, als jene, die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kindes oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehelichmachung gerichtlich oder ſonſt öffentlich ihm angekündigt wurde. Von da an gibt er ſie zurück, ſelbſt wenn die Zurückforderung der geſchenkten Güter erſt nach dieſer Bekanntmachung geſchieht. 963. Geſchenkte Güter, welche dieſem nach kraft Geſetzes widerrufen ſind, fallen in das Vermögen des Gebers zurück, frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten, welche von dem Beſchenk⸗ ten her darauf gekommen ſind; ſelbſt für den Erſatz des Braut⸗ ſchatzes, den die Ehegattin des Beſchenkten zurückzufordern hat, des Einbringens derſelben, oder anderer in dem Ehevertrag ihr zugeſagten Vortheile haften ſie nicht, ſogar alsdann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der Ehe des Beſchenkten geſchah, und dem Heirathsvertrag eingerückt wurde, oder der Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Erfüllung des Heirathsvertrags geleiſtet hat. 964. Die auf dieſem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder durch Abſterben des Kindes, noch auf ſonſt eine Weiſe, ſondern will der Geſchenkgeber vor oder nach dem Tod des Kindes, deſſen Geburt eine Schenkung entkräftete, die nämlichen Güter demſelben Geſchenknehmer geben, ſo kann dies nur durch eine neue Schenkung geſchehen. 965. Jede Abrede oder Vertragsſtelle, wodurch ein Geſchenk⸗ geber auf den Widerruf der Schenkung wegen künftiger Kinder Verzicht thut, iſt ungültig und durchaus unwirkſam. 222 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden x. 966. Einer Schenkung, welche um nachgeborner Kinder willen widerrufen iſt, können der Geſchenknehmer, ſeine Erben, Rechts⸗ folger, oder andere Inhaber der geſchenkten Sache keine andere Verjährung entgegen halten, als jene aus einem ununterbrochenen Ablauf von 30 Jahren, von der Geburt des letzten Kindes des Geſchenkgebers, erfolgte ſie auch erſt nach deſſen Tod. Fünftes Kapitel. Von letzten Willensverordnungen. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen. 967. Jedermann kann ſeinen letzten Willen erklären unter dem Namen einer Erbeinſetzung oder eines Vermächtniſſes, oder unter jeder andern Benennung, die geeignet iſt, ſeine Abſicht an den Tag zu geben. 968. Ein letzter Wille von zweien oder mehreren Perſonen kann weder zum Vortheil dritter, noch zu ihrem wechſelſeitigen Vortheil, in einer und derſelben Urkunde errichtet werden. 969. Ein letzter Wille kann eigenhändig, oder öffentlich, oder geheim gefertigt werden. 970. Ein eigenhändiger letzter Wille gilt, wenn er von der Hand des Erblaſſers durchaus geſchrieben und unterzeichnet, auch mit Ort, Tag und Jahr verſehen iſt; er bedarf keiner andern Förmlichkeit. 971. Ein öffentlicher letzter Wille iſt jener, der von zwei Staatsſchreibern in Gegenwart zweier Zeugen, oder von einem Staatsſchreiber mit vier Zeugen aufgenommen wird. 972. Wird der letzte Wille von zwei Staatsſchreibern auf⸗ genommen, ſo muß er ihnen beiden von dem Erblaſſer vorgeſprochen, und von einem derſelben das Vorgeſagte niedergeſchrieben werden. 9o71. V. v. 22. Mai 1818, den öff. 972. R. Bel. v. 19. April 1814 letzten Willen eines Tauben betr.(R. B.(R. B. Nr. 9) über das eigenhändige Nr. 14).(S. Anhang.)— Letzte Wil Niederſchreiben; v. 29. Aug. 1817(R. B⸗ len für Militärperſonen.§. 23 des Geſ. Nr. 21) über die Bedeutung des Vor⸗ v. 6. April 1854(R. B. Nr. 18) über ſprechens. S. Anhang.) die Militärgerichtsbarkeit.(S. Anhang.) 223 Wird nur ein Staatsſchreiber zugezogen, ſo muß der letzte Wille dieſem vorgeſprochen und von ihm niedergeſchrieben werden. In einem wie im andern Fall muß das Niedergeſchriebene in Gegenwart der Zeugen dem Erblaſſer vorgeleſen werden. Alles dieſes iſt ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen. 973. Dieſe letzte Willensurkunde ſoll der Teſtirer unterzeichnen: erklärt er, daß es ihm an Fähigkeit oder an Kräften fehle, zu ſchreiben, ſo muß in der Urkunde ſeiner Erklärung, ſowie der Verhinderungsurſache ausdrücklich gedacht werden. 974. Die letzte Willensurkunde muß auch von den Zeugen unterzeichnet werden; auf dem Lande iſt die Unterſchrift eines der Zeugen hinlänglich, wenn das Teſtament von zwei Staatsſchreibern aufgenommen wird, und zweier, wenn ein Staatsſchreiber allein es aufnimmt. 975. Als Zeugen eines öffentlichen letzten Willens können nicht zugelaſſen werden die Vermächtnißnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verſchwägerte bis zum vierten Grade ein⸗ ſchließlich, auch nicht die Schreiber der zur letzten Wihefeßns berufenen Staatsſchreiber. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 2.. 976. Will der Erblaſſer einen geheimen oder verſchloſſenen letzten Willen errichten, ſo ſoll er ſeins Willensurkunde unter⸗ zeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben oder durch einen Andern haben ſchreiben laſſen. Dieſe Urkunde muß in ſich ſelbſt oder in einem Umſchlag eingeſchlagen und verſiegelt werden. Der Erblaſſer übergibt ſie alſo geſchloſſen und verſiegelt dem Staats⸗ ſchreiber vor wenigſtens ſechs Zeugen, oder läßt ſie in ihrer Ge— genwart verſchließen und verſiegeln: dabei erklärt er, daß dasje⸗ nige, was darin enthalten iſt, ſein letzter Wille ſey, den er ge⸗ ſchrieben und unterzeichnet, oder den ein Anderer geſchrieben und er unterzeichnet habe. Der Staatsſchreiber fertigt darüber die Urkunde, die auf der Außenſeite der Schrift oder ihres Umſchlags geſchrieben wird. Sowohl der Erblaſſer als der Staatsſchreiber unterzeichnet dieſe Aufſchriftsurkunde zugleich mit den Zeugen. Alles Obige ſoll ununterbrochen hintereinander ohne Zwiſchen⸗ eintritt anderer Rechtshandlungen geſchehen; würde der Erblaſſer wegen eines nach Unterzeichnung des letzten Willens ihm zuge⸗ ————— 224 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden x. ſtoßenen Hinderniſſes die Aufſchriftsurkunde nicht unterzeichnen kön⸗ nen, ſo ſoll ſeiner deßfallſigen Erklärung erwähnt werden, ohne daß gleichwohl in dieſem Fall nöthig ſey, die Zahl der Zeugen zn vermehren. 976 a. Der geheime letzte Wille muß durch den Staatsſchreiber ſo beſiegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umſchlag her⸗ ausgenommen, und eine andere dafür eingeſchoben werden kann. 976 b. Auch bei geheimen letzten Willen genügt auf dem Land die Unterſchrift der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl. 97). Iſt der Erblaſſer Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfähig zur Zeit, da er ſeine Willensverordnung niederſchreiben läßt, ſo ſoll zu der Aufſchriftsurkunde, außer der im vorhergehenden Artikel beſtimmten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. Dieſer unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die Urkunde, in wel⸗ cher der Urſache gedacht ſeyn muß, warum dieſer Zeuge noch zugezogen ward. 978. Diejenigen, welche Leſens unerfahren oder unfähig ſind, tönnen keine letzte Willensverordnung in geheimer Form errichten. 979. Ein Erblaſſer, der zwar nicht ſprechen, wohl aber ſchrei⸗ ben kann, darf einen geheimen letzten Willen errichten unter der Bedingung, daß er ganz von ſeiner Hand geſchrieben, unterzeichnet, und mit Ort, Tag und Jahr verſehen ſey, daß er ihn dem Staats⸗ ſchreiber und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer Gegen— wart oben an dem Aufſchriftsort hinſchreibe, daß die vorgezeigte Schrift ſein letzter Wille ſey. Der Staatsſchreiber ſchreibt alsdann die Aufſchrift darunter, und erwähnt hierin, daß der Erblaſſer in Gegenwart Seiner ſelbſt und der Zeugen dieſe Worte niedergeſchrieben habe, und ſoll im Uebrigen alles das beobachtet werden, was im 976ſten Satz vor⸗ geſchrieben iſt. 980. Wer Zeuge für einen letzten Willen werden ſoll, muß männlichen Geſchlechts, volljährig, Staatsunterthan, und im Ge⸗ nuſſe der bürgerlichen Rechte ſeyn. 980 a. Auch muß er ſelbſt die zur Verordnung eines letzten Willens erforderlichen Eigenſchaften beſitzen. 980 b. Eine letzte Willensverfügung kann wegen Unförmlichkeiten nicht mehr angefochten werden, ſobald eine ihr gemäße, gültige, wenn MI. B. Il. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 225 auch nur widerrufliche Vermögensübergabe des Erblaſſers nachgefolgt und unwiderrufen geblieben iſt. Zweiter Abſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer letzten Willensarten. 981. Die letzten Willen der Militär- und anderer bei Kriegs⸗ heeren angeſtellten Perſonen können in jedem Land, wo ſie ſich befinden, von einem Bataillons- oder Eskadronschef, ingleichem von jedem Staabsoffizier in Gegenwart zweier Zeugen, oder von zwei Kriegskommiſſarien, oder von einem dieſer Kommiſſarien in Beiſeyn zweier Zeugen aufgenommen werden. 982. Sie können auch, wenn der Erblaſſer krank oder ver⸗ wundet iſt, von dem Oberfeldarzt unter Beiſtand des Militär⸗ tommandanten, welchem die Polizei des Spitals übergeben iſt, aufgenommen werden. 983. Die Verfügungen der obigen Sätze kommen nur denen zu gut, welche bei einem Kriegszug, oder außer dem Staatsgebiet in Quartier oder Beſatzung, oder in Feindesland kriegsgefangen ſind: auf diejenigen, welche im Land in Quartier oder Beſatzung liegen, gehen jene Sätze nur, wenn ſie ſich in einem belagerten Platz oder in Orten befinden, wo wegen Kriegs die Thore ge⸗ ſchloſſen und der Eingang geſperrt iſt. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichteter letzter Wille iſt kraftlos ſechs Monate, nachdem der Erblaſſer an einen Ort gelangt iſt, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann. 985. Letzte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt oder andern an⸗ ſteckenden Krankheiten unterbrochen iſt, können vor dem Ortsvor⸗ ſteher oder vor einem Raths— oder Gerichtsverwandten und zweien Zeugen errichtet werden. o86. Dieſe Verfügung gilt Allen, die ſich an den angeſteckten Orten befinden, wenn ſie ſchon ſelbſt nicht krank ſind. 987. Die in den beiden vorhergehenden Sätzen erwähnten letzten Willen werden ſechs Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblaſſer ſich befindet, wieder aufgehoben iſt, oder ſechs 981— 984. Letzte Willen für Militär⸗ſ 1854(R. B. Nr. 18) über die Militär⸗ perſonen. F. 24 des Geſ. v. 6. April gerichtsbarkeit.(S. Anhang.) 15 226 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Monate, nachdem er ſich an einen ungeſperrten Ort verfügt hat, ungültig. (o88— 994 bleiben weg, weil ſie bloß das Seerecht betreffen.) 905. Die Verfügungen über die Form der zur See gemachten letzten Willen ſind auch auf letzte Willen der Reiſenden auf Schif⸗ fen, die nicht unter die Schiffsmannſchaft gehören, anwendbar. 996. Ein letztre Wille, der auf der See nach der beſtimmten Form errichtet worden, gilt nur in ſo fern, als der Erblaſſer auf der See ſtirbt, oder doch in den nächſten drei Monaten, nachdem er gelandet, und zu einem Ort gekommen iſt, wo er ihn nach gewöhnlichen Formen hätte erneuern konnen. 997. Ein auf der See errichteter letzter Wille kann keine Verfügung zum Vortheil der Schiffsoffiziere enthalten, wenn ſie dem Erblaſſer nicht verwandt ſind. 9o8. Die unter den obigen Sätzen des gegenwärtigen Ab⸗ ſchnitts begriffenen letzten Willensverordnungen ſollen von den— jenigen, welche ſie aufnehmen, ſowie von dem Erblaſſer unter⸗ zeichnet werden. Erklärt Letzterer, er ſey Schreibens unerfahren oder unfähig, ſo ſoll ſeiner Erklärung und der Urſache ſeiner Nichtunterzeichnung gedacht werden. In Fällen, welche die Gegenwart zweier Zeugen erfordern, ſoll die letzte Willensverordnung wenigſtens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann die Urſache erwähnt werden, weßwegen der Andere nicht unterzeichnet. 999. Ein Inländer, der ſich in einem fremden Land befindet, kann ſeinen letzten Willen entweder in einer eigenhändigen Urkunde nach der Form des Roſten Satzes erklären, oder in einer öffent⸗ lichen und alsdann unter den Formen, die dabei an dem Ort der Fertigung gebräuchlich ſind. 1000. Letzte Willensverordnungen, die in fremdem Land er⸗ richtet werden, können, ſo viel das im Inland befindliche Vermögen betrifft, nicht in Vollzug geſetzt werden, als nachdem ſie vorher in der Gerichtskanzlei des Wohnorts des Erblaſſers, wenn er einen III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛe. 227 Wohnſitz im Lande beibehalten hat, andernfalls aber in der Gerichts⸗ kanzlei des Orts, der als ſein letzter Wohnſitz im Lande bekannt iſt, eingetragen worden. Im Fall der letzte Wille Verfügungen über inländiſche Liegenſchaften enthält, ſoll er überdieß in der Gerichtskanzlei, unter welcher die Güter liegen, eingetragen werden, ſo daß jedoch die Eintragsgebühren nur einfach gefordert werden dürfen. 1001. Die Förmlichkeiten, welchen die verſchiedenen Gattungen der letzten Willensverordnungen, laut des gegenwärtigen und des vorhergehenden Abſchnitts, unterworfen ſind, müſſen bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Dritter Abſchnitt. Von Erbeinſetzungen und Vermächtniſſen im Allgemeinen. 1002. Letzte Willensverordnungen geben entweder ein Erb⸗ vermögen oder ein Erbtheil oder ein Erbſtück. Jede dieſer Verordnungen, ſie geſchehe unter der Benennung einer Erbeinſetzung oder eines Vermächtniſſes, richtet ſich in ihrer Wirkung nach den für die Erbvermächtniſſe, für die Erbtheilver⸗ mächtniſſe und für die Stückvermächtniſſe unten beſtimmten Regeln. 1002 a. Jeder Liegenſchaftserwerb aus Vermächtniſſen aller Art muß ſo gut wie ein Erkauf in das Grundbuch eingetragen werden. Vierter Abſchnitt. Von Erbvermächtniſſen. 1003. Ein Erbvermächtniß iſt diejenige letztwillige Verfügung, wodurch der Erblaſſer einer oder mehreren Perſonen ſeine geſammte Verlaſſenſchaft gibt. 1004. Sind bei dem Tod des Erblaſſers Erben vorhanden, welchen das Geſetz einen beſtimmten Antheil ſeines Vermögens vorbehält, ſo ſetzt ſein Tod dieſe Pflichttheilserben in Beſitz und Gewähr der geſammten Verlaſſenſchaft kraft Geſetzes, und der ernannte Erbnehmer hat die Auslieferung des in dem letzten Willen ihm zugedachten Vermögens von ihnen zu verlangen. 15* 228 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. 1005. Dennoch gebührt auch in dieſem Fall dem Erbnehmer der Genuß des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbtag an, inſofern ſolchem ſein Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt nachfolgt; ſpäterhin nimmt der Genuß erſt mit dem Tag der frei⸗ willig zugeſagten oder gerichtlich geforderten Auslieferung ſeinen Anfang. 1006. Wo aber bei dem Tod des Erblaſſers keine Pflicht⸗ erben vorhanden ſind, da ſoll durch den Tod des Erblaſſers der Erbnehmer kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr treten, und nicht nöthig haben, die Auslieferung zu begehren. 1006 a. Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird alles auf ihn anwendbar, was von dieſen überhaupt geſagt iſt. 1007. Jeder eigenhändige letzte Wille ſoll, ehe er vollſtreckt wird, dem Vorſteher des Gerichts, unter welchem das Erbe ge— legen iſt, vorgelegt werden. Iſt er verſiegelt, ſo ſoll er dort geöffnet werden. Der Vorſteher läßt ein Protokoll über die Vorlegung, Eröff⸗ nung und Beſchaffenheit der Urkunde fertigen, und befiehlt deren Hinterlegung in die Hände eines von ihm ernannten Staats⸗ ſchreibers. Iſt der Wille in geheimer Form gefertigt, ſo geſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterlegung auf dieſelbe Weiſe; die Eröffnung erfordert aber das Beiſeyn der Staatsſchrei— ber und der Zeugen, welche die Aufſchriftsurkunde unterzeichnet haben und ſich am Ort befinden, oder eine vorausgegangene Berufung derſelben. 1008. In dem Fall des 1006ten Satzes iſt der Erbnehmer, ſobald die letzte Willensverordnung eine eigenhändige oder eine geheime iſt, verbunden, durch einen Beiſatzbefehl des Vorſtehers ſich in die Gewähr einſetzen zu laſſen. Er übergibt deßhalb eine Bittſchrift, dieſer wird die Hinterlegungsurkunde beigefügt, und unter die Bittſchrift der Befehl geſetzt. 1007. V. v. 17. Aug. 1825(R. B. 2. Nov. 1842(R. B. Nr. 34) über die Nr. 18) über die Eröffnung u. Verkün⸗ Aufbewahrung, Eröffnung und Ausfol⸗ dung der letzten Willen.— Inſtr. v. gung der Teſtamente. III. B. I. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. 229 1009. Der Erbnehmer, welcher mit einem Pflichterben zu— ſammen trifft, hat für Schulden und Laſten der Erbſchaft und zwar für perſönliche nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfandſchulden mit dem ganzen Pfandwerth zu haften, auch allein alle Vermächtiſſe zu berichtigen; vorbehaltlich der Minderung nach dem 926ſten und 927ſten Satz, wo der Fall dazu eintritt. Fünfter Abſchnitt. Von den Erbtheilvermächtniſſen. 1010. Ein Erbtheilvermächtniß iſt dasjenige, wodurch der Erblaſſer nur über einen beſtimmten Theil desjenigen Vermögens, worüber ihm das Geſetz zu verfügen erlaubt, zum Beiſpiel über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle ſeine Liegenſchaften, über ſeine ganze fahrende Habe, oder einen beſtimmten Antheil aller ſeiner Liegenſchaften, oder fahrenden Habe, Verordnung macht. Jedes andere Vermächtniß iſt nur ein Stückvermächtniß. 1011. Erbtheilnehmer müſſen von den Pflichterben, in deren Ermangelung von den eingeſetzten Erben, und wo auch keine ſolche ſind, von den geſetzlichen Erben, welche nach der Ordnung in dem Titel von Erbſchaften ins Erbe treten, die Auslieferung ver⸗ langen. 1012. Ein Erbtheilnehmer iſt ebenſo wie ein Erbnehmer für Schulden und Laſten des Erblaſſers zu haften verbunden, perſönlich nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, und unterpfändlich für das Ganze. 1013. Hat der Erblaſſer nur auf einen beſtimmten Theil des ſeiner Verfügung offenen Vermögens das Erbtheilvermächtniß ge⸗ richtet, ſo iſt ein ſolcher Erbtheilnehmer ſchuldig, mit dem geſetz⸗ lichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhältniß ihrer Theilnahme die Stückvermächtniſſe zu berichtigen. Sechſter Abſchnitt. Von Stückvermächtniſſen. 1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Vermächtniß⸗ nehmer von dem Tag an, da der Erblaſſer geſtorben iſt, ein 230 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 7. Eigenthum auf die vermachte Sache, das auf ſeine Erben oder Rechtsfolger übergeht. Der Erbſtücknehmer kann jedoch weder den Beſitz der ver⸗ machten Sache früher ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tag an, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011ten Satzes angebracht hat, oder wo ihm ſolche freiwillig zugeſagt worden iſt. 1015. Die Zinſen oder Früchte der vermachten Sache ge⸗ bühren dem Erbſtücknehmer von dem Sterbtag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen, alsdann: 1) wenn der Erblaſſer dieſes in ſeinem letzten Willen aus⸗ drücklich verordnet hat; 2) wenn eine Leibrente oder ein Jahrgehalt zum Lebens⸗ unterhalt vermacht wurde. 1016. Die Koſten des Auslieferungsbegehrens fallen auf die Erbſchaft, nur darf ein Pflichttheil dadurch nicht verkürzt werden. Die Eintragungsgebühren hat der Erbſtücknehmer zu zahlen. Beides nur alsdann, wenn in dem letzten Willen nichts anders beſtimmt iſt. Jedes Stückvermächtniß kann für ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſer Eintrag Andern als dem Erbſtücknehmer oder ſeinem Rechtsfolger Vortheil verſchaffen könne. 1017. Der Erbe, oder wer ſonſt ein Stückvermächtniß zu leiſten verbunden iſt, hat für deſſen Berichtigung perſönlich, und zwar von mehrern, jeder nach Mehrzahl ſeines Antheils und Em⸗ pfangs am Erbe zu haften. Unterpfändlich haften ſie für das Ganze, ſoweit der Werth ihrer beſitzenden Erbliegenſchaften reicht. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit den nothwendigen Zube⸗ hörden und in dem Stand abgeliefert werden, worin ſie ſich an dem Sterbtag des Geſchenkgebers befand. 1019. Erwerbungen, wodurch der Erblaſſer ein Grundſtück vergrößert, das er Jemand zuvor ſchon vermacht hatte, werden ohne ſeine neue Verordnung nicht Theile des Stückvermächtniſſes, wenn ſie gleich etwa daran grenzen. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 234 Anders verhält es ſich mit Verbeſſerungen oder mit neuen, auf dem vermachten Grundſtück gemachten Anlagen oder mit einem Einfang(oder geſchloſſenen Platz), deſſen Befriedung(oder Ein⸗ faſſung) der Erblaſſer erweitert hat. 1020. Wenn vor oder nach der letzten Willenserklärung die vermachte Sache für eine Erbſchuld oder auch für die Schuld eines Dritten zum Unterpfand gegeben, oder mit einer Nutznießung beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welchem das Vermächtniß auferlegt iſt, ſie hievon frei zu machen nicht verbunden, wenn es ihm der Erblaſſer nicht ausdrücklich befohlen hat. 1021. Wurde vom Erblaſſer eine fremde Sache wiſſentlich oder unwiſſentlich vermacht, ſo iſt das Vermächtniß ungültig. 1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache ohne weitere Beſtimmung vermacht iſt, darf dem Erben die beſte nicht fordern, noch hat er nöthig, die ſchlechteſte anzunehmen. 1022 a. Sind einige Sachen ohne Zahlbeſtimmung vermacht, ſo ſind niemals alle vorhandene, und nie über drei vom Vermächtnißnehmer zu wählen. 1023. Was einem Gläubiger vermacht iſt, wird nicht für Abſchlagszahlung auſ ſeine Forderung, und das einem Dienſtboten zugewendete Vermächtniß nicht für Zahlung auf ſeinen Lohn an⸗ geſehen. 1024. Der Erbſtücknehmer haftet nicht für die Schulden der Erbſchaft; der obgedachten Minderung des Vermächtniſſes und der Pfandklage der Gläubiger jedoch unbeſchadet. Siebenter Abſchnitt. Von Treuhändern. 1025. Der Erblaſſer kann einen oder mehrere Treuhänder oder Vollzieher ſeines letzten Willens ernennen. 1026. Er kann ihnen Beſitz und Gewähr ſeiner fahrenden Habe ganz oder zum Theil einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem Tod an dauern darf. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeräumt, ſo können ſie ihn nicht fordern. 232 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. 1027. Der Erbe kann dem Beſitz ein Ende machen, wenn er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur Zahlung der Fahr⸗ nißvermächtniſſe anbietet, oder beweiſet, daß ſie entrichtet worden ſeyen. 1028. Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann, iſt un⸗ fähig, ein Treuhänder zu werden. 1029. Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes die Treuhänderſchaft annehmen. Lebt ſie in einer Güterabſonderung, zufolge eines Ehevertrags, oder eines Urtheils, ſo kann ſie es nicht nur mit Bewilligung ihres Mannes, ſondern auch im Weigerungsfall unter der Ermäch— tigung des Gerichts, in Gemäßheit der Sätze 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe. 1030. Ein Minderjähriger kann ſelbſt unter der Ermächtigung ſeines Vormunds oder Rechtsbeiſtands nicht Treuhänder werden. 1031. Die Treuhänder ſollen die Siegel anlegen laſſen, wenn unter den Erben Minderjährige, Mundloſe oder Abweſende ſind. Sie ſollen in Gegenwart des muthmaßlichen Erben, oder nach Einladung deſſelben eine Erbverzeichniß errichten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht baares Geld genug vorräthig, ſo veranlaſſen ſie den Verkauf der Fahrniß. Sie ſorgen für die Vollziehung des letzten Willens in allen Theilen, und können in einem Rechtsſtreit, der über deſſen Voll⸗ ziehung entſteht, als Beikläger auftreten, um deſſen Gültigkeit zu verfechten.. Mit Ablauf des Sterbejahrs des Erblaſſers müſſen ſie über ihre Verwaltung Rechnung ablegen. 1032. Die Gewalt des Treuhänders geht auf deſſen Erben nicht über. 1033. Wo mehrere Treuhänder ernannt ſind, und angenommen haben, da kann auch einer allein bei Abgang der übrigen handeln, und ſie haften alle als Sammtſchuldner für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblaſſer ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen ſich auch wirklich auf diejenigen beſchränkt hat, die ihm angewieſen waren. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. 233 1034. Auslagen, welche der Treuhänder für die Verſiegelung, Erbverzeichniß, Rechnung und andere Amtsverrichtungen gehabt hat, fallen auf die Erbſchaft. Achter Abſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen. 1035. Wer letzte Willensverordnungen ganz oder zum Theil widerrufen will, der muß es durch einen ſpäteren letzten Willen thun, oder durch eine Staatsſchreibereiurkunde, welche die Aende⸗ rung des letzten Willens beſaget. 1036. Spätere letzte Willensverordnungen, worin die frühere nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen von den Verfügungen, die in den früheren enthalten ſind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zuſammen beſtehen können. 1037. Ein widerrufener letzter Wille bleibt ungültig, ſobald die Widerrufungsurkunde gültig iſt, wenn ſchon letztere wegen Un⸗ fähigkeit des Erbnehmers oder Erbtheil- und Stücknehmers, oder wegen ihrer verweigerten Annahme, nicht zum Vollzug kommt. 1038. Des Erblaſſers Veräußerung der vermachten Sache oder eines Theils derſelben, ſelbſt diejenige, welche durch Hingabe auf Wiederkauf oder durch Tauſch geſchieht, gilt für Widerruf des Vermächtniſſes in allem, was veräußert worden, auch alsdann noch, wenn die Veräußerung ungültig, und die veräußerte Sache nachher wieder in die Hände des Erblaſſers zurückgekommen ſeyn ſollte. 1038 a. Ein bloßer Einriß oder Einſchnitt in ein Teſtament, der die Urkunde nicht ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen letzten Willen, der noch aufbewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Willensgewißheit der Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchſtrich des Inhalts, oder bei öffentlichen letzten Willen mit Rückfor⸗ derung des Hauptaufſatzes, begleitet iſt. 1039. Jeder letzte Wille iſt verfallen, ſoviel davon ſolche Begünſtigte betrifft, welche den Erblaſſer nicht überlebt haben. 1040. Jeder letzte Wille, welcher auf eine Bedingung geſtellt iſt, die von einem ungewiſſen Ereigniß abhängt, ſo daß nach der Abſicht des Erblaſſers die Verordnung nur vollzogen werden ſoll, 234 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. je nachdem die Begebenheit ſich ereignet oder nicht ereignet, iſt verfallen, wenn der Erbtheil- oder Stücknehmer vor Erfüllung der Bedingung ſtirbt. 1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des Erb⸗ laſſers nur den Vollzug ſeiner Verordnung aufſchieben ſoll, hin⸗ dert den Rechtserwerb der eingeſetzten Vermächtnißnehmer nicht, noch den Uebergang auf deren Erben. 1042. Ein Vermächtniß verfällt, wenn die vermachte Sache bei Lebzeiten des Erblaſſers gänzlich zu Grund gegangen iſt. Deßgleichen, wenn ſie nach ſeinem Tod ohne Zuthun oder Verſchulden des Erben zu Grund geht, ſelbſt alsdann, wenn dieſer wegen Nichtauslieferung im Verzug iſt, ſie aber in den Händen des Vermächtnißnehmers ebenfalls hätte zu Grund gehen müſſen. 1043. Die Verfügung eines letzten Willens verfällt, welche der Vermächtnißnehmer ausſchlägt, oder unfähig iſt, zu empfangen. 1043 a. War ſie belaſtet, ſo zerfällt der Vortheil dieſer Belaſtung dadurch nicht, ſondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn außer dem Erben noch Jemand bei Erfüllung der Auflage betheiligt iſt, und wenn dieſem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweiſen, als die Auflage erfüllen will. 1044. Bei einem Vermächtniß, das mehreren zuſammen zugewendet iſt, kann zu Gunſten der Vermächtnißnehmer ein Zu⸗ wachsrecht ſtatt haben. Ein Vermächtniß iſt mehreren zuſammen zugedacht, wenn es in einem und demſelben Satz ihnen gegeben iſt, ohne einem jeden ſeinen Theil an der vermachten Sache anzuweiſen. 1045. Es gilt ferner für mehreren zuſammen hinterlaſſen, wenn eine Sache, die ohne Verſchlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nämlichen Urkunde mehreren Perſonen, wenn gleich einer Jeden beſonders, vermacht iſt. 1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954ſten Satz und den zwei erſten Beſtimmungen des 955ſten Satzes in gegen⸗ wärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Platz machen, begründen auch die Klage der Erben oder Erbnehmer auf Widerruf letztwilliger Begünſtigungen. 1047. Beruhet dieſe Klage auf einer groben Beſchimpfung III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. 5 des Andenkens des Erblaſſers, ſo muß ſie in Jahresfriſt von dem Tag der Beſchimpfung an erhoben werden. Sechſtes Kapitel. Von erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder Erblaſſers oder ſeiner Geſchwiſterkinder. 1048. Eltern können das Vermögen, worüber ſie zu ver⸗ ordnen berechtigt ſind, ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder Mehrern ihrer Kinder unter der Bedingung geben, daß ſie dieſes Vermögen ihren jetzigen und künftigen Kindern, jedoch nur jenen des erſten Grades, wieder abtreten ſollen. 1049. Ein kinderloſer Erblaſſer darf auch unter Lebenden, oder auf den Todesfall hin ſeinen Brüdern oder Schweſtern ſein ganzes Vermögen, oder jeden Theil deſſelben, der nicht zu einem Pflichttheil gehört, unter der gleichen Bedingung geben, daß ſol— ches von ihnen auf ihre vorhandene und künftige Kinder, jedoch nur des erſten Grades, falle. 1050. Die Verordnungen, welche die beiden vorhergehenden Sätze erlauben, gelten nur in ſofern, als die auferlegte Abtretung zum Vortheil aller jetzigen und künftigen Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geſchlechts gereicht. 1051. Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Ver⸗ mögen auf ſeine Kinder fallen ſoll, und hinterläßt theils Kinder, theils Kindeskinder, ſo erhalten dieſe letztere, vermöge des Erb⸗ vertretungsrechts, den Antheil des vorverſtorbenen Kindes. 1052. Wenn Kinder, oder Geſchwiſter, welchen ohne Auflage einer Wiederabtretung unter Lebenden etwas geſchenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Le⸗ benden oder von Todswegen unter der Bedingung zugewendet iſt, daß die früher geſchenkten Güter mit der Wiederabtretung belaſtet ſeyn ſollen; ſo können ſie nicht mehr die beiden zu ihrem Vortheil geſchehenen Verfügungen trennen, und auf die zweite verzichten, 236 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 2. um ſich an die Erſte allein zu halten, wenn ſie auch bereit wären, die unter der zweiten Verfügung begriffenen Güter zurückzulaſſen. 1053. Den Aftererben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kindes oder Geſchwiſters, welchem die Wieder⸗ abtretung auferlegt iſt, aus irgend einer Urſache aufhört. Eine zu ihrem Beſten vor der Zeit geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den derzeitigen Gläubigern des Belaſteten nicht ſchaden. 1053 a. Eben ſo wenig darf ſie den ſpäter gebornen Aftererben zum Nachtheil gereichen. 1054. Die Frau eines Belaſteten, wenn deſſen freies Ver⸗ mögen unzulänglich iſt, kann ſich nicht an das Vermögen halten, welches der Wiederabtretung unterliegt, außer für den Hauptſtock des Heirathsguts, und das nur alsdann, wenn der Erblaſſer es ausdrücklich erlaubt hat. 1055. Wer die in den vorhergehenden Sätzen geſtatteten Ver⸗ fügungen trifft, kann in denſelben oder in einer öffentlichen Ur⸗ kunde einen Pfleger zur Vollziehung dieſer Verordnungen ernennen. Dieſer kann den Auftrag nicht ablehnen, außer wenn eine der Urſachen vorhanden iſt, welche unter dem Titel von der Min⸗ derjährigkeit und Vormundſchaft in dem ſechsten Abſchnitt des zweiten Kapitels angegeben ſind. 1056. In Ermanglung dieſer Ernennung ſoll auf Betrieb des Belaſteten, oder wenn dieſer minderjährig wäre, ſeines Vor⸗ munds, in Monatsfriſt von dem Tag an, da der Geſchenk⸗ geber oder der Erblaſſer geſtorben, oder nach ihrem Tod die be⸗ laſtende Verordnung bekannt geworden iſt, ein Pfleger ernannt werden. 1057. Der Belaſtete, welcher dem vorhergehenden Satz kein Genüge leiſtet, ſoll des Vortheils verluſtig ſeyn, den ihm die Verordnung verſchafft hatte; auf Betrieb der volljährigen After⸗ erben, oder des Vormunds oder Rechtsbeiſtands der Minderjäh⸗ rigen oder Mundloſen, oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der Aftererben, dieſe ſeyen volljährig, minderjährig oder mundlos, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kronanwalts, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklärt werden, daß das Recht auf den Aftererben gefallen ſey. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden r. 237 1057 a. Im Fall übler Verwaltung des Vorerben iſt auf Andrin— gen des Aftererben nach Satz 618 zu verfahren. 1058. Nach dem Tod des Erblaſſers, welcher eine After⸗ erbſchaft verordnet, ſoll in den gewöhnlichen Formen zur Erbver⸗ zeichniß über alle Güter und Fahrnißſtücke geſchritten werden, die zu ſeinem Nachlaß gehören, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stückvermächtniß belaſtet iſt. Die Erbverzeichniß ſoll eine Abſchätzung der fahrenden Habe nach ihrem Werth enthalten. 1059. Sie ſoll auf Anſuchen des mit der Wiederabtretung Belaſteten in der Zeitfriſt, die unter dem Titel von Erbſchaf⸗ ten beſtimmt iſt, in Beiſeyn des zur Vollziehung ernannten Pfle⸗ gers errichtet werden. Die Koſten fallen auf das Aftererbe. 1060. Iſt die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Anſuchen des Belaſteten errichtet worden, ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monat, auf Betrieb des zur Vollziehung ernannten Pflegers, in Beiſeyn des Belaſteten oder ſeines Vormunds hiezu geſchritten werden. 1061. Geſchieht den beiden vorhergehenden Sätzen kein Ge— nüge, ſo ſoll auf Betreiben der im 1057ſten Satz benannten Per⸗ ſonen eben dieſe Erbverzeichniß gefertigt, und der Belaſtete oder ſein Vormund ſowohl, als der Aftererbpfleger dazu berufen werden. 1062. Der, dem eine Wiederabtretung auferlegt iſt, ſoll alle zum Aftererbe gehörige fahrende Habe ordnungsmäßig öffentlich verſteigern laſſen, welche nicht in den beiden folgenden Sätzen ausgenommen iſt. 1063. Das Zimmergeräth und andere Fahrnißſtücke, deren Beibehaltung ausdrücklich verordnet worden, werden in dem Stand abgeliefert, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung befinden. 1064. In Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, welche ein landwirthſchaftliches Gut betreffen, iſt Vieh und Feld⸗ geräth mit begriffen, und der Belaſtete iſt nur verbunden, es ab⸗ ſchätzen zu laſſen, um bei der Wiederabtretung den gleichen Werth zu erſtatten. 1056. V. v. 7. Sept. 1841(R. B. Nr. 30) üb. die Errichtung v. Erbver⸗ zeichniſſen. 238 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1065. Innerhalb ſechs Monaten von dem Tag an, da die Erbverzeichniß geſchloſſen worden, muß der Belaſtete den Erlös aus der verkauften Fahrniß, und was an einnehmenden Schulden eingegangen iſt, verzinslich anlegen. Nach Umſtänden kann dieſe Friſt verlängert werden. 1066. Was ſpäterhin aus einnehmenden Schulden oder ab⸗ gelösten Kapitalien eingeht, muß längſtens in drei Monaten, nach Empfang des Geldes, von dem Belaſteten wieder angelegt werden. 1067. Die Anlage geſchieht nach Vorſchrift des Geſchenk⸗ gebers oder Erblaſſers; hat dieſer keine gegeben, ſo ſoll ſie ge⸗ ſchehen, um Liegenſchaften oder Unterpfandbriefe zu erwerben. 1068. Die in den vorhergehenden Sätzen vorgeſchriebene An⸗ lage ſoll auf Betrieb und unter Mitwirkung des Aftererbpflegers geſchehen. 1069. Verordnungen, welche eine Aftererbſchaft durch Ver⸗ trag oder letzten Willen feſtſetzen, ſollen auf Betrieb des Bela⸗ ſteten oder des Pflegers der Aftererbſchaft offenkundig gemacht werden; ſoviel nämlich die Liegenſchaften betrifft, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfandſchreiberei, und ſoviel die Summen betrifft, die zu Unterpfand auf Liegenſchaften angelegt werden, durch Unterpfandsbeſtellung und Eintragung. 1070. Den Abgang der Eintragung der Aftererbſchaft in jene Bücher können die Gläubiger und jeder dritte Erwerber, ſelbſt denen minderjährigen oder mundloſen Aftererben entgegen halten, welchen nur der Rückgriff auf den Belaſteten und auf den After⸗ erbpfleger bleibt, ohne daß ſie jedoch die Folgen der Unterlaſſung der Eintragung umſtoßen könnten, ſelbſt wenn der Belaſtete und der Pfleger zahlungsunfähig wären. 1071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Erwerber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wiſſenſchaft von der Verordnung erlangte, iſt der Mangel der Eintragung nicht gehoben. 1072. Weder die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben desjenigen, der eine Aftererbſchaft ver⸗ ordnet, noch weniger ihre Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 7. 239 oder Erben können den Abgang der Eintragung den Aftererben entgegen halten. 1073. Der zur Vollziehung ernannte Pfleger iſt perſönlich verantwortlich, wenn er ſich nicht in Allem nach den Regeln ge⸗ richtet hat, die hier oben für die Vermögensbeurkundung, den Fahrnißverkauf, die Geldanlage, die Eintragung und Unterpfands⸗ beſtellung vorgeſchrieben ſind, und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Wiederabtre⸗ tung wohl und treulich vollzogen werden möge. 1074. Der minderjährige Belaſtete kann, wenn gleich ſein Vormund zahlungsunfähig iſt, die Folgen der Uebertretung der Regeln, welche dieſem in den Sätzen des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht umſtoßen. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nachkommen. 1075. Eltern und Ahnen können unter ihren Kindern und Kindeskindern ihr Vermögen theilen und ihnen die Looſe anweiſen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Handlungen unter Le— benden oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen und Regeln geſchehen, die für Schenkungen und letzte Willensverordnungen vorgeſchrieben ſind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Lebenden, als Vermögensübergabe, geſchehen, können nur das ſchon vorhandene Vermögen zum Gegenſtand haben. 1077. Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der Thei— lung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des zur Todeszeit vor⸗ handenen Vermögens, der nicht vertheilt iſt, nach den geſetzlichen Regeln getheilt. 1078. Geſchah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, die Abkömmlinge der Ver⸗ ſtorbenen mit eingerechnet, ſo iſt die ganze Theilung ungültig. Eine neue Theilung in geſetzlicher Form kann ſowohl von den übergangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch ſelbſt von 240 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden v. denjenigen, welche. durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden. 1079. Eine elterliche Theilung kann wegen einer Verletzung über ein Viertel angefochten werden, desgleichen, wenn mittelſt der Theilung und der Vorausvermächtniſſe Einer der Mittheil⸗ nehmer einen größeren Antheil erhält, als das Geſetz erlaubt. 1080. Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Ur⸗ ſachen die elterliche Theilung angreift, muß die Koſten der Ab⸗ ſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſowie die Koſten des Rechtsſtreits fallen ihm bleibend zu, wenn ſeine Klage verwerflich erſcheint. Achtes Kapitel. Von Schenkungen in einem Heirathsvertrag zum Vor⸗ theil der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu hoffenden Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn ſie in einem Heirathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten oder eines derſelben geſchieht, iſt den allgemeinen Regeln für die Schenkungen unter Lebenden unterworfen. Sie kann nicht zu Gunſten künftiger Kinder geſchehen, außer in den hier oben im ſechsten Kapitel aufgezählten Fällen. 1082. Eltern, Voreltern und Seitenverwandte der Ehegatten, ja ſelbſt Fremde, können ihre künftige Verlaſſenſchaft ganz oder zum Theil, ſowohl den beſagten Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beſchenkten Ehegatten überleben würde, zum Vortheil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben. Von einer ſolchen Gabe, obgleich ſie nur den Ehegatten oder einem derſelben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Beſchenkte zuerſt ſtarb, immer vermuthet, daß ſie den Kindern und Kindeskindern aus ſolcher Ehe zu gut kommen ſolle. 1083. Eine Schenkung, welche nach der Form des vorher— gehenden Satzes geſchehen iſt, ſoll unwiderruflich ſeyn, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die vergabten Gegenſtände nicht mehr unter einem unentgeltlichen Titel verordnen darf, es ſey dann über geringe Summen in Vergeltungs- oder anderer Weiſe. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 241 1084. Eine Schenkung durch Heirathsvertrag darf zu gleicher Zeit das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz oder zum Theil in ſich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichniß an— gefügt werden, worin die Schulden und Laſten des Geſchenkgebers verzeichnet ſind, wie ſie am Tag der Schenkung ſich befinden; in welchem Fall der Geſchenknehmer ſich an das gegenwärtige Ver⸗ mögen nach dem Tod des Gebers zu halten, und auf das Uebrige Verzicht zu thun befugt iſt. 1085. Iſt das vorerwähnte Verzeichniß einer Schenkungsur⸗ kunde über gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nicht beige⸗ fügt worden, ſo iſt der Geſchenknehmer verbunden, ſeiner Zeit die Schenkung entweder ganz anzunehmen, oder ganz auszuſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das Vermögen in Anſpruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblaſſers vorhanden iſt, und muß alle Schulden und Laſten eines Erben übernehmen. 1086. Eine Schenkung durch Heirathsvertrag zum Beſten der Ehegatten und der aus der Ehe zu hoffenden Kinder darf ferner noch die Beſtimmung enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schul⸗ den und Laſten der Erbſchaft des Gebers ohne Unterſchied zahlen ſoll, oder andere Bedingungen, deren Erfüllung von dem Willen des Empfängers abhängt, gleichpiel wer der Geſchenkgeber ſey. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat der⸗ jenige, der durch Eheſtiftung ſchenkt, ſich vorbehalten, über ein in der Schenkung ſeines gegenwärtigen Vermögens begriffenes Stück, oder über eine beſtimmte daraus zu nehmende Summe zu ver⸗ fügen, ſo wird das Stück oder die Summe nach deſſen Tod, wenn nicht darüber verfügt iſt, als in der Schenkung belaſſen angeſehen, und gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu. 1087. Keine Schenkungen durch Heirathsvertrag können unter dem Vorwand der Nichtannahme angegriffen oder ungültig erklärt werden. 1088. Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schenkung iſt verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die im 1082ſten, 1084ſten und 1086ſten Satz hier oben bemerkte Weiſe 16 242 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden. zugeſchrieben ſind, verfallen, wenn der Geber den beſchenkten Ehe⸗ gatten und ſeine Nachkommenſchaft überlebt. 1090. Alle den Ehegatten durch Heirathsvertrag gemachte Schenkungen unterliegen bei Exröffnung der Erbſchaft des Gebers nöthigenfalls der Minderung auf den Antheil, worüber er nach den Geſetzen zu verordnen befugt war. Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe. 1091. Ehegatten können in dem Heirathsvertrag ſich wechſel⸗ ſeitig oder auch Eines allein dem Andern jede Schenkung machen, die ſie für gut finden, unter den hierunten ausgedrückten Beſtim⸗ mungen. 1092. Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten bloß auf gegenwärtiges Vermögen durch Heirathsvertrag einander machten, wird niemals auf die Bedingung verſtanden, daß der Beſchenkte der Längſtlebende ſey, wenn nicht dieſe Bedingung förmlich ausgeſprochen iſt. Sie unterliegt allen Regeln und Formen, welche oben dieſer Gattung von Schenkungen vorgeſchrieben ſind. 1093. Jede einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, welche Ehegatten über künftiges Vermögen, oder über gegenwärtiges und tünftiges zugleich, in einer Eheſtiftung einander machen, folgt den nämlichen Regeln, welche denen vom Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vorhergehenden Kapitel vorgeſchrieben ſind, gehen aber auf die Kinder dieſer Ehe nicht über, ſobald der be⸗ ſchenkte Ehegatte vor dem Schenkenden ſtirbt. 1004. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, dem andern Ehegatten durch Hei⸗ rathsvertrag, oder ſonſt während der Ehe, alles Eigenthum ver⸗ machen, welches er auch einem Fremden zuwenden dürfte, und Kap. 9. S. zum I. E. E.§. XII. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden zc. 243 ihm die Nutznießung des ganzen Erbtheils, ſelbſt desjenigen Theils, worüber das Geſetz zum Nachtheil der Erben zu verordnen ver⸗ bietet, daneben gönnen. Für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel zum Eigen⸗ thum und ein anderes Viertel zur Nutznießung, oder die Hälfte ſeines ganzen Vermögens allein nutznießlich geben. 1095. Ein Minderjähriger kann durch Heirathsvertrag dem andern Ehegatten einſeitige oder wechſelſeitige Schenkungen nur mit Bewilligung und unter Beiſtand derjenigen geben, deren Ein⸗ willigung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt; mit dieſer Bewilligung darf er alles dasjenige ſchenken, was das Geſetz einem volljährigen Ehegatten an den andern zu geben erlaubt. 1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe ſind dem Widerruf unterworfen, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Lebenden bezeichnet wären. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Mann oder vom Gericht ermächtigt zu ſeyn. Dieſe Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre Kraft nicht. 1097. Ehegatten können weder durch Handlungen unter Le⸗ benden noch durch letztwillige Verfügungen einander gegenſeitige Schenkungen in einer und derſelben Urkunde machen. 1008. Mann oder Frau, die Kinder aus einer erſten Ehe haben, und zur zweiten oder weitern Heirath ſchreiten, können ihrem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des Mindeſtbegünſtigten ihrer ehelichen Kinder beträgt. In keinem Fall darf eine ſolche Schenkung ein Viertheil des Vermögens über⸗ ſteigen. 1099. Auch mittelbarer Weiſe dürfen Ehegatten ſich keine größeren als die oben geſtatteten Geſchenke machen. 1093. Einkindſchaft findet nicht mehr einer Sitzgerechtigkeit für den überleben⸗ Statt: R. Bel. v. 27. Jan. 18410(R. B. den Ehegatten; R. Bel. v. 3. März Nr. 60).— ueber das Vermächtniß 1810( 16* 244 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. Jede verſteckte oder an Mittelsperſonen gemachte Schenkung iſt ungültig. 1100. Für geſchenkt an Mittelsperſonen gilt das, was an Kinder des Ehegatten aus früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren muthmaßlicher Erbe dieſer zur Zeit der Schenkung iſt, wenn nachmals gleich der andere Ehe⸗ gatte ſeinen beſchenkten Verwandten nicht überlebt oder geerbt hätte. 1100 à. Hergebrachte Ehrengeſchenke ſind durch jenes Verbot nicht ausgeſchloſſen. Zehntes Kapitel. Von Vermögensübergaben. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1100 a a. Jedermann kann ſich zum Vortheil ſeiner Erben ſchon bei Lebzeiten des Genuſſes ſeines Vermögens begeben, ſoweit er keiner Staats⸗ pflicht damit ſich entzieht. 1100 ab. Dieſe Ueberlaſſung iſt in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im erſten Abſchnitt von der Form der Schenkungen vorgeſchriebenen Regeln gebunden, den Satz 944 ausgenommen. 1100 a c. Wer ſein ganzes beſitzendes Vermögen abgibt, muß dabei die Vorſorge für ſeinen Unterhalt beſtimmt ausdrücken, es ſey nun, daß er ſich zu einem der übernehmenden Erben oder zu mehrern umwechſelnd in Verpflegung begibt, oder ſich eine Abgabe in Geld und Haushaltungs⸗ erzeugniſſen Lorbehält. 1100 ad. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zug leich das Eigenthum übergeben. Zweiter Abſchnitt. Von Eigenthumsübergaben. 1100 ba. Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich übergibt, ſetzt den Erben in alle hier nicht namentlich geünderte Rechte und Obliegen⸗ Kap. 10. Landesh. V. v. 15. Sept. hang.)—(Vgl. auch R.B. 1808 Nr. 10). 1807(R. B. Nr. 35) über Vermögens⸗— 1. E. E.§. XVIII. übergaben u. Verpfründungen.(S. An⸗ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛ. 245 heiten eines Geſchenknehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belaſtet ſeyn oder nicht, ſo lange nur die Belaſtung nicht über zwei Dritt⸗ theile des höchſten jährlichen Ertrags wegnimmt. 1100 bb. Der Uebergebende darf ſich den freien Widerruf vorbe⸗ halten. Dieſer Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geſchäfts wei⸗ ter nichts, als daß dabei nun der Widerruf an den Beweis jener geſetz⸗ lichen Urſachen nicht gebunden iſt, welche für die Aufhebung unwiderruf⸗ licher Schenkungen geordnet ſind. Dieſer Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet. 1100 be. Würde der Uebergebende erſt nach vorausgegangener Vermögensübergabe ſich heirathen, und aus ſolcher Ehe Kinder zeugen, ſo kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben, die unwider⸗ ruflich geſchehen war. 1100 bd. Wo das übergebene Vermögen nicht über obiges Maß mit Leibgeding belaſtet iſt, da wird die Auslegung für den Uebergebenden gemacht, wenn Zweifel entſteht, ob die Uebergabe eigenthümlich oder nutz⸗ nießlich ſey, mithin wird letzteres unterſtellt. 1100 be. Wo das Leibgeding höher anſteigt, oder eine Verpfrün⸗ dung mit verbunden iſt, da iſt im Zweifel die Auslegung für den Em⸗ pfänger des Vermögens, mithin auf eigenthümliche Ueberlaſſung zu machen, um ſofort im erſtern Fall aus dem zwölften Titel und deſſen zweiten Ka⸗ pitel vom Leibrentenvertrag, im andern aber aus dem dritten Ka⸗ pitel ebendeſſelben Titels vom Pfründvertrag, das Verhältniß des Gebers und Empfängers zu bemeſſen, ſo weit nicht namentlich Abwei⸗ chungen bedungen ſind. 1100 bf. Wo von mehreren Erben, an welche das Vermögen über⸗ geben wurde, nur Einer oder der Andere in dem Fall einer hochgeſpannten Leibrente oder einer Pfründleiſtung iſt, da findet der vorige Satz nur auf deſſen Theil Anwendung, und die übrigen Theile werden nach den frühern Sätzen bemeſſen. Dritter Abſchnitt. Von nutznießlichen Uebergaben. 1100 ca. Die nutznießliche Vermögensübergabe iſt eine fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung, verbunden mit der Schenkung des Ge⸗ nuſſes des künftigen Erbes. 1100 cb. Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten eines Nutznießers. 1100 cc. Die Sätze 1100 bb. und bc., auch be., finden auch bei dieſer Genußſchenkung Platz. 1100 cd. Die fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung ändert 246 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛe. an dem geſetzlichen Erbgang nichts, und benimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, ändernde letztwillige Verfügungen darüber zu treffen. 1100 ce. Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Veränderun⸗ gen in der Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden dazwiſchen ge⸗ treten, ſo iſt die Erbeinweiſung oder Erbtheilung, die in der Vermögens⸗ übergabe geſchah, endgültig, vorbehaltlich einer Minderung, wo Pflicht⸗ erben dergleichen zu fordern haben, und der Verordnungen des ſiebenten Kapitels von Erbtheilung der Eltern oder Ahnenunter ihren Nachkommen, wo der Fall ſich dahin eignet. 1100 ck. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch letzte Willensverfügungen Aenderungen eingetreten, ſo muß der nutznießliche Beſitzer denen dadurch an ſeine Statt tretenden Erben in geſetzlicher Ord⸗ nung das übergeben erhaltene Vermögen aushändigen. 1100 cg. Der Erblaſſer kann jedoch in der Uebergabe feſtſetzen, daß, wenn er ohne andere deßfallſige Willensverordnung ſterbe, die Verlaſſen⸗ ſchaft ſchon als vom Uebergabstag an zu Erbe verfallen angeſehen werden ſoll, wo ſie alsdann durch Veränderungen im Erbgang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird. Eilftes Kapitel. Von Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 1100 da. Soweit nicht aus den Sätzen dieſes Titels ein Anderes nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche wegen der Auslegung der Verträge im fünften Abſchnitt und dritten Kapitel des dritten Titels von Verträgen angegeben ſind. 1100 db. Statt einer zweiſeitigen Abſicht iſt jedoch die erklärte ein⸗ ſeitige Abſicht des Gebers diejenige, auf welche bei dieſen Rechtsgeſchäften zu ſehen iſt. 1100 dr. Keiner außerhalb der Urkunde geſchöpften Abſicht iſt die Kraft zuzugeſtehen, etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; ſondern nur die Kraft, das nicht zu ver⸗ fügen, was erweislich nicht in der Abſicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden könnte. 1100 dd. In dem Gegenſtoß zwiſchen dem Vortheil des Erybneh⸗ mers und der Erbtheil- oder Erbſtücknehmer iſt im Zweifel für den Er⸗ ſtern zu ſprechen; ſo auch zwiſchen den Erben und den Vermächtnißnehmern. 1100 de. Wer eine ihm angefallene Verlaſſenſchaft übernimmt, geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblaſſers und der Erbſchaft einen Halbvertrag ein, ſie geſetzmäßig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältniß zwiſchen dieſen und ihm richtet ſich darin nach den Sätzen des Titels über die Verträge. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 247 Dritter Titel. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen. 1101. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere Perſonen Einer oder Mehreren andern verbindlich zuſagen, etwas zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen. 1102. Der Vertrag iſt doppelſeitig, wenn die Vertrags⸗ perſonen wechſelſeitig einander derartige Zuſagen thun. 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen eine oder mehrere andere ſich zu etwas verbindlich machen, ohne daß dieſe letztern eine Gegenzuſage thun. 1104. Ein Vertrag auf Umſatz iſt vorhanden, wenn hiebei das, was jeder Theil gibt oder leiſtet, der Gegenwerth deſſen iſt, was ihm gegeben oder geleiſtet wird. Beſteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verluſts für beide Theile, je nach ungewiſſen Begebenheiten, ſo iſt der Vertrag ein Glücksvertrag. 1105. Ein unentgeltlicher oder Freigebigkeitsver⸗ trag iſt derjenige, worin Einer dem Andern einen unvergoltenen Vortheil zuwendet. 1106. Ein belaſteter Vertrag iſt derjenige, wobei jeder Theil etwas geben oder thun muß. 1107. Alle Verträge, benannte und unbenannte, richten ſich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegenſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen benannten Verträgen eigen ſind, finden ſich in jenen Titeln, die ſich auf dieſe Vertragsarten be⸗ ziehen, und die beſondern Regeln der Handelsverträge werden durch die Handelsgeſetze beſtimmt. 248 II. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Zweites Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Gültigkeit der Verträge. 1108. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier weſentliche Bedingungen: Die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich werden ſoll; Deſſen Fähigkeit, Verträge zu ſchließen; Eine beſtimmte Sache als Gegenſtand der Verbindlichkeit; Eine erlaubte Vertragsurſache. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1108 a. Man kann ſeine Einwilligung durch Handlungen wie durch Worte erklären, wo nicht das Geſetz eine wörtliche Erklärung fordert. 1108 b. Derjenige willigt ſtillſchweigend ein, der auf eine zur An⸗ nahme reife Erklärung eines Andern hin ſolche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter Vorausſetzung der Beiſtimmung veranlaßt oder be⸗ rechtigt ſeyn kann. 1108 c. Die einer Handlung angehängte Rechtsverwahrung, daß ſie für Einwilligung nicht gelten ſolle, wirkt bei ſolchen Handlungen nichts, welche die Geſetze namentlich für Einwilligung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige Haltung verlören. 1109. Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug erſchlichene Einwilligung iſt un⸗ gültig. 1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Weſen der Sache oder die Eigenſchaft des Vertrags be⸗ trifft, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Perſon angeht, mit welcher man übereinkommen will, es wäre denn, daß Rück⸗ ſicht auf eine beſtimmte Perſon die Haupturſache der Ueberein⸗ kunft wäre. 1110 à. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der ſelbſtverſchuldet iſt. 1111. Zwang, d. i. widerrechtliche Gewaltsanmaßung wider denjenigen, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Dritter, der bei dem Vertrage nicht betheiligt iſt, angewandt. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 249 1112. Ein ſolcher Zwang iſt vorhanden, ſo oft durch Wort oder That eine Lage hervorgebracht wird, die vernünftigerweiſe auf einen Menſchen Eindruck machen, und bei ihm die Furcht erregen kann, er ſey für ſeine Perſon oder ſein Vermögen einem überwiegenden und inneſtehenden Uebel ausgeſetzt. Bei Beurtheilung dieſer Lage iſt Alter, Geſchlecht und per— ſönliche Beſchaffenheit des Betroffenen zu erwägen. 1113. Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an einer der Vertragsperſonen, ſondern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkömmlingen oder Ahnen ver⸗ übt wird. 1114. Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden iſt, reicht nicht hin, um einen Vertrag für ungültig zu erklären. 1114 a. In einem Vertrag zwiſchen Eltern und Kindern, oder Vor⸗ geſetzten und Untergebenen, kann jedoch auch jene Furcht nach Umſtänden zur Umſtoßung eines dem gehorchenden Theil nachtheiligen Vertrags in Anſchlag kommen. 1115. Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten werden, wenn derſelbe nach beſeitigter Gewalt ausdrücklich oder ſtillſchweigend, oder durch unbenutzten Ablauf der zur Umſtoßung geſetzlich beſtimmten Zeit genehmigt wurde. 1116. Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von einer der Vertragsperſonen gebrauchten Kunſtgriffe die andere den Vertrag nicht eingegangen haben würde. Er wird nicht vermuthet, ſondern muß aus den einzelnen Thatumſtänden begründet werden. 1116 a. Die nämliche Beweisnothwendigkeit trifft auch den Irrthum und den Zwang. 1116 b. Ein Betrug, der Nebenbeſtimmungen betrifft, wirkt nur eine Entſchädigungsforderung. 1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang oder Betrug zu Stand kam, iſt nicht ſchon kraft Geſetzes ungültig, ſondern nur einer Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung ausgeſetzt, nach näherer Angabe des ſiebenten Abſchnittes fünften Kapitels in ge⸗ genwärtigem Titel. 250 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 1117 a. Auch ein, obwohl nicht umgeſtoßener Vertrag, den der eine Theil durch Zwang oder Betrug herbeiführte, kann von ihm niemals zu ſeinem Vortheil vor Gericht benutzt werden. 1117 b. Zwang, Betrug und andere unrechte Thaten ſind nur da anzunehmen, wo ſie mit ihren Umſtänden der Zeit, des Orts und der Art beſtimmt angegeben und erwieſen werden. 1118. Verkürzung entkräftet die Verträge nur bei gewiſſen Gattungen derſelben, oder in Bezug auf gewiſſe Perſonen, nach Inhalt des nämlichen Abſchnitts. 1119. In eigenem Namen kann man nur für ſich ſelbſt Ver— bindlichkeiten übernehmen oder ſolche ſich bedingen. 1120. Auch für Dritte darf man gutſtehen, und eine Hand⸗ lung verſprechen, die jene leiſten ſollen, in welchem Fall der Gut⸗ ſtehende, welcher Genehmigung zu erwirken verſprochen hat, zur Entſchädigung verbunden iſt, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen auf ſich zu nehmen. 1121. Man kann auch zum Vortheil eines Dritten etwas bedingen, wenn es in Gefolge einer Zuſage geſchieht, die man ſich ſelbſt bedingt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer etwas dergleichen bedungen hat, kann nicht davon abgehen, ſobald der Dritte erklärt hat, ſich das Bedungene eigen zu machen. 1122. Es wird vermuthet, man habe nicht bloß für ſich, ſondern auch für ſeine Erben und Rechtsfolger bedungen, wo nicht das Gegentheil ausgedrückt worden iſt, oder aus der Beſchaffen⸗ heit des Vertrags fließt. Zweiter Abſchnitt. Von der Vertragsfähigkeit. 1123. Ein Jeder kann Verträge ſchließen, welchen nicht die Geſetze dazu unfähig erklären. 1124. Unfähig, Verträge zu ſchließen, ſind in ihrer Art: die Minderjährigen, die Mundloſen, die Ehefrauen, diejenigen, denen beſondere Geſetze gewiſſe Verträge unterſagen. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 251 1124 a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen iſt von weiterm oder engerm Umfang, je nachdem ſie unmündig, halbmündig oder vollmün⸗ dig ſind. 1124 b. Ein Vollmündiger, der außer der Eltern oder Pfleger Haus, und nicht einem Fürſorger übergeben, mithin ſich ſelbſt überlaſſen iſt, ſchließt gültig alle für ſeinen Unterhalt und Beruf geeigneten Ver⸗ träge, vorbehaltlich der Umſtoßung im Verletzungsfall, und der beſondern Anſtaltsgeſetze, welchen er etwa unterworfen iſt. 1125. Minderjährige, Mundloſe und Ehefrauen können wegen Unfähigkeit ihre Zuſage nur in geſetzlich beſtimmten Fällen an⸗ fechten. Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Mundloſen oder der Ehefrau, mit welchen ſie gehandelt haben, dieſen nicht ent⸗ gegenhalten. Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtand und Stoff der Verträge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtand, die der eine Theil zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen zuſagt. 1127. Der bloße Gebrauch oder die bloße Inhabung einer Sache kann, ſo gut als die Sache ſelbſt, Gegenſtand eines Ver⸗ trags ſeyn. 1128. Nur Sachen, die dem Rechtsverkehr überlaſſen ſind, können Vertragsgegenſtand werden. 1129. Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigſtens der Gattung nach, beſtimmte Sache betreffen. Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, wenn es nur Mittel zu deſſen Beſtimmung gibt. 1130. Auch zukünftige Sachen darf eine Verbindlichkeit um⸗ faſſen. Nur auf die noch unangefallenen Erbſchaften kann Niemand Verzicht thun, noch über ſolche irgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung des Erblaſſers. 1124 a. Vgl. VI. Conſt. Ed.§. 27. 252 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Vierter Abſchnitt. Von der Vertragsurſache. 1131. Eine Uebereinkunft, die auf keiner oder auf einer un⸗ richtigen oder unerlaubten Urſache beruht, bringt keine Rechts⸗ wirkung hervor. 1132. Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig, daß die Vertragsurſache nicht ausgedrückt iſt. 1133. Jene Urſache iſt unerlaubt, welche von dem Geſetz verboten, der Sittlichkeit entgegen oder der Staatsordnung zu⸗ wider iſt. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1134. Rechtmäßig geſchloſſene Verträge gelten gleich Geſetzen unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit wechſelſeitiger Einwilligung oder aus geſetzlichen Gründen können ſie widerrufen werden. Sie erfordern redlichen Vollzug. 1135. Verträge verbinden nicht nur zu dem Ausgedrückten, ſondern auch zu allem, was aus ſolchen nach Billigkeit, Herkom⸗ men oder Geſetzen folgt. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, zu geben. 1136. Die Schuldigkeit, etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die Sache zu übergeben, ſondern auch, ſie bis zur Uebergabe zu bewahren und widrigenfalls den Gläubiger zu entſchädigen. 1137. Die Obſorge für die Bewahrung der Sache verbindet denjenigen, dem ſie aufliegt, zu jeder Vorſicht eines guten Haus⸗ wirths, der Vertrag mag nun den Vortheil des einen Theils allein, oder den gemeinſchaftlichen Nutzen beider bezwecken. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 253 Mehr oder weniger umfaßt dieſe Verbindlichkeit bei jenen Verträgen, deren Wirkungen unter den betreffenden Titeln beſon⸗ ders beſtimmt ſind. 1138. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache entſteht aus der bloßen Uebereinkunft der Vertragsperſonen. Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümer; ſie überträgt auch auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabsſchuldigkeit begründet war, obgleich ſolche nicht ge— ſchah, wenn nicht der Schuldner im Lieferungsverzug iſt, in wel⸗ chem Fall ſie auf ſeiner Gefahr bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, theils durch urkundliche, nämlich öffentlich beurkundete Aufforderungen oder an⸗ dere gleichgeltende Vorgänge, theils durch den Inhalt des Ver⸗ trags ſelbſt, wenn darin enthalten iſt, daß durch bloße Erſcheinung des Tags, ohne daß es weiterer Handlungen bedürfe, der Schuld⸗ ner im Verzug ſeyn ſoll. 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit, eine Liegenſchaft zu geben oder zu überliefern, werden unter dem Titel vom Ver⸗ kauf und unter dem Titel von Vorzugsrechten und Un⸗ terpfändern beſtimmt. 1141. Auf ein Fahrnißſtück, das man zu geben oder zu lie⸗ fern zweien Perſonen nach einander zuſagt, hat derjenige den Vorzug und wird Eigenthümer, der in den wirklichen Beſitz der Sache geſetzt iſt, wenn ſchon ſein Titel jünger iſt, vorausgeſetzt nur, daß er ein redlicher Beſitzer ſey. Dritter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu leiſten. 1142. Jede unerfüllte Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu laſſen, löst ſich in die Schuldigkeit auf, zu entſchädigen. 1143. Der Gläubiger kann jedoch fordern, daß alles zuſag⸗ widrig Errichtete zerſtört werde, auch kann er ſich ermächtigen laſſen, es auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu zerſtören, unbe⸗ ſchadet ſeiner Entſchädigungsforderung, ſo weit ſie Statt hat. 254 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 1144. Der Gläubiger kann gleichfalls ermächtigt werden, das unerfüllte Verſprechen auf Koſten des Schuldners ſelbſt voll⸗ ziehen zu laſſen. 1145. Wer etwas zu unterlaſſen ſchuldig iſt, haftet, ſobald er es thut, für die Entſchädigung. Vierter Abſchnitt. Von der Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit. 1146. Entſchädigung iſt ein Schuldner nur dann ſchuldig, wenn er wegen Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit in Verzug geſetzt iſt, den Fall ausgenommen, wo das, was der Schuldner zugeſagt hat, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte. 1147. Der Schuldner, der ſeine Zuſage gar nicht oder nicht in Zeiten erfüllt, wird zur Entſchädigung im geeigneten Fall ver⸗ urtheilt, ſo oft er nicht darlegt, daß die Richterfüllung von einer fremden, ihm nicht beizumeſſenden Urſache herrühre, und das ſelbſt alsdann, wenn von ſeiner Seite gar keine Unredlichkeit unterläuft. 1148. Die Entſchädigungsklage hat nicht ſtatt, wenn der Schuldner durch höhere Gewalt oder Zufall verhindert wurde, das Zugeſagte zu geben oder zu thun, oder veranlaßt wurde, gegen ſeine Zuſage zu handeln. 1148 a. Sie hat auch nicht ſtatt wegen einem Schaden oder einer Schadensvergrößerung, welche aus einer zu dem Verſehen des Schuldners hinzugekommenen Verſchuldung des Gläubigers entſtand. 1149. Die Entſchädigung umfaßt den erlittenen Verluſt und den entgangenen Gewinn, mit Vorbehalt der nachfolgenden Aus⸗ nahmen und Einſchränkungen. 1150. Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefährde des Schuld⸗ ners unerfüllt, ſo hat dieſer nur jenen erlittenen Verluſt und ent⸗ gangenen Gewinn zu erſetzen, welcher zur Zeit der Vertragsvoll⸗ ziehung vorhergeſehen wurde, oder vorhergeſehen werden konnte. 1150 à. Die Möglichkeit der Vorausſicht iſt nach jenem Maaß der Einſicht und Umſicht, auch Achtſamkeit zu beſtimmen, welche man bei Per⸗ 1144. Proc. O. S8. 944. 945. 11. Proc. O.§. 946. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 255 ſonen gleichen Stands und Berufs gewöhnlich findet, und deshalb zu erwarten berechtigt iſt. 1150 b. Iſt dem Handelnden nach ſeiner gewöhnlichen Handelsweiſe ein größeres Maaß eigen, ſo gilt dies in jenen Fällen zum Maaßſtab, wo derſelbe betrüglich oder leidenſchaftlich handelte. 1150 c. Iſt ſeine Geiſtesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, ſo muß ſich der Gläubiger an dieſem Maaßſtab genügen laſſen, wenn er ſich dieſen Schuldner erwählt hat. 1151. Selbſt in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit aus Ge⸗ fährde des Schuldners unerfüllt bleibt, begreift die Entſchädigung nur denjenigen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn unter ſich, welche unmittelbare und natürliche Folgen der Nichterfüllung ſind. 1151 a. Verluſt und Gewinn wird auf den höchſten laufenden Werth, der in der Zwiſchenzeit von der Beſchädigung bis zur Entſchädigung beſtand, berechnet, wenn der Schaden vorſätzlich zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren, in keinem Fall auf den bloßen Neigungswerth des Be⸗ ſchädigten. 1152. Wo in einem Vertrag auf den Fall der Nichterfüllung für Entſchädigung eine beſtimmte Summe verſprochen iſt, da darf dem Beſchädigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden. 1153. Bei Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewiſſen Summe beſchränkt ſind, beſteht die Entſchädigung wegen verzögerter Erfüllung des Vertrags allemal nur in der Verurthei⸗ lung zu den geſetzlichen Zinſen, ohnbeſchadet der beſondern Regeln für Handlungsgeſchäfte und für Bürgſchaften. Dieſe Entſchädigung gebührt dem fordernden Gläubiger, ohne daß er nöthig hätte, irgend einen Verluſt zu beweiſen. Sie gebührt ihm nur vom Tag der Anforderung an, den Fall ausgenommen, wo das Geſetz ſagt, der Zinſenlauf ſolle kraft Geſetzes anfangen. 1154. Der Zinsrückſtand, der höher als ein Jahrsbetrag iſt, kann zinstragend werden durch gerichtliche Einklagung oder durch beſondere Uebereinkunft. 1155. Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld, Erb- oder Leibrenten, tragen ebenfalls Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklärung zur Verzinſung. 256 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Gleiche Regel gilt für den Früchtenerſatz, und für Zinſen, die ein Dritter dem Gläubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat. 1155 a. Bei Erſtattung der nicht mehr vorhandenen Früchte erſetzt der redliche Beſitzer alle wirklich verzehrten Früchte, jedoch mit Ausnahme ſolcher, von denen er erweiſen kann, er würde ſolche nicht genoſſen, noch ihren Werth verbraucht haben, wenn er gewußt hätte, das Genußrecht ſeye nicht ſein. Der unredliche Beſitzer erſetzt alle verzehrten Früchte ohne Ausnahme, und zugleich die vernachläſſigten. Fünfter Abſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156. Bei Verträgen gilt die gemeinſchaftliche Abſicht der Vertragsperſonen mehr, als der buchſtäbliche Sinn der Worte. 1156 àa. Eine außerhalb der Vertragsurkunde erhobene Abſicht kann jedoch den Worten des Vertrags nur alsdann entgegengeſtellt werden, wenn aus dem Zuſammenhang der Urkunde ein Widerſpruchsſchein oder eine Unerklärlichkeit hervorgeht, und eine Auslegungsbedürftigkeit herbeiführt. 1157. Eine doppelſinnige Stelle hat den Sinn, worin ſie einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worin ſie unwirkſam bleiben würde. 1158. Doppelſinnige Ausdrücke ſind dem Gegenſtand des Ver⸗ trags gemäß auszulegen. 1159. Das Zweideutige erhält ſeine Auslegung aus dem Landesbrauch des Vertragsorts. 1160. In jedem Vertrag müſſen die üblichen Vorſichtsgedinge, obſchon ſie darin nicht ausgedrückt wären, hinzugedacht werden. 1161. Von mehrern Nebengedingen erhält Eins durch das Andere ſeine Auslegung, indem einem jeden der Sinn zukommt, der ſich aus der ganzen Handlung ergibt. 1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen aus⸗ gelegt, dem etwas bedungen wird, und für den, der eine Verbind⸗ lichteit überkommen ſoll. 1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke eines Vertrags ſeyn mögen, ſo erſtreckt er ſich gleichwohl nur auf ſolche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten zu unterhandeln Willens waren. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 257 1164. Wird in einem Vertrag zur Erläuterung der Verbind⸗ lichkeit ein Fall ausgedrückt, ſo wird dadurch deren Umfang nicht beſchränkt, ſondern bleibt dennoch, wie er in den unausgedrückten Fällen von Rechtswegen ſeyn mag. Sechſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Perſonen. 1165. Verträge haben nur unter denen, die ſie ſchließen, ihren Wirkungskreis; einem Dritten bringen ſie keinen Nachtheil; ſie nutzen ihm auch nicht, außer in dem Fall des 1121ſten Satzes. 1166. Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und Klagen ihres Schuldners zu ihrer Befriedigung geltend machen, die nicht ausſchließlich ihm in Perſon zuſtehen. 1167. Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Hand⸗ lungen anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt. Sie müſſen jedoch, ſoviel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel von den Erbſchaften und unter dem Titel von dem Heirathsvertrag und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten genannt ſind, nach den dort vorgeſchriebenen Regeln ſich richten. 1167 a. Die vorgedachte Anfechtung findet nur innerhalb eines Jahrs, von der Zeit der dem Gläubiger möglich gewordenen Kenntniß an, Statt. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. §. I. Von Bedingungen überhaupt und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, deren Wirkſamkeit oder Fortdauer von einer künftig aufzuklärenden ungewiſſen Begebenheit abhängt. 17 258 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 1169. Zufällig iſt die Bedingung, welche auf Ereigniſſen beruht, die weder in der Gewalt des Gläubigers, noch in jener des Schuldners ſtehen. 1170. Willkürlich heißt die Bedingung, wodurch der Vollzug des Vertrags von einer Begebenheit abhängt, welche her⸗ beizuführen oder entfernt zu halten, in der Gewalt der Einen oder Andern der Vertragsperſonen ſteht. 1171. Die Gemiſchte beruht zu gleicher Zeit auf dem Willen einer Vertragsperſon und eines Dritten, oder des Zufalls. 1172. Jede Bedingung einer unmöglichen, ſittenwidrigen oder geſetzwidrigen Sache gilt nicht, und macht die daranf ausgeſetzte Uebereinkunft ungültig. 1173. Die Bedingung, etwas an ſich Unmögliches nicht zu thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung übernommen wird, die allein von der Willkür des Uebernehmenden abhängt. 1175. Jede Bedingung muß ſo erfüllt werden, wie es die Parthieen wahrſcheinlich gewollt und gemeint haben. 1176. Wenn die Bedingung, daß etwas geſchehe, in eine beſtimmte Zeit begrenzt iſt, ſo gilt ſie für fehlgeſchlagen, ſobald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß ſich die Begebenheit ereignet hätte. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo fann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; erſt alsdann gilt ſie für fehlgeſchlagen, wenn Gewiß⸗ heit vorhanden iſt, daß die Begebenheit ſich nicht mehr ereignen werde. 1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in einer beſtimm⸗ ten Zeit ſich nicht ereigne, iſt erfüllt, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß die Begebenheit eingetreten wäre; ſie iſt gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißheit entſteht, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfüllt, wenn es ſicher wird, das überall die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. 1178. Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der ſich unter dieſer Bedingung verbindlich machte, ſelbſt ihre Er⸗ füllung verhindert. 259 1179. Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts auf den An⸗ fang des Geſchäfts. Iſt der Gläubiger vor Erfüllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben über. 1180. Schon ehe die Bedingung erfüllt iſt, kann der Gläu⸗ biger die zur Erhaltung ſeines Rechts etwa nöthig werdende Hand⸗ lungen vornehmen. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. §. I. Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181. Eine Verbindlichkeit unter aufſchiebender Bedingung beſteht nicht nur, wenn die ungewiſſe Begebenheit, wovon ſie abhängt, wirklich noch zukünftig iſt, ſondern auch, wenn ſie ſich ſchon ereignet hat, dieſes aber den Parthieen unbekannt iſt. Im erſten Fall kann das Verſprechen nicht zum Vollzug kom⸗ men, ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit gekommen iſt. Im andern Fall wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da ſie eingegangen ward. 1182. Eine Sache, die Jemand unter aufſchiebender Bedin⸗ gung ſchuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners, der zu ihrer Ueber⸗ lieferung nur auf den Fall der erfüllten Bedingung verbunden ward. Geht die Sache ohne Verſchulden des Schuldners gänzlich zu Grund, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Wird der Werth der Sache ohne deſſen Verſchulden verringert; ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzu⸗ ſtehen, oder ohne Abzug an der Gegenleiſtung die Sache in dem Stand, worin ſie ſich wirklich befindet, anzunehmen. Liegt der Grund der Werthsverringerung an dem Schuldner, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzu⸗ ſtehen, oder die Sache in dem Stand, worin ſie ſich befindet, nebſt der Entſchädigung zu fordern. §. II. Von der auflöſenden Bedingung. 1183. Eine auflöſende Bedingung, ſobald ſie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit auf, und ſetzt die Sachen in den Stand zurück, als wäre dieſe nicht vorhanden geweſen. 260 II. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch ſie nicht aufgeſcho⸗ ben, ſie verbindet den Gläubiger nur das Empfangene zurückzugeben, ſobald die vorbehaltene Begebenheit ſich ereignet. 1184. In doppelſeitigen Verträgen iſt es für den Fall, da einer von beiden Theilen ſeinem Verſprechen kein Genüge leiſtet, allemal ſtillſchweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgelöst ſeyn ſoll. Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Geſetzes aufgelöst, ſondern der Theil, welchem das nichterfüllte Verſprechen geſchah, hat die Wahl, entweder den Andern zum Vollzug des Vertrags, wenn dieſer noch möglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Aufhebung nebſt der Entſchädigung zu fordern. Dieſe Forderung muß gerichtlich geſchehen, und dem Beklagten kann nach Umſtänden ein Aufſchub zum Vollzug geſtattet werden. Zweiter Abſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. 1185. Das Ziel oder der Tag unterſcheidet ſich von der Be⸗ dingung dadurch, daß es die Verbindlichkeiten nicht aufſchiebt, ſon⸗ dern nur ihren Vollzug hinausſetzt. 1185 a. Von dem vorgenannten Verfallziel iſt das Währziel ver⸗ ſchieden, welches weder das Entſtehen noch den Vollzug der Verbindlichkeit aufſchiebt, ſondern nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht. 1186. Was erſt an einem Verfallziel zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert, aber auch wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. 1187. Verfallzieler gelten immer für bedungen zum Vortheil des Schuldners, ſoweit ſich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umſtänden ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden. 1188. Der Schuldner kann ſeine Begünſtigung durch ſolche Zieler nicht mehr geltend machen, wenn er gantmäßig wird, oder durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er ſei⸗ nem Gläubiger in dem Vertrag gegeben hat. 118. ueber Klagen vor eingetretenem Verfallziel: Proc. O.§. 330. III. B. IMI. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 261 1188 à. Doch kann der Schuldner, deſſen Zahlungszieler unver⸗ zinslich waren, ſo viel an der Vorauszahlung abziehen, als die Schuldig⸗ keit bis zur Verfallzeit, nach dem geſetzlichen Fuß, Zins getragen haben würde. 1188 b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden, übrigens iſt ihre Wirkung jenen einer auflöſenden Bedingung gleich, je⸗ doch ohne Rückwirkung. Dritter Abſchnitt. Von Wahlverbindlichkeiten. 1189. Der Schuldner einer Wahlverbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß er eine der mehreren verſprochenen Sachen überliefert. 1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, inſofern ſie nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt iſt. 1191. Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht einen Theil der Einen, und einen Theil der Andern verſprochenen Sache geben. 1192. Wenn von beiden verſprochenen Sachen die Eine kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit werden konnte, ſo gilt die Ver⸗ bindlichkeit für einfach, obſchon ſie wahlweis ausgedrückt iſt. 1193. Eine Wahlverbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der verſprochenen Sachen zu Grund gegangen iſt, und nicht mehr geliefert werden kann, ſey es auch durch Fehler des Schuld⸗ ners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache ſtatt der übriggebliebenen nicht geben. Sind beide Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Verſchulden des Schuldners, ſo muß dieſer den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grund ging. 1194. War in den Fällen des vorhergehenden Satzes durch die Uebereinkunft die Wahl dem Gläubiger überlaſſen, und es iſt Eine der Sachen, jedoch ohne Verſehen des Schuldners zu Grund gegangen, ſo gebührt dem Gläubiger die übrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Fehler, ſo kann der Gläubiger die Sache, die übrig geblieben iſt, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen. 1188 a. Aufgehoben: Proc. O.§. 799. 262 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Sind beide Suchen zu Grund gegangen, und wenigſtens Eine aus Verſehen des Schuldners, ſo kann der Gläubiger den Werth der Einen oder der Andern nach ſeiner Wahl fordern. 1195. Sind beide Sachen ohne Verſchulden oder Verzug des Schuldners zu Grund gegangen; ſo iſt in Gemäßheit des 1302ten Satzes die Verbindlichkeit erloſchen. 1196. Nach gleichen Grundſätzen wird die Wahlverbindlich⸗ keit, die ſich auf mehr als zwei Sachen erſtreckt, beurtheilt. Vierter Abſchnitt. Von Sammtrechten und Verbindlichkeiten. §. I. Von Sammtrechten der Gläubiger. 1197. Diejenige Forderung iſt ein Sammtrecht mehrerer Gläubiger, deren Titel einen Jeden aus ihnen ausdrücklich er⸗ mächtigt, den ganzen Betrag der einnehmenden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen geſchehene Zahlung alſo den Schuldner auch da befreit, wo der Betrag der Schuld unter die verſchiedenen Gläubiger theilbar iſt. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an Einen oder den Andern der Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer der— ſelben durch Einforderung ihm zuvorgekommen iſt. Der Nachlaß Eines der Sammtgläubiger hebt nur den Schuld⸗ antheil dieſes Gläubigers. 1199. Jeder Vorgang, der zu Gunſten Eines der Sammt⸗ gläubiger die Verjährung unterbricht, kommt Allen zu gut. §. II. Von Sammtverbindlichkeiten der Schuldner. 1200. Mehrere Schuldner ſind ſammt⸗verbindlich, wenn jeder für ſich angehalten werden kann, das Ganze zu leiſten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläubiger entledigt. 1201. Eine Sammtverbindlichkeit kann ſtattfinden auch da, wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Weiſe, wie der Andere, III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 263 zur Zahlung der nämlichen Sache verbunden iſt; zum Beiſpiel, wenn Einer nur bedingungsweiſe verbunden iſt, während das Ver⸗ ſprechen des Andern unbedingt war, oder wenn Einer eine Friſt erhalten hat, die dem Andern nicht zugeſtanden wurde. 1202. Eine Sammtverbindlichkeit wird nicht vermuthet: ſie muß ausdrücklich bedungen ſeyn. Nur in Fällen, für welche kraft Geſetzes die Sammtverbind⸗ lichkeit eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. 1203. Bei einer Sammtſchuld kann der Gläubiger ſich an jeden Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Einrede der Thei⸗ lung entgegenſetzen kann. 1204. Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht. 1205. Ging die ſchuldige Sache durch Verſchulden oder wäh⸗ rend des Verzugs eines oder mehrerer Sammtſchuldner zu Grund, ſo befreit dieſes die übrigen Mitſchuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu zahlen, nicht; aber zur Entſchädigung ſind ſolche nicht verbunden. Dieſe kann der Gläubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Verſehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren. 1206. Das wider Einen der Sammtſchuldner angeſtellte Ver⸗ fahren unterbricht die Verjährung zu Gunſten Aller. 1207. Wenn an Einen der Sammtſchuldner Zahlung der Zinſen gefordert iſt, ſo laufen ſie wider Alle, die gleich ver⸗ bindlich ſind. 1208. Wird einer der Sammtſchuldner von dem Gläubiger gerichtlich belangt, ſo kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm perſönlich zuſtehen, ſowie alle, die ſämmtlichen Mitſchuldnern gemein ſind; nur ſolche nicht, die einigen der übrigen Mitſchuldner allein für ihre Perſon zukommen, ohne deren Willen. 1209. Wird Einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläu⸗ bigers, oder der Gläubiger alleiniger Erbe Eines der Schuldner, 264 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. ſo erlöſcht die Sammtſchuld nur für den Antheil dieſes Schuldners oder Gläubigers. 1210. Der Gläubiger, der Einem der Sammtſchuldner eine Theilung der Schuld nachgibt, behält ſeine Sammtklage wider die übrigen, jedoch mit Abrechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner fällt, den er von der Sammtverbindlichkeit loszählte. 1211. Der Gläubiger, der von einem der Schuldner ſeinen geſonderten Antheil annimmt, ohne in der Quittung ſeine Sammt⸗ rechte namentlich, oder ſeine Rechte überhaupt vorzubehalten, be⸗ gibt ſich dadurch der Sammtrechte nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. Es gilt für keine Verzichtleiſtung auf die Sammtrechte gegen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe em⸗ pfängt, die ſeinem Antheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedrückt wird, daß ſie für ſeinen Theil ſey. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo einer der Mit⸗ ſchuldner nur auf ſeinen Theil vor Gericht belangt wird, ſo lang dieſer ſich zur Klaglosſtellung nicht erboten hat, oder nicht eine Verurtheilung darauf erfolgt iſt. 1212. Der Gläubiger, der den abgeſonderten Antheil Eines der Mitſchuldner an Rückſtänden oder Zinſen der Schuld, ohne Vorbehalt empfängt, verliert die Sammtrechte nur auf die ver⸗ fallenen Renten oder Zinſen, nicht auf die künftig verfallende, und eben ſo wenig auf den Hauptſtuhl, ſo lang nicht durch zehn nach einander folgende Jahre die Zahlung immer theilweiſe ge⸗ ſchehen iſt. 1213. Eine Verbindlichkeit, die von Mehrern ſammt und ſonders übernommen wird, iſt unter den Schuldnern ſelbſt kraft Geſetzes getheilt, und ſie ſind unter ſich nur Jeder für ſeinen Antheil gehalten. 1214. Ein Mitſchuldner, der eine Sammtſchuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden der übrigen nicht mehr als deſſen Antheil zurückfordern. Iſt einer der Sammtſchuldner zahlungsunfähig, ſo wird der daher entſtehende Verluſt unter die zahlungsfähigen Mitſchuldner und den Zahler verhältnißmäßig getheilt. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 265 1215. Hat der Gläubiger auf die Sammtklage zu Gunſten Eines der Schuldner Verzicht gethan, und Einer oder Mehrere der Mitſchuldner gerathen in Vermögenszerfall, ſo iſt der Antheil der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig von allen Schuldnern zu tragen, ſelbſt von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammt⸗ verbindlichkeit entlaſſen hatte. 1216. Ging das Geſchäft, wofür mehrere ſammt und ſonders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammtſchuldner an, ſo muß dieſer ſeinen Mitſchuldnern für die ganze Schuld haften, und ſie ſind in Beziehung auf ihn nur als ſeine Bürgen zu betrachten. Fünfter Abſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ihr Gegenſtand nach ſeinem Stoff ſowohl als nach ſeiner Beſchaffenheit einer theilweiſen Uebergabe oder Vollziehung em⸗ pfänglich oder unempfänglich iſt. 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, auch da, wo zwar die verſprochene Sache oder die Handlung ihrer Natur nach theilbar wäre, aber die Abſicht der Verbindlichkeit den theilweiſen Vollzug nicht zuläßt. 1219. Sammtverbindlichkeit wirkt noch keine Untheilbarkeit. §. I. Von der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten. 1220. Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwiſchen dem Gläu— biger und Schuldner ſelbſt für untheilbar. Nur ihren Erben kömmt die Theilbarkeit zu gut; dieſe haben das Forderungsrecht, oder die Zahlungspflicht nur nach dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür ſie als Erben oder Rechtsfolger des Gläubigers oder des Schuldners zu haften haben. 1221. Dieſe Theilungsbefugniß der Erben findet nicht Statt: 1) bei unterpfändlichen Schulden; 2) bei Lieferungen eines beſtimmten Stücks; 3) bei Wahlverbindlichkeiten, wo der Gläubiger derjenige iſt, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar iſt; 266 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 4) wenn Einem der Erben die Erfüllung der Verbindlichkeit vermöge ihres Rechtstitels allein aufliegt; 5) wenn die Natur des Verſprechens oder der verſprochenen Sache oder der Vertragsabſicht zeigt, es ſey Wille der Vertragsperſonen geweſen, daß die Schuld nicht theilweiſe berichtigt werden dürfe. In den erſten drei Fällen kann der Erbe, der die abzuliefernde Sache oder das Unterpfandsgrundſtück beſitzt, ſoweit dieſe reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf ſeine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im fünften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs auf ſeine Miterben. 5 Von der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1222. Jeder Mitſchuldner einer untheilbaren Schuld iſt für das Ganze verbindlich, wenn ſchon der Vertrag keine Sammt⸗ ſchuldigkeit ausſpricht. 1223. Das Gleiche gilt von den Erben des Schuldners einer untheilbaren Verbindlichkeit. 1224. Jeder Erbe eines Gläubigers kann den Vollzug einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Für ſich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld erlaſſen, noch den Werth anſtatt der Sache annehmen; hat Einer der Erben für ſich allein die Schuld nachgelaſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare Sache zurück⸗ fordern, jedoch muß er dabei den Antheil des Miterben, der den Nachlaß bewilligte, oder den Werth empfing, dem Schuldner vergüten. 1225. Der Erbe eines Schuldners, wenn er auf die ganze Verbindlichkeit verklagt wird, kann eine Friſt verlangen, um ſeine Miterben zum Recht beiladen zu laſſen, ſobald die Schuld nicht von der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben berich— tigt werden kann. Iſt ſie ſolcher Art, ſo kann der Beklagte allein verurtheilt werden, vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf ſeine Mit⸗ erben zur Entſchädigung. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Sechſter Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Strafgedingen. 1226. Ein Strafgeding iſt dasjenige, wodurch Jemand zur Sicherheit der Vertragsvollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere Verbindlichkeit übernimmt. 1227. Die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Un⸗ gültigkeit des Strafgedings zur Folge. Aus der Nichtigkeit der Letztern folgt die Ungültigkeit der Er⸗ ſtern nicht. 1228. Der Gläubiger, deſſen Schuldner im Verzug iſt, hat die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Vollziehung der Hauptverbindlichkeit einzuklagen. 1229. Die zugeſagte Strafe dient für Entſchädigung wegen Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit. Die verſprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn nicht letztere namentlich für den bloßen Verzug bedungen iſt. 1230. In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Erfüllungszeit vorgeſchrieben ſeyn oder nicht, iſt die Strafe ver⸗ wirkt, ehe der ſchuldige Theil im Verzug iſt. 1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptverbindlichkeit zum Theil vollzogen iſt. 1231 a. Eine ſchuldlos eingetretene Unmöglichkeit, die Verbindlich⸗ keit zu erfüllen, wirkt den Verfall der Strafe nicht, wo nicht eine Ueber⸗ nahme aller Zufälle geſchehen iſt. 1232. Betrifft die unter Strafe geſchehene Hauptzuſage eine untheilbare Sache, ſo iſt die Strafe ſchon dadurch verwirkt, daß einer der Erben des Schuldners dem Verſprechen zuwider handelt, und die Klage kann angeſtellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verletzt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miterben nach Verhältniß ſeines Antheils, und unterpfändlich für's Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt, daß die Strafe verwirkt wurde. 1233. Iſt die unter Strafe übernommene Hauptverbindlichkeit theilbar, ſo wird die Strafe nur von jenem Erben des Schuldners —— 268 II. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. verwirkt, der dieſe Verbindlichkeit übertritt, und nur für den An⸗ theil, den er an der Hauptverbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die ſie erfüllt haben, findet keine Klage Statt. Iſt jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theilweiſe erfolge, und es hat Einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit im Ganzen verhindert, ſo hat wider dieſen die Klage auf die ganze Strafe, wider die übrigen Miterben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rückgriffs, Statt. Fünftes Kapitel. Von Erlöſchung der Verbindlichkeiten. 1234. Verbindlichkeiten erlöſchen: durch Zahlung; durch Rechtswandlung; durch Erlaſſung; durch Wettſchlagung; durch Rechtsvermiſchung; durch Untergang der Sache; durch Ungültigkeit vder Umſtoßung; durch den Erfolg einer auflöſenden Bedingung(laut des vor⸗ hergehenden Kapitels); und durch Verjährung(laut eines nachfolgenden beſondern Titels). 1234 a. Durch eine Veränderung der Umſtände, wie groß ſie auch ſey, und wie ſtark der Einfluß auch ſeyn möge, den ſie auf eine andere Beſtimmung der Uebereinkunft gehabt haben würde, wenn ſie vor dem Abſchluß eines Vertrags eingetreten wäre, erlöſcht deſſen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder ſittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug auf ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft die auflöſende Kraft namentlich verliehen iſt. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. F Von der Zahlung überhaupt. 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; wer etwas zahlt, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann es zurückfordern. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 269 Freiwillig erfüllte natürliche Verbindlichkeiten begründen keine Zurückforderung. 1236. Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der dabei betheiligt iſt, zum Beiſpiel, durch einen Mitſchuldner oder einen Bürgen entladen werden. Selbſt ein Dritter Nichtbetheiligter befreit ihn, wenn er im Namen des Schuldners und für deſſen Rechnung zahlt, oder für das in eigenem Namen Gezahlte nicht in die Rechte des Gläu⸗ bigers eintritt. 1237. Eine Verbindlichkeit, etwas zu verrichten, kann nicht wider Willen des Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, ſo oft dem Gläubiger daran gelegen iſt, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfülle. 1238. Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung hingegebenen Sache, und fähig ſeyn, ſie zu veräußern. Die Zahlung einer Summe in Geld oder andern verbrauch— baren Sachen, kann jedoch von dem Gläubiger, der ſie redlicher Weiſe verbraucht hat, nicht zurückgefordert werden, obwohl ſie durch Jemand geſchah, der nicht Eigenthümer der gezahlten Sache war, oder ſie nicht veräußern konnte. 1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger geſchehen, oder an einen Gewalthaber deſſelben, oder an den, der von dem Ge⸗ ſetz oder Gericht zum Empfang ermächtigt iſt. Gültig iſt auch jene Zahlung, welche an einen unberechtigten Empfänger geſchah, ſobald ſie von dem Gläubiger genehmigt ward, oder ſein Beſtes beförderte. 1240. Eine Zahlung an den redlichen Beſitzer einer Forde⸗ rung iſt gültig, auch wenn die Forderung nachher dieſem abge— ſprochen wird. 1241. Eine Zahlung an einen unfähigen Empfänger iſt un— gültig, ſo lang nicht der Schuldner beweist, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden. 1242. Eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger, welche mit Hintanſetzung eines obrigkeitlichen Beſchlags oder einer Einſprache geſchieht, gilt nicht wider die Gläubiger, von welchen 270 UI. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. der Beſchlag oder die Einſprache herrührt; dieſe können ſo weit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Gläubiger. 1243. Der Gläubiger iſt nicht ſchuldig, eine andere Sache, als er zu fordern hat, anzunehmen, wäre auch der Werth der angebotenen Sache gleich oder größer. 1244. Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stückzah⸗ lung aufdringen, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbar iſt. Der Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners, mäßige Zahlungsfriſten geſtatten, und unter Vorſorge für Erhal⸗ tung des bisherigen Stands der Sache das gerichtliche Verfahren eine Zeitlang einſtellen, jedoch hat er dieſe Macht mit vieler Be⸗ hutſamkeit zu gebrauchen. 1244 a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer be⸗ ſtritten, und die Verbindlichkeit theilbar iſt, da iſt der Gläubiger befugt und ſchuldig, ſeiner übrigen Rechte unbeſchadet, Stückzahlung anzunehmen. 1244 b. Der Geſchenkgeber, und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden iſt, kann die theilweiſe Zahlungsannahme verlangen; ſo fern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Noth⸗ dürftigen Mangel zu leiden. 1245. Wer ein vollbeſtimmtes Stück zu liefern hat, thut genug, wenn er die Sache in dem Zuſtand übergibt, worin ſie zur Zeit der Lieferung ſich befindet, vorausgeſetzt, daß eine nach entſtandener Verbindlichkeit eingetretene Verſchlimmerung des Zu— ſtands weder ihm, noch denjenigen Perſonen, für welche er zu haften hat, zuzurechnen iſt, noch ein Verzug von ſeiner Seite vorausging. 1246. Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, entledigt ſich der Schuldner, wenn er weder eine von der beſten, noch von der geringſten Gat⸗ tung gibt. 1247. Die Zahlung muß an dem beſtimmten Ort geſchehen; fehlt im Vertrag eine Ortsbeſtimmung, es iſt aber von einem 12 ½ 4. V. v. 3. Aug. 1832(R. B Kapital⸗Abſchlagszahlungen bei Stiftun⸗ Nr. 45) über die Unzuläſſigkeit von gen.— W 9 14. Okt. 1807 R. B Moratorien.— V. v. 12. Juli 1831 Nr. 36) über die Verbindlichkeit zur An (R. B. Nr. 16) über die Annahme von nahme von Scheidemünze bei Zahlungen. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 271 vollbeſtimmten Stück die Rede, ſo muß die Zahlung da geſchehen, wo zur Zeit der entſtandenen Verbindlichkeit ſich das Stück befand. Außer dieſen beiden Fällen geſchieht die Zahlung in dem Wohnſitz des Schuldners. 1247 a. Von letzterer Regel ſind ausgenommen die Zahlungen, welche zur Entſchädigung wegen Vergehen oder Verſehen geſchehen, als die in dem Wohnſitz des Gläubigers geſchehen ſollen. 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen auf den Schuldner. 1248 a. Die Zahlung dreier aufeinander folgenden Forderungs⸗ zieler, oder zielweiſer Rechnungen, an ebendenſelben Gläubiger von eben⸗ demſelben Schuldner geſchehen, wirkt die geſetzliche Vermuthung der Zah⸗ lung der früheren, wenn die Empfangsſcheine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler ausgeſtellt ſind. §. I. Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers. 1249. Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers kommt einem dritten Zähler nur zu gut, wenn ein Vertrag oder Geſetz ihn begründet. 1250. Der Eintritt geſchieht kraft Vertrags: 1) Wenn der Gläubiger, der ſeine Zahlung von einem Dritten empfängt, dieſen in ſeine Rechte, Forderungen, Vorzugsrechte oder Unterpfänder wider den Schuldner einweiſet; dieſe Einweiſung muß ausdrücklich und zugleich mit der Zahlung geſchehen. 2) Wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehen macht, und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einſetzt. Soll dieſe Einſetzung gültig ſeyn, ſo muß die Urkunde über das Darlehen und die Quittung von Staatsſchrei⸗ bern ausgefertigt; in Erſterer, daß die Summe zur Zah⸗ lung aufgenommen worden ſeye, erklärt, und in letzterer ausgedrückt ſeyn, daß die Zahlung mit dem Geld bewirkt worden, welches der neue Gläubiger dazu hergegeben hat. Dieſer Eintritt bedarf der Zuſtimmung des Gläu⸗ bigers nicht. 272 UI. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 1251. Kraft Geſetzes tritt in die Rechte des Gläubigers: 1) Der Gläubiger, der einen andern vorzüglicheren Gläu⸗ biger befriedigt. 2) Der Erwerber eines Grundſtücks, der den Kaufpreis zur Befriedigung jener Gläubiger verwendete, welche darauf ein Pfandrecht hatten. 3) Derjenige, dem, weil er mit Andern oder für Andere die Schuld zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß ſie getilgt würde. 4) Der Vorſichtserbe, der die Erbſchulden mit ſeinem Geld bezahlt. 1252. Der in den vorhergehenden Sätzen zugelaſſene Rechts⸗ eintritt wirkt wider die Bürgen ſowohl als wider die Schuldner; er bringt dem Gläubiger, der nur zum Theil befriedigt worden iſt, keinen Nachtheil; ja dieſer geht mit dem Reſt ſeiner Forderung demjenigen, der ihn zum Theil gezahlt hatte, wenn dieſer auf den Schuldner zurückgreift, in der Zahlung vor. 6 Von der Aufrechnung der Zahlungen. 1253. Wer mehrere Poſten ſchuldet, darf bei der Zahlung erklären, welche Schuld er damit zu tilgen gedenke. 1254. Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Gläu⸗ bigers ſeine Zahlung dem Hauptſtuhl aufrechnen, ſo lang noch Renten oder Zinſen rückſtändig ſind. Eine Zahlung, die auf Hauptſtuhl und Zinſen geſchieht, und nicht für beide zureicht, wird erſt auf die Zinſen abgerechnet. 1255. Hat ein Schuldner mehrerer Poſten eine Quittung angenommen, worin der Gläubiger das, was er empfing, beſtimmt auf einen dieſer Poſten aufrechnet, ſo kann der Schuldner ſie nicht mehr auf eine andere Schuld abrechnen, es wäre denn eine Ge⸗ fährde des Gläubigers oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld. 1256. Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts, es ſind aber mehrere verfallene Schulden da, ſo muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden, deren Tilgung damals für den III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 273 Schuldner die wichtigſte war. Waren nicht mehrere Poſten fällig, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die wirklich verfallenen, obgleich ſie für den Schuldner die weniger läſtigen waren. Sind die Schulden gleicher Art, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die ältern, und wo alle Umſtände gleich ſind, verhältnißmäßig auf ſämmtliche Schulden. 1256 à. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältniſſe zwiſchen dem Gläubiger und Schuldner ein Anderes nothwendig machen, ſind für die wichtigſten zu halten zuerſt jene, welche perſönliche Haft nach ſich ziehen, ſodann jene, welche die ſchwerſten Zinſen tragen, ſofort jene, welche mit Bürgen gedeckt ſind, endlich jene, welche Pfandrecht haben. §. lv. Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung. 1257. Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung anzuneh⸗ men, ſo kann der Schuldner ſie baar darlegen und auf verwei⸗ gerte Annahme des Gläubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen. Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreit den Schuldner. Sie gilt, wenn ſie gültig geſchehen iſt, für Zahlung, und der Gläubiger trägt die Gefahr der hinterlegten Sache. 1258. Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert: 1) daß ſie einem Gläubiger geſchehe, der annahmsfähig iſt, oder demjenigen, der an ſeiner Statt annehmen kannz 2) daß ſie durch eine Perſon geſchehe, welche fähig iſt, Zah⸗ lungen zu leiſten; 3) daß die ganze verfallene Summe ſammt Renten oder Zinſen, welche dem Gläubiger davon gebühren, der Be⸗ trag der berichtigten Koſten, und für die unberichtigten eine gewiſſe Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Ergänzung, dargelegt werde; 4) daß das Zahlungsziel erſchienen ſey, inſofern es zum Vortheil des Gläubigers bedungen iſt; 5) daß die Bedingung der Verbindlichkeit erfüllt ſey; 1257 u. f. Geſetz v. 3. Aug. 1837 ſeiner Hinterlegungskaſſe.— Vollz. V. v. (R. B. Nr. 26) über die Errichtung 28. Dez. 1837(R. B. 1838 Nr. 1). 18 274 lII. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 6) daß die Darlegung an dem beſtimmten Zahlungsort, und wo keiner beſtimmt war, dem Gläubiger in Perſon, oder in ſeiner Wohnung, oder in dem Wohnſitz, den er zum Vollzug des Vertrags gewählt hat, geſchehe; 7) daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geſchehe, welchem dieſe Gattung von Geſchäften anvertraut iſt. 1259. Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richterlichen Ermächtigung; es iſt genug: 1) daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforderung vorher⸗ gehe, worin Tag, Stunde und Ort der bevorſtehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird; 2) daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache auf⸗ gebe, und ſie ſammt den bis zum Tag der Hinterlegung verfallenen Zinſen an die verfaſſungsmäßig zur Hinter— legung beſtimmte Staatsſtelle abliefere; 3) daß von dem Staatsbeamten über die Gattung der an— gebotenen Stücke, über die Weigerung des Gläubigers, ſie in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nichterſcheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Protokoll gefertigt ſey; 4) daß dem Gläubiger, der nicht erſchien, das Protokoll über die geſchehene Hinterlegung behändigt werde, mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen. 1260. Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen Koſten fallen dem Gläubiger zur Laſt, wenn jene auf gültige Weiſe geſchehen ſind. 1261. Der Schuldner kann die Hinterlegung, ſo lang ſie von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zurücknehmen; alsdann ſind ſeine Mitſchuldner oder Bürgen ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt. 1262. Sobald ein rechtskräftiges Urtheil die Darlegung und Hinterlegung für geſetzlich und gültig erklärt, ſo kann der Schuldner zum Nachtheil ſeiner Mitſchuldner oder Bürgen, ſelbſt mit Ein⸗ willigung des Gläubigers, die Hinterlegung nicht mehr zurück⸗ nehmen. * II. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 275 1263. Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuldner die ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinter⸗ legung zurücknehme, kann für ſeine Forderung die vorigen Vor⸗ zugs⸗ oder Pfandrechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfandrecht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die Zurücknahme der Hinterlegung bewilligt, in die Form gebracht worden iſt, in welcher Pfandrecht beſtellt werden kann. 1264. Iſt die ſchuldige Sache ein beſtimmtes Stück, das da abzuliefern iſt, wo es ſich findet, ſo muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Gläubiger in Perſon, oder in deſſen Wohnung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags gewählten Wohnſitz behändigt wird, ihn auffordern, die Sache abzuholen. Nach ge⸗ ſchehener Aufforderung kann der Schuldner, welcher des Platzes bedarf, von dem Gericht die Erlaubniß erwirken, ſie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn ſie der Gläubiger nicht abholt. Von der Vermögensabtretung. 1265. Vermögensabtretung iſt diejenige Handlung, wodurch ein zahlungsunfähiger Schuldner ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläubigern überläßt. 1265 aà. Von der Geſammtheit des abzutretenden Vermögens ſind ausgenommen a) Jahrgehalte für Dienſtleiſtungen, ſo weit ſie dem Schuldner unentbehrlich ſind, um die Dienſte leiſten zu können; b) Nah⸗ rungsgehalte, ſo weit ſie durch Geſetze unverhaftbar erklärt ſind; c) Nothdurftsgehalte, nämlich alles dasjenige, was alle oder einzelne Gläubiger dem Schuldner wegen beſonderer Verhältniſſe zum Unterhalt zu gönnen ſchuldig ſind. 1266. Die Vermögensabtretung kann gütlich oder rechtlich geſchehen. 1267. Gütlich iſt die Vermögensabtretung, welche die Gläu⸗ biger freiwillig annehmen. Ihre Wirkung beſtimmt allein der Vertrag, der desfalls zwiſchen ihnen und dem Schuldner geſchloſ⸗ ſen wird. 1268. Die rechtliche Vermögensabtretung iſt ein Rechtsvor⸗ theil, den das Geſetz dem unglücklichen und redlichen Schuldner geſtattet, daß er, um ſeine perſönliche Freiheit zu retten, unge⸗ 18* 276 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. achtet aller widrigen Verträge, ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläu⸗ bigern gerichtlich überlaſſen dürfe. 1269. Die rechtliche Vermögensabtretung verſchafft den Gläu⸗ bigern kein Eigenthum an dem erhaltenen Vermögen; ſie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vortheil verganten zu laſſen, und bis zum Verkauf das Einkommen daraus zu beziehen. 1270. Die Gläubiger können die rechtliche Güterabtretung nicht ablehnen, außer in geſetzlichen ausgenommenen Fällen. Sie bewirkt die Befreiung von perſönlichem Verhaft. Den Schuldner entledigt ſie ſeiner Verbindlichkeit nur nach Belauf des Werths der abgetretenen Güter. Waren dieſe nicht hinreichend, und der Schuldner kommt wieder zu Vermögen, ſo muß er auch dieſes zur Bezahlung hingeben. Zweiter Abſchnitt. Von der Rechtswandlung. 1271. Die Rechtswandlung geſchieht auf dreierlei Weiſe: 1) Wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren Statt der Schuldner gegen ſeinen Gläubiger eine neue übernimmt. 2) Wenn der Gläubiger den alten Schuldner freiſpricht, und an deſſen Stelle einen neuen annimmt. 3) Wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten eintritt, und gegen letztern der Schuldner frei wird. 1272. Eine Rechtswandlung findet nur Statt unter Perſonen, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen— 1273. Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Ab⸗ ſicht, ſie zu bewirken, muß klar aus einem Geſchäft hervorgehen. 1274. Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des alten angenommen wird, gilt ohne Zuſtimmung des erſten Schuldners. 1275. Die Ueberweiſung, wodurch ein Schuldner ſeinem Gläubiger einen andern einwilligenden Schuldner anweist, bewirkt 1270. Proc. O.§. 903. UI. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 277 keine Rechtswandlung, wenn der Gläubiger nicht ausdrücklich er⸗ klärt, daß er den überweiſenden Schuldner befreie. 1275 a. In keinem Fall kann der überwieſene Schuldner, der die Ueberweiſung anerkannt hat, Einwendungen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bei dem Anerkenntniß vorbehielt, dem überwieſenen Gläubiger entgegenſetzen. 1276. Ein Gläubiger, der den überweiſenden Schuldner frei läßt, hat ohne ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rückgriff auf ihn, wenn der überwieſene Schuldner zahlungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geſchehenen Ueberweiſung der Ueberwieſene ſchon in Gant oder Vermögensverfall gerathen war. 1277. Die Anweiſung einer Perſon, um an des Schuldners Stelle zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung. Eben ſo wenig des Gläubigers Anweiſung einer Perſon, die für ihn empfangen ſoll. 1278. Die Vorzugs⸗ und Pfandrechte der alten Forderung gehen auf eine neue an deren Stelle getretene nicht über, wenn der Gläubiger ſie nicht ausdrücklich vorbehalten hat. 1279. Bei jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des alten tritt, können die Vorzugs- und Pfand⸗ rechte der urſprünglichen Forderung auf das Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen. 1280. Bei einer Rechtswandlung unter dem Gläubiger und einem der Sammtſchuldner können die Vorzugs- und Pfandrechte der alten Forderung nur auf das Vermögen desjenigen, der die neue Schuld übernimmt, übertragen werden. 1281. Durch die zwiſchen dem Gläubiger und einem der Sammtſchuldner zu Stand gekommene Rechtswandlung ſind die Mitſchuldner befreit. Die Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuldners befreit die Bürgen. Hatte der Gläubiger im erſten Fall den Beitritt der Mit⸗ ſchuldner, im zweiten Fall den Beitritt der Bürgen ſich vorbe⸗ halten, und die Mitſchuldner oder Bürgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beizutreten, ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. 278 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Dritter Abſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. 1282. Der Gläubiger, welcher freiwillig die Urſchrift einer Rechtsurkunde, die bloß Privatunterſchrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit die Schuld. 1283. Die freiwillige Zurückgabe der Ausfertigung einer öf⸗ fentlichen Rechtsurkunde begründet nur die Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen oder bezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten. 1284. Wird einem der Sammtſchuldner die Urſchrift der Rechtsurkunde unter Privatunterſchrift, oder die Ausfertigung einer öffentlichen Rechtsurkunde zurückgegeben, ſo tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitſchuldner ein. 1285. Wird einem der Sammtſchuldner durch einen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder gegen ihn als gezahlt anerkannt, ſo ſind alle übrigen frei, gegen welche der Gläubiger ſich ſeine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat. In dem Vorbehaltsfall kann er die Schuld an dieſe nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlaſſene Schuldner zu zahlen hatte, fordern. 1286. Die Zurückgabe des Unterpfands begründet keine Ver⸗ muthung, daß die Schuld erlaſſen ſey. 1287. Die Erlaſſung der Schuld oder die bewilligte Be⸗ freiung des Hauptſchuldners entlediget zugleich die Bürgen. Die bewilligte Befreiung des Bürgen entlaſtet den Haupt⸗ ſchuldner nicht. Die einem der Bürgen zugeſtandene Befreiung entlediget die Uebrigen nicht. 1288. Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entledi⸗ gung von ſeiner Bürgſchaft empfängt, muß auf die Schuld abge⸗ rechnet werden, und kommt dem Hauptſchuldner ſo wie den übrigen Bürgen zu gut. 2 — III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 9 Vierter Abſchnitt. Von der Wettſchlagung. 1289. Unter zwei Perſonen, die gegenſeitig einander ſchuldig ſind, tritt auf die Weiſe und in den Fällen, welche hier unten beſtimmt ſind, eine Wettſchlagung ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegen einander aufgehoben gelten. 1290. Die Wettſchlagung geſchieht ohne Weiteres kraft Ge⸗ ſetzes, ſelbſt ohne Wiſſen der Schuldnex; in dem Augenblick, wo die beiderſeitigen Schulden einander gegenüberſtehen, ſind ſie wett⸗ geſchlagen, das heißt, es erlöſcht gegenſeitig der Betrag, worin ſie einander gleichkommen. 1291. Die Wettſchlagung tritt nur ein zwiſchen Schulden, deren Eine wie die Andere eine Summe Gelds oder eine be⸗ ſtimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenſtand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbar iſt. Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln, die nach einem beſtimmten Marktpreis zahlbar ſind, können mit klaren und fälligen Geldſummen wettgeſchlagen werden. 1292. Eine aus Nachſicht gegönnte Zahlungsfriſt hindert die Wettſchlagung nicht. 1293. Die Wettſchlagung hat Statt bei Privatſchulden aller Art, ausgenommen: 1) bei der Erſtattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weiſe entzogen worden; 2) bei der Zurückgabe einer hinterlegten oder geliehenen Sache; 3) bei der Abreichung eines Unterhaltgelds, das für unbe⸗ ſchlagbar erklärt iſt. 1293 a. Ausgenommen iſt ferner davon in ſeiner Art die Schuld eines Schuldners, der mehrere öffentlich getrennt beſtehende Vermögens⸗ verwaltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann nämlich die Schuld an eine Kaſſe nicht mit der Forderung einer andern wettgeſchlagen werden. 1294. Die Schuld des Hauptſchuldners an den Gläubiger kann der Bürge wettſchlagen. Aber der Hauptſchuldner kann nicht wettſchlagen, was der Gläubiger dem Bürgen ſchuldet. 280 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Ein Sammtſchuldner kann das, was der Gläubiger an ſeinen Mitſchuldner zu zahlen hat, nicht wettſchlagen. 1294 a. Hätte jedoch der Mitſchuldner die Wettſchlagung an ihn ge⸗ ſonnen, ſo kann er deſſen ganze Forderung, und muß wenigſtens ſo viel davon wettſchlagen, als deſſen Antheil an der Sammtſchuld beträgt. 1294 b. Der Mann kann wettſchlagen die Forderungen ſeiner Frau, die Ehe mag in oder außer Vermögensgemeinſchaft geführt werden, doch nur ſo lang nicht eine Vermögensabſonderung erlangt oder gebeten wor⸗ den iſt. 1295. Ein Schuldner, der unbedingt und ohne Vorbehalt die Rechtsübertragung angenommen hat, wodurch ein Gläubiger ſeine Rechte einer dritten Perſon übergab, kann gegen den Rechtsnehmer auch die frühern Schulden des Rechtsgebers nicht mehr wett⸗ ſchlagen. Eine Rechtsübertragung, die von dem Schuldner nicht ange⸗ nommen, wohl aber ihm kund gethan worden iſt, hindert nur die Wettſchlagung der Forderungen, die erſt nach dieſer Bekannt⸗ machung entſtanden ſind. 1296. Um gegenſeitige Schulden, die an verſchiedenen Orten zahlbar ſind, wettzuſchlagen, muß man die Koſten der Ueber— machung ſich zur Laſt ſchreiben. 1297. Bei mehreren Schuldpoſten eines Schuldners, die alle wettſchlagsfähig ſind, ſind die Regeln für die Aufrechnung der Zahlungen im 1256ſten Satz auch wegen der Wettſchlagung zu beobachten. 1298. Eine Wettſchlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Perſonen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erſt Gläubiger wurde, nachdem ein Dritter ſeine Schuld mit Beſchlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des letzteren wettſchlagen. 1299. Wer eine durch Wettſchlagung kraft Geſetzes erloſchene Schuld dennoch zahlt, und nachher die Forderung geltend macht, wegen welcher ihm die Wettſchlagung zuſtand, kann ſich der Vor— zugs⸗ und Pfandrechte der letztern zum Nachtheil dritter Perſonen nicht mehr bedienen, außer wenn er in gerechter Unwiſſenheit wegen der wettzuſchlagenden Forderung war. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 281 Fünfter Abſchnitt. Von der Rechtsvermiſchung. 1300. Wenn die Eigenſchaften eines Gläubigers und Schuld⸗ ners in derſelben Perſon gültig und bleibend zuſammentreffen; ſo entſteht kraft Geſetzes eine Rechtsvermiſchung; Forderung und Schuld erlöſchen durch ſie. 1301. Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Haupt— ſchuldners nützt ſeinen Bürgen. Jene in der Perſon des Bürgen wirkt kein Erlöſchen der Hauptſchuld. Jene in der Perſon des Gläubigers befreit den Sammtſchuldner nur von dem Antheil, wofür der Gläubiger zugleich Mitſchuld⸗ ner war. Sechſter Abſchnitt. Von dem Untergang der verſprochenen Sache. 1302. Wenn der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ein be⸗ ſtimmtes Stück iſt, und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, außer Rechtsverkehr kommt, oder ſich ſo ver— liert, daß man nicht weiß, wo es iſt, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Selbſt bei dem Schuldner, der im Verzug iſt, jedoch den Zu⸗ fall nicht übernommen hat, erlöſcht die Verbindlichkeit alsdann, wann die Sache in Handen des Gläubigers gleichfalls zu Grund gegangen ſeyn würde. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er ſich be⸗ zieht. Der Verluſt einer geſtohlenen Sache, er möge herrühren, wovon er wolle, befreit niemals denjenigen, der ſie entwendet hat, von der Schuldigkeit, den Werth zu erſetzen. 1303. Iſt die Sache außer Rechtsverkehr gekommen, zu Grund oder verloren gegangen, ohne des Schuldners Fehler, ſo ſoll dieſer ſeine Rechte und Klagen auf Entſchädigung, die er deß⸗ falls haben mag, ſeinem Gläubiger abtreten. 282 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Siebenter Abſchnitt. Von der Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge. 1304. Die Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung eines Vertrags dauert in allen Fällen, wo ſie nicht im Geſetz auf kür⸗ zere Zeit beſchränkt iſt, zehn Jahre. Dieſe Zeit läuft im Fall eines Zwangs erſt von dem Tag, da er aufgehört hat, im Fall eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tag der Entdeckung, und für Handlungen, welche von nicht ermächtigten Ehefrauen geſchloſſen worden ſind, von dem Tag, da die Ehe aufgelöst wurde. Bei Handlungen der Mundloſen läuft die Zeit nur von dem Tag an, da das Verbot der Selbſtverwaltung ihrer Rechte auf⸗ hörte, und gegen Minderjährige nur von dem Tag der erlangten Volljährigkeit an. 1304 a. Bei ledigen, ohne Beiſtand handelnden Perſonen des weib⸗ lichen Geſchlechts fängt ſie von dem erſten Schritt zur Erfüllung eines ohne Beiſtand geſchloſſenen Vertrags an. 1305. Für einen gewaltsuntergebenen Minderjährigen iſt die bloße Verkürzung ein hinreichender Grund zur Umſtoßung aller Arten der Verträge; für einen gewaltsentlaſſenen Minderjährigen iſt ſie es wegen aller Verträge, die außer den Gränzen ſeiner Befugniß liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel von der Min⸗ derjährigkeit, der Vormundſchaft und Gewaltsent⸗ laſſung beſtimmt iſt. 1306. Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und unvorgeſehenen Begebenheiten entſpringen, ein Geſchäft nicht umſtoßen. 1307. Der Umſtand allein, daß der Minderjährige ſich für volljährig ausgab, hindert eine Umſtoßung nicht. 1308. Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechſelherr oder Gewerbsmann iſt, kann Verbindlichkeiten aus Handlungs⸗ oder Gewerbsgeſchäften nicht wegen ſeiner Jugend umſtoßen. 130 4 a. Geſetz v. 28. Aug. 1835(R. B. Nr. 38) über Aufhebung der Geſchlechts⸗Beiſtandſchaft.(S. Anhang.) — III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 283 1309. Ein Minderjähriger kann keine Zuſagen ſeines Hei⸗ rathsvertrags umſtoßen, welche mit Bewilligung und Beiſtand der⸗ jenigen gemacht ſind, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt. 1310. Er kann ſeine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Verſehen nicht umſtoßen. 1311. Er kann kein Verſprechen anfechten, das er zwar wäh⸗ rend der Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Voll⸗ jährigkeit genehmigt hat, das Verſprechen mag ſeiner Form nach ungültig oder nur zur Umſtoßung geeignet geweſen ſeyn. 1312. Werden Minderjährige, Mundloſe oder Frauensperſo⸗ nen als ſolche, zur Aufhebung ihrer Verbindlichkeiten zugelaſſen, ſo kann man von ihnen dasjenige, was zufolge dieſer Verbind⸗ lichkeiten, während der Minderjährigkeit, Mundloſigkeit oder Vogt⸗ barkeit an ſie gezahlt worden iſt, nicht zurückfordern, ohne den Beweis, daß die geſchehenen Zahlungen in ihren Nutzen verwendet wurden. 1313. Volljährige können ihre Handlungen wegen Verkürzung nicht umſtoßen, wo nicht ein in dem Geſetz beſonders beſchriebener Fall ihnen dieſe Macht gibt. 1314. Die Veräußerungen liegender Güter oder die Erb⸗ ſchaftstheilungen der Minderjährigen oder Mundloſen, wobei die vorgeſchriebenen Formen beobachtet worden ſind, gelten wie Hand⸗ lungen, die ſie nach erlangter Volljährigkeit oder vor der Mund⸗ loſigkeit vorgenommen hätten. Sechſtes Kapitel. Von dem Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen. 1315. Wer auf Erfüllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Daſeyn beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frei geworden zu ſeyn behauptet, die Zahlung oder den Thatum⸗ ſtand, worauf die Erlöſchung ſeiner Verbindlichkeit ruht, beweiſen. 284 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 1316. Die Regeln für den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen, durch Geſtändniß des andern Theils und durch Eid, werden in den folgenden Abſchnitten erklärt. Erſter Abſchnitt. Von dem Urkundenbeweis. S Von öffentlichen Urkunden. 1317. Eine öffentliche Urkunde iſt diejenige, die von ſolchen öffentlichen Beamten, welche an dem Ort des Geſchäfts zu beur⸗ kunden berechtiget ſind, mit den erforderlichen Feierlichkeiten ver⸗ faßt worden. 1318. Eine Urkunde, die wegen Mangels der Befugniß oder Fähigkeit des Beamten oder Abgang der Form nicht als öffentliche wirkt, gilt als Privatſchrift, wenn ſie von den Betheiligten unter⸗ zeichnet iſt. 1319. Eine öffentliche Urkunde beweist die darin beſchriebene Uebereinkunft unter den Vertragsperſonen, ihren Erben und Rechts⸗ folgern vollſtändig. Wo eine Klage geradezu auf die Falſchheit einer Urkunde ge⸗ richtet iſt, da hat deren Zulaſſung den Aufſchub des Vollzugs der für falſch angegriffenen Urkunde zur Folge; wo in einem Rechts⸗ ſtreit einer der ſtreitenden Theile, obwohl nur beiläufig, den Be⸗ weis der Falſchheit der Urkunde angetreten hat, da können die Gerichte nach Umſtänden den Vollzug der Urkunde fürſorglich ein⸗ ſtellen. 1320. Oeffentliche und Privaturkunden beweiſen unter den Betheiligten auch das, was erzählender Weiſe darin angeführt iſt, wenn die Erzählung einen unmittelbaren Bezug auf die Verfügun⸗ 1317 u. f. Geſetz v. 22. Juni 1837 1841(R. B. Nr. 38) über die Beſorgung (R. B. Nr. 19) über die Formen der der rechtspolizeilichen Geſchäfte.— Inſtr. Staatsſchreiberei⸗Urkunden.(S. Anhang.) v. 4. Jan. 1842 — Inſtr. dazu v. 19. Dez 1837(R. B. Proc. O. 88. 395— 397. Nr. 51).— Londesh. V. v. 25. Nov. III. B. IMI. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 285 gen der Urkunde hat. Erzählungen, die mit dieſer nicht in Ver— bindung ſtehen, können nur als Anfang eines Beweiſes dienen. 1321. Geheime Neben- oder Gegenverträge gelten nur unter den Vertragsperſonen; wider Dritte ſind ſie unwirkſam. §. I. Von Privaturkunden. 1322. Eine Ort, Tag, Jahr und Unterſchrift habende Pri— vaturkunde, welche von demjenigen, wider den ſie gebraucht wird, anerkannt, oder auf geſetzliche Weiſe für anerkannt erklärt iſt, hat zwiſchen denen, welche ſie unterzeichnet haben, ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine öffentliche. 1323. Derjenige, wider den man ſolche Privaturkunde vor⸗ legt, iſt ſchuldig, ſeine Hand- oder Unterſchrift förmlich anzuer— kennen oder abzuleugnen. Seine Erben oder Rechtsfolger können es bei der Erklärung bewenden laſſen, daß ſie die Hand- oder Unterſchrift ihres Rechts⸗ vorfahren nicht kennen. 1324. Auf Ableugnung der Hand- oder Unterſchrift, oder auf die Erklärung, ſie nicht zu kennen, muß Unterſuchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich erkannt werden. 1325. Privaturkunden über doppelſeitige Zuſagen ſind nur gültig, wenn ſo viele Urſchriften davon ausgefertigt worden ſind, als es Parthien gibt, die einen entgegengeſetzten Vortheil haben. Eine Urſchrift iſt hinreichend für alle Perſonen, die bei der Sache nur einen gemeinſchaftlichen Vortheil haben. Jede Urſchrift muß ausdrücken, wie viel Urſchriften davon ausgefertigt worden ſind. Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß Doppel⸗ ſchriften ausgefertigt worden ſeyen, kann derjenige nicht für ſich anführen, der ſeinerſeits den in der Urfunde beſchriebenen Vertrag vollzogen hat. 1326. Ein Brief oder das Verſprechen unter Privatunter⸗ ſchrift, wodurch eine Parthie allein ſich gegen die Andere verbindet, 1328. Proc. O. S8. 392— 394.] 1324. Proc. O.§8. 402— 411. 286 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. ihr etwas Beſtimmtes an Geld oder Geldeswerth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geſchrieben ſeyn, oder we⸗ nigſtens außer ſeiner Unterſchrift, den Beiſatz, gut, oder gut geheißen, mit Beifügung der Summe oder Menge der zuge⸗ ſagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eigner Hand des Ausſtellers enthalten. Ausgenommen ſind die Urkunden der Handelsleute, Gewerbs⸗ leute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und Dienſtboten. 1327. Iſt die von dem Inhalt der Urkunde ausgeſprochene Summe von derjenigen verſchieden, die in dem Gutheißen ausge⸗ drückt iſt, ſo wird die geringere Summe für die richtige ange⸗ nommen, ſelbſt wenn die Urkunde und das Gutheißen durchaus von der Hand des Schuldners geſchrieben wäre; ſo lang nicht be⸗ wieſen iſt, auf welcher Seite der Irrthum ſey. 1328. Tag und Jahr der Privaturkunden wird gegen dritte Perſonen gewiß von dem Tag, da ſie zu gerichtlichen Akten ge⸗ bracht worden, oder da der Unterzeichner, oder Einer derſelben ſtirbt, oder da ihr Daſeyn und weſentlicher Inhalt durch Urkunden öffentlicher Beamten bewährt iſt, zum Beiſpiel durch Protokolle über Verſiegelungen, oder durch Vermögensverzeichniſſe. 1329. Bücher der Handelsleute machen keinen Beweis der eingetragenen Lieferungen gegen Nichthandelsleute; vorbehaltlich deſſen, was unten vom Eid beſtimmt wird. 1330. Bücher eines Handelsmanns beweiſen allgemein wider ihn; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, alſo dasjenige, was ſie ihm Widriges enthalten, nicht ver⸗ werfen. 1331. Hausbücher und Hausaufzeichnungen ſind keine gültige Rechtsurkunden für denjenigen, der ſie geſchrieben hat. Sie be⸗ weiſen aber wider ihn: 1) in allen Fällen, wo ſie eine empfangene Zahlung beſtimmt angeben; 2) wenn ausdrücklich darin erwähnt iſt, es ſey die Aufßeich⸗ nung in der Abſicht geſchehen, um den Abgang der Rechts⸗ urkunde für denjenigen zu erſetzen, dem zu gut eine Ver⸗ bindlichkeit darin ausgeſprochen iſt. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 287 1332. Beiſätze des Gläubigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Rückſeite einer Rechtsurkunde, die immer in ſeiner Gewahrſam geblieben iſt, beweiſen, auch ohne Unterſchrift, Tag und Jahr, für die Befreiung des Schuldners. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Rand-, Rück⸗ und Schluß⸗ beiſätzen des Gläubigers auf der Doppelſchrift einer Rechtsurkunde oder einer Quittung, die in den Händen des Schuldners ſich be⸗ findet. §. 1II. Von Kerbzetteln oder Kerbhölzern. 1333. Kerbzettel oder Kerbhölzer, wenn ſie mit dem vorzu— legenden Gegenzettel oder Gegenholz zuſammenſtimmen, haben Beweiskraft unter jenen Perſonen, die auf ſolche Weiſe die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewähren ge⸗ wohnt ſind. §. I. Von Abſchrift der Urkunden. 1334. So lange die Urſchrift noch vorhanden iſt, beweiſen Abſchriften nicht weiter, als ſo weit ſie mit dem Inhalt der Ur— ſchrift übereinſtimmen, deren Vorlegung man allemal fordern kann. 1335. Iſt die Urſchrift verloren, ſo beweiſen Abſchriften nach Verſchiedenheit der hier folgenden nähern Beſtimmungen. 1) Gezeichnete Aufſätze haben gleiche Beweiskraft, wie die Ausfertigung derſelben, da beides Urſchriften ſind, des⸗ gleichen ſolche Abſchriften, die in Gegenwart der Bethei⸗ ligten oder nach gehöriger Vorladung derſelben aus obrig⸗ keitlicher Macht, oder im Beiſeyn der Parthieen und mit ihrer allerſeitigen Zuſtimmung gefertigt worden. 2) Abſchriften, die, obwohl ohne Dazwiſchenkunft der Obrig⸗ keit, oder ohne Bewilligung der Parthieen nach der Zeit der Ausfertigung der Urkunde durch den Staatsſchreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen Amtsnachfolger deſſelben, oder durch ſolche Staatsbeamte, denen die Be⸗ wahrung der Aufſatzbücher anvertraut iſt, von dem Auf⸗ ſatz gefertiget worden ſind, beweiſen in dem Fall, wenn ſie alt, und die Urſchriften verloren ſind. 288 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. Für alte Abſchriften gelten jene, die über dreißig Jahre ge⸗ fertigt ſind. Jüngere können nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen. 3) Abſchriften, die von dem Aufſatz einer öffentlichen Ur⸗ tunde gefertigt ſind, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn mögen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen, ſobald ſie nicht durch den Staatsſchreiber, der die Ur⸗ tunde verfaßte, oder durch einen ſeiner Amtsnachfolger, oder durch Archiv⸗ und Regiſtraturbeamte gefertigt ſind. 4) Abſchriften von Abſchriften können nach Umſtänden als bloße Nachweiſungen betrachtet werden. 1336. Das geſchehene Eintragen einer Urkunde in öffentliche Akten kann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen; und ſelbſt hiezu wird noch immer erfordert: 1) daß erwieſen werde, es ſeyen alle Aufſatzbücher des Staats⸗ ſchreibers von dem Jahr, worin die Urkunde dem Anſehen nach gefertigt iſt, verloren gegangen, oder es ſey das Eintragsblatt des befragten Aufſatzes durch einen beſon⸗ dern Zufall abhanden gekommen; 2) daß ein vorſchriftsmäßiges Urkundenverzeichniß des Staats⸗ ſchreibers vorhanden ſey, welches nachweist, daß die Ur⸗ kunde in ſolchem Tag und Jahr verfaßt worden ſey. Wird wegen dem Zuſammentreffen dieſer beiden Umſtände ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche der Urkunde als Zeugen gedient haben, wenn ſie noch am Leben ſind, vernommen werden. 8 W Von Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtätigungen. 1337. urkunden über ein Anerkenntniß befreien nicht von der Vorlegung der urſprünglichen Rechtsurkunde, wenn deren Inhalt darin nicht eigens angeführt iſt. Was ſie mehr als die urſprüngliche Rechtsurkunde enthalten, oder was darin von dieſer abweicht, bleibt für ſich ohne Wirkung. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 289 Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vorhanden, mit welchen auch der Beſitzſtand übereinträfe, und wäre deren Eine dreiſig Jahre alt, ſo kann dem Gläubiger die Vorlegung der ur— ſprünglichen Rechtsurkunde erlaſſen werden. 1338. Eine Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmigung einer Verbindlichkeit, wider welche das Geſetz eine Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung zuläßt, iſt nur dann gültig, wenn das Weſentliche dieſer Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Umſtoßung, und die Abſicht, dieſen Grund zu beſeitigen, darin ſich ausgedrückt findet. In Ermangelung einer Urkunde über die Beſtätigung oder Ge⸗ nehmigung genüget die freiwillige Erfüllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geſchah, wo jene gültig ſtattfanden. Eine in Zeit und Form geſetzmäßige Beſtätigung, Genehmigung oder freiwillige Erfüllung, wirkt einen Verzicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Geſchäft Statt hatten, jedoch des Rechts dritter Perſonen unbeſchadet. 1338 a. Die freiwillige Erfüllung eines Theils der Verbindlichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Betrags, wenn der Schuldner voraus nicht erklärt hat, daß er ſich nur für einen beſtimmten Theil ſchuldig achte. Die Annahme einer ſolchen Theilzahlung, auch wenn letztere mit jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergeſellſchaftet geweſen iſt, gilt nicht für Anerkennung der vom Schuldner angeſprochenen Min⸗ derung der Schuldigkeit. 1339. Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtätigende Ur⸗ kunde die Fehler einer Schenkung unter Lebenden verbeſſern; war ſie einmal unförmlich, ſo muß ſie in geſetzlicher Form neu gemacht werden. 1340. Die freiwillige Beſtätigung, Genehmigung oder Er⸗ füllung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von ſeinen Erben oder Rechtsfolgern geſchieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder ſonſtiger Mängel. SM Von Vertragsentwürfen. 1340 a. Ein vorbereitender Vertragsaufſatz, der alle zum verhan⸗ delten Rechtsgeſchäft weſentliche Beſtimmungen enthält, der keinen Haupt⸗ 19 290 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. oder Nebengegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausſetzt, und von beiden Theilen unterzeichnet iſt, wirkt verbindlich. 1340 b. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vollzug zugleich, wo das Geſetz ihren Vollzug nicht auf Erſtere ausgeſetzt hat; ſie geht auf Erſtere allein, wo dieſer Fall eintritt; und ſie geht auf bloße Entſchädigung, wo zur Entſtehung der Verbindlichkeit ſelbſt die förmliche Urkunde nothwendig war. 1340 c. Sobald irgend ein Gegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausgeſetzt war, ſo wirkt, ehe dieſe zu Stand kommt, der Vertragsentwurf nichts; ſobald ſie nachfolgte, gleich jedem Andern. Zweiter Abſchnitt. Von dem Zeugenbeweis. 1341. ueber jedes Rechtsgeſchäft, welche die Summe oder den Werth von Fünf und Siebenzig Gulden überſteigt, muß ſelbſt, wenn von anvertrautem Gut die Rede iſt, der Beweislichkeit durch Fertigung einer öffentlichen oder Privaturkunde vorgeſorgt werden, und kein Zeugenbeweis iſt zuzulaſſen, weder gegen den Inhalt der Urkunde, noch zur Ergänzung des Inhalts, noch über Reden, die vor, während oder nach der Verfaſſung vorgefallen ſeyn ſollen, ſelbſt wenn bei ſolchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fünf und ſiebenzig Gulden in Frage wäre. Alles unbeſchadet desjenigen, was die Handlungsgeſetze mit ſich bringen. 1342. Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine Forderung auf Kapital und Zinſen enthält, die beide zuſammen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigen. 1343. Wer einmal mehr als fünf und ſiebenzig Gulden ge⸗ fordert hat, kann auch alsdann zum Zeugenbeweis nicht zugelaſſen werden, wenn er ſeine erſte Forderung herabſetzen wollte. 1344. Auch bei Forderungen minderer Summen iſt der Zeu⸗ genbeweis unzuläſſig, ſobald die Summe als Reſt oder Theil einer größern Forderung erſcheint, die unbeurkundet iſt. 1345. Auch mehrere in der nämlichen Verhandlung einge⸗ klagte unbeurkundete Forderungen, die zuſammengenommen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigen, laſſen keinen III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 291 Zeugenbeweis zu, ſelbſt wenn ſie verſchiedene Urſachen und ver⸗ ſchiedene Entſtehungszeiten haben; es wäre denn, daß ſie durch . Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verſchiedenen Per⸗ ſonen herkämen. 1346. Alle verfallenen Forderungen aller Art wider den näm⸗ lichen Schuldner, welche nicht ganz durch Urkunden erweislich ſind, ſollen in einer und derſelben Klagſchrift vorgetragen werden. Alle darin nicht eingeführten unbeurkundeten Forderungen ſind nachher unzuläſſig. 1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn der An⸗ fang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. Dafür gilt jede Schrift, die von demjenigen herrührt, wider welchen die Forderung gerichtet iſt, oder deſſen Rechtsvertreter er iſt, und die angeführte Thatſache wahrſcheinlich macht. 1348. Ferner ſind davon ausgenommen jene Fälle, worin es dem Gläubiger unmöglich war, ſich über eine Verbindlichkeit, die Jemand gegen ihn übernommen hat, ſchriftlichen Beweis zu ver⸗ ſchaffen. Dieſe zweite Ausnahme iſt anwendbar: 1) Auf Verbindlichkeiten, die aus Halbverträgen, aus Ver⸗ gehen oder Verſehen entſpringen. 2) Auf Sachen, die in Nothfällen, als z. B. bei Feuers⸗ brünſten, Gebäudezerſtörungen, Schiffbrüchen, oder auf der Reiſe in Gaſthäuſern in Verwahr gegeben worden ſind, Alles nach Beſchaffenheit der Perſonen und Umſtände. 3) Auf Verbindlichkeiten, die bei unvorgeſehenen Zufällen, mit Unterlaſſung ſchriftlicher Ausfertigung eingegangen wurden. 4) Auf Fälle, wo der Gläubiger durch unvorgeſehene und unvermeidliche Zufälle die Beweisurkunden verloren hat. Dritter Abſchnitt. Von Vermuthungen. 1349. Vermuthungen ſind Schlüſſe, welche das Geſetz oder die Obrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte zieht. 1348 Ziff. 4. Proc. O.§§. 389. 390. 1349— 53. Beweisführung durch Vermuthungen: Proc. O. S8. 581. 582. 19* 292 III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. G ſt Von geſetzlichen Vermuthungen. 1350. Geſetzlich iſt jene Vermuthung, die durch das Geſetz auf gewiſſe Handlungen oder gewiſſe Thatumſtände gegründet wird (ſey es, daß es beſtimmte Folgen damit verbindet oder nicht); jener Art ſind: 1) Handlungen, welche das Geſetz für ungültig erklärt, indem es aus ihrer bloßen Beſchaffenheit die Unterſtellung ent⸗ lehnt, daß ſie zu Umgehung ſeiner Verfügungen geſchloſſen worden ſeyen. 2) Die Fälle, worin das Geſetz erklärt, daß aus gewiſſen beſtimmten Umſtänden das Eigenthum oder eine Befreiung folge. 3) Die Wirkung, welche das Geſetz einer rechtskräftigen Ent⸗ ſcheidung einräumt. 4) Die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtändniß der Par⸗ thei oder ihrem Eide beilegt. 1351. Die Wirkung einer rechtskräftigen Entſcheidung erſtreckt ſich nur auf das, was Gegenſtand des Streits war. Um ſich auf ſolche beziehen zu können, muß der Gegenſtand der Klage überall derſelbe ſeyn, die Klage auf demſelben Grunde beruhen, der Pro⸗ zeß unter denſelben Parthieen geführt werden, auch für und wider ſie in gleicher Eigenſchaft Statt haben. 1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreit denjenigen, zu deſſen Vortheil ſie eintritt, von allem Beweis. Wider eine geſetzliche Vermuthung iſt kein Beweis zuläſſig, wenn das Geſetz ihrentwegen gewiſſe Vorgänge vernichtet, oder einem Rechtsgeſchäft die Klagbarkeit entzieht, es ſey denn, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe; alles unbeſchadet deſſen, was über Eid und gerichtliches Geſtändniß unten beſtimmt wird. 1352 a. Wider eine geſetzliche Vermuthung, mit welcher das Geſetz keine beſtimmte Folgen verbindet, iſt allemal der Gegenbeweis zuläſſig; und gilt für ſtillſchweigend vorbehalten. 1352 a. Gegenbeweis durch Eideszuſchiebung: Proc. O.§. 529. IM. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 293 §. I. Von richterlichen Vermuthungen. 1353. Jene Vermuthungen, welche durch kein Geſetz begründet ſind, bleiben der Einſicht und Klugheit der Obrigkeit überlaſſen, die nur auf wichtige, treffende und übereinſtimmende Vermuthungen achten ſoll, und auch dieſes nur in jenen Fällen, wo das Geſetz einen Zeugenbeweis zuläßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrugs oder Gefährde angegriffen wird. Vierter Abſchnitt. Von dem Geſtändniß des Gegners. 1354. Das Geſtändniß, das man einer Parthei entgegen hält, kann gerichtlich oder außergerichtlich ſeyn. 1355. Man beruft ſich umſonſt auf ein außergerichtliches mündliches Geſtändniß wider eine Forderung, zu deren Begrün⸗ dung kein Zeugenbeweis zuläſſig wäre. 1356. Ein gerichtliches Geſtändniß iſt die Erklärung, welche der Gegentheil oder ein eigens dazu Bevollmächtigter deſſelben vor der Obrigkeit thut. Es beweist vollſtändig wider den, der es ablegte. Man kann nicht zu ſeinem Nachtheil einen Theil des Geſtänd⸗ niſſes von dem Andern trennen. Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums über eine Thatſache war. Unter dem Vorwand eines Rechtsirrthums kann es nicht zurückgenommen werden. Fünfter Abſchnitt. Von dem Eid. 1357. Es gibt zwei Gattungen des gerichtlichen Eides: 1) Der Eid, den Einer der ſtreitenden Theile dem Andern zur Entſcheidung der Sache zuſchiebt; man nennt ihn den zugeſchobenen oder Haupteid. 1386. Abſatz 3 iſt aufgehoben: Proc. D. V. v. 8. Okt. 1807(R. B. Nr. 36) 8. 363. über die Vergelübdung.— Geſ. v. 20. Abſchn. 5. Eidesordnung v. 24. Mai Dez. 1848(R. B. Nr. 81), das Ver⸗ 1802(R. B. 1803 Nr. 1— 4).— ſfahren bei Eideserhebungen betr. 294 III. B. II. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 2) Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem Andern der ſtreitenden Theile Amtshalber auflegt, oder den Notheid. 1357 a. Beſtätigung der Verträge durch außergerichtliche Eide und alle Privateide bleiben verboten, gemäß der Eidesordnung. F. I. Von dem Haupteid. 1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man ſeinem Gegner den Haupteid zuſchieben. 1358 a. In Eidesform kann es nur geſchehen, wenn der Gegen⸗ ſtand des damit zu entſcheidenden Streitbetreffs eine Mark Silbers oder darüber beträgt; ſonſt kann nur Handgelübd gefordert werden. 1359. Nur über eigene Handlungen deſſen, dem er zuge⸗ ſchoben wird, findet er Statt. 1360. Die Zuſchiebung dieſes Eides kann in jeder Lage des Streits geſchehen, ſelbſt wenn über Klage oder Einrede, worüber er geleiſtet werden ſoll, nicht einmal der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. 1360 a. Jedoch kann ſie niemals an denjenigen geſchehen, der zur Genüge bewieſen hat; noch gegen den Inhalt einer vollbeweiſenden Ur⸗ kunde, ſoweit dieſe nicht wegen Verfälſchung angegriffen wird. 1360 b. Wo das Geſetz eine ſchriftliche Verfaſſung zur Beweislich⸗ keit des Vertrags fordert, da kann über deſſen Daſeyn und Inhalt der Eid nur in ſoweit zugeſchoben werden, als zugleich die geſchehene ſchrift⸗ liche Verfaſſung mit auf den Eid gegeben wird. 1361. Derjenige, dem der Eid zugeſchoben iſt, und der ſich weigert, ihn zu leiſten, oder ſeinem Gegner zurückzuſchieben, und ſo auch der andere Theil, dem der Haupteid zurückgeſchoben wor⸗ den iſt, und der ihn verweigert, muß mit ſeiner Klage oder ſeiner Einrede abgewieſen werden. 1362. Der Eid kann nicht zurückgeſchoben werden, wenn die Thatſache, welche er betrifft, beiden Theilen nicht gemeinſchaftlich, ſondern allein deſſen iſt, dem der Eid zugeſchoben wird. 1357 a. Eides⸗Ordn.§. 3. 1360 a. Proc. O.§. 526. 1358— 65. Proc. O. S8. 521— 580. 1360 b. Aufgehoben: II. E. E.§. 24. 1358 a. Erhöhung der Eidesſumme 1362. Proc. O.§. 539. auf 50 fl.; Proc. O.§. 572. III. B. III. T. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten. 295 1363. Iſt der zugeſchobene oder zurückgeſchobene Eid einmal geleiſtet, ſo wird der Gegentheil mit dem Beweis, daß falſch ge⸗ ſchworen worden, nicht mehr gehört. 1364. Die Parthei, welche einen Eid zu- oder zurückgeſchoben hat, kann dieſe Willenserklärung nicht mehr zurücknehmen, ſobald der Gegentheil erklärt hat, daß er bereit ſey, dieſen Eid zu leiſten. 1364 a. Sie kann auch nach einmal zeitig zurückgenommenem Eid auf die Zuſchiebung des nämlichen Eides nicht zurückgreifen. 1365. Der geleiſtete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn zuſchob, ſeiner Erben oder Rechts⸗ folger. Ein Eid, den Einer der Sammtgläubiger dem Schuldner zu⸗ geſchoben hat, befreit letzteren nur für den Antheil dieſes Gläu⸗ bigers. Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreit zugleich die Bürgen. Der Eid, der Einem der Sammtſchuldner zugeſchoben wird, kommt den Mitſchuldnern zu gut. Und der dem Bürgen zugeſchobene, dem Hauptſchuldner. In beiden letztern Fällen nützt nur alsdann der Eid des Sammtmitſchuldners oder des Bürgen den übrigen Mitſchuldnern, oder dem Hauptſchuldner, wenn er über die Schuld ſelbſt, keines⸗ wegs aber, wenn er über die Sammteigenſchaft oder über die Wahrheit der Verbürgung, zugeſchoben wird. F. II. Von dem Notheid. 1366. Der Richter kann Einem der ſtreitenden Theile einen Eid auflegen, entweder zur Entſcheidung der Hauptſache, oder zur Beſtimmung der Summe der Verurtheilung. 1367. Dazu, daß der Richter Amtshalber über Klagen oder Einreden den Eid auflegen könne, wird erfordert: 1364. Proc. O.§. 547. (L.R. S. 1363 iſt auf den Notheid nicht; 1866— 69. Proc. O. S8. 587— 603. anwendbar.) 296 II. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1) daß die Klage oder die Einrede nicht ſchon voll bewie⸗ ſen, und 20 daß ſie nicht ganz beweislos ſey. Außer dieſen Fällen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin entweder dem Kläger ſeine Forderung zuerkennen, oder ihn damit abweiſen. 1368. Der Eid, den der Richter einem der ſtreitenden Theile Amtshalber auflegt, kann von dieſem nicht dem andern Theil zu⸗ geſchoben werden. 1360. Der Richter kann dem Kläger den Eid über den Werth der angeſprochenen Sache nicht anders auflegen, als wenn dieſer Werth auf andere Art nicht erhoben werden kann. Selbſt in dieſem Fall muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Belauf dem Kläger auf ſeinen Eid geglaubt wer⸗ den ſoll. Vierter Titel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 1370. Manche Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß eine Uebereinkunft zwiſchen Gläubiger und Schuldner vorausgeht. Einige derſelben entſtehen bloß durch die Beſtimmung der Geſetze, andere gehen aus eigenen Handlungen des Schuldners hervor. Zu den erſten gehören die Verbindlichkeiten unwillkürlichen Urſprungs, z. B. jene unter Eigenthümern, die an einander grenzen, oder jene der Vormünder oder anderer Verwalter, das ihnen auf⸗ getragene Amt anzunehmen. Die Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf Halbverträgen oder auf Vergehen, oder auf Verſehen; ſie machen den Gegenſtand des gegenwärtigen Titels aus. 1369. Schätzungseid: Proc. O. S8. 595— 98. III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 297 Erſtes Kapitel. Von Halbverträgen. 1371. Halbverträge ſind freiwillige Handlungen, die in er⸗ laubter Beziehung auf Rechte anderer Menſchen unternommen werden, und irgend eine Verbindlichkeit gegen Andere, und zuweilen eine doppeltſeitige hervorbringen. Erſter Abſchnitt. Von Geſchäftsführungen. 1372. Wer die Geſchäfte eines Andern führt, der Geſchäftsherr mag von der Geſchäftsführung Wiſſenſchaft haben oder nicht, über⸗ nimmt ſtillſchweigend die Verbindlichkeit, das angefangene Geſchäft fortzuführen, bis dahin, wo es vollendet iſt, oder jener ſelbſt dafür Sorge tragen kann. Er muß Alles, was zu ſolchem Geſchäft gehört und davon abhängt, übernehmen. Er hat darin gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem ausdrücklichen Auftrag des Geſchäftsherrn handelte. 1372 a. Er muß ſie auch gegen ſich ſelbſt, wenn er etwa Schuldner des Geſchäftsherrn iſt, wie gegen Dritte, beſorgen. 1373. Auch wenn der Geſchäftsherr vor Beendigung des Ge⸗ ſchäfts ſterben ſollte, iſt er verbunden, die Geſchäftsführung ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe ſie zu übernehmen im Stand iſt. 1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters auf die Führung des Geſchäfts zu verwenden. Die Umſtände, unter denen er ſich dem Geſchäft unterzog, ermächtigen gleichwohl den Richter zur Mäßigung der Entſchädi⸗ gungsſumme wegen Nachläſſigkeit oder Fehlern. 1374 a. Er muß ſelbſt den Zufall tragen, wenn er ein gewagtes Geſchäft für den Geſchäftsherrn anfing. Er darf jedoch gegen den Schadenerſatz, den er ſchuldig wird, den⸗ jenigen Vortheil wettſchlagen, den ohne ſeine Geſchäftsführung der Ge⸗ ſchäftsherr nicht gehabt haben würde. 1375. Der Geſchäftsherr, deſſen Geſchäft gut geführt wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Geſchäftsführer in ſeinem Namen übernommen hat, ihn für alle deßfalls übernom⸗ 298 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. mene eigene Verbindlichkeit entſchädigen, und ihm alle aus Noth⸗ wendigkeit oder zum Nutzen gemachten Auslagen erſetzen. 1375 a. Wer ein Geſchäft des Andern wider deſſen Willen, oder ſonſt auf widerrechtliche Art führt, kann von ſeinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Andern als Vermögenszuwachs oder Verbeſſerung wirklich zu Gut gekommen iſt. Zweiter Abſchnitt. Von Zahlungen zur Ungebühr. 1376. Wer wiſſentlich oder aus Irrthum etwas annimmt, das ihm als Zahlung auf eine vermeinte, aber nicht vorhandene Forderung gegeben wurde, wird verbindlich, das ungebührlich Em⸗ pfangene dem Zahler zu erſetzen. 1371. Hat Jemand die Schuld eines Andern getilgt, indem er aus Irrthum ſich für den Schuldner hielt, ſo iſt er berechtigt, das Gezahlte von dem Gläubiger zurückzufordern. Hat indeſſen der Gläubiger wegen dieſer erhaltenen Heimzah⸗ lung ſeine Rechtsurkunde vernichtet, ſo hat die Rückforderung nicht mehr Statt, und demjenigen, der die Zahlung leiſtete, bleibt nur der Rückgriff auf den wahren Schuldner. 1377 a. Hielt er ſich aus Irrthum zwar nicht für den Hauptſchuldner, aber für den Bürgen eines andern wirklichen Schuldners, ſo kann er das ſondern nur von dem Schuldner, Geld nicht vom Gläubiger zurückverlangen, ſ deſſen Geſchäft er führte, Erſatz fordern. 1378. Derjenige, der eine ungebührliche Zahlung wiſſentlich annahm, iſt verbunden, mit dem Kapital die Zinſen oder Früchte von dem Tag der empfangenen Zahlung an zu erſetzen. 1379. Iſt das ungebührlich Empfangene eine beſtimmte beweg⸗ liche oder unbewegliche Sache, ſo iſt der Empfänger ſchuldig, ſie im Stück zurückzugeben oder ihren Werth zu erſetzen, wenn ſie durch ſein Verſchulden zu Grund ging oder verſchlimmert ward. Er hat auch für den zufälligen Verluſt der Sache zu haften, wenn er unredlicher Empfänger war. 1380. Der redliche Empfänger, der die Sache verkauft hat, iſt nur verbunden, den Erlös herauszugeben. 1381. Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthi⸗ gen und nützlichen Koſten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch ſelbſt dem unredlichen Beſitzer vergüten. III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 299 Dritter Abſchnitt. Vom Rettungsaufwand. 1381 a. Wo in einer gemeinſchaftlichen Gefahr durch Aufopferung einiger Sachen, welche in dieſer Gefahr mit ſich befinden, die übrigen gerettet werden, da müſſen die Beſitzer der geretteten Sachen den Beſitzern der hingegebenen nach dem Verhältniß der Letztern zum Erſtern einen Antheil am Werth des Geretteten erſetzen. 1381 b. Der Umſtand allein, daß einige Sachen einer gemeinſchaft⸗ lichen Gefahr entgehen, indeß andere darin zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der Letztern keine Anſprüche an Erſtere, ſo lang nicht eine vernünftig berechnete und wirkſam geweſene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwieſen wird. 1381 c. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabei verloren gehen, werden nicht erſetzt; jene aber, die ſich gerettet finden, müſſen am Erſatz der Aufgeopferten mit tragen helfen. 1381 d. Der Erſatz der hingegebenen Sachen richtet ſich nach dem Werth derſelben zur Zeit des Verluſts bei Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufspreis bei Waaren, die während einer Verſendung unterwegs verloren gehen. Der Werth der Geretteten wird im erſten Fall auch nach ihrem dortigen laufenden Werth, im zweiten aber nach jenem, den ſie an Zeit und Ort ihrer beſtimmungsmäßigen Ankunft haben, berechnet. 1381 e. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, ehe ihr Eigenthümer in gefahrloſe Gewahrſam eingetreten war, befreit von der Theilnahme am Erſatz. 1381 k. Er begründet jedoch keine Erſatzforderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungs⸗ aufwand vereigenſchaftet war. 1381 g. Bei der Wahl der aufzuopfernden Sachen müſſen jene, deren Gefahr die größte, deren Verluſt der leichteſte, und deren Hingabe die wirkſamſte iſt, vor Anderen aufgeopfert werden. 1381 h. Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während derſelben nicht geſchehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwiſchenkunft der Stand der Gefahr, die Beſchaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die Wirkſamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Erſatz erwarten, oder derer, denen die verlorenen Sachen anvertraut waren, richtig geſtellt werden. Vierter Abſchnitt. Von Empfehlungen und Rathſchlägen. 1381 aa. Wer eine Perſon an einen Dritten empfiehlt, ſteht nicht 300 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. gut für dieſelbe, wenn es nicht namentlich für ein beſtimmtes Rechtsge⸗ ſchäft und unter Verſicherungen der Unnachtheiligkeit deſſelben geſchieht. 1381 a b. Wer bei einer Empfehlung gewiſſe Eigenſchaften des Vermögens und der Perſon namentlich verſichert, haftet für den Schaden, der aus deren Abweſenheit entſteht. 1381 à c. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefährde gibt, der wird für den Erfolg nicht verantwortlich, wenn nicht der Rath⸗ fragende deſſen Rath für ſein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn als Sachverſtändiger ſich gewendet hatte, und in einem oder anderm Fall ſein Rath ungeſchickt war. 1381 a d. Die Ungeſchicklichkeit eines Raths muß da, wo der Rath aus Amtspflicht gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Rath⸗ gebers, oder aber, wo Jemand ihn als Sachverſtändiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunſtgebrauchs beurtheilt werden. 138 ae. Wer unaufgefordert Rath gibt, und deſſen Befolgung durch Zuſpruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung. Zweites Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. 1382. Jede unrechte That eines Menſchen, welche einen Andern beſchädigt, verbindet den Thäter zur Entſchädigung. 1382 a. Unrecht iſt die That, womit entweder ein an ſich verbotenes Unternehmen vollführt, oder eine in ſich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten Perſon, oder auf eine widerrechtliche Weiſe, wiſſentlich ver⸗ richtet wird. 1382 b. Alle durch eine unrechte That auch unvorſätzlich beſchädigten Perſonen haben ein Recht auf Entſchädigung. 1382 c. Aller, durch die unrechte That auch unabſichtlich verurſachte Schaden muß erſetzt werden. 1382 d. Von mehreren Thätern, die zu einem Erfolg zuſammen⸗ wirkten, ſind alle jene, die vorſätzlich handelten, ſammtverbindlich. Kap. 2. Geſ. v. 6. März 1845(R. B. Nr. 9)§. 26 üb. Entſchäd. für üb. d. privatrechtl. Folgen v. Verbrechen. — Geſ. v. 1. April 1848(R. B. Nr. 21) über die Entſchäd. Pflicht der Gemeinde⸗ angehörigen wegen des durch Zuſammen⸗ rottungen verübten Schadens. Neue Faſſung v. 13. Febr. 1851(R. B. Nr. 14). (Beide Geſetze ſ. im Anhang.)— Geſ. v. 5. Febr. 1851 üb. Einführ. d. Strafgeſ. widerrechtliche Haft.— Geſ. v. 31. Okt. 1833(R. B. Nr. 42) üb. Wildſchaden. Vollz. V. v. 8. Januar 1834(R. B. Nr. 1u. 3), 25. Febr. 1834(R. B. Nr. 8. 1382 b. Zuſätze: Ss. 3—6 des Geſ. v. 6. März 1845 üb. privatrechtl. Folgen v. Verbrechen.(S. Anhang.) 1382 d. Zuſätze: Ss. 8. 9. daſ. III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſtehen. 301 1382 e. Die Entſchädigung richtet ſich nach dem Maasſtab, der im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels über den durch Gefährde veranlaßten Schaden aufgeſtellt iſt. 1382 f. Bei perſönlichen Beſchädigungen beſteht die Entſchädigung in den Herſtellungskoſten und in dem entbehrten Verdienſt des Beſchädigten: Schmerzengeld kann nicht gefordert werden. 1383. Jedermann iſt, außer dem Schaden, den er durch ſeine That zufügt, auch jenen zu erſetzen ſchuldig, der durch ſeine Nach⸗ läſſigkeit oder Unverſtändigkeit für einen Andern entſteht. 1383. Die Entſchädigung richtet ſich hier nach denen oben im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels gegebenen Regeln über den durch Verſchulden verurſachten Schaden. 1384. Ein Jeder muß auch für jenen Schaden haften, welcher von Perſonen verübt wird, für welche er gutſtehen ſoll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat. Der Vater, und nach deſſen Tod die Mutter, ſollen für ihre minderjährigen, bei ſich habenden, Kinder gutſtehen. Hausherren und Geſchäftsgeber für das Benehmen ihres Haus⸗ geſindes und ihrer Geſchäftsträger in denen ihnen anvertrauten Verrichtungen. Lehrer und Gewerbsmeiſter für das Benehmen ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit, wo ſie unter ihrer Aufſicht ſind. Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, ſo lang nicht die deßfalls in Anſpruch zu nehmenden Perſonen beweiſen, daß ſie die Handlung, wofür ſie verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern können. 1384 a. Eben ſo iſt der Hauseigenthümer, oder derjenige Miethmann, dem das Ganze überlaſſen iſt, verantwortlich für den Schaden, der durch unvorſichtige Handlungen ſeiner Mieth⸗ oder Aftermiethleute, oder derer, die bei ihnen ſind, aus dem Hauſe oder Stockwerk andern Vorübergehenden zugefügt wird, vorbehaltlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen. 1385. In gleicher Weiſe iſt der Eigenthümer eines Thiers, ſo wie derjenige, der ſich deſſen bedient, Letzterer jedoch nur für die Zeit, da es zu ſeinem Gebrauch war, verbindlich, den Schaden zu erſetzen, den das Thier verurſacht, es mag in ihrer Gewalt 1382. Erſetzt durch§§. 11— 14 des Geſ. v. 6. März 1845 üb. privatrechtl. Folgen v. Verbrechen.(S. Anhang). 302 IIMI. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1385 a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchſten Werth deſſelben bezahlt, kann zum Erſatz einer höhern Schadensrechnung nicht angehalten werden. 1386. Der Eigenthümer eines Baues iſt für den Schaden verantwortlich, den er durch Einſturz verurſacht, ſobald ſolcher in Fehlern der Bauart oder im Mangel der Unterhaltung ſeinen Grund hatte. 1386 a. Bei beſorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Wegſchaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleiſtung für deſſen Un⸗ ſchädlichkeit dringen. Fünfter Titel. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1387. Das Geſetz ordnet die Wirkungen der ehelichen Geſell⸗ ſchaft auf das Vermögen nur für jene Fälle, über welche beſon⸗ dere Verträge nicht Vorſehung thun. Jedes Geding, welches den guten Sitten nicht zuwider iſt, bleibt dem Gutfinden der Ehegatten unter folgenden Einſchränkungen überlaſſen. 1388. Kein Vertrag darf die Rechte ſchmälern, die zu der Gewalt des Mannes über die Perſon der Frau und der Kinder gehören, oder die dem Mann als Haupt der Familie zuſtehen; keiner darf die Rechte, welche dem überlebenden Theil der Ehe⸗ gatten unter dem Titel von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und Gewaltsentlaſſung beigelegt ſind, verändern; feiner darf etwas feſtſetzen, was gegen verbietende Verfügungen dieſes Geſetzbuchs anſtößt. Tit. 5. ueber die Güterverhältniſſe ſenen Ehen: I. E. E.§. XlI. u. die dort in den vor dem 1. Jan. 1810 geſchloſ⸗ſangef. Verordnungen. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten 303 1389. Ehegatten können in keiner Weiſe Veränderungen in der geſetzlichen Ordnung des Erbrechts ihrer Kinder oder Kindeskinder am elterlichen Vermögen oder des Erbrechts ihrer Kinder unter einander einführen; Schenkungen oder Vermächtniſſe in einer dieſem Geſetz⸗ buche gemäßen Art und Form ſind damit jedoch nicht ausgeſchloſſen. 1390. Die Ehegatten dürfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche Geſellſchaft nach Landesgewohnheit, Provinzgeſetz oder Ortsrecht beurtheilt werden ſoll, als welche durch das gegen— wärtige Geſetzbuch abgeſchafft ſind. 1391. Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklären, daß ſie ihre Heirath entweder nach dieſer und jener in dieſem Geſetzbuch ausgedrückten Regeln der ehelichen Gütergemeinſchaft, oder Nichtgemeinſchaft, oder nach Geſetzen der Bewidmung wollen gerichtet wiſſen. Im Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinſchaft oder Nicht⸗ gemeinſchaft ſind die Rechte der Ehegatten und ihrer Erben nach den Verordnungen des zweiten Kapitels des gegenwärtigen Titels zu richten. Im Fall der Bewidmung ſind ihre Rechte nach den Verord— nungen des dritten Kapitels zu beurtheilen. 1392. Das bloße Geding, daß die Frau einige Güter als von ihr oder Andern ausgeſetztes Heirathsgut einbringt, iſt nicht hinreichend, um Bewidmungsrecht darauf zu behaupten, wenn ſonſt in dem Ehevertrag nicht ausdrücklich dieſes feſtgeſetzt iſt. Die bloße Erklärung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne Güter⸗ gemeinſchaft verehelichen, oder daß eine völlige Abſonderung der Güter unter ihnen Statt habe, reicht auch nicht zu, um eine be⸗ widmete Ehe anzunehmen. 1393. Wo ein Ehevertrag die Gütergemeinſchaft nicht aufhebt, oder ihr nicht beſondere erlaubte Beſtimmungen gibt, da gelten die 1389 R. Bel. v. 27. Jan 1810 1390. R. Bel. v. 26. Febr. 1812 (R. B. Nr. 6) über die Unſtatthaftigkeit(R. B. Nr. 10) über die vor dem der Einkindſchaft.— R. Bel. v. 2. Juni 1. Jan. 1810 geſchloſſenen Eheverträge 1810(R. B. Nr. 26), den Uebergang mit ſolchen allgemeinen Rückweiſungen. aus der früher üblichen allgemeinen Güter⸗— Erläut. v. 24. Dez 1818(R. B. gemeinſchaft in das neue Recht betr. 16 304 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Grundſätze, die im erſten Theil des zweiten Kapitels feſtgeſtellt ſind, als gemeines Recht im Staat. 1393 a. Hiervon iſt der Adel ausgenommen, bei welchem die im erſten Abſatz des neunten Abſchnitts der zweiten Abtheilung gedachten Kapitels Satz 1530— 1535 beſchriebene Nichtgemeinſchaft die Regel macht. 1394. Alle Eheverträge ſollen vor der Heirath durch einen Staatsſchreiber ſchriftlich abgefaßt werden. 1395. Nach geſchloſſener Ehe leiden ſie keine Veränderung. 1396. Veränderungen vor Schließung der Ehe müſſen in gleicher Form, wie der Heirathsvertrag, beurkundet ſeyn. Keine Veränderung, kein Neben- oder Gegenvertrag gilt, zu dem nicht alle Perſonen, die den Ehevertrag mit bewilligten, gleich⸗ zeitig mitgewirkt und eingewilligt haben. 1397. Alle Veränderungen, Neben⸗ und Gegenverträge, auch wenn ſie die Form des vorhergehenden Satzes haben, bleiben für Dritte ohne Wirkung, ſobald ſie nicht der Urſchrift des Heiraths⸗ vertrags als Anhang beigefügt worden ſind; der Staatsſchreiber darf bei Strafe der Entſchädigung der Betheiligten und nach Um⸗ ſtänden noch ſchwererer Strafe keine urſchriftliche oder abſchriftliche Ausfertigung des Heirathsvertrags ausliefern, ohne die Verände⸗ rung, Neben- oder Gegenverträge ihnen unmittelbar anzuhängen. 1398. Ein Minderjähriger, der heirathsfähig iſt, kann alle Bedingungen bewilligen, die bei dem Ehevertrag Statt haben; die demſelben einverleibten Bewilligungen und Schenkungen ſind gültig, ſobald zu dem Vertrag diejenigen Perſonen mitgewirft haben, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe erforderlich iſt. Zweites Kapitel. Von der ehelichen Gütergemeinſchaft. 1399. Die eheliche Gütergemeinſchaft, ſie entſpringe aus Ge⸗ ſetzen oder Verträgen, fängt von dem Tag an, da die Ehe vor 1393 a. Aufgehoben: Geſ. v. 25. Nov. Förmlichkeiten der Eheverträge: Geſ. v. 1831(R. B. Nr. 30).(S. Anhang.) 22. Juni 1837(R. B. Nr. 150 S. 1394. Staatsſchreiber: ſ. zu U. E. E. Anhang).— Inſtr. v. 10. Dez. 1837 §. 7.— Heirathsverträge von Militär-(R. N perſonen.§. 23 d. Geſ. v. 6. April 1854 1395. Ueber die vor dem 1. Jan. (R. B. Nr. 18) über die Militärgerichts⸗ 1810 geſchloſſenen Ehen: ſ. zu I. E. E. barkeit.(S. Anhang.)— Ueber die§. M. 4. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 305 dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſen ward. Man kann kein anderes Anfangsziel bedingen. Erſte Abtheilung. Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. 1400. Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Erklärung entſpringt, daß man ſich nach den Grundſätzen einer ehelichen Gütergemeinſchaft verheirathe(Satz 1391), oder daraus, daß kein Ehevertrag geſchloſſen ward(Satz 1393), richtet ſich nach den Sätzen der folgenden ſechs Abſchnitte. Erſter Abſchnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinſchaft. §. 1. Von dem Vermögen der Gemeinſchaft. 1401. Das Vermögen der Gemeinſchaft beſteht: 1) aus der fahrenden Habe, welche die Ehegatten zu Anfang der Ehe beſitzen, und welche ihnen während der Ehe zufällt, ſey es durch Erbrecht, oder durch Schenkungen, bei wel— chen das Gegentheil nicht bedungen iſt. 2) Aus den Früchten, Einkünften, Zinſen und Gefällen aller Art, die während der Ehe verfallen oder erhoben werden, von dem anfänglichen oder während der Ehe erworbenen Vermögen aller Art. 3) Alle errungene Liegenſchaften. 1402. Jede Liegenſchaft wird als errungen betrachtet, von welcher nicht bewieſen wird, daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe Eigenthümer oder rechtmäßiger Beſitzer war, oder daß ſie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſey. 1403. Die Holzſchläge, ingleichem die Ausbeute der Stein⸗ brüche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, ſo weit ſie unter die Nutzungen eines Nutznießers gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nutznießung, der Nutzung und der Wohnung erklärten Regeln. 20 306 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Blieben die Holzſchläge unbenutzt, die nach dieſen Regeln während der Gemeinſchaft gemacht werden durften, ſo hat derje⸗ nige Theil der Ehegatten, welcher nicht Eigenthümer des Bodens iſt, oder deſſen Erbe hiefür Erſatz zu fordern. Von Steinbrüchen und Bergwerken, die erſt während der Ehe eröffnet werden, fällt die Ausbeute nur mit der Laſt der Vergü⸗ tung oder Entſchädigung des nicht gemeinſchaftlichen Bodens in die Gemeinſchaft. 1404. Von Liegenſchaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeitstag beſitzen, oder während der Ehe ererben, gehöret das Eigenthum nicht in die Gemeinſchaft. Hätte aber einer der Ehegatten nach geſchloſſenem Heiraths⸗ vertrag, der eine Gütergemeinſchaft feſtſetzte, wiewohl vor Voll⸗ ziehung der Ehe, ein Grundſtück erworben, ſo fällt ſolches in die Gemeinſchaft, wenn es nicht kraft einer Verfügung des Heiraths⸗ vertrags angeſchafft wurde, in welchem Fall es nach dieſer beur⸗ theilt wird. 1405. Das Eigenthum ſolcher Liegenſchaften, welche während der Ehe einem von beiden Ehegatten geſchenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinſchaft, ſondern gehört dem Geſchenknehmer allein, ſofern nicht die Schenkung ſie ausdrücklich der Gemeinſchaft zuweiſet. 1406. Liegenſchaften, welche Eltern oder Ahnen Einem der Ehegatten überlaſſen oder abtreten, um ihn für eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bei Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, vorbehaltlich des Erſatzes deſſen, was aus gemeinſchaftlichem Vermögen darauf verwendet wird. 1407. Ein unbewegliches Gut, das während der Ehe gegen ein Anderes, Einem der beiden Ehegatten allein gehöriges, einge⸗ tauſcht wird, fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des Vertauſchten, vorbehaltlich des Erſatzes wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen. 1408. Stand ein Ehegatte wegen eines Grundſtücks in unge⸗ theilter Gemeinſchaft mit Andern, und erwarb während der Ehe den Theil ſeines Mitgemeiners auf irgend eine Art, ſo gehört dieſer nicht unter die Errungenſchaft, jedoch muß der Gemeinſchaft III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 307 die Summe zu gut geſchrieben werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein unbewegli⸗ ches Gut ganz oder zum Theil an ſich gebracht, worauf die Ehe⸗ frau ein ungetheiltes Gemeinſchaftsrecht hatte, ſo hat die Frau bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil am Preis erſetzen muß, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Erwerbspreis zu vergüten. §.M⸗ Von den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft, und von den Klagen, die daraus wider ſie entſtehen. 1409. Zu den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft gehören: 1) Alle fahrende Schulden der Ehegatten am Tag der ge⸗ ſchloſſenen Ehe, deßgleichen die fahrenden Schulden der Erbſchaften, die ihnen während der Ehe anfallen, mit Vorbehalt der Vergütung des Schuldbetrags, der Liegen⸗ ſchaften angeht, welche einem oder dem andern Ehegatten eigen ſind. 2) Alle Schulden, welche während der Gemeinſchaft der Mann oder die Frau mit Bewilligung des Manns, gemacht hat, ſie beſtehen in Kapitalien, Rückſtänden, oder Zinſen, vorbehaltlich der Vergütung, in den Fällen, wo ſie Statt hat. 3) Alle Rückſtände und Zinſen von Renten oder bezahlten Schulden, die Einem der beiden Ehegatten allein eigen ſind. 4) Die Unterhaltungskoſten der beigebrachten Liegenſchaften, ſoweit ſie der Nutznießer zu tragen hat. 5) Die Ernährung der Ehegatten, Erziehungs⸗ und Unter⸗ haltungskoſten der Kinder und alle übrigen Laſten der Ehe. 1410. Für Fahrnißſchulden der Frau vor der Ehe hat die Gemeinſchaft nur alsdann zu haften, wenn ſie aus einer vor der Ehe verfaßten öffentlichen Urkunde entſtanden ſind, oder ungezwei⸗ felt Tag und Jahr einer früheren Zeit durch die Eintragung in 20* 308 öffentliche Akten, oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſonen, die dieſe Urkunde unterzeichnet hatten, erhielten(Satz 1328.). Wer aus einer Urkunde, deren Tag und Jahr nicht zuverläſſig der Ehe vorhergeht, als Gläubiger der Frau anftritt, kann nur aus dem bloßen Grundeigenthum der ihr eigenen Liegenſchaften ſeine Befriedigung fordern. Der Mann, der eine ſolche Schuld für ſeine Frau zahlt, kann weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben die Einwerfung eines Erſatzes in die Gemeinſchaft fordern, ohnbeſchadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinſchaftsantheil. 1411. Fällt dem einen oder dem andern Ehegatten während der Ehe eine Erbſchaft an, die allein aus beweglichen Gütern beſteht, ſo fallen die darauf haftenden Schulden ganz auf die Gemeinſchaft. 1412. Beſteht eine in der Ehe angefallene Erbſchaft eines Ehegatten nur aus unbeweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden nicht auf die Gemeinſchaft; die Gläubiger haben nur das Recht, aus der ererbten Liegenſchaft ihre Zahlung zu fordern. Wo der Mann der Erbe iſt, da dürfen die Erbgläubiger aus des Mannes eigenem Vermögen, oder aus dem Gemeinſchaftsgut ihre Zahlung fordern; letzternfalls bleibt die Vergütung der Ehe⸗ gattin oder ihren Erben vorbehalten. 1413. Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenſchaften beſtehende Erbſchaft mit Einwilligung ihres Mannes angenommen, ſo können die Erbgläubiger aus der Ehegattin eigenem Vermögen ihre Zah⸗ lung fordern; würde ſie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weigerung des Mannes von dem Gericht erhaltenen Ermächtigung angenommen, ſo können die Gläubiger, für welche die ererbten Liegenſchaften nicht hinreichen, nur auf das Grundeigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Frau rückgreifen. 1414. Beſteht die angefallene Erbſchaft eines Ehegatten theils aus liegender, theils aus fahrender Habe, ſo fallen die darauf haftenden Schulden auf die Gemeinſchaft nach dem Verhältniß der fahrenden Habe zu den Liegenſchaften, die Gemeinſchaft trägt den Schuldentheil der fahrenden Habe. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1414. V. v. 7. Sept. 1841(R. B. Nr. 30) über die Errichtung von Erbver⸗ zeichniſſen. IMI. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 309 Der Betrag wird berechnet nach dem Erbverzeichniß, das der Mann fertigen laſſen muß, ſey es in eigenem Namen, wenn das Erbe ihn ſelbſt angeht, oder als Ehevogt, wenn eine der Frau angefallene Erbſchaft in Frage iſt. 1415. Der Mangel eines Erbverzeichniſſes kann der Ehegattin oder ihren Erben keinen Nachtheil bringen; nach aufgelöster Güter⸗ gemeinſchaft darf ſie die ihr von Rechtswegen gebührenden Vergü⸗ tungen fordern, und ſowohl durch Rechtsurkunden und Hausbücher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf, beweiſen, worin die nicht verzeichnete fahrende Habe beſtanden, und welchen Werth ſie gehabt habe. Der Mann iſt niemals zu dieſem Beweis zuzulaſſen. 1416. Die Verfügungen des 1414ten Satzes hindern die Gläu⸗ biger einer theils aus Fahrniß, theils aus Liegenſchaften beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedigung aus den Gemeinſchaftsgütern zu fordern, dieſe mag dem Mann oder der Frau angefallen ſeyn, wenn nur im letztern Fall ſie mit Bewilligung des Mannes von ihr ange⸗ nommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenſeitigen Vergütungen. Gleiche Bewandtniß hat es, wenn die Erbſchaft von der Ehe⸗ gattin aus gerichtlicher Ermächtigung angenommen wurde, die daherrührende fahrende Habe aber mit dem Gemeinſchaftsvermögen vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Erbverzeichniß zu errichten. 1417. Iſt die Erbſchaft wegen Weigerung des Mannes aus gerichtlicher Ermächtigung von der Frau angenommen und ein Erbverzeichniß errichtet worden, ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbſchaftsfahrniß und Liegenſchaft, ſoweit aber dieſe nicht hinreichen, nur auf das bloße Grundeigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Ehegattin greifen. 1418. Die Regeln, welche im 141 1ten Satz und den folgen⸗ den feſtgeſetzt ſind, werden auf die einer Schenkung obliegenden Schulden eben ſo, wie auf erbſchaftliche angewandt. 1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Mannes Schulden gemacht, ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung ſowohl das Gemeinſchaftsvermögen als das Eigene des Mannes oder der Frau angreifen, vorbehaltlich der Vergütung, welche der Gemein⸗ ſchaft, oder der Entſchädigung, die dem Mann gebührt. 310 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1420. Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von dem Mann erhaltenen allgemeinen oder beſondern Vollmacht gemacht hat, fällt auf die Gemeinſchaft, und der Gläubiger kann dafür ſeine Zahlung weder von der Frau noch aus ihren eigenen Gütern fordern. 1420 a. Eine Frau, welche die gemeinſchaftliche Haushaltung führt, hat dadurch allein ſchon Macht für alle in einer ordentlichen Wirthſchafts⸗ führung einbegriffene verbindliche Handlungen. Zweiter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehegatten auf ſolche. 1421. Der Mann verfügt allein über das Gemeinſchaftsver⸗ mögen. Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, verändern und verpfänden. 1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Ge⸗ meinſchaftsliegenſchaften, über die Geſammtheit der Fahrniß oder über einen Antheil derſelben unter einem unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es ſey dann zur Ausſtattung gemeinſchaftlicher Kinder. Er darf unentgeldlich einzelne Fahrnißſtücke an andere Perſonen begeben, wenn er ſich die Nutzung davon nicht vorbehält. 1423. Schenkungen des Ehemanns durch letzte Willensver⸗ ordnungen dürfen ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft nicht überſteigen. Hat er eine Gemeinſchaftsſache vermacht, ſo kann der Geſchenk⸗ nehmer ſie nicht im Stück fordern, ſobald die geſchenkte Sache bei der Theilung nicht in das Loos der Erben des Mannes fällt, ſondern der Vermächtnißnehmer hat, aus deſſen Antheil an der Gütergemeinſchaft und aus deſſen eigenem Vermögen, die Vergü⸗ tung des Werths der geſchenkten Sache zu ſuchen. 1424. Geldſtrafen wegen Verbrechen des Mannes, die den bürgerlichen Tod nicht nach ſich ziehen, können aus den Gütern 1424— 1425. Der bürgerliche Tod privatrechtliche Folgen von Verbrechen. iſt aufgehoben:§. 21 des Geſetzes über(S. Anhang.) III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 311 der Gemeinſchaft beigetrieben werden; der Frau bleibt die ihr gebührende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau ver⸗ wirkt hat, können, ſo lange die Gütergemeinſchaft dauert, nur auf dem bloßen Grundeigenthum ihres eigenen Vermögens haften, ſo weit der Mann nicht mit in Schuld iſt. 1425. Verurtheilungen des Einen der beiden Ehegatten wegen eines Verbrechens, das den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, treffen nur ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft und ſein eigenes Vermögen. 1426. Handlungen, welche die Frau ohne Bewilligung des Mannes ſelbſt unter gerichtlicher Ermächtigung geſchloſſen hat, begründen keine Verbindlichkeit für das Gemeinſchaftsvermögen, außer, wo ſie als Gewerbsfrau in Geſchäften ihrer Handlung Verträge ſchließt, oder als Vogtsfrau nach Zuſatz 515 b., inglei⸗ chem als Hausfrau nach Zuſatz 1420 a. 1427. Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verbinden, noch die Gemeinſchaftsgüter verpfänden, wäre es auch, um ihren Mann aus dem Gefängniß zu befreien, oder um in Abweſenheit des Mannes ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, ſie ſey denn vorher von dem Gericht hiezu ermächtigt. 1428. Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Vermö⸗ gens der Frau. Er kann alle Rechte der Frau auf Beſitz oder auf fahrende Habe allein gerichtlich austragen. Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die ihr eigenen Liegen⸗ 5 ſchaften nicht veräußern. Er haftet für jeden Abgang an den eigenen Gütern ſeiner Frau, der durch Unterlaſſung der Erhaltungsvorſorge verurſacht ward. 1428 a. Die Frau kann ſich vom Richter ermächtigen laſſen, den Rechtsſtreitigkeiten, welche ihr Mann ihrenthalben führt, beizutreten, wenn ſie es für ihre Angelegenheiten zu bedürfen glaubt. 1427. Ueber die gerichtliche Ermäch⸗ſv. 14. Juli 1816(R. B Nr. 23).— tigung der Ehefrauen zu Verpfändungen: §. 3 der V. v. 7. April 1810(R. B. Nr. 15) über Einführung eines allge⸗ meinen Unterpfandformulars.— R. Bel. V. v. 7. März 1820 (R. B. Nr. 5) über die protokollariſche Beurkundung der Ermächtigung. 312 IMI. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1429. Verpachtungen des Mannes über Güter der Frau auf mehr als neun Jahre ſind, wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöst wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den erſten neun Jahren noch übrig iſt, wenn ſie noch laufen, oder an den zweiten und ſo weiter; der Pächter kann alſo nur für denjenigen Zeitraum von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, im Pacht bleiben. 1430. Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drei Jahre vor Ende der laufenden Pachtung, bei Feldgütern, oder mehr als zwei Jahre vor Ablauf der vorigen Miethe, bei Häuſern, neu in Beſtand gegeben, ſo iſt dieſes kraftlos, wenn nicht der neue Beſtand vor Auflöſung der Gütergemeinſchaft ſchon zu laufen angefangen hat. 1430 a. Auch wo der Beſtand zu Recht beſteht, wird er durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat.— Die Aufkündigungsfriſt iſt in dieſem Fall ein Jahr vom 23ſten Oktober an, für Feldgüter; und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Mieth⸗ veränderungsziel an, für Hausmiethen. 1431. Eine Frau, welche für die Gütergemeinſchaft oder für ihren Mann ſich mit dieſem als Sammtſchuldnerin darſtellt, gilt in Beziehung auf ihn nur als Bürge. Für die übernommene Verbindlichkeit gebührt ihr Entſchädigung. 1432. Der Mann, der für einen von ſeiner Frau geſchehenen Verkauf eines ihr eigenen Grundſtücks unter Sammtverbindlichkeit oder auf andere Art die Gewähr übernommen hat, darf, wenn er deßhalb in Anſpruch genommen wird, den Rückgriff auf ſie nehmen, um aus ihrem Antheil der Gütergemeinſchaft, oder aus ihrem eigenen Vermögen entſchädigt zu werden. 1433. Iſt ein Grundſtück des einen Ehegatten verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld abgekauft worden, wozu der eine Ehegatte berechtigt war, und die Gemeinſchaft hat den Preis bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt worden, ſo hat der betreffende Ehegatte dieſen Preis aus der Gemeinſchaft voraus zu ziehen. 1433 a. Und ſo überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegen⸗ 1433 a. Erbgleichſtellungsgelder für liegenſchaftliches Erbe: R. Bel. vom 2 Be(R B 1 Wr. IMI. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 313 ſchaft in die Ehe gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldswerth umgewandelt worden iſt. 1434. Der Mann muß den Erlös für wieder angelegt gegen ſich gelten laſſen, wenn er bei einer neuen Erwerbung erklärte, ſie ſey mit dem Erlös aus einem ihm eigen geweſenen Grundſtück und zum Erſatz des Veräußerten geſchehen. 1435. Die Erklärung des Mannes, daß eine Erwerbung mit dem Erlös eines von der Frau verkauften Grundſtücks und zu deſſen Erſatz geſchehen ſey, genügt nicht, ſo lang dieſe Erwerbung zum Erſatz nicht von der Ehefrau förmlich angenommen worden iſt. Unterbleibt dieſe Annahme, ſo beſchränkt ſich ihr Recht durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft auf Vergütung des Erlöſes aus ihrem verkauften Grundſtück. 1436. Der Erlös eines Grundſtücks des Mannes wird einzig aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen vergütet; der Erlös einer Liegenſchaft der Frau muß aus dem eigenen Vermögen des Mannes erſetzt werden, wenn das Gemeinſchaftliche nicht hinreicht. In allen Fällen wird nur jener Preis vergütet, wofür die Sache verkauft worden iſt, der Werth des veräußerten Grundſtücks ſey, welcher er wolle. 1437. Für jede aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen geho⸗ bene Summe, womit eigene Schulden oder Laſten eines der beiden Ehegatten beſtritten werden, zum Beiſpiel Zahlung des Kaufpreiſes eines ihm eigenthümlichen Grundſtücks, Ablöſung eigener Grund— laſten, Aufwand für Erhaltung eigenen Vermögens, für Verbeſſe⸗ rung oder Wiedererlangung deſſelben, und überhaupt für jeden von Einem der Ehegatten einſeitig bezogenen Vortheil aus dem gemein⸗ ſchaftlichen Vermögen, iſt Vergütung zu leiſten. 1438. Die Ausſtattung eines gemeinſchaftlichen Kindes beider Eltern, wobei der Antheil eines Jeden nicht ausgedrückt worden, wird als gleichtheilig mit dem Gemeinſchaftsantheil gegeben ange⸗ ſehen; ſie mag in Stücken, welche zur Gemeinſchaft gehörten, oder in eigenen Gütern des einen oder des andern Ehegatten gegeben oder verſprochen worden ſeyn. In dem letztern Fall gebührt dem Ehegatten, aus deſſen eige⸗ nem Vermögen die Ausſtattung geſchehen iſt, aus dem Vermögen 314 1II. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. des Andern, der Antheil der Ausſteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte. 1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein einem ge⸗ meinſamen Kind aus gemeinſchaftlichem Vermögen gibt, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau, welche der Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, muß den Antheil an der Ausſtattung tragen, wenn der Mann nicht ausdrücklich erklärt, daß er ſie ganz, oder zu mehr als dem Antheil auf ſich nehme. 1440. Wer Heirathsgut gibt, muß dafür Gewähr leiſten. Die Zinſen deſſelben laufen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe, ſelbſt wenn ein anderes Zahlungsziel beſtimmt iſt, es wäre denn ausdrücklich ein Anderes bedungen. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gütergemeinſchaft wird aufgelöst: 1) durch den natürlichen Tod; 2) durch den bürgerlichen Tod; 3) durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung zu Tiſch und Bett; 5) durch Vermögensabſonderung. 1442. Die Unterlaſſung des Erbverzeichniſſes nach dem na⸗ türlichen oder bürgerlichen Tod eines Ehegatten wirkt die Fort⸗ ſetzung der Gütergemeinſchaft nicht; den Betheiligten bleibt frei, ihre Anſprüche auf den Beſtand des gemeinſchaftlichen Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, ſondern auch durch den gemeinen Ruf zu führen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo wirkt die Unterlaſ⸗ ſung der Erbverzeichnung für den überlebenden Ehegatten den Verluſt der Nutznießung, und der Gegenvormund, der nicht die Erbverzeichnung betrieb, wird mit dem überlebenden Ehegatten ſammtverbindlich für alles das, was dem Minderjährigen zu gut 1a41 Ziff. 2. Der bürgerliche Tod privatrechtliche Folgen von Verbrechen. iſt aufgehoben:§. 21 des Geſetzes über(S. Anhang.) III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 315 1443. Auf die Vermögensabſonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heirathsgut in Gefahr iſt, und wenn die zerrüttete Vermögenslage des Manns befürchten läßt, daß ſein Vermögen nicht hinreiche, um die Forderungen der Frau zu be— friedigen, und ihr Beibringen zu ergänzen. Jede außerordentliche Vermögensabſonderung iſt ungültig. 1444. Auch die gerichtlich erkannte Vermögensabſonderung iſt ungültig, wenn ſie nicht in Vollzug geſetzt worden iſt, ſey es durch die nach Kräften des männlichen Vermögens wirklich erfolgte und öffentlich beurkundete Befriedigung für ihre Forderungen und Rückforderungen, oder wenigſtens durch ein in den erſten vierzehn Tagen nach dem Urtheil angefangenes und ununterbrochen fort⸗ geſetztes Vollzugsverfahren. 1445. Jede Vermögensabſonderung muß vor dem Vollzug, durch Anſchlagung auf einer hiezu beſtimmten Tafel, an dem Ort des ordentlichen Gerichts der Eheleute, und überdieß, wenn der Ehegatte Kaufmann, Wechſelherr oder Großhändler iſt, in dem Saal des Handelsgerichts ſeines Wohnſitzes, öffentlich bekannt gemacht werden, ſonſt iſt der Vollzug ungültig. Ein Urtheil, das auf Vermögensabſonderung erkennt, geht in ſeinen Wirkungen zurück bis zum Tag der eingereichten Abſonderungsbitte. 1446. Gläubiger, welche an die Frau allein zu fordern haben, können ohne ihre Einwilligung nicht auf Vermögensabſonderung dringen. Sie können jedoch, wenn der Mann in Gant oder ſein Ver⸗ mögen in Verfall geräth, nach Belauf ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuldnerin ausüben. 1447. Die Gläubiger des Mannes können eine zum Nach— theil ihrer Rechte erkannte Vermögensabſonderung, ſelbſt nach dem Vollzug noch gerichtlich anfechten; ſie können in dem Verfahren auf Abſonderung als Beikläger auftreten, um zu widerſprechen. 1448. Eine abgeſonderte Frau muß nach Verhältniß ihres und des männlichen Vermögens zu den Koſten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinſchaftlicher Kinder beitragen. 1445. Eintrag in das Offenkundigkeitsbuch: V. v. 8. Juli 1812(R. B. Nr. 22). 316 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Mann nichts übrig blieb. 1449. Eine Frau, die von Tiſch und Bett geſchieden iſt, oder auch nur eine Vermögensabſonderung erwirkt hat, tritt in die freie Verwaltung ihres Vermögens zurück. Sie kann über ihre fahrende Habe verfügen und ſie veräußern. Ihre Liegenſchaft kann ſie nicht veräußern, wenn nicht der Mann einwilligt, oder im Widerſpruchsfall das Gericht ſie er⸗ mächtigt. 1450. Für die Nichtverwendung des Erlöſes einer unbeweg⸗ lichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Güterabſonderung unter Ermächtigung des Gerichts veräußerte, oder für deren Nicht⸗ Wiederanlage haftet der Mann nicht, er habe denn zu dem Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nutzen aus der Verwendung gezogen. Er muß für Nichtverwendung oder Nichtwiederanlage haften, wenn der Verkauf unter ſeiner Mitwirkung und mit ſeiner Ein⸗ willigung geſchehen iſt; aber nicht für die NRützlichkeit der Ver⸗ wendung. 1451. Eine Gütergemeinſchaft, welche durch Scheidung von Tiſch und Bett oder durch Vermögensabſonderung aufgelöst wor⸗ den iſt, kann mit Bewilligung beider Theile wieder hergeſtellt werden. Dieſes geſchieht nur durch eine vor Staatsſchreibern errichtete Urkunde, wovon der Aufſatz unter deſſen Verwahrung bleiben, und eine Ausfertigung in der im 14löſten Satz beſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Fall tritt die wiederaufgelebte Gütergemeinſchaft in ihre vorigen Wirkungen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an, gleich als wäre niemals eine Vermögensabſonderung erfolgt; vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in der Zwiſchenzeit von der Frau in Gemäßheit des 1449ſten Satzes vorgenommen wurden, in Kraft bleiben. ungültig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Güter⸗ gemeinſchaft unter andern als den anfänglich abgeredeten Bedin⸗ gungen aufleben laſſen wollen. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 317 1452. Durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft, durch Eheſcheidung, Scheidung von Tiſch und Bett, oder bloße Ver⸗ mögensabſonderung, fallen der Frau keineswegs jene Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da ſie die Längſtlebende ſeyn würde; ihr bleibt aber die Befugniß dazu beim natürlichen oder bürgerlichen Tod des Mannes unbenommen. Vierter Abſchnitt. Von der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft, der Entſchlagung derſelben, und ihren Bedingungen. 1453. Wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöst wird, ſo ſteht der Frau, ihren Erben und Rechtsfolgern frei, ſich deren theil⸗ haftig zu machen oder zu entſchlagen; jede Uebereinkunft, welche dieſer Freiheit zuwider läuft, iſt ungültig. 1454. Eine Frau, die ſich eingemiſcht, das iſt, als Theil⸗ haberin an der aufgelösten Gemeinſchaft ſich benommen hat, kann ihrer ſich nicht mehr entſchlagen. Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten nicht für Einmiſchung. 1455. Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinſchaftsgenoſſin aufgetreten iſt, ſteht die Entſchlagung nicht mehr zu, noch kann ſie eine Umſtoßung der Annahme dieſer Eigen⸗ ſchaft begehren, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor Errichtung des Vermögensverzeichniſſes erfolgte, es ſey denn von Seiten der Erben des Manns ein Betrug untergelaufen. 1456. Die längſtlebende Ehefrau, welche das Recht, der Gütergemeinſchaft ſich zu entſchlagen, behalten will, muß in drei Monaten, von dem Sterbtag ihres Mannes an, ein getreues und genaues Verzeichniß alles Gemeinſchaftsvermögens im Beiſeyn der Erben dieſes Mannes, oder nach deren gehöriger Vorladung, errichten laſſen. Bei dem Schluß der Vermögensverzeichnung muß ſie vor dem öffentlichen Beamten, der es aufgenommen hat, verſichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß ſey. 152. S zu 1u. Nr. 30) über die Errichtung von Erb⸗ 1466. V. v. 7. Sept. 1811(R. B. ſverzeichniſſen. 318 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1457. In drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod des Mannes muß ſie bei der Gerichtſchreiberei des ordentlichen Gerichts des Mannes ihre Entſagung erklären. Dieſe Erklärung muß dem Buch der Entſagungen auf Erbſchaften eingetragen werden. 1458. Nach Umſtänden kann die Wittwe bei der Gerichts⸗ behörde eine Verlängerung der Friſt zur Entſagung auf die Gü⸗ tergemeinſchaft nachſuchen. Dieſe wird, nach Anhörung oder ge⸗ höriger Vorladung der Erben des Mannes geſtattet, wenn erheb⸗ liche Urſachen dazu vorhanden ſind. 1459. Das Recht, auf die Gütergemeinſchaft Verzicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der obigen Friſt entſagte, nicht verloren, wenn ſie nur übrigens ſich in die Güter nicht eingemiſcht, und ein Vermögensverzeichniß beſorgt hat; ſie kann nur ſo lang, bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſin vor Gericht belangt werden, und iſt alsdann zum Erſatz der Pro⸗ zeßkoſten, die bis zu ihrer Entſagung auflaufen, verbunden. Wurde das Vermögensverzeichniß vor Ablauf der drei Monate geſchloſſen, ſo kann ſie vierzig Tage nach deſſen Abſchluß belangt werden. 1460. Einer Wittwe, welche etwas aus der Gütergemein⸗ ſchaft unterſchlagen oder verheimlicht hat, nützt keine Entſchlagung der Gütergemeinſchaft; eine gleiche Bewandtniß hat es mit ihren Erben. 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drei Monate, ohne ein Vermögensverzeichniß errichtet oder geſchloſſen zu haben, ſo wird ihren Erben dazu eine neue Friſt von drei Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und ſodann eine von vierzig Tagen nach dem Abſchluß des Vermögensverzeichniſſes als Bedenkzeit ver⸗ ſtattet. Stirbt die Wittwe nach gefertigtem Vermögensverzeichniß, ſo haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an. Sie können übrigens auf die Gütergemeinſchaft in den oben beſtimmten Formen Verzicht thun, und die Sätze 1458 und 1459 ſind auf ſie anwendbar. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 319 1462. Die Beſtimmungen des 1456ſten Satzes und der fol⸗ genden gelten den Ehefrauen, deren Männer ſich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, von dem Augenblick an, da der bürgerliche Tod eingetreten iſt. 1463. Eine Frau, welche von ihrem Mann völlig geſchieden oder von Tiſch und Bett getrennt iſt, und nicht in drei Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Eheſcheidung oder Trennung endlich erkannt worden iſt, der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig macht, wird angeſehen, als hätte ſie darauf Verzicht gethan, wenn ſie nicht in Zeiten bei Gericht nach Anhörung oder ordnungsmäßiger Vorladung des Mannes eine Friſtverlängerung erhält. 1464. Die Gläubiger einer Frau können eine Entſagung, welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geſchieht, anfechten, und der Gemeinſchaft aus eigener Macht ſich theilhaftig machen. 1465. Die Wittwe, ſie mag demnächſt der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen oder darauf Verzicht thun, iſt berechtigt, während der drei Monate und vierzig Tage, die ihr zur Errich⸗ tung eines Vermögensverzeichniſſes und zur Bedenkzeit geſtattet ſind, den Unterhalt für ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vor⸗ handenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehen für Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe zu ſchöpfen, jedoch, daß ſie ſich deſſen mit Mäßigung bediene. Hat ſie während dieſer Friſten in einem Haus gewohnt, das unter der Gemeinſchaft begriffen iſt oder den Erben des Mannes zugehört, ſo iſt ſie deßhalb zu keiner Miethe verbunden, und war das Haus, welches die Eheleute zur Zeit der Auflöſung der Gü⸗ tergemeinſchaft bewohnten, ein Miethhaus, ſo hat die Ehegattin während obiger Friſten zur Zahlung der Miethe nichts beizutragen, ſondern dieſe wird aus der Maſſe beſtritten. 1466. Wird die Gütergemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo können ihre Erben in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der längſtlebenden Ehegattin vorſchreibt, der Gemeinſchaft entſagen. 1462. Der bürgerliche Tod iſt auf⸗ privatrechtliche Folgen von Verbrechen. gehoben:§. 21 des Geſetzes über(S. Anhang.) 320 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme. 1467. Sobald die Frau oder ihre Erben der Gütergemein⸗ ſchaft ſich theilhaftig machen, ſo theilt man das Vermögen und die Schulden auf die hier unten beſtimmte Weiſe. §. I. Von der Theilung des Vermögens. 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermögens Alles ein, was ſie der Gemeinſchaft als Vergütung oder Entſchädigung ſchuldig ſind, nach den oben im zweiten Abſchnitt der erſten Abtheilung des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchriebenen Regeln. 1469. Jeder Ehegatte oder ſein Erbe wirft ebenfalls die Summen ein, welche aus der Gemeinſchaft herausgezogen worden ſind, oder den Werth der Güter, welche derſelbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe auszuſtatten, oder um für ſich allein ein gemeinſchaftliches Kind auszuſteuern. 1470. Aus der Vermögensmaſſe nimmt jeder Ehegatte oder ſein Erbe voraus das Beibringen; nämlich: 1) Sein eigenes Vermögen, das nicht unter die Gütergemein⸗ ſchaft gefallen iſt, in ſo fern es im Stück ſich vorfindet, oder das, was zum Erſatz des veräußerten erworben worden iſt; 2) den Werth ſeiner Liegenſchaften, welche während der Gü⸗ tergemeinſchaft veräußert, und durch keine neue Erwerbung erſetzt worden ſind. 3) Die aus der Gemeinſchaft ihm gebührenden Vergütungen. 1471. Bei den gegenſeitigen Zurücknahmen geht die Frau dem Manne vor. Von den Gütern, die nicht mehr im Stück vorhanden ſind, geſchieht der Erſatz zuerſt aus der Baarſchaft, dann aus der Fahrniß, und hülfsweiſe aus den Gemeinſchaftsliegenſchaften, wobei der Frau und ihren Erben unter den Liegenſchaften die Wahl zuſteht. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 321 1472. Des Mannes Beibringen wird nur aus dem Gemein⸗ ſchaftsvermögen ergänzt. Die Frau und ihre Erben aber ſind, wo das gemeinſchaftliche Vermögen nicht zureicht, befugt, ihre Rückforderung des Beibrin⸗ gens auf das eigene Vermögen des Mannes zu richten. 1473. Die Erſatz⸗ und Vergütungsſummen(1470 Ziff. 2 und 3), die ein Ehegatte der Gemeinſchaft oder dieſe hinwiederum ihm zu zahlen hat, ſind kraft Geſetzes von dem Tag an, da die Ge⸗ meinſchaft aufgelöst wurde, zinsbar. 1474. Nach Ergänzung des Beibringens beider Eheleute aus der Maſſe wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Rechtsver⸗ tretern in zwei gleiche Theile getheilt. 1474 a. Jedem Theil ſteht frei, alle für ſeinen perſönlichen Gebrauch gedient habenden Gegenſtände an Geſchmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weiß⸗ geräth, Büchern und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anſchlag voraus in ſein Lvos zu ziehen, wenn er ſie für ſich benützen kann und will. 1475. Sind die Erben der Frau in ihren Entſchließungen uneinig, ſo daß Einer der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen, der Andere verzichten will, ſo kann derjenige, der ſich theilhaftig gemacht hat, aus den Gütern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur ſein Erbantheil nehmen. Der Ueberreſt bleibt dem Mann, und dieſer hat eben die Ver⸗ bindlichkeiten, welche im Fall einer Entſagung der Ehefrau einge⸗ treten ſeyn würden, gegen den Verzichtleiſtenden, jedoch nur nach dem Betrag ſeines Erbantheils. 1476. Bei der Theilung des Gemeinſchaftsvermögens gelten übrigens wegen Allem, was ihre Form, die etwaige Verſteigerung der Liegenſchaften, die Wirkung der Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewährleiſtung, und die Aufgabe zur Gleichſtellung der Looſe betrifft, alle Regeln, die unter dem Titel von den Erbſchaf⸗ ten für die Erbtheilung feſtgeſetzt ſind. 1477. Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinſchaft gehörige Stücke unterſchlägt oder verheimlicht, verliert dadurch ſein Antheil an dieſen Stücken. 1478. Hat einer von beiden Ehegatten eigene Forderungen an den andern, weil z. B. der Erlös ſeines Guts zur Zahlung 24 — 2 322 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. einer eigenen Schuld des andern verwendet wurde, oder aus jeder andern Urſache, ſo greift er deshalb auf deſſen Loos aus der Gütergemeinſchaft, oder auf deſſen eigene Güter. 1479. Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den an⸗ dern zu machen hat, tragen erſt Zinſen von dem Tag an, da gerichtlich geklagt wird. 1480. Schenkungen eines Ehegatten an den andern werden nur aus dem Antheil des Geſchenkgebers an der Gemeinſchaft oder aus ſeinen eigenen Gütern erhoben. 1481. Die Trauerkleidung der überlebenden Frau ſchafft der Erbe des Mannes an. Deren Betrag richtet ſich nach deſſen Vermögensumſtänden. Auch der Frau, welche auf die Gütergemeinſchaft verzichtet, bleibt dieſe Forderung. §. II. Von den Laſten und Schulden der Gütergemeinſchaft. 1482. Die Schulden der Gütergemeinſchaft fallen auf jeden Ehegatten oder deſſen Erben zur Hälfte; die Koſten der Verſiege⸗ lung, der Vermögensverzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigſtellung der Ausſtände und Schulden, der Verſteigerung und Theilung ſind gemeinſchaftliche Schulden. 1483. Die Frau iſt weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger zur Tilgung der Gemeinſchaftsſchulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemeinſchaft reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermögensverzeichniß gefertigt iſt, und ſie von Allem, was darin eingetragen ſteht ſowohl, als von dem aus der Thei⸗ lung Erhaltenen, Rechnung ablegt. 1484. Der Mann haftet bei allen Gemeinſchaftsſchulden für das Ganze, vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte. 1485. Er haftet nur für die Hälfte der eigenen Schulden der Frau, die der Gemeinſchaft zur Laſt gefallen waren. 1486. Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld belangt werden, die urſprünglich von ihr herrührte, und in die Güter⸗ III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 323 gemeinſchaft gefallen iſt, vorbehaltlich ihres Rückgriffs für die Hälfte ſolcher Schuld auf den Mann oder ſeine Erben. 1487. Eine Frau kann für eine Gemeinſchaftsſchuld, auch wenn ſie ſich perſönlich verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt werden, ſo lang ſie nicht Sammtſchuldnerin geworden iſt. 1488. Eine Frau, welche an einer Gemeinſchaftsſchuld über ihre Hälfte gezahlt hat, kann den Ueberſchuß von dem Gläubiger nicht zurückfordern, es ſey denn in der Quittung ausgedrückt, daß dasjenige, was ſie zahlte, ihre Hälfte ſey. 1489. Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unter⸗ pfand auf das Ganze einer Gemeinſchaftsſchuld belangt wird, hat für deren Hälfte von Rechtswegen ſeinen Rückgriff auf den andern Ehegatten oder deſſen Erben. 1490. Obige Beſtimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern der Theilenden ſtatt der Hälfte einen andern beſtimmten Theil der Schulden, oder gar alle zu zahlen überweiſen könne. So oft Eins der Theilenden an den Gemeinſchaftsſchulden über ſeinen Antheil gezahlt hat, ohne dafür belegt zu ſeyn, tritt der Rückgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein. 1491. Alles, was oben wegen des Mannes oder der Frau beſtimmt iſt, gilt auch auf die Erben des Einen oder des Andern; dieſe haben eben die Rechte und Verbindlichkeiten, wie der Ehe⸗ gatte, deſſen Rechtsfolger ſie ſind. Sechſter Abſchnitt. Von Entſchlagung der Gütergemeinſchaft und ihren Wirkungen. 1492. Eine Frau, welche ſich der Gütergemeinſchaft entſchlägt, verliert alle und jede Rechte auf die Gemeinſchaftsgüter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinſchaft beigebracht ward. Sie zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weißgeräth und Leibgeräth an ſich. 1493. Eine Frau, welche der Gütergemeinſchaft entſagt, hat das Recht, ihr oben Satz 1470 beſchriebenes Beibringen zurück⸗ zunehmen. 21* — 324 MI. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1494. Die verzichtende Frau wird von weiterm Beitrag zu den Schulden der Gemeinſchaft gegen den Mann ſowohl als gegen die Gläubiger frei; dieſen letztern bleibt ſie gleichwohl alsdann verhaftet, wann ſie die Verbindlichkeit gemeinſchaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld urſprünglich von ihr herrührte, und nachher erſt Gemeinſchaftsſchuld ward; Alles vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Mann oder deſſen Erben. 1495. Sie kann für alle Beibringens- und Errungenſchafts⸗ forderungen das Gemeinſchaftsvermögen und die eigenen Güter des Mannes angreifen. Ihre Erben haben gleiche Rechte, ausſchließlich deſſen, das ſich auf die Vorausnahme des Weißgeräths und Leibgeräths(14929, ſo wie auf die Wohnung und den Unterhalt während der Ver⸗ mögensverzeichnungsfriſt und Bedenkzeit(1465) bezieht, als welche Rechte der längſtlebenden Ehegattin nur für ihre Perſon zuſtehen. Siebenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſetzlichen Gütergemeinſchaft für den Fall, da Eines der Ehegatten oder beide zugleich, Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. 1496. Alles, was oben geſagt iſt, gilt auch alsdann, wann Eines der Ehegatten oder beide zugleich Kinder aus vorhergehen⸗ den Ehen haben⸗ Sollte gleichwohl die Rechtsvermiſchung der fahrenden Habe und der Schulden Einem von beiden Ehegatten einen größern Vortheil verſchaffen, als zufolge des 1098ſten Satzes unter dem Titel von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall erlaubt iſt, ſo haben die dadurch benachtheiligten Kinder einer erſten Ehe eine Klage auf Minderung. Zweite Abtheilung. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Verträgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft ändern oder aus⸗ ſchließen können. 1497. Den Ehegatten iſt erlaubt, der Gütergemeinſchaft durch jede Art der Verträge, welche den Sätzen 1387, 1388, 1389 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 325 und 1390 nicht zuwider iſt, eine andere als die oben gedachte geſetzliche Beſtimmung zu geben. Die vorzüglichſten Abweichungen, die hierbei bedungen werden können, ſind folgende: 1) daß unter der Gemeinſchaft nichts als die Errungenſchaft begriffen ſeyn ſoll; 2) daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß entweder durch⸗ aus nicht, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fal⸗ len ſoll; 3) daß man in die Gemeinſchaft die jetzigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil einwerfe oder ſie ent— liegenſchafte; 4) daß jeder Ehegatte ſeine vor der Ehe gehabten Schulden beſonders zahlen ſoll; 5) daß die Ehefrau, welche der Gütergemeinſchaft ſich ent⸗ ſchlägt, ihr zugebrachtes Vermögen ſchuldenfrei zurück⸗ nehmen darf; 6) daß der Längſtlebende einen Voraus bekommen ſoll; 7) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen; 8) daß unter ihnen eine allgemeine Gütergemeinſchaft Statt haben ſoll. Erſter Abſchnitt. Von der Gütergemeinſchaſt in Errungenſchaftsweiſe. 1498. Wo unter den Ehegatten die Gütergemeinſchaft auf die Errungenſchaft beſchränkt iſt, da ſind die beigebrachten und — künftigen eigenen Schulden eines Jeden, und alle ihre beider⸗ ſeitige beigebrachte und künftige Habe von der Gemeinſchaft aus⸗ geſchloſſen. In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte ſein zugebrachtes Vermögen in dem gehörig erwieſenen Betrag zum Voraus zurück; ſie theilen nachmals dasjenige, was während der Ehe von beiden Ehegatten zuſammen oder von einem allein erworben worden, und allen Gewinn ihres gemeinſchaftlichen Gewerbfleißes, oder der Erſparniſſe aus den Früchten und Einkünften ihrer beiderſeitigen Güter. 326 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1499. Jede beigebrachte oder nachher angefallene fahrende Habe, deren Einbringen nicht durch ein Vermögensverzeichniß in gehöriger Form bewährt iſt, wird als Errungenſchaft angeſehen. Zweiter Abſchnitt. Von Ausſchluß der fahrenden Habe aus der Gütergemeinſchaft. 1500. Ehegatten können ihre gegenwärtige und künftige Fahrniß von der Gütergemeinſchaft ausſchließen. Durch das Geding, daß ſie einige fahrende Habe bis zu einer beſtimmten Summe oder einem beſtimmten Werth gegenſeitig in die Gütergemeinſchaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für vorbehalten ſtillſchweigend erklärt. 1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Zuſage Schuldner der Gemeinſchaft für die zugeſagte Einbringensſumme, und muß das wirkliche Einbringen beweiſen. 1502. Der Mann hat ſein Einbringen hinlänglich erwieſen, wenn der Heirathsvertrag die Erklärung enthält, daß ſeine fah⸗ rende Habe jenen Werth hat. Die Frau beweiſet es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausſtatten. 1503. Jeder Ehegatte darf nach aufgelöster Gütergemeinſchaft ſo viel voraus zurücknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm eingebrachte, oder nachher ihm angefallene Fahrniß ſein zugeſagtes Einbringen in die Gemeinſchaft an Werth überſteigt. 1504. Die fahrende Habe, welche einem Ehegatten während der Ehe anfällt, muß durch ein Vermögensverzeichniß bewieſen werden. Fehlt es an einem ſolchen über die männliche Fahrniß, oder an einer Rechtsurkunde, woraus der Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich iſt, ſo iſt der Mann nicht berech⸗ tigt, ſie heraus zu ziehen. 1499. V. v. 7. Sept. 1841(RB. S. 2 der Inſtr. v. 19. Dez. 1837 Nr. 30) über die Errichtung von Erb⸗(R. B. Nr. 51). verzeichniſſen.— Beiziehung von Zeugen 1504. S. zu 1499. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 327 Fehlt über die Fahrniß der Frau das Vermögensverzeichniß, ſo ſteht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieſer Fahrniß die Berufung auf Urkunden, Zeugen, oder den gemeinen Ruf zu. 1504 a. Die Ausſchließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen Errungenſchaftsgemeinſchaft, deren Geſetzen ſie alſo auch unterliegt. Dritter Abſchnitt. Von der Entliegenſchaftung der Grundſtücke. 1505. Wenn zwei Ehegatten, oder Eines von ihnen die Ge⸗ meinſchaft auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil mit bezieht, ſo nennt man dieſes Geding Entliegenſchaftung. 1506. Die Entliegenſchaftung kann beſtimmt oder unbeſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieſes oder jenes Grundſtück ganz oder bis zum Betrag einer gewiſſen Summe der Fahrniß gleichſtelle, und es in die Gütergemeinſchaft einwerfe. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklärt hat, daß er ſeine Liegenſchaften bis zum Betrag einer gewiſſen Summe in die Gütergemeinſchaft einwerfe. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Entliegenſchaftung beſteht darin, daß ſie die genannten Grundſtücke zu Gemeinſchaftsgütern macht, wie es ſonſt nur die Fahrniß nach dem Geſetz iſt. Sind Grundſtücke der Frau der Fahrniß gleichgeſtellt, ſo kann der Mann hierüber, wie über andere Stücke der Gütergemein⸗ ſchaft verfügen, und ſie veräußern. Iſt ein Grundſtück nur für eine gewiſſe Summe entliegen⸗ ſchaftet, ſo kann der Mann es zwar nur mit Bewilligung der Frau veräußern; aber er darf es auch ohne ihre Bewilligung zum Unterpfand einſetzen, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß gleichgeſtellten Theils. 1508. Die unbeſtimmte Entliegenſchaftung verſchafft der Ge⸗ meinſchaft kein Eigenthum an den Grundſtücken; ſie verbindet nur den zuſagenden Ehegatten, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft, ——— . 328 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. ſo viel wegen ſeiner Liegenſchaften, als zum Betrag der verſpro⸗ chenen Summe nöthig iſt, in die gemeinſchaftliche Maſſe mit ein⸗ zuwerfen. Der Mann kann hier ſo wenig, als bei der vorigen Form das Grundſtück, welches entliegenſchaftet iſt, ganz oder zum Theil ohne Bewilligung der Frau veräußern; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Summe zu Unterpfand geben. 1509. Der Ehegatte, der ein liegendes Grundſtück entliegen⸗ ſchaftet hat, darf bei der Theilung es für ſich behalten, und für den Werth, den es alsdann hat, auf ſeinen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch ſeine Erben. Vierter Abſchnitt. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 1510. Das Geding der Ehegatten, daß jedes ſeine eigene Schulden beſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft, ſich gegenſeitig über die Schulden zu berechnen, welche erweislich für Rechnung des ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft gezahlt worden, und ſich dafür Vergütung zu leiſten. Dieſe Verbindlichkeit iſt zwar unverändert dieſelbe, es ſey ein Vermögensverzeichniß errichtet worden oder nicht; wäre aber das Fahrnißbeibringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichniß gebracht worden, ſo können die Gläubiger des einen und des andern Ehegatten ohne allen Unterſchied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem übrigen Ge⸗ meinſchaftsvermögen erheben. Gleiches Recht haben die Gläubiger auf die unverzeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten während der Gütergemeinſchaft anfällt. 1511. Wo Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein beſtimmtes Stück in die Gütergemeinſchaft einbringen, da gilt es für ſtill⸗ ſchweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der Ehegatte, der gleichwohl 1510. S. zu 1499. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen nnd Rechten der Ehegatten. 329 Schulden hätte, muß dem Andern, für alle daraus erfolgende Minderung des verſprochenen Einbringens, Vergütung leiſten. 1512. Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemeinſchaft ausſchließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinſchaft nicht auf, die Zinſen und Rückſtände zu zahlen, welche nach ge⸗ ſchloſſener Ehe erwachſen. 1513. Wird die Gemeinſchaft für die Schulden eines Ehe⸗ gatten angegriffen, der nach dem Heirathsvertrag als von allen früheren Schulden ledig und frei in die Ehe trat, ſo hat der an⸗ dere Ehegatte ein Recht auf Entſchädigung. Dieſe wird entweder aus dem Antheil beſtritten, der dem ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft zufällt oder aus deſſen eigenen Gütern, und wenn beide unzulänglich ſind, ſo kann eine Klage auf Gewähr⸗ leiſtung wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frei erklärt hat⸗ ten, angeſtellt werden. Wegen Schulden der Frau kann der Mann, ſelbſt während der Gütergemeinſchaft, dieſe Klage auf Gewährleiſtung anſtellen, vorbehaltlich des Erſatzes, den in dieſem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufgelöster Gütergemeinſchaft den Gewährsmännern zu leiſten haben. Fünfter Abſchnitt. Von der ſchuldenfreien Zurücknahme des weiblichen Beibringens. 1514. Die Frau kann bedingen, daß ſie, wenn ſie der Güter⸗ gemeinſchaft ſich entſchlägt, dasjenige, was ſie zu Anfang der Ehe oder ſpäter eingebracht hat, ganz oder zum Theil zurücknehmen dürfe; dieſes Geding darf aber weder auf unausgedrückte Sachen noch auf unangegebene Perſonen ausgedehnt werden. So erſtreckt ſich daher das Recht der Zurücknahme der an⸗ fänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, das während der Ehe anfällt. Ebenſo dehnt ſich die der Ehegattin zugeſtandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn ſie nicht mit benannt ſind, und eben ſo wenig ein Recht, welches der Frau und den Kindern ein⸗ 330 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. geräumt wird, auf deren Erben in aufſteigender Linie oder auf Seitenverwandte. In keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zurückgenom⸗ men werden, ohne Vergütung der eigenen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt werden. 1514 a. Dieſes Geding kann auch niemals gegen die Gemeinſchafts⸗ gläubiger und zu deren Nachtheil wirken. Sechſter Abſchnitt. Von dem bedungenen Vorempfang. 1515. Das Geding, daß der Längſtlebende von beiden Ehe⸗ gatten vor aller Theilung eine Summe oder einen beſtimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfangen ſolle, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Längſtlebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſen Voraus, wenn ſie ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig macht; es wäre denn ihr dieſes Recht ſelbſt für den Fall, da ſie die Gemeinſchaft ausſchlägt, im Heirathsvertrag vorbehalten. Außer dem Fall dieſes Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Maſſe, nicht aus den eigenen Gütern des erſtver⸗ ſtorbenen Ehegatten gehoben werden. 1516. Der Voraus iſt kein Vortheil, welcher der Formen der Schenkungen bedürfte, ſondern als ein zum Heirathsvertrag gehöriges Geding gilt er durch dieſen. 1517. Der bürgerliche Tod wie der natürliche, begründet den Anfall der Vorausgabe. 1518. Wird die Gütergemeinſchaft durch Eheſcheidung oder durch Trennung von Tiſch und Bett aufgelöst, ſo tritt der Fall noch nicht ein, den Voraus zu begehren; es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung oder die Trennung von Tiſch und Bett erwirkte, für den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte auf den Voraus. Iſt dieſes die Ehefrau, ſo bleibt die Summe oder die Sache, worin der Voraus beſteht, einſtweilen dem Mann, der jedoch dafür Sicherheit ſtellen muß. 1517. Der bürgerl. Tod iſt aufgehoben:§. 24 d. Geſetzes üb. privatrechtliche Folgen von Verbrechen.(S. Anhang.) III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 331 1519. Die Gemeinſchaftsgläubiger dürfen die unter den Vor⸗ aus gehörige Sachen verkaufen laſſen, vorbehaltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten Ehegatten, laut Inhalt des 1515ten Satzes. 1519 a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen iſt, da kann die oben im Zuſatz 745 a. feſtgeſetzte eheliche Nutznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn ſie dabei ausdrücklich bedungen iſt, und den Umſtänden nach ohne Rechtsverkürzung Anderer eintreten kann. Siebenter Abſchnitt. Von dem Geding ungleicher Theile in der Gütergemeinſchaft. 1520. Den Ehegatten ſteht es frei, die geſetzliche Halbthei⸗ ligkeit des Gemeinſchaftsvermögens aufzuheben, und dem längſt⸗ lebenden Ehegatten oder deſſen Erben an der Gütergemeinſchaft einen andern beſtimmten Antheil anzuweiſen, oder ihm für ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft eine beſtimmte Summe auszu⸗ werfen, oder für gewiſſe Fälle alles Gemeinſchaftsgut Einem der Ehegatten oder dem Längſtlebenden zugehörig zu erklären. 1520 a. Wäre die Anweiſung eines andern Theilungsmaßſtabs nur für den Fall beſtimmt ausgeſprochen, wo der eine benannte Theil, z. B. die Frau der längſtlebende wäre, ohne für den entgegengeſetzten etwas zu beſtimmen, ſo iſt das Eintreten des Falls als Bedingung des geänderten Maßſtabs anzuſehen, und die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall. 1521. Wenn dem einen Ehegatten oder ſeinen Erben nur ein beſtimmter Theil an der Gemeinſchaft zugewieſen iſt, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, ſo hat dieſer Ehegatte oder deſſen Erbe an den Gemeinſchaftsſchulden nur nach Verhältniß ſeines Antheils am Vermögen beizutragen. Das Geding iſt ungültig, welches einen Ehegatten oder deſſen Erben verbinden wollte, einen größern oder kleinern Theil der Schulden zu übernehmen, als der ſeinem Antheil am Vermögen entſpricht. 1521 a. Ja, wo bloße Errungenſchaftsgemeinſchaft iſt, kann auch kein Ehegatte ſich frei machen, den Antheil an den Schulden, den es ihn trifft, ſoweit er aus dem errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen den Gläubigern zu zahlen. 1522. Wenn einem der Ehegatten oder ſeinen Erben für ihr ganzes Recht an der Gütergemeinſchaft nur eine beſtimmte Summe 332 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. zugewieſen iſt, ſo iſt dieſes Geding ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Zah⸗ lung der verſprochenen Summe verbindet, es mag mit der Güter⸗ gemeinſchaft wohl oder übel ſtehen, und ſie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1523. Wäre das Geding auf Bauſch und Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen, ſo bleibt letzterer für ſich, wenn er der Längſtlebende iſt, zur geſetzlichen Theilung, alſo zur Hälfte berechtigt. 1524. Der Mann oder deſſen Erbe, welcher kraft des Ge⸗ dings des 1522ſten Satzes die ganze gemeinſchaftliche Maſſe be⸗ hält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen. Die Gläubiger haben ſolchenfalls keine Klage wider die Ehe⸗ gattin oder deren Erben. Iſt es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine vereinbarte Summe das ganze Gemeinſchaftsvermögen an ſich zu ziehen, und die Erben des Mannes davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, dieſen entweder jene Summe zu zahlen und darnach für alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, und deren Vermögen und Laſten den Erben des Mannes zu überlaſſen. 1525. Ehegatten können bedingen, daß die ganze Gemein⸗ ſchaftsmaſſe Einem von ihnen allein oder dem Längſtlebenden zu⸗ gehören ſoll, vorbehaltlich den Erben des Andern, die von ihrem Erblaſſer eingebrachten Güter und Kapitalien aus der Gemein⸗ ſchaft zurückzunehmen. Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begünſtigung angeſehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schen⸗ kungen unterworfen iſt, ſondern nur als eine Uebereinkunft unter Geſellſchaftsgenoſſen und als ein Geding des Heirathsvertrags, das durch dieſen Kraft hat. Achter Abſchnitt. Von der allgemeinen Gütergemeinſchaft. 1526. Ehegatten können in ihrem Heirathsvertrag eine all⸗ 1526. R. Bel. vom 2. Juni 18101812(R. B. Nr. 10), den Uebergang (R. B. Nr. 26) und vom 26. Februar in das neue Recht betr. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 333 gemeine Gütergemeinſchaft verabreden, die ſich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünftige Güter, oder nur auf alle ihre gegenwärtigen Güter allein, oder auf alle ihre zukünftigen Güter allein erſtrecke. Anhang. Verfügungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein ſind. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, hat die Abſicht nicht, die Verträge, welche bei der bedungenen Güter⸗ gemeinſchaft Statt haben können, gerade auf dieſe Verfügungen einzuſchränken. Die Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387ſten Satzes, vorbehaltlich der Einſchränkungen, welche in den Sätzen 1388, 1389 und 1390 beſchrieben ſind. Sind Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhanden, ſo iſt jeder Vertrag, welcher einem der Ehegatten über den im 1098ſten Satz unter dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, beſtimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was dieſen Theil überſteigt, unwirkſam. Die Ueberlaſſung der Errungenſchaft, das iſt die Zuſage des bloßen Gewinns aus dem gemeinſchaftlichen Fleiß oder aus der Erſparniß an den gegenſeitigen, wenn ſchon ungleichen Einkünften der beiden Ehegatten, wird nicht als eine Begünſtigung zum Nachtheil der Kinder erſter Ehe angeſehen. 1528. Die bedungene Gütergemeinſchaft folgt den Regeln der geſetzlichen in allen Fällen, worin ſie weder ausdrücklich noch ſtillſchweigend aufgehoben ſind. Neunter Abſchnitt. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. 1529. Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Regeln über be⸗ widmete Ehen zu unterwerfen, bei ihrer Heirath die Gütergemein⸗ ſchaft ausſchließen, oder eine völlige Vermögensabſonderung be⸗ dingen, ſo hat dieſes Geding folgende Wirkungen. =— 334 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Abſatz I. Von dem Geding, welches bloß die Gütergemeinſchaft ausſchließt. 1530. Das Geding, durch welches die Ehegatten bei ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter zu verwalten oder deren Einkünfte zu beziehen; dieſe Einkünfte werden, als dem Mann zu Beſtreitung der Ehe⸗ laſten gehörig behandelt. 1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beibringende Fahrniß verzeichnet in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Wiedererſtattung der⸗ ſelben, nach aufgelöster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich er— kannter Abſonderung der Güter. 1532. Gibt es unter jener beigebrachten Fahrniß Stücke, die durch den Gebrauch verzehrt werden, ſo muß dem zum Heiraths⸗ vertrag gehörigen Verzeichniß derſelben die Schätzung des Werthes angefügt, oder bei dem Anfall dieſer Sachen ein ſolches Ver⸗ zeichniß errichtet werden, wo nachmals der Mann verbunden iſt, den Werth nach der Schätzung zu erſtatten. 1533. Alle der Nutznießung anklebende Laſten trägt der Mann. 1534. Dieſes in dem gegenwärtigen Abſatz ausgedrückte Ge⸗ ding ſchließt das weitere nicht aus, daß die Ehegattin jährlich gegen ihre alleinige Quittung für ihren Unterhalt und ihre per⸗ ſönlichen Bedürfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkünfte beziehen dürfe. 1535. Grundſtücke, die im Fall des gegenwärtigen Abſatzes zu Heirathsgut gegeben ſind, werden nicht unveräußerlich. Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Mannes, oder wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Ermächtigung des Ge⸗ richts veräußert werden. 1535 a. Bei dieſer Nichtgemeinſchaft findet ebenfalls die oben für Gemeinſchaftsehen feſtgeſetzte eheliche Nutznießung, Zuſatz 745 à., ſtatt, jedoch beſchränkt auf die Eheſteuer, wenn der Mann der überlebende Theil 1531. S. zu 1499. Nr. 30), die ehelichen Vermögensverhält⸗ 1535 a. Geſ.v. 25. Nov. 1831(R.B. niſſe des Adels betr.(S. Anhang.) III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 335 iſt, und auf eine ihrem Ertrag gleichkommende Wittumsrente, wenn die Frau der überlebende Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht iſt. 1535 b. In allem, was nicht auf die Unveräußerlichkeit der Ehe⸗ ſteuer Bezug hat, oder durch obiges nicht Aenderung erleidet, wird Ehe⸗ ſteuer und zugebrachtes Gut nach den Sätzen des nachfolgenden dritten Kapitels behandelt. Abſatz II. Von dem Geding, welches eine völlige Vermögensabſonderung feſtſetzt. 1536. Wenn Ehegatten in ihrem Heirathsvertrag bedingen, daß ihr beiderſeitiges Vermögen durchaus getrennt bleiben ſoll, ſo behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter und den freien Genuß ihrer Einkünfte. 1537. Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bei, und iſt deß⸗ halb nichts abgeredet, ſo muß die Ehegattin zu dieſen Laſten ein Drittel ihrer Einkünfte beiſchießen. 1537 a. Wo dieſes aber zum Unterhalt des Mannes und der ge⸗ meinſchaftlichen Kinder nicht zureicht, befreit ſie dieſes Geſetz von dem höheren Zuſchuß nicht. 1538. Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berech⸗ tigen, ihre Liegenſchaften ohne beſondere Einwilligung des Man⸗ nes, oder, wenn er ſich weigert, ohne gerichtliche Ermächtigung zu veräußern. Jede allgemeine Ermächtigung, welche der Ehegattin in dem Heirathsvertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenſchaften für ſich zu veräußern, iſt ungültig. 1539. Hat eine Frau, welche geſondertes Vermögen bedungen hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Güter überlaſſen, ſo iſt dieſer, wenn die Frau ſie wieder an ſich ziehen will, oder die Ehe aufgelöst wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die noch vorhandenen Früchte ausliefere; über die bis dahin verzehrten hat er keine Rechnung abzulegen. 1539 a. In geſonderten Vermögensehen hat nach deren Auflöſung, wenn nichts bedungen iſt, der Ueberlebende nichts an das Vermögen des Vorabgeſtorbenen zu ſuchen, außer die Frau im geeigneten Fall, ſo lang der Wittwenſtand nicht verlaſſen wird, nothdürftigen Unterhalt. 336 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe. 1540. Eheſteuer(Brautſchatz) iſt bei der bewidmeten Ehe, ſowie in Fällen des vorigen Kapitels, dasjenige Vermögen, wel⸗ ches die Frau dem Mann zubringt, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1541. Alles was die Frau bei Eingehung der Ehe zum Beibringen ausſetzt oder andere ihr dazu geben, gilt für Eheſteuer, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1541 a. Wo kein ſchriftlicher Ehevertrag die Ausſetzung beſtimmt, gilt alles das für ausgeſetzt, was dem Mann längſt innerhalb ſechs Mo⸗ naten nach Schließung der Ehe im Stück oder durch Anweiſung oder durch Einhändigung der Urkunden darüber von der Frau oder ihren Verſorgern zu Handen geſtellt und ordnungsmäßig beſcheinigt iſt. Erſter Abſchnitt. Von Setzung der Eheſteuer. 1542. Zu Eheſteuer können alle jetzige und künftige Güter der Frau, oder alle ihre wirkliche Güter allein, oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Güter, oder einzelne Stücke ausgeſetzt werden. Jene, welche in allgemeinen Ausdrücken auf alle Güter der Frau lautet, erſtreckt ſich nicht auf die künftigen Güter. 1543. Während der Ehe kann die Eheſteuer nicht erſt aus⸗ geſetzt, noch erhöht werden. 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen die Eheſteuer aus⸗ ſetzen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird ſie als von beiden zu gleichen Theilen gegeben angeſehen. Wird ſie von dem Vater allein für das väterliche und mütter⸗ liche Vermögen ausgeſetzt, ſo iſt die Mutter, ſelbſt wenn ſie bei dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts verbunden, ſondern ſolche liegt dem Vater ganz zur Laſt. 1545. Wenn der überlebende Theil der Eltern aus väter⸗ lichem und mütterlichem Vermögen die Eheſteuer ausſetzt, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo wird ſie zuerſt aus dem Erbtheil III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 337 des Verlobten an dem Vermögen des zuerſt verſtorbenen Eltern⸗ theils erhoben, der etwaige Mehrbetrag fällt auf das Vermögen desjenigen, der ſie zugeſagt hat. 1546. Auch da, wo eine Tochter, welche von ihren Eltern ausgeſtattet wird, eigenes, in elterlicher Nutznießung ſtehendes Gut hat, ſoll die Eheſteuer aus dem Vermögen derjenigen, die ſie ausſetzen, genommen werden, wenn nicht das Gegentheil be⸗ dungen iſt. 1547. Diejenigen, welche eine Eheſteuer ausſetzen, müſſen für das Ausgeſetzte Gewähr leiſten. 1548. Diejenigen, welche Eheſteuer zuſagen, und nicht das Gegentheil bedingen, ſind von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an kraft Geſetzes zur Zahlung der Zinſen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der Eheſteuer auf Zieler geſtellt iſt. Zweiter Abſchnitt. Von den Rechten des Mannes an der Eheſteuer und deren Unver⸗ äußerlichkeit. 1549. Der Mann allein verfügt über die eheſteuerlichen Güter während der Ehe. Er allein hat das Recht, die Schuldner und Beſitzer deſſelben zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erheben, und die zurückgezahlten Kapitalien in Empfang zu nehmen. In dem Heirathsvertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen ihre alleinige Quittung einen Theil ihrer Einkünfte für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe beziehe. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, für die Eheſteuer Sicher⸗ heit zu ſtellen, wenn er es nicht in dem Heirathsvertrag verſpro⸗ chen hat. 1551. Beſteht ſie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anſchlag hat, ohne beigefügte Rechtsverwah⸗ rung, daß die Schätzung für keinen Verkauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigenthümer, und hat nur für den Anſchlag der Fahrniß zu haften. 22 ———— —— 338 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 1552. Der Anſchlag eines Grundſtücks, das zur Eheſteuer ausgeſetzt wird, verſchafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdrücklich verſprochen worden iſt. 1553. Ein aus Eheſteuergeldern erworbenes Grundſtück wird nicht Heirathsgut, es ſey denn in dem Heirathsvertrag zur Be⸗ dingung gemacht, daß die Eheſteuer alſo angelegt werden ſolle. Eben ſo wenig dasjenige Grundſtück, das für eine in baarem Geld verſprochene Eheſteuer an Zahlungsſtatt gegeben wird. 1554. Grundſtücke, welche zur Eheſteuer gegeben ſind, kön⸗ nen während der Ehe weder von dem Mann noch von der Frau, noch von beiden zuſammen veräußert oder verpfändet werden, außer in nachbeſchriebenen Fällen. 1555. Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Man⸗ nes, oder, wenn dieſer ſich weigert, mit Erlaubniß des Gerichts ihre eheſteuerlichen Güter weggeben, um ihren etwaigen Kindern aus einer frühern Ehe eine Verſorgung zu verſchaffen; geſchieht dieß ohne des Mannes Bewilligung, ſo muß ſie dieſem den Ge⸗ nuß vorbehalten. 1556. Sie kann ſolche gleichfalls mit der Ermächtigung ihres Mannes zur Verſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder weggeben. 1557. Ein eheſteuerlich Grundſtück kann veräußert werden, wenn ſolches in dem Heirathsvertrag erlaubt worden iſt. 1558. Ein ſolches Grundſtück kann ferner mit Gerichts⸗ erlaubniß und in öffentlicher Verſteigerung verkauft werden: 1) Um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniß zu befreien. 2) Um in Fällen der unter dem Titel von der Ehe be⸗ merkten Sätze 203, 205 und 206 der Familie den Un⸗ terhalt zu verſchaffen. 3) Um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Eheſteuer ausgeſetzt haben, in ſo fern bei die⸗ ſen Schulden Tag und Jahr dem Heirathsvertrag vor⸗ aus geht. 4) Wenn unumgängliche Hauptausbeſſerungen an eheſteuer⸗ lichen Grundſtücken anders nicht zu beſtreiten ſind. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 339 5) Endlich wenn ein ſolches Grundſtück mit dritten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und als untheilbar erkannt wird. In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberſchuß des Erlöſes über die anerkannten Bedürfniſſe Eheſteuer, und muß als ſolche für die Frau wieder angelegt werden. 1559. Ein eheſteuerlich Grundſtück kann, jedoch nicht ohne Bewilligung der Frau, gegen ein anderes Grundſtück, das wenig⸗ ſtens vier Fünftel ſeines Werths hat, vertauſcht werden, ſofern die Nützlichkeit des Tauſchhandels erwieſen, und nach vorhergegan⸗ gener Schätzung durch Sachverſtändige, welche das Gericht Amts⸗ halber ernennt, die Ermächtigung des Gerichts erwirkt wird. Das eingetauſchte Grundſtück wird in dieſem Fall Eheſteuer, ſo wie die etwaige Geldaufgabe, welche für die Frau wieder anzulegen iſt. 1560. Wenn außer obigen Ausnahmsfällen der Mann oder die Frau oder beide zuſammen ein eheſteuerlich Grundſtück ver⸗ äußern, ſo darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgelöster Ehe die Veräußerung als ungültig beſtreiten, ohne daß dagegen wäh⸗ rend der Ehe eine Verjährung läuft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Güterabſonderung. Selbſt der Mann darf in noch unabgeſonderter Ehe die Ver⸗ äußerung als ungültig aufheben laſſen; dem Käufer bleibt er in— deß zur Entſchädigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verkaufende Gut Eheſteuer ſey. 1561. Wider eheſteuerlich Gut, das in dem Heirathsvertrag nicht für veräußerlich erklärt iſt, läuft während der Ehe keine Verjährung, als die Verjährung, welche zuvor angefangen hat⸗ Sie läuft nach erfolgter Güterabſonderung, zu welcher Zeit auch immer dieſelbe angefangen habe. 1562. Der Mann hat in eheſteuerlichen Gütern alle Pflichten eines Nutznießers zu erfüllen. Er iſt für jede durch ſeine Nachläſſigkeit vollendete Verjährung oder entſtandene Verſchlimmerung verantwortlich. 1563. Sobald die Eheſteuer in Gefahr iſt, kann die Frau auf Abſonderung des Vermögens antragen, laut des 1443ſten Satzes und der folgenden. 22 340 lII. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. Dritter Abſchnitt. Von Rückgabe der Eheſteuer. 1564. Die eheſteuerlichen Liegenſchaften, ingleichen die Fahrniß, welche in dem Heirathsvertrag gar nicht oder nur mit ausdrücklichem Vorbehalt des Eigenthums der Frau angeſchlagen iſt, muß der Mann oder deſſen Erben ohne Aufſchub nach aufgelöster Ehe zurückgeben. 1565. Von eheſteuerlichem Geld oder ſolcher Fahrniß, die in dem Vertrag ohne Eigenthumsvorbehalt angeſchlagen iſt, kann der Erſatz nur ein Jahr nach aufgelöster Ehe gefordert werden. 1566. Iſt die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahrniß durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Mannes abgenutzt, ſo gibt er nur das noch Vorhandene in dem Stand, worin es ſich befindet, zurück. In allen Fällen kann die Frau für ihre Perſon das wirklich gebrauchende Weißgeräth und Leibgeräth zurücknehmen, muß jedoch deſſen Werth in Aufrechnung bringen, wenn ſolches Geräth ur— ſprünglich in einem Anſchlag zur Eheſteuer gegeben worden. 1567. Begreift die Eheſteuer Schuldbriefe oder Rententitel in ſich, die ganz oder zum Theil in Verluſt gefallen ſind, und dem Mann liegt dabei keine Nachläſſigkeit zur Laſt, ſo hat er dafür nicht zu haften, und iſt aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechtsurkunden zurückgibt. 1568. Iſt die Nutznießung einer Sache zur Eheſteuer gegeben worden, ſo gibt der Mann oder ſein Erbe bei Auflöſung der Ehe das Recht der Nutznießung, nicht aber auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück. 1569. Nach abgelaufenen zehn Jahren, von dem Verfalltag der Eheſteuer an, iſt die Frau oder ihr Erbe im Fall der Rück⸗ forderung der Eheſteuer nicht mehr verbunden, den Beweis zu führen, daß der Mann ſie wirklich empfangen habe, außer wenn von ihm gezeigt würde, er habe ſich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten. 1570. Iſt die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöst, ſo gebühren ihren Erben die Zinſen und Früchte der zurückzugeben⸗ den Eheſteuer kraft Geſetzes von dem Tag der Auflöſung an. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. 341 War es der Tod des Mannes, der ſie auflöste, ſo hat die Ehegattin für ihre Perſon die Wahl, entweder die Zinſen ihrer Eheſteuer während des Trauerjahrs zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes während dieſer Zeit unterhalten zu werden; aber in beiden Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus der Verlaſſenſchaft gereicht werden, ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinſen abgeht. 1570 a. Stirbt die Frau zuerſt, ohne daß Kinder aus der Ehe vor⸗ handen ſind, ſo hat der Wittwer, wo ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen iſt, den Genuß der Eheſteuer, ſo lang er unverehelicht bleibt, und iſt mithin obiges Zins- und Zurückforderungsrecht der weiblichen Erben indeſſen aufgeſchoben. 1570 b. Iſt der Mann zuerſt mit oder ohne Kinder aus ſolcher Ehe geſtorben, ſo hat die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf dieſen Fall beſtimmt hat, für ſo lang, als ſie den Wittibſtuhl nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zurückfallenden Ehe⸗ ſteuer oder des eigentlichen Heirathsguts gleiche jährliche Rente aus des Mannes Vermögen als Wittum vom Ende des Trauerjahrs an zu for⸗ dern, welche ſie, ſo lang ſie die elterliche Nutznießung an dem väterlichen Vermögen ihrer Kinder hat, daraus ſelbſt erhebt. 1571. Bei erfolgter Auflöſung der Ehe werden die Früchte der eheſteuerlichen Grundſtücke nach Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahr beſtanden hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tag der geſchloſſenen Ehe ſeinen Anfang. 1571 à. Die Leichenkoſten der Frau darf er bei der Rückgabe der Eheſteuer in Abrechnung bringen. 1572. Die Frau und ihre Erben haben bei Rückforderung der Eheſteuer kein Vorzugsrecht vor den Gläubigern, welche äl⸗ teres Unterpfandsrecht haben. 1573. War der Mann ſchon außer Stand, ſeine Schulden zu zahlen, auch ohne Kunſt und Gewerb, als der Vater ſeine Tochter ausſtattete, ſo hat dieſe in die väterliche Erbſchaft nur ihre Ehe⸗ ſteuer⸗Rückforderung an den Nachlaß ihres Mannes einzuwerfen. Wurde aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungs⸗ unfähig, oder beſaß er, obwohl ohne Vermögen, eine Kunſt oder 342 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen und Rechten der Ehegatten. ein Gewerb, das bei ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, ſo geht die Eheſteuer allein der Frau verloren. Vierter Abſchnitt. Von dem zugebrachten Gut. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zur Eheſteuer beſtimmt worden, ſind zugebrachtes Gut. 1575. Wenn alles Vermögen der Frau zugebrachtes Gut iſt, und der Heirathsvertrag nicht beſtimmt, welchen Antheil an den Laſten der Ehe ſie tragen ſolle, ſo trägt die Frau dazu das Nö⸗ thige bis zu einem Drittel ihrer Einkünfte bei. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres zugebrachten Guts. Aber ſie kann ohne Ermächtigung des Mannes, oder, wenn dieſer ſich weigert, ohne Erlaubniß des Gerichts es nicht veräußern noch vor Gericht vertreten. 1577. Gibt die Frau dem Mann Macht, ihr zugebrachtes Gut zu verwalten, und ihr die Früchte zu berechnen, ſo hat ſie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden andern Gewalthaber. 1578. Hat der Mann das zugebrachte Vermögen ſeiner Frau zwar ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Einſprache genoſſen, ſo hat er bei Auflöſung der Ehe, oder ſo bald ſie es an ſich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorräthigen Früchte auszuliefern, aber über die verzehrten nicht Rechnung abzulegen. 1579. Hat der Mann das zugebrachte Gut mit erweislicher Einſprache ſeiner Frau genoſſen, ſo iſt er verbunden, ihr alle vorräthigen und verzehrten Früchte zu berechnen. 1580. Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Ver⸗ mögens hat, muß alle Pflichten eines Nutznießers erfüllen. Beſondere Verordnung. 1581. Ehegatten, welche ſich nach Wittumsrecht ehelichen, können gleichwohl daneben eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft eingehen, und die Wirkungen dieſes Gedings richten ſich nach den Beſtimmungen des 1498ſten und 1499ſten Satzes. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 343 Sechſter Titel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Verkaufs. 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil ſich verbindet, eine Sache zu eigen zu übergeben, und der andere, ihren Werth zu bezahlen. Er kann durch öffentliche Urkunde oder unter Privatunterſchrift geſchloſſen werden. 1583. Er iſt abgeſchloſſen, und das Eigenthum des Verkäu⸗ fers geht kraft des Geſetzes auf den Käufer über, ſobald man über die Sache und den Preis einig iſt, ohne daß dazu die Ueber⸗ gabe der Sache oder Zahlung des Kaufſchillings vorausgehen muß. 1583 a. Deſſen unerachtet muß der Käufer einer Liegenſchaft ſolchen Kauf nachmals in das Grundbuch eintragen laſſen, auch bei markſäßigen Gütern Gewährung darüber nehmen; ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſolch ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfand⸗ verſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommenden Pfandeintragungen gegen ſich gelten laſſen. 1584. Ein Verkauf kann ſowohl unbedingt, als unter auf⸗ ſchiebenden oder auflöſenden Bedingungen geſchloſſen werden. Er kann die Wahl zwiſchen zwei oder mehreren Sachen geben. In allen dieſen Fällen kommen die für ſolche Verträge über⸗ haupt geltenden Grundſätze in Anwendung. 1585. Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach Maß, Zahl oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis ſie abgewogen, gezählt oder zugemeſſen ſindz der Käufer kann jedoch ſo gut auf ihre Ueberlieferung, als auf Entſchädigung klagen, wenn das Verſprechen unerfüllt bleibt. 1583. II. E. E.§. 25.— Inſtr. vom Staat oder von einer Staatsanſtalt erworbenen Liegenſchaften. die Beurkundung des Eigenthums an den 344 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1586. Ein Verkauf in Bauſch und Bogen überträgt das Ei⸗ genthum, ohne daß deßfalls die Waaren abgewogen, zugezählt oder zugemeſſen werden. 1586 a. Wenn eine im Stück beſtimmte Maſſe, z. E. alle Frucht eines gewiſſen Speichers, oder ein Antheil davon, z. E. der dritte Theil verkauft wird, ſo gilt es für einen Verkauf in Bauſch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maß und Gewicht beſtimmt iſt, und deßfalls eine Zumeſſung nachfolgen muß. 1587. Bei Wein, Oel und andern Sachen, die man vor dem Kauf zu koſten oder zu prüfen pflegt, iſt der Kauf nicht ab⸗ geſchloſſen, ehe der Käufer ſie geprüft und gebilligt hat. 1587 à. Sobald ein Kauf gerichtlich geſchloſſen oder darüber eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbehalt der Prüfung ent⸗ hält, ſo gilt eine etwaige Abſchließung auf Treu und Glauben für Prüfung. 1587 b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsgebrauch beſtimmt iſt, da muß ſie in drei Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforde⸗ rung von Seiten des Verkäufers geſchehen, ſonſt iſt der Handel abgebrochen. 1588. Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt für eine aufſchiebende Bedingung. 1589. Die Verkaufszuſage gilt für Verkauf, ſobald gegen⸗ ſeitiges Einverſtändniß über Waare und Preis vorhanden iſt. 1590. War die Verkaufszuſage durch ein Haftgeld bekräftigt, ſo kann jeder Theil zwar davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit deſſen Verluſt, und derjenige, der es empfing, nur mit deſſen doppeltem Erſatz. 1591. Der Kaufpreis muß von den Parteien beſtimmt an⸗ gegeben werden. 1592. Man kann die Beſtimmung dem Ermeſſen eines Dritten überlaſſen; will oder kann aber dieſer den Preis nicht beſtimmen, ſo bleibt der Verkauf ungeſchloſſen. 1593. Die Koſten des Kaufbriefs und anderer Verkaufszu⸗ gehörden fallen auf den Käufer. Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594. Jeder, dem es in dem Geſetz nicht verboten iſt, kann kaufen oder verkaufen. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 345 1595. Unter Ehegatten kann ein Kaufs- und Verkaufsvertrag nur in folgenden drei Fällen ſtatt haben: 1) Wenn einer von beiden Ehegatten dem andern nach ge⸗ richtlicher Abſonderung für ſeine Anſprüche an Zahlungs⸗ ſtatt Güter abtritt. 2) Wenn die Abtretung des Mannes an ſeine, wenn ſchon nicht abgeſonderte Frau eine rechtmäßige Urſache hat, z. B. den Erſatz ihrer veräußerten Liegenſchaften, oder ihrer Baarſchaft, wo ſie nicht zur Gemeinſchaft gehören. 3) Wenn die Frau ihrem Mann Güter, woran er kein Ge⸗ meinſchaftsrecht hat, zu Zahlung einer zugeſagten Ehe⸗ ſteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der Ehegatten ihre Rechte wider geſetzwidrige Begünſtigungen. 1596. Bei Strafe der Nichtigkeit dürfen weder ſelbſt noch durch Mittelsperſonen in Steigerung ſich zuſchlagen laſſen: Vormünder die Güter ihrer Mündlinge; Gewalthaber die Güter, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt; Verwalter die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anſtal— ten, die ihrer Obſorge anvertraut ſind; Oeffentliche Beamte die Staatsgüter, deren Verkauf ihnen Amtshalber obliegt. 1597. Die Richter und ihre Stellvertreter, die Kronanwälte und ihre Stellvertreter, die Gerichtsſchreiber, Polizeibeamten, An⸗ wälte, Rechtspraktikanten und Staatsſchreiber können keine Pro⸗ zeſſe, keine ſtreitigen Rechte und Anſprüche übernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehören, in deſſen Bezirk ſie amtsberech⸗ tigt ſind, bei Strafe der Nichtigkeit, auch des Erſatzes aller Koſten und Schäden. Drittes Kapitel. Von den verkäuflichen Sachen. 1598. Alles, was nicht dem Rechtsverkehr allgemein entzogen iſt, kann verkauft werden, ſo weit nicht beſondere Geſetze die Ver⸗ äußerung verbieten. 1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt ungültig, er 346 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. kann jedoch einer Entſchädigungsklage Platz machen, wenn dem Käufer unbekannt war, daß der Verkäufer kein Verkaufsrecht habe. 1599 a. Nur beſtimmte Stücke, über welche der Verkäufer kein Ver⸗ kaufsrecht hat, ſind fremde Sachen. 1599 b. Die Nichtigkeit des Vertrags vernichtet keineswegs die ge⸗ ſetzlichen Folgen einer etwa dennoch geſchehenen Lieferung. 1600. Die künftige Verlaſſenſchaft einer noch lebenden Perſon kann, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden. 1601. War zur Zeit des Verkaufs der ganze Verkaufsgegen⸗ ſtand zu Grund gegangen, ſo iſt der Verkauf ungültig. War es nur ein Theil deſſelben, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den übrig geblie⸗ benen Theil um einen geſchätzten Werth zu fordern. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1602. Der Verkäufer iſt ſchuldig, für den deutlichen Aus⸗ druck der verabredeten Verbindlichkeiten zu ſorgen. Jedes dunkle oder zweideutige Geding wird wider den Ver⸗ käufer ausgelegt. 1602 a. Vorbehaltlich der wider den Käufer zu richtenden Auslegung bei Gedingen, die zu ſeinem beſondern Vortheil angehängt werden. 1603. Ihm liegen zwei Hauptverbindlichkeiten ob: 1) die verkaufte Sache zu übergeben, und 2) ſie zu gewähren. Zweiter Abſchnitt. Von der Uebergabe. 1604. Die Uebergabe iſt die Ablieferung der verkauften Sache in Beſitz und Gewähr des Käufers. 1605. Der Verkäufer hat die Uebergabsverbindlichkeit bei III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 347 Liegenſchaften erfüllt, wenn er in dieſer Abſicht zu Gebäuden die Schlüſſel, oder zu andern Grundſtücken die Rechtsurkunden darüber einhändigt. 1606. Fahrnißſtücke werden übergeben: 1) durch wirkliche Einhändigung; 2) durch Ueberlieferung der Schlüſſel ihres Aufbewahrungs⸗ orts; 3) durch das bloße Einverſtändniß der Parteien, wenn bei dem Verkauf die Ueberbringung nicht gleich möglich iſt, oder der Käufer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewalt hat. 1607. Die Uebergabe der Gerechtſame geſchieht durch Ein⸗ händigung der Rechtsurkunden oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkäufers. 1608. Die Koſten der Uebergabe trägt der Verkäufer, und jene des Wegbringens der Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1609. Die Uebergabe geſchieht an dem Ort, wo bei dem Verkauf ſich die Waare befindet, wenn nichts Anderes bedungen iſt. 1610. Der Käufer kann nach Belieben die Aufhebung des Kaufs oder die Einſetzung in den Beſitz fordern, wenn die Ueber⸗ gabe durch die That des Verkäufers verſpätet wird. 1611. In allen Fällen muß der Verkäufer den Käufer, dem aus der verſpäteten Ueberlieferung Nachtheil zugeht, entſchädigen. 1612. Der Verkäufer iſt nicht ſchuldig, die Waare zu über⸗ geben, ehe ihm der Preis gezahlt oder von ihm Zahlungsfriſt bewilligt iſt. 1613. Auch wenn er Zahlungsfriſt gegeben hat, darf er die Uebergabe bis zur Sicherſtellung zurückhalten, wenn nach dem Verkauf bei dem Käufer ein Gant oder Vermögensverfall aus⸗ bricht, mithin der Verkäufer Gefahr läuft, den Preis zu verlieren. 1614. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten werden, worin ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befindet. Von dem Verkaufstag an gehören alle Früchte dem Käufer. 348 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1614 a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungsziel den gewöhn⸗ lichen Erhaltungsaufwand; den außerordentlichen, der etwa nöthig wird, und allen, der ſich auf die Früchte bezieht, erſetzt der Käufer, ändernder Abreden unbeſchadet. 1615. Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erſtreckt ſich auf ihre Zugehörden und auf Alles, was zu ihrem immer⸗ währenden Gebrauch beſtimmt iſt. 1616. Der Verkäufer iſt verbunden, das vertragsmäßige Maß zu liefern, jedoch unter folgenden Einſchränkungen. 1617. Iſt ein Grundſtück unter Angabe ſeines Flächeninhalts nach einem auf das Maß bedungenen Preis verkauft worden, ſo muß der Verkäufer das angegebene Maß dem Erwerber, der es verlangt, verſchaffen. Wenn dieſes ihm unmöglich iſt, oder der Erwerber darauf nicht beſteht, muß er ſich einen verhältnißmäßigen Abzug am Preis gefallen laſſen. 1618. Findet ſich dagegen im vorigen Fall ein Uebermaß gegen die Angabe, ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhältnißmäßig zu erhöhen, oder von dem Vertrag abzu⸗ gehen, jedoch Letzteres nur, wenn das Uebermaß einen zwanzigſten Theil des Angegebenen überſteigt. 1619. In allen übrigen Fällen, es mag nun der Verkauf ein ganzes eigens begrenztes Gut oder verſchiedene und abgeſon⸗ derte Grundſtücke betreffen, es mag der Vertragsgegenſtand in den Ausdruck des Maßes oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maßes eingekleidet ſeyn, berechtigt die Angabe des Maßes weder den Verkäufer, eine Preiserhöhung für das Ueber⸗ maß zu fordern, noch den Käufer zur Minderung des Preiſes wegen dem mindern Maß, es ſey denn, daß der Unterſchied unter dem erfundenen und angegebenen Maß den Werth aller verkauften Gegenſtände im Ganzen um einen zwanzigſten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes bedungen werden. 1620. In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des Preiſes für das Uebermaß Statt hat, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preiserhöhung zu zahlen, und zwar mit den Zinſen, wenn er das Grundſtück im Genuß hat. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 349 1621. So oft der Käufer das Recht hat, von dem Vertrag abzugehen, muß der Verkäufer ihm außer dem empfangenen Kauf⸗ ſchilling auch die Kaufskoſten erſetzen. 1622. Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preiſes, und jene des Käufers auf Verminderung oder auf Umſtoßung des Vertrags erlöſcht in Jahresfriſt, vom Tage des geſchloſſenen Kaufs an. 1623. Werden mehrere Grundſtücke in einem Kaufkontrakt für einen gemeinſchaftlichen Preis verkauft, und dabei das Maß, das ein jedes der Grundſtücke enthalten ſolle, beſtimmt, und es findet ſich nachmals bei einigen derſelben ein geringeres, bei an— dern ein größeres Maß, ſo werden Uebermaß und Mindermaß, in ſo weit ſie ſich ausgleichen, wettgeſchlagen; die Klage auf Er⸗ gänzung oder auf Verminderung des Preiſes richtet ſich im Uebri⸗ gen nach den obigen Regeln. 1624. Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer oder den Käufer der Verluſt oder die Verſchlimmerung der ver— kauften Sache falle, wird nach den Regeln des Titels: Von Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, entſchieden. Dritter Abſchnitt. Von der Gewähr. 1625. Die Gewährleiſtung, wozu der Verkäufer dem Käufer verbunden iſt, muß ihm einmal den anſpruchsloſen Beſitz der verkauften Sache ſichern; zum andern für die verborgenen Fehler ſchadlos halten. ſ Von der Gewähr im Fall einer Entwährung. 1626. Auch wenn bei dem Verkauf über Gewährleiſtung nichts bedungen iſt, muß der Verkäufer dem Käufer für die ge⸗ ſchehene Entwährung der verkauften Sache oder eines Theils der— ſelben, und für verſchwiegene Laſten, Vergütung thun. 1626 a. Auch wenn eine Entwährung weder geſchehen noch inſtehend iſt, kann eine Gewährleiſtung bei Liegenſchaften aledann gefordert werden, 350 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. wenn das Ortsgericht die Gewährung aus ſolchen Gründen verſagt, welche nicht eine Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach ſich ziehen. 1627. Die Parteien können durch beſonderes Geding dieſe geſetzliche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder aufheben. 1628. Auch wenn alle Gewähr erlaſſen iſt, muß der Ver⸗ käufer doch die Folgen eigener Handlungen büßen; jedes hiergegen anſtoßende Geding iſt ungültig. 1629. Auch da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlaſſen war, muß er bei eintretender Entwährung den Kaufpreis erſetzen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die Beſorgniß einer Entwährungs⸗ anſprache kannte, oder auf ſeine Gefahr kaufte. 1630. Wo Gewährleiſtung Statt hat, da kann im Fall einer Entwährung der Käufer fordern: 1) den Erſatz des Kaufpreiſes; 2) den Erſatz der Früchte, ſoweit er ſie dem obſiegenden Eigenthümer herausgeben muß; 3) die auf den Streit über die Gewährleiſtung von dem Käufer und dem entwährenden Gegner verwendeten Koſten; 4) endlich die Entſchädigung mit Inbegriff der geſetzmäßigen Koſten und Auslagen für den Kauf. 1631. War die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung im Werth verringert, oder in ihrem Zuſtand verſchlimmert, ſey es durch Nachläſſigkeit des Käufers oder durch unvermeidliche Zu⸗ fälle, ſo iſt der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen Kauf⸗ ſchilling zu erſetzen. 1632. Hat aber der Käufer aus ſelbſtveranlaßten Verſchlim⸗ merungen Vortheil gezogen, ſo hat der Verkäufer das Recht, einen dieſem Vortheil gleichkommenden Betrag von dem Kaufpreis zurück zu behalten. 1633. Würde die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung einen höhern Werth haben, ſo iſt der Verkäufer ſchuldig, ihm auch den Mehrwerth zu vergüten, wenn ſolcher gleich nur zu⸗ fällig iſt. 1634. Der Verkäufer iſt ſchuldig, dem Käufer alle Ausbeſ⸗ ſerungen und Verbeſſerungen, die er zum Nutzen des Grundſtücks III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 351 vorgenommen hat, zu erſetzen, oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen erſetzt werden, der die verkaufte Sache entwährte. 1635. Der wiſſentliche Verkäufer fremden Guts iſt verbunden, dem unſchuldigen Käufer allen Aufwand zu erſetzen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnügen dienenden. 1636. Iſt dem Käufer nur ein Theil der Sache entwährt worden, dieſer aber im Verhältniß zum Ganzen von ſolcher Wich⸗ tigkeit, daß er ohne den verlornen Theil ſie nicht gekauft haben würde, ſo kann er den Verkauf aufheben laſſen. 1637. Wird wegen der Entwährung eines Theils des ver⸗ kauften Stücks der Verkauf nicht aufgehoben, ſo hat der Käufer nur den Werth des entwährten Theils, wie er alsdann geſchätzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kaufpreiſes, der darauf zu rechnen wäre; der Werth der verkauften Sache mag indeſſen geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1638. War das verkaufte Grundſtück mit verborgenen und unangezeigten Dienſtbarkeiten von ſolcher Wichtigkeit belaſtet, daß ſich vermuthen läßt, der Erwerber würde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er Aufhebung des Vertrags begehren, wenn er ſich nicht lieber mit einer Ent⸗ ſchädigung begnügen will. 1639. Die übrigen etwaigen Fragen über die Entſchädigung des Käufers, wegen nicht Verkaufsvollziehung, ſind nach den all— gemeinen Regeln zu entſcheiden, welche der Titel von Verträ— gen und von Vertragsverbindlichkeiten im Allgemeinen aufſtellt. 1640. Die Gewährleiſtung fällt weg, wenn der Käufer, der ſeinen Verkäufer zum Prozeß beizuladen unterließ, durch Urtheil und Recht verlor, und der Verkäufer beweist, daß hinlängliche Mittel, die Klage als verwerflich darzuſtellen, vorhanden waren. 1640 à. Die Entwährungsbefugniß deſſen, der Erbe oder Rechts⸗ folger des rechten Eigenthümers iſt, fällt weg, ſo oft ihn die Gewährlei⸗ ſtungsklage treffen würde. 1640. Proc. O. S8. 108. 109 Folgen des Unterlaſſens der Streitverkündung. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. §. I. Von der Gewährleiſtung für Fehler der verkauften Sache. 1641. Der Verkäufer iſt ſchuldig, jene verborgenen Fehler der verkauften Sache zu gewähren, welche dieſelbe zu ihrem be⸗ ſtimmten Gebrauch entweder untauglich oder mindertauglich machen, wenn letztern Falls der Käufer ſie gar nicht, oder doch nur in minderem Preis gekauft haben würde, ſobald er die Fehler gekannt hätte. 1642. Der Verkäufer iſt für keine offene Fehler, welche der Käufer ſelbſt bemerken konnte, verantwortlich⸗ 1643. Für die verborgenen Fehler muß er ſelbſt alsdann haften, wenn ſie ihm ſelbſt unbekannt waren, wofern in dieſem Fall er nicht Freiheit von der Gewährleiſtung ſich bedungen hat. 1644. In den Fällen des 1641ſten und 1643ſten Satzes hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache gegen Erſatz des Kauf⸗ ſchillings zurück zu geben, oder ſie zu behalten, und ſich einen durch Sachverſtändige beſtimmten Theil des Kaufſchillings zurück geben zu laſſen. 1644 à. Doch iſt der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur ſo lange befugt, als er nicht Veränderungen damit vorgenommen hat, welche ſie entwerthen, oder zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch untauglich machen. 1645. Ein Verkäufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß nebſt dem Erſatz des empfangenen Kaufpreiſes den Käufer auch entſchädigen. 1646. Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbekannt, ſo erſtattet er nur den Kaufpreis und die Kaufsunkoſten. 1647. Iſt die fehlerhafte Sache durch ihre ſchlechte Beſchaf⸗ fenheit zu Grund gegangen, ſo iſt der Verluſt für den Verkäufer, der dagegen dem Käufer zur Erſtattung des Kaufpreiſes und der Koſten, auch zur Entſchädigung nach den beiden vorhergehenden Sätzen verbunden iſt; der zufällige Verluſt der Sache läuft hin⸗ gegen auf Rechnung des Käufers. 1641. Geſetz vom 20. Juni 1806 fortdauernde Gültigkeit: V. v. 25. Aug. (R. B. Nr. 17) über die Viehmängel 1810(R. B. Nr. 33). und deren Gewährung.— Ueber deſſen III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 353 1648. Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Feh⸗ lern muß nach Beſchaffenheit dieſer Mängel, und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geſchah, in einer kurzen Friſt angeſtellt werden. 1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht Statt. Fünftes Kapitel. Von den Pflichten des Käufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Käufers iſt, den Kauf⸗ preis an dem vertragsmäßigen Tag und Ort zu zahlen. 1651. Beſtimmt der Kauf deßhalb nichts, ſo muß der Käufer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe ge⸗ ſchehen ſoll. 1652. In drei Fällen hat der Käufer bis zur Zahlung des Hauptſtuhls den Kaufſchilling zu verzinſen, nämlich: wenn dieſes bei dem Kauf bedungen iſt; wenn die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte abwirft; wenn dem Käufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde. In dem letzten dieſer Fälle laufen die Zinſen nur von der Zeit der urkundlichen Anforderung. 1653. Iſt der Käufer mit einer Pfand- oder Zueignungs⸗ klage angegriffen oder bedroht, ſo mag er mit der Zahlung des Kaufpreiſes zurückhalten, bis der Verkäufer die Störung beſeitigt oder dagegen Sicherheit geleiſtet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß eines Angriffs ohnerachtet der Käufer zahlen ſolle. 1654. Wenn der Käufer den Kaufſchilling nicht zahlt, ſo hat der Verkäufer das Recht zur Aufhebung des Verkaufs. 1655. Die Auflöſung eines Liegenſchaftskaufs wird erkannt, ſobald der Verkäufer in Gefahr iſt, Waare und Preis zu ver⸗ lieren. Iſt dieſe Gefahr nicht da, ſo kann der Richter dem Käufer nach Umſtänden eine kürzere oder längere Zahlungsfriſt geſtatten. 1643. S. zu 1641. 23 354 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. Iſt ſolche fruchtlos abgelaufen, ſo wird die Auflöſung des Verkaufs erkannt. 1656. Bei einem Liegenſchaftsverkauf mit Geding, daß die Nichtzahlung des Kaufpreiſes zur Verfallzeit den Verkauf kraft Geſetzes auflöſen ſoll, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Friſt noch zahlen, ſo lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug geſetzt iſt; nach erfolgtem urkundlichem Aufruf kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1657. Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß aller Art, welche in der bedungenen Zeit vom Käufer nicht in Empfang ge⸗ nommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäufers kraft Geſetzes auch ohne Aufruf zum Empfang für aufgelöst. Sechſtes Kapitel. Von Ungültigkeit und Auflöſung des Verkaufs. 1658. Außer denen in dieſem Titel ſchon erklärten Urſachen der Nichtigkeit oder Auflöſung, und denjenigen, die allen Verträ⸗ gen gemein ſind, kann der Kauf noch aufgelöst werden durch Wiederkauf und wegen Verkürzung im Preis. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufsrecht. 1659. Das Geding des Wiederkaufs iſt eine Uebereinkunft, wodurch der Verkäufer ſich vorbehält, gegen Rückgabe des Kauf⸗ ſchillings und gegen die im 1673ſten Satz erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an ſich zu ziehen. 1660. Das Wiederkaufsrecht kann nur auf fünf Jahre vorbe⸗ halten werden. Das auf länger bedungene wird auf dieſe Zeit herabgeſetzt. 1661. Dieſe Friſt kann von Niemand, ſelbſt von dem Richter nicht erſtreckt werden. 1662. Wurde die Wiederkaufsklage in der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer. IM. B. VI. T. Von dem Verkauf. 355 1663. Die Friſt läuft gegen Jedermann, ſelbſt gegen Min⸗ derjährige, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden, den er den Umſtänden nach treffen kann. 1664. Die Wiederkaufsklage kann gegen den dritten Beſitzer angeſtellt werden, wenn ſchon in ſeiner Erwerbsurkunde die Wie⸗ derkaufslaſt verſchwiegen wurde. 1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indeſſen in alle Rechte ſeines Verkäufers; er kann wider den wahren Eigenthümer ſowohl, als wider diejenigen verjähren, die Rechte oder Unterpfandsbefugniſſe an der verkauften Sache an⸗ ſprechen. 1666. Er kann den Gläubigern ſeines Verkäufers, die auf ihn greifen, die Einrede der Ausklage des Hauptſchuldners ent⸗ gegenſetzen. 1667. Wer erſt einen noch unabgeſonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinſchaft ſtehenden Erbguts unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen Verſteigerung das Ganze erwarb, iſt dem Wiederkäufer zur Rückgabe des wie⸗ derkäuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieſer das Ganze nicht nehmen will. 1668. Von Mehreren, die in einem und demſelben Vertrag zuſammen ein ihnen gemeinſchaftliches Gut verkaufen, kann jeder die Wiederkaufsklage nur für ſeinen Theil ausüben. 1669. Von mehreren Miterben eines zum Wiederkauf berech⸗ tigten Erblaſſers kann jeder den Wiederkauf nur für ſeinen Erb— antheil ausüben. 1670. In beiden vorhergehenden Fällen kann der Käufer verlangen, daß alle Mitverkäufer oder alle Miterben zum Streit beigeladen werden, um ſich über die Zurücknahme des ganzen Guts zu vereinigen, und, wenn ſie nicht einig werden, iſt er von der Klage loszuſprechen. 1671. Wurde ein Gut, das Mehreren zugehörte, von jedem einzeln zu ſeinem Theil verkauft, ſo kann jeder für ſich allein den Wiederkauf ſeines Theils bewirken, und vom Käufer nicht genö⸗ thigt werden, das Ganze an ſich zu ziehen. 2 356 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1672. Hinterläßt ein ſolcher Käufer mehrere Erben, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt oder unter alle vertheilt iſt, der Wiederkauf wider einen jeden aus ihnen nur für ſeinen Theil ausgeklagt werden. Iſt aber die Erbſchaft ſo getheilt, daß die verkaufte Sache dem Loos Eines der Erben zufiel, ſo hat wider dieſen die Wieder⸗ kaufsklage auf das Ganze Statt. 1673. Der Wiederkäufer muß nicht allein den Kaufpreis zu⸗ rückgeben, ſondern auch die redlichen und geſetzmäßigen Koſten des Kaufs, weiter die Koſten der nothwendigen Ausbeſſerungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht haben, bis zum Betrag dieſes erhöhten Werths. Ihm darf der Beſitz verſagt werden, bis er allen dieſen Obliegenheiten Genüge leiſtet. Der Wiederkäufer nimmt ſein Grundſtück frei von allen Laſten und Pfandrechten zurück, womit der Käufer es etwa beſchwert hat; nur die von dem Käufer ohne Argliſt und Gefährde geſchloſ⸗ ſenen Pachtverträge muß er vollziehen. Zweiter Abſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung. 1674. Ein Verkäufer, der um mehr als ſieben Zwölftel des Preiſes einer Liegenſchaft verkürzt worden iſt, hat das Recht, den Verkauf anzufechten, ſelbſt dann, wenn er bei dem Verkauf auf dieſe Befugniß verzichtet, ja gar erklärt hätte, daß er den Mehr⸗ werth der Sache ſchenke. 1675. Zur Beurtheilung einer Verkürzung über ſieben Zwölftel muß die Liegenſchaft nach dem Zuſtand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geſchätzt werden. 1676. Nach zwei Jahren, von dem Tag des Verkaufs an, hat dieſe Klage nicht mehr Statt. Dieſe Friſt läuft wider Ehefrauen, wider Abweſende, wider Mundloſe und wider Minderjährige, welche Rechtsfolger eines volljährigen Verkäufers ſind. Dieſe Friſt läuft neben der Wiederkaufsfriſt und bleibt inʒwi⸗ ſchen nicht aufgeſchoben. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 357 1677. Dem Beweis der Verkürzung muß ein zulaſſendes Ur⸗ theil vorausgehen, das nur Statt hat, wo die angegebenen That⸗ umſtände wahrſcheinlich und erheblich genug ſind, um eine Ver⸗ kürzung vermuthen zu laſſen. 1678. Dieſer Beweis darf durch Ermeſſen von Sachverſtän⸗ digen nicht anders geführt werden, als daß deren drei ſeyen, welche in einem gemeinſchaftlichen Bericht nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meinung äußern. 1679. Sind die Meinungen verſchieden, ſo ſoll der Bericht die Gründe enthalten, worauf jede beruhet, ohne zu ſagen, wel⸗ cher Meinung jeder Sachverſtändige geweſen ſey. 1680. Die drei Sachverſtändigen werden von Amtswegen ernannt, wenn die Partheien ſich nicht vereinigen, ſie alle drei gemeinſchaftlich zu ernennen. 1681. Wird die Verkürzungsklage ſtatthaft erkannt, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und den Kaufſchilling wieder an ſich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung deſſen, was an dem wahren Preis fehlt(dieſen zu einem Zehntel unter dem geſchätzten Preis angenommen), das Grundſtück zu behalten. Der dritte Beſitzer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Ge⸗ währleiſtungsforderung an ſeinen Verkäufer. 1682. Der Käufer, welcher die Sache behält und die Preis⸗ aufbeſſerung nachzahlt, muß die Zinſen derſelben, von dem Tag der angeſtellten Umſtoßungsklage an, entrichten. Gibt er die Sache gegen Erſtattung des Kaufſchillings zurück, ſo hat er die Früchte, von dem Tag der angeſtellten Klage an, mit zu erſetzen, dagegen die Zinſen des Kaufſchillings von dem Tag des Früchtenerſatzes, oder wenn er keine Früchte gezogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen. 1683. Der Käufer hat keine Verkürzungsklage. 1684. Sie findet auch gegen keine Käufe ſtatt, die aus ge⸗ ſetzlicher Anordnung gerichtlich geſchloſſen werden. 1685. Die Regeln des vorhergehenden Abſchnitts für Fälle, wo mehrere zuſammen verkaufen, oder jeder von ihnen beſonders, 358 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. ingleichem wo Käufer oder Verkäufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſind gleichfalls bei der Verkürzungsklage zu beobachten. Siebentes Kapitel. Von Verſteigerungen. 1686. Wenn eine gemeinſchaftliche Sache ſich nicht füglich theilen läßt; Oder wenn bei einer gütlichen Theilung gemeinſchaftlicher Güter Einige überbleiben, die keiner der Theilenden annehmen tann oder will, ſo wird ein ſolches Gut verſteigert und der Erlös unter den Miteigenthümern getheilt. 1687. Jeder Miteigenthümer kann fordern, daß Fremde zur Verſteigerung berufen werden; dieſe Berufung muß geſchehen, ſo oft der Miteigenthümer noch minderjährig iſt. 1688. Die Arten und Formen der Verſteigerungen ſind unter dem Titel: von den Erbſchaften und in der allgemeinen Ge⸗ richtsordnung zu ſuchen. Achtes Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und anderer unkörperlichen Rechte. 1689. Bei der Uebertragung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wider dritte Perſonen, geſchieht die Uebergabe von dem Rechtsgeber an den Rechtsnehmer durch Uebergabe der Rechtsurkunde. 1690. Den Beſitz gegen dritte Perſonen erlangt der Rechts⸗ nehmer auch durch feierliche Bekanntmachung der geſchehenen Ueber⸗ tragung an den Schuldner, oder durch beweiſende Urkunde des Schuldners, welche ſagt, daß er die Uebertragung annehme. der Gerichtsboten und Vollſtreckungsbe⸗ amten betr. Kap. 8. V. v. 4. Nov. 1816(R. B. Nr. 35), die Abtretung von Beſoldungen 1688. Proc. O. S8. 963— 973. 1002 fgde.— V. v. 2. Juli 1851 (R. B. Nr. 38), die Aufſtellung von Vollſtrecungsbeamten betr.— V. v. 21. Nov. 1851(R. B. Nr. 67), den Dienſt betr. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 359 1691. Hat der Schuldner an den Rechtsgeber gezahlt, ehe dieſer oder der Rechtsnehmer ihm die geſchehene Uebertragung be⸗ kannt machte, ſo iſt er rechtmäßig befreit. 1692. Der Verkauf oder der Rechtsübertrag einer Forderung erſtreckt ſich auf deren Zugehörden, wie z. B. auf die Bürgſchaft, die Vorzugs- und Pfandrechte. 1693. Wer eine Forderung oder ein anderes unkörperliches Recht verkauft, muß dafür haften, daß er zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn ſchon der Rechtsübertrag ohne Gewährzuſage geſchah. 1694. Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zahlungs⸗ fähig ſey, außer wenn er ſich hiezu verbunden hat, und alsdann nur für ſo viel, als er wegen des Uebertrags empfing. 1695. Hat er für des Schuldners Zahlungsfähigkeit gut ge⸗ ſagt, ſo wird dieſe Zuſage nur auf den gegenwärtigen Stand des Schuldners, nicht auf die künftige Zeit bezogen, der Rechtsgeber habe ſie denn ausdrücklich einbegriffen. 1696. Wer eine Erbſchaft ohne Bezug auf ein Erbverzeichniß verkauft, haftet nur dafür, daß er rechtmäßiger Erbe ſey. 1697. Hatte er ſchon Früchte eines oder andern Erbſtücks ge⸗ noſſen, Erbſchaftsforderungen eingezogen, oder Erbſchaftsfahrniß veräußert, ſo muß er ſie dem Erwerber erſetzen, wenn er ſie bei dem Verkauf nicht ausdrücklich ausgenommen hat. 1698. Der Käufer ſeiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieſer aus dem Seinigen an Erbſchaftsſchulden und Laſten gezahlt hat, wieder erſtatten, und ihn um alles befriedigen, was derſelbe an das Erbe als Gläubiger zu fordern hatte, wenn nicht ein Anderes bedungen iſt. 1699. Der Schuldner eines ſtrittigen Rechts, das einem an— dern verkauft worden iſt, kann ſich gegen den Rechtsnehmer da⸗ durch frei machen, daß er ihm den bezahlten Preis des Uebertrags mit den übrigen redlichen und geſetzmäßigen Koſten und mit den Zinſen von dem Tag an vergütet, da der Uebernehmer den Preis des ihm geſchehenen Uebertrags gezahlt hat. 360 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1700. Die Sache gilt für ſtrittig, ſobald ein Widerſpruch über den Grund der Schuld vor dem Richter liegt. 1700 a. Wobei nur jener Widerſpruch in Betracht kommt, gegen welchen der Rechtsabtreter nicht zugleich die Währſchaft auf ſich nimmt. 1701. Die im Satz 1699 enthaltene Verfügung fällt weg: 1) da, wo der Uebertrag an einen Miterben oder an einen Miteigenthümer des übertragenen Rechts geſchah; 2) da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsſtatt zu Theil ward; 3) da, wo er an einen Beſitzer jenes Grundſtücks geſchah, auf welches das ſtrittige Recht auszuüben wäre. Neuntes Kapitel. Vom Looſungsrecht. 1701 a a. Eine Looſung findet auf Fahrniß niemals, und auf Lie⸗ genſchaften nur da ſtatt, wo ein Vertrag oder das Geſetz ſie gibt. 1701 ab. Das Geſetz gibt Looſung: den Gemeinden und Gemeindsbürgern an dem Verkauf auf Unge⸗ noſſen; dem Miteigenthümer eines getheilten Hauſes an dem Verkauf eines Hausantheils, das mit dem ſeinigen unter einem Dach ſteht; dem Miteigenthümer einer ungetheilten Liegenſchaft an dem Verkauf eines Antheils an einen Nichtgemeiner; dem ſtammgutsberechtigten Familienglied an dem Verkauf eines dazu gehörigen Grundſtücks außer der Familie. 1701 ac. Die Looſung findet nur ſtatt in Verträgen auf Umſatz, worin die Sache gegen Geld oder gegen zu Geld angeſchlagene Sachen, ohne perſönliche Gegenleiſtung im Handkauf hingegeben wird. 1701 a d. Einzeln verkaufte Stücke können nur aus einem Sonder⸗ kauf, nicht aus einem Klumpenkauf, gelvoſet werden. 1701 ae. Man darf nur für eigenen Gebrauch, nicht auf Mehr⸗ ſchatz looſen. 1701 af. Die Looſung findet bei der Geding⸗, Mark⸗, Dach⸗ und Sammtlooſung binnen dreißig Tagen, bei der Stammlooſung aber binnen drei Monaten, vom Eintrag des Verkaufs in das Grundbuch an ge⸗ rechnet, ſtatt. Kap. 9. Geſ. v. 24. Juli 1839 Looſungs⸗ und Einſtandsrechte.(S. (R. B. Nr. 23) üb. die Aufhebung der Anhang.) III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 361 Dieſe Friſt iſt ſtreng zu rechnen; Wiederherſtellung gegen ihre Ver⸗ ſäumniß findet niemals ſtatt. 1701 ag. Unter mehreren Löſern, deren Looſungstitel verſchieden iſt, hat die Vorlooſung der Gedinglooſer, nach ihm der Dachlooſer, dann der Sammtlooſer, zuletzt geht der Stammlooſer. Der Marklooſer geht allen jenen vor, ſo weit ſie Ungenoſſen ſind, und nach, ſofern ſie Markgenoſſen ſind. 1701 ah. Unter mehreren Löſern von gleichem Titel geht derjenige vor, der ſie zuerſt ankündigt, außer bei der Stammlooſung, wobei der⸗ jenige vorgeht, der näher am Eintritt in's Erbe iſt, und bei der Sammt⸗ looſung, wo aller Vorzug wegfällt, ſondern alle gemeinſchaftlich in die Looſung treten. 1701 ai. Die Looſungsankündigung muß mit Darlegung aller vom Käufer geleiſteten Zahlungen, und mit Erbieten zur Uebernahme aller, die ihm ferner obliegen, begleitet und dieſes alles öffentlich beurkundet ſeyn. 1701 a k. Der Looſer tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche das Geſetz oder die Verkaufsurkunde beſtimmt hat, vom Tag der angekündigten Looſung an. 1701 al. Minderjährige oder deren Pfleger können ſich der Looſung nicht bedienen, auch geht ſie, ſo lang ſie nicht angekündigt iſt, auf Erben nicht über. 1701 am. Gedinglooſung kann nur demjenigen, dem ſie vorbehalten iſt, und keinem Erben deſſelben zu gut kommen; ſie kann nur bei der Ab⸗ tretung des Eigenthums und nur in der Abtretungsurkunde vorbehalten werden. 1701 an. Die Looſung findet auch wider den dritten Beſitzer Statt, ſo lang die Looſungsfriſt wider deſſen Rechtsvorfahren läuft; jenem bleibt der Rückgriff auf dieſen bei der Gedinglooſung, wenn deren Daſeyn ihm verſchwiegen worden iſt. Zehntes Kapitel. Vom Einſtandsrecht. 1701 ba. Das Einſtandsrecht gibt nur die Befugniß, vor endlich abgeſchloſſenen Unterhandlungen in des Käufers Stelle bei Verträgen auf Umſatz über Liegenſchaften einzutreten, ohne dem Verkäufer größere Ver⸗ bindlichkeiten aufzulegen, als er zur Zeit dieſer Dazwiſchenkunft hatte. 1701 bb. Daſſelbe ſteht nur zu: demjenigen, dem ein Vertrag daſſelbe vorbehalten hat; Kap. 10. Geſ. v. 21. Juli 1839 (R. B. Nr. 23) über die Aufhebung der Looſungs⸗ und Einſtandsrechte.(S. Anhang.) 362 III. B. VII. T. Vom Tauſch. demjenigen, gegen den ein vorbehaltener Rückzug einer gekauften Sache wegen dem Mehraufſchlag eines neuen Käufers geſucht wird; demjenigen, der auch nach abgeſchloſſenem Vertrag die Looſung aus⸗ zuüben befähigt wäre; endlich demjenigen Steigerer, der zu einer auf weitere Verſteigerung ausge⸗ ſetzten Sache von der frühern Steigerung her als höchſter Steigerer zur Uebernahme, wenn kein Mehrgebot geſchähe, verbindlich wäre. 1701 bc. Der Einſtandsberechtigte muß in Zeiten zu den Unter⸗ handlungen berufen werden, wenn er nachher nicht mehr looſen kann, ſonſt wird er durch dieſe Unterlaſſung looſungsberechtigt. 1701 bd. Der Einſtand muß vor dem Schluß der Unterhandlungen, oder bei Steigerungen unverwandten Fußes nach dem Zuſchlag, vor dem Schluß des Steigerungsprotokolls, erklärt werden. 1701 be. Die Sätze von der Looſung ad. ak. al. und am. finden auch bei dem Einſtandsrecht ihre Anwendung. Siebenter Titel. Vom Tauſch. 1702. Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien einander Waare um Waare geben. 1702 2. Wo ein Aufgeld gegeben wird, es ſey groß oder klein, wird das Geld mit als Waare angeſehen, ſo lange nicht ein Anſchlag der bei⸗ derſeitigen Tauſchgegenſtände in dem Vertrag ausgedrückt iſt, und das Geld dadurch als Zugabe des auszugleichenden Preiſes vereigenſchaftet wird. 1703. Der Tauſch geſchieht, ſo wie der Verkauf, durch bloße Einwilligung. 1703 à. Die Tauſchkoſten werden gemeinſchaftlich getragen. 1704. Hat eine der Tauſchperſonen die eingetauſchte Sache empfangen, und beweist nachher, daß deren Vertauſcher nicht Ei⸗ genthümer war, ſo kann der Eintauſcher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauſchte Sache zu übergeben, ſondern nur, die ein⸗ getauſchte zurückzugeben. 1705. Derjenige, der an der eingetauſchten Sache Entwährung leidet, hat die Wahl, entweder allein Entſchädigung zu begehren, oder ſeine vertauſchte Sache zurückzufordern. 1705 a. Hatte jedoch im erſteren Fall derjenige, der Gewähr leiſten ſoll, bei dem Tauſch in redlicher Meinung gehandelt, ſo kann er verlangen, III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 363 daß die Entſchädigung auf Rücknahme der vertauſchten Sache und Erſatz der Koſten beſchränkt werde. 1706. Gegen Tauſchverträge hat keine Verkürzungsklage Statt. 1706 a. Jeder Theil iſt in Bezug auf ſeine Erwartungen von der eingetauſchten Sache derjenige, der ſich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geſchieht. 1707. Alle übrigen Regeln des Kaufs gelten auch dem Tauſch. 1707 a. Man kann auch die bloße Nutzung zweier Sachen um⸗ tauſchen. Die Kraft ſolcher Tauſchverträge richtet ſich nach obigen Sätzen; die Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten aber nach den Sätzen vom Leih⸗ vertrag. Achter Titel. Von Beſtand⸗, Pacht- oder Miethverträgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1708. Es gibt zwei Gattungen des Beſtandvertrags: den über Sachen, und den über Dienſte und Arbeiten. 1709. Der Beſtandvertrag über Sachen iſt jener, wodurch eine Partei der andern, auf eine gewiſſe Zeit und gegen einen bewilligten beſtimmten Zins, Inhabung und Genuß einer Sache einzuräumen verſpricht. 1710. Jener über Dienſte und Arbeiten iſt der Vertrag, wo⸗ durch eine der Parteien für die andere gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten übernimmt. 1711. Die beiden Gattungen des Beſtandvertrags zerfallen in verſchiedene Abtheilungen. Man nennt: 1) Miethe, den Beſtand über Häuſer oder Fahrniß; 2) Pacht, den Beſtand über Feldgüter; 3) Dienſtverding, den Beſtand über Arbeit oder Dienſte; 4) Viehverſtellung, den Beſtand über Vieh, deſſen Nutzen zwiſchen dem Eigenthümer und Pächter getheilt wird; 364 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 5) Werkverding, das Unternehmen der Ausführung eines Werks für einen beſtimmten Preis; dieſes iſt nur ein reiner Beſtandvertrag, ſo weit der Werkſtoff von denmje⸗ nigen geliefert wird, der das Werk beſtellt. Die letztern drei Gattungen(3, 4 und 5) haben ihre beſon⸗ dern Regeln. 1712. Für die Verpachtungen der Staatsgüter, der Gemeinds⸗ güter und der Körperſchaftsgüter finden beſondere Verordnungen Statt. Zweites Kapitel. Von dem Mieth- und Pachtvertrag über Sachen. 1713. Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbe⸗ wegliche Güter, in Beſtand geben und nehmen. Erſter Abſchnitt. Von Regeln, die der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. 1714. Man kann ſchriftlich oder mündlich in Beſtand geben und nehmen. 1715. Ein mündlicher Beſtand, deſſen Vollzug noch nicht be⸗ gonnen hat, und der von einem Theil geläugnet wird, kann nicht durch Zeugen bewieſen werden, ſo gering er auch ſey, und ob⸗ ſchon man ſich auf gegebenes Haftgeld beziehe. Nur kann man dem, der den Beſtand leugnet, den Eid zu⸗ ſchieben. 1716. Entſteht Streit über den Beſtandzins bei einem münd⸗ lichen Beſtandvertrag, deſſen Vollziehung ſchon begonnen hat, und es iſt keine Quittung beizubringen, die einen Ausſchlag gäbe, ſo iſt dem Eigenthümer auf ſeinen Eid zu glauben; der Beſtänder kann zu deſſen Abwendung Schätzung durch Sachverſtändige ver⸗ langen, in welchem Fall die Koſten der Schätzung ihm zur Laſt bleiben, wenn der Anſchlag den von ihm angegebenen Zins über⸗ ſteigt. 1717. Der Beſtänder hat das Recht zur Afterbeſtandgabe und ſelbſt zur gänzlichen Uebertragung ſeines Beſtands auf einen III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 365 Andern, wenn ihm Eines und das Andere nicht unterſagt worden; die Unterſagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil be⸗ zogen werden. Dieſes Geding muß ſtreng genommen werden. 1717 a. Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an Jemand geſchehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu beſorgen hat, daher ſoll ihm zuvor davon Anzeige geſchehen. 1718. Die unter dem Titel von dem Heirathsvertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten vorkom⸗ menden Sätze über die Verpachtung der Güter einer Ehefrau, ſind auf die Verpachtung der Güter der Minderjährigen ebenfalls anwendbar. 1719. Der Beſtandgeber iſt kraft der Natur des Vertrags, ohne daß es deßhalb einer beſondern Uebereinkunft bedarf, ver⸗ bunden: 1) dem Beſtänder das Beſtandgut zu überliefern; 2) es in dem Beſtand zu unterhalten, der für den Be⸗ ſtandgebrauch nöthig iſt; 3) während der Dauer des Beſtands dem Beſtänder den ruhigen Genuß der Sache zu gewähren. 1720. Derſelbe iſt ferner ſchuldig, die Sache in gutem Stand zu überliefern. Während der B Beſtandzeit muß er die nöthigen Ausbeſſerungen machen, die kleinen ausgenommen, welche dem Beſtänder obliegen. 1721. Dem Beſtänder gebührt Gewährleiſtung für alle Fehler oder Mängel der in Beſtand gegebenen Sache, welche deren Ge— brauch verhindern, wenn auch der Beſtandgeber ſie zur Zeit der Vertragsſchließung nicht gekannt hätte. Entſteht aus ſolchen Fehlern oder Mängeln ein Verluſt für den Beſtänder, ſo iſt der Beſtandgeber verbunden, ihn zu entſchä⸗ digen. 1722. Geht die Beſtandſache durch einen Zufall während der Beſtandzeit ganz zu Grund, ſo iſt der Beſtand kraft Geſetzes 1718. V. v. 6. März 1835(R. B. Nr. 14), Beſtandverträge über Liegen⸗ aften von Minderjährigen und Ent⸗ mündigten betr. 366 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. erloſchen; trifft er nur einen Theil, ſo kann der Beſtänder nach Umſtänden Minderung des Beſtandzinſes, oder ſelbſt Umſtofung des Vertrags begehren. In einem wie im andern Fall hat keine Entſchädigung Statt. 1723. Der Beſtänder darf die Geſtalt der Beſtandſache nicht verändern. 1724. Fordert während der Beſtandzeit die Beſtandſache un⸗ verſchiebliche Ausbeſſerungen, ſo muß der Beſtänder ſie zugeben, wie viele Unbequemlichkeit ſie ihm auch machen, und unangeſehen, ob er unterdeſſen der Sache zum Theil entbehren muß; erfordern ſie jedoch mehr als vierzig Tage, ſo iſt nach Ver⸗ hältniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Beſtandzins herabzuſetzen; nehmen ſie die dem Beſtänder für ſich und ſeine Familie un⸗ entbehrliche Wohnung weg, ſo kann dieſer den Beſtand umſtoßen. 1725. Der Beſtandgeber iſt nicht ſchuldig, dem Beſtänder gegen jene Störung im Genuß Währſchaft zu leiſten, welche durch Thätlichkeiten dritter Perſonen entſtehen, ohne in einer Rechtsan⸗ ſprache auf die Sache gegründet zu ſeyn; der Beſtänder kann ſolche Störer in eigenem Namen gerichtlich belangen. 1726. Iſt aber die Störung Folge einer Eigenthumsanſprache an das Grundſtück, ſo kann der Beſtänder eine verhältnißmäßige Minderung des Beſtandzinſes fordern, falls die Störung und Ge⸗ brauchshinderniß dem Eigenthümer angezeigt worden iſt. 1727. Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unter⸗ nommen haben, ein Recht an die Beſtandſache, oder wird der Beſtänder ſelbſt vor Gericht belangt, um das Beſtandgut ganz oder zum Theil zu räumen, oder darauf die Ausübung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten, ſo muß er den Beſtandgeber zur Gewährleiſtung auffordern, und fann verlangen, nach Nennung ſeines Beſtandgebers aus dem Rechtsſtreit entlaſſen zu werden. 1727 àa. Der Beſtandgeber trägt alle Laſten der Sache, welche er nicht dem Beſtänder angedungen hat. 1725. Proc. O.§. 713.(R. B. Nr. 60, 1833 Nr. 48) üb. die 1727 4. Geſ. v. 11 Okt. 1832 Zahlung der Grundſteuer. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 367 1728. Der Beſtänder hat zwei Hauptverbindlichkeiten zu er⸗ füllen: 1) daß er die gemiethete Sache als guter Hauswirth nach der abgeredeten oder aus den Umſtänden muthmaßlichen Beſtimmung gebrauche; 2) daß er den Beſtandzins in den feſtgeſetzten Zielern zahle. 1728 a. Der Beſtandzins kann nur in Geld und in wirklichen oder möglichen Erzeugniſſen der Beſtandſache bedungen werden. 1729. Macht der Beſtänder von der Beſtandſache einen nicht bewilligten und dem Beſtandgeber nachtheiligen Gebrauch, ſo mag dieſer nach Umſtänden den Beſtand umſtoßen. 1730. Iſt von dem Beſtänder und Beſtandgeber eine Guts⸗ beſchreibung aufgenommen worden, ſo muß jener die Sache in dem beſchriebenen Stand zurückliefern, ſo weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verſchlimmert haben. 1731. Bei dem Mangel einer ſolchen Beſchreibung tritt die Vermuthung wider den Beſtänder ein, er habe die Sache in Bau und Beſſerung gut erhalten, und er muß ſie in einem ſolchen Stand zurückgeben, vorbehaltlich des Beweiſes für das Gegentheil. 1732. Für Alles, was während ſeines Gebrauchs verſchlim⸗ mert wird oder zu Grund geht, iſt er verantwortlich, ſo lang er nicht ſeine Schuldloſigkeit beweist. 1733. Er haftet für Feuersbrünſte, wo er nicht beweist: a) daß die Feuersbrunſt durch Zufall oder durch höhere Ge⸗ walt oder durch Fehler an der Bauart entſtanden, oder b) daß das Feuer in einem benachbarten Hauſe ausgekommen ſey, und ſich fortgepflanzt habe. 1734. Sind der Miether mehrere, ſo haften Alle ſammtver— bindlich für den Schaden der Feuersbrunſt, ſo lang nicht bewieſen wird, daß das Feuer bei einem derſelben allein ausgegangen, wo alsdann dieſer auch allein dafür verantwortlich bleibt; oder daß bei Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall Einer und der Andere nicht verhaftet iſt. 1735. Der Beſtänder haftet für Verſchlimmerung und Ver⸗ luſt, welche von ſeinen Hausgenoſſen oder Afterbeſtändern herrühren. 368 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 1736. Iſt der Mieth⸗ oder Pachtvertrag mündlich abgefaßt worden, ſo kann er nur unter Beobachtung der durch Ortsgebrauch beſtimmten Friſt aufgekündigt werden. 1737. Iſt derſelbe ſchriftlich verfaßt, ſo erlöſcht er kraft Ge⸗ ſetzes mit Umlauf der darin beſtimmten Zeit ohne Aufkündigung. 1738. Wenn nach abgelaufener Beſtandzeit eines ſchriftlichen Mieth⸗ oder Pachtvertrags der Beſtänder die Sache fortgenießt, und dabei gelaſſen wird, ſo beginnt ein neuer Beſtand, deſſen Wirkung ſich nach dem Satz über mündliche Vermiethung richtet. 1739. Iſt urkundlich aufgekündigt worden, ſo kann der Be⸗ ſtänder, ob er ſchon im Genuß geblieben iſt, auf eine ſtillſchwei⸗ gende Erneuerung des Vertrags ſich nicht beziehen. 1740. In beiden vorhergedachten Fällen erſtreckt ſich die Bürgſchaft, welche für die Miethe oder den Pacht geſtellt worden iſt, nicht auf Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung des Vertrags entſtehen. 1741. Der Beſtand erlöſcht durch den Verluſt der Beſtandſache und durch Nichterfüllung der Zuſage des Beſtänders oder Beſtandgebers. 1742. Der Beſtandvertrag wird durch den Tod des Beſtän⸗ ders oder Beſtandgebers nicht aufgelöst. 1743. Wenn der Beſtandgeber die Beſtandſache verkauft, ſo hat der Käufer kein Recht, den Beſtänder, deſſen Vertrag öffent⸗ lich beurkundet iſt oder ſichern Tag und Jahr hat, zu vertreiben, wenn nicht dieſes Recht im Beſtandbrief ausbedungen iſt. 1744. Wurde bei dem Beſtand vorbehalten, daß ein etwaiger Käufer den Pächter oder Miether vertreiben dürfe, ohne über die Entſchädigung etwas auszumachen, ſo iſt der Beſtandgeber dazu auf folgende Weiſe verbunden. 1745. Bei Häuſern, Zimmern oder Gewerbläden zahlt der Vermiether ſeinem ausgewieſenen Miether für Entſchädigung ſo viel, als das Miethgeld für die in dem Ortsgebrauch beſtimmte Aufkündigungsfriſt beträgt. 1746. Bei Feldgütern beſteht die Entſchädigung des Ver⸗ pachters an den Pächter in einem Drittel des Pachts von der noch übrigen Pachtzeit. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 369 1747. Die Entſchädigung wird von Sachverſtändigen ermeſ⸗ ſen, wenn von Manufakturen, Hüttenwerken oder andern Gewerb⸗ anlagen die Rede iſt, welche große Einrichtungskoſten erfordern. 1748. Der Käufer, der ſich des im Beſtandvertrag bedun⸗ genen Rechts der Austreibung bedienen will, muß außerdem den Miether voraus ſo frühe benachrichtigen, als es an dem Ort für Aufkündigungen gebräuchlich iſt. Bei Feldgütern muß er dem Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufſagen. 1749. Pächter oder Miether können nicht vertrieben werden, ehe ſie von dem Verpachter oder Vermiether, oder an deren Statt von dem neuen Käufer die oben erklärte Schadloshaltung empfan⸗ gen haben. 1750. Iſt der Beſtandvertrag in öffentlicher Form nicht aus⸗ gefertigt, oder hat er nicht Tag und Jahr, ſo iſt der Käufer zur Entſchädigung nicht verbunden. 1751. Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann ſich des Rechts, den Miether zu vertreiben, nicht bedienen, ehe er durch Umlauf der Wiederkaufsfriſt unwiderruflich Eigenthümer geworden iſt. Zweiter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln des Miethvertrags über Häuſer und Fahrniß. 1752. Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hin⸗ reichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden, ſofern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt. 1753. Der Aftermiether haftet dem Hauptvermiether nur nach Betrag des Aftermiethzinſes, den er zur Zeit des gerichtlichen Zu⸗ griffs noch ſchuldig iſt, jedoch kann er keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten. Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Mieth⸗ vertrags oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, werden hierbei nicht als Vorauszahlungen betrachtet. 1754. Die kleinen Ausbeſſerungen muß der Miether auf eigene Koſten machen, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt; ſie beſtimmen 24 370 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. ſich durch den Ortsgebrauch; auf alle Fälle gehören dahin die Ausbeſſerungen der Feuerherde, Rückenplatten, Einfaſſungen und Geſtelle der Kamine; des Verputzes des untern Theils der Wände in Zimmern und Wohnungszugehörden bis zur Höhe von vier Zoll, der einzelnen verbrochenen Pflaſterſteine und Steinplatten in Zimmern; der Fenſterſcheiben, welche nicht durch Schloßen oder andere außerordentliche oder gewaltſame Zufälle zerbrechen, wofür der Miether nicht haftet; der Thüren, Kreuzſtöcke, bretternen Wandverſchläge, Laden⸗ verſchläge, Thürbeſchläge, Riegel und Schlöſſer. 1755. Jene kleinen Ausbeſſerungen fallen jedoch den Miethern nicht zur Laſt, wenn nur Alter oder höhere Gewalt ſie veranlaßt hat. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Vermiether, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1757. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauſes, Haus⸗ antheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel für gemiethet auf ſo viel Zeit, als nach dem Ortsgebrauch Häuſer, Quartiere, Läden und Wohnzimmer ſelbſt vermiethet werden. 1758. Bei eingerichteten(mit Hausrath verſehenen) Wohn⸗ zimmern gilt der Miethvertrag auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag für geſchloſſen, je nachdem ein jährlicher, monat⸗ licher oder täglicher Miethzins bedungen iſt. Fehlt es am Beweis bedungener Zinszieler, ſo wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch gerichtet. 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einzelner Wohn⸗ zimmer nach Ablauf einer ſchriftlich bedungenen Beſtandzeit in dem Genuß, ohne Widerſpruch des Vermiethers, ſo gilt die Miethe unter den vorigen Bedingungen, für die durch Ortsgebrauch be⸗ ſtimmte Zeit, als erneuert, und er kann ſie weder verlaſſen, noch daraus vertrieben werden, ohne vorhergegangene ortsherkömmliche Aufkündigung. 1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufge⸗ hoben, ſo muß dieſer von der zur Wiedervermiethung erforder⸗ III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 371 lichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entſtanden ſeyn mag. 1761. Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus ſelbſt be⸗ darf, wenn er ſich dieſe Befugniß nicht bedungen hat. 1762. Iſt in dem Miethvertrag die Selbſtbeziehung des Hauſes vorbehalten, ſo muß vorher eine ortsgewöhnliche Aufkün⸗ digung urkundlich vorausgehen. Dritter Abſchnitt. Von den beſondern Regeln der Pachtverträge. 1763. Wer auf Theilbau(d. i. ſo, daß die Früchte mit dem Verpachter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in After⸗ pacht geben, noch ſeinen Pacht einem Andern übertragen, ohne ausdrücklich dazu erhaltene Erlaubniß. 1764. Im Uebertretungsfall hat der Eigenthümer das Recht, den Genuß wieder an ſich zu ziehen, und an den Pächter wegen des Schadens der Nichtvollziehung des Pachtvertrags ſich zu halten. 1765. Gibt ein Pachtvertrag den Flächeninhalt der Grund⸗ ſtücke geringer oder größer an, als er wirklich iſt, ſo begründet dieſes eine Erhöhung oder Herabſetzung des Pachtzinſes nur in den unter dem Titel: Von dem Verkauf ausgedrückten Fällen nach den dort angegebenen Regeln. 1766. Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Ge⸗ räthſchaften verſieht, wie es zu deſſen Bau nöthig iſt; wenn er es in Unbau kommen läßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth benutzt; wenn er von Pachtzubehörden einen beſtimmungswidrigen Gebrauch macht; überhaupt, wenn er die Gedinge des Pachtver⸗ trags nicht erfüllt, und daraus für den Verpachter Schaden er⸗ wächst, ſo kann dieſer nach Umſtänden den Pachtvertrag aufheben laſſen. Erfolgt die Aufhebung aus Schuld des Pächters, ſo iſt dieſer nach dem 1764ſten Satze zur Entſchädigung verbunden. 1767. Jeder Pächter eines Landguts muß an dem im Pacht⸗ vertrag beſtimmten Ort ſeine Erzeugniſſe aufſpeichern. 24* 372 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 1768. Jeder Pächter iſt bei Vermeidung der Schadloshaltung ſchuldig, den Eigenthümer von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen deſſen Grundſtücke etwa unternommen werden. Dieſe Benachrichtigung muß in der Zeit geſchehen, welche für gerichtliche Vorladungen nach Verſchiedenheit der Ortsentfernung vorgeſchrieben iſt. 1769. Iſt der Pacht auf mehrere Jahre geſchloſſen, und es geht in dieſem Zeitraum eine Ernte ganz oder wenigſtens zur Hälfte durch Zufall zu Grund, ſo iſt der Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pachtzins zu verlangen, wenn er durch die vorher⸗ gehende Ernte nicht ſchon entſchädigt iſt. Dieſer Nachlaß kann jedoch nicht eher als am Ende der Pacht⸗ jahre beſtimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit aus⸗ geglichen werden muß. Unterdeſſen kann der Richter den Pächter ermächtigen, nach Verhältniß des erlittenen Verluſts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten. 1769 à. Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erlittenem Schaden deſſen gerichtliche Aufnahme betreiben. 1770. Iſt der Pacht nur auf ein Jahr geſchloſſen, und ein Verluſt trifft alle oder doch die Hälfte der Früchte, ſo iſt dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des Pachtzinſes zu erlaſſen. Er iſt nicht befugt, Nachlaß zu fordern, ſo lang der Verluſt unter der Hälfte bleibt. 1771. Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verluſts der Früchte, die ſchon geſchnitten waren; nur bei dem Theilbau hat der Eigenthümer ſeinen Theil am Verluſt der Ernte zu tragen, vorausgeſetzt, daß der Pächter nicht in Verzug war, ihm ſolchen abzuliefern. Der Pächter kann eben ſo wenig Nachlaß wegen eines Scha⸗ dens fordern, deſſen Veranlaſſung ſchon bei Schließung des Pachts vorhanden und bekannt war. 1772. Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die Zu⸗ fälle von dem Pächter übernommen werden. 1773. Ein ſolches Geding geht nur auf gewöhnliche Zufälle, als Hagel, Blitz, Froſt, Dürre, Abſallen der Traubenbeeren u. ſ. w. IMI. B. VMI. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 373 Es iſt auf außerordentliche Zufälle nicht auszudehnen, als Kriegsverheerungen oder ungewöhnliche Ueberſchwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgeſehenen und unvorgeſehenen Zufälle übernommen hat. 1774. Bei der mündlichen Verpachtung gilt die Vermuthung, ſie ſey auf ſo lange Zeit geſchloſſen, als erforderlich iſt, damit der Pächter allen Nutzen des gepachteten Grundſtücks genießen könne. Die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinbergs und jedes an⸗ dern Grundſtücks, deſſen Nutzen in Jahreszeit ganz gezogen wird, gilt daher auf ein Jahr. Die Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren(Zelgen) und Jahreszeiten gebaut werden, gilt im Zweifel für ſo viel Jahre, als Feldfluren ſind. 1775. Jeder auch mündliche Pacht hört kraft Geſetzes auf, ſobald ſeine nach dem vorhergehenden Satz zu ermeſſende Zeit verſtrichen iſt. 1776. Bleibt der ſchriftliche Pächter nach Ablauf der bedun⸗ genen Pachtzeit unangefochten in dem Pacht, ſo entſteht hierdurch eine neue ſtillſchweigende Pachtung; ihre Wirkung richtet ſich nach dem 1774ſten Satz. 1777. Der abziehende Pächter muß dem Nachfolger in der Bewirthſchaftung die nöthige Wohnung und die Erforderniſſe der Arbeiten des folgenden Jahrs überlaſſen; hinwiederum muß der antretende Pächter dem abgehenden noch die nöthige Wohnung und Erforderniſſe zum Verbrauch des Viehfutters und zur Einheimſung der noch übrigen Ernte frei laſſen. In einem wie im andern Fall iſt ſich jedoch nach dem Landes⸗ gebrauch zu richten. 1777 à. Daher kann dieſe Regel da gar nicht anſchlagen, wo die Bewirthſchaftungsgebäude darauf nicht eingerichtet ſind, und nur ein Auf⸗ einanderfolgen der Pächter üblich iſt. 1778. Der abziehende Pächter muß ebenfalls Stroh und Dünger eines Jahrs, wenn er bei ſeinem Eintritt in den Pacht ſie vorgefunden hat, zurücklaſſen; ſelbſt alsdann, wenn er dieſe Gegenſtände nicht empfangen hat, kann der Eigenthümer gleich⸗ wohl für einen Anſchlag ſie an ſich ziehen. 374 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. Drittes Kapitel. Von dem Dienſtverding. 1779. Es gibt drei Hauptgattungen des Beſtands, welcher Arbeit, Dienſte und Gewerbgeſchäfte zum Gegenſtand hat: 1) der Vertrag mit Dienſtboten und Handarbeitern, die einem Andern ihre Dienſte verdingen; 2 der Vertrag mit Land⸗ und Waſſerfuhrleuten, die gedungen werden, Perſonen oder Waaren von einem Ort zum an⸗ dern zu führen; 3) der Vertrag mit den Unternehmern, denen ein Werk nach Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen ver⸗ dungen wird. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter. 1780. Seine Dienſte darf man nur auf beſtimmte Zeit oder für beſtimmte Unternehmungen verdingen. 1781. Dem Dienſtherrn oder Meiſter wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt: 1) über die Größe des Lohns; 2) über deſſen Zahlung vom verfloſſenen Jahr; 3) über die Abſchlagszahlungen des laufenden Jahrs. 1781 a. Dieſe Verſicherung kann jedoch nur zugelaſſen werden, wo nicht der Dienſtbote aus Abrechnungsbüchlein oder andern Urkunden, oder aus glaubwürdigen, nicht von Nebengeſinde allein ausgehenden Zeugniſſen das Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen ſeiner Wahrhaftigkeit oder Zahlungsredlichkeit einen übeln Ruf wider ſich hat. Zweiter Abſchnitt. Von Fuhr⸗ und Schiffleuten. 1782. Fuhrleute und Schiffleute haben für die Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen gleiche Verbindlich⸗ 1780. Geſindeordnung v. 15. April 1609(R. B. Nr. 19). III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 375 keiten mit den Gaſtwirthen, wovon unter dem Titel von der Hinterlegung zur ſichern Hand gehandelt wird. 1783. Sie haften nicht nur für das, was in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen, ſondern auch für das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuhrwerk zur Ladung überliefert worden iſt. 1783 a. Für unterwegs aufgegebene Sachen haften ſie nur, ſo weit ſie ſelbſt Empfänger ſind, oder ihre Unterbedienten als Geſchäftsträger für Frachtannahme aufgeſtellt haben. 1784. Sie haften für Verluſt und Beſchädigung der ihnen anvertrauten Sachen, ſo weit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder Gewalt ſolche veranlaßt habe. 1785. Die Unternehmer der Land- und Geſchwindkutſchen oder der Marktſchiffe, ſo wie die Unternehmer öffentlicher Wagen⸗ anſtalten müſſen über aufgegebenes Geld, Waaren und Pakete ein Buch halten. 1786. Die Unternehmer und Führer der Land⸗ und Ge⸗ ſchwindkutſchen und öffentlichen Wagenanſtalten, ſowie die Schiffs⸗ herren und Schiffsmeiſter unterliegen beſondern Verordnungen über ihre Verpflichtungen gegen die übrigen Staatsbürger. Das Wei⸗ tere beſtimmen die Handelsgeſetze. Dritter Abſchnitt. Von Werkverdingen auf Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen. 1787. Bei Verdingung eines Werks kann man in dem Ver⸗ trag entweder nur Leiſtung der Arbeit und des Kunſtfleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkſtoffs andingen. 1788. Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte, auf welche Art es ſey, vor der Ablieferung zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Unternehmer, wenn der Beſteller nicht in Verzug der Uebernahme iſt. 1789. Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunſtfleiß, und die Sache geht zu Grund, ſo haftet jener für weiter nichts als für ſein Verſehen. † 376 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 1790. Jedoch hat in dieſem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne ſein Verſehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeitslohns, wenn nicht das Werk ſchon für gut ange⸗ nommen, oder der Beſteller im Prüfungsverzug iſt, oder die Sache durch Fehler des Werkſtoffs zu Grund ging. 1791. Bei einem Werk, das nach dem Stück oder Maaß beſtellt iſt, kann die Prüfung ſtückweis geſchehen;— zahlt der Beſteller den Uebernehmer nach Maßgabe der gefertigten Arbeit, ſo gilt die Vermuthung, es ſeyen alle gezahlte Stücke für gut genommen worden. 1792. Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müſſen der Baumeiſter und Bauunternehmer zehn Jahr lang gutſtehen. 1792 a. Dieſe zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung ſtück⸗ weiſe geſchah, von der letzten Prüfung nach vollendeter Arbeit an. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Bauunternehmer die Auffüh⸗ rung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen nach einem mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten Plan übernommen, ſo kann er weder wegen geſtiegenen Preiſen des Arbeitslohns oder des Bauſtoffs, noch wegen Veränderungen oder Zuſätzen am erſten Plan, eine Preiserhöhung verlangen, wenn er zu den Verände⸗ rungen oder Zuſätzen von dem Eigenthümer nicht ſchriftlich er— mächtigt, und deren Preis verglichen worden iſt. 1794. Der Beſteller kann einſeitig von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Vertrag wieder abgehen, auch nachdem das Werk ſchon angefangen iſt; nur muß er alsdann den Unternehmer für gehabte Koſten und Arbeit, auch für den Gewinn, den er bei dieſer Unternehmung hätte machen können, entſchädigen. 1795. Ein Werkverding erlöſcht durch den Tod des Werk⸗ meiſters, Baumeiſters oder Unternehmers. 1796. Der Beſteller muß jedoch nach Verhältniß des bedun⸗ genen Preiſes den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkſtoffs, ſo weit beide ihm nützlich ſeyn können, den Erben be⸗ zahlen. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 377 1797. Der Unternehmer haftet für die Handlungen ſeiner Arbeitsleute. 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeitsleute, die bei der Errichtung unternommener Gebäude oder anderer Werke ge⸗ braucht werden, haben keine Klage wider den Bauherrn, ſondern nur einen Zugriff auf das, was dieſer zur Zeit ihrer Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt. 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Ar⸗ beitsleute, welche ihre Arbeit und Lieferungen zu einem beſtimmten Preis unmittelbar verdingen, ſind an die unter dieſem Abſchnitt vorgeſchriebenen Regeln gebunden. Sie ſind als Unternehmer für den Theil, den ſie verfertigen, zu behandeln. Viertes Kapitel. Von der Viehverſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1800. Die Viehverſtellung iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem Andern eine gewiſſe Anzahl Viehs, um es einzuſtellen, zu füttern und zu pflegen, unter gegenſeitig beliebten Bedingungen überläßt. 1801. Es gibt mehrere Arten der Viehverſtellung. Die einfache Art, das Vieh einzuſtellen. Die Einſtellung des Viehs zur Hälfte, endlich die Einſtellung bei ſeinem Pächter oder Theilbauer. Es gibt noch eine vierte Vertragsart, die nur uneigentlich Viehverſtellung heißt. 1802. Jede Gattung Vieh, das ſich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nützt, kann verſtellt werden. 1803. In Ermangelung beſonderer Uebereinkunft richten ſich dieſe Verträge nach folgenden Grundſätzen. Kap. 4. Ueber Viehverſtellung ausländiſcher Juden: V. v. 22. Aug. 1817 (R. B. Nr. 22)§. 5 u. 7. 378 I1II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. Zweiter Abſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. 1804. Die einfache Viehverſtellung iſt der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh einzuſtellen, zu nähren und zu pflegen unter der Bedingung übergeben wird, daß der Einſteller die Hälfte des Zu⸗ wachſes an jungem Vieh für ſich haben, zugleich aber auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſoll. 1805. Der Einſteller wird durch den bloßen Anſchlag nicht Eigenthümer des Viehs, ſondern im Zweifel hat die Abſchätzung nur den Zweck, Verluſt oder Gewinn am Ende der Vertragszeit zu beſtimmen. 1806. Der Einſteller iſt ſchuldig, als guter Hauswirth für die Erhaltung des Viehs zu ſorgen. 1807. Für einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn würde. 1808. Entſteht hierüber Streit, ſo muß der Einſteller den Zufall beweiſen, und der Verſteller beweiſet das Verſehen, deſſen er den Einſteller beſchuldigt. 1809. Wird der Einſteller freigeſprochen, weil der Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die Häute der Thiere Rechnung thun, ſoweit ſie für den Eigenthümer benutzt werden durften. 1810. Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Einſtellers zu Grund, ſo trägt der Verſteller den Verluſt. Geht nur ein Theil zu Grund, ſo wird der Verluſt nach dem urſprünglichen Anſchlag und nach der Schätzung des Werths zu Ende der Verſtellungszeit gemeinſchaftlich getragen. 1811. Man kann nicht bedingen: daß der Einſteller den Verluſt des Viehs allein tragen ſoll, der ſich durch bloßen Zufall ohne ſein Verſehen ereignet; noch daß ſein Antheil am Verluſt größer ſein ſoll, als am Gewinn; noch daß der Verſteller am Ende der Vertragszeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh voraus hinnehmen ſoll. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 379 Jedes ähnliche Geding iſt ungültig. Der Einſteller allein bezieht den Nutzen der Milch, des Dün⸗ gers, und der Arbeit des an ihn verſtellten Viehs. Wolle und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt. 1812. Der Einſteller darf über kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamm oder zum Zuwachs gehören, ohne Bewilligung des Verſtellers ſchalten; aber auch dieſer kann ohne Bewilligung des Einſtellers hierüber nicht verfügen. 1813. Iſt derjenige, an den das verſtellte Vieh überlaſſen wird, ein fremder Pächter, ſo muß die Verſtellung dem Gutseigen⸗ thümer angezeigt werden; ſonſt kann dieſer das Vieh für ſeine Forderung an den Pächter in Beſchlag nehmen und verkaufen laſſen. 1814. Der Einſteller darf die Schafſchur ohne Benachrichti⸗ gung des Verſtellers nicht vornehmen. 1815. Iſt in dem Vertrag die Zeit der Verſtellung nicht be⸗ ſtimmt, ſo werden dafür drei Jahre angenommen. 1816. Der Verſteller kann früher die Auflöſung begehren, wenn der Einſteller ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 1817. Bei Endigung der Viehverſtellung iſt eine neue Schätzung des Viehs vorzunehmen. Der Verſteller nimmt ſo viel Vieh von jeder Gattung, als die Anfangsſchätzung beträgt, voraus; das Uebrige wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh nicht mehr übrig, als der Ertrag der Anfangs⸗ ſchätzung fordert, ſo nimmt der Verſteller, was übrig geblieben iſt, und die Parteien berechnen ſich über den Verluſt. Dritter Abſchnitt. Von der halbtheiligen Viehverſtellung. 1818. Die halbtheilige Viehverſtellung iſt eine Geſellſchaft, worin jeder Theil die Hälfte des bei dem Einen von ihnen einzu⸗ ſtellenden Viehs anſchafft, das nachmals für Gewinn und Verluſt gemeinſchaftlich bleibt. 1819. Der Einſteller benutzt, wie bei der einfachen Viehver⸗ ſtellung, allein die Milch, den Dünger und die Arbeit des Viehs. 380 Der Verſteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. Jede hievon abweichende Uebereinkunft iſt ungültig, wenn der Verſteller nicht zugleich Eigenthümer der Meierei iſt, die der Ein⸗ ſteller im Pacht oder Theilbau hat. 1820. Alle übrigen Regeln der einfachen Viehverſtellung ſind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar. IMI. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. Vierter Abſchnitt. Von der Viehverſtellung an den Zins— oder Theilpächter. Von der Viehverſtellung an den Zinspächter. 1821. Dieſe Viehverſtellung die man auch zu eiſernem Vieh nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthümer einer Meierei ſie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre ſo viel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dem Anſchlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleich kommt. 1822. Der Anſchlag des Viehs, das dem Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer, überträgt aber auf ihn die Gefahr deſſelben. 1823. Dem Pächter gehört aller Nutzen während der Pacht⸗ zeit, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1824. Von dem eiſernen Vieh gehört der Dünger nicht unter die Vortheile, welche der Pächter als ſein freies Eigenthum be— trachten kann; er gehört zur Meierei, und muß ausſchließlich zu deren Nutzen verwendet werden. 1825. Der zufällige Verluſt, wenn er auch alles Vieh träfe, iſt ohne Ausnahme für Rechnung des Pächters, wenn nichts anders abgeredet iſt. 1826. Der Pächter iſt nicht berechtigt, am Ende der Pach⸗ tung das Vieh gegen Zahlung des urſprünglichen Anſchlags an ſich zu ziehen; er muß einen Viehſtand zurücklaſſen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Werth gleichkommt. Was etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueberſchuß gehört ihm. ——— — III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 381 F. II. Von der Viehverſtellung an den Theilbauer. 1827. Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des Einſtellers völlig zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Verſteller. 1828. Man kann bei dieſem Vertrag bedingen: daß der Einſteller ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Ver⸗ pachter für einen Preis überlaſſe, der unter dem gewöhnlichen und laufenden iſt; daß der Verſteller einen größern Antheil am Nutzen habe; daß er die Hälfte der Milch erhalte. Unerlaubt iſt das Geding, daß der Pächter allen Verluſt allein zu tragen habe. 1829. Dieſe Viehverſtellung endigt ſich mit dem Pacht der Meierei. 1830. Sie iſt übrigens allen Regeln der einfachen Viehver⸗ ſtellung unterworfen. Fünfter Abſchnitt. Von der gemeinen aber uneigentlichen Viehverſtellung. 1831. Wer Melkvieh einem Andern gibt, um es einzuſtellen und zu füttern, der behält Gefahr und Eigenthum, und die gewor⸗ fenen Jungen ſind der einzige Ertrag, den er inzwiſchen davon hat. 1831 a. Das Vieh muß in dieſem Fall tüchtig ſeyn, trächtig zu werden und Milch zu geben, ſonſt hat der Einſteller anderes Vieh und Entſchädigung zu fordern. 1831 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des Einſtellers aus den Jungen nicht überſteigen darf. 1831 c. Der Vertrag kann auch ſo geſchloſſen werden, daß der Ein⸗ ſteller die Hälfte des Werths des einſtellenden Viehes zahle, alsdann ge⸗ hört ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat, ſobald das Vieh zu Dritt ſteht, die Wahl, das alte Thier oder die beiden Jungen für ſich zu nehmen. 1831 d. Die Zeit der Einſtellung kann willkührlich bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo dieſe Theilbarkeit eintritt, muß ſie wenigſtens dauern, bis das Vieh zu Dritt ſteht. 382 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. Fünftes Kapitel. Von Schupflehen oder Todbeſtänden. 1831 a à. Der Vertrag, womit Jemand den Beſitz und Genuß einer Liegenſchaft einem Andern bis an ſeinen Tod gegen einen beſtimmten mäßigen Zins verleihet, iſt Todbeſtand(Schupflehen). 1831 ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf dieſe und auf ein Kind, mithin zu zwei oder drei Leibern begeben ſeyn. 1831 a c. Er kann mit oder ohne Ehrſchatz oder Preis für die Ueber⸗ laſſung geſchloſſen werden. 1831 ad. Das Beſitzrecht geht durch den bloßen Vertrag kraft Ge⸗ ſetzes auf den Todbeſtänder über. 1831 ae. Der Todbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines Nutznießers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich gemachter oder nach Landsgebrauch ſtillſchweigend zu unterſtellender ändernder Gedinge. 1831 af. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gültnachlaß begründet, ſondern, wenn der Zins in Gleichheitsver⸗ hältniſſen zum Gutsertrag ſteht, weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwei oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Beſtandguts zu Grund geht, doch nur halb ſo viel als in gleichem Fall ein Zeitpächter würde fordern können. 1831 ag. Der Todbeſtand kann nur mit Einwilligung des Beſtand⸗ gebers oder wegen von ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Verkaufsfall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, ſondern für ſich ſelbſt ein. 1831 a h. Ein tauglicher Leibeserbe des Todbeſtänders hat das Vor⸗ recht auf die Erneuerung des Todbeſtands vor Fremden. Sechſtes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtänden. 1831 ba. Wo Jemand einem Andern den Beſitz und Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins für ſich und Erben übergibt, da iſt der Vertrag ein Erbbeſtand. Kap. 5. Geſ. v. 15. Nov. 1833(R. B. Nr. 15), 11. Jan. 1827(R. B. über die Wiederverleihung von Schupf⸗ Nr. 3), 27. Mai 1845(R. B. Nr. 17). lehen(R. B. Nr. 48).— Geſ. v. 21. April! 1831 ae. Geſ. v. 11. Okt. 1832 1849 über die Ablöſ. der Erb⸗ u. Schupf⸗(R. B. Nr. 60 u. 1833 Nr. 48) über lehen(R. B. Nr. 25).— V. über Allodi⸗ſ die Verpflichtung des Todbeſtänders zur fication der zu den Domänen gehörigen Zahlung der Grundſteuer. Schupf und Erblehen v. 11. Mai 1826 Kap. 6. S. zu Kap. 5. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗, Pacht⸗ oder Miethverträgen. 383 1831 bb. Der Erbbeſtand kann auf gewiſſe beſtimmte Gattungen und Grade von Erben gegeben ſeyn, oder auf Leibeserben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und Erbnehmer. Der erſte vererbt ſich nur auf die beſtimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der Erben. Der zweite geht auf alle vom erſten Erwerber abſtammende Nach⸗ kommen über. Der dritte erſtreckt ſich auch auf Seitenverwandten des erſten Erwer⸗ bers in erbfähigen Graden. Der vierte endlich umfaßt auch Geſchenk⸗ und Vermächtnißnehmer des jeweiligen Beſtänders. 1831 bc. Wo ein Beſtand auf Erben ohne beſtimmenden Beiſatz gegeben iſt, da ſind nur Leibeserben, aber alle, darunter zu verſtehen, wenn nicht der Landsbrauch einer Gegend einen andern Sinn ſicher angibt. 1831 bd. Der Erbbeſtandvertrag kann nicht bedingen, daß eine von der geſetzlichen Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erblehen ſtattfinde. 1831 be. Der Erbbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines nutzbaren Eigenthümers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, ſoweit nicht ausdrücklich oder ſtillſchweigend durch Landsbrauch Ausnahmen bedungen ſind. 1831 bf. Die Sätze a. c., a. d., auch a. f. und a. g. im Kapitel B von Todbeſtänden finden auch hier ihre Anwendung; außer bei Erbbe⸗ ſtänden auf beſtimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Ver⸗ käufers, mithin in deſſen Erbgrad eintritt. 1831 bg. Zu einer Veräußerung an einen nicht erbberechtigten, ſonſt aber für Leiſtung der Erblehnspflichten ſichern Beſitzer, kann die Einwilligung nicht verſagt werden, außer bei einem Erbbeſtand, der auf unbeſtimmte Zahl von Erben lautet, und auf dem Heimfall ſteht. 1831 bh. Tritt durch Veräußerung ein nicht erbberechtigter Beſitzer in den Beſtand, ſo muß er für die Aufnahme zum Gut an den Grund⸗ eigenthümer einen Handlohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen iſt, in dem fünfzigſten Theil des Kaufwerths beſteht; höher darf er nicht geſetzt werden. 1831 bi. Der Erbbeſtandbrief muß bei jedem Eintritt eines andern Beſitzers in den Genuß erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding, feſtgeſetzt ſeyn, daß auch bei jedem Eintritt eines neuen Beſitzers in das Grundeigenthum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des letztern die Erneuerung geſucht werden müſſe. 1831 be. Geſ. v. 11. Okt. 1832(R. B. Nr. 60 u. 1833 Nr. 48) über die Verpflichtung des Erbbeſt. zur Zahlung der Grundſteuer. — 384 IiI. B. IX. T. Von dem Geſellſchaſtsvertrag. 1831 bk. Außer dem, was ähnliche Vertragsverbindlichkeiten über⸗ haupt auflöſet, kann der Richter auf Anrufen den Erbbeſtand auch für erloſchen erklären: wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht geſuchter Erneuerung des Beſtandbriefs; wegen grobem oder halsſtarrigem Mißbrauch der beſtandenen Sache; wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbeſtands; wegen zweijähriger Nichtzahlung des Zinſes, wenn nach mehrmaligem urkundlichem Mahnen der dritte verfällt, ehe der Rückſtand bezahlt iſt. Der letzte Fall iſt ſtreng zu richten; in den drei erſten kann der Richter auch gegen Erlegung einer ſtatt Schadenerſatz dienenden billigen Geldbuße an den Beſtandgeber den Verfall des Beſtandes nachſehen, wenn der Erbbeſtänder ſeinen Fehler zwar nicht ganz aber doch ziemlichermaßen entſchuldigen kann. 1831 bl. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeſtänder die Erfüllung ſeiner Obliegenheiten durch beſonderes Gelübde an den Erb⸗ lehneigenthümer verſichern ſolle. Neunter Titel. Von dem Geſellſchaftsvertrag. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1832. Der Geſellſchaftsvertrag iſt die Uebereinkunft zweier oder mehrerer Perſonen, etwas zuſammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entſtehen möge, den ſie unter ſich theilen. 1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag erfordert erlaubte Gegen⸗ ſtände und Rückſicht auf gemeinſchaftlichen Vortheil. Jeder Geſellſchafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Benutzung ſeiner Kräfte einwerfen. 1834. Alle Geſellſchaften müſſen ſchriftlich geſchloſſen werden, ſobald das Einbringen den Werth von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigt. Zeugenbeweis gegen den Inhalt des ſchriftlichen Geſellſchafts⸗ vertrags, oder über denſelben hinaus, oder über Reden, die vor, während und nach dem Abſchluß vorgefallen ſeyn ſollen, iſt unzu⸗ läſſig, ſelbſt bei einem Punkt, wo nur ein Werth unter fünf und ſiebenzig Gulden in Frage iſt. III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. Zweites Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Es gibt allgemeine und beſondere Geſellſchaften. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 1836. Allgemeine Geſellſchaften gehen entweder auf alles gegenwärtige Vermögen, oder nur auf allen Gewinn. 1837. Eine allgemeine Gütergeſellſchaft iſt diejenige, wodurch die Parteien alle zu ſolcher Zeit beſitzende, bewegliche und unbe⸗ wegliche Güter, und den daraus hoffenden Gewinn zuſammenſchießen. Sie dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit ein⸗ werfen. Von Gütern, die ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen oder Vermächtniſſe in der Folge etwa anfallen, wächst nur der Genuß dieſer Geſellſchaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derſelben dahin ziehen würde, iſt verboten, und nur unter Ehegatten in Gemäßheit desjenigen, was ihrentwegen geord⸗ net iſt, erlaubt. 1838. Eine allgemeine Erwerbsgeſellſchaft umfaßt alles, was die Parteien durch ihren Fleiß, auf welche Art es ſey, während der Geſellſchaftsdauer erwerben. Die beſitzende Fahrniß jedes Ge⸗ ſellſchafters iſt gleichfalls einbegriffen; die Liegenſchaften des Einen oder des Andern ſind es nur zum Genuß. 1839. Eine allgemeine Geſellſchaft, die ohne weitere Erklä⸗ rung geſchloſſen wird, gilt nur für eine Erwerbsgeſellſchaft. 1840. Keine allgemeine Geſellſchaft kann beſtehen unter Per⸗ ſonen, welche nicht fähig ſind, wechſelſeitige Geſchenke ſich zu geben, oder denen es verboten iſt, einander zum Nachtheil anderer Perſonen zu begünſtigen. Zweiter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften. 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf beſtimmte Sachen, deren Gebrauch und Ertrag, bezieht. 25 386 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 1842. Der Vertrag, wodurch ſich mehrere Perſonen für eine beſtimmte Unternehmung oder für die Treibung eines Handwerks oder Gewerbs vereinigen, gehört zu den beſondern Geſellſchaften. Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich und gegen Dritte. Erſter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich. 1843. Die Geſellſchaft fängt an mit dem Abſchluß, wenn keine andere Anfangszeit bedungen iſt. 1844. Die Dauer der Geſellſchaft, welche der Vertrag nicht beſtimmt, gilt auf Lebenszeit der Geſellſchafter, vorbehaltlich der Einſchränkung des 1869ſten Satzes; hat ſie aber ein Geſchäft von beſchränkter Dauer zum Gegenſtand, ſo gilt ſie für die ganze Zeit der Geſchäftswährung. 1845. Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner der Geſellſchaft für das zugeſagte Einbringen. Beſteht ſolches in einem beſtimmten Stück, deſſen die Geſell⸗ ſchaft entwährt wird, ſo iſt ihr der Geſellſchafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleiſtung verbunden. 1846. Ein Geſellſchafter, der ein zugeſagtes Kapital nicht einbringt, iſt kraft Geſetzes auch ungemahnt ſchuldig, es von dem Tag an, wo er es einbringen ſollte, zu verzinſen. Ebenſo verzinst er das Geld, das er zu ſeinem alleinigen Vortheil aus der gemeinſchaftlichen Kaſſe nimmt, von dem Tag der Erhebung an. Alles vorbehaltlich der weitern Entſchädigung, die etwa nach Umſtänden Statt haben mag. 1847. Geſellſchafter, welche die Benutzung ihrer Kräfte der Geſellſchaft einbringen, ſind ſchuldig, ihr jeden Gewinn zu berech⸗ nen, der mit ſolchen Beſchäftigungsarten gemacht wird, welche Gegenſtand dieſer Geſellſchaft ſind. III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 387 1848. Hat einer aus der Geſellſchaft für ſeine beſondere Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu fordern, der an die Geſellſchaft eine ebenmäßig fällige Summe ſchuldet, ſo muß eine von dieſem Schuldner empfangene Zahlung an der Forderung der Geſellſchaft und an der Seinigen nach Verhältniß beider For⸗ derungen abgerechnet werden, ſelbſt wenn er in ſeiner Quittung erklärte, daß er das Ganze auf ſeine eigene Forderung allein nehme. Hat er dagegen laut ſeiner Quittung die ganze Zahlung von der Forderung der Geſellſchaft abgerechnet, ſo muß es dabei bleiben. 1849. Hat einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner iſt ſeitdem zahlungsunfähig geworden, ſo muß Jener das Empfan⸗ gene in die gemeinſchaftliche Maſſe einwerfen, hätte er auch gleich die Quittung namentlich nur für ſeinen Theil ausgeſtellt. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft allen Schaden erſetzen, den er durch ſein Verſchulden ihr zuzieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den ſein Fleiß ihr anderwärts ver⸗ ſchaffte. 1851. Geſellſchaftseinbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus beſtimmten unverbrauchbaren Stücken beſteht, bleibt auf Ge⸗ fahr des einbringenden Eigenthümers. Beſteht es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unterwor⸗ fenen Sachen, und wird verzeichnet und angeſchlagen in die Geſell⸗ ſchaft eingebracht, ſo iſt es auf Gefahr der Geſellſchaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurückfordern, als den Anſchlag. 1852. Jeder Geſellſchafter hat ein Klagrecht wider die Ge⸗ ſellſchaft auf die Summen, welche er für ſie auslegt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe in ihren Angelegen⸗ heiten übernimmt; und wegen der Gefahren, die von ſeiner Ge⸗ ſchäftsführung unzertrennlich ſind. 1853. Der Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinn und Verluſt, der in dem Geſellſchaftsvertrag nicht beſtimmt iſt, richtet ſich nach dem Beibringen eines Jeden in die Geſellſchaft. Der Antheil desjenigen, der nur ſeine Arbeit einbringt, wird demjenigen gleich berechnet, der auf die Einlage desjenigen Geſell⸗ ſchafters fällt, der am wenigſten einlegte. 2 388 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 1854. Haben die Geſellſchafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile überlaſſen, ſo kann die von ſolchem erfolgende Beſtimmung nicht angefochten werden, wenn ſie der Billigkeit nicht augenſcheinlich zuwider iſt. Keine Anfechtung findet ſtatt, wenn der angeblich verletzte Theil, nachdem er wußte, daß die Beſtimmung erfolgt ſey, mehr als drei Monate verſtreichen ließ, oder ſchon angefangen hat, jene Beſtimmung zu vollziehen. 1854 a. Augenſcheinlich unbillig iſt ein Ermeſſen, das gleiche Ar⸗ beiten gegen einander oder gleiche Einlagen ungleich in Vortheilen und Laſten ſetzt, wenn die Ungleichheit wenigſtens ein Zehnttheil ausmacht; ingleichem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer anſchlägt, als ſie gemeiniglich zu gelten pflegt. 1855. Ein Geding, das Einem der Geſellſchafter allein allen Gewinn zuwendet, iſt ungültig. Ungültig iſt auch diejenige Uebereinkunft, wodurch das Ein⸗ bringen eines oder mehrerer Theilhaber von allem Beitrag zum Verluſt freigeſprochen würde. 1856. Der Geſellſchafter, dem durch ein beſonderes Geding des Geſellſchaftsvertrags die Geſchäftsbeſorgung aufgetragen iſt, kann auch mit Widerſpruch der übrigen Theilhaber alle dazu ge⸗ hörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde. Während der Dauer der Geſellſchaft kann ein ſolcher Auftrag ohne rechtmäßige Urſache ihm nicht abgenommen werden. Ward er ihm aber in einer ſpäteren urkunde ertheilt, ſo kann er, wie jeder gemeine Auftrag widerrufen werden. 1857. Wird die Geſchäftsbeſorgung mehreren Geſellſchaftern aufgetragen, ohne ihre Verrichtungen zu beſtimmen, auch ohne auszudrücken, daß Einer ohne den Andern nicht handeln ſoll, ſo tann Jeder von ihnen für ſich allein alle dahin gehörigen Geſchäfte beſorgen. 1858. Iſt aber bedungen, es ſoll Keiner derſelben ohne den Andern etwas unternehmen, ſo kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abweſenheit des Andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dem Andern alsdann unmöglich ſeyn ſollte, zu der Geſchäfts⸗ beſorgung mitzuwirken. III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag 389 1858 a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unverzügliche Einſchreitung abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Geſellſchafter, der zum Handeln der Nächſte iſt, auch für gewalthabend. 1859. Iſt über die Art der Geſchäftsbeſorgung in dem Ver⸗ trag nichts beſonders feſtgeſtellt, ſo gelten folgende Regeln: 1) die Geſellſchafter haben gegenſeitig Gewalt, für einander die Geſchäfte zu beſorgen. Was Jeder unternimmt, iſt gültig, ſelbſt für den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch ohne deren Einwilligung eingeholt zu haben; jedoch können Letztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unterneh⸗ men Einſprache thun, ehe es vollbracht iſt. 2) Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen der Geſellſchaft bedienen, jedoch nur zu einem üblichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil der Geſellſchaft; er darf ſie auf keine Art verwenden, welche die übrigen hindert, ſich ihrer nach dem Maaß ihrer Rechte ebenfalls zu bedienen. 3) Jeder Geſellſchafter fordert mit Recht an ſeine Mitgeſell⸗ ſchafter, mit ihm die Koſten zu beſtreiten, die nöthig ſind, um die Geſellſchaftsſachen in gutem Stand zu erhalten. 4) Kein Geſellſchafter darf ohne Einwilligung der Andern an den gemeinſchaftlichen Liegenſchaften Neuerungen vor⸗ nehmen, wenn er gleich glaubt, daß ſie der Geſellſchaft Vortheil bringen. 1860. Derjenige, dem die Geſchäftsbeſorgung nicht aufgetragen iſt, kann ſelbſt die beweglichen Sachen der Geſellſchaft nicht ver⸗ äußern noch verpfänden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann auf ſeinen Antheil auch ohne Bewilligung ſeiner Mitgeſellſchafter dritte Perſonen zu ſich in Geſellſchaft nehmen; er kann ohne ſolche Zuſtimmung niemanden in die Hauptgeſellſchaft aufnehmen, auch wenn er deren Geſchäfts⸗ beſorgung hat. Zweiter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit der Geſellſchafter gegen Dritte. 1862. In andern als Handlungsgeſellſchaften haben die Theil⸗ haber für die gemeinſchaftlichen Schulden keine Sammtverbindlich— 390 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. keit, und Keiner kann die übrigen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt gegeben haben. 1863. Die Geſellſchafter haften dem Gläubiger, mit dem ſie handeln, jeder für gleiche Summen und Theile, ſelbſt dann, wenn einer von ihnen an der Geſellſchaft einen geringern Theil hätte, ſofern nicht bei Eingehung des Handels die Verpflichtung dieſes Letztern auf das Verhältniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft namentlich beſchränkt worden wäre. 13864. Die Erklärung, eine Verbindlichkeit für Rechnung der Geſellſchaft zu übernehmen, bindet nur denjenigen Geſellſchafter, der ſie thut, und nicht die übrigen, es ſey denn, daß dieſe ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene in den Nutzen der Geſellſchaft verwendet worden iſt. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Geſellſchafts⸗ auflöſung. 1865. Die Geſellſchaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der Zeit, auf die ſie geſchloſſen war; 2) durch den Untergang ihres Gegenſtandes oder die Vollen⸗ dung des Geſchäfts; 3) durch den natürlichen Tod eines der Geſellſchafter; 4) durch den bürgerlichen Tod, durch die Mundloserklärung oder den Vermögenszerfall Eines aus ihnen; 5) durch die Aufkündigung eines oder mehrerer Theilhaber. 1866. Die Verlängerung einer Geſellſchaft auf beſtimmte Zeit fordert eine ſchriftliche Urkunde in gleicher Form, wie der Geſellſchaftsvertrag. 1867. Wo einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigen⸗ thum einer beſtimmten Sache in die Gemeinſchaft einzulegen, da erlöſcht der Geſellſchaftsvertrag für alle Geſellſchafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe ſie in die Gemeinſchaft gekommen iſt. 1868. Ziff. 4. Der bürgerl. Tod iſt privatrechtliche Folgen von Verbrechen. aufgehoben:§. 21 des Geſetzes über(S. Anhang.) III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 391 Ja ſie erlöſcht auch durch den ſpätern Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinſchaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb. Niemals wird ſie durch den Untergang der Sache aufgelöst, wenn deren Eigenthum ſchon wirklich in die Geſellſchaft eingebracht war. 1867 a. Wo die untergegangene Sache den ganzen oder doch den hauptſächlichſten Beitrag eines Geſellſchafters nicht ausmachte; oder wo ſie nur als Geldwerth, nicht als für den Zweck der Geſellſchaft unentbehrlich eingelegt ward, und von dem, der ſie einbringen ſollte, mit Geld belegt werden will, oder wo ſie durch deſſen Schuld unterging, und die andern Geſellſchafter auf Fortſetzung der Geſellſchaft neben dem Erſatz der Ein⸗ lage beſtehen: da iſt der Untergang kein Auflöſungsgrund. 1868. Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Geſell⸗ ſchaft ſtirbt, ſie mit deſſen Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwähren ſoll, gilt. Im letzten Fall hat der Erbe des Verſtorbenen kein anderes Recht, als ſeine Abtheilung von der Geſellſchaft nach ihrer Lage zur Zeit des Abſterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weitern Erfolg, außer ſoweit er eine nothwendige Folge desjenigen iſt, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geſchehen war. 1869. Nur Geſellſchaften von unbeſtimmter Dauer können einſeitig aufgekündet werden. Die Aufkündung geſchieht durch eine allen Geſellſchaftern bekannt gemachte Verzichtleiſtung, doch daß ſolche nicht unredlicher Weiſe, noch zur Unzeit geſchehe. 1870. Die Entſagung iſt unredlich, wenn ſie von einem Theilhaber geſchieht, um ſich einen Gewinn allein zuzueignen, der für gemeinſame Rechnung zu machen geweſen wäre. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage ſind, weswegen der Geſellſchaft Verluſt droht, wenn die Auflöſung nicht verſchoben wird. 1871. Um Geſellſchaften von beſtimmter Dauer einſeitig vor der Zeit aufzukünden, ſind gerechte Urſachen erforderlich, wie z. B. wenn ein anderer Theilhaber ſein Verſprechen nicht erfüllt, wenn eine eingewurzelte Kränklichkeit Jemanden zu den Geſchäften der Geſellſchaft unfähig macht, oder andere Fälle, deren Recht⸗ mäßigkeit und Erheblichkeit zu beurtheilen dem Ermeſſen der Richter überlaſſen bleibt. 392 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 1872. Die Regeln bei Erbſchaftstheilungen, für deren Form, und für die daraus unter den Miterben entſpringenden Verbind⸗ lichkeiten ſind auf die Theilungen unter Geſellſchaftsgliedern eben⸗ falls anwendbar. 1 X X Verfügung über Handlungsgeſellſchaften. 1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels ſind auf Handlungsgeſellſchaften nur in jenen Punkten anwendbar, die mit den Handelsgeſetzen und Gebräuchen in keinem Widerſpruch ſtehen. Zehnter Titel. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 1874. Es gibt zweierlei Gattungen der Leihe: die eine über Sachen, die für einen Gebrauch gegeben werden, der, ohne ſie zu verbrauchen, erreichbar iſt; und die andere über Sachen, die für den Verbrauch gegeben werden. Die erſte Gattung heißt Leihe; Die zweite heißt Darleihe. Erſtes Kapitel. Von dem Leihvertrag. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leihvertrags. 1875. Der Leihvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen Einer dem Andern eine Sache zum Gebrauch übergibt, mit Vorbehalt der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch. 1876. Weſentlich iſt hierbei, daß der Gebrauch der Sache unentgeldlich überlaſſen werde. 1877. Der Ausleiher bleibt Eigenthümer der geliehenen Sache. III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 393 1878. So weit etwas unverbrauchbar und nicht dem Rechts⸗ verkehr entzogen iſt, kann es Gegenſtand dieſes Vertrags ſeyn. 1879. Die Verbindlichkeiten aus dem Leihvertrag gehen bei⸗ derſeits auf die Erben des Ausleihers und des Entleihers über. Hat man indeß nur aus Rückſicht für den Entleiher, mithin ihm für ſeine Perſon geliehen, ſo dürfen die Erben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entleihers. 1880. Der Entleiher iſt ſchuldig, als guter Hauswirth für die Bewahrung und Erhaltung der entliehenen Sache zu ſorgen, er darf ſich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, für den ſie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmt iſt; Alles bei Vermeidung des Schadenerſatzes. 1881. Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken oder für längere Zeit, als er ſollte, ſo muß er ihren etwaigen Verluſt tragen, ſelbſt wenn er von einem Zufall herrührte. 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, gegen den durch den Gebrauch ſeiner eigenen der Entleiher ſie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur eine von beiden erhalten zu können, und zog die ſeinige vor, ſo muß er für den Verluſt der andern haften. 1883. Ward die Sache bei der Uebergabe geſchätzt, ſo trägt der Entleiher jeden, ſelbſt zufälligen Verluſt, wo nicht das Gegen⸗ theil bedungen iſt. 1884. Für Verſchlimmerungen der Sache, die bloß durch den beſtimmten Gebrauch ohne einiges Verſchulden des Entleihers entſtehen, haftet er nicht. 1885. Der Entleiher kann die Sache nicht inbehalten um das, was ihm der Ausleiher ſchuldig iſt. 1886. Koſten, welche der Entleiher für den Gebrauch der Sache aufwendet, kann er nicht zurückfordern. 1887. Haben Mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt, ſo ſind ſie dem Ausleiher ſammtverbindlich. 394 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers. 1888. Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zurück⸗ nehmen, ehe die bedungene Zeit abgelaufen, oder, wo nichts aus⸗ bedungen ward, ehe der Zweck, wofür ſie entlehnt wurde, erreicht iſt. 1888 a. Der Ausleiher muß die zugeſagte Sache in brauchbarem Stand übergeben; ſah der Entleiher ſolche vor dem Vertrag, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er ſie an, wie ſie iſt, ſo iſt der Stand, in dem ſie damals erſchien, für hinlänglich brauchbar anzunehmen. 1889. Wenn jedoch früher bei dem Ausleiher ein dringendes und unvorgeſehenes eigenes Bedürfniß eintritt, ſo mag der Richter nach Umſtänden den Entleiher anhalten, ſie zurückzugeben. 1890. Fällt während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache eine außerordentliche, unvermeidliche und unverſchiebliche Ausgabe vor, worüber der Entleiher bei dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte, ſo muß dieſer ſie ihm erſetzen. 1890 a. Eine zweideutige Ausgabe bleibt dem Entleiher zur Laſt, wenn er damit nicht härter belaſtet wird, als es unter gleichen Umſtänden ein Miether geweſen ſeyn würde; andernfalls fällt ſie ganz oder nach Umſtänden zum Theil auf den Ausleiher. 1891. Verborgene Mängel der geliehenen Sache, wodurch ſie im Gebrauch ſchädlich werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem Entleiher aber nicht anzeigte, machen ihn zum Scha⸗ denerſatz verbindlich. 1891 a. Eine Leihe zum Behuf eines Geſchäfts, das den Ausleiher allein, oder gemeinſchaftlich mit angeht, unterliegt nicht den Sätzen 1883, 1885, 1886, 1888 und 1889, ſondern iſt erſternfalls als Geſchäfts⸗ führung, letzternfalls als Geſellſchaft zu beurtheilen. Zweites Kapitel. Von der Dareihe Erſter Abſchnitt. Von der Natur der Darleihe. 1892. Die Darleihe iſt ein Vertrag, dem zu Folge Einer dem Andern von verbrauchbaren Sachen eine beſtimmte Menge III. B. X. T. Von dem Leih- und Darleihvertrag. 395 unter der Bedingung zu überliefern hat, daß Letzterer ihm eben ſo viel in derſelben Gattung und Menge einſt wieder geben ſoll. 1893. Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigen⸗ thümer der empfangenen Sache; er allein trägt ihren Verluſt, wenn ſie auf irgend eine Art zu Grund geht. 1894. Sachen, welche, obwohl von einerlei Art, doch nicht gleichgeltend ſind, wie z. B. Thiere, ſind als ſolche nicht Gegen⸗ ſtand der Darleihe, ſondern nur des Leihvertrags. 1895. Die Verbindlichkeit aus einer Geldanleihe beſchränkt ſich auf den Erſatz der im Vertrag ausgedrückten Geldſumme nach ihrem Nennwerth. Sind vor der Zahlungszeit die Geldſorten erhöht oder abge⸗ würdigt worden, ſo erſetzt der Schuldner die ihm gelehnte Geld— ſumme nur nach ihrem Nennwerth in ſolchen Münzſorten, die im Umlauf ſind. 1896. Die Regel des vorhergehenden Satzes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder Stangen geſchehen iſt. 1897. Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken oder Stangen, oder Lebensmittel und Waaren anlieh, muß ſie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie viel auch immer deren Preis geſtiegen oder gefallen ſey. 1897 a. Wo nicht beſondere Vertragsbeſtimmungen entſcheiden, da muß der Darleiher die zugeſagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung und Maß oder Gewicht an ſeinem Wohnort dem Anleiher aushändigen. Zweiter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. 1898. Bei der Darleihe hat der Darleiher eben die Verbind— lichkeit, die im 1891ſten Satz für den Leihvertrag feſtgeſtellt iſt. 1899. Der Darleiher kann die geliehenen Sachen nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern. 1900. Iſt für die Wiedererſtattung der Darleihe keine Zeit beſtimmt, ſo kann der Richter dem Empfänger eine Friſt nach Umſtänden geſtatten. 1901. Iſt nur bedungen, daß der Empfänger zahlen ſolle, 396 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. wann er könne, oder wann er dazu die Mittel haben werde, ſo beſtimmt der Richter ebenfalls die Zahlungszeit nach Umſtänden. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Anleihers. 1902. Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher Menge und Güte und zu der bedungenen Zeit wieder erſtatten. 1903. Kann er dieſes nicht, ſo zahlt er den Werth, welchen die Sache am vertragsmäßigen Tag und Ort der Zahlung hat; ſind Zeit und Ort nicht beſtimmt, ſo geſchieht die Zahlung in dem Preis, den ſie am Tag und Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte. 1904. Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sachen oder deren Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder erſtattet, muß von dem Tag der Einklagung an die Zinſen zahlen. Drittes Kapitel. Von der verzinslichen Darleihe. 1905. Es iſt erlaubt, bei der Darleihe, ſie beſtehe in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen, Zinſen zu bedingen. 1906. Der Anleiher, der Zinſen zahlte, die nicht bedungen waren, kann ſie weder zurückfordern, noch von dem Kapital ab⸗ rechnen. 1907. Alle Zinſen ſind entweder geſetzlich oder bedungen. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz beſtimmt. Die bedungenen Zinſen können da, wo ein Geſetz es nicht verbietet, den geſetzlichen Fuß überſteigen. Der Betrag der höher bedungenen Zinſen muß in einer ſchrift— lichen Urkunde beſtimmt ſeyn. 1907 à. Der geſetzliche Zinsfuß iſt fünf vom Hundert in bürger⸗ lichen Geſchäften, und ſechs vom Hundert in Handelsgeſchäften. 1907 b. Ein durchaus erlaubter höherer Vertragsfuß iſt der zu ſechs vom Hundert auch in bürgerlichen Geſchäften. 1907 a— e. Leih- u. Pfandhäuſer: B. Nr. 22) über die Zinſen in Geſchäften Geſ. v. 6. April 1854(R. B. Nr 20) mit auswärtigen Juden.(S. Anhang.) III. B. N. T. Von dem Leih⸗ und Darleihvertrag. 397 1907 c. Noch höher bedungene Zinſen können niemals Pfandrecht, Unterpfandrecht oder Vorzugsrecht genießen; wo ſie bei einem ſolchen ge⸗ ſicherten Anlehen bedungen ſich befinden, da kann richterliche Hülfe dazu anders nicht, als mittelſt Minderung der ganzen gezahlten und rückſtän⸗ digen Schuldigkeit auf den geſetzlichen Fuß ſtatt finden. 1907 d. Wo höher bedungene Zinſen gegen eine Gant gefordert werden, da muß der Rückſtand und das laufende auf den geſetzlichen Zins⸗ fuß herabgeſetzt werden. 1907 e. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinſen iſt für den An⸗ leiher alle Monat, für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkündlich und ableglich. Das Gegentheil kann nicht bedungen werden. 1907 k. Wer ohne Vertrag höher als geſetzliche, und mit Vertrag höher als bedungene Zinſen nimmt, muß alles zu viel Empfangene mit Zins zurückgeben oder am Kapital abrechnen laſſen, und kann nach Befund der Umſtände und der Verheimlichung in Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahrzinſes und nicht über fünf derſelben ſeyn darf. 1908. Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vorbe⸗ halt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begründet die Vermuthung, daß auch dieſe gezahlt ſeyen, und bewirkt Entledigung von denſelben. 1909. Der Darleiher kann Zinſen von einem Kapital bedingen, auf deſſen Zurückforderung er Verzicht thut. Das Geſchäft hat in dieſem Fall den Namen eines Rentkaufs. 1910. Dieſe Rente kann für immer oder auf Lebenszeit(als Erbrente oder als Leibrente) beſtellt werden. 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach ablöslich. Die Parteien können nur bedingen, daß erſt nach einer Zeit, die längſtens zehn Jahre ſeyn darf, oder nicht ohne eine in be⸗ ſtimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkündigung die Ablöſung geſchehen dürfe. 1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ablöſung angehalten werden: 1) wenn er in zwei Jahren ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; 2) wenn er dem Darleiher die im Vertrag zugeſagte Sicher⸗ heit nicht verſchafft. 1907] Strafgeſetzbuch§. 533 u. 534, und Einführungsgeſetz dazu vom 5. Febr. 8 398 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 1913. Das Kapital einer Erbrente kann gleichfalls zurückge⸗ fordert werden, wenn der Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögensverfall geräth. 1914. Die Regeln über Leibrenten ſind unter dem Titel von Glücksverträgen beſtimmt. Eilfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungsvertrag überhaupt und deſſen Gattungen. 1915. Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn iſt das Rechts⸗ geſchäft der Uebergabe einer Sache an einen Andern zur Bewah⸗ rung und Zurückgabe im Stück. 1916. Es gibt zwei Gattungen der Hinterlegung, nämlich jene zur zweiten und jene zur dritten Hand. Zweites Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweiten Hand. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen dieſes Hinterlegungsvertrags. 1917. Die Hinterlegung zur zweiten Hand iſt ihrem Weſen nach ein unentgeltlicher Vertrag. 1918. Nur bewegliche Sachen ſind ihr Gegenſtand. 1919. Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geſchehene oder als geſchehen angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache. Als geſchehen angenommen wird die Uebergabe, ſo oft der Aufbewahrer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewahrſam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belaſſen will. III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 399 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freiwillig oder nothge⸗ drungen. Zweiter Abſchnitt. Von der freiwilligen Hinterlegung. 1921. Eine freiwillige Hinterlegung bildet ſich durch die gegen⸗ ſeitige Einwilligung derer, die etwas in Verwahr geben und nehmen. 1922. Eine freiwillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthümer der anvertrauten Sache, oder mit deſſen ausdrücklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. 1923. Eine freiwillige Hinterlegung muß durch Urkunden erwieſen werden. Der Beweis durch Zeugen wird, ſobald von einem Werth über fünf und ſiebenzig Gulden die Rede iſt, nicht zugelaſſen. 1924. Wird die Hinterlegung von ſolchem Werth nicht durch Urkunden erwieſen, ſo muß demjenigen, der als Aufbewahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſein Wort geglaubt werden, es mag von dem Hergang der Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache, oder endlich von deren erfolgter Zurückgabe die Frage ſeyn. 1924 a. Dieſes fällt jedoch weg, wo der Aufbewahrer eine verſchloſſen übergebene Sache eigenmächtig aus dem Verſchluß nahm, oder ſonſt eine Geſetzwidrigkeit in der Bewahrung ſich zu Schulden kommen ließ; in ſolchem Fall geht das Vorrecht, auf ſein Wort geglaubt zu werden, auf den Hinterleger über. 1925. Eine freiwillige Hinterlegung hat unter ſolchen Perſonen nur Statt, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen. Nimmt gleichwohl Jemand, der dieſe Fähigkeit hat, ein anver⸗ trautes Gut von einem Unfähigen an, ſo hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu erfüllen, und kann von dem Vormund oder dem Pfleger deſſen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden. 1926. Wo ein Vertragsfähiger bei einem Unfähigen etwas hinterlegt, da hat der Hinterleger auf das anvertraute Gut nur ſo lang es ſich in Handen des Aufbewahrers befindet, die Zueig⸗ nungsklage und eine Klage auf Erſatz deſſen, was in den Nutzen des Bewahrers verwendet worden iſt. 400 1I. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Von den Pflichten des Aufbewahrers. 1927. Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit eben der Sorgfalt bewahren, wie die ſeinige. 1928. Die Anwendung dieſes Satzes muß alsdann nach aller Strenge geſchehen: 1) wenn der Aufbewahrer ſich ſelbſt zur Aufbewahrung der Sache angeboten hat; 2) wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Gutes einen Lohn bedungen hat; 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbe⸗ wahrers geſchehen iſt; 4) wenn ausdrücklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der Vernachläſſigung haften ſoll. 1929. In keinem Fall iſt der Aufbewahrer für Zufälle ver⸗ antwortlich, die von höherer Gewalt herrühren, er ſey denn in Verzug geſetzt, das anvertraute Gut zurückzugeben. 1930. Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrauchen ohne ausdrückliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hinterlegers. 1930 a. Dieſe Bewilligung darf vermuthet werden, wenn unver⸗ brauchbare und zugleich unverderbliche Sachen offen hinterlegt werden, ingleichem wenn verbrauchbare Sachen unverſchloſſen an Handelsleute über⸗ geben werden. 1931. Er ſoll nicht forſchen, was für Sachen bei ihm hinter⸗ legt worden ſind, wenn ſie ihm in verſchloſſener Kiſte oder verſie⸗ geltem Umſchlag anvertraut werden. 1932. Der Aufbewahrer muß genau die nämliche Sache zurückgeben, die er empfangen hat. Anvertraut Gut, das in klingender Münze beſtand, muß alſo in eben den Sorten, worin es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr Werth mag geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1933. Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache in dem Stand zurück, worin ſie ſich zur Zeit der Zurückgabe be⸗ findet. Verſchlimmerungen, die nicht von ihm herrühren, fallen auf den Hinterleger. III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 401 1934. Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere Gewalt weggenommen wird, jedoch ſo, daß er dafür den Werth oder ſonſt etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum Erſatz erhält, abgeben. 1935. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weiſe die Sache verkaufte, weil er nicht wußte, daß ſie anvertrautes Gut ſey, iſt zu mehr nicht verbunden, als den empfangenen Erlös zu erſetzen, oder ſeine Klage wider den Käufer abzutreten, ſofern er noch nicht bezahlt iſt. 1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen, und der Aufbewahrer ſie genoſſen, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſetzen. Von dem bei ihm hinterlegten Geld zahlt er keine Zinſen, außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zurückgabe geſetzt iſt. 1937. Der Aufbewahrer darf die bei ihm hinterlegte Sache nur dem zurückgeben, der ſie ihm anvertraute, oder in deſſen Namen die Hinterlegung geſchah, oder der ihm dabei angewieſen wurde, um ſie zu erheben. 1938. An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den Beweis des Eigenthums niemals fordern. Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthümer ſey, ſo iſt er verbunden, die bei ihm geſchehene Hinterlegung dieſem kund zu thun, und ihn urkund⸗ lich aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinlänglichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſäumt dieſer darauf ſolches, ſo wird der Aufbewahrer aller Verbindlichkeit dadurch gültig entledigt, daß er ſie demjenigen übergibt, von dem er ſie empfangen hat. 1939. Im Foall des natürlichen oder bürgerlichen Tods des Hinterlegers iſt das anvertraute Gut ſeinen Erben zurückzugeben. Hat er mehrere Erben, ſo iſt einem jeden ſein Antheil daran einzuhändigen. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſſen die Erben ſich über den Empfang einverſtehen. 1940. Hat der Hinterleger ſeinen Stand weſentlich verändert, war z. B. die Frauensperſon zur Zeit, wo die Hinterlegung geſchah, 1939. Der bürgerl. Tod iſt aufgehoben:§. 21 d. Geſ. über privatrechtl. Folgen v. Verbrechen. 26 402 I. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. ledig, hat ſich aber nachher verehelicht, und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Mannes, oder war der Hinterleger zwar volljährig, ihm iſt aber nunmehr durch Mundloserklärung die Verwaltung ſeines Vermögens benommen: in dieſen und andern gleichartigen Fällen kann das anvertraute Gut nur demjenigen zurückgegeben werden, der die Pflege der Rechte und Güter des Hinterlegers hat. 1941. War die Hinterlegung von einem Vormund, einem Ehemann oder Pfleger in einer von dieſen Eigenſchaften geſchehen, deſſen Geſchäftsführung oder Pflege iſt aber geendigt, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zurückgegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat. 1942. Wird in dem Hinterlegungsvertrag der Ort beſtimmt, wo die Zurückgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Aufbewahrer gehalten, die bei ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Koſten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Laſt. 1943. Iſt in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe beſtimmt, ſo muß ſie an dem Ort der Hinterlegung geſchehen. 1944. Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, ſobald er es fordert, zurückgegeben werden, ſelbſt dann, wenn in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung feſtgeſtellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Verhaftsbefehl oder eine Einſprachsurkunde wider die Zurückgabe oder wider die Ortsveränderung der hinter⸗ legten Sache behändigt iſt. 1945. Ein untreuer Aufbewahrer iſt des Rechtsvortheils der Güterabtretung verluſtig. 1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehöre. Vierter Abſchnitt. Von den Pflichten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt ſchuldig, dem Aufbewahrer die auf Erhaltung der hinterlegten Sachen verwendeten Koſten zu erſetzen, und ihn für allen Verluſt, den die Hinterlegung ihm verurſacht haben mag, zu entſchädigen. 1948. Der Aufbewahrer iſt berechtigt, bis zu ſeiner völligen III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. 403 Befriedigung für das, was ihm aus dem Hinterlegungsvertrag gebührt, das anvertraute Gut innezubehalten. Fünfter Abſchnitt. Von der nothgedrungenen Hinterlegung. 1949. Eine nothgedrungene Hinterlegung iſt diejenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuersbrunſt, durch Einſturz, durch Plünderung, Schiffbruch oder durch andere unvorgeſehene Begebenheiten veranlaßt wird. 1950. Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinterlegung können auch Zeugen zugelaſſen werden, der Werth ſey ſo hoch als er wolle. 1951. Im Uebrigen wird eine nothgedrungene Hinterlegung nach allen vorigen Regeln beurtheilt. 1952. Wirthe oder Gaſtgeber ſind als Aufbewahrer für Alles verantwortlich, was ein Reiſender, den ſie beherbergen, zu ihnen einbringt. Das Einbringen ſolcher Vermögensſtücke iſt als eine nothge⸗ drungene Hinterlegung anzuſehen. 1953. Sie haften gegen Entwendung oder Beſchädigung der Habſeligkeiten des Reiſenden, es mögen Dienſtboten, oder Wirth⸗ ſchaftsaufſeher, oder Fremde, die in dem Gaſthof aus- und eingehen, den Diebſtahl begangen oder den Schaden verurſacht haben. 1954. Sie haften nicht für Diebſtähle, die mit gewaffneter Hand oder ſonſt mit Uebermacht verübt werden. Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hand. Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand. 1955. Die Hinterlegung zur dritten Hand geſchieht entweder kraft Vertrags, oder kraft gerichtlicher Verordnung. 1949. Strafgeſ.§. 404. Hinterlegungskaſſe. Vollz.⸗Verordnung Kap. 3. Geſ. v. 3. Aug. 1837 vom 28. Dezember 1837(R. B. 1838 (R. B. Nr. 26) über Errichtung einer Nr. 1). 26* 404 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Zweiter Abſchnitt. Von der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1956. Die wrillkürliche Hinterlegung zur dritten Hand iſt die von Einem oder Mehreren bewirkte Hinterlegung einer ſtreitigen Sache in die Hände eines Dritten, der ſich verbindet, nach geen⸗ digtem Streit ſie demjenigen wieder auszuliefern, dem ſie zuerkannt wird. 1957. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unentgeltlich oder um Lohn geſchehen. 1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo ſteht ſie unter den Regeln der Hinterlegung zur zweiten Hand, mit Vorbehalt der unten aus⸗ gedrückten Abweichungen. 1959. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur bewegliche Sachen, ſondern auch Liegenſchaften zum Gegenſtand haben. 1960. Der Aufbewahrer, dem eine ſtrittige Sache anvertraut iſt, kann vor Ausgang des Streits von ſeiner Verbindlichkeit anders nicht befreit werden, als durch Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Urſache. Dritter Abſchnitt. Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1961. Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand befehlen: 1) für Fahrnißſtücke eines Schuldners, auf welche Beſchlag erkannt worden iſt; 2) für unbewegliche oder bewegliche Sachen, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweien oder mehreren Perſonen ſtreitig wird; 3) für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet. 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Hüters begründet zwiſchen dem, der den Beſchlag erwirkte, und dem Hüter wechſel⸗ ſeitige Pflichten; der Letztere muß für die Erhaltung der in Be⸗ ſchlag genommenen Habe als guter Hauswirth Sorge tragen. III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 405 Er muß ſie zurückliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der ſie in Beſchlag nahm, oder an denjenigen Theil, wider den ein Beſchlag erfolgte, der wieder aufgehoben worden iſt. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag erwirkte, beſteht darin, daß er dem Hüter den im Geſetz beſtimmten Lohn zahle. 1963. Die Perſon, bei welcher von Gerichts wegen zur dritten Hand eine Sache hinterlegt werden ſoll, wird entweder durch die Betheiligten gemeinſchaftlich gewählt, oder von dem Richter von Amts wegen ernannt. In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anvertraut worden iſt, alle Verbindlichkeiten der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. Zwölfter Titel. Von Glücksverträgen. 1964. Ein Glücksvertrag iſt jene Uebereinkunft, deren Wir⸗ kung auf Gewinn und Verluſt entweder für alle Parteien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer ungewiſſen Begeben⸗ heit abhängt. Dergleichen ſind(außer dem Aſſecuranzvertrag und dem Dar⸗ lehen auf Bodmerei, die unter eigenen Geſetzen ſtehen): das Spiel und die Wette, ſodann der Leibrentenvertrag. Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage auf eine Spielſchuld oder auf Zahlung einer Wette. 1966. Spiele zur Waffenübung, Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd, Wettfahren, Ballſpiel und andere gleichartige Spiele, wo⸗ bei es auf Gewandtheit und Leibesübung ankommt, ſind von jenem Verbot ausgenommen. Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen, wenn die Summe übertrieben erſcheint. 406 III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 1967. In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er freiwillig gezahlt hat, zurückfordern, wenn nicht Betrug, Ueber⸗ liſtung oder Diebsgriffe untergelaufen ſind. Zweites Kapitel. Von dem Leibrentenvertrag. Erſter Abſchnitt. Von den Bedingungen der Gültigkeit des Leibrentenvertrags. 1968. Eine Leibrente kann eine belaſtete Rechtsurſache haben, wenn ſie für eine Summe Geldes, für Liegenſchaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird. 1969. Sie kann auch eine bloße unentgeltliche Urſache haben, wenn ſie durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet wird. Die von dem Geſetz ſolchen Schenkungen vorge⸗ ſchriebenen Formen ſind alsdann zu beobachten. 1970. In letzterm Fall iſt die Leibrente der Minderung un⸗ terworfen, wenn ſie den Theil des Vermögens überſteigt, worüber man verfügen darf; ſie iſt ungültig, wenn ſie den Vortheil einer Perſon bezielt, die unfähig iſt, Vermächtniſſe oder Schenkungen zu empfangen. 1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit deſſen, der ſie erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, verſprochen werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit Einer Perſon oder Meh⸗ rerer geſtellt werden. 1973. Sie kann zum Vortheil eines Dritten beſtellt werden, für welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In dieſem letztern Fall iſt ſie, obſchon ſie die Merkmale einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen, welche bei Schenkungen er⸗ fordert werden, vorbehaltlich der im 1970ſten Satz ausgedrückten Fälle, wo eine Minderung oder Nichtigkeit eintritt. 1974. Jeder Leibrentenvertrag, der auf die Lebenszeit einer Perſon geſchloſſen wird, die am Tag des Abſchluſſes ſchon todt war, iſt wirkungslos. III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 407 1975. Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebens⸗ zeit einer Perſon verſprochen ward, die von einer Krankheit ſchon befallen war, an welcher ſie in zwanzig Tagen nach Abſchluß des Vertrages ſtirbt. 1976. Das Verhältniß der Leibrente zu dem dafür hinge⸗ gebenen Kapital hängt bloß vom Belieben beider Theile ab. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrentenvertrags unter den Vertrags⸗ perſonen. 1977. Derjenige, der ſich eine Leibrente erkaufte, kann die Auflöſung des Vertrags begehren, wenn ihm der ſchuldige Theil die bedungene Sicherheit für deſſen Vollziehung nicht ver⸗ ſchafft. 1978. Der bloße Zahlungsverzug bei fälligen Zielern der Rente gibt dem Rentenkäufer kein Recht, die Rückgabe des Ka⸗ pitals zu fordern, oder auf den Beſitz des von ihm veräußerten Grundſtücks zurückzugreifen. Er darf nur auf die Güter ſeines Schuldners greifen und ſie verkaufen laſſen, ſofort durch Bewilli⸗ gung des Schuldners oder Verordnung des Richters erwirken, daß die Zahlung des Gefälls aus dem Erlös geſichert werde. 1979. Der Rentenſchuldner kann ſich ihrer Zahlung dadurch nicht entledigen, daß er das Kapital zurückzugeben, und die fäl⸗ ligen ſowohl als bezahlten Zieler zurückzulaſſen anbietet. Bis zum Abſterben des Kopfs oder der Köpfe, auf welchen die Rente ſteht, muß er fortzahlen, dieſe Perſonen mögen noch ſo lang leben, und die Zahlung der Rente mag ihm noch ſo läſtig werden. 1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach Verhältniß der erlebten Tage. War eine Vorauszahlung bedungen, ſo iſt ihm das Ziel mit dem beſtimmten Zahlungstag erworben. 1981. Das Geding, daß eine Leibrente keinem richterlichen Beſchlag unterliegen ſoll, kann nur bei ſolchen Statt finden, die aus Freigebigkeit ihren Urſprung nehmen. 408 III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 1982. Eine Leibrente erlöſcht nicht durch den bürgerlichen Tod deſſen, dem ſie gebührt; ſo lang er wirklich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden. 1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die ver⸗ fallenen Ziele nicht fordern laſſen, ohne einen Lebensſchein wegen der Perſon, auf deren Kopf die Rente ſteht, vorzulegen. Drittes Kapitel. Von dem Verpfründungsvertrag. 1983 àa. Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebenslängliche Unterhaltung in Wohnung, Kleidung, Koſt und Pflege für geſunde und kranke Tage, um eine dafür dargegebene Sache erworben wird, iſt ein Verpfründungsvertrag. 1983 b. Ein Verpfründungsvertrag kann geſchloſſen werden, ent⸗ weder in Geſtalt eines Pfründkaufs und Pfründtauſches, wenn beſtimmte Summen oder Sachen um die Pfründe gegeben werden; oder in Geſtalt eines Erbkaufs, wenn Jemand ſein gegenwärtiges Vermögen gegen Uebernahme der Pfründlaſt und eines noch daneben dem Pfründ⸗ nehmer zu zahlenden Kaufſchillings überläßt; oder in Geſtalt einer Ver⸗ mögensübergabe, wenn ohne einen ſolchen Kaufſchilling das Vermögen mit aufgelegter Pfründlaſt abgegeben wird. Jeder dieſer Fälle wird in allem, worüber die nachſtehenden Sätze nicht Maaß geben, nach der Natur des Vertrags beurtheilt, deſſen Geſtalt er trägt. 1983 c. Die Art des Unterhalts iſt demjenigen für gleich anzuneh⸗ men, den der Pfründgeber nach ſeiner Hausordnung andern Pfründnern oder ſeinen Familiengliedern gibt, wo nicht ein Mehreres oder Wenigeres deutlich bedungen iſt. 1983 d. Der Pfründgeber erlangt durch den Vertrag kraft Geſetzes das Eigenthum auf die empfangenden Vermögensſtücke, jedoch bei Liegen⸗ ſchaften unbeſchadet des Rückfalls deſſelben, wenn aus geſetzlichen Urſachen der Vertrag umgeſtoßen wird. 1983 e. Der Pfründgeber, der ein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verbindlich, alle perſönliche und Güterſchulden ganz oder zu ſeinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit 1982. Der bürgerl. Tod iſt aufge⸗ 1807(R. B. Nr. 35) über Vermögens⸗ hoben:§. 21 d. Geſ. üb. privatrechtl. übergaben u. Verpfründungen.(S. An⸗ Folgen v. Verbrechen.(S. Anhang.) hang.)— 1. E. E.§. XVII.(Vgl. auch Kap. 3. Geſetz vom 15. September R. B. 1808 Nr. 10). III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 409 der Vertragsſchließung darauf haften: er kann aber bei den perſönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründnehmers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieſer noch Vermögen behält oder bekommt, und er einem und dem andern Recht nicht im Ver⸗ trag entſagt hat. 1983 k. Kein Verpfründungsvertrag kann wegen irgend einer Ver⸗ kürzung umgeſtoßen werden, wo nicht etwa den Pfründgeber der Rechts⸗ vortheil der Minderjährigkeit dazu berechtigt. 1983 g. Kein Verpfründungsvertrag kann widerruflich eingegangen werden, außer dem, der in Geſtalt einer Vermögensübergabe geſchloſſen wird. 1983 h. Wo dieſer Vertrag in letztgedachter Geſtalt mit einem ge⸗ ſetzlichen Erben vorgeht, da wird dabei ſtillſchweigend unterſtellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des Pfründnehmers noch beſteht, das Erb⸗ recht des Pfründgebers rückwärts vom Tag des geſchloſſenen Vertrags an, eintreten ſolle. 1983 i. Jeder Verpfründungsvertrag kann nach vergeblichen Vereini⸗ gungsverſuchen wegen Unverträglichkeit des Pfründgebers und Nehmers auf Begehren eines oder des andern Theils nach Vernehmung des Kron⸗ anwalts aufgehoben werden. 1983 k. Wo bei einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Aufhebung der Pfründnehmer unſchuldig an dem Unfrieden iſt, da darf er begehren, daß er auf Koſten des Pfründgebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er Jemand darſtellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten Pfründſchilling übernehmen will. 1983 1. Wo der Pfründgeber ſtirbt oder außer Lands zieht, da hat der Pfründnehmer das Recht, die Auflöſung des Vertrags zu begehren. 1983 m. Bei jeder Auflöſung wird die Pfründreichung mit der ge⸗ habten Nutzung des Vermögens oder Kaufſchillings wettgeſchlagen. Wo die Auflöſung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründgebers ge⸗ ſchieht, hat dieſer auch das Recht, einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründſchilling zurückzubehalten. 1983 n. Wo der Betrag dieſes Abzugs nicht im Voraus verglichen iſt, da ſoll er mit Rückſicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrſcheinlichkeit der Lebensdauer des Pfründners durch drei Schiedsrichter beſtimmt werden, deren jeder Theil Einen, und der Richter Einen ernennt, und die einmüthig oder nach der Mehrheit und ohne Geſtattung eines Rechtsmittels ermeſſen, wie viel nach Verhältniß der verfloſſenen zur rück⸗ ſtändigen Pfründzeit auf jene zu gut zu rechnen ſey. 1 410 IMI. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. Dreizehnter Titel Von dem Auftragsvertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auftrags. 1984. Der Auftrag oder die Bevollmächtigung iſt eine Hand⸗ lung, wodurch Jemand eine andere Perſon ermächtigt, etwas für ihn, den Gewaltgeber, und in ſeinem Namen zu thun. Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Gewalthabers geſchloſſen. 1985. Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privat⸗ urkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben, indeß wird ein Beweis durch Zeugen darüber nur nach den Beſtimmungen des Titels von Verträgen und den daraus entſpringenden Rechten und Verbindlich⸗ keiten zugelaſſen. Die Annahme eines Auftrags kann auch ſtillſchweigend geſche⸗ hen; ſie liegt in der von dem Gewalthaber geſchehenen Vollziehung des Auftrags. 1985 a. Die bloße Nichtrückſendung einer zugeſendeten Vollmacht gilt nicht für ſtillſchweigende Annahme, außer bei ſolchen Perſonen, die von Auftragsausrichtungen derjenigen Art, die in Frage iſt, Geſchäft machen, oder die ſich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und als⸗ dann erſt, wann drei Tage, und zwar, wo der Auftrag über Land ge⸗ ſchickt wurde, drei Poſttage durch, die Rückgabe, der erhaltenen Behändi⸗ gung ohngeachtet, verſäumt ward. 1986. Der Auftragsvertrag gibt kein Recht auf Belohnung, wenn ſie nicht bedungen iſt. 1987. Der Auftrag kann beſonders auf gewiſſe Geſchäfte be⸗ ſchränkt, oder allgemein auf alle Geſchäfte des Gewaltgebers ge⸗ richtet ſeyn. 1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdrücken ab⸗ gefaßt iſt, erſtreckt ſich nur auf Verwaltungshandlungen. Zu Veräußerungen, Verpfändungen oder andern Eigenthums⸗ III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. 411 handlungen, muß die Vollmacht in beſtimmten Ausdrücken gege⸗ ben ſeyn. 1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in ſeiner Vollmacht enthalten iſt. Unter der Vollmacht zum Ver⸗ gleich iſt der Auftrag, einem ſchiedsrichterlichen Spruch ſich zu un— terwerfen, nicht begriffen. 1989 a. Für begriffen in der Vollmacht, ſo beſchränkt ſie auch laute, gilt immer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem an⸗ gefangenen Geſchäft nicht verhütet werden könnte. 1990. Frauensperſonen und gewaltsentlaſſene Minderjährige können als Gewaltshaber erkoren werden. Indeß hat der Gewalt⸗ geber wider den gewalthabenden Minderjährigen nicht mehr Recht, als die Regeln über die Verbindlichkeiten der Minderjährigen ge⸗ ſtatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Er— mächtigung ihres Mannes angenommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Titel von den Heirathsverträgen und von den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten feſtge⸗ ſetzt iſt. Zweites Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. 1991. Der Gewalthaber iſt ſchuldig, das ihm anvertraute Geſchäft, ſo lange der Auftrag beſteht, zu vollziehen, und wegen deſſen Nichtvollziehung Entſchädigung zu leiſten. Er iſt auch verbunden, das Geſchäft, das beim Abſterben des Gewaltgebers angefangen war, zu vollenden, ſofern Gefahr auf dem Verzug iſt. 1992. Er haftet für Gefährde und für Verſehen ſeiner Ge⸗ ſchäftsführung. Von dem, der ſeinen Auftrag unentgeltlich verrichtet, fordert man eine weniger ſtrenge Rechenſchaft über bloßes Verſehen, als von dem, der Belohnung erhält. 1993. Jeder Gewalthaber iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchäfts⸗ führung Rechenſchaft zu geben, und alles, was er kraft ſeines Auftrags empfangen hat, dem Gewaltgeber in Rechnung zu brin⸗ gen, ſollte auch dieſem das, was er empfing, nicht gebührt haben. 412 III. B. XIII. T. Von dem Auſtragsvertrag. 1994. Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellver⸗ treter: 1) wenn er die Vollmacht zur Aftergewaltgebung nicht er⸗ halten hat; 2) wenn ihm eine ſolche Vollmacht zwar, jedoch ohne Be⸗ nennung einer Perſon ertheilt wurde, und diejenige, die er gewählt hat, offenbar geſchäftsunfähig oder zahlungs⸗ unfähig war. In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und unmit⸗ telbar wider den Aftergewalthaber klagen. 1995. Unter mehreren, wenn gleich in ein und derſelben Urkunde ernannten Gewalthabern hat keine Sammtverbindlichkeit Statt, die nicht ausgedrückt iſt. 1995 à. Wo die Zuſammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur des Geſchäfts oder die Vollmacht nicht beſtimmt iſt, da kann jeder, unter Benachrichtigung der übrigen, allein handeln, ſo lang dieſe nicht widerſprechen; keineswegs aber gegen den Willen des mehreren Theils. 1996. Der Gewalthaber muß die Summen, die er in ſeinen Nutzen verwendet, von dem Tag der Verwendung an, und die⸗ jenigen, die er in Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug geſetzt worden iſt, verzinſen. 1997. Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieſer Eigenſchaft Verträge ſchließt, und ihm hinlängliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt wegen deſſen, was über die Grenzen des Auftrags geſchehen iſt, keine Gewährleiſtung ſchuldig, wenn er ſich nicht perſönlich dazu verbunden hat. Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. 1998. Der Gewaltgeber iſt ſchuldig, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Vollmacht abgeſchloſſen hat. Er haftet nicht für das, was über ſolche Schranken hinaus geſchieht, außer wo es von ihm ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt. III. B. NIII. T. Von dem Auftragsvertrag. 413 1999. Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und Koſten des verrichteten Auftrags erſetzen, und die etwa ver⸗ ſprochene Belohnung zahlen. Wenn kein Verſehen dem Gewalthaber zur Laſt liegt, ſo kann der Gewaltgeber dieſe Vergütung und Zahlung darum nicht ver⸗ weigern, daß das Geſchäft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf eben ſo wenig darum allein, weil Koſten und Auslagen hät⸗ ten geringer ſein können, deren Mäßigung begehren. 2000. Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalthaber für den Verluſt entſchädigen, den er bei Gelegenheit der Geſchäfts⸗ führung ohne Anlaß eigener Unvorſichtigkeit erlitten hat. 2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der Gewaltgeber von dem Tag an verzinſen, da der Vorſchuß beweislich gemacht worden iſt. 2002. Iſt der Gewalthaber von mehreren Perſonen für ein gemeinſchaftliches Geſchäft ernannt, ſo ſind ſie ihm für alle recht⸗ liche Wirkungen des Auftragsvertrags ſammtverbindlich. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie ein Auftrag erlöſcht. 2003. Der Auftrag erlöſcht: durch Widerruf des Gewaltgebers, durch Aufkündigung des Gewalthabers, durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod, die Mundlos⸗ werdung oder den Vermögenszerfall des Einen oder des Andern. 2004. Der Gewaltgeber kann ſeine Vollmacht nach Gutdünken widerrufen, und erforderlichenfalls den Gewalthaber anhalten, ihm die Vollmachtsurkunde, welcher Art ſie ſey, zurückzugeben. 2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtigten allein kund gethan wurde, kann man dritten Perſonen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Widerrufs in einen Vertrag mit 2003. Der bürgerl. Tod iſt aufgehoben:§. 21 d. Geſ. über privatrechtl. Folgen v. Verbrechen.(S. Anhang.) 414 III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. dem Gewalthaber ſich eingelaſſen haben. Auf dieſen bleibt dem Gewaltgeber der Rückgriff unbenommen. 2006. Die Ernennung eines neuen Gewalthabers für das nämliche Geſchäft gilt als Widerruf des Erſten von dem Tag an, da ſie dieſem bekannt gemacht wird.„ 2007. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewaltgeber aufkündigen. Iſt jedoch dieſe Aufkündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, ſo muß der Gewalthaber ihn entſchädigen, außer wenn er die Voll⸗ ziehung des Auftrags ohne eigenen beträchtlichen Nachtheil nicht fortführen konnte. 2008. Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Gewaltgeber geſtorben, oder daß ſonſt eine Erlöſchungsurſache eingetreten ſey, ſo bleibt alles das in Kraft, was er in dieſer Unwiſſenheit gültig unternommen hat. 2009. Verträge, welche in oben erwähnten Fällen dritte Perſonen redlicher Weiſe mit einem Gewalthaber ſchließen, deſſen Auftrag erloſchen iſt, bleiben verbindlich. 2010. Wenn der Gewalthaber ſtirbt, ſo ſind deſſen Erben verbunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrichtigen und inzwi⸗ ſchen dasjenige zu beſorgen, was nach Umſtänden deſſen Vortheil erfordert. Fünftes Kapitel. Von Anweiſungen. 2010 a. Anweiſungen ſind Aufträge für den Anweiſungsempfänger und Anweiſungszähler, Sachen oder Summen im Namen des Anweiſers zu erheben und zu geben. 2010 b. Sie können an Lieferungsſtatt, nämlich um damit eine Verbindlichkeit des Empfängers wirkſam zu machen, oder an Zah⸗ lungsſtatt, das iſt, um damit eine Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsſtatt geſchehen. 2010 c. Niemand, der Lieferung oder Zahlung zu fordern hat, kann wider ſeinen Willen angehalten werden, ſich damit an einen Dritten weiſen zu laſſen, wenn er nicht dazu ſich zuvor beſonders verbindlich gemacht hat. 2010 a. V. v. 4. Nov. 1816(R. B. Nr. 35) über Veräußerung von Beſoldungen. III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 415 2010 d. Eine Anweiſung an Lieferungsſtatt, die auf ein vollbe⸗ ſtimmtes Stück aus einem Beſitztitel gegeben, und dem Anweiſungszähler vorgewieſen iſt, gilt dem Empfänger für Beſitzergreifung. 2010 e. Eben dieſelbe in gleichem Fall bei einer Sache, die zuge⸗ zählt, zugemeſſen, zugewogen werden muß, überträgt den Beſitz erſt nach der Uebergabe. 2010 f. Jede Anweiſung an Lieferungsſtatt iſt widerruflich, ſo lang der Anweiſungszähler gegen den Anweiſungsempfänger, durch Annahme der Anweiſung nicht in eigene Vertragsverbindlichkeiten getreten iſt; unbe⸗ ſchadet jedoch des gegen den Anweiſer wegen Nichterfüllung ſeines Vertrags etwa Statt habenden Rückgriffs. 2010 g. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für bedingungsweiſe Zah⸗ lung. Die Bedingung ohne welche die Zahlung nicht für geſchehen gilt, iſt, daß der Anweiſungszähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufenthalt ihn angeht. 2010 h. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für Rechtsüberweiſung oder unbedingte Zahlung, ſobald ohne beſonderen Auftrag des Anweiſers der Empfänger dem Zähler Friſt gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wett⸗ ſchlägt, oder ſonſt eine Handlung vornimmt, womit er ſich die Forderung eigen macht, oder für ſie gut zu ſtehen ſchuldig wird. 2010 1. Anweiſung an Zahlungsſtatt kann auch, wenn ſie der An⸗ weiſungszähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiſer nicht wider⸗ ruſen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wenn nicht dieſer in⸗ zwiſchen durch angenommene Zahlung, Wettſchlagung oder ſonſt aufgehört hat, Schuldner des Anweiſers zu ſeyn, und dieſes namentlich in dem Widerruf der Anweiſung bemerkt iſt. 2010 k. Eine Anweiſung an Einzugsſtatt iſt ein bloßer Auftrag zur Erhebung und Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Geſetzen des Auftrags gerichtet. 20101. Eine angewieſene Forderung auszuklagen oder an Dritte zu übertragen, iſt der Anweiſungsempfänger weder ſchuldig noch befugt, wenn nicht ein beſonderes Vertragsgeding ihn dazu ermächtigt. Vierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Bürgſchaft. 2011. Wer Bürge für eine Schuld wird, verbindet ſich, dem 416 III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. Gläubiger dieſe Schuld abzutragen, auf den Fall, da nicht der Schuldner ſelbſt ſie berichtigt. 2012. Die Bürgſchaft beſteht nur, wenn ſie für eine gültige Schuld übernommen iſt. Ihrem Rechtsbeſtand ſchadet das nicht, daß die verbürgte Schuld durch eine dem Schuldner blos perſönlich zuſtehende Ein— rede vernichtet werden kann, z. B. wegen Minderjährigkeit. 2013. Die Verbürgung kann ſich auf mehr nicht erſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann auch nicht unter läſtigern Bedingungen übernommen werden. Wohl aber kann ſie auf einen kleinern Theil der Schuld, oder weniger läſtige Bedingungen geſtellt werden. Eine Verbürgung, welche den Betrag der Hauptſchuld über⸗ ſchreitet, oder unter läſtigern Bedingungen geſchieht, iſt nicht un⸗ gültig, ſondern nur der Minderung bis zur Hauptſchuld unterworfen. 2014. Man kann ſich verbürgen, ohne von demjenigen, für den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen. Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar für eine Haupt⸗ ſchuld Bürgſchaft leiſten, ſondern auch für eine Bürgſchaft. 2015. Eine Verbürgung wird nicht vermuthet; ſie muß aus⸗ drücklich geſchehen, und darf nicht über die Schranken, worin ſie geleiſtet worden iſt, ausgedehnt werden. 2016. Eine unbeſtimmte Bürgſchaft für eine Hauptſchuld er⸗ ſtreckt ſich auf alle Zugehörden der Schuld, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle diejenigen, welche der erſten Auf⸗ forderung des Bürgen nachfolgen. 2017. Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, nur daß wider dieſe kein perſönlicher Verhaft Statt hat, wenn etwa nach der Natur der Verbindlichkeit der Bürge ihm unterworfen geweſen wäre. 2018. Der Bürge, den ein Schuldner ſtellen will, muß ver⸗ tragsfähig ſeyn, hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld beſizen, und im Umfang der unmittelbaren Obergerichtsbarkeit des Bezirks, in welchem Bürgſchaft geleiſtet werden ſoll, geſeſſen ſeyn— III. B. XIv. T. Von der Bürgſchaft. 417 2019. Die Hinlänglichkeit eines Bürgen wird nur nach Maß⸗ gabe ſeines liegenſchaftlichen Vermögens beurtheilt, ausgenommen in Handelsgeſchäften, oder wenn die Schuld gering iſt. Strittige Liegenſchaften, oder ſolche, deren gerichtliche Verſtei⸗ gerung wegen weiter Entfernung mit zu vielen Beſchwerniſſen ver⸗ bunden ſeyn würde, kommen dabei nicht in Betracht. 2019 a. Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands gelegen ſind. 2020. Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger freiwillig oder auf Gerichtsverordnung angenommen hat, zahlungsunfähig, ſo muß ein Anderer geſtellt werden. Von dieſer Regel iſt der Fall ausgenommen, wo die Bürg⸗ ſchaft kraft eines Vertrags geſtellt ward, in welchem der Gläubi⸗ ger die Perſon des Bürgen erwählt hatte. Zweites Kapitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Bürgen. 2021. Der Bürge iſt gegen den Gläubiger zur Zahlung nur verbunden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieſer muß zuvor auf ſein Vermögen angegriffen werden, es habe denn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder ſich mit dem Schuldner ſammtverbindlich gemacht, in welch letzterm Fall die Wirkungen ſeiner Verpflichtung nach den Regeln der Sammt⸗ verbindlichkeiten ſich richten. 2021 a. Für einen Bürgen, der ſich mit dem Schuldner ſammtver⸗ bindlich macht, iſt derjenige zu achten, der ſich als Selbſtſchuldner verſchreibt. Ein ſolcher iſt an die Einſchränkungen des Satzes 2013 nicht gebunden; nur iſt das, was er mehr oder anders verſchreibt als der Hauptſchuldner, nur zwiſchen ihm und dem Gläubiger wirkſam; dem Hauptſchuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen. 2022. Der Gläubiger iſt nur alsdann verbunden, den Haupt⸗ ſchuldner zuvor auszuklagen, wenn der Bürge in dem erſten gegen ihn angeſtellten Rechtsverfahren darauf dringt. 27 418 III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 2023. Der Bürge, welcher dieſe Vorausklage verlangt, muß dem Gläubiger Güter des Hauptſchuldners, worauf ſie geſchehen kann, anzeigen, und ihm die Koſtenauslage vorſchießen. Er darf dazu keine Güter des Hauptſchuldners, welche außer dem unmittelbaren Obergerichtszwang des Orts, wo die Zahlung geſchehen ſoll, liegen, keine ſtreitige Güter, und keine Unterpfänder der Schuld, die nicht mehr im Beſitz des Schuldners ſind, vor⸗ ſchlagen. 2024. So oft ein Bürge über die Güter des Hauptſchuldners eine gedachtermaßen zuläſſige Auskunft gegeben, und den zur Aus⸗ klagung hinreichenden Vorſchuß gethan hat, ſo iſt bis zum Betrag der angezeigten Güter die Gefahr des Gläubigers, wenn er etwa gegen den Hauptſchuldner das gerichtliche Verfahren unterläßt, und dieſer in Zahlungsunvermögenheit inzwiſchen verfällt; der Bürge haftet dafür nicht. 2025. Sind Mehrere für die nämliche Schuld Bürgen des nämlichen Schuldners geworden, ſo iſt jeder für die ganze Schuld verbindlich. 2026. Jeder derſelben, der auf die Einrede der Theilung nicht Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerſt der Gläubiger alle Bürgen nach ihren Antheilen belange. Wenn auf Verlangen Eines der Bürgen die Theilung der Klage erkannt wird, etliche unter ihnen aber alsdann ſchon un⸗ vermögend zu zahlen ſind, ſo bleibt dieſer Bürge für den von dieſen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen keineswegs für jene, die nach erkannter Theilung in Unvermögenheit gerathen. 2027. Hat der Gläubiger freiwillig jeden auf ſeinen Antheil belangt, ſo kann er von dieſer Theilung nicht abgehen, auch wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals ſchon unvermögend waren. 2027 a. Hätten mehrere Perſonen ſich als Selbſtſchuldner verſchrie⸗ ben, ſo ſteht keinem die Einrede der Theilung zu. Zweiter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Bürgen. 2028. Einem Bürgen, der gezahlt hat, ſteht der Rückgriff III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 419 wider den Hauptſchuldner zu, die Bürgſchaft mag mit oder ohne deſſen Vorwiſſen übernommen worden ſeyn. Dieſer Rückgriff geht auf Kapital, Zinſen und Koſten; bei den Koſten jedoch nur auf jene, die von dem Bürgen aufgewendet werden, nachdem er von der wider ihn angeſtellten Klage den Hauptſchuldner in Kenntniß geſetzt hat. Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entſchädigung. 2029. Der Bürge, der die Schuld zahlt, tritt in alle Rechte des Gläubigers wider den Schuldner kraft Geſetzes ein. 2030. Wer für mehrere Sammtſchuldner bürgte, kann auf einen jeden aus ihnen für das Ganze, was er gezahlt hat, zu⸗ rückgreifen. 2031. Der Bürge, der eine Schuld zahlte, die der Haupt⸗ ſchuldner nachher abermals zahlt, weil er vom Bürgen über die geſchehene Zahlung unbenachrichtigt blieb, hat keine Rückgriffsklage wider den Schuldner, ſondern nur eine Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. Zahlt der Bürge ohne eine Klage abzuwarten, und ohne den Hauptſchuldner zu benachrichtigen, ſo hat er wider dieſen keinen Rückgriff, ſobald der Schuldner zur Zeit der Zahlung Einreden hatte, um derentwillen die Schuld für erloſchen hätte erklärt wer⸗ den müſſen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. 2032. Der Bürge kann auch ſchon, ehe er zahlt, wider den Schuldner auf Schadloshaltung klagen: 1) wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt iſt; 2) wenn der Schuldner in Gant oder Vermögenszerfall ge⸗ rathen iſt; 3) wenn der Schuldner verſprochen hat, in einer beſtimmten Friſt ihn ſeiner Verbindlichkeit zu entledigen; 4) wenn die Verfallzeit der Schuld erſchienen, und dieſe daher klagreif geworden iſt; 5) nach zehn Jahren, wenn die Hauptſchuld keinen beſtimmten Verfalltag hat, und nicht von der Art iſt, daß ſie erſt nach einer beſtimmten Zeit ſich tilgen läßt, wie z. B. eine Vormundſchaftsverbindlichkeit. 4²0 IMI. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. Dritter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen den Bürgen unter ſich. 2033. Wenn mehrere Perſonen für eine und dieſelbe Schuld an eben denſelben Schuldner ſich verbürgt haben, ſo hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, ſeinen Rückgriff auf die übri⸗ gen Bürgen und zwar auf einen jeden für deſſen Antheil. Dieſer Rückgriff hat jedoch nur alsdann Statt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Satz ausgedrückten Fälle ſich befand, als er zahlte. Drittes Kapitel. Von Erlöſchung der Bürgſchaft. 2034. Die Bürgſchaftsverbindlichkeit erlöſcht aus gleichen Ur⸗ ſachen, wie andere Verbindlichkeiten. 2035. Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Hauptſchuld⸗ ners und ſeines Bürgen, da nämlich einer von ihnen Erbe des andern wird, hebt die Klage des Gläubigers wider denjenigen nicht auf, der ſich für den Bürgen verbürgt hat. 2036. Der Bürge iſt berechtigt, dem Gläubiger alle Einreden entgegen zu ſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen, und mit der Schuld zuſammenhängen. Er kann ſich mit ſolchen Einreden nicht ſchützen, welche dem Schuldner bloß aus ſeiner perſonlichen Eigenſchaft zuſtehen. 2037. Der Bürge iſt ſeiner Verbindlichkeit los, ſobald es der Gläubiger unmöglich macht, daß in ſeine Rechte, Pfänder und Vorzüge, der Bürge eintreten könne. 2038. Der Gläubiger, welcher liegende oder fahrende Habe für die Hauptſchuld an Zahlungsſtatt freiwillig annimmt, befreit den Bürgen dadurch, ſelbſt für den Fall, da dieſe Sachen dem Gläubiger durch Urtheil und Recht wieder abgeſprochen würden. 2039. Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfriſt, welche der Gläubiger dem Hauptſchuldner geſtattet, befreit den Bürgen nicht; dieſer wird aber auch dadurch nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zahlung zu klagen. IMI. B. XV. T. Von dem Vergleich. Viertes Kapitel. Von geſetzlichen und gerichtlichen Bürgſchaften. 2040. So oft Jemand durch die Verfügung eines Geſetzes oder eines Urtheils im Fall iſt, Bürgſchaft zu ſtellen, müſſen bei dem Bürgen, den er in Vorſchlag bringt, die im 2018ten und 2019ten Satz vorgeſchriebenen Bedingungen eintreten. Bei einer gerichtlichen Bürgſchaft muß der Bürge noch außer⸗ dem eine Perſon ſeyn, wider welche wegen Schulden perſönlicher Verhaft erkannt werden darf. 2041. Wer keinen Bürgen findet, der darf ſtatt deſſen ein hinlängliches Pfand geben. 2042. Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2043. Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder die Vorausklage des Hauptſchuldners, noch jene des Hauptbürgen verlangen. Fünfzehnter Titel. Von dem Vergleich. 2044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beilegen, oder einem beſorg⸗ lichen zuvorkommen. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden. 2045. Um ſich zu vergleichen, muß man die Fähigkeit haben, über die im Vergleich begriffenen Gegenſtände nach Gutfinden zu ſchalten und zu walten. Ein Vormund, um ſich für den Minderjährigen oder Mund⸗ loſen zu vergleichen, muß den 467ſten Satz unter dem Titel von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Tit. 15. Proc. O. s8. 754— 759 von Vergleichsverſuchen. 2045. Gemeindeordn.§. 122. 422 III. B. XV. T. Von dem Vergleich. Gewaltsentlaſſung beobachten, ſo wie der, welcher ſich mit dem Minderjährigen, der ſeine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundſchaftsrechnung vergleichen will, den 472ſten Satz deſſelben Titels. Gemeinden, Körperſchaften und Staatsanſtalten können ſich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Staatsoberhaupts vergleichen. 2046. Man kann ſich über die aus Verbrechen entſtehenden Privatrechte vergleichen. Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Vergleich nicht gehindert. 2046 à. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann ſo wenig durch Vergleich als durch Entſagung weggegeben werden, wenn nicht vom Rich⸗ ter nach Vernehmung des Kronanwalts dazu die Ermächtigung gegeben worden iſt. 2047. Ein Vergleich kann unter Strafgedingen geſchloſſen werden. 2048. Vergleiche bleiben auf ihren Gegenſtand beſchränkt; hat man auch darin auf alle Rechte, Klagen und Anſprüche Verzicht gethan, ſo verſteht ſich dieſes dennoch nur von dem Gegenſtande des verglichenen Streites. 2049. Vergleiche beſchränken ſich auf die einbegriffenen Strei⸗ tigkeiten. Dieſe Einbegreifung muß durch die von den Parteien gebrauchten beſondern oder allgemeinen Ausdrücke, oder durch noth⸗ wendige Folgerung aus dem, was ausgedrückt iſt, klar ſeyn. 2050. Wer über ein für ſich habendes Recht ſich vergleicht, und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfolger einer andern Perſon erwirbt, der iſt wegen dieſes neu erworbenen Rechtes an jenen frühern Vergleich nicht gebunden. 2051. Der Vergleich mit einem der Betheiligten bindet die übrigen Theilhaber nicht; ſie können auch dieſen Vergleich nicht für ſich benützen. 2051 à. Wer durch einen Vergleich zur Beilegung des Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt, muß dafür Gewähr leiſten, wenn darauf nicht verzichtet iſt; für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer beſondern Zuſage, nicht Gewähr geleiſtet, die Sache mag 20 46 a. V. v. 4. Nov. 1816(R. B. Nr. 35) über Veräußerung von Beſoldungen. —— III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 423 in der Hand des vorigen Beſitzers bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen. 2052. Vergleiche haben unter den Parteien die Kraft eines in letztem Rechtszug ergangenen Endurtheils. Sie können weder wegen irriger Anſicht der im Streit be⸗ fangen geweſenen Rechte, noch wegen Verkürzung angefochten werden. 2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn über die Perſon oder über den Gegenſtand des Streites ein Irr⸗ thum vorwaltete. Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder Zwang untergelaufen iſt. 2054. Ein Vergleich kann umgeſtoßen werden, wenn er den Vollzug eines in ſich nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Parteien nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit ſich verglichen haben. 2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen wurde, die nachher für falſch erkannt werden, iſt ſeinem ganzen Inhalt nach ungültig. 2056. Ungültig iſt ein Vergleich, der über einen Streit ge⸗ ſchloſſen wird, welcher ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil ent⸗ ſchieden iſt, das beiden Theilen oder Einem unbekannt war. Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Berufung an einen höhern Richter noch Statt findet, ſo iſt der Vergleich gültig. 2057. Haben die Parteien ſich allgemein über alle Geſchäfte, die ſie mit einander haben möchten, verglichen, ſo ſind unbekannte Urkunden, die ſpäterhin entdeckt werden, kein Grund zur Um⸗ ſtoßung, wenn ſie nicht durch eine der Parteien hinterhalten wurden. Aber der Vergleich wäre nichtig, wenn an deſſen ganzen Ge⸗ genſtand eine der Parteien, laut der neu entdeckten Urkunden, kei⸗ nerlei Recht gehabt hätte. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich unterliegt der Verbeſſerung. 424 JII. B. XVI. T. Von perſönl. Verhaft wegen bürgerl. Verbindl. Sechszehnter Titel. Von dem perſönlichen Verhaft wegen bürger⸗ lichen Verbindlichkeiten. 2059. In bürgerlichen Sachen hat perſönlicher Verhaft Statt im Fall einer Hintergehung. Dieſe iſt vorhanden: Wenn Jemand eine unbewegliche Sache verkauft oder ver⸗ pfändet, von welcher er weiß, daß er nicht Eigenthümer iſt. Wenn Jemand wiſſentlich Güter, die einem Andern verpfändet ſind, für frei ausgibt, oder für weniger belaſtet, als ſie es wirklich ſind. 2060. Perſönlicher Verhaft hat ebenfalls Statt: 1) für nothgedrungen hinterlegte Sachen; 2 für die auf Anrufen gerichtlich verordnete Einräumung eines Grundſtücks, deſſen der Eigenthümer durch Thät⸗ lichkeiten entſetzt worden; für die Erſtattung der Früchte, welche der widerrechtliche Beſitzer davon genoſſen hatz und für die Entſchädigung, welche dem Eigenthümer zuerkannt wird; 3) für die Zurückgabe der Gelder, welche bei dazu beſtellten Staatsbeamten hinterlegt ſind; 4) für die Zurückgabe der Sachen, die zu dritter Hand einer verordneten Obrigkeitsperſon oder einem Hüter an⸗ vertraut worden ſind; 5) wider gerichtliche Bürgen, ingleichem wider die Bürgen derjenigen, welche unter perſönlichem Verhaft ſchulden, ſofern die Bürgen ſich unter Verhaft verbindlich machten; 6) wider alle Staatsbeamten, um ihre Aufſätze vorzulegen, wenn ſie von der Behörde dazu aufgefordert ſind; 7) wider die Staatsſchreiber, Anwälte, Staats⸗ und Ge⸗ richtsboten für die Rücklieferung der zu Amtsverrichtungen Tit. 16. Perſönlicher Verhaft als— als Sicherungsmittel: ss. 649. Vollſtrechungsmittel: Proceß-Ordnung 651— 653. §. 949 Ziffer 6. ss. 1044— 1062. 2089. Strafgeſ.§. 462— 63. III. B. XVI. T. Von perſönl. Verhaft wegen bürgerl. Verbindl. 425 ihnen anvertrauten Urkunden und der für ihre Geſchäfts⸗ kunden aus Amtsanlaß bezogenen Gelder. 2060 a. Perſönlicher Verhaft hat ferner Statt: 8) wegen freiwillig hinterlegter und veruntreuter Sachen, deren Gebrauch nicht geſtattet war; 9) wegen Rechnungsreſten der Vormundſchafts-, Pflegſchafts⸗, Gemeinds⸗, Stiftungs⸗, Ortsherrlichkeits⸗ und Staatsrechner; 10) wegen der aus Vergehen entſpringenden Entſchädigungsverbind⸗ lichkeiten; 1¹) wegen rechtskräftig entſchiedener Anſprüche aller Art an Fremde, und wegen der unentſchiedenen Anſprüche an ſolche Fremde, die keine andere Sicherheit für Auswartung des Rechts geben. 2061. Diejenigen, welche durch ein rechtskräftiges Endurtheil angewieſen ſind, ein Grundſtück zu räumen, und es nicht thun, können durch ein zweites Urtheil fünfzehn Tage, nachdem das erſte dem Beklagten in Perſon oder in ſeinem Wohnſitz verkündet wor⸗ den iſt, zu perſönlichem Verhaft gezogen werden. Wenn die Liegenſchaft mehr als zehn Stunden von dem Wohn⸗ ſitz des unterliegenden Theils entfernt iſt, ſo ſoll zu der Friſt von fünfzehn Tagen für jede zehn Stunden ein Tag zugeſetzt werden. 2062. Wider die Pächter kann zwar für Pachtſchillingsrück⸗ ſtand nur alsdann perſönlicher Verhaft verhängt werden, wenn es in dem Pachtvertrag namentlich bedungen iſt; jedoch, ſie mögen auf Pachtzins oder Theilbau gepachtet haben, können ſie durch perſönlichen Verhaft angegriffen werden, wenn ſie am Ende des Pachts das bei ihnen eingeſtellte Vieh, das Saatkorn und die landwirthſchaftlichen Bedürfniſſe, welche ſie übernommen hatten, nicht zurückliefern, vorausgeſetzt, daß wegen des Abgangs an die⸗ ſen Gegenſtänden ſie ſich nicht als ſchuldlos rechtfertigen. 2063. Außer den Fällen der vorhergehenden Sätze, oder denen, die künftig durch ein förmliches Geſetz noch etwa beſtimmt werden, iſt allen Richtern verboten, auf perſönlichen Verhaft zu erkennen, allen Staats⸗ und Gerichtsſchreibern, Urkunden aufzunehmen, worin man ein Recht, perſönlichen Verhaft zu begehren, ſich ausbedingt, und allen Eingebornen in eine ſolche Uebereinkunft, ſollte ſie auch im Auslande geſchloſſen werden, einzuwilligen, Alles bei Strafe der Nichtigkeit und Verurtheilung zur Entſchädigung und zu den Koſten. 426 III. B. XVI. T. Von perſönl. Verhaft wegen bürgerl. Verbindl. 2064. Auch in den oben ausgedrückten Fällen darf wider Minderjährige der perſönliche Verhaft nicht verhängt werden. 2065. Wegen einer Summe, die unter Einhundert und fünfzig Gulden iſt, darf darauf nicht erkannt werden(Wechſelſachen aus⸗ genommen). 2066. Wider ſiebenzigjährige Perſonen, wider Ehefrauen und ledige Frauensperſonen darf er nur in dem Fall einer Hintergehung angewendet werden. Schon der Eintritt in das ſiebenzigſte Jahr gibt obigen Vor⸗ theil des ſiebenzigjährigen Alters. Perſönlicher Verhaft wegen einer während der Ehe begangenen Hintergehung hat wider Ehefrauen nur Statt, wenn ihr Vermögen von jenem des Mannes völlig abgeſondert iſt, oder wenn ſie Güter beſitzen, deren freie Verwaltung ihnen vorbehalten iſt, und nur für Verbindlichkeiten, welche dieſe Güter betreffen. Ehefrauen, in Gütergemeinſchaft lebend, die gemeinſchaftlich oder ſammtverbindlich mit ihrem Mann ein Rechtsgeſchäft eingehen, ſollen in Hinſicht dieſer Geſchäfte nie als der Hintergehung ſchuldig angeſehen werden. 2067. Der perſönliche Verhaft kann auch da, wo er nach dem Geſetz Statt hat, nur auf erlangtes Urtheil vollzogen werden. 2068. Die Berufung wirkt keinen Aufſchub des perſönlichen Verhafts, der durch ein Urtheil verhängt iſt, welches fürſorglich gegen Sicherheitsleiſtung vollzogen werden darf. 2068 5. Derjenige, der auf Verhaft anträgt, muß die Ernährungs⸗ und Bewachungskoſten vor dem Vollzug vorſchießen, in der Summe, welche das Urtheil nach Verhältniß der Bedürfniſſe des Schuldners anzu⸗ geben hat. Der Schuldner muß ſie nebſt der Hauptſchuld erſetzen, ehe er ſeine Entlaſſung verlangen kann. 2068 b. Der Schuldner muß nach Befriedigung des Gläubigers ſo⸗ gleich, und auch ohne ſolche alsdann entlaſſen werden, wenn 1) er das Freijahr des 2066 ſten Satzes erreicht, oder 2) wenn der Gläubiger den Koſtenvorſchuß nicht mehr fortſetzen will; 2066. Dieſe Befreiungsgründe finden 2068 a. Proc. O.§. 1051. bei dem Verhaft als Sicherungsmittel 2068 b. Zuſätze: Proc. O.§8§. 1055. nicht Statt: Proc. O.§. 651. 1056. + — — III. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. 3) wenn der Schuldner ſein Vermögen geſetzmäßig abtritt; 4) wenn der Gläubiger in die Entlaſſung einwilligt; 5) wenn der Verhaft von der Behörde für nichtig erklärt wird. 2069. Durch Vollzug der perſönlichen Haft wird das gericht⸗ liche Verfahren auf die Güter und der Gerichtszugriff auf die⸗ ſelben weder verhindert noch eingeſtellt. 2070. Gegen die beſondern Geſetze, welche den perſönlichen Verhaft in Handelsſachen erlauben, gegen die Polizeigeſetze, ſo wie gegen die Geſetze über die Verwaltung öffentlicher Gelder, können obige Sätze ſämmtlich nicht angezogen werden. Siebzehnter Titel. Von dem Einſatzpfandvertrag. 2071. Der Einſatzpfandvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen ein Schuldner ſeinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld einhändiget. 2071 a. Die Schuldigkeit, ein Pfand einzuſetzen, die durch den Pfandvertrag entſteht, trägt auch die Schuldigkeit in ſich, das Eingeſetzte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelſt Einſetzung eines andern gleich genügenden Pfandſtücks und des Erſatzes aller Koſten zu gewähren. 2072. Das Einſatzpfand beweglicher Sachen heißt Fauſt⸗ pfand; das Einſatzpfand einer unbeweglichen Sache heißt Nutz⸗ pfand. Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfand. 2073. Das Fauſtpfand gibt dem Gläubiger ein Recht, aus dem Pfandſtück vor andern Gläubigern ſeine Zahlung zu fordern. 2074. Damit dieſes Vorrecht Statt finde, muß eine öffent⸗ liche, oder eine in öffentliche Bücher eingetragene Privaturkunde 2074. Inſtr. V. v. 7. April 1826 1844(R. B. Nr. 7).(S. Anhang.)— (R. B. Nr. 10) über die Führung der Verfahren bei Beſtellung von Zeitungs⸗ Fauſtpfandbücher.— Geſ v. 22. Juni Cautionen durch Fauſtpfänder: Preßgeſetz 1837(R. B. Nr. 18) üb. Fauſtpfand⸗ſvom 15. Februar 1851(R. B. Nr. 12). verträge der Amortiſationskaſſe.(S. An⸗— Leih⸗ und Pfandhäuſer: Geſ. v. 6— hang.)— Anwendung auf die Eiſenbahn⸗ April 1854(R. B. Nr. 20).(S. Schuldentilgungskaſſe: Geſ. v. 28. März Anhang) —— 428 III. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. vorhanden ſeyn, welche den Betrag der Schuld ſo wie die Gat— tung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks genau angibt, oder wel⸗ cher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beſchaffenheit, Gewicht und Maß ausdrückt. Bei Gegenſtänden unter dem Werth von fünfundſiebenzig Gul⸗ den iſt die ſchriftliche Abfaſſung und Eintragung erlaſſen. 2075. Dieſes Vorrecht haftet auf unkörperlicher fahrender Habe, als z. B. fahrenden Schuldforderungen, nur durch eine ſolche Urkunde, welche zugleich dem Schuldner der verpfändeten Forderung kund gethan worden iſt. 2076. In allen Fällen hat ein Vorrecht auf das Fauſtpfand nur ſo weit Statt, als dieſes dem Gläubiger oder einem Dritten, den die Parteien erwählten, zur Inhabung überliefert und darin geblieben iſt. 2077. Fauſtpfänder kann ein Dritter für den Schuldner geben. 2077 a. So weit bei einer verpfändeten fremden Sache zwiſchen dem Geber und Empfänger des Fauſtpfands ein abgeſchloſſener Kauf gültig geweſen ſeyn würde, ſo weit iſt es auch die Verpfändung. 2078. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Gewalt über das Fauſtpfand nichts verfügen, ſondern nur bei Gericht begehren, daß ihm, nach einer durch Sachverſtändige vor⸗ genommenen Schätzung, dieſes Fauſtpfand, ſo weit deſſen Werth die Forderung nicht überſteigt, an Zahlungsſtatt zugeſchlagen, oder daß es öffentlich verſteigert werde. Jedes Geding, welches den Gläubiger ermächtigt, ſich ſelbſt das Pfand zuzueignen oder ohne Beobachtung obiger Formen darüber zu verfügen, iſt ungültig. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuſchlag, inſofern es zu einem ſolchen kommt, Eigenthümer des Pfands, das in der Hand des Gläubigers nur als anvertrautes Gut zur Sicherſtellung ſeines Vorrechts betrachtet wird. 2078. Geſetz vom 22. Juni 1837 ſverträgen, deren Gegenſtand Papiere auf (R B. Nr. 030 Bie Vorſchrift des den Inhaber ſind, keine Anwendung.“ L. R. S. 2075 findet bei Fauſtpfand⸗ 2078. S. zu 2074. III. B. WVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. 429 2080. Der Gläubiger haftet laut des Titels von Verträ⸗ gen oder perſönlichen Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, im Allgemeinen, für Ver⸗ luſt oder Verſchlimmerung des Pfands, ſo weit ſie Folgen ſeiner Nachläſſigkeit ſind. Dagegen hat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhaltung des Pfands verwendeten nützlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen. 2081. Iſt eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche Zinſen bringt, ſo hat der Gläubiger dieſe Zinſen an denjenigen abzurechnen, die ihm etwa gebühren. Iſt die Hauptſchuld, wofür eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, ſo werden jene Pfandzinſen auf das Kapital der Schuld abgerechnet. 2082. Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner nicht fordern, daß ſein Pfand zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche das Unterpfand gegeben iſt, in Kapital, Zinſen und Koſten ganz getilgt iſt. Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nämlichen Gläubiger eine weitere Schuld, welche vor der Zahlung der erſten verfällt, ſo kann der Gläubiger das Fauſtpfand innebehalten, bis er für die eine und die andere Forderung befriedigt iſt, auch ohne Zuſage, daß ſolches für die Zahlung der weitern Schuld ebenfalls haften ſolle. 2083. Das Pfandrecht iſt untheilbar, obſchon die Schuld unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar iſt. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Pfand zurückgegeben werde. Umgekehrt darf auch der Erbe des Gläubigers, der ſeinen An⸗ theil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil der übrigen Miterben, die noch nicht befriedigt ſind, das Pfand nicht ausliefern. 2084. Die vorſtehenden Verordnungen gehen nicht auf Hand⸗ lungsgeſchäfte, noch auf öffentliche Leih- und Pfandhäuſer, ſo weit ſolche eigenen Geſetzen und Verordnungen unterliegen. 1 1 430 III. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. Zweites Kapitel. Von dem Nutzpfand. 2085. Das Nutzpfandrecht kann nur ſchriftlich gegeben werden. Der Gläubiger erhält durch daſſelbe nur die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks, mit der Auflage, jährlich den Ertrag zuerſt von den Zinſen, welche ihm gebühren, und darnach von dem Kapital abzurechnen. 2086. Der Gläubiger muß, wo nicht das Gegentheil bedungen worden, die Steuern und jährlichen Laſten des Grundſtücks, das er im Pfandgenuß hat, zahlen. Er muß ebenfalls bei Vermeidung voller Entſchädigung für die Unterhaltung, auch für nützliche und nöthige Bau und Beſſe⸗ rung des Grundſtücks ſorgen, wofür er jedoch die Auslagen an den Früchten abrechnen darf. 2087. Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abgetragen zu haben, die Nutzung des Pfandguts nicht an ſich ziehen. Dem Gläubiger, der ſich der im vorigen Satz ausgedrückten Laſten entledigen will, bleibt es aber, inſofern er darauf nicht ent⸗ ſagt hat, frei, dem Schuldner den Genuß des Pfandes heimzu⸗ ſchlagen. 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfallzeit nicht erfolgt, wird der Gläubiger nicht Eigenthümer des Nutzpfands; jedes dieſem entgegenlaufende Geding iſt ungültig; er kann im Säumnißfall wider den Schuldner in geſetzlichen Wegen auf ge⸗ richtliche Verſteigerung dringen. 2089. Das Geding, daß die Früchte gegen die Zinſen ent⸗ weder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrag wettgeſchlagen ſeyn ſollen, iſt erlaubt und wirkſam. 2089 a. Mit Ende eines jeden Vertragsjahrs wird dasjenige, was die gewonnenen Früchte in dieſer Zeit mehr betragen haben, am Kapital abgeſchrieben; iſt weniger eingegangen, als der Zinsbetrag wäre, ſo iſt das Mangelnde dem Kapital zuzuſchreiben. 2090. Die Verfügungen des 2077ſten und 2083ſten Satzes gelten dem Nutzpfand, wie dem Fauſtpfand. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 431 2091. Alle Sätze des gegenwärtigen Kapitels thun den Rech— ten keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an dem Nutzpfandſtück haben mögen. Der Nutzpfandgläubiger, welcher auf das Grundſtück noch aus andern Anläſſen geſetzmäßig beſtellte und bewahrte Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte hat, darf ihrer in ſeiner Ordnung, wie jeder andere Gläubiger, ſich bedienen. 2091 à. Eine eigene Art von Nutzpfandrecht entſteht dadurch, wenn der Eigenthümer einer zu Unterpfand verſchriebenen Liegenſchaft ſeinen Verwalter oder Pächter anweiſet, jährlich aus den eingehenden Früchten derſelben den Zins an den Gläubiger abzuführen. Eine ſolche Anweiſung muß gerichtlich vollzogen, und bei jeder Aen⸗ derung im Pacht oder in der Verwaltung erneuert werden. Die jährlichen Früchte werden dadurch Fauſtpfand für den Zins, und der Pächter oder Verwalter wird Gewalthaber des Gläubigers für die Zinserhebung, und haftet zugleich als Aufbewahrer für die Nichtausliefe⸗ rung des Ertrags vor erfolgter Zinszahlung. Die Kapitalzahlung iſt aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu ſuchen, wenn ſolches gehörig gegeben iſt. Achtzehnter Titel. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2092. Wer eine Verbindlichkeit auf ſich genommen hat, muß die Erfüllung ſeines Verſprechens aus allem ſeinem gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen be⸗ wirken. 2093. Das Vermögen des Schuldners iſt das gemeinſchaft⸗ liche Unterpfand aller ſeiner Gläubiger, und der Erlös aus deſſen Verkauf muß unter ihnen verhältnißmäßig vertheilt werden, ſo oft nicht rechtmäßige Urſachen eintreten, einen der Gläubiger dem an⸗ dern vorgehen zu laſſen. Tit. 18. S. II. E. E.§. 26 u. die Anm. dazu. 432 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2094. Die rechtmäßigen Urſachen eines Vorgangs ſind Vor⸗ zugs⸗ und Unterpfandsrechte. Zweites Kapitel. Von den Vorzugsrechten. 2095. Ein Vorzugsrecht iſt ein aus der Eigenſchaft der For⸗ derung entſpringendes Recht des Gläubigers, Andern, ſelbſt Un⸗ terpfandsgläubigern, vorzugehen. 2096. Unter mehrern Vorzugsgläubigern richtet ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Eigenſchaft ihrer Vorzugsrechte. 2097. Mehrere Vorzugsgläubiger, die von gleicher Ordnung ſind, werden mit einander nach Verhältniß ihrer Forderungen ge⸗ zahlt. 2098. Die Vorzugsrechte des Staatsſchatzes und die Ord⸗ nung, worin ſie Statt haben, hängen von beſondern jeweiligen Geſetzen ab. Der Staatsſchatz kann jedoch niemals zum Abbruch früher er⸗ worbener Rechte dritter Perſonen einen Vorzug erlangen. 2098 a. Die Vorzugsrechte des Staats ſind dahin beſtimmt: I. Die Steuern und Hoheitsabgaben für das laufende, und den Ausſtand des letztverfloſſenen Rechnungsjahrs haben die Rechte der im Satz 2101 genannten Forderungen, doch erſt unmittelbar nach jenen. II. Die Forderungen an die Staatsrechner haben 1) ein Vorzugsrecht auf alle fahrende Habe des Rechners und ſeiner Ehefrau, dieſe mag in Vermögensgemeinſchaft oder auf abge⸗ ſondert Gut mit ihrem Mann leben; jedoch iſt, wenn ſie nicht in Fahrnißgemeinſchaft leben, jene Fahrniß ausgenommen, von welcher hinlänglich bewieſen wird, daß ſie ſolche ererbt oder aus eigenem Geld angeſchafft habe. Dieſer Vorzug ſteht jedoch den gleichen Vorzugsrechten des Satzes 2102 und noch mehr den vorzüglicheren des Satzes 2101 nach. 2) Ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenſchaften des Rechners und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehung des Frauenguts unter der zuvor gedachten Ausnahme, und in Anſehung beider mit der Einſchränkung, daß innerhalb zweier Monate nach dem Ein⸗ trag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belaſtung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt werde. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 433 Dieſes Vorzugsrecht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vorzugsrechte der im Satz 2103 genannten Gläubiger; noch weniger zum Abbruch der im Satz 2101 genannten, wenn ſie nach Satz 2104 und 2105 auf die Liegenſchaften greifen; noch zu Verkürzung derer Gläubi⸗ ger, die von dem vorigen Eigenthümer der Liegenſchaft her noch geſetz⸗ mäßig vereigenſchaftete Forderungen darauf ſtehen haben; 3) ein geſetzliches Unterpfandsrecht nach Satz 2120 auf die dem Rechner vor der Dienſtübernahme zugeſtandene, oder nachher durch Schenkung oder Erbſchaft erlangte Grundſtücke unter Vor⸗ ausſetzung der geſetzmäßigen Bewahrung. III. Die Forderungen an die Dienſtbürgen der Staats⸗ diener genießen die nämlichen Vorzugs- und Unterpfandsrechte, wie jene an die Staatsrechner, von Zeit der Bürgſchaftsleiſtung an, jedoch nur auf des Mannes, nicht auf der Frau Vermögen. 2099. Die Vorzugsrechte können liegende und fahrende Habe ergreifen. Erſter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf der Fahrniß. 2100. Dieſe Vorzugsrechte ſind theils allgemein, theils be⸗ ſchränken ſie ſich auf beſtimmte Fahrnißſtücke. F. l. Von allgemeinen Vorzugsrechten auf der Fahrniß. 2101. Nachſtehende Forderungen haben ein Vorzugsrecht auf die geſammte fahrende Habe, das nach der Ordnung der Benen⸗ nung auszuüben iſt: 1) die Gantkoſten; 2) die Begräbnißkoſten; 3) alle und jede Koſten der letzten Krankheit, deren verſchie⸗ dene Gläubiger unter ſich den gleichen Rang haben, worin ſie nach Verhältniß des Betrags ihrer Forderung zur Zahlung kommen. 4) Der Gehalt der Dienſtleute für das verfloſſene und lau⸗ fende Dienſtjahr. 5) Die Lieferungen der Lebensbedürfniſſe für den Schuldner und ſeine Familie, durch die Kleinhändler, z. B. Bäcker, Metzger und andere, von den letzten ſechs Monaten, und 28 434 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. jene durch die Großhändler und die Unterhaltsanſtalten für ein Jahr. 2101 a. Hinzukommen 6) die oben im Zuſatz 2098 a. im Abſatz I. genannten Staatsforderungen, ſodann 7) die unverjährten Arzneirechnungen der Apotheker für andere als letzte Krankheiten. F. II. Von Vorzugsrechten auf beſtimmte Fahrnißſtücke. 2102. Ein Vorzugsrecht jedoch nur auf beſtimmte Fahrniß⸗ ſtücke bei folgenden Forderungen genießen: 1) der Mieth⸗ und Pachtzins auf den Ertrag der Ernte des letzten Jahrs, und auf den Werth alles deſſen, was zur Einrichtung des Miethhauſes und des Pachtguts gehört, ſowie alles deſſen, was zur Benutzung des Pachtguts dient, und zwar für alles fällige und verfallende, wenn die Pacht⸗ und Miethverträge öffentlich beurkundet, oder mit Privaturkunde, die ihren ſichern Tag hat, belegt ſind: in dieſen beiden Fällen haben auch die übrigen Gläubiger das Recht, das Miethhaus oder Pachtgut für die übrigen Jahre wieder für ihre Rechnung in Beſtand zu geben, ſammt der Schuldigkeit, den Eigenthümer um ſeine Forderungen zu befriedigen. Wären die Beſtandverträge weder öffentlich noch von ſicherem Ort und Tag, ſo gilt jener Vorzug für ein Jahr vom Ende des laufenden rückwärts. Dieſen Vorzug genießt auch die Forderung für unter⸗ bliebene Ausbeſſerungen, die dem Miethmann oblagen, und für alles, was zum Vollzug des Beſtandvertrags gehört. Die Saat⸗ und Erntekoſten gehen an dem Ertrag der Ernte und die rückſtändigen Anſchaffungskoſten des Be⸗ ſtandgeräths an dem Erlös des verkauften Geräths voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Beſtandgebers nicht ergriffen. 2101 a. Ueber das Vorzugsrecht der Zins⸗ u. Gültablöſungskapitalien: Geſ. v. 14. Mai 1825(R. B. Nr. 8).(S. Anhang.) III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 435 Die Fahrniß des Beſtänders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pachthofs gehörte, kann der Eigenthümer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung wegge⸗ ſchafft wurde, in Beſchlag nehmen laſſen, und behält darauf ſein Vorrecht, wenn er ſie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts innerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb vierzehn Tagen an ſich zieht. Ferner hat Vorzugsrecht: 7 5 jede Forderung, auf das dafür in der Hand des Gläu⸗ bigers befindliche Fauſtpfand; die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Koſten, auf ſolche Sache; der Kaufſchilling unbezahlter Fahrnißſtücke, auf dieſen, ſo weit ſie der Schuldner noch beſitzt, ſie mögen auf baare Zahlung oder auf Zieler gekauft worden ſeyn. Iſt der Verkauf auf baar Geld geſchehen, ſo kann der Verkäufer die Stücke, welche noch im Beſitz des Käufers ſind, zur Zeit, wo der Zahlungsſtreit entſteht, ſich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn ſeit der Ueberlieferung nicht über acht Tage verfloſſen ſind, und die Stücke indeſſen nicht verändert wurden. Dieſes Vorzugsrecht des Verkäufers ſteht demjenigen nach, welches dem Herrn des Hauſes oder des Pachtguts zuſteht, ſo lang nicht bewieſen wird, daß der Herr wußte, die Fahrnißſtücke und andere Gegenſtände, womit ſein Haus oder ſein Pachtgut eingerichtet war, ſeyen dem Beſtänder nicht zugehörig. Uebrigens bleibt es bei demjenigen, was Handels⸗ geſetze und Gebräuche über die Zurücknahme der Waaren beſtimmen. Desgleichen haben Vorzugsrechte 5 die Lieferungen eines Gaſtwirths, auf die in ſein Gaſt⸗ haus eingebrachte Habe des Reiſenden. 6) Die Fracht ſammt Nebenkoſten, auf die verführte Waare. 7) Forderungen aus Amtsmißbräuchen oder aus Treuloſigkeit öffentlicher Beamten, auf Kapital und Zinſen der von ihnen geſtellten Dienſtſicherheit. 436 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2102 a. Die Gülten und Erbzinſen haben auf den Früchten des Gült⸗ oder Zinsguts das gleiche Vorzugsrecht mit dem Pachtzins, und gehen darin dieſem vor. 2102 b. Hinzukommen 8) die oben im Zuſatz 2098 a. im Abſatz II. Ordnung 1. genannten Staatsforderungen. Zweiter Abſchnitt. Von Vorzugsrechten auf Liegenſchaften. 2103. Auf Liegenſchaften haben folgende Gläubiger ein Vor⸗ recht: 1) der Verkäufer, auf das verkaufte Grundſtück wegen Zah⸗ lung des Kaufſchillings. Iſt ein Grundſtück nacheinander mehrmal verkauft wor⸗ den, und der Kaufſchilling iſt im Ganzen oder zum Theil von mehreren Käufen rückſtändig, ſo wird der erſte Ver⸗ käufer dem zweiten, der zweite dem dritten, und ſo weiter vorgezogen. 2) Diejenigen, welche Geld hergeſchoſſen haben, um ein Grundſtück zu erwerben, wenn durch die über das Dar⸗ lehen errichtete Urkunde glaubhaft erwieſen iſt, daß das Geld zu dieſem Gebrauch beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit dem ent⸗ lehnten Geld geſchehen iſt. 3) Die Miterben, auf die Grundſtücke der Erbſchaft zur Sicherheit ihrer Theilung, der Gewähr für dieſelbe, und des Aufgelds, das ein Miterbe dem Andern auf ſein Loos ſchuldet. 4) Die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebäuden, Kanälen und andern Werken jeder Art gebraucht wurden, um ſie neu aufzu⸗ führen, wieder aufzubauen oder auszubeſſern, ſofern ein von der Obrigkeit des Bezirks von Amtswegen ernannter Sachverſtändiger in einem Protokoll vor der Arbeit den 2102 a. S. zu 21013. tals: Zehntablöſungs⸗Geſetz vom 15. 2103 Ziff. 2. Recht des Darleihers November 1833(R. B. Nr. 49) zur Zahlung eines Zehntablöſungskapi⸗§. 16. III. B. XVII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 437 wirklichen Stand und Werth des Platzes bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, längſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollendung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sachverſtändigen aufgenommen worden ſind. Dieſes Vorzugsrecht kann ſich indeß auf mehr nicht erſtrecken, als auf den Mehrwerth, der durch das zweite Protokoll bewährt wird, mithin auf die Summe, welche das Grundſtück zur Zeit der Veräußerung durch die daran geſchehene Arbeit an Werth zugenommen hat. 5) Diejenigen, welche das Geld dargeliehen haben, um die Arbeiter zu zahlen, oder deren Auslagen zu erſetzen, haben das gleiche Vorrecht, wenn dieſe Verwendung durch die über das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quit⸗ tung der Arbeiter glaubhaft erwieſen iſt, ſowie hier oben wegen den Darleihen zur Erwerbung eines Grundſtücks geordnet iſt. 2103 a. Hierzu kommen 6) die oben im Zuſatz 2098 a. Abſatz II. Ordnung 2 genannten Staatsforderungen.— Dritter Abſchnitt. Von den Vorzugsrechten, die auf liegender und fahrender Habe zugleich haften. 2104. Die Vorzugsrechte, welche auf liegende und fahrende Habe zugleich gehen, ſind jene, welche im 2101ſten Satz angeführt worden. 2105. Wenn bei Abgang an Fahrniß dieſe letztgedachten Vor⸗ zugsgläubiger aus dem Erlös eines unbeweglichen Guts zugleich mit jenen Gläubigern befriedigt ſeyn wollen, welche auf das Grundſtück ein Vorzugsrecht haben, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ordnung: 1) die Gerichtskoſten und andere im 21011ſten Satz angeführte Forderungen; 2) die Forderungen, welche im 2103ten Satz bezeichnet ſind. 2103 a. Ueber das Vorzugsrecht ſt iich eiehi d. Zehntablöſungs⸗ Zins⸗ u. Gültablöſungskapitalien: Geſ. v. kapitals: Zehntablöſ. Geſetz v. 15. Nov. 14. Mai 1825(R. B. Nr. 8).(S. An⸗ 1833(R. B. Nr. 49)§. 15, Ziff. 7. 438 IMI. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2105 a. Nach allen dieſen genießen noch Vorzugsrecht 3) die von den Gerichtsherrſchaften fordernde Unterſuchungskoſten auf dem Vermögen der Verurtheilten, wenn ſie innerhalb zwei Monaten vom Endurtheil an ordnungsmäßig im Pfandbuch eingetragen wurden; ſie können doch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unterpfandsrechte, welche entweder ohne gültig oder durch Eintragung gehörig bewahrt ſind, geübt werden. Vierter Abſchnitt. Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden. 2106. Zwiſchen den Gläubigern unter ſich haben die Vorzugs⸗ rechte auf Liegenſchaften keine Wirkung, als in ſofern ſie durch Eintragung in die Unterpfandbücher auf geſetzliche Art kund ge⸗ macht worden ſind, und nur von dem Tag dieſer Eintragung an, jedoch unter nachfolgenden Ausnahmen. 2107. Von der Nothwendigkeit der Eintragung ſind frei die im 210 1ſten Satz ausgedrückten Forderungen. 2108. Der Verkäufer, der ein Vorzugsrecht hat, behält ſol⸗ ches durch Einſchreibung ſeiner Erwerburkunde in das Grundbuch, ſo weit daraus erhellet, daß er den Kaufſchilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer veranſtaltete Einſchreibung im Grundbuch nutzt auch ſtatt Eintragung ins Pfand⸗ buch, dem Verkäufer, ſowie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorgeſchoſſen hat, und durch die nämliche Urkunde in die Rechte des Verkäufers eingeſetzt iſt. (Der Pfandſchreiber muß gleichwohl bei Strafe, ſonſt jeden Dritten zu entſchädigen, diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des Verkäufers ſowohl, als der Darleiher in das Pfandbuch von Amtswegen übertragen; dieſen beiden ſteht ebenfalls frei, den Verkauf, den der Käufer noch nicht hat einſchreiben laſſen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu bringen, um für ihre Forderung an den Kaufſchilling ihr Vorrecht zu be⸗ wahren.) 2108 a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg. 2105 a. Vollzugsverordnung vom 16. Mai 1836(R. B. Nr. 32). IMI. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 439 2109. Das Vorzugsrecht eines Miterben oder Theilhabers an den Gütern eines jeden Looſes, für das, was von dem Loos zur Gleichſtellung ihm herausgegeben werden muß, oder für den Kaufſchilling eines an Theilungsſtatt verſteigerten Erbſtücks iſt be⸗ wahrt, wenn in ſechzig Tagen, von dem Theilungstag oder von dem Steigerungszuſchlag an auf ſeinen Betrieb die Eintragung ins Grundbuch geſchieht. Während dieſer Zeit kann auf ein ſol⸗ ches Gut zum Nachtheil desjenigen, der das Erbgeld oder Kauf⸗ geld zu fordern hat, kein Unterpfand gegeben werden. 2110. Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, die Gebäude, Kanäle oder andere Werke neu aufbauen, wiedererbauen oder ausbeſſern, und diejenigen, welche zu deren Zah⸗ lung oder Erſtattung ihrer Auslagen, Geld darleihen, deſſen wirk⸗ liche Verwendung gehörig bewieſen worden iſt, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfandbuch: 1) des Protokolls über die erſte Beſchreibung des Werks, und 2) des Protokolls über die nachherige Aufnahme der gefer⸗ tigten Arbeit. Dieſes Recht gilt von dem Tag an, da das erſte Protokoll eingetragen worden iſt. 2111. Die Gläubiger und Vermächtnißnehmer, welche in Gemäßheit des 878ſten Satzes unter dem Titel: von den Erb⸗ ſchaften Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers begehren, bewahren wider die Gläubiger der Erben oder Stellvertreter des Verſtorbenen ihren Vorzug auf die Liegenſchaften der Erbſchaft durch Eintragung ins Pfandbuch auf ein jedes dieſer Güter, inſo⸗ fern ſie in den erſten ſechs Monaten nach dem Anfall des Erbes geſchieht. Vor Ablauf dieſer Zeit können die Erben oder Stellvertreter darauf zum Nachtheil dieſer Gläubiger oder Vermächtnißnehmer kein gültiges Unterpfand geben. 2112. Diejenigen, welchen eine Vorzugsforderung übertragen wird, haben die gleichen Rechte, wie ihre Rechtsgeber, an deren Stelle und in ihrer Ordnung auszuüben. 2113. Alle der Eintragung bedürfende Vorzugsforderungen, bei denen die obigen Vorſchriften zur Bewahrung des Vorzugs 440 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. nicht beobachtet worden ſind, behalten zwar Unterpfandsrecht, aber es gilt gegen dritte Perſonen nur von dem Tag der nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklärt wird. Drittes Kapitel. Von dem Unterpfandsrecht. 2114. Das Unterpfand iſt ein auf der Sache haftendes Recht, welches Liegenſchaften für die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet. Es iſt ſeiner Natur nach untheilbar, und haftet auf allen ein⸗ geſetzten Liegenſchaften zuſammen, ſowie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil derſelben. Es folgt den Liegenſchaften in jede Hand, in welche ſie über⸗ gehen. 2114 a. Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zugehör⸗ den einer Liegenſchaft nur ſoweit ſie zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch damit verbunden ſind: jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrniß⸗ ſtücks macht das Pfandrecht darauf erlöſchen. Bei dem Anſchlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unter⸗ pfandsbeſtellung kommen ſolche fahrende Zugehörden nicht in Anſatz. 2115. Ein Unterpfand beſteht nur in geſetzlich beſtimmten Fällen, nach den vorgeſchriebenen Formen. 2116. Es iſt entweder geſetzlich, oder richterlich, oder be⸗ dungen. 2117. Geſetzlich iſt ein Unterpfand, wenn es aus dem Geſetz entſteht. Richterlich, wenn es aus Urtheilen oder gerichtlichen Ver— handlungen entſpringt. Bedungen, wenn es aus Verträgen entſpringt, und von der äußern Form der Vertragsurkunde abhängt. 2118. Unterpfandsgegenſtände können nur ſeyn: 1) unbewegliche Güter, die im Rechtsverkehr ſind, und jene Zugehörden derſelben, die für unbeweglich gelten; 2) die Nutznießung an ſolchen Gütern und Zugehörden, ſo lange ſie dauert. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 441 2119. Kein Unterpfand auf Fahrniß folgt der Sache in die dritte Hand. 2120.(Betrifft die Seegeſetze.) Erſter Abſchnitt. Von dem geſetzlichen Unterpfand. 2121. Ein geſetzliches Unterpfand haben: die Forderungen der Ehefrauen, auf den Gütern ihrer Männer; jene der Minderjährigen und Mundloſen, auf den Gütern ihres Vormunds; jene des Staats, der Gemeinden, Körperſchaften und Staats⸗ anſtalten, auf den Gütern ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter. 2121 a. Die Standes- und Grundherren genießen auf das Ver⸗ mögen ihrer Rechner gleiches Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Kör⸗ perſchaften. 2122. Ein Gläubiger, der ein geſetzliches Unterpfand hat, kann ſolches auf ſeines Schuldners gegenwärtige und künftige Lie⸗ genſchaften geltend machen, unter den unten beſchriebenen Ein— ſchränkungen. Zweiter Abſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfand. 2123. Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, für den es ergehet, es mag auf Erſcheinen oder Nichterſcheinen des andern Theils, endlich oder fürſorglich erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte Anerkennung oder Bewährung der Unter⸗ ſchriften einer klagbaren Privpaturkunde bewirkt ein ſolches Unter⸗ pfandsrecht;(jedoch nur gleich der öffentlichen, wenn die damit bezeugte Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede ein⸗ geſtanden, mithin Urtheils nicht weiter bedürftig iſt.) Es kann auf gegenwärtige und künftige Liegenſchaften geltend 2121— 2122. II. E. E.§8. 26. 29.— 2123. II. E. E.§. 26 u. Anmerk. R. Bel. v. 10. März 1810(R. B. Nr. 12) dazu. u. v. 28. Dez. 1811(R.B. 1812 Nr. 2). 442 II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. gemacht werden, mit gleichmäßigem Vorbehalt der unten ausge⸗ drückten Einſchränkungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken kein Unterpfands⸗ recht, außer von der Zeit an, wo ein gerichtlicher Vollzugsbefehl darauf ergeht. Urtheile, welche im Ausland ergangen ſind, können gleichfalls tein Unterpfandsrecht begründen, als inſofern ſie von einem in⸗ ländiſchen Gericht vollziehbar erklärt ſind; unbeſchadet deſſen, was Staatsgeſetze oder Staatsverträge etwa anders beſtimmen. Dritter Abſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. 2124. Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige ver⸗ willigen, der die Fähigkeit hat, die Liegenſchaft zu veräußern, welche damit beſchwert werden ſoll. 2125. Diejenigen, deren Recht an einer Liegenſchaft von auf⸗ ſchiebenden Bedingungen abhängt, oder in gewiſſen Fällen wieder⸗ auflöslich oder der Umſtoßung unterworfen iſt, können kein anderes Unterpfandsrecht verwilligen, als das den gleichen Beſchränkungen unterliegt. 2126. Die Güter der Minderjährigen, der Mundloſen und jene der Verſchollenen, die noch nicht endgültig zuerkannt ſind, fönnen nur aus geſetzlich gebilligten Urſachen und in den deffalls vorgeſchriebenen Formen, oder kraft ergangener Urtheile, zum Unterpfand eingeſetzt werden. 2127. Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwei Staatsſchreibern, oder von einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen verfertigte öffentliche Urkunde gegeben werden. 2128 Abſ. 4. Proc. O. S6.918— 920. Heſſen, 5. Mai 1813(R. B. Nr. 17) — Aeltere R. Bel. v. 24. Juni 1812 u. 14. April 1829(R. B. Nr. 8), ( Nr Staatsvertr. mit Oeſterreich, 5. Januar 1819(R. B. Württ. v. 30. Dez. 1825(R. B. Nr. 32), Nr. 7), Braunſchweig, 19. Oktober 1850 Hohenz.⸗Sigm. v. 29. Sept. 1827(R. B.(R. B. Nr. 50), Kurheſſen, 3. Juni 1853 Nr. 21), Frankreich v. 16. April 1846(R. B. Nr. 22). (R. B. Nr. 24) u. 10. Okt. 1851(R. B. 2127.„Unterbleibt“, I. E. E.§. 26. Nr. 61). Beſtimmungen wegen Großh.!— Pfandſchreiberei⸗Inſtr.§. 10 folg. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 443 2127 a. Den Staatsſchreibern muß dabei vom Schuldner vorgelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder ſeinem Gewalthaber vorgeleſen werden: 1) Ein Zeugniß deſſen, der das Grundbuch führt, daß der Schuld⸗ ner dort als Eigenthümer des zu verſetzenden Guts eingetragen ſey, auch daß keine oder welche auflöſende Bedingungen oder ſonſtige Beſchränkungen der Verfügungsgewalt des Schuldners, ingleichen keine Kaufſchillingsreſte dabei eingeſchrieben ſind. 2) Ein Zeugniß der Pfandſchreiberei, ob und was für Pfand- oder Vorzugsrechte auf das zu verſetzende Gut ſchon eingetragen ſeyen. 3) Bei markſäßigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Ortsge⸗ richts über den Werth, welchen das Gut nach dem geringſten Anſchlag der ſeit Jahr und Tag üblichen Preiſe bei dem Ver⸗ kauf haben würde. Von der Vorlegung dieſer Urkunden muß in der Pfandverſchreibung Erwähnung geſchehen, und ſie bleiben dem Aufſatz darüber verwahrlich beigelegt. Jeder Ausſteller obiger Zeugniſſe iſt für deren Richtigkeit verantwort⸗ lich, und für allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte vermeiden können, zur Entſchädigung verbindlich. 2128. Im Ausland geſchloſſene Verträge wirken im Inland kein Unterpfandsrecht, ſo weit nicht Staatsgeſetze oder Staatsver⸗ träge es beſonders zulaſſen. 2129. Kein bedungenes Unterpfand iſt gültig, wenn nicht in der Pfandverſchreibung ſelbſt, oder in einer ſpätern, darauf rück⸗ weiſenden öffentlichen Urkunde die Eigenſchaft und Lage einer jeden zum Unterpfand für die Forderung eingeſetzten Liegenſchaft genau beſchrieben iſt. Von allen gegenwärtigen Gütern kann jedes na⸗ mentlich zum Unterpfand gegeben werden. Künftige Güter können nicht zum Unterpfand verſchrieben werden. 2130. Sind inzwiſchen die wirklichen und noch freien Güter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, ſo darf er unter Anführung dieſer Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der Erwerbzeit an für die For⸗ derung verhaftet erklären. 2131. Wenn die namentlich zum Unterpfand eingeſetzten Lie⸗ genſchaften des Schuldners zu Grund gehen, oder in Verfall und 2127 a. Pfandſchreiberei⸗Inſtr.§. 11 u. folg. 444 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Gläubigers unzureichend wird, darf dieſer ſogleich ſeine Befriedigung oder eine Aufbeſſerung ſeines Unterpfands verlangen. 2132. Ein bedungenes Unterpfand iſt nur dann gültig, wenn die Summe, wofür es verwilligt worden, gewiß und in der Ur⸗ kunde beſtimmt iſt. Für Forderungen aus einer Verbindlichkeit, deren Entſtehung ungewiß oder deren Werth unbeſtimmt iſt, kann der Gläubiger die unten zu erwähnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines beſtimmten Werths, worauf die Forderung anzu⸗ ſchlagen iſt, begehren. Der Gläubiger gibt den Anſchlag des Werths an; der Schuldner darf nach Umſtänden ihn mindern laſſen. 2133. Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem verſchriebenen Gut zukommenden Verbeſſerungen. Vierter Abſchnitt. Von der Ordnung der Unterpfänder unter einander. 2134. Unter den Gläubigern hat ein Unterpfand, es ſey ge⸗ ſetzlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Gläubiger deſſen Eintragung in das Pfandbuch in geſetzlich vorgeſchriebener Art bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgen⸗ den Satz enthaltenen Ausnahmen. 2135. Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unterpfandsrecht ein: 1) Für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegen⸗ ſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen von dem Tag der angenom⸗ menen Vormundſchaft an. 2) Für die Ehefrau wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrag gebührt, auf das liegende Vermögen ihres Mannes, von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an. Die Frau hat wegen Eheſteuer-Geldern aus Erbſchaften oder Schenkungen, die ihr während der Ehe zugefallen, das Unter⸗ 2135. II. E. E.§. 26.— R. Bel. v. 28. Dez. 1811(R. B. 1812 Nr. 2). III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 445 pfandsrecht nur von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen. Ihr Unterpfandsrecht für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererſtattung ihres veräußerten Eigenthums, beginnt von dem Tag an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärtigen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Perſonen vor der Ver⸗ kündigung des gegenwärtigen Geſetzes erworben haben. 2136. Die Ehemänner und Vormünder ſind gleichwohl ver⸗ bunden, die Unterpfandsrechte, die auf ihren Gütern haften, kund werden zu laſſen, und zu dieſem Ende am gehörigen Ort auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften die Eintragung zu be⸗ ſorgen. Ehemänner und Vormünder, welche es verſäumen, und nachher Vorzugsrechte oder Unterpfänder auf ihre liegenden Güter verwil⸗ ligen, oder von Andern nehmen laſſen, ohne ausdrücklich zu er⸗ klären, daß beſagte Liegenſchaften dem der Frau und den Minder⸗ jährigen geſtatteten geſetzlichen Unterpfandsrecht ſchon unterworfen ſind, ſollen der Hintergehung ſchuldig, und als ſolche dem per⸗ ſönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden. 2137. Die Gegenvormünder ſind unter perſönlicher Verant⸗ wortlichkeit für die Entſchädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Eintragungen auf die Güter des Vormunds für das, was er aus ſeiner Verwaltung ſchuldig werden mag, ohne Verzug ge⸗ ſchehen, oder ſie ſelbſt zu beſorgen. 2138. Wo Ehemänner, Vormünder und Gegenvormünder die in den vorhergehenden Sätzen befohlenen Eintragungen ver⸗ ſäumen, ſollen dieſe von dem Kron-Anwalt bei dem Gericht, unter welchem die Männer und Vormünder ihren Wohnſitz haben, oder unter welchem die Güter gelegen ſind, begehrt werden. 2139. Auch können die Verwandten des Mannes oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen, ja in Ermange⸗ lung der Verwandten ſeine Freunde die beſagten Eintragungen 2188. I. E. E.§. 27.— R. Bel. v. 10. März 1810(R. B. Nr. 12). 446 1II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. nachſuchen; ſie können gleichfalls von der Frau und von den Min⸗ derjährigen ſelbſt verlangt werden. 2140. Iſt in einem Heirathsvertrag unter Parteien, die alle volljährig ſind, die Uebereinkunft getroffen worden, daß die Ein⸗ tragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewiſſe liegende Güter des Mannes nachgeſucht werden ſoll, ſo bleiben die Lie⸗ genſchaften, die zur Eintragung nicht eingeſetzt ſind, von allem Unterpfand für den Brautſchatz der Frau, für die Wiedererſtattung ihres Vermögens und für die im Ehevertrag ihr geſchehenen Zu⸗ ſagen ledig und frei. Ein Geding, daß gar keine Eintragung ge⸗ ſchehen ſolle, iſt ungültig. 2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermögen eines Vormunds, wenn die Verwandten in dem Familienrath für gut achteten, daß die Eintragung nur auf beſtimmte Güter geſchehen ſoll. 2142. In dem Fall der beiden vorhergehenden Sätze bleibt der Mann, der Vormund und Gegenvormund verbunden, auf die eingeſetzten Grundſtücke die Eintragung nachzuſuchen. 2143. Ward in der Urkunde, worin ein Vormund ernannt iſt, das Unterpfandsrecht nicht beſchränkt, ſo darf dieſer darlegen, daß ein allgemeines Unterpfand auf alle ſeine Liegenſchaften of⸗ fenbar eine überflüſſige Sicherheit für ſeine Verwaltung ſeyn würde, und begehren, daß es auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als zu des Minderjährigen vollkommener Sicherheit hinlänglich ſind. Ueber das Begehren ſoll der Gegenvormund gehört werden, und ein Gutachten des Familienraths der Bewilligung vorangehen. 2144. Auf gleiche Weiſe mag der Mann mit Bewilligung ſeiner Frau und mit Gutachten der vier nächſtgeſeſſenen, in einen Familienrath vereinten Verwandten derſelben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, womit zur Sicherheit des Brautſchatzes, der Wiedererſtattung des Frauenguts und der in dem Ehevertrag enthaltenen Zuſagen ſein Liegenſchaftsvermögen belaſtet war, auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als für die Deckung der Frau hinlänglich ſind. 2143 2144. Das Verfahren iſt polizeilich: U. E. E.§. 28.— Pfandſchr.⸗ Inſtr.§. 20. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 447 2145. Die Verfügungen auf das Begehren des Ehemannes und der Vormünder ſollen nicht ohne Vernehmung des Kronan⸗ walts und kurzes Verfahren zwiſchen ihm und dem Bittſteller, erlaſſen werden. Verfügt das Gericht, daß das Unterpfand auf gewiſſe Grund⸗ ſtücke beſchränkt werden ſoll, ſo iſt die auf den übrigen Gütern haftende Eintragung zu löſchen. Viertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugsrechte und Unter⸗ pfänder eingetragen werden. 2146. Die Eintragungen geſchehen in der Pfandſchreiberei desjenigen Bezirks, in welchem die Güter gelegen ſind, die das Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergreift. Sie bleiben wirkungslos, wenn ſie kurz vor dem Ausbruch einer Gant in dem Zeitraum geſchehen, binnen welchem die Handlungen des Gemeinſchuldners geſetzlich ungültig ſind. Dieſes gilt auch von mehrern Erbgläubigern, deren Einer erſt nach dem wirklichen Anfall einer Erbſchaft, welche nur unter dem Rechtsvortheil eines Erbverzeichniſſes angenommen wurde, die Ein⸗ tragung bewirkt hat. 2147. Alle an einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zu⸗ ſammen ein Unterpfandsrecht, vom gleichen Tag und Jahr, das ſie nach Verhältniß ihrer Forderungen geltend machen, ohne wei⸗ tern Unterſchied, ob die Eintragung Morgens oder Abends ge⸗ ſchehe, wenn auch gleich im Unterpfandsbuch dieſe Verſchiedenheit angemerkt ſeyn ſollte. 2148. Um die Eintragung zu erwirken, übergibt der Gläu⸗ biger ſelbſt oder durch einen Dritten der eintragenden Stelle die Urſchrift oder eine beglaubte Ausfertigung des Urtheils oder der 2145. Das Verfahren iſt polizeilich: 1822.— R. Bel. v. 5. Juni 1811 E R W Kap. 4. II. E. E.§. 26 u. Anm. 2146. Proc. O.§. 794. dazu.— Pfandſchr.⸗Inſtr. v. 6. Sept. 448 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. Urkunde worauf ſich ſein Vorzugs- oder ſein Unterpfandsrecht gründet. Er legt ihr zwei auf Stempelpapier geſchriebene Auszüge bei, deren Einer auf jene Rechtsurkunde ſelbſt geſchrieben ſeyn darf, welche enthalten müſſen: 1) den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubigers, ſein Gewerbe, wenn er eines treibt, und die Wahl eines Wohnſitzes für ſich, an irgend einem Ort des Bezirks, über den die Pfandſchreiberei ſich erſtreckt; 2) den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfandſchuld⸗ ners, ſein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eines treibt, oder eine genaue, beſtimmte Angabe der Perſon, wornach der Pfandſchreiber die mit einem Unterpfand belegte Perſon ſicher erkennen und unterſcheiden kann; 3) Tag und Jahr und Beſchaffenheit des Titels der For⸗ derung; 4) den Kapitalbetrag der Forderungen, wie ſie die Rechts⸗ urkunde ſelbſt ausdrückt, oder(inſofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrende Leiſtungen, oder künftige noch ungewiſſe, bedingte oder unbeſtimmte Rechte in Frage ſind) wie ſie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werth anſchlägt, da, wo dieſer Anſchlag des Werths vorge⸗ ſchrieben iſt, ſo wie ebenfalls den Betrag der dieſen Ka⸗ pitalſummen anhängigen Nebenverbindlichkeiten, und die Verfallzeit; 5) die Anzeige der Gattung und Lage der Güter, worauf er ſeinen Vorzug oder ſein Unterpfand zu bewahren ge⸗ denkt. Bei geſetzlichen oder gerichtlichen Unterpfändern iſt dieſes Letztere nicht nöthig; eine einzige Eintragung der⸗ ſelben ergreift alle Liegenſchaften, welche in dem Bezirk der Pfandſchreiberei gelegen ſind, wo nichts Anderes aus⸗ gemacht iſt. 2149. Eintragungen auf die Güter einer verſtorbenen Perſon 214½3. II. E. E. Ss. 26 u. 29.— FPfandſchr.⸗Inſtr.§. 10 u. folg. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 449 geſchehen unter der bloßen Benennung des Verſtorbenen, in der unter der Ziffer 2 des vorhergehenden Satzes verordneten Maße. 2150. Der Pfandſchreiber bemerkt in ſeinem Buch den In⸗ halt der Auszüge, gibt demjenigen, der die Eintragung verlangt, nebſt der Urſchrift der Rechtsurkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beiden Auszüge zurück, und bezeugt am Schluß deſſelben, daß er die Eintragung vollzogen habe. 2151. Ein Gläubiger, deſſen Unterpfand für ein verzinsliches Kapital eingetragen iſt, hat das Recht, es auch für die Zinſen oder Renten zweier Jahre nebſt dem laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich, die übrigen Rückſtände, welche aus jener erſten Ein⸗ ſchreibung kein Vorrecht genießen, etwa beſonders eintragen zu laſſen, welche alsdann von dem Tag dieſer beſondern Eintragung Unterpfandsrecht erlangen. 2152. Diejenigen, die eine Eintragung nachgeſucht haben, ihre Stellvertreter oder öffentlich beglaubigte Rechtsfolger, können den von ihnen gewählten Wohnſitz in dem Unterpfandsbuch ändern laſſen, müſſen jedoch alsdann in demſelben Bezirk einen andern wählen und anzeigen. 2153. Die geſetzlichen Unterpfandsrechte auf den Gütern der öffentlichen Rechnungsbeamten, jene der Minderjährigen oder Mundloſen wider ihre Vormünder, der Ehefrauen wider ihre Männer, ſollen auf Ueberreichung zweier Auszüge eingetragen werden, welche mehr nicht zu enthalten brauchen, als 1) den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegen⸗ wärtigen Wohnort des Gläubigers, nebſt dem Wohnſitz, der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt iſt; 2) den Namen, Vornamen, das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beſchreibung des Schuldners; 3) die Natur und Eigenſchaft der Rechte, welche durch die Eintragung bewahrt werden ſollen, und den Betrag des Werths der beſtimmten Gegenſtände; die bedingten, der⸗ einſtigen oder unbeſtimmten Rechte zu Werth anzuſchlagen, haben ſie nicht nöthig. 29 450 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2154. Die Eintragungen bewahren das Unterpfands- und Vorzugsrecht zehn Jahre lang, von dem Tag an, da ſie geſchehen; ihre Wirkung erlöſcht, wenn ſolche vor Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert werden. 2155. Die Koſten der Eintragung fallen auf den Schuldner, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt; der Vorſchuß geſchieht von demjenigen, der die Eintragung ſucht: ausgenommen ſind deß⸗ falls die geſetzlichen Unterpfandsrechte; wegen deren Eintragung hält ſich der Pfandſchreiber an den Schuldner. Die Koſten der Einſchreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Verkäufer etwa verlangt, fallen auf den Käufer. 2156. Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Eintra⸗ gungen etwa Anlaß geben, ſollen bei ihrer rechtmäßigen Gerichts⸗ behörde angebracht werden, deren Vorladung ihnen in Perſon, oder an dem zuletzt in dem Buch gewählten Wohnſitz bekannt zu machen iſt, wenn ſchon die Gläubiger, oder diejenigen, bei welchen ſie ihren Wohnſitz gewählt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten. Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der einge⸗ tragenen Vorzugsrechte und Unterpfänder. 2157. Eingetragene Vorzugsrechte und Unterpfänder werden ausgeſtrichen, entweder kraft der Bewilligung einer Partei, die dabei betheiligt und hiezu fähig iſt, oder kraft eines in letztem Rechtszug ergangenen oder ſonſt rechtskräftigen Urtheils. 2158. In einem wie im andern Fall haben diejenigen, welche die Ausſtreichung nachſuchen, in der Pfandſchreiberei die Ausfer⸗ tigung der öffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheil zu hinterlegen. 2159. Die nicht bewilligte Ausſtreichung muß bei dem Gericht verlangt werden, in deſſen Bezirk die Eintragung geſchehen iſt, ausgenommen, wenn die Eintragung zur Sicherheit einer vorläu⸗ 2154. Aufgehoben: Landesh. V. v. V. v. 12. Sept. 1833(R. B. Nr. 36), 19. Aug. 1819(R. B. Nr. 23). die Bewilligung von Pfandſtrichen durch 2188. Pfandſchr.⸗Inſtr.§. 26.— Staats⸗ und Stiftungsverrechner betr. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 451 figen oder unbeſtimmten Verurtheilung geſchehen iſt, deren Voll⸗ ſtreckung oder Beſtimmung bei einem andern Gericht rechtshängig iſt, als in welchem Fall das Begehren der Ausſtreichung des Un⸗ terpfands bei eben dieſem Gericht angebracht oder dorthin ver⸗ wieſen werden muß. Wenn Gläubiger und Schuldner mit einander ausmachen, daß im Fall eines entſtehenden Streits die Sache bei einem andern von ihnen benannten Gericht ausgetragen werden ſoll, ſo hat dieſes unter ihnen ſeine Wirkung. 2160. Die Gerichte ſind ſchuldig, die Ausſtreichung zu be⸗ fehlen, wenn die Eintragung geſchah, ohne durch ein Geſetz oder eine Rechtsurkunde begründet zu ſeyn, oder zu Folge einer unre— gelmäßigen, einer erloſchenen oder durch Zahlung getilgten Rechts⸗ urkunde, oder wenn ſonſt das Vorzugs- oder Unterpfandsrecht in geſetzmäßigen Wegen abgethan iſt. 2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Geſetz ſein Vor⸗ zugs⸗ oder Unterpfandsrecht auf alles gegenwärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuldners eintragen laſſen darf, und darin durch Vertrag nicht beſchränkt iſt, auf mehr Güterſtücke als zur Sicherheit ſeiner Forderung nöthig ſind, die Eintragung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er dieſe Eintragungen mindere, mithin ſie ſo weit, als das billige Ver⸗ hältniß überſchritten iſt, ausſtreiche. Die Gerichtsbehörde richtet ſich nach dem 2159ſten Satz. Die Verfügungen des gegenwärtigen Satzes laſſen ſich auf beſtimmt bedungene Unterpfänder nicht anwenden. 2162. Eintragungen auf mehrere Güter werden alsdann für übermäßig angeſehen, wenn der freie Werth eines einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drittel den Betrag des Ka⸗ pitals und der geſetzlichen Nebenforderungen überſteigt. 2163. Als das Maaß überſchreitend können auch diejenigen Eintrag ungen gemindert werden, die nach einer Schätzung des Gläubigers für Forderungen geſchehen ſind, deren Unterpfands⸗ betrag durch nichts beſtimmt iſt, und die ihrer Natur nach bedingt, dereinſtig, oder unbeſtimmt ſind. 2161. 1l. E. E.§. 28.— Pfandſchr.⸗Inſtr.§. 20. 452 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2164. Die Beſtimmung des Uebermaßes wird in dieſem Fall dem billigen Ermeſſen des Richters überlaſſen, welcher dabei auf die Umſtände, auf die Wahrſcheinlichkeit ihrer Aenderung und auf die aus ihnen ſich ergebenden Vermuthungen Rückſicht nehmen muß, um die wahrſcheinlichen Rechte des Gläubigers mit einer billigen Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Gläubiger kann, wenn einſt der Erfolg ſeine bis dahin unbe⸗ ſtimmten Forderungen über die Minderungsſumme erheben ſollte, neue Eintragungen nachſuchen, die ihm alsdann von ihrem Tag an weitere Unterpfandsrechte geben. 2165. Der Werth der Liegenſchaften, der mit dem Betrag der Forderungen und eines Drittels darüber auszugleichen iſt, wird angeſchlagen bei ſolchen, die ſich nicht allmählich verſchlimmern, auf fünfzehnfachen, und bei ſolchen, die nach und nach an Güte abnehmen, auf zehnfachen Betrag der Einkünfte, der entweder aus dem Hauptbuch über die Grundſteuer oder aus den Beitragsangaben zu den Laſten der Gemeinden, unter welchen die Güter liegen, wenn dabei ein Verhältniß des Gutsertrags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird. Den Richtern bleibt gleichwohl unbenommen, diejenigen Aufklärungen zu Hülfe zu nehmen, welche unverdächtige Pacht⸗ und Miethverträge, Abſchätzungsurkunden, die etwa kurz zuvor verfaßt worden ſind, und andere ähnliche Vorgänge an Hand geben können, und alsdann die Einkünfte auf den aus dieſen verſchiedenen Nachrichten zu berechnenden Mittel⸗ ertrag zu ſchätzen. Sechſtes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugsrechte und Unter⸗ pfänder wider dritte Gutsinhaber. 2166. Die Gläubiger, welche ein Vorzugsrecht oder ein Un⸗ terpfand auf liegendem Gut haben, halten ſich an dieſes Gut, in welche Hände es übergehen möge, um aus deſſen Werth nach der Ordnung ihrer Forderungen oder geſchehenen Eintragungen befrie⸗ digt zu werden. 2167. Wenn der dritte Inhaber die unten vorgeſchriebenen III. B. XVII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 453 Formen nicht beobachtet, um ſein Eigenthum frei zu machen, ſo bleibt er kraft der bloßen Eintragung als Inhaber für alle Unter⸗ pfandsſchulden verhaftet, genießt aber dabei der Ziele und Borg⸗ friſten, welche dem urſprünglichen Schuldner geſtattet ſind. 2168. Dieſer dritte Inhaber muß alsdann entweder alle klag⸗ bare Zinſen und Kapitalien zahlen, wie hoch ſie laufen, oder von dem Unterpfandsgut ohne Vorbehalt abtreten. 2169. Inſofern der dritte Inhaber keine dieſer Verbindlich⸗ keiten völlig erfüllt, darf jeder Gläubiger, wenn er dreißig Tage vorher ſeinem Hauptſchuldner das Gebot, und dem dritten In⸗ haber die richterliche Aufforderung zu Zahlung der klagbaren Schuld oder Abtretung des Guts hat einhändigen laſſen, das Un⸗ terpfandsgut zu ſeinem Beſten verkaufen laſſen. 2170. Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld für ſich nicht verbunden iſt, bleibt unbenommen, gegen den Verkauf des Unterpfandsſtücks, das er inne hat, Einſprache zu thun, inſofern der Hauptſchuldner noch andere für die nämliche Schuld verhaftete Liegenſchaften in Handen hat. Er kann nach der unter dem Titel: von Bürgſchaften beſtimmten Form be⸗ gehren, daß ſolche voraus angegriffen und zum Verkauf ausgeſetzt werden; während des Verfahrens über dieſe Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand befindlichen Unterpfands ver⸗ ſchoben. 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, der auf dem Grundſtück ein Vorzugsrecht oder ein beſonderes Un⸗ terpfand hat, nicht entgegengeſetzt werden. 2172. Die Abtretung von dem Unterpfand ſteht jedem dritten Inhaber frei, der zur Zahlung der Schuld nicht für ſich ſchuldig und zu veräußern fähig iſt. 2173. Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn der dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld ſchon anerkannt hat, oder in ſeiner Eigenſchaft als Gutsinhaber zu zahlen verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung hindert hinwiederum den dritten In⸗ haber nicht, vor der wirklichen Verſteigerung das Gut gegen Zah⸗ lung der ganzen Schuld und der Koſten wieder an ſich zu ziehen. 454 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2174. Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzlei des Gerichts, unter welchem die Güter gelegen ſind, er⸗ klärt werden, und eben dieſes Gericht gibt hierüber die Urkunde. Auf das erſte Anſuchen eines Betheiligten wird ein Pfleger für die Liegenſchaft, deren Inhaber abgetreten iſt, ernannt, gegen den auf gerichtlichen Verkauf unter Beobachtung der geſetzlichen Formen für die Vergantungen verfahren wird. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus Handlungen oder Ver⸗ ſäumniſſen des dritten Inhabers herrühren, und den Unterpfands⸗ oder Vorzugsgläubigern zum Nachtheil gereichen, begründen wider ihn eine Erſatzklage; Verwendungen und Verbeſſerungen aber kann er nur ſo weit zurückfordern, als dadurch das Gut in höheren Werth gekommen iſt. 2176. Die Früchte des Unterpfandsſtücks erſetzt der dritte Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich aufgefordert worden iſt, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und hätte das einmal angefangene gerichtliche Verfahren drei Jahre hindurch ſtill gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geſchieht. 2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte Inhaber an dem liegenden Gut vor deſſen Erwerbung hatte, leben nach geſchehener Abtretung, Verſteigerung, oder Zuſchätzung an den Gläubiger wieder auf. Deſſen eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zugeſchätzten Gut, ihrer Ordnung nach, ihr Unterpfand geltend machen, jedoch erſt nach allen denjenigen, deren Forderungen darauf, ſchon von dem frühern Eigenthümer her, eingetragen waren. 2178. Der dritte Inhaber, der die Unterpfandsſchuld zahlt, oder von dem Unterpfandsſtück für den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichtszugriff es verliert, hat auf den Hauptſchuldner ſo⸗ weit Rechtens ſeinen Rückgriff zur Gewährleiſtung. 2179. Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung ſein Eigen⸗ thum von Unterpfandslaſten befreien will, muß die in dem achten Kapitel des gegenwärtigen Titels vorgeſchriebenen Formen beob⸗ achten. —— III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 455 Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Vorzugs- und Unter⸗ pfandsrechte. 2180. Die Vorzugs- und Unterpfandsrechte erlöſchen: 1) durch Tilgung der Hauptſchuld; 2) durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht; 3) durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Be⸗ dingungen, welche dritten Inhabern vorgeſchrieben ſind, um ihre erworbenen Güter frei zu machen; 4) durch Verjährung. Der Schuldner erſitzt bei denen Gütern, die er inne hat, die Freiheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche ſie haften, verſeſſen wird. Von Gütern, die in dritter Hand ſind, erſitzt der Inhaber die Freiheit in der Zeit, worin er das Eigenthum durch Verjäh⸗ rung erſitzen kann. Setzt die Verjährung eine Rechtsurkunde voraus, ſo läuft ſie erſt von dem Tag an, wo dieſe in die Grund⸗ bücher eingetragen worden iſt. Die von dem Gläubiger geſchehenen Eintragungen in's Pfand⸗ buch unterbrechen den Lauf der Verjährung nicht, welche das Ge⸗ ſetz dem Schuldner oder dem dritten Beſitzer geſtattet. 2180 a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Veräußerung ein⸗ willigt, oder eine Veräußerungsurkunde, die nicht ſein Pfandrecht vorbe⸗ hält, wenn gleich nur als Zeuge unterſchreibt, entſagt damit ſeinem Pfand⸗ recht. Wer hingegen eine Pfandurkunde bewilligt, entſagt nur dem Vor⸗ gang, den ſein Pfandrecht gegen den Andern zur Zeit der Pfandbeſtellung hat, oder von Rechtswegen haben mag. Achtes Kapitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Vorzugs- und Unterpfandsrechten zu entledigen. 2181. Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter oder auf der Sache haftender Liegenſchaftsrechte auf einen andern übergeht, ſollen von der Pfandſchreiberei, in deren Bezirk die Güter gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalt nach, eingeſchrieben 456 II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. werden, wenn die Abſicht der dritten Beſitzer iſt, die Güter von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten zu entledigen. Dieſe Einſchreibung ſoll in dem hiezu beſtimmten Buch geſche— hen, und der Pfandſchreiber verbunden ſeyn, dem Theil, der ſie nachſucht, deßhalb Beſcheinignng zu geben. 2181 a. Dieſe beſondere Eintragung in der Pfandſchreiberei fällt weg; wenn der Ordnung gemäß zuvor ſchon die Erwerbung im Grund⸗ buch eingetragen war, ſo muß alsdann nur die Beſcheinigung der dort geſchehenen Eintragung, welche in der in Zuſatz 2127 a. im erſten Ab⸗ ſchnitt ausgedrückten Art verfaßt ſeyn ſoll, zum Pfandbuch gebracht wer⸗ den; andernfalls muß dieſe zum Grundbuch erſt nachgeholt, und dann der gedachte Schein genommen werden. 2182. Jene Einſchreibung ſolcher Verträge im Grund- oder Pfandbuch macht jedoch das liegende Gut der darauf haftenden Unterpfands⸗ und Vorzugsrechte nicht ledig. Von dem Verkäufer geht auf den Käufer nur ſein Eigenthum, oder das Recht, welches er ſelbſt an der verkauften Sache hatte, über; dieſes bleibt belaſtet mit allen Vorzugs- und Unterpfands⸗ laſten, die auf ihm lagen. 2183. Will der neue Eigenthümer gegen das im ſechsten Kapitel des gegenwärtigen Titels geſtattete Verfahren der Pfand⸗ gläubiger ſich ſicher ſtellen, ſo muß er, entweder ehe ſolches be⸗ ginnt, oder längſtens in einem Monat von der erſten an ihn er⸗ gehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Gläubigern in dem Wohnſitz, den ſie bei der Eintragung ihres Vorzugs- oder Unter⸗ pfandsrechts gewählt hatten, folgende Stücke behändigen laſſen: 1) Einen Auszug ſeiner Rechtsurkunde, der mehr nichts zu enthalten braucht, als Ort, Tag und Eigenſchaft der Ur⸗ kunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Ver⸗ käufers oder Erblaſſers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder geerbten Sache, und inſofern von mehreren zuſammen gehörigen Grundſtücken die Rede iſt, nur die allgemeine Benennung der Grundſtücke und des Bezirks, worin ſie gelegen ſind, den Preis und die mitübernommenen als Theil des Kaufpreiſes anzuſehenden Laſten, oder die Schätzung der Sache, wenn ſie geerbt oder geſchenkt worden iſt; III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 457 2) einen Auszug über die geſchehene Eintragung der Erkaufs⸗ urkunde ins Grundbuch; 3) eine aus drei Feldern beſtehende Tabelle, wovon das Erſte Ort und Tag der Unterpfänder mit Bemerkung der Zeit, da ein jedes eingetragen worden; das Zweite die Namen der Gläubiger, und das Dritte den Betrag der eingetragenen Forderungen enthält. 2184. Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer erklärt dabei, daß er bereit ſey, ſogleich die Schulden und Laſten der Unterpfänder, jedoch nur ſo weit deren Werth hinreicht, und ohne Unterſchied unter fälligen und noch nicht fälligen Forderungen, abzutragen. 2185. Hat der neue Eigenthümer in der vorgeſchriebenen Friſt dieſe Anzeige gemacht, ſo hat jeder Gläubiger, deſſen For⸗ derung eingetragen iſt, das Recht, einen Verkauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß: 0 35 ⁴) 5) dieſes Begehren dem neuen Eigenthümer längſtens in vierzig Tagen, von der obgedachten Anzeige an, verkündet werden, wobei der ebengedachten Zeitfriſt für jede zehn Stunden, welche der gewählte Wohnſitz und der wirkliche Wohnort eines jeden anſuchenden Gläubigers von einander entfernt ſind, noch zwei Tage zuzuſetzen ſind; mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläubigers verbunden ſeyn, ein Zehntel des im Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preiſes mehr zu bieten, oder dafür einen Steigerer zu ſtellen; eben dieſes muß in der nämlichen Zeit dem vorigen Ei⸗ genthümer, als Hauptſchuldner bekannt gemacht werden; die Urſchrift und die Abſchriften dieſer Verkündungen müſſen von dem anſuchenden Gläubiger, oder ſeinem mit ausdrücklichem Auftrag verſehenen Gewalthaber, der von ſeiner Vollmacht Abſchrift eingeben muß, unterzeichnet ſeyn; er muß ſich erbieten, für den Betrag des Preiſes und der von dem Käufer übernommenen Laſten Sicherheit zu ſtellen. Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 2185 a. Dieſes Ueberbietungsrecht genießen auch jene, die gemäß dem Satz 2194 erſt ihre Pfandeinſchreibungen rechtmäßig nachholen. 458 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 2186. Haben die Gläubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form dieſes Ueberbietungsrecht nicht ausgeübt, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis unwiderruflich beſtimmt. Letzterer wird mithin von allen Vorzugs- und Unter⸗ pfandslaſten dadurch frei, daß er den eben beſagten Preis den Gläubigern in ihrer Ordnung auszahlt, oder ihn zu dritter Hand hinterlegt. 2187. Kommt es zu einer Verſteigerung, ſo ſoll dieſe auf Betrieb des anſuchenden Gläubigers oder des neuen Eigenthümers in der Form geſchehen, welche für den Gerichtszugriff feſtgeſetzt iſt. Derjenige, der auf Verſteigerung dringt, ſoll in den Anſchlags⸗ zetteln den Preis ausdrücken, der in dem Vertrag beſtimmt, oder von ihm angegeben war, ſowie die erhöhete Summe, welche der Gläubiger zu bieten oder von andern bieten zu laſſen ſich anhei⸗ ſchig macht. 2188. Wer die Sache erſteigert hat, bezahlt außer dem Zu⸗ ſchlagspreis dem Käufer oder Geſchenknehmer, der ſeines Beſitzes entwährt wird, die Koſten und redlichen Auslagen für ſeine Er⸗ werburkunde, die Koſten der geſchehenen Einſchreibung in das Grundbuch, die Koſten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er verwendet hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen. 2189. Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer, der in der Verſteigerung wieder das Gut als Meiſtbietender behält, iſt nicht ſchuldig, den Beſcheid, wodurch es ihm zugeſchlagen wurde, in das Grundbuch einſchreiben zu laſſen. 2190. Der Verzicht des Gläubigers auf ein angebrachtes Be⸗ gehren der Verſteigerung kann den öffentlichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Summe erlegte, wozu er ſich erboten hatte, es ſey denn, daß alle übrigen Unterpfandsgläubiger aus⸗ drücklich einwilligen. 2191. Der erſte Erwerber, welcher das Gut aufs neue erſteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkäufer ſeinen Rück⸗ griff wegen Erſtattung desjenigen, was ſeinen erſten Kaufpreis 2187. Proc. O.§. 996 u. f. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 459 überſteigt, und wegen der Zinſen dieſer überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an. 2192. Sollten in einem Kaufbrief Liegenſchaften und Fahrniß⸗ ſtücke zugleich, oder mehrere Liegenſchaften begriffen ſeyn, wovon einige verpfändet ſind, die andern nicht, ſie ſeyen in dem näm— lichen oder in verſchiedenen Pfandbezirken gelegen, ſeyen zuſammen im Klumpenkauf oder einzeln im Sonderkauf veräußert, ſeyen einer gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung unterworfen oder nicht, ſo ſoll der neue Eigenthümer den Preis eines jeden Grundſtücks, worauf beſondere Vorzugs- oder Unterpfandsrechte eingetragen ſind, allen⸗ falls wo nöthig durch eine nach dem geſammten, in der Erwerbs— urkunde ausgedrückten Preis zu machende Schätzung, in jener Ent⸗ ledigungsanzeige angeben. Der Gläubiger, der ſich zu einem Uebergebot entſchließt, hat in keinem Fall nöthig, ſolches auf die Fahrniß, auf die unver⸗ pfändete oder in andern Bezirken gelegene Liegenſchaften auszu⸗ dehnen, unbeſchadet des dem Käufer gebührenden Schadenerſatzes, wenn er durch die Trennung der zuſammen erworbenen Gegen⸗ ſtände oder der gemeinſchaftlichen Bewirthſchaftung verkürzt wurde, weßhalb dieſem der Rückgriff auf ſeinen Rechtsvorfahrer bleibt. Neuntes Kapitel. Von der Art, die Güter der Ehegatten und der Vormün⸗ der der darauf haftenden Unterpfänder zu entladen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind. 2193. Wer liegende Güter von Ehegatten oder Vormündern erwirbt, kann ſolche von der Unterpfandslaſt ſelbſt alsdann be— freien, wenn darauf für vormundſchaftliche Forderungen, oder für den Brautſchatz, das Beibringen und die Ehevertragsforderungen der Frau gar keine Eintragung in die Pfandbücher geſchehen iſt. 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende in der Ge⸗ richtskanzlei, unter welcher die Güter gelegen ſind, eine beglaubte Abſchrift ſeiner Eigenthumsurkunde, und verkündet urkundlich ſo— wohl der Frau oder dem Gegenvormund, als dem Kronanwalt die 2194. M. E. E.§. 30. 460 II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Auszug jener Erwerbs⸗ urkunde, worin deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnorte der Vertragsperſonen, die Beſchaffenheit und Lage der Güter, der Preis und die übrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufs ausgedrückt ſind, ſoll an gehöriger Gerichts⸗ ſtätte angeſchlagen werden, und zwei Monate hindurch dort ange⸗ heftet bleiben, und in dieſer Zwiſchenzeit ſoll es der Frau, den Ehe⸗ gatten, Vormündern, Gegenvormündern, Minderjährigen, Mund⸗ loſen, Verwandten oder Freunden und dem Kronanwalt frei ſtehen, nach Umſtänden die Eintragungen auf das veräußerte Grundſtück nach⸗ holen und in der Pfandſchreiberei bewirken zu laſſen, welche alsdann wider den neuen Eigenthümer gleiche Wirkung haben, als wären ſie am Tag der geſchloſſenen Ehe, oder der übernommenen Vormund⸗ ſchaft geſchehen, vorbehaltlich desjenigen Verfahrens, das obenge⸗ dachtermaßen wider Ehegatten und Vormünder Statt hat, wenn ſie Unterpfänder zum Vortheil dritter Perſonen verwilligen, ohne ihnen zu erklären, daß durch ihre Heirath oder Vormundſchaftsfüh⸗ rung die Liegenſchaften ſchon mit Unterpfandslaſt beſchwert ſeyen. 2195. Iſt in dem Lauf der zwei Monate, binnen welcher der Vertrag angeſchlagen geweſen, für die Frauen, Minderjährige oder Mundloſe auf die verkauften Liegenſchaften nichts eingetragen worden, ſo gehen dieſe auf den Käufer über, ohne daß ſie für ehe⸗ fräuliche oder vormundſchaftliche Forderungen fernerhin auf einige Weiſe haften, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Ehegatten oder den Vormund, ſoweit er ſtattfindet. Geſchähen Eintragungen auf den Namen der beſagten Frauen, Minderjährigen oder Mundloſen, es nähmen aber ältere Gläubiger den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, ſo wird der Käufer durch das, was er den der Ordnung nach berechtigten Gläubigern zahlt, von aller weitern Verbindlichkeit frei, und die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundloſen ſollen alsdann ganz oder zum frei gewordenen Theil des Pfands ausgeſtrichen werden. Sind die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundloſen die älteren, ſo darf der Käufer 219 4. II. E. E.§. 30. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. 461 zu ihrem Nachtheil durchaus keine Zahlung auf Abſchlag des Werths bewirken. Tag und Jahr dieſer Eintragungen wird alle⸗ mal in obengedachtem Fall vom Tag der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormundſchafts verwaltung an, zurück gerechnet, und die Eintragungen der übrigen Gläubiger, für welche der Erlös in ihrer Ordnung nicht zureicht, ſind es, die in dieſem Fall geſtrichen werden müſſen. Zehntes Kapitel. Von Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandſchreiber. 2196. Die Pfandſchreiber ſind ſchuldig, jedem, der es ver⸗ langt, eine Abſchrift der in ihre Bücher eingeſchriebenen Rechts⸗ geſchäfte ſowie der noch ungetilgten Eintragungen oder ein Zeugniß, daß keine vorhanden ſind, auszuhändigen. 2196 a. Abſchriften ſollen ſie nur denen geben, die in den Urkunden als handelnd aufgetreten ſind, oder ihren Rechtsfolgern; allen Andern, die nur wegen vorhabenden Anlehen oder ſonſt betheiligt ſind, nur Zeug⸗ niſſe nach der im Zuſatz 2127 a. ausgedrückten Form. Dieſes gilt auch jenen Beamten, welche die Grundbücher führen. 2197. Sie müſſen für den Schaden haften: 1) Wenn ohne Eigenthumsſchein auf Güter Eintragungen geſtattet, oder begehrte Eintragungen der Vorzugsrechte und Unterpfänder in ihren Büchern ausgelaſſen werden. 2) Wenn in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer noch be— ſtehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne daß etwa Unzulänglichkeiten der Angaben, die ihnen nicht zur Laſt fallen, ſie in Irrthum ſetzten. 2198. Das liegende Gut, von dem eine oder mehrere ein⸗ getragene Laſten in den Pfandſchreibereizeugniſſen ausgelaſſen ſind, bleibt, unbeſchadet der Verantwortlichkeit des Pfandſchreibers, ihrer in den Händen des neuen Beſitzers entledigt, falls er das Zeugniß nach der Eintragung ſeiner Rechtsurkunde zum Grundbuch nachge⸗ ſucht hat; die Gläubiger können, ſo lange als der Kaufſchilling von dem Käufer nicht gezahlt, oder die Verweiſungs-Urthel der 2198. II. E. E.§. 26.— Pfandſchr.⸗Inſtr.§. 13. 462 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten. Gläubiger nicht rechtskräftig iſt, ſich nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preis anweiſen laſſen. 2199. Die Pfandſchreiber dürfen in keinem Fall die Anmer⸗ kung der Eigenthumsurkunden oder die Eintragung der Unter⸗ pfandsrechte, ingleichem die Ausſtellung der verlangten Zeugniſſe abſchlagen oder verzögern, bei Strafe, die Parteien zu entſchädi⸗ gen; zu dieſem Ende ſollen auf Begehren des anſuchenden Theils ſogleich Urkunden über die Weigerung oder Verzögerung von einem Ortsvorgeſetzten, oder von einem Gerichtsdiener oder von einem Staatsſchreiber und zweien Zeugen gefertigt werden. 2199 a. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung iſt allein der Fall ausgenommen, wenn ſie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorſeyenden Pfandverſchreibung nach Zuſatz 2127 a. im zweiten Abſatz ein Schein der Nichtbelaſtung von der Pfandſchreiberei ausgeſtellt worden iſt. Hierdurch wird die Eintragung auf dieſes nämliche Gut ſo lang geſperrt, bis entweder das auf dieſen Schein gefertigte Unter⸗ pfand eingetragen, oder zwei Monate von der Ausſtellung an abgelaufen ſind, als durch welche alle Kraft jenes Scheines verjährt. 2199 b. Eine fürſorgliche Eintragung, die nämlich mit Vorbehalt des Vorgangs des etwa auf einen ſolchen Schein beſtellten Unterpfands, oder auf den Fall, daß in Zeiten keines nachgetragen würde, geſchieht, kann der Gläubiger auch in dieſem Sperrfall begehren. 2199 c. Die Eintragungen auf alle Güter, wo ſie Statt finden, ſind nie geſperrt, müſſen aber mit Erwähnung des ausgeſtellten Scheins geſchehen, der alsdann der in Zeiten nachgetragenen Einſchreibung des darauf gegebenen Unterpfands den Vorzug ſichert. 2199 d. Dem Gläubiger, der die Sperrung erfährt, bleibt frei, gegen die vorſeyende Verpfändung, ſo lange ſie nicht geſchehen iſt, Ein⸗ ſprache zu thun. 2200. Die Pfandſchreiber ſollen ein Tagebuch führen, worin ſie Tag für Tag, und unter fortlaufenden Ziffern, die ihnen ein⸗ gehändigten Rechtsurkunden über Eigenthumsveränderungen an⸗ merken, ſo wie die Verzeichniſſe, die ihnen zum Behuf einer Pfand⸗ eintragung zugeſtellt werden. Sie ſollen dem anſuchenden Theil auf geſtempeltem Papier einen Schein geben, worin die Nummer des Tagebuchs angegeben iſt, unter welcher die geſchehene Ein⸗ händigung bemerkt ſteht; ſie ſollen endlich in die Eintragsbücher die Vormerkung der Eigenthumsurkunden und die Eintragung der 2199 a. Pfandſchr.⸗Inſtr.§. 13. MH. B. XIX T. V. Gerichtszugr. u. Rangordn. u. d. Gläubigern. 463 Pfandverzeichniſſe anders nicht bewirken, als nach Ordnung der Tage, wie ſie ihnen eingehändigt werden. 2201. Alle Bücher der Pfandſchreiber werden auf geſtempeltem Papier geführt, und von einem Mitglied des Gerichts, unter deſſen Gerichtszwang die Pfandſchreiberei aufgeſtellt iſt, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und letzte ſey, mit fortlaufenden Ziffern und mit Namenszug gezeichnet. Dieſe Bücher ſind eben ſo, wie jene, welche über die Eingabe der Urkunden geführt werden, mit jedem Tag abzuſchließen. 2202. Die Pfandſchreiber müſſen bei ihren Amtsverrichtungen ſich genau an alle Verordnungen des gegenwärtigen Kapitels hal⸗ ten, bei Strafe von hundert bis fünfhundert Gulden für die erſte, und der Entſetzung ihres Amts für die zweite Uebertretung, vor⸗ behaltlich der Entſchädigung der Parteien, welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht. 2203. Die Hinterlegungsſcheine, die Eigenthumsvormerkungen und Pfandeinſchreibungen geſchehen in den Büchern ununterbrochen hinter einander, ohne irgend einen leeren Raum dazwiſchen zu laſſen, oder Zeilen einzuſchieben. Im Uebertretungsfall wird der Pfandſchreiber in eine Geldſtrafe von fünfhundert bis tauſend Gulden verurtheilt, und hat die Parteien zu entſchädigen, welcher Schadenserſatz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht. Neunzehnter Titel. Von dem Gerichtszugriff und von der Rang⸗ ordnung unter den Gläubigern. Erſtes Kapitel. Von dem Gerichtszugriff. 2204. Der Gläubiger darf den Gerichtszugriff: 1) auf die liegenden Güter ſeines Schuldners und ihre lie⸗ genſchaftlichen Zugehöre, 2) auf die dem Schuldner zuſtehende Nutznießung begehren. 2201. Pfandſchr.⸗Inſtr.§. 4. Kap. 1. Proc. O. Tit. à1. Vom Vollſtreckungsverfahren. 464 III. B. XIX. T. V. Gerichtszugr. u. Rangordn. u. d. Gläubigern. 2204 a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäßig erfolgter Zugriffs⸗ befehl des Richters dem Schuldner verkündet iſt, kann dieſer vor geſchehener Befriedigung des Gläubigers keine Veräußerung der Sache, worauf ge⸗ griffen wurde, mehr vornehmen, keine außergewöhnliche Benutzungsarten, z. E. durch Holzſchläge ausführen, keine Pacht⸗ und Miethzinſe davon einziehen, und die ſelbſt erhebenden Früchte nur als Aufbewahrer an ſich nehmen. 2205. Der Antheil, den ein Miterbe an der Liegenſchaft einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, kann von ſeinen ei— genen Gläubigern nicht verkauft werden, ehe die Theilung oder Erbverſteigerung vorgenommen worden iſt; ſie mögen aber dieſe begehren, wenn ſie es für dienlich erachten, und dabei in Gemäß⸗ heit des S82ſten Satzes unter dem Titel von den Erbſchaften mit auftreten. 2205 a. Wegen Laſten, die erſt nach Trennung des Nutzeigenthums oder der Nutznießung von dem Ober- oder Grundeigenthum, durch den Grundeigenthümer auf das Gut kommen, kann auf letzteres ein Zugriff eher nicht geſchehen, als bis jene Nutzrechte wieder damit vereinigt ſind. Ausgenommen ſind jene Laſten, wovon der Nutzberechtigte ſelbſt der Gläu⸗ biger iſt; ausgenommen iſt auch der Fall, wo das Grundeigenthum eine Zugehörde einer andern Liegenſchaft iſt, auf welche der Zugriff Statt findet. 2206. Die Liegenſchaften eines Minderjährigen, ſelbſt wenn er gewaltsentlaſſen iſt, auch jene eines Mundloſen können zur Verſteigerung nicht ausgeſetzt werden, ſo lange noch an der Fahrniß ſich zu erholen iſt. 2207. Dieſe Vorausklage der Fahrniß iſt unnöthig bei Lie⸗ genſchaften, die ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Mundloſer mit einander in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, ſo⸗ bald die Schuld auf beiden ruhet, ingleichem da, wo das Ver⸗ fahren wider einen Volljährigen oder vor der Mundloſigkeitserklä⸗ rung ſchon angefangen hatte. 2208. Der Gerichtszugriff auf Liegenſchaft einer ehelichen Gütergemeinſchaft iſt gegen den ſchuldenden Mann allein zu rich⸗ ten, obgleich die Frau Schuldnerin iſt. Jener auf ehefrauliche Liegenſchaften, welche nicht in die ehe— liche Gütergemeinſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau zugleich gerichtet. Dieſe kann gerichtlich ermächtigt 220 4 a. Proc. O.§. 284. Ziff. 6.§. 788. 1004. — III. B. XIX. T. V. Gerichtszugr. u. Rangordn. u. d. Gläubigern. 465 werden, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß für ſie zu führen, oder minderjährig iſt. Sind Mann und Frau beide noch minderjährig, oder iſt es zwar die Frau allein, der volljährige Mann weigert ſich aber, für ſie den Prozeß zu führen, ſo wird der Frau ein Beiſtand von dem Gericht zugeordnet, und gegen dieſen wird alsdann das Ver⸗ fahren gerichtet. 2209. Der Gläubiger kann auf den Verkauf der Liegenſchaf⸗ ten, woran er kein Unterpfandsrecht hat, nur alsdann antragen, wenn ſein Unterpfand nicht hinreicht. 2210. Auf Güter, die unter verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, kann nur nach einander der Zugriff geſchehen, es ſey denn, daß ſie zuſammen bewirthſchaftet würden. Alsdann ſucht man den Zugriff bei dem Gericht, in deſſen Bezirk der Hauptſitz der Bewirthſchaftung iſt, oder in deſſen Er⸗ manglung, wo derjenige Theil der Güter liegt, der nach dem Steuerbuch die meiſten Einkünfte abwirft. 2211. Wenn verpfändete und unverpfändete Güter, oder ſolche, die in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören, ſo werden ſie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit auf Verſteigerung gebracht, und man berechnet, ſo weit nöthig, den Preis der einzelnen Theile nach Verhältniß des ganzen Zuſchlagspreiſes. 2212. Beweist der Schuldner durch glaubwürdige Pachtbriefe, daß der reine und freie Ertrag ſeiner Liegenſchaften in einem Jahr, zur Zahlung der Schuld an Kapital, Zinſen und Koſten hinreicht, und erbietet ſich dabei, auf dieſe Einkünfte dem Gläubiger Anwei— ſung zu geben, ſo kann das Verfahren vor dem Richter eingeſtellt werden, geht aber von Neuem fort, ſobald wider die Zahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß dawider ſich erhebt. 2210.„Dem L. R. S. 2210 wird die gers entweder in Betrachtung des Werths Beſtimmung beigefügt, daß auch in mehre— der Güter an ſich oder wegen der auf ren Gerichtsbezirken gelegene unbewegliche dieſen Gütern haftenden vorgehenden Un— Güter zugleich in Verſteigerung gebracht terpfandsrechte nothwendig iſt.“ Proc. O. werden können, wenn nachgewieſen worden, F. 934. daß dieſes zur Befriedigung des Gläubi⸗ 466 1III. B. XIX. T. V. Gerichtszugr. u. Rangordn. u. d. Gläubigern. 2213. Der gerichtliche Zugriff auf Liegenſchaften kann nur erfolgen auf öffentliche und vollzugsreife Rechtsurkunden, kraft deren die Schuld gewiß und richtig iſt; iſt der Betrag der Schuld noch nicht richtig geſtellt, ſo iſt das Verfahren zwar gültig, aber der Zuſchlag kann erſt nach dem Richtigſtellungsverfahren erfolgen. 2214. Wer durch Rechtsabtretung zu einer vollzugsreifen Ur⸗ kunde gelangt, kann den Gerichtszugriff nicht eher ſuchen, als nachdem der Rechtsübertrag dem Schuldner urkundlich verkündet worden iſt. 2215. Das Verfahren kann angefangen werden auf jedes fürſorglich oder endlich entſcheidende Urtheil, das ungeachtet einer eingelegten Berufung vollzogen werden darf; aber der Zuſchlag kann nur auf ein endlich entſcheidendes Urtheil, das in dem letzten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, erfolgen. Urtheile auf Nichterſcheinen gründen kein Zugriffsverfahren während der Einſprachsfriſt. 2216. Das Verfahren kann unter dem Vorwand, daß der Gläubiger wegen einer größern Summe, als ihm wirklich gebührt, es angefangen habe, nicht vernichtet werden. 2217. Jedem Zugriff auf liegende Güter muß ein Zahlungs⸗ befehl vorhergehen, der dem Schuldner in Perſon oder in ſeinem Wohnſitz durch Gerichtsboten auf Betrieb des Gläubigers bekannt gemacht wird. Die Formen des Befehls und des Zugriffsverfahrens werden in der Gerichtsordnung beſtimmt. ₰ 2217 a. Der gerichtliche Zugriff findet auf Fahrniß dadurch Statt, daß ſie nach vorausgegangenem fruchtloſem Zahlungsbefehl durch weitere richterliche Verordnung in öffentlichen Gewahrſam genommen wird. 2217 b. Dieſer Beſchlag zur Begründung eines Zugriffs iſt nicht erlaubt: 5 1) Auf die Bettung und Kleidung, deren der Schuldner und deſſen Kinder zum täglichen Gebrauch bedürfen; V. v. 21. Nov. 1851(R. B. Nr. 67) V. v. 21. Nov. 1851(R. B. Nr. 67) S§. 103— 133. 88. 61—91. — III. B. XIX. T. V. Gerichtszugr. u. Rangordn. u. d. Gläubigern. 467 2) auf Bücher, Schriften, Werkzeuge, Wehr und Waffen, die dem Schuldner zur Betreibung ſeines Gewerbs oder Lebensberufs nöthig ſind; 3) auf die für einen Monat dem Schuldner und ſeiner Familie nöthigen Lebensmittel; 4) auf eine Melkkuh, oder ſtatt ſolcher auf zwei Geiſen und die für ſolche auf einen Monat nöthige Streu und Fütterung bei dem Landmann; 5) auf ſolche Fahrniß, die Zugehörde einer Liegenſchaft iſt, und ohne dieſe dem Zugriff unterworfen werden ſollte. 2217 c. Nur die in dem erſten der vorgedachten Abſätze genannte Fahrniß iſt durchaus und allezeit frei; auf die in den folgenden vier ge⸗ nannten Stücke kann ausnahmsweiſe der Zugriff geſchehen: 1) Für Forderungen, welche vorige Eigenthümer oder Verfertiger der Fahrnißſtücke noch darauf ausſtehen haben; 2) für Anlehen, die zu deren Anſchaffung, Erhaltung oder Verbeſ⸗ ſerung darauf gemacht worden ſind; 3) für Miethzins, Pachtzins oder Ernteertrag der Güter, deren Zugehörden die Fahrnißſtücke ſind, oder für welche ſie benutzt werden; 4) für Vorſchüſſe zum Unterhalt des Schuldners; 5) für Miethzins von der Wohnung deſſelben. 2217 d. Keine Fahrniß, die einem Gläubiger den Geſetzen nach beſonders verhaftet iſt, kann für andere Gläubiger in Beſchlag gezogen werden, ſobald jener dawider Einſprache macht, und noch andere angreif⸗ liche Fahrniß vorhanden iſt. 2217 e. Der Zugriff zieht den Verkauf nach ſich, wenn nicht der Schuldner die in Beſchlag gelegte Fahrniß durch Befriedigung des Gläu⸗ bigers innerhalb der gerichtsordnungsmäßigen Zeit frei macht. 2217. Wird eine unverzinsliche, noch unverfallene betagte Schuld Gegenſtand des Zugriffs, ſo iſt ſie um den einundzwanzigſten Theil ge⸗ ringer, als der Nennwerth iſt, anzuſchlagen, ſo lang die Schuld nicht über zwanzigtauſend Gulden, und die Entfernung des Verfallziels nicht über zwanzig Jahre iſt. Tritt der eine oder der andere dieſer Fälle ein, ſo beſtimmt eine Staffelrechnung den Werth. 2217 g. Eine Staffelrechnung iſt ſo anzuſtellen, daß dasjenige, was als gegenwärtiger Preis einer betagten Schuld angenommen wird, mit dem Hauptzins(nämlich dem Zins vom Hauptſtock des Preiſes), mit dem Zwiſchenzins(nämlich dem Zins vom Hauptzins) und mit den Staffel⸗ zinſen(nämlich den Zinſen von den Zwiſchenzinſen) zuſammengerechnet, am Verfalltag der betagten Schuld ſo viel ausmacht, als dieſe in ſich beträgt. 2217 f.— 2217g. Aufgehoben: Proc. O.§. 934. 468 III. B. XX. T. V. Gerichtszugr. u. Rangordn. u. d. Gläubigern. Zweites Kapitel. Von der Vertheilung des Erlöſes unter mehrere Gläubiger. 2218. Das Verfahren über die Vertheilung des Erlöſes, der durch den Zugriff erhoben wird, und was dabei zu beobachten iſt, wird durch die Gerichtsordnung beſtimmt. 2218 a. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Ver⸗ mögen zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichend erſcheint, iſt nach Unterſchied des verhafteten Vermögens, das nämlich ſchon vor dem Zu⸗ griff mit einem Vorzugs⸗ oder Pfandrecht belaſtet war, und des gemeinen Vermögens, woran alle Gläubiger zugleich Anſprüche haben, folgende: ¹0 2) In der erſten Ordnung kommen die unbedingten Vor⸗ zugsgläubiger des Satzes und Zuſatzes 2104; ſie werden nach der dort angegebenen Unterordnung aus den erſt eingehenden Geldern, jedoch vorerſt auf Rechnung des freien Vermögens, ſo lang es dazu hinreicht, bezahlt; In der zweiten Ordnung kommen die fahrenden Vor⸗ zugsgläubiger des Satzes und Zuſatzes 2102. Dieſe wer⸗ den, ein jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten Fahrnißſtücks, ſo weit dieſer reicht, bezahlt; derjenige, für den er nicht reicht, fällt mit dem Ueberreſt der Forderung in die fünfte Ordnung; ſo wie von demjenigen, deſſen Forderung einen Uebererlös des Pfandſtücks übrig läßt, der überſchießende Betrag der gemeinen Vermögensmaſſe zuwächst; in der dritten Ordnung kommen die zum Pfandbuch ein⸗ getragenen Gläubiger, ſammt denen, die ihnen gleich gel⸗ ten. Von dieſen wird jeder aus ſeinem verhafteten Unterpfand; bei mehreren, die auf daſſelbe Unterpfand eingetragen ſind, nach dem Tag der Eintragung mit Einſchluß derer, die nach den Sätzen 2107— 2111 und 2135 keiner Einſchreibung bedürfen, und nach dem Tag der Entſtehung ihres Vorzugs⸗ oder Pfand⸗ rechts für eingeſchrieben gelten, ſofort bei mehreren, die auf einen Tag eingetragen ſind, nach dem Vorrang ihrer Vorzugs⸗ rechte, ſoweit Gläubiger vorhanden ſind, die unter ſich oder gegen Pfandgläubiger dergleichen anzuſprechen haben, andern⸗ falls nach Verhältniß ihrer Forderungen gleichtheilig, bezahlt; In der vierten Ordnung kommen die uneingetragenen Vorzugs⸗ und Pfandgläubiger in der Maße, daß, wo ſie auf einerlei Vermögen Anſpruch haben, die Vorzugsgläubiger 2218 a. Ziff. 2. Forderungen der Leih- und Pfandhäuſer: Geſetz vom 6. April 1854(R. B. Nr. 20).(S. Anhang.) — III. B. XX. T. Von der Verjährung. 469 nach der Stärke ihrer Vorzugsrechte unter desfallſiger Beobach⸗ tung des Vorrangs, nach der Ordnung, worin ſie im Geſetz aufgeführt ſind, ſoweit ein anderes namentlich dabei nicht be⸗ ſtimmt iſt, zuerſt und vor allen auch ältern Unterpfandsgläubi⸗ gern, nach ihnen alsdann dieſe letztern nach dem Vorrang der Zeit ihrer Entſtehung, zur Zahlung. 5) In der fünften Ordnung endlich haben die handſchrift⸗ lichen und andere vorrechtsloſe gemeine Gläubiger aus den Ueberreſten des freien, nicht durch die erſte Ordnung erſchöpf— ten, und des verhafteten, nicht durch die drei folgenden Ord⸗ nungen. hrten Vermögens, ihre Befriedigung, nach Ver⸗ hältniß ihres Forderungsbetrags gegen einander und gegen die noch Zahlungsmittel zu gewarten. Nur Geldſtrafen, die etwa unter den Forderungen ſind, theilen nicht mit, ſondern können erſt nach allen andern Forderungen aus dem, was noch übrig iſt, bezahlt werden. Alle über zwei Jahre alten, noch nicht verjährten Zinſen der zu frü⸗ hern Ordnungen gehörigen Forderungen erhalten dort keine Zahlung, ſie theilen aber hier mit. 2218 b. Wenn nicht ſo viel freies Vermögen ſich vorfände, daß es zur Befriedigung der Gläubiger der erſten Ordnung zureichte, und dieſe daher nach der Befugniß des Satzes 2104 und 2105 auf das verhaf⸗ tete Vermögen ihre Befriedigung ſuchen müßten; ſo gehet dasjenige, was dazu erforderlich iſt, zuerſt der vierten Ordnung ab. Würde es aber da⸗ durch nicht gedeckt werden können, ſo geht es allen in der zweiten und dritten Ordnung zur Zahlung kommenden Gläubigern nach Mehrzahl ihrer dort erhaltenden Zahlung, als eine ihnen gemeinſchaftlich obliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufällt. Zwanzigſter Titel. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjährung iſt ein Mittel, durch Ablauf einer 2218 b. Proc. O. 3 863:„So weit mehrere Gläubiger auf ein und denſelben die Forderungen der I. Ordnung aus dem Gegenſtand Vorrechte verſchiedenen Rangs, Vermögen der v. und der Iv. Ordnung ſo wird der Beitrag zur I. Ordnung zu⸗ nicht beſtritten werden können, fallen ſie nächſt denjenigen abgezogen, deren Vor⸗ auf die in der II. und II. Ordnung zur zugs⸗ oder Unterpfandsrechte jenen der Vertheilung kommenden Erlöſe. Haben Uebrigen nachſtehen.“ — 470 III. B. XX. T. Von der Verjährung. beſtimmten Zeit unter den geſetzlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben, oder einer Verbindlichkeit ſich zu entladen. 2219 a. Wer ſich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts Anderer ſich zu berufen, um damit zu ſeinen Gunſten eine Verſitzung jener Rechte geltend machen zu kön⸗ nen. Wer Rechte erwerben, alſo Verbindlichkeiten Anderer gegen ſich be⸗ gründen will, der muß eine Ausübung des zu erwerbenden Rechts während des beſtimmten Zeitraums, oder eine Erſitzung jenes Rechts beweiſen. 2219 b. Die Zeit zur Erſitzung kann ihre Beſtimmung nur durch das Geſetz erlangen; jene zur Verſitzung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das Geſetz ſie angibt, beſtimmt werden. 2220. Man kann nicht zum Voraus auf künftige Verjährungen verzichten, man kann ſich aber einer vollendeten Verjährung begeben. 2221. Der Verzicht auf eine Verjährung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; der ſtillſchweigende entſpringt aus jeder Handlung, welche vorausſetzt, daß man von der Verjährung nicht Gebrauch mache. 2222. Wer nicht nach Belieben veräußern kann, kann auch auf eine vollendete Verjährung nicht verzichten. 2223. Kein Richter darf die Einrede der Verjährung, die ein ſtreitender Theil nicht vorträgt, von Amtswegen ergänzen. 2223 a. Hiervon ſind jedoch diejenigen Fälle ausgeſchloſſen, wo die unterlaſſene Vortragung ein ungültiger Verzicht wäre. 2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Rechtsſtreits, ſelbſt im höhern Rechtszug vorgebracht werden, wenn nicht Um⸗ ſtände hinzukommen, woraus erhellet, der ſtreitende Theil, der ſich nicht früher darauf bezogen hat, habe auf ſie verzichten wollen. 2225. Der Gläubiger, oder jeder Dritte, dem daran gelegen iſt, daß die Verjährung vollendet ſey, kann ſich darauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder Eigenthümer ihr entſagt. 2226. Auf Sachen, die dem Rechtsverkehr entzogen ſind, kann keinerlei Verfügungsgewalt erſeſſen werden. 2227. Dem Staat, den öffentlichen Anſtalten und den Ge⸗ meinden ſtehen, wie den Privatperſonen, die gleichen Verjährungen entgegen oder zur Seite. 2224. Aufgehoben: Proc. O.§. 316. —— III. B. XX. T. Von der Verjährung. Zweites Kapitel. Von dem Beſitz. 2228. Der Beſitz iſt die Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, durch uns ſelbſt oder durch einen Andern in unſerm Namen. 2228 a. Durch einen Andern beſitzen wir nur ſo lang, als dieſer die Inhabung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eigenem oder drittem Namen inne haben wolle. 2229. Die Rechtserſitzung fordert einen fortwährenden, un— unterbrochenen, öffentlichen, ruhigen, unzweideutigen und aus Ei⸗ genthumstiteln fließenden Beſitz. 2230. Die Vermuthung iſt, daß Jeder in eigenem Namen und aus Eigenthumstiteln beſitze, ſo lang nicht erwieſen wird, daß er zuvor für einen Andern beſeſſen habe. 2231. Was Jemand einmal für einen Andern beſaß, davon iſt zu vermuthen, daß er es aus dem nämlichen Rechtsgrund fort— beſitze, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen wird. 2232. Auf Sachen der freien Willkür oder der bloßen Nach⸗ ſicht findet weder Beſitz noch Verjährung Statt. 2232 a. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlaſſung nach dem Verhältniß der Zeit und des Orts, unter dem ſie vorgeht, in Bezug auf denjenigen, deſſen Betheiligung dabei in Frage iſt, Eine wie die An⸗ dere für rechtmäßig geachtet werden kann, ohne daß dazu das Daſeyn eines beſondern, darüber eingegangenen Rechtsverhältniſſes zwiſchen beiden un⸗ terſtellt werden darf, iſt eine Sache der freien Willkür für den, der ſie thut oder unterläßt, und der bloßen Nachſicht für den, der ſie ge⸗ ſchehen läßt. 2233. Gewaltſame Handlungen bilden keinen zur Verjährung tauglichen Zuſtand. Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt beſeitigt iſt. 2234. Ein gegenwärtiger Beſitzer, der beweiſet, daß er früher⸗ hin ſchon im Beſitz war, hat die Vermuthung für ſich, daß er Kap. 2. Beſitzproceß: Proc. O. S§. 706— 724. 472 III. B. M. T. Von der Verjährung. auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe, vorbehaltlich des Gegen⸗ beweiſes. 2234 a. Das Gleiche gilt von demjenigen, der jetzt beſitzt, und be⸗ weiſet, daß er einen früheren Erwerbstitel für ſolchen Beſitz habe. 2235. Um eine Erſitzung zu vollenden, darf man ſeinen ei— genen Beſitz zu jenem ſeines Rechtsvorfahrers rechnen, man mag in deſſen Stelle kraft eines allgemeinen oder beſondern Titels, mit oder ohne Entgelt getreten ſeyn. 2235*. Bei dieſer Zurechnung muß man aber auch die Eigenſchaften des Beſitzes des Vorfahren gegen ſich gelten laſſen. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 2236. Wer für einen Andern beſitzt, erſitzt niemals für ſich, er mag noch ſo lang beſeſſen haben. So können der Pächter, der Aufbewahrer, der Nutznießer und alle Andere, die vergünſtigungsweiſe die Sache eines fremden Ei— genthümers inhaben, ſie nicht erſitzen. 2237. Die Erben ſolcher Inhaber fremder Sachen können ſie gleichfalls nicht erſitzen. 2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Satz erwähnten Per⸗ ſonen mögen alsdann erſitzen, wenn ſich der Rechtstitel ihres Be⸗ ſitzes verändert hat, ſey es durch Handlungen einer dritten Perſon, oder durch einen Widerſpruch, den ſie dem Recht des Eigenthümers entgegengeſetzt haben. 2239. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewahrern und andern gunſtweis inhabenden Perſonen, eine Sache durch einen Titel überkommen, der in ſich geeignet iſt, Eigenthum auf Andere zu übertragen, können ſie erſitzen. 2240. Niemand kann in dem Sinn gegen ſeinen Titel erſitzen, daß er ſich ſelbſt Anfang und Urſache ſeines Beſitzes änderte. 2241. In dem Sinn kann jeder wider ſeinen Titel verjähren, daß er dadurch die Befreiung von einer übernommenen Verbind⸗ lichkeit erlangt. III. B. MX. T. Von der Verjährung. 473 2241 à. Unverjährbar ſind außer denen in früheren Titeln ange— gebenen Rechten: die Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen; die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinſchaften. Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder einſtellen. Erſter Abſchnitt. Von der Unterbrechung der Verjährung. 2242. Die Verjährung wird auf natürliche oder bürgerliche Art unterbrochen. 2243. Eine natürliche Unterbrechung der Verſitzung iſt es, wenn der Beſitzer durch den alten Eigenthümer, oder durch Dritte des Genuſſes der Sache über ein Jahr lang beraubt iſt. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungsbefehl, oder ein richterlicher Beſchlag, welche demjenigen behändigt werden, den man hindern will, die Verjährung zu vollenden, bewirken eine bürgerliche Unterbrechung. 2245. Eine Vorladung zum Verſuch der Güte unterbricht die Verjährung von dem Tag an, da ſie gegeben iſt, inſofern eine Vorladung aus Recht in der geſetzlichen Zeit nachfolgt. 2246. Eine Vorladung aus Recht, ſollte ſie auch vor einen unbehörigen Richter geſchehen, unterbricht die Verjährung. 2247. Iſt die Vorladung unförmlich; ſteht der Kläger von ſeiner Klage ab; läßt er den Rechtszug erlöſchen; oder wird ſeine Klage verworfen; ſo wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angeſehen. 2248. Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Vor⸗ 2244. Art. 3 des Geſ. v. 21. Juli] 2247. Proc. O. Ss. 766— 773. 1839(R. B. Nr. 21) über die Verjährung der öffentl. Abgaben.(S. Anhang.) 474 III. B. XX. T. Von der Verjährung. gang, womit der Schuldner oder Beſitzer das Recht eines Andern anerkennt, das erſeſſen oder verſeſſen werden ſoll. 2249. Wird in Gemäßheit der vorhergehenden Sätze Einer der Sammtſchuldner zur Zahlung aufgefordert, oder die Richtig⸗ keit der Schuld von ihm anerkannt, ſo iſt die Verjährung auch wider die übrigen, und ſelbſt wider deren Erben unterbrochen. Die Aufforderung an einen der Erben des Sammtſchuldners, oder die von Einem derſelben geſchehene Anerkennung unterbricht gegen die übrigen Miterben die Verjährung nicht, wenn ſchon die Forderung mit Unterpfandsrecht verſehen wäre, außer wo die Hauptverbindlichkeit untheilbar iſt. Eine ſolche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Ver⸗ jährung gegen die übrigen Mitſchuldner nur für die Antheile, wofür jener Erbe haften muß. Um gegen die übrigen Mitſchuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des verſtorbenen Schuldners eine Aufforderung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld anerkennen. 2250. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Aufforderung, oder die von ihm geſchehene Anerkennung unterbricht die Verjäh⸗ rung auch gegen den Bürgen. Zweiter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjährung. 2251. Die Verjährung läuft wider alle Perſonen, welche nicht in einem Geſetz ausgenommen ſind. 2252. Sie läuft nicht wider Minderjährige und Mundloſe, vorbehaltlich des Satzes 2278 und der übrigen geſetzlich beſtimmten Fälle. 2253. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten. 2254. Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn dieſe weder durch Heirathsvertrag, noch durch Rechtserkenntniß ein geſondertes Vermögen hat, wegen aller Güter, wovon ihr Mann die Ver⸗ waltung hat, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Ehegatten. 2255. Sie läuft gleichwohl, in Gemäßheit des 1561ſten ———— III. B. XMX. T. Von der Verjährung. 475 Satzes unter dem Titel: von dem Heirathsvertrag und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht wäh⸗ rend der Ehe, gegen ein in bewidmeter Ehe zum Heirathsgut ge⸗ gebenes und nachher veräußertes Grundſtück. 2256. Während der Ehe ſteht weiter der Lauf der Verjäh⸗ rung ſtill: 1) in Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht angeſtellt werden kann, als nach vorhergegangener Wahl zwiſchen der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft oder der Aus⸗ ſchlagung derſelben; 2) in Fällen, wo der Ehemann, der ein ſeiner Frau zuge⸗ höriges Gut ohne ihre Bewilligung veräußert hat, für den Verkauf Währſchaft leiſten muß; überhaupt in allen Fällen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurückwirken würde. 2257. Die Verjährung läuft ferner nicht: gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfüllt iſt; gegen Klagen auf Gewährleiſtung, ehe die Sache entwährt iſt; gegen betagte Schulden, ehe der Verfalltag erſchienen iſt. 2257 a. Sie läuft hingegen wider die Rückforderung des Einſatz⸗ pfands aus der Hand des Schuldners vom Tag des Pfandvertrags an. 2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Vorſichtserben in Hinſicht der Forderungen, welche er an die Erbſchaft hat. Sie läuft wider lediges Erbe, obſchon dafür noch kein Pfleger angeordnet iſt. 2259. Sie läuft ebenfalls während der drei Monate für die Erbverzeichnung, und der vierzig Tage für die Erbentſchließung. Fünftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet. 476 III. B. XX. T. Von der Verjährung. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen Zeit geendigt iſt. Zweiter Abſchnitt. Von der dreißigjährigen Verjährung. 2262. Alle auf Perſonen oder Sachen haftende Klagen wer⸗ den in dreißig Jahren verjährt; derjenige, der ſich auf ſolche Ver⸗ jährung bezieht, hat nicht nöthig, ſeine Rechtsurkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines unredlichen Beſitzes entgegen ſetzen. 2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der jüngſten Rechtsurkunde an zu rechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten werden, ſeinem Gläubiger oder dem Rechtsfolger deſſelben eine neue Rechtsurkunde auf ſeine Koſten zu verſchaffen, wenn er ſie nicht ablöſen kann und will. 2264. Die Regeln der Verjährung für andere, als die unter dem gegenwärtigen Titel erwähnten Gegenſtände, werden unter ihren eigenen Titeln erklärt. Dritter Abſchnitt. Von der zehn- und zwanzigjährigen Verjährung. 2265. Wer redlicher Weiſe und mit geſetzmäßiger Eigenthums⸗ urkunde ein liegendes Gut erwirbt, erſitzt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer unter dem Gerichts— zwang des Obergerichts wohnt, in deſſen Bezirk das unbewegliche Gut gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er außer der Pro— vinz wohnhaft iſt. 2266. Hat der wahre Eigenthümer zu verſchiedenen Zeiten bald unter jenem Gerichtszwang, bald außer demſelben ſeine Woh⸗ nung gehabt, ſo muß man, um die Erſitzung zu vollenden, dem⸗ jenigen, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, doppelt ſo 2263. Erneuerung der Gültberaine, V. v. 25. Juli 1810(R. B. Nr. 32) auf gemeinſchaftliche Koſten:§. 11 Geſ. und 30. Juni 1813(R. B. Nr. 21) üb. v. 5. Okt. 1820 lu. h.(R. B. Nr. 15).— Erneuerung der Beraine. III. B. XX. T. Von der Verjährung. 477 viel Jahre hinzufügen, ſo daß zwei Jahre der Abweſenheit für ein Jahr der Gegenwart gerechnet werden. 2267. Eine Rechtsurkunde, die aus Abgang der Form un— gültig iſt, kann die zehn- und zwanzigjährige Verjährung nicht begründen. 2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal vermuthet, und derjenige muß den Beweis führen, der ſich auf eine Unred⸗ lichkeit des Andern bezieht. 2268 a. Wer vor oder bei der Eingehung eines Rechtsgeſchäfts ge⸗ gen Mängel deſſelben, die auf den Eigenthumsübertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nichtdaſeyn derſelben von der andern Ver⸗ tragsperſon nicht vor dem Abſchluß beſtimmte Verſicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe ſeines redlichen Glaubens darthun, ſonſt kann die all⸗ gemeine Redlichkeitsvermuthung ihm nicht zu gut kommen. 2269. Es iſt hinreichend, daß die Erwerbung Anfangs redlich geſchah. 2269 àa. Wer den Beſitz eines Rechtsvorfahren benutzen will, muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, ebenfalls in redlichem Glauben ſtehen. 2270. Gegen Baumeiſter und Bauunternehmer iſt für die Werke, die ſie gemacht oder beſorgt haben, nach zehn Jahren die Gewährleiſtungsklage verſeſſen. Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjährung. 2271. Die Klage der Lehrer und Meiſter der Wiſſenſchaften und Künſte auf Zahlung für einen monatweiſe gegebenen Un⸗ terricht; jene der Hauswirthe und Koſtgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Koſt; jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Arbeits⸗ lohns, ihrer Lieferungen und Gehalte; werden in ſechs Monaten verſeſſen. 2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Verrichtungen und Arzneien; 478 III. B. XX. T. Von der Verjährung. jene der Gerichtsdiener auf den Lohn für Schriften, welche ſie behändigen, und für Aufträge, die ſie vollziehen; jene der Kaufleute wegen der Waaren, die nicht zum Handel, ſondern zum Hausgebrauch bei ihnen genommen werden; die Klagen der Unterhaltsanſtalten auf den Jahrgehalt ihrer Zöglinge oder Pfründner, und die Klagen andrer Meiſter wegen des Lehrgelds; jene der Dienſtboten, die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zah⸗ lung ihres Lohns; werden in Jahresfriſt verſeſſen. 2273. Die Klage der Anwälte auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von der Zeit an, da die Prozeſſe entſchieden, die Parteien verglichen oder die Vollmachten der Anwälte wider⸗ rufen worden ſind, in zwei Jahren verſeſſen. In unbeendigt ge⸗ bliebenen Sachen haben Auslagen und Gebühren, die älter als fünf Jahre ſind, kein Klagerecht mehr. 2274. Die Verjährung läuft in den oben erwähnten Fällen, obſchon die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortwährend geſchehen. Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung abgeſchloſſen und anerkannt, oder ein Schuldzettel, ein Schuld⸗ brief, darüber ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erlo— ſchene Vorladung aus Recht deßhalb erfolgt iſt. 2274 à. Da wo die Zahlung nicht einzeln, ſondern auf Rechnung geſchieht, fängt jene Verſitzungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortsſitte die Rechnung einzureichen iſt, und wo darüber Zweifel iſt, mit Ende des Rechnungsjahrs. 2275. Jene, welchen die vorſtehenden kurzen Verjährungen entgegengeſetzt werden, haben gleichwohl das Recht, demjenigen, der ſie vorſchützt, über die Frage, ob in der That die Zahlung erfolgt ſey, den Eid zuzuſchieben. Der Eid kann den Wittwen und den Erben, oder wenn dieſe minderjährig ſind, ihren Vormündern darüber zugeſchoben werden: „nicht zu wiſſen, daß die Schuld noch unberichtigt ſey.“ 2276. Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entſcheidung der 2276. V. v. 8. April 1853(R. B. Nr. 14) über Vertilgung unbrauchbarer Gerichtsakten. III. B. XX. T. Von der Verjährung. 479 Prozeſſe ſind Richter und Anwälte für die ihnen anvertrauten Ur⸗ kunden der Verantwortlichkeit entladen. Die Gerichtsdiener ſind nach zwei Jahren, von der Vollziehung des ihnen ertheilten Auftrags, oder von Behändigung der Urkun⸗ den, die ihnen anvertraut waren, an gerechnet, gleichfalls deren entbunden. 2277. Rückſtände fälliger Gülten, Erb- und Leibrenten; rückſtändige Unterhaltsgelder; rückſtändige Mieth- und Pachtzinſe; Kapitalzinſen, und überhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder in kürzern Zielern zahlbar iſt; werden in fünf Jahren verſeſſen. 2277 a. Klagen zu Behauptung oder Beſtreitung des bürgerlichen Stands eines Verſtorbenen werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, verſeſſen. 2278. Die Verjährungen, wovon in den Sätzen des gegen⸗ wärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen wider Minderjährige und Mundloſe, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder. 2279. Bei Fahrnißſtücken gilt der Beſitz als Rechtsurkunde. Dennoch kann derjenige, dem eine Sache verloren ging oder entwendet ward, drei Jahre lang, von dem Tag an zu rechnen, da ſie weg kam, an Jeden, in deſſen Händen er ſie findet, die Rückgabe verlangen; dieſem bleibt der Rückgriff auf denjenigen, von dem er die Sache hat. 2280. Hat der wirkliche Beſitzer der geſtohlenen oder ver⸗ lornen Sache ſie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer öf⸗ fentlichen Steigerung, oder von einem Handelsmann, der mit ſol— chen Sachen handelt, gekauft, ſo kann der urſprüngliche Eigen⸗ thümer ſie nur gegen Erſtattung deſſen, was ſie jenen gekoſtet hat, zurückfordern. 2277. Geſ. v. 14. Mai 1828 Ziff. WXII.— Geſ. v. 21. Juli 1839(R. B. Nr. 21) (R. B. Nr. 7) über die Verjährung der über die Verjährung der öffentl. Abgaben. von der Amortiſ. Caſſe auf Inhaber ge⸗(S. Anhang.) ſtellten Staatspapiere.— Geſ. v. 23. Mai 2278. S. zu 2277. 1844(R. B. Nr. 11) über die Anwendung 2279. Rechte der Leih⸗ und Pfand⸗ jenes Geſetzes auf die Papiere der Eiſen- häuſer: Geſ. v. 6. April 1854(R. B. bahn⸗ und Zehnt⸗Schuldentilgungscaſſe. Nr. 20).(S. Anhang.) 480 III. B. XX. T. Von der Verjährung. 2281. Verjährungen, welche bei Verkündigung des gegen⸗ wärtigen Geſetzes ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Geſetzen beurtheilt werden. Jene derſelben, wozu nach den alten Geſetzen von jener Zeit an noch mehr als dreißig Jahre erforderlich wären, werden gleich— wohl durch den Umlauf von dreißig Jahren vollendet. 25 S Anhang. Von den Handelsgeſetzen. 6 (Ein Auszug der im franzöſiſchen Handelsgeſetzbuch befindlichen, auf das Groß⸗ herzogthum Baden anwendbaren Geſetzſtellen, mit Zuſätzen. Der erſte bis achte Titel einſchließlich ſind in Titeln und Sätzen gleichförmig mit dem erſten Buch jener Handelsgeſetze. Der zehnte bis zwölfte Titel ſind Auszüge aus dem dritten Buch, ſowie die Einleitung aus dem vierten genommen iſt.) Einleitung. Allgemeine Verfügungen. 1. Handelsleute ſind diejenigen, welche Handlungsgeſchäfte zu ihrem gewöhnlichem Beruf und Gewerbe machen. Handelsſachen ſind: erſtens alle Rechtsverhältniſſe und deßfallſige Verhandlungen der Handelsleute unter ſich und mit ihren Handlungsverwaltern(Faktoren), Handlungsgehülfen, Hand⸗ lungsdienern, Lehrlingen und Markthelfern; zweitens alle Rechts⸗ verhältniſſe und Verhandlungen über Handelsgeſchäfte zwiſchen Perſonen aller Art. Als Handelsgeſchäfte erkennt das Geſetz jeden Ankauf von Erzeugniſſen und Waaren für den Wiederverkauf auf Ge⸗ winn, es geſchehe ſolcher mit oder ohne vorgängige Bearbeitung und Umarbeitung, ingleichen für die Benutzung zum Gewinn durch Vermiethung; jede Unternehmung von Manufacturen, Fabriken und Zwiſchen⸗ handelsgeſchäften(Kommiſſionen) zu Waſſer und zu Land; Einl. V. v. 8. Juli 1812(R. B.] Landesh. V. v. 9. Aug. 1827(R. B. Nr. 22) über die Kundbarmachung von Nr. 19) über die Einrichtung von Amts⸗ Rechtsgeſchäften der Handelsleute.— reviſoratsbüchern zu dieſem Zweck. 31 482 Anhang. l. T. Von dem Handelsſtand. jede Unternehmung in Lieferungen, in Geſchäftsführungen für den Handel, in Verſteigerungsgewölben, und in öffentlichen Schau⸗ ſpielen; alle Arten von Wechſel-, Bank- und Mäklergeſchäften; allen Umſatz von Staats⸗ und Handelspapieren; alle gezogene Wechſelbriefe oder beſorgte Geldüberwechslungen von einem Platz auf den andern unter allen Arten der Perſonen. 1a. Als Handelsgeſchäft kann nicht angeſehen werden: der Verkauf des Handwerksmanns, ſo lang er nicht ſeine Waaren hauptſächlich auf den Abſatz in ganzen Parthieen verarbeitet; der Verkauf eigener natürlicher oder künſtlicher Erzeugniſſe bloß im Einzelnen an ſolche, die ſie nicht zum Handel, ſondern zum eigenen Ge⸗ brauch zu kaufen pflegen; der Einkauf und Verkauf der bloß zum Wochenmarktbetrieb geeig⸗ neten Speiſewaaren. 1 b. Die Geſetze über Handelsſachen, wo ſie Abweichungen von dem bürgerlichen Geſetz ausſprechen, geben in Handelsſachen auch Rechts⸗ ähnlichkeit für unausgedrückte Fälle; außer Handelsſachen dienen hingegen nur jene Sätze des Handelsgeſetzbuchs zur Rechtsähnlichkeit, welche mit den Grundſätzen der bürgerlichen Geſetzgebung im Einklang ſind. Erſter Titel. Von dem Handelsſtand. Erſtes Kapitel. Von Handelsherrn. 2. Eine gewaltsentlaſſene minderjährige Perſon männlichen oder weiblichen Geſchlechts, die nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr von der Befugniß Handel zu treiben, die ihr der Satz 487 des Code Napoleon ertheilt, Gebrauch machen will, kann für die in Handlungsgeſchäften zu übernehmenden Verbindlichkeiten nur alsdann als großjährig angeſehen werden, wenn ſie 1) von ihrem Vater, oder dafern dieſer verſtorben, mundlos, oder vermißt wäre, von ihrer Mutter; oder wenn ſie vater- und mutterlos wäre, von dem Familienrath durch 2. S. zur Einleitung. Anhang. I. T. Von dem Handelsſtand. 483 obrigkeitlich beſtätigten Schluß dazu ermächtigt worden; auch 2) dieſe Ermächtigungsurkunde zuvor bei der gerichtlichen Handlungsbehörde des Orts, in welchem der Minder⸗ jährige ſich niederlaſſen will, in ein Buch eingetragen und öffentlich durch Anſchlag verkündet iſt. 3. Dieſe ebengedachte Verfügung trifft auch ſolche Minder⸗ jährige, die zwar nicht Handelsleute werden, aber ein einzelnes Handelsgeſchäft unternehmen wollen. 4. Keine Ehefrau darf ohne Bewilligung ihres Mannes Han⸗ delsfrau ſeyn. 5. Solang ſie Handelsfrau iſt, kann ſie ſich in ihren Hand⸗ lungsgeſchäften ohne Bewilligung ihres Mannes verbindlich machen; ja ſie verbindet dadurch auch ihren Mann, wenn ſie in Güter⸗ gemeinſchaft mit ihm lebt. Sie wird aber nicht als Handelsfrau angeſehen, ſo lang ſie nur Waaren aus der Handlung ihres Mannes im Kleinen ver⸗ kauft, ſondern allein alsdann, wenn ſie eine beſondere Handelſchaft als Gewerbe treibt. 6. Minderjährige, zur Handelſchaft gehörig ermächtigte Han⸗ delsleute können ihre Liegenſchaft zu Pfand und Unterpfand geben. Sie können ſolche auch veräußern, jedoch nur mit Beobachtung der Förmlichkeiten, welche durch die Sätze 457 und folg. des Code Napoleon vorgeſchrieben ſind. 7. Handelsfrauen können gleichfalls ihre Liegenſchaften nicht nur zu Pfand und Unterpfand geben, ſondern auch veräußern. Wenn ſie jedoch in bewidmeter Ehe leben, ſo können ſie die⸗ jenigen Güter, welche ihnen zu Heirathsgut ausgeſetzt ſind, weder verpfänden, noch veräußern, außer in denen vom Code Napo⸗ leon vorgeſehenen Fällen, mit Beobachtung der geſetzlichen Form. Zweites Kapitel. Von Handlungsverwaltern und Dienern. 7 a. Handlungsverwalter oder Handlungsvorgeſetzter(Faktor, Di⸗ rektor), iſt nur derjenige, der von einem Handlungsherrn oder einer 3 484 Anhang. II. T. Von den Handlungsbüchern. Handlungsgeſellſchaft mit dem allgemeinen Auftrag zu Beſorgung aller ihrer Handelsgeſchäfte angeſtellt iſt. 7 b. Die Gewalt, die ihm gegeben wird, muß nicht nur den Kauf⸗ leuten des Orts, ſondern auch den Handelsfreunden des Handlungsherrn durch Schreiben, welche zugleich die eigenhändige Unterſchrift des Verwal⸗ ters nachweiſen, bekannt gemacht werden. Auch die Zurücknahme derſelben fordert ähnliche Bekanntmachung, wobei jedoch vorgedachte Unterſchrift entbehrlich iſt. 7 c. Kein Handlungsverwalter darf ohne beſondere Erlaubniß des Handelsherrn auf eigene Rechnung Handel treiben, oder Handelsgeſchäfte für andere Handelsleute beſorgen. 7 d. Kein Handlungsdiener hat in dieſer Eigenſchaft Gewalt zu Ein⸗ gehung verbindlicher Handelsgeſchäfte für ſeinen Herrn. Iſt ihm Ausgebung von Waaren anvertraut, ſo hat er dadurch auch Gewalt zur Einnahme der baaren Zahlung für die Waare. Das Nämliche gilt, wenn ihm zahlbare Briefe oder Rechnungen offen zur Abgabe an den Schuldner zugeſtellt wurden, als worauf er den Geld⸗ empfang unter eigenem Namen beſcheinigen darf. 7 e. Iſt ein Handlungsdiener als Kaſſier angeſtellt, und dem Han⸗ delsſtand als ſolcher bekannt gemacht, ſo kann er alle Handlungszahlungen gültig empfangen und leiſten, und dafür Empfangſcheine geben und neh⸗ men; aber ohne beſondere Vollmacht keine Verbindlichkeiten auf die Hand⸗ lung eingehen. Zweiter Titel. Von den Handlungsbüchern. 8. Jeder Handelsmann iſt ſchuldig, ein Tagbuch zu führen; dieſes ſoll Tag für Tag die Ueberſicht geben ſeiner einnehmenden und bezahlenden Schulden, ſeiner Handelsverrichtungen, der An⸗ nahmen der Handelspapiere oder deren Uebertragungen auf An⸗ dere, und überhaupt deſſen, was er aus irgend einem Grund einnimmt und auszahlt; es ſoll jeden Monat die Summen nach— weiſen, die er für ſ Haushaltung verwendet; Alles unabhängig von den übrigen im Handel gebräuchl ichen en welche jedoch nicht allgemein unerläßlich ſind. 7b. S. zur Einleitung. Anhang. Il. T. Von den Handlungsbüchern. 485 Er iſt verbunden, die Briefe, welche er erhält, zu ſammeln und aufzubewahren, und die, welche er abſendet, in ein Briefbuch einzutragen. 9. Er iſt ferner verbunden, jährlich ein Vermögensverzeichniß über alle ſeine beweglichen und unbeweglichen Güter, ſeine ein— nehmenden und bezahlenden Schulden, unter ſeiner Unterſchrift aufzuſetzen, und es fortlaufend Jahr für Jahr in ein beſonders dazu beſtimmtes Buch einzutragen. 10. Das Tagebuch und das Vermögensbuch müſſen mit obrig⸗ keitlichem Handzug bezeichnet werden. Das Briefbuch iſt dieſer Förmlichkeit nicht unterworfen. Alle Bücher müſſen nach der Ordnung der Tage, ohne leeren Zwiſchenraum, Lücken und Einſchaltungen, geführt werden. 11. Die Bücher, deren Führung durch die Sätze 8 und 9 hieroben verordnet iſt, müſſen entweder durch ein Mitglied der Gerichtsbehörde, oder durch den Ortsvorſteher oder deſſen Amts⸗ gehülfen in der gewöhnlichen Art mit der Seitenzahl und dem Handzug unentgeltlich bezeichnet werden. Die Handelsleute ſind gehalten, dieſe Bücher zehn Jahre lang aufzubewahren. 12. Regelmäßig geführte Handlungsbücher können von dem Richter in Handlungsgeſchäften und zwiſchen Handelsleuten als Beweis zugelaſſen werden. 13. Wenn Perſonen, welche Handlung treiben, bei den Bü— chern, welche ſie zu führen verbunden ſind, die hieroben vorge— ſchriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet haben, ſo können ſie auf Vorlegung ihrer Bücher ſich vor Gericht nicht berufen, noch dieſe Glauben allda finden; Alles den Verfügungen der Titel über Un⸗ zahlbarkeit und Zahlungsflüchtigkeit unbeſchadet. 14. Die Mittheilung der Bücher und Vermögensverzeichniſſe zur Durchſicht kann von Gerichtswegen nur in gemeinſchaftlichen Angelegenheiten, bei Erbſchaftsfällen, Geſellſchaftsausein ander⸗ ſetzungen und bei Ganten verordnet werden. 15. Der Richter kann ſelbſt von Amtswegen in dem Lauf eines Proceſſes die Vorlage der Bücher zur Einſicht verordnen, um dasjenige, was auf die Streitfrage Bezug hat, daraus auszuziehen. 486 Anhang. III. T. Von Handelsgeſellſchaften. 16. Befinden ſich die Bücher, deren Vorlage angeboten, ver⸗ langt oder verordnet iſt, an einem andern Ort, als das mit der Sache befaßte Gericht, ſo kann dieſes Erſuchſchreiben an die Ge⸗ richtsbehörde in dem betreffenden Ort erlaſſen, oder einem Orts⸗ vorgeſetzten auftragen, Einſicht davon zu nehmen, über den In⸗ halt ein Protokoll aufzuſetzen, um es an das mit dem Rechtsſtreit befaßte Gericht zu überſenden. 17. Wenn ein Theil auf die Bücher des Andern ſich beruft, und dieſer ſich weigert, ſie vorzulegen, ſo kann der Richter jenen zum Eid laſſen. Dritter Titel. Von Handelsgeſellſchaften. Erſtes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſell— ſchaften. 18. Jeder Geſellſchaftsvertrag richtet ſich nach dem bürger⸗ lichen Recht, den beſondern Handelsgeſetzen und der Uebereinkunft der Parteien. 19. Das Geſetz erkennt drei Arten der Handelsgeſellſchaften, nämlich zwei Arten der benannten: die offene Geſellſchaft, und die vertraute Geſellſchaft, ſodann die unbenannte Geſellſchaft. 20. Eine offene Geſellſchaft iſt diejenige, welche von wei oder mehreren Perſonen zur Betreibung einer Handlung unter einem Handlungsnamen(Firma) geſchloſſen wird. 21. Der Handlungsname darf nur aus Namen eines oder etlicher oder aller Geſellſchafter beſtehen. 22. Die offenen Geſellſchafter, die der Geſellſchaftsvertrag ausweiſen muß, haften ſammtverbindlich für alle Verpflichtungen der Geſellſchaft, wenn gleich nur Einer der Geſellſchafter, jedoch mit dem Handlungsnamen, unterzeichnet hätte. 23. Eine vertraute Geſellſchaft(Kommandite) wird zwiſchen einem oder mehreren verantwortlichen und ſammtverbind⸗ Anhang. II. T. Von Handelsgeſellſchaften. 487 lichen Geſellſchaftstheilhabern, und einem oder mehreren Geſell⸗ ſchaftsgenoſſen, welche nur Gelder in die Geſellſchaft einſchießen, und Kommanditarien oder vertraute Geſellſchafter genannt werden, geſchloſſen. Sie wird unter einem Handlungsnamen verwaltet, welcher nothwendig aus dem Namen eines oder mehrerer der verantwort⸗ lichen und ſammtverbindlichen Theilhaber beſtehen muß. 24. Sind mehrere benannte und ſammtverbindliche Geſell— ſchafter vorhanden, ſo iſt die Geſellſchaft, ſie mögen nun alle zu⸗ ſammen, oder einer oder mehrere für alle, die Verwaltung führen, zu gleicher Zeit eine offene Geſellſchaft in Hinſicht auf ſie, und eine vertraute Geſellſchaft in Hinſicht auf die, welche nur Einlagen dazu geſchoſſen haben. 25. Der Handlungsname darf niemals den Namen eines vertrauten Geſellſchafters enthalten. 26. Der vertraute Geſellſchafter hat an dem Verluſt nur ſo viel zu tragen, als ſeine verſprochene Einlage beträgt. 27. Der vertraute Geſellſchafter darf keine Verwaltungs⸗ handlung unternehmen; er darf ſelbſt nicht einmal aus Vollmacht in den Angelegenheiten der Geſellſchaft gebraucht werden. 28. Der vertraute Geſellſchafter, welcher Obigem zuwider handelt, haftet ſammtverbindlich mit den offenen Geſellſchaftern, für alle Schulden und Verpflichtungen der Geſellſchaft. 29. Eine unbenannte Geſellſchaft trägt keinen Hand⸗ lungsnamen, und wird nicht nach den Geſellſchaftern benannt. 30. Sie wird durch die Benennung des Gegenſtandes ihrer Unternehmungen bezeichnet. 31. Sie wird durch Gewalthaber verwaltet; deren Auftrag gilt nur auf Zeit, und iſt widerruflich; dieſelben können Geſell⸗ ſchafter oder Fremde ſeyn, mit oder ohne Gehalt dienen. 32. Dieſe Verwalter ſind für nichts als für den Vollzug des erhaltenen Auftrags verantwortlich. Sie werden durch ihre Geſchäftsbeſorgung für die Verpflich⸗ tungen der Geſellſchaft weder ſelbſtverbindlich, noch ſammtver⸗ bindlich. 488 Anhang. IHI. T. Von Handelsgeſellſchaften. 33. Die Geſellſchafter werden nicht für mehr als ihren Ein— lagsantheil in der Geſellſchaft durch Verluſt verbindlich. 34. Das Kapital einer unbenannten Geſellſchaft theilt ſich in Antheile(Aktien), und dieſe wieder in Schnitttheile(Koupons) von gleichem Werth. 35. Die Antheile und Schnitttheile können durch Scheine auf Inhaber lautend errichtet werden. In dieſem Fall geſchieht der Rechtsübertrag durch die bloße Uebergabe des Scheins. 36. Das Eigenthum der Antheile kann auch durch bloße Ein⸗ tragung in die Bücher der Geſellſchaft ertheilt werden. In dieſem Fall wird der Rechtsübertrag durch Ab- und Zu⸗ ſchreibung in die Bücher der Geſellſchaft bewirkt, die von dem⸗ jenigen, welcher den Antheil überträgt, oder ſeinem Gewalthaber unterzeichnet ſeyn muß. 37. Eine unbenannte Geſellſchaft kann nur durch Erlaubniß der Regierung beſtehen, und der Geſellſchaftsvertrag muß von ihr durch eine förmliche Staatsfertigung genehmigt ſeyn. 38. Auch das Kapital einer vertrauten Geſellſchaft kann in Antheile zerlegt werden, jedoch ohne an den Regeln für dieſe Gattung von Geſellſchaften etwas zu ändern. 39. Offene ſowohl als vertraute Geſellſchaften müſſen durch öffentliche oder Privaturkunden richtig geſtellt werden. In dieſem letzten Fall iſt ſich nach dem Satz 1325 des Code Napoleon zu richten. 40. Unbenannte Geſellſchaften können nur durch öffentliche Urkunden geſtiftet werden. 41. Kein Zeugenbeweis iſt zuläſſig, laut des Satzes 1834 des Code Napoleon. 42. Ein Auszug aus dem Geſellſchaftsvertrag der offenen oder vertrauten Geſellſchaften, muß in vierzehn Tagen, von ſeinem Nr. 37), wonach die Ertheilung der Nr. 19) über die Führung von Offen⸗ Staatsgenehmigung dem Miniſterium des kundigkeitsbüchern. Innern zuſteht. Anhang. II. T. Von Handelsgeſellſchaften. 489 Abſchluß an, in der Kanzlei der Gerichtsbehörde, in deren Amts⸗ bezirk das Handlungshaus errichtet wird, übergeben werden, um zu Buch getragen und während dreier Monate öffentlich ange⸗ ſchlagen zu werden. Hat die Geſellſchaft mehrere Handlungshäuſer in verſchiedenen Bezirken, ſo muß dieſer Auszug bei der Gerichtsbehörde eines jeden Bezirks übergeben, eingetragen und angeſchlagen werden. Dieſe Förmlichkeiten müſſen unter den Geſellſchaftsgliedern bei Vermeidung der Richtigkeit beobachtet werden, aber deren Unter— laſſung läßt ſich von ihnen einem Dritten nicht entgegen halten. 43. Jener Auszug ſoll enthalten: Namen, Vornamen, Eigenſchaft und Wohnort jedes der Geſellſchafter, der nicht bloß Inhaber eines Antheils oder vertrauter Geſellſchafter iſt. Den Handlungsnamen oder die Firma. — Die Angabe derjenigen Geſellſchafter, welche zu der Geſchäftsführung, Verwaltung und Handlungsunterſchrift ermächtigt ſind. Den Betrag der Antheile oder der Einlage der ver— trauten Geſellſchafter. Die beſtimmte Anfangs- und Endigungszeit der Ge⸗ ſellſchaft. 44. Dieſer Auszug des Geſellſchaftsvertrags ſoll da, wo dieſer auf einer öffentlichen Urkunde beruht, von Staatsſchreibern, wo er in einer Privaturkunde beſteht, von allen Geſellſchaftern, bei offenen Geſellſchaften; hingegen bei vertrauten, dieſe mögen nun in Antheile zerlegt ſeyn oder nicht, nur von den ſammtver⸗ bindlichen oder geſchäftsführenden Geſellſchaftern, unterzeichnet ſeyn. 45. Bei unbenannten Geſellſchaften muß die Staatsbeſtätigung zugleich mit dem Geſellſchaftsvertrag für eben ſo lang angeſchlagen werden. 46. Jede Fortſetzung einer Geſellſchaft nach Ablauf der ver— abredeten Zeit muß durch eine Erklärung der Geſellſchafter richtig geſtellt werden. Dieſe Erklärung, ſo wie jede früher erfolgende Auflöſung, jede Veränderung der Geſellſchafter, jeder Austritt Eines derſelben, 490 alle neuern Gedinge und Verabredungen, jede Abänderung des Handlungsnamens, ſind den durch die Sätze 42, 43 und 44 vor⸗ geſchriebenen Förmlichkeiten unterworfen. Werden dieſe außer Acht gelaſſen, ſo finden die Rechtsnachtheile des dritten Abſatzes des Satzes 42 ihre Anwendung. 47. Außer den obigen Gattungen der Geſellſchaften erkennt das Geſetz auch Verbindungen zu einzelnen Handels⸗ unternehmungen. 48. Dieſe Verbindungen können ein oder mehrere Hand⸗ lungsgeſchäfte betreffen; ihr Gegenſtand, ihre Einrichtung, das Verhältniß der Einlage zum Gewinn oder Verluſt, ſo wie die weitern Bedingungen, ſind der Uebereinkunft der Theilnehmer überlaſſen. 49. Solche Verbindungen zu Handelsunternehmungen können durch die Vorlage der Bücher oder des Briefwechſels, ja ſelbſt durch Zeugen, wenn das Gericht den Zeugenbeweis zuzulaſſen Gründe hat, erwieſen werden. 50. Auch ſind ſolche Handelsverbindungen den Förmlichkeiten der übrigen Geſellſchaften nicht unterworfen. Anhang. III. T. Von Handelsgeſellſchaften. Zweites Kapitel. Von den Strittigkeiten zwiſchen Geſellſchaftern, und der Art, ſie zu ſchlichten. 51. Jeder Streit zwiſchen Handelsgeſellſchaftern in Geſell⸗ ſchaftsangelegenheiten muß durch Schiedsrichter entſchieden werden. 52. Von dem ſchiedsrichterlichen Urtheil kann Berufung ein⸗ gelegt, oder auf Nichtigkeit geklagt werden, wenn darauf nicht verzichtet worden iſt. Die Berufung geht an das Obergericht. 53. Die Ernennung der Schiedsrichter geſchieht: durch Privaturkunden; durch Staatsſchreibereiurkunden; durch andere öffentliche Urkunden; durch Erklärung vor Gericht. 51. Von dem ſchiedsrichterlichen Ver⸗ wenn die Parteien ſie im Schiedsvertrage fahren: Proc. O. S8. 188— 216. vorbehalten haben: Proc. O.§. 208. 52. Die Berufung iſt nur zuläſſig, Anhang. III. T. Von Handelsgeſellſchaften. 49¹ 54. Die Parteien müſſen gleich bei der Ernennung der Schieds⸗ richter die Zeit beſtimmen, in welcher der Schiedsſpruch gegeben werden ſoll; werden ſie darüber nicht einig, ſo wird ſie von dem Richter beſtimmt. 55. Wenn einer oder mehrere Geſellſchafter ſich weigern, Schiedsrichter zu erwählen, ſo werden dieſe von Amtswegen durch die Gerichtsbehörde ernannt. 56. Die Parteien übergeben ihre Papiere und Denkſchriften den Schiedsrichtern ohne alle Form eines gerichtlichen Verfahrens. 57. Derjenige Geſellſchafter, welcher mit der Uebergabe ſei⸗ ner Papiere und Denkſchriften zögert, wird aufgefordert, ſie in zehn Tagen zu bewirken. 58. Die Schiedsrichter können nach Umſtänden die Friſt zur Vorlegung der Papiere verlängern. 59. Wird ſie nicht verlängert, oder iſt auch die neue Zeit⸗ friſt abgelaufen, ſo ſprechen die Schiedsrichter auf die übergebenen Papiere und Denkſchriften allein. 60. Sind die Meinungen getheilt, ſo müſſen die Schiedsrichter einen Obmann, der den Ausſchlag gebe, ernennen, falls er nicht durch den Schiedsvertrag zum Voraus beſtimmt iſt; können ſie ſich über dieſe Wahl nicht vereinigen, ſo ernennt ihn die Gerichts⸗ behörde. 61. Jeder Schiedsſpruch muß die Entſcheidungsgründe angeben. Er wird auf der Kanzlei des Gerichts hinterlegt. Darauf wird er durch einen Beiſatzbefehl des Gerichtsvor— ſtehers, ohne alle Veränderung, vollzugsreif erklärt, und in die Gerichtsbücher eingetragen. Der Vorſteher ſoll dieſen Beiſatzbefehl, ohne Bedingung und Beſchränkung, in Zeit dreier Tage von der Hinterlegung in der Kanzlei an, ertheilen. 62. Obige Verfügungen gelten auch den Wittwen, Erben und Rechtsfolgern der Geſellſchafter. 63. Für Minderjährige, die bei einem Streit über Geſell⸗ ſchaftsverbindlichkeiten betheiligt ſind, kann der Vormund auf die 61. Abgeändert: Proc. O.§. 207. —— 492 Anhang. IV. T. Von der ehelichen Güterabſonderung. Berufung an den Richter von dem ſchiedsrichterlichen Spruch nicht verzichten. 64. Alle Klagen gegen jene Geſellſchafter, die nicht die Schuld— eintreibung übernommen haben, ſondern mit der Geſellſchaft aus⸗ einander geſetzt ſind, und gegen ihre Wittwen, Erben oder Rechts⸗ folger ſind fünf Jahre nach Beendigung oder Aufhebung der Ge— ſellſchaft verjährt, wenn der Geſellſchaftsvertrag, der ihre Dauer beſtimmte, oder die Urkunde ihrer Auflöſung, nach der Vorſchrift der Sätze 42, 43, 44 und 46 angeſchlagen und eingetragen wor⸗ den iſt, und wenn ſeit Beobachtung dieſer Förmlichkeit die Ver⸗ jährung durch keine gerichtliche Anſprache wider obige Perſonen unterbrochen ward. Vierter Titel. Von der ehelichen Güterabſonderung. 65. Jede Klage unter Eheleuten auf Abſonderung der Güter muß nach der Vorſchrift des Code Napoleon, IMI. Buch V. Titel, II. Kapitel II. Abſchnitt und nach der Gerichtsordnung verhandelt und abgeurtheilt werden. 66. Jedes Urtheil, welches Trennung von Tiſch und Bett oder Scheidung zwiſchen ſolchen Ehegatten ausſpricht, von welchen Eines eine Handlung hat, iſt den Förmlichkeiten unterworfen, welche der Satz 1445 des Code Napoleon beſtimmt; werden dieſe nicht beobachtet, ſo dürfen die Gläubiger gegen Alles, wobei ſie betheiligt ſind, Einſprache machen, und jede Richtigſtellung der Schulden, welche erfolgt ſeyn könnte, beſtreiten. 67. Ein Auszug aus jedem Ehevertrag zwiſchen ſolchen Ehe⸗ gatten, von welchen der Eine Handlung treibt, muß in Monats⸗ friſt von ſeinem Tag und Jahr an, auf die durch den Satz 1445 des Code Napoleon bezeichneten Kanzleien übergeben, und demſelben Satz gemäß auf die daſelbſt beſchriebene Art angeſchlagen werden. 66— 67. V. v. 9. Aug. 1827(R. B. Nr. 19) üb. die Führung von Offen⸗ kundigkeitsbüchern. Anhang. V. T. Von Börſen, Wechſel- und Waarenmäklern. 493 Dieſer Auszug muß angeben, ob die Ehegatten auf Güter⸗ gemeinſchaft, auf geſondert Gut, oder auf bewidmete Ehe gehei⸗ rathet ſind. 68. Der Staatsſchreiber, welcher den Ehevertrag aufnimmt, iſt ſchuldig, die in dem vorigen Satz befohlene Uebergabe zu be— ſorgen, und zwar unter Strafe einer Geldbuße von fünfzig Gul— den, ja ſelbſt der Abſetzung und des Schadenserſatzes an die Gläu⸗ biger, wenn die Unterlaſſung beweislich Folge eines geheimen Einverſtändniſſes mit den Partheien wäre. 69. Jeder Ehegatte, der ſich auf geſondert Gut oder auf bewidmete Ehe verehelicht hat, und nach der Heirath das Gewerb eines Handelsmannes ergreift, ſoll in Monatsfriſt von dem Tag an, wo ſeine Handlung anfängt, eine ähnliche Uebergabe bewirken, unter Strafe, im Fall einer Unzahlbarkeit als boshafter Zahlungs⸗ flüchtiger beſtraft zu werden. 70. Jene Uebergabe muß, unter gleichem Rechtsnachtheil, in dem Jahr der Verkündigung gegenwärtigen Geſetzes, von jedem Ehegatten geſchehen, der auf geſondert Gut oder der unter Bewid⸗ mungsverfaſſung lebt, und zu jener Zeit Handlungsgewerbe treibt. Fünfter Titel. Von Handlungsbörſen, Wechſel- und Waaren— mäklern. Erſtes Kapitel. Von den Handlungsbörſen. 71. Eine Handlungsbörſe iſt die unter Staatsbewilligung beſtehende Verſammlung der Handelsleute, Wechſel- und Waaren⸗ mäkler. 72. Der Erfolg der Verhandlungen und Geſchäfte, welche auf der Börſe abgeſchloſſen werden, beſtimmt den laufenden Wech⸗ ſelpreis, Waarenpreis, Frachtpreis zu Waſſer und zu Land, den Preis der Staatspapiere und ſonſtiger Handelspapiere, die der Beſtimmung eines laufenden Preiſes empfänglich ſind. 494 Anhang. V. T. Von Börſen, Wechſel- und Waarenmäklern. 73. Dieſe verſchiedenen Preisangaben werden durch die Wechſel- und Waarenmäkler in derjenigen Form ausgeſtellt, welche durch allgemeine oder beſondere Polizeiverordnungen vorgeſchrie⸗ ben iſt. Zweites Kapitel. Von Wechſel- und Waarenmäklern. 74. Das Geſetz erkennt Zwiſchenhändler in Handlungsge⸗ ſchäften an, welche Wechſel- und Waarenmäkler heißen. 75. In allen Städten, wo eine Handlungsbörſe iſt, müſſen ſolche vorhanden ſeyn. Sie werden von Staatswegen ernannt. 76. Wo nach der Vorſchrift des Geſetzes beſtellte Wechſel⸗ mäkler ſind, da haben ſie ausſchließlich das Recht, Unterhändler der Staatspapiere und anderer Papiere, die einen laufenden Preis haben, zu ſeyn, über gezogene und eigene Wechſel und alle Handelspapiere für fremde Rechnung Händel zu ſchließen, und deren laufenden Preis zu beglaubigen. Die Wechſelmäkler dürfen neben den Waarenmäklern die Ge⸗ ſchäfte des Verkaufs und Ankaufs von Gold, Silber und anderm Metall beſorgen und die Makelgebühr davon ziehen. Sie ſind allein berechtigt, deren laufenden Preis zu beglaubigen. 77. Es gibt Waarenmäkler und Frachtmäkler. 7s8. Wo ordnungsmäßig beſtellte Waarenmäkler ſind, da haben ſie ausſchließlich das Recht, für Waarenkäufe Unterhändler zu ſeyn, und deren laufenden Preis zu beglaubigen. Sie ſind befugt, die Maklerei von rohem Metall neben den Wechſelmäklern zu treiben. 79 und 80(fallen weg, als bloß dem Seerecht die⸗ nend). 81. Die nämliche Perſon kann, wenn es die erlangte Staats⸗ anſtellung geſtattet, Wechſel- und Waarenmäkler zugleich ſeyn. 82. Frachtmäkler, da wo ſie durch das Geſetz angeſtellt wer⸗ den, haben allein das Recht, die Frachtverſendungen zu Waſſer Anhang. V. T. Von Börſen, Wechſel- und Waarenmäklern. 495 und zu Land zu unterhandeln, und können alsdann nicht zugleich Wechſel- und Waarenmäkler ſeyn. 83. Wer unzahlbar geworden iſt, kann, wenn er nicht Wie⸗ derbefähigung erlangt hat, weder Wechſel- noch Waarenmäkler ſeyn. 84. Die öffentlichen Wechſel- und Waarenmäkler ſind ver⸗ bunden, ein Buch in der Form des Satzes 11 zu führen. Sie müſſen in dieſes Buch Tag für Tag, nach der Ordnung der Vorgänge, ohne Ausſtreichung, Einſchaltungen und Verſetzun⸗ gen, auch ohne Abkürzung und Ziffern, alle Bedingungen der Verkäufe, Ankäufe, und überhaupt alle durch ihre Beihülfe abge⸗ ſchloſſenen Handelsgeſchäfte eintragen. 85. Ein ſolcher Wechſel- oder Waarenmäkler darf in keinem Fall, und unter keinem Vorwand, Handels- oder Bankgeſchäfte für eigene Rechnung machen. Er darf weder mittelbar noch unmittelbar, weder mit offenem noch verdecktem Namen, in irgend einer Handelsunternehmung betheiligt ſeyn. Er darf für Rechnung derer, denen er dient, weder einnehmen noch auszahlen. 86. Er kann ſich nicht als Bürge für den Vollzug der Hän⸗ del, in welchen er als Unterhändler auftritt, darſtellen. 87. Jede Zuwiderhandlung gegen die in den beiden vorher⸗ gehenden Sätzen enthaltenen Verfügungen zieht die Strafe der Abſetzung und die Verurtheilung zu einer Geldſtrafe, die durch die Polizeibehörde ausgeſprochen wird, und fünfzehnhundert Gul— den nicht überſteigen darf, nach ſich, der Klage der Parteien auf völlige Schadloshaltung ohnbeſchadet. 88. Ein kraft des vorhergehenden Satzes abgeſetzter Wechſel⸗ oder Waarenmäkler kann ein ſolches Amt niemals wieder erhalten. 89. Jeder Wechſel- oder Waarenmäkler wird, wenn er un⸗ zahlbar wird, als zahlungsflüchtig behandelt. 90. Alles, was die Erhandlung und den Rechtsübertrag der Staatspapiere betrifft, wird durch beſondere Verordnungen der Staatsbehörde beſtimmt. 8d Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. Sechſter Titel. Von Zwiſchenhändlern. 91. Ein Zwiſchenhändler(Kommiſſionär) iſt derjenige Han⸗ delsmann, der entweder unter ſeinem eigenen, oder unter einem Handlungsnamen(Firma) für Rechnung eines Beſtellers(Kom⸗ mittenten) Handelsgeſchäfte beſorgt. 92. Die Rechte und Pflichten des Beſtellers und Zwiſchen⸗ händlers im Allgemeinen richten ſich nach dem dreizehnten Titel im dritten Buch des Code Napoleon. 92 2. Der Geſchäftsgegenſtand der Zwiſchenhändler iſt theils Kauf⸗ beſorgung, theils Waarenverſendung. Erſtes Kapitel. Von der Kaufbeſorgung. 92 a 3. Der Kaufbeſorger iſt nicht ſchuldig, den Widerruf einer Be⸗ ſtellung anzunehmen, wenn er die Waare ſchon von Andern eingekauft, oder von ſeinem eigenen Vorrath wirklich abgegeben, verpackt und zu Buch getragen hat: er iſt jedoch, ſobald ſie noch nicht abgegangen iſt, ſchuldig, bei dem Beſteller vor der Abſendung unaufgehalten anzufragen, ob dieſer ſolche geſendet verlange, oder auf dem Platz darüber verfügen wolle. 92 ab. Eine Waare, deren Einfuhr oder Ausfuhr verboten wird, kommt dadurch in dieſer Beziehung außer Handelsverkehr. Der Zwiſchen⸗ händler, der nach erfahrenem Verbot ſie dem Verbot entgegen abſendet, oder zu dem dadurch gehemmten Handelsverkehr einkauft, oder über den unverführbar gewordenen Vorrath eigenmächtig verfügt, wird dem Be⸗ ſteller wegen allem Schaden verantwortlich. 92 ac. Ein Kaufbeſorger, dem Waaren zum Verkauf zugeſendet werden, ohne daß er ſich zur Geſchäftsbeſorgung verbindlich gemacht hätte, kann, wenn er das Geſchäft nicht übernehmen will, die Waare unverän⸗ dert bei ſich aufbewahren, oder zu ſicherer Hand hinterlegen, muß aber unaufgehalten bei dem Zuſender anfragen, ob er Rückſendung verlange, oder anderweit auf dem Platze darüber verfügen wolle. Bei Waaren, die durch Verzug verderben oder werthlos werden, wie ungewahrte Handelspapiere, muß er zur Wahrung gegen Verderben oder Verfall das Nöthige dennoch inzwiſchen vorkehren. 92 a d. Ein Kaufbeſorger, der einen Waarenverkauf übernimmt, ſteht für die Zahlbarkeit des Käufers gut, wenn das Gegentheil nicht be⸗ dungen iſt. Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 497 92 ae. Ein Beſteller, der über Nichterfüllung ſeiner geſetzten Be⸗ dingungen klagen, mithin die Waare nach dem Einkaufsverzeichniß(Fak⸗ tur) nicht annehmen will, muß den Kaufbeſorger längſt in acht Tagen nach Empfang des Einkaufsverzeichniſſes in Kenntniß ſetzen, und unter⸗ deſſen wegen der Waaren ſich nach dem Zuſatz 92 ac. richten. 92 af. Das Nämliche ſoll derjenige thun, welcher glaubt, über die Beſchaffenheit der Waare klagen zu können, doch hat dieſer, von Ankunft der Waaren an vierzehn Tage Zeit dazu, muß aber ein Zeugniß zweier unbefangener Kaufleute oder Sachverſtändiger über den Erfund der Waa⸗ ren anlegen. 92 ag. Würde der Kaufbeſorger für Haltbarkeit der Waare gutſte⸗ hen, oder würden in den Packgefäßen die Waaren unten ſchlechter als oben ſich finden; ſo genügt es, wann nur vor Ablauf jener Zeit oder ungeſäumt nach Entdeckung dieſer Gefährde dem Kaufbeſorger der Rückgriff angekün⸗ digt wird. 93. Jeder Kaufbeſorger oder Verſender, welcher auf die Waaren, die ihm von einem andern Platz zum Verkauf für Rech⸗ nung eines Beſtellers zugeſchickt werden, Vorſchüſſe macht, hat für deren Rückzahlung ein Vorzugsrecht auf den Werth der Waa⸗ ren, ſo lang dieſelben entweder in ſeinen Vorrathshäuſern, oder in einer öffentlichen Niederlage zu ſeiner Verfügung liegen, oder ſobald er, auch vor ihrer Ankunft, durch einen Schiffsladſchein oder einen Frachtbrief beweiſen kann, daß ſie an ihn abgeſendet ſind. 94. Sind die Waaren für Rechnung des Beſtellers verkauft und abgeliefert worden, ſo macht ſich der Zwiſchenhändler für den Betrag ſeiner Vorſchüſſe, Zinſen und Koſten von dem Erlös be⸗ zahlt, und geht darin den Gläubigern des Beſtellers vor. 95. Darleihen, Vorſchüſſe oder Zahlungen auf Waaren, welche auf Verlangen einer an dem Wohnort des Beſorgers ſich aufhal⸗ tenden Perſon hinterlegt oder in Beſchlag genommen worden ſind, geben dem Zwiſchenhändler oder dem Aufbewahrer nur in ſoweit ein Vorzugsrecht, als er ſich nach der Vorſchrift des Code Napoleon III. Buch, Titel XVII. von Einſatzpfändern benommen hat. Zweites Kapitel. Von den Waarenverſendern. 96. Der Waarenverſender(Spediteur), welcher eine Ver⸗ ſendung zu Land oder zu Waſſer übernimmt, iſt gehalten, die An⸗ 32 498 Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. gabe der Art und Menge der Waaren, und, wenn es verlangt wird, ihres Werthes, in ſein Tagbuch einzutragen. 97. Er haftet, außer dem Fall einer gehörig bewieſenen hö⸗ hern Gewalt, für die Ankunft der Waaren und Güter in der durch den Frachtbrief beſtimmten Zeit. 98. Er haftet für den Schaden und Abgang, den die Waa⸗ ren und Güter unterwegs erleiden mögen, wenn nicht im Fracht⸗ brief das Gegentheil bedungen oder der Schaden durch höhere Gewalt verurſacht ward. 99. Er haftet für die Handlungen des von ihm erwählten Zwiſchenverſenders, durch welchen er die Waaren weiter fördert. 99 a. Dieſe Schuldigkeit, zu haften, tritt jedoch nur ein, wenn der Beſteller längſt in vier Wochen nach der Zeit, wo die ausgebliebene Waare hätte ankommen ſollen, oder fehlerhaft angekommen iſt, von der Lage der Sache an den Verſender Nachricht abgeſandt hat. 100. Sobald die Waare das Waarenlager des Verkäufers oder Abſenders verlaſſen hat, lauft ſie, wenn nichts anders be⸗ dungen iſt, auf Gefahr des Eigenthümers vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf deren Verſender oder den damit befrachteten Fuhr⸗ mann in geeigneten Fällen. 100 a. Der Verſender, der von dem beſtimmten Empfänger einer Waare eine andere Anweiſung erhält, als vom Abſender, muß ſich nach jener richten; ausgenommen, wenn der Abſender durch einen der Abſen⸗ dung nachlaufenden Auftrag die Hand darauf legt; in dieſem Fall muß er ſie bis zu gütlichem oder rechtlichem Austrag bei ſich aufbewahren, oder zu ſicherer Hand hinterlegen. 101. Der Frachtbrief bildet einen Vertrag zwiſchen dem Ver⸗ ſender und dem Fuhrmann, oder zwiſchen dem Verſender, dem Beſorger und dem Fuhrmann. 102. Der Frachtbrief muß enthalten Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; Natur und Gewicht oder Gehalt der verſendeten Waare; die Zeit, in welcher die Ablieferung geſchehen ſoll; derſelbe gibt an: den Namen und den Wohnort des Zwiſchenhändlers, durch deſſen Hände die Verſendung geht, wenn ein ſolcher beſtellt iſt; den Namen desjenigen, an welchen die Waare geſendet wird; Anhang. VI. T. Von Zwiſchenhändlern. 499 den Namen und Wohnort des Fuhrmannes; endlich den Preis der Fracht und die Entſchädigung, welche für allenfallſigen Verzug gebührt. Er wird von dem Verſender oder dem Kaufbeſorger unter⸗ zeichnet. Am Rande verzeichnet man die Ziffern und Kennzeichen der zu transportirenden Ballen. Der Verſender muß die Frachtbriefe, Einen nach dem Andern, ohne Zwiſchenraum, in ein mit Seitenzahl und öffentlichem Hand⸗ zug bezeichnetes Buch eintragen. 102 a. Der Verſender ſoll die Fracht ohne beſonderen Auftrag des Beſtellers oder Zuſenders nicht vorausbezahlen. Eine ohne Geheiß vor⸗ ausbezahlte Fracht iſt der Beſteller in Handelsrechnung anzuerkennen nicht ſchuldig, und derſelbe hat nur nach Richtigſtellung des ihm dadurch etwa zugegangenen Schadens das, was ihm durch die Zahlung zu gut gekom⸗ men iſt, zu vergüten. Drittes Kapitel. Von den Fuhrleuten. 103. Außer dem Fall höherer Gewalt haftet der Fuhrmann für den Verluſt der Güter, deren Ueberbringung ihm anvertraut iſt. Ebenſo haftet er für Schaden und Abgang derſelben, ſoweit ſolcher nicht aus Fehlern der Sache oder aus höherer Gewalt entſpringt. 104. Iſt die Ueberbringung wegen höherer Gewalt nicht in der bedungenen Zeit geſchehen, ſo iſt der Fuhrmann keine Ent⸗ ſchädigung für den Verzug ſchuldig. 104 a. Die Fuhrleute müſſen, ſo lang die geladene Waare nicht an den im Frachtbrief benannten Empfänger zur Abgabe angezeigt iſt, die Befehle deſſen, der ihnen die Waaren zur Verführung übergab, lediglich befolgen, ſelbſt wenn ſie nachkommen, und er verfügt, daß ſie an einen Andern abgegeben werden ſollen, als auf den der Frachtbrief lautet: ſie können durch ſolche nachkommende Verfügung nicht verbindlich werden, an Orte zu fahren, die außer ihrer Straße liegen, oder ſich durch Abladen an Orten, die für ſie nicht Abſtoßorte ſind, aufzuhalten. 105. Durch Annahme der überbrachten Güter und Zahlung der Fracht erlöſcht jede Klage gegen den Fuhrmann. 500 Anhang. VII. T. Von Handelsverbindlichkeiten. 106. Entſteht wider die Annahme der überbrachten Güter Widerſpruch, oder ein Streit darüber, ſo wird der Zuſtand der⸗ ſelben durch Sachverſtändige unterſucht und beſcheinigt, welche der Vorſteher der Gerichtsbehörde, oder wo dieſer nicht zur Hand wäre, der Ortsvorſteher mittelſt eines Beiſatzbefehls, am Ende der übergebenen Bittſchrift ernennt. Die Hinterlegung der Waaren zur ſichern Hand und ihr zu Folge deren Ueberbringung in eine öffentliche Niederlage kann verordnet werden. Auch der Verkauf derſelben, ſoweit es zur Deckung der Fracht des Fuhrmanns nöthig iſt, kann ſtattfinden. 107. Alle im gegenwärtigen Titel enthaltenen Verfügungen gelten auch den Schiffsherrn und den Unternehmern öffentlicher Wagen und Landkutſchen. 108. Alle Klagen gegen einen Kaufbeſorger, Verſender und Fuhrmann wegen Verluſt oder Abgang der Waaren ſind nach ſechs Monaten, für Verſendungen im Land, und nach einem Jahr für die ins Ausland geſchehene Verſendungen verſeſſen; dieſe Verjäh⸗ rungszeit läuft im Fall des Verluſtes der Waaren von dem Tag an, wo die Ueberbringung hätte bewerkſtelligt ſeyn ſollen, und im Fall des Schadens oder Abgangs von dem Tag der Ablieferung der Waaren an, vorbehaltlich der Rechte aus Gefährde oder Ver⸗ untreuung. Siebenter Titel. Von Handelsverbindlichkeiten. 109. Käufe und Verkäufe werden bewieſen: durch öffentliche Urkunden; durch Privaturkunden; durch die Abrechnungen mit den Wechſel und Waarenmäklern, wenn ſie von den Parteien gehörig unterzeichnet ſind; durch ein angenommenes Einkaufsverzeichniß(Faktur); durch den Briefwechſel; durch die Bücher der Parteien; Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 501 durch Zeugenbeweis, da wo ihn nach Umſtänden das Gericht zuläſſig findet. 109 a. Kein Fabrikant darf ſeine Waare unter dem Namen einer andern inländiſchen Fabrik, oder unter den beſtehenden Waarenzeichen der⸗ ſelben, wenn nicht deutliche Unterſcheidungsmerkmale zugeſetzt ſind, verfer⸗ tigen und ausgeben: der Fabrik, deren Name und Zeichen mißbraucht wäre, ſteht frei, alles damit bezeichnete Gut und alle davon herrührende ausſtehende Forderungen, als ihr gehörig,z zur Entſchädigung an ſich zu ziehen, wenn ſie nicht über Jahr und Tag vom erſten Verkauf ſolcher nachgemachten Waare an, dazu ſtillgeſeſſen hat. 109 b. Jedes Geld, das ein Kaufmann auf Rechnung Anderer em⸗ pfängt, gilt, ſo lang er es rechtmäßig in der Hand hat, für hinterlegt mit unberzinblicher Gebrauchserlaubniß, wenn nicht die nuteſu alles Gebrauchs, oder deſſen Verzinſung bedungen iſt. 109 c. Verzugszinſen laufen in Handelsgeſch äften oder unter Han⸗ delsleuten vom Verfalltag an, ohne vorgängige Zahlungsanforderung. Achter Titel. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Erſtes Kapitel. Von gezogenen Wechſeln. Erſter Abſchnitt. Von der Form der gezogenen Wechſel. 110. Ein gezogener Wechſel iſt derjenige, der auf einen an⸗ dern Ort und auf eine andere Perſon zur Zahlung ausgeſtellt iſt. Er muß mit dem eigenen oder Handelsnamen des Ausſtellers unterzeichnet ſeyn. Er muß ausdrücken: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen, der zahlen ſoll, oder des Wertherſtatters(Traſſaten); Zeit und Ort, wo die Zahlung 109 a. Geändert: L. V. v. 26. Aug. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des 1817(R. B. Nr. den Mißbrauch Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. inländiſcher Fabrikwaarenzeichen betr.— Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Strafgeſ. B.§. 444. hang.) 502 Anhang. VII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. geſchehen ſoll; und den Empfang des Werths in Geld, Waare, Rechnung oder auf andere Weiſe. Er muß auf Verfügung(Ordre) geſtellt ſeyn, ſey es nun auf jene eines Dritten, nämlich des Werthgebers(Remittenten), oder auf die des Wechſelgebers(Traſſanten) ſelbſt. Es muß, wenn der Wechſel mehrfach ausgeſtellt wird, in jedem Wechſelbrief ausgedrückt ſeyn, ob es der erſte, zweite, dritte u. ſ. w. ſey. 110 a. Ein Doppelwechſel, das iſt eine zwei- oder dreifache Aus⸗ fertigung des Wechſels, muß gegeben werden, ſobald es der Werthgeber fordert. 111. Ein Wechſel kann auf eine beſtimmte Perſon gezogen, und dennoch in dem Wohnſitz eines Dritten zahlbar geſtellt ſeyn. Er kann aus Auftrag und für Rechnung eines Dritten gezogen werden. 112. Jeder Wechſel mit unrichtiger Angabe der Namen, oder der Eigenſchaften, des Wohnſitzes, des Orts der Ausſtellung, oder des Orts der Erhebung, gilt nur als Handſchrift. 112 a. Wechſel, die an einem bedeutenden Ort einen unleſerlich machenden Durchſtrich haben, oder worin merkbar etwas ausgelöſcht oder weggeätzt iſt, wenn ihr Inhalt gleich übrigens keinen Mangel zeigt, gelten nur als gemeine Handſchrift. 113. Die Unterſchrift einer Frauensperſon, die nicht Handels⸗ frau iſt, wirkt für ſie bei Wechſeln nur eine handſchriftliche Ver— bindlichkeit. 113 a. Selbſt dieſe wirkt ſie nur alsdann, wenn ſie mit einem Ehe⸗ vogt oder Geſchlechtsbeiſtand ihn unterzeichnet hat, oder in einem Fall war, wo ſie deſſen nicht bedurfte. 114. Wechſel der Minderjährigen, die nicht Handelsleute ſind, gelten gegen ſie gar nicht, vorbehaltlich der wechſelſeitigen Rechte der Parteien aus der Vorſchrift des Satzes 1312 des Code Na⸗ poleon. 114 a. Die Aushändigung eines Wechſels gilt für Bekenntniß, daß der Wechſelwerth berichtigt ſey, wenn dagegen nicht ein Rückſchein gegeben und genommen worden iſt, daß der Wechſelwerth geborgt ſey. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 503 114 b. Auf einen ſolchen Rückſchein kann, ſobald die Zeit der zu⸗ geſagten Wertheinlieferung vorüber iſt, nach Wechſelrecht geklagt werden, wenn er die Erforderniſſe eines klaren Scheins hat, und beſtimmt angibt, daß er für geborgten Wechſelwerth gegeben iſt. 114 c. Das Nämliche iſt anzuwenden bei einer Vorauszahlung des Wechſelwerths, welche durch einen ähnlichen Gegenſchein gedeckt iſt. Zweiter Abſchnitt. Von Bedeckungen und Berichtbriefen. 115. Der Wechſelgeber, oder derjenige, für deſſen Rechnung der Wechſel gezogen wird, muß für die Bedeckung des Werth⸗ erſtatters ſorgen. Der Wechſelgeber bleibt in jedem Fall dafür perſönlich verpflichtet. 116. Die Bedeckung iſt vorhanden, wenn derjenige, auf welchen der Wechſel gezogen iſt, zur Verfallzeit dem Wechſelgeber, oder demjenigen, für deſſen Rechnung dieſer gezogen hat, eine dem Betrag des Wechſels wenigſtens gleiche Summe wirklich ſchuldet. 117. Die Annahme unterſtellt Bedeckung: gegen die Wechſel⸗ übergeber(Indoſſanten) macht ſie den Beweis derſelben. Der Wechſel mag jedoch angenommen worden ſeyn oder nicht, immer liegt im Leugnungsfall allein dem Wechſelgeber der Beweis auf, daß der Wertherſtatter zur Verfallzeit bedeckt war; führt er ſolchen Beweis nicht, ſo iſt er zur Gewährleiſtung ſelbſt alsdann verbunden, wenn der Wechſel erſt nach den vorgeſchriebenen Friſten abgeſagt(proteſtirt) worden wäre. 117 a. Ob der Wechſelgeber dem Wertherſtatter mit oder ohne Be⸗ richtbrief die Zahlung auftragen könne und wolle, hängt von ihrem gegen⸗ ſeitigen Verhältniß und Belieben ab. Wer jedoch im Fall iſt, eines Be⸗ richtſchreibens zu bedürfen, ſoll im Wechſel ausdrücken, daß er laut Be⸗ richt gegeben ſey. 117 b. Wer einen Wechſel laut Bericht ausgibt, ſoll den Berichts⸗ brief unfehlbar mit der Poſt des nämlichen Tags, oder ſpäteſtens mit der nächſtfolgenden ablaufen laſſen, und ſich deßfalls auf Erfordern durch ſein Briefbuch rechtfertigen können. 117 c. Die Ablaſſung des Berichtſchreibens kann auch durch beider⸗ ſeitiges Einverſtändniß dem Werthgeber überlaſſen werden, und dieſes iſt Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) 504 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. allemal zu unterſtellen, wenn in dem Wechſel ſteht: laut eingehän⸗ digten Berichts. 117 d. Wo der Werthgeber die Beſtellung des Berichtſchreibens über⸗ nahm, und von dem Wertherſtatter der Wechſel bloß wegen nicht einge⸗ laufenem Bericht abgeſagt wird, da kann jener den Schaden der Abſage nicht an den Wechſelgeber fordern. 117 e. Wo erwieſen werden kann, daß bloß durch einen unvermeid⸗ lichen Zufall der Berichtsbrief verloren ging, da haben der Werthgeber und der Wechſelgeber den Schaden der Abſage mit einander gemeinſchaft⸗ lich zu tragen. 117. Der Berichtsbrief enthält die Wechſelſummen; den Namen des Werthgebers; ingleichem, wenn für Rechnung eines Andern gezogen wird, die Bemerkung dieſes Umſtands und des Namens jenes Andern; endlich die Zahlungszeit; auch wenn er auf einen dritten Ort zahlbar ge— ſtellt iſt, dieſen Umſtand; fehlt einer dieſer Umſtände im Bericht bei einem auf Bericht geſtellten Wechſelbrief, oder iſt er anders darin angegeben, als in dem Wechſel: ſo kann der Wertherſtatter daher Anlaß nehmen, die Annahme des Wechſels abzuſagen. Dritter Abſchnitt. Von der Annahme. 118. Dem Wechſelerheber(Präſentanten) haften alle Wech⸗ ſelübergeber mit dem Wechſelgeber ſammtverbindlich für die An— nahme des Wechſels und für deſſen Zahlung zur Verfallzeit. 119. Wird die Annahme verweigert, ſo wird dieſe Verwei— gerung durch eine Urkunde beweislich gemacht, die man Abſag— ſchein(Proteſt) wegen Nichtannahme nennt. 120. Sobald der Abſagſchein wegen Nichtannahme den Wech— ſelübergebern und dem Wechſelgeber kund gethan wird, ſind dieſe gegen einander gehalten, auf Verlangen für die Zahlung des Wechſels zur Verfallzeit Bürgſchaft zu ſtellen, oder den Betrag ſammt den Koſten des Abſagſcheins und Rückwechſels zu erlegen. Der Bürge des Wechſelgebers oder eines Wechſelübergebers haftet ſammtverbindlich nur mit dem, welchen er verbürgt hat. 121. Wer einen Wechſel annimmt, verbindet ſich dadurch, den Betrag deſſelben zu bezahlen. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 505 Der Wertherſtatter kann ſeine Annahme auch alsdann nicht umſtoßen, wenn der Wechſelgeber ohne ſein Wiſſen, und noch vor ſeiner Annahme zahlungsunvermögend ward, ſelbſt wenn er nicht gedeckt iſt. 122. Die Wechſelannahme muß unterzeichnet ſeyn. Das Wort: angenommen Cacceptirt) iſt hinlänglicher Ausdruck derſelben. Wenn der Wechſel einen oder mehrere Tage oder Monate nach Sicht zahlbar ausgeſtellt iſt, und die Annahme Tag und Jahr nicht ausdrückt, ſo wird die darin beſtimmte Verfallzeit von dem Tag der Ausſtellung an gerechnet. 123. Die Annahme eines Wechſels, der nicht an dem Auf— enthaltsort des Annehmers zahlbar iſt, gibt den Wohnſitz an, wo die Zahlung oder Nachfrage geſchehen ſoll. 124. Eine Wechſelannahme kann nicht bedingt ſeyn, aber man kann nur auf eine geringere Summe, als in dem Wechſel enthalten iſt, annehmen. In dieſem Fall iſt der Inhaber ſchuldig, den Wechſel für den nicht angenommenen Betrag abſagen zu laſſen. 125. Ein Wechſel muß bei der Vorzeigung, oder ſpäteſtens in vier und zwanzig Stunden nach derſelben angenommen werden. 125 a. Bei Wechſeln, die aus Orten kommen, welche für unver⸗ fallene Wechſel Friſt zur Annahme bis gegen die Verfallzeit geben, findet Rechtserwiederung Statt. 125 b. Sind in einem Wechſel Wechſelfreunde(Adreſſen) angezeigt, ſo muß bei erfolgender Abſage des Wertherſtatters dieſen der Wechſel vor— gelegt, und in dem Abſagſchein ihrer Erklärung, ſie mag zuſagend oder abſagend erfolgen, gedacht werden. Vierter Abſchnitt. Von der Freundesannahme. 126. Ein wegen Nichtannahme abgeſagter Wechſel kann von einem Dritten als Freund des Wechſelgebers oder Eines der Wechſelübergeber auch unerſucht angenommen werden. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) 506 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. In dem Abſagſchein muß von der Freundesannahme Meldung geſchehen, und der annehmende Freund muß ſie unterzeichnen. 127. Dieſer ſoll ſeine Annahme ohne Aufſchub demjenigen, für den er als Freund eingeſtanden iſt, kund thun. 128. Der Inhaber des Wechſels behält, einer Freundesannahme ohngeachtet, alle ſeine Rechte gegen den Wechſelgeber und die Wechſelübergeber, wegen der Nichtannahme des Wertherſtatters. Fünfter Abſchnitt. Von der Verfallzeit. 129. Ein Wechſel kann gezogen werden, zahlbar auf Sicht: einen oder mehrere Tage einen oder mehrere Monate nach Sicht einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) einen oder mehrere Tage einen oder mehrere Monate einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) an einem beſtimmten Tag, zur Meßzeit. 130. Ein Wechſel, zahlbar auf Sicht, muß gleich nach der Vorzeigung bezahlt werden. 131. Der Verfalltag eines Wechſels, der einen oder mehrere Tage einen oder mehrere Monate 8 nach Sicht einen oder mehrere Rechtsfriſten(Uſos) zahlbar iſt, wird durch Tag und Jahr der Annahme oder des Abſagſcheins wegen Nichtannahme beſtimmt. 132. Die Rechtsfriſt(Uſo) ſoll dreißig Tage ſeyn, welche von dem Tag nach jenem der Wechſelausſtellung gezählt werden. Die Monate aber werden ſo gerechnet, wie ſie der Landes⸗ kalender nachweist. 133. Ein Wechſel, zur Meßzeit zahlbar, iſt den Tag vor nach Aus⸗ ſtellung Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 507 dem letzten Meßtag, oder an dem Tag der Meſſe, wenn ſie nur einen Tag dauert, fällig. 134. Fällt der Verfalltag eines Wechſels auf einen geſetz⸗ lichen Feiertag, ſo iſt er am Tag zuvor zahlbar. 135. Alle Ehrentage oder Gnadentage(Reſpekt- oder Dis⸗ kretionstage) ſowie alle andere durch Gebräuche und Ortsgewohn⸗ heiten für Zahlung der Wechſel geſtattete Friſten ſind abgeſchafft. Sechſter Abſchnitt. Von der Wechſelzuſchreibung. 136. Das Eigenthum eines Wechſels wird durch Zuſchreibung auf dem Rücken des Wechſels(Indoſſament) auf den Wechſel⸗ übernehmer(Indoſſaten) übertragen. 137. Jede Zuſchreibung enthält Ort, Tag und Jahr ſolcher Verfügung; Anzeige wie der Werth berichtigt worden iſt; den ausgedrückten Namen desjenigen, auf deſſen Verfügung der Wechſel dadurch übergeht; die Unterzeichnung des Uebergebers. 138. Iſt die Zuſchreibung den Verfügungen des vorher⸗ gehenden Satzes nicht gemäß, ſo bewirkt ſie keinen Rechtsübertrag, ſondern gilt blos als Einzugsauftrag. 138 a. Eine Zuſchreibung mit leer gelaſſenem Namen darf daher von dem Uebernehmer nicht ausgefüllt werden; ſie läuft, falls ſie in un⸗ rechte Hände kommt, auf Gefahr deſſen, der ſie in dieſer leeren Form bewirkte. 139. Niemand darf bei Strafe der Verfälſchung eine Zu⸗ ſchreibung unter einem früheren, als dem wahren Tag und Jahr ausfertigen. Siebenter Abſchnitt. Von der Sammtverbindlichkeit. 140. Alle die, welche einen Wechſel ausgeſtellt, zugeſchrieben Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. lhang.) 4 508 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. oder angenommen haben, ſind dem Inhaber zur Gewährleiſtung ſammtverbindlich. Achter Abſchnitt. Von der Wechſelbürgſchaft. 141. Die Zahlung eines Wechſels kann unabhängig von Zu⸗ ſchreibung und Annahme, auch noch durch eine Wechſelbürgſchaft geſichert werden. 142. Der Bürge kann dieſe Sicherheitsleiſtung entweder auf den Wechſel ſchreiben, oder durch beſondere Urkunde ſie auf ſich nehmen. Wer ſeine Bürgſchaft auf einen Wechſel geſetzt hat, kann ſammtverbindlich und auf gleichen Wegen wie Wechſelgeber und Uebergeber zur Zahlung angehalten werden, wo die Uebereinkunft der Parteien nicht ein anderes ſagt. Neunter Abſchnitt. Von der Zahlung. 143. Ein Wechſel muß in derjenigen Münze bezahlt werden, auf welche er lautet. 143 a. Wo nur der Geldbetrag, nicht die Münzgattung angegeben wäre, da iſt die am Ort der Zahlung Lauf habende Münze in groben Gattungen zu verſtehen. 144. Wer einen Wechſel vor der Verfallzeit bezahlt, iſt für die Gültigkeit der Zahlung verantwortlich. 145. Wer einen Wechſel, der ohne Einſprache zur Verfall— zeit iſt, bezahlt, hat die Rechtsvermuthung für ſich, ſeiner Ver⸗ pflichtung gültiger Weiſe entledigt zu ſeyn. 146. Der Inhaber eines Wechſels kann nicht angehalten werden, die Zahlung vor dem Verfalltag anzunehmen. 146 a. Hinterlegung der Wechſelſumme zu ſicherer Hand ohne Ein⸗ willigung des Erhebers gilt nicht für Zahlung; außer wenn dieſer zur Tit. S. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 509 Verfallzeit zur Erhebung nicht erſcheint, oder wenn eine Zahlungsunver— mögenheit bei ihm ausgebrochen iſt; oder er die erforderlichen Eigenthums⸗ urkunden nicht oder nur mangelhaft ausliefert, auch wegen der Nachlie⸗ ferung nicht Sicherheit gibt; endlich wenn richterlicher Beſchlag auf die Zahlung gelegt iſt. 147. Die Zahlung eines Wechſels auf einen Doppelwechſel geſchieht gültig, wenn der zweite, dritte ꝛc. ꝛc. Wechſel beſagt, daß deſſen Zahlung die Wirkung der übrigen tilgen ſoll. 148. Wer einen Wechſel auf einen Doppelbrief bezahlt, und denjenigen, auf welchen ſeine Annahme geſchrieben iſt, zurückzu— nehmen unterläßt, wird durch dieſe Zahlung ſeiner Verbindlichkeit gegen einen dritten Inhaber ſeines Annahmsſcheins keineswegs entledigt. 149. Eine Einſprache gegen die Zahlung findet nur in zwei Fällen ſtatt: 1) wenn der Wechſel verloren geht; 2) wenn der Inhaber deſſelben zahlungsunvermögend wird. 150. Geht ein nicht angenommener Wechſel verloren, ſo iſt der Eigenthümer deſſelben befugt, ſeine Zahlung auf einen Doppelwechſel zu verlangen. 151. War der verlorene Wechſel mit der Annahme verſehen, ſo kann die Zahlung auf einen ſolchen zweiten, dritten ꝛc. ꝛ.. Wechſelbrief nur zufolge eines gerichtlichen Beiſatzbefehls und gegen Sicherheitsleiſtung gefordert werden. 152. Wenn derjenige, der einen angenommenen oder nicht angenommenen Wechſel verloren hat, einen Doppelwechſel nicht aufweiſen kann, ſo kann er die Zahlung des verlornen Wechſels nach erlangtem gerichtlichem Beiſatzbefehl fordern, ſobald er ſein Eigenthumsrecht durch ſeine Bücher erweist und Sicherheit leiſtet. 153. Wird auf ein zufolge der beiden vorhergehenden Sätze geſchehenes Begehren die Zahlung verweigert, ſo muß der Eigen⸗ thümer des verlornen Wechſels alle ſeine Rechte durch einen Rechts⸗ verwahrungsſchein(Proteſtationsurkunde) bewahren. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) 5¹0 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Dieſer Schein muß am Tag nach dem Verfalltag des verlornen Wechſels gefertigt werden. Er muß dem Wechſelgeber und den Wechſelübergebern in Zeit und Art zugeſtellt werden, welche weiter unten deßfalls vorge⸗ ſchrieben ſind. 154. Der Eigenthümer des verlornen Wechſels muß ſich, um einen zweiten, wenn er ihn nicht ſchon hat, zu erhalten, an ſeinen unmittelbaren Wechſelübergeber wenden, welcher ſchuldig iſt, ihn durch ſeinen Namen und Beihülfe in Stand zu ſetzen, daß er deſſen früheren Uebergeber in Anſpruch nehmen könne, und ſo fort ſteigt man von Uebernehmer zu Uebergeber bis zu dem Wechſel⸗ geber hinauf. Der Eigenthümer des verlornen Wechſels hat die Koſten zu tragen. 155. Die geleiſtete Sicherheit, wovon die Sätze 151 und 152 ſprechen, erlöſcht in drei Jahren, wenn während dieſer Zeit weder gerichtlicher noch außergerichtlicher Anſpruch erfolgte. 156. Abſchlagszahlungen auf einen Wechſel mindern die Summe der Verbindlichkeiten des Wechſelgebers und der Ueber⸗ geber. Der Inhaber iſt verbunden, den Wechſel für den Reſt abſagen zu laſſen. 157. Zur Zahlung eines Wechſels darf kein Richter Friſt bewilligen. 157 a. Dem Wechſelzühler muß der Wechſelinhaber oder deſſen an⸗ erkannter Bevollmächtigter eigenhändig auf dem Wechſel den Empfang bezeugen: es genügt an dem Wort: für Quittung(oder per acquit) mit der Unterſchrift. 157 b. Ein Unbekannter, der einen Wechſel zur Zahlung vorlegt, iſt ſchuldig, auf Verlangen des Wechſelzählers ſeine Perſon zu beurkunden: es genügt dazu die Mitunterſchrift eines Handelshauſes oder eines ange⸗ ſeſſenen Staatsbürgers unter das Tilgungsbekenntniß. Zehnter Abſchnitt. Von Freundeszahlung. 158. Ein abgeſagter Wechſel kann von einem Jeden als Tit. S8. Aufgehoben: Art. 1 desſ Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 49. hang.) Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 311 Freund des Wechſelgebers oder Eines der Uebergeber bezahlt werden. Die Freundesannahme und Zahlung muß durch den Abſag⸗ ſchein oder durch einen Anhang dazu beweislich gemacht werden. 159. Wer einen Wechſel als Freund zahlt, tritt in das Recht des Inhabers und in deſſen Verbindlichkeit, wegen der zu beob⸗ achtenden Förmlichkeiten. Geſchieht die Freundeszahlung für Rech⸗ nung des Wechſelgebers, ſo ſind alle Wechſelübergeber ihrer Ver⸗ bindlichkeiten entledigt. Geſchieht dieſelbe für einen Wechſelübergeber, ſo ſind deſſen etwaige Wechſelübernehmer derſelben entledigt: nicht aber frühere Wechſelübergeber, noch der Wechſelgeber. Wollen mehrere zugleich einen Wechſel als Freunde zahlen, ſo geht derjenige vor, deſſen Zahlung die meiſten Verbindlich⸗ keiten tilgt. Würde derjenige, auf welchen der Wechſel urſprünglich gezogen war, und auf den er wegen Nichtannahme abgeſagt worden iſt, ſelbſt zur Zahlung ſich einfinden, ſo geht er allen andern vor. Elfter Abſchnitt. Von den Rechten und Verbindlichkeiten des Inhabers. 160. Der Inhaber eines Wechſels, welcher in Europa gezogen und im Land entweder auf Sicht, oder auf einen oder mehrere Tage, oder Monate, oder Rechtsfriſten nach Sicht zahlbar iſt, ſoll die Zahlung oder Annahme ſeines Wechſels in ſechs Monaten von deſſen Ausſtellungstag an, fordern, unter Strafe, ſeinen Rück⸗ griff gegen Wechſelgeber und Uebergeber(vorausgeſetzt bei Erſterm, daß er die Bedeckung angeſchafft habe) zu verlieren.. (Der weitere Inhalt dieſes Satzes, der den Seehandel betrifft, iſt weggeblieben.) 161. Am Verfalltag muß der Inhaber eines Wechſels die Zahlung fordern. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ hang.) 512 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 162. Wird dieſe verweigert, ſo muß dieſe Verweigerung am Tag nach dem Verfalltag durch eine Urkunde beweislich gemacht werden, welche: Abſagſchein wegen Nichtzahlung heißt. Iſt dieſer Tag ein geſetzlicher Feiertag, ſo geſchieht die Ab⸗ ſagung auf den folgenden Tag. 163. Der Inhaber iſt der Verbindlichkeit, im Fall der Nicht⸗ bezahlung abſagen zu laſſen, weder durch den Abſagſchein wegen Nichtannahme, noch durch den Tod oder den Ausbruch des Zah⸗ lungsunvermögens des Wertherſtatters(Traſſaten) entbunden. Wird der Wertherſtatter vor der Verfallzeit zahlungsunvermö⸗ gend, ſo kann der Inhaber ſogleich abſagen laſſen, und ſeinen Rückgriff nehmen. 164. Der Inhaber eines wegen Richtzahlung abgeſagten Wechſels kann ſeine Klage auf Gewährleiſtung entweder gegen den Wechſelgeber und jeden Uebergeber insbeſondere, oder gegen alle zuſammen anſtellen. Jeder der Wechſelübernehmer hat dieſelbe Befugniß in Hinſicht auf ſeine Uebergeber und den Wechſelgeber. 165. Wo der Inhaber ſeinen Rückgriff lediglich gegen ſeinen Uebergeber nimmt, da muß er ihm, wenn deſſen Aufenthaltsort nicht über zehn Stunden entfernt iſt, in vierzehn Tagen nach dem Tag des Abſagſcheins dieſen zuſtellen, und ihn, wenn die Rück⸗ erſtattung darauf nicht erfolgt, gerichtlich belangen. Iſt der Wohnſitz des Uebergebers mehr als zehn Stunden von dem Ort, wo der Wechſel zahlbar war, entfernt, ſo wird für jede Entfernung von fünf Stunden über die erſten zehn Stunden ein weiterer Tag zugelaſſen. 165 a. Bericht von geſchehener Abſage muß dem nächſten Uebergeber, und von dieſem weiter aufwärts, gleich mit dem nächſten Poſttag gegeben werden; ſonſt hat der Inhaber einen etwa erweislich ſeinen Vormännern durch Verſpätung zugehenden Schaden zu tragen. 166. Wenn im Land gezogene, und außer Lands, doch in Europa, zahlbare Wechſel abgeſagt werden, ſo müſſen die inner⸗ halb Lands ſich aufhaltenden Geber und Uebergeber in folgenden Friſten belangt werden: Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 513 In zwei Monaten für die, welche in den angrenzenden Staa⸗ ten zahlbar waren; in vier Monaten für die, welche in den übrigen europäiſchen Staaten zahlbar ſind. (Der übrige Theil dieſes Satzes betrifft den Seehandel.) 167. Wenn der Inhaber ſeinen Rückgriff gegen Geber und Uebergeber des Wechſels zuſammen nimmt, ſo hat er, in Hinſicht auf jeden von ihnen, der durch den vorhergehenden Satz beſtimmten Friſten zu genießen. Jeder Uebernehmer kann den nämlichen Rückgriff gegen ſeine Vormänner einzeln, oder gegen alle zuſammen, in der gleichen Friſt nehmen. Die Friſt läuft für ſie von dem Tag nach demjenigen, an welchem die gerichtliche Vorladung wider ſie gegeben iſt. 168. Nach Verſäumung der Friſten, welche hieroben für die Vorzeigung eines auf Sicht, ingleichem auf einen oder mehrere Tage, Monate, oder Rechtsfriſten nach Sicht geſtellten Wechſels, für die Abſagung der Nichtzahlung, für die Anſtellung der Klage auf Gewährleiſtung vorgeſchrieben ſind, iſt der Inhaber des Wechſels aller Rechte gegen die Wechſelübergeber verluſtig. 169. Eben ſo verliert jeder Wechſelübernehmer jedes Klag⸗ recht auf Gewährleiſtung gegen ſeine Vormänner durch Verſäu— mung der hieroben, für jeden von ihnen, vorgeſchriebenen Friſten. 170. Gleicher Verluſt trifft den Inhaber und deſſen Wechſel⸗ übergeber, ſelbſt in Hinſicht auf den Wechſelgeber, ſobald dieſer letztere beweist, daß zur Verfallzeit des Wechſels die Bedeckung vorhanden war. In dieſem Fall behält der Inhaber kein anderes Klagrecht als gegen den Wertherſtatter, auf welchen gezogen war. 171. Die Wirkungen der durch die drei vorhergehenden Sätze ausgeſprochenen Verſitzung treffen den Inhaber nicht, wenn der Wechſelgeber oder Ein und Anderer der Uebernehmer nach dem Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) 33 514 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Ablauf der für den Abſagſchein, für deſſen Zuſtellung und für die gerichtliche Vorladung vorgeſchriebenen Friſten durch Rechnung, Wettſchlagung, oder auf irgend eine andere Weiſe, die zur Wech⸗ ſelzahlung beſtimmte Gelder erhalten haben; wo alsdann dieſe ihm verbindlich bleiben. 172. Außer den Förmlichkeiten, welche für die Gewährlei⸗ ſtungsklage vorgeſchrieben ſind, kann der Inhaber eines wegen Nichtzahlung abgeſagten Wechſels mit Erlaubniß des Richters die fahrende Habe des Wechſelgebers, der übergebenden Vormänner, und des Wertherſtatters, der angenommen hatte, zur Sicherſtellung ſeiner Rechte in Beſchlag nehmen laſſen. Zwölfter Abſchnitt. Von Abſagſcheinen. 173. Die Abſage(Proteſt) wegen Nichtannahme oder Richt⸗ zahlung geſchieht durch zwei Staatsſchreiber oder durch einen Staatsſchreiber und zwei Zeugen, oder durch einen Gerichtsver⸗ ordneten und zwei Zeugen. Sie muß geſchehen: In dem Wohnſitz desjenigen, auf den der Wechſel zahlbar lautet, oder in ſeinem letzten bekannten Wohnſitz. In dem Wohnſitz derjenigen Perſonen, welchen als Freunden der Wechſel empfohlen iſt, um nöthigenfalls die Zahlung bei ihnen zu erheben. In dem Wohnſitz der Dritten, die eigenen Antriebs als Freunde ihn angenommen haben. Alles durch die nämliche Urkunde. Iſt ein falſcher Wohnſitz angegeben, ſo muß der Abſage ein Nachfragsſchein vorhergehen. 174. Der Abſagſchein enthält: Die wörtliche Abſchrift des Wechſels, der Annahme, der Zuſchreibungen und der Zahlungsempfehlungen, welche er enthält; Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1819(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) ſ Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 515 die Aufforderung, den Wechſel zu zahlen; die Meldung der Gegenwart oder Abweſenheit deſſen, der zahlen ſollte, und der Beweggründe ſeiner Weigerung der Zahlung, ſowie ſeiner etwaigen Weigerung zu unter⸗ zeichnen, oder der Unmöglichkeit es zu thun. 175. Keine Urkunde des Wechſelinhabers kann die Stelle eines Abſagſcheins erſetzen, den Fall eines verlornen Wechſels ausgenommen, dem durch den Satz 150 und die folgende vor⸗ geſehen iſt. 176. Die Staatsſchreiber und Gerichtsdiener ſind, unter Strafe der Abſetzung, Koſtenzahlung und völligen Schadloshaltung der Parteien verbunden, eine genaue Abſchrift der Abſagſcheine dieſen zu geben, auch ſie ihrem ganzen Inhalt nach, Tag für Tag und nach der Ordnung der Vorgänge in ein beſonderes Buch einzutragen, welches mit Seitenzahl und öffentlichem Handzug be⸗ zeichnet und in derjenigen Form gehalten werden muß, die für die öffentlichen Bücher vorgeſchrieben iſt. Dreizehnter Abſchnitt. Von dem Rückwechſel. 177. Der Rückwechſel beſteht darin, daß man gegenzieht. 178. Dieſes Gegenziehen geſchieht durch einen neuen Wechſel, mittelſt welchem der Inhaber an den Wechſelgeber oder an einen der Vormänner die Hauptſumme des abgeſagten Wechſels, ſeine Koſten, und die Auslagen des Rückwechſels zurückverlangt. 179. Der Rückwechſel richtet ſich in Betreff des Wechſel⸗ gebers nach dem laufenden Wechſelpreis des Orts, wo der Wechſel zahlbar war, auf den Ort, woher er gezogen war. In Betreff der Wechſelübergeber richtet er ſich nach dem Wech⸗ ſelpreis des Orts, an welchem der Wechſel von ihnen übergeben oder eingehandelt worden iſt, auf denjenigen, wo die Rückzahlung geſucht wird. 180. Den Rückwechſel begleitet eine Rückrechnung. Tit. S. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) 516 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 181. Die Rückrechnung begreift: die Hauptſumme des abgeſagten Wechſels; die Koſten der Abſagung und andere geſetzliche Aus⸗ lagen, namentlich wo der Handelsgebrauch nicht ein An⸗ deres mit ſich bringt, Wechſelgebühr(Proviſion), Mäk⸗ lergebühren, Stempel und Briefportv. Sie gibt den Namen deſſen an, auf welchen zurück⸗ gezogen wird, und den Wechſelpreis, in welchem der Rückwechſel erhandelt worden iſt. Sie wird von einem Wechſelmäkler beglaubigt. An den Orten, wo keine Wechſelmäkler ſind, wird ſie von zweien Handelsleuten beglaubigt. Sie wird von dem abgeſagten Wechſel und dem Ab⸗ ſagſchein oder einer Fertigung deſſelben begleitet. In dem Fall, wo auf einen der Wechſelübergeber zurückgezogen wird, muß ſie außerdem von einem Zeugniß begleitet ſeyn, welches den Wechſelpreis von dem Ort, wo der Wechſel zahlbar war, auf den Ort, von welchem er gezogen war, beſcheinigt. 182. Für einen Wechſel können nicht mehrere Rückrechnungen gemacht werden. Die Rückrechnung wird von einem Wechſelübergeber zum An⸗ dern, und endlich von dem Wechſelgeber zurückbezahlt. 183. Der Rückwechſel kann nicht vervielfältigt werden. Jeder Wechſelübergeber iſt nur Einen zu vergüten ſchuldig, und ebenſo der Geber. 184. Die Zinſen der Hauptſumme eines wegen Nichtzahlung abgeſagten Wechſels müſſen von dem Tag der Abſagung an ver— gütet werden. 185. Die Zinſen der Abſagkoſten, des Rückwechſels und an⸗ derer rechtmäßiger Auslagen laufen erſt von dem Tag der gericht⸗ lichen Klage an. 186. Wenn die Rückrechnung nicht nach der Vorſchrift des Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) . Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. 517 Satzes 181 mit einem Zeugniß von Wechſelmäklern oder Handels⸗ leuten belegt iſt, ſo iſt man den Rückwechſel zu zahlen nicht ſchuldig. Vierzehnter Abſchnitt. Von der Wechſelverlängerung. 186 a. Ein Wechſel kann, mit Bewilligung des Inhabers, wenn er Eigenthümer iſt, von demjenigen, auf welchen er gezogen iſt, jedoch nur ſchriftlich, verlängert werden: die Uebergeber des Wechſels, der Ge⸗ ber, der Bedeckung gegeben hat, und die Wechſelbürgen werden jedoch da⸗ durch ihrer Wechſelverbindlichkeit entledigt. 186 b. Die Verlängerung geſchieht genugſam durch den bloßen un⸗ terſchriebenen und mit Tag und Jahr verſehenen Beiſatz: verlängert (prolongirt), mit dem Zuſatz, auf wie lang die Verlängerung gemeint iſt. 186 c. Verlängerte bezogene Wechſel können nicht mehr durch Zu⸗ ſchreibung auf Andere übertragen werden, und bedürfen daher auch keiner weitern Annahms- oder Abſagsurkunde. 186 d. Verlängerung kann auch nach der Verfallzeit, aber nicht mehr nach der Verjährungszeit des Rechts auf Verhaft geſchehen. Fünfzehnter Abſchnitt. Von der Wirkung der Wechſel. 186 a aà. Alle gültigen Wechſel wirken, außer dem im Satz 157 beſtimmten Recht auf unaufgehaltene Zahlung, und dem im Satz 172 erlaubten Zugriff auf das Vermögen der Wechſelſchuldner, auch ein Recht, durch Zugriff auf die Perſon des Schuldners mittelſt Verhafts die Zah⸗ lungshülfe zu ſuchen. 186 a b. Handelspapiere, welche aus Orten kommen, wo die Geſetze erfordern, daß ſie, um Wechſelrecht zu haben, namentlich im Inhalt als Wechſel benannt ſeyen, und dieſe Benennung nicht aufweiſen, gelten nicht für Wechſel, ſondern bloß für Handelszettel. 186 a c. Kein Geiſtlicher, kein Kriegsmann, kein Staatsdiener, der in oberer oder unterer Ordnung zur Verwaltung der Gerechtigkeitspflege angeſtellt oder beigezogen iſt, und kein Staatsdiener, der in einem der im Satz 427 und 428 des Code Napoleon vorgeſehenen Fälle iſt, kann als ſolcher, wenn er Wechſelgeber oder Wechſelübergeber, oder Werth⸗ erſtatter wird, unter die Verbindlichkeit zu perſönlichem Verhaft fallen. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. ſhang.) 518 Anhang. VIII. T. Von Wechſeln und ihrer Verjährung. Wer von ihnen mit beigeſetzter Staatseigenſchaft Wechſelurkunden ausſtellte, gegen den wirkt die Urkunde nur als Handelszettel. Wer es mit Verſchweigung jener Eigenſchaft that, der kann zwar wechſelrechtlich belangt werden, kann aber alsdann ſeines Dienſtes dadurch für verluſtig angeſehen werden, vorbehaltlich weiterer, durch die Geſetze etwa beſtimmter Strafen. Zweites Kapitel. Von eigenen Wechſeln. 187. Alle Verfügungen des Geſetzes für gezogene Wechſel über Verfallzeit, Zuſchreibung, Sammtverbindlichkeit, Wechſel⸗ bürgſchaft, Zahlung, Freundeszahlung, Rechte und Verbindlichkeiten des Inhabers, Abſagung, und Rückwechſel oder Zinſen ſind auch auf die eigenen Wechſel anwendbar. 187 a. Deßgleichen die Zuſätze wegen der Verlängerung und Wir⸗ kung der Wechſel, ſo wie auch die Sätze und Zuſätze 112— 114 alle in ihrer Art. 188. Ein eigener Wechſel muß enthalten: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die zu zahlende Summe; den Namen desjenigen, zu deſſen Verfügung er aus⸗ geſtellt iſt; die Zeit, zu welcher die Zahlung geſchehen ſoll; den Werth, welcher in Geld, in Waaren, in Rech⸗ nung, oder auf irgend eine andere Art dafür gegeben worden iſt; die Unterzeichnung deſſen, der ihn ausſtellt. Drittes Kapitel. Von der Verjährung der Wechſel. 189. Alle Klagen gegen den Ausſteller, ſowohl der gezogenen Wechſel, als ſolcher eigenen Wechſel, welche entweder von Han⸗ delsleuten, Kaufleuten, Wechſelhäuſern, oder für Handelsgeſchäfte Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. hang.) Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 519 ausgeſtellt ſind, werden durch den Ablauf von fünf Jahren, die von dem Tag des Abſagſcheins oder des letzten gerichtlichen Be⸗ triebs an zu rechnen ſind, verſeſſen, wenn nicht inzwiſchen eine Verurtheilung erfolgt, oder die Schuld durch eine beſondere Ur⸗ kunde anerkannt worden wäre. Doch ſind die angegebenen Schuldner verbunden, auf Begehren eidlich zu erhärten, daß ſie nichts mehr ſchuldig ſind, und ihre Wittwen, Erben oder Rechtsfolger, daß ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch ungetilgt ſey. 189 a. Das Recht, auf perſönlichen Verhaft zu klagen, wird ſchon durch einjährigen Nichtgebrauch verſeſſen, ohne daß dabei jener Eid in Frage kommt. Neunter Titel. Bn Hdesz te ln. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 190. Handelszettel ſind wechſelähnliche Zahlungszuſagen, unter Han⸗ delsleuten oder wegen Handelsgeſchäften ausgeſtellt, die jedoch mit der Abſicht geſchehen, nicht den Förmlichkeiten und der Strenge der Wechſel zu unterliegen. Sie geben, wenn ſie unmangelhaft ſind, unauf⸗ gehaltenen Zugriff auf das Gut, nicht aber auf die Perſon deſſen, der dadurch Schuldner wird. 191. Die Handelszettel ſind theils Zettel auf benannte Perſonen, nämlich Zettel auf Erhebung Cbeſchränkte Handelsaſſignationen), welche nur denjenigen zur Erhebung berechtigen, der darin genannt iſt, und den Zettel vom Ausgeber empfängt; oder Zettel auf Umlauf (unbeſchränkte Handelsaſſignationen), welche Jeden, der von dem Em⸗ pfänger durch Zuſchreibung auf dem Rücken und ſo von einem ſolchen weiter ernannt iſt, zur Erhebung ermächtigen; theils Zettel auf In⸗ haber, wenn ſie den Empfänger gar nicht benennen, ſondern Jeden, der ihn in Handen hat, zur Erhebung befugt machen. Tit. 8. Aufgehoben: Art. 1 des; Tit. 9. Behält neben der Wechſel⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung, v. 19. ordnung ſeine Gültigkeit: Art. 2 des Febr. 1849(R. B. Nr. 9).(S. An⸗ Einf. Geſ. zur Wechſelordnung.(S. An⸗ hang.) hang.) 520 Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 192. Ein Handelszettel, um vollſtändig zu ſeyn, enthält: Ort, Tag und Jahr der Ausſtellung; die Unterzeichnung des Ausſtellers; die Summe, welche gezahlt werden ſoll; und die Perſon, welche zu zahlen aufgefordert wird, ſie ſey nun der Ausſteller ſelbſt oder ein Dritter; ſo⸗ fort, wenn der Erhebungsort ein anderer iſt als jener der Ausſtellung, deſſen Angabe: iſt es ein Zettel auf Erhebung, ſo muß weiter der Name derjenigen Perſon, für deren Erhebung er ausgeſtellt wird, und iſt es ein Zettel auf Umlauf, durch Beiſetzung der Worte: oder nach deren Auftrag(Kommiſſion), ihr Abgabsrecht darin ausge⸗ drückt ſeyn. Iſt es hingegen ein Zettel auf Inhaber, ſo muß er die Beſtimmung der Zahlungszeit und die Rechtsurſache der Zahlungsſchuldigkeit, und wenn dieſe aus einer andern Schuldurkunde entſpringt, die Rückweiſung auf dieſe angeben. 193. Alle Perſonen, welche ſich verbindlich machen können, wenn ſie gleich nicht wechſelfähig ſind, können in Handelsgeſchäften, oder auch für Zahlungen an Handelsleute oder von Handelsleuten, Zettel auf Er⸗ hebung und auf Umlauf ausſtellen: Zettel auf Inhaber können nur von Staatsanſtalten oder von öffentlichen Wechſelhäuſern ausgegeben werden. Zweites Kapitel. Zettel auf benannte Perſonen. 194. Handelszettel auf benannte Perſonen ſind nichts Anderes als formloſe Erhebungsvollmachten; deren Abgabe durch Rückſchrift bei jenen, die in obgedachter Art auf Umlauf geſtellt ſind, gilt für Afterbevollmäch⸗ tigung. 195. Wo ein Brief aus Orten, wo dieſes Handelsrecht angenom⸗ men iſt, nicht die Worte: auf Verfügung(auf Ordre), oder ein Brief von Orten, deren Handelsrecht die Benennung fordert, nicht das Wort: Wechſel, in ſich enthält; ingleichen, wo ein Brief nur unſchicklich ſich des Wortes auf Verfügung bedient, aber voraus 3. E. durch die Worte: auf dieſe meine Anweiſung zahle u. ſ. w. die Abſicht, keinen Wechſel, ſondern eine bloße Handelsanweiſung auszuſtellen, klar an den Tag gegeben hat: da iſt ein ſolcher Brief als Handelszettel nach gegenwärtigem Titel, nicht als Wechſel nach dem vorigen zu behandeln, ſo viel Aehnlichkeit er übrigens mit einem ſolchen habe. 196. Handelszettel auf beſtimmte Perſonen ſind Anweiſungen an Einzugs Statt; ſie bedürfen, auch wenn ſie auf umlauf geſtellt ſind, der Förmlichkeiten der Annahme und Abſage, auch der Einforderung und Zah⸗ lung an beſtimmten Tagen, nicht; ſie können durch Beiſatz auf dem Rücken Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 521 zwar an Andere zur Erhebung abgegeben, aber nicht ihnen für eigen zu⸗ geſchrieben werden; ſie unterliegen bis zur geſchehenen Erhebung dem gut⸗ findenden Widerruf des Ausſtellers, wenn ſie nicht ausdrücklich an Zah⸗ lungs Statt gegeben und genommen worden ſind; ſie machen die Inhaber nur zu Gewalt- und Aftergewalthabern des Ausſtellers; dieſe werden unter ſich durch den Umlauf zu nichts, und gegen den Ausſteller nur dazu verbindlich, daß ſie in der geſetzlichen Zeit die Erhebung bewirken oder den Zettel dem Ausſteller zurückſchicken. 197. Dieſe geſetzliche Zeit iſt bei ſolchen Zetteln, welche keine be⸗ ſtimmte Zahlungszeit angeben, ein Jahr, vom Tag der Ausſtellung des Zettels an; bei ſolchen aber, die einen beſtimmten Verfalltag haben, das Doppelte der im Satz 165 ausgedrückten Friſt: unterbleibt Zahlung und Rückſendung länger, ſo wird der Inhaber Eigenthümer der Schuldforderung und Schuldner des Ausſtellers für deren Betrag, und kann ſich deßhalb allein an den angewieſenen Schuldner, oder wenn ſein Vormann zu ſpät den Zettel zur Erhebung an ihn abgab, an dieſen zur Mitleidenheit halten. Zu ſpät iſt jene Abgabe der Vollmacht auf einen weitern Inhaber bei Zetteln, die einen Verfalltag haben, wenn dieſer eintritt; bei andern aber, wenn ſie nicht mehr vier Wochen Zeit zur Erhebung oder Rückſendung übrig läßt. 198. Gültige Handelszettel, auf ſich ſelbſt geſtellt ohne Anzeige des Werthempfangs oder der Rechtsurſache der Zahlungszuſage, müſſen gezahlt werden, ohne daß dagegen eine Nichtſchuldigkeit der zugeſagten Zahlung angehört werden dürfte: nur nach geleiſteter Zahlung dürfen dergleichen Einreden zum Behuf des Rückrufs einer zur Ungebühr geſchehenen Zah⸗ lung benützt werden. Drittes Kapitel. 199. Zettel auf Inhaber werden durch bloße Uebergabe des Zettels zu Eigenthum übertragen. 200. Von jedem Zettel auf Inhaber muß in Jahr und Tag von der Verfallzeit an der Werth erhoben werden, ſonſt iſt alles Forderungs⸗ recht auf denſelben verſeſſen. Der Ausgeber kann die Einforderungsfriſt kürzer, doch nicht unter drei Monaten, bedingen; dieſes Geding muß jedoch alsdann in dem Zettel ausgedrückt ſeyn. 197. Statt der doppelten Friſt des 200. Ueber die Verjährung von (ietzt aufgehobenen) S. 165 tritt die ein⸗ Staatspapieren ſ. zu L. R. S. 2277.— fache Friſt des Art. 78 der Wechſelordnung Geſ. v. 6. April 1854(R. B. Nr. 20) über ein. Einf. Geſ. Art. 2.(S. Anhang.) Leih⸗ und Pfandhäuſer.(S. Anhang). 522 Anhang. IX. T. Von Handelszetteln. 201. Jeder Zettel an Inhaber iſt gültig gezahlt, wenn er, ohne eingetretene Zahlungsſperre, nach dem Verfalltag an einen Ueberbringer deſſelben gegen Auslieferung des Scheins bezahlt wurde. 202. Wem ein ſolcher Schein ohne ſein Wiſſen und Willen ab⸗ handen kommt, der kann, wenn er die Kennbarkeitszeichen gehörig anzu⸗ geben, auch den Beſitz und Verluſt dem Richter glaublich zu machen ver⸗ mag, durch Anſchreiben an den Ausgeber dieſen von dem vorhabenden Anſuchen bei Gericht benachrichtigen. Der Empfang eines ſolchen Schrei⸗ bens gilt alsdann für eine wegen dieſes Zettels geſetzlich eingetretene Zah⸗ lungsſperre auf acht Tage. Bringt in dieſer Zeit derjenige, der ſich über Verluſt beklagte, von dem Richter durch Beiſatzbefehl eine Sperrverfügung aus, ſo iſt damit die Zahlung, bis zu Austrag der Sache oder zu Ablauf der Verjährungs⸗ zeit, geſperrt. Legt er vor Verfluß jener acht Tage dem Schuldner keinen richterlichen Sperrbefehl vor, ſo iſt die Zahlung wieder offen. 203. Meldet ſich nach eingetretener Sperre ein Inhaber zur Erhe⸗ bung, ſo muß der Schuldner den Zettel urkundlich in Verwahr nehmen, und den Erheber an den Richter, der den Sperrbefehl gegeben hat oder darum angerufen worden iſt, zum Austrag verweiſen. Der Erheber hat bei dieſem ſich über nichts, als darüber auszuweiſen, daß er den Zettel auf redlichen Wegen in die Hand bekommen hat; ſobald er dieſes glaublich zu machen vermag, muß ohne weitere Nachfrage nach dem Recht deſſen, von dem er ihn erhielt, der Sperrbefehl aufgehoben, der Zettel an den Ueberbringer bezahlt, und dem, der die Sperre erbat, überlaſſen werden, ob und auf wen er wegen ſeines Verluſtes rückgreifen könne. 204. Vermag der Bringer über redliche Inhabung ſich nicht aus⸗ zuweiſen, der Verluſtklagende hat ſich aber wegen des Verluſtes hinlänglich und ſo ausgewieſen, daß kein Zweifel entſteht, es ſey der vorgebrachte der nämliche verlorene Zettel, ſo wird der Sperrbefehl zu Gunſten deſſen, der ſie erlangt hatte, aufgehoben, und dem Bringer bleibt nur der Rückgriff auf wen Rechtens. 205. Meldet ſich während der Verjährungszeit Niemand, ſo kann nach deren Ablauf derjenige, der die Sperre erwirkt hatte, nun ohne Weiteres die Zahlung verlangen; nachdem er zuvor im Gericht ſeinen Beſitz und Verluſt eidlich beſtärkt hat. 202. Bei Staatspapieren gilt die Zah⸗ 202— 205. Geſetz vom 6. April lungsſperre auf dreißig Tage: Art. 2 des 1654(R. B. Nr. 20) über Leih⸗ und Geſ. v. 14. Mai 1828 Ziff. WII.(R. B. Pfandhäuſer. Nr 7).(S. Anhang.)— Proe. O. S. 744. Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 523 Zehnter Titel. Vom Zahlungsunvermögen der Handelsleute. Erſtes Kapitel. Vom Ausbruch des Zahlungsunvermögens. 206. Jeder Handelsmann, der ſeine Zahlungen einſtellt, iſt im Stand des Zahlungsunvermögens. 207. Jeder, der zahlungsunvermögend wird, ſoll in drei Tagen nach der Einſtellung ſeiner Zahlungen die Anzeige davon auf der Kanzlei des betreffenden Gerichts machen: der Tag, an welchem er zu zahlen aufhört, iſt in den drei Tagen mit einbe⸗ griffen. Iſt es eine benannte Geſellſchaft, die zahlungsunvermögend wird, ſo muß dieſe Anzeige die Namen und die Angabe des Wohnorts eines jeden der offenen oder ſammtverbindlichen Geſell— ſchafter enthalten. 208. Das Gericht erklärt den Ausbruch des Zahlungsunver⸗ mögens, und beſtimmt, wornach der Ausbruch gerechnet werden ſoll: nach der Entweichung des Schuldners, nach dem Verſchließen ſeiner Waarenlager, oder nach Tag und Jahr jeder Urkunde, welche darthut, daß er ſich geweigert hat, zu zahlen oder ſeine im Handel übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Durch keinen der hier oben bemeldeten Vorgänge wird der Ausbruch des Zahlungsunvermögens eher richtig geſtellt, als bis zugleich der Schuldner zu zahlen aufhört, oder ſich für zahlungs⸗ unvermögend ſelbſt erklärt. 209. Vom Tag des Ausbruchs an iſt der zahlungsunver⸗ mögend erklärte Gemeinſchuldner der Verwaltung ſeines ganzen Vermögens kraft Geſetzes verluſtig. 209. Proc. O.§. 788. 524 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 210. Niemand kann in den nächſten zehn Tagen, welche dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens vorhergehen, auf die Güter des Gemeinſchuldners ein Vorzugsrecht oder ein Unterpfand er⸗ werben. 211. Alle von dem Gemeinſchuldner in ſolchen zehn Tagen abgefaßten Urkunden, wodurch er das Eigenthum an Liegenſchaften unentgeltlich abgegeben hätte, ſind rückſichtlich auf die Maſſe der Gläubiger nichtig und unwirkſam. Alle derartigen Urkunden, die einen belaſteten Vertrag darſtellen, können auf Anſtehen der Gläu— biger nichtig erklärt werden, wenn ſie dem Richter Kennzeichen einer Gefährde darbieten. 212. Alle von dem Gemeinſchuldner in den zehn Tagen vor Ausbruch des Zahlungsunvermögens in Handlungsgeſchäften ver⸗ faßten Urkunden und eingegangenen Verbindlichkeiten haben die Vermuthung gegen ſich, daß ſie aus Gefährde deſſelben entſtanden; ſie ſind nichtig, wenn bewieſen wird, daß von Seiten der übrigen Vertragsperſonen eine Gefährde untergelaufen iſt. 213. Alle Zahlungen, welche in den zehn Tagen vor Aus⸗ bruch des Zahlungsunvermögens für noch nicht fällige Handels⸗ ſchulden geſchahen, ſind ungültig. 214. Alle zur Gefährde der Gläubiger geſchehenen Hand— lungen und Zahlungen ſind nichtig. 215. Der Ausbruch des Zahlungsunvermögens macht alle noch nicht verfallenen bezahlenden Schulden fällig; bei Handlungs⸗ papieren, wobei der Gemeinſchuldner Einer der Verpflichteten iſt, ſind die übrigen Mitſchuldner nur verbunden, für deren Zahlung zur Verfallzeit Sicherheit zu leiſten, wenn ſie nicht lieber auf der Stelle bezahlen. 216. Von dem Tag des Ausbruchs an hört aller gerichtliche Zugriff auf die Perſon oder das Vermögen des Schuldners für einzelne Schuldzahlungen auf. 217. Mit dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens tritt die 210. Geändert: Proc. O.§. 794. 216. Geändert: Proc. O. S§. 801.802. 211. Geändert: Proc. O.§. 795. 217. Proc. O.§. 789. 215. Geändert: Proc. O.§. 799. Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 525 Pflicht der betreffenden Gerichtsbehörde ein, ſich des Vermögens und der Perſon des Schuldners zu verſichern. Erſteres geſchieht durch Verſieglung und Aufſtellung fürſorglicher Güterpfleger; Letz⸗ teres durch bürgerlichen Orts- oder Hausverhaft bis zur Aufklä⸗ rung der Beſchaffenheit des Zahlungsunvermögens. Zweites Kapitel. Von Stundungs- und Nachlaßvergleichen. 218. Kein Vergleich darf von demjenigen Handelsmann, der ſeine Zahlungen einzuſtellen in dem Fall iſt, mit den Gläubigern geſchloſſen werden, ehe die Gerichtsbehörde ſich der Maſſe ver⸗ ſichert, den Vermögens⸗ und Schuldenſtand vorläufig unterſucht und den zuſammenberufenen Gläubigern vorgelegt hat. 219. Heimliche Vergleiche gelten als Verdacht einer leicht⸗ ſinnigen Zahlungsflüchtigkeit, ſie mögen vor oder nach dem Aus⸗ bruch eines Zahlungsunvermögens geſchloſſen werden. 220. Der ordnungsmäßige Vergleich gilt nur, wenn die Mehrzahl der Gläubiger einwilligt, und deren Forderungen zugleich nach dem vorausgegangenen geſetzmäßigen Richtigſtellungsverfahren, drei Viertel der ganzen richtig geſtellten Schuldſummen ausmachen; ohne dieß iſt er ungültig. 221. Eingetragene Unterpfands⸗ ſowie Fauſtpfandsgläubiger haben bei den Berathſchlagungen über den Schuldvergleich keine Stimme. 222. Wenn die Unterſuchung der Handlungen, Bücher und Papiere des Gemeinſchuldners der Vermuthung einer Zahlungs⸗ flüchtigkeit Raum gibt, ſo darf, unter Strafe der Nichtigkeit, kein Vergleich zwiſchen dem Gemeinſchuldner und den Gläubigern ge⸗ ſchloſſen werden. Der zur Gantunterſuchung beſtellte Gerichtsverordnete iſt für die Beobachtung dieſer Verfügung beſonders verantwortlich. 218. Proc. O. S8. 782— 84 von Borg⸗ oder Stundungsvergleichen. 526 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 223. Kommt ein Stundungs- oder Nachlaßvergleich zu Stand, ſo muß er, unter Strafe der Nichtigkeit, ehe die Verſammlung der Gläubiger auseinandergeht, von ihr unterzeichnet werden. Wenn deren Mehrzahl in ſolchen einwilligt, aber nicht die drei Viertheile aller Forderungen hat, ſo wird die Berathſchlagung auf acht Tage, als letzte Friſt verſchoben. 224. Die Gläubiger, welche dem Vergleich widerſprechen, ſind ſchuldig, ihre Einſprache in acht Tagen, als letzter Friſt, den Gemeinpflegern und dem Gemeinſchuldner zuſtellen zu laſſen. 225. Der Vergleich muß in acht Tagen, nachdem über dieſe Einſprache rechtlich erkannt worden iſt, richterlich beſtätigt werden. Dieſe Beſtätigung macht ihn für alle Gläubiger verbindlich, und bewahrt jedem von ihnen ſein Unterpfandsrecht auf die Liegen⸗ ſchaften des Gemeinſchuldners; die Gläubiger müſſen deßhalb die Beſtätigungsverfügung in die Pfandbücher einſchreiben laſſen, wenn nicht in dem Vergleich ein Anderes bedungen iſt. 226. Das Gericht iſt befugt, wegen ſchlechtem Betragen oder Gefährde des Gemeinſchuldners die Beſtätigung des Vergleichs zu verweigern; und alsdann befindet ſich dieſer im Zuſtand der Zah⸗ lungsflüchtigkeit, und iſt kraft Geſetzes der Polizeibehörde anheim⸗ gefallen, die in dieſem Fall verbunden iſt, von Amtswegen wider ihn vorzuſchreiten. 227. Beſtätigt das Gericht den Vergleich, ſo gilt dieſes als Erklärung: daß der Gemeinſchuldner zu entſchuldigen ſey, und unter den im nachfolgenden Titel: von der Wiederbefähi⸗ gung vorgeſchriebenen Bedingungen zu Handlungsgeſchäften wieder befähigt werden könne. Drittes Kapitel. Vom Recht der Ehefrauen der zahlungsunver⸗ mögenden Handelsleute. 228. Die Ehefrauen, ſie mögen in bewidmeter Ehe oder auf geſondert Gut oder auf Gütergemeinſchaft leben, wenn ſie ihre eingebrachte Liegenſchaften nicht in die Gemeinſchaft hingegeben Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 527 haben, nehmen die beſagten Liegenſchaften, ſowie die, welche ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen zwiſchen Lebenden, oder von Todes⸗ wegen angefallen ſind, im Stück weg. 229. Ebenſo nehmen ſie diejenigen Grundſtücke zurück, welche für ſie und in ihrem Namen aus Geldern, die von ſolchen Erb⸗ ſchaften und Schenkungen herrühren, angekauft worden ſind, vor⸗ ausgeſetzt, daß die Herkunft dieſer Gelder durch ein Erbverzeichniß oder irgend eine andere beglaubte Urkunde dargethan, und die Er⸗ klärung ihrer Verwendung ausdrücklich in dem Vertrag, wodurch die Liegenſchaften angekauft wurden, enthalten iſt. 230. Außer dem Fall des vorhergehenden Satzes iſt immer die geſetzliche Vermuthung, daß die von der Frau des Gemein⸗ ſchuldners erworbenen Güter ihrem Mann zugehören, aus ſeinen Geldern bezahlt worden ſeyen, und zu der Maſſe ſeines Vermö⸗ gens geſchlagen werden müſſen; der Frau bleibt vorbehalten, den Beweis des Gegentheils zu führen. 231. Die Frau kann das Recht, in denen durch die Sätze 228 und 229 vorgeſehenen Fällen die Güter an ſich zu ziehen, nur ſo ausüben, daß ſie die darauf haftenden Laſten und Unter⸗ pfänder zugleich auf ſich nehme, dieſe mögen nun aus einer von ihr freiwillig übernommenen Verbindlichkeit oder aus einer gegen ſie gerichtlich ergangenen Verurtheilung entſpringen. 232. Die Frau hat gegen die Schuldmaſſe kein Klagrecht auf die ihr durch den Ehevertrag zugeſicherten Vortheile, und umgekehrt fönnen die Gläubiger in keinem Fall die Vortheile anſprechen, welche die Frau dem Manne in demſelben Vertrag zugeſichert hatte. 233. Wenn die Frau für ihren Mann Schulden bezahlt hat, ſo iſt die geſetzliche Vermuthung, daß ſie es aus Geldern ihres Mannes gethan habe, und ſie hat folglich deßhalb kein Klagrecht gegen die Schuldmaſſe; doch bleibt ihr, ſo wie im Fall des Satzes 230 der Beweis des Gegentheils vorbehalten. 234. Wenn der Ehemann bereits bei Eingehung der Ehe Handelsmann war, ſo hat die Frau für Geld oder Fahrniß, welche ſie durch beglaubte Urkunden in die Ehe gebracht zu haben erweist, für den Erſatz des nicht wieder angelegten Kaufſchillings ihrer 528 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. eigenthümlichen Güter, die während der Ehe veräußert wurden, und für ihre Schadloshaltung wegen ſolchen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, nur auf diejenige Grundſtücke ein Unterpfandsrecht, die bei Eingang der Ehe ihrem Mann zugehörten. 235. Die Frau, welche den Sohn eines Handelsmannes ehe⸗ licht, der zur Zeit der Ehe keinen beſtimmten Stand oder Gewerbe hat, und in der Folge Handelsmann wird, iſt in dieſer Hinſicht derjenigen gleich zu achten, deren Mann zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe bereits wirklich Handelsmann war. 236. Die Frau, deren Mann zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe ein beſtimmtes Gewerbe, und zwar ein anderes als den Han— delsſtand hatte, iſt von den Verfügungen der Sätze 232 und 234 ausgenommen, und genießt alle Unterpfandsrechte, welche der Code Napoleon den Ehefrauen bewilligt; doch kommt dieſe Ausnahme derjenigen Frau nicht zu gut, deren Mann ſchon in Jahresfriſt nach Eingang der Ehe Handel zu treiben anfängt. 237. Alles Zimmergeräthe, Hausgeräthe, Geſchmuck, Gemälde, Gold- und Silbergeſchirr und alle andern Gegenſtände, die zu⸗ gleich zum Gebrauch des Mannes und der Frau dienen, fallen, nach welchem Vermögensrecht die Ehe auch geſchloſſen ſey, den Gläubigern zu, ohne daß die Frau mehr davon erhalten könnte, als das Nöthige an Kleidung und Weißgeräth zu ihrem Gebrauch. Doch kann die Frau Kleinodien, Geſchmuck, Gold- und Sil— bergeſchirr alsdann zurücknehmen, wenn ſie durch ein, in geſetzlicher Form errichtetes und zu den Akten gebrachtes Einbringensverzeichniß, oder durch gültige und aufrichtige Erbverzeichniſſe erweiſet, daß ſie ihr durch den Ehevertrag gegeben worden, oder ihr allein durch Erbſchaft angefallen ſind. 238. Wenn die Frau von den im vorigen Satz bemeldeten Fahrnißſtücken, oder ſonſt von Waaren, Handlungspapieren, baarem Geld und dergleichen etwas entwendet, beſeitigt oder verhehlt hätte, ſo iſt ſie zu verurtheilen, es in die Maſſe wieder einzuwerfen, und muß außerdem als Mitſchuldige einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit behandelt werden. 238. Strafgeſ.§. 468. Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 329 239. Ebenſo kann gegen die Frau, nach Beſchaffenheit der umſtände, als Mitſchuldige einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit verfahren werden, wenn ſie zu Urkunden oder Handlungen ihres Mannes, die auf Gefährde der Gläubiger hinauslaufen, ihren Namen leiht oder ſonſt behülflich iſt. 239 a. Die in dieſem Abſchnitt enthaltenen Verfügungen gelten den Rechten und Anſprüchen jener Weiber nicht, welche ſchon vor der Verkün⸗ digung dieſes Geſetzes erworben waren. Viertes Kapitel. Von der Zurücknahme der Waaren. 240. Der Verkäufer iſt im Fall eines ausbrechenden Zah⸗ lungsunvermögens berechtigt, die von ihm verkauften und abgelie⸗ ferten Waaren, deren Preis er nicht bezahlt erhalten hat, unter nachſtehenden Umſtänden und Bedingungen zurückzunehmen. 241. Die Zurücknahme findet nur dann Statt, wenn die ab⸗ geſendeten Waaren noch, zu Waſſer oder zu Land, unterwegs ſind, und ehe ſie in die Waarenlager des Gemeinſchuldners oder des Handelsbeſorgers, der mit ihrem Verkauf für Rechnung des Ge⸗ meinſchuldners beauftragt war, gekommen ſind. 242. Sie können auch alsdann nicht zurückgenommen werden, wenn ſie vor ihrer Ankunft, ohne Gefährde auf die Einkaufsver⸗ zeichniſſe(Fakturen) oder Frachtbriefe verkauft worden ſind. 243. Im Fall der Zurücknahme iſt der Verkäufer ſchuldig, der Schuldmaſſe alle Vorſchüſſe für Land⸗- und Waſſeerfracht, Schiffsmiethe, Beſorgungs- und Verſicherungskoſten, oder ſonſtige Auslagen zu erſetzen, und die Summen, welche ihr aus dieſen Urſachen gebühren, ſo weit es noch nicht geſchehen, zu bezahlen. 244. Nur diejenigen Waaren können zurückgenommen werden, welche anerkanntermaßen im Stück die nämlichen ſind, und wovon die Ballen, Tonnen oder Verſchläge, in welchen ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befanden, noch nicht eröffnet, auch die Stricke oder Zeichen weder abgenommen noch verändert worden ſind, und wobei die Waaren ſelbſt weder in ihrer Eigenſchaft noch in der Menge einige Veränderung oder Verwechslung erlitten haben. 34 530 Anhang. X. T. Vom Zahlungsunvermögen d. Handelsleute. 245. Zurückgenommen können werden, ſo lange ſie ganz oder zum Theil im Stück vorhanden ſind, die Waaren, welche bei dem Gemeinſchuldner entweder zur ſichern Hand oder zum Verkauf hinterlegt wurden; in dieſem letzten Fall darf der Zurücknehmende ſogar den Kaufſchilling ſich zueignen, der zu ſolcher Zeit nicht ſchon bezahlt, noch auf laufende Rechnung zwiſchen dem Gemein⸗ ſchuldner und dem Käufer geſtellt worden iſt. 246. In allen Zurücknahmsfällen, jene allein ausgenommen, wenn Waaren zur ſichern Hand oder zum Verkauf hinterlegt waren, haben die Gemeingläubiger die Befugniß, die zurückverlangten Waaren nicht zu verabfolgen, ſobald ſie dem Zurücknehmer den zwiſchen ihm und dem Gemeinſchuldner gleich anfangs feſtgeſetzten Preis dafür bezahlen. 247. Ueberwechslungen in Handlungspapieren oder in allen andern Papieren können, wenn dieſe noch nicht fällig, oder zwar fällig, aber noch nicht bezahlt ſind, und ſich zur Zeit des Aus⸗ bruchs des Zahlungsunvermögens im Stück noch bei dem Gemein⸗ ſchuldner vorfinden, zurückgenommen werden, wenn der Eigen⸗ thümer dieſe Ueberwechslung mit dem bloßen Auftrag, ſie einzu⸗ ziehen und den Werth zu ſeiner Verfügung bereit zu halten, gemacht hat, oder wenn er ihnen die beſondere Beſtimmung ge⸗ geben hatte, für angenommene Wechſel oder für eigene Wechſel, die in der Wohnung des Gemeinſchuldners zahlbar gezogen waren, als Zahlung zu dienen. 248. Ebenſo findet die Zurücknahme aller Ueberwechslungen (Rimeſſen) Statt, die zwar ohne Beſtimmung und ohne Verfügung darüber geſchahen, die aber auf eine ſolche laufende Rechnung getragen worden ſind, nach welcher der Eigenthümer nur Gläu⸗ biger iſt; aber ſie findet nicht mehr Statt, ſobald er zur Zeit der Ueberwechslung für irgend eine Summe Schuldner war, ingleichen wenn die Popiere oder das darauf erhobene Geld nicht mehr im Stück vorhanden ſind. 249. Angeſprochene geſetzmäßige Zurücknahme muß von den Vertretern der Gläubiger geprüft, kann von dieſen mit Genehmi⸗ gung des Gerichtsverordneten für richtig erkannt, aber nicht ohne Gerichtserkenntniß verworfen werden. Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit d. Handelsleute. 531 Eilfter Titel. Von Zahlungsflüchtigkeit der Handelsleute. Erſtes Kapitel. Von leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit. 250. Wegen leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit ſoll zur Re⸗ chenſchaft gezogen, und kann ſchuldig erklärt werden jeder Handels⸗ mann, der zahlungsunvermögend erklärt iſt, und in einem oder mehrern der folgenden Fälle ſich befindet, nämlich: 1) Wenn die Ausgaben für ſeine Haushaltung, die er jeden Monat auf ſein Tagebuch einzutragen verbunden iſt, für übermäßig erkannt werden. 2) Wenn bekannt iſt, daß er ſtarke Summen im Spiel oder in bloßen gewagten Geſchäften verloren hat. 3) Wenn ſein letztes Vermögensverzeichniß zeigt, daß er, nachdem ſein Vermögensſtand um die Hälfte geringer, als ſein Schuldenſtand war, beträchtliche Summen an⸗ geliehen, oder Waaren mit Verluſt und unter dem lau⸗ fenden Preis verkauft hat. 4) Wenn er für eine auf das Dreifache ſeines Vermögens⸗ ſtandes nach dem letzten Vermögensverzeichniß anſteigende Summe ſeinen Kredit angeſtrengt, oder dafür Papiere mit ſeiner Unterſchrift in Umlauf geſetzt hat. 251. Wegen leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit kann zur Re⸗ chenſchaft gezogen, und nach Befinden ſchuldig erklärt werden: 1) Der Gemeinſchuldner, der die von dem Satz 207 vor⸗ geſchriebene Erklärung auf der Kanzlei nicht machte, oder ſich nach Satz 219 heimlich verglich. 2) Der, welcher ſich entfernte, und ohne rechtmäßige Ver⸗ hinderung nicht perſönlich bei den Schuldverhandlungen in den vorgeſchriebenen Friſten erſchien. 3) Der, welcher unordentlich geführte Bücher vorlegt, die 250— 251. Strafgeſ.§. 467. 34* 532 Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit d. Handelsleute. jedoch keinen Verdacht des Betrugs erwecken, ingleichem der, welcher nicht alle ſeine Bücher vorlegt. 4) Der, welcher Geſellſchafter hat, und ſich nicht nach der Vorſchrift des Satzes 207 benimmt. 252. Ueber die Fälle einer leichtſinnigen Zahlungsflüchtigkeit haben die Polizeibehörden auf die Anzeige der Gemeinpfleger oder jedes Gemeingläubigers, oder auf die von Amtswegen erhaltene Anzeige zu erkennen. 253. Wenn die Anzeige durch die Gemeinpfleger geſchieht, ſo fallen die Koſten des gerichtlichen Verfahrens wegen leichtſinniger Zahlungsflüchtigkeit auf die Maſſe. 254. Wird das Verfahren von einem Gläubiger eingeleitet, ſo hat er die Koſten auf ſich, wenn der Beſchuldigte freigeſprochen wird; ſie fallen auf die Maſſe, falls dieſer verurtheilt wird. 255. Die Kronanwälte ſind verbunden, alle Erkenntniſſe der Polizei zu neuer Aburtheilung einzuleiten, wenn ſie im Lauf der Verhandlungen finden, der Verdacht einer leichtſinnigen Zahlungs⸗ flüchtigkeit ſey von der Art, daß er in den Verdacht einer bos⸗ haften übergehen könne. 256. Die Polizeibehörde muß, wenn ſie erklärt, daß eine leichtſinnige Zahlungsflüchtigkeit vorhanden ſey, nach der Beſchaf⸗ fenheit der Umſtände eine Verhaftſtrafe von wenigſtens einem Mo⸗ nate und höchſtens zwei Jahre verhängen. Die Urtheile darüber müſſen öffentlich bekannt gemacht werden. Zweites Kapitel. Von boshafter Zahlungsflüchtigkeit. 257. Einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit ſoll jeder zahlungs⸗ unvermögende Handelsmann ſchuldig erklärt werden, der ſich in einem oder mehreren der folgenden Fälle befindet, nämlich: 1) wenn er falſche Ausgaben oder erdichteten Verluſt ange⸗ 252. Nach§. 467 Strafgeſ. B. u. 256. Strafgeſ. B.§. 467.— Ueber S. 5 Ziff. 13 des Einf. Geſ. v. 5. Febr. die Veröffentlichung: V. v. 9. Aug. 1827 1851 erkennen jetzt die Gerichte.(R. B. Nr. 19). Anhang. XI. T. Von Zahlungsflüchtigkeit d. Handelsleute. 533 geben hat, oder ſich nicht über die Verwendung ſeiner ganzen Einnahme ausweist; 2) wenn er Geld, einnehmende Schulden, Waaren oder Fahrnißſtücke beſeitigt hat; 3) wenn er erdichtete Verkäufe, Geſchäfte oder Schenkungen gemacht hat; 4) wenn er im geheimen Einverſtändniß mit erdichteten Gläu⸗ bigern bezahlende Schulden fälſchlich vorſpiegelt, entweder durch Verfertigung falſcher Schriften, oder durch öffent— liche oder Privatſchuldbekenntniſſe, welche ohne Vertrags⸗ urſache und ohne Werthempfang gefertigt wurden; 5) wenn er als Geſchäftsträger oder Aufbewahrer empfan⸗ gene Gelder, Handelspapiere oder Waaren, dem Auftrag oder der Bewahrungspflicht zuwider, in ſeinen Nutzen verwendet hat; 6) wenn er unter fremdem Namen liegende oder fahrende Habe an ſich gekauft hat; 7) wenn er ſeine Bücher verborgen hat. 258. Wegen boshafter Zahlungsflüchtigkeit kann zur Rechen⸗ ſchaft gezogen und nach Befinden ſchuldig erklärt werden; der Gemeinſchuldner, der keine Bücher gehalten hat, oder deſſen Bücher nicht die wahre Lage ſeines Vermögens⸗ und Schuldenſtandes nachweiſen. Der, welcher nach erhaltenem Sichergeleit nicht vor Gericht erſchienen iſt. 259. Die Fälle einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit müſſen von Amtswegen vor den peinlichen Gerichten auf Betreiben der Kronanwälte und ihrer Stellvertreter, auf den öffentlichen Ruf oder auf die Anzeigen der Gemeinpfleger oder eines Gemeingläu⸗ bigers in Unterſuchung genommen werden. 260. Wenn der Beſchuldigte der in den vorhergehenden Sätzen angeführten Vergehungen überführt und ſchuldig erklärt wird, ſo muß die durch die Strafgeſetze für den Fall einer boshaften Zah⸗ lungsflüchtigkeit geſetzte Strafe gegen ihn erkannt werden. 259— 260. Strafgeſ.§. 467. 534 Anhang. XII. T. Von Wiederbefähigung d. Zahlungsunverm. 261. Als Mitſchuldige der boshaften Zahlungsflüchtigkeit müſſen erklärt, und mit denſelben Strafen wie der Angeklagte belegt werden, diejenigen, welche mit dem Gemeinſchuldner im Einverſtändniß geweſen ſind, um ſein ganzes oder einen Theil ſeines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens zu verhehlen oder zu beſeitigen; diejenigen, die falſche Forderungen gegen ihn wiſ⸗ ſentlich erworben haben, und bei der Richtigſtellung und Beſtätigung ihrer Forderungen noch darauf beſtanden ſind, ſie als aufrichtig und gültig geltend zu machen. 262. Das urtheil, welches die Strafe gegen Mitſchuldige einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit verhängt, muß ſie auch ver⸗ urtheilen: 1) die betrüglich entwendeten Güter, Rechte und Forderungen in die Maſſe der Gläubiger zurück zu erſtatten; 20 dieſer Maſſe eine Schadloshaltung zu zahlen, welche der Summe, um welche ſie dieſelbe zu betrügen verſucht haben, gleich iſt. 263. Die Verdammungsurtheile wegen boshafter Zahlungs⸗ flüchtigkeit, oder wegen Mithülfe dazu, müſſen öffentlich bekannt gemacht werden. Zwölfter Titel. Von der Wiederbefähigung der Zahlungs⸗ unvermögenden. 264. Jedem Geſuch eines zahlungsunvermögend gewordenen Handelsmannes um Wiederbefähigung müſſen die Quittungen und andere nöthige Urkunden beigefügt ſeyn, welche zeigen, daß er alle ihm obgelegenen Summen, ſowohl an Hauptſtuhl als Zinſen und Koſten ganz abbezahlt hat. 261— 262. Strafgeſ. B.§. 468. 263. Ueber die Veröffentlichung: V. v. 9. Aug. 1827(R. B. Nr. 19). Anhang. XII. T. Von Wiederbefähigung d. Zahlungsunverm. 535 265. Es kann nicht ohne voraus gegangene genugſame Nach⸗ frage nach der Würdigkeit des Bittſtellers und nicht ohne Aufruf und Zeitgeſtattung für Einſprache bewilligt werden. 266. Jeder Gläubiger, der nicht für ſein ganzes Guthaben an Hauptſumme, Zinſen und Koſten bezahlt worden iſt, und jeder andere Betheiligte kann, durch eine einfache Anzeige auf der Kanzlei, welcher, nach Beſchaffenheit der Umſtände, die Beweisſtücke bei⸗ gefügt werden müſſen, gegen die Wiederbefähigung Einſpruch thun, aber niemals in dem Verfahren über die Wiederbefähigung als Gegenpartei auftreten, ſeinen übrigen Rechten jedoch unbeſchadet. 267. Jeder Urtheilsſpruch, der eine Wiederbefähigung ertheilt, muß öffentlich verkündet und in die Bücher der betreffenden Be⸗ hörden eingetragen werden. 268. Zur Wiederbefähigung dürfen nicht zugelaſſen werden ſolche, die der Hintergehung(Stellionats) oder einer boshaften Zahlungsflüchtigkeit ſchuldig ſind, Leute die wegen Entwendung oder Prellerei verurtheilt worden ſind; eben ſo wenig Rechnungs⸗ pflichtige, als da ſind: Vormünder, Verwalter oder Aufbewahrer, die ihre Rechnungen nicht abgelegt oder berichtigt haben. 269. Wer nur einer leichtſinnigen Zahlungsflüchtigkeit ſchuldig befunden wurde, und ſeine Strafe ausgeſtanden hat, kann wieder befähigt werden. 270. Kein zahlungsunvermögend gewordener Handelsmann darf in öffentlicher Verſammlung der Handelsleute erſcheinen, ehe er ſeine Wiederbefähigung erhalten hat. 265. S. zu 263. 267. S. zu 263. Anhang von Geſetzen, welche das Landrecht ändern oder ergänzen. In chronologiſcher Ordnung. —————=—————— Anhang von Geſetzen, welche das Landrecht ändern oder ergänzen. In chronologiſcher Ordnung. 1806. Schrifteigenthum. Schutz gegen Nachdruck. (RB. 1806 Nr. 20) Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Her⸗ zog von Zähringen u. ſ. w. Wir haben vorhin, ſo lang der Verband der deut⸗ ſchen Reichslande beſtand, über die Rechte des Verlags und deſſen Verhältniſſe gegen den Nachdruck eine Verordnung zu geben, in mancher Hinſicht un⸗ thunlich oder unräthlich befunden. Nun aber, nachdem Uns eine unbe⸗ ſchränkte Souveränität zugefallen iſt, haben Wir nöthig erachtet, die Sache in nähere Ueberlegung zu nehmen, um eine dem Staatswohl angemeſſene Beſtimmung darüber zu geben. Erwägend, daß nach blos natürlichen Ver⸗ hältniſſen des Neben- und Beieinanderſeyns der Menſchen derjenige, wer einmal ſeine Gedanken außer ſich, in welcher Abſicht es auch ſey, geſchrieben oder gedruckt dargeſtellt hat, keinen Andern rechtlich hindern könne, den⸗ jenigen Gebrauch von einem rechtmäßig erworbenen Aufſatz derſelben zu machen, den er ſeinem Intereſſe gemäß findet, ſobald nicht bei dem recht⸗ mäßigen Erwerb irgend eine einſchränkende Bedingung desfalls gemeinſam beliebt worden iſt; erwägend, daß der Nichtnachdruck bei dem Erkauf eines Buchdruckers für eine ſtillſchweigende gemeinſame Feſtſetzung einer ſolchen einſchränkenden Bedingung nicht geachtet werden kann, weil das nemliche Recht, das der Verkäuſer hat, zu ſagen, er habe bei dem Verkauf die Nichtvermehrung durch Nachdruck vorausgeſetzt, dem Käufer zu gut kommt, um zu behaupten, er habe das Recht der Vermehrung als die einzige Be⸗ dingung ſeines Erkaufs im Sinne gehabt; erwägend, daß daher nur der Staatsverein oder der ſolchen ausſprechende Wille des Staatsgeſetzgebers 540 Anhang von Geſetzen, beſtimmen könne, was über die Verhältniſſe des Verlagseigenthums Rech⸗ tens ſeyn ſolle; erwägend, daß in Beſtimmung dieſes Staatswillens aller⸗ dings die Aufmunterung der Schriftſteller und der Verleger zu Förderung nützlicher Ideenproducte ein Hauptaugenmerk ſeyn müſſe, jedoch auch den einzigen Beſtimmungsgrund nicht darſtellen könne, da zugleich die möglichſte Förderung des Umlaufs nützlicher Ideen und eine wohlthätige Er⸗ ſchwerung des Umlaufs ſchädlicher oder doch unnützer Druckfabrikate ein eben ſo gerechtes Augenmerk ſeyn muß; erwägend endlich, daß Lage und Umfang Unſeres Staats Uns nicht in den Stand ſetzen, jene Zwecke zuſammen zu erreichen, wann Wir darin Uns von der Verfaſſung anderer Staaten gänzlich geſondert halten wollten: haben Wir nöthig gefunden, nachſtehende, über alle noch nicht im Druck erſchienene Werke geltende Geſetzgebung desfalls in Unſerem Großherzogthum aufzuſtellen. Wir beſchließen und verordnen ſomit: 1) Jede Staatsſchrift(jede Schrift nemlich, welche auf öffentliche Ver⸗ anſtaltung herauskommt) kann auf keine Weiſe und in keiner auch ver⸗ änderten Form durch den Druck vermehrt werden, ohne dazu geſuchte und erlangte beſondere Staatserlaubniß zu haben. 2) Jeder inländiſche Privatſchriftſteller, der ein Werk unter ſeinem Namen herausgibt, genießt die Freiheit gegen alle inländiſche Verfertigung und gegen allen inländiſchen Verkauf eines auswärts gefertigten Nachdrucks, die Originalſchrift deſſelben mag in oder außer Landes gedruckt worden ſeyn, auf die Zeit ſeines Lebens; dieſe Freiheit dauert noch bis ein Jahr nach ſeinem Tode zu etwaigem Debit der vorhandenen Eremplare fort, nachher fällt die Schrift ins Freie, wann nicht ein anders von den In⸗ tereſſenten bei dem Regenten in Zeiten ausgewirkt würde. 3) Jeder inländiſche Verleger von Werken ungenannter oder auslän⸗ diſcher Autoren genießt gleiche Freiheit nur alsdann, wann er über die Herausgabe ein landesherrliches Privileg von Uns oder Unſern Nachfolgern an der Regierung erlangt, und deſſen Beſitz, ſammt der Zeitdauer, auf dem Titelblatt angezeigt hat, und nur für die im Privileg jedesmal zu beſtimmende Zeit; aller Verlag Unſerer Buchhändler und Buchdrucker, welcher vor der Zeit dieſes Geſetzes erſchienen iſt, wann er auch dieſe Förm⸗ lichkeit nicht hat, ſoll auf fünf Jahre, von jetzt an, dieſer Freiheit dennoch mit genießen, wann nur der Druckort und Verleger auf dem Titelblatt aufrichtig angegeben iſt. 4) Auswärtige Verleger von Originalſchriften, deren Autor genannt iſt, oder die ein Druckprivileg ihres Staates auf dem Titelblatt angezeigt haben, genießen der oben gedachten Freiheit der inländiſchen Verleger gegen alle Veranſtaltung und allen Verkauf eines Nachdrucks in Unſern Landen alsdann, wann und ſo weit ſie beweiſen: daß den dieſſeitigen Verlegern in ihrem Staat der gleiche Schutz wider den Nachdruck geſichert ſey. 5) Die Uebertretung dieſes Geſetzes gibt dem Autor, wann er auf dem Buch genannt iſt, und dem Verleger ein Recht, auf Auslieferung des welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 541 vorhandenen Nachdrucks gegen bloſe Bezahlung des Maculaturpreiſes zum Behuf der Vernichtung(die er aber auch zu bewirken alsdann ſchuldig iſt) und auf Zahlung des doppelten Preiſes der Originalausgabe für jedes erweislich verkaufte Stück des Nachdrucks zu klagen, dergeſtalten, daß wer von ihnen am erſten mit der Klage auftritt, damit zu hören iſt, daß jedoch die Leiſtung des geſetzlichen Schadenerſatzes an ihn, den Nachdrucker frei macht, und daß mithin der andere Klagberechtigte nur an den erſten Kläger nachmals wegen ſeiner Entſchädigung ſich halten kann. Außerdem verfällt der Nachdrucker in ſo viel Reichsthaler Polizeiſtrafe, als das nachgedruckte Originalwerk Bogen ſtark iſt. 6) So weit hiernach noch Fälle übrig bleiben, für welche ein Nach⸗ druck unſträflich iſt, weil entweder das Originalwerk in einem den Nach⸗ druck begünſtigenden Staat herauskam, oder der Verlag ins Freie gefallen iſt, kann jedoch nur derjenige auf dieſe Unſträflichkeit ſich beziehen, der mit offener Angabe des Nachdruckorts und der Officin oder ſonſt ſeinen Druck als eine ehrlicher Weiſe unternommene Handlung bezeichnet hat; derjenige hingegen, der mit Nachahmung der Lettern, des Namens des ächten Verlegers und ſeines Druckorts, ſeiner Waare den Schein einer fremden Druckwaare aufprägt, bleibt, neben Leiſtung obigen Schaden⸗ erſatzes, in Abſicht auf Strafe unter dem Geſetz der Verfälſchungen, jedoch ſo, daß ſeine Strafe im geringſten Fall um ein Drittel ſtärker als obige Polizeiſtrafe iſt, ermeſſen werden muß. Hiernach hat ſich männiglich zu achten und vor Schaden zu hüten. Daran geſchieht Unſer Wille. Gegeben in Unſerer Stadt Baden den 8. Sept. 1806. Auf Groß⸗ herzoglichen Specialbefehl: Höchſtdero Geheime Räthe. Hierher gehören ferner folgende Bundesbeſchlüſſe: I. Vom 2. April 1835(verkündet nach höchſter Staatsminiſterialent⸗ ſchließung vom 12. Juni 1835 im R. B. Nr. 28), Maaßregeln zum Schutz des ſchriftſtelleriſchen Eigen⸗ thums betreffend. Die höchſten und hohen Regierungen vereinbaren ſich dahin, daß der Nachdruck im Umfang des ganzen Bundesgebiets zu verbieten und das ſchrift⸗ ſtelleriſche Eigenthum nach gleichförmigen Grundſätzen feſtzuſtellen und zu ſchützen ſey. II. Vom 9. November 1837(verkündet nach höchſter Staatsminiſterial⸗ entſchließung vom 25. Januar 1838 im RB. 1838 Nr. 6), Die Aufſtellung gleichförmiger Grundſätze gegen den Nachdruck betreffend. Die im deutſchen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu 542 Anhang von Geſetzen, Gunſten der im Umfange des Bundesgebiets erſcheinenden literariſchen und artiſtiſchen Erzeugniſſe folgende Grundſätze in Anwendung zu bringen: Ari 1. Literariſche Erzeugniſſe aller Art, ſowie Werke der Kunſt, ſie mögen bereits veröffentlicht ſeyn oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Ur⸗ hebers oder Desjenigen, welchem derſelbe ſeine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechaniſchem Wege nicht vervielfältigt werden. Art. 2. Das im Art. 1 bezeichnete Recht des Urhebers oder Deſſen, der das Eigenthum des literariſchen oder artiſtiſchen Werkes erworben hat, geht auf deſſen Erben und Rechtsnachfolger über, und ſoll, inſofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt iſt, in ſämmtlichen Bundes⸗ ſtaaten mindeſtens während eines Zeitraums von zehn Jahren anerkannt und geſchützt werden. Dieſe Friſt von zehn Jahren iſt für die in den letztverfloſſenen zwanzig Jahren im Umfange des deutſchen Bundesgebiets erſchienenen Druckſchriften oder artiſtiſchen Erzeugniſſe vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeſchluſſes, bei den künftig erſcheinenden Werken vom Jahre ihres Erſcheinens an, zu rechnen. Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken iſt dieſe Friſt für das ganze Werk erſt von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgeſetzt, daß zwiſchen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verfloſſen iſt. Art. 3. Zu Gunſten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wiſſenſchaft und Kunſt(Art. 1) wird das ausgeſprochene Minimum des Schutzes der Geſammtheit gegen den Nachdruck(Art. 2) auch bis zu einem längern, höchſtens zwanzigjährigen Zeitraum ausgedehnt, und hinſichtlich derjenigen Regierungen, deren Landesgeſetzgebung dieſe verlängerte Schutzfriſt nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erſcheinen des Werkes hierzu den Antrag ſtellt. Art. 4. Dem Urheber, Verleger oder Herausgeber der Originalien nachgedruck⸗ ter oder nachgebildeter Werke ſteht der Anſpruch auf volle Entſchädigung zu. Außer den in Gemäßheit der Landesgeſetze gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen ſoll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruck⸗ ten Exemplare und bei Werken der Kunſt auch noch die Beſchlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, alſo der Formen, Platten, Steine u. ſ. w., ſtattfinden. Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1 bezeich⸗ neten Gegenſtände, ſie mögen im deutſchen Bundesgebiete oder außerhalb welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 543 deſſelben veranſtaltet ſeyn, ſoll in allen Bundesſtaaten bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgeſetze angedrohten Strafen unterſagt ſeyn. Es verſteht ſich übrigens von ſelbſt, daß die Bundesregierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck geſetzlich nicht verboten war, ſelbſt zu beſtimmen haben, ob und auf wie lange ſie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erſchienenen Nachdrücke geſtatten wollen. Art. 6. Es wird der Bundesverſammlung davon, wie die vorſtehenden allge⸗ meinen Grundſätze von den Bundesregierungen durch ſpecielle Geſetze oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden ſollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich ſey, um den Charakter einer Originalausgabe und den Zeitpunkt des Erſcheinens nachzuweiſen. III. Vom 19. Juni 1845(Cerkündet nach höchſter Staatsminiſterialent⸗ ſchließung vom 29. Juli gl. J. im R. B. Nr. 24), Die Aufſtellung gleichmäßiger Grundſätze gegen den Nach⸗ druck und die unbefugte Nachbildung von Werken der Kunſt und Wiſſenſchaft betreffend. Nachdem der Bundesbeſchluß vom 9. November 1837 nur das ge⸗ ringſte Maaß des Schutzes feſtgeſtellt hat, welcher innerhalb des deut⸗ ſchen Bundesgebiets den dort erſcheinenden literariſchen und artiſtiſchen Er⸗ zeugniſſen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechaniſchem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinſame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig vorbehalten iſt, ſo ſind ſämmtliche deutſche Regierungen über folgende Beſtimmungen zur Ergänzung des Beſchluſſes vom 9. November 1837 übereingekommen: 1) Der durch den Artikel 2 des Beſchluſſes vom 9. November 1837 für mindeſtens zehn Jahre von dem Erſcheinen eines literariſchen Erzeug⸗ niſſes oder Werkes der Kunſt an zugeſicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechaniſchem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutſchen Bundesgebiets für die Lebensdauer der Ur⸗ heber ſolcher literariſchen Erzeugniſſe und Werke der Kunſt, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derſelben gewährt. 2) Werke anonymer oder pſeudonymer Autoren, ſowie poſthume und ſolche Werke, welche von moraliſchen Perſonen(Academien, Univerſitäten u. ſ. w.) herrühren, genießen ſolchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erſcheinens an. 3) Um dieſen Schutz in allen deutſchen Bundesſtaaten in Anſpruch nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieſerhalb in dem deutſchen Staate, in welchem das Ori⸗ ginalwerk erſcheint, geſetzlich vorgeſchrieben ſind. 544 Anhang von Geſetzen, 4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. ſ. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wiſſentlich Handel treibt, ob, und zwar ſolidariſch, in ſo weit nicht allgemeine Rechtsgrundſätze dem entgegenſtehen. 5) Die Entſchädigung hat in dem Verkaufspreiſe einer richterlich feſt⸗ zuſetzenden Anzahl von Exemplaren des Originalwerkes zu beſtehen, welche bis auf 1000 Exemplare anſteigen kann, und eine noch höhere ſeyn ſoll, wenn von dem Verletzten ein noch größerer Schaden nachgewieſen worden iſt. 6) Außerdem ſind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Ver⸗ vielfältigung auf mechaniſchem Wege, auf den Antrag des Verletzten, in allen Bundesſtaaten, wo die Landesgeſetzgebung nicht noch höhere Strafen vorſchreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen. 7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Beſtimmung der Landesgeſetze, in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermeſſen zufolge der Befund von Sachverſtändigen einzuholen iſt, bei lite⸗ rariſchen Werken das Gutachten von Schriftſtellern, Gelehrten und Buch⸗ händlern, bei muſikaliſchen und Kunſtwerken das von Künſtlern, Kunſt⸗ verſtändigen und Muſik— oder Kunſthändlern einzuholen. IV. Vom 22. April 1841(verkündet nach höchſter Staatsminiſterial⸗ entſchließung vom 28. Mai gl. J. im R. B. Nr. 18), Den Schutz muſikaliſcher und dramatiſcher Werke gegen unbefugte Aufführung betreffend. Die im deutſchen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze der inländiſchen Verfaſſer muſikaliſcher Compoſitionen und dramatiſcher Werke gegen unbefugte Aufführung und Darſtellung derſelben im Umfange des Bundesgebiets folgende Beſtimmungen in Anwendung bringen: 1) Die öffentliche Aufführung eines dramatiſchen oder muſikaliſchen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, ſeiner Erben oder ſonſtigen Rechtsnachfolger ſtattfinden, ſo lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden iſt. 2) Dieſes ausſchließende Recht des Autors, ſeiner Erben oder ſonſtigen Rechtsnachfolger ſoll wenigſtens während zehn Jahren von der erſten rechtmäßigen Aufführung des Werkes an in ſämmtlichen Bundesſtaaten anerkannt und geſchützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung ſeines Werkes ohne Nennung ſeines Familien- oder offenkundigen Autor⸗ namens irgend Jemanden geſtattet, ſo findet auch gegen Andere kein aus⸗ ſchließendes Recht ſtatt. 3) Dem Autor oder deſſen Rechtsnachfolgern ſteht gegen Jeden, wel⸗ cher deſſen ausſchließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatiſchen oder muſikaliſchen Werkes beeinträchtigt, An⸗ ſpruch auf Entſchädigung zu. 4) Die Beſtimmung dieſer letztern und der Art, wie dieſelbe geſichert welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 545 und verwirklicht werden ſoll, ſowie die Feſtſetzung der etwa noch neben dem Schadenserſatze zu leiſtenden Geldbußen, bleibt den Landesgeſetzen vor⸗ behalten; ſtets iſt jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder un⸗ befugten Aufführung, ohne Abzug der auf dieſelbe verwendeten Koſten und ohne Unterſchied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Gegenſtand der Aufführung ausgemacht hat, in Beſchlag zu nehmen. 1807. Vermögensübergabe. Verpfründung. R V. 1807 Nr. 35, 1808 Nr. 10.) Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen u. ſ. w. geben anmit zu vernehmen: Die Natur der Sache, beſonders bei dem Landmann, der mit ſchweren, dem Alter läſtigen Ar⸗ beiten ſeinen Erwerb macht, leitet den bejahrten Staatsbürger zu dem Wunſch, durch Uebergabe ſeines Eigenthums und ſeiner Nahrung an ſeine Kinder, Verwandte oder Freunde, ſich ſeine letzten Tage zu erleichtern. Eben dieſe Hoffnung ſchlägt aber auch oft fehl, bald durch allzuharte Be⸗ dingungen, womit der Uebertrag umwunden wird, bald durch Täuſchung, die der Uebergebende über die Anſicht der künftigen Leiſtungen der Em⸗ pfänger in ſich erwecken ließ, bald auch durch eigene übermäßige Reizbar⸗ keit, und zieht dann deſto beſchwerlichere Spaltungen der Familien nach ſich. Dieſes hat den Betheiligten zur Wahl mancher Formen und Be⸗ dingungen ſolcher Vermögensübertragungen, und den verſchiedenen ehe⸗ maligen Obrigkeiten Unſerer jetzigen Gebiete zur Vorſchrift vieler Vor⸗ ſichten und Beſtimmungen Anlaß gegeben, woraus nunmehr eine mit der Einheit der jetzigen Staatsverfaſſung ſchwer verträgliche Verſchiedenheit der desfallſigen Gebräuche und Rechtsanſichten entſtanden iſt, welche bis zu einer allgemeinen Geſetzgebung fürdauern zu laſſen, bedenklich erſcheint. In dieſer Hinſicht verordnen Wir anmit zur allgemeinen Befolgung in Unſerem Großherzogthum Folgendes: I. Allgemeine Vorſchriften. 1) Niemand ſoll ſein Vermögen abzugeben genöthigt werden können, in welchen Umſtänden er auch ſey, oder welchen Vortheil es auch ſeiner Familie bringen möchte, ſo lange er verſtandshalber ihm ſelber vorſtehen kann, niemand aber auch mit ſeinem Willen es abzugeben befugt ſeyn, und damit ſich von andern abhängig und zu eigener Beſtreitung der ihm obliegenden ſtaatsbürgerlichen Laſten und Pflichten unfähig machen, er habe dann entweder das dreiundſechzigſte Jahr zurückgelegt, oder nach Zeugniß der Bezirksbeamten des ſtaatswirthſchaftlichen und ſtaatsärztlichen 35 546 Anhang von Geſetzen, Fachs, welche die Unterpolizeibehörde zu erheben hat, ſowie nach dem eige⸗ nen miteinſtimmenden Ermeſſen dieſer Behörde, ſolche Leibes⸗ oder Ge⸗ müthsgebrechlichkeiten, um derentwillen er ſchon früher ſeiner Vermögens⸗ verwaltung oder Staatspflicht nicht mehr gehörig genügen könnte, oder er habe in deren Ermangelung beſondere Bewilligung der Oberpolizeibehörde. 2) Wer ſein Vermögen abgeben will, der muß es, wann er Notherben hat, entweder an dieſe abgeben, oder ihnen gleichbalden unbeſchwert ihren Pflichttheil davon gegen billige, von ihnen zu empfangende, Verzinſung auf ſo lang, als er lebt, übergeben, wann er an andere Perſonen das Vermögen abreichen wollte; ausgenommen, wenn das Vermögen ſo gering wäre, daß ſich niemand fände, der daſſelbe zugleich mit einer Verbindlich⸗ keit zu einer ſolchen Abgabe oder Leiſtung, welche den billigmäßigen Unter⸗ halt der ſeitherigen Eigenthümer ſicherte, übernehmen wollte, ſobald zuvor der Pflichttheil davon abgekürzt würde, und wenn die Notherben ſelbſt zur Verpfründung wegen Familienzwiſten oder Minderjährigkeit nicht geeignet wären; in dieſem Ausnahmsfall mag geſtattet werden, daß ohne Offen⸗ haltung und Abgabe des Pflichttheils die Vermögensübertragung an einen Dritten geſchehen könne. 3) Jede Abgabe des Vermögens, in welcher Form ſie geſchehen ſey, wird aufgelöſet, wenn unvermutheter Weiſe etwa den übergebenden Ehe⸗ leuten noch eheliche Kinder aus einer ſchon zur Zeit der Uebergabe be⸗ ſtandenen Ehe geboren würden, wiewohl in Fällen, wo dies noch voraus⸗ zuſehen wäre, der Uebergabe eigentlich nicht ſtatt zu geben iſt. Dagegen kann eine nachher etwa erſt eingegangene Ehe, und daraus geſchehene Kin⸗ dererzeugung, den Vertrag nicht brechen, ſondern die Polizeibehörde würde in ſolchem Fall, vor Zulaſſung einer weitern Ehe, für Feſtſetzung eines ſtreitloſen Rechtsſtandes der Frau und Kinder ſorgen müſſen. 4) Uebrigens muß jede Abgabe des Vermögens entweder die Eigen⸗ ſchaften einer Vermögensübergabe, oder jene einer Verpfründung(Leib⸗ gedingsvertrags, Leibzuchtsvertrags u. dgl.) haben, und je nachdem ſie die Eigenſchaften des Einen oder des Andern hat, iſt ſie beſondern Förm⸗ lichkeiten unterworfen. In jedem Fall iſt zu ihrer Gültigkeit ſchriftliche Verfaſſung und obrigkeitliches Gutheißen erforderlich. II. Regeln der Vermögensübergaben. 5) Vermögensübergabe iſt jedes Rechtsgeſchäft, womit Jemand demjenigen oder denenjenigen, der oder die zuvor ſchon ein Erbrecht an ihn haben, und alſo nach ſeinem Tode das Erbe, ſey es kraft geſetzlicher Erb⸗ folge oder mittelſt Erbvertrags, oder aus eröffneten oder noch uneröffneten letzten Willen bekommen würden, ſein Vermögen früher ſchon, und bei ſeinen Lebzeiten mit einem Vorbehalt, der ſeinen Unterhalt ſichert, abtritt. Eine zuvor ſchon beſtehende, oder allenfalls gleichzeitig durch einen mit⸗ verbundenen Erbvertrag zu Stand kommende Erbeigenſchaft des Empfängers, und der geſicherte lebenslängliche verhältnißmäßige Unterhalt des Gebers welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 547 machen das Auszeichnende dieſes Vertrags aus, deſſen weſentliche allge⸗ meine Beſtimmungen aus der Lehre von Verträgen, und wenn die Ueber⸗ gabe an mehrere geſchieht, zugleich aus der Lehre von Erbtheilungen zu entnehmen ſind, und deſſen beſondere und zufällige Beſtimmungen nach⸗ mals von dem Willen der Betheiligten abhängen. 6) Die Vermögensübergaben ſind in Beziehung auf die Erben einer vierfachen Rechtsbeſtimmung empfänglich, je nachdem entweder a) das ganze Eigenthum oder doch b) das volle Nutznießungsrecht unwiderruflich, oder c) Eines, oder d) das Andere nur widerruflich abgetreten und als Vorgenuß des aus der künftigen Erbſchaft zu gewartenden Rechts hin⸗ gegeben wird. Welches von dieſen vier Verhältniſſen in einem einzelnen Fall eintreten ſolle, hängt von dem Willen und der Beſtimmung der Be⸗ theiligten ab, für deſſen unzweideutige Faſſung die vorgedachte Polizei⸗ behörde zu ſorgen hat. 7) Dieſe ſoll dabei immer zur ſichern Vermeidung bedenklicher Streitig⸗ keiten ihren Zuſpruch an die Parthien auf die Wahl einer Widerruflichkeit des übergebenen Vermögensgenuſſes richten, wo nicht die Belaſtung des Vermögens etwa ſo groß wäre, daß nur eine Unwiderruflichkeit der Ueber⸗ gabe dieſer letztern jenen Werth verſchaffen könnte, mittelſt deſſen das Ver⸗ mögen ſeiner Belaſtung gewachſen, und alſo die Erreichung des Zwecks dieſes Rechtsgeſchäfts möglich würde. So weit Undeutlichkeit in der Be⸗ ſtimmung dennoch übrig geblieben wäre, ſoll der Richter auf die mindeſte Verbindlichkeit deſſen, der das Vermögen abgab, ſprechen, mithin auf nutz⸗ nießliche und widerrufliche Eigenſchaft der Uebergabe. 8) Die Vermögensübergaben ſind ferner in Bezug auf den Unterhalt des Gebers ebenfalls einer vierfachen Beſtimmung empfünglich, je nachdem entweder a) der Abgeber aus vorbehaltenen Gütern oder Renten, die ſeiner Verwaltung und Gewahrſam überlaſſen bleiben, ſeinem Unterhalt vorſieht, oder b) ſich desfalls eine beſtimmte jährliche Abgabe, Schließ, oder Leib⸗ geding genannt, bedingt, oder c) beide Wege zugleich und neben einander erwählt, mithin in jedem dieſer drei Fälle die Sorge für ſeine Pflege auf ſich behält, oder endlich d) ſich völlig der Verpflegung des Empfängers anvertraut, ſey es nun mit oder ohne Vorbehalt einiges zu ſeiner Privat⸗ dispoſition bleibenden Einkommens. Der erſte dieſer vier Fälle ſtellt eine reine Vermögensübergabe dar, oder eine Vermögensübergabe im eng⸗ ſten Sinne des Worts; der zweite eine Leibgedingsübergabe; der dritte eine vermiſchte Vermögensübergabe, und der vierte geht in die allgemeine Claſſe der Verpfründungs⸗ oder Pfründverträge über, die auch an Nicht⸗ erben geſchehen können, und von denen weiter unten in dieſem Geſetz be⸗ ſonders gehandelt werden wird. 9) In den drei erſten Fällen muß der Erbe, auch wenn in der Folge dasjenige nicht zureichte, was zum Unterhalt deſſen ausgeſetzt iſt, der das Vermögen abgibt, die weiters unumgänglich nöthige Koſten zuſchießen und kann keine gegentheilige Vertragsbedingung ihn davon gültig loszählen; 35 548 Anhang von Geſetzen, nur wenn das Vermögen durch den Unterhalt ohne des Beſitzers Ver⸗ ſchulden aufgezehrt, und dieſes erweislich, er annebſt eine Perſon wäre, die nicht für ſich ſelbſt die Ernährungslaſt des Gebers zur geſetzlichen Ob⸗ liegenheit hätte, kann er alsdann den fernern Unterhalt des Abgebers dem Staat heimſchlagen. Eben deswegen kann er aber auch verlangen, daß die nothwendige Vorſorge für Erhaltung und zweckmäßige Verwendung des Vorbehaltsvermögens oder Schließes in dem Geding beſtimmt werde, oder wo ſolche Beſtimmung unterblieben wäre und ihm erſt hintennach deren Nothwendigkeit einleuchtete, kann er dazu die Dazwiſchenkunft der Polizei⸗ obrigkeit aufrufen, ohne daß dieſe Forderung in einen Rechtsſtreit gezogen werden könnte. 10) Die Rechtspolizei muß auf alle Fälle gleich bei der Vertrags⸗ beſtätigung nach beſter Einſicht ſorgen, daß dem Abgeber der richtige Em⸗ pfang des Leibgedings, und dem Uebernehmer die richtige Conſervirung und Verwendung des Vorbehalts oder Schließes gegen leichtſinnige Ver⸗ ſchleuderung geſichert werde, und daß das, was jeder Theil bedingt, mög⸗ lichſt deutlich ausgedrückt ſey; bei dennoch verbleibenden Zweifeln muß auch hier wieder für den Abgeber und gegen den Uebernehmer des Vermögens geſprochen werden. 11) Hinſichtlich auf die Form ſoll künftig mehr nicht bei einer oder der andern dieſer drei Vermögensübergabsarten nöthig ſeyn, als daß eine zur Uebergabe berechtigte Perſon(Art. 1) mit ihrem oder ihren Erben über die Art der Abgabe und der Uebernahme des Vermögens geſetzmäßig übereingekommen ſey, daß dieſe Uebereinkunft durch den Theilungsſchreiber oder bei Kanzleiſäſſigen allenfalls durch einen Staatsſchreiber aufgenommen, ſodann daß ſie der Behörde, welcher die Rechtspolizei über den abgebenden Theil zuſteht, obgedachtermaaſen vorgelegt worden, endlich daß eine öffent⸗ liche oder bei erlangter Staatserlaubniß eine private Vermögensbeſchreibung als Grundlage zur künftigen Beurtheilung der Anwendung der in Frage kommenden Rechtsverbindlichkeiten gefaßt werde; da der Parthie genüget, durch jene Vorlegung das Ihrige gethan zu haben, ſo iſt die wirkliche Ausfertigung der Beſtätigung jener obrigkeitlichen Behörde zur Gültigkeit nicht unumgänglich nothwendig, obwohl ſie bei Strafe der Nichtigkeit, wie gedacht, nachgeſucht werden muß, und ohne Verantwortlichkeit für die be⸗ treffende Behörde nicht unterbleiben darf, ſobald keine Rechtsanſtände im Wege ſtehen. 12) Der Beſtätigung geht die Prüfung voraus, wiefern alle obgedachte geſetzliche Eigenſchaften vorhanden und alle vorgezeichnete Vorſichten ge⸗ nommen ſind, ingleichem, wenn Minderjährige unter den übernehmenden Erben wären, ob dadurch nicht Laſten auf dieſe kommen, die den Ver⸗ mögensgewinn überſteigen, und die wegen mangelnder Verpflichtung zum Unterhalt außer jener freiwilligen Uebernahme den Pfleglingen zu tragen nicht obliegen würden. 13) Höhere Staatsermächtigung zur Beſtätigung bedarf die Unter⸗ welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 549 polizeibehörde nicht; aber ſie muß von dem Vorgang diejenigen Dienſt⸗ ſtellen, welche die Erbbücher oder Schatzungsbefundbücher u. dgl. führen, zu Behuf des Ab⸗ und Zuſchreibens des Vermögens, ſodann die Verrech⸗ nungen, welche perſönliche oder Vermögensſteuer von dem Abgeber zu er⸗ heben haben, zu ihrer Maaßnahme in Kenntniß ſetzen. 14) Bei dem Auffſatz ſolcher Vermögensübergabsurkunden muß der Verfaſſer, ſowie bei deren Prüfung die Polizeibehörde die wahre Natur und die daraus fließenden Rechtsverhältniſſe dieſes Vertrags wohl vor Augen haben, um durch Belehrung der Parthien und durch Deutlichkeit der Aufſätze, ſowie da, wo nöthig, durch erklärende Beiſätze in der obrig⸗ keitlichen Beſtätigung zu ſorgen, daß nicht Rechtsſtreitigkeiten oder unvor⸗ geſehene eine oder andere Parthie drückende Folgen daraus entſtehen. In dieſer Hinſicht muß die zweifache Wirkung dieſes Vertrags, nemlich jene während dem Leben deſſen, der das Vermögen abgab, und jene nach deſſen Tod in Betrachtung gezogen werden. Die Vermögensübergabe vor ſich allein, und wenn nicht etwa ein Erbvertrag damit verbunden iſt, iſt nur eine Schenkung und meiſtens eine belaſtete Schenkung(donatio sub modo) der Nutznießung des Vermögens bis zum Tode des Gebers. Sie gibt alſo vor ſich ſelbſt zwar ein Eigenthum an einzelnen Vermögensſtücken, das jedem Nutznießer eines Vermögens kraft der Rechtsregel, daß Geld anſtatt des Gutes und Gut anſtatt des Geldes trete, zuſtehet, aber ſie gibt keineswegs ein Eigenthum am Vermögen ſelbſt und im Ganzen, ſoweit es nicht beſonders unwiderruflich oder widerruflich verwilligt iſt; ſie hindert alſo auch den Geber nicht, über deſſen Vererbung nach dem Tode eine andere Vertheilung unter den Erben zu verordnen oder die gemachte Erb⸗ dispoſitionen zu ändern, ſoweit ſie in einer der Wandelbarkeit unterwor⸗ fenen Rechtsform gemacht waren; ſie kann ferner das Vermögen auf Erben des Empfängers, wenn dieſer vor dem Geber ſtirbt, nicht weiter übertragen, als ſoweit dieſe Erben zugleich in ſolchem Fall nach dem Geſetz die Erben des Gebers ſeyn, mithin an ihrer verſtorbenen Eltern Platz ins Erbe treten würden; ſie gibt annebſt dem Empfünger kein Recht, für ſich allein und ohne Einwilligung des Gebers darüber letzte Willensanordnungen oder Eheverſchreibungen für einen Ehegatten, mit welchem er in eheliche Ver⸗ bindung tritt, auf ſeinen Todesfall hin zu machen, auch mag das über⸗ gebene Vermögen ohne eine ſolche beſondere Einwilligung nicht unter die geſetzliche Erb⸗ oder Nutznießungsbefugniſſe des überlebenden Ehegatten eines verſtorbenen Empfängers bei Lebzeiten des Gebers eingerechnet werden. 15) Wohl aber wirkt ſie, daß eine etwa auch ſonſt in ihrer Form tadelhafte und anzufechtende letzte Willensverordnung oder ſonſtige Erb⸗ ernennung, wenn der Geber die Uebergabe bis an ſeinen Tod unange⸗ fochten hat fürdauern laſſen, von andern Erben nicht weiter angefochten, noch dem, der in deſſen Gefolg in dem Beſitz des Vermögens nach dem Willen des Erblaſſers iſt, desfalls das ihm vom Erblaſſer erblich zuge⸗ ſchriebene Vermögen durch Anſprüche anderer Erben entzogen werden könne. 550 Anhang von Geſetzen, 16) Weil inzwiſchen dieſe mögliche Aenderungen des Erbbeſitzers nach dem Tode deſſen, der das Vermögen übergibt, oder nach dem Tode deſſen, der es empfüngt und nachmals vor dem Geber verſtirbt, gewöhnlich von den Parthien nicht eingeſehen, noch bedacht worden, und daher hintennach, wenn der Fall eintritt, viel Verdruß erregen, ſo ſoll bei Verfaſſung und Beſtätigung eines ſolchen Vertrags den Parthien dieſe Anſicht deutlich ge⸗ macht und ihnen dahin zugeſprochen werden, daß auf den Fall, wo bei Lebzeiten der Erblaſſer nicht das Vermögensübergabsgeſchäft ſelbſt(nach dem laut Art. 7 zu machenden Vorbehalt) widerrufen würde, nachmals auch durch ſeinen Tod darin ſich nichts ändere, ſondern die Empfänger, und wenn ſolche etwa auch vor dem Geber verſtürben, deren Erben oder Erbnehmer(causam habentes) als vertragsmäßig ernannte und beſtätigte Erben angeſehen und die alsdann angefallene Erbſchaft ſo, als wäre ſie ſchon von Zeit der Uebergabe angefallen, behandelt werden ſolle. Wollte aber derjenige, der das Vermögen übergibt, dieſes ſich nicht gefallen laſſen, ſo iſt doch der geſchehene Zuſpruch und die Entſchließung deſſelben, es bei jener natürlichen Wandelbarkeit der künſtigen Erbverhältniſſe nach Ver⸗ ſchiedenheit der Fälle, und bei dem desfallſigen Rechtsausſchlag zu belaſſen, in dem Aufſatz oder der Beſtätigungsurkunde auszudrücken. 17) Als Folge, die jeder einſieht und die ſich auch unausgedrückt von ſelber verſteht, iſt es anzuſehen, daß alle Laſten, die das Vermögen mittel⸗ bar oder unmittelbar betreffen, ſowie alle dergleichen Klagen, ſo weit ſie nicht etwa Vorbehaltsſtücke angehen, von demjenigen getragen werden müſſen oder respective geführt werden können und übernommen werden müſſen, der nutznießlich in daſſelbe eingetreten iſt, und iſt eine Einwilligung oder Mitberathung des Abgebenden dabei nicht nöthig, ſo weit nicht der⸗ ſelbe namentlich ſich ſolche ausbedungen hat, vielmehr muß, auch wenn das Vermögen ſeiner Zeit auf andere Perſonen erblich fiele, der Rechtsausſchlag von ihrer Proceßvertretung für und wider ſolche Erben gelten. Nur jene Forderung oder Schuldigkeiten des Uebergebenden, welche durch Geſetz oder Vertrag auf deſſen Tod bedingt ſind, fallen nicht unter dieſe Ausübungs⸗ befugniß des Vermögensübernehmers. 18) Wo ein Vermögenstheil vom Uebergeber vorbehalten iſt, da ſteht ihm darüber nicht nur die freie Dispoſition unter Lebendigen und von Todeswegen zu, wenn er ſich deren nicht begeben hat, ſondern wenn er auch keine macht, ſo haben dennoch daran diejenigen, welche das Vermögen übernehmen, aus dieſer Uebernahme vor ſich allein keine Erbanſprache darauf und können mithin nur ſo weit daran Theil verlangen, als ſie ohne dieſes Erben ſind. Wo der uebergebende eine andere Abſicht hätte, muß ſolches deutlich ausgedrückt werden. 19) Würde mit der Uebergabe ein Schließ(oder Leibgeding, Leibzucht) verbunden und es ſteiget die Abgabe, alles zuſammengerechnet, nicht über zwei Drittel des jährlichen Ertrags des Vermögens hinan, ſo wird der Vertrag noch immer, ſo weit nichts anders bedungen iſt, als eine belaſtete welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 554 Schenkung angeſehen und folglich nach denen davon handelnden Geſetzen beurtheilt. Wo aber derſelbe ſich höher belaufen würde, da wäre, weil nicht vermuthet werden kann, daß der Uebernehmer fremdes Vermögen umſonſt oder um eine unverhältnißmäßige Vergütung verwalten und bewahren wolle, die Uebergabe als ein Vermögenstauſch oder Leibrentenkauf anzuſehen und nach den desfallſigen Geſetzen zu richten; folglich muß jede von den Par⸗ thien intendirende Beſtimmung, welche etwas anders bezweckte, als aus jener Geſetzanwendung hervorgehen würde, beſtimmt und deutlich in der Uebergabsurkunde ausgedrückt werden. 20) Der Anfang der Rechtsverbindlichkeit tritt mit dem Anfang der Vermögensbeſchreibung oder Inventur ein, wenn, wie es gewöhnlich der Fall iſt, der Uebergabsvertrag vorher berichtigt wurde; oder mit der Ueber⸗ gabe des Vertrages zur obrigkeitlichen Beſtätigung, wenn(wie es zuweilen geſchehen kann) die Vermögensbeſchreibung der Vertragsberichtigung voraus⸗ gegangen wäre; würde vor dieſem Zeitpunkt Eines der Betheiligten ſterben, ſo iſt das ganze Rechtsgeſchäft als unvollendet und nicht geſchehen anzu⸗ ſehen. Die Polizeiobrigkeit muß alſo die Parthien erinnern und, ſo viel an ihr iſt, ſelbſt ſorgen, daß hintereinander unaufgehalten die verſchiedenen zur Vollendung gehörigen Akte vorgehen. III. Regeln der Verpfründung. 21) Eine Verpfründung iſt vorhanden, ſo bald jemand ſein Ver⸗ mögen ganz oder zum Theil oder auch nur zu einer beſtimmten Summe hingibt, um dafür von dem Empfänger nicht nur lebenslänglichen Unter⸗ halt, ſondern auch Wartung und Pflege ſich zu ſichern; es iſt hiebei durch⸗ aus gleichgültig, ob der Empfänger geſetzlicher oder ernannter Erbe des Verpfründeten oder ein ganz Fremder ſey. Dieſer Vertrag erfordert zu ſeinem Weſen die Beſtimmung des Vermögens, das um die Pfründe ge⸗ geben wird, und die Beſtimmung des Pfründgenuſſes, den man ſich damit ſichern will, aber keineswegs eine Verhältnißmäßigkeit beider Leiſtungen; zu ſeiner Form gleich dem vorigen Rechtsgeſchäft aber, die Uebergabe der Vertragsurkunde an die unmittelbare Polizeiobrigkeit des Verpfründeten zur Prüfung und zur Beſtätigung, und fällt in Bezug auf dergleichen Verträge der Amtsſäſſigen hier wie bei Vermögensübergaben die Nothwen⸗ digkeit einer Einſendung an die Regierungen oder Oberpolizeibehörden weg. 22) Da bei dieſem Vertrag der hoffende Vortheil ab Seiten des Pfründnießers hauptſächlich durch perſönliche, nach Zeit und Art nicht feſt beſtimmbare Leiſtungen des Pfründgebers erreicht, und daher ein beſon⸗ deres Zutrauen des Einen zu dem Andern dazu vorausgeſetzt werden muß, ſo iſt er eben darum nie für einen ſolchen anzuſehen, wobei die Vertrags⸗ perſonen auf eine Gleichheit zwiſchen Gabe und Gegengabe hätten ſehen wollen, ſondern für einen ſolchen, der aus einer wechſelſeitigen Zuneigung und Wohlthätigkeitsbegierde geſchloſſen ſey, und kann er daher niemals wegen einer Verletzung über die Hälfte oder das Drittheil, ſondern nur 552 Anhang von Geſetzen, aus ſolchen innern Mängeln gerichtlich angefochten werden, welche jeden Vertrag ohne Unterſchied oder doch einen belaſtenden Schenkungsvertrag insbeſondere vernichten. Hingegen fällt, wenn er auch noch ſo unwiderruflich geſchloſſen wäre, in dem Fall, wo der Pfründgeber verſtürbe, und mithin ſeine Erfüllung durch andere Perſonen, nemlich durch den Erben geſchehen müßte, das Recht, Auflöſung zu begehren, dem Pfründnehmer zu. Das Nemliche wirkt auch eine Ortsveränderung des Pfründgebers, wenn er außerhalb Landes zieht, keineswegs aber, ſo lang er innerhalb Landes bleibt, es wäre dann ausdrücklich vom Pfründnehmer die Nichtveränderung des Wohnſitzes anbedungen. 23) Aus gleicher Urſache hingegen kann ihm auch, wenn er noch ſo rechtsförmlich und innerlich gültig iſt, diejenige Unauflöslichkeit nicht zu⸗ kommen, welche andern Verträgen im Staat zugeſtanden wird, ſondern jeder Pfründvertrag, er ſey noch ſo unbedingt und feſt abgeſchloſſen, kann von der Unterpolizeibehörde wieder für aufgelöst erklärt werden, wenn ſolche Widrigkeiten zwiſchen dem Pfründgeber und Nehmer ſich erheben, aus welchen öffentliche Unannehmlichkeiten hervorgehen, die nach fruchtlos verſuchten gütlichen und ernſtlichen Beſeitigungswegen anders nicht zu heben ſind. Gegen ein ſolches aufhebendes Polizeiermeſſen mag zwar in geeigneten Fällen wohl ein Recurs an die Oberpolizeibehörde Platz greifen, aber nie⸗ mals kann dagegen ein oder anderer Theil ein wohlerworbenes Recht an⸗ ziehen und richterliche Einſchreitung aufrufen. 24) Dagegen kann auch keine Parthie um ihres Wankelmuths willen ohne vorher fruchtlos erſtandene Beugungsmittel die Aufhebung eines un⸗ widerruflich geſchloſſenen Pfründvertrags verlangen. Wohl aber kann der Pfründnehmer ſich bei Abſchließung des Vertrags das Recht der Reue ausdrücklich bedingen, mithin Widerruf oder Abkündigung ſich vorbehalten, deren erſterer innerhalb acht Tagen, letztere innerhalb dreier Monate von der Zeit an in Wirkung tritt, wo vor dem Ortsvorgeſetzten, dem Beamten oder Amtsſchreiber, oder einem Staatsſchreiber die Reue erklärt und dieſe Erklärung dem Gegentheil urkundlich kund gethan worden iſt. Der Pfründ⸗ geber hingegen kann einen ſolchen Vorbehalt der Wandelbarkeit niemals ſetzen, damit nicht der Schein der Gefälligkeit mißbraucht werden könne, das Vermögen des Nehmers mit verzehren zu helfen, und nachmals, wenn es aufgezehrt iſt, durch Aufkündung den letzteren hülflos ſeinem Schickſal zu überlaſſen. Wo der Vorbehalt nicht beſtimmt geſetzt iſt, darf er nicht vermuthet, ſondern es muß im zweifelhaften Fall der Vertrag für un⸗ widerruflich geachtet, auch dahin der Rath der Beamten gerichtet werden, da die Widerruflichkeit das Zutrauen ſtört, mithin der Sicherheit einer guten Pflege entgegen iſt.. 25) Die pedungene Reue wirkt jedesmal eine völlige Auflöſung des Vertrags für die Zukunft. Die Wirkung der polizeilichen Aufhebung deſ⸗ ſelben iſt hierin alsdann auch die nemliche, wenn der Pfründnehmer allein der ſchuldige Theil, oder eine vorzügliche Schuldhaftigkeit des Einen vor welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 553 dem Andern nicht auszumitteln iſt. Wenn hingegen die Schuldhaftigkeit allein, oder wegen Geringfügigkeit eines Verſchuldens des Pfründnehmers ſo gut als allein auf Seiten des Pfründgebers iſt, dann wird zunächſt nur das Recht des letztern, die Pflege ſelbſt zu beſorgen, aufgelöst und der Pfründnehmer hat die Wahl, ob derſelbe die völlige Auflöſung des Pfründvertrags fordern oder auf Koſten des Andern in eine andere Pflege, die ſeinem urſprünglich in den Vertrag eingeworfenen Vermögen und der übrigen zur Zeit der Vertragsſchließung obgewalteten Verhältniſſen ange⸗ meſſen iſt, ſich will übergeben laſſen. Wählt er das letztere, ſo iſt es Sache der Polizeiobrigkeit, das weiter desfalls Nöthige auf Koſten des Schul⸗ digen einzuleiten und anzuordnen. 26) Da demnach auf jeden Fall, der Verpfründungsvertrag mag lauten wie er will, eine Wiederauflöſung deſſelben gedenkbar bleibt, welche die Anwendung dienlicher Vorſichtsmaaßnahmen begründet, ſo muß zur Verhütung nachmaliger Streitigkeiten über dasjenige, was der Pfründ⸗ geber für ſeine vorigen Leiſtungen und Bemühungen anzurechnen, und was der Pfründnehmer nach Abzug dieſer Vergütung von ſeinem zum Pfründkauf hingegebenen Vermögen zurück zu empfangen habe, gleich hier⸗ über bei Eingehung des Vertrags eine maaßgebende Abrede getroffen und der Urkunde einverleibt werden, indem dieſe eher zur Beſtätigung nicht reif zu achten iſt, und eine Polizeiobrigkeit, welche ohne dieſes beſtätigen würde, die Koſten eines nachmals darüber entſtehenden Rechtsſtreits auf ſich zu laden hätte. 27) Jene Abrede kann darin beſtehen, daß man einen gewiſſen Werth feſtſetzt, der für den Ertrag des jährlichen Vermögensgenuſſes gerechnet werden ſoll; und ebenſo einen beſtimmten Preis, zu dem die abgereichte Pflege angeſchlagen werden ſoll, und daß nachmals beſtimmt werde, wenn der letzterwähnte ſich höher beläuft, als der erſtgedachte Werth, wieviel am Vermögensſtock ſelbſt dafür bei der Zurückgabe noch abgehen möge. Auch mag, wenn jene Weitläufigkeit den Betheiligten unangenehm wäre, die Vorſicht dadurch erſchöpft werden, daß ſie beides in der Zeit einer etwa eintretenden Auflöſung erſt zu beſtimmen, auf einen Schiedsſpruch aus⸗ ſetzen, der jedoch keiner weiteren Anfechtung unterliegen, und außer den amtshalber einzuziehenden ſachdienlichen Erkundigungen keine weitere Ver⸗ handlungen vorausſetzen darf, welcher Schiedsſpruch irgend einer Stelle im Staat mit deren Bewilligung übertragen oder der in jedem Fall zur Annahme andurch verbindlich erklärten Provinzregierung überlaſſen wer⸗ den muß. 28) In jedem Fall muß diejenige Beſtimmung, welche ſchiedsrichterlich geſchieht, den Preis der Pfründe nie höher berechnen, als daß dem Pfründ⸗ nehmer für die übrige Zeit, die er von der Auflöſung an noch nach den Regeln der geſetzlichen Lebenswahrſcheinlichkeit zu leben hat, auf das Jahr gerechnet, wenigſtens beiläufig eben ſoviel übrig bleibe, als der Pfründ⸗ geber in der abgelaufenen Vertragszeit für die Pflege auf das Jahr ge⸗ 55 Anhang von Geſetzen, noſſen hat, wie denn auch da, wo ſtatt dem Vorbehalt eines Schiedsſpruchs die Normen der Entſchädigung gleich feſtgeſetzt werden, die Obrigkeit darüber wachen muß, daß ſie nicht zu hoch geſpannt werden, um die Vermögens⸗ ſtücke ſelbſt zu früh aufzuzehren. 29) Eben deßwegen, weil der Fall zu einer Vermögenszurückgabe für alle Fälle gedenkbar iſt, kann ferner der Pfründnehmer mit Recht fordern, es ſolle ihm eine geſetzmäßige Sicherheit verſchafft werden, daß der Pfründ⸗ geber nicht das um die Pfründe hingegebene Vermögen verſchleudere, ſey es nun durch Vorbehalt des Eigenthums am übergebenen Vermögen oder an einem Theil deſſelben durch Pfand oder durch Bürgen. Ein ſolcher, der dieſe Vorſicht unterlaſſen hat, kann nachmals ſeine etwa contractmäßig bedungene Reue nicht ausüben ohne Einwilligung der Polizeiobrigkeit, damit dieſe ſich verſichern könne, daß die Vermögensrückgabe zu ſolcher Zeit noch geſchehen könne, und nicht allenfalls der Pfründnehmer ſich da⸗ durch zum Nachtheil der Staatsanſtalten, welche für die Dürftigen vor⸗ handen ſind, unterhalts- und pfleglos mache. In dieſer letztern Hinſicht kann auch die Polizeiobrigkeit bei der Beſtätigung des Pfründvertrags amtshalber eine ſolche Sicherſtellung fordern, wenn es ihr bedenklich ſchien, dem Pfründgeber das Vermögen unverſichert in den Händen zu laſſen, ohne jedoch durch die Unterlaſſung einer ſolchen Sicherheitsanforderung ſelbſt verantwortlich zu werden. 30) Der Verpfründungsvertrag gibt dem Pfründnehmer(oder der verpfründeten Perſon) das Recht, von dem Pfründgeber allen nothdürf⸗ tigen Unterhalt in Wohnung, Kleidung, Nahrung, auch billige Pflege in geſunden und kranken Tagen zu erwarten, alles jedoch nur in der Maaſe und Güte, wie der Pfründgeber in gleichen Umſtänden ſich und ſeinen Familiengenoſſen ſolche Bedürfniſſe geben könnte und ſollte. Was der Pfründnehmer mehr verlangen, oder der Pfründgeber weniger leiſten will, muß der Eine oder der Andere in dem Vertragsaufſatz namentlich ausdrücken, ſonſt zieht der Richter ſeine Vermuthung gegen den, der es unausgedrückt ließ. Der Stand und die vorige Lebensart des Pfründ⸗ nehmers entſcheidet hierin nichts, wenn ſie nicht namentlich als Verpflegungs⸗ maaßſtab oder leitender Grundſatz des Vertrags in demſelben aufgeführt ſind. 31) Dem Pfründgeber ertheilt der Vertrag auf alles Vermögen, das ihm für die Pfründe hingegeben wird, ein völliges unwiderrufliches gleich⸗ baldiges Eigenthum, das nicht weiter von künftigen Erbfällen abhängt, noch dadurch einer Aenderung unterworfen werden mag, ſo weit nicht aus⸗ drücklich ein Anderes darin feſtgeſetzt und etwa blos eine Nutznießung oder ein Eigenthumsbeſitz mit Vorbehalt des Eigenthumsrechts zur Sicher⸗ heit bedungen wäre. Eben deßwegen muß jeder Verpfründungsvertrag, ſobald irgend eine Liegenſchaft oder ein ihr gleichgeltendes Vermögensſtück unter dem für die Pfründe hingegebenen Vermögen begriffen iſt, dem be⸗ hörigen Gericht zur Eintragung in die Gewährbücher und zur Ertheilung der Gewähr vorgelegt werden, ſobald er obrigkeitlich beſtätigt iſt. Unter⸗ welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 555 bleibt dieſes, ſo hindert es zwar die Gültigkeit eines zur Beſtätigung der betreffenden Polizeiſtelle vorgelegten Verpfründungsvertrags nicht, aber der Pfründgeber wird ſchuldig, wenn über drei Monate, von der Beſtätigung an gerechnet, die Anzeige bei dem Gewährsrichter unterblieben wäre, ſämmt⸗ liche Gewährsgebühren und Koſten zur Strafe dreifach zu erlegen, und hat, ſo lang die Gewährung nicht nachgeholt iſt, keine Erſatzklage, wenn etwa ein Stück des übergebenen Vermögens frei ledig und eigen nicht befunden würde, ohnerachtet es in der Uebergabe ſo eingeführt war. 32) Sobald nicht eine feſtbeſtimmte Summe, ſondern ein ganzes Ver⸗ mögen, es ſey nun ein gegenwärtiges allein oder ein gegenwärtiges und zukünftiges zugleich, hingegeben würde, ſo iſt in Bezug auf Dritte, die dingliche Anſprüche auf das Vermögen oder perſönliche Anſprüche an den vorigen Beſitzer wegen des Vermögens haben, der Pfründgeber als Erb⸗ käufer anzuſehen, und mithin ſeine Rechtsklage gegen ſolche dritte Gläu⸗ biger aus dieſem Verhältniß geſetzmäßig zu beſtimmen, nur mit dem Unter⸗ ſchiede, daß, wo blos das gegenwärtige Vermögen von dem Pfründnehmer hingegeben wurde, und dieſer zur Zeit einer entſtehenden Anſprache in⸗ zwiſchen weiteres Vermögen erhalten hat, deſſen perſönliche Gläubiger an dieſes zuerſt ſich halten müſſen, und nur wegen deſſen, wozu ſolches nicht zureicht, auf den Pfründgeber greifen mögen, den bis dahin die Einrede der Ausklagung des Hauptſchuldners von jeder Einlaſſung auf eine Klage frei macht. Es muß daher in ſolchen Fällen weiter noch alles dasjenige beobachtet werden und anſchlagen, was bei einer auch als Pfründkauf an⸗ zuſehenden Vermögensübergabe mit Leibgeding nach obigen Vorſchriften in Betrachtung gezogen werden mußte, wie denn überhaupt dasjenige, was von Vermögensübergaben geſagt wird, ſoweit die Natur der Sache und die vorſtehenden beſonderen Vorſchriften nicht im Wege ſtehen, auch bei Verpfründungen anzuwenden iſt. Gegeben Karlsruhe den 25. September 1807. 1808. Vortheilgerechtigkeit. (R B. 1808 Nr. 11) Carl Friedrich von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Her⸗ zog von Zähringen u. ſ. w. Verſchiedene Fälle lenken Unſere Aufmerk⸗ ſamkeit auf das in vielen Orten Unſeres Großherzogthums obwaltende Vorzugsrecht, das Einem unter mehreren Miterben auf gewiſſe Liegen⸗ ſchaften, die ſich in der Verlaſſenſchaft befinden, unter dem Namen Beſitz⸗ gerechtigkeit oder Vortheilgerechtigkeit zuſteht, und vermöge deſſen er dieſe in einem meiſtens mehr oder weniger unter dem wahren Werth beſtimm⸗ ten immer ſehr willkührlichen Anſchlag für ſich voraus hinnimmt, oder, —— 556 Anhang von Geſetzen, wenn er davon keinen Gebrauch macht, ſich dafür häufig einen Voraus in Geld als Erſatz jenes aus der Hand gelaſſenen Vortheils ſchöpfen läßt. Wir erſehen aus eben dieſen Fällen, wie manche Unbilligkeiten hier und da aus dieſem Gewohnheitsrecht hervorgehen und wie ſehr annebſt es der Landeskultur in manchen ſeinen Ausflüſſen nachtheilig werde. Wir ſäumen daher nicht, einſtweilen vorläufig hierüber eine mit der künftig allgemeinen bürgerlichen Rechtsgeſetzgebung Unſerer Staaten vereinbarliche Vorſchrift zu geben, ſetzen und verordnen demnach: 1) Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Liegenſchaft und Fahrniß aus der Verlaſſenſchaft in vorhandenen Erbſtücken verlangen, jedoch bei Liegenſchaften nur ſoweit ſich ſolche füglich theilen laſſen. 2) Als füglich nicht theilbar ſind anzuſehen: a) alle Zins⸗, Bau⸗, Erb⸗ oder Schupflehen, in Häuſern, Höfen oder Gütern beſtehend, bei denen nicht eine Theilbarkeit durch Vertrag oder verjährte Ortsſitte feſt⸗ geſetzt iſt, jedoch mit der Einſchränkung, daß wenn der Lehnherr eines Bauernguts ſeine Einwilligung zu einer Theilung gibt, ſolche, ohne daß es einer Einwilligung der etwa lehnsberechtigten Erben bedürfe, ſtattfinde und das Lehen theilbar mache, und mit der weiteren Einſchränkung, daß, wo das Lehengut für die Belebung der Induſtrie und die Staatsbevölke⸗ rung allzugroß befunden werden ſollte, von Oberpolizeiwegen nicht zwar eine unbeſchränkte Theilbarkeit, aber doch eine Zerſchlagung in mehrere Hofgüter verordnet werden kann. 3) Untheilbar ſind ferner b) geſchloſſene Hofgüter, jedoch auch mit der Einſchränkung, daß allzugroße Hofgüter durch Verordnung der Oberpolizei in einzelne Höfe zerſchlagen werden können, und daß auch ohne eine ſolche Zerſchlagung durch Anordnung der Eltern oder Einwilli⸗ gung des Vorzugsberechtigten ein ſolcher Hof in halbe und viertheils An⸗ theile unter den Erben vertheilt werden dürfe, ſo oft Wohnung mit den nöthigen wirthſchaftlichen Gebäuden für ſo viel Familien vorhanden oder mit Beobachtung der polizeilichen Erforderniſſe herzuſtellen iſt, woran auch die Zinsbarkeit der Höfe nichts hindern, noch eine Einwilligung des Zins⸗ herrn erfordert werden kann, ſobald nur für die Beſtellung eines Vor⸗ trägers geſorgt wird, der den ganzen Zins aus einer Hand als eigene Schuldigkeit entrichtet, und dem die übrigen Theilhaber als Zuträger für ihren Antheil am Zins die Vergütung ſo zu liefern haben, daß er nicht im Schaden bleibe. Bloſe Einzinſung kann jedoch zuſammenzinſende Güter nicht zu geſchloſſenen machen, ſondern dazu wird erfordert, daß ver⸗ möge eines Geſetzes oder eines rechtsgenüglichen Herkommens, das dem gegenwärtigen Landesgeſetz vorausgegangen iſt, ein Hof ſtets unzertrennt von einem Inhaber auf den Andern übergegangen ſey und ſo auch jetzo wirklich unzertrennt beſeſſen werde. Stücke, die einmal jetzt getrennt be⸗ ſeſſen werden, oder die nie dazu gehörig waren und nur von dem nem⸗ lichen Inhaber jetzo daneben beſeſſen werden, gehören nicht zum geſchloſ⸗ ſenen Hof und können in deſſen Untheilbarkeit nicht eingezogen werden, welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 557 wenn ſie nicht durch Oberpolizeiverfügung aus Gründen der Landeskultur als einverleibt erklärt werden. 4) Untheilbar ſind endlich c) alle landwirthſchaftliche Woh⸗ nungen(Haus, Scheuer, Stallung, Hof und Hausgarten unter dieſer Benennung einbegriffen), die nicht für zwei Landwirthſchaften mit Auf⸗ hebung aller Gemeinſchaft eingetheilt werden können, und alle ſtadt⸗ wirthſchaftliche Gebäude, die nicht der Höhe nach, mithin ſo ge⸗ theilt werden können, daß jeder ſeinen eigenen abgeſonderten Antheil an Keller, Stockwerken und Dach erhalte, indem eine Theilung der Quere nach, wornach der Eine einen, der Andere den andern Stock bekomme, und mithin im Dach, Keller und Stockmauer Gemeinſchaften unvermeidlich entſtehen, nirgends zugelaſſen werden ſoll. 5) Dergleichen untheilbare Liegenſchaften müſſen durch öffentliche Ver⸗ ſteigerung auf einen theilbaren Werth gebracht werden, ſobald nicht ein Miterbe einen geſetzlich berichtigten Vorzugsanſpruch darauf hat. 6) Für ein geſetzlich berichtigtes Vorzugsrecht gilt a) dasjenige, wel⸗ ches ein Erblaſſer durch geſetzmäßige Willensordnung unter Lebendigen oder von Todes wegen beſtimmt hat; b) dasjenige, welches die Miterben unter ſich unmittelbar durch Benennung deſſen, der es haben ſoll, oder mittelbar durch Vereinbarung auf Verlvoſung oder Verſteigerung unter den Erben vertragsweiſe feſtſetzen; c) dasjenige, welches ein gültiger Lehens⸗ vertrag feſtgeſetzt hat; künftige dergleichen Verträge ſind bei uneigentlichen oder Bauernlehen unzuläſſig; endlich d) dasjenige, welches durch eine über dreißig Jahre rückwärts ununterbrochen beobachtete Ortsſitte einge⸗ führt und dadurch Theil des Ortsbannrechts geworden, mit Vorbehalt, daß dieſe Ortsſitte längſt in 5 Jahren ſchriftlich aufgezeichnet von dem mehreren Theil der ſtimmfähigen Gemeindeglieder zur Beibehaltung ge⸗ wünſcht und ſo der Provinzregierung zur Beſtätigung vorgelegt werde, indem andernfalls nach Verfluß dieſer Zeit es für verzichtet und verfallen anzuſehen iſt, folglich nicht anders mehr, als in einzelnen Fällen durch elterliche Verordnung oder durch Erbvergleich noch in Anwendung kommen kann. 7) In den erſten dreien der vorgenannten vier Fälle beſtimmen die letzten Willensverordnungen oder Verträge auch denjenigen unter den Erben, welcher den Vorzug am untheilbaren Erbe, Beſitzgerechtigkeit oder Vortheilsgerechtigkeit genannt, kraft des vorgedachten Titels haben ſoll. In dem letzten der vier Fälle findet ſich die Ortsſitte zwar nicht durch⸗ aus gleich, doch bei weitem die mehrſten Orte, welche in ihrem Ortsrecht dieſe Sitte aufgenommen, haben den Vorzug dem jüngſten Sohn oder, wo keine Söhne vorhanden ſind, der älteſten Tochter zuerkannt, welches andurch für die allgemeine Regel dieſer Ortsſitte beſtimmt wird, und die daher künftig auch an jenen Orten anzunehmen iſt, wo bisher eine andere Perſon, z. E. der älteſte Sohn das Vorrecht hatte, in ſo fern nicht die Gemeinde ihre Sitte eines Vorzugs im Erbe ganz fallen laſſen will. 558 Anhang von Geſetzen, 8) Unter den genannten Vorzugserben iſt jedoch nur der jüngſte, nicht verſchollene Sohn und die älteſte, noch unverſorgte Tochter, die zur Zeit der eintretenden Gutsübernahme vorhanden ſind, zu verſtehen; verſchollene Söhne, auch wenn ſie, nach einmal geſchehener Beſitznahme des Hofs durch einen andern Erben, zurückkämen, und verſorgte Töchter, die nicht durch rechtmäßiges Ehegeding im Voraus auf die Verſorgung mit dem Hof geheirathet haben, haben jenen Vorzug nicht anzuſprechen, der durch Ortsſitte blos beſtimmt wird. Es kommt jedoch dabei nicht darauf an, ob dieſe Kinder aus einer oder mehreren Ehen erzeugt ſind, wenn ſie nur leibliche Kinder desjenigen Elterntheils ſind, von welchem das Eigen⸗ thum des Guts herrührt, an welchem das Vorzugserbe ausgeübt werden will. 9) Eine ſolche Ortsſitte entſcheidet nur für den Fall, wo der Erblaſſer nichts anders verordnet hat, oder die Erben insgeſammt eines Andern ſich nicht vergleichen, als welches einem und dem andern Theil frei bleibt. 10) Verordnen über das Vorzugsrecht kann nur jener Erblaſſer, von welchem das Eigenthum des untheilbaren Gutes herrührt; folglich unter Kindern nur derjenige Elterntheil, deſſen das Haus oder der Hof Beibringen iſt; dann aber, wenn es Errungenſchaft oder Gemeingut iſt und daher beiden angehört, müſſen beide einverſtändlich verordnen, ſo lange ſie zuſammen leben, widrigenfalls erhält das Ueberlebende allein die Ver⸗ ordnungsbefugniß über das Ganze ſo lange, als es ſich nicht wieder ander⸗ weit verheirathet, als womit alle Verordnungsbefugniß über den Vorzug an einem ſolchen gemeinſchaftlichen Gut aufhört. 1¹) Der Anſchlag, in welchem der Vortheilsberechtigte das Gut zu übernehmen hat, wenn er nicht durch Verordnung des Erblaſſers oder durch Erbvergleich gemacht iſt, muß durch Schätzung des Waiſengerichts oder der ſonſt jeden Orts dazu verordneten Perſonen, und zwar ſo beſtimmt werden, daß der Preis, den es nach den landläufigen Preiſen alsdann, wenn es zur Theilungszeit verkauft würde, gelten möchte, erhoben, und an dieſem mittelſt ernſter Ermahnung der Schätzer zur richtigen und vollen Schätzung zu erhebenden Preis ein Zehnttheil als Erleichterung für den Gutsübernehmer abgezogen, und dadurch auf einen ſogenannten kind⸗ lichen Anſchlag gebracht, keineswegs aber einem größeren Abzug, unter welchem Namen er geſchehe, nach einer willkührlichen Beſtimmung des kindlichen Anſchlags ſtatt gegeben werde. Nach eben dieſem Maaßſtab ge⸗ ſchieht auch die Schätzung der lehenbaren Stücke, jedoch ſo, daß, nachdem angegeben iſt, was das Gut, als Eigenthum verkauft, mit denen darauf haftenden Erblaſten werth ſeyn würde, alsdann von dieſer Angabe z wegen des Lehenverbandes zuerſt, wiewohl blos zu Berechnung des Vortheilgeldes ab⸗ gezogen und nur von dem Ueberreſt ug als Vortheilsbetrag abgerechnet werde. 12) Auf dieſen kindlichen Anſchlag muß der Gutsübernehmer ſich auch eine verhältnißmäßige Ueberweiſung von Schulden gefallen laſſen, und nur derjenige Theil des Anſchlags, der dadurch nicht aufgewogen wird und folglich zu reinem Erbe überbleibt, iſt in die Erbtheilung einzu⸗ welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 559 werfen, und hängt es bei Ermanglung einer Vereinbarung von der Schätzung des Gerichts ab, ob und in welchen unverzinslichen oder verzinslichen Zie⸗ lern die wirkliche Bezahlung des einzuwerfenden reinen Anſchlagreſtes geſchehen ſolle, doch daß nicht über fünf unverzinsliche Jahrzieler und das nur bei großen Gütern gemacht werden, welche nachmals bis zur Verfall⸗ zeit auf dem Gut ein geſetzliches Unterpfandrecht haben und behalten. 13) Das Vorzugsrecht am untheilbaren Erbe ſetzt den Uebernehmer in dem Recht, an der Fahrniß ſeinen Theil gleich andern Erben in vor⸗ handenen Stücken hinzunehmen, nicht zurück, wohl aber muß er in andern vorhandenen theilbaren Liegenſchaften zurückſtehen und kann daran keinen Theil verlangen, ſo lange nicht die anderen Erben in ſolchen dem Werth nach eben ſo viel an Liegenſchaften voraus bezogen haben, als ſein untheil⸗ bares Vorzugserbſtück ausgemacht hat, wenn dieſes Stück ein Hofgut war. Wegen Haus ſammt Hofraithe iſt man jedoch nicht ſchuldig, in dem vor⸗ handenen baubaren Lande, das zu vertheilen iſt, um etwas zurückzuſtehen; der Anſchlag ſolcher theilbaren Liegenſchaften geſchieht aber im laufenden Werth ohne Abzug eines Zehnttheils. 14) Dieſes Vorzugsrecht fällt weg, wenn wegen Schulden und Laſten, die auf dem untheilbaren Gut haften oder durch die Theilung darauf ge⸗ legt werden, außer dieſen keiner der Erben die Mittel hat, es zu über⸗ nehmen und zu behaupten, ohne daß die Gläubiger in ihrer Sicherheit gefährdet oder mit ihrer Bezahlung auf geſetzwidrig lange Zeit hinaus⸗ geſchoben werden müßten, indem in dieſem Fall, wenn auch gleich übrigens die Erbſchaft im Ganzen nicht gantmäßig wäre, das untheilbare Gut ord⸗ nungsmäßig zu Zahlung der Schulden veräußert werden muß. Ebenſo hört es auf, wenn der Vorzugserbe aus andern Urſachen ſich des Vortheils nicht bedienen und ein anderer der Miterben in ſolchen nicht einſtehen will, als wo nachmals das Gut gleich andern Erbſtücken ſeiner Art, auf denen keine Beſitzgerechtigkeit haftet, geſetzlich zu behandeln iſt. 15) Das Vorzugsrecht geht von dem Berechtigten auf einen Andern über, wenn jener wegen Jugend, wegen eingeſchränkten Geiſtes⸗ oder Ver⸗ mögenskräften, anderwärtiger Niederlaſſung, kurz, ohne ſein Verſchulden von ſolchem keinen Gebrauch machen kann oder will, und Einer oder mehr Andere unter den Miterben da ſind, welche es übernehmen können und wollen, die tauglich ſind. Ueber die Tauglichkeit ermißt die Unterpolizei⸗ behörde, ſo daß ein von dem Vortheilserben erwählter Uebernehmer aus den andern Erben von dieſen als tauglich erkannt ſeyn muß, damit der Abtritt gültig werden könne. Der Abtretende der Miterben hat die Er⸗ laubniß, ſich für dieſen einem Andern überlaſſenen Vortheil ein Vor⸗ theilgeld(Abtrittsgeld, Abwech) zu bedingen, wie er mit dem⸗ ſelben einig werden kann, doch daß ſolches im höchſten Fall nicht über den zwanzigſten Theil oder fünf Prozent des ſchuldenfreien Anſchlagtheils aus⸗ mache, damit der Uebernehmer nicht allen Vortheil verliere, und ihm da⸗ durch die Behauptung des Gutes erſchwert werde. * 560 Anhang von Geſetzen, 16) Das Vorzugsrecht geht ſchlechtweg und ohne Uebergang auf einen Andern, noch vielmehr ohne Uebertragsbefugniß und ohne Vortheilgeld⸗ erhebung verloren, und hört mithin ganz auf, wenn der Vortheilsberechtigte als Verſchwender unter Beſſerungsverſuche genommen oder gar mundtodt gemacht iſt, oder ein Verbrechen begangen hat, welches macht, daß er für einen untauglichen Hofbauer nach Ermeſſen der Oberpolizeibehörde geachtet werden müßte. 17) Wo einem unmündigen Erben das Vortheilsrecht zuſteht, auch die Beibehaltung des untheilbaren Gutes für ihn nützlich ſcheint, hingegen wegen ebenmäßiger Minderjährigkeit, Abweſenheit, Unluſt und anderer Urſachen es andern Miterben inzwiſchen nicht wohl übergeben werden kann, wohl aber ſich die Gelegenheit ergäbe, ſolches Gut durch lebtägliche Ver⸗ ſchreibung des Genuſſes an einen neuen Ehegatten des überlebenden Eltern⸗ theils dem Vortheilsberechtigten zu erhalten und ſeiner Erziehung auch dem Wohl der ſämmtlichen Erben beſſer als durch einen Verkauf vor⸗ zuſehen; da mag ſolche Verſchreibung auf Verordnung des abgeſtorbenen Ehegatten oder auf pflegſchaftlichen Antrag und obervormundſchaftliche Genehmigung ſtattfinden. 18) Wenn übrigens der Fall zur Uebernahme des Guts und Aus⸗ übung des Vorzugsrechts bei Lebzeiten der Eltern durch Vermögensüber⸗ gabe oder Verpfründung eintreten ſoll, ſo muß alles dasjenige voraus⸗ gegangen und beobachtet ſeyn, was unſer Geſetz über beide Rechtsgeſchäſte vom 15. Sept. v. J., Regierungsblatt de 1807 Nr. 35, desfalls ver⸗ ordnet, deſſen allgemeine Befolgung hiermit wiederholt eingeſchärft wird. Karlsruhe, 23. März 1808. 1817. Teſtamente. . B. 1817 Nr. 210 Zu Vermeidung einer Teſtamentsnichtigkeit iſt nicht gerade das im Landrechtſatz 972 verordnete Dictiren oder Vorſprechen des öffentlichen letzten Willens erforderlich, vielmehr genügt jede beſtimmte Aeußerung und Erklärung des Willens des Teſtators, deren Sinn der Notar oder Staats⸗ ſchreiber, ſo viel ihm möglich iſt, wörtlich und verſtändlich niederzuſchreiben und das Niedergeſchriebene dem Teſtirer zu ſeiner Genehmigung vorzu⸗ leſen hat. Man macht auf beſondern Höchſten Befehl dieſe Geſetzerläuterung zur allgemeinen Wiſſenſchaft und betreffenden Nachachtung bekannt. Karlsruhe, 29. Auguſt 1817. Juſtizminiſterium. Frhr. v. Hövel. vdt. Bajer. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 561 1818. Teſtament eines Tauben. (R. B. 1818 Nr. 11.) Seine Königliche Hoheit haben mittelſt höchſter Entſchließung vom 7. Mai d. J. unter St.⸗M.⸗Nr. 342 in Betreff der Frage: „Wie ein Tauber einen öffentlichen letzten Willen errichten könne?“ gnädigſt genehmigt zu verordnen: daß jedem tauben Teſtirer ohne Unter⸗ ſchied des Geſchlechts ein beſonderer Rechtsbeiſtand beigegeben werden ſolle, wo es demnächſt darauf ankömmt: „ob der taube Teſtirer Geſchriebenes leſen kann oder nicht?“ Im erſtern Falle ſoll das Niedergeſchriebene ſtatt des im L. R. S. 972 verordneten Vorleſens von dem Tauben nochmals laut und verſtändlich vorgeleſen und mündlich genehmigt, und daß beides geſchehen, von dem Staatsſchreiber, den Zeugen und dem beſondern Rechtsbeiſtande am Ende des letzten Willens beurkundet werden. Im andern Falle muß der taube Teſtirer den Inhalt des nieder⸗ geſchriebenen letzten Willens dem Staatsſchreiber in Gegenwart der Zeugen und des Rechtsbeiſtandes nochmals vorſprechen, und ſolcher von eben be⸗ nannten beurkundet werden, daß das Niedergeſchriebene mit der mündlichen wiederholten Erklärung des Teſtirers vollkommen übereinſtimme. Bei welcher Beurkundung, wenn der Teſtirer auch nicht einmal ſeinen Namen ſchreiben kann, ſolches nach dem L. R. S. 973 bemerkt, und nach Analogie des Satzes 977 zur Unterſchrift ein weiterer Zeuge zugezogen werden muß. Dieſe Verordnung wird in Gemäßheit obiger höchſten Entſchließung vom 7. l. M. zur allgemeinen Wiſſenſchaft und betreffenden künftigen Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Karlsruhe, 22. Mai 1818. Juſtizminiſterium. Frhr. v. Hövel. vdt. Bajer. 1825. Vorzugsrecht der Gültablöſungskapitalien. R. B. 1825 Nr. 8 Seite 55.) Wir Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Salem, Petershauſen und Hanau ꝛc. ꝛc. finden Uns auf den Vortrag Unſeres oberſten Juſtizdepar⸗ tements gnädigſt bewogen, zur Beſeitigung der über den Sinn des§. 10 des Gült⸗ und Zinsablöſungsgeſetzes vom 5. Oktober 1820 entſtandenen Zweifel, unter Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände erläuternd zu ver⸗ ordnen: 36 . 562 Anhang von Geſetzen, Art 1½ Ein jedes Kapital, gegen welches Zinſen oder Gülten abgelöst worden ſind, hat ein Vorzugsrecht auf das mit dem Zinſe oder der Gült vormals belaſtete Gut. Art. 2. Dieſes Vorzugsrecht bedarf zu ſeiner Wirkſamkeit keines Eintrages in das Grund— oder Unterpfandsbuch. Art. 3. Es hat dieſes Vorzugsrecht den Vorrang vor allen ſonſtigen Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten, dieſe mögen einer Eintragung bedürfen oder nicht; jedoch mit Ausnahme der im Landrechtsſatz 2101 und 2104 bevorrech⸗ teten Forderungen. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Großherzoglichen Staatsminiſte⸗ rium, den 14. Mai 1825. Ludwig. vdt. Frhr. v. Zyllnhardt. Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit: Eichrodt. 1828. Verjährung der Staatspapiere. (N B. 1828 Nr. 7 Seite 85.) Wir Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Salem, Petershauſen und Hanau z. ꝛc. haben mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände beſchloſſen und verordnen, wie folgt: 0 Das Forderungsrecht aus den von der Amortiſationskaſſe auf In⸗ haber geſtellten Staatspapieren wird verjährt: a) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Coupons verſehen ſind, in fünf Jahren von demjenigen Tage an gerechnet, an welchem der letzte der beigelegten Coupons fällig geworden iſt. Auch im Falle der erfolgten Aufkündigung oder Verlvoſung ſoll die Verjährung nicht eher, als von dem Tage ihren Anfang nehmen, an welchem der letzte der ihnen beige⸗ legten Coupons fällig geworden wäre; b) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Coupons nicht verſehen ſind, in zehn Jahren von demjenigen Tage an gerechnet, wo die Amor⸗ tiſationskaſſe zu zahlen ſchuldig und berechtigt iſt; jedoch ſoll die Verjäh⸗ rungszeit eine Friſt von fünf Jahren, vom letzten planmäßigen Zahlungs⸗ termine des Anlehens gerechnet, nie überſchreiten; c) Von jedem Zins- oder Rentencoupon muß binnen drei Jahren, von dem Tage der Fälligkeit an, der Werth erhoben werden, ſonſt iſt alles Forderungsrecht aus demſelben verjährt. Der Art. 2278 des Landrechts wird ausdrücklich hierher für anwend⸗ welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 563 bar erklärt, der Art. 2281 aber für die Staatspapiere auf Inhaber dahin abgeändert, daß Verjährungen, welche bei Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes etwa ſchon ihren Anfang genommen haben, aber noch nicht voll⸗ endet ſind, nach dieſem Geſetz beurtheilt werden, inſofern daſſelbe der Er⸗ haltung der Forderung günſtiger iſt. Vr 2 Für den Fall, daß Staatspapiere auf Inhaber ihren Beſitzern ohne deren Willen abhanden kommen ſollen, treten die Vorſchriften ein, welche in den Sätzen 201— 205 des Anhangs zum Landrecht hinſichtlich der Zettel auf Inhaber gegeben ſind, jedoch mit der Aenderung, daß die im Art. 202 erwähnte geſetzliche Zahlungsſperre auf dreißig Tage beſtimmt wird. Gegeben zu Karlsruhe, den 14. Mai 1828. Ludwig. vdt. L. Winter. Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit: Eichrodt. Die Verjährung und den Verluſt der auf Inhaber geſtell⸗ ten Staatspapiere der Eiſenbahn- und Zehntſchulden⸗ tilgungskaſſe betreffend. (RB. 1844 Nr. 11.) Leopold, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Wir haben mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände be⸗ ſchloſſen und verordnen, wie folgt: Einziger Artikel. Das Geſetz vom 14. Mai 1828 über die Verjährung und das Ver⸗ fahren beim Verluſt der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapiere findet auch auf die von der Eiſenbahn- und Zehntſchulden⸗ tilgungskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatsſchuldverſchreibungen Anwendung. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 23. Mai 1844. Leopold. v. Böckh. Jolly. Auf höchſten Befehl Seiner König⸗ lichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. 1831. Eheliche Vermögensverhältniſſe des Adels. (R V. 1831 Nr. 30) Wir Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen, haben mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände beſchloſ⸗ ſen, und verordnen wie folgt: Art. 1. Der Landrechtzuſatz 1393 a. iſt aufgehoben. Die ehelichen Vermögens⸗ verhältniſſe des Adels unterliegen künftig den allgemeinen Geſetzen. 36* 564 Anhang von Geſetzen, Art. 2. In Beziehung auf Stamm- und Lehengüter bleiben die geſetzlichen Beſtimmungen des Kapitels 5 Tit. 2 Buch 2 des Landrechts und das Lehenedikt in Kraft. Wenn dasjenige, was der Wittwe eines Stamm- oder Lehenguts⸗ beſitzers vermöge der Fahrnißgemeinſchaft nach den Landrechtſätzen 745 a. und 738 a. zur Nutznießung zugewieſen iſt, in ſeinem Betrage den ihr in dem Satze 1535 a. zugedachten Vortheil nicht erreicht, ſo muß in allen Fällen, wenn nicht Ehe⸗ oder Stammgutsverträge etwas anderes beſtim⸗ men, der Mehrbetrag des letzteren Antheils aus dem Ertrage des Stamm⸗ oder Lehenguts ergänzt werden, jedoch darf dieſe Ergänzung die Hälfte der von dem Ehemann genoſſenen reinen Stammgutsrente nicht überſteigen. 3 Dieſes Geſetz findet keine Anwendung auf jene Ehen der Adeligen, welche vor der Erſcheinung deſſelben im Regierungsblatte geſchloſſen ſind. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Großherzoglichen Staatsminiſte⸗ rium, den 25. November 1831. Leopold. v. Gulat. Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit: Eichrodt. 1855. Geſchlechtsbeiſtandſchaft. (RB. 1835 Nr. 38.) Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen, wie folgt: W Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft iſt aufgehoben. Art. 2. Die durch§. 17 des II. E. E. zum Landrecht angeordnete vormund⸗ ſchaftliche Beiſtandſchaft wird auf diejenigen Angelegenheiten eingeſchränkt, auf welche ſich nach den Beſtimmungen des Landrechts die Rechte und Pflichten des Gegenvormundes erſtrecken. Art. 3. Die Nothwendigkeit der gerichtlichen Ermächtigung der Ehefrauen wird auf die Fälle eingeſchränkt, für welche ſie das Landrecht vorſchreibt. Alle Verordnungen, welche noch in andern Fällen eine gerichtliche Ermächtigung fordern, insbeſondere die deffallſigen Beſtimmungen der Verordnungen vom 7. April 1810 und 11. Juli 1816, ſind aufgehoben. Gegeben in Unſerem Staatsminiſterium zu Karlsruhe, den 28. Au⸗ guſt 1835. Leopold. v. Gulat. Auf höchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 565 1857. Fauſtpfandverträge der Amortiſationskaſſe. (R B. 1837 Nr. 18) Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen wie folgt: Auf Verträge, durch welche die Amortiſationskaſſe ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des L. R. S. 20 74 Abſatz 1 keine Anwen⸗ dung; es genügt, wenn in dem von der Amortiſationskaſſe zu dieſem Behufe zu führenden Buche der Betrag der Schuld, ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks eingetragen und der Eintrag von zwei Beamten der Amortiſationskaſſe durch Unterſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch ſoll von dem Amtsreviſor blattweiſe mit Ziffern in un⸗ unterbrochener Reihe verſehen und mit Handzug beglaubigt, vom Amts⸗ reviſor auch in dem Buche noch beſonders beurkundet werden, welches das erſte und welches das letzte Blatt deſſelben iſt. Gedinge, wodurch die Amortiſationskaſſe ermächtigt wird, ohne Be⸗ obachtung der Formen des L. R. S. 2078 über das Fauſtpfand zu ver⸗ fügen, ſind gültig. Gegeben in Unſerem Staatsminiſterium zu Karlsruhe, den 22. Juni 1837. Levpold. v. Böckh. Jolly. Auf höchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. Fauſtpfandverträge der Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe ſiehe unter 1844. Notariatsurkunden. (R. B. 1837 Nr. 19.) Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen wie folgt: Art Die vor Amtsreviſoren oder deren Stellvertretern ſeit Einführung des neuen Landrechts errichteten Eheverträge können nicht darum ange⸗ fochten werden, weil hierbei keine Zeugen zugezogen worden ſind. Art. 2 Eben ſo wenig können ſolche Eheverträge, oder andere ſeit Einführung 566 Anhang von Geſetzen, des neuen Landrechts errichtete Amtsreviſoratsurkunden darum angefochten werden, weil hiebei Förmlichkeiten irgend einer Art, die allein in der Notariatsordnung von 1806 oder dem Nachtrag dazu von 1809 vor⸗ geſchrieben ſind, nicht beobachtet wurden. Art⸗ 3. Zur Errichtung von Eheverträgen ſind künftighin jedesmal zwei Zeugen beizuziehen, welche die im Satze 980 des Landrechts geforderten Eigen⸗ ſchaften haben und die Urkunde nebſt dem Amtsreviſor oder deſſen Stell⸗ vertreter unterſchreiben müſſen; alles bei Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrags. Art. 4. Ebendaſſelbe gilt bei der Errichtung anderer Rechtsgeſchäfte, zu deren Gültigkeit das Landrecht eine Staatsſchreibereiurkunde fordert, inſofern nicht beſondere Geſetze etwas Anderes feſtſetzen. Zur Errichtung von anderen Verträgen vor dem Amtsreviſorate, oder von Amtsreviſoratsurkunden über einſeitige Willenserklärungen ſind künf⸗ tighin, inſofern nicht beſondere Geſetze oder ſeit der Einführung des neuen Landrechts erlaſſene Verordnungen etwas Anderes feſtſetzen, ebenfalls zwei mitunterſchreibende Zeugen von gleichen Eigenſchaften beizuziehen, widrigen⸗ falls die Urkunde nicht als öffentliche wirkt. Art. 6. Weitere Förmlichkeiten, die allein in der Notariatsordnung oder dem Nachtrage dazu vorgeſchrieben ſind, werden zur Errichtung der in den vorhergehenden Artikeln genannten Urkunden nicht erfordert. Gegeben in Unſerem Staatsminiſterium zu Karlsruhe, den 22. Juni 1837. Leopold. vdt. Jolly. Auf höchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. 1859. Looſungs⸗ und Einſtandsrecht. R. B. 1839 Nr. 23) Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen wie folgt: Art. 1. Die im neunten und zehnten Kapitel des ſechsten Titels vom dritten Buche des Landrechts enthaltenen Beſtimmungen über das Looſungs⸗ und das Einſtandsrecht, desgleichen der Landrechtsſatz 577 bk., inſoweit der⸗ ſelbe ſich auf die Looſung der Miteigenthümer bezieht, auch der Landrechts⸗ welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 567 ſatz 577 ch., und endlich das Geſetz über die Looſungsgerechtigkeit vom 3. Mai 1808 ſind aufgehoben. Art. 2. Die durch Verträge, welche vor der Verkündung des gegenwärtigen Geſetzes errichtet worden ſind, bedungenen Looſungs- oder Einſtandsrechte werden auch künftig nach den bisherigen Geſetzen beurtheilt, und ebenſo auch die durch das Geſetz begründete Looſung in den Fällen, in welchen ſie beim Eintritt der Wirkſamkeit des gegenwärtigen Geſetzes ſchon an⸗ gekündigt iſt. Gegeben in Unſerem Staatsminiſterium zu Karlsruhe, den 21. Juli 1839. Leopold. Jolly. Auf höchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. Verjährung öffentlicher Abgaben. RV. 1839 Nr. 210 Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen wie folgt: W Die Forderungen des Staats oder der Gemeinden an Abgabepflichtige wegen einzelner fälligen öffentlichen Abgaben, und ebenſo die Rückforde⸗ rungen Abgabepflichtiger an den Staat oder an Gemeinden wegen un⸗ gebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben verjähren in fünf Jahren, in ſo weit nicht durch beſondere Geſetze eine kürzere Verjährungszeit be⸗ ſtimmt iſt. Art2 Die in den bürgerlichen Geſetzen enthaltenen allgemeinen Beſtimmun⸗ gen über die Klagenverjährung ſind, ſofern in den folgenden Artikeln nichts Anderes verfügt wird, auch auf die im Art. 1 genannten Ver⸗ jährungen anwendbar. Art. 3. Eine Unterbrechung der Verjährung findet auch ſtatt: 1) gegen den Abgabepflichtigen durch die mittelſt Urkunde erwieſene Aufforderung zur Zahlung, welche ihm durch einen mit Erhebung oder Verwaltung der Abgabe, welche verjährt werden ſoll, beauftragten Be⸗ amten zugeht; 2) gegen den Staat oder die Gemeinden durch die bei dem ſo eben genannten Beamten oder einer ihm vorgeſetzten Behörde von dem Abgabe⸗ pflichtigen angebrachte Rückforderung. Art Iſt die im Art. 3 erwähnte Aufforderung, beziehungsweiſe Rück⸗ forderung, drei Jahre lang unbetrieben gelaſſen worden, ſo wird die Unter⸗ brechung als nicht erfolgt angeſehen. 568 Anhang von Geſetzen, Art 5 Die Verjährung der Rückforderung ungebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben läuft ohne Ausnahme wider alle Perſonen. Art. 6. Die Verjährung der Forderung einer Liegenſchaftsacciſe läuft erſt vom Tage des vollzogenen Eintrags der Eigenthumsveränderung im Grund⸗ buche an. A Auf öffentliche Abgaben, welche ſchon vor der Verkündung dieſes Geſetzes fällig wurden, und auf die Rückforderung ſolcher ſchon vor der Verkündung deſſelben bezahlter Abgaben findet das gegenwärtige Geſetz keine Anwendung. Jedoch werden jene derſelben, welche nach den alten Geſetzen innerhalb fünf Jahren, von Verkündung des gegenwärtigen Geſetzes an, noch nicht verjähren würden, durch Umlauf dieſer Friſt verjährt. Gegeben in Unſerem Staatsminiſterium zu Karlsruhe, den 21. Juli 1839. Leopold. v. Böckh. Nebenius. Auf höchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. 1844. Fauſtpfandverträge der Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe. (R. B. 1844 Nr. 70 Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen wie folgt: Ar Auf Verträge, durch welche die Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe ein Fauſtpfandrecht erwirbt, findet die Vorſchrift des L. R.S. 2074 Abſ. 1 keine Anwendung; es genügt, wenn in dem von der Eiſenbahnſchulden⸗ tilgungskaſſe zu dieſem Behufe zu führenden Buche der Betrag der Schuld, ſowie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks eingetragen und der Eintrag von zwei Beamten der Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe durch Unter⸗ ſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch ſoll von dem Amtsreviſor blattweiſe mit Ziffern in un⸗ unterbrochener Reihe verſehen und mit Handzug beglaubigt, vom Amts⸗ reviſor auch in dem Buche noch beſonders beurkundet werden, welches das erſte und welches das letzte Blatt deſſelben iſt. Art. 2. Gedinge, durch welche die Eiſenbahnſchuldentilgungskaſſe ermächtigt wird, ohne Beobachtung der Formen des LR. S. 2078 über das Fauſt⸗ pfand zu verfügen, ſind gültig. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 569 Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 28. März 1844. Leopold. v. Böckh. Auf höchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. Verjährung der Staatspapiere (RB. 1844 Nr. 11) ſiehe unter 1828. 1845. Privatrechtliche Folgen von Verbrechen. (R. B. 1845 Beilage zu Nr. 15.) Leopold von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen wie folgt: S Die Entſchädigung wegen Verbrechen richtet ſich im Allgemeinen nach den Beſtimmungen des Landrechts. § 2. Der Landrechtsſatz 1382 b. erhält folgende Zuſätze(FF. 3— 6): In den Fällen einer zum Vorſatz oder zur Fahrläſſigkeit zuzurechnen⸗ den Tödtung iſt der Schuldige verpflichtet, den Abkömmlingen des Getödteten als Entſchädigung für entgangenen Gewinn die Mittel zum Unterhalte und zur Sieht zu gewähren. Dieſe Entſchädigung darf jedoch 1) den Betrag nicht überſteigen, deſſen die Abkömmlinge nach ihren perſönlichen Verhältniſſen und mit Rückſicht auf den Ertrag ihres eigenen Vermögens jährlich bedürfen; 2) noch auch im Ganzen die Summe deſſen, was der Getödtete in der Zeit, die er wahrſcheinlich noch gelebt hätte, durch ſeinen perſönlichen Verdienſt oder durch andere perſönliche bei ſeinem Tode den Abkömmlingen nicht zufallende Bezüge nach allen Umſtänden noch erworben haben würde. Auch der Ehegatte des Getödteten kann, ſo lange er ſich nicht wie⸗ der verheirathet, unter den im F. 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Beſchrän⸗ kungen den in Folge der vorſätzlichen oder fahrläſſigen Tödtung verlorenen Lebensunterhalt fordern, und ebenſo ſind Ahnen, Adoptiveltern und Adoptivkinder im Falle des Bedürfniſſes berechtigt, Entſchädigung für die Unterſtützung zu fordern, welche ihnen der Getödtete geleiſtet hat, oder allen Umſtänden nach in Zukunft geleiſtet haben würde. 570 Anhang von Geſetzen, Dieſe nämliche Unterſtützungsforderung kommt auch den Pflege⸗ kindern des Getödteten während ihrer Minderjährigkeit zu, und ferner den natürlichen Kindern, ſofern ſie anerkannt ſind, oder ſich im Falle des L. R. S. 762 oder des Zuſatzes 762 a. befinden, endlich den Schwiegereltern, Schwiegerſöhnen und Schwiegertöchtern, ſo lang nicht der Fall des L. R. S. 206 Nr. 1 oder Nr. 2 eintritt. S Auch andere, als die in den Fh. 3 und 4 bezeichneten Perſonen er⸗ halten Vergütung des Schadens, den ſie dadurch erleiden, daß ſie in Folge einer an Jemanden verübten Tödtung oder Körperverletzung eine ihnen kraft Geſetzes obliegende Verbindlichkeit zu erfüllen haben, die ſie ſonſt gar nicht oder doch erſt ſpäter zu erfüllen gehabt hätten. Der Angeſchuldigte kann jedoch, wenn eine ſolche Erſatzforderung im Strafverfahren gegen ihn erhoben würde, die Verweiſung derſelben an den bürgerlichen Richter verlangen. 6. Die in den FF. 3—5 genannten Perſonen haben auch in den Fällen des Menſchenraubs und des widerrechtlichen Gefangenhaltens von dem Schuldigen, inſofern und ſo lange derſelbe den Geraubten zurückzubringen oder dem Gefangenen die Freiheit zu verſchaffen nicht vermag, gleiche Ent⸗ ſchädigung, wie in dem Falle der Tödtung, zu fordern. 5 Der LRS. 1382 d. erhält folgende Zuſätze(Fh. 8 und 9): 8 Wenn aus einer ſtrafbaren Handlung, zu deren Verübung ſich Meh⸗ rere verabredet haben, ein nicht beabſichtigter ſchädlicher Erfolg hervorgeht, ſo haften die Theilnehmer für den Erſatz auch dieſes Schadens ſammt⸗ verbindlich. S9 In Fällen der Tödtung oder Körperverletzung bei Raufhändeln ſind die Urheber derjenigen Verletzungen, welche durch ihr Zuſammentreffen den eingetretenen Erfolg hervorbrachten, für die Entſchädigung ſammt⸗ verbindlich. Das Maaß der Entſchädigungspflicht anderer Theilnehmer richtet ſich, ſofern ſie nicht in Folge einer Verabredung handelten(. 8), nach dem Maaße ihrer beſondern Theilnahme am Verbrechen. §. 10. Der L. R.S. 1382 f. wird aufgehoben und durch folgende Beſtim⸗ mungen(F§. 11— 14) erſetzt: S 14 Demjenigen, welcher eine dem Thäter zum Vorſatze oder zur Fahr⸗ läſſigkeit zuzurechnende Körperverletzung erlitten hat, gebührt außer der Vergütung des erlittenen Verluſtes, insbeſondere der Heilkoſten und des Mehraufwandes für Pflege, als Entſchädigung für entgehenden Gewinn nicht nur der Erſatz des während der Cur entbehrten, ſondern welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 574 auch des ihm durch Aufhebung oder Verminderung ſeiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit künftig entgehenden Verdienſtes. S Bei Bemeſſung des für den künftig entgehenden Verdienſt zu leiſten⸗ den Erſatzes iſt darauf zu ſehen, welchen Verdienſt der Verletzte zur Zeit der Verletzung bereits gehabt hat, ob deſſen längere oder kürzere Fort⸗ dauer, auch ob eine Erhöhung oder Verminderung deſſelben zu erwarten ſtund, oder ob und was der Verletzte, wenn er noch keinen Verdienſt hatte, zu verdienen hoffen durfte; ferner darauf, ob für die Fortdauer oder das Eintreten der Erhöhung oder Verminderung des Verdienſtes größere oder geringere Wahrſcheinlichkeit vorhanden war, ſowie endlich darauf, was der Verletzte nach ſeinen Standesverhältniſſen, der Verletzung ungeachtet, künf⸗ tig wieder zu erwerben im Stande ſein werde. S 3 Der Urheber einer im Zweikampf oder an einem Einwilligenden be⸗ gangenen Tödtung oder Körperverletzung, ſowie der Gehülfe beim Selbſt⸗ mord iſt nur zu derjenigen Entſchädigung verpflichtet, welche dritte Per⸗ ſonen(F§. 3— 5) zu fordern haben. F. 14. Wenn ein Verbrechen, es mag Arbeits⸗ oder Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben oder nicht, das künftige Fortkommen der davon getroffenen Perſon erſchwert, ſo iſt ihr auch hiefür Entſchädigung zu leiſten. Dies findet namentlich Anwendung in Fällen der Nothzucht, der Entführung, der mehrfachen Ehe(§. 354 des Strafgeſetzbuches), der Verführung(FF. 360— 362) und der betrüglichen Ver⸗ leitung zur Ehe(F. 474), ſowie in den Fällen einer falſchen Be⸗ ſchuldigung, Verläumdung oder Ehrenkränkung, und in den Fällen einer Körperverletzung, aus welcher eine Verunſtaltung des Verletzten entſtanden iſt. F. 15. Die Größe der Entſchädigung für erlittenen Verluſt wie für ent— gangenen Gewinn iſt dem Ermeſſen des Richters zu überlaſſen, welcher hierbei keinen ſtrengen Beweis der wirklichen Schadensbeträge zu fordern hat. Jedoch kann die Entſchädigung nur für das zuerkannt werden, für was der Beſchädigte ſie gefordert hat, und nicht höher, als in dem von ihm geforderten Maaße. Im Uebrigen nimmt der Richter bei Feſtſetzung derſelben zugleich Rückſicht auf die Vermögensverhältniſſe auch des Schuldigen, ſowie auf die Größe ſeiner Verſchuldung, namentlich auf das Daſein von Vorſatz oder von bloſer Fahrläſſigkeit, und auf den Grad der Bosheit oder der Unvorſichtigkeit— auch darauf, ob der Verletzte da, wo der Thäter den eingetretenen Erfolg nicht beabſichtigte, zum Eintreten oder zur Ver⸗ größerung deſſelben durch eigenes Verſchulden mitgewirkt habe,— 572 Anhang von Geſetzen, und darauf, ob die That, insbeſondere wo ſie im Affect verübt wurde, durch eine unrechte Handlung des Verletzten ſelbſt veranlaßt war. Nach Beſchaffenheit des Falles kann der Richter bei Vergehen aus Fahrläſſigkeit, wo eigenes Verſehen oder Verſchulden des Beſchädigten oder Getödteten zu dem Erfolge mitgewirkt haben, ſowie bei Verbrechen, wo der Schuldige durch eine rechtswidrige Handlung des Verletzten zu der That in hohem Grade gereizt war, den Angeſchuldigten von der Ent⸗ ſchädigungsverbindlichkeit auch ganz freiſprechen. S6 Würde die Entſchädigung an ſich in einer Rente beſtehen, ſo kann der Richter, wenn es den Umſtänden angemeſſen erſcheint, in Folge des Antrags eines der Betheiligten auf Zahlung eines nach der wahrſchein⸗ lichen Dauer der Rente zu bemeſſenden Kapitals erkennen; gegen den Willen des Schuldners jedoch nur in dem Falle, wenn derſelbe für die Zahlung der Rente keine Sicherheit zu leiſten vermag. Iſt eine Rente zuerkannt, ſo kann dieſelbe auf Antrag des einen oder andern Theils ſpäter wieder erhöht oder vermindert oder auch ganz aufgehoben werden, wenn ſich die bei Vemeſſung derſelben in Anſchlag gebrachten Verhältniſſe des Vermögens oder der Erwerbsfähigkeit des einen oder andern Theils we⸗ ſentlich ändern. § 17 Der Richter hat auf Verzinſung der Entſchädigungsſumme von dem Zeitpunkte der eingetretenen Beſchädigung an zu erkennen, inſofern er nicht im einzelnen Falle wegen des größern Schadens, der durch die ſeit⸗ herige Entbehrung der Entſchädigungsſumme für den Beſchädigten entſtund, gerade um dieſer Entbehrung willen eine höhere Entſchädigung beſtimmt. 8 Wird eine Entſchädigungsklage auf den Grund eines in ſtrafrechtlicher Hinſicht bereits abgeurtheilten Verbrechens vor den bürgerlichen Gerichten angebracht, ſo kann ſich der Kläger, ſowohl was die Schuld des Beklagten, als was das Daſein und die Größe des Schadens betrifft, auf die im Strafverfahren erhobenen Beweiſe berufen, und eine nochmalige Erhebung derſelben in den Formen des bürgerlichen Prozeſſes findet nur in ſo weit ſtatt, als der eine oder andere Theil, wenn die neue Erhebung überhaupt noch möglich iſt, ſolche begehrt. War gegen den Beklagten im Strafver⸗ fahren ein verurtheilendes Erkenntniß ergangen, ſo gilt auch zu Gunſten des erſt nachmals mit einer bürgerlichen Klage aufgetretenen Beſchüdigten als bewieſen, daß der Beklagte die That, deren das Erkenntniß ihn für ſchuldig erklärt, verübt habe. S9 Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer peinlichen Strafe(§. 10 des Strafgeſetzbuches) oder zu einer Arbeitshausſtrafe von mehr als ſechs Jahren begründet für den andern Ehegatten die Klage auf Scheidung (L. R. S. 232). welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 573 F. 20. Wird in den Fällen der L. R. S. 229— 232 die Eheſcheidung erkannt, ſo verliert der ſchuldige Ehegatte, außer den in L. R. S. 299 genannten, auch diejenigen Vortheile, welche ihm von dem Vermögen des andern Ehe⸗ gatten durch eine Ungleichheit des Einbringens in die Gütergemeinſchaft zukommen. Es wird zu dieſem Behufe dem unſchuldigen Theile aus dem Gemeinſchaftsvermögen dasjenige zum Voraus zugeſchieden, was er bei Eingehung der Ehe oder während derſelben(L. R. S. 1401, Nr. 1) mehr in die Gemeinſchaft einbrachte, als der andere Theil. F. 24. Die L. R. S. 22— 33 und überhaupt alle auf den bürgerlichen Tod ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen ſind aufgehoben. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 6. März 1845. Leopold. Jolly. Auf allerhöchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler. 1849. Wechſelordnung. (R. B. 1849 Nr. 9.) Leopold, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zu⸗ ſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt: W Die im Reichsgeſetzblatte vom 27. November 1848 verkündete all⸗ gemeine deutſche Wechſelordnung tritt im Großherzogthum Baden am 1. März 1849 in Kraft. Art. 2. Mit dieſem Tage tritt der achte Titel des Anhangs zum Landrechte (A. S. 110 bis 189 a.) außer Wirkſamkeit. Dagegen behält der neunte Titel„von Handelszetteln“(A. S. 190 bis 205) noch fernere Geltung, jedoch mit der Beſchränkung, daß im— A. S. 197 an die Stelle der dort feſtgeſetzten doppelten Friſt des durch gegenwärtiges Geſetz aufgehobenen A. S. 165 die einfache Friſt des Art. 78 der Wechſelordnung tritt. Art. 3. Die Hinterlegung(Depoſition) der Wechſelſumme(Art. 25, 40, 73 der Wechſelordnung) geſchieht auf den Grund einer von dem zuſtändigen Amts⸗ oder Handelsgerichte ausgegangenen Verfügung oder einer von dem zuſtändigen Staatsſchreiber aufgenommenen Hinterlegungsurkunde nach Vorſchrift des Geſetzes vom 3. Auguſt 1837 über die Errichtung der Hinterlegungskaſſe und der über daſſelbe ergangenen Vollzugsvorſchriften. 574 Anhang von Geſetzen, W 1 Die Kraftloserklärung(Amortiſation) eines Wechſels(Art. 73 der Wechſelordnung) iſt bei dem Amts- oder Handelsgerichte des Zahlungs⸗ ortes zu beantragen. Wenn der Eigenthümer des abhanden gekommenen Wechſels die Kenn⸗ barkeitszeichen deſſelben gehörig anzugeben, auch den Beſitz und Verluſt deſſelben glaublich zu machen vermag, ſo erläßt das Gericht eine öffentliche Aufforderung nach Maßgabe der F§. 275 und 782 der bürgerlichen Pro⸗ zeßordnung, in welcher der unbekannte Inhaber des abhanden gekommenen Wechſels aufgefordert wird, ſein Recht an denſelben dem Gerichte darzu⸗ legen, widrigenfalls der Wechſel nach umlaufener Friſt für kraftlos er⸗ klärt werde. Iſt der Wechſel noch nicht verfallen, ſo beginnt dieſe Friſt erſt vom Verfalltage an zu laufen. Meldet ſich der Inhaber, ſo kann er die Aufhebung des eingeleiteten Verfahrens durch den Nachweis eines rechtmäßigen Erwerbes des Wechſels erwirken; doch bleibt Demjenigen, der auf die Einleitung des Amortiſations⸗ verfahrens antrug, im Falle des Art. 74 der Wechſelordnung unbenom⸗ men, die Herausgabe des Wechſels von dem Inhaber in geſondertem Rechtsverfahren zu verlangen. Meldet ſich der Inhaber des Wechſels nicht, oder vermag er ſich nicht über den rechtmäßigen Erwerb deſſelben auszuweiſen, ſo wird der Wechſel auf Antrag Desjenigen, welcher auf die Einleitung des Verfahrens über Kraftloserklärung antrug, für kraftlos erklärt und dieſes Erkenntniß gleich⸗ falls öffentlich verkündigt. Art 5. Zur Aufnahme von Abſagſcheinen(Proteſten)— Art. 87 der Wechſelordnung— ſind regelmäßig nur die Staatsſchreiber berechtigt. Doch kann den Gerichtsſchreibern durch das Juſtizminiſterium die Be⸗ fugniß hierzu gleichfalls ertheilt werden, in welchem Falle dieſe Ermächti⸗ gung durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen iſt. G Wo die Wechſelordnung vom Inlande redet, da iſt hierunter nicht nur das Großherzogthum, ſondern das ganze Gebiet zu verſtehen, auf welchem das Geſetz Geltung hat. Axt Als Handelsgeſchäfte(Landrechtsanhang Satz 1 und Geſetz über Ge⸗ richtsverfaſſung Satz 32) werden auch eigene Wechſel und Handelszettel (L. R.⸗A.S. 190 v.) betrachtet. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 19. Fe⸗ bruar 1849. Leopold. v. Stengel. Auf allerhöchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Schunggart. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 575 Geſetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechſelordnung für Deutſchland. Der Reichsverweſer, in Ausführung des Beſchluſſes der Reichs⸗ verſammlung vom 24. November 1848, verkündet als Geſetz: l. Einführungsgeſetz. Art. 1. Die nachſtehende allgemeine deutſche Wechſelordnung tritt mit dem 1. Mai 1849 in dem deutſchen Reiche in Geſetzeskraft. Art 2. Die zur Ausführung dieſer Wechſelordnung in den Einzelſtaaten etwa erforderlichen von dieſen zu erlaſſenden Beſtimmungen dürfen keine Ab⸗ änderungen derſelben enthalten. II. Allgemeine deutſche Wechſelordnung. Erſter Abſchnitt. Von der Wechſelfähigkeit. Wechſelfähig iſt Jeder, welcher ſich durch Verträge verpflichten kann. A Der Wechſelſchuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechſelverbindlichkeit mit ſeiner Perſon und ſeinem Vermögen. Jedoch iſt der Wechſelarreſt nicht zuläſſig: 1) gegen die Erben eines Wechſelſchuldners; 2) aus Wechſelerklärungen, welche für Corporationen oder andere juriſtiſche Perſonen, für Actiengeſellſchaften oder in Angelegen⸗ heiten ſolcher Perſonen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig ſind, von den Vertretern derſelben ausgeſtellt werden; 3) gegen Frauen, wenn ſie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. Art. 2 der Wechſelordnung:„Die d. Geſetzes v. 6. April 1854 über die zerhängung des Wechſelarreſtes iſt gegen Militärgerichtsbarkeit(R. B. Nr. 18). Militärperſonen nicht ſtatthaft.“§. 18 576 Anhang von Geſetzen, In wie fern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollſtreckung des Wechſelarreſtes gegen andere, als die vorgenannten Perſonen, Be⸗ ſchränkungen erleidet, iſt in beſonderen Geſetzen beſtimmt. Art. 3. Finden ſich auf einem Wechſel Unterſchriften von Perſonen, welche eine Wechſelverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, ſo hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechſel⸗ verpflichteten keinen Einfluß. Zweiter Abſchnitt. Von gezogenen Wechſeln. 1. Erforderniſſe eines gezogenen Wechſels. Art. 4. Die weſentlichen Erforderniſſe eines gezogenen Wechſels ſind: 1) die in den Wechſel ſelbſt aufzunehmende Bezeichnung als Wech⸗ ſel, oder, wenn der Wechſel in einer fremden Sprache ausge⸗ ſtellt iſt, ein jener Bezeichnung entſprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldſumme; 3) der Name der Perſon oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden ſoll(des Remittenten); 4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden ſoll; die Zah⸗ lungszeit kann nur feſtgeſetzt werden auf einen beſtimmten Tag, auf Sicht(Vorzeigung, a vista ꝛc.) oder auf eine beſtimmte Zeit nach Sicht, auf eine beſtimmte Zeit nach dem Tage der Ausſtellung (nach dato), auf eine Meſſe oder einen Markt(Meß⸗ oder Marktwechſel); 5) die Unterſchrift des Ausſtellers(Traſſanten) mit ſeinem Namen oder ſeiner Firma; 6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausſtellung; 7) der Name der Perſon oder die Firma, welche die Zahlung lei⸗ ſten ſoll(des Bezogenen oder Traſſaten); 8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geſchehen ſoll; der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wechſel, inſofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben iſt, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. ⸗ Art. 5. Iſt die zu zahlende Geldſumme(Art. 4 Nr. 2) in Buchſtaben und welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 577 in Ziffern ausgedrückt, ſo gilt bei Abweichungen die in Buchſtaben aus⸗ gedrückte Summe. Iſt die Summe mehrmals mit Buchſtaben oder mehrmals mit Ziffern geſchrieben, ſo gilt bei Abweichungen die geringere Summe. Art. 6. Der Ausſteller kann ſich ſelbſt als Remittenten(Art. 4 Nr. 3) be⸗ zeichnen(Wechſel an eigene Ordre). Desgleichen kann der Ausſieller ſich ſelbſt als Bezogenen(Art. 4 Nr. 7) bezeichnen, ſofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausſtellung geſchehen ſoll(traſſirt⸗eigene Wechſel). A Aus einer Schrift, welcher eines der weſentlichen Erforderniſſe eines Wechſels(Art. 4) fehlt, entſteht keine wechſelmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine ſolche Schrift geſetzten Erklärungen(Indoſſament, Accept, Aval) keine Wechſelkraft. II. Perpflichtung des Ausſtellers. Art. S. Der Ausſteller eines Wechſels haftet für deſſen Annahme und Zah⸗ lung wechſelmäßig. III. Indoſſament. Wi G Der Remittent kann den Wechſel an einen Andern durch Indoſſament (Giro) übertragen. Hat jedoch der Ausſteller die Uebertragung im Wechſel durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck unterſagt, ſo hat das Indoſſament keine wechſelrechtliche Wirkung. Wi L Durch das Indoſſament gehen alle Rechte aus dem Wechſel auf den Indoſſatar über, insbeſondere auch die Befugniß, den Wechſel weiter zu indoſſiren. Auch an den Ausſteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren Indoſſanten kann der Wechſel gültig indoſſirt und von denſelben weiter indoſſirt werden. W le Das Indoſſament muß auf den Wechſel, eine Copie deſſelben oder ein mit dem Wechſel oder der Copie verbundenes Blatt(Alonge) ge⸗ ſchrieben werden. A 2 Ein Indoſſament iſt gültig, wenn der Indoſſant auch nur ſeinen Namen oder ſeine Firma auf die Rückſeite des Wechſels oder der Copie, oder auf die Alonge ſchreibt(Blanco⸗Indoſſament). Jeder Inhaber eines Wechſels iſt befugt, die auf demſelben befind⸗ 37 578 Anhang von Geſetzen, lichen Blanco⸗Indoſſamente auszufüllen; er kann den Wechſel aber auch ohne dieſe Ausfüllung weiter indoſſiren. At 1 Der Indoſſant haftet jedem ſpäteren Inhaber des Wechſels für deſſen Annahme und Zahlung wechſelmäßig. Hat er aber dem Indoſſamente die Bemerkung„ohne Gewährleiſtung“,„ohne Obligo“ oder einen gleich⸗ bedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, ſo iſt er von der Verbindlichkeit aus ſeinem Indoſſamente befreit. A 15 Iſt in dem Indoſſamente die Weiterbegebung durch die Worte„nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, ſo haben diejenigen, an welche der Wechſel aus der Hand des Indoſſatars gelangt, gegen den Indoſſanten keinen Regreß. Art. 16. Wenn ein Wechſel indoſſirt wird, nachdem die für die Proteſterhebung Mangels Zahlung beſtimmte Friſt abgelaufen iſt, ſo erlangt der In⸗ doſſatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Be⸗ zogenen und Regreßrechte gegen Diejenigen, welche den Wechſel nach Ab⸗ lauf dieſer Friſt indoſſirt haben. Iſt aber der Wechſel vor dem Indoſſamente bereits Mangels Zahlung proteſtirt worden, ſo hat der Indoſſatar nur die Rechte ſeines Indoſſanten gegen den Acceptanten, den Ausſteller und Diejenigen, welche den Wechſel bis zur Proteſterhebung indoſſirt haben. Auch iſt in einem ſolchen Falle der Indoſſant nicht wechſelmäßig verpflichtet. W 1 Iſt dem Indoſſamente die Bemerkung„zur Einkaſſirung“,„in Pro⸗ cura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel bei⸗ gefügt worden, ſo überträgt das Indoſſament das Eigenthum an dem Wechſel nicht, ermächtigt aber den Indoſſatar zur Einziehung der Wechſel⸗ forderung, Proteſterhebung und Benachrichtigung des Vormannes ſeines Indoſſanten von der unterbliebenen Zahlung(Art. 45), ſowie zur Ein⸗ klagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechſelſchuld. Ein ſolcher Indoſſatar iſt auch berechtigt, dieſe Befugniß durch ein weiteres Procuraindoſſament einem Anderen zu übertragen. Dagegen iſt derſelbe zur weiteren Begebung durch eigentliches In⸗ doſſament ſelbſt dann nicht befugt, wenn dem Proruraindoſſamente der Zuſatz„oder Ordre“ hinzugefügt iſt. 1Vv. Präſentation zur Annahmt. Art. 18. Der Inhaber eines Wechſels iſt berechtigt, den Wechſel dem Bezogenen ſofort zur Annahme zu präſentiren und in Ermangelung der Annahme Proteſt erheben zu laſſen. Nur bei Meß⸗ oder Marktwechſeln findet eine Ausnahme dahin ſtatt, welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 579 daß ſolche Wechſel erſt in der an dem Meß⸗ oder Marktorte geſetzlich be⸗ ſtimmten Präſentationszeit zur Annahme präſentirt und in Ermangelung derſelben proteſtirt werden können. Der bloße Beſitz des Wechſels ermächtigt zur Präſentation des Wech⸗ ſels und zur Erhebung des Proteſtes Mangels Annahme. Art 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechſel zur Annahme zu prä⸗ ſentiren, findet nur bei Wechſeln ſtatt, welche auf eine beſtimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechſel müſſen bei Verluſt des wechſelmäßigen An⸗ ſpruchs gegen die Indoſſanten und den Ausſteller, nach Maaßgabe der beſonderen im Wechſel enthaltenen Beſtimmung und in Ermangelung der⸗ ſelben binnen zwei Jahren nach der Ausſtellung zur Annahme präſentirt werden. Hat ein Indoſſant auf einen Wechſel dieſer Art ſeinem Indoſſamente eine beſondere Präſentationsfriſt hinzugefügt, ſo erliſcht ſeine wechſelmäßige Verpflichtung, wenn der Wechſel nicht innerhalb dieſer Friſt zur Annahme präſentirt worden iſt. Art. 20. Wenn die Annahme eines auf beſtimmte Zeit nach Sicht geſtellten Wechſels nicht zu erhalten iſt, oder der Bezogene die Datirung ſeines Acceptes verweigert, ſo muß der Inhaber, bei Verluſt des wechſelmäßigen Anſpruchs gegen die Indoſſanten und den Ausſteller die rechtzeitige Prä⸗ ſentation des Wechſels durch einen innerhalb der Präſentationsfriſt(Art. 19) erhobenen Proteſt feſtſtellen laſſen. Der Proteſttag gilt in dieſem Falle für den Tag der Präſentation. Iſt die Proteſterhebung unterblieben, ſo wird gegen ven Acceptanten, welcher die Datirung ſeines Acceptes unterlaſſen hat, die Verfallzeit des Wechſels vom letzten Tage der Präſentationsfriſt an gerechnet. V. Annahme(Acteptation). 2 Die Annahme des Wechſels muß auf dem Wechſel ſchriftlich geſchehen. Jede auf den Wechſel geſchriebene und von dem Bezogenen unter⸗ ſchriebene Erklärung gilt für eine unbeſchränkte Annahme, ſofern nicht in derſelben ausdrücklich ausgeſprochen iſt, daß der Bezogene entweder über⸗ haupt nicht oder nur unter gewiſſen Einſchränkungen annehmen wolle. Gleichergeſtalt gilt es für eine unbeſchränkte Annahme, wenn der Be⸗ zogene ohne weiteren Beiſatz ſeinen Namen oder ſeine Firma auf die Vorderſeite des Wechſels ſchreibt. Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. Art 22 Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechſel verſchriebenen Summe beſchränken. 3 580 Anhang von Geſetzen, Werden dem Accepte andere Einſchränkungen beigefügt, ſo wird der Wechſel einem ſolchen gleichgeachtet, deſſen Annahme gänzlich verweigert worden iſt; der Acceptant haftet aber nach dem Inhalte ſeines Acceptes wechſelmäßig. Art. 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechſelmäßig verpflichtet, die von ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. Auch dem Ausſteller haftet der Bezogene aus dem Accepte wechſel⸗ mäßig. Dagegen ſteht dem Bezogenen kein Wechſelrecht gegen den Ausſteller zu. Art. 24. Iſt in dem Wechſel ein vom Wohnorte des Bezogenen verſchiedener Zahlungsort(Art. 4, Nr. 8) angegeben(Domicilwechſel), ſo iſt, in ſo fern der Wechſel nicht ſchon ergibt, durch wen die Zahlung am Zahlungs⸗ orte erfolgen ſoll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechſel zu bemerken. Iſt dies nicht geſchehen, ſo wird angenommen, daß der Be⸗ zogene ſelbſt die Zahlung am Zahlungsorte leiſten wolle. Der Ausſteller eines Domicilwechſels kann in demſelben die Präſen⸗ tation zur Annahme vorſchreiben. Die Nichtbeobachtung dieſer Vorſchrift hat den Verluſt des Regreſſes gegen den Ausſteller und die Indoſſanten zur Folge. V. üegreß auf Sicherſtellung. 1. Wegen nicht erhaltener Annahme. Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechſels überhaupt nicht, oder unter Ein⸗ ſchränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt iſt, ſo ſind die Indoſſanten und der Ausſteller wechſelmäßig verpflichtet, gegen Aushän⸗ digung des, Mangels Annahme aufgenommenen Proteſtes genügende Sicherheit dahin zu leiſten, daß die Bezahlung der im Wechſel verſchrie⸗ benen Summe, oder des nicht angenommenen Betrages, ſowie die Er⸗ ſtattung der durch die Nichtannahme veranlaßten Koſten am Verfalltage erfolgen werde. Jedoch ſind dieſe Perſonen auch befugt, auf ihre Koſten die ſchuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depoſiten ermächtigten Behörde oder Anſtalt niederzulegen. Art. 26. Der Remittent, ſowie jeder Indoſſatar wird durch den Beſitz des, Mangels Annahme aufgenommenen Proteſtes ermächtigt, von dem Aus⸗ ſteller und den übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechſelprozeſſes darauf zu klagen. Der Regreßnehmer iſt hierbei an die Folgeordnung der Indoſſamente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 581 Der Beibringung des Wechſels und des Nachweiſes, daß der Regreß⸗ nehmer ſeinen Nachmännern ſelbſt Sicherheit beſtellt habe, bedarf es nicht. Art. 27. Die beſtellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, ſondern auch allen übrigen Nachmännern des Beſtellers, inſofern ſie gegen ihn den Regreß auf Sicherſtellung nehmen. Dieſelben ſind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle berechtigt, wenn ſie gegen die Art oder Größe der beſtellten Sicherheit Einwendungen zu begründen vermögen. Art. 28. Die beſtellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 1) ſobald die vollſtändige Annahme des Wechſels nachträglich er⸗ folgt iſt; 2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher ſie beſtellt hat, binnen Jahresfriſt, vom Verfalltage des Wechſels an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechſel nicht geklagt worden iſt; 3) wenn die Zahlung des Wechſels erfolgt oder die Wechſelkraft deſſelben erloſchen iſt. 2. Wegen Unſicherheit des Acceptanten. Art 29. Iſt ein Wechſel ganz oder theilweiſe angenommen worden, ſo kann in Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden: 1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Concurs(Debit⸗ verfahren, Falliment) eröffnet worden iſt, oder der Acceptant auch nur ſeine Zahlungen eingeſtellt hat; 2) wenn nach Ausſtellung des Wechſels eine Executivn in das Ver⸗ mögen des Acceptanten fruchtlos ausgefallen, oder wider den⸗ ſelben wegen Erfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Voll⸗ ſtreckung des Perſonalarreſtes verfügt worden iſt. Wenn in dieſen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht ge⸗ leiſtet und dieſerhalb Proteſt gegen denſelben erhoben wird, auch von den auf dem Wechſel etwa benannten Nothadreſſen die Annahme nach Aus⸗ weis des Proteſtes nicht zu erhalten iſt, ſo kann der Inhaber des Wechſels und jeder Indoſſatar gegen Auslieferung des Proteſtes von ſeinen Vor⸗ männern Sicherſtellung fordern(Art. 25— 28). Der bloße Beſitz des Wechſels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Acceptanten Sicherheits⸗ beſtellung zu fordern, und wenn ſolche nicht zu erhalten iſt, Proteſt er⸗ heben zu laſſen. vII. Erfüllung der Wechſelverbindlichkeit. 1. Zahlungstag. Art. 30. Iſt in dem Wechſel ein beſtimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, ſo tritt die Verfallzeit an dieſem Tage ein. 582 Anhang von Geſetzen, Iſt die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats geſetzt worden, ſo iſt der Wechſel am 15. dieſes Monats fällig. Art. 34. Ein auf Sicht geſtellter Wechſel iſt bei der Vorzeigung fällig. Ein ſolcher Wechſel muß bei Verluſt des wechſelmäßigen Anſpruchs gegen die Indoſſanten und den Ausſteller nach Maaßgabe der beſonderen im Wechſel enthaltenen Beſtimmung, und in Ermangelung derſelben binnen zwei Jahren nach der Ausſtellung zur Zahlung präſentirt werden. Hat ein Indoſſant auf einem Wechſel dieſer Art ſeinem Indoſſamente eine beſondere Präſentationsfriſt hinzugefügt, ſo erliſcht ſeine wechſelmäßige Verpflichtung, wenn der Wechſel nicht innerhalb dieſer Friſt präſentirt worden iſt. M 2 Bei Wechſeln, welche mit dem Ablaufe einer beſtimmten Friſt nach Sicht oder nach Dato zahlbar ſind, tritt die Verfallzeit ein: 1) wenn die Friſt nach Tagen beſtimmt iſt, an dem letzten Tage der Friſt; bei Berechnung der Friſt wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechſel ausgeſtellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präſentirt iſt, nicht mitgerechnet; 2) wenn die Friſt nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfaſſenden Zeitraume(Jahr, halbes Jahr, Viertel⸗ jahr) beſtimmt iſt, an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der durch ſeine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausſtellung oder Präſentation entſpricht; fehlt dieſer Tag in dem Zahlungsmonate, ſo tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. Der Ausdruck„halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet. Iſt der Wechſel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat geſtellt, ſo ſind die 15 Tage zuletzt zu zählen. Art. 33. Reſpecttage finden nicht ſtatt. Art. 34. Iſt in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechſel nach Dato ausgeſtellt, und dabei nicht be⸗ merkt, daß der Wechſel nach neuem Style datirt ſei, oder iſt derſelbe nach beiden Stylen datirt, ſo wird der Verfalltag nach demjenigen Kalender⸗ tage des neuen Styles berechnet, welcher dem nach altem Style ſich er⸗ gebenden Tage der Ausſtellung entſpricht. Art. 35. Meß⸗ oder Marktwechſel werden zu der durch die Geſetze des Meß⸗ oder Marktortes beſtimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer ſolchen Feſtſetzung an dem Tage vor dem geſetzlichen Schluſſe der Meſſe oder des Marktes fällig. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 583 Dauert die Meſſe oder der Markt nur einen Tag, ſo tritt die Ver⸗ fallzeit des Wechſels an dieſem Tage ein. 2. Zahlung. Art. 36. Der Inhaber eines indoſſirten Wechſels wird durch eine zuſammen⸗ hängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indoſſamenten als Eigenthümer des Wechſels legitimirt. Das erſte Indoſſament muß dem⸗ nach mit dem Namen des Remittenten, jedes folgende Indoſſament mit dem Namen Desjenigen unterzeichnet ſein, welchen das unmittelbar vor⸗ hergehende Indoſſament als Indoſſatar benennt. Wenn auf ein Blanco⸗ Indoſſament ein weiteres Indoſſament folgt, ſo wird angenommen, daß der Ausſteller des letzteren den Wechſel durch das Blanco-Indoſſament erworben hat. Ausgeſtrichene Indoſſamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geſchrieben angeſehen. Die Aechtheit der Indoſſamente zu prüfen, iſt der Zahlende nicht verpflichtet. Art. 37. Lautet ein Wechſel auf eine Münzſorte, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, ſo kann die Wechſelſumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, ſofern nicht der Ausſteller durch den Gebrauch des Wortes„effectiv“ oder eines ähnlichen Zuſatzes die Zahlung in der im Wechſel benannten Münz⸗ ſorte ausdrücklich beſtimmt hat. Art. 38 Der Inhaber des Wechſels darf eine ihm angebotene Theilzahlung ſelbſt dann nicht zurückweiſen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verſchriebenen Summe erfolgt iſt. Der Wechſelſchuldner iſt nur gegen Aushändigung des quittirten Wechſels zu zahlen veppflichtet. Hat der Wechſelſchuldner eine Theilzahlung geleiſtet, ſo kann derſelbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechſel abgeſchrieben und ihm Quittung auf einer Abſchrift des Wechſels ertheilt werde. Art. 40. Wird die Zahlung des Wechſels zur Verfallzeit nicht gefordert, ſo iſt der Acceptant nach Ablauf der für die Proteſterhebung Mangels Zahlung beſtimmten Friſt befugt, die Wechſelſumme auf Gefahr und Koſten des Inhabers bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depoſiten ermächtigten Behörde oder Anſtalt niederzulegen. Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht. 584 Anhang von Geſetzen, vIII. Regreß Mangels Jahlung. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung ſtatthaften Regreſſes gegen den Ausſteller und die Indoſſanten iſt erforderlich: 1) daß der Wechſel zur Zahlung präſentirt worden iſt, und 2) daß ſowohl dieſe Präſentation, als die Nichterlangung der Zah⸗ lung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Proteſt dargethan wird. Die Erhebung des Proteſtes iſt am Zahlungstage zuläſſig, ſie muß aber ſpäteſtens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geſchehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Proteſt erheben zu laſſen(„ohne Proteſt“, „ohne Koſten“ w.), gilt als Erlaß des Proteſtes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präſentation. Der Wechſelverpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht, muß die Beweislaſt übernehmen, wenn er die rechtzeitig geſchehene Präſentation in Abrede ſtellt. Gegen die Pflicht zum Eyſatze der Proteſtkoſten ſchützt jene Aufforde⸗ rung nicht. Art. 43. Domicilirte Wechſel ſind dem Domiciliaten, oder wenn ein ſolcher nicht benannt iſt, dem Bezogenen ſelbſt an demjenigen Orte, wohin der Wechſel domicilirt iſt, zur Zahlung zu präſentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu proteſtiren. Wird die rechtzeitige Proteſterhebung beim Domiciliaten verabſäumt, ſo geht dadurch der wechſelmäßige Anſpruch nicht nur gegen den Ausſteller und die Indoſſanten, ſondern auch gegen den Acceptanten verloren. Art. 44. Zur Erhaltung des Wechſelrechts gegen den Acceptanten bedarf es mit Ausnahme des im Art. 43 erwähnten Falles weder der Präſentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Proteſtes. Art. 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung proteſtirten Wechſels iſt ver⸗ pflichtet, ſeinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Proteſterhebung von der Nichtzahlung des Wechſels ſchriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungs⸗ ſchreiben innerhalb dieſer Friſt zur Poſt gegeben iſt. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derſelben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Friſt ſeinen nächſten Vormann in gleicher Weiſe benachrichtigen. Der Inhaber oder Indoſſatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieſelbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den ſämmtlichen oder den überſprungenen Vormännern zum Erſatze des aus der unterlaſſenen Benachrichtigung entſtandenen Schadens welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 585 verpflichtet. Auch verliert derſelbe gegen dieſe Perſonen den Anſpruch auf Zinſen und Koſten, ſo daß er nur die Wechſelſumme zu fordern berechtigt iſt. Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen ſchriftlichen Benachrichtigung an, ſo genügt zu dieſem Zwecke der durch ein Poſtatteſt geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adreſſaten an dem angegebenen Tage abgeſandt iſt, ſofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brief einen andern Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen ſchriftlichen Benach⸗ richtigung kann durch ein Poſtatteſt nachgewieſen werden. A Hat ein Indoſſant den Wechſel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeich⸗ nung weiter begeben, ſo iſt der Vormann deſſelben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen. Art. 48. Jeder Wechſelſchuldner hat das Recht, gegen Erſtattung der Wechſel— ſumme nebſt Zinſen und Koſten die Auslieferung des guittirten Wechſels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Proteſtes von dem Inhaber zu fordern. Art. 49. Der Inhaber eines, Mangels Zahlung proteſtirten Wechſels kann die Wechſelklage gegen alle Wechſelverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder Einen derſelben anſtellen, ohne dadurch ſeinen Anſpruch gegen die nicht in Anſpruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derſelbe iſt an die Reihenfolge der Indoſſamente nicht gebunden. Art. 50. Die Regreßanſprüche des Inhabers, welcher den Wechſel Mangels Zahlung hat proteſtiren laſſen, beſchränken ſich auf: 1) die nicht bezahlte Wechſelſumme nebſt 6 Prozent jährlicher Zinſen vom Verfalltage ab, 2) die Proteſtkoſten und anderen Auslagen, 3) eine Proviſion von ½ Prozent. Die vorſtehenden Beträge müſſen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte, als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Courſe gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreß⸗ pflichtigen gezogener Wechſel auf Sicht hat. Beſteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, ſo wird der Cours nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächſten liegt. Der Cours iſt auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen, unter öffentlicher Autorität ausgeſtellten Courszettel oder durch das Atteſt eines vereideten Mäklers, oder in Ermangelung derſelben durch ein Atteſt zweier Kaufleute zu beſcheinigen. 3 586 Anhang von Geſetzen, Art. 51. Der Indoſſant, welcher den Wechſel eingelöst oder als Rimeſſe er⸗ halten hat, iſt von einem früheren Indoſſanten oder von dem Ausſteller zu fordern berechtigt: 1) die von ihm gezahlte oder durch Rimeſſe berichtigte Summe nebſt 6 Prozent jährlicher Zinſen vom Tage der Zahlung, 2) die ihm erſtandenen Koſten, 3) eine Proviſion von ½] Prozent. Die vorſtehenden Beträge müſſen, wenn der Regreßpflichtige an einem andern Orte, als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Courſe gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechſel auf Sicht hat. Beſteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Cours auf den Wohn⸗ ort des Regreßpflichtigen, ſo wird der Cours nach demjenigen Platze ge⸗ nommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächſten liegt. Wegen der Beſcheinigung des Courſes kommt die Beſtimmung des Art. 50 zur Anwendung. S 8 Durch die Beſtimmungen der Art. 50 und 51 Nr. 1 und 3 wird bei einem Regreſſe auf einen ausländiſchen Ort die Berechnung höherer, dort zuläſſiger Sätze nicht ausgeſchloſſen. Der Regreßnehmer kann über den Betrag ſeiner Forderung einen Rückwechſel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in dieſem Falle noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rückwechſels, ſowie die etwaigen Stempelgebühren hinzu. Der Rückwechſel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar(a drittura) geſtellt werden. Art. 54. Der Regreßpflichtige iſt nur gegen Auslieferung des Wechſels, des Proteſtes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leiſten verbunden. W 55 Jeder Indoſſant, der einen ſeiner Nachmänner befriedigt hat, kann ſein eigenes und ſeiner Nachmänner Indoſſament ausſtreichen. IX. Intervention. 1. Ehrenannahme. Art. 56. Befindet ſich auf einem, Mangels Annahme proteſtirten Wechſel eine auf den Zahlungsort laufende Nothadreſſe, ſo muß, ehe Sicherſtellung verlangt werden kann, die Annahme von der Nothadreſſe gefordert werden. Unter mehreren Nothadreſſen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meiſten Verpflichteten befreit werden. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 587 Art. 57 Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechſel als Noth⸗ adreſſe benannten Perſon braucht der Inhaber nicht zuzulaſſen. Art. 58. Der Ehrenacceptant muß ſich den Proteſt Mangels Annahme gegen Erſtattung der Koſten aushändigen und in einem Anhange zu demſelben die Ehrenannahme bemerken laſſen. Er muß den Honoraten unter Ueberſendung des Proteſtes von der geſchehenen Intervention benachrichtigen und dieſe Benachrichtigung mit dem Proteſte innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Proteſterhebung zur Poſt geben. Unterläßt er dies, ſo haftet er für den durch die Unterlaſſung ent⸗ ſtehenden Schaden. Art. 59. Wenn der Ehrenacceptant unterlaſſen hat, in ſeinem Accepte zu be⸗ merken, zu weſſen Ehren die Annahme geſchieht, ſo wird der Ausſteller als Honorat angeſehen. Art. 60. Der Ehrenacceptant wird den ſämmtlichen Nachmännern des Hono⸗ raten durch die Annahme wechſelmäßig verpflichtet. Dieſe Verpflichtung erliſcht, wenn dem Ehrenacceptanten der Wechſel nicht ſpäteſtens am zwei⸗ ten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird. Art. 61. Wenn der Wechſel von einer Nothadreſſe oder von einem anderen Intervenienten zu Ehren angenommen wird, ſo haben der Inhaber und die Nachmänner des Honoraten keinen Regreß auf Sicherſtellung. Derſelbe kann aber von dem Honoraten und deſſen Vormännern gel⸗ tend gemacht werden. 2. Ehrenzahlung. Art 62 Befinden ſich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechſel oder der Copie Nothadreſſen oder ein Ehrenaccept, welche auf den Zahlungs⸗ ort lauten, ſo muß der Inhaber den Wechſel ſpäteſtens am zweiten Werk⸗ tage nach dem Zahlungstage den ſämmtlichen Nothadreſſen und dem Ehren⸗ acceptanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteſte Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demſelben bemerken laſſen. Unterläßt er dies, ſo verliert er den Regreß gegen den Adreſſanten oder Honoraten und deren Nachmänner. Weist der Inhaber die von einem andern Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zurück, ſo verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten. 588 Anhang von Geſetzen, Art. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechſel und der Proteſt Mangels Zahlung gegen Erſtattung der Koſten ausgehändigt werden. Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers(Art. 50 und 52) gegen den Honvraten, deſſen Vormänner und den Acceptanten. Art. 64. Unter Mehreren, welche ſich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Dem⸗ jenigen der Vorzug, durch deſſen Zahlung die meiſten Wechſelverpflichteten befreit werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechſel oder Pro⸗ teſte erſichtlich iſt, daß ein Anderer, dem er hiernach nachſtehen müßte, den Wechſel einzulöſen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen In⸗ doſſanten, welche durch Leiſtung der von dem Anderen angebotenen Zah⸗ lung befreit worden wären. Art. 65. Der Ehrenacceptant, welcher nicht zur Zahlungsleiſtung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, iſt berechtigt, von dem Zahlenden eine Proviſion von ½ Prozent zu verlangen. X. Pervielfältigung eines Wechſels. 1. Wechſelduplicate. Art. 66. Der Ausſteller eines gezogenen Wechſels iſt verpflichtet, dem Remit⸗ tenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechſels zu überliefern. Dieſelben müſſen im Conterte als Prima, Secunda, Tertia u. ſ. w. bezeichnet ſein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für ſich beſtehender Wechſel(Sola⸗Wechſel) erachtet wird. Auch ein Indoſſatar kann ein Duplicat des Wechſels verlangen. Er muß ſich dieſerhalb an ſeinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an ſeinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Ausſteller gelangt. Jeder Indoſſatar kann von ſeinem Vormanne ver⸗ langen, daß die früheren Indoſſamente auf dem Duplicat wiederholt werden. Iſt von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, ſo ver⸗ lieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 1) der Indoſſant, welcher mehrere Exemplare deſſelben Wechſels an verſchiedene Perſonen indoſſirt hat, und alle ſpäteren Indoſſan⸗ ten, deren Unterſchriften ſich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indoſſamenten; 2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare deſſelben Wechſels acceptirt hat, aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 589 Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechſels zur Annahme verſandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme verſandte Exemplar anzutreffen iſt. Das Unter⸗ laſſen dieſer Bemerkung entzieht jedoch dem Wechſel nicht die Wechſelkraft. Der Verwahrer des zum Accepte verſandten Eremplars iſt verpflichtet, daſſelbe Demjenigen auszuliefern, der ſich als Indoſſatar(Art. 36) oder auf andere Weiſe zur Empfangnahme legitimirt. Art. 69. Der Inhaber eines Duplicats, auf welchem angegeben iſt, bei wem das zum Accepte verſandte Exemplar ſich befindet, kann Mangels Annahme deſſelben den Regreß auf Sicherſtellung und Mangels Zahlung den Re⸗ greß auf Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch Proteſt hat feſt⸗ ſtellen laſſen: 1) daß das zum Accepte verſandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt worden iſt, und 2) daß auch auf das Duplicat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen geweſen. 2. Wechſelcopieen. 70 Wechſelcopieen müſſen eine Abſchrift des Wechſels und der darauf be⸗ findlichen Indoſſamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher Abſchrift(Copie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung ver⸗ ſehen ſein. In der Copie iſt zu bemerken, bei wem das zur Annahme verſandte Original des Wechſels anzutreffen iſt. Das Unterlaſſen dieſes Vermerkes entzieht jedoch der indoſſirten Copie nicht ihre wechſelmäßige Kraft. M ile Jedes auf einer Copie befindliche Originalindoſſament verpflichtet den Indoſſanten ebenſo, als wenn es auf einem Originalwechſel ſtünde. Der Verwahrer des Originalwechſels iſt verpflichtet, denſelben dem Beſitzer einer mit einem oder mehreren Originalindoſſamenten verſehenen Copie auszuliefern, ſofern ſich derſelbe als Indoſſatar oder auf andere Weiſe zur Empfangnahme legitimirt. Wird der Originalwechſel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, ſo iſt der Inhaber der Wechſelcopie nur nach Aufnahme des im Art. 69 Nr. 1 erwähnten Proteſtes Regreß auf Sicherſtellung und nach Eintritt des in der Copie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indoſſanten zu nehmen berechtigt, deren Originalindoſſamente auf der Copie befindlich ſind. 590 Anhang von Geſetzen, XI. Abhanden gekommene Wechſel. e Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechſels kann die Amortiſation des Wechſels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des Amortiſationsverfahrens kann derſelbe vom Accep⸗ tanten Zahlung fordern, wenn er bis zur Amortiſation des Wechſels Sicher⸗ heit beſtellt. Ohne eine ſolche Sicherheitsſtellung iſt er nur die Depoſition der aus dem Accepte ſchuldigen Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depoſiten ermächtigten Behörde oder Anſtalt zu fordern berechtigt. Art. 74. Der nach den Beſtimmungen des Art. 36 legitimirte Beſitzer eines Wechſels kann nur dann zur Herausgabe deſſelben angehalten werden, wenn er den Wechſel in böſem Glauben erworben hat, oder ihm bei der Erwerbung des Wechſels eine grobe Fahrläſſigkeit zur Laſt fällt. Vl. Jalſche Wechſel. Art. 75 Auch wenn die Unterſchrift des Ausſtellers eines Wechſels falſch oder verfälſcht iſt, behalten dennoch das ächte Accept und die ächten Indoſſa⸗ mente die wechſelmäßige Wirkung. W Aus einem mit einem falſchen oder verfälſchten Accepte oder Indoſſa⸗ mente verſehenen Wechſel bleiben ſämmtliche Indoſſanten und der Aus⸗ ſteller, deren Unterſchriften ächt ſind, wechſelmäßig verpflichtet. XIII. Wechſelverjährung. W 77 Der wechſelmäßige Anſpruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechſels an gerechnet. W Die Regreßanſprüche des Inhabers(Art. 50) gegen den Ausſteller und die übrigen Vormänner verjähren: 1) in drei Monaten, wenn der Wechſel in Europa, mit Ausnahme von Island und den Faröern, zahlbar war; 2) in ſechs Monaten, wenn der Wechſel in den Küſtenländern von Aſien und Afrika längs des mittelländiſchen und ſchwarzen Mee⸗ res, oder in den dazu gehörigen Inſeln dieſer Meere zahlbar war; 3) in achtzehn Monaten, wenn der Wechſel in einem anderen außer⸗ europäiſchen Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des er⸗ hobenen Proteſtes. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 591 Die Regreßanſprüche des Indoſſanten(Art. 51) gegen den Ausſteller und die übrigen Vormänner verjähren: 1) in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Aus⸗ nahme von Island und den Faröern, wohnt; 2) in ſechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küſtenländern von Aſien und Afrika längs des mittelländiſchen und ſchwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inſeln dieſer Meere wohnt; 3) in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuropäiſchen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. Gegen den Indoſſanten läuft die Friſt, wenn er, ehe eine Wechſelklage gegen ihn angeſtellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geſchehenen Behändigung der Klage oder Ladung. Art. 80. Die Verjährung(Art. 77 bis 79) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen und nur in Beziehung auf Denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet iſt. Jedoch vertritt in dieſer Hinſicht die von dem Verklagten geſchehene Streitverkündigung die Stelle der Klage. XIv. Blagerecht des Wechſelgläubigers. S Die wechſelmäßige Verpflichtung trifft den Ausſteller, Acceptanten und Indoſſanten des Wechſels, ſowie einen Jeden, welcher den Wechſel, die Wechſelcopie, das Accept oder das Indoſſament mitunterzeichnet hat, ſelbſt dann, wenn er ſich dabei nur als Bürge(per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieſer Perſonen erſtreckt ſich auf Alles, was der Wechſelinhaber wegen Nichterfüllung der Wechſelverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechſelinhaber kann ſich wegen ſeiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es ſteht in ſeiner Wahl, welchen Wechſelverpflichteten er zuerſt in Anſpruch nehmen will. Art. 82. Der Wechſelſchuldner kann ſich nur ſolcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechſelrechte ſelbſt hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zuſtehen. Art 83 Iſt die wechſelmäßige Verbindlichkeit des Ausſtellers oder des Accep⸗ tanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wech⸗ ſelrechts geſetzlich vorgeſchriebenen Handlungen verabſäumt ſind, erloſchen, ſo bleiben dieſelben dem Inhaber des Wechſels nur ſo weit, als ſie ſich mit deſſen Schaden bereichern würden, veppflichtet. Gegen die Indoſſanten, deren wechſelmäßige Verbindlichkeit erloſchen iſt, findet ein ſolcher Anſpruch nicht Statt. 592 Anhang von Geſetzen, XV. Ausländiſche Geſetgebung. Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechſelmäßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Geſetzen des Staates beurtheilt, welchem der⸗ ſelbe angehört. Jedoch wird ein nach den Geſetzen ſeines Vaterlandes nicht wechſelfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechſelverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, inſofern er nach den Geſetzen des Inlandes wech⸗ ſelfähig iſt. Art. 85. Die weſentlichen Erforderniſſe eines im Auslande ausgeſtellten Wech⸗ ſels, ſowie jeder anderen im Auslande ausgeſtellten Wechſelerklärung wer⸗ den nach den Geſetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt iſt. Entſprechen jedoch die im Auslande geſchehenen Wechſelerklärungen den Anforderungen des inländiſchen Geſetzes, ſo kann daraus, daß ſie nach ausländiſchen Geſetzen mangelhaft ſind, kein Einwand gegen die Rechts⸗ verbindlichkeit der ſpäter im Inlande auf den Wechſel geſetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenſo haben Wechſelerklärungen, wodurch ſich ein Inländer einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechſelkraft, wenn ſie auch nur den Anforderungen der inländiſchen Geſetzgebung entſprechen. Art. 86. Ueber die Form der mit einem Wechſel an einem ausländiſchen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechſelrechts vorzunehmenden Hand⸗ lungen entſcheidet das dort geltende Recht. XVI. Proteſt. Art. 87. Jeder Proteſt muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht. Art. 88. Der Proteſt muß enthalten: 1) eine wörtliche Abſchrift des Wechſels oder der Copie und aller darauf befindlichen Indoſſamente und Bemerkungen; 2) den Namen oder die Firma der Perſonen, für welche und gegen welche der Proteſt erhoben wird; 3) das an die Perſon, gegen welche proteſtirt wird, geſtellte Be⸗ gehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß ſie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen geweſen ſei; 4) die Angabe des Ortes, ſowie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung(Nr. 3) geſchehen oder ohne Erfolg verſucht worden iſt; welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 593 5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie ſie angeboten und geleiſtet wird; 6) die Unterſchrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Proteſt aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtsſiegels. Ar 89 Muß eine wechſelrechtliche Leiſtung von mehreren Perſonen verlangt werden, ſo iſt über die mehrfache Aufforderung nur eine Proteſturkunde erforderlich. Art. 90. Die Notare und Gerichtsbeamten ſind ſchuldig, die von ihnen auf⸗ genommenen Proteſte nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums in ein beſonderes Regiſter einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen verſehen iſt. XvII. Ort und Zeit für Präſentation und andere im Wechſelverkehre vorkommende Handlungen. W 9 Die Präſentation zur Annahme oder Zahlung, die Proteſterhebung, die Abforderung eines Wechſelduplicats, ſowie alle ſonſtigen bei einer be⸗ ſtimmten Perſon vorzunehmenden Acte müſſen in deren Geſchäftslocal und in Ermangelung eines ſolchen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, z. B. an der Börſe, kann dies nur mit beider⸗ ſeitigem Einverſtändniſſe geſchehen. Daß das Geſchäftslocal oder die Wohnung nicht zu ermitteln ſei, iſt erſt alsdann als feſtgeſtellt anzunehmen, wenn auch eine dieſerhalb bei der Polizeibehörde des Orts geſchehene Nachfrage des Notars oder des Gerichts⸗ beamten fruchtlos geblieben iſt, welches im Proteſte bemerkt werden muß. A 92 Verfällt der Wechſel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, ſo iſt der nächſte Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechſelduplicats, die Erklärung über die Annahme, ſowie jede andere Handlung, können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die Vornahme einer der vorſtehenden Handlungen ſpäteſtens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, ſo muß dieſe Handlung am nächſten Werktage gefordert werden. Dieſelbe Beſtimmung findet auch auf die Proteſterhebung Anwendung. Art 93 Beſtehen an einem Wechſelplatze allgemeine Zahltage(Caſſirtage), ſo braucht die Zahlung eines zwiſchen den Zahltagen fällig gewordenen Wech⸗ ſels erſt am nächſten Zahltage geleiſtet zu werden, ſofern nicht der Wechſel auf Sicht lautet. Die im Art. 41 für die Aufnahme des Proteſtes Mangels Zahlung beſtimmte Friſt darf jedoch nicht überſchritten werden. 38 594 Anhang von Geſetzen, XVIII. Mangelhafte Unterſchriſten. Art. 94. Wechſelerklärungen, welche ſtatt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen ſind, haben nur dann, wenn dieſe Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden, Wechſelkraft. Art. 95. Wer eine Wechſelerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unter⸗ zeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet perſönlich in gleicher Weiſe, wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt geweſen wäre. Daſſelbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberſchreitung ihrer Befugniſſe Wechſelerklärungen ausſtellen. Dritter Abſchnitt. Von eigenen Wechſeln. Art. 96. Die weſentlichen Erforderniſſe eines eigenen(trockenen) Wechſels ſind: 1) die in den Wechſel ſelbſt aufzunehmende Bezeichnung als Wech⸗ ſel, oder, wenn der Wechſel in einer fremden Sprache ausgeſtellt iſt, ein jener Bezeichnung entſprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldſumme; 3) der Name der Perſon oder die Firma, an welche oder an deren Ordre der Ausſteller Zahlung leiſten will; 4) die Beſtimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden ſoll(Art. 4 Nr. 4); 5) die Unterſchrift des Ausſtellers mit ſeinem Namen oder ſeiner Firma; 6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausſtellung. Art. 97. Der Ort der Ausſtellung gilt für den eigenen Wechſel, inſofern nicht ein beſonderer Zahlungsort angegeben iſt, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausſtellers. Art. 98. Nachſtehende, in dieſem Geſetze für gezogene Wechſel gegebene Vor⸗ ſchriften gelten auch für eigene Wechſel: 1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechſels; 2) die Art. 9— 17 über das Indoſſament; 3) die Art. 19 und 20 über die Präſentation der Wechſel auf eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präſentation dem Ausſteller geſchehen muß; 4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß derſelbe im Falle der Unſicherheit des Ausſtellers ſtattfindet; welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 595 5) die Art. 30— 40 über die Zahlung und die Befugniß zur De⸗ poſition des fälligen Wechſelbetrages mit der Maaßgabe, daß 8 letztere durch den Ausſteller geſchehen kann; 6) die Art. 41 und 42, ſowie die Art. 45— 55 über den Regreß Mangels Zahlung gegen die Indoſſanten; 7) die Art. 62— 65 über die Ehrenzahlung; 8) die Art. 70— 72 über die Copieen; 9) die Art. 73— 76 über abhanden gekommene und falſche Wechſel mit der Maaßgabe, daß im Falle des Art. 73 die Zahlung durch den Ausſteller erfolgen muß; 10) die Art. 78— 96 über die allgemeinen Grundſätze der Wechſel⸗ verjährung, die Verjährung der Regreßanſprüche gegen die In⸗ doſſanten, das Klagerecht des Wechſelgläubigers, die ausländiſchen Wechſelgeſetze, den Proteſt, den Ort und die Zeit für die Prä⸗ ſentation und andere im Wechſelverkehre vorkommende Hand⸗ lungen, ſowie über mangelhafte Unterſchriften. W 99 Eigene domicilirte Wechſel ſind dem Domiciliaten oder, wenn ein ſolcher nicht benannt iſt, dem Ausſteller ſelbſt an demjenigen Orte, wohin der Wechſel domicilirt iſt, zur Zahlung zu präſentiren und wenn die Zah⸗ lung unterbleibt, dort zu proteſtiren. Wird die rechtzeitige Proteſterhebung beim Domiciliaten verabſäumt, ſo geht dadurch der wechſelmäßige Anſpruch gegen den Ausſteller und die Indoſſanten verloren. Art. 100. Der wechſelmäßige Anſpruch gegen den Ausſteller eines eigenen Wech⸗ ſels verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechſels an gerechnet. Frankfurt, den 26. November 1848. Der Reichsverweſer: Erzherzog Johann. Der Reichsminiſter der Juſtiz: R. Mohl. 1851. Entſchädigungspflicht der Gemeindeangehörigen wegen der bei Zuſammenrottungen verübten Verbrechen. M. B. 1851 Nr. 14) Leopold, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen, wie folgt: § 1. Die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde(F. 2 der Gemeinde⸗ ordnung), in deren Bezirk von einer größeren zuſammengerotteten Menge 68 596 Anhang von Geſetzen, oder von einer bewaffneten oder unbewaffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Perſonen oder das Eigenthum verübt werden, iſt verbunden, den dadurch verurſachten Schaden zu erſetzen. Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beſchädigten aus Ver⸗ ſicherungsanſtalten erſetzt wird, haftet die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beſchädigten, noch der betreffenden Anſtalt. §. 2 Haben die Bewohner mehrerer Gemeinden zur Verübung ſolcher Ver⸗ brechen ſich zuſammengerottet, ſo ſind die ſämmtlichen Bewohner aller dieſer Gemeinden zum Schadenerſatze verpflichtet. Jedoch wird bei der Vertheilung des Schadens unter die einzelnen Gemeinden auf das Maaß der Bethei⸗ ligung ihrer Angehörigen Rückſicht genommen. §. 3 Waren die Thäter, welche die Verbrechen verübten, nicht Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk dieſelben begangen wurden, ſondern kamen ſie aus andern Gemeinden, und waren die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt war, außer Stande, die Verbrecher zu hindern, ſo trifft ſie keine Verpflichtung zum Schadenerſatze. Hätte die Verübung des Verbrechens verhindert werden können, ſo haften die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt wurde, mit jenen der andern Gemeinden, welche nach F§. 2 und 4 ver⸗ antwortlich ſind, gemeinſchaftlich. F. 4. Die Bewohner derjenigen Gemeinde, aus deren Mitte Diejenigen kamen, welche die Verbrechen in einer andern Gemeinde verübten, ſind zum Schadenerſatze nur dann verpflichtet, wenn Diejenigen, welche die Verbrechen verübten, in einer ſo großen Zahl und auf eine ſolche Weiſe ſich aus der Gemeinde entfernten, daß die Bewohner der Gemeinde bei gehöriger Aufmerkſamkeit Candrechtſatz 1150 a. bis c.) vorherſehen konn⸗ ten, daß die Entfernung in verbrecheriſcher Abſicht geſchehe. 5 Wenn die zuſammengerottete Menge, welche die Beſchädigung verübte, überwiegend aus nicht beurlaubten Soldaten beſtand, ſo geht die Ver⸗ pflichtung zum Schadenerſatze auf den Staat über. F. 6 Diejenigen, welche durch Verbrechen der im F. 1 bezeichneten Art Schaden gelitten haben, ſind berechtigt, nach Maaßgabe der F. 1 bis 5 die Vergütung deſſelben von der Geſammtheit der Bewohner einer Ge⸗ meinde, beziehungsweiſe vom Staate zu fordern. Das Klagerecht erlöſcht mit Ablauf eines Jahres. In Bezug auf die Begründung der Entſchädigungspflicht und die Rückſichten, nach welchen der Schadenerſatz zu beurtheilen iſt, entſcheiden die Vorſchriften des Geſetzes vom 6. März 1845 über die privatrechtlichen Folgen von Verbrechen. welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 597 Die Unterſuchungsgerichte ſind verpflichtet, ſobald ſie von einer in ihrem Bezirke vorgefallenen Beſchädigung der in FF. 1 bis 5 genannten Art Kenntniß erhalten, ſich unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben und unter Beiziehung der Betheiligten und Sachverſtändigen die Größe des Schadens und die Umſtände, unter welchen die Beſchädigung ſtattfand, zu ermitteln. S8 Ueber die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und die Größe derſelben, ſowie über die Vertheilung unter die einzelnen Gemeinden(F. 2), ent⸗ ſcheiden die Gerichte. O⸗ Der einer Gemeinde zugewieſene Schadenerſatz wird aus der Gemeinde⸗ kaſſe bezahlt und von dieſer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapitale umgelegt. Wie viel auf die eine oder andere Art aufgebracht werden, und wie die Vertheilung der Umlagen geſchehen ſoll, wird nach Anhörung des Gemeinderaths, Bürgerausſchuſſes und eines von den nicht gemeindebürger⸗ lichen Bewohnern des Orts zu wählenden Ausſchuſſes von den Verwal⸗ tungsbehörden entſchieden. S 10 In dem nach Fh. 7 und 8 eintretenden Verfahren vertritt der be⸗ treffende Gemeinderath die in Anſpruch genommene Geſammtheit der Be⸗ wohner der Gemeinde. S Diejenigen Bürger und Bewohner einer Gemeinde, welche Entſchädi⸗ gung bezahlten, und keinen Antheil an dem verübten Verbrechen als Thäter, Anſtifter oder Gehilfen nahmen, und, im Falle des F. 5, die Staatskaſſe haben ihren Rückgriff gegen die Urheber, Anſtifter und Theilnehmer an den verübten Verbrechen und gegen Diejenigen, welche mit Verletzung ihrer Amtspflicht durch grobe Fahrläſſigkeit die Maaßregeln unterließen, welche dem Ausbruche der Verbrechen zuvor kommen oder den eingetretenen Erfolg hindern konnten. Sie können im Rechtsſtreite vom Gemeinderathe auf Koſten der Gemeindekaſſe vertreten werden. Lehnt der Gemeinderath dies ab, ſo können ſie unter ſich zur gemeinſchaftlichen Führung des Rechts⸗ ſtreites auf ihre Koſten einen Ausſchuß beſtellen. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 13. Fe⸗ bruar 1851. Leopold. v. Marſchall. Auf allerhöchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Schunggart. Erbrecht und Ernährung unehelicher Kinder. (R. B. 1851 Nr. 15.) Leopold, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von 598 Anhang von Geſetzen, Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen, wie folgt: An die Stelle der Landrechtſätze 908 und 762 a., ſowie der Ver⸗ ordnungen vom 10. Juni 1809(Regierungsblatt Nr. XMVII.) und vom 27. Juni 1812(Regierungsblatt Nr. MI.), welche andurch aufgehoben werden, treten folgende Beſtimmungen: S 4 Kinder aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugt, können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel: von Erbſchaften— zugeſtanden iſt. Dieſes gilt auch von andern natürlichen Kindern hinſichtlich desjenigen Elterntheils, welcher ein oder mehrere eheliche Kinder hinterlaſſen hat. S Die Ernährung eines unehelichen, vom Vater nicht anerkannten Kin⸗ des liegt der Mutter und im Falle ihrer Unvermöglichkeit Demjenigen ob, welcher die Mutter in der Zeit vom dreihundertſten bis zum hundertacht⸗ zigſten Tage vor der Geburt des Kindes beſchlafen hat. Aushilfsweiſe kommen die allgemeinen Beſtimmungen über die Unter⸗ ſtützung der Ortsarmen zur Anwendung. §. 3. Die Ernährungspflicht des Beiſchläfers umfaßt den nothdürftigen Unter⸗ halt bis zum vollendeten vierzehnten Jahre des Kindes. Der Ernährungsbeitrag des Beiſchläfers ſoll, je nach deſſen und der Mutter Standes-, Vermögens- und Erwerbsverhältniſſen, nicht unter zwanzig Kreuzer und nicht über einen Gulden wöchentlich ermeſſen werden. Die Klage auf Unterhalt iſt von einem beſonders zu ernennenden Vormunde zu erheben. Sie ſteht aber auch den hilfsweiſe eintretenden Kaſſen zu. Die Mutter kann jedenfalls dem Prozeſſe beitreten. Die Klage kann ſchon vor eingetretener Unvermöglichkeit der Mutter dahin erhoben werden, daß für den Fall ihres Eintretens die Ernährungs⸗ pflicht des Schwängerers anerkannt werde. 5 5 Die Einrede der Zeugungsunfähigkeit findet nur nach Maaßgabe des Landrechtſatzes 312 und die Einrede einer Mehrheit von Beiſchläfern findet gar nicht ſtatt. Dagegen erlöſcht das Klagrecht durch Erhebung der Klage gegen eine beſtimmte Mannsperſon nach deren Einlaſſung auf die Klage gegen jede andere. Ebenſo erlöſcht das Klagrecht in allen Fällen mit Ablauf eines Jah⸗ res, von der Geburt des Kindes an gerechnet. S Zum Beweiſe des Beiſchlafs iſt mit Ausnahme der Eideszuſchiebung welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 599 jedes Beweismittel, auch die Auferlegung des Notheides an den Beklagten, oder an die dem Streite beigetretene oder dazu beigeladene Mutter zuläſſig. Die Beſtimmungen der FF. 2 bis 6 finden nur Anwendung auf die nach der Verkündung dieſes Geſetzes zur Welt kommenden Kinder. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 21. Fe⸗ bruar 1851. Leopold. Stabel. Auf allerhöchſten Befehl Seiner König⸗ lichen Hoheit des Großherzogs: Schunggart. Militärgerichtsbarkeit. R. B. 1854 Nr. 18) Friedrich, von Gottes Gnaden Prinz und Regent von Baden, Her⸗ zog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt: I. Allgemeine Beſtimmungen. S 1 Die Gerichtsbarkeit über 1) privatrechtliche Streitigkeiten, 2) nichtſtreitige Privatrechtsſachen, 3) gerichtliche und polizeiliche Verbrechen und Vergehen der Militär⸗ perſonen wird nach Maaßgabe der folgenden Beſtimmungen geübt. Militärperſonen ſind: 1) die Soldaten, Unteroffiziere und Spielleute vom Augenblick der Leiſtung des Fahneneides bis zum Augenblick ihrer Entlaſſung oder Zuruheſetzung oder Verſtoßung vom Militär; 2) die Offiziere und Kriegsbeamte, welche ſich in Activität befinden, oder mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform zuruhegeſetzt oder mit der gleichen Erlaubniß verabſchiedet ſind, vom Tage ihres Dienſtantritts bis zum Tage ihrer Entlaſſung oder Zu⸗ ruheſetzung ohne Erlaubniß zum Tragen der Uniform oder ihrer Entſetzung vom Dienſte; 3) die Militärdiener vom Tage ihres Dienſtantritts bis zum Tage ihrer Entlaſſung, Zuruheſetzung oder Entſetzung vom Dienſte; 4) die Offiziere, Unteroffiziere, Spielleute, Soldaten, Beamte und niedere Angeſtellte beim Invalidencorps in gleichem Umfange, wie die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Perſonen. —— 600 Anhang von Geſetzen, II. Bürgerliche Rechtspflege. 1. Privatrechtliche Streitigkeiten. F. 3. Alle Klagen aus Verträgen, Halbverträgen und unerlaubten Hand⸗ lungen, ſowie Standes- und Eheſcheidungsklagen, welche gegen Militär⸗ perſonen, deren nicht geſchiedene Ehefrauen oder die bei ihnen wohnenden, der elterlichen Gewalt noch unterſtehenden Kinder geltend gemacht werden ſollen, müſſen bei dem Commando des Regiments, ſelbſtſtändigen Batail⸗ lons oder Corps angebracht werden, welchem der Beklagte unterſteht. In gleichem Umfang werden Klagen gegen Militärperſonen, welche zum Stab eines Brigade⸗ oder Diviſionscommandos oder einer Garniſons⸗ commandantſchaft gehören, oder welche einem Commando oder einer Dienſt⸗ ſtelle, welcher durch beſonderen Befehl des Regenten Gerichtsbarkeit ver⸗ liehen iſt, unterſtehen, bei dieſem Commando, beziehungsweiſe dieſer Dienſt⸗ ſtelle angebracht. Alle nicht aus perſönlichen Verbindlichkeiten entſtehenden(dingliche oder gemiſchte) Klagen werden dagegen auch gegen Militärperſonen beim bürgerlichen Richter angebracht. §. 1 Militärperſonen, welche einem Regimente, ſelbſtſtändigen Bataillon oder Corps, oder einer mit Gerichtsbarkeit verſehenen Dienſtſtelle(F. 3) nicht zugetheilt ſind, unterſtehen der Garniſonscommandantſchaft, in deren Gerichtsbezirk ſie wohnen. F. 5. Klagen(F. 3) gegen Generale, Stabsoffiziere, General- und Flügel⸗ adjutanten, ſowie Befehlshaber von ſelbſtſtändigen Corps oder mit Ge⸗ richtsbarkeit verſehener Dienſtſtellen, auch wenn ſie keine Stabsoffiziere ſind, ſowie gegen Mitglieder des Kriegsminiſteriums, Kriegsbeamte im Range von Stabsoffizieren und Auditore werden bei dem Kriegsminiſterium angebracht. S6 Iſt im einzelnen Falle die Zuſtändigkeit zwiſchen verſchiedenen Com⸗ mandos oder mit Gerichtsbarkeit verſehenen Dienſtſtellen ſtreitig, ſo be⸗ ſtimmt das Kriegsminiſterium auf Antrag eines Betheiligten oder eines der betreffenden Commandos, beziehungsweiſe der betreffenden Dienſtſtelle, das zuſtändige Gericht. S Klagen gegen Offiziere und Kriegsbeamte, welche mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform zuruhegeſetzt oder mit gleicher Erlaubniß ver⸗ abſchiedet ſind, und nicht in einem Garniſonsorte wohnen, werden bei den bürgerlichen Gerichten angebracht. Ebenſo Klagen gegen Soldaten, Unteroffiziere und Spielleute, welche ſich im großen Urlaub befinden. . KA welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 601 S8 Klagen gegen mehrere Streitgenoſſen, welche ſämmtlich dem Militär⸗ ſtande angehören, werden, auch wenn nur einer der Beklagten ſeinen Ge⸗ richtsſtand bei dem Kriegsminiſterium hat, bei dieſem angebracht; in an⸗ deren Fällen hat der Kläger die Wahl, bei welchem der verſchiedenen Commandos, beziehungsweiſe Dienſtſtellen, denen die einzelnen Beklagten unterſtehen, er ſeine Klage anbringen will. Befinden ſich Perſonen, welche den bürgerlichen Gerichten unterſtehen, unter den Streitgenoſſen, ſo iſt die Klage bei den bürgerlichen Gerichten anzubringen. S 6 Klagen, welche zur Zeit, wo der Beklagte in den Militärſtand tritt, bereits anhängig ſind, werden von den bürgerlichen Gerichten weiter ver⸗ handelt. Das Gleiche gilt von Klagen, welche nach Maaßgabe des F. 7, Ab⸗ ſatz 2, bei dem bürgerlichen Gerichte anhängig ſind, wenn der Beurlaubte wieder in den Dienſt berufen wird. Die in Dienſt berufene Militärperſon kann jedoch ihre weiteren ge⸗ richtlichen Erklärungen bei ihrem Auditorate zu Protokoll geben. §. 10. Wenn eine Militärperſon aus dem Militärſtande ausſcheidet, ſo wer⸗ den die gegen ſie oder ihre Angehörigen anhängigen Prozeſſe an das zu⸗ ſtändige bürgerliche Gericht zur weiteren Verhandlung abgegeben. §. 11. Sobald eine Klage bei dem zuſtändigen Commando oder der zuſtän⸗ digen Dienſtſtelle eingereicht wird, hat dieſelbe ſofort, längſtens aber binnen vierzehn Tagen, beide Theile zuſammenzuberufen und eine gütliche Verſtändigung zu verſuchen. Der Vergleichsverſuch wird von dem Commandeur oder Vorſtand der Dienſtſtelle in Perſon oder einer damit beauftragten Militärperſon vor⸗ genommen. Entfernte Partheien können über den Vergleichsvorſchlag ihres Prozeßgegners durch das Bezirksgericht ihres Wohnortes vernommen werden. Kommt ein Vergleich zu Stande, ſo iſt hierüber ein Protokoll aufzu⸗ nehmen, andernfalls wird die Klage mit Beurkundung über den vergeblich verſuchten Vergleich dem Auditorat zur weiteren Verhandlung und Ent⸗ ſcheidung übergeben. Bei Arreſt-, Exekutiv⸗ und Wechſelklagen hat ein Vergleichsverſuch von Amtswegen nicht Statt zu finden und iſt die Klage ſofort dem Audi⸗ torat zu überweiſen. F. 12. Soll eine Klage gegen Militärperſonen bei dem bürgerlichen Gerichte angebracht werden, ſo muß gleichfalls eine gütliche Verſtändigung verſucht werden. Der Kläger hat zu dieſem Zwecke dem zuſtändigen Commando, 602 Anhang von Geſetzen, oder der zuſtändigen Dienſtſtelle, eine ſeine Anſprüche darſtellende Schrift einzureichen, worüber ihm vom Commando Beſcheinigung ertheilt wird. Das Commando, beziehungsweiſe die Dienſtſtelle kann dieſen Ver⸗ gleichsverſuch auf die im F. 11 vorgeſchriebene Weiſe ſelbſt vornehmen oder, wenn der Beklagte nicht im Dienſt iſt, ein bürgerliches Gericht hiezu veranlaſſen. Wird binnen vierzehn Tagen kein Vergleich verſucht oder zu Stande gebracht, ſo kann der Kläger den gerichtlichen Weg einſchlagen. Das Gericht wird jedoch, ſofern der Beklagte dieſe Thatſache in Zweifel zieht, ſich bei der Militärbehörde darüber verläſſigen. S3 Der Auditor verhandelt und entſcheidet den Rechtsſtreit ſelbſtſtändig. Die Verfügungen an Behörden, Parthien oder dritte Perſonen werden aber jeweils dem Commando zur Einſicht vorgelegt. S 4 Wenn eine Klage nach Maaßgabe des F. 5 bei dem Kriegsminiſterium angebracht wird, oder bei dem bürgerlichen Gerichte gegen eine der im F. 5 genannten Militärperſonen geklagt werden ſoll(F. 12), ſo hat der Kriegspräſident oder ſein Stellvertreter nach Maaßgabe der Fh. 11, 12 den Verſuch einer gütlichen Verſtändigung vorzunehmen oder vornehmen zu laſſen. Kommt im erſtern Fall eine gütliche Vereinbarung nicht zu Stande, ſo wird die Sache zur weitern Verhandlung und Entſcheidung an ein hiezu beſtimmtes, rechtsgelehrtes Mitglied des Kriegsminiſteriums abge⸗ geben. §. 15. Die Rechtsmittel gegen die Erkenntniſſe und Verfügungen des Audi⸗ torates und des Kriegsrathes(F. 14) gehen an das Oberkriegsgericht. Dieſes beſteht aus a) dem General⸗Auditor, oder deſſen Stellvertreter, als Vor⸗ ſitzendem; b) dem zweiten rechtsgelehrten Rathe des Kriegsminiſteriums, oder bei deſſen Verhinderung dem dienſtälteſten Auditor der Garniſon des Gerichtsſitzes; c) dreien, aus der Zahl der am Gerichtsſitze befindlichen rechts⸗ kundigen Beamten, auf den Vorſchlag des Juſtizminiſteriums, vom Regenten für die Dauer von je zwei Jahren jeweils zu ernennenden Richtern. Im Foalle der Verhinderung Letzterer hat das Juſtizminiſterium deren Stellvertreter zu ernennen. F. 16. Der Rechtszug geht vom Oberkriegsgericht an das Oberhofgericht. §. 1 Bei Rechtsſtreitigkeiten gegen Militärperſonen, welche vor bürgerlichen welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 603 Gerichten verhandelt werden, ſind die gerichtlichen Verfügungen den im Dienſt befindlichen Militärperſonen durch Vermittlung des ihnen vorge⸗ ſetzten Commando's zuzuſtellen. Von allen entſcheidenden Erkenntniſſen, ſeien es Verſäumungs- oder Enderkenntniſſe, ſowie von allen Vollſtreckungsverfügungen haben die bür⸗ gerlichen Gerichte der betreffenden Militärbehörde zur nämlichen Zeit wie den Parteien vollſtändige Ausfertigung zu überſenden. § 18 Die Verhängung des Wechſelarreſtes iſt gegen Militärperſonen nicht ſtatthaft. Fahrnißpfändung an dem Orte, wo der Beklagte in Garniſon liegt oder vorübergehend im Dienſt iſt, und perſönlicher Verhaft(bürgerliche Prozeßordnung Titel XLI., Abſchnitt II. und VIII.) können von den bür⸗ gerlichen Gerichten gegen im Dienſt befindliche Militärperſonen nur im Wege der Requiſition der vorgeſetzten Militärbehörden in Vollzug geſetzt werden; letztere ſind jedoch verpflichtet, in den von der Prozeßordnung vorgeſchriebenen Formen und Friſten einzuſchreiten. Sie werden dazu den ihnen geeignet ſcheinenden Unteroffizieren oder Offizieren Auftrag geben, und, wo es nöthig ſcheint, einen Auditor zur Protokollaufnahme beiordnen. Von dem Ergebniſſe anderer, ohne Mitwirkung der Militärbehörden geſchehenen Vollſtreckungsmaßregeln ſind dieſelben zu benachrichtigen. 2. Nichtſtreitige Privatrechtsſachen. S 1 Die Gerichtsbarkeit in nichtſtreitigen Privatrechtsſachen wird auch in Bezug auf die Militärperſonen, ſoweit die folgenden Paragraphen keine Abweichung begründen, von den bürgerlichen Behörden geübt. §F. 20. Die Militärbehörden haben den betreffenden Civilbeamten von jedem Sterbfalle einer im Dienſt befindlichen Militärperſon oder der Angehö⸗ rigen(F. 3) derſelben Behufs der Siegelanlegung, Vermögensverzeich⸗ nung u. ſ. w. ſofort geeignete Mittheilung zu machen. § 2 Wenn der Nachlaß einer verſtorbenen Militärperſon von der bürger⸗ lichen Behörde unter Siegel gelegt werden ſoll, ſo kann das dem Verſtor⸗ benen vorgeſetzte Commando oder die vorgeſetzte Dienſtſtelle einen Auditor oder Offizier dazu beiordnen, um die in dem Nachlaſſe befindlichen, der Militärverwaltung gehörigen Dienſtpapiere und ſonſtigen dienſtlichen Ge⸗ genſtände zurückzunehmen. §. 22. Bei einem entſendeten Truppenkörper hat der betreffende Auditor mit einem dazu beorderten Offizier die fahrende Habe einer mit Tod abgegan⸗ genen Militärperſon zu verzeichnen, nach Umſtänden ſofort zu verſteigern — 604 Anhang von Geſetzen, und zu veranlaſſen, daß die Verlaſſenſchaft oder deren Erlös mit erſter ſicherer Gelegenheit zur weiteren Amtshandlung an die betreffende Civil⸗ behörde abgeſendet werde. §. 23. Die Auditore können für Militärperſonen jeden Grades 1) letzte Willensverordnungen und 2) Heirathsverträge aufnehmen; 3) Verträge und einſeitige Willenserklärungen in öffentlicher Form errichten und 4) Urkunden und Unterſchriften beglaubigen. F. 24. Bei letzten Willensverordnungen der bei einem entſendeten Truppen⸗ körper befindlichen Militärperſonen, welche nach Maßgabe der Landrechts⸗ ſätze 981 bis 984 aufgenommen werden, ſollen auch den Auditoren die hierin den Kriegscommiſſären eingeräumten Befugniſſe zuſtehen. F. 25. Ladungen und ſonſtige Zuſtellungen in nichtſtreitigen Rechtsſachen werden in der nämlichen Weiſe, wie in ſtreitigen Rechtsſachen bewirkt. (Die übrigen Beſtimmungen dieſes Geſetzes— FF. 26 bis 41— bleiben hier weg.) Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 6. April 1854. Friedrich. v. Stengel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: Schunggart. Leih⸗ und Pfandhäuſer. M V. 1854. Nr. 20.) Friedrich, von Gottes Gnaden Prinz und Regent von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt: W Oeffentliche Leih- und Pfandhäuſer, ſowie andere öffentliche Anſtal⸗ ten, welche auf Fauſtpfand Darleihen geben, können ermächtigt werden, in ihren Statuten vom bürgerlichen Geſetzbuche abweichende Beſtimmungen zu treffen: 1) über den Zinsfuß bei Darleihen, (L. R. S. 1907 b., c., d. und e.); 2) über die Abfaſſung und Eintragung der Urkunden über Fauſt⸗ pfandverträge, (L. R.S. 2074); 3) über die Befriedigung des Gläubigers aus ſeinem Fauſtpfande in und außer der Gant, (L. R. S. 2078, 2102. Nr. 2, 2218 a. Nr. 2); welche das Landrecht ändern oder ergänzen. 605 4) über die Verjährung der durch Zettel auf Inhaber beurkundeten Forderungsrechte und über das Verfahren bei verlorenen oder zu Grunde gegangenen Zetteln, (S. 200, 202— 205 des Handelsrechts und F. 744 der Prozeßordnung); 5) über die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer als Fauſtpfand eingeſetzten verlorenen oder entwendeten Sache, (L. R. S. 2279). A Die Statuten der in Art. 1 genannten öffentlichen Anſtalten bedürfen der Genehmigung der oberſten Staatsbehörde und werden durch Verkündung in öffentlichen durch Verordnungen zu beſtimmenden Blättern wirkſam. Unſere Miniſterien des Innern und der Juſtiz ſind mit dem Vollzuge beauftragt. Gegeben zu Karlsruhe, in Unſerem Staatsminiſterium, den 6. April 1854. Friedrich. Wechmar. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: Schunggart. Geſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften. (N B. 1854. Nr. 20). Friedrich, von Gottes Gnaden Prinz und Regent von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt: Die Theilung von Wald, Reutfeld und Weiden in Stücke unter zehn Morgen, ferner die Theilung von Ackerfeld und Wieſen in Stücke unter einem Viertelmorgen badiſches Maaß, darf weder zur Aufhebung einer Gemeinſchaft, noch im Wege irgend eines anderen Rechtsgeſchäftes ſtatt⸗ finden, ſofern nicht dadurch die Vereinigung der abgetheilten Liegenſchaft mit einem angrenzenden Grundſtück des Erwerbers bezweckt wird und hierbei kein Stück unter obigem Maaß übrig bleibt. A2 Die Verwaltungsbehörde kann a) auf den Antrag des Gemeinderathes und Bürgerausſchuſſes für eine beſtimmte Gemarkung das Verbot des Artikels 1 auf ein größeres Maaß erweitern; b) in gleicher Weiſe ein beſtimmtes Maaß als Grenze der Theil⸗ barkeit für Garten- und Rebgelände feſtſetzen; c) im einzelnen Falle Nachſicht von vorſtehenden Verboten bewil⸗ ligen. Art. 3. Theilungen von Liegenſchaften gegen die Beſtimmungen der Artikel 1 und 2 ſind kraft Geſetzes nichtig. — = 606 Anhang v. Geſetzen, welche d. Landrecht ändern od. ergänzen. Sie dürfen bei Vermeidung einer Geldſtrafe bis auf einhundert Gul⸗ den weder in Grundbücher eingetragen, noch in öffentlichen Urkunden aus⸗ gefertigt werden. Art. 4. Dieſes Geſetz tritt mit dem 15. Mai d. J. in Wirkſamkeit und findet von da an auf alle Theilungen und Veräußerungen Anwendung, deren früheres Datum nicht öffentlich beurkundet iſt. Art. 5. Die Miniſterien der Juſtiz und des Innern ſind mit dem weiteren Vollzuge beauftragt. Gegeben zu Karlsruhe, in Unſerem Staatsminiſterium, den 6. April 1854. Friedrich. Wechmar. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: Schunggart. Regiſter. Die Sätze des Landrechts ſind durch Zahlen ohne weitern Beiſatz, die des Handelsrechts durch eingeklammerte Zahlen bezeichnet. Die beiden Einführungsedikte ſind nach F§.(z. B. I. E. E. 13), die im Anhang enthaltenen Geſetze ſind nach der Seitenzahl(z. B. Anh. S. 600) angeführt, ausgenommen die Wechſelordnung und das dazu gehörige Einführungs⸗ geſetz, bei welchen die Artikel angegeben ſind(z. B. WO. 50., E. G. 4). Abfertigung der Kinder vom Stamm⸗ gut 577 cp., der Frau aus der Gemeinſchaft 1492. Abgaben, deren Zahlung 608. 2086., Verjährung Anh. S. 567. Abhanden gekommene Wechſel WO. 73 74. Abkömmlinge, ſ. Kinder. Ableugnung der Handſchrift 1324. Ablöſung der Gülten 710 km., der Grundpflichtigkeiten 710 ge. Abſage der Wechſel, ſ. Proteſt. Abſchlagszahlungen 1244 i. 1254. (156) Abſchriften 1334— 1336. 2196 a., von Wechſeln WO. 70— 72. Abſicht, Grund der Auslegung 4400 db. dc. 1456. Abſonderung, ſ. Vermögensabſon⸗ derung. Abſtammung in aufſteigender und abſteigender Ordnung 736. Abtretung vom Unterpfand 2172— 2175., eines Rechts 1689. Abtretungsbefehl als Unterbrechung der Verjährung 2244. Abtritt, deſſen Anlegung 674., deſſen Reinigung 1756. Abweſende, deren Rechte 111 b— 143. Wiedererſcheinen 130. 132. Recht in Verjährungen 2266. Beſtel⸗ lung von Pflegern für ſie Il. E. E. 10. Vertretung bei Erbtheilungen mißte, Verſchollene. Accept eines Wechſels, ſ. Annahme. Acceptant eines Wechſels, Indoſſi⸗ rung an ihn WO. 10., Haftung 2 leiſtung 29., Hinterlegung der Wechſelſumme 40. 73., jährung gegen ihn 77. Ackergeräthe, unbeweglich 524. Actien ſind beweglich 529.— der un⸗ benannten Geſellſchaft(34— 36). Actiengeſellſchaft, deren Wechſel WO. 2. Adel, deſſen Eherecht 1393 a., Anh. S. 563., Erbrecht 577 cà— 6v. Adreſſant bei Wechſeln WO. 62. Aenderung der Umſtände, was ſie wirke in Geſetzen 6 i., in Ver⸗ Ver⸗ 608 Regiſter. trägen 1234 a., in Eheverträgen 1395. 1396. Aerzte, ſ. Geſundheitsbeamte. Afterbeſtand 1717. 1753. Afterbürgen 2014. 2043. Aftererbpfleger 1055. 1056. 1061. Aftererbſetzung, verbotene 897., er⸗ laubte 897. 1048— 1062. Aftergewalthaber 1994. 1995. Aftermiethe 1753. Aftertheilung 836. Ahnen, deren Vormundſchaftsrecht 402— 404., Ehebewilligungsrecht 151., Eheſcheidungsbilligung 283. Erbrecht 731. 746— 749. Allgemeine Erbſetzung 1003.,— Ehegemeinſchaft 1526.,— Ge⸗ ſellſchaft 1536— 1540.,— Voll⸗ macht 1987. 1988.,— Vergleich 2048. 2049. 2056. Allmend 680 a. Alonge bei Wechſeln WO. 11. 12. Alter, vormundſchaftsfreies 433., volljähriges 488., anwünſchungs⸗ fähiges 343., heirathsfähiges 144., erbverfügungsfähiges 903., ver⸗ haftfreies 2066. Amortiſation von Wechſeln WO. 73. 74., E. G. 4. Anerkennung der Dienſtbarkeiten 695., der Handſchriften 1323., des Urkundeninhalts 1337., un⸗ terbricht Verjährung 2248— 0 Anerkennung unehelicher Kinder 334 — 339. 756., Eintragung ins Geburtsbuch 62., wirkt nicht auf Stammgut 577 6t. Anfang eines ſchriſtlichen Beweiſes 1347. Anhülfe, elterliche, ſ. Heirathsgut. Anlegung des Pflegvermögens 455. des Aftererbes 1067., des Frauen⸗ guts 1450. Anleiher, deſſen Verbindlichkeiten 1902 folg. Annahme an Kindes Statt, ſ. An⸗ wünſchung. Annahme der Erbſchaften 778— 783., der Schenkungen 932— 938., der Aufträge 1985. Annahme von Wechſeln WO. 21— 24., Verweigerung 25— 28., Verſendung eines Wechſels zur Annahme 68. Anſchlag, kindlicher 827. Anſchwemmung 556., deren Nutz⸗ nießung 596., Verzehntung 710 b g. Anſtalten, Vermächtniſſe an dieſelben 910. 937., Verjährung gegen ſie 2227. Anſuchen, ehrerbietiges, der Kinder zur Heirath 151— 157. Antheil an der Ehegemeinſchaft 1474. 1520., an Geſellſchaften 1853. Antretung der Erbſchaften 774— 783. Anwachſungsrecht, ſ. Zuwachsrecht. Anwalts Kaufrecht 1597. Gebüh⸗ renverjährung 2273. Anweiſungen 2010 a—e., ſind nicht Rechtswandlung 1277. Anwendung des Geſetzes auf die Ver⸗ gangenheit 2., l. E. E. 4— 16. Anwünſchung der Kinder 243— 360., Beſtätigung Il. E. E. 13., wirkt nicht im Stammgut 577 ct. Apotheker, deren Rechte in Ganten 2101., Forderungsverjährung 2272. ſ. Geſundheitsbeamte. Arbeiten eines Geſellſchafters 1847., verdungene 1779. 1787. Arreſt, ſ. Verhaft. Aſſekuranzvertrag 1964. Auditoren, Beurkundungsrecht Anh. S. 604. Aufbewahrung der Vertragsgegen⸗ Regiſter. ſtände 1137., der hinterlegten Sachen 1916— 1951., im Wirthshaus 1952— 1954. Aufgebote zur Ehe 63. 64. 166 — 169. II. E. E. 8., Strafen wegen deren Umgehung 192. 193. Aufgeld im Tauſch 1702 a. als Haftgeld 1590. Aufkündung des Beſtands 1736., der Geſellſchaften 1869., der Aufträge 2007. Auflagen auf Schenkungen 945. 954., auf Vermächtniſſe 1043 a. Auflöſung der Verträge 1184., der Gütergemeinſchaft 1441— 1452., der Käufe 1654— 1658., des Beſtands 1736— 1745., der Viehverſtellungen 1816. 1829., des Todbeſtands 1831 ag., des Erbbeſtands 1831 bk., der Ge⸗ ſellſchaften 1865— 1872., des Erbrentenkaufs 1912., des Leib⸗ rentenvertrags 1977., des Ver⸗ pfründungsvertrags 1983 i— n., der Verhaftsverbindlichkeit 2068 b. Auflöſende Bedingung 1183. Aufrechnung der Zahlungen 1253 — 1256., der Wettſchlagsſummen 22 Aufſchiebende Bedingung 1181. Aufträge überhaupt 1984— 2010., zum Zahlungsempfang 1239. Aufwand(Rettungsaufwand) 1381 a — 1381 h. Ausbeſſerung der Nutznießungsſachen 605. 606., der Beſtandſachen 1724. 1754. Ausbruch des Zahlungsunvermögens (208. 209.) Ausdrücke, wie auszulegen 1163. 1164. Ausharrungszeit der Frau 228. 296. Auslagen, deren Erſatz 1375. 1852. 1999. 2001. 609 Ausland, Bedeutung in Wechſel⸗ ſachen E. G. z. WO. 6. Ausländer, deren Geſetzunterwürfig⸗ keit 3., Recht im Land 8— 16., Urkunden 48., Heirathen an In⸗ länder 178., Erbrechte 912., letzte Willen 999. 1000., Un⸗ terpfandsbeſtellung 2128., Ver⸗ haft gegen ſie 2060 Abſchnitt II. Ausländiſche Geſetzgebung, Wirkung in Wechſelſachen WO. 84— 86. Ausländiſche Urtheile 2123. Auslegungen des Geſetzgebers 2 c., des Richters 4 à— b., 6 à— c., der Vermögensübergaben 1100 bd., der Schenkungen und letz⸗ ten Willen 1100 d a—de., der Verträge 1156— 1164., der Bedingungen 1175., der Käufe 1602., des Tauſches 1706 a. Ausleiher 1889. Ausſchlagung der Erbſchaften 784 — 810., der Gütergemeinſchaft 1453— 1466. Ausſichtsrecht 675— 680. Ausſöhnung der Eheleute 272. Ausſtattung(Ausſteuer) 1438— 1439. 1544— 1546. 577 0 p. Ausſteller eines Wechſels, Unter⸗ zeichnung WO. 4., auf eigene Ordre 6., Haftung 8. 16. 41. 43. 51., Klage gegen den Be⸗ zogenen 23., Sicherheitsleiſtung 25., Honorat 59., verfälſchte Unterſchrift 75., Klage gegen ihn 81— 83., deren Verjährung 78. 79., beim Eigenwechſel 100. Ausſtreichung der Unterpfänder 2157 — 2165. Aval(Wechſelbürgſchaft) WO. 7.81. Baarſchaften, 533. 536. Backöfen, deren Anlage 674. 39 deren Eigenſchaft 610 Bäcker, deren Vorzugsrecht 2101. Bäder auf Schiffen 531. Banngerechtigkeiten Gpflichten) 710 ha— hh. Bäume, deren Benutzung 590. 594., auf den Grenzen 671— 673. Bau, deſſen Einſturz 1386. Bauanlagen, Vorſichten dabei 674 — 680., ſchädliche 1386., Gut⸗ ſtehen dafür 1792. Baudienſtbarkeiten 687. Baufälligkeit 1386 a. Baukoſten, deren Recht in Ganten 2103. Baumeiſter, Gutſtehen 1792. 1797., Verjährung 2270., Recht auf Preiserhöhung 1793., Vorzugs⸗ recht 2103. Bauſch- und Bogenverträge 1522. 1586. 1793. 1794., ſ. Klum⸗ penkauf. Bauunternehmer, ſ. Baumeiſter. Bauvorräthe ſind beweglich 533. Beamte des bürgerlichen Stands, ihr Amt 34— 101., in Eheſachen 165., bei Anwünſchungen 359., bei Anerkennung unehelicher Kin⸗ der 62. Bedenkzeit der Erben 795— 811. der Wittwe über die Gemein⸗ ſchaftsannahme 1457— 1459. Bedingungen in Vormundsernen⸗ nungen 398 a., in letzten Willen und Schenkungen 900. 944. 1040. 1041., in Verträgen 1168— 1184., in Käufen 1584., ſtillſchweigende 1520 à. Bedungene Unterpfänder 2124— 2¹29 Beerdigung, Erlaubniß dazu 81., ſ. Leichenkoſten. Beibringen, eheliches 1404. 1574 — 1580., deſſen Beweis 1502., deſſen Verwaltung 1530— 1535. Regiſter. Beiſatzbefehl zur Erbeinweiſung 1008., wegen verlorener Handels⸗ zettel(202.) Beiſatz zu Urkunden 1332. Beiſchlaf, als Verſöhnungszeichen 272 a., unehelicher, deſſen Wir⸗ kung 340. 340 a., Anh. S. 597. Beiſchläferin, Urſache zur Scheidung 230.. Beiſtand der Vormünderinnen 391., der Gemüthsſchwachen 499., der leichtſinnigen Haushälter 513., des weiblichen Geſchlechts 515 à— K., Anh. S. 564. Belohnung beim Auftrag 1986. Beraine 710 kb. 2263. Bergwerke, deren Eigenthum 577 ah., Nutznießung598.,Ehegenuß1403. Berufung in Eheſachen 178. 263. 291., in Standesſachen 54. 99., in Verhaftsſachen 2068. Beſchädigung, ſ. Entſchädigung. Beſcheide, gemeine 5. Beſchlag auf Fahrniß 531., auf Zahlungen 1242., auf Beſtands⸗ zugehörden 2102., hindert Ver⸗ jährung 2244., auf Waaren bei dem Verſender(100 a.), bei dem Fuhrmann(104 a.) Beſitz, fürſorglicher, deſſen Natur 125— 129., des ehelichen Stan⸗ des 195— 197., der chelichen Kindſchaft 321., deſſen Weſen 543 b. 2228., deſſen Fehler 544 e. 2229., deſſen Redlich⸗ keit 549. 550. 1935., Wirkung auf Früchtegenuß 1155 a., auf Zahlung 1238— 1240., in Hin⸗ terlegungen zur dritten Hand 1259., an übertragenen Rechten 1690., am Todbeſtand 1831 à, Verjährungseigenſchaften 2220 2235., ſtatt Rechts bei Fahrniß 2279. Regiſter. Beſtätigung 1337— 1340. Beſtandvertrag 1708— 1831. Beſtandzins 1728. Beſteller(91. 92. 92 ae— 92 af.) Beſtimmung der Vertragsgegenſtände 4429. Betrug in Eheſachen 199. 200., in Verträgen, ſ. Gefährde. Bett iſt zugriffsfrei 2217 b., iſt Zimmergeräth 533. Bevollmächtigung, ſ. Auftrag. Bevor, ob zinsbar 474. Bewachungskoſten 2068 a. Bewahrung, der Vorzugs⸗ und Pfand⸗ rechte 2106— 2113., einer Sache Beweggründe des Geſetzes, deren Aenderung 61. Bewegliche Sachen 516. 527— 536. Beweis, deſſen ſchriftliche Einleitung 324., der Kindſchaft 341., wem er obliegt 1315., durch Urkunden 1317— 1340., durch Zeugen 1341— 1348., durch Vermu⸗ thungen 1347— 1353., durch Geſtändniß 1354. 1355., durch Eid 1356— 1368., gegen Rechts⸗ vermuthungen 1352., gegen Eid 1363., der Verkürzung 1677. Bewidmungsehe 1392. 1540— 1581. Bewirthſchaftungseinrichtung iſt be⸗ weglich 524. Bezirksrichter, deren Amt in Standes⸗ ſachen 41. 72. Bezogener, Nennung im Wechſel WO. 4., Giro 10., Annahme 21., Haftung 23. Bienen 524. 564 a. Blanco⸗Indoſſament WO. 12.13.36. Blödſinn, ſ. Wahnſinn. Blutſchande, Kinder aus ſolcher 331. 762— 765. 611 Blutzehenden 710 ci. cr. Boden, was ober und unter dem⸗ ſelben iſt 552— 555. Bodmerei 1964. Börſe(71. 72.) Brachflur 710 ch. Brautſchatz, ſ. Heirathsgut. Brief und Siegel 820. 877. Briefbuch der Handelsleute(S. 10.) Brunnen 674. Bücher überhaupt 1474 a. 2217 b., des bürgerlichen Stands 34— 101., der Hausväter 1331., der Handelsleute 1330.(S. 17.), der Mäkler(S4.) Bürger, ihr Wohnſitz 102 à. Bürgerliche Früchte 584. Bürgerliche Rechte, deren Genuß 7— 16., deren Verluſt 17— 33. Bürgerlicher Stand, deſſen Beur⸗ kundung 34— 101. 264. 294. 359., Klagen ſeinetwegen 2277 a. Bürgerlicher Tod, ſ. Tod. Bürgſchaft überhaupt 2011— 2043., im Fall einer Rechtswandlung 1281., eines Schuldnachlaſſes 1287., der Wettſchlagung 1294., der Rechtsvermiſchung 1301., der Eidesleiſtung 1365., der Zah⸗ lung zur Ungebühr 1377 a., des Rathgebers 1381 ae., der Sammtverbindlichkeit einer Ehe⸗ frau 1432., des Pachts 1740., für Rechner 2098., für verhaft⸗ bare Schuldner 2060., verjährter Schulden 2250., in Mäklerge⸗ ſchäften(S6.), für Kaufbeſorgun⸗ gen(92 ad.), in Wechſelſachen WO. 7. 81. S. auch Sicherheits⸗ leiſtung. Commiſſionäre(91— 108.) Concurs des Wechſelſchuldners WHO. 29. 39* 612 Regiſter. Conſtitutionsedikte, deren fortdauernde Giltigkeit I. E. E. 18. Corporationen, deren Wechſel WO. 2. Coupons(34—36.) Cours in Wechſelſachen WO. 50. 51. Dachloſung 1701 ab. ag. Dachtraufe 681. Darleihvertrag 1892— 1914., in⸗ wiefern er ein Vorzugsrecht be⸗ gründet 2103. 2110. Depoſition einer Wechſelſchuld WO. 25. 40. 73., G G. 3 Dienſtbarkeiten 578— 710. 2177. Dienſtboten, ſ. Geſinde. Dienſtgerechtigkeit 697— 702. Dienſtverding 1711.,1779— 1786. Domicilwechſe WO. 24. 43 eigene99. Doppelehe 139. 188. Doppelſeitige Verträge 1102., deren Erfüllung 1184. Doppelſinn, wie auszulegen 1157 — 1159. Doppelurkunden 1325. Doppelwechſel WO. 66— 69. Doppelzahlungen 1235.1299.1376 — 1381. 2031. Dramatiſche Werke, Schutz gegen un⸗ befugte Aufführung Anh. S. 544. Dritte, deren Rechte aus Verträgen Andrer 1120— 1122. 1165— 1167., aus Zahlungen 1237., aus übertragenen Rechten 1249 — 1252., bei Wettſchlagungen 1298., bei Neben⸗ und Gegen⸗ verträgen 1321., bei verantwort⸗ lichen Handlungen 1384., an hinterlegtem Gut 1938., aus Ver⸗ trägen mit Gewalthabern 1997. 2005. 2009., an Nutzpfändern 2091., an Unterpfändern 2166 — 2178. Dünger 524. 1778. Durchfahrtsrecht 686. Ehe mit Fremden 12. 19., der bürgerlich Todten 25., deren Form 63— 76. 160., Erforderniſſe 144— 164., Auflöſung 227., mit Geſchiedenen 295., mit Ehe⸗ brechern 298., mit natürlichen Verwandten 161— 164., mit angewünſchten Verwandten 348., deren Wiederholung 228., Be⸗ günſtigung durch Schenkung 959. 963. 1080— 1090., Bewid⸗ mung 1540— 1581. Eheaufgebot ſ. Aufgebot. Ehebücher, deren Führung 63— 76. Ehebruch iſt Scheidungsurſache 229. 230. Ehefrauen, deren Wohnſitz 108., Verlaſſung vom Mann 124. 139. 140., Ermächtigungsbedürfniß 216— 226., Vormundſchaft über den entmündigten Mann 507., über ihre Kinder 390— 393., Erbantretung 776., Erbtheilungs⸗ rechte 878., Erbſetzungsrecht 905., Schenkungsannahme 934., 940., Treuhänderrecht 1029., Wett⸗ ſchlagung 1294 b., abgeſonderte Wirthſchaft 1449., Unterpfand auf des Mannes Gut 2121., Recht am Vermögen des hand⸗ lungsbefliſſenen Mannes(65— 70.), in Handelsganten(228— 239.) Ehegatten, deren wechſelſeitiges Erb⸗ recht 767— 773., Einwerfungs⸗ freiheit 849., Kaufbefugniß 1595. Ehehinderniß II. E. E. S. Eheliche Gewalt des Mannes 216 — 226., des Entmündigten 506., nicht zu ſchmälern 1388. Ehelichkeit, Streit darüber 315. Ehemündigkeit 144— 145. Ehenichtigkeit 189— 200. Eheſcheidung, deren Urſachen 229— Regiſter. 233., Anh. S. 572 F. 19., Ein⸗ tragung ins bürgerliche Standes⸗ buch 264. 294., Verfahren da⸗ rüber 238— 294 II. E. E. 12., Folgen derſelben 296— 305.Anh. S. 573 F. 20., von Tiſch und Bett 306— 311., unter Handels⸗ leuten(66.) Eheſchein 76. 194— 197. Eheſchließung 144 folg. Cheſteuer, ſ. Heirathsgut. Eheſtreitigkeiten, Verfahren II. E. E. 1 Cheungültigkeit 180 folg. Eheverbote 161— 164. 295. 348. Cheverfänglichkeit 189 a. Chevertrag, ſ. Heirathsvertrag. Ehrenannahme WO. 56— 61. Ehrengeſchenke 852 1083. 1100 a. Ehrenzahlung WO. 62— 65. Ehrſchatz 1831 a c. Eide überhaupt 1357— 1368., in Beſtandſachen 1715. 1781., in Hinterlegungen 1924., gegen Verjährung 2275., wegen ver⸗ lorener Handelszettel(205.) Eigene Wechſel WO. 96— 100. Eigenmacht gegen Beſitzer 544 e. Eigenthum der bürgerlich Todten 25., des Staats 538— 541., deſſen Begriff 541., Eintheilung 544 a— d., Unverletzlichkeit 545., am Stoff 573— 577., am Stamm⸗ gut 577 ca., gemeinſchaftliches 577 ha., nutzbares 577 a a., an Schriften 577 da., Erwerbung und Uebertrag 711. 712., entſteht nicht aus Güterabtretung 1269., am Heirathsgut 1551. 1552., an hinterlegten Sachen 1946., am Pfand 2078. 2088., deſſen Uebergang aus Schenkungen 938., aus Verträgen 1138., 1141., aus Käufen 1583— 1587., aus 613 Verpfründungen 1934 d., an un⸗ bezahlten Waaren 2102.(240 — 249.), an Liegenſchaften ſ. d. Einführungstermin des L. R. I. E. E. 2 EE e WO., E. G. dazu 1. Eingeborenheitsrecht 21. Einkaufsverzeichniſſe(242.) Einmiſchung in die Erbſchaft 778., in die Ehegemeinſchaft 1454. Einreden des Bürgen 2036., des Sammtſchuldners 1208., der Ver⸗ jährung 2224. 2225., des Wech⸗ ſelſchuldners WO. 82. Einſatzpfand 2071. Einſprache gegen Heirathen 66— 68. 172— 179., II. E. E. S., gegen Anerkennung natürlicher Kinder 339., gegen Erbſchaftsbehand⸗ lungen 808. 809., gegen Ein⸗ werfungen 865., gegen Erbthei⸗ lungen 882., gegen Schenkungen 941 a., gegen Urtheile auf Nicht⸗ erſcheinen 2216., gegen Pfand⸗ beſtellungen 2199 d., gegen Schuldvergleiche(224.), gegen Wiederbefähigung der Handels⸗ leute(266.) Einſtandsrecht 1701 b a— bc., Auf⸗ hebung Anh. S. 566. Eintragung ins Grundbuch 939. 1016. 1069. 1583 a. 2081 a., II. E. E. 25., ins Unterpfandsbuch 2434 2146— 2156. 2480. II. E. E. 26. Eintritt in die Rechte 1250. Einwerfung des Vorempfangs ins Erbe 829. 830. 843— 853., der verlornen Eheſteuer 1573., ins Pflichttheil 918. 919., in die eheliche Gemeinſchaft 1410 — 1414., der natürlichen Kinder 760. Einwilligung in Verträge 1100., 614 Regiſter. muß frei ſeyn 180. 1109— 1117., wie weit ſie Scheidungs⸗ grund 233. 275— 283., zu Ge⸗ meinſchaftshandlungen 577 b a— bd., ſtillſchweigende, ſ. Still⸗ ſchweigen. Einzäunung des Eigenthums 647. Einzugsanweiſung 2010 bk. Eiſernes Vieh 1821. Elterliche Anhülfe, ſ. Heirathsgut. — Gewalt der Abweſenden 141— 143., in Bezug auf Heirathen 148— 157. 181— 188., auf Kindererziehung und Ernährung 203— 211., in getrennten Ehen 267. 302. 303., in Bezug auf Eheſcheidungen 283. 285., in letzten Willen 1048— 1063., Erbtheilungen 1075— 1080., überhaupt 371— 387. — Mutznießung 384. 745 à. Empfehlungen 1381 aa. ab. Entführer, als Vater 340. Entliegenſchaftung 1505. Entmündigung überhaupt 489— 512., II. E. E. 22., bei Ehevor⸗ haben 174. Entſagung auf Nutznießung 622., aufs Miteigenthum 656., auf Erbſchaften 784. 845. 1130., auf Schenkungswiderruf 965., auf Sammtverbindlichkeit 1241., auf Ehegemeinſchaft 1456— 1460. 1469., auf Geſellſchaften 1870., auf künftigen Unterhalt 2046 a., auf Verjährung 2220 — 2223., durch Genehmigung 1338., durch Unterſchrift eines Vertrags 2180 a. Entſchädigung für Nichtunterhalt 369., Bau auf fremdem Boden 555., Bau auf gemeinſchaftlichem Boden 658— 661., Durchfahrt 682., Ueberbauung zehendbaren Lands 710 6f., genoſſene Früchte 729., entzogenes Erbe 772., Schaden durch Gefährde 1116 b., nicht erfüllten Vertrag 1142— 1155., untergegangene Sachen 1303., Geſchäftsführung 1375., Rettungsaufwand 1380 d., Ver⸗ brechen, Vergehen und Verſehen 1382— 1384., Anh. S. 569., für die bei Zuſammenrottungen verübten Anh. S. 595., für Schaden durch Thiere 1385., Baumängel 1386., bezahlte Ehe⸗ ſchulden 1419., verhehlte Schul⸗ den 1513., Kaufsbruch 1611., Entwährung 1630— 1636. 1705., verſchwiegene Dienſtbar⸗ keiten 1638., Mängel 1646. 1721. 1891., hinterlegte Sachen 1947., beſorgten Auftrag 1991. 1999., geleiſtete Bürgſchaft 2034 2039., unrichtigen Pfandein⸗ trag 2197., Gefährde der Gant⸗ maſſe(262.) Entſchlagung der Gütergemeinſchaft 1453— 1466. 1492— 1495. Entſchuldigungsgründe gegen die Vormundſchaft 441. Entwährung eines Miterben 885., der Schenkungen 952 a., beim Kaufe 1625., beim Tauſche1 705., hebt die Zahlung nicht auf 2038. Entwürfe der Verträge 1340 à— c. Erbabſonderungsrecht 878— 881. Erbanfallsort 110. Erbantretung überhaupt 778— 783. 800., der Minderjährigen 461. 462. Erbausſchlagung 783— 792. Erbbeſtand 1831 ba— bl. Erbdienſtbarkeit 710 à— km. Erbe, lediges 811— 814. Erbeinmiſchung 728. Regiſter. Erben, deren Pflicht in Vormund⸗ ſchaftsſachen 419., in Geſchäfts⸗ führungen 1372., in Aufträgen 2010., in Entleihungen 1879., ihr Verhältniß gegen einander 1225. Erbentſchließungsfriſt 795., Folgen 798. Erbentwendungen 792. 801. 1460. Erbfähigkeit 725— 730. Erbfolgerecht 756— 773. Erbgelder, deren Recht in Ganten 2103. Erbgülten 710 ka— fm., in Gan⸗ ten 2102 a., Vorzugsrecht des Gült⸗Ablöſungskapitals Anh. S. 561. Erbkäufe 1996— 1998. 1983 b. Erbleihen 1831 ba— bl., deren Erneuerung iſt Eigenthumsaner⸗ kennung 577 ab. Erblos Gut 33. 539. Erbloſung 841. Erbnehmer 1003— 1009. Erbordnung 723. 731., iſt nicht zu ändern 1389. 1831 Pb. be. Erbpfleger 812. 1068. Erbpflichten 710 kn. Erbrecht der angewünſchten Kinder 350— 352., der ehelichen 745., der natürlichen 756. 757., Anh. S. 597., der Ahnen 746— 749., der Geſchwiſter 748— 752., der Seitenverwandten 753— 755., der Ehegatten 767— 773. 738 4. 745 a., am Stammgut 577 cn. co. ct. cu., am übergebenen Vermögen cd—0g., am ledigen Erbe 811— 814. Erbrente 1910— 1913., ſ. auch Rente. Erbſchaft der bürgerlich Todten 25., deren Gerichtsſtand 110., im Stammgut 577 cn— cu., über⸗ 615 haupt 718— 814., der Eheleute 767— 773. 144 1— 1417., wie weit Kaufgegenſtand 1600. 1696 — 1699. Erbſtücknehmer, deſſen Rechte 1014 — 1024., Schuldverbindlichkeit S Erbtheilnehmer, deſſen Rechte 1040 — 1013., Schuldverbindlichkeit 871. Erbtheilung 815— 842. 872., der Minderjährigen 466., der Eltern unter Kinder 1075— 1080. Erbtheilvermächtniſſe 1010— 1013. Erbunfähigkeit 725. 755. 911. 1043. Erbunterſchlagung 792. 801. Erbunwürdigkeit 721— 729. 901 c. Erbvermächtniſſe 1002— 1009. Erbvertretungsrecht 730. 739— Erbverzeichniß 793 folg., ſ. Ver⸗ mögensverzeichniß. Erfüllung iſt Genehmigung 1338. Erhaltungskoſten 605 b. 796. 862. 41137. 1409. 1644. 1754— 1756. 1890. 2086. 2102. Erlaſſung ſ. Nachlaß. Erlöſchung der Nutznießung 617., des Mutzeigenthums 577 an, der Nutzung 625., der Wohnung 625., der Gutsdienſtbarkeiten 703— 710., der Gülten 710 kl. der Bannrechte 710 hh., des Zehendrechts 710 ea—ed., der Vertragsverbindlichkeiten 1234., der Geſellſchaften 1865— 1872., der Aufträge 2003— 2010., der Bürgſchaften 2034— 2039., der Unterpfünder und Vorzugsrechte 2180., der Pfandbewahrungen 2154. Ermächtigungsrecht des Ehemannes 216— 226. 776., zu Treuhän⸗ 616 derſchaft 1029., zu Schenkungen 934. 935., zu Haushaltungsge⸗ ſchäften 1420 a., zu Liegenſchafts⸗ veräußerungen 1538., des Fami⸗ lienraths 461— 468. Ernährung unehelicher Kinder Anh. S 5 Ernährungskoſten 762. 2068 a., ſind einwurfsfrei 852. Ernährungspflicht 203. 385. 762 a. Erneuerung des Beſtands 1738. 6 Erbbeſtunds- briefe 1831 pi, der Pfandbe⸗ wahrungen 2154., der Schuld⸗ titel 2263., der Beraine 710 Fb. Ernte, ob bewegliche 520., deren Beſchädigung 1769— 1773. Erntekoſten in der Gant 2102. Eröffnung des letzten Willens 1007. Errungenſchaftsrecht 1498. 1499. 1527. Erſitzung ſ. Verjährung. Erzählender Inhalt, was er beweiſe 1320. Erziehung, kirchliche 203 a. Erziehungskoſten, einwurfsfrei 852. Erziehungspflicht der Eltern 203., der Vormünder 420 a. 450 a., in getrennten Ehen 267. 280. Erzogene Früchte ſ. Früchte. Etterzehenden 710 ci. Fabrikanten ſind Handelsleute(1 a.), deren Fabrikzeichen(109 a.) Fahrende Habe 535. Fahrende Zehenden 710 co. Fahrniß, was dahin gehört 527— 536., der Waiſen 452. 453., der Nutznießung 603., der Erb⸗ folger 771.) der Vorſich tserben 805., der theilenden Erhen 826., einzuwerfende 868., geſchenkte 948— 950., wie ſie zu eigen wird 1141. 2279., eheliche 1404. Regiſter. 1409. 1410. 1500., deren Ueber⸗ gabsart 1606., der Geſellſchafter 1860., deren Angriff für Schul⸗ den 2217 b., Vorzugsrecht auf Fahrniß 2102. Faktur(92 ae. 109. 242.) Falſche Wechſel WO. 75. 76. Falſchheit der Urkunden 1319. 2055. Familieneigenthum ſ. Stammgut. Famil ienhaupt iſt der Mann 1421. 1422. Familienrath, deſſen Bildung 405— 410., Amt bei Pflegvaterſchaften 361— 368., bei Vormundser⸗ nennungen 411— 415., bei Ge⸗ genvormundsernennungen 419— 422.„bei Vormundsbefreiungen 431— 441., bei Vormundsab⸗ ſchaffungen 446— 449., bei Ver⸗ mögensverwaltung der Waiſen 454. 468., bei Rechnungsablagen des Vormunds 480., bei Ge⸗ waltsentlaſſung der Waiſen 478. 479., bei Erbtheilungen derſelben 817., bei Entmündigungen 449. 496. 510. 511.(Was an deſſen Stelle tritt II. E. E. 5.) Familienſtand 322. Faßzehenden 710 cn. Fauſtpfand 2073— 2084., deſſen Recht in Ganten 2102., Ver⸗ träge der Staatskaſſen Anh. S. 565. 568. Fehler ſ. Mängel, Felddienſtbarkeit 687. Feldfluren 710 ch. Feldgeräth als Zugehörde 1064. Feldpolizei 652. Fenſter 675 folg., deren Beſchädi⸗ gung 1754. Feſtungswerke 540. Feuerherd 674. 1754. Findlingskinder 58. Verſehen. Regiſter. 617 Firma(20.), in 21. 96. Fiſche, wem gehörig 564. 715., ob unbeweglich 524. 564. Fiſcherei 715. Floßbare Flüſſe 538. Flüſſe, wem gehörig 538., deren Rechte 556— 562., verlaſſenes Bett 563., deren Benützung 644. Flußbett 538. Form der Schenkungen 931— 952., der letzten Willen 963— 1002., der Standesurkunden 34— 54., der gezogenen Wechſel WO. 4 —7., der eigenen Wechſel WO. 96— 100., der Handelszettel (191.), Heilung von Formfehlern bei Schenkungen 1339. 1340. Fracht, deren Recht in Ganten 2102., ⸗Briefe(102.)„Mäkler(77. 82.), Vorſchuß(102 a.). Frauensperſonen, wie weit ſie Bei⸗ ſtands bedürftig 515 a— k., Anh. Wechſeln WO. 4. S. 564., verhaftsfrei 2066., auch in Wechſelſachen WO. 2. Freieigen Gut der Kinder 387., deſſen Einfluß auf elterliche Gewalt 382., deſſen elterliche Verwaltung 389. Freigebigkeit 913— 919. Freigebigkeitsverträge 1105. Freitheil 913— 919. Freiwillige Hinterlegung 1921— 1948. Freiwillkürliche Handlungen, was ſie ſeyen 2232 a. Fremde Perſonen ſ. Ausländer. Fremde Sachen als Gegenſtand der Schenkungen und Vermächtniſſe 1021., in Verkäufen 1599., in Verpfändungen 2077 à. Freundesannahme und Freundes⸗ zahlung der Wechſel, ſ. Ehren⸗ annahme und„Zahlung. Friedensgerichte, was an ihre Stelle tritt I. E. E. 3. Friſt, richterliche, zu Zahlungen über⸗ haupt 1244., der Anleihen 1900., zur Wechſelzahlung WO. 32., zur Benachrichtigung vom Wech⸗ ſelproteſt WO. 45. Frohndpflichtigkeit 710 ia. Froſt, deſſen Beſchädigung 1773. Früchte, deren Eintheilung 583., wenn ſie beweglich 520. 521., wem ſie zuwachſen 547— 550., des Nutzeigenthums 577 ad., der Nutznießung 582— 586., welche zehendbar 710 cb— 0d., der ver⸗ machten Sache 928. 1015., der einzuwerfenden Güter 856., der widerrufenen Schenkungen 958. 962., deren Erſatz überhaupt 1155., zur Ungebühr bezahlte 1378., des ehelichen Gemein⸗ ſchaftsguts 1401— 1403. 1492. des weiblichen Beibringens 1539. 1578. 1579., der zurückfallen⸗ den Eheſteuer 1570., der ver⸗ kauften Sache 1614. 1630., der zurückgenommenen Kaufſachen 1682., der verkauften Erbſchaften 1697., der hinterlegten Sachen 1936., der Nutzpfänder 2085., des Unterpfands 2176. Fürſorgliche Verwalter 505., Rechte 1180. Fuhrleute 1782— 1786(103— 108.), deren Recht in Ganten Furcht bei Verträgen 1112. Fußboden, Ausbeſſerung 664. Gant des Wechſelſchuldners WO 29. Gantkoſten, deren Vorzugsrecht 2101. Gantordnung 2218 3. Gartenzehenden 710 ci. Gaſſen, Staatseigenthum 538. 618 Gaſtgeber, ſ. Wirthe. Gebäude ſind unbeweglich 518., be⸗ ſondere Bauvorſchriften 674., Unterhaltung durch den Nutznießer 577 ak, deren Miethe 1752 folg. Geburtsſcheine 55— 62. 93. Gedinge, deren Auslegung 1160. 6 Gedinglooſung 1701 ab. ag. Gefährde in Verträgen 1109. 1116. 1117., in Vergleichen 2083., der Gläubiger 1167. Gefälle, deren Vorzugsrechte 2098 a. Gefängniß, ſ. Verhaft. Gefahr, deren Rechtswirkung 1381 a— h., im Kauf 1624. 1629., des eiſernen Viehs 1522., der Geſellſchaftsſachen 1851., der unterlaſſenen Vorausklage 2024., der verkauften Waaren(100.) Gefundene Sachen, weſſen ſie ſind E47 3. Gegenbeweis in Kindſchaftsſachen325. Gegenverträge überhaupt 1321., in Heirathsſachen 1396. 1397. Gegenvormund überhaupt 420— 426., Amt bei Vermögensver⸗ zeichnungen 451., Veräußerungen 452— 454., kirchlicher Erziehung 420 a., Rechnungsablagen 470., Eintragung der Pfandlaſt auf den Vormund 2137., der Entmün⸗ digten 505.(Die Beſtellung der G. unterbleibt II. E. E. 17.) Geiſtliche, ſ. Seelſorger. Gemälde 534. Gemeindeangehörige, deren Haftbar⸗ keit für die bei Zuſammenrottungen verübten Verbrechen, Anh. S. 595. Gemeinden, deren Güter 542., Ver⸗ mächtniſſe an Gemeinden 910. 937., deren Recht zum Vergleich 2045., deren Unterpfand 2121. Gemeindsgüter, deren Verwaltung Regiſter. 537., was ſie ſind 542., Erb⸗ rechte 910.937. Vergleiche 2045., Recht wegen Verjährung 2227. Gemeindsrechner, deſſen Verhaft 2060 a., Unterpfand 2121. Gemeine Beſcheide unzuläſſig 5. Gemeinſchaft, deren Recht überhaupt 577 ba— bg., zwiſchen Minder⸗ jährigen und Volljährigen 460., der Nachbarn und Hausbeſitzer 653— 665., der Erbſchaften 815., des Mannes am Frauengutl 418., des Eheguts1395,1399— 1529., in getrennten Ehen 2760., beſondere Arten der Ehegemeinſchaft 1497. Gemüthsſchwäche, ſ. Wahnſinn. Genuß, deſſen Eintheilung 543., deſſen Umtauſch 1707 a. Geräthe, deſſen Begriff 533. Gerechtigkeiten, deren Uebergabsart 1607. Gerichtsbehörde in bürgerlichen Stan⸗ desſachen 326. Gerichtsbürgen 2040— 2042. Gerichtsgebühren, deren Verjährung 2276. Gerichtspflichtigkeit der Fremden 14 — 16., durch den Wohnſitz 102 — 112., der Erbſchaften 110., der Erbklagen 822. Gerichtsſchreiber 1597. Gerichtszugriff auf Liegenſchaften 2204— 2216., auf Fahrniß Geſchäftsbeſorgung der Geſellſchaften 1856— 1859. Geſchäftsführung 1372— 1375. Geſchenke, deren Einwerfung 846. 849. 852., ſ. Schenkungen. Geſchlechtsbeiſtandſchaft 515 à— k., Anh. S. 564. Geſchmuck 1474 2. Geſchwiſter, deren Erbrecht 731. 748 — 752., Erbvertretungsrecht 742. Regiſter. Geſellſchaftsvertrag 1832— 1873., der Eheleute 1387— 1581., der Handelsleute(18— 64.), Ein⸗ werfung des fallenden Gewinns 854. Geſetze, deren Eigenſchaften und Wir⸗ kungen 1— 6 0., Abſchaffung der älteren 6 e. Geſetzliche Unterpfandsrechte 2121 — 2122. Geſinde, deſſen Wohnſitz 109., Zeug⸗ niß 251., Unterhaltung 1465., Miethvertrag 1781.,— deſſen Vorzugsrecht 2104, Vermächtniß an—, 1023. Geſtändniß 1354— 1356. Geſtohlene Sachen, deren Untergang 1302., Verjährung 2280. Geſundheitsbeamte, deren Amt bei Geburtsbeurkundungen 56., bei Todesfällen 81., bei Entmündi⸗ gungen 498 a., deren Erbfähig⸗ keit 909., Verdienſtverjährung 2272. Getheiltes Eigenthum 544 d. Gewähr der Erbſchaften 724. 770. 1004. Gewährleiſtung für Erblooſe 884., Schenkungen 925 ab., Heiraths⸗ gut 1440. 1547., Schuldenfrei⸗ heit eines Verlobten 1513., Käufe 1625— 1649., verkaufte Gerecht⸗ ſame 1693., vertauſchte Sachen 1704. 1705., der Beſtandgüter 1721. 1736., Vergleichsgegen⸗ ſtände 2051 a., des Pfandrechts 2071 a., des Indoſſanten WO. 14. Gewährung, ortsgerichtliche 1583 4. 1626 a. Gewalt des Ehemanns, ſ. Ehelich; der Eltern, ſ. Elterlich; iſt Man⸗ gel der Einwilligung 1109. 1111. 1115. 6¹9 Gewaltsentlaſſung der Minderjähri⸗ gen 476— 487., deren Schen⸗ kungsannahme 935. Gewinn, entgangener 1149., ſ. Ent⸗ ſchädigung, ſ. Mehrſchatz. Gewohnheit, ſ. Herkommen. Gezogener Wechſel, Erforderniſſe WO. 4. Gläubiger, deren Recht gegen Ab⸗ weſende 134., Erbtheilungen 808. 809. 882. 865., Schenkungen 941 a., Pfandbeſtellungen 2199., Schuldvergleiche(224.) Glücksverträge 1964— 1983. Graben, wem gehörig, 666— 670. Grade der Verwandtſchaft 735. 736. Grenzrecht 646. Großer Zehenden 710 6e Grundbuch, ſ. Eintragung. Grunddienſtbarkeiten 637— 710. 2177 Grundeigenthum, was 544 c., deſſen Rechte 577 aa. aq. Grundherrn, ihr Unterpfandsrecht 2121 à. Grundpflichtigkeiten 710 g a— ka. Grundſtücke, deren Grenze 646. Gült, ſ. Erbgült. Güterabſonderung bei Handelsleuten (65— 70.), der Ehegatten 1443 — 1452, der Erbſchaft 878. Gütereinzäunung 647. 648. Gütergemeinſchaft(eheliche), Wirkung bei Verſchollenheit eines Ehegatten 124., während des Eheſcheidungs⸗ verfahrens 270.; geſetzliche—, 1400 folg., bedungene—, 1497 und folg., Ausſchließung der—, 1529 und folg. Güterpfleger in Ganten(217.) Gutheißen des Inhalts einer Urkunde 1327. Gutſtehen für Dritte 1320. 1381 32 1384. 1735. 1797. 1994. 60 620 Habe 535. 1498. Häfen, Staatseigenthum, 538. Haftgeld 1590. Hagel, Beſchädigung durch—, 1754. 1773 Halbentmündigte 499. Halbmündige 1124. Halbverträge 1371— 1375., zwi⸗ ſchen Erben und Gläubigern 1100 de., wie ſie zu beweiſen 1348. Hammerwerke, deren Anlage 674. Hand, lebende, todte, deren Rechte 537. Handelsbücher 1330.(8— 17.) Handelsdiener(7de.) Handelsfrauen, deren Selbſtſtändig⸗ keit 220.(4. 5. 7.) Handelsgeſchäfte(1 à b.), E. G. z. WO. 7., der Mäkler(85.) Handelsgeſellſchaften, deren Rechte 1873.(18— 50.), Strittigkeiten (51— 64.) Handelsherrn(2— 7.) Handelsleute, deren Recht(2— 7e.) Handelsſachen, was dahin gehört (1.), deren Rechtsausnahmen 16. 487. 1308. 1326. 13414. Handelsverbindlichkeit(109.) Handelsverwalter(7 à—c.) Handelszettel auf Erhebung, auf Umlauf(191— 198.), auf In⸗ haber(199— 205.), E.G. z. WO. 2. Handkauf 1701 ac. Handlohn 1831 bh. 577 ab. Handſchrift, deren Anerkennung 1323., Ableugnung 1324., deren Zurückgabe 1283, 1284. Handwerksverkauf iſt kein Handels⸗ geſchäft(1 a.) Hauptausbeſſerungen an Gebäuden 605. 606. 1720. Haupteide 1358— 1365. Hauptmauer, Unterhaltung, 664. Regiſter. Hauptniederlaſſung 102. Hauptſachen 567. Haus, deſſen Ausbeſſerung 605. 606. 664. 1754— 1756., deſſen Einrichtung 535. 536. Hausaufzeichnung 1331. 1415. Hausbücher, deren Beweiskraft 1331. Hauseigenthümer, Haftung, 1384 4. Hausgeräthe 533. Haushaltung macht die Frau bei⸗ ſtandsfrei 515 g. 1420 a. Hausherr, Haftung, 1384. 13840. Hauskauf, was dazu gehört 535 a. Hausrath 1757. 533. Hauswirth, ſ. Sorgfalt. Hauszucht 375. Hauszugehörden 525. Hecke 670. 673. Heerden, nutzeigenthümliche 577 am., nutznießliche 616. Heirathen, Alter dazu 144. 145., Friſt nach aufgelöster Ehe 296. 297., des Entmündigten 571. Heirathsgut kann nicht von Eltern gefordert werden 204., iſt jedoch zu erwarten 1438. 1439. 1555., was dafür gilt 1541., deſſen Rechte 1542— 1561., Rückgabe 1564., iſt theils veräußerlich 1553., theils unveräußerlich 1 554 — 1558. Heirathsverträge 1387— 1581., Anh. S. 565., Schenkungen in ſolchen 1081— 1090,— unter Handelsleuten(67— 70.), von Militärperſonen Anh. S. 604. Heirathsvortheile in Ganten(232.) Herkommen, deſſen Kraft 6 df., F. E 7 E E 3 in Zehendſachen 710 ca., in Ehe⸗ ſachen 1390., in Viehmängeln 1648. Herrenloſe Sachen 539. 713. Herrenſtand 577 cd. und em. Regiſter. Heuzehenden 710 ci. Hintergehung 2059. Hinterlegung der letzten Willen1 007., überhaupt 1915. 1916., zu zweiter Hand 1917— 1920., freiwillige 1921— 1948., noth⸗ gedrungene 1949— 1954., zur dritten Hand 1955., bedungene 1956— 1960., gerichtliche 1961 — 1963., der Zahlungen 1 257 — 1264., duldet nicht Wettſchla⸗ gung 1293., der Handelswaaren (106.), des Geldes bei Kauf⸗ leuten(109 b.), der Wechſelzah⸗ lungen WO. 25. 40. 73., E. G. 3. Hochzeitskoſten einwurfsfrei 852. Hofgüter, geſchloſſene, Anh. S. 556. Hoheitsabgaben, deren Vorzugsrecht 2098 a. Holzſchläge 591. 1403. Honorat WO. 59. 62. 63. — Hüter 1961— 1963. Jagd 715. Jahrgehalt 1265 a. Inbehaltungsrecht an verkauften Sa⸗ chen 1612. 1653. 1673., an Beſtandſachen 1749., auf ent⸗ lehnten Sachen 1885., auf hin⸗ terlegten Sachen 1948., auf Fauſtpfändern 2082. Indoſſament WO. 9— 17. 26. 31. 36 6 0 76 Inhabung, was ſie ſey 543 b., deren Fehler 544 c. Inland, Bedeutung in Wechſelſachen, E. G. z. WO. 6. Inländer, deren Rechte 8— 16., Wiederbefähigung zur verlornen Heimath 18— 21., Heirath mit Ausländern 12. 19., im Aus⸗ land 170., Wechſel im Ausland WO. 85. Inſeln 560. 561. 621 WO . Intervention in Wechſelſachen 56— 65. Irrthum im Recht 1 b., in der Ehe⸗ ſchließung 180., bei Verträgen 1109. 1110., in Zahlungen 1377., in Vergleichen 2053. Kaninchen 564. Kanoniſches Recht, deſſen Ungiltigkeit E EE. 3. Kanzleiſäſſige, deren Richter 110., ihr Ortsvorſteher 406 a. Kapitalien, ſ. Fahrniß, Darleihe. Kaſſen, Wettſchlagung gegen ver⸗ ſchiedene 1293 a. Kauf, deſſen Recht überhaupt 1582 — 1701., Unterſchied vom Tauſch 1702 a., wie weit er Miethe bricht 1743— 1749., Zurück⸗ nahme der Waare 2102.(240 — 249.), deſſen Beweis unter Handelsleuten(109.) Kaufbeſorgung(92 à— 96.) Käufer kann der Vormund nicht werden 450. 1596., Richter und Anwälte nicht 1597., der Erbſchaften 889., hat keine Ver⸗ kürzungsklage 1683. Kaufpreis 1583. 1650., Vorzugsrecht 2102. 2103. Kaufſchilling, deſſen Recht in Gan⸗ ten 2102. 2103. Kelter, ob unbeweglich 524. Kelterzehenden 710 en. Kerbhölzer, Kerbzettel 1333. Kinder, wer darunter zu verſtehen 914., getrennter Eltern, wo ſie zu erziehen 267. 302., eheliche 312 330., natürliche 334— 342., angewünſchte 343— 360., elterliche Gewalt über ſie 371— 387., welche von Vormundſchaf⸗ ten frei machen 436. 437., deren Religionserziehung 203 a. 420 a., deſſen 622 Regiſter. deren Erbrecht 740. 745., aus Ehebruch oder Blutſchande erzeugte 331. 762— 764., deren Pflicht⸗ theil 913., deren Wirkung auf frühere Schenkungen 960— 966., auf Vermögensübergaben 1100 bc., Erbrecht und Ernährung Anh S 597 Kindlicher Anſchlag 827 c. Kindſchaft, eheliche, deren Grund 312— 318, Beweis 319— 330., natürliche 334— 342., geſetzliche 343— 352. Kirchenbau, eine Zehntlaſt 710 de. Kirchendiener, ſ. Seelſorger. Kirchenforderungen am Zehenden 710 dc. dd. Kirchliche Erziehung 203 a. 420 a. Klage, ob beweglich 529., deren Verjährung 2262 folg. Klagerecht des Wechſelgläubigers WO. 81—83. Kleidung nimmt die Frau zurück 9 9 566 iſt zugriffsfrei 2217 b., iſt ein⸗ wurfsfrei 852. Kleine Ausbeſſerungen bei der Nutz⸗ nießung 606., bei der Miethe 1754. Kleiner Zehenden 710 ce—cl. Kleinhändler, ihr Vorzugsrecht 2101. Kleinodien der Frau 1474 a. Klumpenkauf 1701 ad., ſ. auch Bauſch und Bogen. Körperſchaften, deren Rechte 537., Nutzeigenthum 577 ao., Nutz⸗ nießung 619., Verkäufe 1596., Beſtandverträge 1712., Vergleiche 2045., Vermächtniſſe an ſie 910., ihr Unterpfandsrecht 21 21.2153., Wechſel WO. 2. Kommandite(23.) Kommiſſionär(91.) Koſtgelder, deren Verjährung 2271. Kraft Geſetzes, was es heiße 6 h. Krankheitskoſten, deren Recht in Ganten 2101. Kriegsleute, deren bürgerliche Stan⸗ desbeurkundungen 88— 97., letzte Willen 981— 984., Anh. S. 604. Kriegsverheerung 1773. Kronanwalt,(die Einführung iſt bis jetzt ſuspendirt II. E. E. 4.) — deſſen Amt in bürgerlichen Standesſachen 49. 52. 72. 99., bei Abweſenden 114. 118. 126., in Eheeinſprachen 175 a. in Ehe⸗ klagen 184. 190. 191., bei Ehe⸗ ſcheidungen 245— 249. 253. 256 289 298. 298 6 300 308., bei elterlicher Gewaltsübung 382., bei Anwünſchungen 354., Bevormundungen 390 a. 458. 467., bei Entmündigungen 491. 496. 511., Mundtodtmachung 515., in Stammgutsſachen 577 cf., bei Erbſchaften 819., After⸗ erbſchaften1 057.Verpfründungs⸗ verträgen 1983 i., Unterhalts⸗ vergleichen 2046 a., Pfandein⸗ tragungen 2138., gegen zah⸗ lungsflüchtige Handelsleute(255. 259.) Kundbarkeitsſchein 71. 155. 283. Kunſtwerke, Schutz gegen Nachbil⸗ dung, Anh. S. 542. 543. Ladungunterbricht Verjährung2246. Landflüchtigkeit als Scheidungsurſache 232 3. Landkutſchenführer, deren Pflichten (107.) Landtafel 577 cb. cg. Landwirthſchaft, deren Berückſichti⸗ gung 645. Landwirthſchaftszugehörden 524. Laſten, wer ſie zu zahlen hat 608. 1727 a. 2086. Regiſter. Lebensgefährlichkeit, Scheidungsur⸗ ſache 231. Ledig Erbe 811— 814., ledige Güter 539. 74 3. Lehrer, Gutſtehen für Zöglinge 1384. Lehrgelder ſind einwurfsfrei 852. Leibgeding der Eltern 210., ſ. auch Vermögensübergabe, Verpfrün⸗ dung. Leibgedingsgüter, ſ. Todbeſtand. Leibgeräth 533. 1474 a. 1492. 1495. 1566. 2217 b. Leibrenten überhaupt 1968— 1983., beweglich 529., Nutznießung daran 588., Vermächtniß einer— 610., deren Anſchlag im Pflichttheil 917. 918., in der Ehe benützt 1567. Leichenkoſten 385. 1571 a. 2101. Leihhäuſer 2084., Anh. S. 604. Leihvertrag 1875— 1891., ſchließt Wettſchlagung aus 1293. Leinpfad, deſſen Unterhaltung 650. Letzte Willen überhaupt 895— 1 047., der Ehefrauen 226. 905., der Mundtodten 513 a., der Entmün⸗ digten 504. 901., der Unmün⸗ digen 903., der Halbmündigen 904., der Kriegsleute 981— 984., Anh. S. 604., an Peſtorten 985— 987., zur See 995— 998., im Ausland 999. 1000., der Eltern unter Kindern 1048 — 1080., unter Ehegatten 1091 — 1100., wechſelſeitige 968., eigenhändige 969. 970., öffent⸗ liche 971— 975., geheime 976 — 979., des Tauben 979., Anh. S. 561., deren Eröffnung 1007. 1008., Nichtigkeit 1001. 1035 — 1047., Minderung 920— 930. Lichtrecht 676— 680. Liedlohn, deſſen Recht in Ganten 2101., Verjährung 2272. 623 Beferungen ſind Handelsgeſchäfte(1.), ſ. Uebergabe, Anweiſung. Liegenſchaften, welchen Geſetzen ſie folgen 3., befreien von Sicher⸗ heitsleiſtung 16., was dafür gilt 516— 526., der Abweſenden 126., der Minderjährigen und Mundloſen 457. 484. 2206., der Vorſichtserben 806., der thei⸗ lenden Erben 827., welche einzu⸗ werfen ſind 859. 867., der Min⸗ derung unterworfene 929., wie ausländiſche letzte Willen darauf wirken 1000., welche errungen ſind 1402., beigebrachte 1404 — 1407., wer ſie in der Ehege⸗ meinſchaftstheilung nimmt 1472., Eintrag des Eigenthums ins Grundbuch 1583 a., II. E. E. 25., Uebergabsart 1605., Behandlung in Geſellſchaften 1859., Hinter⸗ legung zur dritten Hand 1959. 1961., Vorzugslaſten 2103., Befreiung von Vorzugs- und Unterpfandslaſten 2181— 2195., Eigenthumserſitzung 2265., Un⸗ theilbarkeit Anh. S. 556. 605. Linie 736. Looſe in Erbtheilungen überhaupt 831— 835., für Waiſen 466., deren Gewährung 884— 886. Looſung überhaupt 1701 àa— an., am Miteigenthum 577 bf., am Stammgut 577 ch., an Erbthei⸗ len 841 Aufhebung Anh. S. 566. Mäkler, deren Rechte(74— 90.), Gebühr(76.), beim Rückwechſel WO. 53. Mängel der verkauften Sachen 1641 — 1649., der geliehenen 1891. Marklvoſung 1701 ab. ag. Marktwechſel WO. 4., Vorlegung zur Annahme 18., Verfall 35. 624 Markungszehenden 710 be. Maß der verkauften Sache 1616 — 1623., beim Pacht 1765. Mauer, der Feſtungen 540., gemein⸗ ſchaftliche 653— 662., Fenſter in ſolcher 675— 677. Mehrſchatz im Kaufen 1701 àe.(1.) Melkkuh iſt zugriffsfrei 2217 b. 4. Merkmal der Dienſtbarkeiten 694. Meßwechſel, ſ. Marktwechſel. Metzger, ihr Vorzugsrecht 2101. Miethe, überhaupt 1711— 1762., deren Zins in Ganten 2102., deſſen Verjährung 2277. Milchzins in Viehverſtellungen 1831 b. Militärperſonen ſind dem Wechſel⸗ arreſt nicht unterworfen, Anh. S. 603. S. auch Kriegsleute. Minderjährige, deren Wohnſitz 108., ehevogteiliche Rechte 224., Hand⸗ lungsrecht 487.(6.), Bevormun⸗ dung 389— 446., Handlungen mit dem Vormund 450— 468. 1314., ohne denſelben 1124. 1125. 1305— 1312., Gewalts⸗ entlaſſung 476— 487., Voll⸗ jährigkeit 388. 488., Pfleger in Erbtheilungen 838., Erbſetzungs⸗ recht 903. 904. 907., Schen⸗ kungsannahme 935— 940., Hei⸗ rathsverträge 1095. 1398., Um⸗ ſtoßung von Verträgen 1304., Gutsverſteigerungen 1678., Loo⸗ ſungsunbefugſame 1701 al., Auf⸗ bewahrungspflichten 1925.1926., Auftragsgebung 1990, Verhafts⸗ freiheit 2064., Verpfändung ſei⸗ ner Liegenſchaften 2126., Ge⸗ richtszugriff auf ſolche 2206. Minderungsklagen der Gewaltsent⸗ laſſenen 484., der Erbverkürzten 920— 930., gegen Eheſchenkun⸗ Regiſter. gegen Leibrenten 1970. 1976., bei Bürgſchaften 2013., bei Unter⸗ pfändern 2157— 2165. Miſchung, deren Rechtswirkung 573 Mißbrauch der Nutznießung 618., der Beſtandſache 1729., der ent⸗ liehenen Sache 1881. Mißhandlung, Eheſcheidungsgrund 234. Mitbürgen, deren Haftbarkeit 2025., Einrede der Theilung 2026.2027., Rückgriff 2033. Miteigenthum, deſſen Begriff 544 d., deſſen Rechte 577 ba— bg., an Häuſern und Mauern 653— 662., an Ehegütern 1408., an ſtrittigen Sachen 1701. Miterben, deren Rechte gegen ein⸗ ander 1220— 1225. Mittelsperſon 911. 1099. 1596. Mitvormund 396. Möbel 534. Mobilien 533. Mühlen, ob beweglich 519. 531. Mündigkeit zur Ehe 144. 145. Münzſorte, cursloſe, in Wechſeln WO. 37. Mundlos 108., bei Schenkungen 935. 942., bei Verträgen 11 24., ihr Unterpfand 2121., Verjäh⸗ rung 2252. Mundtodtmachung 513., II. E. E. 23. Muſikwerke, Schutz gegen unbefugte Aufführung, Anh. S. 544. Mutter, ihr Erziehungsrecht 141., Nachfrage 341., Nutznießung am Vermögen ihrer Kinder 384— 386., als Vormünderin 394., bei Wiederverheirathung 395., Er⸗ nährung unehelicher Kinder Anh. S 597 Mutterſchaft, Nachfrage nach der⸗ gen 1090., gegen Käufe 1619., ſelben 341. Reg Nachbarrecht 640— 685. Nachdruck der Bücher 577df., Anh. S. 539— 545. Nacherbſetzung 898. Nachläſſigkeit 1383. 1567. Nachlaß der Gülten 710 kf., der Schulden 1282— 1288., des Pachtzinſes 1769., des Todbe⸗ ſtandzinſes 1831 af., des Erb⸗ beſtandzinſes 1831 be., Vergleiche darüber unter Handelsleuten(218 — Nachſicht des Heirathsalters 145., der zu nahen Verwandtſchaft 1 64., des Aufgebots 168. Nahrungsgehalte ſind ausgenommen von der Vermögens⸗Abtretung 1265 a., dulden nicht Wettſchla⸗ gung 1 293., noch Vergleiche ohne den Richter 2046 a. Namen, in Standesbeurkundungen überhaupt 34., in Geburtsurkun⸗ den 57., in Eheaufgeboten 63., im Kundbarkeitsſchein 71., in der Urkunde über elterliche Ehebe⸗ willigung 73., im Eheſchein 76., im Todtenſchein 79. 81.,— der unehelichen Kinder 57 a., der angewünſchten 347., der geſchie⸗ denen Ehefrauen 299 a., der Handlungsgeſellſchaften(21. 23. 25. 30.), als Beweis der ehe⸗ lichen Kindſchaft 321. Natürliche Früchte 523. Natürliche Kinder, deren Namen 574., Heirathen 158. 159., Anerken⸗ nung 334— 342., Erbrecht 756 — Rechte am Stammgut 577 6t. Natürliches Recht, deſſen Kraft 4 a. 6 g. 1235. Nebengedinge 1161. Nebenſachen 568. 625 Nebenverträge überhaupt 1320., in Heirathsſachen 1396. 1397. Nebenvormund, deſſen Amt 417. Nennung des Beſtandgebers oder Urhebers 1727. Keubruchzehenden 710 bb— bd. Nichtannahme eines Wechſels WO. 25. Nichterfüllung der Verträge, kann Aufhebung begründen 1184., gibt Recht auf Entſchädigung 1146— 1155., im Kauf 1610. 1654 — 1657. 2102.(240— 249.), im Beſtand 1741. 1752. 1766., in Geſellſchaften 1871., im Leib⸗ rentenvertrag 1977. 1978., in Handelsſachen(92 af. ag.) Nichterſcheinen, deſſen Wirkung in Cheſachen 27— 31. Nichtigkeit aus Uebertretung der Ge⸗ ſetze 6 k— 0., der Eheeinſprachen 176., der Ehen 180— 202., der Ehefrauen, die ohne Ermäch⸗ tigung handeln 225., der Hand⸗ lungen des weiblichen Geſchlechts ohne Beiſtand 515 i., der letzten Willen 901 b. 925., der Schen⸗ kungen 980 b. 1001. 1037— 1047., der Verträge 1109.1117., derEheſteuerveräußerungen 1560., der Verkäufe 1596— 1601., der Bürgſchaften 2012., der Ver⸗ gleiche 2054. 2055., wie ſie aus⸗ zuklagen 1304— 1314. Nichtrückſendung, wenn ſie für An— nahme gilt 1985 a. Nichtſchuld, ſ. Zahlungsungebühr. Nichtzahlung eines Wechſels WO. iſter. Niederlaſſung, häusliche, als Ge⸗ waltsentlaſſung 476 a., als Wohnſitz 102. Notariatsurkunden Anh. S. 565. Nothadreſſe bei Wechſeln WO. 29. 56. 61. 62. 40 626 Regiſter. Nothdurftsgehalt 1265 a. Nothdurftsrecht 1244 b. Notheid 1366— 1369. Nothgedrungene Hinterlegung 1949 — 1954. 2060. Nutzeigenthum, deſſen Begriff 544 c., deſſen Rechte 577 àà— a. Nutznießung, überhaupt 578— 584., Grund des Unterhalts der Kinder 305., der Eltern an der Kinder Vermögen 384. 754.,(deren Weg⸗ fall wegen Unwürdigkeit 730.), deren Laſten 385., der Ehegatten 738 a. 745 a. 1094. 1442., vermachte 899., deren Anſchlag zum Pflichttheil 917., geſchenkter Sachen 949. 1950., am überge⸗ benen Vermögen 1100 ca—cy., bei bedungenem Voraus 1519 4., bei Nichtgemeinſchaftsehen 1535 à., des Ehemannes an der Eheſteuer 1562., die ſelbſt Eheſteuer iſt 1568., am weiblichen Beibringen 1570 a. 1580. Nutzpfand 2085— 2091. Nutzungsgerechtigkeit 625— 636., deren Vorbehalt bei Schenkungen 949. Oberfläche des Bodens 552. Obſtbäume in Nutznießung 594. Obſtzehenden 710 ci. Oeffentliche Ordnung, deren Wir⸗ kung 6. Oeffentliche Urkunden ſ. Urkunden. Oehmdzehenden 710 ci. Oelkauf 1587. Ofen, deſſen Anlage 674. Offene Geſellſchaften(20— 22.), de⸗ ren Zahlungsunvermögen(207.) Ordnung der Gläubiger in Ganten 2218 à. Ordre bei Wechſeln WO. 6. 15. 17. Ort der Uebergabe 1609., der Zah⸗ lung 1 247., bei Darleihen 1897 a., für die Rückgabe hinterlegter Sachen 2218 à., der Ausſtellung eines Wechſels WO. 4., eines Proteſts 88., eines eigenen Wech⸗ ſels 96., der Präſentation 91 Ortsgebrauch bei Wäſſerungen 645., Scheidewänden 663., Bäumen 671., Bauanlagen 674., Mie⸗ then 1753. 1758. 1759., kur⸗ zen Verjährungen 2274 à. Ortsherr, deſſen Wohnſitz 102 a., als Zehntherr 710 ba. und ea. Ortspfarrer als Zehntherr 710 Pb. Ortsvorſteher, wer darunter zu ver⸗ ſtehen 406 a., deſſen Amt im Familienrath 456. Pacht überhaupt 1763— 1778., der Vormünder 450. 1718., der Nutzeigenthümer 577 ag, der Nutznießer 595., der Ehemänner 1429. 1430., wirkt Verhaft 2062., deſſen Recht in Ganten 2102., Verjährung 2277. Papiere(Staats- und Handels⸗) umzuſetzen iſt Handel(1 à.) Perſonen, phyſiſche, moraliſche 537. Pfandbuch Il. E. E. 26. 2146. Pfandhäuſer 2084., Anh. S. 604. Pfandrechte ſ. Unterpfand, Nutzpfand, Fauſtpfand. Pfandſchreiberei 2108. 21 29. 2196 — 2203. II. E. E. 26. Pfarrbeſoldungen aus Zehnten?1 0dd. Pfleger der Leibesfrucht 393., der Gewaltsentlaſſenen 480. 481., des ledigen Erbes 790. 812., der Abweſenden 113., der Min⸗ derjährigen 838. 420 b., der Gantgüter(227.) Pflegvaterſchaft 361— 370. Pflichttheil der natürlichen Kinder Regiſter. 761., der ehelichen Kinder 913., der Ahnen 915., deſſen Ergän⸗ zung 920— 930. Pfortenzehenden 710 cn. Pfründkauf, Pfründtauſch 1983 b. Polizeibeamte, kaufunfähig 1597. Polizeigeſetze 3. 652. Poſten, deren Pflichten(107.) Präſentation des Wechſels zur An⸗ nahme WO. 18— 20., des Do⸗ micilwechſels 24. 43., Nothwen⸗ digkeit 44., Ort 91— 93., Zeit bei Meßwechſeln 18. Preis im Kauf 1591— 1593. Privateide verboten 1357 a. Privaturkunde ſ. Urkunde. Probe ſ. Prüfung. Procura beim Indoſſament WO. 17. Proteſt, Mangels Annahme WO. 18. 20., nöthig zum Regreß auf Sicherſtellung 25. 26. 29., Pr. Mangels Zahlung 41— 45., nöthig zum Regreß auf Zahlung 48. 54., Aushändigung an den Ehrenacceptanten 58. und Ehren⸗ zahler 63., Proteſt des Inhabers eines Wechſelduplicats 69., Form und Inhalt des Pr. 87— 90., Ort und Zeit 91. 92., Pr. beim eigenen Domicilwechſel 99., Auf⸗ nahme durch Staatsſchreiber EG. 5. Proteſtkoſten WO. 42. 50. Proviſion in Wechſelſachen WO. 50. 51. 65. Prozeßkoſten der Fremden 16. Prüfung der Waaren 1587. 1587 a. b., der Standesbücher 53. Quellen, deren Benutzung 640— 643. Quittung, deren Wirkung 1248 à., 1255. 1256. 1908., des Man⸗ nes 1502., der Ehefrau 1534. 1549., in Beſtandſachen 1716., in Wechſelſachen WO. 39. 627 Rangordnung der Gläubiger 2218 4. Raſerei ſ. Wahnſinn. Rathſchläge 1381 ac— ae. Rauchfang 674. Rechner, deren Vermögensverhaftung 2098 a. 2121 à., deren perſön⸗ licher Verhaft 2060 a. Rechnungsablegung bei Verſchollenen 125., des Gewalthabers 1993. Rechnungsfehler, deren Verbeſſerung 2058. Rechnungsreſte 2060 a. Rechtsähnlichkeit 4 à.(1 b.) Rechtseintritt 1249. Rechtsfähigkeit der Perſonen 3.1123 5 Rechtsfolge durch Eintritt in die Rechte eines Gläubigers 1249— 1 252., des Bürgen 2029., der Vergleichs⸗ perſonen 2050. Rechtsgeſchäfte, deren Form 3 a., deren Beweis 1341. Rechtsgewohnheiten ſ. Herkommen. Rechtshüter 1961— 1963. Rechtskraft, deren Wirkung 1351. 2052. Rechtspraktikanten, inwiefern kauf⸗ unfähig 1597. Rechtsſtreit, deſſen Wirkung auf Vor⸗ mundſchaften 442., auf Verkäufe 1653. 1699. 1700. Rechtsübertrag überhaupt 1295. 1689— 1701., eines Beſtandes 1717., einer Anweiſung 2010 c., wie er zu verkünden 2214. Rechtsüberweiſung 1275. 1295. Rechtsunwiſſenheit 1 b. 2052. Rechtsverkehr 1128. 1598. 2226. Rechtsvermiſchung durch Sachenver⸗ einigung 705., durch Perſonen⸗ vereinigung 1209. 1300. 2035. Rechtsvermuthung überhaupt710 ca. 1349— 1353., gegen Betrug, Irrthum und Zwang 1116., gegen 40* 628 Sammtverbindlichkeit 1202., ge⸗ gen Zahlung 1248 a., gegen Rechtswandlung 1273., gegen Schuldnachlaß 1283. 1286., ge⸗ gen Zufall 1302., für Errungen⸗ ſchaft 1499., für Heirathsgut 1541., für deſſen Zahlung 1569., für guten Stand der Beſtand⸗ güter 1731., für Schuldhaftigkeit der Beſtänder 1732., über die Beſtandzeit 1774., für Zinszah⸗ lung 1908., gegen Bürgſchaften 2015., für den Beſitzer 2230. 2231. 2234., für die Redlichkeit des Beſitzes 2268., für das Eigen⸗ thum des Beſitzers 544 a. 2279. Rechtsverſagung 4. Rechtsverwahrung 1108 c. 1551. Rechtsvorſicht ſ. Rechtsvortheil. Rechtsvortheil kann Niemand aus Betrug und Zwangziehen, 1117 4., der Erbverzeichnung 793— 810., der Nothdurft 1244 b., der Ver⸗ mögensabtretung 1268— 1270., der Vorausklagen 1983 e. 2022 — 2024. 2170. Rechtswandlung 1271— 1281. Rechtszug 2247. Redlicher Glaube, deſſen Wirkung 201 202 1935 226 269 Regreß des Wechſelgläubigers, auf Sicherſtellung, WO. 25— 29., auf Zahlung 41— 55., aus einem Duplicat 69., Verjährung 78. 79. Reiſende, deren Hinterlegungsrecht 1952— 1954. Religionseigenſchaft des Vormunds 420 a. Religionserziehung der Kinder 203 a. Remittent WO. 4. 6., Recht auf Sicherſtellung 26., Unterzeichnung des erſten Indoſſaments 36., Recht auf Duplicate 66. Renten, ablösliche, ſind Fahrniß 529., Regiſter. welche ablöslich 530. 1911. 710 fm., deren Verjährung 2227. Rentenkauf 1909. Reſpekttage abgeſchafft WO. 33. Rettungsaufwand 1381 àa— h. Rheden 538. Richter, inwiefern kaufunfähig 1 597., verantwortlich für anvertraute Ur⸗ kunden 2276. Richterliche Entſcheidungspflicht 4. 5., richterliches Unterpfand 2123. Rimeſſen(247. 248.), WO. 51. Ritterſtand 577 cd. Römiſches Recht, deſſen Kraft 4 b. Rückfall des Eigenthums endet Nutz⸗ nießung 617., findet bei Gült⸗ gütern nicht Statt 710 kh., wohl aber bei dem Nutzeigenthum 1831 bk. Rückfallsrecht 747. Rückforderungsrecht des Geſchenkge⸗ bers 747. 766., ungebührlicher Zahlung 1235. 1376. Rückgabe der Urkunden 1282— 1284., des Einſatzpfandes 1 256., der entliehenen Sache 1889., der dargeliehenen Sache 1899. Rückgreifende Erben am Stammgut 577 Rückgriff des Aſtererben auf den Belaſteten 1070., des Erben auf Miterben 1221., des Pfandbe⸗ ſitzers auf den Schuldner 1489. des Geſellſchafters auf die übrigen 1490., des Bürgen auf den Haupt⸗ ſchuldner 2018., auf den Mit⸗ bürgen 2033., des Pfandbeſitzers auf den Pfandſchuldner 2178., in Wechſelſachen ſ. Regreß. Rückkauf 1659. Rücknahme der Eideszuſchiebung 1364., der verkauften Sache 2102. (240— 249.) Regiſter. Rückrechnung über die Wechſelproteſt⸗ koſten WO. 54. Rückwechſel WO. 53. Rückwirkung der Geſetze 2., I. E. E. 4— 16., der Bedingungen 1179. Saatkoſten bei der Nutznießung 585., in Ganten 2102. Sachen, deren Eintheilung in be⸗ wegliche und unbewegliche 516 — 536., körperliche und unkör⸗ perliche 526 a. 1607. 1692— 1699. 2075., vertretbare und unvertretbare 1291. 1532.1878., theilbare und untheilbare 817 m. 1217— 1225., ſtrittige und un⸗ ſtrittige 1699. 1700., Haupt⸗ und Nebenſachen 567. 568., Ver⸗ ſchiedenheit nach den Inhabern 537— 543., nach Eigenthum und Beſitz 544. Sackzehenden 710 cn. Salzvorräthe, deren Anlage 674. Sammtlooſung 1701 ab. ag. Sammtrechte der Gläubiger 1197 — 1199. 1365. Sammtverbindlichkeit der Schuld⸗ ner 1200. 1219. 1284. 1285. 1365., der Ehefrau 1431. 1487., der Miether 1734., der Geſell⸗ ſchafter 1862.(22— 24.), der Gewaltgeber 2002., der Haupt⸗ ſchuldner gegen den Bürgen 2030., wie gegen ſie zu verjähren 2249. Schaden ſ. Entſchädigung. Schätzung durch Eid 1369., in Waiſenſachen 466., in Erbthei⸗ lungen 824., der Erbverkürzungen 890., der Pflichttheilsverkür⸗ zungen 922., der Kaufsverkür⸗ zungen 1675— 1680., des Be⸗ ſtandwerths 1716., des verſtell⸗ ten Viehs 1817., der Unterpfän⸗ der 2165. 629 Schatz, wem gehörig 577 ah. 598. 716. Schauſpielunternehmungen ſind Han⸗ delsgeſchäfte(1.) Scheidgräben 666— 670. Scheidhecken 670— 673. Scheidmauern 653— 663. Scheidung zu Tiſch und Bett als Beſſerungsverſuch 259., als Klag⸗ gegenſtand 306— 311., deren Wirkung auf bedungenen Voraus 1518., vom Bandeſ. Eheſcheidung. Schenkung überhaupt 893— 1100., an natürliche Kinder 908., Anh. S. 597., Beſchränkung durch den Pflichttheil 913— 919., Minde⸗ rung 920— 930., Form 931— 952 b., Widerruf 953— 966., der Eheleute 1091— 1100., des Ehemannes 1423., belohnende 952 b., ehebegünſtigende 1080 — 1090. 1405., in zweiter Ehe 1098— 1100., ſ. Vermögens⸗ übergabe. Scheuerzehenden 710 cn. Schiedsſpruch über Geſellſchaftsan⸗ theile 1854., über Pfründſtrit⸗ tigkeiten 1983 n., über Handels⸗ ſtrittigkeiten(51— 61.) Schiffbare Flüſſe 538. Schiffe beweglich 531. Schiffleute, Haftung für anvertraute Sachen 1782— 1786., Vorzugs⸗ recht für die Fracht 2102. Schläge im Holz 521. 591. 1403. Schloſſen, deren Beſchädigung der Fenſter 1754., der Felder 1773. Schlüſſel, deren Uebergabe 1605. Schmerzengeld 1382 a. Schreiber der letzten Willen können nicht Vermächtnißnehmer ſeyn 909 a. Schrifteigenthum 577 da— df., Anh. S. 539— 545. 630 Regiſter. Schriftliche Verträge 1341. 1394. 1582. 1714. 1834. 1923. 1985. 2074. Schulden der Eheleute 1409— 1491., ausgeſchloſſen von der Ehegemeinſchaft 1510., vom Bei⸗ trag der Frau 1514., Theilung derſelben 1521., der verkauften Erbſchaften 1698., der Geſell⸗ ſchaften 1848., des Pfründver⸗ mögens 1983 a., Aufrechnung der Zahlung bei mehrfachen Schul⸗ den 1253— 1256 à., einnehmende — 533. 536. Schuldenzahlung des Erben 870— 882. Schulderlaſſung 1282— 1288. Schuldſchein, deſſen Zurückgabe 1282. Schuldverweiſung bei Theilungen 1490. Schupflehen 1831 a à— ah. Schwiegerkinder, deren Familien⸗ pflichten 206. Seehäfen 538. Seelſorger, deren Amt bei Entmündi⸗ gungen 498 a., Erbfähigkeit 909. Seereiſe, Einfluß auf letzten Willen 995— 998. Seitenverwandte, deren Erbrecht 750— 755. Selbſtſchuldner 2021 a. 2027 à. Selbſtzahler, ſ. Selbſtſchuldner. Senkloch 674. Seuchen, Einfluß auf letzten Willen 985— 987. Sicherheitsleiſtung des ausländiſchen Klägers 16., für die Verwaltung des Vermögens eines Verſchollenen 120., für die Nutznießung 601., für Nutzung und Wohnung 626., für Einweiſung in den Nachlaß des verſtorbenen Ehegatten 771., für Baugefahren 1386 a., für die Eheſteuer 1550., in Wechſelſachen WO. 25. 26. 29. 73. S. auch Bürgſchaft. Sicht, Wechſel auf oder nach—, WO. 4., Präſentation 19., Pro⸗ teſt Mangels Annahme 20., Fäl⸗ ligkeit 31. 32., Rückwechſel auf — 53., Zahltag 93. Siegelanlegung 819— 821.(217.), bei Militärperſonen Anh. S. 603. Sittenwidrigkeit, deren Wirkung auf Verträge 6. 1133., Bedingungen 1173., Eheverträge 1387. 1388. Sondergut der Eheleute 1536— 1539. Sonderkauf 1701 ad. Sonderung der Erbſchaft 878., unter Ehegatten 1443. 1536. Sorgfalt eines guten Hauswirths 443 3 28 1806 1880. 1928. Sperrbefehl(202.) Sperre der Pfandeintragungen 2199 ac., der Zahlung verlorener Zettel (203— 205.) Spiel 1965— 1967. Spitäler, deren Pflicht wegen Todes⸗ urkunden 80. 97. Staat, deſſen Eigenthum 538— 541. 560., deſſen Erbrecht 768., deſſen Unterpfand 2121., Ver⸗ jährung 2227. Staatsanſtalten, ſ. Körperſchaften. Staatsbürgerrecht 7. 9 a. 17. Staatspapiere, Verjährung Anh. S. 562. 563. Staatsrechner, Vorzugsrecht gegen ſolche 2098 à., deren Verhaft 2060 a. Staatsſchreiber Il. E. E. 7., deren Amt in Eheſcheidungsſachen 282. 284., bei Entmündigungen 501., Erbtheilungen 828. 837., Schen⸗ kungen 931. 933., letzten Willen 971. 976., Zahlungen 1250., Beurkundungen 1335., Heiraths⸗ Regiſter. verträgen 1394. 1397., Proceß⸗ käufe 1597., bei Verhaftsver⸗ bindlichkeiten 2063., Unterpfands⸗ beſtellungen 2127., dürfen keine Urkunden zurückhalten 2060. Staatsverträge über gegenſeitige Ein⸗ räumung bürgerlicher Rechte 11., über Erbrecht 726. 912., über Urtheilsvollzug 21 23., über Un⸗ terpfandsrecht 2128. Staatsvorzug in Ganten 2098 à., hat nicht Statt bei Verjährungen 2227. Staffelrechnung, Staffelzins 2217g. Stammgut 577 ca— cu. 732 a. Stammherr 577 ce. Stammlooſung 1701 ab. ag. Standesbeamte 35 folg., II. E. E. 6. Standesbücher 40 folg., ihre Füh⸗ rung Il. E. E. 6., ihre Berichti⸗ gung daſ. 9., ihre Prüfung 53. Standesherren, deren Unterpfand 2121 à. Standesklage 328— 330., Ver⸗ jährung 2277 4. Standesſcheine, bürgerliche 34— 101. Standesveränderung 1940. Steigerung, ſ. Verſteigerung. Steinbrüche 598. 1403. Stellvertretung in Sachen 1407. 1434. 1435. 1439., in Per⸗ ſonen 1994. Steuern, deren Vorzugsrechte 2098 a., wer ſie zu zahlen hat 608. 635 1727 à. 2086. Stiftungen 910. 937. Stillſchweigen, deſſen Rechtswirkun⸗ gen 798 a. 1108 b. 1463. 1511. 1738. 1739. 1985. 2180. Stillſtand der Verjährung 2251— 2259 Störung der Beſtänder 1725. 1726. Strafen im Bildniß 26 a., Verjäh⸗ rung derſelben 32., der Zahlungs⸗ 631 flüchtigen(256.), bedungene 1 226 — 1235., in Vergleichen feſtge⸗ ſetzte 2074., wie weit ſie aus Ehevermögen zu zahlen ſind 1424. 1425., Recht in Ganten 2218 a5. Straßen 538. 650. Streitverkündigung 1640. Strich im Unterpfandsbuch 2157. Stückvermächtniſſe 1013— 1024. 1044. Stückzahlungen überhaupt 1 244 ab. 1254. 1338 a., in Wechſelſachen WO. 38. 39. Studirkoſten 852. Stumme ſ. Taubſtumme. Stundungsvergleiche(218— 227.) Tagbuch der Handelsleute(S. 10. 258.) Tauben 564. Taubſtumme, deren Schenkungsan⸗ nahme 936., letzte Willen 979., Anh. S. 561. Tauſch überhaupt 1702— 1707., über Heirathsgut 1559. Teiche als Fiſchbehälter 558. Teſtament, ſ. letzte Willen. Thaten, deren Folgen 1382. Theilbare Sachen 827 ab. Theilbare Verbindlichkeiten 1217 folg. Theilbauer 1763. 1764., deſſen Vieh 1827— 1830. Theilung für Minderjährige 465. 466., der Gemeinſchaften 577 bg., der Dienſtbarkeiten 700., der Gültgüter 710 ki, der Erbſchaften 815— 842., Wirkung der Erb⸗ ſchaftstheilung 883., ihre Um⸗ ſtoßung 887— 892., Einſprache der Gläubiger ſ. d.,— der El⸗ tern und Ahnen 1075— 1080., der Sammtverbindlichkeiten 1213. 1315., der gemeinen Verbindlich⸗ keiten 1217— 1225., der Straf⸗ 632 Regiſter. zuſagen 1 233., des Eheguts 1468 — 1491., der Früchte 585— 587. 1571., der Entwährung 1637., des Wiederkaufs 1668— 1672., der Geſellſchaftsſchulden 1863., des Geſellſchaftsvermögens 1872., der Bürgſchaften 2026., der Lie⸗ genſchaften, geſetzliche Beſchrän⸗ kung, Anh. S. 605. Theilzahlung ſ. Stückzahlung. Thiere, Schaden, den ſie zufügen1386. Thore ſind Staatseigenthum 540. Titel der Verjährung 2236— 2241. Tod, natürlicher oder bürgerlicher, deſſen Wirkung überhaupt 22. 23., auf Nutzeigenthum 577 a 0., auf Nutznießungen 617., auf Ehe 227. 390., auf Erbſchaftseröff⸗ nung 718. 725., auf eheliche Gütergemeinſchaft 1441. 1452. 1462., auf den Ehevoraus 1517., auf Geſellſchaften 1844. 1865., auf Hinterlegungen 1939., auf Leibrenten 1974. 1975. 1979 — 1982., auf Vollmachten 2003. 2008— 2010., wann er zu ver⸗ muthen 129., an wem von meh⸗ reren zuerſt 720— 722., Urkun⸗ den darüber 77— 85. 150 à., wie deren Mangelzu erſetzen 2830., Aufhebung des bürgerlichen Todes Anh. S. 573. Todbeſtand 1831 àà— ah. Todtgeborne Kinder, deren Beur⸗ kundung 85 a. Traſſant, ſ. Ausſteller. Traſſat, ſ. Bezogener. Traſſirteigene Wechſel WO. 6. Trauerkleider der Wittwen 1481. 1570.,-Zeit der Wittwen 228. Traufrecht 681. Trauſchein II. E. E. S. Trauung, Ort derſelben 74., Art 75., Schein darüber 76. Trennung zu Tiſch und Bett ſ. Schei⸗ dung. Treppe, Ausbeſſerung 664. Treuhänder 1025— 1034. Ueberbietungsrecht 2185 a. 2186. Ueberfahrt ſ. Durchfahrt. Uebergabe der geſchenkten Sachen 938., wer dazu verbindlich iſt 1136., der gekauften Sachen 1604— 1624., der gepachteten 1720., der geliehenen 1888 a., durch Anweiſung 2010 de. Uebergebot 2185. 2192. Uebermaß 1618. Ueberſchwemmung 1773. Uebertragung der Forderungen 1689 — 1704 Ueberwechslung, wenn zurückzuziehen (247. 248.) Ufer 538. umſtände, deren Aenderung 6i. 1234 a. Umſtoßung der Theilungen 887— 892., der elterlichen Erbtheilungen 1078. 1079., der Heirathsver⸗ träge 1308., der Handlungen der Minderjährigen 1310— 1314. der Käufe 1622., des Beſtandes 1729., der Vergleiche 2054., wie auszuführen 1304— 1309. Umzäunung 647. Unbau des Feldes 1710 be. Unbenannte Geſellſchaft(29— 37. 40. 41. 45.) Unbewegliche Sachen, ſe ſchaft. Undank löst Schenkung auf 955. Uneheliche Kinder, ſ. Kinder. Unfähigkeit bei Schenkungen 9095 bei Verträgen 1124. 1124 5. Unfürdenklichkeit 691. Ungeborene, deren Erbrechte 906. 577 c8. Liegen⸗ Regiſter. 633 Ungebühr in Zahlungen 1235. 1377 — 1381. Ungehorſames Ausbleiben ſ. Nicht⸗ erſcheinen. Ungeſchicklichkeit, wie zu beurtheilen 1381 a d., zu vergüten 1383. Ungleichheit in Geſellſchaften 1854 4. Unkörperliche Sachen 526 a., deren Uebergabsart 1607., Erkauf 1692 — 1699., Verpfändung 2075. Unmöglichkeit in Bedingungen 900. 1172. 1173., in Strafgedingen 1234 a Unmündige 1124 5. Unrecht als Klaggrund iſt genau zu beſtimmen 1117 b., was es ſei 1382 a., deſſen Folgen 1382 b—e. Unterbrechung der Verjährung 1199. 1206. 2242— 2250. Untergang der Sachen, was er wirkt bei Mutznießungen 623., bei Dienſtbarkeiten 703., bei Ein⸗ werfungen 855., bei Vermächt⸗ niſſen 1042., bei Wahlverbind⸗ lichkeiten 1193. 1194., bei Sammtverbindlichkeiten 1205, bei Verträgen 1302., bei Ret⸗ tungsaufwand 1381 e., bei Käu⸗ fen 1601., bei Beſtandverträgen 1722. 1741., bei Geſellſchaften 1867. Unterhalt der Eltern und Kinder 205— 211., der Ehefrauen 280., der Ehegatten überhaupt 301. 1409. 1448. 1537. 1575., der angewünſchten Eltern und Kinder 349., der Pflegkinder 367., der unehelichen Kinder 762. 762 a., Anh. S. 597., der Wittwen 1465. 1495. 1539. 1570., der verhaf⸗ teten Schuldner 2068 a., iſt nicht einzuwerfen 852., Grund zu Ver⸗ äußerung des Heirathsguts 1558., wie ſich darüber zu vergleichen 2046 a., deſſen Recht in Ganten 2101., Verpflichtung dazu wegen Verbrechen Anh. S. 569. S. auch Nahrungsgehalte. Unterhaltsgelder, einwurfsfrei 852., Verjährung 2277. Unterhaltungskoſten der Nutznießung 605., der Miethe 1754. Unterpfandbuch 2146. II. E. E. 26. Unterpfandsrecht überhaupt 2114— 2145., am entliegenſchafteten Gut 1508., auf Wiederkaufsgut1 673., auf Stammgut 177 ch., bei Rechtswandlungen 1278—1 280., deſſen Auflöſung bei einzuwerfen⸗ dem Gut 865., widerrufenen Schenkungen 954. 963., Be⸗ ſchränkung 2143— 2145. II. Unterpfleger, wo nöthig 420 b. 838. Unterſchlagung 1478., ſ. Verheim⸗ lichung. Unterſchobene Perſonen 911. 1099. Unterſchrift der Urkunden, wie weit ſie verbindet 1327., deren An⸗ erkennung 1322— 1324., wirkt Unterpfandsrecht 21 23., in Wech⸗ ſeln WO. 3. 4., im Eigenwechſel 96., falſche— des Ausſtellers 75., mangelhafte 94. 95. Unterſuchungskoſten in Ganten 2105 a. Untheilbare Sachen 827 ab. 1191. 1222— 1225. 1558. 2083.,— Liegenſchaften Anh. S. 556. 605. Untreue der Aufbewahrer 1945. Unverjährbarkeit des Familienſtandes 328., gewiſſer Dienſtbarkeiten 691., der Grenzklagen und Ge⸗ meinſchaftstheilungsklagen 2241 à. Unverſchieblichkeit, deren Wirkungen 1858 a. 1890. 1989 a. Unverträglichkeit in der Ehe 233., bei Verpfründungen 1983. 634 Unwiſſenheit, Irrthum. Urkunden, ausländiſche, deren Be⸗ weiskraft 47., gemeinſchaftliche, deren Aufbewahrung 842., deren Wirkung gegen Erben 877., deren Rückgabe überhaupt 1282— 1284., bei ungiebig gewordenen Schulden 1567., öffentliche 1317 — 1321., Anh. S. 565., private 1322— 1332., ungeſchriebene 1333., abſchriftliche 1334— 1336., anerkennende, beſtätigende 1337— 1340., zu erneuernde 2263., von Militärperſonen Anh. S 604 Urſache der Verträge 1108. 1131 Urſchriften 1334— 1336. Urtheile, Wirkung 1351. 21 23., ge⸗ gen Zahlungsflüchtige(256. 263.) ſ. Rechtsunwiſſenheit, Vaterſchaft, eheliche 312— 330., uneheliche nicht zu unterſuchen 340., der anerkannten natürlichen Kinder 334. Veränderung 1234 a. Veräußerungen der Zahlungsflüch⸗ tigen(209— 215.) Verbeiſtändung 501. Verbeſſerungskoſten 861., ſ. Ausbeſſerung. Verbietende Geſetze 6. Verbindlichkeiten, deren Entſtehung 1134. 1135., Erlöſchung 1234. Verbrauchbare Sachen 587. Verbrechen, ſ. Vergehen. Verdienſt der Handwerksleute 1799. Vereinigung mehrerer Sachen, was ſie wirkt 566— 577. Vererbung der Erbforderung natür⸗ licher Kinder 759., des Erban⸗ tretungsrechts 781. der Umſtände 6i. auch Regiſter. Verfall der letzten Willen 1035— 1047., der Eheſchenkungen 1089. Verfallzeit überhaupt 1185. 2032. 2088., bei Wechſeln mit be⸗ ſtimmtem Zahlungstag WO. 30., bei Sichtwechſeln 31., bei Wech⸗ ſeln mit beſtimmter Friſt nach Sicht oder a dalo 32., bei Meß⸗ wechſeln 35., bei Handelszetteln 6697) Verfälſchung 6 Verfangenſchaft des Vermögens der freiwillig geſchiedenen 305. Vergehen, wie zu beweiſen 1117 b. 1348., verpflichten zu Entſchä⸗ digung 1382— 1384., Anh. S. 569., Vergleiche darüber 2046., privatrechtliche Folgen überhaupi Anh. S. 569., Haftung für die bei Zuſammenrottungen verübten Anh S 5 Vergleiche überhaupt 2044— 2058., der Waiſen 467., über vormund⸗ ſchaftliche Verwaltung 472., über Erbtheilungen 888., über An⸗ weiſungen 2010 h., über Unter⸗ haltsreichung 2046 a., eines in Zahlungsunvermögen gekommenen (218—2270) Vergünſtigung wirkt 2282 Vergütungen bei der Gütergemein⸗ ſchaft 1431 folg. Verhaft, perſönlicher, überhaupt 2059 — 2070., bei Vermögensabtre⸗ tungen 1270., wie weit er gegen Erben Statt hat 2017., Koſten deſſelben 1427. 1588., in Wech⸗ ſelſachen WO. 2. Verheimlichung, deren Wirkungen 544. 792. 801. 1381 c. 1477. 1701 a a. 1907 f. Verjährung, überhaupt des Familienſtandes nicht Beſitz 2209— Regiſter. , Früchte des Vermögens des Ver⸗ ſchollenen 127., der Verleug⸗ nungsklagen 315— 318., des Rückgriffs auf den Vormund 475., der unbetriebenen Rechtsſtrittig⸗ keiten 330., der Dienſtbarkeiten 690. 706— 710., der Zehen⸗ den 710 ab. ee. ef., der Gül⸗ ten 710 kl., der Erbantretung 789., der Erbgewährleiſtung 886., des Erbabſonderungsrechts 880., der Undanksklage 957. 1047., des Schenkungswiderrufs 966., der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a., der Vernichtungs- und Umſtoßungsklagen 1304., der veräußerten Eheſteuer 1561., der Kauf⸗, Minderungs- oder Meh⸗ rungsklagen 1622., der Gewähr⸗ klage wegen Mängeln 1648., der Wiederkaufklage 1660., der Verkürzungsklage 1676., der Looſungsklage 1701 af., der Ge⸗ währklage wegen Baumängeln 1792., der Pfandklagen 2180. 2257 a., der Erſatzklage gegen Zwiſchenhändler(108.), der Wechſel WO. 77— 80., der Klage gegen Handelsgeſellſchaften(64.), der Staatspapiere Anh. S. 562. 563., der öffentlichen Abgaben Anh. S. 567. Verjährung, einmonatliche, für Ver⸗ leugnungsklagen des Familienſtan⸗ des 315., der Geding⸗, Mark⸗, Dach⸗ und Sammtlooſung 1701 af., mancher Klagen über Vieh⸗ mängel 1648. zweimonatliche, für Verleug⸗ nungsklagen des Familienſtandes 315— 318. dreimonatliche, für die Stamm⸗ looſung 1701 af. der Strafen 32., der 635 Verjährung, ſechsmonatliche, der Klage für Monatsunterricht, Koſt und Wohnung, Tagverdienſt der Gewerbsleute 2271., gegen Zwi⸗ ſchenhändler(108.) einjährige, der Undanksklage 957. 1047., der Gefährdeklage der Gläubiger 1167 a., der Kauf⸗, Minderungs⸗ oder Mehrungsklage 1622., gegen Zwiſchenhändler 108., gegen Zettel auf Inhaber (205.), der Klage auf Ernährung unehelicher Kinder Anh. S. 597. zweijährige, der Verkürzungs⸗ klage wegen Verletzung über die Hälfte 1676., der Klage auf Schriftzurückgabe von Gerichts⸗ dienern 2276. dreijährige, wegen unbetriebener Rechtsſtrittigkeiten 330., wegen des Erbabſonderungsrechts 880., wegen geſtohlener oder verlorener Fahrniß 2279., gegen den Wech⸗ ſelacceptanten WO. 77. fünfjährige, für die Gewähr⸗ leiſtung der Erblooſe 886., für das Wiederkaufsrecht 1660., für die Rückgabe der dem Gericht übergebenen Schriften 2276., für Nahrungsgehalte, Pacht- und Miethzins, Anlehenszins und Jahrs⸗ oder Monatsgefälle 2277., Klagen gegen aufgelöste Geſell⸗ ſchaften(64.) zehnjährige, wegen des Rück⸗ griffs auf den Vormund 475., gegen Vernichtungs- und Um⸗ ſtoßungsklagen 1304., wegen Ge⸗ währleiſtung für Baulichkeiten 0 zehn⸗ und zwanzigjährige, für Eigenthum aller Art 2265— 2267. dreißigjährige, für Dienſtbar⸗ 636 Regiſter. keiten 690. 706— 710., Zehenden 710 ab. ec. ef., Gülten 710 l., Erbantretung 789., Schenkungs⸗ widerruf 966., und alle nicht namentlich zu kürzeren Friſten be⸗ rechtigte Klagen 2262. Verjährung, unvordenkliche, bei Dienſtbarkeiten 691. Verkauf eigener Erzeugniſſe iſt nicht Handelſchaft(1 a.), ſ. auch Kauf. Verkürzung bei Erbantretungen 783., bei Theilungen 887. 890., im Pflichttheil 920— 930., bei elter⸗ lichen Erbtheilungen 1079., in Verträgen 1118., der Minder⸗ jährigen 1305— 1314., im Kauf 1674—1685., im Tauſch 1706., im Pfründvertrag 1983f., im Leibrentenvertrag 1976., im Geſellſchaftsvertrag 1854 à. Verlagsrechte 577 d a— de., Anh. S. 539— 545. Verletzung ſ. Verkürzung. Verleugnung der Vaterſchaft 316. Verliegenſchaftung 526 à. Verlorene Sachen, deren Wiederfin⸗ dung 717 a., Verjährung 2279 — 2280., Wechſel, wie einzu⸗ bringen WO. 73. 74., E. G. 4., Zettel auf Inhaber(202— 205.) Verluſt 1149., ſ. auch Entſchädi⸗ gung. Vermächtniſſe überhaupt 1002— 1024., ſind nicht für Zahlung aufzurechnen 1023., leiden Zu⸗ wachs 1019. 1044., an Ehe⸗ gatten 1094., über Ehegut 1423. Vermißte, deren Vermögensrechte 112— 114., Verſchollenheitser⸗ klärung 115— 119. Vermögen, deſſen Abſonderung bei Scheidungen 311., der Verſchwen⸗ der 1443— 1447., nur gegen⸗ wärtiges kann verſchenkt werden 943., zuweilen auch künftiges 1084. 1093., deſſen Abtretung an Gläubiger 1265— 1270. Vermögensabſonderung in Erbſchaf⸗ ten 878., unter Eheleuten 1443 — 1452. 1536.(65.) Vermögensübergabe 1076. aa—6 g., Anh. S. 545. Vermögensverzeichniß der Eheleute 279., der Nutznießer 600., der Erbfolger 769., der Vorſichts⸗ erben 794— 799., der Erbpfleger 814., der gemeinen Erben 821., der Treuhänder 1031., der After⸗ erbſchaften 1058., über Schen⸗ kungen 1085., des Mannes für die Frau 1414. 1415., der Frau bei Gemeinſchaftsausſchlagungen 1456., Wirkung ſeiner Unter⸗ laſſung 798 a. 802. 1499. 1510. Vermöglichkeit, welche am Bürgen erforderlich 2019. Vermuthung, ſ. Rechtsvermuthung. Vernichtung, ſ. Umſtoßung. Verordnungen 1 à. Verpfleghäuſer, deren Erbfähigkeit 940. 937. Verpfründungsvertrag 1983 a—n., Anh. S. 545. Verrechner, Unterpfandsrecht 2121. 2121 a. 2098 a., Verhaft 2060 4. Verſchollene, deren Vermögensver⸗ waltung und Rechte 120— 138., deren Eheſcheidung 230 à. Verſchwender, ſ. Mundtodtmachung. Verſehen, wie zu beurtheilen 1137. 1150., zur Laſt zu legen 1148., und zu richten 1383— 1386., des Vorſichtserben 804., bei Wahl⸗ verbindlichkeiten 1193. 1194., bei Sammtverbindlichkeiten 1 205., deſſen Wirkung auf den Zahlungs⸗ ort 1247 a., auf Umſtoßungs⸗ klagen 1310., auf Beweisführung 1100 Reg 1348., auf Erſatz untergegange⸗ ner Sachen 1379. 1867 a., Auftragsgeſchäften 1992. Verſieglung, ſ. Vermögensverzeich⸗ niß; bei ausgebrochenem Zahlungs⸗ unvermögen(217.) Verſitzung, ſ. Verjährung. Verſteigerung in Erbſchaften 839., in Theilungen 1686., wie weit dagegen Loſungs⸗ und Einſtands⸗ recht ſtattfinde 1701 ac. b. b., beim Pfandrecht 2185. Verträge überhaupt 1101— 1369., in Bauſch und Bogen 1522 deren Wirkungen auf Dritte 1120 — 1122. 1665— 1667., deren Uebertretung 1146— 1155., wer ſie ſchließen könne 1123—1125., wie weit darin Strafen abzureden 1226— 1233., deren Urſachen 1131— 1133., dieſe iſt in Han⸗ delszetteln nicht nöthig, in öffeutlicher Form Anh. S. 565. Vertragsentwürfe 1340 à—6. Vertraute Geſellſchaften(23—28.) Verunglimpfungen als Scheidungs⸗ urſache 231., Urſache zu Wider⸗ rufung der letzten Willen und Schenkungen 955. 1046. 1047. Verwandtſchaft, als Hinderniß der Ehe 161— 164., der Zeugſchaft 251., als Erforderniß zum Fa⸗ milienrath 407., wer dahin ge⸗ hörig 407 a. Verwandtſchaftsberechnungen 736. Verwendungen, deren Rechtswirkun⸗ gen 577 a k. 1245. 1381. 1673. in Handelsſachen(229.), in frem⸗ den Nutzen 1996. Verzicht, ſ. Entſagung. Verzierungen 525. 735. in 637 1245. 1652. 1929., im Empfang 1264. 1788. 1790. Verzugszinſen 1153— 1155., im Handel(109 c.) Vieh, ob beweglich 522. 524., Nutznießung daran 615. 616., Schaden, der durch ſolches geſchieht 1385., deſſen Verpachtung oder Verſtellung 1711. 1800— 1831 d. Viehſtall, deſſen Anlage 674. Vogtsfrau 515 h. 1426. iſter. Volljährigkeit, deren Wirkung in Heirathsſachen 144. 148., in Anwünſchungen 346., überhaupt 488. Vollmacht, 1984— 2010., zum Zahlungsempfang 2309 Vollmündigkeit 1124 4. Voraus im Erbe 919., im Ver⸗ mächtniß 927., an dem Ehegut 1470. 1515— 1519., in entlie⸗ genſchafteten Grundſtücken 1509., deſſen Wirkung auf eheliche Nutz⸗ nießung 1519. Vorausklage des Pfründverkäufers 1983 e., des Hauptſchuldners vom Bürgen 2022— 2024., des Pfandſchuldners 2170., der Fahr⸗ niß 2206. 2207. Vorauszahlung 1980. Vorladung 2244— 2246. Vorlegung der Handelsbücher(14 — 17. 258.) Vormann in Wechſelſachen, Notifi⸗ cation an ihn, WO. 45. 46. Vormund, deſſen Beſtellung, Beſtä⸗ tigung, Entlaſſung II. E. E. 15., deſſen Rechte in Eheeinſprachen 175., iſt bei getrennten Ehen der Vater 390., nach deſſen Tod die Mutter 361 506, der Unehe⸗ Verzug, deſſen Folgen 710 fl. 1139. 1146. 1153. 1207. 1228. 1229. lichen 393 a., Anh. S 508 deſſen Rechte überhaupt 389— 638 475., wodurch er frei wird 429. 437., oder unwürdig 443— 445., deſſen Amtsverwaltung 450— 468., Rechnungsablage 469— 475., II. E. E. 21., deſſen Ent⸗ ledigung durch Gewaltsentlaſſung 480— 486., Erbrecht am Münd⸗ ling 907., Unterpfandslaſt 2121., Vormund der Entmündigten 508., Wechſelerklärungen des— WO. 95. Vormundſchaftsbeiſtand 392. 393. II. E. E. 17. Vorrecht am Todbeſtand 1831 ah. Vorſichtserbe 793— 810., deſſen Rechtsfolge 1251. Vorſichtsgeding 1160. Vorſprechen des letzten Willens 927., Anh. S. 560. Vortheilgeld 827 k. Vortheilgerechtigkeit 827 c— g., Anh. Vorträger für Gült 710 fi. Vorzugsrechte der Gläubiger über⸗ haupt 2095— 2113., am Stamm⸗ gut 577 ch., wegen Zehendrück⸗ ſtänden 710 cv., Gültrückſtänden 710 kg., abgelegten Schulden 1 252., der Eheſteuer 1572., der hinterlegten Sachen 1926., der Einſatzpfänder 2050. 2103., der Gantkoſten, Leichenkoſten, letzten Krankheitskoſten, des Liedlohns, Unterhalts, der Apothekerrechnun⸗ gen, der Steuern 2101., des Beſtandzinſes, der Saat- und Erndtekoſten, des Fauſtpfands, des Erhaltungsaufwands, des rück⸗ ſtändigen Kaufſchillings von Fahr⸗ niß, der Wirthsrechnungen, des Fuhr⸗ und Schifflohns, der Dienſt⸗ ſchulden 2102., des Reſtkauf⸗ ſchillings der Liegenſchaften, der Erbgelder, der Baugelder, der An⸗ lehen zu Bauung und Beſſerung Regiſter. oder Erwerbung 2103., der Un⸗ terſuchungskoſten 2105., der Zin⸗ ſen 2118 a., der Zwiſchenhänd⸗ ler(93— 95.), des Gültablöſungs⸗ kapitals Anh. S. 561. Waaren, verbotene(92 ab.), ver⸗ gängliche(92 ac.), deren Gefahr (100.), deren Zurücknahme(240 2090 2 02 Waarenmäkler(74— 90.), ſchulden, deren Verjährung 2272.,„ver⸗ kauf 1585— 1588.,„verſender (96— 102.),-zeichen(109 a.) Waffen 533., zugriffsfrei 2217 b. Waffenplätze 540. Wägen, öffentliche(107.) Währziel 1185 a. Wälle der Feſtungen 540. 541. Wäſſerungsrecht 644. 645. Wahlverbindlichkeiten in Vermächt⸗ niſſen 1022., in Verträgen 1189 — 1196., bei Sammtverbindlich⸗ keiten 1198. 1203. bei Gattungs⸗ ſachen 1246., in Käufen 1584. 1620. 1644., bei Verkürzungen 1681., bei Tauſchgeſchäften 1705., wie weit ſie theilbar ſind 1221. Wahnſinn, als Grund einer Ehe⸗ einſprache 174., einer Eheſchei⸗ dung 232 a., der Entmündigung 491. 503. 504., der Ungültig⸗ keit eines letzten Willens 901., verglichen mit 504. Waide 648. Waiſenrichter II. E. E. 5. Waldungen bei der Nutznießung 577 af. 590., bei der Güterge⸗ meinſchaft 1403. Walzende Frohnden 710 i3. Waſſer, deſſen Benutzung 644. Waſſerablaufsrecht 640. 681. Waſſerſchöpfrecht 696. Wechſelduplicate WO. 66—69. Regiſter. 639 Wechſelfähigkeit WO. 1. — geber, ſ. Ausſteller. Weißgeräth 1474 a., 1493. 1495. — gläubiger, Klagerecht WO. 81 1566. 2217 b. 3 Werkſtoff, deſſen Eigenthum 554. Weinzehenden 710 ci. — inhaber, Verfügung über Blanco⸗ 555. 572— 577. Indoſſamente WO. Werkverding 1711. 1787. 13., Präſen⸗ tation zur Annahme 18— 20., Werktage, in Wechſelſachen, WO. 92. Recht auf Sicherheitsſtellung 29., Werkzeug 1474 a. 2217 b. Legitimation als Eigenthümer 36., Werthempfang bei Handelszetteln Annahme einer Theilzahlung 38.,(198.) Hinterlegung auf ſeine Gefahr Wette 1965— 1967. und Koſten 40., Pflicht zur Be⸗ Wettſchlagung überhaupt 1289— nachrichtigung von der Nichtzah⸗ 1299., im Kauf 1623., bei lung 45., Klagerecht 49. 50., Anweiſungen 2010 h. Verhältniß bei Ehrenannahme 57. Widerruf der Schenkungen 953— 61., bei Ehrenzahlung 62. 63., Verjährung ſeines Regreſſes 78., Anſprüche nach Erlöſchung der Wechſelkraft 83. — klage, gegen wen, WO. 49., unterbricht Verjährung 80. — kopie WO. 70— 72. — kraft WO. 7., ausländiſcher Wechſel 85. — recht gegen den Aecceptanten WO. 23., inwiefern es Proteſt erfordert 43. 44. — ſchuldner, Art der Haftung, WO. 2., Zahlung 39. 48. — ſumme, Betrag, WO. 5., theil⸗ weiſe Annahme 22., Zahlung 23., Hinterlegung 25. 40., E. G. 3. — verbindlichkeit, Wirkung WO. 2., Bedingung 7., Erfüllung 30— 40., Klage darauf 81— 83., Er⸗ löſchung 77— 83. 100. — verjährung WO. 77— 80. 83. 100. Wege, öffentliche, wem gehörig 538. Weggerechtigkeit 682— 685. 696. Wehrund Waffen, zugriffsfrei 2217 b. Weide 648. Wein 533. Weinkauf 1587. 966., der Schenkungen unter Ehegatten 1096., der letzten Willen 1035— 1042. Widmung des Eigenthümers als Rechtstitel 692., als Grund der Angehörigkeit 524. Wiederbefähigung der Handelsleute (227 264 269. Wiederherſtellung der Ehegemeinſchaft 1451., der Rechte, ſ. Umſtoßung. Wiederkaufsrecht 1659— 1673. 1751 Wiederverheirathung, deren Zeit 228. 296. 297., Wirkung auf elter⸗ liche Gewalt 380. 381., auf Vormundſchaft 399. 400., auf Schenkungen an Kinder 1098— 1100, auf Rechtsvermiſchung 1496., auf Heirathsverträge 1527., auf die Eheſteuer der Frau 1555. Willensfreiheit bei Schenkungen 901 a— d., bei Verträgen 1109. Wirthe, deren Aufbewahrungspflicht 1952— 1954., Vorzugsrecht in Ganten 2102. Wittum, ſtatt ehelicher Nutznießung 1535 3. 1570 b. Wittwe, ihr Unterhalt 1465., 640 Regiſter. Trauerkleider 1481., Trauerzeit 228. Wochenmarkthandel hat nicht Han⸗ delsrecht(1 a.) Wohnſitz, deſſen Entſtehung und Rechte 102— 110., Wirkung auf Zahlungen 1247., auf Wechſel⸗ zahlungen WO. 91. 97. Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlaſſen darf 268. 280. Wohnungsgerechtigkeit 632— 635. Wundärzte, ſ. Geſundheitsbeamte. Zahltage im Wechſelverkehr WO. 93. Zahlung überhaupt 1235— 1248., der Erbſchaftsſchulden 870— 882., des Pachts 1753., der Bürgen 2021., gilt als Geneh⸗ migung 1338., in Wechſelſachen WO. 30— 40. 41., Ehren⸗ 62 — 65.,— auf ein Duplicat 69., — eines abhanden gekommenen Wechſels 73., der Zahlungsun⸗ vermögenden(213.) — anweiſung 2010 b— k. — aufforderung 2249. — befehl muß dem Gerichtszugriff vorausgehen 2217. 2217 4. — einſtellung des Wechſelacceptan⸗ ten WO. 29., des Handelsmanns (206. 207.) — flüchtigkeit(226. 237. 238. 250— 263.) — friſten 1186. 1244. 1655. 1901., hindern nicht die Wett⸗ ſchlagung 1292., bei Anweiſungen 2010 h., bei verbürgten Schulden 2039. — hinterlegung 1257— 1 264., in Wechſelſachen WO. 25. 40. 73., E. G. 3. — ort in Wechſeln WO. 4., in Domicilwechſeln 24., in Eigen⸗ wechſeln 97. Zahlungsſperre(201— 205.) — tag in Wechſeln WO. 4. 30 — 35. — ungebühr 1335. 1376— 1381., in Wettſchlagungen 1299., der Frau für den Mann 1488., an einen Geſellſchafter 1849. — unvermögen der Bürgen 2020., der Hauptſchuldner 2024., der Handelsleute(206— 249. 270.), der Mäkler(S9.) — vermögen, Gutſtehen dafür bei Empfehlungen 1381 aa. ab., bei übertragenen Schulden 1694. 1695., bei Kaufbeſorgern(92 ad.) Zehenden 710 a—ef., Freiheiten 710 ab— ad. bf. cc., Laſten 710 da—dd., Zinſen davon 710 c8. Zehendgült 710 cs. Zeichen der Fabriken(109 a.) Zeit bei Bedingungen 1176. 1177., bei Lieferungen 1657., bei Be⸗ ſtandverträgen 1737. 1758., Geſellſchaften 1865., Hinterle⸗ gungen 1944. Zelgen 710 ch. 1774. Zertheiltes Eigenthum 544 c: Zeugen für letzte Willen 975. 980., bei Standesbeurkundungen 37., zum Beweis in Standesſachen 46., in Eheſachen 249. 251., in Kindſchaftsſachen 323., in Ver⸗ tragsſtreitigkeiten 1341— 1348., in Handelsſachen(109.), im Wechſelproteſt nicht nöthig WO. 87., in Notariatsurkunden Anh. S 565 566 Zeugungsunvermögen, deſſen Wir⸗ kung auf Vaterſchaft 313. Zieler der Verbindlichkeiten 1185— 1189. Ziffern in Wechſeln WO. 5. Zimmergeräth 534. 1063. Zins, ſ. Erbzins. Regiſter. 641 Zinſen überhaupt 1905— 1908., von dem Einzuwerfenden 856., von betagten Schulden 1188 a., von ausſtehenden Zinſen 1154., vom Ehevermögen 1409. 1473. 1479., vom Heirathsgut 1440. 1548. 1570., vom Reſtkauf⸗ ſchilling 1652., von Preisauf⸗ beſſerungen 1682., von anver⸗ trauten Geldern 1996., von Aus⸗ lagen 2001., von Pfandſchulden 2081., deren Mittelertrag 127 b., deren Fuß 1907 a— c., Berech⸗ nung 1054. 2217 g., Vorzugs⸗ rechte 2151., Verſitzung 2277., von Handelsausſtänden(109 c.), in Wechſelſachen WO. 45. 50. 51. Züchtigungsrecht des Vaters 375— 382., des Vormunds 468. Zueignungsklage der Erben 930. Zufall 1447. 1148., Grund der Bedingungen 1169. 1182., bei Untergang der Sachen 1302., in Geſchäftsführungen 1374 a., in ungebührlichen Zahlungen 1379., n Veſtand 22 733 1772. 1773., in Viehverſtellungen 1807 — 1810. 1825. 1827., in Werk⸗ verdingen 1790., in Leihverträgen 1881— 1883., bei Hinterlegun⸗ gen 1929., wie er zu beweiſen 1348. Zugebrachtes Gut 1574— 1580. Zugehörden, welche beweglich 522 — 525., des Stammguts 577 cf. cg., der Vermächtniſſe 1018., der Bürgſchaften 2016., der Un⸗ terpfänder 2031. Zugriff, gerichtlicher, auf die Per⸗ ſon 2059— 2070., auf die Lie⸗ genſchaften 2204— 2217., auf die Fahrniß 2217 a— g., wegen Wechſelſachen WO. 2., auf das Vermögen der Zahlungsunver⸗ mögenden(216.) Zukünftige Sachen, wie weit ſie Vertragsgegenſtand ſind 1130. Zurück, ſ. Rück. Zurückſchiebung des Eides 1361. 1362. Zuſage wirkt Kauf 2559., muß ge⸗ halten werden 1134. 1135. Zuſammenrottungen, Verbrechen da⸗ bei, Anh. S. 595. Zuſchiebung des Eides 1360. Zuſchlag an Zahlungsſtatt 2078. Zuwachsrecht bei Sachen 546— 577., bei Vermächtniſſen 1049. 1044. Zwang bei letzten Willen 901 à— d., bei Verträgen 1111— 1114., bei Vergleichen 2053. Zwangsabtretung 545. Zwangsanſtalten, ſ. Bannpflicht. Zweideutigkeit, wie auszulegen, 1157 — 150 Zweifel, wohin ſie auszulegen 710 cW. 720— 723. 1156— 1164. Zweiſeitige Verträge 1102., deren Erfüllung 1184. Zweite Ehe, ſ. Wiederverheirathung. Zwiſchenhändler, was es ſey(90— 92.) Zwiſchenmauern bei Bauanlagen 674. Zwiſchenperſonen 911. 1099. Zwiſchenzins 1054. 2217 †g. 4¹ *—————————————————*— —————— Im Verlage der Chr. Fr. Müller'ſchen Hofbuchhandlung in Karlsruhe ſind ferner erſchienen und in allen Buchhandlungen zu erhalten: Die Polizeigeſetzgebung des Großherzogthums Baden. Syſtematiſch bearbeitet von Fr. Rettig, Großherzoglich Badiſchem Geh. Rathe und Regierungsdirektor, Kommandeur des Zähringer Löwenordens. Vierte Auflage. Nach den ſeit 1839 erſchienenen Geſetzen und Verordnungen, Miniſterialentſchei⸗ dungen und ſchriftlichen Verfügungen bearbeitet von P. G uerillot, Großherzoglich Badiſchem Amtmann. Preis: Broſchirt 4 fl.— Gebunden 4 fl. 36 kr. Eine Reihe von Jahren iſt ſeit dem Erſcheinen der letzten Ausgabe dieſes bekanntlich den Mangel eines Polizeigeſetzbuches erſetzenden Werkes verfloſſen. Seitdem wurde durch die Geſetzgebung ſo Vieles geändert oder neu geſchaffen, daß eine neue Bearbeitung zum dringendſten Bedürfniſſe geworden iſt. Wie bedeutende Veränderungen das Buch durch letztere erfahren hat, zeigt die bloße Vergleichung mit der dritten Auflage. Außer den in den Regierungsblättern, wie in den An⸗ zeige⸗ und Verordnungsblättern der vier Kreiſe zerſtreut erſchienenen Geſetzen und Verordnungen, welche in keiner Gemeinde, ja ſelbſt bei den Aemtern nicht vollſtändig vorhanden ſind, wurden zahlreiche Akten Großherzoglichen Miniſte⸗ riums des Innern geleſen, Weiſungen und Entſcheidungen ausgezogen und an den geeigneten Stellen als Zuſatz eingeſchaltet, auch alle älteren Citate durchgeſehen, berichtigt und ergänzt. Die praktiſche Nützlichkeit des Wer⸗ kes wurde über dieß durch bedeutende Erweiterung des alphabetiſchen Regiſters weſentlich erhöht. Die„Polizeigeſetzgebung Badens“ in der vorliegenden Ausgabe wird insbeſondere auch dazu beitragen, den Klagen abzuhelfen und die Nachtheile zu beſeitigen, welche oft durch mangelhafte Kenntniß unſerer, alle Verhältniſſe des Gemeinweſens wie des täglichen Lebens ſo tief berührenden Polizeigeſetz⸗ gebung hervorgerufen worden ſind. Großherzoglich Vadiſche Tar⸗, Sportel- und Stempelordnung vom Jahre 1807 in ihrer dermaligen Giltigkeit, nebſt den betreffenden Geſetzen, Verordnungen, Entſcheidungen und Erläuterungen. Preis: 45 kr. Proceßordnung bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten für das Großherzogthum Baden. Mit Anführung der bezüglichen Geſetze, Verordnungen und Belehrungen, ſowie der vergleichenden Stellen, und mit Hinweiſung auf die allgemeine, wie beſon⸗ dere badiſche Literatur und auf das franzöſiſche Proceßrecht. Taſchen-Ausgabe. Preis: Gebunden 1 fl. 36 kr. Die neue Proceßordnung iſt bei dem dadurch ſehr vereinfachten gerichtlichen Verfahren, welches die perſönliche Durchführung vieler Klagſachen ermöglicht, nicht für Rechtsgelehrte allein, ſondern für Jedermann ein Bedürfniß, der gericht⸗ liche Klage zu erheben genöthigt iſt. Beilage zur bürgerlichen Proceßordnung enthaltend eine Zuſammenſtellung der neuen mit der urſprüng⸗ lichen Faſſung dieſes Geſetzes, nebſt Angabe aller Textänderungen. Preis: 24 kr. Dienſtordnung für die Gerichtsboten und Vollſtreckungsbeamten im Großherzogthum Baden. Amtliche Ausgabe. Preis: 24 kr. Syſtematiſch geordnete Sammlung aller durch das Großh. Badiſche Steuerverordnungsblatt vom 1. Januar 1827 bis zum 31. Dezember 1850 verkündeten, am Schluſſe dieſes Zeitraums noch gültig geweſenen, und keiner andern Verordnungsſammlung einverleibten, Geſetze und Verordnungen, welche die eigentlichen und uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben der Steuerverwaltung, ſowie das Kaſſen-, Münz⸗ und Rechnungsweſen zum Gegenſtand haben. Mit ſyſtematiſchem und alphabetiſchem Inhaltsverzeichniß. Preis: 3 fl. 12 kr. Vollſtändiges alphabetiſches Repertorium zu dem badiſchen Branntweinſteuergeſetz vom 26. März 1852 und ſämmtlichen darauf Bezug habenden Verordnungen nebſt Verechnungstabellen 1) über die Fabrikationsſteuer von im Inland gefertigtem Brannt⸗ wein und Weingeiſt; 2) über die Uebergangsſteuer von eingeführtem Branntwein und Weingeiſt: und 3) über die Steuerrückvergütung von ausgeführtem, in ſteuerfreie Zwiſchenlager verſendeten, oder zur Bereitung von Eſſig und Leucht⸗ gas verwendeten Branntwein und Weingeiſt; und Maastabellen über die in andern Zollvereinsſtaaten eingeführten Branntweinmaaſe und deren Verwandlung in badiſches Maas von 6 e Reviſor. Preis: 27 kr. — Amtliche Beiträge zur Statiſtik der Staatsfinanzen des Großherzogthums Baden. Herausgegeben von Großh. Miniſterium der Finanzen. Ein Band von 50 Bogen in groß 4. Preis: Geheftet 4 fl. Dieſes für Staatsbehörden, Finanz⸗ und Verwaltungsbeamte, ſowie für die höhere Geſchäftswelt wichtige und intereſſante Werk behandelt in zwölf Abſchnitten: 1) die Flächengröße des Staatsgebiets, 2) die Bevölkerung, 3) die Erwerbs⸗ klaſſen, 4) die Staatsdomänen⸗Verwaltung, 5) die Steuerverwaltung, 6) die Münzverwaltung, 7) die Staatsſchulden⸗Verwaltung, 8) das Hochbauweſen, 9) die Zivilpenſionen, 10) die Beſoldungen der Beamten der Zivilſtaats⸗Verwaltung und die Zahl dieſer Beamten, 14) das Staats⸗Kaſſen- und Rechnungsweſen, und 12) den Staatshaushalt Baden's von 1831 bis mit 1847, in ſolch' klarer Darſtellung, daß ſelbſt der Laie dadurch eine gründliche Ein⸗ ſicht in dieſe Zweige der Staatsverwaltung des Großherzogthums Baden zu ge⸗ winnen vermag. Literatur über das Großherzogthum Baden in allen ſeinen ſtaatlichen Beziehungen von ca. 1750— 1854. In ſyſtematiſcher Ueberſicht zuſammengeſtellt von Dr. A. Bingner. Preis: In Umſchlag geheftet 48 kr. Dieſe Schrift gibt in 7 Hauptabtheilungen—(1. Allgemeines. 1I Oeffentliche Zuſtände in ſtaatsrechtlicher und kirchlicher Beziehung. III. Juſtiz[Rechtspflege]. w. Polizei[Verwaltung]l. V. Finanzen. Fl. Militärweſen. VII. Geſchichte, Topographie und Statiſtik)—, die wieder in zahlreiche Unterabtheilungen zerfallen, eine möglichſt vollſtändige Zuſammenſtellung aller ſeit Mitte des vorigen Jahr⸗ hunderts im Druck erſchienenen Geſetze, Verordnungen, Geſetzſammlungen, Zeit⸗ ſchriften, Lehrbücher, Abhandlungen und ſonſtigen Schriftwerke, welche ſich auf die ſtaatlichen Verhältniſſe des Großherzogthums Baden in ſeinem jetzigen Beſtand beziehen. Sie wird daher nicht nur allen badiſchen Staats⸗ und Gemeindebeamten ein Hülfsmittel für die Praris darbieten, ſondern auch für jeden ſonſtigen gebil⸗ deten Staatsbürger von Intereſſe ſein. — S S—— S S S S— ——— ——— ——