—— — — S* 22 733 377 —— 11— 0—— 0—— U——— 0— 00—— — — S Das — badiſche Landrecht in ſeiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs⸗ und Landesgeſetzen, Berordnungen und Parallelſtellen von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg. Dritte vermehrte und verbeſſerte Auflage. Mit einem die das Landrecht abändernden oder ergänzenden Geſetze enthaltenden Anhange. 6 — —— Maunheim K& Straßburg. Verlag von J. Bensheimer. 1874. Unetsiütpbſoipet] ——— — Buchdruckerei von G. Otto in Darmſtadt. Vorbemerkung zur erſten Auflage. Die neuen Juſtiz⸗ und Verwaltungsgeſetze haben das dringende Bedürfniß einer neuen Ausgabe des Landrechts hervorgerufen. Indem ich die Ausarbeitung einer ſolchen unternommen, habe ich mir dabei die Aufgabe geſtellt, nicht blos auf die das bürgerliche Geſetz⸗ buch berührenden Stellen jener Geſetze nebſt ihren Vollzugsverordnungen hinzuweiſen, ſondern deren weſentlichen Inhalt mit Benützung der Proceß⸗ ordnung, des allgemeinen deutſchen Handelsgeſetzbuchs, der Gemeindord⸗ nung, der in den Regierungs- und Verordnungsblättern zerſtreuten Ver— ordnungen, Staatsverträge ꝛc. ꝛc. in Noten zu den einſchläglichen Land— rechtsſätzen niederzulegen. Geſetze und Verordnungen von geringerem Umfange ſind wörtlich abgedruckt. Ich glaubte dadurch nicht allein das Buch dem Bedürſniſſe des Praktikers möglichſt anzupaſſen, ſondern auch das Landrecht in ſeiner jetzigen Geltung dem Nichtjuriſten zugänglicher zu machen. Heidelberg, im December 1865. Kah. PVorbemerkung zur zweiten Auflage. Die freundliche Aufnahme, welche die erſte Auflage dieſes Land⸗ rechts fand, hat mich bewogen, eine zweite Auflage zu veranſtalten. Es war hiezu umſomehr Veranlaſſung gegeben, als ſeit dem Erſcheinen der neueſten amtlichen Ausgabe eine Reihe von Geſetzen, Verordnungen und Staatsverträgen in Wirkſamkeit getreten iſt, welche das Landrecht ergänzen oder das bürgerliche Recht überhaupt betreffende Beſtimmungen enthalten, wie z. B. die Geſetze über die Rechtsverhältniſſe der Studirenden an den Landesuniverſitäten und der Dienſtboten, die revidirte Rheinſchifffahrts⸗ acte, Inſtruction zur Führung der Grund- und Pfandbücher, das Wehr⸗ geſetz(Einſtandsverträge und Heirathserlaubniß), das Geſetz über die Anlage der Ortsſtraßen und Bauten in der Nähe der Landſtraßen und Eiſenbahnen, die Verordnungen über Handhabung der Baupolizei und Bewirthſchaftung der Gemeinde- und Körperſchaftswaldungen, die inter⸗ nationale Schifffahrts⸗ und Hafenordnung für den Bodenſee und Rhein bis Schaffhauſen, die Poſtverträge mit dem norddeutſchen Bunde, Oeſter⸗ reich, Frankreich und Italien, das Gütertransportreglement u.. Das Material in den Noten habe ich durch Auszüge aus den betreffenden Geſetzen und Verordnungen erheblich vermehrt. Ein Anhang enthält als neue Zugabe die in der Praxis vorzugs⸗ weiſe zur Anwendung kommenden, nicht zu umfangreichen und nicht bereits in den Noten pollſtändig abgedruckten Geſetze. Dadurch war auch eine Erweiterung des Regiſters geboten. Heidelberg, im October 1869. Kah. und i und inter⸗ Rhein Nſtet⸗ 8 den tug⸗ nicht Vorhemerkung zur dritten Auflage. eit Erſcheinen der zweiten Auflage dieſes Landrechts iſt die Reichs⸗ geſetzgebung im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten und es bedarf kaum der Bemerkung, daß, da dieſelbe vielfach ſich auf Theile des bürger⸗ lichen Rechtes erſtreckt, mit Rückſicht auf die auch bisher daher erſchienenen neueren Landesgeſetze, das dringende Bedürfniß einer neuen verbeſſerten Auflage des Landrechts, welche den jetzt geltenden Standpunkt der bürger— lichen Geſetzgebung vollſtändig darſtellt, ſich gezeigt hat. Ich habe, von verſchiedenen Seiten dazu veranlaßt, zu dieſem Zwecke dieſe dritte Auflage in derſelben Weiſe, wie die zweite, ausgearbeitet und hoffe, daß dieſelbe nicht nur dem Juriſten, der nicht ſelten Mühe hat, ſich auf dem vielfach durchbrochenen Gebiete des Landrechts ſchnell zurecht zu finden, ſondern Jedem, der mit demſelben in Berührung kommt, ein willkommener und ſicherer Führer ſein wird. Alle betreffenden Geſetze ſind bei kleinerem Umfange in den Noten zu den einſchlägigen Landrechtſätzen, die größeren in dem Anhang, eben⸗ falls mit den inzwiſchen eingetretenen Abänderungen, vollſtändig abgedruckt. Heidelberg, im Juli 1874. Kah. Einführungs-Ediktr. 6 Erſtes Einführungs⸗Edikt. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen ꝛ., haben durch Unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Landrecht Unſeres Großherzogthums beſchloſſen und verkündet, in der Weiſe jedoch, daß in Zuſätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was nöthig iſt, um eine ſichere dem Geiſte dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begründen. Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahres die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt uns ſolche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind nöthig, bis ſie auch gänzlich die Preſſe ver⸗ laſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig ſind; über Anderes muß Belehrung der Be— amten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt: I. Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ausgaben des Code Napoleon mit Zuſätzen, als Landrecht des Großherzogthums Baden, ſind 2 I. Einführungs⸗Edikt. die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechtsgeſchäften deſſelben Kraft und Anwendbarkeit hat. I. Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem 1. Juli des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt. III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieſes Geſetzbuches nöthigen beſonderen Anſtalten der Staatsſchreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandſchreiberei und des Familienraths, auch der Kronanwalt⸗ ſchaft werden Wir beſondere Verfügung ergehen laſſen. Wegen der Unter⸗ gerichte und Friedensgerichte achten Wir ſolche für unnöthig; Unſere landes⸗, ſtandes⸗ und grundherrlichen Untergerichte, obwohl ſie in Amts⸗ weiſe zu ſprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Land⸗ recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsw eiſe beſchließen, aus⸗ geſprochen iſt, mit Beſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten äußern Beſtimmungen und Beobachtungen des Weſent⸗ lichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnächſt eine nachfolgende allgemeine Prozeßordnung ihnen dazu die weiter dienlichen Maßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſetzung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierländiſchen Rechtserwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Ortsvorſteher verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vor— kommenden wenigen Verrichtungen deſſelben haben ſoll. IV. Die Anwendung dieſes Geſetzbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Satz und Zuſatz deſſelben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf künftig erſt ent⸗ ſtehende Folgen früherer Handlungen Statt finden. Zur ſichern Leitung . des Richters in der Anwendung dieſes Grundſatzes auf vorkommende Fälle geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen itstermin als den obgedachten haben ſollen, zugleich ſpätern Verbindlichke Vorſchriften über die wichtigſten Fälle, bei denen jene doppelte Rückſicht do do II. Anfangstermin: 1. Januar 1810. 5) Familienrath: II. E. E.§5 5. II. E. E. F§. 1. 2. 16. 18. 19 L. R. 405 ff. „ſtandes und grundherrlichen III. Vergl. wegen 1) Staatsſchreiberei II. E. E.§7. Unter gerichte“ L. R. S. 1317. Die betreffenden Standes⸗ und Grund⸗ 2) Beamtung des bürgerl Standes herren haben in verſchiedenen Declarationen auch auf die Gerichtsbarkeit verzichtet und E. E.§§. 25. iſt ſolche auf die landesherrlichen Gerichte 3 3) Pfandſchreiberei II. übergegangen. 26. 4) Kronanwaltſchaft II. E E.§ 4 I. Einführungs⸗Ebilt. 3 zu beobachten iſt, die nicht nur als Regeln für ſolchen Fall, ſondern auch als Beiſpiele für Erörterung anderer, nicht namentlich erörterter Fälle dienen ſollen.* V. Für Buch I. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Standes ſoll: 1) der Anfangstermin der Verbindlichkeit der erſte Jenner 1810 ſein, bis wohin die nach bisheriger Sitte geſchehenen und beurkundeten kirchlichen Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechtstitel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns, bei etwa entſtehenden Colliſionen auch inzwiſchen ſchon die weltliche Beurkundung durch außer⸗ ordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu laſſen. 2) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die ſich vor dem 1. Jenner 1810 zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigten und beglaubigten Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erſt erſchei⸗ nenden Fälle künftig dieſe Kirchenbücher nur bei etwa untergegangenen Büchern des bürgerlichen Standes, und daher entſtehendem Mangel an geſetzmäßiger Beurkundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Beweis dienen können. VI. Bei dem I. Buch V. Tit. von der Ehe gilt zwar der all— gemeine Anfangstermin des erſten Juli d. J., jedoch bleiben diejenigen Sätze, die auf den Beamten des bürgerlichen Ständes bezüglich ſind, na— mentlich die fünf erſten des zweiten Kapitels, oder Satz 165— 169, in Gefolg des vorigen bis zur Herſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum 1. Jenner 1810, noch außer verbindender Kraft, und geht es deßfalls indeſſen noch nach dem alten Fuß. VII. Bei dem VII. Tit. des I. Buches von der Vaterſchaft und Kindſchaft iſt 1) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehelichgeborenen anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Landrechts, das heißt nach dem erſten Juli d. J. zur Welt kommen, ohne Unterſchied, ob ſie vor oder nach der Er⸗ ſcheinung dieſes Edikts im Regierungsblatt, und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirkſamkeit dieſes Geſetzes, in unehelichem Bei⸗ ſchlaf empfangen worden ſind. V. Das Buch I. Tit. II.(Von den VI. Anfangstermin: 1. Jan. 1810. Beurkundungen des bürgerlichen Standes) iſt aufgehoben. Siehe II. E. E. Anfangstermin: 1. Jan 1810. L. R S. 34— 101. I. Einführungs⸗Edikt. 2) Der Rechtszuſtand aller vor dem erſten Juli geborenen unehe⸗ lichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſetzen und Rechten beurtheilt, und gelten daher diejenigen derſelben, welche durch richterliche Vaterſchaftserklärung oder freiwillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinn dieſes Landrechts für anerkannt, ſondern bloß in Bezug auf Alimente für bekannt. VII. Bei dem IX. Titel des I. Buches von der elterlichen Gewalt führt vorderſamſt 1) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nutznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſetz vorbedachtſam ge— ſchieden iſt, mit dem achtzehnten Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum einundzwanzigſten das Vermögen von den Eltern nur vormund⸗ ſchaftlich zu verwalten und zu verrechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes Vermögen angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten Juli 1809 anſtirbt, indem bei allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nutznießungslaſt gefreit war, die elterliche Nutznießung ſchon auf Lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenſtuhl begründet iſt, und ihnen alſo auch anders und eher nicht entgehen könnte, ohne dem Geſetze rückwirkende Kraft zu geben. Hierbei 2) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bei ſolchen Eltern, welche die Nutznießung aus dem alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausſtattung der Töchter, welche bei andern Ehen mit eintretender Herrſchaft dieſes Land⸗ rechts nach Satz 204 wegfällt, noch unverrückt in voriger Maße fort⸗ beſtehe. Annebſt 3) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem achtzehnten Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten Fällen viel⸗ mehr eine ohne ihren Nutzen eintretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach eingetretener Ver⸗ bindlichkeit dieſes Landrechts, Eltern die Nutznießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſein ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer ʒ Ermächtigung des Familienraths aus Rückſichten begehrt, welche die Sicherheit des Vermögens, die beſſere Erziehung oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten ſoll, oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anſtändige von dem Anfangstermin: n 1810. 3)„Gegenvormund“: II. E E.§ 17 „Familienrath“: II. E. E.§5. I. Einführungs⸗Edikt. 5 Staat aber, der Jugend unangeſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Ein— willigung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigennützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutz⸗ nießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vormundſchaft legen ſollen. Wohingegen 4) die Abgabe der Nutznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieſes Abſchnitts dazu vereigenſchafteten Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo die Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſo⸗ bald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz, der ſie zur Verwaltung empfänglich macht, ſich erwählt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beibehaltung in Nutznießung oder Verwaltung der Eltern bitten. IX. Bei dem X. Titel des I. Buches von der Minderjährig— keit haben Wir den Zuſatz 454 a wegen der Befugniß des Familienraths, ſich vertreten zu laſſen, hauptſächlich in der Hinſicht hinzugefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths als rechnungsverſtändige Perſonen, die Auf⸗ ſichtsverantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen aller⸗ dings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jetzt und bis zu weitern Fortſchritten in ihrer Rechtskultur allzu ſchwer iſt, ſolchen zu erleichtern, wozu alſo da wo nöthig, ſie ſeiner Zeit zu benützen, die Beamten anmit aufgefordert werden. Uebrigens 2) bezieht ſich dieſer Geſetztitel auf alle zur Zeit des erſten Juli 1809 unbeſetzten Pflegſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſetzten gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aende— rung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfällt, eben ſo, wie bei ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung der Aemter und Regierungen fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nachmals in Abſicht des Stoffes ihrer Ver⸗ fügungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß. X. Bei dem I. Tit. des III. Buches von den Erbſchaften ver— ſteht es 1) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebenen Rechte und Ordnungen der Inteſtatvererbung nur bei jenen Erbſchaften in Frage kommen können, welche nach dem erſten Juli d. J. anfallen, und daß alle IX„Zuſatz 454 a“— aufgehoben: IX. 2) Anfangstermin: 1. Jan. 1810. § 11 d. Geſ. v. 28. Mai 1864. Reg. B. II. E. C. 56 1 2 Nr. 21 üb d. Verwaltg. d. freiwill. Ge⸗ X. Anfangstermin: 1. Jan. 1810. II. richtsbarkeit(Anhang). E. E.§§ 1. 2 6 I. Einführungs⸗Edikt. früher verfallenen, wenn gleich noch ruhenden oder unerledigten Verlaſſen⸗ ſchaften nach den alten Rechten zu erledigen ſind. . 2) Was hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte erder natürlichen oder unehelich anerkannten Kinder betrifft, ſo beziehen Wir Uns auf das, was oben zu VII. geſagt worden, wornach allen vor dem erſten Juli d. J. geborenen unehelichen Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten wie zuvor noch bleibt, dagegen an den Vater ihnen keines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verordnung vom 27. Dezember 1795 befind⸗ lichen Erläuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstel⸗ erbe anſprechen zu können, in welchem Fall nachmals jetzo ſolche, ſo wie diejenigen, die nach dem erſten Juli von einem Vater neu und geſetz⸗ mäßig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem 1. Juli geboren ſind, an ihm das nämliche Erbrecht haben, welches anderen, unter der Herrſchaft dieſes Geſetzes geborenen und anerkannt werdenden unehelichen Kindern zuſteht; wohingegen 3) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bei denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterſchaftserklärung in den Beſitz einer Unterhaltungsbeziehung gekommen ſind, ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Landrechts, durch eine demſelben gemäß erhobene Verſchuldung einer Mannsperſon, welche Beziehung hat auf das Daſein ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft bürgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu ſein, fordern zu können, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach demjenigen zu halten iſt, was deßfalls in Unſerer gedachten Verord— nung vom 5. Auguſt 1791 beſtimmt iſt, und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte über das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen 4) die Anſetzung eines Baſtardfalles und einer Entſchädigung für Kindbettkoſten von gedachtem erſten Juli an ebenſo, als 5) Unſer fiscaliſches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Gerichts barkeitsgefälle, einen Beitrag zum 3)„Die Gerichtezuurtheilen“.— und iſt dieſe Aufhebung jenes§ 8 im Die nach F8 der Beilage D des Organi⸗ Art. III. der Schlußbeſtimmungen zur ſationsedikts v. 26. Nov 1809 den Ver⸗ Proc. Ordn. v. J. 1864 beſtätigt. waltungsbehörden überwieſene Entſchei⸗ 5)„fiscaliſches Erbrecht“— auf dung der Streitigkeiten über den Betrag die Verlaſſenſchaft der vor 1809 unehelich der Alimentengelder für uneheliche Kinder geborenen, kinderlos verſtorbenen Perſonen iſt nach§ 2 d. Proc. Ordn. v. J. 1851 aufgehoben: Staatsminiſt. Entſchließung an die ordentlichen Gerichte übergegangen v. 12. Juli 1821, Reg. Bl. Nr. 14. ————— I. Einführungs⸗Edikt. 7 Unterhalt derſelben zu thun, bei allen ſpäter geborenen unehelichen Kindern wegfällt, und ſolche Koſten, ſo weit ſie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach dem Geſetze zu tragen ſind, als allgemeine Staats— laſt, gleich den anderen Armenunterhaltungen, beſorgt werden muß. XI. Bei dem II. Tit. des II. Buchs wegen der letzten Willens⸗ verfügungen folgt aus der mit der Verkündigung dieſes eintretenden Wirkſamkeit dieſes Landrechts, 1) daß, obwohl Niemand vor dem erſten Juli d. J. ſchuldig iſt, ſeine Teſtamente und Codicille nach den jetzigen Formen einzurichten, dennoch Jeder, wenn er will, ſich gleichbalden nach ſolchen einrichten kann, und ſolche vor dem erſten Juli ſchon nach dem gegenwärtig aus— gekündeten Landrecht gefertigten letzten Willensverfügungen gleiche Gültig⸗ keit haben als die, welche erſt nach dem erſten Juli in ſolcher Form er— richtet werden, und als diejenigen, die in jener früheren Zeit noch nach den altgeſetzlichen Formen errichtet ſind; deßhalb 2) ſind indeſſen bei jenen Formen, welche Staatsſchreiber erfordern, außer den ſchon vorhandenen Staatsſchreibern oder Notarien auch alle angeſtellten Theilungsreviſoren, Stadt⸗ und Amtsſchreiber, auch Theilungs⸗ commiſſarien derſelben, als deßfalls Staatsſchreibereirecht habend anzu⸗ ſehen; hiernächſt 3) ſollen auch jene Teſtamente, die vorhin, es ſei erſt kurz oder ſchon länger her, errichtet worden ſind, und nach dem gedachten erſten Juli durch den Tod des Erblaſſers zur Wirkſamkeit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur wenn ſie den altgeſetzlichen Formen gemäß ſind, ſondern auch alsdann, wenn ſie nach ſolchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach dieſem Landrecht aufhört, ein Mangel zu ſein; da der Geſetzgeber wie der Richter mit Recht vorausſetzt, daß der Erblaſſer gewollt habe, daß ſein Wille in jeder Form, in der es geſetzlich möglich iſt, erhalten werde, wohingegen 4) was den innern Gehalt ſolcher letzten Willen betrifft, derſelbe nach obiger Zeitfriſt des erſten Juli 1809 nur ſo zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jetzigen Geſetzen beſteht, als unter deren Herrſchaft er durch den Tod erſt zu Kräften gelangt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geſchrieben zu achten iſt, was mit dieſen gar nicht beſteht, dasjenige aber, was, wiewohl mit einigen Veränderungen, beſtehen kann, nur in dieſer geänderten Maße zum Vollzug kommen kann und demnach XI. Anfangstermin: 1. Januar 1810. 3) Giltigkeit der vor Einführung II. E. E.§6 1. 2. des neuen Landrechts errichteten letzten 2„Staatsſchreiber“—: II. E. Willen: R. Bel. vom 6. Juli 1811, R. E.§ 7. B. Nr. 20. 1390. 1391. 8 I Einführungs⸗Edikt. derjenige, wer es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine früheren letzten Willensverfügungen durchſehen und ſo ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten er⸗ reicht zu ſehen wünſcht. XII. Bei Tit. V. des III. Buches von den Heirathsver⸗ trägen ſoll 1) die neue Art der Gütergemeinſchaft, welche außer der Errungen⸗ ſchaft auch die beigebrachte Fahrniß beider Ehegatten an ſich zieht, dagegen der Ehefrau ihre Liegenſchaften gegen Schuldenbeiträge ſichert, ihr die Hälfte an der Errungenſchaft und die Erlaubniß gibt, ſich der Gemein⸗ ſchaft nach aufgelöſter Ehe mit Zurücklaſſung deſſen, was in die Ge⸗ meinſchaft gehört, zu entſchlagen, wenn ſie ihr läſtig würde, erſt vom 1. Jenner 1810 an ihre Verbindlichteit für diejenigen Ehen, die nachher geſchloſſen werden, erhalten, ſoweit nicht etwa neu angehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch 2) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlaſſen müßte, wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Ehen immer— fort nach den im jetzigen Großherzogthum ſo äußerſt verſchiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt werden müßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bei den Beamten verliert, ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1. Jenner 1812, die Beurtheilung der jetzt beſtehenden und der vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſetzen offen für alle Fälle, wo durch eine Eheauf— löſung oder Güterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurthei⸗ lung eintritt, damit die altverheiratheten Unterthanen indeſſen die neue Gemeinſchaftsart an dem Beiſpiel der neu angehenden Eheleute aus Er⸗ fahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefällt, durch Ehever⸗ trag,— der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen, in dieſem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemeinſchaft ihre Ehe gerichtet werden ſoll— diejenige Gemein⸗ ſchaftsart, die ihnen gefällt, wählen und feſtſetzen können, wohingegen XII. Rechtsverhältniſſe Derer, die ſich v. 2. Dec. 1812, R. B. Nr. 37 vor dem 1. Jan. 1810 ohne Ehevertrag Anwendung d. Landrechts auf ältere geehelicht haben: R. Bel. vom 21. Juli eheliche Güterverhältniſſe R. Bel. vom 1810, R. B. Nr. 32. Wirkung der auf ältere Landrechte rück— weiſenden Eheverträge R. Bel. vom 20. Nov. 1811, R. B. Nr 33. Giltigkeit der vor Einführung d. neuen Landrechts errichteten Eheverträge: R. Bel. 2. Juni 1810, Reg. B. Nr. 26 und v. 26. Febr. 1812, R. B. Nr. 10. Einkindſchaften— Fortdauer der bereits vor Einführung des Landrechts verein⸗ barten: R. Bel. v. 27. Jan. 1810, R. B. Nr. 6. — — — I. Einführungs⸗Edikt. 9 3) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſenen Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Eheverhältniſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſetzt hatten, oder inzwiſchen ſie noch feſtſetzen, lediglich bei Auflöſung ſolcher Ehen mach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und aus— einandergeſetzt werden, wie es bei jenen geſchehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung 4) erklären Wir anmit die Verfügung des Satzes 1395 dieſes Land⸗ rechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Falle ſind, für nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweiten Abſatz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchaftsart, wornach die Che behandelt werden ſoll, nöthig iſt, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben. XIII. Bei dem VI. Tit. des III. Buches von Käufen kann die Klage wegen Verletzung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie ſie das gegenwärtige Landrecht beſtimmt, Statt finden. XIV. Bei dem Tit. XIV. des III. Buches von Bürgſchaften iſt nicht der Tag des verbürgten Hauptvertrags, ſondern der Tag der leiſtenden Bürgſchaft derjenige, welcher beſtimmt, ob die Bürgſchaft als vor oder nach dem 1. Juli 1809 geſchloſſen anzuſehen, und ſomit nach welchem Recht ſie zu richten ſei. XV. Bei dem Tit. XVIII. des III. Buches von Unterpfands⸗ rechten erſtrecken wir den Termin, wo die neu vorgeſchriebene Art der Verſchreibung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfand— ſchreibereien das Nöthige wird vollzogen ſein, und ſind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig beſtellt ſind, auch ferner als gültig anzuſehen. 3) 4) Die Friſt zur nachträglichen Er⸗ Geſ. v. 34. Dez. 1846, R. B. 1847, Nr 1. richtung oder Abänderüng der bereits er⸗ b)f. d. Grafſchaft Hohengeroldseck richteten Eheverträge wurde erſtreckt: bis Jan 182 VO v. 8. Juni a) für die von Württemberg über⸗ 1820, R B. Nr. 10— nommenen Orte und zwar e) für die nach Einführung des Land⸗ rechts Einwandernden— auf zwei a durch d. Staatsvertrag v. 1810. R. Jahre vom Tage ihrer Reception an: B. Nr. 47— bis 1. Jan. 1814: V.O. e i R B. Nr. 20; landesh. V. O. v. 16. Juni 1818, R. B. 6) durch den Staatsvertrag v. 28. Juni Nr. 14. 1843, R. B. 1846, Nr. 12(Korb, Dip⸗ XIII. u. XIV. Anfangstermin: 1. Jan. pach, Hagenbach, Unterkeſſach, Schloßgut 1810: II. E. E.§ 1. 2 Hersberg)— bis 1. Juli 1847: prov. 6 E 5 26 10 I. Einführungs⸗Edikt. XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buches über Vergantungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den erſten Jenner 1810 aufgeſchoben, ſo daß alle Gantproceſſe, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden ſollen, damit in— zwiſchen erſt über dieſe ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter ſelbſt ſich ſattſam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bei der neuen Vorzugsordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten noch um eine, dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit ſich bewerben können. XVII. Von dem Tag an, da dieſes Geſetzbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbindlichkeit übergeht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſolchen einzelnen Materien, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuches, die Kraft aller Land⸗ 1o und Stadtrechte und aller Rechtsgewohnheiten, für bürgerliche Rechts⸗ ſachen aufgehoben, ſo daß ſolche darin durchaus nicht weiter zur Richt⸗ ſchnur noch zur Grundlage von gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Gebrauch von einigen derſelben noch Statt finden mag, den die Zuſätze dieſes Landrechts 4 b und 6 d und e bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der älteren Geſetze über kirchliche, peinliche oder polizeiliche Verhältniſſe trifft, ſo bleibt dieſe hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne Weiteres unvermindert. Sodann XVIII. Unſere Conſtitutions-Edikte bleiben, auch ſoweit ſie auf Gegenſtände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürger⸗ lichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſetz⸗ gebung geſtattet, und nicht zum Nachtheil einer beſtimmt und durch ſich allein entſcheidenden Verfügung derſelben in Anwendung kommen kann, ſowie auch jene in dieſem Landrecht namentlich angezogenen älteren Landesgeſetze, als die Eheordnung und Eidesordnung oder jene Parti⸗ kulargeſetze, deren Verfügung im Weſentlichen in das Landrecht über— tragen iſt, wie z. B. die Beiſtandsſchafts⸗, Loſungs⸗ und Vortheilrechts⸗ XV. E. E. 5 3. Satz 515a— XVIII.„Conſtitutionsedikte“— c) d. Loſungsordnung: Geſ. v. 21. Juli die das bürgerliche Recht betreffenden 1839, R. B. Nr 23— vergl. Satz Aenderungen ſind zu den einzelnen L. R. S. 170 1 aa. angegeben. d) die Eheordnung v. 15. Juli 1807 „Veltere Landesgeſetze“ ꝛc— d.(ſ. L. R. S. 311 a) und damit auch dieſer Vortheilsordnung: L. R. S. 8ec.§ XVIII., inſoweit er ſich auf dieſe Aufgehoben: Eheordnung bezieht:§ 101 d. Geſ. vom a) d. Eidesordn.: Geſ. v 20. Dez 21. Dez. 1869, die Beurkundungen des 1848 R. B. Nr. 81 bürgerl Standes u. d. Förmlichkeiten bei b) d. Beiſtandſchaftsordnung: Geſ. v. Schließung der Ehen betr.(Geſ. u. V. 28. Auguſt 1835, R. B. Nr. 38— vergl. O. Bl. 1869 Nr. 40). I. Einführungs⸗Edikt. 11 ordnung, fernerhin, wo ſie nicht buchſtäblich geändert ſind, in bürgerlicher Hinſicht und noch mehr in Abſicht ihrer weitern rechtspolizeilichen Für⸗ ſorge bei Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der dieß⸗ fallſigen kürzern, im Landrecht ausgedrückten Sätze dienen.* Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809. Carl Friedrich. vdt. Freiherr v. Gemmingen. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl: Bouginé. II. Einführungs⸗Edikt. I. Zweites Einführungs⸗Edikt. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen 1.. Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(Reg. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napoleon in Unſerm Großherzogthum verbindliche Kraft erhalten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſerer erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die allgemein verbindliche Einführung eines Geſetzbuchs zu⸗ gehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommen⸗ heit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Be⸗ ſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der Gerechtigkeitspflege in allen ihren Theilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zu⸗ ſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſein, Alles zu beſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Großherzogthum hinderlich ſein könnte. Da Uns nun als ſolche Hinderung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbereiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichtshöfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe organiſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Ge⸗ richtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleichwohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg ſo hart mitgenommenen Communen aufzubürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt werden können; ſo haben Wir Uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirklichen Einführung des Code Napoleon den mitverbündeten Staaten voranzugehen, entſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code für Alles, II Einführungs⸗Edikt. 13 aas die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe betrifft, unverlängt eintreten, zur Zeit aber noch und bis zu vollendeten präparatoriſchen Anordnungen dasjenige, was veränderte Staatseinrichtungen vorausſetzt, in suspenso zu laſſen.* Wir verordnen demnach Folgendes: 1) Vom 1. Jenner 1810 an wird die für Unſer Großherzogthum als Landrecht verkündete officielle Ueberſetzung des Code Napoleon unter den hier nachfolgenden Beſtimmungen als allgemein verbindliches Civil⸗ geſetzbuch erklärt. 2) Es bleibt bei den Anordnungen Unſeres, jener Ueberſetzung vor⸗ gedruckten Edikts vom 3. Februar d. J., ſo weit ſie durch das nach⸗ ſtehende und durch Unſer Organiſationsedikt vom 26. November 1809 nicht modificirt ſind. Die in jenem Edikt auf den 1. Juli d. J geſetzten Friſten fallen nun auf den 1. Jenner 1810. Die andern Friſten bleiben unverändert. 3) Da für alle diejenigen Fälle, über die der Code Napoleon dis⸗ ponirt, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuchs, der Land- und Stadtrechte, auch aller Rechtsgewohnheiten für aufgehoben zu achten iſt, ſo verſteht es ſich nicht nur von ſelbſt, daß die bisherige ſubſidiariſche Rechtskraft des römiſchen Rechts bloß noch in ſolchen Fällen, wo der Code Napoleon weder durch ausdrücklichen Ausſpruch noch durch den Grund und Geiſt ſeiner Geſetze, noch durch richtige logiſche Analogie —. entſcheidet, beſtehen bleibe, ſondern Wir verordnen noch ausdrücklich, daß die andern gemeinen Rechte und die vielen, in den zuſammengeſetzten Theilen Unſerer großherzoglichen Lande beſtandenen Landrechte auch nicht einmal als Gewohnheitsrecht, welches Wir überhaupt hiermit allgemein aufheben, geltend gemacht werden ſollen. 1) 2) Anfang der Wirkſamkeit: a) in den von Würtemberg durch Staatsvertrag v 2. Okt. 1810 R. B. Nr. 47 angefallenen Orten— 1. Januar 1812: V. H. v. 30. März 1811, R. B. Nr. 10— a) in ſofern dieſelben zum Seekreis geſchlagen wurden— d. 1. Juli 1812: u R. B. Nr. 20 6) in den durch Staatsvertrag vom 2 übernommenen Orten(I. E. E XII. 3. 4.)— 1. Juli 1847: prov. Geſetz vom b) in d. Grafſchaft Hohengeroldseck — 1. Jan. 1821: V. O. v. 8. Juni 1820. Condominat Kürnbach— Ausübung d. Rechtspflege in demſelben— Staats⸗ vertrag mit dem Großherzogthum Heſſen verkündet in d. R. B. 1836 Nr. 1. Fortdauernde Giltigkeit deſſelben: Be⸗ kanntmachung vom 9. Jan. 1872, das Jurisdiktionsverhältniß mit dem Groß⸗ herzogthum Heſſen betr.(Geſ. u. V. O.Bl. § 13). Eheverträge: I. E. E. XII. 3. 4. L. R. R. 1390. 5 E G 14 I. Einführungs⸗Edikt. 4) Für einſtweilen noch ſuspendirt erklären Wir die Beſtellung der Kronanwälte. 5) An die Stelle des Familienraths treten, da Wir die in Unſern Landen bisher beſtandene Pflegſchaftsordnung noch nicht aufzuheben ge⸗ denken, in den Fällen der Art. 160. 174. 175. die Pfleger; in den Fällen der Art. 361. 457. 458. 461— 468. 483 und 2143. die Nr. 19 be⸗ merkten Perſonen; in dem Falle des Art. 2144 die den Ehefrauen zu beſtellenden Beiſtände; in dem Falle der Art. 454 und 455 die Amts⸗ reviſorate; endlich in den Fällen der Art. 395, 457, 458, 478 und 483 die vorgeſetzten polizeilichen Obrigkeiten. Die Anordnung des Waiſenrichteramtes iſt in allen jenen Theilen Unſerer Lande, wo ſie noch nicht exiſtiren ſollte, ohne Aufenthalt einzu⸗ führen. 6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zu Führung der Standes⸗ bücher werden die Pfarrer ſämmtlicher chriſtlichen Confeſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Raths- und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Beilage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen. Als Staatsſchreiber erklären Wir Unſere Amtsreviſoren. Ihnen und den dermalen beſtehenden Stadt- und Rathsſchreibern, auch Amts⸗ kommiſſarien, ſowie ſie bisher dazu berechtigt waren, ſtehen die Staats⸗ 4)„Kronanwälte“— die Staats⸗ Nr. 18, vergl. mit Proc.⸗O.§§ 10328, anwaltſchaft iſt eingeführt 1047, 1050, 1052. a) in d. Verwaltungd. freiwill. 5) Aufgehoben:§ 81 d. Geſ. vom Gerichtsbarkeit bei 28. Mai 1864 R. B. Nr. 21 über Ver⸗ a) Geſuchen um Zulaſſung der Ehe⸗ waltung d. freiwill. Gerichtsbarkeit.(An⸗ ſcheidung auf wechſelſeitige Ein⸗ hang). willigung— vergl. L. R. S. 275„Familienrath“— vergl. Satz 405 bis 294— und die Noten zu den einzelnen citirten 6) Beſchlüſſen d. Amtsgerichts im Scätzen. Familienrathe— vergl. L. R. S.„Waiſenrichteramtes“— das⸗ 405 ſelbe beſteht auch jetzt noch:§§ 16 u 64 7) für den Mündel abgeſchloſſenen Ver- d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Verwal⸗ gleichen, wenn deren Gegenſtand den tung d. freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zuſtändigkeit der Kreisgerichte über das Notariat(Anhang). erforderlichen Werth erreicht— vergl. 6) Aufgehoben:§ 101 d. Geſ. vom L. R. S. 467—:§ 10, 14, 19, 25 d. 21. Dez. 1869(Geſ. u. V. O. Bl. 1869 Geſ. v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21 Nr. 40), die Beurkundungen des bürgerl. über d. Verwaltg. d. freiwilligen Gerichts⸗ Standes und die Förmlichkeiten bei barkeit u. d. utiat(Anhang); der Ehen betr. b) bei Cheſcheidungsklagen aus 7) Aufgehoben:§ 81 d. Geſ. vom beſtimmter Urſache— vergl. L. R. 28. Mai 1864 über die Verwaltung der S. 245, 263— freiwilligen Gerichtsbarkeit und über das c) bei Klagen auf Ungiltigkeit Notariat(Anhang). einer Ehe— vergl. L. R. S. 180—:„Staatsſchreiber“— vergl. L. R. § 42 d. Gerichtsverfaſſung R. B. 1864 S 1317. ——— II Einführun gs⸗Edikt. 15 ſchreibereirechte und die den Staatsſchreibern nach dem Code Napoleon zugewieſenen Geſchäfte zu. Die Scribenten und Theilungskommiſſarien können nur im Namen und aus Auftrag ihrer Prinzipalen Staats⸗ ſchreibereigeſchäfte verrichten. Ausnahmsweiſe verbleiben den jetzt beſtehenden Notarien, ſofern ſie nicht in Unſern oder Unſerer Standesherren und Grundherren, auch ſtäd⸗ tiſchen Dienſten ſtehen, diejenigen Geſchäfte, die ihnen bisher nach der im Regierungsblatt Nr. 30 von 1806 publizirten Notariatsordnung zu be⸗ ſorgen zugeſtanden haben. Die Reviſoratsinſtruktion, welche demnächſt herauskommen wird, enthält die näheren Vorſchriften über alle dieſe Geſchäfte, ſowie über jene der Staatsſchreiber. 8) Die Trauſcheine werden in bisheriger Art von den Aemtern und rückſichtlich der Militärperſonen von der Militärbehörde ausgefertigt. Die Stellen, welche ſie ertheilen, haben zuvor über alle Staatshinderniſſe, die durch Befragung der nächſten Verwandten und Pfleger zu erforſchen ſind, oder ihnen ſonſt bekannt werden, Erkundigungen einzuziehen und ſich zu überzeugen, daß deren keine vorhanden oder dieſelben beſeitigt ſeien. Staatshinderniß iſt ein jedes, wegen deſſen Daſein der Kronan— anwalt zur Anfechtung einer Ehe oder zu Antragung auf Strafe aufge⸗ fordert wird, Art. 175a., 184, 189 a. 228a., 298 a. Darunter gehört auch der Mangel eines Heimathsortes im Lande für verlobte Unterthanen. Die Aufgebote geſchehen durch die competenten Pfarreien. Die Pfarrer werden durch die Trauſcheine dazu legitimirt. Sie verrichten die Trauung. Die Einſprachen gegen eheliche Verbindungen ſind, nach der Wahl des Einſprechenden, bei einer der Stellen, welche die Trauſcheine ertheilt haben, oder auch bei der Beamtung anzubringen, wohin der künftige Wohnort der Verlobten gehört. Die Stelle, wo die Einſprache geſchieht, benachrichtigt ſogleich diejenigen Pfarreien, die zu Verrichtung der Trauung befugt ſind, davon, und beſorgt ihre Erledigung im polizeilichen Wege. Die Berufungen von ihren Entſchließungen gehen an die Kreisdirektorien. Die Ortspfarrer ſollen, wenn ſie durch das einſchlägige Amt oder von einer Parthie von gemachten Einſprachen gegen eine Ehe benachrichtigt werden, die Trauung nicht eher verrichten, als bis die Erledigung hier⸗ von durch das Amt bekannt gemacht wird, ſonſt verfallen ſie in die im Artikel 68 geordnete Strafe, nebſt Leiſtung der Entſchädigung. 8 Aufgehoben:§ 101 d. alleg. Geſ. v.(abgedruckt zu d. L. R. S. 165 ff.). 21. Dez. 1869, die Beurkundungen des„Kronanwalt“— II. E. E.§ 4. bürgerl. Standes und die Förmlichkeiten„Einſprachen“— vergl. 88 76 bis bei Schließung der Ehen betr. 86 d. alleg Geſ. Vergl. die§8 65— 94 jenes Geſetzes 16 II. Einführungs⸗Edikt 9) Zu Satz 99 bis zu 101. Die Berichtigung der bürgerlichen Standesſcheine geſchieht von den Beamten im polizeilichen Wege auf Anſuchen der Betheiligten. Sie wird der einſchlagenden Behörde zur Einſchreibung in die Bücher mitgetheilt. Nur Rechtsſtreitigkeiten über bürgerlichen Stand gehören vor die Gerichte. 10) Zu Buch 1. Tit. 4. Die Obrigkeit ſetzt den vermißten Abweſenden, die keine bevollmächtigte Geſchäftsführer haben, und im Fall des Art. 142 auch ihren minderjährigen Kindern von Amtswegen Pfleger. Die Pfleger der Abweſenden werden auf ähnliche Art, wie die Pfleger der Minder⸗ jährigen, beſtellt und verpflichtet, und haben mit ihnen dieſelben Obliegen⸗ heiten. Das Verfahren der Verſchollenheitserklärung iſt polizeilich, nicht gerichtlich. Die Obrigkeit ſelbſt ſorgt für die geſetzmäßige Bekanntmachung ihrer ſich darauf beziehenden Entſchließungen. Die Berufungen von der— ſelben gelangen an die ihr unmittelbar vorgeſetzte Adminiſtrativbehörde. Vermögen der Verſchollenen werden auf die Die Inventarien über das bisher übliche Art beſorgt. 11) Zu Buch 1. Tit. 6. In Eheſtreitigkeiten findet, wie bisher, blos mündliches Verfahren ſtatt, nach Art des Beſchuldigungsprozeſſes in Unterſuchungsſachen. Die Verhandlungen werden bei den Obrigkeiten gepflogen, welchen die Gerichtsbarkeit in erſter Inſtanz in Perſonalſachen der Betheiligten zuſteht, die Endverfügungen aber, wenn es auf Schei⸗ dung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe ankommt, werden von den Hofgerichten und Juſtizkanzleien erlaſſen. Die Berufungen gehen an das Oberhofgericht. 12) Zu Satz 275 bis 294. Das ganze hier beſchriebene Verfahren bei der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, mit Ausnahme der Fällung des Urtheils, wird von dem Beamten unter Zuzug ſeines Actuars geleitet. Die Gegenwart und Beiwirkuug von Staatsſchreibern unter— bleibt hier, ſowie bei allen vor Amt vorgehenden prozeſſualiſchen Ver⸗ 9) Aufgehoben:§ 81 d. Geſ. vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und über das Notariat.(Anhang). Vergl.§8 62— 64 d. Geſ. v. 21. Dez. 1869, die Beurkundungen des bürgerl. Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen(abgedruckt zu L R. S. 34 ff. 10 Aufgehoben:§ 81 d. unter 9) alleg. Geſ. Vergl. die Noten zu den betr. L. R. S. im Buch I. Tit. 4. 11) Abgeändert—: Die Beſtim⸗ mungen der Eheordnung über das Ver⸗ fahren in Eheſtreitigkeiten ſind aufgehoben: § 1049 d. Proc. Ordn. Im Einzelnen ſind in Betreff des Verfahrens zu ver⸗ gleichen: a) die L. R. S. 180— 202(Klagen auf Ungiltigkeit der Ehe); b) die L. R. S. 234— 266(Eheſchei⸗ dung aus einer beſtimmten Urſache); c) die L. R. S. 212— 214(Anträge auf Fortſetzung der Ehe). 12) Aufgehoben§ 81 des Geſ. v. 21 Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und über das Notariat.(Anhang)« Vergl. d. cit. L. R. S II. Einführungs⸗Edikt. 17 handlungen. Die Stelle des Kronanwalts vertritt der Referent im Hof— gericht, in der Juſtizkanzlei und im Juſtizminiſterium rückſichtlich der Anordnungen der Artikel 288, 289 und 293. 13) Zu Buch 1. Tit. 8. Die Beſtätigung der Annahme an Kindes⸗ ſtatt geſchieht nicht durch gerichtliches, ſondern durch polizeiliches Ver— fahren. Die Obrigkeit prüft von Amtswegen die Erforderniſſe und faßt ihre Entſchließungen. Die Berufungen gehen an die unmittelbar höhere Adminiſtrativſtelle. 14) Zu Buch 1. Tit. 9. In den Fällen des Artikels 377 und 382, von der elterlichen Gewalt, findet nur polizeiliches, nicht gerichtliches Verfahren ſtatt. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. 15) Zu Buch 1. Tit. 10. Die Betreibung der Bevormundungen in den dazu geeigneten Fällen liegt den nächſten Verwandten, Ortsvor— ſtehern, Waiſenrichtern, Amtsreviſoren und ihren Theilungskommiſſarien ob. Nach Erhebung des Gutachtens der nächſten Verwandten beſtellt, beſtätigt, verpflichtet, entläßt die ordentliche Obrigkeit die Vormünder, wobei ihr freiſteht, auch die Ortsvorſteher und Waiſenrichter zu Rath zu ziehen. Jeder durch das Geſetz oder durch elterliche Verordnung berufene Vormund, mit Ausnahme des Vaters, bedarf der obrigkeitlichen Beſtäti⸗ gung. Erſt wenn dieſe erfolgt iſt, verbinden ſeine Handlungen den Pflegling. Sie kann jedoch bei geſetzlich oder elterlich verordneten Vor— mundſchaften ohne geſetzlich begründete Urſachen nie verweigert werden. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern und Ascendenten, iſt obrig⸗ keitlich zu verpflichten. 16) Zu Art. 395 und 478. Die Obrigkeit, die in dieſen Fällen ſtatt des Familienraths entſcheidet, hat zuvor die Nr. 19 bemerkten Perſonen mit ihrem Gutachten zu hören. 17) Zu Art. 420 bis 426. Die Ernennung von Gegenvormündern unterbleibt zur Zeit noch. Nur der Mutter und Großmutter muß ein vormundſchaftlicher Beiſtand zu ihrer Berathung und Unterſtützung bei— gegeben werden. Derſelbe iſt nothwendig in allen denjenigen Fällen beizuziehen, in welchen eine Weibsperſon in ihren eigenen Angelegenheiten nicht ohne 13) Aufgehoben: 8 81 d. alleg. Geſ. Vergl. die L. R. S. 353— 359. 14) Aufgehoben:§ 81 d. alleg. Geſ. Vergl. d. cit. L R. S. 15) Aufgehoben:§ 81 d. alleg. Geſ. Vergl. d. L. R. S. 389 ff. 405 ff. Die Verpflichtung der Vormünder iſt nicht mehr geſetzlich geboten. 16) Aufgehoben: 8 81 d. alleg. Geſ. Vergl. d. cit. L. R S. 17) Aufgehoben:§ 81 d. alleg. Geſ. Vergl. d. cit. L. R. S Dadurch iſt das landrechtliche Inſtitut der Gegenvormundſchaft(L. R. S 420 bis 426) wieder hergeſtellt und muß jeder Vormund⸗ ſchaft ein Gegenvormund beigegeben werden. Vergl. d. cit. L. R S. 2 18 II. Einführungs⸗Edikt. Beiſtand handeln kann. Wo der Vortheil des Vormundes gegen jenen des Minderjährigen anſtößt, wird von der ordentlichen Obrigkeit ein beſonderer Pfleger zur Vertretung des Pfleglings beſtellt. Bei mütter⸗ lichen Vormundſchaften vertritt dieſe Stelle der vormundſchaftliche Bei— ſtand, der aber alsdann mit dem eigenen ordentlichen Beiſtand der Mutter nicht der Nämliche ſein darf. 18) Zu Satz 454 und 455. Die hier bemerkten Beſtimmungen ſollen gleich nach geſchloſſener Inventur und Abtheilung nach Vernehmung der dabei von Amtswegen oder zur Wahrung des Nutzens des Bevor⸗ mundeten zugegen geweſenen Perſonen durch das Amtsreviſorat geſchehen. 19) Zu Satz 457, 458 und 483. Ueber Veräußerungen und Ver⸗ pfändungen liegender Güter der Minderjährigen und über Geldaufnahme beſchließt die ordentliche Obrigkeit, nachdem ſie a) bei Perſonen, die zu einer beſtimmten Gemeinde gehören, den Vormund, den Ortsvorſteher oder einen Waiſenrichter, und die im Orte wohnhaften nächſten Verwandten, b) bei Perſonen, die zu keiner beſtimmten Gemeinde gehören, den Pfleger und zwei im obrigkeitlichen Bezirke wohnhafte volljährige nahe Blutsfreunde des Curanden, oder wenn deren darin keine wohnhaft ſind, zwei zu ihrer Vertretung zu ernennende dazu ge— eignete Einwohner des obrigkeitlichen Amtsbezirkes, vernommen hat. 20) Zu Satz 461 bis 467. Die obrigkeitliche Prüfung und Be⸗ ſtätigung iſt nur im Falle des Art. 467 nöthig, jedoch ohne ein Gut⸗ achten dreier Rechtsgelehrten zu erheben. 21) Zu Satz 469 bis 475. Die Rechnungen der Vormünder ſind bei den Pfleglingen, welche fünfhundert Gulden und darüber im Ver⸗ mögen haben, alle ein bis zwei Jahre, bei ſolchen, die weniger beſitzen, alle drei bis vier Jahre zu ſtellen, und von den Amtsreviſoraten einzu⸗ fordern und abzuhören; dieſe ſind dafür bei regreſſoriſcher Haftung für den Schaden verantwortlich. 22) Zu Buch 1. Tit. 11. Satz 489 bis 512. Die nächſten Ver⸗ wandten, Ortsvorſteher, Waiſentichter, Aerzte, Amtsreviſoren und ihre „vormundſchaftlicher Beiſtand“ Geſ. Vergl. d. ci — die vormundſchaftliche Beiſtandſchaf Aufgehoben: fällt nun, nachdem ſie durch Art. 2 des Geſ Vergl d. cit. Geſ. v. 28 Aug. 1835(vergl. L. R. S. Aufgehoben: 8 515 a) auf diejenigen Angelegenheiten be⸗ Geſ Vergl. d. cit. L. R. S. ich die land— Aufgehoben:§ des alleg. ſchränkt wurde, auf welche ſ rechtlichen Rechte und Pflichten des Gegen⸗ Geſ. Vergl. d. cit. L. R. S. vormundes erſtrecken, mit letzterem zu⸗ 2) Aufgehoben§ 81 des alleg. ſammen. Geſ. Vergl. d. cit. L. S 18) Aufgehoben: 8§ 81 des alleg. Theilungskommiſſarien ſind verpflichtet, ſonen, II. Einführungs⸗Edikt. die ſie für geeignet zur Entmündigung erachten, lichen polizeilichen Obrigkeit die Anzeige zu machen. 2 über den Zuſtand ſolcher Per⸗ bei der ordent⸗ Dieſe prüft die Angabe theils durch Selbſteinſicht, theils durch Erhebung- des Gutachtens des Bezirksarztes und anderer von ihr zu wählenden Sachverſtändigen, und faßt hiernach die Entſchließung, die zu den obrigkeitlichen Akten kommt. Jeder Betheiligte kann Abſchrift davon verlangen. rufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. Die Be⸗ Die Vormundſchafts⸗ beſtellung geſchieht wie bei den Minderjährigen. 3) Zu Satz 513 bis 515. Die? Veppflichtung, bei Wahrnahme außerordentlicher Ortsvorſteher haben die beſondere Verſchwendung eines Untergebenen zeitige Anzeige bei der Obrigkeit zu machen, damit dieſe die nöthigen Correctionsmittel anwende. Die Mundtodtmachung geſchieht von den Kreisdirektorien im polizeilichen Wege der Erörterung, von Amtswegen oder auf Anſuchen der 25) Zu Buch 3. Jeder, eintragen zu laſſen. Eigenthum nicht geltend machen, geben, muß vielmehr alle d Ehe dieſes geſchehen iſt, Intereſſenten. 24) Der Zuſatz 1360 b. eeſſirt. der ein liegendes Eigenthum aus irgend! einem Rechtstitel erwirbt, iſt ſchuldig, ſeinen Erwerb in das Grundbuch 9 ſ kann er in Gerichten ſein! 13 auch keine Pfandverſchreibung darauf ig darauf in der Zwiſchenzeit zwiſchen ſeiner Er— werbung und der Einſchreibung von dem vorigen Eigenthümer nach— kommenden Pfandverſchreibungen gegen ſich gelten laſſen. 23) Aufgehoben:§ 81 des alleg. Se d ei R1 25) Grundbücher. 1) Führung— ſie liegt dem Ge— meinderath— jene über die keiner Ortsgemarkung einverleibten Liegenſchaften und einzelnen Höfe dem damit beauf⸗ tragten Gemeinderath des nächſtgelegenen Ortes in einem beſonderen Grundbuch ob: § 53 d. Gem. Ordn. vergl. mit landes⸗ herrlicher V O. v. 13. Jan. 1831, R. B. Nr. 2. Inſtruction z. Führung: landesherrl. V. O. v. 23. April 1868, R. B. Nr. 34. 2) Ueberwachungd. Führung— ſie gehört nebſt der Paginirung u Para⸗ phirung in den Geſchäſtskreis d. Amts⸗ gerichte Gerichtsnotare): 88 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, R. Nr. 21, vergl. mit§§. 96—98 d. R. O., R. B. 1864 Nr. 43. Inſiruct z. Ue ns u. Prüfung: V. O. v. 3. Febr. 1845(bgedruckt in den Kreisverordnungsblättern und in dem Handbuch f. bad. Juriſten). 3) Dienſtpolizei— zuſtändig zur Erkennung v. Geldſtrafen gegen Ge⸗ währgerichtsmitglieder— der Amts⸗ richter, zur Dienſtentlaſſung— das Bez.⸗Amt im Bezirksrath:§ 96 d Ger N Ordn., R B. 1864, Nr. 43, 6 Vollz. B O Juli 1864, R. 8 Nr. 31 z Verwaltungsgeſ. Eintrag: a der Stammgüter: ithe v. 10. Novbr 1842, R B. Nr. b des Erwerbtitels des Staates u.„ Staatsanſtalten: V. O. v. 23. Nov. 1841, R 0 c) der Erwerbungen aus Theilungen: Not. Ordn§ 192, R. B. 1864, Nr. 43. Weider hierher bezügliche Geſetze und Verordnungen: a) Vermeſſung der Liegenſchaften: Geſ. 26 Wir 85 R Art. 6 dieſes Geſetzes iſt durch Art. 23 des unter e cit Geſ. über d. Verlegung d. Grundſtücke aufgehoben. b) Aufſtellung d. Lagerbücher— die * 20 II. Einführungs⸗Edikt. Die Grundbücher werden rückſichtlich der markſäſſigen Güter von den Stadträthen und Dorfgerichten, rückſichtlich der zu keiner Orts⸗ gemarkung gehörigen Güter aber von den Amtsreviſoraten gehalten. Einſchreibungen geſchehen durch Raths⸗ Ueber die dieſen Büchern zu gebende reviſoren oder ihre Subalternen. Die oder Gerichtsſchreiber, Amts⸗ Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruction nachfolgen. 26) Zu Buch 3. Tit. 18. lichen Stellen wie die Grundbücher gehalten; Die Pfandbücher werden von den näm⸗ die Pfandſchreibereien ſind alſo, rückſichtlich markſäſſiger Liegenſchaften, die Stadträthe und Dorf⸗ gerichte, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften aber die Amtsreviſorate. Ueber die den Pfandbüchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruction nachfolgen. Richterliche Unterpfänder f inden nach der beſtehenden hiermit auf Unſere geſammte Großherzoglichen Lande ausgedehnt werdenden Exekutions⸗ ordnung nicht ſtatt. Kein Unterpfands⸗ oder Vorzugsrecht an Immobilien gilt ohne die Einſchreibung in die Hypothekenbücher; iſt dieſe geſchehen, und bei be⸗ dungenen Unterpfändern noch dazu die Unterpfandsverſchreibung förmlich gefertigt, ſo entſcheidet lediglich das Alter der Einſchreibung. darin den Bezirksverwaltungsſtellen über⸗ tragenen Geſchäfte gehen an die Amts⸗ richter, jene der Amtsreviſorate an d. Gerichtsnotare über—: landesherrl. V. O. v. 26. Mai 1857, R. B. W vergl. mit§ 97 d. Ger. Not. Ordn. R. B. 1864 Nr. 2 5 c) Sicherung der Gemarkungs⸗, Ge⸗ wannen- und Eigenthumsgrenzen: Geſ. v. 20. April 1854, R. B. Nr. 21— Vollz. V. O. hiezu v. 1. Aug. 1854, R. B. Nr. 35. d) Bereinigung der Grundbücher: Geſ. v. 5. Juni 1860, R. B. Nr. 30 Anhang)— Vollz. V. O. hiezu v. 30. Nov. 1860, R. B. Nr. 63— vergl. L. R. S. 2154— e) Verlegung oder Zuſammenlegung d. Grundſtücke: Geſ. v. 5. Mai 1856, R. B. Nr. 19— Vollz. V. O. v 12. Juni 1857, R. B. Nr. M. 26) Zur Auslegung: 28. Dez. 1811, R. B 1812 Nr. 2. „Pfandbücher“— Führung— ſie liegt, der Grundbücher dem Gemeinderath ob(ſ. 3 25) Rechtsbel. vom Inſtruction z Führung: landesherrl. V. O. v. 23. April 1868, R. B. Nr. 35. 2) Ueberwachung— wie bei den Grundbüchern:(ſ. 3. 25). Inſtruct. hiezu: V Feb 1845(abgedr. i. d. Kreisverordnungsbl. und i. d. Handbuch f. bad. Juriſten. 3 Dienſtpolizei— wie bei den Grundbüchern:(ſ. 3. 25. Hierher bezügliche Geſetze u. Verord⸗ nungen: a) Berichtigung der in Unordnung ge⸗ kommenen Pfandbücher: V. O. v. 2. Febr. 1844, R. B. Nr. 4— p) Erneuerung vernichteter oder un⸗ brauchbar gewordener Pfandbücher: V. O. v. 18. April 1826, R. B. Nr. 10— c) Bereinigung der Pfandbücher: Geſ. v. 5 Juni 1860, R. B. Nr 30(Anhang)— Vollz. V. O. hiezu v. 30. Nov. 1860, R. B. Nr. 63— vergl. L. R. S. 2154— richterliche Unterpfnb deren Nichtzulaſſung aufgehoben: landes⸗ wie jene herrliche V. O. v. 3. Mai 1811, R. B⸗ R 13 21 II. Einführungs⸗Editt. Geſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Betheiligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres Rechtstitels in die Pfandbücher eingetragen. Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann verant— wortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Darlegung der nöthigen Be— ſcheinigungen verlangt worden iſt. Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft gegeben werden, ſo erſcheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöthigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum, und ob es mit frühern einge— ſchriebenen oder einzuſchreibenden Pfandrechten belaſtet ſei. Sie läßt es ordnungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämmtliche im Art. 2148 von Nr. 1—5 erwähnte Verhältniſſe in's Pfandbuch ein, wobei noch weiter der geſchätzte Werth des Unterpfandes und wie weit es mit eingeſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſei, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter mark⸗ ſäſſig ſind, den Betheiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Eingetragene enthält und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandseinſetzung rückſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfands⸗ verſchreibung in geſetzlicher Form aus. Die Einſchreibung in die Pfand⸗ bücher muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staats⸗ ſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt. Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen ausgefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erforderniſſe mangeln. „Amtsreviſorat“— jetzt Amts⸗ ſchäftsordnung für die Gerichtsnotare v. gericht Gerichtsnotar§ 2 Ziff. 6 7. Sept. 18654(R. B. Nr. 43) an⸗ d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Ver⸗ waltung der freiwill. Gerichtsbarkeit und über das Notariat(Anhang). „in geſetzlicher Form“— das Muſter der Formulare für Schuld- und Pfandurkunden iſt dem§ 100 der Ge⸗ geſchloſſen. Hiernach ſind auch zwei Zeugen nur dann zuzuziehen, ſo oft der Schuldner blind, der deutſchen Sprache nicht mächtig iſt oder nicht ſchreiben kann. Vergl⸗ auch L. R. S. 2127. 2127a. 2¹21. 2¹35 22 II. Einführungs⸗Edikt. 27) Zu Art. 2138. Die Aemter ſollen bei Ausfertigung der Trau⸗ ſcheine und bei Beſtellung der Vormünder die Parteien auffordern, ſich zur Einſchreibung der Pfandrechte zu melden, auch bei Vormundſchaften ſtatt des Gegenvormundes dieſe Einſchreibung förmlich verlangen. 28) Zu Art. 2143— 2145. Auf das Geſuch eines Vormundes, um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeines Curanden, und auf Geſuch eines Ehemanns, um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeiner Frau beſchließt die ordentliche Obrigkeit im polizeilichen Wege. Sie haftet regreſſoriſch für den Schaden, der durch allzugroße Beſchränkung des Unterpfandsrechts den Betheiligten erwächſt, falls ſie gegen ihren und ihrer Vertreter Willen geſchieht. 29) Zu Satz 2148. Bei geſetzlichen Unterpfändern iſt die Aus⸗ fertigung einer Pfandurkunde unnöthig. Es bedarf alſo hier nur der Eintragung ins Hypothekenbuch. 30) Zu Satz 2194. Die hier bemerkte Verkündigung muß rück⸗ ſichtlich der veräußerten Güter des Ehemanns an die Frau und ihren dazu zu beſtellenden Beiſtand, rückſichtlich der Güter des Vormundes aber, wenn die Curanden zu einer Gemeinde gehören, an den Ortsvorſtand, und wenn ſie zu keiner Gemeinde gehören, an die unter Nr. 19 bemerkten Perſonen geſchehen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. Dezemb. 1809. Carl Friedrich. Carl Erbgroßherzog. vdt. Freiherr von Reitzenſtein. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſonderen höchſten Befehl. Gerſtlacher. 27)„Die Aemter ſollen“ 2c.— ihn zu betreiben:§8 11 u. 12 d. Dienſt⸗ Die Waiſenrichter haben nach Ernen⸗ weiſung f. d. Waiſenrichter v. 9. Novbr. nung oder Beſtätigung der Vormünder 1864 R. B. Nr. 63 vergl. mit 8 20 überall, wo der Vormund Liegenſchaften d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang) und. beſitzt, bei dem Gemeinderathe den Antrag§ 69 d. Geſchäftsordn. f. d. Gerichts⸗ zu ſtellen, daß das dem Mündel an ſeinen notare v. 7. Sept. 1864(R. B. Nr. 43. Liegenſchaften zuſtehende geſetzliche Pfand⸗ Vergl d. ci R recht, und zwar auch bei Vormundſchaften 28) Aufgehoben: 8 81 des alleg. der Väter und Mütter, in das Pfand⸗ Eeſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). buch eingetragen werde und das Amts⸗ Vergl. d. cit. L. R. S. gericht Gerichtsnotar) iſt verpflich⸗ 30) Aufgehoben:§ 81 des alleg. tet, darüber zu wachen, daß der Eintrag Geſ. geſchehe und wo ſolcher verſäumt wurde, Vergl. den cit. L. R. S. Einleitung. Von der Verkündung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. Satz 1. Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des Staats⸗ gebiets durch die Verkündung des Staatsherrſchers wirkſam. Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an ver— bind lich, da ihre Verkündung bekannt ſein kann. Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden: in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung, in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht. . Zuſatz 1a Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt ſein können, wird jene Friſt erſt vom Ablauf des dreißigſten Tages nach Erſcheinung derſelben im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder . längere Friſt beſtimmen. 1b. Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nicht⸗ wiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn. 2. Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rück⸗ — 5 wirkende Kraft. „— 1. Reichverfuſung 2 Art. 3: Reichsgeſetzblattes in Berlin ausgegeben 6 Die Reichsgeſetze erhalten ihre verbind⸗ worden iſt. liche Kraft durch ihre Verkündigung von Die Reichsgeſetze gehen den Landes⸗ Reichswegen, welche vermittelſt eines geſetzen Reichsgeſetzblattes geſchieht. Sofern nicht Vergl. d. L. R. S. 8§ 1 b 1350. 1352. 1 dem publicirten Geſetze ein anderer Anfangs⸗ 1b) Bet d. L. R. S. on 550. 1356. termin ſeiner verbindlichen Kraft beſtimmt 1376. 2052. iſt, beginnt die letztere mit dem vierzehn⸗ 2. Rechtsbel lehrung v. 6. April 1811 ten Tage nach Ablauf desjenigen Tages,(R. B. Nr. 11) über die rückwirkende an welchem das betreffende Stück des Kraft d Geſetze, insbeſondere des neuen Landrechts. — 24 Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. 2a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe. 2b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Ge⸗ ſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu ſein, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt 2c. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtigt werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen. 3. Die Polizei⸗ und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf dem Staatsgebiete ſich aufhält. Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſetzen gerichtet. Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Per⸗ ſonen beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt alsdann, wann ſie im Auslande ſich aufhalten. Za. Die Geſetze über das Gerichtsverfahren, und jene über Form und Gültig⸗ keit der im Lande verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer. 4. Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzugänglich ſei, kann auf Juſtizverſagung belangt werden. da. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſetzes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetzbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus ein⸗ zelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. 4b. Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rückſicht nehmen, 3. Abſ. 1, Reichsſtrafgeſetzbuch Art. 3. Abſ 2. VI Conſtitut. Ed.§ 13 lit. b. Vergl.§ 18 d. Reichsgeſ Anhang), ſowie die 8§ 22 und 30 der bei 9 L. R. S. 3Za erwähnten Staatsverträge. Siehe auch L. R. S. 11. Abſ. 3. 21. Dez. 1869 über die Beurkundungen des bürgerl. Standes ac. und Art. 85 d. allg deutſch Wechſelordnung. 3a. VI. Conſtit. Ed.§ 2 lit. h— kK. §8 58— 61,§ 27 d. alleg. Proc Ordn Geſ. über die Beurkundungen d. bürgerl. Standes ꝛc. Staatsverträge mit: a) Würtemberg v. 30. Dez. 1825 Nr. 32). b) Sigmaringen u. Hechingen v. 21. Juni 1865, die Gewährung der Rechtshülfe betr. Vergl.§ 92 d. Geſetzes vvom um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Beiſpiel v. 20. Sept. 1827(R. B. Nr. 21), bezw. Preußen durch Zuſatzver⸗ trag vom 3. Febr 1864( 2 Nr 6). c) Königreich Sachſen v. 1. Aug. 1855(R. B. Nr. 28). Siehe wegen der fortdauernden Giltig⸗ keit dieſer Jurisdiktionsverträge nach Ein⸗ führung des alleg Reichsgeſetzes über die Gewährung d. Rechtshilfe d L. R. S. 11. Form und Giltigkeit“— vergl. L. R. S. 999 und§ 27 d. Geſetzes vom 21. Dez. 1869 über die Beurkundungen des bürgerl. Standes(abgdruckt z. L. R. 6. 34 ff) 4. Proc. Ordn. 88 44. 349. 1157. Ziff 2 46. § 3. K N Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. 25 gung 9 8 anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſcheidungsgründe daraus zu ſchöpfen, oder Be⸗ rufungen der Parteien auf ſolches zuzulaſſen. 5. Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirk⸗ ſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide, die ihm vorkommenden Rechts⸗ ſtreitigkeiten zu entſcheiden. 6. Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. 6 a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuches ſagt alles, was in Bezug auf bürger⸗ liche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folge⸗4. richtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andere Sätze deſſelben im 4 Wege ſtehen. 6b. Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe ſagt, iſt in Be⸗ ziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben. 6e. Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staatsangehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nä mlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſetzes, auch ſie aufzu⸗ heben, geradezu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darin aus⸗ geſprochen iſt. 6d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaßlichen Willen des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen, noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Gebrauch eines Rechtes in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den muthmaß⸗ lichen Willen des Eeſetzgebers oder der Verträge aus, wenn es gehörig vereigen⸗ ſchaftet und bewieſen iſt. 6e. Aeltere Provinz⸗ und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens da, wo es auf dieſes ankommen kann. 6k. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offen⸗ kundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward. 6g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forde⸗ rung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan 6.„deröffentl. Ordn. u. d. guten 590. 663. 671. 674. 1135. 1159. 1648. Sitten“— 3. B. L. R. S. 307. 686. 1736. 1753. 1758. 1777. 2274 a— 791. 815. 900. 965. 1133. 1172. 1174. b) in Handelsſachen Art. 1 d. allg. 1387. 1388. 1443. 1628 1660. 1674. deutſch. H. G. B. 1780. 1837.1855. 1965 2078. 2088. 2140 6 F E. E. 6 6d.„Herkommen“— 68„natürliche Verbindlich⸗ a) das Landrecht verweist auf Her- keiten“— kommen u. Ortsgebrauch in d L. R. S. 1238. 1311. 1906. 1967. 2012. 26 oder gegeben hat, es nich 1235 Befugniß dazu für ſolchen Fall durch 6n. Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer e der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß lt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine An⸗ ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer rung im Rechtsverhältniſſ nur die Pflicht des Richters, keineswegs die Rechtsfolgen einer des Richters geſucht und erthei ordnung kraft Geſetzes eintreten durchgängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe. 6i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſ Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lange ein neues Geſetz dieſe Verkündigung, Wirkung, Anwendung der Geſetze. t wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt. Vorgang ſolle dieſe und jene Verände⸗ tänden und Beweggründen eines Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſei, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſſelben beſtimmen. 6 k. Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeitsübernahmen oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vorgeſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich d arnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes erreichbar ſei; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt. 61. Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Verbindlichkeitsüber⸗ nahmen, es ſei nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſ etz nicht für dennoch beſtehend, oder für blos ſtrafbar lung nichtig, wenn ſie das Geſ erklärt. keineswegs von Gegenbetheiligten. 6 k.„ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt oder“ 2c.— 3. B. d. L. R. S. 472. 502. 931. 1001. 1099. 1100 a b. 1396. 1443. 61.„blos ſtrafbar“—. B. L. R. S. 288a.§8 95— 99 d. Geſ. v. 21 Dez 1869 ſt die dawider erfolgte Hand⸗ 6m Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen be 2olz ſchießende. 6n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſe go1p. Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſ 1026 Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe be 60. Nichtigkeiten, welche das Geſetz bürger einführt, können nur allein von dieſen, folgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, gel ſchränkt, trifft nur das Ueber⸗ tzes, welche nur einen chadet den übrigen Theilen nichts, wenn das ſtehen kann. lediglich zum Vortheil einzelner Staats⸗ auch von ihren Erben und Rechts⸗ tend gemacht werden, über die Beurkundungen des bürgerlichen Standes 2c.(ſ. 3. L. R. S. 34 60. Vergl. d. L. R. S. 139. 182 225. 1125, ſowie die§8. 76— 79 d. Geſ vom 21 Dec. 1869 über d. Beurkundungen des bürgerl. Standes 2c. — B Erſtes Buch. Von den Perſonen. Erſter Fitel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. 7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und behält man nur nach den Vorſchriften der Staatsgrundgeſetze. 8. Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen. Erſtes und zweites Kapitel 7.„nach den Vo (L. R. S. 7— 21). Staatsgrundgeſetze“. Reichsverfaſſung Art. 3*. Für ganz Reichsgeſetz vom 1. Juni 1870 über Deutſchland beſteht ein gemeinſames In- die Erwerbung und den Verluſt der digenat mit der Wirkung, daß der An⸗ Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit.(An⸗ gehörige(Unterthan, Staatsbürger) eines hang).** jeden Bundesſtaates in jedem anderen Staatsvertrag mit den Vereinigten Bundesſtaate als Inländer zu behandeln Staaten von Nordamerika v. und demgemäß zum feſten Wohnſitze, zum 1868(R B. 1869 S. 579) wegen Re⸗ Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, gelung der Staatsbürgerrechte der Aus⸗ zur Erwerbung von Grundſtücken, zur gewanderten betr. Erlangung des Staatsbürgerrechts 8. Reichsgeſetz v 3. Juli 1869(Geſ. u. zum Genuſſe aller ſonſtigen bürger⸗ u. V O. Bk. 1870— Zuſammenſtellung lichen Rechte unter denſeiben Voraus- der Bundesgeſetze S. 128) die Gleich⸗ ſetzungen, wie der Inländer zuzulaſſen, auch berechtigung der Confeſſionen in bürgerl. in Betreff derRechtsverfolgung u. desRechts⸗ und ſtaatsbürgerl. Beziehung betr. ſchutzes demſelben gleich zu behandeln iſt. Einziger Artikel. Alle noch beſtehenden, Art. 4. Der Beaufſichtigung Seitens aus der Verſchiedenheit des religiöſen des Reiches und der Geſetzgebung des⸗ Bekenntniſſes hergeleiteten Beſchränkungen ſelben unterliegen die nachſtehenden An⸗ der bürgerlichen und ſtaatsbürgerlichen gelegenheiten. Rechte werden hierdurch aufgehoben. Ins⸗ 1 die Beſtimmungen über Freizügigkeit, beſondere ſoll die Befähigung zur Theil⸗ Heimaths⸗ und Niederlaſſungsverhältniſſe, nahme an der Gemeinde⸗ und Landes⸗ Staatsbürgerrecht..... vertretung und zur Bekleidung öffentlicher Vergl. L. R. S. 102 Aemter vom religiöſen Bekenntniß unab⸗ »Dieſelbe trat mii dem 1. Jan. 1874 auch in Elſaß⸗Lothringen in Wirkſamkeit. Geſetzblatt für Elſaß⸗Lothringen 1873 Nr. 15. rſchriften der ** Wurde durch Geſetz v. 8. Jan. 1873 auch in Elſaß⸗Lothringen eingeführt. Geſetzblatt für Elſaß⸗ Lothringen 1873 Nr. 1. 28 I. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 9. Wer im Lande von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt innerhalb eines Jahres nach ſeiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers in Anſpruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Lande ſich aufhält, erklären, daß er darin ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Lande aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen. ga. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen der Staatsregierung über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staate ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat. 10. Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im 9ten Satz vorgeſchrie⸗ benen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem hieſigen In⸗ länder geboren wird, iſt Inländer. 11. Der Fremde genießt im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte, hängig ſein. vürgerrechts nicht, vergl. dagegen 8 21 Vergl. auch§ 1 d. Reichsgeſ. v 1. Nov. daſ. 1867 über die Freizügigkeit(Anhang). 11. Reichsverfaſſung Art. 4 Zif 1 Zuſtändig: Der Beaufſichtigung Seitens des Reiches a) zur Ertheilung des Staatsbürger⸗ und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen rechts— d. Miniſterium d Innern die nachſtehenden Angelegenheiten: 8 13, Ziff. 6 d Vollz V. 3. Verivaltungs⸗. 11) Beſtimmungen über die wechſel⸗ geſetz, R. B. 1864 W ſeitige Vollſtreckung des Erkenntniſſes in b) zur Entſcheidung über aus Rechts⸗ Civilſachen und Erledigung von Requi⸗ gründen ſtreitige Anſprüche auf daſſelbe ſitionen überhaupt. — d Bezirksrath als Verwaltungs⸗ Reichsgeſ v. 21. Juni 1869, betreffd. gericht Berufung and. Verwaltungs⸗ die Gewährung der Rechtshilfe(Anhang).“ gerichtshof als letzte Inſtanz): 8 15 1 Jurisdictions⸗Verträge mit d. Verwalt. Geſ, R B. 1863 Nr. 44, 1) zum deutſchen Reich gehsö⸗ vergl mit§ 117 d. Vollz V. 3. Verw. rigen Bundesſtaaten⸗ Geſ., R. B. 1864 Nr. 31. a) Würtemberg— v. 30. Dez. 9. Abgeändert— die Staats⸗ 1835(R. B. Nr. 32); angehörigkeit in einem Bundesſtaate kann b) Sigmaringenu. Hechin⸗ von Ausländern, d. h. nicht dem deutſchen gen v. 20. Sept. 1827(R. Reiche angehörigen Staatsbürgern, nur B. Nr. 21 vergl. mit dem Zu⸗ durch Naturaliſation unter den Voraus⸗ ſatzvertrag mit Preußen vom ſetzungen des§ 8 d alleg. Reichsgeſetzes 3. Febr 1864(R. B. Nr. 6); über die Erwerbung der Bundes⸗ und c) Königreich Sachſen vom Staatsangehörigkeit erworben werden. 1. Aug 1855(R. B. Nr. 28); (Anhang) d) Heſſen⸗Darmſtadt vom 10. Abſ. 1. 5 Mai 1813(R. B. Nr. 17) Vergl.§ 3 d. alleg. Reichsgeſetzes. u. vom 31 März 1870(Geſ. Abſ. 2. Das alleg. Reichsgeſetz kennt und V. O B. Nr. 68); dieſe Art der Erwerbung des Staats⸗ Bayern— in verſchiedenen 5 Vereinbarungen, welche in den Reggsbltrn der Jahre 1818, S „Nach§ 6 d. alleg. Reichsgeſ. über die Er⸗ werbung ꝛc. der Bundes⸗ und Staatsangehörigreit geſchieht die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit eines Bundesſtaates durch die„höhere Verwaltungs⸗„Auf Elſaß⸗Lothringen ausgedehnt: Reichsgeſetz behörde“. Blatt 1871 S. 445. ———— —— I. B. I. T. Genuß und Verluſt⸗der bürgerlichen Rechte. 29 welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hieſigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Inländer ver dem Zuſtand ihres Mannes. heirathet, folgt9. 13. Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt, ſeinen Wohnſitz im Lande aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt wohnt, aller bürgerlichen Rechte genießen. 14. Der Fremde, wenn er auswärts ſich aufhält, kann vor die in⸗ halt, ländiſchen Gerichte geladen werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er im Lande gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann eben⸗ 1838, 1850, 1864 enthalten ſind. f) Preußen ebenfalls in ver⸗ ſchiedenen Uebereinkommen. Da nach§ 46 d. alleg. Reichsgeſetzes die zwiſchen einzelnen Bundesſtaaten über Leiſtung der Rechtshilfe abgeſchloſſenen Verträge in ſo weit in Kraft bleiben, als ſie mit jenem Reichsgeſetze nicht im Wider⸗ ſpruche ſtehen, ſo wurden mit Preußen, Heſſen⸗Darmſtadt Würtemberg, Bayern, Sachſen und anderen deutſchen Pundes⸗ ſtaaten durch beſondere Vereinbarungen diejenigen Punkte feſtgeſtellt und veröffent⸗ licht, welche in obigen Verträgen, als mit dem Reichsgeſetz nicht im Widerſpruche ſtehend, auch ferner in Geltung bleiben und welche als außer Wirk⸗ ſamkeit getreten betrachtet werden ſollen(abgedruckt im Anhang in der Note zu dem Reichsgeſ. über die Gewährung der Rechtshülfe): Wauswärtigen Staaten: a) Oeſterreich v. 5. Jan. 1819 (R. B. Nr. 17), 26 Juni 1856(R. B. Nr. 26— Urtheilsvollzug) v. 26 Aug. R B. Nr. 35— Correſpondenz) Mär 1857(R. B. Nr. 9— Correſpond. mit Militärbehörden). b) Schweiz vom 14. Juli 1857 (R. B. Nr. 43 Freizügigkeit, Erb⸗ ſchaften)— insbeſondere wegen Ganten mit a) Luzern, Uri, Unterwalden, Zürich, Zug, Bern, Freiburg, Solöthurn, Baſel, Schaffhauſen, Appenzell, St Gallen, Graubünden, Aargau, Thur⸗ gau Teſſin u. Waadt v. 30. Juli 1808, R. B. Nr. 28— 6) Schwyz: R. B. 1821. Nr. 5 u. 20— 7) Wallis Neuenburg u. Genf: R. B. 1821 Nr. 5 u. 20. 0) Kanton Aargau v. 23. Auguſt 1867 (R. B. Nr. 67— Vollſtreckbarkeit der Urtheile und Requiſitionen in bür⸗ gerlichen Rechtsſachen(v. 16. März 1872 Geſ. u. V. B. S. 139— fort⸗ dauerndeGiltigkeit der letzteren Ueber⸗ einkunft; c) Frankreich v. 16 April 1846 (R. B. S 133) 29. Okt 1851(R. B. S 677) u. v 23 Nov 1854(R. B. S. 440). Nach Art. 18 der Zuſatzconvention v. 11. Dez. 1871 zu dem zwiſchen Deutſch⸗ land und Frankreich unterm 10. Mai 1871 abgeſchloſſenen Friedensvertrage wurden die verſchiedenen Verträge und Conventionen welche vor dem Krieg zwiſchen den deutſchen Staaten u. Frant reich beſtanden haben, wieder in Kraft geſetzt und ſind damit auch dieſe die Juris⸗ dictionsverhältniſſe zwiſchen Baden und Frankreich betreffenden Vereinbarungen wieder in Wirkſamkeit getreten II. Proc. Ordg.§961. 161. 704. 848. 12. Vergl. d.§58 2 u. 5 d. alleg. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870, d. Erwerbg. u den Verluſt der Bundes⸗ u. Staats⸗ angehörigkeit betr. Anhang). 13. Dieſer Artikel hat mit Bezug auf die zu Eingang dieſes Titels citirten Art. 3 u. 4 d. Reichsverf. u. d.§ 1 des Reichs⸗ geſ v. 1. Nov. 1867 über die Freizügig⸗ keit, wornach jeder einem Bundesſtaate des deutſchen Reichs Angehörige als In⸗ länder zu behandeln iſt und als ſolcher das Recht der Niederlaſſung in jedem Bundesſtaate hat, nur noch gegenüber Nichtangehörigen des deutſchen Reichs(Fremde im Sinne der Reichsgeſetzgebung) Bedeutung. Vergl. wegen Niederlaſſung u. Aufenthalt Fremder den L. R. S. 102. 14. Proz. O.§§ 58— 61, 598 Ziff. 5 6 600 Sif 30 I. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. falls vor inländiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer einge⸗ gangen hat. 15. Ein Inländer kann im Lande vor Gericht gezogen werden wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden eingegangen hat. 16. Jeder fremde Kläger muß ohne Unterſchied der Gegenſtände (nur Handlungsſachen ausgenommen) für den Erſatz der Prozeßkoſten, auch für etwaige Entſchädigung Sicherheit ſtellen, es ſei denn, daß er Liegonſchaften im Lande beſitze, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher ſtellt. Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſter Ibſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſt der recht⸗ lichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. 17. Man hört auf, Inländer zu ſein: 1) durch das Staatsbürgerrecht, das man in einem fremden Lande erlangt; 2) durch eine von dem Staatsherrſcher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von einer fremden Regierung übertragener Amts⸗ verrichtungen; 3) endlich durch jede Niederlaſſung in einem fremden Land ohne Abſicht, zurückzukehren. Eine Handelsniederlaſſung gilt niemals für Abſicht, nicht zurückzu⸗ kehren. 18. Ein Inländer, der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staats⸗ herrſchers in's Land zurückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt ſetzen wolle, und daß er auf jede mit den inländiſchen Geſetzen in Widerſpruch ſtehende Auszeichnung Verzicht thue. 19. Eine Inländerin, die einen Fremden heirathet, folgt dem Zu⸗ ſtand ihres Mannes. 15. Proc. O.§ 18. Ausnahmen: Proc. O§8 162 185. 16 iſten Vergl d. Note zu L R. S. 13. füllt für Angehörige des deutſchen Erſter Abſchnitt C. R. S 17 bis Reichs, da ſie den Inländern gleichgeſtellt 21).— ſind, hinweg:§ 39 d. Reichsgeſ. v. 21. Geändert: Reichsgeſ. v. 1. Juni Juni 1869, d. Gewährung der Rechts⸗ 1870 über die Erwerbung und den Ver⸗ luſt der Bundes⸗ u. Staatsangehörigkeit hilfe betr.(Anhang) vergl. mit der Wo R S 3(Anhang). I. B. II T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 31 Verliert ſie ihren Mann, ſo erhält ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Inländerin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder noch im Lande ſich aufhält, oder mit obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort ſetzen wolle. 20 Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Satzes die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Sätze erfüllt, und nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm nach dieſem Zeitpunkte anfallen. 21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrſchers Kriegs⸗ dienſte in Auslande nimmt, oder einer fremden Kriegskörperſchaft ſich einverleiben läßt, verliert das Recht eines Inländers. Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers in's Land zurück— kehren und das Eingeborenheitsrecht nur dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die deshalb dem Fremden auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſetzlichen Strafen wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden. Zweiter Zbſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung. „— Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. (L. R. S. 34— 101.) Aufgehoben:§ 101 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869, die Beurkundung des bürger⸗ lichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen betr.(Geſ. u. . Nr. 40). N Erſetzt durch folgende§§(1— 64) jenes Geſetzes: Uitel I. Von den Standesbeamten. § 1. Beamter des bürgerlichen Standes iſt in jeder Gemeinde der Bürgermeiſter, unter deſſen Verantwortlichkeit die Einträge in die Standes⸗ Zweiter Abſchnitt(L. R. S. 22 Außerdem iſt die Function des Stan⸗ bis 33). desbeamten übertragen: Aufgehoben:§ 21 d. Geſ. v. 6. a) den Geſandten und Conſuln März 1845 über die privatrechtlichen Fol⸗ für die im Auslande gefertigten Beur⸗ 5 gen der Verbrechen(Anhang). kundungen des bürgerlichen Standes der § 1„in jeder Gemeinde der Inländer:§ 32 dief Geſ. 3 Bürgermeiſter“— auch für Mili⸗ b) in Kriegszeiten zur Führung der — tärperſonen—. Todtenbücher für die den mobilen Truppen 6 angehörigen oder ihnen zugetheilten Mi— litärperſonen, welche ſich im Gefolge der ur Volls V. D. vom 5. Jan 1870(Geſ u. Truppen befinden— den hiefür ge⸗ V. O. Bl. Nr. 1) vergl. mein Schriftchen über die Beurkundungen des bürgerl o Heidelber ordneten Militärperſonen:§ 56 bei A. Emmerling, 2. dieſ. Geſ. Auflage, 32 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. bücher, ſowie die Auszüge aus denſelben von dem Rathſchreiber beſorgt werden. Die Regierung iſt ermächtigt, das bürgerliche Standesamt für Co— lonien, Weiler und Höfe, die keinen Ortsgemarkungen zugehören, dem Standesbeamten einer benachbarten Gemeinde zu übertragen. § 2. In Fällen eintretender Verhinderung des Bürgermeiſters tritt der dienſtälteſte Gemeinderath an deſſen Stelle; bei Verhinderung des Rathſchreibers wird ein Stellvertreter durch den Standesbeamten ernannt. Die Verfügung, durch welche der Stellvertreter des Rathſchreibers ernannt wird, iſt wörtlich in die Standesbücher einzutragen. § 3. In Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern kann der Gemeinderath mit Staatsgenehmigung eines ſeiner Mitglieder zum Standes⸗ beamten ernennen. Sein Stellvertreter im Falle der Verhinderung iſt der Bürgermeiſter. Der Gemeinderathsbeſchluß, wodurch die Ernennung geſchah, iſt wört⸗ lich in die Standesbücher eines jeden Jahres einzutragen und außerdem öffentlich bekannt zu machen. § 4. Dem Beamten des bürgerlichen Standes und dem Rath⸗ ſchreiber iſt verboten, Standesbeurkundungen aufzunehmen, welche ſie ſelbſt, ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen. § 2„in Fällen eintretender 8 3 Verhinderung des Bürgermeiſters“— a. Macht der Gemeinderath, in Städten, dieſe Faſſung wurde deshalb gewählt, in welchen ein zweiter Bürgermeiſter be⸗ um auszudrücken, daß die Stellvertretung ſtellt iſt, von der Befugniß dieſes 8 Ge⸗ nur bei vorübergehenden Verhinder⸗ brauch, ſo hat der Gemeinderath zu be⸗ ungsfällen eintreten darf, daß es aber unzu⸗ ſtimmen, welcher von Beiden bei Verhin⸗ läſſig iſt, wenn der Bürgermeiſter unter dem derung des Standesbeamten für denſelben Vorgeben einer regelmäßigen Abhal⸗ einzutreten hat— die Wahl des Standes⸗ tung durch andere Geſchäfte die Funktion beamten ſelbſt iſt wegen der erforderlichen des Standesbeamten in fortdauernder Staatsgenehmigung durch das Amts⸗ Weiſe dem dienſtälteſten Gemeinderath über- gericht dem Ju ſtizminiſterium mit be⸗ tragen wollte.— Commiſſ. Ber. d II. gutachtendem Antrage vorzulegen: Ge⸗ Kammer(Kammerverhandlungen, Beil. nerale d. Juſtizmin. v. 31. Dez. 1869 Heft VI. S. 48.) Nr. 11224. „der dienſtälteſte Gemeinde⸗ b. In dieſen großen Gemeinden und rath“— da, wo die Gemeinderathsmit⸗ überall da, wo der Dienſt des Rathſchrei⸗ glieder zugleich gewählt wurden oder bers, einſchließlich der in dieſem Geſetze die dienſtälteſten Gemeinderäthe eine ihm zukommenden Verrichtungen nicht gleiche Dienſtzeit haben, bezeichnet von einem Manne beſorgt werden kann, das Bezirksamt dasjenige Gemeinde⸗ bleibt der Gemeinde die Aufſtellung ſtän⸗ rathsmitglied, welches in Fällen der Ver⸗ diger Gehilfen, welchen dann auch die hinderung des Bürgermeiſters denſelben im Geſetze bezeichneten Verrichtungen ſtän⸗ zu vertreten hat: Erlaß des Miniſt. des dig übertragen werden mögen geſtattet: Innern(im Einverſtändniß des Juſtiz⸗ Motive zum Reg.⸗Entw.(Verhandl. d. miniſteriums) v. 28. Mai 1870 Nr. 6018. Ständeverſ. Beil. Heft IV. S. 229). 8 „ I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 33 FS5. Der Aufwand für die Anſchaffung und Führung der Standes⸗ bücher iſt von der Gemeinde zu tragen. § 6. Die Gebühren für die Geſchäfte der bürgerlichen Standesbe— amtung werden durch Regierungsverordnung beſtimmt. — Citel II. Von den Standesurkunden. Capitel 1. Allgemeine Verfügungen. § 7. In einer jeden Gemeinde ſind zur Beurkundung des bürger⸗ lichen Standes drei Bücher unter der Bezeichnung: Geburts⸗, Ehe⸗ und Todtenbuch zu führen. In jedes dieſer Bücher werden die Beurkundungen nach ihren Gat— tungen unvermiſcht mit anderen eingetragen. Jedes Standesbuch wird in zwei gleichlautenden Urſchriften geführt. § 8. Am Ende eines jeden Jahres hat der Standesbeamte die Standesbücher abzuſchließen und den Abſchluß zu beurkunden. Die eine Urſchrift iſt bei den Büchern der Gemeinde zu verwahren, die andere in den erſten 14 Tagen des neuen Jahres an das Amtsgericht einzuſenden. § 9. Jeder Urſchrift iſt am Schluſſe des Jahres ein Regiſter bei⸗ zufügen, welches in alphabetiſcher Reihenfolge die Namen Derjenigen ent— hält, auf welche die Einträge ſich beziehen. § 10. Vollmachten und andere Urkunden, die zu den Standesur⸗ kunden übergeben werden, müſſen von dem Standesbeamten unter Angabe des Eintrags, zu dem ſie gehören, als Beilagen des Standesbuches be⸗ zeichnet werden. Sie ſind der an das Amtsgericht einzuſendenden Urſchrift beizu⸗ ſchließen und werden dort aufbewahrt. § 11. Geburten, Eheſchließungen und Sterbefälle ſind in den Stan⸗ desbüchern derjenigen Gemeinde zu beurkunden, in deren Bezirke ſie ſtatt⸗ gefunden haben. Im Falle der Auffindung eines neugebornen Kindes(S 42) oder bei gewaltſamen Todesfällen Cs 50, 51) erfolgt der Eintrag in die Standesbücher des Ortes, an dem das Kind oder die Leiche aufgefunden worden iſt. 60 34 1. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. § 12. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes müſſen den Ort, das Jahr und den Tag der Aufnahme, die Vornamen und Geſchlechts⸗ namen, den Beruf und den Wohnort aller Perſonen ausdrücken, die darin genannt werden. Wird eine Beurkundung von dem Stellvertreter des Standesbeamten aufgenommen(Ss 2, 3), ſo muß der Grund der Verhinderung des Letz⸗ teren angegeben werden. § 13. Die Beamten des bürgerlichen Standes dürfen den Beur⸗ kundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen, noch durch irgend eine andere Art des Ausdruckes etwas einrücken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſetze aufgefordert zu ſein, angeben würden. § 14. Die Beurkundung der Eheſchließung und der Anerkennung unehelicher Kinder ſollen in Gegenwart zweier Zeugen geſchehen, die männ⸗ lichen Geſchlechts ſind und das einundzwanzigſte Lebensjahr zurückgelegt haben. Verwandtſchaft oder Schwägerſchaft zwiſchen den Betheiligten und den Zeugen iſt kein Grund der Unfähigkeit zum Zeugniſſe. § 15. Die Zeugen werden von den Betheiligten gewählt und, wenn dieſe ſie nicht wählen, von dem Standesbeamten berufen. Ihre Perſon muß dem Standesbeamten bekannt oder ihm auf ſichere Weiſe nachgewieſen ſein. § 16. In Fällen, in welchen die Betheiligten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, dürfen ſie ſich durch Bevollmächtigte vertreten laſſen, die mit beſonderen, in öffentlicher Form abgefaßten Vollmachten verſehen ſind. § 17. Die Beurkundungen ſollen lesbar, ohne Abkürzungen, Zwiſchen⸗ räume, Veränderungen, Austilgungen und Einſchaltungen niedergeſchrieben werden. Durchſtriche und Zuſätze müſſen beſonders, ebenſo wie der Hauptin⸗ halt der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden. Eintritt dieſes Lebensalters als Zeugen die früher nothwendig geweſene Angabe zugezogen werden können, wenn ſie auch des Alters iſt den Fällen, wo ſie von nach den Geſetzen ihres Heimathlandes Werth iſt vergl.§ 44, Ziff. 2,§ 48) die Volljährigkeit erſt ſpäter erreichen. beſonders vorgeſchrieben. Kammerverhandlungen Beil. Heft VI. § 14.„d as einundzwanzigſte S. 49. Lebensjahr zurückgelegt“ dieſe Unfähigkeit zum Zengi Zeitbeſtimmung wurde an die Stelle der§ 34 des Reichsſtraf⸗G. B. Die Ab⸗ Faſſung des Regierungsentwurfs„voll⸗ erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte jährig“ nach dem Antrage der Commiſſion bewirkt ferner die Unfähigkeit während der II. Kammer deßhalb angenommen, der im Urtheile beſtimmten Zeit um„klar zu bezeichnen“, daß auch im f c. 5) Zeuge bei Aufnahme von Ur⸗ Inlande wohnende Ausländer nach kunden zu ſein; 2c. 12.„den Ort, das Jahr 2.“— I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 35 § 18. Jahr und Tag und beziehungsweiſe die Stunde der zu beur— kundenden Geburt, der Eheſchließung oder des Todes ſoll durch Buch⸗ ſtabenſchrift ausgedrückt ſein. § 19. Der Standesbeamte muß den Erſchienenen»die Urkunde vorleſen. Die Erfüllung dieſer Förmlichkeit iſt in der Urkunde ausdrücklich zu bemerken. § 20. Die Urkunden müſſen von ſämmtlichen Erſchienenen und von dem Standesbeamten, ſowie von dem Rathſchreiber unterzeichnet, oder es muß die Urſache angeführt werden, welche die Erſchienenen zu unter⸗ zeichnen verhindert. § 21. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes, welche den Vor⸗ ſchriften des Geſetzes entſprechend gefertigt ſind, beweiſen die Thatſachen, welche der Standesbeamte als in ſeiner Gegenwart geſchehen be— urkundete, inſofern nicht dargethan wird, daß die Urkunde falſch oder gefälſcht ſei. Sie beweiſen die von den Anzeigeperſonen erklärten Thatſachen bis zur Führung des Gegenbeweiſes, inſoweit deren Angabe durch den Zweck der Beurkundung geboten iſt. § 22. Die bei den Amtsgerichten verwahrten Abſchriften von Stan— desbüchern, welche vor der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes geführt wurden, haben, wenn ſie von dem Standesbeamten oder dem Amtsgerichte beglau⸗ bigt ſind, die Beweiskraft von Urſchriften, ſoferne nicht dargethan wird, daß ſie mit dieſen nicht übereinſtimmen. § 23. Jedermann iſt berechtigt, von den bürgerlichen Standes⸗ büchern Einſicht zu nehmen. Die Staatsbehörden ſind berechtigt, die Vorlage der vor dem Jahre 1810 geführten Kirchenbücher, ſowie der ſeit dieſer Zeit bis zum Eintritt des gegenwärtigen Geſetzes von den Geiſtlichen geführten Standes- und Kirchenbücher zu den Zwecken der Rechtspflege oder der Verwaltung zu verlangen. Die Staatsbehörden ſind verpflichtet, dieſe Bücher nach gemachtem Gebrauch alsbald wieder zurückzuſtellen. § 21.„durch den Zweck der Be⸗ ſſtande derſelben nicht in Verbindung ſtehen. urkundung geboten iſt“— die Be⸗§ 2.„Amtsgericht“— Gerichts⸗ urkundungen haben ſomit keine Beweis⸗ notar: S5 d kraft für Anzeigen, welche mit dem Gegen⸗ b. Jan. 1870(Geſ. u V.⸗ O. Bl. Nr. 1). 36 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. § 24. Auszüge aus den Standesbüchern und den Kirchenbüchern ſowie Zeugniſſe über deren Inhalt müſſen von denen, welche die Bücher bewahren, auf Verlangen gefertigt werden; ſie haben, wenn ſie als mit den Büchern übereinſtimmend beſtätigt und mit dem Dienſtſiegel verſehen ſind, gleiche Beweiskraft wie die Urſchriften. Jedoch können über Thatſachen des bürgerlichen Standes, welche ſich ſeit dem 1. Januar des Jahres 1810 ereigneten, von Geiſtlichen beweis⸗ kräftige Auszüge oder Zeugniſſe nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Amtsgerichts ertheilt werden. § 25. Iſt eine Beurkundung des bürgerlichen Standes berichtigt 64), oder am Rande derſelben eine Erwähnung anderer Art vorge⸗ merkt worden(§ 33), ſo muß jene Berichtigung und dieſe Erwähnung auch im Standesbuchsauszuge angegeben werden. 26. Wenn hergeſtellt iſt, daß die Bücher nicht geführt wurden, daß ſie ganz oder theilweiſe zerſtört oder verloren ſind, oder daß eine Unterbrechung in deren Führung eingetreten iſt, ſo können die Thatſachen des bürgerlichen Standes auf jede andere Art bewieſen werden. § 27. Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, ſie mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Auslande gefertigt worden iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie in der dort landüblichen Form abgefaßt iſt. § 28. Inländer, welche im Auslande Urkunden über den bürger⸗ lichen Stand inländiſcher Staatsangehöriger aufnehmen laſſen, ſind ver— pflichtet, beglaubigte Abſchriften derſelben innerhalb dreier Monate den im folgenden Artikel bezeichneten inländiſchen Standesbeamten zur Ueber⸗ tragung in die inländiſchen Standesbücher mitzutheilen. § 29. Ausländiſche Geburtsbeurkundungen müſſen dem Standesbeamten des gegenwärtigen oder in deſſen Ermangelung des letzten Wohnſitzes des Vaters oder, wenn der Vater nicht bekannt iſt, der Mutter des Kindes, Eheſcheine dem Standesbeamten des gegenwärtigen, be— ziehungsweiſe des letzten Wohnſitzes jedes der Eheleute, Todtenſcheine § 24„Auszüge oder Zeugniſſe“ derjenige, welcher den Mangel der Bücher — deren Fertigung beſorgt der Gerichs⸗ aobſichtlich herbeiführte, zu dieſer Beweis⸗ notar:§ 75 d. alleg. Vollz V. O. v. führung nicht zugelaſſen werde, allein ſie 5. Jan. 1870. Geſ. u. V. Bl. Nr. 1). wurde nach dem Antrage der Commiſſſ. Ausnahmsfällen“— d. II. Kammer geſtrichen, weil dadurch die zugelaſſene usnahme ſoll insbeſon- nicht blos derjenige, welcher deßhalb ge⸗ dere für ſolche Fälle dienen, wo ſich die büßt werden ſoll, Nachtheil leiden müßte, beim Amtsgerichte befindlichen Doppel- ſondern auch andere Schuldloſe wegen ſchriften als mangelhaft erweiſen Motive des Zuſammenhanges ihrer rechtlichen z. Entw.(Kammerverhandlungen, Beil. Intereſſe mit den Anſprüchen des Schul⸗ Heft IV. S. 226). digen unter die Strafbeſtimmung fallen § 26. auf jede andere Art be⸗ würden. wieſen werden“— der Regierungs⸗ S2 in landüblichen entwurf enthielt die Beſchränkung, daß Form“— vergl L R. S. 3. —— . Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 37 dem Standesbeamten des Ortes, an welchem der Verſtorbene zuletzt ſeinen Wohnſitz hatte, mitgetheilt werden. § 30. Hat der Standesbeamte Zweifel an der Aechtheit der ihm zur Uebertragung vorgelegten ausländiſchen Standesurkunde, ſo kann er deren Beglaubigung durch eine geeignete Staatsbehörde des Inlandes verlangen. § 31. Urctheile ausländiſcher Gerichte, welche den bürgerlichen Stand betreffen, dürfen in die inländiſchen Standesbücher nur eingetragen wer⸗ den, wenn das Amtsgericht nach Prüfung ihrer Rechtswirkſamkeit dies für zuläſſig erklärt hat. § 32. Alle im Auslande gefertigten Beurkundungen des bürger⸗ lichen Standes der Inländer ſind giltig, wenn ſie von Geſandten oder Conſuln, welche mit der Vertretung der Inländer betraut ſind, dieſem Geſetze gemäß aufgenommen worden ſind. § 33. So oft es nöthig wird, am Rande einer ſchon eingetragenen Urkunde einer anderen auf den bürgerlichen Stand ſich beziehenden Ur⸗ kunde zu erwähnen, ſoll dieſes in den Büchern des laufenden Jahres und in den bei der Gemeinde verwahrten Büchern durch den Standesbeamten geſchehen. Der Standesbeamte iſt verpflichtet, in den drei nächſten Tagen von der vollzogenen Verweiſung das Amtsgericht zu benachrichtigen und dieſes hat die Erwähnung gleichlautend in den von ihm verwahrten Büchern vor— zunehmen. Iſt eine ſolche Verweiſung in einem vor der Wirkſamkeit dieſes Ge⸗ ſetzes geführten Standesbuche vorzunehmen, ſo iſt ſie von dem Amts— gerichte zu vollziehen. Wird dieſe Verweiſung durch eine Beurkundung in dem neuen Standesbuche veranlaßt, ſo hat der Standesbeamte in den drei nächſten Tagen dem Amtegerichte zum genannten Zwecke eine beglau⸗ bigte Abſchrift der Beurkundung mitzutheilen. § 34. Standesbeamte, welche falſche Standesurkunden aufnehmen, oder Standesurkunden auf fliegende Blätter oder anderswohin als in die dafür beſtimmten Bücher einſchreiben, und Standesbeamte oder andere Bewahrer der Bücher, welche Veränderungen oder Verfälſchungen der § 31„Urtheile ausländiſcher lande betr.(Anhang) vergl mit der Sih vom Reichskanzleramte zum Vollzuge Reichsgeſ v. 21. Juni 1869 die Ge⸗ dieſes§ und des§ 13 d. alleg. Reichs⸗ währung der Rechtshilfe betr Anhang). geſetzes erlaſſenen Anleitung f. die diplo⸗ Amtsrichter: matiſchen Vertreter und Conſuln zur Vor⸗ § 75 d. alleg. Vollz. V. O. v. 5. Jan. nahme der Beurkundung des bürgerlichen 1870. Standes und der Eheſchließung Badiſcher § 32.„von Geſandten oder Con⸗ Staatsangehöriger nach Badiſchem Rechte. Geſ. u. V. O Bl. 1872 S. 344 Reichsgeſ v. 4. Mai 1870, die Ehe⸗„Amtsgericht“— Gerichtsnotar: ſchließung u d. Beurkundung d. Perſonen⸗§ 75 d. alleg. Vollz. V. O. v. 5. Jan. ſtandes von Bundesangehörigen im Aus⸗ 1870. ———————————— 38 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. Standesbeurkundungen ſich zu Schulden kommen laſſen, ſind, vorbehalt⸗ lich der dadurch verwirkten Strafen, den Betheiligten zu Schadenerſatz verpflichtet. S Bewahrer der Bücher iſt außerdem haftbar wegen der Veränderungen, welche durch dritte Perſonen oder durch den Zufall her⸗ 1 beigeführt werden, inſoferne ein Verſehen von ſeiner Seite vorherging, ohne welches die Veränderung nicht erfolgt ſein würde. Capitel 2. Von den Geburtsbüchern. § 36. Jede Geburt ſoll in den erſten drei Tagen nach dem Tage der Niederkunft dem bürgerlichen Standesbeamten des Ortes angezeigt werden. Demſelben ſteht frei, ſich von der Richtigkeit der Anzeige zu verläſſigen. § 37. Zur Anzeige der Geburt eines Kindes ſind verpflichtet: 1) der eheliche Vater, 2) wenn der eheliche Vater verſtorben oder abweſend oder ſonſt verhindert iſt, und ebenſo in Ermangelung eines ehelichen Vaters, die Aerzte, Hebammen, Krankenwärter oder andere Perſonen, die bei der Niederkunft zugegen waren; § 35.„inſoferne ein Verſehen“ Beamten des bürgerlichen Standes Ab⸗ — vergl. d. L. R S. 1807, 1881. ſchrift der Anzeige zum Eintrag in das Von den Geburtsbüchern(§ 36 Geburtsbuch mitgetheilt werde Dieſe bis 43). Abſchrift nebſt dem darauf ergangenen Namensänderungen— Beſchluß iſt wörtlich in das Geburtsbuch Zuſtändig bei Aenderung: einzutragen und auch davon am Rande 1) des Geſchlechtsnamens, bezw. der Geburtsurkunde Erwähnung zu thun Beifügung eines weiteren Namens—:— V. O. d. Juſtizminiſt. v. 30. Sept. das Juſtizminiſterium— der Be⸗ 1851. ſchluß, welcher die Aenderung für zu— Unbefugte Namensänderung— ſ läſſig erklärt, muß innerhalb 6 Wochen, Polizeiſt. G. B.§ 44. Einer Geld⸗ von dem Datum deſſelben gerechnet, in ſtrafe bis zu 50 Gulden unterliegt: das Geburtsbuch eingetragen ſein, widrigen⸗ c. 2) wer ohne Staatserlaubniß ſeinen falls derſelbe als nicht ergangen betrachtet oder ſeiner Kinder, Pflegkinder oder wird— landesherrl. V. O. v. 18. Jun. Mündel Geſchlechtsnamen ändert. 1838(R. B Nr 5) vergl mit§ 2§ 36.„in den erſten drei Tagen“ iff 1 d. landesherrl. V. O. v. 20. Sept.— zur Beurkundung von Geburten und 1 I864(R. B. Nr. 49), d. Ausübung der Todesfällen iſt der Standesbeamte und den Verwaltungsbehörden vorbehaltenen der Rathſchreiber auch an Sonn⸗ und Zuſtändigkeit betr— gebotenen Feiertagen verpflichtet, 2) des Vornamens— die Amts⸗ nur Eheſchließungen(vergl.§ 74 der gerichte— es genügt, daß die betreffende Vollz. V. O.)— brauchen ſie an dieſen Ramensänderung dem Amtsgerichte an⸗ Tagen nicht vorzunehmen Erlaß d. Juſtiz⸗ gezeigt und von dieſem, wenn kein An⸗ min v. 19. Mai 1871 Nr. 4231. ſtand obwaltet, die Aenderung im Bezirks⸗§ 37. 1) Polizeiſtraf⸗G. B.§ 44. Einer verkündigungsblatt veröffentlicht und dem Geldſtrafe bis zu 20 fl. unterliegt: I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 39 3) wenn keine ſolche Perſonen vorhanden ſind, diejenige Perſon, in deren Behauſung die Geburt ſtattgefunden hat. Die Anmeldung kann auch durch die Mutter oder einen von ihr beſonders dazu Bevollmächtigten geſchehen. § 38. Die Geburtsbeurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geſchlecht des Kindes und die Vornamen, die ihm gegeben werden, enthalten. § 39. Wenn die Geburt eine cheliche iſt, muß die Geburtsbeur⸗ kundung außer den im vorhergehenden Satz bezeichneten Angaben auch den Vornamen, Geſchlechtsnamen, den Beruf und den Wohnort des Vaters und der Mutter enthalten. § 40. Iſt die Geburt außerehelich erfolgt, ſo ſoll in der Geburtsbeur- kundung der Name angegeben werden, wenn er von den Anzeigeperſonen dem Standesbeamten bezeichnet wird. Die Abſtammung des Kindes von dieſer Mutter wird jedoch hierdurch allein nicht erwieſen. Der Beweis der Mutterſchaft kann auch durch Zeugen erbracht werden. Der letzte Abſatz des L. R. S. 341 iſt aufgehoben. Der Name des Vaters iſt nur dann einzutragen, wenn die Vater⸗ ſchaft vom miterſchienenen Vater oder einem durch öffentliche Urkunde be⸗ ſonders Bevollmächtigten deſſelben zugeſtanden iſt. § 41. Wenn das Kind in dem Zeitpunkte der Anzeige nicht am Leben iſt, ſo muß dies in der Geburtsbeurkundung erwähnt werden, da— gegen darf dieſelbe nicht ausdrücken, daß das Kind geſtorben ſei. Von einer ſolchen Beurkundung hat der Standesbeamte alsbald eine durch ſeine Unterſchrift zu beglaubigende Abſchrift in das Todtenbuch zu fertigen. Aus ſolcher Beurkundung darf nie ein Beweis dafür oder dawider entnommen werden, daß das Kind gelebt habe. ¹) wer die durch Geſetze oder Verord⸗ nungen ihm gebotene Anzeige von Geburts⸗ oder Todesfällen unterläßt ꝛc. 2) Bleibt als Uebertretung(§ 1 d. Reichsſtr.⸗G. B. mit polizeikichem Strafverfahren in Geltung: Art. 3, 24 d. Geſ. v 23. Dez. 1871(Geſ. u V. D. B. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. des Reichsſtr.⸗G. B. betr. § 40.„auch durch Zeugen“— zum Beweis der Mutterſchaft ſind außer Zeugen auch Vermuthu ngen zuläſſig. „der letzte Abſatz des L. R. S. 3 Derſelbe verordnet: Das Kind, welches gegen eine Frauens⸗ perſon Kindſchaftsrechte anſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben das⸗ jenige ſei, womit dieſe niedergekommen iſt. § 41.„daß das Kind geſtorben ſei“— dieſe Art der Beurkundung iſt deßhalb unzuläſſig, weil ſie vorausſetzt, daß das Kind gelebt habe, ſomit fähig geweſen ſei, zu erben oder durch Schen⸗ kungen zu empfangen(L. R. S. 725, 906, dieſe Thatſache aber im Falle des Streites nur durch den Richter feſt⸗ geſtellt werden kann.— Motive z. Entw. Kammerverhandlungen Beil. Heft IV. 40 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. § 42. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt verbunden, es dem Beamten des bürgerlichen Standes mit den Kleidungen und anderem bei dem Kinde vorgefundenen Geräth vorzuzeigen und alle Umſtände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber ſoll ein Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben und die Behörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß. Das Protokoll ſoll in die Bücher eingetragen werden. § 43. Die vor einem Standesbeamten erfolgte ſpätere Anerkennung eines Kindes iſt in das Geburtsbuch auf den Tag, da ſie geſchieht, einzu⸗ tragen, und hierauf am Rande der Geburtsurkunde zu verweiſen. Capitel 3. Von den Ehebüchern. § 44. Die Beurkundung der Eheſchließung(der Eheſchein, die Heirathsurkunde§ 91) muß angeben: 1) Ort, Tag und Stunde der Eheſchließung; 2) Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf, Alter, Geburtsorte und Wohnorte der Ehegatten; 3) Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf und Wohnorte ihrer Eltern; 4) Ort und Tag des amtsgerichtlichen Verkündſcheins; 5) die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Aufgebote; 6) etwaige Einſprachen und ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Einſprachen geſchahen; 7) die Erklärung der Verlobten, daß ſie ſich zur Ehe nehmen und den von dem Standesbeamten geſchehenen Ausſpruch ihrer ehe— lichen Verbindung; 8) die Vornamen, Geſchlechtsnamen, den Beruf und die Wohn⸗ orte der Zeugen. § 45. Außer den Eheſchließungen ſind in das Ehebuch einzutragen: 1) die gerichtlichen Urtheile, wodurch Ehen für ungültig erklärt wurden; 2) die gerichtlichen Urtheile, wodurch Ehen aus beſtimmter Urſache geſchieden und Eheſcheidungen auf wechſelſeitige Einwilligung zugelaſſen wurden, nach Maßgabe der L. R. S. 264 und 294. Die im L. R. S. 264 verordnete Vorrufung des anderen Chegatten hat nicht mehr ſtattzufinden. § 46 Als Beilagen der Ehebücher ſind die Verkündſcheine, die Ausfertigungen der Urtheile über Eheeinſprachen, Eheungiltigkeiten und I B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 41 Eheſcheidungen zu ſammeln, mit der Ordnungszahl zu bezeichnen, unter der ſie in dem Ehebuche erwähnt(S 44, Ziffer 4, 6) oder eingetragen wurden(§ 45) und am Schluſſe des Jahres mit der Doppelſchrift des Ehebuches dem Amtsgerichte vorzulegen. Capitel 4. Von den Todtenbüchern. § 47. Jeder Todesfall ſoll innerhalb vier und zwanzig Stunden nach dem Eintritt des Todes dem Standesbeamten des Ortes angezeigt werden. Zu dieſer Anzeige ſind die nächſten Verwandten oder Verſchwägerten des Verſtorbenen, in deren Ermangelung oder Verhinderung die Haus⸗ genoſſen, die Nachbarn, und, wenn Jemand außer ſeinem Wohnort ver— ſtorben iſt, diejenige Perſon verpflichtet, bei welcher der Tod erfolgte. 5 48. Der Todtenſchein muß Ort, Tag und Stunde des Hinſchei— dens, Vornamen, Geſchlechtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort des Ver⸗ ſtorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geſchlechtsnamen und Beruf des andern Ehegatten, wenn die verſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war; endlich— abgeſehen von den beſonderen Beſtimmungen der F§ 49 bis 51 und 55— Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf und Wohnort Derjenigen, welche den Todesfall angezeigt haben. Eben dieſer Schein muß außerdem, inſoweit man davon Nachricht haben kann, Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf und Wohnort der Eltern des Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten. Capitel 4.(§ 47—57)— vergl. 53— 58 d alleg. Vollz. V O. vom Jan. 1870(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 1). V. O. v. 6. Aug. 1864(R. B. Nr. 38) Anzeige d. Todesfälle an die Beamten freiwill. Gerichtsbarkeit betr. (G 4 Abſ. 2 dieſer V. O durch die ſpätere V. O. v. 2. Febr. 1872 in demſelben Betreffe— Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 7— abgeändert). O Jan. 1870(Geſ u. V nungen ihm gebotene Anzeige von Ge⸗ burts⸗ oder Todesfällen unterläßt ꝛc. 2) Bleibt auch unter dem Reichsſtraf⸗ G. B in Geltung vergl.§ 37. „innerhalb vierundzwanzig Stunden“— auch an Sonn- und gebotenen Feiertagen: vergl. 8 36 dieſ. Geſ. „Hausgenoſſen“— d. h. alle im gleichen Hauſe wohnenden Perſonen: Comm Ber. d. II. Kammer Beil. Heft VI. d. Kammerverhandlungen S. 50. § 48.„Alter“— iſt, wie dies ins⸗ beſondere bei ortsfremden Perſonen öfters Och . O. B. Nr. 2), die ſanitätspolizeil Maß⸗ regeln in Bezug auf Leichen- u. Begräb⸗ nißſtätten betr. V. O. v. 7 Jan. 1870(Feſ. u. V. O. B. Nr. 2, den Vollzug u. d. Ueber⸗ wachung d. Leichenſchau und ſtatiſtiſchen Erhebungen aus den Standesbüchern betr. § 47. 1) Polizeiſtr.⸗G. B.§ 44. Einer Geldſtrafe bis zu 50 Gulden unterliegt: ¹) wer die durch Geſetze oder Verord⸗ vorkommt, das Alter des Verſtorbenen unbekannt, ſo hat ſich der Standesbeamte nicht darauf zu beſchränken, den für die Alterangabe beſtimmten Raum mit einem Federſtrich auszufüllen, ſondern es iſt dort in Klammern zu ſetzen:(Alter unbe⸗ kannt) Erlaß d. Juſtizminiſteriums v. 30. März 1870 Nr. 2790. 42 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. § 49. Den Tod Derzenigen, die in Spitälern oder anderen öffent⸗ lichen Anſtalten verſterben, ſoll der Vorſteher der Anſtalt, mit Angabe der im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Thatſachen, ſoweit ſie bekannt ſind, in den nächſten 24 Stunden dem Standesbeamten anzeigen. Dieſer fertigt den Todtenſchein auf Grund dieſer Anzeige. § 50. Wenn bei einem Sterbefalle Verdacht vorliegt, daß der Tod durch eine ſtrafbare Handlung verurſacht worden ſei, und wenn der Tod gewaltſam durch einen Unglücksfall oder Selbſtmord herbeigeführt wurde, hat die mit der gerichtlichen oder polizeilichen Unterſuchung beauftragte Behörde dem Standesbeamten des Ortes ſogleich alle Nachrichten mitzu⸗ theilen, welche ſie über die Zeit und die Umſtände des Todes und über die Perſönlichkeit des Verſtorbenen(S 48) einziehen konnte. Auf den Grund dieſer Erhebungen iſt der Todtenſchein zu fertigen. § 51. Können die Leichen der bei einer Feuersbrunſt, bei einer Ueberſchwemmung oder Verſchüttung oder bei einem ähnlichen Unglücks⸗ fall Getödteten nicht aufgefunden oder nicht erkannt werden, ſo ſoll die Behörde, welcher die Unterſuchung des Unglücksfalls obliegt, dem Standes⸗ beamten des Ortes, an dem der Tod erfolgte, unverzüglich in doppelter Fertigung die Erhebungen mittheilen, welche ſie über die Zeit und Um⸗ ſtände des Todes und die Perſönlichkeit der Verſtorbenen(( 48) ge⸗ macht hat. Die eine Fertigung wird der in der Gemeinderegiſtratur aufzu⸗ bewahrenden, die andere der bei dem Amtsgerichte zu hinterlegenden Ur— ſchrift des Todtenbuchs angeſchloſſen. Im Todtenbuch iſt durch einen Eintrag auf die Beilage zu verweiſen. § 52. Es darf in dem Todtenſcheine nicht erwähnt werden, daß Jemand eines gewaltſamen Todes, oder daß er in einem Gefängniſſe ver⸗ ſtorben ſei. § 53. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Standesbeamten geſchehen. Er ertheilt ſie nicht eher, als nachdem ihm der öffentliche Leichen⸗ 8 49.„Vorſteher der Anſtalt“— Vorſteher der Anſtalt zu behändigen: Er⸗ a. der Eintritt des Sterbfalls hat durch laß des Juſtizmin. v. 14. Jan. 1870 eine ſchriftliche, von dem Vorſteher der Nr. 395; Anſtalt unterſchriebene Anzeige, wel⸗ cher Sterbſchein(S 4 d. V. O vom 7. Jan. 1870, die ſanitätspolizeil. Maß⸗ regeln ꝛc.)— beizulegen iſt, zu geſchehen und der Ueberbringer der Anzeige hat ſofort von dem Standesbeamten die Er— laubniß zur Vornahme der Beerdiung in Empfang zu nehmen und dem b) bezüglich des Todes der in den Amtsgefängniſſen verſtorbenen Per⸗ ſonen hat der Amtsrichter, welcher die Aufſicht über das Gefängniß führt, die dem Vorſteher der Strafanſtalt ob⸗ liegende Anzeige zu machen: Erlaß des Juſtizmin. v. 15. Jan. 1870 Nr. 406. ———— —— I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 43 § 54. Wenn eine Beerdigung ohne Erlaubniß(§ 53) ſtattgefunden hat, darf die Todesbeurkundung nur auf Grund einer nach§ 61 er— laſſenen gerichtlichen Anordnung erfolgen.. § 55. In Friedenszeiten, d. h. in ſo lange die Großherzoglichen Truppen ſich nicht im mobilen Stand befinden, werden die Todtenbücher auch für die Militärperſonen von den regelmäßigen Standesbeamten geführt. Den Tod im Activdienſt befindlicher Militärperſonen, welche in ihrer Garniſon oder einem ihnen dienſtlich angewieſenen Aufenthaltsorte ſterben, ſoll die betreffende Militärbehörde, und den Tod derjenigen, die in Mili— tärlazarethen oder anderen öffentlichen Militäranſtalten verſterben, ſoll der Vorſtand der Anſtalt mit Angabe der im§ 48 bezeichneten That⸗ ſachen, ſoweit ſie bekannt ſind, in den nächſten 24 Stunden dem Standes— beamten, in deſſen Bezirk ſich der Todesfall ereignete, anzeigen. Der Letztere fertigt den Todtenſchein auf Grund dieſer Anzeige ohne Zuzug von Zeugen. Bei Todesfällen beurlaubter oder activer Militärperſonen, welche bei einer Dienſtverrichtung außerhalb ihrer Garniſon ſterben, treten die obigen allgemeinen Vorſchriften in Wirkſamkeit. § 56. In Kriegszeiten, d. h. ſo lange ſich die Großherzoglichen Truppen im mobilen Stand befinden, werden die Todtenbücher für die den mobilen Truppen angehörigen oder zugetheilten Militärperſonen, ſowie für alle Perſonen, welche ſich im Gefolge der Truppen befinden, von den hiefür geordneten Militärbeamten nach Maßgabe der hierüber zu erlaſſen⸗ den Dienſtvorſchriften geführt. Die von dieſen Militärbeamten ausge⸗ fertigten Todesſcheine werden durch Vermittlung des Kriegsminiſteriums dem Standesbeamten an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen zum Eintrag in das Todtenbuch überſendet. § 55. V. O. v. 5. Febr. 1870(Geſ. V. O⸗ zu dieſem Geſ.)— dem Standes⸗ u. V. H. B. Nr. 10— auch abgedruckt im Geſ. u. V. O. B. 1871 Nr. 15), den Vollzug des Geſ. über d. Beurkundung des bürgerl. Standes betr., hier die ſani⸗ tätspolizeilichen Maßregeln in Bezug auf Leichen und Begräbnißſtätten, und die Ueberwachung der Leichenſchau bei Todes⸗ fällen activer Militärperſonen betr. Zu Abſ. 2 dieſes§. Die Standesbeamten der Garniſons⸗ orte ſind angewieſen, in den Fällen, wo ſie die Beurkundung des Todes eines im Activdienſte befindlichen Soldaten auf⸗ genommen haben, beglaubigte Abſchrift des Todesſcheines(S§ 31, 57 d. Voll beamten des Ortes zuzufertigen, an wel⸗ chem der Verſtorbene vor der Einberufung in den Dienſt den Wohnſitz gehabt hat: V. O. v. 16. Nov. 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 43). § 56. V O. v. 18. Juli 1870(Geſ. u. V. O. B. Nr. 31), die Beurkundung der Todesfälle von Militärperſonen während der Kriegszeit betr. V. O. v. 10. März 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 15), die Todtenregiſter und Todtenſcheine der im Kriege geſtorbenen Militärperſonen betr. I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. § 57. In ſo lange die mobilen Truppen noch im Großherzogthum ſtehen, kann, wenn die Verhältniſſe es angemeſſen erſcheinen laſſen, von dem Lruppenbefehlshaber angeordnet werden, daß die Führung der Todten⸗ bücher durch die Militärbeamten noch zu unterbleiben habe und die für Friedenszeiten gegebenen Vorſchriften(§ 55) zur Anwendung kommen. Capitel 5. Von der Aufſicht auf die Standesbücher und von der Berichtigung der Standesſcheine. § 58. Die Amtsgerichte haben die Führung der Standesbücher zu überwachen. Sie ſind insbeſondere verpflichtet, den Zuſtand der Bücher in dem Zeitpunkte der Hinterlegung(S 8) zu prüfen und nach Beſchaffenheit der Umſtände die Verbeſſerung der wahrgenommenen Mängel, oder eine Mit⸗ theilung an die Betheiligten zu veranlaſſen, oder auch dienſtpolizeilich einzuſchreiten. § 59. Iſt die eine Urſchrift der Standesbücher ganz oder theil⸗ weiſe zerſtört oder verloren, während die andere ſich erhalten hat, wurde der Eintrag nur in einer Urſchrift gefertigt, oder wurde der Eintrag in ein Standesbuch aufgenommen, in welches er nicht gehört G7), ſo läßt das Amtsgericht die mangelnde Urſchrift durch eine von ihm be⸗ glaubigte Abſchrift erſetzen. § 60. Wenn die Standesbücher nicht geführt worden, wenn deren Führung unterbrochen wurde, wenn beide Urſchriften ganz oder theilweiſe zerſtört oder verloren ſind, kann vom Amtsgerichte angeordnet werden, daß die fehlenden Beurkundungen wieder hergeſtellt oder durch Kundbar⸗ keitsſcheine erſetzt werden, welche die Erklärung von vier eidlich vernom— menen Zeugen enthalten. § 61. Auf Antrag der Betheiligten oder von Amtswegen kann ferner vom Amtsgerichte die Nachholung einzelner Einträge, welche inner⸗ halb der geſetzlichen Friſt unterblieben ſind, zugelaſſen oder angeordnet werden. § 62. Die Berichtigung eines vollzogenen Eintrags kann auf An⸗ trag eines Betheiligten und, wenn das öffentliche Intereſſe es verlangt von Amtswegen verfügt werden. § 58. Amtsgerichte⸗—„Ge⸗ ſrichter§ 75 d. alleg. Vollz. V. O v⸗ richtsnotare“§ 75 d. Vollz. V. O. 5. Jan. 1870. v. 5. Jan. 1870, vergl. mit§ 3 d. Geſ.§ 60.„Kundbarkeitsſcheine“— v. 28. Mai 1864 über die Verwaltung vergl. L. R. S. 150 a. der freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). 6 mtgerichte § 59„Amtsgericht mnt vichter 75 d alleg Vo 5 n 10 ——— I. B. III. T. Von dem Wohnſitz. 45 § 63. Soferne die Umſtände es erfordern, ſind in den Fällen der F§ 60, 61 und 62 die ſämmtlichen Betheiligten zu vernehmen. Gegen die ergangene Verfügung des Amtsgerichts findet eine Be⸗ ſchwerde an das Appellationsgericht ſtatt. Die Berichtigung eines vollzogenen Eintrags(§ 62) kann Betheiligten, welche dieſelbe weder beantragt haben, noch dabei gehört worden ſind, nicht entgegengeſetzt werden. § 64. Die Erkenntniſſe, durch welche die Berichtigung einer Standes⸗ urkunde verfügt worden iſt, müſſen von dem Standesbeamten, ſobald ſie ihm zugeſtellt worden ſind, in die Standesbücher eingetragen werden. Am Rande des verbeſſerten Eintrags ſoll auf das Berichtigungser⸗ kenntniß verwieſen werden. Bei Einträgen, welche nach§ 60 oder 61 vorgenommen werden, ſoll der dieſelben veranlaſſenden Beſtimmung Erwähnung geſchehen. (In Betreff der Strafbeſtimmungen gegen Beamte des bürgerl Standes wegen Verletzung ihrer Dienſtpflichten vergl. die 88 95— 100 dieſes Geſetzes, welche an der Stelle der aufgehobenen L. R. S. 165— 179 abgedruckt ſind.) Pritter Titel. Von dem Wohnſitz. 102. Der Wohnſitz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Hauptnieder⸗ laſſung hat. 102 a. Wer Orts⸗Herr, oder Orts⸗ ingleichen Schutz⸗Bürger iſt, bei dem gilt der Ort, wo der ortsherrliche Sitz iſt, oder wo das Ortsſaſſenrecht beſteht, immer für die Hauptniederlaſſung. 102 b. Wo die Niederlaſſung nicht entſcheidend wäre, da iſt auf den Geburts⸗ ort, und bei deſſen Unbekanntſchaft auf den jüngſten Aufenthalt zu ſehen. 103. Eine Veränderung des Wohnſitzes erfolgt, wenn Jemand anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt, und zugleich die Abſicht hat, ſeine Hauptniederlaſſung dahin zu verlegen. 102.„Wohnſitz“— Proc. O.§ 18, Staatsvertrag v. 31. Okt. 1863(R. B. 25— Nr 7) beſonders geregelt. Aufenthalt u. Niederlaſſung: 102 a.„Orts⸗u. Schutzbürger“— a) der Angehörigen des deutſch. Geändert— es ſind in das Ge⸗ Reichs— Art. 3 u. 4. d. Reichsver⸗ meindebürgerrecht eingetreten: faſſung(vergl. d. Note 3. L. R. S. 7 bis a) die Schutzbürger§ 2 d. Geſ. üb 2¹), Reichsgeſ. v. 1. Nov. 1867 über die d. Verw. u. Verfaſſg. d Gemeinden, R Freizügigteit(Anhang). B. 1858 Nr. 57—§ 93— 100 d. Geſ b der Fremden— VI. Conſtit. Ed. üb. d. Rechte d Gem. Bürger, R. B. § 3 u. 5. Geſ v. 5. Mai 1870(Geſ. 1858 Nr. 57— u. V. H. B. S 396), das Aufenthalts⸗ b die bisherigen iſrael Schutzbürger: recht betr. Die Niederlaſſungsverhältniſſe zwiſchen vergl mit d Reichsgeſ. v 3 Juli 1869, Baden und der Schweiz ſind durch den Geſ. u V. O.. 1870(Zuſammen— ſtellung der Vundesgeſetze S. 128) 46 214 450 5130 I. B. III. T. Von dem Wohnſitz. 104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer ausdrücklichen Erklärung, die bei dem Gericht des Orts, den man verläßt, ſowohl als bei jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird. 105. Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt der Be⸗ weis der Abſicht von den Umſtänden ab⸗ 106. Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt berufen wird, das auf Zeit beſchränkt oder auf Widerruf verliehen iſt, behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an den Tag legt. 107. Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf Lebens⸗ zeit verliehen iſt, zieht bei dem Diener die Verlegung ſeines Wohnſitzes an den Ort, wo er ſein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. 107 a Ausgenommen ſind jene, welche ein beſonderes Orts⸗ oder Schutz⸗ bürgerrecht im Lande haben, und dieſes neben dem Dienſt beibehalten, ſo wie Orts⸗ herren des Landes. 108. Eine Ehefrau hat keinen andern Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige, der nicht gewaltsentlaſſen iſt, hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder dem Vormund, und der Volljährige, der Vormund. 109. Volljährige, welche bei andern dienen oder ſtändig beiten, haben mit der Perſon, welcher ſie dienen oder arbeiten, einerlei ar mundlos(d. i. entmündigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bei ſeinem Wohnſitz, wenn ſie an dem nämlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. ſtimmt. 110 a. Wer hübrigens Richter des Wohnſitzes ſei, iſt verſchieden, je nachdem ein Beklagter amts⸗ oder kanzleiſäſſig iſt, indem im erſteren Falle der ordentliche Unterrichter des Ortes) im andern der Provinzoberrichter darunter zu verſtehen iſt. 111. Wird von den Betheiligten oder auch von Einem aus ihnen deſſelben, ein Wohnſitz an einem Ort für einen Vertrag, zur Vollziehung erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt, ſo finden die Behändigungen, 107. Militärperſonen—: Geſ.] W Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen der Militärperſonen betr.(Anhang). 107 a.„Schutzbürger“—: R. S. L. 102 a. 110 a. Proc. O.§ 29. „amts⸗ oder kanzleiſäſſig“— aufgehoben: Geſ. v. 15. Febr. 1851, R. B. Nr. 13, die Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände betr. 111. Proc. Ordn. 8 „Wohnſitz gewählt“— als ſolcher gilt, in ſofern nicht ein beſonderer Zah⸗ lungsort angegeben iſt, ſachen: a) der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort—: deutſch. W. O. Art. 4 Ziff. 8— b bei eigenen Wechſeln der Ort der Ausſtellung—: all 110. Der Ort, wo ein Erbe aufällt, wird durch den Wohnſitz be⸗ in Wechſel⸗ g I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 47 die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem verglichenen Wohnſitz und vor dem Richter deſſelben ſtatt. 111 a. In didſem Falle iſt auch ſtets, ohne Unterſchied der Kanzlei⸗ oder Amtsſäſſigkeit, der Unterrichter des Orts zu verſtehen, wenn nicht namentlich ein anderes ausgemacht iſt. Pierter Eitel. Von den Abweſenden. 111 b. Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsvertretung, Geſchäfts⸗ führung und Vermögensverwaltung ſeiner Sorgfalt eben ſo wie ein Anweſender über⸗ laſſen, ſo lang er nicht vermißt wird oder verſchollen iſt. Erſtes Kapitel. Von den Vermißten. 112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller oder einiger Güter zu ſorgen, die ein Abweſender zurückgelaſſen hat, weil er vermißt wird(indem man nicht weiß, wo er hingekommen), und er keinen bevollmächtigten Geſchäftsführer hat, ſo ſoll deſſen ordentlicher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforder— niß der Umſtände verfügen. 113. Auf das Geſuch derjenigen Partei, die ſich zuerſt deswegen anmeldet, ertheilt der Richter einem Rechtsbeiſtand den Auftrag, die⸗ jenigen, die vermißt werden, bei den Vermögensverzeichnungen, Rechnungs⸗31) abnahmen, Theilungen und Richtigſtellungen der Forderungen und Schul⸗s. den, welche ſie betreffen, zu vertreten. 114. Der Kronanwalt hat den beſonderen Auftrag, für den Vor⸗ theil der vermißten Perſonen zu wachen) und er ſoll von jedem Begehren, das ſie betrifft, in Kenntniß geſetzt werdeh. 112.„auf Begehren der Be⸗dem Amtsgerichte wegen Ernennung eines theiligten“— das Amtsgericht Pflegers Anzeige zu machen:§§ 2 und 3, (Gerichtsnotar) ergreift von Amtswe⸗ 17 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang), gen die für Vermißte, welche Vermögen vergl. mit§§ 1, 39 d. Ger. Not. S R. hinterlaſſen haben, erforderlichen Maß⸗ B. 1864 Nr. 43 u. 8 8 d. Dienſtweiſung regeln, beſtellt insbeſondere für ſie Ab⸗ f. d. Waiſenrichter, R. B. 1864 Nr. 63. weſenheitspfleger mit den Rechten und 113.„Auf d. Geſuch derjenigen Pflichten der Vormünder, insbeſondere Parthei“ auch in Bezug auf Sicherheitsleiſtung, u. Geändert: vergl. L. R. S. 112. beaufſichtigt dieſelben— auch ſind die Abweſende Betheiligte bei Erbtheilungs⸗ Waiſenrichterverpflichtet, wenn Voll⸗ verhandlungen: L. R. S. 819. 838. jährige an unbekannten Orten 114.„Kronanwalt“— ſtatt deſſen: abweſend ſind, ohne einen bevollmächtigten Gerichtsnotar: L. R. S. 112. Geſchäftsführer zurückgelaſſen zu haben, I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung. 115. Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohnſitzes und ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr erſcheint, und vier Jahre abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo können die Be⸗ theiligten ſich an deren Gerichtsbehörde wenden, damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde. 116. um dieſe Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll jene Be⸗ hörde, nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, verordnen, daß nach Ver⸗ nehmung des Kronanwalts über das Geſuch, in dem Bezirk des Wohn⸗ ſitzes, und in jenem des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn beide von einander verſchieden ſind, eine Kundſchaftserhebung angeſtellt werde. 117. Uebrigens ſoll das Gericht zum Behuf der Entſcheidung über das Geſuch, auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert haben mögen, daß man von der ver⸗ mißten Perſon keine Nachricht erhielt. 118. Der Kronanwalt ſoll die Vorbeſcheide ſowohl, als die End⸗ beſcheide, ſobald ſie rlaſſen ſind, dem Juſtizminiſter einſunden, der für ihre allgemeine Kundwerdung ſorgen muß. N 119. Der Beſcheid, wodurch Jemand für verſchollen erklärt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchafts⸗ erhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. Zweites Kapitel G. R. S. 115 bis 119). Verfahren.§§. 7, 8 und 24 des Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Verwal⸗ tung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und d Notariat(Anhang). 115.„Gerichtsbehörde“— Amts⸗ gericht(richterl. Beamte)§ 1 vergl. mit§ 2 u. 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 (Anhang. 116.„Kronanwalt“— unterbleibt: II. E. E.§ 4.§ 25. 118. Aufgehoben— die Mitwir⸗ kung des Kronanwalts unterbleibt(II. E. E.§ 4) und die Verkündigung ge⸗ ſchieht durch d. Amtsgericht 8 9 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang): a) mittelſt des Amtsverkündungs⸗ blattes, nach den Umſtänden auch durch Einrückung in die Zeitung d Reſi⸗ b) geeigneten Falls auch durch Ein⸗ rückung in die in New⸗York erſchei⸗ nenden„Nachrichten“ aus Deutſch⸗ land u. d. Schweiz“, deren Redaction die ihr durch Vermittlnng des Miniſteriums der auswärtigen Angelegenheiten zukom⸗ menden Inſerate gratis aufnimmt: Centr V. O. Bl. 1868 Nr. 23(Bekanntmachg. d. Juſtizminiſt. vergl. mit Ziff. 4 d. V. v. 2. Dez. 1868(Geſ. u. V. O. Bl. 1869 Nr. Y. I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeiner Entfernung beſaß. 120. Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwaltung ſeines 12 Vermögens zurückgelaſſen hat, da können diejenigen, die am Tage, wo er vermißt wurde oder von ihm die letzte Nachricht einlief, ſeine muthmaß⸗ lichen Erben waren, kraft des Endurtheils, das ihn für verſchollen erklärt, ſich in den fürſorglichen Beſitz alles Vermögens einſetzen laſſen, welches dem Abweſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten Nachricht von ihm gehörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung ihrer Ver⸗ waltung Sicherheit zu leiſten. 1Wa. Hätten inzwiſchen vor dieſer urtheilsmäßigen Beſitznahme näher be⸗ rechtigte geſetzliche Erben zu ihren Gunſten Einſprache gethan und obgeſiegt, ſo ge⸗ hört dieſen der fürſorgliche Beſitz. 121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zurückgelaſſen, ſo können ſeine muthmaßlichen Erben auf die Erklärung, daß er verſchollen ſei, und auf die Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz nicht eher antragen, als zehn Jahre nach ſeiner Entfernung, oder nach der letzten von ihm eingegangenen Nachricht. 122. Das Nämliche ſoll ſtattfinden, wenn die Vollmacht erloſchen iſt, und in dieſem Fall ſoll für die Verwaltung der Güter des Abweſen⸗ den indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel beſtimmt iſt. 123. Sobald die muthmaßkichen Erben die Einweiſung in den fürſorglichen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begehren der Betheiligten oder des Kronanwalts bei Gericht der letzte Wille, wenn einer vorhanden iſt, eröffnet werden, und die Erb- und Vermächtnißnehmer, die Beſchenkten, ſo wie alle, die auf die Güter des Verſchollenen irgend einen auf ſeinen 120.„in den fürſorgl. Beſitz ein⸗ Not. O. 8§ 44 vergl. mit Not. O.§ 215, ſetzen“ c— ſobald die muthmaßlichen R. B. 1864 Nr. 43. Erben oder Erbfolger die fürſorgliche Die Sicherheit kann auch eventuell durch Einweiſung verlangt haben, iſt innerhalb Hinterlegung bei der Sparkaſſe der all⸗ der geſetzlichen Friſt(S. 795) ein Erb⸗ gemeinen Verſorgungs-Anſtalt geleiſtet verzeichniß von A mtswegen zu errich⸗ werden: Vergl. d. Note zu L R. S. 455. ten: Not. D.§ 122 R. B. 1864 Nr. 43. 123. Krona nwalt“— unterbleibt: „Sicherheit“— d. Gerichtsnotar II. E. E.§ 4. beſtimmt Art und Größe derſelben, ſie ſoll„bei Gericht“— der Gerichtsnotar in der Regel durch Verpfändung, wenn ſolche hat für die Eröffnung des letzten Willens unthunlich, durch Hinterlegung bei der zu ſorgen, der dann in einer von dem Staatskaſſe(S6 d. Vollz. V. zum Hinter⸗ Notar anzuberaumenden Tagfahrt durch legungsgeſetz— ſ. z Satz 1961) oder letzteren verkündet wird§ 23 d. Ger bei Sparkaſſen, die von einer Gemeinde Not. O. vergl. mit§ 86 d Not O.(R. gewährleiſtet ſind, gegeben werden: Ger. Bl. 1864 Nr. 43) „ 4 1456. 50 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. Tod bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fürſorglichen Ausübung ihrer Rechte zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß ſie Sicherheit ſtellen. 124. Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Güterge⸗ meinſchaft lebte, und dieſe Gemeinſchaft fortſetzen will, iſt befugt, die fürſorgliche Einweiſung und die fürſorgliche Ausübung aller auf dem Tode des Verſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugs⸗ weiſe die Verwaltung der Güter des Abweſenden zu übernehmen oder fort⸗ zuſetzen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürſorgliche Aufhebung der Gütergemeinſchaft, ſo mag er ſ eine Befugniſſe wegen Zurücknahme ſeines Beibringens und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit für diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung geeignet ſind. Eine Ehefrau, welche ſich für die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten. 125. Der fürſorgliche Beſitz iſt nur Anvertrauung fremden Guts, welche dem Beſitzer die Verwaltung der Güter des Abweſenden einräumt, und ihn zur Rechnungsablegung für den Fall verbindet, daß der Ab— weſende wieder erſcheint oder man Nachrichten von ihm erhält. 126. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, oder der Ehegatte, der ſich für die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft er⸗ klärt, müſſen unter Mitwirkung des Kronanwalts oder eines von ihm dazu aufgeforderten Ortsvorgeſetzten zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechtsurkunden des Abweſenden ſchreiten laſſen. Das Gericht läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräußern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſo wie jener der zu ſolcher Zeit fälligen Früchte, wieder angelegt werden. Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt haben, können zu ihrer Sicherheit darauf äntragen, daß die liegenden Güter durch einen von dem Gericht hiezu ernannten Sachverſtändigen in Augenſchein ge⸗ nommen werden, um ihren Zuſtand zu beweiſen. Sein Bericht ſoll unter 126.„Kronanwalt“— unterbleibt: „Aufzeichnung d. Fahrniß“— das Erbverzeichniß iſt innerhalb der ge⸗ ſetzlichen Friſt(S. 795, 1456) v. Amts⸗ wegen zu errichten, das in den für⸗ ſorglichen Veſitz d. muthmaß⸗ lichen Erben übergehende Vermögen d. Verſchollenen wird alsdann nach den Vorſchriften über Theilung v. Verlaſſen⸗ ſchaften(S. 815 ff.) vertheilt, d. Beſitz⸗ nahme der fahrenden Vermögenstheile aber erſt nach Stellung d. Sicherheit (S. 120) geſtattet:§ 215 vergl. mit 88 122, 126 ff. d. Not. H. R B. 1864 3 „v. Gericht ernannter Sach⸗ verſtändiger“— durch die hiezu be⸗ ſtimmten öffentl. Schätzer(Waiſen⸗ richter):§ 64 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21, vergl. mit§ 139 d. Not. O. u§ 26 d. Waiſenr. Inſtr. I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 51 Mitwirkung des Kronanwalts von dem Gericht beſtätigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermögen des Abweſenden beſtritten werden. 127. Diejenigen, die zufolge der fürſorglichen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung den Genuß der Güter des Verſchollenen erlangen, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tage der Entfernung an zu rechnen fünfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fünftel, erſcheint er aber erſt nach fünfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkünfte zu er— ſetzen verbunden. Nach einer Abweſenheit von dreißig Jahren ſollen die Einkünfte ihnen ganz verbleiben. 127 a. Die Einzuweiſenden können gleich bei der Einweiſung verlangen, daß durch obrigkeitlich verordnete Schätzung nach einem gelinden Mittelertrag die Summe der Einkünfte vom Jahr feſt beſtimmt werde, wo alsdann darnach die Erſatzſchuldig⸗ keit ſich richtet. 127 b. Der Mittelertrag des zinsbar anzulegenden Vermögentheils ſoll überall auf vier vom Hundert angeſchlagen werden. 128. Alle diejenigen, die nur kraft einer fürſorglichen Einweiſung den Genuß haben, können die Liegenſchaften des Verſchollenen weder ver⸗ äußern, noch verpfänden. 129. Die Sicherſtellung ſoll aufgehoben werden, und jeder Mit⸗ berechtigte darauf antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die fürſorgliche Einweiſung in den Beſitz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde, ſobald ſeit ihrer Anordnung oder von dem Zeitpunkt an, da die Verwaltung der Güter des Verſchollenen von dem Ehegatten über⸗ nommen wurde, der in ehelicher Gütergemeinſchaft mit ihm gelebt hatte, die Verſchollenheit noch dreißig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert Jahre, von der Geburt des Abweſenden an, verfloſſen ſind. 129a. Wenn Jemand aus Anlaß einer ſolchen Begebenheit vermißt wurde, woraus für den Richter die Ueberzeugung ſeines Todes hervorgeht, ohne doch ihn ordnungsmäßig erheben zu können, ſo reichen zehn Jahre der Abweſenheit, von obigem Zeitpunkt an gerechnet, dazu hin. 130. Wird erwieſen, an welchem Tage der Abweſende geſtorben ſei, ſo fällt ſeine Verlaſſenſchaft jenen Erben an, welche zu der Todes⸗ zeit die nächſten ſind, und wären dieſes andere Perſonen, als diejenigen, welche den Genuß des Vermögens des Verſchollenen gehabt haben, ſo ſind letztere gehalten, es an jene wieder auszuliefern, jedoch mit Aus⸗ nahme der Einkünfte, die ſie kraft des 127. Satzes erworben haben. 131. Erſcheint der Abweſende wieder, oder es wird während der fürſorglichen Einweiſung dargethan, daß er noch lebt, ſo hören die Wirk⸗ 1277—1. obrigkeitl. verordnete 6 44, R. B. 1861 Nr. 43— vergl. L. Schätzung“ die Sicherheit für theil⸗ R. S. 120. weiſen Früchteerſatz wird durch d. Ge⸗ mtsgericht richtsnotar beſtimmt— Ger Not. O.(richterlicher Beamter): Satz 115. 4* 52 I. B. IV. T. Von den Abweſenden. kungen des Urtheils auf, das ihn als verſchollen erklärt hatte, und nur die im erſten Kapitel für die Verwaltung dieſer Güter vorgeſchriebenen, auf deren Erhaltung zielenden Moßregeln mögen noch eintreten. 131 a. Jedoch wird auf den bloßen Beweis ſeines Lebens nur für den Fall die fürſorgliche Einweiſung wirklich aufgehoben, wenn ein an den Richter eingereichtes Begehren deſſelben, jene Wirkungsloſigkeit für eingetreten zu erklären, oder ſonſt eine Anordnung über ſein Vermögen mit— oder nachfolgt. 132. Wenn ſelbſt nach der endgültigen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder auf gedachte Art als lebend erwieſen wird, ſo ſoll er ſeine Güter in dem Stand, worin ſie ſich alsdann noch befinden werden, auch den Erlös aus denjenigen, die veräußert ſein mögen, oder die Güter, die aus ſolchem Erlös wieder angeſchafft worden ſind, zurück⸗ erhalten. 133. Eheliche Leibeserben des Abweſenden ſind ebenfalls berechtigt, in dreißig Jahren von der endgültigen Einweiſung an die Zurückgabe ſeiner Güter zu verlangen, wie in dem vorhergehenden Satz beſtimmt iſt, ſo weit ſie erbfähig ſind. 134. Nach erlaſſenem Beſcheid, daß jemand verſchollen ſei, kann jeder, der einige Rechte auf den Abweſenden hat, ſie nur wider diejenigen geltend machen, die in den Beſitz ſeiner Güter eingewieſen ſind, oder die geſetzliche Verwaltung derſelben haben. 8¹ — Zweiter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Beziehung auf einſtmalige Rechte, die dem Abweſenden zuſtehen können. 135. Wer ein eigenes Recht aus dem Anfall an eine ſolche Per⸗ zztb ſon ableitet, deren Daſein nicht anerkannt iſt, muß den Beweis führen, 3 daß dieſe Perſon in dem Zeitpunkte noch lebte, da das Recht ihr er⸗ öffnet wurde; ſo lange er dieſen Beweis nicht liefert, iſt ſeine Klage verwerflich. 136. Wird eine Erbſchaft erledigt, wozu jemand berufen iſt, deſſen Daſein nicht anerkannt iſt, ſo fällt der Nachlaß indeſſen ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen er die Erbſchaft zu theilen gehabt haben würde, oder die dazu gelangt ſein würden, wenn er nicht wäre. 137. Die Verfügungen der beiden vorhergehenden Sätze heben die Klagen auf Erbſchaftsherausgabe und auf andere Rechte nicht auf, die Zweiter Abſchnitt. vvermißte u. verſchollene Erben „Von den Wirkungen d. Verſchollen⸗ und Vermächtnißnehmer— Verfahren bei heit“— im Urtert;„de l'absence“ den Erbtheilungen 88 131 u. 132 der Abweſenheit. VNot. O.(R. B. 1864 Nr. 43). 136.„deſſen Daſein nicht aner⸗ kannt iſt“— I. B. IV. T. Von den Abweſenden. 53 dem Abweſenden oder ſeinen Erben und Erbvertretern oder Rechtsfolgern zuſtehen mögen, als welche nur mit Umlauf der Verjährungszeit erlöſchen. 138. So lange der Verſchollene nicht wiederkommt, oder jenes. Klagen von ſeinetwegen nicht angeſtellt werden, machen diejenigen, welche** die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die redlicher Weiſe erhobenen Früchte ſich eigen. Dritter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Verſchollenheit in Hinſicht auf die Ehe 139. Hat der zurückgebliebene Ehegatte eines Verſchollenen, ohne go. geſchieden zu ſein, eine neue Eheverbindung geſchloſſen, ſo iſt es jenem Verſchollenen allein geſtattet, dieſe Ehe, ſei es in Perſon oder durch einen Bevollmächtigten, der mit deſſen Lebensſchein verſehen iſt, anzufechten. 140. Hat der verſchollene Ehegatte überall keine erbfähigen Ver— wandten zurückgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte auf Einweiſung in23. den fürſorglichen Beſitz ſeines Vermögens antragen. S Viertes Kapitel. Von der Aufſicht über minderjährige Kinder, deren Vater verſchollen iſt. 141. Die Mutter hat, wenn der Vater abweſend iſt, und minder⸗ jährige Kinder aus ihrer gemeinſchaftlichen Ehe da ſind, über ſie die Ob⸗3 ſorge und alle Rechte des Vaters auf deren Erziehung, auch Vermögens⸗8 verwaltung. 142. Sechs Monate nach dem Vermiſſen des Vaters, wenn die Mutter damals ſchon todt war, oder ſobald ſie in der Folge ſtürbe, ehe der Vater für verſchollen erklärt iſt, wird die Obſorge dex Kinder von dem Familienrath den nächſten Voreltern, oder in deren Ermangelung einem fürſorglich angeordneten Vormund aufgetragen. 143. Eben ſo ſoll es gehalten werden bei den minderjährigen Kindern eines verſchollenen Ehegatten aus einer vorherigen Ehe. 142.„Familienrath“— Amts⸗v. 9. Nov. 1864, R. B. Nr. 63 vergl. gericht(Gerichtsnotar nach Anhörung mit§ 50 d. Ger. Not. H., R. B. 1864, d. Beiräthe ꝛc. S. 405— 415. Nr. 43. Dienſtweiſung f. d. Waiſenrichter§ 8 I. B. V. T. Von der Ehe. Tünfter Fitel. Von der Ehe. Erſtes Kapitel. Von denEigenſchaften und Bedingungen, welche erforder— lich ſind, um eine Ehe ſchließen zu können. 144. Mannsperſonen können gültig nicht heirathen, ehe ſie das achtzehnte Jahr, Frauensperſonen nicht, ehe ſie das fünfzehnte Jahr zurück⸗ gelegt haben, womit ſie erſt ehemündig werden. 144 a. Sie dürfen aber auch nachher nicht ohne beſondere Polizeierlaubniß heirathen, ſo lange erſtere nicht das fünf und zwanzigſte, letztere nicht das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben. 145. Der Regent kann gleichwohl aus wichtigen Beweggründen von der Eheunmündigkeit losſprechen. 146. Ohne Einwilligung beider Ehegatten beſteht keine Heirath. 147. Man kann keine zweite löſt iſt. 148. Ein Sohn, ehe er das Ehe ſchließen, ehe die erſte aufge⸗ fünf und zwanzigſte Jahr, und eine Tochter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zurückgelegt hat, iſt nicht befugt, ohne Bewilligung ihrer Eltern zu heirathen. Sind Fünfter Titel(von der Ehe— L. R. S. 144— 311). Militärperſonen— die Gerichts⸗ barkeit über ſie in bürgerlichen Rechts⸗ ſtreitigkeiten mit Einſchluß der Ehe⸗ ſtreitigkeiten, ſowie der nichtſtrei⸗ tigen Rechtsſachen geht an die bür⸗ gerlichen Gerichte über:§ 1 d. Geſ. v. 24. Mai 1865, die Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen der Militärperſonen betr.(Anhang). Vergl. d L R. S. 389(Eingang zu dem Kapitel von der Vormundſchaft). 144 a. Aufgehoben: 8§ 101 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869, d. Förmlichkeiten bei Schließung d. Ehen betr. In Foige der Aufhebung dieſes Zu⸗ ſatzes ſind auch die Taren für Dispens vom geſetzlichen Heirathsalter unter Ziff. 36, 38 bis 40 u. 42 d.§ 38 d. Ver⸗ waltungsſportelgeſ. vom 29. Juli 1864 (R. B. Nr. 35) unanwendbar⸗ V. O. d. Juſtizminiſt. v. 13. Jan. 1870(Geſ. u. V. O Bl Nr. 4). 147.„keine zweite Ehe ſchließen“ Reichsſtrafgeſ. B. 8 171. Ein Ehe⸗ gatte, welcher eine neue Ehe eingeht, ehe ſeine Ehe aufgelöſt, für ungiltig oder nichtig erklärt worden iſt, wird mit Zucht⸗ haus bis zu 5 Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter 6 Mo⸗ naten ein. Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für ungiltig oder nichtig erklärt worden iſt. Reichsſtr. G. B.§338. Ein Religions⸗ diener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher, wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe derſelben ſchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. 148— 153. Die Verurtheilung eines Elterntheils wegen Verübung einer der in den§6§ 173— 183 d. Reichsſtr G. B. bezeichneten ſtrafbaren Handlungen in Be⸗ zug auf ein eigenes Kind hat das Er⸗ öſchen der dem Verurtheilten durch die Art. 148— 153 371— 374 u. 384 des Bad Civilgeſetzbuchs Landrechts) ein⸗ geräumten Rechte und Befugniſſe über die Perſon und Güter des Kindes von rechts⸗ wegen zur Folge: Art. 14 II. d. Einf. Geſ. 3. Reichsſtr. G. B.(Geſ. u. V. O⸗ Bl. 1871 Nr. 51). I. B. V. T. Von der Ehe 55 dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters hin⸗ reichend. 149. Iſt eines der beiden Eltern todt, oder iſt es ihm unmöglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo genügt die Einwilligung des Andern. 150. Wenn Vater und Mutter todt ſind, oder wenn es beiden un— möglich iſt, ihren Willen zu erklären, ſo treten die Großväter und die Großmütter an ihre Stelle. Sind der Großvater und die Großmutter der nämlichen Linie nicht gleicher Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hinreichend. Iſt eine Linie mit der andern nicht einerlei Meinung, ſo gilt dieſe Verſchiedenheit für Einwilligung. 150 a. Wo Jemand ſich heirathen will, ohne durch die Urkunden des bürger⸗ lichen Standes den Tod der Voreltern, deren Einwilligung, ſo lange ſie leben, ihm nöthig wäre, beſcheinigen zu können, mag dieſen Mangel die Ausſage von vier Zeugen erſetzen, welche mit dem Ehetheil, deſſen Selbſtſtändigkeit in Frage iſt, wohlbekannte Leute ſind, und welche verſichern, daß unerachtet dieſer Bekanntſchaft, ſie weder von dem Leben noch von dem Ort des Todes ſolcher Voreltern etwas wiſſen. 151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 148ſten Satz beſtimmte Alter der Ehevolljährigkeit erreicht haben, ſind dennoch verbunden, ehe ſie heirathen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn dieſe beide todt oder nicht im Stande ſind, ihren Willen zu erklären, den Rath ihrer Groß— eltern durch ein ehrerbietiges Anſuchen ſich auszubitten. 152. Wird auf das im vorhergehenden Satz vorgeſchriebene ehrer⸗ bietige Anſuchen die Einwilligung in die Ehe nicht ertheilt, ſo haben die Söhne von der im 148ſten Satz beſtimmten Ehevolljährigkeit an, ſo lange ſie ihr dreißigſtes Jahr nicht vollendet haben, und die Töchter in eben dieſem Fall, ſo lange ſie ihr fünf und zwanzigſtes Jahr nicht zurück⸗ gelegt haben, dieſes Anſuchen noch zweimal von Monat zu Monat zu erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Anſuchen dürfen ſie zur Ehe ſchreiten. 153. Nach Vollendung letztgedachter Jahre hingegen kann auf ein einziges ehrerbietiges Anſuchen, nach Verfluß eines Monats, wenn auch die Einwilligung nicht erfolgt, die Ehe geſchloſſen werden. 154. Das ehrerbietige Anſuchen ſoll den Eltern oder Großeltern, gemäß dem 151ſten Satz, durch zwei Staatsſchreiber oder durch einen 150 a. Vergl.§ 60 d. Geſ. v. 21. Dec. Zuziehung eines zweiten Staatsſchreibers 1870 über d. Förmlichkeiten bei Schließung ſlatt zweier Zeugen unterſagt: 8§ 26 u. der Ehen. 46 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die 151. ehrerbietiges Anſuchen“:— Verwaltung d. freiwill Gerichtsbarkeit R 15(Anhang), vergl. mit§ 51 Ziff. 1 der 154. ehrerbietige Anſuchen“— Not Ordn., R. B. 1864 Nr. 43. zuſtändig— die Notare, doch iſt die 56 I. B. V. T. Von der Ehe. Staatsſchreiber und zwei Zeugen vorgetragen, und in dem Protokoll, das hierüber gefertigt werden muß, ihre Antwort bemerkt werden. 154a. Bei amtsſäßigen Perſonen ſoll es durch den Ortsvorſteher und zwei Gerichtsleute geſchehen. 155. Iſt der Ahnherr abweſend, an den das ehrerbietige Anſuchen hätte gerichtet werden müſſen, ſo kann zur Schließung der Ehe geſchritten werden, ſobald entweder ein Verſchollenheitsbeſcheid, oder, wenn noch kein ſolcher ergangen wäre, ein Beſcheid auf Kundſchaftserhebung über die Ab⸗ weſenheit, oder, falls noch gar kein Beſcheid ergangen wäre, ein desfall⸗ ſiger Kundbarkeitsſchein beigebracht wird, der von der Obrigkeit des Orts, wo der Ahnherr ſeinen letzten bekannten Wohnſitz hatte, ausgefertigt iſt, und die Erklärung von vier Zeugen enthält, welche von ihr Amtshalber vernommen wurden. 156. Die Beamten des bürgerlichen Standes, welche über eine Ehe der Söhne, ehe ſie das fünf und zwanzigſte, oder der Töchter, ehe ſie das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, den Schein aufgenommen haben, ohne daß in dem Heirathsſchein der Ein⸗ willigung der Eltern, Großeltern oder der Familie in den Fällen, worin die eine oder die andere erforderlich iſt, ausdrückliche Erwähnung geſchehen wäre, ſollen auf Betreiben der Betheiligten oder des Kronanwalts bei der Gerichtsbehörde des Orts, wo die Ehe geſchloſſen ward, in die Geld⸗ ſtrafe, welche der 192ſte Satz dieſes bürgerlichen Geſetzbuches beſtimmt, und überdies zu einer Gefängnißſtrafe verurtheilt werden, die nicht unter ſechs Monaten ſein darf. 157. Wäre das ehrerbietige Anſuchen in Fällen, für die es vor— geſchrieben iſt, nicht gethan worden, ſo ſoll der Beamte des bürgerlichen Standes, der den Eheſchein aufgenommen hat, in eine gleiche Geldbuße und zu einer Gefängnißſtrafe, die nicht unter einem Monat ſein darf, verurtheilt werden. 158. Die im 147ſten, 148ſten und 149ſten Satz enthaltenen Vor— ſchriften, ſowie die Verfügungen des 151ſten bis 155ſten Satzes(welche 154 a.„amtsſäßigen Perſonen“ ſchein erläßt und dem Standesbeamten 6 fällt mit Aufhebung der befreiten Ge⸗ſ zum Zwecke des Aufgebots mittheilt, der richtsſtände weg:§ 1 d. Geſ. v. 15 Febr. letztere ſomit durch den Verkündſchein 1851 R. B. Nr. 13, d. Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände betr. 156. Aufgehoben: 8§ 101 d. Geſ v. 21. Dec. 1869. Die Aufhebung erfolgte im Hinblick auf die§§ 44 u. 67 ff. jenes Geſetzes, wornach nicht der Standesbeamte, ſondern der Amtsrichter die Ehe⸗ hinderniſſe prüft und erſt, wenn er die Ehe als zuläſſig ertannt, den Verkünd⸗ gegen jede Verantwortlichkeit gedeckt und nur dann ſtrafbar iſt, wenn er die Ehe vor Empfang des Verkündſcheins (§ 96 d. Geſ vollzieht: Motive z. Ent⸗ wurf(Verhandlungen d. II. Kammer, Beil. Heft IV. S. 235 vergl. mit S. 241.) 157. Aufgehoben: 8 101 d. alleg. Geſetzes. Grund der Aufhebung: wie bei L. R. S. 156. I. B. V. T. Von der Ehe. 57 ſich auf das ehrerbietige Anſuchen an die Eltern beziehen) ſind auf natür⸗ liche geſetzmäßig anerkannte Kinder ebenfalls anwendbar. 159. Ein natürliches Kind, das nicht anerkannt worden, ſo wie dasjenige, das zwar anerkannt war, aber nachher ſeine beiden Eltern verloren hat, oder deſſen Vater und Mutter ihren Willen nicht äußern können, kann, bevor es das ein und zwanzigſte Jahr zurückgelegt hat, nicht heirathen, ohne die Einwilligung ſeines Vormundes erhalten zu haben. 160. Wenn keines von den Eltern oder Großeltern am Leben iſt, oder wenn ſie ſich alle in einem Zuſtande befinden, der es ihnen unmöglich macht, ihren Willen zu äußern, ſo können Söhne oder Töchter, ſo lange ſie nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, ohne die Einwilligung des Familienraths nicht heirathen. 161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Voreltern und ihren Abkömmlingen, ſie ſeien ehelich oder unehelich, leiblich oder angeheirathet, verboten. 162. In der Seitenlinie iſt die Ehe unter Schweſter und Bruder, ohne Unterſchied der ehelichen oder unehelichen Abſtammung, ſowie unter Verſchwägerten deſſelben Grads, verboten. 163. Die Ehe iſt ferner verboten zwiſchen Oheim und Nichte, auch zwiſchen Muhme und Neffen. 164. Der Staatsherrſcher kann nichts deſtoweniger die in dem vor⸗ hergehenden Satze enthaltenen Eheverbote aus wichtigen Urſachen erlaſſen. 164a. Auch jene Verbote zwiſchen Verſchwägerten, die im vorletzten Satz ſtehen, können unter gleichen Umſtänden erlaſſen werden, wo die vorige Ehe durch Tod und nicht durch Eheſcheidung getrennt wurde. 164 b. In keinem Fall kann Nachſicht erlangt werden, wenn vor der Nach⸗ ſichtsbitte eine unziemliche Geſchlechtsvertraulichkeit zwiſchen beiden beweislich ein⸗ getreten iſt. 160.„Einwilligungdes Familien⸗ ſachen erlaſſen“— zuſtändig— der raths“— jetzt des Amtsgerichts Amtsrichter:§ 69 d. Geſ. v. 21. Dez. Gerichtsnotars, nach Anhörung des Vor⸗ 1869. mundes, der vormundſchaftlichen Beiräthe Das frühere im Art. 5 d. Eheordnung und des Waiſenrichters§ 2 Ziff. 2. v 1807 enthaltene Verbot der Ehe zwi⸗ 88§ 11—16 d Geſ. v. 28. Mai 1864 über ſchen Geſchwiſterkindern und Halb⸗ die Verwaltung der freiwill. Gerichtsbar- geſchwiſterkindern fällt mit Auf⸗ zeit(Anhang) vergl. mit§ 64, 59 der hebung der Eheordnung(L. R. S. 311 4) Ger. Not. Ordn. v. 6. Sept. 1864(R. weg und bedarf es deßhalb auch keiner B Nr. 43) Dispens mehr. 164— 164a.„aus wichtigen Ur⸗ I. B. V. T. Von der Ehe. Zweites und drittes Kapitel. Von den Förmlichkeiten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen und von den Einſprachen wider die Ehe. (L. R. S. 165— 179). Aufgehoben:§ 101 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869, die Beurkundung des bürger⸗ lichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen betr. Erſetzt durch folgende§8(65— 94) jenes Geſetzes:* Capitel 1. Von dem Verlöbniſſe. § 65. Aus dem Eheverlöbniß findet eine Klage nicht ſtatt. Capitel 2. Von dem Aufgebote. § 66. Der Schließung der Ehe muß ein Aufgebot vorangehen, welches der Beamte des bürgerlichen Standes verkündet. § 67. Wer das Aufgebot einer Ehe erlangen will, iſt verpflichtet, dem Amtsgerichte des Ortes, wo einer der künftigen Eheleute den Wohn⸗ ſitz oder den Aufenthalt hat, die geſetzlichen Eigenſ chaften und die Be⸗ dingungen nachzuweiſen, welche erforderlich ſind, um die Ehe ſchließen zu können. § 68. Der Antrag, das Eheaufgebot zuzulaſſen, kann nur von Seite beider Verlobten geſtellt werden. § 69. Das Amtsgericht prüft, ob der Ehe kein auf den Beſtim⸗ mungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts beruhendes Hinder⸗ § 65. eine Klage nicht ſtatt“— es gibt ſomit wegen des Rücktritts des einen Theils vom Eheverlöbniß nicht allein kein Klagrecht auf Zahlung der für dieſen Fall etwa bedungenen Conventionalſtrafe, ſondern auch auf Entſchädigung wegen des Aufwandes, den der andere Theil in Erwartung der künftigen Ehe für deren Zwecke gemacht hat, vorbehaltlich grober, an Betrug grenzender Fälle, für welche das Landrecht in ſich ſchon die zur Klag⸗ begründung geeigneten Rechtstitel, wie den L. R. S. 1382, enthält Commiſſ. Ber. d. II. Kammer, Verhandlungen derſ Beil. Heft VI. S. 51. § 66. Strafbeſtimmungen 8§ 96 Ziff. 2 u.§ 99 II. Ziff 1 dieſ. Geſ⸗ § 67. Vergl.§ 63 d. alleg Vollz V. O.⸗ „dem Amtsgerichte des Ortes“ — auch Militärperſonen— dies folgt aus der Aufhebung des§ 8 d. II. Einf Ed. u. d.§ 12 d. landesherrl. V. O. v. 1811(Geſ.§ 101): Motive z. Ent⸗ wurfe(Kammerverhdlgen Beil Heft IV. S. 235)— vergl. mit§ 63 d. alleg Vollz. V. O- Es iſt hieran auch durch die zwiſchen Baden und Preußen am 25. Nov. 1870 abgeſchloſſene Militärconvention nichts geändert: Art. 14 u. 15 derſelben(Geſ. § 69 Vergl.§8 63 u. 64 d. alleg. Vollz V. O „Amtsgericht“— Amtsrichter — 8 75 d alleg. Vollz. V. O⸗ „Hinderniß d. bürgerlichen od. öffentl. Rechts“— a. Geſ. v 5. Mai 1870(Geſ. u V. O. B. Nr. 32), d. Erleichterung d. Ehe⸗ ſchließung betr(Anhang. b. Reichsgeſ. v. 4. Mai 1868— im „ Zur Vollz. V. O. v. 5. Jan. 1870(Geſ. und V. O. Bl. Nr 1) vergl. mein Schriftchen über die Beurkundungen des bürgerl. Standes ꝛc. Heidelberg bei A. Emmerling, 2. Aufl. 1872. niß entgegenſteht und erläßt, wenn es die Ehe als zuläſſig erkennt, Verkündſchein. I. B. V. T. Von der Ehe. 59 den Es iſt ermächtigt, aus wichtigen Urſachen die in den L. R. S. S. 164 und 164 a bezeichneten Eheverbote zu erlaſſen. Gegen die Verweigerung des Verkündſcheines findet die Beſchwerde— führung an das Appellationsgericht ſtatt. § 70. Das Amtsgericht hat eine Ausfertigung des Verkündſcheines dem bot Standesbeamten jeder Gemeinde zuzuſtellen, in welcher das Aufge⸗ verkündet werden muß(§ 71). Im Verkündſchein iſt jede dieſer Gemeinden anzugeben. — 3* 6 71. Die Aufgebote müſſen geſchehen: 1) an dem Orte, wo der eine oder der andere der Verlobten den bürgerlichen Wohnſitz hat(L. R. S. 102); 2) wenn ein Verlobter ſeinen Aufenthalt außerhalb dieſes Wohn⸗ ſitzes verlegt oder im Inlande keinen ſolchen hat, überdies an dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte und 3) wenn er nicht volle drei Monate vor Erlaſſung des Verkünd⸗ Großherzogthum am 1. Jan. 1871 in Wirkſamkeit getreten— über die Auf⸗ hebung der polizeil. Beſchränkungen der Eheſchließung(Anhang). c. Die Gebundenheit durch ein Kirchen⸗ gelübde iſt kein ſtaatliches Ehehinder⸗ niß, da das bürgerliche Recht ſolche Ge— lübde nicht kennt: Motive z. Reg.⸗Entw. Kammerverhandlungen, Beil. Heft IV. S. 244) d. ebenſowenig die Religionsver⸗ ſchiedenheit:§ 4 d. Geſ. v. 9. Okt. 1860(R. B. Nr. 51), d. rechtl. Stellung der Kirchen u. kirchl. Vereine betr. vergt. mit§ 2 Abſ. 1 des unter b cit. Reichs⸗ geſetzes u. dem Reichsgeſ. v. 3. Juli 1869, d. Gleichberechtigung d. Confeſſionen in bürgerl. u. ſtaatsbürgerl. Beziehung (in d. Note z. L. R S. 8 abgedruckt) a. Heirathserlaubniß für die im Pienſte der Civilſtaatsverwaltung ſtehenden Diener nicht mehr erforderlich, Anzeige genügt— landesherrl. V O. v. 12. Mai 1873(Geſ. u. V. O. B. Seite 53)— Wegen der Militärperſonen u. Diener der evangel. Kirche ſiehe die Bekannt⸗ machung v. 21. Mai 1873(Geſ u. V. O. B. Nr. 61) u. v. 3. Juli 1873(Geſ. u. V. O. B. S. 105). „Eheverbote erlaſſen“— Taxe für Dispenſation des Heirathens unter 29 Verwandten: 5— 25 Gulden: V. O. v. 13. Jan. 1870(Geſ. u. V. O. B. Nr. 4) vergl. mit§ 38 Ziff. 41 d. Geſ. vom Juni 1864(R. B. Nr. 35), die Sporteln in Civilſtaatsverwaltungsſachen betreffd „erläßt den Verkündſchein“— (Geſ. u. V. O. B. Nr. 4) „Beſchwerde an das Appellat. Gericht“ innerhalb 14 Tagen auszu⸗ führen:§ 23 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Verwaltg. d. freiwill. Gerichts⸗ bark(Anhang) S 7 büngerl Wohnſitz e Es ſind hier im Anſchluß an das Landrecht die Bezeichnungen bürgerlicher Wohnſit“, Wohnort“, im Gegenſatz zu„Aufenthaltsort“ gebraucht u. in Ziff. 3 dieſ.§ umfaßt der dritte Aus⸗ druck„Wohnort“ zugleich das im Uebrigen ſowohl mit Wohnſitz(domicile) als das mit„Aufenthalt“(résidence, habitation) bezeichnete. Durch die Einfügung des Citats des L. R. 102 in den Text des§ wollte die Rückſicht auf die in Aus⸗ ſicht ſtehende Umwandlung der Ortsbür⸗ gergemeinde in die Einwohnergemeinde der Ortsbürgerwohnſitz d. L. R. S. 102 a aus dem Geſetze ausgeſchloſſen werden: Commiſſ Ber. der II. Kammer, Ver⸗ handlgen Beil Heft VI. S 5l1. S I. B. V. T. Von der Ehe. ſcheines an ſeinem gegenwärtigen Wohnorte ſich aufgehalten hat, auch an ſeinem früheren ſtändigen Aufenthaltsorte. § 72. Das Aufgebot geſchieht durch Verkündung der bevorſtehenden Ehe mittelſt Anſchlags an dem Gemeindehauſe oder an dem ſonſt für Veröffentlichungen beſtimmten Platze. Der Anſchlag muß mindeſtens von einem Sonntag bis zum anderen, beide inbegriffen, volle acht Tage lang angeheftet bleiben. § 73. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach Erlaſſung des Ver⸗ kündſcheins geſchloſſen worden, ſo kann ſie nur nach Erhebung eines neuen Verkündſcheines eingegangen werden. § 74. Der Vollzug des Aufgebots muß von dem Standesbeamten unter Angabe des Ortes und des Tages, da es angeſchlagen wurde, und der Zeit der Abheftung auf dem Verkündſcheine beurkundet werden. § 75. Iſt ein nach§ 71 erforderliches Aufgebot der Ehe eines inländiſchen Verlobten im Auslande zu bewirken, ſo genügt die Vornahme nach den dort beſtehenden Vorſchriften. Iſt die Vornahme des Aufgebots im Auslande wegen Mangels ent⸗ ſprechender Einrichtungen nicht thunlich oder wird dieſelbe von den dor⸗ tigen Behörden verweigert, ſo darf die Ehe mit Genehmigung des Amts⸗ gerichts ohne dieſes Aufgebot geſchloſſen werden. Capitel 3. Von der Einſprache. § 76. Der Vater, bei Abgang des Vaters die Mutter, und bei Abgang beider Eltern die Großeltern können wider die Heirath ihrer Kinder und Abkömmlinge Einſprachen einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nach dem Geſetze entgegenſtehen. § 77. In Ermangelung aller Ahnen kann der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Muhme, oder ein Geſchwiſterkind, wenn ſie großjährig ſind, jedoch nur in folgenden zwei Fällen, Einſprache einlegen: 1) wenn für einen minderjährigen Verlobten die nach dem Ge⸗ ſetze erforderliche Einwilligung der Obervormundſchaft nicht erwirkt worden iſt; 2) wenn die Einſprache ſich auf den Wahnſinn oder die Gemüths⸗ ſchwäche eines der künftigen Ehegatten gründet. § 78. In den beiden durch den vorhergehenden Satz beſtimmten § 77. Dpenemnhſ aft— ſters:§ Ziff 2,§ 11—16 d. Geſ. d. i Amtsgericht(Gerichtsnotar) nach 28. Mai 1864 über d. Verwaltg. d. jrei⸗ des Vormundes, der vormund- wrilligen Gerichtsbark.(Anhang). ſchaftlichen Beiräthe und des Waiſenrich⸗ I. B. V. T. Von der Ehe. 61 Fällen kann der Vormund oder Pfleger während der Vormundſchaft oder Pflegſchaft Einſprache erheben, wenn er hiezu durch die Obervormund⸗ ſchaft ermächtigt worden iſt. § 79. Zur Einſprache gegen den Abſchluß einer Ehe iſt ferner die Perſon berechtigt, welche mit einem der Verlobten verheirathet iſt. § 80. Der Staatsanwalt kann Einſprache einlegen aus allen Gründen, welche der Eingehung der Ehe nach dem Geſetze entgegenſtehen. § 81. Die Einſprachen gegen eine Heirath müſſen von den Ein⸗ ſprechenden ſelbſt oder ihren mit beſonderer und öffentlicher Vollmacht verſehenen Gewalthabern erhoben werden. Sie ſollen die Eigenſchaft, welche dem Einſprechenden das Recht gibt, ſie einzulegen, und den Grund der Einſprache enthalten. § 82. Die Einſprache iſt bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches den Verkündſchein erlaſſen hat. Die Anmeldung der Einſprache kann vor dem Standesbeamten ge⸗ ſchehen, welcher unverzügliche Vorlage an das Amtsgericht zu machen hat. Gegen die gerichtliche Entſcheidung ſteht die Beſchwerdeführung an das Appellationsgericht dem Einſprechenden und den Verlobten zu; ſie iſt innerhalb acht Tagen auszuführen. § 83. Wird die Einſprache verworfen, ſo können jene Einſprechende, die nicht Ahnen ſind, zur Entſchädigung angehalten werden. § 84. Von jeder Einſprache und von jedem Erkenntniſſe über ein⸗ Einſprache muß den Betheiligten unverzüglich Kenntniß gegeben werden. Ebenſo ſind die Standesbeamten, welche zur Trauung zuſtändig ſind, von jeder Einſprache und von jedem rechtskräftig gewordenen Erkenntniſſe darüber oder deren ſonſtiger Erledigung unverzüglich zu benachrichtigen. § 85. Die geſchehene Einſprache und das darauf ergangene Er⸗ kenntniß ſind durch den Standesbeamten auf dem Verkündſcheine(§ 70) vorzumerken. § 80.„Der Staatsanwalt ſes Erforderniſſes geſtützten Einſprache kann Einſprache ꝛc.“— der Entwurf ein ſtaatliches Organ vor dem Amtsgericht hatte das Einſprachsrecht des Staatsan⸗ zu beſitzen: Kammerverholgen(Beil. Heft walts auf die Fälle der Ungiltigkeit V1 S. 41 nach abgeſchloſſener Ehe L. R S⸗ 184,§ 82.„Die Einſprache iſt zu er⸗ 190) beſchränkt, ſeine Befugniß wurde heben“— aber nach dem Antrage d. Commiſſ. d. a. die Anmeldung derſelben iſt bis II Kammer in der jetzigen Faſſung er⸗ zum Momente des Eheabſchluſſes zuläſſig: weitert, weil eine Reihe von Rückſichten Commiſſ. Ber der II. Kammer, Verhdolgen d. öffentl. Intereſſes, wie 3. B. die dienſt⸗ Beil. Heft VI. S. 51— liche Erlaubniß der Militärbehörde bei b. das Verfahren richtet ſich nach den ihr unterſtehenden Perſonen, die dienſt⸗ Beſtimmungen der§§ 7 u. 8 d. Geſ v. polizeiliche Erlaubniß bei Beamten und 28 Mai 1864 über die Verwaltg d. frei⸗ Bedienſteten es wünſchenswerth macht, will. Gerichtsbark.(Anhang). zur Vertretung der auf den Mangel die⸗ I. B. V. T. Von der Ehe. Auf derſelben Urkunde ſoll es erwähnt werden, wenn keine Einſprache eingelegt wurde. Waren Aufgebote der Ehe in mehreren Gemeinden nöthig G 71), ſo haben die Verlobten dem Standesbeamten, welcher die Trauung vor⸗ nehmen ſoll, durch Vorlage der nach Maßgabe des§ 74 beurkundeten Verkündſcheine nachzuweiſen, daß alle erforderlichen Aufgebote erfolgt ſind. § 86. Der Standesbeamte darf nicht zur Trauung ſchreiten, ehe ihm die Vornahme der erforderlichen Aufgebote nachgewieſen, und, falls eine Einſprache erhoben wurde, die Aufhebung derſelben vom Amts⸗ gerichtet eröffnet iſt. Capitel 4. Von der Form der Eheſchließung. § 87. Zur rechtlichen Giltigkeit der Ehe iſt die bürgerliche Form der Ehe erforderlich. Die kirchliche Trauung darf erſt geſchehen, wenn die Eheleute urkund⸗ lich nachweiſen, daß die Heirathsurkunde(C 44) von dem Standesbeamten aufgenommen iſt. § 87.„zur rechtlichen Giltig⸗ weil die bürgerliche Trauung nachmals keit der Ehe zc“— das Geſetz erkennt nicht mehr erlangt werden kann. Auf nur die bürgerlich getraute Che als gil⸗ der anderen Seite erkennt aber auch die tige Ehe an Eine ausſchließlich kirchlich Kirche die bürgerliche Ehe für ſich nicht eingegangene Ehe hat keine bürgerlichen an; ſie würde ſich darum z. B. nicht Wirkungen; ſie kann Niemanden vor der gehindert finden, eine in giltiger bürger⸗ Anwendung des Polizeiſtrafgeſetzes,§ 72, liche Ehe lebende Perſon mit einer dritten (derſelbe beſtimmt: Perſonen, welche in zu trauen Einen ſolchen Zuſtand der außerehelicher Geſchlechtsverbindung zu⸗ Rechtsunſicherheit und die in deſſen Folge ſammenleben, ſind an Geld bis zu 50 nothwendig in den Familien eintretenden Gulden oder mit Cefängniß bis zu 14 Verwirrungen und Zerwürfniſſe muß der Tagen zu beſtrafen und von einander zu Staat durch ſeine Geſetzgebung wie in trennen?, ſchützen; ſie gibt den Verbun⸗ Frankreich, Belgien und den Rheinpro⸗ denen nicht die in L. R. S. 212— 226 vinzen) zu hindern ſuchen—: Begründg. aufgeführten wechſelſeitigen Rechte und des Reggs. Entw. Kammerverhdlgen, ebenſo wenig die im Geſetze beſtimmten Beil. Heft VI. S 237 vermögensrechtlichen Befugniſſe und An⸗„die kirchliche Trauung darf ſprüche und die aus der Ehe hervorge⸗ gangenen Kinder ſind uneheliche Kinder. a. der Ausdruck„kirchliche Trauung“ Viele aber würden— über die Zuſtändig⸗ wurde darum gewählt, damit auch das keit der Geiſtlichen, die kirchliche Trauung Verbot der Selbſtcopulation eingeſchloſſen vorzunehmen, im Irrthum— Rechte und werde, jener von der kathol. Kirche für Pflichten erlangt zu haben wähnen, deren giltig erklärten Eheform, bei welcher die Nichtanerkennung Seitens des Staates Parkeien ihre Einwilligung unter paſſiver ihnen unwiederbringliche Nachtheile zu⸗ Aſſiſtenz des Pfarrers erklären: Motive fügen müßte. In manchen Fällen wären z. Reggsentw. Kammerverhdlgen Beil. die daraus entſtandenen Uebel unheilbar, Heft IV. S. 238). *d 8 72 d. Pol.⸗Strafgeſ.⸗B. bleibt auch nach Suei 3 Einführung des Reichsſtr.⸗G. B. in Wirkſamkeit: Geſ Art. 3 d. Einführungsgeſetzes. I. B. V. T. Von der Ehe. 63 § 88. Die Ehe darf nicht vor dem dritten Tage nach Ablauf der im§ 72 für den Anſchlag des Aufgebots vorgeſchriebenen Friſt geſchloſſen werden. Im Uebrigen ſteht die Wahl des Tages den Parteien zü. § 89. Die Ehe muß vor dem Standesbeamten des Ortes, wo einer von beiden Theilen ſeinen Wohnſitz oder ſeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingegangen werden. Auf ſchriftliche Ermächtigung des zuſtändigen Standesbeamten kann die Eheſchließung auch bei dem Standesbeamten eines anderen Ortes des Inlandes ſtattfinden. In dieſem Falle hat der letztere Standesbeamte eine Abſchrift ſeiner Beurkundung ſofort dem zuſtändigen Standesbeamten zum Eintrage zu überſenden. § 90. Die Eheſchließung hat in dem Gemeindehauſe öffentlich Statt zu finden. Das Amtsgericht kann jedoch aus wichtigen Gründen geſtatten, daß die Ehe in einem Privathauſe geſchloſſen werde. § 91. Dabei hat der Standesbeamte den in Perſon miteinander erſchienenen Verlobten, dem einem Theile nach dem andern, die Erklärung abzunehmen, daß ſie ſich zur Ehe nehmen wollen. Darnach erklärt der Standesbeamte im Namen des Geſetzes, daß dieſe Perſonen durch das Band der Ehe verbunden ſind. Unmittelbar darauf iſt die Beurkundung darüber(der Eheſchein, die Heirathsurkunde) in das Ehebuch einzutragen(§ 44). Capitel 5. Von Ehen im Auslande und von Ehen Fremder im Inlande. § 92. Ehen, welche im Auslande zwiſchen Inländern unter ſich oder mit Ausländern geſchloſſen werden, können nach der in jenem Lande vor⸗ geſchriebenen Form giltig eingegangen werden. § 88.„nicht vor dem dritten Reggsentw.(Kammerverhdlgen, Beil. Heft Dage“— Strafbeſtimmung:§ 96 Ziff. IV. S. 239). 2 u.§ 99 II Ziff. 1 dieſ. Gef.§ 90.„in einem Privathauſe“ § 89„Wohnſitz, gewöh nlicher— Taxe für die Erlaubniß 5— 15 Gul⸗ Aufenthalt“ dieſe Beſtimmung den: V O. v. 13. Jan 1870(Geſ. u. wird die Folge baben, daß, wer im In⸗ V. O. B. Nr. 4) vergl. mit§ 38 Ziff. lande keinen Wohnſitz oder keinen ſtän⸗ 41 d. Geſ. v. 29. Juni 1864(R. B. Nr. digen Aufenthalt hat, hier keine Ehe 34), Sporteln ꝛc. in Civilſtaatsverwal⸗ ſchließen kann, dieſer Uebelſtand, der übri⸗ tungsſachen betr. gens nur Ausländer trifft und nach§ 91.„die Beurkundung dar⸗ franzöſ Rechte in weit höherem Grade über“— in Gegenwart zweier Zeugen: beſteht, iſt unvermeidliche Folge der Oeffent⸗§ 14 dieſ. Geſ lichkeit der Eheſchließung: Motive zum 8 92.„Ehen, welche im Aus⸗ 64 I. B. V. T. Von der Ehe. Inländiſche Verlobte haben den Verkündſchein und das Aufgebot auch im Inlande nach den in den§§ 67 und 71 gegebenen Vorſchriften und, ſofern ſie Wohnſitz und Aufenthalt im Auslande haben, am Orte ihres letzten inländiſchen ſtändigen Aufenthalts zu erwirken. Der Inländer bleibt auch im Auslande den Vorſchriften des erſten Capitel des Titel V. des erſten Buches, ſowie den Eheverboten der Sätze 295, 298 und 348 des Landrechts unterworfen. § 93. Die Fähigkeit des Fremden, im Inlande eine Ehe zu ſchließen, wird durch die Geſetze ſeines Heimathlandes beſtimmt. Jedoch iſt auch der Fremde den in den L. R. S. S. 147, 161, 162, 163, 295, 298, 348 bezeichneten Eheverboten unterworfen. § 94. Fremde, welche im Inlande eine Ehe ſchließen wollen, ſind verpflichtet, nachzuweiſen, daß nach den Geſetzen ihres Landes der beab⸗ ſichtigten Ehe nichts im Wege ſteht. Das Amtsgericht kann die Vorlage eines Zeugniſſes verlangen, worin dieſes von der zuſtändigen Heimathsbehörde beurkundet iſt. Reichsgeſ. v. 4. Mai 1870, die Ehe⸗ ſchließung von Reichsangehörigen im Aus⸗ lande betr.(Anhang). „Eheverbot des Satzes 348“ (Anwünſchung)— vergl L. R. S. 184. Die Vorſchriften der Landesgeſetze über die Zulaſſung von Ausländern zur Ein⸗ gehung einer Ehe finden auf Angehörige eines zum deutſchen Reiche gehörigen Bundesſtaates keine Anwendung?§ 4 d. Reichsgeſ. v. 4. Mai 1868, die Aufhebung d. polizeilichen Beſchränkungen der Ehe⸗ ſchließung betr(Anhang). § 94.„Fremde, welche im In⸗ ſ6 a. im Inlande kann eine Ehe nur in der durch§ 87 des Geſ geordneten Form eingegangen werden Deßhalb muß in allen Fällen die Eheſchließung vor dem Standes⸗ beamten der kirchlichen Trauung voraus⸗ gehen; der§ 98 bedroht die Geiſtlichen, welche dieſer Beſtimmung zuwiderhandeln und die Verlobten, welche eine ſolche Ehe eingehen, mit Strafen. Dieſe Vorſchriften gelten für alle, auch für die von Fremden im Inlande abzuſchließenden Ehen. Es iſt deßhalb ein Geiſtlicher nicht berechtigt, ein Brautpaar, das nicht die Ehe vor dem bürgerlichen Standesbeamten einge⸗ gangen hatte, zu trauen, wenn auch beide Verlobte oder ein Theil dem Aus⸗ lande angehören und von der Hei⸗ mathsgemeinde die Trauung ge⸗ nehmigt war; V. O. v. 12. Juli 1870 (Geſ. u. V. O. B. Nr. 51); p. wenn die Ehe zwiſchen Auslän⸗ dern im Inlande geſchloſſen wer⸗ den will, muß ihr nothwendig ein vom inländiſchen Gerichte erlaſſener Verkünd⸗ ſchein u. das Aufgebot im Inlande vor⸗ ausgehen, denn das Geſetz kennt keine andere Form der Eheſchließung als die im Capitel 4 bezeichnete u dieſe ſetzt das Aufgebot an einem inländiſchen Aufent⸗ haltsorte voraus(§ 71), welches nur kraft eines inländiſchen Verkündſcheins ſtattfinden kann(§ 69). Es folgt dies auch mit Nothwendigkeit aus dem Zweck beider Vorausſetzungen der Eheſchließung, welcher darin beſteht, etwaige Ehehinder⸗ niſſe zur Kenntniß des Gerichts zu bringen und die Abſchließung ungiltiger Ehen zu verhindern, eine Aufgabe, welche dem bad. Richter auch hinſichtlich der Chen der Ausländer im Inlande durch das Geſetz(§S 93) geſtellt iſt. Daraus folgt, daß auch auf Ermächtigung eines aus⸗ ländiſchen Standesbeamten und ſelbſt auf Grund der Nachweiſung, daß nach dem ausländiſchen Geſetz der beabſichtigten Ehe nichts im Wege ſteht, die Che im In⸗ lande nicht ohne Weiteres abgeſchloſſen werden darf. Wenn dagegen nicht die Eheſchließung ſondernd kirchliche Trauung in Frage ſteht, ſo kann dieſe, die keine civilrechtliche Bedeutung hat, wenn nach⸗ gewieſen iſt, daß die bürgerliche —— I. B. V. T. Von der Ehe. Eitel IV. Strafbeſtimmungen. § 95. Beamte des bürgerlichen Standes, welche den Vorſchriften über die Pflichten ihres Dienſtes zuwiderhandeln, können,— vorbehaltlich des Einſchreitens der Verwaltungsbehörde auf Grund der Gemeindeord⸗ nung— vom Amtsgerichte mit Ordnungsſtrafen bis zu 10 fl. belegt werden. Dem Beſtraften ſteht gegen das Ekkenntniß die Beſchwerde an den Appellationsſenat zu. § 96. Standesbeamte werden gerichtlich an Geld bis zu 300 fl. beſtraft: 1) wenn ſie das Aufgebot oder die Eheſchließung ohne geſetzlichen Grund verweigern oder vorſätzlich verzögern; 2) wenn ſie eine Eheſchließung vor Empfang des Verkündſcheines oder ohne die vorgeſchriebenen Aufgebote, oder mit Außeracht⸗ laſſung der geſetzlichen Friſt zwiſchen Aufgebot und Ehe, oder vor Erledigung der Eheeinſprachen, oder endlich gegen die in F§ 89, 90 beſtimmten Regeln vollziehen. § 97. Wer die Vorlage der bei ihm verwahrten Kirchenbücher G 23) oder die Fertigung von Auszügen oder Zeugniſſen daraus(§ 24) verweigert, kann polizeilich an Geld bis zu 50 fl. beſtraft werden. Drauung im Auslande ſtattge⸗ Sen.“— innerhalb 14 Tagen auszu⸗ funden hat, ohne weitere Rechtsförm⸗ führen:§ 23 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 lichkeiten vom inländiſchen Geiſtlichen(R B. Nr 21) d. Verwaltung d. frei⸗ vorgenommen werden: Erlaß d. Juſtiz⸗ willigen Gerichtsbarkeit betr.(Anhang). miniſteriums v. 29. Dez. 1870 Nr. 11054.§ 96.„an Geld bis 0 ſſ c. Angehörige des deutſchen Reichs be⸗ bleibt als Vergehensfall dürfen im Falle ihrer Verheirathung in St. G. B.) mit Competenz d. Kreis⸗ den Niederlanden weder eines Trauerlaub⸗ gerichte in Geltung: Art. 2 V. d. Geſ. nißſcheines noch eines Reverſes über die v 23 Dec. 1871(Geſ. u. V. O. Bl. Wiederaufnahme ihrer Heimathsbehörde, 5 Vollz. d. Einf. d Reichsſtr. es ſind deßhalb die inländiſchen Gerichte G. B betr, vergl. mit S. 29 p. Motive angewieſen, von niederländiſchen Staats⸗ z. Entwurf. angehörigen, welche ſich im Großherzog⸗„vor Empfang des Verkünd⸗ thum verehelichen, die Beibringung von ſ Vergl.§ 3 d. Reichsgeſ. Trauerla ubnißſcheinen ebenfalls v. 4. Mai 1868, d. Aufhebung der poli⸗ nicht zu verlangen— doch iſt die in dieſem zeilichen Beſchränkungen d. Eheſchließungen § 94 bezeichnete Nachweiſung dadurch nicht(Anhang). berührt: Bekanntmachung v. 28. Dec. Wiſſentliche Trauung einer verhei⸗ 1871(Geſ. u V. O. B. ratheten Perſon: L. R. S. 147 § 95. Bleibt in Geltung Art. 2§ 97. N. d. Geſ. v. 23. Dez. 1871(Geſ. und Abſatz 1. Bleibt als Fall einer Ueber⸗ V. O. B. Nr. 51) die Einführung des tretung(§ 1 d. R. St. G. B.) mit Reichsſtr.⸗G. B betr. Polizeiſtrafverfahren in Geltung: „vom Amtsgerichte“— Amts⸗ Art 2 V. 124 d. Geſ. v. 23. Dez. 1871 richter:§ 75 d. Vollz. B. O. zu dieſ.(Geſ. u. V. O. B. Nr. 51), d. Vollz. Geſetze. d. Einf. d. Reichsſtr.⸗G. B. betr. „Beſchwerde an den Appell. 5 66 I. B. V. T. Von der Ehe. Bei fortgeſetzter Weigerung ſind die Amtsgerichte berechtigt, die Kirchenbücher an dem Verwahrungsorte zu erheben, um ſie in der erfor⸗ derlichen Weiſe zu benützen. § 98. Diener der Kirche, welche bei einem kirchlichen Eheabſchluß mitwirken, ehe ihnen die Annahme des Eheſcheines(§ 44) nachgewieſen iſt, werden polizeilich mit einer Geldſtrafe von 100— 300 fl., im Rück⸗ falle mit einer Geldſtrafe von 300— 1000 fl. oder mit einer Gefängniß⸗ ſtrafe von vier Wochen bis zu 6 Monaten beſtraft. Verlobte, welche eine Ehe kirchlich eingehen, bevor der Eheſchein des Standesbeamten aufgenommen iſt, verfallen in eine polizeiliche Geldſtrafe bis zu 100 fl. § 99. An Geld bis zu 50 fl. werden polizeilich beſtraft: I. wer die ihm nach§ 28 obliegende Mittheilung ausländiſcher Standesurkunden unterließ; II. die Eheleute oder Diejenigen, unter deren Gewalt ſie ſtanden, 1) wenn vor der Heirath die erforderlichen Aufgebote nicht geſchahen oder die vorgeſchriebenen Friſten zwiſchen Aufgebot und Ehe nicht beobachtet wurden; 2) wenn die Vorſchriften der§6 89 oder 90 über die Vor⸗ nahme der Trauung verletzt wurden. § 100. Anzeigeperſonen, welche in der in§ 471 des Strafgeſetz⸗ buches bezeichneten Abſicht durch wiſſentlich falſche Erklärungen die Er⸗ richtung ächter öffentlicher Standesurkunden mit unwahrem Inhalte bewirken, werden von der Strafe des§ 471 getroffen. § 98. tretung G 1 d R. Str. G. B.) mit Abſatz 1. Aufgehoben— erſetzt Polizeiſtrafverfahren in Geltung, durch§ 337 d R. St. G. B.— Art. ſ es iſt aber in Uebereinſtimmung mit jenem 2, V. d. Geſ. v. 23. Dez. 1871(Geſ.§d. R. Str G. B. der Höchſtbetrag d. u. V. O. B. Nr. 51), d. Vollz. d. Einf. Geldſtrafe auf 50 Thaler ermäßigt: Art. d. Reichsſtr G. B. betr. mit S 28 d. 6 Dec. 1871 Geſ. Motive. u V. O. B. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. Der§ 337 verordnet: d. Reichsſtr. G B. betr. Ein Geiſtlicher oder anderer Religions⸗§ 98.„bevor der Eheſchein auf⸗ diener, welcher zu den religiöſen Feier⸗ genommen“— vergl.§ 3 des zu§ 69 lichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, be⸗ citirten Reichsgeſetzes. vor ihm nachgewieſen worden iſt, daß§ 99. Bleibt als Uebertretung eine Heirathsurkunde von dem Perſonen⸗(§ 1 d. Reichsſtr. G. B.) mit Polizei⸗ ſtandesbeamten aufgenommen ſei, wird, ſtrafverfahren in Geltung Art. 2, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der CEhe V. d. Geſ. v. 23. Dec. 1871 Geſ. und die Aufnahme einer Heirathsurkunde er⸗ V. O. Bl. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. d. forderlich iſt, mit Geldſtrafe bis zu ein⸗ Reichsſtr. G. B. betr., vergl. mit S. 29, hundert Thalern oder mit Gefängniß bis 61 d. Motive z. Entwurf zu drei Monaten beſtraft.§ 100. Aufgehoben wegen der Wiſſentliche Trauung einer verheiratheten S§ 271 und 348 d. Reichsſtr. E Art. 2. V. d alleg. Geſ. vergl mit S. Perſon: L. R. S. 147. Abſatz 2. Bleibt als Fall einer Ueber⸗ 29 d. Motive. Die gleiche Strafe nebſt Dienſtentlaſſung trifft bürgerliche Standes⸗ beamte, welche bezüglich von Standes büchern, Auszügen oder Zeugniſſen hieraus) die in§ 677 des Straf⸗ geſetzbuches bezeichnete Handlung in der in§ 471 des ausgedrückten Abſicht begehen. Die gerichtliche Verfolgung findet jedoch nur auf Anzeige der Be⸗ theiligten ſtatt. Schlußbeſtimmungen. § 101. Der Anfang der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes wird durch landesherrliche Verordnung beſtimmt. Von dem Eintritte dieſer Wirkſamkeit an ſind aufgehoben: die Eheordnung vom 15. Juli § XVIII. des I. Einführungsedikts zum Landrechte, auf dieſe Eheordnung bezieht; die F§ 6 und 8 des II. Einf Sätze 34— 101, 144 a. 156, 157, 165— 179, 192, Landrechts; die landesherrlichen Verordnung lande abgeſchloſſenen Ehen; das Geſetz vom 9. October 1860, Regierungsblatt Nr. LI., über die bürgerliche Standesbeamtung in Ausnahmsfällen; von§ 1 des Geſetzes vom 28. Mai 1864, Regierungsblatt Nr. XXI., über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das S 271. Wer vorſätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder That⸗ ſachen, welche für Rechte oder Rechts⸗ verhältniſſe von Erheblichkeit ſind in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Re⸗ giſtern als abgegeben oder geſchehen be⸗ urkundet werden, während ſie überhaupt nicht oder in anderer Weiſe oder von einer Perſon in einer ihr nicht zuſtehen⸗ den Eigenſchaft oder von einer andern Perſon abgegeben oder geſchehen ſind, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft. § 348. Ein Beamter, welcher zur Auf⸗ nahmeöffentlicher Urkunden befugt, inner⸗ halb ſeiner Zuſtändigkeit vorſätzlich eine rechtlich erhebliche Thatſache falſch beur⸗ kundet oder in öffentliche Regiſter oder EB ührungsediktes zum Landrechte; die en vom 29. Mai 1811, Regierungs⸗ blatt Nr. XVI., über Einrichtung und Beweiskraft der Standesbücher, und vom 4. März 1812, Regierungsblatt Nr. XI., über die im Aus⸗ Von der Ehe. 67 urkunden(Einträgen in den Standes⸗ Strafgeſetzbuches 1807; ſoweit er ſich 193, 311 a. des Bücher falſch einträgt, wird mit Gefäng⸗ niß nicht unter Einem Monat beſtraft. Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute Ur⸗ kunde vorſätzlich vernichtet, bei Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht. § 101. Die landesherrl. V. O. vom 14. Mai 1816, R. B. Nr. 19 über die Führung und Beweiskraft der Standes⸗ bücher wurde deßhalb abſichtlich unter die aufgehobenen Geſetze nicht aufgenommen, weil die Nichtigkeiten u. Formverletzungen bei den von 1810— 1869 errichteten Standesurkunden nach den dort aufge⸗ ſtellten Grundſätzen beurtheilt werden müſſen: Begründung des Regierungs⸗ entwurfs(Kammerverhandlungen, Beil. Heft IV.§ 246). 5* 68 I. B. V. T. Von der Ehe. Notariat, der Schlußſatz:„mit Ausnahme der Entſcheidung über Ein⸗ ſprachen gegen die Ehe.“ Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe. 180. Eine Ehe, welcher die freie Einwilligung des einen oder andern Ehegatten oder beider fehlt, kann nur von demjenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei war. 6 ₰ t ein Irrthum in der Perſon unter elaufen, ſo kann nur der⸗ „ jenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. 181. In dem Fall des vorhergehenden Satzes iſt die Nichtigkeits⸗ klage nicht mehr zuläſſig, ſobald nach erlangter Willensfreiheit oder ent⸗ decktem Irrthum beide Eheleute ſechs Monate hindurch zuſammenwohnten. 182. Die Heirath, die ohne Einwilligung der Eltern, Großeltern, oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war) geſchloſſen wird, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der ſie bedurfte, angefochten werden. 183. Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Einwilligung nöthig war, können die Nichtigkeitsklage anſtellen, ſo weit von letzteren die Viertes Kapitel. L. R. S. 180 bis 202). 1) Verfahren— hier gelten folgende §§ d. Proc Ordn.: § 1050. Die Befugniß zur Erhebung einer Klage auf Ungiltigkeit einer Ehe von Seiten der Betheiligten oder des Staatsanwalts richtet ſich nach den Be⸗ ſtimmungen des 4. Kapitels im erſten Buch, fünften Titel des Landrechts(Sätze 180— 202). § 1051. Dieſe Klagen ſind bei dem Kreisgerichte, in deſſen Bezirk die Ehe⸗ gatten ihren allgemeinen Wohnſitz haben, anzubringen und nach den Vorſchriften für das Verfahren bei Collegialgerichten in Eheſcheidungsſachen zu verhandeln. § 1052. Wo der Staatsanwalt die Klage erhoben hat, kommen die Beſtim⸗ mungen der 88 1034 und 1035 nicht zur Anwendung. Dem Skaatsanwalte ſtehen in dieſem Falle die gewöhnlicheit Rechtsmittel zu. (Vergl. d. L R. S. 234—258). 2) Eintrag des Urtheils in das Ehebuch— er geſchieht: a. nur auf Vorlage einer Ausfertigung des vom oberſten Cerichtshofe erlaſſenen oder eines vom erkennenden Gerichtshofe als rechtskräftig beurkundeten Urtheils: § 45 d. Geſ v. 41. Dec. 1869 über die Beurkundung des bürgerl. Standes vergl. mit§ 50 d. Vollz. V. DO vom 5 1870(Geſ. u. V. O. Bl Nr. 1) b. auf Antrag d. Staatsanwalts oder einer Partei und ſind die erſteren an⸗ gewieſen, Ausfertigungen dieſer Urtheile, dem Standesbeamten zum Zwecke des Eintrags zu überſenden:§ 51 d. alleg. V. O. vergl. mit Generale d. Juſtizmin. v. 31. Dez 1869 Nr. 11224; c. der Standesbeamte hat das Urtheil an demſelben Tage, an welchem es ihm vorgelegt wurde, wörtlich in das Standesbuch einzutragen:§ 29 d. Vollz⸗ V. O. v. 5⸗ Jan. 1870(Geſ. u. V. O⸗ d. ausländiſche Urtheile: 8 31 d. Geſ. v 21. Dec. 1869 über die Förm⸗ lichkeiten bei Schließung der Ehen. 182„Familienraths“— L. R. S. 160. I. B. V. T. Von der Ehe. 69 Heirath ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt, oder, ſo weit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite verſtrichen iſt; eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage anſtellen, ſobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Einſprache ver⸗ ſtreichen läßt. 184. Jede den Verfügungen des 144ſten, 147ſten, 161ſten, 162ſten und 163ſten Satzes zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der dabei betheiligt iſt, und ſo auch von dem Kronanwalt angefochten werden, jene ausgenommen, wovon der Satz 139 handelt, dagegen jene eingeſchloſſen, deren im Satz 348 gedacht wird. 185. Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit beider Ehegatten, oder des einen von ihnen die Einſprache begründen möchte, ſo kann die Ehe nicht mehr angefochten werden: 1) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehegatte, oder von beiden derjenige, der von dem geſetzlichen Alter am weiteſten entfernt war, ſolches erreicht hat. 2) Wenn eine Chegattin, welche dieſe Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate ſchwanger geworden iſt. 186. Der Vater, die Mutter, die Großeltern und die Familie, welche im vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe eingewilligt haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit derſelben nicht gehört werden. 187. In allen Fällen, wo gemäß dem 184ſten Satz die Nichtig⸗ keitsklage von jedem, der dabei betheiligt iſt, angeſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichen jene Kinder, die aus einer andern Ehe gezeugt ſind, bei Lebzeiten der beiden Chegatten davon ausgeſchloſſen. Sie können ſolche Klage alsdann erſt einführen, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieſes. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweite Heirath ge— ſchloſſen ward, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehelicht war. 189. Schützen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der früheren Heirath vor, ſo muß vorläufig über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit geurtheilt werden. 189 a. Auch eine Eheverfänglichkeit wirkt eine Nichtigkeit, die jeder Betheiligte, der dabei nicht ſelbſt im Verbrechen befangen war, anklagen kann. 184.„Kronanwalt“— L. R. S. Verlobten beſtehenden Ehehinderniſſes 180. durch ein Verbr echen. 189a.„Eheverfänglichkeit“— Dieſe Begriffsbeſtimmung iſt in dem dieſer Ausdruck iſt dem Art. 7 der nun⸗§ 64 Ziff. I d. Vollz. V. 5 mehr aufgehobenen Eheordnung v. 1807 1870 üb. d. Förmlichkeiten bei Schließung (vergl. L. R. S. 311 a) entnommen und der Ehen(Geſ. u. V. O. B. Nr. 1) bedeutet die Beſeitigung eines zwiſchen den wiederholt. 70 I. B. V. T. Von der Ehe. 190. In allen Fällen, worauf ſich der 184ſte Satz anwenden läßt, kann und ſoll der Kronanwalt, jedoch unter den im 185ſten Satz ent⸗ haltenen Einſchränkungen auf Nichtigkeitserklärung der Ehe, während dem Leben beider Ehegatten, antragen, um ſie verurtheilen zu laſſen, ſich zu ſcheiden. 190 a. Das Nämliche gilt von den Fällen, die im Zuſatz zum Satz 189 be⸗ rührt ſind. 191. Jede Heirath, die nicht öffentlich und vor dem gehörigen Staatsbeamten geſchloſſen worden, kann von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von allen, deren anerfallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſo wie auch von dem Kronanwalt angefochten werden. 192. Sind vor der Heirath nicht die zwei erforderlichen Aufgebote geſchehen, oder ſind deßhalb die im Geſetz erlaubten Nachſichten nicht erwirkt, oder die vorgeſchriebenen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden, ſo läßt der Kronanwalt nur wider den Staatsbeamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von einhundert Reichsthalern nicht überſchreiten darf, oder wider die Eheleute und die⸗ jenigen, unter deren Gewalt ſie gehandelt haben, auf eine ihrem Ver⸗ mögen angemeſſene Geldſtrafe erkennen. 193. In die Strafen des vorhergehenden Satzes ſollen die daſelbſt erwähnten Perſonen auch für jede Uebertretung der im 165ſten Artikel vorgeſchriebenen Regeln verfallen, ſelbſt wenn ſolche Mängel nicht zu⸗ reichten, um die Ehe für ungültig zu erklären. 194. Niemand kann den Namen eines Ehegatten und die bürger⸗ lichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen, er lege denn einen Heirathsſchein vor, der den Büchern des bürgerlichen Standes eingetragen iſt; ausgenommen ſind jedoch die im A6ſten Satz erwähnten Fälle. 195. Der Beſitz des ehelichen Standes kann die angeblichen Ehe⸗ leute, die ſich hierauf gegenſeitig beziehen, von der Verbindlichkeit nicht befreien, den Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſene Heirath vorzulegen. 196. Iſt ein Beſitz des Eheſtandes vorhanden, und der Schein über die vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſene Ehe 190.„Kronanwalt“ L. R. S. 180. 193. Aufgehoben:§ 101 d. alleg. 191.„Staatsbeamten“— d. i. Be⸗ Geſ. amten des bürgerlichen Standes§5 1 194.„im 46ſten Satz“— bis 3 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869 über d. Der L. R. S. 46 aufgehoben;§ 101 Beurkundungen des bürgerl Standes. d. alleg. Geſ. „Kronanwalt“— L. R. S. 180. Erſetzt: durch den§ 26 d. alleg. 192. Aufgehoben:§ 101 d. Geſ. v. Geſ. 21. Dec. 1869. P I. B V. T. Von der Ehe. 72 vorgelegt worden, ſo können die Ehegatten gegen einander mit einer Klage auf Nichtigkeit dieſes Scheins nicht gehört werden. 197. Wenn inzwiſchen in den Fällen des 194ſten und 195ſten Satzes die beiden Perſonen, die öffentlich als Mann und Frau gelebt haben, verſtorben ſind, und leibliche Kinder zurückgelaſſen haben, ſo kann die eheliche Geburt derſelben unter dem Vorwande allein nicht beſtritten werden, daß ſie einen Heirathsſchein ihrer Eltern nicht aufweiſen können, wenn nur übrigens ſie einen ſolchen Beſitz ehelicher Geburt für ſich haben, dem ihr Geburtsſchein nicht widerſpricht. 198. Hat man den Beweis einer geſetzmäßigen che durch ein Unterſuchungsverfahren erlangt, ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Bücher des bürgerlichen Standes der Ehe alle ihre bürgerlichen Wirkungen von dem Tage an, da ſie geſchloſſen wurde, ſowohl für die Ehegatten ſelbſt, als für die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder. 199. Sind beide Ehegatten, oder iſt eins aus ihnen verſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo kann die Anklage von allen, die etwa dabei betheiligt ſind, daß die Ehe für ungültig erklärt werde, und von dem Kronanwalt eingeleitet werden. 200. Iſt der Staatsbeamte des bürgerlichen Standes vor Ent⸗ deckung des Betrugs verſtorben, ſo hat wider deſſen Erben der Kron⸗ anwalt auf Verlangen der Betheiligten und nach ihrer Angabe die bürger⸗ liche Klage zu betreiben. 201. Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichts deſto weniger die bürgerlichen Rechtswirkungen für Ehegatten und Kinder, ſobald ſie redlicher Weiſe geſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſetzung wird dadurch aufgehoben. 202. War einer der beiden Ehegatten dabei allein in redlichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechtswirkungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten und der aus der Ehe abſtammenden Kinder, 199. Kronanwalt“— L. R. S. 21. Dec. 1869 über die Beurkundungen 180. des bürgerl. Standes. 200.„Staatsbeamte des„Kronanwalt“— L. R. S. 180 lichen Standes“—§§1—3 d. Geſ. v 72 I. B. V. T. Von der Ehe. 8 Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen. 203. Die Ehegatten übernehmen mit einander ſchon dadurch allein, 5s daß und zu ernähren. 203 a. ſie heirathen, die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernähren, zu pflegen Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſetz über die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu beſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſein müſſen. 204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Ver⸗ ſchaffung einer häuslichen Niederlaſſung, ſei es durch Heirath, oder auf andere Weiſe. 205. Die Kinder ſind ihren Eltern und Voreltèrn, die in Dürftig⸗ tigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig. 206. Eben ſo und im gleichen Fall ſind Schwiegerſöhne und Schwiegertöchter ihren Schwiegereltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Ver⸗ bindlichkeit hört aber auf: 1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe ſchreitet; 203a.„diekirchliche Erziehung“— a. Geſ. v. 9. Oct. 1860 R. B. Nr. 51, die rechtliche Stellung der Kirchen im Staate betr. c§5. Diejenigen, welchen nach d. bür⸗ gerlichen Geſetzen die Erziehungsrechte zuſtehen, haben zu beſtimmen, in welcher Religion die Kinder erzogen werden ſollen. Die näheren Verfügungen bleiben einem beſonderen Geſetze vorbehalten. b. Geſ. v. 9. Okt. 1860 R. B. Nr. 51, die Ausübung der Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion der Kinder betr. Daſſelbe beſtimmt: § 1. In welcher Religion die Kinder erzogen werden ſollen, beſtimmt bei ehe⸗ lichen Kindern der Vater, bei unehelichen, ſie ſeien vom Vater anerkannt oder nicht, die Mutter. Iſt eine Beſtimmung hier⸗ über nicht getroffen, ſo folgen die ehe⸗ lichen Kinder der Religion des Vaters, die unehelichen jener der Mutter. § 2. Sind die Eltern unbekannt, ſo entſcheidet über die religiöſe Erziehung der Vormund mit Zuſtimmung der Staats⸗ behörde nach eingeholtem Gutachten des Ortsvorgeſetzten und Waiſenrichters. § 3. Eine Aenderung in der religiöſen Erziehung der ehelichen Kinder ſteht der Mutter zu, wenn auf ſie das Recht der Erziehung übergegangen iſt; jedoch kann ſie dieſe Aenderung nur mit Genehmigung der Staatsbehörde“ und nach erhobenem Gutachten der nächſten beiderſeitigen Ver⸗ wandten, des Ortsvorgeſetzten u. Waiſen⸗ richters vornehmen. § 4. Bei Waiſen darf eine Verände⸗ rung der Religion nur aus beſonders er⸗ heblichen Gründen mit Genehmigung der höheren Staatsbehörde und nach erhobenem Gutachten der nächſten beiderſeitigen Ver⸗ wandten, der Ortsvorgeſetzten und der Waiſenrichter eintreten. § 5. Jedem, der das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat, ſteht die Wahl der Re⸗ ligion frei. § 6. Die vor Verkündung dieſes Ge⸗ ſetzes durch Vertrag beſtimmte religiöſe Erziehung der Kinder kann mit Zuſtim⸗ mung beider Eltern geändert werden. Ein Einſchreiten der Staatsbehörde findet nur auf Anrufen eines Elterntheiles ſtatt. Nach dem Tode eines Elterntheiles treten die Beſtimmungen des§ 1 und 3 d. Geſ. in Wirkſamkeit. 206. Tödtung des Schwieger⸗ ſohnes ꝛc.— Entſchädigung durch den Thäter:§ 4 d. Geſ. v. 6. März 1845 über die privatrechtl. Folgen d. Ver⸗ brechen Anhang). * Gerichtsnotar— Bekanntmachung vom 21. Dec. 1866, Centr. V. O. Bl. 1867 Nr. 1. I. B. V. T. Von der Ehe.. 73 2) wenn jener von beiden Ehegatten, durch den die Schwäger⸗ ſchaft entſtand, ohne aus dieſer ehelichen Verbindung hinter— bliebene Kinder, verſtorben, oder geſchieden worden iſt. 207. Dieſe Unterhaltsverbindlichkeiten ſind wechſelſeitig. 208. Der Unterhalt wird ermeſſen nach dem Maß der Bedürfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und der Glücksumſtände deſſen, der ſie leiſten muß. 209. Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, welcher ihn empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer ganz oder zum Theil deſſen nicht mehr bedarf, ſo kann Loszählung von demſelben oder Verminderung verlangt werden. 210. Beweiſt derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen im Stande iſt, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Unterſuchung der Sache ver— ordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und pflege. 211. Die Gerichtsbehörde ſoll ebenfalls entſcheiden, ob dem Vater oder der Mutter, welche ein Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, deßhalb Nachſicht des Unterhaltsgeldes bewilligt werden könne. Sechstes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. 212. Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe und Beiſtand ſchuldig. 213. Der Mann iſt ſeiner Frau zu Schutz, und die Frau ihrem Mann zu Gehorſam verbunden. 214. Die Frau hat die Pflicht, bei dem Mann zu wohnen und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich aufzuhalten für gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzunehmen, und ihr alles, was zum Lebens⸗ unterhalt erforderlich iſt, nach ſeinem Stand und Vermögen zu reichen. Sechstes Kapitel(L. R. S. 212 8 1054. Nach Anhörung des beklagten bis 214)— Anträge auf Fortſetzung des Ehegatten kann das Amtsgericht denſelben ehelichen Zuſammenlebens. durch Verurtheilung zu einer Gefängniß⸗ Verfahren— ſtrafe bis zu 4 Wochen zur Fortſetzung § 1053(Proc. O.). Dieſe Anträge der Ehe anhalten. Eine Wiederholung ſind bei dem Amtsgerichte zu ſtellen, dieſes Zwangsmittels findet nicht ſtatt. bei dem die Eheleute ihren allgemeinen 8 1655. Gegen das Erkenntniß des Gerichtsſtand Wohnſitz beziehgsw. Aufent⸗ Amtsgerichts iſt die Beſchwerdeführnng haltsort— Proc. O.§ 18, 25) haben. an den Appellationsſenat zuläſſig. I B. V. T. Von der Ehe. 215. Die Frau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor Gericht ſtehen, ſelbſt dann nicht, wenn ſie Handelsfrau iſt, oder in einer Ehe ohne Gemeinſchaft lebt, oder dem Vermögen nach von ihm abgeſondert, ausgenommen um eine Eheklage anzubringen. 216. Die Ermächtigung des Mannes iſt nicht erforderlich, wenn die Frau wegen Verbrechen oder Polizeiſachen vor Gericht zu ſtehen hat. 217. Die Frau, ſelbſt wenn ſie mit ihrem Mann in keiner Güter⸗ gemeinſchaft oder in einer völligen Güterabſonderung lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchäft ſelbſt mitwirkt, oder ſchriftlich darin willigt, nicht ſchenken, veräußern, verpfänden, noch durch einen Frei⸗ gebigkeitsvertrag oder durch einen belaſteten etwas erwerben. 218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Ermächtigung, vor Gericht zu ſtehen, ſo kann nach Umſtänden der Richter ſie ermächtigen. 219. Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechtshandlung zu ermächtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirks⸗ gericht ihres ehelichen Wohnſitzes vorfordern laſſen, welches alsdann, nach⸗ dem der Mann vernommen oder gehörig vorgefordert worden, die Er— mächtigung geben oder verſagen kann. 220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Mannes ſich in ihren Handlungsangelegenheiten verbindlich machen; ihre Verbind⸗ lichkeit erſtreckt ſich in dieſem Fall auch auf den Mann, wenn unter ihnen eine Gütergemeinſchaft beſteht. Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rück⸗ ſicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die ſonſtigen an ihrem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes, ſie kann ohne Ermächtigung des letzteren ihre Liegen⸗ ſchaften verpfänden und unter belaſtendem Rechtstitel veräußern— H. Geſ. B. Art 8 vergl. mit Art. 5 d Einf.⸗Geſ. 215.„Handelsfrau“. Abgeändert— ſie kann in Handels⸗ ſachen ſelbſtſtändig vor Gericht auftreten und zwar ohne Unterſchied, ob ſie unver⸗ heirathet ober verheirathet iſt: H. G. B. Art 9. Ebenſo Gewerbefranuen: 8§ 11 d. Reichsgew. Ordg. „ECheklage“— auch Klage auf * . Vermögensabſonderung: Pr. O.§ 1057. 218.„Richter ſie ermächtigen“ — zuſtändig— Amtsgericht(Ge⸗ richtsnotar):§ 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Verwaltg. der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anhang) vergl. mit§ 1 d. Ger. Not. O. R B. 1864 Nr. 43. 219.„Bezirksgericht“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) L. R. S. 218. 220. Handelsfrau ſich verbind⸗ lich machen“— 1) ſie kann ſich durch Handelsge⸗ ſchäfte ohne jeweilige Einwilligung ihres Ehemannes giltig verpflichten, ſie haftet hiezu v. 5. Aug. 1862, R. B. Nr. 60— 2) es haftet auch das gemeinſchaftliche Vermögen, inſoweit Gütergemeinſchaft be⸗ ſteht und unter derſelben Vorausſetzung der Ehemann mit ſeinem perſönlichen Vermögen für die Verpflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe nach Maßgabe d L. R. S. 220— H. Geſ. B. Art. 8 vergl. mit Art. 5 des alleg. Einf Geſ. Wegen der Gewerbefrauen vergl. § 11 d. Reichsgew. Ordg „für keine Handelsfrau ge⸗ S Fhe 75 die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer Strafe an Leib oder Ehre verurtheilt, wäre ſie auch nur wegen ungehorſamen Ausbleibens wider-ihn verhängt, ſo kann auch alsdann die Ehegattin, obgleich ſie großjährig iſt, ſo lange die Strafe dauert, weder vor Gericht ſtehen, noch Verträge ſchließen, ſie habe ſich denn vorher von der Gerichtsbehörde dazu ermächtigen laſſen, welche in dieſem Fall die Ermächtigung geben kann, ohne daß der Mann vernommen oder vorgeladen worden., 222. Iſt der Mann mundtodt gemacht, oder iſt er abweſend, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache die Frau ermächtigen, vor Gericht zu ſtehen oder Verträge zu ſchließen. 223. Jede im Allgemeinen gegebene Ermächtigung, wäre ſie auch in dem Heirathsvertrag ausbedungen worden, gilt nur für die Verwaltung der Güter der Frau, nicht für deren Veränderung oder Veräußerung, noch für die Güter des Mannes und der Kinder. 224. Iſt der Mann noch minderjährig, ſo bedarf die Frau der Ermächtigung der Obrigkeit, um vor Gericht zu ſtehen oder Verträge zu ſchließen. 224 a. Jede Gerichtsermächtigung muß der Ehefrau einen Geſchlechtsbeiſtand für die betreffenden Fälle zugeben. 225. Die Ungültigkeit aus Abgang der Ermächtigung kann Niemand für ſich anführen, als die Frau, der Mann und deren Erben. 1) Begriff einer ſolchen— eine führungsgeſ. z. H. Geſ. B. Art. 7— Handelsfran iſt nur diejenige Frau, welche 4) Eintrag z. Handelsregiſter: gewerbsmäßig Handelsgeſchäfte be⸗ a der ehemännlichen oder ge⸗ treibt, ohne Unterſchied, ob ſie das Han- richtlichen Ermächtigung— ihre Wirk⸗ delsgewerbe allein oder in Cemeinſchaft ſamkeit hängt übrigens von dem Eintrage mit Anderen, ob ſie daſſelbe in eigener nicht ab— H. Geſ B Art. 6. 19 vergl. Perſon oder durch einen Procuriſten be⸗ mit Einführungsgeſ. Art. 6— treibt, dagegen kommt ihr dieſe Eigen⸗ b. des Widerrufs: Einführungsgeſ. ſchaft nicht zu, wenn ſie ihrem Ehemanne z. Handels⸗Geſ. B. Art 7. 8. nur Beihilfe in dem Handelsgewerbe 221.„Strafe an Leiboder Ehre“ leiſtet. H. Geſ. B. Art. 6. 7.(im Urtert: peine afflictive ou in- 2) Ermächtigung— die Frau be⸗ſ famante— peinlichen oder entehrenden darf derſelben zum Handelsbetrieb: Strafe) jetzt mit Verluſt der bürgerlichen a. durch den Ehemann(ausdrücklich Ehrenrechte verbundene Zuchthausſtrafe oder ſtillſchweigend) H. Geſ. B. Art. 7— vergl. L. R. S 232. oder„Gerichtsbehörde“— Amts⸗ b. im Falle der Minderjährigkeit, Ab⸗ gericht(Gerichtsnotar): L. R. S 218. weſenheit oder Entmündigung d. Mannes, 222.„Gerichtsbehörde— Amts⸗ ferner, wenn die Chefrau von Tiſch und gericht Gerichtsnotar L. R. S. 218. Bett getrennt und der Mann ſie ver⸗ 224.„Obrigkeit“— Amtsgericht weigert— durch d. Amtsgericht(Gerichtsnotar): L. R. S. 218 (Gerichtsnotar)—: Einführungsgeſ. z. 224 a. Die(eſchlechtsbeiſtandſchaft iſt H. Geſ. B. Art. 6 vergl. mit§ 3 d. Geſ ſaufgehoben Art 1 d. Geſ. v. 28. Aug. v. 28. Mai 1864(Anhang). 1835 3 L. R. S 575 a abgedruckt). 3) Widerruf d. Ehemannes Ein⸗ Vergl. auch§ 17 d. II. Einf. Ed. 76 I. B. VI. T. Von der Ehe. 226. Die Frau kann ohne Ermächtignng ihres Mannes letzte Willensverfügungen treffen. Siebentes Kapitel. Auflöſung der Ehe. 227. Die Ehe wird aufgelöſt: 1) durch den Tod eines der beiden Ehegatten; 2) durch eine geſetzlich ausgeſprochene Eheſcheidung; 3) durch eine endgültig gewordene Verurtheilung eines der Ehe⸗ gatten zu einer Strafe, welche den bürgerlichen Tod nach ſich zieht. Achtes Kapitel. Von der zweiten Heirath⸗ 228. Die Frau kann erſt zehn Monate nach Auflöſung der vor— herigen Ehe eine neue ſchließen. 228 a. Im Uebertretungsfalle verfällt ſie in eine Strafe von 15 bis 50 fl., und wenn in dieſer Zeit ein Kind, wenn gleich nach geſchloſſener zweiter Ehe zur Welt kommt, kann dieſes ſeine Rechte auf die Vaterſchaft aus der vorigen Ehe noch geltend machen, und der zweite Mann, der von der voreiligen Schließung nichts wußte, auf Vernichtung der zweiten Ehe antragen, der Kronanwalt aber nur auf die Strafe. Sechster Fitel. Von der Eheſcheidung. Erſtes Kapitel. Von den Urſachen der Eheſcheidung. 229.„Der Mann kann die Eheſcheidung wegen eines von ſeiner Frau begangenen Ehebruchs verlangen. 2 erichen gehoben:§ 21 d. Geſ. v. 6. März 1845, R. B. Nr. 15 über die privatrechtl Folgen d. Verbrechen(Anhang). Sechster Titel.(Von der Ehe⸗ ſcheidung— L R S. 229 311) Militärperſonen— die Gerichts⸗ barkeit über ſie in Eheſtreitigkeiten iſt auf die bürgerlichen Gerichte überge⸗ gangen 8§ 1 des Geſ. v 24 Mai 1865, d. Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen d. Militärperſonen betr.(Anhang). Vergl. L. R S. 389 ff Eingang des Kapitels, von der Vormundſchaft). 228. erſt zehn Monate nach Auf⸗ löſung“— Nachſicht findet nicht ſtatt: § 64 Ziff. 3 d. Vollz. V. O. v. 5 Jan. 1870(Geſt 228 a. Bleibt als Uebertretung (§ 1 d. Reichsſtraf⸗G. B). mit Polizei⸗ ſtrafverfahren in Geltung Art. 2, Vd. Geſ. v. 23. Dec. 1871(Geſ. u. V. Bl. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. d. Reichs⸗ ſtraf⸗G. B. betr. vergl. mit d. Motiven z. Entwurfe S. 26, 61. „Kronanwalt“— unterbleibt, da die Thätigkeit d. Staatsanwälte nur auf die Rechtsſtreitigkeiten ſich erſtreckt, welche die Ungiltigkeit und Tren⸗ nung einer Ehe zum Gegenſtand haben: § 42 d. Geſ. v. 19. Mai 1864(R. B. Nr. 18) über d. Gerichtsverfaſſg. I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 77 230. Die Frau iſt befugt, auf Eheſcheidung anzutragen wegen eines von dem Mann begangenen Ehebruchs, wenn er eine Beiſchläferin in der gemeinſchaftlichen Wohnung gehalten hat. 3 230 a. Letzterer Fall wird für vorhanden geachtet, ſobald ſie, es ſei im Land oder im Ausland, ſo in der Nähe des Aufenthalts des Mannes iſt, daß ſie einander von da aus zuwandeln können. 231. Beiderſeits können die Ehegatten die Eheſcheidung nachſuchen wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen, oder grober Verun⸗ glimpfungen. 232. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer entehrenden oder geſetzlich gleichen Strafe ſoll für den andern die Eheſcheidungsklage be— gründen. 232 a. Auch Verſchollenheit, dreijährige Landflüchtigkeit oder Wahnſinnigkeit von gleicher Dauer, werden unter den ſchon ehemals geſetzlich näher beſtimmten Um⸗ ſtänden ebenfalls als Scheidungsurſachen beibehalten. 233. Die beiderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten, ausgeſprochen in den Formen, unter den Bedingungen und nach erſtandenen Prüfungen, wie ſie das Geſetz vorſchreibt, ſoll für einen hinlänglichen Beweis angenommen werden, daß das Beiſammenleben ihnen unerträglich ſei, und daß deshalb eine zureichende Urfache zur Eheſcheidung da ſei. Zweites Kapitel. Von der Eheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. Erſter Ibſchnitt. Von der Form des Verfahrens bei der Cheſcheidung aus einer beſtimmten Urſache. (L. R. S. 234— 266). Aufgehoben: die L. R. S. 234 258: Proc. Ordn.§ 1049. An deren Stelle treten folgende§F§ der Proc. Ordg.: § 1030. Die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache oder auf Trennung von Tiſch und Bett muß bei dem Kreis⸗ gericht, in deſſen Bezirk die Eheleute ihren allgemeinen Gerichtsſtand haben, erhoben werden. Sie kann von einem Anwalte eingereicht oder von dem klagenden Theile perſönlich bei dem Vorſtande des Gerichts übergeben werden. 229— 232. Vermögensrechtliche Folgen Die Verurtheilung eines Ehegatten zu der Eheſcheidung in dieſen Fällen: L. einer mit Verluſt der bürgerlichen Ehren⸗ R. S. 299. rechte verbundenen Todes⸗ oder Zuchthaus⸗ 232.„entehrenden oder geſetzl. ſtrafe begründet für den anderen Ehe⸗ gleichen Strafe“— der§ 19 d. gutten die Klage auf Scheidung(L. R. Geſ. v. 6 März 1845(R. B. Nr. 15) 8S. 232): Art. 1 5 des Einführungsgeſ über die privatrechtl. Folgen d. Ver⸗ z. Reichsſtrafgeſetzbuche 2%11 A. brechen erhielt fölgende dem Strafenſyſtem Vergl. auch§ 1046 d. Proc. O. des Reichs⸗Str. G. B.(§ 31 ff.) an⸗ 232 a. Vergl.§ 1037 d. Proc. O. paſſende Faſſung: „ 78 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. § 1031. Der Kläger hat mit der vollſtändigen Anführung der Thatſachen, auf welche er ſeine Klage ſtützen will, die Beweisantretung über dieſelben zu verbinden. Die Pflicht, über ſelbſtſtändige Behauptungen den Beweis ſofort anzutreten und den Gegenbeweis mit der Antwort auf gegneriſches Vor⸗ bringen zu verbinden, gilt überhaupt für das ganze Verfahren. § 1032. Wird über die in der Klage angeführten Thatſachen ein Strafverfahren eingeleitet, ſo beruht das Verfahren über die Eheſcheidung bis nach Erledigung des Strafpunktes. Die durch die Verurtheilung im Strafverfahren feſtgeſtellten That⸗ ſachen gelten auch für das Eheſcheidungsverfahren als feſtgeſtellt. Dagegen bewirkt ein dem Beklagten günſtiger Ausgang des Strafverfahrens keine Unſtatthaftigkeit der Eheſcheidungsklage. § 1033. Iſt die Klage auf Ehebruch geſtützt, ſo iſt dieſe Beſchul⸗ digung Gegenſtand des bürgerlichen Verfahrens und auf Grund deſſelben erkennt das bürgerliche Gericht im Falle der Eheſcheidung die im Straf⸗ geſetzbuch angedrohte Strafe. § 1034. Vor Mittheilung der Klagſchrift an den Beklagten macht der Vorſtand des Gerichts dem klagenden Ehegatten entweder bei der Uebergabe der Klagſchrift, oder indem er ihn hiezu beſonders vor⸗ ladet, die nach den Umſtänden geeigneten Vorſtellungen, um ihn zur Zurücknahme der Klage zu veranlaſſen. Er kann auch ein anderes Gerichtsmitglied oder einen Amtsrichter damit beauftragen. § 1035. Beharrt der Kläger auf ſeinem Antrag, ſo ſind beide Ehe⸗ gatten zum Verſuch einer gütlichen Veilegung ihrer Streitigkeiten vor den Gerichtsvorſtand oder den von ihm beauftragten Richter vorzuladen. § 1036. Erſcheint der klagende Theil bei den Verſöhnungsverſuchen nicht, ſo beruht die Klage auf ſich. Bleibt der Beklagte aus oder iſt der Verſöhnungsverſuch geſcheitert, ſo hat das Gericht zu berathen, ob die in der Klage angeführten That⸗ ſachen geeignet ſeien, eine Eheſcheidungsklage zu begründen. Im Falle der Verneinung iſt die Klage als unſtatthaft zu verwerfen, andernfalls aber Ladung zu erkennen und ſoweit hier nichts Anderes beſtimmt iſt, nach dem für das Verfahren bei Collegialgerichten geltenden Vorſchriften? weiter zu verhandeln. § 1037. Bei den Eheſcheidungsklagen des L. R. S. 232 a wird die Klage und die Verfügung darauf dem Vertreter des Beklagten, wenn * Proc. Ordn.§8 991— 1029. I. B. VI. T 79 Von der Eheſcheidung. ein ſolcher ernannt iſt, mitgetheilt, ſonſt aber von Amtswegen ein Anwalt zur Vertretung deſſelben aufgeſtellt. § 1038. In allen Fällen wird der Staatsanwalt zur mündlichen Verhandlung beigeladen. Er kann die im Intereſſe der richtigen Beurtheilung der Sache und insbeſondere der richtigen Auslegung und Anwendung des Geſetzes dienlich ſcheinenden Bemerkungen machen. § 1039. Die Parteien müſſen perſönlich, in Begleitung ihrer An— wälte, erſcheinen, wenn nicht das Gericht im einzelnen Falle wegen zureichender Gründe eine Ausnahme geſtattet. Bei den Beweiserhebungen iſt das perſönliche Erſcheinen der Parteien nicht nothwendig § 1040. Erſcheint der Beklagte auf die Vorladung nicht, ſo wird kein Verſäumungserkenntniß erlaſſen, ſondern die Verhandlung und Beweis⸗ erhebung wird fortgeſetzt. § 1041. Ein Beweiserkenntniß ſoll nicht erlaſſen werden. Sind die Beweiſe von den Parteien im erſten Verfahren nicht vollſtändig an⸗ getreten, ſo wird eine weitere Tagfahrt zur Beweisantretung feſtgeſetzt. Nach deren Ablauf findet ein Nachbringen von Beweismitteln in derſelben Inſtanz nicht mehr ſtatt. § 1042. Die Beweispflicht des Klägers wird weder durch das Geſtändniß des Beklagten, noch durch deſſen ungehorſames Ausbleiben aufgehoben. Doch iſt es dem Ermeſſen des Richters anheim gegeben, welches Gewicht er demſelben in Verbindung mit andern Beweismitteln beilegen will. § 1043. Die Verwandten der Eheleute, mit Ausnahme ihrer Ab⸗ kömmlinge, können wegen Verwandtſchaft weder als Zeugen abgelehnt werden, noch das Zeugniß verweigern. Eideszuſchiebung und richterliche Eidesauflagen ſind zum Beweis der Klage nicht ſtatthaft. § 1044. Werden Einreden vorgebracht(L. R. S. 272), ſo hat der Beklagte zugleich den Beweis darüber anzutreten. Derſelbe iſt in den Beweismitteln nicht beſchränkt. § 1045. Ueber das Ergebniß der Beweisführung entſcheidet die innere Ueberzeugung des Gerichts. Soweit Eideszuſchiebung ſtatthaft iſt G 1044), kann auch auf Notheid erkannt werden. § 1046. Wird die Eheſcheidung auf den Grund des L. R. S. 232, beziehungsweiſe des Geſetzes über die privatrechtlichen Folgen der Ver⸗ 80 I. B. VI, T. Von der Eheſcheidung. brechen§ 19* nachgeſucht, ſo hat der Kläger den Beweis ſeiner Klage durch Berufung auf die Acten des Strafgerichts anzutreten oder eine in gehöriger Form erfolgte Ausfertigung des Strafurtheils nebſt einem Zeugniſſe des Strafgerichts, daß daſſelbe einem Rechtszuge nicht mehr unterliegt, beizubringen. Der Beklagte wird durch einen Beauftragten des Gerichts protocollariſch über die Klage vernommen und das Urtheil ſofort erlaſſen, wenn nicht Einwendungen vorgetragen ſind, welche die Einleitung des regelmäßigen Verfahrens rechtfertigen. § 1047. Iſt eine Eheſcheidung zugelaſſen und meldet der Beklagte keine Berufung an, ſo kann ſie der Staatsanwalt wegen unrichtiger Auslegung oder Anwendung des Geſetzes ergreifen. Es muß dies inner— halb acht Tagen nach Ablauf der dem Beklagten gegebenen Einführungs⸗ friſt geſchehen**. 259. Ward wegen Lebensgefährlichkeit, harter Mißhandlungen oder grober Verunglimpfung die Eheſcheidung nachgeſucht, ſo bleibt es den Richtern, obgleich die Klage gehörig erwieſen iſt, unbenommen, die Ehe⸗ ſcheidung nicht ſogleich zuzulaſſen. Sie ermächtigen alsdann, ehe ſie ent— ſcheiden, den klagenden Theil, ſich von der Geſellſchaft des andern Ehe⸗ gatten zu trennen, ohne daß er verbunden ſei, ihn bei ſich aufzunehmen, wenn er es nicht für gut findet und verurtheilen den Mann, der Frau eine ſeinem Vermögen angemeſſene Unterhaltungsrente zu zahlen, wenn die Frau ſelbſt keine hinreichenden Einkünfte für ihre Lebensbedürfniſſe hat. 260. Nach Umlauf eines Prüfungsjahres kann der klagende Ehe⸗ gatte, wenn inzwiſchen keine Ausſöhnung erfolgte, den andern Ehegatten vorladen laſſen, um in den geſetzlichen Friſten vor Gericht zu erſcheinen, und zu hören, daß dort das endgiltige Urtheil ausgeſprochen werde, welches alsdann die Eheſcheidung zuläßt. 261— 263. 264. Vermöge eines jeden Urtheils, das in dem letzten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, und die Eheſcheidung erlaubt, ſoll der Ehegatte, der es erwirkt hat, verbunden ſein, ſich in Zeit zweier * im Anhang abgedruckt. oder eines vom erkennenden Gerichtshofe ** Im Uebrigen finden bezüglich des als rechtsrräftig beurkundeten Urtheils: Rechtsmittels der Berufung für die Par⸗ 8§ 45 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869, R. B. teien die allgemeinen Beſtimmungen der Nr. 40, über die Beurkundung des bür⸗ §8 1103, 1119 ff. der Proc. Ordn. An- gerlichen Standes vergl. mit§§ 46, 50 wendung. d. Vollz. V. O. v. 5. Jan. 1870, R. B. 261— 263. Aufgehoben: Proc. Ordn. Nr. 1; § 1049. 2) auf Antrag des Ehegatten, welcher 264.„Eheſcheidung eintragen das Urtheil erwirkt hat— 8 51 Ziff. 2 laſſen“— der Eintrag findet ſtatt: d. alleg. Vollz. V. O. 1) nur auf Vorlage einer Ausfertigung 3) die Gerichte ſind angewieſen, die des vom oberſten Gerichtshofe erlaſſenen Parteien über die Nothwendigkeit des I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 81 Monate vor dem Beamten des bürgerlichen Standes, nach vorhergegangener gehörigen Vorrufung des andern Theils, zu ſtellen, um die Eheſcheidung eintragen zu laſſen. 265. Dieſe zwei Monate laufen vom Tage der eingetrekenen Rechts⸗ kraft an. 266. Der Ehegatte, der als Kläger aufgetreten war, und die vor⸗ gedachte Friſt von zwei Monaten verſäumt hat, ſoll der Vortheile des erhaltenen Urtheils verluſtig ſein, und ſeine Klage auf Eheſcheidung nicht wieder anſtellen können, es ſei denn aus einem neuen Grund, neben welchem er gleichwohl die vorigen Urſachen zugleich alsdann wieder geltend machen kann. Zweiter Zbſchnitt. Von den fürſorglichen Maßregeln, welche die Eheſcheidungsklage, wenn ſie auf eine beſtimmte Urſache ſich gründet, veranlaſſen kann. 267. Die einſtweilige Obſorge über die Kinder bleibt dem Mann, er ſei in der Eheſcheidungsſache Kläger oder Beklagter, wenn nicht ein anderes von dem Gericht, auf Anſuchen der Mutter, der Familie oder des Kronanwalts, zum Beſten der Kinder verordnet wird. 268. Die Frau, ſie ſei in der Eheſcheidungsſache Klägerin oder Beklagte, darf während des Proceſſes die Wohnung ihres Mannes ver⸗ laſſen, und eine dem Vermögen ihres Mannes angemeſſene Unterhaltungs⸗ rente nachſuchen. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſich die Frau aufhalten ſoll, und ſetzt nöthigenfalls die Unterhaltungsrente feſt, welche der Mann zu zahlen hat. 269. Die Frau iſt verbunden, ſo oft ſie hiezu aufgefordert wird, den Beweis zu führen, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe ſich auf⸗ halte. In Ermangelung dieſes Beweiſes kann ihr der Mann die Unter⸗ Eintrags zu belehren und ihnen zur Er⸗ bekannt gemacht werden: Einführungsgeſ. möglichung des entſprechenden Antrags z. Handelsgeſ. B. Art 12—15. an den Standesbeamten eine beſondere 6) Ausländiſche Urtheile:§ 31 weitere Urtheilsausfertigung behändigen d. Geſ. v. 21. Dec. 1869 über d. Förm⸗ zu laſſen— Generale d. Juſtizmin. vom lichkeiten bei Schließung der Ehen. 31. Dec. 1869 Nr. 11224. Vorrufungdes andern Theils“ 4) Der Standesbeamte hat das Urtheil— unterbleibt—§ 45 Ziff. 2 d. Geſ. an demſelben Tage, an welchem es ihm ſv. 21. Dec. 1869, R. B. Nr. 40 über d. vorgelegt wurde, wörtlich in das Standes⸗ Beurkundutfg d. bürgerl. Standes. buch einzutragen;§ 29 d. Vollz. V. D. Zweiter Abſchnitt(267— 271)— v. 5. Jan. 1870. Die Anträge auf fürſorgliche Maß⸗ 5) Gehört einer der Chegatten zu den regeln ſind bei dem Gerichte zu ſtellen, Kaufleuten, ſo muß das Urtheil, bei welchem die Hauptfache in erſter In⸗ welches Eheſcheidung oder Trennung von ſtanz anhängig gemacht worden iſt.— Tiſch und Bett zwiſchen den Ehegatten P. O.§ 1048. ausſpricht, überdies in das Handels⸗ 267.„Kronanwalt“—: L. R. S. 180. regiſter eingetragen und öffentlich 6 82 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 5— haltungsrente verſagen, und wenn es die Frau iſt, welche die Eheſcheidung ſucht, die Fortſetzung des Proceſſes für unzuläſſig erklären laſſen. 270. In Ehen, wo Gütergemeinſchaft beſteht, kann die Frau, ſie ſei in dem Eheſcheidungsproeeſſe Klägerin oder Beklagte, zu jeder Zeit, ſobald die im 238ſten Satz erwähnte Vorforderungsverfügung ergangen iſt, zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß die gemein⸗ ſchaftliche Fahrniß unter Siegel gelegt werde. Nur gegen Errichtung eines mit einer Schätzung verſehenen Vermögensverzeichniſſes, und gegen Verpflichtung des Mannes, die verzeichneten Sachen einſt wieder abzu⸗ liefern, oder als gerichtlicher Bewahrer für ihren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Tag der Vorforderungsverfügung des 238ſten Satzes von dem Mann für Rechnung der Gütergemeinſchaft übernommene Verbindlichkeit, ſo wie jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Ver⸗ äußerung einiger dazu gehörigen Liegenſchaften ſoll für ungültig erklärt werden, ſobald erwieſen wird, daß eines oder das andere zur Gefährde der Rechte der Frau geſchehen ſei. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden der Unzuläſſigkeit wider Eheſcheidungsklagen 272. Die Eheſcheidungsklage iſt erloſchen, wenn unter den Ehe⸗ gatten eine Ausſöhnung erfolgt iſt, geſchehe dieſelbe vor oder nach Ein⸗ klagung der Eheſcheidungsanläſſe. 272 a. Für eine Verſöhnung gilt ein ehelicher Beiſchlaf, welcher der Belei⸗ digung zur Zeit, wo ſie dem unſchuldigen Theil ſchon bekannt war, nachgefolgt iſt. 273. In einem wie im andern Fall ſoll die Klage für unzuläſſig erklärt werden, ſo lange nicht nach der Wiederverſöhnung eine neue Ur— ſache hinzukommt, wo alsdann von den vorigen Urſachen Gebrauch gemacht werden darf, um das neue Geſuch zu unterſtützen. 274. Läugnet der Kläger, daß eine Verſöhnung erfolgt ſei, ſo hat der Beklagte den Beweis ſchriftlich oder durch Zeugen, in der Form, die im erſten Abſchnitt des gegenwärtigen Kapitels beſtimmt iſt, zu führen. 270 S aufgehoben: 272. Vergl. oben§ 1044 d. Proc. Ordn. Proc. Ordn.§ 1049. 274. Aufgehoben: Pr. O. 8 1049. 271.„238ſten Satz“— L. R. S 270. neeeee I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 83 Drittes Kapitel. Von der Eheſcheidung auf 275. Rückſicht genommen, wechſelſeitige Einwilligung. Auf die wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten wird keine wenn der Mann noch unter fünf und zwanzig, oder die Frau noch unter ein und zwanzig Jahren iſt. 276. Die wechſelſeitige Einwilligung wird eher nicht in Betracht gezogen, als wenn die Ehe ſchon wenigſtens 277. Sie wird nicht mehr zugelaſſen, zwei Jahre beſtanden hat. wenn die Ehe ſchon zwanzig Jahre beſtanden hat, und eben ſo wenig, wenn die Frau fünf und vierzig Jahre alt iſt. 278 In keinem Falle ſoll die wechſelſeitige Einwilligung der Ehe⸗ gatten hinreichen, ſo lange ſie nicht von ihren Eltern oder andern noch lebenden Voreltern nach der Vorſchrift des 150ſten Satzes genehmigt iſt. 279 Die Ehegatten, welche entſchloſſen ſind, die Eheſcheidung durch wechſelſeitige Einwilligung zu erwirken, ſind gehalten, vor allem ihr ganzes liegenſchaftliches und fahrendes Vermögen verzeichnen und abſchätzen zu laſſen, und ihre deßfallſigen wechſelſeitigen Rechte auseinander zu ſetzen, worüber ſich zu vergleichen ihnen jedoch frei ſteht. 280. Sie ſind gleichfalls verbunden, eine Uebereinkunft über fol⸗ gende drei Punkte ſchriftlich zu verfaſſen: 1) Wem die aus ihrer Ehe erzeugten Kinder anvertraut werden ſollen, ſowohl während der? Eheſcheidung. 2) In welches Haus ſich die Ehefrau begeben, aufhalten ſoll, ſo lange zu verſchaffen. Drittes Kapitel[275— 294). Verfahren— daſſelbe richtet ſich nach den Vorſchriften dieſer Sätze, vor⸗ behaltlich folgender Beſtimmungen: 1) die Ehegatten haben ihre Erklärun⸗ gen vor dem Amtsrichter abzugeben, in deſſen Bezirk ſie ihren Wohnſitz haben; 2) der Amtsrichter macht den Ehe⸗ gatten die vorgeſchriebenen Eröffnungen, nimmt die übergebenen Urkunden in Empfang, fertigt die nöthigen Beurkun⸗ dungen und legt ſie mit den übrigen Aktenſtücken dem Appellationsgerichte vor; die Mitwirkung von Staatsſchreibern unterbleibt; in indeſſen ſeiner Frau zahlen brüfungszeit, als nach ausgeſprochener und wo ſie ſich die Prüfungszeit währt. 3) Welche Rente der Mar wenn ſie nicht Einkünfte genug hat, ſoll, um ſich ihre Bedürfniſſe 3) die Wiederholungen der Erklärung des Scheidungsvorhabens L R. S. 285) ſollen binnen 14 Tagen geſchehen, nach⸗ dem, vom Tage der erſten Erklärung an gerechnet, drei, ſechs und bezw neun Mo⸗ nate abgelaufen ſind; 4) über das Geſuch um Zulaſſung der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilli⸗ gung entſcheidet das Appellationsgericht, nachdem es den Staatsanwalt gehört hat und vorbehaltlich der Berufung an das Oberhofgericht nach Maßgabe der L R. S. 291— 293 8 10 d Geſ. v. 28. Mai 1864, d. Verwaltung der freiwill. Ge⸗ richtsbarkeit betr. nhang). ( 84 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen in einer Perſon vor dem Vorſteher ihrer Gerichtsbehörde oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen, und ihm in Gegenwart zweier Staatsſchreiber, die ſie mit ſich bringen, ihren Willen erklären. 282. Dieſer ſoll in Gegenwart der zwei Staatsſchreiber an beide Ehegatten zuſammen und an jeden allein die dienlichen Vorſtellungen und Ermahnungen richten; er ſoll ihnen das vierte Kapitel des gegenwärtigen Titels vorleſen, welches die Wirkungen der Eheſcheidung beſtimmt, und ihnen alle Folgen ihres Vorhabens entwickeln. 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Gerichtsvorſteher ein Schein darüber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darein wechſelsweiſe willigen; und ſie ſind ſchuldig, außer den Urkunden, deren im 279ſten und 280 ſten Artikel gedacht iſt, auf der Stelle noch vorzulegen, und in die Gerichtskanzlei zu hinterlegen: 1) Ihren Geburtsſchein und den Cheſchein. 2) Die Geburts⸗ und Sterbeſcheine aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder. 3) Die urkundliche Erklärung ihrer Eltern oder andern lebenden Voreltern, worin ſie ſagen, daß ſie aus wohlbekannten Urſachen dieſen oder jene, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, welcher oder welche mit dieſer oder jener Perſon verheirathet iſt, ermächtigen, die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige zu willigen. Die Eltern und Großeltern werden für lebend geachtet, bis deren Todtenſchein vorgelegt iſt. 283 a. Wenn eines der lebenden Eltern oder Großeltern verſichert, daß die übrigen todt ſeien, ſo gilt dieſes ſtatt Todtenſcheins; außerdem kann nur ein Kund⸗ barkeitsſchein ihn erſetzen. 284. Die Staatsſchreiber fertigen über alles, was zur Vollziehung des vorhergehenden Satzes geſagt oder gethan worden, ein umſtändliches Protokoll; die Urſchrift bleibt dem älteſten von den beiden Staatsſchreibern, ſo wie die vorgebrachten Beweisurkunden. Dieſe bleiben dem Protokoll angelegt, worin auch der Erinnerung gedacht werden muß, die der Frau zu machen iſt, daß ſie in Zeit von vier und zwanzig Stunden ſich in das Haus, worüber ſie mit ihrem Mann übereingekommen, begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung daſelbſt ſich aufhalten ſoll. 285. Die gleiche Erklärung ſoll in den erſten vierzehn Tagen des vierten, ſiebenten und zehnten Monats unter Beobachtung der vorigen Förmlichkeiten erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteien durch öffentliche Urkunden beweiſen, daß ihre Eltern oder andere lebende Vor⸗ I. B. VI. T Von der Eheſcheidung. 85 eltern auf ihrem erſten Entſchluß beharren, ſie brauchen dagegen die Vor⸗ legung irgend eines andern Scheins nicht zu wiederholen. 286. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Tag der erſten Erklärung an gerechnet, ſollen beide Ehegatten in den nächſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweier ehrbaren Freunde aus dem Bezirk, die wenigſtens fünfzig Jahre alt ſein müſſen, zuſammen in Perſon vor dem Vorſteher des Gerichts oder ſeinem Stellvertreter erſcheinen; ſie ſollen ihm in beglaubigter Form die Ausfertigungen der vier Protokolle, welche ihre wechſelſeitige Ein⸗ willigung enthalten, ſowie alle Scheine überreichen, die den Protokollen beigefügt worden; ſie ſollen endlich, jeder für ſich beſonders, gleichwohl in Gegenwart des andern und der vier Freunde, die Obrigkeit erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen. 287. Wenn die Gerichtsperſonen den Ehegatten ihre Bemerkungen gemacht haben, und ſie auf ihrem Vorhaben beharren, ſo wird über ihr Geſuch, und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu gehörigen Beweisſtücke ein Schein ausgefertigt. Der Gerichtsſchreiber verfaßt hierüber ein Protokoll, das die Parteien (wenn ſie nicht erklären, daß ſie Schreibens unerfahren ſeien, oder nicht unterzeichnen könnten, in welchem Fall hievon Erwähnung geſchieht), die vier Beiſtände, der Gerichtsvorſteher oder deſſen Stellvertreter und der Gerichtsſchreiber unterzeichnen. 288. Gleich unter das Protokoll ſetzt der Gerichtsvorſteher ſeine Verfügung, daß in drei Tagen auf den ſchriftlichen Antrag des Kron⸗ anwalts, welchem zu dieſem Ende die Aktenſtücke durch den Gerichts⸗ ſchreiber mitgetheilt werden ſollen, dem Gericht über das Ganze Vortrag erſtattet werden ſoll. 289. Findet der Kronanwalt in den Aktenſtücken den Beweis, daß zu der Zeit, da beide Ehegatten ihre Erklärung abgegeben, der Mann fünf und zwanzig, und die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon zwei Jahre lang verehelicht geweſen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre beſtanden; daß die Frau noch keine fünf und vierzig Jahre alt war; daß nach vorläufiger Erfüllung desjenigen, was hier oben beſtimmt iſt, und mit allen in dem gegenwärtigen Kapitel vor⸗ geſchriebenen Förmlichkeiten, beſonders unter der Ermächtigung der Eltern oder der übrigen lebenden Voreltern der Ehegatten, wenn die Eltern früher geſtorben ſind, die wechſelſeitige Einwilligung viermal im Laufe des Jahres erklärt worden: ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetz erlanbt; im entgegengeſetzten Fall ſoll ſein Antrag in den Worten beſtehen: das Geſetz iſt entgegen. 86 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 290. Das Gericht kann nach erfolgtem Vortrag ſeine Unterſuchung auf keine anderen Gegenſtände erſtrecken, als die im vorhergehenden Satz bezeichnet ſind. Ergibt ſich hieraus, daß die Parteien nach der Meinung des Gerichts den Bedingungen Genüge geleiſtet, und die Förmlichkeiten beobachtet haben, die in dem Geſetz beſtimmt ſind, ſo läßt es die Ehe⸗ ſcheidung zu, und verweiſt die Parteien vor den Beamten des bürgerlichen Standes, um dieſelbe eintragen zu laſſen. Im entgegengeſetzten Fall erklärt das Gericht, daß die Eheſcheidung nicht ſtatt habe und führt die Gründe der Entſcheidung aus. 291. Eine Berufung von dem Urtheil, worin dieſe Eheſcheidung für unſtatthaft erklärt wird, kann nur ſtattfinden, wenn ſie von beiden Theilen, von jedem gleichwohl in einer beſonderen Urkunde, früheſtens nach zehn und ſpäteſtens vor zwanzig Tagen, von dem Tag der Urtheils⸗ eröffnung an, eingelegt wird. 292. Die Berufungsurkunden ſollen wechſelſeitig dem andern Ehe— gatten ſowohl, als dem Gericht des erſten Rechtszugs behändigt werden. 293. Dieſes Gericht ſoll in den erſten zehn Tagen, von der ihm geſchehenen Behändigung der zweiten jener Berufungsurkunden an zu rechnen, dem Obergericht den Aufſatz des Urtheils und die Aktenſtücke, worauf es erfolgt iſt, zuſchicken. In den nächſten zehn Tagen, nachdem der dortige Kronanwalt die Aktenſtücke vom Gericht erhalten hat, macht er ſeine Anträge ſchriftlich. Der Vorſteher oder deſſen Stellvertreter ſtellt die Sache bei dem Ober⸗ gericht in Berathſchlagung, und in zehn Tagen, nachdem der Kronanwalt ſeinen Antrag überreicht hat, ſoll das Endurtheil erlaſſen werden. 294. Läßt ein Urtheil die Eheſcheidung zu, ſo ſind kraft deſſen die Parteien verbunden, ſich in den nächſten zwanzig Tagen, von der Er⸗ öffnung des Urtheils an zu rechnen, zuſammen und in Perſon vor dem Beamten des bürgerlichen Standes zu ſtellen, um die Eheſcheidung ein⸗ tragen zu laſſen. Nach fruchtloſem Verlauf dieſer Zeitfriſt wird das Urtheil für nicht ergangen angeſehen. 294.„Beamten des bürgerlichen 2) er geſchieht nur auf den gemein⸗ Standes“— 8§ 1—3 d. Geſ. vom ſam und den in Perſon von beiden 21. Dec. 1869 über die Beurkundung d. Ehegatten geſtellten Antrag:§ 51 bürgerl. Standes. Ziff. 3, 5 d. Vollz. V. O. v. 5. Jan. 1870, „Eheſcheidung eintragen zuſ R. B. Nr. 1 über die Beurkundung des laſſen“— bürgerl. Standes. 1) Erforderniſſe des Eintrags über⸗ haupt: L. R. S. 264— I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. 87 Viertes Kapitel. Von den Wirkungen der Eheſcheidung. 295. Geſchiedene Ehegatten können ſich nicht mehr⸗ miteinander verehelichen, aus welcher Urſache auch die Eheſcheidung erfolgt ſei. 296. Im Foll einer aus beſtimmter Urſache erkannten Eheſcheidung darf die geſchiedene Frau ſich erſt zehn Monate nach erkannter Ehe— ſcheidung wieder verheirathen. 297. Iſt die Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgt, ſo darf keiner von beiden Ehegatten eine neue Ehe ſchließen, che drei Jahre nach der geſprochenen Eheſcheidung abgelaufen ſind. 298. Iſt die Eheſcheidung wegen eines begangenen Ehebruchs zu Recht erkannt worden, ſo kann der ſchuldige Ehegatte ſich niemals mit ſeinem Mitſchuldigen verehelichen. Die ehebrecheriſche Frau ſoll in dem— ſelben Urtheil von Amtswegen für eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als zwei Jahre ſein darf, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt werden. 298 a Jede dieſem und dem vorherigen Satz zuwider laufende Ehe iſt nichtig, der andere Theil der ehemaligen Eheleute und der Kronanwalt können allein dieſe Nichtigkeit anklagen. 299. In jedem Eheſcheidungs⸗Fall, den einer wechſelſeitigen Ein— willigung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die 296.„erſt zehn Monate nach ꝛc.“ liche Gericht im Falle der Eheſcheidung — Nachſicht findet nicht ſtatt:§ 64 die im Strafgeſetzbuch angedrohte Strafe d. Vollz. V. O. v 5. Jan. 1870.— da dieſer§ als proceſſualiſche Be- 297.„ehe drei Jahre“— Nach⸗ ſtimmung wegen des§ 172 d. Reichsſtr.⸗ ſicht findet nicht ſtatt:§ 64 der alleg. G. B. nicht fortbeſtehen kann, weil hier⸗ Vollz. V. O nach der Ehebruch erſt nach erfolgter Ehe⸗ 298. Aufgehoben: ſcheidung beſtraft wird— durch Art. 2, a. Satz 2(die ehebrecheriſche Frau IV. d. Geſ. v. 23. Dec. 1871(Geſ. u. ſoll ꝛc.— durch§ 5 Ziff. 7 d. Einf. V. O. Bl. Nr. 51), d. Vollz. d. Einf. Geſ. v. 5. Febr. 1851(R. B. Nr. 9) z. d. Reichsſtr G. B. betr. Straf⸗G. B. v. 6. März 1845 und die(Vergl. zu a u. b d. Motive des Reg.⸗ entſprechenden F§ des letzteren— an Entw. u d. Commiſſ. Berichts d. II. deren Stelle tritt jetzt der§ 172 d. Kammer Reichsſtr G. B., welcher verordnet: Vergl. Der Ehebruch wird, wenn wegen des⸗ ſelben die Ehe geſchieden iſt, an ſchul⸗ digen Ehegatten, ſowie deſſen Mitſchul⸗ 299. Geändert— wird in den Fällen digen, mit Gefängniß bis zu ſechs Mo⸗ der Sätze 229— 232 die Eheſcheidung naten geſtraft. erkannt, ſo verliert der ſchuldige Ehe⸗ Die Verfolgung tritt nur auf Antrag gatte außer den in dieſem Satze genann⸗ ein. ten auch diejenigen Vortheile, welche ihm b. Der§ 1033 d. Proc. O. dahin von dem Vermögen des anderen Ehe⸗ lautend: Iſt die Klage auf Chebruch gatten durch eine Ungleichheit des Ein⸗ geſtützt, ſo iſt dieſe Beſchuldigung Gegen⸗ bringens in die Gütergemeinſchaft zu⸗ ſtand des bürgerlichen Verfahrens und kommen. Es wird zu dieſem Behufe auf Grund deſſelben erkennt das bürger⸗ dem unſchuldigen Theile aus dem Ge⸗ 88 I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Scheidung erkannt wird, alle von dem andern Ehegatten durch den Heiraths— Vertrag oder ſeit eingegangener Ehe erlangten Vortheile. 299 a. Auch verliert die Ehefrau in ſolchem Fall den Namen des Mannes. 300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung erlangt hat, behält die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, obgleich eine Wechſelſeitigkeit bedungen war, die nun nicht mehr ſtatt hat. 301. Sollten die Ehegatten ſich keine Vortheile bedungen haben, oder die bedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung erwirkt hat, ſeinen Unterhalt zu ſichern, ſo kann das Gericht aus den Gütern des andern Ehegatten eine Unterhalts⸗Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkünfte dieſes letztern nicht überſchreiten darf. Die eben beſagte Rente kann wieder eingezogen werden, ſobald ſie nicht mehr nothwendig iſt. 302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, der die Eheſcheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn nicht das Gericht auf Anſuchen der Familie oder des Kronanwalts zum Beſten der Kinder verordnet, daß alle oder einige von ihnen der Obſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon übergeben werden ſollen. 303. Wer es auch ſei, dem man die Kinder anvertraut, immer behalten Vater und Mutter gegenſeitig das Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder die Aufſicht zu führen, und ſind nach Ver⸗ hältniß ihres Vermögens dazu beizutragen verbunden. 304 Die Auflöſung der Ehe durch eine zu Recht erkannte Scheidung ſoll den Kindern aus dieſer Ehe keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſetze oder den Ehe⸗Vertrag ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte an die Kinder tritt jedoch nur auf gleiche Weiſe und unter gleichen Umſtänden ein, worunter ſie angefallen ſein würden, wenn die Eheſcheidung nicht, erfolgt wäre. 305. Im Fall einer auf wechſelſeitige Einwilligung erfolgten Ehe⸗ ſcheidung ſoll das Eigenthum der Hälfte des Vermögens eines jeden Ehe⸗ gatten, an dem Tag ihrer erſten Erklärung, kraft Geſetzes ſeinen Kindern angefallen ſein. Der Vater und die Mutter behalten gleichwohl den Genuß dieſer Hälfte bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder, mit dem Beding, für deren dahrung, Pflege und Erziehung, nach ihrem Stand und Vermögen zu ſorgen, alles ohne Abbruch der übrigen Vortheile, welche den beſagten Kindern durch den Ehevertrag ihrer Eltern zugeſichert ſein mögen. meinſchaftsvermögen dasjenige zum Vor-ſ ſchaft einbrachte, als der andere Theil: aus zugeſchieden, was er bei Eingehung 8§ 20 d. Geſ. v. 6. März 1845(R. B. der Ehe oder während derſelben(L. R. Nr. 15, Beil.) über die privatrechtlichen S. 1401 Ziff. 1) mehr in die Gemein⸗ Folgen d. Verbrechen(Anhang). I. B. VI. T. Von der Eheſcheidung. Fünftes Kapitel. Von der Trennung von Tiſch und Bett. 306. In Fällen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtattfindet, ſteht es den Ehegatten frei, ſtatt ſolcher die Trennung von Tiſch und Bett nachzuſuchen. 307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere bürgerliche Klage angebracht, behandelt und entſchieden; blos auf wechſelſeitige Einwilligung der Ehegatten kann dieſe Trennung nicht ſtatt haben. 308. Die Frau, wider welche auf Scheidung von Tiſch und Bett wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheil auf Antrag des Kronanwalts zur Einſperrung in ein Arbeitshaus, auf beſtimmte Zeit, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als zwei Jahre ſein darf, verurtheilt werden. 3090. Dem Manne bleibt es unbenommen, dieſe Verurtheilung unwirkſam zu machen, wenn er ſich entſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen. 310. In Fällen, wo die perſönliche Trennung aus einer andern Urſache, als wegen eines begangenen Ehebruchs erkannt worden iſt, und drei Jahre gedauert hat, kann der Ehegatte, der urſprünglich der Beklagte war, bei Gericht auf Eheſcheidung antragen, welches ſie dann auch wirklich geſtattet, ſo fern der urſprüngliche Kläger, nachdem er erſchienen, oder doch gehörig vorgeladen worden, nicht auf der Stelle einwilligt, daß die perſönliche Trennung aufhöre. 311. Die perſönliche Trennung zieht allemal Vermögensabſonderung 14. nach ſich. 311 a. Die Eheordnung vom Jahr 1807 gilt in jenen Rechtsbeziehungen noch fort, welche neben dem oben Verordneten beſtehen können, ſowie ſie in ihren ki lichen ne ohnehin hierdurch nicht aufgehoben iſt. Fünftes Kapitel(306— 311)— 308. Aufgehoben— wie bei L. R. 1) Verfahren— wie bei der Klage S. 298.. auf Eheſcheidung aus beſtimmter Ur⸗ 309. Aufgehoben— wie bei L. R. ſache: Proc. Ordn.§ 1030 S. 298. Vergl. L. R. S. 234 266. 311 a. Die Eheordnung v. Jahre 1807 2) Eintrag des Urtheils L. R. S. aufgehoben:§ 101 d. Geſ. v. 21. Dez. 264. 1869 üb. d Förmlichkeiten bei Schließung d. Ehen. 90 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Siebenter Fitel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Vaterſchaft ehelicher oder in der Ehe geborener Kinder. 312. Ein Kind, das während der Ehe empfangen worden, hat den Ehemann zum Vater. Dieſem bleibt jedoch unbenommen, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, wenn er beweiſt, daß er in der ganzen Zwiſchenzeit von dem dreihundertſten bis zum hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Entfernung oder wegen den Folgen eines Zufalls, ſich in einer natürlichen Unmöglichkeit befunden hat, ſeiner Gattin ehelich beizuwohnen. 313. Der Ehemann iſt nicht berechtigt, unter Angabe eines Zeugungs⸗ unvermögens das Kind zu verläugnen; ſelbſt aus dem Grunde eines von ſeiner Ehegattin begangenen Ehebruchs darf er es nicht verläugnen, es ſei denn ihm die Geburt verheimlicht worden, in welchem Fall er zum Vortrag aller Thatſachen zugelaſſen werden ſoll, die beweiſen, daß er der Vater des Kindes nicht ſei. 314. Ein Kind, das vor dem hundert achtzigſten Tag nach geſchloſſener Ehe geboren wird, darf in folgenden Fällen von dem Ehemann nicht verleugnet werden: 1) wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Ehe bekannt war; 2) wenn er den Geburtsſchein ausgewirkt hat, und dieſer zugleich von ihm unterzeichnet iſt, oder ſeine Erklärung enthält, daß er im Schreiben unerfahren ſei; 3) wenn das Kind für nicht lebensfähig erklärt worden iſt. 315. Die Ehelichkeit eines Kindes, das dreihundert Tage nach auf⸗ gelöſter Ehe geboren wird, darf beſtritten werden. 316. In jedem Fall, wo es dem Mann erlaubt iſt, das Kind für das ſeinige nicht anzuerkennen, muß dies in Zeit eines Monats geſchehen, wenn er ſich in der Gegend des Orts befindet, wo das Kind geboren ward; In zwei Monaten nach ſeiner Wiederkunft, wenn er in dem Zeit⸗ punkt der Geburt abweſend war; In zwei Monaten nach entdecktem Betrug, wenn ihm die Geburt des Kindes verheimlicht wurde. I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 91 317. Stirbt der Ehemann, ehe er auf irgend eine Art das Kind anerkannt oder wider die Vaterſchaft Widerſpruch eingelegt hat, die Zeit⸗ friſt dazu iſt aber alsdann noch nicht verſtrichen, ſo haben die Erben eine eigne Friſt von zwei Monaten, um die eheliche Geburt des Kindes zu beſtreiten. Dieſe Friſt läuft von dem Zeitpunkt an, da das Kind die Güter des Vaters in Beſitz nimmt, oder da es gegen die Erben den Beſitz anſpricht. 318. Jeder außergerichtliche Vorgang, der eine Verläugnung des 2. Kindes von Seiten des Ehemannes oder ſeiner Erben enthält, gilt für nicht geſchehen, wenn nicht innerhalb eines Monats die Klage wider einen dem Kind hiezu eigens zu ernennenden Vormund, unter Beiladung der Mutter, bei Gericht angebracht worden iſt. Zweites Kapitel. Von den Beweiſen der ehelichen Kindſchaft. 319. Die cheliche Kindſchaft erweiſet der Geburtsſchein in dem Urkundenbuch des bürgerlichen Standes. 320. In deſſen Ermangelung genügt der beſtändige Beſitz einer n. ehelichen Kindſchaft. 321. Dieſer Beſitz beſteht in einer Vereinigung hinreichender That⸗ ſachen, welche Verhältniſſe der Kindſchaft und Verwandſchaft zwiſchen einem Menſchen und der Familie, welcher er anzugehören behauptet, vorausſetzen. Die vorzüglichſten der dazu dienlichen Thatſachen ſind: daß ein Kind immer den Namen des Vaters geführt hat, dem es anzugehören angibt; daß der Vater es als ſein Kind behandelt, und in dieſer Eigenſchaft für ſeine Erziehung, ſeinen Unterhalt, und ſeine Niederlaſſung geſorgt hat; daß es beſtändig in der Geſellſchaft dafür anerkannt worden iſt; daß die Familie es dafür erkannt hat. 322. Niemand kann einen Familienſtand in Anſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburtsurkunde und ein mit ihr übereinſtimmender Beſitz ihm geben. Umgekehrt kann Niemand den Familienſtand desjenigen beſtreiten, der einen mit ſeinem Geburtsſchein übereinſtimmenden Beſitz für ſich hat. 323. Gebricht es an einer Rechtsurkunde und einem damit über⸗ einſtimmenden Beſitz, oder iſt das Kind unter einem erdichteten Namen, 319.§ 19 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869 über die Beurkundungen des bürgerl. Standes. 92 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. oder als ein von unbekannten Eltern geborenes Kind in den Büchern eingetragen worden, ſo kann der Beweis der Kindſchaft durch Zeugen geführt werden. Dieſer Beweis darf gleichwohl nur dann zugelaſſen werden, wenn eine Einleitung dazu aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt, oder wenn Vermuthungen oder Anzeigen aus bis dahin ausgemachten Thatſachen hervorgehen, die wichtig genug ſind, um auch ohne eine ſolche Einleitung jene Zuläſſigkeit zu begründen. 324. Die Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen ergiebt ſich aus 3 Familienurkunden, aus Hausbüchern und Briefſchaften der Eltern, aus öffentlichen und ſelbſt aus Privaturkunden, die von einer am Streit betheiligten lebenden oder verſtorbenen Perſon herrühren. 325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches darthut, daß der Beweisführer kein Kind der Mutter ſei, die er zu haben vorgibt, oder, wenn ſeine Abſtammung von ſolcher Mutter erwieſen iſt, daß er kein Kind von dem Ehemann dieſer Mutter ſei. 326. Die bürgerlichen Gerichte ſind allein die Rechtsbehörde für Klagen, wodurch ein Familienſtand in Anſpruch genommen wird. 327. Das Strafverfahren über ein Verbrechen der Verfälſchung eines Familienſtandes fängt erſt an, wenn der Stand der Perſon durch ein Endurtheil entſchieden iſt. 328. Die Anſprache des Familienſtandes iſt für das Kind ſelbſt 2226 unverjährbar. 329. Erben eines Kindes, das eine Anſprache nicht gemacht hat, können ſie nur machen, wenn ſolches in der Minderjährigkeit oder in den erſten fünf Jahren nach erreichter Volljährigkeit geſtorben iſt. 330. Hätte das Kind die Klage erhoben, ohne wieder förmlich davon abgeſtanden zu ſein, auch ohne ſie drei Jahre, von der letzten gerichtlichen Handlung an zu rechnen, unbetrieben zu laſſen, ſo können die Erben ſie fortſetzen. 8 324. 8 26 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869 mit§ 1 d. Geſ. v 24. Mai 1865 d. Ge⸗ über die Beurkundungen des bürgerlichen richtsbarkeit in Privatrechtsſachen der Standes. Militärperſonen betr. Anhang). 326. die bürgerlichen Gerichte“ 327. 88 34, 35 d Geſ. v. 21. Dec 1869 — die Kreisgerichte“ ſind, auch über die Beurkundungen des bürgerl. für Militärperſonen, die erſte In⸗ Standes. ſtanz in allen Streitigkeiten über Standes⸗ Reichsſtr. G. B.§8 267— 273. klagen: Proc. O.§ 10 Ziff. 1 vergl. I. B. VII. T. Von ber Vaterſchaft und der Kindſchaft. Drittes Kapitel. Von den natürlichen Kindern. Erſter Ibſchnitt.* Von der Ehelichmachung natürlicher Kinder. 331. Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutſchande oder einem Ehebruch gezeugt ſind, werden durch eine nachgefolgte Ehe ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zuſammen vor der Heirath ſie anerkannt haben, oder ſie in der Heirathsurkunde ſelbſt anerkennen. 332. Auch verſtorbene Kinder, welche Nachkommen zurückgelaſſen haben, werden zu deren Vortheil dadurch noch ehelich gemacht. 333. Kinder, welche durch nachgefolgte Ehe ehelich werden, genießen gleiche Rechte, als wären ſie aus dieſer Ehe geboren. 26 Zweiter Ibſchnitt. Von der Anerkennung der natürlichen Kinder. 334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes ſoll durch eine 13. öffentliche Urkunde vollzogen werden, ſobald ſie nicht in deſſen Geburts⸗ urkunde geſchehen iſt. 334 a. Sie muß mit ausgedrückten Worten darin liegen: bloße Zuſage ge⸗ wiſſer Vortheile für ein Kind, als z. E. ſeiner Ernährung, begründen die Anerkennung noch nicht. 335. Dieſelbige findet nicht ſtatt zum Vortheil ſolcher Kinder, die aus Blutſchande oder Ehebruch gezeugt ſind. 336. Die Anerkennung des Vaters, ohne Angabe und Geſtändniß der Mutter wirkt nur gegen den Vater. 337. Die Anerkennung, welche während der Ehe von einem Ehe⸗ gatten zum Vortheil ſeines mit einer dritten Perſon erzeugten natürlichen Kindes geſchieht, kann weder dem andern Ehegatten, noch denen aus der Ehe gezeugten Kindern ſchaden. Sie hat nur ihre Wirkung, wenn einſt die Ehe aufgelöſt wird, und keine Kinder daraus vorhanden ſind. 338. Ein natürliches, obgleich anerkanntes Kind kann die Rechte eines ehelich gebornen Kindes nicht anſprechen. Die Rechte der natür⸗ lichen Kinder beſtimmt der Titel von den Erbſchaften. 334.§ 43 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869 üb. 338.„beſtimmt d. Titel von den d. Beurkundungen des bürgerl. Stan⸗ Erbſchaften“— vergl. d. L. R. S. des vergl. mit§ 43 d. Vollz. V. O. v. 656— 766, 908 u. d. Geſ. v. 21. Febr. 5. Jan. 1870 1851(abgedruckt in d Note z. L. R. S. 335. L. R. S. 331, 342, 762. 762 a.) 94 I. B. VII. T. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft. 339. Jede Anerkennung des Vaters oder der Mutter, ſo wie jede Anſprache des Kindes kann von allen denjenigen beſtritten werden, denen ein Nachtheil dadurch zugehen kann. 340. Alle Nachfrage, wer Vater eines Kindes ſei, iſt verboten. Ein Entführer kann auf Anſuchen der Betheiligten für den Vater des Kindes der Entführten erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Ent⸗ führung mit jenem der Empfängniß übereinſtimmt. 340 a Dafür kann auch derjenige erklärt werden, der eine Mutter des Kindes 762 n. kundbarlich bei ſich als Beiſchläferin unterhalten hat, oder der des Beiſchlafs mit ihr, um die Zeit der geſetzlich unterſtellbaren Empfängniß, freiwillig geſtändig oder zu⸗ fällig überwieſen iſt; ingleichen derjenige, der die Mutter erweislich um die gedachte Zeit außer Stand des freien Sinnengebrauchs zum Behuf eines Beiſchlafs verſetzt hat. 341. Eine Nachfrage, wer Mutter eines Kindes ſei, iſt erlaubt. Das Kind, welches gegen eine Frauensperſon Kindſchaftsrechte an⸗ ſpricht, muß den Beweis führen, daß es eben dasjenige ſei, womit dieſe niedergekommen iſt. Zur Führung dieſes Beweiſes durch Zeugen darf es nur alsdann zugelaſſen werden, wenn ſchon eine Einleitung aus ſchriftlichen Beweiſen vorhanden iſt. 342. Kein Kind darf in Fällen, wo zufolge des 335ſten Satzes die Anerkennung nicht geſtattet iſt, zu einer Kindſchaftsanſprache gegen Vater und Mutter zugelaſſen werden. Achter Fitel. Von der Anwünſchung eines Kindes und der Pflege eines Minderjährigen aus wohlthätigen Abſichten. Erſtes Kapitel. Von der Anwünſchung eines Kindes. Erſter Abſchnitt. Von der Anwünſchung und ihren Wirkungen. 343. Perſonen beiderlei Geſchlechts, welche das fünfzigſte Jahr 60 zurückgelegt, zur Zeit der Anwünſchung keine eheliche Nachkommenſchaft haben, und wenigſtens fünfzehn Jahre älter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen, dürfen der Anwünſchung ſich bedienen. 340.„Entführer“— Reichsſtr. G. v. 21. Dec. 1869 über d. Beurkundungen B.§ 236— 238. des bürgerl. Standes. 341. Abſ. 3. Aufgehoben:§ 40 d. Geſ] I B. VIII T. Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. 95 343 a. Die Anwünſchung muß unbedingt und auf immer geſchehen. 344. Niemand kann von mehr als einer Perſon an Kindesſtatt angenommen werden, es ſei dann von zweien wechſelſeitigen Ehegatten. Außer dem Fall, der unten im 366ſten Satz beſtimmt iſt, kann kein Ehegatte ohne Bewilligung des andern Kinder anwünſchen. 345. Die Annahme an Kindesſtatt kann nur demjenigen zu Theil werden, den man in ſeiner Minderjährigkeit wenigſtens ſechs Jahre lang unterſtützt und ununterbrochen gepflegt hat, oder demjenigen, der dem Anwünſchenden das Leben gerettet hat, ſei es in einem Streit, oder in Feuers- und Waſſersnoth. In dem Foall der Lebensrettung genügt es, wenn der Anwünſchende volljährig, ſodann älter als der Angewünſchte iſt, keine ehelichen Nach— kommen hat, und, ſofern er verheirathet iſt, ſein Ehegatte einwilligt. 345 a. Es bedarf ferner zur Anwünſchung jener frühern Pflege nicht, wenn eine volljährige Mannsperſon ein uneheliches, vom Vater noch nicht anerkanntes unmündiges Kind einer Frauensperſon, die ſie heirathet, mit deren Einwilligung, mittelſt des Heirathsvertrags anwünſcht, wo alsdann auch dieſer Vorgang keinen eigenen Förmlichkeiten unterliegt. 346. Die Anwünſchung hat ſonſt in keinem Fall vor der Voll⸗ jährigkeit des Angewünſchten ſtatt. Sind deſſen beide Eltern, oder nur eins von beiden, noch im Leben, und der Angewünſchte hat das fünf und zwanzigſte Jahr noch nicht zurückgelegt, ſo muß er die Einwilligung ſeiner Eltern oder des lebenden Theils beibringen. Iſt er über fünf und zwanzig Jahre alt, ſo muß er um ihren Rath bitten. 347. Die Annahme an Kindesſtatt gibt dem Angewünſchten den Namen des Anwünſchenden, dem er ſeinen eigenen Namen hinzuſetzt. 348. Der Angewünſchte bleibt in der Familie, welcher er der on. Geburt nach angehört, und behält hierin alle ſeine Rechte. Die Ehe iſt gleichwohl verboten unter dem Anwünſchenden, dem Angewünſchten und ſeinen Nachkommen; unter den angewünſchten Kindern ein und derſelben Perſon; unter den angewünſchten und leiblichen Kindern, welche der An⸗ wünſchende ſpäterhin bekommen möchte; unter dem Angewünſchten und dem Ehegatten des Anwünſchenden, und umgekehrt unter dem Anwünſchenden und dem Ehegatten des An⸗ gewünſchten. 349. Ohne die natürliche Verbindlichkeit, in den geſetzlich beſtimmten 205. Fällen ſich wechſelſeitig den Unterhalt zu verſchaffen, zwiſchen dem An⸗*. gewünſchten und ſeinen leiblichen Eltern aufzuheben, tritt zwiſchen An— wünſchenden und Angewünſchten die gleiche Verbindlichkeit ein. 96 I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. 350. Der Angewünſchte erwirbt keine Erbrechte auf das Vermögen der Blutsfreunde des Anwünſchers, aber auf deſſen eigenen Nachlaß hat er mit einem ehelich gezeugten Kind durchaus gleiche Rechte, wenn derſelbe eheliche, nach der Anwünſchung geborene Kinder zurückließe. 351. Stirbt der Angewünſchte ohne eheliche Abkömmlinge, ſo fällt alles, was ihm von dem Anwünſcher geſchenkt oder vermacht wird, in ſofern es bei dem Abſterben des erſtern noch wirklich vorhanden iſt, auf den letztern oder ſeine Nachkommen zurück, jedoch mit der Verpflichtung des Beitrags zur Tilgung der Schulden, und unbeſchadet der Rechte eines Dritten. Das übrige Vermögen des Angewünſchten fällt auf ſeine leiblichen Verwandten, und dieſe ſchließen allemal ſelbſt in den oben angeführten Gegenſtänden alle Erben des Anwünſchers aus, die nicht deſſen Abkömm⸗ linge ſind. 352. Stirbt noch bei Lebzeiten des Anwünſchers, aber nach dem Tode des Angewünſchten, auch die Nachkommenſchaft des letztern aus, ſo erbt auch alsdann der Anwünſcher, was er geſchenkt hatte; dieſes Recht ſoll gleichwohl ſeiner Perſon allein anhangen, und auf ſeine Erben, ſelbſt in abſteigender Linie, nicht übergehen. Zweiter Zbſchnitt. Von der Form der Anwünſchung. 353. Der Anwünſcher und der Anzuwünſchende müſſen ſich vor dem ordentlichen Richter des Anwünſchers ſtellen, um über ihre wechſel⸗ 6S ſeitige Einwilligung eine Urkunde zu errichten. 354. In den nächſten zehn Tagen wird von dem Kronanwalt der Gerichtsbehörde eine Ausfertigung dieſer Urkunde zur Erwirkung der obrigkeitlichen Beſtätigung von demjenigen Theil überreicht, der ſich zuerſt darum bewirbt. 355. Das Gericht, in ordentlicher Sitzung, prüft nach eingezogener zweckmäßiger Erkundigung: 1) ob alle geſetzlichen Bedingungen erfüllt ſind; 2) ob die Perſon, welche anwünſchen will, einen guten Ruf hat. Zweiter Abſchnitt C R. S. 353„Kronanwalt“— unterbleibt: II. bis 360). C. E.§ 4, vergl. mit§ 25 d. Geſ. v. Verfahren:§6 7, 8 u. 24 d. Geſ. 28. Mai 1864 über d. Verwaltung der v. 28. Mai 1864 über d. Verwaltung d. freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). 355.„das Gericht prüft— der 553 Amtsrichter prüft u. beſchließt: 81 Amtsrichter des Wohnſitzes des An⸗ d. Geſ. v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21. wünſchers:§ 1 d. jenes Geſ⸗ I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. 97 356. Es erkennt hierauf, ohne irgend eine Form von gerichtlichem Verfahren, und ohne Entſcheidungsgründe auszudrücken nach Vernehmung des Kronanwalts: „Die Anwünſchung hat ſtatt, oder: ſie hat nicht ſtatt“. 357. In einem Monat nach der Gerichtsentſcheidung wird dieſes Urtheil der nächſten Obergerichtsbehörde, auf Betreiben derjenigen Partei vorgelegt, welche es zuerſt verlangt. Dieſe hat bei ihrem Verfahren die gleiche Form zu beobachten, und erkennt, ohne Entſcheidungsgründe auszudrücken: „Das Erkenntniß iſt beſtätigt, oder: das Erkenntniß iſt geändert, und folglich: die Anwünſchung hat ſtatt, oder ſie hat nicht ſtatt“. 358. Jedes Erkenntniß des Obergerichts, wodurch eine Anwünſchung angenommen wird, ſoll öffentlich verkündigt und angeſchlagen werden. Die Beſtimmung der Orte und die Anzahl der Anſchläge bleibt dem Er⸗ meſſen dieſer Gerichtsbehörde überlaſſen. 359. In den nächſten drei Monaten nach Verkündigung des Er⸗ kenntniſſes ſoll auf Anſuchen des einen oder des andern Theils die An⸗ wünſchung an dem Ort, wo der Anwünſcher ſeinen Wohnſitz hat, den Büchern des bürgerlichen Standes eingetragen werden. Dieſe Einſchreibung geſchieht nur auf Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des von der Oberbehörde erlaſſenen Erkenntniſſes, und die Anwünſchung bleibt wirkungslos, wenn ſie nicht in dieſer Friſt den Büchern eingetragen worden iſt. 360. Stirbt der Anwünſcher, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Wille ergibt, den Anwünſchungsvertrag zu ſchließen, von dem Richter aufgenommen, und vor die Gerichtsbehörden gebracht worden, aber ehe dieſe hierüber entſcheidend erkannt haben, ſo ſoll das Verfahren dennoch fortgeſetzt und auf geeignete Fälle die Anwünſchung zugelaſſen werden. Hielten deſſen Erben die Anwünſchung jedoch für unzuläſſig, ſo bleibt ihnen unbenommen, dem Kronanwalt eine Denkſchrift mit ihren Anmerkungen darüber einzuhändigen. 357.„Obergerichtsbehörde“— breitung für wünſchenswerth hält, durch Appellationsgericht— Beſchwerde⸗ Einrückung in die Zeitung d. Reſi⸗ führung an das Oberhofgericht we⸗ denz— V. O. v. 22. Dec. 1868, Geſ. gen Abänderung der Verfügung d. Amts⸗ u. V. O. Bl. 1869 Nr. 2. gerichts zuläſſig—:§ 24 d. Gerichts⸗ 359.„den Büchern des bürgerl. verfaſſung, R. B. 1864 Nr. 18, vergl Standes— d. i. den Geburts⸗ mit§ 24 d. alleg. Geſ. v 28. Mai 1864 büchern, auch in dem Falle des L. R. Anhang). S. 345 a:§ 38 d. Vollz V. O. vom 358.„öffentlich verkündet“— mit⸗ 5. Jan. 1870 zum Geſ über d. Beur⸗ telſt des Amtsverkündungsblattes kundungen d. bürgerl. Standes. und, wenn das Amtsgericht nach den 360.„Kronanwalt“— unterbleibt: Umſtänden des Falles eine größere Ver⸗ II. E. E.§ 4. 7 — —— ———— 65 343. 203. I. B. VIII. T. Von der Anwünſchung eines Kindes ꝛc. Zweites Kapitel. Von der Pflegvaterſchaft. 361. Wer das fünfzigſte Jahr zurückgelegt hat, ohne eheliche Nach⸗ kommen iſt, und einen geſetzlichen Rechtstitel wünſcht, wodurch er einen Minderjährigen ſich ergeben machen will, kann ihm Pflegvater(Pfleg⸗ mutter) werden, wenn er hiezu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung die Bei⸗ ſtimmung eines Familienraths, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Blutsfreunde hätte, jene der Verwalter des Waiſenhauſes, worin es auf⸗ genommen worden, oder des Gemeinderaths ſeines Wohnorts erhalten hat. 362. Ehegatten können ohne gemeinſchaftliche Bewilligung nicht Pflegeeltern eines Kindes werden. 363. Der Bezirksrichter, unter welchem das Kind ſeinen Wohnſitz hat, führt ein Protokoll über das auf die Pflegvaterſchaft ſich beziehende Geſuch und über die gegebene Einwilligung. 364. Nur zum Vortheil ſolcher Kinder, die noch keine fünfzehn Jahr alt ſind, kann dieſer Pflegverband ſtatt haben. Er führt, unbeſchadet jeder beſonderen Uebereinkunft die Verbind⸗ lichkeit mit ſich, das Pflegkind zu ernähren, zu erziehen und in Stand zu ſetzen, daß es einſt ſeinen Lebensunterhalt erwerben könne. 365. Hat das Pflegkind einiges Vermögen, das zuvor unter Vor⸗ mundſchaft war, ſo geht die Verwaltung ſeines Vermögens eben ſo, wie die Obſorge über ſeine Perſon, auf den Pflegvater über, der jedoch die Erziehungskoſten den Einkünften des Pflegkindes nicht aufrechnen darf. 366. Wenn der Pflegvater nach umgelaufenen fünf Jahren, von übernommener Pflege an, in der Beſorgniß, ſein Tod möchte ihn über⸗ eilen, ehe das Pflegkind volljährig wird, durch eine letzte Willensverord⸗ nung es an Kindesſtatt annimmt, ſo ſoll dieſe Verfügung gültig ſein, vorausgeſetzt, daß der Pflegvater keine ehelichen Kinder zurückläßt. 367. Stirbt der Pflegvater vor dieſen fünf Jahren, oder nach denſelben, ohne ſein Pflegkind an Kindesſtatt angenommen zu haben, ſo ſoll dieſem, ſo lang es minderjährig iſt, der Lebensunterhalt verſchafft werden; der Betrag und die Art deſſelben wird da, wo nicht ſchon eine S 361.„Familienraths“— Gerichts⸗ 364.„d. Pflegkind zu ernähren“ notar, nach Vernehmung der Bei⸗— vergl. wegen des Rechts der Pfleg⸗ räthe und des Waiſenrichters Satz 405 kinder eines Getödteten auf Unterſtützung bis 419.§ 4 d. Geſ. v. 6. März 1845 über die 363. Bezirksrichter“—„Amts⸗ privatrechtl. Folgen d. Verbrechen(An⸗ richter“9 1 b. Geſ v. 28. Mai 1864 hangh. (Anhang). I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 99 förmliche Uebereinkunft unter den gegenſeitigen Stellvertretern des Pfleg⸗ vaters und des Pflegkindes darüber beſteht, gütlich oder rechtlich beſtimmt. 368. Will der Pflegvater ſein Pflegkind, nachdem es volljährig geworden, an Kindesſtatt annehmen, und letzteres gibt hiezu ſeine Ein⸗ willigung, ſo wird nach den zuvor beſtimmten Formen zur Anwünſchung geſchritten, welche alsdanu ihre volle Wirkung hat. 369. Bleiben in den erſten drei Monaten nach der Volljährigkeit des Pflegkindes die Vorſtellungen, die es ſeinem Pflegvater gemacht hat, um von ihm an Kindesſtatt angenommen zu werden, ohne Erfolg, und iſt das Pflegkind nicht im Stande, ſich ſeinen Lebensunterhalt ſelbſt zu erwerben, ſo kann der Pflegvater verurtheilt werden, das Pflegkind wegen etwaiger Unfähigkeit zur Erwerbung ſeines Unterhalts zu entſchädigen. Dieſe Entſchädigung beſteht in einer Unterſtützung zum Anfang eines Gewerbs, wenn eine Uebereinkunft nicht dieſen Fall zum Voraus beſtimmt hat. 370. In jedem Fall iſt der Pflegvater, der das Vermögen ſeines 46%. Mündels verwaltet hat, darüber Rechnung abzulegen verbunden. 370 a. Auch iſt er wegen der Gegenvormundſchaft und ſonſt den gleichen Ver⸗ 421. S 450. bindlichkeiten, wie andere Pfleger unterworfen. 2121. Aeunter Fitel. Von der elterlichen Gewalt. 371. Ein Kind, welches Alters es ſei, iſt ſeinen Eltern Ehrfurcht und Gehorſam ſchuldig. 372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Volljährigkeit. oder Gewaltsentlaſſung. 373. Während der Ehe übt der Vater allein dieſe Gewalt aus. 374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, und allein um Kriegsdienſt zu nehmen. 375. Der Vater, der wichtige Urſachen hat, über das Betragen a66 ſeines Kindes mißvergnügt zu ſein, kann ſich außer der Hauszucht fol— gender bürgerlicher Zuchtmittel bedienen. 376. Iſt das Kind in das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht eingetreten, ſo kann der Vater es höchſtens auf einen Monat ein⸗ 371— 374. Vergl. L. R. S. 148(Ver⸗ B. betr luſt dieſer Befugniſſe im Falle der Ver⸗ l urtheilung). I. Von dem badiſchen Civilgeſetzbuche 375. Aufgehoben: Geſ. v. 23. Hec. Landrecht) ſind aufgehoben: die Art 375 1871(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 51 d. bis 383, 443 u. 468. Vollz. d. Einführung des Reichsſtr. G. 376. Aufgehoben: ſ. L R. S. 375. 100 I. B. IN. T. Von der elterlichen Gewalt. ſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß auf Verlangen die Gerichtsbehörde den Verhaftsbefehl erlaſſen. 377. Nach dem Eintritt in's ſechszehnte Jahr des Alters bis zur Volljährigkeit oder Freilaſſung kann der Vater nur auf Einſperrung antragen, und das höchſtens auf ſechs Monate; er wendet ſich deshalb an die Gerichtsbehörde, die nach Beſprechung mit dem Kronanwalt den Befehl zum Verhaft ertheilen oder verweigern und im erſten Fall die vom Vater verlangte Zeit der Einſperrung verkürzen kann. 378. In einem wie im andern Falle hat weder ſchriftliches Ver⸗ fahren noch eine gerichtliche Förmlichkeit ſtatt, den Verhaftbefehl aus⸗ genommen, in welchem die Beweggründe nicht ausgedrückt werden. Der Vater muß das Verſprechen unterzeichnen, alle Koſten zu zahlen, und gebührenden Unterhalt zu verſchaffen. 379. Von dem Vater hängt es allemal ab, die Dauer der von ihm verordneten oder verlangten Einſperrung zu verkürzen. Verfällt das Kind nach ſeiner Loslaſſung auf neue Ausſchweifungen, ſo kann, auf die in den vorhergehenden Sätzen beſtimmte Weiſe, die Einſperrung abermal verfügt werden. 380. Iſt der Vater wieder verheirathet, ſo hat er, um ein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, ſich nach der Vorſchrift des 377ſten Satzes zu benehmen. 381. Die überlebende und nicht verheirathete Mutter kann auch jedoch nur unter der Mitwirkung der zwei nächſten Verwandten väterlicher Seite, und in der Form eines Anſuchens nach der Vorſchrift des 377ſten Satzes, ein Kind einſperren laſſen. 382. Hat das Kind freieigen Gut, oder treibt es ein Gewerbe oder Handthierung, ſo kann ſeine Einſperrung, ſelbſt wenn es noch unter ſechs⸗ zehn Jahren iſt, nur im Weg des Anſuchens, nach der im 377ſten Satz beſtimmten Form, ſtatt haben. Dem eingeſperrten Kind bleibt es unbenommen, an den Kronanwalt des Obergerichts eine Denkſchrift einzureichen. Dieſer läßt ſich von dem Kronanwalt des Untergerichts Rechenſchaft geben, und erſtattet ſeinen Vortrag an den Vorſteher des Obergerichts, welcher den Vater hievon benachrichtigt, alle Erkundigungen einzieht, und alsdann den von dem vorigen Richter ausgefertigten Befehl aufheben oder mäßigen kann. 383. Die Sätze 376, 377, 378 und 379 ſind auf die Eltern natürlicher und von ihnen geſetzlich anerkannter Kinder ebenfalls anwendbar. 377. Aufgehoben: ſ. L. R. S 375. 381. Aufgehoben: ſ. L. R. S. 375. 378. Aufgehoben: ſ. L. R S. 375. 382. Aufgehoben: ſ. L. R. S 375. 379. Aufgehoben: ſ. L. R. S. 375. 383. Aufgehoben ſ. L. R. S⸗ 375. 380. Aufgehoben: ſ. L. R. S. 375. I. B. IX. T. Von der elterlichen Gewalt. 101 384. Während der Ehe hat der Vater, und nach aufgelöſter Ehe der Ueberlebende von beiden Eltern die Nutznießung an dem Vermögen ihrer Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, oder bis zur Gewaltsentlaſſung, wenn dieſe früher erfolgt. 384 a. Dieſes Endziel der Nutznießung verſteht ſich jedoch ohnbeſchadet des⸗ Se jenigen Theils, der dem Ueberlebenden kraft der Ehegeſetze oder der letzten Willens⸗ 15192. verfügungen des erſt Verſtorbenen geſetzmäßig zukommen mag. 385. Die mit dieſer Nutznießung verbundenen Laſten ſind: 15702. 1) diejenigen, wozu jeder Nutznießer verbunden iſt; 2) Ernährung, Pflege und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermögen; 3) Zahlung der Rückſtände und der Zinſen der Kapitalien; 4) Bezahlung der Krankheits⸗ und Begräbnißkoſten. 386. Derjenige von beiden Eltern, zu deſſen Nachtheil eine Ehe⸗20%. ſcheidung erkannt worden, bleibt von dieſer Nutznießung ausgeſchloſſen; ſie hört ebenfalls bei einer Mutter auf, die zu einer neuen Ehe ſchreitet. 387. Sie ſoll ſich auf dasjenige Vermögen nicht erſtrecken, welches die Kinder durch abgeſondert treibende Arbeit und Kunſtfleiß erwerben mögen, auch nicht auf das, was unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Eltern keine Nutznießung daran haben ſollen, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſt. Zehnter Fitel. Von der Minderjährigkeit, der Vormundſchgft und der Gewalts— entlaſſung. Erſtes Kapitel. Von der Minderjährigkeit. 388. Minderjährig iſt Jeder, ohne Unterſchied des Geſchlechts, das Alter von ein und zwanzig« Jahren noch nicht zurückgelegt hat. 384. I. E. E VIII. Miieſen „bis ſie das achtzehnte Jahrꝛec.“ 1) Geſ. v. 24. Mai 1865(R. Bl. — die Nuniei ſoll ungeachtet des Nr. 25) d. Gerichtsbarkeit in Privat⸗ etwa erſolgenden früheren Todes des rechtsfachen d. Militärperſonen betr. Kindes noch ſo lange fortdauern, bis das⸗§ 1. Die Gerichtsbarkeit über Militär⸗ ſelbe, wenn es noch lebte, dieſes perſonen in bürgerlichen Rechtsſtreitig⸗ Jahr zurückgelegt hätte—: authent. Er⸗ keiten mit Einſchluß der Eheſtreitigkeiten, läuterung(aus Specialauftrag) vom ſowie in nicht ſtreitigen Rechts⸗ 9. März 1819, R. B. Nr. 10. ſachen geht unter folgenden näheren Be⸗ Vergl. L. R. S. 148(Berluſt dieſes ſtimmungen an die ordentlichen bürgerl. Rechte im Falle der Verurtheilung). Gerichte über ꝛc. L. R. S. 389— 512(von der Vor⸗(im Anhang abgedruckt). mundſchaft). 384. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. Zweites Kapitel. Von der Vormundſchaft. Erſter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Eltern. 389. Der Vater iſt, während der Ehe, Verwalter alles Vermögens, welches ſeinen minderjährigen Kindern zugehört, ſelbſt des freieigenen. Von dem Vermögen, wovon er den Genuß nicht hat, iſt er über Hauptſtock und Einkünfte zugleich, und von dem Vermögen, woran das Geſetz ihm eine Nutznießung gibt, über den Hauptſtock allein Rechenſchaft zu geben verbunden. 390. Wird die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines Ehegatten aufgelöſt, ſo fällt die Vormundſchaft über die minder⸗ jährigen, nicht gewaltsentlaſſenen Kinder dem überlebenden Ehegatten, kraft Geſetzes, zu. 391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vor⸗ münderin einen beſonderen Vormundſchaftsbeiſtand zuordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine auf die Vormundſchaft ſich beziehende Rechtshandlung vornehmen darf. Beſtimmt der Vater die Handlung, für welche der Beiſtand ernannt ſein ſoll, ſo iſt die Vormünderin befugt, die übrigen ohne deſſen Mit⸗ wirkung vorzunehmen. 392. Dieſe Ernennung eines Vormundſchaftsbeiſtands kann nur auf eine der folgenden Arten geſchehen: 1) durch eine letzte Willensverordnung; 2) durch eine vor dem Ortsvorſteher und ſeinem Gerichtsſchreiber, oder vor Staatsſchreibern geſchehene Erklärung. ſchen Baden und Preußen v. 25. Nov. 1870(Geſ. u. V. D. B. Nr. 72). Die perſönlichen Verhäliniſſe der dem Großherzogthum nicht angehörigen Perſonen, welche bei den im Großherzog⸗ thum ſtehenden Truppen dienen, ſammt deren Familien, werden durch die Ver⸗ legung ihres Domicils in das Großher⸗ zogthum nicht verändert, vielmehr bleiben 2) Art. 15 d. Militärconvention zwi⸗] jene Perſonen in ihrem bisherigen Unter⸗ thanenverhältniß. Ihreheliches Güter⸗ recht, die Erbfolge in ihre Ver⸗ laſſenſchaft, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen richtet ſich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath. Das Gleiche gilt für die dem Groß⸗ herzogthum Baden angehörigen Perſonen, welche bei einem außerhalb des Groß⸗ herzogthums garniſonirenden theile dienen Truppen⸗ 389.„Verwalter alles Vermö⸗ zen Die Waiſenrichter ſind verpflichtet, dem Amtsgerichte(Gerichtsnotar) die An⸗ zeige zu machen, wenn zu ihrer Kenntniß gelangt, daß der Beſtand des in der el⸗ terlichen Nutznießung befindlichen Ver⸗ mögens Minderjähriger gefährdet iſt: Waiſenrichter⸗Inſtr.§ 16. 390.„bürgerlichen Tod“ auf⸗ gehoben: vergl. L. R. S. 22. „dem überlebenden Ehegatten zu— a) derſelbe bedarf der amtsgerichtlichen Veſtätigung nicht; b) et handelt und verwaltet beziehungs⸗ weiſe als Vormund verantwortlich vom Tode des anderen Elterntheiles an:§8 18, A d. Geſ. v. 28 Mai 1864(Anhang). I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 103 393. Iſt die Frau bei dem Tod ihres Mannes ſchwanger, ſo ſoll der Leibesfrucht von dem Familienrath ein Pfleger ernannt werden. Mit der Geburt des Kindes wird die Mutter deſſen Vormünderin,. und jener Pfleger iſt alsdann kraft Geſetzes ſein Gegenvormund. 393 a. Bei unehelichen Kindern, die eine bekannte Mutter haben, iſt dieſe die Vormünderin; hat jedoch der Vater das Kind gültig anerkannt, ſo kann er das im Satz 391 beſtimmte Recht üben; wo keine bekannte Mutter vorhanden, oder dieſe verſtorben iſt, liegt dem Kronanwalt des Bezirksgerichts die Betreibung der Bevor— mundung ob 394. Die Mutter iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen; jedoch muß ſie, wenn ſie die Vormundſchaft ablehnt, die ihr anhängigen Pflichten ſo lang erfüllen, bis ſie die Ernennung eines Vormundes erwirkt hat. 395. Will die Mutter, welche die Vormundſchaft führt, ſich wieder verehelichen, ſo muß ſie, ehe noch die Ehe geſchloſſen wird, einen Familien⸗ rath zuſammen berufen laſſen und dieſer entſcheidet, ob ihr ferner die Vormundſchaft anvertraut bleiben ſoll. Unterläßt ſie dieſes, ſo verliert ſie kraft Geſetzes die Vormundſchaft, und ihr neuer Ehemann iſt für alle Folgen ihrer widerrechtlichen Fort— führung als Sammtſchuldner verantwortlich. 396. Ueberläßt ein ordentlich zuſammen berufener Familienrath die Vormundſchaft der Mutter, ſo muß er ihr nothwendig den zweiten Ehegatten als Mitvormund beiordnen. Dieſer wird mit ſeiner Ehegattin für die Verwaltung, in ſo weit ſie nach der Heirath geführt wird, als Sammtſchuldner verantwortlich. Zweiter Ibſchnitt. Von der elterlich verordneten Vormundſchaft. 397. Das Recht, einen Vormund zu wählen, und zwar aus Fremden oder aus Verwandten, gehört nur dem Längſtlebenden von beiden Eltern 393. Familienrath“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) nach Anhörung der Beiräthe ꝛc. L. R. S. 405— 419. 393a.„Kronanwalt“— unter⸗ bleibt: II. E. E.§ 4. Die Ernennung geſchieht durch das Amtsgericht Gerichtsnotar)— vergl. L. R. S. 406. 395.„Familienrath“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) auf Antrag d. Mutter nach Anhörung der Beiräthe ꝛc. L. R. S. 405— 419. „unterläßt ſie dieſes c.— die Waiſenrichter ſind zur Anzeige an das Amtsgericht(Gerichtsnotar) verpflichtet: § 8 d. Waiſenr. Inſtr., R. B. 1864, Nr. 63. 396. 397— 401.„elterlich verordneter Vormund“ a) er bedarf der Beſtätigung durch das Amtsgericht(Gerichtsnotar) nach vorausgegangener Vernehmung der Bei⸗ räthe:§ 18 d. Geſ v. 28. Mai 1864 (Anhang)— „Familienrath“— L. R. S. 392 15 104 I. B. K. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Satz vor⸗ geſchriebenen Formen, unter den folgenden Ausnahmen und Einſchränkungen ausgeübt werden. 398 a. Niemals kann weder von den Eltern, noch von dem Familienrath, der Vormund eines Minderjährigen unter aufſchiebenden Bedingungen ernannt werden. 399. Eine Mutter in zweiter Ehe, welcher die Vormundſchaft über ihre Kinder aus der erſten Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen. 400. Hat die Mutter, welcher in zweiter Ehe die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern aus erſter Ehe einen Vormund ernannt, ſo gilt dieſe Auswahl nur mit Beſtätigung des Familienraths. 401. Der Vormund, welchen Eltern ernennen, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzunehmen, wenn er nicht ſonſt ſchon in die Klaſſe der— jenigen Perſonen gehört, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie hätte auftragen können, oder beſondere Verpflichtungs⸗ gründe bei ihm eintreten. Dritter Abſchnitt. Von der Vormundſchaft der Ahnherrn. 402. Hat der längſtlebende Elterntheil dem Minderjährigen keinen Vormund ernannt, ſo gebührt die Vormundſchaft kraft Geſetzes dem väter⸗ lichen Großvater, bei deſſen Abgang dem mütterlichen Großvater, und ſo weiter aufwärts, dergeſtalt, daß der väterliche dem mütterlichen Ahn⸗ herrn deſſelben Grads immer vorgezogen wird. 403. Treffen in Ermangelung des väterlichen und mütterlichen Großvaters des Minderjährigen zwei Ahnherrn eines höhern Grads zuſammen, die beide zur väterlichen Linie des Minderjährigen gehören, ſo ſoll die Vormundſchaft kraft Geſetzes auf den väterlichen Großvater des Vaters des Minderjährigen fallen. 404. Treffen in gleicher Weiſe zwei Urgroßväter der mütterlichen Linie zuſammen, ſo geſchieht die Auswahl von dem Familienrath, jedoch nur aus einem dieſer beiden Ahnherrn. Die Verpflichtung der Vormünder iſt nicht mehr vorgeſchrieben— b) Die Verwaltung bezw. Verantwort⸗ lichkeit dieſes Vormundes beginnt vom Tage der Eröffnung der Beſtätigung: § 21 daſ. Vergl. L. R. S 418. 400.„Familienrath“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) nach Anhörung der Beiräthe Satz 405— 419. 402— 404.„Ahnherrn“— a) dieſe kraft Geſetzes berufenen Vor⸗ münder bedürfen der Beſtätigung durch das Amtsgericht(Gerichtsnotar) 8 18 d. Geſ v. 28. Mai 1864(Anhang!— Die Verpflichtung iſt nicht mehr vor⸗ geſchrieben— b der Anfang ihrer Verwaltung bezw. Verantwortlichkeit beginnt von dem Tage der Eröffnung der Beſtätigung§ 21 daſ. Vergl auch L. R. S. 418 404.„Familienrath“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) nach Anhörung d. Beiräthe Satz 405— 419. —. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit 2c. 105 Vierter Ibſchnitt. Von Vormundſchaften aus Auftrag des Familienraths. 405. Die Ernennung eines Vormundes geſchieht durch einen Familien⸗ rath, ſo oft ein minderjähriges, nicht gewaltsentlaſſenes Kind weder Vater noch Mutter, noch einen vom Vater oder Mutter ernannten Vormund noch Ahnherrn im Leben hat; desgleichen, wenn der Vormund, der zu einer dieſer Klaſſen gehört, ſich in einem Fall der unten verordneten Ausſchließungen befindet, oder rechtmäßig entſchuldigt iſt. 406. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen auf Anſuchen und Betrieb der Verwandten des Minderjährigen, oder ſeiner Gläubiger, oder. anderer Betheiligten, oder auch von Amtswegen auf den Betrieb des Orts⸗ vorſtehers, wo der Minderjährige ſeinen Wohnſitz hat. Ein jeder iſt berechtigt, dieſem Vorſteher den Vorfall anzuzeigen, aus welchem die Noth⸗ wendigkeit eintritt, einen Vormund zu ernennen. S— 405.„durch einen Familienrath“ Staatsanwaltſchaft v 17. Aug. 1864, R. Die Ernennung des Vormunds geſchieht B. Nr. 39. durch das Amtsgericht(Gerichtsnotar) Vergl. die L R. S 406— 416. nach Anhörung der vormundſchaftlichen 406.„v. Amtswegen“— die Ernen⸗ Beiräthe und des Waiſenrichters§ 2, nung der Beiräthe geſchieht durch den. Ziff. 2,§ 11 ff. d. Geſ. v. 24. Mai 1864 Gerichtsnotar unverzüglich, nachdem über die Verwaltung der freiwill. Ge- demſelben die Nothwendigkeit der Be⸗ richtsbarkeit(Anhang). ſtellung einer Vormundſchaft oder eine An die Stelle des landrechtl. Fa⸗ andere Veranlaſſung, aus welcher das milienrathes ſind jetzt folgende Beſtim⸗ Landrecht den Familienrath beruft, be⸗ mungen getreten: kannt geworden iſt:§ 50 d. Ger. Not. a) das Amtsgericht(Gerichtsnotar) O., R. B. 1864 Nr 43. beſchließt in den durch das Landrecht dem Zu dieſem Zwecke müſſen Familienrath zugewieſenen Angelegen⸗ a) Verwandte u. Verſchwägerte, Bürger⸗ heiten nach Anhörung der aus der Zahl meiſter, Notare und Waiſenrichter den der nächſten Verwandten und Verſchwä⸗ Amtsgerichten die Thatſachen anzeigen, gerten des Mündels zu jeder Vormund- welche die Beſtellung von Vormündern, ſchaft berufenen ſtändigen Beiräthe(Satz Pflegern ꝛc. nothwendig machen können: 406) des Waiſenrichters und, wo es das§ 17 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang), Geſetz verlangt, des Gegenvormundes: vergl. mit§ 126 d. Not. O, R. Bl. §§ 1, 3. 11 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 Nr. 43 u.§ 8 der Waiſenr. Inſtr. R. (Anhang), vergl. mit§ 46 u. 59 d. Ger. B. 1864 Nr. 63; Mo R 6 Nr 43; b) die Leichenſchauer dem Gerichtsnotar b) der Vormund, ſowie jeder der be⸗ von den Todesfällen Nachricht geben: 8 4 rufenen Beiräthe können, wenn ſie mit d. V. v 6. Aug. 1864, R. B. Nr. 38, einem Beſchluſſe des Amtsgerichtes nicht Anzeige der Todesfälle an den Beamten einverſtanden ſind, binnen 8 Tagen ver- der freiwilligen Gerichtsbarkeit betr. langen, daß der Oberſtaatsanwalt um„ſeinen Wohnſitz hat“— d. i. ſeine Meinung befragt werde; billigt er den bürgerlichen Wohnſitz des Mündels den Beſchluß, ſo wird er endgültig an⸗ zur Zeit der Eröffnung der Vormund⸗ dernfalls legt der Oberſtaatsanwalt die ſchaft od. Pflegſchaft, das Juſtizminiſterium Sache dem Appell. Senate zur endgültigen kann ſie aber dem Amtsgerichte d Wohn⸗ Entſchließuug vor:§ 14 d. Geſetzes vom ſitzes des Vormundes oder Pflegers 28. Mai 1864(Anhang). vergl. mit§ 65 zuweiſen, wenn derſelbe an einem anderen der Ger. Not. O, R. B. 1864 Nr. 43, Orte als dem Wohnſitze des Mündels und§ 42 der Dienſtvorſchriften für die begründet iſt,— Geſ. v. 22. Jan. 1874. 407. 106 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit 2c. 406 a Hier und ſo oft in dieſem Geſetzbuch vom Ortsvorſteher die Rede iſt, bezieht ſich ſolches auf Amtsſäſſige Perſonen, bei Kanzleiſäſſigen iſt der Bezirksvorſteher derjenige, welcher auf ſie Ortsvorſteherrecht und Pflicht hat. 407. Der Familienrath ſoll, ohne jenen Vorſteher, mit einzurechnen, aus ſechs Verwandten oder Verſchwägerten beſtehem Dieſe werden ſowohl aus der Gemeinde, wo der Fall, einen Vormund zu ernennen, ſich zuge⸗ tragen hat, als in dem Umkreis von vier Stunden genommen, die eine Hälfte aus väterlicher, und die andere aus mütterlicher Linie; in jeder Linie richtet man ſich nach der Nähe der Grade. Unter Verwandten und Verſchwägerten in gleichem Grad wird der Verwandte, und unter Verwandten deſſelben Grads der Aeltere dem Jüngern vorgezogen. 407 a. Durchaus ſind darunter nur geſetzliche, d. i durch Ehe oder An⸗ wünſchung entſtandene, nicht bloß natürliche, d. i. aus außerehelicher Zeugung entſproſſene, Verwandte zu verſtehen, als welche überall nur da in verwandtſchaftliche Betrachtung kommen, wo ſie das Geſetz namentlich mit einbegreift. 408. Die vollbürtigen Brüder des Minderjährigen und die Ehe⸗ gatten ſeiner vollbürtigen Schweſtern machen allein eine Ausnahme von der im Satz 407 enthaltenen Beſchränkung auf eine beſtimmte Anzahl. Sind ihrer ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglieder des Familienraths, den ſie alsdann allein mit den Wittwen der Ahnherrn und mit den etwa vorhandenen geſetzlich entſchuldigten Ahnherrn zu bilden haben. Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden nur ſo viel der übrigen Verwandten berufen, als nöthig ſind, um den Rath vollzählig zu machen. 409. Finden ſich an dem Ort ſelbſt und in der im 407ten Satz beſtimmten Entfernung Verwandte oder Verſchwägerte von der einen oder der andern Linie nicht in hinlänglicher Zahl, ſo beruft der Ortsvor⸗ ſteher entweder Verwandte oder Verſchwägerte, die in einer größern Ent— fernung wohnen, oder auch Staatsbürger aus derſelben Gemeinde, die dafür bekannt ſind, mit dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen fortwährend in Freundſchaftsverbindungen geſtanden zu haben. Geſ. u. V. O. Bl. VNr. 3). dere hiezu geeignete Einwohner d. Ortes Vergl. auch§ 5 des Geſ. v. 28. Mai berufen; bei der Auswahl aus mehreren 1864 über die Verwaltung der freiwill. gleich nahen Verwandten u. Verſchwägerten Gerichtsbarkeit(Anhang). iſt der Verwandte dem Verſchwägerten, 406 a.„amts⸗oderkanzleiſäſſig“ von mehreren Verwandten der ältere dem — aufgehoben: L R. S. 110 a. jüngeren vorzuziehen— im Uebrigen ent⸗ 407— 410.„ſechs Verwandtenoder ſcheidet das Ermeſſen des Gerichtsnotars Verſchwägerten“— zwei od. vier hierin, ſo wie bezügl. der Zahl der nei⸗ der im Ort oder deſſen Nähe wohnenden räthe nach Vernehmung d. Waiſenrichters nächſten Verwandten oder Verſchwägerten innerhalb der im Geſetze bezeichneten des Mündels, wo möglich von der väter⸗ Gränzen§ 11 d. Geſ v. 28. Mai 1864 lichen und mütterlichen Seite je zur(Anhang), vergl. mit§8 51, 52 d Ger. Hälfte, in Ermangelung ſolcher zwei an⸗ Not O., R. B. 1864 Nr. 43. I. B. X. T. Von der Mißderjährigkeit 2c. 107 410. Auch da, wo an dem Ort ſelbſt eine hinlängliche Anzahl von Verwandten oder Verſchwägerten vorhanden iſt, kann der Ortsvor— ſteher die Erlaubniß ertheilen, daß man andere, obgleich entfernter wohnende Verwandte oder Verſchwägerte vorlade, die in einem nähern oder doch gleichen Grad ſind, als die im Ort vorhandenen, jedoch ſo, daß alsdann einige von dieſen letztern übergangen werden, um die in dem vorigen Satz beſtimmte Zahl nicht zu überſchreiten. 411. Zur Erſcheinungsfriſt ſoll von dem Ortsvorſteher ein beſtimmter Tag feſtgeſetzt werden, und zwar ſo, daß wo die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Umfang von vier Stunden ſich aufhalten, zwiſchen der Ankündigung und der Vorladung und dem Tag der Zuſammenkunft des Familienraths, ein Zwiſchenraum von wenigſtens drei Tagen übrig bleibe. So oft hingegen unter den Vorgeladenen einige außer dieſem Umkreis ihren Wohnſitz haben, ſoll der Erſcheinungsfriſt je für ſechs Stunden ein Tag zugegeben werden. 412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwägerte oder Freunde ſind ſchuldig, in Perſon zu erſcheinen, oder durch einen beſonders Bevoll— mächtigten ſich vertreten zu laſſen. Mehr als eine Perſon kann ein Bevollmächtigter nicht vertreten. 413. Jeder berufene Verwandte, Verſchwägerte oder Freund, der ohne geſetzliche Entſchuldigung ausbleibt, verfällt in eine Geldſtrafe, die nicht über 25 Gulden betragen darf, und von dem Ortsvorſteher angeſetzt wird, ohne daß ein Rechtszug dawider ſtatt habe. 414. Wo eine hinreichende Entſchuldigungsurſache eintritt, und es rathſam iſt, das abweſende Mitglied noch abzuwarten, oder durch einen andern erſetzen zu laſſen, oder wo es ſonſt der Vortheil des Minder⸗ jährigen zu erfordern ſcheint, da kann der Ortsvorſteher die Zuſammen⸗ kunft ausſetzen oder die Tagfahrt verlegen. 415. Die Verſammlung wird geſetzmäßig bei dem Ortsvorſteher gehalten, ſofern er nicht ſelbſt einen andern Ort beſtimmt. Drei Viertel der berufenen Mitglieder müſſen erſcheinen, um berathſchlagen zu können. 411. Abgeändert: vergl. L. R. S. 415. die Mitwirkung der Beiräthe beſonders 412.„beſonders Bevollmächtig⸗ wünſchenswerth iſt, kann deren nochmalige ten“— perſönliches Erſcheinen zur Ab⸗ Vorladung verfügt werden; die Nicht⸗ gabe des Gutachtens geboten:§ 13 d. erſchienenen tragen dann die Koſten der Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). Tagfahrt:§ 13 daſ. 413— 414.„ohne Entſchuldigung 415.„Verſammlung bei dem ausbleibt“— Vertagung der Be⸗ Ortsvorſteher“— die Vernehmung rathung oder der Entſcheidung wegen des der Beiräthe geſchieht in wichtigen und Ausbleibens eines oder mehrerer der Be⸗ zweifelhaften Fällen durch das Amts⸗ rufenen findet in der Regel nicht ſtatt; gericht(Gerichtsnotar), ſonſt durch einen wo keine Gefahr auf dem Verzuge und 108 I. B. X. T. Von der Minderfährigkeit 2c 416. Bei dem Familienrath hat der Ortsvorſteher den Vorſitz. Seine Stimme wird mitgezählt, und gibt den Ausſchlag, wenn die Meinungen gleich getheilt ſind. 417. Beſitzt der Minderjährige, der im Lande wohnt, Güter im Auslande, oder umgekehrt, ſo wird die beſondere Verwaltung über dieſe Güter einem Nebenvormund anvertraut. In dieſem Fall ſind der Vormund und Nebenvormund von einander unabhängig. Sie haben einander für ihre gegenſeitige Verwaltung nicht zu haften. 418. Der Vormund handelt und verwaltet in ſeiner Eigenſchaft, von dem Tag an, da er ernannt wurde, wenn die Ernennung in ſeiner Gegenwart geſchieht; außerdem von dem Tag an, da ihm ſeine Ernennung vekannt gemacht worden iſt. 419. Die Vormundſchaft iſt ein perſönliches Amt und geht auf Erben des Vormundes nicht über. Dieſe ſind nur für die Verwaltung ihres Erblaſſers verantwortlich, und müſſen, wenn ſie großjährig ſind, die Verwaltung als Geſchäftsführer fortſetzen, bis ein neuer Vormund ernannt iſt. JFünfter Ibſchnitt. Von dem Gegenvormund. 420. Bei jeder Vormundſchaft ſoll ein von dem Familienrath er⸗ nannter Gegenvormund ſein. vom Gerichtsnotar beauftragten Gemeinde⸗ c) Königreich Sachſen v. 1. Aug. beamten, Waiſenrichter oder Notar, letz⸗ 1855, R. B. Nr. 28(Art. 31— 34). teres in der Regel, wenn die Vernehmung d) Großh. Heſſen v. 5. Mai 1813. durch ein Notariatsgeſchäft veranlaßt wird; R. B. Nr. 17.„ der Gerichtsnotar beſtimmt in dieſem Darüber, ob und in wie weit dieſe Falle, ob die Beiräthe in ihrem Wohn⸗ Staatsverträge nach Einführung des ort oder am Sitze des Notars vernom⸗ Reichsgeſetzes v. 21. Juni 1869 über die men werden ſollen:§ 12 d. Geſ. vom Gewährung der Rechtshilfe jetzt in Gel⸗ 28. Mai 1864(Anhang), vergl. mit tung ſind ſ. 8 49 jenes Geſetzes Anhang). 86 60, 61, 62 d. Ger. Not. O., R. B. 418.„verwaltet von dem Tage 1864 Nr. 43, und§ 18 d. Waiſenr an“— Inſtr. v. 9. Nov. 1864, R. B. Nr. 63. a) der überlebende Elterntheil vom I16.„Stimmed. Ortsvorſtehers Todestage des andern an; mitgezählt“— fällt weg, da das b) die übrigen geſetzlichen und elterlich Amtsgericht(Gerichtsnotar) be- verordneten Vormünder vom dem Tage ſchließt, die Beiräthe nur berathende der Eröffnung d Beſtätigung: Stimme haben: S. 405. h andere Vormünder, Pfleger u. Bei⸗ 417.„Güter im Auslande“ ſtände von Verkündigung der Er⸗ Staatsvertrag mit nennung an: 8 21 d. Geſ. v. 28. Mai a) Würtemberg v. 30. Dec. 1825, 1864, R B. Nr. 21. R. B. Nr. 32(§8 23—28)— 420.„Familienrath“— Amts⸗ b) Hohenzollern⸗Sigmaringen gericht Gerichtsnotar) nach Anhörung u. Hechingen v. 29. Sept. 1827, R. d. Beiräthe und des Waiſenrichters: L. B. Nr. 21(gleichlautend)—(anerkannt R. S. 405— 419. durch Preußen— R. B 1864 Nr. 6—„Seine Amtspflicht iſt“— 109 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. Seine Amtspflicht iſt, für den Vortheil des Minderjährigen zu ſorgen, wenn dieſer gegen jenen des Vormunds anſtößt. 420 a. Iſt der Hauptvormund Glied einer andern Kirche, als zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, ſo muß der Gegenvormund nothwendig aus Gliedern jener Kirche genommen werden, zu welcher das Kind erzogen werden ſoll, und hat dieſer alsdann die Obſorge über deſſen kirchliche Erziehung beſonders auf ſich. 420 b. Wo mehrere Mündlinge unter einem Vormund ſtehen, und Fälle ſich begeben, in welchen eine getrennte Betheiligung ſtattfindet, z. B. bei Erbverzeichniſſen, da tritt nicht der Gegenvormund, ſondern ein für jeden Mündling beſonders zu be⸗ ſtellender Unterpfleger in das Mittel. 421. Wo das vormundſchaftliche Amt einer Perſon, kraft des I.,. II. und III. Abſchnitts des gegenwärtigen Kapitels zufällt, ſo ſoll dieſer i Vormund, ehe er noch ſeine Verrichtungen antritt, zur Ernennung eines Gegenvormunds einen nach Vorſchrift des IV. Abſchnitts gebildeten Fami— lienrath zuſammenberufen laſſen. Hat er, vor Erfüllung dieſer Förmlichkeit, in die Verwaltung ſich eingemiſcht, ſo kann ihm der Familienrath, der auf Anſuchen der Ver⸗ wandten, Gläubiger oder anderer Betheiligten, oder Amtshalber von dem Ortsvorſteher zuſammenberufen worden, ſobald ſeinerſeits ein Gefährde untergelaufen iſt, die Vormundſchaft entziehen, mit Vorbehalt der dem Minderjährigen gebührenden Schadloshaltung. 422. Bei den übrigen Vormundſchaften ſoll die Ernennung des Gegenvormundes unmittelbar nach der Ernennung des Hauptvormunds geſchehen. 423. In keinem Fall ſoll der Vormund bei der Ernennung des Gegenvormundes mitſtimmen; wo nicht vollbürtige Brüder vorhanden ſind, ſoll er aus derjenigen von beiden Linien genommen werden, wozu der Hauptvormund nicht gehört. 424. Der Gegenvormund tritt nicht kraft Geſetzes in die ledig gewordene oder durch Abweſenheit verlaſſene Stelle des Vormundes, ſon⸗ dern er muß in dieſem Fall auf Ernennung eines neuen Vormundes Dienſtweiſung für Gegenvormünder: a) durch den Vormund:§ 4 d. Vorm. V. O. v. 16. Nov. 1865 R. B. Nr. 56). Inſtr., R. B. 1864 Nr. 38; Vergl. die L. R. S 446, 448, 451, b) durch die beſonders hiezu verpflich⸗ 470, 1442, 2137, 2143. teten Notare und Waiſenrichter:§ 126 d. Beginn der Verwaltung: L. R. S. 418. Not O., R. B. Nr. 43, vergl. mit§ 8 420 a Vergl. d. Geſ. v. 9. Okt. 1860, d. Waiſenr. Inſtr., R. B. 1864, Nr. 63. die Ausübung des Erziehungsrechts in 423.„bei der Ernennung mit⸗ Bezug auf die Religion der Kinder betr. ſtimmen“— fällt weg, da die Er⸗ (abgedruckt in d. Note z. L. R. S. 203a) nennung durch das Amtsgericht(Ge⸗ 421.„Familienrath zuſammen⸗ ſrichtsnotar) geſchieht: L. R. S. 405 bis berufen“— der Antrag iſt bei dem 419. Amtsgericht(Gerichtsnotar) zu ſtellen S —— —— — — 110 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. antragen, widrigenfalls er dem Minderjährigen für allen etwaigen Schaden zu haften hat. 425. Die Amtsverrichtungen des Gegenvormunds endigen ſich zu gleicher Zeit mit der Vormundſchaft. 425 a. Stirbt der Gegenvormund oder tritt ab, ſo muß nach dem Satz 421 und 422 wieder für deſſen Erſetzung geſorgt werden. 426. Die in dem VI. und VII. folgenden Abſchnitt enthaltenen Verfügungen ſind auf die Gegenvormünder ebenfalls anwendbar. Der Vormund darf jedoch auf Abſetzung des Gegenvormunds nicht antragen, noch in den darüber vorgehenden Familienverſammlungen ſtimmen. Sechſter Zbſchnitt. Von den Urſachen, welche von der Vormundſchaft befreien. 427. Befreit von der Vormundſchaftsübernahme ſind: 1) die Mitglieder der o berſten Staatsbehörden; 2) die Vorſteher und Räthe bei dem Oberhofgericht; 3) die Staats⸗ und Provinzeinnehmer; 4) die Vorſteher der mittleren Staatsbehörden und die Oberbeamten; 5) alle Staatsbürger, welche außer der Provinz, in welcher die Vormundſchaft angeordnet wird, ein öffentliches Amt verſehen. 428. Ebenſo ſind von der Vormundſchaft frei: die dienſtleiſtenden Militärperſonen und alle anderen Staats⸗ bürger, welche außer dem Staatsgebiet einen Staatsauftrag vollziehen. 429. Iſt die Sendung uneingeſtanden und unbeurkundet, ſo ſoll die Befreiung nicht eher zuerkannt werden, bis ein Zeugniß des Miniſters, in deſſen Geſchäftskreis der zur Befreiung angeführte Auftrag gehört, vorgelegt iſt. 430. Staatsbürger, welche hiernach frei wären, und dennoch eine Vormundſchaft übernommen haben, können ſich ſolcher aus jener Urſache nicht wieder entledigen laſſen. 431. Diejenigen hingegen, welche jene Verrichtungen, Dienſte oder Aufträge erſt nach Uebernahme und Führung der Vormundſchaft erhielten, können, wenn ſie dieſe nicht behalten wollen, binnen Monatsfriſt einen 431. hang), vergl mit 8§ 46 d. Ger. Not. O., Abſ 1.„Familienrath zuſam⸗ R. B. 1864 Nr. 43. menberufen“— der Antrag iſt bei dem Abſ. 2.„Familienrath“— Amts⸗ Amtsgericht(Gerichtsnotar) zuſtellen: gericht(Gerichtsnotar) nach Anhörung §8 2, 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(An⸗ d. Beiräthe Satz 405— 419. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit c. 111 Familienrath zuſammenberufen laſſen, um einen andern Vormund an ihre Stelle zu ernennen. Wenn nach Endigung jener Verrichtungen, Dienſte oder Sendungen der neue Vormund ſeine Entlaſſung oder der vorige die Wiedererlangung der Vormundſchaft begehrt, ſo kann ſie dieſem von dem Familienrath wieder aufgetragen werden. 432. Kein Staatsbürger, der nicht verwandt oder verſchwägert iſt, kann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, ſo lang noch in dem Umfang von acht Stunden ſich Verwandte oder Verſchwägerte finden, welche im Stand ſind, ſie zu führen. 433. Wer fünf und ſechszig volle Jahre hat, kann ſich weigern, Vormund zu werden. Wer vor dieſem Alter ernannt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft losſprechen laſſen. 434. Jeder, der erweislich mit einer ſchweren Gebrechlichkeit behaftet iſt, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft frei. Er kann ſich auch davon losſprechen laſſen, wenn ihm eine ſolche Gebrechlichkeit erſt nach ſeiner Ernennung zuſtößt. 435. Zwei Vormundſchaften geben jedem das Recht, eine dritte aus⸗ zuſchlagen. Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vormundſchaft beladen iſt, hat nicht nöthig, eine zweite zu übernehmen, außer über ſeine Kinder. 436. Wer fünf eheliche Kinder hat, iſt von jeder Vormundſchaft, außer jener über ſeine Kinder, frei. Kinder, welche im wirklichen D Dienſt in den Kriegsheeren des Staats geſtorben ſind, werden für dieſe Befreiung mitgezählt. Andere verſtorbene Kinder werden nur alsdann miteingerechnet, wenn ſie Kinder zurückgelaſſen haben, und dieſe noch leben. 437. Kinder, die dem Vormund erſt während der Vormundſchaft geboren werden, berechtigen ihn nicht, ſolche niederzulegen. 438. Iſt ein ernannter Vormund bei der Berathſchlagung zugegen, die ihm die Vormundſchaft aufträgt, ſo muß er auf der Stelle, bei Verluſt jeder weitern Gegenvorſtellung, ſeine Entfchuldigungsgründe vorbringen, über e, alsdann der Familienrath einen Schluß faßt. 438— 440.„Entſchuldigungs- nur dann berückſichtigt, wenn der Vor⸗ gründe vorbringen“— theil des Minderjährigen durch die Wahl a die Entſchuldigungsgründe der als einer andern Perſon als Beirath in keiner vormundſchaftliche Beiräthe berufenen Ver⸗ Weiſe als gefährdet erſcheint— ſie ſind wandten und Verſchwägerten, die nicht in binnen 3 Tagen dem Gerichtsnotar anzu⸗ einer natürlichen Unmöglichkeit, dem Ge⸗ zeigen— ſchäfte ſich zu unterziehen, beſtehen, werden 112 I. B. X. T. Von der Minderzjährigkeit ꝛc. 439. War der ernannte Vormund bei der Berathſchlagung, die ihm die Vormundſchaft aufgetragen hat, nicht zugegen, ſo kann er einen Familienrath zuſammenberufen laſſen, um über ſeine Entſchuldigungs⸗ gründe einen Schluß zu faſſen. Die hierzu nöthigen Schritte müſſen in drei Tagen, nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung geſchehen. Für jede ſechs Stunden, welche ſein Wohnſitz von dem Ort der zugedachten Vormund— ſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag verlängert. Nach umlauf derſelben wird er ferner nicht gehört. 440. Werden ſeine Entſchuldigungsgründe verworfen, ſo ſteht es ihm frei, deren Anerkenntniß gerichtlich zu ſuchen; er iſt aber gehalten, während des Streits die Verwaltung fürſorglich zu führen. 441. Wird er alsdann von der Vormundſchaft freigeſprochen, ſo können diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgründe verworfen haben, in die Gerichtskoſten verurtheilt werden. Verliert er, ſo wird er ſelbſt in dieſe Koſten verurtheilt. Fiebenter Abſchnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormundſchaft, auch der Ausſchließung und Abſetzung von derſelben. 442. Vormünder können nicht ſein, und eben ſo wenig Mitglieder eines Familienraths: 1) Minderjährige, Vater und Mutter jedoch ausgenommen⸗ 2) Jene, welche mundtodt ſind. 3) Weibsperſonen, mit Ausnahme der Mutter und der Groß⸗ mütter. 4) Alle diejenigen, die oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Rechtsſtreit haben, wodurch der Familienſtand dieſes Minder⸗ jährigen, ſein Vermögen, oder ein anſehnlicher Theil deſſelben betroffen wird. b) zuſtändig zur Entſcheidung über 442— 444.„Vormünder c. können die Entſchuldigungsgründe: a) des Vormundes nach Anhörung der Beiräthe und des Waiſenrichters L. R. S. 405) und 6) der vormundſchaftlichen Beiräthe nach den ſonſtigen erforderlichen Erhebun⸗ gen vorbehaltlich der Beſchwerdeführung binnen 14 Tagen an das Appell. Gericht — der Gerichtsnotar: Ger Not. O. §5 46, 56, R. B. Nr. 43. nicht ſein“— es ſind anwendbar: a) die in dieſen Sätzen bezeichneten Verhältniſſe— auf vormundſchaftliche Beiräthe:§ 11 d. Geſ v. 28. Mai 1864(Anhang).— p) die für die Abſetzung der Vormün⸗ der im Allgemeinen gegebenen Beſtim⸗ mungen— auf die Vormundſchaft der Väter u. Mütter über ihre Kinder: § 71 d. Ger. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit zc. 113 443. Die Verurtheilung zu einer peinlichen oder entehrenden Strafe wirkt kraft Geſetzes die Ausſchließung von Vormundſchaften. Sie wirkt auf gleiche Weiſe die Abſchaffung von früher aufgetragenen. 444. Ausgeſchloſſen von der Vormundſchaft ſind ebenfalls, und können auch, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, abgeſchafft werden: 1) Leute von kundbar ſchlechter Aufführung; 2) Diejenigen, deren Unfähigkeit oder Untreue aus ihrer Ver⸗ 42. waltung hervorgeht. 445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſchafft worden iſt, kann kein Mitglied eines Familienraths ſein. 446. So oft die Abſchaffung eines Vormundes ſtatt hat, ſoll ſie von dem Familienrath erkannt werden, der auf Anſuchen des Gegenvor⸗ munds oder von Amtswegen von dem Ortsvorſteher zuſammenberufen wird. Dieſer kann ſolche Zuſammenberufung nicht verweigern, ſobald ſie von einem oder mehreren Verwandten oder Verſchwägerten des Minder⸗ jährigen, die zu ihm Geſchwiſterkinder oder näher verwandt ſind, förmlich nachgeſucht wird. 447. Jeder Beſchluß des Familienraths, in welchem die Aus⸗ ſchließung oder Abſchaffung des Vormunds erkannt wird, ſoll die Beweg⸗ gründe enthalten. Er darf nicht gefaßt werden, ohne vorher den Vor⸗ mund gehört oder vorgefordert zu haben. 1448. Iſt der Vormund mit dem Schluß einverſtanden, ſo ſoll hiervon Erwähnung geſchehen, und der neue Vormund ſogleich ſein Amt antreten. 443. Aufgehoben: ſ. L. R. S. 375.§ 34. Die Aberkennung der bürger⸗ Hier ſchlagen jetzt die§§ 32 u. 34 d. lichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Un⸗ Reichsſtr. G. B. ein. fähigkeit während der im Urtheil be⸗ § 32. Neben der Todesſtrafe und der ſtimmten Zeit: Zuchthausſtrafe kann auf den Verluſt der 2c. 6) Vormund, Nebenvormund, Ku⸗ bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, rator, gerichtlicher Beiſtand oder Mitglied neben der Gefängnißſtrafe nur, wenn die eines Familienrathes zu ſein, es ſei denn, Dauer der erkannten Strafe drei Monate daß es ſich um Verwandte abſteigender erreicht und entweder das Geſetz den Ver⸗ Linie handle und die obervormundſchaft⸗ luſt der bürgexlichen Ehrenrechte aus⸗ liche Behörde oder der Familienrath die drücklich zuläßt oder die Gefängnißſtrafe Genehmigung ertheile. wegen Annahme mildernder Umſtände an 446—448.„Familienrath“„Ab⸗ Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen ſchaffung“ ꝛc.— es entſcheidet über wird. die Ausſchließung: Die Dauer dieſes Verluſtes beträgt bei a) der Vormünder, Pfleger und zeitiger Zuchthausſtrafe mindeſtens zwei Beiſtände auf Anzeige ſ. zu Satz 490) und höchſtens zehn Jahre, bei Gefängniß⸗ oder ſonſtige Kenntnißnahme der die Ab⸗ ſtrafe mindeſtens Ein und höchſtens fünf ſetzung derſelben bedingenden Thatſachen Jahre. nach den zur Feſtſtellung derſelben ge⸗ Gei Meineid und ſchwerer Kuppelei machten Erhebungen, Anhörung der muß auf den Verluſt der bürgerlichen Waiſenrichter und Beiräthe, ſo wie der Chrenrechte erkannt werden—§ 161, Vernehmung des Vormundes ſelbſt;— 181). b der Beiräthe nach den erforderlichen 8 114 des gefaßten Beſchluſſes 406. Beikläger auftreten. 108. 509. tragen, 1596. liche anſtändi Erhebunge führung binnen 450— 468. Vormünd. 6. Aug. 1864, R. B. B. Nr. 63. Reichsſtr. G. B 8 266. treue werden mit Gefängniß, 1) Vormünder, abſichtlich zum Nachtheile ſicht anvertrauten Perſonen handeln 2c. räthe(Satz R. B 1864 Nr. 43. Beginn der Verwaltung 450. Vorm. „Familienrath den vormund ermächtigt“ Widerſpricht er hingegen, bei dem ordentlichen Gericht anzurufen, und rbehalt der Berufung. chloſſen oder abgeſchafft worden, kann, um ſich durch Urtheil und Recht bei der Vormundſchaft zu erhalten, den Gegenvormund vor Gericht ziehen. 449. Die Verwandten oder Familienrath zuſammenberufen worden war, der als eine eilende Sache behandelt und entſchieden werden ſoll, als dieſes erkennt hierüber mit Vo Auch der Vormund, der ausgeſ 1 B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. ſo hat der Gegenvormund auf Beſtätigung Verſchwägerten, auf deren Anſuchen der können in dem Rechtsſtreit, Ichter Abſchnitt. Er muß deſſen Vermögen Schaden und Mangel haften, Er kann keine Güter des n vorbehaltlich der Beſchwerde⸗ 14 Tagen an d. Appell. Gericht— der Gerichtsnotar: 88 46, 70 d. Ger Not. O. R. B. 1864 Nr. 43. Inſtr.; V. vom Nr. 38 Waiſenr. Inſtr.: V. v. 9. Nov. 1864, R. Wegen Un⸗ neben wel⸗ chem auf Verluſt der bürgerlich rechte erkannt werden kann, beſtraft: Kuratoren ꝛc., wenn ſie der ihrer Auf⸗ oder Sachen“ Bei⸗ Satz 418. Inſtr.§§ 1, 6. S Gegen⸗ en Ehren⸗ ſtandverträge über Dienſtweiſung für die Gegenvormünder v. 16 Nov. 1865 R. B. Nr. 56). Aufſicht d. Gerichtsnotars unter Mit⸗ wirkung der Waiſengerichte u. d 405): 8 45 d. Ger. Not. O. Von der Verwaltung des Vormunds. 450. Der Vormund muß für die Perſon des Minderjährigen Sorge und in allen bürgerlichen Rechtsgeſchäften ihn vertreten. als guter Hausvater verwalten, und für der aus einer übeln Verwaltung entſteht. 6. Minderjährigen kaufen; auch kann er keine pachten, wozu der Familienrath den Gegenvormund nicht ermächtigt hat, mit ihm den Pachtvertrag zu ſchließen; oder keine Forderung wider ſeinen Mü 450 a. Die Sorge für die Perſon umfaßt die Geſ ge Erziehung auch Befähigung für einen beſtimmter und überhaupt kein Recht ndel ſich übertragen laſſen. undheit, geiſtige und körper⸗ nLebensberuf. Die Ermächtigung geſchieht durch das Amtsgericht(Gerichtsnotar) nach An⸗ hörung der Beiräthe und des Waiſen⸗ richters vergl. L. R S. 405— 419. „Pachtvertrag ſchließen“— nur auf neun Jahre, in der Regel in öffent⸗ licher Verſteigerung, Ausnahmen bei Ver⸗ miethungen auf vierteljährige oder kürzere Kündigung u bei Verpachtung unbeträcht⸗ licher Güterſtücke: Vorm. Inſtr. 8 lit. c. vergl. mit 88 2, 3 d. V. vom 6. März 1835,. R. B. Nr. 14, die Be⸗ die Liegenſchaften von Minderjährigen und Entmündigten betr. 450 a.„Sorge für die Perſon“ — ſie umfaßt: a) die dem Stande und Vermögen des Pflegbefohlenen angemeſſene Erziehung, insbeſondere Unterricht in der Religion und in den für ſeinen künftigen Beruf erforderlichen Gegenſtänden; (In Betreff der religiöſen Erziehung vergl. d. Geſ. v. 9 Okt. 1860, die Aus⸗ übung der Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion der Kinder(abgedruckt in der Note zu L. R. S. 203a) I B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 115 451. Der Vormund ſoll in den nächſten zehn Tagen nach erhaltener Verkündung ſeiner Ernennung auf Abnahme der Siegel antragen, und unmittelbar darauf unter Beiwirkung des Gegenvormunds zur Vermögens⸗ verzeichnung des Minderjährigen ſchreiten. Iſt ihm der Minderjährige etwas ſchuldig, ſo muß er dieſes bei Verluſt ſeiner Forderung in dem Vermögensverzeichniß angeben. Der betreffende Beamte iſt verbunden, zu dieſer Angabe ihn aufzufordern, und dieſer Aufforderung in dem Protokoll zu erwähnen. 452. In Monatsfriſt nach geendigtem Vermögensverzeichniß ſoll der Vormund mit Beiwirkung des Gegenvormunds nach vorhergegangener ordnungsmäßiger Verkündigung, von welcher in dem Verkaufsprotokoll Erwähnung geſchehen muß, alle Fahrniß, welche aufzubewahren ihn der Familienrath nicht ermächtigt haben wird, in öffentlicher Verſteigerung verkaufen laſſen. 453. Die Eltern, ſo lang ſie eine geſetzliche Nutznießung an dem Vermögen des Minverjährigen haben, ſind nicht gehalten, die Fahrniß zu verkaufen, ſoweit ſie ſolche lieber behalten wollen, um ſie im Stück zurückzugeben. Sie ſollen in dieſem Fall ſolche von einem Sachverſtändigen, der von dem Gegenvormund ernannt wird, und vor dem Ortsvorſteher das Gelübde abzulegen hat, nach ihrem wahren Werth auf ihre Koſten abſchätzen laſſen, und in der Folge für jene Fahrniß, welche ſie nicht im Stück zurückliefern können, dieſen Anſchlag erſetzen. b) die Leitung der Wahl des Berufs 451.„Entſiegelung, Vermögens⸗ aufnahme“— der Notar nimmt die Entſiegelung aus Anlaß des Erbverzeich⸗ niſſes alsbald nach Beſtellung des Vor⸗ munds unter deſſen Beizug von Amts⸗ wegen vor und ſetzt die Tagfahrt zur Vermögensaufnahme ſo feſt daß die Auf⸗ nahme vor Ablauf geſetzl. Friſt(Satz vollendet werden kann§8 122, 129 vergl.§ 115 Ziff. 3 d. Not. H., R. 1864 Nr. 43. „betreffende Beamte“— No⸗ tar:§ 137 Ziff. 6 daſ. pirduceti d. Entſiegelung, Erb⸗ 405— 419. „Fahrniß in öffentlicher Ver⸗ ſteigerung“— ſie geſchieht, inſofern die Betheiligten nicht den Notar damit beauftragen, in den Ge⸗ meinden von 3000 und mehr Einwohnern durch den Waiſenrichter, in kleineren Gemeinden durch den Bürgermeiſter: § 160 d. Vorm. Inſtr. vergl. mit 29 d. Sieeiſng für Wegen d. Verfahrens vergl. 88 91 bis 96, 151 d. Vorm. Inſtr. u.§§ 29—31 d. Dienſtweiſung für Waiſenr. 453.„von d. Gegenvormund er⸗ nannt“— die Abſchätzung geſchieht verzeichniß ꝛc.: Satz 821. durch die hiefür beſtimmten öffentlichen 452. Vorm. Inſtr.§ 5 lit. c. Schätzer(Waiſenrichter):§ 64 d. Geſ. v. „Familienrath“— die Ermächti⸗ 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21, vergl. mit gulg geſchieht durch das Amtsgericht§ 139 d Not. O. R. 8 1864 Nr. 43, (Gerichtsnotar) nach Anhörung d. Bei⸗ und§ 26 d. Waiſenr. Inſtr. R. B⸗ räthe und des Waiſenrichters: L. R. S 1864 Nr. 64. 8* 116 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit zc. 454. Bei dem Antritt einer jeden Vormundſchaft, jene der Eltern ausgenommen, ſoll der Familienrath nach einem ungefähren Ueberſchlag und mit Rückſicht auf den Ertrag des Vermögens die Summe der jähr⸗ lichen Ausgabe für den Minderjährigen ſowohl, als für die Verwaltung ſeiner Güter beſtimmen. Dieſe Urkunde ſoll es auch angeben, wenn der Vormund ermächtigt wird, zu ſeiner Geſchäftsführung ſich eines oder mehrerer beſonderen beſoldeten Verwalter unter ſeiner Verantwortlichkeit zu bedienen. 454 a. Der Familienrath kann einen Gewalthaber ernennen, der während der Vormundſchaft in allen dem Vormund für ſeine Vermögensverwaltung nöthigen Er⸗ mächtigungen das Nöthige ſtatt des Familienraths dem Vormund zugehen laſſe. 455. Dieſer Familienrath ſoll auch beſtimmen, bei welcher Summe der Vormund die Uebererſparniß auf Zins zu legen habe. Dieſe Anlegung o6. muß alsdann in ſechs Monaten wirklich geſchehen Nach Umlauf dieſer Friſt zahlt der Vormund die Zinſen der verſäumten Anlage. 456. Hat der Vormund nicht geſorgt, daß von dem Familienrath die Summe zur verzinslichen Anlage benannt werde, ſo zahlt er nach der im vorhergehenden Satz beſtimmten Friſt von jeder nicht angelegten, noch ſo geringen Summe die Zinſen. 457. Der Vormund(Vater und Mutter nicht ausgenommen) kann ohne Ermächtigung eines Familienraths für den Minderjährigen weder Geld aufnehmen, noch liegende Güter veräußern oder verpfänden. 454. Vorm. Inſtr.§ 6 lit. a. iie Amtsgericht (Gerichtsnotar, nach Anhörung der Bei⸗ räthe und des Waiſenrichters Satz 405 bis 419 454 a. Aufgehoben:§ 11 d Geſ. v. 28. Mai 1864. R. B. Nr. 21(Anhang). 455— 456. Vorm. Inſtr.§ 6 lit. a u. b. „Uebererſparniß an Zins“— die Kapitalien des Mündels hat der Vor⸗ mund zu verwenden 1) zum Ankauf oder 2) um ſie gegen gerichtliche Pfandver⸗ ſchreibung mit doppeltem Unterpfande verzinslich auszuleihen oder wenn es an Gelegenheit hiezu fehlt, 3) in badiſchen Staatsſchuldſcheinen (Rentenſcheinen und Partialobligationen), in Pfandbriefen d. rheiniſchen Hypotheken⸗ bank in Mannheim oder verzinslich bei Waiſen- und Sparkaſſen anzulegen, wenn dieſe von der betr Gemeinde ge⸗ währleiſtet ſind; endlich iſt der Vormund 4) verpflichtet, die Staatsſchuld⸗ ſcheine bezw Pfandbriefe n eſ Namen des Mündels einſchreiben zu von Grundſtücken, laſſen, der Aufſichtsbehörde bleibt über⸗ laſſen, ihre Genehmigung zur Aufhebung der Einſchreibung vorzubehalten; 5) fallen dem Mündel durch Erbſchaft oder Schenkung auf Inhaber geſtellte Werthpapiere an, ſo hat der Vormund mit dem Waiſenrichter zu berathen, ob dieſe Vermögenstheile in eine der unter 1—3 bezeichneten Anlagen umzuwandeln oder in der bisherigen Beſchaffenheit zu erhalten ſind: Vorm. Inſtr.§ 7, R. B. Nr. 38, vergl. mit d. V. O. v. 1. Aug. 1872(Geſ. u. V. H. Bl. S. 308) 6) den Vormündern iſt auch geſtattet, die Kapitalien der Mündel bei d. Hinter⸗ legungs⸗ und Sparkaſſe der allgemeei⸗ nen Verſorgungsanſtalt in dem Falle anzulegen, wenn die Einlegung in eine von Gemeinden gewährleiſtete Waiſen⸗ und Sparkaſſe nicht größere Vortheile ge⸗ währt V. O. v. 2. Mai 1867, R. B. Nr. 22. 457.„Familienrath“— das Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) ertheilt die Ermächtigung nach Anhörung der Bei⸗ räthe und des Waiſenrichters o hne wei⸗ tere Beſtätigung: L. R. S. 405— 419. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 347 Die Ermächtigung kann nur wegen unvermeidlicher Nothwendigkeit oder augenſcheinlichem Nutzen ertheilt werden. Im erſten Fall ſoll der Familienrath die Ermächtigung nicht eher ertheilen, als bis er aus einem Rechnungsüberſchlag des Vormunds erſehen hat, daß Baarſchaft, Fahrniß und die Einkünfte des Minderjährigen unzu⸗ länglich ſind. In jedem Fall ſoll der Familienrath die Güter, welche vor andern verkauft werden ſollen, ſowie alle übrigen erforderlichen Bedingungen angeben. 458. Die Schlüſſe des Familienraths über dieſen Gegenſtand ſollen nicht eher in Vollzug geſetzt werden, bis der Vormund bei dem ordentlichen Richter ihre Beſtätigung nachgeſucht und erhalten hat. Das Gericht erkennt hierüber, nachdem es den Kronanwalt vernommen hat. 459. Der Verkauf ſoll öffentlich unter Beiwirkung des Gegen⸗ vormundes mittelſt obrigkeitlicher Verſteigerung geſchehen, nachdem er s2. zuvor durch dreimalige Verkündung an den gewöhnlichen Orten und an den beſtimmten Tagen, drei Wochen nacheinander, bekannt gemacht worden. Jede Verkündung durch Anſchlag ſoll von dem Vorſteher der Ge⸗ meinde, in welcher ſie geſchah, unterzeichnet und beglaubigt werden. 460. Die zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen in dem Satz 457 und 458 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten fallen da weg, wo auf Begehren eines unabgetheilten Miteigenthümers die Verfteigerung durch richterliches Erkenntniß befohlen wird. Auch in dieſem Fall muß jedoch die Verſteigerung nach der im vorhergehenden Satz beſtimmten Form geſchehen, und fremde Steigerer müſſen nothwendig dabei zugelaſſen werden. 461. Eine dem Minderjährigen angefallene Erbſchaft kann der Vormund, ohne vorhergehende Ermächtigung des Familienraths, weder annehmen noch ausſchlagen. Die Annahme kann nur mit dem Vorbehalt des Rechtsvortheils des Erbverzeichniſſes geſchehen. 462. Eine im Namen des Minderjährigen ausgeſchlagene Erbſchaft 784. kann, ſowohl von dem Vormund mit Ermächtigung des Familienraths, als von dem Minderjährigen nacherlangter Volljährigkeit wieder angetreten werden, 793 458.„ordentlichen Richter Beſtä⸗ tigung“— das Amtsgericht(Ge⸗ weiſung für die Vollſtreckungsbeamten u. § 29 d. Waiſenr. Inſtr. v. 21. Nov. 1851, richtsnotar) beſchließt wie bei L. R. S. R. B. Nr. 67. 457 ohne weitere Beſtätigung; 461—462. Vorm. Inſtr.§ 10. § 19 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang!.„Familienrath“— die Ermächti⸗ „Kronanwalt“ X unterbleibt: G. 8 4. 459.„obrigkeitlicher Verſteiger⸗ ung“— Verfahren:§8 91— 94, 97 bis 100 vergl. mit§ 161 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43,§§ 134 ff. der Dienſt⸗ gung ertheilt das Amtsgericht(Ge⸗ richtsnotar) nach Anhörung der Beiräthe u. d. Waiſenrichters: L. R. S. 405— 419. „Erbſchaft“— auch Erb⸗(L. R. S. 1003) und Erbtheilvermächtniß(L. R. S. 1010): Vorm. Inſtr.§ 10. 118 I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. jedoch nur in dem Zuſtand, worin ſie zur Zeit der Wiederannahme ſich befindet, und ohne die Veräußerungen und andere in der ledigen Erb⸗— ſchaft geſetzlich vorgegangene Veränderungen anfechten zu können. 463. Schenkungen an Minderjährige kann der Vormund nur mit os. Ermächtigung des Familienraths annehmen. Sie haben für den Minderjährigen gleiche Wirkung, wie für einen Volljährigen. 464. Kein Vormund darf ohne Ermächtigung des Familienraths eine Klage auf liegenſchaftliche Rechte des Minderjährigen erheben, und eben ſo wenig einem fremden Anſpruch auf dergleichen Güter nachgeben. 465. Eben dieſe Ermächtigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; ohne ſie aber darf er auf eine Theilungsklage, die wider den Minderjährigen angeſtellt iſt, antworten. 466. Eine Theilung, die gegen einen Minderjährigen volle Wir⸗ 88 kungen wie unter Volljährigen haben ſoll, muß gerichtlich vorgenommen 0 werden. Ihr muß eine Abſchätzung vorhergehen, wozu das Gericht, unter welchem die Erbſchaft eröffnet ward, die erforderlichen Sachverſtändigen ernennt. Die Sachverſtändigen legen vor dem Richter das Gelübde ab, daß ſie ihren Auftrag mit Redlichkeit und Treue ausrichten wollen, ſie ſchreiten hierauf zur Theilung der Güter, und zur Verfertigung der Looſe, die in Gegenwart eines Mitglieds des Gerichts oder eines von ihm beauf— tragten Theilungsſchreibers, der auch die Looſe auszuliefern hat, gezogen werden. Jede andere Theilung iſt nur als fürſorglich zu betrachten. 8¹ — 10 48 8¹ — 463— 465.„Familienrath“— Mundloſen verſtößt:§2 Ziff. 4 d. Geſ. — Amtsgericht Gerichtsnotar) nach richters, L. R. S. 405— 419. 466.„gerichtlich vorgenommen“ — die Theilung iſt a) durch den Notar in den hiefür geſetzlich vorgeſchriebenen For⸗ men vorzunehmen:§ 26 Ziff 4 d. Ceſ. v. 28 Mai 1864(Anhang), vergl mit §8 153 ff d. Not. O., R. B. 1864 Nr 43; b) durch den Gerichtsnotar in d. Richtung zu prüfen, ob die die Gültig⸗ keit des Geſchäfts bedingenden Förmlich⸗ keiten und der Inhalt des Geſchäfts nicht v. 28. Mai 1864(Anhang), vergl. mit Anhörung der Beiräthe und des Waiſen⸗§ 89 d. Ger. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. „Abſchätzung“— ſie iſt durch die hiezu beſtimmten öffentlichen Schätzer (Waiſenrichter) vorzunehmen:§ 64 d. Geſ. v. 28 Mai 1864(Anhang vergl. mit§ 26— 29 der Dienſtweiſung für Waiſenrichter. „Theilung der Güter“—„Ver⸗ fertigung der Looſe“ c.— Die Theilung geſchieht durch d. Notar. Wegen des Verfahrens vergl. d. 83 122 bis 151, 153— 192, 194 d. Not. Ordn. und§ 19 der Dienſtweiſung f. Waiſen⸗ gegen die Geſetze oder gegen den Vortheil richter. d. Abweſenden, Minderjährigenn. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ac. 119 467. Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen keinen Vergleich ſchließen, als mit Ermächtigung des Familienraths, und auf ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten, welche der Kronanwalt des ordent⸗ lichen Gerichts ernennt. Der Vergleich wird nur gültig durch die Beſtätigung des ordent⸗ lichen Richters nach Vernehmung des Kronanwalts. 468. Hat der Vormund wichtige Urſachen, mit der Aufführung des Minderjährigen unzufrieden zu ſein, ſo kann er ſie einem Familien— rath vortragen, und mit deſſen Ermächtigung nachmals auf die Ein⸗ ſperrung des Minderjährigen in der Art, wie es in dem Titel von der väterlichen Gewalt beſtimmt iſt, antragen. Reunter Ibſchnitt. Von den Vormundſchaftsrechnungen. 469. Rechnung ablegen. Jeder Vormund muß über ſeine Verwaltung am Schluß 470. Jeder Vormund, mit Ausnahme des Vaters und der Mutter kann angehalten werden, auch während der Vormundſchaft, zu gewiſſen, vom Familienrath beſtimmten Zeiten dem Gegenvormund die Rechnungen über ſeine Verwaltung vorzulegen, jedoch nicht mehr als einmal im Jahr. Dieſe Rechnungen über die Verwaltung ſollen ohne Koſten auf ungeſtempeltes Papier gefertigt, und ohne Rechtsförmlichkeit vorgelegt werden. 467.„Ermächtigung d. Familien⸗ raths“— ſolche ertheilt das Amts⸗ gericht Gerichtsnotar) nach Anhörung der vormundſchaftlichen Beiräthe und des Waiſenrichters ohne weitere Beſtä⸗ tigung, erreicht jedoch der Gegenſtand des Vergleichs den für die Zuſtändig⸗ keit des Kreisgerichts erforder⸗ lichen Werth über 200 Gulden), ſo iſt der Oberſtaatsanwalt um ſeine Mei⸗ nung zu befragen, tritt er dem Beſchluſſe bei, ſo wird dieſer endgiltig, andernfalls legt der Staatsanwalt die Sache dem Appell. Gericht zur endgiltigen Ent⸗ ſchließung vor— das Gutachten dreier Rechtsgelehrter fällt weg— L. R. S. 405— 419 vergl mit§ 19 d. Geſ. vom 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21, u.§ 64 d. Ger. Not O., R. B. 1864 Nr. 43. 468. Aufgehoben: ſ. L. R. S. 375. 469.„Rechnung ablegen“— die Abhör der Vormundſchaftsrechnungen findet bei dem Amtsgericht Gerichts⸗ notar) ſtatt:§ 2 Ziff. 3 vergl. mit 8 3 d. Geſ v. 28. Mai 1864(Anhang). 470.„v. Familienrathbeſtimmten a) die Rechnungsſtellungsperioden wer⸗ den nach dem Umfang der Vermögens⸗ verwaltung und der Sicherheit, welche die Vermögensverhältniſſe des Vormundes bieten, innerhalb des Zeitraumes von 1 bis 5 Jahren durch den Gerichtsnotar, der üder die rechtzeitige Rechnungsſtellung zu wachen hat, feſtgeſetzt, die Schlußrech⸗ nung iſt zu ſtellen und zur Abhör vor⸗ zulegen, es wäre denn, daß der Mündel nach erfolgter Volljährigkeit die zwiſchen ihm und dem Vormund gepflogene Schluß⸗ rechnung und die erfolgte Vermögens⸗ auslieferung anerkannt hat:§ 22 d. Geſ⸗ v. 28 Mai 1864(Anhang) vergl. mit § 82 d. Ger. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43 b) werden die Rechnungen nicht binnen 4 Wochen nach der Verfallzeit vorgelegt, 1846. 1996. 1304. 487. I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 471. Die Schlußrechnung über die Vormundſchaft wird auf Koſten des Minderjährigen abgelegt, ſobald er volljährig oder freigelaſſen der Vormund ſchießt die Koſten vor. Alle hinlänglich erwieſenen Ausgaben, die einen nützlichen Zweck dabei hatten, gelten dem Vormund in Rechnung. 472. Jeder Vertrag, der zwiſchen dem Vormund und dem groß⸗ jährig gewordenen Mündel zu Stande kommen mag, ſoll ungültig ſein, wenn nicht wenigſtens zehn Tage vor dem Vertrag eine umſtändliche Rech⸗ nung abgelegt, die Rechnungsbelege ausgeliefert, und dieß alles durch einen Empfangsſchein des Rechnungsabnehmers erwieſen iſt. 473. Entſteht über die Rechnung Streit, ſo ſoll dieſer wie jeder bürgerliche Proceß behandelt und entſchieden werden. 474. Die Summe, welche dem Vormund als Reſt zur Laſt bleibt, muß er von der Zeit an, wo die Rechnung geſchloſſen worden, unauf⸗ gefordert verzinſen. Der Bevor hingegen, der etwa dem Vormund zu gut kommt, wird nur zinsbar von dem Tag an, da nach geſchloſſener Rechnung eine Mahnung zur Zahlung erfolgt. 475. Jede Klage eines Minderjährigen wider ſeinen Vormund über die geführte Vormundſchaft wird in zehn Jahren von der Großjährigkeit an verjährt. Drittes Kapitel. Von der Gewaltsentlaſſung. 476. Der Minderjährige wird durch Heirath kraft Geſetzes gewalts⸗ entlaſſen. 476 a. Mannsperſonen werden es ferner durch eine, mit elterlicher Bewilligung angefangene, auf eigenes Vermögen oder eigene Gewerbſamkeit gegründete häusliche Niederlaſſung. 477. Der unverheirathete Minderjährige, welcher das fünfzehnte Jahr ſeines Alters zurückgelegt hat, kann von ſeinem Vater oder in Er⸗ mangelung des Vaters von ſeiner Mutter, gewaltsentlaſſen werden. Dieſe Gewaltsentlaſſung geſchieht durch die bloße Erklärung des Vaters oder der Mutter, welche der Ortsvorſteher unter Beiwirkung ſeines Gerichtsſchreibers aufnimmt. ſo iſt deren Fertigung einem geeigneten d. Not. O.(R. B. 1864 Nr. 13.) Rechnungsſteller aufzutragen, bei fort⸗ 471.„Schlußrechnung“ geſetzter Weigerung des Vormunds iſt Verfahren bei Se der Vor⸗ die Ausſchließung beſſelben von der Vor- mundſchaft:§ 84—86 d. Ger. Not. O. mundſchaft in Erwägung zu ziehen:§ 80(R. B. 1864 Nr. 43). I. B. X. T. Von der Minderjährigkeit ꝛc. 121 478. Auch der elternloſe Minderjährige kann nach erreichtem Alter 7. von achtzehn vollen Jahren, wenn ihn der Familienrath dazu fähig erkennt, freigelaſſen werden. Die Gewaltsentlaſſung entſteht in dieſem Fall aus dem Beſchluß des Familienraths, der ſie geſtattet und aus der Erklärung des Orts⸗ vorſtehers, als Haupt des Familienraths, in derſelben Urkunde, daß der Minderjährige gewaltsentlaſſen ſei. 479. Hat der Vormund um die nächſtgedachte Gewaltsentlaſſung des Minderjährigen ſich nicht beworben, es würden jedoch von den Ver⸗ wandten oder Verſchwägerten dieſes Minderjährigen, die zu ihm Geſchwiſter⸗ kinder, oder näher verwandt ſind, Einer oder Mehrere ihn fähig achten, gewaltsentlaſſen zu werden, ſo können ſie den Ortsvorſteher bitten, den Familienrath zuſammen zu berufen, damit er hierüber einen Schluß faſſe. Der Ortsvorſteher muß dieſem Geſuch willfahren. 480. Die Vormundſchaftsrechnung wird dem gewaltsentlaſſenen“o—475 Minderjährigen in Beiſein eines Pflegers abgelegt, den der Familienrath ernennt. 481. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige ſchließt Pachtverträge, 339. deren Dauer gleichwohl nicht über neun Jahre ſein darf; er erhebt ſeine 116. Einkünfte, ſtellt darüber Empfangsſcheine aus, und unternimmt alle Handlungen, die zur bloßen Verwaltung gehören, ohne aus andern Gründen ſie umſtoßen zu können, als aus welchem auch ein Großjähriger es könnte. 482. Er kann keine Liegenſchaftsklage anſtellen, noch ſich auf eine ſolche einlaſſen, noch Kapitalien erheben und darüber Empfangsſcheine geben, t. ohne ſeinen Pfleger, der in dieſem letzten Fall über die Verwendung des erhobenen Kapitals zu wachen hat. 483. Unter keinem Vorwand kann der gewaltsentlaſſene Minder⸗ jährige ohne vorhergegangenen, von der Obrigkeit beſtätigten Schluß des Familienraths ein Anlehen aufnehmen. 484. Er kann eben ſo wenig Liegenſchaften veräußern, noch irgend eine andere Handlung, die nicht zur bloßen Verwaltung gehört, vor⸗ 478.„Beſchluß des Familien⸗ der Beiräthe und des MWaiſenrichters: raths“— des Amtsgerichts L. R. S. 405— 419. (Gerichtsnotar) nach Anhörung der Bei⸗ 483.„Schlußd. Familienraths“— räthe und des Waiſenrichters: L. R. S. Das Amtsgericht(Gerichtsnotar) 405— 419. beſchließt allein über die Aufnahme eines 479.„Familienrath“— Amts⸗ Anlehens nach Anhörung der Beiräthe u. gericht Gerichtsnotar) nach Anhörung des Waiſenrichters ohne weitere Beſtäti⸗ der Beiräthe und des Waiſenrichters: gung: L. R. S. 405 419 vergl mil L. R. S. 405— 419.§ 19 d. Geſ v 28. Mai 1864(Anhang). 480.„Familienrath“— Amts⸗ 484.„Vorgeſchriebenen Formen“ gericht Gerichtsnotar) nach Anhörung— vergl. d. L. R. S. 457, 458. 1305. 1305 1308. 388. 122 I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit 2. nehmen, ohne die einem nicht gewaltsentlaſſenen Minderjährigen vorge⸗ ſchriebenen Formen zu beobachten. E Seine Verbindlichkeiten aus Kauf- oder andern Verträgen können 485. im Fall einer Verkürzung gemindert werden; zu dem Ende ſollen die Gerichte auf das Vermögen des Minderjährigen, auf Redlichkeit oder Unredlichkeit derjenigen, die mit ihm gehandelt haben, und auf die Nütz⸗ lichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben Rückſicht nehmen. Jeder gewaltsentlaſſene Minderjährige, deſſen Verbindlich⸗ keiten dieſem zu Folge gemindert werden, kann der Wohlthat der Gewalts⸗ entlaſſung verluſtig erklärt werden. Dieſe Entziehung geſchieht unter gleichen Förmlichkeiten, wie die Ertheilung. 486. Von dem Tag an, wo die Gewaltsentlaſſung zurückgenommen wird, tritt der Minderjährige wieder unter Vormundſchaft, unter welcher er nachmals bis zur Volljährigkeit bleibt. 487. Der gewaltsentlaſſene Minderjährige, der Handlung treibt wird in Handlungsgeſchäften für volljährig geachtet. Eilfter Fitel. Von der Volljährigkeit, Entmündigung und Mundtodtmachung. Erſtes Kapitel. Von der Volljährigkeit. 488. Die Volljährigkeit iſt auf das Alter von ein und zwanzig vollen Jahren feſtgeſetzt. Dieſes Alter giebt die Fähigkeit zu allen Hand⸗ ee Ermächtigung zum Betriebe d. Handels⸗ gewerbes od Abſchluß einzelner Handels⸗ geſchäfte kann ertheilen, wenn der Minder⸗ jährige 18 Jahre alt u. gewaltsentlaſſen iſt a) derjenige Elterntheil, welcher die elterliche Gewalt ausübt, die Mutter, vorausgeſetzt, daß ſie die Vormundſchaft gewerbes überhaupt ermächtigte Minder⸗ jährige ohne Unterſchied des Geſchlechts in Bezug auf alle ſeine Rechtsgeſchäfte für volljährig erachtet wird, vorbehaltlich oder Pflegſchaft bisher führte, nur mit Zu⸗ ſtimmung ihres vormundſchaftlichen Beiſtandes bzw. Gegenvormundes; b) in Ermangelung beider Eltern der Vormund mit Genehmigung d. Amts⸗ gerichts(Gerichtsnotars) nach Anhörung der vormundſchaftlichen Beiräthe und des Waiſenrichters: Art. 2, 3 d. Einf. Geſ⸗ z. allg d. H. G. B., R. B. 1862 Nr. 40, vergl. mit L. R. S. 405— 419. Die Folge dieſer Ermächtigung iſt: a) daß der zum Betrieb des Handels⸗ des Satzes 480 und daß er ſeine Liegen⸗ ſchaften veräußern und verpfänden kann, ohne daß dabei die in den Sätzen 457 ff. vorgeſchriebenen Förmlichkeiten zu beob⸗ achten wären; b daß der gewaltsentlaſſene Minder⸗ jährige, welcher nicht Kaufmann iſt, die einzeinen ausdrücklich bewilligten Handels⸗ geſchäſte ſelbſtſtändig und mit derſelben Wirkung wie ein Volljähriger ſchließen tann: Art. 2 u. 3 daſ. c) daß der Eintrag der Ermächtigung zum Handelsbetrieb mit der Firma in das Handelsregiſter zu geſchehen hat: Art. 2 daſ. I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 123 lungen des bürgerlichen Lebens, jedoch mit Vorbehalt der unter dem Titel von der Ehe gemeldeten Einſchränkung. Zweites Kapitel. Von der Entmündigung. 489. Dem Volljährigen, der ſich in einem bleibenden Zuſtand von Gemüthsſchwäche, Wahnſinn oder Raſerei befindet, ſoll die eigene Ver⸗ waltung ſeines Vermögens entzogen werden, ſelbſt wenn er lichte Zwiſchen— zeiten hätte. 490. Jeder Verwandte iſt fähig, auf Entmündigung ſeines Ver⸗ wandten anzutragen. Eben ſo kann ein Ehegatte wider den Andern die Entmündigung nachſuchen. 491. Wider Raſende iſt es Pflicht des Kronanwalts auf die Ent⸗ mündigung anzutragen, wenn weder der Ehegatte noch idie Verwandten dieſes thun; er kann ſie ebenfalls wider Blödſinnige oder Wahnfinnige nachſuchen, wenn dieſe weder Ehegatten noch bekannte Blutsfreunde haben. 492. Jeder Antrag auf Entmündigung wird bei dem ordentlichen Richter angebracht. 489— 512.(Entmündigung)— mache u. ſeine auf dieſem Wege erhobene a) Verfahren:§ 7, 8 u. 24 d. Geſ. Erklärung bezeuge u. bekräftige, ohne v 28. Mai 1864 über d. Verwaltg. d. welche Beiwirkung ein ſolches Rechtsge⸗ freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). ſchäft, ſo feierlich oder giltig es in jeder b) Beginn der Verwaltung: L. anderen Hinſicht auch ſei, nicht für wirk⸗ R. S. 418. ſam gegen ihn oder ſeine geſetzlichen c) Verkündung d. Urtheils: L. Erben angeſehen u geltend gemacht werden R S 118 501. mag, obwohl es für ihn zu wirken, immer 489.„Gemüthsſchwäche ꝛc“— geeignet bleibt: VI. Conſtit. Ed.§ 31. hievon iſt der Sinnenmangel zu Vergl. d. L. R. S 936, 979, ſodann unterſcheiden, wenn Jemand nemlich eines die§§ 50, 51 d. Geſ. v. 28 Mai 1864 oder des anderen der zum Vernunftge⸗ über d. Verwaltg d. freiwill. Gerichts⸗ brauch unmittelbar dienenden Sinnen- barkeit(Anhang) werkzeuge, nemlich des Geſichts, des Ge⸗ 490. jeder Verwandte iſt fähig“ hörs oder der Sprache beraubt iſt. Für— Verwandte u. Verſchwägerte, Bür⸗ ſich allein und ſo lange er nicht zugleich germeiſter u. Notare, ſowie Waiſenrichter einen Blödſinn im Gefolge hat, ent⸗ ſind verpflichtet, den Amtsgerichten die zieht ein ſolcher Mangel keinem die Selbſt⸗ Thatſachen anzuzeigen, welche die Be⸗ mündigkeit, der ſie ſonſt hat, ſondern wirkt ſtellung oder Abſetzung von Vormündern, nur, daß zu all' jenen Rechtsgeſchäften, Pflegern oder Beiſtänden nothwendig wobei zur richtigen Einſicht in die Um- machen können:§ 17 d. Geſ. v. 28. Mai ſtände u. ihre Folgen der mangelhafte 1864 Anhang), vergl mit§ 9 d. Wai⸗ Sinn nöthig wäre, ein beſonderer ſenrichterinſtr. v. 9. Nov. 1864, R. B. Rechtsbeiſtand von ihm zugezogen od. Nr. 63. ihm zugeordnet werden muß, der ſeines 491.„Krona nwalt“— unterbleibt: Umgangs gewohnt oder ſonſt ſeiner Art II. E. E.§ 4(ſ. 3. Satz 490). zu denken u. ſich auszudrücken kundig ſei, 492.„ ordentlichen Richter“—d. ihm das, was er durch den mangelnden i. Amtsgericht d. Wohnſitzes(rich⸗ Sinn wahrnehmen oder verrichten ſollte, terl. Beamter): S1 vergl mit§§ 2. u. durch die zweckmäßige Anwendung anderer 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). Sinne wahrnehmbar oder verſtändlich 405. 513. 65 124 I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc. 493. Die Thatſachey, woraus man auf Gemüthsſchwäche, Wahn⸗ ſinn oder Raſerei ſchließt, ſollen ſchriftlich einzeln verzeichnet werden. Diejenigen, welche die Entmündigung nachſuchen, müſſen durch Zeugen oder Urkunden Beweis führen. N 494. Das Gericht erfordert hierauf von dem Familienrath, der auf die in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung, I. Kap. IV. Abſchnitt, beſtimmte Weiſe gebildet wird, über den Zuſtand desjenigen, auf deſſen Entmündigung angetragen wird, ein Gutachten. 495. Diejenigen, welche auf Entmündigung angetragen haben, können bei dem Familienrath als Mitglieder nicht auftreten. Die Ehegatten und die Kinder desjenigen, deſſen Entmündigung nachgeſucht wird, dürfen zugelaſſen werden, jedoch ohne ihre Stimme zu zählen. 496. Das Gericht ſoll nach erhaltenem Gutachten des Familienraths den Beklagten in der Rathsſtube über Fragen vernehmen; oder, weun er ſich dort nicht einfinden kann, ihn durch ein hierzu beauftragtes Gerichts⸗ glied in Beiwirkung des Gerichtsſchreibers in ſeiner Wohnung vernehmen laſſen. In jedem Fall ſoll der Kronanwalt dem Verhör beiwohnen. 497. Nach dem erſten Verhör ernennt das Gericht den Umſtänden nach einen fürſorglichen Verwalter, um für die Perſon und das Ver⸗ mögen des Beklagten zu ſorgen. 498. Das Erkenntniß über einen Antrag auf Entmündigung kann nur, nachdem die Parteien vernommen oder doch vorgeladen worden, erlaſſen werden. 498 a. Auch müſſen der Geſundheitsbeamte und Seelſorger des zu Entmün⸗ digenden mit ihrem Urtheil über ſeinen Gemüthszuſtand zuvor gehört worden ſein. 499. Wird das Geſuch auf Entmündigung verworfen, ſo kann dennoch nach Umſtänden das Gericht verordnen, daß der Beklagte ohne Beiwirkung eines(zugleich ernannten) Beiſtands für die Zukunft weder rechten, noch) Vergleiche ſchließen, Anlehen aufnehmen, angreifliche Kapi⸗ talien en noch)hierüber Empfangſcheine 4 und Güter veräußern oder verpfänden ſoll.%— 500. Wird von dem in dem erſten Rechtezu Urtheil die Berufung ergriffen, ſo kann das Obergericht nöthigenfalls denjenigen, 494.„Gutachten“— daſſelbe wird d. Waiſenrichters: L. R S. 405. von dem Amtsgericht Gerichts⸗„Kronanwalt“— unterbleibt: II notar) nach Anhörung der Beiräthe und E. E§ 4. des Waiſenrichters erſtattet: vergl. L. R. 500.„Berufung ergriffen“— Be⸗ S 405 ſchwerdeführung innerhalb 14 Tagen 496.„Familienrath“— Gerichts⸗ and. Appell Gericht, welches Vernehmgn. notar, nach Anhörung der Beiräthe u. u. Erhebgn. durch einen Gerichtsverord⸗ I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit zc. 125 deſſed Entmündigung nachgeſucht worden, von neuem über Fragen ver⸗ nehmen, oder durch einen Beauftragten vernehmen laſſen. 501. Jedes Urtheil, welches die Entmündigung oder die Verbei— ſtändung erkennt, ſoll auf Betreiben des Klägers ausgelöſt, der Partei ſelbſt eingehändigt, und in zehn Tagen den geeigneten Büchern eingetragen werden, die in der Gerichtskanzlei und in den Schreibſtuben der Staats⸗ ſchreiber des Bezirks aufbewahrt ſein ſollen. 502. Die Entmündigung oder Verbeiſtändigung hat von dem Tag des Urtheils an ihre Wirkung; alle von dem Entmündigten oder Verbei⸗ ſtändeten allein ſpäter eingegangenen Rechtshandlungen ſind kraft Geſetzes ungültig. 503 Handlungen, welche vor der Entmündigung eingegangen wurden, können wieder zernichtet werden, wenn die Urſache der Entmündigung zur Zeit, als jene geſchehen, ſchon kundbar vorhanden war. 504. Nach dem Tod einer Perſon können Rechtshandlungen wegen s01. Wahnſinns nur alsdann angefochten werden, wenn vor ihrem Abſterben die Entmündigung ſchon erkannt oder nachgeſucht worden, oder der Beweis des Wahnſinns ſich aus der angefochtenen Handlung ſelbſt ergibt. 505. Iſt wider das Urtheil des ordentlichen Richters, der die Ent⸗— mündigung erkannte, keine Berufung eingelegt, oder das Urtheil hierauf ℳ beſtätigt worden, ſo ſoll nach eben den Regeln, wie ſie unter dem Titel von der Minderjährigkeit, Vormundſchaft und Gewalts⸗ entlaſſung vorgeſchrieben ſind, dem Entmündigten ein Vormund und Gegenvormund angeordnet werden. Die Verrichtungen des fürſorglichen Verwalters hören auf, und er muß dem Vormund, wenn er es nicht ſelbſt geworden iſt, Rechnung ablegen. neten od. durch d. Amtsgericht bewerk⸗ d. i od. Entmündigg. ge⸗ ſtelligen kann— hat ſie die Abänderung ſi§ 22 d. Not. O, R. B. 1864 d. amtsgerichtlichen Entſcheidg. zur Folge, Nr. 43; ſo können die d. Beſchwerdeführer gegen⸗ überſtehenden Betheiligten binnen der gleichen Friſt Beſchwerde beim Oberhof⸗ gerichte erheben:§§ 23, 24 d. Geſ. v 28. Mai(Anhang) vergl. mit§ 8 jenes Geſ. 2, 33 d. Geſ. über d. Ge⸗ ſung R. B. 1864 Nr. 18. 501— 502.„Büchern eingetra⸗ gen“ a) jeder Notar ſoll in ſeinem Geſchäfts⸗ zimmer ein Verzeichniß derjenigen Per⸗ ſonen auflegen, welche in dem Bezirke wegen Gemüthsſchwäche, Wahnſinn, Ra⸗ ſerei oder Verſchwendung verbeiſtändet, entmündigt oder mundtodt erklärt ſind; die Einträge in dieſes Verzeichniß müſſen unmittelbar nach d. öffentlichen Verkündg. b) das Erkenntniß, wodurch ein Kauf⸗ mann entmündigt, mundtodt erklärt oder mit einem Beiſtande verſehen wird, hat der Vormund oder Beiſtans die Wieder⸗ aufhebung einer dieſer Verfüggen. hat der betr. Kaufmann ſelbſt, bei Vermeidg. einer Sbnunsſra in d. Handelsre⸗ giſter eintragen zu laſſen, doch wird die Wirkſamkeit d. Erkenntniſſes durch dieſe Eintragung nicht bedingt Art. 4. d. Einf. Geſ. zum H. G. B. 505. Vormund u. Gegenvor⸗ mund Str— beide wer⸗ den durch das Amtsgericht(Gerichts⸗ notar) nach Anhörg. d. Beiräthe u. des Waiſenrichters ernannt: L. R. S. 405, 420. 126 Von der Volljährigkeit ꝛc. 506. Der Mann iſt kraft Geſetzes der Vormund ſeiner entmuͤn⸗ digten Frau. 3 507. Die Frau kann zur Vormünderin ihres Mannes ernannt werden. Der Familienrath ſetzt in dieſem Fall Form und Beding der Verwaltung feſt; der Frau bleibt frei, an die Gerichte ſich zu wenden, wenn ſie durch den Schluß des Familienraths ſich benachtheiligt achtet. 507 a. Ihr muß in dirſem Falle ſtets ein Geſchlechtsbeiſtand beigegeben werden. 508. Niemand außer dem Ehegatken, Ahnherrn oder Abkömmlingen iſt ſchuldig, die Vormundſchaft über einen Entmündigten länger als zehn Jahre zu führen. Nach Verlauf dieſer Zeit muß auf des Vormunds Begehren deſſen Stelle durch einen Andern erſetzt werden. 509. Der Entmündigte wird in Bezug auf ſeine Perſon und ſein 50 46 Vermögen einem Minderjährigen gleich geachtet, und nach den Geſetzen über die Vormundſchaft der Minderjährigen gerichtet. 510. Die Einkünfte eines Entmündigten ſind weſentlich beſtimmt, zur Erleichterung ſeines Schickſals und Beſchleunigung ſeiner Geneſung verwendet zu werden. Je nachdem ſeine Krankheit beſchaffen iſt, und der Ertrag ſeines Vermögens es leidet, kann der Familienrath verordnen, daß er entweder in ſeiner Wohnung verpflegt, in ein Krankenhaus oder in ein Verpflegungshaus untergebracht werde. 511. Bei der Verehelichung eines Kindes eines Entmündigten ſoll der Brautſchatz oder die elterliche Anhülfe nebſt den übrigen Beſtimmungen des Ehevertrags durch ein nach Vernehmung des Kronanwalts von dem Gericht beſtätigtes Gutachten des Familienraths beſtimmt werden. 512. Mit Verſchwindung der Urſache einer Entmündigung hört auch deren Wirkung auf. Jedoch darf nur unter Beobachtung der Förm— lichkeiten, die vorgeſchrieben ſind, um die Entmündigung zu erwirken, ihre Aufhebung erkannt, und der Entmündigte erſt nach erfolgtem Aufhebungs⸗ urtheil zur Ausübung ſeiner Rechte gelaſſen werden. 506.„kraft Geſetzes“— bedarf für Erbverzeichniſſe, wobei Minderjährige der Beſtätigung durch das Amtsge⸗ betheiligt ſind:§ 207 d. Not. O., R. richt(Kerichtsnotar),§ 18 d. Geſ. v. B. 1864 Nr. 43. 28 Mai 1864(Anhang). 510 Fm Amts⸗ 50 nien F Gerichtsnotar) nach An⸗ gericht(Gerichtsnotar) nach An⸗ hörung der Beiräthe u. des Waiſenrich⸗ hörung d. Beiräthe u. des Waiſenrichters: ters: L. R. S. 405— 419 L. R. S. 405— 419. unterbleibt: 507 a. Aufgehoben: Geſ. v. 28. Aug. IL. E. E.§ 4. 1835, R. B Nr. 38.„Familienrath“— das Amts⸗ (Abgedruckt in d. Note z. L. R. S. gericht Gerichtsnotar) beſchließt nach 515 a.) Anhörung der Beiräthe und des Waiſen⸗ 509.„Vermögen“— die Aufnahme richters ohne weitere Beſtätigung: des Vermögens Entmündigter u. völlig Satz 415— 419 vergl. mit§ 19 d. Geſ. Mundtodter richtet ſich nach d. Vorſchriften v. 29. Mai 1864, R. B. Nr. 21. ve ee I. B. XI. T. Von der Volljährigkeit ꝛc Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 513. Den Verſchwendern kann verboten werden, ohne Beiwirkung 22. 1124. 1940 ſchließen, Anlehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben oder. eines von dem Gericht verordneten Beiſtands zu rechten, Vergleiche zu darüber Empfangsſcheine zu geben, auch Güter zu veräußern oder zu verpfänden. 513 a. Wer etwas gegen dieſes Verbot unternimmt, mithin ſich durch den erſten Grad der Mundtodtmachung nicht beſſern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Satz 509 verfällt, auch unfähig wird, letzte Willensverordnungen zu machen. 514. WDie eine wie die andere Verfügung kann von jedem nach—- 490. geſucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Geſuch wird guf gleiche Weiſe verhandelt und entſchieden. Eine wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten aufgehoben werden. 515. Wo eine Mundloſigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt⸗ erklärung in Frage iſt, kann weder in dem erſten noch zweiten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden, ohne den Kronanwalt mit ſeinem Antrag zu vernehmen. Viertes Kapitel. Von der Geſchlechtsbeiſtandſchaft. 515a— 515 k. 513.„von dem Gericht verord⸗ neter Beiſtand“— Amtsgericht (richterl. Beamte)§ 1 vergl. mit§8 2, 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). 513 a VI. Conſt. E.§ 30. 514.„von jedem nachgeſucht“ Bürgermeiſter, Notare u. Waiſenrichter ſind verpflichtet, die Thatſachen an⸗ zuzeigen, welche die Beſtellung von Bei⸗ ſtänden nothwendig machen§ 17 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang) vergl. mit § 9 d. d. Dienſtweiſg für d. Waiſen⸗ richter: „verhandelt den“ a) Verfahren:§§ 7, 8 u 24. d Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Verwaltg. d. freiwill. Gerichtsbark.(Anhang) vergl. mit dem L. R. S. 492 ff b) Verkündung des Urtheils: R 118 501 c) das Urtheil, wenn es die Entmün— digung oder Verbeiſtändung eines Kauf⸗ regiſter einzutragen: (ſ. Note zu L. R S. 501— 502.) 515.„Kronanwalt“— unterbleibt: 515 a— 515 ⅜(Geſchlechtsbeiſtandſchaft). Aufgehoben: Geſ v. 28. Aug. 1835 — die Verwandten und Verſchwägerten, Art. 1. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft iſt aufgehoben. Art 2. Die durch§ 17 d. II Ein⸗ führungsed. zum Landrechte verordnete vormundſchaftliche Beiſtandſchaft wird auf diejenigen Angelegenheiten eingeſchränkt, auf welche ſich nach den Beſtimmungen des Landrechts die Rechte und Verpflich⸗ tungen des Gegenvormunds erſtrecken. Art. 3. Die Nothwendigkeit der ge⸗ richtlichen Ermächtigung der Ehefrauen wird auf die Fälle eingeſchränkt, für welche ſie das Landrecht vorſchreibt Alle Verordnungen, welche noch in an⸗ dern Fällen eine gerichtliche Ermächtigung fordern, insbeſondere die deßfallſigen Be⸗ ſtimmungen der Verordnungen v. 7. April manns ausſpricht, iſt ind Handels⸗ 1810 u. 11. Juli 1816 find aufgehoben. Erſter Fitel. 529. 1505. geben. Erſtes Kapitel. Natur nach unbeweglich. zuu. ſind ebenfalls unbeweglich. unter die beweglichen Güter. Zweites Buch. Von den Sachen, dem Eigenthum und Genuß derſelben. Von der Eintheilung der Sachen. 516. Alle Sachen ſind entweder beweglich oder unbeweglich. 528. 516 a. Eine und dieſelbe von Natur bewegliche Sache kann im geſetzlichen Sinn nach verſchiedenen Beziehungen beweglich oder unbeweglich ſein. 516 b. Was in Beziehung auf das Eigenthumsrecht für beweglich oder unbeweg⸗ 1500. lich Gut(fahrende oder liegende Habe) erklärt iſt, gilt auch in anderen Beziehungen dafür, wo die Verfügungen der Geſetze oder Verträge ein Anderes nicht zur Folge Von den unbeweglichen Sachen. 517. Die Sachen werden unbeweglich durch ihre Natur, durch ihre Beſtimmung, oder durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich beziehen. 518. Grundſtücke und Gebäude ſind ihrer Natur nach unbeweglich. 519. Wind- oder Waſſermühlen, die auf Pfeilern befeſtigt ſind, und deren Mühlwerk einen Theil des Gebäudes ausmacht, ſind i 520. Früchte, die auf dem Halm ſtehen oder am Baum hängen, Abgemähte Feldfrüchte und abgeſonderte Baumfrüchte gehören unter die beweglichen Güter, obgleich ſie noch auf dem Grundſtück liegen. Iſt nur ein Theil der Ernte abgemäht, ſo gehört auch dieſer allein 129 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 521. Das Schlagholz in Böſchen und Hochwäldern wird nur zu 0 beweglichem Gut, ſowie die Bäume gefällt werden. 21li. 522. Geſchätztes oder ungeſchätztes Vieh, welches der Eigenthümer eines Erundſtücks dem Pächter oder Lehenmeyer zu deſſen Bewirthſchaftung 621. übergiebt, iſt unbeweglich Gut, ſo lang es kraft des Vertrags bei dem Grundſtück bleibt. Vieh, das derſelbe bei Andern, als Pächtern und Lehenmeyern ver⸗ ſtellt, iſt bewegliches Gut. 523. Röhren, welche für ein Haus oder anderes Grundſtück zur Waſſerleitung dienen, ſind unbewegliches Gut, und machen einen Theil des Grundſtücks aus, für welches ſie angelegt ſind. 524. Sachen, welche der Eigenthümer eines Grundſtücks zur Be⸗ 61b. wirthſchaftung oder Benutzung deſſelben dahin gebracht hat, ſind ihrer*s⸗ Beſtimmung nach unbeweglich. Unbeweglich iſt alſo dem zufolge: Das zum Ackerbau beſtimmte Vieh; das Ackergeräth; das dem Pächter oder Lehenmeyer überlieferte Saatkorn; Tauben in Taubenhäuſern; Kaninchen, die in Gehägen ſind; Bienenſtöcke; Fiſche in Teichen; Keltern; Keſſel; Brennkolben; Bütten; Züber und Fäſſer; das zum Gebrauch der Hütten und Hammerwerke, Papiermühlen und anderer Gewerbgebäude erforderliche Geräth; Stroh und Dünger. Auch ſind zufolge ihrer Beſtimmung unbeweglich alle Fahrnißſtücke, welche der Eigenthümer zu einem Grundſtück für beſtändig gewidmet hat. 525. Man vermuthet dieſe Widmung, wenn ſie mit Speiß, Leim oder Kitt an dem Grundſtück ſo befeſtigt ſind, daß ſie nicht weggenommen werden können, ohne entweder ſie ſelbſt oder den Theil des Grundſtücks, an dem ſie befeſtigt ſind, zu zerbrechen oder zu beſchädigen. Spiegel werden einem Zimmer für beſtändig gewidmet angeſehen, wenn auf der Wand, worauf ſie befeſtigt ſind, eigene für ſie abgemeſſene Einfaſſungen angebracht ſind. Ein gleiches gilt von Malereien und andern Verzierungen. Bildſäulen werden dem unbeweglichen Vermögen zugezählt, wenn ſie in einer eigens für ſie gemachten Vertiefung oder Bilderblende aufgeſtellt ſind, obgleich ſie übrigens unzerbrochen oder unbeſchädigt weggenommen werden können. 526. Durch den Gegenſtand, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbe— weglich: Die Nutznießung unbeweglicher Sachen; 4 Grunddienſtbarkeiten oder Grundgerechtigkeiten; Klagen auf Wiedererlangung einer unbeweglichen Sache. 9 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 526 a. Unbeweglich ſind auf gleiche Art: Alle unkörperliche Sachen, deren Gegenſtand an eine Liegenſchaft ge⸗ bunden iſt; z. B. das Zehntrecht, Gültrecht; Alle Fahrniß, die verliegenſchaftet, d h. wegen jederzeitiger Wiederdar⸗ ſtellung des Verbrauchten oder Entkommenen auf Grundſtücke unab⸗ löslich verſichert iſt Zweites Kapitel. Von den beweglichen Sachen. 527. Die Güter ſind beweglich entweder ihrer Natur nach oder durch das Geſetz. 528. Ihrer Natur nach beweglich ſind die Körper, die ſich von einem Ort zum andern bringen laſſen, ſei es durch eigene Kraft, wie die Thiere, oder durch die Wirkung einer fremden Kraft, als lebloſe Dinge. 529. Zufolge der Beſtimmung des Geſetzes ſind beweglich Ver⸗ reibungen und Klagen, deren Gegenſtand in ablöslichen Schulden, ver⸗ allenen Gülten und Renten, oder in Fahrnißſtücken beſteht; auch Aktien oder Antheile an Unternehmungs⸗, Handlungs⸗ oder Gewerbsgeſellſchaften, wenn ſchon unter dem Vermögen der Geſellſchaften ſich unbewegliche Güter befänden, die von dieſen Unternehmungen abhängen. Nur in Rückſicht eines jeden Geſellſchaftsglieds und ſo lange die Geſellſchaft dauert, werden dieſe Aktien oder Antheile unter beweglich Gut gerechnet. Gleichfalls gehören vermöge des Geſetzes unter bewegliche Güter die ablöslichen Erbrenten und die Leibrenten, von dem Staat oder von Privat⸗ perſonen zahlbar. 530. Jede Erbrente iſt weſentlich ablöslich, die als Kaufpreis eines liegenden Guts, oder bei dem Uebertrag eines Grundſtücks, aus belaſteten oder unentgeltlichen Titeln bedungen wird. Der Gläubiger darf die Bedingungen der Ablöſung feſtſtellen. Er kann bedingen, daß die Rente nicht eher gelöst werden ſoll, als nach einer gewiſſen Zeit, die jedoch niemals über dreißig Jahre hinaus⸗ gehen darf. Jeder dieſem zuwider laufende Vertrag iſt ungültig. 530 a. Auf vorhin beſtandene Renten kann dieſes nur ſoweit angewendet werden, als ſie wegen ihrer Beſchaffenheit für ablöslich beſonders erklärt ſind. 531. Schiffe, Nachen, Kähne, Mühlen und Bäder auf Schiffen, und überhaupt alle Gewerbsanlagen, die nicht durch Pfeiler an den Boden befeſtigt ſind, auch keinen Theil eines Hauſes ausmachen, ſind bewegliche Güter; der richterliche Beſchlag ſolcher Gegenſtände kann inzwiſchen, weil ſie von großem Belang ſind, an beſondere Formen gebunden ſein, wie dies in der Proceßordnung erklärt werden wird. ee IH. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 131 532. Bauvorräthe von niedergeriſſenen Gebäuden oder von neuen noch nicht zum Bau angewendeten Anſchaffungen ſind bewegliche Güter. 533. Das Wort: Geräthe, Hausgeräthe, Mobilien, wenn es allein, ohne Beiſatz oder nähere Beſtimmung, in Verfügungen der Geſetze oder der Bürger vorkommt, erſtreckt ſich nicht auf Baarſchaften, Kleinodien, einnehmende Schulden, Bücher, Schau- und Schatzgeld, Wiſſen⸗ ſchafts⸗, Kunſt- oder Handwerksgeräthe, Leibgeräthe, Kutſchen oder Pferde, Waffen, Getreide, Weine, Futterkräuter und andere Nahrungsmittel. Was zu einem Handelsgegenſtand beſtimmt war, iſt gleichfalls unter dieſem Wort nicht begriffen. 534. Die Worte Zimm ergeräthe, Möbel, deuten nur das— jenige an, das zum Gebrauch in den Wohnzimmern oder zu ihrer Ver— zierung beſtimmt iſt, als Tapeten, Betten, Stühle, Spiegel, Stockuhren, Tiſche, Porzellanaufſätze und andere Gegenſtände dieſer Art. Gemälde und Bildſäulen, womit ein Wohnzimmer ausgeſtattet iſt, ſind gleichfalls unter dieſem Ausdruck begriffen, nicht aber Gemäldeſamm⸗ lungen, die in Galerien oder beſonderen Zimmern aufgeſtellt ſind. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Porcellanaufſätzen. Nur ſolche ſind unter der Benennung: Zimmergeräthe begriffen, welche einen Theil der Verzierung eines Wohnzimmers ausmachen. 535. Die Ausdrücke: Fahrniß oder fahrende Habe begreifen überhaupt alles, was nach den hier oben feſtgeſetzten Regeln für beweg⸗ 12. liches Gut angeſehen wird. Der Verkauf oder die Schenkung eines eingerichteten Hauſes erſtreckt ſich nur auf Zimmergeräthe, wenn nicht überhaupt alles Haus⸗ geräth ausdrücklich einbegriffen worden iſt. 535 a. Wird ein Haus namentlich, als zu einem beſtimmten Handel Gewerbe eingerichtet, Rechtsgegenſtand, ſo iſt auch alles Handels⸗ oder Gewerbs⸗ geräthe, das ſich darin befindet, als Zugehörde anzuſehen. 536. Der Verkauf oder die Schenkung eines Hauſes mit allem, was ſich darin befindet, erſtreckt ſich nicht auf die Baarſchaften. und nicht auf die einnehmenden Schulden oder andere Gerechtſame, wovon die Urkunden in dem Hauſe aufbewahrt ſein mögen, auch nicht auf Leib— geräthe des Verkäufers oder Schenkers; alle übrige dort aufbewahrte Fahrnißſtücke ſind darin begriffen. 54* S 132 II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. Drittes Kapitel. Von der Verſchiedenheit der Sachen nach ihren Inhabern. 537. Jede lebende Hand(natürliche Perſon) kann mit ihrem Ver⸗ mögen nach Gutfinden ſchalten und walten, doch mit Beobachtung der Einſchränkungen, welche durch die Geſetze feſtgeſtellt ſind. Güter, welche zu todter Hand(an bürgerliche Perſonen, als Gemeinden, Körperſchaften, Staatsanſtalten u. ſ. w.) gehören, werden nur nach den Formen und Regeln, die ihnen eigen ſind, verwaltet oder veräußert. 538. Als Zugehörden des Staatseigenthums werden betrachtet die Wege, Straßen und Gaſſen, welche der Staat unterhält; die Flüſſe und 537.„nach den Formen und Re⸗ B. S 50) über die Bewirthſchaftung 6 der Gemeinde⸗ u. Körperſchaftswaldungen Verfaſſungsurkunde§ 20. Das Kirchen⸗ und die theilweiſe abändernde V. O. vom gut und die eigenthüͤmlichen Einkünfte 20. März 1855(R. B. Nr. 14) in gleichem der Stiftungen, Unterrichts⸗ und Wohl⸗ Betreff. thätigkeits⸗Anſtalten. dürfen ihrem Zwecke 538.„Flüſſe, die ſchiffbar“, nicht entzogen werden.„Straßen“ 2c. 3. a) Kirchenvermögen: Geſ. vom Niemand darf in einem ſchiff⸗ 9. Skt. 1860(R. B. Nr. 51), die recht⸗ oder floßbaren Fluſſe oder an den liche Stellung d. Kirchen und kirchlichen Ufern deſſelben, inſoweit ſie bei Vereine im Staate betr. Hochgewäſſern der Ueberſchwemmung aus⸗ Vollz. V. O. hiezu v 20. Rov 1861 geſetzt ſind, Bauten aufführen oder an (R. B. Nr. 52— kathol.) und vom beſtehenden Bauwerken oder Einrichtungen 28. Febr. 1862(R. B. Nr 10— evangel wreſentliche Veränderungen vornehmen, Kirchenvermögen. ohne vorherige obrigkeitliche Erlaubniß: landesherrl. V O. v. 10. April 1840, b) Stiftungsvermögen: Geſ. v. 1 5. Mai 1870(Geſ. u. V. H. B. Nr. 33), R. B Nr. 9; vergl. hiezu§ 131 des die Rechtsverhältniſſe u die Verwaltung Polizeiſtr. G. B. der Stiftungen betr. b) An der Eiſenbahn dürfen Wegen der kirchlichen Stiftungen 62 Bauwerke aller Art in nicht ge⸗ ringerer Entfernung von der Eiſenbahn Geſ Vollz. V. O. hiezu v. 18 Mai und als 25 Fuß von der Kante des Bahn⸗ 19. Mai 1870(beide im Geſ. u. V. O⸗ körpers oder von der Grenze eines Bahn⸗ B. Nr. 37); hofs, Gebäude, welche Wandbekleidungen c) Gemeindevermögen: Gem. Ordn. oder Bedachungen von brennbaren Stoffen 88 136. 139, 172d. erhalten oder in welchen leicht entzündliche d) Schulvermögen: landesherrl. Stoffe zubereitet oder aufbewahrt werden V. O. v. 12. Aug. 1862(R B. Nr 39), ſollen, nur in der Entfernung von min⸗ die Beaufſichtigung und Leitung d. Schul⸗ deſtens 50 Fuß errichtet werden— weſens im Großherzogthum betr. Art. 16 d. Geſ. v. 20. Febr. 1868(R. e) Vermögen der Körperſchaften B. Nr. 17), die Anlage der Ortsſtraßen und Staatsanſtalten: II. Conſt. Ed. und die Feſtſtellung der Baufluchten, ſo⸗ § 9, 10. wie das Bauen längs der Landſtraßen Vergl. d. L R. S. 714, 1128, 2226. und Eiſenbahnen beir Hierher gehören ferner: 6) hochſtämmige Bäume nur in einer a) das Geſ. v. 27. April 1854(R. B. Entfernung von über 7,50 Metern von Nr. 23) d. Bewirthſchaftung der Privat⸗ der äußerſten Randlinie eines Bahnkörpers waldungen betr. nebſt d. Vollz. V. O. v. od eines Bahneinſchnitts gepflanzt, Sand⸗ 30 Jan. 1855 R. B. Nr. 6) vergl. mit und Kiesgruben, Steinbrüche oder ſonſtige d.§6 9, 73, 87 ff. d. Forſtgeſ. vom Aushöhlungen mindeſtens um den dop⸗ 15 Nov. 1833(R. B. 1834 Nr. 2) und pelten Betrag der Tiefe von der bezeich⸗ b) die V. O. v. 2. April 1850(R. neten Grenze, ſowie jener eines Bahnhofs andere Waſſer, die ſchiffbar oder floßbar ſind; das Geſtade und Fluthbett. des Meers; die Häfen, Seehäfen und Rheden; überhaupt alle Theile des 167. II. B. I. T. Von der Eintheilung der Sachen. 133 Staatsgebiets, die in keinem Privateigenthum ſein können. 539. Alle ledige und herrenloſe, auch alle erhloſe Güter gehören dem Staat. 2 A. 540. Zu dem Staatseigenthum gehören ferner die Thore, Mauern, 31. „„ T* 768. Gräben und Wälle der zu Waffenplätzen erklärten Orte und der Feſtungen.“ 541. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Grund und Boden der Feſtungswerke und Wälle an denjenigen Orten, die nicht mehr Waffen⸗ plätze ſind. Sie gehören dem Staat, wenn ſie nicht gültig veräußert worden ſind, oder das Eigenthum wider ihn nicht erſeſſen iſt. 542. Gemeindsgüter ſind diejenigen, auf deren Eigenthum oder Ertrag die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes Recht haben. entfernt ſein, Schachte und Stollen von niſchen Behörde:§ 6 Ziff. 11 d. Vollz. Bergwerken aber ſich dieſen Grenzen nicht weiter als bis zu einer Entfernung von 90 Metern nähern.— Die Anwendung der§§ 16 ff. d. deut⸗ ſchen Gewerbeordnung auf die Errichtung von Gewerbsanlagen in der Nähe der Eiſenbahnen und Bahnhöfe iſt dadurch nicht ausgeſchloſſen— 8§ 1, 2 u. 3 d. V. O. v. 235. März 1872(Geſ. u. V. O. B. Nr. 13), den Schutz der Eiſenbahnen und des Eiſenbahnbetriebs betr.— Ausnahmen in Bezug auf Anlagen in der Nähe der Eiſenbahnen können, wenn ſolche für ſie und deren Betrieb keine Gefahr beſorgen laſſen, die Bezirks⸗ ämter mit Zuſtimmung d. General⸗ direction der Eiſenbahnen bezw. des Handelsminiſteriums geſtatten: S4 der unter b„ alleg. V. O. vergl. mit § 16 d. alleg. Geſetzes v. 20 Febr. 1868. Unerlaubte Bauausführungen Reichsſtr. G. B. Art. 367 Ziff. 15. Polizeiſtr. G. Buch§ 116; e) an Landſtraßen dürfen Bauten in der Regel nur in der Entfernung von 12 Fuß von der Straßenkante errichtet werden Art. 15 d. alleg. Geſ. vom 20. Febr. 1868. Zuſtändig: a) zur Ertheilung der Erlaubniß von Bauten und ſonſtigen Anlagen an ſchiff⸗ und floßbaren Flüſſen und in der Nähe von Landſtraßen— das Bezirksamt— vorbehaltlich der Entſcheidung des Miniſteriums des Innern bei Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen d. Bezirksamte u. d. betr tech⸗ V. 3. Verwaltungsgeſ., R. B. 1864 Nr. 31; b) zur Entſcheidung der nicht zur Zu— ſtändigkeit des bürgerl Richters gehörigen Streitigkeiten über Benutzung des Waſſers, ohne Unterſchied, ob Einzelne, Körperſchaften oder der Staat dabei be— theiligt ſind— der Bezirksrath als Verwaltungsgericht(Berufung an den Verwaltungsgerichtshofals letzte Inſtanz); S§ 5. 10 d. Verwaltungsgeſ., R. B. 1863 Nr. 44; c) zur Erledigung der Geſchäfte, welche den Kreisregierungen in Bezug auf Schifffahrt und Flößerei oblagen, jedoch mit Ausnahme der gewerblichen Con⸗ ceſſionen, welche nach§6 Ziff. 6 d. Ver⸗ waltungsgeſetze z. Zuſtändigkeit der Be⸗ zirksräthe gehören— das Handels⸗ miniſterium:§ 15 d. Vollz. V. z⸗ Verwaltungsgeſ., R. B 1864 Nr. 31. Waldungen an Flußufern: Forſtgeſ.§§ 94— 99, R. B. 1834 Nr. 2. Rheinverlandungen: L. R. S. 556. Fiſcherei L. R. S 715. Flößerei: Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870 (Anhang z. Geſ. u. V. O. Bl. 1870 S. 134) üb. die Abgaben von der Flößerei 542.„Gemeindegüter“— a) Allmendgut d. i. ſolcher Grund und Boden, deſſen Eigenthum der Ge⸗ meinde, deſſen Genuß aber den Bürgern angehörig iſt; b) Gemeindegut d.i. ſolcher Grund und Boden, deſſen Eigenthum und Genuß der ganzen Gemeinde angehört: II. Conſt. Ed§ 2 vergl. mit§ 64 d. Gem. O. L 134 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 5u. 543. Die Befugniſſe, welche man auf Güter haben kann, ſind ent⸗ e weder ein Eigenthum, oder ein bloßer Genuß, oder Gründgerechtigkeiten. 543a. Der Genuß kann entweder an die Perſon des erſten Genießenden ge⸗ bunden ſein, oder auf deſſen Erben fortgehen, den ganzen Ertrag einer Sache oder nur einen Theil erſchöpfen(perſönliche Dienſtbarkeit, Nutzeigenthum oder Erbdienſt⸗ barkeit), ſowie die Grundgerechtigkeiten theils Grunddienſtbarkeiten, theils Erund⸗ pflichtigkeiten ſein können. 543b. Die Art des Habens beſteht theils in der bloßen natürlichen Möglich⸗ keit, die dahin zielenden Verfügungen über die Sache oder ihren Genuß und Gebrauch wirkſam zu treffen, und iſt alsdann bloß Inhabung; theils zugleich in dem Vor⸗ ſatz, dieſe Verfügungen in eigenem Namen und nach eigener Willkür zu machen, der alsdann den Beſitz ausmacht; theils endlich in einem mitverbundenen zureichenden Rechtsgrund für dieſen Vorſatz, welcher die Inhabung zur wirklichen Berechtigung erhebt. Zweiter itel. Von dem Eigenthum und Beſitz. 537. 544. Eigenthum iſt die Befugniß, über Beſtand und Weſen einer Sache, ſowie über den Genuß derſelben nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo lang man nur keine durch Geſetze oder Verordnungen des Staats unterſagte Verfügung darüber trifft. 544 a. Die Befugniß zu einzelnen Gattungen, der in dem Eigenthum be⸗ griffenen Verfügungen kann durch das Geſetz oder den Willen des Eigenthümers von dem Umfang des Eigenthums im Ganzen getrennt werden und auf Andere kommen. Dieſe Trennung wird niemals vermuthet, und iſt ſtets im engſten Sinn zu nehmen. 544 b. So lang dergleichen getrennte Verfügungsarten nur einzelne Gattungen des Genuſſes betreffen, oder auch den Genuß im Ganzen, jedoch nur für eine be⸗ ſtimmte Perſon und ohne Mitübertragung einer Befugniß über Stand und Weſen der Sache ſelbſt nach Belieben zu ſchalten und zu walten, ſo wird dadurch das Eigen⸗ thum nur beſchränkt oder belaſtet, nicht zertheilt. 544c. Hat jemand und zwar erblich den Genuß einer Liegenſchaft nebſt dem 57ab. Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre beſſere Genießbarkeit bezielen, ein Anderer hat daran nur die Rechtserwartung des einſtigen Heimfalls des Genuſſes auf beſtimmte Fälle, ſammt dem Recht zu allen Verfügungen über die Sache, welche ihre Erhaltung im Stand einer unveränderten Genießbarkeit bezwecken, ſo hat keiner ein volles, ſondern jeder nur ein zertheiltes Eigenthum, nämlich der Erſtere das Nutzeigenthum, und der Andere das Grundeigenthum. 544. Verfaſſungsurkunde§ 13— d. Grundeigenthums in der Umgebung „Eigenthum und perſönliche Freiheit von Feſtungen betr. der Badener ſtehen für alle auf gleiche b) die L. R. S. 827 b u. e Theilung Weiſe unter dem Schutze der Verfaſſung“. von Grundſtücken), 674(Eewerbs⸗ und „Geſetze ꝛc. unterſagte“— hier Baupolizei). ſchlagen ein: c) L. R. S. 674(baupolizeiliche Vor⸗ a das Reichsgeſ. v. 21. Dec 1871 ſchriften). (Reichsgeſ. Blt. 459), die Beſchränkungen Vergl. ſodann noch L. R. S. 537. —— II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 135 544d. Ein getheiltes oder Miteigenthum hat derjenige, der mit einem 57p. Andern eine im innern Umfange durchaus gleiche Art der Theilnahme an den ein 653. zelnen Gattungen der Eigenthumsbefugniſſe hat, ſei es nun zu gleichen oder un⸗ gleichen Antheilen. Man kann am vollen Eigenthum, ingleichen am Grundeigen⸗ thum allein, oder am Nutzeigenthum allein das Miteigenthum?haben. Es findet bei unkörperlichen wie bei körperlichen Sachen ſtatt, ſowie bei liegender oder fahrender Habe. 544e. Der Beſitz hat alle Wirkungen des Eigenthums zu Gunſten des wirk⸗ lichen Beſitzers gegen Jeden, gegen den man nicht wegen der befragten Sache in Vertragsverbindlichkeiten ſteht, oder der nicht einen ſtärkeren Beſitz oder ein ſtärkeres 2270. Recht zur Sache geltend machen kann. Der ſtärkere Beſitz findet nur bei liegender Habe ſtatt, und ſteht demjenigen zu, der vor dem Andern die Sachen wenigſtens ein Jahr lang ungeſtört aus einem Rechtsgrund, der die Meinung eines Eigenthumserwerbs begründen kann, ruhig inne hatte, ſie durch Eigenthum des Andern oder derjenigen, deren Rechtsfolger dieſer iſt, verlor, und die verlorene Inhabung vor Ablauf eines Jahres verfolgt. Eigenmacht in der Beſitzergreifung wird begangen durch gewaltſame oder ver⸗ heimlichte Ergreifung der Inhabung, ſowie durch geſetzwidrige Selbſtverwandlung einer vergünſtigten Inhabung in einen Beſitz.(2231 und 2240). Das ſtärkere Recht hat derjenige, deſſen Erwerbsart nach den Geſetzen wirk⸗2095. ſamer oder vorzüglicher iſt, als diejenige, woraus der Andere ſeine Berechtigung ab⸗ leitet. 545. Niemand kann gezwungen werden, ſein Eigenthum abzutreten, é6. es ſei denn um des öffentlichen Nutzens willen und nach vorausgegangener Entſchädigung. 544e. Beſitzproceß: Proc. O.§ 655. ſchaft; Geſ. v. 5. Mai 1856, R. B. 545.„Niemand tann gezwungen wer⸗- Nr. 19; den, ſein Eigenthum zu öffentlichen(Vollz. V. hiezu v. 12. Juni 1857— Zwecken abzugeben, als nach Berathung R. B. Nr. 24).— und Entſcheidung des Staatsminiſteriums d) das zum normalen Flußbett des und nach vorgängiger Entſchädigung“— Rheins und zum Vorlande erforderliche § 14 d. Verfaſſungs⸗Urkunde vergl mit Gelände, auf welchem Vegetation durch S 1 d. Geſ. v. 28. Aug. 1835, R. B. Landgewächſe Platz gegriffen hat: Geſ. Rr. 42, über Zwangsabtretungen. v. 23. Mai 1856, R. B. Nr 22; „öffentlichen Nutzens willen“ e) Abtretungen zum Bergbau: landes⸗ d. i. nicht nur wenn er dem Staate herrliche Verordn. v. 6. Aug. 1856, Centr. unmittelbar, ſondern auch, wenn er dem⸗ V. B. 1856 Nr. 9; ſelben blos mittelbar, zunächſt oder un⸗) Remontirung d. zum Kriegsdienſte mittelbar aber einer Staatsanſtalt tauglichen Pferde: Preuß. Verordn. vom oder einer oder mehreren Gemein- 24. Febr. 1834(Bad. Geſ. u. V. O. B. den zu Gut kommt:§ 2 d. alleg. Geſj. 1871 S. 417) über das Verfahren bei 1) Anwendung der Zwangsabtretung eintretender Mobilmachung der Armee auf: zur Herbeiſchaffung d. Pferde durch Land⸗ a) Eiſenbahnen: Geſ. v. 29. März lieferung. Abänderndes Preuß. Geſetz 1838, R. B. Nr. 14, u. v. 7. Mai 1858, hiezu v. 12. Sept. 1855(Geſ. u. V. O. R. B. Nr. 19; Bl. 1871 S. 4200. Bad. V. O. hiezu b) Bewäſſerungs⸗ und Ent⸗ v. 7. April 1872(Geſ. u. V. O. Blt. wäſſerungsanlagen: Geſ. vom 13. S. 211); Februar 1851, R. B. Nr. 15; 8) Abtretung zur Anlage oder Erwei⸗ c) Zuſammenlegung d. Grund⸗ terung von Srtsſtraßen oder Plätzen: ſtücke z. Hebung der Landwirth⸗ Art. 4 und 5 d. Geſ. v. 20. Febr. 1868, 136 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 545a. Das Gleiche hat ſtatt in einer ihn und andere gemeinſchaftlich be⸗ treffenden Gefahr zu deren Abwendung gegen nachfolgende verhältnißmäßige Ver⸗ gütung. 546. Das Eigenthum an einer Sache, ſie ſei beweglich oder unbe⸗ weglich, gibt zugleich ein Recht auf Alles, was ſie durch ſich ſelbſt hervor⸗ bringt, und was durch Natur oder Kunſt vereinigt wird. Dieſes Recht wird das Recht des Zuwachſes genannt. Erſtes Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Alle Früchte, natürliche, erzogene und bürgerliche(S. 583 und 584) gehören dem Eigenthümer kraft des Zuwachsrechts. 548. Die Zueignung derſelben erzeugt die Verbindlichkeit, die von einem Dritten darauf verwendeten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat zu erſetzen. 549. Der Beſitzer wird nur alsdann Eigenthümer der Früchte, n wenn er ein redlicher Beſitzer iſt, andernfalls iſt er verbunden, die Früchte mit der Sache dem rückfordernden Eigenthümer zurückzugeben. 550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, der entweder Eigenthümer n2 iſt oder doch aus einem Titel, der Eigenthum übertragen kann, und deſſen Mängel ihm unbekannt ſind, als Eigenthümer beſitzt. Von dem Augenblick an, da er deſſen Mängel kennt, hört er auf, redlicher Beſitzer zu ſein. Zweites Kapitel. Von dem Zuwachsrecht auf das, was mit der Sache ver⸗ einigt und ihr einverleibt wird. 551. Dem Eigenthümer gehört alles, was mit ſeiner Sache ver⸗ 6i einigt oder ihr einverleibt wird, gemäß nachfolgender Regeln. R. B. Nr. 17, die Anlage der Orts⸗ 2) Die in den§§ 11, 17 und 19 des ſtraßen und die Feſtſtellung der Baufluchten Expropriationsgeſe, R. B. 1835 Nr. 42, betr. den Kreisregierungen zugewieſenen h) beim Ausbrechen der Rinderpeſt die Obliegenheiten ſind dem Miniſterium Enteignung des Grund und Bodens für d. Innern vorzubehalten:§ 13 Ziff. 15 die als Maßregel gegen die Rinderpeſt d. Vollz. V. O. v. 12. Juli 1864, R. zum Verſcharren getödteter Thiere und B. Nr. 31, z. Verwaltungsgeſ. giftfangender Dinge nöthigen Gruben: 550.„hört auf, redlicher Be⸗ § 2 d. Reichsgeſ. v. 7. April 1869(Zu⸗ ſitzer ꝛc.“— auch durch Zuſtellung ſammenſtellung im Geſ. u. V. O. Bl. der von dem zuſtändigen Richter auf die 1870 S 60) Maßregeln gegen die Klage erlaſſenen Ladungsverfügung; Proc. Rinderpeſt betr. Ordn.§ 263 Ziff. 3. II. B. II T. Von dem Eigenthum und Beſitz. Erſter Ibſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei unbeweglichen Sachen. 552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt alles, was 4. ober und unter der Oberfläche iſt. Auf und über der Oberfläche kann der Eigenthümer alle nicht ver— botenen Pflanzungen und Gebäude anlegen, die er für gut findet, ſoweité—685 ſie nicht unter dem Titel: von den Grunddienſtbarkeiten aus⸗ genommen ſind. Auch unter der Oberfläche kann er nach Belieben Gebäude und Gruben anlegen, und daraus allen Vortheil ziehen, der nicht gegen die 377an. Geſetze über die Bergwerke, und gegen die Polizeiverordnungen anſtößt. 6. 553. Von allen Gebäuden, Pflanzungen und Werken, die ſich auf oder unter dem Boden befinden, iſt zu vermuthen, daß ſie auf Koſten 146. des Grundeigenthümers angelegt worden, und ihm zugehören, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen iſt; ohne Abbruch des Eigenthums, das ein Dritter an einem unterirdiſchen Bau, oder an jedem andern Theil eines Gebäudes, auf fremdem Boden durch Verjährung oder ſonſt recht⸗ mäßig erlangt haben, oder noch erlangen mag. 554. Der Eigenthümer des Bodens, welcher Gebäude, Pflanzungen und Werke aus Werkſtoffen, die ihm nicht zugehören, angelegt hat, muß deren Werth zahlen; den Umſtänden nach kann er zugleich zur Ent⸗ ſchädigung verurtheilt werden; aber der Eigenthümer der Werkſtoffe hat kein Recht, ſie wegzunehmen. 555. Sind die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem Andern und mit deſſen Werkſtoff angelegt worden, ſo hat der Eigenthümer des us. Bodens das Recht, entweder ſie zu Baln, oder denjenigen, der ſie** gemacht hat, zu nöthigen, daß er ſie wegnehme. Verlangt der Eigen⸗ thümer des Bodens, daß die Pflanzungen und Gebäude weggeſchafft werden, ſo geſchieht das Wegſchaffen auf Koſten und Schaden desjenigen, der ſie anlegte; ja er kann bewandten Umſtänden nach zur Entſchädigung des Eigenthümers des Bodens verurtheilt werden. Will der Eigenthümer Pflanzungen und Uebergebäude lieber behalten, ſo hat er den Werth der Werkſtoffe und den Arbeitslohn zu erſetzen, der Boden mag dadurch viel oder wenig im Werth erhöht worden ſein. 552.„über der Oberfläche“— vergl. Expropriation zum Zwecke des Berg⸗ d. L. R. S. 538, 674. baues: L. R. S. 545. „unter der Oberfläche“— Schachte und Stollen von Bergwerken, Bergwerke— VII. Organiſ. Ed. Steinbrüchen und ſonſtigen Aushöhlungen v. 8. März 1803§ 27, VI. Conſtit. Ed.— ihre Entfernung von der Eiſenbahn v. 22. Juli 1807§ 6.— L. R. S. 538. 138 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſſitz. Wurden jedoch die Pflanzungen, Gebäude und Werke von einem ſolchen Inhaber angelegt, dem zwar das Eigenthum durch Urtheil und Recht abgeſprochen, der aber als redlicher Beſitzer zu keinem Früchtenerſatz ver⸗ urtheilt ward; ſo kann der Eigenthümer die Wegräumung der gedachten Werke, Pflanzungen und Gebäude nicht fordern; er hat aber die Wahl, ob er den Werth des Werkſtoffs und des Arbeitslohns, oder die Summe erſetzen will, um welche der Boden an ſeinem Werth erhöht worden iſt. 556. Anlagen und Zuwüchſe, die nach und nach und unmerklich an Grundſtücken ſich bilden, welche an einen Fluß oder Strom angrenzen, heißen Anſchwemmungen. Die Anſchwemmung kommt dem Ufereigenthümer zu gut, der Fluß oder Strom mag ſchiffbar oder floßbar ſein, oder nicht, doch daß erſtern⸗ falls der zum Leinpfand gehörige Raum verordnungsmäßig freigelaſſen werde. 557 Das gleiche gilt von Plätzen, welche das fließende Waſſer verläßt, wenn es ſich unmerklich von einem Ufer zurückzieht, und auf das andere hinwirft: der Eigenthümer des verlaſſenen Ufers hat den Vortheil der Anſchwemmung, ohne daß der Uferbewohner der entgegen⸗ geſetzten Seite den Grund in Anſpruch nehmen könne, den er verloren hat. 558. Das Anſchwemmungsrecht hat bei Seen und Teichen nicht ſtatt. Deren Eigenthümer behält allemal den Boden, welcher vom Waſſer in jener Höhe bedeckt wird, auf welcher das Teichwaſſer abläuft, auch alsdann, wenn das Waſſer niedriger ſteht. umgekehrt erwirbt der Eigenthümer des Teichs kein Recht auf den Theil des Bodens, den das Teichwaſſer bei einer außerordentlichen Höhe überſchwemmt. 559. Wird von einem Fluß oder Strom, er ſei ſchiffbar oder nicht, durch plötzliche Gewalt ein beträchtlicher und kenntlicher Theil eines an⸗ grenzenden Feldes abgeriſſen, und einem Felde, das unterhalb oder am anderſeitigen Ufer gelegen iſt, zugeführt, ſo kann der Eigenthümer des abgeriſſenen Stücks ſein Eigenthum zurückfordern. Er iſt aber gehakten, in Jahresfriſt ſeine Klage anzubringen. Späterhin wird er damit nicht gehört, außer wenn der Eigenthümer des Feldes, womit das abgeriſſene Stück vereinigt worden iſt, den Beſitz davon nicht ergriffen hätte. 559 a. Das Nämliche gilt von dem Herrn der auf dem abgeriſſenen Stück haftenden Erbgerechtigkeiten. 556.„Anſchwemmungen“— Grenze betr. Geſ. v. 23. Mai 1856(R. B. Nr. 52) Geſ. v. 11. Febr. 1870(Geſ. u. V. O. das Eigenthum der durch künſtliche Rhein⸗ Bl. S. 188) das Eigenthum und die bauten entſtehenden Altwaſſer und Ver⸗ Verlandungen des Rheins längs der landungen des Rheins längs der franzöſ. bayeriſchen Grenze betr. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 139 559b. Wird der alte Ufernachbar dadurch vom Fluß abgeſchnitten, ſo kann er eine ſolche verhältnißmäßige Theilung ſeines Bodens und der neuen Anlage ver⸗ langen, wobei ihm noch der Vortheil des Stromgenuſſes zu Theil wird. 560. Große und kleine Inſeln und Anlagen, die in dem Bett 3. eines Fluſſes, ſchiffbaren oder floßbaren Stromes ſich bilden, gehören dem Staat, ſo lange deſſen Recht durch einen andern Titel oder durch Verjährung nicht etloſchen iſt. 561. Inſeln und Anlagen in unſchiffbaren und unfloßbaren Ge⸗ wäſſern gehören dem Ufereigenthümer. Hat ſich dieſe Inſel nicht ganz auf einer Seite gebildet, ſo gehört ſie den beiderſeitig angrenzenden Eigen⸗ thümern. Die Theilung geſchieht nach der wahren Mitte des Fluſſes. 562. Wenn ein Fluß oder Strom ſich theilt und einen neuen Arm bildet, ein angrenzendes Feld von dem feſten Land abſchneidet und zur Inſel macht, ſo behält der vorige Eigenthümer ſein Feld, auch in ſchiff⸗ baren oder floßbaren Waſſern. 563. Verändert ein Fluß, er ſei ſchiffbar, floßbar oder nicht, ſeinen Lauf und verläßt ſein altes Flußbett, ſo nehmen die Eigenthümer der unter Waſſer gekommenen Grundſtücke zur Entſchädigung das alte ver⸗ laſſene Flußbett, jeder nach Verhältniß des Bodens, der ihm weg- genommen ward. 564. Tauben, Kaninchen, Fiſche, die in andere Taubenhäuſer, Kaninchengehege oder Fiſchteiche übergehen, gehören dem Eigenthümer 524. dieſer Behälter, ſo lang ſie ſich dort aufhalten, ſofern ſie nicht durch Argliſt und Kunſtſtücke herbeigelockt worden ſind.* 564 a. Das Nämliche gilt von den Bienenſchwärmen, die auf fremdem Eigen⸗ thum angebaut haben: das bloße Anhängen benimmt dem verfolgenden Eigenthümer das Recht, ſie zu faſſen, noch nicht, doch daß ohne Schaden des fremden Grundeigen⸗ thümers die Faſſung geſchehe. Zweiter Ibſchnitt. Von dem Zuwachsrecht bei beweglichen Sachen. 565. Das Zuwachsrecht zwiſchen zwei beweglichen Sachen, die zweien verſchiedenen Herren gehören, wird lediglich nach den Grundſätzen der natürlichen Billigkeit gerichtet. Folgende Regeln ſollen dem Richter Beiſpiel ſein für nicht entſchiedene Fälle, je nach Verſchiedenheit der Umſtände. 566. Sind zwei Sachen verſchiedener Herren nur mit einander vereinigt, ſo daß ſie zwar ein Ganzes bilden, wovon jedoch jede wieder getrennt fortbeſtehen könnte, ſo gehört das Ganze dem Herrn der Haupt⸗ ſache, unter der Verbindlichkeit, daß er dem andern den Werth der mit ihr vereinigten Nebenſache zahle. 140 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 567. Als Hauptſache wird diejenige angeſehen, mit welcher die andere nur zum Gebrauch, zur Verſchönerung oder zur Ergänzung ver⸗ einigt wurde. 568. Wo die Nebenſache von viel größerem Werth als die Haupt⸗ ſache und ohne Vorwiſſen ihres Eigenthümers hinzugefügt worden iſt, kann dieſer verlangen, daß die Nebenſache getrennt und ihm zurückgegeben werde, ſelbſt dann, wenn dadurch die Hauptſache verſchlimmert werden könnte, falls nur die Trennung ohne deren gänzliche Entwerthung möglich iſt. 569. So oft von zwei vereinigten Sachen die Eine nicht als Neben⸗ ſache der andern angeſehen werden kann, ſo wird diejenige für die Haupt⸗ ſache angeſehen, welche an Werth, oder wo dieſer auf beiden Seiten bei⸗ nahe gleich wäre, an körperlichem Umfang die beträchtlichſte iſt. 570. Hat ein Künſtler oder ſonſt Jemand einen fremden Stoff gebraucht, um ein Werk anderer Art daraus zu bilden ſo hat der Eigen⸗ thümer des Stoffs das Recht, das hieraus gebildete Werk ſich zuzueignen mittelſt Zahlung des Werths der hierauf verwendeten Arbeit, der Stoff mag ſeine vorige Form wieder annehmen können oder nicht. 571. Würde die Arbeit den Werth des Stoffs weit überſteigen, ſo wäre die hieran verwendete Mühe die Hauptſache, und der Arbeiter hätte das Recht, die verarbeitete Sache zu behalten, gegen Bezahlung des Werths des Stoffs an den Eigenthümer. 572. Hat Jemand zu einem Werk theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, wovon zwar keiner ganz zerſtört iſt, welche jedoch ſo vereinigt ſind, daß ſie nicht füglich getrennt werden können; ſo iſt die Sache unter beiden Eigenthümern gemeinſchaftlich. Der Eine iſt nach dem Verhältniß des Stoffs, der ihm zugehörte, der Andere nach dem Betrag des ihm zugehörig geweſenen Stoffs und des Werths ſeiner Arbeit zugleich, daran Theilhaber. 573. Wo durch Miſchung mehrerer Stoffe verſchiedener Eigen⸗ thümer, wovon keiner als Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache hervorgebracht wird, und die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, da kann derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben gemiſcht wurden, ihre Trennung verlangen. Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, ſo ſind Alle an der Sache gemeinſchaftliche Miteigenthümer, jeder nach Verhältniß der Menge, der Güte und des Werths des ihm zugehörigen Stoffs. 574. War der Stoff des Einen, der Menge und dem Werthe nach, bei weitem von größerem Belang, als jener des Andern, ſo kann der Eigenthümer des Stoffs, der einen höheren Werth hat, die aus der II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſſitz. 141 Miſchung entſtandene Sache ſich zueignen, muß jedoch dem Andern den Werth ſeines Stoffs vergüten. 575. Bleibt die Sache unter den Eigenthümern der Stoffe, woraus ſie entſtanden iſt, gemeinſchaftlich, ſo muß ſie für gemeinſchaftliche Rech⸗ nung verſteigert werden, wenn ſämmtliche Miteigenthümer nicht über eine*2 andere Verwendungsart ſich vereinigen. 576. Der Eigenthümer, deſſen Stoff ohne ſein Vorwiſſen gebraucht worden iſt, um ein Werk zu bilden, hat in allen Fällen, worin er das Eigenthum dieſes Werks in Anſpruch nehmen kann, die Wahl, ſtatt deſſen die Wiedererſtattung ſeines Stoffs in gleicher Gattung, Menge, Gewicht, Maas und Güte, oder die Zahlung des Werths zu verlangen. 577. Wer Stoffe, die einem Andern gehören, ohne deſſen Vorwiſſen gebraucht hat, kann nach Umſtänden zur Entſchädigung verurtheilt werden, unabbrüchig dem Strafverfahren, das hier etwa noch eintreten kann. Drittes Kapitel. Vom Grund- und Nutzeigenthum. 577 aa. Ein Nutzeigenthum entſteht durch Verträge, letzten Willen oder Er⸗ ſitzung; es kann nur auf Liegenſchaften ſtattfinden, und eſteht mit oder ohne Ab⸗ gaben an den Grundeigenthümer für den entbehrenden Genuß. 577 ab. Das Daſein eines zertheilten Eigenthums iſt nur da anzunehmen, 544e. wo in Veränderungsfällen von dem neuen Beſitzer eine beſondere Anerkenntniß des Grundeigenthums nach beſtimmten Formen, z. B. durch Erbleiherneuerung, Hand⸗ lohnzahlung, geſchieht: wo dieſe nicht beſteht, da iſt der Beſitzer voller Eigenthümer, wenn er gleich von dem Genuß eine Gült an einen andern gibt, es mag auch in den alten Urkunden noch ſo viel von einem Eigenthum des Gültbeziehers die Rede ſein. 577 a c. Der Nutzeigenthümer hat die unten beſchriebenen Rechte und Pflichten des Nutznießers(Satz 582— 616), die jedoch durch die Erblichkeit und Eigenthümlich⸗ keit ſeines Genuſſes in nachbenannten Stücken ſich erweitern. 577 a d. Er genießt nicht nur die Früchte, welche die Sache, ſo wie ſie iſt, hervorbringt(S. 582), ſondern darf auch alle zur beſſern Benutzung dienliche Ver⸗ änderungen vornehmen; nur bei ſolchen Stücken, die ihm namentlich unter ihrer Benutzungsform, z. B. als Wald, als Mühle, übergeben worden ſind, muß er die Bewilligung des Grundeigenthümers einholen, um ſolche Veränderungen vorzunehmen, welche bei dem Heimfall des Nutzeigenthums die Herſtellung der vorigen Benutzungs⸗ form in einem Zeitraum von längſtens zehn Jahren unmöglich machen würden; z. B. eine Waldausrottung. 577 a e. Die durch den Gebrauch abgenutzt werdenden Stücke muß der Nutz⸗ eigenthümer wieder ergänzen, ſo daß ſie bei dem Heimfall in dem Zuſtand zurück⸗ gegeben werden können, in welchem ſie urkundlich einſt gegeben wurden(S. 589.) 577 a a— ac. Aufhebung der Feudalrechte: Satz 710 g a— 710 ka. 619. 624. 142 II B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 577 af. In Benutzung der Wälder und Böſche iſt er nicht an den Gebrauch des Grundeigenthümers, ſondern allein an die Forſtordnungen gebunden, und darf auch das hochſtämmige Holz aller Art benutzen.(Satz 590— 592.) 577 ag. In Abſicht der Verpachtung hat er ſich nach den Vorſchriften des Satzes 595 nur alsdann zu richten, wenn das Nutzeigenthum in ſeiner Perſon auf dem Heimfall ſteht. 577 ah. Er hat auch das Recht zu neuen Gruben und Brüchen in ſeinem Nutzeigenthum und zu den Schätzen, die darin gefunden werden.(S. 598.) 577 a i. Es gibt keine Sicherſtellung für die ſchuldige Sorgfalt im Gebrauch der Sache.(S. 601— 004.) 577 a k. Er muß alle bauliche Unterhaltung auf ſich nehmen, und übergebene Gebäude, welche während des Nutzeigenthums verfallen, wieder aufbauen. Bei dem Heimfall kann er für Baukoſten neuer Anlagen nur ſoweit Vergütung fordern, als die Sache dadurch für den Grundeigenthümer nicht blos anmuthiger, ſondern wirklich nützlicher und beſſer geworden iſt, als ſie zuvor und zur Zeit der Entſtehung des Nutzeigenthums urkundlich war.(S. 605— 607.) 577 a. Er trägt die auf das Eigenthum fallenden Laſten, ſo lang er nicht ſein Nutzeigenthum dem Grundherrn heimſchlägt.(S. 609.) 577 am. Auf ihn fallen auch die Koſten und Folgen ſolcher Rechtsſtreitig⸗ keiten, welche das Eigenthum betreffen, ſo gut wie jene, die den Genuß angehen, jedoch diejenigen ausgenommen, welche dem Grundeigenthümer daraus entſtehen, daß er zur Vertheidigung ſeines Vortheils dem Rechtsſtreit beitritt.(S. 613.) 577 an. Heerden, die ganz fallen, muß er ſeiner Zeit wieder erſetzen. (S. 616.)* 577 a o. Der natürliche oder bürgerliche Tod endigt das Nutzeigenthum nur dann, wenn der Geſtorbene der Letzte der Erbberechtigten iſt(S. 617), ſonſt wälzt er es nur auf den Nutzeigenthumserben. 577 ap. Das Mutzeigenthum, welches an Körperſchaften gegeben iſt, endigt ſich durch keinen Zeitverlauf, wenn es nicht durch ſeine Entſtehungsurkunde auf Zeit bedingt iſt.(S. 619) 577 a qg. Das Nutzeigenthum an einem Gebäude wirkt nach deſſen Umſturz allemal ein Benutzungsrecht auf den Grund und Boden und auf die Bauſtoffe. (S. 624.) 577 ar. Der Rechtstitel des Nutzeigenthümers kann einzelne der oben gedachten Rechte und Pflichten auf andere Art beſtimmen. Viertes Kapitel. Vom Miteigenthum. 577 b a. Das Miteigenthum haftet auf jedem Theil und auf jeder Zugehörde der Sache, auf welche es ſtattfindet. 577 bb. Ein Miteigenthümer kann gegen den Willen der Uebrigen keine einzelne aus dem Eigenthum fließende Verfügung gültig treffen, außer jenen, welche 577 af. Forſtordnungen“— L. 11 Oct. 1832, R. B. Nr. 60 R. S. 537. 577 ao.„bürgerliche Tod“ auf⸗ 577 a! Durch die Grundſteuerord⸗ gehoben:— Satz 22— 33. nung nicht aufgehoben: landesh. V. vom 14 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 143 zur Erhaltung der Sache unverſchieblich nothwendig ſind, oder welche das Geſetz für 1859. einzelne Gattungen und Fälle erlaubt. 577 be. Derſelbe kann ohne ihren Willen handeln, wo ein gemeinſchaftlicher Vortheil in Frage iſt, der vorbeigelaſſen werden müßte, wenn die Sache ihnen zuvor zur Wiſſenſchaft gebracht und ihr Wille vernommen werden müßte. Er tritt dadurch in die Verpflichtungen der Geſchäftsführung.(S. 1372.) 577 b d. Einwilligung der Miteigenthümer iſt nur vorhanben, wo alle bei⸗ ſtimmen. Der Widerſpruch eines einzigen hindert jede Eigenthumsverfügung, die nicht gegen den Willen der Miteigenthümer giltig unternommen werden kann. 577 be. Miteigenthümer können den Genuß abtheilen, und in der Gemeinſchaft des Eigenthums bleiben; wo dieſes geſchehen iſt, da müſſen alle jene Verfügungen, 1372. welche bei dem Nutzeigenthum die Mitwirkung des Grundeigenthümers fordern, von den ſämmtlichen Miteigenthümern gemeinſchaftlich geſchehen, die übrigen unternimmt jeder Theilhaber in ſeinem Antheil für ſich. 577 bf. Jeder Miteigenthümer kann ſein Recht nach Belieben an andere Perſonen veräußern; bei Liegenſchaften ſind jedoch die Mitgemeiner nicht ſchuldig, den fremden Erwerber in die Gemeinſchaft kommen zu laſſen, wenn ſie den Erwerb ordnungsmäßig looſen wollen und können. 577 bg. Jeder kann auf Theilung nicht bloß des Genuſſes, ſondern auch des 575. Eigenthums in jeder Gemeinſchaft dringen, aber auf eine Theilung im Stück nur S6. da, wo die Natur oder ein Geſetz die Sache nicht für untheilbar erklärt hat. Ver⸗ 2 träge können das Theilungsbegehren für beſtimmte Zeiten verſchieben, aber nicht für immer beſeitigen, wo ein Geſetz nicht alle Theilung verbietet. Fünftes Kapitel. Vom Familieneigenthum oder Stammgut. 577 ca. Stammgut iſt dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und Stamms geſetzmäßig ausgeſchieden iſt. ſe Lehensgrundgeſetz(Eeigentliche anwendbar auf die Ablöſung des auf Lehen): V. Conſt. Ed. v. 12. Aug. 1807 Miteigenthum laſtenden Weidrechts: Geſ.(abgedr. im Handb. f. bad. Juriſten Seite v. 31. Juli 1848, R. B. Nr. 55. 124). 577 bf. Aufgehoben inſoweit dieſer a) Aufhebung des Lehenverbandes: Geſ. Satz ſich auf d. Looſung d. Miteigen⸗ v.§. Aug. 1862(Anhang). thümer(1701 ab) bezieht: Geſ. v. 2l. b) Rechtsverhältniß der abgelöſten Juli 1839, R. B. Nr. 23. Lehen— Familienlehen reigentl. Lehen) 577 bg. Untheilbarkeit d. Liegenſchaften: bleiben, auch wenn ſie nicht zugleich Satz 827 b. Stammgüter ſind, im Falle d. Abkaufs Klagen auf Theilg unbewegl. Güter d. Rechte der Lehenherren in dem Sinne Gerichtsſtand. Streitgenoſſenſchaft): Proc. Familiengut ac: Geſ. v. 19. April 1856 Ordg.§ 26 Ziff. 1,§ 103. W 6 577 c a— 577 cv. Güter- u Familien⸗ c) Behandlung d. Lehencapitalien: V. verhältniſſe v. 1. Nov. 1852, R. B. Nr. 50. a) d. Standesherren: Bundesacte Art. d) Oeffentl. Vorladung unbekannter 14 Ziff. 2; Berechtigter bei der Erwerbung, Ver⸗ b) d. ehemals unmittelbaren Reichs⸗ äußerung od. Verpfändung v. Lehen⸗ oder ritter: landesherrl. V v 22. April 1824, Stammgütern: Proc. Ordg.§ 685. R B Nr 1 Nach§ 1 d. Militärerſatzinſtruction 144 II B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 577 c b. Nur liegenſchaftliches Vermögen aller Art kann Stammgut werden, und nur unter dem Bebing, daß ſeine Stammgutseigenſchaft in der Landtafel ein⸗ getragen werde, nämlich in demjenigen Buch, welches von der Staatsbehörde über den Erwerb und die Veräußerung oder Verpfändung der kanzleiſäſſigen Liegenſchaften geführt werden ſoll. 577 cc. Nur jenes liegenſchaftliche Vermögen hat dieſe Eigenſchaft, welches durch grundgeſetzmäßige Familienverträge jetzt ſchon als ſolches beſteht, oder künftig mit beſonderer Staatsbewilligung dafür neuerlich erklärt und gewidmet wird. 577 cd. Die mindeſte Summe des Stammguts ſoll ein reines Einkommen von viertauſend Gulden für den Ritterſtand, und von fünfzehntauſend Gulden für den Herrenſtand ſein, das höchſte aber erſtenfalls achtauſend Gulden, und letzternfalls dreißigtauſend Gulden. Neue Stammgüter müſſen genau hiernach ermeſſen werden: ältere beſtehen aber in ihrem dermaligen Umfang, auch wenn ſie jene Summen über⸗. ſchreiten oder nicht erreichen, ſo lang nicht vorhandene rechtmäßige Schulden ein Anlaß zur Minderung eines hohen oder Auflöſung eines zu niederen Stammguts werden. 577ce. Der jeweilige Stammherr hat am Stammgut ein unzertheiltes, auch wenn er allein und kein anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein unge⸗ theiltes Eigenthum, das aber in ſeinem Gebrauch beſchränkt, und in ſeinem Genuß belaſtet iſt. 577 0k. Das Stammgut im Ganzen, auch jedes Hauptſtück, das nämlich ein ſelbſtſtändiges Ganzes, nicht bloß eine Zugehörde ausmacht, kann nicht ohne Staats⸗ Gutheißen veräußert werden. Dieſes wird bei dem Staatsoberhaupt geſucht, von dem es nach Vernehmung der Stammgutsberechtigten und des Kronanwalts des oberſten Gerichts bewilligt, oder abgeſchlagen wird, ohne an die Einwilligung der Stammgutsberechtigten gebunden zu ſein, wenn nur der Erlös bis zur geſetzlichen Ertragserforderniß wieder in Stammgut verwandelt wird. (Beil. z. Geſ. u. V. O. Bl. 1871) ſind 567 cb„Landtafel“—d. i. Grund⸗ die Mitglieder der mediatiſirten, vormals buch, Verfahren beim Eintrag: landesh. reichsſtändiſchen und diejenigen Häuſer, V. v. 10. Nov. 1842, R. B. Nr. 35, II. welchen die Befreiung von der Wehrpflicht E. E.§ 25. durch Verträge zugeſichert iſt oder auf 577 cd.„in ihrem dermaligen Grund beſonderer Rechtstitel zuſteht, auch umfang“— einem Famlienlehen, welches nicht zugleich Stammgut i welches nach Abkauf der Rechte d. Lehens⸗ herren Familiengut bleibt S. 577 ca0), kann auch, wenn deſſen Werth den Be⸗ ſtimmungen dieſes Zuſatzes nicht entſpricht, durch Zuſtimmung aller Betheiligten die Eigenſchaft als Stammgut beigelegt werden: Geſ. v. 19. April 1856 Art. 2, R. B. Nr. 16(Anhang). 577 ce. Berechtigg. d. Stammherrn jetzt noch von der Wehrpflicht ausge⸗ nommen. Nach Zuſatz zu jenem§ find dies fol⸗ gende ſtandesherrliche Familien des Groß⸗ herzogthums: Fürſten zu Fürſtenberg, Fürſten zu Leiningen, Fürſten von der Leyen, Fürſten von Löwenſtein⸗Wertheim⸗Ro⸗ ſenberg, Fürſten von Löwenſtein⸗Wertheim⸗Freu⸗ u. Lehenbeſitzers zur Ablöſung d. Weide⸗ denberg, rechte Geſ. v 31. Juli 1856 Art. 6, R B Nr 15 577 ck.„Kronanwalts“— unter⸗ bleibt: II. E E.§ 4. Grafen von Leiningen-Billigheim, Grafen von Leiningen⸗Neudenau. (Bekanntmchg. v. 4 Nov. 1871 im Ge u. V. B ZB. Beil. zur Militär⸗ erſatzinſtr. S. 283). IH. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 145 577 0g. Einzelne Nebenſtücke und Zugehörden des Stammguts können ver⸗ äußert werden, wenn nur die Veränderung zur Landtafel angezeigt, und der Werth, ſoweit er nicht auf rechtmäßige Schuldenzahlung aufgeht, wieder in Liegenſchaften dem Stammgut beigeſchlagen oder dazu verliegenſchaftet wird. Ohne dieſes iſt die Veräußerung ungültig. 577 ch. Der Stammgutsberechtigte hat alsdann, wenn der Erwerber ein 1701ab. Fremder iſt, das Recht, in den Erwerb unter gleichen Bedingungen in geſetzmäßiger Zeit und Art einzuſtehen. 577 ci. Stammgut kann weder zu Unterpfand gegeben, noch durch geſetzliche 2124. Vorzugsrechte erfaßt werden, außer ſoweit es den geſetzlichen Betrag überſteigt. Nur auf das Einkommen des Stammguts wirken Unterpfands- und Vorzugsrechte. 577 ek. Stammgut kann nie auf weibliche Nachkommen des erſten Stamm⸗ hauptes fallen, ſo lang noch männliche leibliche und eheliche Nachkommenſchaft vor⸗ handen iſt. Wäre unter Gütern, die bisher für Stammgut gehalten worden, und in einigen Stücken etwa auch Stammgutsrecht genoſſen, ſolches, bei welchem weiblich und männlich Geſchlecht zugleich in das Erbe getreten iſt, ſo kann es Stammgutsrecht 1 nicht genießen. 577 el. Stammgut kann an mehrere männliche Nachkommen zugleich vererbt werden, wenn die Familienverträge nichts anderes verordnen, ſo lang dieſe ſich ge⸗ fallen laſſen, in Gemeinſchaft zu bleiben oder das Stammgut ſo groß iſt, daß es unter ſie vertheilt werden kann, ohne daß ein Theil unter den mindeſten Betrag einer Stammgutsberechtigung herabſinke. 577 em. Stammgut, wenn es wegen ſeines geringen Betrags oder wegen der Familienverträge untheilbar iſt, kann nur an einen der Stammgenoſſen kommen; dieſer beſtimmt ſich bei dem Herrenſtand nach Erſtgeburtsrecht, und bei dem Ritter⸗ ſtand, wenn nicht Erſtgeburts- oder Altererbe in den Familienverträgen ſich feſtgeſetzt befindet, ſowie bei dem Lehen nach Vorzugserbrecht. 577 cn. Der Stammerbe, als ſolcher, iſt nicht Erbe des letzten Beſitzers ſondern des erſtes Stammhaupts, und trägt daher keine Laſten als ſolche, welche aus Handlungen dieſes Stammhaupts auf ihn kommen; er kann das gemeine Erbe des letzten Beſitzers antreten oder ausſchlagen, ſelbſt wenn er deſſen Sohn wäre, ohne Nachtheil ſeines Sondererbrechts am Stammgut. 577 co. Der Stammgutsbeſitzer kann keinerlei letzte Willensverfügung über das Stammgut machen, welche an deſſen Eigenthum oder Erbordnung etwas ändert; nur über den Genuß ſteht ihm in dem Fall frei, letztwillig zu verfügen, wo der Stammerbe zugleich ſein Landerbe wird. 577 ep. Als geſetzliche Laſt haftet auf dem Stammgnt die Abfertigung der von der Erbfolge ausgeſchloſſenen Söhne und Töchter der Familie. So weit darüber die Familienverträge nicht Maaß und Ziel geben, richtet ſich die Laſt nach der Aehn⸗ lichkeit desjenigen, was desfalls in dem Lehensgrundgeſetz, Satz 30 und 31 b und c., 57ea. verordnet iſt. 577 eq. Als geſetzliche Laſt haftet ferner darauf die Heimzahlung jeder Schuld, welche für die vorgedachte Abfertigung, oder für die Erhaltung des Stammguts ver— 577 cg.„Landtafel“— d. j. Grund⸗ 577cp—eq. Abſonderung der Lehen⸗ buch: Satz 577 cb. und Stammgutsgläubiger in d. Gant: 577 ch. Aufgehoben: Geſ. v. 21. Juli Proc. Ordn.§ 703. 1839, R. B. Nr. 23. 10 2¹01. 146 II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. wendet worden iſt, oder mit Regentenamtlicher Nachſichtsbewilligung auf das Stamm⸗ gut verpfändet ward, jedoch ſo, daß nur der Ertrag, nicht der Stock des Stammguts darum angegriffen werden kann, ſo lang das Stammgut innerhalb der geſetzlichen Maaß ſteht. Stammgut, das unter dieſem Betrag ſteht, kann auf Andringen der Gläubiger aufgelöst, und Stammgut, das über dieſem Betrag ſteht, wegen des Ueberſchuſſes aus dem Stammgutsverband ausgezogen, und ſo alsdann deſſen Hauptſtock dadurch angreiflich für die Zahlung der Schulden gemacht werden. 577 0r. Auch haftet ferner auf den Fall, wo das Landerbe eines abgeſtorbenen Stammgutserben nicht zur Zahlung aller Schulden hinreicht, die Bezahlung der im Satz 2101 benannten Vorzugsforderungen auf dem Stammgut, doch daß der Nach⸗ folger nicht mehr als höchſtens einen Jahresgenuß, in drei Jahre vertheilt zahlbar, dafür in die gemeine Erbmaſſe einwerfen dürfe, wenn gleich etwa deren Belauf höher ſteigt. 577 cs. Das Stammgut verliert dieſe Eigenſchaft, wenn es außer der Fa⸗ milie ordnungsmäßig veräußert wird; es verliert ſie, wenn alle Stammberechtigte, die am Leben ſind, oder deren Pfleger, unter landesherrlicher Bewilligung die Auf⸗ löſung beſchließen; die Ungebornen ſind hierbei nicht weiter in Betracht zu ziehen, als ſoweit ſie ſchon gezeugt ſind, ihr Vater aber geſtorben iſt, und deßwegen nach Satz 393 ein Pfleger der Leibesfrucht ſie zu vertreten hat; es verliert ſie endlich, wenn der erbberechtigte Mannesſtamm ausgeſtorben iſt, ohne daß ein anderer Stamm etwa durch ältere Verträge und Verkommniſſe ein einſtmaliges Erbrecht auf ſolchen Fall hätte. 577 0t. Die Anwünſchung eines Kindes kann dieſem nie ein Erbrecht am Stammgut, noch ein Forderungsrecht auf Abfertigung aus ſolchem geben. Natürliche Kinder können eben ſo wenig eine Erbfolge oder Forderung an das Stammgut haben. Beide halten daher die Erlöſchung ſeiner Eigenſchaft nicht auf. 577 cu. Nach Erlöſchung der Stammgutseigenſchaft erben die vorhandenen weiblichen Familienglieder und zwar, wenn die Familienverträge nicht Maaß und Ziel geben, ſo, daß alle Abkömmlinge einer Familientochter, deren erſte Ausſchließung vom Erbe durch den Eintritt eines männlichen Stammerben in das Erbe, woran ſie mit ihm würde Theil gehabt haben, wenn es gemeines Erbe geweſen wöre, nicht über dreißig Jahre rückwärts, von der Erlöſchung an, fällt, ſo gut als die etwa vor⸗ handenen Töchter des letztverſtorbenen Beſitzers in's Erbe treten, und ohne Unterſchied der Nähe des Grads nach Stämmen und Unteräſten, und endlich in jedem Unteraſt nach Köpfen theilen, zugleich aber auch alle noch unbezahlten und unverjährten Schulden der vorigen Stammerben zahlen müſſen, ſie mögen Stammſchulden oder gemeine geweſen ſein. 577 cv. Eigenthum und Erbrecht richtet ſich in allem, worüber die vorigen Sätze geradezu oder folgeweiſe ein Anderes nicht nothwendig machen, nach den all⸗ gemeinen Regeln. II. B. II. T. Von dem Eigenthum und Beſitz. 147 Sechstes Kapitel. Vom Schrifteigenthum. 577da. Jede niedergeſchriebene Abhandlung iſt urſprüngliches Eigenthum deſſen, der ſie verfaßt hat, wenn er nicht allein aus fremdem Auftrag und für fremden Vortheil ſie entwarf, in welchem Fall ſie Eigenth um des Beſtellers wäre. 577 d b. Das Schrifteigenthum erſtreckt ſich nicht nur auf die Handſchrift ſondern auch auf deren Inhalt; es enthält daher das Recht, über die Vervielfältigung „ durch Abſchrift oder Abdruck nach Gutfinden zu verfügen. 577 de. auf Andere über. Das Schrifteigenthum geht, gleich jedem andern, in geeigneten Fällen 577 dd. Wer eine Handſchrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, be⸗ gibt ſich damit des Eigenthums in keinem Stück. Wer ſie zum Verlag des Uebernehmers unentgeltlich oder gegen einen be⸗ dungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handſchrift ganz ab, und beſchränkt ſein Eigenthum am Inhalt durch das Verlagsrecht. 577 de. Dieſe Beſchränkungen, ſoweit der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres feſtgeſetzt hat, beſtehen darin, daß der Verleger zwar die Auflage ſo groß machen kann, als er will; ſie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf; ingleichen, daß er den Abdruck im Aeußern nach ſeinem Be⸗ lieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern noch mehren darf. 577d †f Der Erwerb eines Abdrucks macht den Erwerber nur zum Eigen⸗ thümer des einzelnen Stücks, nicht aber ſeines Inhalts, er kann alſo keinen Nach⸗ druck deſſelben veranſtalten ohne Bewilligung des Verfaſſers und Verlegers; er kann es aber auszugs⸗, umarbeitungs- oder erklärungsweiſe zur Grundlage eigener Abhand⸗ lungen machen, woran ihm alsdann das Schrifteigenthum zukommt. 577 dg. Verfaſſer und Verleger können ihr Eigenthumsrecht nur ſo weit gel⸗ tend machen, als ſie auf dem Abdruck ihren Namen angegeben haben. Iſt nur einer allein genannt, ſo übt dieſer die Rechte beider allein aus. 577da— 577dh(Geändert). Reichsverfaſſung Art. 4. Der Beauf⸗ ſichtigung Seitens des Reichs und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen die nachſtehenden Angelegenheiten: . 6) der Schutz des geiſtigen Eigen⸗ thums. a) Reichsgeſ. v. 11. Juni 1870(Geſ. und V. O. Bl.— Zuſammenſtellung d. mit d. 1. Jan. 1871 in Wirkſamkeit ge⸗ tretenen Reichsgeſetze S. 141), das Ur⸗ heberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, muſikaliſchen Compoſitionen und drama— tiſchen Werken betr.(Anhang). b) Inſtruction hiezu v. 12. Dec. 1870 (Geſ. u. V. O. Bl 1871 S. 44, über die Zuſammenſetzung und den Geſchäfts⸗ betrieb der Sachverſtändigen Vereine. c) Inſtruct. d. Bundeskanzleramtes v. 1 Jan 1871(Geſ. u V. O. Bl. S. 39) wegen der Inventariſirung und Stempelung der nach der bisherigen Ge⸗ ſetzgebung rechtmäßig angefertigten Vor⸗ richtungen und Eremplare von Schrift⸗ werken betr. Staatsverträge über den gegenſeitigen Schutz literariſcher und artiſtiſcher Er⸗ zeugniſſe beſtehen mit: a) Frankreich— v. 3. April 1854(R. B. Nr. 26), v. 2. Juli 1857(R. B. Nr. 40), v. 12. Mai 1865(R. B. Nr. 31), Dieſe Staatsverträge ſind, da nach Art. 18 des mit Frankreich dd. Frankfurt am 11. Dec. 1871 abgeſchloſſenen Friedens⸗ vertrags die verſchiedenen Verträge und Conventionen wieder in Kraft geſetzt wur⸗ den, welche vor dem Krieg zwiſchen den deutſchen Staaten und Frankreich beſtan⸗ den haben, noch in Wirkſamkeit b) Schweiz— v. 16. Oct. 1869 (G. u. V. B. S. 258). c) Italien— v. 24. Mai 1870(Geſ. u. V. O. B. S. 647) 10* 148 II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung vc. 577dh. Das Schrifteigenthum gedruckter Schriſten erlöſcht mit dem Tod des Eigenthümers, der ſie in Verlag gab; jeder Beſitzer der Schrift kann alsdann einen Nachdruck veranſtalten, ſoweit nicht beſondere Gnadenbriefe, die der Verleger hat, im Wege ſtehen. Dritter Fitel. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung oder perſön⸗ lichen Dienſtbarkeiten. Erſtes Kapitel. Von der Nutznießung. 578. Die Nutznießung iſt das perſönliche Recht, fremdes Eigen⸗ thum, ſo wie es iſt, gleich dem Seinigen zu genießen, mit der Pflicht der Erhaltung der Sache in unverändertem Stand und Weſen verbunden. 579. Man erlangt die Nutznießung an einer Sache entweder durch Verfügung des Geſetzes oder durch Willen ihres Eigenthümers. 580. Die Nutznießung kann gegeben werden entweder unbeſtimmt oder auf beſtimmte Zeit, oder unter beſtimmten Bedingungen. 581. Sie findet an beweglichen und unbeweglichen Gütern ſtatt. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten des Nutznießers. 582. Der Nutznießer hat das Recht, die Früchte aller Art zu ziehen, welche der Nutznießungsgegenſtand, ſo wie er iſt, hervorbringen kann, es ſeien natürliche, erzogene, oder bürgerliche. 583. Natürliche Früchte ſind diejenigen, welche die Erde von ſelbſt hervorbringt, ingleichen Ertrag und Zuwachs des Viehs. Erzogene Früchte ſind jene, wozu man durch den Bau und Pflege gelangt. 584. Bürgerliche Früchte ſind: Güterpachtſchilling, Hausmiethe, auftündliche Kapitalzinſen, Gült- und Rentenertrag. 585. Natürliche und erzogene Früchte, welche am Baum oder Stock hängen, oder auf dem Halm ſtehen, gehören dem Nutznießer bei dem Anfang der Nutznießung, und dem Eigenthümer bei ihrem Ende. b) Beſitzklage: Proc. Ordn. 8 657, 658. c Einſprache des Nutznießers gegen die betreibenden Gläubiger im Vollſtreckungs⸗ verfahren: Proc. Ordn 8§ 967 vergl. mit § 967 Ziff 4. 579.„Verfügung d. Geſetzes“— z B. R S 3 738 a, 745 a, 754, 1403. 582— 599. a) Anſpruch des Nutznießers in d. Gant: Proc. Ordn.§ 793. II. B. III T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung ꝛc. 149 Kein Theil vergütet dem Andern die Beſtellungs- und Saatkoſten; war aber zu Anfang oder Ende des Nießbrauchs ein Theilbauer auf dem Gut, ſo bleibt dieſem ſein Antheil der Früchte. 586. Bürgerliche Früchte werden Tag für Tag erworben. Der Nutznießer nimmt ſeinen Theil nach Verhältniß der Dauer ſeiner Nutznießung. Dieſes gilt von Güterpachtſchilling, wie von Haus⸗ miethe und anderen bürgerlichen Früchten. 587. Auch Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, als Geld, Getreide, Getränke u. ſ. w., darf der Nutznießer benutzen, nur unter der Gegenverbindung, bei Erlöſchung der Nutznießung ſie in gleicher Menge, Güte und Werth zu erſtatten, oder den Anſchlag dafür zu erſetzen. 588. Die Nutznießung einer Leibrente gibt dem Nutznießer das Recht, während ſeiner Nutznießung das Verfallene einzuziehen, ohne Erſatz⸗ verbindlichkeit. 589. Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch allmälig verringert werden, als Leinwand und Hausgeräth, darf der Nutznießer zu dem Zweck, wozu ſie beſtimmt ſind, gebrauchen, und iſt bei Endigung der Nutznießung zu mehr nicht verbunden, als ſie in dem Stand zurückzugeben, worin ſie ſich alsdann befinden, und das durch ſeine Gefährde oder durch ſein Verſehen etwa Verſchlimmerte zu erſetzen. 590. Mit dem Schlagholz muß der Nutznießer die Ordnung und Zeit der Holzſchläge einhalten, worauf der Eigenthümer die Eintheilung gemacht, oder ſeine Bewirthſchaftung eingerichtet hatte. In keinem Fall gebührt dem Nutznießer oder ſeinen Erben Entſchädigung für etwaige Unterlaſſung des gewöhnlichen Abtriebs des Schlagholzes, der Samen— rechtsbäume oder des Stammholzes. Bäume aus einer Baumſchule, die ohne deren Verfall erhoben werden können, gehören zur Nutznießung, unter der Bedingung, daß der Nutznießer wegen des Wiederanpflanzens nach dem Ortsgebrauch ſich richte. 591. Der Nutznießer benutzt die Hochwälder nach ihren beſtimmten Hauzeiten, es mag der Holzhieb nach Schlägen, nämlich Abtheilungen des Bodens, oder nach einzeln ausgezeichneten Bäumen Erebsweiſe) geſchehen; er muß ſich nach den Fällungsfriſten und der Gewohnheit der vorigen Eigenthümer richten, wo die Forſtgeſetze nicht Maaß geben. 592. Außer dieſen Fällen kann der Nutznießer das Stammholz nicht anmaßen. Die Windbrüche darf er zu obliegenden Baulich⸗ 91. Forſtgeſetze nicht Maaß geben“— vergl. d. Note zu L. R. S. 537 a. E. 150 II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung ꝛc. keiten verwenden. Im Nothfall darf er auch Bäume zu dieſem Zweck fällen laſſen, wenn er vorher die Nothwendigkeit mit dem Eigenthümer gütlich oder rechtlich austrägt. 593. Er darf aus den Holzungen Pfähle für die Weinberge nehmen; auch von den Bäumen die jährliche oder jeweilige Früchte heben; alles nach Landesbrauch und nach Hausbrauch der Eigenthümer. 594. Verdorrte, umgefallene oder zerbrochene Obſtbäume gehören dem Nutznießer, der ſie jedoch durch andere erſetzen muß. 595. Der Nutznießer kann die Nutzung entweder ſelbſt beziehen, oder ſein Recht an einen Andern verpachten, verkaufen oder verſchenken. Gibt er es in Pacht, ſo hat er wegen der Erneuerungszeit und Dauer Pachtverträge ſich nach den Regeln zu richten, welche unter dem zite. Titel: von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten für den Mann, in Beziehung auf die Güter der Frau, beſchrieben ſind. 555— 556 596. Der Nutznießer hat den Genuß der Anſchwemmungen des nutznießlichen Grundſtücks. 597. Er hat den Genuß aller Grundgerechtigkeiten, welche dem Eigenthümer des Guts zukommen, wie dieſer ſelbſt ſie haben könnte. e. 598. Er genießt auf gleiche Weiſe die Bergwerke und Steinbrüche, die beim Anfall der Nutznießung in wirklichem Betrieb ſind. Eine Be⸗ triebsart, die ohne obrigkeitliche Erlaubniß nicht unternommen werden darf, ſoll der Nutznießer ſich nicht anmaßen, ehe er die Staatserlaubniß dazu erhalten hat. onnn. Auf uneröffnete Bergwerke und Steinbrüche, auf unangelegte Torf⸗ gruben, und auf Schätze, die während der Nutznießung entdeckt werden, hat er keine Anſprache. 599. Der Eigenthümer darf weder durch ſeine Handlungen, noch in anderer Weiſe den Rechten des Nutznießers Abbruch thun. Hinwiederum hat der Nutznießer nach Endigung der Nutznießung für gemachte Verbeſſerungen keinen Erſatz zu fordern, wenn auch der Werth der Sache dadurch erhöht wäre. Er oder ſeine Erben können jedoch die Spiegel, Gemälde und andere Verzierungen, die er anbrachte, zurücknehmen, jedoch daß ſie den Ort in den alten Stand herſtellen. Zweiter Ibſchnitt. Von den Obliegenheiten des Nutznießers. 600. Der Nutznießer übernimmt die Sachen in dem Stand, worin ſie ſich finden; aber er darf in den wirklichen Genuß nicht eintreten, ehe II. B. III T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung ꝛc. 151 er in Gegenwart des Eigenthümers oder auf deſſen vorherige Vorladung ein Vermögensverzeichniß über die fahrende Habe errichtet, und den Stand der Liegenſchaften, die dem Nießbrauch unterworfen ſind, auf— genommen hat. 601. In ſofern er durch den Titel ſeiner Nutznießung hievon nicht befreit iſt, ſtellt er Sicherheit, die Sache als guter Hausvater zu benutzen 626. Frei davon ſind Eltern, welche an dem Vermögen ihrer Kinder eine geſetz⸗ 384. liche Nutznießung haben, und alle jene, welche bei einer Veräußerung die Nutznießung ſich vorbehielten. 602. Findet der Nutznießer keine Sicherſtellungsmittel, ſo werden us. die Liegenſchaften verpachtet oder obrigkeitlich verwaltet; die Baarſchaften werden verzinslich angelegt; die Hausvorräthe werden verkauft und der Erlös wird ebenfalls angelegt. Die Zinſen dieſer Anlage und der Gutsertrag gehören in dieſen Fällen dem Nutznießer. 603. Wo ein Nutznießer eine ſchuldige Sicherheit nicht ſtellt, da kann ferner der Eigenthümer fordern, daß die Fahrnißſtücke, welche durch den Gebrauch an ihrem Werth verlieren, verkauft, und der Kaufſchilling, ſowie jener der Hausvorräthe verzinslich angelegt werden und in die Nutznießung nur die Zinſen fallen. Nach Beſchaffenheit der Umſtände kann der Nutznießer verlangen, und das Gericht verordnen, daß ihm der Theil der fahrenden Habe, den er zu ſeinem Gebrauch nöthig hat, unter der handgelübdlichen Verſicherung, ſie nach geendigter Nutznießung zurück⸗ zuliefern, gelaſſen werde. 604. Der Verzug in Stellung der Bürgſchaft macht den Nutznießer nicht der Früchte verluſtig. Sie gebühren ihm von dem Augenblick an, da die Nutznießung ihren Anfang nimmt. 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unter— halten. Hauptausbeſſerungen bleiben dem Eigenthümer zur Laſt, wenn ſie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die zum Unterhalt er⸗ forderlichen Ausbeſſerungen unterlaſſen wurden, in welchem Fall ſie dem Nutznießer und ſeinen Erben obliegen. Folgen der Unterlaſſung zu belehren hat; iſt auf den Antrag der Betheiligten,§ 208, vergl. mit§ 43, 123 d Not. O., welche auch die etwa zuzuziehenden Schätzer wählen, unter den Förmlichkeiten öffent⸗ v licher Urkunden, ohne Beizug von Zeugen, 601.„Sicherheit“— kann durch wenn ſolche die Betheiligten nicht aus⸗ Hinterlegung bei der Staatska ſſe drücklich verlangen, durch den Notar zu geſchehen:§ 6 Ziff. 3 d. Vollz. V. O. errichten, der die Betheiligten über die. Hinterlegungsgeſ.(ſ. 3. L. R. S. 1961). R. B. 1864 Nr. 43 und 8 47 d. Gef. 600.„Vermögensverzeichniß“— 28. Mai 1864(Anhang). 152 II. B. III. T. Von Mutznießung, Nutzung, Wohnung vc. 606. Hauptausbeſſerungen ſind: Herſtellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken, und neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herſtellung der Dämme, Grundmauern und Ringmauern. 1754. Alle übrigen Ausbeſſerungen ſind ſolche, welche zur Unterhaltung zu rechnen ſind. 61. 607. Weder der Eigenthümer, noch der Nutznießer können genöthigt werden, wieder aufzubauen, was vor Alter zuſammenfällt, oder durch Zufall zerſtört wird. 635. 608. Der Nutznießer hat während ſeines Genuſſes alle jährlichen Laſten des Grundſtücks zu tragen, nämlich Steuern und alle andern Ab⸗ gaben, die als Laſten des Ertrags zu betrachten ſind. 609. Laſten, die während der Nutznießung dem Eigenthum ſelbſt etwa auferlegt werden, trägt der Eigenthümer; jedoch muß der Nutznießer ihm die Zinſen davon vergüten. Hat der Letztere die Auslage gemacht, ſo darf er nach geendigter Nutznießung das Kapital zurückfordern. 610. Hat ein Erblaſſer jemandem eine Leibrente oder einen Gehalt zu ſeinem Unterhalt vermacht, ſo muß dieſes Vermächtniß von dem Erb⸗ nehmer der Nutznießung nach ſeinem ganzen Umfang, von dem Erbtheil⸗ nehmer der Nutznießung aber nach Verhältniß ſeines Genuſſes abgetragen werden. Keiner von beiden hat deshalb eine Zurückforderung. 611. Wer die Nutznießung als Stückvermächtniß erhalten hat, shaftet ſelbſt nicht für die Schulden, wofür das Grundſtück verpfändet iſt. 126 Wird er daher genöthigt, ſie zu zahlen, ſo hat er ſeinen Rückgriff auf den Eigenthümer, vorbehaltlich deſſen, was unter dem Titel von Schen⸗ kungen und letzten Willensverordnungen Satz 1020 beſtimmt wird. 612. Wer am ganzen Nachlaß oder auch nur an einem Theil als en Erb⸗ oder Erbtheilnehmer die Rutznießung hat, haftet zugleich mit dem Eigenthümer für Tilgung der Schulden auf folgende Weiſe: Man ſchätzt in letzterem Fall den Werth des Antheils, welcher der Nutznießung unterworfen iſt, und beſtimmt hierauf nach Verhältniß dieſes Werths, deſſen Beitrag zu den Schulden. Will der Nutznießer die Summe vorſchießen, welche die Verlaſſen⸗ ſchaft oder deren Antheil treffen, ſo wird ihm nach geendigter Nutznießung das Kapital ohne Zinſen erſetzt. 608— 609.„Steuern“— Grundſteuer: Geſ. v. 11. Oct. 1832, R. B. Nr. 60, 1833, Nr. 48. II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung 2c. 153 Will er nicht, ſo hat der Eigenthümer die Wahl, entweder ſelbſt dieſe Summe zu zahlen(wo alsdann ihm der Nutznießer, ſo lange die Nutznießung dauert, die Zinſen vergütet), oder einen verhältnißmäßigen Theil der nutznießlichen Güter zu verkaufen. 613. Der Nutznießer trägt nur die Koſten und Folgen ſolcher Prozeſſe mit Dritten, welche den Genuß betreffen. 614. Greift ein Dritter während ſeiner Nutznießung in Eigenthum oder Rechte des Eigenthümers ein, ſo iſt der Nutznießer verbunden, dieſem es anzuzeigen, ſonſt wird er für allen Schaden, der ſolchem daraus entſteht, eben ſo verantwortlich, als ob er ſelbſt den Schaden gethan hätte. 615. Iſt nur ein einzelnes Stück Vieh in der Nutznießung be⸗ griffen, und dieſes fällt ohne Verſchulden des Nutznießers, ſo iſt dieſer weder ein anderes an deſſen Statt zu geben, noch den Werth zu erſetzen verbunden. 616. Geht eine nutznießliche Heerde durch Zufall oder Krankheit, ohne Verſchulden des Nießers ganz zu Grund, ſo hat dieſer gegen den Eigenthümer keine andere Verbindlichkeit, als ihm über die Häute oder deren Werth Rechnung zu thun, ſoweit ſie dem Beſitzer zu gut kommen können. Geht die Heerde nicht ganz zu Grund, ſo iſt der Nutznießer ver⸗ bunden, durch junges Vieh die Zahl der gefallenen Stücke zu ergänzen. Dritter Ibſchnitt. Von der Endigung der Nutznießung. 617. Die Nutznießung erlöſcht: durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Nutznießers; durch Ablauf der Zeit, auf welche ſie verliehen war; 706. durch Wiedervereinigung, da nämlich die Eigenſchaften eines Nutz⸗ nießers und eines Eigenthümers auf eine Perſon zuſammenfallen; durch dreißigjährigen Nichtgebrauch des Rechts; durch gänzlichen Untergang der nutznießlichen Sache. 617 a. Sie erlöſcht auch durch Rückfall der Rechte des Verleihers an einen früheren Eigenthümer, der nicht einwilligte. 618. Die Nutznießung kann durch Mißbrauch des Nutznießers auf⸗ hören, er mag ſelbſt die Sache verderben, oder aus Mangel der ſchul⸗1037. digen Unterhaltung ſie zu Grund gehen zu laſſen. In deßfallſigen Prozeſſen können die Gläubiger des Nutznießers als Beikläger auftreten, und zur Verbeſſerung des Verdorbenen, ſowie zur 617.„bürgerlichen Tod“— aufgehoben: L. R. S. 22—33. 154 II. B. III. T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung ꝛc. Gewährleiſtung für die Zukunft ſich anbieten, um den Vortheil der Nutz⸗ nießung zu retten. Der Richter kann je nach Wichtigkeit des Mißbrauchs unbedingt auf Erlöſchung der Nutznießung erkennen, oder verfügen, daß der Eigen⸗ thümer den Genuß der nutznießlichen Sache wieder an ſich ziehe, und dagegen dem Nutznießer oder ſeinen Rechtsfolgern jährlich bis zu Ende der Nutznießung eine beſtimmte Rente entrichte. 5ap. 619. Die Nutznießung für Körperſchaften dauert nur dreißig Jahre. 620. Ward ſie an jemanden gegeben, bis ein Dritter ein be⸗ ſtimmtes Alter habe, ſo dauert ſie ſo viel Jahre, als bis zu dieſem Zeitpunkt erforderlich ſind, obgleich der Dritte früher ſtirbt. 621. Des Eigenthümers Verkauf der nutznießlichen Sache ändert nichts an dem Recht des Nutznießers, dieſer behält den Vortheil ſeiner Nießung, ſofern er nicht förmlich darauf verzichtet. 622. Die Gläubiger des Nutznießers können eine zu ihrem Nach⸗ u6n theil geſchehene Verzichtleiſtung für nichtig erklären laſſen. 623. Die Nutznießung einer Sache, wovon nur ein Theil unter⸗ gegangen iſt, dauert auf den Ueberreſt fort. 624. Wenn ein Gebäude zur Nutznießung gegeben iſt, und dieſes Gebäude wird durch Feuersbrunſt oder durch andere Zufälle zerſtört, oder ſtürzt altershalber ein, ſo hat der Nutznießer kein Nießungsrecht an dem Grund und Boden, auch keines an dem Bauſtoff. Wenn aber die Nutznießung auf einem Gute haftete, wovon das Gebäude einen Theil ausmacht, ſo behält der Nutznießer den Genuß des Bodens und des Bauſtoffs. Zweites Kapitel. Von der Nutzung und der Wohnung. 59. 625. Die Dienſtgerechtigkeiten der Nutzung und Wohnung werden 6s. auf gleiche Weiſe, wie die Nutznießung erworben und verloren. 626. Man kann zu ihrem Genuß nicht gelangen, ohne zuvor co1 gleichwie bei der Nutznießung Sicherheit zu leiſten, den Stand der Güter aufzunehmen, und die Beſchreibung darüber zu verfaſſen. 627. Wer die Nutzungs⸗ oder Wohnungsgerechtigkeit auf fremdes usn Eigenthum hat, muß ſie als guter Hauswirth gebrauchen. 620.„obgleich der Dritte früher kann durch Hinterlegung bei der ſtirbt“— vergl. L. R. S. 384. Staatskaſſe geſchehen:§ 6 Ziff. 3 d. 625— 636.— Beſitzklagen: Proc. Ordn. Vollz V. Q. z. Hinterlegungsgeſ.(ſ. L. § 657, 658. R. S. 1961). 626.„Sicherheit zu leiſten“— Güterbeſchreibung: Satz 600. II. B. III T. Von Nutznießung, Nutzung, Wohnung ꝛc. 155 628. Die Rechte der Nutzung oder Wohnung erhalten ihre Be⸗ ſtimmung aus dem Inhalt des Rechtstitels, der ſie gibt, und ſind darnach von größerm oder geringerm Umfang. 629. Läßt der Rechtstitel die Beſtimmungen des Umfangs dieſer Rechte unausgedrückt, ſo dienen folgende Grundſätze zur Richtſchnur. 630. Der, dem die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks zuſteht, kann nur ſeine eigenen und ſeine Familienbedürfniſſe davon erheben. Die Bedürfniſſe ſolcher Kinder, die er nach erhaltenem Nutzungsrecht erſt bekommt, ſind mit einbegriffen. 631. Niemand kann die Nutzungsgerechtigkeit einer fremden Sache einem Andern übertragen, es ſei nun pachtweiſe oder in anderer Art. non. 632. Der, welchem die Wohnung in einem Haus gegeben iſt, kann mit ſeiner Familie darin wohnen, auch wenn er damals, als ihm jenes Recht verliehen wurde, nicht verheirathet war. 633. Das Wohnungsrecht beſchränkt ſich auf die Wohnungsbedürf⸗ niſſe des Rechtsinhabers und ſeiner Familie. 634. Das Recht der Wohnung kann ebenfalls nicht auf Andere übertragen werden. 635. Bedarf derjenige, der die Nutzung einer fremden Sache hat, aller Früchte des Grundſtücks oder der Bewohnung des ganzen Hauſes, ſo hat er, gleich dem Nutznießer, alle Kulturkoſten, die bauliche Unter⸗ haltung und die Steuern zu tragen. Benutzt er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes, ſo trägt er nur nach Verhältniß ſeines Genuſſes dazu bei. 636. Das Nutzungsrecht an Holz und Wald wird beſonderen Ge⸗z90. ſetzen zur Beſtimmung überlaſſen. 635.„Steuern“— dieſer Satz(ſo⸗) a) Beholzungsrecht:§ 106— 120 daſ. wie die L. R. S. 577 al, 608, 600, b) Weidrecht in Waldungen:§ 121 bis 1727 a, 1831 ae, 1831 be) durch die 124 daſ. Grundſteuerordnung nicht aufgehoben, c) Laub⸗ und Streurecht:§ 125 daſ. ſondern bleibt f. d. Wechſelverhältniß d) Schafweidegerechtigkeit— dergn Aus⸗ derjenigen, welche an ſolchem Gegenſtande übung: landesherrl. V. v. 12. Mai 1818, privatrechtlich betheiligt ſind, in Kraft: R. B. Nr. 11. landesherrl. V. v. 11. Oct. 1832, R. B. Ablöſung der Nr. 60. a) Forſtberechtigungen(im Walde): 636.„beſonderen Geſetzen“— Forſtgeſ.§ 134— 136. Forſtberechtigungen: Forſtgeſetz v. 15. Nov. b) Weiderechte: Eeſ. v. 31. Juli 1848, 1833§ 100 ff., R. B. 1834 Nr. 2. werfen, der dieſen Abfluß verhindert. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. Pierter Fitel. Von Grunddienſtbarkeiten. 637 Grunddienſtbarkeit heißt jede Laſt, die einem Grund⸗ ſtück zum Gebrauch und Vortheil eines fremden Grundſtücks aufliegt. Deſſen Recht zu dieſem Vortheil heißt die Grundgerechtigkeit. 638. Die Grundgerechtigkeit begründet keine Gewaltsbefugniß des einen Grundſtücks auf das andere. 639. Sie entſteht theils aus der natürlichen Lage der Orte, theils aus Verfügungen des Geſetzes, theils aus verbindlichen Willenserklärungen der Eigenthümer. Erſtes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus der Lage der Orte. 640. Grundſtücke, welche niedriger gelegen ſind, müſſen von höher gelegenen das Waſſer aufnehmen, wie ſolches im natürlichen Lauf ohne beſondere Vorrichtungen dahin abfließt. Der Eigenthümer des untern Grundſtücks darf keinen Damm auf⸗ Der Eigenthümer des obern Grundſtücks darf nichts unternehmen, was die Dienſtbarkeit des untern Grundſtücks erſchwert. 641. Jeder kann die Quellen auf ſeinem Boden nach Willkür be⸗ nützen, vorbehaltlich des Rechts, das der Eigenthümer eines untern Grund⸗ ſtücks etwa durch Rechtstitel oder durch Verjährung erworben hat. 642. Die Verjährung gilt für rechtmäßigen Erwerb nur nach einem durch dreißig Jahre hindurch ununterbrochen fortgeſetzten Genuß, von dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Eigenthümer des untern Grundſtücks ſolche offene Anlagen gemacht und beendigt hat, die den Fall und den Einlauf des Waſſers auf ſein Eigenthum befördern ſollen. 643. Der Eigenthümer einer Quelle darf ihren Lauf nicht ver⸗ S s ändern, ſobald ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfs, Weilers oder Hofs das nöthige Waſſer verſchafft. Haben indeß die Einwohner deren Gebrauch nicht erworben oder verjährt, ſo iſt der Eigenthümer be⸗ rechtigt, die Beſtimmung einer Entſchädigung durch Sachverſtändige zu fordern. 639. Geſ. v. 6. Mai 1856, R. B. Nr. 19, die Verlegung und Zuſammen⸗ legung der Grundſtücke betr. § 17 verordnet: „Neue Grunddienſtbarkeiten können durch die Ausführung des Unternehmens in rechtsgiltiger Weiſe auf ein Grundſtück gelegt werden.“ 641. Vergl. d. L. R. S. 552, 642, 2262. 2281. 642. Vergl. d. L. R. S. 690, 706, 2000 262 2 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 57 644. Derjenige, deſſen Eigenthum längs einem fließenden Waſſer hinzieht, jene Waſſer doch ausgenommen, die im 538ſten Satz unter dem Titel: von der Verſchiedenheit der Güter, als Zugehörden des Staatseigenthums erklärt ſind, kann ſich deſſen jeden Orts, wo es vorbei⸗ fließt, zur Bewäſſerung ſeines Eigenthums bedienen. Derjenige, deſſen Grund ein ſolches Waſſer durchſtrömt, kann es in dem Raum, den es daſelbſt durchläuft, auf jede Art benutzen, muß iedoch ihm da, wo es ſeinen Grund verläßt, den gewöhnlichen Lauf wieder verſchaffen. 645. Erhebkſich ein Streit untet den Eigenthümern über die Be— nutzung des Waſſers, ſo iſt es Pflicht der Gerichte, den Vortheil der Landwirthſchaft mit der Achtung, die man dem Eigenthum ſchuldig iſt, zu vereinbaren, und in allen Fällen ſind die beſonderen und örtlichen Anordnungen über den Lauf und die Benutzung der Waſſer zu beob⸗ achten. 646. Jeder Eigenthümer kann an ſeinen Grenznachbar fordern, daß die aneinander ſtoßenden Grundſtücke durch Grenzmale ausgeſchieden 66s. werden. Die Grenzſcheidung geſchieht auf gemeinſchaftliche Koſten. 647. Jeder Eigenthümer iſt berechtigt, ſein Grundſtück einzuzäunen, vorbehaltlich der im 682ſten Satz feſtgeſetzten Einſchränkung. 647a. Wenn jedoch jemand Dienſtbarkeiten darauf beſitzt, die damit nicht würden beſtehen können, darf er, ehe er mit ſolchem abgefunden iſt, dieſer Freiheit ſich nicht bedienen. 645.„beſonderen und örtlichen 1851, R. B. Nr. 15. Anordnungen“— Zuſtändig— bei Streitigkeiten des Reichsgewerbeordnung§§ 16, 23. öffentlichen Rechts über Benützung d. Hiernach iſt zur Errichtung von Bau⸗ Waſſers, inſoweit die Zuſtändigkeit des anlagen für Waſſertriebwerke bürgerlichen Richters nicht begründet die Genehmigung der nach den Landes⸗ iſt— der Bezirksrath als Verwal⸗ geſetzen zuſtändigen Behörde erforderlich tungsgericht(Berufung an den Verwal⸗ und ſind außer den Beſtimmungen der tungsgerichtshof als letzte Inſtanz): 86 17— 22 d. Reichs. G. O. auch die da⸗ Verwaltungsgeſ.§8 5, 15 Ziff. S8 R. B. für beſtehenden landesgeſetzlichen Vor⸗ 1863 Nr. 44). ſchriften anzuwenden. 646.„Grenzmale ausgeſchieden Hier ſchlagen noch ein: werden“— a) Mühlenordnung v. 18. März“ a) Sicherung der Gemarkungs⸗, Ge⸗ 1822— Auszug abgedr. im badiſchen wannen- und Eigenthumsgrenzen: Geſ. Bürgerbuch S. 583— ihre gewerbs⸗ v. 20. April 1854, R. B. Nr. 21— polizeilichen Beſtimmungen der§8 1 bis Vollz. V. O. v. 1. Aug. 1854, R. B. 10,§ 14 Ziff. 1— 19, 86 15, 17, 18 Nr. 35— Ziff. 1— 32,§§ 19— 24 ſind aufgehoben b) Vermeſſung ſämmtlicher Liegenſchaften — 8 57 Ziff. 4 d. Vollz. V. zu dem des Großherzogthums: Geſ. v. 26. März ſeit dem 1. Jan. 1872 außer Wirkſamkeit 1852, R. B. Nr. 15— getretenen bad. Gewerb. Geſ. v. 24. Sept. o) Steinſetzer— deren Dienſtweiſung: 1862(R. B. Nr. 45). V. O. v. 7. März 1856, Centr. V. O. b) Bewäſſerungs⸗ und Ent⸗ Bl. Nr. 5. wäſſerungsanlagen: Geſ. v. 13. Feb. d) Lagerbücher: II. E. E.§ 25. 158 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 648. Der Eigenthümer, der ſein Feld einzäunt, verliert ſein Recht an der gemeinen Hut und Trift oder Weide und Uebertrieb, nach Ver⸗ hältniß des Bodens, den er dadurch dieſen Gemeindsgenüſſen entzieht. Zweites Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz. 649. Die Dienſtbarkeiten aus dem Geſetz betreffen das allgemeine Wohl, oder den Vortheil einer Gemeinde, oder den Nutzen einzelner Perſonen. 650. Zu Dienſtbarkeiten für das allgemeine Beſte oder den Vor⸗ theil einer Gemeinde gehören: der Leinpfad längs den ſchiffbaren oder floßbaren Strömen, der Bau oder die Wiederherſtellung der Straßen und anderer öffentlichen oder Gemeindsanlagen. 538. Alles, was dieſe Gattung von Dienſtbarkeit betrifft, wird durch ms eigene Geſetze oder Verordnungen beſtimmt. 651. Das Geſetz legt ferner den Eigenthümern gegen einander verſchiedene Verbindlichkeiten auf, ohne ſie auf einen beſonderen Vertrag zu gründen. 652. Einen Theil dieſer Verbindlichkeiten beſtimmen die Geſetze der Feldpolizei; ein anderer(der hier in Betracht kommt) bezieht ſich auf Scheidmauern und Scheidgräben, auf den Fall, wo Gegenanlagen ſtattfinden, auf die Ausſicht über den Grund des Nachbars, auf die Dach⸗ traufe, und auf das Recht des Durchgangs oder der Durchfahrt. Erſter Abſchnitt. Von Scheidmauern und Scheidgräben. 653. Jede Scheidwand zweier Gebäude bis zum Firſt, jede Scheid⸗ mauer zwiſchen Höfen, Gärten oder geſchloſſenen Aeckern, wird für gemein⸗ 0. ſchaftlich angeſehen, in ſofern weder ein ſchriftlicher Beweis noch ein ſinn⸗ liches Merkmal des Gegentheils vorhanden iſt. 652„Feldpolizei“—: Reichsſtraf⸗ V. O. v. 18. April 1872(Geſ u. V. G. B.§ 368. O. Bl. Nr 21) in demſ. Betreff, worin Erſter Abſchnitt(653—673). die§8 9 und 33 d. V. O⸗ v. 5. Mai Geſ. v. 20. Febr. 1868 R. B. Nr. 17), 1869 abgeändert und die Umwandlung d. die Anlage der Ortsſtraßen und die Feſt⸗ dort enthaltenen Maße im Metermaaße ſtellung der Baufluchten, ſowie d. Bauen bekannt gemacht wird. längs d. Landſtraßen u. Eiſenbahnen betr. Reichsſtraf⸗G. B.§ 367 Ziff. 13 bis 5 0. 5 Pi 1860(G u. V. B. 15, Polizeiſtraf⸗G. B. F 116. Nr. 11),d Handhabung d. Baupolizei betr. Unerlaubte Bauausführungen: 8 116 (Vergl. auch L. R S. 538, 670). d. Polizeiſtr. G. B. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 50 654. Ein ſolches Merkmal iſt vorhanden: a) Wenn die Spitze der Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite fortläuft, und auf der andern eine abhängige Fläche bildet; b) Wenn nur auf einer Seite eine ſchräge Decke(eine Mauer⸗ kappe) oder Steinleiſten und hervorragende Kragſteine vor⸗ handen ſind, die bei Erbaung der Mauer dort angebracht worden ſind; In jedem dieſer Fälle tritt die Vermuthung ein, daß die Mauer ausſchließlich demjenigen als Eigenthum zugehöre, auf deſſen Seite ſich der Abſchuß, die Kragſteine, oder Stein⸗ leiſten befinden. 655. Die Unterhaltung und Wiedererbauung einer gemeinſchaft⸗ lichen Mauer liegt allen ob, welche ein Recht an ihr haben, und einem jeden von ihnen nach Verhältniß ſeines Rechts. 656. Indeß kann jeder Miteigenthümer einer gemeinſchaftlichen Mauer, welche kein ihm zugehöriges Gebäude ſtützt, ſich von dem Beitrag 60. zum Unterhalt und zur Wiedererbauung durch Verzichtung ſeines Rechts an der Gemeinſchaft losmachen. 657. Jeder Miteigenthümer darf an eine gemeinſchaftliche Mauer anbauen, und jede Art Balken auf die ganze Dicke der Mauer legen laſſen, bis auf zwei Zoll vom Rand des Nachbars. Dem Nachbar bleibt jedoch das Recht, die Balken bis zur Hälfte der Mauerdicke abſtoßen zu laſſen, ſobald er an eben dieſer Stelle auf ſeiner Seite gleichfalls Balken legen, oder einen Rauchfang anlehnen will. 658. Jeder Miteigenthümer darf eine gemeinſchaftliche Mauer er— höhen laſſen, er muß jedoch die Koſten der Erhöhung allein tragen, die Mauer über der vorigen gemeinſchaftlichen Höhe allein unterhalten, und überdieß wegen der Belaſtung, nach Verhältniß der Erhöhung und des Werths eine Entſchädigung leiſten, wenn dadurch der Unterhalt der untern Mauer koſtbarer wird, und ſo lange der Andere die Erhöhung nicht mit benutzt. 659. Iſt die gemeinſchaftliche Mauer nicht ſtark genug, um die Erhöhung zu tragen, ſo muß derjenige, der ſie erhöhen will, ſie von Grund aus auf ſeine Koſten wieder aufbauen laſſen, und den Raum zur größern Dicke auf ſeiner Seite allein nehmen. 660. Der Nachbar, der zur Erhöhung der Mauer nichts beigetragen hat, kann das Recht der Gemeinſchaft an der Erhöhung dadurch erlangen, daß er die Hälfte des Aufwands erſetzt, den ſie gekoſtet hatte, und den 160 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. halben Werth des Bodens, der etwa für den Zuſatz längs der Mauer hergegeben wurde. 661. Jeder Anſtößer an ẽiner fremden Mauer gewinnt am Ganzen oder an einem Theil derſelben Gemeinſchaft, ſobald er dem Eigenthümer der Mauer den halben Werth des Ganzen oder desjenigen Theils, den er gemeinſchaftlich machen will, und des Bodens, worauf die Mauer oder deren in Frage ſtehender Theil gebaut iſt, erſetzt. 662. Kein Nachbar kann in eine gemeinſchaftliche Mauer einbrechen, noch irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf ſtützen, ohne Be⸗ willigung des Andern, oder Erkenntniß der Sachverſtändigen, daß das neue Werk an ſich oder unter den von ihnen vorgeſchriebenen Vorſichten den Rechten des Andern nicht ſchade. 663. In Städten und Vorſtädten kann jeder ſeinen Nachbar anhalten, daß er zur Erbauung und Unterhaltung der Scheidewand ihrer daſigen Häuſer und Gärten beitrage. Die Höhe der Scheidewand wird nach Ortsverordnungen oder Ge⸗ bräuchen beſtimmt; wo es an ſichern Gebräuchen und Verordnungen fehlt, ſoll jede Scheidewand unter Nachbarn, die in Zukunft erbaut oder wieder⸗ hergeſtellt werden mag, mit Inbegriff der Mauerkappe acht Fuß hoch ſein. 664. Wenn die verſchiedenen Stockwerke eines Hauſes verſchiedenen sa. Eigenthümern zugehören, und die urkunden über das Eigenthum nicht beſtimmen, wie es in Abſicht auf die Ausbeſſerungen und das Wieder⸗ aufbauen gehalten werden ſoll, ſo ſind dabei folgende Grundſätze zu beobachten: Die Koſten der Hauptmauern und des Dachs, ſammt ſeinen Fuß⸗ böden und dem Theil der Kamine, der durch das Dach läuft, auch der Treppe vom oberſten Stock in das Dach, fallen auf alle Eigenthümer nach Verhältniß des Werths des Stockwerks, das jedem zugehört. Der Eigenthümer eines jeden Stockwerks macht den Fußboden, worauf er geht, ſammt ſeiner obern Bekleidung, und die Decke oder untere Bekleidung des Fußbodens eines höhern Stocks; Der Eigenthümer des zweiten Stocks macht die Treppe, welche dahin führt; 8S 64 663.„Ortsverordnungen“— O. Bl. Nr. 21) in gleichem Betreff, wo⸗ § 2 d. Geſ. v. 20. Febr. 1868(R. B. durch die Umwandlung der in jener V. H. Nr. 17) die Anlage der Ortsſtraßen und enthaltenen Maaße im Metermaaße be⸗ die Feſiſtellung der Bauftuchten 2c vergl. kannt gemacht wird. mit§8 42 u. 43 d. V. O. v. 5. Mai Unerlaubte Bauausführungen: Reichs⸗ 1869(G. u. V. B. Nr. 11), d. Handhabung ſtraf⸗G B.§ 367 Ziff. 15,§ 116 d. der Baupolizei betr. in Verbindung mit Polizeiſtr. G. B. d. V. O. v. 18. April 1872 Geſ. u. V. II. B. IV. T. Von Grundbienſtbarkeiten. 161 Der Eigenthümer des dritten Stocks macht, von dem zweiten an zu rechnen, die Treppe, die zu ihm führt, und ſo weiter. 665. Werden gemeinſchaftliche Mauern oder Häuſer wieder auf⸗ gebaut, ehe deren Dienſtbarkeitsverhältniſſe verjährt ſind, ſo leben dieſe wieder auf. Sie dürfen aber nicht läſtiger gemacht werden. 666. Alle Gräben zwiſchen zwei Grundſtücken werden für gemein⸗ ſchaftlich geachtet, inſofern weder ſchriftliche Beweiſe noch Merkmale des Gegentheils vorhanden ſind. 667. Ein Merkmal, daß der Graben nicht gemeinſchaftlich ſei, iſt es, wenn der Rain oder der Aufwurf der Erde ſich nur auf einer Seite des Grabens befindet. 668. Der Graben wird alsdann demjenigen anzugehören vermuthet, auf deſſen Seite ſich der Aufwurf befindet. 669. Ein gemeinſchaftlicher Graben muß auf gemeinſame Koſten unterhalten werden. 670. Jede Scheidehecke zwiſchen Grundſtücken wird für gemein⸗ ſchaftlich angeſehen, wenn nicht eine Urkunde oder ein hinlänglicher Beſitz⸗ ſtand für das Gegentheil ſpricht, oder nur Eines der Grundſtücke allein geſchloſſen iſt. 671. Hochſtämmige Bäume mag der Eigenthümer nur in jener Entfernung von der Grenze pflanzen, welche durch beſondere Verord⸗ nungen oder unbeſtrittenen Gebrauch feſtgeſtellt iſt; wo dieſe fehlen, ſollen hochſtämmige Bäume ſechs Schuh, andere Bäume und lebendige Hecken hingegen anderthalb Schuh davon entfernt ſein. 672. Der Nachbar hat das Recht zu fordern, daß Bäume und us. Hecken, welche näher an ſeiner Scheide ſtehen, weggeſchafft werden. Derjenige, über deſſen Grund und Boden die Aeſte der Bäume ſeines Nachbars hinüberragen, kann Letztern anhalten, daß er dieſe Aeſte abſchneide. Wurzeln, die auf ſeinem Boden fortlaufen, darf er dort ſelbſt ab⸗ ſtoßen. 673. Bäume in einer gemeinſchaftlichen Hecke ſind gleich ihr gemein⸗ ſchaftlich, aber jeder von beiden Eigenthümern kann fordern, daß ſie gefällt werden. Zweiter Ibſchnitt. Von der Entfernung und den Zwiſchenmauern bei gewiſſen Bauanlagen. 674. Wer einen Brunnen oder das Senkloch eines Abtritts neben einer gemeinſchaftlichen oder nicht gemeinſchaftlichen Mauer graben läßt; Wer daran Rauchfänge, Feuerheerde, Hammerwerke, Backöfen oder Oefen errichtet; 11 162 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. Einen Viehſtall daran lehnt; Ingleichen wer einen Salzvorrath oder einen Haufen ätzender Waaren daran legen will; Der iſt verbunden, jene Zwiſchenräume zu laſſen, welche durch be⸗ ſondere Verordnungen und Gebräuche feſtgeſtellt ſind, oder diejenigen Werke zu machen, welche gemäß eben ſolcher Verordnungen und Gebräuche oder nach Angabe der Kunſtverſtändigen nöthig ſind, um dem Nachbar nicht zu ſchaden. Dritter Abſchnitt. Von der Ausſicht auf Nachbarsgut. 675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des Andern in einer gemeinſchaftlichen Mauer weder offene noch geſchloſſene Fenſter, noch 4 ſonſtige Oeffnungen anbringen. 676. In ſeiner eigenen Mauer, wenn ſie auch unmittelbar an das Grundſtück eines Andern grenzt, darf Jeder, um ſich Licht zu verſchaffen, geſchloſſene und vergitterte Fenſter anlegen. Dieſes Fenſtergitter muß von Eiſen ſein; deſſen Stäbe dürfen höchſtens drei Zoll und einen halben von einander entfernt ſein; es darf nicht geöffnet werden können. 677. Eben dieſe Lichtfenſter dürfen bei Zimmern auf ebener Erde acht Fuß, bei andern ſechs Fuß über dem Zimmerboden erſt anfangen. 678. Man darf nach dem Grundſtück ſeines Nachbarn hin, es ſei geſchloſſen oder nicht, keiner Ausſicht in gerader Richtung, keines Fenſters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker ſich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man ſie anbringt, von dem beſagten Grund⸗ ſtück nicht ſechs Fuß entfernt iſt. 679. Auch darf man dahin keine Ausſicht von der Seite oder in ſchräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigſtens zwei Fuß beträgt. 674. Reichsgewerbeordnung§ 16. miniſterium: 8 6 Ziff. 7 des Ver⸗ Dort ſind die Anlagen bezeichnet, welche waltungsgeſetzes vom 5. October 1863 durch die örtliche Lage oder die Beſchaffen⸗(R. B. Nr. 44). Erlangung der Geneh⸗ heit der Betriebsſtätte für die Beſitzer oder Verfahren zur Bewohner der benachbarten Grundſtücke migung Reichsgew. O. 88 17 ff. oder für das Publikum überhaupt erheb⸗ Anlagen liche Nachtheile, Gefahren oder Beläſti⸗ a) an Flüſſen oder ſonſtigen Gewäſſern: gungen herbeiführen können, und zu deren L. R. S. 538, 645; Errichtung die Genehmigung der nach b) in der Nähe von Eiſenbahnen: L. den Landesgeſetzen zuſtändigen Behörde R. S. 538. erforderlich iſt. Vergl. auch L Unerlaubte Bauausführungen⸗ Reichs⸗ Zuſtändig zur Ertheilung der Genehmi⸗ gung ſolcher Anlagen— vorbehaltlich der ſtraf. G. B. 8§ 367 Ziff. 15. Polizeiſtr. richterlichen Entſcheidung in den Fällen G. B. 8 116. d Gebräuche“ der§§ 19 u. 26 der Reichsgew. O.: der„Verordnungenun Bezirksrath bezw. das Handels⸗— vergl. L. R. S. 663. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 163 680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äußern Seite der Mauer, worin die Oeffnung angebracht wird, und wenn von Altanen oder Erkern die Rede iſt, von ihrem äußerſten Vorſprung bis zur Grenz⸗ linie, wo das beiderſeitige Eigenthum ſich ſcheidet, gerechnet. 680 a. Allmend iſt nicht Nachbargut, hindert alſo die Anlage der Ausſichts⸗ fenſter nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräußerung in lebende Hand das Allmendgut zu Nachbargut wird, muß Jenem, der darauf Ausſichtsfenſter hatte, dieſes Fenſterrecht ungeſperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bei ſeinen Anlagen die im Satz 678 beſchriebene Entfernung beobachtet werden. Vierter Ibſchnitt. Von der Dachtraufe. 681. Jeder Eigenthümer ſoll ſeine Dächer ſo einrichten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffent⸗ liche Straße abfließt; er darf es auf den Boden ſeines Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienſtbarkeit rechtmäßig beſtehe. Fünfter Ibſchnitt. Von der Durchfahrtsgerechtigkeit. 682. Der Eigenthümer, deſſen Grundſtück durchaus mittelſt anderer von der gemeinen Straße abgeſchnitten iſt, darf zur Benutzung ſeines Feldes einen Weg über die Grundſtücke ſeiner Nachbarn fordern, wofür er ihnen Schadenerſatz leiſten muß. 683. Die Durchfahrt muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, welche von dem eingeſchloſſenen Grundſtück am kürzeſten zur öffentlichen Straße führt. 684. Sie wird jedoch über den Theil angewieſen, wo ſie dem über⸗ fahrenen Grundſtück am unſchädlichſten iſt. 685. Die Klage auf Entſchädigung, welche für den im 682ſten Artikel angeführten Fall eintritt, iſt der Verjährung unterworfen; der Weg aber darf deßwegen nicht verſperrt werden, weil die Klage auf Ent⸗ ſchädigung erloſchen iſt. 680 a.„Allmend“— vergl. L. R. S. 542. 164 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. Drittes Kapitel. Von den Dienſtbarkeiten, welche durch Handlungen der Menſchen erworben werden. Erſter Zbſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der liegenſchaftlichen Dienſtbarkeiten. 686. Ein Eigenthümer darf ſein Eigenthum mit jeder Dienſtbarkeit es6. belaſten, oder ihm jede Grundgerechtigkeit erwerben; nur müſſen der— gleichen Dienſtbarkeiten nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft auf⸗ erlegt, nicht der Perſon, ſondern der Liegenſchaft zu gut beſtellt ſein, und nichts bewirken, was der öffentlichen Ordnung zum der ſei. Gebrauch und Umfang ſolcher Dienſtbarkeiten richtet ſich nach dem Titel, der ſie gibt, und wo es an einem Titel gebricht, nach folgenden Grundſätzen: 687. Dienſtbarkeiten gereichen entweder zum Vortheil eines Ge⸗ bäudes oder eines Feldguts. Dienſtbarkeiten der erſten Art heißen Baudien ſtbarkeiten, es mögen die hiezu berechtigten Gebäude in einer Stadt oder auf dem Lande gelegen ſein. Jene der zweiten Art heißen Felddienſtbarkeiten. 688. Die Dienſtbarkeiten ſind entweder ſelbſtſtändig oder unſtändig. Selbſtſtändig ſind diejenigen, deren Gebrauch ohne Zuthun eines Menſchen fortgeht; dergleichen ſind: Waſſerleitungen, Dachtraufen, Aus⸗ ſichten und andere Gerechtigkeiten ähnlicher Art. Unſtändige Dienſtbarkeiten ſind diejenigen, die zu jeder Ausübung der Beiwirkung eines Menſchen bedürfen; als Weggerechtigkeiten, Waſſer⸗ ſchöpfgerechtigkeiten, Hutgerechtigkeiten und andere ähnliche. 689. Die Dienſtbarkeiten ſind offen oder verborgen. Offen ſind ſie, wenn ſie ſich durch äußere Anlagen, zum Beiſpiel durch eine Thür, ein Fenſter, eine Waſſerleitung ankündigen. Verborgen ſind diejenigen, deren Daſein durch kein äußeres Merkmal in's Auge fällt, wie z. B. die Pflicht, auf einem Grundſtücke kein Gebäude anzulegen, oder nicht über eine beſtimmte Höhe zu bauen. 686.„mit jeder Dienſtbarkeit be⸗ rechte vom 31. Juli 1848 Art. baſten“— Als Erundgerechtigkeit kann nicht be⸗ bein Jagdrecht auf fremden Grund⸗ ſtellt werden: ſtücken:§ 1 d. Geſ. v. 2. Dec. 1850, R. a) ein Weiderecht, auch nicht als B. Nr. 58, d. Ausübung der Jagd betr. Vorbehalt bei Veräußerung von Grund⸗ c) die Laſt, das Faſelvieh zu halten: ſtücken: Geſ. über die Ablöſung d. Weide⸗§5 d. Geſ. v. 3. Aug. 1837, R. Be Nr 29, die Ablöſung d. Faſelviehlaſt betr. II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. Zweiter AIbſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erworben werden. 690. Offene und zugleich ſelbſtſtändige Dienſtbarkeiten erwirbt man 2 durch Vergünſtigung oder durch dreißigjährigen Beſitz. 2 691. Verborgene, jedoch ſelbſtſtändige Dienſtbarkeiten, ſowie un— 28 ſtändige Dienſtbarkeiten, ſie ſeien offen oder verborgen, erwirbt man allein durch Vergünſtigung. Sie zu erwerben iſt ſelbſt ein unfürdenklicher Beſitz nicht hinreichend; in Gegenden, wo ſie jedoch vorhin auf ſolche Weiſe erworben wurden, dauern ſie fort, ſobald ſie ſchon durch verjährten Beſitz bei Verkündung dieſes Geſetzbuchs erworben ſind. 692. In Hinſicht der ſelbſtſtändigen offenen Dienſtbarkeiten gilt die Widmung, welche der Eigenthümer ſeiner Sache gibt, für einen Titel. 693. Nur alsdann darf man annehmen, daß eine Widmung des Eigenthümers eingetreten ſei, wenn erwieſen iſt, daß zwei abgetheilte Grund⸗ ſtücke vormals nur einen Eigenthümer hatten, und daß durch dieſen die Sachen in jenen Zuſtand verſetzt worden ſind, welcher Merkmal der Dienſt⸗ barkeit iſt. 694. Wo auf zweien Grundſtücken ein und deſſelben Eigenthümers ſich ein ſichtbares Merkmal einer Dienſtbarkeit befindet, und nur Eines derſelben veräußert wird, ohne daß der Vertrag eine Uebereinkunft über dieſe Dienſtbarkeit enthält, da beſteht ſie auf dem veräußerten Grundſtück, ſie möge ihm zur Laſt oder zu Nutz ſein. 695. Bei Dienſtbarkeiten, die nicht durch Verjährung zu erwerben ſind, iſt der Mangel des urſprünglichen Titels durch nichts Anderes erſetzen, als durch ein Anerkenntniß der Dienſtbarkeit, welches von dem30. Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks herrührt. 696. Wer eine Dienſtbarkeit vewilligt, geſtattet dadurch alles, was erforderlich iſt, um ſie auszuüben. So hat die Dienſtbarkeit, an einem fremden Brunnen Waſſer zu ſchöpfen, das Recht, über deſſen Boden zu gehen, nothwendig zur Folge. Dritter Ibſchnitt. Von den Rechten des Eigenthümers einer Dienſtgerechtigkeit. 697. Der Herr einer Dienſtgerechtigkeit hat zugleich das Recht, alle Anlagen, die für deren Benutzung und Erhaltung nöthig ſind, zu machen. 691.„unfürdenklicher Beſitz“— Erforderniſſe zum Beweiſe deſſelben: V. ohne Datum, R. B. 1803 Nr. 10. 656. 166 II. B. IV. T. Von Grunddienſtbarkeiten. 698. Sie geſchehen auf deſſen Koſten, nicht auf Koſten des belaſteten Grundſtücks, wo die Rechtsurkunde der Dienſtbarkeit nicht ein Anderes beſtimmt. 699. Selbſt in dem Fall, wo dieſe Urkunde dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks die Verbindlichkeit auflegt, die zum Gebrauch oder zur Erhaltung der Dienſtbarkeit erforderlichen Anlagen auf ſeine Koſten zu machen, kann ſolcher noch immer ſich dieſer Verbindlichkeit dadurch entledigen, daß er das belaſtete Grundſtück dem Herrn der Dienſtbarkeit für eigen heimweiſet. 700. Wird das Grundſtück, dem ein Anderes dient, getheilt, ſo hängt die Dienſtgerechtigkeit zwar noch immer jedem abgeſonderten Theil an, und gebührt ihm wie zuvor; der Zuſtand des belaſteten Grundſtücks darf indeſſen hierdurch nicht erſchwert werden. Wenn zum Beiſpiel von der Weggerechtigkeit die Rede iſt, ſo ſind alle Wegberechtigten verbunden, bei der Ausübung einen und den näm⸗ lichen Weg einzuhalten. 701. Der Eigenthümer eines belaſteten Grundſtücks darf nichts unternehmen, was den Gebrauch der Dienſtbarkeit ſchmälern oder un⸗ 703. Dienſtbarkeiten erlöſchen, wenn man wegen verändertem Stand t der Dinge ſie weiter nicht ausüben kann. 1 iſt, ſie nur nach Inhalt ſeiner Rechtsurkunde ausüben, und darf weder bequemer machen würde. Er darf alſo den Ortszuſtand nicht weſentlich verändern, noch die Ausübung der Dienſtbarkeit auf eine andere Stelle legen, als worauf ſie urſprünglich angewieſen ward. Wäre inzwiſchen dieſe urſprüngliche Anweiſung dem Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks wegen neuerer Verhältniſſe beſchwerlicher geworden, oder hinderte ſie ihn etwa, nützliche Verbeſſerungen dort vor⸗ zunehmen, ſo darf er dem Eigenthümer des andern Grundſtücks einen zur Ausübung ſeiner Rechte gleich bequemen Platz anweiſen, und dieſer ihn nicht ausſchlagen. 702. Umgekehrt kann derjenige, der zu einer Dienſtbarkeit berechtigt auf dem Grundſtück, das mit der Dienſtbarkeit belaſtet iſt, noch auf dem⸗ jenigen, dem die Gerechtigkeit zuſteht, eine Veränderung vornehmen, welche den Zuſtand des erſteren erſchweren würde. Vierter Ibſchnitt. Wie Dienſtbarkeiten erlöſchen. * 703.„weiter nicht ausüben kann“ a) Wegrechte, welche in Folge der es hören auf Zuſammenlegung von Grundſtücken nutz⸗ ⁴ 5 II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 167 704. Sie leben wieder auf, wenn die Sachen in den Zuſtand zurückkommen, wo man ſie ausüben kann, ehe die Zeit ihrer Erlöſchung abgelaufen iſt. 705. Jede Dienſtbarkeit iſt erloſchen, ſobald das hiezu berechtigte und das damit belaſtete Grundſtück an den nämlichen Eigenthümer kommen. 6n. Die offenen leben jedoch wieder auf, ſobald eine Veräußerung geſchieht, ohne daß das bleibende Merkmal der Dienſtbarkeit weggeſchafft, noch das Gegentheil ausdrücklich bedungen wird. 706. Eine Dienſtbarkeit wird durch einen dreißigjährigen Nicht⸗ ½, gebrauch verſeſſen. 707. Nach den verſchiedenen Gattungen der Dienſtbarkeiten haben 206. jene dreißig Jahre einen verſchiedenen Anfang: von dem Tag, wo man aufgehört hat, ſie zu benutzen, werden die unſtändigen Dienſtbarkeiten verſeſſen; von dem Tag, wo eine mit der Dienſtbarkeit im Widerſpruch ſtehende Handlung vorgenommen worden iſt, ſind die ſelbſtſtändigen Dienſt⸗ barkeiten in ſolchem Fall. 708. Auch die Art, wie eine Dienſtbarkeit ausgeübt wird, kann ebenſo durch Verjährung verändert werden. 709. Wo eine Dienſtgerechtigkeit zu einem Grundſtück gehört, Mehreren in unzertheilter Gemeinſchaft zuſteht; da hindert die Ausübung des Einen die Verjährung auch zum Vortheil aller übrigen Miteigen⸗ thümer. 710. Iſt einer unter den Miteigenthümern, wider den die Ver⸗ 2252. jährung nicht laufen konnte, zum Beiſpiel ein Minderjähriger, ſo werden durch ihn auch die Rechte der Uebrigen erhalten. Pünfter Fitel. Von Erbdienſtbarkeiten. 710 a. Erbdienſtbarkeiten ſind ſolche Laſten einer Liegenſchaft, welche weder zum Vortheil einer beſtimmten Perſon, noch zum Vortheil einer beſtimmten Liegen⸗ los werden, doch können neue Grund⸗ Art. 16 verordnet: dienſtbarkeiten durch die Ausführung des Erbdienſtbarkeiten. Unternehmens in rechtsgiltiger Weiſe auf„Erbdienſtbarkeiten, welche auf der ganzen ein Grundſtück gelegt werden Art. 17 d. Grundfläche haften, auf die ſich die Zu⸗ Geſ. v. 5. Mai 1856, R. B. Nr. 19, d. ſammenlegung erſtreckt, erleiden dadurch Zuſammenlegung der Grundſtücke betr. keine Aenderung, Erbdienſtbarkeiten da⸗ b Durchfahrtsgerechtigkeiten, gegen, welche nur auf einzelnen Theilen welche nur zur Ausübung des Weidrechts der betreffenden Grundſtücke haften, bleiben beſtehen, mit deſſen Ablöſung ohne Ent⸗ auf dieſen nur in ſoweit, als es nicht ſchädigung: Art. I. d. Geſ v. 31 Juli ſ thunlich iſt, ſie vom Grundſtücke, das ein 1848, R. B. Nr. 55, die Ablöſung der einzelner Eigenthümer abtritt, auf jenes Weidrechte betr. zu verlegen, das er erwirbt“. Vergl. 710 a— 710 b. Geſ. v. 5. Mai 1856 hiezu§ 32 d. Vollz. V. O. v. 12. Juni R. B. Nr. 19, d. Verlegung oder Zu⸗ 1857, R. B. Nr. 24. ſammenlegung von Grundſtücken betr. 168 II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. ſchaft oder ihres Beſitzers, ſondern zum Vortheil jedes getreuen Rechtsinhabers be⸗ ſtehen. Nur das Geſetz kann dergleichen Laſten erſchaffen. 710 b. Das Geſetz gibt und erkennt keine andere als Zehenden, Gülten und Zinſen. Erſtes Kapitel. (710 aa— 710 ef. Vom Zehenden.) Zweites Kapitel. Von Erbgülten und Zinſen. 710 fa. Erbgült oder Erbzins iſt eine Abgabe, Erſtere in Erzeugniſſen des Bodens, Letztere in Geld oder Thieren, welche ein Eigenthümer von dem Genuß eines ihm gehörigen Guts an jeden getreuen Inhaber des Gültrechts zahlen muß. 710 fb. Neue Gülten und Zinſen können anders nicht, als in der Form von Erbrenten nach Satz 530 beſtellt werden. Die alten dauern fort, ſoweit ſie durch gültige Rechtstitel oder verjährten Beſitz gedeckt ſind. Erſtes Kapitel(pom Zehenden zu Kirchenbedürfniſſen auf ſich. Ueber — 710 aa— 710ef)— Ablöſung: a) des Blutzehnten: Geſ. v. 28. Dec. 1831, R. B. 1832 Nr. 1 b) Neubruchzehnten: Geſ. vom gleichen Tag(daſ.); e) d. übrigen Zehnten: Geſ. v. 15. Nov. 1833, R. B. Nr. 49, Vollz. z. c. vom 27. Febr. 1834, R. B. Nr. 10. Inſtruct. a) f. d. Schätzer(z. c.) vom 7. März 1834, R. B. Nr. 10 b) f. die Amtsreviſorate vom 28 Febr. Zuſtändig— es ſind übergegangen: a) d Geſchäfte, welche ſeither den Kreis⸗ regierungen rückſichtlich d. Zehntablöſung und Ermittlung d. Entſchädigung f auf⸗ gehobene Beſitzveränderungsabgaben und andere Feudallaſten(S. 710 ga— ka) ob⸗ lagen— an den Verwaltungshof: § 8 Ziff. 18 d. Vollz. V. z Verwaltungs⸗ geſetz, R. B. 1864 Nr. 31; b) die aus denſelben Verhältniſſen ein⸗ ſchließlich der Abhör d. Zehntrechnungen den Amtsreviſoraten übertragenen Ge⸗ ſchäfte— an die Bezirksämter 8 6 Ziff. 17 daſ. Vorzugsrecht der Darleiher von Ab⸗ löſungsſummen. S. 2103 Ziff. 2. Kirchenbaulaſten. 710 de. Der alte Zehende innerhalb eines Kirchſpiels hat für die Fälle, wo nicht ein hinreichendes Kirchenvermögen vorhanden, und nicht eine Baufreiheit be⸗ ſonders erwieſen iſt, die Laſt des Beitrags Umfang und Anwendungsfälle dieſer Laſt entſcheiden beſondere Geſetze. Kirchenbauedict: Geſ. v. 26. April 1808, R. B. Nr. 13. Berichtigung v. Redact.⸗Fehlern hierin: Bekanntmachung v. 30. Juni 1837, R. B. Nr. 22. Zuſtändig z. Entſcheidung: a) über Streitigkeiten des öffentlichen Rechts über die Beiträge und perſönlichen Leiſtungen zu den Koſten der Kirchen⸗ verbände— d. Bezirksrath als Ver⸗ waltungsgericht(Berufung an den Ver⸗ waltungsgerichtshof als letzte In⸗ ſtanz)§ 5, 15 Zifſ. 5 des Verwaltungs⸗ geſetzes, R B. 1863 Nr. 44; b) über die Nothwendigkeit öffentlicher Bauten, zu deren Herſtellung eine geſetzl. Verbindlichkeit beſteht, über die Größe d. Bedürfniſſes und über die Verbindlichkeit zur vorſorglichen Baupflicht— d. Be⸗ zirksrath als Verwaltungsbehörde— Recurs an das Miniſterium des Innern § 6 d. alleg. Geſ. vergl. mit§ 83 ff. d. Vollz V. O. v. 12. Juli 1864, R. B. W e) zur Feſtſtellung der Baupläne für Kirchen und Schulhäuſer, ſowie deren baupolizeiliche Genehmigung— das Be⸗ zirksamt:§ 6 Ziff. 6 d. alleg. V. O. Abſchätzung der auf Zehnten haftenden Baulaſten nebſt Inſtr.: V. v. 25. März 1841. R. B. Nr. 11. Ablöſung der auf lehnbaren Zehnten haftenden Laſten: Bekanntmachung vom 10. Dec. 1841, R. B. Nr. 42. II. B. V. T. Von Erbdienſtbarkeiten. 169 710 c. Die darüber ſprechenden Rechtsurkunden oder Bereine verlieren ihre Beweiskraft durch dreißigiährigen Zeitverlauf, und müſſen, dem Satz 2263 gemäß, zuvor jedesmal erneuert werden. 710 kd. Dieſe Bereine müſſen die Verfallzeit, den Empfangsort und die Lieferungsart beſtimmen. 710 fe. Da, wo der Gültmann ſchuldig iſt, die Gült an einen beſtimmten Ort zu liefern, muß er zwar im Unterlaſſungsfall die Proceßkoſten tragen, aber Verzugskoſten trägt er nicht eher, als bis der Gültherr durch urkundliche Einforde⸗ rung ſein Recht ausgeübt hat. 710. Die Gült muß gegeben werden in Jahren, wo wenig, ſowie in jenen, wo viel erwächſt. Nur wenn durch Heer und Hagel in einem Jahr eine gänzliche Ertragsloſigkeit entſteht, nämlich mehr nicht als Saatfrucht, auch Bau⸗ und Be⸗ ſtellungskoſten gewonnen werden, iſt der Gültherr zum Nachlaß verbunden. Für Gegenden, welche durch ihre Lage häufig dem Wetterſchaden ausgeſetzt ſind, können die Polizeigeſetze Nachlaßanordnungen auf einen Theil der Gült machen. 710 7g. Die Gült haftet auf dem Genußrecht am Gut; nur derjenige, dem dieſes zuſteht, kann darum angegriffen werden: nur die laufende und die zwei nächſt zuvor verfallene haben dasjenige Vorzugsrecht auf die jedesmalige eingeheimſte Früchte, 2102. welches dem Pachtſchilling geſetzlich verliehen iſt. 710 fh. Das Grundeigenthum des Guts oder ein dritter Beſitzer des letztern kann für Gültrückſtände nicht angegriffen werden, noch weniger mag dadurch ein Uebergang des Gutseigenthums an den Gültherrn begründet werden, ſelbſt dann nicht, wenn die früheren Urkunden einen ſolchen Verfall ausdrücklich verfügten. 710 i. Der Gültherr kann eine Theilung der Gültgüter nicht hindern, ſon⸗ dern nur ſo lang die Beſtellung eines Vorträgers nicht geſchehen iſt, der die Gült 1210. von allen Einzinſern auf deren Gefahr und Koſten einziehe, und in einer Hand ab⸗ 1211. liefere, ſich an alle Theilnehmer als Sammtſchuldner halten. Bewilligt derſelbe eine Theilung ohne Beſtellung eines Vorträgers, ſo gilt die Gült ſelbſt für getheilt, und jeder Theil für ein ſelbſtſtändiges Ganzes. 710 kk. Auch das Gültrecht iſt untheilbar, und der Gültmann nicht ſchuldig, ſeine Gült in mehr als eine Hand abzuliefern. 7101. Das Gültrecht erlöſcht durch die nämlichen Urſachen, wie Gutsdienſt⸗ e. barkeiten. Das Erloſchene kann nicht wieder aufleben. Nichtgebrauch des Gültrechts iſt vorhanden, ſowohl wenn gar keine Einfor⸗ derung geſchehen, als auch wenn eine Einforderung in geſetzlicher Zeit unverfolgt geblieben iſt. 710 fm. Jede Erbgült, von welcher nicht urkundlich erwieſen werden kann, daß ſie urſprünglich als unablöslich errichtet worden, gilt für wiederkäuflich; ſie kann nach vorgängig halbjähriger Aufkündigung durch Darlegung des fünf und zwanzig⸗ fachen Betrags abgekauft werden; der Betrag wird bei Frucht oder Vieh nach einem fünf und zwanzigjährigen Turchſchnitt des Preiſes beſtimmt. 9 Ablöſung der Gülten u. Zinſen: Geſ. Bereinserneuerungen: V. v. 25. Juli v Oct. 1820, R. B. Nr. 15. 1810, R. B. Nr. 32, und v. 30. Juni Vollz. V. hiezu v. 30. Aug. 1821, R. 1813, R. B. Nr 21. Bekanntmachungen B. Nr. 15 v. 13 Aug. 1824, R. B. Nr. 19, und Zuſtändigkeit f. d. Ablöſungsgeſchäfte: 29. Mai 1839, R. B. Nr. 16. Satz 710 aa—ef. 710 fm.„wiederkäuflich“— Vorzugsrecht d. Gültablöſungscapitals: Satz 2103a. II B. VI. T. Von Grundpflichtigkeiten. Sechster Titel. 710 ga— gg. (Von den Grundpflichtigkeiten.) Erſtes Kapitel. 710 ha— hh. (Von den Bannpflichten.) Zweites Kapitel. 710 1 a. (Von der Frohndpflichtigkeit.) Drittes Kapitel. 710 ka. 710 g a— gg.(Sechster Titel) „Grundpflichtigkeiten“— Aufgehoben: Geſ. v. 10. April 1848, R. B. Nr. 23,— daſſelbe beſtimmt in 3 Artikeln: Art. I. Alle Feudalrechte, d. h. alle Berechtigungen, für welche das Landrecht, wenn man die Zufätze 577 aa— ar und 710 a— ka als nicht erlaſſen betrachtet, keinen Verpflichtungsgrund enthält, und über deren Beſeitigung nicht ſchon beſon⸗ dere Geſetze ergangen ſind, werden hiemit für aufgehoben erklärt. Namentlich werden alſo aufgehoben: 1) alle Bannrechte; 2 alle außer den nun aufgehobenen Bann⸗ und Frohndpflichten noch vorhan⸗ denen Grundpflichtigkeiten, insbeſondere aller Erbpflichten; 3) 4) u. 5) alle Drittelspflichtigkeiten, alle Abgaben unter dem Namen Kauffall, Handlohn, Sterbfall ꝛc. folgt noch eine Reihe von Beiſpielen) inſoweit dieſelben nicht in dem Erbbeſtandsverhältniſſe(S. 1831 b h) begründet ſind; 6) alle Abzugsrechte; 7) u. 8) ſämmtliche Jagd- u. Fiſcherei⸗ rechte(S. 715) nu. alle bei Erlangung d. Bürgerrechts und bisher an Standes⸗ u. Grundherren zu zahlenden Abgaben, ins⸗ beſondere Bürgereinkaufs⸗, Annahme⸗ u. Einzugsgelder. Art. II. Den beſonderen Geſetzen unterliegen die Weiderechte(S. 703), Forſtberechtigungen(S. 636), die Erb⸗ u. Todtbeſtände u. Schupflehen S. 1831 aa, 1831 ba), ſowie der Lehenverband, deſſen d. 5. Conſt. Ed. gedenkt. (Von der Erbpflichtigkeit.) Art. III. Eine billige Entſchädigung der Berechtigten wird durch beſondere Ge⸗ ſetze nachträglich beſtimmt werden, die aber, ſoweit eine Berechtigung nicht einen privatrechtlichen Entſtehungsgrund hat, nur aus der Staatscaſſe bezahlt werden kann. Entſchädigung a) f. d. durch d. alleg. Geſ. unter Art. I. Ziff. 3—5 aufgehobenen Beſitz⸗ veränderungsabgaben: Geſ. v. 13. Febr. 1851 R. S N 15 Vollz. V. hiezu vom 12. Juli 1851, R. B. Nr. 43. b) die übrigen durch das alleg. Geſetz Art. I. aufgehobenen Berechtigungen: Geſ. v. 26. März 1852, R. B. Nr. 15. Zuſtändigkeit f d. Ermittlung d. Ent⸗ ſchädigung: Satz 710 aa 710 ha— hh.(Bannpflichten) Auf⸗ gehoben: a) d. Domanialbannrechte: Geſ. vom 28. Aug. 1835, R. B. Nr. 39; b) alle übrigen Bannrechte, Entſchä⸗ digung hiefür 2c.: Satz 7109 a— 88. 710a.(Frohndpflichten.) Auf⸗ gehoben: a) d. Herrenfrohnden: Geſ. v. 28. Dec. 1831, R. B. 1832 Nr. 1; p) die Straßenbau⸗, Militair⸗ und Gerichtsfrohnden: Geſ. v. 28. Mai 1831, R. B Nr 9 o) alle übrigen Frohnden: Geſetz vom 10. April 1848, R. B. Nr. 23. 710 a.(Von der Erbpflichtig⸗ keit). Aufgehoben: Satz 7109 a— 88. Drittes Buch. Von den verſchiedenen Arten, Eigen⸗ thum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. 712. und Erſitzung erworben. mann zum Gebrauch ſind. regiert. 713.„herrenloſe Sachen“— deren Auffinden in Poſt⸗ und Eiſenbahn— wagen ꝛc., L. R. S. 717 a. 715.„beſondere Geſetze“— a) Jagd: Geſ. v. 2. Dec. 1850, R. D der§ 16 verordnet: Jagdfolge findet nicht ſtatt. Das Wild, welches in einem anderen Jagdbezirke angeſchoſſen wurde, gehört demjenigen, in deſſen Be⸗ zirk es todt niederfällt oder ge⸗ funden wird. Vollz. V. hiezu v. 21. Dec. 1850, R. B. Nr. 61. Reichsſtr. G. B. 88 292— 295, 368 Ziff. 10 vergl. mit Art. 6 d. Geſ. vom 711. Eigenthum wird erworben und auf andere übertragen, durch Vererbung, durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, und durch die Wirkung übernommener Verbindlichkeiten. Das Eigenthum wird ferner durch Zuwachs, Einverleibung 713. Herrenloſe Sachen gehören dem Staat. 714. Es gibt Sachen, die für Niemand Eigenthum, aber für Jeder⸗ Polizeigeſetze beſtimmen ihre Benutzungsart. 538. 715. Jagd und Fiſcherei wird gleichfalls durch beſondere Geſetze o64 23. Dec. 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 51) die Einführung d. Reichsſtr. G. B. betr. b) Fiſcherei: a) Geſ. v. 29. März 1852, R. B. Nr. 15. § 1 verordnet: Die Fiſcherei ſteht zu: ¹) in ſchiffbaren und floßbaren Flüſſen und Seen, als deren Beſtandtheil Alt⸗ waſſer, Gießen und dergl. gelten, ſo lange ſie ihren Zufluß aus dem Hauptwaſſer haben— dem Staate; ²) in Kanälen, Gewerbswaſſern, Teichen und anderen, in ausſchließlichem Eigen⸗ thum befindlichen Gewäſſern— dem Eigenthümer; 3) in den übrigen Gewäſſern— der Gemarkungsgemeinde oder wem v 5— S 6 172 716. Das Eigenthum eines Schatzes gehört dem, der ihn auf eigenem III. B. Allgemeine Verfügungen. Boden findet. Der auf dem Boden eines Andern gefundene Schatz gehört zu einer Hälfte dem Finder und zur andern Hälfte dem Eigenthümer des Bodens. Schatz heißt jede verborgene oder vergrabene Sache, woran Niemand ein Eigenthum darthun kann, und deren Daſein durch bloßes Ungefähr entdeckt wird. 717. Beſondere Geſetze beſtimmen die Rechte auf Güter, die in Seen und Flüſſe geworfen werden, und auf Sachen, welche die Seen und Flüſſe auswerfen. Mit verlorenen Sachen, es gleiche Bewandtniß. deren Eigenthümer ſich nicht meldet, hat 717 a. Die gefundenen Sachen gehören dem Finder, wenn er an dem Ort des Fundes dieſen öffentlich bekannt gemacht, und in drei Jahren der vorige Inhaber ſie nicht zurückverlangt hat. ſonſt das Markungsrecht zuſteht. Vollz. V. hiezu vom 26. März 1853, 6) Geſ. v. 3. März 1870(Geſ. u. V. G. B. erwähnt der eines Schatzes Das Reichsſtr. Verheimlichung nicht ausdrücklich, hat deßhalb hiefür auch O. B. Nr. 18), die Ausübung und den Schutz der Fiſcherei betr. Vollz. V. O. v. 11. Jan. 1871(Geſ. 1 Nr. 3) u. v. 4. April 1872(Geſ. u. V. O. B. Nr. 17). Reichsſtr. G. B. 5 296 u. 370 Zif. 4 vergl. mit Art. 6 des Einführungsgeſ. S(Geſ Nr. 51) z. Reichsſtr G. B. Zuſtändig a) zur Ertheilung der Erlaubniß zur Errichtung von Fiſchwehren u. ſonſtigen keine beſondere Strafbeſtimmung. Vergl. hierüber Oppenhoff, d. Strafgeſ B. d. deutſch. Reichs Note 5 zu 8 246 u Schwarze, Commentar zum Strafgeſ. B. Note zu§ 246 S. 545. 717 a.„die gefundenen Sach en,“ 1) Geſ. v. 16. März 1860(Geſ. u. V. Bl. Nr. 16) das Recht d. Poſt- u. Eiſenbahnverwltg an gefundenen u. herren⸗ loſen Sachen betr. Art. 1. Die Verwaltung der Großh. Verkehrsanſtalten iſt berechtigt, die in den Poſt⸗ u. Eiſenbahnwägen, auf den Dampf⸗ Anlagen zum Behuf der Ausübung der Fiſcherei in öffentl. Gewäſſern— das Bezirksamt vorbehaltlich der Entſchei⸗ dung des Miniſteriums des Innern bei Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen erſterer Stelle und der betreffenden techniſchen Vehörde; Rechts ohne Unterſchied, Körperſchaften oder Staat dabei betheiligt ſind, über die Ausübung der Jagd und Fiſcherei und die Benutzung des Waſſers, inſoweit nicht die Zuſtändigkeit des bür⸗ gerlichen Richters begründet iſt— der Bezirksrath als Verwaltungsgericht (Berufung an den Verwaltungsgerichts⸗ hof als letzte Inſtanz), 55 Ziff. 8, 6 15 Ziff. 1 d. Verwaltungsgeſ. R. B. 1863 Nr. 44. 716.„Das Eigenthum eines Schatzes gehört“— ſchiffen oder in ſonſtigen Räumen ihres Betriebes gefundenen Sachen, deren vorige Inhaber unbekannt ſind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Funds an gerechnet, ohne Weiteres zu veräußern. Eine Rückforderung ſolcher Sachen(L. R. S. 2279 u. 2280) findet nach der p) bei Streitigkeiten des öffentlichen Veräußerung auch Dritten gegenüber nicht ob Einzelne, mehr ſtatt. Art 2. Den gefundenen Sachen wird der verwerthete Inhalt unbeſtellbaren Poſt⸗ u. Eiſenbahnſendungen, deren Aufgeber nicht ermittelt werden können, gleichge⸗ achtet. Hiezu die Vollz. V. O. v. 5. Mai 1870(Geſ u. V. Bl. Nr. 38) die Be⸗ handlung unbeſtellbarer Sendungen und gefundener Sachen beim Poſt- und Eiſen⸗ bahnbetrieb betr. 2) Das Reichsſtr. G. B. erwähnt des Funddiebſtahls nicht ausdrücklich und III. B. I. T. Von Erbſchaften. 102 Erſter Fitel. Von Erbſchaften. Erſtes Kapitel. Von Eröffnung der Erbſchaften, auch Beſitz und Gewähr der Erben. 718. Erbſchaften werden durch den natürlichen und bürgerlichen no. Tod eröffnet. 719. Durch den bürgerlichen Tod wird eine Erbſchaft von dem Augenblick an eröffnet, da nach den Verfügungen des II. Abſchnitts des II. Kapitels im Titel von dem Genuß und Verluſt der bürger⸗ lichen Rechte dieſer Tod eintritt. 720. Sterben mehrere Perſonen, von denen wechſelsweiſe die Eine 1350. zur Verlaſſenſchaft der Anderen berufen iſt, in einer und derſelben Gelegen⸗ heit, ohne daß man weiß, welche zuerſt geſtorben iſt, ſo ſind die Ver⸗ muthungsgründe für das Ueberleben der Einen oder der Andern aus den Umſtänden der Begebenheit herzuleiten; in deren Ermangelung ſieht man auf die Stärke des Alters oder des Geſchlechts. 721. Wenn diejenigen, welche zuſammen umgekommen ſind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren, ſo iſt zu vermuthen, daß der Aelteſte am längſten gelebt habe. Waren ſie alle über ſechszig Jahre alt, ſo wird vermuthet, der Jüngſte habe am längſten gelebt. Sind einige unter fünfzehn, die Andern aber über ſecezig Jahre alt geweſen, ſo iſt die Vermuthung des Ueberlebens für jene Erſteren. 721 a. Wo im letztgedachten Fall auch noch Perſonen zwiſchen fünfzehn oder ſechszig Jahren mit umkamen, ſo gelten dieſe für die Ueberlebenden. 722. Haben Mehrere, die zuſammen umgekommen ſind, das fünf⸗ zehnte Jahr zurückgelegt, und doch weniger als ſechszig Jahre, ſo wird bei gleichem Alter, oder, wo der Unterſchied kein Jahr überſteigt, ange⸗ nommen, daß die Mannsperſon am längſten gelebt habe; andernfalls, ſowie auch, wenn ſie von einerlei Geſchlecht ſind, gilt bei der Frage, wer der Ueberlebende geweſen, diejenige Vermuthung, wodurch der Erbgang dem gewöhnlichen Naturlauf nachgeht, und muß alſo der Jüngere für überlebend geachtet werden. hat deshalb hiefür keine beſondere Straf⸗ zum Strafgeſ. B. Note zu§ 246 S. 547. beſtimmung. 718 719„bürgerl. Tod“— auf⸗ Vergl. hierüber Schwarze, Commentar gehoben: L. R. S. 22. 731—7569e 174 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 723. Das Geſetz beſtimmt die Ordnung des Erbrechts unter den ſetzlichen Erben. Bei Ermangelung derſelben folgen in dem Vermögen 16 die natürlichen Kinder, dann der überlebende Ehegatte, und wenn keiner 1004. 1006 770. 773. 755. 906. 912. vorhanden iſt, der Staat. 724. Die geſetzlichen Erben treten in Beſitz und Gewähr der Güter, Rechte und F verbunden, alle Laſten der Erbſchaft zu berichtigen. orderungen des Verſtorbenen kraft Geſetzes; ſie ſind dagegen Die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte und der Staat müſſen ſich von dem Richter nach den unten beſtimmten Formen in die Gewähr ſetzen laſſen. Zweites Kapitel. Von den Eigenſchaften der Erbfähigkeit. 725. um zu erben, muß man zur Zeit, da die Erbſchaft eröffnet wird, rechtsfähig ſein. Nicht rechts⸗, alſo auch nicht erbfähig iſt: 1) derjenige, der noch nicht empfangen iſt; 2) das Kind, das nicht lebensfähig geboren wird; 3) derjenige, der bürgerlich todt iſt. 726. Ein Ausländer wird zur Erbſchaft in den Gütern, die ſein ein Inländer ſeine Verwandten beerb Ausländers Güter beſitzen, nach den Verfügungen des 11ten Satzes unter dem Titel von dem Genuß Rechte. 725.„bürgerlich todt“— aufge⸗ hoben: L. R. S. 22. 726. Reichsverfaſſg. Art. 3. Für ganz Deutſch⸗ land beſteht ein gemeinſames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige eines jeden Bundesſtaats in jedem anderen Bundesſtaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum feſten Wohnſitz.... zur Erwerbung von Grundſtücken und zum Genuſſe aller bürgerlichen Rechte unter denſelben Vorausſetzungen wie der Einheimiſche zugelaſſen iſt. Reichsgeſ. v. 21. Juni 1869, die Ge⸗ währung der Rechtshilfe betr.(Anhang). „Nicht anders zugelaſſen, als Abgeändert: Geſ. vom 4. Juni 1864, R. B. Nr. 24, d. Beſitz v. Liegen⸗ ſchaften durch Ausländer betr. Daſſelbe verordnet: § 1. Die Ausländer haben das Recht, Verwandter, dieſer ſei ebenfalls ein Ausländer oder Inländer, in dem Gebiet des Staats beſitzt, anders nicht en würde, die in der zugelaſſen, als auf die Weiſe, wie Heimath dieſes und Verluſt der bürgerlichen fahrendes Vermögen im eiche Weiſe, wie Inländer zu erwerben und zu beſitzen, daſſelbe zu vererben und darüber unter Lebenden und auf den Todesfall zu verfügen. Die entgegenſtehenden Beſtimmungen der ſeitherigen Geſetzgebung, insbeſondere d Landrechtſätze 726, 912, der§ 2 lit. Conſtitutions⸗ Edictes v. Juni 1808 ſind aufgehoben. § 2. Wenn die Gegenſtände einer Ver⸗ laſſenſchaft oder Schenkung theils im In⸗ lande u theils im Auslande ſich befinden und von den letzteren Inländer wegen ihrer Eigenſchaft als Fremde ausgeſchloſſen ſind, ſollen ſie hiefür aus dem Antheil der ſie ausſchließenden Ausländer an den im Inlande befindlichen Beſtandtheilen deſſelben Vermögens Vergütung erhalten. I. Ausgeſchloſſen von der Erbfolge in Liegenſchaften ſind Fremde in 1) dem Gebiete der engliſchen liegendes und Inlande auf gl Von Erbſchaften. 175 727. Des Erbrechts ſind unwürdig und werden deßfalls von Erb⸗ ſchaften ausgeſchloſſen: 1) derjenige, der wegen vollbrachter oder verſuchter Tödtung des Verſtorbenen verurtheilt worden; 2) derjenige, der wider den Verſtorbenen eine peinliche Anklage erhoben hat, die nachher für verläumderiſch erklärt wurde; 3) ein volljähriger Erbe, der eine ihm bekannte Ermordung des Verſtorbenen dem Gericht nicht angezeigt hat. 728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige iſt unſchädlich für leibliche Colonien— in Großbritannien und Irland ſelbſt ſind durch ein engliſches Geſetz v. 12. Mai 1870 die Ausländer in Bezug auf Beſitz, Erwerb und Ver⸗ äußerung von liegendem und fahrendem Eigenthum den britiſchen Unterthanen gleichgeſtellt— Bekanntmachg. v. 23. Juni 1870(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 47)— (Es kann ſomit die V. O. v. 15. Mai 1857— Centr. V. O. Bl. Nr. 9— nur noch den engliſchen Colonien gegen— über zur Anwendung kommen)— 2) den vereinigten Staaten Nord⸗ amerikas— ausgenommen zugelaſſen, in: a) Pennſylvanien—: R. B. 1817 Nr. 21— — Fremde ſind ſomit c) Michigan—: Not. Bl. 1851 Nr. 13— d) Illinois—: Not. Bl. 1855 Nr. 5 e) New⸗Jerſey—: Not. Bl. 1856 Nr. 24— †) Wisconſin—: Not. Bl. 48 1856 Nr. 8) Miſſouri— Not Bl 1858 Nr. 32 vergl. mit Centr. V. H. Bl. 1867 Nr. 16. h) Maſſachuſetts—: Not. Bl. 1859 Nr. 49— i) Kentucky—: Not. Bl. 1861 Nr. 31— k) Indiana—: Not. Bl. 1861 Nr. 1— 1) Minneſota— Not. Bl. 1864 Nr. m) Jova—: Nr. 21— n) Arcanſas, wenn der Fremde in deſſen Gebiet zur Zeit des Erbanfalls ſeinen Wohnſitz hat: Centr. V. O. Bl. 1868 Rr F II. Behandlung der den Inländern Centr. V. O. Bl. 1868 im Auslande und Ausländern im Groß⸗ herzogthum anfallenden Erbſchaften— in Bezug auf: a) Oeſterreich— v. 20. Mai 1862, R. Bl Nr. 26(Behandlung der beweg⸗ lichen Verlaſſenſchaften.) b) Baiern— v. Oct. 1863 Centr. V. O. Bl. 14, wonach in allen Fällen, in welchen ein Bayer, der nach bayeriſchen Geſetzen beurtheilt, den Wohnſitz in Ba⸗ den hatte im Großherzogthum ſtirbt, die Erbſchaftsabgaben künftig von den im Lande befindlichen Liegenſchaften er⸗ hoben und auch die Erbſchaft, ſoweit ſie im Lande liegt, nach den badiſchen Ge⸗ ſetzen beurtheilt werden ſoll c) Schweiz v. 6. Dez. 1856 bezwſe. 14 Juli 1857, R. B. Nr. 43 d) Mexico— v. 10. Juli 1855, R. 5 e) Uruguay— v. 23. Juni 1856, 1857 Nr. 23— eien B. 1858 Nr. 25— g) Argentiniſche Conföderation— v. 19. Sept. 1857, R. B. 1859 Nr. 44— h) Chili— v. 1. Febr. 1862, R. B. 1863 Nr. 53— i) Paraguay— v. 29. Oct. 1861, R. B 1863 Nr 56 k) Nordamerika— die Verlaſſenſchaften der in amerikaniſchen Kriegsdienſten ver⸗ ſtorbenen früheren Badener betr.—: Geſ. u. V. Bl. 1869(Nr. 15 u. 39). Vergl. auch L. R. S. 11. 727. Ziff. 2. Dieſe Beſtimmung iſt durch das Ein⸗ führungsgeſ z. Reichsſtr. G. B. nicht aufgehoben und es ſchien eine Aenderung derſelben nicht nöthig, da deren Berich⸗ tigung mit Rückſicht auf§ 164 d. Reichsſtr. G B. der Auslegung durch die Gerichte überlaſſen werden konnte: Pr. Bingner u. Eiſenlohr d. bad. Straftrecht§ 40. 176 III. B. I. T. Von Erbſchaften. oder angeheirathete Ahnen und Abkömmlinge des Mörders, für Ehegatten, Geſchwiſter, Oheime oder Muhmen, Reffen und Nichten deſſelben. 729. Wird der Erbe als unwürdig von der Erbſchaft ausgeſchloſſen, ſo muß er alle ſeit ihrer Eröffnung genoſſenen Früchte und Einkünfte zurückgeben. 730. Kinder des Unwürdigen, wenn ſie in eigenem Namen ohne 2 Beihilfe der Erbvertretung in das Erbe treten, ſchließt das elterliche Ver⸗ ſchulden nicht aus, aber in keinem Fall kann der Schuldige an dem Erb— vermögen eine elterliche Nutznießung verlangen. Drittes Kapitel. Von den verſchiedenen Ordnungen des Erbgangs. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 731. Das Erbrecht fällt auf die Kinder und Nachkommen des Ver⸗ ſtorbenen, auf deſſen Ahnen, d. i. Eltern und Voreltern und auf deſſen Seitenverwandte in nachſtehender Maaße und Ordnung. 732. Weder die Natur der Güter, noch die Perſon, von der ſie herkommen, beſtimmt den geſetzlichen Erbgang. 732 a. Ausgenommen ſind hiebei die Lehen⸗ und Stammgüter. 733. Jede Erbſchaft, welche den Ahnen oder Seitenverwandten 52 zufällt, geht in zwei gleiche Theile; die eine Hälfte erhalten die Ver⸗ wandten des väterlichen, die andere die Verwandten des mütterlichen 577 ca. Stamms. Die Verwandten, welche zu beiden Stämmen gehören, ſchließen die Verwandten nicht aus, welche von einer Seite allein, es ſei von der mütterlichen oder von der väterlichen, abſtammen: letztere erben jedoch nur an ihrem Stammtheil, mit der im 752ſten Satz vorkommenden Be⸗ ſtimmung. Verwandte von beiden Seiten erben an beiden Stammtheilen. Der Anfall eines Stammtheils an den andern hat nur da ſtatt, wo ſich in einem von beiden Stämmen weder Ahnherrn noch Seiten⸗ verwandte finden. 734. Iſt dieſe erſte Vertheilung unter dem väterlichen und mütter⸗ lichen Stamm einmal geſchehen, ſo hat keine weitere Abtheilung in die verſchiedenen Aeſte ſtatt, ſondern die einem jeden Stamm angefallene Hälfte gebührt dem oder denen Erben des Stamms, welche die nächſten 732a.„Lehengüter“— V. Conſt. 1807(abgedr. im Handbuch f. bad. Ju⸗ Ed.(Lehenedict)§8 27—31 v. 12. Aug. riſten S. 124). III. B. I. T. Von Erbſchaften. 177 im Grad ſind, den Fall der Erbvertretung ausgenommen, der weiter unten beſtimmt wird. 735. Die Nähe der Verwandtſchaft wird durch die Zwiſchenzahl der Zeugungen beſtimmt; jede Zeugung heißt ein Grad. 736. Die Reihenfolge der Grade bildet eine Abſtammung. Eine gerade Abſtammung nennt man die Folge der Grade unter Perſonen, wo durchaus die folgende von der vorhergehenden gezeugt iſt: Seiten⸗ abſtammung heißt dagegen die Folge der Grade unter Perſonen, die zwar nicht alle von einander, jedoch alle noch von einem gemeinſamen Stammhaupt herkommen. Man unterſcheidet in der geraden Abſtammung die abſteigende und die aufſteigende Ordnung. Erſtere iſt diejenige, welche abwärts ein Stammhaupt mit ſeinen Abkömmlingen verbindet; die zweite iſt diejenige, welche aufwärts den Abkömmling an ſeine Voreltern knüpft. 737. In der geraden Abſtammung zählt man ſo viele Grade, als es Zeugungen zwiſchen den Perſonen gibt; der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweiten Grad, und ſo umgekehrt der Vater und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel. 738. In der Seitenabſtammung zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemeinſamen Stammvater hinauf und wiederum von dieſem letzteren bis zum anderen Verwandten herab. Alſo ſind zwei Brüder im zweiten Grad, der Oheim und der Neffe ſind im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grad u. 738 a In jedem Fall, wo der Erblaſſer einen Chegatten, mit dem er in Ehe⸗ gemeinſchaft lebte, aber keine Kinder zurückläßt, gehört dem Ueberlebenden die lebens⸗ längliche Nutznießung kraft Geſetzes, wenn nicht durch einen Chevertrag darauf ver⸗ zichtet iſt; für einen ſolchen Verzicht gilt beiden Ehegatten die Ausbedingung eines Wittums für die überlebende Frau. Zweiter Ibſchnitt. Von dem Erbvertretungsrecht. 739. Die Erbvertretung iſt eine geſetzliche Dichtung, welche die Wirkung hat, daß der Erbvertreter in die Stelle, den Grad und die Rechte desjenigen einſteht, den er vertritt. 738 a.„Nutznießung kraft Ge⸗ unverwehrt bleibe, als die Dispoſition ſetzes“— über den Stock des ganzen Vermögens auf Dieſer Zuſatz wurde das Abſterben des hinterbliebenen Ehe⸗ „näher dahin beſtimmt, daß dem kinder⸗ gatten“: V. O.(aus Specialauftrag des los abſterbenden Gatten die Dispoſition Großherzogs) v. 16. Jan. 1818, R. B. über eine Hälfte der Nutznießung ebenſo Nr. 3. 12 1535 a. 178 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 740. In gerader abſteigender Stammordnung wird die Erbver⸗ tretung ins Unendliche zugelaſſen, und zwar in allen Fällen, ohne Unter⸗ ſchied ob Kinder des Erblaſſers mit den Abkömmlingen eines früher ver⸗ ſtorbenen Kindes zuſammentreffen, oder ob die Kinder des Erblaſſers insgeſammt vor ihm geſtorben ſind, und alſo allein Abkömmlinge dieſer Kinder unter einander in gleichen oder ungleichen Graden auftreten. 741. Zum Vortheil der Ahnen hat kein Erbvertretungsrecht ſtatt; in jedem von beiden Stämmen ſchließt immer der Nähere den Ent⸗ fernteren aus. 742. In der Seitenabſtammung iſt das Erbvertretungsrecht zuläſſig wotzum Vortheil der Kinder und Abkömmlinge der Geſchwiſter des Erb⸗ laſſers, ſie mögen zugleich mit ihren Oheimen oder Muhmen zur Erb⸗ folge gelangen, oder, wo alle Brüder und Schweſtern des Erlaſſers ſchon früher geſtorben ſind, nur deren Abkömmlinge in gleichen oder ungleichen Graden ſich in das Erbe theilen. 743. So oft das Erbvertretungsrecht zuläſſig iſt, geſchieht die Theilung nach Stämmen. Sind von einem Stamm mehrere Nebenäſte entſproſſen, ſo geſchieht unter allen Nebenäſten die Theilung gleichfalls nach den Stämmen; die Glieder eines und deſſelben Aſtes theilen dagegen unter ſich nach Köpfen⸗ 744. Erbvertreter lebender Perſonen kann Niemand ſein; nur ſolche, die natürlich oder bürgerlich todt ſind, kann man vertreten. Man kann Erbvertreter desjenigen ſein, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat. Dritter Abſchnitt. Von dem Erbrecht der Abkömmlinge. 745. Die Kinder oder deren Abkömmlinge erben ihre leiblichen Eltern, Großeltern oder Voreltern ohne Unterſchied des Geſchlechts oder der Erſtgeburt, auch dann, wenn ſie aus verſchiedenen Ehen abſtammen Sie erben zu gleichen Theilen und nach den Köpfen, wenn ſie ſich alle im erſten Grad befinden, und kraft ihres eigenen von niemand ab⸗ geleiteten Rechts ins Erbe treten; ſie erben nach Stämmen, wenn ſie ins⸗ geſammt oder zum Theil kraft des Erbvertretungsrechts zur Erbſchaft gelangen. 384. 745 a. 238e lebenden Elterntheil, der in einer Ehegemeinſ oder in Wiederverheirathungsfällen, nach Ermeſſ Von der Verlaſſenſchaft der Eltern bleibt auf ein Viertheil dem über⸗ chaft lebte, die lebenslängliche Nutznießung, en der Kinder oder ihrer Vormünder 744.„bürgerlich todt“—: auf⸗„Vormünder und des Familien⸗ gehoben L. R. S. 22. raths“— der Vormund iſt verpflichtet, die Ermächtigung des Amtsgerichts 745 a. I. E. E.§ VIII. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 179 und des Familienraths, eine dem mittleren Ertrag im billigen Anſchlag gleiche Rente, 127a. kraft ehelichen Rechts; auf die übrigen drei Viertel kann jeder ſolche nur in ge⸗ eigneten Fällen kraft Elternrechts haben. Vierter Ibſchnitt. Von dem Erbrecht der Ahnen. 746. Wenn der Verſtorbene keine Nachkommen, auch keine Ge⸗ ſchwiſter, noch Abkömmlinge von ſolchen zurückgelaſſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile für die Ahnen des väterlichen und des mütterlichen Stamms getheilt. Der Ahne, der im nächſten Grad iſt, erhält die ſeinem Stamm zu⸗ gewieſene Hälfte mit Ausſchluß aller Andern. Mehrere Ahnen des nämlichen Stamms, die ſich in gleichem Grad befinden, erben nach den Köpfen. 747. Die Ahnen haben ein ausſchließliches Erbrecht an ſolchen Sachen, die ſie ihren ohne Nachkommenſchaft geſtorbenen Kindern oder Enkeln geſchenkt hatten, wenn die geſchenkten Gegenſtände ſelbſt noch in der Erbſchaft ſich vorfinden. Sind die Sachen veräußert, ſo erhalten die Ahnen den etwa noch rückſtändigen Kaufpreis. Sie erben auch die Rückforderungsrechte, welche dem Geſchenknehmer etwa zuſtanden. 747 a. Dieſes Recht kann jedoch nur gegen die Verlaſſenſchaft des Beſchenkten ſelbſt geltend gemacht werden, nicht gegen die Verlaſſenſchaft ſeiner Kinder, die ihn geerbt hatten, und dann etwa vor den Ahnen mit Tod abgehen. 748. Ueberlebten Vater und Mutter ein ohne Nachkommenſchaft verſtorbenes Kind, das noch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von dieſen hat, ſo wird die Erbſchaft in zwei gleiche Theile getheilt; eine Hälfte davon fällt auf Vater und Mutter, welche ſie unter ſich gleichlich theilen. Die andere Hälfte gebührt den Geſchwiſtern oder ihren Abkömm⸗ lingen, gemäß dem fünften Abſchnitt dieſes Kapitels. 749. Wenn der Erblaſſer zwar keine eheliche Nachkommenſchaft, aber doch Geſchwiſter oder Abkömmlinge von ihnen zurückläßt, auch eins ſeiner Eltern, Vater oder Mutter ſchon todt iſt; ſo wächſt das Erbtheil, das dem verſtorbenen Elterntheil zu Folge des vorigen Satzes zugefallen wäre, demjenigen Antheil zu, welcher den Geſchwiſtern oder ihren Erb— vertretern anfällt, wie im fünften Abſchnitt dieſes Kapitels erklärt wird. (Gerichtsnotars) einzuholen, letzteres be⸗ vergl. mit§ 10 d. Vorm. Inſtr.. R. B. ſchließt nach Anhörung der Beiräthe und 1864 Nr. 38. des Waiſenrichters: L. R. S. 405 410 12* III. B. I. T. Von Erbſchaften. Fünfter Ibſchnitt. Von dem Erbrecht der Seitenverwandten. 750. Wenn keines von beiden Eltern den Tod eines kinderloſen Erblaſſers erlebt, ſo ſind deſſen Geſchwiſter oder ihre Abkömmlinge mit Ausſchließung weiterer Ahnen ſowohl als der übrigen Seitenverwandten zur Erbſchaft berufen. Sie erben entweder kraft eigenen Rechts oder kraft Erbvertretung laut des zweiten Abſchnitts dieſes Kapitels. 751. Wo beide Eltern eines kinderloſen Erblaſſers ihn überlebt haben, da ſind ſeine Geſchwiſter oder ihre Erbvertreter nur zur Hälfte ſeines Nachlaſſes berufen. Sie erhalten drei Viertel, wenn nur Eines der beiden Eltern den Erblaſſer überlebte. 752. Die Theilung jener Hälfte oder drei Viertel für die Ge⸗ z ſchwiſter geſchieht unter ihnen, wenn ſie alle von einer Ehe ſind, gleich⸗ theilig; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen, ſo fällt auf jede von beiden Seiten, auf die väterliche und die mütterliche, der halbe Theil; die voll⸗ bürtigen Geſchwiſter gehen nachmals in beiden Stämmen zu Theil, die halb⸗ bürtigen Geſchwiſter von der Mutter, oder von dem Vater, erben dagegen nur an dem Stammtheil, zu welchem ſie gehören; ſind auch nur Halb⸗ geſchwiſter oder Nachkommen derſelben allein vorhanden, ſo ſchließen ſie dennoch von der Erbſchaft alle übrigen Verwandten des andern Stamms aus. 753. Wären keine Geſchwiſter noch Abkömmlinge von dieſen, und nur auf einer Seite Ahnen des Erblaſſers im Leben, ſo fällt die Erb⸗ ſchaft zur Hälfte auf die überlebenden Ahnen und zur andern Hälfte auf die nächſten Verwandten des andern Stamms. Treffen in dieſem mehrere Seitenverwandte in gleichem Grad zu⸗ ſammen, ſo theilen ſie ihr Erbe nach den Köpfen. 754. In dem Fall des vorhergehenden Satzes hat der überlebende Elterntheil die Nutznießung an einem Drittel jenes Vermögens, das er nicht zu Eigenthum erbt. 755. Verwandte, die über den zwölften Grad von einander entfernt ſind, ſind nicht mehr erbfähig. Wo nur in einem von beiden Stämmen Verwandte eines erbfähigen Grads mangeln, da erben die Verwandten des andern Stamms das Ganze. — 8S5 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 181 Viertes Kapitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Ibſchnitt Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von dem Erbrecht an dem Nachlaß natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge ſterben. 756. Die natürlichen Kinder ſind nicht Erben. Das Geſetz gibt zz. ihnen nur Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern, von denen“ ſie geſetzlich anerkannt ſind. Niemals gibt es ihnen ein Recht auf den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter. 756 a. Natürliche Kinder, deren Anerkenntniß Vater oder Mutter erſt nach 337. der Erzeugung ehelicher Kinder bewirkten, können obige Rechte nicht geltend machen, ſo lange dieſe Kinder oder deren Abtömmli inge am Leben ſind. 757. Das Recht eines anerkannten natürlichen Kindes 3 den 162. Nachlaß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt folgendes: Läßt Vater oder Mutter rechtmäßige Abkömmlinge zurück, ſo empfängt es einen Drittel jenes Erbtheils, welchen unter gleichen Umſtänden das natürliche Kind erhalten hätte, wenn es rechtmäßig geweſen wäre; es be⸗ kommt die Hälfte, wenn Vater oder Mutter zwar keine Arnnng. wohl aber Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen; es bezieht drei Viertel, wenn Vater oder Mutter weder Abkömmlinge noch Ahnen oder Geſchwiſter hinterlaſſen. 757 a. Das natürliche Kind in den vorgedachten Fällen übernimmt keine Schulden, aber es muß ſich Betrag von den Erben an ſeinem Theil abziehen laſſen. 758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf die ganze Verlaſſen⸗ ſchaft ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, die, ohne erbfähige Verwandte 7. zu hinterlaſſen, ſtarben. 759. Iſt das natürliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben, ſo können deſſen Kinder oder Abkömmlinge die ſoeben beſtimmten Rechte anſprechen. 760. Dem natürlichen Kind oder ſeinen Abkömmlingen wird aufsa. jene Forderung alles aufgerechnet, was ſie von dem Vater oder der Mutter, deren Erbſchaft eröffnet iſt, empfangen haben, ſoweit es nach den Regeln im zweiten Abſchnitte des ſechsten Kapitels dieſes Titels der Einwerfung 756. Die muß, wenn die Verlaſſenſchaft einem natürlichen Kinde zufällt, unmittelbar nach Empfang der Sterbfallsanzeige oder nach ſonſt er— langter Kenntniß des Todesfalls und die Erbverzeichniß innerhalb der geſetzlichen Friſt(L. R. S. 795) durch den Notar von Amtswegen vollzogen werden: §§ 101, 122 d. Not. O.(R. B. 1864 W 3 209. 2¹0. 182 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 761. Jede Forderung fällt weg, wenn es bei Lebzeiten ſeines Vaters oder ſeiner Mutter, unter deren ausdrücklicher Erklärung, daß das natür⸗ liche Kind auf den Theil eingeſchränkt ſein ſoll, den ſie ihm angewieſen haben, die Hälfte desjenigen erhielt, was ihm die obigen Sätze zuweiſen. Sollte jedoch dieſer Vorempfang jener Hälfte nicht gleich kommen, die dem natürlichen Kinde zukommen ſoll, ſo kann es alsdann ſoviel nachfordern, als zur Ergänzung dieſer Hälfte nöthig iſt, mehr aber nicht. 761 a. Für eine ausdrückliche Erklärung gilt auch jede letztwillige Verfügung der natürlichen Eltern über den freien Theil ihres Vermögens, deren Erfüllung die Anwendung der erlaubten Minderung der Forderung des natürlichen Kindes noth⸗ wendig vorausſetzt. 762. Kinder, aus Ehebruch oder Blutſchande gezeugt, haben die im Satz 757 und 758 beſchriebenen Rechte nicht. Das Geſetz gibt ihnen nur ein Recht auf Ernährung. 762a. Das nämliche Recht haben auch nichtanerkannte Kinder aus unehelichem 340. Beiſchlaf, wo dieſer ohne Nachfrage nach der Vaterſchaft oder auf erlaubte Nachfrage bekannt wird. 762. Aufgehoben: a)§ 8 Beil. D. d. Organiſ. E. vom 26 Nov. 1809, ſoweit er den Verwal⸗ tungsbehörden die Entſcheidung der Strei⸗ tigkeiten über den Betrag der Alimenten⸗ gelder für uneheliche Kinder zuweist: Proc. Ordn. Art. III der Schlußbeſtim⸗ mungen; b) dieſer Zuſatz mit L. R. S. 908 und der V. v. 10. Juni 1809, R. B. Nr. 27, und vom 27. Juni 1812, R. B. Nr. 21: Geſ. v. 21. Febr. 1851, R. B. Nr. 13, Erbrecht und Ernährung unehelicher nicht anerkannter Kinder betr. Daſſelbe verordnet: An die Stelle der L. R. S. 908 und und 762 a, ſowie der Verordnung vom 10. Juni 1809(R. B. Nr. 27) und vom 27. Juni 1812(R. B. Nr. 21), welche andurch aufgehoben werden, treten fol⸗ gende Beſtimmungen: § 1. Kinder aus Ehebruch oder Blut⸗ ſchande erzeugt, können weder durch Schenkung unter Lebenden noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel von Erbſchaften— zu⸗ geſtanden iſt. Dieſes gilt auch von anderen natür⸗ lichen Kindern hinſichtlich desjenigen Eltern⸗ theils, welcher ein oder mehrere eheliche Kinder hinterlaſſen hat. § 2. Die Ernährung eines unehelichen, voin Vater nicht anerkannten Kindes liegt der Mutter und im Falle ihrer Un⸗ vermöglichkeit Demjenigen ob, welcher die Mutter in der Zeit vom dreihundertſten unvermöglichkeit bis zum hundertachtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes beſchlafen hat. Aushilfsweiſe kommen die allgemeinen Beſtimmungen über die Unterſtützung der Ortsarmen in Anwendung. § 3. Die Ernährungspflicht des Bei⸗ ſchläfers umfaßt den nothdürftigen Unter⸗ halt bis zum vollendeten vierzehnten Jahre des Kindes. Der Ernährungsbeitrag des Beiſchläfers ſoll, je nach deſſen und der Mutter Standes⸗, Vermögens⸗ und Erwerbsver⸗ hältniſſen, nicht unter zwanzig Kreuzer und nicht über einen Gulden wöchentlich ermeſſen werden. § 4. Die Klage auf Unterhalt iſt von einem(durch den Gerichtsnotar— Bekanntmachung d. Juſtizminiſt. im Centr. V. O. Bl. 1865, Nr. 2) beſonders zu ernennenden Vormunde zu erheben. Sie ſteht aber auch den hilfsweiſe eintretenden Kaſſen zu. Die Mutter kann jedenfalls dem Proceſſe beitreten. Die Klage kann ſchon vor eingetretener der Mutter dahin er⸗ hoben werden, daß für den Fall ihres Eintretens die Ernährungspflicht des Schwängerers anerkannt werde. § 5. Die Einrede der Zeugungsun⸗ fähigkeit findet nur nach Maaßgabe des Landrechtſatzes 312 und die Einrede einer Mehrheit von Beiſchläfern findet gar nicht ſtatt. Dagegen erlöſcht das Klagrecht durch Erhebung der Klage gegen eine beſtimmte Mannsperſon nach deren Einlaſſung auf III. B. I. T. Von Erbſchaften. 183 763. Dieſe Ernährung wird nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, auch nach der Anzahl und Eigenſchaft der geſetzlichen Erben 208. beſtimmt. 764. Hat der Vater oder die Mutter das aus Ehebruch oder Blut⸗ ſchande gezeugte Kind ein Gewerb erlernen laſſen, oder ſonſt bei Lebzeiten ihm den Unterhalt verſichert, ſo hat das Kind an ihren Nachlaß gar keine Forderung. 765. Ein natürliches, ohne eigene Nachkommen verſtorbenes Kind beerbt derjenige ſeiner Eltern, der es anerkannt hat, oder wenn es von beiden anerkannt worden war, Jedes zur Hälfte. 766. Sind die Eltern des natürlichen Kindes vor ihm geſtorben, ſo fallen die Güter, die es von ihnen erhalten hat, und welche ſich noch in ſeiner Erbſchaft vorfinden, auf die ehelichen Geſchwiſter, denen auch die Vermögensrückforderungen, wo dergleichen etwa ſtatt haben, oder der noch rückſtändige Kaufſchilling veräußerter Güter zufallen. Alles übrige Vermögen geht auf die natürlichen Brüder und Schweſtern oder deren Abkömmlinge mit Beſitz und Gewähr über. Zweiter Ibſchnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats. 767. Wenn der Verſtorbene keinen erbfähigen Verwandten und keine natürlichen Kinder zurückläßt, ſo gehört ſeine Verlaſſenſchaft ganz dem überlebenden, von ihm nicht geſchiedenen Ehegatten. 768. Wenn kein Ehegatte des Verſtorbenen im Leben iſt, ſo fällt Z die Verlaſſenſchaft dem Staat anheim. 769. Sowohl der überlebende Ehegatte als die Staatsgüterver⸗ waltung, welche den Nachlaß in Anſpruch nehmen, ſind verbunden, die Siegel anlegen, und eine Erbverzeichniß in der Form errichten zu laſſen, welche zur Antretung einer Erbſchaft unter der Vorſicht der Erbverzeichniß 766. vorgeſchrieben iſt. die Klage gegen jede andere. Unterſtützungsforderung natürlicher Kin⸗ Ebenſo erlöſcht das Klagrecht in allen der eines Getödteten: Fällen mit Ablauf eines Jahres, von der a) Geſetz v. 6. März 1845, R. B. Geburt des Kindes an gerechnet. Nr 15, über die privatrechtlichen Folgen § 6. Zum Beweiſe des Beiſchlafs iſt der Verbrechen.(Anhang'. mit Ausnahme der Eideszuſchiebung jedes b) Reichsgeſ. v. 7. Juni 1871(Reichs⸗ Beweismittel, auch die Auferlegung des geſ. Bl. Nr. 25), die Verbindlichkeit zum Notheides an den Beklagten, oder an die Schadenerſatz für die bei dem Betriebe dem Streite beigetretene oder dazu bei⸗ von Eiſenbahnen ꝛc. herbeigeführten Töd⸗ geladene Mutter zuläſſig. tungen ꝛc.(Anhang). § 7. Die Beſtimmungen der§§ 2 bis 769.„Siegel“,„Erbverzeichniß“— 6 finden nur Anwendung auf die nach a) die Verſiegelung hat unmittelbar der Verkündung dieſes Geſetzes zur Welt nach Empfang der Sterbfallsanzeige oder kommenden Kinder. nach ſonſt erlangter Kenntniß des Todes⸗ falls, die Errichtung des Erbverzeich⸗ 184 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 770. Sie müſſen bei dem Gericht, in deſſen Gerichtsſprengel das n. Erbe eröffnet wurde, die Einſetzung in die Gewähr nachſuchen; das Gericht kann über dieſes Geſuch nicht eher erkennen, als nachdem drei Verkündungen und öffentliche Anſchläge in der gewöhnlichen Form vor⸗ hergegangen ſind, und der Kronanwalt vernommen worden iſt. 771. Ueberdieß iſt der überlebende Ehegatte verbunden, den Fahr⸗ nißertrag verzinslich anzulegen oder für den Fall, da binnen drei Jahren ſich Erben des Verſtorbenen melden würden, hinlängliche Sicherheit für deſſen Erſatz zu ſtellen. Nach Umlauf der drei Jahre iſt er der Sicher⸗ ſtellung entlaſtet. 772. Der überlebende Ehegatte oder die Staatsgüterverwaltung, welche die Förmlichkeiten nicht beobachten, die ihnen beiderſeits vorge⸗ ſchrieben ſind, können verurtheilt werden, die Erben, die ſich etwa melden zu entſchädigen. 773. Die Verfügungen des 769, 770, 771 und 772ſten Satzes haben auch die natürlichen Kinder zu beobachten, wenn ſie wegen Mangels anderer Erbverwandten in die Verlaſſenſchaft eintreten.(758.) Fünftes Kapitel. Von der Antretung und Ausſchlagung der Erbſchaften. Erſter Ibſchnitt. Von der Antretung. 774. Eine Erbſchaft kann nur unbedingt angetreten werden, übrigens ohne Vorbehalt oder mit Vorbehalt der Vorſicht der Erbverzeichniß. 775. Niemand iſt verbunden, eine ihm angefallene Erbſchaft anzu⸗ treten. 776. Verheirathete Frauensperſonen können ohne Ermächtigung 2 ihrer Männer oder des Gerichts keine Erbſchaft gültig antreten, zufolge bzu der Verfügungen des ſechsten Kapitels unter dem Titel von der Ehe. niſſes innerhalb der geſetzlichen Friſt amerikaniſches Blatt: L. R. S. 118. (L. R. S. 795) von Amtswegen 771.„Sicherheit für deſſen Er⸗ durch den Notar zu geſchehen:§ 101 Ziff. 4 vergl. mit§ 122 Ziff. 1 d. Not. H.(R. B. 1864 Nr. 43). b) Verſiegelung, Erbverzeichniß— Ver⸗ fahren ꝛc. L. R. S. 794, 819, 821. 770.„Kronanwalt“— unterbleibt: II. E. E.§ 4. „drei Verkündungen“— geeig⸗ neten Falles auch durch Einrücken in ein ſatz“— kann durch Hinterlegung bei der Staatscaſſe geſchehen:§ 3 d. Vollz. V. Ordn. zum Hinterlegungsgeſ.(n z. L. R. S 1961). 776.„des Gerichts“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar):§ 3 Ziff. 2 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang) vergl. mit§ 1 d. Ger. Not. Ordn., R B. 1864 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 185 Erbſchaften, welche Minderjährigen oder Mundloſen angefallen ſind, können nur unter Beobachtung der in dem Titel über die Minder⸗g jährigkeit, Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung ent⸗50. haltenen Verfügungen gültig angetreten werden. 776 a. Auch können Erbſchaften von ledigen oder verwittibten Frauensperſonen nicht ohne einen Rechtsbeiſtand angetreten werden. 777. Die Antretung wirkt rückwärts vom Tag des Erbanfalls an. 778. Die Antretung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; ſie geſchieht ausdrücklich(oder durch Annahme), wenn man in einer gemeinen oder öffentlichen Rechtsurkunde die Benennung oder die Eigen⸗ ſchaft eines Erben annimmt; ſie geſchieht ſtillſchweigend(oder durch 156. Einmiſchung), wenn der Erbe eine Handlung unternimmt, die ſeine Ab⸗ ſicht, die Erbſchaft anzunehmen, nothwendig vorausſetzt, weil er nur in u08r. der Eigenſchaft eines Erben ſie mit Recht unternehmen kann. 779. Handlungen, die blos auf Erhaltung durch Aufſicht oder fürſorgliche Verwaltung zielen, gelten nicht für eine Erbantretung, wenn man dabei den Namen oder die Eigenſchaft eines Erben nicht ange⸗ nommen hat. 780. Schenkung, Verkauf oder Uebertrag, wodurch Einer der Mit— erben ſein Recht an der Erbſchaft einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben überläßt, gilt ihm für Annahme der Erbſchaft. Eben ſo verhält es ſich: 1) mit der, wenn ſchon unentgeltlichen, Verzichtleiſtung des einen Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; 2) mit der Entſagung, ſelbſt jener, die zum Vortheil aller Mit⸗ erben ohne Unterſchied geſchieht, wofür Vergütung genommen wurde. 781. Stirbt derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, ohne ſie 61. ausgeſchlagen, noch ausdrücklich oder ſtillſchweigend angetreten zu haben, ſo können ſeine Erben ſtatt ſeiner ſie antreten oder ausſchlagen. 782. Werden die Erben über die Frage, ob die Erbſchaft anzu⸗ treten oder auszuſchlagen ſei, nicht einig, ſo muß ſie unter dem Vor⸗78. behalt einer zu errichtenden Erbverzeichniß angenommen werden. 783. Ein Volljähriger kann ſeine ausdrückliche oder ſtillſchweigende Erbantretung nur alsdann anfechten, wenn ſie Folge eines gegen ihn geſpielten Betrugs war. Niemals kann er wegen Verletzung ſie zurück⸗ nehmen, außer wenn die Erbſchaft durch ſpätere Entdeckung einer zur 776 a. Aufgehoben: L. R. S. 515a. 782.„Erbverzeichniß“— L. R. S. 794. 186 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Antrittszeit noch unbekannt geweſenen letzten Willensverordnung erſchöpft, oder doch über die Hälfte vermindert wurde. Zweiter Ibſchnitt. Von der Ausſchlagung der Erbſchaften. 784. Entſagung wird nicht vermuthet; jene auf Erbſchaften kann o. nur in der Kanzlei des Bezirksgerichts, worin das Erbe liegt, in einem eigens hierüber geführten Buch geſchehen. 785. Der Erbe, welcher verzichtet, wird ſo angeſehen, als wäre er nie Erbe geweſen. 786. Der Antheil des Verzichtenden wächſt ſeinem Miterben zu; iz. iſt er allein Erbe, ſo fällt die Erbſchaft auf den nach dem Grad Nächſt⸗ 1045. folgenden. 787. Nie tritt man durch Erbvertretung in die Stelle eines ver⸗ zichtenden Erben; iſt dieſer in ſeinem Grad der einzige Erbe, oder ver⸗ zichten alle ſeine Miterben, ſo erben die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen. 788. Die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte u6 verzichtet, können ſich bei Gericht ermächtigen laſſen, die Erbſchaft im Namen ihres Schuldners und ſtatt ſeiner anzunehmen. Der Verzicht wird in dieſem Fall nur zum Vortheil der Gläubiger und blos für ſo viel, als ihre Forderungen betragen, aufgehoben, nicht zu Gunſten des verzichtenden Erben. 789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzutreten oder auszuſchlagen, erlöſcht durch Verjährung. Dazu wird ſo viel Zeit, als zur längſten Verſitzung liegenſchaftlicher Rechte, erfordert. 790. So lang das Recht der Erbantretung von den verzichtenden 62. Erben nicht verſeſſen und nicht von andern Erben inzwiſchen benutzt worden iſt, ſo bleibt jenen die Antretung des Erbes noch offen; unbe⸗ ſchadet der Rechte, die ein Dritter durch Verjährung oder durch gültige Handlungen mit dem Pfleger des ledigen Erbes an den Erbſchaftsgütern etwa erlangt hat. 791. Auf die Erbſchaft lebender Perſonen kann man, ſelbſt in u00 einem Ehevertrag, nicht verzichten, und eben ſo wenig voraus die einſt⸗ maligen Rechte veräußern, die man an dieſes Erbe haben mag. 784.„eigens hierüber geführte Buch“— Erbentſchlagungsbuch— Führung durch den Gerichtsnotar: R. B. 1864 Nr. 43. § 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(An⸗ hang), vergl. mit§ 1 d. Ger. Not. O., III. B. I. T. Von Erbſchaften. 187 792. Erben, welche etwas aus einem Rachlaß entwendet oder ver⸗ 60 ½ heimlicht haben, ſind des Rechts, dieſe Erbſchaft auszuſchlagen, verluſtig; 77. ihrer Entſagung ungeachtet, bleiben ſie unbedingt und ohne Vorbehalt Erben, können jedoch an den entwendeten oder verheimlichten Gegenſtänden keinen Antheil fordern. Dritter Ibſchnitt. Von der Vorſicht der Erbverzeichniß, ihren Wirkungen und den Pflichten des Vorſichtserben. 793. Die Erklärung eines Erben, daß er dieſe Eigenſchaft nur«gs. unter der Vorſicht der Erbverzeichniß annehmen wolle, muß auf der Kanzlei des Bezirksgerichts, unter dem die Erbſchaft liegt, geſchehen; ſie ſoll in das Buch, welches für die Aufnahme der Entſagungen beſtimmt iſt, eingetragen werden. 794. Dieſe Erklärung iſt nur wirkſam, wenn ein getreues und so1. genaues Verzeichniß der Erbſchaftsſtücke vorausgegangen oder darauf gefolgt* iſt, und zwar in der durch die Gerichtsordnung vorgeſchriebenen Form, auch in den unten beſtimmten Friſten. 795. Der Erbe hat drei Monate, um die Erbverzeichniß zu er⸗ richten. Sie werden von dem Tag des Erbanfalls gerechnet. 797. Er hat überdies noch, um ſich über die Annahme oder Entſagung 26 der Erbſchaft zu bedenken, eine Zeit von vierzig Tagen, von dem Tag** an, da die zur Inventur beſtimmten drei Monate verfloſſen ſind, oder von dem Tag an, da die Erbverzeichniß geſchloſſen wurde, wenn dieſe vor dem Ablauf der drei Monate beendigt wird. 796. Befinden ſich unter dem Nachlaß Sachen, die dem Verderben unterworfen ſind, oder deren Erhaltung unverhältnißmäßige Koſten er— fordern würde, ſo kann der Erbe ſchon aus dem einzigen Grund, weil er erbberechtigt iſt, ohne Beſorgniß, daß gegen ihn eine Erbannahme 792. Reichsſtr. G. B.§ 247.„Buch, welches für die Entſa⸗ c. Ein Diebſtahl oder eine Unterſchla⸗ gungen“— L. R. S. 784 gung, welche von Verwandten aufſteige⸗ 794.„Verzeichniß d. Erbſchafts⸗ der Linie gegen Verwandte abſteigender ſ Linie oder von einem Ehegatten gegen Daſſelbe wird in der für öffentliche den anderen begangen worden iſt, bleibt urkunden vorgeſchriebenen Form, jedoch ſtraflos ohne Beizug von Zeugen, wenn ſolche Dieſe Beſtimmungen finden auf Theil⸗ von den Betheiligten nicht ausdrücklich nehmer oder Begünſtiger, welche nicht in verlangt werden, durch den Notar ge⸗ einem der vorbezeichneten perſönlichen fertigt, welcher die Betheiligten zugleich Verhältniſſe ſtehen, keine Anwendung. über die Folgen der Unterlaſſung der Er⸗ 793.„Kanzleid. Bezirksgerichts“ richtung eines Erbverzeichniſſes zu be⸗ — vor dem Notar:§ 153, 154 d. lehren hat;§8§ 26, 47 d. Geſ. v. 28. Mai Not. O.(R. B. 1864 Nr. 43). 1864(Anhang), vergl. mit§ 43, 123, 137 d. Not. O.(R. B. 1864 Nr. 43). —— 1 — — ——— 188 III. B. I. T. Von Erbſchaften. daraus gefolgert werden dürfe, ſich von dem Gericht zum Verkauf dieſer Sachen ermächtigen laſſen. Dieſer Verkauf muß durch ordnungsmäßige öffentliche Verſteigerung geſchehen. 797. So lange die Friſten zum Erbverzeichniß und zur Erbent⸗ ſchließung laufen, kann der Erbe nicht gezwungen werden, ſich zu erklären, und es kann wider ihn als Erben kein Urtheil ergehen. Entſagt er der Erbſchaft nach verſtrichenen Friſten, oder auch früher, ſo bleiben die bis dahin von ihm rechtmäßig aufgewendeten Koſten der Erbſchaft zur Laſt. 798. Nach Ablauf der oben beſtimmten Friſten kann der Erbe, wider den eine Klage angeſtellt wird, um neue Friſt bitten, welche die us. Gerichtsbehörde nach Umſtänden geſtattet oder verſagt. 798a. Das Stillſchweigen eines Erben, der ſeine Erklärung verſäumt, muß vom Richter nach dem Vortheil des betreibenden Theils ausgelegt werden. 799. Im Fall des vorhergehenden Satzes fallen die Koſten des Verfahrens auf die Erbſchaft, wenn der Erbe beweiſt, daß er von dem Abſterben keine Wiſſenſchaft hatte, oder daß die Friſten wegen der Lage der Güter oder wegen vorgefallener Anſprüche zu kurz geweſen. Führt er dieſen Beweis nicht, ſo bleiben die Koſten ihm zur Laſt. 800. Der Erbe behält auch nach Ablauf der im 795ſten Satz o beſtimmten Friſten, und ſelbſt nach Umlauf derjenigen, die er in Gemäß⸗ heit des 798ſten Satzes etwa von dem Richter noch erhalten hat, das Recht, eine Erbverzeichniß zu errichten, und als Vorſichtserbe aufzutreten, 8 ſo lang er keine, den Erben bezeichnende Handlung unternommen hat, und kein rechtskräftiges Urtheil ihn als unbedingten Erben erklärt hat. 801. Der Erbe, der ſich einer Verheimlichung ſchuldig gemacht, 0 wiſſentlicher und unredlicher Weiſe einige Erbſchaftsſtücke in die . Erbverzeichniß aufzunehmen unterlaſſen hat, iſt des Vortheils der Erb⸗ verzeichniß verluſtig. 802. Die Vorſicht der Erbverzeichniß gewährt dem Erben den Vortheil: 796.„von dem Gericht“ c.— Amts⸗ſ zuſteht, hat aber davon innerhalb der ge⸗ gericht Gerichtsnotar) 8 3 Ziff. 3 ſetzlichen Nothfriſten dem Gerichte Anzeige d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die frei⸗ zu machen, widrigenfalls ihm die ent⸗ willige Gerichtsbarkeit(Anhang). ſtehenden Koſten zur Laſt fallen: Proc. O. 8 1121, 1122— a) der Lauf der Nothfriſt der Appel⸗ b) die Friſt zum Erbverzeichniß und lation wird bei einem anhängigen Rechts⸗ zur Erbentſchließung ſchiebt die Friſt zur ſtreite durch den Tod einer Partei zu WiederherſtellungsklageMinderjähriger auf Gunſten ihrer Erben für die Dauer der Proc. Ordn§ 1171 ff. geſetzlichen Friſt des Erb⸗ u. Vermögens⸗ 798.„Gerichtsbehörde— Amts⸗ verzeichniſſes und der Bedenkzeit auf⸗ gericht Crichterl. Beamte): 8 geſchoben, der Appellant, dem die Friſt! Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). 81 — III. B. I. T. Von Erbſchaften. 189 1) daß er für die Erbſchaftsſchulden mehr nicht, als den Werth der erhaltenen Erbſchaftsſtücke zu zahlen verbunden iſt, und dieſer Mühe ſich entheben kann, wenn er den Gläubigern und Erbnehmern alle Erbſchaftsſtücke überläßt; 2) daß ſein eigenes Vermögen mit den Erbſchaftsſtücken nicht vermiſcht wird, und er das Recht behält, aus der Erbſchaft die Zahlungen ſeiner Forderungen zu verlangen. 803. Der Vorſichtserbe hat die Verbindlichkeit auf ſich, das Erb— vermögen zu verwalten, und den Gläubigern und Erbnehmern über ſeine Verwaltung Rechnung abzulegen. Auf ſein eigenes Vermögen kann nur gegriffen werden, wenn er wegen der Uebergabe ſeiner Rechnung in Verzug geſetzt iſt, dafür, daß er dieſer Verbindlichkeit Genüge leiſte. Nach dem Abſchluß der Rechnung kann auf ſein eigenes Vermögen nicht gegriffen werden, als wegen deſſen, was er der Erbſchaft etwa ſchuldig bleibt. 804. Bei der ihm aufgetragenen Verwaltung iſt er nur für grobe m. Verſehen verantwortlich. 805. Erbfahrniß kann er nur in ordnungsmäßiger öffentlicher Verſteigerung verkaufen. Liefert er ſie im Stück zurück, ſo hat er für jene Verſchlimmerung oder Entwerthung zu haften, die von ſeiner Nachläſſigkeit herrührt. 806. Liegenſchaften kann er nur ebenſo und unter Beobachtung der desfalls vorgeſchriebenen Formen verkaufen, den dafür erhalten Kauf⸗2 6 ſchilling muß er den bekannten Unterpfandsgläubigern anweiſen. 806 a. Wer die vorigen beiden Sätze nicht beobachtet, iſt der Wohlthat der Vorſichtserben verluſtig, ohne welche der Erbe immer als ein ſolcher behandelt werden muß, der hinlänglich Vermögen für Zahlung der Schulden und Laſten angetroffen habe. 807. Den Gläubigern und andern Betheiligten, die es fordern, 2040. muß er für den Werth der in der Erbverzeichniß begriffenen Fahrniß und für den Theil der Liegenſchaftskaufſchillinge, welcher den Pfandgläubigern nicht ausgezahlt worden iſt, gute und hinlängliche Sicherheit ſtellen. Stellt er dieſe nicht, ſo wird die Fahrniß verkauft, und ihr Kauf⸗ preis ſowohl, als das, was aus dem Erlös der Liegenſchaften nicht an— gewieſen iſt, wird zur Tilgung der Erbſchaftslaſten hinterlegt. 808. Wenn Gläubiger Einſprache wider die Erbbehandlung machen, 803.„Rechnung abzulegen“— 805.„ordnungsmäßiger öffentl. ſie wird durch den Notar nach Anlei⸗ Verſteigerung“— L. R. S. 826. leitung der wegen der Pflegrechnungen 807.„Sicherheit ſtellen“— kann beſtehenden Vorſchriften geſtellt:§ 182 d. durch Hinterlegung bei der Staats⸗ Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. aaſſe geſchehen:§ 3 d. Vollz. V. O. zum Hinterlegungsgeſ. iſ. z. L. R. S. 1961). 190 III. B. I. T. Von Erbſchaften. ſo kann der Vorſichtserbe nur nach richterlicher Erkenntniß und An⸗ weiſung zahlen. Erhebt ſich keine Einſprache, ſo zahlt er die Gläubiger und Erb⸗ ſtücknehmer nach der Ordnung, wie ſie ſich melden. 809. Gläubiger, die keine Einſprache gemacht hatten, und erſt nach o dem Schluß der Rechnung und der Auszahlung des Ueberſchuſſes ſich melden, haben keinen Rückgriff, als auf die Empfänger der Vermächtniſſe. Jeder Rückgriff iſt nach Ablauf dreier Jahre, von dem Tag, da die Rechnung geſchloſſen und der Ueberſchuß gezahlt worden iſt, an zu rechnen, verſeſſen. 810. Die Koſten der etwa angelegten Siegel, der Erbverzeichniß und der Rechnungsablage fallen auf die Erbſchaft. 2 — Vierter Ibſchnitt. Von ledigem Erbe 811. Wenn nach Umlauf der Erbverzeichnißfriſt und der Bedenkzeit Niemand erſcheint, der ein Erb— oder Erbfolgerecht anſpricht, auch kein Erbe bekannt iſt, oder die bekannten Erben auf die Erbſchaft Verzicht gethan haben, ſo wird das Vermögen als erblos oder die Erbſchaft als ledig angeſehen. 812. Das Gericht der erſten Inſtanz, in deſſen Bezirk ſie eröffnet wurde, ernennt auf das Geſuch der Betheiligten, oder auf den Antrag des Kronanwalts einen Erbpfleger. 813. Der Erbpfleger muß vor Allem den Zuſtand der Erbſchaft durch eine Erbverzeichniß ins Klare ſetzen. Er übt die Rechte der Erb— ſchaft aus, und macht ſie geltend; denen wider ſie gerichteten Klagen ſteht er zu Recht; er verwaltet zu Gunſten Aller, die es angehen mag, und muß das in der Erbſchaft befindliche baare Geld, ſowie den Erlös 79 S 539. 79 + 809.„Gläubiger, die keine Ein⸗ b) die öffentliche Aufforderung hat ge⸗ ſprache gemacht“ eigneten Falls auch durch Einrückung in a) ꝛc 2c. öffentl. Aufforderungen finden ein amerikaniſches Blatt zu geſchehen: namentl. ſtatt: L. R. S. 118. c. 3)„bei Erbſchaften, welche mit der 812.„Gericht erſter Inſtanz, Vorſicht des Erbverzeichniſſes angetreten Erbpfleger“— der Notar legt die worden ſind, wider alle diejenigen, welche Verhandlungen dem Gerichtsnotar Anſprüche an die Erbmaſſe geltend machen vor, welcher die Generalſta atscaſſe können oder wollen. Der in dieſem Falle von dem Erbfalle benachrichtigt, einen zu drohende Nachtheil beſteht darin, daß Erbpfleger ernennt, und, wenn die dem Nichterſcheinenden ſeine Anſprüche Verlaſſenſchaft überſchuldet iſt— nur auf den Theil der Erbſchaftsmaſſe wegen der Ganteröffnung(Proc. Ordn. erhalten werden, der nach Befriedigung 8§ 706 Ziff. 3) Vorlage an den Amts⸗ der Erbſchaftsgläubiger auf den Erben richter macht:§ 157 d. Not. O, R. gekommen iſt“: Proc. Ordn.§8 685, B. 1864 Nr. 43. 690, Ziff. 3;„Kronanwalt“— unterbleibt: II. ————— II. B. I. T. Von Erbſchaften. 191 aus der Fahrniß und Liegenſchaft, der überbleibt, zur Staatsſchuldenkaſſe geben, welche demjenigen Rechnung thun muß, der etwa ein Recht 1257. darauf hat. 814. Die Verfügungen des dritten Abſchnitts dieſes Kapitels über die Formen der Erbverzeichniß, die Art der Verwaltung, und die von dem Vorſichtserben abzulegenden Rechnungen gelten auch den Erbpflegern. so. Sechſtes Kapitel. Von der Erbtheilung und Einwerfung. Erſter Abſchnitt. Von der Erbtheilungsklage und ihrer Form. 815. Niemand kann gezwungen werden, in Gemeinſchaft zu bleiben, ſondern man darf auf Erbtheilung jederzeit dringen, ohne daß Verbote oder Verträge es hindern können. Nur Verſchiebung der Erbtheilung auf beſtimmte Zeit kann bedungen S5l. werden; eine ſolche Uebereinkunft iſt nicht über fünf Jahre verbindlich, ſie kann aber erneuert werden. 815 a. Alles jedoch unbeſchadet des Stammgutsrechts bei den dahin gehörigen 577ea— Gütern. 816. Theilung kann ſelbſt dann nachgeſucht werden, wann einer der Miterben im abgeſonderten Genuſſe eines Theils der Erbſchaftsſtücke ſtünde, ſo lang keine Theilungsurkunde, oder verjährter Beſitzſtand vor⸗ handen iſt. 817. Die Klage auf Erbtheilung kann für minderjährige oder 65. mundloſe Miterben von ihren Vormündern auf Ermächtigung eines Familienraths angeſtellt werden. Für verſchollene Miterben ſteht die Klage jenen Verwandten zu, welche in den Beſitz eingewieſen ſind. 8s18. Der Mann kann ohne Mitwirken ſeiner Frau auf Theilung 2. der ihr angefallenen liegenden und fahrenden Habe antragen, wenn ſie zur ehelichen Gütergemeinſchaft gehören. Außer dem Fall der Gemein⸗ ſchaft kann der Mann ohne Beiſtimmung ſeiner Frau keine Endtheilung fordern; wohl aber kann er, wenn ihm der Genuß gehört, eine fürſorg⸗ liche Theilung verlangen. 813.„Staatsſchuldencaſſe“—— Vollz. V. hiezu v. 28. Dec. 1837, R. Amortiſationscaſſe, Namens derſelben B. 1838 Nr. 1. die Obereinnehmereien: Geſ. vom 817.„Familienrath“— Amts⸗ 3. Aug. 1837(Anhang), d. Errich⸗ gericht(Gerichtsnotarj nach Anhörung der Beiräthe und des Waiſenrichters: tung einer öffentl. Hinterlegungscaſſe betr. 6 L. R. S. 405— 419. 192 III. B. I. T. Von Erbſchaften. Die Miterben der Frau können eine endliche Abtheilung begehren, müſſen aber alsdunn den Mann und die Frau zugleich darum belangen. 819. Sind alle Erben ſelbſt oder durch genugſame Machthaber anweſend und großjährig, ſo iſt die Verſiegelung der Erbſchaftsſtücke nicht nöthig, und die Theilung kann in jeder, den Betheiligten gefälligen Form und Urkunde geſchehen. Sind unter den Erben abweſende, minderjährige oder mundloſe, ſo muß die Verſiegelung in der kürzeſten Zeit, ſei es auf Anſuchen der Erben oder auf Betreiben des Kronanwalts von dem Bezirksgericht oder dem Ortsvorſteher, unter welchem die Erbſchaft gelegen iſt, Amtshalber geſchehen. 820. Auch Gläubiger, die klare Brief und Siegel, oder richterliche Erlaubniß haben, können Verſiegelung begehren. 821. Sind die Siegel einmal angelegt, ſo können alle Gläubiger wider die Erbbehandlung Einſprache machen, ohne klare Brief und Siegel oder richterliche Erlaubniß aufzuweiſen. Die Förmlichkeiten der Entſiegelung und der Erbverzeichniß werden durch die Prozeßordnung beſtimmt. 819.„abweſende, minderjährige oder mundloſe“— 1) Zeit— die Verſiegelung muß, wenn ſich unter den Erben «) Minderjährige(auch Gewaltsent⸗ entlaſſene) oder Mundloſe(Entmündigte oder völlig Mundtodte) befinden; 6) nicht alle Erben anweſend oder durch Bevollmächtigte vertreten ſind; der Ehegatte minderjährig, mundlos oder nicht anweſend iſt unmittelbar nach Empfang der Sterb⸗ fallsanzeige oder nach ſonſt erlangter Kenntniß des Todesfalles, durch den No⸗ tar oder an Orten, wo kein ſolcher gegenwärtig iſt, durch den Bürger⸗ meiſter oder deſſen Stellvertreter von Amtswegen vollzogen und ſodann die Erbverzeichniß in der geſetzlichen 795) errichtet werden: §8 101, 105 d. Not. O. Zu dieſem Zwecke haben: a) die Militärbehörden den be⸗ trefſenden bürgerl. Behörden(Gerichts⸗ notar, Notar 2c.) von jedem Sterbfall einer im Dienſt befindlichen Militärperſon oder deren Angehörigen ſofort geeignete Mittheilung zu machen:§ 10 d. Geſ. v. 24. Mai 1865, R. B. Nr. 25, die Ge⸗ richtsbarkeit der Militairperſonen in Pri⸗ vatrechtsſachen betr.; b) die Leichenſchauer jeden Todes⸗ fall, der zu ihrer Kenntniß gelangt, un⸗ verzüglich und zwar, wenn ſich der Tod zur Nachtzeit ereignete, ſpäteſtens um 7 Uhr des folgenden Morgens d. Rechts⸗ polizeibehörde(Gerichtsnotar, Notar oder wenn im Orte kein ſolcher anweſend iſt, dem Bürgermeiſter) anzuzeigen: 88 1, 4 d. V. O. v. 6 Aug. 1864, R. B. Nr. 38. 2 die Mitwirkung des Kronanwalts unterbleibt: II. E E.§ 4. 3) Verfahren: 88 106— 114 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. S1 1) d. Entſiegelung:§ 120 d. Not, O. 2) d. Erbverzeichniſſes a) Form— die Errichtung der Erb⸗ verzeichniß wird von dem Notar in der f. öffentl. Urkunden vorgeſchriebenen Form, jedoch ohne Beizug von Zeugen, wenn die Betheiligten ſolche nicht verlangen, errich⸗ tet und iſt alsbald nach Beſtellung der Vertreter für die Abweſenden ꝛc. die Tag⸗ fahrt zur Vermögensaufnahme ſo feſtzu⸗ ſetzen, daß die Aufnahme vor Ablauf der geſetzlichen Friſt(S. 795) vollendet wer⸗ den kann:§§ 26, 47 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, vergl. mit 88 129, 137 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43; d) weiteres Verfahren: 88 122 bis 151 d. Not. O. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 193 822. Die Klage zuf Theilung und die miteinlaufenden Streitig⸗ keiten gehören vor den Gerichtsſtand des liegenden Erbes. Eben dieſes Gericht leitet die Verſteigerungen, und ihm gehören die s8. Klagen auf Gewährleiſtung der Looſe unter den Miterben, ſowie jene auf Umſtoßung einer geſchehenen Theilung. 823. Wenn einer der Miterben in die Theilung nicht willigt, oder s. wenn über die Art des Verfahrens, oder der Brendigung Streit entſteht, ſo entſcheidet eben dieſes Gericht, oder überträgt nach Umſtänden die Be⸗ richtigung des Theilungsgeſchäfts einem aus ſeiner Mitte, auf deſſen Bericht es alsdann über die Streitigkeiten erkennt. 824. Die Abſchätzung der Liegenſchaften geſchieht durch Sachver⸗ ſtändige, welche die Parteien wählen; wollen dieſe nicht wählen, ſo werden ſie von Amtswegen ernannt. Das Protocoll der Sachverſtändigen muß die Grundlage der Ab⸗ ſchätzung enthalten: es ſoll andeuten, ob und wie das abgeſchätzte Grund⸗ ſtück ſich füglich theilen laſſe; es ſoll endlich, auf den Abtheilungsfall hin, die Theile, in welche es zerlegt werden kann, und deren Werth beſtimmen. 825. Die Abſchätzung der Fahrniß, wenn ſie nicht ſchon in einem förmlichen Erbverzeichniß ihren Anſchlag haben, geſchieht nach ihrem wahren landläufigen Werth. 826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Fahrniß und liegender Habe im Stück verlangen; ſind jedoch Gläubiger vorhanden, welche auf 822.„Gerichtsſtand des liegen⸗ richter nicht kennt, ſo hat er dies den den Erbes“—: Proc. O.§ 29. Parteien und— wenn Abweſende c. be⸗ „Gericht leitet die Verſteige⸗ theiligt ſind, dem Amtsgericht(Ge⸗ rungen“ ſ. z. L. R. S. 826— 827. richtsnotar) behufs Ernennung eines wei⸗ 823.„Streit entſteht“— d. Notar teren Sachverſtändigen anzuzeigen:§ 27 verweist die Parteien an den Richter, dalleg. Waiſenr. Inſtr. vergl. mit§ 2 veranlaßt aber zugleich die zur Sicherung Ziff. 4 d. Geſ. v. 28. Mai 1864,(An⸗ des Nachlaſſes erforderlichen Maßregeln; hang; § 183 d. Not. O b) Staatspapiere, Aktien und andere 824— 825.„Abſchätzung“— ſie ge⸗ Papiere auf Inhaber, welche Börſenkurs ſchieht, wenn einer oder mehrere d. Erben haben, werden in der Regel nach dem abweſend, minderjährig ac. ſind, bei Fahr⸗ Frankfurter Börſenkurs zur Zeit d. Todes⸗ niſſen und Liegenſchaften durch die hiefür tages des Erblaſſers, Papiere auf Inhaber, beſtimmten öffentlichen Schätzer welche keinen Börſenkurs haben, gemäß (Waiſenrichter):§ 64 d. Geſ. v. 28. Mai der Schätzung Sachverſtöndiger berechnet: 1864, R B. Nr. 21, vergl. mit§ 139 8 145 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. d. Not. O. und§ 26 d. Waiſenr. Inſtr.. 826— 827. öffentlich und förm⸗ R. B. 1864 Nr. 63. lich Gerichtlich) verſteigert“ S 824. Zerlegt werden kann“— a) Verſteigerungs beamte— die geſchieht durch den Waiſenrichter:§26 zufolge eines geſetzl. Gebotes vorzunehmen⸗ d. Waiſenr. Inſtr., R. B. 1864 Nr. 63. den Verſteigerungen ſind, inſofern die Be⸗ 825.„landläufigen Werth“— theiligten den Notar nicht damit beauf⸗ a) befinden ſich unter den Fahrniſſen tragten, in den Gemeinden von 3000 und Gegenſtände, deren Werth der Waiſen⸗ mehr Einwohnern, von den Waiſen⸗ 13 1217. 4217. 577em. 194 III. B. I. T. Von Erbſchaften. das Vermögen Beſchlag gelegt oder Einſprache gemacht haben, oder hält der mehrere Theil der Miterben den Verkauf für nöthig, um Schulden und Laſten der Erbſchaft zu berichtigen, ſo wird die Fahrniß öffentlich und förmlich verſteigert. 827. Jene Liegenſchaften, die ſich füglich nicht theilen laſſen, ſollen gerichtlich verſteigert werden. Die Parteien, wenn ſie alle großjährig und einig ſind, können auch die Verſteigerung durch einen Staatsſchreiber außergerichtlich vornehmen laſſen. 82 a. Füglich kann nicht getheilt werden das, was nicht ſo vielfach vorhanden iſt, daß jedem Erben ein ähnliches Stück werden könnte, und auch durch Zertheilung zu einer ſolchen Mehrfachheit nicht gebracht werden kann, ſei es nun, weil es natür⸗ lich oder geſetzlich untheilbar iſt. 827 b. Geſetzlich untheilbar iſt nicht blos dasjenige, deſſen Theilung von einer Verfügung des Staats oder des Eigenthümers ausdrücklich unterſagt wird, ſondern auch dasjenige, was von einander nicht getrennt werden kann, ohne das Ganze zu entwerthen 6. E. durch Ausbrechung der Steine aus einem Geſchmuck), oder ohne es für ſeine Beſtimmung minder brauchbar zu machen(z. E. durch Trennung der Zubehörden von der Hauptſache). 827c. Obige Verſteigerung fällt weg bei Liegenſchaften, worauf Ortsgebrauch oder einzelne Rechtstitel Einem der Erben eine Vortheilgerechtigkeit geben; ihm muß auf Verlangen das Gut in einem kindlichen Anſchlag überlaſſen werden. 827d. Der kindliche Anſchlag ſoll ein Zehendtheil und in rauhen Berg⸗ gegenden ein Achtel, und kann, wo Eltern es verordnen, aller Orten ein Viertel unter dem wahren laufenden Verkaufswerth bleiben. 827e. Der Vortheilserbe haftet den Gläubigern nicht bloß nach ſeinem Theil, ſondern nach ſeinem Empfang aus dem Erbe, und unterpfändlich für das Ganze. 827k. Er kann ſeine Vortheilgerechtigkeit an Miterden um ein Vortheilgeld abtreten, das jedoch den hälftigen Werth des Vortheils nicht überſchreiten darf. 827g. Die Vortheilgerechtigkeit fällt weg, wo kein Miterbe einſtehen will; wo der Vorzugserbe in Verſchwendung oder ſolche Verbrechen gegen den Erblaſſer, die Vollz. V. O. hiezu v. 29. Juni 1854 (Anhang). 827c.„Vortheilgerechtigkeit“ — Geſchloſſene Hofgüterec.); Geſ. v 23. März 1808, R. B. Nr. 11(An⸗ richtern, in kleineren Gemeinden von den Bürgermeiſtern vorzunehmen; ſind Abweſende betheiligt, ſo haben die Waiſenrichter auch die Gegenſtände aus⸗ zurufen und den Zuſchlag zu ertheilen, jedoch können in Städten von 6000 und hang) vergl. mit I. E. E. XVIII. mehr Einwohnern beſondere Ausrufer be⸗ Theilung geſchloſſener Hofgüter— die ſtellt, bei Verſteigerungen von größerem polizeiliche Genehmigung hiezu, ſowie zur Umfang von ihnen auch ein Protocoll⸗ Loslöſung bezw. Einverleibung einzelner führer beigezogen werden. Beſtandtheile ſolcher Güter ertheilt— d. b) Verfahren—§ 160 und 161 Bezirksamt durch Beſchluß im vergl. mit§ 91— 100 d. Not. O., R. B. zirksrath:§6 Ziff. 12 u. a. E. d. Vollz. 1864 Nr. 43, und mit§ 134 ff. der V. z. Verwaltungsgeſ.. R. B. 1864 Dienſtweiſung f. d. Vollſtreckungsbeamten, W R. B 1851 Nr. 38. Sitzgerechtigkeit— Verſchreibung 827 b.„geſetzlich untheilbar“— einer ſolchen zu Gunſten d. überlebenden Geſ. v. 6. April 1854, R. B. Nr. 20— geh R. Bel. v. 3. März 1810, III. B. I. T. Von Erbſchaften. 195 Schenkungen aufheben, verfällt; endlich wo das Gut wegen Schulden nicht behauptet werden kann. 828. Nachdem die fahrende und liegende Habe geſchätzt, und ſoweit nöthig, verkauft iſt, verweiſt der Richter nöthigenfalls die Parteien vor einen Amts⸗ oder Staatsſchreiber, den ſie wählen oder den er ernennt. Vor dieſem wird die etwaige Rechnungsablage der Miterben gegen einander, die Feſtſetzung der Erbmaſſe, die Fertigung der Looſe und die Beſtimmung desjenigen, was einem jeden der Miterben ausgeliefert werden muß, erörtert. 829. Jeder Miterbe wirft nach den unten folgenden Regeln in die Maſſe ein, die Geſchenke, die er erhalten hat, und die Summen, welche er dem Erblaſſer ſchuldig iſt. 830. Geſchieht die Einwerfung nicht im Stück, ſo nehmen die Miterben, welche Einwerfung zu fordern haben, einen gleich großen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe voraus hin. Der Voraus wird, ſoviel möglich, in Gegenſtänden erhoben, die mit den im Stück nicht zurückgegebenen Sachen von gleicher Beſchaffenheit und Güte ſind. 831. Nach deſſen Abzug werden aus der übrigen Maſſe ſoviel gleiche Looſe gemacht, als theilende Köpfe oder Stämme vorhanden ſind. 832. Bei Fertigung der Looſe ſoll, ſoviel immer thunlich iſt, die. Zerſtückelung der Grundſtücke und die Vertheilung der Gewerbsanlagen vermieden, und jedem Loos, wo möglich, gleich viel an beweglichen und unbeweglichen Gütern, an Gerechtſamen und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werth zugeſchieden werden. 833. Die Ungleichheit der Looſe im Stück wird durch Aufgabe in Renten oder in Geld ausgeglichen. 834. Die Looſe werden von einem der Miterben gemacht, wenn ie ſich auf Einen vereinigen, und . 828.„verweist der Richter vor einen Staatsſchreiber“— der Notar nimmt die hier verzeichneten Thei⸗ lungshandlungen kraft eigenen Amtes vor: 8§ 26 Ziff. 4 d Geſ. v. 28. Mai 1864, R B. Nr. 21, vergl. mit§8 158 bis 182 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. 831—835.„Looſe⸗ a) Bildung— unter Mitwirkung d. Notars durch d hiefür beſtimmten Schätzer (Waiſenrichter), wenn Abweſende, Minder⸗ jährige ꝛc. betheiligt ſind, andernfalls durch einen von den Betheiligten erwählten Miterben oder in Ermangelung ſolcher Wahl durch einen vom Notar erwählten Sachverſtändigen: F§ 164— 165 d. alleg. derjenige, den ſie gewählt haben, es Not. O. vergl. mit§ 26 d. Waiſenr. Inſtr., R. B. 1864 Nr. 63; b) Beſchreibung— jedes Loos iſt in ſeinen einzelnen Beſtandtheilen genau zu beſchreiben(Looszettel):§8 166, 167 daſ. 5 Ziehung— zum Zwecke derſelben werden Papierſtücke von gleicher Größe mit den Nummern der Looſe beſchrieben, auf gleiche Art zuſammengelegt, in ein Gefäß gebracht und nach vereinbarter oder ebenfalls durch das Loos beſtimmter Reihenfolge von den Betheiligten oder ihren Vertretern herausgenommen:§ 168 daſ. 1 — 196 III. B. I. T. Von Erbſchaften. annimmt; widrigenfalls macht die Looſe ein Sachkundiger, den der Theilungsrichter ernennt; ſie werden hernach gezogen. 835. Ehe die Ziehung der Looſe beginnt, kann jeder Theilnehmer Einwendungen, wider die Art, wie ſie gefertigt ſind, machen. 836. Die Regeln für die Theilung ganzer Erbſchaftsmaſſen gelten auch der Aftertheilung unter den mittheilenden Stämmen. 837. Wenn ſich bei den Eeſchäften, die an einen Staatsſchreiber verwieſen ſind, Streitigkeiten erheben, ſo führt der Staatsſchreiber ein Protocoll über die beſtrittenen Punkte und über die gegenſeitigen Be⸗ hauptungen der Parteien, verweiſt ſie an den Theilungsrichter, und im Uebrigen wird nach der Gerichtsordnung verfahren. 838. Sind nicht alle Erben anweſend oder einige derſelben mundlos 55 oder minderjährig, ſo muß die Theilung nach den Regeln, die von Satz 819 an bis Satz 836 feſtgeſtellt ſind, gerichtlich vorgenommen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bei der Theilung ein ent⸗ gegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden aus ihnen ein eigener Pfleger gegeben werden. 839. Tritt im Fall des vorhergehenden Artikels eine öffentliche o E 8 1S vorgeſchrieben ſind. Verſteigerung ein, ſo kann ſie nur gerichtlich unter Beobachtung der Formen geſchehen, welche zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen Fremde Steigerer werden dabei allemal zugelaſſen. 840. Theilungen, welche nach den oben feſtgeſtellten Regeln von Vormündern unter der Ermächtigung eines Familienraths, oder von gewalts⸗ entlaſſenen Minderjährigen mit ihrem Rechtsbeiſtand, oder im Namen Ver— ſchollener, oder Nichtanweſender vollzogen wurden, ſind endgültig. Dagegen 460. werden. 838.„gerichtl. vorgenommen“— d. i. durch den Notar unter Beob⸗ achtung der hiefür beſonders vorgeſchrie⸗ benen Förmlichkeiten des Verfahrens: § 26 Ziff. 4 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, vergl. mit§8 153 ff. d. No S R 1864 Nr. 43. 839.„unter Beobachtung der Formen“ c.: ſ. 3. L. R⸗ 819— 836. 840.„Ermächtigung eines Fa⸗ milienraths“— das Amtsgericht (Gerichtsnotar) beſchließt nach Anhörung der Beiräthe und des Waiſenrichters: vergl. L. R. S. 405. ſind end3i die Amts⸗ gerichte(Gerichtsnotare) prüfen die von ſind ſie nur fürſorglich, wenn die vorgeſchriebenen Regeln nicht beobachtet den Notaren gefertigten Theilungen, wo⸗ bei Abweſende, Minderjährige u. Mund⸗ loſe betheiligt ſind, ob die Förmlich⸗ keiten, welche die Giltigkeit des Ge⸗ ſchäfts bedingen, beobachtet wurden und ob der Inhalt des Geſchäfts nicht gegen die Geſetze oder gegen den Vortheil der bezeichneten Perſonen verſtößt und ertheilt bezw. verweigert dann d. Genehmi⸗ gung:§ 2 Ziff. 4 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang!, vergl. mit den 88 89—92 d. Geſchäftsordnung für die Gerichtsnotare v. 7. Sept. 1864(R. Be Nr. 64). III. B. I. T. Von Erbſchaften. 197 841. Ein jeder Nichterbberechtigter, wäre er auch ein Verwandter des Verſtorbenen, der durch Rechtsabtretung an die Stelle eines Miterben ſich darſtellte, kann durch die Miterben insgeſammt, oder auch durch einen aus ihnen von der Theilung ausgeſchloſſen werden, wenn ihm das, was er für die Abtretung zahlte, zurückerſtattet wird. S42. Nach vollzogener Theilung empfängt jeder Theilnehmer die Urkunden über die ihm zugetheilten Gegenſtände. Urkunden, die ein getheiltes Stück betreffen, bleiben demjenigen, der den größten Theil davon erhält, unter der Bedingung, den übrigen betheiligten Miterben auf Verlangen damit an die Hand zu gehen. Urkunden, die auf die ganze Erbſchaft Bezug haben, werden dem— —— jenigen eingehändigt, den alle Erben zum Bewahrer gewählt haben, unter 5 dem Auftrag, den Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an Handen zu gehen. In Entſtehung der Wahl verfügt darüber der Richter. Zweiter Ibſchnitt. Von der Einwerfung. 843. Jeder Erbe, auch der Vorſichtserbe, wenn er die Erbſchaft antritt, iſt verbunden, ſeinen Miterben alles einzuwerfen, was er von dem Verſtorbenen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Weder Geſchenke noch Vermächtniſſe dürfen unein— geworfen bleiben, die von dem Verſtorbenen herkamen; es ſei denn, daß ſie ihm ausdrücklich als ein Voraus außer ſeinem Erbtheil oder mit Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden. 844. Selbſt in dem Fall, wo die Geſchenke und Vermächtniſſe als 26 ein Voraus, oder frei von Einwerfung geſchehen ſind, kann der Erbe in der Theilung nur denjenigen Betrag uneingeworfen behalten, der nicht die Verfügungsbefugniß des Verſtorbenen überſchreitet; ein etwaiger Ueber⸗ ſchuß iſt einzuwerfen. 845. Der Erbe, der auf die Erbſchaft verzichtet, kann gleichwohl 8. die empfangenen Schenkungen unter den Lebenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächtniſſe, ſo weit ſie den geſetzmäßigen Betrag nicht über⸗ ſchreiten, fordern. 846. Der Geſchenknehmer, welcher zur Zeit der Schenkung kein — 842.„empfängt jeder Theil⸗ Notare v. 7. Sept. 1864(R. B. Nr. 43). nehmer“— den Erben, Erbnehmern,„verfügt darüber der Richter“ Erbtheilnehmern werden von dem Notar— der Gerichtsnotar verfügt über auch ohne Antrag Auszüge aus dem die Aufbewahrung von Erbſchafts⸗ und Theilungsgeſchäfte(ſ. g Theilzettel) zu⸗ Theilungsurkunden:§ 3 d. Geſ. vom geſtellt:§ 190 d. Geſchäftsordn. für die 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21(Anhang). 198 T. Von Erbſchaften. muthmoßlicher Erbe war, am Tage des eröffneten Erbgangs aber Erbe iſt, muß einwerfen, ſofern ihn der Geſchenkgeber davon nicht befreit hat. g47. Was dem Sohn desjenigen, dem ein Erbe anfällt, geſchenkt oder vermacht worden, wird ſo angeſehen, als wäre es vom Einwurf befreit. Der Vater, der zur Erbſchaft des Geſchenkgebers gelangt, iſt nicht verbunden, einzuwerfen. 848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der aus eigenem Recht Erbe eines Geſchenkgebers wird, nicht verbunden, die ſeinem Vater gemachte Schenkung einzuwerfen, wenn er gleich Erbe ſeines Vaters geworden iſt; no. gelangt aber der Sohn nur kraft Erbvertretungsrechts zur Erbſchaft, ſo muß er alles, was ſeinem Vater geſchenkt ward, ſelbſt dann einwerfen, wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen hat. 849. Was dem Ehegatten eines Erben geſchenkt oder vermacht wird, iſt frei von der Einwerfung. Wenn zweien Ehegatten zuſammen etwas geſchenkt oder vermacht wird, wovon nur Einer erbberechtigt iſt, ſo hat dieſer ſeine Hälfte ein⸗ zuwerfen. Geſchenke, die dem erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden, wirft er ganz ein. 850. Das Einwerfen geſchieht nur in die Verlaſſenſchaft des Ge⸗ ſchenkgebers. 204 851. Was zur häuslichen Einrichtung eines der Miterben oder zur Zahlung ſeiner Schulden verwendet worden iſt, muß eingeworfen 1555 werden. 1409. 852. Unterhalts⸗, Ernährungs- und Erziehungskoſten, Lehrgelder, gewöhnliche Kleidungskoſten, Hochzeitskoſten und hergebrachte Ehren⸗ geſchenke werden nicht eingeworfen. 853. Einwurfsfrei iſt auch der Gewinn, welchen etwa der Erbe as. aus ſolchen Verträgen mit dem Verſtorbenen zog, die bei ihrem Abſchluß nicht vortheilbringend ſchienen. 854. Einwurfsfrei ſind Geſellſchaftsverträge des Verſtorbenen mit einem ſeiner Erben, die ohne Argliſt geſchloſſen, und deren Bedingungen in einer öffentlichen Urkunde beſtimmt wurden. 855. Liegenſchaften, welche durch Zufall ohne Schuld des Geſchenk⸗ 9e nehmers zu Grund gehen, ſind einwurfsfrei. 583. 856. Nur von dem Tag des Erbanfalls an werden die Früchte und Zinſen der einzuwerfenden Sachen eingeworfen. 857. Zur Einwerfung iſt nur ein Miterbe dem Andern verbunden, aber nicht den Vermächtnißnehmern, noch den Erbgläubigern. 858. Die Einwerfung geſchieht entweder im Stück, oder durch Zurückſtehen in der Theilung. III. B. I. T. Von Erbſchaften. 909 859. Die Einwerfung im Stück kann bei Liegenſchaften alsdann verlangt werden, wenn das geſchenkte Grundſtück von dem Geſchenknehmer noch nicht veräußert worden, und ſich in der Erbſchaft keine andere Liegen⸗ ſchaften von gleicher Art, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Looſe für die übrigen Miterben machen könnte. 860. Die Einwerfung geſchieht einzig durch Zurückſtehen, wenn der Geſchenknehmer das Grundſtück vor dem Erbanfall veräußert hat, und wird berechnet auf den Werth des Grundſtücks zur Zeit des Erb⸗ anfalls. 861. In allen Fällen gebührt dem Geſchenknehmer die Vergütung der Verbeſſerungskoſten, ſoweit eine Erhöhung des Werths der Sache zur Zeit der Theilung dadurch erzielt iſt. 862. Auch gebührt dem Geſchenknehmer der Erſatz der Erhaltungs⸗ koſten, wenn ſchon die Sache dadurch nicht verbeſſert ward. 863. Dem Geſchenknehmer fällt dagegen die Werthverminderung oder Verſchlimmerung zur Laſt, die ſeine That oder Folge ſeiner Fehler und Nachläſſigkeiten iſt. S64. Von einem veräußerten Grundſtück werden die Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen nach den drei vorhergehenden Sätzen in Anſchlag gebracht. 865. Ein im Stück eingeworfenes Gut wird frei von allen Laſten, 029. womit es der Geſchenknehmer beſchwert hat; die Pfandgläubiger können 366. gleichwohl bei der Theilung Einſprache einlegen zur Abwendung ihres ½ Nachtheils. 866. Ein Erbe, dem eine Liegenſchaft mit Erlaſſung der Ein⸗ werfung geſchenkt worden, deren Werth denjenigen Betrag überſchreitet, über welchen der Erblaſſer verfügen kann, wirft den Mehrempfang im Stück ein, wenn er ſich füglich abſondern läßt. Im Gegenfall muß da, wo der Mehrempfang den halben Werth des Grundſtücks überſteigt, der Geſchenknehmer es ganz einwerfen, darf aber den Betrag, über welchen der Erblaſſer verfügen konnte, aus der Maſſe vorausnehmen; wo der Mehrempfang jene Hälfte nicht überſteigt, da darf der Geſchenknehmer das Grundſtück ganz behalten, bezieht aber dafür ſo viel weniger bei der Theilung oder entſchädigt ſeine Miterben in Geld oder auf andere Weiſe. 867. Der Miterbe, der ein liegendes Gut im Stück einzuwerfen hat, kann den Beſitz davon inne behalten, bis ihm wirklich die Summen 1613. vergütet ſind, die ihm für Erhaltungskoſten und Verbeſſerungsaufwand zukommen. — — 1 zi —— —— 200 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 868. Fahrende Habe wird nur dem Werth nach eingeworfen, nicht im Stück, und zwar nach dem wahren Werth, den ſie zur Zeit der Schenkung nach beigefügten Anſchlägen, oder in deren Ermangelung nach der Abſchätzung der Sachverſtändigen hatte. 869. Geſchenktes Geld wird eingeworfen, indem man ſo viel weniger aus dem baaren Gelde der Verlaſſenſchaft empfängt. Trifft daran den Geſchenknehmer nicht ſo viel, ſo kann er ſtatt der Geldeinwerfung Fahrniß, oder in deren Ermangelung Liegenſchaften des Erbes zurücklaſſen. Dritter Ibſchnitt. Von der Schuldenzahlung. 870. Jeder Miterbe trägt nach Verhältniß ſeines Erbtheils zu Schuldzahlungen und Erbſchaftslaſten bei. 871. Der Erbtheilnehmer trägt mit den Erben nach Verhältniß ſeines Vortheils dazu bei; der bloße Stückerbe haftet dagegen für keine Schulden und Laſten, unbeſchadet der Pfandklage auf eine vermachte Liegenſchaft. 872. Alles liegenſchaftliche Erbgut, das mit Pfand oder Renten beſchwert iſt, muß auf Verlangen eines Miterben vor der Fertigung der Looſe frei gemacht werden; andernfalls wird das belaſtete Grundſtück nach dem Fuß der andern Liegenſchaften geſchätzt, das Kapital der Rente von dem ganzen Werth abgezogen, und der Erbe, in deſſen Loos dieſes Grundſtück fällt, muß die Rente auf ſich allein nehmen, und ſeinen Mit⸗ erben für ihre Entledigung Gewähr leiſten.— 1221. 873. Für die Schulden und Laſten der Erbſchaft haften die Erben; Jeder nach Verhältniß ſeines Stamm- und Kopftheils, bei Pfandforde⸗ rungen aber für den ganzen Betrag, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf die Miterben oder Erbtheilnehmer nach ihren Antheilen. 92 874. Der Stückerbe, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ein, welche der Gläubiger wider die Erben und Erbnehmer hatte. 21. 875. Der Miterbe oder Erbtheilnehmer, der wegen Pfandrechts r mehr als ſeinen Antheil an der gemeinſchaftlichen Schuld gezahlt hat, hat auf die andern Miterben und Erbtheilnehmer nur in ſo weit den Rückgriff, als Jeder von ihnen dazu beizutragen für ſich verbunden iſt, und das ſelbſt in dem Fall, wo der Miterbe, welcher die Schuld getilgt hat, ſich die Rechte des Gläubigers hätte übertragen laſſen. Dieſes ſoll gleichwohl den Rechten jenes Miterben nicht zum Abbruch gereichen, der durch die Vorſicht der Erbverzeichniß das Recht behalten hat, die Zahlung ſeiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen. ihm vermachtes Grundſtück beſchwert war, tritt ohne weiteres in die Rechte —— III. B. I. T. Von Erbſchaften. 201 876. Iſt einer der Miterben oder Erbtheilnehmer außer Stand zu zahlen, ſo wird ſein Antheil an der Pfandſchuld unter alle anderen, nach Verhältniß ihrer Antheile, vertheilt. 877. Klade Brief und Siegel, die wider den Verſtyrbenen galten, 160 wirken in gleichen Weiſe wider den Erben, die Gläubiger können boch erſt acht Tage, nachdem ſie dem Erben hin Perſon oder in ſeinem Wohnſitz ſolche haben urkundlich vorzeigen laſſen, deren Vollzug betreipen. 878. Sie können in allen Fällen und wider jeden Gläubiger auf Abſonderung des Vermögens des Erblaſſers von jenem des Erben antragen. 21t. 879. Dieſes Recht iſt gefallen, wenn man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der Forderung an den Erblaſſer eine 2n. Rechtswandlung vorgegangen iſt. 880. Es iſt in Bezug auf Fahrnißſtücke durch Ablauf von drei Jahren verſeſſen; Von Liegenſchaften hingegen kann die Abſonde rung verlangt werden, ſo lange ſie ſich in der Gewalt des Erben befinden. 881. Die Gläubiger des Erben haben kein Recht, die Abſonderung des Vermögens wider die Gläubiger des Erblaſſers zu verlangen. 882. Die Gläubiger eines Miterben dürfen, damit keine Theilung zu ihrem Nachtheile geſchehe, Einſprache gegen eine ohne ihre Beirufung 2½ vorgehende Theilung einlegen; ſie müſſen jedoch auf ihre Koſten dabei 2205 erſcheinen. Eine ſchon vollzogene Theilung können ſie nicht anfechten, es ſei denn, daß ſolche ohne ſie mit Hintanſetzung ihrer Einſprache geſchehen wäre. Vierter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Looſe. 883. Jeder abgetheilte Miterbe wird ebenſo angeſehen, als hätte er alles, was er durch das Loos oder durch die Verſteigerung erhalten, unmittelbar und allein geerbt, und an den übrigen Erbſchaftsſtücken niemals ein Eigenthum gehabt. 884. Nur wegen ſolcher Störungen und Entwährungen, die aus einer der Theilung vorausgegangenen Urſache entſpringen, ſind die Miterben ſich gegenſeitig Gewährleiſtung ſchuldig. Die Gewährleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gattung der Ent— währung, welche eingetreten iſt, durch eine beſondere und ausdrückliche 162 Stelle der Theilungsurkunde ausgenommen war, ſie hört auf, wenn dem ¹“*. Miterben durch eigenes Verſchulden die Sache entwährt wurde. 878.„Abſonderung des Vermögens“(beſondere Gant): Proc. Ordn.§ 703. 202 III. B. I. T. Von Erbſchaften. 885. Jeder Miterbe iſt für ſich verbunden, nach Verhältniß ſeines 6o6. Erbtheils ſeinen Miterben für den Verluſt zu entſchädigen, den er durch Entwährung leidet. Iſt einer der Miterben außer Stand, zu zahlen, ſo fällt ſein Antheil den Entwährten und den übrigen zahlbaren Miterben gleichtheilig zur Laſt. 886. Die Gewährleiſtung wegen Zahlungsunfähigkeit eines Renten⸗ ſchuldners kann nur in den nächſten fünf Jahren nach der Theilung an⸗ geſtellt werden. Iſt der Schuldner erſt nach geſchloſſener Theilung zahlungs⸗ unfähig geworden, ſo hat keine Klage auf Gewährleiſtung ſtatt. Fünfter Ibſchnitt. Von Umſtoßung der Theilungen. 892. 887. Theilungen können umgeſtoßen werden, wenn Gewalt oder Gefährde ihnen zum Grund liegt; ſowie auch, wenn einer der Miterben 1oro eine Verkürzung beweist, die mehr als ein Viertel beträgt. Die Ueber⸗ gehung eines Erbſtücks begründet keine Klage auf Umſtoßung, ſondern nur auf Vollendung der Theilung. 888. Die Klage auf Umſtoßung findet ſtatt wider jede Aufhebung der Gemeinſchaft unter den Miterben, ſie möge als Verkauf, Tauſch, Vergleich oder auf jede andere Art eingekleidet worden ſein. Wenn nach einmal vollzogener Theilung oder nach einem Vorgang, 2os2. welcher ihre Stelle vertritt, darüber auch nur außergerichtlich Streit ent⸗ ſteht, und dieſer verglichen wird, ſo kann ein ſolcher Theilungsvergleich nicht mehr umgeſtoßen werden. 889. Die Umſtoßungsklage hat nicht ſtatt wider einen ohne Gefährde geſchloſſenen Verkauf, wodurch ein oder mehrere Miterben dem andern auf deſſen eigene Gefahr ihr Erbrecht abgetreten haben. 890. Bei der Beurtheilung einer Verkürzung ſind die Sachen nach dem Werth zur Zeit der Theilung zu ſchätzen. 891. Der Beklagte kann eine Umſtoßungsklage, und eine neue Theilung ablehnen, wenn er dem Kläger die Ergänzung ſeines Erbtheils, ſei es in baarem Geld oder im Stück, anbietet und leiſtet. 892. Ein Miterbe, der ſein Loos ganz oder zum Theil veräußert hat, kann mit einer Umſtoßungsklage, welche auf Argliſt oder Gewalt 1a. gegründet wird, nicht mehr gehört werden, ſobald jene Veräußerung erſt nach entdecktem Betrug oder beſeitigtem Zwang von ihm vorgenommen worden iſt. II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 203 Zweiter Fitel. Von Schenkungen unter Lebenden und von letzten Willensverfügungen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 893. Unentgeltliche Vermögensüberlaſſungen können nur durch Schenkungen unter Lebenden oder durch letzte Willensverordnungen geſchehen, und zwar nur nach den unten beſtimmten Formen. 894. Schenkung unter Lebenden iſt dasjenige Rechtsgeſchäft, wo— durch der Geſchenkgeber ſich wirklich und unwiderruflich einer Sache zum Vortheil eines Andern begibt, der ſie unentgeltlich annimmt. 895. Letzte Willensverordnung iſt jede Handlung, womit der Erb⸗ laſſer für die Zeit, da er nicht mehr lebt, über ſein ganzes Vermögen, oder über einen Theil deſſelben auf widerrufliche Weiſe verfügt. 896. Aftererbſetzungen ſind verboten. Jede Verfügung, welche einem Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erbſtücknehmer auferlegt, einem Dritten 5 etwas aufzubewahren, und ihm zurückzuliefern, iſt für ſie unverbindlich. Nur dasjenige Gut, welches durch Verordnung des Staatsoberhaupts zu Gunſten ſeiner eigenen Familienglieder, oder dersme. Stamm⸗, auch Lehenerbberechtigten Familien für Stammgut erklärt iſt, kann nach den desfallſig beſonderen Geſetzen als Erbe für die Nachkommen unveräußerlich ſein. 897. Ausgenommen von dem Verbot der Aftererbſetzung ſind jene 1s— Verfügungen, die im ſechsten Kapitel des gegenwärtigen Titels den güeen und Geſchwiſtern geſtattet werden. 898. Die Nacherbſetzung, wodurch man einem Dritten ein Geſchent, ein Erbe oder ein Vermächtniß, für den Fall zuwendet, da der beſtimmte Geſchenknehmer, Erbnehmer oder Erbſtücknehmer, es nicht erheben würde, gilt für keine Aftererbſetzung und iſt gültig. 899. Desgleichen gelten Verordnungen unter Lebenden oder auf g. den Todesfall, wodurch dem Einen die Nutznießung und dem Andern das bloße Eigenthum einer Sache zugedacht wird. 900. Bei jeder Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall, werden die unmöglichen Bedingungen, ſowie diejenigen, welche den Geſetzen 6 72. und den guten Sitten zuwider ſind, für nicht geſchrieben geachtet. 1387. 900 a. Bei ſolchen Verordnungen gilt die Bedingung: wenn jemand etwas 1177. nicht thun werde, ſobald ſie nicht in eine beſtimmte Zeit beſchränkt iſt, ſie mag aus⸗ gedrückt ſein, wie ſie will, nur für eine Auflage, jenes nicht zu thun; ſie hält den 204 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Vollzug nicht auf, wenn nicht deutlich geſagt iſt, daß die Lieferung der geſchenkten oder vermachten Sache erſt nach gänzlich erfüllter Bedingung geſchehen ſolle. — Zweites Kapitel. Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder durch letzten Willen zu geben oder zu empfangen. 901. Um unter Lebenden zu ſchenken, oder letzte Willensverord⸗ nungen zu machen, muß man bei geſundem Verſtand ſein. 6n. 901 a. Auch muß man im Zuſtand freier Entſchließung ſein. 901b. Was nach Satz 1109— 1117 die Willensfreiheit hindert, vernichtet auch die Schenkung oder den letzten Willen ganz oder zum Theil, je nachdem das Ganze oder nur ein Theil durch die Hemmung der Willensfreiheit hervorgebracht wurde, und kann ſolches ohne eine neue freie und gültige Verordnung niemals wieder wirk⸗ ſam werden. 901c. Ward durch den Mangel der Willensfreiheit nur die Ausfertigung einer. Schenkung oder letzten Willensverfügung, oder die Aenderung einer ſolchen verhindert, und die Hinderung rührt von einem Erben oder Erbſtücknehmer her, ſo iſt er ſeines Erbrechts oder ſeines Vermächtniſſes dadurch unwürdig geworden. 901d. Entſpringt die Hinderung lediglich aus der Veranſtaltung eines Dritten, un ſo wird dieſer verbindlich, den Andern zu entſchädigen: übrigens leidet die Verthei⸗ lung der Verlaſſenſchaft nach dem Geſetz oder dem früheren gültigen Willen des Erb⸗ laſſers dadurch niemals Anſtand. 902. Durch Schenkungen unter Lebenden, oder durch letzten Willen kann jeder geben und empfangen, den das Geſetz nicht für unfähig erklärt. 903. Ein Minderjähriger, der noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, 5 kann auf keine der beiden Arten etwas verordnen, außer demjenigen, was im neunten Kapitel des gegenwärtigen Titels beſtimmt iſt. 904. Hat der Minderjährige das Alter von ſechszehn Jahren zurück⸗ uu gelegt, ſo kann er, jedoch nur durch letzten Willen, und nur bis zur Hälfte des Vermögensbetrags, worüber er als volljährig würde verfügen können, verordnen. 905. Eine Ehefrau kann ohne den Beiſtand oder die heſondere Ein⸗ willigung ihres Mannes, oder ohne hiezu von dem Gericht ermächtigt zu ſein, unter den Lebenden nicht ſchenken, in Gemäßheit desjenigen, was im 217ten und 219ten Satz des Titels: von der Ehe beſtimmt iſt. Zu letzten Willensverordnungen bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Ermächtigung des Gerichts. 906. Fähig, durch Handlungen unter Lebenden etwas zu erhalten, iſt auch der Ungeborene, wenn er nur zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen iſt. 5o5. Gericht“— Antsgericht mit§ 1 d. Ger. Not D., R. B. 1864 (Gerichtsnotar):§ 3 Ziff. 2 d. Eeſ. Nr. 43. vom 28. Mai 1864(Anhang), vergl. — 8 8 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 205 Durch letzten Willen kann jeder begünſtigt werden, der zu der Zeit empfangen iſt, wo der Erblaſſer ſtirbt. Die Schenkung oder letzte Wille iſt gleichwohl nur für den Fall wirkſam, da das Kind lebensfähig geboren wird. 907. Ein Minderjähriger, auch wenn er ſechszehn Jahre alt iſt, kann zum Vortheil ſeines Vormunds nicht einmal durch letzten Willen verordnen. Selbſt wenn er volljährig geworden, kann er weder durch Schenkung„2. unter Lebenden, noch durch den letzten Willen ſeinen geweſenen Vormund begünſtigen, ehe die Schlußrechnung über die Vormundſchaft geſtellt und abgehört iſt. Von dieſem Verbot der Begünſtigung ſind ausgenommen die Ahnen der Minderjährigen, welche Vormünder ſind oder waren. 908. Natürliche Kinder können weder durch Schenkung unter Lebenden, noch durch letzten Willen mehr empfangen, als ihnen unter dem Titel; von Erbſchaften, zugeſtanden iſt. 909. Heil⸗, Heb⸗ und Wundärzte, andere Krankenpfleger und Apotheker, die eine Perſon während der letzten Krankheit behandelt haben, können aus deren Verordnung unter Lebenden oder auf den Todesfall, die während dieſer Krankheit gemacht wurde, keinen Vortheil ziehen. Ausgenommen ſind: 1) Stückvermächtniſſe(S. 1002) zur Belohnung, welche dem Vermögen des Gebers und dem geleiſteten Dienſte nicht unan⸗ gemeſſen ſind. 2) Erbverfügungen für Seiten verwandte bis zum vierten Grad einſchließlich, wo der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hinterläßt, oder wo derjenige, zu deſſen Vortheil verfügt wird, ſelbſt unter die Zahl der Erben in gerader Linie gehört. In dieſen beiden Fällen hindert die Bedienung in der letzten Krankheit die Kraft der Verfügung nicht. Dieſelben Regeln gelten der Begünſtigung der Kirchendiener. 909 a. Diejenigen, deren Handſchrift zur Niederſchreibung des Inhalts eines letzten Willens benutzt worden iſt, können aus ſolchem keinen Gewinn ziehen. 910. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall zum Vortheil der Verpflegungshäuſer, der Armen einer Gemeinde, oder eine 908. Aufgehoben: ſ. z. L. R. S. das Miniſterium des Innern:§ 13 762 a. Ziff. 11 d. Vollz V. 3. Verwaltungsgeſ. 910.„Staatsgutheißen“— es R. B. 1864 Nr. 31; ertheilt die Staatsgenehmigung: 2) für neu zu gründende Stiſ⸗ 1) für bereits beſtehende Stif⸗ tungen tungen ohne Unterſchied des Betrags— a) wenn der Werth derſelben 3000 fl. 206 gemeinnützlichen Anſtalt, erhalten ihre Wirkung nur durch hinzutretendes Staatsgutheißen. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 911. Jede Verordnung zu Gunſten eines Unfähigen iſt ungültig, man mag ſie in der Form eines läſtigen Vertrags einkleiden, oder unter dem Namen untergeſchobener Perſonen verbergen. 1 Für untergeſchobene Perſonen werden geachtet die Eltern, die Kinder ind Abkömmlinge, und der Ehegatte des Unfähigen. 912. Nur jene Ausländer können durch Schenkung oder letzten Willen bedacht werden, welche zum Vortheil der Inländer würden haben verordnen können. Drittes Kapitel. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen und der Minderung der Vermächtniſſe. Erſter Ibſchnitt. Von dem Vermögenstheil, worüber man verordnen darf. 913. Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder durch letzten Willen dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Gebers über⸗ ſteigen, der bei ſeinem Hinſcheiden nur ein eheliches Kind zurückläßt; nicht das Drittheil bei dem, der zwei, nicht das Viertheil bei dem, der drei oder mehrere hinterläßt. 146. 913. 1081. 1094. 1098. 914. Der Name der Kinder in dem vorhergehenden Artikel um⸗ faßt alle Abkömmlinge, in welchem Grad ſie ſeien; ſie werden jedoch nur für das Kind gerechnet, welches ſie bei dem Erbrecht an den Erblaſſer vertreten. 915. Jene Freigebigkeiten dürfen nicht die Hälfte des Vermögens eines Erblaſſers überſteigen, der keine Kinder, aber einen oder mehrere Ahnen in jeder Linie der väterlichen ſowohl als der mütterlichen zurück⸗ läßt, und nicht drei Viertel, wenn in einer Linie allein Ahnen zurück⸗ bleiben. Das zum Vortheil der Ahnen hierdurch vorbehaltene Vermögen erhalten ſie in der Ordnung, worin das Geſetz ſie zum Erbgang ruft. Sie haben nur allein ein Recht auf dieſen Pflichttheil, wenn ihnen bei nicht überſteigt— das Miniſterium Vertheilung für Almoſen und Meſſen be⸗ des Innern; ſtimmten Geldvermächtniſſe bedürfen keiner b) andernfalls— d. Staatsminiſte⸗ Staatsgenehmigung: Rechtsbel. v. 5. Sept. rium: V. v. 12. März 1863, R. B. 1812, R. B. Nr. 28. Nr. 13; 912. Geändert: ſ. 3. L. R. S. 726. 3) die zur gleichbaldigen Ausgabe und III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 207 der Theilung mit Seitenverwandten nicht ohne ihn eben ſo viel Vermögen zufallen würde, als er ihnen ſichern ſoll. 916. Wenn weder Ahnen noch Abkömmlinge vorhanden ſind, dürfen die Freigebigkeiten durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todes⸗ fall das ganze Vermögen erſchöpfen. 917. Wird durch eine Verordnung unter Lebenden oder durch letzten Willen eine Nutznießung oder ein Leibgeding gegeben, deren Werth den geſetzlich erlaubten Betrag überſteigt, ſo haben die Pflichterben die Wahl, ob ſie dieſe Verordnung vollziehen, oder mit Zurückbehaltung ihres Pflicht⸗ theils das Eigenthum des Uebrigen hingeben wollen. 918. Iſt ein Theil des Vermögens mit Beding eines Leibgedings, einer Leibrente, oder der Nutznießung einem der geſetzlichen Erben in 19e gerader Linie ietgetn worden, ſo ſoll von demjenigen, was die über⸗ gebenen Stücke ihrem vollen Seichun nach werth ſind, ſo viel als zu Ergänzung des Pflichttheils nöthig iſt, in die Maſſe eingeworfen werden. Dieſes Einwerfen können jedoch weder die Miterben in gerader Linie, welche in jene Vermögensübergabe eingewilligt haben, noch irgend einige Erbverwandten aus der Seitenlinie fordern. 919. Der Theil des Vermögens, worüber man willkürlich verordnen darf, kann ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder s. durch letzten Willen den Kindern oder andern Erbverwandten des Geſchenk⸗ gebers zugewandt werden, ohne daß der Geſchenknehmer oder der Ver⸗ mächtnißnehmer, der zugleich Erbe iſt, es ins Erbe einzuwerfen verbunden wäre, ſobald die Verfügung ausdrücklich einen Voraus, oder eine Auf⸗ beſſerung des geſetzlichen Erbtheils ausſprach. Die Erklärung, daß das Geſchenk oder Vermächtniß ein Voraus oder Erbaufbeſſerung ſei, kann in der Urkunde, welche die Verfügung enthält, oder auch ſpäterhin nach der Form der Verfügungen unter den Lebenden oder jener auf den Todesfall hin geſchehen. Zweiter Abſchnitt. Von der Minderung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 920. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den geſetzlichen Theil überſteigen, alſo den Pflichttheil verkürzen, können bis auf den geſetzlichen Betrag bei dem Erbanfall gemindert werden. 2 921. Eine Minderung der Verfügungen unter Lebenden können ¹57 nur diejenigen, zu deren Vortheil das Geſetz den Vorbehalt macht, und o0v. ihre Erben oder Rechtsfolger verlangen. 208 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer und Gläubiger des Ver⸗ ſtorbenen können weder dieſe Minderung fordern, noch daraus Gewinn ziehen. 922. Um die Minderung zu beſtimmen, wird das ganze Vermögen des Erblaſſers, wie es bei ſeinem Abſterben ſich vorfindet, zuſammen⸗ gerechnet, der Betrag der Schenkungen unter Lebenden wird nach dem Zuſtand der geſchenkten Sachen, wie er zur Zeit der Schenkungen war, auf den Werth, wie er ſich zur Zeit des Todes des Erblaſſers ſtellt, angeſchlagen und hinzugerechnet, von dieſem ergänzten Vermögen der Betrag der Schulden abgezogen, und alsdann je nach der verſchiedenen Eigenſchaft der Erben berechnet, welches der Antheil ſei, worüber ver⸗ ordnet werden konnte. 923. Schenkungen unter Lebenden ſollen niemals gemindert werden, ehe der Werth aller in dem Erbnachlaß vorhandenen Güter erſchöpft iſt, und wenn alsdann die Nothwendigkeit der Minderung noch eintritt, ſo wird mit der jüngſten Schenkung der Anfang gemacht, und ſo ſtufen⸗ weiſe von den jüngern zu den ältern zurückgeſchritten, ſo weit nöthig.. 924. Geſchah eine der Minderung unterworfene Schenkung Einem der eintretenden Erben, ſo darf dieſer den Werth des Antheils, der ihm als Erben am FPflichttheil gebührt, aus den geſchenkten Gütern behalten, ſofern ſie gleicher Art ſind. 925. So oft der Werth der Schenkungen unter Lebenden den Ver⸗ mögenstheil, worüber verordnet werden darf, wegnimmt; ſo ſind alle weitere letztwillige Verfügungen kraftlos. 926. ueberſteigen die letztwilligen Verfügungen jenen freien Ver⸗ mögensbetrag, der nach Abzug des Werths der etwaigen Schenkungen unter Lebenden übrig bleibt, ſo geſchieht die Minderung nach dem Kreuzer auf den Gulden ohne Unterſchied zwiſchen Erb⸗ und Stückvermächtniſſen. 927. Vermächtniſſe, bei denen der Erblaſſer ausdrücklich erklärt hatte, ſie ſollten vor Andern ausgezahlt werden, dürfen eher nicht Abzug leiden, als wenn der Betrag der übrigen zur Ergänzung des Pflichttheils nicht hinreicht. 928. Der Geſchenknehmer muß die Früchte desjenigen, was dem Pflichttheil abgeht, von dem Sterbtag des Gebers an erſetzen, wenn die Minderung binnen Jahresfriſt gefordert wird, andernfalls von dem Tag ns. an, da die Forderung geſchehen iſt. 929. Liegenſchaften, welche wegen des Minderungsrechts zur Erb⸗ ſchaftsmaſſe wieder eingeworfen werden müſſen, fallen frei von Schulden s83 und Pfandlaſten, womit ſie der Geſchenknehmer beſchwerte, zurück. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 209 930. Die Pflichterben können wider dritte Beſitzer der geſchenkten und veräußerten Liegenſchaften die Minderungs⸗ oder Wiederzueignungs⸗ klage in gleicher Art und Ordnung, wie gegen die Geſchenknehmer ſelbſt anſtellen, wenn dieſe letztern auf das eigene Vermögen zuvor fruchtlos ausgeklagt worden ſind. Dieſe Klage trifft die Veräußerungen nach der Zeitfolge, ſo, daß auf den Jüngern immer zuerſt gegriffen werde. Viertes Kapitel. Von Schenkungen unter Lebenden. Erſter Abſchnitt. Form der Schenkungen unter Lebenden. 931. Jede Urkunde über eine Schenkung unter Lebenden ſoll vor Staatsſchreibern in der gewöhnlichen Form der Verträge gefertigt, und der Aufſatz darüber bei Strafe der Nichtigkeit aufbewahrt werden. 932. Eine Schenkung unter Lebenden iſt für den Geber unver— 5 bindlich, und durchaus wirkungslos, ſo lang ſie nicht in beſtimmten 1067. Ausdrücken angenommen worden iſt. Die Annahme kann zwar, ſo lang der Geſchenkgeber noch lebt, in einer öffentlichen Urkunde geſchehen, wovon der Aufſatz aufbewahrt werden muß; ſie hat aber alsdann wider den Geber nur Kraft von dem Tag an, da ihm die Urkunde über die Annahme bekannt gemacht wird. 933. Ein volljähriger Geſchenknehmer muß die Annahme ſelbſt, oder durch einen Gewalthaber bewirken; letzterer muß entweder für dieſe Schenkung einen beſondern, oder für alle Schenkungen allgemeinen Auftrag zur Annahme haben. Dieſe Vollmacht muß vor Staatsſchreibern errichtet, und eine Aus⸗ fertigung derſelben dem Aufſatz der Schenkung, oder, wenn dieſe in einer beſonderen Urkunde angenommen wurde, dem Aufſatz der Annahme bei⸗ gelegt werden. 934. Eine verheirathete Frau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſie verſagt, nur nach erhaltener Ermächtigung des Gerichts eine Schenkung annehmen, in Gemäßheit deſſen, was hier⸗ über in den Sätzen 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe vor⸗ geſchrieben iſt. ——— ——— —— — —— —— 931„Staatsſchreibern“: L. R. S. b) Aufbewahrung— bei dem Amts⸗ 1317. gericht(Gerichtsnotar):§ 29 daſ. a) Förmlichkeiten:§ 43—61 d. Geſ. 534.„Ermächtigung d. Gerichts“ v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21 mtsgericht(Gerichtsnotar): die Verwaltung der freiwill. Gerichtsbar⸗ s 2, 3 daſ. vergl. mit§ 1 d. Ger. Not. keit und d. Notariat(Anhang). S. R. B. 1864, Nr. 43. 14 — 463. mund angenommen von der Minderjährig Gewaltsentlaſſung. D 210 1II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 2c. 935. Die einem Minderjährigen, der nicht gewaltsentlaſſen iſt, oo oder einem Mundloſen gemachte Schenkung kann nur von ſeinem Vor⸗ werden, zufolge des 463ſten Satzes unter dem Titel: keit, der Vormundſchaft und der er gewaltsentlaſſene Minderjährige kann ſie unter Mitwirkung ſeines Beiſtands annehmen. Für Minderjährige, ſie ſeien gewaltsentlaſſen oder nicht, können die Eltern, oder die Großeltern ſelbſt bei Lebzeiten der Eltern, auch ohne Vormünder oder Rechtsbeiſtände des Minderjährigen zu ſeyn, die Annahme bewirken. 936. Ein Taubſtummer der Schreibens erfahren iſt, kann in Perſon oder durch Gewalthaber annehmen. 979 Rechtsbeiſtand geſchehen, der jährigkeit, ernannt iſt. 3 Iſt er Schreibens unerfahren, ſo muß die Annahme von einem dazu nach dem Titel: von der Minder⸗ der Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung 937. Schenkungen für Verpflegungshäuſer, für die Armen einer go Gemeinde, oder für gemeinnützli che Anſtalten, ſollen von den Verwaltern 9¹0. dieſer Gemeinde oder Anſtalten mit gehöriger Ermächtigung angenommen werden. 1 Einwilligung der Parthieen 938. Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße ihre Vollkommenheit, und das Eigenthum des Geſchenks geht auf den Geſchenknehmer über, ohne daß es einer Ueberlieferung bedarf. 938a Eine Schenkung, 786. ihre Annahme, wenn Einer oder 1044. 1045 3 5e 1055 1045 zu behandeln, wenn der die an Mehrere zugleich geſchieht, iſt in Abſicht auf der Andere ſie ausſchlägt, nach dem Satz 1044 und Geſchenkgeber nicht eine andere Willensmeinung vor der Annahme beſtimmt erklärt hat. 939. Jede Schenkung über Güter, die zu Unterpfändern dienen, 958. Güter liegen, eingetragen w 939 a. Hierlands wird ſie gleich Anfangs 5 der Verpfändung nachmals 1002 a. 5 2181 gereicht. 936. VI. Conſtit. Ed.§ 31. „Rech das Amtsgeri R. S. 405— 419. 937„Schenkungen f. häuſer“— Verfügungen 3 von Stiftungen und Anſtalten ſ und ihre Annahme, muß bei jener Pfandſchreiberei, unter welcher die erden. zum Grundbuch eingetragen, ſofort nur ein Eintragsſchein an die Pfandſchreiberei ein⸗ Verwaltungsbehörden, Verfügungen zur tsbeiſtand“— ernannt durch Gründung neuer Stiftungen dem Mi⸗ icht(Gerichtsnotar): L. niſterium des Innern durch Mittheilung von Abſchriften zu eröffnen: Not. Ordn. Verpfleg⸗ 8 87, R. B. 1864 Nr. 43. u Gunſten 939a.„3 um Grundbuch einge⸗ ind deren tragen“: II. E. E. 8 25. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 211 940. Dieſe Eintragung ſoll der Mann beſorgen, deſſen Frau die 266. Güter geſchenkt erhielt, und ſelbſt die Frau kann ohne Ermächtigung ſie vornehmen laſſen. Bei Schenkungen an Minderjährige, Mundloſe oder öffentliche An— ſtalten haben die Vormünder, Rechtsbeiſtände oder Verwalter die Ein⸗ tragung zu beſorgen. 941. Den Abgang der Eintragung kann jeder Betheiligte entgegen halten, nur nicht der Geſchenkgeber, noch derjenige, der die Eintragung zu beſorgen hatte, oder deren Rechtsfolger. 941 a. So lang eine Einſprache nicht geſchehen iſt, kann die Eintragung nach— geholt werden, es ſei bei Lebzeiten des Geſchenkgebers oder nach deſſen Tod. 942. Auch den Minderjährigen und Mundloſen und den Ehefrauen ſchadet die verſäumte Annahme oder unterlaſſene Eintragung der Schenkungen; ſie können jedoch desfalls auf ihre Vormünder oder Ehegatten den Rück⸗ griff nehmen, wo er ſtatt hat; ſind aber die Vormünder oder Ehegatten zahlungsunfähig, ſo hat eine Umſtoßung der Folgen deswegen nicht ſtatt. 07. 943. Eine Schenkung unter Lebenden kann ſich nur auf das gegen⸗ 902 wärtige Vermögen des Gebers erſtrecken; auf künftige Güter iſt ſie ungültig. 1093 944. Jede Schenkung unter Lebenden unter Bedingungen, deren Erfüllung einzig von der Willkür des Gebers abhängt, iſt ungültig. 945. Auch jene iſt ungültig, welche mit der Auflage geſchieht, andere 1054. Schulden oder Laſten abzuführen, als die entweder zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder wenn nicht in der Schenkungsurkunde, dann in einer anzuhängenden Beilage verzeichnet ſind. 946. Stirbt der Geſchenkgeber, welcher weitere Verfügungen über. eine geſchenkte Sache, oder über eine daraus zu bezahlende beſtimmte Summe vorbehalten hatte, ohne ſie gemacht zu haben, ſo gehört jene Sache oder Summe den Erben des Geſchenkgebers, die Worte des Vertrags mögen lauten wie ſie wollen. 947. Die vier vorhergehenden Sätze gehen nicht auf jene Schenk⸗ 100 ungen, über welche das achte und neunte Kapitel des gegenwärtigen Titels Vorſehung thut. 948. Jede Schenkungsurkunde über fahrende Habe gilt nur in s6. jenen Fahrnißſtücken, worüber dem Aufſatz der Schenkung ein Verzeichniß beiliegt, das ihren Anſchlag meldet, und von dem Geſchenkgeber und Nehmer, oder von denjenigen, die an des Letzteren Statt annehmen, unter⸗ zeichnet iſt. 949. Der Geſchenkgeber kann ſich die Nutzung oder Nutznießungso. der geſchenkten beweglichen oder unbeweglichen Güter vorbehalten, oder darüber zum Vortheil eines Dritten verfügen. 14* 212 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 950. Fahrnißſtücke, welche unter Vorbehalt der Nutznießung geſchenkt wurden, muß der Geſchenknehmer nach erloſchener Nutznießung, ſoweit 39 ſie ſich im Stück noch vorfinden, in dem Zuſtand annehmen, worin ſie alsdann ſind; wegen der nicht mehr vorhandenen hat er an den Geber oder deſſen Erben den Anſchlag nach dem angeſchloſſenen Verzeichniß zu fordern. 951. Der Geſchenkgeber kann ſich einen Rückfall des Geſchenks nach dem Tod des Geſchenknehmers oder ſeiner Nachkommen vorbehalten. Nur ſeiner Perſon allein kann jedoch ein ſolcher Rückfall gelten. 952. Der Rückfall hat die Wirkung, daß jede inzwiſchen vorgehende 1. Veräußerung der geſchenkten Güter im begebenden Fall aufgelöſt wird, und dieſe an den Geber frei und ledig von allen Laſten und Pfand⸗ beſchwerden zurückkehren; nur für den Brautſchatz und für andere in einem Ehevertrag bedungenen Vortheile dauert das Pfandrecht fort, ſofern das übrige Vermögen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und das zwar nur in dem einzigen Fall, wenn ſolchem die Schenkung in dem näm⸗ lichen Ehevertrag gegeben ward, woraus dieſe Rechte und Unterpfänder entſtanden. 952 a. Bei geſchenktem Vermögen iſt der Geſchenkgeber einzelne Sachen zu gewähren nicht ſchuldig; auch für einzelne geſchenkte Sachen leiſtet er nur alsdann Währſchaft, wenn ſie mit Belaſtung gegeben wurden. 952 b. Werden belohnende Schenkungen entwährt, und die dadurch vergoltenen Dienſte berechtigen zu einer Belohnungsforderung; ſo lebt durch die Entwährung das 3 Forderungsrecht des Beſchenkten wieder auf. Zweiter Ibſchnitt. Fälle, wo Schenkungen unter Lebenden widerruflich ſind. 953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nicht widerrufen werden, e außer wegen unerfüllt gebliebener Auflagen, wegen Undanks und wegen ſpäter geborner Kinder. 954. Der wegen nichterfüllter Auflagen erfolgende Widerruf bringt 926 die Güter frei von allen Beſchwerden und Pfandlaſten des Geſchenk⸗ nehmers in die Hände des Gebers zurück; dieſer übt wider jeden dritten Beſitzer derſelben alle Rechte, die er wider den Geſchenknehmer ſelbſt hätte. 046. 955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Undanks nur in folgenden Fällen widerrufen werden: 1) wenn der Beſchenkte dem Geber nach dem Leben trachtet; 2) wenn er gegen ihn Mißhandlungen, Vergehen oder grobe Schmäh⸗ ungen ſich zu Schulden kommen läßt; 3) wenn er ihm den Lebensunterhalt verſagt. 956. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Auflagen, oder wegen Undanks geſchieht niemals kraft Geſetzes, er muß angekündigt werden. II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden zc. 213 957. Der Widerruf wegen Undanks muß in Jahresfriſt, von u. Kenntniß der Urſache an, eingeklagt werden. Dieſer Widerruf kann niemals von dem Geſchenkgeber wider die Erben des Beſchenkten, von den Erben des Gebers wider den Geſchenk⸗ nehmer aber alsdann eingeklagt werden, wenn der Geber vor ſeinem Tod die Klage ſchon angeſtellt hatte, oder das Jahr vom Vergehen an noch läuft. 958. Der Widerruf wegen Undanks entkräftet weder die Veräußerungen des Geſchenknehmers, noch die von ihm darauf gelegte Pfande oder andere Grundlaſten, ehe ein Auszug der Klage auf Widerruf am Rande der im 939ſten Satz vorgeſchriebenen Eintragung vorgemerkt iſt; ſondern durch den Widerruf wird der Geſchenknehmer nur ſchuldig, den Werth der ver— äußerten Sachen, wie er zur Zeit der angebrachten Klage ſteht, und die Früchte von dem Tage dieſer Klage an, zu erſetzen. 959. Schenkungen zu Gunſten einer Ehe können wegen Undanks 086. nicht widerrufen werden. 960. Alle Schenkungen unter Lebenden, weß Namens und Werths ſie ſeyen, auch die gegenſeitige oder vergeltende Schenkungen, ja ſelbſt diejenigen, die zu Gunſten einer Ehe gemacht werden,(wenn ſie nicht von Ahnen an die Ehegatten, oder von den Verehelichten unter ſich gemacht werden), ſobald ſie von kinderloſen Perſonen geſchehen ſind, gelten durch die ſpätere Erſcheinung eines ehelichen Kindes des Gebers kraft Geſetzes für widerrufen, auch wenn dieſes erſt nach ſeinem Tode zur Welt kömmt, oder nach der Schenkung geboren und ehelich gemacht wird. 961. Dieſer Widerruf tritt ſelbſt dann ein, wenn das nachkommende Kind zur Zeit der Schenkung ſchon empfangen war. 962. Die Schenkung gilt für widerrufen, obgleich der Geſchenk⸗ nehmer zum Beſitz der geſchenkten Güter ſchon gelangt, und nach der Geburt des Kindes von dem Geſchenkgeber darin belaſſen worden ſeyn ſollte. Der Beſchenkte iſt jedoch nicht ſchuldig, andere Früchte, von welcher Art ſie ſeyen, zu erſetzen, als jene, die nach der Zeit verfielen, da die Geburt des Kindes oder deſſen durch eine nachherige Ehe erfolgte Ehe⸗ lichmachung gerichtlich oder ſonſt öffentlich ihm angekündigt wurde. Von da an gibt er ſie zurück, ſelbſt wenn die Zurückforderung der geſchenkten Güter erſt nach dieſer Bekanntmachung geſchieht. 963. Geſchenkte Güter, welche dieſem nach kraft Geſetzes widerrufen ſind, fallen in das Vermögen des Gebers zurück, frei von allen Be— ſchwerden und Pfandlaſten, welche von dem Beſchenkten her darauf gekommen ſind; ſelbſt für den Erſatz des Brautſchatzes, den die Ehegattin des 960. Vermögensübergaben und Verpfründungen: Satz 1100 bc. 214 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Beſchenkten zurückzufordern hat, des Einbringens derſelben, oder anderer in dem Ehevertrag ihr zugeſagten Vortheile haften ſie nicht, ſogar als⸗ dann nicht, wenn die Schenkung zur Beförderung der Ehe des Beſchenkten geſchah, und dem Heirathsvertrag eingerückt wurde, oder der Geber durch die Schenkung Sicherheit für die Erfüllung des Heirathsvertrags geleiſtet hat. 964. Die auf dieſem Weg widerrufenen Schenkungen leben nicht wieder auf, weder durch Abſterben des Kindes noch auf ſonſt eine Weiſe; ſondern will der Geſchenkgeber vor oder nach dem Tod des Kindes, deſſen Geburt eine Schenkung entkräftete, die nämlichen Güter demſelben Geſchenk⸗ nehmer geben, ſo kann dies nur durch eine neue Schenkung geſchehen. 965. Jede Abrede oder Vertragsſtelle, wodurch ein Geſchenkgeber auf den Widerruf der Schenkung wegen künftiger Kinder Verzicht thut, iſt ungültig und durchaus unwirkſam. 966. Einer Schenkung, welche um nachgeborener Kinder willen widerrufen iſt, können der Geſchenknehmer, ſeine Erben, Rechtsfolger, oder andere Inhaber der geſchenkten Sache keine andere Verjährung entgegen⸗ halten, als jene aus einem ununterbrochenen Ablauf von 30 Jahren, von der Geburt des letzten Kindes des Geſchenkgebers, erfolgte ſie auch erſt nach deſſen Tod. 967. Fünftes Kapitel. Von letzten Willensverordnungen. Erſter Ibſchnitt. Allgemeine Regeln über die Form der letzten Willen. Jedermann kann ſeinen letzten Willen erklären unter dem Namen einer Erbeinſetzung oder eines Vermächtniſſes, oder unter jeder andern Benennung, die geeignet iſt, ſeine Abſicht an den Tag zu geben. 1097. 1001. 968. Ein letzter Wille von zweien oder mehreren Perſonen kann weder zum Vortheil Dritter, noch zu ihrem wechſelſeitigen Vortheil, in einer und derſelben Urkunde errichtet werden. 969. Ein letzter Wille kann eigenhändig, oder öffentlich, oder geheim gefertigt werden. 970. Ein eigenhändiger letzter Wille gilt, wenn er von der Hand e Erblaſſers durchaus geſchrieben und unterzeichnet, auch mit Ort, Tag os und Jahr verſehen iſt; er bedarf keiner andern Förmlichkeit. Fünftes Kapitel(von den letz⸗ ten Willensverordnungen)— Die Form der letzten Willen richtet ſich nach den im 5. Kap. d. II. T. III. Buchs des Landrechts und in den (ſ. L. R. S. 792) u. v. 22. Mai 1818, R. B. Nr. 11—(. L. R. S. 979) üb. die Teſtamente Tauber aufgeſtellten Re⸗ geln: 8 82 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. Behandlung derletzten Willen Geſetzen v 29. Aug. 1817, R. B. Nr. 21,— ihre Aufbewahrung und Eröffnung: über die Bedeutung des Verſprechens— 2L. R S 1007. „ℳ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 215 971. Ein öffentlicher letzter Wille iſt jener, der von zwei Staats⸗ ſchreibern in Gegenwart zweier Zeugen, oder von einem Staatsſchreiber 13n mit vier Zeugen aufgenommen wird. 972. Wird der letzte Wille von zwei Staatsſchreibern aufgenommen, ſo muß er ihnen beiden von dem Erblaſſer vorgeſprochen und von Einem derſelben das Vorgeſagte niedergeſchrieben werden. Wird nur ein Staatsſchreiber zugezogen, ſo muß der letzte Wille dieſem vorgeſprochen und von ihm niedergeſchrieben werden. In einem wie im andern Fall muß das Niedergeſchriebene in Gegen— wart der Zeugen dem Erblaſſer vorgeleſen werden. Alles dieſes iſt ausdrücklich in der Urkunde zu erwähnen. 973. Dieſe letzte Willensurkunde ſoll der Teſtirer unterzeichnen; erklärt er, daß es ihm an Fähigkeit oder an Kräften fehle, zu ſchreiben, ſo muß in der Urkunde ſeiner Erklärung, ſowie der Verhinderungsurſache ausdrücklich gedacht werden. 974. Die letzte Willensurkunde muß auch von den Zeugen unter⸗ zeichnet werden; auf dem Lande iſt die Unterſchrift eines der Zeugen hin— länglich, wenn das Teſtament von zwei Staatsſchreibern aufgenommen wird, und zweier, wenn ein Staatsſchreiber allein es aufnimmt. 975. Als Zeugen eines öffentlichen letzten Willens können nicht zugelaſſen werden die Vermächtnißnehmer aller Art, noch ihre Verwandte oder Verſchwägerte bis zum vierten Grade einſchließlich, auch nicht die Schreiber der zur letzten Willensfertigung berufenen Staatsſchreiber. 976. Will der Erblaſſer einen geheimen oder verſchloſſenen letzten Willen errichten, ſo ſoll er ſeine Willensurkunde unterzeichnen, er mag ſie ſelbſt geſchrieben haben oder durch einen Andern haben ſchreiben laſſen. Dieſe Urkunde muß in ſich ſelbſt oder in einem Umſchlag eingeſchlagen und verſiegelt werden. Der Erblaſſer übergibt ſie alſo geſchloſſen und 971— 972.„zwei Staatsſchreiber“ — es iſt nicht geſtattet, an der Stelle der Zeugen einen zweiten Notar zu ver⸗ wenden:§ 46 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 (Anhang). „aufgenommen wird“— d. No⸗ tar muß den letzten Willen eigenhändig niederſchreiben:§ 83 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43, vergl. mit§ 42 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). 972.„vorgeſprochen“— Geſ. vom 29. Aug. 1817, R. B. Nr. 21. Jenes Geſetz verordnet: Zur Vermeidung einer Teſtaments⸗ nichtigkeit iſt nicht gerade das im L. R. S 972 verordnete Dictiren oder Vor⸗ ſprechen des öffentlichen letzten Willens erforderlich, vielmehr genügt jede be⸗ ſtimmte Aeußerung des Willens des Te⸗ ſtators, deren Sinn der Notar oder Staatsſchreiber, ſoviel ihm möglich iſt, wörtlich und verſtändlich niederzuſchreiben und das Niedergeſchriebene dem Teſtirer zu ſeiner Genehmigung vorzuleſen hat. 974.„von zwei Staatsſchreibern“ — nicht geſtattet: L. R. S 971. 976.„Aufſchriftsurkunde“ der Notar hat die Urkunde eigen⸗ händig niederzuſchreiben: 8§ 83 d. Not. O. vergl. mit§ 42 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). 936. 1001. 216 II. B. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. verſiegelt dem Staatsſchreiber vor wenigſtens ſechs Zeugen, oder läßt ſie in ihrer Gegenwart verſchließen und verſiegeln; dabei erklärt er, daß dasjenige, was darin enthalten iſt, ſein letzter Wille ſey, den er geſchrieben und unterzeichnet, oder den ein Anderer geſchrieben und er unterzeichnet habe Der Staatsſchreiber fertigt darüber die Urkunde, die auf der Außen⸗ ſeite der Schrift oder ihres Umſchlags geſchrieben wird. Sowohl der Erblaſſer als der Staatsſchreiber unterzeichnen dieſe Aufſchriftsurkunde zugleich mit den Zeugen. Alles Obige ſoll ununterbrochen hintereinander ohne Zwiſcheneintritt anderer Rechtshandlungen geſchehen; würde der Erblaſſer wegen eines nach Unterzeichnung des letzten Willens ihm zugeſtoßenen Hinderniſſes die Aufſchriftsurkunde nicht unterzeichnen können, ſo ſoll ſeiner deßfallſigen Erklärung erwähnt werden, ohne daß gleichwohl in dieſem Fall nöthig ſey, die Zahl der Zeugen zu vermehren. 976 a. Der geheime letzte Wille muß durch den Staatsſchreiber ſo beſiegelt werden, daß nicht unbemerkt die Urkunde aus dem Umſchlag herausgenommen und eine andere dafür eingeſchoben werden kann. 976 b. Auch bei geheimen letzten Willen genügt auf dem Land die Unterſchrift der Hälfte der nöthigen Zeugenzahl. 977. Iſt der Erblaſſer Schreibens unerfahren, oder Schreibens unfähig zur Zeit, da er ſeine Willensverordnung niederſchreiben läßt, ſo ſoll zu der Aufſchriftsurkunde, außer der im vorhergehenden Artikel be⸗ ſtimmten Zahl, ein Zeuge weiter zugezogen werden. Dieſer unterzeichnet mit den übrigen Zeugen die Urkunde, in welcher der Urſache gedacht ſein muß, warum dieſer Zeuge noch zugezogen ward. 978. Diejenigen, welche Leſens unerfahren oder unfähig ſind, können keine letzte Willensverordnung in geheimer Form errichten. 979. Ein Erblaſſer, der zwar nicht ſprechen, wohl aber ſchreiben kann, darf einen geheimen letzten Willen errichten, unter der Bedingung, daß er ganz von ſeiner Hand geſchrieben, unterzeichnet, und mit Ort, Tag und Jahr verſehen ſei, daß er ihn dem Staatsſchreiber und den übrigen Zeugen überreiche, und in ihrer Gegenwart oben an dem Auf⸗ ſchriftsort hinſchreibe, daß die vorgezeigte Schrift ſein letzter Wille ſei. 976 a.„durchd. Staatsſchreiber verſiegelt“— hiezu ſoll außer dem Dienſtſiegel des Geſchäftsfertigers noch ein weiteres vom Erblaſſer erwähltes Siegel gebraucht werden, welches nach ſeinen Hauptmerkmalen in d. Aufſchrifts⸗ urkunde zu beſchreiben iſt:§ 84 d. alleg. Not. O. VI. Conſt. Ed.§ 31(Sinnen⸗ 979. mangel)§ 15 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). 1) Oeffentliche letzte Willen der Tauben: Geſ. v. 22. Mai 1818, R. B. Nr. 11. Dieſes Geſetz verordnet: daß jedem tauben Teſtirer ohne Unter⸗ ſchied des Geſchlechts ein beſonderer Rechts⸗ beiſtand beigegeben werden ſoll, wo es demnächſt darauf ankommt: ob der taube Teſtirer Geſchriebenes leſen kann, oder nicht. Im erſtern Fall ſoll das Nieder⸗ geſchriebene ſtatt des im L R. S. 972 Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 217 Der Staatsſchreiber ſchreibt alsdann die Aufſchrift darunter, und erwähnt hierin, daß der Erblaſſer in Gegenwart Seiner ſelbſt und der Zeugen dieſe Worte niedergeſchrieben habe, und ſoll im Uebrigen alles das beobachtet werden, was im 976 ſten Satz vorgeſchrieben iſt. 980. Wer Zeuge für einen letzten Willen werden ſoll, muß männ— lichen Geſchlechts, volljährig, Staatsunterthan, und im Genuß der bürger⸗ lichen Rechte ſein. 980 a. lichen Eigenſchaften beſitzen. 980 b. Auch muß er ſelbſt die zur Verordnung eines letzten Willens erforder⸗901. Eine letzte Willensverfügung kann wegen Unförmlichkeiten nicht mehr angefochten werden, ſobald eine ihr gemäße, gültige, wenn auch nur widerrufliche Vermögensübergabe des Erblaſſers nachgefolgt und unwiderrufen geblieben iſt. Zweiter Ibſchnitt. Beſondere Regeln über die Form gewiſſer letzten Willensarten. 981. Die letzten Willen der Militär- und anderer bei Kriegsheeren angeſtellten Perſonen können in jedem Land, wo ſie ſich befinden, von einem Bataillons- oder Escadronschef, ingleichen von jedem Stabsoffizier in Gegenwart zweier Zeugen, oder von zwei Kriegscommiſſarien, oder von einem dieſer Kommiſſarien in Beiſein zweier Zeugen aufgenommen werden. verordneten Vorleſens von dem Tauben letztere kann aber zugleich die Functionen nochmals laut und verſtändlich vorgeleſen und mündlich genehmigt, und daß beides geſchehen von dem Staatsſchreiber, den Zeugen und dem beſonderen Rechtsbei⸗ ſtande am Ende des letzten Willens beur— kundet werden. Im andern Fall muß der taube Teſtirer den Inhalt des nieder— geſchriebenen letzten Willens dem Staats⸗ ſchreiber in Gegenwart der Zeugen und des Rechtsbeiſtandes nochmals vorſprechen und ſolcher von eben benannten beurkundet werden, daß das Niedergeſchriebene mit der mündlichen wiederholten Erklärung des Teſtirers vollkommen übereinſtimme, bei welcher Beurkundung, wenn der Te⸗ ſtator auch nicht einmal ſeinen Namen ſchreiben kann, ſolches nach dem L. R. S. 973 bemerkt und nach Analogie d. S. 977 zur Unterſchrift ein weiterer Zeuge zu⸗ gezogen werden muß. 2) Neben der Vertrauensperſon im Sinne d.§ 51 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 iſt bei Er⸗ richtung von Teſtamenten Tauber oder Stummer, die nicht leſen oder ſchreiben können, auch der durch§ 31 d. VI. Conſt. E. u. d. alleg. Geſ. v. 22. Mai 1818 ver⸗ langte Rechtsbeiſtand beizuziehen, der der Vertrauensperſon übernehmen, wenn er der Zeichenſprache des Tauben oder Stummen kundig oder ſonſt im Stande iſt, ſich mit ihm zu verſtändigen: Juſtiz⸗ miniſt. Erlaß v. 11. Nov. 1865(Not. Bl. 1866 Nr. 2)— 3) Die Ernennung des Rechtsbeiſtandes, deſſen Verpflichtung nicht geboten iſt und den zunächſt der Taubſtumme ſelbſt zu bezeichnen hat, geſchieht erforderlichen Falles— durch das Amtsgericht: Juſtizminiſt. Erlaß vom 13. Aug. 1868 (— ſchriftlich). Vergl. hiezu den§ 51 d. Geſ. vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). 980. Vergl. d.§8 48 u. 49 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Verwaltung d. freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). 980 b.„Vermögensübergabe nachgefolgt“—§8 15 u. 16 d. Geſ. v. 26. Sept. 1807 R. B. Nr. 35 und R. B. 1808, Nr. 10 über Vermögens⸗ übergaben und Verpfründungen(Anhang). 981— 984. Geſ. v 24. Mai 1865.§ 12 u. 13 d. Gerichtsſtand in Privatrechts⸗ ſachen der Militärperſonen betr.(Anhang). 218 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 982. Sie können auch, wenn der Erblaſſer krank oder verwundet iſt, von dem Oberfeldarzt unter Beiſtand des Militärkommandanten, welchem die Polizei des Spitals übergeben iſt, aufgenommen werden. 983. Die Verfügungen der obigen Sätze kommen denen zu gut, welche bei einem Kriegszug, oder außer dem Staatsgebiet in Quartier oder Beſatzung, oder in Feindesland kriegsgefangen ſind: auf diejenigen, welche im Land, in Quartier oder Beſatzung liegen, gehen jene Sätze nur, wenn ſie ſich in einem belagerten Platz oder in Orten befinden, wo wegen des Kriegs die Thore geſchloſſen und der Eingang geſperrt iſt. 984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichteter letzter Wille iſt kraftlos ſechs Monate, nachdem der Erblaſſer an einen Ort gelangt iſt, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann. 985. Letzte Willen, welche an einem Ort gemacht werden, mit welchem alle Gemeinſchaft wegen der Peſt oder andern anſteckenden Krank— heiten unterbrochen iſt, können vor dem Ortsvorſteher oder vor einem Raths⸗ oder Gerichtsverwandten und zweien Zeugen errichtet werden. 986. Dieſe Verfügung gilt Allen, die ſich an den angeſteckten Orten befinden, wenn ſie ſchon ſelbſt nicht krank ſind. 987. Die in den beiden vorhergehenden Sätzen erwähnten letzten Willen werden ſechs Monate, nachdem die Sperre des Orts, wo der Erblaſſer ſich befindet, wieder aufgehoben iſt, oder ſechs Monate, nachdem er ſich an einen ungeſperrten Ort verfügt hat, ungültig. (988— 994 bleiben weg, weil ſie bloß das Seerecht be⸗ treffen.) 995. Die Verfügungen über die Form der zur See gemachten letzten Willen ſind auch auf letzte Willen der Reiſenden auf Schiffen, die nicht unter die Schiffsmannſchaft gehören, anwendbar. 996. Ein letzter Wille, der auf der See nach der beſtimmten Form errichtet worden, gilt nur in ſo fern, als der Erblaſſer auf der See ſtirbt, oder doch in den nächſten drei Monaten, nachdem er geländet, und zu einem Ort gekommen iſt, wo er ihn nach gewöhnlichen Formen hätte erneuern können. 997. Ein auf der See errichteter letzter Wille kann keine Verfügung zum Vortheil der Schiffsoffiziere enthalten, wenn ſie dem Erblaſſer nicht verwandt ſind. 998. Die unter den obigen Sätzen des gegenwärtigen Abſchnitts begriffenen letzten Willensverordnungen ſollen von denjenigen, welche ſie aufnehmen, ſowie von dem Erblaſſer unterzeichnet werden. Erklärt Letzterer, er ſei Schreibens unerfahren oder unfähig, ſo ſoll ſeiner Erklärung und der Urſache ſeiner Nichtunterzeichnung gedacht werden. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 219 In Fällen, welche die Gegenwart zweier Zeugen erfordern, ſoll die letzte Willensverordnung wenigſtens von einem aus ihnen unterzeichnet, und alsdann die Urſache erwähnt werden, weßwegen der Andere nicht unterzeichnet. 999. Ein Inländer, der ſich in einem fremden Land befindet, kann ſeinen letzten Willen entweder in einer eigenhändigen Urkunde nach der Form des 970ſten Satzes erklären, oder in einer öffentlichen und als— dann unter den Formen, die dabei an dem Ort der Fertigung gebräuch-s. lich ſind. 1000. Letzte Willensverordnungen, die in fremdem Land errichtet werden, können, ſoviel das im Inland befindliche Vermögen betrifft, nicht in Vollzug geſetzt werden, als nachdem ſie vorher in der Gerichtskanzlei des Wohnorts des Erblaſſers, wenn er einen Wohnſitz im Lande bei⸗ behalten hat, andernfalls aber in der Gerichtskanzlei des Orts, der als ſein letzter Wohnſitz im Lande bekannt iſt, eingetragen worden. Im Fall der letzte Wille Verfügungen über inländiſche Liegenſchaften enthält, ſoll er überdies in der Gerichtskanzlei, unter welcher die Güter liegen, ein— getragen werden, ſo daß jedoch die Eintragsgebühren nur einfach gefordert werden dürfen. 1001. Die Förmlichkeiten, welchen die verſchiedenen Gattungen der letzten Willensverordnungen, laut des gegenwärtigen und des vorher⸗ gehenden Abſchnitts, unterworfen ſind, müſſen bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. Dritter Ibſchnitt. Von Erbeinſetzungen und Vermächtniſſen im Allgemeinen. 1002. Letzte Willensverordnungen geben entweder ein Erbvermögen. oder ein Erbtheil oder ein Erbſtück. Jede dieſer Verordnungen, ſie geſchehe unter der Benennung einer Erbeinſetzung oder eines Vermächtniſſes, richtet ſich in ihrer Wirkung nach den für die Erbvermächtniſſe, für die Erbtheilvermächtniſſe und für die Stückvermächtniſſe unten beſtimmten Regeln. 1002 a. Jeder Liegenſchaftserwerb aus Vermächtniſſen aller Art muß ſo gut wie ein Erkauf in das Grundbuch eingetragen werden. 1002 a. II. E. E.§ 25. Wahrung des Eigenthumsüber⸗ „in d. Grundbuch eingetragen“ gangs und der Vorzugsrechte dem Der Notar hat, wenn in der Erbmaſſe betreffenden Gemeinderathe zum Vollzug Liegenſchaften ſich befinden, die Betheilig⸗ des Eintrags in das Grund⸗ bezw. ten aufmerkſam zu machen, daß dieſer Pfandbuch mit: 88 179, 180 vergl. Eintrag in vielen Fällen erforderlich ſei mit 8 192 d. Geſchäftsordn. f. d. Notare und theilt, wenn in der Theilungsver⸗ v. 7. Sept. 1864(R. B. Nr. 43. handlung hierauf gerichtete Anträge ge⸗ Vergl. d. L. R. S. 939 a, 1583a, 2181 a. ſtellt wurden, unverzüglich Auszüge zur 549. 9²⁸ 1008. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Vierter Ibſchnitt. Von Erbvermächtniſſen. 1003. Ein Erbvermächtniß iſt diejenige letztwillige Verfügung, wodurch der Erblaſſer einer oder mehreren Perſonen ſeine geſammte Ver⸗ laſſenſchaft gibt.. 1004. Sind bei dem Tod des Erblaſſers Erben vorhanden, welchen das Geſetz einen beſtimmten Antheil ſeines Vermögens vorbehält, ſo ſetzt ſein Tod dieſe Pflichttheilserben in Beſitz und Gewähr der geſammten Verlaſſenſchaft kraft Geſetzes, und der ernannte Erbnehmer hat die Aus⸗ lieferung des in dem letzten Willen ihm zugedachten Vermögens von ihnen zu verlangen. 1005. Dennoch gebührt auch in dieſem Fall dem Erbnehmer der Genuß des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbtag an, inſofern ſolchem ſein Geſuch um Auslieferung in Jahresfriſt nachfolgt; ſpäterhin nimmt der Genuß erſt mit dem Tag der freiwillig zugeſagten oder gericht⸗ lich geforderten Auslieferung ſeinen Anfang. 1006. Wo aber bei dem Tod des Erblaſſers keine Pflichterben vor⸗ handen ſind, da ſoll durch den Tod des Erblaſſers der Erbnehmer kraft Geſetzes in Beſitz und Gewähr treten, und nicht nöthig haben, die Aus⸗ lieferung zu begehren. 1006 a. Er tritt damit in die Reihe der Erben, und wird alles auf ihn an⸗ wendbar, was von dieſen überhaupt geſagt iſt. 1007. Jeder eigenhändige letzte Wille ſoll, ehe er vollſtreckt wird, dem Vorſteher des Gerichts, unter welchem das Erbe gelegen iſt, vorgelegt werden. Iſt er verſiegelt, ſo ſoll er dort geöffnet werden. Der Vorſteher läßt ein Protokoll über die Vorlegung, Eröffnung und Beſchaffenheit der Urkunde fertigen, und befiehlt deren Hinterlegung in die Hände eines von ihm ernannten Staatsſchreibers. Iſt der Wille in geheimer Form gefertigt, ſo geſchieht die Vorlegung, Eröffnung, Beſchreibung und Hinterlegung auf dieſelbe Weiſe; die Er⸗ 1007. Aufbewahrung, Eröff⸗ nung und Ausfolgung der Te⸗ ſtamente— d. Gerichtsnotar hat nach Maßgabe d. V. d. Juſtizminiſt. v. 2. Nov 1842, R B. Nr. 34 hiefür zu ſorgen§ 23 d. Ger. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43 1) Beſchaffenheitsbeurkundung a) der Notar hat, wenn er bei der Siegelanlegung oder Aufnahme des Erb⸗ verzeichniſſes einen eigenhändigen oder ge⸗ heimen letzten Willen vorfindet, denſelben, mit ſeinem Namenszuge verſehen, dem Amtsgerichte zur Beſchaffenheitsbeurkun⸗ dung vorzulegen:§ 85 d. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43; b) die Beſchaffenheitsbeurkundung ſelbſt geſchieht durch das Amtsgericht richterl. Beamter):§ 1 vergl. mit§8 2, 3 d Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang) u. 23 d. alleg. Ger. Not. O. 2) Eröffnung— der eigenhändigen und geheimen letzten Willen nach voraus⸗ gegangener Beſchaffenheitsbeurkundung— ſie geſchieht durch den Notar:§ 86 d. alleg. Not. O. — III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 221 öffnung erfordert aber das Beiſein der Staatsſchreiber und der Zeugen, welche die Aufſchriftsurkunde unterzeichnet haben und ſich am Ort befinden, oder eine vorausgegangene Berufung derſelben. 1008. In dem Fall des 1006ten Satzes iſt der Erbnehmer, ſobald die letzte Willensverordnung eine eigenhändige oder eine geheime iſt, ver⸗ bunden, durch einen Beiſatzbefehl des Vorſtehers ſich in die Gewähr ein⸗ ſetzen zu laſſen. Er übergibt deshalb eine Bittſchrift, dieſer wird die Hinterlegungsurkunde beigefügt, und unter die Bittſchrift der Befehl geſetzt. 1009. Der Erbnehmer, welcher mit einem Pflichterben zuſammen trifft, hat für Schulden und Laſten der Erbſchaft und zwar für perſön— liche nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, für Pfand⸗2uu. ſchulden mit dem ganzen Pfandwerth zu haften, auch allein Vermächtniſſe zu berichtigen; vorbehaltlich der Minderung nach dem 92öſten und 927ſten Satz, wo der Fall dazu eintritt. Fünfter Ibſchnitt. Von den Erbtheilvermächtniſſen. 1010. Ein Erbtheilvermächtniß iſt dasjenige, wodurch der Erb— laſſer nur über einen beſtimmten Theil desjenigen Vermögens, worüber ihm das Geſetz zu verfügen erlaubt, zum Beiſpiel über die Hälfte, über ein Drittel, oder über alle ſeine Liegenſchaften, über ſeine fahrende Habe, oder einen beſtimmten Antheil aller ſeiner Liegenſchaften, oder fahrenden Habe, Verordnung macht. Jedes andere Vermächtniß iſt nur ein Stückvermächtniß. 1011. Erbtheilnehmer müſſen von den Pflichterben, in deren Er— mangelung von den eingeſetzten Erben, und wo auch keine ſolche ſind, von den geſetzlichen Erben, welche nach der Ordnung in dem Titel: von Erbſchaften ins Erbe treten, die Auslieferung verlangen. 1012. Ein Erbtheilnehmer iſt ebenſo wie ein Erbnehmer für Schulden co9. und Laſten des Erblaſſers zu haften verbunden, perſönlich nach Verhältniß ſeines Antheils und Empfangs am Erbe, und unterpfändlich für das u. Ganze. 1013. Hat der Erblaſſer nur auf einen beſtimmten Theil des ſeiner Verfügung offenen Vermögens das Erbtheilvermächtniß gerichtet, ſo iſt ein ſolcher Erbtheilnehmer ſchuldig, mit dem geſetzlichen Erben, der alsdann den unvergebenen Theil hinnimmt, nach Verhältniß ihrer Theilnahme die Stückvermächtniſſe zu berichtigen. 1008.„Beiſatzbefehl des Vor⸗ d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). ⸗ ſtehers“—: Amtsrichters:§ 1 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. Zechſter Ibſchnitt. Von Stückvermächtniſſen 1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Ve rmächtnißnehmer 1005 von dem Tage an, da der Erblaſſer geſtorben iſt, ein Eigenthum auf die vermachte Sache, das auf ſeine Erben oder Rechtsfolger übergeht. Der Erbſtücknehmer kann jedoch weder den Beſitz der vermachten Sache früher ergreifen, noch auf deren Früchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tag an, wo er das Geſuch um Auslieferung nach der Ordnung des 1011ten Satzes angebracht hat, oder wo ihm ſolche freiwillig zugeſagt worden iſt. 1015. Die Zinſen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Erbſtücknehmer von dem Sterbtag an, und ohne der gerichtlichen Einklage zu bedürfen, alsdann: 1) wenn der Erblaſſer dieſes in ſeinem letzten Willen ausdrücklich verordnet hat; 2) wenn eine Leibrente oder ein Jahrgehalt zum Lebensunterhalt vermacht wurde. 1016. Die Koſten des Auslieferungsbegehrens fallen auf die Erb⸗ ſchaft, nur darf ein Pflichttheil dadurch nicht verkürzt werden. Die Eintragungsgebühren hat der Erbſtücknehmer zu zahlen. Beides nur alsdann, wenn in dem letzten Willen nichts anders beſtimmt iſt. Jedes Stückvermächtniß kann für ſich beſonders eingetragen werden, ohne daß dieſer Eintrag Andern als dem Erbſtücknehmer oder ſeinem Rechtsfolger Vortheil verſchaffen könne. 1017. Der Erbe, oder wer ſonſt ein Stückvermächtniß zu leiſten 0 verbunden iſt, hat für deſſen Berichtigung perſönlich, und zwar von rt mehreren, jeder nach Mehrzahl ſeines Antheils und Empfangs am Erbe zu haften. Unterpfändlich haften ſie für das Ganze, ſoweit der Werth ihrer beſitzenden Erbliegenſchaften reicht. 1014. 1018. Die vermachte Sache ſoll mit den nothwendigen Zubehörden 1i6. und in dem Stand abgeliefert werden, worin ſie ſich an dem Sterbtag we des Geſchenkgebers befand. 1019. Erwerbungen, wodurch der Erblaſſer ein Grundſtück ver⸗ größert, das er Jemand zuvor ſchon vermacht hatte, werden ohne ſeine 1014.„das Geſuch um Ausliefe⸗ niß betreffende Stelle und aus der Erb⸗ rung angebracht“— die Stück⸗ verweiſung über die Anweiſung zur Er⸗ vermächtnißnehmer erhalten Auszüge aus hebung des Erbſtücks oder Erbbetrags⸗ dem letzten Willen über die ihr Vermächt⸗ Not. O. 8 191. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 223 neue Verordnung nicht Theile ſeines Stückvermächtniſſes, wenn ſie gleich etwa daran grenzen. Anders verhält es ſich mit Verbeſſerungen oder mit neuen, auf dem vermachten Grundſtück gemachten Anlagen oder mit einem Einfang(oder geſchloſſenen Platz), deſſen Befriedung(oder Einfaſſung) der Erblaſſer erweitert hat. 1020. Wenn vor oder nach der letzten Willenserklärung die ver⸗ 2 machte Sache für eine Erbſchuld oder auch für die Schuld eines Dritten zu Unterpfand gegeben, oder mit einer Nutznießung beſchwert worden iſt, ſo iſt derjenige, welchem das Vermächtniß auferlegt iſt, ſie hievon frei zu machen nicht verbunden, wenn es ihm der Erblaſſer nicht ausdrücklich befohlen hat. 1021. Wurde vom Erblaſſer eine fremde Sache wiſſentlich oder 155. unwiſſentlich vermacht, ſo iſt das Vermächtniß ungültig. 1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache ohne weitere 126. Beſtimmung vermacht iſt, darf dem Erben die beſte nicht fordern, noch hat er nöthig, die ſchlechteſte anzunehmen. 1022 a. Sind einige Sachen ohne Zahlbeſtimmung vermacht, ſo ſind niemals alle vorhandenen, und nie über drei vom Vermächtnißnehmer zu wählen. 1023. Was einem Gläubiger vermacht iſt, wird nicht für Ab⸗ ſchlagszahlung auf ſeine Forderung, und das einem Dienſtboten zu⸗ gewendete Vermächtniß nicht für Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen. 1024. Der Erbſtücknehmer haftet nicht für die Schulden der Erb⸗S ſchaft; der obgedachten Minderung des Vermächtniſſes und der klage der Gläubiger jedoch unbeſchadet. Ziebenter Iböſchnitt. Von Treuhändern. 1025. Der Erblaſſer kann einen oder mehrere Treuhänder oder Vollzicher ſeines letzten Willens ernennen. 1026. Er kann ihnen Beſitz und Gewähr ſeiner fahrenden Habe ganz oder zum Theil einräumen, der aber nicht über Jahr und Tag von ſeinem Tod an dauern darf. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeräumt, ſo können ſie ihn nicht fordern. 1027. Der Erbe kann dem Beſitz ein Ende machen, wenn er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur Zahlung der Fahrnißvermächt— niſſe anbietet, oder beweiſet, daß ſie entrichtet worden ſeyen. 1028. Wer keine Verpflichtungen übernehmen kann, iſt unfähig, ein Treuhänder zu werden. 224 II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1029. Eine Ehefrau kann nur mit Bewilligung ihres Mannes die Treuhänderſchaft annehmen. Lebt ſie in einer Güterabſonderung, zufolge eines Ehevertrags, oder eines Urtheils, ſo kann ſie es nicht nur mit Bewilligung ihres Mannes, ſondern auch im Weigerungsfall unter der Ermächtigung des Gerichts, in Geinäßheit der Sätze 217 und 219 unter dem Titel: von der Ehe. 1030. Ein Minderjähriger kann ſelbſt unter der Ermächtigung ſeines Vormunds oder Rechtsbeiſtands nicht Treuhänder werden. 1031. Die Treuhänder ſollen die Siegel anlegen laſſen, wenn unter oden Erben Minderjährige, Mundloſe oder Abweſende ſind. Sie ſollen in Gegenwart des muthmaßlichen Erben, oder nach Ein— ladung deſſelben eine Erbzeichniß errichten laſſen. Iſt zur Zahlung der Vermächtniſſe nicht baares Geld genug vor⸗ räthig, ſo veranlaſſen ſie den Verkauf der Fahrniß. Sie ſorgen für die Vollziehung des letzten Willens in allen Theilen, und können in einem Rechtsſtreit, der über deſſen Vollziehung entſteht, als Beikläger auftreten, um deſſen Gültigkeit zu verfechten. Mit Ablauf des Sterbejahrs des Erblaſſers müſſen ſie über ihre Verwaltung Rechnung ablegen. 1032. Die Gewalt des Treuhänders geht auf deſſen Erben nicht über. 1033. Wo mehrere Treuhänder ernannt ſind, und angenommen haben, da kann auch einer allein bei Abgang der übrigen handeln, und ſie haften alle als Sammtſchuldner für die ihnen anvertraute Fahrniß, wenn nicht der Erblaſſer ihre Verrichtungen getheilt, und ein Jeder von ihnen ſich auch wirklich auf diejenigen beſchränkt hat, die ihm angewieſen waren. 1034. Auslägen, welche der verzeichniß, Rechnung und andere auf die Erbſchaft. Ichter Ibſchnitt. Vom Verfall und Widerruf der letzten Willensverordnungen. Treuhänder für die Verſiegelung, Erb⸗ Amtsverrichtungen gehabt hat, fallen 1035. Wer letzte Willensverordnungen ganz oder zum Theil wider⸗ rufen will, der muß es durch einen ſpäteren letzten Willen thun, oder durch eine Staatsſchreiberurkunde, welche die Aenderung des letzen Willens beſaget. 1029.„Ermächtigung des Ge⸗ richts— Amtsgericht(Gerichts⸗ notar):§ 3 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 8l19. (Anhang). 1031.„Siegel anlegen, Erb zeichniß errichten“— L. R ver⸗ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden zc. 225 1036. Spätere letzte Willensverordnungen, worin die frühere nicht ausdrücklich widerrufen ſind, machen von den Verfügungen, die in den früheren enthalten ſind, nur jene ungültig, die mit den neuen nicht zuſammen beſtehen können. 1037. Ein widerrufener letzter Wille bleibt ungültig, ſobald die Widerrufungsurkunde gültig iſt, wenn ſchon letztere wegen Unfähigkeit des Erbnehmers oder Erbtheil- und Stücknehmers, oder wegen ihrer ver⸗ weigerten Annahme nicht zum Vollzug kommt. 1038. Des Erblaſſers Veräußerung der vermachten Sache oder eines Theils derſelben, ſelbſt diejenige, welche durch Hingabe auf Widerkauf oder durch Tauſch geſchieht, gilt für Widerruf des Vermächtniſſes in allem, was veräußert worden, auch alsdann noch, wenn die Veräußerung un⸗ gültig, und die veräußerte Sache nachher wieder in die Hände des Erb⸗ laſſers zurückgekommen ſein ſollte. 1038 a. Ein bloßer Einriß oder Einſchnitt in ein Teſtament, der die Urkunde nicht ganz durch und durch von einander trennt, zernichtet keinen letzten Willen, der noch aufbewahrt vorgefunden wird, wenn er nicht die Willensgewißheit der Urkunde aufhebt, oder zugleich mit einem Durchſtrich des Inhalts, oder bei öffentlichen letzten Willen mit Rückforderung des Hauptaufſatzes, begleitet iſt. 1039. Jeder letzte Wille iſt verfallen, ſoviel davon ſolche Be— günſtigte betrifft, welche den Erblaſſer nicht überlebt haben. 1040. Jeder letzte Wille, welcher auf eine Bedingung geſtellt iſt, die von einem ungewiſſen Ereigniß abhängt, ſo daß nach der Abſicht des Erblaſſers die Verordnung nur vollzogen werden ſoll, je nachdem die Begebenheit ſich ereignet oder nicht ereignet, iſt verfallen, wenn der Erb— theil⸗ oder Stücknehmer vor Erfüllung der Bedingung ſtirbt. 1041. Eine Bedingung, welche nach der Abſicht des Erblaſſers nur den Vollzug ſeiner Verordnung aufſchieben ſoll, hindert den Rechts— erwerb der eingeſetzten Vermächtnißnehmer nicht, noch den Uebergang auf deren Erben. 1042. Ein Vermächtniß verfällt, wenn die vermachte Sache bei Lebzeiten des Erblaſſers gänzlich zu Grund gegangen iſt. Deßgleichen, wenn ſie nach ſeinem Tod ohne Zuthun oder Verſchulden des Erben zu Grund geht, ſelbſt alsdann, wenn dieſer wegen Nichtaus⸗ lieferung im Verzug iſt, ſie aber in den Händen des Vermächtnißnehmers ebenfalls hätte zu Grunde gehen müſſen. 1043. Die Verfügung eines letzten Willens verfällt, welche der z6 Vermächtnißnehmer ausſchlägt, oder unfähig iſt, zu empfangen. 1043a. War ſie belaſtet, ſo zerfällt der Vortheil dieſer Belaſtung dadurch nicht, ſondern die Auflage muß von demjenigen befolgt werden, dem der Verfall zu gut kommt, wenn außer dem Erben noch Jemand bei Erfüllung der Auflage betheiligt 15 226 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. iſt, und wenn dieſem der Erbe nicht etwa die ganze Sache lieber heimweiſen, als die Auflage erfüllen will. 1044. Bei einem Vermächtniß, das mehreren zu ſammen zuge⸗ wendet iſt, kann zu Gunſten der Vermächtnißnehmer ein Zuwachsrecht ſtatt haben. Ein Vermächtniß iſt mehreren zuſammen zugedacht, wenn es in einem und demſelben Satz ihnen gegeben iſt, ohne einem jeden ſeinen Theil an der vermachten Sache anzuweiſen. 1045. Es gilt ferner für mehreren zuſammen hinterlaſſen, wenn eine Sache, die ohne Verſchlimmerung nicht getheilt werden kann, in der nämlichen Urkunde mehreren Perſonen, wenn gleich einer Jeden beſonders, vermacht iſt. 6 1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954ſten Satz und den ost zwei erſten Beſtimmungen des 955ſten Satzes in gegenwärtigem Titel der Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden Platz machen, begründen auch die Klage der Erben oder Erbnehmer auf Wider⸗ ruf letztwilliger Begünſtigungen. 957. 1047. Beruhet dieſe Klage auf einer groben Beſchimpfung des Andenkens des Erblaſſers, ſo muß ſie in Jahresfriſt von dem Tag der Beſchimpfung an erhoben werden. Sechſtes Kapitel. Von erlaubten Verordnungen zum Vortheil der Enkel des Geſchenkgebers oder Erblaſſers oder ſeiner Geſchwiſter⸗ kinder. 1048. Eltern können das Vermögen, worüber ſie zu verordnen 5. berechtigt ſind, ganz oder zum Theil durch Handlungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hin Einem oder Mehreren ihrer Kinder unter der Bedingung geben, daß ſie dieſes Vermögen ihren jetzigen und künf⸗ tigen Kindern, jedoch nur jenen des erſten Grades, wieder abtreten ſollen 1049. Ein kinderloſer Erblaſſer darf auch unter Lebenden, oder auf den Todesfall hin ſeinen Brüdern oder Schweſtern ſein ganzes Ver⸗ mögen, oder jeden Theil deſſelben, der nicht zu einem Pflichttheil gehört, unter der gleichen Bedingung geben, daß ſolches von ihnen auf ihre vor⸗ handene und künftige Kinder, jedoch nur des erſten Grades, falle. 1050. Die Verordnungen, welche die beiden vorhergehenden Sätze erlauben, gelten nur inſofern, als die auferlegte Abtretung zum Vortheil aller jetzigen und künftigen Kinder ohne Ausnahme oder Vorzug des Alters oder des Geſchlechts gereicht. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 227 1051. Stirbt in obigen Fällen derjenige, von dem das Vermögen auf ſeine Kinder fallen ſoll, und hinterläßt theils Kinder, theils Kindes⸗ kinder, ſo erhalten dieſe letztere, vermöge des Erbvertretungsrechts, den. Antheil des vorverſtorbenen Kindes. 1052. Wenn Kinder oder Geſchwiſter, welchen ohne Auflage einer Wieder⸗ abtretung unter Lebenden etwas geſchenkt war, eine neue Gutthat annehmen, die ihnen durch Handlungen unter Lebenden oder von Todeswegen unter der Bedingung zugewendet iſt, daß die früher geſchenkten Güter mit der Wiederabtretung belaſtet ſeyn ſollen; ſo können ſie nicht mehr die beiden zu ihrem Vortheil geſchehenen Verfügungen trennen, und auf die zweite verzichten, um ſich an die Erſte allein zu halten, wenn ſie auch bereit wären, die unter der zweiten Verfügung begriffenen Güter zurückzulaſſen. 1053. Den Aftererben fallen ihre Rechte zu der Zeit an, wo der Genuß des Kindes oder Geſchwiſters, welchem die Wiederabtretung auf⸗ erlegt iſt, aus irgend einer Urſache aufhört. Eine zu ihrem Beſten vor g22. der Zeit geſchehene Abtretung des Genuſſes kann den derzeitigen Gläubigern le. des Belaſteten nicht ſchaden. 1053a. Eben ſo wenig darf ſie den ſpäter gebornen Aftererben zum Nachtheil gereichen. 1054. Die Frau eines Belaſteten, wenn deſſen freies Vermögen unzulänglich iſt, kann ſich nicht an das Vermögen halten, welches der Wiederabtretung unterliegt, außer für den Hauptſtock des Heirathsguts und das nur alsdann, wenn der Erblaſſer es ausdrücklich erlaubt hat. 1055. Wer die in den vorhergehenden Sätzen geſtatteten Ver⸗ fügungen trifft, kann in denſelben oder in einer öffentlichen Urkunde einen Pfleger zur Vollziehung dieſer Verordnungen ernennen. Dieſer kann. den Auftrag nicht ablehnen, außer wenn eine der Urſachen vorhanden iſt, welche unter dem Titel: von der Minderjährigkeit und Vormund— ſchaft in dem ſechsten Abſchnitt des zweiten Kapitels angegeben ſind. 1056. In Ermanglung dieſer Ernennung ſoll auf Betrieb des Belaſteten, oder wenn dieſer minderjährig wäre, ſeines Vormunds, in Monatsfriſt von dem Tag an, da der Geſchenkgeber oder der Erblaſſer geſtorben, oder nach ihrem Tod die belaſtende Verordnung bekannt geworden iſt, ein Pfleger ernannt werden. 1057. Der Belaſtete, welcher dem vorhergehenden Satz kein Genüge 0. leiſtet, ſoll des Vortheils verluſtig ſeyn, den ihm die Verordnung ver⸗ ſchafft hatte; auf Betrieb der volljährigen Aftererben, oder des Vormunds 1056.„Pfleger ernennen“— ge⸗ 28. Mai 1864(Anhang). ſchieht durch das Amtsgericht(rich⸗ 1057.„Kronanwalt“— unterbleibt: terlichen Beamten):§ 1 d. Geſ. vom TI. E. E.§ 4 1 228 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 2c. oder Rechtsbeiſtands der Minderjährigen oder Mundloſen, oder auf Betrieb eines jeden Verwandten der Aftererben, dieſe ſeyen volljährig, minder⸗ jährig oder mundlos, oder endlich von Amtswegen auf Betrieb des Kron⸗ anwalts, kann von dem Gericht des liegenden Erbes erklärt werden, daß das Recht auf den Aftererben gefallen ſei. 1057 a. Im Fall übler Verwaltung des Vorerben iſt auf Andringen des Aftererben nach Satz 618 zu verfahren. 1058. Nach dem Tod des Erblaſſers, welcher eine Aftererbſchaft verordnet, ſoll in den gewöhnlichen Formen zur Erbverzeichniß über alle Güter und Fahrnißſtücke geſchritten werden, die zu ſeinem Nachlaß ge⸗ hören, den Fall ausgenommen, wenn nur ein Stückvermächtniß belaſtet iſt. Die Erbverzeichniß ſoll eine Abſchätzung der fahrenden Habe nach ihrem Werth enthalten. 1059. Sie ſoll auf Anſuchen des mit der Wiederabtretung Be⸗ laſteten in der Zeitfriſt, die unter dem Titel: von Erbſchaften be⸗ ſtimmt iſt, in Beiſeyn des zur Vollziehung ernannten Pflegers errichtet o5 werden. Die Koſten fallen auf das Aftererbe. 1060. Iſt die Erbverzeichniß nicht in der obigen Zeit auf Anſuchen des Belaſteten errichtet worden, ſo ſoll in dem hierauf folgenden Monat, auf 06 Betrieb des zur Vollziehung ernannten Pflegers, in Beiſeyn des Belaſteten oder ſeines Vormunds hiezu geſchritten werden⸗ 1061. Geſchieht den beiden vorhergehenden Sätzen kein Genüge, ſo ſoll auf Betreiben der im 1057ſten Satz benannten Perſonen eben vieſe Erbverzeichniß gefertigt, und der Belaſtete oder ſein Vormund ſowohl, als der Aftererbpfleger dazu berufen werden. 1062. Der, dem eine Wiederabtretung auferlegt iſt, ſoll alle zum ss. Aftererbe gehörige fahrende Habe ordnungsmäßig öffentlich verſteigern laſſen, welche nicht in den beiden folgenden Sätzen ausgenommen iſt. 1063. Das Zimmergeräth und andere Fahrnißſtücke, deren Bei⸗ 22 behaltung ausdrücklich verordnet worden, werden in dem Stand abgeliefert, worin ſie ſich zur Zeit der Wiederabtretung befinden. 1064. In Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen, v welche ein landwirthſchaftliches Gut betreffen, iſt Vieh und Feldgeräth 1057. „von dem Gericht“— Amts⸗ ſchaft:§ 101 Ziff. 5 d. Not. Oe, R. B⸗ gericht(richterl. Beamter):§ 1 d. Geſ. 1864 Nr. 43; v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21 b) die Errichtung des Erbverzeich⸗ 1058— 1059. Es hat, wenn die Ver⸗ niſſes innerhalb der geſetzlichen Friſt laſſenſchaft ganz oder theilweiſe zur After⸗(Satz 795):§ 122 daſ. erbſchaft beſtimmt iſt, von Amtswegen Vergl. L. R. S. 821. zu geſchehen: 1062.„ordnungsmäßig ſ a) die Verſiegelung der Verlaſſen⸗ lich verſteigern“ 2c.: L. R. S. 826. III. B II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 229 mit begriffen, und der Belaſtete iſt nur verbunden, es abſchätzen zu laſſen, 57. um bei der Wiederabtretung den gleichen Werth zu erſtatten. 1065. Innerhalb ſechs Monaten von dem Tag an, da die Erb⸗466. verzeichniß geſchloſſen worden, muß der Belaſtete den Erlös aus der ver— kauften Fahrniß, und was an einnehmenden Schulden eingegangen iſt, verzinslich anlegen. Nach Umſtänden kann dieſe Friſt verlängert werden. 1066. Was ſpäterhin aus einnehmenden Schulden oder abgelösten Kapitalien eingeht, muß längſtens in drei Monaten, nach Empfang des Geldes, von dem Belaſteten wieder angelegt werden. 1067 Die Anlage geſchieht nach Vorſchrift des Geſchenkgebers oder Erblaſſers; hat dieſer keine gegeben, ſo ſoll ſie geſchehen, um Liegen- a55. ſchaften oder Unterpfandbriefe zu erwerben. 1068. Die in den vorhergehenden Sätzen vorgeſchriebene Anlage ſoll auf Betrieb und unter Mitwirkung des Aftererbpflegers geſchehen. 1069. Verordnungen, welche eine Aftererbſchaft durch Vertrag oder letzten Willen feſtſetzen, ſollen auf Betrieb des Belaſteten oder des Pflegers der Aftererbſchaft offenkundig gemacht werden; ſoviel nämlich die Liegen⸗ ſchaften betrifft, durch Eintrag in die Bücher der betreffenden Pfand⸗ 10024. ſchreiberei, und ſoviel die Summen betrifft, die zu Unterpfand auf Liegen⸗* ſchaften angelegt werden, durch Unterpfandsbeſtellung und Eintragung. 1070. Den Abgang der Eintragung der Aftererbſchaft in jene Bücher können die Gläubiger und jeder dritte Erwerber, ſelbſt denen minderjährigen oder mundloſen Aftererben entgegen halten, welchen nur der Rückgriff auf den Belaſteten und auf den Aftererbpfleger bleibt, ohne daß ſie jedoch die Folgen der Unterlaſſung der Eintragung umſtoßen könnten, ſelbſt wenn der Belaſtete und der Pfleger zahlungsunfähig wären. 1071. Dadurch, daß ein Gläubiger oder dritter Erwerber auf einem andern Weg als jenem der Eintragung Wiſſenſchaft von der Ver— ordnung erlangte, iſt der Mangel der Eintragung nicht gehoben. 1072. Weder die Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer, noch ſelbſt die geſetzlichen Erben desjenigen, der eine Aftererbſchaft verordnet, noch weniger ihre Geſchenknehmer, Vermächtnißnehmer oder Erben können den Abgang der Eintragung den Aftererben entgegenhalten. 1073. Der zur Vollziehung ernannte Pfleger iſt perſönlich verant⸗ wortlich, wenn er ſich nicht in Allem nach den Regeln gerichtet hat, die hier oben für die Vermögensbeurkundung, den Fahrnißverkauf, die Geld⸗ anlage, die Eintragung und Unterpfandsbeſtellung vorgeſchrieben ſind, 1069.„durch Eintrag in d. Bücher“—: II. E. E.§ 25. 230 II. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden c. und überhaupt, wenn er nicht allen nöthigen Fleiß angewendet hat, damit die auferlegte Wiederabtretung wohl und treulich vollzogen werden möge. 1074. Der minderjährige Belaſtete kann, wenn gleich ſein Vormund zahlungsunfähig iſt, die Folgen der Uebertretung der Regeln, welche dieſem in den Sätzen des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchrieben ſind, nicht um⸗ ſtoßen. Siebentes Kapitel. Von Theilungen der Eltern und Ahnen unter ihren Nach⸗ kommen. 1100a0 1075. Eltern und Ahnen können unter ihren Kindern und Kindes⸗ e kindern ihr Vermögen theilen und ihnen die Looſe anweiſen. 1076. Dieſe Theilungen können durch Handlungen unter Lebenden „3 oder von Todeswegen mit Beobachtung jener Formen, Bedingungen und o. Regeln geſchehen, die für Schenkungen und letzte Willensverordnungen vorgeſchrieben ſind. Theilungen, welche durch eine Handlung unter Lebenden, als Ver— nooab. mögensübergabe, geſchehen, können nur das ſchon vorhandene Vermögen zum Gegenſtand haben. 1077. Wenn nicht das ganze elterliche Vermögen in der Theilung begriffen iſt, ſo wird derjenige Theil des zur Todeszeit vorhandenen Ver⸗ mögens, der nicht vertheilt iſt, nach den geſetzlichen Regeln getheilt. 1078. Geſchah die Theilung nicht unter alle Kinder, die zur Zeit des Hinſcheidens im Leben ſind, die Abkömmlinge der Verſtorbenen mit eingerechnet, ſo iſt die ganze Theilung ungültig. Eine neue Theilung in geſetzlicher Form kann ſowohl von den übergegangenen Kindern oder Abkömmlingen, als auch ſelbſt von denjenigen, welche durch die Theilung bedacht wurden, verlangt werden. 3 1079. Eine elterliche Theilung kann wegen einer Verletzung über 13o ein Viertel angefochten werden; desgleichen, wenn mittelſt der Theilung und der Vorausvermächtniſſe Einer der Mittheilnehmer einen größeren Antheil erhält, als das Geſetz erlaubt. 1080. Das Kind, welches aus einer der vorgedachten Urſachen die elterliche Theilung angreift, muß die Koſten der Abſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſowie die Koſten des Rechtsſtreits, fallen ihm bleibend zu, wenn ſeine Klage verwerflich erſcheint. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 231 Achtes Kapitel. Von Schenkungen in einem Heirathsvertrag zum Vortheil der Ehegatten, oder der aus der Ehe zu hoffenden Kinder. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Ver— mögen, auch wenn ſie in einem Heirathsvertrag zum Vortheil der Ehe⸗osn. gatten oder eines derſelben geſchieht, iſt den allgemeinen Regeln für die Schenkungen unter Lebenden unterworfen. Sie kann nicht zu Gunſten künftiger Kinder geſchehen, außer in os. den hier oben im ſechsten Kapitel aufgezählten Fällen. 1082. Eltern, Voreltern und Seitenverwandte der Ehegatten, ja ſelbſt Freinde können ihre künftige Verlaſſenſchaft ganz oder zum Theil, ſowohl den beſagten Ehegatten, als auch für den Fall, da der Geber den beſchenkten Ehegatten überleben würde, zum Vortheil der aus der Ehe zu hoffenden Kinder geben. Von einer ſolchen Gabe, obgleich ſie nur den Ehegatten oder einem derſelben zum Vortheil lautet, wird in dem gedachten Fall, wo der Be⸗ ſchenkte zuerſt ſtarb, immer vermuthet, daß ſie den Kindern und Kindes⸗ kindern aus ſolcher Ehe zu gut kommen ſolle. 1083. Eine Schenkung, welche nach der Form des vorhergehenden Satzes geſchehen iſt, ſoll unwiderruflich ſein, doch einzig in dem Sinn, daß der Geber über die vergabten Gegenſtände nicht mehr unter einem unentgeltlichen Titel verordnen darf, es ſey denn über geringe Summen in Vergeltungs⸗ oder anderer Weiſe. 1084. Eine Schenkung durch Heirathsvertrag darf zu gleicher Zeit u. das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz oder zum Theil in ſich begreifen, nur muß der Urkunde ein Verzeichniß angefügt werden, worin die Schulden und Laſten des Geſchenkgebers verzeichnet ſind, wie ſie am Tag der Schenkung ſich befinden; in welchem Fall der Geſchenkgeber ſich an das gegenwärtige Vermögen nach dem Tod des Gebers zu halten, und auf das übrige Verzicht zu thun befugt iſt. 1085. Iſt das vorerwähnte Verzeichniß einer Schenkungsurkunde über gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen nicht beigefügt worden, ſo iſt der Geſchenknehmer verbunden, ſeiner Zeit die Schenkung entweder ganz anzunehmen oder ganz auszuſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das Vermögen in Anſpruch nehmen, wie es am Sterbtag des Erblaſſers vorhanden iſt, und muß alle Schulden und Laſten eines Erben über⸗ nehmen. 1086. Eine Schenkung durch Heirathsvertrag zum Beſten der Ehe⸗ gatten und der aus der Ehe zu hoffenden Kinder darf ferner noch die 946. 1181. 1092. 904. 9¹3. 959. 1480. 1089. 232 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden 2c. Beſtimmung enthalten, daß der Geſchenknehmer alle Schulden und Laſten der Erbſchaft des Gebers ohne Unterſchied zahlen ſoll, oder andere Be⸗ dingungen, deren Erfüllung von dem Willen des Empfängers abhängt, gleichviel wer der Geſchenkgeber ſei. Der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu vollziehen, wenn er nicht auf die Schenkung Verzicht thun will. Hat derjenige, der durch Eheſtiftung ſchenkt, ſich vorbehalten, über ein in der Schenkung ſeines gegenwärtigen Vermögens begriffenes Stück, oder über eine beſtimmte daraus zu nehmende Summe zu ver⸗ fügen, ſo wird das Stück oder die Summe nach deſſen Tod, wenn nicht darüber verfügt iſt, als in der Schenkung belaſſen angeſehen, und gehört dem Geſchenknehmer oder ſeinen Erben zu. 1087. Keine Schenkungen durch Heirathsvertrag können unter dem Vorwand der Nichtannahme angegriffen oder ungültig erklärt werden. 1088. Jede zu Gunſten einer Ehe gemachte Schenkung iſt verfallen, wenn die Ehe nicht erfolgt. 1089. Schenkungen, die einem der Ehegatten auf die im 1082ſten, 1084ſten und 1086ſten Satz hier oben bemerkte Weiſe zugeſchrieben ſind, verfallen, wenn der Geber den beſchenkten Ehegatten und ſeine Nachkommen⸗ ſchaft überlebt. 1090. Alle den Ehegatten durch Heirathsvertrag gemachte Schen⸗ kungen unterliegen bei Eröffnung der Erbſchaft des Gebers nöthigenfalls der Minderung auf den Antheil, worüber er nach den Geſetzen zu ver⸗ ordnen befugt war. Neuntes Kapitel. Von Verordnungen unter Ehegatten vor oder während der Ehe. 1091. Ehegatten können in dem Heirathsvertrag ſich wechſelſeitig oder auch Eines allein dem Andern jede Schenkung machen, die ſie für gut finden, unter den hierunten ausgedrückten Beſtimmungen. 1092. Eine Schenkung unter Lebenden, welche Ehegatten bloß auf gegenwärtiges Vermögen durch Heirathsvertrag einander machten, wird niemals auf die Bedingung verſtanden, daß der Beſchenkte der Längſt⸗ lebende ſey, wenn nicht dieſe Bedingung förmlich ausgeſprochen iſt. Sie unterliegt allen Regeln und Formen, welche oben dieſer Gattung von Schenkungen vorgeſchrieben ſind. 1086.„von dem Willen des 1091— 1100. Uebergangsbeſtimmungen Empfängersabhängt“— im Ur⸗ bei Einführung des neuen Landrechts: tert:„dépendrait de sa(donateur, Schenkgeber) volonté.“ III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 233 1093. Jede einſeitige oder wechſelſeitige Schenkung, welche Ehe⸗ gatten über künftiges Vermögen, oder über gegenwärtiges und künftiges zugleich, in einer Eheſtiftung einander machen, folgt den nämlichen Regeln, welche denen von Dritten an ſie gemachten Schenkungen in dem vorher— gehenden Kapitel vorgeſchrieben ſind, geht aber auf die Kinder dieſer Ehe nicht über, ſobald der beſchenkte Ehegatte vor dem Schenkenden ſtirbt. 1094. Ein Ehegatte kann für den Fall, da er keine Kinder oder z. Abkömmlinge hinterläßt, dem andern Ehegatten durch Heirathsvertrag, 09 oder ſonſt während der Ehe, alles Eigenthum vermachen, welches er auch 10 einem Fremden zuwenden dürfte, und ihm die Nutznießung des ganzen Erbtheils, ſelbſt desjenigen Theils, worüber das Geſetz zum Nachtheil der Erben zu verordnen verbietet, daneben gönnen. Für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge hinterläßt, kann er dem andern Ehegatten entweder ein Viertel zum Eigenthum und ein anderes Viertel zur Nutznießung, oder die Hälfte ſeines ganzen Ver⸗ mögens allein nutznießlich geben. 1095. Ein Minderjähriger kann durch Heirathsvertrag dem andern. Ehegatten einſeitige oder wechſelſeitige Schenkungen nur mit Bewilligung und unter Beiſtand derjenigen geben, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt; mit dieſer Bewilligung darf er alles dasjenige ſchenken, was das Geſetz einem volljährigen Ehegatten an den andern zu geben erlaubt. 1096. Alle Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe ſind dem Widerruf unterworfen, wenn ſie gleich als Schenkungen unter Leben— den bezeichnet wären. Die Frau kann ſie widerrufen, ohne hiezu von ihrem Mann oder vom Gericht ermächtigt zu ſeyn. Dieſe Schenkungen verlieren wegen nachkommender Kinder ihre o6. Kraft nicht. 1097. Ehegatten können weder durch Handlungen unter Lebenden s6s. noch durch letztwillige Verfügungen einander gegenſeitige Schenkungen in einer und derſelben Urkunde machen. 1098. Mann oder Frau, die Kinder aus einer erſten Ehe haben, und zur zweiten oder weiteren Heirath ſchreiten, können ihrem neuen. Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil des Mindeſtbegünſtigten ihrer ehelichen Kinder beträgt. In keinem Fall darf eine ſolche Schenkung ein Viertheil des Vermögens überſteigen. 1094. Sitzgerechtigkeit— Ver⸗ a R. Bel. v. 3. Mai 1810, ſchreibung einer ſolchen durch einen R B Nr 11 Ehegatten an den anderen auf d. Ueber⸗ 9¹1. 1076. 1983 b. 6 1983 b. S 234 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 1099. Auch mittelbarer Weiſe dürfen Ehegatten ſich keine größeren als die oben geſtatteten Geſchenke machen. Jede verſteckte oder an Mittelsperſonen gemachte Schenkung iſt ungültig. 1100. Für geſchenkt an Mittelsperſonen gilt das, was an Kinder des Ehegatten aus früherer Ehe gegeben wird, oder an Verwandte des andern Ehegatten, deren muthmaßlicher Erbe dieſer zur Zeit der Schenkung iſt, wenn nachmals gleich der andere Ehegatte ſeinen beſchenkten Ver⸗ wandten nicht überlebt oder geerbt hätte. 1100 a. Hergebrachte Ehrengeſchenke ſind durch jenes Verbot nicht ausgeſchloſſen Zehntes Kapitel. Von Vermögensübergaben. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1100 aa. Jedermann kann ſich zum Vortheil ſeiner Erben ſchon bei Lebzeiten entzieht. des Genuſſes ſeines Vermögens begeben, ſoweit er keiner Staatspflicht damit ſich 1100 ab. Dieſe Ueberlaſſung iſt in jedem Fall an die oben im vierten Kapitel im erſten Abſchnitt von der Form der Schenkungen vorgeſchriebenen Regeln gebunden, den Satz 944 ausgenommen. 1100 ac. Wer ſein ganzes beſitzendes Vermögen abgibt, muß dabei die Vor⸗ ſorge für ſeinen eigenen Unterhalt beſtimmt ausdrücken, es ſei nun, daß er ſich zu 1100 aa— cg. Vermögensüber⸗ gaben: Geſ. v. 15. Sept. 1807, R. B. 1808, Nr. 10(Anhang). Noch giltig: I. E. E. XVIII. „Vermögensübergabe“ zu⸗ ſtändig zu deren Vornahme die Notare: § 26 Ziff. 4 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 (Anhang). a) Die Geſchäftsordnung der Notare beſtimmt über das Verfahren: § 203. Die Vermögensaufnahme bei Vermögensübergaben geſchieht in d. Form, welche für Erb⸗ und Gemeinſchaftsver⸗ zeichniſſe(S 122 d. Not. O.) verordnet iſt, die Theilung nach Maßgabe der für Erbtheilungen(§ 152 jf.) gegebenen Vorſchriften. § 204. Die vorherige Abtheilung der Guͤtergemeinſchaft zweier überlebender Ehe⸗ leute iſt unſtatthaft. Dagegen iſt ſtets die Berechnung der gegenſeitigen Anſprüche an die eheliche Gütergemeinſchaft und be⸗ ſondere Verzeichnung des eigenen Ver⸗ einem der übernehmenden Erben oder zu mehreren umwechſelnd in Verpflegung be⸗ gibt, oder ſich eine Abgabe in Geld und Haushaltungserzeugniſſen vorbehält. mögens der Ehegatten nothwendig. Die förmliche Gütergemeinſchaftstheilung iſt dann nothwendig, wenn auf Ableben eines Ehegatten der überlebende gelegentlich der Erbtheilung ſein Vermögen an die ge⸗ meinſchaftlichen Erben übergeben will. § 205. Geſchieht die Anweiſung der Looſe durch die Uebergeber ſelbſt, ſo ſind ſie hiebei an beſondere Regeln nicht ge⸗ bunden, wenn bei Betheiligung Minder⸗ jähriger oder Mundloſer eine Vermögens⸗ aufnahme und Schätzung aufliegt, aus welcher das beiderſeitige Vermögen der übergebenden Eltern erſehen u. d. Pflicht⸗ i d. Pflichterben bemeſſen werden ann. b) Das Geſchäft iſt durch den Ge⸗ richtsnotar zu prüfen, wenn Minder⸗ jährige, Abweſende oder Mundloſe bethei⸗ ligt ſind:§ 2 Ziff. 4 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 21, Ger. Not. O.§ 1, 19, 89— 91. III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebenden ꝛc. 235 1100 ad. Man kann den Genuß des Vermögens allein, oder auch zugleich das Eigenthum übergeben. Zweiter Iböſchnitt. Von Eigenthumsübergaben. 1100 ba. Wer Eigenthum und Genuß unwiderruflich übergibt, ſetzt den 1830. Erben in alle hier nicht namentlich geänderte Rechte und Obliegenheiten eines Ge⸗ ſchenknehmers, es mag die Uebergabe mit einer Abgabe belaſtet ſeyn oder nicht, ſo lange nur die Belaſtung nicht über zwei Drittheile des höchſten jährlichen Ertrags wegnimmt. 1100 bb. Der Uebergebende darf ſich den freien Widerruf vorbehalten. Dieſer Vorbehalt ändert jedoch an der Natur des Geſchäfts weiter nichts, als daß dabei nun der Widerruf an den Beweis jener geſetzlichen Urſachen nicht gebunden iſt, welche für die Aufhebung unwiderruflicher Schenkungen geordnet ſind. Dieſer Vorbehalt wird im Zweifel nicht vermuthet. 1100 be. Würde der Uebergebende erſt nach vorausgegangener Vermögens⸗ übergabe ſich heirathen, und aus ſolcher Ehe Kinder zeugen, ſo kann deren Geburt eine Uebergabe nicht wieder aufheben, die unwiderruflich geſchehen war. 1100 bd. Wo das übergebene Vermögen nicht über obiges Maaß mit Leib⸗ geding belaſtet iſt, da wird die Auslegung für den Uebergebenden gemacht, wenn Zweifel entſteht, ob die Uebergabe eigenthümlich oder nutznießlich ſei, mithin wird letzteres unterſtellt. 1100 be. Wo das Leibgeding höher anſteigt, oder eine Verpfründung mit verbunden iſt, da iſt im Zweifel die Auslegung für den Empfänger des Vermögens, mithin auf eigenthümliche Ueberlaſſung zu machen, und ſofort im erſtern Fall aus dem zwölften Titel und deſſen zweiten Kapitel vom Leibrentenvertrag, im andern 968. aber aus dem dritten Kapitel ebendeſſelben Titels vom Pfründvertrag, das 19836. Verhältniß des Gebers und Empfängers zu bemeſſen, ſo weit nicht namentlich Ab⸗ weichungen bedungen ſind. 1100 bf. Wo von mehreren Erben, an welche das Vermögen übergeben wurde, nur Einer oder der Andere in dem Fall einer hochgeſpannten Leibrente oder einer Pfründleiſtung iſt, da findet der vorige Satz nur auf deſſen Theil Anwendung, und die übrigen Theile werden nach den frühern Sätzen bemeſſen. Dritter Ibſchnitt. Von nutznießlichen Uebergaben. 1100 ca. Die nutznießliche Vermögensübergabe iſt eine fürſorgliche Erb— einweiſung oder Erbtheilung, verbunden mit der Schenkung des Genuſſes des künf⸗ tigen Erbes. 1100 cb. Der Empfänger erlangt in Bezug auf den Genuß alle Rechte und Pflichten eines Nutznießers. 6 1100 cc. Die Sätze 1100 bp. und be., auch be., finden auch bei dieſer Ge⸗ nußſchenkung Platz. 1100 ed. Die fürſorgliche Erbeinweiſung oder Erbtheilung ändert an dem geſetzlichen Erbgang nichts, und benimmt dem Uebergebenden die Macht nicht, än⸗ dernde letztwillige Verfügungen darüber zu treffen. 236 III. B. III. T. Von Verträgen zc. 1100 ce. Sind keine dergleichen vorhanden, auch keine Veränderungen in der Erbordnung bis zum Tod des Uebergebenden dazwiſchen getreten, ſo iſt die Erb⸗ einweiſung oder Erbtheilung, die in der Vermögensübergabe geſchah, endgültig, vor⸗ behaltlich einer Minderung, wo Pflichterben dergleichen zu fordern haben, und der Verordnungen des ſiebenten Kapitels von Erbtheilung der Eltern oder Ahnen unter ihren Nachkommen, wo der Fall ſich dahin eignet. 1100 cf. Sind durch Veränderungen im Erbgang oder durch letzte Willens⸗ verfügungen Aenderungen eingetreten, ſo muß der nutznießliche Beſitzer denen dadurch an ſeine Statt tretenden Erben in geſetzlicher Ordnung das übergeben erhaltene Ver⸗ mögen aushändigen. 1100 cg. Der Erblaſſer kann jedoch in der Uebergabe feſtſetzen, daß, wenn er ohne andere deßfallſige Willensverordnung ſterbe, die Verlaſſenſchaft ſchon als vom Uebergabstag an zu Erbe verfallen angeſehen werden ſoll, wo ſie alsdann durch Ver⸗ änderungen im Erbgang keiner Ablieferung an andere Erben unterworfen wird. Elftes Kapitel. Von Auslegung der Schenkungen und Vermächtniſſe. 1100 da. Soweit nicht aus den Sätzen dieſes Titels ein Anderes nothwendig folgt, gelten die Regeln, welche wegen der Auslegung der Verträge im fünften Ab⸗ 156 ſchnitt und dritten Kapitel des dritten Titels von Verträgen angegeben ſind. 1100 db. Statt einer zweiſeitigen Abſicht iſt jedoch die erklärte einſeitige Ab⸗ ſicht des Gebers diejenige, auf welche bei dieſen Rechtsgeſchäften zu ſehen iſt. 1100 de. Keiner außerhalb der Urkunde geſchöpften Abſicht iſt die Kraft zu⸗ zugeſtehen, etwas zu verfügen, was überall aus den Worten nicht gefolgert werden kann; ſondern nur die Kraft, das nicht zu verfügen, was erweislich nicht in der Ab⸗ ſicht des Gebers lag, jedoch etwa aus den Worten gefolgert werden könnte. 1100dd. In dem Gegenſtoß zwiſchen dem Vortheil des Erbnehmers und der Erbtheil- oder Erbſtücknehmer iſt im Zweifel für den Erſtern zu ſprechen; ſo auch zwiſchen dem Erben und den Vermächtnißnehmern. 1100 de. Wer eine ihm angefallene Verlaſſenſchaft übernimmt, geht dadurch mit denen Gläubigern des Erblaſſers und der Erbſchaft einen Halbvertrag ein, ſie 1083e. geſetzmäßig um ihre Forderungen zu befriedigen; das Verhältniß zwiſchen dieſen und ihm richtet ſich darin nach den Sätzen des Titels: über die Verträge. Pritter Titel. Von Verträgen und Vertragsverbindlichkeiten überhaupt. Erſtes Kapitel. Vorläufige Verfügungen. 1101. Ein Vertrag iſt die Uebereinkunft, wodurch eine oder mehrere o Perſonen Einer oder Mehreren andern verbindlich zuſagen, etwas zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen. II. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 237 1102. Der Vertrag iſt doppelſeitig, wenn die Vertragsperſonen wechſelſeitig einander derartige Zuſagen thun. 1103. Er iſt einſeitig, wenn eine oder mehrere Perſonen gegen 2 eine oder mehrere andere ſich zu etwas verbindlich machen, ohne daß dieſe letztern eine Gegenzuſage thun. 1104. Ein Vertrag auf Umſatz iſt vorhanden, wenn hiebei 52 das, was jeder Theil gibt oder leiſtet, der Gegenwerth deſſen iſt, was 1665. ihm gegeben oder geleiſtet wird. Beſteht der Gegenwerth in der Wagniß eines Gewinns oder Verluſts für beide Theile, je nach ungewiſſen Begebenheiten, ſo iſt der Vertrag ein Glücksvertrag. 1105. Ein unentgeltlicher oder Freigebigkeitsvertrag. iſt derjenige, worin Einer dem Andern einen unvergoltenen Vortheil wst zuwendet. 1106. Ein belaſteter Vertrag iſt derjenige, wobei jeder Theil etwas geben oder thun muß. 1107. Alle Verträge, benannte und unbenannte, richten ſich nach allgemeinen Regeln, welche der Gegenſtand dieſes Titels ſind. Die Regeln, welche gewiſſen benannten Verträgen eigen ſind, finden ſich in jenen Titeln, die ſich auf dieſe Vertragsarten beziehen, und die beſonderen Regeln der Handelsverträge werden durch die Handelsgeſetze beſtimmt. Zweites Kapitel. Von den Erforderniſſen zur Guͤltigkeit der Verträge. 1108. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehören vier weſentliche Be⸗ dingungen: die Einwilligung desjenigen Theils, der verbindlich werden ſoll; deſſen Fähigkeit, Verträge zu ſchließen; eine beſtimmte Sache als Gegenſtand der Verbindlichkeit; eine erlaubte Vertragsurſache. Erſter Abſchnitt. Von der Einwilligung. 1108 a. Man kann ſeine Einwilligung durch Handlungen wie durch Worte erklären, wo nicht das Geſetz eine wörtliche Erklärung fordert. 1108 b. Derjenige willigt ſtillſchweigend ein, der auf eine zur Annahme reife 134. 1107.„durch die Handelsgeſetze“ Verträge unter Abweſenden in — allg. deutſch. H. G. B. Art. 271— 431. Handelsſachen: H. G. B. Art. 319— 322. 1108.„Einwilligung desjenigen 1108 b.„willigt ſtillſchweigend Theils“— ein“— H. G. B. Art. 323 und 347. 238 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 7s. Erklärung eines Andern hin ſolche Handlungen vornimmt, zu welchen er nur unter 8e Vorausſetzung der Beiſtimmung veranlaßt oder berechtigt ſein kann. 1985. 1108 c. Die einer Handlung angehängte Rechtsverwahrung, daß ſie für Ein⸗ willigung nicht gelten ſolle, wirkt bei ſolchen Handlungen nichts, welche die Geſetze namentlich für Einwilligung erklärt haben, oder welche alsdann alle vernünftige Haltung verlören. Lotw. 1109. Eine nur durch Irrthum erlangte, oder durch Gewalt er⸗ zwungene, oder durch Betrug erſchlichene Einwilligung iſt ungültig. 180. 1110. Nur derjenige Irrthum macht den Vertrag nichtig, der das Weſen der Sache oder die Eigenſchaft des Vertrags betrifft, hingegen keineswegs derjenige, der nur die Perſon angeht, mit welcher man über⸗ einkommen will, es wäre denn, daß Rückſicht auf eine beſtimmte Perſon die Haupturſache der Uebereinkunft wäre. 1110 a. Auch derjenige Irrthum entkräftet den Vertrag nicht, der ſelbſtver⸗ ſchuldet iſt. 1111. Zwang, d. i. widerrechtliche Gewaltsanmaßung wider den⸗ vow jenigen, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein Grund der Nichtigkeit, un hätte ihn auch ein Dritter, der bei dem Vertrage nicht betheiligt iſt, an⸗ gewandt. 1112. Ein ſolcher Zwang iſt vorhanden, ſo oft durch Wort oder That eine Lage hervorgebracht wird, die vernünftigerweiſe auf einen Menſchen Eindruck machen, und bei ihm die Furcht erregen kann, er ſei für ſeine Perſon oder ſein Vermögen einem überwiegenden und inne⸗ ſtehenden Uebel ausgeſetzt. Bei Beurtheilung dieſer Lage iſt Alter, Geſchlecht und perſönliche Beſchaffenheit des Betroffenen zu erwägen. 1113. Der Zwang wirkt die Nichtigkeit des Vertrags nicht allein, wenn er an einer der Vertragsperſonen, ſondern auch, wenn er an deren Ehegatten, Abkömmlingen oder Ahnen verübt wird. 1114. Bloße Furcht vor dem Unwillen der Eltern oder der Ahnen und dergleichen, welche durch keinen Zwang rege gemacht worden iſt, reicht nicht hin, um einen Vertrag für ungültig zu erklären. 1114 a. In einem Vertrag zwiſchen Eltern und Kindern, oder Vorgeſetzten und Untergebenen, kann jedoch auch jene Furcht nach Umſtänden zur Umſtoßung eines dem gehorchenden Theil nachtheiligen Vertrags in Anſchlag kommen⸗ 1115. Ein Vertrag kann wegen Zwang nicht mehr angefochten . werden, wenn derſelbe nach beſeitigter Gewalt ausdrücklich oder ſtill⸗ 1326 ſchweigend, oder durch unbenutzten Ablauf der zur Umſtoßung geſetzlich beſtimmten Zeit genehmigt wurde. 1116. Der Betrug wirkt Nichtigkeit des Vertrags, wenn ohne die von einer der Vertragsperſonen gebrauchten Kunſtgriffe die andere den Vertrag nicht eingegangen haben würde. 1148 a. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 239 Er wird nicht vermuthet, ſondern muß aus den einzelnen That⸗ umſtänden begründet werden. 1116 a. Die nämliche Beweisnothwendigkeit trifft auch den Irrthum und den Zwang. 1116 b. Ein Betrug, der Nebenbeſtimmungen betrifft, wirkt nur eine Ent⸗ ſchädigungsforderung. 1117. Ein Vertrag, der durch Irrthum, Zwang oder Betrug zu g Stand kam, iſt nicht ſchon kraft Geſetzes ungültig, ſondern nur einer i Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung ausgeſetzt, nach näherer Angabe des ſiebenten Abſchnittes fünften Kapitels in gegenwärtigem Titel. 1117 a. Auch ein, obwohl nicht umgeſtoßener Vertrag, den der eine Theil durch Zwang oder Betrug herbeiführte, kann von ihm niemals zu ſeinem Vortheil vor Gericht benutzt werden. 1117 b. Zwang, Betrug und andere unrechte Thaten ſind nur da anzunehmen, wo ſie mit ihren Umſtänden der Zeit, des Orts und der Art beſtimmt angegeben und erwieſen werden. 1118. Verkürzung entkräftet die Verträge nur bei gewiſſen Gat⸗ tungen derſelben, oder in Bezug auf gewiſſe Perſonen, nach Inhalt des nämlichen Abſchnitts. 1119. In eigenem Namen kann man nur für ſich ſelbſt Verbind⸗ lichkeiten übernehmen oder ſolche ſich bedingen. 1120. Auch für Dritte darf man gutſtehen, und eine Handlung verſprechen, die jene leiſten ſollen, in welchem Fall der Gutſtehende, welcher i Genehmigung zu erwirken verſprochen hat, zur Entſchädigung verbunden iſt, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen auf ſich zu nehmen. 1121. Man kann auch zum Vortheil eines Dritten etwas bedingen, 66. wenn es in Gefolge einer Zuſage geſchieht, die man ſich ſelbſt bedingt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer etwas der⸗ gleichen bedungen hat, kann nicht davon abgehen, ſobald der Dritte er⸗ klärt hat, ſich das Bedungene eigen zu machen. 1122. Es wird vermuthet, man habe nicht bloß für ſich, ſondern für ſeine Erben und Rechtsfolger bedungen, wo nicht das Gegentheil aus⸗ gedrückt worden iſt, oder aus der Beſchaffenheit des Vertrags fließt. Zweiter Ibſchnitt. Von der Vertragsfähigkeit. 1123. Ein Jeder kann Verträge ſchließen, welchen nicht die Ge— ſetze dazu unfähig erklären. 1118. L. R. S. 783, 1079, 1305, 1313, 1674, 1706, 1983., 2052. 27. 509. 513a. 1595. 1596. 182. 2012. 60. 2²5 8 240 H. B 1124. die Minderjährigen, die Mundloſen, die Ehefrauen, Von Verträgen 2c. Unfähig, Verträge zu ſchließen, ſind in ihrer Art: diejenigen, denen beſondere Geſetze gewiſſe Verträge unterſagen. 1124 a. Die Unfähigkeit der Minderjährigen iſt von weiterm oder engerm Umfang, je nachdem ſie unmündig, halbmündig oder vollmündig ſind. 1124 b. Ein Vollmündiger, der außer der Eltern oder Pfleger Haus, und nicht einem Fürſorger übergeben, mithin ſich ſelbſt überlaſſen iſt, ſchließt gültig alle für ſeinen Unterhalt und Beruf geeigneten Verträge, vorbehaltlich der Umſtoßung im Verletzungsfall, und der beſonderen Anſtaltsgeſetze, welchen er etwa unterworfen iſt. 1125. Minderjährige, Mundloſe und Ehefrauen können wegen Un⸗ fähigkeit ihre Zuſage nur in geſetzlich beſtimmten Fällen anfechten. Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Mundloſen oder der Ehefrau, mit welchen ſie gehandelt haben, dieſen nicht entgegenhalten. Reichsſtr. G. B.§ 301 und 302. § 301. Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich von demſelben Schuldſcheine, Wechſel, Empfangsbekenntniſſe, Bürgſchaftsinſtrumente oder eine andere, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausſtellen oder auch nur münd⸗ lich ein Zahlungsverſprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu 6 Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu 500 Thaler Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. § 302. Wer in gewinnſüchtiger Abſicht oder unter Benutzung des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Be⸗ theuerungen die Zahlung einer Geldſumme oder die Erfüllung einer andern auf Ge⸗ währung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeſchäfte verſprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu 1 Jahr oder mit Geldſtrafe bis zu 1000 Thalern beſtraft. Neben der Ge⸗ fängnißſtrafe kann auf Verluſt der bür⸗ gerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, wel⸗ cher ſich eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, abtreten läßt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 1124 a.„halbmündig oder voll⸗ mündig“— es beginnt a) die Halbmündigkeit nach zurückge⸗ legtem vierzehntem; b) die Vollmündigkeit nach zurückgeleg⸗ tem ſechszehntem Lebensjahre— die halbmündigen Minderjährigen können Verpflichtungen, welche blos auf ihrer Perſon laſten, inſoweit auch allein giltig übernehmen, als ſie nur vorübergehende Folgen haben und nicht die Erziehungs⸗ beſtimmung aufheben, welche ihnen ihr Fürſorger gegeben hat, jene hingegen, wozu eine beſondere Verſtandes⸗ oder Erfahrungsreife erfordert wird und welche weiter zu beſtimmen, dem Geſetze vor⸗ behalten bleibt, ſowie alle letztwilligen Erbeinſetzungen ſtehen ihnen erſt nach er⸗ reichter Vollmündigkeit zu: VI. Conſt. Edict§ 27, R. B. 1808, Nr. 18 u. 19. Vergl. d. L. R. S. 903, 904, 1398. 1124 b.„Anſtaltsgeſetze“— Geſ. v. 20. Febr. 1868, R. B. Nr. 18, die Rechtsverhältniſſe der Studirenden auf den beiden Landesuniverſitäten betr.— dasſelbe verordnet, in ſeweit es hierher gehört: § 1. Die Studirenden der beiden Landes⸗ univerſitäten Heidelberg und Freiburg ſtehen lediglich unter den allgemeinen Landesgeſetzen ꝛc. § 2. Das Geſetz v 21. Juli 1823, R. B. Nr. 20, über die Schulden der Akademiker iſt aufgehoben. Dagegen findet der Landrechtſatz 1124b auch auf ſtudirende minderjährige Ausländer, welche das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, Anwendung. III B. III T. Von Verträgen zc. 241 Dritter Ibſchnitt. Von dem Gegenſtand und Stoff der Verträge. 1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegenſtand, die der eine Theil zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen zuſagt. 1127. Der bloße Gebrauch oder die bloße Inhabung einer Sache kann, ſo gut als die Sache ſelbſt, Gegenſtand eines Vertrags ſeyn. 1128. Nur Sachen, die dem Rechtsverkehr überlaſſen ſind, können Vertragsgegenſtand werden. 1129. Eine Verbindlichkeit muß eine, wenigſtens der Gattung nach, beſtimmte Sache betreffen. Ihr Betrag kann ungewiß ſeyn, wenn es nur Mittel zu deſſen Be⸗ ſtimmung gibt. 1130. Auch zukünftige Sachen darf eine Verbindlichkeit umfaſſen. Nur auf die noch unangefallenen Erbſchaften kann Niemand Ver⸗ zicht thun, noch über ſolche irgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Bewilligung des Erblaſſers. Vierter Ibſchnitt. Von der Vertragsurſache. 1131. Eine Uebereinkunft, die auf keiner oder auf einer unrichtigen oder unerlaubten Urſache beruht, bringt keine Rechtswirkung hervor. 1132. Dadurch wird der Vertrag nicht ungültig, daß die Vertrags⸗ urſache nicht ausgedrückt iſt. 1133. Jene Urſache iſt unerlaubt, welche von dem Geſetz verboten,«. der Sittlichkeit entgegen oder der Staatsordnung zuwider iſt. 1172. Drittes Kapitel. 1387. Von den Wirkungen der Verbindlichkeiten. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 1134. Rechtmäßig geſchloſſene Verträge gelten gleich Geſetzen unter denjenigen, die ſie geſchloſſen haben. Nur mit wechſelſeitiger Einwilligung oder aus geſetzlichen Gründen können ſie widerrufen werden. Sie erfordern redlichen Vollzug. 2. 1128. L. R. S. 538, 1598, 1600, 2226. 1135.„Billigkeit, Herkommen 1130. L. R. S. 6, 791, 1600. folgt ꝛc.“ H. G. B. Art. 278. 16 242 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 60 1135. Verträge verbinden nicht nur zu dem Ausgedrückten, ſondern 61 auch zu allem, was aus ſolchen nach Billigkeit, Herkommen oder Ge⸗ ſetzen folgt. Zweiter Zbſchnitt. Von der Verbindlichkeit, zu geben. 1136. Die Schuldigkeit, etwas zu geben, umfaßt nicht nur die Verbindlichkeit, die Sache zu übergeben, ſondern auch, ſie bis zur Ueber⸗ gabe zu bewahren und widrigenfalls den Gläubiger zu entſchädigen. 1137. Die Obſorge für die Bewahrung der Sache verbindet den⸗ jenigen, dem ſie aufliegt, zu jeder Vorſicht eines guten Hauswirths, der Vertrag mag nun den Vortheil des einen Theils allein, oder den gemein⸗ ſchaftlichen Nutzen beider bezwecken. Mehr oder weniger umfaßt dieſe Verbindlichkeit bei jenen Verträgen, deren Wirkungen unter den betreffenden Titeln beſonders beſtimmt ſind. 1138. Die Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache entſteht aus 2 der bloßen Uebereinkunft der Vertragsperſonen. Sie macht den Gläubiger zum Eigenthümer; ſie überträgt auch auf ihn die Gefahr der Sache von dem Augenblick an, wo die Uebergabs⸗ 130 ſchuldigkeit begründet war, obgleich ſolche nicht geſchah, wenn nicht der 1ern Schuldner im Lieferungsverzug iſt, in welchem Fall ſie auf ſeiner Gefahr bleibt. 1139. Der Schuldner wird in Verzug geſetzt, theils durch urkund⸗ liche, nämlich öffentlich beurkundete Aufforderungen oder andere gleich⸗ geltende Vorgänge, theils durch den Inhalt des Vertrags ſelbſt, wenn darin enthalten iſt, daß durch bloße Erſcheinung des Tags, ohne daß es weiterer Handlungen bedürfe, der Schuldner im Verzug ſeyn ſoll. 1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit, eine Liegenſchaft zu geben oder zu überliefern, werden unter dem Titel: vom Verkauf und unter dem Titel: von Vorzugsrechten und Unterpfändern beſtimmt. 1141 Auf ein Fahrnißſtück, das man zu geben oder zu liefern zweien Perſonen nach einander zuſagt, hat derjenige den Vorzug und 2n9 wird Eigenthümer, der in den wirklichen Beſitz der Sache geſetzt iſt, wenn ſchon ſein Titel jünger iſt, vorausgeſetzt iſt, daß er ein redlicher Beſitzer ſey. 1139.„öffentlich beurkundete zuſtändigen Richter auf die Klage erlaſſe⸗ Aufforderungen ꝛc.“ nen Ladungsverfügung: Proc. Ordn. a) durch den Notar:§8 78, 79 d.§ 263 Ziff. 2. Not. O, R. B. 1864 Nr. 43; H. G. B. Art. 288. b) durch die Zuſtellung d. v. d. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 243 Dritter Ibſchnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu leiſten. 1142. Jede unerfüllte Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu laſſen, ae löst ſich in die Schuldigkeit auf, zu entſchädigen. 1143. Der Gläubiger kann jedoch fordern, daß alles zuſagwidrig Errichtete zerſtört werde; auch kann er ſich ermächtigen laſſen, es auf Koſten des Schuldners ſelbſt zu zerſtören, unbeſchadet ſeiner Entſchädigungs⸗ forderung, ſo weit ſie Statt hat. 1144. Der Gläubiger kann gleichfalls ermächtigt werden, das un⸗ erfüllte Verſprechen auf Koſten des Schuldners ſelbſt vollziehen zu laſſen. 1145. Wer etwas zu unterlaſſen ſchuldig iſt, haftet, ſobald er es thut, für die Entſchädigung. Vierter Ibſchnitt. Von der Entſchädigung wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit. 1146. Entſchädigung iſt ein Schuldner nur dann ſchuldig, wenn u. er wegen Erfüllung ſeiner Verbindlichkeit in Verzug geſetzt iſt, den Fall ausgenommen, wo das, was der Schuldner zugeſagt hat, nur in einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden konnte. 1147. Der Schuldner, der ſeine Zuſage gar, nicht oder nicht in Zeiten erfüllt, wird zur Entfchädigung im geeigneten Fall verurtheilt, ſo oft er nicht darlegt, daß die Nichterfüllung von einer fremden, ihm nicht beizumeſſenden Urſache herrühre, und das ſelbſt alsdann, wenn von ſeiner Seite gar keine Unredlichkeit unterläuft. 1148. Die Entſchädigungsklage hat nicht ſtatt, wenn der Schuldner e durch höhere Gewalt oder Zufall verhindert wurde, das Zugeſagte zu geben oder zu thun, oder veranlaßt wurde, gegen Zuſage zu handeln.* 1148 a. Sie hat auch nicht ſtatt wegen einem Schaden oder einer Schadens⸗ vergrößerung, welche aus einer zu dem Verſehen des Schuldners hinzugekommenen 1102. Verſchuldung des Gläubigers entſtand. 1149. Die Entſchädigung umfaßt den erlittenen Verluſt und den entgangenen Gewinn, mit Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen und Einſchränkungen. 1150. Blieb die Verbindlichkeit ohne Gefährde des Schuldners un⸗ erfüllt, ſo hat dieſer nur jenen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn 1383be 1144.„kann ermächtigt werden“ ſ 1149. H. G. B. Art. 283. — Proc. Ordn.§ 872 vergl. mit§ 876. 1150 a— c. Vergl.§ 4 d Geſ vom 1145.„zu unterlaſſen ſchuldig 13 Febr. 1851(R. B. Nr. 14, d. Ent⸗ iſt“— Proc. Ordn.§ 876 vergl mit ſchädigungspflicht der Gemeindebürger 876. wegen der bei Zuſammenrottungen ver⸗ 1146. H. G. B. Art. 288. übien Verbrechen betr.(Anhang). 16* 244 III. B. III. T. Von Verträgen c. zu erſetzen, welcher zur Zeit der Vertragsvollziehung vorhergeſehen wurde, oder vorhergeſehen werden konnte. 1150 a. Die Möglichkeit der Vorausſicht iſt nach jenem Maaß der Einſicht und Umſicht, auch Achtſamkeit zu beſtimmen, welche man bei Perſonen gleichen Stands und Berufs gewöhnlich findet, und deßhalb zu erwarten berechtigt iſt. 1150 b. Iſt dem Handelnden nach ſeiner gewöhnlichen Handelsweiſe ein größeres Maaß eigen, ſo gilt dies in jenen Fällen zum Maaßſtab, wo derſelbe betrüglich oder leidenſchaftlich handelte. 1150 c. Iſt ſeine Geiſtesthätigkeit unter dem gewöhnlichen Grad, ſo muß ſich der Gläubiger an dieſem Maaßſtab genügen laſſen, wenn er ſich dieſen Schuldner erwählt hat. 1151. Selbſt in dem Fall, wo eine Verbindlichkeit aus Gefährde 2 des Schuldners unerfüllt bleibt, begreift die Entſchädigung nur denjenigen erlittenen Verluſt und entgangenen Gewinn unter ſich, welche unmittel⸗ bare und natürliche Folgen der Nichterfüllung ſind. 1382e. 1151 a. Verluſt und Gewinn wird auf den höchſten laufenden Werth, der in 138a. der Zwiſchenzeit von der Beſchädigung bis zur Entſchädigung beſtand, berechnet, wenn der Schaden vorſätzlich zugefügt wurde, andernfalls nur auf den mittleren, in keinem Fall auf den bloßen Neigungswerth des Beſchädigten. 1152. Wo in einem Vertrag auf den Fall der Nichterfüllung für uo. Entſchädigung eine beſtimmte Summe verſprochen iſt, da darf dem Be⸗ ſchädigten weder mehr noch weniger zuerkannt werden. 1153. Bei Verbindlichkeiten, welche auf die Zahlung einer gewiſſen Summe beſchränkt ſind, beſteht die Entſchädigung wegen verzögerter Er⸗ 2. füllung des Vertrags allemal nur in der Verurtheilung zu den geſetz⸗ lichen Zinſen, ohnbeſchadet der beſonderen Regeln für Handlungsgeſchäfte und für Bürgſchaften. Dieſe Entſchädigung gebührt dem fordernden Gläubiger, ohne daß er nöthig hätte, irgend einen Verluſt zu beweiſen. Sie gebührt ihm nur vom Tag der Anforderung an, den Fall aus⸗ genommen, wo das Geſetz ſagt, der Zinſenlauf ſolle kraft Geſetzes an⸗ fangen. 1154. Der Zinsrückſtand, der höher als ein Jahrsbetrag iſt, kann zinstragend werden durch gerichtliche Einklagung oder durch beſondere Uebereinkunft. 1155. Verfallene Einkünfte an Pacht, Miethgeld, Erb— oder Leib⸗ renten, tragen ebenfalls Zins von dem Tag der gerichtlichen Anforderung oder der Erklärung zur Verzinſung. 1153.„geſetzlichen Zinſen“—„Handelsgeſchäfte“— H. G. B. R. S 455, 474, 1139, 1207, 1440, Art. 93, 287, 290, 292§ 50 d. alg. 1473, 1570, 1652, 1846, 1996, 2001. deutſch. Wechſel⸗Ordn. „Bürgſchaften R S 2028. II. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 245 Gleiche Regel gilt für den Früchtenerſatz, und für Zinſen, die ein Dritter dem Gläubiger auf Rechnung des Schuldners gezahlt hat. 1155 a. Bei Erſtattung der nicht mehr vorhandenen Früchte erſetzt der red⸗549. liche Beſitzer alle wirklich verzehrten Früchte, jedoch mit Ausnahme ſolcher, von denen 3 er erweiſen kann, er würde ſolche nicht genoſſen, noch ihren Werth verbraucht haben, 1240. wenn er gewußt hätte, das Genußrecht ſeye nicht ſein. Der unredliche Beſitzer erſetzt alle verzehrten Früchte ohne Ausnahme, und zugleich die vernachläſſigten. Fünfter Ibſchnitt. Von der Auslegung der Verträge. 1156. Bei Verträgen gilt die gemeinſchaftliche Abſicht der Ver— tragsperſonen mehr, als der buchſtäbliche Sinn der Worte. 1156 a. Eine außerhalb der Vertragsurkunde erhobene Abſicht kann jedoch den Worten des Vertrags nur alsdann entgegengeſtellt werden, wenn aus dem Zu— ſammenhang der Urkunde ein Widerſpruchsſchein oder eine Unerklärlichkeit hervorgeht, und eine Auslegungsbedürftigkeit herbeiführt. 1157. Eine doppelſinnige Stelle hat den Sinn, worin ſie einige Wirkung hervorbringen kann; nicht den, worin ſie unwirkſam bleiben würde. 1158. Doppelſinnige Ausdrücke ſind dem Gegenſtand des Vertrags gemäß auszulegen. 1159. Das Zweideutige erhält ſeine Auslegung aus dem Landes⸗. brauch des Vertragsorts. F 1160. In jedem Vertrag müſſen die üblichen Vorſichtsgedinge, ob— ſchon ſie darin nicht ausgedrückt wären, hinzugedacht werden. 1161. Von mehreren Nebengedingen erhält Eins durch das Andere ſeine Auslegung, indem einem jeden der Sinn zukommt, der ſich aus der ganzen Handlung ergibt. 1162. Im Zweifel wird ein Vertrag wider denjenigen ausgelegt, dem etwas bedungen wird, und für den, der eine Verbindlichkeit über⸗ kommen ſoll. 1163. So allgemein auch immer die Ausdrücke eines Vertrags ſeyn 208 mögen, ſo erſtreckt er ſich gleichwohl nur auf ſolche Sachen, worüber erweislich die Betheiligten zu unterhandeln Willens waren. 1164. Wird in einem Vertrag zur Erläuterung der Verbindlichkeit012 ein Fall ausgedrückt, ſo wird dadurch deren Umfang nicht beſchränkt, 1156.„die gemeinſchaftliche Ab⸗(Tauſch), 2048(Vergleich). ſ H. G. B. Art. 278, 334. L. R. S. 1100 bd(Vermögensüber⸗ 1159.„Landesbrauch“— gaben), 1100da(Schenkungen), 1175(Be⸗ H. G. B. Art. 279. dingungen), 1602, 1602 a(Kauf), 1706 246 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. ſondern bleibt dennoch, wie er in den unausgedrückten Fällen von Rechts⸗ wegen ſeyn mag. ZFechſter Abſchnitt. Von der Wirkung der Verträge in Bezug auf dritte Perſonen. 1165. Verträge haben nur unter denen, die ſie ſchließen, ihren Wirkungskreis; einem Dritten bringen ſie keinen Nachtheil; ſie nutzen ihm auch nicht, außer in dem Fall des 1121 ſten Satzes. 18 1166. Die Gläubiger können gleichwohl alle jene Rechte und Klagen 2225 ihres Schuldners zu ihrer Befriedigung geltend machen, die nicht aus⸗ ſchließlich ihm in Perſon zuſtehen. s. 1167. Sie können gleichfalls in eigenem Namen jene Handlungen . anfechten, die ihr Schuldner zum Abbruch ihrer Rechte unternimmt. Sie müſſen jedoch, ſoviel jene Rechte betrifft, die unter dem Titel: von den Erbſchaften und unter dem Titel:; von dem Heiraths⸗ vertrag und den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten genannt ſind, nach den dort vorgeſchriebenen Regeln ſich richten. 1622. 1167 a. Die vorgedachte Anfechtung findet nur innerhalb eines Jahrs, von 2279 per Zeit der dem Gläubiger möglich gewordenen Kenntniß an, Statt. 1¹19. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Verbindlichkeiten. Erſter Zbſchnitt. Von bedingten Verbindlichkeiten. Von Bedingungen überhaupt und ihren verſchiedenen Gattungen. 1168. Eine Verbindlichkeit iſt bedingt, deren Wirkſamkeit oder Fort⸗ dauer von einer künftig aufzuklärenden ungewiſſen Begebenheit abhängt. 1169. Zufällig iſt die Bedingung, welche auf Ereigniſſen beruht, die weder in der Gewalt des Gläubigers, noch in jener des Schuldners ſtehen. 1170. Willkürlich heißt die Bedingung, wodurch der Vollzug au des Vertrags von einer Begebenheit abhängt, welche herbeizuführen oder entfernt zu halten, in der Gewalt der Einen oder Andern der Vertrags⸗ perſonen ſteht. 2257. 1167.„zum Abbruchihrer Rechte“ vergl. mit Anhang S. 210— 214, H. G. — Gefährde des Gemeinſchuldners in B. Art. 313— 315 u. Art. 38 des Ein⸗ d. Gant: Proc. Ordn.§5 723— 626 führungsgeſetzes z. H. G. B. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 247 1171. Die Gemiſchte beruht zu gleicher Zeit auf dem Willen einer Vertragsperſon und eines Dritten, oder des Zufalls. 1172. Jede Bedingung einer unmöglichen, ſittenwidrigen oder geſetz⸗ widrigen Sache gilt nicht, und macht die darauf ausgeſetzte Uebereinkunft uss. ungültig. 1173. Die Bedingung, etwas an ſich Unmögliches nicht zu thun, macht die darauf ruhende Verbindlichkeit nicht ungültig. 1174. Jede Verbindlichkeit iſt nichtig, welche unter einer Bedingung übernommen wird, die allein von der Willkür des Uebernehmenden abhängt.. 1175. Jede Bedingung muß ſo erfüllt werden, wie es die Parthieen wahrſcheinlich gewollt und gemeint haben. 1176. Wenn die Bedingung, daß etwas geſchehe, in eine beſtimmte ußs. Zeit begrenzt iſt, ſo gilt ſie für fehlgeſchlagen, ſobald die Zeit verſtrichen ½ iſt, ohne daß ſich die Begebenheit ereignet hätte. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; erſt alsdann gilt ſie für fehlgeſchlagen, wenn Gewißheit vor⸗ handen iſt, daß die Begebenheit ſich nicht mehr ereignen werde. 1177. Die Bedingung, daß eine Begebenheit in einer beſtimmten Zeit ſich nicht ereigne, iſt erfüllt, ſo bald die Zeit verſtrichen iſt, ohne daß die Begebenheit eingetreten wäre; ſie iſt gleichfalls erfüllt, wenn vor Ablauf der Zeit Gewißheit entſteht, daß die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. Iſt keine Zeit beſtimmt, ſo iſt ſie nur alsdann erfüllt, wenn es ſicher wird, daß überall die Begebenheit ſich nicht ereignen werde. 1178. Eine Bedingung gilt für erfüllt, wenn der Schuldner, der u3s. ſich unter dieſer Bedingung verbindlich machte, ſelbſt ihre Erfüllung ver⸗ hindert. 1179. Eine erfüllte Bedingung wirkt rückwärts auf den Anfang uss. des Geſchäfts. Iſt der Gläubiger vor Erfüllung der Bedingung geſtorben, ſo gehen ſeine Rechte auf ſeine Erben über. 1180. Schon ehe die Bedingung erfüllt iſt, kann der Gläubiger s2. die zur Erhaltung ſeines Rechts etwa nöthig werdende Handlungen vor⸗ nehmen. § I. Von der aufſchiebenden Bedingung. 1181. Eine Verbindlichkeit unter aufſchiebender Bedingung beſteht ℳ. nicht nur, wenn die ungewiſſe Begebenheit, wovon ſie abhängt, wirklich 66s. 1180. Stellung im Ganturtheil: Proc. 1181. Stellung im Ganturtheil: Proc. O.§ 792. O.§ 794. 248 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. noch zukünftig iſt, ſondern auch, wenn ſie ſich ſchon ereignet hat, dieſes aber den Parthieen unbekannt iſt. Im erſten Fall kann das Verſprechen nicht zum Vollzug kommen, ehe die Begebenheit zur Wirklichkeit gekommen iſt. Im andern Foll wirkt die Verbindlichkeit von dem Tag an, da ſie eingegangen ward. 1182. Eine Sache, die Jemand unter aufſchiebender Bedingung ſchuldet, bleibt auf Gefahr des Schuldners, der zu ihrer Ueberlieferung nur auf den Fall der erfüllten Bedingung verbunden ward. Geht die Sache ohne Verſchulden des Schuldners gänzlich zu Grund, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. Wird der Werth der Sache ohne deſſen Verſchulden verringert, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder ohne Abzug an der Gegenleiſtung die Sache in dem Stand, worin ſie ſich wirklich befindet, anzunehmen. Liegt der Grund der Werthsverringerung an dem Schuldner, ſo hat der Gläubiger die Wahl, entweder von dem Vertrag abzuſtehen, oder die Sache in dem Stand, worin ſie ſich befindet, nebſt der Entſchädigung zu fordern. §. Von der auflöſenden Bedingung. 1183. Eine auflöſende Bedingung, ſobald ſie erfüllt wird, hebt die Verbindlichkeit auf, und ſetzt die Sachen in den Stand zurück, als wäre dieſe nicht vorhanden geweſen. Der Vollzug der Verbindlichkeit wird durch ſie nicht aufgeſchoben, ſie verbindet den Gläubiger nur, das Empfangene zurückzugeben, ſobald die vorbehaltene Begebenheit ſich ereignet. 1184. In doppelſeitigen Verträgen iſt es für den Fall, da einer von beiden Theilen ſeinem Verſprechen kein Genüge leiſtet, allemal ſtill— ſchweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgelöst ſein ſoll. Der Vertrag wird jedoch nicht kraft Geſetzes aufgelöst, ſondern der Theil, welchem das nichterfüllte Verſprechen geſchah, hat die Wahl, ent⸗ u weder den Andern zum Vollzug des Vertrags, wenn dieſer noch möglich iſt, zu zwingen, oder deſſen Aufhebung nebſt der Entſchädigung zu fordern. Dieſe Forderung muß gerichtlich geſchehen, und dem Beklagten kann nach Umſtänden ein Aufſchub zum Vollzug geſtattet werden. 1183. L. R. S. 929, 952, 954, 963, 1184. L. R. S. 6 à), 954, 1102, 1139, 1071, 1188 b, 1659, 1664, 1681, 2125, 1610, 1654, 1741, 1871. 2182. H. G. B. Art. 354— 359. In der Gant: Proc. Ordn.§ 793.* III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 249 Zweiter Ibſchnitt. Von betagten Verbindlichkeiten. 1185. Das Ziel oder der Tag unterſcheidet ſich von der Bedingung dadurch, daß es die Verbindlichkeiten nicht aufſchiebt, ſondern nur ihren Vollzug hinausſetzt. 1185 a. Von dem vorgenannten Verfallziel iſt das Währziel verſchieden, 617. welches weder das Entſtehen noch den Vollzug der Verbindlichkeit aufſchiebt, ſondern 4 nur ihrer Währung oder Dauer ein Ende macht. 1901. l186. Was erſt an einem Verfallziel zahlbar iſt, kann vor dem Verfalltag nicht gefordert, aber auch wenn es vorausbezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. 68. 1187. Verfallzieler gelten immer für bedungen zum Vortheil des 24. Schuldners, ſoweit ſich nicht aus der Uebereinkunft oder von Umſtänden ¹*6. ergibt, daß ſie zugleich zum Vortheil des Gläubigers verabredet wurden. 1188. Der Schuldner kann ſeine Begünſtigung durch ſolche Zieler nicht mehr geltend machen, wenn er gantmäßig wird, oder durch ſeine Handlungen die Sicherheit vermindert hat, die er ſeinem Gläubiger in dem Vertrag gegeben hat. 1188 a. Doch kann der Schuldner, deſſen Zahlungszieler unverzinslich waren, ſo viel an der Vorauszahlung abziehen, als die Schuldigkeit bis zur Verfallzeit, nach dem geſetzlichen Fuß, Zins getragen haben würde. 1188 b. Währzieler können niemals vom Richter verlängert werden; übrigens iſt ihre Wirkung jenen einer auflöſenden Bedingung gleich, jedoch ohne Rückwirkung. 1183. Dritter Abſchnitt. Von Wahlverbindlichkeiten. 1189. Der Schuldner einer Wahlverbindlichkeit wird ihrer dadurch ledig, daß Er eine der mehreren verſprochenen Sachen überliefert. 1129. 1186.„vor dem Verfalltag nicht gung nach richterl. Ermeſſen geregelt: gefordert werden“— Proc O. 8 351. Die Klage iſt dennoch ſtatthaft: 118 G r. a) ohne die Vorausſetzung einer bereits 1188.„gantmäßig wird“— Schul⸗ ſtattgehabten Rechtsverletzung auf An⸗ digkeiten des Gemeinſchuldners, die noch erkennung d. Rechtsverhältniſſe nicht verfallen ſind, werden mit Eröffnung und der daraus entſpringenden Rechte und der Gant fällig: Proc. O.§ 727. Verbindlichkeiten, wenn der Beklagte aus⸗ 1188 a. Aufgehoben: P. O.§ 727 drücklich oder ſtillſchweigend einwilligt od.— derſelbe beſtimmt: der Kläger ein rechtliches Intereſſe an d c. 2c. es empfängt aber der Gläubiger, alsbaldigen Entſcheidg hat: Proc. O.§ 256; deſſen Zahlungszieler unverzinslich waren, b) wenn die Verbindlichkeit d. Beklagten nur ſo viel an Kapital, daß ſolches ſammt rechtlich gewiß und nur das Verfall- den zu berechnenden Zinſen u. Zwiſchen⸗ ziel noch nicht erſchienen iſt; es wird zinſen bis zum Verfalltage die Summe dann der Beklagte unter Beſtimmung der der ganzen noch nicht verfallenen Schul⸗ Zeit d. Leiſtung nach Maßgabe des digkeit ausmacht. Zwiſchenzinſen werden Verfallziels verurtheilt und der Koſten⸗ jedoch nur mitberechnet, wenn der Zins punkt wegen der zu frühen Rechtsverfol⸗ von dem jetzt vorauszuzahlenden Kapilal 250 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, inſofern ſie nicht aus⸗ drücklich dem Gläubiger eingeräumt iſt. 1191. Der Schuldner kann dem Gläubiger nicht einen Theil der Einen, und einen Theil der Andern verſprochenen Sache geben. 1192. Wenn von beiden verſprochenen Sachen die Eine kein Gegen— us ſtand einer Verbindlichkeit werden konnte, ſo gilt die Verbindlichkeit für et einfach, obſchon ſie wahlweis ausgedrückt iſt. 1193. Eine Wahlverbindlichkeit wird zur einfachen, wenn Eine der verſprochenen Sachen zu Grund gegangen iſt, und nicht mehr geliefert werden kann, ſey es auch durch Fehler des Schuldners. Er kann den Werth der untergegangenen Sache ſtatt der übriggebliebenen nicht geben. Sind beide Sachen zu Grund gegangen, und Eine davon aus Ver⸗ ſchulden des Schuldners, ſo muß dieſer den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grund ging. 1194. War in den Fällen des vorhergehenden Satzes durch die Uebereinkunft die Wahl dem Gläubiger überlaſſen, und es iſt Eine der Sachen, jedoch ohne Verſehen des Schuldners zu Grund gegangen, ſo gebührt dem Gläubiger die übrig gebliebene. Haftet der Schuldner im Fehler, ſo kann der Gläubiger die Sache, die übrig geblieben iſt, oder den Werth der zu Grund gegangenen wählen. Sind beide Sachen zu Grund gegangen, und wenigſtens Eine aus Verſehen des Schuldners, ſo kann der Gläubiger den Werth der Einen oder der Andern nach ſeiner Wahl fordern. 1195. Sind beide Sachen ohne Verſchulden oder Verzug des Schuldners zu Grund gegangen, ſo iſt in Gemäßheit des 1302ten Satzes die Verbindlichkeit erloſchen. 1196. Nach gleichen Grundſätzen wird die Wahlverbindlichkeit, die ſich auf mehr als zwei Sachen erſtreckt, beurtheilt. Vierter Ibſchnitt. Von Sammtrechten und Verbindlichkeiten. S Von Sammtrechten der Gläubiger. 1197. Diejenige Forderung iſt ein Sammtrecht mehrerer Gläubiger, deren Titel einen Jeden aus ihnen ausdrücklich ermächtigt, den ganzen Betrag der einnehmenden Schuld einzufordern, deren an Einen von ihnen 50 fl. oder darüber beträgt, und nur erſt nenden künftigen Jahreszinſen bis zu nach einem halben Jahr vom Verfalltage einem Kapitalbetrag angewachſen iſt, deſſen des Zinſes, und bei kleinern Summen Zins wenigſtens 50 fl. beträgt. erſt nach einem halben Jahr von der 1195. L. R. S. 1042, 1138, 1303. Zeit an, da die jetzt vorauszuzahlende 1197. L R. S. 1217, 1224, 1431. Summe mit den einzelnen dazu zu rech⸗ II. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 251 geſchehene Zahlung alſo den Schuldner auch da befreit, wo der Betrag der Schuld unter die verſchiedenen Gläubiger theilbar iſt. 1198. Der Schuldner hat ſo lange die Wahl, an Einen oder den Andern der Sammtgläubiger zu zahlen, als nicht Einer derſelben durch Einforderung ihm zuvorgekommen iſt. Der Nachlaß Eines der Sammtgläubiger hebt nur den Schuldantheil dieſes Gläubigers. 1199 Jeder Vorgang, der zu Gunſten Eines der Sammtgläubiger die Verjährung unterbricht, kommt Allen zu gut. S Von Sammtverbindlichkeiten der Schuldner. 1200. Mehrere Schuldner ſind ſammtverbindlich, wenn jeder für ſich angehalten werden kann, das Ganze zu leiſten, folglich die Zahlung des Einen die Uebrigen gegen den Gläubiger entledigt. 1201. Eine Sammtverbindlichkeit kann ſtattfinden auch da, wo Einer der Schuldner nicht auf gleiche Weiſe, wie der Andere, zur Zahlung der nämlichen Sache verbunden iſt; zum Beiſpiel, wenn Einer nur be— dingungsweiſe verbunden iſt, während das Verſprechen des Andern unbe⸗ dingt war, oder wenn Einer eine Friſt erhalten hat, die dem Andern nicht zugeſtanden wurde. 1202. Eine Sammtverbindlichkeit wird nicht vermuthet: ſie muß ausdrücklich bedungen ſeyn. Nur in Fällen, für welche kraft Geſetzes die Sammtverbindlichkeit 13324. 1734. eintritt, leidet dieſe Regel eine Ausnahme. 2002. 1203. Bei einer Sammtſchuld kann der Gläubiger ſich an Schuldner halten, ohne daß Einer ihm die Einrede der Theilung ent⸗ gegenſetzen kann. 1204. Die Einklagung gegen Einen der Schuldner hindert die gleiche Einklagung wider die Uebrigen nicht. 1205. Ging die ſchuldige Sache durch Verſchulden oder während 12%. des Verzugs eines oder mehrerer Sammtſchuldner zu Grund, ſo befreit dieſes die übrigen Mitſchuldner von der Verbindlichkeit, den Werth der Sache zu zahlen, nicht; aber zur Entſchädigung ſind ſolche nicht verbunden. Dieſe kann der Gläubiger nur an jene Schuldner fordern, durch deren Verſehen die Sache zu Grund ging, oder die im Verzug waren. 1206. Das wider Einen der Sammtſchuldner angeſtellte Verfahren 124. unterbricht die Verjährung zu Gunſten Aller. 1202. H. G. B. Art. 280. 1203. H. G. B. Art. 281. 252 III. B. III. T. Von Verträgen c. 1139. 1207. Wenn an Einen der Sammtſchuldner Zahlung der Zinſen uss gefordert iſt, ſo laufen ſie wider Alle, die gleich verbindlich ſind. 1208. Wird Einer der Sammtſchuldner von dem Gläubiger gericht⸗ lich belangt, ſo kann er alle Einreden vorbringen, die aus der Natur der Schuld fließen, alle, die ihm perſönlich zuſtehen, ſowie alle, die ſämmt⸗ lichen Mitſchuldnern gemein ſind; nur ſolche nicht, die einigen der übrigen Mitſchuldner allein für ihre Perſon zukommen, ohne deren Willen. 1209. Wird Einer der Schuldner alleiniger Erbe des Gläubigers, oder der Gläubiger alleiniger Erbe Eines der Schuldner, ſo erlöſcht die Sammtſchuld nur für den Antheil dieſes Schuldners oder Gläubigers. 1210. Der Gläubiger, der Einem der Sammtſchuldner eine Theilung der Schuld nachgibt, behält ſeine Sammtklage wider die übrigen, jedoch mit Abrechnung des Antheils, der auf jenen Schuldner fällt, den er von der Sammtverbindlichkeit loszählte. 1211. Der Gläubiger, der von Einem der Schuldner ſeinen geſon— derten Antheil annimmt, ohne in der Quittung ſeine Sammtrechte nament⸗ o lich, oder ſeine Rechte überhaupt vorzubehalten, begibt ſich dadurch der 152. Sammtrechte nur in Beziehung auf dieſen Schuldner. Es gilt für keine Verzichtleiſtung auf die Sammtrechte gegen einen Schuldner, wenn der Gläubiger von ihm eine Summe empfängt, die ſeinem Antheil zwar gleich kommt, wovon aber in der Quittung nicht ausgedrückt wird, daß ſie für ſeinen Theil ſey. Gleiche Bewandtniß hat es mit dem Fall, wo Einer der Mitſchuldner nur auf ſeinen Theil vor Gericht belangt wird, ſo lang dieſer ſich zur Klaglosſtellung nicht erboten hat, oder nicht eine Verurtheilung darauf erfolgt iſt. 1212. Der Gläubiger, der den abgeſonderten Antheil Eines der Mitſchuldner an Rückſtänden oder Zinſen der Schuld, ohne Vorbehalt empfängt, verliert die Sammtrechte nur auf die verfallenen Renten oder Zinſen, nicht auf die künftig verfallende, und eben ſo wenig auf den Hauptſtuhl, ſo lang nicht durch zehn nach einander folgende Jahre die Zahlung immer theilweiſe geſchehen iſt. 1213. Eine Verbindlichkeit, die von Mehrern ſammt und ſonders übernommen wird, iſt unter den Schuldnern ſelbſt kraft Geſetzes getheilt, 20 und ſie ſind unter ſich nur Jeder für ſeinen Antheil gehalten. 1214. Ein Mitſchuldner, der eine Sammtſchuld ganz gezahlt hat, kann von einem Jeden der Uebrigen nicht mehr als deſſen Antheil zurück⸗ fordern. 1212.„an Rückſtänden“— im Urtert:„dans les arrérages“(Renten). — III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 253 Iſt Einer der Sammtſchuldner zahlungsunfähig, ſo wird der daher entſtehende Verluſt unter die zahlungsfähigen Mitſchuldner und den Zahler verhältnißmäßig getheilt. 1215. Hat der Gläubiger auf die Sammtklage zu Gunſten Eines der Schuͤldner Verzicht gethan, und Einer oder Mehrere der Mitſchuldner gerathen in Vermögenszerfall, ſo iſt der Antheil der Zahlungsunfähigen verhältnißmäßig von allen Schuldnern zu tragen, ſelbſt von denjenigen, die der Gläubiger zuvor der Sammtverbindlichkeit entlaſſen hatte. 1216. Ging das Geſchäft, wofür Mehrere ſammt und ſonders eine Schuld aufnahmen, nur Einen der Sammtſchuldner an, ſo muß dieſer ſeinen Mitſchuldnern für die ganze Schuld haften, und ſie ſind in Be⸗ ziehung auf ihn nur als ſeine Bürgen zu betrachten. Fünfter Ibſchnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. 1217. Eine Verbindlichkeit iſt theilbar oder untheilbar, je nachdem ihr Gegenſtand nach ſeinem Stoff ſowohl als nach ſeiner Beſchaffenheit einer theilweiſen Uebergabe oder Vollziehung empfänglich oder unempfäng— lich iſt. 1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar auch da, wo zwar die verſprochene Sache oder die Handlung ihrer Natur nach theilbar wäre, aber die Abſicht der Verbindlichkeit den theilweiſen Vollzug nicht zuläßt. 1219. Sammtverbindlichkeit wirkt noch keine Untheilbarkeit. Von der Wirkung theilbarer Verbindlichkeiten. 1220. Theilbare Verbindlichkeiten gelten zwiſchen dem Gläubiger 79, und Schuldner ſelbſt für untheilbar. Nur ihren Erben kömmt die Theil⸗ 3 barkeit zu gut; dieſe haben das Forderungsrecht, oder die Zahlungspflicht 162 nur nach dem Antheil, der ihnen gebührt, oder wofür ſie als Erben oder Rechtsfolger des Gläubigers oder des Schuldners zu haften haben. 1221. Dieſe Theilungsbefugniß der Erben findet nicht Statt: 1) bei unterpfändlichen Schulden; 52 2) bei Lieferungen eines beſtimmten Stücks; 3) bei Wahlverbindlichkeiten, wo der Gläubiger derjenige iſt, der die Wahl hat, und Eine der Sachen untheilbar iſt; 4) wenn Einem der Erben die Erfüllung der Verbindlichkeit ver⸗ möge ihres Rechtstitels allein aufliegt; 1217. H. G. B. Art. 359. 1220. H. G. B. Art. 359. 254 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 5) wenn die Natur des Verſprechens oder der verſprochenen Sache oder der Vertragsabſicht zeigt, es ſey Wille der Vertragsperſonen geweſen, daß die Schuld nicht theilweiſe berichtigt werden dürfe. In den erſten drei Fällen kann der Erbe, der die abzuliefernde Sache oder das Unterpfandsgrundſtück beſitzt, ſoweit dieſe reichen, deßfalls auf das Ganze gerichtlich belangt werden, mit Vorbehalt des Rückgriffs auf ſeine Miterben. In dem vierten Fall kann jener Erbe, dem allein die Zahlung der Schuld aufliegt, und im fünften Fall Jeder der Erben auf das Ganze belangt werden, vorbehaltlich des Rückgriffs auf ſeine Miterben. F. II. Von der Wirkung untheilbarer Verbindlichkeiten. 1222. Jeder Mitſchuldner einer untheilbaren Schuld iſt für das e Ganze verbindlich, wenn ſchon der Vertrag keine Sammtſchuldigkeit 2090. 2114. ausſpricht. 1223. Das Gleiche gilt von den Erben des Schuldners einer untheilbaren Verbindlichkeit., 1224. Jeder Erbe eines Gläubigers kann den Vollzug einer untheil— baren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen. Für ſich allein kann er jedoch nicht die ganze Schuld erlaſſen, noch den Werth anſtatt der Sache annehmen; hat Einer der Erben für ſich allein die Schuld nachgelaſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe die untheilbare Sache zurückfordern, jedoch muß er dabei den Antheil des Miterben, der den Nachlaß bewilligte, oder den Werth empfing, dem Schuldner vergüten. 1225. Der Erbe eines Schuldners, wenn er auf die ganze Ver— bindlichkeit verklagt wird, kann eine Friſt verlangen, um ſeine Miterben zum Recht beiladen zu laſſen, ſobald die Schuld nicht von der Art iſt, daß ſie nur von dem beklagten Miterben berichtigt werden kann. Iſt ſie ſolcher Art, ſo kann der Beklagte allein verurtheilt werden, vorbehalt⸗ lich ſeines Rückgriffs auf ſeine Miterben zur Entſchädigung. Hechſter Abſchnitt. Von Verbindlichkeiten unter Strafgedingen. 1[226. Ein Strafgeding iſt dasjenige, wodurch Jemand zur Sicher⸗ heit der Vertragsvollziehung für den Fall der Nichterfüllung zugleich eine weitere Verbindlichkeit übernimmt. Vi. 1227. Die Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit hat die Ungültigkeit des Strafgedings zur Folge. Aus der Nichtigkeit der Letztern folgt die Ungültigkeit der Erſtern nicht. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 255 1228. Der Gläubiger, deſſen Schuldner im Verzug iſt, hat die Wahl, die ausbedungene Strafe oder die Vollzichung der Hauptverbind— lichkeit einzuklagen. 1229. Die zugeſagte Strafe dient für Entſchädigung wegen Nicht⸗ us. erfüllung der Hauptverbindlichkeit. Die verſprochene Sache und die Strafe zugleich kann nicht gefordert werden, wenn nicht letztere namentlich für den bloßen Verzug bedungen iſt. 1230. In keinem Fall, der Hauptverbindlichkeit mag eine Er— 139 füllungszeit vorgeſchrieben ſeyn oder nicht, iſt die Strafe verwirkt, ehe der ſchuldige Theil im Verzug iſt. 1231. Der Richter kann die Strafe mäßigen, wenn die Hauptver— bindlichkeit zum Theil vollzogen iſt. 1231 a. Eine ſchuldlos eingetretene Unmöglichkeit, die Verbindlichkeit zu er⸗ füllen, wirkt den Verfall der Strafe nicht, wo nicht eine Uebernahme aller Zufälle geſchehen iſt. 1232. Betrifft die unter Strafe geſchehene Hauptzuſage eine untheil⸗ bare Sache, ſo iſt die Strafe ſchon dadurch verwirkt, daß Einer der Erben des Schuldners dem Verſprechen zuwider handelt, und die Klage kann angeſtellt werden wider denjenigen, der den Vertrag verletzt hat, auf das Ganze oder wider einen Jeden der Miterben nach Verhältniß ſeines Antheils, und unterpfändlich für's Ganze, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf denjenigen, der Schuld trägt, daß die Strafe verwirkt wurde. 1233. Iſt die unter Strafe übernommene Hauptverbindlichkeit theil— bar, ſo wird die Strafe nur von jenem Erben des Schuldners verwirkt, der dieſe Verbindlichkeit übertritt, und nur für den Antheil, den er an der Hauptverbindlichkeit hatte; wider diejenigen, die ſie erfüllt haben, findet keine Klage ſtatt. Iſt jedoch ein Strafgeding angehängt, damit die Zahlung nicht theil⸗ weiſe erfolge, und es hat Einer der Miterben die Erfüllung der Verbind— lichkeit im Ganzen verhindert, ſo hat wider dieſen die Klage auf die ganze Strafe, wider die übrigen Miterben aber nur für ihren Antheil, vorbehaltlich ihres Rückgriffs, Statt. Fünftes Kapitel. Von Erlöſchung der Verbindlichkeiten. 1234. Verbindlichkeiten erlöſchen: durch Zahlung; durch Rechtswandlung; 1229. ſ irtigen G. B. Art. 284. Zinſen betr.(ſ. z. L. R. S. 19070). auch§ 1 d. Reichsgeſetzes vom III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. durch Erlaſſung; durch Wettſchlagung; durch Rechtsvermiſchung; durch Untergang der Sache; durch Ungültigkeit oder Umſtoßung; durch den Erfolg einer auflöſenden Bedingung(laut des vorher⸗ gehenden Kapitels); und durch Verjährung(laut eines nachfolgenden beſonderen Titels). i 1234 a. Durch eine Veränderung der Umſtände, wie groß ſie auch ſey, und 1302. wie ſtark der Einfluß auch ſeyn möge, den ſie auf eine andere Beſtimmung der Ueber⸗ einkunft gehabt haben würde, wenn ſie vor dem Abſchluß eines Vertrags eingetreten 2003. wäre, erlöſcht deſſen Verbindlichkeit nie, wenn nicht die fernere Erfüllung natürlich oder ſittlich unmöglich wird, oder jener Veränderung in Bezug auf ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft die auflöſende Kraft namentlich verliehen iſt. Erſter Ibſchnitt. Von der Zahlung. Von der Zahlung überhaupt. . 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; wer etwas zahlt, ohne es ſchuldig zu ſeyn, kann es zurückfordern. 6 Freiwillig erfüllte natürliche Verbindlichkeiten begründen keine Zurück⸗ 67 forderung. 2 1236. Einer Verbindlichkeit kann der Schuldner durch Jeden, der vot dabei betheiligt iſt, zum Beiſpiel, durch einen Mitſchuldner oder einen Bürgen, entladen werden. Selbſt ein Dritter, Nichtbetheiligter, befreit ihn, wenn er im Namen des Schuldners und für deſſen Rechnung zahlt, oder für das in eigenem Namen Gezahlte nicht in die Rechte des Gläubigers eintritt. 1509. 1237. Eine Verbindlichkeit, etwas zu verrichten, kann nicht wider Willen des Gläubigers durch einen Dritten erfüllt werden, ſo oft dem Gläubiger daran gelegen iſt, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfülle. 1235— 1248.(Von der Zahlung). verſchreibungen auf den Inhaber(Anhang). Reichsverfaſſung Art. 4 Ziff. 3. p) das Reichsgeſ. v. 16. Juni 1870 Der Beaufſichtigung Seitens des Reichs(Geſ. u. V. O. B. 1870 Beil. S. 165), und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen die nachſtehenden Angelegenheiten: c. 3) die Ordnung des... Münz⸗ ſyſtems nebſt Feſtſtellung d. Grundſätze über die Emiſſion von fundirtem und unfundirtem Papiergelde(Anhang). Hier ſchlagen ein: a)§ 9 d. Geſ. v. 5. Juni 1860(R. B. Nr. 30), die Ausgabe von Schuld⸗ die Ausgabe von Papiergeld betr.(An⸗ hang). c) das Reichsgeſ. v. M. März 1870 (Geſ. u. V. O. Bl. 1871 Nr. 38) über die Ausgabe von Banknoten(Anhang). d) Reichsgeſ. v. 4. Dec 1871, d. Aus⸗ prägung von Reichsgoldmünzen betr. e) das Reichsmünzgeſetz v. 9. Juli 1873(Anhang). III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 257 1238. Um gültig zu zahlen, muß man Eigenthümer der zur Zahlung hingegebenen Sache, und fähig ſeyn, ſie zu veräußern. Die Zahlung einer Summe in Geld oder andern verbrauchbaren Sachen kann jedoch von dem Gläubiger, der ſie redlicher Weiſe verbraucht hat, nicht zurückgefordert werden, obwohl ſie durch Jemand geſchah, der nicht Eigenthümer der gezahlten Sache war, oder ſie nicht veräußern konnte. 1239. Die Zahlung muß an den Gläubiger geſchehen, oder an einen Gewalthaber deſſelben, oder an den, der von dem Geſetz oder Gericht zum Empfang ermächtigt iſt. Gültig iſt auch jene Zahlung, welche an einen unberechtigten Empfänger geſchah, ſobald ſie von dem Gläubiger genehmigt ward, oder ſein Beſtes beförderte. 1240. Eine Zahlung an den redlichen Beſitzer einer Forderung iſt gültig, auch wenn die Forderung nachher dieſem abgeſprochen wird. 1241. Eine Zahlung an einen unfähigen Empfänger iſt ungültig, ſo lang nicht der Schuldner beweist, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden. 1242. Eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger, welche mit Hintanſetzung eines obrigkeitlichen Beſchlags oder einer Einſprache geſchieht, gilt nicht wider die Gläubiger, Lon welchen der Beſchlag oder die Einſprache herrührt; dieſe können ſoweit Rechtens ihn anhalten, noch einmal zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Eläubiger. 1243. Der Gläubiger iſt nicht ſchuldig, eine andere Sache, als er 1329. zu fordern hat, anzunehmen, wäre auch der Werth der angebotenen Sache** gleich oder größer 1239.„von dem Geſetz ermäch⸗ GEbenſowenig iſt der Handelsmäkler, tigt“— es gelten für ermächtigt z. B. welcher ein Geſchäft vermittelt hat, da⸗ 1) der Handlungsreiſende zum Einzug durch allein als bevollmächtigt anzuſehen, des Kaufpreiſes aus den von ihm ab⸗ eine Zahlung oder eine andere im Ver⸗ geſchloſſenen Verkäufen: H. G. B. Art. 49; trage bedungene Leiſtung Empfang zu 2) der in einem Laden, offenen Maga⸗ nehmen: H. G. B. Art. zin oder angeſtellte Hand⸗ S Gericht“— ne Ord.§ 910 lungsgehilfe zur Empfangnahme von Ziff. 4 Zahlungen für die dort gewöhnlich vor⸗ 1240.„Zahlung an den redlichen genommenen Verkäufe: H. G. B. Art. 50; Beſitzer einer Forderung“— 3) der Ueberbringer einer Quittung im Urtext:„le paiement fait de bonne zum Empfange der Zahlung, wenn nicht foi à celui, qui est en possession de beſondere dem Zahlenden bekannte Um⸗ la eréance“(die in gutem Glauben ge⸗ ſtände entgegenſtehen H. H. B. Art. 296. ſchehene Zahlung an den Beſitzer der Dagegen iſt der Ueberbringer einer Waare Forderung). oder einer unquittirten t nicht 1242.„mit Hintanſetzung eines entigt⸗ Ki Zahl ung zu empfangen: obrigkeitlichen Beſchlags“:— H. G. B. Proc. Ordn.§ 910. 15 258 III B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 1244. Der Schuldner kann dem Gläubiger keine Stückzahlung auf⸗ dringen, ſelbſt dann nicht, wenn die Schuld theilbar iſt. Der Richter kann gleichwohl, je nach der Lage des Schuldners mäßige Zahlungsfriſten geſtatten, und unter Vorſorge für Erhaltung des bis⸗ oo herigen Stands der Sache das gerichtliche Verfahren eine Zeitlang ein⸗ ſtellen, jedoch hat er dieſe Macht mit vieler Behutſamkeit zu gebrauchen. 1244a. Wo nur ein Theil einer Forderung klar, ein anderer beſtritten, und die Verbindlichkeit theilbar iſt, da iſt der Gläubiger befugt und ſchuldig, ſeiner übrigen Rechte unbeſchadet, Stückzahlung anzunehmen. 1244 b. Der Geſchentgeber, und jeder, welchen der Gläubiger zu ernähren verbunden iſt, kann die theilweiſe Zahlungsannahme verlangen; ſo fern der Schuldner das Ganze nicht zahlen kann, ohne an dem Nothdürftigen Mangel zu leiden. 1245. Wer ein vollbeſtimmtes Stück zu liefern hat, thut genug, wenn er die Sache in dem Zuſtand übergibt, worin ſie zur Zeit der Lieferung ſich befindet, vorausgeſetzt, daß eine nach entſtandener Verbind⸗ lichkeit eingetretene Verſchlimmerung des Zuſtands weder ihm, noch den⸗ jenigen Perſonen, für welche er zu haften hat, zuzurechnen iſt, noch ein Verzug von ſeiner Seite vorausging. 1022.[246. Der Verbindlichkeit zur Uebergabe einer Sache, die nur ihrer Gattung nach beſtimmt iſt, entledigt ſich der Schuldner, wenn er weder eine von der beſten, noch vor der geringſten Gattung gibt. 1247. Die Zahlung muß an dem beſtimmten Ort geſchehen; fehlt im Vertrag eine Ortsbeſtimmung, es iſt aber von einem vollbeſtimmten 1266 Stück die Rede, ſo muß die Zahlung da geſchehen, wo zur Zeit der entſtandenen Verbindlichkeit ſich das Stück befand. Außer dieſen beiden Fällen geſchieht die Zahlung in dem Wohnſitz des Schuldners. 1247 a. Von letzterer Regel ſind ausgenommen die Zahlungen, welche zur Ent⸗ 1382 ſchädigung wegen Vergehen oder Verſehen geſchehen, als die in dem Wohnſitz des 1383. Gläubigers geſchehen ſollen. 1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen auf den Schuldner. 1248 a. Die Zahlung dreier auf einander folgenden Forderungszieler, oder zielweiſer Rechnungen, an ebendenſelben Gläubiger von ebendemſelben Schuldner ge⸗ 1244.„Stückzahlung“— a) der Wechſelgläubiger iſt zur inſteen Annahme von Theilzahlungen verpflichtet: a) die Ertheilung von Moratorien W. O. Art. 38, 39; im Gnadenwege iſt unzuläſſig: V. O- b) den Stiftungsverwaltungen ſv. 3 Aug. 1832, R. B. Nr. 45. iſt die Annahme von Abſchlagszahlungen bei b) Einhalt mit d. Vollſtreckung: Proc. Heimzahlungen von Stiftungskapitalien Ordn.§8 852, 853. mit Ermächtigung der Aufſichtsbehörde 1246. H. G. B. Art. 335 der betreffenden Stiftung geſtattet: V. O. 1247. H. G. B. Art. 324, 325. v. 12. Juli 1831, R. B. Nr. 16. 1248. H. G. B. Art. 325. „das gerichtliche Verfahren III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 259 ſchehen, wirkt die geſetzliche Vermuthung der Zahlung der früheren, wenn die Empfangs⸗1350. ſcheine ohne Vorbehalt älterer Forderungen oder Zieler ausgeſtellt ſind. 2 §. II. Von der Zahlung mit Eintritt in die Rechte des Gläubigers. 1249. Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers kommt einem dritten Zähler nur zu gut, wenn ein Vertrag oder Geſetz ihn begründet. 1250. Der Eintritt geſchieht kraft Vertrags: 1) wenn der Gläubiger, der ſeine Zahlung von einem Dritten empfängt, dieſen in ſeine Rechte, Forderungen, Vorzugsrechte 2nn oder Unterpfänder wider den Schuldner einweiſt; dieſe Ein⸗ weiſung muß ausdrücklich und zugleich mit der Zahlung ge⸗ ſchehen; 2) wenn der Schuldner zur Zahlung ein Anlehen macht, und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einſetzt; ſoll dieſe Ein⸗2103. ſetzung gültig ſeyn, ſo muß die Urkunde über das Darlehen und die Quittung von Staatsſchreibern ausgefertigt, in Erſterer, daß die Summe zur Zahlung aufgenommen worden ſeye, erklärt, und in Letzterer ausgedrückt ſeyn, daß die Zahlung mit dem Geld bewirkt worden, welches der neue Gläubiger dazu ber⸗ gegeben hat; dieſer Eintritt bedarf der Zuſtimmung des Gläu⸗ bigers nicht. 1251. Kraft Geſetzes tritt in die Rechte des Gläubigers: 1) der Gläubiger, der einen andern vorzüglicheren Gläubiger be⸗2096. friedigt; 2) der Erwerber eines Grundſtücks, der den Kaufpreis zur Befrie⸗216. digung jener Gläubiger verwendete, welche darauf ein Pfandrecht hatten; 3) derjenige, dem, weil er mit Andern oder für Andere die Schuld su. zu zahlen hatte, daran gelegen war, daß ſie getilgt würde; 1516 4) der Vorſichtserbe, der die Erbſchulden mit ſeinem Geld bezahlt. s02 1252. Der in den vorhergehenden Sätzen zugelaſſene Rechtseintritt wirkt wider die Bürgen ſowohl als wider die Schuldner; er bringt dem 1250.„von Staatsſchreibern“— den Acceptanten: Wechſ. O. Art. 63; d i Votaren 8 26 d. Geſ vom b) der Dritte, welcher vor Ausbruch 28. Mai 1864 über die Verwaltung der der Gant für den Gemeinſchuldner die freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). Beiträge z. Brandverſicherungs⸗ 1251.„kraft Geſetzes“ treien ferner anſtalt an d. Erheber vorſchußweiſe be⸗ ein: zahlt hat, wenn ſich dies aus deſſen Quit⸗ a) der Ehrenzahler durch d. Ehren⸗ tungen unzweifelhaft ergibt: Geſetz vom zahlung in die Rechte des Inhabers gegen 30. Juli 1840, R. B. Nr. 28. den Honoraten, deſſen Vormänner und 1 Theil gezahlt hatte, 1848. 260 Zahlung vor. § II. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. Gläubiger, der nur zum Theil befriedigt worden iſt, keinen Nachtheil; ja dieſer geht mit dem Reſt ſeiner Forderung demjenigen, wenn dieſer auf den Schuldner zurückgreift, Von der Aufrechnung der Zahlungen. der ihn zum in der 1253. Wer mehrere Poſten ſchuldet, darf bei der Zahlung erklären, welche S er damit zu tilgen gedenke. Der Schuldner kann nicht ohne Bewilligung des Gläubigers 100 ſeine Zahlung dem Hauptſtuhl aufrechnen, 2601 Zinſen rückſtändig ſind. und nicht beide zureicht, 1254. geſchieht, 1255. ſo lang noch Renten oder Eine Zahlung, die auf Hauptſtuhl und Zinſen wird erſt auf die Zinſen abgerechnet. Hat ein Schuldner mehrerer Poſten eine Quittung ange⸗ nommen, worin der Gläubiger das, was er empfing, beſtimmt auf einen ſo kann der Schuldner ſie nicht mehr auf eine es wäre denn eine Gefährde des Gläubigers dieſer Poſten aufrechnet, andere Schuld abrechnen, oder eine durch ihn veranlaßte Uebereilung daran Schuld. 1256. Sagt die Quittung über die Aufrechnung nichts, es ſind nor. aber mehrere verfallene Schulden da, ſo muß die Zahlung auf diejenige gerechnet werden, deren Tilgung damals für den Schuldner die wichtigſte war. Waren nicht mehrere Poſten fällig, ſo geſchieht die Aufrechnung auf die wirklich verfallenen, läſtigen waren. Sind die Schulden gleicher Art, obgleich ſie für den Schuldner die weniger ſo geſchieht die Aufrechnung auf die ältern, und wo alle Umſtände gleich ſind, verhältnif ſmäßig auf ſämmt⸗ liche Schulden. 1256 a. Wo nicht miteinlaufende Nebenverhältniſſe zwiſchen dem Gläubiger 2059. und Schuldner ein Anderes nothwendig machen, ſind für die wichtigſten zu halten zuerſt jene, welche perſönliche Haft nach ſich ziehen, ſodann jene, welche die ſchwerſten Zinſen tragen, ſofort jene, welche mit Bürgen gedeckt ſind, endlich jene, welche Pfand⸗ recht haben. §. W. Von Darlegung und Hinterlegung der Zahlung. 1257. Weigert ſich der Gläubiger, ſeine Zahlung anzunehmen, ſo wo1 kann der Schuldner ſie baar darlegen und auf verweigerte Annahme des 1264. 1257— 1264.— Geſetz vom 3. Auguſt 1837, über Errichtung einer Hinter⸗ legungscaſſe Vollz. V. O. v. 28. Dez. 1837(R. B. R. Gläubigers die dargelegte Summe oder Sache hinterlegen. 52 1838, Nr. 310, Inſtr. für die Oberein⸗ nehmereien(Hauptſteuerämter) v. 23. Dec⸗ 1837, III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 261 Die Darlegung mit nachgefolgter Hinterlegung befreit den Schuldner. Sie gilt, wenn ſie gültig geſchehen iſt, für Zahlung, und der Gläubiger trägt die Gefahr der hinterlegten Sache. 1258. Zur Gültigkeit der Darlegung wird erfordert: 1) daß ſie einem Gläubiger geſchehe, der annahmsfähig iſt, oder demjenigen, der an ſeiner Statt annehmen kann; 2) daß ſie durch eine Perſon geſchehe, welche fähig iſt, Zahlungen zu leiſten; 5 3) daß die ganze verfallene Summe ſammt Renten oder Zinſen, welche dem Gläubiger davon gebühren, der Betrag der berichtigten Koſten, und für die unberichtigten eine gewiſſe Summe, mit dem Erbieten der etwa nöthigen Ergänzung, dargelegt werde; 4) daß das Zahlungsziel erſchienen ſey, inſofern es zum Vortheil des Gläubigers bedungen iſt; 5) daß die Bedingung der Verbindlichkeit erfüllt ſey; 6) daß die Darlegung an dem beſtimmten Zahlungsort, und wo keiner beſtimmt war, dem Gläubiger in Perſon, oder in ſeiner 1 Wohnung, oder in dem Wohnſitz, den er zum Vollzug des Ver⸗ trags gewählt hat, geſchehe; 7) daß die Darlegung durch einen Staatsbeamten geſchehe, welchem dieſe Gattung von Geſchäften anvertraut iſt. 1259. Zur Gültigkeit einer Hinterlegung bedarf es keiner richter⸗ lichen Ermächtigung; es iſt genug: 1) daß eine dem Gläubiger behändigte Aufforderung vorhergehe, worin Tag, Stunde und Ort der bevorſtehenden Hinterlegung bekannt gemacht wird; 2) daß der Schuldner den Beſitz der angebotenen Sache aufgebe, und ſie ſammt den bis zum Tag der Hinterlegung verfallenen Zinſen an die verfaſſungsmäßig zur Hinterlegung beſtimmte Staatsſtelle abliefere; 3) daß von dem Staatsbeamten über die Gattung der angebotenen Stücke, über die Weigerung des Gläubigers, ſie in Empfang zu nehmen, oder über ſein Nichterſcheinen, und endlich über die erfolgte Hinterlegung ein Protocoll gefertigt ſey; 4) daß dem Gläubiger, der nicht erſchien, das Protocoll über die geſchehene Hinterlegung behändigt werde, mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache in Empfang zu nehmen. 1260. Die mit der Darlegung und Hinterlegung verbundenen u. Koſten fallen dem Gläubiger zur Laſt, wenn jene auf gültige Weiſe geſchehen ſind. 262 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 1261. Der Schuldner kann die Hinterlegung, ſo lang ſie von dem Gläubiger nicht angenommen iſt, zurücknehmen; alsdann ſind ſeine Mit⸗ ſchuldner oder Bürgen ihrer Verbindlichkeit nicht entledigt. 1262. Sobald ein rechtskräftiges Urtheil die Darlegung und Hinter⸗ legung für geſetzlich und gültig erklärt, ſo kann der Schuldner zum Nach⸗ theil ſeiner Mitſchuldner oder Bürgen, ſelbſt mit Einwilligung des Gläu⸗ bigers, die Hinterlegung nicht mehr zurücknehmen. 1263. Der Gläubiger, der einwilligt, daß der Schuldner die ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil für gültig erklärte Hinterlegung zurück⸗ nehme, kann für ſeine Forderung die vorigen Vorzugs⸗ oder Pfandrechte nicht mehr geltend machen. Er hat nur Pfandrecht von dem Tag an, da die Urkunde, wodurch er die Zurücknahme der Hinterlegung bewilligt, in die Form gebracht worden iſt, in welcher Pfandrecht beſtellt werden kann. 1247. 1264. Iſt die ſchuldige Sache ein beſtimmtes Stück, das da abzu⸗ os ſiefern iſt, wo es ſich findet, ſo muß der Schuldner durch Urkunde, die dem Gläubiger in Perſon, oder in deſſen Wohnung, oder in dem zur Vollziehung des Vertrags gewählten Wohnſitz behändigt wird, ihn auf⸗ fordern, die Sache abzuholen. Nach geſchehener Aufforderung kann der Schuldner, welcher des Platzes bedarf, von dem Gericht die Erlaubniß vt erwirken, ſie irgendwo zur Verwahrung niederzulegen, wenn ſie der Gläu⸗ biger nicht abholt. Von der Vermögensabtretung. 6 1265. Vermögensabtretung iſt diejenige Handlung, wodurch ein zahlungsunfähiger Schuldner ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläubigern überläßt. 1265a. Von der Geſammtheit des abzutretenden Vermögens ſind ausgenommen be. a) Jahrgehalte für Dienſtleiſtungen, ſoweit ſie dem Schuldner unentbehrlich ſind, um die Dienſte leiſten zu können; b) Nahrungsgehalte, ſoweit ſie durch Ge⸗ ſetze unverhaftbar erklärt ſind; c) Nothdurftsgehalte, nämlich alles dasjenige, was alle oder einzelne Gläubiger dem Schuldner wegen beſonderer Verhältniſſe zum Unterhalt zu gönnen ſchuldig ſind. 1266. Die Vermögensabtretung kann gütlich oder rechtlich geſchehen. 1267. Gütlich iſt die Vermögensabtretung, welche die Gläubiger freiwillig annehmen. Ihre Wirkung beſtimmt allein der Vertrag, der desfalls zwiſchen ihnen und dem Schuldner geſchloſſen wird. 1265 a. Proc. Ordn.§ 917— 919. 1869, die Beſchlagnahme des Arbeits⸗ Vergl. auch das Reichsgeſ. v. 21. Juni und Dienſtlohns betr.(Anhang). R III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 263 1268. Die rechtliche Vermögensabtretung iſt ein Rechtsvortheil, den das Geſetz dem unglücklichen und redlichen Schuldner geſtattet, daß er, um ſeine perſönliche Freiheit zu retten, ungeachtet aller widrigen Ver⸗ träge, ſein ganzes Vermögen ſeinen Gläubigern gerichtlich überlaſſen dürfe. 1269. Die rechtliche Vermögensabtretung verſchafft den Gläubigern kein Eigenthum an dem erhaltenen Vermögen; ſie gibt ihnen nur das Recht, es zu ihrem Vortheil verganten zu laſſen, und bis zum Verkauf das Einkommen daraus zu beziehen. 1270. Die Gläubiger können die rechtliche Güterabtretung nicht ablehnen, außer in geſetzlich ausgenommenen Fällen. 1945. .. 6 2068 b. Sie bewirkt die Befreiung von perſönlichem Verhaft. Den Schuldner entledigt ſie ſeiner Verbindlichkeit nur nach Belauf des Werths der abgetretenen Güter. Waren dieſe nicht hinreichend, und der Schuldner kommt wieder zu Vermögen, ſo muß er auch dieſes zur Bezahlung hingeben. Zweiter Ibſchnitt. Von der Rechtswandlung. 1271. Die Rechtswandlung geſchieht auf dreierlei Weiſe: 1) wenn die alte Verbindlichkeit aufgehoben wird, und an deren Statt der Schuldner gegen ſeinen Gläubiger eine neue übernimmt; 2) wenn der Gläubiger den alten Schuldner freiſpricht, und an deſſen Stelle einen neuen annimmt; 3) wenn durch Uebereinkunft ein neuer Gläubiger an die Stelle des alten eintritt, und gegen letztern der Schuldner frei wird. 1272. Eine Rechtswandlung findet nur Statt unter Perſonen, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen. 273. Eine Rechtswandlung wird nicht vermuthet; die Abſicht, ſie 8. zu bewirken, muß klar aus einem Geſchäft hervorgehen. 1274. Jene Rechtswandlung, wodurch ein neuer Schuldner an die Stelle des alten angenommen wird, gilt ohne Zuſtimmung des erſten Schuldners. 1275. Die Ueberweiſung, wodurch ein Schuldner ſeinem Gläubiger s. einen andern einwilligenden Schuldner e bewirkt keine Rechtswand⸗ 1268. Proc. Ordn.§ 706 Ziff. 1 ſachen aufgehoben:§ 1 d. Reichsgeſ. v. 1269. Proc. Ordn.§ 716. Bad.. 29. Mai 1868, d. Aufhebung der Schuld⸗ G. Satz 209. haft betr.(in der Note zu L. R. S. 2059 1270. Befreiung vom perſön⸗ abgedruckt). lichen Verhaft“—„kommt wieder zu Vermögen“ Der Perſonalarreſt iſ Proc. Ordn.§ 831. cutionsmittel in bürgerlichen Rechts⸗ 264 201 II. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 4 lung, wenn der Gläubiger ausdrücklich erklärt, daß er den überweiſenden Schuldner befreie. 1275 a. In keinem Fall kann der überwieſene Schuldner, der die Ueberweiſung anerkannt hat, Einwendungen gegen die Schuld, welche er hatte, und nicht bei dem Anerkenntniß vorbehielt, dem überwieſenen Gläubiger entgegenſetzen. 1276. Ein Gläubiger, der den überweiſenden Schuldner frei läßt, hat ohne ausdrücklichen Vorbehalt keinen Rückgriff auf ihn, wenn der überwieſene Schuldner zahlungsunfähig wird, wenn nicht zur Zeit der geſchehenen Ueberweiſung der Ueberwieſene ſchon in Gant oder Vermögens⸗ verfall gerathen war. 1277. Die Anweiſung einer Perſon, um an des Schuldners Stelle wion zu zahlen, bewirkt keine Rechtswandlung. Ebenſo wenig des Gläubigers Anweiſung einer Perſon, die für ihn empfangen ſoll. 1278. Die Vorzugs- und Pfandrechte der alten Forderung gehen auf eine neue an deren Stelle getretene nicht über, wenn der Gläubiger ſie nicht ausdrücklich vorbehalten hat. 1279. Bei jener Rechtswandlung, wo ein neuer Schuldner an die Stelle des alten tritt, können die Vorzugs- und Pfandrechte der urſprüng⸗ lichen Forderung auf das Vermögen des neuen Schuldners nicht übergehen. 1280. Bei einer Rechtswandlung unter dem Gläubiger und Einem der Sammtſchuldner können die Vorzugs- und Pfandrechte der alten Forderung nur auf das Vermögen desjenigen, der die neue Schuld über⸗ nimmt, übertragen werden. 1281. Durch die zwiſchen dem Gläubiger und Einem der Sammt— ſchuldner zu Stand gekommene Rechtswandlung ſind die Mitſchuldner befreit. Die Rechtswandlung in der Perſon des Hauptſchuldners befreit die 2035. Bürgen. Hat der Gläubiger im erſten Fall den Beitritt der Mitſchuldner, im zweiten Fall den Beitritt der Bürgen ſich vorbehalten, und die Mit⸗ ſchuldner oder Bürgen weigern ſich, der neuen Uebereinkunft beizutreten, ſo bleibt die alte Forderung aufrecht. 1282. Der Gläubiger, welcher freiwillig die Urſchrift einer Rechts⸗ urkunde, die bloß Privatunterſchrift führt, dem Schuldner zurückgibt, erläßt ihm damit die Schuld. Dritter Ibſchnitt. Von der Erlaſſung der Schuld. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 265 1283. Die freiwillige Zurückgabe der Ausfertigung einer öffentlichen Rechtsurkunde begründet nur die Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen 150. oder bezahlt worden; der Beweis des Gegentheils bleibt vorbehalten. 1284. Wird Einem der Sammtſchuldner die Urſchrift der Rechts⸗ urkunde unter Privatunterſchrift, oder die Ausfertigung einer öffentlichen Rechtsurkunde zurückgegeben, ſo tritt obige Wirkung auch zum Vortheil aller Mitſchuldner ein. 1285 Wird Einem der Sammtſchuldner durch einen Vertrag die Schuld erlaſſen, oder gegen ihn als gezahlt anerkannt, ſo ſind alle übrigen frei, gegen welche der Gläubiger ſich ſeine Rechte nicht ausdrücklich vor— behalten hat. In dem Vorbehaltsfall kann er die Schuld an dieſe nur nach Abzug des Antheils, welchen der entlaſſene Schuldner zu zahlen hatte, fordern. 1286. Die Zurückgabe des Unterpfands begründet keine Vermuthung, daß die Schuld erlaſſen ſey. 1287. Die Erlaſſung der Schuld oder die bewilligte Befreiung 6. des Hauptſchuldners entlediget zugleich die Bürgen. 6 Die bewilligte Befreiung des Bürgen entlaſtet den Hauptſchuldner nicht. Die Einem der Bürgen zugeſtandene Befreiung entlediget die Uebrigen nicht. 1288. Was der Gläubiger von einem Bürgen zur Entledigung von ſeiner Bürgſchaft empfängt, muß auf die Schuld abgerechnet werden, und kommt dem Hauptſchuldner ſo wie den übrigen Bürgen zu gut. Vierter Ibſchnitt. Wettſchlagung. 1289. Unter zwei Perſonen, die gegenſeitig einander ſchuldig ſind, tritt auf die Weiſe und in den Fällen, welche hier unten beſtimmt ſind, eine Wettſchlagung ein, wodurch ihre Forderungen und Schulden als gegen einander nhheten gelten. Von der 1283— 1284.„Zurückgabe d. Aus⸗ fertigung einer öffentlichen Rechtsurkunde“— die fertigung einer öffentl. Urkunde beilegen, kommt nur der Rückgabe der Ur- oder Doppelurſchrift zu:§ 62 d. Geſ. vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwill. Gerichtsbarkeit u. d. Notariat (Anhang). 1289— 1299. WVettſchlagung). Hier ſchlagen ein: Proc. O.§ 858. Im Lauf des Voll⸗ Wirkung, welche dieſe Sätze der Rückgabe d. Aus⸗ ſtreckungsverfahrens kann der Schuldner die Forderung mit jticen Gegenforder⸗ ungen wettſchlagen, welche auf einem rechts⸗ kräftigen Urtheile beruhen, wenn auch die urtheilsmäßige Friſt zu deren Leiſtung noch nicht abgelaufen iſt. H. G. B. Art. 121. Eine Kompen⸗ ſation zwiſchen Forderungen der Geſell⸗ ſchaft und Privatforderungen des Geſell⸗ ſchaftsſchuldners gegen einen einzelnen Geſellſchafter findet während der Dauer der Geſellſchaft weder ganz noch theilweiſe nach Auflöſung der Geſellſchaft iſt III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 266 1290. Die Wettſchlagung geſchieht ohne Weiteres kraft Geſetzes, en ſelbſt ohne Wiſſen der Schuldner; in dem Augenblick, wo die beider⸗ ſeitigen Schulden einander gegenüberſtehen, ſind ſie wettgeſchlagen, das heißt, es erlöſcht gegenſeitig der Betrag, worin ſie einander gleichkommen. 1291. Die Wettſchlagung tritt nur ein zwiſchen Schulden, deren Eine wie die Andere eine Summe Gelds oder eine beſtimmte Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gattung zum Gegenſtand hat, und deren jede gleich richtig und zahlbar iſt.. Unbeſtrittene Leiſtungen an Getreide und Lebensmitteln, die nach einem beſtimmten Marktpreis zahlbar ſind, können mit klaren und fälligen Geldſummen wettgeſchlagen werden. 1292. Eine aus Nachſicht gegönnte Zahlungsfriſt hindert die Wett⸗ ſchlagung nicht.. 1293. Die Wettſchlagung hatt Statt bei Privatſchulden aller Art, ausgenommen: 2279. 1) bei der Erſtattung einer Sache, welche dem Eigenthümer auf ungerechte Weiſe entzogen worden; 2) bei der Zurückgabe einer hinterlegten oder geliehenen Sache; 3) bei der Abreichung eines Unterhaltsgeldes, das für unbeſchlagbar erklärt iſt. 1293 a. Ausgenommen iſt ferner davon in ſeiner Art die Schuld eines Schuldners, der mehrere öffentlich getrennt beſtehende Vermögensverwaltungen oder Gewerbsanlagen hat; es kann nämlich die Schuld an eine Kaſſe nicht mit der For⸗ derung einer andern wettgeſchlagen werden. 1294. Die Schuld des Hauptſchuldners an den Gläubiger kann der Bürge wettſchlagen. Aber der Hauptſchuldner kann nicht wettſchlagen, was der Gläubiger dem Bürgen ſchuldet. Ein Sammtſchuldner kann das, was der Gläubiger an ſeinen Mit⸗ ſchuldner zu zahlen hat, nicht wettſchlagen. 1294 a. Hätte jedoch der Mitſchuldner die Wettſchlagung an ihn geſonnen, ſo kann er deſſen ganze Forderung, und muß wenigſtens ſo viel davon wettſchlagen, als deſſen Antheil an der Sammtſchuld beträgt. 1294b. Der Mann kann wettſchlagen die Forderungen ſeiner Frau, die Ehe mag in oder außer Vermögensgemeinſchaft geführt werden, doch nur ſo lang nicht eine Vermögensabſonderung erlangt oder gebeten worden iſt ſie zuläſſig, wenn und in ſoweit die Ge⸗ 1293. Ziff 3. L. R. S. 12652. 1981. ſellſchaftsforderung dem Geſellſchafter bei Proc. Ordn.§ 917 ff. der Auseinanderſetzung überwieſen iſt. 1294.„die Schuld des Haupt⸗ 1291.„gleich zahlbar“— L. R. S. ſchuldners an den Gläubiger“ im Urtert:„ce que le eréancier doit au débiteur principal“(die Schuld Proc. Ordn.§ 72. des Gläubigers an den Hauptſchuldner). III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 267 1295. Ein Schuldner, der unbedingt und ohne Vorbehalt die Rechts⸗ übertragung angenommen hat, wodurch ein Gläubiger ſeine Rechte einer dritten Perſon übergab, kann gegen den Rechtsnehmer auch die frühern 1691. Schulden des Rechtsgebers nicht mehr wettſchlagen. Eine Rechtsübertragung, die von dem Schuldner nicht angenommen, wohl aber ihm kund gethan worden iſt, hindert nur die Wettſchlagung der Forderungen, die erſt nach dieſer Bekanntmachung entſtanden ſind. 1296. Um gegenſeitige Schulden, die an verſchiedenen Orten zahl⸗ bar ſind, wettzuſchlagen, muß man die Koſten der Uebermachung ſich zur Laſt ſchreiben. 1297. Bei mehreren Schuldpoſten eines Schuldners, die alle wett⸗ ſchlagsfähig ſind, ſind die Regeln für die Aufrechnung der Zahlungen im 1256ſten Satz auch wegen der Wettſchlagung zu beobachten. 1298. Eine Wettſchlagung darf nicht zum Abbruch der Rechte dritter Perſonen gereichen. Daher kann ein Schuldner, der erſt Gläu- 1222. biger wurde, nachdem ein Dritter ſeine Schuld mit Beſchlag belegt hatte, nicht zum Nachtheil des letzteren wettſchlagen. 1299. Wer eine durch Wettſchlagung kraft Geſetzes erloſchene Schuld dennoch zahlt, und nachher die Forderung geltend macht, wegen welcher it ihm die Wettſchlagung zuſtand, kann ſich der Vorzugs- und Pfandrechte der letztern zum Nachtheil dritter Perſonen nicht mehr bedienen, außer wenn er in gerechter Unwiſſenheit wegen der wettzuſchlagenden Forde⸗ rung war. Jünfter Abſchnitt. Von der Rechtsvermiſchung. 1300. Wenn die Eigenſchaften eines Gläubigers und Schuldners in derſelben Perſon gültig und bleibend zuſammentreffen, ſo entſteht kraft Geſetzes eine Rechtsvermiſchung; Forderung und Schuld erlöſchen durch ſie. 1301. Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners 202. nützt ſeinen Bürgen. Jene in der Perſon des Bürgen wirkt kein Erlöſchen der Hauptſchuld⸗ Jene in der Perſon des Gläubigers befreit den Sammtſchuldner nur von dem Antheil, wofür der Gläubiger zugleich Mitſchuldner war. Fechſter Ibſchnitt. Von dem Untergang der verſprochenen Sache. 1302. Wenn der Gegenſtand einer Verbindlichkeit ein beſtimmtes Stück iſt, und ohne Schuld oder Verzug des Schuldners zu Grund geht, 1300. L. R. S. 617, 705, 1209, 1946. 1732, 1741, 1788, 1865. 1302. L L. R. 1182, 1234a, 1601, 268 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. außer Rechtsverkehr kommt, oder ſich ſo verliert, daß man nicht weiß, wo es iſt, ſo iſt die Verbindlichkeit erloſchen. 1138. Selbſt bei dem Schuldner, der im Verzug iſt, jedoch den Zufall nicht übernommen hat, erlöſcht die Verbindlichkeit alsdann, wann die Sache in Handen des Gläubigers gleichfalls zu Grund gegangen ſeyn würde. 1315. Der Schuldner muß den Zufall beweiſen, worauf er ſich bezieht. 0e Der Verluſt einer geſtohlenen Sache, er möge herrühren, wovon er wolle, befreit niemals denjenigen, der ſie entwendet hat, von der Schul⸗ digkeit, den Werth zu erſetzen. 1303. Iſt die Sache außer Rechtsverkehr gekommen, zu Grund 3 oder verloren gegangen, ohne des Schuldners Fehler, ſo ſoll dieſer ſeine Rechte und Klagen auf Entſchädigung, die er desfalls haben mag, ſeinem Gläubiger abtreten. Siebenter Ibſchnitt. Von der Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung der Verträge. 1304. Die Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung eines Vertrags dauert in allen Fällen, wo ſie nicht im Geſetz auf kürzere Zeit beſchränkt iſt, zehn Jahre. 1u5 Dieſe Zeit läuft im Fall eines Zwangs erſt von dem Tag, da er 22 aufgehört hat, im Fall eines Irrthums oder Betrugs, von dem Tag der Entdeckung, und für Handlungen, welche von nicht ermächtigten Ehefrauen geſchloſſen worden ſind, von dem Tag, da die Ehe aufgelöst wurde. Bei Handlungen der Mundloſen läuft die Zeit nur von dem Tag 2o an, da das Verbot der Selbſtverwaltung ihrer Rechte aufhörte, und gegen Minderjährige nur von dem Tag der erlangten Volljährigkeit an. 1304 a. Bei ledigen, ohne Beiſtand handelnden Perſonen des weiblichen Ge⸗ ſchlechts fängt ſie von dem erſten Schritt zur Erfüllung eines ohne Beiſtand ge⸗ ſchloſſenen Vertrags an. 1305. Für einen gewaltsuntergebenen Minderjährigen iſt die bloße s Verkürzung ein hinreichender Grund zur Umſtoßung aller Arten der Verträge; für einen gewaltsentlaſſenen Minderjährigen iſt ſie es wegen 137 aller Verträge, die außer den Gränzen ſeiner Befugniß liegen, ſo wie dieſe unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormund⸗ ſchaft und Gewaltsentlaſſung beſtimmt iſt. 1306. Der Minderjährige kann wegen Verkürzungen, welche nur aus zufälligen und unvorgeſehenen Begebenheiten entſpringen, ein Geſchäft nicht umſtoßen. 1304 a. Die Geſchlechtsbeiſtandſchaft L. R. S. 515 a abgedruckt). aufgehoben: Geſ. v. 28. Auguſt 1835(zu III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 269 1307. Der Umſtand allein, daß der Minderjährige ſich für voll⸗ jährig ausgab, hindert eine Umſtoßung nicht. 1308. Ein Minderjähriger, der Handelsmann, Wechſelherr oder Gewerbsmann iſt, kann Verbindlichkeiten aus Handlungs—- oder Gewerbs⸗ geſchäften nicht wegen ſeiner Jugend umſtoßen. 1309. Ein Minderjähriger kann keine Zuſagen ſeines Heiraths⸗ vertrags umſtoßen, welche mit Bewilligung und Beiſtand derjenigen gemacht h ſind, deren Einwilligung zur Gültigkeit ſeiner Ehe erforderlich iſt. 1310. Er kann ſeine Verbindlichkeiten aus Vergehen oder Verſehen nicht umſtoßen. 1311. Er kann kein Verſprechen anfechten, das er zwar während der Minderjährigkeit unterzeichnet, aber nach erlangter Volljährigkeit ge⸗ nehmigt hat, das Verſprechen mag ſeiner Form nach ungültig oder nur zur Umſtoßung geeignet geweſen ſein. 1312. Werden Minderjährige, Mundloſe oder Frauensperſonen als ſolche, zur Aufhebung ihrer Verbindlichkeiten zugelaſſen, ſo kann man von ihnen dasjenige, was zufolge dieſer Verbindlichkeiten während der Minderjährigkeit, Mundloſigkeit oder Vogtbarkeit an ſie gezahlt worden iſt, nicht zurückfordern, ohne den Beweis, daß die geſchehenen Zahlungen in ihren Nutzen verwendet wurden. 241. 1313. Volljährige können ihre Handlungen wegen Verkürzung nicht umſtoßen, wo nicht ein in dem Geſetz befonders beſchriebener Fall ihnen dieſe Macht gibt. 1314. Die Veräußerungen liegender Güter oder die Erbſchafts⸗ z7 theilungen der Minderfährigen oder Mundloſen, wobei die vorgeſchriebenen Formen beobachtet worden ſind, gelten wie Handlungen, die ſie nach er⸗ langter Volljährigkeit oder vor der Mundloſigkeit vorgenommen hätten. Sechſtes Kapitel. Von dem Beweis der Verbindlichkeiten und Zahlungen. 1315. Wer auf Erfüllung einer Verbindlichkeit klagt, muß ihr Da⸗ ſeyn beweiſen. Umgekehrt muß derjenige, der von der Verbindlichkeit wieder frei geworden zu ſeyn behauptet, die Zahlung oder den Thatumſtand, worauf die Erlöſchung ſeiner Verbindlichkeit ruht, beweiſen. 1308.„Minderjähriger, der der Umſtoßung in den L. R. S. 783, Handelsmann“— L. R. S. 487. 887, 1110, 1111, 1118, 1674. 1313.„nicht umſtoßen“— 1314.„vorgeſchriebenen Formen“ 0— L. R. S. 457— 459, 466, 840. Art 286. 1315. Proc. O.§8 384, 385. Im Uebrigen ſ. Fälle der Zuläſſigkeit 270 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 1316. Die Regeln für den Beweis durch Urkunden, durch Zeugen, durch Vermuthungen, durch Geſtändniſſe des andern Theils und durch Eid, werden in den folgenden Abſchnitten erklärt. Erſter Ibſchnitt. Von dem Urkundenbeweis. §. P Von öffentlichen Urkunden. 1317. Eine öffentliche Urkunde iſt diejenige, die von ſolchen öffent⸗ uss lichen Beamten, welche an dem Ort des Geſchäfts zu beurkunden berech⸗ tigt ſind, mit den erforderlichen Feierlichkeiten verfaßt worden. 1318. Eine Urkunde, die wegen Mangels der Befugniß oder Fähig⸗ keit des Beamten oder Abgang der Form nicht als öffentliche wirkt, gilt als Privatſchrift, wenn ſie von den 1319. Eine öffentliche Urkunde Betheiligten unterzeichnet iſt. beweist die darin beſchriebene Ueber⸗ einkunft unter den Vertragsperſonen, ihren Erben und Rechtsfolgern vollſtändig. Wo eine Klage geradezu auf die Falſ da hat deren Zulaſſung den Aufſchub des Vollzugs der für falſch iſt, angegriffenen Urkunde zur Folge; 1317. Reichsverfaſſg. Art. 4 Ziff. 2. Der Beaufſichtigung Seitens des Reichs und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen die nachſtehenden Angelegenheiten: ac. 12) die Beſtimmungen über Be⸗ glaubigung öffentl. Urkunden. „zu beurkunden berechtigt ſind“ — zuſtändig zur Aufnahme öffentl. Urkunden, inſofern ſie nicht anderen Beamten übertragen ſind: a) die Gerichtsnotare im Bezirke des Amtsgerichts:§ 2, 3 der Ger. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43, vergl. mit§ 26 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, über die Ver⸗ waltung der freiwill. Gerichtsbarkeit und d. Not(Anhang) und§ 24 d. Vollz. V. O. z. Gerichtsverfaſſung, R. B. 1864 N 20 b) die Notare in den Diſtrikten, für welche ſie angeſtellt ſind, auf Verlangen der Betheiligten auch außerhalb derſelben, jedoch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks; §§ 26, 27 d. alleg Geſetzes; c) die Aſſiſtenten, wenn ſie von dem Amtsgericht, bezw. Juſtizminiſterium als Notariatsſtell vertreter oder No⸗ tariats verweſer ernannt ſind§§ 37, chheit einer Urkunde gerichtet wo in einem Rechtsſtreit einer der 38 d. alleg. Geſ. vergl. mit§ 26 d. Not. O., R. B 1864 Nr. 43, u. d. B 14. Sept. 1864, Centr. V. O. Bl. Nr. 15; d) die Auditore zur Beglaubigung von Unterſchriften von im Dienſte befind⸗ lichen Militärperſonen: § 9 d. Geſ. v. 24 Mai 1865, d. Ge⸗ richtsbarkeit in Privatrechtsſachen der Militärperſonen betr.(Anhang). Es kann kein vor dem nunmehr auf⸗ gehobenen Geſetze v. 5. Juni 1860, die Zuſtändigkeit ac in Rechtspolizeiſachen betr., errichtetes Rechtsgeſchäft wegen behaupteter Unzuſtändigkeit der betreffenden Behörde angefochten werden:§ 83 d. Geſ. vom 28. Mai 1864 über die freiwill. Gerichts⸗ barkeit Anhang). erforderlichen Förmlichkeiten“ —§6 43—61 d. alleg Geſ.(Anhang). Es können Staatsſchreibereiurkunden nicht deßhalb angefochten werden, weil hiebei die allein in der Notariatsordnung von 1806 oder dem Nachtrage dazu von 1809 vorgeſchriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet wurden:§ 82 d. alleg. Geſ. (Anhang). III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 271 ſtreitenden Theile, obwohl nur beiläufig, den Beweis der Falſchheit der Urkunde angetreten hat, da können die Gerichte nach Umſtänden den Voll⸗ zug der Urkunde fürſorglich einſtellen. 1320. Oeffentliche und Privaturkunden beweiſen unter den Be— theiligten auch das, was erzählender Weiſe darin angeführt iſt, wenn die Erzählung einen unmittelbaren Bezug auf die Verfügungen der Urkunde hat. Erzählungen, die mit dieſer nicht in Verbindung ſtehen, können nur. als Anfang eines Beweiſes dienen. 1321. Geheime Neben- oder Gegenverträge gelten nur unter den 1897. Vertragsperſonen; wider Dritte ſind ſie unwirkſam. T. Von Privaturkunden. 1322. Eine Ort, Tag, Jahr und Unterſchrift habende Privaturkunde, 128. welche von demjenigen, wider den ſie gebraucht wird, anerkannt oder auf geſetzliche Weiſe für anerkannt erklärt iſt, hat zwiſchen denen, welche ſie unterzeichnet haben, ihren Erben und Rechtsfolgern gleiche Beweiskraft, wie eine öffentliche. 1323. Derjenige, wider den man ſolche Privaturkunde vorlegt, iſt ſchuldig, ſeine Hand- oder Unterſchrift förmlich anzuerkennen oder abzu⸗ leugnen. Seine Erben oder Rechtsfolger können es bei der Erklärung bewenden laſſen, daß ſie die Hand—- oder Unterſchrift ihres Rechtsvorfahren nicht kennen. 1324. Auf Ableugnung der Hand— oder Unterſchrift, oder auf die Erklärung, ſie nicht zu kennen, muß Unterſuchung ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit richterlich erkannt werden. 1325. Privaturkunden über doppelſeitige Zuſagen ſind nur gültig, wenn ſo viele Urſchriften davon ausgefertigt worden ſind, als es Par⸗ thien gibt, die einen entgegengeſetzten Vortheil haben. 1319.„Beweis der Falſchheit beglaubigt ſind: Wechſ. O. Art. 94. der Urkunde— Proc. Ordn. H. G. B. Art. 294 295. §§ 430, 431. 1323. Proc. Ordn.§ 413, 415. 1322. Proc. Ordn.§ 414. 1324. Proc Ordn.§ 419. „Unterſchrift“ 1325— 1326. Wenn der Notar über a) ein Handzeichen gilt bei Errich⸗ ein Rechtsgeſchäft eine Urkunde auf Ver⸗ tung öffentlicher Urkunden nicht als Unter⸗ langen der Partei in nicht öffentl. Form ſchrift:§ 55 d. Not. Geſ. v. 28. Mai aufnimmt, ſind die für Privaturkunden 1864(Anhang). vorgeſchriebenen Förmlichkeiten— na⸗ b) Wechſelerklärungen, welche ſtatt des ſ mentlich die L. R. S. 1325, 1326— zu Namens mit Kreuzen und anderen beobachten:§ 81 d. Not. Ordn., R. B. Zeichen vollzogen ſind, haben Wechſelkraft, 1864 Nr. 43. wenn dieſe Zeichen gerichtlich oder notariell 1338. 272 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. Eine Urſchrift iſt hinreichend für alle Perſonen, die bei der Sache nur einen gemeinſchaftlichen Vortheil haben. Jede Urſchrift muß ausdrücken, wie viel Urſchriften davon aus⸗ gefertigt worden ſind. Den Mangel einer ausdrücklichen Erwähnung, daß Doppelſchriften ausgefertigt worden ſeyen, kann derjenige nicht für ſich anführen, der ſeinerſeits den in der Urkunde beſchriebenen Vertrag vollzogen hat. 1326. Ein Brief oder das Verſprechen unter Privatunterſchrift, wodurch eine Parthie allein ſich gegen die Andere verbindet, ihr etwas Beſtimmtes an Geld oder Geldeswerth zu geben, muß ganz von der Hand des Unterzeichners geſchrieben ſeyn, oder wenigſtens außer ſeiner Unter⸗ ſchrift, den Beiſatz: gut, oder gut geheißen, mit Beifügung der Summe oder Menge der zugeſagten Sache in Worten, nicht in Zahlen, mit eigner Hand des Ausſtellers enthalten. Ausgenommen ſind die Urkunden der Handelsleute, Gewerbsleute, Ackerleute, Weinbauern, Taglöhner und Dienſtboten. 1327. Iſt die von dem Inhalt der Urkunde ausgeſprochene Summe von derjenigen verſchieden, die in dem Gutheißen ausgedrückt iſt, ſo wird die geringere Summe für die richtige angenommen, ſelbſt wenn die Ur⸗ kunde und das Gutheißen durchaus von der Hand des Schuldners geſchrieben wäre; ſo lang nicht bewieſen iſt, auf welcher Seite der Irrthum ſey. 1328. Tag und Jahr der Privaturkunden wird gegen dritte Per⸗ ſonen gewiß von dem Tag, da ſie zu gerichtlichen Akten gebracht worden, oder da der Unterzeichner, oder Einer derſelben ſtirbt, oder da ihr Daſeyn und weſentlicher Inhalt durch Urkunden öffentlicher Beamten bewährt iſt, zum Beiſpiel durch Protokolle über Verſiegelungen, oder durch Ver⸗ mögensverzeichniſſe. 1329. Bücher der Handelsleute machen keinen Beweis der einge⸗ tragenen Lieferungen gegen Nichthandelsleute; vorbehaltlich deſſen, was unten vom Eid beſtimmt wird. 1326. Proc. Ordn.§ 414. Art. 4 d. Einf. G. z. H. G. B. Die Sätze 1326 und 1328 des Landrechts finden in Handelsſachen keine Anwendung. auch wenn ſie ordnungsmäßig geführt ſind, bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute 1327. Wechſ. Ordn. Art. 5. Iſt die zu zahlende Geldſumme in Buchſtaben und in Ziffern ausgedrückt, ſo gilt bei Ab⸗ weichungen die in Buchſtaben ausgedrückte Summe. Iſt die Summe mehrmals mit Ziffern geſchrieben, ſo gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 1328. Auf Handelsſachen nicht anwend⸗ bar 2 R R 1326 1329. Art. 29 d. E. Einf. G. z. H. G. B. Der L. R. S. 1329 erhält folgende Faſſung: Die Handelsbücher der Kaufleute liefern, in Handelsſachen für ſich allein niemals vollen Beweis; ſie können ihn nur in Verbindung mit anderen Beweismitteln liefern vorbehaltlich des in L R. S. 1330 erwähnten Falles. Hinſichtlich des Noth⸗ eides bleibt es bei den allgemeinen ge⸗ ſetzlichen Beſtimmungen. Vergl.§ 583 d. Proc Ordn. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 273 1330. Bücher eines Handelsmanns beweiſen allgemein wider ihn; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf es nicht theilweis thun, alſo dasjenige, was ſie ihm Widriges enthalten, nicht verwerfen. 1331. Hausbücher und Hausaufzeichnungen ſind keine gültige Rechtsurkunden für denjenigen, der ſie geſchrieben hat. Sie beweiſen aber wider ihn: 1) in allen Fällen, wo ſie eine empfangene Zahlung beſtimmt angeben; 2) wenn ausdrücklich darin erwähnt iſt, es ſey die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen, um den Abgang der Rechtsurkunde für denjenigen zu erſetzen, dem zu gut eine Verbindlichkeit darin ausgeſprochen iſt. 1332. Beiſätze des Glänbigers am Schluß, auf dem Rand oder auf der Rückſeite einer Rechtsurkunde, die immer in ſeiner Gewahrſam geblieben iſt, beweiſen, auch ohne Unterſchrift, Tag und Jahr, für die Befreiung des Schuldners. Gleiche Bewandtniß hat es mit den Rand⸗, Rück⸗ oder Schlußbei⸗ ſätzen des Gläubigers auf der Doppelſchrift einer Rechtsurkunde oder einer Quittung, die in den Händen des Schuldners ſich befindet. §. II. Von Kerbzetteln oder Kerbhölzern. 1333. Kerbzettel oder Kerbhölzer, wenn ſie mit dem vorzulegenden Gegenzettel oder Gegenholz zuſammenſtimmen, haben Beweiskraft unter jenen Perſonen, die auf ſolche Weiſe die im Kleinen gethane oder empfangene Lieferungen zu bewähren gewohnt ſind. S Von Abſchrift der Urkunden. 1334. So lange die Urſchrift noch vorhanden iſt, beweiſen Ab⸗ ſchriften nicht weiter, als ſo weit ſie mit dem Inhalt der Urſchrift über— einſtimmen, deren Vorlegung man allemal fordern kann. 1335. Iſt die Urſchrift verloren, ſo beweiſen Abſchriften nach Ver⸗ ſchiedenheit der hier folgenden nähern Beſtimmungen. 1) Gezeichnete Aufſätze haben gleiche Beweiskraft, wie die Aus⸗ fertigung derſelben, da beides Urſchriften ſind, desgleichen ſolche 1330. Proc. Ordn.§ 422. H. G. B. Art. 28— 40. 1335.„Urſchrift verloren“—: Proc. Ordn.§§ 410, 411. Ziff. 1.„gezeichnete Aufſätze“ (Doppelurſchriften)— es ſind dieſelben Förmlichkeiten, wie bei der Urſchrift zu beobachten, ihre Eigenſchaft als Doppel⸗ urſchrift muß aus der Ueberſchrift her⸗ vorgehen— ſie gilt der Urſchrift gleich: —§8 61, 62 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwill. Gerichts⸗ barkeit und d. Notariat(Anhang). 18 274 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. Abſchriften, die in Gegenwart der Betheiligten oder nach gehöriger Vorladung derſelben aus obrigkeitlicher Macht, oder im Beiſeyn der Parthieen und mit ihrer allerſeitigen Zuſtimmung gefertigt worden. 2) Abſchriften, die, obwohl ohne Dazwiſchenkunft der Obrigkeit, . oder ohne Bewilligung der Parthieen nach der Zeit der Aus⸗ fertigung der Urkunde durch den Staatsſchreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen Amtsnachfolger deſſelben, oder durch ſolche Staatsbeamte, denen die Bewahrung der Aufſatzbücher anvertraut iſt, von dem Aufſatz gefertigt worden ſind, beweiſen in dem Fall, wenn ſie alt, und die Urſchriften verloren ſind. Für alte Abſchriften gelten jene, die über dreißig Jahre gefertigt ſind. . Jüngere können nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen. 3) Abſchriften, die von dem Aufſatz einer öffentlichen Urkunde ge⸗ fertigt ſind, können, ſo alt ſie auch immer ſeyn mögen, nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen, ſobald ſie nicht durch den Staatsſchreiber, der die Urkunde verfaßte, oder durch einen ſeiner Amtsnachfolger, oder durch Archiv- und Regiſtraturbeamte gefertigt ſind. 4) Abſchriften von Abſchriften können nach Umſtänden als bloße Nachweiſungen betrachtet werden. 1336. Das geſchehene Eintragen einer Urkunde in öffentliche Akten akann nur als Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes dienen; und ſelbſt hiezu wird noch immer erfordert: 1) daß erwieſen werde, es ſeyen alle Aufſatzbücher des Staats⸗ ſchreibers von dem Jahr, worin die Urkunde dem Anſehen nach gefertigt iſt, verloren gegangen, oder es ſey das Eintragsblatt des befragten Aufſatzes durch einen beſonderen Zufall abhanden gekommen; 2) daß ein vorſchriftsmäßiges Urkundenverzeichniß des Staats⸗ ſchreibers vorhanden ſey, welches nachweist, daß die Urkunde in ſolchem Tag und Jahr verfaßt worden ſey. Ordnungszahlen die von ihm gefertigten Geſchäfte mittelſt Bezeichnung ihrer Gat⸗ Auszügen fertigt der Notar ohne Bei⸗ tung, des Namens, Standes u. Wohn⸗ ziehung von Zeugen: S8 72— 76 d. Not. ortes der Betheiligten, des Tages der D.(R. B. 1864 Nr. 43) vergl. mit Fertigung ꝛc eingetragen werden— Pa⸗ § 47 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). ginirung, Paragraphirung und Abſchluß Verfahren des Notars dabei: daſ. deſſelben durch den Amtsrichter:§ 63 1336. d. Geſ v. 28. Mai 1864, über die Ver⸗ Si 2 ndenverzeichniß waltung der freiwill. Gerichtsbarkeit(An⸗ des Staatsſchreibers“— hang), vergl. mit§§ 55— 60 d. Not. O. der Notar führt ein Verzeichniß, in wel⸗(R. B. 1864 Nr. 43.) ches nach der Zeitfolge unter fortlaufenden „Abſchriften“— Die Beglaubigung von Abſchriften und III. B. III. T. Von Verträgen 2c. 275 Wird wegen dem Zuſammentreffen dieſer beiden Umſtände ein Zeugenbeweis zugelaſſen, ſo müſſen nothwendig diejenigen, welche der Urkunde als Zeugen gedient haben, wenn ſie noch am Leben ſind, ver⸗ nommen werden. S Von Urkunden über Anerkenntniſſe und Beſtätigungen. 1337. Urkunden über ein Anerkenntniß befreien nicht von der Vor— legung der urſprünglichen Rechtsurkunde, wenn deren Inhalt darin nicht 3. eigens angeführt iſt. Was ſie mehr als die urſprüngliche Rechtsurkunde enthalten, oder was darin von dieſer abweicht, bleibt für ſich ohne Wirkung. Wären jedoch mehrere gleichlautende Anerkennungen vorhanden, mit welchen auch der Beſitzſtand übereinträfe, und wäre deren Eine dreißig Jahre alt, ſo kann dem Gläubiger die Vorlegung der urſprünglichen Rechtsurkunde erlaſſen werden. 1338. Eine Urkunde über die Beſtätigung oder Genehmigung einer Verbindlichkeit, wider welche das Geſetz eine Klage auf Vernichtung oder Umſtoßung zuläßt, iſt nur dann gültig, wenn das Weſentliche dieſer Verbindlichkeit, der Grund der Klage auf Umſtoßung, und die Abſicht, dieſen Grund zu beſeitigen, darin ſich ausgedrückt findet. In Ermangelung einer Urkunde über die Beſtätigung oder Ge⸗nos. nehmigung genüget die freiwillige Erfüllung der Verbindlichkeit, welche in einer Zeit geſchah, wo jene gültig ſtattfanden. Eine in Zeit und Form geſetzmäßige Beſtätigung, Genehmigung oder 1 freiwillige Erfüllung, wirkt einen Verzicht auf die Klagen und Einreden, welche wider das Geſchäft Statt hatten, jedoch des Rechts dritter Per⸗ ſonen unbeſchadet. 1338 a. Die freiwillige Erfüllung eines Theils der Verbindlichkeit gilt für Anerkennung des ganzen Betrags, wenn der Schuldner voraus nicht erklärt hat, daß er ſich nur für einen beſtimmten Theil ſchuldig achte. Die Annahme einer ſolchen Theilzahlung, auch wenn letztere mit jener Angabe einer nicht größeren Verbindlichkeit vergeſellſchaftet geweſen iſt, gilt nicht für Anerkennung der vom Schuldner an⸗ geſprochenen Minderung der Schuldigkeit. 1339. Der Geſchenkgeber kann durch keine beſtätigende Urkunde die Fehler einer Schenkung unter Lebenden verbeſſern; war ſie einmal 1051 unförmlich, ſo muß ſie in geſetzlicher Form neu gemacht werden. 1340. Die freiwillige Beſtätigung, Genehmigung oder Erfüllung einer Schenkung, welche nach dem Tod des Gebers von ſeinen Erben 1338. H. G. B. Art 294. Die Aner⸗ Beweis eines Irrthums oder eines Be⸗ kennung einer Rechnung ſchließt den ſtrugs nicht aus. 18* 1589. 276 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. oder Rechtsfolgern geſchieht, gilt als Verzicht auf jeden Einwand der Unförmlichkeit oder ſonſtiger Mängel. §. VI. Von Vertragsentwürfen. 1340 a. Ein vorbereitender Vertragsaufſatz, der alle zum verhandelten Rechts⸗ geſchäft weſentliche Beſtimmungen enthält, der keinen Haupt⸗ oder Nebengegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausſetzt, und von beiden Theilen unterzeichnet iſt, wirkt verbindlich. 1340 b. Die Verbindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vollzug zu⸗ gleich, wo das Geſetz ihren Vollzug nicht auf Erſtere ausgeſetzt hat; ſie geht auf Erſtere allein, wo dieſer Fall eintritt; und ſie geht auf bloße Entſchädigung, wo zur Entſtehung der Verbindlichkeit ſelbſt die förmliche Urkunde nothwendig war. 1340c. Sobald irgend ein Gegenſtand auf weitere Uebereinkunft ausgeſetzt war, ſo wirkt, ehe dieſe zu Stande kommt, der Vertragsentwurf nichts; ſobald ſie nachfolgte, gleich jedem Andern. Zweiter Ibſchnitt. Von dem Zeugenbeweis. 1341. Ueber jedes Rechtsgeſchäft, welches die Summe oder den Werth von Fünf und Siebenzig Gulden überſteigt, muß ſelbſt, wenn von anvertrautem Gut die Rede iſt, der Beweislichkeit durch Fertigung einer öffentlichen oder Privaturkunde vorgeſorgt werden, und kein Zeugen⸗ beweis iſt zuzulaſſen, weder gegen den Inhalt der Urkunde, noch zur Er⸗ gänzung des Inhalts, noch über Reden, die vor, während oder nach der Verfaſſung vorgefallen ſeyn ſollen, ſelbſt wenn bei ſolchem Betreff nur eine Summe oder ein Werth unter fünf und ſiebenzig Gulden in Frage wäre. Alles unbeſchadet desjenigen, was die Handlungsgeſetze mit ſich bringen. 1342. Obige Regel gilt auch dem Fall, wo die Klage eine For⸗ derung auf Kapital und Zinſen enthält, die beide zuſammen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigen. 1343. Wer einmal mehr als fünf und ſiebenzig Gulden gefordert hat, kann auch alsdann zum Zeugenbeweis nicht zugelaſſen werden, wenn er ſeine erſte Forderung herabſetzen wollte. 1344. Auch bei Forderungen minderer Summen iſt der Zeugen⸗ beweis unzuläſſig, ſobald die Summe als Reſt oder Theil einer größeren Forderung erſcheint, die unbeurkundet iſt. durch Zeugen in allen Fällen ohne Rück⸗ (Von dem Zeugenbeweis— L. ſicht auf Art und Betrag des Streit⸗ R. S. 1341— 1348): Proc. Ordn.§ 434 bis 487. gegenſtandes von dem Gerichte zugelaſſen mit ſich bringen— Art. 10 des Vergl. d. L. R. S. 1715, 1834, 1923, Einf. Geſ. z. H. G. B. In Handels⸗ ſachen unter Kaufleuten kann der Beweis 1341.„was die Handlungsgeſetze werden. 1950, 1985, 2044. III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 277 1345. Auch mehrere in der nämlichen Verhandlung eingeklagte un⸗ beurkundete Forderungen, die zuſammengenommen die Summe von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigen, laſſen keinen Zeugenbeweis zu, ſelbſt wenn ſie verſchiedene Urſachen und verſchiedene Entſtehungszeiten haben; es wäre denn, daß ſie durch Erbfolge, Schenkung oder auf andere Art von verſchiedenen Perſonen herkämen. 1346. Alle verfallenen Forderungen aller Art wider den nämlichen Schuldner, welche nicht ganz durch Urkunden erweislich ſind, ſollen in einer und derſelben Klagſchrift vorgetragen werden. Alle darin nicht eingeführten unbeurkundeten Forderungen ſind nachher unzuläſſig. 1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. Dafür gilt jede Schrift, die von demjenigen herrührt, wider welchen die Forderung gerichtet iſt, oder deſſen Rechtsvertreter er iſt, und die angeführte Thatſache wahrſcheinlich macht. 1348. Ferner ſind davon ausgenommen jene Fälle, worin es dem Gläubiger unmöglich war, ſich über eine Verbindlichkeit, die Jemand gegen ihn übernommen hat, ſchriftlichen Beweis zu verſchaffen. Dieſe zweite Ausnahme iſt anwendbar: 1) auf Verbindlichkeiten, die aus Halbverträgen, aus Vergehen oder 31 Verſehen entſpringen; 2) auf Sachen, die in Nothfällen, als z. B. bei Feuersbrünſten, 1946 Gebäudezerſtörungen, Schiffbrüchen, oder auf der Reiſe in Gaſt⸗ häuſern in Verwahr gegeben worden ſind, Alles nach Beſchaffen⸗ heit der Perſonen und Umſtände; 3) auf Verbindlichkeiten, die bei unvorgeſehenen Zufällen, mit Unter⸗ laſſung ſchriftlicher Ausfertigung eingegangen wurden; 4) auf Fälle, wo der Gläubiger durch unvorgeſehene und unvermeid-1330. liche Zufälle die Beweisurkunden verloren hat. Dritter Ibſchnitt. Von Vermuthungen. 1349. Vermuthungen ſind Schlüſſe, welche das Geſetz oder die Obrigkeit aus einer bekannten Thatſache auf eine unbekannte zieht. 1346. Proc. O.§ 258. zugegebene Thatſachen in der Sitzung 1347.„Anfangeeines ſchriftlichen widerſprochen werden, das frühere Ge⸗ Beweiſes“— ſtändniß dienen: Proc O.§ 1007. als ſolcher kann auch, wenn von dem Vergl. d. L. R. S. 323, 1335, 1336. Anwalte in den vorbereitenden Schriften 1349—1353. Proc. Ordn.§8 581, 582. 1356. 2048. 2053. 1283 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. S Von geſetzlichen Vermuthungen. 1350. Geſetzlich iſt jene Vermuthung, die durch das Geſetz auf gewiſſe Haudlungen oder gewiſſe Thatumſtände gegründet wird(ſey es, daß es beſtimmte Folgen damit verbindet oder nicht); jener Art ſind: 1) Handlungen, welche das Geſetz für ungültig erklärt, indem es aus ihrer bloßen Beſchaffenheit die Unterſtellung entlehnt, daß ſie zu Umgehung ſeiner Verfügungen geſchloſſen worden ſeyen; 2) die Fälle, worin das Geſetz erklärt, daß aus gewiſſen beſtimmten Umſtänden das Eigenthum oder eine Befreiung folge; 3) die Wirkung, welche das Geſetz einer rechtskräftigen Entſcheidung einräumt; 4) die Kraft, welche das Geſetz dem Geſtändniß der Parthei oder ihrem Eide beilegt. 1351. Die Wirkung einer rechtskräftigen Entſcheidung erſtreckt ſich nur auf das, was Gegenſtand des Streits war. Um ſich auf ſolche be⸗ ziehen zu können, muß der Gegenſtand der Klage überall derſelbe ſeyn, die Klage auf demſelben Grunde beruhen, der Proceß unter denſelben Parthieen geführt werden, auch für und wider ſie in gleicher Eigenſchaft Statt haben. 1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreit denjenigen, zu deſſen Vortheil ſie eintritt, von allem Beweis. Wider eine geſetzliche Vermuthung iſt kein Beweis zuläſſig, wenn das Geſetz ihrentwegen gewiſſe Vorgänge vernichtet, oder einem Rechts⸗ geſchäft die Klagbarkeit entzieht, es ſey denn, daß es den Gegenbeweis vorbehalten habe; alles unbeſchadet deſſen, was über Eid und gerichtliches 1791. os. Geſtändniß unten beſtimmt wird. 1352 a. Wider eine geſetzliche Vermuthung, mit welcher das Geſetz keine be⸗ ſtimmte Folgen verbindet, iſt allemal der Gegenbeweis zuläſſig; und gilt für ſtill⸗ ſchweigend vorbehalten. §. I. Von richterlichen Vermuthungen. 1930. 1353. Jene Vermuthungen, welche durch kein Geſetz begründet ſind, 2 z beg bleiben der Einſicht und Klugheit der Obrigkeit überlaſſen, die nur auf wichtige, treffende und übereinſtimmende Vermuthungen achten ſoll, und 1350. 1351. Proc. Ordn.§ 344. Ziff. 1. L. R. S. 472, 911, 1100, 1593. 1352 a.„Gegenbeweis zuläſſig“ Ziff. 2. L. R. S. 553, 653, 666, 1082,— auch durch Eideszuſchiebung: Proc. 1248a, 1330, 1356, 1569, 1908, 2230, Ordn.§ 529. 2279. — auch dieſes nur in jenen Fällen, wo das Geſetz einen Zeugenbeweis zu⸗ II. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 279 läßt, oder wo eine Urkunde wegen Betrugs oder Gefährde angegriffen wird. Vierter Ibſchnitt. Von dem Geſtändniß des Gegners. 1354. Das Geſtändniß, das man einer Parthei entgegen hält, kann gerichtlich oder außergerichtlich ſeyn. 1355. Man beruft ſich umſonſt auf ein außergerichtliches münd⸗ liches Geſtändniß wider eine Forderung, zu deren Begründung kein Zeugen⸗ beweis zuläſſig wäre. 1356. Ein gerichtliches Geſtändniß iſt die Erklärung, welche der Gegentheil oder ein eigens dazu Bevollmächtigter deſſelben vor der Obrig⸗ keit thut. „ Es beweist vollſtändig wider den, der es ablegte. Man kann nicht zu ſeinem Nachtheil einen Theil des Geſtändniſſes von dem Andern trennen. Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, daß es Folge eines Irrthums über eine Thatſache war. Unter dem Vorwand eines Rechts⸗n., irrthums kann es nicht zurückgenommen werden. Fünfter Ibſchnitt. Von dem Eid. 1357. Es gibt zwei Gattungen des gerichtlichen Eides: 1) der Eid, den Einer der ſtreitenden Theile dem Andern zur Ent⸗ ſcheidung der Sache zuſchiebt; man nennt ihn den zugeſchobenen oder Haupteid; 1356.„man kann nicht zu ſeinem Nachtheil ꝛc.“— aufgehoben: Proc. Ordn.§ 385 Wenn eine Partei ihrem Geſtändniſſe Beſchränkungen veifügt, ſo hat ſie ſolche ſelbſt zu beweiſen, inſofern dieſelben nicht ein bloßes Abläugnen eines Theiles der thatſächlichen Behauptungen der Gegenpartei enthalten. „beweist vollſtändig ꝛc.— auf⸗ gehoben in dem Verfahren bei a) d. Eheſcheidung aus beſtimmter Urſache und b) d. Vermögensabſonderung — in den beiden Fällen wird die Beweis⸗ pflicht des Klägers weder durch das Ge⸗ ſtändniß des Beklagten, noch durch deſſen ungehorſames Ausbleiben aufgehoben; doch iſt es dem Ermeſſen des Richters anheimgegeben, welches Gewicht er dem⸗ ſelben in Verbindunz mit andern Be⸗ weismitteln beilegen will: Proc. Ordn. §8 1042, 1058 Abſ. 2. c) Geſtändniß des Gantſchuldners: Proc. Ordn.§ 759. (Fünfter Abſchnitt— L. R. S. 1357— 1369). Form der Eidesabnahme: Geſ. v. 20. Dec. 1848(R. B: Nr. 81), das Verfahren bei Eideserhebungen betr. Geſ. v. 5. Juni 1860(R. B. Nr. 30), die Betheurung der Mennoniten an Eides⸗ ſtatt betr. Geſ. v. 4. April 1870(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 20), die Aufhebung der geiſt⸗ lichen Eidesvorbereitung, ſowie des Bei⸗ zugs eines Gemeindeälteſten bei Betheu⸗ rungen der Mennoniten an Eidesſtatt betr. 280 III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 2) der Eid, den der Richter dem Einen oder dem Andern der ſtreitenden Theile Amtshalber auflegt, oder den Notheid. 1357 a. Beſtätigung der Verträge durch außergerichtliche Eide und alle Privat⸗ eide bleiben verboten, gemäß der Eidesordnung. S Von dem Haupteid. 1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man ſeinem Gegner den Haupteid zuſchieben. 1358 a. In Eidesform kann es nur geſchehen, wenn der Gegenſtand des damit zu entſcheidenden Streitbetreffs eine Mark Silbers oder darüber beträgt; ſonſt kann nur Handgelübd gefordert werden. 1359. Nur über eigene Handlungen deſſen, dem er zugeſchoben wird, findet er Statt. ₰ 1360. Die Zuſchiebung dieſes Eides kann in jeder Lage des Streits geſchehen, ſelbſt wenn über Klage oder Einrede, worüber er geleiſtet werden ſoll, nicht einmal der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt. 1360 a. Jedoch kann ſie niemals an denjenigen geſchehen, der zur Genüge be⸗ wieſen hat; noch gegen den Inhalt einer vollbeweiſenden Urkunde, ſoweit dieſe nicht wegen Verfälſchung angegriffen wird. 1360 b. Wo das Geſetz eine ſchriftliche Verfaſſung zur Beweislichkeit des Ver⸗ trags fordert, da kann über deſſen Daſeyn und Inhalt der Eid nur in ſoweit zu⸗ geſchoben werden, als zugleich die geſchehene ſchriftliche Verfaſſung mit auf den Eid gegeben wird. 1361. Derjenige, dem der Eid zugeſchoben iſt, und der ſich weigert, ihn zu leiſten, oder ſeinem Gegner zurückzuſchieben, und ſo auch der andere Theil, dem der Haupteid zurückgeſchoben worden iſt, und der ihn verweigert, mit muß ſeiner Klage oder ſeiner Einrede abgewieſen werden. 1362. Der Eid kann nicht zurückgeſchoben werden, wenn die That⸗ ſache, welche er betrifft, beiden Theilen nicht gemeinſchaftlich, ſondern allein deſſen iſt, dem der Eid zugeſchoben wird. 1358.„über jede Art der Strei⸗ ſiſt, erſt nach deſſen Erledigung und nur tigkeiten c.“— ausgenommen— ſo, daß ſelbſt die Eidesverweigerung auf a) jene, welche nicht Gegenſtand eines den Strafpunkt nicht zurückwirkt— Proc. Vergleichs(S. 2045, 2046) ſein können: Ordn. 8 525. Proc.§8 524, 525;( I. Von dem Haupteid). Proc. b) zum Beweis des Beiſchlafs bei Ordn.§ 521—580. Klagen auf Ernährung unehelicher nicht 1358a.„eine Mark Silbers ꝛc.“ anerkannter Kinder:§ 6 d. Geſ. vom— jetzt 50 fl. Proc. Ordn.§ 572. 21. Febr. 1851, R. B. Nr. 15(ſ. z. L. 1359. Proc. Ordn.§ 530. R. S. 762a.); 1360. Proc. Ordn.§ 521. c) über unerlaubte Handlungen und 1360a Proc. Ordn.§ 526. Verbrechen findet die Eideszuſchiebung 1360 b. Aufgehoben: II. E. E.§ 24. ſtatt, inſofern nur daraus abgeleitete pri⸗ 1361. Proc. Ordn.§§ 550, 560. vatrechtliche Befugniſſe verfolgt werden, 1362. Proc. Ordn.§ 539. wo jedoch ein Strafverfahren eingeleitet III. B. III. T. Von Verträgen ꝛc. 281 1363. Iſt der zugeſchobene oder zurückgeſchobene Eid einmal geleiſtet, ſo wird der Gegentheil mit dem Beweis, daß falſch geſchworen worden, nicht mehr gehört. 1364. Die Parthei, welche einen Eid zu— oder zurückgeſchoben hat, kann dieſe Willenserklärung nicht mehr zurücknehmen, ſobald der Gegen⸗ theil erklärt hat, daß er bereit ſey, dieſen Eid zu leiſten. 1364 a. Sie kann auch nach einmal zeitig zurückgenommenem Eid auf die Zuſchiebung eines nämlichen Eides nicht zurückgreifen. 1365. Der geleiſtete Eid beweist nur zum Vortheil oder Nachtheil desjenigen, der ihn zuſchob, ſeiner Erben oder Rechtsfolger. Ein Eid, den Einer der Sammtgläubiger dem Schuldner zugeſchoben hat, befreit letzteren nur für den Antheil dieſes Gläubigers. Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreit zugleich die Bürgen. Der Eid, der Einem der Sammtſchuldner zugeſchoben wird, kommt den Mitſchuldnern zu gut. Und der dem Bürgen zugeſchobene, dem Hauptſchuldner. In beiden letztern Fällen nützt nur alsdann der Eid des Sammt⸗ mitſchuldners oder des Bürgen den übrigen Mitſchuldnern, oder dem Hauptſchuldner, wenn er über die Schuld ſelbſt, keineswegs aber, wenn er über die Sammteigenſchaft, oder über die Wahrheit der Verbürgung, zugeſchoben wird. Von dem Notheid. 1366. Der Richter kann Einem der ſtreitenden Theile einen Eid auflegen, entweder zur Entſcheidung der Hauptſache, oder zur Beſtimmung der Summe der Verurtheilung. 1367. Dazu, daß der Richter Amtshalber über Klagen oder Ein⸗ reden den Eid auflegen könne, wird erfordert: 1) daß die Klage oder die Einrede nicht ſchon voll bewieſen, und 2) daß ſie nicht ganz beweislos ſey. Außer dieſen Fällen muß der Richter unbedingt und ſchlechthin ent— weder dem Kläger ſeine Forderung zuerkennen, oder ihn damit abweiſen. 1368. Der Eid, den der Richter einem der ſtreitenden Theile Amts⸗ halber auflegt, kann von dieſem nicht dem andern Theil zugeſchoben werden. Satz findet auf den Notheid keine An⸗ Ordn.§ 551. wendung. Proc. Ordn.§ 587. 1365.„Einem der Sammtſchuld⸗ 1364. Proc. Ordn.§ 547— der zu⸗ nerzugeſchoben“— Eideszuſchiebung geſchobene Eid kann, ſo lang er nicht an Streitgenoſſen. Proc. Ordn.§ 571. 1367. Proc. Ordn.§ 583—585. 1363. Proc. Ordn.§ 558— dieſer geleiſtet iſt zurückgenommen werden: Proc. 282 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten ꝛc. 1369. Der Richter kann dem Kläger den Eid über den Werth der angeſprochenen Sache nicht anders auflegen, als wenn dieſer Werth auf andere Art nicht erhoben werden kann. Selbſt in dieſem Fall muß der Richter die Summe beſtimmen, bis zu deren Belauf dem Kläger auf ſeinen Eid geglaubt werden ſoll. Pierter Fitel. Von Verbindlichkeiten, die ohne Vertrag entſteben. 1370. Manche Verbindlichkeiten entſtehen, ohne daß eine Ueberein⸗ kunft zwiſchen Gläubiger und Schuldner vorausgeht. Einige derſelben entſtehen bloß durch die Beſtimmung der Geſetze, andere gehen aus eigenen Handlungen des Schuldners hervor. Zu den erſten gehören die Verbindlichkeiten unwillkürlichen Urſprungs, 646. 3. B. jene unter Eigenthümern, die an einander grenzen, oder jene der Vor⸗ S münder oder anderer Verwalter, das ihnen aufgetragene Amt anzunehmen. Die Verbindlichkeiten aus eigenen Handlungen des Schuldners ruhen entweder auf Halbverträgen oder auf Vergehen, oder auf Verſehen; ſie machen den Gegenſtand des gegenwärtigen Titels aus. Erſtes Kapitel. Von Halbverträgen. 1371. Halbverträge ſind freiwillige Handlungen, die in erlaubter uoae. Beziehung auf Rechte anderer Menſchen unternommen werden, und irgend eine Verbindlichkeit gegen Andere, und zuweilen eine doppelſeitige hervor⸗ bringen. Erſter Ibſchnitt Von Geſchäftsführungen. 1372. Wer die Geſchäfte eines Andern führt, der Geſchäftsherr mag von der Geſchäftsführung Wiſſenſchaft haben oder nicht, übernimmt re ſtillſchweigend die Verbindlichkeit, das angefangene Geſchäft fortzuführen, bis dahin, wo es vollendet iſt, oder jener ſelbſt dafür Sorge tragen kann. Er muß Alles, was zu ſolchem Geſchäft gehört und davon abhängt, übernehmen. Er hat darin gleiche Verbindlichkeiten, als ob er aus einem aus⸗ drücklichen Auftrag des Geſchäftsherrn handelte. 1369. Proc. Ordn.§ 588—590. 283 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten 2c. 1372 a. Er muß ſie auch gegen ſich ſelbſt, wenn er etwa Schuldner des Ge⸗ ſchäftsherrn iſt, wie gegen Dritte, beſorgen. 1373. Auch wenn der Geſchäftsherr vor Beendigung des Geſchäfts 1091. ſterben ſollte, iſt er verbunden, die Geſchäftsführung ſo lange fortzuſetzen, bis der Erbe ſie zu übernehmen im Stande iſt. 1374. Er iſt ſchuldig, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters auf 12 1 1806. die Führung des Geſchäfts zu verwenden. 1880. Die Umſtände, unter denen er ſich dem Geſchäft unterzog, ermäch⸗* tigen gleichwohl den Richter zur Ermäßigung der Entſchädigungsſumme wegen Nachläſſigkeit oder Fehlern. 1374 a. Er muß ſelbſt den Zufall tragen, wenn er ein gewagtes Geſchäft für den Geſchäftsherrn anfing. Er darf jedoch gegen den Schadenserſatz, den er ſchuldig wird, denjenigen Vor⸗ theil wettſchlagen, den ohne ſeine Geſchäftsführung der Geſchäftsherr nicht gehabt haben würde. 1375. Der Geſchäftsherr, deſſen Geſchäft gut geführt wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Geſchäftsführer in ſeinem Namen o. übernommen hat, ihn für alle deßfalls übernommene eigene Verbindlichkeit entſchädigen, und ihm alle aus Nothwendigkeit oder zum Nutzen gemachten Auslagen erſetzen. 1375 a. Wer ein Geſchäft des Andern wider deſſen Willen, oder ſonſt auf widktrechtliche Art führt, kann von ſeinem Aufwand nichts wieder fordern, als was dem Andern als Vermögenszuwachs oder Verbeſſerung wirklich zu Eut gekommen iſt. Zweiter Ibſchnitt. Von Zahlungen zur Ungebühr. 1376. Wer wiſſentlich oder aus Irrthum etwas annimmt, das cg. ihm als Zahlung auf eine vermeinte, aber nicht vorhandene Forderung 132 gegeben wurde, wird verbindlich, das ungebührlich Empfangene dem Zahler 1805 zu erſetzen. 1377. Hat Jemand die Schuld eines Andern getilgt, indem er aus Irrthum ſich für den Schuldner hielt, ſo iſt er berechtigt, das Be⸗ zahlte von dem Gläubiger zurückzufordern. Hat indeſſen der Gläubiger wegen dieſer erhaltenen Heimzahlung ſeine Rechtsurkunde vernichtet, ſo hat die Rückforderung nicht mehr Statt, und demjenigen, der die Zahlung leiſtete, bleibt nur der Rückgriff auf den wahren Schuldner. 1377 a. Hielt er ſich aus Irrthum zwar nicht für den Hauptſchuldner, aber für den Bürgen eines andern wirklichen Schuldners, ſo kann er das Geld nicht vom Gläubiger zurückverlangen, ſondern nur von dem Schuldner, deſſen Geſchäft er führte, Erſatz fordern. III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten ꝛc. 284 1378. Derjenige, der eine ungebührliche Zahlung wiſſentlich annahm, iſt verbunden, mit dem Kapital die Zinſen oder Früchte von dem Tag der empfangenen Zahlung an zu erſetzen. 1379. Iſt das ungebühklich Empfangene eine beſtimmte bewegliche oder unbewegliche Sache, ſo iſt der Empfänger ſchuldig, ſie im Stück zurückzugeben oder ihren Werth zu erſetzen, wenn ſie durch ſein Ver⸗ ſchulden zu Grund ging oder verſchlimmert ward. Er hat auch für den zufälligen Verluſt der Sache zu haften, wenn er unredlicher Empfänger war. 1380. Der redliche Empfänger, der die Sache verkauft hat, iſt nur verbunden, den Erlös herauszugeben. 1381. Derjenige, der die Sache zurückerhält, muß alle nöthigen und rützlichen Koſten, die auf Erhaltung der Sache verwendet wurden, auch ſelbſt dem unredlichen Beſitzer vergüten. Dritter Aöſchnitt. Vom Rettungsaufwand. 1381 a. Wo in einer gemeinſchaftlichen Gefahr durch Aufopferung einiger Sachen, welche in dieſer Gefahr mit ſich befinden, die übrigen gerettet werden, da müſſen die Beſitzer der geretteten Sachen den Beſitzern der hingegebenen nach dem Verhältniß der Letztern zu Erſteren einen Antheil am Werth der Geretteten erſetzen. 1302. 1381 b. Der Umſtand allein, daß einige Sachen einer gemeinſchaftlichen Ge⸗ fahr entgehen, indeß andere darin zu Grund gehen, begründet für die Eigenthümer der Letzteren keine Anſprüche an Erſtere, ſo lang nicht eine vernünftig berechnete 1935. und wirkſam geweſene Hingabe der zu Grund gegangenen Sachen für Rettung der übrigen erwieſen wird. 1381c. Verborgene und verheimlichte Sachen, die dabei verloren gehen, werden nicht erſetzt; jene aber, die ſich gerettet finden, müſſen am Erſatz der Aufgeopferten mit tragen helfen. 1381d. Der Erſatz der hingegebenen Sachen richtet ſich nach dem Werth der⸗ ſelben zur Zeit des Verluſtes bei Waaren, die auf ihrem Lager verloren gehen, oder nach dem Einkaufspreis bei Waaren, die während einer Verſendung unterwegs verloren gehen. Der Werth der Geretteten wird im erſten Fall auch nach ihrem dortigen laufen⸗ den Werth, im zweiten aber nach jenem, den ſie an Zeit und Ort ihrer beſtimmungs⸗ mäßigen Ankunft haben, berechnet. 1381e. Ein nachgefolgter Untergang der Waare, der erfolgte, ehe ihr Eigen⸗ thümer in gefahrloſe Gewahrſam eingetreten war, befreit von der Theilnahme am Erſatz. 1381f. Er begründet jedoch keine Erſatzforderung an andere völlig gerettete Sachen, wenn nicht der zweite Untergang von neuem als Rettungsaufwand vereigen⸗ ſchaftet war. 1381g. Bei der Wahl der aufzuopfernden Sachen müſſen jene, deren Gefahr die größte iſt, deren Verluſt der leichteſte, und deren Hingabe die wirkſamſte iſt, vor Anderen aufgeopfert werden. III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten ꝛc. 285 1381 h. Unmittelbar nach vorübergegangener Gefahr, wenn es während der⸗ ſelben nicht geſchehen konnte, muß durch aufgerufene richterliche Dazwiſchenkunft der Stand der Gefahr, die Beſchaffenheit der aufgeopferten und geretteten Sachen, und die Wirkſamkeit der Rettung auf Betrieb derer, die Erſatz erwarten, oder derer, denen die verlorenen Sachen anvertraut waren, richtig geſtellt werden. Vierter Ibſchnitt. Von Empfehlungen und Rathſchlägen. 1381 aa. Wer eine Perſon an einen Dritten empfiehlt, ſteht nicht gut für dieſelbe, wenn es nicht namentlich für ein beſtimmtes Rechtsgeſchäft und unter Ver⸗ ſicherungen der Unnachtheiligkeit deſſelben geſchieht. 1381 ab. Wer bei einer Empfehlung gewiſſe Eigenſchaften des Vermögens und der Perſon namentlich verſichert, haftet für den Schaden, der aus deren Ab⸗ weſenheit entſteht. 1381 ac. Wer dem Andern auf Befragen einen Rath ohne Gefährde gibt, der wird für den Erfolg nicht verantwortlich, wenn nicht der Rathfragende deſſen Rath für ſein Benehmen einzuholen verbunden war, oder an ihn als Sachverſtändigen ſich gewendet hatte, und in einem oder anderm Fall ſein Rath ungeſchickt war. 1381 ad. Die Ungeſchicklichkeit eines Raths muß da, wo der Rath aus Amts⸗ pflicht gegeben werden muß, aus Bildung und Lage des Rathgebers, oder aber, wo Jemand ihn als Sachverſtändiger gab, aus den gemeinen Regeln des Kunſtgebrauchs beurtheilt werden. 1381 ae. Wer unaufgefordert Rath gibt, und deſſen Befolgung durch Zuſpruch betreibt, haftet als Bürge oder als Urheber der Handlung. Zweites Kapitel. Von Vergehen und Verſehen. 1382. Jede unrechte That eines Menſchen, welche einen Andern J. beſchädigt, verbindet den Thäter zur Entſchädigung. 1382— 1386 a. dieſer L. R. S. können bei dem Gerichte des Ortes der That angebracht werden. Inſtanz: Proc. Ordn.§ 10. Proc. Ordn.§ 34. Bürgerliche Klagen aus unerlaubten Handlungen im Sinne Geſ. v. 6. März 1845 über die privat⸗ rechtlichen Folgen der Verbrechen.(An⸗ hang). 1) Anſchließung der Beſchädigten an das Strafverfahren wegen der Entſchädi⸗ gungsanſprüche: Strafproc. Ordn. 85 329 bis 341, vergl. mit§ 1 und 17 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, R. B. Nr. 24, über die Gerichtsbarkeit und das Verfahren in Polizeiſtrafſachen. 2) Entſchädigungsklagen aus Dienſt⸗ vergehen oder Dienſtverſehen der öffentlichen Diener des Staates— a) die Kreisgerichte ſind die erſte Specielle Geſetze beſtehen in Betreff der Entſchädigungspflicht— a) der Geſammtheit der Bürger und ſtaatsbürgerlichen Einwohner einer Gemeinde wegen der in der Gemeinde bei Zuſammenrottungen verübten Verbrechen: Geſ. v. 13. Febr. 1851(An⸗ hang); bd. Inhabers eines Grundſtücks wegen des durch ein aus einem eingefrie⸗ digten(§ 7 d. Geſ.) Grundſtück aus⸗ gebrochenes Wild verübten Schadens — außer dieſem Falle findet ein Erſatz wegen Wildſchadens ohne beſondere Ver⸗ tragsbeſtimmung nicht mehr ſtatt: Geſ. v. 2. Dec. 1850,§ 21, R. B. Nr. 58, die Ausübung der Jagd betr.; c) des öffentlichen Dieners, 286 III. B. IV. T. Von Verbindlichkeiten ꝛc. 1382 a. Unrecht iſt die That, womit entweder ein an ſich verbotenes Unternehmen vollführt, oder eine in ſich erlaubte Unternehmung von einer unberechtigten Perſon, oder auf eine widerrechtliche Weiſe wiſſentlich verrichtet wird. 8 1382 b. Alle durch eine unrechte That auch unvorſätzlich beſchädigten Perſonen haben ein Recht auf Entſchädigung. 1382c. Aller, durch die unrechte That auch unabſichtlich verurſachte Schaden muß erſetzt werden. 1382d. Von mehreren Thätern, die zu einem Erfolg zuſammenwirkten, ſind alle jene, die vorſätzlich handelten, ſammtverbindlich. 1382e. Die Entſchädigung richtet ſich nach dem Maasſtab, der im vierten Abſchnitt des dritten Kapitels über den durch Gefährde veranlaßten Schaden auf⸗ geſtellt iſt. 1146— 1382. Bei perſönlichen Beſchädigungen beſteht die Entſchädigung in den Herſtellungskoſten und in dem entbehrten Verdienſt des Beſchädigten: Schmerzengeld 1792. kann nicht gefordert werden. 1383. Jedermann iſt, außer dem Schaden, den er durch ſeine That zufügt, auch jenen zu erſetzen ſchuldig, der durch ſeine Nachläſſigkeit oder Unverſtändigkeit für einen Andern entſteht. 1383a. Die Entſchädigung richtet ſich hier nach denen oben im vierten Ab⸗ 1% ſchnitt des dritten Kapitels gegebenen Regeln über den durch Verſchulden verurſachten Schaden. 1384. Ein Jeder muß auch für jenen Schaden haften, welcher von Perſonen verübt wird, für welche er gutſtehen ſoll, oder von Sachen, die er in Verwahr hat. Der Vater, und nach deſſen Tod die Mutter, ſollen für ihre minder⸗ zr jährigen, bei ſich habenden Kinder gutſtehen. Hausherren und Geſchäftsgeber für das Benehmen ihres Hausgeſindes und ihrer Geſchäftsträger in denen ihnen anvertrauten Verrichtungen. Lehrer und Gewerbsmeiſter für das Benehmen ihrer Zöglinge und Lehrlinge in der Zeit, wo ſie unter ihrer Aufſicht ſind. nöthigenfalls d. Staats wegen einer aus Vorſatz oder grober Verſchuldung wider⸗ rechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenſchaft:§ 84 der Straf⸗ Proc. Ordn.; d) der Unternehmer einer Eiſenbahn, eines Bergwerkes, eines Stein⸗ bruchs, einer Fabrik od. Gräberei für die bei dem Betriebe herbeigeführten Tödtungen u. Körperverletzungen: Reichs⸗ 8 15— 17 d. alleg. Geſ. geſetz v. 7. Juni 1871(Reichsgeſ. Bl. Nr. 25)(Anhang). Die Genehmigung des Staats⸗ miniſteriums iſt zur Erhebung ſolcher Klagen gegen den öffentlichen Diener nicht mehr erforderlich: Art IV. der Schlußbeſtimmungen der Proc. Ordn. u. nur das Recht zur Einleitung eines Kompetenzkonflitts im geeigneten Falle vorbehalten. 1382 b. Zuſätze:§ 3—6 d. Geſ. vom 6. März 1845, R. B. Nr. 15, über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen (Anhang). 1382d. Zuſätze:§ 8 und 9 d. alleg. Geſ. 13820. Nähere Beſtimmungen in Be⸗ zug auf Entſchädigung wegen Verbrechen: 1382k. Aufgehoben— erſetzt durch d. §§ 11— 14 d. alleg Geſ. 1384.„für welche er gut ſtehen ſoll“— Haftbarkeit Dritter z. B. für: a) den Schaden bei Forſtfreveln: §8 154, 155 a. d. Forſtgeſ. v. 6. März 1845, R. B. Nr. 6; III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 287 Die oben bemerkte Verantwortlichkeit tritt ein, ſo lang nicht die deßfalls in Anſpruch zu nehmenden Perſonen beweiſen, daß ſie die Handlung, wo— für ſie verantwortlich gemacht werden wollen, nicht haben hindern können. 1384a. Eben ſo iſt der Hauseigenthümer oder derjenige Miethmann, dem das Ganze überlaſſen iſt, verantwortlich für den Schaden, der durch uvorſichtige 1735. Handlungen ſeiner Mieth- oder Aftermiethleute, oder derer, die bei ihnen ſind, aus dem Hauſe oder Stockwerk andern Vorübergehenden zugefügt wird, vorbehaltlich eines Rückgriffs auf die Schuldigen. 1385. In gleicher Weiſe iſt der Eigenthümer eines Thiers, ſo wie derjenige, der ſich deſſen bedient, Letzterer jedoch nur für die Zeit, da es in ſeinem Gebrauch war, verbindlich, den Schaden zu erſetzen, den das Thier verurſacht, es mag in ihrer Gewalt ſich befunden haben, entlaufen oder verirrt geweſen ſeyn. 1385 a. Wer jedoch das Thier hingibt, oder den höchſten Werth deſſelben be⸗ zahlt, kann zum Erſatz einer höhern Schadensrechnung nicht angehalten werden. 1386. Der Eigenthümer eines Baues iſt für den Schaden verant⸗ 12. wortlich, den er durch Einſturz verurſacht, ſobald ſolcher in Fehlern der Bauart oder im Mangel der Unterhaltung ſeinen Grund hatte. 1386 a. Bei beſorglicher Gefahr eines Schadens kann der Nachbar auf Weg⸗ ſchaffung des Baufälligen oder Sicherheitsleiſtung für deſſen Unſchädlichkeit dringen. Tünfter Litel. Von Heirathsverträgen und gegenſeitigen Rechten der Ehegatten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1387. Das Geſetz ordnet die Wirkungen der ehelichen Geſellſchaft auf das Vermögen nur für jene Fälle, über welche beſondere Verträge nicht Vorſehung thun. Jedes Geding, welches den guten Sitten nicht b) die Geldſtrafen bei Zollvergehen: Bl. Nr. 25), die Verbindlichkeit zum § 17 d Zollſtrafgeſ., R. B. 1835 Nr. 29; Schadenerſatz für die bei dem Betriebe e) die Koſten des Unterhalts während von Eiſenbahnen, Fabriken ꝛc. herbei⸗ des Verhafts oder der Strafzeit oder die geführten Tödtungenu. Körperverletzungen Koſten der Vertheidigung oder andere(Anhang). Strafprozeßkoſten, wenn die Haftbarkeit Vergl. d. L. R. S. 1735, 1782, 1797, durch dieſen L. R. S. begründet iſt: 1953, 1994. Strafproc. Ordn.§ 435; 1386. Proc. Ordn.§ 625 d) die Strafe bei Uebertretung polizei⸗ Reichsſtr. G. B.§ 367 Ziff. 13. Mit licher Vorſchriften durch den Stellrertreter Geldſtrafe bis zu fünfzig Thalern oder eines Gewerbtreibenden:§ 151 d. mit Haft wird beſtraft: deutſch. Gewerbeordnung. c. 13) wer trotz der polizeilichen Auf⸗ Hier ſchlägt auch ein: forderung es unterläßt, Gebäude, welche Reichsgeſ. v. 7. Juni 1871(Reichsgeſ. dem Einſturz drohen, auszubeſſern oder 288 III. B. V. T. Von Heireithsverträgen ꝛc. zuwider iſt, bleibt dem Gutfinden der Ehegatten unter folgenden Ein⸗ ſchränkungen überlaſſen. 1388. Kein Vertrag darf die Rechte ſchmälern, die zu der Gewalt des Mannes über die Perſon der Frau und der Kinder gehören, oder Sdie dem Mann als Haupt der Familie zuſtehen; keiner darf die Rechte, welche dem überlebenden Theil der Ehegatten unter dem Titel: von der elterlichen Gewalt, und unter dem Titel: von der Minder⸗ jährigkeit, der Vormundſchaft und Gewaltsentlaſſung beigelegt ſind, verändern; keiner darf etwas feſtſetzen, was gegen ver⸗ bietende Verfügungen dieſes Geſetzbuchs anſtößt. 1389. Ehegatten können in keiner Weiſe Veränderungen in der geſetzlichen Ordnung des Erbrechts ihrer Kinder oder Kindeskinder am elterlichen Vermögen oder des Erbrechts ihrer Kinder unter einander ein⸗ führen; Schenkungen oder Vermächtniſſe in einer dieſem Geſetzbuche gemäßen Art und Form ſind damit jedoch nicht ausgeſchloſſen. 1390. Die Ehegatten dürfen nicht mehr allgemein bedingen, daß ihre eheliche Geſellſchaft nach Landesgewohnheit, Provinzgeſetz oder Orts⸗ recht beurtheilt werden ſoll, als welche durch das gegenwärtige Geſetzbuch abgeſchafft ſind. 1391. Ihnen bleibt jedoch erlaubt, im Allgemeinen zu erklären, daß ſie ihre Heirath entweder nach dieſer und jener in dieſem Geſetzbuch ausgedrückten Regel der ehelichen Gütergemeinſchaft, oder Nichtgemeinſchaft, oder nach Geſetzen der Bewidmung wollen gerichtet wiſſen. Im Fall der erwählten ehelichen Gütergemeinſchaft oder Nichtgemein⸗ ſchaft ſind die Rechte der Ehegateen und ihrer Erben nach den Verord⸗ nungen des zweiten Kapitels des gegenwärtigen Titels zu richten. niederzureißen. e) Gewerbefrauen:§ 11 d. deutſch. „Sicherheitsleiſt ung dringen“ Gewerbeordn. — kann durch Hinterlegung bei der Staats⸗ 1388.„über die Perſon der Kin⸗ caſſe geſchehen:§ 3 d. Vollz. V. O. 3. der“— z. B. hat der Vater zu be⸗ Hinterlegungsgeſ. ſ. 3 L. R. S. 1961). ſtimmen, in welcher Religion die Kinder 1387— 1581.(Heirathsverträgeꝛc.) erzogen werden ſollen;§ 1 d. Geſ. vom a) Güterverhältniſſe der vor Einfüh⸗ 9. Okt 1860, die Ausübung der Er⸗ rung d. Landrechts geſchloſſenen Ehen, ziehungsrechte in Bezug auf die Religion tranſitoriſche Geſetze 2c.; I. E. E. XII. der Kinder betr.(zu 8 R. S. 203a ab⸗ b) Eintrag der Eheverträge der Kauf⸗ gedruckth. leute in das Handelsregiſter: Art.„Verbietende Verfügungen des 10, 11, 14— 17 d. Einf. G z. H. G. B. Geſetzbuchs“— 3. B. L. R. S. 1589, vergl. mit§ 2 d. Vollz. V. O. vom 1453, 1521, 1527, 1530. 3. Okt. 1862, R. B. Nr. 50. 1389. Die Einkindſchaft unſtatthaft: R. c) Militärperſonen: Note 3. L. Bel. v. 27. Jan. 1810, R. B. Nr. 6. R. S. 389(EFingang des Kapitels von 1390.„Landesgewohnheit“ 20.— der Vormundſchaft). d) Handelsfrauen: L. R. S. 220. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 289 Im Fall der Bewidmung ſind ihre Rechte nach den Verordnungen des dritten Kapitels zu beurtheilen. 1392. Das bloße Geding, daß die Frau einige Güter als von ihr oder Andern ausgeſetztes Heirathsgut einbringt, iſt nicht hinreichend, um Bewidmungsrecht darauf zu behaupten, wenn ſonſt in dem Ehevertrag nicht ausdrücklich dieſes feſtgeſetzt iſt. Die bloße Erklärung der Ehegatten, daß ſie ſich ohne Gütergemein⸗ ſchaft verehelichen, oder daß eine völlige Abſonderung der Güter unter ihnen Statt habe, reicht auch nicht zu, um eine bewidmete Ehe anzunehmen. 1393. Wo ein Ehevertrag die Gütergemeinſchaft nicht aufhebt, oder ihr nicht beſondere erlaubte Beſtimmungen gibt, da gelten die Grundſätze, die im erſten Theil des zweiten Kapitels feſtgeſtellt ſind, als gemeines Recht im Staat. 1393a. Hievon iſt der Adel ausgenommen, bei welchem die im erſten Abſatz des neunten Abſchnitts der zweiten Abtheilung gedachten Kapitels Satz 1530— 1535 beſchriebene Nichtgemeinſchaft die Regel macht. 1394. Alle Eheverträge ſollen vor der Heirath durch einen Staats⸗ ſchreiber ſchriftlich abgefaßt werden. 1395. Nach geſchloſſener Ehe leiden ſie keine Veränderung. 1396. Veränderungen vor Schließung der Ehe müſſen in gleicher Form, wie der Heirathsvertrag, beurkundet ſeyn. Keine Veränderung, kein Neben- oder Gegenvertrag gilt, zu dem 1393a. Aufgehoben; Geſetz vom 25. Nov. 1831, R. B. Nr. 30, dasſelbe verordnet: Art. I. Der Zuſatz 1393a. iſt auf⸗ gehoben. Die ehelichen Vermögensver⸗ hältniſſe des Adels unterliegen künftig den allgemeinen Geſetzen. Art. 2. In Beziehung auf Stamm⸗ und Lehngüter bleiben die geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen d. Kap. 5, Tit. 2, Buch 2 des Landrechts u. das Lehenedict in Kraft. Wenn dasjenige, was der Wittwe eines Stamm⸗ oder Lehengutbeſitzers vermöge der Fahrnißgemeinſchaft nach den Sätzen 745 a. und 738 a. zur Nutznießung zu⸗ gewieſen iſt, in ſeinem Betrage den ihr zugedachten Vortheil nicht erreicht, ſo muß in allen Fällen, wenn nicht Ehe⸗ oder Stammgutsverträge etwas anderes be⸗ S ſtimmen, der Mehrbetrag des letzteren An⸗ theils aus dem Ertrage des Stamm— od. Lehenguts ergänzt werden, jedoch darf dieſe Ergänzung die Hälfte der von dem Ehemann genoſſenen reinen Stammguts⸗ rente nicht überſteigen. Art. 3. Dieſes Geſetz findet keine An⸗ wendung auf jene Ehen der Adeligen, welche vor der Erſcheinung deſſelben im Regierungsblatt geſchloſſen ſind. 1394.„durcheinen Staatsſchrei⸗ ber“— unter Zuzug zweier Zeu⸗ gen II. E. E.§ 7, vergl. mit§§ 46 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Ver⸗ waltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Anhang). Die vor d. Geſetz vom 22. Juni 1837, die Form der öffentl. Urkunden betr. er⸗ richteten Staatsſchreibereiurkunden über Eheverträge können nicht darum angefochten werden, weil hiebei keine Zengen zu⸗ gezogen worden ſind. Ebenſowenig kön⸗ nen Eheverträge oder andere Staats⸗ ſchreibereiurkunden darum angefochten werden, weil hiebei Förmlichkeiten irgend einer Art, die allein in der Notariats⸗ ordnung von 1806, oder dem Nachtrag dazu von 1809 vorgeſchrieben ſind, nicht beobachtet wurden:§ 82 d. Geſ. vom 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). 19 290 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. nicht alle Perſonen, die den Ehevertrag mit bewilligten, gleichzeitig mit⸗ gewirkt und eingewilligt haben. 1397. Alle Veränderungen, Neben- und Gegenverträge, auch wenn et ſie die Form des vorhergehenden Satzes haben, bleiben für Dritte ohne w„Wirkung, ſobald ſie nicht der Urſchrift des Heirathsvertrags als Anhang beigefügt worden ſind; der Staatsſchreiber darf bei Strafe der Ent⸗ ſchädigung der Betheiligten und nach Umſtänden noch ſchwererer Strafe keine urſchriftliche oder abſchriftliche Ausfertigung des Heirathsvertrags ausliefern, ohne die Veränderung, Neben— oder Gegenverträge ihnen un⸗ mittelbar anzuhängen. 1398. Ein Minderjähriger, der heirathsfähig iſt, kann alle Beding⸗ ungen bewilligen, die bei dem Ehevertrag Statt haben; die demſelben 130 einverleibten Bewilligungen und Schenkungen ſind gültig, ſobald zu dem Vertrag diejenigen Perſonen mitgewirkt haben, deren Einwilligung zur Gültigkeit der Ehe erforderlich iſt. Zweites Kapitel. Von der ehelichen Gütergemeinſchaft. 1399. Die eheliche Gütergemeinſchaft, ſie entſpringe aus Geſetzen oder Verträgen, fängt von dem Tag an, da die Ehe vor dem Beamten des bürgerlichen Standes geſchloſſen ward. Man kann kein anderes Anfangsziel bedingen. Erſte Abtheilung. Von der geſetzlichen Gütergemeinſchaft. 1400. Die Gemeinſchaft, welche aus der bloßen Erklärung ent⸗ ſpringt, daß man ſich nach den Grundſätzen einer ehelichen Gütergemein⸗ ſchaft verheirathe(Satz 1391), oder daraus, daß kein Ehevertrag ge⸗ ſchloſſen ward(Satz 1393), richtet ſich nach den Sätzen der folgenden ſechs Abſchnitte. Erſter Ibſchnitt. Vermögen und Schulden der Gemeinſchaft. Von dem Vermögen der Gemeinſchaft. 1401. Das Vermögen der Gemeinſchaft beſteht: 535. 1) aus der fahrenden Habe, welche die Ehegatten zu Anfang der 1401. Rechts⸗Bel. v. 24. Dez. 1818, eingebrachten Erbgleichſtellungsgelder von R. B. 1819 Nr. 2, die in die Ehe Liegenſchaften betr. 291 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. Ehe beſitzen, und welche ihnen während der Ehe zufällt, ſey es durch Erbrecht, oder durch Schenkungen, bei welchem das Gegen⸗ theil nicht bedungen iſt; 2) aus den Früchten, Einkünften, Zinſen und Gefällen aller Art,5s3—566 die während der Ehe verfallen oder erhoben werden, von dem an⸗ fänglichen oder während der Ehe erworbenen Vermögen aller Art; 3) allen errungenen Liegenſchaften. 1402. Jede Liegenſchaft wird als errungen betrachtet, von welcher 5. nicht bewieſen wird, daß einer der Ehegatten ſchon vor der Ehe Eigen— thümer oder rechtmäßiger Beſitzer war, oder daß ſie während der Ehe durch Erbrecht oder Schenkung ihm zugefallen ſey. 1403. Die Holzſchläge, ingleichem die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke fallen in die Gemeinſchaft, ſoweit ſie unter die Nutzungen“0. eines Nutznießers gerechnet werden können; nach den unter dem Titel: von der Nutznießung, der Nutzung und der Wohnung er— klärten Regeln. Blieben die Holzſchläge unbenutzt, die nach dieſen Regeln während der Gemeinſchaſt gemacht werden durften, ſo hat derjenige Theil der Ehe⸗ hat, als eine Activforderung in die Ehe ſeinen Antheil an Liegenſchaften mit einem ein, welche daher als Fahrniß zur Güter- beſtimmten Geldbetrage ausgewieſen wer⸗ gemeinſchaft gehört. den ſolle, tritt, da der Ehegatte in dieſem 2) Wenn aber der Ehegatte erſt nach Falle keinen Antheil an einer Liegenſchaft, geſchloſſener Ehe für ſein in die Ehe mit⸗ ſondern nur eine Activforderung erwirkt, gebrachtes oder ihm erſt während der Ehe der unter 1) bemerkte Fall ein, in wel⸗ angefallenes Miteigenthum an Liegen⸗ chem dieſe, auch während der Ehe er⸗ ſchaften mit Erbgleichſtellungsgeldern aus⸗ worbene Activforderung als Fahrniß zu gewieſen wird, ſo hat er ſeinen Antheil behandeln iſt. an der Liegenſchaft als ein unbewegliches gatten, welcher nicht Eigenthümer des Bodens iſt, oder deſſen Erbe hiefür Erſatz zu fordern. Von Steinbrüchen und Bergwerken, die erſt während der Ehe er— öffnet werden, fällt die Ausbeute nur mit der Laſt der Vergütung oder ss. Entſchädigung des nicht gemeinſchaftlichen Bodens in die Gemeinſchaft. 16 1404. Von Liegenſchaften, welche die Ehegatten an dem Hochzeitstag beſitzen, oder während der Ehe ererben, gehört das Eigenthum nicht in die Gemeinſchaft. ſ Hätte aber einer der Ehegatten nach geſchloſſenem Heirathsvertrag, i der eine Gütergemeinſchaft feſtſetzte, wiewohl vor Vollziehung der Ehe, Dieſelbe verordnet: Gut in die Ehe eingebracht und hat alſo 1. U Wenn derEhegatte ſchon vorSchließung nach L. R. S. 1433 dafür den Werth 36 der Ehe für ſein Miteigenthum an Liegen⸗ oder die dafür beſtimmten Erbgleich⸗ 1 ſchaften mit Erbgleichſtellungsgeldern aus- ſtellungsgelder zu beziehen. 1½ gewieſen war, ſo bringt er dasjenige, was 3) Nur wenn der Erblaſſer ausdrück⸗ er hiefür an ſeine Miterben zu fordern lich verordnet hat, daß der Ehegatte für 5 105 292 lichen Vermögen. 1408. Stand eine Ehegatte wegen eines Grundſtücks in ungetheilter 3. Gemeinſchaft mit Andern, und erwarb während der Ehe den Theil ſeines Mitgemeiners auf irgend eine Art, ſo gehört dieſer nicht unter die Er⸗ rungenſchaft, jedoch muß der Gemeinſchaft die Summe zu gut geſchrieben werden, die ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat. Hat der Mann allein und in eigenem Namen ein unbewegliches Gut ganz oder zum Theil an ſich gebracht, worauf die Ehefrau ein ungetheiltes Gemeinſchaftsrecht hatte, ſo hat die Frau bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft die Wahl, entweder das Gut der Gemeinſchaft zu über⸗ laſſen, die alsdann der Ehegattin ihren Antheil am Preis erſetzen muß, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Erwerbspreis zu vergüten. Von den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft, und von den Klagen, die daraus wider ſie entſtehen. 1409. Zu den zu bezahlenden Schulden der Gütergemeinſchaft gehören: 1) alle fahrenden Schulden der Ehegatten am Tag der geſchloſſenen Ehe, deßgleichen die fahrenden Schulden der Erbſchaften, die 1409. Ziff. 3.„alle Rückſtände des rentes ou dettes passives(von zu bezahlenden Schulden nur die Renten im Urtext: und Zinſen). und Zinſen von Renten oder bezahlten Schulden“ des arrérages et intéréts seulement III. B. V. T. Von Heirathsverträgen 2c. 8 II ein Grundſtück erworben, ſo fällt ſolches in die Gemeinſchaft, wenn es nicht kraft einer Verfügung des Heirathsvertrags angeſchafft wurde, in welchem Fall es nach dieſer beurtheilt wird. 1405. Das Eigenthum ſolcher Liegenſchaften, welche während der Ehe einem von beiden Ehegatten geſchenkt wurden, fällt nicht in die Gütergemeinſchaft, ſondern gehört dem Geſchenknehmer allein, ſofern nicht die Schenkung ſie ausdrücklich der Gemeinſchaft zuweiſt. 1406. Liegenſchaften, welche Eltern oder Ahnen einem der Ehe⸗ gatten überlaſſen oder abtreten, um ihn für eine Schuld zu befriedigen, oder um daraus Schulden des Gebers bei Fremden zu berichtigen, fallen nicht in die Gemeinſchaft, vorbehaltlich des Erſatzes deſſen, was aus gemeinſchaftlichem Vermögen darauf verwendet wird. 1407. Ein unbewegliches Gut, das während der Ehe gegen ein Anderes, einem der beiden Ehegatten allein gehöriges, eingetauſcht wird, fällt nicht in die Gemeinſchaft, und tritt an die Stelle des Vertauſchten, vorbehaltlich des Erſatzes wegen etwaigem Aufgeld aus dem gemeinſchaft⸗ III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 293 ihnen während der Ehe anfallen, mit Vorbehalt der Vergütung des Schuldbetrags, der Liegenſchaften angeht, welche einem oder oder dem andern Ehegatten eigen ſind; 2) alle Schulden, welche während der Gemeinſchaft der Mann oder die Frau mit Bewilligung des Manns, gemacht hat, ſie beſtehen. in Kapitalien, Rückſtänden, oder Zinſen, vorbehaltlich der Ver⸗ gütung in den Fällen, wo ſie Statt hat; 3) alle Rückſtände und Zinſen von Renten oder bezahlten Schulden, ½ die Einem der beiden Ehegatten allein eigen ſind; 4) die Unterhaltungskoſten der beigebrachten Liegenſchaften, ſoweit 60. ſie der Nutznießer zu tragen hat; 5) die Ernährung der Ehegatten, Erziehungs- und Unterhaltungs⸗2% koſten der Kinder und alle übrigen Laſten der Ehe. 1410. Für Fahrnißſchulden der Frau vor der Ehe hat die Gemein— ſchaft nur alsdann zu haften, wenn ſie aus einer vor der Ehe verfaßten öffentlichen Urkunde entſtanden ſind, oder ungezweifelt Tag und Jahr 132. einer früheren Zeit durch die Eintragung in öffentliche Akten, oder durch den Tod einer oder mehrerer Perſonen, die dieſe Urkunde unterzeichnet hatten, erhielten(Satz 1328). Wer aus einer Urkunde, deren Tag und Jahr nicht zuverläſſig der Ehe vorhergeht, als Gläubiger der Frau auftritt, kann nur aus dem bloßen Grundeigenthum der ihr eigenen Liegenſchaften ſeine Befriedigung fordern. Der Mann, der eine ſolche Schuld für ſeine Frau zahlt, kann weder von ihr ſelbſt noch von ihren Erben die Einwerfung eines Erſatzes in die Gemeinſchaft fordern, ohnbeſchadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinſchaftsantheil. 1411. Fällt dem einen oder dem andern Ehegatten während der Ehe eine Erbſchaft an, die allein aus beweglichen Gütern beſteht, ſo fallen die darauf haftenden Schulden ganz auf die Gemeinſchaft. 1412. Beſteht eine in der Ehe angefallene Erbſchaft eines Ehegatten nur aus unbeweglichen Gütern, ſo fallen die Schulden nicht auf die Ge⸗ meinſchaft; die Gläubiger haben nur das Recht, aus der ererbten Liegen⸗ ſchaft ihre Zahlung zu fordern. Wo der Mann der Erbe iſt, da dürfen die Erbgläubiger aus des Mannes eigenem Vermögen, oder aus dem Gemeinſchaftsgut ihre Zahlung fordern; letzternfalls bleibt die Vergütung der Ehegattin oder ihren Erben vorbehalten. 1413. Hat eine Ehefrau eine nur aus Liegenſchaften beſtehende Erbſchaft mit Einwilligung ihres Mannes angenommen, ſo können die 294 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. Erbgläubiger aus der Ehegattin eigenem Vermögen ihre Zahlung fordern; o wurde ſie aber von ihr nur zu Folge einer auf die Weigerung des Mannes vor dem Gericht erhaltenen Ermächtigung angenommen, ſo können die Gläubiger, für welche die ererbten Liegenſchaften nicht hinreichen, nur auf das Grundeigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Frau rückgreifen. 1414. Beſteht die angefallene Erbſchaft eines Ehegatten theils aus liegender, theils aus fahrender Habe, ſo fallen die darauf haftenden Schulden auf die Gemeinſchaft nach dem Verhältniß der fahrenden Habe zu den Liegenſchaften, die Gemeinſchaft trägt den Schuldentheil der fahrenden Habe. Der Betrag wird berechnet nach dem Erbverzeichniß, das der Mann fertigen laſſen muß, ſey es in eigenem Namen, wenn das Erbe ihn ſelbſt angeht, oder als Ehevogt, wenn eine der Frau angefallene Erbſchaft in Frage iſt. 1415. Der Mangel eines Erbverzeichniſſes kann der Ehegattin oder ihren Erben keinen Nachtheil bringen; nach aufgelöster Gütergemeinſchaft darf ſie die ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen fordern, und ſowohl durch Rechtsurkunden und Hausbücher, als durch Zeugen, und im Nothfall durch den gemeinen Ruf, beweiſen, worin die nicht verzeichnete fahrende Habe beſtanden, und welchen Werth ſie gehabt habe. Der Mann iſt niemals zu dieſem Beweis zuzulaſſen. 1416. Die Verfügungen des 1414ten Satzes hindern die Gläubiger einer theils aus Fahrniß, theils aus Liegenſchaften beſtehenden Erbſchaft nicht, ihre Befriedigung aus den Gemeinſchaftsgütern zu fordern, dieſe mag dem Mann oder der Frau angefallen ſeyn, wenn nur im letztern Fall ſie mit Bewilligung des Mannes von ihr angenommen wurde, alles vorbehaltlich der gegenſeitigen Vergütungen. Gleiche Bewandtniß hat es, wenn die Erbſchaft von der Ehegattin aus gerichtlicher Ermächtigung angenommen wurde, die daherrührende fahrende Habe aber mit dem Gemeinſchaftsvermögen vermiſcht worden iſt, ohne vorher ein Erbverzeichniß zu errichten. 1417. Iſt die Erbſchaft wegen Weigerung des Mannes aus gericht⸗ „o licher Ermächtigung von der Frau angenommen und ein Erbverzeichniß errichtet worden, ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung nur auf die Erbſchaftsfahrniß und Liegenſchaft, ſoweit aber dieſe nicht hinreichen, 1413.„von dem Gericht“— 1414.„Erbverzeichniß“— L. R⸗ Amtsgericht(Gerichtsnotar)§ 3 S. 794, 821. Ziff. 2 d Geſ. v. 28. Mai 1864(An⸗ 1416.„aus gerichtlicher Ermäch⸗ hang), Ger. Not. O.§ 1. tigung“— Amtsgericht(Gerichts⸗ notar): L. R. S. 1413. — III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 295 nur auf das bloße Grundeigenthum des übrigen eigenen Vermögens der Ehegattin greifen. 1418. Die Regeln, welche im 1411ten Satz und den folgenden feſtgeſetzt ſind, werden auf die einer Schenkung obliegenden Schulden eben ſo, wie auf erbſchaftliche angewandt. 1419. Hat die Frau mit Bewilligung des Mannes Schulden gemacht, 2206. ſo können die Gläubiger zu ihrer Befriedigung ſowohl das Gemeinſchafts⸗ vermögen als das Eigene des Mannes oder der Frau angreifen, vor⸗ behaltlich der Vergütung, welche der Gemeinſchaft, oder der Entſchädigung, die dem Mann gebührt. 1420. Jede Schuld, welche die Frau kraft einer von dem Mann 1409 erhaltenen allgemeinen oder beſondern Vollmacht gemacht hat, fällt auf die Gemeinſchaft, und der Gläubiger kann dafür ſeine Zahlung weder“ von der Frau noch aus ihren eigenen Gütern fordern. 1420 a. Eine Frau, welche die gemeinſchaftliche Haushaltung führt, hat da⸗214. durch allein ſchon Macht für alle in einer ordentlichen Wirthſchaftsführung einbegriffene verbindliche Handlungen. Zweiter Abſchnitt. Von der Verwaltung der Gemeinſchaft und dem Einfluß der Handlungen der Ehe⸗ gatten auf ſolche. 1421. Der Mann verfügt allein über das Gemeinſchaftsvermögen. 0. Er kann es ohne Einwilligung der Frau verkaufen, verändern und verpfänden. 1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden über Gemein⸗ ſchaftsliegenſchaften, über die Geſammtheit der Fahrniß oder über einen Antheil derſelben unter einem unentgeltlichen Titel nicht verordnen, es ſey denn zur Ausſtattung gemeinſchaftlicher Kinder. Er darf unentgeltlich einzelne Fahrnißſtücke an andere Perſonen begeben, wenn er ſich die Nutzung davon nicht vorbehält. 1423. Schenkungen des Ehemanns durch letzte Willensverordnungen dürfen ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft nicht überſteigen. Hat er eine Gemeinſchaftsſache vermacht, ſo kann der Geſchenknehmer ſie nicht im Stück fordern, ſobald die geſchenkte Sache bei der Theilung nicht in das Loos der Erben des Mannes fällt, ſondern der Vermächtniß⸗ nehmer hat, aus deſſen Antheil an der Gütergemeinſchaft und aus deſſen eigenem Vermögen, die Vergütung des Werths der geſchenkten Sache zu ſuchen. 1419.„Vergütung,“„Entſchädi⸗ 1470, 1493. gung“— L. R. S. 1436 ff 1468, 1420. Handelsfrauen: L. R. S. 220. 296 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1424 Geldſtrafen wegen Verbrechen des Mannes, die den bürger⸗ lichen Tod nicht nach ſich ziehen, können aus den Gütern der Gemein⸗ ſchaft beigetrieben werden; der Frau bleibt die ihr gebührende Vergütung vorbehalten. Strafen, welche die Frau verwirkt hat, können, ſo lange die Gütergemeinſchaft dauert, nur auf dem bloßen Grundeigenthum ihres eigenen Vermögens haften, ſo weit der Mann nicht mit in Schuld iſt. 1425. Verurtheilungen. des einen der beiden Ehegatten wegen eines Verbrechens, das den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, treffen nur ſeinen Antheil an der Gütergemeinſchaft und ſein eigenes Vermögen. 1426. Handlungen, welche die Frau ohne Bewilligung des Mannes ſelbſt unter gerichtlicher Ermächtigung geſchloſſen hat, begründen keine Verbindlichkeit für das Gemeinſchaftsvermögen, außer, wo ſie als Gewerbs⸗ 2o frau in Geſchäften ihrer Handlung Verträge ſchließt, oder als Vogtsfrau nach Zuſatz 515 h., ingleichem als Hausfrau nach Zuſatz 1420 a. 1427. Eine Frau kann ſich weder ſelbſt verbinden, noch die Ge⸗ meinſchaftsgüter verpfänden, wäre es auch, um ihren Mann aus dem u Gefängniß zu befreien, oder um in Abweſenheit des Mannes ihren Kindern eine Verſorgung zu verſchaffen, ſie ſey denn vorher von dem Gericht hiezu ermächtigt. 1428. Der Mann hat die Verwaltung alles eigenen Vermögens 1549. der Frau. Er kann alle Rechte der Frau auf Beſitz oder auf fahrende Habe allein gerichtlich austragen. Er kann ohne Bewilligung ſeiner Frau die ihr eigenen Liegenſchaften nicht veräußern. Er haftet für jeden Abgang an den eigenen Gütern ſeiner Frau, 1565. der durch Unterlaſſung der Erhaltungsvorſorge verurſacht ward. 1428 a. Die Frau kann ſich vom Richter ermächtigen laſſen, den Rechtsſtreitig⸗ keiten, welche ihr Mann ihrenthalben führt, beizutreten, wenn ſie es für ihre An⸗ gelegenheiten zu bedürfen glaubt. 1429. Verpachtungen des Mannes über Güter der Frau auf mehr ms. als neun Jahre ſind, wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöst wird, für die Frau und ihre Erben weiter nicht verbindlich, als für diejenige Zeit, die an den erſten neun Jahren noch übrig iſt, wenn ſie noch laufen, oder an den zweiten und ſo weiter; der Pächter kann alſo nur für den— 1424— 1425.„bürgerlicher Tod“ notar):§ 3 des Geſ. v. 28 Mai 1864 aufgehoben: L. R. S. 22— 33.(Anhang), vergl. mit§ 1 d. Not. O., „Gewerbsfrau“— Reichsgew Ord. R. B. 1864 Nr. 43. § 11(Geſ. u. V. O. B. 1871 Nr. 44). 1428 a.„vom Richter ermächti⸗ 1427.„von dem Gericht ermäch⸗ gen laſſen“: L. R. S. 1427. tigt“— Amtsgericht(Gerichts⸗ II. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 297 * jenigen Zeitraum von neun Jahren, worin er ſich wirklich befindet, im Pacht bleiben. 1430. Wird das Gut der Frau von dem Mann mehr als drei Jahre vor Ende der laufenden Pachtung, bei Feldgütern, oder mehr als zwei Jahre vor Ablauf der vorigen Miethe, bei Häuſern, neu in Beſtand gegeben, ſo iſt dieſes kraftlos, wenn nicht der neue Beſtand vor Auflöſung der Gütergemeinſchaft ſchon zu laufen angefangen hat. 1430 a. Auch wo der Beſtand zu Recht beſteht, wird er durch den Tod des Mannes aufkündlich, falls die Frau ihn nicht mitgegeben hat. Die Aufkündigungs⸗ friſt iſt in dieſem Fall ein Jahr vom 23ſten Oktober an, für Feldgüter; und ein halb Jahr vom gewöhnlichen Miethveränderungsziel an, für Hausmiethen. 1431. Eine Frau, welche für die Gütergemeinſchaft oder für ihren Mann ſich mit dieſem als Sammtſchuldnerin darſtellt, gilt in Beziehung 94 auf ihn nur als Bürge. Für die übernommene Verbindlichkeit gebührt ihr Entſchädigung. [432. Der Mann, der für einen von ſeiner Frau geſchehenen Verkauf eines ihr eigenen Grundſtücks unter Sammtverbindlichkeit oder uns. auf andere Art die Gewähr übernommen hat, darf, wenn er deßhalb in Anſpruch genommen wird, den Rückgriff auf ſie nehmen, um aus ihrem Antheil der Gütergemeinſchaft, oder aus ihrem eigenen Vermögen entſchädigt zu werden. [433. Iſt ein Grundſtück des einen Ehegatten verkauft, oder ſind Dienſtbarkeiten mit Geld abgekauft worden, wozu der eine Ehegatte be⸗ rechtigt war, und die Gemeinſchaft hat den Preis bezogen, ohne daß er anderswo wieder angelegt worden, ſo hat der betreffende Ehegatte dieſen Preis aus der Gemeinſchaft voraus zu ziehen. 1433a. Und ſo überhaupt den Werth jeder Sache, die als Liegenſchaft in die Ehe gebracht, und aus irgend einem Grund in Geld oder Geldswerth umgewandelt worden iſt. 1434. Der Mann muß den Erlös für wieder angelegt gegen ſich gelten laſſen, wenn er bei einer neuen Erwerbung erklärte, ſie ſey mit dem Erlös aus einem ihm eigen geweſenen Grundſtück und zim Erſatz des Veräußerten geſchehen. 1435. Die Erklärung des Mannes, daß eine Erwerbung mit dem Erlös eines von der Frau verkauften Grundſtücks und zu deſſen Erſatz geſchehen ſey, genügt nicht, ſo lang dieſe Erwerbung zum Erſatz nicht von der Ehefrau förmlich angenommen worden iſt. Unterbleibt dieſe Annahme, ſo beſchränkt ſich ihr Recht durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft auf Vergütung des Erlöſes aus ihrem verkauften Grundſtück. 1433a.„den Werth jeder Sache“ ſtellungsgelder für Liegenſchaften: L. R. S. — in die Ehe eingebrachte Erbgleich⸗ 1401. 298 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 4 1436. Der Erlös eines Grundſtücks des Mannes wird einzig aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen vergütet; der Erlös einer Liegenſchaft der Frau muß aus dem eigenen Vermögen des Mannes erſetzt werden, wenn das Gemeinſchaftliche nicht hinreicht. In allen Fällen wird nur jener Preis vergütet, wofür die Sache verkauft worden iſt, der Werth des veräußerten Grundſtücks ſey, welcher er wolle. 1437. Für jede aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen gehobene Summe, womit eigene Schulden oder Laſten Eines der beiden Ehegatten beſtritten werden, zum Beiſpiel Zahlung des Kaufpreiſes eines ihm eigen⸗ thümlichen Grundſtücks, Ablöſung eigener Grundlaſten, Aufwand für Er⸗ haltung eigenen Vermögens, für Verbeſſerung oder Wiedererlangung deſſelben, und überhaupt für jeden von Einem der Ehegatten einſeitig bezogenen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Vermögen, iſt Vergütung zu leiſten. 154. 1438. Die Ausſtattung eines gemeinſchaftlichen Kindes beider Eltern, wobei der Antheil eines Jeden nicht ausgedrückt worden, wird als gleichtheilig mit dem Gemeinſchaftsantheil gegeben angeſehen; ſie mag in Stücken, welche zur Gemeinſchaft gehörten, oder in eigenen Gütern des einen oder des andern Ehegatten gegeben oder verſprochen worden ſeyn. In dem letztern Fall gebührt dem Ehegatten, aus deſſen eigenem Vermögen die Ausſtattung geſchehen iſt, aus dem Vermögen des Andern, der Antheil der Ausſteuer in dem Werth, den die hergegebene Sache zur Zeit der Schenkung hatte. — 1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein einem gemeinſamen Kind aus gemeinſchaftlichem Vermögen gibt, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau, welche der Gemeinſchaft ſich theilhaftig macht, muß den Antheil an der Ausſtattung tragen, wenn der Mann nicht ausdrücklich erklärt, daß er ſie ganz, oder zu mehr als dem Antheil auf ſich nehme. 1547. 1440. Wer Heirathsgut gibt, muß dafür Gewähr leiſten. Die Zinſen deſſelben laufen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe, ſelbſt wenz ein anderes Zahlungsziel beſtimmt iſt, es wäre denn aus⸗ drücklich ein Anderes bedungen. Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Gütergemeinſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gütergemeinſchaft wird aufgelöst: 1) durch den natürlichen Tod; 1472. 1468. 1438. Die Ausſtattung eines ge⸗ fant commun(d. von den Eltern ge⸗ meinſchaftlichen Kindes beider ſchehene gemeinſchaftliche Ausſtattung eines Eltern“— im Urtext: Si le péère et gemeinſchaftlichen Kindes). la mére ont doté conjointement un en- II. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 2) durch den bürgerlichen Tod; 3) durch Eheſcheidung; 4) durch Trennung zu Tiſch und Bett; 5) durch Vermögensabſonderung. 1442. Die Unterlaſſung des Erbverzeichniſſes nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tod eines Ehegatten wirkt die Fortſetzung der Güter⸗ ⸗ gemeinſchaft nicht; den Betheiligten bleibt frei, ihre Anſprüche auf den 156. Beſtand des gemeinſchaftlichen Vermögens geltend zu machen, und deren Beweis nicht nur durch Urkunden, ſondern auch durch den gemeinen Ruf 146. zu führen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo wirkt die Unterlaſſung der Erbverzeichnung für den überlebenden Ehegatten den Verluſt der Nutz⸗ nießung, und der Gegenvormund, der nicht die Erbverzeichniß betrieb, wird mit dem überlebenden Ehegatten ſammtverbindlich für alles das, was dem Minderjährigen zu gut erkannt werden mag. 1443. Auf die Vermögensabſonderung kann eine Frau nur gerichtlich antragen, deren Heirathsgut in Gefahr iſt, und wenn die zerrüttete Ver⸗ mögenslage des Manns befürchten läßt, daß ſein Vermögen nicht hin— reiche, um die Forderungen der Frau zu befriedigen und ihr Beibringen zu ergänzen. Jede außerordentliche Vermögensabſonderung iſt ungültig. 1444. Auch die gerichtlich erkannte Vermögensabſonderung iſt un⸗ gültig, wenn ſie nicht in Vollzug geſetzt worden iſt, ſey es durch die nach Kräften des männlichen Vermögens wirklich erfolgte und öffentlich beur— kundete Befriedigung für ihre Forderungen und Rückforderungen, oder wenigſtens durch ein in den erſten vierzehn Tagen nach dem Urtheil an— gefangenes und ununterbrochen fortgeſetztes Vollzugsverfahren. 1445. Jede Vermögensabſonderung muß vor dem Vollzug, durch Anſchlagung auf einer hiezu beſtimmten Tafel, an dem Ort des ordent— 65 11. 1441. Ziff. 2.„bürgerlichen Tod“„außerordentliche Vermögens⸗ — aufgehoben: L. R. S. 22— 33. abſonderung“ im Urtext: séparation 1442.„Erbverzeichniß— L. R. S. volontaire(außergerichtliche). 794, 821. 1444.„in den erſten 14 Tagen 1443.„auf d. Vermögensabſon⸗ nach dem Urtheil“— derung gerichtlich antragen“. a) Zuſtändig— d. Kreisgericht, wo die Ehegatten ihren allgemeinen Ge⸗ richtsſtand haben: Proc. Ordn.§ 1057. b) Verfahren— daſſelbe richtet ſich mit den näheren Beſtimmungen d.§§ 1057 bis 1060 der Proc. O. nach den Vor⸗ ſchriften d. Landrechts u. d. Tit. 37 der Proc. Ordn.(Verfahren bei Kollegial⸗ gerichten): Proc. Ordn.§ 1056. kanntmachung geſchieht a) der Vollzug des Urtheils kann erſt nach Ablauf von 8 Wochen nach der Be⸗ kanntmachung des Urtheils beginnen, die Friſt dieſes Satzes läuft erſt vom Ablaufe dieſer 8 Wochen: Proc. Ordn.§ 1059— b) er geſchieht durch d. Notar: Not. Ordn.§ 206. 1445.„vor dem Vollzug öffentl. bekannt gemacht werden“— die Be⸗ 300 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. lichen Gerichts der Eheleute, und überdieß, wenn der Ehegatte Kauf⸗ mann, Wechſelherr oder Großhändler iſt, in dem Saal des Handels⸗ gerichts ſeines Wohnſitzes, öffentlich bekannt gemacht werden, ſonſt iſt der Vollzug ungültig. 2 Ein Urtheil, das auf Vermögensabſonderung erkennt, geht in ſeinen Wirkungen zurück bis zum Tag der eingereichten Abſonderungsbitte. 1446. Gläubiger, welche an die Frau allein zu fordern haben, können ohne ihre Einwilligung nicht auf Vermögensabſonderung dringen. Sie können jedoch, wenn der Mann in Gant oder ſein Vermögen 116s in Verfall geräth, nach Belauf ihrer Forderungen die Rechte ihrer Schuld⸗ nerin ausüben. 1447. Die Gläubiger des Mannes können eine zum Nachtheil ihrer u6 Rechte erkannte Vermögensabſonderung, ſelbſt nach dem Vollzug, noch gerichtlich anfechten; ſie können in dem Verfahren auf Abſonderung als Beikläger auftreten, um zu widerſprechen. 1448. Eine abgeſonderte Frau muß nach Verhältniß ihres und 161 des männlichen Vermögens zu den Koſten der Haushaltung, auch der Erziehung gemeinſchaftlicher Kinder beitragen. Sie muß dieſe Koſten allein tragen, wenn dem Mann nichts übrig blieb. 1449. Eine Frau, die von Tiſch und Bett geſchieden iſt, oder auch 7 nur eine Vermögensabſonderung erwirkt hat, tritt in die freie Verwaltung ihres Vermögens zurück. Sie kann über ihre fahrende Habe verfügen und ſie veräußern. Ihre Liegenſchaft kann ſie nicht veräußern, wenn nicht der Mann einwilligt, oder im Widerſpruchsfall das Gericht ſie ermächtigt. 1450. Für die Nichtverwendung des Erlöſes einer unbeweglichen Sache, welche die Frau nach erfolgter Güterabſonderung unter Ermäch⸗ tigung des Gerichts veräußerte, oder für deren Nicht-Wiederanlage haftet der Mann nicht, er habe denn zu dem Vertrag mitgewirkt, oder das Geld erweislich in Empfang genommen, oder Nutzen aus der Verwendung gezogen. a) durch Anſchlag an die Gerichtstafel H. G. B. vergl. mit Art. 3 d. H. G. B. und Einrückung in den öffentl. Blättern und Vollz. V. v. 3. Okt. 1862, R. B. nach Maßgabe des§ 245 d Proc. Ordn.: Nr. 50. Proc. Ordn.§ 1059; 1449.„d. Gericht ermächtigt“— b) in Handelsſachen außerdem durch; Am tsgericht(Gerichtsnetar)§ 3 Eintragung in das Handelsregiſter und Ziff. 2 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(An⸗ zwar im Falle des ſpätern Wechſels des hang). Wohnſitzes innerhalb 4 Wochen auch in 1450.„Ermächtigung des Ge⸗ das Handelsregiſter des neuen Wohn⸗ richts“— Amtsgericht(Gerichts⸗ ſches. Art 12 15, 27 d. Einf. Geſ z. notar): L. R. S. 1449. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 301 Er muß für Nichtverwendung oder Nichtwiederanlage haften, wenn der Verkauf unter ſeiner Mitwirkung und mit ſeiner Einwilligung geſchehen iſt; aber nicht für die Nützlichkeit der Verwendung. 1451. Eine Gütergemeinſchaft, welche durch Scheidung von Tiſch und Bett oder durch Vermögensabſonderung aufgelöſt worden iſt, kann mit Bewilligung beider Theile wieder hergeſtellt werden. Dieſes geſchieht nur durch eine vor Staatsſchreibern errichtete Urkunde, wovon der Aufſatz unter deren Verwahrung bleiben und eine Ausfertigung in der im 1445ſten Satz beſtimmten Form angeſchlagen werden muß. In dieſem Fall tritt die wiederaufgelebte Gütergemeinſchaft in ihre vorigen Wirkungen von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an, gleich als wäre niemals eine Vermögensabſonderung erfolgt; vorbehaltlich jedoch, daß Handlungen, welche in der Zwiſchenzeit von der Frau in Gemäßheit des 1449ſten Satzes vorgenommen wurden, in Kraft bleiben. Ungültig iſt jeder Vertrag, wodurch die Ehegatten ihre Gütergemein⸗ ſchaft unter andern als den anfänglich abgeredeten Bedingungen aufleben laſſen wollen. 1452. Durch die Auflöſung der Gütergemeinſchaft, durch Ehe⸗ ſcheidung, Scheidung von Tiſch und Bett, oder bloße Vermögensabſon⸗ derung, fallen der Frau keineswegs jene Rechte an, die ihr für den Fall zugedacht wurden, da ſie die Längſtlebende ſeyn würde; ihr bleibt aber die Befugniß dazu beim natürlichen oder bürgerlichen Tod des Mannes unbenommen. Vierter Ibſchnitt. Von der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft, der Entſchlagung derſelben, und ihren Bedingungen. 1453. Wenn die Gütergemeinſchaft aufgelöst wird, ſo ſteht der Frau, ihren Erben und Rechtsfolgern frei, ſich deren theilhaftig zu machen oder zu entſchlagen; jede Uebereinkunft, welche dieſer Freiheit zuwider läuft, 138. iſt ungültig. 1454. Eine Frau, die ſich eingemiſcht, das iſt, als Theilhaberin an der aufgelösten Gemeinſchaft ſich benommen hat, kann ihrer ſich nicht mehr entſchlagen. Handlungen der bloßen Verwaltung oder Unterhaltung gelten nicht für Einmiſchung. 1452.„bürgerlichen Tod“— aufgehoben: L. R. S 22—33. 778. 70 1463. 302 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1455. Einer großjährigen Frau, welche in einer Urkunde als Gemeinſchaftsgenoſſin aufgetreten iſt, ſteht die Entſchlagung nicht mehr zu, noch kann ſie eine Umſtoßung der Annahme dieſer Eigenſchaft begehren, ſelbſt dann nicht, wenn ſie vor Errichtung des Vermögensverzeichniſſes erfolgte, es ſey denn von Seiten der Erben des Manns ein Betrug unter⸗ gelaufen. 1456. Die längſtlebende Ehefrau, welche das Recht, der Güter⸗ 26 gemeinſchaft ſich zu entſchlagen, behalten will, muß in drei Monaten, 14 von dem Sterbtag ihres Mannes an, ein getreues und genaues Ver⸗ zeichniß alles Gemeinſchaftsvermögens im Beiſeyn der Erben dieſes Mannes, oder nach deren gehöriger Vorladung, errichten laſſen. Bei dem Schluß der Vermögensverzeichnung muß ſie vor dem öffent⸗ lichen Beamten, der es aufgenommen hat, verſichern, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß ſey. 1457. In drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod des Mannes muß ſie bei der Gerichtſchreiberei des ordentlichen Gerichts des Mannes ihre Entſagung erklären. Dieſe Erklärung muß dem Buch der Entſagungen auf Erbſchaften eingetragen werden. 798. 1458. Nach Umſtänden kann die Wittwe bei der Gerichtsbehörde eine Verlängerung der Friſt zur Entſagung auf die Gütergemeinſchaft nachſuchen. Dieſe wird, nach Anhörung oder gehöriger Vorladung der Erben des Mannes geſtattet, wenn erhebliche Urſachen dazu vorhanden ſind. 1459. Das Recht, auf die Gütergemeinſchaft Verzicht zu thun, hat eine Wittwe dadurch, daß ſie ihr nicht in der obigen Friſt entſagte, nicht verloren, wenn ſie nur übrigens ſich in die Güter nicht eingemiſcht, und ein Vermögensverzeichniß beſorgt hat; ſie kann nur ſo lang, bis ſie Verzicht gethan hat, als Genoſſin vor Gericht belangt werden, und iſt alsdann zum Erſatz der Prozeßkoſten, die bis zu ihrer Entſagung auf⸗ laufen, verbunden. Wurde das Vermögensverzeichniß vor Ablauf der drei Monate geſchloſſen, ſo kann ſie vierzig Tage nach deſſen Abſchluß belangt werden. 792. 1460. Einer Wittwe, welche etwas aus der Gütergemeinſchaft unter⸗ ſchlagen oder verheimlicht hat, nützt keine Entſchlagung der Gütergemein⸗ ſchaft; eine gleiche Bewandtniß hat es mit ihren Erben. 1455.„Errichtung d Vermögens⸗ 1457 bei d. Gerichtsſchreiberei verzeichniſſes“ L. R. S. 794, 821. d. ordentl Gerichts“— Notar: 1456. Verzeichnißalles Gemein⸗ 8 202 vergl. mit 88 154, 155 d. Not. ſchaftsvermögens“— L. R. S. O., R. B. 1864 Nr. 43 794, 821. Buch der Entſagungen“ Erb⸗ „vord. öffentl Beamten“ ac.— entſchlagungsbuch— daſſelbe wird durch Notar§ 26 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 den Gerichtsnotar geführt: 8 3 Ziff. 5 (Anhang), vergl. mit§ 3 d. Not. Ordn., d. Geſ. v 28 Mai 1864(Anhang) vergl. R. B. 1864 Nr. 43. mit§ 1 d. Ger. Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. 303 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drei Monate, ohne ein Vermögensverzeichniß errichtet oder geſchloſſen zu haben, ſo wird ihren Erben dazu eine neue Friſt von drei Monaten, von dem Sterbtag der Wittwe an, und ſodann eine von vierzig Tagen nach dem Abſchluß des Vermögensverzeichniſſes als Bedenkzeit verſtattet. Stirbt die Wittwe nach gefertigtem Vermögensverzeichniß, ſo haben ihre Erben nur eine neue Bedenkzeit von vierzig Tagen, von dem Tod der Wittwe an. Sie können übrigens auf die Gütergemeinſchaft in den oben be— ſtimmten Formen Verzicht thun, und die Sätze 1458 und 1459 ſind auf ſie anwendbar. 1462. Die Beſtimmungen des 1456ſten Satzes und der folgenden gelten den Ehefrauen, deren Männer ſich den bürgerlichen Tod zugezogen haben, von dem Augenblick an, da der bürgerliche Tod eingetreten iſt. 1463. Eine Frau, welche von ihrem Mann völlig geſchieden oder von Tiſch und Bett getrennt iſt, und nicht in drei Monaten und vierzig Tagen, nachdem auf Eheſcheidung oder Trennung endlich erkannt worden iſt, der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig macht, wird angeſehen, als hätte ſie darauf Verzicht gethan, wenn ſie nicht in Zeiten bei Gericht nach Anhörung oder ordnungsmäßiger Vorladung des Mannes eine Friſt⸗ verlängerung erhält. 1464. Die Gläubiger einer Frau können eine Entſagung, welche zur Gefährde ihrer Forderungen von der Frau oder deren Erben geſchieht, B anfechten, und der Gemeinſchaft aus eigener Macht ſich theilhaftig machen. 1465. Die Wittwe, ſie mag demnächſt der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen oder darauf Verzicht thun, iſt berechtigt, während der drei Monate und vierzig Tage, die ihr zur Errichtung eines Vermögens⸗ verzeichniſſes und zur Bedenkzeit geſtattet ſind, den Unterhalt für ſich und ihr Hausgeſinde aus dem vorhandenen Vorrath, und wenn es hieran gebricht, aus Anlehen für Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe zu ſchöpfen, jedoch, daß ſie ſich deſſen mit Mäßigung bediene. Hat ſie während dieſer Friſten in einem Haus gewohnt, das unter der Gemeinſchaft begriffen iſt oder den Erben des Mannes zugehört, ſo iſt ſie deshalb zu keiner Miethe verbunden, und war das Haus, welches die Eheleute zur Zeit der Auflöſung der Gütergemeinſchaft bewohnten, ein Miethhaus, ſo hat die Ehegattin während obiger Friſten zur Zahlung der Miethe nichts beizutragen, ſondern dieſe wird aus der Maſſe be⸗ ſtritten. 1462.„bürgerlichen Tod“— aufgehoben: L. R. S. 22— 33. 304 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 281. 1466. Wird die Gütergemeinſchaft durch den Tod der Frau auf⸗ S6 gelöst, ſo können ihre Erben in eben den Friſten und Formen, welche das Geſetz der längſtlebenden Ehegattin vorſchreibt, der Gemeinſchaft entſagen. Fünfter Abſchnitt. Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Vermögens nach erfolgter Theilnahme. 1467. Sobald die Frau oder ihre Erben der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen, ſo theilt man das Vermögen und die Schulden auf die hier unten beſtimmte Weiſe. Von der Theilung des Vermögens 1468. Die Ehegatten oder ihre Erben werfen in die Maſſe des vorhandenen Vermögens Alles ein, was ſie der Gemeinſchaft als Ver⸗ gütung oder Entſchädigung ſchuldig ſind, nach den oben im zweiten Ab⸗ ſchnitt der erſten Abtheilung des gegenwärtigen Kapitels vorgeſchriebenen Regeln. 1469. Jeder Ehegatte oder ſein Erbe wirft ebenfalls die Summen ein, welche aus der Gemeinſchaft herausgezogen worden ſind, oder den Werth der Güter, welche derſelbe Ehegatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe auszuſtatten, oder um für ſich allein ein gemeinſchaftliches Kind auszuſteuern. 1470. Aus der Vermögensmaſſe nimmt jeder Ehegatte oder ſein Erbe voraus das Beibringen; nämlich: 1) ſein eigenes Vermögen, das nicht unter die Gütergemeinſchaft gefallen iſt, in ſo fern es im Stück ſich vorfindet, oder das, was zum Erſatz des veräußerten erworben worden iſt; 2) den Werth ſeiner Liegenſchaften, welche während der Güter⸗ gemeinſchaft veräußert, und durch keine neue Erwerbung erſetzt worden ſind; 3) die aus der Gemeinſchaft ihm gebührenden Vergütungen. 1437. 136 1471. Bei den gegenſeitigen Zurücknahmen geht die Frau dem 2 e Manne vor. Von den Gütern, die nicht mehr im Stück vorhanden ſind, geſchieht der Erſatz zuerſt aus der Baarſchaft, dann aus der Fahrniß, und hilfs⸗ weiſe aus den Gemeinſchaftsliegenſchaften, wobei der Frau und ihren Erben unter den Liegenſchaften die Wahl zuſteht. 1467— 1491.— Theilung des gemein⸗ ſ berechnung ꝛc. 2c1 8 195— 202 d. Not. ſchaftl. Vermögens, Einwerfung, Erſatz⸗ O., R. B. 1864 Nr. 43. 305 II. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1472. Des Mannes Beibringen wird nur aus dem Gemeinſchafts⸗ vermögen ergänzt. Die Frau und ihre Erben aber ſind, wo das gemeinſchaftliche Ver⸗ mögen nicht zureicht, befugt, ihre Rückforderung des Beibringens auf das eigene Vermögen des Mannes zu richten. 1473. Die Erſatz⸗ und Vergütungsſummen(1470 Ziff. 2 und 3), die ein Ehegatte der Gemeinſchaft oder dieſe hinwiederum ihm zu zahlen hat, ſind kraft Geſetzes von dem Tag an, da die Gemeinſchaft aufgelöst wurde, zinsbar. 1474. Nach Ergänzung des Beibringens beider Eheleute aus der Maſſe wird der Ueberreſt unter ihnen oder ihren Rechtsfolgern in zwei gleiche Theile getheilt. 1474 a. Jedem Theil ſteht frei, alle für ſeinen perſönlichen Gebrauch gedient habenden Gegenſtände an Geſchmuck, Kleinodien, Leibgeräth, Weißgeräth, Büchern und Werkzeugen um billigen gerichtlichen Anſchlag voraus in ſein Loos zu ziehen, wenn er ſie für ſich benützen kann und will. 1[475. Sind die Erben der Frau in ihren Entſchließungen uneinig, ſo daß Einer der Gütergemeinſchaft ſich theilhaftig machen, der Andere verzichten will, ſo kann derjenige, der ſich theilhaftig gemacht hat, aus den Gütern, welche auf das Loos der Frau fallen, nur ſeinen Erbantheil ſi nehmen. ſ Der Ueberreſt bleibt dem Mann, und dieſer hat eben die Verbind⸗ lichkeiten, welche im Fall einer Entſagung der Ehefrau eingetreten ſeyn würden, gegen den Verzichtleiſtenden, jedoch nur nach dem Betrag ſeines Erbantheils. 1476. Bei der Theilung des Gemeinſchaftsvermögens gelten übrigens wegen Allem, was ihre Form, die etwaige Verſteigerung der Liegenſchaften, die Wirkung der Theilung, die Verbindlichkeit zur Gewährleiſtung, und die Aufgabe zur Gleichſtellung der Looſe betrifft, alle Regeln, die unterss—82 dem Titel: von den Erbſchaften für die Erbtheilung feſtgeſetzt ſind. 1477. Ein Ehegatte, der einige zur Gemeinſchaft gehörige Stücke 1226 unterſchlägt oder verheimlicht, verliert dadurch ſeinen Antheil an dieſen Stücken. 1478. Hat einer von beiden Ehegatten eigene Forderungen an den andern, weil z. B. der Erlös ſeines Guts zur Zahlung einer eignen Schuld des andern verwendet wurde, oder aus jeder andern Urſache, ſo greift er deshalb auf deſſen Loos aus der Gütergemeinſchaft, oder auf deſſen eigene Güter. 1476. Not. O.§8 195— 200, R. B. 1864 Nr. 43, vergl. mit§§ 122— 151. 20 306 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1479. Eigene Forderungen, welche ein Ehegatte an den andern nos zu machen hat, tragen erſt Zinſen von dem Tag an, da gerichtlich geklagt wird. 1480. Schenkungen eines Ehegatten an den Andern werden nur aus dem Antheil des Geſchenkgebers an der Gemeinſchaft oder aus ſeinen eigenen Gütern erhoben. 12. 1481. Die Trauerkleidung der überlebenden Frau ſchafft der Erbe 1570. Aor des Mannes an. Deren Betrag richtet ſich nach deſſen Vermögensumſtänden. Auch der Frau, welche auf die Gütergemeinſchaft verzichtet, bleibt dieſe Forderung. § I. Von den Laſten und Schulden der Gütergemeinſchaft. 1482. Die Schulden der Gütergemeinſchaft fallen auf jeden Ehe⸗ gatten oder deſſen Erben zur Hälfte; die Koſten der Verſiegelung, der Vermögensverzeichnung, des Verkaufs der Fahrniß, der Richtigſtellung der Ausſtände und Schulden, der Verſteigerung und Theilung ſind gemein⸗ ſchaftliche Schulden. 1483. Die Frau iſt weder gegen den Mann noch gegen die Gläubiger Tilgung der Gemeinſchaftsſchulden weiter verbunden, als ihr Theil an der Gemeinſchaft reicht, wenn ein richtiges und getreues Vermögens⸗ verzeichniß gefertigt iſt, und ſie von Allem, was darin eingetragen ſteht ſowohl, als von dem aus der Theilung Erhaltenen, Rechnung ablegt. 1484. Der Mann haftet bei allen Gemeinſchaftsſchulden für das Ganze, vorbehaltlich ſeines Rückgriffs auf die Frau oder deren Erben auf die Hälfte. 1485. Er haftet nur für die Hälfte der eigenen Schulden der Frau, die der Gemeinſchaft zur Laſt gefallen waren. 1486. Die Frau kann auf das Ganze einer Schuld belangt werden, die urſprünglich von ihr herrührte, und in die Gütergemeinſchaft gefallen iſt, vorbehaltlich ihres Rückgriffs für die Hälfte ſolcher Schuld auf den Mann oder ſeine Erben. 3 1487. Eine Frau kann für eine Gemeinſchaftsſchuld, auch wenn unn ſie ſich perſönlich verbunden hat, nur auf die Hälfte belangt werden, ſo lang ſie nicht Sammtſchuldnerin geworden iſt. 1488. Eine Frau, welche an einer Gemeinſchaftsſchuld über ihre s. Hälfte gezahlt hat, kann den Ueberſchuß von dem Gläubiger nicht zurück⸗ fordern, es ſey denn in der Quittung ausgedrückt, daß dasjenige, was ſie zahlte, ihre Hälfte ſey. 307 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1489. Derjenige Ehegatte, der wegen zugetheiltem Unterpfand auf das Ganze einer Gemeinſchaftsſchuld belangt wird, hat für deren Hälfte von Rechtswegen ſeinen Rückgriff auf den andern Ehegatten oder deſſen Erben. 1490. Obige Beſtimmungen hindern jedoch nicht, daß die Theilung dem Einen oder Andern der Theilenden ſtatt der Hälfte einen andern beſtimmten Theil der Schulden, oder gar alle zu zahlen überweiſen könne. So oft Eins der Theilenden an den Gemeinſchaftsſchulden über ſeinen Antheil gezahlt hat, ohne dafür belegt zu ſeyn, tritt der Rückgriff des Ueberzahlenden wider den Andern ein. 1491. Alles, was oben wegen des Mannes oder der Frau beſtimmt iſt, gilt auch auf die Erben des Einen oder des Andern; dieſe haben eben die Rechte und Verbindlichkeiten, wie der Ehegatte, deſſen Rechts⸗ folger ſie ſind. 5 Zechſter Abſchnitt. Von Entſchlagung der Gütergemeinſchaft und ihren Wirkungen. 1492. Eine Frau, welche ſich der Gütergemeinſchaft entſchlägt, ver⸗ uss. liert alle und jede Rechte auf die Gemeinſchaftsgüter, mithin auch auf die Fahrniß, welche von ihr in die Gemeinſchaft beigebracht ward. Sie zieht nur das zu ihrem Gebrauch nöthige Weißgeräth und Leibgeräth an ſich. 1493. Eine Frau, welche der Gütergemeinſchaft entſagt, hat das Recht, ihr oben Satz 1470 beſchriebenes Beibringen zurückzunehmen. 1494. Die verzichtende Frau wird von weiterm Beitrag zu den Schulden der Gemeinſchaft gegen den Mann ſowohl als gegen die Gläu⸗ biger frei; dieſen letztern bleibt ſie gleichwohl alsdann verhaftet, wann ſie die Verbindlichkeit gemeinſchaftlich mit ihrem Mann übernommen hat, oder wann die Schuld urſprünglich von ihr herrührte, und nachher erſt Gemeinſchaftsſchuld ward; Alles vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf den Mann oder deſſen Erben. 1495. Sie kann fuür alle Beibringens- und Errungenſchaftsforder⸗— ungen das Gemeinſchaftsvermögen und die eigenen Güter des Mannes angreifen. Ihre Erben haben gleiche Rechte, ausſchließlich deſſen, das ſich auf die Vorausnahme des Weißgeräths und Leibgeräths(1492), ſo wie auf die Wohnung und den Unterhalt während der Vermögensverzeichnungsfriſt und Bedenkzeit(1465) bezieht, als welche Rechte der längſtlebenden Ehe⸗ gattin nur für ihre Perſon zuſtehen. 308 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen 2c. Fiebenter Abſchnitt. Beſtimmung der geſetzlichen Gütergemeinſchaft für den Fall, da Eines der Ehegatten oder Beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. 1496. Alles, was oben geſagt iſt, gilt auch alsdann, wann Eines der Ehegatten oder beide zugleich Kinder aus vorhergehenden Ehen haben. Sollte gleichwohl die Rechtsvermiſchung der fahrenden Habe und der Schulden Einem von beiden Ehegatten einen größern Vortheil ver⸗ ſchaffen, als zufolge des 1098ſten Satzes unter dem Titel: von Schenk⸗ ungen unter Lebenden und auf den Todesfall erlaubt iſt, ſo haben die dadurch benachtheiligten Kinder einer erſten Che eine Klage auf Minderung. Zweite Abtheilung. Von der bedungenen Gütergemeinſchaft und den Verträgen, welche die geſetzliche Gemeinſchaft ändern oder ausſchließen können. 1497. Den Ehegatten iſt erlaubt, der Gütergemeinſchaft durch jede uen Arl der Verträge, welche den Sätzen 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht zuwider iſt, eine andere als die oben gedachte geſetzliche Beſtimmung zu geben. Die vorzüglichſten Abweichungen, die hierbei bedungen werden können, ſind folgende: 1498. 1) daß unter der Gemeinſchaft nichts, als die Errungenſchaft be⸗ griffen ſeyn ſoll; 1500. 2) daß die gegenwärtige und künftige Fahrniß entweder durchaus nicht, oder nur zum Theil in die Gemeinſchaft fallen ſoll; 1505. 3) daß man in die Gemeinſchaft die jetzigen und künftigen Liegen⸗ ſchaften ganz oder zum Theil einwerfe oder ſie entliegenſchafte; 1510. 4) daß jeder Ehegatte ſeine vor der Ehe gehabten Schulden be⸗ ſonders zahlen ſoll; 1514. 5) daß die Ehefrau, welche der Gütergemeinſchaft ſich entſchlägt, ihr zugebrachtes Vermögen ſchuldenfrei zurücknehmen darf; 1515. 6) daß der Längſtlebende einen Voraus bekommen ſoll; 1520. 7) daß die Ehegatten nach ungleichen Theilen theilen; 152. 8) daß unter ihnen eine allgemeine Gütergemeinſchaft Statt haben ſoll. Erſter Ibſchnitt. Von der Gütergemeinſchaft in Errungenſchaftsweiſe. 1498. Wo unter den Ehegatten die Gütergemeinſchaft auf die Er⸗ rungenſchaft beſchränkt iſt, da ſind die beigebrachten und künftigen eigenen III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 309 Schulden eines Jeden, und alle ihre beiderſeitige beigebrachte und künftige Habe von der Gemeinſchaft ausgeſchloſſen. In der Theilung nimmt hier jeder Ehegatte ſein zugebrachtes Ver⸗ mögen in dem gehörig erwieſenen Betrag zum Voraus zurück; ſie theilen nachmals dasjenige, was während der Ehe von beiden Ehegatten zuſammen oder von einem allein erworben worden, und allen Gewinn ihres gemein⸗ ſchaftlichen Gewerbfleißes, oder der Erſparniſſe aus den Früchten und Einkünften ihrer beiderſeitigen Güter. 1499. Jede beigebrachte oder nachher angefallene fahrende Habe, deren Einbringen nicht durch ein Vermögensverzeichniß in gehöriger Form bewährt iſt, wird als Errungenſchaft angeſehen. Zweiter Ibſchnitt. Von Ausſchluß der fahrenden Habe aus der Gütergemeinſchaft. 1500. Ehegatten können ihre gegenwärtige und künftige Fahrniß von der Gütergemeinſchaft ausſchließen. Durch das Geding, daß ſie einige fahrende Habe bis zu einer be⸗ ſtimmten Summe oder einem beſtimmten Werth gegenſeitig in die Güter⸗ gemeinſchaft einbringen wollen, wird alles Uebrige für vorbehalten ſtill⸗ ſchweigend erklärt. 1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Zuſage Schuldner der Ge⸗ meinſchaft für die zugeſagte Einbringensſumme, und muß das wirkliche Einbringen beweiſen. 1502. Der Mann hat ſein Einbringen hinlänglich erwieſen, wenn der Heirathsvertrag die Erklärung enthält, daß ſeine fahrende Habe jenen ¹0. Werth hat. Die Frau beweiſt es durch die Quittung, welche der Mann ihr oder denjenigen gibt, die ſie ausſtatten. 1503. Jeder Ehegatte darf nach aufgelöster Gütergemeinſchaft ſo viel voraus zurücknehmen, als die zu Anfang der Ehe von ihm ein⸗ gebrachte, oder nachher ihm angefallene Fahrniß ſein zugeſagtes Einbringen in die Gemeinſchaft an Werth überſteigt. 1504. Die fahrende Habe, welche einem Ehegatten während der Ehe anfällt, muß durch ein Vermögensverzeichniß bewieſen werden. Fehlt es an einem ſolchen über die männliche Fahrniß, oder an einer Rechtsurkunde, woraus der Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden erweislich iſt, ſo iſt der Mann nicht berechtigt, ſie heraus zu ziehen. 1415. 1499.„Vermögensverzeichniß in 1504.„Vermögensverzeichniß“ gehöriger Form“——2. 68. 1495. L. R. S. 794, 821. 310 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. Fehlt über die Fahrniß der Frau das Vermögensverzeichniß, ſo ſteht ihr oder ihren Erben zum Beweis des Werths dieſer Fahrniß die Be⸗ rufung auf Urkunden, Zeugen, oder den gemeinen Ruf zu. 1504a. Die Ausſchließung aller Fahrniß macht die Ehe zu einer bloßen Er⸗ na rungenſchaftsgemeinſchaft, deren Geſetzen ſie alſo auch unterliegt. Dritter Ibſchnitt. Von der Entliegenſchaftung der Grundſtücke. 1505. Wenn zwei Ehegatten, oder Eines von ihnen die Gemein⸗ ſchaft auf ihre gegenwärtigen und künftigen Liegenſchaften ganz oder zum Theil mit beziehen, ſo nennt man dieſes Geding Entliegenſchaftung. 1506. Die Entliegenſchaftung kann beſtimmt oder unbeſtimmt ſeyn. Sie iſt beſtimmt, wenn der Ehegatte erklärt, daß er dieſes oder jenes Grundſtück ganz oder bis zum Betrag einer gewiſſen Summe der Fahrniß gleichſtelle, und es in die Gütergemeinſchaft einwerfe. Sie iſt unbeſtimmt, wenn der Ehegatte ſchlechthin erklärt hat, daß er ſeine Liegenſchaften bis zum Betrag einer gewiſſen Summe in die Gütergemeinſchaft einwerfe. 1507. Die Wirkung der beſtimmten Entliegenſchaftung beſteht darin, daß ſie die genannten Grundſtücke zu Gemeinſchaftsgütern macht, wie es ſonſt nur die Fahrniß nach dem Geſetz iſt. Sind Grundſtücke der Frau der Fahrniß gleichgeſtellt, ſo kann der un. Mann hierüber, wie über andere Stücke der Gütergemeinſchaft verfügen, und ſie veräußern. Iſt ein Grundſtück nur für eine gewiſſe Summe entliegenſchaftet, ſo kann der Mann es zwar nur mit Bewilligung der Frau veräußern; aber er darf es auch ohne ihre Bewilligung zum Unterpfand einſetzen, jedoch nur bis zum Betrag des der Fahrniß gleichgeſtellten Theils. 1508. Die unbeſtimmte Entliegenſchaftung verſchafft der Gemeinſchaft 1e kein Eigenthum an den Grundſtücken; ſie verbindet nur den zuſagenden 124. Ehegatten, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft, ſo viel wegen ſeiner Liegenſchaften, als zum Betrage der verſprochenen Summe nöthig iſt, in die gemeinſchaftliche Maſſe mit einzuwerfen. Der Mann kann hier ſo wenig, als bei der vorigen Form das Grundſtück, welches entliegenſchaftet iſt, ganz oder zum Theil ohne Be⸗ willigung der Frau veräußern; aber er kann es bis zum Belauf der fahrend gewordenen Summe zu Unterpfand geben. 1509. Der Ehegatte, der ein liegendes Grundſtück entliegenſchaftet un. hat, darf bei der Theilung es für ſich behalten, und für den Werth, den es alsdann hat, auf ſeinen Antheil nehmen. Gleiches Recht haben auch ſeine Erben. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. Vierter Ibſchnitt. Vom Ausſchluß der Schulden aus der Gemeinſchaft. 1510. Das Geding der Ehegatten, daß jedes ſeine eigenen Schulden beſonders zahlen ſoll, verpflichtet ſie, bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft, ſich gegenſeitig über die Schulden zu berechnen, welche erweislich für Rechnung des ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft gezahlt worden, und ſich dafür Vergütung zu leiſten. Dieſe Verbindlichkeit iſt zwar unverändert dieſelbe, es ſey ein Ver— mögensverzeichniß errichtet worden oder nicht; wäre aber das Fahrniß⸗ beibringen der Ehegatten nicht vor der Ehe in ein beglaubtes Verzeichniß gebracht worden, ſo können die Gläubiger des einen und des andern Ehe— gatten ohne allen Unterſchied ihre Zahlung aus der nicht verzeichneten Fahrniß, wie aus dem übrigen Gemeinſchaftsvermögen erheben. Gleiches Recht haben die Gläubiger auf die unverzeichnete Fahrniß, welche den Ehegatten während der Gütergemeinſchaft anfällt. 1511. Wo Ehegatten eine gewiſſe Summe oder ein beſtimmtes Stück in die Gütergemeinſchaft einbringen, da gilt es für ſtillſchweigende Uebereinkunft, daß dem Eingebrachten keine vor der Ehe gemachten Schulden folgen, und der Ehegatte, der gleichwohl Schulden hätte, muß dem Andern, für alle daraus erfolgende Minderung des verſprochenen Einbringens Vergütung leiſten. 1512. Das Geding, wodurch man die Schulden von der Gemein⸗ ſchaft ausſchließt, hebt die Schuldigkeit der Gemeinſchaft nicht auf, die Zinſen und Rückſtände zu zahlen, welche nach geſchloſſener Ehe erwachſen. 1513. Wird die Gemeinſchaft für die Schulden eines Ehegatten angegriffen, der nach dem Heirathsvertrag als von allen früheren Schulden ledig und frei in die Ehe trat, ſo hat der andere Ehegatte ein Recht auf Entſchädigung. Dieſe wird entweder aus dem Antheil beſtritten, der dem ſchuldenden Ehegatten aus der Gemeinſchaft zufällt, oder aus deſſen eigenen Gütern, und wenn beide unzulänglich ſind, ſo kann eine Klage auf Gewährleiſtung wider den Vater, die Mutter, den Ahnherrn oder den Vormund, die ihn etwa von Schulden ledig und frei erklärt hatten, angeſtellt werden. Wegen Schulden der Frau kann der Mann, ſelbſt während der Gütergemeinſchaft, dieſe Klage auf Gewährleiſtung anſtellen, vorbehaltlich des Erſatzes, den in dieſem Fall die Frau oder deren Erben, nach auf⸗ gelöster Gütergemeinſchaft den Gewährsmännern zu leiſten haben. 1510.„beglaubtes Verzeichniß“ 1512. Rückſtände“— im Urtext: — L. R. S. 794— 821. arrérages(Renten). III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. Fünfter Ibſchnitt. Von der ſchuldenfreien Zurücknahme des weiblichen Beibringens. 1405. 1514. Die Frau kann bedingen, daß ſie, wenn ſie der Güter⸗ gemeinſchaft ſich entſchlägt, dasjenige, was ſie zu Anfang der Ehe oder ſpäter eingebracht hat, ganz oder zum Theil zurücknehmen dürfe; dieſes Geding darf aber weder auf unausgedrückte Sachen, noch auf unangegebene Perſonen ausgedehnt werden. So erſtreckt ſich daher das Recht der Zurücknahme der anfänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, das während der Ehe anfällt. Ebenſo dehnt ſich die der Ehegattin zugeſtandene Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn ſie nicht mit benannt ſind, und eben ſo wenig ein Recht, welches der Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren Erben in aufſteigender Linie oder auf Seitenverwandte. In keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zurückgenommen werden, ohne Vergütung der eigenen Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinſchaft gezahlt werden. 1514 a. Dieſes Geding kann auch niemals gegen die Gemeinſchaftsgläubiger 1521. und zu deren Nachtheil wirken. Zechſter Abſchnitt. Von dem bedungenen Vorempfang. 1515. Das Geding, daß der Längſtlebende von beiden Ehegatten no vor aller Theilung eine Summe oder einen beſtimmten Betrag an Fahrniß im Stück vorausempfangen ſolle, gibt der Ehefrau, wenn ſie die Längſt⸗ lebende iſt, nur dann ein Recht auf dieſen Voraus, wenn ſie ſich der Gütergemeinſchaft theilhaftig macht; es wäre denn ihr dieſes Recht ſelbſt für den Fall, da ſie die Gemeinſchaft ausſchlägt, im Heirathsvertrag vorbehalten. Außer dem Fall dieſes Vorbehalts darf der Voraus nur aus der theilbaren Maſſe, nicht aus den eigenen Gütern des erſtverſtorbenen Ehegatten gehoben werden. 1516. Der Voraus iſt kein Vortheil, welcher der Formen der o9r Schenkungen bedürfte, ſondern als ein zum Heirathvertrag gehöriges Ge⸗ ding gilt er durch dieſen. 1517. Der bürgerliche Tod wie der natürliche, begründet den An⸗ fall der Vorausgabe. 1517.„bürgerliche Tod“— aufgehoben: L. R. S. 22— 33. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 313 1518. Wird die Gütergemeinſchaft durch Eheſcheidung oder durch Trennung von Tiſch und Bett aufgelöst, ſo tritt der Fall noch nicht 145. ein, den Voraus zu begehren; es behält jedoch der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung oder die Trennung von Tiſch und Bett erwirkte, für den Fall des Ueberlebens ſeine Rechte auf den Voraus. Iſt dieſes die Ehefrau, ſo bleibt die Summe oder die Sache, worin der Voraus beſteht, einſtweilen dem Mann, der jedoch dafür Sicherheit ſtellen muß. 1519. Die Gemeinſchaftsgläubiger dürfen die unter den Voraus gehörigen Sachen verkaufen laſſen, vorbehaltlich des Rückgriffs der voraus⸗ berechtigten Ehegatten, laut Inhalt des 1515 ten Satzes 1519a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen iſt, da kann die oben im Zuſatz 745 a feſtgeſetzte eheliche Nutznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn ſie dabei ausdrücklich bedungen iſt, und den umſtänden nach ohne Rechtsver⸗ kürzung Anderer eintreten kann. Jiebenter Ibſchnitt. Von dem Geding ungleicher Theile in der Gütergemeinſchaft. 1520. Den Ehegatten ſteht es frei, die geſetzliche Halbtheiligkeit des Gemeinſchaftsvermögens aufzuheben, und dem längſtlebenden Ehe⸗ gatten oder deſſen Erben an der Gütergemeinſchaft einen andern be— ſtimmten Antheil anzuweiſen, oder ihm für ſeinen Antheil an der Güter⸗ gemeinſchaft eine beſtimmte Summe auszuwerfen, oder für gewiſſe Fälle alles Gemeinſchaftsgut Einem der Ehegatten oder dem Längſtlebenden zu⸗ gehörig zu erklären. 1520 a. Wäre die Anweiſung eines andern Theilungsmaßſtabs nur für den Fall beſtimmt ausgeſprochen, wo der Eine benannte Theil, z. B. die Frau der längſt⸗ lebende wäre, ohne für den entgegengeſetzten etwas zu beſtimmen, ſo iſt das Eintreten des Falls als Bedingung des geänderten Maßſtabs anzuſehen, und die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall. 1521. Wenn dem einen Ehegatten oder ſeinen Erben nur ein be⸗ ſtimmter Theil an der Gemeinſchaft zugewieſen iſt, z. B. ein Drittel% 1133 oder ein Viertel, ſo hat dieſer Ehegatte oder deſſen Erbe an den Ge⸗ 11 18¹¹ meinſchaftsſchulden nur nach Verhältniß ſeines Antheils am Vermögen z8 beizutragen. Das Geding iſt ungültig, welches einen Ehegatten oder deſſen Erben verbinden wollte, einen größern oder kleinern Theil der Schulden zu übernehmen, als der ſeinem Antheil am Vermögen entſpricht. 1521 a. Ja, wo bloße Errungenſchaftsgemeinſchaft iſt, kann auch kein Ehegatte ſich frei machen, den Antheil an den Schulden, den es ihn trifft, ſoweit er aus de 1518.„Sicherheit ſtellen“— kann geſchehen:§ 3 d. Vollz V. O. z. Hinter⸗ durch Hinterlegung bei der Staatscaſſe legungsgeſetz(ſ. 3. L. R. S. 1961). m 1498. 1453. 1483. 1091. 1098. 1527. 314 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1504a. errungenen Vermögen nicht bezahlt werden kann, aus dem rücknehmenden Einbringen 1514a. den Gläubigern zu zahlen 1522. Wenn einem der Ehegatten oder ſeinen Erben für ihr ganzes Recht an der Gütergemeinſchaft nur eine beſtimmte Summe zugewieſen iſt, ſo iſt dieſes Geding ein Vertrag auf Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Zahlung der verſprochenen Summe verbindet, es mag mit der Gütergemeinſchaft wohl oder übel ſtehen, und ſie zur Zahlung der Summe hinreichen oder nicht. 1523. Wäre das Geding auf Bauſch und Bogen nur auf die Erben des Ehegatten bezogen, ſo bleibt letzterer für ſich, wenn er der Längſtlebende iſt, zur geſetzlichen Theilung, alſo zur Hälfte berechtigt. 1524. Der Mann oder deſſen Erbe, welcher kraft des Gedings des 1522ſten Satzes die ganze gemeinſchaftliche Maſſe behält, muß die darauf haftenden Schulden ganz zahlen. Die Gläubiger haben ſolchen Falls keine Klage wider die Ehegatten oder deren Erben. Iſt es die überlebende Frau, welche das Recht hat, gegen eine ver⸗ einbarte Summe das ganze Gemeinſchafsvermögen an ſich zu ziehen, und die Erben des Mannes davon auszuſchließen, ſo hat ſie die Wahl, dieſen entweder jene Summe zu zahlen und darnach für alle Schulden zu haften, oder auf die Gemeinſchaft Verzicht zu thun, und deren Vermögen und Laſten den Erben des Mannes zu überlaſſen. 1525. Ehegatten können bedingen, daß die ganze Gemeinſchaftsmaſſe Einem von ihnen allein oder dem Längſtlebenden zugehören ſoll, vor⸗ behaltlich den Erben des Andern, die von ihrem Erblaſſer eingebrachten Güter und Kapitalien aus der Gemeinſchaft zurückzunehmen. Dieſer Vertrag wird nicht als eine Begünſtigung angeſehen, welche ihrem Inhalt oder ihrer Form nach den Regeln der Schenkungen unter— worfen iſt, ſondern nur als eine Uebereinkunft unter Geſellſchaftsgenoſſen und als ein Geding des Heirathsvertrags, das durch dieſen Kraft hat. Ichter Ibſchnitt. Von der allgemeinen Gütergemeinſchaft. 1526. Ehegatten können in ihrem Heirathsvertrag eine allgemeine Gütergemeinſchaft verabreden, die ſich auf alle, mithin auf ihre bewegliche und unbewegliche, gegenwärtige und zukünftige Güter, oder nur auf alle ihre gegenwärtigen Güter allein, oder auf alle ihre zukünftigen Güter allein erſtrecke. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. Anhang. Verfügungen, welche den vorſtehenden acht Abſchnitten gemein ſind. 1527. Was in den obigen acht Abſchnitten geſagt iſt, hat die Abſicht nicht, die Verträge, welche bei der bedungenen Gütergemeinſchaft ſtatt haben können, gerade auf dieſe Verfügungen einzuſchränken. Die Ehegatten dürfen vielmehr jedes andere Geding eingehen, laut des 1387ſten Satzes, vorbehaltlich der Einſchränkungen, welche in den 9. Sätzen 1388, 1389 und 1390 beſchrieben ſind. Sind Kinder aus einer vorhergegangenen Ehe vorhanden, ſo iſt jeder Vertrag, welcher einem der Ehegatten über den im 1098ſten Satz unter dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, beſtimmten Theil etwas zuwendet, in allem, was dieſen Theil überſteigt, unwirkſam. Die Ueberlaſſung der Errungenſchaft, das iſt die Zuſage des bloßen Gewinns aus dem gemeinſchaftlichen Fleiß oder aus der Erſparniß an den gegenſeitigen, wenn ſchon ungleichen Ein— künften der beiden Ehegatten, wird nicht als eine Begünſtigung zum Nachtheil der Kinder erſter Ehe angeſehen. 1528. Die bedungene Gütergemeinſchaft folgt den Regeln der geſetz⸗ lichen in allen Fällen, worin ſie weder ausdrücklich noch ſtillſchweigend 140. aufgehoben ſind. Neunter Ibſchnitt. Von Verträgen, welche die Gütergemeinſchaft ausſchließen. 1529. Wenn die Ehegatten, ohne ſich den Regeln über bewidmete Ehen zu unterwerfen, bei ihrer Heirath die Gütergemeinſchaft ausſchließen, oder eine völlige Vermögensabſonderung bedingen, ſo hat dieſes Geding folgende Wirkungen. Abſatz I. Von dem Geding, welches bloß die Gütergemeinſchaft ausſchließt. 1530. Das Geding, durch welches die Ehegatten bei ihrer Heirath . die Gütergemeinſchaft ausſchließen, gibt der Frau kein Recht, ihre Güter 2n. zu verwalten, oder deren Einkünfte zu beziehen; dieſe Einkünfte werden, als dem Mann zu Beſtreitung der Ehelaſten gehörig behandelt. 1531. Der Mann behält die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Frau, und folglich das Recht, die ganze vor oder während der Ehe beibringende Fahrniß verzeichnet in Empfang zu 1531.„verzeichnet in Empfang“— L. R. S. 794, 821. 316 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. nehmen, vorbehaltlich der Wiedererſtattung derſelben, nach aufgelöster Ehe oder nach erfolgter gerichtlich erkannter Abſonderung der Güter. 58. 1532. Gibt es unter jener beigebrachten Fahrniß Stücke, die durch den Gebrauch verzehrt werden, ſo muß dem zum Heirathsvertrag gehörigen Verzeichniß derſelben die Schätzung des Werths angefügt, oder bei dem Anfall dieſer Sachen ein ſolches Verzeichniß errichtet werden, wo nachmals der Mann verbunden iſt, den Werth nach der Schätzung zu erſtatten. 600. 1533. Alle der Nutznießung anklebenden Laſten trägt der Mann. 1534. Dieſes in dem gegenwärtigen Abſatz ausgedrückte Geding ſchließt das weitere nicht aus, daß die Ehegattin jährlich gegen ihre alleinige 0 Quittung für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkünfte beziehen dürfe. 1535. Grundſtücke, die im Fall des gegenwärtigen Abſatzes zu Heirathsgut gegeben ſind, werden nicht unveräußerlich. Sie können gleichwohl nicht ohne Bewilligung des Mannes, oder wenn dieſer ſich weigert, nicht ohne Ermächtigung des Gerichts veräußert werden. 1535 a. Bei dieſer Nichtgemeinſchaft findet ebenfalls die oben für Gemein⸗ ſchaftsehen feſtgeſetzte eheliche Nutznießung, Zuſatz 745a, ſtatt, jedoch beſchränkt auf die Eheſteuer, wenn der Mann der überlebende Theil iſt, und auf eine ihrem Ertrag gleichkommende Wittumsrente, wenn die Frau der überlebende Theil, und ihr kein Wittum ausgemacht iſt. 1535 b. In allem, was nicht auf die Unveräußerlichkeit der Eheſteuer Bezug hat, oder durch obiges nicht Aenderung erleidet, wird Eheſteuer und zugebrachtes Gut. nach den Sätzen des nachfolgenden dritten Kapitels behandelt. Abſatz II. Von dem Geding, welches eine völlige Vermögensabſonderung feſtſetzt. 1536. Wenn Ehegatten in ihrem Heirathsvertrag bedingen, daß 1 ihr beiderſeitiges Vermögen durchaus getrennt bleiben ſoll, ſo behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter und den freien Genuß ihrer Einkünfte. 1537. Ein jeder Ehegatte trägt nach der in ihrem Vertrag ent⸗ on haltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bei, und iſt deßhalb nichts abgeredet, ſo muß die Ehegattin zu dieſen Laſten ein Drittel ihrer Ein⸗ künfte beiſchießen. 1537a. Wo dieſes aber zum Unterhalt des Mannes und der gemeinſchaftlichen Kinder nicht zureicht, befreit ſie dieſes Geſetz von dem höheren Zuſchuß nicht. 1535.„Ermächtigung des Ge⸗ 1535 a. Mutznießung der Wittwe eines richts“— Amtsgericht(Gerichts⸗ Stamm- oder Lehengutsbeſitzers: Satz notar:§ 3 Ziff. 2 d. Geſ. v. 28. Mai 1393a. 1864(Anhang). III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 317 1538. Kein Fall und kein Vertrag kann die Ehefrau berechtigen, ihre Liegenſchaften ohne beſondere Einwilligung des Mannes, oder, wenn z½ er ſich weigert, ohne gerichtliche Ermächtigung zu veräußern. Jede allgemeine Ermächtigung, welche der Ehegattin in dem Heiraths⸗ vertrag oder nachher ertheilt wird, um ihre Liegenſchaften für ſich zu veräußern, iſt ungültig. 1539. Hat eine Frau, welche geſondertes Vermögen bedungen hat, ihrem Mann nachher den Genuß ihrer Güter überlaſſen, ſo iſt dieſer, 57 wenn die Frau ſie wieder an ſich ziehen will, oder die Ehe aufgelöst wird, zu mehr nicht verbunden, als daß er die noch vorhandenen Früchte ausliefere; über die bis dahin verzehrten hat er keine Rechnung abzulegen. 1539a. In geſonderten Vermögensehen hat nach deren Auflöſung, wenn nichts bedungen iſt, der Ueberlebende nichts an das Vermögen des Vorabgeſtorbenen zu ſuchen, außer die Frau im geeigneten Fall, ſo lang der Wittwenſtand nicht verlaſſen wird, nothdürftigen Unterhalt. Drittes Kapitel. Von der bewidmeten Ehe. 1540. Eheſteuer(Brautſchatz) iſt bei der bewidmeten Ehe, ſowie in 1396. Fällen des vorigen Kapitels, dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Mann zubringt, um die Laſten der Ehe zu beſtreiten. 1541. Alles was die Frau bei Eingehung der Ehe zum Beibringen ausſetzt oder andere ihr dazu geben, gilt für Eheſteuer, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1541a. Wo kein ſchriftlicher Ehevertrag die Ausſetzung beſtimmt, gilt alles das für ausgeſetzt, was dem Mann längſt innerhalb ſechs Monaten nach Schließung der Ehe im Stück oder durch Anweiſung oder durch Einhändigung der Urkunden darüber von der Frau oder ihren Verſorgern zu Handen geſtellt und ordnungsmäßig beſcheinigt iſt. Erſter Abſchnitt. Von Setzung der Eheſteuer. 1542. Zu Eheſteuer können alle jetzige und künftige Güter der 6 Frau, oder alle ihre wirkliche Güter allein, oder Theile ihrer gegenwärtigen und künftigen Güter, oder einzelne Stücke ausgeſetzt werden. Jene, welche in allgemeinen Ausdrücken auf alle Güter der Frau lautet, erſtreckt ſich nicht auf die künftigen Güter. 1543. Während der Ehe kann die Eheſteuer nicht erſt ausgeſetzt, 6. noch erhöht werden. — 1538. gerichtliche Ermächtigung“— Amtsgericht(Gerichtsnotar): Satz 1535. 318 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 1438. 1544. Wenn Vater und Mutter zuſammen die Eheſteuer ausſetzen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen, ſo wird ſie als von Beiden zu gleichen Theilen gegeben angeſehen. Wird ſie von dem Vater allein für das väterliche und mütterliche Vermögen ausgeſetzt, ſo iſt die Mutter, ſelbſt wenn ſie bei dem Vertrag zugegen wäre, zu nichts verbunden, ſondern ſolche liegt dem Vater ganz zur Laſt. 1545. Wenn der überlebende Theil der Eltern aus väterlichem und mütterlichem Vermögen die Eheſteuer ausſetzt, ohne die Antheile zu beſtimmen, ſo wird ſie zuerſt aus dem Erbtheil des Verlobten an dem Vermögen des zuerſt verſtorbenen Elterntheils erhoben, der etwaige Mehr⸗ betrag fällt auf das Vermögen desjenigen, der ſie zugeſagt hat. 1546. Auch da, wo eine Tochter, welche von ihren Eltern aus⸗ zs geſtattet wird, eigenes, in elterlicher Nutznießung ſtehendes Gut hat, ſoll die Eheſteuer aus dem Vermögen derjenigen, die ſie ausſetzen, genommen werden, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1547. Diejenigen, welche eine Eheſteuer ausſetzen, müſſen für das uo. Ausgeſetzte Gewähr leiſten. 1548. Diejenigen, welche Eheſteuer zuſagen, und nicht das Gegen⸗ cheil bedingen, ſind von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an kraft Geſetzes uo zur Zahlung der Zinſen verbunden, auch dann, wenn die Zahlung der 0 Eheſteuer auf Zieler geſtellt iſt. Zweiter Zbſchnitt. Von den Rechten des Mannes an der Eheſteuer und deren Unveräußerlichkeit. 1549. Der Mann allein verfügt über die eheſteuerlichen Güter 128. während der Ehe. Er allein hat das Recht, die Schuldner und Beſſitzer deſſelben zu belangen, die Früchte und Zinſen davon zu erheben, und die zurück⸗ bezahlten Kapitalien in Empfang zu nehmen. In dem Heirathsvertrag kann jedoch ausgemacht werden, daß die Frau jährlich gegen ihre alleinige Quittung einen Theil ihrer Einkünfte 1s4 für ihren Unterhalt und ihre perſönlichen Bedürfniſſe beziehe. 1550. Der Mann iſt nicht ſchuldig, für die Eheſteuer Sicherheit zu ſtellen, wenn er es nicht in dem Heirathsvertrag verſprochen hat.— 1551. Beſteht ſie ganz oder zum Theil in Fahrniß, die in dem Vertrag einen Anſchlag hat, ohne beigefügte Rechtsverwahrung, daß die Schätzung für keinen Verkauf gelten ſolle, ſo wird der Mann Eigen⸗ thümer, und hat nur für den Anſchlag der Fahrniß zu haften. II. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 319 1552 Der Anſchlag eines Grundſtücks, das zur Eheſteuer aus⸗ geſetzt wird, verſchafft dem Mann daran kein Eigenthum, wenn es nicht ausdrücklich verſprochen worden iſt. 1553. Ein aus Eheſteuergeldern erworbenes Grundſtück wird nicht Heirathsgut, es ſey denn in dem Heirathsvertrag zur Bedingung gemacht, daß die Eheſteuer alſo angelegt werden ſolle. Eben ſo wenig dasjenige Grundſtück, das für eine in baarem Geld verſprochene Eheſteuer an Zahlungsſtatt gegeben wird. 1554. Grundſtücke, welche zur Eheſteuer gegeben ſind, können während der Ehe weder von dem Mann noch von der Frau, noch von beiden zuſammen veräußert oder verpfändet werden, außer in nach⸗ beſchriebenen Fällen. 1555. Die Frau kann unter der Ermächtigung ihres Mannes, oder, wenn dieſer ſich weigert, mit Erlaubniß des Gerichts ihre eheſteuer⸗2. lichen Güter weggeben, um ihren etwaigen Kindern aus einer frühern Ehe eine Verſorgung zu verſchaffen; geſchieht dies ohne des Mannes Bewilligung, ſo muß ſie dieſem den Genuß vorbehalten. 1556. Sie kann ſolche gleichfalls mit der Ermächtigung ihres Mannes zur Verſorgung ihrer gemeinſchaftlichen Kinder weggeben. 1557 Ein eheſteuerlich Grundſtück kann veräußert werden, wenn ſolches in dem Heirathsvertrag erlaubt worden iſt. 1558. Ein ſolches Grundſtück kann ferner mit Gerichtserlaubniß und in öffentlicher Verſteigerung verkauft werden: 1) um den Mann oder die Frau aus dem Gefängniß zu befreien; 2) um in Fällen der unter dem Titel: von der Ehe bemerkten Sätze 203, 205 und 206 der Familie den Unterhalt zu ver— ſchaffen; 3) um die Schulden der Frau oder derjenigen zu zahlen, welche die Eheſteuer ausgeſetzt haben, in ſo fern bei dieſen Schulden Tag und Jahr dem Heirathsvertrag voraus geht; 4) wenn unumgängliche Hauptausbeſſerungen an eheſteuerlichen Grundſtücken anders nicht zu beſtreiten ſind; 5) endlich wenn ein ſolches Grundſtück mit dritten Perſonen in ungetheilter Gemeinſchaft beſeſſen, und als untheilbar erkannt wird. 1554.„veräußert oder verpfän⸗ Amtsgericht(Gerichtsnotar): L. R. det“— Veräußerung ꝛc. eheſteuerlicher S. 1535. Grundſtücke einer Ehefrau, welche Han⸗ 1558.„Gerichtserlaubniß— delsfrau iſt: L. R. S. 220 Amtsgericht(Gerichtsnotar). L. R. 1555.„Erlaubniß des Gerichts“— S. 1413 320 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen c. In allen dieſen Fällen bleibt der Ueberſchuß des Erlöſes über die anerkannten Bedürfniſſe Eheſteuer, und muß als ſolche für die Frau wieder angelegt werden. 1559. Ein eheſteuerlich Grundſtück kann, jedoch nicht ohne Be⸗ willigung der Frau, gegen ein anderes Grundſtück, das wenigſtens vier Fünftel ſeines Werths hat, vertauſcht werden, ſofern die Nützlichkeit des Tauſchhandels erwieſen, und nach vorhergegangener Schätzung durch Sach⸗ verſtändige, welche das Gericht Amtshalber ernennt, die Ermächtigung des Gerichts erwirkt wird. Das eingetauſchte Grundſtück wird in dieſem Fall Eheſteuer, ſo wie die etwaige Geldaufgabe, welche für die Frau wieder anzulegen iſt. 1560. Wenn außer obigen Ausnahmsfällen der Mann oder die Frau oder beide zuſammen ein eheſteuerlich Grundſtück veräußern, ſo darf die Frau oder ihr Erbe nach aufgelöster Ehe die Veräußerung als un⸗ 255 gültig beſtreiten, ohne daß dagegen während der Ehe eine Verjährung läuft. Gleiches Recht hat die Frau nach erfolgter Güterabſonderung. Selbſt der Mann darf in noch unabgeſonderter Ehe die Veräußerung als ungültig aufheben laſſen; dem Käufer bleibt er indeß zur Ent⸗ ſchädigung verbunden, wenn er nicht in dem Vertrag erklärt hat, daß das verkaufende Gut Eheſteuer ſey. 1561. Wider eheſteuerlich Gut, das in dem Heirathsvertrag nicht für veräußerlich erklärt iſt, läuft während der Ehe keine Verjährung, . als die Verjährung, welche zuvor angefangen hat. Sie läuft nach erfolgter Güterabſonderung, zu welcher Zeit auch immer dieſelbe angefangen habe. 600. 1562. Der Mann hat in eheſteuerlichen Gütern alle Pflichten eines Nutznießers zu erfüllen. Er iſt für jede durch ſeine Nachläſſigkeit vollendete Verjährung oder entſtandene Verſchlimmerung verantwortlich. 1443. 1563. Sobald die Eheſteuer in Gefahr iſt, kann die Frau auf Abſonderung des Vermögens antragen, laut des 1443ſten Satzes und der folgenden. Dritter Ibſchnitt. Von Rückgabe der Eheſteuer. 1564. Die eheſteuerlichen Liegenſchaften, ingleichen die Fahrniß, welche in dem Heiratsvertrag gar nicht oder nur mit ausdrücklichem Vor⸗ behalt des Eigenthums der Frau angeſchlagen iſt, muß der Mann oder deſſen Erben ohne Aufſchub nach aufgelöster Ehe zurückgeben. 1559.„Ermächtigung des Gerichts“— Amtsgericht(Gerichtsnotar): L. R. S. 1413. III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. 321 1565. Von eheſteuerlichem Geld oder ſolcher Fahrniß, die in dem Vertrag ohne Eigenthumsvorbehalt angeſchlagen iſt, kann der Erſatz nur ein Jahr nach aufgelöster Ehe gefordert werden. 1566. Iſt die zum Eigenthum der Frau vorbehaltene Fahrniß durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Mannes abgenutzt, ſo gibt er nur das noch Vorhandene in dem Stand, worin es ſich befindet, zurück. 4 In allen Fällen kann die Frau für ihre Perſon das wirklich gebrauchende Weißgeräth und Leibgeräth zurücknehmen, muß jedoch deſſen Werth in Aufrechnung bringen, wenn ſolches Geräth urſprünglich in einem Anſchlag zur Eheſteuer gegeben worden. 1567. Begreift die Eheſteuer Schuldbriefe oder Rententitel in ſich, die ganz oder zum Theil in Verluſt gefallen ſind, und dem Mann liegt dabei keine Nachläſſigkeit zur Laſt, ſo hat er dafür nicht zu haften, und iſt aller Verbindlichkeit los, indem er die Rechtsurkunden zurückgibt. 1568. Iſt die Nutznießung einer Sache zur Eheſteuer gegeben worden, ſo gibt der Mann oder ſein Erbe bei Auflöſung der Ehe das Recht der Nutznießung, nicht aber auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück. 1569. Nach abgelaufenen zehn Jahren, von dem Verfalltag der Eheſteuer an, iſt die Frau oder ihr Erbe im Fall der Rückforderung der Eheſteuer nicht mehr verbunden, den Beweis zu führen, daß der Mann ſie wirklich empfangen habe, außer wenn von ihm gezeigt würde, er habe ſich vergebens Mühe gegeben, die Zahlung zu erhalten. 1570. Iſt die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöst, ſo gebühren ihren Erben die Zinſen und Früchte der zurückzugebenden Ehe⸗ ſteuer kraft Geſetzes von dem Tag der Auflöſung an. War es der Tod des Mannes, der ſie auflöste, ſo hat die Ehegattin für ihre Perſon die Wahl, entweder die Zinſen ihrer Eheſteuer während u6s. des Trauerjahrs zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes während dieſer Zeit unterhalten zu werden; aber in beiden Fällen muß ihr dieſes Jahr hindurch die Wohnung nebſt den Trauerkleidern aus der Verlaſſenſchaft gereicht werden, ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden Zinſen abgeht. 1570 a. Stirbt die Frau zuerſt, ohne daß Kinder aus der Ehe vorhanden 7454. ſind, ſo hat der Wittwer, wo ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen iſt, den Ge⸗ nuß der Eheſteuer, ſo lang er unverehelicht bleibt, und iſt mithin obiges Zins⸗ und Zurückforderungsrecht der weiblichen Erben indeſſen aufgeſchoben. 1570 b. Iſt der Mann zuerſt mit oder ohne Kinder aus ſolcher Ehe geſtorben, ſo hat die Wittib, wo der Ehevertrag nichts auf dieſen Fall beſtimmt hat, für ſo lang, als ſie den Wittibſtuhl nicht verrückt, ein dem jährlichen Ertrag des fruchtbringenden Theils der zurückfallenden Eheſteuer oder des eigentlichen Heirathsguts gleiche jähr⸗ 21 322 III. B. V. T. Von Heirathsverträgen ꝛc. liche Rente aus des Mannes Vermögen als Wittum vom Ende des Trauerjahrs an zu fordern, welche ſie, ſo lang ſie die elterliche Nutznießung an dem väterlichen Ver⸗ mögen ihrer Kinder hat, daraus ſelbſt erhebt. 1571. Bei erfolgter Auflöſung der Ehe werden die Früchte der eheſteuerlichen Grundſtücke nach Verhältniß der Zeit, welche die Ehe im letzten Jahr beſtanden hat, unter dem Mann und der Frau oder ihren Erben getheilt. Das Jahr nimmt mit dem Tag der geſchloſſenen Ehe ſeinen Anfang. 1571 a. Die Leichenkoſten der Frau darf er bei der Rückgabe der Eheſteuer in Abrechnung bringen. 1572. Die Frau und ihre Erben haben bei Rückforderung der e Eheſteuer kein Vorzugsrecht vor den Gläubigern, welche älteres Unter— pfandsrecht haben. 1573. War der Mann ſchon außer Stand, ſeine Schulden zu zahlen, sauch ohne Kunſt und Gewerb, als der Vater ſeine Tochter ausſtattete, ſo hat dieſe in die väterliche Erbſchaft nur ihre Eheſteuer⸗Rückforderung an den Nachlaß ihres Mannes einzuwerfen. Wurde aber der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungsunfähig, oder beſaß er, obwohl ohne Vermögen, eine Kunſt oder ein Gewerb, das ihm die Stelle des Vermögens erſetzte, ſo geht die Eheſteuer allein der Frau verloren. Vierter Ibſchnitt. Von dem zugebrachten Gut. 1574. Alle Güter der Frau, die nicht zur Eheſteuer beſtimmt u worden, ſind zugebrachtes Gut. 1575. Wenn alles Vermögen der Frau zugebrachtes Gut iſt, und der Heirathsvertrag nicht beſtimmt, welchen Antheil an den Laſten der Ehe ſie tragen ſolle, ſo trägt die Frau dazu das Nöthige bis zu einem Drittel ihrer Einkünfte bei. 1576. Die Frau hat die Verwaltung und den Genuß ihres zu⸗ gebrachten Guts. Aber ſie kann ohne Ermächtigung des Mannes, oder, wenn dieſer ſich weigert, ohne Erlaubniß des Gerichts es nicht veräußern noch vor Gericht vertreten. [577. Gibt die Frau dem Mann Macht, ihr zugebrachtes Gut zu verwalten, und ihr die Früchte zu berechnen, ſo hat ſie gegen ihn eben die Rechte, wie gegen jeden andern Gewalthaber. 1576.„ohne Erlaubniß des Gerichts“— Amtsgericht(Gerichtsnotar): L. R. S. 218, 219, 220. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 323 1578. Hat der Mann das zugebrachte Vermögen ſeiner Frau zwar 15. ohne Auftrag, aber doch ohne ihre Einſprache genoſſen, ſo hat er bei Auflöſung der Ehe, oder ſobald ſie es an ſich zu ziehen ihm öffentlich bedeutet, nur die noch vorräthigen Früchte auszuliefern, aber über die verzehrten nicht Rechnung abzulegen. 1579. Hat der Mann das zugebrachte Gut mit erweislicher Ein— ſprache ſeiner Frau genoſſen, ſo iſt er verbunden, ihr alle vorräthigen und verzehrten Früchte zu berechnen. 1580. Ein Mann, der den Genuß des zugebrachten Vermögens éo hat, muß alle Pflichten eines Nutznießers erfüllen. Beſondere Verordnung. 1581 Ehegatten, welche ſich nach Wittumsrecht ehelichen, können gleichwohl daneben eine Gemeinſchaft der Errungenſchaft eingehen, und die Wirkungen dieſes Gedings richten ſich nach den Beſtimmungen des 1498ſten und 1499ſten Satzes. Sechster Titel. Von dem Verkauf. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Verkaufs. 1582. Der Verkauf iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil ſich ver— bindet, eine Sache zu eigen zu übergeben, und der andere, ihren Werth zu bezahlen. Er kann durch öffentliche Urkunde oder unter Privatunterſchrift geſchloſſen werden. 1583. Er iſt abgeſchloſſen, und das Eigenthum des Verkäufers 11½6 geht kraft des Geſetzes auf den Käufer über, ſobald man über die Sache und den Preis einig iſt, ohne daß dazu die Uebergabe der Sache oder Zahlung des Kaufſchillings vorausgehen muß. 1583. Fit unerachtet muß der Käufer einer ee ſolchen Nauf ꝛ eb. darüber nehmen; ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gechtn ſolch ſein Eigenthum 1582. H. G. B. Art. 317. richtsnotar!:§ 2 Ziff. 7 d. Geſ. über d. 1583. H. G. B. Art. 318, 319— 322. Verwaltung der freiwill. Gerichtsbarkeit 1583a.„in das Grundbuch ein⸗(Anhang), vergl. mit§ 1 d. Ger. Not. tragen, Gewähr nehmen“— zu⸗ O, R. B. 1864 Nr. 43; ſtändig: b) zur Führung der Grund- und Ge⸗ a) zur Ausfertigung der Kauf⸗ und währbücher— der Gemeinderath: Tauſchbriefe— das Amtsgericht(Ge⸗ Gemeind. Ordn§ 53. S. II. Einf. E.§ 25. 21* 3 24 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle vom vorigen Eigenthümer darauf noch kommenden Pfandeintragungen gegen ſich gelten laſſen. 1584. Ein Verkauf kann ſowohl unbedingt, als unter aufſchiebenden oder auflöſenden Bedingungen geſchloſſen werden. Er kann die Wahl zwiſchen zwei oder mehreren Sachen geben. In allen dieſen Fällen kommen die für ſolche Verträge überhaupt geltenden Grundſätze in Anwendung. 1585. Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen, ſondern nach Maß, Zahl oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis ſie abgewogen, gezählt oder zugemeſſen ſind; der Käufer ust kann jedoch ſo gut auf ihre Ueberlieferung, als auf Entſchädigung klagen, 1610. wenn das Verſprechen unerfüllt bleibt. 1586. Ein Verkauf in Bauſch und Bogen überträgt das Eigen⸗ thum, ohne daß deßfalls die Waaren abgewogen, zugezählt oder zugemeſſen werden. 1586 a. Wenn eine im Stück beſtimmte Maſſe, z. E. alle Frucht eines gewiſſen Speichers, oder ein Antheil davon, z. E. der dritte Theil verkauft wird, ſo gilt es für einen Verkauf in Bauſch und Bogen, wenn gleich der Preis nach Maß und Ge⸗ wicht beſtimmt iſt, und deßfalls eine Zumeſſung nachfolgen muß. 1587. Bei Wein, Oel und andern Sachen, die man vor dem Kauf zu koſten oder zu prüfen pflegt, iſt der Kauf nicht abgeſchloſſen, ehe der Käufer ſie geprüft und gebilligt hat. 1587a. Sobald ein Kauf gerichtlich geſchloſſen oder darüber eine öffentliche Urkunde gefertigt worden, die keinen Vorbehalt der Prüfung enthält, ſo gilt eine etwaige Abſchließung auf Treu und Glauben für Prüfung. 1587 b. Wo keine Prüfungszeit durch Vertrag oder Ortsgebrauch beſtimmt iſt, da muß ſie in drei Tagen nach erfolgter urkundlicher Aufforderung von Seiten des Verkäufers geſchehen, ſonſt iſt der Handel abgebrochen. 1588. Die Schließung eines Kaufs auf Probe gilt für eine auf⸗ ſchiebende Bedingung. c) Im Vollſtreckungsverfahren überſendet der Vollſtreckungsbeamte(No⸗ tar) nach beendigter Verſteigerung Aus⸗ zug aus dem Steigerungsprotokolle dem Gemeinderathe des Ortes, in deſſen Gemarkung das verſteigerte Gut liegt, der den Eintrag zum Grundbuche beſorgt und dann dem Amtsgerichte(Ge⸗ richtsnotar) einen Auszug zur Fertigung der Steigerungsurkunde d. h. des Kauf⸗ briefes vorlegt:§ 126 d. Dienſtordn. f. Vollſtreckungsbeamte v. 21. Nov. 1851 (R. B. Nr. 67), vergl. mit§ 948 der Proc. Ordn. und§ 2 Ziff. 6 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang). d) Ebenſo ſtellt der Notar nach dem Schluſſe von Theilungsverhand⸗ lungen auf Antrag der Betheiligten zur Wahrung des Eigenthumsübergangs und der Vorzugsrechte dem Gemeinderathe derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke die Grundſtücke liegen, Auszüge aus den Theilungsverhandlungen zum Eintrag in das Grundbuch bezw. Pfandbuch zu: § 192 vergl. mit§ 179 d. Not. O.(R⸗ B. 1864 Nr. 43). 1588.„auf Probe“ H. G. B. Art.(339, 340, 341(nach Probe, zur Probe). III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 325 1589. Die Verkaufszuſage gilt für Verkauf, ſobald gegenſeitiges 130. Einverſtändniß über Waare und Preis vorhanden iſt. 1590. War die Verkaufszuſage durch ein Haftgeld bekräftigt, ſo. kann jeder Theil zwar davon abgehen, jedoch derjenige, der das Haftgeld gab, nur mit deſſen Verluſt, und derjenige, der es empfing, nur mit deſſen doppeltem Erſatz. 1591. Der Kaufpreis muß von den Parteien beſtimmt angegeben werden. 1592. Man kann die Beſtimmung dem Ermeſſen eines Dritten überlaſſen; will oder kann aber dieſer den Preis nicht beſtimmen, ſo bleibt der Verkauf ungeſchloſſen. 1593. Die Koſten des Kaufbriefs und anderer Verkaufszugehörden fallen auf den Käufer. 1608. Zweites Kapitel. Wer kaufen oder verkaufen könne. 1594. Jeder, dem es in dem Geſetz nicht verboten iſt, kann kaufen oder verkaufen. 1595. Unter Ehegatten kann ein Kaufs- und Verkaufsvertrag nur in folgenden drei Fällen ſtatt haben: 1) wenn Einer von beiden Ehegatten dem Andern nach gerichtlicher Abſonderung für ſeine Anſprüche an Zahlungsſtatt Güter abtritt; 2) wenn die Abtretung des Mannes an ſeine, wenn ſchon nicht abgeſonderte Frau eine rechtmäßige Urſache hat, z. B. den Erſatz ihrer veräußerten Liegenſchaften, oder ihrer Baarſchaft, wo ſie nicht zur Gemeinſchaft gehören; 3) wenn die Frau ihrem Mann Güter, woran er kein Gemein— ſchaftsrecht hat, zu Zahlung einer zugeſagten Eheſteuer abtritt, vorbehaltlich den Erben der Ehegatten ihre Rechte wider geſetz⸗ widrige Begünſtigungen. 1596. Bei Strafe der Nichtigkeit dürfen weder ſelbſt noch durch;0 Mittelsperſonen in Steigerung ſich zuſchlagen laſſen: Vormünder die Güter ihrer Mündlinge; 1590.„Haftgeld bekräftigt“— 1596. ſſich zuſchlagen laſſen“— H. G. B. Art. 285. Der Vollſtreckungsbeamte darf 1591.„Kaufpreis beſtimmt an⸗ auf die zu verſteigernden Güter weder gegeben werden“— H. G. B. ſelbſt noch durch Andere mitbieten: Art. 352, 353.§ 49 d. Dienſtordnung für die Voll⸗ 1593. H. G. B. Art. 351 ſtreckungsbeamten v. 21 Nov. 1851(R. 1594. L. R. S. 1124, 1554, 1560, 1860. B. Nr. 67). 326 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. Gewalthaber die Güter, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt; Verwalter die Güter der Gemeinden oder öffentlichen Anſtalten, die ihrer Obſorge anvertraut ſind: Oeffentliche Beamte die Staatsgüter, halber obliegt. 1597. deren Verkauf ihnen Amts⸗ Die Richter und ihre Stellvertreter, die Kronanwälte und ihre Stellvertreter, die Gerichtsſchreiber, Polizeibeamte, Anwälte, Rechts⸗ praktikanten und Staatsſchreiber können keine Prozeſſe, keine ſtreitigen no. Rechte und Anſprüche übernehmen, die zur Erkenntniß jenes Gerichts gehören, in deſſen Bezirk ſie amtsberechtigt ſind, bei Strafe der Nichtigkeit, auch des Erſatzes aller Koſten und Schäden. Drittes Kapitel. Von den verkäuflichen Sachen. 1598. Alles, was nicht dem Rechtsverkehr allgemein entzogen iſt, kann verkauft werden, ſo weit nicht beſondere Geſetze die Veräußerung verbieten. 1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt ungültig, er kann jedoch einer Entſchädigungsklage Platz machen, wenn dem Käufer 2059. unbekannt war, daß der Verkäufer kein Verkaufsrecht habe. 20a. 1599 a. Nur beſtimmte Stücke, über welche der Verkäufer kein Verkaufsrecht hat, ſind fremde Sachen. 1599 b. Die Nichtigkeit des Vertrags vernichtet keineswegs die geſetzlichen Folgen einer etwa dennoch geſchehenen Lieferung. 1598.„ſoweit nicht beſondere Ge⸗ ſetze“(vergl. L. R. S. 537)— Gemeindegut: a) unbewegliches Gut— freiwill. Veräußerung deſſelben und von Berech⸗ tigungen kann in ſofern ſtattfinden, als ſolches zu entlegen iſt oder aus irgend einem andern Frunde einen weit min⸗ deren Ertrag für die Gemeinde abwirft als der Erlös gewähren würde. Gebäude können veräußert werden, wenn ſie für die Gemeinde nicht mehr nöthig ſind. Zu allen Veräußerungen von Liegenſchaften und Gebäuden, die in Städten über 4000 Einwohnern den Anſchlag von 1000 fl., in den übrigen Gemeinden den Anſchlag von 300 fl. überſteigen, wird der Be⸗ weichenden Beſtimmungen im Handels⸗ ſchluß der Gemeinde(bezw. des Bürger⸗ ausſchuſſes), bei geringerem Werthe die Zuſtimmung des kleinen Ausſchuſſes er⸗ fordert: Gem. Ordn.§ 136, vergl. mit § 42. b) bewegliches— d Gemeinde⸗ rath beſchließt hierüber— Gem. Ordn. 138. c) StaatsgenehmiguUng— a) erforderlich zu allen Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens, das den Anſchlag von 1000 fl. überſteigt: Gem. Ordn.§ 172d. 6) zuſtändig— das Bezirksamt: 6 d. Vollz. V. O. z. Verwaltungs⸗ eſetz, R. B. 1864 Nr. 31, vergl. mit 1 d. V S 2 1599.„Verkauf einer fremden Sache ungiltig“— vergl. die ab⸗ verkehr: H. G. B. Art. 306. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 327 1600. Die künftige Verlaſſenſchaft einer noch lebenden Perſon, kann, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkauft werden. 1601. War zur Zeit des Verkaufs der ganze Verkaufsgegenſtand 1302. zu Grund gegangen, ſo iſt der Verkauf ungültig. War es nur ein Theil deſſelben, ſo hat der Käufer die Wahl, ent— weder auf den Kauf Verzicht zu thun, oder den übrig gebliebenen Theil um einen geſchätzten Werth zu fordern. Viertes Kapitel. Von den Obliegenheiten des Verkäufers. Erſter Zbſchnitt Allgemeine Verfügungen. 1602. Der Verkäufer iſt ſchuldig, für den deutlichen Ausdruck der 10. verabredeten Verbindlichkeiten zu ſorgen. Jedes dunkle oder zweideutige Geding wird wider den Verkäufer ausgelegt. 1602 a. Vorbehaltlich der wider den Käufer zu richtenden Auslegung bei Ge⸗ dingen, die zu ſeinem beſonderen Vortheil angehängt werden. 1603. Ihm liegen zwei Hauptverbindlichkeiten ob: 1) die verkaufte Sache zu übergeben, und 2) ſie zu gewähren. Zweiter Ibſchnitt. Von der Uebergabe. 1604. Die Uebergabe iſt die Ablieferung der verkauften Sache in Beſitz und Gewähr des Käufers. 1605. Der Verkäufer hat die Uebergabsverbindlichkeit bei Liegen⸗ ſchaften erfüllt, wenn er in dieſer Abſicht zu Gebäuden die Schlüſſel, oder zu andern Grundſtücken die Rechtsurkunden darüber einhändigt. 1606. Fahrnißſtücke werden übergeben: 1) durch wirkliche Einhändigung; 2) durch Ueberlieferung der Schlüſſel ihres Aufbewahrungsorts; 3) durch das bloße Einverſtändniß der Parteien, wenn bei dem 1658. Verkauf die Ueberbringung nicht gleich möglich iſt, oder der Käufer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Gewalt hat. 1603. Ziff. 2. L. R. S. 1625. H. G. B. Zi 1 6 6 G 8 Art. 347 ff. Art. 342. 328 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1607. Die Uebergabe der Gerechtſame geſchieht durch Einhändigung 1so. der Rechtsurkunden oder durch Gebrauch des Erwerbers mit Bewilligung des Verkäufers. 1608. Die Koſten der Uebergabe trägt der Verkäufer, und jene 15o3 des Wegbringens der Käufer, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1609. Die Uebergabe geſchieht an dem Ort, wo bei dem Verkauf un ſich die Waare befindet, wenn nichts Anderes bedungen iſt. 1610. Der Käufer kann nach Belieben die Aufhebung des Kaufs u oder die Einſetzung in den Beſitz fordern, wenn die Uebergabe durch die That des Verkäufers verſpätet wird. 1611. In allen Fällen muß der Verkäufer den Käufer, dem aus der verſpäteten Ueberlieferung Nachtheil zugeht, entſchädigen. 1612. Der Verkäufer iſt nicht ſchuldig, die Waare zu übergeben, ehe ihm der Preis gezahlt oder von ihm Zahlungsfriſt bewilligt iſt. 1613. Auch wenn er Zahlungsfriſt gegeben hat, darf er die Ueber⸗ gabe bis zur Sicherſtellung zurückhalten, wenn nach dem Verkauf bei dem Käufer eine Gant oder Vermögensverfall ausbricht, mithin der Ver⸗ käufer Gefahr läuft, den Preis zu verlieren. 1614. Die Sache muß bis zur Uebergabe in dem Stand erhalten nss werden, worin ſie ſich zur Zeit des Verkaufs befindet. 53. Von dem Verkaufstag an gehören alle Früchte dem Käufer. 1614 a. Der Verkäufer trägt bis zum Ablieferungsziel den gewöhnlichen Er⸗ haltungsaufwand; den außerordentlichen, der etwa nöthig wird, und allen, der ſich auf die Früchte bezieht, erſetzt der Käufer, ändernder Abreden unbeſchadet. 1615. Die Verbindlichkeit der Uebergabe einer Sache erſtreckt ſich d auf ihre Zugehörden und auf Alles, was zu ihrem immerwährenden 1602. Gebrauch beſtimmt iſt. 1616. Der Verkäufer iſt verbunden, das vertragsmäßige Maß zu liefern, jedoch unter folgenden Einſchränkungen. 1617. Iſt ein Grundſtück unter Angabe ſeines Flächeninhalts nach noo einem auf das Maß bedungenen Preis verkauft worden, ſo muß der Verkäufer das angegebene Maß dem Erwerber, der es verlangt, verſchaffen. Wenn dieſes ihm unmöglich iſt, oder der Erwerber darauf nicht beſteht, muß er ſich einen verhältnißmäßigen Abzug am Preis gefallen laſſen. 1608.„Koſten der Uebergabe u. mit Proc. Ordn.§ 727. Wegbringens: H. G. B. Art. 351.„Sicherheitsſtellung“— kann 1609. H. G. B. Art 342 vergl. mit auch durch Hinterlegung bei der Staats⸗ Art. 324 Abſ. 1. kaſſe geſchehen: 8 3 d. Vollz. V. O. z. 1610— 1611. H. G. B. Art. 355— 359. Hinterlegungsgeſ.(ſ. z. Satz 1961). 1612. H. G. B. Art. 354. 1614. H. G. B. Art. 343. 1613. H. G. B. Art. 313, 314, vergl. 1616. H. G. B Art. 336. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 329 1618 Findet ſich dagegen im vorigen Fall ein Uebermaß gegen die Angabe, ſo hat der Erwerber die Wahl, entweder den Preis verhält⸗ nißmäßig zu erhöhen, oder von dem Vertrag abzugehen, jedoch Letzteres nur, wenn das Uebermaß einen zwanzigſten Theil des Angegebenen überſteigt. 1619. In allen übrigen Fällen, es mag nun der Verkauf ein ganzes eigens begrenztes Gut oder verſchiedene und abgeſonderte Grund⸗ ſtücke betreffen, es mag der Vertragsgegenſtand in den Ausdruck des Maßes oder in den Ausdruck der Sache mit Angabe des Maßes ein⸗ gekleidet ſeyn, berechtigt die Angabe des Maßes weder den Verkäufer, eine Preiserhöhung für das Uebermaß zu fordern, noch den Käufer zur Minderung des Preiſes wegen dem mindern Maß, es ſey denn, daß der Unterſchied unter dem erfundenen und angegebenen Maß den Werth aller verkauften Gegenſtände im Ganzen um einen zwanzigſten Theil mehre oder mindere; jedoch darf ein Anderes bedungen werden. 1620. In dem Fall, wo hiernach Erhöhung des Preiſes für das Uebermaß Statt hat, bleibt dem Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrag abzugehen, oder die Preiserhöhung zu zahlen, und zwar mit den Zinſen, wenn er das Grundſtück im Genuß hat. 1621. So oft der Käufer das Recht hat, von dem Vertrag abzu⸗ gehen, muß der Verkäufer ihm außer dem empfangenen Kaufſchilling auch die Kaufskoſten erſetzen. 1622. Des Verkäufers Klage auf Ergänzung des Preiſes, und jene des Käufers auf Verminderung oder auf Umſtoßung des Vertrags non. erlöſcht in Jahresfriſt, vom Tage des geſchloſſenen Kaufs an. 1623. Werden mehrere Grundſtücke in einem Kaufkontrakt für einen gemeinſchaftlichen Preis verkauft, und dabei das Maß, das ein jedes der Grundſtücke enthalten ſolle, beſtimmt, und es fündet ſich nach⸗ mals bei einigen derſelben ein geringeres, bei andern ein größeres Maß, ſo werden Uebermaß und Mindermaß, in ſo weit ſie ſich ausgleichen, wettgeſchlagen; die Klage auf Ergänzung oder auf Verminderung des Preiſes richtet ſich im Uebrigen nach den obigen Regeln. 1624. Die Frage, ob vor der Uebergabe auf den Verkäufer oder den Käufer der Verluſt oder die Verſchlimmerung der verkauften Sache138. falle, wird nach den Regeln des Titels: Von Rechten und Verbind⸗62 lichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, entſchieden. 1624. H. G. B. Art. 345. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. Dritter Iböſchnitt. Von der Gewähr. 1625 Die Gewährleiſtung, wozu der Verkäufer dem Käufer ver⸗ bunden iſt, muß ihm einmal den anſpruchsloſen Beſitz der verkauften Sache ſichern; zum andern für die verborgenen Fehler ſchadlos halten. Von der Eewähr im Fall einer Entwährung. 1626. Auch wenn bei dem Verkauf über Gewährleiſtung nichts bedungen iſt, muß der Verkäufer dem Käufer für die geſchehene Ent— währung der verkauften Sache oder eines Theils derſelben, und für ver— ſchwiegene Laſten Vergütung thun. 1626 a. Auch wenn eine Entwährung weder geſchehen noch inſtehend iſt, kann eine Gewährleiſtung bei Liegenſchaften alsdann gefordert werden, wenn das Orts⸗ gericht die Gewährung aus ſolchen Gründen verſagt, welche nicht eine Nichtigkeit des ganzen Kaufs nach ſich ziehen. 1627. Die Parteien können durch beſonderes Geding dieſe geſetz⸗ 881 liche Verbindlichkeit mehren, mindern, oder aufheben. 1628. Auch wenn alle Gewähr erlaſſen iſt, muß der Verkäufer n. doch die Folgen eigener Handlungen büßen; jedes hiergegen anſtoßende Geding iſt ungültig. 1629. Auch da, wo dem Verkäufer die Gewähr erlaſſen war, muß er bei eintretender Entwährung den Kauſpreis erſetzen, wenn nicht der Käufer gleich Anfangs die Beſorgniß einer Entwährungsanſprache kannte, oder auf ſeine Gefahr kaufte. 1630. Wo Gewährleiſtung Statt hat, da kann im Fall einer Ent⸗ mob währung der Käufer fordern: 1) den Erſatz des Kaufpreiſes; 2) den Erſatz der Früchte, ſoweit er ſie dem obſiegenden Eigen⸗ thümer herausgeben muß; 3) die auf den Streit über die Gewährleiſtung von dem Käufer und dem entwährenden Gegner verwendeten Koſten; 1625. Abſ. 3. H. G. B. Art. 347 Abſ. 3.(im Vollſtreckungsverfahren) in Folge 1626 a„die Gewährung ver⸗ auf das erſteigerte Gut erhobener Eigen⸗ ſagt“— thumsanſprüche für ſchuldig erklärt, das⸗ Proc. Ordn.§ 955. Wenn der Ge⸗ ſelbe wieder abzutreten, ſo muß ihm zu⸗ meinderath die Gewährung nicht ertheilen vor das, was er am Steigerungspreiſe zu können erklärt, ſo tritt auf den An⸗ nach Anweiſung der zuſtändigen Behörde trag eines der Betheiligten das in den bezahlt hat nebſt den nothwendigen und §6 736— 742 beſtimmte Aufforderungs⸗ nützlichen Verwendungen und den Kauf⸗ verfahren ein koſten, von demjenigen erſtattet werden, 1630.„kann d. Käufer fordern“ welchem das Gut abzutreten iſt. Proc. Ordn.§ 954. Iſt der Steigerer III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 33¹ 4) endlich die Entſchädigung mit Inbegriff der geſetzmäßigen Koſten und Auslagen für den Kauf. 1631. Wer die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung im Werth verringert, oder in ihrem Zuſtand verſchlimmert, ſey es durch Nachläſſigkeit des Käufers oder durch unvermeidliche Zufälle, ſo iſt der Verkäufer gleichwohl verbunden, den ganzen Kaufſchilling zu erſetzen. 1632. Hat aber der Käufer aus ſelbſtveranlaßten Verſchlimmerungen Vortheil gezogen, ſo hat der Verkäufer das Recht, einen dieſem Vortheil gleichkommenden Betrag von dem Verkaufpreis zurück zu behalten. 1633. Würde die verkaufte Sache zur Zeit der Entwährung einen höhern Werth haben, ſo iſt der Verkänfer ſchuldig, ihm auch den Mehr— werth zu vergüten, wenn ſolcher gleich nur zufällig iſt. 1634. Der Verkäufer iſt ſchuldig, dem Käufer alle Ausbeſſerungen und Verbeſſerungen, die er zum Nutzen des Grundſtücks vorgenommen hat, zu erſetzen, oder zu bewirken, daß ſie ihm von demjenigen erſetzt werden, der die verkaufte Sache entwährte. 1635. Der wiſſenliche Verkäufer fremden Guts iſt verbunden, 0. dem unſchuldigen Käufer allen Aufwand zu erſetzen, auch den bloß zum Zierrath oder zum Vergnügen dienenden. 1636. Iſt dem Käufer nur ein Theil der Sache entwährt worden, dieſer aber im Verhältniß zum Ganzen von ſolcher Wichtigkeit, daß er 2. ohne den verlornen Theil ſie nicht gekauft haben würde, ſo kann er den Verkauf aufheben laſſen. 1637. Wird wegen der Entwährung eincs Theils des verkauften Stücks der Verkauf nicht aufgehoben, ſo hat der Käufer nur den Werth des entwährten Theils, wie er alsdann geſchätzt wird, zu fordern, nicht den Antheil des Kaufpreiſes, der darauf zu rechnen wäre; der Werth der verkauften Sache mag indeſſen geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1638. War das verkaufte Grundſtück mit verborgenen und unan— gezeigten Dienſtbarkeiten von ſolcher Wichtigkeit belaſtet, daß ſich ver⸗6. muthen läßt, der Erwerber würde nicht gekauft haben, wenn er davon unterrichtet geweſen wäre, ſo kann er Aufhebung des Vertrags begehren, wenn er ſich nicht lieber mit einer Entſchädigung begnügen will. 1639. Die übrigen etwaigen Fragen über die Entſchädigung des Käufers, wegen Nichtverkaufsvollziehung, jnd nach den allgemeinen Regeln u. zu entſcheiden, welche der Titel: von Verträgen und von Ver⸗ 3 tragsverbindlichkeiten im Allgemeinen aufſtellt. 1640. Die Gewährleiſtung fällt weg, wenn der Käufer, der ſeinen Verkäufer zum Proceß beizuladen unterließ, durch Urtheil und Recht s. 1640.„um Prozeß beizuladen“—§ 116—118 d. Proc. O. 332 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. verlor, und der Verkäufer beweist, daß hinlängliche Mittel, die Klage als verwerflich darzuſtellen, vorhanden waren. 1300. 1640 a. Die Entwährungsbefugniß deſſen, der Erbe oder Rechtsfolger des rechten Eigenthümers iſt, fällt weg, ſo oft ihn die Gewährleiſtungsklage treffen würde. S II Von der Gewährleiſtung für Fehler der verkauften Sache. 1641. Der Verkäufer iſt ſchuldig, jene verborgenen Fehler der ver— n kauften Sache zu gewähren, welche dieſelbe zu ihrem beſtimmten Gebrauch n entweder untauglich oder mindertauglich machen, wenn letztern Falls der Käufer ſie gar nicht, oder doch nur in minderem Preis gekauft haben würde, ſobald er die Fehler gekannt hätte. 1642. Der Verkäufer iſt für keine offene Fehler, welche der Käufer ſelbſt bemerken konnte, verantwortlich. 1643. Für die verborgenen Fehler muß er ſelbſt alsdann haften, wenn ſie ihm ſelbſt unbekannt waren, wofern in dieſem Fall er nicht Freiheit von der Gewährleiſtung ſich bedungen hat. 1644. In den Fällen des 1641ſten und 1643ſten Satzes hat der 6 Käufer die Wahl, entweder die Sache gegen Erſatz des Kaufſchillings zurück zu geben, oder ſie zu behalten und ſich einen durch Sachverſtändige beſtimmten Theil des Kaufſchillings zurück geben zu laſſen. 1644 a. Doch iſt der Käufer, die Sache zurückzugeben, nur ſo lange befugt, als er nicht Veränderungen damit vorgenommen hat, welche ſie entwerthen, oder zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch untauglich machen. 1645. Ein Verkäufer, welcher die Fehler der Sache kannte, muß 1625 nebſt dem Erſatz des empfangenen Kaufpreiſes den Käufer auch entſchädigen. 1646. Waren dem Verkäufer die Fehler der Sache unbekannt, ſo 1so erſtattet er nur den Kaufpreis und die Kaufsunkoſten. 1647. Iſt die fehlerhafte Sache durch ihre ſchlechte Beſchaffenheit zu Grund gegangen, ſo iſt der Verluſt für den Verkäufer, der dagegen dem Käufer zur Erſtattung des Kaufpreiſes und der Koſten, auch zur s Entſchädigung nach den beiden vorhergehenden Sätzen verbunden iſt der 1 zufällige Verluſt der Sache läuft hingegen auf Rechnung des Käufers. 1648. Die Klage auf Zurücknahme einer Waare wegen Fehlern muß nach Beſchaffenheit dieſer Mängel, und nach Gebrauch des Orts, wo der Kauf geſchah, in einer kurzen Friſt angeſtellt werden. 1684. 1649. Sie hat gegen gerichtlich verordnete Verkäufe nicht Statt. 1641. Geſ. v. 23. April 1859(R. B. ſ H. G. B. Art. 347— 350. Nr. 20), die Gewährleiſtung bei einigen 1648. H G. B. Art 349. Arten von Hausthieren betr.(Anhang). III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 333 Fünftes Kapitel. Von den Pflichten des Käufers. 1650. Die Hauptverbindlichkeit des Käufers iſt, den Kaufpreis an dem vertragsmäßigen Tag und Ort zu zahlen. 1651. Beſtimmt der Kauf deshalb nichts, ſo muß der Käufer an jenem Ort und in jener Zeit zahlen, wo die Uebergabe geſchehen ſoll. l2u7. 1652. In drei Fällen hat der Käufer bis zur Zahlung des Haupt⸗ ſtuhls den Kaufſchilling zu verzinſen, nämlich: 1846. wenn dieſes bei dem Kauf bedungen iſt; wenn die verkaufte und überlieferte Sache Früchte oder andere Ein⸗ künfte abwirft; wenn dem Käufer die Zahlung urkundlich gefordert wurde. In dem letzten dieſer Fälle laufen die Zinſen nur von der Zeit%. 1146. der urkundlichen Anforderung. 56. 1653. Iſt der Käufer mit einer Pfand- oder Zueignungsklage angegriffen oder bedroht, ſo mag er mit der Zahlung des Kaufpreiſes zurückhalten, bis der Verkäufer die Störung beſeitigt oder dagegen Sicher— heit geleiſtet hat, wenn nicht etwa bedungen worden, daß eines Angriffs ohnerachtet der Käufer zahlen ſolle. 1654. Wenn der Käufer den Kaufſchilling nicht zahlt, ſo hat der Verkäufer das Recht zur Aufhebung des Verkaufs. 1184. 1655. Die Auflöſung eines Liegenſchaftskaufs wird erkannt, ſobald der Verkäufer in Gefahr iſt, Waare und Preis zu verlieren. Iſt dieſe Gefahr nicht da, ſo kann der Richter dem Käufer nach Umſtänden eine kürzere oder längere Zahlungsfriſt geſtatten. 486. Iſt ſolche fruchtlos abgelaufen, ſo wird die Auflöſung des Verkaufs erkannt. 1651. H. G. B. Art 342. e z e zinſen“— es ſind berechtigt, ohne Verabredung oder Mahnung Zinſen zu fordern: 1) Kaufleute unter einander in beider⸗ ſeitigen Handelsgeſchäften von jeder For⸗ derung ſeit dem Tage, an welchem ſie fällig war— H. G. B. Art. 289; 2) Kaufleute, Commiſſionäre u. Spe⸗ diteure von den in Ausübung ihres Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Pichtkaufmann gegebenen Darlehen, Vor⸗ ſchüſſen, Auslagen und anderen Verwen⸗ dungen vom Tage ihrer Leiſtung oder Beſchaffung— H. G. B. Art. 290. 3 der Kaufmann, welcher mit einem anderen Kaufmann in laufender Rech⸗ nung(Kontokurrent) ſteht, von dem ganzen Betrag des Ueberſchuſſes saldo) beim Rechnungsabſchluſſe, wenn gleich darunter ſchon Zinſen begriffen ſind von dem Tage des Abſchluſſes an: H G. B. Art. 291— 4) die offenen Handelsgeſellſchafter von den der Geſellſchaft vorgeſchoſſenen Geldern vom Tage des geleiſteten Vorſchuſſes an: H. G. B. Art. 93 1653.„Sicherheit geleiſtet“— kann durch Hinterlegung bei d. Staats⸗ kaſſe geſchehen:§ 3 d. Vollz. V. O. z. Hinterlegungsgeſ.(ſ. z. Satz 1961). 1654. H. G. B. Art. 354, 356. 334 III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 1656. Bei einem Liegenſchaftsverkauf mit Geding, daß die Nicht⸗. zahlung des Kaufpreiſes zur Verfallzeit den Verkauf kraft Geſetzes auf⸗ löſen ſoll, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Friſt noch zahlen, ſo lang er nicht urkundlich durch Aufforderung in Verzug geſetzt iſt; nach erfolgtem urkundlichem Aufruf kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten. 1657. Ein Kauf über Lebensmittel und Fahrniß aller Art, welche in der bedungenen Zeit vom Käufer nicht in Empfang genommen worden, gilt zum Vortheil des Verkäufers kraft Geſetzes auch ohne Aufruf zum Empfang für aufgelöst.. Sechſtes Kapitel. Von Ungültigkeit und Auflöſung des Verkaufs. 1658. Außer denen in dieſem Titel ſchon erklärten Urſachen der Nichtigkeit oder Auflöſung, und denjenigen, die allen Verträgen gemein ſind, kann der Kauf noch aufgelöst werden durch Wiederkauf und wegen Verkürzung im Preis. Erſter Zbſchnitt. Von dem Wiederkaufsrecht. 1659. Das Geding des Wiederkaufs iſt eine Uebereinkunft, wo⸗ durch der Verkäufer ſich vorbehält, gegen Rückgabe des Kaufſchillings und gegen die im 1673ſten Satz erwähnte Vergütung ein verkauftes Gut wieder an ſich zu ziehen. 1660. Das Wiederkaufsrecht kann nur auf fünf Jahre vorbehalten werden. Das auf länger bedungene wird auf dieſe Zeit herabgeſetzt. 1661. Dieſe Friſt kann von Niemand, ſelbſt von dem Richter nicht erſtreckt werden. 1662. Wurde die Wiederkaufsklage in der beſtimmten Friſt nicht mwangeſtellt, ſo bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigenthümer. 1663 Die Friſt läuft gegen Jedermann, ſelbſt gegen Minder⸗ jährige, vorbehaltlich ihres Rückgriffs auf jeden, den er den Umſtänden nach treffen kann. 1664. Die Wiederkaufsklage kann gegen den dritten Beſitzer angeſtellt werden, wenn ſchon in ſeiner Erwerbsurkunde die Wiederkaufslaſt verſchwiegen wurde. 1665. Wer eine Sache auf Wiederkauf erworben hat, tritt indeſſen in alle Rechte ſeines Verkäufers; er kann wider den wahren Eigenthümer 1657. H. G. V. Art. 357. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 335 ſowohl, als wider diejenigen verjähren, die Rechte oder Unterpfands⸗2228. befugniſſe an der verkauften Sache anſprechen. 1666. Er kann den Gläubigern ſeines Verkäufers, die auf ihn greifen, die Einrede der Ausklage des Hauptſchuldners entgegenſetzen. 1667. Wer erſt einen noch unabgeſonderten Theil eines in ungetheilter Gemeinſchaft ſtehenden Erbguts unter Bedingung des Wiederkaufs, und bei einer gegen ihn aufgerufenen Verſteigerung das Ganze erwarb, iſt dem Wiederverkäufer zur Rückgabe des wiederkäuflichen Theils nicht mehr verbunden, wenn dieſer das Ganze nicht nehmen will. 1668. Von Mehreren, die in einem und demſelben Vertrag zu⸗ ſammen ein ihnen gemeinſchaftliches Gut verkaufen, kann jeder die Wieder— kaufsklage nur für ſeinen Theil ausüben. 1669. Von mehreren Miterben eines zum Wiederkauf berechtigten Erblaſſers kann jeder den Wiederkauf nur für ſeinen Erbantheil ausüben. 1670. In beiden vorhergehenden Fällen kann der Käufer verlangen, daß alle Mitverkäufer oder alle Miterben zum Streit beigeladen werden, os9. um ſich über die Zurücknahme des ganzen Guts zu vereinigen, und, wenn ſie nicht einig werden, iſt er von der Klage loszuſprechen. 1671. Wurde ein Gut, das Mehreren zugehörte, von jedem einzelnen zu ſeinem Theil verkauft, ſo kann jeder für ſich allein den Wiederkauf ſeines Theils bewirken, und vom Käufer nicht genöthigt werden, das Ganze an ſich zu ziehen. 1672. Hinterläßt ein ſolcher Käufer mehrere Erben, ſo kann, wenn die verkaufte Sache noch ungetheilt oder unter alle vertheilt iſt, der Wiederkauf wider einen jeden aus ihnen nur für ſeinen Theil aus⸗ geklagt werden. Iſt aber die Erbſchaft ſo getheilt, daß die verkaufte Sache dem Loos Eines der Erben zufiel, ſo hat wider dieſen die Wiederkaufsklage auf das Ganze Statt. 1673. Der Wiederkäufer muß nicht allein den Kaufpreis zurück⸗151 geben, ſondern auch die redlichen und geſetzmäßigen Koſten des Kaufs, weiter die Koſten der nothwendigen Ausbeſſerungen, auch diejenigen, welche den Werth des Guts erhöht haben, bis zum Betrag dieſes erhöhten Werths. Ihm darf der Beſitz verſagt werden, bis er allen dieſen Obliegenheiten Genüge leiſtet. Der Wiederkäufer nimmt ſein Grundſtück frei von allen Laſten und 1. Pfandrechten zurück, womit der Käufer es etwa beſchwert hat; nur die von dem Käufer ohne Argliſt und Gefährde geſchloſſenen Pachtverträge muß er vollziehen. 1683. 1684. 1706. III. B. VI. T. Von dem Verkauf. Zweiter Ibſchnitt. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verkürzung. 1674. Ein Verkäufer, der um mehr als ſieben Zwölftel des Preiſes einer Liegenſchaft verkürzt worden iſt, hat das Recht, den Verkauf anzu⸗ fechten, ſelbſt dann, wenn er bei dem Verkauf auf dieſe Befugniß ver⸗ zichtet, ja gar erklärt hätte, daß er den Mehrwerth der Sache ſchenke. 1675. Zur Beurtheilung einer Verkürzung über ſieben Zwölftel muß die Liegenſchaft nach dem Zuſtand zur Zeit des Kaufs und nach ihrem damaligen Werth geſchätzt werden. 1676. Nach zwei Jahren, von dem Tag des Verkaufs an, hat dieſe Klage nicht mehr Statt. Dieſe Friſt läuft wider Ehefrauen, wider Abweſende, wider Mund⸗ loſe und wider Minderjährige, welche Rechtsfolger eines volljährigen Ver⸗ käufers ſind. Dieſe Friſt läuft neben der Wiederkaufsfriſt und bleibt inzwiſchen nicht aufgeſchoben. 1677. Dem Beweis der Verkürzung muß ein zulaſſendes Urtheil vorausgehen, das nur ſtatt hat, wo die angegebenen Thatumſtände wahr⸗ ſcheinlich und erheblich genug ſind, um eine Verkürzung vermuthen zu laſſen. 1678. Dieſer Beweis darf durch Ermeſſen von Sachverſtändigen nicht anders geführt werden, als daß deren drei ſeyen, welche in einem gemeinſchaftlichen Bericht nach Mehrheit der Stimmen nur eine Meinung äußern. 1679. Sind die Meinungen verſchieden, ſo ſoll der Bericht die Gründe enthalten, worauf jede beruhet, ohne zu ſagen, welcher Meinung jeder Sachverſtändige geweſen ſey. 1680. Die drei Sachverſtändigen werden von Amtswegen ernannt, wenn die Parteien ſich nicht vereinigen, ſie alle drei gemeinſchaftlich zu ernennen. 1681. Wird die Verkürzungsklage ſtatthaft erkannt, ſo hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und den Kaufſchilling wieder an ſich zu ziehen, oder gegen Nachzahlung deſſen, was an dem 1674.„hat das Recht, den Ver⸗ b) Verpfründungsverträge, wo kauf anzufechten“— es können nicht etwa den Pfründgeber der Rechts⸗ a) Handelsgeſchäfte wegen über⸗ rechtigt; L. R. S. 19837. mäßiger Verletzung, insbeſondere wegen 1678. Proc Ordn.§8 490, 500. Verletzung über die Hälfte: H. G. B. 1680. Proc. Ordn.§ 50 Art. 286— nicht angefochten werden vortheil der Minderjährigkeit dazu be⸗ III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 537 wahren Preis fehlt(dieſen zu einem Zehntel unter dem geſchätzten Preis angenommen), das Grundſtück zu behalten. Der dritte Beſitzer hat gleiches Recht, vorbehaltlich der Gewähr⸗ leiſtungsforderung an ſeinen Verkäufer. 1682. Der Käufer, welcher die Sache behält und die Preisauf⸗ beſſerung nachzahlt, muß die Zinſen derſelben von dem Tag der ange— ſtellten Umſtoßungsklage an, entrichten. Gibt er die Sache gegen Erſtattung des Kaufſchillings zurück, ſo hat er die Früchte, von dem Tag der angeſtellten Klage an, mit zu erſetzen, dagegen die Zinſen des Kaufſchillings von dem Tag des Früchtenerſatzes, oder wenn er keine Früchte gezogen hat, von dem Tag der Zahlung an, zu empfangen. 1683. Der Käufer hat keine Verkürzungsklage. 1684. Sie findet auch gegen keine Käufe ſtatt, die aus geſetzlicher 166. Anordnung gerichtlich geſchloſſen werden. 1685. Die Regeln des vorhergehenden Abſchnitts für Fälle, wo Mehrere zuſammen verkaufen, oder jeder von ihnen beſonders, ingleichen wo Käufer oder Verkäufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſind gleichfalls bei der Verkürzungsklage zu beobachten. Siebentes Kapitel. Von Verſteigerungen. 1686. Wenn eine gemeinſchaftliche Sache ſich nicht füglich theilen läßt; n oder wenn bei einer gütlichen Theilung gemeinſchaftlicher Eüter Einige Sn. überbleiben, die keiner der Theilenden annehmen kann oder will, ſo wird ein ſolches Gut verſteigert und der Erlös unter den Miteigenthümern getheilt. 1687. Jeder Miteigenthümer kann fordern, daß Fremde zur Ver⸗s2. ſteigerung berufen werden; dieſe Berufung muß geſchehen, ſo oft der Mit— eigenthümer noch minderjährig iſt. 1688. Die Arten und Formen der Verſteigerungen ſind unter dem Titel: von den Erbſchaften und in der allgemeinen Gerichtsordnung zu ſuchen. 1688.„Arten und Formen der bis 459, 826, 1686) vorzunehmende Ver⸗ Verſteigerungen⸗— ſteigerungen: L. R. S. 826— 827; a) in Folge eines ir geſetz⸗ b)imVoll lſtreckungsverfahren: lichen Gebots(3. B. L. R. S. 452,457 Satz 2217, 2217a. 22 338 22¹4. 1018. 2112. Achtes Von dem Verkauf. Kapitel. Von Uebertragung der Forderungen und anderer unkörperli 1689. Bei der Uebertragung cher Rechte. einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage wider dritte Perſonen, geſchieht die Uebergabe von dem Rechts⸗ geber an den Rechtsnehmer durch Uebergabe der Rechtsurkunde. 1690. Den Beſitz gegen dritte Perſonen erlangt der Rechtsnehmer auch durch feierliche Bekanntmachung der geſchehenen Uebertragung an den Schuldner, oder durch beweiſe nde Urkunde des Schuldners, welche ſagt, daß er die Uebertragung annehme. 1691. Hat der Schuldner an den Rechtsgeber gezahlt, ehe dieſer oder der Rechtsnehmer ihm die geſchehene Uebertragung bekannt machte, ſo iſt er rechtmäßig befreit. 1692. Der Verkauf oder der Rechtsübertrag einer Forderung erſtreckt ſich auf deren Zugehörden, wie z. und Pfandrechte. 1693. Wer eine Forderung o verkauft, muß dafür haften, daß er B. auf die Bürgſchaft, die Vorzugs— der ein anderes unkörperliches Recht zur Zeit des Uebertrags die Forderung oder das Recht wirklich hatte, wenn ſchon der Rechtsübertrag ohne Gewähr⸗ zuſage geſchah. 1689.„Uebertragung“ a) von Beſoldungen der Staats⸗ diener— V. O. v. 4. Nov. 1816, R. B. Nr. 35,— dieſe beſtimmt, inſoweit ſie noch einſchlägt, daß 1) Jede Veräußerung, Verpfändung od. Vorausabtretung jeder Art der diener⸗ ſchaftlichen Geldbeſoldungen, wenn ſie mehr als das zur Zeit der geſchehenen Ceſſion verfallene Quartalsratum beträgt, als nichtig und nichtgeltend vor den Gerichten behandelt, auch von keiner Verrechnung oder Kaſſe anerkannt werden ſoll; 2) die Ceſſionsurkunde, um eine Verbindlichkeit zu bewirken, v. d. be⸗ treffenden Kaſſeverrechnung unterzeichnet ſeyn muß— b) von Brandentſchädigungs⸗ forderungen— ſie können ganz oder theilweis nur an diejenigen abgetreten werden, von denen der Forderungsberech⸗ tigte auf Credit Baumaterialien u. Bau⸗ arbeiten zur Wiederherſtellun) ſeines ab⸗ gebrannten erhalten hat. Dieſe Abtretung iſt jedoch nur giltig, wenn ſie vor dem Bürger⸗ meiſter des Cedenten erklärt, unter deſſen oder beſchädigten Gebäudes oder zu gleichen Zwecken baare Vorſchüſſe Beglaubigung niedergeſchrieben und der Brandverſicherungscaſſe durch Mittheilung dieſes Actes verkündet worden iſt und wird erſt wirkſam, wenn die Bedingungen, unter welchen der Eigenthümer die Zah⸗ langen kann, wirklich erfüllt worden ſind: bäude betr. 301— 305. löhne betr.(Anhang. 1690. durch machung“ (Anhang). lung der Brandentſchädigungsſumme er⸗ § 52 d. Geſ. v. 29. März 1852, R. B. Nr. 14. Feuerverſicherungsanſtalt d Ge⸗ c) von aus einem Handelsgeſchäfte hervorgehenden Forderungen, von Kauf⸗ leuten ausgeſtellten Anweiſungen u. Ver⸗ pflichtungsſcheinen H. G. B. Art. 299, d) Arbeits- und Dienſtlöhnen: § 2 d. Reichsgeſ. v. 21. Juni 1869, die Beſchlagnahme der Arbeits⸗ und Dienſt⸗ „auch durch“— im Urtert: „n'est saisi àc que par ꝛc.(nur Bekannt⸗ durch den Notar unter Beizug zweier Zeugen: 88 77—79 der Not. O., R. B. 1864 Nr. 43, vergl. mit 68 46. 47 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 — III. B. VI. T. Von dem Verkauf. 339 1694. Er haftet nicht dafür, daß der Schuldner zahlungsfähig ſſey, außer wenn er ſich hiezu verbunden hat, und alsdann nur für ſo viel, als er wegen des Uebertrags empfing. 1695. Hat er für des Schuldners Zahlungsfähigkeit gut geſagt, ſo wird dieſe Zuſage nur auf den gegenwärtigen Stand des Schuldners, nicht auf die künftige Zeit bezogen, der Rechtsgeber habe ſie denn aus— drücklich einbegriffen. 1696. Wer eine Erbſchaft ohne Bezug auf ein Erbverzeichniß verkauft, haftet nur dafür, daß er rechtmäßiger Erbe ſey. 1697. Hatte er ſchon Früchte eines oder andern Erbſtücks genoſſen, 66. Erbſchaftsforderungen eingezogen, oder Erbſchaftsfahrniß veräußert, ſo muß er ſie dem Erwerber erſetzen, wenn er ſie bei dem Verkauf nicht aus⸗ drücklich ausgenommen hat. 1698. Der Käufer ſeiner Seits muß dem Verkäufer das, was dieſer aus dem Seinigen an Erbſchaftsſchulden und Laſten gezahlt hat, wieder erſtatten, und ihn um alles befriedigen, was derſelbe an das Erbe als Gläubiger zu fordern hatte, wenn nicht ein Anderes bedungen iſt. 1699. Der Schuldner eines ſtrittigen Rechts, das einem Andern su. verkauft worden iſt, kann ſich gegen den Rechtsnehmer dadurch frei machen, daß er ihm den bezahlten Preis des Uebertrags mit den übrigen redlichen und geſetzmäßigen Koſten und mit den Zinſen von dem Tag an ver— gütet, da der Uebernehmer den Preis des ihm geſchehenen Uebertrags gezahlt hat. 1700. Die Sache gilt für ſtrittig, ſobald ein Widerſpruch über 597. den Grund der Schuld vor dem Richter liegt. 1700 a. Wobei nur jener Widerſpruch in Betracht kommt, gegen welchen der Rechtsabtreter nicht zugleich die Währſchaft auf ſich nimmt. 1701. Die im Satz 1699 enthaltene Verfügung fällt weg: 1) da, wo der Uebertrag an einen Miterben oder an einen Mit⸗ eigenthümer des übertragenen Rechts geſchah; 2) da, wo er einem Gläubiger an Zahlungsſtatt zu Theil ward; 3) da, wo er an einen Beſitzer jenes Grundſtücks geſchah, auf welches das ſtrittige Recht auszuüben wäre. Neuntes Kapitel. Vom Looſungsrecht. 1701 a a— an. * 1700. Proc. Ordn.§ 263 Nr. 23. 1071 aa— be. Looſungsrecht und Art. 1. Die im neunten und zehnten Einſtandsrecht). Aufgehoben durch Kapitel des ſechsten Titels vom dritten folgendes Geſ. v. 21. Juli 1839, R B. Buche des Landrechts enthaltenen Be⸗ 22 III. B. VII. T. Vom Tauſch. Zehntes Kapitel. Vom Einſtandsrecht. 1701 b a— be. Siebenter Fitel. Vom Tauſch. 1702 Der Tauſch iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien einander 55. Waare um Waare geben. 1702 a. Wo ein Aufgeld gegeben wird, es ſey groß oder klein, wird das Geld mit als Waare angeſehen, ſo lange nicht ein Anſchlag der beiderſeitigen Tauſch⸗ gegenſtände in dem Vertrag ausgedrückt iſt, und das Geld dadurch als Zugabe des auszugleichenden Preiſes vereigenſchaftet wird. 1703. Der Tauſch geſchieht, ſo wie der Verkauf, durch bloße Ein⸗ willigung. 1703a. Die Tauſchkoſten werden gemeinſchaftlich getragen. 1704. Hat eine der Tauſchperſonen die eingetauſchte Sache empfangen, 1622 und beweist nachher, daß deren Vertauſcher nicht Eigenthümer war, ſo kann der Eintauſcher nicht gezwungen werden, die dagegen vertauſchte Sache zu übergeben, ſondern nur, die eingetauſchte zurückzugeben. 1705. Derjenige, der an der eingetauſchten Sache Entwährung 9 leidet, hat die Wahl, entweder allein Entſchädigung zu begehren, oder ſeine vertauſchte Sache zurückzufordern. 1705 a. Hatte jedoch im erſteren Fall derjenige, der Gewähr leiſten ſoll, bei dem Tauſch in redlicher Meinung gehandelt, ſo kann er verlangen, daß die Entſchä⸗ digung auf Rücknahme der vertauſchten Sache und Erſatz der Koſten beſchränkt werde. 1683. 1706. Gegen Tauſchverträge hat keine Verkürzungsklage Statt. 1706 a. Jeder Theil iſt in Bezug auf ſeine Erwartungen von der eingetauſchten 1602. Sache derjenige, der ſich klar ausdrücken muß, und gegen welchen widrigenfalls die Auslegung geſchieht.* 1707. Alle übrigen Regeln des Kaufs gelten auch dem Tauſch. ſtimmungen über das Looſungs⸗ und das! Geſetz begründete Looſung in den Fällen, Einſtandsrecht, desgleichen der L. R. S. in welchen ſie beim Eintritt der Wirkſam⸗ 577 bf. inſoweit derſelbe ſich auf die keit des gegenwärtigen Geſetzes ſchon an⸗ Looſung der Miteigenthümer bezieht, auch gekündigt iſt. der L. R. S. 577ch, endlich das Geſetz 1707.„gelten auch dem Tauſch“ über die Looſungsgerechtigkeit v. 3. Mai— es muß deßhalb auch derjenige, 1808 ſind aufgehoben. welchet eine Liegenſchaft durch Tauſch er⸗ Art. 2. Die durch Verträge welche wirbt, um ſein Eigenthum Dritten gegen⸗ vor der Verkündung sdes gegenwärtigen über wirkſam zu machen ſeinen Erwerb⸗ Geſetzes errichtet worden ſind, bedungenen titel zum Grundbuch eintragen laſſen: Looſunas- oder Einſtandsrechte werden L. R. S. 1583 vergl. mit II. Einf. E. auch künftig nach den bisherigen Geſetzen 8 25. beurtheilt und ebenſo auch die durch das III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 341 1707 a. Man kann auch die bloße Nutzung zweier Sachen umtauſchen. Die Kraft ſolcher Tauſchverträge richtet ſich nach obigen Sätzen; die Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten aber nach den Sätzen vom Leihvertrag. Achter Fitel. Von Beſtand-, Pacht- oder Miethverträgen. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 1708. Es gibt zwei Gattungen des Beſtandvertrags: den über Sachen, und den über Dienſte und Arbeiten. 1709. Der Beſtandvertrag über Sachen iſt jener, wodurch eine Partei der andern, auf eine gewiſſe Zeit und gegen einen bewilligten beſtimmten Zins, Inhabung und Genuß einer Sache einzuräumen verſpricht. 1710. Jener über Dienſte und Arbeiten iſt der Vertrag, wodurch Eine der Parteien für die Andere gegen einen unter ihnen abgeredeten Lohn etwas zu verrichten übernimmt. 1711. Die beiden Gattungen des Beſtandvertrags zerfallen in ver⸗ ſchiedene Abtheilungen. Man nennt: 1) Miethe, den Beſtand über Häuſer oder Fahrniß; 2) Pacht, den Beſtand über Feldgüter; 3) Dienſtverding, den Beſtand über Arbeit oder Dienſte; 4) Viehverſtellung, den Beſtand über Vieh, deſſen Nutzen zwiſchen dem Eigenthümer und Pächter getheilt wird; 5) Werkverding, das Unternehmen der Ausführung eines Werks für einen beſtimmten Preis; dieſes iſt nur ein reiner Beſtand⸗ vertrag, ſo weit der Werkſtoff von demjenigen geliefert wird, der das Werk beſtellt. Die letzten drei Gattungen(3, 4 und 5) haben ihre beſonderen Regeln. 1712. Für die Verpachtungen der Staatsgüter, der Gemeindsgüter und der Körperſchaftsgüter finden beſondere Verordnungen Statt. 1712.„Staatsgüter“ ꝛc. dere Verordnungen“— a) Staatsgüter— Verfahren bei O. v. 30. April deren Verpachtung: V 1851(V. O. Bl. für verwaltungen Nr. 4). b) Gemeindegüter— a) zu deren Verpachtung iſt die Ge⸗ nehmigung des Gemeinderaths erforder⸗ die Domänen⸗ „beſon⸗ ſlich, ſie hat in der Regel durch öffentliche Steigerung zu geſchehen und darf der⸗ jenige, welcher zweijährige Rückſtände in der Gemeinde ſchuldet, zu keinem Pacht zugelaſſen werden:§§ 137, 139 d. Gem. Ordn. 6) Almendſtücke— ihre Ver⸗ pachtung durch den Genußberechtigten be⸗ darf der Genehmigung des Gemeinde⸗ III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ 2c. Verträgen. Zweites Kapitel. Von dem Mieth⸗ und Pachtvertrag über Sachen. 1713. Man kann Sachen jeder Art, bewegliche oder unbewegliche Güter, in Beſtand geben und nehmen. Erſer Ibſchnitt. Von Regeln, die der Miethe und dem Pacht zugleich gelten. 1714. Man kann ſchriftlich oder mündlich in Beſtand geben und nehmen. 1715. Ein mündlicher Beſtand, deſſen Vollzug noch nicht begonnen hat, und der von einem Theil geläugnet wird, kann nicht durch Zeugen zu. bewieſen werden, ſo gering er auch ſey, und obſchon man ſich auf gegebenes Haftgeld beziehe. 1358. Nur kann man dem, der den Beſtand leugnet, den Eid zuſchieben. 1716. Entſteht Streit über den Beſtandzins bei einem mündlichen Beſtandvertrag, deſſen Vollziehung ſchon begonnen hat, und es iſt keine beizubringen, die einen Ausſchlag gäbe, ſo iſt dem Eigenthümer auf ſeinen Eid zu glauben; der Beſtänder kann zu deſſen Abwendung Schätzung durch Sachverſtände verlangen, in welchem Fall die Koſten der Schätzung ihm zur Laſt bleiben, wenn der Anſchlag den von ihm angegebenen Zins überſteigt. 1717. Der Beſtänder hat das Recht zur Afterbeſtandgabe und ſelbſt nes zur gänzlichen Uebertragung ſeines Beſtands auf einen Andern, wenn ihm Eins und das Andere nicht unterſagt worden; die Unterſagung kann auf das Ganze oder auf einen Theil bezogen werden. Dieſes Geding muß ſtreng genommen werden. 1717 a. Jedoch kann die gänzliche Uebertragung nicht an Jemand geſchehen, von welchem der Verpächter irgend einigen Nachtheil glaublich zu beſorgen hat, daher ſoll ihm zuvor davon Anzeige geſchehen. 1718. Die unter dem Titel: von dem Heirathsvertrag und 3 den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten vorkommenden Sätze 1über die V Verpachtung der Güter einer Ehefrau, ſind auf die Verpachtung o der Güter der Minderjährigen ebenfalls anwendbar. 1719. Der Beſtandgeber iſt kraft der Natur des Vertrags, ohne daß es deßhalb. einer beſonderen Uebereinkunft bedarf, verbunden: raths:§ 109 d. Gem. Ordn. lichen Ordinariats landesherrl. V. O. v. c) Kirchengüter— 20 Nov. 1861, R. B. Nr. 52. «) katholiſche— ihre Verpachtung 6) evangeliſche: landesherrl. V. O bedarf, inſoweit der Pacht über 9 Jahre v. 28. Febr. 1862, R. B. Nr. 10. dauert, der Genehmigung des Erzbiſchöf⸗ III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 343 1) dem Beſtänder das Beſtandgut zu überliefern; 604. 2) es in dem Stand zu unterhalten, der für den Beſtandgebrauch nöthig iſt; 3) während der Dauer des Beſtands dem Beſtänder den ruhigen Genuß der Sache zu gewähren. 1720. Derſelbe iſt ferner ſchuldig, die Sache in gutem Stand zu überliefern. Während der Beſtandzeit muß er die nöthigen Ausbeſſerungen machen, die kleinen ausgenommen, welche dem Beſtänder obliegen. 1721. Dem Beſtänder gebührt Gewährleiſtung für alle Fehler oder 164. S— 1645. Mängel der in Beſtand gegebenen Sache, welche deren Gebrauch ver- 1397. hindern, wenn auch der Beſtandgeber ſie zur Zeit der Vertragsſchließung nicht gekannt hätte. Entſteht aus ſolchen Fehlern oder Mängeln ein Verluſt für den Beſtänder, ſo iſt der Beſtandgeber verbunden, ihn zu entſchädigen. 1722. Geht die Beſtandſache durch einen Zufall während der Be⸗ 1302. 1636. ſtandzeit ganz zu Grund, ſo iſt der Beſtand kraft Geſetzes erloſchen; trifft er nur einen Theil, ſo kann der Beſtänder nach Umſtänden Min⸗ derung des Beſtandzinſes, oder ſelbſt Umſtoßung des Vertrags begehren. In einem wie im andern Fall hat keine Entſchädigung ſtatt. 1723. Der Beſtänder darf die Geſtalt der Beſtandſache nicht ver⸗ ändern. 1724. Fordert während der Beſtandzeit die Beſtandſache unverſchieb⸗ liche Ausbeſſerungen, ſo muß der Beſtänder ſie zugeben, wie viele Un⸗ bequemlichkeit ſie ihm auch machen, und unangeſehen, ob er unterdeſſen der Sache zum Theil entbehren muß; erfordern ſie jedoch mehr als vierzig Tage, ſo iſt nach Verhältniß der Zeit und des entbehrten Gebrauchs der Beſtandzins herabzuſetzen; nehmen ſie die dem Beſtänder für ſich und ſeine Familie unentbehr⸗ liche Wohnung weg, ſo kann dieſer den Beſtand umſtoßen. 1725. Der Beſtandgeber iſt nicht ſchuldig, dem Beſtänder gegen jene Störung im Genuß Währſchaft zu leiſten, welche durch Thätlichkeiten dritter Perſonen entſtehen, ohne in einer Rechtsanſprache auf die Sache gegründet zu ſeyn; der Beſtänder kann ſolche Störer in eigenem Namen gerichtlich belangen. 1726. Iſt aber die Störung Folge einer Eigenthumsanſprache an das Grundſtück, ſo kann der Beſtänder eine verhältnißmäßige Minderung 1723 Beſtänder— im Urtext: langen“— dem Pächter ſtehen die bailleur(Beſtandgeber). Beſitzklagen nicht zu: Proc. Ordn.§ 661. 1725.„in eigenem Namen be⸗ 344 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ 2c. Verträgen. des Beſtandzinſes fordern, falls die Störung und Gebrauchshinderniß dem Eigenthümer angezeigt worden iſt. 1727. Behaupten diejenigen, welche Thätlichkeiten unternommen haben, ein Recht an die Beſtandſache, oder wird der Beſtänder ſelbſt vor Gericht belangt, um das Beſtandgut ganz oder zum Theil zu räumen, oder darauf die Ausübung irgend einer Dienſtbarkeit zu geſtatten, ſo muß er den Beſtandgeber zur Gewährleiſtung auffordern, und kann ver⸗ langen, nach Nennung ſeines Beſtandgebers aus dem Rechtsſtreit entlaſſen zu werden. 635. 17W a. Der Beſtandgeber trägt alle Laſten der Sache, welche er nicht dem Beſtänder angedungen hat. 1728. Der Beſtänder hat zwei Hauptverbindlichkeiten zu erfüllen: 1) daß er die gemiethete Sache als guter Hauswirth nach der ab⸗ geredeten oder aus den Umſtänden muthmaßlichen Beſtimmung gebrauche; 2102. 2) daß er den Beſtandzins in den feſtgeſetzten Zielern zahle. 1728a. Der Beſtandzins kann nur in Geld und in wirklichen oder möglichen Erzeugniſſen der Beſtandſache bedungen werden. 1729. Macht der Beſtänder von der Beſtandſache einen nicht 166. bewilligten und dem Beſtandgeber nachtheiligen Gebrauch, ſo mag dieſer nach Umſtänden den Beſtand umſtoßen. 1730. Iſt von dem Beſtänder und Beſtandgeber eine Guts⸗ beſchreibung aufgenommen worden, ſo muß jener die Sache in dem be⸗ nod ſchriebenen Stand zurückliefern, ſo weit nicht Alter oder höhere Gewalt ihn verſchlimmert haben. 1731. Bei dem Mangel einer ſolchen Beſchreibung tritt die Ver⸗ muthung wider den Beſtänder ein, er habe die Sache in Bau und Beſſerung gut erhalten, und er muß ſie in einem ſolchen Stand zurück⸗ geben, vorbehaltlich des Beweiſes für das Gegentheil. 10 1732. Für Alles, was während ſeines Gebrauchs verſchlimmert 502 wird oder zu Grund geht, iſt er verantwortlich, ſo lang er nicht ſeine Schuld⸗ loſigkeit beweist. 1733. Er haftet für Feuersbrünſte, wo er nicht beweist: a) daß die Feuersbrunſt durch Zufall oder durch höhere Gewalt 1i8. oder durch Fehler an der Bauart entſtanden, oder b) daß das Feuer in einem benachbarten Hauſe ausgekommen ſey, und ſich fortgepflanzt habe. 1727.„zur Gewährleiſtung auf⸗ bis 127 vergl. mit§§ 116— 118. fordern“„aus dem Rechtsſtreit 1727a.„alle Laſten“— Grund⸗ entlaſſen“:— Proc. Ordn.§§ 124 ſteuer: Satz 635. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 345 1734. Sind der Miether Mehrere, ſo haften Alle ſammtverbindlich 1200. für den Schaden der Feuersbrunſt, ſo lang nicht bewieſen wird, daß das Feuer bei einem derſelben allein ausgegangen, wo alsdann dieſer auch allein dafür verantwortlich bleibt; oder daß bei Einem und dem Andern kein Feuer ausbrechen konnte, in welchem Fall Einer und der Andere nicht verhaftet iſt. 1735. Der Beſtänder haftet für Verſchlimmerung und Verluſt, 1324. welche von ſeinen Hausgenoſſen oder Afterbeſtändern herrühren. 1736. Iſt der Mieth- oder Pachtvertrag mündlich abgefaßt worden, ſo kann er nur unter Beobachtung der durch Ortsgebrauch beſtimmten 1758. Friſt aufgekündigt werden. 1737. Iſt derſelbe ſchriftlich verfaßt, ſo erlöſcht er kraft Geſetzes mit Umlauf der darin beſtimmten Zeit ohne Aufkündigung. 1738. Wenn nach abgelaufener Beſtandzeit eines ſchriftlichen Mieth⸗ oder Pachtvertrags der Beſtänder die Sache fortgenießt und dabei gelaſſen ns. wird, ſo beginnt ein neuer Beſtand, deſſen Wirkung ſich nach dem Satz über mündliche Vermiethung richtet. 1739. Iſt urkundlich aufgekündigt worden, ſo kann der Beſtänder, ob er ſchon im Genuß geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Vertrags ſich nicht beziehen. 1740. In beiden vorhergedachten Fällen erſtreckt ſich die Bürgſchaft, 2016. 2039. welche für die Miethe oder den Pacht geſtellt worden iſt, nicht auf Ver— bindlichkeiten, die aus der Verlängerung des Vertrags entſtehen. 1741. Der Beſtand erlöſcht durch den Verluſt der Beſtandſache und 18t. durch Nichterfüllung der Zuſage des Beſtänders oder Beſtandgebers. 1742. Der Beſtandvertrag wird durch den Tod des Beſtänders oder Beſtandgebers nicht aufgelöst. 1743. Wenn der Beſtandgeber die Beſtandſache verkauft, ſo hat der Käufer kein Recht, den Beſtänder, deſſen Vertrag öffentlich beurkundet 1328 iſt oder ſichern Tag und Jahr hat, zu vertreiben, wenn nicht dieſes Recht 28 im Beſtandbrief ausbedungen iſt. 1744. Wurde bei dem Beſtand vorbehalten, daß ein etwaiger Käufer den Pächter oder Miether vertreiben dürfe, ohne über die Entſchädigung etwas auszumachen, ſo iſt der Beſtandgeber dazu auf folgende Weiſe verbunden: 1745. Bei Häuſern, Zimmern oder Gewerbläden zahlt der Ver⸗ miether ſeinem ausgewieſenen Miether für Entſchädigung ſo viel, als das 1745— 1747.„für Entſchädigung“ 8 26. Iſt die Liegenſchaft verpachtet, a) Zwangsabtretungen(Geſ. v. ſo wird bei Ausmittlung des Werthes 28. Aug. 1835, R. B. Nr. 42)— auch auf den bedungenen Pachtzins Rück⸗ 346 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. Miethgeld für die in dem Ortsgebrauch beſtimmte Aufkündigungsfriſt beträgt. 1746. Bei Feldgütern beſteht die Entſchädigung des Verpachters an den Pächter in einem Drittel des Pachts von der noch übrigen Pachtzeit. 1747. Die Entſchädigung wird von Sachverſtändigen ermeſſen, wenn von Manufakturen, Hüttenwerken oder andern Gewerbanlagen die Rede iſt, welche große Einrichtungskoſten erfordern. 1748. Der Käufer, der ſich des im Beſtandvertrag bedungenen nos. Rechts der Austreibung bedienen will, muß außerdem den Miether voraus ſo frühe benachrichtigen, als es an dem Ort für Aufkündigungen gebräuchlich iſt. Bei Feldgütern muß er dem Pächter wenigſtens ein Jahr zuvor aufſagen.. 1749. Pächter oder Miether können nicht vertrieben werden, ehe ſie von dem Verpachter oder Vermiether, oder an deren Statt von dem neuen Käufer die oben erklärte Schadloshaltung empfangen haben. 1750. Iſt der Beſtandvertrag in öffentlicher Form nicht aus⸗ uns gefertigt, oder hat er nicht Tag und Jahr, ſo iſt der Käufer zur Ent⸗ ſchädigung nicht verbunden. 1751. Wer unter Vorbehalt des Wiederverkaufs kaufte, kann ſich des Rechts, den Miether zu vertreiben, nicht bedienen, ehe er durch Um⸗ lauf der Wiedertaufsfriſt unwiderruflich Eigenthümer geworden iſt. Zweiter Ibſchnitt. Von den beſondern Regeln des Miethvertrags über Häuſer und Fahrniß. 1752. Ein Miether, der in das gemiethete Haus nicht hinreichenden Hausrath bringt, kann vertrieben werden, ſofern er nicht Sicherheit für den Miethzins gibt. 1753. Der Aftermiether haftet dem Hauptvermiether nur nach Be⸗ nn. trag des Aftermiethzinſes, den er zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch ſchuldig ift, jedoch kann er keine Vorauszahlungen jenem entgegen halten. Zahlungen, welche der Aftermiether kraft Geding des Miethvertrags oder kraft Ortsgebrauchs bewirkte, werden hierbei nicht als Voraus⸗ zahlungen betrachtet. 1754. Die kleinen Ausbeſſerungen muß der Miether auf eigene Koſten machen, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt; ſie beſtimmen ſich e durch den Ortsgebrauch; auf alle Fälle gehören dahin die Ausbeſſerungen ſicht genommen, die Entſchädigung des b) Abtretung zur Güterzuſammen⸗ Pächters aber, wie bei freiwilligen Ver⸗ legung Art. 18 d. Geſ. v. Mai 1856 äußerungen nach den L. R. S 1745 bis(R. B. Nr. 19) 1747 bemeſſen. 1766. 347 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. der Feuerherde, Rückenplatten, Einfaſſungen und Geſtelle der Kamine; des Verputzes des untern Theils der Wände in Zimmern und Wohnungszugehörden bis zur Höhe von vier Zoll, der einzelnen ver⸗ brochenen Pflaſterſteine und Steinplatten in Zimmern; der Fenſterſcheiben, welche nicht durch Schloßen oder andere außer— ordentliche oder gewaltſame Zufälle zerbrechen, wofür der Miether nicht haftet; der Thüren, Kreuzſtöcke, bretterner Wandverſchläge, Ladenverſchläge, Thürbeſchläge, Riegel und Schlöſſer. 1755. Jene kleinen Ausbeſſerungen fallen jedoch den Miethern 1. nicht zur Laſt, wenn nur Alter oder höhere Gewalt ſie veranlaßt hat. 1756. Das Reinigen der Brunnen und Abtritte zahlt der Ver⸗ miether, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1757. Hausrath, der zur Einrichtung eines Hauſes, Hausantheils, Ladens oder Wohnzimmers gemiethet wird, gilt im Zweifel für gemiethet 9 auf ſo viel Zeit, als nach dem Ortsgebrauch Häuſer, Quartiere, Läden 3 und Wohnzimmer ſelbſt vermiethet werden. 1758. Bei eingerichteten(mit Hausrath verſehenen) Wohnzimmern gilt der Miethvertrag auf ein Jahr, auf einen Monat, auf einen Tag für geſchloſſen, je nachdem ein jährlicher, monatlicher oder täglicher Mieth⸗ zins bedungen iſt. Fehlt es am Beweis bedungener Zinszieler, ſo wird die Miethzeit nach Ortsgebrauch gerichtet. 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einzelner Wohnzimmer 17. nach Ablauf einer ſchriftlich bedungenen Beſtandzeit in dem Genuß, ohne Widerſpruch des Vermiethers, ſo gilt die Miethe unter den vorigen Be— dingungen, für die durch Ortsgebrauch beſtimmte Zeit, als erneuert, und er kann ſie weder verlaſſen, noch daraus vertrieben werden, ohne vorher⸗ gegangene ortsherkömmliche Aufkündigung. 1760. Wird der Vertrag aus Schuld des Miethers aufgehoben, ſo muß dieſer von der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit die Miethe zahlen, neben dem Schaden, der etwa aus dem Mißbrauch der Sache noch entſtanden ſeyn mag. 1761. Der Vermiether darf nicht vor der Zeit von dem Vertrag. abgehen, auch wenn er das vermiethete Haus ſelbſt bedarf, wenn er ſich dieſe Befugniß nicht bedungen hat. 1762. Iſt in dem Miethvertrag die Selbſtbeziehung des Hauſes s. vorbehalten, ſo muß vorher eine ortsgewöhnliche Aufkündigung urkundlich vorausgehen. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ zc. Verträgen. Dritter Ibſchnitt. Von den beſondern Regeln der Pachtverträge. 1. 1763. Wer auf Theilbau(d. i. ſo, daß die Früchte mit dem Ver⸗ pachter getheilt werden) pachtet, kann das Gut nicht in Afterpacht geben, noch ſeinen Pacht einem Andern übertragen, ohne ausdrücklich dazu er⸗ haltene Erlaubniß. 1764. Im Uebertretungsfall hat der Eigenthümer das Recht, den Genuß wieder an ſich zu ziehen, und an den Pächter wegen des Schadens der Nichtvollziehung des Pachtvertrags ſich zu halten. 1616. 1765. Gibt ein Pachtvertrag den Flächeninhalt der Grundſtücke geringer oder größer an, als er wirklich iſt, ſo begründet dieſes eine Erhöhung oder Herabſetzung des Pachtzinſes nur in den unter dem Sie Von dem Verkauf ausgedrückten Fällen nach den dort an— gegebenen Regeln. 1766. Wenn ein Pächter das Gut nicht mit Vieh und Geräth⸗ ſchaften verſieht, wie es zu deſſen Bau nöthig iſt; wenn er es in Unbau kommen läßt; wenn er es nicht als guter Hauswirth benutzt; wenn er von Pachtzubehörden einen beſtimmungswidrigen Gebrauch macht; über⸗ haupt, wenn er die Gedinge des Pachtvertrags nicht erfüllt, und daraus für den Verpachter Schaden erwächst, ſo kann dieſer nach Umſtänden den Pachtvertrag aufheben laſſen. Erfolgt die Aufhebung aus Schuld des Pächters, ſo iſt dieſer nach dem 1764ſten Satze zur Entſchädigung verbunden. 1767. Jeder Pächter eines Landguts muß an dem im Pachtvertrag beſtimmten Ort ſeine Erzeugniſſe aufſpeichern. 1768. Jeder Pächter iſt bei Vermeidung der Schadloshaltung nan ſchuldig, den Eigenthümer von allen Eingriffen zu benachrichtigen, die gegen deſſen Grundſtück etwa unternommen werden. Dieſe Benachrichtigung muß in der Zeit geſchehen, welche für ge⸗ richtliche Vorladungen nach Verſchiedenheit der Ortsentfernung vor⸗ geſchrieben iſt. 1769. Iſt der Pacht auf mehrere Jahre geſchloſſen, und es geht m in dieſem Zeitraum eine Ernte ganz oder wenigſtens zur Hälfte durch Zufall zu Grund, ſo iſt der Pächter berechtigt, einen Nachlaß am Pacht⸗ zins zu verlangen, wenn er durch die vorhergehende Ernte nicht ſchon entſchädigt iſt. Dieſer Nachlaß kann jedoch nicht eher als am Ende der Pachtjahre beſtimmt werden, wo der Gewinn aller Jahre damit ausgeglichen werden muß. Unterdeſſen kann der Richter den Pächter ermächtigen, nach Verhältniß des erlittenen Verluſts bis dahin einen Theil des Pachts inne zu halten. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 349 1769a. Wer Nachlaß begehren will, muß gleich nach erlittenem Schaden deſſen gerichtliche Aufnahme betreiben. 1770. Iſt der Pacht nur anf ein Jahr geſchloſſen, und ein Ver— luſt trifft alle oder doch die Hälfte der Früchte, ſo iſt dem Pächter ein verhältnißmäßiger Theil des Pachtzinſes zu erlaſſen. Er iſt nicht befugt, Nachlaß zu fordern, ſo lang der Verluſt unter der Hälfte bleibt. 1771. Dem Pächter gebührt kein Nachlaß wegen Verluſts der Früchte, die ſchon geſchnitten waren; nur bei dem Theilbau hat der Eigenthümer ſeinen Theil am Verluſt der Ernte zu tragen, vorausgeſetzt, daß der Pächter nicht in Verzug war, ihm ſolchen abzuliefern. Der Pächter kann eben ſo wenig Nachlaß wegen eines Schadens fordern, deſſen Veranlaſſung ſchon bei Schließung des Pachts vorhanden und bekannt war. 1772. Durch ausdrückliche Uebereinkunft können auch die Zufälle von dem Pächter übernommen werden. 1773. Ein ſolches Geding geht nur auf gewöhnliche Zufälle, als Hagel, Blitz, Froſt, Dürre, Abfallen der Traubenbeeren u. ſ. w. Es iſt auf außerordentliche Zufälle nicht auszudehnen, als Kriegs⸗ verheerungen oder ungewöhnliche Ueberſchwemmungen, wenn der Pächter nicht alle vorgeſehenen und unvorgeſehenen Zufälle übernommen hat. 1774. Bei der mündlichen Verpachtung gilt die Vermuthung, ſie ſey auf ſo lange Zeit geſchloſſen, als erforderlich iſt, damit der Pächter allen Nutzen des gepachteten Grundſtücks genießen könne. Die Verpachtung einer Wieſe, eines Weinbergs und jedes andern Grundſtücks, deſſen Nutzen in Jahreszeit ganz gezogen wird, gilt daher auf ein Jahr. Die Verpachtung der Aecker, welche nach Fluren(Zelgen) und Jahreszeiten gebaut werden, gilt im Zweifel für ſo viele Jahre, als Feldfluren ſind. 1775. Jeder auch mündliche Pacht hört kraft Geſetzes auf, ſobald ſeine nach dem vorhergehenden Satz zu ermeſſende Zeit verſtrichen iſt. 1776. Bleibt der ſchriftliche Pächter nach Ablauf der bedungenen Pachtzeit unangefochten in dem Pacht, ſo entſteht hierdurch eine neue ſtill⸗ 296 ſchweigende Pachtung; ihre Wirkung richtet ſich nach dem 1774ſten Satz 1777. Der abziehende Pächter muß dem Nachfolger in der Be⸗ wirthſchaftung die nöthige Wohnung und die Erforderniſſe der Arbeiten des folgenden Jahres überlaſſen; hinwiederum muß der antretende Pächter 1769a. Proc. Ordn.§ 516. 6 350 frei laſſen. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. dem abgehenden noch die nöthige Wohnung und Erforderniſſe zum Ver— brauch des Viehfutters und zur Einheimſung der noch übrigen Ernte In einem wie im andern Fall iſt ſich jedoch nach dem Landes— gebrauch zu richten. 1777a. Daher kann dieſe Regel ſchaftungsgebäude darauf nicht eingerichtet ſind, Pächter üblich iſt. 1778. Der abziehende Pächter muß wenn er bei ſeinem Eintritt in den Pacht ſie wenn er dieſe Gegenſtände nicht empfangen eines Jahres, hat, zurücklaſſen; ſelbſt alsdann, hat, kann der Eigenthümer gleichwohl ziehen. da gar nicht anſchlagen, wo die Bewirth⸗ und nur ein Aufeinanderfolgen der ebenfalls Stroh und Dünger vorgefunden für einen Anſchlag ſie an ſich Drittes Kapitel. Von dem Di 1779. Es gibt drei Hauptgattungen d enſtverding. des Beſtands, welcher Arbeit, 1 und Gewerbegeſchäfte zum Gegenſtand hat: 779. Drittes Kapitel). 1) Stenich Diener. a) Civilſtaatsdieneredict durch 24 d. wh ungsurkunde garantirt; Seſ. vom 30. Jan. 1819, R. B. Nr 4— Geſ. v0 Juli 1840, R. B. Nr. 27, die Ausdehnung des Pie auf die Angeſtellten bei den Lehranſtalten betr. Geſ v 30. Juli 1840. R. B. Nr. 19 — erneuert, s 1848 Nr. 82, den Abzug eines Fünftheils der Beſoldungen der Militär⸗ Frmittelung der Penſion. Geſ. v 25. Jan 1874(Geſ u. V. O S die Erhöhung der Penſionen und Suſenationen der Civildiener betr. Geß v. 7 Het. 1865, R. B Nr 43, die Rechtsverhä tniſſe der Richter betr.— § 19 lautet: „dieſes Geſetz bildet einen Beſtandtheil der Verfaſſung und des Staatsdiene redicts 30. Januar 1819“. Vollz V. O. hiezu v. 7. Oct. 1865, R. B 48. Grſ v. 7 Hei 1865 R Nr. 48, d. Veſol u der Richter be 5 Geſ. 9. Jan 1874(Geſ. V. O B 1), die Gewährung 5. Woh⸗ nungszuſchüſſen an die weltlichen Staats⸗ diener und Angeſtellten betr. 6) Witwen⸗ u Waiſ nung f. weltliche Civilſt aatsdiene und Civilſtaatsdiener bei Geſ. v. 28. Juni 1810, R. B. Nr. 30. vergl. mit§ 20—22 d. Staatsdiener⸗ edicts. (Unter den Schutz der Verfaſſung ge⸗ ſtellt:§ 25 d⸗ Verfaſſungsurkunde)— Authentiſche Friichtet zu§8 Ziff. 3 und§ 40 d. Wittwen⸗ u. Walſencaſſen⸗ ordnung) v. 25. Jan. 1817, R. B.⸗ Nr 5 Geſ. v. 25. Jan. 1874(Geſ. u. V. O⸗ B. Nr. 3), die Erhöhung der Staats⸗ penſion der Hinterbliebenen verſtorbener Staatsdiener betr. 5 Milit ärſtaatsdiener. Militär atsdieneredict v. 31. Dec. 1831, B. 1832 Nr. 4. 6) und Waiſencaſſeordn. Geſ. v. 1. Juli 1804. dilitenſi zwiſchen Baden und Preußen v. 25. Nov. 1870(Geſ. u V. O. B N 2 Reichsgeſ v 27 Juni 1871(Reichs⸗ geſetz B. Nr. 31, betreffend die Pen⸗ ſionirung und Verſorgung der Militär⸗ perſonen des Reichsheeres, ſowie die Be⸗ willigungen für die Hinterbliebenen der⸗ ſelbe n. nekanntmachung des Miniſt d Innern v 4. Nov. 1871 Geſ. u. V. O Bl Nr. 39), den Vollzug des Reichsgeſ., die Penſionirung der Mil itärperſonen betr. Bennhun v. 2 De 1801 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 351 1) den Vertrag mit Dienſtboten und Handarbeitern, die einem An⸗ dern ihre Dienſte verdingen; den Vertrag mit Land- und Waſſerfuhrleuten, die gedungen us. werden, Perſonen oder Waaren von einem Ort zum andern zu führen; 3) den Vertrag mit den Unternehmern, denen ein Werk nach Preis 17sr. und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen verdungen wird. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeiter. 1780. Seine Dienſte darf man nur auf beſtimmte Zeit oder fürt beſtimmte Unternehmung verdingen. 1781. ſicherung geglaubt: 1) über die Größe des Lohns; Dem Dienſtherrn oder Meiſter wird auf ſeine eidliche Ver— 2) über deſſen Zahlung vom verfloſſenen Jahr; 3) über die Abſchlagszahlungen des laufenden Jahrs. (Geſ u. V. O. Bl. Nr. 45), in gleichem Betreff. c) Angeſtellte der Civilſtaats⸗ verwaltung(d. h ſolche, die mittelſt eines Decrets eines Miniſteriums oder einer Mittelſtelle angeſtellt ſind) a Ruhegehalte: Geſ v. 28. Aug. 1835, R. B. Nr. 39,— Vollz. V. H. 6) Statuten der Wittwencaſſe v. 14. April 1874, Geſ. u. V. O B. Nr. 15 d) Volksſchullehrer 88 30—60 d. Geſ. v. 8. März 1868(R. B. Nr. 15)— e) Hauptlehrer an den Schul⸗ lehrerſeminarien, Blinden⸗ und DTaubſtummeninſtitut, ſowie den Gewerbeſchulen: Geſ. v. 11. März 1868(R. B. Nr. 17). 2) Handlungsgehilfen(Hand⸗ lungsdiener, Handlungslehrlinge): H. G. 3) Gewerbtreibende(Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge Fabrikarbeiter)— (mit dem Geſinde befaßt ſich die Gewerbe⸗ ordnung nicht) Reichsgewerbeordnung§§ 109— 139. Streitigkeiten der ſelbſtſtändigen Ge⸗ werbetreibenden mit ihren Geſellen, Ge⸗ hilfen und Lehrlingen, die ſich auf den Antritt, die Fortſetzung oder Aufhebung des Arbeits⸗ oder Lohnverhältniſſes, auf die gegenſeitigen Leiſtungen während der Dauer deſſelben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der Abgangszeugniſſe beziehen, ſind, ſoweit für dieſe Angelegen⸗ heiten beſondere Behörden beſtehen, bei dieſen zur Entſcheidung zu bringen. In ſoweit ſolche beſondere Behörden nicht beſtehen, erfolgt die Entſcheidung durch die Gemeindebehörde. Gegen die Entſcheidung der Gemeinde⸗ behörde ſteht den Betheiligten eine Be⸗ rufung auf dem Rechtswege binnen 10 Tagen präcluſiver Friſt offen; die vorläufige Vollſtreckung wird aber hier⸗ durch nicht aufaehalten. Durch Ortsſtatut können an Stelle der gegenwärtig hiefür beſtimmten Be⸗ hörde Schiedsgerichte mit der Entſcheidung betraut werden. Dieſelben ſind durch die Gemeindebehörden unter gleichmäßiger Zu⸗ ziehung von Arbeitgebern und Arbeit⸗ nehmern zu bilden: Reichsgewerbeordn. § 108. 4) Geſinde: a) Rechtsverhältniſſe der Dienſt⸗ boten: Geſ. v. 3. Febr. 1868(Anhang). b H. G. B. Art. 65. Hinſichtlich der Perſonen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Geſindedienſte verrichten, hat es bei den für das Geſindedienſt⸗ verhältniß geltenden Beſtimmungen ſein Bewenden. 1952. 352 III. B. VIII. T. Von Beſtaad⸗ ꝛc. Verträgen 1781 a. Dieſe Verſicherung kann jedoch nur zugelaſſen werden, wo nicht der Dienſtbote aus Abrechnungsbüchlein oder anderen Urkunden, oder aus glaubwürdigen 3 nicht vom Nebengeſinde allein ausgehenden Zeugniſſen das Gegentheil darlegt, oder der Herr wegen ſeiner Wahrhaftigkeit oder Zahlungsredlichkeit einen übeln Ruf wider ſich hat. Zweiter Zbſchniit. Von Fuhr—- und Schiffleuten. 1782. Fuhrleute und Schiffleute haben für die Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen gleiche Verbindlichkeiten mit den Gaſtwirthen, wovon unter dem Titel: von der Hinterlegung zur ſichern Hand gehandelt wird. 1783. Sie haften nicht nur für das, was in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen, ſondern auch für das, was ihnen im Hafen oder in der Niederlage auf ihr Schiff oder Fuhrwerk zur Ladung über⸗ liefert worden iſt. 1783a. Für unterwegs aufgegebene Sachen haften ſie nur, ſo weit ſie ſelbſt Empfänger ſind, oder ihre Unterbedienten als Geſchäftsträger für Frachtannahme auf⸗ geſtellt haben. 1784. Sie haften für Verluſt und Beſchädigung der ihnen anver⸗ trauten Sachen, ſo weit ſie nicht beweiſen, daß Zufall oder Gewalt ſolche veranlaßt habe. 1785. Die Unternehmer der Land- und Eeſchwindkutſchen oder der Marktſchiffe, ſo wie die Unternehmer öffentlicher Wagenanſtalten müſſen über aufgegebenes Geld, Waaren und Pakete ein Buch halten. 1786. Die Unternehmer und Führer der Land- und Geſchwind⸗ kutſchen und öffentlichen Wagenanſtalten, ſowie die Schiffsherrn und Schiffsmeiſter unterliegen beſonderen Verordnungen über ihre Verpflich⸗ tungen gegen die übrigen Staatsbürger. Das Weitere beſtimmen die Handelsgeſetze. 1782. H. G. B. Art 390— 421. 2) Geſ. v. 28. Oct. 1871(Reichsgeſ. 1786.„unterliegen beſonderenſ Bl. Nr. 42), über das Poſtweſen des Verordnungen“ Deutſchen Reichs. I. Po ſt—(H. G. B. Art. 421, 449)— 3) Poſtreglement hiezu v. 30. Nov. Das Poſt⸗ und Telegraphenweſen iſt 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 48). in Baden Reichsangelegenheit und 4) Bekanntmachung v. 27. Aug 1872 ging daſſelbe am 1. Jan. 1872 an die(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 35), Abände⸗ Reichsverwaltung über: Reichsverfaſſung rungen d. Poſtreglement betr. Art. 4 Ziff. 10, 48, 50, vergl. mit Art. 5) Bekanntmachungen v. 12. März und 48 des Vertrags d. d. Verſailles den 1. Juli 1873(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 7 31. Dec. 1870(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 72). und 13) in demſ. Betreff 1871(Geſ. u. 6) Bekanntmachung v. 2. Jan. 1874 V. O. Bl. Nr. 45), den Uebergang der(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 2) in demſelben Bad. Poſt und Telegraphie an d. Reichs⸗ Betreff. verwaltung betr. 6 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 353 Dritter Ibſchnitt. Von Werkverdingen auf Preis und Ueberſchlag oder in Bauſch und Bogen. 1787. Bei Verdingung eines Werks kann man in dem Vertrag entweder nur Leiſtung der Arbeit und des Kunſtfleißes, oder zugleich die Lieferung des Werkſtoffs andingen. 7) Geſetz v 28. Okt. 1871 Reichsgeſ. Bl. Nr 42) über das Poſttaxweſen im Gebiete d. Deutſch. Reichs 8) Geſ v. 17. Mai 1873(Reichsgeſ. B Nr. 11, einige Abänderungen dieſes Geſetzes betr. 9 Reichsgeſ. v. 5. Juni 1869 Geſ u. V. O. B. 1871 Nr. 31, über Porto⸗ freiheiten. 10 Verordnung v. 23 Dec. 1871 Geſ. u. V. O B. Nr. 54) d. Vollzug d. Geſ. über die Portofreiheiten und die abän⸗ dernden bezwſe erläuternden V O. vom 3. April 1872(Geſ. u. V. H. B. Nr. 17), v. 2. Mai 1872(Geſ. und V. O. B. Pr. 22), v. 15. Mai 1872(Geſ. u. V. n Auguſt 1872 (Geſ. u. V. O. B. Nr. 35. Poſtverträge des Deutſch. Reichs mit: a) Frantreich— v. 14. Febr. 1872 (Reichs eſ. B. Nr. 14)— b) Spanien— v. 1)9. April 1872 (Reichsgeſ. B. Nr. 15)— o) Rußland— v. 26 Mai 1872 (Reichsgeſ. B. Nr. 21)— d) Luremburg— v. 9. Juni 1872 (Reichsgeſ. B. Nr. 26)— e) Oeſterreich⸗Ungarn v. 7. Mai 1872 (Reichsgeſ. B. 1873 Nr. 1)— 4) Italien— v. 11. Mai 1873(Reichs⸗ ſW Der Abſchnitt VIII. d. Reichsverfaſſg. über das Poſt⸗ und Telegraphenweſen iſt mit dem 1. Jan. 1872 auch in Elſaß⸗ Lothringen in Kraft getreten. Reichsſtr. G. B. Art. 354 Ein Poſt⸗ beamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe oder Packeten in anderen als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtattet, oder ihm dabei wiſſentlich Hilfe leiſtet, wird mit Gefängniß, nicht unter 3 Mo⸗ naten beſtraft. II. Telegraphen Sie ſind Reichsangelegenheit: ſ. oben GPoſt. 1) Bekanntmachung v. 29. Dec. 1871 (Geſ. u V. O. B Nr. 56), den Ueber⸗ gang der Bad. Telegraphie an d. Reichs⸗ verwaltung betr.(Tarifbeſtimmungen; 2) Telegraphenordnung für d Deutſche Reich v. 21. Juni 1872(Reichsgeſ. B. Nr 20) 3) Bekanntmachung v. 21. Juni 1872 Geſ. u V. O. B. Nr. 27), die gebühren⸗ freie Beförderung telegraphiſcher Depeſchen betr. 4) Geſetz v. 16. Mai 1869(Eeſ. u. V O. B. Nr. 38), die Einführung von Telegraphenfreimarken betr. Reichſtraf G. B.§§ 317— 320(Stö⸗ rung c der Telegraphenanſtalt). Reichsſtr. G. B.§ 355. Telegraphen⸗ beamte oder andere mit der Beaufſichti⸗ gung und Bedienung einer zu öffentlichen Zweckon dienenden Telegraphenanſtalt be⸗ traute Perſonen, welche die einer Tele⸗ graphenanſtalt anvertrauten Depeſchen verfälſchen oder in anderen als in den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen oder einem Andern wiſſentlich eine ſolche Hand⸗ lung geſtatten oder ihm dabei wiſſentlich Hilfe leiſten, werden mit Gefängniß nicht unter 3 Monaten beſtraft. III. Eiſenbahnen— H G. B. Art. 422— 431. Landesherrl. V. O. v. 6. Dec. 1871 (Geſ. u. V. O. B. Nr. 45, die Organi⸗ ſation d. Eiſenbahnbetriebsverwaltung betr. Landesherrl V. O. v. 18. April 1874 Geſ u V B r ie ganiſation d Eiſenbahnbetriebsdienſtes betr. V. O. v. 21 April 1874(Geſ und V. O. B. Nr. 17), die Zuſtändigkeit der Beamten im äußern Lienſt des Eiſen⸗ bahnbetriebs betr. Betriebsreglement für die Eiſenbahnen Deutſchlands v 22. Dec. 1871(Geſ. u. (Abänderungen einiger Beſtimmungen: Geſ. u. V. O. B. 1872 Nr. 33)— Bad. Zuſatzbeſtimmungen hiezu vom 8. Jan 1872(Geſ. u V. O. B Nr 4); Bekanntmachung v. 24. Juli 1873 (Geſ. u V. O. B. Nr. 16), die Reform 354 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ 2c. Verträgen. 1788. Geht ein Werk, wozu der Unternehmer Stoff lieferte, auf welche Art es ſey, vor der Ablieferung zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Unternehmer, wenn der Beſteller nicht in Verzug der Uebernahme iſt. der Eiſenbahntarife für den internen Güterverkehr betr.: Bahnpolizeireglement für die Eiſen⸗ bahnen Deutſchlands v. 29. Dec. 1871 (Geſ. u. V. O. B. 1872 Nr. S Strafgeſ. B. 88 315, 316. Reiſegepäck auf Eiſenbahnen: H. G. B. Art 425. Wegen Bauten ꝛc. in der Nähe der Eiſenbahnen vergl. L. R. S 538. IV. Schifffahrt(Seehandel: H. G. B. Art. 432— 911) 1) Bodenſee— a) Internationale Schifffahrts⸗ und Hafenordnung für den Bodenſee vom P. Sept. 1867, R. B. 1868 Nr. 14. b) Gemeinſame Schifffahrts⸗ u. Hafen⸗ ordnung für den Unterſee und den Rhein zwiſchen Conſtanz und Schaffhauſen vom 28 Sept 1867, R. B. 1868 Nr. 14. M Rhein Revidirte Rheinſchifffahrtsacte„vom 3. Juni 1869(Geſ. u. V. O. B. Nr. 14). Derſelben ſammt Schlußprotocoll wurde, ſoweit nöthig, die nachträgliche ſtändiſche Genehmigung ertheilt: Bekanntmachung v. 14. Dec. 1869(Geſ. u. V.„O B.⸗ Nr. 14). Rheinſchifffahrtsgericht— Art. 34 dieſer Acte beſtimmt: Die Rheinſchifffahrtsgerichte ſind com⸗ petent: c. II. In Civilſachen zur Ent⸗ ſcheidung in ſummariſchen Proceßverfahren über Klagen: a) wegen Zahlung der Lootſen⸗, Krahn⸗, Waage⸗, Hafen- und Bohlwerksgebühren und ihres Betrages; b) wegen der von Privatperſonen vor⸗ genommenen Hemmung des Leinpfades; c) wegen der Beſchädigung, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden Andern verurſacht haben; d) wegen der den Eigenthümern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Laſt gelegten Beſchädigungen an Grundeigenthum. Bei Rheinſchifffahrtsvergehen(Art. 32 der Rheinſchiff. Acte) findet vorbehaltlich der in den Art 33— 40, ſowie der Ver⸗ ordnung v. 28. Mai 1869(Geſ. B. S. 226) gegebenen Beſtimmungen das Polizeiſtrafverfahren ſtatt Art. 24 d. E. G. z. Reichsſtr. G. B.(Geſ. u. V. O. B. 1871 Nr. 51). 3) Neckar— Neckarſchifffahrtsconvention zw. Baden, Würtemberg und Heſſen v. 1. Juli 1842, R. B. 1843 Nr. 4. S f. d. U. Rh. Kr. Nr. 28), d. Fahrordn. f Schiffe u. Flöße betr. V. O. v. I8. Aug. 1848(V. O. B. f d. U. Rh. Kr. Nr 25), die Einrich⸗ tung der Flöße betr. (Die Verordnung unter e beſtätigt durch d Handelsminiſt. unterm 18. Oct. 1864, R B. Nr. 61). Neckarzollgericht— Art. 62 der alleg. Convention verordnet: Streitige Neckarſchifffahrtsangelegenheiten als vc. Streitigkeiten wegen des Scha⸗ dens, den Schiffer durch die von Privat⸗ perſonen unternommene Hemmung des Leinpfades erlitten, ſowie des Schadens, den Schiffer oder Flößer während der Fahrt oder beim Anlanden verübt haben, werden von dem Zollrichter abgeurtheilt. Zuſtändig(zu 2 und 3): a) die Amtsrichter ſämmtlicher an den Rhein bezw. Neckar grenzenden Be⸗ zirke haben auch die Verrichtung von Rheinſchifffahrts⸗ bezw. Neckar⸗ zollrichtern erſter Inſtanz, jeder für ſeinen gewöhnlichen Gerichtsbezirk zu verſehen, das Kreis- und Hofgericht Mannheim iſt zum einzigen Gericht zweiter Inſtanz für die in den be⸗ treffenden Schifffahrtsordnungen Rhein⸗ bezwſe Neckarſchifffahrtsſachen beſtellt: landesherrl. V. O. v. 26. Nov 1864 (R. B. Nr 64) vergl. mit V. O. vom 26 Mai 1869(Geſ. u V O. B. Nr. 14). 4) Main Floßordnung v. 26 Mai 1866, Centr. V D B Nr 11 5) Murg— Floßordnung v. 1. Okt. 1864, Centr. 6) Enz, Nagold und Würm— Floßordnung v. 11. Oct. 1864, Centr B 7) Kinzig— 355 MI. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 1789. Liefert der Unternehmer nur Arbeit oder Kunſtfleiß und die Sache geht zu Grund, ſo haftet jener für weiter nichts als für ſein Verſehen. 1790. Jedoch hat in dieſem Fall der Unternehmer, obgleich die Sache ohne ſein Verſehen zu Grund geht, keine Forderung wegen Arbeits⸗ lohns, wenn nicht das Werk ſchon für gut angenommen, oder der Be⸗ ſteller im Prüfungsverzug iſt, oder die Sache durch Fehler des Werk⸗ ſtoffs zu Grund ging. 1791. Bei einem Werk, das nach dem Stück oder Maaß beſtellt iſt, kann die Prüfung ſtückweis geſchehen;— zahlt der Beſteller den u08p Uebernehmer nach Maßgabe der gefertigten Arbeit, ſo gilt die Vermuthung, es ſeyen alle gezahlten Stücke für gut genommen worden. 1792. Für ein im Ganzen in Bau genommenes Werk, das ganz oder zum Theil durch Fehler der Bauart oder des Bodens zu Grund geht, müſſen der Baumeiſter und Bauunternehmer zehn Jahr lang gutſtehen. 1792 a. Dieſe zehn Jahre fangen auch da, wo die Prüfung ſtückweiſe geſchah, von der letzten Prüfung nach vollendeter Arbeit an. 1793. Hat ein Baumeiſter oder Baunnternehmer die Aufführung eines Gebäudes in Bauſch und Bogen nach einem mit dem Eigenthümer des Bodens verabredeten Plan übernommen, ſo kann er weder wegen geſtiegenen Preiſen des Arbeitslohns oder des Bauſtoffs, noch wegen Ver⸗3u. änderungen oder Zuſätzen am erſten Plan, eine Preiserhöhung verlangen, wenn er zu den Veränderungen oder Zuſätzen von dem Eigenthümer nicht ſchriftlich ermächtigt, und deren Preis verglichen worden iſt. 1794. Der Beſteller kann einſeitig von einem in Bauſch und Bogen geſchloſſenen Vertrag wieder abgehen, auch nachdem das Werk ſchon angefangen iſt; nur muß er alsdann den Unternehmer für gehabte Floßordnung v. 20. Mai 1867(Centr. V O. v 25. Aug. 1873(Geſ u. Ve D. B. Nr. 21), das Hafengebiet des Nachtrag zu§5 u. 27 dieſer Verordnung: Neckars längs der Stadt Heidelberg betr. V. O. d. Handelsminiſt- v. 20. Maiſ„ V. O. v. 31. Juli 1873(Geſ. u. V. 1869(Geſ. u. V. O. v. Nr. 15) undſ B. Nr. 17), den Verkehr über die zur v. 27. Mai 1870(Geſ. u. V. O. B. Verbindung mit dem Reichslande errich⸗ Vr. 39). teten Schiffbrücken bei Neuenburg ꝛc. und Hafen⸗ u. Brückenordnungen: den Durchlaß von Schiffen und Flößen ſ. d. bad. Strafrecht v. Dr. Bingner und durch dieſelben. Eiſenlohr S. 306, ferner: V. O. v. 30. Jan. 1874(Geſ. u. V V. O. v. 19. Dec. 1872(Geſ u V. O. Bl. Nr. 11), die Brückenordnung für O. B. 1873 Nr 1(den Verkehr über die Eiſenbahnſchiffbrücke bei Speyer betr. die Schiffbrücke bei Hüningen betr.!„Handelsgeſetze“— V. O v. 27. Dec. 1872(Geſ. u. V. H G. B. Art. 379 ff.(Speditions⸗ O. B. 1873 Nr. 1, die Landungsſtelle geſchäft). in Bodmann betr. H G. B. Art. 390 ff.(Frachtgeſchäft). 23* 356 II. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. Koſten und Arbeit, auch für den Gewinn, den er bei dieſer Unternehmung hätte machen können, entſchädigen. 1795 Ein Werkverding erlöſcht durch den Tod des Werkmeiſters, Baumeiſters oder Unternehmers. 1796. Der Beſteller muß jedoch nach Verhältniß des bedungenen Preiſes den Werth der fertigen Arbeit und des zubereiteten Werkſtoffs, ſo weit beide ihm nützlich ſeyn können, den Erben bezahlen. 1797. Der Unternehmer haftet für die Handlungen ſeiner Arbeitsleute. 1798. Maurer, Zimmerleute und andere Arbeitsleute, die bei der Errichtung unternommener Gebäude oder anderer Werke gebraucht werden, haben keine Klage wider den Bauherrn, ſondern nur einen Zugriff auf 2ö das, was dieſer zur Zeit ihrer Klage dem Unternehmer noch ſchuldig iſt. 1799. Die Maurer, Zimmerleute, Schloſſer und andere Arbeits⸗ leute, welche ihre Arbeit und Lieferungen zu einem beſtimmten Preis unmittelbar verdingen, ſind an die unter dieſem Abſchnitt vorgeſchriebenen Regeln gebunden. Sie ſind als Unternehmer für den Theil, den ſie ver— fertigen, zu behandeln. Viertes Kapitel. Von der Viehverſtellung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen 1800. Die Viehverſtellung iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem Andern eine gewiſſe Anzahl Viehs, um es einzuſtellen, zu füttern und zu pflegen, unter gegenſeitig beliebten Bedingungen überläßt. 1801. Es gibt mehrere Arten der Viehverſtellung: die einfache Art, das Vich einzuſtellen, die Einſtellung des Viehs zur Hälfte, endlich die Einſtellung bei ſeinem Pächter oder Theilbauer. Es giebt noch eine vierte Vertragsart, die nur uneigentlich Vieh⸗ verſtellung heißt. 1802. Jede Gattung Vieh, das ſich vermehrt, oder dem Ackerbau und Handel nützt, kann verſtellt werden. 1803. In Ermangelung beſonderer Uebereinkunft richten ſich dieſe Verträge nach folgenden Grundſätzen. Zweiter Abſchnitt. Von der einfachen Viehverſtellung. 1804. Die einfache Viehverſtellung iſt der Vertrag, wodurch eine Heerde Vieh einzuſtellen, zu nähren und zu pflegen unter der Bedingung III. B. VIII. T. Von Veſtand⸗ 2c. Verträgen. 357 übergeben wird, daß der Einſteller die Hälfte des Zuwachſes an jungem Vieh für ſich haben, zugleich aber auch den Verluſt zur Hälfte tragen ſoll. 1805. Der Einſteller wird durch den bloßen Anſchlag nicht Eigen⸗ thümer des Viehs, ſondern im Zweifel hat die Abſchätzung nur den Zweck, Verluſt oder Gewinn am Ende der Vertragszeit zu beſtimmen. 1806. Der Einſteller iſt ſchuldig als guter Hauswirth für die Erhaltung des Viehs zu ſorgen. 1807. Für einen Zufall hat er nur dann zu haften, wenn von ſeiner Seite ein Verſehen vorherging, ohne welches der Verluſt nicht erfolgt ſeyn würde. 1808. Entſteht hierüber Streit, ſo muß der Einſteller den Zufall beweiſen, und der Verſteller beweiſet das Verſehen, deſſen er den Ein⸗ ſteller beſchuldigt. 1809. Wird der Einſteller freigeſprochen, weil der Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die Häute der Thiere Rechnung thun, ſoweit ſie für den Eigenthümer benutzt werden durften. 1810. Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Einſtellers zu Grund, ſo trägt der Verſteller den Verluſt. Geht nur ein Theil zu Grund, ſo wird der Verluſt nach dem urſprünglichen Anſchlag und nach der Schätzung des Werths zu Ende der Verſtellungszeit gemeinſchaftlich getragen. 1811. Man kann nicht bedingen: daß der Einſteller den Verluſt des Viehs allein tragen ſoll, der ſich durch bloßen Zufall ohne ſein Verſehen ereignet; 1855. noch daß ſein Antheil am Verluſt größer ſein ſoll, als am Gewinn; noch daß der Verſteller am Ende der Vertragszeit mehr als das von ihm hergegebene Vieh voraus hinnehmen ſoll. Jedes ähnliche Geding iſt ungültig. Der Einſteller allein bezieht den Nutzen der Milch, des Düngers, und der Arbeit des an ihn verſtellten Viehs. Wolle und Zuwachs am jungen Vieh werden getheilt. 1812. Der Einſteller darf über kein Stück Vieh aus der Heerde, es mag zum Hauptſtamm oder zum Zuwachs gehören, ohne Bewilligung des Verſtellers ſchalten; aber auch dieſer kann ohne Bewilligung des Einſtellers hierüber nicht verfügen. 1813. Iſt derjenige, an den das verſtellte Vieh überlaſſen wird, ein fremder Pächter, ſo muß die Verſtellung dem Gutseigenthümer an⸗ gezeigt werden; ſonſt kann dieſer das Vieh für ſeine Forderung an den 02. Pächter in Beſchlag nehmen und verkaufen laſſen. 358 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ ꝛc. Verträgen. 1814. Der Einſteller darf die Schafſchur ohne Benachrichtigung des Verſtellers nicht vornehmen. 1815. Iſt in dem Vertrag die Zeit der Verſtellung nicht beſtimmt, ſo werden dafür drei Jahre angenommen. 1816. Der Verſteller kann früher die Auflöſung begehren, wenn u der Einſteller ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 1817. Bei Endigung der Viehverſtellung iſt eine neue Schätzung des Viehs vorzunehmen. Der Verſteller nimmt ſo viel Vieh von jeder Gattung, als die An⸗ fangsſchätzung beträgt, voraus; das Uebrige wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh nicht mehr übrig, als der Ertrag der Anfangs⸗ ſchätzung fordert, ſo nimmt der Verſteller, was übrig geblieben iſt, und die Parteien berechnen ſich über den Verluſt. Dritter Ibſchnitt. Von der halbtheiligen Viehverſtellung. 1818. Die halbtheilige Viehverſtellung iſt eine Geſellſchaft, worin jeder Theil die Hälfte des bei dem Einen von ihnen einzuſtellenden Viehs anſchafft, das nachmals für Gewinn und Verluſt gemeinſchaftlich bleibt. 1819. Der Einſteller benutzt, wie bei der einfachen Viehverſtellung, allein die Milch, den Dünger und die Arbeit des Viehs. Der Verſteller hat nur ein Recht auf die Hälfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. Jede hievon abweichende Uebereinkunft iſt ungültig, wenn der Ver⸗ ſteller nicht zugleich Eigenthümer der Meierei iſt, die der Einſteller im Pacht oder Theilbau hat. 1820. Alle übrigen Regeln der einfachen Viehverſtellung ſind auf die halbtheilige ebenfalls anwendbar. Vierter Ibſchnitt. Von der Viehverſtellung an den Zins⸗ oder Theilpächter. S. Von der Viehverſtellung an den Zinspächter. 1821. Dieſe Viehverſtellung, die man auch zu eiſernem Vieh nennt, iſt diejenige, wodurch der Eigenthümer einer Meierei ſie mit der Bedingung in Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre ſo viel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dem Anſchlag desjenigen, das er zum Antritt empfing, an Werth gleich kommt. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ 2c. Verträgen. 359 1822. Der Anſchlag des Viehs, das dem Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer, überträgt aber auf ihn die Gefahr deſſelben. 1823. Dem Pächter gehört aller Nutzen während der Pachtzeit, ſoweit nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1824. Von dem eiſernen Vieh gehört der Dünger nicht unter die Vortheile, welche der Pächter als ſein freies Eigenthum betrachten kann; er gehört zur Meierei, und muß ausſchließlich zu deren Nutzen ver⸗ wendet werden. 1825. Der zufällige Verluſt, wenn er auch alles Vieh träfe, iſt ohne Ausnahme für Rechnung des Pächters, wenn nichts Anderes ab⸗ geredet iſt. 1826. Der Pächter iſt nicht berechtigt, am Ende der Pachtung das Vieh gegen Zahlung des urſprünglichen Anſchlags an ſich zu ziehen; er muß einen Viehſtand zurücklaſſen, der demjenigen, den er empfangen hat, am Werth gleichkommt. Was etwa abgeht, muß er zahlen, und nur der Ueberſchuß gehört ihm. Von der Viehverſtellung an den Theilbauer. 1827. Geht der Viehſtand ohne Verſchulden des Einſtellers völlig zu Grund, ſo trifft der Verluſt den Verſteller. 1828. Man kann bei dieſem Vertrag bedingen: daß der Einſteller ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter für einen Preis überlaſſe, der unter dem gewöhnlichen und laufenden iſt; daß der Verſteller einen größern Antheil am Nutzen habe; daß er die Hälfte der Milch erhalte. Unerlaubt iſt das Geding, daß der Pächter allen Verluſt allein zu 1855. tragen habe. 1829. Dieſe Viehverſtellung endigt ſich mit dem Pacht der Meierei. 1830. Sie iſt übrigens allen Regeln der einfachen Viehverſtellung unterworfen. Fünfter Ibſchnitt. Von der gemeinen oder uneigentlichen Viehverſtellung. 1831. Wer Melkvieh einem Andern gibt, um es einzuſtellen und zu füttern, der behält Gefahr und Eigenthum, und die geworfenen Jungen ſind der einzige Ertrag, den er inzwiſchen davon hat. 1831 a. Das Vieh muß in dieſem Falle tüchtig ſein, trächtig zu werden und Milch zu geben, ſonſt hat der Einſteller anderes Vieh und Entſchädigung zu fordern. 360 III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ 2c. Verträgen. 1831 b. Es kann bedungen werden, daß die Jungen theilbar werden, und dagegen ein Milchzins in Milch oder Geld gegeben werde, der jedoch den Gewinn des Einſtellers aus den Jungen nicht überſteigen darf. 1831c. Der Vertrag kann auch ſo geſchloſſen werden, daß der Einſteller die Hälfte des Werths des einſtellenden Viehes zahle, alsdann gehöri ihm die Hälfte der Jungen ohne Vergütung, und er trägt die Gefahr mit, und hat, ſobald das Vieh zu Dritt ſteht, die Wahl, das alte Thier oder die beiden Jungen für ſich zu nehmen. 1831d. Die Zeit der Einſtellung kann willkürlich bedungen werden, wo die Jungen nicht theilbar werden; wo dieſe Theilbarkeit eintritt, muß ſie wenigſtens dauern, bis das Vieh zu Dritt ſteht. Fünftes Kapitel. Von Schupflehen oder Todbeſtänden. 1831 a. Der Vertrag, womit Jemand den Beſitz und Genuß einer Liegen⸗ ſchaft einem Andern bis an ſeinen Tod gegen einen beſtimmten mäßigen Zins ver⸗ leiht, iſt Todbeſtand(Schupflehen). 1831 ab. Er kann auch zugleich auf die Ehefrau, oder auf dieſe und auf ein Kind, mithin zu zwei oder drei Leibern begeben ſeyn. 1831 ac. Er kann mit oder ohne Ehrſchatz oder Preis für die Ueberlaſſung geſchloſſen werden. 1831 ad. Das Beſitzrecht geht durch den bloßen Vertrag kraft Geſetzes auf den Todbeſtänder über. 18314e. Der Todtbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines Nutz⸗ 161be. nießers, und ſo viel den Zins betrifft, je eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich gemachter oder nach Landesgebrauch ſtillſchweigend zu unterſtellender ändernder Ge⸗ dinge. 1831 af. Nachlaß an Zins hat er nicht nur in jenem Fall, der einen Gült⸗ not nachlaß begründet, ſondern, wenn der Zins in Gleichheitsverhältniſſen zum Gutsertrag ſteht, weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwei oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht übernommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des Beſtandguts zu Grund geht, doch nur halb ſo viel als in gleichem Fall ein Zeitpächter würde fordern können. 1831 ag. Der Todbeſtand kann nur mit Einwilligung des Beſtandgebers oder wegen von ihm auf das Gut bewilligter Schulden gültig verkauft werden. Im Ver⸗ kaufsfall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit des Verkäufers, ſondern für ſich ſelbſt ein. 1831 ah. Ein tauglicher Leibeserbe des Todbeſtänders hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbeſtands vor Fremden. 1831 aa— 1831 ah.(Schupflehen u. Allodification der zu den Domainen Todbeſtänden. gehörigen Schupf⸗ und Erblehen: V. O. Wiederverleihung von Schupflehen: v. 11. Mai 1826, R. B. Nr 15, 11. Jan. Geſetz v. 15. Nov. 1833, R. B. Nr. 48. 1827, R B. Nr. 3, u. v. 27. Mai 1845, Ablöſung der Erb⸗ und Schupflehen: R Geſetz v. Al. April 1849, R. B. Nr. 25. 1831 ae. Grundſteuer: Satz 635. III. B. VIII. T. Von Beſtand⸗ zc. Verträgen. Sechſtes Kapitel. Von Erblehen oder Erbbeſtänden. 1831 ba. Wo Jemand einem Andern den Beſitz und Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins für ſich und Erben übergibt, da iſt der Vertrag ein 544e. 577 aa. Erbbeſtand. 1831 bb. Der Erbbeſtand kann auf gewiſſe beſtimmte Gattungen und Grade von Erben gegeben ſeyn, oder auf Leibeserben, oder auf alle Erben, oder auf Erben und Erbnehmer. Der erſte vererbt ſich nur auf die beſtimmt ausgedrückte Zahl und Gattung der Erben. Der zweite geht auf alle vom erſten Erwerber abſtammende Nachkommen über. Der dritte erſtreckt ſich auch auf Seitenverwandte des erſten Erwerbers in erb⸗ fähigen Graden. Der vierte endlich umfaßt auch Geſchenk- und Vermächtnißnehmer des jeweiligen Beſtänders. 1831 bc. Wo ein Beſtand auf Erben ohne beſtimmenden Beiſatz gegeben iſt, da ſind nur Leibeserben, aber alle, daruntex zu verſtehen, wenn nicht der Landsbrauch einer Gegend einen andern Sinn ſicher angibt. 1831 bd. Der Erbbeſtandvertrag kann nicht bedingen, daß eine von der geſetz⸗ ichen Ordnung abweichende Art der Vererbung in dem Erbleben ſtattfinde. 1831 be. Der Erbbeſtänder hat die Rechte und Verbindlichkeiten eines nutzbaren Eigenthümers, und ſo viel den Zins betrifft, jene eines Gültgebers, ſoweit nicht aus⸗ drücklich oderſtillſchweigend durch Landsbrauch Ausnahmen bedungen ſind. 1831 bf. Die Sätze ac, ad., auch af und ag im Kapitel von Tod⸗ beſtänden finden auch hier ihre Anwendung; außer bei Erbbeſtänden auf beſtimmte Erben, wo der Käufer nur in das Recht des Verkäufers, mithin in deſſen Erbgrad eintritt. 1831 bg. Zu einer Veräußerung an einen nicht erbberechtigten, ſonſt aber für Leiſtung der Erblehnspflichten ſichern Beſitzer, kann die Einwilligung nicht verſagt werden, außer bei einem Erbbeſtand, der auf unbeſtimmte Zahl von Erben lautet, und auf dem Heimfall ſteht. 1831 bh. Tritt durch Veräußerung ein nicht erbberechtigter Beſitzer in den Beſtand, ſo muß er für die Aufnahme zum Gut an den Grundeigenthümer einen Handlohn zahlen, der, wo er nicht niederer bedungen iſt, in dem fünfzigſten Theil des Kaufwerths beſteht; höher darf er nicht geſetzt werden. 1831 bi. Der Erbbeſtandbrief muß bei jedem Eintritt eines andern Beſitzers in den Genuß erneuert werden. Es kann, jedoch nur durch ausdrückliches Geding, feſtgeſetzt ſeyn, daß auch bei jedem Eintritt eines neuen Beſitzers in das Grundeigen⸗ thum auf vorausgegangene Aufforderung von Seiten des letztern die Erneuerung geſucht werden müſſe. 1831 bk. Außer dem, was ähnliche Vertragsverbindlichkeiten überhaupt auf⸗ löſet, kann der Richter auf Anrufen den Erbbeſtand auch für erloſchen erklären: wegen in geeigneten Fällen in Zeiten nicht geſuchter Erneuerung des Be⸗ ſtandbriefs; 1831 ba— bd.(Erblehen und Erb⸗ 1831 be. Grundſteuer: Satz 635. beſtände): ſ. z. 1831 aa. gegen Erlegung einer ſtatt Sch ſichern ſolle. 1866. vertrags einer: 1) offenen Handelsge 1834.„ſchriftlich geſchloſſen werden“— Es bedarf der ſchrift⸗ 2 ſtillen lichen Abfaſſung oder anderer Förmlich⸗ keiten nicht zur Giltigkeit des Geſellſchafts⸗ III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. wegen grobem oder halsſtarrigem Mißbrauch der beſtandenen Sache; wegen unberechtigtem Verkauf des Erbbeſtands; wegen zweijähriger Nichtzahlung des Zinſes, wenn nach mehrmaligem urkund⸗ lichem Mahnen der dritte verfällt, ehe der Rückſtand bezahlt iſt. Der letzte Fall iſt ſtreng zu richten; in den drei erſten kann der Richter auch adenerſatz dienenden billigen Geldbuße an den Beſtand⸗ geber den Verfall des Beſtandes nachſehen, wenn der Erbbeſtänder ſeinen Fehler zwar nicht ganz aber doch ziemlichermaßen entſchuldigen kann. 1831 bl. Es kann nicht bedungen werden, daß der Erbbeſtänder die Erfüllung ſeiner Obliegenheiten durch beſonderes Gelübde an den Erblehneigenthümer ver⸗ Meunter Fitel. Erſtes Kapitel. Zweites Kapitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften. 1835. Es gibt allgemeine und beſondere Geſellſchaften. B. Art. 85 Von dem Geſellſchaftsvertrag. Allgemeine Perfügungen. 1832. Der Geſellſchaftsvertrag iſt die Uebereinkunft zweier oder mehrerer Perſonen, etwas zuſammen zu werfen, damit daraus ein Gewinn entſtehen möge, den ſie unter ſich theilen. 1833. Jeder Geſellſchaftsvertrag erfordert erlaubte Gegenſtände und Rückſicht auf gemeinſchaftlichen Vortheil. Jeder Geſellſchafter muß Geld oder Geldes Werth, oder die Be⸗ nutzung ſeiner Kräfte einwerfen. 1834. Alle Geſellſchaften müſſen ſchriftlich geſchloſſen werden, ſobald uzu das Einbringen den Werth von fünf und ſiebenzig Gulden überſteigt. Zeugenbeweis gegen den Inhalt des ſchriftlichen Geſellſchaftsvertrags, oder über denſelben hinaus, oder über Reden, die vor, während und nach dem Abſchluß vorgefallen ſeyn ſollen, iſt unzuläſſig, ſelbſt bei einem Punkt, wo nur ein Werth unter fünf und ſiebenzig Gulden in Frage iſt. Geſellſchaft: H. G. Art. 250; 3) Kommanditgeſellſchaft: H G. B. Art. 150; 4) Vereinigung zu einzelnen Handels⸗ ſelſchaft: H. G.! geſchäften: H. G. B. Art. 286. III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 363 Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 1836. Allgemeine Geſellſchaften gehen entweder auf alles gegen⸗ wärtige Vermögen, oder nur auf allen Gewinn. 1837. Eine allgemeine Gütergemeinſchaft iſt diejenige, wodurch die Parteien alle zu ſolcher Zeit beſitzende, bewegliche und unbewegliche Güter, und den daraus hoffenden Gewinn zuſammenſchießen. Sie dürfen auch jede andere Gattung des Gewinns mit einwerfen. Von Gütern, die ihnen durch Erbſchaft, Schenkungen oder Vermächtniſſe in der Folge etwa anfallen, wächst nur der Genuß dieſer Geſellſchaft zu; jede Uebereinkunft, welche auch das Eigenthum derſelben dahin ziehen 4020. würde, iſt verboten, und nur unter Ehegatten in Gemäßheit desjenigen, was ihrentwegen geordnet iſt, erlaubt. 1838. Eine allgemeine Erwerbsgeſellſchaft umfaßt Alles, was die Parteien durch ihren Fleiß, auf welche Art es ſey, während der Geſell⸗ ſchaftsdauer erwerben. Die beſitzende Fahrniß jedes Geſellſchafters iſt gleichfalls einbegriffen; die Liegenſchaften des Einen oder des Andern ſind es nur zum Genuß. 1839. Eine allgemeine Geſellſchaft, die ohne weitere Erklärung geſchloſſen wird, gilt nur für eine Erwerbsgeſellſchaft. 1840. Keine allgemeine Geſellſchaft kann beſtehen unter Perſonen, 997 welche nicht fähig ſind, wechſelſeitige Geſchenke ſich zu geben, oder denen es verboten iſt, einander zum Nachtheil anderer Perſonen zu begünſtigen. Zweiter Abſchnitt. Von beſondern Geſellſchaften. 1841. Eine beſondere Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf beſtimmte Sachen, deren Gebrauch und Ertrag, bezieht. 1842. Der Vertrag, wodurch ſich mehrere Perſonen für eine be⸗ ſtimmte Unternehmung oder für die Treibung eines Handwerks oder Gewerbs vereinigen, gehört zu den beſonderen Geſellſchaften. 1842. H. G. B. Art. 266— 270. III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. Drittes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Geſellſchafter unter ſich und gegen Dritte. Erſter Ibſchnitt. Von den Verbindlichkeiten der Eeſellſchafter unter ſich. 1843. Die Geſellſchaft fängt an mit dem Abſchluß, wenn keine andere Anfangszeit bedungen iſt. 1844. Die Dauer der Geſellſchaft, welche der Vertrag nicht be⸗ ſtimmt, gilt auf Lebenezeit der Geſellſchafter, vorbehaltlich der Einſchränkung des 1869ſten Satzes; hat ſie aber ein Geſchäft von beſchränkter Dauer zum Gegenſtand, ſo gilt ſie für die ganze Zeit der Geſchäftswährung. 1845. Jeder Geſellſchafter iſt Schuldner der Geſellſchaft für das zugeſagte Einbringen. Beſteht ſolches in einem beſtimmten Stück, deſſen die Geſellſchaft 1626. entwährt wird, ſo iſt ihr der Geſellſchafter gleich einem Verkäufer zur Gewährleiſtung verbunden. 1846. Ein Geſellſchafter, der ein zugeſagtes Kapital nicht einbringt, 1652. iſt kraft Geſetzes auch ungemahnt ſchuldig, es von dem Tag an, wo er es einbringen ſollte, zu verzinſen. Ebenſo verzinst er das Geld, das er zu ſeinem alleinigen Vortheil aus der gemeinſchaftlichen Kaſſe nimmt, von dem Tag der Erhebung an. Alles vorbehaltlich der weiteren Entſchädigung, die etwa nach Um⸗ ſtänden ſtatthaben mag. 1847. Geſellſchafter, welche die Benutzung ihrer Kräfte der Geſell⸗ ſchaft einbringen, ſind ſchuldig, ihr jeden Gewinn zu berechnen, der mit ſolchen Beſchäftigungsarten gemacht wird, welche Gegenſtand dieſer Geſell— ſchaft ſind. 1848. Hat einer aus der Geſellſchaft für ſeine beſondere Rechnung eine verfallene Schuld an Jemand zu fordern, der an die Geſellſchaft eine ebenmäßig fällige Summe ſchuldet, ſo muß eine von dieſem Schuldner empfangene Zahlung an der Forderung der Geſellſchaft und an der Seinigen nach Verhältniß beider Forderungen abgerechnet werden, ſelbſt wenn er in ſeiner Quittung erklärte, daß er das Ganze auf ſeine eigene Forderung allein nehme. Hat er dagegen laut ſeiner Qittung die ganze Zahlung von der Forderung der Geſellſchaft abgerechnet, ſo muß es dabei bleiben. 1843. H. G. B. Art. 110, 163, 178, 1846. H. G. B. Art 95, 220. 198, 211. V III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 365 1849. Hat einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben, und der Schuldner iſt ſeitdem zahlungsunfähig geworden, ſo muß Jener das Empfangene in die gemein— ſchaftliche Maſſe einwerfen, hätte er auch gleich die Quittung namentlich nur für ſeinen Theil ausgeſtellt. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft allen Schaden er— ſetzen, den er durch ſein Verſchulden ihr zuzieht, und kann daran den Gewinn nicht abrechnen, den ſein Fleiß ihr anderwärts verſchaffte. 1851. Geſellſchaftseinbringen zum bloßen Genuß, wenn es aus beſtimmten unverbrauchbaren Stücken beſteht, bleibt auf Gefahr des ein— bringenden Eigenthümers. Beſteht es aus verbrauchbaren oder dem Verderben unterworfenen Sachen, und wird verzeichnet und angeſchlagen in die Geſellſchaft ein⸗ gebracht, ſo iſt es auf Gefahr der Geſellſchaft, und der Einbringer kann mehr nicht zurückfordern, als den Anſchlag. 1852. Jeder Geſellſchafter hat ein Klagrecht wider die Geſellſchaft sn. auf die Summen, welche er für ſie auslegt; auf die Verbindlichkeiten, welche er redlicher Weiſe in ihren Angelegenheiten übernimmt; und wegen der Gefahren, die von ſeiner Geſchäftsführung unzertrennlich ſind. 1853. Der Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinn und Verluſt, der in dem Geſellſchaftsvertrag nicht beſtimmt iſt, richtet ſich nach dem Beibringen eines Jeden in die Geſellſchaft. Der Antheil desjenigen, der nur ſeine Arbeit einbringt, wird dem— jenigen gleich berechnet, der auf die Einlage desjenigen Geſellſchafters fällt, der am wenigſten einlegte. 1854. Haben die Geſellſchafter Einem aus ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile überlaſſen, ſo kann die von ſolchem erfolgende Beſtimmung nicht angefochten werden, wenn ſie der Billigkeit nicht augen⸗ ſcheinlich zuwider iſt. Keine Anfechtung findet ſtatt, wenn der angeblich verletzte Theil, nachdem er wußte, daß die Beſtimmung erfolgt ſei, mehr als drei Monate verſtreichen ließ, oder ſchon angefangen hat, jene Beſtimmung zu vollziehen. 1854a. Augenſcheinlich unbillig iſt ein Ermeſſen, das gleiche Arbeiten gegen einander oder gleiche Einlagen ungleich in Vortheilen und Laſten ſetzt, wenn die Un⸗ gleichheit wenigſtens ein Zehntel ausmacht; ingleichem dasjenige, welches den Werth der Arbeit gegen bloße Einlagen über ein Viertel höher oder niederer anſchlägt, als ſie gemeiniglich zu gelten pflegt. 1855. Ein Geding, das Einem der Geſellſchafter allein allen Gewinn 1321. zuwendet, iſt ungültig. 1850. H. G. B. Art. 94. 1854. Proc. Ordn.§ 1061— 1087. 1852. H G. B. Art. 93. 1995. 366 IMI. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. ungültig iſt auch diejenige Uebereinkunft, wodurch das Einbringen eines oder mehrerer Theilhaber von allem Beitrag zum Verluſt frei⸗ geſprochen würde. 1856. Der Geſellſchafter, dem durch ein beſonderes Geding des Geſellſchaftsvertrags die Geſchäftsbeſorgung aufgetragen iſt, kann auch mit Widerſpruch der übrigen Theilhaber alle dazu gehörigen Handlungen unternehmen, jedoch ohne Gefährde. Während der Dauer der Geſellſchaft kann ein ſolcher Auftrag ohne rechtmäßige Urſache ihm nicht abgenommen werden. Ward er ihm aber in einer ſpäteren Urkunde ertheilt, ſo kann er, wie jeder gemeine Auftrag widerrufen werden. 1857. Wird die Geſchäftsbeſorgung mehreren Geſellſchaftern auf⸗ getragen, ohne ihre Verrichtungen zu beſtimmen, auch ohne auszudrücken, daß Einer ohne den Andern nicht handeln ſoll, ſo kann Jeder von ihnen für ſich allein alle dahin gehörigen Geſchäfte beſorgen. 1858. Iſt aber bedungen, es ſoll Keiner derſelben ohne den Andern etwas unternehmen, ſo kann, ohne neuen Vertrag, Einer von ihnen in Abweſenheit des Andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dem Andern alsdann unmöglich ſeyn ſollte, zu der Geſchäftebeſorgung mitzuwirken. 1858a. Wo jedoch ein drohender Schaden nur durch unverzügliche Einſchrei⸗ tung abzuwenden wäre, da gilt jedesmal jeder Geſellſchafter, der zum Handeln der nächſte iſt, auch für gewalthabend. 1859. Iſt über die Art der Geſchäftsbeſorgung in dem Vertrag nichts beſonders feſtgeſtellt, ſo gelten folgende Regeln: 1) die Geſellſchafter haben gegenſeitig Gewalt, für einander die Geſchäfte zu beſorgen. Was Jeder unternimmt, iſt gültig, ſelbſt für den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch ohne deren Ein⸗ willigung eingeholt zu haben; jedoch können Letztere oder auch Einer aus ihnen gegen das Unternehmen Einſprache thun, ehe es vollbracht iſt; jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen der Geſellſchaft bedienen, jedoch nur zu einem üblichen Gebrauch und nicht gegen den Vortheil der Geſellſchaft; er darf ſie auf keine Art verwenden, welche die übrigen hindert, ſich ihrer nach dem Maß ihrer Rechte ebenfalls zu bedienen; jeder Geſellſchafter fordert mit Recht an ſeine Mitgeſellſchafter, mit ihm die Koſten zu beſtreiten, die nöthig ſind, um die Geſell— ſchaftsſachen in gutem Stand zu erhalten; 1856. H. G. B. Art. 99— 104, 158, 1857. H. G. B. Art. 100. 167, 186, 24, 227— 241. 1888. H. G. B. Att. 10. —— III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 367 4) kein Geſellſchafter darf ohne Einwilligung der Andern an den uss. gemeinſchaftlichen Liegenſchaften Neuerungen vornehmen, wenn er gleich glaubt, daß ſie der Geſellſchaft Vortheil bringen. 1860. Derjenige, dem die Geſchäftsbeſorgung nicht aufgetragen iſt, kann ſelbſt die beweglichen Sachen der Geſellſchaft nicht veräußern noch verpfänden. 1861. Jeder Geſellſchafter kann auf ſeinen Antheil auch ohne Be⸗ willigung ſeiner Mitgeſellſchafter dritte Perſonen zu ſich in Geſellſchaft nehmen; er kann ohne ſolche Zuſtimmung Niemanden in die Haupt⸗ geſellſchaft aufnehmen, auch wenn er deren Geſellſchäftsbeſorgung hat. Zweiter Iböſchnitt. Von der Verbindlichkeit der Geſellſchafter gegen Dritte. 1862. In andern als Handlungsgeſellſchaften haben die Theilhaber für die gemeinſchaftlichen Schulden keine Sammtverbindlichkeit, und Keiner kann die übrigen verbindlich machen, welche ihm hiezu nicht Gewalt gegeben haben. 1863. Die Geſellſchafter haften dem Gläubiger, mit dem ſie handeln, jeder für gleiche Summen und Theile, ſelbſt dann, wenn einer von ihnen an der Geſellſchaft einen geringern Theil hätte, ſofern nicht bei Eingehung des Handels die Verpflichtung dieſes Letztern auf das Verhältniß ſeines Antheils an der Geſellſchaft namentlich beſchränkt worden wäre. 1864. Die Erkärung, eine Verbindlichkeit für Rechnung der Geſell⸗ ſchaft zu übernehmen, bindet nur denjenigen Geſellſchafter, der ſie thut, und nicht die übrigen, es ſey denn, daß dieſe ihm Gewalt gegeben haben, oder das Empfangene in den Nutzen der Geſellſchaft verwendet worden iſt. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten der Geſellſchaftsauflöſung. 1865. Die Geſellſchaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der Zeit, auf die ſie geſchloſſen war; 2) durch den Untergang ihres Gegenſtandes oder die Vollendung des Geſchäfts; 3) durch den natürlichen Tod Eines der Geſellſchafter; 4) durch den bürgerlichen Tod, durch die Mundloserklärung oder den Pefuezeft Eines aus ihnen; „bürgerlichen Tod“— aufgehoben: 1865. H. G. B. Art. 123 Ziff. 4.„Vermögenszerfall“ Proc. O.§§ 702— 836. 368 III. B. IX. T. Von dem Geſellſchaftsvertrag. 1869. 5) durch die Aufkündigung Eines oder mehrerer Theilhaber. 1866. Die Verlängerung einer Geſellſchaft auf beſtimmte Zeit 3 fordert eine ſchriftliche Urkunde in gleicher Form, wie der Geſellſchafts⸗ vertrag. 1867. Wo Einer der Geſellſchafter verſprochen hat, das Eigenthum einer beſtimmten Sache in die Gemeinſchaft einzulegen, da erlöſcht 180 der Geſellſchaftsvertrag für alle Geſellſchafter, wenn die Sache zu Grund geht, ehe ſie in die Gemeinſchaft gekommen iſt. Ja ſie erlöſcht auch durch den ſpätern Untergang der Sache, wenn nur der Genuß in die Gemeinſchaft eingelegt ward, und das Eigenthum davon dem Einlegenden blieb. Niemals wird ſie durch den Untergang der Sache aufgelöst, wenn deren Eigenthum ſchon wirklich in die Geſellſchaft eingebracht war. 1867a. Wo die untergegangene Sache den ganzen oder doch den hauptſäch⸗ lichſten Beitrag eines Geſellſchafters nicht ausmachte; oder wo ſie nur als Geld⸗ werth, nicht als für den Zweck der Geſellſchaft unentbehrlich eingelegt ward, und von dem, der ſie einbringen ſollte, mit Geld belegt werden will; oder wo ſie durch deſſen Schuld unterging, und die andern Geſellſchafter auf Fortſetzung der Geſellſchaft neben dem Erſatz der Einlage beſtehen: da iſt der Untergang kein Auflöſungsgrund. 1868. Das Geding, wornach, wenn Einer aus der Geſellſchaft ſtirbt, ſie mit deſſen Erben oder unter den noch lebenden Theilhabern allein fortwähren ſoll, gilt. Im letztern Fall hat der Erbe des Ver⸗ ſtorbenen kein anderes Recht, als ſeine Abtheilung von der Geſellſchaft nach ihrer Lage zur Zeit des Abſterbens zu verlangen, und er nimmt keinen Theil an dem weitern Erfolg, außer ſoweit er eine nothwendige Folge desjenigen iſt, was vor dem Tod des beerbten Theilhabers geſchehen war. 1869. Nur Geſellſchaften von unbeſtimmter Dauer können einſeitig aufgekündet werden. Die Aufkündung geſchieht durch eine allen Geſell⸗ ſchaftern bekannt gemachte Verzichtleiſtung, doch daß ſolche nicht unred— licher Weiſe, noch zur Unzeit geſchehe. 1870. Die Entſagung iſt unredlich, wenn ſie von einem Theil— haber geſchieht, um ſich einen Gewinn allein zuzueignen, der für gemein⸗ ſame Rechnung zu machen geweſen wäre. Sie geſchieht zur Unzeit, wenn die Sachen in einer Lage ſind, weswegen der Geſellſchaft Verluſt droht, wenn die Auflöſung nicht ver⸗ ſchoben wird. 1871. Um Geſellſchaften von beſtimmter Dauer einſeitig vor der Zeit aufzukünden, ſind gerechte Urſachen erforderlich, wie z. B. wenn ein 1868. H. G. B Art. 123, Ziff 2. eingegangene Geſellſchaft zu betrachten: H. 1869.„von unbeſtimmter Dauer“ G. B. Art. 123 Ziff. 6, 124. — als ſolche iſt auch eine auf Lebenszeit 1871. H. G. B. Art. 125. HI. B. X. T. Von dem Leih⸗ ꝛc. Vertrag. 369 anderer Theilhaber ſein Verſprechen nicht erfüllt, wenn eine eingewurzelte Kränklichkeit Jemanden zu den Geſchäften der Geſellſchaft unfähig macht, oder andere Fälle, deren Rechtmäßigkeit und Erheblichteit zu beurtheilen dem Ermeſſen der Richter überlaſſen bleibt. 1872. Die Regeln bei Erbſchaftstheilungen, für deren Form, und 21 für die daraus unter den Miterben entſpringenden Verbindlichkeiten ſind auf die Theilungen unter Geſellſchaftsgliedern ebenfalls anwendbar. Verfügung über Handlungsgeſellſchaften. 1873. Die Verfügungen des gegenwärtigen Titels ſind auf Hand⸗ lungsgeſellſchaften nur in jenen Punkten anwendbar, die mit den Handels⸗ geſetzen und Gebräuchen in keinem Widerſpruch ſtehen. Zehnter Fitel. Von dem Leih- und Darleihvertrag. 1874. Es gibt zweierlei Gattungen der Leihe: die eine über Sachen, die für einen Gebrauch gegeben werden, der, ohne ſie zu verbrauchen, erreichbar iſt; und die andere über Sachen, die für den Verbrauch gegeben werden. Die erſte Gattung heißt Leihe; die zweite heißt Darleihe. Erſtes Kapitel. Von dem Leihvertrag. Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leihvertrags. 1875. Der Leihvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen Einer dem Andern eine Sache zum Gebrauch übergibt, mit Vorbehalt der Rückgabe un. nach gemachtem Gebrauch. 1876. Weſentlich iſt hierbei, daß der Gebrauch der Sache unent⸗ 9. geltlich überlaſſen werde. 1877. Der Ausleiher bleibt Eigenthümer der geliehenen Sache. 1872.„Regeln bei Erbſchafts⸗ Art. 34—36 d. Einf. Geſ. z. H. G. theilungen“— L. R. S. 815, B(Handelsganten). 821 ff. vergl. mit§ 213, 214 d Not. H. G. B. 133— 145(Liquidation der D. Geſ. u V. O. B. 1864 Nr. 43). Handelsgeſellſchaft). 1873. Anh. S. 206— 270, vergl. mit 24 370 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ ꝛc. Vertrag. 38. 1878. So weit etwas unverbrauchbar und nicht dem Recktsverkehr 1128.. wos entzogen iſt, kann es Gegenſtand dieſes Vertrags ſeyn. 1879. Die Verbindlichkeiten aus dem Leihvertrag gehen beiderſeits aüf ie Erben des Ausleihers und des Entleihers über. Hat man indeß nur aus Rückſicht für den Entleiher, mithin ihm für ſeine Perſon geliehen, ſo dürfen die Erben die geliehene Sache nicht fortgebrauchen. Zweiter Ibſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Entleihers. 1880. Der Entleiher iſt ſchuldig, als guter Hauswirth für die u Bewahrung und Erhaltung der entliehenen Sache zu ſorgen, er darf ſich ihrer nur zu dem Zweck bedienen, für den ſie durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmt iſt; Alles bei Vermeidung des Schaden⸗ erſatzes. 1881. Gebraucht der Entleiher die Sache zu andern Zwecken oder noꝛ. für längere Zeit, als er ſollte, ſo muß er ihren etwaigen Verluſt tragen, ſelbſt wenn er von einem Zufall herrührte. 1882. Geht die geliehene Sache durch einen Zufall zu Grund, un gegen den durch den Gebrauch ſeiner eigenen der Entleiher ſie hätte bewahren können, oder war er in dem Fall, nur Eine von beiden erhalten zu können, und zog die ſeinige vor, ſo muß er für den Verluſt der andern haften. 1883. Ward die Sache bei der Uebergabe geſchätzt, ſo trägt der vo1. Entleiher jeden, ſelbſt zufälligen Verluſt, wo nicht das Gegentheil bedungen iſt. 1884. Für Verſchlimmerungen der Sache, die bloß durch den s beſtimmten Gebrauch ohne einiges Verſchulden des Entleihers entſtehen, haftet er nicht. 1885. Der Entleiher kann die Sache nicht inbehalten um das, was ihm der Ausleiher ſchuldig iſt. 1886. Koſten, welche der Entleiher für den Gebrauch der Sache conufwendet, kann er nicht zurückfordern. 1887. Haben Mehrere zuſammen eine und dieſelbe Sache entlehnt, ſo ſind ſie dem Ausleiher ſammtverbindlich. 1202. Dritter Bbſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ausleihers. 1888. Der Ausleiher kann die geliehene Sache nicht zurücknehmen, 1609 ehe die bedungene Zeit abgelaufen, oder wo nichts ausbedungen ward, ehe der Zweck, wofür ſie entlehnt wurde, erreicht iſt. —— III. B. X. T. Von dem Leih⸗ ꝛc. Vertrag. 371 1888a. Der Ausleiher muß die zugeſagte Sache in brauchbarem Stand über⸗ 1331. geben; ſah der Entleiher ſolche vor dem Vertrag, ohne etwas zu bedingen, oder nahm er ſie an, wie ſie iſt, ſo iſt der Stand, in dem ſie damals erſchien, für hinlänglich brauchbar anzunehmen 1889. Wenn jedoch früher bei dem Ausleiher ein dringendes und unvorgeſehenes eigenes Bedürfniß eintritt, ſo mag der Richter nach Umſtänden den Entleiher anhalten, ſie zurückzugeben. 1890. Fällt während der Dauer der Leihe für die Erhaltung der Sache eine außerordentliche, unvermeidliche und unverſchiebliche Ausgabe vor, worüber der Entleiher bei dem Ausleiher nicht zuvor anfragen konnte, ſo muß dieſer ſie ihm erſetzen. 1890 a. Eine zweideutige Ausgabe bleibt dem Entleiher zur Laſt, wenn er damit nicht härter belaſtet wird, als es unter gleichen Umſtänden ein Miether ge⸗ weſen ſeyn würde; andernfalls fällt ſie ganz oder nach Umſtänden zum Theil auf den Ausleiher. 1891. Verborgene Mängel der geliehenen Sache, wodurch ſie im Gebrauch ſchädlich werden kann, und welche der Ausleiher kannte, dem 64. Entleiher aber nicht anzeigte, machen ihn zum Schadenerſatz verbindlich. 1891a. Eine Leihe zum Behuf eines Eeſchäfts, das den Ausleiher allein, oder gemeinſchaftlich mit angeht, unterliegt nicht den Sätzen, 1883, 1885, 1886, 1888 1372. und 1889, ſondern iſt erſternfalls als Geſchäftsführung, letzternfalls als Geſellſchaft zu beurtheilen. Zweites Kapitel. Von der Darleihe. Erſter Ibſchnitt Von der Natur der Darleihe. 1892. Die Darleihe iſt ein Vertrag, dem zu Folge Einer dem Andern von verbrauchbaren Sachen eine beſtimmte Menge unter der Be⸗5s7. dingung zu überliefern hat, daß Letzterer ihm eben ſo viel in derſelben Gattung und Menge einſt wieder geben ſoll. 1893. Der Anleiher wird kraft des Darleihvertrags Eigenthümer der empfangenen Sache; er allein trägt ihren Verluſt, wenn ſie auf irgend eine Art zu Grund geht. 1894. Sachen, welche, obwohl von einerlei Art, doch nicht gleich⸗ geltend ſind, wie z. B. Thiere, ſind als ſolche nicht Gegenſtand der Dar— leihe, ſondern nur des Leihvertrags. 1892. Reichsgeſ. vom 8. Juni 1871 über die Geſ v. 5. Juni 1860, die Ausſtellung Inhaberpapiere mit Prämien von Schuldverſchreibungen auf den In⸗ Vergl. auch L. R. S. 1235. haber betr(Anhang. 24* 372 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ 2c. Vertrag. 1895. Die Verbindlichkeit aus einer Geldanleihe beſchränkt ſich auf den Erſatz der im Vertrag ausgedrückten Geldſumme nach ihrem Nennwerth. Sind vor der Zahlungszeit die Geldſorten erhöht oder abgewürdigt worden, ſo erſetzt der Schuldner die ihm gelehnte Geldſumme nur nach ihrem Nennwerth in ſolchen Münzſorten, die im Umlauf ſind. 1896. Die Regel des vorhergehenden Satzes fällt weg, wenn die Darleihe in Stücken oder Stangen geſchehen iſt. 1897. Der Schuldner, der Gold oder Silber in Stücken oder Stangen, oder Lebensmittel und Waaren anlieh, muß ſie allemal in gleicher Menge und Güte zurückgeben, wie viel auch immer deren Preis geſtiegen oder gefallen ſei. 1897 a. Wo nicht beſondere Vertragsbeſtimmungen entſcheiden, da muß der Darleiher die zugeſagte Anleihe in landüblicher Güte, Gattung und Maß oder Ge⸗ wicht an ſeinem Wohnort dem Anleiher aushändigen. Zweiter Zbſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers. 1898. Bei der Darleihe hat der Darleiher eben die Verbindlichkeit, die im 1981ſten Satz für den Leihvertrag feſtgeſtellt iſt. — 1899. Der Darleiher kann die geliehenen Sachen nicht vor der bedungenen Zeit zurückfordern. 1900. Iſt für die Wiedererſtattung der Darleihe keine Zeit beſtimmt, u ſo kann der Richter dem Empfänger eine Friſt nach Umſtänden geſtatten. 1901. Iſt nur bedungen, daß der Empfänger zahlen ſolle, wann wat er könne, oder wann er dazu die Mittel haben werde, ſo beſtimmt der Richter ebenfalls die Zahlungszeit nach Umſtänden. Dritter Ibſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Anleihers. 1902. Der Anleiher muß die geliehenen Sachen in gleicher Menge und Güte und zu der bedungenen Zeit wieder erſtatten. 1903. Kann er dieſes nicht, ſo zahlt er den Werth, welchen die Sache am vertragsmäßigen Tag und Ort der Zahlung hat; ſind Zeit und Ort nicht beſtimmt, ſo geſchieht die Zahlung in dem Preis, den ſie am Tag und Ort der zu Stand gekommenen Darleihe hatte. 1904. Der Anleiher, welcher die ihm geliehenen Sachen oder deren u6. Werth zur bedungenen Zeit nicht wieder erſtattet, muß von dem Tag noe der Einklagung an die Zinſen zahlen. —— III. B. X. T. Von dem Leih⸗ 2c. Vertrag. Drittes Kapitel. Von der verzinslichen Darleihe. 1905. Es iſt erlaubt, bei der Darleihe, ſie beſtehe in Geld, Lebens⸗ mitteln oder andern beweglichen Sachen, Zinſen zu bedingen. 1906. Der Anleiher, der Zinſen zahlte, die nicht bedungen waren,. /1235. kann ſie weder zurückfordern, noch von dem Kapital abrechnen. F6 1907. Alle Zinſen ſind entweder geſetzlich oder bedungen. Die geſetzlichen Zinſen werden durch das Geſetz beſtimmt. Die bedungenen Zinſen können da, wo ein Geſetz es nicht verbietet, den geſetzlichen Fuß überſteigen. Der Betrag der höher bedungenen Zinſen muß in einer ſchriftlichen Urkunde beſtimmt ſeyn. 1907 a. Der geſetzliche Zinsfuß iſt fünf vom Hundert in bürgerlichen Ge⸗ ſchäften, und ſechs vom Hundert in Handelsgeſchäften. 1907b. Ein durchaus erlaubter höherer Vertragsfuß iſt der zu ſechs vom Hundert auch in bürgerlichen Geſchäften. 1907. Noch höher bedungene Zinſen können niemals Pfandrecht, Unterpfands⸗ recht oder Vorzugsrecht genießen; wo ſie bei einem ſolchen geſicherten Anlehen be⸗ dungen ſich befinden, da kann richterliche Hülſe dazu anders nicht, als mittelſt Min⸗ derung der ganzen gezahlten und rückſtändigen Schuldigkeit auf den geſetzlichen Fuß ſtatt finden. 1907d. Wo höher bedungene Zinſen gegen eine Gant gefordert werden, da muß der Rückſtand und das Laufende auf den geſetzlichen Zinsfuß herabgeſetzt werden. 1907e. Eine Schuld zu höher bedungenen Zinſen iſt für den Anleiher alle Monat, für den Darleiher aber nur alle halbe Jahr aufkündlich und ableglich. Das Gegentheil kann nicht bedungen werden. 1907. Wer ohne Vertrag höher als geſetzliche, und mit Vertrag höher als bedungene Zinſen nimmt, muß alles zu viel Empfangene mit Zins zurückgeben oder am Kapital abrechnen laſſen, und kann nach Befund der Umſtände und der Verheim— lichung in Strafe genommen werden, die nicht unter dem Betrag eines Jahrzinſes und nicht über fünf derſelben ſeyn darf. 1905.„es iſt erlaubt, Zinſen zu Art. 19070— 1907f. bedingen“— bei Wechſeln gilt Geändert Reichsgeſ. v. 14. Sept. das Zinsverſprechen als nicht geſchrieben 1867(im Großherzogthum in Wirkſam⸗ — Art. 1 Ziff. 4 d. Geſ. v. 28. Mai keit getreten am 1. Jan. 1872), die ver⸗ 1864, R. B. Nr. 23, die Ergänzung der tragsmäßigen Zinſen betr. Wechſ. O. betr.§ 1. Die Höhe der Zinſen, ſowie die 1907.„geſetzliche Zinſen“— Höhe und die Art der Vergütung für L. R. S. 456, 474, 609, 612, 856, Darlehen und für andere creditirte For⸗ 1015, 1153, 1207, 1440, 1473, 1548, derungen, ferner Conventionalſtrafen. 1570, 1652, 1996, 2028. welche für die unterlaſſene Zahlung eines H. G. B. Art. 93, 289, 290, 291 Darlehens oder einer ſonſt creditirten (vergl. L. R. S. 1652)— Wechſ. Ordn. Forderung zu leiſten ſind, unterliegen der § 50. freien Vereinbarung. 1907 a.„in Handelsgeſchäften“ Die entgegenſtehenden privatrechtlichen H. G. B Art. 287(Sechs vom Hun- und ſtrafrechtlichen Beſtimmungen ljene dert)— auch in Wechſelſachen: Wechſ. des L. R. S. 19074 waren ſchon durch Ordn.§ 50, 51. d. Einf Geſ. z bad Strafgeſ. B. vom 1 374 III. B. X. T. Von dem Leih⸗ ꝛc. Vertrag. 1908. Eine Quittung, welche über das Kapital ohne Vorbehalt der Zinſen ausgeſtellt iſt, begründet die Vermuthung, daß auch dieſe gezahlt ſeyen, und bewirkt Entledigung von denſelben. 1909. Der Darleiher kann Zinſen von einem Kapital bedingen, auf deſſen Zurückforderung er Verzicht thut. Das Geſchäft hat in dieſem Fall den Namen eines Rentkaufs. 1910. Dieſe Rente kann für immer oder auf Lebenszeit(als Erb⸗ rente oder als Leibrente) beſtellt werden. 1911. Die Erbrente iſt ihrem Weſen nach ablöslich. Die Parteien können nur bedingen, daß erſt nach einer Zeit, die längſtens zehn Jahre ſeyn darf, oder nicht ohne eine in beſtimmter Zeit zuvor erfolgte Aufkündigung die Ablöſung geſchehen dürfe. 1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zur Ablöſung angehalten werden: 1) wenn er in zwei Jahren ſeine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; 2) wenn er dem Darleiher die im Vertrag zugeſagte Sicherheit nicht verſchafft. 1913. Das Kapital einer Erbrente kann gleichfalls zurückgefordert u werden, wenn der Schuldner in Gant oder gänzlichen Vermögenszerfall 203 geräth. 1914. Die Regeln über Leibrenten ſind unter dem Titel: von es. Glücksverträgen beſtimmt. 5. Febr. 1851 außer Wirkſamkeit geſetzt maßgebend, ſofern derſelbe höher iſt, als worden). die geſetzlich beſtimmten Zögerungszinſen. § 2. Derjenige, welcher für eine Schuld§4. Die privatrechtlichen Beſtimmungen dem Gläubiger einen höheren Zinsſatz in Betreff der Zinſen von Zinſen und als jährlich ſechs vom Hundert gewährt die Vorſchriften für die gewerblichen Pfand⸗ oder zuſagt, iſt zu einer halbjährigen leih⸗Anſtalten werden durch dieſes Geſetz Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch nicht geändert(vergl. L. R. S. 1154, ut i zic un⸗ Sue S mittelbar bei Eingehung de ertrags, Apri B. Nr. 20) d. Fauſtpfand⸗ ſondern erſt nach Ablauf eines halben verträge öffentl Leih⸗ u Pfandhäuſer betr. Jahres Gebrauch machen.§ 5. Den Landesgeſetzen bleibt vor⸗ Vertragsbeſtimmungen, durch welche behalten, zu beſtimmen, daß die im§ 2 dieſe Vorſchrift zum Nachtheil des Schuld⸗ dieſes Geſetzes eingeräumte Kündigungs⸗ m i oder aufgehoben werden, ii S ind ungiltig. falle, oder daß ein höherer Zinsſatz a Auf Schuldverſchreibungen, welche un⸗ ſechs Prozent oder eine längere Kündi⸗ ter den geſetzlichen Vorausſetzungen auf gungsfriſt als ſechs Monat, für die be⸗ jeden Inhaber geſtellt werden, ſowie auf zeichnete Befugniß maaßgebend ſei. Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt So weit einzelne Landesgeſetze Beſtim⸗ und auf Schulden eines Kaufmanns aus mungen enthalten, welche die erwähnte ſeinen Handelsgeſchäften leiden die in die⸗ Kündigungsbefugniß des Schuldners aus⸗ ſem Paragraphen enthaltenen Vorſchriften ſchließen oder in der bezeichneten Weiſe keine Anwendung. beſchränken, bleiben dieſelben in Giltigkeit § 3. Wird die Zahlung eines Dar⸗ bis ſie auf dem verfaſſungsmäßigen Wege lehens oder einer andern creditirten For⸗ des betreffenden Landes oder durch ein derung verzögert, ſo bleibt auch für die Bundesgeſetz abgeändert werden. Zögerungszinſen der bedungene Zinsſatz III. B. XI. T. Von der Hinterlegung ꝛc. Elfter Titel. Von der Hinterlegung zur ſichern Hand. Erſtes Kapitel. Von dem Hinterlegungsvertrag überhaupt und deſſen Gattungen. 1915. Die Hinterlegung im allgemeinen Sinn iſt das Rechts⸗ geſchäft der Uebergabe einer Sache an einen Andern zur Bewahrung und. Zurückgabe im Stück. 1916. Es gibt zwei Gattungen der Hinterlegung, nämlich zur zweiten und jene zur dritten Hand. Zweites Kapitel. Von der Hinterlegung zur zweiten Hand. Erſter Ibſchnitt. Von der Natur und dem Weſen dieſes Hinterlegungsvertrags. 1917. Die Hinterlegung zur zweiten Hand iſt ihrem Weſen nach ein unentgeltlicher Vertrag. 1918. Nur bewegliche Sachen ſind ihr Gegenſtand.“ 15. 1919. Sie wird nur vollzogen durch die wirklich geſchehene oder 606. als geſchehen angenommene Uebergabe der hinterlegten Sache. Als geſchehen angenommen wird die Uebergabe, ſo oft der Auf⸗ bewahrer ſchon aus einem andern Rechtsgrund die Sache in ſeiner Ge⸗ wahrſam hat, die man ihm nun als hinterlegtes Gut belaſſen will. 1920. Die Hinterlegung iſt entweder freiwillig oder nothgedrungen. Zweiter Ibſchnitt. Von der freiwilligen Hinterlegung. 1921. Eine freiwillige Hinterlegung bildet ſich durch die gegen⸗ ſeitige Einwilligung derer, die etwas in Verwahr geben und nehmen. 1922. Eine freiwillige Hinterlegung kann in der Ordnung nur durch den Eigenthümer der anvertrauten Sache, oder mit deſſen ausdrück⸗ licher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen. 1923. Eine freiwillige Hinterlegung muß durch Urkunden erwieſen 131. werden. Der Beweis durch Zeugen wird, ſobald von einem Werth über fünf und ſiebenzig Gulden die Rede iſt, nicht zugelaſſen. 1924. Wird die Hinterlegung von ſolchem Werth nicht durch Urkunden erwieſen, ſo muß demjenigen, der als Aufbewahrer in Anſpruch 376 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung ꝛc. 16 genommen wird, auf ſein Wort geglaubt werden, es mag von dem Her⸗ gang der Hinterlegung, oder von der hinterlegten Sache, oder endlich von deren erfolgter Zurückgabe die Frage ſeyn. 1924 a. Dieſes fällt jedoch weg, wo der Aufbewahrer eine verſchloſſen über⸗ gebene Sache eigenmächtig aus dem Verſchluß nahm, oder ſonſt eine Geſetzwidrigkeit in der Bewahrung ſich zu Schulden kommen ließ; in ſolchem Fall geht das Vor⸗ recht, auf ſein Wort geglaubt zu werden, auf den Hinterleger über. 1925. Eine freiwillige Hinterlegung hat unter ſolchen Perſonen nur ſtatt, die fähig ſind, Verträge zu ſchließen. Nimmt gleichwohl Jemand, der dieſe Fähigkeit hat, ein anvertrautes Gut von einem Unfähigen an, ſo hat er alle Pflichten eines eigentlichen Bewahrers zu erfüllen, und kann von dem Vormund oder dem Pfleger deſſen, der ihm das Gut anvertraute, belangt werden. 1926. Wo ein Vertragsfähiger bei einem Unfähigen etwas hinter⸗ legt, da hat der Hinterleger auf das anvertraute Gut nur ſo lang es eo ſich in Handen des Aufbewahrers befindet, die Zueignungsklage und eine Klage auf Erſatz deſſen, was in den Nutzen des Bewahrers verwendet worden iſt. 17 17 Dritter Ibſchnitt. Von den Pflichten des Aufbewahrers. 1927. Der Aufbewahrer muß die ihm anvertraute Sache mit eben n der Sorgfalt bewahren, wie die ſeinige. 1928. Die Anwendung dieſes Satzes muß alsdann nach aller Strenge geſchehen: 1) wenn der Aufbewahrer ſich ſelbſt zur Aufbewahrung der Sache angeboten hat; 2) wenn er für die Bewahrung des anvertrauten Gutes einen Lohn bedungen hat; 3) wenn die Hinterlegung einzig zum Vortheil des Aufbewahrers geſchehen iſt; 4) wenn ausdrücklich bedungen ward, daß der Aufbewahrer für jede Art der Vernachläſſigung haften ſoll. un. 1929. In keinem Fall iſt der Aufbewahrer für Zufälle verant⸗ 102 wortlich, die von höherer Gewalt herrühren, er ſey denn in Verzug geſetzt, das anvertraute Gut zurückzugeben. 1881. 1930. Er darf die hinterlegten Sachen nicht gebrauchen ohne ausdrückliche oder muthmaßliche Einwilligung des Hinterlegers. 1930 a. Dieſe Bewilligung darf vermuthet werden, wenn unverbrauchbare und zugleich unverderbliche Sachen offen hinterlegt werden, ingleichen wenn verbrauchbare 5s7. Sachen unverſchloſſen an Handelsleute übergeben werden. III. B. XI. T. Von der Hinterlegung 2c. 377 1931. Er ſoll nicht forſchen, was für Sachen bei ihm hinterlegt worden ſind, wenn ſie ihm in verſchloſſener Kiſte oder verſiegeltem Um— ſchlag anvertraut werden. 1932. Der Aufbewahrer muß genau die nämliche Sache zurück⸗ geben, die er empfangen hat. Anvertraut Gut, das in klingender Münze beſtand, muß alſo in eben den Sorten, worin es gegeben ward, zurückgegeben werden, ihr Werth mag geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1933. Ein Aufbewahrer gibt die bei ihm hinterlegte Sache in dem 2. Stand zurück, worin ſie ſich zur Zeit der Zurückgabe befindet. Ver⸗ ſchlimmerungen, die nicht von ihm herrühren, fallen auf den Hinterleger. 1934. Ein Aufbewahrer, dem die Sache durch höhere Gewalt weg— genommen wird, jedoch ſo, daß er dafür den Werth oder ſonſt etwas empfängt, muß dasjenige, was er zum Erſatz erhält, abgeben. 1935. Der Erbe eines Aufbewahrers, der redlicher Weiſe die Sache 1380. verkaufte, weil er nicht wußte, daß ſie anvertrautes Gut ſey, iſt zu mehr nicht verbunden, als den empfangenen Erlös zu erſetzen, oder ſeine Klage wider den Käufer abzutreten, fofern er noch nicht bezahlt iſt. 1936. Hat die hinterlegte Sache Früchte getragen, und der Auf⸗ bewahrer ſie genoſſen, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſetzen. Von dem bei ihm hinterlegten Geld zahlt er keine Zinſen, außer von dem Tag an, da er in Verzug der Zurückgabe geſetzt iſt. 1937. Der Aufbewahrer darf die bei ihm hinterlegte Sache nur dem zurückgeben, der ſie ihm anvertraute, oder in deſſen Namen die 120 Hinterlegung geſchah, oder der ihm dabei angewieſen wurde, um ſie zu erheben. 1938. An den, der die Sache in Verwahr gab, kann er den Beweis des Eigenthums niemals fordern. Entdeckt er gleichwohl, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthümer ſey, ſo iſt er verbunden, die bei ihm geſchehene Hinterlegung dieſem kund zu thun, und ihn urkundlich aufzufordern, daß er in einer beſtimmten und hinlänglichen Friſt ſie in Anſpruch nehme. Verſäumt dieſer darauf ſolches, ſo wird der Aufbewahrer aller Ver⸗ bindlichkeit dadurch gültig entledigt, daß er ſie demjenigen übergibt, von von dem er ſie empfangen hat. 1939. Im Fall des natürlichen oder bürgerlichen Todes des Hinter⸗ legers iſt das anvertraute Gut ſeinen Erben zurückzugeben. Hat er mehrere Erben, ſo iſt einem Jeden ſein Antheil daran ein— zuhändigen. 1939.„bürgerliche Tod“— aufgehoben: L. R. S. 22— 33. 378 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung ꝛc. 1670. Iſt die hinterlegte Sache untheilbar, ſo müſſen die Erben ſich über den Empfang einverſtehen. 1940. Hat der Hinterleger ſeinen Stand weſentlich verändert, war z. B. die Frauensperſon zur Zeit, wo die Hinterlegung geſchah, ledig, hat ſich aber nachher verehelicht, und ſteht nunmehr unter der Gewalt des Mannes, oder war der Hinterleger zwar volljährig, ihm iſt aber nunmehr durch Mundloserklärung die Verwaltung ſeines Vermögens benommen: in dieſen und anderen gleichartigen Fällen kann das anver⸗ traute Gut nur demjenigen zurückgegeben werden, der die Pflege der Rechte und Güter des Hinterlegers hat. 1941. War die Hinterlegung von einem Vormund, einem Ehemann oder Pfleger in einer von dieſen Eigenſchaften geſchehen, deſſen Geſchäfts⸗ führung oder Pflege iſt aber geendigt, ſo kann das anvertraute Gut nur der Perſon zurückgegeben werden, welche dieſer Vormund, Ehemann oder Pfleger vertrat. 1942. Wird in dem Hinterlegungsvertrag der Ort beſtimmt, wo die Zurückgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Aufbewahrer gehalten, die bei ihm hinterlegte Sache dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Koſten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger zur Laſt. 1943. Iſt in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe beſtimmt, ſo muß ſie an dem Ort der Hinterlegung geſchehen. 1203. 1944. Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, ſobald er es fordert, zurückgegeben werden, ſelbſt dann, wenn in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung feſtgeſtellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Ver⸗ uu haftsbefehl oder eine Einſprachsurkunde wider die Zurückgabe oder wider die Ortsveränderung der hinterlegten Sache behändigt iſt. 1945. Ein untreuer Aufbewahrer iſt des Rechtsvortheils der Güter⸗ o abtretung verluſtig. 1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, wenn er beweislich von entdeckt, daß die hinterlegte Sache ihm ſelbſt zugehöre. Vierter Ibſchnitt. Von den Pflichten des Hinterlegers. 1947. Der Hinterleger iſt ſchuldig, dem Aufbewahrer die auf Er⸗ heltung der hinterlegten Sachen verwendeten Koſten zu erſetzen, und ihn für allen Verluſt, den die Hinterlegung ihm verurſacht haben mag, zu entſchädigen. 1947. L. R. S 862, 1614, 1890, 2086. — III. B. XI. T. Von der Hinterlegung ꝛc. 379 1948. Der Aufbewahrer iſt berechtigt, bis zu ſeiner völligen Be⸗ 2 friedigung für das, was ihm aus dem Hinterlegungsvertrag gebührt, das anvertraute Gut innezubehalten. Fünfter Ibſchnitt. Von der nothgedrungenen Hinterlegung. 1949. Eine nothgedrungene Hinterlegung iſt diejenige, die durch einen Zufall, wie z. B. durch Feuersbrunſt, durch Einſturz, durch Plün⸗ derung, Schiffbruch oder durch andere unvorgeſehene Begebenheiten ver⸗ anlaßt wird. 1950. Zum Beweis einer nothgedrungenen Hinterlegung können auch Zeugen zugelaſſen werden, der Werth ſey ſo hoch als er wolle. 1666. 1951. Im Uebrigen wird eine nothgedrungene Hinterlegung nach allen vorigen Regeln beurtheilt. 2060. 1952. Wirthe oder Gaſtgeber ſind als Aufbewahrer für Alles verant⸗ wortlich, was ein Reiſender, den ſie beherbergen, zu ihnen einbringt. Das Einbringen ſolcher Vermögensſtücke iſt als eine nothgedrungene Hinterlegung anzuſehen. 1953. Sie haften gegen Entwendung oder Beſchädigung der Hab⸗ ſeligkeiten des Reiſenden, es mögen Dienftboten oder Wirthſchaftsaufſeher, oder Fremde, die in dem Gaſthof aus- oder eingehen, den Diebſtahl 187 begangen oder den Schaden verurſacht haben. 1954. Sie haften nicht für Diebſtähle, die mit gewaffneter Hand oder ſonſt mit Uebermacht verübt werden. 8. Drittes Kapitel. Von der Hinterlegung zur dritten Hande⸗ Erſter Abſchnitt. Von den verſchiedenen Gattungen der Hinterlegung zur dritten Hand. 1955. Die Hinterlegung zur dritten Hand geſchieht entweder kraft Vertrags, oder kraft gerichtlicher Verordnung. Zweiter Abſchnitt. Von der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1956. Die willkürliche Hinterlegung zur dritten Hand iſt die von 15. Einem oder Mehreren bewirkte Hinterlegung einer ſtreitigen Sache in die Hände eines Dritten, der ſich verbindet, nach geendigtem Streit ſie demjenigen wieder alszuliefern, dem ſie zuerkannt wird. 380 III. B. XI. T. Von der Hinterlegung ꝛc. 1957. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann unentgeltlich oder um Lohn geſchehen. 1958. Geſchieht ſie unentgeltlich, ſo ſteht ſie unter den Regeln der Hinterlegung zur zweiten Hand, mit Vorbehalt der unten ausgedrückten Abweichungen. 1916. 1959. Die Hinterlegung zur dritten Hand kann nicht nur beweg⸗ liche Sachen, ſondern auch Liegenſchaften zum Gegenſtand haben. 1960. Der Aufbewahrer, dem eine ſtrittige Sache anvertraut iſt, kann vor Ausgang des Streits von ſeiner Verbindlichkeit anders nicht befreit werden, als durch Bewilligung aller Betheiligten oder aus einer zu Recht erkannten Urſache. Dritter Ibſchnitt. Von der gerichtlichen Hinterlegung zur dritten Hand. 1961. Das Gericht kann die Hinterlegung zur dritten Hand befehlen: 1) für Fahrnißſtücke eines Schuldners, auf welche Beſchlag erkannt worden iſt; 2) für unbewegliche oder bewegliche Sachen, deren Eigenthum oder Beſitz unter zweien oder mehreren Perſonen ſtreitig wird; 3) für Sachen, die ein Schuldner zur Zahlung anbietet. 1962. Die Anordnung eines gerichtlichen Hüters begründet zwiſchen 127 dem, der den Beſchlag erwirkte, und dem Hüter wechſelſeitige Pflichten; der Letztere muß für die Erhaltung der in Beſchlag genommenen Habe als guter Hauswirth Sorge tragen. Er muß ſie zurückliefern, entweder zur Befriedigung desjenigen, der o ſie in Beſchlag nahm, oder an denjenigen Theil, wider den ein Beſchlag erfolgte, der wieder aufgehoben worden iſt. Die Verbindlichkeit deſſen, der den Beſchlag erwirkte, beſteht darin, daß er dem Hüter den im Geſetz beſtimmten Lohn zahle. 1963. Die Perſon, bei welcher von Gerichts wegen zur dritten Hand eine Sache hinterlegt werden ſoll, wird entweder durch die Be⸗ 1961— 1963. V. O. v. 21. Aug. 1850(R. B. Nr. 40)— Hinterlegung von 3) anderen Sachen von Werth, 1) baarem Gelde: Schuldurkunden ꝛc.— durch Ueber⸗ a) Geſ. v. 3. Aug. 1837 über die gabe in die Verwahrung eines gericht⸗ Errichtung einer Hinterlegungs⸗ kichen Hüters gegen den geſetzlichen caſſe(Anhang); oder den vom Gericht beſtimmten Lohn 1257. 206 b) Vollz. V. O. v. 28. Dec. 1837§ 1 der alleg. Vollz. V. O., vergl. mit (R B. 1838 Nr 1) der landesherrl. V. O. v. 27. Oct. 1825 c) Inſtruction für die Oberein⸗(R. B. Nr. 26). nehmereien(Hauptſteuerämter) 1 961. v. 23. Dec 1837(R. B. Nr. 52)— Ziff. 1. Proc Ordn.§ 606. 2) Staatspapieren bei dem Zifj. 2. Proc. Ordn.§ 263 Ziff. 1 b. Generallandesarchiv: landesherrl. wegen ernannt. III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 381 theiligten gemeinſchaftlich gewählt, oder von dem Richter von Amts In jedem Fall hat derjenige, dem die Sache anvertraut worden iſt, alle Verbindlichkeiten der willkürlichen Hinterlegung zur dritten Hand. Zwölfter itel. Von Glücksverträgen. 1964. Ein Glücksvertrag iſt jene Uebereinkunft, deren Wirkung auf Gewinn und Verluſt entweder für alle Parteien, oder für eine oder mehrere aus ihnen, von einer ungewiſſen Begebenheit abhängt. Dergleichen ſind(außer dem Aſſecuranzvertrag und dem Darlehen auf Bodmerei, die unter eigenen Geſetzen ſtehen): das Spiel und die Wette, ſodann der Leibrentenvertrag. Erſtes Kapitel. Von dem Spiel und der Wette. 1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage auf eine Spielſchuld oder auf Zahlung einer Wette. 1966. Spiele zur Waffenübung, Wettrennen zu Fuß oder zu Pferd Wettfahren, Ballſpiel und andere gleichartige Spiele, wobei es auf Gewandtheit und Leibesübung ankommt, ſind von jenem Verbot aus⸗ genommen. Das Gericht darf jedoch auch hier die Klage verwerfen, wenn die Summe übertrieben erſcheint. 1965— 1967. Reichsgeſ. v. 1. Juli 1868(Bund. Geſ. B. 1868 Nr. 21), die Schließung und Beſchränkung der öffentlichen Spiel⸗ banken betr. § 1. Oeffentliche Spielbanken dürfen weder conceſſionirt noch geduldet werden. § 2. Die gegenwärtig conceſſionirten Spielbanken werden, ſoweit ihre Schließung in Gemäßheit der Landesgeſetze nicht früher eintritt, mit Ablauf der Zeit, für welche die Conceſſion ertheilt iſt, ſpäteſtens aber am 31. Dec. 1872, geſchloſſen. Eine frühere Schließung kann durch Verord⸗ nung des Bundespräſidiums entweder all⸗ gemein oder in Beziehung auf einzelne Spielbanken ausgeſprochen werden. Bei allen Banken iſt das Spiel an Sonn- und Feiertagen mit dem Tage verboten, an welchem dieſes Geſetz in Geltung tritt. § 3. Mit dem Tage der Schließung ſind die beſtehenden Spielpachtverträge und Conceſſionen aufgehoben; Entſchädig⸗ ungsanſprüche wegen des in Folge der Schließung einer Spielbank oder in Folge der Beſchränkung des Spiels entgehenden Gewinns finden nicht ſtatt. Reichsſtr. G. B.§ 360. Mit Geld⸗ ſtrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft: c. 14) wer unbefugt auf einem öffent⸗ lichen Wege, einer Straße, einem öffent⸗ lichen Platze oder in einem öffentlichen Verſammlungsorte Glücksſpiele hält. 382 III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 1967. In keinem Fall kann der verlierende Theil das, was er er. freiwillig gezahlt hat, zurückfordern, wenn nicht Betrug, Ueberliſtung oder ö. Diebsgriffe untergelaufen ſind. Zweites Kapitel. Von dem Leibrentenvertrag. Erſter Aöſchnitt. Von den Bedingungen der Gültigkeit des Leibrentenvertrags. 1968. Eine Leibrente kann eine belaſtete Rechtsurſache haben, wenn u ſie für eine Summe Geldes, für Liegenſchaften oder Fahrniß von Werth gereicht wird. 1969. Sie kann auch eine bloße unentgeltliche Urſache haben, wenn o ſie durch Schenkungen unter Lebenden oder von Todeswegen errichtet wird. Die von dem Geſetz ſolchen Schenkungen vorgeſchriebenen Formen ſind alsdann zu beobachten. 1970. In letzterm Fall iſt die Leibrente der Minderung unter⸗ 5 worfen, wenn ſie den Theil des Vermögens überſteigt, worüber man ver— irfügen darf; ſie iſt ungültig, wenn ſie den Vortheil einer Perſon bezielt, o die unfähig iſt, Vermächtniſſe oder Schenkungen zu empfangen. 1971. Die Leibrente kann auf die Lebenszeit deſſen, der ſie erkauft, oder eines Dritten, der zu ihrem Genuß kein Recht hat, verſprochen werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit Einer Perſon oder Mehrerer geſtellt werden. 1973. Sie kann zum Vortheil eines Dritten beſtellt werden, für un welchen ein Anderer den Preis hergegeben hat. In dieſem letztern Fall iſt ſie, obſchon ſie die Merkmale einer Freigebigkeit hat, den Formen nicht unterworfen, welche bei Schenkungen erfordert werden, vorbehaltlich der im 1970 ſten Satz ausgedrückten Fälle, wo eine Minderung oder Nichtig⸗ keit eintritt. 1974. Jeder Leibrentenvertrag, der auf die Lebenszeit einer Perſon geſchloſſen wird, die am Tag des Abſchluſſes ſchon todt war, iſt wirkungslos. 1975. Das Gleiche gilt, wenn eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen ward, die von einer Krankheit ſchon befallen war, an welcher ſie in zwanzig Tagen nach Abſchluß des Vertrages ſtirbt. 1976. Das Verhältniß der Leibrente zu dem dafür hingegebenen Kapital hängt blos vom Belieben beider Theile ab. III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. Zweiter Ibſchnitt. Von den Wirkungen des Leibrentenvertrags unter den Vertragsperſonen. 1977. Derjenige, der ſich eine Leibrente erkaufte, kann die Auf⸗ n84. löſung des Vertrags begehren, wenn ihm der ſchuldige Theil die bedungene Sicherheit für deſſen Vollziehung nicht verſchafft. 1978. Der bloße Zahlungsverzug bei fälligen Zielern der Rente gibt dem Rentenkäufer kein Recht, die Rückgabe des Kapitals zu fordern, oder auf den Beſitz des von ihm veräußerten Grundſtücks zurückzugreifen. Er darf nur auf die Güter ſeines Schuldners greifen und ſie verkaufen laſſen, ſofort durch Bewilligung des Schuldners oder Verordnung des Richters erwirken, daß die Zahlung des Gefälls aus dem Erlös geſichert werde. 1979. Der Rentenſchuldner kann ſich ihrer Zahlung dadurch nicht entledigen, daß er das Kapital zurückzugeben und die fälligen ſowohl als bezahlten Zieler zurückzulaſſen anbietet. Bis zum Abſterben des Kopfs oder der Köpfe, auf welchen die Rente ſteht, muß er fortzahlen, dieſe Perſonen mögen noch ſo lang leben, und die Zahlung der Rente mag ihm noch ſo läſtig werden. 1980. Die Leibrente gebührt dem Eigenthümer nur nach Verhältniß der erlebten Tage. War eine Vorauszahlung bedungen, ſo iſt ihm das Ziel mit dem beſtimmten Zahlungstag erworben. 1981. Das Geding, daß eine Leibrente keinem richterlichen Beſchlag unterliegen ſoll, kann nur bei ſolchen ſtatt finden, die aus Freigebigkeit ihren Urſprung nehmen. 1982. Eine Leibrente erlöſcht nicht durch den bürgerlichen Tod deſſen, dem ſie gebührt; ſo lang er wirklich im Leben bleibt, muß mit der Zahlung fortgefahren werden. 1983. Derjenige, dem eine Leibrente gebührt, kann die verfallenen Ziele nicht fordern laſſen, ohne einen Lebensſchein wegen der Perſon, auf deren Kopf die Rente ſteht, vorzulegen. Drittes Kapitel. Von dem Verpfründungsvertrag. 1983a. Der Vertrag, womit eine Pfründe oder lebenslängliche Unterhaltung 1075. in Wohnung, Kleidung, Koſt und Pflege für geſunde und kranke Tage um eine da⸗ für dargegebene Sache erworben wird, iſt ein Verpfründungsvertrag. 1981. Proc Ordn.§ 917. vertrag): I. E.. XVIII. 1982.„bürgerlichen Tod“— auf⸗ Geſ v 25. Sept. 1807, R. B. 1808 gehoben L. R. S 22— 33. Nr. 10, über Vermögensübergaben und 1983a— 1983n.(Verpfründungs⸗ Verpfründungen(Anhang). 384 III. B. XII. T. Von Glücksverträgen. 1983b. Ein Verpfründungsvertrag kann geſchloſſen werden: entweder in Ge⸗ ſtalt eines Pfründkaufs und Pfründta uſches, wenn beſtimmte Summen oder Sachen um die Pfründe gegeben werden; oder in Geſtalt eines Erbkaufs, wenn Jemand ſein gegenwärtiges Vermögen gegen Uebernahme der Pfründlaſt und eines noch daneben dem Pfründnehmer zu zahlenden Kaufſchillings überläßt; 1100aa. oder in Geſtalt einer Vermögensübergabe, wenn ohne einen ſolchen Kauf⸗ ſchilling das Vermögen mit aufgeleater Pfründlaſt abgegeben wird. Jeder dieſer Fälle wird in allem, worüber die nachſtehenden Sätze nicht Maaß geben, nach der Natur des Vertrags beurtheilt, deſſen Geſtalt er trägt. 1983c. Die Art des Unterhalts iſt demjenigen für gleich anzunehmen, den der Pfründgeber nach ſeiner Hausordnung andern Pfründnern oder ſeinen Familien⸗ gliedern gibt, wo nicht ein Mehreres oder Wenigeres deutlich bedungen iſt. 1983d. Der Pfründgeber erlangt durch den Vertrag kraft Geſetzes das Eigen⸗ thum auf die empfangenden Vermögensſtücke, jedoch bei Liegenſchaften unbeſchadet des Rückfalls deſſelben, wenn aus geſetzlichen Urſachen der Vertrag umgeſtoßen wird. 1983e. Der Pfründgeber, der ein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Antheil übernimmt, wird zwar verbindlich, alle perſönliche und Güterſchulden ganz oder zu ſeinem Antheil zu zahlen, die zur Zeit der Vertragsſchließung darauf haften: er kann aber bei den perſönlichen Schulden eine Vorausklage des Pfründ⸗ nehmers verlangen, oder im Fall, da er zahlt, einen Rückgriff auf ihn nehmen, wenn dieſer noch Vermögen behält oder bekommt, und er einem und dem andern Recht nicht im Vertrag entſagt hat. 1983. Kein Verpfründungsvertrag kann wegen irgend einer Verkürzung um⸗ geſtoßen werden, wo nicht etwa den Pfründgeber der Rechtsvortheil der Minderjährig⸗ keit dazu berechtigt. 1983g. Kein Verpfründungsvertrag kann widerruflich eingegangen werden, außer dem, der in Geſtalt einer Vermögensübergabe geſchloſſen wird. 1983). Wo dieſer Vertrag in letztgedachter Geſtalt mit einem geſetzlichen Erben vorgeht, da wird dabei ſtillſchweigend unterſtellt, daß, wenn er zur Zeit des Todes des Pfründnehmers noch beſteht, das Erbrecht des Pfründgebers rückwärts vom Tag des geſchloſſenen Vertrags an, eintreten ſolle. 198 i. Jeder Verpfründungsvertrag kann nach vergeblichen Vereinigungs⸗ verſuchen wegen Unverträglichkeit des Pfründgebers und Nehmers auf Begehren eines oder des andern Theils nach Vernehmung des Kronanwalts aufgehoben werden. 1983t. Wo bei einer wegen Unverträglichkeit erfolgten Aufhebung der Pfründ⸗ nehmer unſchuldig an dem Unfrieden iſt, da darf er begehren, daß er auf Koſten des Pfründgebers anderwärts in Pfründe gebracht werde, wenn er Jemand darſtellen kann, der ihn um einen gegen den gegebenen nicht unverhältnißmäßig erhöhten Pfründ⸗ ſchilling übernehmen will. 19831. Wo der Pfründgeber ſtirbt oder außer Landes zieht, da hat der Pfründnehmer das Recht, die Auflöſung des Vertrags zu begehren. 1524. 1305. 1983a.§ 21 d. alleg. Geſ⸗ 1983i. 8 23, 24 daſ. 19830. 8 30 daſ.„Rronnwalt unterbleibt: II. 1983d.§ 31 daſ. E E.§ 4. 1983e.§ 32 daſ. 1983 t.§ 25 d alleg Geſ. 1983f.§ 22 daſ. 19831. 8§ 22 daſ. 1983. 8§ 22— 24 daſ. III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. 385 1983m. Bei jeder Auflöſung wird die Pfründreichung mit der gehabten Nutzung des Vermögens oder Kaufſchillings wettgeſchlagen. Wo die Auflöſung nicht aus alleiniger Schuld des Pfründgebers geſchieht, hat dieſer auch das Recht, einen verhältnißmäßigen Theil am Pfründſchilling zurück⸗ zubehalten. 1983n. Wo der Betrag dieſes Abzugs nicht im Voraus verglichen iſt, da ſoll er mit Rückſicht auf die von dem Richter an Hand zu gebende Wahrſcheinlichkeit der Lebensdauer des Pfründners durch drei Schiedsrichter beſtimmt werden, deren jeder Theil Einen, und der Richter Einen ernennt, und die einmüthig oder nach der Mehr⸗ heit und ohne Geſtattung eines Rechtsmittels ermeſſen, wie viel nach Verhältniß der verfloſſenen zur rückſtändigen Pfründzeit auf jene zu gut zu rechnen ſey. Dreizehnter Fitel. Von dem Auftragsvertrag. Erſtes Kapitel. Von der Natur und der Form des Auftrags. 1984. Der Auftrag oder die Bevollmächtigung iſt eine Handlung, wodurch Jemand eine andere Perſon ermächtigt, etwas für ihn, den Gewaltgeber, und in ſeinem Namen zu thun. Der Vertrag wird nur durch die Annahme des Gewalthabers geſchloſſen. 1985. Ein Auftrag kann durch öffentliche oder durch Privaturkunde oder durch bloße Briefe ertheilt werden. Man kann ihn auch mündlich geben, indeß wird ein Beweis durch Zeugen darüber nur nach den Be⸗ 134. ſtimmungen des Titels: von Verträgen und den daraus ent⸗ ſpringenden Rechten und Verbindlichkeiten zugelaſſen. Die Annahme eines Auftrags kann auch ſtillſchweigend geſchehen; uosv. ſie liegt in der von dem Gewalthaber geſchehenen Vollziehung des Auftrags. 1985 a. Die bloße Nichtrückſendung einer zugeſendeten Vollmacht gilt nicht 108b. für ſtillſchweigende Annahme, außer bei ſolchen Perſonen, die von Auftragsausrich⸗ tungen derjenigen Art, die in Frage iſt, Geſchäft machen, oder die ſich zuvor zur Annahme willig erklärt hatten, und alsdann erſt, wann drei Tage, und zwar, wo der Auftrag über Land geſchickt wurde, drei Poſttage durch, die Rückgabe, der erhal⸗ tenen Behändigung ohngeachtet, verſäumt ward. 1986. Der Auftragsvertrag gibt kein Recht auf Belohnung, wenn 99. ſie nicht bedungen iſt. 1983n.§ 26—29 daſ. ſteht oder ſich derſelbe gegen letzteren zur 1985.„ſtillſchweigend geſchehen“ Ausrichtung ſolcher Aufträge erboten hat, H. G. B. Art. 323. ſo iſt er zu einer Antwort ohne Zögern Wenn zwiſchen dem Kaufmann, welchem verpflichtet, widrigenfalls ſein Schweigen ein Auftrag gegeben wird und dem Auf⸗ als Uebernahme des Auftrags gilt 2c. traggeber eine Geſchäftsverbindung be⸗ 25 386 III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. 1987. Der Auftrag kann beſonders auf gewiſſe Geſchäfte beſchränkt, oder allgemein auf alle Geſchäfte des Gewaltgebers gerichtet ſeyn. 1988. Eine Vollmacht, die in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt iſt, erſtreckt ſich nur auf Verwaltungshandlungen. Zu Veräußerungen, Verpfändungen oder andern Eigenthumshand⸗ lungen, muß die Vollmacht in beſtimmten Ausdrücken gegeben ſeyn. 1989. Der Gewalthaber darf nichts unternehmen, was nicht in ſeiner Vollmacht enthalten iſt. Unter der Vollmacht zum Vergleich iſt der Auftrag, einem ſchiedsrichterlichen Spruch ſich zu unterwerfen, nicht begriffen. 1135. 1989 a. Für begriffen in der Vollmacht, ſo beſchränkt ſie auch laute, gilt 137. jmmer das, ohne was der Schaden des Gewaltgebers in einem angefangenen Ge⸗ ſchäft nicht verhütet werden könnte. 1990. Frauensperſonen und gewaltsentlaſſene Minderjährige können als Gewalthaber erkoren werden. Indeß hat der Gewaltgeber wider den gewalthabenden Minderjährigen nicht mehr Recht, als die Regeln über die Verbindlichkeiten der Minderjährigen geſtatten, und wider eine Ehefrau, welche einen Auftrag ohne Ermächtigung ihres Mannes ange⸗ nommen hat, kein anderes als jenes, das unter dem Titel: von den s7 Heirathsverträgen und von den wechſelſeitigen Rechten der Ehegatten feſtgeſetzt iſt. Zweites Kapitel. Von den Pflichten des Gewalthabers. 1991. Der Gewalthaber iſt ſchuldig, das ihm anvertraute Geſchäft, 18 ſo lange der Auftrag beſteht, zu vollziehen, und wegen deſſen Nichtvoll⸗ 3 ziehung Entſchädigung zu leiſten. Er iſt auch verbunden, das Geſchäft, das beim Abſterben des Gewalt⸗ gebers angefangen war, zu vollenden, ſofern Gefahr auf dem Verzug iſt. 1992. Er heaftet für Gefährde und für Verſehen ſeiner Geſchäfts⸗ 3u führung. Von dem, der ſeinen Auftrag unentgeltlich verrichtet, fordert man eine weniger ſtrenge Rechenſchaft über bloßes Verſehen, als von dem, der Belohnung erhält. 1993. Jeder Gewalthaber iſt ſchuldig, von ſeiner Geſchäftsführung Rechenſchaft zu geben, und Alles, was er kraft ſeines Auftrags empfangen 1987.„auf gewiſſe Geſchäfte H. G. B. Art. 41—56. oder allgemein“— Vollmacht: v) der Handlungsgehilfen(Handlungs⸗ a) der Procuriſten und Handelsbevoll⸗ diener, Handlungslehrlinge): H. G. B⸗ mächtigten(z. B. Handlungsreiſenden): Art. 57—68. III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. 387 hat, dem Gewaltgeber in Rechnung zu bringen, ſollte auch dieſem das, was er empfing, nicht gebührt haben. 1994. Der Gewalthaber haftet für angenommene Stellvertreter: 1) wenn er die Vollmacht zur Aftergewaltgebung nicht erhalten hat; 2) wenn ihm eine ſolche Vollmacht zwar, jedoch ohne Benennung einer Perſon ertheilt wurde, und diejenige, die er gewählt hat, offenbar geſchäftsunfähig oder zahlungsunfähig war. In allen Fällen kann der Gewaltgeber geradezu und unmittelbar wider den Aftergewalthaber klagen. 1995. Unter mehreren, wenn gleich in ein und derſelben Urkunde ernannten Gewalthabern hat keine Sammtverbindlichkeit ſtatt, die nicht ausgedrückt iſt. 1995 a. Wo die Zuſammenwirkungsart mehrerer Gewalthaber durch die Natur 577 bb. des Geſchäfts oder die Vollmacht nicht beſtimmt iſt, da kann jeder, unter Benachrich⸗ 1859. tigung der übrigen, allein handeln, ſo lang dieſe nicht widerſprechen; keineswegs aber gegen den Willen des mehreren Theils. 1996. Der Gewalthaber muß die Summen, die er in ſeinen Nutzen verwendet, von dem Tag der Verwendung an, und diejenigen, die er in Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tag an, da er in Verzug geſetzt worden iſt, verzinſen. 116. 1997. Der Gewalthaber, welcher mit einem Dritten in dieſer Eigenſchaft Verträge ſchließt, und ihm hinlängliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt wegen deſſen, was über die Grenzen des Auf⸗ trags geſchehen iſt, keine Gewährleiſtung ſchuldig, wenn er ſich nicht per⸗ ſönlich dazu verbunden hat. Drittes Kapitel. Von den Pflichten des Gewaltgebers. 1998. Der Gewaltgeber iſt ſchuldig, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche der Gewalthaber innerhalb der Schranken der ihm ertheilten Voll— macht abgeſchloſſen hat. Er haftet nicht für das, was über ſolche Schranken hinaus geſchieht, außer wo es von ihm ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt worden iſt. 1999. Der Gewaltgeber muß dem Gewalthaber die Auslagen und 1997. H. G. B. 55, 298. 1998. H. G. B. Art. 52, 298, 362. 1999.„Auslagenc. erſetzen und etwa verſprochene Belohnung bezahlen“— H. G. B. Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geſchäfte beſorgt oder Dienſte leiſtet kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Proviſion, und wenn es ſich um Auf⸗ bewahrung handelt, zugleich auch Lager⸗ geld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. Von ſeinen Darlehen, Vorſchüſſen, Auslagen und anderen Ver⸗ wendungen kann er, vom Tage ihrer Leiſtung oder Beſchaffung an, Zinſen in Anſatz bringen. Dies gilt insbeſondere auch von dem Commiſſionär und Spedi⸗ teur. 25* 388 III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. Koſten des verrichteten Auftrags erſetzen, und die etwa verſprochene Be⸗ lohnung zahlen. Wenn kein Verſehen dem Gewalthaber zur Laſt liegt, ſo kann der Gewaltgeber dieſe Vergütung und Zahlung darum nicht verweigern, daß das Geſchäft den erwarteten Erfolg nicht hatte; er darf eben ſo wenig darum allein, weil Koſten und Auslagen hätten geringer ſeyn können, deren Mäßigung begehren. 2000. Der Gewaltgeber muß gleichfalls den Gewalthaber für den 1325 Verluſt entſchädigen, den er bei Gelegenheit der Geſchäftsführung ohne Anlaß eigener Unvorſichtigkeit erlitten hat. 2001. Auslagen, welche der Gewalthaber macht, muß ihm der oo. Gewaltgeber von dem Tag an verzinſen, da der Vorſchuß beweislich gemacht worden iſt. 2002. Iſt der Gewalthaber von mehreren Perſonen für ein gemein⸗ ſchaftliches Geſchäft ernannt, ſo ſind ſie ihm für alle rechtliche Wirkungen uoo des Auftragsvertrags ſammtverbindlich. Viertes Kapitel. Von den verſchiedenen Arten, wie ein Auftrag erlöſcht. 2003. Der Auftrag erlöſcht: durch Widerruf des Gewaltgebers, durch Aufkündigung des Gewalthabers, durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod, die Mundloswerdung oder den Vermögenszerfall des Einen oder des Andern. 2004. Der Gewaltgeber kann ſeine Vollmacht nach Gutdünken widerrufen, und erforderlichenfalls den Gewalthaber anhalten, ihm die Vollmachtsurkunde, welcher Art ſie ſey, zurückzugeben. 6 2005. Den Widerruf, welcher dem Bevollmächtigten allein kund us gethan wurde, kann man dritten Perſonen nicht entgegen halten, die aus Unkunde des Widerrufs in einen Vertrag mit dem Gewalthaber ſich ein⸗ gelaſſen haben. Auf dieſen bleibt dem Gewaltgeber der Rückgriff unbe⸗ nommen. 2006. Die Ernennung eines neuen Gewalthabers für das nämliche 2003.„bürgerlichen Tod“— auf⸗ eine entgegengeſetzte Willensmeinung aus gehoben: L. R. S. 22— 33. ſeiner Erklärung oder aus den Umſtänden „natürlichen Tod“— es werden hervorgeht: H. G. B. Art. 297; durch den Tod nicht aufgehoben: 2) die Prokura oder Handelsvollmacht 1) die von einem Kaufmann in dem durch den Tod des Principals: H. G. B⸗ Handelsgewerbe ausgegangenen Anträge, Art. 54. Aufträge oder Vollmachten, ſofern nicht III. B. XIII. T. Von dem Auftragsvertrag. 389 Geſchäft gilt als Widerruf des Erſten von dem Tag an, da ſie dieſem bekannt gemacht wird. 2007. Der Gewalthaber kann den Auftrag dem Gewaltgeber auf⸗ kündigen. Iſt jedoch dieſe Aufkündigung dem Gewaltgeber nachtheilig, ſo muß der Gewalthaber ihn entſchädigen, außer wenn er die Vollziehung des Auftrags ohne eigenen beträchtlichen Nachtheil nicht fortführen konnte. 2008. Weiß der Gewalthaber nicht, daß der Gewaltgeber geſtorben, oder daß ſonſt eine Erlöſchungsurſache eingetreten ſey, ſo bleibt alles das us. in Kraft, was er in dieſer Unwiſſenheit gültig unternommen hat. 2009. Verträge, welche in oben erwähnten Fällen dritte Perſonen redlicher Weiſe mit einem Gewalthaber ſchließen, deſſen Auftrag erloſchen us. iſt, bleiben verbindlich. 2010. Wenn der Gewalthaber ſtirbt, ſo ſind deſſen Erben ver⸗ bunden, den Gewaltgeber hievon zu benachrichtigen und inzwiſchen das⸗ jenige zu beſorgen, was nach Umſtänden deſſen Vortheil erfordert. Fünftes Kapitel. Von Anweiſungen. 2010 a. Anweiſungen ſind Aufträge für den Anweiſungsempfänger und An⸗ weiſungszähler, Sachen oder Summen im Namen des Anweiſers zu erheben und zu geben. 2010 b. Sie können an Lieferungsſtatt, nämlich um damit eine Ver— bindlichkeit des Empfängers wirkſam zu machen, oder an Zahlungsſtatt, das iſt, um damit eine Verbindlichkeit gegen den Empfänger zu tilgen, oder allein an Einzugsſtatt geſchehen. 2010c. Niemand, der Liefernng oder Zahlung zu fordern hat, kann wider ſeinen Willen angehalten werden, ſich damit an einen Dritten weiſen zu laſſen, wenn 1237. er nicht dazu ſich zuvor beſonders verbindlich gemacht hat. e 2010d. Eine Anweiſung an Lieferungsſtatt, die auf ein vollbeſtimmtes Stück aus einem Beſitztitel gegeben, und dem Anweiſungszähler vorgewieſen iſt, gilt dem Empfänger für Beſitzergreifung. 2010e. Eben dieſelbe in gleichem Fall bei einer Sache, die zugezählt, zuge⸗ meſſen, zugewogen werden muß, überträgt den Beſitz erſt nach der Uebergabe. 1586. 2010f. Jede Anweiſung an Lieferungsſtatt iſt widerruflich, ſo lang der An⸗ weiſungszähler gegen den Anweiſungsempfänger, durch Annahme der Anweiſung nicht in eigene Vertragsverbindlichkeiten getreten iſt; unbeſchadet jedoch des gegen den An⸗ weiſer wegen Nichterfüllung ſeines Vertrags etwa ſtatt habenden Rückgriffs. 20104— 20101. G B. Ar 300 f Anweiſungen in b) von Arbeits⸗u. Dienſtlöhnen: a) Handelsſachen:§ 2 d. Reichsgeſ. v. A1. Juni 1869, d. Art. 190— 205 der noch geltenden Titel Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſt⸗ (X— XII) d. bad. als Anhang zum lohns betr.(Anhang). Landrecht verkündeten Handelsrechts: 1271. 390 III. B. XIV. T. Von dem Auftragsvertrag. 2010g. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für bedingungsweiſe Zahlung. Die Bedingung, ohne welche die Zahlung nicht für geſchehen gilt, iſt, daß der Anweiſungs⸗ zähler zahlen könne und wolle, wenn man ohne Aufenthalt ihn angeht. 2010 h. Anweiſung an Zahlungsſtatt gilt für Rechtsüberweiſung oder un⸗ bedingte Zahlung, ſobald ohne beſonderen Auftrag des Anweiſers der Empfänger dem Zähler Friſt gibt, Vergleich mit ihm eingeht, wettſchlägt, oder ſonſt eine Handlung vornimmt, womit er ſich die Forderung eigen macht, oder für ſie gut zu ſtehen ſchuldig wird. 2010i. Anweiſung an Zahlungsſtatt kann, auch wenn ſie der Anweiſungs⸗ zähler noch nicht angenommen hat, von dem Anweiſer nicht widerrufen werden, ohne daß der Empfänger einwillige; wenn nicht dieſer inzwiſchen durch angenommene Zahlung. Wettſchlagung oder ſonſt aufgehört hat, Schuldner des Anweiſers zu ſeyn, und dieſes namentlich in dem Widerruf der Anweiſung bemerkt iſt. 2010. Eine Anweiſung an Einzugsſtatt iſt ein bloßer Auftrag zur Erhebung und Berechnung des Erhobenen, und wird lediglich nach den Geſetzen des Auftrags gerichtet. 20101. Eine angewieſene Forderung auszuklagen oder an Dritte zu über⸗ tragen, iſt der Anweiſungsempfänger weder ſchuldig noch befugt, wenn nicht ein be⸗ ſonderes Vertragsgeding ihn dazu ermächtigt. Pierzehnter Titel. Von der Bürgſchaft. Erſtes Kapitel. Von der Natur und dem Umfang der Bürgſchaft. 2011. Wer Bürge für eine Schuld wird, verbindet ſich, dem uoz. Gläubiger dieſe Schuld abzutragen, auf den Fall, da nicht der Schuldner uo ſelbſt ſie berichtigt. 2012. Die Bürgſchaft beſteht nur, wenn ſie für eine gültige Schuld übernommen iſt. Ihrem Rechtsbeſtand ſchadet das nicht, daß die verbürgte Schuld 2. durch eine dem Schuldner bloß perſönlich zuſtehende Einrede vernichtet 225 werden kann, z. B. wegen Minderjährigkeit. 6n. 2013. Die Verbürgung kann ſich auf mehr nicht erſtrecken, als wozu der Schuldner ſelbſt verbunden iſt, ſie kann auch nicht unter läſtigeren 2015..„ Bedingungen übernommen werden. Wohl aber kann ſie auf einen kleineren Theil der Schuld, oder weniger läſtige Bedingungen geſtellt werden. 2010 i.„Schuldner des Anweiſers“ d. Mittelrh.). — ſoll heißen:„Gläubiger des 2c. 2010.„angewieſene Forderung — Note der neueſten amtlichen Ausgabe auszuklagen“— Wechſel„zur Ein⸗ des Landrechts vergl. mit Mayer, Vor⸗ kaſſirung“„in Procura“ ermächtigen den träge über d. allg. Lehren d. bad. L R. Indoſſakar zur Einklagung der Wechſel⸗ S. 55 und Annal. XXI. S. 381(Hofg. ſchuld: W. O. Art. 17. III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 391 Eine Verbürgung, welche den Betrag der Hauptſchuld überſchreitet, oder unter läſtigern Bedingungen geſchieht, iſt nicht ungültig, ſondern nur der Minderung bis zur Hauptſchuld unterworfen. 2014. Man kann ſich verbürgen, ohne von demjenigen, für den man Bürge wird, Auftrag zu haben, und ſelbſt ohne ſein Vorwiſſen. un. Man kann ebenfalls nicht nur unmittelbar für eine Hauptſchuld Bürgſchaft leiſten, ſondern auch für eine Bürgſchaft. 2015. Eine Verbürgung wird nicht vermuthet; ſie muß ausdrücklich geſchehen, und darf nicht über die Schranken, worin ſie geleiſtet worden u9 iſt, ausgedehnt werden. 1740. 2016. Eine unbeſtimmte Bürgſchaft für eine Hauptſchuld erſtreckt ſich auf alle Zugehörden der Schuld, ſelbſt auf die Koſten der erſten Klage, und auf alle diejenigen, welche der erſten Aufforderung des Bürgen nachfolgen. 2017. Die Verbindlichkeiten der Bürgen gehen auf ihre Erben über, nur daß wider dieſe kein perſönlicher Verhaft ſtatt hat, wenn etwa 20. nach der Natur der Verbindlichkeit der Bürge ihm unterworfen geweſen wäre. 2018. Der Bürge, den ein Schuldner ſtellen will, muß vertrags⸗ fähig ſeyn, hinlängliches Vermögen nach Größe der Schuld beſitzen, und 1 im Umfang der unmittelbaren Obergerichtsbarkeit des Bezirks, in welchem 2044. Bürgſchaft geleiſtet werden ſoll, geſeſſen ſeyn. 2019. Die Hinlänglichkeit eines Bürgen wird nur nach Maßgabe ſeines liegenſchaftlichen Vermögens beurtheilt, ausgenommen in Handels⸗ geſchäften, oder wenn die Schuld gering iſt. Streitige Liegenſchaften, oder ſolche, deren gerichtliche Verſteigerung wegen weiter Entfernung mit zu vielen Beſchwerniſſen verbunden ſeyn würde, kommen dabei nicht in Betracht. 2019a. Für zu weit entfernt gelten hierlands nur jene, die außer Lands ge⸗ legen ſind. 2020. Wird ein Bürge, welchen der Gläubiger freiwillig oder auf Gerichtsordnung angenommen hat, zahlungsunfähig, ſo muß ein Anderer geſtellt werden. Von dieſer Regel iſt der Fall ausgenommen, wo die Bürgſchaft kraft eines Vertrags geſtellt ward, in welchem der Gläubiger die Perſon des Bürgen erwählt hatte. 2017. perſönlicher Verhaft“— Die Handelsmäkler dürfen für die Er⸗ als Vollſtreckungsmittel aufgehoben— füllung der Geſchäfte, welche ſie vermitteln, L. R. S. 2059. ſich nicht verbindlich machen oder Bürg⸗ 2018.„vertragsfähig ſein“— ſchaft leiſten— H. G. B. Art. 69 Ziff. I. III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. Zweites Kapitel. Von den Wirkungen der Bürgſchaft. Erſter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Gläubiger und dem Bürgen. 2021. Der Bürge iſt gegen den Gläubiger zur Zahlung nur ver— 2o2 bunden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieſer muß zuvor auf ſein 5 Vermögen angegriffen werden, es habe denn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage Verzicht gethan, oder ſich mit dem Schuldner ſammt⸗ 10 verbindlich gemacht, in welch letzterm Fall die Wirkungen ſeiner Ver⸗ pflichtung nach den Regeln der Sammtverbindlichkeiten ſich richten. 2021 a. Für einen Bürgen, der ſich mit dem Schuldner ſammtverbindlich 202. macht, iſt derjenige zu achten, der ſich als Selbſtſchuldner verſchreibt. Ein ſolcher iſt an die Einſchränkungen des Satzes 2013 nicht gebunden; nur iſt das, was er mehr oder anders verſchreibt als der Hauptſchuldner, nur zwiſchen ihm und dem Gläubiger wirkſam; dem Hauptſchuldner, der nicht mitwirkte, kann es weder zum Vortheil noch zum Nachtheil gereichen. 2022. Der Gläubiger iſt nur alsdann verbunden, den Haupt⸗ ſchuldner zuvor auszuklagen, wenn der Bürge in dem erſten gegen ihn angeſtellten Rechtsverfahren darauf dringt. 2023. Der Bürge, welcher dieſe Vorausklage verlangt, muß dem Gläubiger Güter des Hauptſchuldners, worauf ſie geſchehen kann, anzeigen, und ihm die Koſtenauslage vorſchießen. Er darf dazu keine Güter des Hauptſchuldners, welche außer dem unmittelbaren Obergerichtszwang des Orts, wo die Zahlung geſchehen ſoll, liegen, keine ſtreitige Güter, und keine Unterpfänder der Schuld, die nicht mehr im Beſitz des Schuldners ſind, vorſchlagen. 2024. So oft ein Bürge über die Güter des Hauptſchuldners eine gedachtermaßen zuläſſige Auskunft gegeben, und den zur Ausklagung hin⸗ reichenden Vorſchuß gethan hat, ſo iſt bis zum Betrag der angezeigten Güter die Gefahr des Gläubigers, wenn er etwa gegen den Hauptſchuldner das gerichtliche Verfahren unterläßt, und dieſer in Zahlungsunvermögen⸗ heit inzwiſchen verfällt; der Bürge haftet dafür nicht. 2025. Sind Mehrere für die nämliche Schuld Bürgen des näm⸗ voo lichen Schuldners geworden, ſo iſt jeder für die ganze Schuld verbindlich. 2021.„Einrede d. Vorausklage“ geht oder wenn die Bürgſchaft ſelbſt ein — ſie ſteht dem Bürgen nicht zu, wenn Handelsgeſchäft iſt— H. G. B. Art. 281. die Schuld aus einem Handelsgeſchäft Proc. Ordn.§ 343. auf Seiten des Hauptſchuldners hervor⸗ III. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. 393 2026. Jeder derſelben, der atf die Einrede der Theilung nicht woꝛ. Verzicht gethan hat, kann jedoch fordern, daß zuerſt der Gläubiger alle Bürgen nach ihren Antheilen belange. Wenn auf Verlangen Eines der Bürgen die Theilung der Klage erkannt wird, Etliche unter ihnen aber alsdann ſchon unvermögend zu zahlen ſind, ſo bleibt dieſer Bürge für den von dieſen nicht einzubringenden Antheil verhaftet; hingegen keineswegs für jene, die nach erkannter Theilung in Unvermögenheit gerathen. 2027. Hat der Gläubiger freiwillig jeden auf ſeinen Antheil belangt, 2u. ſo kann er von dieſer Theilung nicht abgehen, auch wegen derjenigen Bürgen nicht, die damals ſchon unvermögend waren. 20 a. Hätten mehrere Perſonen ſich als Selbſtſchuldner verſchrieben, ſo ſteht 2021 a. keinem die Einrede der Theilung zu. Zweiter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen dem Schuldner und dem Bürgen. 2028. Einem Bürgen, der gezahlt hat, ſteht der Rückgriff wider den Hauptſchuldner zu, die Bürgſchaft mag mit oder ohne deſſen Vor⸗ wiſſen übernommen worden ſeyn. Dieſer Rückgriff geht auf Kapital, Zinſen und Koſten; bei den Koſten jedoch nur auf jene, die von dem Bürgen aufgewendet werden, nachdem er von der wider ihn angeſtellten Klage den Hauptſchuldner in Kenntniß geſetzt hat. Sein Rückgriff geht auch im geeigneten Fall auf Entſchädigung. 2029. Der Bürge, der die Schuld zahlt, tritt in alle Rechte des. Gläubigers wider den Schuldner kraft Geſetzes ein. 2030. Wer für mehrere Sammtſchuldner bürgte, kann auf einen jeden aus ihnen für das Ganze, was er gezahlt hat, zurückgreifen. 2031. Der Bürge, der eine Schuld zahlte, die der Hauptſchuldner nachher abermals zahlt, weil er vom Bürgen über die geſchehene Zahlung unbenachrichtigt blieb, hat keine Rückgriffsklage wider den Schuldner, ſondern nur eine Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. Zahlt der Bürge ohne eine Klage abzuwarten, und ohne den Haupt⸗ ſchuldner zu benachrichtigen, ſo hat er wider dieſen keinen Rückgriff, ſobald 2026.„nach ihren Antheilen be⸗ z langen“. 2 Bei Handelsgeſchäften, ingleichen in Fenntniß geſetzt“— Proc. Ordn. allen Fällen, in welchen im Handels⸗§ 116—118(Streitverkündung) geſetzbuch eine ſolidariſche Verpflichtung 2031.„unbenachrichtigt blieb“— auferlegt wird, ſteht einem Solidar⸗— Proc. Ordn.§ 116—118, 119 ſchuldner die Einrede der Theilung nicht(Streitverkündung). 028.„den Hauptſchuldner in 8 — — 394 II. B. XIV. T. Von der Bürgſchaft. der Schuldner zur Zeit der Zahlung Einreden hatte, um derentwillen die Schuld für erloſchen hätte erklärt werden müſſen; ihm bleibt jedoch die Klage auf Zurückzahlung wider den Gläubiger. 2032. Der Bürge kann auch ſchon, ehe er zahlt, wider den Schuldner zo auf Schadloshaltung klagen: 1) wenn er auf Zahlung gerichtlich belangt iſt; 1188. 2) wenn der Schuldner in Gant oder Vermögenszerfall gerathen iſt; 3) wenn der Schuldner verſprochen hat, in einer beſtimmten Friſt ihn ſeiner Verbindlichkeit zu entledigen; 4) wenn die Verfallzeit der Schuld erſchienen, und dieſe daher klagreif geworden iſt; 5) nach zehn Jahren, wenn die Hauptſchuld keinen beſtimmten Verfalltag hat, und nicht von der Art iſt, daß ſie erſt nach einer beſtimmten Zeit ſich tilgen läßt, wie 3. B. eine Vormund⸗ ſchaftsverbindlichkeit. Dritter Ibſchnitt. Von den Wirkungen der Bürgſchaft zwiſchen den Bürgen unter ſich. 2033. Wenn mehrere Perſonen für eine und dieſelbe Schuld an eben denſelben Schuldner ſich verbürgt haben, ſo hat der Bürge, der die ganze Schuld zahlt, ſeinen Rückgriff auf die übrigen Bürgen und zwar auf einen jeden für deſſen Antheil. Dieſer Rückgriff hat jedoch nur alsdann ſtatt, wenn der Bürge in einem der im vorhergehenden Satz ausgedrückten Fälle ſich befand, als er zahlte. 12¹4. Drittes Kapitel. Von Erlöſchung der Bürgſchaft. 1301. 2034. Die Bürgſchaftsverbindlichkeit erlöſcht aus gleichen Urſachen, wie andere Verbindlichkeiten. 2035. Die Rechtsvermiſchung in der Perſon des Hauptſchuldners und ſeines Bürgen, da nämlich einer von ihnen Erbe des andern wird, hebt die Klage des Gläubigers wider denjenigen nicht auf, der ſich für den Bürgen verbürgt hat. 2036. Der Bürge iſt berechtigt, dem Gläubiger alle Einreden ent⸗ 204 gegen zu ſetzen, welche dem Hauptſchuldner zuſtehen, und mit der Schuld zuſammenhängen. Er kann ſich mit ſolchen Einreden nicht ſchützen, welche dem Schuldner bloß aus ſeiner perſönlichen Eigenſchaft zuſtehen. 2032.„in Gant gerathen“—: Proc. Ordn.§ 727. IMII. B. XV. T. Von dem Vergleich. 395 2037. Der Bürge iſt ſeiner Verbindlichkeit los, ſobald es der Gläubiger unmöglich macht, daß in ſeine Rechte, Pfänder und Vorzüge, der Bürge eintreten könne. 2038. Der Gläubiger, welcher liegende oder fahrende Habe für die Hauptſchuld an Zahlungsſtattt freiwillig annimmt, befreit den Bürgen dadurch, ſelbſt für den Fall, da dieſe Sachen dem Gläubiger durch Urtheil und Recht wieder abgeſprochen würden. 2039. Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfriſt, welche der Gläubiger dem Hauptſchuldner geſtattet, befreit den Bürgen nicht; dieſer wird aber dadurch nicht gehindert, wider den Schuldner auf Zahlung2032. zu klagen. Viertes Kapitel. Von geſetzlichen und gerichtlichen Bürgſchaften. 2040. So oft Jemand durch die Verfügung eines Geſetzes oder eines Urtheils im Fall iſt, Bürgſchaft zu ſtellen, müſſen bei dem Bürgen, den er in Vorſchlag bringt, die im 2018ten und 2019ten Satz vor⸗ geſchriebenen Bedingungen eintreten. Bei einer gerichtlichen Bürgſchaft muß der Bürge noch außerdem eine Perſon ſeyn, wider welche wegen Schulden perſönlicher Verhaft erkannt werden darf. 2041. Wer keinen Bürgen findet, der darf ſtatt deſſen ein hin⸗ längliches Pfand geben. 2042. Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Haupt⸗ ſchuldner vorher ausgeklagt werde. 2043. Der Afterbürge eines gerichtlichen Bürgen kann weder die Vorausklage des Hauptſchuldners, noch jene des Hauptbürgen verlangen. Tünfzehnter Fitel. Von dem Vergleich. 2044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Parteien einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beilegen, oder einem beſorglichen zuvor⸗ kommen. Dieſer Vertrag muß ſchriftlich verfaßt werden. 2040.„perſönlicher Verhafter⸗ als Vollſtreckungsmittel aufgehoben kannt“— dieſe Vorſchrift hat keine R. S. 2059. Bedeutung mehr, da der perſönliche Ver⸗ 2 Proc. O. 8 289— 295. 396 III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 2045. Um ſich zu vergleichen, muß man die Fähigkeit haben, über die im Vergleich begriffenen Gegenſtände nach Gutfinden zu ſchalten und zu walten. Ein Vormund, um ſich für den Minderjährigen oder Mundloſen 61 zu vergleichen, muß den 467ſten Satz unter dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Gewalts⸗ entlaſſung beobachten, ſowie der, welcher ſich mit dem Minderjährigen, der ſeine Volljährigkeit erreicht hat, über die Vormundſchaftsrechnung vergleichen will, den 472ſten Satz deſſelben Titels. Gemeinden, Körperſchaften und Staatsanſtalten können ſich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Staatsoberhaupts vergleichen. 2046. Man kann ſich über die aus Verbrechen entſtehenden Privat⸗ rechte vergleichen. Das gerichtliche Verfahren der Staatsbeamten wird durch den Ver⸗ gleich nicht gehindert. 2046 a. Ein Recht auf künftigen Unterhalt kann ſo wenig durch Vergleich als durch Entſagung weggegeben werden, wenn nicht vom Richter nach Vernehmung des Kronanwalts dazu die Ermächtigung gegeben worden iſt. 1226. 2047. Ein Vergleich kann unter Strafgedingen geſchloſſen werden. 2048. Vergleiche bleiben auf ihren Gegenſtand beſchränkt; hat man n6. auch darin auf alle Rechte, Klagen und Anſprüche Verzicht gethan, ſo verſteht ſich dieſes dennoch nur von dem Gegenſtande des verglichenen Streits. 2049. Vergleiche beſchränken ſich auf die einbegriffenen Streitig⸗ keiten. Dieſe Einbegreifung muß durch die von den Parteien gebrauchten beſonderen oder allgemeinen Ausdrücke, oder durch nothwendige Folgerung aus dem, was ausgedrückt iſt, klar ſeyn. 2050. Wer über ein für ſich habendes Recht ſich vergleicht, und in der Folge das gleiche Recht als Rechtsfolger einer andern Perſon erwirbt, der iſt wegen dieſes neu erworbenen Rechtes an jenen frühern Vergleich nicht gebunden. 2045.„Gemeinden“— das Bezirksamth) iſt nur dann vor⸗ Gem Ordn.§ 143d, 172. Vergleiche her einzuholen, wenn der Vergleich zu⸗ genehmigt der Gemeinderath, wenn gleich eine Veräußerung des unbeweglichen der dafür zu entrichtende Betrag oder Gemeindevermögens, das den Anſchlag die Summe, welche durch den Vergleich von 1000 Gulden überſteigt, involvirt. zum Opfer gebracht werden ſoll, aus den Vergl. L. R. S. 537. im Voranſchlag aufgenommenen Einkünften 2046 a.„Kronanwalt“— unter⸗ der Gemeinde beſtritten werden kann. bleibt: II. E. E.§ 4. Zu anderen Vergleichen, ſowie überall,„vom Richter“— d. i. vom wo der Vergleich ein dingliches Recht an Amtsrichter:§ 1 vergl. mit§ 3 des Liegenſchaften zum Gegenſtand hat, iſt Geſ. v. 28. Mai 1864(R. B. Nr. 21) die Zuſtimmung der Gemeinde er⸗ die Verwaltung der freiwill. Gerichts⸗ forderlich. barkeit ꝛc. betr. Die Staatsgenehmigung(urch III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 397 2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten bindet die übrigen Theilhaber nicht; ſie können auch dieſen Vergleich nicht für ſich benützen. 2051 a. Wer durch einen Vergleich zur Beilegung des Streits eine im Streit 626. nicht befangene Sache hingibt, muß dafür Gewähr leiſten, wenn darauf nicht ver⸗ zichtet iſt; für die im Streit befangene Sache wird, außer dem Fall einer beſondern Zuſage, nicht Gewähr geleiſtet, die Sache mag in der Hand des vorigen Beſitzers bleiben, oder in jene des Gegentheils übergehen. 2052. Vergleiche haben unter den Parteien die Kraft eines in letztem Rechtszug ergangenen Endurtheils. Sie können weder wegen irriger Anſicht der im Streit befangen ge⸗ weſenen Rechte, noch wegen Verkürzung angefochten werden. 2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben werden, wenn über no. die Perſon oder über den Gegenſtand des Streites ein Irrthum vor⸗ waltete. Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, wo Betrug oder 10— Zwang untergelaufen iſt. 2054. Ein Vergleich kann umgeſtoßen werden, wenn er den Voll— zug eines in ſich nichtigen Rechtstitels bewirkt, und die Parteien nicht ausdrücklich über die Nichtigkeit ſich verglichen haben. 2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geſchloſſen wurde, die 8. nachher für falſch erkannt werden, iſt ſeinem ganzen Inhalt nach ungültig. 2056. Ungültig iſt ein Vergleich, der über einen Streit geſchloſſen wird, welcher ſchon durch ein rechtskräftiges Urtheil entſchieden iſt, das beiden Theilen oder Einem unbekannt war. Wenn jedoch wider das unbekannte Urtheil eine Berufung an einen höhern Richter noch ſtatt findet, ſo iſt der Vergleich gültig. 2057. Haben die Parteien ſich allgemein über alle Geſchäfte, die ſie mit einander haben möchten, verglichen, ſo ſind unbekannte Urkunden, die ſpäterhin entdeckt werden, kein Grund zur Umſtoßung, wenn ſie nicht durch Eine der Parteien hinterhalten wurden. Aber der Vergleich wäre nichtig, wenn an deſſen ganzen Gegenſtand Eine der Parteien, laut der neu entdeckten Urkunden, keinerlei Recht ge⸗ habt hätte. 2058. Ein Rechnungsfehler in einem Vergleich unterliegt der Ver⸗ beſſerung. 2058. Proc. Ordn.§ 1094. 2131. entſteht, trägt auch die 398 III. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. Sechszehnter Fitel. Von dem perſönlichen Verhaft wegen bürger⸗ lichen Verbindlichkeiten. (L. R. S. 2059— 2070) Siebenzehnter Fitel. Von dem Einſatzpfandvertrag. 2071. Der Einſatzpfandvertrag iſt derjenige, in Gefolge deſſen ein händigt. on Schuldner ſeinem Gläubiger eine Sache zur Sicherheit der Schuld ein⸗ 2071 a. Die Schuldigkeit, ein Pfand einzuſetzen, die durch den Pfandvertrag Schuldigkeit in ſich, das Eingeſetzte, wenn es durch Andere entwährt wird, mittelſt Einſetzung eines andern gleich genügenden Pfandſtücks und des Erſatzes aller Koſten zu gewähren. 2072. Das Einſatzpfand beweglicher Sachen heißt Fauſtpfand; das Einſatzpfand einer unbeweglichen Sache heißt Nutzpfand. Erſtes Kapitel. Von dem Fauſtpfand. 2073. Das Fauſtpfand gibt dem Gläubiger ein Recht, aus dem Sechszehnter Titel. Aufgehoben durch 1) das Geſetz vom 12. Febr. 1870 (Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 9), den Verhaft in bürgerlichen Rechtsſachen betr. Perſönlicher Verhaft findet als Vollſtreckungsmittel in bürger⸗ lichen Rechtsſachen nicht mehr ſtatt. Alle entgegenſtehenden Vorſchriften, insbeſon⸗ dere die Sätze 2059— 2070 d. Landrechts, Art. 2 der allg. deutſch. Wechſelordnung, ſowie Ziff. 6 d.§ 877 und die§8 972 bis 950 d. bürgerlichen Prozeßordnung treten außer Kraft. Dagegen bleiben die Beſtimmungen d.§§ 595 und 1054 der Proz. Ordn. unberührt. c.(die weiteren Artikel dieſes Geſetzes betreffen den als Sicherungsmittel noch ſtatthaft gebliebenen perſönlichen Arreſt); 2) das Reichsgeſetz v. 29. Mai 1868 (Bund. Geſ. Bl. Nr. § 1. Der Perſonalarreſt iſt als * Vom 1. Jan. 1871 im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten. zo2Pfandſtück vor andern Gläubigern ſeine Zahlung zu fordern. Erecutionsmittel in bürgerlichen Rechtsſachen inſoweit nicht mehr ſtatthaft, als dadurch die Zahlung einer Geld⸗ ſumme oder die Leiſtung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden ſ § 2. Die geſetzlichen Vorſchriften, welche den Perſonalverhaft geſtatten, um die Einleitung oder Fortſetzung des Pro⸗ ceßverfahrens oder die gefährdete Execution in das Vermögen des Schuldners zu ſichern(Sicherungsarreſt), bleiben unberührt. § 3. Die Beſtimmung des§ 1 findet auch auf die vor Erlaſſung dieſes Ge⸗ ſetzes entſtandenen Verbindlichkeiten An⸗ wendung, ſelbſt wenn auf Perſonalarreſt rechtskräftig erkannt oder mit deſſen Voll⸗ ſtreckung begonnen iſt. § 4. Alle dieſem Geſetze entgegen⸗ ſtehenden Vorſchriften treten außer Kraft. * Der perſönliche Verhaft als Zwang smittel iſt ſomit bei Anträgen auf Fortſetzung der Ehe und im Falle der Verweigerung des Offenbarungseides (I§ 595 und 1054 d. Proc. Ordn.) auch jetzt noch in geſetzlicher Geltung. II. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. 399 2074. Damit dieſes Vorrecht ſtatt finde, muß eine öffentliche, oder 31 eine in öffentliche Bücher eingetragene Privaturkunde vorhanden ſeyn, welche den Betrag der Schuld, ſo wie die Gattung und Beſchaffenheit des Pfandſtücks genau angibt, oder welcher ein Verzeichniß anliegt, das davon Beſchaffenheit, Gewicht und Maß ausdrückt. Bei Gegenſtänden unter dem Werth von fünfundſiebenzig Gulden un. iſt die ſchriftliche Abfaſſung und Eintragung erlaſſen. 2075. Dieſes Vorrecht haftet auf unkörperlicher fahrender Habe, als z. B. fahrenden Schuldforderungen, nur durch eine ſolche Urkunde, welche zugleich dem Schuldner der verpfändeten Forderung kund gethan worden iſt. 2076. In allen Fällen hat ein Vorrecht auf das Fauſtpfand nur ſo weit ſtatt, als dieſes dem Gläubiger oder einem Dritten, den die Parteien erwählten, zur Inhabung überliefert und darin geblieben iſt. 2077 Fauſtpfänder kann ein Dritter für den Schuldner geben. 1236. 2077 a. So weit bei einer verpfändeten fremden Sache zwiſchen dem Geber und Empfänger des Fauſtpfands ein abgeſchloſſener Kauf gültig geweſen ſeyn würde, 1282 ſo weit iſt es auch die Verpfändung. 2078. Der Gläubiger kann im Nichtzahlungsfall durch eigene Ge⸗ walt über das Fauſtpfand nichts verfügen, ſondern nur bei Gericht be⸗ gehren, daß ihm, nach einer durch Sachverſtändige vorgenommenen Schätzung, dieſes Fauſtpfand, ſo weit deſſen Werth die Forderung nicht 2074. obachtung der Formen d. L. R. S. 2078 1) Aufgehoben Abſ. 1 dieſes L. R. über das Fauſtpfand zu verfügen, ſind S. für giltig— a) die Amortiſationskaſſe: Geſ. b) die Eiſenbahnſchuldentil⸗ gungs⸗Kaſſe: Geſ. v. 28. März 1844, Daſſelbe verordnet: R. B. Nr. 7— Inhalt wie bei a.— Art. 1. Auf Verträge, durch welche Oeffentliche Leih⸗ und Pfandhäuſer, dieſe Kaſſe ein Fauſtpfandrecht erwirbt, Credit- und Votſchußvereine, allgemeine findet die Vorſchrift d. L. R. S. 2074 Verſorgungsanſtalt: L. R. S. 2084— Abſ. 1 keine Anwendung; es genügt, 2 zuſtändig zur Führung der Fauſt⸗ wenn in dem von der Amortiſationskaſſe pfandbücher— das Amtsgericht(Ge⸗ zu dieſem Behuf zu führenden Buche der richtsnotar):§ 3 d Not. Geſ. v. 28. Mai Betrag der Schuld, ſo wie die Gat⸗ 1864(Anhang) vergl. mit§ 1 d. Ger. tung u. Beſchaffenheit d. Pfand⸗ Not. Ordn⸗(R. B. 1864 Nr. 43). ſtücks eingetragen und der Eintrag von Inſtruction hiezu: V. O. v. 7. April zwei Beamten der Kaſſe durch Unter⸗ 1826(R. B. Nr. 10). ſchrift beurkundet wird. Dieſes Buch 2075. Geſ. v. 22. Juni 1837(R. B. ſoll von dem Amtsreviſor(jetzt Gerichts⸗ Nr. 19), Fauſtpfandverträge über Pa⸗ notar z. 1a) blattweiſe mit Ziffern in piere auf Inhaber betr. 5 ununterbrochener Reihe verſehen und mit Einziger Artikel. Die Vorſchrift des Handzug beglaubigt, von dem Amtsrevi⸗ L. R. S. 2075 findet bei Fauſtpfand⸗ ſor Gerichtsnotar) auch in dem verträgen, deren Gegenſtand Papiere auf Buche noch beſonders beurkundet werden, den Inhaber ſind, keine Anwendung. welches das erſte und letzte Blatt in dem⸗ Verpfändung von Arbeits- und Dienſt⸗ ſelben iſt. löhnen:§ 2 d. Reichsgeſ. v. 21. Juni Art. 2. Gedinge, wodurch die Amorti⸗ 1869, d. Beſchlagnahme d Arbeits⸗ und ſations⸗Kaſſe ermächtigt wird, ohne Be⸗ Dienſtlohns betr.(Anhang). 400 III. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. überſteigt, an Zahlungsſtatt zugeſchlagen, oder daß es öffentlich ver⸗ ſteigert werde. Jedes Geding, welches den Gläubiger ermächtigt, ſich ſelbſt das Pfand zuzueignen oder ohne Beobachtung obiger Formen darüber zu verfügen, iſt ungültig. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum gerichtlichen Zuſchlag, inſo⸗ fern es zu einem ſolchen kommt, Eigenthümer des Pfands, das in der Hand des Gläubigers nur als anvertrautes Gut zur Sicherſtellung ſeines Vorrechts betrachtet wird.* 2080. Der Gläubiger haftet laut des Titels: von Verträgen oder perſönlichen Rechten und Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entſtehen, im Allgemeinen, für Verluſt oder Ver⸗ ſchlimmerung des Pfands, ſo weit ſie Folgen ſeiner Nachläſſigkeit ſind. Dagegen hat der Schuldner dem Gläubiger die auf Erhaltung des Pfands verwendeten nützlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen. 2081. Iſt eine Schuldforderung zu Pfand gegeben, welche Zinſen bringt, ſo hat der Gläubiger dieſe Zinſen an denjenigen abzurechnen, die ihm etwa gebühren. Iſt die Hauptſchuld, wofür eine Schuldforderung zum Pfand dient, unverzinslich, ſo werden jene Pfandzinſen auf das Kapital der Schuld abgerechnet. 2082. Außer dem Fall des Mißbrauchs kann der Schuldner nicht fordern, daß ſein Pfand zurückgegeben werde, ehe die Schuld, für welche su. das Unterpfand gegeben iſt, in Kapital, Zinſen und Koſten ganz getilgt iſt. Schuldet der Schuldner, der das Pfand gab, dem nämlichen Gläu⸗ biger eine weitere Schuld, welche vor der Zahlung der erſten verfällt, ſo kann der Gläubiger das Fauſtpfand innebehalten, bis er für die eine und die andere Forderung befriedigt iſt, auch ohne Zuſage, daß ſolches für die Zahlung der weitern Schuld ebenfalls haften ſolle. 128. 2083. Das Pfandrecht iſt untheilbar, obſchon die Schuld unter 122 den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers theilbar iſt. Der Erbe des Schuldners, der ſeinen Antheil an der Schuld ge⸗ zahlt hat, kann, ſo lange die Schuld nicht ganz getilgt iſt, nicht fordern, daß ihm ſein Antheil am Pfand zurückgegeben werde. 2078.„jedes Geding ꝛc. ungil⸗ R. S. 2074. tig“— 2 öffentliche Leih⸗ und Pfand⸗ Ausnahmsbeſtimmungen beſtehen in häuſer, Credit⸗ und Vorſchuß⸗ Bezug auf: vereine u. d. allg. Verſorgungs⸗ 1) die Amortiſations⸗ u. Eiſen⸗ anſtalt— L. R. S. 2084. bahnſchuldentilgungscaſſe— II. B. XVII. T. Von dem Einſatzpfandvertrag. 401 Umgekehrt darf auch der Erbe des Gläubigers, der ſeinen Antheil an der Forderung erhalten hat, zum Nachtheil der übrigen Miterben, die noch nicht befriedigt ſind, das Pfand nicht ausliefern. 2084. Die vorſtehenden Verordnungen gehen nicht auf Handlungs⸗ geſchäfte, noch auf öffentliche Leih- und Pfandhäuſer, ſo weit ſolche eigenen Geſetzen und Verordnungen unterliegen. 2084.„Handlungsgeſchäfte“— a) Beſtellung des Fauſtpfandes— die Förmlichkeiten des bürgerlichen Rechts ſind unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderſeitigen Handelsgeſchäften nicht erforderlich; es genügt vielmehr außer der einfachen Vereinbarung über d. Ver⸗ pfändung. a) bei beweglichen Sachen und Papieren auf Inhaber die Uebertragung d. Beſitzes auf die Gläubiger, wie ſolche nach den Beſtimmungen des bürger⸗ lichen Rechtes für das Fauſtpfand erfordert wird; 6) bei Papieren, welche durch Indoſſa⸗ ment übertragen werden können, die Uebergabe des indoſſirten Papiers; H. G. B. Art. 309. b) Veräußerungsbefugniß des Fauſtpfandgläubigers: H. G. B. Art. 310— 312. „Oeffentliche Leih⸗ und Pfand⸗ häuſer“ I) Geſetz v. 6. April 1854, R. B. Nr. 20.— Daſſelbe verordnet, ſoweit es hier einſchlägt: Art. 1. Oeffentliche Leih⸗ und Pfand⸗ häuſer, ſowie andere öffentliche Anſtalten, welche auf Fauſtpfand Darlehen geben, können ermächtigt werden, in ihren Sta⸗ tuten, vom bürgerlichen Geſetzbuche ab⸗ weichende Beſtimmungen zu treffen: c. 2) über die Abfaſſung und Ein⸗ tragung der Urkunden über Fauſtpfand⸗ verträge(L. R. S. 2074); 3) über die Befriedigung des Gläubigers aus ſeinem Fauſtpfande in und außer der Gant(L. R. S. 2078, 2102 Ziff. 2, 2218 a Ziff. 2)—; ec. 5) über die Verbindlichkeit zur Herausgabe einer als Fauſtpfand einge⸗ ſetzten, verlorenen oder entwendeten Sache (L. R. S. 2279). Art. 2. Die Statuten der im Art. 1 genannten öffentlichen Anſtalten bedürfen der Genehmigung der oberſten Staats⸗ behörde und werden durch Verkündung in öffentlichen, durch Verordnung zu be⸗ ſtimmenden Blättern wirkſam— Auf den Grund dieſes Art. 2 haben die erforderliche Staatsgenehmigung zu den in den Art. 2, 3 u. 5 bezeichneten vom Landrechte abweichenden Beſtimm⸗ ungen erhalten: a) die Leihhäuſer zu Mannheim(Geſ. u. V. B. 1871 Nr. 31), Heidelberg (Centr. V. O. Bl. 1856 Nr. 1), Bruch⸗ ſal u Freiburg(Centr. V. Bl. 1856 Nr. 2), Carlsruhe(Centr. V. O. Bl. 1867 Nr. 14), u. Conſtanz(Geſ. u. V. O. Bl. 1860 b) die allgemeine Verſorgungsanſtalt— Sie iſt, wie die Amortiſationscaſſe u. die Eiſenbahnſchuldentilgungscaſſe auch von der Vorſchrift der L. R. S. 2074 Abſ. 1 entbunden(ſ. die Note zu jenem L. R. S) (Centr. V. O. Bl. 1858 Nr. 18) und iſt durch d. landesh. V. O. v. 30. Aug. 1864(Centr. V. O. Bl. 14) weiter beſtimmt: a) der Verwaltungsrath hat über die Art des Verkaufs in oder außer der Gant nach ſeinem Ermeſſen zu entſcheiden, 6) eine Abforderung der Fauſtpfänder durch den Schuldner oder durch dritte Berechtigte findet nur in ſo fern ſtatt, als die Verſorgungsanſtalt zuvor für Capital, Zinſen und Koſten vollſtändig befriedigt iſt und kann der L. R. S. 2279 auch nur mit dieſer Beſchränkung zur Anwendung kommen. II) Geſetz v. 30. März 1872(Geſ. u. V. Bl. Nr. 19), d. Fauſtpfandverträge d. Credit⸗ u. Vorſchußvereine betr. § 1. Die Vorſchrift des L. R. S. 2074 Abſ. 1 über die Form der Beſtellung von Fauſtpfändern findet keine Anwendung auch auf ſolche Fauſtpfandverträge der Credit⸗ u. Vorſchußvereine, bei welchen entweder der Pfandbeſteller kein Kaufmann iſt, oder die Schuld nicht aus einem beider⸗ ſeitigen Handelsgeſchäfte herrührt(Art. 309 d. deutſch. H. G. B.) Jedöch muß der ſchluſſes dieſer Verträge, der Name des Entleihers, der Betrag der Schuld, ſowie die Gattung u. Be⸗ ſchaffenheit des Pfandſtückes in ein 26 III. B. XVII. T. Vom dem Einſatzpfandvertrag. Zweites Kapitel. Von dem Nutzpfand. 2085. Das Nutzpfandrecht kann nur ſchriftlich gegeben werden. Der Gläubiger erhält durch daſſelbe nur die Nutzung der Früchte eines Grundſtücks, mit der Auflage, jährlich den Ertrag zuerſt von den Zinſen, welche ihm gebühren, und darnach von dem Kapital abzurechnen. 2086. Der Gkäubiger muß, wo nicht das Gegentheil bedungen worden, die Steuern und jährlichen Laſten des Grundſtücks, das er im Pfandgenuß hat, zahlen. Er muß ebenfalls bei Vermeidung voller Entſchädigung für die Unterhaltung, auch für nützliche und nöthige Bau und Beſſerung des Grundſtücks ſorgen, wofür er jedoch die Auslagen an den Früchten ab⸗ rechnen darf. 2087. Der Schuldner kann, ohne die Schuld völlig abgetragen zu haben, die Nutzung des Pfandguts nicht an ſich ziehen. Dem Gläubiger, der ſich der im vorigen Satz ausgedrückten Laſten entledigen will, bleibt es aber, inſofern er darauf nicht entſagt hat, frei, dem Schuldner den Genuß des Pfandes heimzuſchlagen. 2088. Dadurch allein, daß die Zahlung zur Verfallzeit nicht er⸗ folgt, wird der Gläubiger nicht Eigenthümer des Nutzpfands; jedes dieſem entgegenlaufende Geding iſt ungültig; er kann im Säumnißfall wider den Schuldner in geſetzlichen Wegen auf gerichtliche Verſteigerung dringen. 2089. Das Geding, daß die Früchte gegen die Zinſen entweder ganz oder bis zu einem gewiſſen Betrag wettgeſchlagen ſeyn ſollen, iſt erlaubt und wirkſam. 2089 a. Mit Ende eines jeden Vertragsjahrs wird dasjenige, was die gewon⸗ nenen Früchte in dieſer Zeit mehr betragen haben, am Kapital abgeſchrieben; iſt weniger eingegangen, als der Zinsbetrag wäre, ſo iſt das Mangelnde dem Kapital zuzuſchreiben. 2090. Die Verfügungen des 2077ſten und 2083ſten Satzes gelten dem Nutzpfand wie dem Fauſtpfand. 2091. Alle Sätze des gegenwärtigen Kapitels thun den Rechten zu dieſem Behufe von dem Verein zu§ 2. Gedinge, durch welche in Fauſt⸗ führendes Buch unter fortlaufenden Ord⸗ pfandverträgen der im§ 1 bezeichneten nungszahlen eingetragen und dieſer Ein⸗ Art die Vereine ermächtigt werden, das trag von dem Vorſtande des Vereins Pfandſtück ohne Beobachtung der Formen oder, wenn der Vorſtand aus mehreren des L. R S. 2078 zu veräußern, ſind Nitgliedern beſteht, von wenigſtens zweien giltig. derſelben durch Unterſchrift beurkundet werden. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ zc. Rechten. 403 keinen Abbruch, welche dritte Perſonen an dem Nutzpfandſtück haben mögen. Der Nutzpfandgläubiger, welcher auf das Grundſtück noch aus an⸗ dern Anläſſen geſetzmäßig beſtellte und bewahrte Vorzugs- oder Unter⸗ pfandsrechte hat, darf ihrer in ſeiner Ordnung, wie jeder andere Gläu— biger, ſich bedienen. 2091 a. Eine eigene Art von Nutzpfandrecht entſteht dadurch, wenn der Eigen⸗ thümer einer zu Unterpfand verſchriebenen Liegenſchaft ſeinen Verwalter oder Pächter anweist, jährlich aus den eingehenden Früchten derſelben den Zins an den Gläubiger abzuführen. Eine ſolche Anweiſung muß gerichtlich vollzogen, und bei jeder Aenderung im Pacht oder in der Verwaltung erneuert werden. Die jährlichen Früchte werden dadurch Fauſtpfand für den Zins, und der Pächter oder Verwalter wird Gewalthaber des Gläubigers für die Zinserhebung, und haftet zugleich als Aufbewahrer für die Nichtauslieferung des Ertrags vor erfolgter Zinszahlung. Die Kapitalzahlung iſt aus dem Gut nach Unterpfandsrecht zu ſuchen, wenn ſolches gehörig gegeben iſt. Achtzehnter Titel. Von Vorzugs- und Unterpfandsrechten. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2092. Wer eine Verbindlichkeit auf ſich genommen hat, muß die Erfüllung ſeines Verſprechens aus allem ſeinem gegenwärtigen und künftigen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen bewirken. 2 2093. Das Vermögen des Schuldners iſt das gemeinſchaftliche Unterpfand aller ſeiner Gläubiger, und der Erlös aus deſſen Verkauf muß unter ihnen verhältnißmäßig vertheilt werden, ſo oft nicht recht⸗ mäßige Urſachen eintreten, Einen der Gläubiger dem Andern vorgehen ts. zu laſſen. 2094. Die rechtmäßigen Urſachen eines Vorgangs ſind Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 2166. Zweites Kapitel. Von den Vorzugsrechten. 2095. Ein Vorzugsrecht iſt ein aus der Eigenſchaft der Forderung entſpringendes Recht des Gläubigers, Andern, ſelbſt Unterpfandsgläubigern, vorzugehen. 2092. Geſ. v. 29. März 1852, d. Feuerverſicherungsanſtalt für Gebäude betr. 26* 404 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. 2096. Unter mehrern Vorzugsgläubigern richtet ſich der Vorzug nach der verſchiedenen Eigenſchaft ihrer Vorzugsrechte. 2097. Mehrere Vorzugsgläubiger, die von gleicher Ordnung ſind, werden mit einander nach Verhältniß ihrer Forderungen gezahlt. 2098. Die Vorzugsrechte des Staatsſchatzes und die Ordnung, worin ſie ſtatt haben, hängen von beſonderen jeweiligen Geſetzen ab. Der Staatsſchatz kann jedoch niemals zum Abbruch früher erworbener Rechte dritter Perſonen einen Vorzug erlangen. 2098 a. Die Vorzugsrechte des Staats ſind dahin beſtimmt: I. Die Steuern und Hoheitsabgaben für das laufende, und den Ausſtand des letztverfloffenen Rechnungsjahres haben die Rechte der im Satz 2101 genannten Forderungen, doch erſt u II. Die Forderungen nmittelbar nach jenen. an die Staatsrechner haben abe des Rechners und ſeiner Ehe⸗ 1) ein Vorzugsrecht auf alle fahrende H frau, dieſe mag in Vermögensgemeinſchaft oder auf abgeſondert Gut mit ihrem Mann leben; jedoch iſt, wenn ſie nicht in Fahrnißgemeinſchaft leben; jene Fahrniß ausgenommen, von welcher hinlänglich bewieſen wird, daß ſie ſolche ererbt oder aus eigenem Geld angeſchafft habe; dieſer Vorzug ſteht jedoch den gleichen Vorzugsrechten des Satzes 2102 und noch mehr den vorzüglicheren des Satzes 2101 nach; 2) ein Vorzugsrecht auf alle jene Liegenſchaften des Rechners und ſeiner Ehefrau, welche nach der Ernennung des Erſteren zum Dienſt angeſchafft wurden, in Anſehung des Frauenguts unter der zuvor gedachten Aus⸗ nahme und in Anſehung beider mit der Einſchränkung, daß innerhalb zweier Monate nach dem Eintrag des Erwerbs in das Grundbuch jene Belaſtung in dem Pfandbuch gehörig vorgemerkt werde; dieſes Vorzugsrecht gilt niemals zum Nachtheil der gehörig bewahrten Vor⸗ läubiger; noch weniger zum Abbruch der zugsrechte der im Satz 2103 genannten G im Satz 2101 genannten, wenn ſie nach Satz 2104 und 2105 auf die Liegenſchaften der Gemeinden die Forderungen Beſtreitung der agen zur 1 ſſe für das laufende u. c) 2098 a. I.„Steuern“— ein Vor⸗ anfälligen Uml zugsrecht haben ferner: Gemeindebedürfni a) die Gemeindecaſſe für ihre Forder⸗ ungen auf den Ertrag aller das im bzwſe. verfloſſene Rechnungsjahr, das § 112 Abſ. 1 d. Gem. Ordg(vergl. L. R. gleiche Vorzugsrecht wie nach L. R. S. Maaß überſteigenden 2098 a Abſ. I. die Steuern u. Hoheits⸗ S. 2217 c) beſtimmte Bürgernutzungen vor allen anderen Gläubigern:§ 112 Abſ. 2 d. Gem. 8 Staates und zwar unmittel⸗ eſen:§ 100 d. Gem. S d) die von den Grund⸗ und Häuſer⸗ ückſtändigen Brandverſicherungs⸗ beſitzern an die Staatscaſſen zu entrich⸗ wie rückſtändige Staatsſteuern, tenden Beiträge an den Koſten zur Landes⸗ lbar vor den Staatsſteuern, vermeſſung, der Feſtſtellg. der Liegenſchafts⸗ welcher dieſe Beiträge vor grenzen ſo wie der Waldvermeſſung; Art. 5 d. Geſ. v. 26. März 1852, R. B. Nr abgaben des bar nach di b) die r beiträge jedoch unmitte ſowie derjenige, Ausbruch der Gant für den Gemein⸗. ſchuldner vorſchußweiſe an den Erheber 15, vergl. mit Art. 2 d Geſ. v 20. April wenn ſich dieſes aus deſſen 1854, R. B. Nr. 21, u. Art. 1 d. Geſ. bezahlt hat, Quittungen unzw Feuerverſicherungsgeſ. R. B. Nr. 14; eifelhaft ergibt§ 66 d. v. 25. April 1854, R. B. Nr. 21. v. 29. März 1852 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 405 greifen; noch zur Verkürzung derer Gläubiger, die von dem vorigen Eigenthümer ber Liegenſchaft her noch geſetzmäßig vereigenſchaftete Forderungen darauf ſtehen haben; 3) ein geſetzliches Unterpfand nach Satz 2121 auf die dem Rechner vor der Dienſtübernahme zugeſtandene, oder nachher durch Schenkung oder Erb⸗ ſchaft erlangte Grundſtücke unter Vorausſetzung der geſetzmäßigen Be⸗ wahrung. III. Die Forderungen an die Dienſtbürgen der Staatsdiener genießen die nämlichen Vorzugs- und Unterpfandsrechte, wie jene an die Staats⸗ rechner, von der Zeit der Bürgſchaftsleiſtung an, jedoch nur auf des Mannes, nicht auf der Frau Vermögen. 2099. Die Vorzugsrechte können liegende und fahrende Habe er⸗smne. greifen. Erſter Ibſchnitt. Von Vorzugsrechten auf der Fahrniß. 2100. Dieſe Vorzugsrechte ſind theils allgemein, theils beſchränken ſie ſich auf beſtimmte Fahrnißſtücke. S. Von allgemeinen Vorzugsrechten auf der Fahrniß. 2101. Nachſtehende Forderungen haben ein Vorzugsrecht auf die 52 geſammte fahrende Habe, das nach der Ordnung der Benennung aus⸗207. zuüben iſt:* 1) die Gantkoſten; 1 2) die Begräbnißkoſten; 3) alle und jede Koſten der letzten Krankheit, deren verſchiedene Gläubiger unter ſich den gleichen Rang haben, worin ſie nach Verhältniß des Betrags ihrer Forderung zur Zahlung kommen; 4) der Gehalt der Dienſtleute für das verfloſſene und laufende Dienſtjahr; 5) die Lieferungen der Lebensbedürfniſſe für den Schuldner und ſeine Familie, durch die Kleinhändler, z. B. Bäcker, Metzger und andere, von den letzten ſechs Monaten, und jene durch die Großhändler und die Unterhaltsanſtalten für ein Jahr. 2101 a. Hinzukommen 6) die oben im Zuſatz 2098 a. im Abſatz I. genannten Staatsforderungen, ſodann 2272. 7) die unverjährten Arzneirechnungen der Apotheker für andere als letzte Krankheiten. §. W. Von Vorzugsrechten auf beſtimmte Fahrnißſtücke. 2102. Ein Vorzugsrecht, jedoch nur auf beſtimmte Fahrnißſtücke, bei folgenden Forderungen genießen: 406 1754. 1755. 2073. 1673. 1749. 1948. 2102. Ziff. 1.„auf den Ertrag der Ernte“— gleiches Vorzugsrecht, wie. dem Beſtänder, ſteht auch d. zehntablöſen⸗ Ziff. 2. den Gemeinde, bezwſe. Geſammtheit d. Ablöſenden rückſichtlich der Rückſtände der Zehntpflichtigen mit ihren Kapital⸗ 374), und Zinszahlungen an den Vorträger auf den Erwachs der zehntpflichtigen III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 1) der Mieth⸗ und Pachtzins auf den Ertrag der Ernte des letzten Jahrs, und auf den Werth alles deſſen, was zur Einrichtung des Miethhauſes und des Pachtguts gehört, ſowie alles deſſen, was zur Benutzung des Pachtguts dient, und zwar für alles Fällige und Verfallende, wenn die Pacht⸗ und Miethverträge öffentlich beurkundet, oder mit Privaturkunde, die ihren ſichern Tag hat, belegt ſind; in dieſen beiden Fällen haben auch die übrigen Gläubiger das Recht, das Miethhaus oder Pachtgut für die übrigen Jahre wieder für ihre Rechnung in Beſtand zu geben, ſammt der Schuldigkeit, den Eigenthümer um ſeine Forderungen zu befriedigen. Wären die Beſtandverträge weder öffentlich noch von ſicherem Ort und Tag, ſo gilt jener Vorzug für ein Jahr vom Ende des laufenden rückwärts. Dieſen Vorzug genießt auch die Forderung fur unterbliebene Ausbeſſerungen, die dem Miethmann oblagen, und für Alles, was zum Vollzug des Beſtandvertrags gehört. Die Saat- und Erntekoſten gehen an dem Ertrag der Ernte und die rückſtändigen Anſchaffungskoſten des Beſtandgeräths an dem Erlös des verkauften Geräths voraus ab, und werden durch jenen Vorzug des Beſtandgebers nicht ergriffen. Die Fahrniß des Beſtänders, welche zur Einrichtung ſeines Beſtandhauſes oder Pachthofes gehörte, kann der Eigenthümer, wenn ſie ohne ſeine Bewilligung weggeſchafft wurde, in Beſchlag nehmen laſſen und behält darauf ſein Vorrecht, wenn er ſie, und zwar die Fahrniß eines Pachtguts innerhalb vierzig Tagen und die Fahrniß eines Miethhauſes innerhalb 14 Tagen, an ſich zieht. Ferner hat Vorzugsrecht: 2) jede Forderung, auf das dafür in der Hand des Gläubigers befindliche Fauſtpfand; 3) die zur Erhaltung einer Sache verwendeten Koſten, auf ſolche Sache; „in Beſchlag nehmen laſſen“ — Proc. O.§ 598 Ziff. 7. „Fauſtpfand“— daſſelbe Recht ſteht zu a) dem Kommiſſionär(H. G. B. Art. b) dem Spediteur(Art. 382), c) dem Frachtführer(Art. 388, vergl. Güter zu: Geſ. v. 15. Nov. 1833 16, R. mit Art. 37 d. E. G. z. H. G. B.) B. Nr. 49, über d. Ablöſung des Zehnten. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 407 4) der Kaufſchilling unbezahlter Fahrnißſtücke, auf dieſen, ſo weit ſie der Schuldner noch beſitzt, ſie mögen auf baare Zahlung oder auf Zieler gekauft worden ſeyn. Iſt der Verkauf auf baar Geld geſchehen, ſo kann der Ver⸗ käufer die Stücke, welche noch im Beſitz des Käufers ſind, zur Zeit, wo der Zahlungsſtreit entſteht, ſich wieder zueignen, und ihren weitern Verkauf verhindern, wenn ſeit der Ueberlieferung nicht über acht Tage verfloſſen ſind, und die Stücke indeſſen nicht verändert wurden. Dieſes Vorzugsrecht des Verkäufers ſteht demjenigen nach, welches dem Herrn des Hauſes oder des Pachtguts zuſteht, ſo lang nicht bewieſen wird, daß der Herr wußte, die Fahrniß⸗ ſtücke und andere Gegenſtnde, womit ſein Haus oder ſein Pacht⸗ gut eingerichtet war, ſeyen dem Beſtänder nicht zugehörig. Uebrigens bleibt es bei demjenigen, was Handelsgeſetze und Gebräuche über die Zurücknahme der Waaren beſtimmen. Desgleichen haben Vorzugsrechte: 5) die Lieferungen eines Gaſtwirths, auf die in ſein Gaſthaus ein⸗ gebrachte Habe des Reiſenden; 6) die Fracht ſammt Nebenkoſten, auf die verführte Waare; 7) Forderungen aus Amtsmißbräuchen oder aus Treuloſigkeit öffent⸗ licher Beamten, auf Kapital und Zinſen der von ihnen geſtellten Dienſtſicherheit. 2102 a. Die Gülten und Erbz zinſen haben auf den Früchth des Gült⸗ oder genannten 1) Ziff. 4. Ziff. 6. Zinsguts das gleiche 2102 b. Hinzukommen 8) die oben im Zuſas 2098 a im ſM Ordnung 1. rzugsrecht mit dem Pachtzins, und gehen dieſem vor. Staatsforderungen. Zweiter Ibſchnitt. Von Vorzugsrechten auf Liegenſchaften. 2103. Auf Liegenſchaften haben folgende Gläubiger ein Vorrecht: der Verkäufer, auf das verkaufte Grundſtück wegen Zahlung des Kaufſchillings; iſt ein Grundſtück nach einander mehrmal verkauft worden, und der Kaufſchilling iſt im Ganzen oder zum Theil von mehreren Käufen rückſtändig, ſo wird der erſte Verkäufer dem zweiten, der zweite dem driten, und ſo weiter vorgezogen; ee über Zurücknahme der Waare“— Anh. ſſ S Satz 240— 24 2103 a. 408 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 2) diejenigen, welche Geld hergeſchoſſen haben, um ein Grundſtück zu erwerben, wenn durch die über das Darlehen errichtete Ur⸗ kunde glaubhaft erwieſen iſt, daß das Geld zu dieſem Gebrauch beſtimmt war, und durch die Quittung des Verkäufers, daß die Zahlung mit dem entlehnten Geld geſchehen iſt; 3) die Miterben, auf die Grundſtücke der Erbſchaft zur Sicherheit ihrer Theilung, der Gewähr für dieſelbe, und des Aufgelds, das ein Miterbe dem Andern auf ſein Loos ſchuldet; 4) die Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, welche an Gebäuden, Kanälen und andern Werken jeder Art gebraucht wurden, um ſie neu aufzuführen, wieder aufzubauen oder auszubeſſern, ſofern ein von der Obrigkeit des Bezirks von Amtswegen ernannter Sachverſtändiger in einem Protocoll vor der Arbeit den wirklichen Stand und Werth des Platzes bezeugt hat, und die Arbeiten darauf, längſtens in ſechs Monaten nach ihrer Vollendung, durch einen auf gleiche Art ernannten Sach⸗ verſtändigen aufgenommen worden ſind. Dieſes Vorzugsrecht kann ſich indeß auf mehr nicht erſtrecken, als auf den Mehrwerth, der durch das zweite Protocoll bewährt wird, mithin auf die Summe, welche das Grundſtück zur Zeit der Veräußerung durch die daran geſchehene Arbeit an Werth zugenommen hat. A0. 5) Diejenigen, welche das Geld dargeliehen haben, um die Arbeiter zu zahlen, oder deren Auslagen zu erſetzen, haben das gleiche Vorrecht, wenn dieſe Verwendung durch die über das Darlehen errichtete Urkunde und durch die Quittung der Arbeiter glaub⸗ haft erwieſen iſt, ſowie hier oben wegen den Darleihen zur Er⸗ werbung eines Grundſtücks geordnet iſt. 2103 a. Hiezu kommen 6) die oben im Zuſatz 2098 a. Abſatz II. Ordnung 2 genannten Staatsforderungen.— 2103. Zif. ee Geld vorgeſchoſſen ꝛc.“— unter den Vorausſetzungen dieſes Satzes auch der Darleiher des zur Zahlung der Zehnt⸗ ablöſungsſumme verwendeten Kapitals im Falle des Verzugs für Kapital und Zinſen, wenn und inſofern die Zahlung an den Zehntberechtigten oder wer ſonſt das Ablöſungskapital zu empfangen hat, erfolgt iſt: Geſ. v. 15. Nov. 1833,§ 16, R. B. Nr. 49. 2103 a. Ein vom Eintrag befreites Vorzugsrecht auf den belaſteten Gütern haben die Ablöſungskapitalien der: mit Vorrang vor allen anderen auf Lie⸗ genſchaften gegebenen Vorzugsrechten: Geſ. v. 15. Nov. 1833,§ 15, 2 Nr. 49; b) Gülten u. Zinſen mit Vorrang vor allen ſonſtigen Vorzugs⸗ u. Unter⸗ pfandsrechten, ſie mögen einer Eintragung bedürfen oder nicht, mit Ausnahme der in den L. R. S. 2101 und 2104 bevor⸗ rechteten Forderungen: Geſ. v. 14. Mai a) Zehnten nebſt zweijährigen Zinſen c) Frohnden— mit gleichem Vor⸗ rang: Geſ. v. 28. Dez. 1831 Art. 6, R. B. 1832 Nr. 1; Dritter Ibſchnitt. Von den Vorzugsrechten, die auf liegender und fahrender Habe zugleich haften. 2104. 2105. Forderungen; 2) die Forderungen, welche im 2103ten Satz bezeichnet ſind. 2105 a. Nach allen dieſen genießen noch Vorzugsrecht 3) die von den Gerichts⸗ herrſchaften fordernde Unterſuchungskoſten auf dem Vermögen der Verurtheilten, wenn ſie innerhalb zwei Monaten vom Endurtheil an ordnungsmäßig im Pfandbuch ein⸗ getragen wurden; ſie können doch nur ohne Nachtheil aller jener früheren Unter⸗ pfandsrechte, welche entweder ohne Eintragung gültig oder durch Eintragung gehörig bewahrt ſind, geübt werden. Vierter Ibſchnitt Wie die Vorzugsrechte bewahrt werden. 2106. Zwiſchen den Gläubigern unter ſich haben die Vorzugsrechte? auf Liegenſchaften keine Wirkung, als in ſo fern ſie durch Eintragung in die Unterpfandsbücher auf geſetzliche Art kund gemacht worden ſind, und nur von dem Tag dieſer Eintragung an, jedoch unter nachfolgenden Ausnahmen. 2107. d) Weiderechte— mit gleichem Vorrang—: Geſ. v. 31. Juli 1848 Art. 38, R. B. Nr. 55, e) Erb⸗ u. Schupflehen— mit gleichem Vorrang: Geſ. v. 21. April 1849, 5 1) Waldculturkoſten des Staates — mit gleichem Vorrang: Geſ. v. 27. April 1854, R. B. Nr. 23. „Vierter Abſchnitt“(Bewahrung III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. Die Vorzugsrechte, welche auf liegende und fahrende Habe zugleich gehen, ſind jene, welche im 21011ſten Satz angeführt worden. Wenn bei Abgang an Fahrniß dieſe letztgedachten Vorzugs⸗ gläubiger aus dem Erlös eines unbeweglichen Guts zugleich mit jenen Gläubigern befriedigt ſeyn wollen, welche auf das Grundſtück ein Vor— zugsrecht haben, ſo geſchehen die Zahlungen in folgender Ordnung: 1) die Gerichtskoſten und andere im Von der Nothwendigkeit der Eintragung ſind frei die im 2101ſten Satz ausgedrückten Forderungen. 2108. Der Verkäufer, der ein Vorzugsrecht hat, behält ſolches durch Einſchreibung ſeiner Erwerburkunde in das Grundbuch, ſo weit daraus erhellt, daß er den Kaufſchilling ganz oder zum Theil noch zu fordern hat. Die von dem Käufer veranſtaltete Einſchreibung im Grund⸗ 2101 ſten Satz angeführte — 6 S der Vorzugsrechte);§§ 113— 116 d. Pfandſchreibereiinſtr. v. 23. April 1868, R. B. Nr. 34. 2105 a.„Unterſuchungskoſten“ — Sicherſtellung des Erſatzes derſelben und der Straferſtehungskoſten:§§ 11— 19 der landesh. V. O. vom 24. Nov. 1860, R. B. Nr. 60. 2107. Ablöſungskapitalien: Satz 2103 a. 410 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ c. Rechten. buch nutzt auch ſtatt Eintragung in's Pfandbuch, dem Verkäufer, ſowie dem Darleiher, der ihm das gezahlte Geld vorgeſchoſſen hat, und durch die nämliche Urkunde in die Rechte des Verkäufers eingeſetzt iſt. (Der Pfandſchreiber muß gleichwohl bei Strafe, ſonſt jeden Dritten zu entſchädigen, diejenigen Forderungen, die auf dem Kaufbrief beruhen, zum Vortheil des Verkäufers ſowohl, als der Darleiher in das Pfand⸗ buch von Amtswegen übertragen; dieſen beiden ſteht ebenfalls frei, den Verkauf, den der Käufer noch nicht hat einſchreiben laſſen, zur Eintragung ins Pfandbuch zu bringen, um für ihre Forderung an den Kaufſchilling ihr Vorrecht zu bewahren.) 2108 a. Das Eingeklammerte fällt hierlands weg. 2109. Das Vorzugsrecht eines Miterben oder Theilhabers an den Gütern eines jeden Looſes, für das, was von dem Loos zur Gleichſtellung ihm herausgegeben werden muß, oder für den Kaufſchilling eines an Theilungsſtatt verſteigerten Erbſtücks, iſt bewahrt, wenn in ſechszig Tagen, von dem Theilungstag oder von dem Steigerungszuſchlag an auf ſeinen Betrieb die Eintragung ins Grundbuch geſchieht. Während dieſer Zeit kann auf ein ſolches Gut zum Nachtheil desjenigen, der das Erbgeld oder Kaufgeld zu fordern hat, kein Unterpfand gegeben werden. 2110. Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und andere Arbeiter, oz die Gebäude, Kanäle oder andere Werke neu aufbauen, wiedererbauen oder ausbeſſern, und diejenigen, welche zu deren Zahlung oder Erſtattung ihrer Auslagen Geld darleihen, deſſen wirkliche Verwendung gehörig bewieſen worden iſt, bewahren ihr Recht durch die doppelte Eintragung ins Pfandbuch: 1) des Protokolls über die erſte Beſchreibung des Werks, und 2) des Protokolls über die nachherige Aufnahme der gefertigten Arbeit. Dieſes Recht gilt von dem Tag an, da das erſte Protokoll ein⸗ getragen worden iſt. 2111. Die Gläubiger und Vermächtnißnehmer, welche in Gemäßheit on des 878ſten Satzes unter dem Titel: von den Erbſchaften Abſon⸗ derung des Vermögens des Erblaſſers begehren, bewahren wider die Gläubiger der Erben oder Stellvertreter des Verſtorbenen ihren Vorzug auf die Liegenſchaften der Erbſchaft durch Eintragung ins Pfandbuch auf ein jedes dieſer Güter, inſofern ſie in den erſten ſechs Monaten nach dem Anfall des Erbes geſchieht. Vor Ablauf dieſer Zeit können die Erben oder Stellvertreter darauf zum Nachtheil dieſer Gläubiger oder Vermächtnißnehmer kein gültiges Unterpfand geben. —— — 5 2112. Diejenigen, welchen eine Vorzugsforderung übertragen wird, 1692. haben die gleichen Rechte, wie ihre Rechtsgeber, an deren Stelle und in ihrer Ordnung auszuüben. 2113. Alle der Eintragung bedürfende Vorzugsforderungen, bei denen die obigen Vorſchriften zur Bewahrung des Vorzugs nicht beobachet worden ſind, behalten zwar Unterpfandsrecht, aber es gilt gegen dritte Perſonen nur von dem Tag der nachgeholten Eintragung an, wie hier unten erklärt wird. Drittes Kapitel. Von dem Unterpfandsrecht. 2114. Das Unterpfandsrecht iſt ein auf der Sache haftendes Recht, welches Liegenſchaften für die Zahlung einer Schuld zu haften verbindet. Es iſt ſeiner Natur nach untheilbar, und haftet auf allen eingeſetzten Liegenſchaften zuſammen, ſowie auf jeder einzeln, und auf jedem Theil derſelben. Es folgt den Liegenſchaften in jede Hand, in welche ſie übergehen. 2u6. 2114 a. Das Unterpfandsrecht haftet auf den beweglichen Zugehörden einer Liegenſchaft nur ſoweit ſie zur Zeit des gerichtlichen Zugriffs noch damit verbundenhz0525 ſind: jede frühere Trennung eines zugehörigen Fahrnißſtücks macht das Pfandrecht 2¹18. darauf erlöſchen. Bei dem Anſchlag des Werths eines Guts zum Behuf einer Unterpfands⸗ beſtellung kommen ſolche fahrende Zugehörden nicht in Anſatz. 2115. Ein Unterpfand beſteht nur in geſetzlich beſtimmten Fällen, nach den vorgeſchriebenen Formen. 2116. Es iſt entweder geſetzlich, oder richterlich, oder bedungen. 2117. Geſetzlich iſt ein Unterpfand, wenn es aus dem Geſetz entſteht. Richterlich, wenn es aus Urtheilen oder gerichtlichen Verhand⸗ lungen entſpringt. Bedungen, wenn es aus Verträgen entſpringt, und von der äußern Form der Vertragsurkunde abhängt. 2118. Unterpfandsgegenſtände können nur ſeyn: 2118.„im Rechtsverkehr ſind“ — als Unterpfänder können nicht gegeben werden: 1) Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schul⸗ häuſer, Pfründ⸗ und Kranken⸗ häuſer— anderes liegendes Vermögen der Gemeinde nur in folgender Ordnung a) die Grundrenten, Gefälle u. nutz⸗ III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 411 baren Berechtigungen, das Gemeindegut und die Gemeindewaldungen— b) das Almendgut: Gem. Ordg.§ 141. 2) Stammgut— außer ſoweit es den geſetzlichen Betrag überſteigt und nur mit Wirkung auf das Einkommen—: R S 6 412 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 12. 1) unbewegliche Güter, die im Rechtsverkehr ſind, und jene Zu⸗ gehörden derſelben, die für unbeweglich gelten; 59. 2) die Nutznießung an ſolchen Gütern und Zugehörden, ſo lange ſie dauert. 2119. Kein Unterpfand auf Fahrniß folgt der Sache in die dritte Hand. 2120.(Betrifft die Seegeſetze) Erſter Ibſchnitt. Von dem geſetzlichen Unterpfand. 2121. Ein geſetzliches Unterpfand haben: die Forderungen der Ehefrauen, auf den Gütern ihrer Männer; jene der Minderjährigen und Mundloſen, auf den Gütern ihres Vormunds; jene des Staats, der Gemeinden, Körperſchaften und Staatsanſtalten, auf den Gütern ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter. 2121 a. Die Standes⸗ und Grundherren genießen auf das Vermögen ihrer Rechner gleiches Unterpfandsrecht, wie Gemeinden und Körperſchaften. 2122. Ein Gläubiger, der ein geſetzliches Unterpfand hat, kann ſolches auf ſeines Schuldners gegenwärtige und künftige Liegenſchaften geltend machen, unter den unten beſchriebenen Einſchränkungen. 2279. 2¹35. Zweiter Abſchnitt. Von dem richterlichen Unterpfand. 2123. Ein richterliches Unterpfand gibt jedes Urtheil dem, für den es ergeht, es mag auf Erſcheinen oder Nichterſcheinen des andern Theils, endlich oder fürſorglich erfolgen. Auch die vor Gericht erfolgte An⸗ kennung oder Bewährung der Unterſchriften einer klagbaren Privatur⸗ kunde bewirkt ein ſolches Unterpfandsrecht; Gedoch nur gleich der öffent⸗ lichen, wenn die damit bezeugte Schuld verfallen, eingeklagt, und ohne Gegenrede eingeſtanden, mithin Urtheils nicht weiter bedürftig iſt.) Es kann auf gegenwärtige und künftige Liegenſchaften geltend gemacht werden, mit gleichmäßigem Vorbehalt der unten ausgedrückten Einſchrän⸗ kungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken kein Unterpfandsrecht, außer von der Zeit an, wo ein gerichtlicher Vollzugsbefehl darauf ergeht. 2119. H. G. B. Art. 306. geſ. v. 21. Juni 1869, d. Gewährung der 2123. II. E. E.§ 26. Rechtshilfe betr.(Anhang). „ſchiedsrichterliche Entſchei⸗ Proc. Ordg.§8§ 846—848. dung“— Proc. Ordg.§ 1079. Vergl. auch L. R. S. 11. „Urtheileim Ausland“— Reichs⸗ ———— III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 413 Urtheile, welche im Ausland ergangen ſind, können gleichfalls kein Unterpfandsrecht begründen, als inſofern ſie von einem inländiſchen Gerichts vollziehbar erklärt ſind; unbeſchadet deſſen, was Staatsgeſetze oder Staats⸗ verträge anders beſtimmen. Dritter Iöſchnitt. Von dem bedungenen Unterpfand. 2124. Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige verwilligen, der die Fähigkeit hat, die Liegenſchaft zu veräußern, welche damit beſchwert ns. werden ſoll. 2125. Diejenigen, deren Recht an einer Liegenſchaft von aufſchie⸗ benden Bedingungen abhängt, oder in gewiſſen Fällen wiederäuflöslich 4 oder der Umſtoßung unterworfen iſt, können kein anderes Unterpfands⸗ recht verwilligen, als das den gleichen Beſchränkungen unterliegt. 2126. Die Güter der Minderjährigen, der Mundloſen und jenes. der Verſchollenen, die noch nicht endgültig zuerkannt ſind, können nur* aus geſetzlich gebilligten Urſachen und in den desfalls vorgeſchriebenen Formen, oder kraft ergangener Urtheile, zum Unterpfand eingeſetzt werden. 2127. Ein bedungenes Unterpfand kann nur durch eine von zwei Staatsſchreibern, oder von einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen ver⸗ fertigte öffentliche Urkunde gegeben werden. 1317. 2127 a. Den Staatsſchreibern muß dabei vom Schuldner vorgelegt, und von ihnen dem Gläubiger oder ſeinem Gewalthaber vorgeleſen werden: 1) ein Zeugniß deſſen, der das Grundbuch führt, daß der Schuldner dort als Eigenthümer des zu verſetzenden Guts eingetragen ſey, auch daß keine oder welche auflöſende Bedingungen oder ſonſtige Beſchränkungen der Ver⸗ fügungsgewalt des Schuldners, ingleichen keine Kaufſchillingsreſte dabei eingeſchrieben ſind; 2) ein Zeugniß der Pfandſchreiberei, ob und was für Pfand- oder Vorzugs⸗ rechte auf das zu verſetzende Gut ſchon eingetragen ſeyen; Gemeindegut— darüber beſchließt der Gemeinderath, wenn es ſich nicht um eine Verpfändung Vergl. L. R. S. 1598. 2127.„Staatsſchreiber u. zwei Zeugen“— Gerichtsnotar— zwei Zeugen ſind nur dann beizuziehen, ſolchen unbeweglichen Guts handelt, das wenn der Schukdner blind, der deutſchen in Gemeinden von 4000 Einwohnern den Sprache nicht mächtig iſt, oder nicht ſchrei⸗ Anſchlag von 1000 fl., in den übrigen Ge⸗ ben kann—: 8§ 100 d. Not O. R B. meinden den Anſchlag von 300 fl. über⸗ 1894 Nr. 43, II. E. E. 8 26. ſteigt, in welchem Fall der Beſchluß der„zwei Staatsſchreiber“— nicht Gemeinde bezwſe. des Bürgerausſchuſſes geſtattet:§ 46 d. Geſ. v. 28. Mai 1864, erforderlich iſt:§ 56 a vergl. mit§ 136 R. B. Nr. 21. d. Gem Ordg. Staatsgenehmigung iſt nicht mehr er- ſchreibereiinſtruct. v. 23. April 18638, forderlich:§ 172d d. Gem. Ordg.§ 83— 103, R. B. Nr. 35. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. 3) bei markſäßigen Gütern noch weiter ein Zeugniß des Ortsgerichts über den Werth, welchen das Gut nach dem geringſten Anſchlag der ſeit Jahr und Tag üblichen Preiſe bei dem Verkauf haben würde. Von der Vorlegung dieſer Urkunden muß in der Pfandverſchreibung Erwähnung geſchehen, und ſie bleiben dem Aufſatz darüber verwahrlich beigelegt. Jeder Ausſteller obiger Zeugniſſe iſt für deren Richtigkeit verantwortlich, und für allen Schaden aus Unrichtigkeiten, die er hätte vermeiden können, zur Entſchädigung verbindlich. 2128. Im Ausland geſchloſſene Verträge wirken im Inland kein z Unterpfandsrecht, ſoweit nicht Staatsgeſetze oder Staatsverträge es beſonders zulaſſen. 2129. Kein bedungenes Unterpfand iſt gültig, wenn nicht in der Pfandverſchreibung ſelbſt, oder in einer ſpätern, darauf rückweiſenden öffent⸗ lichen Urkunde die Eigenſchaft und Lage einer jeden zum Unterpfand für die Forderung eingeſetzten Liegenſchaft genau beſchrieben iſt. Von allen gegenwärtigen Gütern kann jedes namentlich zum Unterpfand gegeben werden. Künftige Guͤter können nicht zum Unterpfand verſchrieben werden. 2130. Sind inzwiſchen die wirklichen und noch freien Güter des Schuldners nicht hinreichend, um Sicherheit für die Forderung zu geben, ſo darf er unter Anführung dieſer Unzulänglichkeit jedes künftig erwerbende Gut als von der Erwerbzeit an für die Forderung verhaftet erklären. 2131. Wenn die namentlich zum Unterpfand eingeſetzten Liegen⸗ ſchaften des Schuldners zu Grund gehen, oder in Verfall und Abnahme gerathen, und dadurch die Sicherheit des Gläubigers unzureichend wird, darf dieſer ſogleich ſeine Befriedigung oder eine Aufbeſſerung ſeines Unter⸗ pfands verlangen. 2132. Ein bedungenes Unterpfand iſt nur dann gültig, wenn die Summe, wofür es verwilligt worden, gewiß und in der Urkunde beſtimmt iſt. Für Forderungen aus einer Verbindlichkeit, deren Entſtehung un⸗ gewiß oder deren Werth unbeſtimmt iſt, kann der Gläubiger die unten zu erwähnende Eintragung nur bis zum Ertrag eines beſtimmten Werths, worauf die Forderung anzuſchlagen iſt, begehren. Der Gläubiger gibt den Anſchlag des Werths an; der Schuldner darf nach Umſtänden ihn mindern laſſen. 2133. Ein einmal erworbenes Unterpfand umfaßt alle dem ver⸗ ſchriebenen Gut zukommenden Verbeſſerungen. Vierter Ibſchnitt. Von der Ordnung der Unterpfänder unter einander. 2134. Unter den Gläubigern hat ein Unterpfand, es ſei geſetzlich, gerichtlich oder bedungen, den Vorgang von dem Tag an, da der Gläubiger III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 415 deſſen Eintragung in das Pfandbuch in geſetzlich vorgeſchriebener Art bewirkt hat, vorbehaltlich der in dem folgenden Satz enthaltenen Ausnahmen. 2135. Unabhängig nämlich von aller Eintragung tritt das Unter-212. pfandsrecht ein: 1) für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormunds wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen von dem Tag der angenommenen Vormundſchaft an; 2) für die Ehefrau wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrag gebührt, auf das liegende Vermögen ihres Mannes, von dem Tag der geſchloſſenen Ehe an. Die Frau hat wegen Eheſteuer⸗Geldern aus Erbſchaften oder Schen⸗ kungen, die ihr während der Ehe zugefallen, das Unterpfandsrecht nur von dem Tag an, da die Erbſchaften oder die Schenkungen ihr anfallen. Ihr Unterpfandsrecht für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Mann gemacht hat, und für die Wiedererſtattung ihres veräußerten Eigenthums, beginnt von dem Tag an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In keinem Fall kann die Verordnung des gegenwärtigen Titels den Rechten Abbruch thun, welche dritte Perſonen vor der Verkündigung des gegenwärtigen Geſetzes erworben haben. 2136. Die Ehemänner und Vormünder ſind gleichwohl verbunden, die Unterpfandsrechte, die auf ihren Gütern haften, kund werden zu laſſen, und zu dieſem Ende am gehörigen Ort auf ihre gegenwärtigen und künf⸗ tigen Liegenſchaften die Eintragung zu beſorgen. Ehemänner und Vormünder, welche es verſäumen, und nachher Vor⸗ zugsrechte oder Unterpfänder auf ihre liegenden Güter verwilligen, oder von Andern nehmen laſſen, ohne ausdrücklich zu erklären, daß beſagte Liegenſchaften dem der Frau und den Minderjährigen geſtatteten geſetz⸗ lichen Unterpfandsrecht ſchon unterworfen ſind, ſollen der Hintergehung 2059. ſchuldig, und als ſolche dem perſönlichen Verhaft unterworfen geachtet werden. 2137. Die Gegenvormünder ſind unter perſönlicher Verantwort- 0. lichkeit für die Entſchädigung verbunden, dafür zu wachen, daß die Ein⸗ tragungen auf die Güter des Vormunds für das, was er aus ſeiner Verwaltung ſchuldig werden mag, ohne Verzug geſchehen, oder ſie ſelbſt zu beſorgen. 2138. Wo Ehemänner, Vormünder und Gegenvormünder die in den vorhergehenden Sätzen befohlenen Eintragungen verſäumen, ſollen dieſe 2138. II. E. E.§ 27. 416 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. von dem Kronanwalt bei dem Gericht, unter welchem die Männer und Vormünder ihren Wohnſitz haben, oder unter welchem die Güter gelegen ſind, begehrt werden. 2139. Auch können die Verwandten des Mannes oder der Frau, und die Verwandten des Minderjährigen, ja in Ermangelung der Ver⸗ wandten ſeine Freunde die beſagten Eintragungen nachſuchen; ſie können gleichfalls von der Frau und von den Minderjährigen ſelbſt verlangt werden. 2140. Iſt in einem Heirathsvertrag unter Parteien, die alle voll⸗ jährig ſind, die Uebereinkunft getroffen worden, daß die Eintragung nur auf ein einzelnes Gut oder auf gewiſſe liegende Güter des Mannes nach⸗ geſucht werden ſoll, ſo bleiben die Liegenſchaften, die zur Eintragung nicht eingeſetzt ſind, von allem Unterpfand für den Brautſchatz der Frau, für die Wiedererſtattung ihres Vermögens und für die im Ehevertrag ihr geſchehenen Zuſagen ledig und frei. Ein Geding, daß gar keine Ein⸗ tragung geſchehen ſolle, iſt ungültig. 2141. Das Gleiche gilt von dem liegenden Vermögen eines Vor⸗ munds, wenn die Verwandten in dem Familienrath für gut achteten, daß die Eintragung nur auf beſtimmte Güter geſchehen ſoll. 2142. In dem Fall der beiden vorhergehenden Sätze bleibt der Mann, der Vormund und Gegenvormund verbunden, auf die eingeſetzten Grundſtücke die Eintragung nachzuſuchen. 2143. Ward in der Urkunde, worin ein Vormund ernannt iſt, das Unterpfandsrecht nicht beſchränkt, ſo darf dieſer darlegen, daß ein allge⸗ meines Unterpfand auf alle ſeine Liegenſchaften offenbar eine überflüſſige Sicherheit für ſeine Verwaltung ſeyn würde, und begehren, daß es auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als zu des Minderjährigen vollkommener Sicherheit hinlänglich ſind. Ueber das Begehren ſoll der Gegenvormund gehört werden, und ein Gutachten des Familienraths der Bewilligung vorangehen. ſind verpflichtet, den Eintrag geſetzlicher Kronanwalt“ unterbleibt: ſ G Pfandrechte der Mündel, wo ſolcher ver⸗ „bei dem Gericht beg ehrt wer⸗ ſäumt wird, zu betreiben: Not. Geſ.§ 20 den“ vergl. mit§ 69 d. Not. Ordg., R. B. 1864 Nr. 21. 2141.„Familienrath“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) nach An⸗ hörung d. Beiräthe u. d. Waiſenrichters: Satz 405— 419. 4143.„Familienrath“— Amts⸗ gericht(Gerichtsnotar) des Wohn⸗ ſitzes des Vormundes:§ 6 d. Not. Geſ. 28. Mai 1864(Anhang). a) die Waiſenrichter u Gegenvormünder haben alsbald nach der Ernennung oder Beſtätigung des Vormunds bei dem Ge⸗ meinderath den Antrag auf Eintrag des Unterpfandsrechts des Mündels zum Pfandbuch zu ſtellen§ 11. d Waiſenr. Inſtr. v 9. Nov 1864, R. B. Nr. 64, u.§ 4 d. Inſtr. f. Gegenvormünder v. 16. Nov. 1865, R. B. Nr. 56— ſv. b) die Amtsgeri chte(Gerichtsnotar) III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. 417 2144. Auf gleiche Weiſe mag der Mann mit Bewilligung ſeiner Frau und mit Gutachten der vier nächſtgeſeſſenen, in einen Familienrath vereinten Verwandten derſelben begehren, daß das allgemeine Unterpfand, womit zur Sicherheit des Brautſchatzes, der Wiedererſtattung des Frauen⸗ guts und der in dem Ehevertrag enthaltenen Zuſagen ſein Liegenſchafts⸗ vermögen belaſtet war, auf ſo viel Stücke beſchränkt werde, als für die Deckung der Frau hinlänglich ſind. 2145. Die Verfügungen auf das Begehren des Ehemannes und der Vormünder ſollen nicht ohne Vernehmung des Kronanwalts und kurzes Verfahren zwiſchen ihm und dem Bittſteller, erlaſſen werden. Verfügt das Gericht, daß das Unterpfand auf gewiſſe Grundſtücke beſchränkt werden ſoll, ſo iſt die auf den übrigen Gütern haftende Ein⸗ tragung zu löſchen. Viertes Kapitel. Von der Art, wie Vorzugsrechte und Unterpfänder ein⸗ getragen werden. 2146. Die Eintragungen geſchehen in der Pfandſchreiberei des⸗ jenigen Bezirks, in welchem die Güter gelegen ſind, die das Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergreift. Sie bleiben wirkungslos, wenn ſie kurz vor dem Ausbruch einer Gant in dem Zeitraum geſchehen, binnen welchem die Handlungen des Gemeinſchuldners geſetzlich ungültig ſind. Dieſes gilt auch von mehreren Erbgläubigern, deren Einer erſt nach dem wirklichen Anfall einer Erbſchaft, welche nur unter dem Rechtsvor⸗ theil eines Erbverzeichniſſes angenommen wurde, die Eintragung bewirkt hat. 2147. Alle an Einem Tag eingetragenen Gläubiger haben zuſammen 2006 9 eingetrag 9 096. ein Unterpfandsrecht, von gleichem Tag und Jahr, das ſie nach Verhält⸗2isa. niß ihrer Forderungen geltend machen, ohne weitern Unterſchied, ob die Eintragung Morgens oder Abends geſchehe, wenn auch gleich im Unter— pfandsbuch dieſe Verſchiedenheit angemerkt ſeyn ſollte. 2144.„Familienrath“— Amts⸗ hang) u. 8 1 d. Not. O., R. B. 1864, gericht Gerichtsnotar) des Wohn⸗ Nr. 43, ſowie d. Bekanntmechg. d Juſtiz⸗ ſitzes der Eheleute: Satz 2143. miniſt. v. 16. Juni 1866(Centr. V. O. 2145.„Kronanwalt“— unterbleibt: Blt Nr. 12). II. E. E.§ 4 Viertes Kapitel. Eintrag d. Vor⸗ „Verfügungen erlaſſen wer⸗ zugs⸗ u. Unterpfandsrechte) Pfand⸗ den“— zuſtändig zum Ausſpruch der ſchreibereiinſtr. v. 23 April 1868, R. B. Beſchränkung— der Amtsrichter u. Nr. 35. zwar im Falle des Satzes 2143 derjenige 2146.„vor dem Ausbruch einer des Wohnſitzes des Vormundes, in Gant“— Proc. Ordg§ 722 726. d. Fällen d. Satzes 2144 jener des Wohn⸗ Anhang Satz 210— 213 vergl. mit Art. ſitzes d. Eheleute:§ 1 vergl mit§6 2, 38 d. E. G. 3. H. G. B. 3 u. 6 d. Geſ. v. 28. Mai 1864(An⸗ 27 418 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 2148. Um die Eintragung zu erwirken, übergibt der Gläubiger ſelbſt oder durch einen Dritten der eintragenden Stelle die Urſchrift oder eine beglaubte Ausfertigung des Urtheils oder der Urkunde, worauf ſich ſein Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht gründet. Er legt ihr zwei auf Stempelpapier geſchriebene Auszüge bei, deren Einer auf jene Rechtsurkunde ſelbſt geſchrieben ſein darf, welche enthalten müſſen: 1) den Namen, Vornamen und Wohnort des Gläubigers, ſein Ge⸗ werbe, wenn er eines treibt, und die Wahl eines Wohnſitzes für ſich, an irgend einem Ort des Bezirks, über den die Pfand⸗ ſchreiberei ſich erſtreckt; 2) den Namen, Vornamen und Wohnort des Pfandſchuldners, ſein Gewerbe, wenn man weiß, daß er eines treibt, oder eine genaue beſtimmte Angabe der Perſon, wornach der Pfandſchreiber die mit einem Unterpfand belegte Perſon ſicher erkennen und unter⸗ ſcheiden kann; 3) Tag und Jahr und Beſchaffenheit des Titels der Forderung; 4) den Kapitalbetrag der Forderungen, wie ſie die Rechtsurkunde ſelbſt ausdrückt, oder(inſofern Renten und von Zeit zu Zeit wiederkehrende Leiſtungen, oder künftige noch ungewiſſe, bedingte oder unbeſtimmte Rechte in Frage ſind) wie ſie derjenige, der die Eintragung verlangt, zu Werth anſchlägt, da, wo dieſer Anſchlag des Werths vorgeſchrieben iſt, ſo wie ebenfalls den Betrag der dieſen Kapitalſummen anhängigen Nebenverbindlich⸗ keiten, und die Verfallzeit; 5) die Anzeige der Gattung und Lage der Güter, worauf er ſeinen Vorzug oder ſein Unterpfand zu bewahren gedenkt. Bei geſetzlichen oder gerichtlichen Unterpfändern iſt dieſes Letztere nicht nöthig; eine einzige Eintragung derſelben ergreift alle Liegenſchaften, welche in dem Bezirk der Pfandſchreiberei gelegen ſind, wo nichts Anderes ausgemacht iſt. 2149. Eintragungen auf die Güter einer verſtorbenen Perſon geſchehen unter der bloßen Benennung des Verſtorbenen, in der unter der Ziffer 2 des vorhergehenden Satzes verordneten Maße. 2148. II. E. E. 8 29. Pfandſchreibereiinſtr.; Ziff. 5.„geſetzlichen odergericht⸗ b) gerichtliche II. E. E. 8 26 lichen Unterpfändern“— vergl. mit§8 109— 112 d. alleg. Pfand⸗ a) geſetzliche: II. E. E.§ 26 u. ſchreibereiinſtr. 29 vergl. mit§§ 104— 108 d. alleg. —— III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 419 2150. Der Pfandſchreiber bemerkt in ſeinem Buch den Inhalt der Auszüge, gibt demjenigen, der die Eintragung verlangt, nebſt der Urſchrift der Rechtsurkunde oder ihrer Ausfertigung einen der beiden Auszüge zurück und bezeugt am Schluß deſſelben, daß er die Eintragung voll⸗ zogen habe. 2151. Ein Gläubiger, deſſen Unterpfand für ein verzinsliches 1970e. Kapital eingetragen iſt, hat das Recht, es auch für die Zinſen oder Renten zweier Jahre nebſt dem laufenden geltend zu machen, vorbehaltlich, die übrigen Rückſtände, welche aus jener erſten Einſchreibung kein Vor⸗ recht genießen, etwa beſonders eintragen zu laſſen, welche alsdann von dem Tag dieſer beſondern Eintragung Unterpfandsrecht erlangen. 2152. Diejenigen, die eine Eintragung nachgeſucht haben, ihre Stellvertreter oder öffentlich beglaubigte Rechtsfolger, können den von ihnen gewählten Wohnſitz in dem Unterpfandsbuch ändern laſſen, müſſen jedoch alsdann in demſelben Bezirk einen andern wählen und anzeigen. 2153. Die geſetzlichen Unterpfandsrechte auf den Gütern der öffent⸗ lichen Rechnungsbeamten, jene der Minderjährigen oder Mundloſen wider ihre Vormünder, der Ehefrauen wider ihre Männer, ſollen auf Ueber⸗ reichung zweier Auszüge eingetragen werden, welche mehr nicht zu ent⸗ halten brauchen, als 1) den Namen, Vornamen, das Gewerbe und den gegenwärtigen Wohnort des Gläubigers, nebſt dem Wohnſitz, der von ihm oder für ihn in dem Bezirk gewählt iſt; 2) den Namen, Vornamen, das Gewerbe, den Wohnort oder die genaue Beſchreibung des Schuldners; 3) die Natur und Eigenſchaft der Rechte, welche durch die Eintra⸗ gung bewahrt werden ſollen, und den Betrag des Werths der beſtimmten Gegenſtände; die bedingten, dereinſtigen oder un⸗ beſtimmten Rechte zu Werth anzuſchlagen, haben ſie nicht nöthig. 2154. Die Eintragungen bewahren das Unterpfands⸗ und Vor⸗ zugsrecht zehn Jahre lang, von dem Tage an, da ſie geſchehen; ihte5 Wirkung erlöſcht, wenn ſolche vor Ablauf dieſer Friſt nicht erneuert werden. 2153.§8 104— 108 d. alleg. Pfand- ſreinigung der Unterpfandsbücher(An⸗ ſchreibeiinſtr. hang) nebſt Vollz. V. O. v. 30. Nov. 2154. Aufgehoben: landesh. V. O. v. 1860 R. B. Nr. 63) nebſt der Erläuterung 19. Aug. 1819, R. B. Nr. 23. zum 8§ 27 derſelben v. 17. Aug 1871 Geſetz v. 5. Juni 1860 über d. Be⸗(Geſ. u. V. O. Bl, Nr. 301. 27* 420 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. 2155. Die Koſten der Eintragung fallen auf den Schuldner, wenn nicht das Gegentheil bedungen iſt; der Vorſchuß geſchieht von demjenigen, der die Eintragung ſucht: ausgenommen ſind deßfalls die geſetzlichen Unterpfandsrechte; wegen deren Eintragung hält ſich der Pfandſchreiber an den Schuldner. Die Koſten der Einſchreibung des Verkaufs zum Grundbuch, welche ein Verkäufer etwa verlangt, fallen auf den Käufer. 2156. Klagen wider die Gläubiger, zu welchen die Eintragungen etwa Anlaß geben, ſollen bei ihrer rechtmäßigen Gerichtsbehörde an— gebracht werden, deren Vorladung ihnen in Perſon, oder an dem zuletzt in dem Buch gewählten Wohnſitz bekannt zu machen iſt, wenn ſchon die Gläubiger, oder diejenigen, bei welchen ſie ihren Wohnſitz gewählt hatten, inzwiſchen verſtorben ſehn ſollten. Fünftes Kapitel. Von der Ausſtreichung und Minderung der eingetragenen Vorzugsrechte und Unterpfänder. 2157. Eingetragene Vorzugsrechte und Unterpfänder werden aus⸗ geſtrichen, entweder kraft der Bewilligung einer Partei, die dabei bethei⸗ ligt und hiezu fähig iſt, oder kraft eines in letztem Rechtszug ergangenen oder ſonſt rechtskräftigen Urtheils. 2158. In einem wie im andern Fall haben diejenigen, welche die Ausſtreichung nachſuchen, in der Pfandſchreiberei die Ausfertigung der Fünftes Kapitel.(Ausſtreichung Nr. 30, vergl. mit§8 33—47 d. alleg. u. Minderung): 868 123— 142 d. alleg. Vollz. V. O. v. 30. Nov. 1860— Pfandſchreibereiinſtr. Es ſind zur Strichbewilligung u. Aus⸗ 2158.„Urkunde, welche die Ein⸗ ſtellung d. erforderlichen Urkunde er⸗ willigg. bezeugt“— zuſtändig mächtigt: zur Aufnahme von Urkunden über Pfand⸗ a) für die den Staatsverwaltungen u. ſtrichbewilligungen Stiftungen zuſtehenden Einträge— die a) die Notare ohne Beizug v. Zeu⸗ betreffenden Staats⸗ u. Stiftungs⸗ gen:§ 47 d. Not. Geſ. R. B. 1864 verrechner, jedoch nur unter der Be⸗ Rr. 21. vergl. mit§§ 47, 51 d. Not. O, dingung, daß dabei die Pfandverſchreibung R. B. 1864 Nr. 43; ſelbſt dem Pfandgerichte übergeben und b) das Pfandgericht derjenigen Ge⸗ auf dieſe nämliche Urkunde die Bewillig⸗ meinde, in welcher der Eintrag geſchehen ung der Ausſtreichung von dem. Ver⸗ iſt oder der Bürgermeiſter dieſer rechner beſcheinigt wird. Führt der Ver⸗ Gemeinde unter Beizug zweier Zeugen, rechner ein Dienſtſiegel, ſo iſt ſolches der ſofern zugleich die Originalpfandver⸗ Strichbewilligung beizudrucken, andern⸗ ſchreibung oder die Ausfertigung aus falls die Aechtheit des Löſchungsſcheins dem Pfandbuche beigelegt wird. Es ge⸗ vom Bürgermeiſter des Ortes, an dem nügt auch die auf dieſe beiden Urkunden der Verrechner den Wohnſitz hat, unter geſchriebene Einwilligung des Gläubigers, Beiziehung zweier Zeugen oder von dem inſofern deſſen Unterſchrift durch einen Notar beglaubigen zu laſſen. Wenn die Staatsſchreiber oder durch den Bürger⸗ Pfandurkunde nicht mit der Strichbewillig. meiſter ſeines Wohnorts(letztern Falls beigebracht werden kann, ſowie bei gericht⸗ unter Zuzug von zwei Zeugen) beglaubigt lichen und geſetzlichen Pfandrechten muß iſt: Geſ. v. 5. Juni 1560 Art. 6, R. B. der Strich, ſoviel die Staats verrech⸗ II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 421 öffentlichen Urkunde, welche die Einwilligung bezeugt, oder das Urtheil zu hinterlegen. 2159. Die nicht bewilligte Ausſtreichung muß bei dem Gericht verlangt werden, in deſſen Bezirk die Eintragung geſchehen iſt, aus⸗ genommen, wenn die Eintragung zur Sicherheit einer vorläufigen oder unbeſtimmten Verurtheilung geſchehen iſt, deren Vollſtreckung oder Be— ſtimmung bei einem andern Gericht rechtshängig iſt, als in welchem Fall das Begehren der Ausſtreichung des Unterpfands bei eben dieſem Gericht angebracht oder dorthin verwieſen werden muß. Wenn Gläubiger und Schuldner mit einander ausmachen, daß im Fall eines entſtehenden Streits die Sache bei einem andern von ihnen benannten Gericht ausgetragen werden ſoll, ſo hat dieſes unter ihnen ſeine Wirkung. 2160. Die Gerichte ſind ſchuldig, die Ausſtreichung zu befehlen, wenn die Eintragung geſchah, ohne durch ein Geſetz oder eine Rechts⸗260. urkunde begründet zu ſeyn, oder zu Folge einer unregelmäßigen, einer nungen angeht, von den Centralſtellen e) für die wegen Gemüthsſchwäche der Finanzverwaltung, und ſoviel die oder Verſchwendung Verbeiſtän⸗ Stiftungsverrechnungen angeht, deten— dieſe ſelbſt unter Mit⸗ von der Behörde, welcher die Oberaufſicht wirkung des Beiſtandes in allen über die betr. Stiftung zuſteht, bewilligt Fällen:§ 131 daſ.— ſeyn. Auch in dieſen Fällen genügt ein 1 für vermißte Abweſende— mit dem Dienſtſiegel verſehener Löſchungs⸗ der Abweſen heitspfleger— ſchein der genannten Staatsſtellen: l. h. g) für Verſchollene— der in den V. O. v. 12. Sept. 1833, R. B. Nr. Beſitz des Vermögens fürſorglich Ein⸗ 36, vergl. mit§ 137 d. alleg. Pfand⸗ gewieſene, wenn die Zahlung erfolgt ſchreibereiinſtr.— iſt, ſonſt iſt amtsgerichtliche Er⸗ b) für das eingetragene Vorzugsrecht mächtigg. nothwendig:§ 132 daſ. der Unterſuchungskoſten(ſ. Satz h) für den Gantſchuldner— nach 2105 a) und das richterliche Unterpfands⸗ Eröffnung der Gant— der Maſſe⸗ recht der Straferſtehungskoſten pfleger, wenn die Zahlung an ihn — die Amtscaſſe, wenn die Forderung geſchah und ſeine Beſtellung durch öffent⸗ durch Zahlung getilgt iſt, andernfalls der ſiche Urkunde dargethan iſt, in anderen Verwaltungshof:§ 137 d. alleg. Fällen die Gantgläubiger, wenn nachge⸗ Pfandſchreibereiinſtr.— wieſen iſt, daß ſie zur Erhebung der For⸗ e) für die zu Gunſten von Gemeinden derung durch richterliche Anweiſung er⸗ beſtehenden Einträge— der Gemeinde⸗ mächtigt waren§ 136 daſ. rath, wenn die Forderung durch Zahlung 2159.„von ihnen benannten Ge— getilgt iſt, andernfalls die Gemeinde richt ausgetragen“—: Proc. bezwſe. der große Ausſchuß mit Staats⸗ Ordg.§8 32, 46. genehmigung: 8 137 daſ.— 2160.„in geſetzmäßigen Wegen d) für den Strich zu Gunſten von abgethan“—: Geſ. v. 5 Juni 1860, Minderjährigen u. Mundloſen oder Ge⸗ die Bereinigung der Grundunterpfands⸗ waltsentlaſſenen auf den Gütern dritter bücher betr.(Anhang Geſ. v. 28. Jan. beſtehender Einträge— der Vormund 1874(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 5) die bezwſe der Gewaltsentlaſſene unter öffentlichen Mahnungen bei Bereinigung Mitwirkung des Beiſtands unter der der Grund- u. Unterpfandsbücher betr. Vorausſetzung, daß die Forderung durch(Anhang.) Zahlung getilgt iſt, ſonſt iſt die Zu⸗ Vollz. V. O. hiezu v. 31. Jan. 1874 ſtimmung des Amtsgerichts Gerichts⸗(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 5). notar) erforderlich:§ 131 daſ.— Vergl. Proc. Ordg.§§ 951, 952. 422 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. erloſchenen oder durch Zahlung getilgten Rechtsurkunde, oder wenn ſonſt das Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht in geſetzmäßigen Wegen abgethan iſt. 2161. So oft ein Gläubiger, der nach dem Geſetz ſein Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht auf alles gegenwärtige, oder auch auf das künftige Vermögen des Schuldners eintragen laſſen darf, und darin durch Ver⸗ trag nicht beſchränkt iſt, auf mehr Güterſtücke als zur Sicherheit ſeiner Forderung nöthig ſind, die Eintragung erwirkt hat, kann der Schuldner den Richter anrufen, daß er dieſe Eintragungen mindere, mithin ſie ſo weit, als das billige Verhältniß überſchritten iſt, ausſtreiche. Die Ge⸗ richtsbehörde richtet ſich nach dem 2159ſten Satz. Die Verfügungungen des gegenwärtigen Satzes laſſen ſich auf be⸗ ſtimmt bedungene Unterpfänder nicht anwenden. 2162. Eintragungen auf mehrere Güter werden alsdann für über⸗ mäßig angeſehen, wenn der freie Werth eines einzigen oder etlicher aus ihnen um mehr als ein Drittel den Betrag des Kapitals und der ge⸗ ſetzlichen Nebenforderungen überſteigt. 2163. Als das Maaß überſchreitend können auch diejenigen Ein⸗ tragungen gemindert werden, die nach einer Schätzung des Gläubigers für Forderungen geſchehen ſind, deren Unterpfandsbetrag durch nichts be⸗ ſtimmt iſt, und die ihrer Natur nach bedingt, dereinſtig, oder unbeſtimmt ſind. 2164. Die Beſtimmung des Uebermaßes wird in dieſem Fall dem billigen Ermeſſen des Richters überlaſſen, welcher dabei auf die Um⸗ ſtände, auf die Wahrſcheinlichkeit ihrer Aenderung und auf die aus ihnen ſich ergebenden Vermuthungen Rückſicht nehmen muß, um die wahrſchein⸗ lichen Rechte des Gläubigers mit einer billigen Erhaltung des Kredits des Schuldners zu vereinigen. Der Gläubiger kann, wenn einſt der Erfolg ſeine bis dahin unbeſtimmten Forderungen über die Minderungs⸗ ſumme erheben ſollte, neue Eintragungen nachſuchen, die ihm alsdann von ihrem Tag an weitere Unterpfandsrechte geben. 2165. Der Werth der Liegenſchaften, der mit dem Betrag der Forderungen und eines Drittels darüber auszugleichen iſt, wird ange⸗ ſchlagen bei ſolchen, die ſich nicht allmälich verſchlimmern, auf fünfzehn⸗ fachen, und bei ſolchen, die nach und nach an Güte abnehmen, auf zehn⸗ fachen Betrag der Einkünfte, der entweder aus dem Hauptbuch über die Grundſteuer oder aus den Beitragsangaben zu den Laſten der Gemeinden, unter welchen die Güter liegen, wenn dabei ein Verhältniß des Guts⸗ ertrags zum Beitrag zum Grund liegt, entnommen wird. Den Richtern bleibt gleichwohl unbenommen, diejenigen Aufklärungen zu Hülfe zu nehmen, welche unverdächtige Pacht- und Miethverträge, Abſchätzungs⸗ urkunden, die etwa kurz zuvor verfaßt worden ſind, und andere ähnliche 423 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. Vorgänge an Hand geben können und alsdann die Einkünfte auf den aus dieſen verſchiedenen Nachrichten zu berechnenden Mittelertrag zu ſchätzen. Sechſtes Kapitel. Von der Wirkung der Vorzugsrechte und Unterpfänder wider dritte Gutsinhaber. 2166. Die Gläubiger, welche ein Vorzugsrecht oder ein Unterpfand auf liegendem Gut haben, halten ſich an dieſes Gut, in welche Hände Au. es übergehen möge, um aus deſſen Werth nach der Ordnung ihrer For⸗ derungen oder geſchehenen Eintragungen befriedigt zu werden. 2167. Wenn der dritte Inhaber die unten vorgeſchriebenen Formen nicht beobachtet, um ſein Eigenthum frei zu machen, ſo bleibt er kraft der bloßen Eintragung als Inhaber für alle Unterpfandsſchulden ver— haftet, genießt aber dabei der Ziele und Borgfriſten, welche dem urſprüng— lichen Schuldner geſtattet ſind. 2168. Dieſer dritte Inhaber muß alsdann entweder alle klagbare Zinſen und Kapitalien zahlen, wie hoch ſie laufen oder von dem Unter— pfandsgut ohne Vorbehalt abtreten. 2169. Inſofern der dritte Inhaber keine dieſer Verbindlichkeiten völlig erfüllt, darf jeder Gläubiger, wenn er dreißig Tage vorher ſeinem Hauptſchuldner das Gebot, und dem dritten Inhaber die richterliche Aufforderung zur Zahlung der klagbaren Schuld oder Abtretung des Guts hat einhändigen laſſen, das Unterpfandsgut zu ſeinem Beſten ver— kaufen laſſen. 2170. Demjenigen dritten Inhaber, welcher zur Zahlung der Schuld für ſich nicht verbunden iſt, bleibt unbenommen, gegen den Ver⸗ kauf des Unterpfandsſtücks, das er inne hat, Einſprache zu thun, inſofern der Hauptſchuldner noch andere für die nämliche Schuld verhaftete Liegen⸗ ſchaften in Handen hat. Er kann nach der unter dem Titel: von Bürg- 202. ſchaften beſtimmten Form begehren, daß ſolche voraus angegriffen und zum Verkauf ausgeſetzt werden; während des Verfahrens über dieſe Vorausklage bleibt der Verkauf jenes in dritter Hand befindlichen Unter⸗ pfands verſchoben. 2171. Die Einrede der Vorausklage kann einem Gläubiger, derzon. auf dem Grundſtück ein Vorzugsrecht oder ein beſonderes Unterpfand hat, nicht entgegengeſetzt werden. 2172. Die Abtretung von dem Unterpfand ſteht jedem dritten In⸗ haber frei, der zur Zahlung der Schuld nicht für ſich ſchuldig und zu veräußern fähig iſt. 812. 80 2181. 424 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 2173. Sie kann ſelbſt alsdann noch geſchehen, wenn der dritte Inhaber die Richtigkeit der Schuld ſchon anerkannt hat, oder in ſeiner Eigenſchaft als Gutsinhaber zu zahlen verurtheilt worden iſt; die geſchehene Abtretung hindert hinwiederum den dritten Inhaber nicht, vor der wirk⸗ lichen Verſteigerung das Gut gegen Zahlung der ganzen Schuld und der Koſten wieder an ſich zu ziehen. 2174. Die Abtretung von einem Unterpfand muß in der Kanzlei des Gerichts, unter welchem die Güter gelegen ſind, erklärt werden, und eben dieſes Gericht gibt hierüber die Urkunde. Auf das erſte Anſuchen eines Betheiligten wird ein Pfleger für die Liegenſchaft, deren Inhaber abgetreten iſt, ernannt, gegen den auf gericht⸗ lichen Verkauf unter Beobachtung der geſetzlichen Formen für die Ver⸗ gantungen verfahren wird. 2175. Verſchlimmerungen, welche aus Handlungen oder Verſäum⸗ niſſen des dritten Inhabers herrühren, und den Unterpfands⸗ oder Vor⸗ zugsgläubigern zum Nachtheil gereichen, begründen wider ihn eine Erſatz⸗ klage; Verwendungen und Verbeſſerungen aber kann er nur ſoweit zurück⸗ fordern, als dadurch das Gut in höheren Werth gekommen iſt. 2176. Die Früchte des Unterpfandsſtücks erſetzt der dritte Inhaber nur von dem Tag an, da er gerichtlich aufgefordert worden iſt, zu zahlen oder von dem Gut abzutreten, und hätte das einmal angefangene gericht⸗ liche Verfahren drei Jahre hindurch ſtill gelegen, alsdann von dem Tag an, da die neue Aufforderung geſchieht. 2177. Dienſtbarkeiten und dingliche Rechte, welche der dritte In⸗ haber an dem liegenden Gut vor deſſen Erwerbung hatte, leben nach geſchehener Abtretung, Verſteigerung, oder Zuſchätzung an den Gläubiger wieder auf. Deſſen eigene Gläubiger mögen an dem abgetretenen oder ihm zu⸗ geſchätzten Gut, ihrer Ordnung nach, ihr Unterpfand geltend machen, jedoch erſt nach allen Denjenigen, deren Forderungen darauf, ſchon von dem früheren Eigenthümer her, eingetragen waren. 2178. Der dritte Inhaber, der die Unterpfandsſchuld zahlt, oder von dem Unterpfandsſtück für den Gläubiger abtritt, oder durch Gerichts⸗ zugriff es verliert, hat auf den Hauptſchuldner ſoweit Rechtens ſeinen Rückgriff zur Gewährleiſtung. 1 2179. Ein dritter Inhaber, der durch Zahlung ſein Eigenthum von Unterpfandslaſten befreien will, muß die in dem achten Kapitel des gegenwärtigen Titels vorgeſchriebenen Formen beobachten. 2175. Proc. Ordg.§ 954. 2176.„drei Jahre ſtill gelegen“—: Proc. Ordg.§ 302, 851. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ zc. Rechten. Siebentes Kapitel. Von der Erlöſchung der Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 2180. Die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte erlöſchen: 1) durch Tilgung der Hauptſchuld: 2) durch Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht; 3) durch Beobachtung der Formen und Erfüllung der Bedingungen, welche dritten Inhabern vorgeſchrieben ſind, um ihre erworbenen Güter frei zu machen; 4) durch Verjährung. Der Schuldner erſitzt bei denen Gütern, die er inne hat, die Freiheit durch Ablauf der Zeit, womit die Hauptforderung, für welche ſie haften, verſeſſen wird. Von Gütern, die in dritter Hand ſind, erſitzt der Inhaber die Frei⸗ heit in der Zeit, worin er das Eigenthum durch Verjährung erſitzen kann. Setzt die Verjährung eine Rechtsurkunde voraus, ſo läuft ſie erſt26s. von dem Tag an, wo dieſe in die Grundbücher eingetragen worden iſt. Die von dem Gläubiger geſchehenen Eintragungen ins Pfandbuch unterbrechen den Lauf der Verjährung nicht, welche das Geſetz dem 2242. Schuldner oder dem dritten Beſitzer geſtattet. 2180 a. Derjenige Pfandgläubiger, der in eine Veräußerung einwilligt, oder eine Veräußerungsurkunde, die nicht ſein Pfandrecht vorbehält, wenn gleich nur als 1106. Zeuge unterſchreibt, entſagt damit ſeinem Pfandrecht. Wer hingegen eine Pfand⸗ urkunde bewilligt, entſagt nur dem Vorgang, den ſein Pfandrecht gegen den Andern zur Zeit der Pfandbeſtellung hat, oder von Rechtswegen haben mag. Achtes Kapitel. Von der Art, ſein Eigenthum von Vorzugs- und Unter⸗ pfandsrechten zu entledigen. 2181. Verträge, wodurch das Eigenthum liegender Güter oder auf der Sache haftender Liegenſchaftsrechte auf einen andern übergeht, ſollen 2180.„erlöſchen“— ferner a) von einem abgebrannten Ge⸗ a) bei Bereinigung der Unter- bäude auf das auf derſelben oder einer pfandsbücher durch Unterlaſſung der Er- neuen Bauſtelle wiederhergeſtellte neue neuerung der Einträge innerhalb 6 Mo⸗ Gebäude: 88 53, 59— 60 d. Geſ. v. 29. naten nach der Mahnung, inſofern ſolche März 1852, R. B. Nr. 14, d. Feuer⸗ nicht noch vor dem Strich nachgeholt wird: verſicherungsanſtalt f Gebäude betr. Art. 4 d. Geſ. v. 5. Juni 1860(An⸗ b) bei Güterzuſammenlegungen: hang). Art. 13— 15, 20, 21 d. Geſ. v. 5. Mai b) durch Strich im Vollſtreckungs⸗ 1856 vergl. mit§ 43 ff. u. 49 d. Vollz. verfahren: L. R. S. 2160. V S n Uebergang der Vorzugs⸗ und Unter⸗ 24. pfandsrechte: 426 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. von der Pfandſchreiberei, in deren Bezirk die Güter gelegen ſind, ihrem ganzen Inhalt nach, eingeſchrieben werden, wenn die Abſicht der dritten Beſitzer iſt, die Güter von Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechten zu ent⸗ ledigen. Dieſe Einſchreibung ſoll in dem hiezu beſtimmten Buch geſchehen, und der Pfandſchreiber verbunden ſeyn, dem Theil, der ſie nachſucht, deßhalb Beſcheinigung zu geben. 2181 a. Dieſe beſondere Eintragung in der Pfandſchreiberei fällt weg; wenn der Ordnung gemäß zuvor ſchon die Erwerbung im Grundbuch eingetragen war, ſo muß alsdann nur die Beſcheinigung der dort geſchehenen Eintragung, welche in der in Zuſatz 2127 a im erſten Abſchnitt ausgedrückten Art verfaßt ſein ſoll, zum Pfand⸗ buch gebracht werden; andernfalls muß dieſe zum Grundbuch erſt nachgeholt, und dann der gedachte Schein genommen werden. 2182. Jene Einſchreibung ſolcher Verträge im Grund— oder Pfand⸗ buch macht jedoch das liegende Gut der darauf haftenden Unterpfands⸗ und Vorzugsrechte nicht ledig. Von dem Verkäufer geht auf den Käufer nur ſein Eigenthum, oder das Recht, welches er ſelbſt an der verkauften Sache hatte, über; dieſes bleibt belaſtet mit allen Vorzugs- und Unterpfandslaſten, die auf ihm lagen. 2183. Will der neue Eigenthümer gegen das im ſechsten Kapitel des gegenwärtigen Titels geſtattete Verfahren der Pfandgläubiger ſich ſicher ſtellen, ſo muß er, entweder ehe ſolches beginnt, oder längſtens in einem Monat von der erſten an ihn ergehenden richterlichen Aufforderung an, jenen Gläubigern in dem Wohnſitz, den ſie bei der Eintragung ihres Vorzugs- oder Unterpfandsrechts gewählt hatten, folgende Stücke be⸗ händigen laſſen: 1) einen Auszug ſeiner Rechtsurkunde, der mehr nichts zu enthal⸗ ten braucht, als Ort, Tag und Eigenſchaft der Urkunde, den Namen und die genaue Bezeichnung des Verkäufers oder Erb⸗ laſſers, die Beſchaffenheit und die Lage der verkauften oder ge⸗ erbten Sache, und inſofern von mehreren zuſammen gehörigen Grundſtücken die Rede iſt, nur die allgemeine Benennung der Grundſtücke und des Bezirks, worin ſie gelegen ſind, den Preis und die mitübernommenen als Theil des Kaufpreiſes anzu⸗ ſehenden Laſten, oder die Schätzung der Sache, wenn ſie geerbt oder geſchenkt worden iſt; 2) einen Auszug über die geſchehene Eintragung der Erkaufsurkunde in's Grundbuch; eine aus drei Feldern beſtehende Tabelle, wovon das Erſte Ort und Tag der Unterpfänder mit Bemerkung der Zeit, da ein —— III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 427 jedes eingetragen worden; das Zweite die Namen der Gläubiger, und das Dritte den Betrag der eingetragenen Forderungen enthält. 2184. Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer erklärt dabei, daß er bereit ſey, ſogleich die Schulden und Laſten der Unterpfänder, jedoch nur ſo weit deren Werth hinreicht, und ohne Unterſchied unter fälligen und noch nicht fälligen Forderungen, abzutragen. 2185. Hat der neue Eigenthümer in der vorgeſchriebenen Friſt dieſe Anzeige gemacht, ſo hat jeder Gläubiger, deſſen Forderung einge⸗ tragen iſt, das Recht, einen Verkauf des Guts in Steigerung zu begehren, jedoch muß 1) dieſes Begehren dem neuen Eigenthümer längſtens in vierzig Tagen, von der obgedachten Anzeige an, verkündet werden, wobei der ebengedachten Zeitfriſt für jede zehn Stunden, welche der gewählte Wohnſitz und der wirkliche Wohnort eines jeden an⸗ ſuchenden Gläubigers von einander entfernt ſind, noch zwei Tage zuzuſetzen ſind; 2) mit dem Begehren muß das Anbieten des Gläubigers verbunden ſeyn, ein Zehntel des im Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preiſes mehr zu bieten, oder dafür einen Steigerer zu ſtellen; 3) eben dieſes muß in der nämlichen Zeit dem vorigen Eigenthümer als Hauptſchuldner, bekannt gemacht werden; 4) die Urſchrift und die Abſchriften dieſer Verkündungen müſſen von dem anſuchenden Gläubiger, oder ſeinem mit ausdrücklichem Auftrag verſehenen Gewalthaber, der von ſeiner Vollmacht Ab⸗ ſchrift eingeben muß, unterzeichnt ſeyn; 5) er muß ſich erbieten, für den des Preiſes und der von dem Käufer übernommenen Laſten Sicherheit zu ſtellen. Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 2185 a. Dieſes Ueberbietungsrecht genießen auch jene, die gemäß dem Satz 2194 erſt ihre Pfandeinſchreibungen rechtmäßig nachholen. 2186. Haben die Gläubiger in der vorgeſchriebenen Friſt und Form dieſes Ueberbietungsrecht nicht ausgeübt, ſo bleibt der Werth der unbeweglichen Sache auf den in dem Vertrag ausgedrückten oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen Preis unwiderruflich beſtimmt. Letzterer 2185. Ziff. 2. mehr zu bieten“— geſchehen:§ 6 Ziff. 3. d. Proc. Ordg.§ 952 ff. Vollz. V. O. v 28. Dec. 1837(R. B. 1835 Nr. 1) 3 Hinterleggsgeſ. — kann auch durch Hinterlegung bei der 428 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. wird mithin von allen Vorzugs- und Unterpfandslaſten dadurch frei, daß er den eben beſagten Preis den Gläubigern in ihrer Ordnung auszahlt oder ihn zu dritter Hand hinterlegt. 2187. Kommt es zu einer Verſteigerung, ſo ſoll dieſe auf Betrieb des anſuchenden Gläubigers oder des neuen Eigenthümers in der Form geſchehen, welche für den Gerichtszugriff feſtgeſetzt iſt. Derjenige, der auf Verſteigerung dringt, ſoll in den Anſchlagzetteln den Preis ausdrücken, der in dem Vertrag beſtimmt, oder von ihm ange⸗ geben war, ſowie die erhöhete Summe, welche der Gläubiger zu bieten oder von andern bieten zu laſſen ſich anheiſchig macht. 2188. Wer die Sache erſteigert hat, bezahlt außer dem Zuſchlags⸗ preis dem Käufer oder Geſchenknehmer, der ſeines Beſitzes entwährt wird, die Koſten und redlichen Auslagen für ſeine Erwerbsurkunde, die Koſten der geſchehenen Einſchreibung in das Grundbuch, die Koſten der von ihm gemachten Anzeige, und jene, die er verwendet hat, um es zu einem neuen Verkauf zu bringen. 2189. Der Käufer, Erbe oder Geſchenknehmer, der in der Ver⸗ ſteigerung wieder das Gut als Meiſtbietender behält, iſt nicht ſchuldig, den Beſcheid, wodurch es ihm zugeſchlagen wurde, in das Grundbuch einſchreiben zu laſſen. 2190. Der Verzicht des Gläubigers auf ein angebrachtes Begehren der Verſteigerung kann den öffentlichen Verkauf nicht mehr hindern, auch wenn er die Summe erlegte, wozu er ſich erboten hatte, es ſey denn, daß 11 alle übrigen Unterpfandsgläubiger ausdrücklich einwilligen. 2191. Der erſte Erwerber, welcher das Gut aufs neue erſteigert, hat im geeigneten Fall auf den Verkäufer ſeinen Rückgriff wegen Er⸗ 111 ſtattung desjenigen, was ſeinen erſten Kaufpreis überſteigt, und wegen der Zinſen dieſer überbezahlten Summe von dem Tag jeder Zahlung an. 2192. Sollten in einem Kaufbrief Liegenſchaften und Fahrnißſtücke zugleich, oder mehrere Liegenſchaften begriffen ſeyn, wovon einige ver⸗ pfändet ſind, die andern nicht, ſie ſeyen in dem nämlichen oder in ver⸗ ſchiedenen Pfandbezirken gelegen, ſeyen zuſammen im Klumpenkauf oder einzeln im Sonderkauf veräußert, ſeyen einer gemeinſchaftlichen Bewirth⸗ 1 ſchaftung unterworfen oder nicht, ſo ſoll der neue Eigenthümer den Preis 1i eines jeden Grundſtücks, worauf beſondere Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrechte eingetragen ſind, allenfalls wo nöthig durch eine nach dem geſammten, in 2186.„zu dritter Hand hinter⸗ mit 88 103— 144 u. 150— 160 d landesh. legt ſ“. L. R. S. 1257, 1961. V. O v. 2. Juli 1851, R. B. Nr. 38, 2187.„für d. Gerichtszugriff⸗ d. Dienſt d. Vollſtreckungsbeamten betr. —: Proc. Ord.§§ 924— 966 vergl. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 429 der Erwerbsurkunde ausgedrückten Preis zu machende Schätzung, in jener Entledigungsanzeige angeben. Der Gläubiger, der ſich zu einem Uebergebot entſchließt, hat in keinem Fall nöthig, ſolches auf die Fahrniß, auf die unverpfändete oder in andern Bezirken gelegene Liegenſchaften auszudehnen, unbeſchadet des dem Käufer gebührenden Schadenserſatzes, wenn er durch die? Trennung der zuſammen erworbenen Gegenſtände oder der gemeinſchaftlichen Bewirth⸗ ſchaftung verkürzt wurde, weßhalb dieſem der Rückgriff auf ſeinen Rechts⸗ vorfahrer bleibt. Neuntes Kapitel. Von der Art, die Güter der Ehegatten und der Vormünder der darauf haftenden Unterpfänder zu entladen, wenn dieſe gar nicht darauf eingetragen ſind. 2193. Wer liegende Güter von Ehegatten oder Vormündern er— wirbt, kann ſolche von der Unterpfandslaſt ſelbſt alsdann befreien, wenn darauf für vormundſchaftliche Forderungen, oder für den Brautſchatz, das Beibringen und die Ehevertragsforderungen der Frau gar keine Ein⸗ tragung in die Pfandbücher geſchehen iſt. 2194. Der Erwerber hinterlegt zu dieſem Ende in der Gerichts⸗ kanzlei, unter welcher die Güter gelegen ſind, eine beglaubte Abſchrift 1656. ſeiner Eigenthumsurkunde, und verkündet urkundlich ſowohl der Frau oder dem Gegenvormund, als dem Kronanwalt die von ihm geſchehene Hinterlegung. Ein Auszug jener Erwerbsurkunde, worin deren Jahr und Tag, die Namen, Vornamen, Eewerbe und Wohnorte der Vertrags⸗ perſonen, die Beſchaffenheit und Lage der Güter, der Preis und die übrigen Bedingungen und Laſten des Verkaufs ausgedrückt ſind, ſoll an gehöriger Gerichtsſtätte angeſchlagen werden, und zwei Monate hindurch dort angeheftet bleiben, und in dieſer Zwiſchenzeit ſoll es der Frau, den Ehegatten, Vormündern, Gegenvormündern, Minderjährigen, Mundloſen, Verwandten oder Freunden und dem Kronanwalt frei ſtehen, nach Um⸗ ſtänden die Eintragungen auf das veräußerte Grundſtück nachzuholen, und in der Pfandſchreiberei bewirken zu laſſen, welche alsdann wider den neuen Eigenthümer gleiche Wirkung haben, als wären ſie am Tag der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormundſchaft geſchehen, vor— behaltlich desjenigen Verfahrens, das obengedachtermaßen wider Ehe⸗ 2194.„an gehöriger Gerichts⸗„Kronanwalt“— unterbleibt: TI. E. ſtätte angeſchlagen“— Proc. C. 5 Ordg.§8 245, 246. ro 4. 430 III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. gatten und Vormünder Statt hat, wenn ſie Unterpfänder zum Vortheil dritter Perſonen verwilligen, ohne ihnen zu erklären, daß durch ihre Hei⸗ 2o rath oder Vormundſchaftsführung die Liegenſchaften ſchon mit Unter⸗ pfandslaſt beſchwert ſeyen. 2195. Iſt in dem Lauf der zwei Monate, binnen welcher der Ver⸗ trag angeſchlagen geweſen, für die Frauen, Minderjährige oder Mundloſe auf die verkauften Liegenſchaften nichts eingetragen worden, ſo gehen dieſe auf den Käufer über, ohne daß ſie für ehefräuliche oder vormundſchaft⸗ liche Forderungen fernerhin auf einige Weiſe haften, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Ehegatten oder den Vormund, ſoweit er ſtattfindet. Geſchähen Eintragungen auf den Namen der beſagten Frauen, Min⸗ derjährigen oder Mundloſen, es nähmen aber ältere Gläubiger den Werth des Guts ganz oder zum Theil weg, ſo wird der Käufer durch das, was er den der Ordnung nach berechtigten Gläubigern zahlt, von aller weitern Verbindlichkeit frei, und die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minderjährigen oder Mundloſen ſollen alsdann ganz oder zum frei gewordenen Theil des Pfands ausgeſtrichen werden. Sind die Eintragungen auf den Namen der Ehefrauen, der Minder⸗ jährigen oder Mundloſen die älteren, ſo darf der Käufer zu ihrem Nach⸗ theil durchaus keine Zahlung auf Abſchlag des Werths bewirken. Tag und Jahr dieſer Eintragungen wird allemal in obengedachtem Fall vom Tag der geſchloſſenen Ehe oder der übernommenen Vormundſchaſtsver⸗ waltung an, zurück gerechnet, und die Eintragungen der übrigen Gläubiger, für welche der Erlös in ihrer Ordnung nicht zureicht, ſind es, die in dieſem Fall geſtrichen werden müſſen. Zehntes Kapitel. Von Oeffnung der Bücher und Verantwortlichkeit der Pfandſchreiber. 2196. Die Pfandſchreiber ſind ſchuldig, jedem, der es verlangt, eine Abſchrift der in ihre Bücher eingeſchriebenen Rechtsgeſchäfte, ſowie der noch ungetilgten Eintragungen oder ein Zeugniß, daß keine vor⸗ handen ſind, auszuhändigen. 2196 a. Abſchriften ſollen ſie nur denen geben, die in den Urkunden als handelnd aufgetreten ſind, oder ihren Rechtsfolgern; allen Andern, die nur wegen vorhabenden Anlehen oder ſonſt betheiligt ſind, nur Zeugniſſe nach der im Zuſatz 212 2127 a. ausgedrückten Form. Dieſes gilt auch jenen Beamten, welche die Grund⸗ bücher führen. Zehntes Kapitel(Oeffnung der d. Pfandſchreibereiinſtr. v. 23. April 1868, Bücher u. Verantwortlichkeit):§6 45—48 R. Bl. Nr. 35. III. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ ꝛc. Rechten. 434 2197. Sie müſſen für den Schaden haften: 1) wenn ohne Eigenthumsſchein auf Güter Eintragungen geſtattet, 12n. oder begehrte Eintragungen der Vorzugsrechte und Unterpfänder in ihren Büchern ausgelaſſen werden; 2) wenn in ihren Zeugniſſen einer oder mehrerer noch beſtehender Eintragungen nicht erwähnt wird, ohne daß etwa Unzuläng⸗ lichkeiten der Angaben, die ihnen nicht zur Laſt fallen, ſie in Irrthum ſetzten. 2198. Das liegende Gut, von dem eine oder mehrere eingetragene Laſten in den Pfandſchreibereizeugniſſen ausgelaſſen ſind, bleibt unbe⸗ ſchadet der Verantwortlichkeit des Pfandſchreibers ihrer in den Händen des neuen Beſitzers entledigt, falls er das Zeugniß nach der Eintragung ſeiner Rechtsurkunde zum Grundbuch nachgeſucht hat; die Gläubiger können, ſo lange als der Kaufſchilling von dem Käufer nicht gezahlt, ½ oder die Verweiſungs-Urthel der Gläubiger nicht rechtskräftig iſt, ſich i nach der ihnen gebührenden Ordnung auf den Preis anweiſen laſſen. 2199. Die Pfandſchreiber dürfen in keinem Fall die Anmerkung der Eigenthumsurkunden oder die Eintragung der Unterpfandsrechte, ingleichem die Ausſtellung der verlangten Zeugniſſe abſchlagen oder ver— zögern, bei Strafe, die Parteien zu entſchädigen; zu dieſem Ende ſollen auf Begehren des anſuchenden Theils ſogleich Urkunden über die Weige⸗ rung oder Verzögerung von einem Ortsvorgeſetzten, oder von einem Ge⸗ richtsdiener, oder von einem Staatsſchreiber und zweien Zeugen gefertigt n werden. 2199 a. Von der Schuldigkeit der unverzüglichen Eintragung iſt allein der Fall ausgenommen, wenn ſie auf ein Gut begehrt wird, worüber zuvor zum Behuf einer vorſeyenden Pfandverſchreibung nach Zuſatz 2127 a. im zweiten Abſatz ein Schein der Nichtbelaſtung von der Pfandſchreiberei ausgeſtellt worden iſt. Hierdurch wird die Eintragung auf dieſes nämliche Gut ſo lang geſperrt, bis entweder das auf dieſen Schein gefertigte Unterpfand eingetragen, oder zwei Monate von der Ausſtellung an abgelaufen ſind, als durch welche alle Kraft jenes Scheines verjährt. 2199 b. Eine fürſorgliche Eintragung die nämlich mit Vorbehalt des Vor⸗ it gangs des etwa auf einen ſolchen Schein beſtellten Unterpfands, oder auf den Fall. daß in Zeiten keines nachgetragen würde, geſchieht, kann der Gläubiger auch in dieſem Sperrfall begehren. 2199 c. Die Eintragungen auf alle Güter, wo ſie ſtattfinden, ſind nie geſperrt, ls müſſen aber mit Erwähnung des ausgeſtellten Scheins geſchehen, der alsdann der in en Zeiten nachgetragenen Einſchreibung des darauf gegebenen Unterpfands den Vorgang ſichert. i 2199 d. Dem Gläubiger, der die Sperrung erfährt, bleibt frei, gegen die d⸗ vorſeyende Verpfändung, ſo lange ſie nicht geſchehen iſt, Einſprache zu thun. 2197. II. C. E.§ 26. 2198. II. E. C.§ 26. 432 II. B. XVIII. T. Von Vorzugs⸗ 2c. Rechten. 2200. Die Pfandſchreiber ſollen ein Tagebuch führen, worin ſie Tag für Tag, und unter fortlaufenden Ziffern, die ihnen eingehändigten Rechtsurkunden über Eigenthumsveränderungen anmerken, ſowie die Ver— zeichniſſe, die ihnen zum Behuf einer Pfandeintragung zugeſtellt werden. Sie ſollen dem anſuchenden Theil auf geſtempeltem Papier einen Schein geben, worin die Nummer des Tagebuchs angegeben iſt, unter welcher die geſchehene Einhändigung bemerkt ſteht; ſie ſollen endlich in die Eintrags⸗ bücher die Vormerkung der Eigenthumsurkunden und die Eintragung der Pfandverzeichniſſe anders nicht bewirken, als nach Ordnung der Tage, wie ſie ihnen eingehändigt werden. 2201. Alle Bücher der Pfandſchreiber werden auf geſtempeltem Papier geführt, und von einem Mitglied des Gerichts, unter deſſen Ge— richtszwang die Pfandſchreiberei aufgeſtellt iſt, auf jeder Seite, unter Bemerkung, welches die erſte und letzte ſey, mit fortlaufenden Ziffern und mit Namenszug gezeichnet. Dieſe Bücher ſind eben ſo, wie jene, welche über die Eingabe der Urkunden geführt werden, mit jedem Tag abzuſchließen. 2202. Die Pfandſchreiber müſſen bei ihren Amtsverrichtungen ſich genau an alle Verordnungen des gegenwärtigen Kapitels halten, bei Strafe von hundert bis fünfhundert Gulden für die erſte, und der Ent⸗ ſetzung ihres Amts für die zweite Uebertretung, vorbehaltlich der Ent⸗ ſchädigung der Parteien, welche der Geldbuße in der Zahlung vorgeht. 2203. Die Hinterlegungsſcheine, die Eigenthumsvormerkungen und Pfandeinſchreibungen geſchehen in den Büchern ununterbrochen hinter einander, ohne irgend einen leeren Raum dazwiſchen zu laſſen, oder Zeilen einzuſchieben. Im Uebertretungsfall wird der Pfandſchreiber in eine Geldſtrafe von fünfhundert bis tauſend Gulden verurtheilt, und hat die Parteien zu entſchädigen, welcher Schadenserſatz der Zahlung der Geldbuße ebenfalls vorgeht. 2201.„von einem Mitgliede d ſtraf⸗G.⸗B. vergl. mit§ 26 I. d. Ge⸗ Gerichts“ ꝛc. 2ꝛc.— Gerichtsno⸗ richtsverfaſſung. Geſ. v. 28. Mai b Dienſtentlaſſung— zuſtändig 1864(Anhang), vergl mit 8§ 1 d. Ger. das Bezirksamt im Bezirksrathe:§ 6 Not. O., R. B. 1854 Nr. 43. Ziff. 1 d. Vollz V. O. v. 12. Juli 1864, 2202.„Strafe“,„Entſetzung R. B. Nr. 31, z. Verwaltungsgeſ 5 2203.„Geldſtrafe“—= zuſtändig a) Geldſtrafe— zuſtändig— als als Vergehen die Kreisgerichte:§ 1 5. Vergehen die Kreisgerichte;§ 1 d. Reichs⸗ Reichsſtr.⸗G.⸗B. II. B. XIX. T. Von dem Gerichtszugriff ꝛc. Ueunzehnter Titel. Von n und von der Rangordnung unter den Gläubigern. Erſtes Kapitel. Von dem Gerichtszugriff. 2204. Der Gläubiger darf den Gerichtszugriff 1) auf die liegenden Güter ſeines Schuldners und ihre liegenſchaft- 22nve. lichen Zugehöre, 2) auf die dem Schuldner zuſtehende Nutznießung begehren. B0O4 a. Von der Zeit an, wo ein ordnungsmäßig erfolgter Zugriffsbefehl des Richters dem Schuldner verkündet iſt, kann dieſer vor geſchehener Befriedigung des Gläubigers keine Veräußerung der Sache, worauf gegriffen wurde, mehr vor⸗ nehmen, keine außergewöhnliche Benutzungsarten, z. B. durch Holzſchläge ausführen, keine Pacht⸗ und Miethzinſe davon einziehen, und die ſelbſt erhebenden Früchte nur als Aufbewahrer an ſich nehmen. 2205. Der Antheil, den ein Miterbe an der Liegenſchaft einer Erbſchaft in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzt, kann von ſeinen eigenen Gläubigern nicht verkauft werden, ehe die Theilung oder Erbverſteigerung vorgenommen worden iſt; ſie mögen aber dieſe begehren, wenn ſie es für dienlich erachten, und dabei in Gemäßheit des 882ſten Satzes unter dem Titel: von den Erbſchaften mit auftreten. 2205 a. Wegen Laſten, die erſt nach Trennung des Nutzeigenthums oder der Snee. Nutznießung von dem Ober—- oder Grundeigenthum, durch den Grundeigenthümer zufih· das Gut kommen, kann auf letzteres ein Zugriff eher nicht geſchehen, als bis jene Nutzrechte wieder damit vereinigt ſind. Ausgenommen ſind jene Laſten, wovon der Nutzberechtigte ſelbſt der Gläubiger iſt; ausgenommen iſt der Fall, wo das Grund— eigenthum eine Zugehörde einer andern Liegenſchaft iſt, auf welche der Zugriff ſtatt findet. 2206. Die Liegenſchaften eines Minderjährigen, ſelbſt wenn er gewaltsentlaſſen iſt, auch jene eines Mundloſen können zur Verſteigerung nicht ausgeſetzt werden, ſo lange noch an der Fahrniß ſich zu erholen iſt. 2207. Dieſe Vorausklage der Fahrniß iſt unnöthig bei Liegen⸗ ſchaften, die ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Mundloſer mit einander in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, ſobald die Schuld auf beiden ruhet, ingleichem da, wo das Verfahren wider einen Volljährigen oder vor der Wndloſigteitserkitrung ſchon angefangen hatte. 2204 a. Proc. Ordg.§ 932 vergl. mit Proc. Ordg.§ 263 Ziff. 6 b. 2206. Proc. Ordg.§§ 861, 862. 28 434 III. B. XIX. T. Von dem Cerichtszugriff ꝛc. 2208. Der Gerichtszugriff auf Liegenſchaft einer ehelichen Güter⸗ gemeinſchaft iſt gegen den ſchuldenden Mann allein zu richten, obgleich die Frau Schuldnerin iſt. Jener auf ehefrauliche Liegenſchaften, welche nicht in die cheliche Gütergemeinſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau as. zugleich gerichtet. Dieſe kann gerichtlich ermächtigt werden, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß für ſie zu führen, oder minder⸗ jährig iſt. Sind Mann und Frau beide noch minderjährig, oder iſt es zwar die Frau allein, der volljährige Mann weigert ſich aber, für ſie den Prozeß zu führen, ſo wird der Frau ein Beiſtand von dem Gericht zu⸗ geordnet, und gegen dieſen wird alsdann das Verfahren gerichtet. 2209. Der Gläubiger kann auf den Verkauf der Liegenſchaften, woran er kein Unterpfandsrecht hat, nur alsdann antragen, wenn ſein Unterpfand nicht hinreicht. 2210. Auf Güter, die unter verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, kann nur nach einander der Zugriff geſchehen, es ſey denn, daß ſie zu⸗ ſammen bewirthſchaftet würden. Alsdann ſucht man den Zugriff bei dem Gericht, in deſſen Bezirk der Hauptſitz der Bewirthſchaftung iſt, oder in deſſen Ermanglung, wo derjenige Theil der Güter liegt, der nach dem Steuerbuch die meiſten Einkünfte abwirft. 2211. Wenn verpfändete und unverpfändete Güter, oder ſolche, die wor in verſchiedenen Bezirken gelegen ſind, zu einer und derſelben Bewirth⸗ ſchaftung gehören, ſo werden ſie auf Begehren des Schuldners alle zu gleicher Zeit auf Verſteigerung gebracht, und man berechnet, ſo weit nöthig, den Preis der einzelnen Theile nach Verhältniß des ganzen Zu⸗ ſchlagspreiſes. 2212. Beweist der Schuldner durch glaubwürdige Pachtbriefe, daß nu der reine und freie Ertrag ſeiner Liegenſchaften in einem Jahr zur Zah⸗ lung der Schuld an Kapital, Zinſen und Koſten hinreicht, und erbietet ſich dabei, auf dieſe Einkünfte dem Gläubiger Anweiſung zu geben, ſo kann das Verfahren vor dem Richter eingeſtellt werden, geht aber von 2208.„gerichtlich ermächtigt“, liche Güter zugleich in Verſteigerung ge⸗ „Beiſtand von dem Gericht“— bracht werden können, wenn nachgewieſen Amtsgericht(Gerichtsnotar); Not. worden, daß dieſes zur Befriedigung des Geſ.§ 3 Ziff. 2(Anhang), vergl. mit Gläubigers entweder in Betrachtung des § 1 d. Ger Not. O., R. B. 1864 Nr. 43. Werths der Güter an ſich oder wegen 2210. Dieſem L. R. S. wird die Be⸗ der auf dieſen Gütern haftenden vor⸗ ſtimmung beigefügt, daß auch in meh⸗ gehenden Unterpfandsrechte nothwendig reren Gerichtbezirken gelegene unbeweg⸗ iſt. Proc. Ordn. 8 862. III. B. XIX. T. Von dem Gerichtszugriff ꝛc. 435 Neuem fort, ſobald wider die Zahlung Einſpruch geſchieht, oder ſonſt ein Hinderniß dawider ſich erhebt. 2213. Der gerichtliche Zugriff auf Liegenſchaften kann nur erfolgen auf öffentliche und vollzugsreife Rechtsurkunden, kraft deren die Schuld gewiß und richtig iſt; iſt der Betrag der Schuld noch nicht richtig geſtellt, ſo iſt das Verfahren zwar gültig, aber der Zuſchlag kann erſt nach dem Richtigſtellungsverfahren erfolgen. 2214. Wer durch Rechtsabtretung zu einer vollzugsreifen Urkunde gelangt, kann den Gerichtszugriff nicht eher ſuchen, als nachdem der Rechts⸗ 120. übertrag dem Schuldner urkundlich verkündet worden iſt. 2215. Das Verfahren kann angefangen werden auf jedes fürſorg⸗ lich oder endlich entſcheidende Urtheil, das ungeachtet einer eingelegten Berufung vollzogen werden darf; aber der Zuſchlag kann nur auf ein endlich entſcheidendes Urtheil, das in dem letzten Rechtszug ergangen oder rechtskräftig geworden iſt, erfolgen. X Urtheile auf Nichterſcheinen gründen kein Zugriffsverfahren während der Einſprachsfriſt. 2216. Das Verfahren kann unter dem Vorwand, daß der Gläu⸗ biger wegen einer größern Summe, als ihm wirklich gebührt, es ange⸗ fangen habe, nicht vernichtet werden. 2217. Jedem Zugriff auf liegende Güter muß ein Zahlungsbefehl vorhergehen, der dem Schuldner in Perſon oder in ſeinem Wohnſitz durch Gerichtsboten auf Betrieb des Gläubigers bekannt gemacht wird. Die Form des Befehls und des Zugriffsverfahrens werden in der Gerichtsordnung beſtimmt. 217 a. Der gerichtliche Zugriff findet auf Fahrniß dadurch ſtatt, daß ſie nach vorausgegangenem ftuchtloſem Zahlungsbefehl durch weitere richterliche Verord⸗ nung in öffentlichen Gewahrſam genommen wird, 2213. Proc. Ord.§6 837— 839. DOirdg. F§ 867, 870, 878 ff.,) können von Ausländiſche Urtheile: L. R. S. 2123. den bürgerlichen Gerichten gegen im Dienſt 2215.„ungeachtet d. eingelegten befindliche Militärperſonen nür durch Ver⸗ Berufung vollzogen“ ꝛc.: Proc. mittlung der vorgeſetzten Militärbehörde Ordg.§§ 635, 653, 837, 838, 1113 Ziff. 1. in Vollzug geſetzt werden. Letztere iſt ver⸗ „Urtheile auf Nichterſcheinen“ pflichtet, unverzüglich in den von der — Proc. Ordg. 8§8 213, 214. bürgerlichen Proc. Ordg. vorgeſchriebenen 227.„Formen d. Befehls u. des Formen einzuſchreiten:§ 6 d. Geſ. v. Zugriffverfahrens ꝛc.“ Proc. 24. Mai 1865, R. B. Nr. 25. d. Gerichts⸗ Ordg.§§ 837— 990 vergl. mit d. Dienſt⸗ barkeit in Privatrechtsſachen d. Militär⸗ weiſung f. d. Vollſtreckungsbeamten v. perſonen betr.(Anhang). 2. Juli 1851, R. B. Nr. 38. 2217 a.„auf Fahrniß“— Proc. Militärperſonen— Fahrnißpfän⸗ Ordg. 88 878 909 vergl. mit d. F6§ dung und Wegnahme beweglicher Sachen 54—98 d. Dienſtweiſg. f. d. Gerichtsvoll⸗ an dem Orte, wo der Beklagte in Gar⸗ zieher, R. B. 1851 Nr. 67. niſon liegt oder vorübergehend in Dienſt iſt, Ausweiſung aus Gebäuden(Proc. 28* 436 2218b. HI. B XIX— Von dem Gerichtszugriff ꝛc. 2217 b. Dieſer Beſchlag zur Bründung eines Zugriffs iſt nicht erlaubt: 1) auf die Bettung und Kleidung, deren der Swe und deſſen Kinder zum täglichen Gebrauch bedürfen; N 2) auf Bücher, Schriften, Werkzeuge, Wehr und Waffen, die dem Schuldner zur Betreibung ſeines Gewerbs öder Lebensberufs nöthig ſind; 3) auf die für einen Monat dem Schuldner und ſeiner Familie nöthigen Lebensmittel; 4) auf eine Melkkuh, oder ſtatt ſolchet auf zwei Geiſen und die für ſolche auf einen Monat nöthige Streu und Fütterung bei dem Landmann; 5) auf ſolche Fahrniß, die Zugehörde einer Liegenſchaft iſt, und ohne dieſe dem Zugriff ünterworfen werden ſollte. N 2217 c. Nur die in dem erſten der vorgedachten Abſätze genannte Fahrniß iſt durchaus und allezeit frei; auf die in den folgenden vier genannten Stücke kann ausnahmsweiſe der Zugriff geſchehen: 1) für Forderungen, welche vorige Eigenthihmer oder Verfertiger der Fahrniß⸗ ſtücke noch darauf ausſtehen haben; N 2) für Anlehen, die zu deren Anſchaffnng, Erhaltung oder Verbeſſerung darauf N gemacht worden ſind! N 3) für Miethzins, Pachtzins oder Ernteertrag der Güter, deren Zugehörden die Fahrnißſtücke ſind, pder für welche ſie bönutzt werden; 4) für Vorſchüſſe zum Untzrhalt des Schuldnerst 5) für Miethzins von der Wohnung deſſelben. 2217 d. Keine Fahrniß, die kinem Gläubiger den Geſetzen nach beſonders ver⸗ haftet iſt kann für andere Hläubiger in Beſchlag gezogen werden, ſobald jener dawider Einſprache macht, und noch andere angreifliche Fahrniß vorhanden iſt. 221e. Der Zugriff zieht den Perkauf nach ſich, wenn nicht der Schuldner die in Beſchlag gelegte Fahrniß durch Befriedigung des Gläubigers innerhalb der gerichtsordnungsmäßigen Zeit frei macht. ferner zugriffsfrei ſind: a) der Ertrag von einem halben Morgen Almendackerland und von einem halben Morgen Almendwieſen, oder wo keine Akmendwieſen vorhanden ſind, von einem Morgen Ackerland oder um⸗ gekehrt, welche ein Gemeindebürger im Genuß hat, ſodann ebenſo zwei Klafter Bürgerholzgaben, außer für Forde⸗ rungen der Gemeinde. Auf den Ertrag aller dieſes Maß überſteinenden Bürgernutzungen hat die Gemeindekaſſe für ihre Forderungen ein allen andern Gläubigern vorgehendes Vorzugsrecht: Gem. Ordg.§ 112 p) Vrandentſchädigungsforde⸗ rungen— ſie können an ſich von dritten Perſonen weder mit Arreſt belegt, noch als Gegenſtand der Hilfsvollſtrckg behandelt werden. Sie können aber mit der Bauſtelle als ein auf dieſelbe radicirtes und den Werth des zerſtörten Gebäudes vertretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Hilfs⸗ vollſtreckung verſteigert oder nach erfolgter Zuſtimmung des Verwaltungsrathes mit Genehmigung der Kreisregierung(ietzt des Bezirksamts:§6 Ziff 8 d. Vollz. V. O.z. Verwaltgsgeſ., R. B. 1864 Nr. 31), in freier vom Gemeinderath proto⸗ collirter Uebereinkunft veräußert werden. Der Erwerber oder Steigerer erhält in ſolchem Falle die Gelder in dem Maße ausbezahlt, wie ſolche der vorige Eigen⸗ thümer erhalten haben würde: 8 6 Geſ. v. 29. März 1852, R. B. Nr. 14, die Feuerverſicherungsanſtalt f. Gebäude betr.— c) Wittwenbenefizien, wenn die Forderungsberechtigten kein anderes Ver⸗ mögen beſitzen: Wittwen⸗ u. Waiſen⸗ kaſſenſtatuten, f weltliche Civilſtaatsdiener, R. B. 1810 Nr. 30. d) der Arbeits⸗ u. Dienſtlohn: Reichsgeſ v. 21. Juni 1869(Anhang III B. XIX. T Von dem Gerichtszugriff ꝛc. 437 217. Wird eine unverzinsliche; noch unverfallene betagte Schuld Gegenſtand des Zugriffs, ſo iſt ſie um den einundzwanzigſten Theil geringer, als der Nennwerth iſt, anzuſchlagen, ſo lang die Schuld nicht über zwanzigtauſend Gulden, und die Ent⸗ fernung des Verfallziels nicht über zwanzig Jahre iſt. Tritt der eine oder andere dieſer Su ein, ſo beſtimmt eine Staffelrechnung den Werth 2217 g. Eine Staffelrechnung iſt ſo anzuſtellen, daß dasjenige, was als gegen⸗ er Preis einer betagten Schuld angenommen wird, mit dem Hauptzins(nämlich dem Zins vom Hauptſtock des Preiſes), mit dem Zwiſchenzins(nämlich dem Zins vom Hauptzins) und mit den Staffelzinſen(nämlich den Zinſen von den Zwiſchen⸗ zinſen) zuſammengerechnet, am Verfalltag der betagten Schuld ſo viel ausmacht, als dieſe in ſich beträgt. Zweites Kapitel. Vonder ilun des Erlöſes unter mehrere Gläubiger. 22180 Das Verfahren über die Vertheilung des Erlöſes, der durch den Zugriff erhoben wird, und was dabei zu beobachten iſt, wird durch die Gerichtsordnung beſtimmt. 218 a. Die Ordnung der Vertheilung für den Fall, wo das Vermögen zur aller Gläubiger unzureichend erſcheint, iſt nach Unkexſchied des ver⸗ hafteten Vermögens, das nämlich ſchon vorzdem Zugriff mit einem Vorzugs⸗ oder Pfandrecht belaſtet war, und des gemeinen Vermögens, woran glle Gläubiger zugleich Anſprüche haben, folgende: 1) in der erſten Ordnung kommen die unbedingten Vorzugs⸗ 2098. gläubiger des Satzes und des Zuſatzes 2101; ſie werden nach der angegebenen Unterordnung aus den erſt eingehenden Geldern, jedoch vorerſt auf Rechnung des freien Vermögens, ſo kang es dazu hinreicht, bezahlt; W in der zweiten Ordnung kommen die fahrenden Vorzugs⸗ gläubiger des Satzes und des Zuſatzes 2102. Dieſe werden, ein jeder aus dem Erlös des ihm verhafteten Fahrnißſtücks, ſo weit dieſer reicht, bezahlt; derjenige, für den er nicht reicht, fällt mit dem Ueberreſt der For⸗ derung in die fünfte Ordnung; ſowie von demjenigen, deſſen Forderung einen Uebererlös des Pfandſtücks übrig läßt, der überſchießende Betrag der gemeinen Vermögensmaſſe zuwächst; 3) in der dritten Ordnung kymmen die zum Pfandbuch eingetragenen 1907e. Gläubiger, ſammt denen, die ihnen gleich gelten. Von dieſen wird jeder aus ſeinem verhafteten Unterpfand, bei mehreren, die auf daſſelbe e) die Fälle d. 88§ 917—919 d. Proc. weiſg. f. d. Vollſtreckungsbeamten vom Ordg. 21. Nov. 1851, R B. Nr. 67. 2217. Aufgehoben: Proc. Ordg. 2218a.„Vermögen unzurei⸗ § 862. chend“: Proc. Ordg. 88 702— 836 2217g. Aufgehoben: Proc. Ordg.(Gantverfahren). § 862. 2218 a. Ziff. 2) Oeffentliche Leih⸗ u. 2218.„durch d. Gerichtsordnung Pfandhäuſer: Satz 2084. beſtimmt“— 128— 131 d. Dienſt⸗ III. B. XIX. T. Von dem Gerichtszugriff ꝛc. Unterpfand eingetragen ſind, nach dem Tag der Eintragung mit Einſchluß derer, die nach den Sätzen 2107— 2111 und 2¹³5 keiner Einſchreibung bedürfen, und nach dem Tag der Entſtehung ihres Vorzugs⸗ oder Pfand⸗ rechts für eingeſchrieben gelten, ſofort bei mehreren, die auf Einen Tag eingetragen ſind, nach dem Vörrang ihrer Vorzugsrechte, ſoweit Gläubiger vorhanden ſind, die unter ſich oder gegen Pfandgläubigir dergleichen an⸗ zuſprechen haben, andernfalls nach Verhältniß ihrer Forderungen gleich⸗ theilig, bezahlt; 4) in der vierten Ordnung kymmen die uneingetragenen Vor⸗ zugs⸗ und Pfandgläubigerin der Maße, daß, wo ſis auf einerlei Vermögen Anſpruch haben, die Vorzugsgläubiger nach der Süärte ihrer Vorzugsrechte unter desfallſiger Behbachtung des Vorrangs, nach der Ord⸗ nung, worin ſie im Geſetz aufgeführt ſind, ſoweit ein anderes imentlich pabei nicht beſtimmt iſt, zuerſt und vor allen auch ältern Untetpfands⸗ gläubigern, nach ihnen alsdann dieſe letztern nach dem Vorrang der Zeit ihrer Entſtehung, zur Zahlung; 5) in der fünften Ordnung endlich haben die handſchriftlichen und andere vorrechtsloſe gemeine Gläubiger aus den Ueberreſten des freien, nicht durch die erſte Ordnung erſchöpften, und des verhafteten, nicht durch die drei folgenden Ordnungen aufgezehrten Vermögens, ihre Be⸗ friedigung, nach Verhältniß ihres Forderungsbetrags gegen einander und gegen die noch übrigen Zahlungsmittel zu gewarten. Nur Geldſtrafen, die etwa unter den Forderungen ſind, theilen nicht mit, ſondern können erſt nach allen andern Forderungen aus dem, was noch übrig iſt, bezahlt werden. 2¹151. Alle über zwei Jahre alten, noch nicht verjährten Zinſen der zu frühern Ord⸗ nungen gehörigen Forderungen erhalten dort keine Zahlung, ſie theilen aber hier mit. 2218 b. Wenn nicht ſo viel freies Vermögen ſich vorfände, daß es zur Be⸗ friedigung der Gläubiger der erſten Ordnung zureichte, und dieſe daher nach der Befugniß des Satzes 2104 und 2105 auf das verhaftete Vermögen ihre Befrie⸗ digung ſuchen müßten, ſo geht dasjenige, was dazu erforderlich iſt, zuerſt der vierten Ordnung ab. Würde es aber dadurch nicht gedeckt werden können, ſo geht es allen in der zweiten und dritten Drdnung zur Zahlung kommenden Gläubigern nach Mehr⸗ zahl ihrer dort erhaltenden Zahlung, als eine ihnen gemeinſchaftlich obliegende Schuld an dem ab, was ihnen zufällt. 2218b. Proc. O.§ 791.„So weit mehrere Gläubiger auf ein und denſelben die Forderungen der l. Ordnung aus Gegenſtand Vorrechte verſchiedenen Rangs, dem Vermögen der V. und der IV. Ord⸗ ſo wird der Beitrag zur I. Ordnung zu⸗ nung nicht beſtritten werden können, fallen nächſt denjenigen abgezogen, deren Vor⸗ ſie auf die in der II. und III Ordnung zugs⸗ oder Unterpfandsrechte jenen der zur Vertheilung kommenden Erlöſe. Haben Ulebrigen nachſtehen.“ III. B. XX. T. Von der Verjährung. Zwanzigſter Titel. Von der Verjährung. Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 2219. Die Verjährung iſt ein Mittel, durch Ablauf einer be⸗ timmten Zeit unter den geſetzlichen Bedingungen ein Recht zu erwerben, oder einer Verbindlichkeit ſich zu entladen. 2219 a. Wer ſich bloß von Verbindlichkeiten entladen will, braucht nur auf den Nichtgebrauch des Rechts Anderer ſich zu berufen, um damit zu ſeinen Gunſten eine Verſitzung jener Rechte geltend machen zu können. Wer Rechte erwerben, alſo Verbindlichkeiten Anderer gegen ſich begründen will, der muß eine Ausübung des zu erwerbenden Rechts während des beſtimmten Zeitraums, oder eine Erſitzung jenes Rechts beweiſen. B19b. Die Zeit zur Erſitzung kann ihre Beſtimmung nur durch das Geſetz erlangen; jene zur Verſitzung kann durch Verträge kürzer, aber niemals länger, als das Geſetz ſie angibt, beſtimmt werden. 2220. Man kann nicht zum Voraus auf künftige Verjährungen to. verzichten, man kann ſich aber einer vollendeten Verjährung begeben. 2221. Der Verzicht auf eine Verjährung kann ausdrücklich oder ſtillſchweigend geſchehen; der ſtillſchweigende entſpringt aus jeder Hand⸗ 1108b. lung, welche vorausſetzt, daß man von der Verjährung nicht Gebrauch mache. 2222. Wer nicht nach Belieben veräußern kann, kann auch auf eine vollendete Verjährung nicht verzichten. 2223. Kein Richter darf die Einrede der Verjährung, die ein ſtrei— tender Theil nicht vorträgt, von Amtswegen ergänzen. 2223 a. Hiervon ſind jedoch diejenigen Fälle ausgeſchloſſen, wo die unter⸗ laſſene Vortragung ein ungültiger Verzicht wäre. 2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Rechtsſtreits, ſelbſt im höhern Rechtszug vorgebracht werden, wenn nicht Umſtände hinzu⸗ kommen, woraus erhellet, der ſtreitende Theil, der ſich nicht früher darauf bezogen hat, habe auf ſie verzichten wollen. 2225. Der Gläubiger oder jeder Dritte, dem daran gelegen iſt, daß u66. tie Verjährung vollendet ſey, kann ſich darauf beziehen, wenn ſchon der Schuldner oder Eigenthümer ihr entſagt. 2226. Auf Sachen, die dem Rechtsverkehr entzogen ſind, kann 326. binerlei Verfügungsgewalt erſeſſen werden. 0. 2224. Aufgehoben: Proc. Ordg.§ 343. 440 III. B. XX. T. Von der Verjährung. e — 227. Dem Staat, den öffentlichen Anſtalten und den Gemeinden ſtehen, wie den Privatperſonen, die gleichen Verjährungen entgegen oder zur Seite. 4 Zweites Kapitel. Von dem Beſitz. 2228. Der Beitz iſt die Inhabung oder der Genuß einer Sache oder eines Rechts, durch uns ſelbſt oder durch einen Andern in unſerm Namen. 2228 a. Durch einen Andern beſitzen wir nur ſo lang, als dieſer die In⸗ habung oder den Genuß nicht aus der Hand läßt, oder nicht erklärt, daß er die Sache in eigenem oder drittem Namen inne haben wolle. 2229. Die Rechtserſitzung fordert einen fortwährenden, ununter⸗ brochenen, öffentlichen, ruhigen, unzweideutigen und aus Eigenthumstiteln fließenden Beſitz. 2230. Die Vermuthung iſt, daß Jeder in eigenem Namen und sue aus Eigenthumstiteln beſitze, ſo lang nicht erwieſen wird, daß er zuvor für einen Andern beſeſſen habe. 2231. Was Jemand einmal für einen Andern beſaß, davon iſt zu ec6 vermuthen, daß er es aus dem nämlichen Rechtsgrund fortbeſitze, ſo lang nicht das Gegentheil erwieſen wird. 2232. Auf Sachen der freien Willkür oder der bloßen Nachſicht su findet weder Beſitz noch Verjährung ſtatt. 2232 a. Jede Handlung, deren Verrichtung oder Unterlaſſung nach dem Ver⸗ hältniß der Zeit und des Orts, unter dem ſie vorgeht, in Bezug auf denjenigen, deſſen Betheiligung dabei in Frage iſt, Eine wie die Andere für rechtmäßig geachtet werden kann, ohne daß dazu das Daſeyn eines beſondern, darüber eingegangenen Rechtsverhältniſſes zwiſchen beiden unterſtellt werden darf, iſt eine Sache der freien Willkür für den, der ſie thut oder unterläßt, und der bloßen Nachſicht für den, der ſie geſchehen läßt. 2229. 2233. Gewaltſame Handlungen bilden keinen zur Verjährung taug⸗ lichen Zuſtand. Er wird hierzu nicht eher geeignet, als nachdem die Gewalt be⸗ ſeitigt iſt. 2234. Ein gegenwärtiger Beſitzer, der beweiſet, daß er früherhin 2260 ſchon im Beſitz war, hat die Vermuthung für ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe, vorbehaltlich des Gegenbeweiſes. 2234 a. Das Gleiche gilt von demjenigen, der jetzt beſitzt, und beweiſet, daß er einen früheren Erwerbstitel für ſolchen Beſitz habe. 2228— 2235 a.— Beſitzproceß: Proc. 2229. Proc. Ordg.§ 662. Ordg. 88 655— 672. 1 441 III. VB. XX. T. Von der Verjährung. 2235. Um eine Erſitzung zu vollenden, darf man ſeinen eigenen Beſitz zu jenem ſeines Rechtsvorfahrers rechnen, mag man in deſſen 226. Stelle kraft eines allgemeinen oder beſondern Titels, mit oder ohne Ent— gelt getreten ſeyn. 2235 a. Bei dieſer Zurechnung muß man aber auch die Eigenſchaften des Beſitzes des Vorfahren gegen ſich gelten laſſen. Drittes Kapitel. Von den Urſachen, welche die Verjährung verhindern. 2236. Wer für einen Andern beſitzt, erſitzt niemals für ſich, er mag noch ſo lang beſeſſen haben. So können der Pächter, der Aufbewahrer, der Nutznießer und alle Andere, die vergünſtigungsweiſe die Sache eines fremden Eigenthümers inhaben, ſie nicht erſitzen. 2237. Die Erben ſolcher Inhaber fremder Sachen können ſie gleichfalls nicht erſitzen. 2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Satz erwähnten Perſonen mögen alsdann erſitzen, wenn ſich der Rechtstitel ihres Beſitzes verändert hat, ſey es durch Handlungen einer dritten Perſon, oder durch einen Widerſpruch, den ſie dem Recht des Eigenthümers entgegengeſetzt haben. 2239. Diejenigen, welche von Pächtern, Aufbewahrern und andern gunſtweis inhabenden Perſonen, eine Sache durch einen Titel überkommen, der in ſich geeignet iſt, Eigenthum auf Andere zu übertragen, können ſie erſitzen. 2240. Niemand kann in dem Sinn gegen ſeinen Titel erſitzen, daß er ſich ſelbſt Anfang und Urſache ſeines Beſitzes änderte. 2241. In dem Sinn kann jeder wider ſeinen Titel verjähren, daß er dadurch die Befreiung von einer übernommenen Verbindlichkeit erlangt. 2241 a. Unverjährbar ſind außer denen in früheren Titeln angegebenen Rechten: die Klage auf Berichtigung oder Bezeichnung der Grenzen; die Klagen auf Theilung theilbarer Gemeinſchaften. 224 1a. Proc. Ord.§ 26(Gerichtsſtand). III. B. XX. T. Von der Verjährung. Viertes Kapitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung unter⸗ brechen oder einſtellen. Erſter Ibſchnitt. Von der Unterbrechung der Verjährung. 2242. Die Verjährung wird auf natürliche oder bürgerliche Art unterbrochen. 2243. Eine natürliche Unterbrechung der Verſitzung iſt es, wenn der Beſitzer durch den alten Eigenthümer, oder durch Dritte des Ge⸗ nuſſes der Sache über ein Jahr lang beraubt iſt. 2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Abtretungsbefehl, oder n ein richterlicher Beſchlag, welche demjenigen behändigt werden, den man hindern will, die Verjährung zu vollenden, bewirken eine bürgerliche Unterbrechung. 2244.„Vorladung vor Gericht“ einen mit Erhebung oder Verwaltung der — Proc. Ordg. 88 263 Ziff. 7, 264, Abgabe, welche verjährt werden ſoll, be⸗ „bewirken eine bürgerliche auftragten Beamten zugeht; Unterbrechung“— 2) gegen den Staat oder die Gemein⸗ 1) Heffentliche Abgaben:— Geſ. den durch die bei dem ſo eben genannten Beamten oder einer ihm vorgeſetzten Be⸗ Daſſelbe verordnet: hörde von dem Abgabepflichtigen ange⸗ Art. 1. Die Forderungen des Staats brachte Rückforderung. oder der Gemeinden an Abgabepflichtige Art. 4. Iſt die im Art. 3 erwähnte wegen einzelner fälligen öffentlichen Ab⸗ Aufforderung, beziehungsweiſe Rückforde⸗ gaben, und ebenſo die Rückforderung Ab⸗ rung, drei Jahre lang unbetrieben gelaſſen gabepflichtiger an den Staat oder an Ge⸗ worden, ſo wird die Unterbrechung als meinden wegen ungebührlich bezahlter nicht erfolgt angeſehen. öffentlicher Abgaben verjähren in fünf Art. 5. Die Verjährung der Rück⸗ Jahren, in ſo weit nicht durch beſondere forderung ungebührlich bezahlter öffentl. Geſetze eine kürzere Verjährungszeit Abgaben läuft ohne Ausnahme wider alle beſtimmt iſt. Perſonen. Art. 2. Die in den bürgerlichen Ge⸗ Art. 6. Die Verjährung der Forde⸗ ſetzen enthaltenen allgemeinen Beſtimm- rung einer Liegenſchaftsacciſe läuft erſt ungen über die Klagenverjährung find, vom Tage des vollzogenen Eintrags der ſofern in den folgenden Artikeln nichts Eigenthumsveränderung im Grundbuche Anderes verfügt wird, auch auf die im an. Art. 1 genannten Verjährungen anwend⸗ 2) Brandverſicherungsbeiträge bar.— die Forderungen der Beiträge, ſowie Art. 3. Eine Unterbrechung der Ver⸗ die Rückforderung ungebührlich bezahlter jährung findet auch ſtatt: Beiträge verjähren nach den Beſtimmungen 1) gegen den Abgabepflichtigen durch d. Geſ. v. 21. Juli 1839 über die Ver⸗ die mittelſt Urkunde erwieſene Aufforde⸗ jährung öffentlicher Abgaben:§ 66 d. rung zur Zahlung, welche ihm durch Geſ. v. 29. März 1852, R. B. Nr. 14. — — „5 d 9 III. B. XX. T. Von der Verjährung. 443 2245. Eine Vorladung zum Verſuch der Güte unterbricht die Verjährung von dem Tag an, da ſie gegeben iſt, inſofern eine Vorladung an's Recht in der geſetzlichen Zeit nachfolgt. 2246. Eine Vorladung an's Recht, ſollte ſie auch vor einen unbe⸗ hörigen Richter geſchehen, unterbricht die Verjährung. 2247. Iſt die Vorladung unförmlich, ſteht der Kläger von ſeiner Klage ab, läßt er den Rechtszug erlöſchen, oder wird ſeine Klage verworfen, ſo wird die Unterbrechung als nicht erfolgt angeſehen. 2248. Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Vorgang, womit der Schuldner oder Beſitzer das Recht eines Andern anerkennt, das erſeſſen oder verſeſſen werden ſoll. 2249. Wird in Gemäßheit der vorhergehenden Sätze Einer der 199. Sammtſchuldner zur Zahlung aufgefordert, oder die Richtigkeit der Schuld von ihm anerkannt, ſo iſt die Verjährung auch wider die übrigen, und ſelbſt wider deren Erben unterbrochen. Die Aufforderung an Einen der Erben des Sammtſchuldners, oder die von Einem derſelben geſchehene Anerkennung unterbricht gegen die übrigen Miterben die Verjährung nicht, wenn ſchon die Forderung mit Unterpfandsrecht verſehen wäre, außer wo die Hauptverbindlichkeit un⸗ theilbar iſt. Eine ſolche Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Ver⸗ jährung gegen die übrigen Mitſchuldner nur für die Antheile, wofür jener Erbe haften muß. Um gegen die übrigen Mitſchuldner die Verjährung fürs Ganze zu unterbrechen, iſt erforderlich, daß an alle Erben des verſtorbenen Schuld⸗ ners eine Aufforderung ergehe, oder daß alle dieſe Erben die Schuld anerkennen. 2250. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Aufforderung, oder die von ihm geſchehene Anerkennung unterbricht die Verjährung auch gegen den Bürgen. Zweiter Abſchnitt. Von dem Stillſtand der Verjährung. 2251. Die Verjährung läuft wider alle Perſonen, welche nicht in einem Geſetz ausgenommen ſind. Proc. Ordg.§ 265, 302— 309. 709. 7¹0. 1676. 444 III. B. XX. T. Von der Verjährung. 2252. Sie läuft nicht wider Minderjährige und Mundloſe, vor⸗ behaltlich des Satzes 2278 und der übrigen geſetzlich beſtimmten Fälle. 2253. Die Verjährung läuft nicht unter Ehegatten. 2254. Sie läuft wider eine Ehefrau, auch wenn dieſe weder durch Heirathsvertrag, noch durch Rechtserkenntniß ein geſondertes Vermögen hat, wegen aller Güter, wovon ihr Mann die Verwaltung hat, vorbe⸗ haltlich ihres Rückgriffs auf den Ehegatten. 2255. Sie läuft gleichwohl, in Gemäßheit des 1561ſten Satzes unter dem Titel: von dem Heirathsvertrag und den gegen⸗ ſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe, gegen ein in bewidmeter Ehe zum Heirathsgut gegebenes und nachher veräußertes Grundſtück. 2256. Während der Ehe ſteht weiter der Lauf der Verjährung ſtill: 1) in Fällen, wo die Klage der Frau eher nicht angeſtellt werden kann, als nach vorhergegangener Wahl zwiſchen der Theilnahme an der Gütergemeinſchaft oder der Ausſchlagung derſelben; 2) in Fällen, wo der Ehemann, der ein ſeiner Frau zugehöriges Gut ohne ihre Bewilligung veräußert hat, für den Verkauf Währſchaft leiſten muß; überhaupt in allen Fällen, wo eine Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurückwirken würde. 2257. Die Verjährung läuft ferner nicht: gegen bedingte Forderungen, ehe die Bedingung erfüllt iſt, gegen Klagen auf Gewährleiſtung, ehe die Sache entwährt iſt, gegen betagte Schulden, ehe der Verfalltag erſchienen iſt. 2257 a. Sie läuft hingegen wider die Rückforderung des Einſatzpfands aus der Hand des Schuldners vom Tag des Pfandvertrags an. 2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Vorſichtserben in Hinſicht der Forderungen, welche er an die Erbſchaft hat. Sie läuft wider lediges Erbe, obſchon dafür noch kein Pfleger ange⸗ ordnet iſt. 2259. Sie läuft ebenfalls während der drei Monate für die Erb⸗ verzeichnung, und der vierzig Tage für die Erbentſchließung. 2252.„übrigen geſetzlich beſtimm⸗ und Brandverſicherungsbeiträge: Satz ten Fälle“— öffentliche Abgaben 2244. 5 in III. B. XX. T. Von der Verjährung. Fünftes Kapitel. Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit. Erſter Ibſchnitt. Allgemeine Verfügungen. 2260. Die Verjährung wird nach Tagen, nicht nach Stunden gerechnet. 2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen Zeit geendigt iſt. Zweiter Zöſchnitt. Von der dreißigjährigen Verjährung. 2262. Alle auf Perſonen oder Sachen haftende Klagen werden in dreißig Jahren verjährt; derjenige, der ſich auf ſolche Verjährung bezieht, hat nicht nöthig, ſeine Rechtsurkunde anzugeben, noch kann man ihm die Einrede eines unredlichen Beſitzes entgegen ſetzen. 2263. Nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren von Tag und Jahr der jüngſten Nechtsurkunde an zu rechnen, kann der Schuldner einer Rente angehalten werden, ſeinem Gläubiger oder dem Rechtsfolger deſſelben eine neue Rechtsurkunde auf ſeine Koſten zu verſchaffen, wenn er ſie nicht ablöſen kann und will. 2264. Die Regeln der Verjährung für andere, als die unter dem gegenwärtigen Titel erwähnten Gegenſtände, werden unter ihren eigenen Titeln erklärt. Dritter Zböſchnitt. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. 2265. Wer redlicher Weiſe und mit geſetzmäßiger Eigenthums⸗ urkunde ein liegendes Gut erwirbt, erſitzt das Eigenthum daran in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer unter dem Gerichtszwang des Obergerichts wohnt, in deſſen Bezirk das unbewegliche Gut gelegen iſt, und in zwanzig Jahren, wenn er außer der Provinz wohnhaft iſt. 2266. Hat der wahre Eigenthümer zu verſchiedenen Zeiten bald unter jenem Gerichtszwang, bald außer demſelben ſeine Wohnung gehabt, ſo muß man, um die Erſitzung zu vollenden, demjenigen, was an zehn 2263.„eine neue Rechtsurkunde ꝛc.“— Bereine: L. R. S. 710. fc. 446 III. B. XX. T. Von der Verjährung. Jahren der Gegenwart fehlt, doppelt ſo viel Jahre hinzufügen, ſo daß zwei Jahre der Abweſenheit für ein Jahr der Gegenwart gerechnet werden. 2267. Eine Rechtsurkunde, die aus Abgang der Form ungültig iſt, kann die zehn- und zwanzigjährige Verjährung nicht begründen. 2268. Die Redlichkeit der Inhabung wird allemal vermuthet, und u. derjenige muß den Beweis führen, der ſich auf eine Unredlichkeit des andern bezieht. 268 a. Wer vor oder bei der Eingehung eines Rechtsgeſchäfts gegen Mängel deſſelben, die auf den Eigenthumsübertrag Einfluß haben, gewarnt wurde, und über das Nichtdaſeyn derſelben von der andern Vertragsperſon nicht vor dem Abſchluß beſtimmte Verſicherung erhielt, muß rechtmäßige Gründe ſeines redlichen Glaubens darthun, ſonſt kann die allgemeine Redlichkeitsvermuthung ihm nicht zu gut kommen. 2269. Es iſt hinreichend, daß die Erwerbung Anfangs redlich geſchah. 2269 a. Wer den Beſitz eines Rechtsvorfahren benutzen will, muß zu der Zeit, wo er in das Recht eintritt, ebenfalls in redlichem Glauben ſtehen. 2270. Gegen Baumeiſter und Bauunternehmer iſt für die Werke, v2 die ſie gemacht oder beſorgt haben, nach zehn Jahren die Gewährleiſtungs⸗ klage verſeſſen. 2235. Vierter Ibſchnitt. Von einigen beſonderen Arten der Verjährung. 2271. Die Klage der Lehrer und Meiſter der Wiſſenſchaften und Künſte auf Zahlung für einen monatweiſe gegebenen Unterricht, jene der Hauswirthe und Koſtgeber auf Zahlung der gereichten Wohnung und Koſt, jene der Arbeiter und Taglöhner auf Zahlung ihres Arbeitslohns, ihrer Lieferungen und Gehalte werden in ſechs Monaten verſeſſen. 2272. Die Klagen der Aerzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Verrichtungen und Arzneien, jene der Gerichtsdiener auf den Lohn für Schriften, welche ſie be⸗ händigen, und für Aufträge, die ſie vollziehen, jene der Kaufleute wegen der Waaren, die nicht zum Haondel, ſon⸗ dern zum Hausgebrauch bei ihnen genommen werden, 2271.„Hauswirthe und Koſt⸗ men werden“ im Urtext:„qu'ils geber“— im Urtert: höteliers et vendent aux particuliers non mar- traiteurs(Gaſt⸗ und Speiſewirthe). chands“(die ſie an Nichtkaufleute ver⸗ 2272. zum Hausgebrauchgenom⸗ kaufen). ——— — 447 III. B. XX. T. Von der Verjährung. die Klagen der Unterhaltsanſtalten auf den Jahrgehalt ihrer Zöglinge oder Pfründner, und die Klagen andrer Meiſter wegen des Lehrgelds, jene der Dienſtboten, die ſich jahrweiſe verdingen, auf Zahlung ihres Lohns werden in Jahresfriſt verſeſſen. 2273. Die Klage der Anwälte auf Zahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird, von der Zeit an, da die Prozeſſe entſchieden, die Par— teien verglichen oder die Vollmachten der Anwälte widerrufen worden*26. ſind, in zwei Jahren verſeſſen. In unbeendigt gebliebenen Sachen haben Auslagen und Gebühren, die älter als fünf Jahre ſind, kein Klagrecht mehr. 2274. Die Verjährung läuft in den oben erwähnten Fällen, ob⸗ ſchon die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortwährend geſchehen. Ihr Lauf nimmt nicht eher ein Ende, als wenn eine Rechnung ab⸗ geſchloſſen und anerkannt, oder ein Schuldzettel, ein Schuldbrief, darüber ausgefertigt, oder eine nachher nicht wieder erloſchene Vorladung an's Recht deßhalb erfolgt iſt. 2274 a. Da wo die Zahlung nicht einzeln, ſondern auf Rechnung geſchieht, fängt jene Verſitzungszeit nur von da an zu laufen, wo nach Ortsſitte die Rechnung einzureichen iſt, und wo darüber Zweifel iſt, mit Ende des Rechnungsjahrs. 2275. Jene, welchen die vorſtehenden kurzen Verjährungen ent— gegengeſetzt werden, haben gleichwohl das Recht, demjenigen, der ſie vor— ſchützt, über die Frage, ob in der That die Zahlung erfolgt ſey, den Eid zuzuſchieben. Der Eid kann den Wittwen und den Erben, oder wenn dieſe minder⸗ jährig ſind, ihren Vormündern darüber zugeſchoben werden:„nicht zu wiſſen, daß die Schuld noch unberichtigt ſei.“ 2276. Fünf Jahre nach erfolgter endlicher Entſcheidung der Pro⸗ zeſſe ſind Richter und Anwälte für die ihnen anvertrauten Urkunden der Verantwortlichkeit entladen. Die Gerichtsdiener ſind nach zwei Jahren, von der Vollziehung des ihnen ertheilten Auftrags, oder von Behändigung der Urkunden, die ihnen anvertraut waren, an gerechnet, gleichfalls deren entbunden. 2276.„Richter, Anwälte u. Ge⸗ dingte Zahlungsbefehle, welche nicht weiter richtsdiener“ betrieben worden ſind nebſt den dazu ge⸗ 1) Gerichtsacten: V. O. v 8. April hörigen Eingaben; 1853(R. B. Nr. 14)— dieſelbe ver⸗ ordnet: c.§ 5. Zur Vertilgung ſind geeignet: b) nach Ablauf von fünf Jahren: ) obergerichtliche Acten über Be⸗ ſchwerdeführungen und über unſtatt⸗ a) nach Ablauf eines Jahres: be⸗ haft erklärte Rechtsmittel; ———————————————— 2277 448 III. B. XX. T. Von der Verjährung. Rückſtände fälliger Gülten, Erb- und Leibrenten; rückſtändige Unterhaltungsgelder, rückſtändige Mieth⸗ und Pachtzinſe, Kapitalzinſen, und überhaupt alles, was von Jahr zu Jahr oder 5 5 die Tagbücher der Gerichtsvollzieher u. Gerichtsboten; c) nach Ablauf von einunddreißig Jahren von der letzten in der Sache er— laſſenen Verfügung an: ) Proceßacten über perſönliche Ver—⸗ bindlichkeiten; 6) über dingliche Rechte an Fahrniſſen; ) über Grundgefälle, ſofern nur ein verfallener Betrag, nicht das Recht ſelbſt ſtreitig war; 9) Gantacten und Acten über Ehe⸗ ſcheidungsproceſſe oder Ehediſſidien, nicht auch ſolche über die Gültig⸗ keit einer Ehe. § 6. Alle hier nicht genannten Civil⸗ acten ſind von der Vertilgung ausge⸗ nommen. 2) Anwälte— dieſelben ſind ver⸗ pflichtet, ihre ſchriftlichen Arbeiten und die ihnen zukommenden Schriftſtücke und Briefe in Handacten zu ſammeln u. ſolche, mit Ausnahme des Briefwechſels mit der eigenen Parthei nach Erledigung des Auf⸗ trags u. Zahlung der Gebühren und Auslagen auf Verlangen auszufolgen: § 16 d. Anwaltsordg(R. B. 1864 Nr. 50). 3) Gerichtsvollzieher u. Ge⸗ richtsboten— ihre Tagbücher ſind, nachdem ſie vollgeſchrieben oder nach dem Dienſtaustritte noch während 5 Jahren in der Regiſtratur des Amtsgerichts auf⸗ zubewahren§ 10 d. Dienſtord. v. 2. Nov. 1851(R. B. Nr. 67, e „intéröts des sommes prétées“(Zinſen aus Darleihen). i ſi Hier ſchlägt ein: das Geſetz v. 14 Mai 1828, R B. Nr. „die Verjährung d. Staatspapiere betr Art. 1. Das Forderungsrecht wird verjährt a) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Coupons verſehen ſind, in fünf Jahren von demjenigen Tage an gerech— net, an welchem der letzte der beigelegten Coupons fällig geworden iſt; auch im Falle der erfolgten Aufkündigung oder Verlooſung ſoll die Verjährung nicht eher, als von dem Tage ihren Anfang nehmen, — 7 an welchem der letzte der ihnen beigeleg⸗ ten Coupons fällig geworden wäre; b) bei denjenigen Staatspapieren, die mit Coupons nicht verſehen ſind, in zehn Jahren von demjenigen Tage an gerech⸗ net, wo die Amortiſationskaſſe zu zahlen ſchuldig und berechtigtiſt; jedoch ſoll die Ver⸗ jährungszeit eine Friſt von fünf Jahren vom letzten planmäßigen Zahlungstermine des Anlehens gerechnet, nie überſteigen; c) von jedem Zins— oder Rentencoupon muß binnen drei Jahren, von dem Tage der Fälligkeit an, der Werth erhoben werden, ſonſt iſt alles Forderungsrecht aus demſelben verjährt. Der Art. 2278 des Landrechts wird ausdrücklich hierher für anwendbar er⸗ klärt, der Art 2281 aber für die Staats⸗ papiere auf Inhaber dahin abgeändert, daß Verjährungen, welche bei Verkün⸗ digung des gegenwärtigen Geſetzes etwa ſchon ihren Anfang genommen haben, aber noch nicht vollendet worden ſind, nach dieſem Geſetze beurtheilt werden, in⸗ ſofern daſſelbe der Erhaltung der Forde⸗ rung günſtiger iſt. Bieſes Geſetz iſt ausgedehnt auf a) die von der Eiſenbahn⸗ u. Zehnt⸗ ſchuldentilgungs-Kaſſe auf In⸗ haber geſtellten Staatsſchuldverſchreib⸗ ungen— wie unter 1: Geſ. v. 23. Mai 1 b) die von Privaten ausgegebenen Inhaberpapiere— wie unter § 7 d. Geſ. v 5. Juni 1860(Anhang). Ferner verjähren in fünf Jahren: 0) die Forderungen d. Staats⸗ oder der Gemeinden an Abgabepflichtige und die Rückforderungen der letzteren wegen ungebührlich bezahlter öffentlicher Abgaben: L. R. S. 2244— d) die Brandverſicherungsbei⸗ träge und deren Rückforderung: L. R S. 244— e) die Klagen gegen Handelsgeſell⸗ ſchafter aus Anſprüchen an die Geſellſchaft, doch kann, wenn noch ungetheiltes Geſell⸗ ſchaftsvermögen vorhanden iſt, dem Gläu⸗ biger dieſe Verjährung nicht entgegenge⸗ halten werden, ſofern er ſeine Befrie⸗ digung nur aus dem Geſellſchaftsvermögen ſucht:§ 146, 147 vergl. mit§ 172 d. III. B. XX. T. Von der Verjährung. in kürzern Zielern zahlbar iſt, werden in fünf Jahren verſeſſen. 2277 a. Klagen zu Behauptung oder Beſtreitung des bürgerlichen Stands eines Verſtorbenen werden von den Erben in fünf Jahren, vom bekannt gewordenen Erbanfall an, ie 2278. Die Verjährungen, wovon in den Sätzen des gegenwärtigen 252. Abſchnitts die Rede iſt, laufen wider Minderj jährige und Mundloſe, vor⸗ behaltlich ihres Rückgriffs auf ihre Vormünder.. 2279. Bei Fahrnißſtücken gilt der Beſitz als Rechtsurkunde. Dennoch kann derjenige, dem eine Sache verloren ging oder ent— wendet ward, drei Jahre lang, von dem Tag an zu rechnen, da ſie 126 weg kam, an Jden, in deſſen Händen er ſie findet, die Rückgabe ver⸗ langen; dieſem bleibt der Rückgriff auf denjenigen, von dem er die Sache hat. 2280. Hat der wirkliche Beſitzer der geſtohlenen oder verlorenen Sache ſie auf einem Markt oder Jahrmarkt, in einer öffentlichen Stei— gerung, oder von einem Handelsmann, der mit ſolchen Sachen handelt, gekauft, ſo kann der urſprüngliche Eigenthümer ſie nur gegen Erſtattung deſſen, was ſie jenen gekoſtet hat, zurückfordern. 2281. Verjährungen, welche bei Verkundigung des gegenwärtigen Geſetzes ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Ge— ſetzen beurtheilt werden. Jene derſelben, wozu nach den alten Geſetzen von jener Zeit an noch mehr als dreißig Jahre erforderlich wären, werden gleichwohl durch den Umlauf von dreißig Jahren vollendet. 1141. 2278.„laufen wider Minder⸗ 2279.„an Jeden die Rückgabe jährige“— es läuft ohne Ausnahme verlangen“— wider alle Perſonen die Verjährung: 1) der von der Amortiſationscaſſe vvn der Eiſenbahn- und Zehntſchuldentilgungs⸗ caſſe auf Inhaber geſtellten Staatsſchuld⸗ verſchreibungen, ſowie der von Privaten ausgegebenen Inhaberpapiere: L. R. S. 2277; 2) der öffentlichen Abgaben und der Brandverſicherungsbeiträge: L. R S. 4. abweichende Beſtimmungen enthalten: 1) die Statuten der öffentlichen Leih⸗ und Pfandhäuſer, ſowie der bad. allg. Verſorgungsanſtalt: L. R S. 2084; 2) das H. G. B. Art. 308; 3) das Geſ. v. 16 März 1870, d. Recht der Poſt⸗ u. Eiſenbahnverwaltg. an gefundenen u. herrenloſen Sachen betr. Vergl R. S 172 Nachtrag (während des Druckes erſchienen) zu L. R. S. 145. Das Großh. Juſtizminiſterium hat unterm 28. Mai 1874 Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 21) folgende Bekanntmachung erlaſſen: Es iſt die Anſicht ausgeſprochen worden, daß die Großh. Amtsrichter befugt ſeien, aus wichtigen Gründen wegen der Eheunmündigkeit(L. R. S. 144) Nachſicht zu ertheilen. Dieſe Meinung iſt unrichtig. Das Landrecht(Satz 145) hat dieſe Befugniß dem Staatsoberhaupte vorbehalten und das Geſetz v. 21. Dezember 1869 dieſen Vorbehalt beſtätigt, indem es in§ 69 Abſ. 2 die Befugniſſe der Amtsgerichte zu Nachſichtsertheilungen in beſchränkender Weiſe feſtſetzte. Schlußfolgerungen aus älteren Verordnungen, welche mit dieſer Geſetzes auslegung in Widerſpruch treten würden und welchen zudem die neue Organiſatiation der Ehebehörden die rechtliche Grundlage entzogen hat, ſind unſtatthaft. Zu L. R S 1786 Betriebsreglement für die Eiſenbahnen Deutſchlands (Bekanntmachung des Reichskanzleramtes im Centr. Bl. f. d. Deutſche Reich Nr. 21.) Derſelbe enthält folgende das Landrecht ändernde oder ergänzende Reichs⸗ und Landesgeſetze: ¹) Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände„ 2 Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen der Militärperſonen 3) Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notariats 4) Gewährung der Rechtshilfe S 6) Erwerbung und Verluſt der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit 7) Aufhebung der polizeilichen Beſchränkungen der Eheſchließung 8) Eheſchließung und Beurkundung des Perſonenſtandes von Bundesange⸗ hörigen im Auslande 9) Rheinverlandungen längs der franzöſiſchen Grenze 10) Rechtsverhältniß abgelöſter Lehen 11) Aufhebung des Lehenverbandes 12 Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. 13) Geſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften 14) Vortheilgerechtigkeit 15) Vermögensübergaben und Verpfründungen 16) Ausgabe von Banknoten 17) Ausgabe von Papiergeld ſc 19) Errichtung einer Sierlesungetaſſe 20) Schadenerſatz für die bei dem Betriebe von Eiſenbahnen ꝛc. herbeigeführten 21) Privatrechtliche Folgen der Veibrechen 22) Entſchädigungspflicht der Gemeinden wegen der bei Zuſammenrottungen rten Berbrechen 23) Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren 24) Rechtsverhältniſſe der ſ 25) Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber 26 Bereinigung der Unterpfandsbücher. 27) Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohns . Allgemeines. 1. Aufhebung der befreiten Gerichtsſtände. (Geſ. v. 15. Febr. 1851 R. B. Nr. 13.) Art. 1. Die befreiten Gerichtsſtände in bürgerlichen Streitigkeiten, in Strafſachen und in Sachen der nicht ſtreitigen Gerichtsbarkeit ſind aufgehoben, jedoch bleibt es in Bezug auf den Gerichtsſtand der Mit— glieder der großherzoglichen Familie, ihre bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten mit dritten Perſonen ausgenommen, bei den bisherigen Rechten. Art. 2. Die Gerichtsbarkeit über Militärperſonen“ und über die Studirenden?“ an den beiden Landesuniverſitäten iſt durch beſondere Geſetze beſtimmt. 2. Die Gerichtsbarkeit in Privatrechtsſachen der Militärperſonen.*s* (Geſ. v. 24. Mai 1865— R. B. Nr. 25.) § 1. Die Gerichtsbarkeit über Militärperſonen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten mit Einſchluß der Eheſtreitigkeiten, ſowie in nichtſtrei⸗ tigen Rechtsſachen geht unter folgenden näheren Beſtimmungen an die ordentlichen bürgerlichen Gerichte über. * Siehe unter 2. * Ihr beſonderer Gerichtsſtand iſt aufgehoben— ſ. L. R. S. 1124 b. *** Hier ſchlagen die Art. 14 u. 15 der zwiſchen Baden und Preußen unterm 25. Nov. 1870(Geſ. u. V. O. B. Nr. 72) abgeſchloſſenen Militärconvention ein: Art. 14 Offiziere, Mannſchaften, Aerzte und Militärbeamte der im Groß⸗ herzogthum garniſonirenden Truppenabtheilungen ſind daſelbſt den Badiſchen Geſetzen und Rechtsnormen, ſowie den Badiſchen Behörden und Gerichten unterworfen, ſoweit nicht die nach der Verfaſſung des Bundes in Wirkſamkeit tretenden Preußiſchen Militär⸗ geſetze oder die gegenwärtige Convention beſondere Ausnahmen beſtimmen 2c. (Folgen nun Beſtimmungen in Betreff der Strafgerichtsbarkeit.) Art. 15. Die perſönlichen Verhältniſſe der dem Großherzogthum nicht an— gehörigen Perſonen, welche bei den im Großherzogthum garniſonirenden Truppen dienen, ſammt deren Familien, werden durch die Verlegung ihres Domicils in das Großherzogthum nicht verändert, vielmehr bleiben jene Perſonen'in ihrem bisherigen Unterhanenverhältniß. Ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge ihrer Verlaſſenſchaften, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen richtet ſich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath. Das Gleiche gilt für die dem Großherzogthum Baden angehörigen Perſonen, welche bei einem außerhalb des Großherzogthums garniſonirenden Truppentheile dienen ꝛc. Gerichtsbarkeit über Militärperſonen. I. pPrivatrechtliche Streitigkeiten., § 2. Für die im Dienſt befindlichen Militärperſonen nebſt deren Angehörigen(nicht geſchiedene Ehefrauen und der elterlichen Gewalt unterſtehende Kinder) gilt der Ort ihrer Garniſon als Wohnſitz im Sinne der bürgerlicken Proceßordnung und beſtimmt ſich hiernach deren allgemeiner Gerichtsſtand, ſollten ſie auch an einem anderen Orte ſich aufhalten. S 3. Für Militärperſonen, welche mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform zur Ruhe geſetzt, oder mit der gleichen Erlaubniß verab⸗ ſchiedet ſind, ſowie für ſolche, welche ſich im Großurlaub, d. h. in Urlaub auf unbeſtimmte Zeit befinden, tritt vom Tage ihres Austritts aus dem Dienſte wieder der allgemeine Gerichtsſtand ein, der ihnen zukäme, wenn ſie nicht dem Militär angehörten. § 4. Hat jedoch das nach§ 2 beziehungsweiſe§ 3 zuſtändige Ge⸗ richt zur Zeit, wo die Militärperſon aus dem Dienſt oder wieder in den Dienſt tritt, oder in eine andere Garniſon verſetzt wird, auf die bei ihm erhobene Klage durch eine dem Beklagten gehörig bekannt gemachte rich⸗ terliche Verfügung ſich ausdrücklich oder ſtillſchweigend für zuſtändig erklärt, ſo dauert deſſen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der bürgerlichen Proceßordnung fort. Die gleiche Wirkung tritt, wo eine verſagte oder wieder aufgehobene Ladung in Folge eines Rechtsmittels zugelaſſen wurde, von da an ein, wo dem Beklagten die Klage zugeſtellt worden iſt. § 5. Den im Dienſt befindlichen Militärperſonen können gericht⸗ liche Verfügungen nur durch Vermittelung der ihnen vorgeſetzten Militär⸗ behörde zugeſtellt werden. § 6. Fahrnißpfändung und Wegnahme beweglicher Sachen an dem Orte, wo der Beklagte in Garniſon liegt oder vorübergehend in Dienſt iſt, Ausweiſung aus Gebäuden und perſönlicher Verhaft(bürg. Proc.⸗ Ordn., Tit. 36, Abſchnitt I.,§ 867 und 870, Abſchnitt II. und VIII.“ können von den bürgerlichen Gerichten gegen im Dienſt befindliche Militär⸗ perſonen nur durch Vermittelung der vorgeſetzten Militärbehörde in Vollzug geſetzt werden. Letztere iſt verpflichtet, unverzüglich in den von der bürgerlichen Proceßordnung vorgeſchriebenen Formen und Friſten einzuſchreiten. Sie darf ſich dabei der bei dem Amtsgerichte angeſtellten Vollſtreckungs⸗ beamten bedienen und ihnen Offiziere oder Unteroffiziere zur Anwohnung bei der Vornahme der Vollſtreckung beiordnen. § 7. Befindet ſich ein Truppenkörper im Ausland, ſei es auf Kriegsfuß oder nicht, ſo iſt der allgemeine Gerichtsſtand erſter Inſtanz (bürg. Proc.⸗Ordn.§ 18, Abſ. 2 und§ 25) derjenigen Militärperſonen, welche zu dieſem Truppenkörper gehören, ohne Rückſicht auf die Größe der Streitſumme, das Feldauditorat, welches dieſe Proceſſe als ſelbſt⸗ ſtändiger Richter verhandelt und entſcheidet. Der weitere Rechtszug geht an das Obergericht, in deſſen Bezirk der Beklagte vor dem Ausmarſche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hatte. *) Abſchnitt VIII.(erſönlicher Verhaft) aufgehoben: L. R. S. 2059. — . Gerichtsbarkeit über Militärperſonen. 455 Erſcheinen für die Dauer des Ausmarſches weitere Anordnungen hinſichtlich der Handhabung der Rechtspflege erforderlich, ſo werden ſie von der Staatsregierung jeweils im Wege der Verordnung erlaſſen. § 8. Die Militärbehörden ſind gehalten, über Anſprüche, welche gegen eine ihnen untergebene Militärperſon geltend gemacht werden, auf Anſuchen eines von beiden Theilen eine gütliche Verſtändigung zu verſuchen und im Falle des Gelingens ein Protokoll über das Uebereinkommen durch den Auditor aufnehmen zu laſſen, und den Betreffenden zuzuſtellen. Die gerichtliche Betreibung des Anſpruches wird durch dieſes Ver⸗ fahren in keiner Weiſe gehindert. II. Aichtſtreitige Privatrechtsſachen. F 9. Beglaubigung von Unterſchriften von im Dienſt befindlichen Militärperſonen können auch von den Auditoren vorgenommen werden. § 10. Die Militärbehörden haben den betreffenden bürgerlichen Behörden von jedem Sterbfalle einer in Dienſt befindlichen Militärperſon oder deren Angehörigen behufs der Siegelanlegung, Vermögensverzeich⸗ nung u. ſ. w. ſofort geeignet Mittheilung zu machen. § 11. Wenn der Nachlaß einer verſtorbenen Militärperſon von der bürgerlichen Behörde unter Siegel gelegt werden ſoll, ſo kann die dem Verſtorbenen vorgeſetzte Militärbehörde einen Auditor oder Offizier dazu beiordnen, um die im Nachlaſſe befindlichen, der Militärverwaltung gehörigen Dienſtpapiere und ſonſtigen dienſtlichen Gegenſtände zurück⸗ zunehmen. § 12. Bei einem im Auslande befindlichen Truppenkörper iſt auch der betreffende Auditor befugt, die Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzunehmen. Er hat mit einem dazu befehligten Offiziere die fahrende Habe einer mit Tod abgegangenen Militärperſon zu verzeichnen, nach Umſtänden ſo⸗ fort zu verſteigern und zu veranlaſſen, daß die Verlaſſenſchaft oder deren Erlös mit erſter ſicherer Gelegenheit zur weiteren Amtshandlung an die betreffende bürgerliche Behörde abgeſendet werde. § 13. Bei letzten Willensverordnungen von Militärperſonen, welche nach Maßgabe der L. R. S. 981 bis 984 aufgenommen werden, ſollen auch den Auditoren die hierin den Kriegscommiſſären eingeräumten Be⸗ fugniſſe zuſtehen. § 14. Ladungen und ſonſtige Zuſtellungen in nicht ſtreitigen Rechts⸗ ſachen werden in der nämlichen Weiſe wie in ſtreitigen(§ 5) bewirkt. III. Schlußbeſtimmungen. § 15. Alle zur Zeit des Eintritts der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes bei den Militärgerichten anhängigen privatrechtlichen Streitigkeiten gehen an das nach dieſen Geſetzen zuſtändige bürgerliche Gericht zur weiteren Verhandlung und Entſcheidung, beziehungsweiſe zum Vollzug. § 16. Dieſes Geſetz tritt am 1. Juli d. J. in Wirkſamkeit. Mit dieſem Tage treten der§ 1, Ziff. 1 und 2, die F§ 3— 25, 38 und 39 des Geſetzes über die Militärgerichtsbarkeit, nebſt allen mit gegenwärtigem Geſetze nicht zu vereinbarenden Geſetzen, Verordnungen und Befehlen außer Anwendung. 456 Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkcit. 6 3. Die Perwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notariats“. (Geſ. v. 28. Mai 1864 R. B. Nr. 2l.) Litel I. Von der Verwaltung der freiwilligen Gerichts barkeit. Gerichtsbarkeit der Amtsgerichte. § 1. Die Amtsgerichte beſorgen die durch das Landrecht den Ge⸗ richten übertragenen Geſchäfte der nichtſtreitigen Gerichtsbarkeit mit Aus⸗ nahme der Entſcheidungen über Einſprache gegen die Ehe“*. § 2. Ferner kommen den Amtsgerichten folgende Geſchäfte zu: 1) ſie ergreifen von Amtswegen die für Vermißte erforderlichen Maßregeln(LRSS. 112, 113), beſtellen insbeſondere für ſie Abweſenheitspfleger mit den Rechten und Pflichten der Vor⸗ münder und beaufſichtigen dieſelben; 2) ſie beſchließen in denjenigen Angelegenheiten, welche das Landrecht dem Familienrathe zuweist, nach Anhörung der nächſten Verwandten und Verſchwägerten des Mündels(§ 11); 3) bei ihnen werden die Fflegſchaftstabellen geführt und die Vor⸗ mundſchaftsrechnungen abgehört; 4) ſie prüfen die von den Notaren gefertigten Theilungen und Ver⸗ mögensübergaben, wobei Abweſende, Minderjährige und Mund⸗ loſe betheiligt ſind; ſie überwachen die Führung der Grund- und Pfandbücher; die Paginirung und Paraphirung dieſer Bücher liegt ihnen ob; 6) ſie fertigen die Kauf- und Tauſchbriefe, ſowie die Unterpfands⸗ verſchreibungen; von ihnen werden die Urkunden über die Zuläſſigkeit der öffent⸗ lichen Hinterlegung und der Rückzahlung ausgeſtellt. 5 Beamte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 3. Für Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit können den Amts⸗ gerichten Notare oder beſondere Beamte?““ beigegeben werden. Dieſe handeln ſelbſtſtändig im Namen des Amtsgerichtes. Ihnen können die im§ 2 auf⸗ geführten, ſowie auch folgende rechtspolizeiliche Geſchäfte übertragen werden. 1) die Aufſicht auf die Standesbücher(LRS. 53) und die Be⸗ glaubigung der Auszüge(WRS. 45); 2) die Ermächtigung der Ehefrauen zu Rechtsgeſchäften und Rechts⸗ ſtreitigkeiten(LRS. 218, 219, 221, 222); *Vollz. V. O hiezu v. 7. Sept. 1864(R. B. Nr. 43) die Geſchäftsordnung für Gerichtsnotare und für die Notare betr. Aufgehoben: der Schlußſatz„mit Ausnahme der Entſcheidung über Ein⸗ ſprachen gegen die Ehe“—§ 101 d. Geſ. v. 21. Dec. 1868, die Beurkundungen des bürgerlichen Standes u. die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehe betr * Gerichtsnotare— 23 d. Voll. V. O. z. Gerichtsverfaſſung v. 12. Juli 1864 Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. 457 3) die Ermächtigung zum Fahrnißverkauf während der Friſt zur Erklärung über die Erbſchaftsannahme(LRS. 796); 4) die Verfügung über die Aufbewahrung von Erbſchafts⸗ und Theilungsurkunden(LRS. 842); 5) die den Amtsgerichten zugewieſene Führung öffentlicher Bücher. Ablehnung der Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 4. Die Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können aus den Gründen, welche die Unfähigkeit oder Befangenheit des Richters zur Folge haben, abgelehnt werden.“ Die Entſcheidung hierüber, ſo wie die Ernennung der Stellvertreter ſteht dem Juſtizminiſterium zu. Zuſtändigkeit in Vormundsſachen. § 5* Die den Amtsgerichten zukommenden vormundſchaftlichen Rechte werden von demjenigen Amtsgerichte geübt, in deſſen Bezirk der Heimathsort des Mündels liegt. Das Juſtizminiſterium kann ſie dem Amtsgerichte des Wohnſitzes des Vormundes oder Pflegers zuweiſen, wenn dieſer an einem andern als dem Heimathsorte des Mündels begründet iſt. Zuſtändigkeit zur Beſchränkung geſetzlicher Pfandrechte. F 6. Zur Entſcheidung über den Antrag auf Beſchränkung des geſetzlichen Pfandrechts iſt in den Fällen des LRS. 2143 das Amts⸗ gericht des Wohnſitzes des Vormunds, in den Fällen des LRS. 2144 das Amtsgericht des Wohnſitzes der Eheleute zuſtändig. Verweiſung auf das Landrecht. § 7. Die Behandlung der Geſchäfte der nichtſtreitigen Gerichtsbar⸗ keit richtet ſich unter folgenden näheren Beſtimmungen nach den Vor— ſchriften des Landrechts. Verfahren. Allgemein. § 8. Die Gerichte erheben die zur Aufklärung der Sache dienenden Umſtände und die Frklärungen der Betheiligten von Amtswegen. Soweit nicht beſondere Vorſchriften für das Verfahren gegeben ſind, haben ſie diejenigen Formen zu beobachten, welche zur vollſtändigen Aufklärung der erheblichen Thatſachen und zum Gehör der Betheiligten nach der Natur und dem Zweck des Verfahrens erforderlich ſind. * Proc. Ord.§ 66 ff. ** Aufgehoben: Geſ. v. 22. Jan. 1874(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 3). Einziger Artikel. Die den Amtsgerichten zukommenden vormundſchaftlichen Rechte werden von demjenigen Amtsgerichte ausgeübt, in deſſen Bezirke der Mündel zur Zeit der Er⸗ öffnung der Vormundſchaft oder Pflegſchaft den bürgerlichen Wohnſitz hat. Iſt ein ſolcher im Inlande nicht begründet, ſo wird das zuſtändige Amtsgericht durch das Juſtizminiſterium beſtimmt. S Dieſes kann die vormundſchaftlichen Rechte dem Amtsgerichte des Wohnſitzes des Vormundes oder Pflegers zuweiſen, wenn derſelbe an einem andern Orte als an dem Wohnſitze des Mündels begründet iſt. Der§ 5 des Geſ. v 28. Mai 1864 über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Notariat iſt aufgehoben. ——˖ ů·ů— Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Die Verhandlungen ſind nicht öffentlich. Die Appellationsgerichte können Vernehmungen und Erhebungen durch einen Gerichtsverordneten oder durch das Amtsgericht bewerk⸗ ſtelligen. Abweſenheitsverfahren. F 9. LRS. 118 iſt aufgehoben. Die Verkündung der hier ge⸗ nannten Beſcheide geſchieht durch das Amtsgericht. Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung⸗ § 10. Das Verfahren der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung richtet ſich nach den Vorſchriften des 3. Kapitels im VI. Titel des I. Buchs des Landrechts, vorbehaltlich folgender Beſtim⸗ mungen: 1) die Ehegatten haben ihre Erklärungen vor dem Amtsrichter ab⸗ zugeben, in deſſen Bezirk ſie ihren Wohnſitz haben; 2) der Amtsrichter macht den Ehegatten die vorgeſchriebenen Er⸗ öffnungen, nimmt die übergebenen Urkunden in Empfang, fertigt die nöthigen Beurkundungen und legt ſie mit den übrigen Akten⸗ ſtücken dem Appellationsgerichte vor. Die Mitwirkung von Staatsſchreibern unterbleibt. 3) Die Wiederholungen der Erklärung des Scheidungsvorhabens (WRS. 285) ſollen binnen 14 Tagen geſchehen, nachdem, vom Tage der erſten Erklärung an gerechnet, drei, ſechs, und be⸗ ziehungsweiſe neun Monate abgelaufen ſind; über das Geſuch um Zulaſſung der Eheſcheidung auf wechſel⸗ ſeitige Einwilligung entſcheidet das Appellationsgericht, nachdem es den Staatsanwalt gehört hat, und vorbehaltlich der Be⸗ rufung an das Oberhofgericht nach Maßgabe der LRS. 291— 293. Mitwirkung der Verwandten im Familienrathe. § 11. Zu jeder Vormundſchaft werden zwei oder vier der im Orte oder deſſen Nähe wohnenden nächſten Verwandten oder Verſchwägerten des Mündels, wo möglich von der väterlichen und mütterlichen Seite je zur Hälfte, in Ermanglung ſolcher zwei andere hiezu geeignete Einwohner des Ortes berufen, um dem Amtsgerichte bei Erledigung der im§ 2, Ziffer 2, erwähnten Angelegenheiten als ſtändige Beiräthe zur Seite zu ſtehen. Als ſolche Beiräthe können diejenigen Perſonen nicht berufen werden, welche ſich in einem der in den LRS. 442, 443, 444 bezeichneten Ver⸗ hältniſſe befinden. Der LRS. 454 a. iſt aufgehoben. § 12. In wichtigen und in zweifelhaften Fällen findet die Ver⸗ nehmung der Beiräthe durch das Amtsgericht ſtatt; ſonſt kann ſie durch einen Gemeindebeamten oder Notar geſchehen. § 13. Die Berufenen ſind ſchuldig, zur Abgabe ihres Gutachtens perſönlich zu erſcheinen. Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. 459 Vertagung der Berathung oder der Entſcheidung wegen des Aus⸗ bleibens eines oder mehrerer der Berufenen findet in der Regel nicht ſtatt; wo keine Gefahr auf dem Verzuge und die Mitwirkung der Bei⸗ räthe beſonders wünſchenswerth iſt, kann deren nochmalige Vorladung verfügt werden; die Nichterſchienenen tragen in dieſem Falle die Koſten der vereitelten Tagfahrt. § 14. Der Vormund, ſowie jeder der berufenen Beiräthe können, wenn ſie mit einem Beſchluſſe des Amtsgerichts nicht einverſtanden ſind, binnen acht Tagen verlangen, daß der Staatsanwalt um ſeine Meinung befragt werde. Billigt er den Beſchluß, ſo wird vieſer endgiltig, andernfalls legt der Staatsanwalt die Sache dem Appellationsgerichte zur endgiltigen Entſchließung vor. F 15. Den als Beiräthen berufenen Perſonen werden etwaige Reiſekoſten und andere baare Auslagen aus dem Mündelvermögen erſetzt; ſie erhalten keine Belohnung für ihre Geſchäftsverrichtungen. § 16. Der Regierung wird vorbehalten, das Nähere über Wahl und Ergänzung der Beiräthe und über das bei deren Geſchäften zu beob⸗ achtende Verfahren, ſowie über die Mitwirkung des Waiſenrichters durch Verordnung zu beſtimmen. Pflicht zur Anzeige gegen Vormünder. § 17. Verwandte und Verſchwägerte, Bürgermeiſter und Notare ſind verpflichtet, den Amtsgerichten die Thatſachen anzuzeigen, welche die Beſtellung oder Abſetzung von Vormündern, Pflegern oder Beiſtänden —*/* nothwendig machen können. Beſtätigung der Vormünder. § 18. Die vom Geſetze oder durch elterliche Verordnung berufenen Vormünder— mit Ausnahme der Eltern— bedürfen der Beſtätigung durch das Amtsgericht; dieſe darf ohne geſetzlich begründete Urſache nicht verweigert werden; ihr muß eine Vernehmung der Beiräthe voraus⸗ gehen. Gerichtliche Beſtätigung von Familienrathsbeſchlüſſen⸗ § 19. Iſt ein Vergleich über einen ſtreitigen Anſpruch beſchloſſen, deſſen Gegenſtand den für die Zuſtändigkeit des Kreisgerichts erforder⸗ lichen Werth erreicht“, ſo iſt der Staatsanwalt um ſeine Meinung zu be⸗ fragen. Tritt er dem Beſchluſſe bei, ſo wird dieſer endgiltig, andernfalls legt der Staatsanwalt die Sache dem Appellationsgerichte zur endgiltigen Entſchließung vor. Bei andern Vergleichen, ſowie in den Fällen der LRS. 457, 458, 483, 484, 511 iſt eine weitere Beſtätigung der Beſchlüſſe des Amtsge⸗ richts nicht erforderlich. Eintrag geſetzlicher Pfandrechte. § 20. Die Amtsgerichte ſind verpflichtet, den Eintrag geſetzlicher Pfandrechte der Mündel, wo ſolcher verſäumt wird, zu betreiben. d. i. zweihundert Gulden ohne Einrechnung der Zinſen und Koſten überſteigt. Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Anfang der Verwaltung des Vormundes. § 21. Der überlebende Elterntheil handelt und verwaltet als Vor⸗ mund vom Tode des andern an, die übrigen geſetzlichen und elterlich verordneten Vormünder von dem Tage an, an welchem ihnen die Be— ſtätigung eröffnet wurde, andere Vormünder, Pfleger und Beiſtände von Verkündigung der Ernennung an. Rechnungsſtellung. § 22. Die Rechnungen der Vormünder ſind je nach dem Umfange der Vermögensverwaltung alle ein bis fünf Jahre und nebſtdem am Schluſſe der Verwaltung zu ſtellen. Die Amtsgerichte haben zu wachen, daß die Rechnungsſtellung recht⸗ zeitig erfolgt. Beſchwerdeführung. § 23. Die Beſchwerdeführung gegen die Amtsgerichte findet ſtatt: 1) wegen Verweigerung oder Verzögerung der Geſchäftserledigung; 2) wegen ungebührlicher Behandlung der erſchienenen Perſonen; 3) wegen des Inhalts der erlaſſenen Verfügungen. § 24. Die Beſchwerdeführung gehört vor das Appellationsgericht. Im Falle des Abſatzes 3 des vorigen Paragraphen iſt die Beſchwerde innerhalb 14 Tagen auszuführen. Hat ſie die Abänderung einer amtsgerichtlichen Verfügung zur Folge, ſo können die dem Beſchwerdeführer gegenüber ſtehenden Betheiligten binnen der gleichen Friſt Beſchwerde beim Oberhofgericht erheben. Mitwirkung des Staatsanwalts. § 25. Die Mitwirkung des Staatsanwalts bei Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit iſt auf die in dieſem Geſetz benannten Fälle beſchränkt.“ Titel II. Von dem Notariat. I. Geſchäftskreis und Zuſtändigkeit der Notare. Regel. § 26. Die Notare' beſorgen in den Diſtrikten, für welche ſie an⸗ geſtellt ſind: 1) die Fertigung von öffentlichen Urkunden, inſofern ſie nicht anderen Beamten übertragen iſt; 2) die Anlegung und die Abnahme von Siegeln(LRS. 819, 821) 3) die Aufnahme von Vermögensverzeichniſſen; * 88 10 Ziff. 14 19 8. ** Auch die Gerichtsnotare ſind berechtigt, öffentliche Urkunden im Sinne d. Ziff. 2 dieſes§ aufzunehmen, andere Notariatsgeſchäfte aber nur dann zu fertigen, wenn ihnen vom Juſtizminiſterium ein beſonderer Notariatsdiſtrickt übertragen wurde — 24 d. Vollz. V. O. z. Gerichtsverfaſſung v. 12. Juli 1864(R. B. Nr. 29.) vergl. mit§ 2 d. Geſchäftsordg. f d. Gerichtsnotare(R. B. 1864 S. 526). Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. 461 4) die Theilungen(WRS. 466, 819, 838, 1476, 1872) und die Vermögensübergaben; 5) die Fertigung von Abſchriften und Auszügen aus den unter Ziffer 1—4 genannten Geſchäften, vorbehaltlich der Be⸗ ſtimmung des§ 29. Ausnahme. § 27. Auch außerhalb ihres Diſtriktes, jedoch innerhalb des Amts⸗ gerichtsbezirkes, können die Notare dieſe Geſchäfte— mit Ausnahme der Siegelanlegung und der Vermögensverzeichniſſe in den geſetzlich ge⸗ botenen Fällen— verrichten, wenn die Betheiligten es verlangen. Die Siegelanlegung hat an Orten, an welchen kein Notar gegenwärtig iſt, der Bürgermeiſter oder deſſen Stellvertreter unter Bei— ziehung des Waiſenrichters und Rathſchreibers vorzunehmen. Ungewißheit der Zuſtändigkeit. § 28. Wenn über die Zuſtändigkeit zwiſchen mehreren Notaren Streit entſteht, oder Ungewißheit herrſcht, ſo hat das Juſtizminiſterium den zuſtändigen Notar zu beſtimmen. Urkundenverwahrung. § 29. Die von den Notaren aufgenommenen Urkunden werden von den Amtsgerichten aufbewahrt, ſofern nicht durch Regierungsverordnung deren Ausfolgung an die Parteien geſtattet iſt. Die Amtsgerichte können Abſchriften und Auszüge von den bei ihnen aufbewahrten Urkunden fertigen. Geſtattung der Akteneinſicht und der Mittheilung von Abſchriften. § 30. Von Urkunden, welche durch die Notare gefertigt wurden und nicht zur Oeffentlichkeit beſtimmt ſind, darf Mittheilung durch Ein— ſichtsgeſtattung oder Abgabe von Abſchriften und Auszügen nur den Be— theiligten, deren Rechtsfolgern und Bevollmächtigten oder Solchen gemacht werden, die auf den Grund eines von ihnen beſcheinigten rechtlichen In— tereſſes von dem Amtsgerichte zur Kenntnißnahme ermächtigt worden ſind. Vorbehalten bleibt die Befugniß des Richters, im bürgerlichen Pro⸗ zeſſe oder Strafprozeſſe die Herausgabe von Notariatsurkunden zu ver⸗ fügen, ſowie das Recht der Dienſtaufſichtsbehörde, von ſolchen Urkunden Kenntniß zu nehmen. Protokollführung bei der Abgeordnetenwahl. § 31. Bei der Abgeordnetenwahl tritt an die Stelle des Amts⸗ reviſors als protokollführendes Mitglied der Wahlkommiſſion(S 70 der Wahlordnung) ein Notar des Wahlortes oder Wahlbezirks. IH. Porſchriften für die Geſchäftsführung der Aotare. Pflicht zur Amtshandlung. F 32. Die Notare ſind verpflichtet, jedes Geſchäft, deſſen Vornahme innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugniſſe von ihnen verlangt wird, zu 462 Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. fertigen; es wäre denn, daß ein geſetzlicher Grund, das Geſchäft abzu⸗ lehnen(Fs 33 und 34), vorhanden wäre. Sie ſind verpflichtet, von Amtswegen in ihren Diſtrikten die Siegel⸗ anlegungen vorzunehmen und die Vermögensverzeichniſſe in den geſetzlich gebotenen Fällen zu fertigen. Verbotene Geſchäfte. § 33. Die Notare haben die Vornahme des Geſchäfts zu verweigern, wenn ihre Dienſtleiſtung von einer ihnen als rechtsunfähig bekannten Perſon in Anſpruch genommen wird, oder der Inhalt der zu beur⸗ kundenden Willenserklärung ſich als ein geſetzlich verbotener darſtellt. Iſt eine Perſon, welche eine Willenserklärung abgibt, in einem Zuſtande geſtörten Bewußtſeins, ſo hat der Notar mit den Zeugen dieſe Thatſache zu beurkunden, die Willenserklärung ſelbſt aber, inſofern ſie klar iſt, aufzunehmen. Die Gründe der Verweigerung einer Beurkundung ſind der Partei auf Verlangen ſchriftlich mitzutheilen. Unfähigkeit der Notare wegen Verwandtſchaft und der⸗ gleichen. § 34. Es iſt dem Notar verboten, ſolche Geſchäfte zu fertigen, bei denen er ſelbſt, ſeine Ehefrau, Verwandte oder Verſchwägerte— in gerader Linie in allen Graden, in der Seitenlinie bis zum vierten Grade einſchließlich— als Parteien mitwirken, oder in welchen eine Verfügung zu Gunſten der genannten Perſonen vorkommt. Ablehnung durch die Partei. § 35. Wegen beſorgter Befangenheit kann der Notar ab⸗ gelehnt werden, wenn er außer den in§ 34 bezeichneten Fällen in einem ſolchen Verhältniſſe von Betheiligung, Verwandtſchaft, Schwägerſchaft, Freundſchaft oder Feindſchaft zu einem der Betheiligten ſteht, daß dem andern ein ungeſchwächtes Vertrauen auf die Unbefangenheit des Notars nicht zugemuthet werden kann. § 36. Ueber die Ablehnung entſcheidet das Amtsgericht. Ernennung von Stellvertretern. § 37. Das Amtsgericht hat in den Fällen des§ 34, ſowie im Falle des§ 35, wenn das Ablehnungsgeſuch für begründet erklärt wird, entweder einen der im Bezirke beſchäftigten Aſſiſtenten oder einen der übrigen im Bezirke angeſtellten Notare mit der Fertigung des Geſchäftes zu beauftragen. § 38. Stellvertreter für die durch Krankheit, Urlaub oder der⸗ gleichen verhinderten Notare ernennt das Amtsgericht. Wenn die Ver⸗ hinderung länger als vier Wochen dauert, iſt zu weiterer Verfügung dem Juſtizminiſterium Anzeige zu machen. Identität der bei den Verhandlungen erſcheinenden Perſonen. § 39. Der Name, Stand und Wohnort der bei den Verhand⸗ lungen erſcheinenden Perſonen muß dem Notar bekannt und dieſer Um⸗ Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. 463 ſtand in der Urkunde angegeben ſein. Hat der Notar die Kenntniß der Perſön— lichkeiten nicht ſchon vor dem Geſchäfte, ſo ſoll er ſich hierüber Gewißheit verſchaffen, auch, daß und wie dies geſchehen, in der Urkunde beſcheinigen. Gewalthaber der Parteien. § 40. Die Betheiligten ſind befugt, in allen Fällen, wo nicht das Geſetz deren perſönliches Handeln verlangt, ſich durch Gewalthaber vor den Rechtspolizeibehörden vertreten zu laſſen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, muß ſich durch eine Vollmacht über den empfangenen Auftrag ausweiſen. Erkennt der Notar, daß die Vertretung der Partei durch einen Ge— walthaber im einzelnen Falle nicht zuläſſig iſt, ſo hat er den vor ihm erſcheinenden Bevollmächtigten zu belehren. Allgemeine Pflichten der Notare. § 41. Die Notare ſind verpflichtet, die Geſchäfte gewiſſenhaft zu fertigen und nichts zu beurkunden, was nicht vor ihnen vorgegangen iſt. Sie haben vor Aufnahme der Urkunden den wahren und ernſtlichen Willen der Parteien zu ermitteln; ſofern ſie Zweifel hegen, ob die Par— teien die Bedeutung und Folgen des beabſichtigten Geſchäftes völlig erkannt haben, denſelben hierüber die nöthige Belehrung zu ertheilen und deren wahre Willensmeinung klar, beſtimmt und unzweideutig in den Urkunden auszudrücken. Die Rotare ſind ferner verbunden, über die Verhandlungen, zu denen ſie mitgewirkt haben, Verſchwiegenheit zu beobachten. Verbot der Hilfsarbeiter. S42. Der Notar muß alle die ihm übertragenen Geſchäfte ſelbſt beſorgen; er darf ſich dabei eines Schreibers bedienen, ausgenommen bei Aufnahme der⸗ jenigen Urkunden, bei denen das eigenhändigeRiederſchreiben geſetzlich geboten iſt. Den Parteien dürfen durch Zuziehung eines Schreibers in keinem Falle beſondere Koſten erwachſen. Deutſche Sprache. 6 § 43. Die Notariatsurkunden müſſen in deutſcher Sprache ab gefaßt ſein. Fremde Sprachen. § 44. Wenn ein Betheiligter der deutſchen Sprache nicht mächtig iſt, ſo ſind zwei Zeugen auch in den Fällen des§ 47 beizuziehen. Verſtehen der Notar und die Zeugen die fremde Sprache, ſo werden die Verhandlungen auf Verlangen neben der deutſchen auch in der Sprache der Parteien aufgenommen und beide Verhandlungen gleichmäßig beurkundet. Der Notar kann verlangen, daß die Betheiligten ihre Erklärung in der fremden Sprache ſchriftlich abfaſſen und übergeben. § 45. Iſt die Sprache der Betheiligten dem Notar und den Zeugen oder auch nur einer der Perſonen unbekannt, ſo muß außer den Zeugen ein beeidigter Dolmetſcher beigezogen werden. Den Betheiligten ſteht es jedoch frei, einen unbeeidigten Dolmetſcher beizuziehen. Die in fremder Sprache abgegebene Erklärung wird durch den Dol— metſcher überſetzt und die Verhandlung nach dieſer Ueberſetzung in deutſcher Sprache aufgenommen. 464 Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Iſt die Erklärung in der fremden Sprache ſchriftlich überreicht worden, ſo wird ſie der deutſchen Verhandlung beigeheftet und, wie dieſe von den Betheiligten, dem Dolmetſcher, den Zeugen und dem Notar unterſchrieben. Beiziehung von Zeugen. § 46. Zur Aufnahme von Notariatsurkunden(S 26) ſind— in⸗ ſofern nicht beſondere Geſetze eine größere Anzahl von Zeugen verlangen — in der Regel zwei Zeugen beizuziehen. Es iſt nicht geſtattet, an der Stelle der Zeugen einen zweiten Notar zu verwenden. Urkunden ohne Zeugen. § 47. Der Beiziehung von Zeugen bedarf es nicht: 1) bei der Beurkundung der Einwilligung des Gläubigers zum Pfandſtriche; 2) bei Beglaubigungen von Unterſchriften, von Abſchriften und von Auszügen; 3) bei Verkündung von letzten Willensurkunden, bei Verſteigerungen, Beurkundung der Zuläſſigkeit von Hinterlegungen und Rück⸗ zahlungen; 4) bei Vermögensaufnahmen; 5) bei Wechſelproteſten. Zeugeneigenſchaften. § 48. Die Zeugen müſſen männlichen Geſchlechts, volljährig, Staatsangehörige und im Genuſſe der bürgerlichen Rechte ſein, auch, vor⸗ behaltlich der Ausnahmen der LRS. 974 und 976 b, unterſchreiben können. Ihre Perſon muß dem Notar bekannt oder ihm auf ſichere Weiſe nachgewieſen ſein. Unfähige Zeugen. § 49. Als Urkundszeugen dürfen nicht beigezogen werden: 1) diejenigen, welchen die Fähigkeit mangelt, Sinnenwahrnehmungen zu machen oder ſolche mitzutheilen; 2) Gehilfen, Abſchreiber und Diener des Notars; 3) Perſonen, welchen entweder ſelbſt ein Vortheil aus dem Ge⸗ ſchäfte zugedacht iſt, oder welche mit dem Notar in dem im § 34 bezeichneten Grade verwandt oder verſchwägert ſind; 4) diejenigen, welche in Gemäßheit des Strafgeſetzbuchs§ 508 zum Eide und gerichtlichen Zeugniſſe für unfähig erklärt ſind. Der Notar hat die Parteien und Zeugen auf die Beſtimmungen dieſes Paragraphen aufmerkſam zu machen und, daß dies geſchehen, in der Urkunde anzugeben. Urkunden Blinder. § 50. Zur Aufnahme jeder Notariatsurkunde, in welcher ein Blinder eine Erklärung abgeben ſoll, müſſen Zeugen zugezogen werden. Urkunden Tauber und Stummer. § 51. Die Willenserklärungen Tauber und Stummer, die leſen und ſchreiben können, ſind vor der Unterſchrift der Partei vorzulegen, damit ſie ſolche durchleſe und ihre Genehmigung beiſetze. ——S Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Zu den Rechtsgeſchäften des Tauben oder Stummen, welcher nicht leſen und ſchreiben kann, iſt neben den Zeugen— wo ſolche nothwendig ſind— eine Perſon ſeines Vertrauens beizuziehen, welche der Zeichen⸗ ſprache des Tauben oder Stummen kundig oder ſonſt im Stande iſt, ſich mit ihm zu verſtändigen. Sie hat die auf ſolchem Wege erhobene Willenserklärung und Genehmigung der aufgenommenen Urkunde zu be⸗ zeugen. Die Vertrauensperſon muß das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Als ſolche kann weder eine der im§ 49, Ziffer 1 und 4 be⸗ zeichneten Perſonen, noch Jemand, dem ſelbſt ein Vortheil aus dem Ge— ſchäfte zugedacht iſt, zugezogen werden. Der Notar hat darauf zu ſehen, daß die nach der Natur des Sinnen— mangels und der Beſchaffenheit der übrigen Kenntniſſe des Tauben oder Stummen zweckmäßigſten Wege eingeſchlagen werden, um ſich und den Zengen die Gewißheit zu verſchaffen, daß die Willensmeinung der Partei richtig aufgefaßt worden iſt. In allen dieſen Fällen muß die Art, wie ſich der Notar der richtigen Vernehmung des Willens verſichert hat, in der Urkunde beſchrieben ſein. Aeußere Beſchaffenheit der Urkunden. § 52. Jede öffentliche Urkunde iſt lesbar, ohne Abkürzungen, Zwiſchenräume, Veränderungen, Austilgungen und Ein— ſchaltungen niederzuſchreiben. Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden dürfen gedruckte Entwürfe (Inpreſſen) nicht verwendet werden, außer da, wo dies durch Regierungs⸗ verordnung beſonders vorgeſchrieben oder geſtattet iſt. Zeitbezeichnungen und andere wichtige Zahlenangaben, namentlich die der Hauptſummen, ſollen in Buchſtabenſchrift ausgedrückt werden. Vollmachten ſowie die Urkunden über die Beſtellung von Vor—⸗ mündern und Pflegern ſind in Urſchrift oder in beglaubigter Abſchrift beizuheften. Sühelt der Urkunden. § 53. Die Notariatsurkunden müſſen ſtets enthalten: 1) den Ort, den Tag und das Jahr(dieſe mit Buchſtaben ge— ſchrieben) der Aufnahme der Urkunde; 2) den Namen und Wohnſitz des Notars und den Bezirk, für den er angeſtellt iſt; 3) Namen, Vornamen, Wohnort, Gewerbe oder Stand der Be— theiligten und der Zeugen. Vorleſung und Genehmigung. § 54. Der Notar hat jede Urkunde, die er aufnimmt, den Par⸗ teien, und zwar, wenn Zeugen zugezogen wurden, in deren Gegen⸗ wart vorzuleſen. Enthält die Urkunde keine Erklärung der Parteien, ſo genügt es, wenn ſie den Zeugen vorgeleſen wird. Daß das Eine oder Andere geſchehen, und daß die Urkunde, wenn ſie eine Erklärung der Betheiligten enthält, deren Genehmigung erhalten habe, iſt in derſelben ausdrücklich zu bemerken. 30 Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Unterſchrift der Parteien und Zeugen. § 55. Diejenigen, welche eine Willenserklärung abgegeben haben, müſſen, wenn ſie zu ſchreiben im Stande ſind, die Urkunde unterſchreiben. Können ſie nicht ſchreiben, ſo iſt hievon unter Beifügung des Grundes in der Urkunde Erwähnung zu thun. Daß Betheiligte und Zeugen unterſchreiben, hat der Rotar beſonders auszudrücken und ſeine Unterſchrift zuletzt beizuſetzen. Ein bloßes Handzeichen kann nicht als Unterſchrift betrachtet werden. Wenn ein bei einem Rechtsgeſchäft Betheiligter nicht ſchreiben kann, ſind zu deſſen ſchriftlicher Beurkundung zwei Zeugen auch in den Fällen des§ 47 beizuziehen. § 56. Sofern es ſich um Erklärungen der Parteien handelt, iſt die Gegenwart der Zeugen nur bei dem Vorleſen und Unterſchreiben der Urkunden erforderlich. Soll aber eine andere Wahrnehmung beurkundet werden, ſo müſſen ſie bei dem ganzen Akte, welcher erwieſen werden ſoll, anweſend ſein. Abſchluß unvollendeter Verhandlungen. § 57. Wenn eine Verhandlung nicht in einem Akte vollendet werden kann, muß ſie abgeſchloſſen, von allen dabei anweſenden Perſonen (den Betheiligten, den Zeugen und dem Notar) unterſchrieben und die Fortſetzung in einem weiteren Akte begonnen werden. Zuſätze und Berichtigungen. § 58. Werden in einer Notariatsurkunde Zuſätze nöthig, ſo ſind dieſelben, wo immer möglich, bei der Stelle, worauf ſie ſich beziehen, auf den Rand der Urkunde und nur, wenn ihre Länge es nothwendig macht, an deren Ende zu ſetzen. Die Parteien, Zeugen und der Notar haben ſie zu unterſchreiben. Müſſen Wörter ausgeſtrichen werden, ſo ſoll dies in der Art ge⸗ ſchehen, daß ſie nach dem Durchſtriche noch geleſen werden können. Am Rande oder am Schluſſe der Urkunde ſind die durchſtrichenen Wörter anzugeben und, daß ſie mit Genehmigung der Parteien geſtrichen worden ſeien, auf gleiche Weiſe, wie die Zuſätze, zu beurkunden. Wenn aber ſolche Durchſtreichungen ganze Sätze oder erheb⸗ liche Beſtimmungen betreffen würden, ſo hat der Notar die Urkunde neu zu fertigen. Zuſammenheften mehrerer Bogen. § 59. Beſteht eine öffentliche Urkunde aus einzelnen Blättern oder mehreren Bogen, ſo müſſen dieſe durch eine Schnur, auf deren Ende das Dienſtſiegel zu drücken iſt, ſo verbunden werden, daß kein Blatt oder Bogen herausgenommen werden kann. Auf dem letzten Bogen oder Blatte iſt die Zahl ſämmtlicher Bogen oder Blätter anzugeben. Notariatsſiegel. § 60. Der Notar führt ein mit ſeinem Namen und dem Groß⸗ herzoglichen Wappen verſehenes Dienſtſiegel. Er hat daſſelbe ſorgfältig Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. 467 zu verwahren. Bei ſeinem Austritte aus dem Stande der Notare iſt daſſelbe an das Juſtizminiſterium einzuſenden. Beſiegelung der Urkunden. § 61. Jeder öffentlichen Urkunde, welche in Urſchrift oder Doppel⸗ urſchrift den Betheiligten ausgehändigt wird, jeder Abſchrift ſolcher Ur— kunden, auch jeder Beglaubigung von Unterſchriften, Abſchriften und Aus⸗ zügen iſt das Notariatsſiegel beizudrücken. Doppelurſchriften. § 62. Der Notar iſt verbunden, auf Verlangen der Parteien von der Urſchrift einer Urkunde ſo viele Doppelurſchriften zu fertigen, als Betheiligte bei der Urkunde mitwirkten. Bei der Doppelurſchrift ſind dieſelben Förmlichkeiten, wie bei der Urſchrift zu beobachten. Ihre Eigenſchaft als Doppelurſchrift muß aus der Ueberſchrift her⸗ vorgehen. Sie gilt der Urſchrift gleich. Die Wirkung, welche RS. 1283, 1284 der Rückgabe der Aus⸗ fertigung einer öffentlichen Urkunde beilegen, lommt nur der Rückgabe der Ur- oder Doppelurſchrift zu. Urkundenverzeichniß. § 63. Der Notar führt ein Verzeichniß, in welches nach der Zeit⸗ folge unter fortlaufenden Ordnungszahlen die von ihm gefertigten Ge⸗ ſchäfte mittelſt Bezeichnung ihrer Gattung, des Namens, Standes und Wohnortes der Betheiligten, des Tages der Fertigung und unter Ver⸗ zeichnung der angeſetzten Gebühren eingetragen werden. Das Verzeichniß muß von dem Amtsrichter des Wohnſitzes des Notars mit Seitenzahl und auf jedem Blatte mit Handzug verſehen ſein. Daſſelbe wird in den erſten zehn Tagen des Januars jeden Jahres nebft einer von dem Notare unterzeichneten Abſchrift, dem Amtsrichter des Wohnſitzes vorgelegt, welcher das Verzeichniß, ſo wie die Abſchrift unter Angabe der Zahl der eingetragenen Urkunden abſchließt und unter⸗ ſchreibt. Das Verzeichniß wird dem Notar zurückgegeben, die Abſchrift bei dem Amtsgerichte aufbewahrt. Die Notare haben auf jeder Fertigung die Ziffer anzugeben, unter welcher die Urkunde in das Verzeichniß eingetragen iſt. Schätzung bei gerichtlichen Theilungen. § 64. Die bei gerichtlichen Theilungen(S6 2, Ziffer 4,§ 26, Ziffer 4, RS. 466, 819, 838) erforderlichen Abſchätzungen geſchehen durch die hiefür beſtimmten öffentlichen Schätzer. Beſchwerdeführung. § 65. Die Beſchwerdeführung gegen die Notare an das Appellations⸗ gericht findet ſtatt: 1) wenn ſie Amtshandlungen verweigern oder verzögern; 2) wenn ſie Amtshandlungen ohne die geſetzlichen Vorausſetzungen oder in nicht geſetzlicher Weiſe vornehmen; 30* Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. 3) wenn ſie Parteien, Zeugen oder Sachverſtändige ungebührlich behandeln. Ueber die Beſchwerden gegen die Koſtenanſätze der Notare entſcheidet das Juſtizminiſterium; gegen deſſen Entſchließung findet keine weitere Beſchwerde ſtatt. III. Bechtsverhültniſſe der Aotarr. Stellung der Notare. § 66. Die Notare werden vom Juſtizminiſterium auf Lebenszeit angeſtellt. Sie können durch das Juſtizminiſterium außer den Fällen ſtrafge⸗ richtlichen oder dienſtpolizeilichen Einſchreitens wegen Dienſtunfähigkeit aus Körper- oder Geiſtesſchwäche nach Vernehmung der Notarskammer ihres Amtes enthoben werden. Befähigung zum Notariatsdienſte. § 67. Als Notare können nur Diejenigen ernannt werden, deren wiſſenſchaftliche und praktiſche Befähigung durch Staatsprüfung nachgewieſen iſt. Das Nähere wird durch Verordnung beſtimmt. Dienſteid. § 68. Jeder Notar hat den Eid zu leiſten: „Ich ſchwöre Treue dem Großherzog und der Verfaſſung, Gehorſam dem Geſetze, des Fürſten und des Vaterlandes Wohl nach Kräften zu befördern und alle Pflichten des mir über⸗ tragenen Dienſtes gewiſſenhaft zu erfüllen.“ Nebenämter. § 69. Ein anderes öffentliches Amt oder einen ſtändigen Neben⸗ dienſt darf der Notar nur mit Genehmigung des Juſtizminiſteriums annehmen. Auch zur Ausübung eines Gewerbes bedarf er dieſer Ge⸗ nehmigung. Urlaub. Das Amtsgericht kann dem Notar Urlaub ertheilen bis zur Dauer von acht Tagen. Ueber das Geſuch um Urlaub von längerer Dauer entſcheidet das Juſtizminiſterium. Praktikanten und Aſſiſtenten. § 71. Notariatspraktikanten und Aſſiſtenten werden zur Aushilfe in den Geſchäften der Notare verwendet. Notarskammern. S 72. Die Notare eines jeden Appellationsgerichts bilden durch ihrer Mitte eine Notarskammer, welche aus wenigſtens vier Wahl aus Mitgliedern zu beſtehen hat. 6 Das Mitglied, welches bei der Wahl die meiſten Stimmen erhielt, hat den Vorſitz. Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Zun Geſchäftskreiſe der Notarskammer gehört: 1) die Vertretung der Intereſſen des Standes der Notare; 2) die Erſtattung von Gutachten, welche die Regierung von ihnen verlangt; 3) die Beilegung von dienſtlichen Zwiſtigkeiten unter den Notaren auf Antrag der Betheiligten; 4) die Entwerfung und Abänderung der Geſchäftsordnung, vorbe⸗ haltlich der Genehmigung des Juſtizminiſteriums; 5) die Beſtimmung der Beiträge, welche zur Beſtreitung des für die gemeinſchaftlichen Angelegenheiten nöthigen Aufwandes erfor— derlich ſind; 6) die Verwaltung der aus dieſen Beiträgen gebildeten Kaſſe und die Verwendung der Mittel derſelben. § 73. Das Amt eines Mitgliedes der Notarskammer iſt ein Ehren— amt, es werden demſelben nur die K und andere baare Auslagen aus der Vereinskaſſe(§ 72, Ziffer 6) erſetz § 74. Das Nähere zum Wrzg der Beſtimmungen in den§§ 72 und 73 wird durch Regierungsverordnung feſtgeſtellt. Dienſtpolizei. Straffälle. § 75. Gegenſtand dienſtpolizeilichen Einſchreitens iſt jedes dienſtliche oder außerdienſtliche Benehmen des Notars, wodurch er ſeine Berufs⸗ pflichten oder die Würde und Ehre des Standes gefährdet. Strafgerichte. 7 i⸗ dienſtpolizeiliche Strafgewalt über die Notare ſteht den Appellationsgerichten und dem Juſtizminiſterium zu. Einfache Erinnerungen an die Notare zur Beförderung der Ge— ſchäfte können auch die Amtsgerichte erlaſſen. Strafarten. § 77. Die Strafen, welche je nach der Schwere, Fortſetzung oder Wiederholung der Vergehungen erkannt werden können, ſind:— 1) Verweis; 2) Geldſtrafen bis zu 100 fl., welche in die Vereinskaſſe der Notare fließen“; 3) Dienſtſperre bis zu drei Monaten; 4) Verſetzung; 5) Dienſtentlaſſung. Verfahren. § 78. Wahrnehmungen ſolchen dienſtwidrigen oder unſittlichen Ver⸗ haltens, welches Gegenſtand dienſtpolizeilichen Einſchreitens werden kann, hat das Amtsgericht dem Staatsanwalt anzuzeigen, welcher die Erhebung der erforderlichen Beweiſe und Vernehmungen anordnet und ſodann die Akten mit ſeinem Antrage dem Appellationsgerichte vorlegt, das dieſelben, wenn es eine ſeine Gerichtsbarkeit überſteigende Strafe für angemeſſen hält, mit ſeinem Antrage dem Juſtizminiſterium vorlegt. * Als Disciplinarſtrafe noch in Geltung: Art. 11 d. Einführungsgeſ. z. Reichsſtr. G. B. Verwaltung der freiw. Gerichtsbarkeit. Strafgewalt. § 79. Das Appellationsgericht kann Verweiſe, Geldſtrafe und Dienſtſperre ausſprechen. Höhere Strafen erkennt das Juſtizminiſterium. Vor dem Ausſpruche einer Dienſtentlaſſung iſt die Notarskammer zu vernehmen. Rechtsmittel. § 80. Dem Angeſchuldigten ſteht gegen Straferkenntniſſe des Appellationsgerichts die Berufung an das Juſtizminiſterium, und gegen Straferkenntniſſe, welche das Juſtizminiſterium im erſten Rechtszug ge⸗ fällt hat, die Berufung an das Staatsminiſterium, in beiden Fällen mit Friſt von 14 Tagen zu. Binnen gleicher Friſt hat auch der Staatsanwalt gegen Erkenntniſſe des Appellationsgerichts das Recht der Berufung an das Juſtizminiſterium. Schlußbeſtimmungen. Eintritt der Wirkſamkeit. § 81. Der Anfang der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes wird durch Verordnung der Regierung beſtimmt. Von dem Eintritte dieſer Wirkſamkeit an ſind aufgehoben: Die Notariatsordnung vom 3. November 1806, Regierungsblatt Nr. 30; der Nachtrag zu ſolcher vom 20. Mai 1809, Regierungsblatt Nr. 24; Beilage C. F§ 20, 31 bis 41 und Beilage D.§ 12 des Organi⸗ ſationsreſtriptes vom 26. November 1809, Regierungsblatt Nr. 5 §§ 5, 7, 9, 10, 12 bis 23, 28, 30 des II. Einführungsedikts zum Landrechte vom 22. Dezember 1809, Regierungsblatt Nr. 53; das Geſetz vom 22. Juni 1837— die Form der öffentlichen Ur⸗ kunden betreffend— Regierungsblatt Nr. 19; das Geſetz vom 5. Juni 1860— das Verfahren und die Zuſtändig⸗ teit in Rechtspolizeiſachen betreffend— Regierungsblatt Nr. 37. Schutz gegen Anfechtung wegen Formmängeln. § 82. Die vor dem Geſetze vom 22. Juni 1837— die Form der öffentlichen Urkunden betreffend— errichteten Staatsſchreibereiurkunden über Eheverträge können nicht darum angefochten werden, weil hiebei keine Zeugen zugezogen worden ſind. Eben ſo wenig können Eheverträge oder andere Staatsſchreiberei⸗ urkunden darum angefochten werden, weil hiebei Förmlichkeiten irgend einer Art, die allein in der Notariatsordnung von 1806, oder dem Nach⸗ trage dazu von 1809 vorgeſchrieben ſind, nicht beobachtet wurden. Schutz gegen Anfechtung wegen Unzuſtändigkeit. § 83. Kein vor dem Geſetze vom 5. Juni 1860— die Zuſtändig⸗ keit und das Verfahren in Rechtspolizeiſachen betreffend— errichtetes Gewährung der Rechtshilfe. 471 Rechtsgeſchäft kann auf den Grund der Behauptung angefochten werden, daß die Behörde, welche eine dabei erforderliche Handlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen hat, hiezu wegen ihrer Eigenſchaft als Ge⸗ richts⸗ und beziehungsweiſe als Verwaltungsbehörde nicht zuſtändig ge⸗ weſen ſei. Geſchäftsordnung für Notare. § 84. Die von den Notaren zu befolgende Geſchäftsordnung — ſo weit hierüber nicht im gegenwärtigen Geſetze Vorſchriften enthalten ſind— wird durch Verordnung beſtimmt?. Vollzugsbeſtimmungen. § 85. Das Juſtizminiſterium iſt mit dem Vollzuge beauftragt. 4. Die Gewährung der Rechtshilfes*. (Reichsgeſ. v. 21. Juni 1869, Bundesgeſ. Bl. 1869 Nr. 29.) Erſter Zöſchnitt. Von der Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. § 1. Die Gerichte des Bundesgebietes haben ſich in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten gegenſeitig Rechtshilfe zu leiſten. Es macht keinen Unterſchied, ob das erſuchende und das erſuchte Gericht demſelben Bundes⸗ ſtaate, oder ob ſie verſchiedenen Bundesſtaaten angehören. Das erſuchte Gericht darf die Rechtshilfe ſelbſt dann nicht verwei⸗ gern, wenn es die Zuſtändigkeit des erſuchenden Gerichts nicht für be⸗ gründet hält. § 2. Die Rechtshilfe wird auf Requiſition von Gericht zu Gericht geleiſtet, ſoweit nicht in den F§ 3 bis 6 ein Anderes beſtimmt iſt. § 3. Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Proceß⸗ handlung vorzunehmen iſt, dieſe zum Geſchäftskreiſe beſonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. ſ. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte unmittelbar zu betreiben iſt, ſo hat das erſuchte Gericht ſelbſt oder die bei ihm beſtehende Staatsanwaltſchaft einen zu— ſtändigen Beamten mit der Vornahme der Proceßhandlung zu beauftragen oder, ſoweit es erforderlich iſt, die Sache einem Anwalte oder einer ſonſt geeigneten Perſon zur Betreibung zu übergeben. § 4. Durch die Vorſchriften des§ 3 wird nicht ausgeſchloſſen, daß die betheiligte Partei unmittelbar einen zuſtändigen Beamten mit der Vornahme der Proceßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt. § 5. Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsſtreite eine Proceßhandlung erforderlich, welche nach dem für das Proeeßgericht geltenden Rechte nicht von den Gerichten verfügt, ſondern Siehe die Note zu Eingang des Geſetzes. ** Im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten am 1. Jan. 1871 und durch Geſetz v. I1. Dec 1871 auf Elſaß⸗Lothringen ausgedehnt(Reichsgeſ. B. 1871 S. 445). * 472 Gewährung der Rechtshilfe. im Auftrage der Parteien durch beſondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die Handlung vorzunehmen iſt, zu dem Geſchäftskreiſe der Gerichte“ gehört, ſo hat das zuſtändige Gericht dieſes Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der zuzuſtellenden oder der ſonſt erforderlichen Schriftſtücke geſtellten Antrag die Proceßhandlung anzuordnen. S6 earißtie und Leiith welche durch der Staatsanwaltſchaft an die Gerichte gelangen, ſind in derſelben Weiſe zu erledigen, als wenn ſie unmittelbar von dem Proceßgerichte eingeſendet oder von der Partei geſtellt wären. § 7. Eine im Wege des Rechtshilfe zu bewirkende Zwangsvoll⸗ ſtreckung(Execution) erfolgt nach den am Orte der Vollſtreckung gel— tenden Vorſchriften. F 8. Ueber Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit der Rechtshilfe (S37), die Art und Weiſe der Vollſtreckung oder das bei derſelben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Vollſtreckungsortes zu ceihe Daſſelbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Perſonen wegen eines Anſpruchs auf den Gegenſtand der Vollſtreckung erhoben werden. Alle anderen Einwendungen gegen die Vollſtreckung unterliegen der Entſcheidung des Proceßgerichts. F 9. Werden bei dem Vollſtreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche in Gemäßheit des F 8 das Proceßgericht zu entſcheiden hat, ſo kann das erſtere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatſäch⸗ licher Beziehung glaubhaft erſcheinen, die Vollſtreckung vorläufig einſtellen. Im Falle der Einſtellung iſt für die Beibringung der Anordnung des Proceßgerichts eine Friſt zu beſtimmen, nach deren fruchtloſem Ab⸗ laufe die Vollſtreckung fortgeſetzt wird. § 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs⸗ vollſtreckung zum Geſchäftskreiſe beſonderer Beamten gehört, erlaſſenen Erkenntniſſe in einem Rechtsgebiete vollſtreckt werden, in welchem die Zwangsvollſtreckung von den Gerichten geleitet wird, ſo hat das zuſtän⸗ dige Gericht die Zwangsvollſt reckung auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu dieſem Zwecke iſt eine mit dem gerichtlichen Zeugniſſe der Vollſtreck— barkeit verſehene Ausfertigung des Erkenntniſſes vorzulegen. § 11. Wenn nach dem für das Proeeßgericht geltenden Rechte die Vollſtreckung Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, ſo iſt in dem Zeugniſſe der Vollſtreckbarkeit(S 10) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Vollſtreckung hemmen, und welcher Friſt dieſe lben einzulegen ſind. Wird dem Vollſtreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechts⸗ mittel, durch welches die Vol ee gehemmt wird, binnen der geſetz— lichen Friſt eingelegt iſt, ſo hat daſſelbe die Vollſtreckung einzuſtellen. Ein ſolches Recht tsmittel kann bei dem Voll ſtreckungsgerichte ohne Beobachtung einer beſonderen Form„ingelegt werden. Dieſe Einlegung wird jedoch wirkungslos, wenn ſie nicht innerhalb der Nothfriſt und ſrätſuns binnen vierzehn Tagen ſeit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Proceßgerichts geltenden Vorſchriften wiederholt wird. + 473 Gewährung der Rechtshilfe. Hat das Vollſtreckungsgericht in Gemäßheit der Vorſchriften dieſes Paragraphen die Einſtellung der Vollſtreckung angeordnet, ſo kann die betreibende Partei die Fortſetzung der Vollſtreckung nur dann verlangen, wenn ſie ein die Fortſetzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß des Proceßgerichts beibringt. Die Beſtimmungen dieſes Paragraphen finden keine Anwendung, wenn für das Proceßgericht daſſelbe Proceßrecht gilt, wie für das Voll— ſtreckungsgericht. § 12. Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvoll— ſtreckung zum Geſchäftskreiſe beſonderer Beamten gehört, die in einem anderen Bundesſtaate oder in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs⸗ vollſtreckung von den Gerichten geleitet wird, erlaſſenen Erkenntniſſe oder ſonſtigen richterlichen Verfügungen vollſtreckt werden, ſo ſind ſie von der zuſtändigen gerichtlichen Behörde des Orts der Vollſtreckung mit der Vollſtreckungsklauſel zu verſehen. Zu dieſem Zwecke iſt der Behörde eine von dem Proceßgerichte mit dem Zeugniſſe der Vollſtreckbarkeit verſehene Ausfertigung des Erkenntniſſes oder der Verfügung vorzulegen. Die Vollſtreckungsklauſel wird ohne Prüfung der Geſetzmäßigkeit der Entſcheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. § 13. Das in einem Bundesſtaate eröffnete Concursverfahren GFalliment, Debitverfahren, concursmäßige Einleitung u. ſ. w.) äußert in Bezug auf das zur Concursmaſſe gehörige Vermögen ſeine Wirkung in dem geſammten Bundesgebiete Dies gilt insbeſondere von den Be— ſchränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des Ge⸗ meinſchuldners erleiden, und von dem Uebergange dieſer Rechte auf die Gläubigerſchaft. § 14. Auf Erſuchen des Concursgerichts oder auf Antrag des Concursvertreters iſt das in einem anderen Staats- oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des Gemeinſchuldners von den Gerichten des Orts, wo ſich daſſelbe befindet, nach Maaßgabe der daſelbſt für den Fall des Concursverfahrens zur Anwendung kommenden Geſetze ſicher zu ſtellen, zu inventariſiren und zur Concursmaſſe abzuliefern. § 15. Inſoweit nach den Geſetzen des Staats- oder Rechtsgebietes, in welchem ſich abzulieferndes Vermögen(S 14) befindet, gewiſſe Per⸗ ſonen für den Fall eines daſelbſt eröffneten Concurſes berechtigt ſind, 1) Vindicationsanſprüche in Bezug auf dieſes Vermögen oder auf einzelne Theile deſſelben geltend zu machen, 2) ihre abgeſonderte Befriedigung aus dieſem Vermögen oder aus einzelnen Theilen deſſelben zu verlangen, oder 3) auf Grund eines auf beſtimmte Gegenſtände dieſes Vermögens beſchränkten dinglichen oder perſönlichen Rechts aus dieſen Gegenſtänden ihre vorzugsweiſe Befriedigung zu beanſpruchen, ſtehen ihnen dieſe Rechte in derſelben Weiſe zu, als wenn der Concurs in Seeſem—aats- oder Rechtsgebiete eröffnet wäre. Vorzugsrechte anderer Art beſtimmen ſich nach dem für das Con⸗ cursgericht geltenden Rechte. § 16. Die in§ 15, Ziffer 1 und 2 bezeichneten Rechte können, ſo lange die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche ſich die Rechte be⸗ 474 Gewährung der Rechtshilfe. ziehen, noch nicht erfolgt iſt, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo ſich dieſe Vermögenstheile befinden. Nach der Ablieferung ſind dieſe Rechte bei den Gerichten des Orts» der Concurseröffnung geltend zu machen. Die in§ 15, Ziffer 3 bezeichneten Gläubiger haben ſich in den Concurs einzulaſſen und ihre Rechte bei dem Concursgerichte zu ver⸗ folgen. § 17. Gläubiger, welche ſich kraft eines Pfand— oder Retentions⸗ rechts in dem Beſitze eines abzuliefernden Vermögensſtücks befinden, ſind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung das Vermögensſtück zur Concursmaſſe abzuliefern. Inwieweit dieſelben berechtigt ſind, ihre Forderung im Coneurſe an— zumelden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder retentionsweiſe beſeſſene Vermögensſtück der Concursmaſſe zur Verfügung zu ſtellen, entſcheidet ſich nach den Geſetzen des Orts, wo der Concurs anhängig iſt. § 18. Der Verkauf der in einem anderen Staats⸗ oder Rechtsge⸗ biete belegenen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus der durch den Kaufpreis gebildeten Maſſe ihre abgeſonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt ſind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den Vorſchriften, welche gelten würden, wenn der Concurs daſelbſt eröffnet wäre. Sofern nach den Geſetzen dieſes Ortes die be⸗ zeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Concursgericht geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des letzteren das zuſtändige Gericht des Orts der belegenen Sache. Inſoweit nach den Geſetzen des Orts, wo ſich abzulieferndes Ver⸗ mögen befindet, im Falle der daſelbſt erfolgten Eröffnung des Concurſes ein Special- oder Particular-Concurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile deſſelben zu eröffnen wäre, wird dieſer Concurs eröffnet. Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Be⸗ ſtimmungen dieſes Paragraphen zu berückſichtigenden Gläubiger übrig bleibt, iſt zur Concursmaſſe abzuliefern. § 19. Iſt eine bürgerliche Rechtsſtreitigkeit in einem Bundesſtaate rechtshängig geworden oder rechtskräftig entſchieden, ſo kann die Rechts⸗ hängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte deſſelben oder eines anderen Bundesſtaates geltend gemacht werden. Zweiter Ibſchnitt. Von der Rechtshilfe in Strafſachen. § 20. Die Gerichte eines Bundesſtaates haben in Strafſachen den Gerichten der anderen Bundesſtaaten auf Requiſition dieſelbe Rechtshilfe zu leiſten, wie den Gerichten des eigenen Staates, inſoweit ſich nicht aus den F§ 21 bis 33 ein Anderes ergibt.. § 21. Die Gerichte eines Bundesſtaates ſind verpflichtet, Perſonen, welche von den Gerichten eines anderen Bundesſtaates wegen einer ſtraf⸗ baren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt ſind, dieſen Gerichten auf Erſuchen auszuliefern, wenn die ſtrafbare Handlung, wegen welcher Gewährung der Rechtshilfe. 475 die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesſtaates ver— übt iſt, welchem das erſuchende Gericht angehört. Bei Anwendung dieſer Vorſchrift wird angenommen, daß eine mittelſt der Preſſe verübte ſtrafbare Handlung nur an dem Orte verübt ſei, an welchem das Preßerzeugniß erſchienen iſt. § 22. Die Verpflichtung zur Auslieferung(§ 21) erſtreckt ſich auf die Auslieferung der Theilnehmer, einſchließlich der intellektuellen Urheber, der Gehilfen und derjenigen Begünſtiger, welche die Begünſtigung vor Verübung der That zugeſagt haben, auch dann, wenn die denſelben zur Laſt fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete des Staates begangen ſind, in welchem das erſuchende Gericht ſich befindet. § 23. Die Beſtimmungen der S§ 21 und 22 finden auch dann Anwendung, wenn die Perſon, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, deſſen Gericht um die Auslieferung erſucht iſt. § 24. Die Auslieferung findet nicht ſtatt, wenn in Anſehung der ſtrafbaren Handlung in dem Staate, welchem das erſuchte Gericht ange— hört, ein Gerichtsſtand begründet und das Strafverfahren früher an— hängig geworden iſt, als in dem Staate, welchem das erſuchende Gericht angehört. Befindet ſich die Perſon, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das erſuchte Gericht angehört, wegen einer anderen ſtrafbaren Handlung in Unterſuchung oder in Strafhaft, ſo kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Unterſuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden. § 25. Bis zum Erlaſſe eines gemeinſamen Strafgeſetzbuches für den Norddeutſchen Bund findet die Auslieferung auch dann nicht ſtatt, wenn 1) die Handlung ein politiſches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelſt der Preſſe verübt worden iſt, oder 2) ſie nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Straf— verfolgung oder die Strafvollſtreckung durch Verjährung ausge— ſchloſſen iſt, oder 3) die Handlung nach den Geſetzen des Staates, welchem das erſuchende Gericht angehört, mit Todesſtrafe oder mit körper— licher Züchtigung bedroht iſt, während die Anwendung dieſer Strafen nach den Geſetzen des Staates, welchem das erſuchte Gericht angehört, nicht zuläſſig iſt. Ob einer der Fälle unter 1 oder 2 vorhanden, iſt nach den Ge— ſetzen des Bundesſtaates, in deſſen Gebiete der Beſchuldigte oder Ver— urtheilte ſich befindet, zu beurtheilen, und bei dieſer Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieſes Staates verübt anzuſehen. § 26. Die Auslieferung kann auch in den im vorigen Paragraphen bezeichneten Fällen, und zwar ſowohl zum Zwecke der Unterſuchung, als auch zu dem der Strafvollſtreckung, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in dem Staate, welchem das erſuchende Gericht angehört, dem Angeſchuldigten der Beſchluß oder die Verfügung, durch welche die Unterſuchung gegen ihn eröffnet worden iſt, perſönlich zugeſtellt oder er als Angeſchuldigter über die That verhört oder zum Zwecke der Ein— leitung der Unterſuchung in Haft genommen war. 476 Gewährung der Rechtshilfe. § 27. Wenn in Gemäßheit der Beſtimmungen in§ 25 Nr. l und 3 eine Auslieferung nicht ſtattfindet, ſo iſt der Angeſchuldigte in dem Staate, in deſſen Gebiete er ſich befindet, und zwar, falls nach den Ge⸗ ſetzen dieſes Staates ein anderer Gerichtsſtand nicht begründet iſt, von dem Gerichte, in deſſen Bezirke er ſich aufhält, wegen der ihm zur Laſt gelenten Handlung zur Unterſuchung zu ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des§ 25 Nr. 1 noch der Antrag der zuſtändigen Behörde des Staates, in deſſen Gebiete die Handlung verübt worden, voraus⸗ geſetzt. Bei der Unterſuchung und der Aburtheilung iſt die Handlung ſo anzuſehen, als ob ſie in dem Gebiete des Bundesſtaates, welchem das unterſuchende Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Hand— lung in den Geſetzen des Staates, in deſſen Gebiete ſie verübt worden, mit einer geringeren Strafe bedroht ſein, ſo ſind bei der Aburtheilung dieſe Geſetze zur Anwendung zu bringen. § 28. Dem Erſuchen um Auslieferung iſt eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden erlaſſenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen. In dem Verhaftsbefehle iſt die Beſchuldigung und das auf ſie an⸗ zuwendende Strafgeſetz genau zu bezeichnen, insbeſondere Zeit und Ort der That anzugeben. § 29. In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung eines vorſchriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einſt⸗ weilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzeſten, ſelbſt auf telegraphiſchem Wege erwirkt werden. § 30. Die Sicherheitsbeamten eines Bundesſtaates, insbeſondere die Gendarmen ſind ermächtigt, die einer ſtrafbaren Handlung verdäch⸗ tigen Perſonen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieſelben betroffen worden ſind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daſelbſt feſtzunehmen. Der Feſtgenommene iſt unverzüglich an die nächſte Gerichts- oder Polizeibehörde des Bundes⸗ ſtaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. Zur ſelbſtſtändigen Vornahme von Hausſuchungen ſind Sicherheits⸗ beamte des anderen Bundesſtaates nicht befugt. § 31. Bei Auslieferung der Perſon ſind zugleich die zum Beweiſe der ſtrafbaren Handlung dienlichen Gegenſtände, vorbchaltlich der Rechte dritter Perſonen, zu übergeben. § 32. Jeder Bundesſtaat iſt verpflichtet, die Durchführung von Perſonen und Gegenſtänden durch ſein Staatsgebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen anderen Bu desſtaat zu geſtatten. § 33. Zur Vollſtreckung eines in einem Bundesſtaate erlaſſenen Strafurtheils ſind die Gerichte eines anderen Bundesſtaates nur dann ver⸗ pflichtet, wenn die ſtrafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt iſt, im Gebiete des Bundesſtaates, in welchem ſich das erſuchende Gericht befindet, verübt iſt(S§ 21, 22), und wenn außerdem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten zu vollſtrecken iſt oder in einer beſteht, welche die Dauer von ſechs Wochen nicht über⸗ teigt. —— Gewährung der Rechtshilfe. 477 Iſt die Verpflichtung zur Vollſtreckung einer Freiheitsſtrafe begründet, ſo findet die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollſtreckung nicht ſtatt. Dem Erſuchen um Vollſtreckung iſt eine Ausfertigung des rechts⸗ kräftigen Strafurtheils beizufügen. § 34. Im Foalle der Auslieferung darf die Unterſuchung oder Strafvollſtreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erſtreckt werden— Die vorſtehende Beſtimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das erſuchende Gericht angehört, verübten ſtrafbaren Handlungen keine Anwendung. § 35. Iſt gegen eine Perſon von den Gerichten eines Bundes⸗ ſtaates wegen einer in dieſem Staate begangenen ſtrafbaren Handlung die Unterſuchung eingeleitet, ſo findet, ſofern die Verpflichtung zur Aus⸗ lieferung durch die Beſtimmungen der F§ 24 bis 26 nicht ausgeſchloſſen war, gegen dieſe Perſon in einem anderen Staate wegen derſelben ſtraf⸗ baren Handlung eine Unterſuchung nicht ſtatt. § 36. Inſoweit nach den Vorſchriften der Landesgeſetze die Requi⸗ ſitionen um Rechtshilfe in Strafſachen zu dem Geſchäftskreiſe der Staats— anwaltſchaft gehören, finden in Anſehung der von den Bundesſtaaten gegenſeitig zu gewährenden Rechtshilfe die Vorſchriften, welche für die von den Gerichten erlaſſenen oder an dieſe gerichteten Requiſitionen gelten, auch auf die von der Staatsanwaltſchaft erlaſſenen oder an dieſelbe ge⸗ richteten Requiſitionen Anwendung. Eine Verhaftung, Hausſuchung, Be⸗ ſchlagnahme, Auslieferung oder Strafvollſtreckung kann jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beſchluſſes verlangt werden und nur auf Grund eines ſolchen Beſchluſſes erfolgen. Dritter Ibſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen. § 37. Die Rechtshilfe findet nicht ſtatt, wenn die Vornahme der beantragten Handlung nicht zu dem Geſchäftskreiſe des erſuchten Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieſes Gericht geltenden Rechte verboten iſt. S 38. Ueber die Zuläſſigkeit der nach dieſem Geſetze zu leiſtenden Rechtshilfe und über die Rechtsmäßigkeit der Verweigerung derſelben wird ausſchließlich von den Gerichten des Staates, welchem das erſuchte Gericht angehört, im geordneten Inſtanzenzuge entſchieden. § 39. Bei Anwendung der Civil- und Strafproceßgeſetze, welche Vorſchriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, ſowie der Geſetze, welche ſich auf den Concurs über das Vermögen der Ausländer beziehen, iſt jeder Norddeutſche als Inländer anzuſehen.“ Inſoweit nach Vorſchrift der Proceßgeſetze Zuſtellungen an Per⸗ ſonen, welche im Auslande wohnen oder ſich aufhalten, an die Staats— anwaltſchaft mit derſelben Wirkung, wie an dieſe Perſonen ſelbſt, erfolgen, iſt das Bundesgebiet als Ausland nicht anzuſehen. *Jetzt jeder Angehörige der zum Deutſchen Reiche vereinigten Bundesſtaaten. 478 Gewährung der Rechtshilfe. § 40. Jeder Norddeutſche iſt verpflichtet, auf Anordnung des Civil⸗ oder Strafgerichts vor demſelben zum Zwecke ſeiner Vernehmung als Zeuge zu erſcheinen, auch wenn er einem anderen Bundesſtaate angehört. Dieſe Vorſchriſt findet keine Anwendung auf Perſonen, welche nach dem am Wohnſitze verſelben geltenden Rechte nicht verbunden ſind, perſönlich vor Gericht zu erſcheinen oder in der betreffenden Sache Zeugniß abzulegen. Gehört der Zeuge einem anderen Bundesſtaate an, ſo iſt ſeine Vor⸗ ladung bei dem Gerichte ſeines Wohnſitzes zu beantragen. In dieſem Falle iſt der Zeuge befugt, die Zahlung der Entſchädigung für Zeitver⸗ ſäumniß und Reiſekoſten nach der in dem einen oder dem anderen dieſer Staaten geltenden Taxordnung zu fordern. Die Zahlung iſt dem Zeugen auf Verlangen vorſchußweiſe zu leiſten. § 41. Die Injurienſachen, welche im Wege des Civilproceſſes ver⸗ handelt werden, gelten in Anſehung der Gewährung der Rechtshilfe als bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollſtrecken iſt, kommen die Vorſchriften des S 33 zur Anwendung. § 42. Iſt von dem Strafrichter auf Civilentſchädigung erkannt, ſo beſtimmt ſich die Gewährung der Rechtshilfe für die Vollſtreckung des Erkenntniſſes nach den Vorſchriften über die Vollſtreckung der in bürger⸗ lichen Rechtsſtreitigkeiten erlaſſenen Erkenntniſſe. § 43. Die Koſten der Rechtshilfe ſind von der erſuchenden Be⸗ hörde zu bezahlen. Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige Partei unvermögend iſt, ſo wird die Rechtshilfe koſten— und gebührenfrei geleiſtet. Es ſind jedoch die baaren Auslagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafvollſtreckung entſtehen, der erſuchten Behörde zu erſtatten. § 44. Wird ein Geſuch um Rechtshilfe an eine nicht zuſtändige Behörde gerichtet, ſo hat dieſe das Geſuch an die zuſtändige Behörde abzugeben. § 45. Die Beſtimmungen dieſes Geſetzes finden auch auf bereits anhängige Sachen unter folgenden Beſchränkungen Anwendung: 1) die Vollſtreckung eines Civil- oder Straferkenntniſſes, welches in einem Bundesſtaate vor dem Zeitpunkte, in welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt, im Wege des Contumazialverfahrens ergangen iſt, findet in einem anderen Bundesſtaate auf Grund dieſes Geſetzes nicht ſtatt; 2) die Beſtimmungen der F§ 13 bis 18 finden keine Anwendung, wenn der Concurs vor dem Zeitpunkte eröffnet iſt, in welchem dieſes Geſetz in Kraft tritt. § 46. Die zwiſchen einzelnen Bundesſtagten über Leiſtung der Rechtshilfe abgeſchloſſenen Verträge bleiben inſoweit in Kraft, als ſie mit gegenwärtigem Geſetze nicht im Widerſpruche ſtehen *Schon vor Einführung dieſes Geſetzes als Reichsgeſetz war daſſelbe durch Staatsvertrag v. 14. Jan. 1870(Bekanntmachung v 16. April 1870— Geſ u. V. ** Siehe auf Seite 479 —— Gewährung der Rechtshilfe. 479 O. B. Nr. 23) mit dem Norddeutſchen Bunde mit Zuſtimmung der Stände in Baden in Wirkſamkeit getreten. Die Faſſung des§ war aber damals folgende: c.„treten alle Verträge und Verabredungen über Leiſtung der Rectshilfe inſoweit außer Kraft, als ſie ſich auf Gegenſtände beziehen, welche durch den gegenwärtigen Vertrag geregelt ſind.“ Die betreffenden Punkte wurden dann durch die unten unter du.e angeführten Vereinbarungen mit Preußen und Sachſen feſtgeſtellt. ** In Folge dieſes Vorbehalts wurden zwiſchen Baden einerſeits und Würtem⸗ berg, Heſſen und Bayern andererſeits hinſichtlich der über ihre gegenſeitigen Juris⸗ dictionsverhältniſſe beſtehenden frühern Vereinbarungen über folgende Punkie ein Ein— verſtändniß erzielt: a) Württemberg. (Bekanntmachung vom 21. Nov. 1872 ſ. G. u. V. O. B. Nr. 43.) I. Als durch die oben erwähnte Geſetzbeſtimmung nicht berührt ſollen auch ferner in Geltung bleiben: 1) der Abſchnitt des Jurisdictionsvertrags von 1825(Regierungblatt 1825 Nr. XXXII.), welcher die Gegenſtände der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt und die Artikel 22 bis 29 umfaßt, 2) die Artikel 2 bis 3 des im Jahre 1865 in Folge der Erlaſſung von Geſetzen über Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren abgeſchloſſenen Zu⸗ ſatzvertrags zu dem Jurisdictionsvertrag von 1825(Regierungsblatt von 1865 Nr. XXXVII.), 3) die Uebereinkunft von 1854, betreffend die Handhabung der Polizei auf der Grenze(Regierungsblatt 1854 Nr. LVI.). Ebenſo ſoll 4) die Uebereinkunft von 1823 über Beſtrafung der Forſtfrevel in den beider— ſeitigen Grenzwaldungen(Regierungsblatt von 1823 Nr. XXVII.) nebſt den dazu gehörenden nachträglichen Vereinbarungen bis auf Weiteres ferner in Kraft bleiben. II. Dagegen werden als zufolge der oben erwähnten Geſetzesbeſtimmung außer Wirkſamkeit geſetzt betrachtet: 1) die Artikel 1 bis 21 und 30 bis 39 des Jurisdictionsvertrags von 1825 nebſt der Uebereinkunft von 1855 zu nachträglicher Erläuterung der Arlikel 3, 31 und 32 jenes Vertrags(Regierungsblatt von 1855 Nr. XKKll.), 2) der Artikel 1 des im Jahre 1865 in Folge der Erlaſſung von Geſetzen über Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren abgeſchloſſenen Zuſatzver⸗ trags, 3) die Vereinbarungen von 1818 wegen gegenſeitiger Behandlung der gericht⸗ lichen Requiſitionen(Regterungsblatt von 1818 Nr. XVI., XXIV und , 4) die Vereinbarung von 1834 über die wechſelſeitige Zulaſſung der Anwälte (Regierungsblatt 1834 Nr. MRlI.), 5) die Vereinbarungen von 1830 und 1855 über die Gebühren der Begleitungs⸗ mannſchaften beim Transport von Gefangenen, 6) die Vereinbarung von 1862 über koſtenfreie Beſorgung der Zuſtellungen in Straſſachen(Centralverordnungsblatt von 1862 Nr. 4). III. Nach einer bei diefem Aulaß zu Stande gekommenen weiteren Vereinbarung ſoll in Erweiterung der Beſtimmungen des§ 43 des Rechtshilfegeſetzes vom 21. Juni 1869 die Beſorgung gerichtlicher Zuſtellungen zwiſchen Badiſchen und Württen bergiſchen Gerichten gegenſeitig überhaupt koſtenfrei erfolgen, und ſollen die beiderſeitigen Behörden ſich in Steuerforderungsſachen gegenſeitige Hilfe leiſten. b) Peſſen. (Bekanntmachung v. 9. Jan. 1872 ſ. Geſ. u. V. O.Bl. Nr. 3.) I. Die nachſtehend bezeichneten Vereinbarungen, nämlich 1) die Ziffern 1, 2, 3 und 4(Abſchnitt I. und II.) der im Jahre 1813 ge⸗ ———— —————————— Gewährung der Rechtshilfe. troffenen Vereinbarung über Gerichtsſtand und Urtheilsvollzug Megierungs⸗ blatt 1813 Nr. 17), welche von Erbtheilungen und Vormundſchaften handeln; 2) die Vereinbarung von 1832 über Einweiſung in das Vermögen Verſchollener (Regierungsblatt 1832 Nr. 24); 3) die Vereinbarungen von 1841 und 1855 über die Handhabung des Sicher⸗ heitsdienſtes durch die beiderſeitigen Grenzpolizeibehörden(Regierungsblatt von 1841 Nr. 8 und von 1855 Nr. 24); 4) bis zu anderweitiger Ordnung des öffentlichen Rechtszuſtandes im Condo⸗ minatsorte Kürnbach, die Uebereinkunft von 1835 wegen Ansübung der Rechtspflege in dieſem Orte(Regierungsblatt von 1836 0 5) die Uebereinkunft von 1822 wegen gegenſeitiger Beſtrafung der Forſtfrevel (Regierungsblatt von 1822 Nr. 4) nebſt dem Nachtrag von 1830(Regie⸗ rungsblatt 1830 Nr. 10), für Beſtrafung der Forſtfrevel, inſoweit die be⸗ treffenden Handlungen nicht als Vergehen oder Uebertretungen nach dem Stralgeſetzbuche des Deutſchen Reiches zu beſtrafen ſind, ſollen bis auf Weileres auch ferner in Kraft bleiben. 1I. Dagegen ſind folgende Vereinbarungen, nämlich 1) die Ziffern 5 bis 11 Abſchnitt III., IV. und V.) der unter I. 1 erwähnten Vereinbarung von 1813 2) die Vereinbarung von 1852 über Zulaſſung der beiderſeitigen Staatsange⸗ hörigen zum Armenrechte(Regierungsblatt 1852 Rr. 42); 3) die Vereinbarung von 1842 über Beitreibung von Strafproceßkoſten, worüber unter dem 19 Juli 1842 und 9. Mai 1845 ſchriftliche Verfügung des Großherzoglichen Miniſterums des Innern an die vormaligen Großherzog⸗ lichen Kreisregierungen ergangen iſt, und die Vereinbarung von 1858 über Koſtenerſatz bei gerichtlichen Requiſitonen(Centralverordunngsblatt von 1858 Nr. 15); 4) die Vereinbarung von 1864 über Siſtirung der Zengen in. Strafſachen Regierungsblatt von 1864 Nr. 73); 5) die Vereinbarung von 1827 über die Beſtrafung der Feld⸗, Jagd⸗ und Fiſcherei⸗Frevel(Regierun,sblatt von 1827 Nr. 15): 6) der Staatsvertrag vom 31. März 1870 wegen gegenſeitiger Gewährung der Rechtshilfe(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt von 1870 Nr. 68); 7) die Vereinbarungen über Beſorgung gerichtlicher Zuſtellungen von 1817 (Regierungsblatt 1817 Nr. 23), und von 1837(Regierungsblatt von 1837 Nr. 17) und über die Zuſtellungskoſten in Strafſachen von 1857(Central⸗ verordnungsblatt Nr. 14) als außer Kraft getreten zu betrachten. III. In Erweiterung der Beſtimmungen des§ 43 des Rechtshilfegeſetzes vom 21. Januar 1869 iſt vereinbart worden, daß die Beſorgung gerichtlicher Zuſtellungen zwiſchen Badiſchen und Heſſiſchen Gerichten überhaupt koſtenfrei zu erfolgen habe. Dieſes wird hiermit zur Nachachtung verkündigt. c) Vayern. (Bekanntmachung v. 31. Aug. 1873 Geſ. u. V. O. B. Nr. 20.) § 1. Zwiſchen den beiderſeitigen Staatsregierungen beſteht Einverſtändniß darüber, 1) Die Vereinbarungen, welche nach den Verordnungen des Großherzoglich Badi⸗ ſchen Juſtizminiſteriums vom 16. Jauuar 1818(Badiſches Regierungsblatt Nr. 4) und vom 24. Anguſt 1838(Badiſches Regierungsblatt Nr. 31), be⸗ treffend den Geſchäftsgang bei gegenſeitigen Requiſitionen, und nach den Be⸗ kanntmachungen des Königl. Bayeriſchen Staatsminiſteriums der Juſtiz vom 11. März 1818 und 12. Juli 1818(Regierungsblatt Seite 757), der ge⸗ richtlichen Inſinuationen mit Baden betreffend, geſchloſſen wurden; die Beſtimmungen, welche inhaltlich der Erlaſſe des Großherzoglich Badiſchen Juſtizminiſteriums vom 26. Mai 1826 und 28. März 1866(Badiſches Centralverordnungsblatt Nr. 7) über die Vollſtreckung bayeriſcher Civilurtheile in Baden und einer Eutſchließung des Königlich Bayeriſchen Staatsminiſteriums S — ᷑ñ Gewährung der Rechtshilfe 481 der Juſtiz vom 2. März 1866(Bayeriſches Juſtizminiſterialblatt Nr 33) ge⸗ troffen waren; 3) die Vereinbarungen über die Zulaſſung der beiderſeitigen Unterthanen zum Armenrechte nach den Erlaſſen des Großherzoglich Badiſchen Juſtizminiſteriums vom 20. Oktober 1829 und vom 12. November 1859 adiſches Central⸗ verordnungsblatt Nr. 14) und der Entſchließung des Königlich Staatsminiſte⸗ riums der Juſtiz vom 7. Auguſt 1829; 4) das nach Verordnung des Großherzoglich Badiſchen Miniſteriums der Juſtiz vom 25. November 1850(Badiſches Regierungsblatt Nr. 56) und nach Ent ſchließung des Königlich Bayeriſchen Staatsminiſteriums der Iuſtiz vom 17. Dezember 1850 über die Vernehmung und Siſtirung von Zeugen ge⸗ troffene Uebereinkommen; 5) das nach Verordnung des Großherzoglich Badiſchen Juſtizminiſteriums vom 14. März 1864(Badiſches Regierungsblatt Nr. 9) und nach Bekanntmachung des Königlich Bayeriſchen Staatsminiſteriums der Juſtiz vom 25. Februar 1864(Juſtizminiſterialblatt Seite 38) geſchloſſene Uebereinkommen über die gegenſeitige Verabfolgung von Unterſuchungsacten als weggefallen zu betrachten und in den hierin behandelten Punkten nunmehr aus⸗ ſchließlich die Beſtimmungen des Reichsgeſetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 nebſt den ſonſtigen einſchläglichen geſetzlichen Beſtimmungen maß⸗ gebend ſeien. § 2. Die Uebereinkommen bezüglich der Geſtattung der Nacheile und bezüglich der Handhabung des Sicherheitsdienſtes durch die Grenzpolizeibehörden vom 27/16. April 1855 und 27/17. Auguſt 1843(Badiſches Regierungsblatt von 1843 Nr. 24 und von 1855 Nr. 22; Bayeriſches Regierungsblatt von 1843 Seite 681 und von 1855 Seite 437) werden in ihrem vollem Umfange aufgehoben. An deren Stelle tritt neben den allgemeinen Vorſchriften des§ 30 des Reichs⸗ geſetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 die nach Miniſterial— erklärung vom Heutigen geſchloſſene Vereinbarung. § 3. Zwiſchen den n Regierungen beſteht Einverſtändniß darüber, Dezember daß die Uebereinkunft vom den Grenzwaldungen(Badiſches Regierungsblatt von 1833 Nr. 3; Bayeriſches Re⸗ gierungsblatt von 1833 Seite 60 ff.) noch als fortbeſtehend zu erachten ſei, unbeſchadet der weiter gehenden Befugniſſe der beiderſeitigen Forſt⸗ und Polizei⸗Organe, welche in dem§ 30 des Reichsgeſetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 begründet erſcheinen. Dagegen wird der nach Verordnung des Großherzoglich Badiſchen Miniſteriums des Innern vom 11. September 1856(Badiſches Centralverordnungsblatt Nr. 12) und Entſchließung des Bayeriſchen Staatsminiſteriums der Finanzen vom 27. Juni 9. Dezember 1832 im Hin⸗ 32 im Hin⸗ blicke auf§ 40 des Reichsgeſetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 als außer Wirkſamkeit getreten betrachtet. § 4. Das nach Verordnung des Großherzoglich Badiſchen Miniſteriums des Innern vom 27. Auguſt 1847, betreffend die mit Bayern vereinbarte Uebernahme von Transportkoſten(Verordnungsblatt der Regierung des Unterrheinkrei es von 1847 Seite 127) und nach Entſchließung des Königlich Bayeriſchen Staatsminiſteriums der Finanzen vom 25 April 1849, die wechſelſeitige Uebernahme von Vaganten und Ausgewieſenen betreffend, getrofſene Uebereinkommen wird auch in denjenigen Theilen, welche ſich auf den Transport gerichtlicher Gefangenen beziehen, als noch fortbeſtehend betrachtet. § 5. Von den beiden Regierungen wird die gegenſeitige Gewährung der Rechts⸗ hilfe nach den näheren Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869 auch für Steuerforderungsſachen, ſowie für alle diejenigen Strafſachen zugeſichert, welche in dem einen oder anderen Staate oder auch in beiden Staaten nicht zur Zuſtändigkeit der Gerichte gehören oder nicht zur Bebandlung durch die Gerichte gelangen und dadurch dem Bereiche des bezeichneten Reichsgeſetzes und den ſonſtigen reichsgeſetzlichen Be⸗ ſtimmungen über die Rechtshilfe ganz oder theilweiſe entzogen ſein könnten. 1832 wegen Beſtrafung der Forſtfrevel in 1856 vereinbarte Nachtrag zu dem Uebereinkommen vom 31 — —— 482 Gewährung der Rechtshilfe. 8 6. Zwiſchen den beiderſeitigen Regierungen beſteht Einverſtändniß darüber, daß auch in der nichtſtreitigen Rechtspflege von den Juſtizbehörden des einen Staates denen des anvern die Rechtshilfe in allen Richtungen gewährt werden ſolle, in welchen nicht den einſchlägigen Geſetzen desjenigen Staates, welchem die erſuchte Behörde angehört, ein Hinderniß begründet iſt. Der Geſchäftsverkehr der beiderſeitigen Juſtizbehörden in Sachen der nicht ſtreitigen Rechtspflege hat gleichfalls im Wege unmittelbarer Correſpondenz der zu⸗ ſtändigen Behörden zu erſolgen. Dabei ſoll gegebenen Falles auch hier das in§ 44 des Reichsgeſetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 vor⸗ geſchriebene Verfahren von den beiderſeitigen Behörden beobachtet werden. Für die Frage des Erſatzes der Koſten, welche durch Gewährung der Rechts⸗ hilfe in Gegenſtänden der nichtſtreitigen Rechtspflege erwachſen, ſind die in§ 43 des gedachten Reichsgefetzes vom 21. Juni 1869 feſtgeſtellten Grundſätze in Anwendung zu bringen. Dieſes wird hierdurch in Folge höchſter Frmächtigung aus Großherzglichem Staatsminiſterium mit dem Anfügen zur Nachachtung verkündet, daß die in§ 2 er⸗ richtete beſondere Vereinbarung gleichzeitig veröffentlicht wird.“ d) Preußen. (Bekanntmachung v. 27. Juli 1870 Geſ. u. V. O. B. Nr. 56). c. Es iſt darüber ein Einverſtändniß erzielt worden, daß 1) die in dem Uebereinkommen von 1819(Bekanntmachung vom 14. Dezember 1819, R. Bl. 1820 Nr. 2) verabredete gegenſeitige koſtenfreie Beſorgung der gerichtlichen Zuſtellungen durch den Vertrag vom 14. Januar 1870 nicht berührt wird; 2) diejenigen Beſtimmungen der auf Hohenzollern'ſche Lande bezüglichen Ver⸗ wäge in Kraft bleiben, welche die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Gewähr⸗ leiſtung für einige Arten von Hausthieren und die Feſtſtellung des That⸗ beſtandes bei Forſtfreveln betreffen, namentlich: die Art. 22— 29 des Jurisdictionsvertrages von 12,20. September 1827 (R. Bl. Nr. 27): der Art. 1I. und die hierauf bezüglichen Beſtimmnngen der Art. III. und 29. Je IV. der Uebereinkunft vom 1864(R. Bl. Nr. 6) und 3 Februar der Art. 5 der Uebereinkunft von 1840 wegen Beſtrafung der Polizei⸗ Disciplinar- und Finanzvergehen(R. Bl. 1841 Nr. 6); 3) daß dagegen alle übrigen in den unter Ziffer 1 und 2 angeführten Verein⸗ barungen enthaltenen, ſowie die zu deren Ergänzung ergangenen Beſtim⸗ mungen, namentlich: die Bekanntmachung vom 6. Juli 1835(R. Bl. Nr. 31) in Betreff der Verfolgung und Arretirung der Wilverer, ingleichen die Bekanntmachung vom 3. November 1837(R. Bl. Nr. 42) wegen Beitreibung der Anwalts⸗ gebühren und die Bekannimachung vom 30. Auguſt 1860(R. Bl. Nr. 42) in gleichem Betreff; ferner die Bekanntmachung vom 3. Juni 1853(R Bl. Nr. 22) in Betreff der Vollſtreckung der Urtheile der vormaligen Kurfürſtlich Heſſiſchen Gerichte die im Jahre 1844 mit dem vormaligen Kurfürſtenthum Heſſen getroffene, und in den Kreisverordnungsblättern verkündete Vereinbarung wegen Beitrebung der Unterſuchungskoſten, endlich die Bekanntmachung vom 9. Mai 1853 wegen Zulaſſung Angehöriger des vormaligen Herzogthums Naſſau zum Armenrecht— ihre Wirkſamkeit verlieren. e) Sachſen. (Bekanntmachung v. 26. Juli 1870 Geſ. u. V. O.Bl. Nr. 56). c. Es fand eine Verſtändigung dahin ſtatt, daß von dem im Jahre 1855 (R. Bl. Nr. 28) vereinbarten Uebereinkommen die Art. 1 bis einſchließlich 27, ſo wie die Art. 35 bis einſchließlich 45 und ebenſo in Gemäßheit beſonderer Verabredung auch Art. 28 außer Wirkſamkeit treten, daß dagegen von dieſem Uebereinkommen die Art. 29 bis einſchließlich 34 nebſt Art. 46 in Kraft bleiben. „Iſt in derſelben Nummer des Geſ. und V. O.B. geſchehen. Freizügigkeit. 5. Freizügigkeit.* (Reichsgeſ. v. 1. Nov. 1867, Bundesgeſ. Bl. 1867 Nr. 7.) § 1. Jeder Bundesangehörige““ hat das Recht, innerhalb des Bundes⸗ gebietes: 1) an jedem Orte ſich aufzuhalten oder niederzulaſſen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen ſich zu verſchaffen im Stande iſt; 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 3) umherzichend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungs⸗ weiſe der Niederlaſſung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimiſche geltenden geſetzlichen Beſtimmungen. In der Ausübung dieſer Befugniſſe darf der Bundesangehörige, ſoweit nicht das gegenwärtige Geſetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit ſeiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er ſich aufhalten oder niederlaſſen will, gehindert oder durch läſtige Be— dingungen beſchränkt werden. Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntniſſes willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlaſſung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigen— thum verweigert werden. § 2. Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugniſſe in Anſpruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis ſeiner Bundes— angehörigkeit und, ſofern er unſelbſtſtändig iſt, den Nachweis der Geneh⸗ migung desjenigen, unter deſſen(väterlicher, vormundſchaftlicher oder ehelicher) Gewalt er ſteht, zu erbringen. § 3. Inſoweit beſtrafte Perſonen nach den Landesgeſetzen Aufent⸗ haltsbeſchränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei ſein Bewenden. Solchen Perſonen, welche derartigen Aufenthaltsbeſchränkungen in einem Bundesſtaate unterliegen, oder welche in einem Bundesſtaate inner— halb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landſtreicherei beſtraft worden ſind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesſtaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden. Die beſonderen Geſetze und Privilegien einzelner Ortſchaften und Bezirke, welche Aufenthaltsbeſchränkungen geſtatten, werden hiermit auf⸗ gehoben. § 4. Die Gemeinde iſt zur Abweiſung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn ſie nachweiſen kann, daß derſelbe nicht hinreichende Kräfte beſitzt, um ſich und ſeinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verſchaffen, und wenn er ſolchen weder Im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten am 1. Jan. 1871. Wo in den in dem Anhange enthaltenen Reichsgeſetzen von dem Norddeutſchen Bunde, deſſen Verfaſſung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat ac. die Rede iſt, ſind das Deutſche Reich und deſſen entſprechende Beziehungen zu verſtehen—§ 2 des Reichsgsgeſ. v. 16. April 1871 betreffend die Verfaſſung des Deutſch. Reichs(Bundes G. B. 1871 Nr 16). 316 484 Freizügigkeit. aus eigenem Vermögen beſtreiten kann, noch von einem dazu verpflich⸗ teten Verwandten erhält. Den Landesgeſetzen bleibt vorbehalten, dieſe Befugniß der Gemeinden zu beſchränken. Die Beſorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde⸗ vorſtand nicht zur Zurückweiſung. § 5. Ojffenbart ſich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterſtützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterſtützungswohnſitz(Heimathsrecht) erworben hat, und weiſt die Gemeinde nach, daß die Unterſtützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden iſt, ſo kann die Fortſetzung des Aufenthalts verſagt werden. § 6. Iſt in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortſetzung des Aufenthalts verſagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürſorge zwiſchen verſchiedenen Gemeinden eines und deſſelben Bundes⸗ ſtaates ſtreitig, ſo erfolgt die Entſcheidung nach den Landesgeſetzen. Die thatſächliche Ausweiſung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anſpruch genommenen Gemeinde oder eine wenigſtens einſtweilen vollſtreckbare Entſcheidung über die Fürſorgepflicht erfolgt iſt. § 7. Sind in den in§5 bezeichneten Fällen verſchiedene Bundes⸗ ſtaaten betheiligt, ſo regelt ſich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenſeitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweiſenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851*, ſowie nach den ſpäteren, zur Ausführung dieſes Vertrages getroffenen Verabredungen. Vis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates iſt der Auf⸗ enthaltsſtaat zur Fürſorge für den Auszuweiſenden am Aufenthaltsorte nach den für die öffentliche Armenpflege in ſeinem Gebiete geſetzlich beſtehenden Grundſätzen verpflichtet. Ein Anſpruch auf Erſatz der für dieſen Zweck verwendeten Koſten findet gegen Staats⸗, Gemeinde⸗ oder andere öffentliche Caſſen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige angehört, ſofern nicht anderweite Verabredungen beſtehen, nur inſoweit ſtatt, als die Fürſorge für den Auszuweiſenden länger als drei Monate gedauert hat. § 8. Die Gemeinde iſt nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieſelben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeindelaſten heranzuziehen. Ueber⸗ ſteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, ſo ſind die neu Anziehenden dieſen Laſten nicht unterworfen. F9. Was vorſtehend von den Gemeinden beſtimmt iſt, gilt an denjenigen Orten, wo die Laſt der öffentlichen Armenpflege verfaſſungs⸗ mäßig nicht der örtlichen Gemeinde, ſondern andern geſetzlich anerkannten Verbänden(Armencommunen) obliegt, auch von dieſen, ſowie von den⸗ jenigen Gutsherrſchaften, deren Gutsbezirk ſich nicht in einem Gemeinde⸗ verbande befindet. § 10. Die Vorſchriften über die Anmeldung der neu Anziehenden bleiben den Landesgeſetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlaſſene † Erwerbung u. Verluſt der Bundes⸗ u. Staatsangehörigkeit. 485 Meldung nur mit einer Polizeiſtrafe, niemals aber mit dem Verluſte des Aufenthaltsrechts(§ 1) geahndet werden darf. § 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlaſſung, wie ſie das gegenwärtige Geſetz geſtattet, werden andere Rechtsverhältniſſe, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theil⸗ nahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege nicht begründet. Wenn jedoch nach den Landesgeſetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlaſſung, wenn ſolche eine beſtimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgeſetzt worden, das Heimathsrecht(Gemeindeangehörigkeit, Unter⸗ ſtützungswohnſitz) erworben wird, behält es dabei ſein Bewenden. § 12. Die polizeiliche Ausweiſung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieſes Geſetz vorgeſehenen Fällen, iſt unzuläſſig. Im Uebrigen werden die Beſtimmungen über die Fremdenpolizei durch dieſes Geſetz nicht berührt. II. Sperialgeſetze. 1. Erwerbung und den Verluſt der Bnndes⸗ und Stnatsangehörigkeit. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870, Bundesgeſetzblatt 1870 Nr. 20.)* § 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesſtaate erworben und erliſcht mit deren Verluſt.“s § 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesſtaate wird fortan nur begründet: 1) durch Abſtammung(§ 3), 2) durch Legitimation(F 4), 3) durch Verheirathung(§ 5), 4) für einen Norddeutſchen durch Aufnahme und 66 ff) 5) für einen Ausländer durch Naturaliſation 85 Die Adoption hat für ſich allein dieſe Wirkung nicht. § 3. Durch die Geburt, auch wenn dieſe im Auslande erfolgt, er— werben eheliche Kinder eines Norddeutſchen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutſchen die Staatsangehörigkeit der Mutter. * Im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten am 1. Jan. 1871. nach Faſſung dieſes§(Bund. G. B. 1870 Nr. 20) beſtandene Abſatz 2 lautend: 4 „Angehörige des Großherzogthums Heſſen beſitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn ſi' in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzog⸗ thums heimathsberechtigt ſind“— z iſt durch h§5 9 u. 12 des Reichsgeſ. v. 22. April 1871(Bund. G. B. S 87) für das ganze Reich aufgehoben. 486 Erwerbung u. Verluſt der Bundes⸗ u. Staatsangehörigkeit. § 4. Iſt der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutſcher und beſitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, ſo er⸗ wirbt das Kind durch eine den geſetzlichen Beſtimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters § 5. Die Verheirathung mit einem Norddeutſchen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. § 6. Die Aufnahme, ſowie die Naturaliſation(S 2 Nr. 4 und 5) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde. S 7. Die Aufnahme⸗Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates ertheilt, welcher um dieſelbe nachſucht und nachweiſt, daß er in dem Bundesſtaate, in welchem er die Aufnahme nachſucht, ſich nieder⸗ gelaſſen habe, ſofern kein Grund vorliegt, welcher nach den F§ 2 bis 5 des Geſetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867(Bundes⸗ geſetzblatt S. 55) die Abweiſung eines Neuanziehenden oder die Ver⸗ ſagung der Fortſetzung des Aufenthalts rechtfertigt. § 8. Die Naturaliſations⸗Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn ſie 1) nach den Geſetzen ihrer bisherigen Heimath dispoſitionsfähig ſind, es ſei denn, daß der Mangel der Dispoſitionsfähigkeit durch die Zuſtimmung des Vaters, des Vormundes oder Curators des Aufzunehmenden ergänzt wird; 2) einen unbeſcholtenen Lebenswandel geführt haben; 3) an dem Orte, wo ſie ſich niederlaſſen wollen, eine eigene Woh⸗ nung oder ein Unterkommen finden; 4) an dieſem Orte nach den daſelbſt beſtehenden Verhältniſſen ſich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande ſind. Vor Ertheilung der Naturaliſations⸗Urkunde hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweiſe den Armenverband des⸗ jenigen Orts, wo der Aufzunehmende ſich niederlaſſen will, in Beziehung auf die Erforderniſſe unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören*. § 9. Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesſtaates vollzogene oder beſtätigte Be⸗ ſtallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſt oder in den Kirchen⸗, Schul— oder Communaldienſt aufgenommenen Aus⸗ länder oder Angehörigen eines anderen Bundesſtaates vertritt die Stelle der Naturaliſations-Urkunde, beziehungsweiſe Aufnahme-Urkunde, ſofern nicht ein entgegenſtehender Vorbehalt in der Beſtallung ausgedrückt wird. Iſt die Anſtellung eines Ausländers im Bundesdienſt erfolgt, ſo * Die frühere Beſtimmung des§ 8 Abſ. 3 nach der urſprünglichen Faſſung dieſes§ dahin lautend: „Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Würtemberg und des Groß⸗ herzogthums Baden ſoll, im Falle der Reciprocität, bevor ſie naturaliſirt werden, der Nachweis, daß ſie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden ſind, gefordert werden“— iſt durch die§6 9 u. 12 d. Reichsgeſ. v. 22. April 1871(Bund. G. B. S. 87) für das ganze Reich aufgehoben. 487 Erwerbung u. Verluſt der Bundes⸗ u. Staatsangehörigkeit erwirbt der Angeſtellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes⸗ ſtaate, in welchem er ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat. § 10. Die Naturaliſations-Urkunde, beziehungsweiſe Aufnahme⸗ Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Fflichten. § 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erſtreckt ſich, inſofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt ſtehenden minderjährigen Kinder. § 12. Der Wohnſitz innerhalb eines Bundesſtaates begründet für ſich allein die Staatsangehörigkeit nicht. § 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 1) durch Entlaſſung auf Antrag(S§ 14 ff.); 2) durch Ausſpruch der Behörde(§§ 20 und 22); 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande(S 21); 4) bei unchelichen Kindern durch eine den geſetzlichen Beſtimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem andern Staate angehört als die Mutter; 5) bei einer Norddeutſchen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines andern Bundesſtaates oder mit einem Ausländer. § 14. Die Entlaſſung wird durch eine von der höheren Verwal⸗ tungshehörde des Heimathsſtaates ausgefertigte Entlaſſungs⸗Urkunde ertheilt. § 15. Die Entlaſſung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweiſt, daß er in einem anderen Bundesſtaate die Staatsan⸗ gehörigkeit erworben hat. In Ermanas ung dieſes Nachweiſes darf ſie nicht ertheilt werden: 1) Wehrpflichtigen, welche ſich in dem Alter vom vollendeten ſieben— zehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigſten Lebensjahre befinden, bevor ſie ein Zeugniß der Kreis-Erſatzcommiſſion darüber beigebracht haben, daß ſie die Entlaſſung nicht blos in der Abſicht nachſuchen, um ſich der Dienſtpflicht im ſtehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 2) Militärperſonen, welche zum ſtehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenſtandes und Beamten, bevor ſie aus dem Dienſt entlaſſen ſind; 3) den zur Reſerve des ſtehenden Heeres und zur Landwehr, ſowie den zur Reſerve der Flotte und Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angeſtellten Perſonen, nachdem ſie zum activen Dienſt einberufen worden ſind. S16* § 17. Aus anderen als aus den in den 8§ 15 und 16 bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlaſſung nicht verweigert werden. * Der nach der urſprünglichen Faſſung hier eingeſchaltete§ 16 dahin lautend: „Norddeutſchen, welche nach dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Wür⸗ temberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Heſſen auswandern wollen, iſt im Falle der Reciprocität die Entlaſſung zu verweigern, ſo lange ſie nicht nach⸗ gewieſen haben daß der betreffende Staat ſie aufzunehmen bereit iſt“— iſt durch die 88 9 u. 12 d. Reichsgeſ. v. 22. April 1871(Bundes⸗G. B. S. 87) für das ganze Reich aufgehoben. 488 Erwerbung u. Verluſt der Bundes⸗ u. Staatsangehörigkeit. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundes⸗ präſidium der Erlaß beſonderer Anordnung vorbehalten. § 18. Die Entlaſſungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verluſt der Staatsangehörigkeit. Die Entlaſſung wird unwirkſam, wenn der Entlaſſene nicht binnen ſechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaſſungs⸗Urkunde an ſeinen Wohnſitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staats⸗ angehörigkeit in einem anderen Bundesſtaate erwirbt. § 19. Die Enklaſſung erſtreckt ſich, inſofern nicht dabei eine Aus⸗ nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väter⸗ licher Gewalt ſtehenden minderjährigen Kinder. § 20. Norddeutſche, welche ſich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beſchluß der Centralbehörde ihres Heimathsſtaats verluſtig erklärt werden, wenn ſie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräſidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin beſtimmten Friſt keine Folge leiſten. § 21. Norddeutſche, welche das Bundesgebiet verlaſſen und ſich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. punkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende ſich im Beſitz eines Reiſepapiers oder Heimathsſcheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieſer Papiere an gerechnet. Sie wird unter⸗ brochen durch die Eintragung in die Matrikel des Bundesconſulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löſchung in der Matrikel folgenden Tage. Die vorbezeichnete Friſt wird von dem Zeit⸗ Der hiernach eingetretene Verluſt der Staatsangehörigkeit erſtreckt ſich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt ſtehend minderfährigen Kinder, ſoweit ſie ſich bei dem Ehemanne, beziehungsweiſe Vater befinden. Für Norddeutſche, welche ſich in einem Staate des Auslandes min⸗ deſtens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demſelben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Friſt bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unter⸗ ſchied, ob die Betheiligten ſich im Beſitze eines Reiſepapieres oder Heimaths⸗ ſcheines befinden oder nicht. Norddeutſchen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsſtaate wieder verliehen werden, auch ohne daß ſie ſich dort niederlaſſen. Norddeutſche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächſt in das Gebiet des Norddeutſchen Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesſtaate, in welchem ſie ſich niedergelaſſen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigten Aufnahme⸗ urkunde, welche auf Nachſuchen ihnen ertheilt werden muß. 8 22. Tritt ein Norddeutſcher ohne Erlaubniß ſeiner Regierung in fremde Staatsdienſte, ſo kann die Centralbehörde ſeines Heimaths⸗ Auſhebung der polizeil. Beſchränkungen der Eheſchließung. 489 ſtaates denſelben durch Beſchluß ſeiner Staatsangehörigkeit verluſtig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin beſtimmten Friſt keine Folge leiſtet. § 23. Wenn ein Norddeutſcher mit Erlaubniß ſeiner Regierung bei einer fremden Macht dient, ſo verbleibt ihm ſeine Staatsangehörigkeit. § 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des§ 15 Abſatz 1 von Entlaſſungsurkunden erfolgt koſtenfrei. Für die Ertheilung von Entlaſſungs-Urkunden in anderen als den im§ 15 Abſatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Aus⸗ fertigungsgebühren zuſammen nicht mehr als höchſtens Ein Thaler er— hoben werden. § 25. Für die beim Erlaſſe dieſes Geſetzes im Auslande ſich auf— haltenden Angehörigen derjenigen Bundesſtaaten, nach deren Geſetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieſer Friſt durch dieſes Geſetz nicht unterbrochen. Für die Angehörigen der übrigen Bundesſtaaten beginnt der Lauf der im§ 21 beſtimmten Friſt mit dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes. § 26. Alle dieſem Geſetze zuwiderlaufenden Geſetze werden auf⸗ gehoben. 2. Aufhebung der polizeilichen Beſchränkung der Eheſchließung.“ (Reichsgeſ. v. 4. Mai 1868 Bundesgeſ. B. Nr. 11.)7* § 1. Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Beſitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit“““(Gemeinde⸗ * Es war bereits unterm 5. Mai 1870(Geſ. u. V. Bl. Nr. 32) folgendes Landesgeſetz erſchienen: Einziger Artikel. Das Recht zur Eheſchließung iſt unabhängig vom Gemeindebürgerrecht. Die§§ 1 Ziffer 6, 27 foweit dieſer ſich auf die Verehelichung einer fremden Frauensperſon mit einem innerhalb der letzten drei Jahre aufgenommenen Gemeinde⸗ bürger bezieht,§ 43,§ 48 Abſatz 2 und 3 und§ 85 des Bürgerrechtes, ſoweit der⸗ ſelbe ſich auf Geſuche um Verehelichung bezieht, ſind aufgehoben. Ehefrauen erlangen durch die Eheſchließung ſelbſt kraft Geſetzes, unbeſchadet jedoch der etwaigen Ver⸗ pflichtung zur Entrichtung des geſetzlichen Eintragsgeldes, das Bürgerrecht in der Gemeinde, in welcher der Ehemann zur Zeit der Verehelichung das Bürgerrecht angetreten oder durch Aufnahme erworben hat ** Im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten am 1. Jan 1871. * Das Miniſterium erließ unter 24 Juni 1872 folgende erläuternde Ver⸗ füg ung: Rach§ 5 des Bürgerrechtsgeſetzes erlangen ortsfremde Frauensperſonen durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch Aufnahme ihres Ehemannes in das Bürgerrecht kraft Geſetzes das Gemeindebürgerrecht, wofür ſie in den Fällen des§ 34 des Bürgerrechtsgeſetzes ein Einkaufsgeld zu entrichten haben. 490 Aufhebung der polizeil. Beſchränkungen der Eheſchließung. mitgliedſchaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde(Gutsherrſchaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeit⸗ lichen Erlaubniß. Insbeſondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beſchränkt werden wegen Mangels eines beſtimmten, die Großjährigkeit überſteigenden Alters oder des Nachweiſes einer Wohnung, eines hinreichenden Ver— mögens oder Erwerbes, wegen erlittener Beſtrafung, böſen Rufes, vor⸗ handener oder zu befürchtender Verarmung, bezogener Unterſtützung oder aus andern polizeilichen Gründen. Auch darf von der ortsfremden Braut ein Vozugsgeld oder eine ſonſtige Abgabe nicht erhoben werden. §2. Die polizeilichen Beſchränkungen der Befugniß zur Eheſchließung, welche in Anſehung der Ehen zwiſchen Juden und für die Angehörigen einzelner bürgerlicher Berufsſtände beſtehen, werden aufgehoben. Die Beſtimmungen über die Genehmigung der Eheſchließung der Militärperſonen, Beamten, Geiſtlichen und Lehrer durch die Vorgeſetzten werden hiervon nicht betroffen.“ § 3. Die für Geiſtliche und Civilſtandsbeamte beſtehenden Verbote, bei der Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeit⸗ lichen Beſcheinigung amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung auf Bundes⸗ angehörige nur ſoweit in Kraft, als dieſe Beſcheinigung das Vorhanden— ſein der durch dieſes Geſetz nicht berührten Vorausſetzungen der Ehe⸗ ſchließung oder die im§ 2 Alinea 2 erwähnten Beſtimmungen zum Gegenſtande hat. § 4. Die Vorſchriften der Landesgeſetze über die Zulaſſung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung. § 5. Die Beſtimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieſes Geſetz nicht berührt. Dieſe Beſtimmungen ſind auch jetzt, nachdem das Geſetz des Norddeutſchen Bundes über die Aufhebung der polizeilichen Beſchränkungen der Eheſchließung vom 4. Mai 1868 als Reichsgeſetz eingeführt iſt, inſoweit noch in Geltung, als für Frauens⸗ perſonen, ſobald ſie das Gemeindebürgerrecht erwerben, nach wie vor das Einkaufs⸗ geld zu entrichten iſt.— Allein aus der Beſtimmung des Reichsgeſetzes, daß Reichsangehörige zur Ein⸗ gehung einer Ehe weder des Beſitzes noch des Erwerbes der Gemeindeangehörigkeit bedürfen, ergibt ſich mit Nothwendigkeit eine Beſchränkung des§ 5 des Bürgerrechts⸗ geſetzes dahin, daß die einen Gemeindebürger ehelichende Frauensperſon das Gemeinde⸗ bürgerrecht kraft Geſetzes nur dann erwirbt, wenn ſie es zu erwerben Willens iſt, und daß es ihr frei ſteht auf die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts zu verzichten, in welchem Falle die Verpflichtung zur Entrichtung eines Einkaufsgeldes ſelbſtver⸗ ſtändlich wegfällt »Vgl. S. 59. Eheſchließung ꝛc. von Reichsangehörigen im Auslande. 3. Eheſchließnng und die Beurkundung des Perſonenſtandes von Bundes⸗ angehörigen im Auslande. (Reichsgeſ. v. 4. Mai 1870, Bundesgeſ. B. 1870 Nr. 45.)* I. Allgemeine Beſtimmungen. F 1. Der Bundeskanzler kann einem diplomatiſchen Vertreter des Bundes für das ganze Gebiet des Staates, bei deſſen Hofe oder Regie⸗ rung derſelbe beglaubigt iſt, und einem Bundesconſul für deſſen Amts⸗ bezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige Ehe⸗ ſchließungen von Bundesangehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu beurkunden.““ F 2. Die zur Eheſchließung und zur Beurkundung des Perſonen⸗ ſtandes ermächtigten Beamten(S 1) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und. Sterbfälle getrennte Regiſter zu führen. Die vorkommenden Fälle ſind in protokollariſcher Form unter fortlaufender Nummer in die Regiſter einzutragen. Jedes Regiſter wird in zwei gleich⸗ lautenden Originalen nach einem Formulare geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeſchrieben wird. Das Formular ſoll für alle Beamten ein übereinſtimmendes ſein. Am Jahresſchluſſe hat der Beamte die Regiſter abzuſchließen und das eine Exemplar derſelben dem Bundeskanzler einzuſenden. Gleich⸗ zeitig hat er den Regierungen der einzelnen Bundesſtaaten aus den Re⸗ giſtern einen Auszug der Fälle mitzutheilen, welche Angehörige derſelben betreffen. Wenn im Laufe des Jahres in ein Regiſter eine Eintragung nicht erfolgt iſt, ſo hat der Beamte eine amtliche Beſcheinigung hierüber am Jahresſchluſſe dem Bundeskanzler einzuſenden. II. Eheſchließung und Beurkundung derſelben. § 3. Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorausgehen. Vor Beginn deſſelben ſind dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach den Geſetzen der Heimath der Verlobten nothwendigen Erforderniſſe als vorhanden nachzuweiſen. Insbeſondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 1) ihre Geburtsurkunden; 2) die zuſtimmende Erklärung derjenigen Perſonen, deren Ein⸗ willigung nach den Geſetzen der Heimath der Verlobten erforder⸗ lich iſt. Der Beamte kann die Beibringung dieſer Urkunden erlaſſen, wenn ihm die Thatſachen, welche durch dieſelben feſtgeſtellt werden ſollen, per⸗ ſönlich betannt oder auf andere Weiſe glaubhaft nachgewieſen wird. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, * Im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten am 1. Jan. 1871. ** Vergl. d. Bekanntmachung v. 22. Oct. 1872(Geſ. u. V. O. Bl Nr. 38) mit der vom Reichskanzleramt erlaſſenen Inſtruction für die diplomatiſchen Vertreter und Conſuln zur Vornahme von Eheſchließungen Bad. Saatsangehöriger nach Ba⸗ diſchem Recht. 492 Eheſchließung ꝛc. von Reichsangehörigen im Auslande. beiſpielsweiſe von einer verſchiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verſchiedenheit der Vornamen abſehen, wenn in anderer Weiſe die Iden⸗ tität der Betheiligten feſtgeſtellt wird. Der Beamte iſt berechtigt, den Verlobten die eidesſtattliche Ver⸗ ſicherung über die Richtigkeit der Thatſachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die ſonſt beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend feſtgeſtellt erſcheinen. § 4. Das Aufgebot geſchieht durch eine Bekanntmachung des Be⸗ amten, welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten muß. Dieſe Bekanntmachung muß an der Thüre oder an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder in der Kanzlei des Beamten eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erſcheint an dem Amtsſitze des Beamten eine Zeitung, ſo iſt die Bekanntmachung außerdem einmal darin einzurücken, und die Eheſchließung nicht vor Ablauf des dritten Tages von dem Tage an zuläſſig, an welchem das die Bekanntmachung ent— haltende Blatt ausgegeben iſt. Unter mehreren an dem bezeichneten Orte erſcheinenden Zeitungen hat der Beamte die Wahl. F 5. Wenn eine der aufzubietenden Perſonen innerhalb der letzten ſechs Monate ihren Wohnſitz außerhalb des Amtsbereichs 1) des Be⸗ amten gehabt hat, ſo muß die Bekanntmachung des Aufgebots auch an dem früheren Wohnſitze nach den dort geltenden Vorſchriften erfolgen, oder ein gehörig beglaubigtes Zeugniß der Obrigkeit des früheren Wohn⸗ ortes darüber beigebracht werden, daß daſelbſt Ehehinderniſſe in Betreff der eingehenden Ehe nicht bekannt ſeien. F 6. Der Beamte kann aus beſonders dringenden Gründen von dem Aufgebote(F§ 4 und 5) ganz dispenſiren. § 7. Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete feierliche Frage des Beamten: ob ſie erklären, daß ſie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile eingehen wollen, und durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden Ausſpruch des Beamten, daß er ſie nunmehr kraft des Geſetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. § 8. Die Ehe erlangt mit dem Abſchluſſe vor dem Beamten bürger⸗ liche Giltigkeit. F 9. Die über die geſchloſſene Ehe in die Regiſter einzutragende Urkunde(Heiraths-Urkunde) muß enthalten: 1) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden Perſonen; 2) Vor⸗ und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; Eheſchließung ꝛc. von Reichsangehörigen im Auslande. 493 4) die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Ver⸗ lobten, ſowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 5) die Unterſchrift der anweſenden Perſonen. § 10. Die vorſtehenden Beſtimmungen über die Eheſchließung Ss 3— 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, ſondern nur einer derſelben ein Bundesangehöriger iſt. III. Geburtsurkunden. § 11. Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Regiſter kann von dem Beamten nur vorgenommen werden, nachdem ſich derſelbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Perſonen die Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatſachen verſchafft hat. Dieſe Eintragung muß enthalten: 1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt: 2) das Geſchlecht des Kindes; 3) die ihm beigelegten Vornamen; 4) Vor⸗ und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Ge⸗ werbe, ſowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Ein⸗ tragung zuzuziehender Zeugen; 5) die Unterſchrift des Vaters, wenn er anweſend iſt, und der vor⸗ gedachten Zeugen. IV. Urkunden über Sterbefälle. § 12. Die Eintragung eines Todesfalles in die Regiſter erfolgt auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten: 1) Vor- und Familiennamen des Verſtorbenen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- und Geburtsort; 2) Vor⸗ und Familiennamen ſeines Ehegatten; 3) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verſtorbenen; 4) Ort, Tag und Stunde des Todes, ſoweit dieſe Verhältniſſe bekannt ſind; 5) Vor⸗ und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Verſtorbenen ſind, den Grad ihrer Ver⸗ wandtſchaft; 6) Unterſchrift der Zeugen. V. Schlußbeſtimmungen. § 13. Inſoweit durch die Geſetze eines Bundesſtaates den diplo— matiſchen Verkretern und Conſuln in Anſehung der Eheſchließungen, ſowie der Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle der An⸗ gehörigen dieſes Staates von einer beſonderen Ermächtigung nicht ab⸗ hängige oder ausgedehntere Befugniſſe, als die im gegenwärtigen Geſetze beſtimmten, beigelegt ſind oder tünftig! beigelegt werden, ſtehen dieſe Be— fugniſſe für die bezeichneten Angehörigen auch den diplomatiſchen Ver⸗ tretern des Bundes und den Bundesconſuln zu'. * Die Anleitung für die diplomatiſchen Vertreter u. Conſuln zur Vornahme der Beurkundung des bürgerl. Standes u Eſlieu Badiſcher Staatsan⸗ gehöriger nach Bad. Recht iſt publicirt im Geſ. u. V. B. 1872 Nr. 38 494 Rheinverlandungen längs der franzöſtſchen Grenze. § 14. Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Geſetz den Beamten des Bundes überwieſenen Geſchäfte und insbeſondere für die Ausfertigungen und Abſchriften aus den Perſonenſtands⸗Regiſtern! zu erheben ſind, findet der§ 38 des Bundesgeſetzes, betreffend die Organi⸗ ſation der Bundesconſulate, ſowie Amtsrechte und Pflichten der Bundes⸗ conſulate, ſowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundesconſuln, vom 8. November 1867(Bundesgeſetzblatt S. 137) Anwendung. 4. Rheinverlandungen längs der franzöſiſchen Grenze.* (Eeſ. v. 23. Mai 1856 R. B. Nr. 22.) Art. 1. Die Verlandungen des Rheines innerhalb des normalen Flußbettes und des Vorlandes gehören dieſſeits der badiſch⸗franzöſiſchen Hoheitsgrenze dem Staate. Ausgenommen ſind diejenigen Stücke der genannten Flächen, auf welchen bei Verkündung dieſes Geſetzes bereits Vegetativn durch Land⸗ gewächſe Platz gegriffen hat. Auf die Verlandungen außerhalb des Vorlandes macht der Staat keine Eigenthumsanſprüche. Art. 2. Das Vorland beſteht in der Fläche, die ſich zwiſchen der uferlinie des normalen Flußbettes und einer dreihundert Fuß von der— ſelben parallel mit ihr gezogenen Linie befindet. Art. 3. Das zum normalen Flußbette und zum Vorlande erforder⸗ liche Gelände, auf welchem Vegetation durch Landgewächſe Platz gegriffen hat, muß dem Staate auf Verkangen der Flußbaubehörde zu Eigenthum abgetreten werden. Es wird hiefür Entſchädigung aus der Flußbaukaſſe geleiſtet. Ge⸗ meinden erhalten jedoch für die von ihnen abzutretenden Grundſtücke nur inſoweit Entſchädigung, als der Werth dieſer Grundſtücke den Werth des Zuwachſes an Gelände, welchen die Regulirung des Rheinlaufes ſeit dem Jahre 1838 ihnen verſchafft hat, überſteigt. Bei Feſtſetzung der Entſchädigung der Gemeinden ſoll überdies auf den Zuwachs an Gelände, welchen ihnen die Regulirung des Rheinlaufes noch ferner in Ausſicht ſtellt, billige Rückſicht genommen werden. Läßt ſich die Entſchädigung nicht durch Uebereinkunft feſtſetzen, ſo iſt ſie nach den Vorſchriften des Expropriationsgeſetzes vom 28. Auguſt 1835 durch den Richter zu beſtimmen. Art. 4. Die Verlandungen des Rheines außerhalb des Vorlandes unterliegen, ſo lange ſich keine Vegetation durch Landgewächſe auf denſelben gebildet hat, der Flußbaudienſtbarkeit in der Art, daß die Flußbau⸗ behörde berechtigt iſt: 1) aus denſelben den zu den Rheinbauten erforderlichen Kies und Sand ohne Enſchädigung zu beziehen, * Geſ. v. 11. Febr. 1870(Geſ. n. V. O. B. Nr. 12), das Eigenthum der Ver⸗ landungen des Rheins längs der bayeriſchen Grenze betr. 495 Rechtsverhältniß abgelöſter Lehen. 2) dieſelben zur Durchfahrt und zur Lagerung der Bauſtoffe unent⸗ zu benützen. Art. 5. Die Beſtimmungen des Forſtgeſetzes vom 15. November 1833( 94 bis 99), die Abgabe von Faſchinenholz betreffend, bleiben unverändert in Wirkſamkeit. 5. Rechtsverhältniß abgelöſter Lehen. (Geſ v. 19. April 1856 R. B. Nr. 16.) Wt. Familienlehen, auch wenn ſie nicht zugleich Stammgüter ſind, bleiben im des Abkaufs der Rechte des Lehenherrn in dem Sinne Familiengut, daß zu Gunſten der übrigen Betheiligten, die vor⸗ ſorglich Belehnten eingeſchloſſen, bezüglich des Nachfolgerechts und der Erhaltung des Gutes durch den jeweiligen Beſitzer, ſowie bezüglich der Abfertigung und Ausſtattung der hiezu Berechtigten(F 30 und 31 des Lehenedicts), diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten fortdauern, welche im Lehenverhältniß begründet waren. Art. 2. Einem ſolchen Gute kann, auch wenn deſſen Werth den Beſtimmungen des L. R. S. 577 c. d. nicht entſpricht, durch Zuſtimmung aller Betheiligten die Eigenſchaft als Stammgut beigelegt werden. Dagegen kann ohne Staatsgenehmigung eine weitere Theilung des Gutes, als 3 nach der Lehenfolge zuläſſig war, nicht ſtattfinden. Art. 3. Die Abkaufſumme iſt als Werthvermehrung eine auf dem Gute nt Schuld, und der Gläubiger derſelben hat ein Vorzugsrecht, welches von dem Tage an gilt, wo eine öffentliche Ausfertigung des Ver⸗ trags in das Pfandbuch eingetragen worden iſt. Art. 4. Ein Lehen wird bei oder nach der Allodification völlig freies Eigenthum, wenn ſämmtliche Betheiligte mit Staatsgenehmigung dies Daſſelbe tritt ein, wenn nach dem Tode des letzten Beſitzers keine mehr vorhanden ſind, welche nach der Belehnung ein Nachfolge— recht haben. 6. Aufhebung des Lehenverbandes. (Geſ. v. 9. Aug. 1862 R. B. Nr. 47.) F 1. Der Lehenverband aller eigentlichen Lehen((2 des Lehen⸗ edicts vom 12. Auguſt 1807) muß auf Verlangen des Lehenherrn oder des Leheninhabers(Vaſallen) abgelöſt werden. 4 Eine Kündigung von Seiten des Leheninhabers iſt unſtatthaft, wenn das Lehen auf dem Heimfall ſteht, d. h. wenn außer dem Inhaber kein anderer Berechtigter mehr vorhanden iſt. ————————— ———— 496 Aufhebung des Lehenverbandes. § 2. Die Kündigung geht, wenn der Genuß eines Lehens unter mehreren Inhabern getheilt iſt, von dem Lehenträger aus. Derſelbe hat ſich über die Zuſtimmung der übrigen Leheninhaber auszuweiſen. Weder der Inhaber noch der Lehenträger bedarf zu der Kündigung und den nach⸗ folgenden Verhandlungen des Konſenſes der eventuell berechtigten Perſonen. Die Kündigung von Seiten des Lehenherrn erfolgt an den Lehen⸗ inhaber, beziehungsweiſe Lehenträger. § 3. Die Inhaber eigentlicher Lehen haben dem Lehenherrn für den Verluſt des Obereigenthums und Heinfallrechts eine Entſchädigung zu zahlen. Dieſe Entſchädigung beträgt: I. Bei Stammlehen(C 27 des Lehenedicts): 1) wenn nur zwei Berechtigte vorhanden ſind 7 Prozent, 2) wenn drei bis ſechs Berechtigte vorhanden ſind 4 Prozent, 3) wenn über ſechs Berechtigte vorhanden ſind 2 Prozent des Werths des Lehens; II. Bei Geſchlechtslehen: die Hälfte dieſer Taren; III. Bei Körperſchaftslehen; ein Prozent des Werths des Lehens. § 4. Iſt ein Lehen im Beſitz eines Untervaſallen, ſo muß die Ab⸗ löſung das ganze Lehensverhältniß umfaſſen; es werden zur Beſtimmung der Abkaufſumme ſämmtliche Berechtigte beider Vaſallenfamilien zuſammen⸗ gezählt und es iſt die von dem Untervaſallen zu zahlende Abkaufſumme dem Oberlehensherrn und zur Hälfte dem Vaſallen zu entrichten. F 5. Der Berechnung der Abkaufſumme wird der Steuerwerth des Lehens zu Grunde gelegt. Zu dem Lehen gehörige oder demſelben zu erſetzende Kapitalien kommen mit 80 Prozent ihres wirklichen Betrags in Anrechnung. Rechte, welche nach einem beſtehenden Geſetze ablösbar ſind, werden nach Maßgabe dieſes Geſetzes gewerthet. Lehen, die in jähr⸗ lichen Renten beſtehen, werden im zwanzigfachen Betrag angeſchlagen. § 6. Die Abkauffumme iſt, falls ſie 500 fl. nicht überſteigt, ſogleich nach ihrer Feſtſetzung, andernfalls nach der Wahl des bisherigen Lehens⸗ mannes entweder ſofort oder in mit dem Tage der Feſtſetzung beginnenden, von da ab zu 5 Prozent verzinslichen jährlichen Terminen von 500 fl. zu entrichten. § 7. Die Abkaufſumme genießt mit jenen der Zehnten, der Gülten und Zinſen ein keiner Eintragung bedürfendes Vorzugsrecht auf die Lehengüter. F 8. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen zwiſchen Lehenherren und Vaſallen über Aufhebung des Lehenverbandes und über die dafür zu leiſtende Entſchädigung ſind frei von Sporteln, Stempel und jeder andern als in§ 3 dieſes Geſetzes ſelbſt feſtgeſetzten Taxe. § 9. Die Verhandlungen über die Ablöſung der Großherzoglichen Lehen werden von dem Juſtizminiſterium, Lehenhof, geführt. Ueber alle Streitigkeiten, welche die Ausmittelung des Werths und die Feſtſetzung und die Art der Berichtigung der Abkaufſumme betreffen, entſcheidet eine aus Mitgliedern Unſerer Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen be— ſonders zu beſtellende Kommiſſion und in zweiter Inſtanz Unſer Staats⸗ miniſterium. Streitigkeiten über die Lehenbarkeit an ſich, oder über den Umfang des Lehens gehören vor die Gerichte. — Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. 497 § 10. Neue Lehen können nicht mehr errichtet werden. §. 11. Das Geſetz vom 19. April 1856(Regierungsblatt Nr. 16) bleibt in Wirkſamkeit. Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen r. Reichsgeſ. v. 11. Juni 1870*. (Bundesgeſ. Bl. 1870 Nr. 19 S. 339.) I. Schriftwerke. a) Ausſchließliches Recht des Urhebers. F 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechaniſchem Wege zu ver⸗ vielfältigen, ſteht dem Urheber deſſelben ausſchließlich zu. § 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegen⸗ wärtige Geſetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer beſtehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieſes ein einheitliches Ganzes bildet. Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen ſteht den Urhebern derſelben zu.. § 3. Das Recht des Urhebers geht auf deſſen Erben über. Dieſes Recht kann beſchränkt oder unbeſchränkt durch Vertrag oder durch Ver— fügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. b) Verbot des Nachdrucks. § 4. Jede mechaniſche Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genechmigung des Berechtigten(F§ 1, 2, 3) hergeſtellt wird, heißt Nachdruck und iſt verboten. Hinſichtlich dieſes Verbotes macht es keinen Unterſchied, ob das Schriftwerk ganz oder nur theilweiſe vervielfältigt wird. Als mechaniſche Vervielfältigung iſt auch das Abſchreiben anzuſehen, wenn es dazu beſtimmt iſt, den Druck zu vertreten. § 5. Als Nachdruck(§ 4) iſt auch anzuſehen: a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffentlichten Schriftwerken(Manuſkripten). Auch der rechtmäßige Beſitzer eines Manuſkriptes oder einer Abſchrift deſſelben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck; b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vor— trägen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder Unterhaltung gehalten ſind; e) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem unter ihnen beſtehenden Vertrage zuwider veranſtaltet; d) die Anfertigung einer größern Anzahl von Eremplaren eines Werkes Seitens des Verlegers, als demſelben vertragsmäßig oder geſetzlich geſtattet iſt. * Im Großherzogthum in Wirkſamkeit getreten am 1. Jan. 1871. Vollz. V. O. hiezu v. 29. Febr. 1872(Geſ. u. V. O. Nr. 10). 32 —— ——————— 498 Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. § 6. Ueberſetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original⸗ werkes gelten als Nachdruck: a) wenn von einem, zuerſt in einer todten Sprache erſchienenen Werke eine Ueberſetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; b) wenn von einem gleichzeitig in verſchiedenen Sprachen heraus⸗ gegebenen Werke eine Ueberſetzung in einer dieſer Sprachen ver⸗ anſtaltet wird; c) wenn der Urheber ſich das Recht der Ueberſetzung auf dem Titel⸗ blatte oder an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, voraus⸗ geſetzt, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Ueberſetzung nach dem Erſcheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird. Das Kalender⸗ jahr, in welchem das Originalwerk erſchienen iſt, wird hiebei nicht mitgerechnet. Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtheilungen erſcheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieſes Para⸗ graphen als ein beſonderes Werk angeſehen, und muß der Vorbehalt der Ueberſetzung auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wiederholt werden— Bei dramatiſchen Werken muß die Ueberſetzung innerhalb ſechs Monaten, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollſtändig erſchienen ſein. Der Beginn und beziehungsweiſe die Vollendung der Ueberſetzung muß zugleich innerhalb der angegebenen Friſten zur Eintragung in die Eintragsrolle(F§ 39 ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Ueberſetzungen erliſcht. Die Ueberſetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck geſchützten Schriftwerkes(§ 5 Littr. a. und b.) iſt als Nachdruck anzuſehen. Ueberſetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieſes Geſetzes gegen Nachdruck. c) Was nicht als Nachdruck anzuſehen iſt. § 7. Als Nachdruck iſt nicht anzuſehen: a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfange in ein größeres Ganzes, ſobald dieſes nach ſeinem Hauptinhalt ein ſelbſtſtändiges wiſſenſchaftliches Werk iſt, ſowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftſteller zum Kirchen-, Schul- und Unter⸗ richtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen literariſchen Zwecke veranſtaltet werden. Vorausgeſetzt iſt jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben iſt; b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitſchriften und anderen öffent⸗ lichen Blättern mit Ausnahme von novelliſtiſchen Erzeugniſſen und wiſſenſchaftlichen Ausarbeitungen, ſowie von ſonſtigen größeren Mittheilungen, ſofern an der Spitze der letzteren der Abdruck unterſagt iſt; c) der Abdruck von Geſetzbüchern, Geſetzen, amtlichen Erlaſſen, öffentlichen Aktenſtücken und Verhandlungen aller Art; Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. 499 d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Ge⸗ richte, der politiſchen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, ſowie der politiſchen und ähnlichen Verſammlungen gehalten werden. d) Dauer des ausſchließlichen Rechtes des Urhebers. § 8. Der Schutz des gegenwärtigen Geſetzes gegen Nachdruck wird, vorbehaltlich der folgenden beſonderen Beſtimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers(F6 1 und 2) und dreißig Jahre nach dem Tode deſſelben gewährt. § 9. Bei einem von mehreren Perſonen als Miturhebern ver⸗ faßten Werte erſtreckt ſich die Schutzfriſt auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode des Letztlebenden derſelben. Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, richtet ſich die Schutzfriſt für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber derſelben genannt ſind oder nicht(§5 8, 11 § 10. Einzelne Aufſätze, Abhandlungen zc., welche in periodiſchen Werken, als Zeitſchriften, Taſchenbüchern, Kalendern 2c. erſchienen ſind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verabredet iſt, auch ohne Ein⸗ willigung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches die⸗ ſelben aufgenommen ſind, nach zwei Jahren, vom Ablauf des Jahres des Erſcheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken. § 11. Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht ſind, iſt die im§ 8 vorgeſchriebene Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter der Vorrede angegeben iſt. Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, genügt es für den Schutz der Beiträge, wenn der Name des Ur⸗ hebers an der Spitze oder am Schluß des Beitrages angegeben iſt. Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem andern, als dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht angegeben iſt, wird dreißig Jahre lang, von der erſten Heraus⸗ gabe an gerechnet, gegen Nachdruck geſchützt(§ 28). Wird innerhalb dreißig Jahre, von der erſten Herausgabe an gerechnet, der wahre Name des Urhebers von ihm ſelbſt oder ſeinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle(§§ 39 ff.) angemeldet, ſo wird dadurch dem Werke die in S 8 beſtimmte längere Dauer des Schutzes erworben. § 12. Die erſt nach dem Tode des Urhebers erſchienenen Werke werden dreißig Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck geſchützt. § 13. Akademien, Univerſitäten, ſonſtige juriſtiſche Perſonen, öffent⸗ liche Unterrichtsanſtalten, ſowie gelehrte und andere Geſellſchaften, wenn ſie als Herausgeber dem Urheber gleich zu achten ſind(§ 2), genießen für die von ihnen herausgegebenen Werke einen Schutz von dreißig Jahren nach deren Erſcheinen. § 14. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erſcheinen, wird die Schutzfriſt von dem erſten Erſcheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. 32* 500 Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln und mithin als in ſich zuſammenhängend zu betrachten ſind, beginnt die Schutzfriſt erſt nach dem Erſcheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. Wenn indeſſen zwiſchen der Herausgabe einzelner Bände oder Ab⸗ theilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verfloſſen iſt, ſo ſind die vorher erſchienenen Bände, Abtheilungen 2. als ein für ſich beſtehendes Werk und ebenſo die nach Ablauf der drei Jahre erſcheinenden weiteren Fortſetzungen als ein neues Werk zu behandeln. § 15. Das Verbot der Herausgabe von Ueberſetzungen dauert in dem Falle des§ 6 Littr. b. fünf Jahre vom Erſcheinen des Original⸗ werkes, in dem Falle des§ 6 Littr. c fünf Jahre vom erſten Erſcheinen der rechtmäßigen Ueberſetzung ab gerechnet. § 16. In dem Zeitraum der geſetzlichen Schutzfriſt G§ 8 ff.) wird das Todesjahr des Verfaſſers, beziehungsweiſe das Kalenderjahr des erſten Erſcheinens des Werkes oder der Ueberſetzung nicht eingerechnet. § 17. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenloſen Verlaſſenſchaften berechtigter Perſonen findet auf das ausſchließ liche Recht des Urhebers und ſeiner Rechtsnachfolger nicht ſtatt. e) Entſchädigung und Strafen. § 18. Wer vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit einen Nachdruck (Is 4 ff.) in der Abſicht, denſelben innerhalb oder außerhalb des Nord⸗ deutſchen Bundes zu verbreiten, veranſtaltet, iſt den Urheber oder deſſen Rechtsnachfolger zu entſchädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern beſtraft“. Die Beſtrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeſchloſſen, wenn der Veranſtalter deſſelben auf Grund entſchuldbaren, thatſächlichen oder rechtlichen Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat. Kann die verwirkte Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo wird dieſelbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgeſetze in eine entſprechende Freiheitsſtrafe bis zu ſechs Monaten umgewandelt. Statt jeder aus dieſem Geſetze entſpringenden Entſchädigung kann auf Ver⸗ langen des Beſchädigten neben der Strafe auf eine an den Beſchädigten zu er— legende Geldbuße bis zum Betrage von zweitauſend Thalern erkannt werden. Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als Geſammtſchuldner. Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines weiteren Ent⸗ ſchädigungsanſpruches aus. Wenn den Veranſtalter des Nachdrucks kein Verſchulden trifft, ſo haftet er dem Urheber oder deſſen Rechtsnachfolger für den entſtandenen Schaden nur bis zur Höhe ſeiner Bereicherung. § 19. Darüber, ob ein Schaden entſtanden iſt, und wie hoch ſich derſelbe beläuft, desgleichen über den Beſtand und die Höhe einer Be⸗ reicherung, entſcheidet das Gericht unter Würdigung aller Umſtände nach freier Ueberzeugung. § 20. Wer vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit einen Anderen zur Veranſtaltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im§F 18 feſtgeſetzte „Die in den 8§ 18— 23 erwähnten Straffälle ſind als zur gerichtlichen Zu⸗ ſtändigkeit gehörige Vergehen im Sinne des§ 1 Abſ. 2 des Reichsſtr. G. B. zu behandeln. Vers Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. 501 Strafe verwirkt, und iſt den Urheber oder deſſen Rechtsnachfolger nach Maßgabe der F§ 18 und 19 zu entſchädigen verpflichtet, und zwar ſelbſt dann, wenn der Veranſtalter des Nachdrucks nach§ 18 nicht ſtrafbar oder erſatzpflichtig ſein ſollte. Wenn der Veranſtalter des Nachdrucks ebenfalls vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit gehandelt hat, ſo haften beide dem Berechtigten ſolidariſch. Die Strafbarkeit und Erſatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am Nachdruck richtet ſich nach den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften. § 21. Die vorräthigen Nachdrucks⸗Exemplare und die zur wider⸗ rechtlichen Vervielfältigung ausſchließlich beſtimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereolypabgüſſe ꝛc., unterliegen der Einziehung. Dieſelben ſind, nachdem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechts⸗ kräftig erkannt iſt, entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigenthümer zurückzugeben. Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzuſchen iſt, ſo erſtreckt ſich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und die Vorrichtungen zu dieſem Theile. Die Einziehung erſtreckt ſich auf alle diejenigen Nachdrucks⸗Exemplare und Vorrichtungen, welche ſich im Eigenthum des Veranſtalters des Nach⸗ drucks, des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Ver⸗ breiter und desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat(S20), befinden. Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranſtalter oder Veranlaſſer des Nachdrucks weder vorſätzlich noch fahrläſſig gehandelt hat S 18). Sie erfolgt auch gegen die Erben deſſelben. Es ſteht dem Beſchädigten frei, die Nachdrucks⸗Exemplare und Vor⸗ richtungen ganz oder theilweiſe gegen die Herſtellungskoſten zu übernehmen, inſofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden. § 22. Das Vergehen des Nachdrucks iſt vollendet, ſobald ein Nach⸗ drucks⸗Eremplar eines Werkes den Vorſchriften des gegenwärtigen Geſetzes zuwider, ſei es im Gebiete des Norddeutſchen Bundes, ſei es außerhalb deſſelben, hergeſtellt worden iſt. Im Falle des bloßen Verſuchs des Nachdrucks tritt weder eine Be⸗ ſtrafung noch eine Entſchädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen(§ 21) erfolgt auch in dieſem Falle. § 23. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchſte geſetzliche Maß(§ 18) nicht ſtatt. § 24. Wenn in den Fällen des§ 7 Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit unterlaſſen wird, ſo haben der Veranſtalter und der Veranlaſſer des Ab⸗ drucks eine Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern verwirkt.“ Eine Umwandlung der Geldſtrafe in Freiheitsſtrafe findet nicht ſtatt. Eine Entſchädigungspflicht tritt nicht ein. § 25. Wer vorſätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vor⸗ ſchriften des gegenwärtigen Geſetzes zuwider angefertigt worden ſind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutſchen Bundes gewerbemäßig feil⸗ * Gilt als zur amtsgerichtlichen Zuſtändigkeit gehörige Uebertretung im Sinne des§ 1 Abſ. 3 d. Reichsſtr. G. B. 502 Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. hält, verkauft oder in ſonſtiger Weiſe verbreitet, iſt nach Maßgabe des von ihm verurſachten Schadens den Urheber oder deſſen Rechtsnachfolger zu ent⸗ ſchädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldſtrafe nach§ 18 beſtraft.“ Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung beſtimmten Nachdrucks⸗Eremplare nach Maßgabe des§ 21 findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht vorſätzlich gehandelt hat. Der Entſchädigungspflicht, ſowie der Beſtrafung wegen Verbreitung unterliegen auch der Veranſtalter und Veranlaſſer des Nachdrucks, wenn ſie nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar ſind. 1) Verfahren. § 26. Sowohl die Entſcheidung über den Entſchädigungsanſpruch, als auch die Verhängung der im gegenwärtigen Geſetze angedrohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks⸗Eremplare ꝛc. gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte, Die Einziehung der Nachdrucks⸗Exemplare ꝛc. kann ſowohl im Straf⸗ rechtswege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden. § 27. Das gerichtliche Strafverfahren iſt nicht von Amtswegen, ſondern nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Beſtrafung kann nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes zurückgenommen werden. § 28. Die Verfolgung des Nachdrucks ſteht jedem zu, deſſen Ur⸗ heber- oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beein⸗ trächtigt oder gefährdet ſind. Bei Werken, welche bereits veröffentlicht ſind, gilt bis zum Gegen⸗ beweiſe derjenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des§ 11 Abſatz 1, 2 auf dem Werke als Urheber angegeben iſt. Bei anonymen und pſeudonymen Werken iſt der Herausgeber, und wenn ein ſolcher nicht angegegeben iſt, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zuſtehenden Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke an⸗ gegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pſeudonymen Urhebers. § 29. In den Rechtsſtreitigkeiten wegen Nachdrucks, einſchließlich der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an poſitive Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu ſein, den Thatbeſtand nach ſeiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geſchöpften Ueberzeugung feſtzuſtellen.. Ebenſo iſt der Richter bei Entſcheidung der Frage: ob der Nach⸗ drucker oder der Veranlaſſer des Nachdrucks(F§ 18, 20) fahrläſſig gehandelt hat, an die in den Landesgeſetzen vorgeſchriebenen verſchiedenen Grade der Fahrläſſigkeit nicht gebunden. § 30. Sind techniſche Fragen, von welchen der Thatbeſtand des Nachdrucks oder der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder ſtreitig, ſo iſt der Richter befugt, das Gutachten Sach⸗ verſtändiger einzuholen. § 31. In allen Staaten des Norddeutſchen Bundes ſollen aus Gelehrten, Schriftſtellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Perſonen 5 Vergl d. Note zu§ 18. Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. 503 Sachverſtändigen⸗Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über die an ſie gerichteten Fragen abzugeben ver⸗ pflichtet ſind. Es bleibt den einzelnen Staaten überlaſſen, ſich zu dieſem Behufe an andere Staaten des Norddeutſchen Bundes anzuſchließen, oder auch mit denſelben ſich zur Bildung gemeinſchaftlicher Sachverſtändigen⸗“ Vereine zu verbinden?. Die Sachverſtändigen-Vereine ſind befugt, auf Anrufen der Be— theiligten über ſtreitige Entſchädigungsanſprüche und die Einziehung nach Maßgabe der§§ 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entſcheiden. Das Bundeskanzleramt erläßt die Inſtruktion über die Zuſammen— ſetzung und den Geſchäftsbetrieb der Sachverſtändigen⸗Vereine??. § 32. Die in den F§ 12 und 13 des Geſetzes, betreffend die Ein⸗ richtung eines oberſten Gerichtshofes für Handelsſachen vom 12. Juni 1869(Bundesgeſetzbl. S. 201), geregelte Zuſtändigkeit des Bundes⸗Ober⸗ handelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtsſtreitig⸗ keiten ausgedehnt, in welchen auf Grund der Beſtimmungen dieſes Ge⸗ ſetzes durch die Klage ein Entſchädigungsanſpruch oder ein Anſpruch auf Einziehung geltend gemacht wird. Das Bundes⸗Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Beſtim⸗ mungen dieſes Geſetzes zu beurtheilenden Strafſachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erſter Inſtanz anhängig geworden iſt, nach den Landesgeſetzen beſtehenden oberſten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuſtändigkeit, welche nach dieſen Landesgeſetzen dem oberſten Gerichtshofe gebührt. In den zufolge der vorſtehenden Beſtimmung zur Zuſtändigkeit des Bundes⸗Oberhandelsgerichtes gehörenden Strafſachen beſtimmt ſich das Verfahren auch bei dieſem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Strafproceßgeſetzen. Die Verrichtungen der Staatsanwaltſchaft in dieſen Strafſachen werden bei dem Bundes⸗Oberhandelsgericht von dem Staats⸗ anwalt wahrgenommen, welcher dieſelben bei dem betreffenden oberſten Landesgerichtshofe wahrzunehmen hat. Der bezeichnete Staatsanwalt kann ſich jedoch bei der mündlichen Verhandlung durch einen in Leipzig an— geſtellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advokaten vertreten laſſen. Strafſachen, für welche in letzter Inſtanz das Bundes⸗Oberhandels⸗ gericht zuſtändig iſt, und Strafſachen, für welche in letzter Inſtanz der oberſte Landesgerichtshof zuſtändig iſt, können in Einem Strafverfahren nicht verbunden werden. Die Beſtimmungen der§§ 10, 12 Abſatz 2,§ 16 Abſatz 2,§§ 17, 18, 21 und 22 des Geſetzes vom 12. Juni 1869 finden auch auf die zur Zuſtändigkeit des Bundes⸗Oberhandelsgerichts gehörenden Strafſachen entſprechende Anwendung. * Siehe die Bekanntmachung v. 29. Febr. 1872(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 10) d. Vereinbarung mit Würtemberg u. Heſſen betr. ** Siehe dieſe Inſtruction v. 12. Dec. 1870 im Bundesgeſ. B. Nr. 50, S. 621 n. im Geſ. u. V. B. 1871 Nr. 7. Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. g) Verjährung. § 33. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Entſchädigung wegen Nachdrucks, einſchließlich der Klage wegen Bereiche⸗ rung(§ 18), verjähren in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung ver Nachdrucks⸗Exemplare zuerſt ſtattgefunden hat. § 34. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks⸗Exem⸗ plaren und die Klage auf Entſchädigung wegen dieſer Verbreitung(§ 25) verjähren ebenfalls in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung zuletzt ſtattgefunden hat. § 35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks⸗Exem⸗ plaren ſollen ſtraflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen und von der Perſon des Thäters zu machen unterläßt. § 36. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung von Nach⸗ drucks⸗Exemplaren, ſowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus⸗ ſchließlich beſtimmten Vorrichtungen(§ 21), iſt ſo lange zuläſſig, als ſolche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden ſind. § 37. Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des§ 7 Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unterblieben iſt, verjährt in drei Monaten. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Abdruck zuerſt verbreitet worden iſt. § 38. Die allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften beſtimmen, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird. Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Entſchädigungsklage nicht, und ebenſo wenig unterbricht die Anſtellung der Entſchädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens. h) Eintragsrolle. § 39. Die Eintragsrolle, in welche die in den F§ 6 und 11 vor⸗ geſchriebenen Eintragungen ſtattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. § 40. Der Stadtrath zu Leipzig iſt verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten die Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragſtellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatſachen ſtattfindet. § 41. Das Bundeskanzleramt erläßt die Inſtruktion über die Führung der Eintragsrolle. Es iſt Jedermann geſtattet, von der Ein⸗ tragsrolle Einſicht zu nehmen und ſich beglaubigte Auszüge aus derſelben ertheilen zu laſſen Die Eintragungen werden im Börſenblatt für den deutſchen Buchhandel und, falls daſſelbe zu erſcheinen aufhören ſollte, in einer anderen vom Bundeskanzleramt zu beſtimmenden Zeitung bekannt gemacht. § 42. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteſte, Beglaubigungen, Zeugniſſe, Auszüge u. ſ. w., welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, ſind ſtempelfrei. 505 Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsſchein, ſowie für jeden ſonſtigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je fünfzehn Silbergroſchen erhoben, und außerdem hat der Antragſteller die etwaigen Koſten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung(§ 41) zu entrichten. II. Geographiſche, topographiſche, naturwiſſenſchaftliche, architektoniſche, techniſche und ähnliche Abbildungen. § 43. Die Beſtimmungen in den F§§ 1— 42 finden auch Anwen⸗ dung auf geograpiſche, topographiſche, naturwiſſenſchaftliche, architektoniſche, techniſche und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunſtwerke zu betrachten ſind. § 44. Als Nachdruck iſt es nicht anzuſehen, wenn einem Schrift— werke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgeſetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptſache erſcheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes u. ſ. w. dienen. Auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ſein, widrigenfalls die Strafbeſtimmung im§ 24 Platz greift. III. Muſikaliſche Rompoſitionen. § 45. Die Beſtimmungen in den F§ 1—5, 8— 42 finden auch Anwendung auf das ausſchließliche Recht des Urhebers zur Vervielfäl⸗ tigung muſikaliſcher Kompoſitionen. § 46. Als Nachdruck ſind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer muſikaliſchen Kompoſition herausgegebenen Bearbeitungen derſelben anzuſehen, welche nicht als eigenthümliche Kompoſitionen betrachtet werden können, insbeſondere Auszüge aus einer muſikaliſchen Kompoſition, Arrange⸗ ments für einzelne oder mehrere Inſtrumente oder Stimmen, ſowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und deſſelben Werkes, die nicht künſtleriſch verarbeitet ſind. § 47. Als Nachdruck iſt nicht anzuſehen: das Anführen einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunſt, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompoſitionen in ein nach ſeinem Haupt— inhalte ſelbſtſtändiges wiſſenſchaftliches Werk, ſowie in Sammlungen von Werken verſchiedener Komponiſten zur Benutzung in Schulen, ausſchließ lich der Muſikſchulen. Vorausgeſetzt iſt jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben iſt, widrigenfalls die Strafbeſtimmung des § 24 Platz greift. § 48. Als Nachdruck iſt nicht anzuſehen: die Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu muſikaliſchen Kompo⸗ ſitionen, ſofern der Text in Verbindung mit der Kompoſition abgedruckt wird. Ausgenommen ſind ſolche Terte, welche ihrem Weſen nach nur für den Zweck der Kompoſition Bedeutung haben, namentlich Terte zu Opern oder Oratorien. Terte dieſer Art dürfen nur unter Genehmigung ihres Urhebers mit den muſikaliſchen Kompoſitionen zuſammen abgedruckt werden. Zum Abdruck des Tertes ohne Muſik iſt die Einwilligung des Ur⸗ hebers oder ſeiner Rechtsnachfolger erforderlich. 506 Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. § 49. Die Sachverſtändigen⸗Vereine, welche nach Maßgabe des § 31 Gutachten über den Nachdruck muſikaliſcher Kompoſitionen abzu⸗ geben haben, ſollen aus Komponiſten, Muſikverſtändigen und Muſikalien⸗ händlern beſtehen“. IV. Geffentliche Aufführung dramatiſcher, muſikaliſcher oder dramatiſch⸗ muſikaliſcher Werke. § 50. Das Recht, ein dramatiſches, muſikaliſches oder dramatiſch⸗ muſikaliſches Werk öffentlich aufzuführen, ſteht dem Urheber und deſſen Rechtsnachfolgern(S 3) ausſchließlich zu. In Betreff der dramatiſchen und dramatiſch-muſikaliſchen Werke iſt es hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck ꝛc. ver⸗ öffentlicht worden iſt oder nicht. Muſikaliſche Werke, welche durch den Druck veröffentlicht worden ſind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ſich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat. Dem Urheber wird der Verfaſſer einer rechtmäßigen Ueberſetzung des dramatiſchen Werkes in Beziehung auf das ausſchließliche Recht zur öffentlichen Aufführung dieſer Ueberſetzung gleich geachtet. Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Ueberſetzung(§ 6) oder einer rechtswidrigen Bearbeitung(§ 46) des Originalwerkes iſt unterſagt. § 51. Sind mehrere Urheber vorhanden, ſo iſt zur Veranſtaltung der öffentlichen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich. Bei muſikaliſchen Werken, zu denen ein Text gehört, einſchließlich der dramatiſch-muſikaliſchen Werke, genügt die Genehmigung des Kom⸗ poniſten allein. § 52. In Betreff der Dauer des ausſchließlichen Rechts zur öffent⸗ lichen Aufführung kommen die F§ 8— 17 zur Anwendung. Anonyme und pſeudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer erſten recht⸗ mäßigen öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck veröffentlicht ſind, werden dreißig Jahre vom Tage der erſten rechtmäßigen Aufführung an, poſthume Werke dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an gegen unbefugte öffentliche Aufführung geſchützt. Wenn der Urheber des anonymen und pſeudonymen Werkes oder ſein hierzu legitimirter Rechtsnachfolger innerhalb der Friſt von dreißig Jahren den wahren Namen des Urhebers vermittelſt Eintragung in die Eintragsrolle(§ 39) bekannt macht, oder wenn der Urheber das Werk innerhalb derſelben Frſt unter ſeinem wahren Namen veröffentlicht, ſo gelangt die Beſtimmung des§ 8 zur Anwendung. § 53. Bei dramatiſchen, muſikaliſchen und dramatiſch⸗muſikaliſchen Werken, welche noch nicht mechaniſch vervielfältigt, aber öffentlich auf⸗ geführt worden ſind, gilt bis zum Gegenbeweiſe derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der Aufführung als ſolcher bezeichnet worden iſt. * Vergl.§ 31. Urheberrecht an Schriftwerken ꝛc. 507 § 54. Wer vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit ein dramatiſches, muſikaliſches oder dramatiſch-muſikaliſches Werk vollſtändig oder mit unweſentlichen Aenderungen unbefugter Weiſe öffentlich aufführt, iſt den Urheber oder deſſen Rechtsnachfolger zu entſchädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldſtrafe nach Maßgabe der F§ 18 bis 23 beſtraft. Auf den Veranlaſſer der unbefugten Aufführung findet der§ 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entſchädigung nach F 55 zu bemeſſen iſt. § 55. Die Entſchädigung, welche dem Berechtigten im Falle des § 54 zu gewähren iſt, beſteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieſelbe verwendeten Koſten. Iſt das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, ſo iſt, unter Berückſichtigung der Verhältniſſe, ein entſprechender Theil der Einnahme als Entſchädigung feſtzuſetzen. Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine ſolche nicht vor— handen iſt, ſo wird der Betrag der Entſchädigung vom Richter nach freiem Ermeſſen feſtgeſtellt. Trifft den Veranſtalter der Aufführung kein Verſchulden, ſo haftet er dem Berechtigten auf Höhe ſeiner Bereicherung. § 56. Die Beſtimmungen in den F§ 26— 42 finden auch in Betreff der Aufführung von dramatiſchen, muſikaliſchen und dramatiſch-muſikaliſchen Werken Anwendung. V. Allgemeine Zeſtimmungen. § 57. Das gegenwärtige Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Norddeutſchen Bundes geltenden, rechtlichen Beſtimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, muſikaliſchen Kompoſitionen und drama— tiſchen Werken treten von demſelben Tage ab außer Wirkſamkeit. § 58. Das gegenwärtige Geſetz findet auf alle vor dem Inkraft⸗ treten deſſelben erſchienenen Schriftwerke, Abbildungen, muſikaliſchen Kom⸗ poſitionen und dramatiſchen Werke Anwendung, ſelbſt wenn dieſelben nach den bisherigen Landesgeſetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nach⸗ bildung oder öffentliche Aufführungen genoſſen haben. Die bei dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes vorhandenen Exemplare, deren Herſtellung nach der bisher igen Geſetzgebung geſtattet war, ſollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, ſelbſt wenn ihre Herſtellung nach dem gegenwärtigen Geſetze unterſagt iſt. Ebenſo ſollen die bei dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüſſe ꝛc., auch fernerhin zur Anfertigung vom Exem⸗ plaren benutzt werden dürfen. Auch dürfen die bei dem Inkrafttreten des Geſetzes bereits begonnenen, bisher geſtatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. Die Regierungen der Staaten des Norddeutſchen Bundes werden ein Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach geſtattet iſt, amtlich aufſtellen und dieſe Vorrichtungen mit einem gleich⸗ förmigen Stempel bedrucken laſſen. Ebenſo ſollen alle Exemplare von 508 Urheberrecht an Schriftwerken c. Schriftwerken, welche nach Maßgabe dieſes Paragraphen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit einem Stempel verſehen werden. Nach Ablauf der für die Legaliſirung angegebenen Friſt unterliegen alle mit dem Stempel nicht verſehenen Vorrichtungen und Exemplare der bezeich⸗ neten Werke, auf Antrag Verletzten, der Einziehung. Die nähere Inſtruktion über das bei der Au ſſtellung des Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzler-Amte erlaſſen“. § 59. Inſofern nach den bisherigen Landesgeſetzgebungen für den Vorbehalt des Ueberſetzungsrechts andere Förmlichkeiten und für das Er⸗ ſcheinen der erſten Ueberſetzung andere Friſten, als im§ 6 Littr. c. vorgeſchrieben ſind, hat es bei denſelben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Geſetzes bereits erſchienen ſind, ſein Bewenden.. § 60. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheber⸗ rechts iſt nicht mehr zuläſſig. Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Geſetzes von dem deutſchen Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Nord⸗ deutſchen Bunde gehörigen Staaten ertheilten Privilegiums ſteht es frei, ob er von dieſem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Geſetzes anrufen will. Der Privilegienſchutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten geltend gemacht werden, von welchen derſelbe ertheilt worden iſt. Die Berufung auf den Privilegienſchutz iſt dadurch bedingt, daß das Privilegium entweder ganz oder dem weſentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt deſſelben bemerkt iſt. Wo dieſes nach der Natur des Gegenſtandes nicht ſtattfinden kann, oder bisher nicht geſchehen iſt, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöſchens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieſes Ge⸗ ſetzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derſelben öffentlich bekannt gemacht werden. § 61. Das gegenwärtige Geſetz findet Anwendung auf alle Werke inländiſc e Urheer, gleichi i Wer im Inlande oder Auslande erſchienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht ſind. Wenn Werke ausländiſcher Urheber bei Verlegern erſcheinen, die im Gebiete des Norddeutſchen Bundes ihre Handelsniederlaſſung haben, ſo ſtehen dieſe Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Geſetzes. § 62. Diejenigen Werke ausländiſcher Urheber, welche in einem Orte kiſiheien ſind, der zum ehemaligen Deutſchen Bunde, nicht aber zum Norddeutſchen Bunde, gehört, genießen den Schutz dieſes Geſetzes unter der daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Norddeutſchen Bundes erſchienenen Werken einen den ein⸗ heimiſchen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate ſelbſt. Daſſelbe gilt von nicht veröffentlichten Werken ſolcher Urheber, welche zwar nicht im Norddeutſchen Bunde, wohl aber im ehemaligen deutſchen Bunde ſtaatsangehörig ſind. . Dieſe Inſtruktion v. 6. Jan. 1871 iſt abgedruckt im Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 7. Geſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften. S. Geſetzliche Untheilbarkeit der Liegenſchaften*. (Geſetz v. 6. April 1854 R. B. Nr. 20.) Art. 1. Die Theilung von Wald, Reutfeld und Weiden im Stücke unter 10 Morgen, ferner die Theilung von Ackerfeld und Wieſen in Stücke unter einem Viertelmorgen badiſches Maaß darf weder zur Auf⸗ hebung einer Gemeinſchaft, noch im Wege irgend eines andern Rechts⸗ geſchäfts ſtattfinden, ſofern nicht dadurch die Vereinigung der abgetheilten Liegenſchaft mit einem angrenzenden Grundſtück des Erwerbers bezweckt wird und hiebei kein Stück unter obigem Maß übrig bleibt. Art. 2. Die Verwaltungsbehörde kann a) auf den Antrag des Gemeinderaths und Bürgerausſchuſſes für eine beſtimmte Gemarkung das Verbot des Art. 1 auf ein größeres Maaß erweitern; b) in gleicher Weiſe ein beſtimmtes Maaß als Grenze der Theil⸗ barkeit für Garten- und Rebgelände feſtſetzen; c) im einzelnen Falle Nachſicht von vorſtehenden Verboten bewilligen. Art. 3. Theilungen von Liegenſchaften auf die Beſtimmungen der Art. 1 und 2 ſind kraft Geſetzes nichtig. * Die Vollz. V. O. hiezu v. 29. Juni 1854, welche nicht in dem Regierungs⸗ blatte, ſondern nur in den Verordnungsblättern veröffentlicht wurde, lautet: § 1. Die nach Art. 2 des Geſ. v. 6. April 1854 der Verwaltungsbehörde obliegenden Geſchäfte werden den Bezirkämtern“ übertragen. § 2. Erſcheint es nach den beſonderen Verhältniſſen einer Gemarkung räthlich, daß das Verbot der Theilung von Liegenſchaften auf ein größeres Maaß als das durch Art. 1 des Geſetzes beſtimmte erweitert oder daß eine Grenze der Theilbarkeit für Garten⸗ und Rebgelände feſtgeſetzt wird, ſo hat der Gemeinderath und Bürgerausſchuß hierüber Berathung zu pflegen und mit Rückſicht auf Art. 2 a. und b. des Geſetzes einen Beſchluß zu faſſen. Unterbleibt dies, ſo wird das Bezirksamt hiezu Veran⸗ laſſung geben. § 3. Entſlehen Zweifel darüber, ob ein Grundſtück als Wald, Reutfeld oder Waide, als Ackerfeld oder Wieſe, als Garten oder Rebland zu betrachten oder zu be⸗ handeln ſei, ſo iſt dieſe Frage mit Rückſicht auf die Beſchaffenheit und Lage des Grund⸗ ſtücks und auf die Benützungsweiſe der in der Nähe liegenden Crundſtücke von ähn⸗ licher Beſchaffenheit nach erhobenem techniſchem Gutachten durch das Bezirksamt zu entſcheiden. § 4. Wird zur Ausführung eines im öffentlichen Nutzen begründeten Unter⸗ nehmens ein Theil einer Liegenſchaft erforderlich und bleibt ein kleineres Stück als das im Art. 1 des Geſetzes beſtimmte kleinſte Maaß übrig, ſo hat das Bezirksamt die nach Art. 2c. des Geſetzes zuläſſige Nachſicht jedenfalls zu bewilligen. § 5. Die Amtsreviſorate aber haben darauf zu achten, daß über Theilungen von Liegenſchaften gegen die Beſtimmungen dieſes Geſetzes keine Verträge in öffentlicher Form ausgefertigt und keine Einträge in die Grundbücher bewirkt werden, auch die Beſtrafung der Zuwiderhandlungen zu veranlaſſen. § 6. Die Großh. Aemter und Amtsreviſorate““ haben insbeſondere die unter⸗ gebenen Gemeinde- und Rechtspolizeibeamte auf die Strafbeſtimmung des Art. 3 auf⸗ merkſam zu machen. * Im Bezirksrath, als Verwaltungsbehörde, der Recurs geht an das Miniſterium des Innern. ** Gerichtsnotare und Notare. 510 Vortheilgerechtigkeit. Sie dürfen bei Vermeidung einer Geldſtrafe“ bis auf 100 Gulden weder in Grundbücher eingetragen, noch in öffentlichen Urkunden aus⸗ gefertigt werden. Art. 4. Dieſes Geſetz tritt mit dem 15. Mai d. J. in Wirkſam⸗ keit und findet von da an auf alle Theilungen und Veräußerungen An⸗ wendung, deren früheres Datum nicht öffentlich beurkundet iſt. Y. Vortheilgerechtigkeit. (L. V. O. v. 23. März 1808, R. B. Nr. 11) 1. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an Liegenſchaft und Fahrniß aus der Verlaſſenſchaft in vorhandenen Erbſtücken verlangen, jedoch bei Liegenſchaften nur ſoweit ſich ſolche füglich theilen laſſen. 2. Als füglich nicht theilbar ſind anzuſehen: a) alle Zins⸗, Bau⸗, Erb⸗ oder Schupflehen, in Häuſern, Höfen oder Gütern beſtehend, bei denen nicht eine Theilbarkeit durch Vertrag oder verjährte Ortsſitte feſt⸗ geſetzt iſt, jedoch mit der Einſchränkung, daß, wenn der Lehnherr eines Bauernguts ſeine Einwilligung zur Theilung gibt, ſolche, ohne daß es einer Einwilligung der etwa lehensberechtigten Erben bedürfe, ſtattfinde und das Lehen theilbar mache, und mit der weitern Einſchränkung, daß, wo das Lehengut für die Belebung der Induſtrie und die Staatsbevölke⸗ rung allzugroß befunden werden ſollte, von Oberpolizeiwegen nicht zwar eine unbeſchränkte Theilbarkeit, aber doch eine Zerſchlagung in mehrere Hofgüter verordnet werden kann. 3. Untheilbar ſind ferner: b) geſchloſſene Hofgüter, jedoch auch mit der Einſchränkung, daß allzugroße Hofgüter durch Verordnung der Oberpolizei““ in einzelne Höfe zerſchlagen werden können, und daß auch ohne eine ſolche Zerſchlagung durch Anordnung der Eltern oder Ein⸗ willigung des Vorzugsberechtigten ein ſolcher Hof in halbe und viertheils Antheile unter den Erben vertheilt werden dürfe, ſo oft Wohnung mit den nöthigen wirthſchaftlichen Gebäuden für ſo viel Familien vorhanden oder mit Beobachtung der polizeilichen Erforderniſſe herzuſtellen iſt, wo⸗ ran auch die Zinsbarkeit der Höfe nichts hindern, noch eine Einwilligung des Zinsherrn erfordert werden kann, ſobald mur für die Beſtellung eines Vorträgers geſorgt wird, der den ganzen Zins aus Einer Hand als eigene Schuldigkeit entrichtet, und dem die übrigen Theilhaber als Zuträger für ihren Antheil am Zins die Vergütung ſo zu liefern haben, daß er nicht im Schaden bleibe. Bloße Einzinſung kann jedoch zu⸗ »Dieſe hier angedrohten Strafen ſind*„Verordnung d. Oberpolizei“ auch nach Einführung des Reichsſtr. G.— zuſtändig; das Bezirksamt durch B. noch in Geltung jedoch nach Art. 11, Beſchluß im Bezirksrath— 8§ 6 Ziff. 12 lI. des Einführungsgeſ. hiezu nur alsſ d. Vollz V. O. v. 12. Juli 1864, R. B. Disciplinarſtrafen. Nr. 31 z. Geſ. über d. Org. d. inn. Verw. 511 Vortheilgerechtigkeit. ſammenzinſende Güter nicht zu geſchloſſenen machen, ſondern dazu wird erfordert, daß vermöge eines Geſetzes oder eines rechtsgenüglichen Her⸗ kommens, das dem gegenwärtigen Landesgeſetz vorausgegangen iſt, ein Hof ſtets unzertrennt von Einem Inhaber auf den Andern übergegangen ſei und ſo auch jetzt wirklich unzertrennt beſeſſen werde Stücke, die einmal jetzt getrennt beſeſſen werden, oder die nie dazu gehörig waren, und nur von dem nämlichen Inhaber jetzt daneben beſeſſen werden, ge— hören nicht zum geſchloſſenen Hof und können in deſſen Untheilbarkeit nicht eingezogen werden, wenn ſie nicht durch Oberpolizeiverfügung aus Gründen der Landeskultur als einverleibt erklärt werden. 4. Untheilbar ſind endlich c) alle landwirthſchaftlichen Wohnungen(Haus, Scheuer, Stallung, Hof und Hausgarten unter dieſer Benennung einbegriffen), die nicht für zwei Landwirthſchaften mit Aufhebung aller Gemeinſchaft eingetheilt werden können, und alle ſtadt⸗ wirthſchaftlichen Gebäude, die nicht der Höhe nach, mithin ſo ge— theilt werden können, daß jeder ſeinen eigenen abgeſonderten Antheil an Keller, Stockwerken und Dach erhalte, indem eine Theilung der Quere nach, wornach der Eine einen, der Andere den andern Stock bekomme, und mithin im Dach, Keller und Stockmauer Gemeinſchaften unvermeid⸗ lich entſtehen, nirgends zugelaſſen werden ſoll. 5. Dergleichen untheilbare Liegenſchaften müſſen durch öffentliche Verſteigerung auf einen theilbaren Werth gebracht werden, ſobald nicht ein Miterbe einen geſetzlich berichtigten Vorzugsanſpruch darauf hat. 6. Für ein geſetzlich berechtigtes Vorzugsrecht gilt a) dasjenige, welches ein Erblaſſer durch geſetzmäßige Willensordnung unter Lebendigen oder von Todeswegen beſtimmt hat; b) dasjenige, welches die Miterben unter ſich unmittelbar durch Benennung de ſſen, der es haben ſoll, oder mittelbar durch Vereinbarung auf Verlooſung oder Verſteigerung unter den Erben beiit feſtſetzen; e) dasjenige, welches ein gültiger Lehensvertrag feſtgeſetzt hat; Kfſ⸗ dergleichen V zerträge ſind bei un⸗ eigentlichen oder Baucrulehen unzuläſſig; endlich d) dasjenige, welches durch eine über dreißig Jahre rückwärts ununterbrochen beobachtete Orts⸗ ſitte eingeführt und Theil des Ortsbannrechts geworden, mit Vorbehalt, daß dieſe Ortsſitte? längſt in 5 Jahren ſchriftlich aufgezeichnet, von dem mehreren Theil der ſtimmfäh igen Gemeindeglieder zur Beibe⸗ haltung gewünſcht und ſo der Provinzregierung zur Beſtätigung vorge⸗ legt werde, indem andernfalls nach Verfluß dieſer Zeit es für verzichtet und verfallen anzuſehen iſt, folglich nicht anders mehr, als in einzelnen Fällen durch elterliche Verordnung oder durch Erbvergleich noch in An— wendung kommen kann. 7. In den erſten dreien der vorgenannten vier Fälle be beſtimmen die letzten Wlllensverordnungen oder Verträge auch denjenigen unter den Erben, welcher den Vorzug am untheilbaren Erbe, Beſitzgerechtigkeit oder Vor⸗ theilsgerechtigkeit genannt, kraft des eorgdächtn Titels haben ſoll. In dem letzten der vier Fälle findet ſich die Ortsſitte zwar nicht durch⸗ * V. O. v. 23. Oct. 1813, R. B. ung der Vortheilsgerechtigkeit als Her⸗ Nr. 30 üb. d. Competenz der(ietzt auf⸗ kommen. gehobenen) Kreisdirectorien zur Anerkenn⸗ 512 Vortheilgerechtigkeit. aus gleich, doch bei weitem die mehrſten Orte, welche in ihrem Ortsrecht dieſe Sitte aufgenommen, haben den Vorzug dem jüngſten Sohn, oder wo keine Söhne vorhanden ſind, der älteſten Tochter zuerkannt, welches andurch für die allgemeine Regel dieſer Ortsſitte beſtimmt wird, und die daher künftig auch an jenen Orten anzunehmen iſt, wo bisher eine andere Perſon, z. E. der älteſte Sohn, das Vorrecht hatte, in ſo fern nicht die Gemeinde ihre Sitte eines Vorzugs im Erbe ganz fallen laſſen will. 8. Unter den genannten Vorzugserben iſt jedoch nur der jüngſte, nicht verſchollene Sohn und die älteſte, noch unverſorgte Tochter, die zur Zeit der eintretenden Gutsübernahme vorhanden ſind, zu ver⸗ ſtehen; verſchollene Söhne, auch wenn ſie, nach einmal geſchehener Beſitz⸗ nahme des Hofs durch einen andern Erben, zurückkämen, und verſorgte Töchter, die nicht durch rechtmäßiges Ehegebing im Voraus auf die Ver⸗ ſorgung mit dem Hof geheirathet haben, haben jenen Vorzug nicht anzu⸗ ſprechen, der durch Ortsſitte bloß beſtimmt wird Es kommt jedoch dabei nicht darauf an, ob dieſe Kinder aus einer oder mehreren Ehen erzeugt ſind, wenn ſie nur leibliche Kinder desjenigen Elterntheils ſind, von welchem das Eigenthum des Guts herrührt, an welchem das Vorzugserbe aus⸗ geübt werden will. 9. Eine ſolche Ortsſitte entſcheidet nur für den Fall, wo der Erb⸗ laſſer nichts Anderes verordnet hat, oder die Erben insgeſammt eines Andern ſich nicht vergleichen, als welches einem und dem andern Theil frei bleibt. 10. Verordnen über das Vorzugsrecht kann nur jener Erb⸗ laſſer, von welchem das Eigenthum des untheilbaren Gutes herrührt; folglich unter Kindern nur derjenige Elterntheil, deſſen das Haus oder der Hof Beibringen iſt; dann aber, wenn es Errungenſchaft oder Gemein⸗ gut iſt, und daher beiden angehört, müſſen beide einverſtändlich verordnen, ſo lange ſie zuſammen leben, widrigenfalls erhält das Ueberlebende allein die Verordnungsbefugniß über das Ganze ſo lange, als es ſich nicht wieder anderweit verheirathet, als womit alle Verordnungsbefugniß über den Bwzu an einem ſolchen gemeinſchaftlichen Gut aufhört. 11. Der Anſchlag, in welchem der Vortheilsberechtigte das Gut zu übernehmen hat, wenn er nicht durch 2 Berordnung des Erblaſſers oder durch Erbvergleich gemacht iſt, muß durch Schätzung des Waiſengerichts oder der ſonſt jeden Orts dazu verordneten Perſonen, und zwar ſo be— ſtimmt werden, daß der Preis, den es nach den landläufigen Preiſen alsdann, wenn es zur Theilungszeit verkauft würde, gelten möchte, er⸗ hoben, und an dieſem mittelſt ernſter Ermahnung der Schätzer zur richtigen und vollen Schätzung zu erhebenden Preis ein Zehntheil als Erleichterung für den Gutsübernehmer abgezogen, und dadurch auf einen ſogenannten kindlichen Anſchlag gebracht, keineswegs aber einem größeren Abzug, unter welchem Namen er geſchehe, nach einer willkür⸗ lichen Beſtimmung des kindlichen Anſchlags ſtattgegeben werde. Nach eben dieſem Maaßſtab geſchieht auch die Schätzung der lehenbaren Stücke, jedoch ſo, daß, nachdem angegeben iſt, was das Gut, als Eigenthum verkauft, mit den darauf haftenden Erblaſten werth ſein würde alsdann von dieſer Angabe ½; wegen des Lehenverbandes zuerſt, wiewohl bloß = Vortheilgerechtigkeit. 513 zur Berechnung des Vortheilgeldes abgezogen und nur von dem Ueberreſt ½0, als Vortheilsbetrag abgerechnet werden. 12. Auf dieſen kindlichen Anſchlag muß der Gutsübernehmer ſich auch eine verhältnißmäßige Ueberweiſung von Schulden gefallen laſſen, und nur derjenige Theil des Anſchlags, der dadurch nicht aufgewogen wird und folglich zu reinem Erbe überbleibt, iſt in die Erbtheilung einzuwerfen, und hängt es bei Ermanglung einer Vereinbarung von der Schätzung des Gerichts ab, ob und in welchen unverzinslichen oder ver— zinslichen Zielern die wirkliche Bezahlung des einzuwerfenden reinen Anſchlagreſtes geſchehen ſolle, doch daß nicht über fünf unverzinsliche Jahrzieler und das nur bei großen Gütern gemacht werden, welche nach⸗ mals bis zur Verfallzeit auf dem Gut ein geſetzliches Unterpfandsrecht haben und behalten. 13. Das Vorzugsrecht am untheilbaren Erbe ſetzt den Uebernehmer in dem Recht, an der Fahrniß ſeinen Theil gleich andern Erben in vor— handenen Stücken hinzunehmen nicht zurück, wohl aber muß er in andern vorhandenen theilbaren Liegenſchaften zurückſtehen und kann daran keinen Theil verlangen, ſo lange nicht die andern Erben in ſolchen dem Werth nnach eben ſo viel an Liegenſchaften voraus bezogen haben, als ſein un⸗ theilbares Vorzugserbſtück ausgemacht hat, wenn dieſes Stück ein Hofgut war. Wegen Haus ſammt Hofraithe iſt man jedoch nicht ſchuldig, in dem vorhandenen baubaren Lande, das zu vertheilen iſt, um etwas zurück⸗ zuſtehen; der Anſchlag ſolcher theilbaren Liegenſchaften geſchieht aber im laufenden Werth ohne Abzug eines Zehnttheils. 14. Dieſes Vorzugsrecht fällt weg, wenn wegen Schulden und Laſten, die auf dem untheilbaren Gut haften oder durch die Theilung darauf gelegt werden, außer dieſen keiner der Erben die Mittel hat, es zu übernehmen und zu behaupten, ohne daß die Gläubiger in ihrer Sicherung gefährdet oder mit ihrer Bezahlung auf geſetzwidrig lange Zeit hinausgeſchoben werden müßten, indem in dieſem Fall, wenn auch gleich übrigens die Erbſchaft im Ganzen nicht gantmäßig wäre, das untheil⸗ bare Gut ordnungsmäßig zu Zahlung der Schulden veräußert werden muß. Ebenſo hört es auf, wenn der Vorzugserbe aus andern Urſachen ſich des Vortheils nicht bedienen und ein Anderer der Miterben in ſolchen nicht einſtehen will, als wo nachmals das Gut gleich andern Erbſtücken ſeiner Art, auf denen keine Beſitzgerechtigkeit haftet, geſetzlich zu behandeln iſt. 15. Das Vorzugsrecht geht von dem Berechtigten auf einen Andern über, wenn jener wegen Jugend, wegen eingeſchränkten Geiſtes⸗ oder Ver⸗ mögenskräften, anderwärtiger Niederlaſſung, kurz, ohne ſein Verſchulden von ſolchem keinen Gebrauch machen kann oder will, und Einer oder mehr Andere unter den Miterben da ſind, welche es übernehmen können und wollen, die tauglich ſind. Ueber die Tauglichkeit ermißt die Unter⸗ polizeibehörde, ſo daß ein von dem Vortheilserben erwählter Uebernehmer aus den andern Erben von dieſer als tauglich erkannt ſein muß, da⸗ mit der Abtritt gültig werden könne. Der Abtretende der Miterben hat die Erlaubniß, ſich für dieſen einem Andern überlaſſenen Vortheil ein Vortheilgeld(Abtrittsgeld, Abwich) zu bedingen, wie er mit demſelben einig werden kann, doch daß ſolches im höchſten Fall nicht 2 0 414 Vermögensübergaben und Verpfründungen. über den zwanzigſten Theil oder fünf Prozent des ſchuldenfreien Anſchlag⸗ theils ausmache, damit der Uebernehmer nicht allen Vortheil verliere, und ihm dadurch die Behauptung des Gutes erſchwert werde. 16. Das Vorzugsrecht geht ſchlechtweg und ohne Uebergang auf einen Andern, noch vielmehr ohne Uebertragsbefugniß und ohne Vortheil⸗ gelderhebung verloren, und hört mithin ganz auf, wenn der Vortheils⸗ ſet als Verſchwender unter Beſſerungsverſuche genommen oder gar mundtodt gemacht iſt, oder ein Verbrechen begangen hat, welches macht, daß er für einen untauglichen Hofbauer nach Ermeſſen der Oberpolizei⸗ behörde geachtet werden müßte. 17. Wo einem unmündigen Erben das Vortheilsrecht zuſteht, auch die Beibehaltung des untheilbaren Gutes für ihn nützlich ſcheint, hingegen wegen ebenmäßiger Minderjährigkeit, Abweſenheit, Unluſt und anderer Urſachen es andern Miterben inzwiſchen nicht wohl übergeben werden kann, wohl aber ſich die Gelegenheit ergäbe, ſolches Gut durch lebtägliche Verſchreibung des Genuſſes an einen neuen Ehegatten des überlebenden Elterntheils dem Vortheilsberechtigten zu erhalten und ſeiner Erziehung, auch dem Wohl der ſämmtlichen Erben beſſer als durch einen Verkauf vorzuſehen; da mag ſolche Verſchreibung auf Verordnung des abgeſtorbenen Ehegatten oder auf pflegſchaftlichen Antrag und obervormundſchaftliche Genehmigung ſtattfinden. 18. Wenn übrigens der Fall zur Uebernahme des Guts und Aus⸗ übung des Vorzugsrechts bei Lebzeiten der Eltern durch Vermögensüber⸗ gabe oder Verpfründung eintreten ſoll, ſo muß alles dasjenige voraus⸗ gegangen und beobachtet ſein, was Unſer Geſetz über beide Rechtsgeſchäfte vom 15. September v. J., Regierungsblatt von 1807 Nr. 35*, desfalls verordnet, deſſen allgemeine Befolgung hiermit wiederholt eingeſchärft wird⸗ 10. Vermögensübergaben und Verpfründungen. (Landesherrl. V O. v. 15. Sept. 1807, R. B. Nr. 35.) I. Allgemeine Vorſchriften. 1. Niemand ſoll ſein Vermögen, abzugeben, genöthigt werden können, in welchen Umſtänden er auch ſey, oder welchen Vortheil es auch ſeiner Familie bringen möchte, ſo lang er verſtandeshalber ihm ſelber vorſtehen 11 kann, Niemand aber auch mit ſeinem Willen es abzugeben befugt ſeyn, und damit ſich von andern abhängig und zu eigener Beſtreitung der ihm obliegenden ſtaatsbürgerlichen Laſten und Pflichten unfähig machen, er habe denn entweder das dreyundſechszigſte Jahr zurückgelegt, oder nach Zeugniß der Bezirksbeamten, des ſtaatswirthſchaftlichen und ſtaatsärzt⸗ lichen Fachs, welche die Unter-Polizey-Behörde zu erheben hat, ſo wie nach dem eigenen mit einſtimmenden Ermeſſen dieſer Behörde, ſolche Leibes⸗ oder Gemüths⸗Gebrechlichkeiten, um derentwillen er ſchon früher ſeiner Vermögens-Verwaltung oder Staatspflicht nicht mehr gehörig genügen könnte, oder er habe in deren Ermanglung beſondere Bewilligung der Ober-Polizey⸗Behörde. *Siehe die folgende Ziff. 10. Vermögensübergaben und Verpfründungen. 515 2. Wer ſein Vermögen abgeben will, der muß es, wann er Noth⸗ Erben hat, entweder an dieſe abgeben, oder ihnen gleichbalden unbeſchwert ihren Pflicht-Theil davon gegen billige, von ihnen zu empfangende, Ver⸗ zinßung auf ſo lang, als er lebt, übergeben, wenn er an andere Per⸗ ſonen das Vermögen abreichen wollte; ausgenommen, wenn das Ver⸗⸗ mögen ſo gering wäre, daß ſich Niemand fände, der daſſelbe zugleich mit einer Verbindlichkeit zu einer ſolchen Abgabe oder Leiſtung, welche den billigmäßigen Unterhalt der ſeitherigen Eigenthümer ſicherte, über⸗ nehmen wollte, wenn zuvor der Fflichttheil davon abgekürzt würde, und wenn die Notherben ſelbſt zur Verpfründung wegen Familien⸗ Zwiſten oder Minderjährigkeit nicht geeignet wären; in dieſem Ausnahms-Fall mag geſtattet werden, daß ohne Offenhaltung und Abgabe des Pliche⸗ Theils die Vermögens-Uebertragung an einen Dritten geſchehen könne. 3. Jede Abgabe des Vermögens, in welcher Form ſie geſchehen ſey, wird aufgelöſet, wenn unvermutheter Weiſe etwa den übergebenden Eheleuten noch eheliche Kinder aus einer ſchon zur Zeit der Uebergabe beſtandenen Ehe geboren würden, wiewohl in Fällen, wo dieß noch voraus zu ſehen wäre, der Uebergabe eigentlich nicht ſtatt zu geben iſt. Dagegen kann eine nachher etwa erſt eingegangene Ehe, und daraus geſchehene Kinder⸗Erzeugung, den Vertrag nicht brechen, ſondern die Polizey⸗Behörde würde in ſolchem Fall, vor Zulaſſ ſung einer weitern Ehe für Feſtſetzung eines ſtreitloſen Rechtsſtandes der Frau und Kinder ſorgen müſſen. 4. Uebrigens muß jede Abgabe des Vermögens entweder die Eigen⸗ ſchaften einer Vermögens-Uebergabe, oder jene einer Verpfründung,(Leib⸗ gedings⸗Vertrags, Leibzuchts⸗Vertrags u. d. gl.) haben, und je nachdem ſie die Eigenſchaften des Einen, oder des Andern hat, iſt ſie beſonderen Förm— lichkeiten unterworfen. In jedem Fall iſt zu ihrer Gültigkeit ſchriftliche Verfaſſung und obrigkeitliches Gutheiſſen erforderlich. II. Regeln der Vermögens⸗-Uebergaben. 5. Vermögens-Uebergabe iſt jedes Rechts⸗Geſchäft, womit Jemand demjenigen oder denjenigen, der oder die zuvor ſchon ein Erb— recht an ihn haben, und alſo nach ſeinem Tod das Erbe, ſey es kraft geſetzlicher Erbfolge, oder mittelſt Erbvertrags, oder aus eröffneten, oder noch uneröffneten letzten Willen bekommen würden, ſein Vermögen früher ſchon, und bei ſeinen Lebzeiten mit einem Vorbehalt, der ſeinen Unterhalt ſichert, abtritt. Eine zuvor ſchon beſtehende, oder allenfalls gleichzeitig durch einen mitverbundenen Erbvertrag zu Stand kommende Erbeigenſchaft des Empfängers, und der geſicherte lebenslängliche verhältnißmäßige Unter⸗ halt des Gebers, machen das Auszeichnende dieſes Vertrags aus, deſſen weſentliche allgemeine Beſtimmungen aus der Lehre von Verträgen, und wenn die Uebergabe an Mehrere geſcieht. zugleich aus der Lehre von Erbtheilungen, zu entnehmen ſind, und deſſen beſondere und zufällige Beſtimmungen nachmals von dn Willen der Betheiligten abhangen. 6. Die Vermögens⸗Uebergaben ſind in Beziehung auf die Erben einer vierfachen Rechtsbeſtimmung empfänglich, je nachdem entweder a) das ganze Eigenthum, oder doch b) das volle Nutznießungsrecht unwiderruflich, oder c) Eines, oder d) das Andere nur widerruflich abgetreten, und als Vor— 99 516 Vermögensübergaben und Verpfründungen. genuß des aus der künftigen Erbſchaft zu gewartenden Rechts hingegeben wird. Welches von dieſen vier Verhältniſſen in einem einzelnen Fall eintreten ſolle, hängt von dem Willen und der Beſtimmung der Betheiligten ab, für deſſen unzweydeutige Faſſung die vorgedachte Polizey⸗Behörde zu ſorgen hat. . 7. Dieſe ſoll dabey immer zur ſichern Vermeidung bedenklicher Streitigkeiten ihren Zuſpruch an die Parthien auf die Wahl einer Wider⸗ ruflichkeit des übergebenen Vermögens⸗Genuſſes richten, wo nicht die Be⸗ laſtung des Vermögens etwa ſo groß wäre, daß nur eine Unwiderruflich⸗ keit der Uebergabe dieſer letztern jenen Werth verſchaffen könnte, mittelſt deſſen das Vermögen ſeiner Belaſtung gewachſen, und alſo die Erreichung des Zwecks dieſes Rechtsgeſchäfts möglich würde. So weit Undeutlichkeit in der Beſtimmung dennoch übrig geblieben wäre, ſoll der Richter auf die mindeſte Verbindlichkeit deſſen, der das Vermögen abgab, ſprechen, mithin auf nutznießliche und widerrufliche Eigenſchaft der Uebergabe. 8. Die Vermögens-Uebergaben ſind ferner in Bezug auf den Unter⸗ halt des Gebers ebenfalls einer vierfachen Beſtimmung empfänglich, je nachdem entweder a) der Abgeber aus vorbehaltenen Gütern oder Renten, die ſeiner Verwaltung und Gewahrſam überlaſſen bleiben, ſeinem Unter⸗ halt vorſieht oder b) ſich desfalls eine beſtimmte jährkiche Abgabe, Schließ, oder Leibgeding genannt, bedingt, oder c) beide Wege zugleich und neben einander erwählt, mithin in jedem dieſer drey Fälle die Sorge für ſeine Pflege auf ſich behält, oder endlich dh ſich völlig der Verpflegung des Empfängers anvertraut, ſey es nun mit oder ohne Vorbehalt einiges, zu ſeiner Privat⸗Diſpoſition bleibenden Einkommens. Der Erſte dieſer vier Fälle ſtellt eine reine Vermögensübergabe dar, oder eine Vermögens⸗ übergabe im engſten Sinne des Worts; der Zweyte eine Leibgedings⸗ Uebergabe; der Dritte eine vermiſchte Vermögens-Uebergabe, und der Vierte geht in die allgemeine Claſſe der Verpfründungs- oder Pfründ⸗ Verträge über, die auch an Nicht⸗Erben geſchehen können, und von denen weiter unten in dieſem Geſetz beſonders gehandelt werden wird. 9. In den drey erſten Fällen muß der Erbe, auch wenn in der, Folge dasjenige nicht zureichte, was zum Unterhalt deſſen ausgeſetzt iſt, der das Vermögen abgibt, die weiters unumgänglich nöthigen Koſten zu⸗ ſchießen und kann keine gegentheilige Vertrags⸗Bedingung ihn davon gültig loszählen; nur wenn das Vermögen durch den Unterhalt ohne des Be⸗ ſitzers Verſchulden aufgezehrt, und dieſes erweißlich, er annebſt eine Perſon wäre, die nicht für ſich ſelbſt die Ernährungs-Laſt des Gebers zur geſetz⸗ lichen Obliegenheit hätte, kann er alsdann den ferneren Unterhalt des Abgebers dem Staat heimſchlagen. Eben deswegen kann er aber auch verlangen, daß die nothwendige Vorſorge für Erhaltung und zweckmäßige Verwendung des Vorbehalts⸗Vermögens, oder Schliſſes in dem Geding beſtimmt werde, oder wo ſolche Beſtimmung unterblieben wäre, und ihm erſt hintennach deren Nothwendigkeit einleuchtete, kann er dazu die Da⸗ zwiſchenkunft der Polizey⸗Obrigkeit aufrufen, ohne daß dieſe Forderung in einen Rechtsſtreit gezogen werden könnte. 10. Die Rechts⸗Polizey muß auf alle Fälle gleich bei der Vertrags⸗ Beſtätigung nach beſter Einſicht ſorgen, daß dem Abgeber der richtige Empfang des Leibgedings, und dem Uebernehmer die richtige Conſervirung und Verwen⸗ dung des Vorbehalts oder Schliſſes gegen leichtſinnige Verſchleuderung ge⸗ Vermögensübergaben und Verpfründungen. 517 ſichert werde, und daß das, was jeder Theil bedingt, möglichſt deutlich ausge⸗ drückt ſey, bey dennoch verbleibenden Zweifeln muß auch hier wieder für den Abgeber und gegen den Uebernehmer des Vermögens geſprochen werden. 11. Hinſichtlich auf die Form ſoll künftig mehr nicht bey einer oder der andern dieſer drey Vermögens-Uebergabs⸗Arten nöthig ſeyn, als daß eine zur Uebergabe berechtigte Perſon(Art. 1) mit ihrem oder ihren Erben über die Art der Abgabe und der Uebernahme des Vermögens geſetz⸗ mäßig übereingekommen ſey, daß dieſe Uebereinkunft durch den Theilungs⸗ Schreiber, oder bei Canzleyſäſſigen allenfalls durch einen Staatsſchreiber aufgenommen“, ſodann daß ſie der Behörde, welcher die Rechts-Polizey über den abgebenden Theil zuſteht, obgedachtermaaſen vorgelegt worden, endlich daß eine öffentliche oder bei erlangter Staats-Erlaubniß eine private Vermögens-Beſchreibung als Grundlage zur künftigen Beur⸗ theilung der Anwendung der in Frage kommenden Rechtsverbindlichkeiten gefaßt werde; da der Parthie genüget, durch jene Vorlegung das Ihrige gethan zu haben, ſo iſt die wirkliche Ausfertigung der Beſtätigung jener obrigkeitlichen Behörde zu Gültigkeit nicht ohnumgänglich nothwendig, obwohl ſie bei Strafe der Nichtigkeit, wie gedacht nachgeſucht werden muß, und ohne Verantwortlichkeit für die betreffende Behörde nicht unterbleiben darf, ſobald keine Rechts⸗Anſtände im Wege ſtehen. 12. Der Beſtätigung geht die Prüfung voraus, wiefern alle ob— gedachten geſetzlichen Eigenſchaften vorhanden und alle vorgezeichneten Vor— ſichten genommen ſind, ingleichem, wenn Minderjährige unter den über— nehmenden Erben wären, ob dadurch nicht Laſten auf dieſe kommen, die den Vermögens⸗Gewinn überſteigen, und die wegen mangelnder Verpflich— tung zum Unterhalt außer jener freywilligen Uebernahme den Pfleglingen zu tragen nicht obliegen würden. 13. Höhere Staats⸗Ermächtigung zur Beſtätigung bedarf die Unter⸗ polizey⸗Behörde nicht; aber ſie muß von dem Vorgang diejenige Dienſt⸗ ſtellen, welche die Erb⸗Bücher oder Schatzungs⸗Befund⸗Bücher u. dergl. führen, zu Behuf des Ab- und Zuſchreibens des Vermögens, ſodann die Verrechnungen, welche perſönliche oder Vermögens-Steuer von dem Ab⸗ geber zu erheben haben, zu ihrer Maasnahme, in Kenntniß ſetzen. 14. Bey dem Auffatz ſolcher Vermögens-Uebergabs⸗Urkunden, muß der Verfaſſer, ſowie bey deren Prüfung die Polizey-Behörde, die wahre Natur und die daraus fließende Rechts Verhältniſſe dieſes Vertrags wohl vor Angen haben, um durch Belehrung der Parthien, und durch Deut⸗ lichkeit der Aufſätze, ſo wie da wo nöthig, durch erklärende Beyſätze in der obrigkeitlichen Beſtätigung zu ſorgen, daß nicht Rechtſtrittigkeiten oder unvorgeſehene eine oder andere Parthie drückende Folgen daraus entſtehen. In dieſer Hinſicht muß die zweyfache Wirkung dieſes Vertrags, nemlich jene während dem Leben deſſen, der das Vermögen abgab, und jene nach deſſen Tod in Betrachtung gezogen werden. Die VermögensUebergabe für ſich allein, und wenn nicht etwa ein Erbvertrag damit verbunden iſt, iſt nur eine Schenkung und meiſtens eine belaſtete Schenkung(donatio * Die Notare beſorgen die Vermögensübergaben, die, wenn Minderjährige, Abweſende oder Mnndloſe betheiligt ſind, von dem Gerichtsnotare geprüft werden — die Kanzleiſäſſigkeit iſt aufgeboben: 58 2 n. 26 d. Geſ. über d. Verwaltung der reiw Gerichtsbarkeit vergl. mit L. R. S. 110 1 3 518 Vermögensübergaben und Verpfründungen. sub modo) der Nutznießung des Vermögens bis zum Tode des Gebers. Sie gibt alſo für ſich ſelbſt zwar ein Eigenthum an einzelnen Vermögens⸗ ſtücken, das jedem Nutznießer eines Vermögens kraft der Rechts⸗Regel, daß Geld anſtatt des Guts und Gut anſtatt des Geldes trete, zuſtehet, aber ſie giebt keineswegs ein Eigenthum am Vermögen ſelbſt und im Ganzen, ſoweit es nicht beſonders unwiderruflich oder widerruflich verwilligt iſt; ſie hindert alſo auch den Geber nicht, über deſſen Vererbung nach dem Tode eine andere Vertheilung unter die Erben zu verordnen, oder die gemachte Erbdispoſition zu ändern, ſoweit ſie in einer der Wandelbarkeit unterworfenen Rechtsform gemacht waren; ſie kann ferner das Ver⸗ mögen auf Erben des Empfängers, wenn dieſer vor dem Geber ſtirbt, nicht weiter übertragen, als ſoweit dieſe Erben zugleich in ſolchem Fall nach dem Geſetz die Erben des Gebers ſeyn, mithin an ihrer verſtorbenen Eltern Platz ins Erbe treten würden; ſie giebt annebſt dem Empfänger kein Recht, für ſich allein und ohne Einwilligung des Gebers darüber letzte Willensanordnungen oder Eheverſchreibungen für einen Ehegatten, mit welchem er in eheliche Verbindung tritt, auf ſeinen Todesfall hin zu machen, auch mag das übergebene Vermögen ohne eine ſolche beſondere Einwilligung nicht unter die geſetzliche Erb- oder Nutznießungs⸗Befugniſſe des überlebenden Ehegatten eines verſtorbenen Empfängers bei Lebzeiten des Gebers eingerechnet werden. 15. Wohl aber wirkt ſie, daß eine etwa auch ſonſt in ihrer Form tadelhafte und anzufechtende letzte Willensverordnung oder ſonſtige Erb⸗ Ernennung, wenn der Geber die Uebergabe bis an ſeinen Tod unan— gefochten hat fürdauern laſſen, von andern Erben nicht weiter angefochten, noch dem, der in deſſen Gefolg in dem Beſitz des Vermögens nach dem Willen des Erblaſſers iſt, deßfalls das ihm vom Erblaſſer erblich zu— geſchriebene Vermögen durch Anſprüche anderer Erben entzogen werden könne. 16. Weil inzwiſchen dieſe mögliche Aenderungen des Erbbeſitzers nach dem Tode deſſen, der das Vermögen übergiebt, oder nach dem Tode deſſen, der es empfängt und nachmals vor dem Geber verſtirbt, gewöhn⸗ lich von den Parthien nicht eingeſehen, noch bedacht worden, und daher hintennach, wenn der Fall eintritt, viel Verdruß erregen, ſo ſoll bey Ver— faſſung und Beſtätigung eines ſolchen Vertrags den Parthien dieſe An⸗ ſicht deutlich gemacht, und ihnen dahin zugeſprochen werden, daß auf den Fall, wo bey Lebzeiten der Erblaſſer nicht das Vermögens⸗Uebergabs⸗ Geſchäft ſelbſt(nach dem laut Art. 7 zu machenden Vorbehalt) wider⸗ rufen würde, nachmals auch durch ſeinen Tod darin ſich nichts ändere, ſon— dern die Empfänger und wenn ſolche etwa auch vor dem Geber verſtorben, deren Erben oder Erbnehmer(causam habentes) als vertragsmäßig ernannte und beſtätigte Erben angeſehen und die alsdann angefallene Erbſchaft ſo, als wärd ſie ſchon von der Zeit der Uebergabe angefallen, behandelt werden ſolle. Wollte aber derjenige, der das Vermögen über⸗ giebt, dieſes ſich nicht gefallen laſſen, ſo iſt doch der geſchehene Zuſpruch unddie Entſchlieſſung deſſelben, es bey jener natürlichen Wandelbarkeit der künftigen Erbverhältniſſe nach Verſchiedenheit der Fälle, und bey dem desfallſigen Rechts⸗Ausſchlag zu belaſſen, in dem Aufſatz oder der Be⸗ ſtätigungs-Urkunde auszudrücken. —— 519 Vermögensübergaben und Verpfründungen. 17. Als Folge, die jeder einſieht und die ſich auch ohnausgedruckt von ſelber verſteht, iſt es anzuſehen, daß alle Laſten, die das Vermögen mittelbar oder unmittelbar betreffen, ſowie alle dergleichen Klagen, ſo weit ſie nicht etwa Vorbehaltſtücke angehen, von demjenigen getragen werden müſſen, oder respect. geführt werden können und übernommen werden müſſen, der nutznießlich in daſſelbe eingetreten iſt, und iſt eine Ein— willigung oder Mitberathung des Abgebenden dabey nicht nöthig, ſo weit nicht derſelbe namentlich ſich ſolche ausbedungen hat, vielmehr muß, auch wenn das Vermögen ſeiner Zeit auf andere Perſonen erblich fiele, der Rechts⸗Ausſchlag von ihrer Proceß-Vertretung für und wider ſolche Erben gelten. Nur jene Forderungen oder Schuldigkeiten des Ueber⸗ gebenden, welche durch Geſetz oder Vertrag auf deſſen Tod bedingt ſind, fallen nicht unter dieſe Ausübungs⸗Befugniß des Vermögens-Uebernehmers. 18. Wo ein Vermögenstheil vom Uebergeber vorbehalten iſt, da ſteht ihm darüber nicht nur die freye Diſpoſition unter Lebendigen und von Todeswegen zu, wenn er ſich deren nicht begeben hat; ſondern wenn er auch keine macht, ſo haben dennoch daran diejenigen, welche das Ver— mögen übernehmen, aus dieſer Uebernahme für ſich allein keine Erb-An— ſprache darauf, und können mithin nur ſoweit daran Theil verlangen, als ſie ohne dieſes Erben ſind. Wo der Uebergebende eine andere Ab⸗ ſicht hätte, muß ſolches deutlich ausgedrückt werden. 19. Würde mit der Uebergabe ein Schließ(oder Leibgeding, Leib⸗ zucht) verbunden und es ſteiget die Abgabe, alles zuſammengerechnet, nicht über zwey Drittel des jährlichen Ertrags des Vermögens hinan, ſo wird der Vertrag noch immer, ſo weit nichts anders bedungen iſt, als eine belaſtete Schenkung angeſehen, und folglich nach denen davon handelnden Geſetzen beurtheilt. Wo aber derſelbe ſich höher belaufen würde, da wäre, weil nicht vermuthet werden kann, daß der Uebernehmer fremdes Ver— mögen umſonſt oder um eine unverhältnißmäßige Vergütung verwalten und bewahren wolle, die Uebergabe als ein Vermögens-Tauſch oder Leib⸗ renten-Kauf anzuſehen, und nach den defßfallſigen Geſetzen zu richten; folglich muß jede von den Parthien intendirende Beſtimmung, welche etwas anders bezweckte, als aus jener Geſetz-Anwendung hervorgehen würde, beſtimmt und deutlich in der Uebergabs-Urkunde ausgedruckt werden. 20. Der Anfang der Rechtsverbindlichkeit tritt mit dem Anfang der Vermögens⸗Beſchreibung, oder Inventur ein, wenn, wie es gewöhnlich der Fall iſt, der Uebergabs⸗Vertrag vorher berichtigt wurde, oder mit der Uebergabe des Vertrages zur Obrigkeitlichen Beſtätigung, wenn, wie es zuweilen geſchehen kann, die Vermögens-Beſchreibung der Vertrags⸗Be⸗ richtigung vorausgegangen wäre; würde vor dieſem Zeitpunkte Eins der Betheiligten ſterben, ſo iſt das ganze Rechts⸗Geſchäft als unvollendet und nicht geſchehen anzuſehen. Die Polizey⸗Obrigkeit muß alſo die Parthien erinnern, und ſo viel an ihr iſt, ſelbſt ſorgen, daß hintereinander unauf— gehalten die verſchiedene zur Vollendung gehörige Acte vorgehen. III. Regeln der Verpfründungen. 21. Eine Verpfründung iſt vorhanden, ſobald jemand ſein Ver⸗ mögen ganz oder zum Theil, oder auch nur zu einer beſtimmten Summe 3 — 520 Vermögensübergaben und Verpfründungen. hingibt, um dafür von dem Empfänger nicht nur lebenslänglichen Unter⸗ halt, ſondern auch Wartung und Pflege ſich zu ſichern; es iſt hiebei durchaus gleichgültig, ob der Empfänger geſetzlicher oder ernannter Erbe des Verpfründeten, oder ein ganz Fremder ſey. Dieſer Vertrag erfordert zu ſeinem Weſen die Beſtimmung des Vermögens, das um die Pfründe gegeben wird, und die Beſtimmung des Pfründgenuſſes, den man ſich damit ſichern will, aber keineswegs eine Verhältnißmäßigkeit beeder Leiſtungen; zu ſeiner Form gleich dem vorigen Rechtsgeſchäft aber, die Uebergabe der Vertrags-Urkunde an die unmittelbare Polizey-Obrigkeit des Verpfründeten zur Prüfung und zur Beſtätigung, und fällt in Bezug auf dergleichen Verträge der Amtsſäßigen, hier wie bei Vermögens⸗Ueber⸗ gaben die Nothwendigkeit einer Einſendung an die Regierungen oder Oberpolizey⸗Behörden weg. 22. Da bei dieſem Vertrag der hoffende Vortheil ab Seiten des Pründnieſſers hauptſächlich durch perſönliche, nach Zeit und Art nocht feſt beſtimmbare Leiſtungen des Pründgebers erreicht, und daher ein be⸗ ſonderes Zutrauen des Einen zu dem Andern dazu vorausgeſetzt werden muß, ſo iſt er eben darum nie für einen ſolchen anzuſehen, wobey die Vertrags⸗Perſonen auf eine Gleichheit zwiſchen Gabe und Gegengabe hätten ſehen wollen, ſondern für einen ſolchen, der aus einer wechſel⸗ ſeitigen Zuneigung und Wohlthätigkeitsbegierde geſchloſſen ſey, und kann er daher niemals wegen einer Verletzung über die Hälfte oder das Drit⸗ theil, ſondern nur aus ſolchen innern Mängeln gerichtlich angefochten werden, welche jeden Vertrag ohne Unterſchied oder doch einen belaſtenden Schenkungs-Vertrag insbeſondere vernichten. Hingegen fällt, wenn er auch noch ſo unwirerruflich geſchloſſen wäre, in dem Fall, wo der Pfründ⸗ geber verſtürbe, und mithin ſeine Erfüllung durch andere Perſonen, nem— lich durch den Erben geſchehen müßte, das Recht, Auflöſung zu begehren, dem Pfründnehmer zu. Das Nemliche wirkt auch eine Ortsver⸗ änderung des Pfründgebers, wenn er außerhalb Landes zieht; keineswegs aber ſo lang er innerhalb Landes bleibt, es wäre dann ausdrücklich vom Pfründnehmer die Nichtveränderung des Wohnſitzes anbedungen. 23. Aus gleicher Urſache hingegen kann ihm auch, wenn er noch ſo rechtsförmlich und innhaltlich gültig iſt, diejenige Unauflöslichkeit nicht zukommen, welche andern Verträgen im Staat zugeſtanden wird, ſondern jeder Pfründvertrag, er ſey noch ſo unbedingt und feſt abgeſchloſſen, kann von der Unter-Polizey-Behörde wieder für aufgelößt erklärt werden, wenn ſolche Widrigkeiten zwiſchen dem Pfründgeber und Nehmer ſich er⸗ heben, aus welchen öffentliche Unannehmlichkeiten hervorgehen, die nach fruchtlos verſuchten gütlichen und ernſtlichen Beſeitigungswegen anders nicht zu heben ſind. Gegen ein ſolches aufhebendes Polizey⸗Ermeſſen mag zwar in geeigneten Fällen wohl ein Recurs an die Oberpolizey⸗ Behörde Platz greifen, aber niemals kann dagegen ein oder anderer Theil ein wohlerworbenes Recht anziehen, und richterliche Einſchreitung anrufen. 24. Dagegen kann auch keine Parthie um ihres Wankelmuths willen, ohne vorher fruchtlos erſtandene Beugungs⸗Mittel die Aufhebung eines unwiderruflich geſchloſſenen Pfründvertrags verlangen. Wohl aber kann der Pfründnehmer ſich bey Abſchlieſſung des Vertrags das Recht der 5 — Vermögensübergaben und Verpfründungen. 521 Reue ausdrücklich bedingen, mithin Widerruf oder Abkündigung ſich vorbe⸗ halten, deren erſterer innerhalb acht Tagen, letztere innerhalb dreyer Monate von der Zeit an in Wirkung tritt, wo vor dem Ortsvorgeſetzten, dem Beamten oder Amtſchreiber, oder einem Staatsſchreiber die Reue erklärt und dieſe Erklärung dem Gegentheil urkundlich kund gethan worden iſt. Der Pfründgeber hingegen kann einen ſolchen Vorbehalt der Wandelbarkeit niemals ſetzen, damit nicht der Schein der Gefälligkeit mißbraucht werden könne, das Vermögen des Nehmers mit verzehren zu helfen, und nach— mals, wenn es aufgezehrt iſt, durch Aufkündung den Letzteren hülflos ſeinem Schickſal zu überlaſſen. Wo der Vorbehalt nicht beſtimmt geſetzt iſt, darf er nicht vermuthet, ſondern es muß im zweifelhaften Fall der Vertrag für unwiderruflich geachtet, auch dahin der Rath der Beamten gerichtet werden, da die Widerruflichkeit das Zutrauen ſtört, mithin der Sicherheit einer guten Pflege entgegen iſt. 25. Die bedungene Reue wirkt jedesmal eine völlige Auflöſung des Vertrags für die Zukunft. Die Wirkung der polizeylichen Aufhebung deſſelben iſt hierin alsdann auch die nämliche, wenn der Pfründnehmer allein der ſchuldige Theil, oder eine vorzügliche Schuldhaftigkeit des Einen vor dem Andern nicht auszumitteln iſt. Wenn hingegen die Schuldhaftigkeit allein oder wegen Geringfügigkeit eines Verſchuldens des Pfründnehmers ſo gut als allein, auf Seiten des Pfründgebers iſt, dann wird zunächſt nur das Recht des Letztern, die Pflege ſelbſt zu beſorgen, aufgelöſet und der Pfründnehmer hat die Wahl, ob derſelbe die völlige Auflöſung des Pfründ⸗Vertrags fordern, oder auf Koſten des Andern in eine andere Pflege, die ſeinem urſprünglich in den Vertrag eingeworfenen Vermögen, und den übrigen, zur Zeit der Vertragsſchlieſſung obgewalteten Verhält⸗ niſſen angemeſſen iſt, ſich will übergeben laſſen. Wählt er das Letztere, ſo iſt es Sache der Polizey-Obrigkeit, das weiter deßfalls Nöthige auf Koſten des Schuldigen einzuleiten und anzuordnen. 26. Da demnach auf jeden Fall, der Verpfründungs⸗Vertrag mag lauten wie er will, eine Wiederauflöſung deſſelben gedenkbar bleibt, welche die Anwendung dienlicher Vorſichtsmaasnahmen begründet, ſo muß zur Verhütung nachmaliger Streitigkeiten über dasjenige, was der Pfründ⸗ geber für ſeine vorige Leiſtungen und Bemühungen anzurechnen, und was der Pfründnehmer nach Abzug dieſer Vergütung von ſeinem, zum Pfründ⸗ kauf hingegebenen Vermögen zurück zu empfangen habe, gleich hierüber bey Eingehung des Vertrags eine maasgebende Abrede getroffen und der Ur⸗ kunde einverleibt werden, indem dieſe eher zur Beſtätigung nicht reif zu achten iſt, und eine Polizey-Obrigkeit, welche ohne dieſes beſtätigen wütde, die Koſten eines nachmals darüber entſtehenden Rechtsſtreits auf ſich zu laden hätte. 27. Jene Abrede kann darin beſtehen, daß man einen gewiſſen Werth feſtſetzt, der für den Ertrag des jährlichen Vermögensgenuſſes gerechnet werden ſoll; und eben ſo einen beſtimmten Preis, zu dem die abgereichte Pflege angeſchlagen werden ſoll, und daß nachmals beſtimmt werde, wenn der lezterwähnte ſich höher beläuft, als der erſtgedachte Werth, wieviel am Vermögensſtock ſelbſt dafür bey der Zurückgabe noch abgehen möge. Auch mag, wenn jene Weitläufigkeit den Betheiligten unangenehm wäre, die Vorſicht dadurch erſchöpft werden, daß ſie beedes —— 522 Vermögensübergaben und Verpfründungen. in der Zeit einer etwa eintretenden Auflöſung erſt zu beſtimmen, auf einen Schiedsſpruch ausſetzen, der jedoch keiner weitern Anfechtung unter⸗ liegen, und außer den Amtshalber einzuziehenden ſachdienlichen Erkun⸗ digungen keine weitere Verhandlungen voraus ſezen darf, welcher Schieds⸗ ſpruch irgend einer Stelle im Staat mit deren Bewilligung übertragen, oder der in jedem Fall zur Annahme andurch verbindlich erklärten Provinz⸗ Regierung überlaſſen werden muß. 28. In jedem Fall muß diejenige Beſtimmung, welche ſchiedsrichter— lich geſchieht, den Preiß der Pfründe nie höher berechnen, als daß dem Pfründnehmer für die übrige Zeit, die er von der Auflöſung an noch nach den Regeln der geſezlichen Lebenswahrſcheinlichkeit zu leben hat, auf das Jahr gerechnet, wenigſtens beyläufig eben ſo viel übrig bleibe, als der Pfründgeber in der abgelaufenen Vertragszeit für die Pflege auf das Jahr genoſſen hat, wie denn auch da, wo ſtatt dem Vorbehalt eines Schiedſpruchs die Normen der Entſchädigung gleich feſtgeſetzt werden, die Obrigkeit darüber wachen muß, daß ſie nicht ſo hoch geſpannt werden, um die Vermögensſtücke ſelbſt zu früh aufzuzehren. 29. Eben deßwegen, weil der Fall zu einer Vermögens-Zurückgabe für alle Fälle gedenkbar iſt, kann ferner der Pfründnehmer mit Recht fordern es ſolle ihm eine geſetzmäßige Sicherheit verſchafft werden, daß der Pfründgeber nicht das um die Pfründe hingegebene Vermögen ver— ſchleudere, ſey es nun durch Vorbehalt des Eigenthums am übergebenen Vermögen oder an einem Theil deſſelben durch Pfand, oder durch Bürgen. Ein ſolcher, der dieſe Vorſicht unterlaſſen hat, kann nachmals ſeine etwa contractmäßig bedungene Reue nicht ausüben, ohne Einwilligung der Polizey⸗Obrigkeit, damit dieſe ſich verſichern könne, daß die Vermögens⸗ Rückgabe zu ſolcher Zeit noch geſchehen könne, und nicht allenfalls der Pfründnehmer ſich dadurch zum Nachtheil der Staatsanſtalten, welche für die Dürftigen vorhanden ſind, unterhalts- und pfleglos mache. In dieſer letztern Hinſicht kann auch die Polizey-Obrigkeit bey der Beſtätigung des Pfründ-Vertrags Amtshalber eine ſolche Sicherſtellung fordern, wenn es ihr bedenklich ſchien, dem Pfründgeber das Vermögen unverſichert in die Hände zu laſſen, ohne jedoch durch die Unterlaſſung einer ſolchen Sicherheits⸗Anforderung ſelbſt verantwortlich zu werden. 30. Der Verpfründungs-Vertrag giebt dem Pfründnehmer(oder der verpfründeten Perſon) das Recht, von dem Pfründgeber allen noth— dürftigen Unterhalt in Wohnung, Kleidung, Nahrung, auch billige Pflege in geſunden und kranken Tagen zu erwarten, alles jedoch nur in der Maaſe und Güte, wie der Pfründgeber in gleichen Umſtänden ſich und ſeinen Familien-Genoſſen ſolche Bedürfniſſe geben könnte und ſollte. Was der Pfründnehmer mehr verlangen, oder der Pfründgeber weniger leiſten will, muß der Eine, oder der Andere in dem Vertrags⸗Aufſatz namentlich ausdrücken, ſonſt zieht der Richter ſeine Vermuthung gegen den, der es unausgedruckt ließ. Der Stand und die vorige Lebensart des Pfründnehmers entſcheidet hierin nichts, wenn ſie nicht namentlich als Verpflegungs⸗Maasſtab, oder leitender Grundſatz des Vertrags in demſelben aufgeführt ſind. 31. Dem Pfründgeber ertheilt der Vertrag auf alles Vermögen, 523 Ausgabe von Banknoten. das ihm für die Pfründe hingegeben wird, ein völliges unwiderrufliches gleichbaldiges Eigenthum, das nicht weiter von künftigen Erbfällen ab⸗ hängt, und dadurch einer Aenderung unterworfen werden mag, ſo weit nicht ausdrücklich ein Anderes darin feſtgeſetzt, und etwa blos ein Nutz⸗ nießung, oder ein Eigenthums-Beſitz mit Vorbehalt des Eigenthums⸗ Rechts zur Sicherheit bedungen wäre. Eben deßwegen muß jeder Ver⸗ pfründungs Vertrag, ſobald irgend eine Liegenſchaft, oder ein ihr gleich⸗ geltendes Vermögensſtück, unter dem für die Pfründe hingegebenen Vermögen begriffen iſt, dem behörigen Gericht zur Eintragung in die Gewährbücher und zur Ertheilung der Gewähr vorgelegt werden, ſobald er obrigkeitlich beſtätigt iſt. Unterbleibt dieſes, ſo hindert es zwar die Gültigkeit eines zur Beſtätigung der betreffenden Polizey⸗Stelle vorgelegten Verpfründungs⸗ Vertrags nicht, aber der Pfründgeber wird ſchuldig, wenn über drey Monate von der Beſtätigung angerechnet, die Anzeige bey dem Gewährs⸗ richter unterblieben wäre, ſämmtliche Gewährgebühren und Koſten zur Strafe dreyfach zu erlegen, und hat ſo lang die Gewährung nicht nach— geholt iſt, keine Erſatzklage, wenn etwa ein Stück des übergebenen Vermögens frey ledig und eigen nicht befunden würde, ohnerachtet es in der Uebergabe ſo eingeführt war. 32. Sobald nicht eine feſtbeſtimmte Summe, ſondern ein ganzes Vermögen, es ſey nun ein gegenwärtiges allein, oder gegenwärtiges und zukünftiges zugleich, hingegeben würde, ſo iſt in Bezug auf dritte, die dingliche Anſprüche auf das Vermögen, oder perſönliche Anſprüche an den vorigen Beſitzer wegen des Vermögens haben, der Pfründgeber als Erbkäufer anzuſehen, und mithin ſeine Rechtsklage gegen ſolche dritte Gläubiger aus dieſem Verhältniß geſetzmäßig zu beſtimmen, nur mit dem Unterſchiede, daß wo blos das gegenwärtige Vermögen von dem Pfründ⸗ nehmer hingegeben wurde und dieſer zur Zeit einer entſtehenden Anſprache inzwiſchen weiteres Vermögen erhalten hat, deſſen perſönliche Gläubiger an dieſes zuerſt ſich halten müſſen, und nur wegen deſſen, wozu ſolches nicht zureicht,* den Pfründgeber greifen mögen, den bis dahin die Einrede der Ausklagung des Hauptſchuldners von jeder Einlaſſung auf eine Klage frey macht. Es muß daher in ſolchen Fällen weiter nudch alles dasjenige beobachtet werden und anſchlagen, was bey einer, auch als Pfründkauf anzuſehenden Vermögensübergabe mit Leibgeding nach o obigen Vorſchriften in Betrachtung gezogen werden mußte, wie denn überhaupt dasjenige, was von Vermögens Uebergaben geſagt wird, ſo weit die Natur der Sache, und die vorſtehenden beſondern Vorſchriften nicht im Wege ſtehen, auch bey Verpfründungen anzuwenden iſt. 11. Ausgabe von Banknoten.* (Reichsgeſ⸗ v. 27. März 1870, Bundesgeſ. Bl. Nr. 7.) § 1. Vom Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes kann die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenes Bundesgeſetz erworben werden. * Vergl.§ 9 d. Geſ v. 5. Juni 1860(R. Nr. 30) d. Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber hetr. 524 Ausgabe von Banknoten. Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes von ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatſächlich keinen Gebrauch gemacht hat, ſo kann ſie dies künftig nur thun, wenn ſie dazu die Ermächtigung durch ein Bundesgeſetz erhält. § 2. Iſt vor dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten mit der Beſchränkung erworben worden, daß der Geſammtbetrag der auszugebenden Noten eine in ſich beſtimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht überſteigen darf, ſo kann die Aufhebung dieſer Beſchränkung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündung dieſes Geſetzes zuläſſigen Ge⸗ ſammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenes Bundesgeſetz erfolgen. § 3. Iſt die Dauer der vor dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt, ſo kann ſie über den Ablauf dieſer Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenes Bundesgeſetz verlängert werden, es ſei denn, daß der Inhaber der Befug⸗ niß zur Notenausgabe ſich rechtsverbindlich verpflichtet, ſich die Entziehung dieſer Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu laſſen. § 4. Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen beſtimmten Termin gebundene Kündigung auf eine beſtimmte Zeit beſchränkt werden, ſo tritt dieſe Kündigung zu dem früheſten zuläſſigen Termine, kraft gegen⸗ wärtigen Geſetzes, ein, es ſei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe ſich rechtsverbindlich verpflichtet, ſich die Kündigung mit einjähriger Friſt für den Ablauf jedes Kalenderjahres gefallen zu laſſen. § 5. Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, deſſen Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen iſt. § 6. Dieſes Geſetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundesgeſetzblatt verkündigt wird, ſeine Wirkſamkeit erliſcht 12. Ausgabe von Papiergeld. (Reichsgeſ. v. 16. Juni 1870, Bundesgeſ. Bl. Nr. 33 u. Geſ. u. V. O. Blt. 1870 Beil. S. 165.) § 1. Bis zur geſetzlichen Feſtſtellung der Grundſätze über die „Die Beſtimmungen in den§8§ 1 bis einſchließlich 5 bleiben bis zum 31. Dec. 1874 in Wirkſamkeit. Geſ. v. 30. Juni 1873(Reichsgeſ.⸗Blt. 1873 Nr. 17) Hier ſchlägt Art. 18 d. Reichsmünzgeſetzes(Anhang) ein; derſelbe verordnet, ſo weit hierher gehörig: „Bis zum 1. Jan 1876 ſind ſämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von dieſem Termine an dürfen nur ſolche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden ꝛc.“ — 525 Münzgeſetz. Emmiſſion von Papiergeld“(Artikel 4 Nr. 3 der Bundesverfaſſung) darf von den Staaten des Norddeutſchen Bundes nur auf Erund eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlaſſenen Bundesgeſetzes Papiergeld ausgegeben oder deſſen Ausgabe geſtattet werden.““ § 2. Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach ſtattgefundener Einziehung durch neue Werthzeichen zu erſetzen, beziehungsweiſe dagegen umzutauſchen, iſt geſtattet. Hierbei darf jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle von Papiergeld höheren Nennwerths nicht geſetzt werden. 13. Münzgeſetz (Reichsgeſ. v. 9. Juli 1873, Reichsgeſ Bl. Nr. 22.) Art. 1. An die Stelle der in Deutſchland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie ſolche durch§ 2 des Geſetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen(Reichs-Geſetzbl. S. 404), feſt⸗ geſtellt worden iſt. Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im geſammten Reichs⸗ gebiete in Kraft treten ſoll, wird durch eine mit Zuſtimmung des Bundes⸗ rathes zu erlaſſende, mindeſtens drei Monate vor dem Eintritt dieſes Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaiſers beſtimmt. Die Landes⸗ regierungen ſind ermächtigt, auch vor dieſem Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungsweg einzuführen. Art. 2. Außer den in dem Geſetze vom 4. Dezember 1871 bezeich⸗ neten Reichsgoldmünzen““ ſollen ferner ausgeprägt werden Reichsgoldmünzen zu fünf Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Goldes 279 Stück ausgebracht werden. Die Beſtimmungen der F§ 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Geſetzes finden auf dieſe Münzen entſprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei denſelben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht(§ 7) vier Tauſendtheile, und der Unterſchied zwiſchen dem Normalgewicht und dem Paſſirgewicht(§9) acht Tauſendtheile betragen darf. Art. 3. Außer den Reichsgoldmünzen ſollen als Reichsmünzen und zwar 1) als Silbermünzen: Fünfmarkſtücke, Zweimarkſtücke, Einmarkſtücke, Fünfzigpfennigſtücke und Zwanzigpfennigſtücke; 2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigſtücke und Fünfpfennigſtücke; 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigſtücke und Einpfennigſtücke nach Maßgabe folgender Beſtimmungen ausgeprägt werden. § 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20 Fünfmarkſtücke, 50 Zweimarkſtücke, 100 Einmarkſtücke, 200 Fünfzigpfennigſtücke und in 500 Zwanzigpfennigſtücke ausgebracht. „Die geſetzlichen Beſtimmungen in Betreff der Emiſſion von Papiergeld ſind feſtgeſtellt: ſ. d. Note zu Art. 18 des Reichsmünzgeſetzes(Anhang). * Dieſe Befugniß der einzelnen Bundesſtaaten iſt auch im 8 8 d. Reichsgeſ. v. April 1874(Reichsgeſ. Bl. Nr. 13), betr. die Ausgabe von Reichskaſſenſcheinen wiederholt ** Zu 10 und 20 Mark. 526 Münzgeſetz. Das Miſchungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Kupfer, ſo daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen. Das Verfahren bei Ausprägung dieſer Münzen wird vom Bundes⸗ rath feſtgeſtellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tauſendtheile, im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigſtücke, nicht mehr als zehn Tauſendtheile betragen. In der Maſſe aber müſſen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Silbermünzen innegehalten werden. § 2. Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inſchrift„Deutſches Reich“ und mit der Angabe des Werths in Mark, ſowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der andern Seite das Bildniß des Landesherrn beziehungsweiſe das Hoheits⸗ zeichen der freien Städte mit einer entſprechenden Umſchrift und dem Münzzeichen. Durchmeſſer der Münzen, Beſchaffenheit und Verzierung der Ränder derſelben werden vom Bundesrath feſtgeſtellt. F3. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inſchrift „Deutſches Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münz⸗ zeichen. Die näheren Beſtimmungen über die Zuſammenſetzung, Gewicht und Durchmeſſer dieſer Münzen, ſowie über die Verzierung der Schrift⸗ ſeite und die Beſchaffenheit der Ränder werden vom Bundesrathe feſtgeſtellt. F 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzſtätten derjenigen Bundesſtaaten, welche ſich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieſer Münzen unterliegt der Beaufſichtigung von Seiten des Reichs. Der Reichskanzler beſtimmt unter Zuſtimmung des Bundesrathes die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieſer Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf die einzelnen Münzſtätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Be⸗ ſchaffung der Münzmetalle für die Münzſtätten erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers. Art. 4. Der Geſammtbetrag der Reichsſilbermünzen ſoll bis auf Weiteres 10 Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht überſteigen. Bei jeder Ausgabe dieſer Münzen iſt eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landesſilbermünzen und zwar zunächſt der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorſchrift im Art. 14§ 2 berechnet. Art. 5. Der Geſammtbetrag der Nickel⸗ und Kupfermünzen ſoll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht überſteigen. Art. 6. Von den Landesſcheidemünzen ſind: 1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausſchluß der bayeriſchen Heller und der mecklenburgiſchen nach dem Markſyſteme ausgeprägten Fünf⸗, Zwei- und Einpfennigſtücke, 2) die auf der Zwölftheilung des Groſchens beruhenden Scheidemünzen' zu 2 und 4 Pfennigen, 3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen 527 Münzgeſetz. Eintheilung des Thalers, als der in 30 Groſchen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von ¼2 Thaler, bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung(Art. 1) ein⸗ zuziehen. Nach dieſem Zeitpunkee iſt Niemand verpflichtet, dieſe Scheidemünzen in Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlöſung derſelben beauf⸗ tragten Kaſſen. Art. 7. Die Ausprägung der Silber⸗, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), ſowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung der Landes⸗ ſilbermünzen und Landesſcheidemünzen erfolgt auf Rechnung des Reichs. Art. S. Die Anordnung der Außerkursſetzung von Landesmünzen und Feſtſtellung der für dieſelbe erforderlichen Vorſchriften erfolgt durch den Bundesrath. Die Bekanntmachungen über Außerkursſetzung von Landesmünzen ſind außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen be— ſtimmten Blättern auch durch das Reichs⸗Geſetzblatt zu veröffentlichen“. Eine Außerkursſetzung darf erſt eintreten, wenn eine Einlöſungsfriſt von mindeſtens vier Wochen feſtgeſetzt und mindeſtens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden iſt. Art. 9. Niemand iſt verpflichtet, Reichsſilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs⸗ und Landeskaſſen werden Reichsſilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kaſſen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichs⸗ ſilbermünzen in Beträgen von mindeſtens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindeſtens 50 Mark auf Verlangen verabfol⸗ gen. Derſelbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtauſchesfeſtſetzen. Art. 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung. Reichs⸗Silber⸗, Nickel- und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich ein— gebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskaſſen an— genommen, ſind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. Art. 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieſes Geſetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner ſtatt. Die durch die Beſtimmung im§ 10 des Geſetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 404), vorbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erliſcht mit dem 31. Dezember 1873. »Die betreffenden auf Grund der Art. 8, 13 u. 16 des Münzgeſetzes ergangenen Beſchlüſſe des Bundesraths v. 6. Dec. 1873(Reichsgeſ. Bl. S. 375), betreffend die Außerkursſetzung der Landesgoldmünzen und der landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Goldmünzen und v. 7. März 1874(Reichsgeſ. Bl. S. 21), betreffend die Außerkursſetzung der Kronenthaler, ſowie der Münzen des Conventionsfußes, ſind mit der bad. Vollz. V. O. zu erſterem Beſchluße im Staatsanzeiger 1874 Nr. 13 veröffentlichte. 528 Münzgeſetz. Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geſchieht auch ferner nach Maßgabe der Beſtimmung im§ 6 des Geſetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 404), auf Rechnung des Reichs. Privatperſonen haben das Recht, auf denjenigen Münzſtätten, welche ſich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzig⸗ märkſtücke für ihre Rechnung ausprägen zu laſſen, ſoweit dieſe Münz⸗ ſtätten nicht für das Reich beſchäftigt ſind. Die für ſolche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichs⸗ kanzler mit Zuſtimmung des Bundesrathes feſtgeſtellt, darf aber das Marimum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht überſteigen. Die Differenz zwiſchen dieſer Gebühr und der Vergütung, welche die Münzſtätte für die Ausprägung in Anſpruch nimmt, fließt in die Reichskaſſe. Dieſe Differenz muß für alle deutſchen Münzſtätten die⸗ ſelbe ſein. Die Münzſtätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anſpruch nehmen, als die Reichskaſſe für die Ausprägung von Zwanzig⸗ markſtücken gewährt. Art. 13.“ Der Bundesrath iſt befugt: 1) den Werth zu beſtimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, ſowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu unterſagen; 2) zu beſtimmen, ob ausländiſche Münzen von Reichs⸗ oder Landes⸗ kaſſen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurſe im inlän⸗ diſchen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in ſolchem Falle den Kurs feſtzuſetzen⸗ Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Beſtimmungen unter 1 getroffenen Anordnungen werden beſtraft mit einer Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu ſechs Wochen. Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorſchriften: § 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländiſchen Währung oder in landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Münzen zu leiſten waren, ſind vorbehaltlich der Vorſchriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leiſten. § 2. Die Umrechnung ſolcher Goldmünzen, für welche ein beſtimmtes Verhältniß zu Silbermünzen geſetzlich nicht feſtſteht, erfolgt nach Maß⸗ gabe des Verhältniſſes des geſetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem geſetzlichen Fein⸗ gehalte der Reichsgoldmünzen. Bei der Umrechnung anderer Münzen werden der Thaler zum Werthe von 3 Mark, der Gulden ſüddeutſcher Währung zum Werthe von 1 ½ Mark, die Mark lübiſcher oder hamburgiſcher Kurantwährung zum Werthe von 1 ½ Mark, die übrigen Münzen derſelben Währungen zu entſprechen— den Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet. Vergl. d. Note zu Art. 8 Münzgeſetz. 529 Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichs— währung zu einem Pfennig berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet. § 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichs⸗ währung unter Zugrundelegung vormaliger inländiſcher Geld- oder Rech⸗ nungswährungen begründet, ſo iſt die Zahlung vorbehaltlich der Vor— ſchriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vor⸗ ſchriften des§ 2 zu leiſten. § 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geld⸗ betrag verurtheilenden gerichttichen Entſcheidungen iſt dieſer Geldbetrag, wenn für denſelben ein beſtimmtes Verhältniß zur Reichswährung geſetz⸗ lich feſtſteht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch deſſen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher urſprüng— lich die Verbindlichkeit begründet war, geſtattet bleibt. Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen ſind bei allen Zahlungen bis zur Außerkursſetzung anzunehmen: 1) im geſammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein⸗ und Zweithalerthücke deutſchen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark;“ 2) im geſammten Bundesgebiete an Stelle der Reichsſilbermünzen, Silberkurantmünzen deutſchen Gepräges zu ½ und Thaler unter Berechnung des ½ Thalerſtücks zu einer Mark und des ½ Thalerſtücks zu einer halben Mark; 3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nach⸗ bezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen: 12 Thalerſtücke zum Werthe von 25 Pfennig, 43 Thalerſtücke zum Werthe von 20 Pfennig, 0 Thalerſtücke zum Werthe von 10 Pfennig, ½ Groſchenſtücke zum Werthe von 5 Pfennig, % Groſchenſtücke zum Werthe von 2 Pfennig, ½ und ½ Groſchen— ſtücke zum Werthe von 1 Pfennig; 4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groſchens beſteht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groſchens beruhenden Dreipfennigſtücke zum Werthe von 2 ½ Pfennig; 5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerſtücke zum Werthe von ½ Pfennig; 6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Markſyſtem ausgeprägten Fünfpfennigſtücke, Zweipfennigſtücke und Einpfennigſtücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. Die ſämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen ſind an allen öffentlichen Kaſſen des geſammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis zur Außerkursſetzung in Zahlung annehmen. Die Beſtimmung in dieſem Art. Ziff. 1 findet auch auf die in Oeſterreich bis zum Schluſſe des Jahres 1876 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler An⸗ wendung.— Reichsgeſ. v. 20. April 1874(Reichsgeſ. Bl. Nr. 12. 34 530 Errichtung einer Hinterlegungskaſſe. Art. 16.“ Deutſche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landes⸗ geſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeft tellte ausländiſche Goldmünzen, ſowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung angehören, ſind bis zur Außerkursſetzung als Zahlung anzunehmen, ſoweit die Zahlung nach den bisherigen Vorſchriften in dieſen Münzſorten angenommen werden mußte. Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche geſeßlich in Münzen einer inländiſchen Währung oder in ausländiſchen, den inländiſchen Münzen landesgeſe lic gleichgeſtellten Münzen geleiſtet werden dürfen, ganz oder theilsweiſe in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorſchrift Art. 9, dergeſtalt e werden, daß die Umnechnung nach den Vorſchriften Art. 14§ 2 erfolgt. Art. 18. Bis zum 1. Januar 1876 ſind ſämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von dieſem Termine an dürfen nur ſolche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. Dieſelben Beſtimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationen ausgegebenen Scheine. Das von den einzelnen Bundesſtaaten ausgegebene Papiergeld iſt ſpäteſtens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und ſpäteſtens ſechs Monate vor dieſem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlaſſenden Reichsgeſetzes eine Ausgabe von Reichs⸗ papiergeld ſtattfinden. Das Reichsgeſetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, ſowie über die den einzelnen Bundes⸗ ſtaaten zum Zweck der Einziebung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Beſtimmungen treffen.““ 14. Errichtung einer Hinterlegungskaſſe. Geſ. v. 3. Aug. 1837, R. Bl. Nr. 26.)*r I. Allgemeine Beſtimmungen. Art. 1. Die Amortiſationskaſſe iſt die Hinterlegungskaſſe für baares Feld, welches nch den Geſetzen zur öffentlichen Hinterlegung ſich eignet. Art. 2. Die Obereinne hmereien ſind beauftragt, Namens der Hinterlegungstaſſe die Zahlungen zu empfangen und die Rückzahlungen zu leiſten. Art. 3. Als zuſtändig für den einzelnen Fall gilt diejenige Ober⸗ einnehmerei, in deren Bezirk ſich der Wohnſitz oder Aufenthaltsort des * Vergl. d. Note zu Art. 8. ** Vergl. das in Ausführung dieſer Beſtimmung erlaſſene Reichsgeſetz v. 30. April 1874(Reichsgeſ. Bl. Nr 13), betrefſ end die Ausgabe von Reichskaſſenſcheinen. 8 Sh V. O. hiezu v. 28. Dec. 1837(R. B. 1838 Nr. 1) Behandlung der' Depoſiten bei den Bezirksämtern: V. O. v. 31. Dec. 1856 (R. B. 1857 N) Hinterlegung von F Staatspapieren und anderer Sachen von Werth: L. R. S. 1961. — Errichtung einer Hinterlegungskaſſe. 531 Hinterlegers befindet, oder, wenn er im Inlande keinen Wohnſitz oder Aufenthaltsort hat, diejenige, in deren Beſitz der Sitz der die Hinterlegung anordnenden Behörde iſt, inſofern ſich nicht die Betheiligenden über eine andere Obereinnehmerei vereinigen, oder aus beſonderen Gründen von der anordnenden Behörde eine andere beſtimmt wird. Art. 4. Die Zahlung bei der Hinterlegung, ſowie die Rückzahlung, geſchieht auf der Kanzlei der zuſtändigen Obereinehmerei. Art. 5. Die Hinterlegungskaſſe verzinst die hinterlegten Gelder mit Zwei vom Hundert für's Jahr. Art. 6. Von Summen unter fünfzig Gulden werden keine Zinſen entrichtet. Jedoch werden kleinere, von derſelben Perſon zu verſchiedenen Zeiten hinterlegte und denſelben Gegenſtand betreffende Beträge zinstragend, wenn ſie zuſammengerechnet die Summe von fünfzig Gulden erreichen. Art. 7 Die Verzinſung beginnt mit dem 91. Tage nach der Hinter⸗. legung, und bei kleineren zu verſchiedenen Zeiten hinterlegten Beträgen mit dem 91. Tage von der Zeit an, da ſie zuſammengerechnet die Summe von fünfzig Gulden erreicht haben. Sie endigt mit dem in Gemäßheit des Art. 22 zur Rückzahlung beſtimmten Tage. Art. 8. Erfolgt am Verfalltag auf Anmeldung des berechtigten Empfängers die Rückzahlung nicht, ſo ſind von dieſem Tage an von dem hinterlegten Kapital, ſo wie von den bis dahin fälligen Zinſen, ohne Rückſicht auf die Größe der Summe, Verzugszinſen mit Fünf vom Hundert zu entrichten. Art. 9. Wird die Zahlung von dem zu deren Empfang Berech— tigten innerhalb 14 Tagen von dem zur Rückzahlung beſtimmten Tage an nicht erhoben, ſo bleibt die ganze Summe, Kapital und Zinſe zu— ſammengenommen, ferner hinterlegt, jedoch hört die Verzinſung auf. Die Rückzahlung geſchieht in dieſen Fällen nur bei der Amorti— ſationskaſſe ſelbſt, wenn auch die Hinterlegung bei einer Obereinnehmerei erfolgt wäre. Werden verfallene Zinſe innerhalb 14 Tagen von dem Verfalltag an nicht erhoben, ſo kann die ſpätere Erhebung ebenfalls nur bei der Amortiſationskaſſe ſelbſt geſchehen. Art. 10. Wo die verfallenen Zinſe hinterlegt bleiben müſſen, werden dieſelben dem Kapital beigeſchlagen und ebenfalls zinstragend mit dem 91. Tage von der Verfallzeit an, wenn ſie die Summe von wenigſtens fünfzig Gulden erreichen. Art. 11. Alle Verrichtungen der Finanzbehörden geſchehen koſtenfrei. e ei er Hinterleg⸗ Art. 12. Der Hinterleger hat mit der zu hinterlegenden Summe zugleich die Verfügung der die Hinterlegung anordnenden Behörde, oder eine von dem Amtsreviſorat“ ausgeſtellte Urkunde über die Zuläſſigkeit * Jetzt Gerichtsnotar:§ 2 Ziff. 7 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Ver⸗ waltung d. freiwill. Gerichtsbarkeit(Anhang). 532 Frrichtung einer Hinterlegungskaſſe. der Hinterlegung, in Urſchrift der Obereinnehmerei zu übergeben, von welcher dieſelbe als Rechnungsbeleg aufbewahrt wird. Es muß darin die Obereinnehmerei, bei welcher die Hinterlegung zu geſchehen hat, ausdrücklich bezeichnet ſein. Art. 13. ueber den Empfang des hinterlegten Geldes ſtellt die Obereinnehmerei dem Hinterleger eine Quittung aus. Art. 14. Der Hinterleger hat die von der Obereinnehmerei er⸗ haltene Quittung binnen acht Tagen der Behörde vorzulegen, von der die Hinterlegung angeordnet, oder die im Art. 12 erwähnte Urkunde aus⸗ geſtellt wurde. Art. 15. Die Behörde beurkundet auf der Quittung die Zeit der geſchehenen Vorlage und macht binnen acht Tagen dem Finanzminiſterium die Anzeige, daß nach der ihr von dem Hinterleger vorgezeigten Quittung die Obereinnehmerei die zu hinterlegende Summe empfangen habe, mit der weiteren gleichzeitigen Angabe der Veranlaſſung der Hinterlegung und der Perſon des Hinterlegers. Art. 16. In den Fällen der Hinterlegung, in welchen dieſe in Folge gerichtlicher Verfügung von dem Vollſtreckungsbeamten ſelbſt voll⸗ zogen wird, hat die Gerichtsbehörde dem Finanzminiſterium die im vorher— gehenden Art. 15 bezeichnete Anzeige ebenfalls innerhalb acht Tagen von Amtswegen zu machen. Art. 17. Unterläßt der Hinterleger, der Behörde innerhalb der durch Art. 4 beſtimmten Friſt die Quittung vorzulegen, ſo ſteht ihm, wenn die hinterlegte Summe in der Zwiſchenzeit von dem Ablaufe der acht Tage bis zur wirklich erfolgten Vorlage durch Veruntreuung des Beamten, der die hinterlegte Summe in Empfang genommen hat, ver— loren gehen ſollte, keinerlei Forderung an die Staatskaſſe zu. Art. 18. Die Vorſchrift des Art. 17 findet keine Anwendung auf die Fälle der Hinterlegung, in welchen dieſe in Folge richterlicher Ver⸗ fügung von dem Vollſtreckungsbeamten ſelbſt vollzogen worden iſt. III. Verfahren bei der Rückzahlung. Art. 19. Die Rückzahlung der hinterlegten Gelder erfolgt auf Ver⸗ fügung der Behörde, welche die Hinterlegung angeordnet hat, oder auf die von demſelben Amtsreviſorate,“ welches die im Art. 21 erwähnte Urkunde ausgeſtellt hat, nun darüber ausgefertigte weitere Urkunde, daß der Grund der Hinterlegung weggefallen ſei, und darnach die Rückzahlung an den in der Urkunde zu bezeichnenden Empfangsberechtigten geſchehen könne. Art. 20. Die Behörde, welche die Rückzahlung verfügt, ebenſo das Amtsreviſorat,“ welches die Urkunde über die zu geſchehende Rückzahlung ausſtellt, hat davon gleichzeitig, und mit Benennung des zum Empfange Berechtigten, der Obereinnehmerei, bei der die Hinterlegung ſtatt fand, die Anzeige zu machen. Art. 21. Der Empfangsberechtigte hat ſich durch die Vorlegung er im Art. 19 erwähnten Verfügung oder Amtsreviſoratsurkunde in lrſchrift zu legitimiren. Jetzt Gerichtsnotar: 8 2 Ziff. 7 d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über d. Verwltg. d. freiw. Gerichtsbarkeit. d 1 Schadenerſatz für die bei dem Betriebe von Eiſenbahnen?c. 533 Er quittirt auf dieſe Urkunde, welche die Obereinnehmerei als Rech⸗ nungsbeleg aufbewahrt. Art. 22. Die Rückzahlung geſchieht auf Vorlage der erwähnten Verfügung oder Amtsreviſoratsurkunde(Art. 19) ſogleich, oder ſpäteſtens binnen vier Wochen von da an, wenn die Summe weniger als zehn⸗ tauſend Gulden beträgt, oder binnen drei Monaten bei Summen von zehntauſend Gulden und darüber. Die Obereinnehmerei beſtimmt hiernach den Tag der Rückzahlung innerhalb dieſer Friſten. Art. 23. Bei Rückzahlung der ganzen Kapitalſumme, oder eines Theils derſelben, werden auch die dazu gehörigen Zinſe ausbezahlt, wenn dies auch in der vorgelegten Verfügung oder Amtsreviſoratsurkunde (Art. 21) nicht namentlich angeordnet oder ausgedrückt ſein ſollte. Iſt die Rückzahlung einer beſtimmten Summe angeordnet, ſo werden zuerſt die fälligen Zinſe und, ſoweit dieſe nicht reichen, das Nöthige vom Kapital zurückbezahlt. IV. Schlußbeſtimmungen. Art. 24. Die Verordnungen vom 1. Dezember 1814(Regierungs⸗ blatt Nr. 21) und vom 27. Oktober 1825(Regierungsblatt Nr. 26) ſind, ſoweit ſie die Hinterlegung von baarem Gelde betreffen, aufgehoben. Art. 25. Gegenwärtiges Geſetz tritt mit dem 1. November d. J in Kraft. Art. 26. Unſere Miniſterien der Juſtiz und Finanzen ſind mit den Vollzugsverordnungen beauftragt. 15. Schadenerſatz für die bei dem Betriebe von Eiſenbahnen ꝛc. herbei⸗ geführten Tödtungen ꝛc. (Reichsgeſ. v. 7. Juni 1871, Reichsgeſ. Bl. Nr. 25.) § 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eiſenbahn ein Menſch getödtet oder körperlich verletzt wird, ſo haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entſtandenen Schaden, ſofern er nicht beweiſt, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verſchulden des Getödteten oder Verletzten verurſacht iſt. § 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei Grube) oder ſ Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräſentant oder eine zur Leitung oder Beaufſichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Perſon durch ein Verſchulden in Aus⸗ führung der Dienſtverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines herbeigeführt hat, für den dadurch entſtandenen Schaden. § 3. Der Schadenerſatz(F§ 1 und 2) iſt zu leiſten: 1) im Falle der Tödtung durch Erſatz der Koſten einer verſuchten Heilung und der Beerdigung, ſowie des Vermögensnachtheils, wel⸗ chen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit Schadenerſatz für die bei dem Betriebe von Eiſenbahnen 2c. oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit ſeines Todes vermöge Geſetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu gewähren, ſo kann dieſer inſoweit Erſatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden iſt; im Fall einer Körperverletzung durch Erſatz der Heilungskoſten und des Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweiſe oder dauernde Erwerbs⸗ unfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. § 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleiſtung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs⸗Unternehmer bei einer Verſicherungsanſtalt, Knappſchafts⸗, Unterſtützungs⸗, Kranken- oder ähnlichen Kaſſe gegen den Unfall verſichert, ſo iſt die Leiſtung der Letzteren an den Erſatzberechtigten auf die Entſchädigung einzurechnen, wenn die Mitleiſtung des Betriebs⸗Unternehmens nicht unter einem Drittel der Geſammtleiſtung beträgt. F5. Die in den S§ 1 und 2 bezeichneten Unternehmer ſind nicht befugt, die Anwendung der in den F§ 1 bis 3 enthaltenen Beſtimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge(mittelſt Reglements oder durch beſon— dere Uebereinkunft) im Voraus auszuſchließen oder zu beſchränken. Vertragsbeſtimmungen, welcher dieſer Vorſchrift entgegenſtehen, haben keine rechtliche Wirkung. § 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatſächlichen Be⸗ hauptungen unter Berückſichtigung des geſammten Inhalts der Verhand⸗ lungen nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden. Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid, ſo⸗ wie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geſtänd— niſſe bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatſäch⸗ lichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, ſowie ob und inwieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverſtändige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen. § 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umſtände über die Höhe des Schadens, ſowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu beſtellen iſt, nach freiem Ermeſſen zu erkennen. Als Erſatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb iſt, wenn nicht beide Theile über die Abfindung in Kapital einverſtanden ſind, in der Regel eine Rente zuzubilligen. Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Rente fordern, wenn diejenigen Verhältniſſe, welche die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwiſchen weſentlich verändert ſind. Ebenſo kann der Verletzte, dafern er den Anſpruch auf Schadenerſatz innerhalb der Verjährungsfriſt(§ 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente fordern, wenn die Verhältniſſe, welche für die Feſtſtellung, Minderung oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, weſentlich verändert ſind. Der Berechtigte kann auch nachträglich die Beſtellung einer Sicher⸗ DO Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. 535 heit oder Erhöhung derſelben fordern, wenn die Vermögensverhältniſſe des Verpflichteten inzwiſchen ſich verſchlechtert haben. S Forderungen auf(F§ 1 bis 3) verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte(§ 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todestage. Die Verjährung läuft auch gegen Minder— jährige und dieſen gleichgeſtellte Perſonen, von denſelben Zeitpunkten an, mit Ausſchluß der Wiedereinſetzung. §S 9. Die Beſtimmungen der Landesgeſetze, nach welchen außer den in— Geſetz vorgeſehenen Fällen der Unternehmer einer in den F§ 1 und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Perſon, insbeſondere wegen eines eigenen Verſchuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menſchen entſtandenen Schaden haftet, bleiben unberührt. Die Vorſchriften der S8 3, 4, 6 bis 8 finden auch in dieſen Fällen Anwendung, jedoch unbeſchadet der jenigen Beſtimmungen der Landesgeſetze, welche dem Leſchsvigten einen höheren Erſatzanſpruch gewähren. § 10. Die Beſtimmungen des Geſetzes, betreffend die Errichtung eines oberſten Gerichtshofes für Handelsſachen, vom 12. Juni 1869, ſo⸗ wie die Ergänzungen deſſelben werden auf diejenigen e Rechts⸗ ſtreitigkeiten ausgedehnt, in welchen durch die Klage oder Widerklage ein Anſpruch auf Grund des gegenwärtigen Geſetzes oder der in§ 9 erwähnten landesgeſetzlichen Beſtimmungen geltend gemacht wird. 16. Privatrechtliche Folgen der Verbrechen.“ (Geſ. v. 6* März 1845 R B. Nr. 15.) § 1. Die Entſchädigung wegen Verbrechen richtet ſich im Allge— meinen nach den Beſtimmungen des Landrechts. § 2. Der Landrechtsſatz 1382 b. erhält folgende Zuſätze(§ 3— 6): § 3. In den Fällen einer zum Vorſatz oder zur Fahrläſſigkeit zu⸗ zurechnenden Tödtung iſt der Schuldige verpflichtet, den Abkömmlingen des Getödteten als Entſchädigung für entgangenen Gewinn die Mittel zum Unterhalte und zur Erziehung zu gewähren. Dieſe Entſchädigung darf jedoch 1) den Betrag nicht überſteigen, deſſen die Abkömmlinge nach ihren perſönlichen Verhältniſſen und mit Rückſicht auf den Ertrag ihres eigenen Vermögens jährlich bedürfen; * Art. 14 l. d. Einf. G. z. Reichsſtr. G. B.(Geſ. u. V. O. Bl. 1871 Nr. 51): Das Geſetz v. 6. März 1845 über die privatrechtl. Folgen der Verbrechen bleibt mit der Abänderung in Geltung, daß in§ 13 die Worte:„ſowie der Eehilfe beim Selbſt⸗ mord“ geſtrichen werden und der§ 19 folgende Faſſung erhält: Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer mit Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte verbundenen Zuchthausſtrafe oder zu einer 5 Jahre überſteigenden Frei⸗ heitsſtrafe begründet für den andern Ehegatten die Klage auf Scheidung(L. R. S. 232.)“ Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. 2) noch auch im Ganzen die Summe deſſen, was der Getödtete in der Zeit, die er wahrſcheinlich noch gelebt hätte, durch ſeinen perſönlichen Verdienſt, oder durch andere perſönliche, bei ſeinem Tode den Abkömmlingen nicht zufallende Bezüge nach allen Um— ſtänden noch erworben haben würde. § 4. Auch der Ehegatte des Getödteten kann, ſo lange er ſich nicht wieder verheirathet, unter den im§ 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Be⸗ ſchränkungen den in Folge der vorſätzlichen oder fahrläſſigen Tödtung verlorenen Lebensunterhalt fordern, und ebenſo ſind Ahnen, Adop⸗ tiveltern und Adoptivkinder im Foalle des Bedürfniſſes berechtigt, Entſchädigung für die Unterſtützung zu fordern, welche ihnen der Getödtete geleiſtet hat, oder allen Umſtänden nach in Zukunft geleiſtet haben würde. Dieſe nämliche Unterſtützungsforderung kommt auch den Pflege⸗ kindern des Getödteten während ihrer Minderjährigkeit zu, und ferner den natürlichen Kindern, ſofern ſie anerkannt ſind, oder ſich im Falle des L.R. S. 762 oder des Zuſatzes 762a. befinden, endlich den Schwiegereltern, Schwiegerſöhnen und Schwiegertöchtern ſo lang nicht der Fall des L. R. S. 206 Nr. 1 oder Nr. 2 eintritt. § 5. Auch andere, als die in den§ 3 und 4 bezeichneten Perſonen erhalten Vergütung des Schadens, den ſie dadurch erleiden, daß ſie in Folge einer an Jemanden verübten Tödtung oder Körperverletzung eine ihnen kraft Geſetzes obliegende Verbindlichkeit zu erfüllen haben, die ſie ſonſt gar nicht oder doch erſt ſpäter zu erfüllen gehabt hätten. Der Angeſchuldigte kann jedoch, wenn eine ſolche Erſatzforderung im Strafverfahren gegen ihn erhoben würde, die Verweiſung derſelben an den bürgerlichen Richter verlangen. § 6. Die in den§ 3—5 genannten Perſonen haben auch in den Fällen des Menſchenraubs und des widerrechtlichen Gefangenhaltens von dem Schuldigen, inſofern und ſo lange derſelbe den Geraubten zurück⸗ zubringen oder dem Gefangenen die Freiheit zu verſchaffen nicht vermag, gleiche Entſchädigung, wie in dem Falle der Tödtung, zu fordern. § 7. Der L. R. S. 1382 d. erhält folgende Zuſätze( 8 und 9): § 8. Wenn aus einer ſtrafbaren Handlung, zu deren Verübung ſich Mehrere verabredet haben, ein nicht beabſichtigter ſchädlicher Erfolg hervorgeht, ſo haften die Theilnehmer für den Erſatz auch dieſes Schadens ſammtverbindlich. F§ 9. In Fällen der Tödtung oder Körperverletzung bei Rauf⸗ händeln ſind die Urheber derjenigen Verletzungen, welche durch ihr Zu⸗ ſammentreffen den eingetretenen Erfolg hervorbrachten, für die Entſchädigung ſammtverbindlich. Das Maaß der Entſchädigungspflicht anderer Theilnehmer richtet ſich, ſofern ſie nicht in Folge einer Verabredung handeln(§ 8), nach dem Maaße ihrer beſonderen Theilnahme am Ver— brechen. § 10. Der L. R. S. 1382†f. wird aufgehoben und durch folgende Beſtimmungen(S 11— 14) erſetzt: § 11. Demjenigen, welcher eine dem Thäter zum Vorſatze oder zur Fahrläſſigkeit zuzurechnende Körperverletzung erlitten hat, gebührt außer der Vergütung des erlittenen Verluſtes, insbeſondere der Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. 537 Heilkoſten und des Mehraufwandes für Pflege, als Entſchädigung für entgehenden Gewinn nicht nur der Erſatz des während der Cur entbehrten, ſondern auch des ihm durch Aufhebung oder Verminderung ſeiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit künftig entgehenden Verdienſtes. § 12. Bei Bemeſſung des für den künftig entgehenden Verdienſt zu leiſtenden Erſatzes iſt darauf zu ſehen, welchen Verdienſt der Verletzte zur Zeit der Verletzung bereits gehabt hat, ob deſſen längere oder kürzere Fortdauer, auch ob eine Erhöhung oder Verminderung deſſelben zu er— warten ſtund, oder ob und was der Verletzte, wenn er noch keinen Ver— dienſt hatte, zu verdienen hoffen durfte; ferner darauf, ob für die Fort⸗ dauer oder das Eintreten der Erhöhung oder Verminderung des Verdienſtes größere oder geringere Wahrſcheinlichkeit vorhanden war, ſowie endlich darauf, was der Verletzte nach ſeinen Standesverhältniſſen, der Verletzung ungeachtet, künftig wieder zu erwerben im Stande ſein werde. § 13. Der Urheber einer im Zweikampf oder an einem Ein— willigenden begangenen Tödtung oder Körperverletzung, ſowie der Gehülfe beim Selbſtmord iſt nur zu derjenigen Entſchädigung verpflichtet, welche dritte Perſonen(§ 3—5) zu fordern haben“. § 14. Wenn ein Verbrechen, es mag Arbeits⸗ oder Erwerbs⸗ unfähigkeit zur Folge haben oder nicht, das künftige Fortkommen der davon getroffenen Perſon erſchwert, ſo iſt ihr auch hiefür Entſchädigung zu leiſten. Dies findet namentlich Anwendung in Fällen der Nothzucht, der Entführung, der mehrfachen Ehe(§ 354 des Strafgeſetz⸗ buches), der Verführung(§ 360— 362) und der betrüglichen Verleitung zur Ehe(S 474), ſowie in den Fällen einer falſchen Beſchuldigung, Verläumdung oder Ehrenkränkung, und in den Fällen einer Körperverletzung, aus welcher eine Verun— ſtaltung des Verletzten entſtanden iſt.. § 15. Die Größe der Entſchädigung für erlittenen Verluſt, wie für entgangenen Gewinn iſt dem Ermeſſen des Richters zu überlaſſen, welcher hierbei keinen ſtrengen Beweis der wirklichen Schadensbeträge zu fordern hat. Jedoch kann die Entſchädigung nur für Das zuerkannt werden, für was der Beſchädigte ſie gefordert hat, und nicht höher, als in dem von ihm geforderten Maaße. Im Uebrigen nimmt der Richter bei Feſtſetzung derſelben zugleich Rückſicht auf die Vermögensverhältniſſe auch des Schuldigen, ſowie auf die Größe ſeiner Verſchuldung, namentlich auf das Daſeyn von Vorſatz oder von bloßer Fahrläſſigkeit, und auf den Grad der Bosheit oder der Unvorſichtigkeit— auch darauf, ob der Verletzte da, wo der Thäter den eingetretenen Erfolg nicht beabſichtigte, zum Eintreten oder zur Vergrößerung deſſelben durch eigenes Verſchulden mitgewirkt habe,— und darauf ob die That, insbeſondere wo ſie im Affect verübt wurde, durch eine unrechte Handlung des Verletzten ſelbſt ver⸗ anlaßt war. * Geändert: ſ. d. Note z. Eingang des Geſ. S88 Privatrechtliche Folgen der Verbrechen. Nach Beſchaffenheit des Falles kann der Richter bei Vergehen aus Fahrläſſigkeit, wo eigenes Verſehen oder Verſchulden des Beſchädigten oder Getödteten zu dem Erfolg mitgewirkt haben, ſowie bei Verbrechen, wo der Schuldige durch eine rechtswidrige Handlung des Verletzten zu der That in hohem Grade gereizt war, den Angeſchuldigten von der Ent⸗ ſchädigungsverbindlichkeit auch ganz frei ſprechen. S 16. Würde die Entſchädigung an ſich in einer Rente beſtehen, ſo kann der Richter, wenn es den Umſtänden angemeſſen erſcheint, in Folge des Antrags eines der Betheiligten auf Zahlung eines nach der wahrſcheinlichen Dauer der Rente zu bemeſſenden Kapitals erkennen; gegen den Willen des Schuldners jedoch nur in dem Falle, wenn derſelbe für die Zahlung der Reute keine Sicherheit zu leiſten vermag. Iſt eine Rente zuerkannt, ſo kann dieſelbe auf Antrag des einen andern Theils ſpäter wieder erhöht oder vermindert oder auch ganz aufgehoben werden, wenn ſich die bei Bemeſſung derſelben in Anſchlag gebrachten Verhältniſſe des Vermögens oder der Erwerbsfähigkeit des einen oder andern Theils weſentlich ändern. § 17. Der Richter hat auf Verzinſung der Entſchädigungsſumme von dem Zeitpunkt der eingetretenen Beſchädigung an zu erkennen, inſo⸗ fern er nicht im einzelnen Falle wegen des Schadens, der durch die ſeitherige Entbehrung der Entſchädigungsſumme für den Beſchädigten entſtund, gerade um dieſer Entbehrung willen eine höhere Entſchädigung beſtimmt. § 18. Wird eine Entſchädigungsklage auf den Grund eines in ehn Hinſicht bereits abgeurtheilten Verbrechens vor den bürger⸗ lichen Gerichten ſo kann ſich der Kläger, ſowohl was die Schuld des Beklagten, als was das Daſeyn und die Größe des Schadens betrifft, auf die im Strafverfahren erhobenen Beweiſe berufen, und eine nochmalige Erhebung derſelben in den Formen des bürgerlichen Prozeſſes findet nur in ſo weit ſtatt, als der eine oder andere Theil, wenn die neue Erhebung überhaupt noch möglich iſt, ſolche begehrt. War gegen den Beklagten im Strafverfahren ein verurtheilendes Erkenntniß ergangen, ſo gilt auch zu Gunſten des erſt nachmals mit einer bürgerlichen Klage aufgetretenen Beſchädigten, als bewieſen, daß der Beklagte die That, deren das Erkenntniß ihn für ſchuldig erklärt, verübt habe. § 19. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer peinlichen Strafe G 10 des Strafgeſetzbuches) oder zu einer Arbeitshausſtrafe von mehr als 6 Jahren begründet für den andern Ehegatten die Klage auf Scheidung § 20. Wird in den Fällen der L. R. S. 229— 232 die Eheſcheidung erkannt, ſo verliert der ſchuldige Ehegatte, außer den in L.R.S. 299 ge⸗ nannten, auch diejenigen Vortheile, welche ihm von dem Vermögen des andern Ehegatten durch eine Ungleichheit des Einbringens in die Gütergemein⸗ ſchaft zukommen. Es wird zu dieſem Behufe dem unſchuldigen Theile aus dem Gemeinſchaftsvermögen Dasjenige zum Voraus zugeſchrieben, * Geändert: ſ. d. Note z. Eingang des Geſ. Entſchädigungspflicht d. Gemeinden wegen der ꝛc. verübten Verbrechen. 539 was er bei Eingehung der Ehe oder während derſelben C. R.S. 1401 Nr. 1) mehr in die Gemeinſchaft einbrachte, als der andere Theil. § 21. Die L. R. S. 22— 33 und überhaupt alle auf den bürger⸗ lichen Tod ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen ſind aufgehoben. 17. Entſchädigungspflicht der Gemeinden wegen der bei Zuſammenrottungen verübten Verbrechen. (Geſ. v. 13. Febr. 1851 R. B. Nr 14.) F 1. Die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde(§ 2 der Gemeindeordnung), in deren Bezirk von einer größeren zuſammengerotteten Menge, oder von einer bewaffneten oder unbewaffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Perſonen oder das Eigen— thum verübt werden, iſt verbunden, den dadurch verurſachten Schaden zu erſetzen. Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beſchädigten aus Ver— ſicherungsanſtalten erſetzt wird, haftet die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beſchädigten, noch der betreffenden Anſtalt. § 2. Haben die Bewohner mehrerer Gemeinden zur Verübung ſolcher Verbrechen ſich zuſammengerottet, ſo ſind die ſämmtlichen Bewohner aller dieſer Gemeinden zum Schadenerſatze verpflichtet. Jedoch wird bei der Vertheilung des Schadens unter die einzelnen Gemeinden auf das Maaß der Betheiligung ihrer Angehörigen Rückſicht genommen. § 3. Waren die Thäter, welche die Verbrechen verübten, nicht Be⸗ wohner der Gemeinde, in deren Bezirk dieſelben begangen wurden, ſondern tamen ſie aus andern Gemeinden, und waren die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt war, außer Stande, die Verbrecher zu hindern, ſo trifft ſie keine Verpflichtung zum Schadenerſatz. Hätte die Verübung des Verbrechens verhindert werden können, ſo haften die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen ver— übt wurde, mit jenen der andern Gemeinden, welche nach F§ 2 und 4 verantwortlich ſind, gemeinſchaftlich. § 4. Die Bewohner derjenigen Gemeinde, aus deren Mitte Die— jenigen kamen, welche die Verbrechen in einer andern Gemeinde verübten, ſind zum Schadenerſatze nur dann verpflichtet, wenn Diejenigen, welche die Verbrechen verübten, in einer ſo großen Zahl und auf eine ſolche Weiſe ſich aus der Gemeinde entfernten, daß die Bewohner der Gemeinde bei gehöriger Aufmerkſamkeit(Landrechtſatz 1150 a. bis c.) vorherſehen konnten, daß die Entfernung in verbrecheriſcher Abſicht geſchehe. F 5. Wenn die zuſammengerottete Menge, welche die Beſchädigung verübte, überwiegend aus nicht beurlaubten Soldaten beſtand, ſo geht die Verpflichtung zum Schadenerſatze auf den Staat über. § 6. Diejenigen, welche durch Verbrechen der im§1 bezeichneten Art Schaden gelitten haben, ſind berechtigt, nach Maaßgabe der§§ 1 bis 5 die Vergütung deſſelben von der Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde, beziehungsweiſe vom Staate zu fordern. Das Klagrecht er— löſcht mit Ablauf eines Jahres. 540 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. In Bezug auf die Begründung der Entſchädigungspflicht und die Rückſichten, nach welchen der Schadenerſatz zu beurtheilen iſt, entſcheiden die Vorſchriften des Geſetzes vom 6. März 1845 über die privatrecht⸗ lichen Folgen von Verbrechen. § 7. Die Unterſuchungsgerichte ſind verpflichtet, ſobald ſie von einer in ihrem Bezirke vorgefallenen Beſchädigung der in§§ 1 bis 5 genannten Art Kenntnß erhalten, ſich unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben und unter Beiziehung der Betheiligten und Sachverſtändigen die Größe des Schadens und die Umſtände, unter welchen die Beſchädigung ſtatt fand, zu ermitteln. S 8. Ueber die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und die Größe derſelben, ſo wie über die Vertheilung unter die einzelnen Gemeinden (S 2), entſcheiden die Gerichte. § 9. Der einer Gemeinde zugewieſene Schadenerſatz wird aus der Gemeindekaſſe bezahlt und von zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapitale umgelegt. Wie viel auf die eine oder andere Art aufgebracht werden, und wie die Vertheilung der Umlagen geſchehen ſoll, wird nach der Anhörung des Gemeinderaths, Bürgerausſchuſſes eines von den nicht gemeinde⸗ bürgerlichen Bewohnern des Orts zu wählenden Ausſchuſſes von den Verwaltungsbehörden entſchieden. § 10. In dem nach F§ 7 und 8 eintretenden Verfahren vertritt der betreffende Gemeinderath die in Anſpruch genommene Geſammtheit der der Gemeinde. F 11. Diejenigen Bürger und Bewohner einer Gemeinde, welche Entſchädigung bezahlten, und keinen Antheil an dem verübten Verbrechen als Thäter, Anſtifter oder Gehilfen nahmen, und, im Falle des§ 5, die Staatskaſſe haben ihren Rückgriff gegen die Urheber, Anſtifter und Theil⸗ nehmer an den verübten Verbrechen und gegen Diejenigen, welche mit Verletzung ihrer Amtspflicht durch grobe Fahrläſſigkeit die Maaßregeln unterließen, welche dem Ausbruche der Verbrechen zuvor kommen oder den eingetretenen Erfolg hindern konnten. Sie können im Rechtsſtreite vom Gemeinderathe auf Koſten der Gemeindekaſſe vertreten werden. Lehnt der Gemeinderath dies ab, ſo können ſie unter ſich zur gemeinſchaftlichen Führung des Rechtsſtreites auf ihre Koſten einen Ausſchuß beſtellen. 18. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.* (Geſetz v. 23. April 1859 R Bl. Nr. 20.) Art. 1. Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem jeden derſelben beigeſetzten Friſt kraft Geſetzes Gewähr zu leiſten, nämlich: 3) Zuſtändig ohne Rückſicht auf den Streitwerth— das Amtsgericht:[B. 1825 Nr. 32,— v. 26. Juli 1865, Proc. Ordg.§ 9 Ziff. 1. R. B. Nr. 37 Art. 1. Für Gewährleiſtungsklagen vertrag zwiſchen Würtemberg u Baden, R. b) Zuſatzbeſtimmung z. d. Jurisdietions⸗ 1) für ſchwarzen Staar, Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. A. bei Pferden: 2)„ Koppen, ohne Abnutzung der Zähne, acht Tage lang; 3) für Rotz, 4)„ Hautwurm, 5)„ Damfpfigkeit vierzehn Tage lang; 6) für Koller ein und zwanzig Tage lang; 7) für für fallende Sucht, acht und zwanzig Tage lang; 8) für Mondblindheit(periodiſche Augenentzündung) vierzig Tage lang. B. bei Rindvieh: 1) für Tragſack⸗ und Scheidevorfall, ſofern er nicht unmittelbar nach einer Geburt vorkommt, acht Tage lang; 2) für Lungenſucht, vierzehn Tage lang; 3) für fallende Sucht, 2— 4)„ Perlſucht, acht und zwanzig Tage lang. C. bei Schafen: 1) für Milbenräude, 6 2)„ Fäule(Anbruch) vierzehn Tage lang. aus Kaufverträgen über Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine, ſowie aus ſonſtigen, eine belaſtete Eigenthumsübertragung be⸗ der beiderſeitigen Gewährleiſtungsgeſetze, zweckenden Verträgen über dieſe Thiere wird der Gerichtsſtand des geſchloſſe⸗ nen Vertrags gegenſeitig auch dann anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung weder in dem Gerichtsbezirk, wo der Vertrag geſchloſſen wurde, an⸗ weſend iſt, noch auch Vermögensſtücke daſelbſt beſitzt. Hierdurch wird der Art. 15 des beſtehen⸗ den Jurisdictionsvertrags für die ange⸗ gebenen Fälle erweitert. nämlich des Badiſchen Geſetzes vom 23. April 1859, Art. 7 u. 12 u. des Würtembergi⸗ ſchen Geſetzes v. 26. Dec. 1861 Art. 7 u. 12, künftighin, ſey es in dem einen oder in dem andern Staate aufgehoben oder in weſentlicher Beziehung abgeändert würden, ſo treten auch die betreffenden Art. 2. Wenn Derjenige, welchem eine Gewährleiſtungsklage im Sinne des vori⸗ gen Art. zuſteht, wahrſcheinlich machen kann, daß jeder Verzug ſein Klagrecht ge⸗ fährde, ſo iſt er befugt, auch ſchon vorher, ehe er die Klage erhebt, bei dem Gerichte, in deſſen Bezirke das mit dem Gewährs⸗ mangel behaftete Thier ſich befindet, auf deſſen alsbaldige Beſichtigung, geeigneten Falls, Oeffnung und Zerlegung anzu⸗ tragen. Die Handlungen des erwähnten Gerichts, welche für den angegebenen Zweck vorgenommen werden, genießen in den beiderſeitigen Staaten die gleiche Geltung, wie wenn ſie von dem ſonſt zuſtändigen Gerichte vorgenommen wären. Hierdurch erleidet der Art. 12 d. beſtehenden Juris⸗ dictionsvertrags eine Ausdehnung. Art. 3. Falls die mit den vorſtehenden Beſtimmungen gleichlautenden Vorſchriften Beſtimmnngen der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunft wieder außer Kraft. (Die Art. 2 u. 3 dieſes Zuſatzvertrags ſind auch nach Einführung des Reichs⸗ geſetzes v. 29. Juni 1869, d. Gewährung d. Rechtshilfe betr. mit Bezug auf§ 46 deſſelben, als durch jenes Geſetz nicht be⸗ rührt, jetzt noch in Geltung, dagegen Art. 1 außer Wirkſamkeit getreten.— Be⸗ kanntmachung v. 21. Nov. 1872 Geſ. u. V Bl. Nr. 43). c) Gleichlautender Zuſatzvertrag mit Preußen für die Fürſtenthümer Hohen⸗ zollern⸗Sigmaringen und Hech⸗ ingen: R. B. 1864 Nr. 6. (Dieſer Zuſatzvertrag iſt zufolge der mit Preußen über die nach Einführung des cit. Reichsgeſetzes mit Preußen über die gegenſeitigen Jurisdictionsverhältniſſe ge⸗ troffenen Vereinbarung ebenfalls fort⸗ dauernd giltig: Bekanntmachung v. 27. Juli 1870(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 56). S. d. Note zu§ 46 des im Anhange ab⸗ gedruckten Reichsgeſ. über d. Gewährung d. Rechtshilfe. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. D. bei Schweinen: für die Finnen, acht und zwanzig Tage lang. Ein allgemeines Verſprechen, wegen aller Fehler zu haften, wird auf die hier aufgezählten beſchränkt. Art. 2. Der Verkäufer ſteht dafür ein, daß das verkaufte Thier von den im Art. 1 bezeichneten Mängeln am Tage der Uebergabe frei ſei. Wenn ſolche innerhalb der, in demſelben Artikel feſtgeſetzten und vom Tage nach der Uebergabe zu rechnenden Friſten ſich offenbaren, ſo wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß das Thier ſchon am Tage der erfolgten Uebergabe mit denſelben behaftet geweſen. Die Abkürzung, ſowie die Verlängerung der geſetzlichen Friſten kann nur urkundlich verabredet werden. Bedungene Friſten werden in derſelben Weiſe berechnet wie die geſetzlichen. Art. 3. Die Gewährleiſtung fällt weg: 1) bei öffentlichen obrigkeitlich angeordneten Verkäufen; 2) wenn der Verkäufer ſich Gewährfreiheit urkundlich bedungen hat; 3) wenn er beweist, daß dem Käufer der Mangel des Thiers bekannt geweſen iſt. Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleiſtung eintritt, ſo kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kaufpreiſes ver⸗ langt werden. Eine Ausnahme tritt ein, wenn ſich der Fehler an dem geſchlach— teten Stück findet. Hier kann der Käufer den Verkäufer nur auf den Erſatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit des Fleiſches zugeht. Art. 5. Die Aufhebung des Vertrags verpflichtet den Verkäufer zur Erſtattung des Kaufpreiſes, ſowie der Koſten des Kaufes und der gerichtlichen Beſichtigung und der von dem Verzuge in der Zurücknahme des Thieres an erwachſenen Koſten der Fütterung und Pflege. An dieſen letztgenannten Koſten iſt jedoch der von dem Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen. Der Verkäufer hat nebſtdem Entſchädigung zu leiſten, wenn er das Daſein des Mangels gekannt hat. Art. 6. Ein Anſpruch auf Gewährleiſtung iſt nur zuläſſig, wenn der Berechtigte innerhalb der geſetzlichen oder verabredeten Friſten der Art. 1 und 2 Klage erhebt oder in dringenden Fällen(Art. 12) wenigſtens den Mangel des Thieres bei Gericht anzeigt, deſſen Beſichtigung bean⸗ tragt und in dieſem Fall innerhalb weiterer vierzehn Tage Klage erhebt. Art. 7. Die Klage auf Gewährleiſtung kann ſowohl vor dem Gerichte, bei welchem der Beklagte ſeinen ordentlichen Gerichtsſtand hat, als auch vor demjenigen, in deſſen Bezirk der Vertrag geſchloſſen worden, erhoben werden. Dieſer letztere Gerichtsſtand gilt, vorbehaltlich der durch Staats⸗ verträge feſtgeſetzten anderweitigen Beſtimmungen, insbeſondere auch für Ausländer, auch wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichts⸗ bezirke anweſend iſt, und keine Vermögensſtücke daſelbſt beſitzt. Art. 8. Mit der Ladung auf die Klage iſt zugleich und mit mög⸗ lichſter Beſchleunigung Tagfahrt zur Unterſuchung des Thieres anzuordnen. 543 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. Die weitere Verhandlung geſchieht in abgekürztem Verfahren. Art. 9. Die Unterſuchung des Thieres geſchieht durch den im Ge— richtsbezirk angeſtellten oder nach Ermeſſen des Gerichts durch einen in der Nachbarſchaft angeſtellten geprüften Thierarzt. Dem Gerichte iſt überlaſſen, je nach Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles noch einen oder zwei Sachverſtändige beizuziehen. Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverſtändige ernennen. Art. 10. Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thieres geſchieht auf Verlangen einer Partei oder der Sachverſtändigen. Geht das Gutachten der Sachverſtändigen bei einem lebendigen Thiere dahin, daß der fragliche Mangel zwar wahrſcheinlich beſtehe, aber nur durch Oeffnung ſicher zu ermitteln ſei, ſo hat Derjenige, welcher Gewähr— leiſtung fordert, das Recht, den Aufſchub der weitern Verhandlung und nochmalige Unterſuchung auf eine von den Sachverſtändigen zu begut⸗ achtende Zeit zu verlangen. Art. 11. Zur Unterſuchung und zur Zerlegung des Thieres müſſen beide Theile rechtzeitig geladen werden. Wenn Gefahr auf dem Verzuge ruht, und der einen Partei die Ladung nicht zeitig genug eröffnet werden kann, ſo hat das Gericht einen Vertreter für ſie zu beſtellen. Art. 12. Kann der zur Klage irgend wahrſcheinlich machen, daß jeder Verzug ſein Klagrecht gefährde, ſo iſt er befugt, auch ſchon vor Ciheten der Klage bei dem Gerichte, in deſſen Bezirk das erkrankte Dhier ſich befindet, auf deſſen alsbaldige Beſichtigung, geeigneten Falles Oeffnung und Zerlegung anzutragen. Es tritt ſodann das in den Ar— tikeln 9 bis 11 vorgeſchriebene Verfahren ein. Art. 13. Wenn über eine Gewährleiſtung ein Rechtsſtreit entſteht, ſo iſt jede Partei berechtigt, die Verſteigerung des Thieres und Hinter⸗ legung des Erlöſes zu fordern, ſofern die Beſichtigung de ſſelben nicht weiter nothwendig iſt. Art. 14. Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündigung, ſeinen Vormann auf Gewährleiſtung belangen, ſofern die Krankheit in der dieſen bindenden Friſt ſich gezeigt hat. Die Klage muß jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechts⸗ kraft des Urtheils erhoben werden. Art. 15. Was in dieſem Geſetze vom Verkaufe geſagt iſt, gilt von jeder Art belaſteter Eigenthumsübertragung. Art. 16. Das Geſetz vom 20. Juni 1806, Regierungsblatt Nr. XVII. und die Verordnung vom 25. Auguſt 1810, Regierungsblatt Nr. XXXVI. ſind aufgehoben. Beilage. Beſchreibung der Mängel, welche zur Gewährleiſtung verpflichten. A. bei Pferden. a. mit achttägiger Gewährzeit. 1. Schwarzer Staar. Wenn durch Lähmung des Sehnervs oder ——— 544 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. ſeiner Ausbreitung, der Netzhaut, Erblindung erfolgt, ſo wird dieſer krankhafte Zuſtand, der ein Auge allein oder auch beide zugleich befallen kann, ſchwarzer Staar(Schönblindheit) genannt. Unterſucht man ein am ſchwarzen Staar leidendes Auge, ſo findet man das Sehloch(die Pupille) gewöhnlich ſehr erweitert, ſo daß man beinahe nichts von der Regenbogenhaut wahrnehmen kann, und 3 erſcheint mehr rundlich ſtatt länglich. Im Uebrigen iſt in keinem? Theile des Auges eine Trübung wahrzunehmen. Während bei einem geſunden Auge beim Einfallen der Lichtſtrahlen ſich die Pupille verengert, im Dunkeln aber wieder erweitert, bleibt ſolche beim ſchwarzen Staar unverändert. Bei Unterſuchung von Pferden, die nur auf einem Auge ſtaarblind ſind, erſcheint es, um Täuſchungen zu verhüten, räthlich, das noch geſunde Auge mit einem Tuche zu bedecken, da ſonſt durch das Einfallen des Lichts in das geſunde Auge auch die Pupille im kranken Auge ſich etwas venglich zeigt. Koppen Abnutzung der Zähne. Das Koppen, eine üble Gewohnheit des Pferdes, iſt eine dem Jl pſen ähnliche Erſcheinung, wobei unter Zuſammenziehung der Kehle ein eigenthümlicher Laut wahr— genommen wird, wie wenn Luft aus dem Magen ausgeſtoßen würde. Die gewöhnliche Art des Koppens ie in der Weiſe, daß das betreffende Pferd: zu Behufe den Rand der Krippe, die Lattirſtange oder irgend einen andern hiezu ſchicklichen Gegenſtand mit den Schneide⸗ zähnen faßt. Durch fortgeſetztes Koppen werden die vordern Ränder und Flächen der Schneidezähne allmählich abgeſchli iffen, wodurch ſich das Uebel ſodann bemerklich macht. Uebrigens kann eine Abnutzung der Zähne auch durch gewohnheitsmäßiges Schleifen auf der Krippe ohne Koppen hervorgebracht werden. Bei Pferden, die ohne einen feſten Gegenſtand zu faſſen, koppen und Luftkopper genannt werden, iſt die ebenerwähnte Abnutzung der Zähne nicht wahrzunehmen. b. mit vierzehntägiger Gewährzeit. 3. Rotz. Dieſe nur bei dem Pferd und deſſen verwandten Arten ſich von ſelbſt entwickelnde, übrigens anſteckende Krankheit äußert ſich hauptſächlich durch Geſchwüre auf der Naſenſchleimhaut, durch einen ge⸗ wöhnlich einſeitigen Naſenausfluß und Drüſenanſchwellung im Kehlgang. Die Geſchwüre zeigen einen unreinen ſpeckigen Grund mit unregel⸗ mäßigen, zerriſſenen, aufgeworfenen Rändern; der Ausfluß iſt klberig, mißfarbig, gräulich, öfters mit Blut vermiſcht; die mehr oder weniger vergrößerten Lymp horüſen im Kehlgang(vorzugsweiſe auf derſelben Seite, wo Geſchwüre und Ausfluß wahrgenommen werden) erſcheinen kugelartig, härtlich, ſchmerzlos und häufig feſtſitzend. Der Verlauf der Krankheit ſt gewöhnlich(beſonders bei Selbſtbildung) langwierig(chroniſch), fieber— los, und das daran leidende Pferd zeigt ſich außer einem zeitweiſe ein— tretenden nicht bedentenden Huſten im Uebrigen geſund. Oefters aber, beſonders in Folge von Anſteckung, tritt die Krankheit mit Fieber und raſch zunehmender Entzündung der Naſenſchleimhaut auf und nimmt dann gewöhnlich einen ſehr raſchen(akuten) Verlauf. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. 545 Als weſentliches Merkmal des Rotzes ſind die Geſchwüre zu betrachten; ſie ſind aber, wenn ſie ſich im obern Theile der Naſenhöhle, in den Nebenhöhlen derſelben, oder im Kehlkopfe und in der Luftröhre befinden, beim Leben des Thieres nicht immer wahrnehmbar. Die weſentlichen krankhaften Veränderungen, welche ſich bei der Sektion rotzkranker Pferde ergeben, ſind: die erwähnten Geſchwüre mit ihren manchfachen Zerſtörungen und Entartungen, beſonders der Schleim— haut, der Naſen- und Nebenhöhlen, welch letztere nicht ſelten Eiter ent⸗ halten, der knörplichen Naſenſcheidewand, des Siebbeins, der Düttenbeine. Neben dieſen Geſchwüren nimmt man auch auf der Naſenſchleimhaut ſternförmige Geſchwürnarben wahr. Das ganze Gewebe der Lungen findet man mit Knötchen(Tubeckeln) gewöhnlich von der Größe eines Hirſekorns bis zu der einer Erbſe durchſäet. Die vergrößerten Lymph⸗ drüſen im Kehlgang zeigen beim Durchſchneiden eine feſte, ſpeckartige (tuberkuloſe) Beſchaffenheit. Es ergibt ſich hiernach, daß der Rotz nicht immer beim Leben des Thieres mit Sicherheit nachgewieſen werden, und dann nur die Section völlige Gewißheit gewähren kann. 4. Hautwurm. Der Hautwurm kommt nach Urſprung und Weſen mit dem Rotz überein und unterſcheidet ſich von letzterem dadurch, daß er ſeinen Sitz in der Haut hat. Sehr häufig geſellt ſich zum Hautwurm der Rotz, und nicht ſelten wird durch den Rotz in Folge von Mittheilung der Hautwurm erzeugt. Die charakteriſtiſchen Erſcheinungen deſſelben ſind: die an verſchiedenen Stellen des Körpers ſich bildenden beulenartigen Geſchwülſte von der Größe einer Bohne bis zu der einer Baumnuß, einzeln ſtehend oder durch ſtrangartige Verhärtungen mit einander verbunden. Anfangs erſcheinen ſie hart und wenig empfindlich, erweichen allmälig, brechen auf, entleeren einen dünnflüſſigen, mißfarbigen, zähen Eiter, und verwandeln ſich in ein unreines Geſchwür mit ſpeckigem Grund und auf— geworfenen harten Rändern. Der Sitz des Uebels iſt vorzugsweiſe an den Lippen, an den Seitentheilen des Halſes, an den Hinterſchenkeln und zu beiden Seiten der Bauchwandung. 5. Dämpfigkeit. Ein langwieriges fieberloſes Leiden der Ath⸗ mungsorgane, beſtehend in einem vermehrten und erſchwerten Athmen, das während der Ruhe des Pferdes zeitweiſe nur in geringem Grade wahr⸗ nehmbar iſt, bei etwas ſchneller und andauernder Bewegung aber ſich bis zu Erſtickungszufällen ſteigern kann. Gewöhnlich iſt damit ein, jedoch nur zeitweiſe hörbarer, kurz abgeſtoßener dumpfer Huſten verbunden. Das Eigenthümliche des Athmens dämpfiger Pferde liegt beſonders darin, daß das Einathmen mit ſichtlicher Erhebung des ganzen Bruſtkorbs geſchieht, das Ausathmen aber ſtoßweiſe, nicht ſelten in zwei Abſätzen erfolgt, wo⸗ bei ſich längs der falſchen Rippen eine rinnenartige Vertiefung(Dampf⸗ ſchnur) wahrnehmen läßt. Eine beſondere Art der Dämpfigkeit iſt der pfeifende Dampf Gart⸗ ſchnaufen); das Athmen des daran leidenden Pferdes geſchieht im Stande der Ruhe ziemlich regelmäßig; nur wenn daſſelbe in Bewegung geſetzt wird, ſtellt ſich ein beſchleunigtes erſchwertes Athmen ein, womit ein eigenthümliches pfeifendes Geräuſch verbunden iſt, hervorgebracht durch irgend ein Hinderniß in den Luftwegen. 35 546 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. Die Sectionen bei dämpfigen Pferden liefern keine beſtändigen krank⸗ haften Veränderungen, aus welchen die Krankheit mit Beſtimmtheit nach⸗ gewieſen werden könnte. c. mit einundzwanzigtägiger Gewährzeit. 6. Koller, ſowohl der ſtille(Dumm-) Koller, als der raſende (periodiſche) Koller. Unter Koller begreift man überhaupt eine Störung der Verrichtungen des Gehirns, die ſich durch manchfache regelwidrige Aeußerungen des Pferdes, ſowohl im Stand der Ruhe, als während der Bewegung zu erkennen gibt. Der ſtille Koller äußert ſich bei dem davon befallenen Pferd im Allgemeinen durch ein träges, ſchwerfälliges, mehr oder weniger verkehrtes Benehmen, verbunden mit einem ſtieren (dummen) Blick, Unaufmerkſamkeit, Unempfindlichkeit, regelwidriger Haltung, Stellung und Bewegung des Körpers, ſowohl im Stall als außer dem— ſelben. Der Blutumlauf iſt verlangſamt, die Freßluſt gewöhnlich nicht geſtört, obwohl ſolche Pferde ihr Futter langſam und ungeſchickt verzehren, und das Heu ſtatt von der Raufe lieber vom Boden aufnehmen. Pferde, die mit dem raſenden Koller befallen ſind, welcher mehr in periodiſchen Anfällen ſich äußert, zeigen gewöhnlich eine große Reiz⸗ barkeit und ertragen keinen Widerſtand. Durch irgend eine unbedeutende Veranlaſſung erfolgt der Ausbruch des Anfalls, der ſich durch einen wilden feurigen Blick, verſtärktes Athmen mit Schnauben und aufge⸗ ſperrten Naſenlöchern ankündigt und in Toben und Raſen übergeht. Der Anfall, der bald kürzer, bald länger dauert, und zu unbeſtimmten Zeiten wiederkehrt, endigt gewöhnlich mit allgemeinem Schweiß und völliger Ermattung. Das weſentliche Merkmal, wodurch ſich der Koller von andern Gehirnkrankheiten unterſcheidet, beruht auf dem chroniſchen, von keinem Fieber begleiteten Verlauf deſſelben. Die Sectionen kollerkranker Pferde liefern kein ausſchließlich dem Koller eigenthümliches Merkmal. d, mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit. 7. Fallende Sucht. Ein Nervenleiden, das ſich durch periodiſche, in unbeſtimmten Zwiſchenräumen wiederkehrende Anfälle äußert, in welchen Zuckungen, verbunden mit Bewußtloſigkeit und Unempfindlichkeit des Thieres, die weſentlichſten Erſcheinungen ſind. Die Anfälle ſtellen ſich in der Regel plötzlich ohne alle Vorboten ein; das Thier beginnt zu ſchwanken, fällt beſinnungslos zu Boden, verdreht die Augen, knirſcht mit den Zähnen, ſchlägt mit den Füßen heftig um ſich und dergleichen. In ſeltenen Fällen ſtürzt das Thier nicht zu Boden, es ſtützk ſich dann oder lehnt ſich an einen feſten Gegenſtand, ſchwankt hin und her, während es ſich im Uebrigen ſteif und unbeweglich zeigt. Wenn gleich hiebei die Zuckungen nicht zum völligen Ausbruch kommen, ſo iſt doch ein krampfhafter Juſtand der Kopf⸗ und Halsmuskeln nicht zu mißkennen, wodurch ſich die fallende Sucht von dem einfachen Schwindel weſentlich unterſcheidet. In den ruhigen Zwiſchenzeiten läßt ſich an dem daran leidenden Pferd nichts weſentlich Krankhaftes wahrnehmen, woraus auf das Vorhanden⸗ ſein dieſer Krankheit geſchloſſen werden könnte. Pferde, die längere Zeit davon befallen ſind, verlieren übrigens die Lebhaftigkeit und magern ab. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. 547 Die Sectionen gewähren ſelten Aufklärung und die zuweilen vor⸗ handenen organiſchen Veränderungen im Gehirn u. ſ. w. können für ſich allein über das Vorhandenſein des Uebels nicht entſcheiden. e. mit vierzigtägiger Gewährzeit. 8. Mondblindheit(periodiſche Augenentzündung). Ein beim Pferd periodiſch, zu unbeſtimmten Zeiten wiederkehrende Augententzündung, wobei oft nur ein Auge, zuweilen auch ein Auge nach dem andern ergriffen wird, und welche zuletzt mit völliger Erblindung endigt. Der Eintritt eines Anfalls, der bald mehr, bald weniger heftig iſt, und einige Tage bis 2 oder 3 Wochen dauern kann, geſchieht in der Regel plötzlich, gewöhnlich bei Nacht, ohne äußere Veranlaſſung. Die Entzündung erſtreckt ſich auf alle Theile des Auges, vorzugs⸗ weiſe iſt aber die Regenbogen- und Gefäßhaut der Sitz derſelben. Das kranke Auge zeigt eine erhöhte Empfindlichkeit gegen das Licht(Lichtſcheuch, womit eine reichliche Thränenabſonderung verbunden iſt; beim Oeffenen der geſchloſſenen, geſchwollenen Augenlider findet man die Bindehaut geröthet, die Hornhaut und wäſſerige Feuchtigkeit getrübt und das Seh⸗ loch(Pupille) verengert. Nach mehreren ſtattgehabten Anfällen erſcheint das kranke Auge auch in den Zwiſchenzeiten verändert, die Augenlider ſind faltig, das obere iſt eckig hinaufgezogen, die Hornhaut trübe, die Pupille verengert, die Regenbogenhaut von ſchmutzig gelber Farbe und nicht ſelten das ganze Auge in ſeinem Umfange verkleinert. Bei Beurtheilung eines der Mondblindheit verdächtigen Pferdes iſt das Augenmerk vorzugsweiſe auf die Periodicität, als das dieſem Augen⸗ übel weſentliche Merkmal zu richten, und daher in der Regel die Beobach⸗ tung mindeſtens zweier Anfälle erforderlich. Hat aber das daran leidende Auge ſchon mehrere Anfälle erlitten, ſo läßt ſich aus den zurückgebliebenen Veränderungen mit hinreichender Gewißheit auf das Vorhandenſein der Mondblindheit ſchließen, ſo daß dann die genaue Beobachtung eines einzigen Anfalles als zu richtiger Beurtheilung genügend erſcheint. B. bei Rindvieh. a. mit achttägiger Gewährzeit. 1. Tragſack⸗ und Scheidevorfall. Dieſes Uebel entſteht gewöhnlich bei den Kühen nach ſchwerem Kalben und der hierbei ſtatt⸗ findenden ungeſchickten Hülfeleiſtung. Die Mutterſcheide zeigt ſich hierbei außerhalb des Wurfs in Form einer Blaſe, und je nach Umſtänden drängt ſich ſelbſt der Tragſack hervor. Werden die nach einer ſchweren Geburt hervorgetretenen Theile alsbald in ihre vormalige Lage kunſt⸗ gerecht gebracht, ſo kann dadurch einem wiederholten Hervortreten vor⸗ gebeugt werden. Im entgegengeſetzten Fall wiederholt ſich der Vorfall und wird bleibend, d. h. die Scheide oder der Tragſack iſt entweder be— ſtändig vorgefallen, oder tritt zeitweiſe, insbeſondere nach dem Freſſen, beim Liegen u. ſ. w. hervor. Vorzüglich beobachtet man den Vorfall während und beſonders gegen das Ende der Trächtigkeit, und er wird dann nicht ſelten Veranlaſſung zum Verkalben. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. b. mit vierzehntägiger Gewährzeit. 2. Lungenſucht. Unter dieſer Benennung begreift man ein lang⸗ wieriges(chroniſches) Leiden, das in manchfachen krankhaften Veränderungen der Lungen begründet iſt. So leicht die Lungenſucht, wenn ſolche ausgebildet im höheren Grade vorhanden iſt, durch beſchwerliches Athmen, Huſten, Abmagerung, Eiterausfluß aus der Naſe des Thiers, zu erkennen iſt, ſo ſchwierig iſt oft das Uebel in ſeinem Anfang zu entdecken, und oft iſt es nur durch die Sectionserſcheinungen mit Gewißheit nachzuweiſen. Die gewöhnlichen krankhaften Veränderungen der Lungen, welche die Lungenſucht zur Folge haben, beſtehen: 1. in knotenartigen Verhärtungen(Tuberkeln), die von verſchiedener Größe und großer Zahl in dem Gewebe der Lungen zerſtreut gefunden werden; 2. in leberartiger Verhärtung eines Theils der Lungenſubſtanz; 3. in Eiterknoten und Eiterſäcken; 4. in allgemeiner(rofuſer) Vereiterung(Verjauchung) eines Theils der Lungen.. Die Entwicklung und der Verlauf der Lungenſucht geſchieht oft äußerſt langſam und ſchleichend, und läßt ſich oft nur durch ein zeit⸗ weiſes Hüſteln vermuthen, beſonders iſt dies bei Melkvieh der Fall, das ohne dies ſehr dazu geneigt iſt, und bei welchem das Uebel um ſo ſchwieriger anfangs zu entdecken iſt, als milchreiche Kühe gewöhnlich mager ſind. Zu richtiger Beurtheilung iſt aber erforderlich, daß bei Sectionen ſolcher Thiere auf die dem Tode vorangegangenen Erſchei⸗ nungen Rückſicht genommen werde, da auch eine den Tod veranlaſſende, entzündlich fieberhafte(akute) Krankheit, Eiterung und Verhärtung, Waſſerergießung u. dergl. unmittelbar zur Folge haben kann. c. mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit. 3. Fallende Sucht. Die Zufälle dieſes, beim Rindvieh häufiger als beim Pferd vorkommenden Uebels unterſcheiden ſich nicht weſentlich von denen, welche beim Pferde wahrgenommen werden(ſiehe oben). 4. Perlſucht. Ein langwieriges Leiden, das vorzugsweiſe bei den Kühen, zuweilen auch bei den männlichen Thieren des Rinds vorkommt, beim Leben des Thiers aber durch kein Merkmal ſicher zu erkennen iſt. Im Anfang des Uebels nimmt man oft noch längere Zeit bei noch guter Ernährung nur theilweiſe einen kurzen trockenen Huſten wahr. Die davon befallenen Kühe verlangen häufiger als gewöhnlich den Zucht⸗ farren, ohne übrigens aufzunehmen. Bei längerer Dauer tritt allmälig neben verminderter Milchabſonderung Abmagerung ein. Bei Eröffnung der daran leidenden Thiere findet man die ſoge⸗ nannten Perlen hauptſächlich an den ſeröſen Häuten: Bruſtfell, Bauch— fell, Netz, Gekröſe, ſowie an den Ueberzügen der Lungen, des Herzens, der Leber, von der Größe eines Hirſekorns bis zu der einer Erbſe, einzeln ſtehend, gehäuft oder auch traubenförmig beiſammenſitzend, manchmal mit einem gemeinſchaftlichen Stiel verſehen von fleiſchig⸗warzenartiger Be⸗ ſchaffenheit, grau, röthlichgelb oder bräunlich ausſehend und von verſchie— dener Feſtigkeit. Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. C. bei Schafen. Mit vierzehntägiger Gewährzeit. 1. die Milbenräude. Ein langwieriger Hautausſchlag, der ſich von andern ähnlichen Ausſchlägen durch das Vorhandenſein der(Kräz⸗) Milben, wodurch auch das Uebel andern Schafen mitgetheilt wird, unterſcheidet. Das räudenverdächtige Schaf macht ſich als ſolches zunächſt durch Unruhe und Reiben an feſten Gegenſtänden kenntlich; an einzelnen Stellen erſcheint die Wolle hervorſtehend, verwirrt und die Haut näſſend, miß⸗ farbig und borkig. Bei der ausgebildeten Räude findet man an den betreffenden kranken Hautſtellen die Milben, durch deren Vorhandenſein allein auch die Räude unzweifelhaft erwieſen wird. In zweifelhaften Fällen ſind daher die der Rände verdächtigen Schafe ohne Anwendung von äußern Heilmitteln in einen abgeſonderten Stall einzuſperren, wo ſich, wenn das Uebel die Räude iſt, längſtens in 8 bis 10 Tagen Milben auffinden laſſen müſſen. 2. die Fäule(Anbruch). Dieſes Uebel, welches auch Bleichſucht genannt wird, entwickelt ſich bei Schafen, beſonders wenn ſich auf feuchten, ſumpfigen Waiden gehütet werden, allmälig und endigt mit Abzehrung und Waſſerſucht. Die davon befallenen Thiere gehen matt und kraftlos hinter der Heerde; die Haut, die Augenwinkel, das Zahnfleiſch verlieren ihre lebhafte Röthe, werden blaß; die Wolle erſcheint glanzlos und geht leicht aus. Es bilden ſich wäſſerige Geſchwülſte an verſchiedenen Stellen des Körpers und die Thiere gehen an völliger Erſchöpfung zu Grunde. Beim Oeffnen der Thiere findet ſich ein allgemein waſſerſüchtiger Zuſtand, das Blut blaß und wäſſerig, die Leber mürbe und knotig ent⸗ artet und die Gallengänge ſtrotzend mit Egelwürmern angefüllt, die auch in der mit wäſſeriger Galle angefüllten Gallenblaſe nicht fehlen. In zweifelhaften Fällen entſcheidet der Erfund der Section des zu dieſem Behufe geſchlachteten Thieres. D. bei Schweinen. Mit achtun dzwanzigtägiger Gewährzeit. Die Finnen. Man bezeichnet damit eine bei dem Schweine vor— kommende Wurmkrankheit, beſtehend in einem Blaſenwurm, dem Zell⸗ gewebshülſenwurm. Beim lebenden Thier läßt ſich das Vorhandenſein dieſes Wurms nicht mit Sicherheit erkennen, da ein heiſeres, dumpfes Grunzen, kleine, dem Hirſenkorn ähnliche Knötchen unter und neben der Zunge u. dergl. nur die Vermuthung der Krankheit begründen können. Beim Schlachten finniger Schweine zeigen ſich die Blaſenwürmer als kleine rundliche Körper von der Größe eines Hirſekorns bis zu der⸗ jenigen einer Erbſe allgemein im Körper verbreitet und beſonders in den Muskeln(Fleiſch) zerſtreut, am häufigſten in der Rückengegend, Schultern, Schenkeln, aber auch am Herzen vorkommend. Im friſchen Fleiſch ſehen ſie gelblichweiß aus, bewegen ſich noch einige Zeit nach dem Schlachten, knirſchen im gekochten Fleiſch unter dem Meſſer und den Zähnen und ſind ſelbſt im geräucherten Fleiſch noch zu erkennen. Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten. 19 Rechtsverhültniſſe der Dienſtboten. Geſ. v. 3. Febr. 1868, R. B. Nr. 7.) § 1. Der Vertrag zwiſchen dem Dienſtboten und der Dienſtherrſchaft, wodurch der eine Theil zur Leiſtung häuslicher oder landwirthſchaftlicher Dienſte während eines längeren Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines beſtimmten Lohnes, ſowie zur Leiſtung eines angemeſſenen Unterhalts ſich verpflichtet, verbindlich abgeſchloſſ ſen, ſobald über die Art der zu übernehmenden Dienſte im Allgemeinen und über den Betrag des Dienſt⸗ lohns Einigung erfolgt iſt. Inſoferne der Inhalt des abgeſchloſſenen Vertrages nicht abweichende Kſtiturnen feſt ſetzt, richten ſich die Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsperſonen nach den folgenden Vorſchriften. § 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des abgeſchloſſenen Vertrages. Einſeitige Zurückgabe oder Ueberlaſſung des Haftgeldes löst den Vertrag nicht auf. Das den Dienſtboten S gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet. § 3. Für die die Dienſtzeit am zweiten Weihnachtstag, zweiten Oſtertag, Johannestag, Michaelistag, und dauert bis zu dem jeweils nächſtfolgenden Tage. Bei der Miethe zu Dienſtleiſtungen in der Landwirthſchaft gilt der i für ein Jahr abgeſchloſſen und beginnt am zweiten Weihnachts⸗ tag. Dasſelbe gilt bei den welche ſowohl zu landwirth⸗ ſchaftlichen als zu häuslichen Dienſten gemiethet werden. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Monats geſchloſſen. § 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemietheten Dienſtbo ten nicht ſechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei monatsweiſe gemietheten Dienſtboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienſtzeit gekündigt wird, iſt als für die gitele unterſtellte Dauer der Dienſtzeit ſtillſchweigend erneuert anzuſehen. § 5. Die Vorſchriften der§§ 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn Beſtimmungen durch Ortsgebrauch? hervorgebracht ſind und deſſen Beſtehen durch einen Beſchluß des Gemeinderaths ſeſtgeſtellt und öffentlich bekannt gemacht wurde. zu häuslichen Dienſten gemietheten Dienſtboten beginnt *„Ortsgebrauch“ Miniſt. d. Juſtiz u. d. März 1868(Centr. V. dieſelbe beſtimmt: Beſchlüſſe des Gemeindesraths, durch welche ein von den Beſtimmungen d. 88 zur Einſicht mitzutheilen. Sie erfolgt ſodann in gleicher Weiſe, wie die Ver⸗ kündung ortspolizeilicher Vorſchriften(G1 d. V. O. d. Miniſt. d. Innern v. 15. Sept. 1864, R. Bl. Nr. 47). Endlich iſt der Beſchiuß des Gemeinderaths mit dem — V. O. d. Innern v. 14. Bl N) 3 u. 4 d. Geſ. abweichender Ortsgebrauch feſtgeſtellt werden ſoll, ſind vor der öffent⸗ lichen Bekanntmachung dem Bezirksamte Nachweiſe der geſchehenen Bekanntmachg. in beglaubiger Fertigung d. Amtsgerichte mitzutheilen. Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten. 551 § 6. Die Dienſtboten haben ſich allen ihren Kräften und dem In— halte des Dienſtvertrags entſprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienſtherrſchaft zu unterziehen und ſich der Ordnung des Hauſes zu unterwerfen. Die Dienſtboten ſind nicht berechtigt, ſich in den ihnen aufgetragenen Verrichtungen vertreten zu laſſen. Sie müſſen, ſelbſt wenn ſie nur zu gewiſſen Dienſten angenommen ſind, nöthigenfalls und vorübergehend auch anderweite ihren Verhältniſſen nicht unangemeſſene Verrichtungen nach Anordnungen der Dienſtherrſchaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienſtbote der Herrſchaft zugefügt, hat er nach Maaßgabe der allgemeinen landrechtlichen Beſtimmungen über Schadenserſatzpflicht Erſatz zu leiſten. § 7. Die Dienſtherrſchaft iſt verpflichtet zur Leiſtung des Lohnes und Unterhalts des Dienſtboten in Koſt und Wohnung, wie ſolche für Dienſtboten der gleichen Art üblich ſind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienſtzeit. Wird nach Ablauf der Dienſtzeit der Vertrag fortgeſetzt, ſo darf die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier Wochen ver⸗ ſchoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Geſinde kann verlangen, daß ihm nach vier Monaten der Dienſtzeit ein Viertel, nach acht Mo⸗ naten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde. F 8. Wird ein Dienſtbote ohne eigenes grobes Verſchulden krank, ſo hat die Dienſtherrſchaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Koſten für den Arzt und die Arzneien zu übernehmen. Sie iſt indeſſen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Kranken— anſtalten unterzubringen. F 9. Stirbt ein Dienſtbote, ſo können ſeine Erben den Lohn nur für die Zeit bis zum Eintritt der Erkrankung fordern. Die Begräbnißkoſten fallen dem Dienſtherrn nicht zur Laſt. § 10. Die Dienſtherrſchaft iſt berechtigt, das Geſinde ohne Auf⸗ kündigung ſofort zu entlaſſen: wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienſtleiſtungen, ſowie wegen Verhinderung an deren Beſorgung, inſoferne ſolches durch eigenes Verſchulden des Dienſtboten veranlaßt wurde oder bei zufälliger Entſtehung über vierzehn Tage andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorſams, wegen Unſittlichkeit, überhaupt wegen ſolcher Handlungen, welche nach ihrem Weſen mit dem für das Dienſtbotenverhältniß erforder⸗ lichen Vertrauen, oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich ſind. § 11. Das Geſinde iſt befugt, den Dienſt ohne Aufkündigung ſofort zu verlaſſen: wenn der Dienſtbote durch ſchwere Erkrankung zur Fortſetzung des Dienſtes unvermögend iſt, wenn die Dienſtherrſchaft in Gant geräth, wenn ſie den Wohnort bleibend verändert oder den Dienſtboten nöthigen will, längere Reiſen in entfernte Gegenden mitzumachen; wenn ſie den Dienſtboten mißhandelt, ihm Unſittliches anſinnt oder —————————————————— ————= 552 Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten. ihn vor ſolchen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hauſe regelmäßigen Zutritt haben, nicht ſchützen konnte oder wollte; wenn ſie dem Dienſtboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den nöthigen Unterhalt verweigert, ſowie überhaupt wegen ſolcher Handlungen der Dienſtherrſchaft, welche, wie die angeführten, mit den dem Geſinde gegenüber der eſ nach dem Dienſtbotenverhältniſſe zuſtehenden Anforderungen unvereinbarlich ſind. § 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeſchloſſene Vertrag kann vor Ablauf der Dienſtzeit mit Friſt von ſechs Wochen aufgekündigt werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derſelben ſtirbt, für deſſen beſondere tien das Geſinde gemiethet worden iſt. § 13. Wenn der Dienſtbote während der Dienſtzeit gemäß§F 10 entlaſſen wird oder austritt, ſo kann er nur nach Maaßgabe der Dauer des Vertragsverhältniſſes Anſpruch auf die Gegenleiſtungen des Dienſt⸗ herrn erheben. Das Gleiche gilt in den Fällen des§ 12. § 14. Wenn ein Dienſtbote vertragswidrig den Dienſt nicht antritt, unbefugt austritt oder gemäß§ 10, und zwar in Folge eigenen Verſchul— dens, entlaſſen wird, ſo kann der ſieſtetr. ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrags, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Ein⸗ tritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Erfüllung des Vertrags eine Entſchädigung verlangen oder in Aufrechnung bringen, welche ſich auf die Hälfte des Vierteljahrlohnes beläuft. Wenn Dienſt⸗ boten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Juni bis ein⸗ ſchließlich Oktober vertragsbrüchig oder entlaſſen werden, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohns. § 15. Dem Dienſtherrn ſteht zur Sicherung ſeiner Entſchädigungs⸗ forderung gegen den Dienſtboten an der in ſeiner Wohnung eingebrachten Habe desſelben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauch unentbehr⸗ lichen Kleidungsſtücke, ein Rickbehaltungerecht zu. Wenn nicht innerhalb ſechs Tagen ſeine Entſchädigungs⸗ klage gegen den T Dienſtboten bei dem zuſtändigen Richter anhängig macht, oder nicht innerhalb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obſiegenden Urtheils den Zugriff auf die zurückbehaltene Habe beantragt, ſo erliſcht das Rückbehaltungsrecht. § 16. Wird ein Dienſtbote von der vertragſchließenden Herrſchaft unbefugter Weiſe nicht angenommen oder vertragswidrig entlaſſen, oder nimmt er aus Verſchulden des Dienſtherrn nach§ 11 ſeinen Austritt, ſo kann er, außer dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrages, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Vertrags⸗ erfüllung eine Entſchädigung verlangen, welche die Hälfte ves Viertel⸗ jahrslohnes beträgt. Wenn Dienſtboten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Oktober bis einſchließlich Februar nicht angenommen, entlaſſen werden oder austreten, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes⸗ S monatweiſe vermiethetem Geſinde beläuft ſich die Ent⸗ ſchädigung auf den B etrag des Lohnes für einen halben Monat. Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber. 553 § 18. Sowohl den Dienſtherrn als den Dienſtboten bleibt in den Fällen der vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höhern Schaden gerichtlich geltend zu machen. § 19. Wer einen Dienſtboten, der unbefugter Weiſe den Dienſt nicht angetreten hat oder unbefugter Weiſe aus dem Dienſte ausgetreten iſt, wiſſentlich vor Bereinigung ſeiner früher eingegangenen Verbindlich⸗ keiten in ein neues Dienſtverhältniß aufnimmt, kann von dem beſchädigten Dienſtherrn gerichtlich zum Erſatze des durch den Vertragsbruch entſtan⸗ denen Schadens, ſoweit ſolcher nachgewieſen wird, angehalten werden. § 20. In Streitigkeiten zwiſchen Dienſtboten und Dienſtherrſchaften iſt die Tagfahrt zur Verhandlung über die Klage mit thunlichſter Be⸗ ſchleunigung abzuhalten. Die Tagfahrt darf nur einmal und unter der Vorausſetzung, daß ein unabwendbares Hinderniß angeführt und beſcheinigt ſei, verlegt werden. Die Vollſtreckung des Urtheils wird, ungeachtet eingelegter Rechts⸗ mittel, bei Sicherheitsleiſtung ohne Aufſchub vollzogen. 20. Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber. (Geſ. v. 5. Inni 1860, R. B. Nr. 30.) § 1. Schuldverſchreibungen, wodurch ſich der Ausſteller zu einer Geldzahlung an jeden Inhaber verpflichtet, dürfen nur mit Staatsgeneh⸗ migung ausgeſtellt und in Umlauf geſetzt werden. Handelszettel auf Si⸗ haber(Satz 191 bis 193 des Handelsrechts) dürfen nicht mehr aus⸗ gegeben werden. § 2. Die Staatsgenehmigung wird, ſofern ſie nicht durch ein be— ſonderes Geſetz gegeben iſt, durch das Miniſterium des Innern ertheilt. Das Miniſterium des Innern wird ſich zuvor mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen ins Einvernehmen ſetzen. § 3. Die Genehmigung der Staatsregierung wird unter Bei— fügung der ſämmtlichen nähern Beſtimmungen, unter welchen die Aus— gabe von Schuldverſchreibungen geſtattet wird, durch das Regierungsblatt veröffentlicht. Dieſe Veröffentlichung ſoll insbeſondere enthalten: 1) den Geſammtbetrag der auszugebenden Papiere, die Größe der Antheile, in welche derſelbe zerlegt werden ſoll, den Zinsfuß, die Formulare ſämmtlicher auszufertigenden Urkunden(Obli— gationen, Zinsſcheine, Talons, Looſe u. dgl.), die für die Schuld⸗ verſchreibungen zugeſagten Sicherheiten; 2) den gewählten Wohnſitz des Ausſtellers; 3) die Beſtimmungen über die Tilgungsweiſe der Schuld und über das dem einen oder andern Theil etwa eingeräumte Kündigungs⸗ recht; 4) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörden oder Perſonen, bei welchen die auf das Schuldverhältniß und deſſen Sicherheit ſich beziehenden Beweisurkunden hinterlegt ſind; Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf Inhaber. 5) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörde, welche mit der öffent⸗ lichen Beurkundung der einzelnen Schuldverſchreibungen beauf⸗ tragt iſt. § 4. Jede Schuldverſchreibung wird die in§ 3 bezeichneten An⸗ gaben enthalten. Ihr wird die Beglaubigung derjenigen Staatsbehörde beigefügt, welche von dem Miniſterium des Innern dazu beauftragt iſt. Reben der Beglaubigung ſoll ausdrücklich bemerkt werden, daß der Staat durch die ertheilte Genehmigung keine Gewährleiſtung des Schuld⸗ verhältniſſes übernimmt. Durch die Beglaubigung erhält jede Schuldverſchreibung die Eigen⸗ ſchaft einer öffentlichen Urkunde. § 5. Wer künftig Schuldverſchreibungen auf Inhaber ohne Staats⸗ genehmigung ausſtellt und in Umlauf bringt, wer die Vorſchrift des§ 4 oder die der Staatsgenehmigung beigefügten Beſtimmungen verletzt, ver⸗ fällt in eine Geldſtrafe, welche mindeſtens 50 Gulden beträgt, und bis zum fünften Theile des Betrags der umlaufenden Papiere anſteigen kann. Das Straferkenntniß ſteht in erſter Inſtanz der Kreisregierung zu. Dieſelbe hat zugleich von Amtswegen den Ausſteller zur Einlöſung und Vernichtung der unrechtmäßig umlaufenden Papiere anzuhalten oder die ſonſtigen Anordnungen zum Vollzuge der vorgeſchriebenen Beſtim⸗ mungen zu treffen. F 6. Das Miniſterium des Innern iſt jederzeit berechtigt, Anord⸗ nungen zu treffen, um ſich von der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Ausſtellers Ueberzeugung zu verſchaffen. § 7. Das Geſetz vom 14. Mai 1828 über die Verjährung und das Verfahren beim Verluſt der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapiere(Reg.⸗Blatt von 1828 Nr. VII., Ziffer XXII., S. 85) finden auch auf Inhaberpapiere, welche von Privaten ausgegeben werden, Anwendung. Kürzere Friſten können nicht geſetzt werden. F 8. Auf den Inhaber lautenden Schuldverſchreibungen, welche vor Verkündigung dieſes Geſetzes ausgeſtellt ſind, wird die fehlende Staats⸗ genehmigung nachgeſehen. Durch Regierungsverordnung können Maßregeln beſtimmt werden, um den dermaligen Veſtand dieſer Schuldverſchreibungen und die in§ 3 bezeichneten Verhältniſſe zu erheben. S5. Abſ. 1. Die Strafbeſtimmung dieſes§ bleibt ungeändert beſtehen, begründet aber uunmehr ein Vergehen(S§ 1, Abſ. 2 d. Reichsſtraf⸗G.⸗B) mit Kompetenz des Kreisgerichts: Motive d. Reggsentw. z. d. Geſ. über den Vollz. d. Einfg. d. Reichsſtr⸗G.⸗B. S. 28, 52 vergl. mit der Beil. hiezu A, Tabelle 2, Abſ. 2 Aufgehoben— als eine jetzt nicht mehr anwendbare Kompetenz⸗ beſtimmung— Art. 2 IIIa. d. Einf⸗Geſ. z. Str. G. B. v. 23. Dec. 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 51) zum Reichsſtr.⸗G.⸗B. Abſ. 3 Die hier verordneten Maßregeln bleiben den Verwaltungsbe⸗ hörden überlaſſen, da dieſe Verordnung nicht als Theil der Strafe zu betrachten iſt: Art. 2, IIIa d. Geſ. v 23. Dec. 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. d. Reichsſtr.⸗G.⸗B. betr. vergl. mit dem Kommiſſ.Ber. d. II. Kammerz. jenem Art. § 7. Vergl. d. Note zu L. R. S. 2277. Bereinigung der Unterpfandsbücher. 555 Solche Schuldverſchreibungen dürfen, wenn ſie nach Moßgabe des Tilgungsplans an den Ausſteller zurückgekehrt ſind, bei Vermeidung der im§ 5 gedrohten Strafen nicht mehr ausgegeben werden. § 9. Schuldſcheine, welche beſtimmt ſind, als Umlaufsmittel an der Stelle des Metallgeldes zu dienen(wie Papiergeld und Banknoten), können nur auf Grund eines Geſetzes“ ausgegeben werden. Ihre unberechtigte Ausgabe unterliegt der Verfügung des§ 5, doch kann die Strafe bis zum vollen Betrag der ausgegebenen Schuldſcheine ſich erhöhen. 21. Bereinigung der Unterpfandsbücher. Geſ. v. 5. Juni 1860, R. B. Nr. 30.) Art. 1. Die Einträge der Vorzugs- und Unterpfandsrechte, welche länger als dreißig Jahre in den Grund- und Unterpfandsbüchern ein— geſchrieben ſind, müſſen erneuert werden. Art. 2. Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreißig Jahren ſeit dem Tage des Eintrags von Amtswegen an die Erneuerung zu mahnen und denſelben die Mahnung urkundlich gegen Beſcheinigung zuzuſtellen. Iſt der Aufenthaltsort des Gläubigers nicht bekannt, ſind deſſen Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln oder iſt die Zuſtellung mit beſonderen Schwierigkeiten verbunden, ſo hat die Mahnung unter Angabe des weſent— * Hier ſchlagen ein: 1) das Reichsgeſ. v. 27. März 1870, die Ausgabe von Banknoten betr. S. 523; 2) das Geſetz vom 16. März 1870, die Verleihung des Rechts zur Ausgabe von Banknoten an eine bad. Bank betr.; 3) das Geſ. v. 29. Juli 1870, d. Ausgabe von Darlehenscaſſenſcheinen durch die bad allg. Verſorgungsanſtalt betr. Aufgehoben Geſ. v. 28. Jan. 1874(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 5). An die Stelle dieſes Artikels ſind folgende Beſtimmungen getreten: Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreißig Jahren ſeit dem Tage des Eintrags von Amtswegen an die Erneuerung zu mahnen und zu dieſem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlaſſen, welche enthalten ſoll: 1) die Mahnung, die ſeit länger als dreißig Jahren in die Bücher eingeſchrie⸗ benen Einträge zu erneuen; 2) die Bezeichnung des Rechtsnachtheils, daß die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden geſtrichen werden; 3) die Bekanntmachung, daß ein Verzeichniß der in den Büchern der Gemeinde ſeit mehr als dreißig Jahren eingeſchriebenen Einträge in dem Gemeinde⸗ hauſe zur Einſicht offen liege Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geſchieht durch Einrückung in die von der Regierung beſtimmten öffentlichen Blätter. Außerdem haben die Pfandgerichte denjenigen Gläubigern, oder deren Rechts⸗ nachfolgern, deren Aufenthaltsort bekannt und nicht ſo entfernt iſt, daß die Behändigung beſonderen Schwierigkeiten unterliegt, eine Mahnung deſſelben Inhalts, wie bei Ziff. 1, 2, 3, urkundlich gegen Beſcheinigung zuzuſtellen. Dieſe Zuſtellung kann durch Zuſendung auf der Poſt bewirkt werden. In dieſem Falle muß die Zuſtellungsurkunde ergeben, in welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher Poſtanſtalt die Aufgabe erfolgt iſt. 556 Bereinigung der Unterpfandsbücher. lichen Inhalts des Eintrags(LRS. 2148, 2153) in öffentlichen Blättern zu geſchehen. Art. 3. Das Pfandgericht kann mit Genehmigung der Staats⸗ behörde auf Koſten der Gemeinde einen Kommiſſär zur Vornahme des Geſchäfts außſtellen. Art. 4. Die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden vom Pfand- oder Gewährgerichte geſtrichen, inſofern nicht die Erneuerung noch vor dem Strich nachgeholt wird. Die Koſten des Strichs, der Erneuerung und der Mahnung fallen auf die Pfandbeſitzer. Die Koſten der Mahnung ſchießt die Gemeinde— kaſſe vor und erhebt ſie wieder nach der Zahl der Einträge. Art. 5. Wenn eine Liegenſchaft im Wege der Vollſtreckung ver⸗ äußert worden iſt, ſo verfügt das Gericht nach Ausfertigung der Ver⸗ weiſungen den Strich des Eintrags der Verſteigerungsverfügung(§ 997 der Prozeßordnung) und den Strich, beziehungsweiſe die Beſchränkung derjenigen Einträge von Vorzugs- und Unterpfandsrechten, welche nach der Verweiſung keine Befriedigung erhalten, jedoch unbeſchadet der Rechte, welche den Gläubigern nach den§§ 1023, 1024, 1033, 1039 und 1040 der Prozeßordnung noch zuſtehen können. Der Strich, beziehungsweiſe die Beſchränkung der Einträge zu Gunſten der auf den Steigerungspreis angewieſenen Gläubiger wird vom Gerichte auf den Antrag des Steigerers verfügt, wenn der auf den Steigerungs⸗ preis angewieſene Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch mit ſeiner, von dem Bürgermeiſter ſeines Wohnortes und zwei Zeugen oder von einem inländiſchen Notar beſtätigten Unterſchrift ſich für befriedigt er⸗ klärt hat. Die Koſten des Strichs ſind von Amtswegen auf den Steigſchilling anzuweiſen. Art. 6. Die Urkunden über Pfandſtrichsbewilligungen(LR.S. 2158) können auch von dem Pfandgerichte derjenigen Gemeinde, in welcher der Eintrag geſchehen iſt, oder von dem Bürgermeiſter dieſer Gemeinde mit Beizug von zwei Zeugen aufgenommen werden, ſofern zu— gleich die Originalpfandverſchreibung oder die Ausfertigung aus dem Pfandbuche beigelegt wird. Zum Pfandſtriche genügt ferner die auf die Unterpfandsverſchreibung oder auf die Ausfertigung aus dem Pfandbuche geſchriebene Einwilligung des Gläubigers, inſofern deſſen Unterſchrift durch einen Staatsſchreiber oder durch den Bürgermeiſter ſeines Wohuͤortes(letzteren Falls unter Zuziehung von zwei Zeugen) beglaubigt iſt. Art. 7. Ueber das Verfahren der Pfandgerichte bei der Mahnung, über die Form der Streichung und Erneuerung der Einträge, ſowie über die Feſtſetzung der Gebühren hiefür wird eine Vollzugsverordnung des Juſtizminiſteriums? das Nähere beſtimmen. * 3 Sie iſt unterm 31. Januar 1874 erneuert erlaſſen(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 5). Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohns. 22. Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohns. (Reichsgeſ. v. 21. Juni 1869, Geſ. u. V. O. Bl. 1870, Beil. S. 1170 § 1. Die Vergütung(Lohn, Gehalt, Honorar u. ſ. w.) für Arbeiten oder Dienſte, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienſtverhältniſſes geleiſtet werden, darf, ſofern dieſes Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollſtändig oder hauptſächlich in Anſpruch nimmt, zum Zwecke der Sicherſtellung oder Befriedigung eines Gläubigers erſt dann mit Beſchlag belegt werden, nachdem die Leiſtung der Arbeiten oder Dienſte erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung geſetz⸗ lich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen iſt, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieſelbe eingefordert hat. § 2. Die Beſtimmungen des§ 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag ausgeſchloſſen oder beſchränkt werden. Soweit nach dieſen Beſtimmungen die Beſchlagnahme unzuläſſig iſt, iſt auch jede Verfügung durch Ceſſion, Anweiſung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft ohne rechtliche Wirkung. 3. Als Vergütung iſt jeder dem Berechtigten gebührende Ver⸗ mögensvortheil anzuſehen. Auch macht es keinen Unterſchied, ob dieſelbe nach Zeit oder Stück berechnet wird. Iſt die Vergütung mit dem Preiſe oder Werth für Material oder mit dem Erſatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, ſo gilt als Vergütung im Sinne dieſes Geſetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preiſes oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. § 4. Das gegenwärtige Geſetz findet keine Anwendung: 1) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der öffentlichen Beamten; 2) auf die Beitreibung der direkten perſönlichen Staatsſteuern und Communalabgaben(die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen⸗, Schul- und ſonſtige Communalverbände mit eingeſchloſſen), ſo— fern dieſe Steuern und Abgaben nicht ſeit länger als drei Monaten fällig geworden ſind; 3) auf die Beitreibung der auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentationsanſprüche der Familienglieder; 4) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte dauernd angeſtellten Perſonen, ſoweit der Geſammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern jährlich überſteigt. Als dauernd in dieſem Sinne gilt das Dienſtverhältniß, wenn daſſelbe geſetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig mindeſtens auf ein Jahr beſtimmt, oder bei unbeſtimmter Dauer für die Auflöſung eine Kündigungsfriſt von mindeſtens drei Monaten einzuhalten iſt. S 5. Dieſes Geſetz tritt am 1. Auguſt 1869 in Kraft. Die bis dahin verfügten, mit den Vorſchriften dieſes Geſetzes nicht vereinbaren Beſchlagnahmn ſind auf Antrag des Schuldners aufzuheben oder einzuſchränken. Dagegen finden die Beſtimmungen des zweiten Abſatzes des§ 2 auf frühere Fälle keine Anwendung. Regiſter. Die Zahlen bedeuten die Landrechtſätze, wenn nicht ausdrücklich auf die Seiten hingewieſen iſt. Abbildungen, Urheberrechte an ſolchen 577 da. Abkürzungen, in öffentl. Urkunden S. 465, in Standesbeurkundungen insbeſ. S. 34. Abfertigung der Kinder vom Stammgut 577 cp., der Frau aus der Gemein⸗ ſchaft 1492. Abgaben, Zahlungspflicht d. Nutznießers 608, d. Nutzpfandgläubigers 2086, öffentliche, deren Verjährung 2277. Abkömmlinge, ſ. Kinder. Ablauf 640. Abläugnung d. Handſchrift 1324. Ablöſung der Gülten 710 fm., d. Grund⸗ pflichtigkeiten 710 ge. Abſchlagszahlungen 1244 ab., 1254, als Anerkennung einer Verbindlichkeit 1338 4. Abſchriften 1334— 1336, 2196 a. Abſicht, Grund der Auslegung 1100 db, dc., 1156. Abſtammung in aufſteigender u. abſtei⸗ gender Ordnung 736. Abtretung vom Unterpfand 2172— 2175, eines Rechts 1689. Abtretungsbefehl als Unterbrechung d. Verjährung 2244. Abtritt, deſſen Anlegung 674, deſſen Rei⸗ nigung 1756. Abweſende, deren Rechte 111 b.— 143. Wiedererſcheinen 130, 132. Recht in Verjährungen 2266. Beſtellung von Pflegern für ſie 112. Vertretung bei Erbtheilungen 817, 819, 838, 840, ſ. Vermißte, Verſchollene. Ackergeräthe, unbeweglich 524. Ackerleute, deren Schuldſcheine 1326. Acten, Vertilgung unbrauchbarer 2276. Actien ſind beweglich 529. Adel, deſſen eheliche Güterverhältniſſe 1393 a., Erbrecht, 577 ca— cv. Adoption 343. Aenderung der Umſtände, was ſie wirke in Geſetzen 6 i., in Verträgen 1234 a., in Eheverträgen 1395, 1396. Aerzte, Anzeige von Geburten S. 38, Ver⸗ mächtniſſe an— 909, 911, Vorzugs⸗ recht 2101, deſſen Verjährung 2272. Aeſte, d. Bäume im Nachbargut 672. Afterbeſtand 1717, 1751. Afterbürgen 2014, 2043. Aftererbpfleger 1055, 1056, 1061. Aftererbſetzung, verbotene 896, erlaubte 897, 1048— 1062. Aftergewalthaber 1994, 1995. Aftermiethe 1753. Aftertheilung 836. Ahnen, deren Vormundſchaftsrecht 402— 404, Ehebewilligungsrecht 151, Ehe⸗ ſcheidungsbewilligung 283, Erbrecht 731, 746— 749. Akademiker, deren Schulden 1124 b. Pkten, Zeit ihrer Vertilgung 2276. Alimentationspflicht, aus der Ehe, 203 ff., aus unehelichem Beiſchlaf 762 a. Allgemeine Erbſetzung 1003, Ehegemein⸗ ſchaft 1526,— Geſellſchaft 1536— 1540, Vollmacht 1987, 1988,— Vergleich 2048, 2049, 2056. Almend, Begriff 542, 680 a, deren Ver⸗ pachtung 1712, als Vollſtreckungsmittel 2217 6. Altane nach Nachbarsgut 678 680. Alter, vormundſchaftsfreies 433, volljähri⸗ ges 488 anwünſchungsfähiges 343, hei⸗ rathsfähiges 144, erbverfügungsfähiges 903. Amortiſationskaſſe, deren Fauſtpfandver⸗ träge 2074, 2078, Verjährung u. Ver⸗ luſt ihrer Schuldverſchreibungen 2277. Analogie bei Geſetzesauslegung II. E. E. Anerkennung der Dienſtbarkeiten 695, der Handſchriften 1323, des Urkundenin⸗ halts 1337, unterbricht Verjährung 2248— 2250. Anerkennung unehelicher Kinder 334— 339, 756, Eintragung ins Geburts⸗ buch S. 34, wirkt nicht auf Stamm⸗ gut 577 ct. Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes 1347. Anfechtung durch Gläubiger 1167. Anhülfe, elterliche, ſ. Heirathsgut. Anlagen, ſchädliche 674, zur Bewäſſerung c. 544 e. Anlegung des Pflegvermögens 455, des Aftererbes 1067, des Frauenguts 1450. Anleiher, deſſen Verbindlichkeiten 1902 folg. Annahme der Erbſchaften 778— 783, der Schenkungen 932— 938, der Aufträge 1985. Anſchlag, kindlicher 827. Anſchwemmung 556, 559, deren Genuß gehört dem Nutznießer 596. Anſtalten, Vermächtniſſe an dieſelben 910, 937, Verjährung gegen ſie 2227. Anſtaltsgeſetze 1124 b Anſuchen, ehrerbietiges, der Kinder zur Heirath 151— 157 Antheil an der Ehegemeinſchaft 1520, an Geſellſchaften 1853. Antretung der Erbſchaften 774— 783. Anwachſungsrecht, ſ Zuwachsrecht. Anwalt, Gebührenverjährung 2273, Hand⸗ akten 2276. Anweiſungen 2010 a—e, ſind nicht Rechts⸗ wandlung 1277. Anwünſchung eines Kindes 343—360, wirkt nicht im Stammgut 577 ct. Apotheker, Vermächtniſſe an— 909, 911, Vorzugsrecht 2101, 2101 a, Forder⸗ ungsverjährung 2272. Arbeiten eines Eeſellſchafters 1847, ver⸗ dungene 1779, 1787. tn Schenkungen an ſolche Arreſt, ſ. Verhaft. Aufbewahrung der Vertragsgegenſtände 1137, der hinterlegten Sachen 1916— 1951, im Wirthshaus 1952— 1954. Aufforderung, öffentl. beurkundete 1139. Aufgebot zur Ehe S. 58, Strafen wegen deren Umgehung S. 65, 66, Verwei⸗ gerung S. 65. Aufgeld im Tauſch 1702 a, als Haftgeld 1590. 1474, Regiſter. 559 Aufkündigung des Beſtands 1736, der Geſellſchaften 1869, der Aufträge 2007. Auflagen auf Schenkungen 945, 954, auf Vermächtniſſe 1043 a. Auflöſung der Verträge 1184, der Güter⸗ gemeinſchaft 1441— 1452, der Käufe 1654— 1658, des Beſtands 1736— 1745, der Viehverſtellungen 1816, 1829, des Todbeſtands 1831 ag, des Erbbeſtandes 1831 bk, der Geſellſchaften 1865— 1872, des Erbrentenkaufs 1912, d Leibrenten⸗ vertrags 1377, des Verpfründungsver⸗ trags 1983 1— n. Auflöſende Bedingung 1183. Aufrechnung der Zahlungen 1253— 1256, der Wettſchlagsſummen 1297. Aufſchiebende Bedingung 1181. Auftrag 1984— 2010, Annahme, ſtill⸗ ſchweigende 1985 a, zum Zahlungs⸗ empfang 1239. Aufwand(Rettungsaufwand) 1381 a— 1381 h. Ausbeſſerung der Nutznießungsſachen 605, 606, der Beſtandſachen 1724, 1754. Ausharrungszeit der Frau 228, 296. Auslagen, deren Erſatz 1375, 1852, 1999, 2001 Ausländer, deren Geſetzunterwürfigkeit 3, Recht im Land 8— 16, Urkunden 48, deren Ehen im Inlande S. 63, Liegen⸗ ſchaftserwerb 726, Erbrecht 726, 912, letzte Willen 999, 1000, Unterpfands⸗ beſtellung 2128. Ausländiſche Urtheile, derſelben 2123. Auslegungen des Geſetzgebers 2e, des Richters 4 a— b, 6 a—c, der Vermög⸗ ensübergaben 1100 bd, der Schenk⸗ ungen und letzten Willen 1100 da— de, der Verträge 1156— 1164, der Beding⸗ ungen 1175, der Käufe 1602, des Tauſches 1706 a Ausleiher 1889. Ausſchlagung der Erbſchaften 784— 810, der Gütergemeinſchaft 1453— 1466. Ausſichtsrecht 675— 680. Ausſöhnung der Eheleute 272. Ausſtattung(Ausſteuer) 1438— 1439, 1544— 1546, 577 cp. Ausſtreichung der Unterpfänder 2157— Unterpfandsrecht Baarſchaften, deren Eigenſchaft 533, 536. Backöfen, deren Anlage 674. Bäcker, deren Vorzugsrecht A01. Bäder auf Schiffen 531. ————— 560 Banknoten, S. 523, 555. Banngerechtigkeiten Ezpflichten), aufgeho⸗ ben 710 ha— hh. Bäume, deren Benutzung 590, 594, auf den Grenzen 671—673. Bau, deſſen Einſturz 1386, Gefahr eines ſolchen 1386 a. Bauanlagen, Ortsverordnungen 663, Vor⸗ ſichten dabei 674— 680, ſchädliche 674. Baudienſtbarkeiten 687. Vaufälligkeit 1386 a. Baukoſten, deren Recht in Ganten 2103. Baumeiſter, Haftbarkeit 1792, 1797, Ver⸗ jährung 2270 Recht auf Preiserhöhung 1793, Vorzugsrecht 2103. Bauſch⸗ und Bogenverträge 1522, 1586, 1793, 1794, ſ Klumpenkauf. Bauten, unerlaubte 663, Entfernung von Nachbars Gut 678. Bauunternehmer, Haftbarkeit 1792. Bauvorräthe ſind beweglich 533. Beamte des bürgerlichen Stands, ihr Amt S. 31, in Eheſachen S. 58, 63, bei An⸗ wünſchungen 359, bei Anerkennung un— ehelicher Kinder S. 40. Bedenkzeit der Erben 795— 811, der Wittwe über die Gemeinſchaftsannahme 1457— 1459. Bedingungen in Vormundsernennungen 398 a, in letzten Willen und Schenk⸗ ungen 900, 944, 1040, 1041, in Ver⸗ trägen 1168— 1184, in Käufen 1584, ſtillſchweigende 1520 a. Bedungene Unterpfänder 2124 2129. Beerdigung, Erlaubniß dazu S. 42. Begräbnißkoſten, deren Vorzugsrecht 2101. Beibringen, eheliches 1404, 1574— 1580, deſſen Beweis 1502, deſſen Verwaltung 1530— 1535. Beibringensverzeichniß 1499. Beiräthe, vormundſchaftliche 405— 419, deren Ernennung 406, Entſchuldigung 427, 438, Abſetzung 442, 446. Beiſatzbefehl zur Erbeinweiſung 1008. Beiſatz zu Urkunden 1332. Beiſchlaf, als Verſöhnungszeichen 272 a, freiwill. Geſtändniß als Grund der Vaterſchaft 340 a. Ernährungspflicht hieraus 762 a. Beiſchläferin, als Scheidungsgrund 230, Unterhaltung einer ſolchen als Grund der Vaterſchaft 340 a. Beiſtand der Vormünderinnen 391, der Gemüthsſchwachen 499, der leichtſinni⸗ gen Haushälter 513. Belohnung beim Auftrag 1986. Beraine 710 b, 2263. Bereinigung d. Unterpfandsbücher 2154. Bergwerke, deren Eigenthum 577 ab. Regiſter. X Zwangsabtretung hiefür 545, Nutz⸗ nießung 598, Ehegenuß 1403. Berufung in Eheſachen 178, 263, 291. Beſchädigung, ſ. Entſchädigung. Beſchaffenheitsbeurkundung der letzteu Willen 1007. Beſcheide, gemeine 5. Beſchlag auf Fahrniß 531, auf Zahlungen 1242, auf Beſtandszugehörden 2102, hindert Verjährung 2244. Beſitz fürſorglicher, deſſen Natur 125— 129, des ehelichen Standes 195— 197, der ehelichen Kindſchaft 321, deſſen Weſen 543 b, 2228, deſſen Fehler 544 e, 2229, deſſen Redlichkeit 549, 550, 1955, Wirkung auf Früchtegenuß 1155 a, auf Zahlung 1238— 1240, in Hinter⸗ legung zur dritten Hand 1259, an übertragenen Rechten 1690, am Tod⸗ beſtand 1831 ad, Verjährungseigen⸗ ſchaften 2229— 2235, ſtatt Rechts bei Fahrniß 2279. Beſtätigung 1337— 1340. Beſtandvertrag 1708— 1831. Beſtandgeber, deſſen Hauptverpflichtungen 1719 Beſtänder, deſſen Hauptverpflichtungen 1728. Betriebsreglement der Eiſenbahnen S. 450. Beſtimmung der Vertragsgegenſtände 1129. Betrug in Eheſachen 199, 200, in Ver⸗ trägen, ſ. Gefährde. Bett iſt zugriffsfrei 2217 b iſt Zimmer⸗ geräth 474 Bevollmächtigung, ſ. Auftrag. Bevor des Vormunds, ob zinsbar 474. Bewäſſerungsanlage 545. Bewahrung, der Vorzugs- und Pfand⸗ rechte 2106— 2113, einer Sache 1137. Bewegliche Sachen, 516, 527— 536. Beweis, deſſen ſchriftliche Einleitung 324, der Kindſchaft 341, wenn er obliegt 1315, durch Urkunden 1317— 1340, durch Zeugen 1341 1348, durch Ver⸗ muthungen 1347— 1353 durch Geſtänd⸗ niß 1354, 1385, durch Eid 1357— 1368, gegen Rechtsvermuthungen 1352, gegen Eid 1363, der Verkürzung 1677. Bewidmungsehe 1392, 1540— 1581. Bewirthſchaftungseinrichtung iſt beweg⸗ lich 524. Bienen 524 564 a. Billigkeit bei Auslegung der Verträge 1155 Blödſinn, ſ. Wahnſinn. Blutſchande, Kinder aus ſolcher 762— 765. 05 2 Regiſter. 561 Boden, was ober oder unter demſelben i552 3555 Bodmerei 1964. Brachflur 710 ch. wegen Dienſtvergehen, 1382, Rechtsver⸗ hältniſſe derſelben 1779. Dienſtbarkeiten 579— 710, offene 689, verborgene 689, unſtändige 688, deren Brandentſchädigungsforderungen, Zugriff Erwerbung 690, Erlöſchen 703, Rechte auf ſolche 2217 c, Ceſſion 1689. des Eigenthümers 697, Wiederauftreten Brandverſicherungsbeiträge, deren Vor⸗ nach der Abtretung vom Pfand 2177. zugsrecht 2098 al, Verjährung 2244. Dienſtboten, deren Rechtsverhältniſſe 1779, Brand älle, Unterpfandsrecht bei ſolchen S. 550. 2092. Dienſtgerechtigkeit 697— 702. Brautſchatz, ſ. Heirathsgut. Dienſtlohn, Beſchlagnahme S. 550. Brief und Siegel 820. 877. Brückenordnungen 1786. Brunnen 674. Bücher überhaupt 1474 a, 2217 b. Bürge Eigenſchaften der gerichtlichen Bürger, ihr Wohnfitz 102 a. Bürgergabholz, zugriffsfrei 2217 a. Bürgerliche Früchte 584. Bürgerliche Rechte, deren Genuß 7— 16, deren Verluſt 17—33. Bürgerlicher Stand, deſſen Beurkundung S Bürgerlicher Tod 22. Bürgſchaft überhaupt 2011— 2043, im Fall einer Rechtswandlung 1281, eines Schuldnachlaſſes 1287, der Wettſchla⸗ gung 1924 der Rechtsvermiſchung 1301, der Eidesleiſtung 1365, der Zahlnng zur Ungebühr 1377 a, des Rathgebers 1381 ae, der Sammtverbindlichkeit einer Ehefrau 1432, des Pachts 1740, für Rechner 2098, für verhaftbare Schuld⸗ ner 2060, verjährter Schulden 2250. Ceſſion 1689. Haftbarkeit für Zahlungs⸗ fähigkeit 1964, ſtreitiger Rechte 1699, 1700. Conſtitutionsedicte, deren fortdauernde Giltigkeit I. E. E. 18. Competenz des Schuldners 2217 b Compoſitionen, muſik. Urheberrecht an ſol— chen 577 da. S. 497. Confeſſionen, deren Gleichberechtigung 8. Coupons, Zins⸗, deren Verjährung 2277. Creditvereine, deren Fauſtpfandverträge 2074, 2084. Dach, deſſen Ausbeſſerung 606, 664. Dachtraufe 681. Darlegung 1157. Darleihvertrag 1892— 1914, inſofern er ein Vorzugsrecht begründet 2103, 2110. Dieb haftet für Zufall 1302. Diebſtahl, Rückforderung geſtohlener Sa⸗ chen 2279. Diener, öffentliche, Entſchädigungsklagen Dienſtverding 5711, 1779— 1796. Doppelehe 139, 188. Doppelſeitige Verträge 1102, deren Er⸗ füllung I184 ihre Ausfertigung 1322. Doppelſinn, wie auszulegen 1157— 1159. Doppelurkunden 1325. Doppelzahlungen 1235, 1299, 1376— 1381, 2031. Draufgeld 1590. Dramatiſche Werke, Urheberrecht an ſol⸗ chen 577 da, S. 497. Dritte, deren Rechte aus Verträgen An⸗ derer 1120— 1122, 1165— 1167, aus Zahlungen 1237, aus übertragenen Rech⸗ ten 1249— 1252, bei Wettſchlagungen 1298, bei Neben⸗ und Gegenverträgen 1321, bei verantwortlichen Handlungen 1384, an hinterlegtem Gut 1938, aus Verträgen mit Gewalthabern 1997, 2005, 2009, an Nutzpfändern 2091, an Unterpfändern 2166— 2178. Dünger unbewegl. 524, 1778. Durchfahrtsrecht 686, zur Ausübung des Waidrechts 703. Ehe mit Fremden S. 63, deren Form S. 62, 160, Erforderniſſe 144— 164, Auflöſung 227, mit Geſchiedenen 295, mit Ehebrechern 298, mit natürlichen Verwandten 161— 164, Klage auf Un— giltigkeit 180, auf Fortſetzung 212, mit angewünſchten Verwandten 348, deren Wiederholung 228 Begünſtigung durch Schenkung 959 963, 1080— 1090, Be⸗ widmung 1540— 1581. Eheaufgebot, ſ. Aufgebot. Ehebücher, deren Führung S. 40. Ehebruch iſt Scheidungsurſache 229, 230. Ehefrauen, deren Wohnſitz 108, Ver⸗ laſſung vom Mann 124, 139, 140 Ermächtigungsbedürfniß 216— 226 Vormundſchaft über den entmündigten Mann 507, über ihre Kinder 390— 393, Erbantretung 776, Erbtheilungs⸗ rechte 878, Erbſetzungsrecht 905, Schen⸗ kungsannahme 934, 940, Treuhänder⸗ recht 1029, Unterpfand auf des Mannes Gut 2121. 36 562 Ehegatten, deren wechſelſeitiges Erbrecht 767— 773, Einwerfungsfreiheit 849, Kaufbefugniß 1595. Eheliche Gewalt des Mannes 216—226, des Entmündigten 506, darf durch Ver⸗ trag nicht beſchräntt werden 1388. Ehelichkeit, Streit darüber 315. Ehemann ſeine Minderjährigkeit 224. Ehemündigkeit 144„145. Ehenichtigkeit 189— 200. Eheordnung, aufgehoben 311 a. Cheſcheidung, deren Urſachen 229— 233, Eintragung ins bürgerliche Standes⸗ buch 264, 294 Verfahren bei jener aus beſtimmter Urſache 234, auf wechſel⸗ ſeitige Einwilligung 275, Folgen der⸗ ſelben 296—305, fürſorgliche Maßre⸗ geln während des Verfahrens 267. Eheſcheidungsk.age, deren Zurücknahme 272, Friſt zur Wiederverehelichung 296, 297. Eheſchein S. 40, 63, erforderlich zum Nachweis des ehelichen Standes 194 — 197. Eheſchließung, deren Erforderniſſe 144, Förmlichkeiten S. 62, Aufhebung ihrer polizeil. Veſchränkungen S 58. Eheſteuer 1540, Setzung derſelben 1542, Verfügung hierüber 1549, Rückgabe 1554. Eheſtreitigkeiten, Verſahren dabei 212. Eheungültigkeit 180 folg. Eheunmündigkeit 144. Eheverbote 161— 164, 295, 348 S. 59. Eheverfänglichkeit 189 a. begründet kein Klagrecht S. 76 Eh vertrag, ſ Heirathsvertrag. Ehrengeſchenke 852, 1083, 1100 a. Ehrſchatz 1831 ac. Eid überhaupt 1357, Haupteid 1358, Notheid 1366, in Beſtandſachen 1715, 1781, in Hinterlegungen 1924, gegen Verjährung 2275. ESiſenbahn⸗Schuldentilgungskaſſe, Eidesordnung aufgehoben I. E. E.§ 18. Eigenmacht gegen Beſitzer 544 e. Eigenthum, deſſen Begriff 541, Einthei⸗ lung 544 a—d, Unverletzlichkeit 545, am Stoff 573— 577, am Stammgut 577 ca, gemeinſchaſtliches 577 ba, nutz⸗ bares 577 aa, Erwerbung und Ueber⸗ trag 711, 712, entſteht nicht aus Güter⸗ gemeinſchaft 1269, am Heirathsgut 1551, 1552 an hinterlegten Sachen 1946, am Pfand 2078, 2088, deſſen Uebergang aus Schenkungen 938, aus Verträgen 1148 1141, aus Käufen 1583— 1587, aus Verpfründungen 1934d. Eigenthumsrecht, deſſen Umfang 544, 552. Regiſter. Einführungstermin des L. R.— I E. E. S 2 E. Einkindſchaften 1389. Einmiſchung in die Erbſchaft 778 in die Ehegemeinſchaft 1454. Einreden des Bürgen 2036, des Sammt⸗ ſchuldners 1208, der Verjährung 2224, 2225 Einſatzpfand 2071. Einſprache gegen Ehen S. 60, gegen Anerkennung natürlicher Kinder 339, gegen Erbſchaftsbehandlungen 808, 809, gegen Einwerfungen 865, gegen Erb⸗ theilungen 882, gegen Schenkungen 941 a, gegen Urtheile auf Nichterſcheinen 2216 gegen Pfandbeſtellungen 2199d. Cinſtandsrecht, aufgehoben 1701 ba. Eintragung in das Grundbuch 939, 1016, 1069, 1583 a, 2081 a, II. E. E. 25, ins Unterpfandsbuch 2134, 2146— 2156, 2180, II. E. E. 26. Einwerfung des Vorempfangs ins Erbe 829, 830, 843— 853, der verlornen Cheſteuer 1573, ins Pflichttheil 918, 919 in die eheliche Gemeinſchaft 1410, — 1414, der natürlichen Kinder 760. Einwilligung in Verträge 1100, muß frei ſeyn 180, 1109— 1117, wie weit ſie Scheidungsgrund 233 275— 283, zu Gemeinſchaftshandlungen 577 ba— bd, ſtillſchweigende, 1108 b. Einzäunung des Eigenthums 647. Einzugsanweiſung 2010 bk. Eiſenbahnen, Bauten in deren Nähe 674, deſen Haftbarkeit für Güter 1786, für Tödtungen ꝛc. 1384, Betriebsreglement S. 450. deren Fauſtpfandverträge 2074, 2078, Ver⸗ jährung und Verluſt ihrer Schuldver⸗ ſchreibungen 2277. Eiſernes Vieh 1821. Elterliche Anhülfe, ſ. Heirathsgut — Gewalt der Abweſenden 141— 143, in Bezug auf Heirathen 148— 157, 181 — 188, auf Kindererziehung und Er⸗ nährung 203—211, in getrennten Ehen 267, 302, 303, in Bezug auf Eheſchei⸗ dungen 283, 285, in letzten Willen 1048 bis 1063, Erbtheilungen 1075— 1080. Empfehlungen, Haftbarkeit für den Erfolg 1381 aa, ab. Entführer, als Vater 340. Entliegenſchaftung 1505. Entleiher. mehrere ſammtverbindlich 1887. Entmündigung überhaupt 489 512. Entſagung auf Nutznießung 622, aufs Miteigenthum 656, auf Erbſchaften 784, 845, 1130, auf Schenkungswider⸗ ruf 965, auf Sammtverbindlichkeit Regiſter. 563 1211, auf Ehegemeinſchaft 1456— 1460, 1469, auf Geſellſchaften 1870, auf künf⸗ tigen Unterhalt 2046 a, auf Verjährung 2220— 2223, durch Genehmigung 1338, durch Unterſchrift eines Vertrags 2180 a. Entſchädigung für Nichtunterhalt 369, Bau auf fremdem Boden 555, Bau auf gemeinſchaftlichem Boden 658— 661, Durchfahrt 682, genoſſene Früchte 729, entzogenes Erbe 772, Schaden durch Gefährde 1116 b, wegen nicht erfüllten Vertrags 1142— 1155, untergegangene Sachen 1303, Geſchäftsführung 1375, Rettungsaufwand 1380d, für den bei Zuſammenrottungen verübten Schaden 1382, Haftbarkeit für Andere 1384, für Schaden durch Thiere 1385, Baumängel 1386, bezahlte Eheſchulden 1419, Kaufs⸗ bruch 1611, Entwährung 1630— 1636, 1705, verſchwiegene Dienſtbarkeiten 1638, Mängel 1646, 1721, 1891, hin⸗ terlegte Sachen 1947, beſorgten Auf⸗ trag 1991, 1999, geleiſtete Bürgſchaft 2034— 2039, unrichtigen Pfandeintrag 2197. Entſchlagung der Gütergemeinſchaft 1453 — 1466 1492— 1495. Entſchuldigungsgründe gegen die Vor— mundſchaft 441. Entſiegelung 821. Entwährung eines Miterben 885, der Schenkungen 952 a, beim Kaufe 1625, beim Tauſche 1705, hebt die Zahlung nicht auf 2038 Entwürfe der Verträge 1340 a— c. Erbabſonderungsrecht 878— 881. Erbanfallsort 110. Erbantretung überhaupt 778— 783, 800, der Minderjährigen 461, 462. Erbausſchlagung 783— 792. Erbbeſtand 1831 ba— bl. Erbdienſtbarkeit 710 a— fm. Erbe, lediges 811— 814. Erbeinmiſchung 728. Erben, deren Pflicht in Vormundſchafts⸗ ſachen 419, in Geſchäftsführungen 1372, in Aufträgen 2010, in Entleihungen 1879, ihr Verhältniß gegen einander 1225. Erbentſchlagungsbuch 784. Erbentſchließungsfriſt 795, Folgen 798. Erbentwendungen 792, 801, 1460. Erbfähigkeit 725— 730. Erbfolgerecht 756— 773. Erbgelder, deren Recht in Ganten 2103. Erbgülten 710 fa— fm, in Ganten 2102 a. Erbkäufe 1996— 1998, 1993 b. Erbleihen 1831 ba— bl. deren Erneuerung iſt Eigenthumsanerkennung 577 ab. Erblos Gut 539. Erbloſung 841. Erbnehmer 1003— 1009. Erbordnung 723, 731, iſt nicht zu än⸗ dern 1389, 1831 bb, be. Erbpfleger 812, 1068. Erbpflichten 710 kn. Erbrecht der angewünſchten Kinder 350 — 352, der ehelichen 745, der natür⸗ lichen 756, 757, der Ahnen 746— 749, der Geſchwiſter 748— 752, der Seiten⸗ verwandten 753— 755, der Ehegatten 767— 773, 738 a, 745 a, am Stamm⸗ gut 577 en, co, et, cu, am übergebenen Vermögen 1100 c1d— eg; am ledigen Erbe 811— 814. Erbrente 1910— 1913, ſ. auch Rente. Erbſchaft, Ort des Anfalls 110, im Stammgut 577 en— cu, überhaupt 718 — 814, der Eheleute 767— 773, 1411 — 1417, wie weit Kaufgegenſtand 1600, 1696— 1699. Erbſtücknehmer, deſſen Rechte 1014— 1024, Schuldverbindlichkeit 781. Erbtheilung 815— 842, der Minder⸗ jährigen 466, der Eltern unter Kinder 1075— 1080. Erbtheilvermächtniſſe 1010— 1013. Erbunfähigkeit 725, 755, 911, 1043. Erbunterſchlagung 792, 801. Erbunwürdigkeit 721— 729, 90 1 c. Erbvermächtniſſe 1002— 1009. Erbvertretungsrecht 730, 739— 745, 750, 787— 1051. Erbverzeichniß, Erbantretung unter Vor⸗ ſicht der— 793, Form, Verfahren bei deſſen Errichtung 821. Erfüllung als Anerkennung 1338, 1338 a, Erhaltungskoſten 605 b, 796, 862, 1137, 1409, 1614, 1754— 1756, 1890, 2086, 2102. Erlaſſung, ſ. Nachlaß Erlöſchung der Nutznießung 617, des Nutzeigenthums 577 an, der Nutzung 625, der Wohnung 625, der Guts⸗ dienſtbarkeiten 703— 710, der Gülten 710 kl, der Vertragsverbindlichkeiten 1234, der Geſellſchaften 1865— 1872, der Aufträge 2003— 2010, der Bürgſchaften 2034— 2039, der Unterpfänder und Vorzugsrechte 2180, der Pfandbewahr⸗ ungen 2154. Ermächtungsrecht des Ehemannes 216— 226 776, zu Treuhänderſchaft 1029, zu Schenkungen 934, 935, zu Haus⸗ haltungsgeſchäften 1420 a, zu Liegen⸗ ſchaftsveräußerungen 1538, des Fami⸗ lienraths 405, 457 ff. Ernährung unehelicher Kinder 762 a. Ernährungskoſten 762 2068 a ſind ein⸗ wurfsfrei 852. 36* 564 Ernährungspflicht 203, 385, 762 a. Erneuerung des Beſtands 1738, 1759, 1776, der Erbbeſtandsbriefe 1831 pi, der Pfandbewahrungen e Schuldtitel 2263, der Beraine 710 fp. Ernte, ob beweglich 520, deren Be⸗ ſchädigung 1769 1773. Erntekoſten in der Gant 2102. Eröffnung des letzten Willens 1007. Errungenſchaftsgemeinſchaft 1498, 1499, 1527. Erſitzung, ſ Verjährung. Erzählender Inhalt einer Urkunde, was er beweiſe 1320. Erziehung, religiöſe, der Kinder 203 a. Erziehungskoſten einwurfsfrei 852. Erziehungspflicht der Eltern 203, der Vor⸗ münder 420 a, 450 a, in getrennten Ehen 267, 280. Expropriation 545. Tabriken, Haſtbarkeit bei Tödtungen. Fahrende Habe, deren Begriff 535. Fahrniß, was dahin gehört 527— 536, der Waiſen 452, 453, der Nutznießung 603, der Erbfolger 771, der Vorſichts⸗ erben 805, der theilenden Erben 826, einzuwerſende 868, geſchenkte 948— 950, wie ſie zu eigen wird, 1141, 2279, eheliche 1401, 1409, 1410, 1500, deren Ueber⸗ gabsart 1606, der Geſellſchafter 1860, deren Angriff für Schulden 2217 b, Vorzugsrecht auf Fahrniß 2402. Falſchheit der Urkunden 1319, 2055. Familieneigenthum, ſ. Stammgut. Familienhaupt iſt der Mann 1421, 1422. Familienrath, deſſen Bildung 405— 410, Amt bei Pflegvaterſchaften 361— 368, bei Vormundsernennungen 411— 415, bei Gegenvormundsernennungen bis 422, bei Vormundsbefreiungen 431 bis 441, bei Vormundsabſchaffungen 446 bis 449, bei Vermögensverwaltung der Waiſen 454, 468, bei Rechnungsab⸗ lagen des Vormunds 480, bei Gewalts⸗ entlaſſung der Waiſen 478, 479, bei Erbtheilungen derſelben 817, bei Ent⸗ mündigungen 449, 496, 510, 511. Familienſtand 322, 327. Fanſtpfand 2073— 2084, deſſen Recht in Ganten 2102, Verträge der Staats⸗ kaſſen, der öffentl. Leih⸗ und Pfand⸗ häuſer u. der bad. allg. Verſorgungs⸗ anſtalt 2084. Fehler, ſ. Mängel, Verſehen. Felddienſtbarkeit 687. Feldfluren 710 ch. 419 Regiſter. Sſe abgemähte, ſind beweglich 520. Feldgeräth als Zugehörde 1064. Feldpolizei 652. Fenſter 675 folg., deren Beſchädigung 1754. Feſtungswerke 540, Bauten in deren Um⸗ gebung 544. Feudalrechte, ihre Abſchaffung 710 ga. Feuerheerd 674, 1754. Feuersbrunſt, Haftbarkeit des Miethers 1733. Findlingskinder, Eintrag in das Geburts⸗ buch S. 33. Fiſche, wem gehörig 564, 715, ob unbe⸗ weglich 524, 564. Fiſcherei 715. Floßbare Flüſſe 538. Flüſſe, wem gehörig 538, deren Rechte 556— 562, Inſelbildung durch Ver⸗ änderung des Laufs 562. Flußbett 538, verlaſſenes 563. Flußufer, Waldungen u. Anlagen daran 538. Form der Schenkungen 931— 952, der letzten Willen 963— 1002, der Standes⸗ urkunden 34— 54, Heilung von Form⸗ fehlern bei Schenkungen 1339, 1340. Forſtberechtigungen 636. Fracht, deren Vorzugsrecht 2102. Freieigen Gut der Kinder 387, deſſen Einfluß auf elterliche Gewalt 382, deſſen elterliche Verwaltung 389. Freigebigkeit 913— 919. Freigebigkeitsverträge 1105. Freitheil 913— 919 Freiwillige Hinterlegung 1921— 1948 Freiwillkürliche Handlungen, was ſie ſſeyen 2232 a. Freizügigkeit S 483. Fremde, ſ Ausländer. Fremde Sachen als Gegenſtand der Schenkungen und Vermächtniſſe 1021, in Verkäufen 1599, in Verpfändungen 2 Friedensgerichte, was an ihre Stelle tritt Friſt, richterliche, zu Zahlungen über⸗ haupt 1244, der Anleihen 1900. Frohndpflichtigkeit 710 ia. Froſt, Einfluß auf Pacht 1773. Früchte, deren Eintheilung 583, wenn ſie beweglich 520, 521, wem ſie zuwachſen 547—550, des Nutzeigenthums 577 ad, der Nutznießung 582— 586, der ver⸗ machten Sache 928, 1015, der einzu⸗ werfenden Güter 856, der widerrufenen Schenkungen 959, 962, deren Erſatz überhaupt 1155, zur Ungebühr bezahlte Regiſter. 565 1378, des ehelichen Gemeinſchaftsguts 1401— 1403, 1492, des weiblichen Bei⸗ bringens 1539, 1578, 1579, der zurück⸗ fallenden Eheſteuer 1570, der verkauften Sache 1614, 1630, der zurückgenomme⸗ nen Kaufſachen 1682, der verkauften Erbſchaften 1697, der hinterlegten Sa⸗ chen 1936, der Nutzpfänder 2085, des Unterpfands 2176. Fürſorgliche Verwalter 505, Rechte 1180. Fuhrleute, deren Haftbarkeit 1782— 1786. Furcht bei Verträgen 1112. Fußboden, Ausbeſſerung 664. Gantkoſten, deren Vorzugsrecht 2101. Gantordnung 2218 a. Gaſſen, Staatseigenthum 538. Gaſtgeber, deren Haftbarkeit 1952— 1954, was ſie ſind 542, Erbrechte 910, 937, Veräußerung 1598, Verpachtung 1712, Vergleiche 2045, Recht wegen Verjähr⸗ ung 2227. Gemeindeumlagen, deren Vorzugsrecht 2098 a. Gemeine Beſcheide unzuläſſig 5. Gemeinſchaft, deren Recht überhaupt 577 ba— bg, zwiſchen Minderjährigen und Volljährigen 460, der Nachbarn und Hausbeſitzer 653— 665, der Erb⸗ ſchaften 815, des Mannes am Frauen⸗ gut 1418, des Eheguts 1395, 1399— 1529, in getrennten Ehen 270, beſon⸗ dere Arten der Ehegemeinſchaft 1497. Gemüthsſchwäche, als Grund der Ent— mündigung 489. Genuß, deſſen Eintheilung 543, deſſen Vorzugsrecht auf das Reiſegepäck 2102. Gebäude ſind unbeweglich 518, beſondere Bauvorſchriften 674 Unterhaltung durch den Nutznießer 577 ak, deren Miethe 1752 folg. Geburtsbücher S. 38. Gedinge, deren Auslegung 1160, 1161. Gefährde in Verträgen 1109, 1116, 1117, in Vergleichen 2083, gegen Gläubiger 1167. Gefälle, deren Vorzugsrechte 2098 a. Gefahr, deren Rechtswirkung 1381 a— h, im Kauf 1624, 1629, des eiſernen Viehs 1522, der Geſellſchaftsſachen 1851, der unterlaſſenen Vorausklage 2024. Gefundene Sachen, weſſen ſie ſind 717 a. Gegenbeweis in Kindſchaftsſachen 325. Gegenverträge, geheime 1321, in Hei⸗ rathsſachen 1396, 1397. Gegenvormund überhaupt 420— 426, Be⸗ ginn der Verwaltung 418 Amt bei Ver⸗ mögensverzeichnungen 451, Veräußer⸗ ungen 452— 454, kirchlicher Erziehung 420 a, Rechnungsablagen 470, Ein⸗ tragung der Pfandlaſt auf den Vor⸗ mund 2137, der Entmündigten 505. Geiſtliche, ſ. Seelſorger. Geldſtrafen, Beitreibung aus der Güter⸗ gemeinſchaft 1424 in der Gant 2218 a. Gemälde, in wie weit ſie zum Zimmer⸗ geräth gehören 534. Gemeindeangehörige, deren Haftbarkeit für die bei Zuſammenrottungen ver⸗ übten Verbrechen 1382. Gemeinden, deren Güter 542, Vermächt⸗ niſſe an Gemeinden 910, 937, deren Recht zum Vergleich 2045, deren Unter⸗ pfand 2121. Gemeindsgüter, deren Verwaltung 537, Umtauſch 1707 a. Geräthe, deſſen Begriff 533. Gerechtigkeiten, deren Uebergabsart 1607. Gerichtsbarkeit, freiwillige, deren Verwal⸗ tung S. 456. Gerichtskoſten, Vorzugsrecht 2105. Gerichtspflichtigkeit der Fremden 14—16, durch den Wohnſitz 102— 112, der Erb⸗ ſchaften 110, der Erbklagen 822. Gerichtsſchreiber, Ceſſion ſtreitiger Rechte Gn ſ Gerichtsnotar, deſſen Thätigkeit im Fa⸗ milienrath 405— 419, bei Abweſenden 112, als Notar S. 460. Gerichtsſtände, privilegirte, deren Auf⸗ hebung 110 a. Gerichtszugriff auf Liegenſchaften 2204— 2216, auf Fahrniß 2217 a—e. Geſchäftsbeſorgung der Geſellfchafter 1856 — 1859. Geſchäftsführung 1372— 1375. Geſchenke, deren Einwerfung 846, 849, 852, ſ. Schenkungen. Geſchlechtsbeiſtandſchaft, aufgehoben 515 a. Geſchmuck bei Theilungen 1474 a. Geſchwiſter, deren Erbrecht 731, 748— 752, Erbvertretungsrecht 742. Geſellſchaftsvertrag 1832— 1873, der Ehe⸗ leute 1387— 1581, Einwerfung des fallenden Gewinns 854. Geſetze, Eintritt ihrer Wirkſamkeit 1, Rück⸗ wirkung 2, Abſchaffung der älteren 6e, Motive 61. Geſetzliche Unterpfandsrechte 2121— 2122. Geſinde, deſſen Rechtsverhältniſſe über⸗ haupt 1781, S. 550, Wohnſitz 109, Zeugniß 251, Unterhaltung 1465,— deſſen Vorzugsrecht 2101, Vermächtniß an—, 1023. Geſtändniß 1354— 1356. Geſtohlene Sachen, deren Untergang 1302, Verjährung 2280. 566 Getheiltes Eigenthum 544d. Gewähr der Erbſchaften 724, 770, 1004. Gewährleiſtung für Erblooſe 884, Schenk⸗ ungen 925 ab Heirathsgut 1440. 1547, Schuldenfreiheit eines Verlobten 1513, Käufe 1625— 1649, für Flächenmaß 1616, verkaufte Gerechtſame 1693, ver⸗ tauſchte Sachen 1704, 1705, der Be⸗ ſtandgüter 1721, 1736, Vergleichsgegen⸗ ſtände 2051 a, des Pfandrechts 2071 a. Gewährung, ortsgerichtliche 1583a, 1626 a. Gewalt, elterliche 371, Einfluß auf Ver⸗ träge 1114, 1114 a. Gewaltgeber, deſſen Pflichten 1998. Gewalthaber 1991. Gewaltsentlaſſung der Minderjährigen 476— 487, deren Schenkungsannahme 835 Gewerbsanlagen, ſchädliche 674. Gewerbsmeiſter, Haftbarkeit für Lehrlinge 1384. Gewerbsgeräthe als Zugehörden 535 a. Gewinn, entgangener 1149, ſ. Entſchä⸗ digung. Gewohnheit, ſ. Herkommen. Gläubiger. deren Recht gegen Abweſende 134, Erbtheilungen 808, 809, 882, 865, Schenkungen 941 a, Pfandbeſtellungen 2¹99. Gleichſtellungsgelder 833, Einbringen in in die Ehe 1401, Vorzugsrecht 2103 Ziff. 3. 2109 Glücksbuden, deren Aufſtellung 1965. Glücksverträge 1964— 1983. Graben, als Grenzſcheide 666— 670. Grade der Verwandtſchaft 735, 736. Grenzberichtigung 2241 a. Grenzmauer, Erwerbung ſchaft 661. Grenzſcheidung 646, 2241 a. Großhändler, deren Vorzugsrecht 2101. der Gemein⸗ ungen ꝛc. S. 533. Grundbücher ihre Führung ꝛc. II. E. E. 25 Grunddienſtbarkeiten 637— 710, 2177. Grundeigenthum, was 544c, deſſen Rechte Regiſter. 270; geſetzliche—, 1400 folg., Theil⸗ nahme an derſelben 1453. Theilung hiernach 1467, Entſchlagung und ihre Wirkungen 1492, bedungene—, 1497 und folg., Ausſchließung der—, 1529 und folg., ihr Vermögen 1401, ihre Schulden 1409. Gutſtehen für Dritte 1320, 1381 aa, 1384, 1735, 1707 1904 Babe fahrende 535, 1498. Häfen, Staatseigenthum, 538. Hafenordnungen 1786. Haft, widerrechtliche, Entſchädigung hie⸗ für 1382. Haftgeld 1590. Haftpflichtgeſetz S. 533. Hagel, Veſchädigung durch—, 1754, S Halbentmündigte 499. Halbmündige 1124 a. Halbverträge 1371— 1375, zwiſchen Erben und Gläubigern 1100 de, wie ſie zu beweiſen 1348. Hammerwerke, deren Anlage 674. Hand, lebende, todte, deren Rechte 537. Handelsbücher, deren Beweiskraft 1329. Handelsfrauen, deren Selbſtſtändigkeit und eheliche Gütergemeinſchaft 220, 1420, 1443, 1554. Handelsregiſter, Eintrag in daſſelbe 220, 487. Handelsgeſchäfte, Ermächtigung an Min⸗ derjährige zu deren Betrieb 487. Handelsgeſellſchafter, Klagenverjährung gegen ſie 2277. Handkauf 1701 ac. Handlohn 1831 bh, 577 ab Handlungs⸗Reiſende, Handlungs⸗Diener, Gruben, Haftbarkeit der Beſitzer für Tödt⸗ 577 aa, aq, Beſchränkung deſſelben in der Umgebung von Feſtungen 544. Grundherrn, ihr Unterpfandsrecht 2121 a. Grundpflichtigkeiten 710 ga— ka. Grundſtücke, deren Zuſammenlegung 545, Grenze 646. Gültablöſungs⸗Kapitalien, Vorzugsrecht 2103. Güterabſonderung der Erbſchaft 878. Gütereinzäunung 647, 648. Gütergemeinſchaft(eheliche) Wirkung bei Verſchollenheit eines Ehegatten 124, während des Entſcheidungsverfahrens deren Ermächtigung zu Zahlungsan⸗ nahmen 1239. Handſchrift, deren Anerkennung 1323, Ableugnung 1324, deren Zurückgabe 1283, 1284. Handzeichen 1322. g Hauptausbeſſerungen an Gebäuden 605, 606, 1720. Haupteide 1358— 1365. Hauptmauer, Unterhaltung 664. Hauptniederlaſſung 102. Hauptſachen 567. Haus, eingerichtetes, was darunter be⸗ griffen 535, deſſen Ausbeſſerung 605, 606, 1754— 1756, bei Theilung nach Stockwerken 664, eingerichtetes, worauf erſtreckt es ſich 535, 536. Hausaufzeichnung 1331, 1415. Hausbücher, deren Beweiskraft 1331. Regiſter. 567 Hauseigenthümer, Haftbarkeit für Miether 1384 a. Hausgeräthe 533. Haushaltung, Anſchaffung für ſie 1420. Hausherr, Haftung für das Hausgeſinde 1384, 1384 a. Hausrath 1757, 533. Hausthiere, Gewährleiſtung für Mängel S. 540. Hauswirth, ſ. Sorgfalt. Hecke 670, 673. Heerden, nutzeigenthümliche 577 am, nutz⸗ nießliche 616. Heirathsalter 144, Dispens 145, S. 450. Heirathserlaubniß, öffentl. Diener S. 59. Heirathsgut kann nicht von Eltern ge— fordert werden 204, iſt jedoch zu er⸗ warten 1438, 1439, 1555, was dafür gilt 1541, deſſen Rechte 1542— 1561, Rückgabe 1564, iſt theils veräußerlich 1553, theils unveräußerlich 1554— 1558. Heirathsurkunde, Eheſchließung vor ihrer Aufnahme S. 66. Heirathsverträge 1387— 1581, Eintrag jener der Kaufleute in das Handels⸗ regiſter 1387, Schenkungen in ſolchen 1081— 1090. Heirathsverträge, Anfechtung wegen Form⸗ mängel 1394. Herkommen, deſſen Kraft 6df, I. E. E. 17, II. E. E. 3, in Eheſachen 1390. Herrenloſe Sachen 539, 713. Herrenſtand 577 ed und em. Hintergehung 2059. Hinterleger, deſſen Standesveränderung 1940. Hinterlegung der letzten Willen 1007, überhaupt 1915, 1916, zu zweiter Hand 1917— 1920, freiwillige 1921— 1948, nothgedrungene 1949— 1954, zur dritten Hand 1955, bedungene 1956— 1960, Inbehaltungsrecht an verkauften Sachen 1612, 1653, 1673, an Beſtandſachen 1749, auf entlehnten Sachen 1885, auf hinterlegten Sachen 1948, auf Fauſt⸗ pfändern 2082. Inhaber Schuldverſchreibungen auf ſolche — Inhabung, was ſie ſey 543 b, deren Feh⸗ ler 544 c. Inländer, deren Rechte 8— 16. Inſeln 560 561. Irrthum im Recht Lb, in der Ehe⸗ ſchließung 180, bei Verträgen 1109, 1110, in Zahlungen 1378, in Ver⸗ gleichen 2053. Jurisdictionsverhältniſſe gegenüber an⸗ deren Staaten 11, wegen Erbrecht in Liegenſchaften 726, 912, Unterpfands⸗ rechten 2123. Juſtizverweigerung 4. Ramine, an gemeinſchaftlichen Mauern 657, deren Anlage 674. Kaninchen 564. Kanoniſches Recht, deſſen Ungiltigkeit I. Kanzleiſäſſigkeit, aufgehoben 110 a. Kapitalienzinſen, deren Verjährung 2277. Kaſſen, Wettſchlagung gegen verſchiedene 1293 a. Kauf, deſſen Recht überhaupt 1582— 1701, Unterſchied vom Tauſch 1702 a, wie weit er Miethe bricht 1743— 1749, auf Probe 1588. Kaufbriefe 1583 a. Käufer kann der Vormund nicht werden gerichtliche 1961— 1963, der Zahlungen 1257— 1264, duldet nicht Wettſchlagung 1293. Hinterlegung baaren Geldes, Staatspa⸗ piere und anderer Sachen von Werth 1257, 1961, S. 530. Hochzeitskoſten einwurfsfrei 852. Hofgüter, geſchloſſene, 827 c. Hoheitsabgaben, deren Vorzugsrecht 2098 a. Holzſchläge 591, 1403. Hüter 1257, 1961— 1963. Vagd 715 kann nicht als Grundgerech⸗ tigkeit beſtellt werden 686. Jahrgehalt, in wie weit von der Ver⸗ 450, Richter und Anwälte nicht 1597, der Erbſchaften 889, hat keine Ver⸗ kürzungsklage 1683. Kau preis 1583, 1650, deſſen Vorzugs⸗ recht, für Fahrniſſe 2102, Liegenſchaften 2103. Kaufſchilling, deſſen Vorzugsrecht 2102, 2103. Kelter, ob unbeweglich 524. Kerbhölzer, Kerbzettel 1333. Kinder, wer bei den Verfügungen über den mögensabtretung ausgenommen 1265a. Freitheil darunter zu verſtehen 914, ge⸗ trennter Eltern, wo ſie zu erziehen 267, 303, Einſprache gegen ihren Familien⸗ ſtand 315 ff., eheliche 312— 330, natür⸗ liche 331— 342, angewünſchte 343— 360, elterliche Gewalt über ſie 371— 374, welche von Vormundſchaften frei machen 436, 437, deren Religionserziehung 203 a, 420 a, deren Erbrecht 740, 745, aus Ehebruch oder Blutſchande er⸗ zeugte 331, 762— 764, deren Pflicht⸗ 568 theil 913, deren Wirkung auf frühere Schenkungen 960— 966, auf Vermö⸗ gensübergaben 1100 be, Erbrecht und Ernährung unehelicher, nicht aner⸗ kannter 762 a, deren Mutter, geſetzliche Vormünderin 393 a. Kindlicher Anſchlag 827 c. Kindſchaft, eheliche, deren Grund 312— 318, Beweis 319— 330, natürliche 334 bis 342, geſetzliche 343— 352. Kirchenbaulaſten 710 a. Kirchenbücher, Einſicht derſelben S. 35, 65, Auszüge daraus S 65. Kirchendiener, ſ. Seelſorger. Kirchengelübde kein Ehehinderniß S. 59. Kirchliche Erziehung 203 a, 420 a. Kirchengüter, deren Verwaltung 537. Klagen, ob beweglich 529, deren Ver⸗ jährung 2262 folg. Kleidung nimmt die Frau zurück 1474 a, 1492, 1495, 1566, iſt zugriffsfrei 2217 b, iſt einwurfsfrei 852, gehört nicht zum Geräthe 533. Kleine Ausbeſſerungen bei der Nutznieß⸗ ung 606, bei der Miethe I754. Kleinhändler, ihr Vorzugsrecht 2101. Kleinodien der Frau 1474 a. Klumpenkauf 1701 ad, ſ. auch Bauſch und Bogen. Körperſchaſten, deren Rechte 537, Nutz⸗ eigenthum 577 ao, Nutznießung 619, Verkäufe 1596, Beſtandverträge 1712, Vergleiche 2045, Vermächtniſſe an ſie 910, ihr Unterpfandsrecht 2121, 2153. Kommiſſionär, deſſen Fauſtpfandrecht 2102. Koſtgelder, deren Verjährung 2271. Kraft Geſetzes, was es heiße 6 h. Krankheitskoſten, deren Recht in Ganten 2101. Kriegsverheerung, Einfluß auf Pacht 1773. Kronanwalt II. E. E. 4. Kundbarkeitsſchein 71, 155, 283. 3 32 2 Ladung unterbricht Verjährung 2246. Landflüchtigkeit als 232 a. Landtafel 577 cb, eg. Landwirthſchaft, Berückſichtigung bei der Waſſerbenützung 645. Landwirthſchaftszugehörden 524. Laſten, wer ſie zu zahlen hat 608, 1727 a, 2086. Lebensbedürfniſſe, Vorzugsrecht 2101. Scheidungsurſache Regiſter. Scheidungsurſache Ledig Erbe 811— 814, ledige Güter 539, 713. Lehen, Rechtsverhältniß abgelößter S. 495 Lehenverband, deſſen Aufhebung S. 495. Lehrer, Haftbarkeit für Zöglinge 1384. Lehrgelder ſind einwurfsfrei 852. Leibgeding der Eltern 210, ſ. auch Ver⸗ mögensübergabe, Verpfründungen. Leibgedingsgüter, ſ. Todtbeſtand. Leibgeräth 533, 1474 a 1492, 1495) 1566, 2217 b. Leibrenten überhaupt 1968— 1983. beweg⸗ liche 529, Nutznießung daran 588, Ver⸗ mächtniß einer— 610, deren Anſchlag im Pflichttheil 917, 918, in der Ehe benützt 1567. Leichenkoſten 385, 1571 a, 2101. Leichenſchauer 819, S. 41. Leihhäuſer 1907 b(Zinſen), 2084(Fauſt⸗ pfänder) 2279,(Herausgabe geſtohlener Sachen). Leihvertrag 1875— 1891, ſchließt Wett⸗ ſchlagung aus 1293. Leinpfad, deſſen Unterhaltung 650. Letzte Willen überhaupt 895— 1074, der Chefrauen 226, 905, der Mundtodten 513 a, der Entmündigten 504, 901, der Unmündigen 903, der Halbmündigen 904, der Kriegsleute 981— 984, an Peſtorten 985— 987, zur See 995— 998, im Ausland 999, 1000, Einriß oder Einſchnitt in ſolchen 1038 a, der Eltern unter Kindern 1048— 1080, unter Ehegatten 1091— 1100, wechſel⸗ ſeitige 968, eigenhändige 969, 970, öffentliche 971— 975, geheime 976—979, des Tauben 979, deren Eröffnung 1007, 1008 Beſchaffenheitsbeurkundung 1007, Nichtigkeit 1001, 1035— 1047, Min⸗ derung 920— 930. Lichtfenſter 676, 677. Lichtrecht 676— 680. Liedlohn, Vorzugsrecht 2101, Verjährung 2272. Liegenſchaften, welchen Geſetzen ſie folgen 3, befreien von Sicherheitsleiſtung 16, was dafür gilt 516— 526, der Abweſenden 126, der Minderjährigen und Mund⸗ loſen 457, 484, 2206, der Vorſichts⸗ erben 806, der theilenden Erben 827, welche einzuwerfen ſind 859, 867, der Minderung unterworfene 929, wie aus⸗ ländiſche letzte Willen darauf wirken 1000, welche errungen ſind 1402, bei⸗ gebrachte 1404— 1407, wer ſie in der Ehegemeinſchaftstheilung nimmt 1472, Eintrag des Eigenthums ins Grund⸗ buch 1583 a, II. E. E. 24, Uebergabs⸗ art 1605, Behandlung in Geſellſchaften Regiſter. 569 1859, Hinterlegung zur dritten Hand 1959, 1961, Vorzugslaſten 2103, Be⸗ freiung von Vorzugs- und Unterpfands⸗ laſten 2181— 2195, Eigenthumserſitzung 2265. Liegenſchaften, deren geſetzliche Untheil⸗ barkeit 577 bg, 827 b, S. 601, deren Vermeſſung II. E. E.§ 25, Zuſammen⸗ legung daſ. Looſe in Erbtheilungen überhaupt 828— 835, deren Bildung 828, für Waiſen 466, deren Gewährung 884— 886 Looſungsrechte überhaupt 1701 aa— an, am Miteigenthum 577 bf, am Stamm— gut 577 cb, bei Erbtheilungen 841. Mlngel der verkauften Sachen 1641— 1649, der geliehenen 1891, Gewähr bei Hausthieren S. 540. Marklooſung 1701 ab, ag. Maß der verkauften Sache 1616— 1623, beim Pacht 1765. Mauer, der Feſtungen 540, gemeinſchaft⸗ liche 653— 662, Fenſter in ſolcher 675 — 677. Melkkuh iſt zugriffsfrei 2217 b. 4. Merkmal der Dienſtbarkeiten 694. Metzger, ihr Vorzugsrecht 2101. Miethe, überhaupt 1711— 1762, durch den Tod nicht aufgelöſt 1742, Kündig⸗ ung 1736. 1739, Vorzugsrecht 2102, deſſen Verjährung 2277. Miethzins in Viehverſtellungen 1831 b Militärperſonen, Gerichtsbarkeit über die⸗ ſelben S. 453. Minderjährige, deren Wohnſitz 108, ehe⸗ vogteiliche Rechte 224, Handlungsrecht 487, Bevormundung 389— 446, Hand⸗ lungen mit dem Vormund 450— 468, 1314, ohne denſelben 1124, 1125, 1305 — 1312, Gewaltsentlaſſuna 476— 487, Volhährigkeit 388 488, Pfleger in Erb“ theilungen 838, Erbſetzungsrecht 903, 904, 907, Schenkungsannahme 935— 940, Heirathsverträge 1095, 1398, Um⸗ ſtoßung von Verträgen 1304, Gutsver⸗ ſteigerungen 1678, Aufbewahrungs⸗ pflichten 1925, 1926, Auftragsgebung 1990, Verpfändung ihrer Liegenſchaften 2126, Gerichtszugriff auf ſolche 2206, Minderjährige, Ausſtellung von Schuld⸗ und Ehrenſcheinen durch ſolche 1124. Minderungsklagen der Gewaltsentlaſſenen 484, der Erbverkürzten 920— 930, gegen Eheſchenkungen 1090, gegen Käufe 1619, gegen Leibrenten 1970, 1976, bei Bürg⸗ ſchaften 2013, bei Unterpfändern 2157 — 2165. Miſchung, deren Rechtswirkung 537— 576. Mißbrauch der Nutznießung 618, der Be⸗ ſtandſache 1729, der entliehenenen Sache 1881. Mißhandlung, Eheſcheidungsgrund 231. Mitbürgen, deren Haftbarkeit 2025, Ein⸗ rede der Theilung 2026, 2027, Rück⸗ griff 2033. Miteigenthum, deſſen Begriff 544 d, deſſen Rechte 577 ba— bg, an Häuſern und Mauern 653— 662, an Ehegütern 1408 Miterben, deren Rechte gegen einander 1220— 1225. Mittelsperſon 911, 1099, 1596. Mitvormund 396. Möbel 534. Mobilien 533. Moratorien im Gnadenwege unzuläſſig 1244. Mühlen, ob beweglich 519, 531. Mündelgelder, deren Anlegung 455. Münzgeſetz S. 525. Mundlos 108, bei Schenkungen 935, 942, bei Verträgen 1124, ihr Unterpfand 2121, Verjährung 2252. Mundtodtmachung 513 Muſikaliſche Werke, Schutz gegen unbe⸗ fugte Aufführung 577 da, S. 497. Mutter, ihr Erziehungsrecht 141, Nach⸗ frage 321, Nutznießung am Vermögen ihrer Kinder 384— 386, als Vormün⸗ derin 394, bei Wiederverheirathung 395. Mutterſchaft Nachfrage nach deſelben 341. Kachbarrecht 640— 685. Nachdruck 577 df. S. 497. Nacherbſetzung 898. Nachläſſigkeit 1383, 1567. Nachlaß der Gülten 710 fl, der Schulden 1282— 1288, des Pachtzinſes 1769, des Todbeſtandzinſes 1831 af, des Erbbe⸗ ſtandzinſes 1831 be Nachſicht des Heirathsalters 145, der zu nahen Verwandtſchaft 164. Nahrungsgehalte ſind ausgenommen von der Vermögensabtretung 1265 a, dul⸗ den nicht Wettſchlagung 1293, noch Vergleiche ohne den Richter 2046 a. Namensveränderungen S. 38. Natürliche Früchte 523. Natürliche Kinder, deren Namen 57 a, Heirathen 158, 159, Anerkennung 334 bis 342, Erbrecht 756— 766, 908, Rechte am Stammgut 577 ct. Natürliches Recht, deſſen Kraft 4 a, 6g, 1235. Nebengedinge, deren Auslegung unter ſich 1161. Nebenſachen 568 Nebenverträge, geheime, Wirkung gegen 570 Dritte 1321, in Heirathsſachen 1396, 1397 Nebenvormund, deſſen Amt 417. Neckarzollrichter 1786. Nennung des Beſtandgebers oder Urhebers 1727. Nichterfüllung der Verträge, als Auf⸗ löſungsgrund 1184, gibt Recht auf Ent⸗ ſchädigung 1146 1155, im Kauf 1610, im Beſtand 1741, 1654 1657, 2102 1752, 1766, in Geſellſchaften 1871, im Leibrentenvertrag 1977, 1978. Nichtigkeit aus Uebertretung der Geſetze 6 k—0, der Ghen 180— 202, der Rechtshandlungen der Ehefrauen wegen mangelnder Ermächtigung 225, der letzten Willen 901 b, 925, der Schenk⸗ ungen 980 b, 1001 13 04 de Verträge wegen Betrugs und Irrthum i0 ungen 1560, der Verkäufe 1596— 1601, der Bürgſchaften 2012, der Vergleiche 2054, 2055, Klage auf— 1304— 1314. Nichtſchuld, ſ. Zahlungsungebühr. Niederkaſſung, häusliche, Klage der Kinder auf ſolche 204, als Gewaltsentlaſſung 476 a als Wohnſitz 102. Nothdurftsgehalt 1265 a. Nothdurftsrecht 1244 b. Notheid 1366— 1369. Nothgedrungene Hinterlegung 1954, 2060. Nutzeigenthum, deſſen Begriff 544 c, deſſen Rechte 577 aa— aq 1949— der Eheſteuerveräußer⸗ Nutznießung, überhaupt 578— 584, Grund des Unterhalts der Kinder 305, elter⸗ liche 384, 754(deren Wegfall wegen Unwürdigkeit 730), der Ehegatten 738 a, 745 a, 1094, 1442, vermachte 899, deren Anſchlag zum Pflichttheil 917, geſchenkter Sachen 949, 1950, am übergebenen Vermögen 1100ca deren Laſten 385, —ey bei bedungenem Voraus 1519 à, bei Nichtgemeinſchaftsehen 1535 a, des Ehemanns an der Eheſteuer 1562, die ſelbſt Eheſteuer iſt 1568, am weiblichen Beibringen 1570 a, 1580, gerichtlicher Zugriff auf ſie 2204. Nutzpfand 2085— 2091. Nutzungsgerechtigkeit 625— 636, deren Vorbehalt bei Schenkungen 949. Gperfläche des Bodens 552. Obſtbäume in Nutznießung 594. Oeffentliche Ordnung, deren Verträge gegen die— 1133. Oeffentliche Urkunden, ſ. Urkunden. Regiſter. Oelkauf 1587. Ofen, deſſen Anlage 674. Ordnung der Gläubiger 2218 a. Ort der Uebergabe 1609, der Zahlung 1247, bei Darleihen 1897 a, für die Rückgabe hinterlegter Sachen 1942, 1943. in Ganten Ortsgebrauch bei Wäſſerungen 645, Scheidewänden 663, Bäumen 671, Bauanlagen 674, Miethen 1753, 1758, 1759, kurzen Verjährungen 2274 a. Ortsherr, deſſen Wohnſitz 102 a. Ortsſtraßen, deren Anlage 652, Expro⸗ priation zur Erweiterung 544e. Ortsvorſteher, wer darunter zu verſtehen 406 a, deſſen Amt im Familienrath 456. Pacht überhaupt 1763—1778, der Vor⸗ münder 450, 1718, der Nutzeigen⸗ thümer 577 ag, der Nutznießer 595, der Ehemänner 1429, 1430, bei der Zwangsabtretung 1744, deſſen Recht in Ganten 2102, Verjährung 2277. Papiergeld 1235, S. 524. Perſonen, phyſiſche, moraliſche 537. Pfandbücher II. E. E 26, deren Berei⸗ nigung 2154, S 555, Berichtigung und Erneuerung II. E. E. 26, In⸗ ſtruction zu deren Führung 2127 a. Pfandhäuſer 2084 Fauſtpfandverträge), 2279(Herausgabe geſtohlener Sachen). Pfandrechte, ſ. Unterpfand, Nutzpfand, Fauſtpfand. Pfandſchreiberei 2108, 2129, 2196— 2203, E Pfandſtrich, im Vollſtreckungsverfahren 2160. Pfandſtrichsbewilligung 2158. Pfandurkunde, deren Ausfertigung 2127. Pfleger der Leibesfrucht 393, der Gewalts⸗ entlaſſenen 480, 481, oes ledigen Erbes 790 812, der Abweſenden 113, der Minderjährigen 838, 420 b Pflegvaterſchaft 361— 370. Pflichttheil der natürlichen Kinder 761, der ehelichen Kinder 913, der Ahnen 915 deſſen Ergänzung 920— 930 Pfründkauf, Pfründtauſch 1983 b. Polizeigeſetze 3, 652 Wirkung 6, Poſt 1786. Privateide verboten 1357 a. Privathaus, Eheſchließung in ſolchen S. 63. Privaturkunde, ſ. Urkunde. Probe, Kauf auf, 1538. Proviſion in Handelsgeſchäften 1999. Prozeßkoſten der Fremden 16. Prüfung der Waaren 1587, 1587 ab. Regiſter. Muellen, deren Benutzung 640— 643. Quittung, deren Wirkung 1248 a 1255, 1256, 1908, des Mannes 1502, der Ehefrau 1534, 1549, in Beſtandſachen 1716. Rangordnung der Gläubiger 2218 a. Raſerei, ſ. Wahnſinn. Rathſchläge, Haftbarkeit für den Erfolg 1381 ac— ae. Rauchfang 674. Rechner, Unterfandsrecht des Staats ꝛc. auf deren Güter 2098 a, 2121 a. Rechnung, deren Anerkennung in Handels⸗ geſchäften 1338. Rechnungsablegung bei Verſchollenen 125, 125, des Gewalthabers 1993. Rechnungsfehler, deren Verbeſſerung 2058. Nechnungsreſte 2060 a. Rechte, bürgerliche, deren Senuß 2, Verluſt 30, ſtreitige, Verbot der Ueber⸗ nahme 1597, Verkauf ſolcher 1699. Rechtsähnlichkeit 4 a. Rechtseintritt 1249. Rechtsfähigkeit der Perſonen 3, 1123— 1125. Rechtsfolge durch Eintritt in die Rechte eines Gläubigers 1249— 1252, des Bürgen 2029, der Vergleichsperſonen 2050. Rechtsgeſchäfte Beweis 1341. Rechtsgewohnheiten, ſ. Herkommen Rechtshilfe, deren Gewährung II. E. E. S S 71 Rechtsirrthum ſ. Irrthum. Rechtskraft, deren Wirkung 1351, 2052. Rechtsſtreit, deſſen Wirkung auf Vor⸗ mundſchaften 442, auf Verkäufe 1653, 1699. 1700. deren Form 3 a, deren Rechtsübertrag überhaupt 1295 1689— 1701, eines Beſtandes 1717, einer An⸗ weiſung 2010 c. Rechtsüberweiſung 1275, 1295. Rechtsunwiſſenheit 1 b, 2052. Rechtsverkehr 1128. 1598, 2226. Rechtsvermiſchung durch Sachenvereinig⸗ ung 705, durch Perſonenvereinigung 1209, 1300, 2035. Rechtsvermuthung überhaupt 710 ca, 1349— 1353, gegen Betrug. Irrthum und Zwang 1116, gegen Sammtver⸗ bindlichkeit 1202, gegen Zahlung 128a, gegen Rechtswandlung 1273, gegen Schuldnachlaß 1283, 1286, gegen Zu⸗ fall 1302, für Errungenſchaft 1499, für Heirathsgut 1541, für deſſen Zah⸗ 571 lung 1569, für guten Stand der Be⸗ ſtandgüter 1731, für Schuldhaftigkeit der Beſtänder 1732, über die Beſtand⸗ zeit 1774, für Zinszahlung 1908, gegen Bürgſchaften 2015, für den Be⸗ ſitzer 2230, 2231, 2234 für die Red⸗ lichkeit des Beſitzes 2268, für das Ei⸗ genthum des Beſitzers 555 a, 2279. Rechtsverwahrung 1108 c, 1551. Rechtsvortheil kann Niemand aus Betrug und Zwang ziehen 1117 a, der Erb⸗ verzeichnung 793— 810, der Nothdurft 1244b, der Vermögensabtretung 1268 bbis 1270, der Vorausklagen 1983e, 2022— 2024, 2170. Rechtswandlung 1271— 1281. Rechtszug 2247. Redlicher Glaube, deſſen Wirkung 201, 202, 1935, 2268, 2269. Regenwaſſer 640, 681. Reiſende, Hinterlegungsrecht 1954. Religionseigenſchaft des Vormunds 420 a. Religionsverſchiedenheit kein Ehehinderniß Renten, ablösliche, ſind Fahrniß 529, welche ablöslich 530, 1911, 710 fm, deren Verjährung 2227. Rentenkauf 1909. Reparaturen, Haupt- 606, kleine 1754. Rettungsaufwand 1381 a— h. Rheden 538. Rheinverlandungen 556 S. 492. Rheinzollrichter 1786. Richter, Ceſſion ſtreitiger Rechte an ſie 1597, verantwortlich ſür anvertraute Urkunden 2276. Richterliche Entſcheidungspflicht 4, 5, rich⸗ terliches Unterpfand 1223 Ritterſtand 577 cd. Römiſches Recht, deſſen Kraſt 4b. I. E. S S Rückfall des Eigenthums endet Nutznieß⸗ ung 617, findet bei Gültgütern nicht ſtatt 710 fh, wohl aber bei dem Nutz⸗ eigenthum 1831 bk. Rück allsrecht 747. Rückforderungsrecht des Geſchenkgebers 747, 766, ungebührlicher Zahlung 1235, 1376. Rückgabe der Urkunden 1282— 1284, des Einſatzpfandes 1256, der entliehe⸗ nen Sache 1889, der dargeliehenen Sache 1899. Rückgreifende Erben am Stammgut 577n. Rückgriff des Aitererben auf den Belaſte⸗ ten 1070, des Erben auf Miterben 1221, des Pfandbeſiters auf den Schuld⸗ ner 1489, des Geſellſchafters auf die übrigen 1490, des Bürgen auf den 1952— 572 Hauptſchuldner 2018, auf den Mit⸗ bürgen 2033, des Pfandbeſitzers auf den Pfandſchuldner 2178. Rückkauf 1659. Rücknahme der Eideszuſchiebung 1364, der verkauften Sache 2102. Rückwirkung der Geſetze 2, I. E. E. 4— 16, der Bedingungen 1179. O. 2. Jaattoſten bei der Nutznießung 585, in Ganten 2102. Sachen, deren Eintheilung in bewegliche und unbewegliche 516— 536, körper⸗ liche und unkörperliche 526 a. 1607, 1692— 1699, 2075, vertretbare und un⸗ vertretbare 1291, 1532, 1878, theilbare und untheilbare 817 m, 1217— 1225, ſtreitige und unſtreitige 1699— 1700, Haupt⸗ und Nebenſachen 567, 568, Verſchiedenheit nach den Inhabern 537 — 543, nach Eigenthum und Beſitz 544. Salzvorräthe, deren Anlage 674. Sammtrechte der Gläubiger 1197— 1199, 1365. Sammtverbindlichkeit der Schuldner 1200, 1219, 1284, 1285, 1365, der Ehefrau 1431, 1485, der Miether 1734, der Geſellſchafter 1862, der Gewaltgeber 2072, der Hauptſchuldner gegen den Bürgen 2030, wie gegen ſie zu ver⸗ jähren 2249. Schaden, ſ. Entſchädigung. Schätzung, durch Eid 1369, in Erbtheil⸗ ungen 466, 824, bei erbverkürzungen 890, bei Pflichttheilsverkürzungen 922, der Kaufsverkürzungen 1675— 1680, des Beſtandwerths 1716, des verſtellten Viehs 1817, der Unterpfänder 2165. Schatz, wem gehörig 577 ah, 598, 716. Schätzer, öffentliche 824— 825. Scheidgräben 666— 670. Scheidhecken 670— 673. Scheidmauern 653— 663. Scheidung, von Tiſch und Bett, als Beſſer⸗ ungsverſuch 259, als Klaggegenſtand 306— 311, deren Wirkung auf bedunge⸗ nen Voraus 1518, vom Bande ſ Ehe⸗ ſcheidung. Schenkung, überhaupt 893— 1100, an natürliche Kinder 908. Beſchränkung durch den Fflichttheil 913— 919, Min⸗ derung 920— 930, Form 931— 952 b, Widerruf 953— 966, der Eheleute 1091 — 1100, des Ehemannes 1423, beloh⸗ nende 952 b, zu Gunſten einer Ehe und der zu hoffenden Kinder 1080— 1090. 1405, in zweiter Ehe 1098— 1100. ſ. Vermögensübergabe. Regiſter. Schiedsſpruch über Geſellſchaftsantheile 1854, über Pfründſtreitigkeiten 1933n, deſſen Unterpfandsrecht 2123. Schiffbare Flüſſe 538. Schiffe beweglich 531. Schiffleute, deren Haftbarkeit 1786, Vor⸗ zugsrecht für Fracht 2102. Schifffahrtsordnungen 1786. Schlagholz 521, 591, 1403. Schloſſen, deren Beſchädigung der Fenſter 1754, der Felder 1773. Schlüſſel, deren Uebergabe 1605. Schmerzengeld 1382 a. Schreiber der letzten Willen können nicht Vermächtnißnehmer ſeyn 900 a. Schrifteigenthum 577 da—dt. Schriftliche Verträge 1341, 1394, 1582, 1714, 1834 1923, 1985, 2074. Schulden, der Eheleute 1400— 1491, aus⸗ geſchloſſen von der Ehegemeinſchaft 1510, vom Beitrag der Frau 1514, Theilung derſelben 1521, der verkauf⸗ ten Erbſchaſten 1698, der Eeſellſchaften 1848, des Pfründvermögens 1983 a. Schuldenzahlung des Erben 870— 882. Schulderlaſſung 1282— 1288. Schuldner, Ausübung ſeiner Rechte 1166. Schuldverſchreibungen auf Inhaber S. 553. Schuldſchein, Förmlichkeiten 1326, Wirk⸗ ung der Zurückgabe 1282. Schuldverweiſung bei Theilungen 1490. Schulvermögen, deſſen Verwaltung 537. Schupflehen 1831 aa— ah. Schutzbürger 102 a. Schweiz Staatsverträge 11. Schwiegerkinder, deren Familienpflichten 206. Seehäfen 538 Seelſorger deren Amt bei Entmündig⸗ ungen 498 a, Erbfähigkeit 909. Seereiſe, Einfluß auf letzten Willen 995 bis 998. Seitenverwandte, deren Erbrecht 750— 5 Selbſtſchuldner 2021 a, mehreren ſteht die Einrede der Theilung nicht zu 2027 a. Selbſtzahler ſ. Selbſtſchuldner. Senkloch 674. Seuchen. Einfluß auf letzte Willen 985 bis 987. Sicherheitsleiſtung, des auslandiſchen Klägers 16, für die Verwaltung des Vermögens eines Verſchollenen 120, für die Nutznießung 601, für Nutzung und Wohnung 626, für Einweiſung in den Nachlaß des verſtorbenen Ehegatten 771, für Baugefahren 1386 a für die Eheſteuer 1550. Regiſter. Siegelanlegung 819— 821. Sinnenmangel 489. Sittenwidrigkeit, deren Wirkung auf Ver⸗ träge 6, 1133, Bedingungen 1173, Ehe⸗ verträge 1387, 1388. Sitzgerechtigkeit 827 c. Sondergut der Eheleute 1536— 1539. Sonderkauf 1701 ad. Sonderung der Erbſchaft 878, unter Ehe⸗ gatten 1443, 1536. Sorgfalt eines guten Hauswirths 1137, 1374, 1728, 1806 1880, 1928. Spediteur, deſſen Fauſtpfandrecht 2102. Sperre der Pfandeintragungen 2199 ac. Spiel 1965— 1967. Staat, deſſen Eigenthum 538— 541, 560, deſſen Erbrecht 768, deſſen Unterpfand 2121, Verjährung 2227. Staatsangehörigkeit, deren Erwerb und Verluſt 7, 17. S. 485. Staatsanſtalten ſ. Körperſchaften. Staatsanwaltſchaft II. E. E. 4 Staatsbürgerrecht 7, deſſen und Verluſt 27. S. 485. Staatsdiener, ihre Rechtsverhältniſſe 1779. Staatseigenthum, was hierunter fällt 537 ff. Staatspapiere, Verjähr. 2277. Staatsrechner, Vorzugsrecht gegen ſolche 2098 a. Staatsſchreiber II. E. E. 7, 1317, deren Amt in Eheſcheidungsſachen 282, 284, bei Entmündigungen 501, Erbtheilungen 828, 837, Schenkungen 931, 933, letzten Willen 971, 976, Zahlungen 1250. Be⸗ urkundungen 1335, Heirathsverträgen 1394, 1397, Proceßkäufen 1597, Unter⸗ pfandsbeſtellungen 2127. Staatsverträge 11, wegen Schutz literar. Eigenthums 577 da. Staatsforderungen deren Vorzugsrecht 2098, ſteht auch die Einredung der Verjährung entgegen 2227. Staffelrechnung, Staffelzins 2217g. Stammgut 577 ca— cu, 732 a. Stammherr 577 ce. Stammloſung 1701 ab, ag. Standesbeamte S. 31, deren Beſtrafung S. 65. Standesbücher, ihre Führung S. 44, ihre Berichtigung und Prüfung daſe, Verfälſchung S. 37, 38. Erwerbung Standesherren deren Unterpfand 2121 a. Standesklage 2277 a. Standesurkunden, bürgerliche, S. 33. Steigerung ſ. Verſteigerung. Steinbrüche 598, 1403. 328— 330, Verjährung 573 Stellvertretung, ſachliche 1307, 1435, 1439, perſönliche 1994. Steuern, Verpflichtung des Nutznießers 608 635, deren Vorzugsrechte 2098 a, wer ſie zu zahlen hat 608, 635, 1727 a, 2086. Stiftungen— Schenkungen und Vermächt⸗ niſſe an ſolche 910, 937. Stiftungsvermögen 537. Stillſchweigen, deſſen Rechtswirkungen 708 a. 1108 b. 1463, 1511, 1738, 1739, 1985, 2180 a Störung der Beſtänder 1725, 1726. Strafgeding 1226, in Vergleichen 2047 wie weit die Strafe aus Ehevermögen zu zahlen 1424. 1425. Straßen 538, 650. Streitverkündigung 1640. Strich im Unterpfandsbuch 2157. Stroh, unbeweglich 524. Stückvermächtniſſe 1013— 1024, 1044. Stückzahlungen überhaupt 1244 ab, 1254, 1338 a. Studienkoſten 852. Stumme, ſ. Taubſtumme. 1434, Cauben 564. Taubſtumme, deren Schenkungsannahme 936, letzte Willen 979. Tauſch, überhaupt 1702— 1707, Heirathsgut 1550. Teiche als Fiſchbehälter 558. Telegraphen 1786. Teſtament, ſ. letzte Willen. Theilbare Sachen 827 ab. Theilbare Verbindlichkeiten 1217 folg. Theilbauer 1763, 1764, deſſen Vieh 1827— 1830. Theilung, für Minderjährige 465, 466, der Gemeinſchaften 577 bg, der Dienſt⸗ barkeiten 700, der Gültgüter 710 i, der Erbſchaften 815— 842, Wirkung der Erbſchafts⸗— 883, ihre Umſtoßung 887— 892, Einſprache der Gläubiger ſ. Einſprache— der Eltern und Ahnen 1075— 1080, der Sammtverbindlich⸗ keiten 1213, 1315, der gemeinen Ver⸗ bindlichkeiten 1217— 1225, der Straf⸗ zuſagen 1233, des Eheguts 1468— i der Entwährung 1637, des Wieder⸗ kaufs 1668— 1672, der Geſellſchafts⸗ ſchulden 1863, des Geſellſchaftsvermö⸗ gens 1872, der Bürgſchaften 2026. Theilung, gerichtliche 466 Theilzahlung ſ. Stückzahlung. über Theilzettel 842. Thiere, Schaden, den ſie zufügen 1386. Thore ſind Staatseigenthum 540. 6. 3 574 Titel der Verjährung 2236— 2241. Tod, natürlicher, deſſen Wirkung über⸗ haupt 22, 23 auf Nutzeigenthum 577 a0, auf Nutznießungen 617, auf Ehe 227, 390, auf Erſchaftseröffnung 718, 725, auf eheliche Gütergemeinſchaft 1441, 1452, 1462, auf den Ehevoraus 1517, auf Geſellſchaften 1844, 1865, auf Hinterlegung 1939, auf Leibrenten 1974, 1975. 1979— 1982, auf Voll⸗ machten 2003, 2008— 2010, wann er zu vermuthen 129, an wem von meh⸗ reren zuerſt 720— 722. Tod, bürgerlicher aufgehoben 22. Todtbeſtand 1831 aa— ah. Todtenbücher S. 41. Todtenſchein S. 42, Mangel deſſelben 150 a, 283 a. Todtgeborne Kinder, Eintrag im Geburts⸗ buch S. 39. Trauerkleider der Wittwen 1481, 1570, zZeit der Wittwen 228. Traufrecht 681. Trauung, Förmlichkeiten S. 28, 62. Trennung von Tiſch und Bett 306, Fol⸗ gen in Bezug auf die Güterverhältniſſe 311, 1449. Treppe, Ausbeſſerung der— 664. Treuhänder 1025— 1034. Meberbietungsrecht 2185 a, 2186. Ueberfahrt ſ. Durchfahrt. Uebergabe der geſchenkten Sachen 938, wer dazu verbindlich iſt 1136, der ge⸗ kauften Sachen 1604— 1624, der ge⸗ pachteten 1720, der geliehenen 1888 a, durch Anweiſung 2010 de. Uebermaß beim Kauf 1618. Ueberſchwemmung 3 Ueberträgung der Forderungen 1689— 1701. Ufer 538. Umſatz, Vertrag auf 1104. Umſtände, deren Aenderung 61, 1234 4. Umſtoßung der Theilungen 887— 892, der elterlichen Erbtheilungen 1078, 1079, der Heirathsverträge 1308, der Handlungen der Minderjährigen 1310 bis 1314, der Käufe 1622, des Be⸗ ſtandes 1729, der Vergleiche 2054, wie auszuführen 1304— 1309. Umzäunung 647. Unbau des Feldes 1710 be. Unbewegliche Sachen, durch den Gegen⸗ ſtand, worauf ſie ſich beziehen 526. Undank löst Schenkung auf 955. Uneheliche Kinder ſ. Kinder. Regiſter. Unfähigkeit bei Schenkungen 902, bei Verträgen 1124, 1124 a. Unfürdenklichkeit 691. Ungeborene, deren Erbrechte 906, 577 es Ungebühr in Zahlungen 1235, 1377— 1381. Ungehorſames ſcheinen. Ungeſchicklichkeit, im Rathgeben 1381 ad, Verantwortlichkeit für ſie 1383. Ungleichheit in Geſellſchaften 1854 a. Untörperliche Sachen 526 a, deren Ueber⸗ gabsart 1607, Erkauf 1692— 1699, Verpfändung 2075. Unmöglichkeit in Bedingungen 900, 1172, 1173, in Strafgedingen 1231 a. Unmündige 1124 a. Unrecht als Klaggrund thatſächlich zu be⸗ ſtimmen 1117 b, was es ſei 1382 4, deſſen Folgen 1382 b—e. Unterbrechung der Verjährung 1199, 1206, 2242— 2250. Untergang der Sachen, was er wirkt bei Nutznießungen 623, bei Dienſtbarkeiten 703, bei Einwerfungen 855, bei Ver⸗ mächtniſſen 1042, bei Wahlverbindlich⸗ teiten 1198, 1194, bei Sammtverbind⸗ lichteiten 1205, bei Verträgen 1302, bei Rettungsaufwand 1381e, bei Käu⸗ fen 1601, bei Beſtandverträgen 1722, 1741, bei Geſellſchaften 1867. Unterhalt, der Eltern und Kinder 205— 211, der Ehefrauen 280, der Ehegatten überhaupt 301, 1409, 1448, 1537, 1575, der angewünſchten Eltern und Kinder 349, der Pflegkinder 367, der unehe⸗ lichen Kinder 762, 762 a, der Wittwen 1465, 1495, 1539 a, 1570, iſt nicht ein⸗ zuwerfen 852, iſt Grund zu Veräußer⸗ ung des Heirathsguts 1558, Verzicht auf 2046 a, deſſen Recht in Ganten 2101. Unterhaltsanſtalten, in der Gant 2101. Unterhaltsgelder, einwurfsfrei 852, Ver⸗ jährung 2277. Unterhaltungskoſten der Nutznießung 605, der Miethe 1754. Ausbleiben ſ. Nichter⸗ deren Forderungen Unterpfandsbuch 2146, II. E. E. 26.“ Unterpfandsrecht, Begriff, 2114— 2145, geſetzliches 2121, 2153, richterliches 2123, bedungenes 2124, Ordnung mehrerer unter einander 2134 Eintrag 2146, Streichung 2157, Wirkung gegen dritte Beſitzer 2166, am entliegenſchaf⸗ teten Gut 1508, auf Wiederkaufsgut 1673, auf Stammgut 177ch, bei Rechtswandlungen 1278— 1280, deſſen Auflöſung bei einzuwerfendem Gut 865, Regiſter. bei widerrufenen Schenkungen 954, 963, Beſchränkung 2143, Minderung 2157 ff., Strich 2160, Befreiung 2181, Uebergang deſſelben bei Güterzuſammen⸗ legung und bei Wiederaufbau abge⸗ brannter Gebäude 2180. Unterſchlagung der Miterben 792, 801, der Ehegatten 1460, 1477. Unterpfleger 420 b, 838. Unterſchlagung 1478, ſ. auch Verheim⸗ lichung. Unterſchobene Perſonen 911, 1099. Unterſchriſt der Urkunden, wie weit ſie verbindet 1327, deren Anerkennung 1322— 1324, wirkt Unterpfandsrecht 2¹123. Unterſuchungskoſten in Ganten 2105 a. Untheilbare Sachen 827 ab, 1191, 1558, 2083. Untheilbarkeit, geſetzliche der Liegenſchaften 827 b. Untreue der Auſbewahrer 1945. Unverjährbarkeit des Familienſtandes 328, der Grenzklagen und Gemeinſchafts⸗ theilungsklagen 2241 a. Unverſchieblichkeit, deren Wirkungen 1858 a, 1890, 1989 a. Unverträglichkeit in der Che 223, bei Verpfründung 19831. Urkunden, ausländiſche, 990, Standes⸗ urkunden S. 36, 37, gemeinſchaftliche, deren Aufbewahrung 842, deren Rück⸗ gabe überhaupt 1282— 1284, bei un⸗ giebig gewordenen Schulden 1567, öffentliche 1317— 1321, private, ihre Beweiskraft 1322, über doppelſeitige Zuſagen 1325, ungeſchriebene Kerb⸗ zettel) 1333, abſchriftliche 1334— 1336, anerkennende, beſtätigende 1337— 1340, zu erneuernde 2263, vollzugsreife, Ab⸗ tretung ſolcher 2214. Urkunden, deren Anvertrauung an Richter und Anwälte, 2276. Urkundenverzeichniß der Notare 1336. Urſchriften 1334— 1336, Urtheile, Wirkung 1351, 2123. Paterſchaft, eheliche 312— 330, unehe⸗ liche, Nachfrage verboten 340, der an⸗ erkannten natürlichen Kinder 334. Veränderung der Umſtände in Beziehung auf Geſetze 6i, auf Verträge 1234 a. Verbeiſtändung 499, 513. Verbeſſerungskoſten 861, beſſerung. Verbietende Geſetze 61. Verbindlichkeiten, deren Entſtehung 1134, 1135, natürliche 6 g, untheilbare 1222, ſ. auch Aus⸗ 575 freiwillig erfüllte 1235, Erlöſchung 1234. Verbrauchbare Sachen 587. Verbrechen, privatrechtliche Folgen 1382 ff, S. 535. Vereinigung mehrerer Sachen, was ſie wirkt 566— 577. Vererbung der Erbforderung natürlicher 759, des Erbanttretungsrechis 781. Verfall der letzten Willen 1035— 1047, der Eheſchenkungen 1089. Verfallzeit überhaupt 1185, 2032, 2088. Verfangenſchaft des Vermögens der frei⸗ willig Geſchiedenen 305. Vergehen, wie zu beweiſen 1117 b, 1348, verpflichten zu Entſchädigung 1382— 1384, Haftbarkeit Dritter 1384, privat⸗ rechtliche Folge derſ. überhaupt 1382 ff. Vergleiche, überhaupt 2044— 2058, der Waiſen 467, über vormundſchaftliche Verwaltung 472, über Erbtheilungen 888, über Anweiſungen 2010 h, über Unterhaltsreichung 2046 a, der Gemein⸗ den 2045, über die Privatrechte aus Vergehen 2046. Vergünſtigung als Erwerbtitel unſtänd. Dienſibarkeiten wirkt nicht Beſitz 2232. Vergütungen bei der Gütergemeinſchaft 1431 folg. Verhaft, perſönlicher, als Vollſtreckungs⸗ mittel aufgehoben 2059— 2070. Verheimlichuna, deren Wirkungen 544, 792, 801, 1381 c, 1477, 1701 aa, 1907 f. Verjährung, überhaupt 2219— 2281, der Früchte des Vermögens des Verſcholle⸗ nen 127, der Verleugnungsklagen 315 — 318, des Rückgriffs auf den Vor⸗ mund 475, der unbetriebenen Rechts⸗ ſtreitigkeiten 330, der Dienſtbarkeiten 690, 706— 710, der Erbantretung 789, der Erbgewährleiſtung 886, des Erb⸗ abſonderungsrechts 880, der Undanks⸗ klage 957, 1047, des Schentungswider⸗ rufs 966, der Gefährdeklage der Gläu⸗ biger 1167 a, der Vernichtungs⸗ und Umſtoßungsklagen 1304, der veräußer⸗ ten Eheſteuer 1561, der Kauf⸗, Min⸗ derungs- oder Mehrungsklagen 1622, der Gewährklage wegen Mängeln 1648, der Wiederkaufklage 1660, der Ver⸗ kürzungsklage 1676, der Gewährklage wegen Baumängeln 1792, der Pfand⸗ klagen 2157 a, 2180, Verzicht auf ſie 2222, Unterbrechung 2242, Stillſtand 2251. Verjährung, der Einſprache gegen den Familienſtand eine Kindes 315. ——— 4 —— 576 Regiſter Verjährung, ſechsmonatliche, der Klage für Monatsunterricht, Koſt und Woh⸗ nung. Tagverdienſt der Gewerbsleute 2271 Verjährung, einjährige, der Undanksklage 957, 1047, der Gefährdeklage der Gläu⸗ biger 1167 a, der Kauf⸗, Minderungs⸗ oder Mehrungsklage 1622. — zweijährige, der Verkürzungsklage wegen Verletzung über die Hälfte 1676, der Klage auf Schriftzurückgabe von Gerichtsdienern 2276. — dreiährige, wegen des Erbabſonder⸗ ungsrechts 880, wegen geſtohlener oder verlorener Fahrniß 2279. — fünfjährige, für die Gewährleiſtung der Erblooſe 886, für das Wieder⸗ kaufsrechts 1660, für die Rückgabe der dem Gerichte übergebenen Schriften 276, für Nahrungsgehalte, Pacht⸗ und Miethzins, Anlehenszins und Jahrs⸗ oder Monatsgefälle 2277. — zehnjährige, wegen des Rückgriffs auf den Vormund 475, gegen Ver⸗ nichtungs⸗ und Umſtoßungsklagen 1304, wegen Gewährleiſtung für Baulichkeiten 1792. — zehn⸗ und zwanzigjährige, für Eigen⸗ thum aller Art 2265— 2267 — dreißizjährige, für Dienſtbarkeiten 690, 706— 710, Gülten 710 l, Erb⸗ antretung 789, Schenkungswiderruf 966, und alle nicht namentlich zu kür⸗ zeren Friſten berechtigte Klagen 2262. Verjährung, unvordenkliche, bei Dienſt⸗ barkeiten 691. Verkaufszuſage 1589. Verkündſchein S. 59. Verkürzung bei Erbantretungen 783, bei Theilungen 887, 890, im Pflichttheil 920— 930, bei elterlichen Erbthellungen 1079, in Verträgen 1118, der Min⸗ derjährigeu 1305— 1314, im Kauf 1674— 1685, im Tauſch 1706, im Pfründvertrag 1983, im Leibrenten⸗ vertrag 1976, im Geſellſchaftsvertrag 1854 a. Verlagsrechte 677 da— de, S. 497. Verletzung ſ. Verkürzung. Verleugnung der Vaterſchaft 316. Verliegenſchaftung 526 a. Verlorene Sachen, deren Wiederfindung 717 a, Verjährung 2179— 2280. Vermächtniſſe überhaupt 1002— 1024, ſind nicht für Zahlung aufzurechnen 1023, leiden Zuwachs 1019, 1044, an Ehegatten 1094, über Ehegut 1423. Vermeſſung der Liegenſchaften 645. Vermiether, Haftung für Fehler und Mängel 1721, wegen Störung im Genuß 1724, 1726. Vermißte, deren Vermögensrechte 112— 114, Verſchollenheitserklärung 115— 110 Vermögen, nur gegenwärtiges kann ver⸗ ſchenkt werden 943, zuweilen auch künf⸗ tiges 1084, 1093, deſſen Abtretung an Gläubiger 1265— 1270 Vermögensabſonderung, Grund n. Ver⸗ fahren 1443, Wirkung in Bezug auf die Güterverhältniſſe 1449. Vermögensübergabe 1076, 1100 aa—cg. Vermögensverzeichniß der Eheleute bei freiwilliger Scheidung 279, der Nutz⸗ nießer 600, der Erbfolger 769, der Vorſichtserben 794— 799, der Erb⸗ pfleger 814, der gemeinen Erben 821⸗ der Treuhänder 1031, der Aftererb⸗ ſchaften 1058, über Schenkungen 1085. des Mannes für die Frau 1414, 1415, der Frau bei Gemeinſchaftsausſchlag⸗ ungen 1456, Wirkung ſeiner Unter⸗ laſſung 798 a, 802, 1399, 1510, deſſen Form 1496. Vermuthungen 1349. Vernichtung ſ. Umſtoßung. Verordnungen 1a. Verpfleghäuſer, Schenkungen an ſie 910, 937. Verpfründungsvertrag 1983 a—n. Verrechner, Unterpfandsrecht, 2121, 2121 a, 2098 a. Verſchollene, deren Vermögensverwaltung und Rechte 120— 138, deren Eheſchei⸗ dung 232 4. WVerſchwender ſ. Mundtodtmachung. Verſchen 1137, 1150, bei Nichterfüllung von Verträgen 1148 a, 1150 ſ er Vorſichtserben 804, bei Wahlverbind⸗ lichkeiten 1193, 1194, bei Sammtver⸗ bindlichkeiten 1205, deſſen Wirkung auf den Zahlungsort 1247 a, auf Um⸗ ſtoßungsklagen 1310, auf Beweisfüh⸗ rrung 1348, auf Erſatz untergegangener Sachen 1379, 1867 a, in Auftragsge⸗ ſchäften 1992, außerhalb der Verträge Verſiegelung 819. Verſitzung ſ. Verjährung. Verſteigerung in Erbſchaften 839, in Theilungen 1686. Verträge überhaupt 1101— 1369, Erfor⸗ derniſſe zur Gültigkeit 1108, Fähigkeit zzum Abſchluß 1123, 1124, in Bauſch und Bogen 1522, Wirkung gegen Dritte 1120— 1122. 1665— 1667, deren Ueber⸗ tretung 1146— 1155. Umſtoßung 1304, deren Auslegung 1156, redlicher Voll⸗ Regiſter. zug 134, Entſchädigung wegen Nicht⸗ erfüllung 1148, 1184. Vertragsentwürfe 1340 a—c. Vertragsurſache 1131. Verunglimpfungen, als Scheidungsur— ſache 231, Urſache zu Widerrufung der letzten Willen und Schenkungen 955, 1046, 1047. Verwandtſchaft, als Hinderniß der Ehe 161— 164, der Zeugſchaft 251, als Er⸗ forderniß zum Famlienrath 407, wer dahin gehörig 407 a. Verwandtſchafts⸗Berechnungen 735, 736. Verwendungen, deren Rechtswirkungen 577 ak, 1245, 1381, 1673, in fremden Nutzen 1996. Verzicht, ungiltig auf künftige Erbſchaf⸗ ten 701, künftigen Unterhalt und Ver⸗ jährung 2220, 2046 a, nicht zu ver⸗ muthen 784. Verzug 1146, 1153, 1207, 1228, 1229, 1245, 1652, 1929, im Empfang 1264, 1788, 1790. Verzugſetzung, wie ſie geſchieht 1139. Verzugszinſen 1153— 1155. Vieh, ob beweglich 522, 524, Nußnießung daran 615, 616, Schaden, der durch ſolches geſchieht 1385, deſſen Verpach⸗ tung der Verſtellung 1711, 1800— 1831 d. Viehmängel, deren Gewähr 1641 S. 540. Viehſtall, deſſen Anlage 674. Vogtsfrau 515 h, 1426. Volljährigkeit, deren Wirkung in Heiraths⸗ ſachen 144, 148, in Anwünſchungen 346, überhaupt 488. Vollmacht 1984— 2010, zum Zahlungs⸗ empfang 1239. Vollmündigkeit 1124 a. S 217, gegen Militärperſonen 2217. Vollzug, redlicher, der Verträge 1134. Voraus, im Erbe 919, im Vermächtniß 927, an dem Ehegut 1470, 1515— 1519, in entliegenſchafteten Grundſtücken 1509, deſſen Wirkung auf eheliche Nutz⸗ w 5 Waaren, Gewähr für Mängel 1648. nießung 1519. Vorausklage, des Pfründverkäufers 1983e, des Hauptſchuldners vom Bürgen 2022 bis 2024, des Pfandſchuldners 2170 der Fahrniß 2206, 2270. Vorauszahlung 1980. Vorladung, unterbricht Verjährung bis 2246. Vorland bei Rheinverlandungen 556. 2244 Vormund, deſſen Beſtellung 405, obrig⸗ keitliche Verpflichtung aufgehoben II. E. E. 15, der Vater 390, nach deffen Tod die iſt bei getrennten Ehen 577 Mutter 364— 396, der Unehelichen 393a, deſſen Rechte überhaupt 389— 475, Ver⸗ waltung im Allgemeinen 450— 468, Abl hnungsgründe 427, Ausſchluß 444, Beginn der Verwaltung 418, Rechnungs⸗ ſtellung 469— 475, im Falle der Ge⸗ waltsentlaſſung 480— 486, der Mündel kann zu deſſen Vortheil nicht durch letzten Willen verfügen 907, Unter⸗ pfandslaſt 2121, Vormund der Ent⸗ mündigten 508. Vormundſchaft, Befreiungsgründe 427, Unfähigkeit und Ausſchluß 442. Vormundſchaftsbeiſtand 391, 392. Vormundſchaftsgelder, deren Anlage 455. Vormundſchaftsrechnungen 469. Vorſichtserbe 793— 810, deſſen Rechtsfolge 1251. Vorſichtsgeding 1160. Vorſprechen des letzten Willens 927. Vortheilgeld 827. Vortheilgerechtigkeit 827 c— g S. 510. Vorträger für Gült 710 f. Vorzugsrechte, der Gläubiger überhaupt 2095— 2113, am Stammgut 577 ch, wegen abgelegten Schulden 1252, der Eheſteuer 1572, der hinterlegten Sachen 1926, der Einſatzpfänder 2050, 2103, der Gantkoſten, Leichenkoſten, letzten Krankheitskoſten, des Liedlohns, Unter⸗ halts, der Apothekerrechnungen, der Steuern 2101, des Beſtandzinſes, der Saat⸗ und Erndtekoſten, des Fauſt⸗ pfands, des Erhaltungsaufwands, des rückſtändigen Kaufſchillings von Fahr⸗ niß, der Wirthsrechnungen, des Fuhr⸗ und Schifflohns, der Dienſtſchulden 2102, des Reſtkaufſchillings der Liegen⸗ ſchaften, der Erbgelder, der Baugelder, der Anlehen zu Bauung und Beſſerung oder Erwerbung 2103, der Unter⸗ ſuchungskoſten 2105, der Zinſen 2118a, der Zehnt⸗ u. Gült⸗ ꝛc. 2c. Ablöſungs⸗ kapitalien 2103 a. Waffen 533, zugriffsfrei 2217 b. Waffenplätze 540. Währziel 1185 a. Wälle der Feſtungen 540, 541. Wäſſerungsrecht 644, 645. Wahlverbindlichkeiten, in Vermächtniſſen 1022, in Verträgen 1189— 1196, bei Sammtverbindlichkeiten 1198, 1203, bei Gattungsſachen 1246, in Käufen 1584, 1620, 1644, bei Verkürzungen 1681, bei Tauſchgeſchäften 1705, wie weit ſie theilbar ſind 1221. 37 578 Regiſter. Wahnſinn, als Grund einer Eheſcheidung 232 a, der Entmündigten 491, 503, 504, der Ungültigkeit eines letzten Willens 901, verglichen mit 504. Waiſenrichter II. E. E. 5. Waldungen bei der Nutznießung 577 af, 590, bei der Gütergemeinſchaft 1403, Bewirthſchaftung der Privat⸗ und Körperſchaftswaldungen 591. Waſſer, deſſen Benutzung 644. Waſſerablaufsrecht 640, 681. Waſſerbenützung, Streitigkeiten darüber 538. Waſſerſchöpfrecht 696. Waſſerwerke 674. Wechſel, Zinsverſprechen in denſelben 1905. Wege, öffentliche, wem gehörig 538. Weggerechtigkeit 682— 685, 696, in Folge der Zuſammenlegung von Grundſtücken 703. Wehr und Waffen, zugriffsfrei 2217 b. Weide 648, recht kann nicht als Grund⸗ gerechtigkeit beſtellt werden 686. Wein gehört nicht zum Hausgeräth 533. Weinkauf 1587. Weißgeräth bei Theilungen 1474 a, 1493, 1495, 1566. 2217 b. Werkſtoff, deſſen Eigenthum 554, 555, 572— 577. Werkverding 1711, 1787. Werkzeug 1474 a, 2217 b. Werthpapiere, deren Hinterlegung 1257. Wette 1965— 1967. Wettſchlagung, überhaupt 1289— 1299, wann unzuläſſig 1293, 1293 a, der Forderungen der Frau durch den Mann 1294, im Kauf 1623, bei Anweiſungen 2010 h. Widerruf, der Schenkungen überhaupt 953 966, der Schenkungen unter Ehe⸗ gatten 1096, der letzten Willen 1035, bis 1042. Widmung des Eigenthümers als Rechts⸗ titel 652, als Grund der Angehörigkeit 524. Wiederherſtellung der Ehegemeinſchaft 1451, der Rechte ſ. Umſtoßung. Wiederkaufsrecht 1659— 1673, 1751. Wiederverheirathung, deren Zeit 228, 296, 297, Wirkung auf elterliche Ge⸗ walt 380, 381, auf Vormundſchaft 399, 400, auf Schenkungen an Kindern 1098— 1100, auf Rechtsvermiſchung 1486, auf Heirathsverträge 1527, au die Eheſteuer der Frau 1555. Wildſchaden 1382. Willensfreiheit bei Schenkungen 901 a—d, bei Verträgen 1109. Wirthe, deren Aufbewahrungspflicht 1952 bis 1954, Vorzugsrecht in Ganten 2102. Wittum, ſtatt ehelicher Nutznießung 1535a, 1570 b. Witiwe, ihr Unterhalt 1465, Trauer⸗ kleider 1481, Trauerzeit 228. Wittwengehalt, zugriffsfrei 2217 0. Wohnſitz, deſſen Entſtehung und Rechte 102— 110, Wirkung auf Zahlungen 1247. Wohnung der Ehefrau, die den Mann verlaſſen darf 268, 280 Wohnungsgerechtigkeit 632— 635. Wundärzte ſ. Geſundheitsbeamte. Wurzeln, auf dem Boden des Nachbars fortlaufende 672. 8 Bahlung überhaupt 1235— 1248, Eintritt in die Rechte des Gläubigers 1249, Auf⸗ rechnung 1253, der Erbſchaftsſchulden 870— 882, des Pachts 1753, der Bür⸗ gen 2021, gilt als Genehmigung 1388. Zahlungs⸗Anweiſung 2010 b— k. — Aufforderung 2249. —Befehl muß dem Gerichtszugriff vor⸗ ausgehen 2217, 217 4. — Friſten 1186, 1224, 1655, 1901, hin⸗ dern nicht die Wettſchlagung 1292, bei Anweiſungen 2010 h, bei verbürgten Schulden 2039. —Hinterlegung 1257— 1264. —⸗Ungebühr 1325, 1376— 1381, in Wett⸗ ſchlagungen 1299, der Frau für den Mann 1488, an einen Geſellſchafter 1849. Zahlungs⸗Unvermögen, der Bürgen 2020, der Hauptſchuldner 2024, mittel, ge⸗ ſetzliche 1235. Zehendrecht 710 aa— ef. Zeit bei Bedingungen 1176, 1177, bei Lieferungen 1657, bei Beſtandverträgen 1737, 1758, Geſellſchaften 1865, Hinter⸗ legungen 1944. Zelgen 710 ch, 1774. Zertheiltes Eigenthum 544 c. Zeugenbeweis bei letzten Willen 975, 980, bei Standesbeurkundungen S. 34, in Eheſachen 249, 251, in Kindſchafts⸗ ſachen 323, bei Verträgen 1341— 1349. Zeugungsunvermögen, deſſen Wirkung auf Vaterſchaft 313. Zieler der Verbindlichkeiten 1185— 1189. f Zimmergeräth 534, 1963. Zins ſ. Erbzins. Zinſen überhaupt 1905— 1908, von dem Einzuwerfenden 856, von betagten Schulden 1188 a, von ausſtehenden S Regiſter. Zinſen 1154, vom Ehevermögen 1409, 1473, 1479, vom Heirathsgut 1440, 1548, 1570, vom Reſtkaufſchilling 1652, von Preisaufbeſſerung 1682, von anver⸗ trauten Geldern 1936, vertragsmäßige 1907 a, 1996, von Auslagen 2001, deren Mittekertrag 127 b, Berechnung 1054, 2217 g, Verjährung M Zinſen, Vorrecht für rückſtändige 2151. Zinsfuß 1097 a—e, d. öffentl. Leih⸗ und Pfandhäuſer u. d. badiſchen allgemeinen Verſorgungsanſtalt 1907 b, in Handels⸗ ſachen 1907 f. Zuchtmittel, bürgerliche, der Eltern und des Vormundes durch Antrag auf Ein⸗ ſperrung, aufgehoben 375. Zueignungsklage der Erben 930. Zufall 1147, 1148, der Grund der Be⸗ dingungen 1169, 1182, bei Untergang der Sachen 1302, in Geſchäftsführungen 1374 a, in ungebührlichen Zahlungen 1379, im Beſtand 1722, 1733, 1772, 1673, in Viehverſtellungen 1807— 1810, 1825, 1827, in Werkverdingen 1790, in Leihverträgen 1881— 1883, bei Hin⸗ terlegungen 1929, wie er zu beweiſen 1348. Zugebrachtes Gut 1574 1580. Zugehörden, welche beweglich 522— 525, 579 des Stammguts 577 ct, eg, der Ver⸗ mächtniſſe 1018, der Vürgſchaften 2016, der Unterpfänder 2031. Zugriff gerichtlicher auf die Liegenſchaften 2204— 2217, auf die Fahrniß 2217 4 bis g. Zukünftige Sachen, wie weit ſie Vertrags⸗ gegenſtand ſind 1130. Zurück ſ. Rück. Zuſage, wirkt Kauf 2559, muß gehalten werden 1134, 1135. Zuſammenrottungen, Beſchädigungen bei ſolchen 1382, S. 539. Zuſchiebung des Eides 1360. Zuſchlag an Zahlungsſtatt 2078. Zuwachsrecht bei Sachen 546—577, bei Vermächtniſſen 1019, 1044. Zwang bei letzten Willen 901 a— d, bei Verträgen 1111— 1114, bei Vergleichen 2053. Zwangsabtretung 545, Entſchädigung bei Verpachtungen 1744. Zweiſeitige Verträge 1102, deren Er⸗ füllung 1184. Zweite Ehe, ſ. Wiederverheirathung. Zwiſchenmauern bei Bauanlagen 674. Bwiſchenperſonen 911, 1099. Zwiſchenzins 1054, 2217 g. M N „cR h w S E N * — — D —— — YPas ad. Landroch annotirt von Rah. 8 7 2.* ————— „„ UB Gießen LLA Sendae —