L. libris eiherr von Minnigerode- 3 Wollershauſen Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen VOn Teutschlands gemeinem Rechte. Ein Handbuch kür teutsche Geschäftsmänner. Von Dr. B. ½ P und 6 B Zweiter Band. Göttingen bey Heinr. Dieterich. 181o. Drittes Buch. Dritrer Pitel. Von Contracten oder Vertragsver- bindlichkeiten im Allgemeinen. Die in diesem Titel vorgetragenen Grund- Sätze stimmen zwar gröstentheils mit den Prin- cipien des R6m. Rechts überein; da inzwischen dieses von der einen Seite gar vieles unbestimmt lälst, worüber die Rechtsgelehrten nach' ihrer individuellen Ansicht bald so, bald anders ur- theilen, von der andern Seite aber, weil es, nach bekannter Weise, fast nur in Beispielen redet, zu einer Menge allzu subtiler und daher die An- wendung sehr erschwerender Distinctionen An- lals giebt, so wird es nicht unzweckmäſsig seyn, die einfachen Sätze der Französischen Legisla- tion, wenn sie auch gerade nicht immer etwas eigenthümliches enthalten, in gedrängter Kürze hier darzulegen. III Thl. A Er- 6 2 0 Erstes Capitel. präliminarverfügungen. Contracte und Verträge werden hier, wie schon die Ueberschrift des Titels zeigt, durch- gehends gleich behandelt. Contract heiſst daher jede UVeberein- kunft, wodurch eine oder mehrere Perso- nen gegen eine oder mehrere andere sich verbinden, etwas zu geben, 7u thun oder nicht zu thun: Art. 1101, und von allen Contracten, sie mögen einen eignen Na- men oder nicht haben, gelten mithin die allgemeinen Regeln von Verträãgen: Art. 1107. In den Art. 1102. 1103. 1105 und 1106 wer- den sodann die aus dem G. B. bekannten Fin- theilungen der Verträge(4) in einseitige und zweiseitige,(ynallagmatiques) wohlthätige und lästige vorgetragen, und endlich im 1104ten Art. noch bestimmt, Was ein Tauschcontract im allgemeinen Sinne(contrat commutatił) und was der Spielvertrag als besondre Art dessel- ven(b), sey. Von diesem letzteren wird unten (1965 —— a) Ausser den hier vorkommenden erkennt das Franzö- sische Recht keine weiter an? Code civil suivi de l'exposé des motils. P. Ve p. 8⸗ b) Conférence gu code civil avec la discussion du conseil d'état. T. V. P. 2. —— 5 3 60 (965— 6)) ausführlicher gehandelt; in Ansehung des ersteren aber ist zu bemerken, daſs das Fran- zösische Recht dessen Verschiedenheit von jedem andern zweiseitigen Contracte darin setzt, daſs die wechselseitigen Leistungen in dem Verhält- nisse eines Aequivalents zu einander stehen. Mit diesem Tauschcontracte im allgemeinen Sin- ne, dessen Benennung hier nur vorkommt„um die Figenheit einer ganzen Classe von Contracten zu bezeichnen, ist jedoch der Tauschcontract im engeren Sinne(Pchange: 1702— 1707) nicht zu verwechseln. Endlich ist noch zu bemerken, daſs wegen der Verträge, die sich vorzüglich auf den Han⸗- del beziechen, der Code de commerce nähere Vor- schriften enthält. Zweites GCapitel. Wesentliche Erfordernisse der Gül- tigkeit der Verträge. Art. 1108. Ausser den ſauch gemeinrechtlichen] Be⸗- dingungen: der Finwilligung des Sich ver⸗ bindenden Theils ſSollte wohl heissen: beider Theile, indem ja sonst bey einseitigen Contrac- ten die Einwilligung dessen, der sich etwas ver- sprechen läſst, erlassen seyn würde, wovon doch A 2 die 0 4 0 die Schenkung(932) einen gegentheiligen Beweis abgiebt] dessen Fähigkeit zu contrahiren und einem bestimmten Gegenstande des Vertrags, wird überdas ein erlaubtes die Verbin d- lichkeit begründendes Motiv(cause), als wesentliches Erforderniſs vorausgeset?t. LIn welchem Verhältnisse zu dieser letzteren Be- stimmung die Grundsätze des G. B. stehen, wird bey dem 3ten Abschn. ausgeführt werden.] ETster Abschnitt. Von der Einwilligung. von dem Inhalte dieses Abschnittes gilt in vorzüglich hohem Grade, was wir als Finleitung zu diesem ganzen Titel oben bemerkten; auch nier trifft man gröstentheils nur gemeinrechtli- che Bestimmungen, die aber doch, der dabey ein- zuschaltenden Bemerkungen wegen, in der ge- setzlichen Folge, nur zusammengedrängt und un- ter allgemeine Rubricken gebracht, hier vorge- tragen werden. I.) Fehler der Einwilligung. Art. 1113. Blose Verletzung eines der Contra- henten schadet in der Regel dem Vertrage nicht; ausgenommen sind jedoch gewisse Rechtsgeschäfte[z. B. Verbäufe und Theilun- gen: 1674. 837, let?reres in mancherley Anwen- dungen: 1079. 4854.1 und Personen[nament- lich 5 5 60 lich Minderjährige und Interdicirte: 1305. 509), wovon an den bezeichneten Stellen das Nä- here vorkommt. Art. 1109. 1117. Irthum, Zwang und Betrug entkräf- ten die Einwilligung und stehen daher der Gültigkeit eines Vertrags entgegen ſeine Anwendung hiervon enthalten unter andern die Art. 180. 857. 392. 1160. 1353. 2053)3 doch nicht ipso jure, sondern nur wenn auf die Ungül- tigkeit oder Rescission(1304) geklagt wird. [Auch nach G. R. findet zwar, wegen Zwangs und Betrugs das Rechtsmittel der Bestitution statt, doch ohne die Berufung auf unbedingte Nichtigkeit gänzlich auszuschliessen(e). Art. 1110. Der Irthum(4) insonderheit hat jene Wir- c) Thibaut System des Pandectenrechts. Bd. I.. 149. 152, d) Veber den Unterschied des blos factischen und des Rechtsirthums: bestimmt das Fr. R. im All- gemeinen nichts: Observations P. III. Lyon P. 83.; einzelne Vorschriften enthalten die Art. 1356 und 2052.— Fben so Hindet man die Wirkungen einer Simulation(Thibaut 1, 155.) nirgends in dem Gesetzbuche erwähnt: Observattons 1. c. ein Urtheil des Cassationstribunals vom 28ten MNo- vVeEm- 6 6 6 Wirkung, wenn er die Substanz der Sache(e), nicht wenn er blos die Person, betrifft, es sey dann, daſs eine Berücksichtigung dieser die Hauptveranlassung des Vertrags war( k. [Das G. R. verbindet auch mit dem Irthume über die Art des Vertrages die nemliche Fol- ge, und giebt ausserdem noch mancherley Be- stimmungen theils über die Verschiedenheit des blos einseitigen und des wechselseitigen, theils über die Folgen des auf ausserwesentliche Puncte sich beziehenden Irthums(g)). Art⸗ —— vemb. 180 enthält jedoch die, auch gemeinrecht- liche, Entscheidung, daſs ein simulirtes Geschäkt in Ansehung dessen, welcher die Simulation einwen- det, nur alsdann für nichtig erklärt werden kann, wenn dieselbe statt gehabt hat, um in Hinsicht auf ihn die gesetzlichen Verfigungen zu umgehen: Lassaulx III, 2. S. 72. e) Fin Irthum in den Beweggründen eines Ver- trags schadet daher demselben nur, wenn man deren Vorhandenseyn als Bedingung von der die Contra- henten ihre Verbindlichkeiten abhängig machen woll- ten, betrachten kann: Gode civil suivi de l'ex- posé V, g. 1) Dies jsr z. B. bey der Ehe der Fall: 180, und wird auch bey einem Vergleiche jederzeit angenom- men: 2055. S ThibautI, 145— 17. — 5 7 S Art. 1111— 1115. Zwang von solcher Art, dafs er auch bey gesetzten Personen(h)— Alter, Ge⸗ schlecht und sonstige Verhältnisse kommen dabey in Anschlag, doch ist blos ehrerbie- tige Furcht, die von Ascendenten herrührt, nicht hinreichend— die Besorgniſs eines ihrer Person oder ihrem Vermögen sogleich ber vorstehenden(i) beträchtlichen Vebels erregt, begründet, sofern nicht späterhin eine ausdrickliche oder stillschweigende Genehm- haltung erfolgte und die zur Rescissionsklage verstattete Zeit(1304) noch lauft, die Un⸗ gültigkeit des Contracts. Und es kommt hierbey gar nicht darauf an, ob der Zwang von einem der Contra- henten oder ob er von einem dritten herrührt, desgleichen ob er gegen den Mitcontrahenten selbst oder gegen dessen Ehegatten, Descen- denten oder Ascendenten angewendet wurde. Hierbey weicht das Röm. B. in vielen Stü⸗ cken bedeutend ab: 1) erfordert es nicht gerade einen B) Oui cadit in constantem virum?“ 1. 6. D. quod ms⸗ tus. Gode civil suivi de l'exposé V, 10. Jouan⸗ neau discussions du code civil dans le conseil d'c⸗ tat. P. II. p. 260. )„Que la personne ait été menacée de l'endurer sur le champ, si elle ne kaisoit pas ce qu'on lui pro- Posoit.“ Code civil suivi de l'exposé V. 105. 3 6 einen sogleich bevorstehenden Nachtheil, sondern lälst auch künftige Uebel zu, sobald nur die Bedrohung mit denselben auch auf geset?te Men- Schen als Zwang wirkt(k); sodann 2) unter- scheidet es zwischen metus iucidens und daus cau- Sam cöntractut, 80 wie zwischen den verschie- denartigen Fällen, wie dies geschehen kann dagegen 3.) legt es dem Zwange, der gegen an- dre dem Contrahenten verwandte Personen aus- geübt wird, nur dann jene Wirkung bey, wenn diese dessen Kindér sind(m); weiter 4) nimmt es den mecu ſitus, der 2. B. von der Obrigkeit angewendet wird, aus(n9, und endlich 5.) ver- stattet es eine Klage, die actio quod metus, ge- gen jeden dritten Besit?er des Gegenstandes der erzwungenen Verbindlichkeit(o). Art. 1116. Betrug schadet der Gültigkeit eines Ver- trags, sobald es klär ist, daſs der Betrogene ohme die von seinem Mitcontrahenten ange- wandten Kunstgriffe nicht würde contrahirt haben.[Volus danus cuuam contractui. Des dolus k) Thibaut I, 160. 15* ) Thipbaut I, 152. m) 1. 8. F. 3. D. quod metus causa. n) Thibant I, 251. o) Thibaut I, 1006. 9 0 dolus incidens und des von einem Dritten her- rührenden Betrugs geschieht hier gar keine Er- wähnung, so wie auch manche sonstige Bestim- mungen des G. R.(p) fehlen.] Vermuthet wird ein Betrug nicht, son⸗ dern muſs erwiesen werden.[Das G. R. er⸗ läſst diesen Beweis in dem Ausnahmsfalle, wo die Handlung des Betrügenden an sich unerlaubt war(4). II.) Wirkung der Verträge in Anschung dritter Personen, die nicht einwilligten. Art. 1119— 1121. Da man in eignem Namen nur für sich selbst etwas versprechen oder bedingen kann, so ver- bindet die Versicherung, daſs ein Dritter etwas thun oder genehmigen werde, wenn dieser sich dessen weigert, nur zur Entschädigung.[Nach 6. R. findet auch diese in der Regel nicht statt(r).) Auch ist die Annahme des zum Vor- theile eines Dritten geleisteten Verspre- chens nur dann gültig, wenn solches als Be⸗ dingung einer dem Annehmenden selbst geschehenen Zusage oder einer von diesem Se p) Thibaut I, 149. ) Thibaut I, 148. r) Thibaut I, 158. O 10 60 gemachten Schenkung[die dadurch eine dona- tio Sub modo wird] zu betrachten ist.[Damit stimmt auch das G. R. überein; daſs solches aber auch„jedes eidlich bestärkte Versprechen zum Vortheile eines Dritten, wie jedes zum Vortheile einer milden Stiftung abzweckende, für gültig erkenne, ist wenigstens bestritten(s).] Uebrigens kann der Annehmende, sobald der Dritte jenen Vortheil benutzen zu wol- len erklärte, der vorbehaltenen Bedingung nicht wieder entsagen(t).[Ob auch dem Dritten aus einem solchen zu seinem Vortheile abgeschlossenen Vertrage eine Klage zustehe, ist nach G. R. bestritten(u), und auch so wenig hier, als in dem diesen Gegenstand ebenfalls be- treffenden 1165ten Art. entschieden.] Art. 1122. Ein Versprechen, das Jemand sich leisten läſst, kommt auch seinen Erben und Ces- sionarien zu statten, sofern nicht die Na- tur des Geschäfts[wie dies bey der Vermiethung einer 8) Thibaut I, 160. e) Und es macht diese Erklärung des Pritten den Ver- rrag un widerrullich von dem Augenblicke an, wo sie erfolgte, wenn gleich der ihm zugedachte Vor- theil erst nach langer Zeit eingefordert werden kann. Conférence V, 11. u) Thibaut I, 160. 11 60 einer bestimmten Arbeit, desgleichen dem Gesell- schafts-, dem Leibrenten- und dem Vollmachts- Contracte der Fall ist; 1595. 1345. 1865. n. 3. 1965. 2005.] oder besondre Abrede[wovon der 18791e Art. eine Anwendung enthält) entgegen stehen.[Der Hauptsatz ist ganz gemeinrecht- lich, doch hätte auch der Uebergang der Ver- bindlichkeiten auf die Erben und Cessiona- rien erwähnt werden sollen, obwohl derselbe schon aus der natürlichen Gleichheit der Ver- tragsverhältnisse folgt.] Zweiter Abschnitt. Von der Fähigkeit der contrahiren- den Theile. Dem 6. B. durchaus angemessen ist fast der ganze Inhalt dieses Abschnitts namentlich sind es die Sätze: daſs Minderjährige und Interdicirte(439) so wie alle die, welchen das Gesetz. ge- wisse Contracte untersagt(v), ganz oder v) Hierher gehören auch die verwaltenden Gemein- den, VerpHlegungshäuser etc. Code civi] suivi de I'exposé V, 14.3 doch sind die von ihnen geschlos- senen Verträge nur in so weit ungiültig, als das sie vertretende Gouvernement(durch die öffentlichen Pro- 0 12 O oder zum Theile unfähig sind, Verträge zu schliessen: Art. 1123. 1124.(w). Daſs jedoch die beiden ersten selbst nur in den gesetzlich bestimmten F ällen ein gegebenes Versprechen anfechten, ihre Mitcontrahenten aber sich gar nicht auf diese Unfähigkeit berufen dürfen: Art. 25. Neu ist dagegen die auch schon oben(2170 vorgekommene Verfügung des 112 4en Art. daſs diese Grundsätze auch auf verhei- rathete Frauen Anwendung leiden. Und in diesem Falle können sowohl der Mann als die Freu, nicht aber deren Mitcontrahen- ten: 1125, den Vertrag anfechten(x).] Drit- procuratoren: Code de procédure. Art. 85.) diesel- ben als ihnen nachtheilig anzugreifen für gut Rndet: Jouanneau II, 256. w) Die den ſiliis familias im Röm. Recht zugestan- dene Bernkung auf das Setum Macedonianum: Thi- baut I, 355— 378 Hndet nach dem Fr. R. nicht 7 7 mehr stätt. 2) Gode ci vil suivi de l'exposé V, 108. 216. 13 6 Dritter Abschnitt. Gegenstand und Inhalt der Contracte. Art. 1126— 1129. Rechtlichem Verkehr unterworfene Sa- chen, deren Besitz oder Gebrauch, desglei- chen Handlungen oder Unterlassungen kön- nen Gegenstand eines Vertrags seyn, sofern ihre Gattung bestimmt(v) und ihr Betrag wenigstens bestimmbar ist.—[Wie es mit Sachen, über welche in Bausch und Bogen oder mit dem Vorbehalte der Zumessung contrahirt wird, desgleichen wobey die Bestimmung der Gegenleistung einem Pritten überlassen wird, zu halten sey, kommt unter Art. 1585. 1586. Art. 1130. 1592. 1793. 2794. vor.]— Ar 55 Auch von künftigen Sachen(2) gilt ies; 7) Z. B. ein Pferd, nicht aber, Korn oder Wein, ohne weitere Bestimmung: Code civi1 suivi de l'ex- Posé V 14. Das hierauf anwendbare Rechtsprincip enthält der Art. 1246. 2) Das pactum de Spe und de re sperata(Thibaut I, 154) Hndet sich zwar nirgends besonders erwähnt; doch sagt Hr. Simeon, in Bezichung auf die 1. 8. §. 1. de contr. emt. ausdricklich:„on peut vendre une espérance, un coup de Rlet par exemple, une liquidation de prolits, qui ne sont pas assurés.“ Code eivil suivi de l'exposé IV, 249. d5 14 65 dies; wiewohl mit Ausnahme noch nicht angefallener Erbschaften(J91. 1600), selbst beim Hinzutreten der Bewilligung des künf- tigen Erblassers.[Das G. R. beschränkt diese Verfügung auf noch nicht eröffnete Testa- mente, und dabey sogar soll dieselbe im Falle der eidlichen Bestärkung des Vertrags cessiren 67) Uebrigens scheinen hierdurch die Ehbverträge des teutschen Rechts(4) gänzlich aufgehoben zu seyn, wenn man zumal die Verfügung dieses Artickels so ausdrückt, wie es von dem Tribun Mouricault in seinem Vortrage an das gesetz- gebende Corps geschahe.„Le projet defend— Sagt er nemlich— toutes conventions sur les successions futures“(b). Nur in Ansehung der Fhestiftungen treten einige Modificationen ein: 1082. 1083. 1093.] Vierter Abschnitt. Von dem Beweggrunde(cause) der Contracte. Die mit den in diesem Abschnitte vorkom- menden Grundsätzen analoge Lehre des Römi- schen § Thibaut II, 922. a) Runde teutsches Privatrecht. F. 655. Igg. b) Code civil suivi de l'exposé V, 215. N 156 0 Schen Rechts von der condietio vine caura 6e) und ob turpem vel injucum cauam(4) setzt den Fall voraus, daſs eine gewisse Sache bereits geleistet und hingegeben worden sey, die nun wegen Frmangelung eines gültigen Rechtsgrun- des oder weil ein unerlaubter oder unsittlicher Zweck die Ursache der Leistung war, zurück- gefordert wird, und es kann insonderheit der letztere Umstand nur dann geltend gemacht wer- den, wenn der Zurückfordernde nicht selbst et- was unerlaubtes oder unsittliches bey der Lei- stung beabsichtigt hatte, so wie auch, wenn die daeio vine cauta wissentlich geschehen ist, die Repetition wegfällt(e).— Das Franz. R. aber geht hierin weiter, indem es durch die Verfügung: dals eine jede Verbindlichkeit, bey deren Fingehung eine der erwälinten Vorausse- tZungen statt fand, ganz wirkungslos seyn solle: Art. 1131. 1133. die völlige Ungültigkeit solcher Verbindlich- keiten ausspricht(T).— Uebrigens aber soll: blos c) Thibaut II, 936. d) Thibaut II, 966. e) Thibaut II, q86. ) Code civil suivi de l'expose V, 110. 8. i die Bemerkung zum 1338ten Art. 5 16 0 blos der Umstand, daſs ein wirklich vor- handner Rechtsgrund nicht auch beson- ders ausgedrückt wur de, der Gültigkeit eines Vertr ags nicht chaden(6): Art. 1132. Nach der Meinung mehrerer juristischer Schriftsteller verfügt jedoch auch hier das G. R. gegentheilig, andre hingegen glauben, dals bey Instrumenten, worin die ausdrückliche Angabe t der cauta debendt fehlt(instrum. indiscreta) nur ein besondrer Beweis darüber geführt werden müsse(h). 2 Drit- ———— 9) Weil nemlich stets vermuthert wird, daſs ein rechtlicher Grund vorhanden war: Code civil suivi de l'exposé V 15. Hr. Treilhard unterschei- det inzwischen doch, ob jemand sagte: ich bin dem A etwas schuldig, oder: ich werde dem A soviel zahlen, und nimmt an, daſs nur im ersten Falle jene Vermuthung eintrete: Jouanneau II, 256.— Mehrere Appellationsgerichte verlangten dals die causa debendi ausgedriickt i miisse: Observations P. III. Colmar p. 24. I. Montpel- lier p. 55. II. Rouen p. 31. h) Thibaut III, 1176. t⸗ 5 17 0 DritresCapitel Wirkung der Verbindlichkeiten. ErTster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen. Neben einigen, schon naturrechtlichen„ Sä- tzen über die Verbindungskraft, den Widerruf und die Erfüllung der Vertrãge: Art. 1134, wird hier das für die Anwendung miſsliche(i) Prin- cip vorgetragen. dals ein Vertrag nicht nur zu demjenigen verpflichte, was darin ausgedrückt wurde, sondern auch zu alle dem, was Billig- Keit, Gewohnheit und Gesetze aus der Natur der Verbindlichkcit folgern las- 5. Zwei- 0) Observations P. I. Amiens p. 11. III. Lyon P. 93. Selbst der Staatsrath Lacuce bemerkte:„ que cet article peut entrainer de graves inconvénients.“ Man antwortete ihm aber, daſs dadurch den Ver- trägen nichts zugesetzt, sondern nur deren Ausle⸗ gung erleichtert werde: Jouanneau II, 259. IIr Thl. B 16 6 Z re ii Von der Verpflichtung etwas zu geben. Im diesem Abschnitte werden die Grundsät?e von der Tradition, die jedoch als eigner modus adquirendi im Fr. R. nicht vorkommt, und von dem Uebergange des periculum erörtert. Die er- wähnte Eigenheit in Anschung der Tradition be- gründet eine wesentliche Verschiedenheit gegen die Principien des G. R., weshalb der ganze In- halt dieses Abschnittes nach der Folge der Arti- ckel in der Kürze mitzutheilen seyn wird. Art. 1156. 1157.(1158.) Die Verpflichtung, etwas zu geben, er- zeugt, im Augenblicke der gegenseitigen Ein- wilſigung, die Ve rbindlichkeit der Ue- berlieferung des versprochenen Gegen- standes. Bis diese erfolgt, hat der Verbun- dene bey Strafe der Entschädigung und Lei- stung des Interesse's, mit aller(nach Beschaf- fenheit des Contracts mehr oder weniger aus- gedehnten) Sorgkalt, auch wenn der Vertrag nur eines der Contrahenten Vortheil he- zweckt ſ[das G. B verbindet in diesem Falle den Mitcontrahenten nur?ur Vermeidung von dolus und culpa laca(k)), für die Aufbewahrung der 1) Thipbaut I, 264. 0 19 0 der Sache zu sorgen. Mie verschiedenen Gra- dationen der culpu in Jata, Lels und levsma nach Röm. B. kennt unser Gesetzbuch nicht. Das Appellat. Gericht zu Lyon trug auf deren Beibehaltung an( 19); der Staatsrath Bigot-Pré- ameneu hingegen hält sie fi mehr sinnreich, als Practisch(m); und gewiſs hatte man wenigstens die Absicht, sie durch die obige Verfügung ab- Zuschaffen(n).] Art. 1158. 1159. Von dem Zeitpuncte an, wo die Sache überliefert werden muſste, auch wenn dies nicht geschahe, wird der Gäubiger(jeder Persönlich Berechtigte) Eigenthümer der- selben(o) und übernimmt alles BRisico. [Gefahr, periculum.— Das G. R. erfordert dage- gen zum Erwerbe des Pigenthums, wenige Sanz besondre auf Vertragsverhältnisse nicht ane wendbare Fälle ausgenommen, die wirE1ich erfölgte Tradition CP), läſst jedoch beim Kaufe — o P. III. Lyon p. 88. ſ m) Code civil suivi de l'expose V, 16. n) Ibid. W 112. o) Bey der Schenkung: 958 und bey dem Ver- kaufe in Bezichung auf den Verkäufer: 1585, s0]1 das Eigenthum alsbald durch die Einwilligung über- gehen. Thibäut I, 301. P B 2 20 6 Kaufe das periculum schan durch die blose Fin- willigung übergehen(4)2 Sollte inzwischen der Schuldner(jeder persönlich verbundene) im Verzuge(r) seyn, in den er durch eine Anforderung oder derselben gleichgeltende Handlung des Gläu- bigers(*), sokern nicht der Inhalt des Ver- trages dem blosen Verfalle des Ueberliefe- rungstermins diese Wirkung beilegt(*), ge- set?t wird ſdas G. B. lälst bey zweiscitigen Bechtsgeschäften den Verzug sofort mit der von einem Theile geschehenen Leistung, auch auser- dem noch in verschiedenen gesetzlich bestimmten Fällen, ipso Fure eintreren(1M, so trift jenen auch ferner das Risico. Das G. B. enthält noch eine Menge genaue- rer Bestimmungen über den Verzug Cu), inson- derheit über die purgatio morae, Wegen deren das Franz. Gesetzbuch keine allgemeine Begel gibt, sondern nur im 26561en Art. einen bestimm- 1en Fall der Anwendung aufstellt. Art. ) Thibaut I, 175. „) Man vergl. überhaupt noch den Wten Abschnitt. *) Thibaut I, 104. *) Fine sehr auffallende Ausnahme dieses letzteren Sat- zes enthält der Art. 1656. ) Thibaut I, 105. u) Thibaut I 102— 105. —— 0 21 6 Art. 1140. 11451. Ward eine bewegliche Sache[von Ueber- tragung der Immobilien(v) wird unten ge- handelt werden]) zweien Personen zu ver- schiedenen Zeiten versprochen, so erlangt der, welchem dieselbe, als redlichem Besit- zer, wirklich eingehändigt wurde, vorzugs- weise und ohne Rücksicht auf die Zeit des Versprechens, das Eigenthum derselben(w). [Nach G. R. ist dieses streitig(x).] Dritter Abschnitt. Von der Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu unterlassen. Art. 1142— 1145. Die Nichterfüllung dieser Verhind- lichkeit, welche bey Unterlassungen schon aus v) Hierbyg entscheidet die Zeit des geschehenen Ein- rrags! LassaulX II, 1o. 8. 302. w) Dies geht nicht etwa blos zuf den Verkauf, son- dern auf alle Verbindlichkeiten ohne Unterschied: Conférence V, 25. die Gründe dieser Ausnahme von der im 113815n Axt. aukgestellten Regel sind kolgende:„ la hönne foi de ebt acquérenr, la néces- sité de maintenir lat circulation libre des objers mo- biliers, la difficulté de les suivre et de les reconnoitre dans la main de tierces personnes:„Code civil suivi de Pexposé V, 18. 115. Aufgleichen Grinden beruht die Verfiigung des Art. 2279. 2) Behmer Jjus controversum observ. 91. 55 22 G aus einer jeden gegentheiligen Handlung kolgt, begründet zwar zunächst nur einen Anspruch auf Entschädigung und Iiteres- se(7)3 doch kann auch dem Gläubiger nicht nur verstattet werden, die Erfüllung der Ver- bindlichkeit auf Kosten des Schulduers selbst zu veranstalten, sondern es steht ihm auch frey, wenn letzterer etwas gegen sein Ver- sprechen unternahm, entweder dessen Ver- nichtung zu kordern, oder auch sich selbst hierzu, auf Kosten des Schuldners ermäch- tigen zu lassen, ohne dals dadurch seiner ausserdem begründeten Entschädigungsforde- rung Fintrag geschähe.[Alles Bestimmungen, die man, so genau regulirt, in den Römischen Gesetzen vergebens sucht.] Von Frstattung des Schadens und Interesse's wegen Nichterfüllung einer Verhbindlichkeit. Diese so wichtige und practische Lehre findet in den Mispositionen des G. R. so wenig eine hefriedigende Aufk)ärung, dals es bis zu diesem Augenblicke den bis in die neuesten Zeiten fort- gesetzlen Bemühungen unsrer besten Schriftstel- ler 7)„Oia nemo ad aétum cogi potest:“ Code civil suivi de l'epose Vnn — — 235 6 ler nicht gelang, in die darüber sehr zahlreich vorhandnen gesetzlichen Vorschriften Finheit und nur einigermaſsen Vollständigkeit zu bringen. Viele der übrig gebliebenen Zweifel lösten die Verfasser unseres Geseizbuches, und gaben ein Aggregat zweckmäsiger Regeln, das zwar keines- weges dem Pedürſnisse einer ganz vollständigen Legislation hierüber abhilft, demungeachtet aber, wegen der es begleitenden Gesetzeskraft vor einer jeden, auch der vortreff lichsten, blos doctrinel- len Ausführung des speculativen Juristen einen entschiedenen Werth hat.— Hier die(aus dem nachherigen Vortrage über die einzelnen Con- tracte zu ergänzenden) Resultate, nach der bisher beobachteten Weise zutammen gefaſst. Art. 116— 1483. 3w Vergütung des Schadens und Inter- esse's ist ein Schuldner, auch ohne die Vor- aussetzung einer bösen Absicht, alsbald ver- pllichtet, wenn bey der Ruüllung seiner Ver- bindlichkeit ihm entweder ein Verzug(1139) zur Last Fällt, oder er auch nur den Zeit- punot verstreichen lieſs, wo ausschliés- send dieselbe bewirkt werden konnte(2) Lalso 2) Bey dem Miethscontracte fällt die Forderung des 2 Schadensersatzes und Interessesse's 8 der Gontract nicht in einen authentischen Aufsatz an? Weg, wWenn werfalst ist oder kein glaubwürdiges Datum(2528) hat: 1750. 5 24 6 [also noch vor dem verabredeten Termine— eine Eigenheit des Fr. R.]. Es sey dann, daſs er zu seiner Entschul- digung eine ihm nicht beizumessende Ursache der Nichterfüllung, wohin nament- lich Zufall und äuserer Zwang gerechnet werden, anzuführen vermöchte. Art. 1149— 1151. Der Gegenstand des einem Glänbiger zu erstattenden Schadens und Interesse's begreikt zwar im Allgemeinen immer den erlitté- nen Schaden und entbehrten Gewinn, jedoch mit dem Unterschiede, daſs bey er- mangelnder Arglist(dol) beides nur in so weit, als es bey Fingehung des Contracts vorhergesehen Wrc könnte„ im Fall der Arglist aber, s0 weit es überhaupt als unmittẽlbare und direote Folge der Nicht- erfüllung des Vertrages zu betrachten ist(*) vergütet werden muſs.[Hierdurch erhalten die äus- *)„Le dol erablit contre celni, qui le commet, une nouvelle obligation, dikférente de celle, qui rér zulte du contrat; cette nouvelle obligation n'est remplie, qu'en réparant tout le töort, guel dol a causé: Cods civil suivi de l'exposé V, 20. Fine Anwendung dieses wichtigen Grundsatzes Kndet man in den Bemerkungen zu dem 1192ten und 1194ten Artickel. 25 0 äuserst vagen, beinahe von jedem Rechtsgelehr- ten anders ausgedrückten, Bestimmungen des G. R.(4) ihre Erledigung.)] Arr. 1262. Ist durch den Vertrag selbst eine gewisse Summe als Aequivalent des Schadens und Interesse's(b) bestimmt worden, s0 kann dem Beschädigten so wenig ein gröse- rer, als ein geringerer, Betrag zuerkannt werden. Art. 1153. Bey solchen Verbindlichkeiten, welche sich auf die Zahlung einer gewissen Summe beschränken, kann die aus der Ver- zögerung der Vertragserfüllung entspringende Schadens- und Interesse Forderung nie mehr, als die gesetzlichen Zinsen(e) ſeine Aus- a) Thibaut I, 275. b)„à titre de dommages-interẽts.“ Dieser Zusatz ward auf den Antrag des Trihunats in der Absicht beigekügt, um dadurch diesen, Fall von dem einer Conventionalstrafe, in Anschung deren eine Ermäs- sigung statt findet(1251), zu unterscheiden: Confé- ren V, 51 c) Eine gesetzliche Bestimmung des Zinsfuſses Hindet sich im Code MNapoléon nicht: Jonanneau, 266. Code civil suivi de l'exposé V, 25. durch ein — 0 26 0 Ausnahme enthölt der 1646e Art.]) begreifen(4) diese jedoch, ohne dafſs der Gläubiger eini- gen Verlust zu beweisen brauchte, von dem Tage der Anforderung[und des Verzugs? 1936, welches auch dem G. R.(e) entspricht] an, sofern nicht der Zinsenlauf nach den Ge- setzen ein kaiserliches Decret vom 3ten Sept. 1807 ist der- selbe auf fiinf Procent in gewöhnlichen Civilsachen, und auf sechs Procent in Handelssachen festgesetzt: Supplément du Code civil p. 255. d) Gegen diese Verfigung wurden im Staatsrathe fol- gende nicht ungegriindete Einwendungen gemacht: es stehe auf diese Art dem Schuldner, der mit dem gelehnten Gelde einen grösseren Gewinn, als die gesetzliche Zinse ausmacht, erlangen Könne, frey, sich durch Bezahlung dieser letzteren den vertrags- widrigen Gebrauch des Geldes zu verschaffen, auß der andern Seite aber könne der Gläubiger, der zur verabredeten Zeit die Zahlung nicht erhalte, genö- thigt seyn, das Geld unter weit härteren Bedingun- gen, als wolir ihn die gesetzliche Zinse entscltädige, aukzunehmen, und doch sey ihm durch die Worte: „ue consistent jamais,“ das Mittel benommon, sich durch den Vorbehalt höherer Zinsen auk einen Solchen Fall vorzuschen. Piese Bemerkungen wur- den dem Tribunat mitgethoilt, jedoch ohne weite- ren Erfolg: Louan neau II, 266.— Finigermassen kann inzwischen der Gläubiger sich durch Beifii- gung einer Conventionalstrafe wegen blosen Ver- zugs helfen: 1226. 1229. c) Thibaut I, 279. — setzen ipso jure beginnt()[odet etns be- stimmtes hierüber verabredet ist(g)).— Be- sondré Begeln hierüher treten bey Handels- geschäften und Verbürgungen ein.[Ueber- haupt sind noch wegen der Zinsen die Art. 190 ½ bis 1909 zu vergleichen.] Art. 125. 2155 Zinsen von Zinsen können bezogen werden vermöge einer gerichtlichen e rung oder besondern Ueper einkunft; sind letz- tere Capitalzinsen, so zmiüssen sie zun Zeit der Klage oder Uebereinkunft von wenigstens einem kallig seyn, sind es fällige Ein- kKünfte, als Pacht- und Wieſhelder⸗ rück- ständige Erb- oder Leibrenten, desgleichen zu erstattende Früchte(h) Bär ach Zin- sen, 1) Pies ist z. B. allgemein der Fall nach einer Vorla- dung zum Versuche der Giite;: Code de procédure Art. 57. Mehrere andere Fälle enthalten die Art. 1440 15, 168 1570, 1626 1652, 1682, 1609, 1646, 1906, 2001 und 2191 dieses Gesetzhuchs; auch die von Vertragsverhältnissen eigentlich nicht reden- den Art, 455, 4 und 1015. N. 2 g) Code civil suivi de l'exposé V, 21. cf. Art. 2652. h) Hinter frnits, standen in dem vom Staatsrathe ge- pilligten Project die Worte:„M pärtir du jour de la liquidation.“ Sie wurden aber auf den Antrag des Tribunats weggestrichen, um dem Schuldner die Gelegenheit zu benehmen, die Abrechnung ab- sichtlich zu verzögern: Gonférence V, 43. sen, die ein Pritter für Rechnung des Schuld- ners bezahlte, so werden diese unbedingt vom Tage der Anforderung oder Vebereinunft an verzinset.[LNach G. Z. ist es, unter dem Ma- men des Anatocismus, gänzlich und bey Strafe untersagt, rückständige Capitalkinsen sich wieder verzinsen zu lassen(1).] Fünfter Abschnitt. Auslegung der Verträge. Auch in den Lehrbüchern des G. R. findet man gyöstentheils diejenigen Sätze, welche das Franzõsische Gesetzbuch in diesem Abschnitte aufstellt. Als solche bedürfen die in den Art. 1156— 1159 und 1161 enthaltnen Verfigungen: daſs man mehr auf die Absicht der Con- trahenten als die wörtliche Bedeutung des Ausdrucks, einem jeden Vertragspuncte den Sinn geben soll, welcher denselben wirksam erhält, und dem Gegenstande des Vertrags, dem Ortsgebrauchè, und dem ganzen Inlialte des Geschfts am angemes- densten ist(1), um i) Thibaut L, 265. k) Thibaut I, 55. 54. 29 S um so weniger einer ausführlicheren Erwähnung, als sie fast durchgehends auch schon die Matur der Sache lehrt.— Theils als Supplemente des G. B., cheils ihres practischen Gebrauchs wegen, sind inzwischen folgende Regeln einer speciellen Mittheilung werth, obgleich die in den Art. 1160, 4165 und 1164, gleich der allgemeineren im Art. 1135, bey der Anwendung zu mancherley Schwie- rigkeiten Anlaſs geben dürften. Art. 1160. Alle Bestimmungen(clauses) eines Contracts, welche an dem Orte der Finge- hung desselben üblich gind, muſs man dar- unter begriffen achten, wenn sie gleich nicht besonders ausgedrückt wurden.[LL. 34. D. de reg. jur. 1. 31.§. 20. D. de aedil. edict.] Art. 1162. Ist der Inhalt eines Vertrags zweifel- haft, so wird solcher gegen den, welcher sich etwas versprechen liels(1), und zum Vortheile desjenigen, der eine Verbind- lichkeit übernahm, ausgelegt.[Nach der 1. 38. F. 2. D. de verb. obligat., und der gewöhnlichen Deutung des gemeinrechtlichen, jedoch in Anse- hung des Brautschatzes eine Ausnahme leiden- den, 1) Bey dem Kaufcontract wider den Verkäufer, 1602. 5 30 8 den, Satzes: Fterpretatio contra eum fuciendu, ui clurtus Iohu debuiet(m). Art. 1165. So allgemein auch die Ausdrücke seyn mögen, in denen ein Vertrag abgefalst wurde, so begreift er dennoch nur diejenigen Gegen- stände, wovon es klar ist, dafs die Parteien darüber zu contrahiren die Absicht gehabt haben. Art. 116%. Hat man in einem Contract zur Erläute- rung der Verbindlichkeit einen Fall aus- gedrückt, so wird nicht dakür gehalten, dals hierdurch die den Rechten gemäſse Ause dehnung derselben auf nicht ausgedrückte Fälle hätte beschrankt werden sollen.[L. 31. D. de reg. jur Sechster Abschnttt Wirkung der Verträge in Betreff eines Dritten. Bekarnr“ aus dem 6. B.() 18t zwar der allgemeine Grundsat?z: daſs m) Oder wie ihn Hr. Thibaut(I, 55.) ausdriickt: der Sinn ist vorzuziehen, welcher dem Verlieren- den am wenigsten nachtheilig ist. ck. Code civil suivi de l'exposé V, 219. *) L. 10. D. de jurejurando. 5 31 6 daſs Verträge nur zwischen den Contra- henten Wirkung haben, einem PDritten aber in der Regel weder schaden noch nützen: Art. 1165. f1120— 1129. Pahingegen aber kennt solches die hier folgende Modification desselben in Anschung der Gläu- biger, in der Ausdehnung, wie sie das Fr. R. aufstellt, nicht. Im Falle der erfolgten Ver- mögensabtretung(cessio bonorum: Art. 1265 fgg.(u)) Jäſst es zwar dieselben in alle Rechte des Schuldners, die nur nicht seiner Person an- hängen, eintreten, aber auserdem gestattet es ihnen nur eine Klage auf Bezahlung ihrer For- derungen, nicht aber eine solche unmittelbare Finmischung, als wozu sie die nachstehenden Ar- tickel berechtigen: r 165. Ohne BRücksicht auf jenen allgemeinen Grundsatz können die Gläubiger Sfi Rechte und Klagen ihres Schuldners, die nicht auf dessen Person e beschränkt sind, geltend machen. Art. 116. Sie können auch, in ihrem eignen Na- men, alle Handlungen anfechten, die der Schuldner zur Beeinträchtigung ihrer Rechte unter- n) Thibaur-T, 1222. 1227. 60 32 6 unternahm; und miüssen sich nur bey der Ausübung dieser Befugniſs in Ansehung der in den Titeln von der Erbfolge(0) und der Ehe ihnen eingeraumten Betechame an die daselbst vorgeschriebenen Regeln halten. Diese beiden in den Art. 1166 und ent- haltnen Sätze sind als Figenheit des Fr. R. zu betrachten, welche schr erhebliche Folgen hat. Pahin gehört z. B. die Verfügung des Art. 622, dals die Gläubiger die Verzichtleistung ihres Schuldners auf einen ihm angefallenen Mieſsbrauch für nichtig erklären lassen, und die des Art. 765, daſs sie an der Stelle ihres Schuldners, der zu ihrer Beeinträchtigung eine Erbschaft ausschlägt, dieselbe selbst annehmen können; ferner die der Art. 14 ½6 und 1447, dals sie Namens ihrer Schuld- nerin, die derselben bey dem Vermögensverfall ihres Ehemannes zustehenden Bechte ausüben, auch sich der vorseyenden Vermögensabsonderung widersetzen oder die schon geschehene aufheben lassen, so wie des Axt. 1464, nach welchem sie die von ihrer Schuldnerin zu ihrem Machtheil geschehene Entsagung auf die Gütergemeinschaft anfechten und diese selbst annehmen können, end- lich auch die des Art. 2102, welche ihnen gestat- tet, in gewissen Fällen in die Miethcontracte ihres Schuldners einzutreten und dieselben statt sei- o) Code civil suivi des motils V, 26. — 0 33 S seiner fortzusetzen. Die Art. 820. 882 und 1053 sind ebenwohl als mittelbare Folgen der obigen Sätze zu betrachten. Verschiedene Gattungen der Ver- bindlichkeiten. ErTster Abschnitt. Bedingte Verbindlichkeiten. Von der Bedingung im allgemeinen und deren ver- schiedenen Gattungen. Da in Ansehung der in diesem F. vorgetra- genen Grundsätze ungefähr das nemliche, nur in noch ausgedehnterem Umfange, gilt, was bey dem VIIten Abschn. des vorigen Capitels erinnert worden, so wird es hier nur einer ganz gedräng- ten Uebersicht des Inhalts bedürfen, welcher dann nur noch einige besondere auf einzelne Sätze sich beꝛiehende Bemerkungen eingemischt werden Sollen. Ganz dem G. R. und der Natur der Sache gemäs bestimmen die Art. 1166 bis 1170, was Ur Thl. C eine 5 34 6 eine bedingte Verbindlichheit sey(pP), und da ſs die, in einer solchen Hiegende Bedingung entwe- der suspensiv oder resolutiv, entweder willkühr- lich(potestativ) oder zufällig sey; abweichend vom G. B. ist dagegen die Definition, welche der Art. 1171 von der gemischten Bedingung giebt, indem er mit dieser Benennung diejenige be- zeichnet, welche zugleich von dem Willen eines der Contrahenten und eines Dritten ab- hängt, dahingegen nach G. R. das Gemischte in das Hin- zutreten eines ungewissen physischen Ereig- nisses gesetzt wird(4).— Durchaus gemein- rechtlich ist es sodann wieder: daſs eine Bedingung stets nach der muth- maslichen Absicht der Contrahenten in Er- füllung gehen misse(r): Art. 1176. Daſs, —— p) Die im 6. R. vorkommende Zweckbestimmung, modus: Thibaut I, 150, wird nicht besonders er- wähnt, obgleich das PTribunal zu Angers darauf an- trug: Observations: P. I. Angers, p. 7 doch ward bereits oben(954) ein Fall vorgetragen, wo man dieselbe obgleich namentlich von einer Bedin- gung die Rede war, annehmen muſste. q) Thibaut I, 122. r) Eine solche Erfüllung kann jedoch nach dem allge- meinen Satz des Art. 1122. auch von den Erben Fe —. 5 35 6 daſs, wenn keine Zeithestimmung da- mit verbunden ward, nur das he EFintreten oder die Sneit des Nicht- eintretens der Begebenheit, wenn hingegen eine Zeit bestimmt w urds schon der ab- lauf dieser Zeit, die Erfüllung oder Nicht- erfüllung der Bedingung zur Folge habe: Art. 1476.. daſs ferner in jedem Falle eine Bedin- gung, deren Erfüllung derjenige hinderte, welcher zur Leistung verbunden v ar, erfüllt betrachtet werde(1) Axt. 1173; so wie endlich daſs eine erfüllte Bedingung auf die Zeit der Uebernahme der verbinlneeit zurückwirke ſwelches besonders in Ansehung der V orzugsrechte und Hy potheken in PB S kommt(*)); jedoch auch in der Zwischen- zeit der eventuell Berechtigte nicht nur alle Erhaltungsmaasregeln treffen könne, son- geschellen: Gode civil suivi de T'exposé V, 29.— Wegen der in einem Testament enthaltenen Bedin- gung ist der Art. 100 nachzuschen. 8) Thibaut I, 124. ) L. 85. F. 7. D. de V. O. L. 162. D. de R J— Hr. Thibaut(I, 126) behauptet, obwohl in Bezichung auf diese Gesetze, den obie gen Satz von dem, zu dessen Vortheile die Bedingung beigefügt wurde. 3) Gode civil suivi de Fexposẽ V. 221. C 2 5 36 0 sondern auch sein Recht auf die Erben transmittire: Art. 1179. 1800.(u). Pine bemerkenswerthe Abweichung vom G. R. enthalten dagegen ganz oder zum Theile fol- gende, aus diesem Grunde vollständig mitzuthei- lende, Artickel: Art. 1172. Jede Bedingung, deren Gegenstand un- möglich, unsittlich oder gesetzwi- drig ist, hat nicht nur selbst keine Wir- kung, sondern macht auch den von ihr ab- hängigen Vertrag ungültig.[Dieses lerztere galt nach Röm. R. nur von dem bey dem folgen- den Artickel zu bemerkenden Falle des Verspre- chens der Unterlassung einer unmoralischen Hand- lung(v).— Uebrigens macht auch das Fr. R. davon bey Schenkungen und Testamenten eine Ausnahme: 9oo.(w).] Art. 1153. Pie Verbindlichkeit, etwas Unm gli- ches zu unterlassen, schadet jedoch der Gül- —— u) Thibaut I, 124. *) Thibaut T, 125. w) indem es bey solchen die Beifügung einer physisch oder moralisch unmöglichen Bedingung als blosen IIthum ansicht: Code civil suivi de T'exposé V, 28. „—„— 5 37 60 Gültigkeit der von derselben abhängigen Ver- bindlichkeit nicht.[Ob dies auch auf die nach dem gemeinrechtlichen Sprachgebrauche darunter mit begriffene moralische Unmöglichkeit aus- zudehnen sey, ist unentschieden geblieben. Fin Fall dieser Art, den die L. 121.§. 1. D. de V. O. enthält, möchte inzwischen, wegen der Ver- fügung des hiernächst folgenden 1174ten Art., ge- gentheilig, als es in dem erwähnten Gesetze ge- schehen ist, entschieden werden müssen; ob aber auch die gemeinrechtliche Bestimmung, daſs für die Unterlassung einer unsittlichen Handlung etwas gültig nicht versprochen werden könne(x), dem Fr. R. gemäs sey, läſst sich mit einiger Ge- wilsheit nichr behaupten.] Art. 117. Jede verbindlichkeit, die unter einer in der Willkühr des sich Venpflichtenden ste- henden Bedingung eingegangen ist, hat keine Gültigkeit.[Diese Vorschrift ist etwas vom 6. R durchaus Abweichendes, da sich in diesem nur der einigermaſsen ähnliche Satz findet, dals eine der bloſsen Willkühr eines der Contrahenten über- lassene Leistung nicht Gegenstand eines Vertra- ges seyn könne(V).1 II.) Von 2) Thibaut I, 125. ) Thibaut I, 155, 0 33 0 §. U. Von der aufschiebenden Bedingung. Bey der specielleren Erörterung der einzelnen Gattungen der Bedingungen in diesem und dem folgenden F. weicht das Fr. R. von dem G. B. be- deutend mehr, als in dem vorigen Paragraphen, ab, doch minder correctorisch, als durch Zusätze und genauere Bestimmungen.— Ganz dem letz- teren entsprechend ist eigentlich nur der Satz, daſs eine Suspensivbedingung die ist, wel- che von einem künftigen und ungewissen Freignisse abhängt, und daſs bey einer Sol- chen die Verbindlichkeit erst nach dem Fintreten des Ereignisses vollzogen wird (*): Art⸗ 1131. Neu hingegen ist der Zusatz eben dieses Artickels: daſs auch alsdann eine Suspensivbedingung vorhanden sey, wenn der den Inhalt der- selben ausmachende Umstand sich zwar schon ereignet hat, den Contrahenten aber noch unbekannt ist, und daſs in diesem Falle die Verbindlichkeit von dem Tage ihrer Fingehung an wirksam seyn Solle. Aus- ————— 2)„Peut ötre exécutée.“ Piese Worte wurden auf den Antrag des Tribunats dem van dem Staatsrathe beliebten Ausdrucke: ne produit I'effet, in der Ab- zicht substituirt, um das Recht, Erhaltungs- maasregeln anzuwenden, nicht auszuschliessen: Cönkférence V, 52. Code civil suivi de I'ex- pose V 113. — — e—„—„ —— S 65 39 6 Ausserdem enchält auch eine, dem G. B. zwar nicht gänzlich fremde, doch hier weit ge⸗ nauer angegebene Bestimmung der Art. 11832. Hängt die Ueberlieferung einer Sachée von dem EFintritte einer aufschiebenden Be- dingung ab, so bleibt dem Schuldner bis zu deren Erscheinen das Risico; geht sie wäh- rend dem ohne sein Verschulden gänzlich zu Grunde, so erlischt die Verbindlichkeit. [Wie es bey hinzutretender Schuld in die- sem Fälle gehalten werden soll, ist nicht be- stimmt, erhält aber durch das, was sogleich über die Verschlechterung einer Sache gesagt wird, einigen Aufschluſs.] Findet sich die Sache blos verschlech- tert, so hat der Gläubiger die Wahl, ent- weder die Verbindlichkeit ganz aufzuheben, oder die Sache in ihrem dermaligen Zustande zu fordern, und zwar ohne Verminderung des Preiſes, wenn jéner die Deterioration nicht verschuldete, im gegentheiligen Falle aber mit Vergütung des Schadens und Inter- esse's.[Das Röm. R. bestimmte, daſs die ohne Schuld des Verbundenen eingetretene Verminde- rung oder Verschlimmerung der Sache dem Be- rechtigten zur Last falle:-s0 wie auch die hinzu- gekommene Vermehrung ihm zum Vortheile ge- reiche(*): die Französischen Legislatoren aber hiel- ———— *) 1. 8. D. de yeric. et comm. 6 40 6 hielten dafür, daſs zwar jener durch den Vertrag auf die nachherigen Vermehrungen Verzicht geleistet habe, daſs aber die Verminderungen den Berechtigten, solange das Risico auf ihn nicht übergegangen sey, nicht treffen könnten(4). 5. Von der auflõsenden Bedingung. Durchaus gemeinrechtlich ist hier das allge- meine Princip: daſs eine Resolutivbedingung die Vollzie- hung der Verbindlichkeit nicht hindert, durch ihr Fintreten aber die Aufhebung der Verbindlichkeit bewirkt und alles in den vorigen Stand setzt: Art. 1133. Art. 1134. PDie auflösende Bedingung wird bey allen Bilateralcontracten für den Fall, daſs einer der Contrahenten sein Versprechen nicht erfüllt, stillschweigend voraus- gesetzt(b).[Das G. R. gestattet hier nur eine Klage auf die Erfüllung des Contracts; und einstweilige Zurückhaltung der gegenseitigen PLeistung mittelst der Finrede des nicht erfüllten Contracts(c). Doch 2) Code civil suivi de l'exposs V 31. b) Fine Anwendung hiervon enthält der Art. 1610. c) Thibaut I, 169. —,— — — 5 41 6 Doch bleibt demjenigen, welchem die versprochene Leistung vorenthalten wurde, die Wahl, ob er den andern zur Vollziehung des Vertrags, wenn diese noch möglich ist, nöthigen, oder die Aufhebung desselben mit Vergütung des Schadens und Interesse's vor Gericht, wo inzwischen nach Beschaffenheit der Umstände dem Beklagten ein Aufschub gestattet werden kann(*), auswirken will(“*). Zweiter Abschnitt. Von der Verbindlichkeit mit Zeit- bestimmung. Der ganze Inhalt dieses Abschnitts ist, der 11881e Art. etwa ausgenommen, durchaus gemein- rechtlich, namentlich gilt dies von dem Satze, dals die Zeitbestimmung sich von der Be⸗ dingung dadurch unterscheidet„daſs sie die Verpflichtung selbst nicht aufschiebt, son- dern nur deren Erfüllung verzögert: Art 1135. wel- * Man hielte es für billig, dem Schuldner, der durch unglückliche Ereignisse an der Erfüllung sei- ner Verbindlichkeit gehindert wurde, und sich noch 3 nachdem der Gläubiger deren Aukhebung verlangt hat, dieselbe zu erfüllen bereit erklärte, hierzu eine Frist zu gestatten: Code civil suivi de Fexposé V, 119. *) Eine Anwendung des allgemeinen Princips enthalten die Art. 166 ½ und 1764. 6 4₰2 0 welcher Satz jedoch eine nothwendige Beschrän- kung in zwey Puncten erleiden muſs, nemlich: 1) dals nach der Natur der Sache und der aus- drücklichen Anerkennung des G. R.(d) die Be- stimmung einer in Ansehung der Frage: ob sie existiren werde, ungewissen Zeit der Bedin- gung völlig gleich zu setzen ist; so wie 2) darin, dals jene Entscheidung nur auf Zeithestimmun- gen palst, welche den Anfang? nicht auf solche, welche die Dauer der Wirkungen eines Vertra- ges betreffen. Ganz dem G. B. angemessen ist es ferner: daſs was erst zu einer bestimmten Zeit zahlbar ist, vor deren Erscheinen nicht gekordert werden kann: Art. 1186, und wenigstens folgerungsweise damit überein- stimmend auch der Zusatz dieses Artickels: daſs jedoch, was vor der Verfallzeit schon pezahlt worden ist, nicht zurück gefor- dert werden könne; indem derselbe aus dem gemeinrechtlichen Prin- cip, dals der Schuldner in der Regel auch vor dem bestimmten Zahlungstermin seine Verbind- lichkeit zu erfüllen berechtigt ist(eN, zu folgen scheint, wie denn auch hierauf die weitere Ver- fkügung: daſs d) Thibaut T, 127. e) Thibaur I, 127. 4. E. —.—— daſs eine jede Zeitbestimmung, so lange nicht aus der Uebereinkunft selbst oder aus den Umständen das Gegentheil erhel⸗ let, zu Gumnsten des Schuldners bei⸗ gefügt vermuthet wird: Art. 1137, fast gleichbedeutend ist().— Etwas Abwei- chendes enthält dagegen der Art. 1188. Auk die zum Vortheile eines Schuldners beigefügte Zeitbestimmung kann derselbe nicht mehr Anspruch machen, wenn er fallirt, oder durch eigenes Zuthun die dem Glaubiger zugestandene Sicherheit ver- — iat(8) DPtter Aböehnitt. Von alternativen Verbindlichkeiten. Nicht nur in diesem, sondern auch in den kolgenden Abschnitten, bis zum Ende des vierten Capitels, kommen so viele das G. R. theils mo- dificirende, cheils ergänzende Bestimmungen vor, dals, nur mit wenigen Ausnahmen, deren ge- Samm- ) Eben so deutet sie wenigstens auch Hr. Bigot-Préa- meneu, mit der Bemerkung, dalſs der abwechselnde Werth des Papiergeldes(der Staatspapiere) es dem Schuldner oft sehr vortheilhaft mache, früher Zah- lung zu leisten: Code eivil suivi de l'exposé W. g) cl. Code de procédure Art. 124. 05 44 6 sammter Inhalt eine besondere Aufmerksamkeit verdient; wir werden daher der beobachteten Ord- nung Schritt für Schritt folgen, und nur hier und da einen aus dem G. R. hinlänglich bekann- ten Satz übergehen. Art. 1189— 1191. 1196. Wer eine alternative Verbindlichkeit üibernahm, entledigt sich derselben durch die, in der Regel seiner Wahl überlassene, Ablieferung einer der beiden oder auch mehreren in der Zusage begriffenen Sachen. Theile von beiden anzunehmen, kann er dem Gläubiger nicht zumuthen.[Nach G. R. geht im Falle des Verzugs die Wahl gewöhn- lich auf den Gläubiger über(h).] Art. 1192— 1195. Fine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt und einfach, wenn eine der bei- den Sachen entweder kein Gegenstan d einer Verbindlichkeit seyn konnte(1), oder h) Thibaut I, 105. i) Es sey denn, daſs dem Cläubiger dabey ein Beirng zur Laet llt Qgdeciyilii de l'exposé V/ 35., in welchem Falle die beim 1150. Art. mitge- theilte allgemeine Regel zur Anwendung kommt. — c c—— — 6 45 6 oder zu Grunde gieng(4), selbst wenn dem Verbundenen eine Schuld zur Last fällt lin diesem letzteren Punct verfügt das G. R. ge- gentheilig); in einem solchen Falle kann der Werth der Sache nicht angeboten werden. Hat jedoch der Berechtigte die Wahl aus- drücklich vorbehalten, so ist ihm, wenn der Verbundene den Untergang der Sache ver- schuldete[welches auch den Verzug unter sich begreift(1)), gestattet, entweder die noch übrige oder den Werth der nicht mehr vor- handenen Sache zu fodern.[Der Fall, wo durch des Gläubigers Schuld eine der beiden Sachen untergieng, ist gar nicht erwähnt; das G. B. verbindet damit gänzliche Befreiung des Schuldners.] Sollten aber beide Sachen zu Grunde gegangen seyn, s0 ist, wenn dies ohne Schuld des Verbundenen geschah, die Ver- bindlichkeit erloschen; geschahe es durch dessen Verschulden, so bezahlt er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen Sache, wenn nicht etwa dem Berechtigten die Wahl vorbehalten blieb, die er dann auch auf den Werth erstreckt.(Dies letztere gilt 1) Wenn der Gläubiger selbst eine der Sachen auf an- derem Wege erworben hat, so gebührt ihm den- noch die zurückgebliebene: Thibaur I, 85. 1 Code givil suivi de T'exposé V, 35. 5 46 0 gilt nach 6. B. auch, wenn der Gläubiger die Wahl nicht bedungen hatte(m). Vierter Absechnitt. Von Solidar-Verbindlichkeiten. Von dem Solidarverhältnisse unter Gläubigern. Ausser der im 1197ten Art. enthaltnen, auch gemeinrechtlichen, Beschreibung der Correalge- rechtsame, sind nachstchende einzelne Sätze be- merkenswerth: 196. Von des Schuldners Wahl hängt es ab, an einen oder den andern der Solidar- glubiger die Zahlung zu leisten, so lange Sinüt einer von ihnen durch Anstellung der Klage ihm darin zuvorgekommen ist m ungeachtet aber befreit der von einem der Ckubiger g geschehene Erlafſs den Schuldner nur in Anschung des jenem gebührenden An- theils(n). S G. B. ist es bestritten, ob die m) Ueber alle angekihrten Bestimmungen des G. R. ist zu vergleichen: n) In dieser Minsicht steht auch, wenn ein Solidar- gläubiger dem Schuldner eine Quittung gab, den Mitgläubigern den Beweis der Simulation zu: Gode civil suivi de l'exposé V, 35. 6 47 6 die übrigen nicht auch diesen Antheil einzufor- dern berechtigt sind(0) 1199. Jede Handlung, wodurch in Anschung des einen der Solidarglàubiger die Vetah ung unterbrochen wird, kommt auch den übrigen Zu statten.[Das 6. R. dehnt diesen Satz Su jedes Erhaltungsmittel der Correalgerechtsame aus(p).] S W. Von dem Solidarverhältnisse von Seiten der Schuldner. Die fünf ersten Artickel dieses F. enthalten eine Beschreibung der Solidarverbindlichkeit Art. 1200 und die Sätze: dals eine solche Verbindlichkeit, mehrere gesetzliche Ausnahmen[die Art. 395. 396 1222. 1442. 1734. 1867. 2002, desgleichen in An- o) Thibaut I, 226.— Das Tribunat hingegen trug sogar darauf an, dalſs der von einem Solidargläubi- ger gescheheue Erlals den Schuldner ganz Pelreie: Conkférence V, 62. Die Griinde, warum man dies nicht annahm, finden sich im Code civi1 suivi de J'exposé V 3. p) Thibaut I, 226. Eben so erklärt den obigen Satz der Staatsrath Bigot-Préameneu in seiner Rede an das gesetzgebende Corps: Code civil suivi de I'ex- posé V, 37. 0 43 6 Anschung der Wechsel(4)) abgerechnet, nicht vermuthet werde, Art. 1202.[selbst nicht bey Gesellschaften: 1862, und Bevoll- mächtigten: 1995, obwohl mehrere beauftragen- de(mandantes) in einer solchen Verbindlich- keit stehen: 2002.; daſs sie statt fnde, auch wenn die mehreren Schuldner auf verschiedene Weise, z. B. bedingt oder unbedingt, mit oder ohne Zeitbestimmung verbunden sind: Art. 1201. daſs es dem Gläubiger frey stehe, an welchen der Schuldner er sich wenden will, selbst wenn er einen derselben be- reits belangt hätte: Art. 1205. 1204; daſs wenn einer der Schuldner einzi- ger Erbe des Gläubigers oder dieser ein- ziger Erbe eines der Schuldner wird; die- Ses Zusammentreffen die Solidarschuld nur für den Antheil des beerbten Gläubigers oder Schuldners aufhebt: Art. 1209. Lver- mõge der alsdann eintretenden Confusion: 13501 Dieses alles erkennt auch das G. R. an 6 — cx — — O— abweichend davon ist hingegen die weitere Ver- daſs fügung des 2205ten Art. —————— ) Code du commerce Liv. I. Art. 140. ) Thibaut I 227. L. 71. pr. D. de Ndejusoribus. 5 49 0 daſs die Finrede der Theilung(«) nicht zuläſsig seyn soll(t d. Ausserdem verdienen als neu oder wenig- Stens näher bestimmend folgende Regeln noch ausgehoben zu werden: Art. 2205. Ist die zu leistende Sache durch das Versehen oder während des Verzugs eines oder mehrerer der Solidarschuldner 2zu Grunde gegangen, so befreit dies die übri- gen nicht von der Verbindlichkeit zur Be- zahlung des Werths der Sache; doch kann der Ersatz des Schadens und Interesse's nur jenen angefordert werden.[Das 6. B. stellt im allgemeinen den Grundsatz auf, daſs die mora des einen Solidarschuldners den übrigen nicht schade(u).) Art. 1206. 1200. Die gégen einen der Sblidarschuldner erhobene Klage unterbricht die Verjahrung Segen alle.[Auch hierhker I8t das beim 1199ren Art. ) Thibaut I, 229. t) Die in den Contracten übliche Entsagung auf diese Pinrede ist daher ganz überflüssig: GCode civil suivi de l'exposé V, 39.— Bey Bürgschaften Rndet sie dagegen statt! 2026. u) L. 52. F. 4. D. de usuris. 1. 1)5. 5. 2. D de R. J. IIr Thl. P 5 60 6 Ler veinetit j zeſen( ie ie ge gen einen geschehene Anforderung der Zin- Sen deren Lauf alsbald gegen alle eröffnet. Art. 1203. Jeder einzelne Solidarschuldner kann einer erhobenen Klage alle und jece Finre- den entgegen setzen, die nur nicht seinen Mitschuldnern blos für ihre Person Zur kommen.[Eine Anwendung hiervon auf die Pinrede der Compensation enthält der 129416 Ant. 1 Art. 1211 Der Gläubiger, welcher entweder eine Theilung der Schuld in Ansehung eines der Mitschuldner zugiebt, oder auch die dem- selben ertragende Summe, unter der aus- drücklichen Benennung als dessen An- theil, annimmk, ohne in der Quittung seine Rechte vorzubehalten, verliert seine Solidar- befugniſs gegen diesen Schuldner(w), be- hält sie jedoch gegen die übrigen nach Ab- zug jenes Antheils(*). Die — v) Thibaut I, 227. N.. w) Im Allgemeinen gilt die Regel, daſs eine Entsagung auf das Solidarverhältnils nur aus solchen Hand- lungen gefolgert werden kann, welche über die Ab- Sicht des Gläubigers keinen Zweilel lassen: Code civil suivi de l'exposé V do· 2) ck. L. 8. J. 1. D. de legat. I. — — 51 68 Die an einen Mitschuldner für seinen Antheil geschehene Ankorderung wird da- gegen als Erlassung der Solidarverbindlich- keit dieses Schuldners nicht angesehen, 80 lange dieser die Anforderung noch nicht nachgegeben hat, oder eine verurtheilende Entscheidung noch nicht erfolgt ist. Art. 1212. Der Gläubiger, welcher den Antheil ei- nes der Mitschuldner an Renten und Lim- sen(V) abgesondert und ohne Vorbehalt an- nimmt, verliert die Solidarrechte nur in An- schung der bereits falligen Renten und Zin- sen, nicht aber in Ansehung der noch fallig werdenden oder gar des Capitals, es sey denn, dals die theilweise Zahlung zehn nach ein- ander folgende Jahre geschehen wäre.[Eine dieser letzteren ähnliche Verfũgung enthält L. 3. C. de apoch. publ.] Art. 1213— 1215. Die gegen einen Gläubiger solidarisch übernommene Verbindlichkeit ist unter den Schuldnern ipyo jure getheilt.[Nach SB. 7) In der 1ten Ausgabe der Danielschen Uebersetzung steht:„ohne die rickständigen Renten etc.“, und auch im Französischen: Fans arrérages etc Dies ist okkenbar ein Irthum. 0 562 65 B. B. ist dies zweifelhaft; viele glauben; daſs denPezahlenden nur das beneſ. cedendarum actib- vn itche.] Es kann daher, wenn einer won ihnen die Schuld ganz bezahlt hat, der- sclbe von den übrigen nur deren einzelne Anteile wieder einfordern(?)[selbst wenn er sich in alle Rechte des Gläubigers hätte ein- Setzen lassen(*)1; doch wird, wenn einer von diesen insolvent ist, die demselben er- tragende portion unter sämtliche Theilhaber verhältniſsmäſsig vertheilt(«), welches auch diejenigen trift, denen der Gläubiger die So- jidarverbindlichkeit erlassen hat. Art. 1246. gollte endlich die Angelegenheit, in Rücksicht welcher die Solidarverbindlichkeit contahirt wurde, nur einen der SoRdar- Schulduer angehen, 80 haftet dieser im Ver- hältniſse zu seinen Mitschuldnern(b) die in so fern nur als seine Bürgen betrachtet werden(e), für die ganze Schuld. Aus⸗ ——— 2) Fine anwendung lriervon enthält der Art. 375. *) Code civil suivi de l'exposs V, 44. a) In Ansehung der Biürgen Rndet sich eine etwas ver⸗ schiedene Bestimmung im 2026. Art. b) Gegen die Blãubiger sihd sie alle ohne Unterschied Hauptschuldner und als solche verbunden: Conke- rencCE V, 76. c) Fine Anwendung dieses Satzes enthält der 131. Art ——————— SO 53 6 Ausser den bisher vorgetragenen Artickeln sind über das Solidarverhältniſs noch zu verglei- chen: die Art. 1260 und 1281, wegen der Nova- tion, 128 ½ und 1235, wegen des Erlasses, 1294, wegen der Compensation, 1301, wegen der Confusion, 1365, wegen des Eides in Betreff der Solidarschuldner, desgleichen die Art. 1431 und 1432, wegen der zwischen Ehegatten ein- tretenden Solidarverhältnisse, die Art. 2021½ 2025 und 2050, wegen der Anwendung desselben auf Bürgen, und der 22%91e wegen der Verjäh- rung. Fünfter Abschnitt. Von theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. Diese ganze Lehre Rndet in dem G. R. so wenige und dürftige Beiträge, dals es nöthig seyn wird, die hierübér vorliegenden Verfügungen des Fr. B. in ununterbrochenem Zusammenhange vorzutragen, wobey jedoch auf die Röm. Gesetze über diesen Gegenstand, wo sich deren finden, verwiesen werden soll. Art. 1217. 1218. Eine Verbindlichkeit ist untheilbar, wenn sie eine Sache, deren Ueberlieferung, oder eine Handlung, deren Verrichtung weder einer 0 54 0 einer materiellen noch intellectuellen Thei- lung fahig ist, zum Gegenstande hat; so wie auch, wenn die Bezichung, in welcher eine an sich theilbare Sache oder Handlung zu der Verbindlichkeit steht, sie einer theil- weisen Vollzichung unfähig macht(4). 8 8 [ r de Wirkungen einer theilbaren Verbindlichkeit. Art. 1220. Ist gleich eine Verbindlichkeit theilbar, so muſs sie doch zwischen dem Glaãubiger und Schuldner als untheilbar vollzogen wer- den. Nur in Anschung der Erben kommt die Theilbarkeit zur Anwendung(e), indem von diesen die Finforderung oder Zahlung nur zu den Antheilen geschieht, welche ih- nen zugefallen und wofür sie als Repräsen- tanten des Gläubigers oder Schuldners ver- haftet sind:[Ldas Letztere gilt auch nach G. 13 d) Wie z. B. die Verbindlichkeit, ein Haus zu erbauen, oder eine Sache zu geben, welche, getheilt, ihre Bestimmung nicht mehr erreichen würde: Gode civi1 suivi de l'exposé V, 36. e) 8S0 wie jedoch mehrere Antheile sich in einer Per⸗- son vereinigen, s0 källt in Anschung dieser Theile 8 Code civi!l suivi de l'exposé V 48. die Befugnils zur theilweisen Zahlung wieder weg: 2 6 55 R.(), und es kann sogar der Frblasser, dieser ipso jure erfolgten Theilung zuwider, nicht ver- kügen(8N Art. 1221. Ausnahmen, wo eine solche Schuld auch von den Erben als untheilbar betrachtet wer- den muſs, sind: 1) wenn es eine hypotheca- rische Schuld(“) ist(h) fauch gemeinrechtlich (i) 2) wenn dieselbe eine ganz genau be- stimmte Sache(Fpecier)[Ldie in den Antheil eines der Erben gelallen ist(k)]?Zum Gegen- stande hat; 3) wenn von einer auf des Gläu- bigers Wahl gestellten alternativen Verbind- lichkeit die Rede und eine der hierunter begriffenen Sachen untheilbar ist Lauch gerade diese von ihm gewählt wird]; 4) wenn sogleich bey der Begründung der Verbindlichkeit ei- nem der Erben die Erfüllung derselben allein auferlegt wurde, und endlich 5) wenn fein in der Anwendung bedenklicher Satz] aus der Natur des Versprechens, dem Gegenstande des- ) L. 6. C. famil. hercise. *) Vergl. Art. 2114. Dasselbe gilt auch vom Faust⸗ pfande: 2083. h) Eine Folge hiervon sind die Verkügungen der Art. 875. 1009. 1012. 1017. und 1252. Man vergleiche auch den Art. 2249. ) L. 2. C. S unus e plur. hered. Thibaut II⸗ 664. l) Gode civil suivi de l'exposé V. 56 c desselben ein Beispiel enthalten: L. 72. L. 85. §. 2. D. de V. O. P. 80. F. 1. D. ad leg. Falcid. oder dem Zwecke der Contrahenten folgt, daſs eine theilweise Erfüllung nicht beabsich- tigt worden sey.—[LAuch gehört hierher 6) wenn die theilbare Sache durch Verschulden ei- nes der Erben zu Grunde gegangen ist, in wel- chem Falle dieser dem Gläubiger für das Ganze Entschädigung leisten muls, die übrigen Erben aber frey werden(1).] In den drey ersten dieser Ausnahmsfälle kann derjenige Erbe, welcher die zu leisten- de Sache oder das zur Hypothek gesetzte Grundstück besitzt, rücksichtlich dieser Ge- genstände auf das Ganze belangt werden, mit Vorbehalt seines Regresses gegen die Mit- erben ſweil nemlich nicht die Verbindlichkeit selbst, sondern nur die Erfüllung derselben, als untheilbar ihm oblag(m).] Im vierten Falle wird allein der, welchem die Schuld uber- tragen worden, und im fünften jeder Erbe, auf das ganze in Anspruch genommen LL. Bo. §.. D. ad leg. Falcid.] doch vorbehaltlich des Regresses gegen seine Miterben Larg. L. 2. 8 2 D. de v. 0. II.) Wir- ) Code civil suivi de Iexposé V, 47. m) Code civil suivi de l'exposé V 47. 0 57 6 5. M. Wirkungen einer untheilbaren Verbindlichkeit. Art. 1219. 1222. 1223. Fin jeder von denen, welche eine un- theilbare Schuld gemeinschaftlich uibernom- men haben, wird, für sich und seine Erben, für das Ganze verhaftet, wenn gleich die Verbindlichkeit nicht solidarisch eingegangen wurde ſgemeinrechtlich(n)]; umgekehrt aber lälst sich nicht behaupten, daſs auch jede Solidarverbindlichkeit eine untheilbare sey. r Jeder Erbe des Glänbigers kann die Erfüllung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen(o). Doch kann er allein weder die ganze Schuld erlassen, noch den Werth der Sache annehmen; geschieht es doch, so kann[ein Miterbe zwar die untheilbare Sache fordern, doch mußs er den jenem zukommenden Antheil vergüten(P) [Art. 1198.J. Art. n) L. a92. D. de R. J. L. 2§. 2, D. de V. O. o) DPoch erhält er nicht auch das alleinige Figenthum des Gegenstandes derselben, weshalb im Falle der Nichterfüllung die alsdann schuldige Entschädigung nur zum Theile eingefordert werden kann: Code civil suivi de l'exposé V, 48. p)„En tenant compte.“ Statt dieses Ausdrucks stan- den in dem vom Staatsrathe entworfenen Projecte die Wor- 0 55 0 Art. 1225. Fin Erbe des Schuldners, der wegen des ganzen Objects der Verbindlichkeit vor Gericht gefordert wird(4), kann einen Auf- schub verlangen, um seine Miterben auch zur Theilnahme aufzufordern[L. 11.§. 25. D. de legat. III.]; es sey denn, dals die Schuld ihrer Natur nach nur von dem vorgeladenen Erben berichtigt werden kann, wo dann zwar dieser allein verurtheilt, ihm jedoch der An- spruch auf Entschädigung gegen seine Mit- erben vorbehalten wird[Arg. L. 11.§. 23. cic. Sechster Abschnitt. von den Verbindlichkeiten mit Pö- nalclauseln. Den Begriff der Pönalclausel(Conventiona stra fe) als Worte: deduction faite de sa valeur, jnsqu'à con- currence de la portion erc.— Das Tribunat stimmte für jenen:„parceque l'opération doit se faire par voie de numération et nou par voie de dédnction:“ Conkérence V 79. gollte die Verbindlichkeit von der Art seyn, dals sie nur von allen gemeinschaftlich erfiillt werden kann, so muſs die Klage gegen s1e alle zusammen gerichtet werden: Code civil snivi de l'expose V 45. 5 59 6 als Versprechens einer gewissen Leistung auk den Fall der Nichterfüllung einer Ver- bindlichkeit: Art. 1226.[eine Anwendung hiervon enthält der Axt. 2047.] giebt auch das G. R.; aus ihm sind überdies die allgemeinen Principien: daſs jene Clausel nur neben einer gültigen Hauptverbindlichkeit Wirkung habe, daſs jedoch ihre eigne Ungültigkeit(r) der Fauptverbindlichkeit 3* c kerner daſs die verabredete Strafe nur, wenn der Schuldner im Verzug stehe(s), verwirkt werde, und daſs in diesem Falte es dem Gläubiger in der Regel frey stehe, auf Er- legung der Strafe, dann als Aequiva- lent ſe aus der Nichterfüllung des Ver- trags entstehenden Schadens- und Interesse- For- r) Ungiiltig ist aber die Pönalclausel, wenn entweder deren Vollzichung unmöglich oder wenn sie den guten Sitten zuwider ist: Code civil suivi de l'exposé V, 128. s) Hier findet jedoch das Figne statt, dals der blose Verfall des Zahlungstermins noch keinen Verzug bewirkt, wenn solches nächt besonders verabredet wurde(1159). Bey Verbindlichkeiten, welche die Unterlassung einer Handlung zum Gegenstande ha- ben, zicht schon deren Begehung die Strafe nach sich: Code civil1 suivi de P'exposé V, 50. o 60 6 Forderung betrachtet wird(t), oder auf die Erfüllung der Verbindlichkeit selbst, auf beides aber nur dann, wenn die Strafe schon wegen bloser Verzögerung be- dungen wurde, den Schuldner zu belan- gen: Art. 1227— 1230, sämmtlich entlehnt(u); doch bestimmt das 6. R. ausserdem noch, dals im Fall der schuldlosen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung die Strale cessiren(v), dals hingegen bey einer blos theilweisen Erfüllung die ganze Strafe ver- wirkt sey(w). Jenen Punct übergeht das Fran- zösische Gesetzbuch, diesen behandelt es milder, indem es dem Richter eine billige Ermäsigung der Strale gestattet: Art. 1231.[Blieb die Ver- bindlichkeit ganz unerfüllt, so hat es bey der verabredeten Strafe streng sein Bewenden, und es kann weder der Gläubiger deren Erhöhung, noch t) Im Projeot folgte hier ein Artickel, der die Verfü- gung des 1153. Art. auch auf den Betrag der Con- 8 8 ventionalstrafen ausdehnte. Doch ward derselbe nicht angenommen: Jouanneau II, 294. Not. 4. Man vergl. noch die Note zum 1153. Art. 8 u) Thibaut I, 8 v) Thibaut I, 115. w) L. 85. F. 6. de V. O. S 61 6 noch der Schuldner deren Verminderung for- dern, und auch der Richter ist hier durch die Vorschrift des a152ten Art. gebunden().] Speciell zu bemerken sind übrigens noch folgende die Verbindlichkeit der Erben des Schuldners in Betreff einer Conventionalstrafe bestimmenden Sätze: Art. 1232. 1233. Wenn die ursprüngliche mit einer Pö- nalclausel eingegangene Verbindlichkeit einen untheilbaren Gegenstand betrift, so ist die Strafe verwirkt schon durch die Contra- vention eines der Erben[L. 4. F.. L. 85.. 3. D. de V. O.], und kann nur ver rlangt werden entweder von diesem ganz, oder auch von jedem der Miterben, und zwar in diesem Falle entweder blos jeder einzelne Antheil, oder hypothecarisch der ganze Betrag, mit Vorbehalt des Regresses gegen den, welcher das Fintreten der Strafe verschuldete.[Zur Erlãuterung des letzten Satzes dient der B75te Art.] Ist hingegen die ursprüngliche Verbind- lichkeit theilbar, so hat nur der Contrave- nient für seinen Antheil an jener die Strafe verwirkt[L. 4.§. 1. D. de V. O.); gegen die Miterben hat keine Klage statt, es sey dann, daſs, im Falle die Pönalclausel zu dem Ende bei- *) Code civil suivi de l'exposé V, 50. 228. — 5 62 6 beigefügt war, damit die Zahlung nicht theil- weise geschehen könne, die Zahlung im Gan- zen durch einen der Miterben verhindert worden wäre, wo dann die Strafe von die- sem ganz, von den Miterben aber für ihren Antheil und vorbehaltlich des Regresses, ge- fordert werden kann. Fünftes 6iel. Von Erlöschung der Verbindlich- keiten. Ausser den auch gemeinrechtlichen Ursachen der Aufhebung einer Verbindlichkeit, als Zahlung, Novation, freiwilligem Erlaſs, Compensation, Confusion, Verlust einer Sache, Ungülrtigkeit und Rescission, Ein- tritt einer auflõsenden Bedingung und Ver- jährung: Art. 1254, kennt auch das Fr. B. keine weiter; doch wer- den sich bey der besondern Erörterung einer jeden einzelnen(die vorletzte kam bereits vor(1183. 1134.), die letzte ist in einen eigenen Titel(2219— 2231) verwiesen) noch manche zweckmäſsige Zusätze und Bestimmungen, die dem G. R. fremd sind, ausheben lassen. 6 63 6 Ee bhnit. ng §. Von der Zahlung im Allgemeinen- Bey weitem die mehrsten der in diesem Ab- schnitte vorgetragenen Grundsät?e sind gemein- rechtlich; sie können daher auf das Wesentlichste zusammengedrängt werden, sofern nicht die noth- wendige Erwähnung hier und da eintretender Figenheiten zu vollständigeren Angaben auffordert. So ist es durchaus gemeinrechtlich: daſs, da jede Zahlung eine Schuld voraus- setzt, dasjenige, was ohne eine solche ge- zahlt wurde, zurückgefordert werden kann, vorausgesetzt, daſs auch nicht einmal eine natürliche Verbindlichkeit(v) vbrausgieng: Art. 7) Unter einer natirlichen Verbindlichkeit wird hier nicht die nemliche verstanden, wplche die Römer mit diesem Namen bezeichneten, da der nach Röm. R. statt indende Unterschied zwischen förmlichen Contracten und einfachen Verträgen(pacta nuda) nicht mehr gilt. Unter natiirlichen Verbindlich- keiten versteht vielmehr das Fr. R.: 1) solche, wor- aus wegen ihrer allzu nachtheiligen Bedingungen („cause tròp défavorable“ soll wahrscheinlich den Fall einer unstatthaften Verletzung 387. 1674. 135. bezeichnen) keine Klage gegeben wird, oder 2) wel- che 64 6 Art. 1235.[Fine Anwendung hiervon ent- hält der 19671e in Vergleichung mit dem 19651en Artickel. Die weiteren Bestimmun- gen findet man in den Art. 2376— 37. daſs ferner die Zahlung nicht blos von dem in einer Verbindlichkeit mit begrif- fenen, sondern auch von einem Dritten geschchen kann(2): Art. 1236(*). Finer näheren Erläuterung bedarf jedoch der wei- tere Inhalt dieses Artickels: daſs, wenn der Dritte nicht Namens des Schuldners, und um diesen zu befreien, son- che von Personen eingegangen werden, die unkähig sind, einen Vertrag einzugehen, oder endlich 3) welche durch die Eintede der Rechtskraft, des Ent- scheidungseides, der Verjährung, oder irgend eine andere peremtorische Finrede entkräftet werden. Ward eine Verbindlichkeit dieser Art einmat er- kiillt, so Rndet eine Zurückforderung des Gezahlten nicht melr statr; doch ist dies auch die einzige Wirkung, welche das Fr. R. dergleichen natirli- chen Verbindlichkeiten beilegt, indem es dis übri- gen, welche das Röm. R. damit verbindet, namentlich die der Chmpensation, nicht anerkennt? Gode ci- vi1 suivi de Pexposé V, 52. 55. 2) In wie fern dieser Dritte dadurch in die Rechte des Gläubigers eintritt, wird im 1259ten und den fol- genden Artickeln bestimmt: cf. Gode civil suivi de l'exposé V 134. *) Thibaut I, go. —. ——— S 66„ sondern in eignem Namen zahlt, hierbey vorausgesetzt werde, dals derselbe nicht in die Rechte des Gläubigers eingetreten [Art. 1249.) sey; Auch in diesem letzteren Falle ist die Zahlung gültig, jedoch nicht eigentlich als solche, in- dem dadurch nicht die Schuld aufgehoben, son- dern nur eine Aenderung in der Person des Gläu- bigers, eine Cession(transport: 1669 suiv.], be- wirkt wird(a).— Gemeinrechtlich ist es sodann auch: dals die Verbindlichkeit, etwas zu thun, von einem Dritten gegen den Willen des Glaubigers, der bey deren Erfüllung durch den Schuldner seſbst ein Interesse hat, nicht erfüllt werden kann: Art. 1237. daſs eine Zahlung, die an einen zu deren Empfang unfähigen Gläubiger, oder an einen Dritten, der dazu weer vom Gläubiger beauftragt noch vom Gericht oder durch dic Gesetze ermächtigt war, geschahe, doch abdann gültig ist, wenn sie dem Gläubiger zum MNutzen gereich- te a) Conférence V, 35. Code civi! suiyi de Tex- posé V, 53. IIr Thl. E 0 66 0 te(5) oder in den letzt erwähnten Fäl- en von ihm genehmigt(1333) w urde: Art. 1ag. 1241(e). daſs es dem Gläubiger nicht zuzumu- then ist, Statt der ihm versprochenen Sache eine andre von gleichem oder auch grös- serem Werthe ſdie nach G. BR. ausnahmsweise Statt indende dacio in volutum(d) kennt das Fr. F nicht), so wenig, als die partielle Bezahlung einer, wenn gleich theilbaren, Schuid anzunehmen;— daſs aber die be- sondre Lage des Schuldners den Richter zur Gestattung billiger Zahlungsfristen be- rech- b) Mehrere Staatsräthe warfen hiergegen ein, dals aukf solche Art der Gläubiger, der auk die Berichtigung seiner Forderung gerechnet habe, leicht in Schaden gebracht werden könne, wenn es dem Schuldner erlaubt sey, die Zahlung an einem Dritten, dem der Gläubiger etwas schuldig sey, lir dessen Rech- nung zu leisten. Doch ward dieser Einwurf von Andern dadurch widerlegt, dals es dem Gerichte überlassen bleibe, in jedem einzelnen Falle zu be- stimmen, ob die vom Schuldner geleistete Zahlung dem Gläubiger nicht blos unschädlich gewesen sey, sondern sogar zu dessen Vortheil gereicht habe: Jouanneau II, 296— 298. * 6) Thibaut I, 89. d) Thibaut I, 95. — — 28 — 67 6 rechtigt(e): Art. 1243. 1244.(4), so wie endlich dals der gehörige Ort der Zahlung, in Ermangelung besondrer Abrede, des Schuld- ners nt ist, undc nur genau be- stimmte Objecte 3 zu leisten sind, wo sie zur Zeit der Fingchung der lichkeit sich befanden: Art. e4 68). [Deponirte Sachen müssen immer da zurück- gegeben werden, wo die Hinterlegung geschahe: 1945.) wie auch daſs die Kosten der Zahlung Lauch die der Quittung 2. B. gtepelpan, Nota- riatsgebühr(h),]) der Schuldner zu tragen hat: Art. 1247. 1243. Nicht e) Es kann jedoch ein Schuldner weder Zal lungsfristen auswirken, noch die ihm gestatteten wenn er concursfähig, ungehorsam(en état de contumage), gefänglich eingezogen oder die dem Gläubiger gege- bene Sicherheit vermindert worden ist: Göde 6 procédure Art. 124. 8. oben Art. 1188. Peher“ haupt aber geht die dem Richter zugestandene Be⸗ Fugniſs nicht auf den Tall, wo die ungetheilte Zah- lung ausdricklich ausbedungen war: Jouanneau II, 500, oder wo der Gliubiger in Gefahr wäre seine Forderung zu verlieren: 1655. f) Thibaut I, 93. 8) Thibaut I, 95. h) Conférence V, 9. Code civil suivi de l'ex- posé V, 240. E 2 0 686— Micht unbedeutende Modificationen des G. R. enthalten dagegen die folgenden Artickel: Art. 1233. Um gültig zu zahlen, muſs man?zwar Bigenthümer der den Gegenstand der Zah- lung ausmachenden Sache und fähig seyn, dieselbé zu véräussern[G. R.]; doch soll, wenn auch dies nicht war, der gerahlte Ge- genstand aber in Geld oder einer andern ver- Prauchbaren Sache(rer fungibili9) bestand, die der Gläubiger pona Rde verbraucht hat, gegen diesen keine Zuruckforderung statt linden. Art. 22% Die Zahlung ist gültig, welche in gutem Glauben an den Inhaber einer Forderung, wenn gleich diese ihm nachher abgesprochen wird, geschahe.[Hierdurch erhält der gemein- rechtliche Sat?, dals der, welchem eine Forde- rung verpfändet ist als zu deren Empfang vevollmächtigt angesehen wird(?), eine noch grölsere Ausdehmung] Ar. 1242. Dagegen darf ein Schuldner?um Nach- theile dritter Personen, welche wegen einer ihnen gegen den Glãubiger ZzustelHenden For- derung n ) Thibaut I, 83. ———— —— — c——— 65 69 S derung einen Arrest ausgewirkt oder eine Opposttion(1) eingelegt haben, nicht zah len, ohne sich— des nur für — Fall gestatteten Regresses gegen den befriedigten Gläubiger— einer nochmaligen 2ahlung an jene auszusetzen(1), Art. 1245. 1246. Wer ein in aller Rücksicht bestimmtes Object() zu geben hat, erfüllt durch die Leistung desselben in dem Zustan de, worin es sich gerade befindet, seine Verbindlichkeit; es sey dann, daſs er schon vor einer erfolgten Bescl ädigung im Verzug war, oder dals diese 6 3. oder eine auk seine Verantwortung handelnde Person [133]) verschuldet w ard Ist der Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt[i1a9]. so hraucht er S5 das beste, 10) Arrest und Opposition unterscheiden sich daduych, daſs vermöge jenes gewisse Sachen in Verwahrung genommen werden, vermöge letzterer nur deren Verabkolgung inhibirt wird: Gode de procedure Art. 557. Nach dem Code civil suivi de l'expose V 257, scheint es, dafs unter Opposition eine jede Prorestation, wenu sie gleich nur prioatim geschahe, zu verstehen sey. 1) GCode eivi] suivi de l'exposé V, 39. m) Corps certain et determiné; im Recht durch den Ausdruck: species bezeichnet. 6 70 6 beste, er darf aber auch nicht das schlech- teste Stück geben.[In Anschung der Vermächt- nisse bestimmt eben dies der 1022te Artickel.] 6 Von der Zahlung mit Subrogation. In diesem§ wird die gemeinrechtliche vuc- cesio cneditorum, und insonderheit die Fooeio hypothecaria, abgehandelt, und es stimmen hierin die Rörische und Französische Gesetzgebung im Wesentlichen fast ganz mit einander überein, obgleich die Parstellung der letzteren eine weit leichtere Uebersicht gewährt, und daher auch hier einen Platz finden mufs; die wenigen Ver- schiedenheiten Rinden sich bey den einzelnen Sätzen angemerkt: Art. 129. 1250. Die Einsetzung(subrogation) eines Drit⸗ ten in die Rechte des durch ihn befriedig- ten Gläubigers geschieht: 1.) durch Vertrag(n), und zwar 1.) indem der Glaubiger dem Dritten seine Gerechtsame ausdrücklich und und gleich bey erfolgender Zahlung abtritt(0); 2.) in- — n) Hofacker princ. jur. civ. T. II. F. 1218. 0) Von der Gession(contrat de transport: 1689 suiv.) un- — 1 e 1 U⸗ 5 71 6 .) indem der Schuldner dem Dritten, von dem er eine Summe zur Befriedigung des Glaubigers erhielte, die diesem zugestan- denen Rechte, wenn gleich ohne dessen Zustimmung, einräumt. Die Darlehns- urkunde und Quittung müssen jedoch vor Notarien ausgefertigt, und darin die Voraussetzung ausgedrückt seyn, daſs das Anlehn zu solchem Zweckgeschahe und auch wirklich verwendet wurde. Ant. 1251. II.) Durch gesetzliche Verfügung: 1.) zum Vortheile des Gläubigers, der einen andern ihm vorgehenden befriedigt. [Das G. R. erfordert, daſs jener ebenfalls Pfandgläubiger sey; nimmt aber unter die- ser Voraussetzung an, daſs derselbe auch seine vorige Forderung durch den Frwerb der neuen Sicherheit verstärke(p). Fine ähnliche Verfügung in Anschung späterer Forderungen enthält der 2082te Art.] 2.) Zum unterscheidet sich diese Subrogation hauptsächlich dadurch, dals erstere die Gewährleistung des Gläu- bigers in Anschung der abgetretenen Forderung mit sich fihrt und bestehen läſst, letztere hingegen den Gläubiger von aller Verhindlichkeit befreit und diese in Ricksicht seiner veruichtet: Gode civil suivi de l'exposé V, 57. p) Hofacker II, 127. 2.) Zum Vortheile des Erwerbers eines Grundstücks, welcher den Kaufpreis zur Befriedigung der mit einer Hypotheck 1auf dasselbe verschenen Gläubiger ver- wendet(108) Lauch gemeinrechtlich(4). — Der 37 41e Art. giebt das nemliche Becht dem Legatar, welcher die auf ein ihm ver-⸗ machtes Grundstück versichérten Gläubiger bezahlt, doch steht einer solchen nach G. B. nur das beneſtcium cedendarum actionum zu(r).] 3.) Zum Vortheile dessen, der mit an- dern öder für andre eine Schuld zu be- zahlen und also bey deren Tilgung ein Interesse hat.[Pahin, gehören 2z. B. der Mitschuldner(s) und Bürge(2029. 2057), denen nach G. B. ebenfalls nur das bene- Mcium cedendarum actionum zusteht(t).] 4) Zum Vortheile des Beneficialerben, der mit seinem Gelde Erbschaftsschulden be- zahlte(375).[Auch davon weiſs das G. R. nichts J. Ausser den in diesen drey Artickeln ange- führten Fällen Hndet keine Subrogation statt, wWenn HIL5. C. 4e ſis, qu in prior. eredior. r) L. 57. D. de legat. J. L. 23. pr. D. de pecul. legat. *) Code civil suivi de Pexposé V 140. 141. ) Thibaut I, 227. I, 945. 5 73 6 wenn gleich ein Dritter den Gläubiger pefriedig- te(u). Art. 1252. Diese Einsetzung aussert ihre Wirkung sowohl gegen die Bürgen, als gegen den Schuldner(v). Ward der Glaubiger nur zum Theil befriedigt, so bleibt ihm in An- sehung des Ueberrestes sein Vorzugsrecht. §. II. »Von der Abrechnung der Zahlungen. Auch dieser§. enthält blos gemeinrechtliche Verfügungen, und es gilt dies namentlich, theils unmittelbar, theils folgerungsweise, von nach- stehenden Sätzen: daſs u)„Hors ces cas point de subrogation: celni, qui paye, fait une nouvelle affaire, mais il n'acquiert pas les droits du ecréancier; Pobligation primitive est éteinte:“ Code civi1 suivi de l'expose V, 1%. v) Sind mehrere Schuldner, und der Pritte hat einem von ihnen den Betrag der Forderung, womit als- dann der Gläubiger auch wirklich befriedigt wor- den ist, dargelichen, so tritt jener dadurch in die hypothecarischen Rechte des letzteren gegen die sämmtlichen Schuldner: Urtheil des Gassa— tionstribunals v. 8. Jan. 18; bey Lassau1x 0 74 n daſs, wenn der Zahlende mehrere Schul- den hat, es von ihm abhängt, auf welche er die Zahlung leisten will, dieselbe je- doch immer zuerst auf die Zinsen(V) ge- rechnet werden muſs: Art. 4263. 1254.(*)ʒ daſs jedoch, wenn er eine Quittung an- genommen hat, in welcher der Glaubiger einen bestimmten Posten nannte, es hier- bey, wenn nur letzterer nicht arglistig handelte, sein Verbleiben hat; im Falle aber die Quittung nichts ausdrückt, die e schon verfal- kallig sind, auf hiernächst Zurechnung zuerst auf di lene, und wenn mehrere die dem Schuldner lästigste, auk die ältete, und bey ganz gleichen Umständen auf alle verhältniſsmäſsig ge- Schieht(7): Art. 1266. 1256(2. §. 1v. w) Fin Beispiel enthält der 2081. Art. ) Thibaut I, 109. ) Eben dies gilt von distributions forcées des deniers (2218): Code civil suivi de l'exposé V 144, und von der Compensation: 1297. Wie es hingegen, weun Jemand eine ciane und eine Gesellschalts-Forde- rung an einen Pritten hat, bey hierauf erfolgten Zahlungen gehalten werde, bestimmen die Art 13483 und 1849. 2) Thibaut a. a. O. — 5 75 6 §. IV. Vom Anerbieten der Zahlung und der Hinterlegung(. Der wesentliche Inhalt dieses§. ist auch gemeinrechtlich. Die hauptsächlichste Abwei- chung besteht darin, daſs die Hinterlegung nicht mehr gerichtlich, wiewohl mit Beobachtung einer ganz genau bestimmten Form(Art. 1209.), zu geschehen braucht. Ant, 1257. 1258. Soll das dem Gläubiger geschehene An- erbieten der Leistung einer Summe oder Sache, und die im Weigerungsfalle bewirkte Hinterlegung derselben, Aen Sejiülduier gleich wirklicher Lahlung befreien(«), taat ihm, wenn er schon verhakter ist, die Entlassung ver- schaffen(b)), und das Risico des hinterleg- ten Gegenstandes auf jenen übertragen(6 so wird dazu erfordert: I.) daſs des Anerbieten gültig gesche- he(4).— Zu *) Ck. Code de procédure Art. 812. 818. a) Eine Anwendung hiervon enchält der 2186. Art. b) Code de procédure Art. 800. N. 2. c) L. 19. C. de usuris. d) Im Projsct stand:„lorsqu'elles(1es offres) sont jn- 76 O Zu dem Ende müssen nicht nur: 1.) die bekannten[Lauch gemeinrechtlichen) Voraussetzungen eintreten: daſs der Gläu- biger oder sein Stellvertreter annehmen könne, dals der Zahlende hierzu fähig sey, dals der zum Vortheil des Gläubi- gers bedungene Zahlungstermin erschie- nen, eine etwaige Bedingung eingetreten und das Anerbieten an dem gehörigen Orte erfolgt sey; sondern auch 2.) überdies noch, daſs ausser dem Haupt- gegenstande nebst Rückständen, Zinsen und schon liquidirten Fosten, auch eine gewisse demnächst zu berichtigende Sum- me für die noch nicht liquidirten Kosten angeboten werde(eN s0 wie 3.) dals jugées valablement faites;“ dies ward auf den An- rrag des Tribunats abgeindert, weil erst im Falle eines Widerspruchs gegen die Giiltigkeit es zu einem Erkenntniſs komme: Conférence V, 10o. e) Das Cassationsgericht hielt es für zuviel verlangt, dals das Anerbieten eine genaue und vollstän- dige Angabe der Riickstände und Zinsen enchalten solle, und schlug vor, es fiir hinlänglich anzuneh- men, wenn für diese und die Kosten im Ganzen eine gewisse Summe(mit dem Erbieten der nach- herigen Erginzung) offerirt werde: Observations du Tribunal de Cassation p. 256. 5 77 6 3.) daſs ein solches Anerbieten durch eine II. öffentliche dazu autorisirte Person ge- schehe.[So wenig diese, als die unter dem 2ten Satze bemerkte Vorschrift wegen der Kosten, ist gemeinrechtlich.] Art. 1259. Daſs auch die Hinterlegung gültig bewirkt werde, wozu zwar nicht eine vorgängige richterliche Autorisation(k), wohl aber dieses erfordert wird(8),. 1.) Lwie 4) Alle hier vorgeschriebene Regeln sind von der Art, dals der Schuldnér sie bekolgen kann, ohne sich an das Gericht zu wenden. Sdche des Gläubigers ist es demnach, deren Nichtbeobachtung zu beweisen. Doch steht es auch jenem frey, ein gerichtliches Erkenntnils über die Gültigkeit des Anerbietens und der Hinterlegung auszuwirken, welches ihm dann als Quittung dient: Code civi!l suivi de V, 62. 1465. Das Cassationsgericht bemerkte, daſs der Artickel wohl nur ein Beispiel gebe, und es den Gerichten überlassen sey, die Art der Ausführung nach der Beschaffenheit der Gegenstände zu bestimmen, da z. B. Thiere einer Hinterlegung der vorgeschrie- benen Art gär nicht empkänglich wären: Jouan- neau II, 306. Not. 1. Observations du Tribu- nal de Qassation p. 256. 267.— Den Umständen nach kann auch die Sequesrration der hihterlegten Sache verkügt werden: 1961. 738 S 1) Lwie auch das G. B. vorschreibt] der Schuldner den Besitz der angebotenen Sa- che aufgegeben, und dieselbe(k) nebst den bis zum Tage der Hinterlegung fãl- ligen Zinsen Ldie obige Verfügung wegen der Kosten findet sich hier nicht) an den gesetzlich hierzu bestimmten Ort(4) ab- geliefert habe. 2.) Dals eine dem Gläubiger insinuirte, den Tag, die Stunde und den Ort der Hinterlegung bezeichnende Aufforderung vorhergegangen sey.[Das 6. B. schreibt diese Anzeige nicht vor, doch wird sie von vielen Schriftstellern angerathen(kK). 3.) Ue- h) und zwar gan?, denn einen Theil der Schuld ist der Gläubiger anzunehmen oder abzuholen nicht verbunden: 1244. 1266. M. 5. Code civi1 suivi de l'expose V, 147. 3) Dies ist in Frankreich nach einem Gesetze vom 18ten Januar 1805 die Tilgungscasse, von wel- cher die zu hinterlegenden Summen angenommen und vom 6oten Tage nach der Hinterlegung an, mir drey Procent verzinst werden sollen: Lassau1x Uebers. 8. 508.— Auch kaun Rier vöém Gericht eine Scquestration verkiigt werden: 1961. N. 5.— Pie Hinterlegung bey einem Motar ist nicht hih- reichend: Observations III. Caen p. 26. IV. Pa- ris p. 126. k) Thibaut I/ 111. „r„—— 5 79 65 3.) Ueber die Gattung der Münzsorten, die Weigerung des Bläubigers, dessen Nichterscheinen und die Hinterlegung muls von der obengedachten öffenthichen Person ein Protocoll aulgenommen, und dieses(1) mit der Aufforderung, die hinterlegte Sache abzuholen, dem Glau- biger insinuirt werden. Art. 1260. 1264. Die Kosten des gültig geschehenen An- erbietens und der Hinter legung trägt der Gläubiger.— Fine Ausnahme, wo die obi- gen Regeln nicht anwendhar sind, tritt ein, wenn eine ganz genau Sache an dem Orte, wo sie sich befindet, überlie- fert werden soll, indem alsdann nur eine Auffor derung, dieselbe abzuholen, dem Gläu- biger insinuirt zu werden ja sogar, wenn daraufk nichts erfolgt, und Scl huic ner den Aufbewahrungsort selbst benutzen will, die gerichtliche n zur Hinter- legung der Sache an einem andern Orte aus- gewirkt werden kann. Art. 1) Ob eine Abschrilt, eine förmliche Ausfertigung, oder das Original(vergl. die Mote e zum Art. 1282)7 dariiber wiünschte das Tribunal zu Douai ohne Er- folg eine nähere Bestimmung: Opservations I. Douai p. 15. 5 30 8 Art. 1261— 1263. Ist die Hinterlegung einmal geschehen, der Schuldner will aber die Sache zurüc k- nehmen, so kann 1.) s0 lange der Gläubiger dieselbe noch nicht acceptirt hat, solches geschehen, ohne daßs die Mitschuldner oder Bürgen frey geworden wären(m); Lnach G. R. wird in Ansehung des letztern Puncts das Gegencheil behauptet] dahingegen wenn durch ein rechtskräftiges Urtheil die Hinterlegung für gültig erklärt ist, zum Nachtheile der Mitschuldner und Bürgen die Zurücknahme nicht mehr statt Kndet, selbst mit des Glaubigers Znstimmung, der dadurch nur sich sei- ner Hypothek und Privilegien begiebt, so fern ihm die Einwilligungsurkunde nicht etwa eine neue Hypochek in der gesetzlichen Form zusichert. m) Der Entscheidungsgrund der gesetzgebenden Be- hörde in Frankreich war, weil es jeden Mitschuld- nern und Bürgen frey gestanden habe, sich der Op- position(Not. K zum 1242. Art.) zu hedienen, oder vermöge ihres, nach allgemeinen Grundsätzen statt Rndenden, Eintritts in die Rechte des Schuldners (166), ein Prkenntnifs über die Erlöschung der Schuld durch die Hinterlegung auszuwirken. e— 1 tatt es der F. V. Von der Vermögensabtretung(n). Von den in diesem§ vorkommenden zwey Gattungen der Vermõgensabtretung— der frei- willigen und gerichtlichen— kennt das G. R. ei- gentlich nur die letztere; doch finden wir in dem- selben ein anderes Institut, welches damit in vieler Hinsicht verglichen werden kann, das be- kannte pactum remiorium zwischen dem zah- lungsunfähigen Schuldner und seinen Gläubigern. Fin wesentlicher Unterschied beider scheint darin zu liegen, dals dieses den Schuldner nur zur Bezahlung der verabredeten Procente, jene aber zur völligen UVeberlassung seines dermaligen Ver- mögensbestandes verbindet; da inzwischen das Fr. R. Sich in Anschung der freiwilligen Vermö- gensabtretung auf die allgémeine Verfũgung be- schränkt: daſs dleselbe lediglich aus den vertrags- mässigen Verabredungen Zwischen Schuldner und seinen 6lkubigern ihre Be- stimmungen erhalte: Art. 1257; und es also ganz von der zwischen den Contra- henten einzugehenden Uebereinkunft abhängt, wel- n) ck. Code de procédure. Art. 896— 9o6. Code du commerce. Liv. III. Art. 130— 159. H T F 5 32 S welche Bedingungen dabey statt Rinden sollen(o)/ so kann man wohl ohne Bedenken annehmen, dals diese freiwillige Vermögensabtretung die Stelle des sbnst üblichen Erlaſsvertrages einneh- me. Bemerkenswerth ist jedoch hierbey noch, dals der in Ansehung des Erlaſsvertrages durch eine fast allgemeine Praxis aus einigen Gesetzstel- len des Röm. BR. abstrahirte Grundsatz eines Zwangs zum Beitritte der durch die Mehrheit überstimmten Gläubiger(p), bey der freiwilli- gen Vermögensabtretung nicht als Regel, sondern nuT o) Namentlich ob die Gläubiger das Figenthum des Vermögens oder nur das Recht, solches zu verkau- fen, erlangen, welche Formen im letzteren Falle zu beobachten sind, ob der Schuldner ganz befreit wird oder wegen des Fehlenden ferner verhaftet bleibt, und welches Verhältniſs endlich bey Be- friedigung der Gläubiger eintreren solle: Gode civil suivi de Pexposé V 148. Pals die Glãubi- ger, wenn das Gegentheil nicht ausdricklich verab- redet ist, das Eigenthum erlangen aber auch auf das künftige Vermögen des Schuldners keine Anspriche haben, behauptet wegen des in dem Art. 1269. ent- haltenen Gegensat?es: Maleville analyse raison- nee T. 1II. p. 112. p) Thibaut III, 1220. 35 6 nur bey Kaufleuten untsr gewissen Bedingun- gen(4) statt Hndet Enh. Fast durchaus gemeinrechilich sind dagegen die Grundsätze von der gerichtlichen Ver- mögensabtretung(6): Es kommt nemlich dieselbe dem unglück- lichen und redlichen G) Schuldner zu Stat- 4) Code du commerce Liv. III. Art. 83 suiv. r) Sehr bestimmt äussert sich hierüber der Tribun Jaubert in seiner Rede an die gesetzgebende Section: „II résulte de la nature de cette cession, que, pour qu'elle arréte les Poursuites, rous lesJcréan- ciers doivent étre d'accord. Les trois quarts des voix ne pourroient obliger les créanciers, qui n'acceptent pas la cession. Sauf ce, qui est parti- culier au commerce dans la matière des concordats:“ Code civil suivi de l'expos V, 148. 8) Thibaut III, 1222. ) Der ungetreue Pepositar hat daher diese Rechts- wohlthat nicht: 1945.— Ausserdem sind aber auch davon ausgeschlossen: Fremde, Vormijnder, Ver- walter, öffentliche Rechnungsfihrer und solche, die wegen Diebstahls oder Betrugs(escroquerie) verurtheilt worden sind: Code de procédure Art. g05. GCode du Commerce III, 139.— Eine ausdriickliche Benennung dieser Personen in dem Civilgesetabuche wünschte das Tribunal zu Lyon p jedoch — 60 34 0 statten, welcher vermöge dieser Rechts⸗ wohlthat zu Abwendung des Personalar- rests(u) sein ganzes Vermögen den Gläu- bigern überläſst, ohne daſs diese, mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle, sich der Abtretung widersetzen könnten; durch sie erlangen dieselben kein Pigen- thur, sondern mur das Recht zum Ver- kaufe des Vermögens und zur Bezichung der bis dahin fälligen Nutzungen, doch befreit sie den Schuldner nicht von der Verbindlichkeit, die dadurch nicht ganz bezahlten Gläubiger aus dem späterhin er- worbenen Vermõgen Lnach G. B. mit Vor- pehalt des nothdürftigen eignen Unterhalts, benef. jedoch mit der Beschränkung auf Stellionat und öf- Fentliche Depositarien, weil ohnehin verhaftete Per- sonen nur eine unnütze Last des Staats wären, und der Gläubiger seinen Schuldner nicht härter pehandeln könne, als dals er ihn alles gegenwärti- gen und zukünftigen Vermögens beraube: Obser- vations III. LVon p. 99 u) so wie auch zur Belreiung von demselben, wenn der Schuldner bereits verhaftet ist: Gode de pro- cedure. Art. B00. N. 3.— Daher können diejenigen nicht auf das heneficium cesionis bonorum Anspruch machen, welche der persönlichen Verhaftung gar nicht unterworfen sind,(2062. 2064— 2066): Code civil suivi de I'exposé V, 149. beneſ. competentiae(v)) 2u bekriedigen: Art. 1266. 1266— 70. Als Figenheit des Fr. R. ist inzwischen noch dies zu bemerken, dals, da nach G. R. dem beneſ. cesionis bonorum entsagt werden kann(w), der Art. 1268 ausdrücklich festsetzt: daſs eine jede dieser Rechtswohlthat obstirende Veberein- kunft wirkungslos seyn soll. Zweiter Abschnitt- Von der Novation. Auch dieser Abschnitt enthält fast nur ge- meinrechtliche Verfügungen, das einzige ausge- nommen, was unten über die Delegation vorkommen wird, indem das Röm. R. diese in der Regel als eigentliche Novation betrachtet(x). Art. 1271— 1274. 1278— 1281. Fine Novation kann auf dreifache Art 2zu Stande kommen, indem nemlich entweder eine neue Schuld oder ein neuer Schuldner oder v) Thibaut I, 107., auf dessen Beibehaltung das Tri- bunal zu Lyon ausdrücklich antrug: Observa- tions III. Lyon p. 93. w) Thibaut III, 1222. *) Thibaut II, 937. 36 6„ oder ein neuer Gläubiger(V) an die Stelle der vorigen Schuld, des vorigen Schuldners (selbst ohne dessen Zustimmung(2)) oder des vorigen Gläubigers eintritt; sie setzt stets Personen voraus, die zu contrahiren fähig sind und wird niemals vermuthet. Erhelit sie aber klar aus der Uberein- kunft(*), so hebt sie 1.) alle mit der Frü- heren Forderung verbundnen Privilegien und Hypo- 7) Diese dritte Art verwark das Cassationsgericht als zur Novation nicht gehörig mit der Aeusserung: „Ouand la créancier seul change, il n'y a ni d'ex- tinction de dette ni libération du debiteur:“ Op⸗ servations du Trib. de Cassation p. 257. 2) L. Z. F. ult. D. de novat. Bernardi cours de droit civil T. IV. p. 361.— Nach dem im Staatsrathe eutworfenen Projeot gieng dies auch auf den Fall des Fintrits eines neuen Gläu bigers; anf den Antrag des Tribunats ward solches abgeändert, weil in diesem Falle, ohne des Schuldners Zustim- mung, gar keine Novation vorhanden sey; Gonkeé- rence V, 112. *) Ansdrickliche Worte, die das Röm. R. erfordert, (Thibaut II, 956), sind nicht gerade nothwendig: Code civil suivi de Texposé V, 153,— und das Verlangen des Tribunals zu Bordeaux, dafs festge- setzt werden möchte: der Wille, eine Novation vorzunehmen, miisse ausdricklich in der Urkunde erklärt seyn, weil sonst Jeder die Auslegung seinem Interesse gemäls machen werde: Observations J. Bordeaux p. 5. ist unwirksam geblieben. — —,— — —2 5 37 6 Hypothecken(4) auf, wenn solche der Gläu- biger nicht ausdrücklich vorbehielte. Doch Hindet auch dies, wenn die MNovation mit einem von mehreren Solidarschuldnern be- wirkt wurde, nur in Ansehung der Güter des in der Verbindlichkeit bleibenden statt, s0 wie auch, wenn die Novation durch den Fintritt eines neuen Schuldners geschicht, die Vebertragung jener Vorrechte auf dessen Gü- ter Lnemlich mit Beibehaltung des alten Datums der Hypotheck(b)), nicht angeht. 2.) Sie befreit die Bürgen und solidarischen Mit- shuldner; es sey denm, daſs deren Beitritt zu dem neuen Verhältnisse besonders vörbe- halten wurde, wo dann, im Weigerungs⸗- kalle, die alte Forderung in Anschung ihe heehen bleibt. Art. 1275— 1277. So wenig die blose Anweisung zur Zahlung oder zum Empfang einer Schuld, als die Pelegation, zufolge deren der an- gewiesene Schuldner sich B dem Gläubi- ger verpflichtet, enthalten eine Novation, es hätte dann, soviel die letztere betrift, Gläubiger den vorigen Schuldner ausdrück- lich frey gesprochen.— Geschah dies, so ver- a) Auch sonstige Rechte, z. B. das Separationsrecht bey Erbschaften: 379. b) Code civil suivi de l'exposé V, 67. o 33 6 verliert(vorbehaltich gegentheiliger Ab- rede(e)) der Glaubiger gegen ihn sogar den Regreſs auf den Fall 2 Unv ermögenheit des dejegirten Schuldners, sofern deer nicht scR zur Zeit der Delegation wirklich fal- lirt hatte oder im Augenblick der Delegation in Vermögensverfall g Sttht war. C Vom Erlals der Schuld. PDer hierüber im G. R. vorkommenden Be- stimmungen sind so wenige, und. selbst diese we- nigen werden sowohl in dem Röm. Gesetzbuche selbst, als von den Schriftstellern darüber so zer- streut unter einzelnen Materien vorgetragen, daſs eine genaue Zusammenstellung der hier vor- liegenden Grundsätze nothwendig seyn wird. Art. 1282. 1283. 1286. I.) Die Existenz eines Frlasses wird a.) als erwiesen angenommen, wenn der Gläubiger seinem Schuldner das Original einer c) welche das Geschäfſt in einen blosen Auftrag, den der alte Schuldner dem Gläubiger ertheilt, verwan- delt: Code civil suivi de Pexposé V, 66. —— — 0 59 0 einer Privaturkunde freiwillig(4) zu- rück gab[L. 2. H. 2. D. de pucti]; b.) sie wird, vorbehaltlich des Gegenbe- d) 3) k) weises vermuthet aus der freiwilligen Zurückgabe der Hauptausfertigung einer 5atbntiiehen Urkunde(«)(1317 M nicht aber auch aus der Zurückgabe ei- nes Unterpfandes(k).[Dies ettere ist auch gemeinrechtlich(g).] Art. Dals die Zurückgabe freiwillig geschehen sey, wird vermuthet, bis der Gläubiger das Gegentheil dar- thut: Code civil suivi de l'exposé V 165. Doch Kindet hierbey Zeugenbeweis statt, auch wenn von einer Summe über 160 Francs(1541) die Rede wäre: Tpid p. 66. „la grosse du titre.“ Dieser Ausdruck wird nur von öffentlichen Urkunden gebraucht, deren mit allen gesetlichen Erfordernissen verfalstes Concept (minute) bey dem Notar zurickbleibt, und allein als Original gilt, wovon jedoch den Contrahenten eine körmliche Ausfertigung(grosse ou première expedition) gegeben wird: Code civil suivi de l'exposé I, 7. suiv. V, 69. 15. 165.— Man ver- gleiche noch den Art. 1555. Hieraus wird vielmehr nur eine Verzichtleistung aut das Pfandrecht S 2076. Code civil suivi de l'exposé V 70 g) 1. 3. D. de pactis. o 90 6 Art. 1284. 1285. I.) Die Wirkungen dieses Frlasses be- stehen a.) in Ansehung solidarischer Mit- Schuldner darin, dals die deshalb von dem Gläubiger vorgenommenen Handlun- gen auch ihnen auf gleiche Art zu stat- ten kommen; behielt sich derselbe das Gegentheil vor, so kann er die Schuld doch nur mit Abzug des demjenigen, welchem der Erlafs geschahe, zukommen- den Antheils fordern(1210). Art. 1287. 1288. b.) In Ansehung der Bürgen darin, daſs 1.) der dem Hauptschuldner bewilligte Er- ſaſs auch ihnen zu Gute kommt,[das G. B. läſst jedoch die Verbindlichkeit des Bür- gen pestehen, wenn die Hauptschuld auch nach der Befreiurg des Hauptschuldners als natürliche Verbindlichkeit fortdauert(h)], nicht aber der einem Bürgen bewilligte dem Hauptschuldner, so wenig, wie die einem von melueren Bürgen zugestandne Befreiung auch den übrigen Bürgen(1) 1 und 2.) das ——— h) L. 60. D. de Idejusvoribus. ) Mehrere PTribunalien fanden dies ungerecht gegen die übrigen Bürgen, weil von denen, welche zu- gleich . — S 91 6 ) das, was der Gläubiger von einem Bür- gen für dessen Befreiung erhalten hat, zum Vortheil sowohl der übrigen, als des Hauptschuldners, an der Forderung abgerechnet wird(k).[G. B.(1).] Vierter Abschnitt. Von der Gompensation. Auch in diesem Abschnitte kommen sehr viele Bestimmungen vor, die das G. R. völlig unberührt läſst, obwohl auch manches, was hier- in festgesetzt ist, von den Verfassern unseres Cod der hen 0 ¹ ex nicht aufgenommen wurde. Aus dem G. R. sind hieher entlehnt worden Begriff der Compensation und die nachste- den allgemeinen Principien: Com- gleich angenommen seyen, gegenseitig einer auf den andern gerechnet habe, und das Tribunal zu Agen schlug den Zusatz vor:„La remise accordée à l'une des cautions ne libère les autres, qu'h con- currence de la portion, dont serait tenue la caution à qui la remise a été faite:“ Observations I. Agen p. 11, III. Caen p. 26. Dagegen war das Tribunal zu Dijon, weil es weder den übrigen Bürgen noch dem Schuldner schade, und zwischen den Gläubigern und jenen Bürgen ein förmlicher contrat aldatoire eingegangen werde: Observations I. Dijon p. 6. L. 13. F. 1. D. de ſidejusoribus. 92 6 Compensation ist Erlöschung gegensei- tiger Schulden blos durch gesetzliche Vor- schrift, selbst ohne Wissen der Schuldner. Sie supponirt Forderungen, die zu glei- cher Zeit existiren, beide liquid(m) sind, und in einer Summe Geldes oder einer Quantität verbrauchbarer Sachen gleicher Gattung bestehen(n): Art. 1269— 91(o). Neu(P) ist dagegen in Ansehung der letzteren Bestimmung der Zusatz im 1291ten daſs m) Ob es mit der einen schon bis zur Execution 0) gediehen, die andre aber noch nicht ausgeklagt ist, darauk kommt nichts an: Urtheil des Cassations- holes vom 17. Jul. 1805; bey Lassaulx II, 10. §. 308.— Auch darf man das Erforderniſs der Li- quiditãt nicht so verstehen, dals beide Forderungen gegenseitig anerkannt seyn muſsten, vielmehr Kann der Richter, wenn ein Theil gegen die Forde- rung des Andern ungegriindete Zweifel erhebt, und es übrigens klar ist, dals dieselbe wirklich existirt, ohne Bedenken die Compensation zulassen: Code civil1 suivi de l'exposé V 156. 157. Ob die eine Forderung dunch eine öffentliche, die andre durch eine Privaturkunde begründet wird, ob die eine mit einer Hypotheck verschen ist, die andre nicht, dies macht keinen Unterschied: Gode civi1 suivi de Texposé V, 157. Thibaut II, 997. 998. p) Code civil suivi de l'exposé V. 235. 0 93 0 daſs auch unbestrittne Leistungen von Ge- traide und Lebensmitteln, dersn Markt- preiſs öffentlich bestimmt ist, mit liqui- den und falligen Geldeumnen. compensirt werden ee. Gemeinrechtlich aber wieder: daſs aus bloſser Nachsicht gestattete Frist(4) die Compensation nicht hirdert: Art. 12 92(r). daſs auch die Verschiedenheit des Orts der zu leistenden Zahlung nicht entgegen- stehe, sondern nur eine Zurechnung der Ue- bermachungskosten begründe: Art. 1296( und daſs, wenn der Compensirende meh- rere Forderungen hat, die im 12561en Art. vorgeschriebene ordnung zu beobachten ist: Art. 1297 Lobgleich ſie im G. B. nicht ausdrücklich bestimmt ist.] Auch die Verfügungen der nun folgenden Artickel sind dem G. R. nicht fremd; einzelner denselben beizufügender Bemerkungen wegen scheint es jedoch zweckmälsig, dieselben voll- ständig mitzutheilen: Art. ) Dahin gehört auch die in den Fällen der Art. 134 und 1244 von dem Richter gestattete Frist: Cods civil suivi de l'exposé V, 71. 157. ) L. 16. F. 1. D. de compensationibun. *) L. 15. D. ds compensationibus. 5 94 8 Art. 1203. Auf die Verschiedenheit des Rechtsgrun- des(cause) beider Forderungen kommt nichts an(e), ausgenommen in folgenden Fällen, in denen daher die Compensation nicht statt Fkindet: 1.) wenn auf Zurückgabe einer Sache geklagt wird, deren der Figenthümer wider- rechtich beraubt wurde.[Nach G. BR. hat Folgerungsweise das Nemliche statt, da der in einem solchen Falle anzustellenden actio spolii überhaupt keine petitorische Finrede, zu denen, die der Compensation gehört, opponirt werden kann(u). 2.) wenn auf Zurückgabe einer depo- nirten ſa932](v) oder blos geliehenen Sache(w) geklagt wird.[Das letztere kann, da t) 80 ist es z. B. einerley, ob die eine aus einem Dar- lehn, die andre aus einem Kaufcontract herrührt etc. Code civil suivi de l'exposé V, 167. u) Thibaut III, 1217.— Von den gesetzgebenden Behörden in Frankreich selbst ward sich an dieser Stelle auf den bekaunten Grundsatz bezogen: Spo- liatus ante omnia restituendus: Gode civi1 suivi de l'exposẽ V, 72. 156. v) Thibaut II, 1000. w) Dies kolgt schon aus der Zusammenstellung des 1291 und 1278. Art.: Observations I. Liége F ere 0 96 0 da nicht verzehrliche Sachen schon durch den Begriff der Compensation ausgeschlossen werden, nur alsdann vorkommen, wenn eine fungible Sa- che zu einem bestimmten dieselbe nicht verzeh- renden Gebrauche, hingegeben wird(x). 3.) Wenn eine Forderung Alimente, die nicht mit Arrest bestrickt werden kot. nen(7), zum Gegenstande hat.[Pinige Schrift- steller halten dies auch für gemeinrechtlich(2). Art. 1294. 1295. In Anschung der Bürgen, solidari- schen Mitschuldner Cessionarien gelten nachstehende Regeln: 1.) Bürgen können, was der Hauptschuld- ner zu terlern Compensation brin- gen(*) l6. R.(4 7 umgekehrt gcht es nicht an; so wie auch 2.) dem 2) Hierbey ist ibrigens noch die Bemerkung zum 1835. Art. nachzusehen. 7) Man vergleiche den Art. 2981. 2) Thibaut II, 1000. *) wenn sie nemlich auf die Hauptschuld belangt wer- den, weil alsdann diese durch die iyso jure einge- tretene Compensation schon getilgt ist, und dies auch die Aufhebung der Nebenverbindlichkeit noth- wendig zur Folge hat: Code civil suivi de l'ex- pose V, 55. a) Thibaut II, 999. 5 96 6 e.) dem Solidarschuldner nicht erlaubt ist, die Forderungen seiner Mitschuldner zu compensiren(b).[Das G. R. nimmt den Fall der Societät aus(e) 3.) In Betreff eines Cessionars(4) kommt es darauf an, ob der Schuldner die Cession unbedingt acceptirt hat oder nicht; in jenem Falle kann er seine Forderungen an den Ce- denten gar nicht mehr, in diesem nur inso- fern, als dieselben vor der ihm geschehenen Bekanntmachung der Cession schon existir- ten, in Compensation bringen.[6. R., wenig- stens nach der Praxis(e).] Art. 1298. 1299. Dritter Personen wohlerworbene Rechte dürfen weder durch die Compensa- tion, noch durch deren Unterlassung, gefähr- det werden, weshalb 1.) gegen solche Schulden, welche ein Dritter mit Arrest belegte, eine Compensa- tion später entstandner Forderungen nicht mehr zuläſsig ist[einen einigermalsen ähnlichen Satz, b) Vergl. den 1208. Art. c) Thibaut II, 999. d) Ueber die Cession sind überhaupt nachzusehen die Artickel 1689— 1701. e) Thibaut a. a. O. 8 Ce lei t 1 lie 5 97 6 Satz, dals nemlich im Concurse die Einrede der Compensation wegfalle, wollen einige Schriftstel- ler als gemeinrechtlich annehmen, doch ist dies schr zweifelhaft()]); daher kann auch: 2.) der Gläubiger, welcher eine Schuld, die er mit seiner Forderung hätte compensi- ren können, wirklich bezahlt hat(8), von dem dieser letztern anklebenden Vorzugs- rechte gegen dritte Personen nicht mehr Ge- brauch machen.— Gerechter Irrthum(h) entschuldigt jedoch hierbey.[Das G. B. be- stimmt nur, daſs die wegen Nichtkenntniſs der eingetretenen Gompensation bezahlte Schuld zu- rückgefordert werden kann(1).] Fünf- ) Thibaut II, 1000. g) Das Tribunal zu Aik verlangte durch den Zusatz: „Peut répéter ce paiement à Tinstar du Paiement d'une somme non due,“ die ausdriickliche Zulas- sung der condictio indebiti: Observations J. Ai p. 19. doch hielt man es wahrscheinlich für überflissig. h) wie z. B. wenn ich, als Erbe des A, Gläubiger des B werde, dessen Schuldner ich bin, und dieser, so lange noch jene Erbschaft versiegelt ist, seine Forderung von mir beitreibt: Code civil suivi de l'exposé V 160. i) Thibaut II, 997. IIr Tll. 6 0 93 6 Fünkter Abschnitt. Vonid enmC oln usione Der ganze Inhalt dieses Abschnitts reducirt Sich darauf: daſs die Confusion, mittelst deren Schuld und Forderung, die in einer Person zu- sammentreffen, ipso jure erlöschen(E), den Bürgen unbedingt, den solidarischen Mitschuldnern nur in Ansehung des Theils nütze, welcher demjenigen oblag, in des- sen Person sich die Vereinigung zugetra- gen hat(*), dahingegen, wenn sie in der Per- son eines Bürgen sich zuträgt, den Haupt- schuldner nicht befreie: Art. 1500. 1501. Und damit stimmt auch das G. R, theils durch ausdrückliche Verfügung(1), theils folge- rungsweise überein. Sechster Abschnitt. Vom Verlust der schuldigen Sache. Auch dieser Abschnitt ist fast durchgehends gemeinrechtlich; wir wollen daher nur kurz des- sen ————— k) Ein theilweises Zusammentreffen hat auch nur die theilweise Aufhebung zur Folge: Code civil suivi de l'exposé V, 160. *) Vergl- die Art. 1209. 1215. 1) Thibaut I, 117. ge ch be 0 99 6 sen Inhalt angeben, und die damit zu verglei- chenden Stellen des Röm. B. den einzelnen Sätzen beifügen: KN. 1302 1305. Ist die den Gegenstand einer Verbind- lichkeit ausmachende ganz bestimmte Sache ohne Versehen des Schuldners(m)— er muſs den Zufall beweisen— und che er im Verzug war, zu Grunde gegangen(n), aus- ser Verkehr gesetzt oder gänzlich verloren worden, so erlischt dadurch die Verbindlich- keit[IL. 37. L. 91.§. 1. D. de V. O.], doch muſs derselbe dem Gläubiger seine in Betreff der Sache habenden Rechte oder Entschädigungs- klagen cediren(o). Das- m) Auch hier fallen die gemeinrechtlichen Distinctio- nen der culpa weg: Code ciwil suivi de l'ex- pose V, 161. Man vergl“ den Art. 1157. n) Wegen eines blos theilweisen Untergangs sind die 8 Art. 1601. 1722. 2810. zu vergleichen. o) Wenn z. B. der Acker, den Jemand einem Andern verkauft hat, noch vor der Ueberlieferung zu einem ökfentlichen Wege genommen und dadurch ausser Verkehr gesetzt wird, so muls jener dem Käufer seinen durch den 5%5. Art. begriindeten An- spruch auf Eutschädigung abtreten; er selbst braucht aber keinen Schritt zu thun, um diese Entschädi- gung auszuwirken: Code civil suivi de l'expose 56. 162. G 2 3 d 100 6 Dasselbe gilt, wenn der Schuldner, so- fern er nicht der Zufall übernommen hatte(PN zwar im Verzug war, die Sache aber auch nach geschehener Veberlieferung bey dem Glaubiger zu Grunde gegangen seyn würde. [L. 1.§. 1. D. depositi. L. 15.§. 3. D. de R. V.] Von Erstattung des Werths einer ge- stohlnen Sache befreit jedoch den, welcher sie entwendete, keine Art des Verlusts der- selben.[L. 7. S. 2 4e condict. furtiva.] Sie- p) Geschahe dies, so treten gan? andere Grundsätze ein.„Alors, que le débiteur soit ou ne soit pas en demeure, que la chose ait péri ou ait été perdue par la faute ou sans la faute du debiteur, que la chose eut du également périr ou se perdre, s1 elle avoit été livrée au créancier, rien de cela ne peut plus faire matisre à examen. La clause sur les cas lortlits répond à tout; le débiteur reste obligé:“ Code civil suivi*de l'exposé V, 162.— Auch wird hierbey, sofern nicht das Gesetz in Ansehung gewisser Contraote eine ausdrückliche Bestimmung giebt, auk keine weitéere Verschiedenheit geachtet, es kommt nicht mehr darauk an, ob der Zufall ein gewöhnlicher oder anssergewöhnlicher, vorherzu- schen oder nicht, war; jene Clausel begreift a1 1e Gattungen des Zufalls? Tbid. S 101 8 Siebenter Abschnitt. von der Klage auf Vernichtung(4) oder Wiederaufhebung der Verträge. In diesem Abschnitte werden zunächst allge- meine Grundsätze über alle Gattungen der Klage auf Nichtigkeitserklärufg oder Wiederauf hebung einer Verbindlichkeit vorgetragen, sodann aber wird von der auf die Minderjährigkeit gegründe- ten Restitution speciell gehandelt. I.) Allgemeine Grundsätze. Die hauptsächlichsten Abweichungen von dem G. B. betreffen theils den Grund, theils aber die Dauer der hier in Frage stehenden Klagen.— Als Grund solcher Klagen sind oben bereits Irthum, Zwang und Betrug, desgleichen der q) Das Tribunal zu Paris behauptete die Nichtigkeits- beschwerde gehöre nicht hiérher, weil dadurch die Verbindlichkeit nicht aufgehoben, sondern nur he- wiesen werde, dals sie nie existirt habe: Obsex vations IV. Paris p. 126, doch wird dieser Ein- wurf durch den Inhalt des Art. 1117, zufolge dessen wegen Zwang, Betrug etc., keine Klage auf eine ipso jure eintretende Nichtigkeit, sondern nur auk Bescission statt hat(dem jedoch das gedachte Tri- bunal ebenfalls entgegen wär: Ibid. p. 127.) ge- hoben. 6 102— der Zustand der Interdiction, der Minderjährig- keit und, bey Frauenspersonen, der Verheirathung angegeben worden, wovon eigentlich nur die letzte Bestimmung(217) etwas MNeues enthält; auch ward oben schon(1118) festgesetzt, daſs blofse Verletzung der Gültigkeit der Verträge in der Regel nichts schade, und eben dieser Grundsatz ist es, welcher auch hier, etwas anders gefalst, vorkommt, indem der 1313te Art. bestimmt: daſs, auſser den durch das Gesetzbuch ger nau regulirten Fällen ſz. B. denen der Art. 887, 1070, 16741, kein Volljähriger wegen bloſser Verletzung in den vorigen Stand gesetzt werden soll; wodurch dann die gemeinrechtliche Restitution wegen Abwesenheit und e clausula praetoris generali(r) kür unstatthaft erklärt zu halten ist. Die Dauer der Nichtigkeits- und Wieder- aukhebungsklagen hat aber eine sehr wichtige Ab- änderung erlitten, indem das G. R alle eigent- lich sogenannten Restitutionen àuf vier Jahr be- schränkt(s), und hingegen eine jede Nichtig- keits- ) Thibaut II, 1013. 1014. s) Thibaut II, 1013. 1014. ke 7⸗ g⸗ O 103 G keitsklage während dreisig Jahren zulälst(t), das Fr. R. aber hierüber folgendes festsetzt? Art. 130. In allen Fällen, wo eine Klage auk Nichtig- keit oder Wiederauf hebung eines Vertrags statt Rndet, und das Gesetz nicht eine kürzere Frist bestimmt hat, dauert dieselbe zehn Jahre. So allgemein indessen auch diese Vorschrift ist, so sind darunter dennoch solche Michtigkeits- klagen nicht begriffen, welche sich auf den Man- gel eines absolut wesentlichen Erfordernisses einer jeden Verbindlichkeit, und namentlich auf den Mangel eines bestimmten Gegenstandes oder ex laubten Rechtsgrundes(cause: 1131)(u) bezie- hen, da in diesen Fällen die Nichtigkeitsklage ebenfalls 50 Jahre dauert(v). Dem 1) Thibaut IT, 10356. Das Project bestimmte 30 Jahre, doch verwarf dies das Tribunal zu Orleans, weil sonst das Eigenthum zu lange ungewiſs bleibe: Ob- servations II. Orleans p. 28. u) Das Merkmal dieser Gattung der Ungültigkeit ist, dals man der daraus entspringenden Pinrede nicht darf entsagen können: Bode civil suivi ds I'ex- pos⸗ 263. 164. v) Gode civil suivi de l'exposé V, F. 163. 104 6 Dem G. B. wenigstens folgerungsweise an- gemessen(w) ist übrigens der weitere Inhalt des 1504ten Art., zufolge dessen die lestgesetzte Zeit von dem Tage an ge- rechnet wird, wo ein ITthum oder Betrug entdeckt wurde, oder wo der Zwang, die Interdiction, Minderjährigkeit oder Khe aufhörte. Endlich gehört zu den allgemeinen Grund- lãtzen noch folgender Artickel, der ebenfalls nur sehr wenig vom G. R. abweicht: Art 1312. Die Wirkung der Restitution gelit für die Minderjährigen, Interdicirten und ver- heiratheten Frauen 8o weit, daſs eine Rück- zahlung des an sie Gezahlten nicht anders verlangt werden kann, als wenn dessen Ver- wendung zu ihrem Nutzen erwiesen wurde. [Das Röm. B. verbindet den Minderjährigen nur zum Ersatze dessen, was er von dem Erhaltenen noch besitzt(X).— Indessen findet doch in ge- wissen Fällen auch die actio de in rem verso Statt(V, welche das Fr. R. als ein besonderes Rechts- w) L.. C. de kemp, in ink. rest. arg. L. 7. F. 3. C. de praescr. 3o. vel%0 annor. Thibaut II, 10536. 1) L. 27. F. 1. D. de minoribus. Thibaut II, 1011. 7) L. 3. C. quando e ſacto tut.(L. 52. J. 4. D. de administrat. tutor.) * 105 G Rechtsmittel, wie sie gemeinrechtlich zusteht(2), gar nicht kennt.— Auser dem Falle des obigen Artickels kommt jedoch die Sache selbst unter andern noch im 12 41 ten und einigermaſsen auch im 1259en Art. vor.] II.) Von der Restitution der Minderjährigen. Einige ziemlich bedeutende Verschiedenheiten im 1507ten 1309ten und 1314ten Artickel, und die blos remissiv(auf 484) erwähnte bedingte Vertragsfãhigkeit emancipirter Minderjähriger (1305)(*) abgerechnet, sind alle hier vorkom- menden Grundsätze auch dem G. B. durchaus nicht fremd. In Uebereinstimmung mit diesem verfügt vielmehr das Fr. R.: dals der nicht emancipirte Minderjährige gegen alle(der emancipirte gegen die aus- ser den Grenzen seiner Fähigkeit liegen- den) Handlungen, sofern solche kein De- lict oder Quasidelict(1532 fgg.) enthal- ten, wegen einer jeden, nur nicht blos zufalligen und unvorhergesehenen(4), Ver- let- 2) Thibaut II, 373. *) womit jedoch die gemeinrechtliche wiewohl gerin- gere Beschränkung derer, welche veniam aetatis er- langt haben(Thibaut I, 548) allenfalls verglichen werden kann. a) L. 11. F.. D de minoribus. SD 106 S letzung(b) restituirt werden solle(e) Art. 1505. 1306. 1310, es sey ddnn, daſs er eine Verbindlichkeit entweder als Han- delsmann oder Handwerker(artisan) in Bezichung auf sein Gewerbe übernommen, oder daſs er das während seiner Minder- jährigkeit nichtig oder rescissionsfahig ab- ellon Geschäft nach erlangter Voll- jährigkeit genehmigt hätte: Art. 1508. 1311. 238 (335).[Das 6. R. fügt noch den Fall hinzu: wenn der Minderjährige seine Zusage mit einem Fide bekräftigte(d). Vom G. R. abweichende Verfügungen enthal- ten dagegen die nachstehenden Artickel: Ayt. 1507. Die blolse Erklärung des Minderjähri- gen, daſs er volljährig sey, steht seiner Re- stitu- b) Mehrere Tribunalien wiinschten die Bestimmung der Grölse der Verletzung, weil sonst, zu des Min- derjãhrigen gröstem Schaden, Miemand mit demsel- pen werde contrahiren wollen: Obhservations J. Aix p. à9. IV. Toulouse p. 56; demungeachtet blieb es bey der obigen Verfügung, und man kann nur annehmen, dals die Verletzung etwas beträchtlich seyn miisse, welches dem richterlichen Ermessen anheim gestellt bleibt: Gode civi! suivi de l'ex- posé V, 166. c) Pinige Ausnahmsflle enthalten die Art. 942. 1070. 107 1309. 1665. 1676 und 2278. d) Thibaut II, 1010. ——— d TO7 0 stitution nicht im Wege.[Das G. R. entschei- det diesen Fall, unter Voraussetzung einer bösen Absicht, gérade entgegengesetzt(e).— Doch auch nach Fr. R. ist die hier vorgetragene Be- stimmung nicht ganz unbedingt anzunehmen. Die Redner der gesetzgebenden Rehörden in Frank- reich legen vielmehr in ihren Vorträgen einen entscheidenden Nachdruck auf die Worte: 1a simple declaration, und bemerken dabey, daſs wenn der Minderjährige nicht bey einer bloſsen Versicherung seiner Volljährigkeit stehen geblie- ben sey, sondern besondre Kunstgriffe angewandt habe, um seinen Mitcontrahenten zu betrügen, z. B. wenn er einen falschen Geburtsschein pro- ducirt hätte, daſs alsdann die obige Regel weg- kalle, indem nun der Fall eintrete, wovon die Römer sagten: malieia aetatem vupylet(k). Eine wesentliche Abweichung vom G. B. bleibt inzwischen immer noch übrig.] Art. 1509. Gegen die in seiner Ehestiftung ent- haltnen, mit der Zustimmung derer, die zur Fhe selbst ihre Finwilligung geben müssen, eingegangenen Verabredungen kann der Min- derjährige sich nicht restituiren lassen(1395). [Das e) Thibaut II, n010. k) Gode civil suivi de Pexposé V, 59. 267. 108 6 [Das G. R. entscheidet diesen Punct weniger be- stimmt, man könnte sagen gegencheilig, wenn die von der Römischen dotis contitutio redenden Gesetze(8) eine unmittelbare Anwendung auf den vorliegenden Fall zuliessen.] Art. 1314. Wenn Minderjährige und Interdicirte bey der Veräusserung von Grundsticken oder der Vertheilung einer Erbschaft die gesetz- lich tecbene Form beobachtet haben [457. 466. 333]), sind dergleichen Hand- lungen eben so ziig als wenn sie während der Volljährigkeit ocer vor der Interdiction vorgenommen wären.[PDies ist eine sehr be- merkenswerthe Verschiedenheit vom G. B.(h), welches die Restiturion zuläſst, auch wenn alle gesetzliche Vorschriften peobachtet waren, ja selbst, wenn das dem Minderjährigen nachtheilige Ge- 8) L. 9. F. 1. L. 48. F. 2. de minoribus. h) Als Grund dieser Abweichung fihrt Hr. Jaubert in seiner Rede an das Tribunat dieses an, dals man sohst die Minderjährigen als Personen betrachten miisse, mit denen man gar nicht contraliren Könne, indem man nicht im Stande sey, sich gegen die Wiederaufkhebung eines Vertrages sicher zu stelleny, demungeachtet aber das eigne Interesse der Minder- jährigen sie oft zu contrahiren nöthige: Code vi- vil suivi de Iexpose V 269. 6 d 109 6 Geschäft unter richterlicher Autorität geschlos- sen wurde(4).] Uebrigens hat unser Gesetzbuch mehrere Recthsfragen, die das G. B. entscheidet, nament- lich: in wiefern die Restitution der Mindejähri- gen auch deren Bürgen(k), Cessionarien und Erben zu statten kommen, und unter welchen Bedingungen auch volljährige, Personen daran Theil nehmen?(1)— unerörtert gelassen. Von dem Beweise der Verbindlich- keiten und der Zahlung. Ganz aus dem G. R. entlehnt sind die unter dieser allgemeinen Rubrick vorgetragenen Be- stimmungen: dals, wer die Erfüllung einer Verbindlich- keit fordert, dieselbe beweisen, so wie auch, wer Sb befreit zu seyn vorglebt, die Zahlung oder den die tbincieit aufhebenden Umstand darthun muſs: Art. 2316(m), ein ) Thibaut II, 1010. k) Man vergl. jedoch den Art. 2012. 1 Thibaut II, 1011. m) L. de probationibus. 110 S ein solcher Beweis aber durch Urkun- den, Zeugen, Vermuthungen, Geständniſs und durch den Fid geführt werden kann: Art. 1316(n). Auch der gemeinrechtliche Beweis durch Be- sichtigung und Kunstverständige(o) ist dem Fr. BR. nicht fremd(Art. 126. 453. 466. 824. 1559. 675 etc.), obgleich es die davon geltenden Grund- sätze nicht speciell mittheilt. Er e bcnt. Von dem Urkundenbeweise. Der Lehre vom Urkundenbeweise sind zwar allerdings die Hauptprincipien des G. B. zum Grunde gelegt worden, doch sind dazu so viele cheils ganz neue, theils nur modificirende Be- stimmungen hinzugekommen, daſs es nöthig seyn wird, diese Lehre in ihrem ganzen Zusammen- hange hier vorzutragen. Mehrere hierher gehörige allgemeine Vor- schriften kommen erst im 2ten Abschnitte, wo von dem Verhältnisse des Ur kunden- und Zeu- gen-Beweises die Rede ist, vor; verschiedene andre, die wenigstens den beiden Gattungen der Ori- n) Thibaut III, 1150. 0) Thibaut III, 1175. g c — — 0 111 6 Originalurkunden, den öffentlichen und Privat- Urkunden gemein sind, werden vermischt mit den von einer jeden einzelnen dieser Gattungen geltenden Grundsätzen im Iten und IIten§ vor- getragen. Jene mögen an der ihnen angewiese- nen Stelle bleiben, diese werden wohl zweckmä- siger hier zusammengestellt: Allgemeine Grundsätze. Art. 1319— 1522. Oeffentliche und Privaturkunden, sobald nur letztere von dem, welchem sie entge- gengestellt werden, anerkannt sind, oder ge- Setzlich dafür gehalten werden, haben volle Beweiskraft(P), jene für die Contrahen- ten, deren Erben und sonstige Nachfolger (ayant cause)(4), diese für die, welche sie unter- p) Von öffentlichen Urkunden insonderheit gilt das Princip, dals sie blos als solche, ohne irgend eine weitere Unterstiitzung, beweisen und vollzogen werden miissen, ja daſs deren Vollziehung selbst, wenn die in denselben enthaltne Verbindlichkeit als nichtig angegriffen wird, vorläuig geschehen muſs: Code civil suivi de l'exposé V, 173. g) Welche Wirkung haben aber öffentliche Urkunden gegen dritte Personen?— Hier muſs man un- terscheiden: a) dals Verträge iüberhaupt für einen Dritten, der daran keinen Theil nahm, auch nicht vex- S 112 0 unterzeichneten, deren Erben und Nachfolger. [Dies ist im Wesentlichen auch gemeinrecht- lich(r)2 Diese Beweiskraft erstreckt sich auch auf das, was in blos erzählenden Aus- drücken(verba enunciativa) abgefalst ist, solern diese in unmittelbarer Bezichung auf die Hauptverfügung stehen(*) haben a- ——— verbindlich sind, ist bereits oben(1165) hestimmt worden, und dabey bleibt es, auch wenn der Ver- trag in eine öffentliche Urkunde verfalst wurde. Oeflentliche Urkunden machen daber keinen Be- weis gegen Pritte, wenn davon die Rede ist, die darin enchaltne Verbindlichkeit unmittelbar auf sie auszudehnen; dahingegen b) ist es oft der Tall, daſs von der blosen Existenz eines Vertrags ge- wisse Rechte und Verbindlichkeiten dritter Perso- nen mittelbar abhängen und nun blos davon die Frage ist, ob ein solcher Vertrag mit den von äihm behaupteten Besrimmungen wirklich eingegangen sey, und dieses beweisen ölfentliche Urkunden, worin der Vertrag enthalten ist, vollständig auch gegen dritte: GCode civil suivi de l'exposé V. 155.— Beispiele des letzteren Satzes enthalten die Art. 1 10. 1745. 1750 und 2102. r) Thibaut III, 1175. 1176. 1179. ) Dies würde z. B., wenn Jemand sich als Schuldner einer Forderung bekennt, deren Zinsen seit⸗- her berichtigt w orden seyen,“ in Anschung dieser letzteren Worte der Fall seyn: Code civil suivi de l'exposé V, 32. 174. da An 2U ca 6 113 damit nichts gemein, so können sie nur als Aufang eines Beweises dienen.[Hiermit sind zu vergleichen L. 31. D. de probat. Nov. 119. cap. 3. J. Im Fall einer Hauptklage auf Fälsch- heit der Urkunde wird die Realisirung des Inhalts derselben dadurch, daſs der an- gebliche Verfälscher in den Anklagezustand versetzt wird(par la mise en accusation 5) gehemmt; im Fall einer solchen blos beilaukig geschehenen Beschuldigung(inscription de faux faite incidemment(u)) Kkönnen die- Gerichte der Vollstreckung der Urkunde provisorisch Anstand geben(v).[Nach G. B. hat ) Dies bezieht sich auf die Französische Criminalver- fassung. u) GCode de procédure Art. 21— 251. v) Sollte jedoch in dem Falle eines blosen Verdachts der Falschheit der Inhaber der Urkunde sich zur Bürgschaftsleistung erbieten, so Hndet selbst diese Suspension nicht statt: Urtheil des CGassations- hofes v. 15. Novemb. 1804, bey Lassaulx IIh, 2. 8. 72.— Ueberhaupt hält der Staatsrath Bigot-Préa- meneu dafir, daſs die bey der inscription de faux Bestattete Suspension nur dann statt finde, wenn die Richter mit Wahrscheinlichkeit ein falsum vermu- chen missen: Code civil suivi de l'exposs V, 81. IIr Thl. H d 114 65 nat die Berufung auf Falschheit einer VUrkunde keine aufschiebende Wirkung(w).] Gegenreverse können nur unter den contrahirenden Theilen, nicht aber gegen Dritte, Wirkung haben(*). P. Von ökfentlichen Urkunden(y). Art. 151. Eine Urkunde heiſst öffentlich, wenn Sie von öffentlichen Beamten, welche an dem Orte S—— ) L. 2. C. ad leg. Porn. de falsis. 8) Bie Art. 1596 und 1597 enthalten eine nähere Be- stimmung hierüber, in Betreff der Ehestiftungen, auf deren namentliche Erwälinung an dieser Stelle das Tribunat antrug: Gonférence 6 7)„Du ritre authentique.“ Mr. Daniels iübersetzt dies; Von authentischen Titeln; doch in zwiefa- chem Betracht nicht ganz passend. Vorerst nemlich kommt das Wort titre im Französichen in so ver- schiedenartigem Sinne vor, als der in die teutsche Sprache aufgenommene Ausdruck: Titel, gar nicht gebraucht wird, und ohne Zweideutigkeit nicht ge- praucht werden kann. Sodann aher pflegt man auch mit dem Ausdrucke: authentisch ganz etwas an⸗ ders, als die öffentliche Qualität einer Schrift, zu pezeichnen. Authentisch heilst eine Urkunde, welche von demjenigen wirklich herrührt, dem sie zugeschrieben wird; dies kann also eben so wohl von Privat- als von öffentlichen Urkunden gesagt wer- den: Gönner Handb. des Prozesses. B. II. Abh. XLVI. F. 3 Igg. t. 5 6 115 6 Orte der Abfassung Instrumente zu machen berechtigt sind(2), und mit den erforder- lichen Förmlichkeiten aufgenommen wurde. [Dieser Begriff ist auch gemeinrechtlich, aber dennoch findet eine sehr grose Verschiedenheit in der Hinsicht statt, daſs nach Fr. B. fast ein- zig die Notarien(4) es sind, welche die öffentli- chen Urkunden aufnehmen, da diese, wie schon oben(B. I. S. 03) bemerkt wurde, beinahe in Anschung aller Handlungen der Furidictio vo- luntaria an die Stelle der Gerichte getreten sind.] Art. 1318. Doch gilt, wenn eins dieser Erforder- nisse mangelt, der Aufsatz noch als Privat- urkunde, wenn er von den Interessenten un- terzeichnet ward.[Fehlt diese letztere Voraus- Setzung; so hat er gar keine Gültigkeit(à).] §. I. 2) Ausser dem Bezirk, worin er hierzu bestellt t, wird er als Privatperson betrachtet; so wie auch, wenn er in seinen Functionen suspendirt war, die während dem verfaſsten Urkunden nicht als öf- fentliche gelten: Code civil suivi de l'expose V 172.— *) Ausser den Notariatsaufsätzen gehören jedoch auch noch audere Documente hicher, Z. B. gerichtliche Erkenntnisse, Urkunden des Civilstandes. *) Gode civil suivi de l'exposé V, 172. H 2 116 G 8 K Von Privaturkunden- Art, 1225. 1524. Der, welchem eine Privaturkunde vor- gelegt wird, muſs seine Handschrift oder Unterschrift entweder förmlich aner ken- ² nen oder ableugnen. geine Erben und sonstigen Nachfolger können sich jedoch auf die Erklärung peschränken, daſs sie die Hand- schrift oder Unterschrift ihres Autors nicht kennen.[Der nach G. B. statt fndende bedeu- tende Unterschied zwischen der Anerkennung des Inhalts und der Unterschrift(b) fällt hier- nach weg; der Grund davon liegt in der durch den folgenden Artickel bestimmten Abweichung des weiteren Verfahrens]. Leugnet ersterer seine Handschrift oder Unterschrift ab, oder erklären letztere ihre Nichtkenntniſs; so wird von Gérichtswegen eine Untersuchung der Richtigkeit verfügt.[Der gemeinrechtliche Diffessionseid(e) Rndet also nicht statt]. Art. 1325. Privaturkunden, welche gegense itige Verabredungen enthalten(FBilateralcon- tracte), b) Thibaut III, 1131. e) Thibaut III, 1181. — 5 117 68 tracte), sind nicht gůltig, als wenn davon so vie- le Originalien, als interessirte Personen(4) sind,(wobey jedoch mehrere von gleichem In- teresse für eine gerechnet werden) ausgefertigt, und in einer jeden die Zahl der Originalien aus- gedrückt wurde.[Dies ist ebenfalls eine ganz neue Verfügung, deren Grund nicht wohl einzu- schen ist(e), und dennoch ist sie so streng, daſs schon die unterlassene Erwähnung der zwei- oder dreifachen Ausfertigung, auch wenn letztere wirklich geschehen wäre und gar nicht bestrit- ten d)„ayant un intérét distinct.“ Im Project stand: particulier; dafür ward aber distinct gesetzt, weil beide Worte nicht gleichbedeutend seyen, indem z. B. von mehreren solidarischen Mitschuld- nern ein jeder zwar sein intérét particulier, nicht aber distinct habe: Conférence V, 166. e) Dem Tribun Jaubert schien dies nicht so, vielmehr sagt ér hierüber folgendes:„Les motifs sont evi- dents: c'est, parcequ'il ne peut y avoir de contrat synallagmatique(1202), que lorsque les parties sont également lices, et que cette egalité de lien n'existe pas, lorsqu'il dépend de l'un des contrac- tans, de se soustraire à son gré à l'éxécution de l'acte, ou d'en réclamer l'accomplissement:“ Code civi!l suivi de l'exposé V, 177.— Diese Ansicht scheint zunkchst auf den im II. Abschnitte vorzu- tragenden Eigenheiten des Fr. R. in Anschung des Zeugenbeweises zu beruhen, inzwischen Hindet doch auch dieser unter gewissen Umständen, und in al- len Fällen wenigstens die Eidesdelation(4558), statt. 1186 ten würde, Nullität zur Folge Bat(k). Doch käun der Mangel dieser letztern Erwähnung von demjenigen nicht angeführt werden, der die in dem Aufsatze enthaltene Uebereinkunft von sei- ner Seite vollzogen hat.] Art. 1326. 1527. Wenn ningegen durch dergleichen Ur- kunden nur einer der Gontr ahenten sich gegen den andern zur Peistung einer Summe Seides oder einer schätzungsfahigen Sache ver- bindet(1103); so müssen dieselben entweder gan? von der Hand c desjenigen, der sie un- terschreibt, herrühren, oder er muſs, ausser der Unterschrift, mit eigner Hard ein: bon oder approuvés(gut oder genehmigt), worin die Sunume oder Quantität der Sache mit Buchstaben ausgedr ückt ist, beigekügt haben(8). Ausgenommen sind die Falle, wo der Aufsat? von Handelsleuten, Hand- werkern, Ackerleuten, Weinbauern, Taglöh- nern und Dienstboten herrührt. Iet die in dem Context der Urkunde an- gegebene Summe von der in dem bon aus- f) Code civil suivi de Pexposé V, 177. 8) Diese in aller Hinsicht zwekmälsige Verfüigung hat vorzüglich die Absicht, den mit unausgekiillten Voll- machten(Blankets) zu begehenden Milebrauch zu verhüten. Code ci vil suivi de l'exposé Vy 173. V N 5 119 6 gedrückten, verschieden; so wird mit Vorbehalt des Beweises eines Irthums für die geringere Summe vermuthet, selbst wenn der Aufsat? sowohl als das„bon“ ganz von der Hand desjenigen, der sich bUnde hat, geschrieben ist.[Eine sehr zweckmäsige Vorschrift, die das G. R. nur aus dem Grund- Satze; Femper in obscuris, quod minimum ent, ſequimur(h) folgern lieſs]. Art. 1528. Gegen dritte Personen haben Pri- vaturkunden kein Datum, als von dem Tage, wo sie einregistrirt wurden, desgleichen von dem Todestage dessen oder eines von denen, welche ß unterschrieben haben, so wie endlich von dem Tage an, wo deren Inhalt durch Aufsätze öffentlicher Beamten z. B. Protocolle über Versiegelung und In- ventur, in Gewiſsheit geser?t W ſa. [Eine der Sache völlig angemessene, dem Fr. B. eigenthümliche Verfügung, die aber eben deshalb eine genauere Frörterung verdient.— An mehre- ren Stellen des Gesetzbuchs werden bedeutende Wirkungen lediglich davon abhängig gemacht, daſs eine gewisse Verbindlichkeit, oder eigentlich das sie enthaltende Document, mit einem gewis⸗ sen und glaubwürdigen Datum(date certaine) VET- h) L. 9. 1. 34. D. de R. J. 0 120— versehen sey. Beispiele dieser Art inden sich in den Artickeln a410. 1556. 1743. 750 und 2102, welche sämmtlich ihre Erläuterung aus dem obi- gen 1326ten Art. erhalten. Die Sache ist nem- lich diese: Wird zwischen zwey Personen irgend ein Rechtsgeschäft eingegangen, und darüber ein schrifticher Aufsatz verfalst, so reicht die Pro- duction dieses letzteren, auch wenn er nur pri- vatim aufgenommen wurde, hin, um die gegen- seitigen Gerechtsame beider Contrahenten so- wohl an sich, als in Anschung der Zeit, wo diesel- ben ihren Anfang nahineri, zu beweisen. Nicht selten aber ereignet sich der Fall, daſs ein solches Rechts- geschäft in seinen Folgen auf dritte Personen, die mit einem der Contrahenten in ein gewisses Ver- hältniſs getreten sind, Finfluſs hat, und auch von ihnen, so fern es bey ihrem Eintritt in dies Verhält- niſs schon existirte, als verbindlich anerkannt wer- den muſs. Dies ist namentlich der Fall: a) wenn der, welcher auf die erwähnte Art eine Verbind- Uchkeit gegen Jemanden übernommen hat, sich nun gegen einen Pritten auf solche Weise ver- bindlich macht, daſs die Erfüllung der einen die- ser Verbindlichkeiten die der andern ganz oder zum ThReile ausschlieſst, z. B. wenn er sein ei- genthümliches Haus einem vermiethet, und wäh- rend der Miethzeit einem andern verkauft: 1743. 1750; oder wenn er die ihm gehörige Sache meh- q J SO 121 0 mehreren nach einander zur Sicherheit ihrer For- derungen anweiſst: 2102; desgleichen b.) wenn Jemand die bis zu einem gewissen Zeitpuncte von einem andern eingegangenen Verbindlichkei- ten selbst übernimmt, oder in eine Lage kommt, dals er dafür mit haften muſs, wie z. B. der Mann, welcher in die Gütergemeinschaft tritt, in Ansehung der Schulden seiner Frau: 1410.— In diesen beiden Fällen reicht es nicht hin, daſs das Vorhandenseyn der ersten Verbindlichkeit an und für sich ausser Zweifel sey, sondern es Kommt ganz vorzüglich darauf an, zu wissen, ob sie auch früher schon bestand, als der Dritte in das Verhältnils trat; nicht blos die Fxistenz, sondern das Datum der angeblich früheren Ver- bindlichkeit ist also hier entscheidend, und da haben denn sehr weise die Französischen Gesetz- geber das Princip aufgestellt, daſs der Dritte kein solches Patum anzuerkennen braucht, wo- von nicht auf eine solche Weise constirt, daſs derselbe gegen etwaiges Antedatiren später eingegangener Verbindlichkeiten vollkommen ge- sichert ist(i). Nur öffentliche Urkunden sind daher zunächst gegen ihn von Wirkung; Privat- urkunden hingegen werden in Rücksicht seiner So betrachtet, als ob sie gar kein Datum hiät- ten/ ³) Maleville analyse du code civil. T. II. p. 153. 250. Code civil suivi de l'exposé V, 35. 2%. D 122 6 ten, wenn dies nicht durch einen der drey in dem obigen Artickel bemerkten Umständé, als völlig zweifellos dargestellt werden kann. Und so er- wähnt auch das Gesetz folgerungsweise in keinem einzelnen Falle der Privaturkunden als wirksam gegen einen Dritten(oder sonst in einer von der Zeit der Entstehung abhängenden Beziehung: 1558.), ohne die Clausel beizufügen: sofern sie ein gewisses und glaubwürdiges Da- tum haben, welches immer nur in Beziehung auf den allgemeinen Satz des 2526ren Art. ver- Standen werden muſs, indem sonstiger Beweils der Gewiſsheit des Datums ganz unzulässig z6r 8 5 Art. 1529. 1550. Handelsbücher(1) beweisen die darin eingetragenen Lieferungen nicht gegen Personen, die keinen Handel treiben, vorbe- haltlich dessen, was in Anschung des Fides bestimmt werden wird.[Da in dem Abschnitte vom Fide nichts besonders wegen der Handels- bücher festgesetzt wird, und also auch hierauf nur die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind; So ist das nach Teutschem Rechte start gekunde- ne Vorrecht der Handelsleute, den Inhalt h mit halber Beweiskraft verschenen Bicher sor gleich 1) Wie solche gekiihrt werden müssen, schreibt der Code du commerce Liv. I. Art. 60— 16 vor. 2. 4 — ⸗ gleich selbst zu beschwören, für aufgehoben zu achten(1).] Gegen Handelsleute beweisen ihre Bü- cher(m); wer sie aber zu diesem Zwecke gebrauchen will, darf das, was sie seinen Behauptungen zuwider enthalten, nicht tren- nen[L1556]. Hausregister und Annotationen (registres et papiers domestiques) sind keine Beweismittel(titres) Für den, welcher sie schreibt; Ldoch könmen sie als Anfang des Be- weises dienen: 1347. 324 Gegen ihn bewei- sen sie: 1.) wenn sie eine pfangene Tah- lung förmlich be?Zeugen, und 2.) wenn sie eine ausdrückliche Erwä hnung der Absicht, den Mangel eines Documents jür denjenigen, zu dessen Vortheil sie eine Verbindlichkeit aussprechen, zu ersetzen, enthalten.[Unbe- dingte Beweiſskraft wird ihnen in den Fällen der Art. 46 und a415 zugeschrieben.— Pas G. B. hingegen legt dergleichen Aufsätzen im Allgemei⸗ nen nur die Wirkung eines unvollständigen Be- wbi- 1) Man vergleiche ſedoch: Code civil suivi de l'ex- posè V, 183. m) Verweigert der Inhaber die Production, so wird der Gegner zum EFide gelassen: Code du ocom- merce Art. 17. 124 6 weises, der durch andere Mittel unterstützt wer- den muls, bey(n), und dehnt dieses namentlich und ohne eine der obigen Ausnahmen auf den Fall aus, wo jemand sich in einem solchen Auf⸗ satze als Schuldner bekannte(0).] Art. 1532. Eine schriftliche Bemerkung, welche der Glaubiger am Schlusse, auf den Rand oder die Rückseite eines in seinem Gewahrsam gebliebenen Documents, oder auch des in den Händen des Schuldners befindlichen Du- licats oder einer Quittung hingeschrieben, obgleich weder unterzeichnet noch datirt hat, beweist, wenn sie eine Befreiung des Schuldners beabsichtigt. M. Von Kerbstöcken. Art. 1333. Kerbstöcke, die auf ihre Muster pas- sen, geben Beweis unter denen Personen, die auf solche Art ihre im einzelnen(en detail) gemachten oder empfangenen Liefe- rungen zu bewähren gewohnt sind.[Dieses so unsichere, auch an mehreren Orten Teutsch- lands n) L. 5. 6. C. de probat. Thibaut III, 2177. o) L. 7. C. eod⸗ l 0 125 O lands durch Herkommen eingeführte(p) Beweis- mittel hätte wohl einiger näheren Bestimmungen und Beschränkungen bedurft]. 5 1V. Von Abschriften der Urkunden. Die in diesem§. vorkommenden Bestimmun- gen sind durchgehends neu, und beziehen sich gröstentheils auf die Französische Motariatsver- fassung. Art. 1334. So lange ein Originaldocument noch vorhanden ist, beweisen Abschriften wei- ter nicht, als in so fern sie mit dem Docu- ment selbst übereinstimmen, dessen Vorzei- gung jederzeit verlangt werden kann.[Nach G. R. werden in diesem Falle auch beglaubte Abschriften unter gewissen Voraussetzungen zu- gelassen(4).] Art. 1335. Existirt die Originalurkunde nicht mehr: so beweisen die Abschriften, jedoch mit folgender Verschiedenheit: 1.) die p) Estor teutsche Rechtsgelahrtheit. Th. 3. 8. 129. g) Thibaut III, 1173. 0 126 8 1.) die Haupt- und ersten Ausfertigungen öffentlicher Urkunden(r) haben mit dem Original gleiche Beweiskraft. Dasselbe gilt von solchen Abschriften, die entweder in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung Parteien gerichtlich' autorisirt, oder wel- che mit gegenscitiger Zustimmung der Par- teien in deren Gegenwart verfertigt wurden. 2.) Abschriften, welche ohne eins dieser Erfordernisse und erst nach geschehener Ab- lieferung der Haupt- oder ersten Ausferti- gungen, von dem Originalconcept durch den Notar, welcher dieses hn einen seiner Nachfolger oder durch 3teutliche Be- amten, welche in dieser Figenschaft die Originalconcepte aufbewahren,[z. B. die Se- cretairs in Anschung der gerichtlichen Erkennt- nisse] genommen wurden, beweisen, wenn sie über 30 Jahre alt sind. 3.) Haben sie dies Alter noch nicht, oder wurden sie von andern Personen ver- fertigt, so begründen sie nur den Anfang ei- nes Beweises; endlich 4.) können Abschriften von Abschriften nach den Umständen als blose Nachweisun- gen oder Erläuterungen betrachtet werden. Art⸗ ) Man vergl. die Mote e zum 1235. Art. M k — q d a — 127 6 6. Das Fintragen einer Urkunde in die öffentlichen Register[Loder vielmehr ein Aus- zug, den man sich aus diesen geben lälst: 2196): kann nur als Anfang eines Beweises dienen; Ldies geht jedoch nicht auf beglaubte Extracte aus den Registern des Civilstandes, indem diese vollen Peweis geben: 45.. Selbst dazu aber wird noch erfordert, daſs es 1.) ausgemacht sey, dals alle Original- concepte des Notars von dem Jahre, worin die Urkunde verfalst zu seyn scheint, verlo- ren gegangen sind, oder dals we nigstens der Verfust 46 Originalconcepts jener Urkunde durch einen besondern Zufall bewiesen wor- den; 2.) daß ein vorschriftsmäsiges Verzeich- niſs des Notars, woraus sich ergiebt, daſs die Urkunde wirklich an dem Tage gemacht worden, vorhanden sey. Im Falle des Zusammentreffens dieser beiden Umstände ist jedoch nothwendig, daſs bey dem alsdann zulaſsigen Zeugenbeweise diejenigen, welche zu der Urkunde als Zeu- gen zugezogen wurden, abgehört werden. S.M. Von Anerkennungs- und Bestätigungsurkunden. Auch dieser§. enthält fast nur solche Sätze, die im G. R. nicht vorkommen, obwohl sie, mit Aus- Ausnahme der Verfügung des 13391en Art., auch nicht eigentlich als Abweichungen vom G. R., sondern vielmghr als Ergänzung desselben, zu betrachten sind. Art. 1537. Aufsätze, die eine Anerkennung enthal- ten, befreien von der Production des ur- sprünglichen Documents nur, wenn dessen Inhalt in selbige speciell eingetragen S oder wenn sich mehrere gleichlautende Re- cognitionen vorfinden, die den Besitzstand zur Seite haben, und deren eine sich von 30 Jahren herschreibt ſdiese Zeitbestimmung pezieht sich auf die Verjährung(2262)(s)).— Was jedoch darin mehr oder anders als in dem ursprünglichen Pocument enthalten ist, bleibt ohne Wirkung. Art. 1358. Die Bestätigungs- oder Genehmi- gunsurkunde einer Verbindlichkeit, gegen welche das Gesetz eine Nichtigkeits- oder Rescis- s)„Leur date, qui remonte à des temps plus rappro- chés du titre primordial et T'exécution donnée à ces actes pendant le remps nécessaire pour 14 plus longue préscription, sont des moyens, que le juge appréciera; car alors méme le créancier n'est pas de plein droit dispensé de la représentation du titre:“ Code civil suivi de I'exposé V, 91. Re da Ve kle 129 G Rescissionsklage verstattet Et), ist nur als- dann gültig, wenn darin der Inhalt dieber iit⸗ der Grund der Aukhebungs- klage und die sicht, den diese Klage be grün- t) Sowohl in dem ersten Projeot, als in der vom Staats- rathe gebilligten Ablassung dieses Artickels stand: acte radicalementen uc. Dagegen führte aber das Tribunat schr richtig aus, dals gerade die abso- lut nichtigen Geschäfte, z. B. die pour cause illi⸗ cite 613¹) eingegangenen, einer B estätigung gar nicht fähig wären:„le caractre de réprobation, „dont ils sont marqués— sagte es von diesen— ne „peut jamais étre effacé; ils sont entacheés d'un vice „intrinseque, qui ne Permet pas, qu'ils puissent ja- „mais étre validés;“ daſs aber die Verfügung des Ar- tickels richtig sey in Anschung derer, wogegen uur eine Klage aut N chtigkeit Aukhebung gewissen Personen(1125) gestalt zugestanden werde, daſs, wenn sie davon keinen Gebrauch machen, das Ge- schäft bestehen bleibe, wohin die von Minderjähri- gen, Interdicirten und verheiratheten Frauen einge- gangenen, desgleichen die auf Zwang, Irthum oder Betrug Rechtsgeschäfte zu rechnen seyen. Von ee wird daher gesagt, dals sie nach erkolgter Bestätigung oder Genehmigung so ange- schen würden:„comme ayant été faits valablement „dès leur origine et comme n' aVant jamais cess6 d'érre „Valables:“ Snterehe V 80. 181.— Man ver- gleiche auch die B emerkung zum 1504. Art., und hauptsichlich: Code i1 suivi de renÿa 5 110. 188. 289. Th 5 150 G grundenden Fehler zu verbessern, ausge- drückt ist. In Ermangelung einer solchen Urkunde jst es hinreichend, daſs die Verbindlichkeit nach dem Zeitpunote, wo sie gültig bestätigt oder genehmigt werden konnte, freywillig erfüllt wurde(u). Die nach diesen Vorschriften erfolgte Bestätigung, Genehmigung oder Erfüllung kührt eine Entsagung auk die dem Geschäft sonst entgegenstehenden Rechtsmittel und Einreden, jedoch ohne Nachtheil für die Ge- rechtsame dritter Personen(v), mit sich. Krr. 1539. 15%. Nur der Geschenkgeber kann durch keine Bestätigung den Fehlern einer Schen- kung unter Lebenden abhelfen(w); ist sie der Form nach ungültig, so muſs sie in ge- setzlicher Form aufs Neue gemacht werden. Doch bewürkt die von den Erben oder sonstigen Nachfolgern des Geschenkgebers nach u) Arg. L. 1. 2. C. mnjor Fuctus rak. Jab. L. J. J.. D. de minoribus. *) Conkérence V. 181. w) Dies ist eine wahre Ausn ahme der obigen Grund- sätze: Code civil suivi de l'exposé V, 190.— Eine Anwendung davon enthält der 964. Art. hA e oe ler 507 hal nel 131 5 nach dessen Tode(*) erfolgte Bestätigung, Genehmigung oder Erfüllung, eine Verzicht- leistung auf jede wegen Fehler der Form oder sonst begründete Einrede. Zweiter Abschnitt. Vom Zeugenbeweise. In diesem Abschnitte wird nur von den Fäl- len gehandelt, in denen der Zeugenbeweis nich 5 sondern allein der Urkundenbeweis tat- haft ist. Diese Bestimmungen hätten daher, wie schon oben(S. 110) bemerkt wurde, eigentlich wohl als Finleitung der Lehre von diesem letz- teren vorgetragen werden sollen. Indessen ste- hen sie auch hier nicht ganz am unrechten Orte, und es würde deren Aufnahme in diesem Ab- schnitt weit weniger auffallen, wenn man nicht neben ihnen eine positive Ausführung über die Zulässigkeit des Zeugenbeweises und die Ei- gen- ) Bey seinem Leben kann dies nicht geschehen; s0 lange nemlich das Recht der Erben noch nicht eröf⸗ net ist, würde in einer solchen Bestätigung ein un- erlaubter Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft(1150) enthalten seyn: Code civil suivi de l'exposé V, 92. 7) Wegen der Eideszuschiebu ng ist der Vte Ab⸗ schn. nachzusehen. 1g d 132 65 genschaften der Zeugen gänzlich vermiſste! Diese nemlich haben die Verfasser unseres Codex in das Gesetzbuch über den Civilproceſs(2) ver- wiesen, obgleich auch die darin vorkommenden Bestimmungen nur dürftig genannt werden kön- nen. Uebrigens sind alle im vorliegenden Ab- Schnitte enthaltenen Verfügungen dem G. R. s0 zurchaus fremd, dals, ohne alle Riücksicht auk Hieses, nur jene hier mitgetheilt werden kön- nen.— Den Hauptsatz, welcher als regulirendes Princip der ganzen nachfolgenden Ausführung zu betrachten ist, Rnder man zwar nicht aus- drücklich ausgesprochen, vielmehr ergiebt sich gerselbe aus dem ersten Theile des 13411en und aus einigen der nächherigen Artickel nur durch Folgerung. Pemungeachtet ist derselbe zu wichtig, um nicht speciell ausgehoben, und S0 an die Spitze aller übrigen sich darauf bezie- henden verfügungen gestellt zu werden. Pieser Hauptsat? ist nemlich: dals Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand den Werth von ein- hundert und funfzig Franos(38 Rthlr. 4 Ggr.) übersteigt, nur durch Urkun- den, nicht aber durch Zeugen bewiesen welden können!— Der Grund dieser Ver- fügung ist aber lediglich Mistrauen gegen die Auf- — ) Code de procédure Art. 252— 293. 5 133 6 Aufrichtigkeit der Zeugen, welches dis Keusse- rungen der gesetzgebenden Bchörden in Frank- reich in einem in der That sehr auffallenden Grade zeigen(*). Diese Ausschliesung des Zeugenbeweises hat jedoch auf den Fall des Be- trugs oder gegen dritte Personen keine Anwen- dung(«). Apt. 135 1. 1342. Ein schriftlichen, von einem Notar oder unter Privatunterschrift verfertigter Aufsatz ist erforderlich, über alle Gegenstände, wel- che, mit Inbegriff der Zinsen, die Summe oder den Werth von 1650 Francs übersteigen. [Dies geht auch auf Verpfändungen 2074, und Sogar auf den Hinterlegungscontract(depositum): a925, jedoch mit Ausnahme der nothgedrunge- nen Hinterlegung(depb. neckarium): a9501 15 8. Kein — *) 8o nennt z. B. Herr Thibaudeau den Zeugenbeweis „une preuve équivoque et dangereusé, dont Pincer- ritude a toujours effrayé les législateurs:“ Code ci- vil suivi de l'exposé II, 9y. und Hr. Jaubert bricht, indem er sich den Zeugenbeweis als einzigen Be- weis der Verträge denkt, in den Ausruf aus: que d'erreurs, que d'incertitudes, que de procs, enfin due de sujets de triomphe pour J'injustice!“ Ipid. V 191. a) Code civi!l suivi de l'exposé V, 93. 199. Diese letztere Stelle insbesondere verdient nachgelesen zu werden. 3 13 S Kein Zeugenbeweis wird aber zugelas- sen gegen den Inhalt eines Documents(b), noch über einen Punct ausser demselben, oder darüber, was vor, während oder nach dessen Abfassung geredet worden; selbst wenn es nur auf einen Betrag unter 150 Francs ankommt(e), überhaupt nicht wegen eines noch nicht erfüllten Mieth- contracts: 1715). Alles mit Vorbehalt dessen, was in den Handelsgesetzen vorgeschrieben ist. Alle Klagen, aus welchem Grunde es sey, die nicht gan? durch Urkunden zu er- weisen sind, sollen in eine und dieselbe Vor⸗ ladung gelalst werden; nach welcher die übrigen durch Urkunden nicht zu erw eisen⸗ den Forderungen nicht angenommen wer- den( d Art. b) Als entgegenstehend können hier die Worte der L. 13. C. de non num. pec.:„nisi certe ipse“ etc. allegirt werden. c) Piese Verfügung finder man, in Anwendung auk den Gesellschaftsvertrag, beinahe wörtlich wioderhohlt im 285%. Art.— Das nemliche gilt auch von Man- delsgesellschaften: Code du commercé Liv. I. Art. 11 d) Der Grund dieser Verfügung ist, damit nicht eine grössere Schuld, zu dereu Beweis schriftliche Auf- sätze ne t26 Art. 15 5— 135. Der Satz, daſs eine Forderung über 150 Fraucs durch Zeugen nicht bewiesen werden kann, findet sogar Anwendung: 1.) wenn jemand die ursprünglich auf mehr, als 1560 Francs, gerichtete Forderung herunter setzen will(e); 2.) wenyn dieselbe an sich zwar gerin- ger, als a60 Francs ist, aber als Rest oder Theil() einer gröseren schriftlich nicht bewiesenen Forderung angegeben wurde; des- gleichen 3.) wenn mehrere in derselben Instänz angebrachte obgleich aus verschiedenem Grun- de und zu verschiedener Zeit entstandne For- derungen zusammen 160 Francs überstei- gen(s); es sey denn, daſs dieselbene sich von sitze nöthig sind, zu Umgehung des obigen Ge- 8 8 8— setzes in mehrexe Klagen eingekleidet werde: Code civil snivi de l'exppsé V, 95. Maleville ana- lyse du Code civil III; 265. Vergl. Art. 2545. e) Finigermasen dagegen ist L. 19. F. 1. D. de juris- dict. †) Pies letztere geht auf den Fall, wo z. B. ein Mit- erbe eine Summe fordert, welche Theil eines mehr, als 150 Franes betragenden Erbschaftscapitals ist: GonferenceV, 13. g) Pagegen Arg. L. 11. pr. D. de jurisil. L 10.§. 2. D. de appell. et relat. cl. Thibaut II, 9o5. 236 0 von verschiedenen Personen durch Erbschaft oder Schenkung herschreiben(h). Art. 15 7. 1543. Eine Ausnahme leiden jedoch die obigen Regeln: a.) wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises, d. h. ein die angeführte Thatsache wahrscheinlich machender, von demjenigen, gegen welchen die Forderung gerichtet ist, oder von dem, in dessen Stelle dieser ge- treten ist, herrührender Aufsatz(4)(Bei- spiele h) Der Grund dieser Verkiigung(N. 5.) ist, weil man in dem vorausgesetzten Falle den Beweis der vor- gegebenen Thatsache zulassen miüſste, und dehnoch, ohne zu Umgehungen des Gesetzes Anlals zu geben, den Zeugenbeweis eben so wenig iber den Grund und Zeitpunct der Schuld, als über diese selbst, admittiren kann. In Anschung der beigefügten Aus- nahme verhält es sich anders, weil dabey die ange- kichrten von der Schuld selbst ganz verschiedenen Thatsachen durch die dabey anwendbaren Beweis- mittel dargethan werden können: Gode civil! suivi de l'exposé V, 95. ) Pals darin der Betrag der Schuld ausgedriickt sey, ist nicht nothwendig: Vrrheil des Gassations- tribunals zu Paris v. à8. Jun. 1605; bey Las- saulu II, 6. S. 66.— Pagegen kann ein abge- lengneter und noch nicht als richtig belnhdener Aufsatz(non veriſic) als Anfang des Beweises nicht Se en —,— „— ft u, u t, 6- e e⸗ ner cht 5 137 6 spiele davon enthalten die Art. 324. 1320. 1335. 1356.] vorhanden ist(k). b.) in allen Fällen, wo es dem Gläubi- ger unmöglich war, über die gegen ihn überubhineni Verbindlichkeit einen schrift- lichen Beweis zu verschaffen(1„namentlich: 1.) Bey Verbindlichkeiten, welche aus Quasicontracten(1571 fgg.), Pelicten und Ouasidelicten(1532 gg.) entspringen; 2.) Wegen dessen, was im Nothfalle bey Feuersbrünsten. Pirturt⸗„ Aukruhr oder Schiffbruch(Art. 1960), desgleichen von Reisenden in dem Gasthausé„ wo sie sich auf hielten(Art. 1962), in Verv ahrung ge- geben gebraucht werden: Urtheil desselben Gerichts vom 10. Decemb. 1805; bey Lassaul III, 2. 8. 71. k) Fine Anwendung hiervòn auk unschätzbare Gerecht- same enthalten die Art. 525 und 541, deren ersterer jedoch schr dringende Vermuthungen oder An- zeigen, die aus sogleich erweislichen Thatsachen hervorgehn, dem Anfange des Beweises gleich stellt. 1) Dahin gehört anch die Verfügung des 46. Art.— Eine Entscheidung über den Fall, wo der Gläubi- ger behaupteté, qaſs ihm die in Händen gchabten. Urkunden entwendet worden seyen, findet man bey LassaulX II, 9. S. 264. 0 138 0 geben wurde, alles nach Beschaffenheit der Personen und Umstände(m); 3.) Bey Verbindlichkeiten, die in unvor- hergesehenen Fällen, wo man schriftliche Auksätze zu verfertigen ausser Stande war, eingegangen w urden; endlich 4.) im Falle der Gläubiger das ihm zum Schriftlichen Beweise dienende Document durch einen unvorhergesehenen Zukall oder nnabwendbare Gewalt Laurch Feuersbrunst, Schillbruch oder Raub(u)] verloren hat. [Gewissermasen gehört hieher auch noch: 5.) wenn bey Aullösung der Gütergemeinschaft der Mangel des vom Manne zu errichtenden In- ventars, der Frau Nachtheil bringen würde: 1416. 460, in welchem Falle sogar, wie auch zufolge des Art. 1442 der Beweis einer gemei- nen Sage(commune renommée), der doch auch nur durch Zeugen(nach der Analogie des Notorietätsbeweises: 71. 155.) zu führen steht, für hinlänglich gehalten wird]. Drit- ʒ—————— m) In einem solchen Falle ist der Beweis auk zwey PThatsachen zu richten: 1.) die geschehene Hinter- legung, und 2) den Betrag der deponirten Sache: Code oivil suivi de l'exposé V 95. n) Code civil suivi de l'exposé V 5. 84 y de 5 139 0 Dritter Absehnitt, Von Vermuthungen. Die hier vorzutragenden Verfigungen be- ruhen im Ganzen auf gemeinrechtlichen Grund- sitzen, nur einige sind diesen geradezu entgegen, wie dies bey denselben bemerklich gemacht wer- den soll. Arr. 159. Vermuthungen sind Schliüsse, welche das Gesetz oder der Richter von einer bekannten Thatsache auf eine unbekannte zieht 60i). §. I. Von den durch das Gesetz begrindeten Vermuthungen. Das weite Feld, welches das Röm. B. den Präsumtionen, und eben damit s0 okt den Recht verdrehungen proceſssüchtiger Adv S— ocaten öfnet, indem es bald aus Wahrscheinlichkeiten, bald sogar nur' aus Möglichkeiten, die Gründe seiner Fntscheidungen für einzelne besondere Fälle her- nimmt, ist hier auf einen sehr Keinen Baum beschränkt, indem der ganze Inbegriff gesetzli- cher o) Klarer drſckt dies Hr. J aus:„que la loi ou aubert durch die Worte les magistrats tirent d'un lait certain pour parvenir a 1 a d'un fait incertain:„Code civil suivi de l'expos⸗ V 196. 8 2 connosSzer 1%0 O cher Vermuthungen auf 4 Gattungen festgesetzt ist, wovon jedoch zwey wieder mehrere nur re- missiv bestimmte Fälle begreifen. Art. 1350— 1352. Gesetzliche Vermuthungen, oder solche, die ein Gesetz mit gewissen Vorgän- gen oder Umständen speciell verbindet, he- freien vom Beweise, und es hat dagegen, sofern das Gesetz desfalls ein Geschält an- millirt oder die gerichtliche Flage versagt, kein Gegenbeweis Statt, wenn ihn das Gesetz nicht vorbehielte; jedoch mit Ausnahmie des- sen, was noch über den gerichtlichen Fid (1357 fgg.) und das gerichtliche Gestãndniſs (1554 fgg.) gesagt werden wird.[Hier zeigt sich eine bedeutende Abweichung vom G R., zndem dieses nur in wenigen gan? speciellen Fällen, wo eine sogenannte praeumtio ſuris et de jure eintritt, den Gegenbeweis ausschlieſst(P N.] Fine gesetzliche Vermuthung aber tritt ein: 1.) Bey denjenigen Handlungen, welche das Gesetz für nichtig erklärt, indem es sie plos nach ihrer Beschaffenheit, als zur Um- gehung seiner verfügungen(in fraudem legiv) abzweckend vermuthet.[Beispiele hierzu ent- hal- ʒ— p) III, 1146. hal au 10 6 141 60 halten die Art. 911, und 1100(q): in denen also zufolge des oben gesagten, kein Gegenbeweis zu- lässig ist(r).] 2.) in den Fällen, wo das Gesetz Figen- thum oder Befreiung aus gewissen ten Umständen e laſer:[Beispiele sol- cher gesetzlichen Vermuthungen encthalten die Art. 653. 666. 1212. 1285 und 1908; bey ihnen allen hat Gegenbeweis statt. Zu vergleichen sind auch die Art. 1583. 1751. a733. 1759. 1774. 1576. 1791. 1815. 3.) In Ansehung der W die das Gesetz der rechtskräftigen Entscheidung bei- legt(«)3 vorausgesetzt, dals ſwie das 6. R. erfordert Ct)] die neue Klage über den nemlichen Gegenstand, aus dem nemlichen Grunde und unter 6. nemlichen Parteien, in derselben Figenschaft, erhoben sey.[Hier scheint das G. H. abweichend, indem es der res Judicata mehr Wirkung, als die einer gesetæli- chen Vermuthung, beilegt(u). Da inzwischen die- 4) Auch der Code du commerce Liv. III. Art. g. r) Code civi1 suivi de T'exposé V, 197. 3) Pinem rechtskräftigen Urcheile wird auch der Ver⸗ gleich gleich geachtet: 2052. ) L. 15. L. 1. pr. D. de eoc. rei iudo. u) L. 25. d⸗ Statu hominum L. 207. D. de R. J. * 5 142 60 ßer Fall mit zu denen gehört, wo wegen der Vermuthung die gerichtliche Klage versagt ist, so hat also auch hier kein Gegenbeweis statt. Zudem aber beschränkt das Fr. B. die gemein- rechtliche Restitution wegen neu gefundner Be- weismittel Ssogar auf den Fall der vom Gegner geschehenen Zurückhaltung solcher Be- weismittel(v).) Endlich: 4.) In Anschung der Wirkung, die das Gesetz mit dem Gestandnisse des Gegners oder dessen FHide verbindet.[ Veberhaupt 1354— 1556 und 1357— 1369.] §. II. Von Vermuthungen, die das Gesetz nicht aufstellt(w). Art. 1353. Vermuthungen dieser Art sind den Fin⸗ sichten und der Klugheit des Richters iiber- lassen(*); doch dürfen nur wichtige, be- stimmte und übereinstimmende Vermuthun- gen und zwar in den Fällen zugelassen wer- den, ——— v) Code de procédure Art. 460. N. 10, verglichen mit Art. 2057 dieses Gesetzbuchs. wW) Beispiele enthalten die Art. 1638. 1677. 1728. 2) Man vergl. den Art. 21641. de es Bei Ve 1. dle „ 7 5 143 6 den, wo auch Zeugenbew eis verstattet ist(v), es sey denn, daſs ein Rechtsgeschäft wegen Betrugs oer Arglist angefochten würde. Vierter Abschnitt. Von dem Geständnisse des Gegners. Gemeinrechtlich sind in diesem Abschnitte die Verfügungen: dals das Geständniſs sowohl gerichtlich als aussergerichtlich geschehen könne: daſs jenes in der vom Gegner oder des- sen Specialbevollmãchtigten?(2) vor Ge- richt ablegten Erklärung bestehe; daſs es gegen 4en der es ablegte, vollen Be- weis giebt(§), noch von ihm selbst— den Fall eines Irthums in facto, nicht auch des Rechtsirthums, ausgenommen— nicht wider- 7) Fine Ausnahme hiervon enthält der 323. Art.„ worin die Vermuthungen als Bedingung der Zulässigkeit des Seteweine vorkommen. 2) Nach dem 352. Art. des Code de Procedure kann iiberhaupt Kein Pingeständniſs durch einen Andern abgelegt oder abgenommen werden, ohne Spe- cialvollmacht. * Angewendet Hndet man diesen Satz im 1350. Art. Man vergleiche auch: Jurisprudence du code civil T. VII. p. 201. 144 0 widerrufen werden kann: Art. 1396.[Das G. R. nimmt jedoch bey seinen Entscheidungen über die Zulässigkeit der TPheilu ng eines Ge- Ständnisses auf den Unterschied der confesio simpleoc und qualiſcata und auf die weitere Distinction der letzteren in conjuncta und dis- juncta Rücksicht( a).] Die Wirkung des Geständnisses bestimmt im Allgemeinen der 1350te verbunden mit dem 13b 2ten Art.; eine Beschränkung in Anschung des ausergerichtlichen, die sich auf den Inhalt des obigen 2ten Abschn. bezicht, enthält der rr 355. Fs soll nemlich die Berufung auf ein Solches blos mündliches Geständniſs ganz unwirksam seyn, bey Forderungen, die keinen Zeugenbeweis zulassen.[Der Grund hiervon ist, weil um ein solches Geständniſs darzuthun, mdI a) Thibaut III, 1152.— EFine hiérauf sich beziehende Verkigung enthält jedoch das Urtheil des Cassa- rionshofes zu Paris vom 29. Jan. 1805.(Lassa ulx Journal III, 3. S. 146), zufolge dessen der Richter das Nachgeben(acquiescement) einer Partey in An- sehung der Forderungen ihres Gegners nicht von den Bedingungen trennen kann, unter denen sol- ches geschahe. m mi 0 145 0 man wieder auf den Zeugenbeweis recurriren mülste.(b).] Fünfter Abschnitt. n d Ganz gemeinrechtlich ist hier die allgemeine Bestimmung: daſs der gerichtliche Eid einem der Strei- tenden Theile entweder von dem andern angetragen wird, um davon die EFntschei- dung einer Sache ahhangig zu machen (Entscheidungseid, serment décisoire 1⁴9), oder dals der Richter denselben von Amts- wegen auflegt. Art. 1357. b) GCode civil suivi de l'expose. 98. 199.— Hätte man aber nicht wenigstens die Fides?uschiebung nachlassen sollen, da diese durch den Art. 1358 al1⸗ gemein gestattet, und es gar nicht einerley ist, ob ich über die Sache selbst oder blos über das Ge. ständhiſs den Eid deferire? 0) Diese Benennung ist nicht passend, so wenig als 8 8 der von Daniels gewählte teutsche Ansdruck: Haupteid, da auch der vom BRichter anferlegte 8 Eid oft in der Hauptsachs entscheidet: 1366, und eben so gut, wie jener, ein Haupteid ist: Thibaut II, 1153. Ur Th! K 5 146 6 Von dem Entscheidungseide. Auch dieser§ enthält zwar viele aus dem G. B. entlehnte Vorschriften, daneben aber mehrere sehr bedeutende Abweichungen, welche haupt- sächlich den Glaubenseid, die sogenannte Gewis- sensvertretung, den Beweis?zu Verhütung des Meineids, und den Beweis des begangenen Mein- eids betreffen⸗ Durchaus gemeinrechtlich sind nur folgende Grundsätze: . Ueber jede Gattung von Streitigkeiten(4), in jeder Lage des Processes[auch vor dem Friedensrichter(e)) selbst in Ermangelung des Anfangs eines Beweises G 347) kann der Eid zugeschoben werden: Art. 1353. 1560. [Pas nach Röm. R. jedem Deferenten oblie- gende Furam. calumie war schon durch die Praxis abgeschaft Cf᷑ Wer einen ihm angetragenen Fid zu leisten oder zurückzuschieben, oder den zurückgeschobenen Eid zu schwören ver- weigert, unterliegt mit seiner Klage oder Finrede: Art. 15361. Der bn4) Fine Anwendung auf blos mündlich abgeschlossene Miechcontracte enthält der 1715. Art. e) Gode de procédure Art. 55. k) Thibaut III, 1163. 1161. R. 4r Fi rü Hi 601 ten ch Wel lun ge Pa ge Sen ein Zu: ene 8 147 6 Der ganze übrige Inhalt dieses S ist vom G. R. verschieden, so wie auch durch die im 156 1ten Art. enthaltene Beschränkung dessen, dem ein Eid zugeschoben wurde, auf Annahme und Zu- rückKschiebung desselben, das gemeinrechtliche Hülfsmittel der Gewissensvertretung durch sonstigen Beweis(g) für ausgeschlossen zu hal- ten ist. Im übrigen werden die einzelnen Abwei- chungen bey jedem Artickel besonders angegeben werden. Art. 1359. 1362. Der Fid kann nur über eigene Hand- lungen dessen, welcher ihn ablegen soll, zü- geschoben, und nur über solche, die beiden Parteien gemeinschaftlich sind, zurück- geschoben werden.[Hiernach findet der gemein- rechtliche, nach der Praxis nur zu oft nachgelas- sene, Glaubenseid(h) nicht mehr statt; in einem Falle, nemlich bey der Verjährung, läſst jedoch das Fr. R. ein juramentum ignorautiue(i) zu: 2255.(k). Art. — 8) Thibaut III, 1164. h) Thibaut III, 1154. ) Hofacker princ. jur. civ. T. III. F. 4509. k) Der Code du Commerce Liv. I. Art. 139 ver- stattet sogar in diesem Falle einen wirklichen G lau- — bens- K 2 0 1 ½6 0 Lrt 156½. Hat der Gegner sich zur Leistung des ihm angetragenen oder zurückgeschobenen Fides bereit erklärt, so kann ihn der Andre nicht mehr zurücknehmen.[Das Röm- B. lälst die Zurücknahme 80 lange zu, als der Fid noch nicht wirklich abgelegt ist 6155 nach der Praxis war dies etwas peschränkt, doch land wenigstens immer eine probatio pro vitando perjurio statt(m), die also nun auch nicht mehr zulässig ist.] Arr. 1363. Ist ein angetragener oder zurickgescho- pener Eid eiumal geleistet; so ist dem Geg- ner die F alschheit desselben zu beweisen, nicht mehr gestattet-[Das 6. B. Statuirt das Gegentheil(n)— daſs übrigens durch jenen Satz richterliche Untersuchung we- ung des Meineids für unzulässig auch eine gen der Bestraf 8 erklärt werde, möchte wohl nicht anzunchmen seyn.] Art. ——— benseid(qu'ils esriment de bonne foi).— Nach der Meinung des Tribun Jaubert findet das juram. ignorantiae bey den Erben in allen Fällen statt: Code civil suivi de Pexposé V 203. 1) Thibaut IIT, 1164. w) IIofacker. ) Thibaut III; 1262. au àl e1 àl be 50 Me de d bi ach am. att: 149 8 Art. 3 365. Der geleistete Fid beweist zwar eigent- lich nur für oder gegen den, welcher ihm antrug, und dessen Erben und Nachfolgerz! Doch befreict der dem Hauptschuldner angetragene Eid auch die Bür gen, 50 wle der diesen angetragene äuch jenen, und der einem der Solidarschuldner angetragene auch den Mitschuldnern nutzt, sofern in den beiden letztern Fällen nicht t das Solidar- verhältniſs oder die Verbürgung, sondern dfe Schuld selbst den Gegenstand des Fides aus- machte. 5 25 b Der von einem der Solidargläubiger dem Schuldner angetragene Fid peeit je doch diesen nur Antheil jenes Släu- bigers(). 1b [Ueber alle diese Fälle veymiſst man im G. B. eine genaue Bestimmung; etwas Mbweicheres in Anschung der ufänpr enthält jedoch P. 2B. pr. D. de Furejurando.] Be- 0) Pies ist eine Folge des im 1198. Art. vorkommen- den Grundsatzes, daſs der von einem der Sblädar- gläubigbr geschehene Erlafs Kur eine Befreiung 8 8 8 fir seinen Ancheil wirkt, indem man auch die Eidesdelation und Annahme als V ertrag zwischen dem 61 iubiger und Schuldner betrachter: Code ci- V11 suivi 4. l'exposé V, 101. 6 160 c Bemerkenswerth sind übrigens noch zwey Fälle, in denen das Gesetzbuch einer eidlichen Versicherung, die ohne vorhergegangene Zuschie- bung statt finden soll, entscheidende Wirkung beilegt; man vergleiche darüber die Art. 1716 und 1781. Von dem von Amtswegen aulerlegten Eide. In diesem F. ist sowohl von dem nothwendi- gen Fide(Juram. hecesarium), als von dem Schät- zungseide(Juram. in litem) die Rede; da in?wi- schen das Fr. R. die gemeinrechtliche Eintheilung des ersteren in Ergänzungs- und Reinigungs- eid(P) nicht kennt, und die in Ansehung des letzrern nach 6. B. statt indenden Subtilitä- ten(4) ganz bey Seite setzt, s0 absolvirt sich diese Lehre mit wenigen schr einfachen Sätzen 6. Art. 15366. 1568. Per Richter kann einem der streitenden Pheile, ohne dafs hierbey eine Zurückschie- bung p) Thibant III, 1165. g) Thibaut III, 1166.. r) Von denjenigen Eiden, welche die Zeugen, die Kunstverständigen, die Taxatoreh, und die Bewoh- ner des Orts, wo eine Versiegelung geschehen ist, ablegen, wird im Code de procédure rt 33. 262. 305. 30. 516. 914. N. g. 935. 945. N 8. 956. gehandolt. bur un Stal Sti ein Stäl alle Un viun der we W che aus cOnl mu che We S 151 0 bung statt fände, den Fid auflegen, entweder um die Entscheidung der Sache davon abhän- gig zu machen oder den Betrag des Gegen- standes der Verurtheilung darnach zu be- stimmen. 4ry. 553 Das erstere Kann nur geschehen, wenn eine Klage oder Einrede zwar nicht voll- ständig dargethan, aber doch auch nicht von allem Beweise entblöst ist.[Hierdurch ist den Unterschied zwischen dem juramentum Fuppleto- rium und purgatorium aufgehoben.] Art. 1369. Finen FPid über den Werth der gefor- derten Sache kann der Richter nur atfſegen, wenn es unmöglich ist, solchen auf andere Weise auszumitteln(*).[Bey dem eigentli- chen ſuram. in litem erlälst das G. R. diese Vor- aussetzung, erfordert aber dagegen dolus oder contumacia(t).]— Selbst in diesem Falle muls er eine Summe bestimmen, bis zu wel- cher dem Kläger auf seinen Fid geglaubt werden Soll.[Dies ist auch gemeinrechtlich.] Vier- 8) Vorausgesetzt, dals die Existenz der Schuld voll- ständig erwiesen ist: Urtheil des Cassationstri- bunals zu Paris vom 18. Jun. 1805. in Lassau1x Journal II, 6. S. 466. Auch Code civil suivi de l'expose V, 206. t) Thibaut III, 1166. 15¹ 4 ter Frel. Von Verpflichtungen, die ohne Ver- trag entstehen. Der gegenwärtige Titel handelt von den Qua- sicontracten, Delicten und Quasidelicten, worüber der hier zuhächstfolgende Artickel nur eine all- gemeine Vorbemerkung enthält; die speciellen Rechtsgrundsätze aber sind unter zwei eigene Kapitel wertheilt, bey déren Vortrag das Verhält- nifs derselben zum G. R. wird angegeben werden. Art. 1370. Gewisse Verpllichtungen entstehen, ohne dals ein Vertrag weder von Seiten des Ver bundenen, des Berechtigten hinzuge- kommen ist.[Dieser Satz ist nicht gut gefalst; denn wenn man damit die Fxistenz eines z wi- schen jenen beiden eingegangenen Vertrags verneinen wollte, so bedurfte es dazu nicht der disjunctiven Erwähnung beider, dachte man hin- gegen dabeh an einen zwischen dem Verbundenen und einem Dritten eingegangenen Vertrag; s0 würde der Satz selbst nicht richtig seyn, da es z. B. sehr wohl angeht, dafs sich jemand gegen einen Mritten zur Führung des einen Andern petreffenden Geschäfts durch einen Vertrag ver- bindet(u) Finige u) Thibaut II, 969. S 155 6 Finige dieser Venpflichtungen entstehen blos vermöge des Gesetzes, andere aus einer persõnlichen Handlung des Verbundenen. Zu ersteren gehören die unwillkührlich zu Stande kommenden[und daher zur Vergleichung mit einèm Vertrage gar nicht geeigneten(v)) Ver- Pindfiehkeiten zweier Grenznachbarn, des- gleichen der Vormünder und Verwalter, Wel- das ihnen übertragene Geschäft nicht ab- lehnen können; 2u jetzteren die Quasicon- tracte, Delicte iud Quãsidelicte.[Diese Schei- dung der beiden Hauptgattungen kennt das G. B. nicht, so einleuchtend richtig sie auch ist; viel- mehr rechnet es das vormundschaftliche Vérhält- niſs mir zu den Quasicontracten, und erwähnt der andern an diesem Orite gar nicht.] P r Gpite 1. Von Quasicontracten(w). Nach G. B. giebt es künf Quasicontracte, die Vormundschaft, Antretung einer Erbschaft, Ver- waltung einer gemeinschaftlichen Sache, Ge- schähtshührung und der Emplang. einer Nicht- 6 schuld ) Code civil suivi de Pexpose V, 253. 267. w) 80 viel auch von neuern Schriftstellern gegen die- sen und den Ausdruck: Quasidelicte, geschrieben worden ist(Weber von der natürlichen Verbind- lichkeit F. 265.), so haben dié Französisellen Gesetz- geher doch gut gefunden, ihn beizubehalten. 60 154 6 schuld() Nur die letzteren beiden Kommen hier vor; die erstere ist durch das so eben be- merkte ausgeschlossen, des zweiten und dritten wird hier gar nicht gedacht, ausserdem würde von ihnen das Nemliche, wie von dem ersteren gelten. Bey weitem die mehrsten der hier vor- kommenden Grundsätze sind übrigens gan?z ge- meinrechtlich. I.) Allgemeiner Grundsatz. Art. 1571. Ouasicontracte sind durchaus will- küihrlche Handiungen, woraus irgend eine Verpllichtung gegen einen Dritten und bis- weilen eine gegenseitige Verbindlichkeit bei- der Theile entspringt. II.) Von der Geschäftsführung(Negotiorum gestio). Art. 1372— 1375. Die freiwillige Uebernahme eines frem- den Geschäfts, mit oder ohme Wissen des Figenthümers[das G. B. erfordert Nichtwissen gieses 1etzteren(7)) begründet stillschweigend die Verpflichtung, solches, nebst allem was dazu gehört, mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters[nach G. R. ist der Grad des Fleilses be- 2) Thibaut II/ 968. 7) L. 41. D. de neg- gest⸗ S 155 ₰ bestritten(2M fortzusetzen und zu vollenden, bis der Figenthümer oder dessen Erben sol- ches zu übernelunen im Stande sind. Die Verbindlichkeit des Geschäftsführers ist der durch ausdrücklichen Auftrag begrün- deten(991 fgg.) völlig gleich; doch ist dem Richter verstattet, mit Rücksicht auf die Be- weggründe der Uebernahme(*), den Betrag des von jenem verschuldeten Schadens und Interesses zu ermässigen Ldas G. R. enthält noch mancherley Bestimmungen wegen Vergütung der Zinsen(4). J. Der Figenthümer dagegen, dessen Ge- schäft gut besorgt wurde Lnach G. R. jst es hier genug:„ utiliter ges,„ et hfectum nor habuit negociume(b)), muſs die in dessen Namen vom Geschäftsführer eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen, ihn wegen der für seine Person übernommenén schadlos hal- ten, und alle nützlichen und nöthigen Aus- lagen 2) Thibaut II, 970. Im Project stand hier„les circonstances d'amitie ou de necessité;“ auf den Antrag des Tribunats ward dieser Zusatz als überklüssig weggestri- 2 chen; Conférence V, 202— Man vergleiche auch Code civil suivi de l'expose V, 257. *) Thibaut II, 970. b) L. 0. F. 4. D. de neg. gest. 6 156 6* lagen ersetzen[In Ansehung des letztern Puncts treten nach 6G. BR. verschiedene Mödilcationen III.) Von Bezahlung einer Nichtschuld. Art. 1376. 1578.(13579.) Wer aus Irthum oder wissentlich[Ldas G. B. unterscheidet für beide Fälle die condictio indehitꝭ und ſurtiva(4)]) etwas empfängt, was ihm nicht zukommt ſselbst nicht vermöge einer natürlichen Verbindlickeit(e): 4235], ist verpflichtet, solches dem zurückzugeben, von welchem er es indebite erhielte. War er in mala hide, so muſs er nicht nur für den zufälligen Verlußt haften, son- dern ist auch zur Erstattung der Zinsen oder Früchte Lnach G. R. werden letztere in allen Fällen erstattet()) vom Tage der Zahlung an verbunden.[Der 5. ℳ. poswesvor erstattet dieselben nur vom Tage der Anforderung an(g.] Art. c) Thibaut II, 971. 4) Thibaut II, 975. e) Ein Beispiel enthält der a9o6. Art. f) Thibaut II, 976. g) Code civil suipi de Pexposé V 275. O 1567 6 Art. 1379. Hat ſemand, der aus Irthum sich für den Schuldner hielte(h), eine Schuld getilgt; so kann er das Gezahlte von dem Glãubiger zurückfordern.[Das G. R., womit in an g2 n dergleichen Fällen doch auch unser Gesetzbuch übereinstimmt: 1356 und 2052, nimmt hier den BRechtsirthum aus(1).] Hat jedoch der Gläubiger auf die an ihn geleistete Zahlung den Schuldschein vernich- tet, so bleibt dem Zahlenden nur der Re- grels gegen den wahren Schuldner.[Dies ist eine ganz neue Verfügung.) Art. 1379. Ist die indebite erhaltene Sache eine unbe- wegliche oder bew egliche körperliche, so muſs der Pmpfanger dieselbe in Natur„oder wenn sie h) Dieser Irthum kann auf zwiefache Art statt Hinden, entweder indem man an Jemanden zahlt, den man irrig kiir den Gläubiger hielte, oder indem man sich selbst für den Schuldner hielte, da es in der That ein Andrer war.— Fand kein solcher Irthum statt, so fällt die Repetition weg, und es wird dafür ge- halten, daſs in jenem Falle er etwas habe geben wollen, wozu er nicht gerade verbunden war(also schenken) im andern, dafs er den wahren Schuld- ner habe beffeien wollen: Gode civil suivi de Pexposé Vy 272. i) Thibaut II, 974. 85 158 68 sie durch sein Verschulden zu Grunde gieng oder verschlechtert wurde, deren Werth er- Statten(k); Lund auch den Vortheil ersetzen, den sie in den Händen des Figenthümers diesem gewährt haben würde(1).] Art. 1380. Ward die Sache von dem Empfänger hona ide verkauft; so braucht er nur den Kaufpreis zu ersetzen(m).[War er in mala Rde, so muſs er, im Fall der Figenthümer die Sache vindicirt, die volle Schadloshaltung, wel- che dem Inhaber derselben gebührt, allein ver- güten(n) Art. 1581. Endlich muls der, welchem die Sache zurückgegeben wirck, selbst dem unredlichen Besitzer alle auf die Erhaltung der Sache verwendeten nöthigen oder nützlichen Aus- lagen erstatten(o). Zwei- k) Arg L. 15. F. 5. D. de R. V. 1) Code civil suivi de l'exposé V, 275. m) L. 26. F. 12. D. de cond. indeb. n) Code civil suivi de l'exposé V, 274. o) Arg. L. 6. F. 5. D. de negot. gest. — — — ⸗ 5 159 6 Zweites Capitel. Von Delicten und Quasidelicten. Als Privatklagen, die durch Vergehen be- gründet werden, giebt das G. R. neben dem all- gemeinen Rechtsmittel gegen widerrechtliche Be- schädigungen— der aceio legis Ahiliae— noch verschiedene Andere, z. B. die condictio Vurtiva, condict. ob turpem del injutam cauſam etc. aus Quasidelicten aber die actto de recepto gegen Gastwirthe und Schiffer, die actto in Fac- tum gegen den durch ein geringes Versehen ver- letzenden Richter, ferner die actio de deectis et eſfluni, und de posito et Fpengo, die act. de pauperie und de pastu, die act. uneraria, die act. Iegis Rhodiae de Factu etc. Von allen diesen Rechtsmitteln hat das Fran- zösische Gesetzbuch nur das aus dem aquilischen Gesetze, jedoch in sehr vereinfachter Gestalt, und die act. de pauperie, ihrem wesentlichen Inhalte nach, in dieses Capitel aufgenon- men, denselben jedoch noch die Klage auf Ersatz des durch den Einsturz eines Gebäudes entste- henden Schadens(act. de damno in/ſecto) beige- fügt. Verschiedene der obigen Rechtsmittel kom- men in dem Gesetzbuche gar nicht vor, mehrere der- p) Thibant II, g62. 66. 160 ð derselben findet man jedoch an andern Stellen, z. B. die von der condict. ob turpem vel injus- tam cautam geltenden Grundsätze: Art. 2131— 1153, die von der ack. de recepto: Art. 1952— 195 ½, abgehandelt. Der Inhalt der leo Rhodia de jactu hingegen ist in dem Code du com- merce, Liv. II. Art. 221— 240, aufgenommen. Art. 1382. 138. Jede Handlung eines Menschen, die einem andern Schaden verursacht(4), verbindet denjenigen, durch dessen Verschul- den(r) sich solcher ereigmete, zum Er- Satz( N Dies 2) Veber den Umfang dieser Bestimmung äussert sich der Tribun Tarrible in folgenden Ausdrücken:„Cette „disposition embrasse daus sa vaste latitude tous les „genres de dommages, et les assujertit à une répara- „tion uniforme, qui a pour mesure la valeur du pré- „judice vouflert. Depuis l'homicide jusquk la légère „blessure, depuis l'incendie d'un édiice jusqu'a la „rupture d'un meuble chétif, tout est soumis à la „meéme loi, tout est declaré susceptible d'une appré- „ciation, qui indemnisera la personne lésée des dom- „mages quelconques, qu'elle a éprouvés“: GCode civi1 suivi de l'exposé V, 275. 1) Auch das geringste Verschen begriinder diese Ver- pindlichkeit, und nur wenn der Schaden eine Folge des blosen Zufalls war, Kndet keine Vergiütung sratt: Code civil suivi de Texposé V, 275. *) Hr. Treilhard bemerkt hierbey, dafs wohl von Rechts- on hts⸗ 5 161 Dies gilt jedoch nicht nur von eignen Handlungen, sondern auch von Handlungen“ derjenigen, für welche manvergmt. wortlich ist C), so wie von Sachen, die man in seiner Gewahrsam hat. Verantwortlich aber sind 1.) der Vater, und nach dessen Tode die Mutter, für die bey ihnen wohnenden minderjahrigen Kinder, desgleichen Lehrer und Handwerker für ihre Zöglinge und Lehrlinge, so lange sie unter ihrer Aufsicht stehen.— Ps fällt jedoch diese Verantwortlichkeit weg, wenn die Fltern, Lehrer und Handwerker beweisen können, daſs Rechtsgelehrten die Tr age aufgeworfen sey: ob denn ein wegen Verschwendung der Disposition über sein Vermögen Beraubter sich dennoch d urch sol- che unerlaubte Handlungen zum Sch 2 adensersatz ver- binden könne?— setzt aber sogleich hinzu:„vous nbus apProiverez, de n'ayoir pas fait à notre siscle l'injure de la decider!“ — H Tarrible hält es je doch fiir nöthig „dieselbe ausdrücklich bejahend entscheiden: Gode civi!1 suivi de l'expose V, 253. 27); auch möchte wohl nach dem Art. 1510, verglichen mit 509 und 51, daxüber kein Zweikel übrig bleiben. ?u ) Jedoch dergestalt, daſs der Urheber des Schadens selbst, auch wenn er ein Minderjähriger ebenfalls verhaftet bleibt: Code l'exposé V, 276. Ur Thl. L. wãre(1310), civil suivi de 6 163 dals sie die ihnen zur Verantwortung gerei- chende Handlung nicht verhindern konn- ten(u); sodann 2.) Hansherren und Committenten für ihre Domesticken und Geschäftsführer in Anse- hung der diesen anvertrauten Functionen. [Hier kommt die Römische actio exercitoria und inticoria in Betracht(v).] Art. 1383. Auch für den durch Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit einem andern zu- gefügten Schaden ist man einzustehen schul- dig.[Dieser allgemeine Satz macht eine Menge der römischrechtlichen oft überfeinen Bestim- mungen entbehrlich.] Art. 138 ½. Der Figenthiimer eines Thiers, oder der, welcher sich dessen bedient, während dieses Gebrauchs, ist verbunden, für den durch dasselbe verursachten Schaden zu haf- ten, mag es nun in seiner Gewalt gewesen seyn, sich verirt haben oder entlaufen seyn. [Das u) Dals diese Beschränkung nicht auch den unter N. 2 genannten Personen zu sratten komme, darüber ist zu vergleichen: Conférence V 207. Code ci- vil suivi de l'exposé V, 262. *) Thibaut II, 377. nu 1 ch ei le 60 163 0 [Das Röm. R. unterscheidet hier: ob der Scha- den contra oder Secundum naturam geschah, wo- durch den Interpreten zu manchem Zweifel An- laſs gegeben wurde. Jene Bestimmungen ent- scheiden unbedingt und durch sie ist auch die actio de pastu, so wie man sie bisher zulies, kür aufgehoben zu achten.— Priva tpfändun- gen, die in gemeinrechtlichen Schriften bey die- ser Gelegenheit abgehandelt zu werden pflegen Rindet man im Gesetzbuche gar nicht erwähnt.] Art. 1386. Der Figenthiimer eines Gebäudes muſs kür den Schaden einstehen, der durch dessen Finsturz verursacht worden, in so fern der- selbe durch Mangel der Unterhaltung oder durch einen Fehler in der Bauart(construc- tion) entstanden ist.[ Nach Röm. Recht hatte der durch ein solches Gebäude bedrohte Nachbar nur, 8o lange es noch stand, eine Klage auf Si- cherstellung(cautio de damno inſecto). War diese versäumt worden, so hatte der Beschädigte nur ein Betentionsrecht an den auf sein Land gefal- lenen Materialien(w).] Fün- w) Thibaut II, 585. L a Fünfter PFätei. Fon dem Heirathscontracté(Fhestif- tung) uud den gegenseitigen Regh- ten der Ehegatten. Die Rechte der Phegatten in Hinsicht auf ähr persönliches Verhältniſs sind in der Lehre von der Fhe ausführlich dargestellt worden; in dem gegenwärtigen Titel wird von der Auf- nahme des Heirathscontracts und insbesondere von den Vermögensrechten, als dem wichtigsten Gegenstande derselben, gehandelt. So wenig man auch in dieser Materie dem Französischen Gesetzbuche von einer Seite eine lobenswerthe Vereinfachung der Grundsätze ab- sprechen kann, indem von mehreren, die gegen- wärtige Lehre erschwerenden, Intsituten des G. B., namentlich der donatto propter nMptia, dem Witthume, der Aussteuer, Morgengabe etc. gar nicht die Rede ist, so mufs man doch von der andern Seite desto mehr bedauern, däßs je⸗ nes Princip der Fihfachheit bey der Lehre von der Gütergemeinschaft, und zum Theil auch bey der Lehre von dem Brautschatze; So ganz ausser Acht gelassen, und dadurch das Studium dersel- pen so sehr erschwert worden ist. Das Fr. R. nimmt nemlich, ausser den zahl- reichen Modißcationen vier Hauptelassen an, die Vermögensrechte der Ehe- gat- nach denen sich 6e 1w W e gatten bestimmen lassen; diese sind nemlich: a.) die Gütergemeinschaft, 2.) die ausdrückliche Ausschliessung der Gütergemeinschaft, 3.) die Vermõgensabsonderung(*) und) das Dotalver- hältniſs. Eine Verwechselung dieser verschiedenen Clas- sen kann, besonders wenn man deren Nebengat- tungen hinzunimmt, nur dadurch vermieden werden, daſs man die Criterien derselben auf das schärfste aushebt nnd gegen einander über stellt. Wir wollen deswegen hier, um eine solche Ver- gleichung zu erleichtern, sämtliche Haupt- und Nebengattungen mit den sie auszeichnenden Merk- malen als kuxze Uebersicht der ganzen Lehre vorausschicken. Die Verabredungen, welche von den Fhegat- ten über ihre Vermögensrechte ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden, können zum Gegenstande haben: I. Gütergemeinschäft. Cäp. a. und zwar: 4.) gesetzliche. Th. 1. Sie begreift: 1.) alles bewegliche Vermögen, 2.) alle Früchte und Einkünfte des sämtli- chen *) Ob diesem Verhältnisse die Erklärung des gesamm- ten Vermögens der Frau zu Paraphernalien(1575) völlig gleichzustellen sey, darüber wird unten eine nähere Erläuterung gegeben werden. 8 8 o 8 166 O chen gemeinschaftlichen und eigenen Vermö- gens beider Phegatten, 3.) alle während der Ehe unter einem lästigen Titel erworbenen Immobilien, 4.) die Schulden.— Die Ver- waltung gebührt ausschlieslich dem Manne. b.) Vertragsmäsige: Th. 21 Die gesetzliche Gütergemeinschaft karin auf jede erlaubte Art durch Verabredungen modi- Rcirt werden. Das Gesetzbuch führt näment- lich acht solcher Gattungen am Die Fhegat- ten körnen némlich übereinkommen: 1.) daſs sich die Gemeinschdſt nur auf den Frwerb erstrecken sollé(Frrungenschaft): Ab⸗- schn. 1, 2.) daſs das bewegliche Vermögen ganz oder zum Theil von der Gemeinschaft ausgeschlossen seyn Solle: Abschn. 2, 5.) daſs die gegenwärtigen oder zukünftigen Immobi- lien ganz oder zum Theil zur Gemeinschaft gehören(Mobiliarisirung): Abschn. 5„ 4.) dals die vor der Fhe von den Phegatten contrahirten Schulden von jedem insbesondere bezahlt werden sollen: Abschn. 4, 5.) daſs die Frau, im Falle sie der Gütergemeinschaft ent- sagt, ihr Fingebrachtes garz oder zum Theil Frey und ledig zurücknehmen könne: Ab- schn. 5, 6.) dafs der überlebende Phegatte etwas zum voraus erhalten solle: Abschn. 6, oder 7.) die Ehegarten ungleiche Theile aus dem gemeinschaftlichen Vermögen bezichen: Ab- ſ k 5 167 60 Abschn. 7, oder endlich: 8.) dals alles beweg- liche und unbewegliche Vermögen zu der Gi- tergemeinschaft gehöre(Gütergemeins schaft unter einem Universaltit el): Abschn. 8. H. Ausschlielsung der Gütergemein- schaft: Abschn. 9.§. I. Die Frau behält das Figenthum ihres Vermö- gens, und ist mit Finwilligung des Mannes oder des Gerichts zur Veräusserung der Immo- bilien berechtigt, die Verwaltung des ganzen Vermögens aber gebührt dem Manne, und die Früchte desselben werden als zu den Lasten der Ehe bestimmt betrachtet. III.) Vermögensabsonderung:§. H. Die Frau behält nicht hlos das Figenthum, sondern auch die völlige Verwaltung und den freien Genuls ihres ganzen Vermögens, und jeder Fhegatte trägt zu den Lasten der Ehe bey. IV.) Dotalverhältnis: Cap. 3. Das Dotalverhältniſs muſs genau von der ge- wöhnlichenErrichturng eies Brautschatzes, da der letztere auch bey allen übrigen Verhälinis- sen vorkommen kann, und die Constitution desselben also das Potälverhältniſs durchaus nicht involvirt, unterschieden werden.“ 168 0 Pie Eigenheiten, welche dieses Verhältniſs, welches demnach eine ganz ausdrückliche Verab- redung erfordert, bestimmt auszeichnen, sind: 1.) dals der Mann zwar alles was zum Braut- schatze gehört, verwaltet und benntzt, dafs aber die Grundstücke durchaus unveräusser- lich sind, so wie: 2.) dals die Frau von allem, was nicht zum Brautschatze gehört(Parapherna- Ren), die freie Verwaltung und Disposition behält. Endlich ist in Ansehung des Brautschat- es zu der obigen Bemerkung, daſs er bey sämt- Rcken einzelnen Verhältnisser vorkömimen könne, nochbeizufiigen, dals derselbe ausser den erwähten Figenheiten des Motalverhältnisses, immer den nemlichen Grundsätzen unterworfen, und daſs namentlich der gemeinrechtliche Begriff völlig beibehalten sey. Wichtig ist es noch, daſs die Ausstattung als Zwangsverbindlichkeit von den Eltern nicht gefordert werden kann. Schon hieraus ergiebt sich, dals in dieser so weitläuftigen Lehre aus dem G. B. sehr weyig entlehnt sey, indem ausser einigen unbedeu- tendern Grundsätzen der Teutschen Güterge- meinschaft, nur aus der Römischen Lehre vpm Brautschatze einige wesentliche Principien in das Gesetzbuch aufgenommen worden sind;— wir werden dieselben da, wo sie einschlagen, aushe- ben und gehen nun zu dem speciellen Inhalte des Gesetzbuches über. Gapi- 2 L 6 169 0 Emstes OQapotke l. Allgemeine Verfkügungen. Das gegenwärtige Capitel enthält hauptsäch- lich generellere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Befugniſs der Abänderung der Ehestiftung, so wie über die subjective Fähig- keit der Contrahenten. I.) Inhalt des Heirathscontractes. Art. 1537— 1590. Die Bestimmungen der Gesetze über die gegenseitigen Vermögensrechte der Ehegat- ten sind nur subsidiär für die Fälle, wo die- selben nicht durch besondere Vertrige regu- lirt sind. Diese aber sind ganz unbebchrẽtẽr erlaubt, wenn sie nicht gegen die guten Sit- ten o Prohibitivgesetze anstossen und mit den nachstehenden[dem G. B. grölstentheils unbekannten] Modificationen(?) übereinstim- Men. 1.) die Ehegatten können den Rechten icht derogiren, welche dem Manne über —— *) Der Staatsrath Berenger schlug vor, alle die Clau- seln, deren Verabredung untersagt sey, einzeln aus- zufihren, doch ward er unter andern durch fol- gende Aeusserung des Staatsrath Berlier widerleg „CenN qui ont fait cette objeotion n'ont pas „Samment refléchi à l'étendue de la matière et aux „dangers des bmissions“: Jouanneau II, 360. 2 ²) 8 O 170 G über die Person der Frau und der Kin- der und als Haupt der Familie zustehen, eben so wenig als den Rechten, welche dem überlebenden Ehegatten in Anse- hung der väterlichen Gewalt, Minder- jährigkeit, Vormundschaft und Emanci- pation zukommen(?). Sie können keine Abänderung in der gesetzlichen Successionsordnung treffen, sowohl in HRnsicht ihrer selbst bey der Erbfolge ihrer Kinder oder Descenden- ten, als in Ansehung der gegenseitigen Prbfolge dieser letztern(*), mit Aus- nahme Vergl. die Art. 215. 217. 218. 15358. 155. 1576. 225. 375. 584. 339. 390. 597. ete. wobey sich in Anse- hung der Regel, dals die Frau ohne Finwilligung des Mannes oder des Tribunals erster Instanz weder vor Gericht erscheinen, noch schenken, veräussern, verpfänden oder erwerben könne, der Tribun Du- veyrier mit vielem Nachdruck folgendermassen äus- sert:„Cette régle sera inflexible autant qu' uni- „verselle; er desormais dans aucun mariage, „quelque soit 1e régime ou 14 canven- „rion, larfemme ne pPounra reclamer, Pour la dis- „position de ses biens, cette indépendance, que „son intérét reprouve, que la nature dément et que „la loi fraucaise refuse: e Code civil suivi de l'expose V 536. Jouanneau II⸗ 357. 915. Ieg. 100. 1098. etc.; Vergl. die Art. 745. kgg. auch den Art. 1527. 5 171 6 nahme der gesetzlich erlaubten Schen- kungen unter den Lebenden und der Testamente. 3.) Eine allgemeine Beziehung auf die Gewohnheiten, Gesetze oder Statuten ei- nes Bezirks, welche sämtlich durch das Gesetzbuch S haft sind, ist unwirk- Sam.[Eine sehr wichtige Abänderung des G. R., zufolge dessen solche allgemeine Be- zichungen, besonders auf die Parömien: Leib an Leib und Gut an Gut, Hut bey Schleier und Schleier bey Hut(a tagtäglich vor- kamen.] Art. 4591. 1592(b). FEs ist erlaubt, sich nur im Allgemei- nen den Gesetzen ůbei die Güter gemeinschaft, oder über das Brautschatzverhältniſs zu unter- werfen, und es treten alsdann die durch das in beiden Lehren getroffenen Be- stimmungen ein. Dieses Feeie e folgt jedoch 80 wenig aus der einfachen Verabrequng, daſs Sich die Frau ein en Brautschatz consti- tuiren lasse, als aus der Erklärung, sich ohne Güter gemeinschaft verheirathen zu wol- len, a) Kunde F. 60. b) Der Inhalt des 1393. Art. wird weiter unten bey der Lehre von der gesetzlichen Gütergemeinschaft genauer erörtert werden.“ 172 0 len, oder eine gänzliche Vermögensabsonde- rung anzunehmen. II.) Form les Heirathscontractes. Art. 1594. Eine jede Phestiftung muſs vor der Heirath und zwar durch eine Notariatsur- kunde errichtet werden(e) Lohne daßs hier der Inhalt des Art. 1510. angewendet werden könnte(*) J. III.) Subjective Fähigkeit. Im Allgemeinen treten auch hier die Bestim- mungen ein, welche das Gesetzbuch fiür die Con- tracte überhaupt vorschreibt(4125— 5 und nur in Ansehung der Minderjährigen trift der nachstehende Artickel eine besondere Verfü- gung. Art. 1398. Minderjährige, welche eine Fhe schlies- sen können, dürfen auch alle dahin einschla- gende und sonst zuläſsige Verabredungen treffen, doch nur unter dem Beistande der Per- c) Treibt eins der beiden Fhegatten ein kaufmännisches Gewerbe, so müssen die in dem Code de procédure Art 372. und Code du commerce Liv. 2. Art. 67. 68. vorgeschriebenen Formalitäten beobachtet wer⸗ den. *) Jurisprudence V 145. VI 421 175 0 Personen, deren Einwilligung zu Gültigkeit der Ehe nothwendig ist(4). IV.) Abänderung des Heirathscontractes. Art. 1395— 1397. Nach Schlieſsung der Ehe ist jede Abänderung un zuläſsig(e); geschicht sie aber d) also der Eltern oder Groseltern(148) oder, wenn diese nicht mehr am Leben sind, des Familienraths (160): Observations IV. Par. 166. Jurispru- dence VIII, 13. Doch involvirt das Erforderniſs der elterlichen Einwilligung nicht nothwendig und unbedingt diesen Beistand, da eine Manusperson, welche zwischen dem 21 ten und 26ten Jahre steht, zwar zu ihrer Verheirathung des elterlichen Consen- ses bedarf, eine Phestiftung aber ohne weitern Bei⸗ stand schliessen kann.— Bey natürlichen Kindern, welche entweder nicht anerkannt sind, oder ihre Eltern verloren haben, vertritt ein tuteur ad hoe deren Stelle(591); hierauf bezieht sich die Aeusse- rung des Redners im geseszgebenden Corps: Code civil suivi de I'exposé V, 459. um Betrug gegen Dritte zu verhindern, und hier⸗ gegen sowohl die Ehegatten unter sich, als ihre Verwandten zu sichern: Gode ci vil suivi de T'ex- pose V, 285. Nouveau traité du mariage par B. (Berlier), p. 453.— Die Nichtanwendbarkeit die- ses Grundsatzes in einem Falle, wo der Ehemann eine 6 174 0 aber vorher(), nemlich nach der Abfas- sung der Ehestiktung und vor Abschlieſsung der Fhe, so erfordert sie: 1.) Die nemliche Form, als die Ehestiftung selbst, auch müssen: „ 2.) alle die Personen gegenwärtig seyn und einwilligen, welc i bey Frrichtung der Fhestiftung concurrirt haben, und sollen: Le 3.) die Abänderungen auch in Anschung. eines Dritten wirksam seyn, so müssen sie dem Originalconcepte(8) angehängt werden, und der Notar dark, Strafe 5 alles Schadensersatzes, oder nach Um-& ständen bey noch härterer Strafe, weder 6i eine Fauptausfertigung noch sonstige 6i Abschrift desselben geben, ohne die Ab- di anderung mit einzurücken. w 4.) Alle 6e eil eine in der Ehestifftung enthaltene, zum Vorcheile seiner Intestaterben gereichende, Verfügung nachher E durch ein PTestament widerruft, zeigt ein Urtheil des Cassationshofs v. 9. Jul. 1806; Jurisprudence 53 ) Sind die Abänderungen zwar nach Schliessung der Ehe, aber vor der Publication des Gesetzbuches ge- macht, so werden sie nach den damals geltenden Grundsätzen beurtheilt: Jouanneau II, 56. g) Vergl. die Mote e zum 1262. Art. 0 175 6 40 Alle diese Vorschriften leiden gleiche Anwendung in Ansehung der Rück- scheine(contrelettres(*)). Von den Rechten der Gütergemein- Schaft. Schon oben wurde bemerkt, dals zwar die Lehre von den Vermögensrechten der Fhegatten durch die in der neuen Gesetzgebung liegende Aufhebung mehrerer dahin einschlagenden Insti- sute einigermalsen vereinfacht, daſs aber von der andern Seite die Materie von der ehelichen Gütergemeinschaft, deren Begriff und Grund- sätze nach Teutschem Bechte sehr einfach waren, durch mehrere Hauptveränderungen weit ver- wickelter geworden(h), und das Studium der- selben äusserst erschwert ist. Aus diesem Grun- de soll hier, um eine leichtere Uebersicht der eikelnen Abcheilungen zu gewähren, auch in An- *) Das Tribunal zu Agen sagt von ihnen iberhaupt: „C'est intrument de fraude et matière à procès“, und hält es für am besten sie ganz für unwirksam zu erklären: Observations I. Agen p. 17. h)„Elle s'est compliquée de tant d'inventions civiles, „de tant d'embarras inconnus dans le pays du droit „ecrit“ ete.; Gode civil suivi de I'exposé V, 55. 176 6 Anschung der Gütergemeinschaft eine Zusammen- stellung der Hauptgrundsätze vorausgeschickt werden. Im Allgemeinen bleibt der gemeinrechtliche Begriff derselben als: Gesamteigenthum der Ehe- gatten an dem ganzen beiderseitigen Vermögen oder an einem bestimmten Theile desselben(i, so wie die dadurch begründete Fintheilung in allgemeine oder besondere und die weitere Ein- theilung in gesetzliche und vertragsmäsige Gü- tergemeinschaft; allein die hinzugelũügten Modi- Hicationen, welche besonders die gesetzliche, als die wichtigste von allen, getroffen haben, sind so ganz vom G. BR.(K) abweichend, dals dadurch eine beinahe völlig neue Lehre entstanden ist. Folgende Hauptgrundsätze verdienen vorzüglich bemerkt zu werden: 1.) Die eheliche Gütergemeinschaft fängt von dem Tage an, wo die Ehe geschlossen ist, und eine davon abweichende Zeitbestimmung kann nicht verabredet werden. 2.) Die allgemeine Gütergemeinschaft ist nur Ausnahme, und mufs durch die Ehestif- tung besonders verabredet seyn. 3.) Die =—— ) Runde F. 605. k) wenn man überhaupt ein solches bey dergleichen rein teutschrechtlichen Materien annimmt. 5 175 6 56) Die gesetzliche begreift nur das Mobiliar- vermögen, und von Immobilien nur die, welche beiden Ehegatten unter während der Fhe von einem oder einem 1ästigen Titel erworben werden; jedoch alle Früchte und Revenüen der nicht gemeinschaftlichen Immobilien. 4.) Alles was aus dem gemeinschaftlichen Ver- mögen rücksichtlich der einem Fhegatten Persönlich zugehörigen Güter bezahlt wird, oder von dem Preise dieser Güter 2u demselben kommt, muſs nach Aufhebung der Gütergemeinschaft gegenseitig vergütet werden. 5.) Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist da- her veder mit den allgemeinen noch mit den verschiedenen bekannten Arten der be⸗ sondern übereinstimmend, sondern steht in der Mitte zwischen beiden, wodurch auch eine Vergleichung mit den Grundsätzen des G. R. fast ganz wegfällt. 6.) Die Verwaltung des gemeinschafclichen Ver- mögens gebührt lediglich dem Ehemanne, und in Ansehung aller lästigen Verträge hat er völlig freie Disposition, doch kann er: 7.) Unter Lebenden und titulo gratuito weder über Immobilien noch über das gesammte IIr Thl. M be- 176 6 bewegliche Vermögen oder eine Quote des- selben disponiren 8.) Sowohl die vor der Phe von beiden Fhe- gatten contrahirten, auf pewegliche Sachen Sich beziehenden, als alle während derselben gemachten Schulden kallen der Gütergemein- schaft zur Last. 9.) Sowohl während als nach Auflösung der PFhe liegt die Ansicht zum Grunde, dafſs das gemeinschaftliche Vermögen jedem Ehegatten zur Hälfte gehört(1425. 1446. 474.). 10.) Die Gütergemeinschaft begriindet bey dem Linderlosen Absterben eines Fhegatten Kein Erbrecht für den Ueberlebenden, oder rich- tiger, sie pewirkt in einem solchen Falle nicht die Verwandlung des bisherigen Ge- sammteigenthums in Alleineigenthum. 11.) Fine nachherige Vermõgensabsonde- rung kann zwar durch eine gerichtliche Klage ausgewirkt, nie aber durch blose beiderseitige Pinwilligung begründet werden. 12.) Nach aufgelöster Gütergemeinschaft kann 3 die Frau, um deren Folgen zu entgehen, derselben noch entsagen. 2 43.) Alle diese Bestimmungen können insofern sie nicht prãceptiv sind, durch ausdrückliche Verabredung in der Fhestiftung abgeändert und U te de e 5 179 8 und dadurch eine vertragsmäſsige Güterge- meinschaft begründet werden. EFiner kurzen Erläuterung bedarf noch der Art. 1599. Die Gütergemeinschaft, sowohl die ge- setzliche als die vertragsmäsige, nimmt Ih- ren Anfang von dem Tage an, wo die Fhe vor dem Beamten des Civilstandes geschlos- sen worden ist(1), und die Verabredung einer sonstigen Zeitbestimmung ist 1 ungültig. [Die teutschen Gewohnheiten bestimmten ge- wöhnlich die Beschreitung des Fhebettes(m).] FES 1enr Pheli 1 Von der gesetzlichen Güter- 8 gemeinschaft. Art. 1595. 100. So oft die Ehegatten die einfache Er- klärung gethan haben, daſs sie sich der Gü- tergemeinschaft unterwerfen, oder Sobald nur keine sonstigen Verahredungen vorhan- den sind, welche die Gütergemeinschaft auf- heben 1) Eine Ausnahme enthält der 104. Art. m) Danz Handhuch F. 602.(Th. 6. 8. 380.) M 2 S 160 8 heben oder modiſiciren(u), sollen in AMem die Grundsätze der gesetzlichen Gütergemein- schaft eintreten, und dies als gemeines Recht gelten.* Pieser Bestimmung giengen nicht blos im Staatsrathe, sondern auch unter den Rednern im Tribunate und dem gésetzgebenden Corps Sehr weitläuftige und lesenswerthe Pebatten vorher. Man stritt nemlich darüber, ob die Güter- gemeinschaft oder das Potalsystem bey fehlender gegentheiliger Verabredung als G. B. eintreten solle. Der Staatsrath Portalis verwarf beide, weil durch den Vorzug, den man einem dersel- ben gäbe, die Freiheit der Ehegatten zu sehr be- schränkt, und ihnen ein Phecontract aufgedrun- gen werde, den sie vielleicht gar nicht ver- langt hätten(o). Ihn widerlegten die Staats⸗ räthe Treilhard und Tronchet und gaben der Gütergemeinschaft den Vorzug, wobey sie auch die mehrsten Stimmen der Redner im Tri- punat und im gesetzgebenden Corps für sich hat- ten, n) Dies soll denjenigen Ehegatten, welche die Kosten einer Ehestiftung zu schr drücken würden zur Er- leichterung dienen: Code civi1 suivi de exposs V. 26. o) Jouannsau II, 368. vergl. auch Observations I. Montpellier p. 54. Code eivil suivi de l'expos⸗ V 426. en 5 05* 5 1381 ten, und von dem richtigen Grundsatze ausgien- gen, daſs die Rechte der Fhegatten gleich seyn müsten, dals die Frau durch Theilnahme an der Arbeit oder wenigstens durch Besorgung des Haus- wesens auf den Erwerb gleiche Ansprüche habe, und dals selbst das gemeinschaftliche Beste, da- durch, dals dieselbe bey dem Frwerbe ein eige- nes Interesse habe, schr gewinne(p); besonders äussern sich schr nachdrucksvoll für die Güter- gemeinschaft der Tribun Duveyrier:„Que „la nature ainsi que la religion, rompant tous „les autres liens, pour former le lien du ma- „riage, unissant Phomme et la femme, pour les „séparer de toutes les aurtres créatures, méme „de leurs plus chers parents, pour confondre nentre eux les pensées, les affections, les tra- „vauk, les plaisirs, les besoins, les jouissances, „Pour leur faire enfin, jusqu'à la mort une exis- „tence commune et 14 prolonger méme dans celle „de leurs enfants communs; il etoit naturel er „consequent de ne point séparer inégalement „entre eux les éléments les moyens de leur exi- „stence reciproque, les biens es les facultés so- „ciales“(4), und Herr Siméon:„Le mariage „em- ————— p) Jouanneau II, 569. 570. Code civil suivi de l'exposé V, 285. 28 426. g) Gode civil suivi de l'exposé V, 32. Eine sehr genaue Auseinanderset?nng der Griinde für jedes der bei- 182 6 „emporta d'abord, sans qu'il fut besoin de sti⸗ „Pulation, communauté de biens, comme il 6ta- „blissait communauté de vie et d'existence. Le- „Pouse mit tout ce qui etoit en son pouvoir sous „la main du Protecteur, quelle avait recherché, „ou aux pieds du bien aims, auquel elle se „donnait. L'epoux partagea tout ce qu'il pos- „Sedait avec la plus belle et la meilleure partie „de lui méme, avec l'économe, l'ordonnatrice „de sa maison, la mère de ses enfants“ GrN6) Er- —— beiden Systeme Rndet sich: Tbid. p. 320— 357, und eine weitlãnktige Vertheidigung des Dotalsys- tems durch den Tribun Carion-Nisas, welcher dieses ein régime conservateun, die Gütergemein- schaft aber ein régime aléatoire nennt: Tbid. p. 591 — 15. r) Ibid. p. 32. ) Hier würde die Prörterung der Frage: ob durch die Publication des neuen Gesetzbuchs unter denjenigen Phegatten, welche sich vorher, und zwar ohne etwas über ihre Vermögensrechte verab- redet zu haben, verheirathet hatten, ipso jure die Gütergemeinschaft eintrete? einen schicklichen Platz Rnden; doch würden wir gan? die uns selbst gesetzten Schranken überschreiten, wenn wir uns ſiber die durch das Zusammentreffen der aiten und nenen Gesetze entstchenden Streitkragen mit der erkorderlichen Genauigkeit äussern wellten, da die Auseinandersetzung derselben mit den zum Srunde liegenden allgemeinen Regeln schon allein ein be- sonderes Werk ausfüllen könnte. Wir bemerken da- * 183 S Erster Abschnitt. Von dem AIcti- und Passivvermö- gen, welches zur Gütergemein- schaft gehört. Den oben der Lehre von der Gütergemein- schalt gemachte Vorwurf, dals die Grundsätze der- ————— daher nur, dafſs wir jene Frage verneinend beant- worten wirden, indem wir annehmen zu können glauben, daſs hier eine stillschweigende Ueberein- kunft entscheide, da sich bey Schliessung der Ehe genau bestimmen lies, welche Rechte dann eintre⸗ ten, wenn keine Verabredung getroflen wars auch bestimmt das Gesetzbuch selbst(Art. 2159. 1160.), dals die an einem Orte gewöhnlichen Clauseln bey Auslegung eines Contracts(hier die eingegangene PEhe) supplirt werden sollen. Alle übrigen Grinde auszuführen wirde— wie schon gesagt— zu weit kühren, doch müssen wir noch auf den Grundsatz aufmerksam machen, den hier die Verfasser der Jurisprudenoe(I, ᷑ↄ.) theoretisch und prac- risch aukstellen; zufolge dessen zwar die das persön- liche Verhältniſs betreffenden Gesetze(statuts per- sonnels) z. B. die Rechte der elterlichen und eheli- chen Gewalt, und die davon abhängigen Vermö- gensrechte z. B. der elterliche Niefsbrauch, nicht aber die Realgesetze(statuts reels) von dem Tage der Publication an ipso jure wirksam werden.— Zu vergleichen ist noch ein Urtheil des Appella- tionsgerichts zu Trier bey LassaulX III, 1. decis- de Tréves S. 22.— Cf. Gode civil suivi de T'expose V. 428. 0 134— derselben so sehr verwickelt, und daher die vor- kommenden Entscheidungen oft grossen Schwie- rigkeiten unterworfen seyen, wird zum Theil schon der Inhalt des gegenwärtigen Abschnitts rechtfertigen, da die vielfachen Pestimmungen über die zu dem gemeinschaftlichen Vermögen gehörigen oder davon ausgeschlossenen Gegen- stände die Anwendung derselben überhaupt, be- sonders aber etwaige Theilungen des gemein- schaftlichen Vermögens Ausserst erschweren müssen(t). Von dem Activvermögen der Gütergemeinschaft. Art. 101. 1402. Es gehört dahin; 1.) alles bewegliche Vermögen(u), wel- ches die Ehegatten bey Schliessung der Ehe so wie das, welches ihnen während der Fhe durch Erbfolge oder selbst durch Schenkung, sofern es der Schenker nicht ausdricklich davon aus- S6. ) Observatiens I. Montpellier p. 54. u) Dahin zu rechnen sind auch Renten(529) welche wenn sie nicht darunter begrilfen seyn sollen, aus- driicklich ansgenommen wWerden miissen: Code civil suivi de l'exposé V, 40. suiv. Jouanneau II, 535— 583. he de u 2 2.) Alle während der Ehe fällig gewordene 0 1386 S geschlossen hat; Loder auf irgend eine Art(v)]) Zufällt(wy. oder bezogene Früchte, Einkünfte, Zin- sen und Renten von jeder Art und von. allen Gütern, welche die Fhegatten ent- weder schon bey Eingchung der Phe be- saſsen, oder nachher, unter welchem Titel es auch sey, erworben haben. 3.) Alle Immobilien, welche während der Fhe erworben sind, wokfür die Vermu- thung so lange streitet, bis eins der Ehe- gatten daſs es entweder schon vor der Fingehnng der Fhe in Besitz derselben gewesen, oder daſs ihm die- selben durch Schenkung oder Erbfoige zugefallen seyen(*). TL. „Sans exception“: CGode civil suivi de l'exposé V 3%. a. w) Den Einwurf, dals die Mobilien oft von sehr ho- hem Werth seyn könnten, Peseitigt der Staatsrath Berlier durch die Bemerkung, dals jede Ausnahme von der allgemeinen Regel nachher die gröſsten Schwierigkeiten veranlasse, und durch verwickelte Theilungsstreitigkeiten oft das Glick und die Ruhe der Familien untergraben werden: Code civil suivi de l'exposé V, 540. weil die gesetzliche Gütergemeinschaft den Charac- ter der Allgemeinheit an sich trägt, deren Ausnah- men bewiesen werden müssen: Code civil suivi de'exposé V, 540. Art. 1403. Die Holzschläge und die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke gehö- ren zum gemeinschaftlichen Vermögen, inso- fern sie als Gegenstand des Nieſsbrauchs zu betrachten sind(587— 594. 693.). Auch selbst wegen der Holzschläge, welche wäh- rend der Ehe hätten vorgenommen werden können, muſs dem Ehegatten, dem das Grund- stiick nicht gehört, oder dessen Erben Ent- schädigung geleistet werden. It dagegen die Ausbeute der Steinbriche und Bergwerke, welche erst während der Ehe eröffnet sind (598), in die Gütergemeinschaft gellossen, so muſs der Ehegatte, welchem das Figenthum derselben zusteht, ebenfalls dafür entschädigt werden. Art. 1404— 1405. Von der Gütergemeinschaft sind ausgeschlossen: 1.) die Immobilien, welche die Fhegatten schon bey Schliessung der Ehe besas- sen.— Fine Ausnahme soll alsdann statt haben, wenn ein Grundstück nach Er- richtung der Ehepacten aber vor Schlies- sung der Fhe erworben und in den Ehe- pacten nichts besonderes dariber verab- redet worden ist. 2.) die Immobilien, welche durch Erb- schaft oder Schenkung einem der Fhe- gatten zufallen, wenn im letzteren heſ der 0 137 6 der Schenkende nicht das Gegentheil bestimmt hat. So auch: 3.) diejenigen, welche die Fltern oder an- dere Ascendenten einem der Ehegatten abtreten, entweder um damit eine For- derung, die dieser gegen sie hat, zu tilgen, oder um sonslige Sn des Schenkenden zu befriedigen, vorbehalt- lich der Entschädigung für die aus dem gemeinschaftlichen Vermögen dazu ver- wendete Summe. 4.) Inmobilien, welche ein Ehegatte gegen ihm gehörige eintauscht, und Z alsdann an die Stelfe dieser letztern treten, vor- behaltlich einer etw aigen Entschädigung. 5.) Dasjenige Grundstück, welches ein Ehe- gatte vorher mit einem andern pro in- diviso besals(V), und nunmehr ganz erworhen hat(?), unter Vorbehalt der an die Gütergemeinschaft für die dazu verwendete Summe schuldigen Entschä- di- ) 2. B. ein Grundstück, welches zu einer Erbschakt gehört, woran ein Ehegatte Theil nimmt: Jouan- neau II, 589. weil sonst, wenn die Hälfte des Grundsticks einem der Fhegatten abgesondert von der Giitergemein- schakt, die andere aber zu dieser letztern gchörte, ein äusserst verwickeltes Verhältniſs entstehen würde: Gode civil suivi de Pexposé V 42 6 133 0 digung. Har der Ehemann ein solches der Frau pro indiviso zugehörig gewesenes Grundstück erworben, S0 hat diese nach Aufhebung der Gütergemeinschaft die Wahl, ob sie dasselbe der Gütergemein- schaft gegen Vergütung ihres Antheils für ihren Antheil überlassen, oder ob sie es ganz behaiten und der Gütergemein- Schaft den Preis erserzen will. Passivvermögen der Gütergemeinschakt und Klagen, welche daraus gegen dieselbe eutstehen. I.) Schulden, welche dem gemeinschaftlichen Vermögen zur Last fallen. Art. 1409. 1411— 1416. 1416— 1420. 1424. Die Gütergemeinschaft muſs einstehen: 1) für alle Mobiliarschulden der Ehegat- ten(*), welche bey Schkessung der Ehe vorhanden waren(1409. Nr. 1.) 2.) kür —— *)„Une dette est mobilidre, lorsque la chose due est „mobilière, ainsi les dertes d'nne somme d'argent, „d'une certaine qnantité de blé oude vin, d'un „cheval etc. sont des dettes mobilieres. Il en est „de méme de Pobligation de faire on de ne pas faire „quelquechose, car, faute par le débiteur d'accom- „plir son obligation, elle se resout en dommages „et intéréts, qui sont une somme pécuniaire.— „Ouand ir 169— a.) für die Schulden einer während der Ehe angefallenen Erbschaft oder Schenkung (1409. N. 1. 1415.) und zwar: a.) wenn die Erbschaft blos aus Mohilien besteht, unhedingt(1411.)3 b.) wenn sie blos aus Imnobilien besteht, so war sie entweder dem Manne zuge- fallen, alsdann ist nehen dessen eigenem Vermögen auch das gemeinschaftliche ſenſbe verhaftet; oder Frau mit Zustimmung des Mannes; alsdann kann zwar nur deren eigenes ange- griften werden, und die Gütergemein- schaft leidet dabey nur okern sie die ihr sonst Zn Benutzung dieses Ve ermögens verliert, welches nicht der Fall ist, wenn die Fräu blos mit Pe- willigung des Gerichts die Erbschaft annahm. c.) wenn „Quand méme une obligation seroit inscrite aux „hypothèques cette formalité ne change point la na- „ture; elle en assure seulement le Paiement.“ „Une derte immobiliere est celle, qui con- „siste à donner un à livrer un immeuble, telle se- „roit le dette d'un héritage légué 4 quelqu'nn par „celui, de qui on seroit héritier, l'obligarion de „délivrer un fonds à celui à qui on l'a vendu“ Bernardi cours du droit civil T. I. 55 „0O 546. 45. suiv. 5 190 6. c.) wenn sie aus Mobilien und Imnmobilien besteht, so haftet das gemeinschaftliche Vermögen in Ansehung des verhältniſs- mässig auf die Mobilien kommenden Schuldentheils ebenfalls unbedingt, in An- sehrung des auf die Immobilien kommen- den Theils aber— neben den zur Erb⸗ schalt gehörigen Immobilien und den Gütern des succedirenden Ehegatten— nur dann, wenn 1.) dem Manne die Erh- schaft angefallen ist, 2.) wenn sie der Frau zugefallen ist, und der Mann de- ren Annahune illigt, und endlich 3.) wenn zwar nicht der Mann sondern das Gericht eingewilligt hat, von jenem aber kein Inventar errichtet und das Mobiliarvermögen also mit der Güter- gemeinschaft vermischt worden ist. Der erwähnte verhältniſsmäsige Bei- trag wird nemlich nach einem Inventar bestimmt, welches der Mann entweder in seinem Namen oder Namens der Frau, wenn dieser die Erbschaft angefallen ist, errichten muſs, und die W irkung desselben ist, wenn die Frau nur mit Bewilligung des Gerichts Erbin geworden ist, dals die Gläubiger nur das Erbschaftsvermögen und die Proprietät ihrer Immobilien in Anspruch nehmen können. Fehlt es an einem Inventar, so kann die Frau oder ihre Erben nach Auflösung der Güter- gemeinschaft die ihr gebührende Ent- schä- — . 0 191 6 schädigung verlangen und sogar zum Beweise des Werths der nicht inventa- risirten Mobilien von Urkunden, Fami- lienpapieren!, Zeugen und im Nothfalle auch von dem gemeinen Gerücht Ge- brauch machen.— Von Seiten des Mannes ist ein solcher Bevreis immer unzuläßsig. 3.) Für alle Schulden(an Capital, Renten und Zinsen), welche von dem Manne oder der Frau mit dessen Finwilligung während der Gütergemeinschaft gemacht sind(a), doch können die Gläubiger in Anschung der solchergestalt von der Frau gemachten Schulden auch das Vermögen des Mannes oder der Frau angreifen, vorbehaltlich der gegenseiti- gen Entschadigung. 4.) für alle Schulden, welche die Frau zu- folge einer General- oder Specialvoll- macht ihres Mannes contrahirt, wofür sic weder selbst, noch auch durch ihr eigenes Vermögen haftet; 5.) für die Gefälle und Zinsen der Renten oder Schulden, welche eins der Ehegat- ten persönlich betreffen; 6.) für *) Vergl. Danz Handb. F. 606. VII. 1. 2.(Th. 6. 8. 415.) 192 6 6.) für die auch dem Usufructuar oblie- genden Reparaturen(605 fgg.) der ei- nem Phegatten eigenthümlichen Grund- stücke; .) für die Alimente der Fhegatten, die Kosten der Erzichung und Unterhaltung der Kinder und alle übrigen Lasten der Fhe; endlich: 3.) für die Geldstrafen, welche dem Manne wegen eines Verbrechens aufgelegt sind, das den bürgerlichen Tod nicht nach sich zicht, ebenfalls unter dem Vorbe- halte der nachherigen Entschädigung (S. unten 142 ½.)(b). II.) Schulden für welche das gemeinschaftliche Vermögen nicht haftet. Art. 1410.(1415. 1 ½16.) 1417.(1418. 142.) 1425. Das gemeinschaftliche Vermögen kann hingegen nicht in Anspruch genommen werden: 1.) wegen der vor Abschliessung der Ehe von der Frau gemachten Schulden, wenn sie nicht auf einer vor der Fhe aufge- nommenen öffentlichen oder wenigstens solchen Urkunde beruhen, die noch vor der b) Vergl. Danz Handb. F. 606. III.(Th. 6. 8. 04. l8) 5 193— der Ehe durch das Pinregistriren oder den schon vorher erfolgten Tod solcher Personen, welche die Urkunde mit un- terzeichnet hatten, ein gewisses Datum i erhalten haben(e).[Man vergleiche die n Bemerkung zum 1528en Art. S. 119 Fgg.] en Stützt sich ein Gläubiger der Frau auf eine Urkunde, welche nicht mit einem 3 gewissen der Schliessung der Phe vor- , ausgehenden Datum verschen 18t, s0 kann er sich nur an die Proprietät des . eigenthümlichen Vermõgens der Frau halten. Behauptet dagegen der Mann eine solche Schuld für seiné Frau bezahlt zu haben, so kann er dafür gar keine Ent- schädigung verlangen; 2.) wegen der Schulden einer Erbschaft oder Schenkung in folgenden drey Fäl- . len: a.) wenn die Erbschaft oder Schenkung nur aus Immobilien besteht und der Frau zugefallen ist; hat sie nem- ſe lich dieselbe mit Bewilligung ihres n Mannes angetreten, so haftet das ihr e⸗ per- U5 or er c)„alin qu'elle ne puisse pas eluder par des antidates „la defense d'engager la communauté sans le consen- „tement de son mari“; Code civil suivi de l'ex- o pos V, 43. IIr TM. N 6 194 0 persönlich gehörige Vermögen ganz Lwodurch die Gütergemeinschaft wenig- stens die Revenüen desselben verliert]); ist es aber nur mit Autorisation des Gerichts geschehen, so haftet, wenn die Erbschafts-Immobilien nicht hin- reichen, lediglich die Proprietät des erwähnten Vermögens der Frau; b.) wenn die Erbschaft theils aus Mobi- lien theils aus Immobilien besteht, nur in dem Falle, wenn dieselbe der Frau yo angefallen, und von dieser ohne Fin- willigung des Mannes angetreten ist.* Rührt nemlich die Autorisation nur eln vom Gericht her und ist ein Inventar ir errichtet(1414. 14150), 80 können sich die Glaubiger lediglich an das Erbschafts- vermõgen und das der Frau eigene Vermögen halten; 3.) wegen der Strafen, in welche die Frau oie verfällt; in Anschung deren nemlich, Cen so lange die Gütergemeinschaft dauert, sin nur die Proprictät des eigenen Vermõõ- m gens der Frau in Anspruch genommen mů werden kann. 6 Wird endlich: 4.) einer der Ehegatten wegen eines Ver⸗— brechens verurtheilt, welches den bür-. gerlichen Tod nach sich zicht, so trift dies nur seinen Antheil an dem gemein- schaft- 0 1956 6 schaftlichen Vermögen und seine eigenen Güter.[Das G. B. bestimmt, dals wenn die Strafe das ganze Vermögen eines Ehe- gatten oder mehr, als die Hälfté desselben akicirt, der andere Fhegatte um Aufhe- bung der Gütergemeinschalt nachsuchen könne(4).] Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung der Güterge- meinschaft und der Wirkung der von einem oder dem andern FEhegatten in Beziehung auf die eheliche Ge- sellschaft vorgenommenen Handlungen. Ueber die Grundsitze, welche das 6 BR— oder richtiger: Teutsche Particularrechte und Gewohnheiten— in dieser Lehre annimt(e), sind die Rechtslehrer so uneinig, dals eine Zu- sammenstellung derselben eben 60 zwecklos, als mühsam seyn würde, und da ohnehin die meisten Grundsätze dieses Abschnitts sich lediglich auf eine *) Danz Handb. F. 606. III. F. 609. VIII.(Th. 6 8. 406. 45.) e) Danz Handb. F. 606. IW.(Th. 6. 8. 406 1gg.) N 2 0 196 65 eine den Teutschen Rechten unbekannte Gattung der Gütergemeinschaft beziehen, so wird es hin- reichend seyn, zu bemerken, dals auch nach G. RB. die Verwaltung und Disposition des gemein- Schaftlichen Vermögens im Allgemeinen dem Manne zusteht(F). Die weiter unen vorkom- menden Lehren von der allgemeinen Güterge- meinschaft(1526) und von der Frrungenschaft (1406. 1409) werden zu mehreren Bemerkungen über das G. B. Gelegenheit geben. 1.) Verwaltung und Disposition über das zur Güter⸗ gem einschaft gehörige Vermögen- a.) Von Seiten des Mannes. Art. 1421— 1425. Dem Manne gebührt: 1.) die alleinige verwaltung dieses Vermögens(*) und er kann dasselbe ver- kaufen, auf sonstige Art veräussern oder mit Hypotheken beschweren. 2) Unentge ltlich und durch Handlun- gen unter Lebenden kann er jedoch — den Fall der Versorgung gemein- Schaftlicher Kinder ausgenommen— über Immobilien gar nicht und über Mo- pilien nur insofern verfügen, als die Pisposition nicht das ganze Mobjliar- ver- *) Vergl. Art. 818. 2208. 1) Danz a. 4. O. — 0 197 60 unz vermögen, oder eine Ouote desselben hin⸗ begreilft und er sich nicht den Nieſs- 6. brauch vorbehalten hat(8). ein- 3.) Testamentarische Schenkungen des Man- dem nes dürfen seinen Antheil an der Güter- gi. gemeinschaft nicht übersteigen(h).[Ob 1ge. eine Schenkung unter Lebenden, wenn sie i nur eine pars quanta dèr Gütergemeinschaft gen begreift, den erwähnten Antheil übersteigen könne, ist nicht bestimmt, dürfte jedoch, da der Art. 1422 s0 ganz unbedingt redet, i bejaht werden müssen.] Auch kann der Donatar(Legatar) die ihm zugedachte Sache(effet) nür dann in Natur verlan- gen, wenn sie bey der Theilung in den Antheil der Erben des Mannes fällt, im gegentheiligen Falle erhält er nur den Werth aus diesem Ancheile oder aus 1eses dem eigenen Vermögen des Mannes. ver⸗[Ob 8) Den Grund dieses Verbots giebt Hr. Siméon in folgen- der Aeusserung an:„Lorsqu'il hypotheque oualiene, lun⸗ qu il hypotheg doch„on présume, que C'est par besoin. Il regoit un „prét ou le prix d'une vente, on croit qu'il en ne„kera un emploi utile. Hypothequer? vendre C'est über„administrer, mais donner, sous certains rapports, Mo⸗„C'est perdre. La disposition à titre gratuit excede die„les pouvoirs de Il'administration“: Code civi1 iliar⸗ suivi de l'exposé V, 444.— Vergl. Danz Handb. ve F. 606. VI.(Th. 6. 8. 12.) h) Vergl. Danz a a. O. F. 605. III. 1.(Th. 6. 8. 426.) 0 198 6 [Ob testamentarische Schenkungen auch Im- mobilien begreifen dürfen, könnte, ungeach- tet der uneingeschränkren Verfügung, we- gen des nachher gebrauchten Ausdrucks: effet, welcher nur bewegliche Güter be- deutet, bezweifelt werden.)] b.) Von Seiten der Frau. Art. 1426.(i) 127. 1451. In Hinsicht auf die Frau verordnet das Gesetzbuch, daſs: 1.) die Handlungen, welche von derselben zwar unter der Autorisation des Gerichts aber ohne Einwilligung des Mannes vor- genommen sind, die Gütergemeinschaft nur dann verbinden, wenn die Frau als öffentliche Handelsfrau und in ihren Handelsgeschäften contrahirt hat(ag0). 2.) Dafs dieselbe ohne gerichtliche Autori- sation, auch nicht einmal, um ihren Mann aus dem Gefängnisse zu befreien oder um ihre Kinder in dessen Abwe⸗- senheit zu versorgen, sich selbst ver- plichten oder die gemeinschaftlichen Güter verpländen könne; 3.) daſs, wenn die Frau mit ihrem Manne rücksichtlich des Vermögens der Güter- gemein- ) Die Art. 1 ½2 ½ und 1425 sind zu dem vorigen Ab- schnitte gerogen und daselbst erörtert worden. 6 199 6 gemeinschaft oder des Mannes eine So- Fdarverbindlichkeit übernommen, die- selbe nur als Bürge angesehn, und wenn sie Zahlung leisten muſs, eine desfalsige Entschädigung verlangen kann(k). [(Diese Verfügung ist der einzige— zu einer Gleichstellung nicht einmal geeignete— Ueberrest der Bestimmungen, welche das Röm. R. durch das SCtum Vellejanum und die Auchentica qua mulier zum Vortheile intercedirender Frauenspersonen getroffen hatte, und auch sie geht nur auf solche, welche verheirathet sind und mit ihrem Manne in Gütergemeinschaft leben. Ueber- haupt sind die Bechte verheiratheter Frauenspersonen schon durch den Art. 217 und die in der gegenwärtigen Lehre über die Autorisation enthaltenen Bestimmungen gesichert, und dadurch für sie jene Römi- schen Gesetze entbehrlich gemacht; dals aber von der andern Seite unverheirathete und Wittwen durch des Gesetzbuch ganz ohne rechtlichen Beistand gelassen worden sind, k) Vergl. Art. 1487. 2066. Von dieser Verhindlichkeit kann sich die Frau selbst nicht durch Entsagung auf die Gütergemeinschaft befreien, und sie haftet nicht blos in Anschung ihres Ancheils an der Giütergemein- schaft, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen: Bernardi cours du droit civil I, 572. 0 200 sind, dies muls um so mehr unsere Ver- wunderung erregen, da das Fr. B. sonst noch mehr auf die Schwäche des weiblichen Geschlechts Rücksicht nimmt, als das Bömi- sche; auch galt in ältern Zeiten das SCtum Vellejanum in Frankreich ganz unbedingt(1), und ist erst nach und nach in einzelnen Ge- genden, und endlich durch das neue Gesetz- buch völlig abgeschaft(m). II.) Verwaltung und Verwendung der den Ehegatten eigenthiimlich zugehörigen Güter, und zwar a.) der Giüter der Frau. Art. 1428— 150 Was vorerst die Befugnisse des Man- nes betrilft, so hat dieser: 1.) die Verwaltung des gesammten Ver⸗ mögens der Fr und kann alle derselben possessorische und auf beweg- liche Sachen sich beziehende Klagen an- tellen.[Von den letztern kann hier, da zu dem eigenen Vermögen der Frau in der Regel keine Mobilien gehören(1402), nur als Ausnahme die Rede seyn, z. B. wenn bey einer Schenkung die Ausschliessung der Mobilien von der Gütergemeinschaft aus- drücklich vorbehalten ist(1401). 20 Er 1) Jurisprudence III, 118. m) Im Banzen ist zu vergleichen: Jurisprudence III, 116. suiv. V, 569. suiv. O 201 2.) Er kann jedoch die der Frau gehörigen Immobilien nicht ohne ihre E inwilligung verãussern(u), und muſs ũberhaupt: 3.) für die Deteriorationen ihrer Güter im- mer einstehn, wenn dieselben durch Ver- absäumung zu Erhaltung derselben nõᷓ- thigen Maasregeln veureaßlit sind. 4.) Hat er allein einen Pachtcontract über die Güter der Frau auf mehr als neun Jahre geschlossen, so ist diese selbst oder ihre Erben nur für die an diesem Zeit⸗ raume fehlenden Jahre verbunden, wel- ches, wenn die ersten neun r abge- laufen sind, immer von neun zu neun Jahren auf gleiche Art bestimmt wird. Aber auch: 5.) die nur auf neun oder weniger Jahre geschlossenen Pachtcontracte, der Mann allein über die. der Frau eingegangen oder erneuert hat, sind un- gültig, wenn sie über Landgüter drey Jahre und über Hauser z wey Jahre vor dem n) Diese der Frau so leicht gefährliche, und bey dem Potalverhältnisse völlig weglallende(155.), Ver- äusserungsbekugniſs beruht, wie Hr. Siméon bey der Brörterung des 1423. Art. selbst sagt, hauptsäch- lich auf dem Fer des grösseren Theils von Frankreich und der Autorität hedeutender Rechrs- lehrer und R ichter: Code ci vil suivi de l'expose V 445. Vergl. auch Art. 2208. 2256. 202 G dem Ablaufe des ersten Contracts von Neuem geschlossen sind, und die neue Pachtzeit bey Aufhebung der Güterge- meinschaft noch nicht angelangen hat- te(o). — Art. 1452. 14355. Ist dagegen die Veräusserung eines der Frau gehörigen Grundstücks von Thr selbst geschehn, Sso hat: 1.) der Mann, wenn er deshalb Solidarisch oder auk andere Art Gewähr geleistet hat und belangt wird, den Begreſs gegen die Gütergemeinschaft oder das eigene Vermögen der Frau. 2.) die Erklärung des Mannes, daſs er mit derm aus einem solchen Verkaufe erhal- tenen Gelde ein neues Grundstück an die Stelle des vorigen gekauft habe, reicht nicht hin, wenn die Frau diese Wiederanlegung nicht genehmigt hat, sondern sie kann nach Aufhebung der Gütergemeinschaft den Ersatz des Prei- ses jenes Grundstückes fordern L ohne die Wahl zu haben, ob sie lieber das Grund- stück, oder den Preis desselben nehmen will, weil o) Sobald die Frau bey Abfassung des Pachtcontracts conecurrirt hat, so fällt die Verfügung der Art. 1429 und 150 weg: Jouanneau II, 597. 203 G weil sonst das Figenthum des Grundstücks zu lange ungewils bleiben würde(*)]). b.) Gemeinszhaftliche Grundsätze in Anschung des Vermögens sowohl des Mannes als der Frau. 55. 1454. 1436. 1435. Wenn: 1.) der aus der Veräusserung solcher Im- mobilien oder Servituten, welche ei- nein der Ehegatten persönlich zugehö- ren, gelöste Preis ohne geschehene Wie- deranlegung zur Gütergemeinschaft ge- kommen ist, so muſs derselbe nachher daraus wieder ersetzt werden. 2,) die Wiederanlegung wird aber in An- sehung des Mannes immer vermuthet, wenn er bey der neuen Erwerbung er⸗ klärt hat, dieselbe werde mit dem aus dem Verkaufe des ihm zugehörigen Grundstücks gelösten Gelde bestritten, um dasselbe wieder anzulegen ſin Betreft der Frau ist ausdrückliche Annahme nöthig, 1435.] 3.) Für den Ersatz des Preises eines dem Manne zugehörig gewesenen Grundsticks haftet nur das gemeinschaftliche Vermö- gen; für ähnliche Forderungen der Frau aber, ——————— *) Jouannezu II, 399. 400. 204 6 aber, wenn dieses nicht hinreicht, auch das eigene Vermögen des Mannes. In jedem Falle richtet sich der Ersatz ein- zig und allein nach dem Veräusserungs- prẽise ohne Rücksicht auf die etwaige Behauptung eines höhern Werthes. 4.) Ist zu Bezahlung der einen Phegatten persõnlich betreffenden Schulden, insbe- sondere zum Ankaufe von Immobilien, Loskaufen von Grunddienstbarkeiten, Wiedererlangung, Frhaltung oder Ver- besserung des eigenen Vernögens, s0 wie überhaupt zum ausschlieslichen Vor- theile eines der Fhegatten etwas aus dem gemeinschaftlichen Vermögen verwendet worden, so muſs dies an dasselbe ver- gütet werden. Die Erörterung der Art. 14386— 1440 wird hier dusgeserzt, und soll unten bey der Parstel- lung der Lehre von dem Brautschatze, wo sie einen schicklichern Platz finden wird, einge- schaltet werden. Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Gütergemein- schaft und einigen ihrer Folgen. Zufolge des G. R. wird die Gütergemeinschaft aufgelöst durch den Tod, durch Fhescheidung, gerichtliche Trennung des gemeinschaftlichen Ver- mõ- „— — 0 205 6 mögens, beiderseitige Finwilligung und die gegen einen Ehegatten erkannte Confiscation(p). Von diesen Auflösungsarten nimmt das Französische Gesetzbuch die drey ersten ebenfalls an, setzt Sodann an die Stelle der Confiscation den bürger- lichen Tod, verbietet aber die freiwillige Vermö- gensabsonderung ganz, und lälst dagegen die Auf- hebung der Gütergemeinschaft bey der Trennung von Tisch und Bett ipro jure eintreten, wobey das G. R. dieselbe nicht zuläſst. I.) Auflösung der Gütergemeinschaft. Art. 1441. Sie wird aulgehoben durch natürlichen und bürgerlichen Tod, durch Ehescheidung, durch Trennung von Tisch und Bett und endlich durch Vermögensabsonderung[davon unten bey den Art. 1536 Fgg. das Mähere.]. Art. 1442. Der Mangel eines Inventars nach dem natürlichen oder bürgerlichen Tode eines Fhegatten bewirkt zwar nicht die Fortsetzung der Gütergemeinschaft(4), doch bleibt den In- p) Runde F. 609. Danz Handb. F. 60g.(Th. C. 8. 440 kg.) 9) Nach den vorher geltenden Coutumes trat nemlich die Communio bonorum prorogata in diesem Falle im- mer 0 o6. Interessenten das Recht, über den Bestand des gemeinschaftlichen Pegen ein Ver- 5 fahren einzuleiten, in w auch Urkun- n den und der gemeine Ruf zulässige Beweis- mittel abgeben. Auch zicht dieser Mangel, 6 wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten den Verlust des Benusses ihrer Revenüen zu, und der Neben- vormund, welcher nicht auf die Aukstellung ge- 2 drungen hat, soll mit demselben solidarisch k für Alles haften, was den Minderjährigen zu⸗ 4 erkannt werden kann. Ant. 1452. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Fhescheidung, durch Trennung von Tisch und Bett und durch Vermögensabson- 1 derung bewirkt nicht sogleich den Anfall der 6 1 der Frau auf den Ueberlebungsfall zustehen⸗ t den Rechte, sondern sie kann dieselben erst nach dem natürlichen oder biirgerlichen Tode ihres Mannes ausüben.[Die Meinungen der Rechts- —— mer ein, und mehrere Appellationshöfe, besonders der zu Poitiers, wünschten sogar deren allgemeine EFinkührung: Observations II. Poitiers p. 19: doch hielt men sie für die Kinder, besonders bey einer nachherigen 2ten Ehe, für zu gekährlich und sicherte vielmehr ihre Rechte durch die in dem Art. 1442. weiter aufgenömmenen Verküigungen: Code civil suivi de l'exposé V 290. 355. suiv. 5 207 60 Rechtslehrer über die Grundsätze des Teutschen Rechts wegen der durch die Trennung der Fhe nicht aufgehobenen Beziehung der erst auf den Todesfall versprochenen Vortheile sind so ver- schieden und zugleich so unsicher, dals sich dar- über nichts bestiumtes angeben läfst.] Die Art. 1443— 1450 handeln einzig und allein von der vor Gericht ausgéwirkten Vermö- gensabsonderung und sollen deswegen unten pey dieser Lehre im Zusammenhange vorgetragen werden. II.) Wiederherstellung der Gütergemeinschaft. Art. 1451.(1445.) Die durch Scheidung von Tisch und Bett oder Vermõgensabsonderung aufgehobene Gü- tergemeinschaft kann wiederhergestellt den, doch wird dazu: 1.) die beiderseitige Einwilligung erfordert; 2.) es mußs darüber eine Notariatsurkunde aulgenommen werden, deren Original- concept der Notar auf bewahrt, und wo- von eine Ausfertigung in dem Hauptsaale des Gerichts erster Instanz, oder wenn der Mann Kaufmann, Banquier oder Han⸗ delsmann ist, in dem Saale des Handels- gerichts angeschlagen und dadurch öf⸗ lentlich bekannt gemacht wird. 3.) Die 0 208 0 3.) Die Wiederherstellung hat rückwir- kende Kraft und es wird s6 angesehn, als wäre die Gütergemeinschaft scit der Eingehung der Ehe ununterbrochen fort-⸗ gesetzt; doch bleiben die inzwischen von der Frau,[welche durch die Vermögens- apbsonderung die freie Verwaltung wieder erhalten hatte: 1449. vorgenommenen Dispositionen in voller Kraft. 4) alle Verabredungen, welche den Be- dingungen der ersten Gütergemeinschaft widersprechen, sind ſzufolge der im 1295ten Art. enthaltenen Vorschrift] nichtig. Vierter Abschnitt. Von der Annahme und Entsagung der Gütergemeinschaft und den sich dar- auf beziehenden Bedingungen. Auch dem Teutschen Rechte ist die Befugniſs der Frau, der Gütergemeinschaft zu entsagen, um sich dadurch von der Verbindlichkeit der un- eingeschränkten Schuldenzahlung zu befreien, nicht unbekannt, doch beruht es blos auf einzel- nen Particularrechten Cr), und es lassen sich daher keine allgemeine Grundsätze darüber an- füh⸗- ) Runde F. 609. Dan?z Handb. F. 606. N. VIII. (Th. 6. 8. 17 fg) 5 209 65 führen, ohnehin besteht der Inhalt dieses 4b- schnittes gröſstentheils in Bestimmungen über die Form, welche durchaus neu ist. 5 I.) Starthaktigkeit der Entsagung, besonders in subjectiver Hinsicht. Art. 1455.(1462. 14635.) 166. Ist die Gütergemeinschaft durch den na- trlichen oder bürgerlichen Tod des Mannes, durch El escheidung oder durch Scheidun von Tisch und Be t aufgehoben, so hat die Frau, so wie ihre Ecen und andere Inter- essenten die Wähl, ob sie die Gütergemein- schaft annehmen Sc clarauk in leisten wollen(s), und eine jede diese Befugniſs aufhebende Verabredung ist nichtig. k 5) Welche Härte wiirde auch dariu Regen, wenn man der Frau diese Wahl entziehen wollte. Sehr tref- fend sagt davou der Pribun RuR5R 3„0e „Aroit quoiqu'on eu dise,'est point de „justice libérale mais d'gquitè rigouxense. On ne „con Serajamais:; comme i] sera ug Ia femme, „soumise à la puissange märitale, prives de koute au- „torité et de toute influenge dans 1a gestjon coinmu- „nale, fut ecräsee sons le poids d'öpeätibus dtzas⸗ „treuses, qu'elle ne pouvait ni empécher, ni con- „duire ni réparer“: Code civil suivi de l'exposé V 556. 292. suiv. IIr Thl. 0 Art. 1%5. Haben von mehreren Erben der Frau einige die Gütergemeinschaft angenommen, andere aber derselben entsagt, so kann der- jenige, welcher die Theilnahme an derselben gewählt hat, nur seine Virilportion an dem der Frau zukallenden Vermõgensantheil for- dern. Der Ueberrest bleibt dem Manne, welcher jedoch dem entsagenden Erben in Ansehung aller der Entschädigungen, welche die Frau in dem Falle der Entsagung hätte verlangen können, nach Verhältniſs des Erb- ancheils verhaftet bleibt. II.) Formelle Erfordernisse(r). a) Wenn die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod des Mannes getrenut ist. Art. 1456. 162. Die Wittwe(worunter auch die Frau, deren Mann den bürgerlichen Tod erlitten, hat, zu verstehn ist), welche sich das Recht der Entsagung erhalten will, muſs mit Zuzie- hung oder nach gehöriger Vorladung der Erben des Mannes binnen drey Monaten nach seinem Tode ein treues und genaues Inven- tar über das gemeinschaftliche Vermögen auf- nehmen lassen, und nach dessen Abschluſs VOT ——— ) Code de préesdure Art. 874. S 211 vor dem öffentlichen Beamten[MNotar], der dasselbe aufgenommen hat, beschwören(). Art. 1457. 1458.(1461.) Binnen diesen drey Monaten und noch vierzig Tagen muſs sie(oder ihre Erben) ihre Entsagung bey dem Secretariat des Di- strictsgerichts ihres Wohnorts abgeben, wo dieber Vorgang in die Erbschafts Entsagungs- register eingetragen wird. Doch kann auch auf ihr Verlangen, nach Befund der Umstände und nach vorgängiger Vernchmung oder Vor- ladung der Erben des Mannes, eine längere Frist gestattet werden. Art. 1459. Hat die Wittwe oder deren Erben bin- nen dieser Frist ihre Entsagung nicht ange- zeigt, Sso verliert sie zwar diese Befugnils, wenn sie ein Inventar errichtet und sich nicht immiscirt hat, nicht, doch kann sie bis zur Entsagung als Theilnehmerin der Gii- tergemeinschaft belangt werden und muſs alle bis dahin verursachten Kosten tragen. Gleichergestalt kann sie auch belangt werden, wenn das Inventar vor den drey Mo- naten geschlossen wurde und seitdem vicr- zig Tage abgelaufen sind. Art⸗ u) Cf. Art. 1581. coll. 1716. 02 212 6 Art. 1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauk der drey Monate, ohne das Inventar aufgestellt oder beendigt zu haben, so erhalten ihre Erben dazu eine nochmalige dreimonatliche Frist von dem Tage ihres Todes und eine vierzig- tagige Bedenkzeit, welche letztere auch dann eintrit, wenn das Inventar heendigt war. b.) Wenn die Giütergemeinschaft durch Phescheidung oder Trennung von Tisch und Bett aulgehoben ist. Art. 1463. In diesem Falle soll, wenn die Frau die Gütergemeinschaft nicht binnen drey Mona- ten und vierzig Tagen angenommen hat, vermuthet werden, daſs sie derselben ent- Sagt habe, doch kann sie auch hier vor Ablauf der Frist bey dem Gerichte nach vor- gängiger Vernehmung oder Vorladung des Mannes Prorogation auswirken. III.) Rechte der Frau während der Deliberationsfrist. Art. 1465. Die Frau kann während der ihr zu Auf- stellung des Inventars und zur Deliberation gestatteren drey Monate und vierzig Tage den Unterhalt für sich und ihre Dienstboten entweder aus dem vorhandenen Vorrathe neh- men oder das Nöchige auf Rechnung der ge- meinschaftlichen Masse borgen, wobey sie 6* —— —— DP 213 6 jedoch von diesem Rechte nur mäſsigen Ge- brauch machen darf. Auch braucht sie, wenn sie in einem gemeinschaftlichen oder den Erben des Man- nes gehörigen Hause wohnt, keine Miethe zu bezahlen, und war das Haus, welches die Ehegatten bey Auklösung der Fhe bewohn- ten, von einem Pritten gemiethet, so wird ebenfalls, während des Laufs jener Fristen, der Miethzins aus der gemeinschaftlichen Masse bestritten. IV.) Fälle, wo die Befugniſs der Entsagung weglällt. Art. 145. 155. 1460. Die Entsagung cessirt: 1.) wenn sich die Frau in das gemein- schaftliche Vermögen immiscirt hat(v); doch führen Handlungen, welche sich blos auf die Verwaltung oder Conserva- tion bezichen, keine Finmischung mit sich(w). 2.) wenn sich eine volljährige Frau bey einem Geschäft als Theilnehmerin der Gü- ————— v) Mehrere Appellationstribunalien verlangten eine ge- nauere Bestimmung der Immixtion: Observa- tions I. Agen p. 18. Bourges p. 34. w) Ck. Art. 482— 484. auch 579. O 214 G Gütergemeinschaft gerirt hat; sie kann alsdann derselben nicht mehr entsagen, noch auch sich dagegen in integrum restituiren lassen, selbst wenn sie noch kein Inwentar aufgenommen hatte, mit Ausnahme des Falles eines von den Er- ben des Mannes begangenen Betrugs(*). 3.) wenn eine Wittwe oder ihre Erben ge- meinschaftliche Sachen unterschlagen oder verhehlt haben, ja sie wird in die- sem Falle nach der wirklichen Entsa- gung als Theilhaberin der Gütergemein- schalt betrachtet. Art. 1464. Ist die Entsagung von Seiten der Frau oder ihrer Erben zu Beeinträchrtigung der Rechte der Gläubiger geschehn, so können diese dieselbe anfechten, und die Theilnahme an der Gütergemeinschaft in ihrem Namen annehmen. Fünf- ) Das Cassationsgericht schlug vor, dals die Restitu⸗ tiou nicht blos gegen den dolus der Erben, sondern wegem aller Ursachen, wegen deren Volljãhrige resti- tuirt werden, fiir zulässig erklärt werden möchte: Observations du PTrib. de cassation p. 592. — 0 216 G Fihre phnnn Von der Theilung des gemeinschaft- lichen Vermögens nach der Annahme. Art. 1467. Nach der Annahme der Gütergemein- schaft von Seiten der Frau wird das Activ⸗ und Passivvermögen getheilt. §. J. Von der Theilung des Activvermögens. I.) Bildung der Masse. Art. 1468. 1469. Um die Masse zu constituiren, müssen die Fhegatten oder ihre Erben alles was sie als Ersatz oder Entschädigung der Güterge- meinschaft schuldig sind(V einwerfen, na- mentlich auch das, was ein Fhegatte zu stattung eines Kindes erster Ehe oder zu der kür seine Person geschehenen Ausstattung ei- nes gemeinschaftlichen Kindes aus dem ge- meinschaftlichen Vermögen an Geld oder Im- mobilien genommen hat(2). Art. 7) Vergl. die Art. 1406. 1 07. 2408. 1 09. 1419. 1435. 1 57. 2) Vergl. die Art. 158— 1440. coll. 1644. 16545. 0 216 0 . Art. 1470— 1472. 6 Gleichergestalt ist es erforderlich, daſs das, was einem jeden Ehegatten vorausge- pühert Separirt werde; dahin Se lir 1.) das eigene Vermögen derselhen 61), 1 sey es noch in Natur vorhanden, oder andere Gegenstände an dessen Stelle an- geschaft; 1 4 2.) der Preis für die eigenen, während der Gütergemeinschaft veräusserten Güter, falls solcher nicht wiedér zur Anschaf- fung anderer verwendet(b) ist(e). 3.) Die aus der Gütergemeinschaft gebüh-„ renden Entschädigungen(4). 2 Der Ersatz der nicht mehr in Natur vor- 1 handenen Gegenstände geschieht zuerst aus dem baaren 66 dann aus den Mobilien und subsidiarisch aus den Immobilien der Gü- a) Vergl. Art.%5— 1408. b)„Le terme remploi ne signilie pas autre chose, „que si le prix d'un immeuble personnel à l'un des „Sponx, vendu pendant le mariage, a 6té employé à e remplacer par un autre immen de méme va- 4 pl P ble à „leur“: Gode civil suivi de p V. 549. c) Vergl. Art. 1435— 1456. d) Beispiele enthalten die Art. 1403. 1412. 1416 119. 1431, eto 217 Gütergemeinschalt; in Ansehung der letztern gebührt der Frau oder ihren Erben die Wahl. Ueberhaupt gehen bey dem Vorausneh- men die Frau oder ihre Erben dem Manne immer vor, anch können sie sich, wenn das gemeinschaftliche Vermögen nicht hinreicht, an dessen eigenes Vermögen halten, er aber kann das, was ihm vorausgebührt, nur aus der Gütergemeinschaft verlangen(e). Art. 1473. Sowohl in Anschung dessen, was zur Masse conferirt werden muſs, als für das, was die Gütergemeinschaft zu vergüten hat, werden von dem Tage der Aufhebung der- selben an ipfo jure Zinsen berechnet. II.) Theilung selbst. a.) Im Allgemeinen. Arxa4)e n46. Ist die Masse auf diese Art vollständig constituirt, so wird sie unter den Ehegatten gnene oder e) Alle diese Verkiigungen enthalten nur eine ehen so gerechte als billige Pntschidigung der Frau für die völlige Beraubung aller Wirksamkeit und alles Ein- Husses auk die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens: Code civi!l suivi de l'expose V 560. ) Der Art. 1475 ist oben S. 220. eingeschaltet worden. 2165 0 oder ihren Erben in zwey gleiche Theile gecheilt, wobey in Anschung der Form, der Licitation der Immobilien, der Wirkungen der Theilung, der Gewährleistung, und des- sen, was einer dem andern herausgeben muls, die bey Theilungen unter Miterben vorge- kommenen Grundeatze(6) Lelten. Art. 1477. Hat ein Fhegatte eine zur Güter gemein- schaft gehörige Sache unterschlagen(n oder verhehlt(i), so verliert er seinen Antheil an dérselben. Art. 1431. Die Trauerkosten der Frau(k) tragen die Erben des vorherverstorbenen Mannes(1 N Sie richten sich nach dem Vermögen dessel- ben, 8) Vergl. die Art. 322. 823. 324. 327. 33. 337. 833. 339. etc. h) Vergl. Art. 792. 801. 5) Vor der Entsagung verliert die Frau durch eine solche Handlung das Recht auf dieselbe: 1460. k) Vergl. Art. 1570. 1) Mehrere Appellationsgerichte protesrirten gegen diese Verkiigung als Quelle beständiger Streitigkeiten und eines unnöthigen Luxus: Obser vations I. Liege p. 11.— Zu vergleichen ist der Art. 1465, der eine ähnliche Begiinistigung der iphebenden Frau ent⸗ Pält. W 219 6 ben, und gebühren der Frau selbst dann, wenn sie der Gutergemeinschaft entsagt. b.) Forderungen und Kosten, welche ein Ehegatte — gegen den andern geltend machen kann. Art. 1478. 1479. Hat einer der Fhegatten an dem andern eine pershnliche Forderung; ist z. B. der S Preis seines Gutes zu PTilgung einer persön- lichen Schuld des andern Fhegatten verwen- det worden, oder hat er aus irgend einem andern Grunde etwas zu fordern, so hält sich jener an den dem Letztern von dem gemeinschaftlichen Vermögen zugefallenen Antheil oder an dessen eigenes Vermögen; doch werden von solchen persönlichen For- derungen erst von dem Tage der angestell- ten Klage an Zinsen berechnet. Art. 180. Eben so können Schenkungen eines Ehe- gatten an den Andern nur gegen den Ancheil des Schenkenden an der Gütergemeinschaft und gegen dessen eigenes Vermögen(m) gel- tend gemacht werden. §. H. m) nicht anf die ganze Masse: Malevil1e analys⸗ rais onnẽe. T. III. p. 209. 220 G S I⸗ Von dern Passivvermögen der Giitergemeinschaft und der Concurtenz zu den Schulden. Das Teutsche R. nimmt in Anschung der allgemeinen Gütergemeinschaft an, dals in der Regel alle Schulden gemeinschaftlich sind, nach der Parömie: die, welche dem Manne traut, traut auch den Schulden(n); nur wegen den durch das Verbrechen eines der Ehegatten be- gründeten Strafen und Schulden ist man nicht einig(o). Von diesen Grundsätzen weicht je- doch das Fr. R. durchaus ab, indem es sehr ge- nau die vérschiedenen Arten der Schulden unter- Scheidet. I.) Allgemeine Grundsätze. Art. 1432. 1490. Von den Schulden der Gütergemeinschaft, zu denen auch die Kosten der Obsignation, der Inventarisation, Auction, Liquidation, Versteigerung und der Theilung gehören, rrägt jeder der Ehegatten oder deren Erben die Hälfte; doch kann auch bey der Thei- lung ein anderes Verhältniſs verabredet wer- den, namentlich daſs einer der Ehegatten die ganzen Schulden, oder einen gröſsern Theil der- n) Runde F. 606. o) Danz Handb.§. 606.(Th. 6. 8. 04.) d c 221 5 derselben übernehme(pP). In jedem Falle tritt, so oft einer der Erben über seinen An- theil bezahlt hat, eine Regreſsforderung ge- gen den andern ein. Art. 1489. Wird ein Ehegatte, in dessen Antheil ein mit einer Hypothek beschwertes Grund- stück kallt, wegen der ganzen darauf haften- den Schuld belangt(4), so hat er ebenfall wegen der zweiten Hälfte den Regreſs gegen den andern Fhegatten, Art. 1%92. Die Fben des Mannes oder der Frau haben dieselben Rechte und Verbindlichkei- ten als diese. 8 II.) Insbesondere. a.) Verbindlichkeit des Mannes. Art. 1484. Der Mann haftet für die ganzen von ihm contrahirten Geineinschaftsschulden(109. 2.), hat p) Die in den Ehepacten enthaltene Verfügung, daſs einer der Ehegatten einen grössern Anrheil an den Schulden als an dem Activvermögen erhalten sole — wobey dann freilich der hier(490) vorbehal- tene Regrels weglallen wiürde— ist nichtig: 1621. d) Vergl. Art. 355. 1232. erc. Das Princip enthält der Art. 1214. 292 6 hat aber den Regreſs gegen seine Frau oder deren Erben auf die Hälfte. Art. 1485. Für die einseitigen Schulden der Frau, welche der Gütergemeinschaft zur Last fallen, haftet er nur zur Hälfte. b.) Verbindlichkeit der Frau. Art. 1435. 167. 1468. Die Frau braucht sowohl in Hinsicht auf ihren Mann, als in Hinsicht auf die Gläubiger für die Schulden der Gütergemein- Schaft nur nach Verhältnifs des von ihr be- zogenen Antheils zu haften, vorausgesetzt, daß ein treues und richtiges Inventar aufge⸗ stellt(1), und von ihr genaue Rechnung über den Inhalt desselben, so wie über das, was ihr durch die Theilung zugelallen ist, abgelegt worden sey. Selbst dann, wenn sie sich persõnlich für eine gemeinschaftliche Schuld verbindlich gemacht hat; karn sie, wenn die Verbindlichkeit nicht solidarisch war(«), nur auf die Hälfte belangt werden; hat sie aber über die Hälfte bezahlt, s0 kann sie den Ueberschuls von dem Gläubiger nicht zurückfordern, wenn nicht ausdrück- lich ———— 1) Vergl. Code de procédure Art. 932. 9435. *) Vergl. Art. 1451 — SD 223 6 lich in der Quittung steht, daſs das Bezahrlte kür ihre Hälfte sey(r). Art. 1466. Bey Schulden, welche von der Frau her- rühren, haftet dieselbe für das Ganze, ſat aber ebenfalls den Regreſs wegen der Hälfte dieser Schulden gegen den Mann oder dessen Erben. Sechster Abschnitt. Von der Entsagung auf die Güter⸗ gemeinschaft(u) und deren Wir- kungen. Pals dem Teutschen R. diese Bekugniſs der Frau ebenfalls nicht gan? frenid secy, ist schon oben(S. 208.) bemerkt worden. Art. t) weil daraus ihre Absicht, nur ihren Antheil bezahe len zu wollen, hervorgeht. Etwas ähnliches ent- hält der Art. 1211. u) Dies Recht, welches das Gesetz der Frau einräumt, wenn sie aus der Theilnahme an der Giütergemein- konnte ihr nicht versagt werden, da ihr vorher alle Ad- schaft offenbaren Nachtheil hervorgehn sieht, ministrationsrechte abgeschnitten waren, und sie also durch die Verschwendung ihres Mannes ohne alle Schuld võllig zu Grnnde gerichtet werden . könnte: Codecivil suivi de l'expose V, 435. S 22 1— I.) Allgemeiner Grundsatz. Art. 1 92 1404. Die Frau verliert, wenn sie der Theil- nahme an der Gütergemeinse haft entsagt, alle Bechte an dem gemeinscl haftliche en Vermõ- ge, auch an von ihr in die Ehe ge- brachten Mobilien, und erhält nu r das 2 ihrem Gebrauch bestimmte Leiblimen und ihre Kleidungsstücke(v); doch ist sie auch von allen Gemeinschaftsschulden sowohl in Hinsicht des Mannes als der G läubiger frey. II.) Bechte der Frau. Krt. 1495. 1495. Sie Kann aber ungeachter der Fntsagung zurücklordern: 16) ihe cigenthümlichen Grundstückée, oder giciemgn die an die grelle derselben angeschakt siud, 2.) den Preiʒ verkaufter wenn dessen Wieder- anlegung gar nicht geschehen oder nicht von ihr gene he nigt ist e1435), 3.) alle aus der Gůtergemeinschuft ihr gebührenden Entschä- digungen(V). Ihre desfallsigén Anspr üche kann sie so- wohl gegen das gemeinschaftliche als gegen das eigene vermgen des Mannes geltend ma- chen; ———— v) Vergl. Art. 1495. 1566. w) Vergl. die Art. 1405. 106— 4 09. 112. 1 ½16. etc. he d ⸗ 65 225 60 chen; auch ihren Erben stebt dies Recht doch mit Ausnahme des aus der Gütergemein- schaft erhaltenen Leinens und der Kleidungs- stücke(1492), so wie der freien Wohnung und Unterhaltung während der zu Aufstellung des Inventars und zur Deliberation gestatte- ten Frist(1466)(*), weil dieses persönliche Rechte der Frau sind. II.) Verbindlichkeiten der Frau. Art. 1494.(7) Für die Schulden der Gütergemeinschaft haftet Sie nur dann, wenn sie sich gemein- schaftlich mit ihrem Manne verbindſich ge- macht hat, oder wenn von einer persönli- chen erst nachher zur Gütergemeinschaft ge- kommenen Schuld die Rede Ist. Bestimmung iber die gesetzliche Gitergemeinschaft wenn einer oder beide Ehegatten Kinder aus frühern Ehen haben. Art. 196. Alle obigen Verkügungen treten auch dann ein, wenn einer oder beide Ehegatten Kinder aus einer frühern Ehe haben, doch dũr- *) Vergl. auch Art 1570. V) Vergl. Art. 1451. IIr TAl. P dürfen die dem neuen Ehegatten aus der Gütergemeinschaft zufliessenden Vortheile nicht das oben(1193) bestimmte Quantum übersteigen, sonst hat eine Klage auf Vermin- derung Statt(1527).[Dies folgt schon aus dent gemeinrechtlichen Satze, dals nur diejenigen Gi- terstücke unter der Gütergemeinschaft begriffen seyn können, über welche die Ehegatten unein- geschränkt disponiren konnten.] Z w eter Pheil. von der vertragsmäsigen Güterge- meinschaft und den Verabre dungen, welche die geserzliche modificiren und sogar ausschlielſsen können. Auch die mehrsten Teutschen Particular- rechte bestimmen, wenn sie eine geserzli che Gütergemeinschaft anordnen, dafs die Grund⸗- Sätze derselben nur subsidiarisch sind(2), und daſs die Phegatten über ihr Vermögen jede Art von Verabredung, welche keinen Prohibitiv oder Präceptivgesetzen entgegensteht, zu schliesen bekugt seyn sollen; doch läſst sich; da fast jedes grölsere oder xleinere Land und fast jede Stadt nach eigenen Statuten und Gewohnheiten beur- theilt ——— 2) Runde F. 60. 227 60 theilt werden muste, nichts Allgemeines über die verschiedenen Verträge dieser Art sagen, und die Lehrbücher des Teutschen Bechts beschränken sich auch aus eben diesem Grunde auf die ein- Zige Pintheilung in allgemeine und besondere Gütergemeinschaft, von welcher letztern sie nur eine Gattung, die Errungenschaft, als besonders bemerkenswerch ausheben G*). Das Französische Gesetzbuch nennt dagegen ne- ben der gesetzlichen Gütergemeinschaft acht andere Gattungen, als die vorzüglicheren Modificatio- nen derselben und widmet einer jeden von ih- nen eine besondere Ausführung. Zukolge dessen kann durch solche Verträge bestimmt werden: 1.) die Gemeinschaft des ehelichen Erwerbs, 2* die Ausschlieſsung des ganzen gegenwärtigen oder zukünftigen Mobiliarvermögens oder eines Theils desselben, 3.) die Gemeinschaft eines Theils der gegenwärtigen oder zukünftigen Immobilien unter der Qualität von Mobiliarvermögen, d.) Ab- sonderung der vor der Ehe contrahirten Schul- den, 5.) völlig freie Zurücknahme des von der Frau eingebrachten Vermögens, im Falle sie der Gütergemeinschaft entsagt, 6.) ein Präcipuum für den Ueberlebenden, 7.) ungleiche Theilung und endlich: 3.) eine allgemeine Gütergemein- schaft. Er- *) Runde F. 605. gg. — Erster Abschnitt. Von der auf den ehelichen Erwerb peschränkten Gütergemeinschaft (Errungenschaft). Nach Teutschem Rechte zerfällt die Lehre von der EPrrungenschaft nach dem Unterschiede, ob alles während der Ehe érworbene Vermögen, oder nur das, was durch den gemeinschaftlichen Fleis der Fhegatten gewonnen ist, zu derselben gehört, in zwei untere Gattungen(a). Nur von der letztern, welche man gewöhnlich Ool labor a- tion nennt, ist in diesem Abschnitte die Rede, die erstere kommt unten im achten Abschnitte vor. Ganz übereinstimmend verordnet das Fran- zösische und das Teutsche Becht, daſs neben dem, was durch den Fleis der Phegatten erworben wird, auch alle Früch- te und Reveniien des beiderseitigen Ver- mögens zZur Gütergemeinschaft gehören( b), alle wirklichen und zukünftigen Schulden aber, so wie alles gegenwärtige und zu- künftige Mobiliarvermögen eines jeden der Fhegatten ausgeschlossen seyn sollen: Art. 1 ½96.(0. Auch ———— 6 a) Runde F. 610. 611. b) Vergl. Dan? Handb. F. 610 b.(Th. 7. 8. 6. gg. c) Danz a. a. O. 8. 24. kgg. n⸗ n - er ch 229 O Anch steht endlich die Bestimmung, daſs wenn die Qualität des Mobiliarver- mögens ungewifs ist, daßelbe, sobald kein Inventar üuper das beigebrachte oder nach- her angekallene Vermögen aufgestellt ist, als chelicher Erwerb angeschen werden soll: Art. 1499. mit dem Teutschen Rechte nicht in Wider- spruch(d). Uebrigens vermiſst man eine bestimmtere An- gabe dessen, was als durch Fleis erworben zu betrachten sey, so wie der Ausgaben, welche aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zu bestreiten sind, sehr ungern, da die analoge Anwendung der bey der gesetzlichen Gütergemeinschaft auf- gestellten Grundsätze, wegen der bedeutenden Verschiedenheit dieses Instituts, vielen Schwie- rigkeiten unterworfen seyn dürfte(e). Zwei- d) Runde F. 611. a. F. c) Bernardi cours du droit civ. I, 424.— Hr. Si- méon schlieſst zwar bey dem Vortrage dieses Ab⸗ schnuitts nur das aus, was dunch Erbfolge einem der Ehegatten zugefallen ist: Gode civil suivi do l'exposé V. 450, doch ist ohne Zweifel auch das, was durch Schenkung enworben wird, von der Prrungenschalt abzurechnen: Bernardi I, 325. suiv. 5 230— Zweiter Abschnitt. Von der Clausel, welche das Mobi- liarvermögen gan?z oder zum Theil von der Gütergemeinschaft ausschliest. Diese, so wie die fünf zunächst folgenden Gattungen der vertragsmäsigen Gütergemein- schalt, waren dem Teutschen Rechte nicht be- kannt. Art. 1500. Die Fhegatten können won der Güterge- meinschaft ihr ganzes gegenwärtiges und zu- künftiges Mobiſarvermögen(1or, 1.) aus- schliesen. Art.(1600) 1603. Verabreden sie, dals sie einen Theil des Mobiliarvermõgens bis zu einer gewissen Summe oder einem bestimmten Werthe ein- bringen wollen, so ist dadurch alles Uebrige ausgeschlossen und bey Aufhebung der Güter⸗ gemeinschaft gebührt einem 8s0 viel zum voraus, als dasjenige, was er bey der Hcirath einbrachte, oder was ihm nachher angefallen ist, das Beigebrachte übersteigt. Art. 1501. 1502. Hat ein Fhegatte eine gewisse Summe einzubringen versprochen, s0 ist er in An- sehung e als Schuldner der Gütergemein- schaft 80 al „ schaft zu betrachten, und mufs die Finbrin- ung beweisen. Dieser Beweis wird aber als hinlänglich geführt angeschen: von Seiten des ann durch die in dem Heirathscon- tracte enthaltene Angabe des Werths seines Mobiliarvermögens(k), von Seiten der Frau durch die von dem Manne ihr oder denjeni- gen, welche sie ausgestattet haben, ertheilte Quittung. Art. 1504. Das Mobiliarvermögen, welches einem der Ehegatten wãhrend Ehe anfällt, muſs durch ein Inventar constatirt werden. Ist dasselbe dem Manne zugefallen, und es fehlt ein Inventar oder eine sonstige hinreichende Urkunde, um dessen Bestand und Werth, nach Abzug der Schulden, zu erweisen, so kann er es nicht zurücknehmen. Ist es aber der Frau zugefallen, so kann sie oder ihre Er- ——— 1) 80 nachtheilig dieses den Rechten der Frau werden kann, da es so leicht ist, sie durch eine falsche An- gabe zu hintergehen, so lies sich doch nicht wohl ein anderer Ausweg treffen, da der Mann das Ver- mögen allein verwaltet, und also eine Quittung über die von ihm geschehene Beibringung unstatt- haft ist, auch der Frau und ihren Verwandten frei- steht, die Wahrheit der Angabe, ehe sie den Hei- rathsrontract unterschreiben, zu untersuchen: Ma- leville analyse III, 280. Bernardi cours du droit civ. T,%52. 232 0 Frhen durch Zengen, Urkunden und selbst durch den gemeinen Ruf Beweis führen. Pitien chni Von der Clausel der Mobiliarisirung (ameublissement). I.) Begrilt und Fintheilung. Art. 1505. 1506. Mobiliarisirung(ameublissement) ist die Erklärung eines er beider Ehegat- ten, daſs ihre gegenwärtigen oder zukünfti- gen Immobilien ganz zum Theile zur Gütergemeinschaft gehören sollen. Sie ist entweder bestimmt, wenn sie auf ein namhaft gemachtes(8) ganz oder bis zu dem Ertrage einer gewissen Summe kniche ist(1), oder unbes imm. wenn g) Hierher gehört oflenbar auch der Tall, wenn der Ehegatte alle seine Immobilien in die Gütergemein- 8 schaft einbringt(ameublissement général): Ber- nardi cours du droit civ. I, 458. h) Diese letztere Abtheilung wiirde, wie auch Hr. Ma- leville(analyse III, 233.) richtig bemerkt, schick- licher zu der unbestimmten Mobiliarisirung, mit der sic ganz gleiche Wirkungen hat(Conférence V, 325.) gerechnet worden seyn.— Auffallend ist es, dals der Staatsrath bey dieser, so wie bey allen ühri- en — 1 6 233 G wenn ein Fhegatte nur erklärt hat, daſs er seine Fm bis zu einer gewissen Sum- me einbringen wolle. 1I.) Wirkung. Art. 1507— 1609. Bey der Bestimmung der Wirkungen der Mobiliarisirung sind die eeen Gat- tungen enseien zu trennen: 1) Wirkungen der bestimmten Mobiliari- 8 sirung. Die Immobilien, welche darunter be- griffen sind, werden den zu der Güterge- nech gehörigen Mobilien gleich geachtet, so dals cer Mann über das oder die Grundstücke der Frau, welche im Ganzen mobiliarisirt sind, frey disponiren und sie verãussern Fum, die- jenigen aber, welche nur bis zu einer gewissen Summe mobiliarisirt sind, nur mit Finwilligung der Frau veräus- sern, ohne dieselbe aber bis zu der be⸗ stimmten Summe verpfänden dark. 2.) Wir- übrigen Gattungen der vertragsmäsigen Giiterge- meinschaft die sämmtlichen Bepprange des Pro- jects ohne ei nen einz igen Einwnrk angenommen hat; Vouanneau II, ½2. suiv. Auch das Tribunat hat nur wenige Atnderungen vorgeschlagen: Con- férence V, 518. suiv. 234 0 2.) Wirkung der unbestimmten Mobiliari- sirung. Durch dieselbe werden die in Frage kommenden Immobilien nicht Eigen- thum der Gütergemeinschaft, sondern deren einzige Wirkung ist, daſs der Ehe- gatte dieselben bey Auflösung der Güter- gemeinschaft bis zu dem Betrage einer pestimmten Summe einwerfen muſs. Uebrigens darf der Mann auch in diesem Falle ohne Finwilligung der Frau keine Verãusserung vornehmen, und eine Ver- pfandung ist auf die angegebene Summe beschränkt. 3.) Bey der Theilung kann der Fhegatte, welcher das Grundstück eingebracht hat, dasselbe zurücknehmen, und sich für den gegenwärtigen Werth in An- rechnung bringen lassen. Vierter Abschnitt. von der Clausel der Trennung der Schulden. Art. 1510. 1511. Die Verabredung, daßs die Ehegatten jhre persönlichen Schulden(1409, 1.) sepa- rat bezahlen wollen, verbindet sie zu einer gegenseitigen Vergütung derjenigen Schulden, wOvon nach Auflösung der Gütergemeinschaft er- erwiesen wird, daſs sie aus derselben bezahlt sind, ohne Unterschied, ob ein Inventar er- richtet ist, oder nicht. Eine stillschweigende Verabredung die- ser AIrt liegt in Ansehung der vor er Ehe gemac Schulden zue darin, wenn ein Ehegatte eine bestimmte Summe oder Sache in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, und es muſs dieser, wenn sic 5 demungeach tet Schulden wodurch das Einge- brachte vermindert wird, dafür Entschädi- gung leisten. Ist das von den Ehegatten eingebrachte oder denselben während der Fhe angefallene Vermögen weder inventarisirt, durch eine Stenieke Urkunde(ẽtat authenti- que(i)) aufgezeichnet, so können sich die 6laubiger ebensowohl an das nicht inventa- risirte als an das übrige gemein- schaftliche Vermögen halten. Art. 1512. Sind aber gleich die Schulden von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so miüssen doch i) Dahin gehört 2. B. der Heirathscontract, wenn in demselben die Mobilien einzeln aufgezeichnet sind: Bernardi dours du droit civ. I, 44, so wie ein von einem Notar aufgenommener Theilungsreceſs- oder eine solche Vaormundschaftsrechnung: Male- ville analyse III, 288. 0 236 68 doch die während der Fhe fälligen Zinsen und Renten daraus bezahlt werden(k). Art. 1513. Ist ein Fhegatte in dem Heirathscontracte für befreit von allen vor der Ehe vorhande- nen Schulden erklärt, so muls er dem an- dern, wenn die Gütergemeinschaft nachher wegen Solcher Schulden in Anspruch genom- men wird, von seinem Antheile an dem ge- meinschaftlichen Vermögen, oder von seinem eigenen Vermögen Entschädigung leisten, und im Falle der Unznulänglichkeit sInd selbst die Eltern, die übrigen Ascendenten und der vormund, von denen jene Erklärung her- rührt, zur Gewährieistung verbunden. Die Klage auf Gewährleistung kann Fogar von dem Manne, wenn die Schuld von der Frau her- kommt, schon während der Gütergemein- schaft angestellt werden, doch behalten die Gewährsmänner den Regrels gegen die Frau oder ihre Erben, wenn die Gütergemein- schaft aulgelöst ist. Fünfter Abschnitt. Von der der Frau zugestandenen Be- kugnils, ihr Fingebrachtes schulden- frey zurückzunehmen. K. 11 0 Behält Sich die Frau vor, auf den Fall, daſs k) Da die Gütergemeinschaft auch den Genuſs der Ein- künfte hat: Code civi! suivi de Texposé V/ 452. O 23 0 — dals sie der Gütergemeinschaft entsagen wür- de, das ganze bey Fingehung der Ehe oder nachher eingebrachte Vermögen zurücknch- men 2u diürfen, so ist diese Clausel einer restrictiven Interpretation unterworfen, so daſs sich der Vorbehalt des eingebrachten nicht auf das während der Ehe angefal- lene Vermögen erstreckt, und die der Frau zugestandené Befugniſs nichr auf die Kin- get„so wie die Kinder nicht auf die Ascendenten und Collateralen geht(1). In jedem Falle müssen von dem Finge- brachten die persönlichen Schulden der Frau, welche aus der Gütergemeinschaft bezahlt worden sind, abgezogen werden. Sechster Abschnitt. Von einem vertragsmäsigen Präci- puum. Art. 1615. 1616. 1519. Wird dem überlehenden Ehegatten vor aller Theilung eine bestimmte Summe oder ein bestimmtes Quantum von Mobilien zuge- sichert, so gilt dies als Theil des Heiraths- contracts und ist den bey einer Schenkung vorgeschriebenen Formalitäten nicht unter- worlen(†). Die 1) Unter Kindern sind also auch entferntere Descen- denten zu verstehen: Bernardi cours du droit „8 6 civ. I, 453. Vergl. Art. 914. 2) Vergl. Aut. 1525 2338 0 Die Frau ist nur dann dazu berechtigt, wenn sie die Gütergemeinschaft annimimt (1453), es sey dann, daſs ihr zufolge der Ehestiftung diese Befugniſs selbst auf den Fall der Entsagung gestattet worden wäre; auſser dem Falle dieses Vorbehalts kann je- doch das stipulirte Präcipuum nur gegen die zur Theilung kommende Masse, nicht aber gegen das eigene Vermögen dés Mannes gel- tend gemacht werden. Die Gläubiger der Gütergemeinschaft wer- den durch jene GClausel in Anschung des Verkaufs der zu dem Präcipuum gehörigen Sachen nicht beschränkt, unbeschadet des dem hegatten vermöge des oben erwähnten Vor- behalts zustehenden Regresses. Art. 1517. 1513. Wird die Gütergemeinschaft durch na- türlichen oder bürgerlichen Tod getrennt, 80 Fällt das Präcipuum sogleich an; wird sie aber durch Ehescheidung oder Trennung von PTisch und Bett aufgelöst, so kann zwar diese Befugniſs nicht sogleich ausgeübt werden, doch behält wenigstens der Ehegatte, welcher die Scheidung ausgewirkt hat, seine desfal- sigen Rechte auf den Fall des Uebertebens(m), und ist dies die Frau, so muſs der Mann sogar Bürgschaft leisten Lvergl. Art. 1402. Sie- w) Vergl. Art. 300. 306. — „—— — ⸗ ⸗ 60 259 6 Siebenter Abschnitt. Von der GClausel, wodurch eine un⸗- gleiche Theilung verabredet wird. Art. 16520. Fine solche ungleiche Theilung Kann auf verschiedene A verahredet es wird nemlich: 1.) entweder dem überlebenden Ehegatten oder dessen Erben eine geringere Ouote der Gütergemeinschaft 3 Hälfte be- stimmt, ciher 2.) ein Ehegatte erhält zu seiner võlligen Abfindung eine bestimmte Summe, oder es soll endlich: 30) das ganze gemeinschaftliche in gewissen Fallen auf den überlebende Ehegatten oder einen derselben SMen Art. 1521. In dem ersten Falle richtet sich nach der Gröſse des Antheils an der Gütergemein- schaft auch die Theilnahme an den Schulden, und jede Verabredung, wodurch ein Ehe. gatte einen gröſsern Antheil an den Schulden als an dem Actiyvermögen übernimmt, ist nichtig(n).[ Eine„welche ganz dem Röm. R. angemessen ist(o)]. Art. n) Vergl. Art. 1490. o) L. 29. pr. D. pro socio. Vergl. auch Art. 1855 2%ℳ0 S Art. 1522— 1524. Der zweite Fall wird als ein in Bausch und Bogen geschlossener Vertrag(forfait) angeschen, und es nuſs daher der andere Phegatte, die Gütergemeinschaft mag vor- cheilhaft oder nachthẽilig ausfallen, sie mag zu Berichtigung der v erabredeten Summe v reichend seyn nicht, diesalbe bezahlen. In Anschung der Schuldenzahlung ist zu un- ter teen ob entweder der die ganze Gütergemeinschaft übernommen hat, muſs er auch die sämmtlichen Schulden til- gen und die Gläubiger haben keine Klage gegen die Frau und ihre Erben; oder ob Soſches von Seiten der Frau geschchen t, alsdann hat diese die Wahl, ob sie die be- Stimmte Summe bezahlen und zugleich alle Schulden übernchmen oder ob sie der Güker- gemeinschaft entsagen und den Erben des a das Vermögen und die Schulden überlassen will. Iet diese Clausel nur auf die Frben eines der Ehegatten gerichtet, so hat dieser letz- tere, im Falle des Ueberlebens das Recht, die Hälfte des gemeinschaktlichen Vermõgens zu fordern. Art. 1525. Der dritte Fall endlich, die Verab- redung daſs alles Vermögen an den über- emen oder wenigstens an einen der Ehe- gatten de Ve li mi ge nu he 6 be le sil 60 1 21 6 gatten fallen solle, schlieſst die Befugniſs des andern Ehegatten oder seiner Erben, sein Eingebrachtes und die in die Gütergemein- schakt eingeworfenen Capitalien zurückzuneh- men, nicht aus. Uebrigens ist auch dieser Vertrag, als Theil des Heirathscantractes, weder in An- schung den Sache selbst noch in Ansehung der Form den bey Schenkungen vorgeschrie- benen Regeln unterworfen.[1516.] Achter Abschnitt. Von der Gütergemeinschaft unter einem Universaltitel. Art. 1526. Diese Art der Gütergemeinschaft zer- fallt ebenfalls in drey Hauptgattungen, je nachdem dieselbe entweder das ganze Ver- mögen, sowohl gegenwärtiges als zukünfti- ges, oder nur das gegenwärtige oder endlich nur das zukünftige unter sich begreift.[Nä- here Grundsätze, wonach dieses Institut, wovon die erste Gattung(die eigentliche allgemeine Gütergemeinschaft) nach teutschem Rechte(p), besonders unter dem Bauernstande, die gewöhn- lichere ist, zu beurtheilen sey, fehlen ganz, auch sind die Grundsätze der gesetzlichen Gütergemein- schaft, auf welche der Art. 1626 ganz allgemein VET- P)Runde F. 604 fag. 0 242— verweist, bey der völligen Verschiedenheit des Begriffs, oft gar nicht anwendbar; man muſs da- her, da wo diese nicht aushelfen, auf die eigen- thümliche Natur dieser Gütergemeinschaft undihren Begriff recurriren, und daraus die feh⸗ lenden Principien zu entwickeln suchen, da durch jene Verweisung auf die gesetzliche Gütergemein- Schaft die Grundsätze des Teutschen Rechts, dem diese Gattung ganz unbekaunt ist, völlig ausge- schlossen sind.] Verfügungen, welche den acht vor⸗ stehenden Abschnitten gemein sind. Paſsdieinden genannten Abochnitten vorgekom- menen Abweichungen von der gesetzlichen Güterge- meirchaft nur die hauptsächlicheren sind und daſs den Ehegatten auch jede andere, den Art. 1536— 1300 nicht entgegenstehende, Modification zu ver- abreden erlaubt sey, ist schon oben(S. 169. 226.) vorgekommen, auch ist(S. 225.) bereits bemerkt wörden, daſs alle Verträge, welche zum Nach- theil der Kinder erster Ehe gegen den Art. 1093 anstossen, insoweit ungültig seyn sollen, als sie die darin bestimmte disponibele Portion über- schreiten. Dies letzte soll jedoch dann eine Aus- nahme leiden, wenn dem andern Fhegatten nur aus dem durch gemeinschaftliche Arbeit erworbenen oder m di 8ti bät I⸗ U⸗ . m en 6 245 60 oder von den gegenseitigen, w enngleich ungleichen, Revenüen ers vermögen ein Fo ugesichert wurde: Art. 1527. Folgenreicher ist der l des Art. 1528. Die tic Gütergemeinschaft mufs in allen Fällen, in Fen derselben durch die Ehestiftung nicht ausdriücklich oder stillschweigend derogirt ist, nach den Grund- sätzen der gesetzlichen beurtheilt werden. Neunter Abschnitt. Von den die Gütergemeinchaft aus⸗- schlieſsenden Verträgen. In den acht- ersten Abschnitten dieser Ab- theilung sind die Verträge abgchandelt, welche die gesetzliche Gütergemeinschaft modifici- ren, jetz folgen in fortlaukender Nummer diejenigen, welche alle Gütergemeinschaft vö1- 8 lig ausschliesen. Der einzige Grund, so verschiedenartige Bechtsverhältnisse unter eine und die Zeniehe Rubrick zu bringen, kann darin liegen, dals sie sämmtlich wenigstens das negative, aber freilich sehr vage, Merkmal: keine gesetzliche Güter- gemeinschaft zu seyn, miteinander gemein haben. Fine solche Vermischung trägt jedoch gewils nicht dazu bey, diese Lehren v verständlicher? zu machen, da bey den erstern die Grundsätze der gesetzli- chen Güter gemeinschaft, insoweit sie nicht aus- daücklich abger indert sind, völlig bestehen blei- ben(1528), bey den lerztern aber alle Gemein- 0Q 2 schaft S 244 S schaft gänzlich wegfällt. Die Ausschliessung der Gütergemeinschaft und die Vermögensabsonde- rung hätten daher, als gan? neue, von der Gü- tergemeinschaft völlig verschiedene, Verhälinisse, unter pesondere Abtheilungen ohne Zweifel ge- bracht werden müssen(T). Art. 1529. wollen sich die Ehegatten weder den Grundsätzen der gesetzlichen Gütergemein- schaft, noch auch dem Dotalverhältnisse un- terwerfen, so müssen sie die Ausschliessung der Gütergemeinschaft oden die völlige Ver- mögensabsonderung ausdrücklich verabreden. 8. Von der Clausel, wodurch die gesetzliche Güter- * 8 gemeinschaft ausgeschlossen wird(q). Da diese Clausul— wie schon gesagt— ein gan? neues Verhältniſs begründet, s0 daſs weder die — 4) Auch der Staatsrath Berlier macht diese Bemerkung, vertheidigt jedoch die gewählte Classification da- durch, dals die hier vorkommenden Verträge zu sel⸗ ten seyen, als dals man sie als besonderes Verhält- niſs neben die Giütergemeinschaft und das Potal- verhältnils hätte stellen können: Code civil suivi de l'exposé V 500. Zukalge einer für das Königreich Westphalen erlas- senen Verfügung ist zur Verabredung dieser Clau- sel die Errichtung einer Ehestiftung nicht durchaus noth⸗ 9) die D dit d R St an 6 a . . i die Grundsätze der Güttergemeinschaft noch des Dotalverhältnisses eintreten können, so entsteht die Frage: nach welchem Princip dieselbe be- urtheilt werde? Der Tribun Duveyrier beant- wortet sie folgendermassen:„La loi simple et „auguste du mariage est la loi générale des „conventions.— Entre deux epoux, qui se ma- „rient sans communauté, il n'y a ni commu- „nauté ni sé6paration de biens. La 1oi du ma- „riage place la femme sous la puissance de son „mari et l'oblige de contribuer proportionnelle- „ment aux dépenses du menage“(r). Art. a530. 1531. Durch die Ausschliessung der 6 ü- tergemeinschaft erhält die Frau weder die Verwaltung ilres Vermögens, noch das Recht, die Früchte desselben zu beziehen, sondern diese werden als dem Manne zu Be- streitung der ehelichen Lasten beigebracht angeschn. Die Administration der Mobilien und nothwendig, sondern es ist hinlänglich, wenn die Fhegatten bey Aufmahme der Heiratlisurkunde vor dem Beamten des Civilstandes erklären, daſs sie sich ohne Gütergemeinschaft heirathen wollen: Cir⸗ cularschreiben des Justizministers des Königsreichs Westphalen v. 23. Jan. 1808. N. 3. r) Gode civil suivi de l'exposé V 68. und Immobilien der Frau gebührt vielmehr lediglich dem Manne, so wie das Recht, das Mobiliarvermõgen, welches dieselbe als Brautschatz einbringt, oder das ihr während der Ehe anfällt, in Empfang zu nehmen, vorbehaltlich der Restitution desselben nach Auflösung der Ehe oder nach der gerichtlich erkannten Vermögensabsonderung[i434 Igg.] daneben aber trägt er alle mit dem Nieſs- brauche verbundenen Lasten[605 gg. J. Art. 15352. Befinden sich unter dem von der Frau zugekallenen oder derselben während der Ehe zugefallenen Mobiliarvermögen fungi- bele Sachen, so muſs ein die Schätzung ent- haltendes Verzeichniſs derselben der Ehestif- tung angehängt oder bey dem Anfalle ein Inventar errichtet werden, nach welchem der Mann den Werth ersetzen muſs. Art. 155. Mit der gegenwärtigen Clausel verträgt sich jedoch die weitere Verabredung, dals die Frau jährlich einen bestimmten Pheil der Reveniien zu ihrem Unterhalte und ihren persönlichen Bedürfnissen gegen blose Quit- tungen soll bezichen können(1549). Art. 15355. Sind Immohilien zur Mitgift gegeben, so können dieselben zwar veräussert wer- den de M to — —— 247 6 den(*), jedoch nur mit Finwilligung des Mannes, oder, im Weigerungsfalle, nach Au- torisation des Gerichts. Von der Clausel der Vermögensabsonderung(t). Die Lehre von der Vermögensabsonderung wird in dem Gesetzbuche getrennt, und, unge- achtet ihre Wirkungen immer gleich sind, an zwey ganz verschiedenen Orten vorgetragen; die gerichtlich ausgewirkte nemlich oben pey der Lehre von der Auflösung der Gütergemeinschaft (1443 fgg.), und die vertragsmäsige hier unter den Clauseln, welche die Gütergemeinschaft auf- heben. Wir verbinden jedoch beide, und werden zuerst die Enistehung und Begründung einer jeden derselben, dann aber die Wirkun- gen beider erörtern. Art- s) weil die Unveräusserlichkeit nur eine Volge des Do- talverhältnissses ist(355), hier aber nach allge- meinen Grundsätzen geurtheilt wird: Code civi1 suivi de l'exposs V, 569. t) In Beichung anf Handeltreibende enthält der Han- delscodex besondere Verfigungen: cl. Code du com- merce Liv. 2. Art. 65— 70. Code de pròcédure Art. 372. d 243 0 I.) Entstehung der Vermögensabsonderung. a.) durch Vertrag. Die Fhegatten können in dem Heiraths- contracte verabreden, daſs sie ihr beidersei- riges Vermögen völlig abgesondert Iassen wol- len, nach Schliessung der Ehe kann aber eine solche Uebereinkunft nicht mehr gültig ge- schehen(1596). b.) durch gerichtliches Erkenntniſs(u). Zwar gab schon das Röm. B.(v) der Frau, wenn ihr Fhemann in Dürftigkeit gerieth, und dadurch ihr Brautschatz in Gefahr kam, das Recht auf dessen Zurückgabe zu klagen, doch sind sowohl die Wirkungen, welche das Fr. R. der gerichtlich ausgewirkten Vermögensabsonde- rung beilegt, als die Form, welche dasselbe zu dem Ende vorschreibt, dem Röw. R. so ganz unbekannt, daſs wir diese Lehre demungeachtet vollständig vorzutragen für nöthig halten. Art. u) Ueber die Form und das Verfahren bey der gericht- lichen Vermögensabsonderung: vergl. Code de pro- cédure Art. 865— 375. Code du Commerce Liy. 1. Art. 65. suiv. Im Allgemeinen ist nachzuschen: Jurisprudence V, 428. VI, 67. VII, 19. VIII, 62. suiv. v) L. 2. pr. D. sol. matrim. L. 29. C. de jure dot. L. 22.§. 8. 9. D. vol. matrim. Noo. 97. Can. b. pr. F.. e⸗ rt. h⸗ ro⸗ 0 249 6 1) Wer kann auf die Vermögensabsonderung klagen? Art. 1445. 1663. Nur die Frau(w) kann auf Vermögensab- sonderung klagen,(sie mag nun in Güterge- meinschaft oder im Dotalverhältnisse(1603) leben(*)) und zwar sowohl wenn sie in Ge- fahr ist, ihren Brautschat? zu verlieren, als wenn der unordentliche Haushalt des Man- nes befürchten läfst, daſs sein Vermögen nicht hinreichen werde, ihre sonstigen Rech- te und Ansprüche(droits et reprises: 147 lgg.)(7) zu befriedigen. Art. 1446. Die persönlichen Gläubiger der Frau kön- nen ohne ihre- Finwilligung die Vermögens- absonderung nicht verlangen, doch können dieselben, wenn der Mann fallirt oder in schlechten Nahrungsstand kommt, die Rechte ihrer w) Cf. Jurisprudence V, 433. ) Jouanneau II, ₰05. 7) Der Vorschlag des Tribunals zu Bordeaux, dafs die Klage auf Vermögensabsonderung auch dann statt haben müsse, wenn der ErTwerb der Frau durch die Verschwendung ihres Mannes Gefahr leide: Ob- servations I. Bordeaux p. 19 ist wahrscheinlich um deswillen nicht besonders bericksichtigt, weil dies schon mit in den Worten des Artickels liegt. 250 6 jhrer Schuldnerin bis zu dem Betrage ihrer Forderung geltend machen(?). Art. 147. Dagegen können sich die Gläubiger des Nannes einer zu Beeinträchtigung ihrer Rechte (in fraudem) ausgewirkten und sogar schon vollzogenen Separation widersetzen, und dir- fen selbst bey dem gerichtlichen Verfahren interveniren, um dieselbe 2zu bestreiten. [Dies ist auch der Grund, daſs die freiwillige Vermögensabsonderung verboten ist(S. 248), weil bey dieser die, der Rechte der Gläubiger wegen nothwendige, Publicität wegfällt 2.) Welche Forw ist zu beobachten? Art. 143. 144. Auf Vermõgensabsonderung muſs vo Gericht geklagt werden(«). Sie 2) Diesen Mittelweg schlug das Tribunal zu Lyon vor⸗ um dadurch das Princip: dals das Gesetz den Gläu- biger autorisirt, alle Rechte seines Schuldners aus- zuüben, mit dem Finwurfe zu vereinigen, dals die Vermõgensabsonderung ein persönliches Recht der Frau sey, und dals man sie nicht gegen ihren Wil- len einer Tutel entziehen könne, unter der sie blei- pen wolle: Observations III. Lyon p. 126. 2) Jurisprudence V, 434. Vergl. auch: Observa- tions I. Bordeaux p. 19. Jouanneau II, 06. sniv. Code de procédure Art. 865— 374. *) Die Erkennung der Scheidung von Tisch und Bett in- — 251 6 Sie mußs bey Strafe der Nichtigkeit durch wirkliche, vermöge einer öffentlichen Ur- kunde zu bewirkende, Berichtigung der An- sprüche und Vorausnehmungen der Frau, bis zu dem Betrage des Vermögens des Mannes vollzogen, oder wenigstens damit binnen vierzehn Tagen nach Ertheilung des Urtheils 8 der Anfang gemacht und ununrerbochen fortgekahren seyn. Art. 1445. Sie muſs ferner, ehe sie vollzogen wird, ebenfalls bey Strafe der Nichtigkeit der Voll- zichung, öffentlich durch Anschläge in dem Hauptsaale des Districtsgerichts, und wenn der Fhemann Kaufmann, Banquier oder Han- delsmann ist, durch Anschläge in dem Saale des Handelsgerichts seines Wohnortes be- kannt gemacht werden. Das Urtheil, wodurch die Vermögens- absonderung erkannt wird, hat rückwirkende Kraft bis zu dem Tage der angestellten Klage. II.) Wirkungen der Vermögensabsonderung. Art. 1556. 1%. 1553. Die Frau erhält durch die Vermögens- absonderung die freie Verwaltung ihres gan- Zzen involvirt ipso jure die Vermögensabsonderung: 3 welche alsdann die nemliche Wirkung hat: 1449 252 S zen Vermögens, und den Genuls ihrer vollen Finkünfte, so wie die Befugniſs über ihre Mobilien frey zu disponiren(b).[ Das 6. R. läſst ihr nur die Früchte, um damit ihren Un- lerhalt, so wie den des Mannes und der Kinder zu bestreiten(6).] Sie kann jedoch ihre Immobilien unter keiner Bedingung veräussern, ohne specielle Autorisation ihres Mannes oder des Gerichts, und selbst eine generelle in der Ehestiftung oder nachher ertheilte Autorisation ist nichtig. LVergl. Art. 225.1 Art. 1557. 145. Der Beitrag den die Ehegatten zu den Lasten der Ehe leisten müssen, richtet sich, wenn die Vermõgensabsonderung vor der Fhe verabredet ist, nach dem Inhalte des Heirathscontractes, und ist keiner vor- handen, so muſs die Frau bis zum dritten Theile ihrer Einkünfte beitragen. Hat sie aber die Separation vor Gericht ausge- wirkt, so ist der Beitrag nach Verhältniſs zhres und ihres Mannes Vermögens?u be- stimmen, und wenn dem Manne nichts übrig blieb, b)„En ce cas le mari n'a que la puissance, qui re- „sulte du mariage seul“: Code civil suivi do l'exposé V 454. c) D. 29. in f. C. de jure dot. ⸗ h 6 253 68 blieb, so mußs sie allein für die Lasten der Ehe einstehn. Art. 1450. Hat die Frau Grundstücke verkauft, so haftet der Mann, wenn er dazu eingewilligt hat, oder dabey gegenwärtig war, für die Wiederanlegung des Preises. Ist aber der Verkauf unter Autorisation des Gerichts geschehn, so muſs er nur dann für die Wiederanlegung einstehn, wenn er bey dem Contracte concurrirt hat, oder wenn ihm bewiesen werden kann, daſs er das Geld empfangen habe, oder dafſs es in geinen Nutzen verwendet worden gey(4). Für die Nützlichkeit der Wiederanlegung haftet er nie. Art. 1555. Hat die Frau dem Manne den Genuſs ihrer Güter überlassen, so ist dieser auf das Verlangen der Frau oder nach Auflõsung der Fhe nur zu Auslieferung der noch vorhan- denen Früchte verbunden, ohne für die con- sumirten einstehn zu müssen. Drit- d) Die Vermuthung, dals dies auch dann geschehn sey, wenn er zu dem Verkaufe einwilligte, oder dabey concurrirte, liegt auch den vorherigen Verlügun- gen zum Grunde: Maleville analyse III, 256. 6 254 6 Nrittes Gapitel. Vom Dotalverhältnisse Sowohl in dem Gesetzbuche selbst(1392) als in den Reden der gesetzgebenden Pehörden(e) ist die einfache Constitution eines Brautschatzes und die Unterwerfung unter das Potalverhält- nils schr genau unterschieden, und beide sind daher nach völlig verschiedenen Principien zu beurtheilen. Demungeachtet sind alle Grundsätze, welche den Brautschatz beitreffen, ohne alle Prenuung unter den Abschnitt des Motalverhält- nibses gebracht, und es bleibt jedem selbst über- lassen, diejenigen, welche dem einen oder dem andern Verhältnisse eigen sind, von einander zu scheiden. Das erste und hauptsächlichste charactèristi- sche Merkmal des Dotalverhältnisses ist die völ- lige Unveräusberlichkeit der zum Brautschatze ge —— e)„Quoique la dot ait donné son nom 4 ce système „legislarif, er qu'elle soit sa matiere principale, „elle ne lui est pas neanmoins exclusivement par⸗ „ticuliere. La dot peut appartenir/ à tous les con- „trats de mariage, quelque soit leur régime conven- „Uionnel. Elle aura donc des regles genérales et „d'une application commune a tous les s)stémes „Parceque ces regles seront la consequence d'un „princip genéral“; Code ei vil suivi de l'exposs V 374. e de 0 253 6 gehörigen Grundstücke(F), das zweite Merk⸗ mal aber, daſs alles, was nicht zum Brautschatze gchört, der freien Verwaltung und Disposition der Frau unterworfen bleibt(1574).. Nur die Grundsätze, welché sich hierauf be- ziehen, konnten als zu der Lehre von dem Do- talverhältniſse gehörig angesehn, alle übrigen aber muſsten als ein allgemeiner Anhang sämtlicher Verhältnisse beigefügt werden. Wir lassen demzufolge die Principien, wel- che dem Dotalverhältnisse eigen sind, voraus- gehn, denen dann die allgemeinern Verfügungen über den Brautschatz überhaupt folgen Sollen. I.) Von der Unveräusserlichheit der Dotalgrundsticke. Art. 155 ½. Die zum Brautschatze gehörigen Grund- stücke können während der Ehe weder ver- äus- — 1)„Cette inaliénabilité forme le caracière distine- „tik du régime dotale. G'est par elle qu'il déve- „loppe ses plus grands avautages“: Code civi1 suivi de l'exposé V, 580.——„Le mari n'a que „les pouvoirs d'un tuteur. La dot, dont il est le 5 gardien, est immuable, comme la pierre angulaire, „sur laquelle reposent la maison des époux et la „fortune de leurs enfants“: Tbid. p. 44.—— „La lemme est comme un mineur, qui peut gérer „ses biens, consommer ses revenus, mais sans dispo- „ser de ses fonds“: Ibid. p. 448. Cf. Bernardi cours de droit eivil I, 208. 2566 6 äussert noch verpfändet werden(†), und zwar weder von dem Mannée noch von der Frau, noch von beiden gemeinschafclich. [Dieser Hauptgrundsatz ist auch dem G. R. an- gemessen(g); doch geht er zufolge dessen eines- theils auf alle Dotalgrundstücke ohne Beschrän- kung auf das dem Röm. R. völlig unbekannte Potalverhältnils, anderntheils statuirt auch das Fr. R. weit mehrere Ausnahmen als jenes(h).] Art. 1555— 1558. Die Begel der Unverãusserlichkeit leidet jedoch mehrere Ausnahmmen. Die Veräusserung oder Verpfändung der Dotalgrundstũcke hat nemlich statt: 1.) von Seiten der Frau mit Finwilligung des Mannes oder unter Autorisation des Gerichts zum Ftablissement ihrer Kin- der aus einer frühern Fhe, doch sb, daſs ihrem Manne, wenn sie nur vom Ge- richte autorisirt ist, der Genuſs vorbe- halten bleibt, ingleichen: 2.) mit 4) Zu vergleichen sind die Art. 217. 1421 6 Thibaut I, 448. a. B. besonders L. un F. 15. C. de rei uocor. act⸗ b) Thibaut I, 449. 257 6 2.) mit Einwilligung ihres Mannes zum Etablissement der gemeinschaftlichen Kinder. 5.) wenn die Alienation in den Ehepacten zugestanden worden ist. Ausserdem aber hat: 40) eine solche Veräusserung mit gerichtli- cher Erlaubniſs an den Meistbietenden und nach drey öffentlichen Anschlägen noch in folgenden Fällen statt: a.) um den andern Ehegatten aus dem Gekangnisse zu befreien; b.) um den oben(co5. 206. 206.) ge- nannten Familiengliedern Lden Eltern und Kindern, Schwiegereltern und Schwie- gerkindern) die Alimente reichen zu können.[Nach G. RB. kann die Frau, wenn sie oder ihre Kinder keinen Unter- halt von dem Manne bekommen, den Braut- Schatz zurückfordern(i)); c.) um die Schulden der Frau oder des⸗ sen, der den PBrautschatz constituirt hat, zu bezahlen, wenn dieselben mit einem glaubwürdigen(1523), dem Tage der Heirath vorausgehenden Datum ver- selin sind; d.) um i) Thibaut I, 453. Hokacker princ. jur⸗ civ. T. F. 438. IIr Thl. R S 258 6 d.) um bedeutende zu Frhaltung des Grundstücks nöthige Reparaturen 2u bestreiten, und endlich e.) wenn das Grundstück mit einem Drit- ten gemeinschaftlich besessen wird, und für uncheilbar erkannt ist[6. B.(1). In jedem Falle muſs der UVeberschuſs des Kaufpreises, welcher zu den erwähnten Bedürfnissen nicht verwendet wird, als do⸗- tal für die Frau wiederangelegt werden.[Pre- tum uccedit in locum rei, et res ih locum Pre- eii.] Das 6. B. besrimmt an der Stelle mehrerer der obigen Ursachen den allgemeinen Grund, wenn es zum wahren Besten der Frau gereicht(1), daneben aber auch, wenn dieselbe eidlich ein- willigt(ꝙ), wenn wegen nicht geleisterer cau- tio de damno inſecto die Immission erkannt wird(†) ete. Art. 1559. Das Dotalgrundstũck kann zwar mit Einwilligung der Frau gegen ein anderes, wel- z) L. 58.§. 4. D. de jure dot. L. 2. C. de fundo dot. — Zu vergleichen ist auch der Art 815. L. 26. L. 27. L. 61. 5. 1. P. de jure dot. Thibaut I, 9. †4) L. 1. pr. D. de funelo dot. — c cre— 2 nt nit 65, ol. 6 259 S welches wenigstens vier Fünftheil soviel werth seyn muſs, vertauscht werden, s0 daßs dieses alsdann dotal wird, doch mußs nicht blos das Vortheilhafte des Tausches darge- than, und derselbe vom Gericht nach vor- gängiger Schätzung durch Kunstverständige genehmigt, sondern auch der Ueberschuſs des Preises als dotal wiederangelegt wer- den(†)[Das G. R. stinirut damit fast ganz über- ein(m).])(n). Art. 1560. Iet ausser jenen Fällen ein Dotalgrund- stück veräussert worden, so kann dié Frau und ihre Erben den Verkauf nach Auflösung der Ehe oder ausgewirkter Vermõgensabson- derung, ohne daſs ihnen die Verjãhrung ent- gegengesetzt werden könnte; der Mann aber sogar während der Ehe widerrufen, doch bleibt derselbe alsdann dem Käufer, wenn er nicht in dem Contracte das Grundstück als dotal angegeben hat, zur vollen Entschä- di- 4) Vergl. Art. 1558. a. E. m) L. 26. 27. de jure dot. n) Der Einwurf, dals durch eine mehrmalige Veräus- serung das Grundstick doch ganz verloren, und da- durch das Gesetz umgangen werden könne, ist von keiner Bedeutung, da bey jedem Tausche eine ge richtliche Untersuchung vorausgeht: Code civil suivi de l'expoe V, 382. 6 2 260 5 digung verpflichtet.[Nach G. R. kann ebenfalle die Frau und ihre Erben, ohne auf Verjãhrung zu achten, die veräusserten Dotalgrundstũcke vin- diciren(o), ob es aber auch der Mann während der Fhe könne, ist bestritten(P 3 Art. 16561. Die Dotalgrundstücke, welche in der Phestiftung nicht für verausserlich(†) er- klärt sind, sind während der Ehe unver- jährbar(256), Wenn die Verjahrung nicht schon vor derselben angefangen hatte[G. R.(†4)). Nach der Vermögensabsonderung 1 aber werden sie verjährbar, olme Rücksicht auf den Zeitpunkt, wo die Verjährung an- gefangen hat. II.) Von den Paraphernalgiitern. Die in dem Gesetzbuche aufgestellten Grund- vůte sind gröstentheils gemeinrechtlich, nur daſs auch hier nach Röm. R. die demselben fremde Beschränkung auf das Potalverhältniſs wegfällt. Dem —˙—— o) L. penult. D. de fundo dot. p) Thibaut I, 448. a. E. 4) Ganz unrichtig hat Hr. Daniels in seiner Ueber⸗ setzung die Worte:„non declarés aliénables par le „contrat de mariage“ kolgendermassen übersetzt: „wovon in dem Hcirathscontracte nicht erklärt ist. „dals sie unveräusserlich seyn sollen.“ 4*) Thibaut II, 1024. 4. E. 5 — e d 261 G Dem G. R. angemessen ist die Bestimmung, daſs alles Vermögen der Frau, welches nicht zum Brautschatz constituirt ist, para- phernal sey: Art. 1574.(4). daſs der Frau die Verwaltung und Be- nutzung desselben zustehe: Art. 1576.(1). Bey dieser letztern Verfügung ist jedoch in Gemäsheit der obigen allgemeinen Grundsätze über die Rechte der Frau durch das Fr. R. die Beschränkung hinzugefügt, dals die Frau ohne Finwilligung des Man- nes oder Erlaubnils des Gerichts die Para- phernalgüter(†) weder veraussern noch wegen derselben vor Gericht erscheinen darf: Art. 1576. auch hat das Fr. R. den gemeinrechtlichen Unter- schied unter Paraphernalgütern im engern Sinn und Spillgütern(Sona recsptitia)(6) durch den Grundsatz angenommen, daſs der Mann, wenn er die Parapherna- lien ohne Auftrag aber auch ohne Wider- spruch der Frau benutzt, bey Auflösung der 2) Thibaut I, 513. ) Thibaut I, 325. * vergl. die Bemerkungen S. 2686— und im Allge- meinen den Art. 217. s) Thibaut I, 3518. der Ehe, oder wenn die Frau es verlangt, nur die vorhandenen Früchte, ohne zu dem Ersatze der consumirten verbun- den zu seyn, abliefern muſs: Art. 1578 (1539), und daſs er während der Benutzung alle Lasten eines Usufructuars(605 Igg) tragen muſs: Art. 1560. Auch stimmt es mit den allgemeinen Grund- Sätzen des G. R. überein, dals wenn die Frau ihrem Manne den Auf⸗ trag ertheilt, ihre Paraphernalien mit der Verbindlichkeit zur Rechnungsablage zu verwalten, derselbe wie ein jeder anderer Mandatar(1991 gg.) zu betrachten sey: K. Als dem G. R. fremd lassen sich dagegen die Verfügungen der nachstehenden Artickel betrach- ten, über deren Uebereinstimmung mit den bey der Lehre von der Vermögensabsonderung ein- tretenden Vorschriften wir nachher das nöthige beifügen werden. Art. 1575. Wenn das ganze Vermögen der Frau Pa- raphernalien sind, und dieselbe in dem Hei- rathscontracte keinen bestimmten Antheil an den Lasten der Ehe übernommen hat, so concuxrirt sie bis zu dem dritten Theile ihrer Einkünfte(1537). Art⸗ 0 263 0 Art⸗ 1579. Hat der Mann die Paraphernalien der Frau des ausdrücklichen Widerspruchs der⸗ selben ungeachtet benutzt, so muſs er nicht blos wegen der vorhandenen sondern auch wegen der consumirten Früchte Rechnung ablegen. Nach mehreren früheren Bemerkungen über die völlige Gleichheit der Wirkungen der Ver⸗ mõgensabsonderung und des Paraphernalverhält- nisses können wir erst hier, nachdem beide Leh- ren vollständig erörtert sind, die nähere Erläu- terung geben. Eine vollkommene Gleichstellung beider Ver- hältnisse würde nemlich bey der Uebereinstim- mung aller Wirkungen nicht dem geringsten Zwei- fel unterworfen seyn, wenn nicht die Bestim- mung, dalſs die Frau bey Veräusserungen einer vorgängigen Autorisation bedürfe, bey der Ver- mögensabsonderung nur auf immeubles(Art. 1538), bey den Paraphernalien aber ganz allge- mein auf biens paraphernaux(Paraphernalvef- mögen)(576) bezogen wäre. Doch kann dies nach genauerer Betrachtung keinen Unterschied machen, und man muſs vielmehr das Unbestimmte des letztern Ausdrucks nur als auf einem Mangel von Aufmerksamkeit beruhend betrachten. Die Rechtsgeschichte und Interpretation ge- ben dazu hinlängliche Gründe: In demjenigen Thei- 26 6 Theile von Frankreich, wo das Röm. R.(droit ẽcrit) galt, und mit diesem die Constitutiom eines Brautschatzes die Begel ausmachte, konnte sich die Frau nur durch Annahme der Paraphernal- qualitãt die freie Verwaltung und Disposition über ihr Vermögen erhalten, welche letztere aber alsdann auch fast unbeschränkt war(t); in dem- jenigen Theile aber, wo das Gewohnheitsrecht (coutumes) und mit ihm die Gütergemeinschaft als Regel galt, erhielt sich die Frau die Verwal- tung durch Verabredung der Vermögensabsonde- rung, welche jedoch ihren Rechten weit engere Schranken setzte, als das Paraphernalverhält- nils(u). Miesen Unterschied beider Verhält- nisse hob nun das Französische Gesetzbuch, wel- ches überhaupt bey dieser Lehre die coutumes zum Grunde legte, auf, indem es schon durch die allgemeine Verfügung des Art. 217. die Frauen überhaupt einer strengern ehelichen Ge- walt unterwarf(v), und dadurch, dafs es die BRechte der Frau über das Paraphernalvermögen schr beschränkte, das Paraphernalverhältniſs der Vermögensabsonderung gleich stellte(t). Fine Sol- 1) Thibaut I, 325. u) Gode civil suivi de l'exposé II, 279. v) Code civil suivi de l'exposé I, 299. 293. 1)„La femme(sé parée) conserve l'entidre admini- „stra- E⸗ e er e n r⸗ 5 265 6 solche Gleichstellung enthält ganz ausdrücklich das Project des Gesetzbuchs:„La clause par la- „quelle la femme stipule, que tous ses biens „Présens et à venir lui demeureront pharapher- „naux, a le méme effet, que celui attaché par „les deux articles précédens à la clause de s6- „Paration de biens“(w); auch sagt Herr Si- meon bey dem Vortrage dieser Lehre in dem ge- setzgebenden Corps:„La reserve des parapher- „naux est une séparation de biens limitée“(x). Ohnehin dürfte man, da der Vorbehalt der Para- Phernalien nur nach den Grundsätzen der cou- tumes modificirt wurde, gewiſs nicht annehmen, dals die Bechte der Frau bey jenem noch mehr beschränkt seyn sollten, als bey der Vermõgens- absönderung, welches offenbar der Fall seyn würde, wenn man bey dieser nur zur Veräusse- rung „stration de ses biens meubles et immeubles et la „jouissance libre de ses revenus“? Art. 1556.„ La „femme a l'administration et la jouissance de ses „biens paraphernaux“: Art. 1676. Cf. Nouveau traité de mariage par B.(Berlier) p. 221. 252. w) Projet de code civil Liv III. Tit. X. Art. 118. Observations I. Montpellier p. 56. 2) Code civil suivi de l'exposé V, 57.— Der Aus- druck„ limitée“ bezicht sich wohl nur darauf, daſs die Vermögensabsonderung immer das ganze Ver- mögen, die Paraphernalqualität aber in der Regel nur einen Theil desselben trift. 266 6 rung der Immobilien(1538) bey dem Parapher- nalverhältnisse aber zu Veräusserung des ganzen Pharaphernalvermögens ohne Unterschied(1576) die Autorisation des Mannes oder des Gerichts erkordern wollte. Die Lehre vom Dotalverhältnisse schlieſst mit der Verfügung des 15311en Art., daſs die Fhegatten neben dem Dotalver- haltnisse auch die Errungenschaft verabre- den können[welches auch bey der Ausschlies- sung der Gütergemeinschaft(15350 gg.) statt Pa von dem Heirathsgute ohne beson⸗ dere Rücksicht auf das Dotal- verhältnifs. Die bisher vorgetragenen Grundsätze waren⸗ wie bereits bemerkt worden ist, dem Dotalver- hältnisse eigen, alle übrigen gelten von dem Brautschatze im Allgemeinen, ohnèe BRücksicht auf das Verhältniſs, bey welchen er vorkommt. Sie stimmen gröstentheils mit den Principien des Röm. R. überein, worüber bey den einzelnen Abschnitten dieser Lehre das MNähere bemerkt werden wird, nur der Hauptgrundsat? desselben dals die Töchter von den Eltern oder väterlichen As- — 7) Jurisprudence IX. p· 369. TE 20 da R. 50 is W 5 267 6 Ascendenten die Errichtung eines Brautschatzes rechtlich verlangen können †), ist durch den 204ten Art. völlig abgeschaft(2), eben so liegs darin eine nicht unbedeutende Abänderung des G. R.(4), dals nach Schliessung der Ehe der Braut- schatz nicht mehr vermehrt werden kann. Allgemeine Verfügungen. Der Begriff des Brautschatzes, als dasjenige Vermögen, welches die Frau dem Manne beibringt, um damit die La- sten der Ehe(1409. 5.) zu bestreiten: Art. 16540(**), ist völlig gemeinrechtlich(a); neu hingegen, wenigstens nach der Ausdehnung, wie ihn das Fr. R. aufstellt, ist der Grundsatz des Art. †) Thibaut I, ℳ43. 2) Zu vergleichen ist, besonders in Anschung der rück- wirkenden Kraft auf die vor der Finfihrung des Gesetzbuchs geschlossenen Ehen: Jurisprudence I, 195. VIII, 267. *) Thibaut I, 40. a. E. 3. **)„Le régime dotal n'est donc ainsi appellé, qu'k „raison de la manière particulière, dont la dot se „trouve non pas constituée mais regie après la con- „stitution, qui en a été faite:“ Code civil suivi de l'exposé V, 3oo. a) Thibaut I, ℳ0. Art. 1541. Alles was sich die Frau in dem Heiraths- contracte aussetzt, oder was ihr darin von andern gegeben wird, ist dotal, wenn keine gegentheilige Verabredung vorhanden ist. [Nach G. B. streitet die Vermuthung nicht für den Brautschatz, doch schlieſst dies eine still- schweigende Constitution nicht aus(b). FrTSter Kb'schnitt. Von Frrichtung des Brautschatzes. Der gemeinrechtliche Begriff einer dos neces- varia(o) källt, wie schon oben erwähnt wurde, ganz weg, und auch im Uebrigen sind die mehr- sten Principien ganz oder zum Theil abgeändert. Ganz mit dem 6. B. übereinstimmend ist nur der allgemeine Grundsatz, daſs alles gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Frau, oder nur das gegen- wartige, oder ein Theil des gegenwärtigen und zukünftigen oder endlich eine einzelne Sache Gegenstand des Brautschatzes seyn könne, jedoch mit der nähern Bestimmung. daſs eine in allgemeinen Ausdrücken ge- laſste Constitution des ganzen Vermögens der b) Thibaut I, 440. a. E. c) Thibaut I, 443. 65 269 6 der Frau das künftige nicht unter sich be- greife: Art. 1542. und die Verfügung, dals wenn gleich eine von ihren Eltern ausgestattete Tochter eigenes Vermögen hat, demungeachtet der Brautschatz, in- sofern das Gegentheil nicht ausdrücklich verabredet ist, von dem Vermögen der Constituenten genommen wird(4): Art. 1546 C*). Die dem Fr. R. eigenen oder wenigstens pe- deutend abgeänderten Sätze, womit wir die Er- örterung der oben ausgesetzten Art. 1438— 1440 verbinden, werden sich am besten unter den nachstehenden Rubricken übersehen lassen. I.) Zeit der Errichtung. Art. 1645. Während der Ehe kann der Brautschatz weder errichtet noch auch vermehrt wer- den(1)(1395.[Dem G. B. ist dies fremd(F).] II.) Ge- d) Thibaut I, 445. e) Eine Ausnahme dieses Grundsatzes liegt in dem In- halte des 1545. Art. *) weil es sonst einem heftigen oder verschlagenen Manne leicht werden wiürde, seine Fraun zur Ver- mehrung durch Gewalt oder List zu verleiten: Code civil suivi de l'exposé V, 427. ) TPhibaut I, 440. a. F. 443. 5 270 6 II.) Gewährleistung und Zinsenlauf. Art. 165 7. 1440. Wer einen Brautschatz constituirt, muſs kür die darunter begriffenen Gegenstände die Gewähr leisten(8).[Nach G. R. ist dieser Grundsat?z nur unter gewissen Voraussetzungen anwendbar(h). Art. 1648.(140.) Die Zinsen des Brautschatzes laufen, in- sofern nicht das Gegentheil verabredet ist, ipro jure vom Tage der Schliessung der Ehe, gegen die, welche denselben versprochen ha- ben, selbst dann, wenn ausdrücklich ein an- derer Zahlungstermin bestimmnt ist.[Pies Letztere ist dem G. R. geradezu entgegen, in Ansehung des ersteren sind die Rechtslehrer nicht einig(i). III.) Verhältniſs der Eltern unter sich, wenn sie einen Brautschatz constituirt haben(k). a.) insokern Gütergemeinschaft unter ihnen statt hatte. Art. 138. Haben die Fltern ein gemeinschaftliches Kind g) Wegen der bey der Gewährleistung sonst statt ha- beuden Grundsätze sind nachzusehen die Art. 884 kag. 1625. Igg. h) Thibaut I, 450. ) Thibaut I, 46. k) Nach G. R. liegt dem Vater, und nur subsidiarisch der n- es in nd ha- sch der 271 6 Kind zusammen ausgestattet, ohne die Sum- me ihres beiderseitigen Beitrags zu bestim- men, so wird es so angesehn, als habe jeder die Hälfte übernommen, mag nun der Braut- schatz aus dem gemeinschaftlichen oder aus dem eigenen Vermögen eines der Ehegatten genommen seyn. Im letztern Falle hat jedoch der Fhe- gatte, aus dessen Vermögen die Sache ge- nommen ist, gegen den andern eine Klage auf den Ersatz der Hälfte, wobey auk den Werth, den dieselbe zur Zeit der Uebergabe hatte, Rücksicht genommen wird.[Wegen der ge- genseitigen Fntschädigungen überhaupt vergl. Art. 1469.] Art. 1439. Hat aber der Ehemann allein den Brautschatz für ein gemeinschaftliches Kind aus dem gemeinschaftlichen Vermõgen be⸗ stellt, so kallt er der Gütergemeinschaft zur Last, und in dem Falle, dafs die Frau nach- her die Theilnahme an der Gütergemeinschaft wahlt, muſs sie die Hälfte tragen, es sey dann, daſs sich der Mann selbst ausdricklich für das Ganze oder für einen gröfsern Theil als die Hälfte verbindlich gemacht hätte. b.) wenn —.——— der Mutter die Verbindlichkeit ob, einem Braut- schatz zu bestelleu: Thibaut I, ℳ5. 272 S b.) Wenn sie nicht in Gtitergemeinschaft lebten. Art. 1544. 1 Auch in diesem Falle wird, wenn die 0 Fltern gemeinschaftlich einen Braut- schatz bestellt haben, derselbe als zu glei⸗ chen Theilen errichtet angenommen. Hat es hingegen der Vater allein für das vãterliche und mütterliche Vermögen(pour droits pa- ternels et maternels) gethan, so wird die letztere, selbst wenn sie bey Errichtung des„ Contracts gegenwärtig war(1), nicht ver- 4 1 bindlich, sondern der ganze Brautschatz lallt 6 1 dem Manne allein zur Last. 31 Art. 155. 4 Wenn hingegen der überlebende Ehe-„ atte den Brautschatz kür das väterliche und 1 mütterliche Vermögen errichtet, so wird der- 4 Selbe zuerst aus dem Vermögensantheil be- 4 stritten, den die Tochter aus dem Vermögen des Vorherverstorbenen erhält, und der Ue- berlebende trägt nur den Ueberschuſs(m). Zwe i- b 1) weil ihre blose Gegenwart leicht auf Zwang beru⸗ hen könnte: Code ocivil suivi de l'exposé V 455.- m) In dieser Verfügung liegt eine Ausnahme von dem Art. 1546, da der von dem vorher verstorbenen Fhe- gatten herrihrende Antheil jetzt zu dem eigenen Vermögen des Kindes gehört. 6 273 6 Zweiter Abschnitt. Von den Rechten des Ehemannes auf das Dotalvermögen(und der Unver- äàusserlichkeit der Dotalgrund- stücke). Von dem letztern Theile dieses Apschnittes ist oben bey der Auseinandersetzung der dem Potalverhältnisse eigenen Grundsätze gehandelt worden, so daſs hier nur die Bechte, welche dem Ehemanne im Allgemeinen auf den Braut- schatz zustehn, zu erörtern sind. In dieser Lehre sind zwar die Hauptgrund- Sätze des G. R. beibehalten, doch Hinden sich bey dem folgenreichen Unterschiede, ob der Braut⸗- Schatz venditionis oder Laxationis gratta geschätzt worden ist(n), so bedeutende Abänderungen, dals es zweckmäſsiger seyn wird, die einzelnen Artickel in ährer Ordnung zu lassen und mit den nöthigen Bemerkungen zu begleiten. Als ganz gemeinrechtlich muſs jedoch vorher bemerkt werden, dals der Mann wegen des Empfangs des Brautschatzes keine Caution zu Jeisten braucht: Art. 1560(o). Art. n) Thibaut T, 447. o) Thibaut I, 446. Die von dem Canon. R.(cap. 7. X⸗ IIr Thl. 8 6 274 0 Art. 1549. Während der Fhe har der Mann allein die Verwaltung und Benutzung des Dotal- vermögens(P), und kann die daraus flies- senden Personal- und possessorischen Klagen anstellen.[Nach G. B. wird er, wenn die zum Brautschatze gegebenen Sachen fungibel oder des Verkaufs wegen geschätzt sind, voller Figenthü- mer, und selbst, wenn dies nicht geschehn seyn sollte, erhält der Mann ein dominium civile, ver- möge dessen er die Mobilien sogar veräussern kann(4). Doch kann in der Fhestiftung verabredet werden, dals die Frau jährlich einen Theil ihrer Revenüen zu ihrem Unter- halte und ihren persönlichen Bedürfnissen blos auf ihre Quittungen beziehen solle(1554). Arr. 1551. Wenn der Brautschatz oder ein Theil desselben in Mobilien besteht, welche in dem Heirathscontracte geschätzt sind, ohne hinzuzufügen, daſs die Schätzung nicht als Verkauf gelte, s0 wird der Mann Figenthü- mer, und braucht nur für den bestimmten Werth einzustehn.[Nach G. R. wird überhaupt nicht X. de donat. i. V. et U.) bestimmte Ausnahme, tschatz gefährdet wird, ist nach dem 7. wenn der Brau Inhalte des Art. 1563. unnöthig. p) Wegen der laufenden Verjährung: vergl. Art. 2254. 4) Thibaut I, 47. 448. — e — 1 L — 8— — 0 276 4 nicht vermuthet, daſs eine Schätzung nur taxa- tionis gratia geschehen sey(r). Art. 1552. Dagegen wirkt, wenn Grundstücke zum Brautschatze constituirt wunden, deren Schätzung keine Uebertragung des Eigenthums, wenn es nicht ausdrücklich erklärt worden ist.[Da nach G. R. eine jede Schätzung, welche venditionin gratia geschehen ist, vollés Eigen- thum überträgt, und diese Schätzung vermuthet wird(s), so liegt in dieser Verkügung eine be- deutende Abweichung.] Art. 1553. Fin Grundstück, welches mit Dotalgeſ- dern angekauft wird, wird dadurch nicht dotal(), wenn die Anlegung nicht ausdfück- lich im Heirathscontracte hedungen war. [Dies ist auch dem G. B. angemessen(T), da zufolge dessen alle fungibele Sachen Sogleich Fi- genthum des Mannes werden(u).]) Eben dies gilt ——— ) Thibaut I, 447. a. F. Eotimatio venditio est: Code civil suivi de l'exposé V, 278.— Uebrigens ist die Bemerkung zum vorigen Artic s) Thibaut a. a. O. ) Vergl. Art. 1658. a. P⸗ 1559. 4) L. 12. C. de jure dot. doch ist es bestritten; baut I, 453. a. E. n) Thibaut I, 447. kel zu vergleichen. Phi- 8 2 0 276 0 ilt von einem Grundstücke, welches an Zahlungstatt(v) kür eine zum Brautschatze bestellte Geldsumme gegeben wird. Art. 1561. 1563. Diejenigen Grundstücke, welche nicht in dem Heirathscontracte für verãusserlich erklärt sind, sind während der Ehe unverjãhr- par, sokern nicht die Verjährung vor dersel- ben angefangen hat[G. R.(wM. Ohne Rück- sicht auf den Anfang werden sie jedoch ver- jährbar, sohald Vermõgensabsonderung aus- gewirkt ist, welches nach dem obigen(1445 ſgg.) dann geschehen kann, wenn der Braut- schatz in Gefahr ist. Art. 1562. Der Mann muſs alle Lasten tragen, wel- che einem Usufructuar obliegen(606 kgg. 1409. 40. 1553.), und haftet für die durch sein Versehn verursachten Deteriorationen, na- mentlich die inzwischen vollendeten Verjah- rungen(1). WMie Röm. Gesetze reden von do- 7us und culpa in —— *) Vergl. den Art⸗ 1245, welcher bestimmt/ dals Nie- mand gegen seinen Willen eine Sache an Zahlungs- start anzunehmen brauche. w) Thibaut II, 1074. *) Vergl. die Art. 1567. 1428. a. E 3) L. 18. F. 1. L. 25. h.. L. 66. pr. L. 67. D. vol. matrim (*), öber den Umfang derselben. ir 5 277 6 in dem gegenwärtigen Falle sind jedoch die Rechtslehrer uneinig.] Dritter Abschnitt. Von der Restitution des Braut⸗ schatzes. Bey der Zurückforderung des Brautschatzes kommt es nach 6. R. in Ansehung dessen, dem die Befugniſs derselben zusteht, hauptsächlich auf den Unterschied unter dos profectitia und adventitia, s0 wie darauf an, ob die Frau noch unter väterlicher Gewalt steht oder nicht(V)3 alles dies fällt nach Fr. Rechte weg(T). Das Fran- zösische Gesetzbuch giebt nur der Fhefrau und ähren Erben das Recht, die Restitution zu ver- langen, hat aber übrigens die Grundsätze des G. B. fast ganz beibehalten. Auch dem G. B. gemäfs müssen die zu dem Brautschatze gehöri- gen Sachen theils sogleich theils nach ei- nem Jahre restituirt werden; jedoch mit der Abweichung, daſs nach Röm. Rechte nur die Immobilien sogleich, alle Mobi- lien 7) Thibaut I, 460. *)„Tout ce qui était relatif aux dots profeotiles et au „droit de reversion est aujourd'hui démenti ou mo⸗ „dilié par l'ordté légal de nos successions:“ Gode civil suivi de l'expose V 578. 273 0 Rien aber nach einem Jahre(2); hingegen zufolge des Gesetzbuchs die Immobiſien und alle Mobilien, die gar nicht oder mit der Erklärung, daſs Taxation der Frau das Eigenthum nicht entziehen solle(taxationi gratia), ge- schätzt sind, sogleich, und nur das baare Geld, und die Mobilien, bey deren Schät- zung die Bestimmung fehlt, daſs dieselbe den Mann. nicht zum Figenthüm er machen solle(venditioni gratta), nach einem Jahre restituirt werden: Art. 1564. 1566. Alle Mobilien der erstern Art können, wenn sie ohne Schuld des Mannes durch den Gebrauch abgenutzt sind, so restitu- „ 3 3.. ſi d 4 irt werden, wie sie sich vorfinden(*), wobey jedoch das Fr. R. den Zusatz macht, dals die Frau das in ihrem Gebrauch seyen- de Leinen und die Kleidungsstücke(†) zu- rücknehmen könne, sich jedoch, wenn dieselben bey der Bestellung des Braut- schatzes geschätzt waren, den Werth in Anrechnung bringen lassen muſs: Art. 1566. Ferner ist es wenigstens den allgemeinen Grundsätzen des G. R. angemessen, daſs 2) Thibaut I, 463. *) Thibaut I, 62. 1) Veigl. Art. 1492. 1495. cn 279 S dals der Mann, wenn Schuldforderungen oder Renten ohne seine Schuld verloren oder verschlimmert wurden, dafür nicht einzustehen brauche, sondern durch Ab- lieferung der Urkunden befreit werde: Art. 1567(†) Ss0 wie dals er die von einem zum Brautschatze bestellten Nieſsbrauche bezogenen Früchte (578) zu restituiren nicht verbunden sey⸗ Art. 1568. Eben so ist es ein gemeinrechtlicher Satz, daſs nach zehn Jahren von der zur Zah- lung des Brautschatzes bestimmten Frist die Frau die Illation nicht zu beweisen braucht(«), doch ist alsdann nach G. B. die egceptio non numeratae dotis durchaus unzulässig(b), nach Fr. R. aber bleibt es dem Manne unbenommen, sich dadurch, daſs er zeigt, er habe den nö- thigen Fleis angewandt, zu befreien: Art. 1569. daſs 4) Vergl. die Art. 1409. 40. 1423 und 1662. a) Hofacker princ. jur. civ. I, 48. b) Vergl. Thibaut III, 1180, und insbesondere in Be- ziehung auf Literalcontracte: Thibaut II, 899. 8 0 280 65 daſs die zu restituirenden Zinsen und Früchte von dem Tag e der Aufhebung der Ehe an laufen: Art. S 665 und die Früchte der Immobilien nach Verhältnils der Dauer der Ehe während des letzten Jahres vertheilt werden: Art. 1671(4). und es ist eine nicht sehr bedeutende Modifica- tion des G. B. daſs dieses Jahr von dem Tage der Finge- hung der Ehe berechnet wird. Art. 1590(†). Ist die Ehe durch den Tod des Man⸗ nes aufgelöst, so hat die Frau die Wahl, ob sie während des Trauerjahrs entweder die Zinsen des Brautschatzes oder Alimente ver- langen will(e); in jedem Falle erhält sie die Trauerkleider und freie Wohnung für dieses Jahr, ohne weitere anrechnung⸗ aus der Verlassenschaft des Mannes(k). Art⸗ c) Thibaut I, 62. a. F. d) Hofacker 1, 445.— Zu vergleichen ist der Art. 586. *) Die erste Hälfte dieses Artickels ist unter den ge- meinrechtlichen Sätzen bereits erörtert wörden. e) Vergl. Thibaut I, 465. a. E. 7) Vergl. Art. 1465. 1461. Art. 1572. Die Frau und ihre Erben haben wegen des Brautschatzes kein Vorrecht vor altern hypothecarischen Gläubigern(2135).[Mach G. R. hat die Frau wegen des Brautschatzes ein gesetzliches privilegirtes Pfandrecht(†)— wel- ches ihr auch, wenn es vor der Publication des Gesetzbuchs begründet war, durch den ge- genwärtigen Artickel nicht entzogen werden Art. 1595. War der Mann schon bey der Constitu- tion des Brautschatzes insolvend, und ver- stand er weder eine Kunst noch ein Hand- werk, so braucht die Frau in die Erbschaft ihres Vaters nur die ihr an dem Machlasse ihres Mannes zustehende Forderung zu con- feriren(345). Ist aber derselbe erst nach- her insolvend geworden, oder verstand er ein Handwerk oder Gewerbe, so trägt die Frau allein den Verlust des ere LNach G. R. braucht sie nur die Klagen, welche ihr gegen das Vermögen des Mannes zustehn, zu conferiren, es sey dann, daſs ihr dadurch, dals sie den Brautschatz nicht früher zurückgefordert hatte, selbst die Schuld beyzumessen ist(g).] Gar Thibaut II, 6 5. 657. *) Code civil suivi de l'exposé V, 429. 428. 8) L. 1. F. 6. D. de dotis collat. Nov. 97. Cap. 6. 282 Gar nicht erwähnt sind die hier einschlagen- den Lehren von dem Beweise der Ulation des Brautschatzes(h)— mit Ausnahme des Art. 1669 —, von dem Ersetze der von dem Manne auf denselben verwendeten Kosten(†)— den In halt des Art. 1562 etwa abgerechnet—, und von dem dem Manne zustehenden beneficium com- petentiae(i). Sechster Titel. F o n d e m V e * Erst mit diesem Titel fangen die speciellen Lehren der Römischen Contracte an, indem das Röm. B. die Fhestiftung(pacta nuptialia, dota- lia(k)), gar nicht unter die Contracte zählt, und bey der Eincheilung in Consensual- und Real- contracte nur den Verkauf, den Mieth- und Pachtcontract, den Bevollmächtigungs- und Ge- Sellschaftsvertrag, sodann das Parlehn, Commo- dat, den Pfand- und den Hinterlegungscontract nennt. Alle b) Thibaut I, 464. 4) Thibaut I, 465. i) Thibaut a. a. O. Vergl. auch 8. 473 des 1ten Bdes dieses Handbuchs. 1) Thibaut I, 476. de ( st V 6t de 233 Alle diese Contracte werden durch den In- halt des 1136en Art. gleich gestellt, und aller Unterschied zwischen Consensual- und Bealcon- tracten aufgehoben;„En matière de vente— sagt der Staatsrath Portalis— comme en toute „autre matière, c'est le consentement, c'est la „koi, qui fait le contrat“(1), und die plose Finwilligung bewirkt bey allen Verträgen, ohne daſs dazu die Tradition erforderlich wäre, den Uebergang des Figenthums und der Gefahr(m). Diese Hauptänderung trift also auch den Kauf, dessen sonstige Bestimmungen übrigens mit den Verfügungen des 6. B. gröstentheils überein- stimmen. Erstes Capürel. Von der Natur und Form des Verkaufs. Völlig aus dem G. R. entlehnt sind der Be⸗ griff, die Fincheilungen und Erfördernisse des Verkaufs, gröstentheils abweichend aber die Be- stimmungen über die eintretende Wirksamkeit desselben und über die arrha. 1) Begrifk und Pintheilungen⸗ Gemeinrechtlich ist der Begriff, daſs der Verkauf der Vertrag ist, wodurch sich 0 Code eivil suivi de'exposé VI 3. m) Vergl. S. 19. · 284 G sich einer zu Ueberlieferung einer Sache, und der andere zu deren Bezahlung ver⸗ bindlich macht: Art. 1632(u), und die Verfügung, daſs der Verkauf mit oder ohne Bedin- gung, und im erstern Fall mit einer auf- Schiébenden oder aufhebenden Bedingung, so wie endlich alternativ über zwey oder mehrere Sachen geschlossen werden könne, und alsdann nach den allgemeinen von Con- tracten überhaupt geltenden Grundsätzen beurtheilt werde: Art. 1554(o). II.) Form und Erfordernisse. Fine bestimmte Form ist, wie auch im G. B., nicht vorgeschrieben, und nur die Förm- lichkeiten, welche das Geset? im allgemeinen gür alle Contracte des Beweises wegen än- ordnet, sind auch hier erkorderlich. Insbeson- dere enthält die Bestimmung des 1582ten Art., qals der Kauf in eine Notariatsurkunde (1317 fgg) oder eine Privathandschrift (1322 Igg.) gefalst werden könne, durch- — n) Thibaut II, 355. o) Vergl. Art. 1168— 1134. 1189— 1196. und als Bei- spiel einer stillschweigenden Bedingung den Art. 1583. 65 285 6 durchaus nicht die Vorschrift, dals ein schriftli- cher Aufsatz wesentlich erforderlich sey(P). Sobald also die Erfordernisse des Kaufs: die EFinwilligung, die Sache und der Kaufpreis, vor- handen sind, ist der Kauf perfect, wovon die nothwendige Folge ist, daſs auch das Versprechen eines Verkaufs, sobald die Contrahenten über die Sache und den Preis einig sind, als Verkauf gilt: Art. 1589 3. Völ- p) Code civil suivi de P'exposé VI,. 5. 50. 85— 83. Vergl. noch Jurisprudence VII, 146. Nur hey der Schenkung(951) und dem Heirathscontraote ¶(1594) ist die Abfassung in einer Notariatsurkunds als nothwendige Förmlichkeit vorgeschrieben, bey allen übrigen Contracten, und namentlich bey dem Verkaufe dient ein schriftlicher Aufsatz nur zum Beweise der Fxistenz: Code civil suivi de l'ex- pose 1. c.; war daher die verkaufte Sache keine 150 Franks werth(151), oder war der Anfang ei- nes schriftlichen Beweises vorhanden(1549), so hat auch Zeugenbeweis, und in allen Pällen Eidesdela- rion statt(1558) Mehrere Appellationsgerichte, be- sonders das zu Caen und Lyon trugen zwar darauf an, daſs wenigstens bey dem Verkaufe von Immo- bilien ein schriftlicher Aufsatz verfertigt werden müsse: Observations III. Caen p. So. Lyon P 39 doch blieb dies ganz unberiicksichtigt: Code civil suivi de l'expos VI, 36. * Thibaut I, 145. a. E. 236 6 Völlig gemeinrechtlich ist die Bestimmung, daſs der Kaufpreis gewils und von dem Gontrahenten bestimmt seyn müsse: Art. 1591, daſs es jedoch erlaubt sey, einem dritten die Bestimmung desselben zu über- lassen: Art. 1592(4), wobey das Fr. R. in dem eben angeführten Ar- tickel den Zusatz macht, daſs wenn der Dritte die Schätzung nicht vornehmen will oder S der Verkauf ungültig sey. Das Erforderniſs eines wahren und verhält- niſsmäsigen Kaufpreises(pretium verum et yus- tum)() ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrie- ben, doch liegt wenigstens die Nothwendigkeit des Letztern in der nachher vorkòmmenden Re- Scissionsklage wegen einer Verletzung über sieben Zwölftheile(1674 fgg.). Als eine neue Bestimmung ist dagegen an- zusehn der Inhalt des Art. 1593. Die Kosten des Kaufcontracts und an- dere durch den Verkauf veranlaste Ausga- ben 4) Hofacker prinr jur. eiv. III, 1905. *) Thibaut II, 357. di tr 5t 65 287 6 ben trägt der Käufer(r).[Ausgenommen die der Ueberlieferung: 1606(T†).— Mach G. R. tragen in der Regel beide Contrahenten die⸗Ko- ten(). III.) Fintretende Wirksamkeit des Verkaufs. a.) Im allgemeinen. Nach G. R. geht bey dem Verkaufe das Fi- genthum erst über, wenn die Sache tradirt, und der Kaufpreis, sofern nicht auf Credit gehandelt wurde, bezahlt ist, die Gefahr aher, sobald die Finwilligung der Contrahenten erklärt ist(s). Das Fr. R. trift dagegen die nachstehenden, oben schon im Allgemeinen erwähnten, Bestimmun- gen. Art. r) Der Tribun Faure führt als Grund dieser Verfügung an, daſs sonst der Kaufpreis fiür den Verkäufer ver- ringert werde: Code civil suivi de l'exposé VI, 57, ohne zu bedenken, dals doch für den Käufer der Kaufpreis auf gleiche Weise erhöht werden würde. *) Fälle wo der Verkäufer alle Kosten ersetzen muſs, enthalten die Art. 1621. 1630. 1646. 1645. Im allge- meinen vergl. noch Art. 4248. 1) Thibaut II, 899. a. F. ³) Thibaut II, 592. 856. I, 3501 fgg. Hokacker III, 1907.— Tracitionibus et non pactis dominia rerunn tynnsferuntur: Codscivil suivi de l'exposé VI, 6. 238 6 Art. 1585, Der Verkauf ist unter den Contrahenten perfect, und das Eigenthum geht rücksicht- lich des Verkäufers(t) auf den Käufer ipyo jure über, sobald man über die Sache und den Kaufpreis einig ist, wenn auch die Sache noch nicht übergeben und der Preis noch nicht bezahlt ist. b.) Insbesondere bey solchen Sachen, welche gewöhn- licher Gegenstand des Handels sind. Die hier vorkommenden Grundsätze sind mit einer einzigen Ausnahme ganz gemeinrecht- lich, namenclich: daſs bey Gegenständen, welche dem Han- del unterworfen sind(marchandises(u)), wenn sie auf das Gewicht, nach der Zahl oder dem Maase verkauft werden, der Verkäufer so lange die Gefahr trägt, bis sie zugewogen, zugezählt oder sin e) Da ein Vertrag nie die Rechte eines Dritten auf- heben kann(1165): CGode civil euivi de l'exposs VI, 33. u) Marchandises sind nicht blos Waaren in gewöhnli- chem Sinne des Worts, sondern alle bewegliche leblose Sachen, insofern sie Gegenstand des Handels sind, z. B. auch Getraide: Jouanneau II, 451. in de wi — 65 239 6 sind(v), mit dem allgemeinen Zusatze, daſs demungeachtet der Käufer entweder die Ueberlieferung, oder, den Umständen nach, vollen Schadensersatz fordern kann. daſs hingegen bey solchen Sachen, wenn sie in Pausch und Bogen verkauft werden, der Kauf sogleich und eche dieselben ge- wogen, gezählt oder gemessen sind, per- kect wird: Art. 1556(w). Eine Abweichung liegt jedoch darin, daſs der Verkauf von Sachen, welche man 4 gewöhnlich vorher zu schmecken pflegt, z. B. von Wein oder Ochl, so lange als gar nicht geschlossen angenommen wird, als der Käufer dieselben noch nicht ge- 3 schmeckt und genchmigt hat: Art. 166. indem nach Böm. R. dadurch blos der Uebergang der Gefahr aufgeschoben und der Verkauf nur als noch nicht ganz vollkommen(x) angesehn wird. d W.) Von der Arrha Handgeld, Aufgeld). Die Lehre von der arrha ist dadurch völ- lig abgeändert, daſs der gemeinrechtliche Unter- schied . v) L. 1. F. 1. D. L. 2. C. de yeric. et domm. w) L. 1. F. 1. L. 3. F. 1. D. de peric. et commn. 2)„videlicet, quasi tune plenissime veneat, cum fuerit degustatum*. L. 1. pr. L. 3j. pr. F. 1. D. ds perio. 75 8 V et comm.. Ir Thl. T 290 G schied zwischen der arrha conſtrmatoria und voenitentialis(V) völlig weskfällt, und dieselbe nach Fr. R., wenn das Gegentheil nicht aus- drücklich verabredet ist(2), immer als poeni- tentialis gelten soll. Beschränkt man sich also lediglich auf diese letztere, so ist Es ganz dem G. B. angemessen, daſs so oft bey dem Versprechen des Ver- kaufs eine arrha gegeben ist, jeder der peiden Contrahenten von demselben abge- hen kann, und zwar dergestalt, dals der abgehende Theil, wenn es der ist, welcher sie gab, dieselbe verliert, wenn es aber der ist, welcher dieselbe erhielt, das Dop- pelte ersetzen muſs: Art. 1590 Von der noch ausserdem in dem G. R. un⸗ ter dem Namen Reukauf(Pactum disylicentiae) vorkommenden Verabredung, dals einer der Con- trahenten nachher wieder von dem Vertrage ab⸗ gehn dürfe(), Hindet sich in dem Gesetzbuche nichts. Zwei- — Thibaut I, 444. 2) Code civil suivi de Pexposé VI, 8. *) Thibaut a. a. O. *) Thibaut II, 960. gen Wu tiet Aus — 291 6 Zweites Capitel. Von der Fähigkeit zu kaufen und zu verkaufen. Die in diesem Capitel enthaltenen Verfügun- gen sind sämtlich entweder ganz neu oder doch sehr verändert, indem selbst der allgemeine Grundsatz, daſs alle diejenigen einen Kaufcontract schliessen können, denen es die Gesetze nicht verbieten: Art. 1694. zwar an sich dem G. R. angemessen ist, it sei- ner Anwendung aber doch davon abweicht, in- dem hier der Inhalt des Art. 1124, dessen Ver- hältniſs zum G. B. oben(S. 12.) näher bestimmt wurde, die genaueren Bestimmungen an Hand giebt. Art. 1595. Unter Fhegatten hat ein Verkauf nur als Ausnahme in folgenden drey Fällen statt: 8 V 1.) wenn ein Fhegatte dem Andern, mit dem er in einer gerichtlich ausgewirkten Vermögenstrennung lebt, zu Berichtigung seiner Ansprüche gewisse Sachen an Zah- lungsstatt abtritt; a.) wenn der Ehemann seiner Frau, alich ausser der Vermögensabs onderung, wegen einer rechtmãvigen Ursache, z. B. als Wie- deranlegung der veräusserten ihr eigen- T2 thiim- 292 60 w thümlichen Grundstücke f1404 fgg.) 60 oder als Ersatz der ihr zugehörig gewe- senen Summen(1434 fg.), Grundstũcke abgetreten hat. 3.) wenn die Frau, in dem Falle, daſs Aus- schliessung der Gütergemeinschaft verab- redet ist, ihrem Manne an die Stelle der Summe, welche sie als Brautschatz zu inferiren versprochen hat, andere Vermö- ensstücke cedirt(4).[Nach Röm. B. ist ein solcher Verkauf gar nicht verbotenz dies vestimmt vielmehr nur, dals, wenn demsel- ben der Vertrag, der Käufer solle zu keiner Bezahlung verbunden seyn, beigefügt werde, dieser ungültig sey(b) Art. 1596. Bey öffentlichen Veräusserungen können folgende Personen bey Strafe der Nichtigkeit weder ——— a) Der leicht einzusehende Grund des Verbots der Kauf⸗ contracte unter den Fhegatten liegt darin, dols sonst der Ehemann sein Anschn und die Frau den Fin- Huſs, den ihr die Liebe des Mannes verschaft, mis- prauchen möchte, um durch einen solohen Verkauf das Verbot unwiderrullicher Schenkungen(1096.) zu umgehen. Ohnehin kommt auch, da die Frau ohne Autorisatioh ihres Mannes keinen Vertrag schliessen kann, der Grundsat? 2nr Rnwendung: Nemo in 7e sua nuctor Feri potest: Gode civil suivi de T'exposé VI, 9. 54½ b) L. 31.§. 4. D. de donat. int. V. et U. en er ul⸗ nst in⸗ is ⸗ auk 60 ru ag g il 5 293 6 weder unmittelbar noch durch Zwischenper- sonen(911) etwas kaufen: 1.) die Vormünder in Ansehung der Ver- mögensstücke derjenigen, die unter ihrer Tutel stehn.[Dies ist auch dem Röm. R. schon bekannt(ec), geht jedoch nicht auk einen Privatverkauf(d).J 2.) Mandatarien in Ansehung derjenigen Sachen, deren Verkauf ihnen übertragen ist(1). 5.) Verwalter der Güter von Gemeinden und öffentlichen Anstalten.[Hier setzt das Röm. R. noch eine Strafe auk das Vier- fache bey, aber mit dem Zusatze, wenn nicht der Ankauf speciell erlaubt wäre(†T).] 4.) Mlle Staatsdiener in Anschung der dem Staate gehörigen Sachen, welche sie von Amtswegen verkaufen(«). [Die- c) L. 5. C. de contrah. emt. d) L. 5. F. 7. D. eod. *) L. 34.§. 7. cit. vergl. mit L. 5. C. ckt. *) L. 46. D. eod. e) Zu bedanern ist es, daſs der Vorschlag des Appella- tionsgerichts zu Montpeller: es möchte ausdriicklich 8 F bestimmt werden, ob und binnen welcher Zeit die genannten Personen sich die einem Dritten adjndi- CT 294 6 [Piese Personen sind jedoch nur dann dem Verbote unterworfen, wenn sie selbst den Ver- kauf vornähmen(f).] Art. 1597. Richter und ihre Assessoren, die zur öffentlichen Procuratur gehörigen Personen, Secretarien, Gerichtsdiener, Procuratoren, gerichtlich bestellte Advocaten und Notarien dürfen sich keine Processe oder streitige Rechte und Klagen abtreten lassen bey Strafe der Nichtigkeit und des Ersatzes aller Kosten und voller Entschädigung(8).[Mach den Röm. cirten Sachen, ohne dals darin eine Umgehung des Gesetzes liege, dürfteu abtreten lassen: Observa- tions I. Montpellier p. 57, nicht bericksichtigt worden ist. f) Jonanneau II, 456. Cf. L. ult. C. de ſide et jure hastae ſsc. 8) Sehr lesenswerth ist die Aeusserung des Staatsraths Portalis über diesen Avtickel:„Un juge est érabli, „pour terminer les contestations des parties et non „pour en trafiquer. Il ue peut et il ne doit inter- „venir entre les citoyens que comme ministre des „lois et non comme l'agent des intéréts, de la haine „et des passions des hommes. 8'il descend honteuse- „ment de son tribunal, s'il abandonne le sacerdoce „auguste, qu'il exerce, pour échanger sa qualitẽ „d'olſicier de justice contre celle d'acheteur d'actions, 11 R ce we re ui h h 84 d 295 6 Röm. Gesetzen dürfen streitige Klagen gar nicht cedirt werden, wovon jedoch die Praxis ab- weicht(h); übrigens verdienen noch die gemein- rechtlichen Verbote der Cession an einen Mäch- rigern(1), und dafſs sich die Advocaten keine yubta litis oder palmarium ausbedingen sollen(kK) hier bemerkt zu werdeu(1).] Drirees Capirel. Von den Sachen, welche verkauft werden können. Gemeinrechtlich ist der allgemeine Grund- Satz, daſs alle Sachen, welche dem Verkehr nicht entzogen sind(T), wenn nicht specielle Ge- ———— „il avilit le caractère honorable, dont il est revétu; „il menace par le scandale de ses procédés hostiles et „interessés les familles, qu'il ns doit que rassurer „par ses lnmisres er ses vertus; il cesse d'étre ma- „gistrat, il n'est plus qu'oppresseur“; Gode civil suivi de l'exposé VI, 12. h) Thibaut I, 55. i) Thibaut I, 81. ) Phib urIII, 1093. 1) Von der GCession der Rechte überhaupt handeln die Art. 1689 lag. *) Als dem Verkehr entzogene Sachen nennt der Staats- rath Portalis: 4.) alle die, welche durch die Natur?u einem „ 5 296 0 Gesetze deren Verãusserung verbieten, ver- kauft werden können: Art 1593(m). So wie die Bestimmung, daſs der Verkauf nichtig ist, wenn die ver- kaufte Sache bey der Schliessung desselben ganz zu Grunde gegangen war(n). wobey jedoch statt mehrerer erschwerenden Un- terscheidungen des Röm. R.(o) die unbedingte Verfügung hinzutritt, dals, wenn nur ein Theil der Sache zu Grunde gieng, der Käufer die Macht ha- ben soll, ob er vom Kaufe zurückgehen, oder ob er die Sache um einen gemein- schaft- ——— einem gemeinschaftlichen Gebrauche bestimmt sind (res communes); 2.) die welche gegenwärtig dem öl- fentlichen Gebrauche gewidmet sind(res publicae), und 3.) solche, die zwar im Privateigenthume sind, deren Veräusserung aber das Gesetz verbietet(z. B. Potalgrundstücke: 1654.); Gode civil suivi de l'exposé VI, 11. 12. m) Thibaut I, 153. Lit. B. n) weil es sonst an dem Gegenstande des Verkaufs kehlt: Jouanneau II, 459. Code civil suivi de l'exposé VI, 55. L. 16. pr. D. de contrah. emt.— Vergl. im Allgemeinen den Art. 1502. o) L. 57. L. 58. D. de contrah. em tione. 5t le d 297 6 schaftlich auszumittelnden Werth behalten will: Art. 1601(pP). Mit dem G. R. stimmen dagegen die nach- stehenden Grundsätze nicht überein. Art. 1599. Der Verkauf einer fremden Sache(1) ist nichtig(4); doch hat, wenn der Käufer nicht gewuſst hat, daſs es eine fremde Sache p) * 90 sey Das Cassationsgericht trug darauf an, dies auch auf den Verkäufer auszudehnen: Observations du Tribunal de Cassation p. 01, doch ist darauf wohl mit Recht keine Rücksicht genommen worden. Nach der Aeusserung des Tribun Grénier geht diese Verfügung hauptsächlich nur auk Immobilien, nicht aber auf Handelsgegenstände: Gode civil suivi de T'exposé VI, 92.— Uebrigens kann natürlich die nicht als fremde Sache angesehn werden, welche von einem Vormunde verkauft wird, weil dieser dazu berechtigt war: Jouanneau II, 458.— 2Zu vergleichen sind noch die Art. 2021. 1656. „On ne doit pas avoir le droit de vendre une chose, „quand on n'a pas celui de transmettre la propriété“: Code civil suivi de l'exposé VI, 53. 92.— Das gegentheilige Princip spricht besonders die L. 28. D. de contrah. emt. sehr kathegorisch aus. Vergl. auch Thibaut I, 169, und auſser den daselbst al- legirten Gesetzen den kit. Cod. de reb. al. non alie- nand. 0 296 6 sey(r), eine Klage auf vollen Schadenser- Sat?z statt. Art. 1600. Die Erbschaft einer noch lebenden Per- son kann selbst mit deren Finwilligung nicht verkauft werden(791. 4130.)(*).[Nach Röm. r) Das Röm. R. entscheidet hauptsächlich darnach, ob beide Contrahenten oder nur einer derselben, und welcher von ihnen davon gewulst hat, oder ob es beiden unbekannt war, und läſst den Vertrag immer unter den Parteien als giltig bestehn, ausge- nommen wenn sie beide wuſsten, dafs es eine fremde Sache sey: Phibaut a. a. O. Der Unterschied die- ses Grundsat?es von dem Fr. R. ist sehr bedeutend, da zulolge des letztern der Verkauf in jedem Falle gan? ungiültig ist: Jouannean II, 457. Confé- rence VI, 15. Code'civil suivi de l'expos6 F nach dem erstern aber wenigstens dann volle Giiltig- keit erhält, wenn der Verkäufer nachher durch Erb- Schaft oder auk andere Art Eigenthiimer wird. Die Gründe dieses Verbots stellt der Staatsrath Por- ralis in einer sehr treffenden Schilderung dar, wor- in er unter andern sagt;„ elle nous offre le specta- „ole allligeant d'un parent, d'un proche assez dena- „turé pour consulter avec une sombre et avide cu- „riosité le livre obscur des destinées, pour fonder „de honteuses combinaisons sur les tristes calchls „d'une préscience criminelle, et, je ne crains pas „de le dire, pour oser entr'ouvrir la tombe sous „les t R. waren die Verträge über die Erpschaft eines Dritten(Pacta dipotiva), sobald derselbe ein- willigte, gültig(r), doch macht demselben der Tribun Grénier(u), und wohl nicht ganz mit Uurecht, den Vorwurf der Inconsequenz.] Viertes Opirelr Von den Verbindlichkeiten des Ver- käufers. Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügungen. Sämtliche Bestimmungen dieses Capitels, nem- lich die Verbindlichkeit zur Ueberliefer ung und zu der Gewährleistung für die E viction oder für heimliche Fehler sind sehr ausführlich, und ganz dazu geeignet, viele der darüber so häufig ent- stehenden Streitigkeiten abzuschneiden. Gemeinrechtlich ist die allgemeine Verbindlichkeit des Verkäu- fers, die Sache zu überliefern und für die- selbe einzustehn: Art. 1603(N. eben „les pas d'un parent, d'un bienfaiteur peut-étre“; Code civil suivi de l'exposé VI, 13. 64.— Ueber den Verkauf einer schon eröffneren Erbschaft vergl. die Art. 1696. Igg. auch die Art. 780. 3 ½1. ) Thibaut II, 677. a. F. u) Code civil suivi de l'exposé VI, 93. v) Thibaut II, 858. O 3500 D eben so ist es die Verfügung, daſs der Verkäufer verbunden ist, sich über die Verbindlichkeiten, welche er über- nimmt, deutlich auszudrücken(1162), und dals dunkele oder zweifelhafte Verab- redungen gegen den Verkäufer erklärt wer- den: Art. 160 2(w). Zwei- w) L. 39. D. de pactis. L. 21. D. de contrah. emk. L. 172. D. de R. J.— Der erste Theil des Artickels beruht auk allgemeinen Grundsätzen, warum aber auch der letzte Theil desselben, der in der Allge- meinheit, wie er abgefaſst ist, der natiirlichen Bil- ligkeit so sehr entgegen ist, aus dem Röm. Becht ebenfalls entlehnt ist, darüber wissen die Redner in den gesetegebenden Behörden selbst keinen be- stiminten Grund anzugeben. Der Staatsrath Portalis Rndet den Grund darin, dafs es von dem Verkäufer abgehangen habe, seinen Willen deutlicher auszu- drücken: Code civil suivi de l'exposé VI, 18. Eben so wenig bekriedigend äussert sich hieriber der Redner im Tribunat:„le vendeur devant, d'a- „prèés la nature du contrat, présider aux condi- „tions“: Ibid. P. 56, und der Redner im gesetz- gebenden Corps, der dabey auf gleiche Schwie- rigkeiten stölst, will deswegen die Clausel des er- Sten Satzes:„„tout à quoi il s'oblige“ auch auf den zweiten Satz ausdehnen: Tpid. P. 94. doch jst derselbe so allgemein gekalst, dals eine solche Peschräukung unzulässig ist. Sehr auffallend ist es daher, dals die auf den Vorschlag des Herrn Tron- 6 301 6 Eweiter Abschnitt. Von der Ueberlieferung. Die Grundsätze von der Tradition, welche, wie schon oben(Th. 1. S. 240.) bemerkt wurde, als eigener modus adquirendi in dem Gesetzbuche gar nicht vorkommt, sind zwar in Ansehung des Begriffs und der Haupteintheilungen fast ganz àus dem Röm. B. entlehnt, doch finden sich übrigens sehr viele nähere Bestimmungen, welche demsel- ben fremd sind. I.) Begriff und Fintheilungen der Pradition. Der gemeinrechtliche Begriff: die Veberlieferung ist die Handlung, wo- durch die(verkaufte) Sache in die Gewalt und den Besitz des Käufers versetzt wird: Art. 1604. ist ganz beibehalten, ebenso mehrere Gattungen der Uebergabe, namentlich bey beweglichen Sachen die wirkliche Ue- berlieferung: Art. 1606. ferner die traditio vymbolica, d. h. diejenige, welche— sowohl bey un- beweglichen als beweglichen Sachen— durch Tronchet im Staatsrathe genehmigten Abänderungen dieses Artickels: Jouanneau II, ℳ60, nicht ange- nommen wurden. 0 302 0 durch Aushändigung der Schliissel des ver- kauften Hauses selbst, oder desjenigen Ge- bäudes, worin die Sachen auf- bewahrt werden, geschieht: Art. 1606. 1606(). desgleichen die traditio brer manu Vacka, welche dann statt hat, wenn sich der Käu- fer schon aus einem andern Rechtsgrunde in dem Besitze der gekauften Mobilien(4) befand(1919): Art. 1606(V). so wie bey Immobilien und Gerechtsamen diejenige Uebergabe, welche durch Ahlieferung der die Figenthumsrechte des vetufer be- weisenden Urkunden geschieht(1669): Art. 1606. 1607(tt). endlich bey Gerechtsamen die mit Wissen des Ver- käufers vorgenommene Ausübung dersel- ben: Art. 1607.(2). Fremd 4) Thibaut I, 50%ÿ. lit. e. †) Nach der Aeusserung des Redners im Tribunat geht dies auch auf Immobilien: Gode civil suivi de l'exposé VI, 56. 7) Thibaut I, 301. 1) L. 1. C. de donat. Ueber das constitutum posess⸗ rium insbesondere vergl. Thibaut I, 505. 2) Thibaut I, 508. da le — be de 303— Fremd ist es hingegen dem Röm. R dals bey beweglichen Sachen, in dem Falle, dals sie zu der Zeit des Verkaufs nicht übergeben werden konnten, die blose Einwilligung zur Veberlieferung hin- reicht: Art. 1606. II.) Kosten und Ort der Ueberlieferung. In Anschung dieser Gegenstände enthält das G. R. keine ausdrückliche Bestimmung, so dals die in den nachstehenden Artickeln getrof- lenen Verfügungen als neu zu betrachten sind. Art. 1608. Die Kosten der Ueberlieferung trägt der Verkäufer, die des Abholens aber der Käufer, es müste denn eine gegentheilige Abrede genommen worden seyn.[Das 6. B. bestimmt nur im Allgemeinen die Verbindlichkeit des Verkäufers zu der Ueberlieferung(4).] Art. 1609. Der Ort der Uebergabe ist, in Erman- gelung einer vertragsmäsigen Bestimmung, der, wo sich die Sache zu der Zeit des Ver- kaufs befand. III.) Zeit. a) Thibaut II, 358. 0 304 S IIT.) Zeit der Ueberlieferung. Auch bey diesem Abschritte Kommt das oben im 1184 ten Art. aufgestellte allgemeine Princip: daſs jeder der Contrahenten, wenn der andere seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, von dem Con- tracte abgehn kann, als wichtigste Abweichung vom 6G. B. zur Anwendung. Als gemeinrechtlich ist jedoch vorher zu bemerken: daſs der Verkäufer, wenn er den verabre- deten Ablieferungstermin versäumt, und dem Käufer daraus Nachtheil erwächst, diesem das volle Interesse leisten muſs: Art. 1611(b). dals hingegen der Verkäufer die Sache, wenn nicht auf Credit gehandelt ist, nicht eher zu überliefern braucht, bis der Käu- fer den Kaufpreis bezahlt: Art. 1612(e). Mehrere andere Bestimmungen aber sind, wie auch bereits erwähnt wurde, dem G. R. entweder geradezu entgegen, oder es inder sich wenig- stens darüber nichts ausdrüchlich festgesetzt. Art. 1610. Wenn der Verkäufer die Sache nicht pinnen der verabredeten Zeit abliefert, so hat b) L. 3. F. 3. D. L. 10. C. de action. emti et vend. c) L. 13.§. 8. D. eod. ——— en en ð U⸗ E⸗ d 61 g⸗ 6 ht at 5 305 6 hat der Käufer die Wahl, ob er die Auflösung des Kaufs verlangen, oder sich, sofern der Ver- käufer allein die Zögerung verschuldet hat, in den Besitz der Sache Setzen lassen will. LEben so kann der Verkäufer vom Contracte zu- rückgehen, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt: 1654 gg.](d). Art. 1613. Selbst wenn der Verkäufer eine Zah- lungsfrist gestattet, ist derselbe dann nicht zur Ueberlieferung verbunden, wenn der Käufer nach Abschliessung des Contracts fal- Rrt hat, oder wenigstens in so schlechte Vermögensumstände gerathen ist, dals der Verlust des Kaufpreises bevorstehet, es sey denn, daſs der Käufer wegen der zur be- stimmten Zeit zu leistenden Zahlung Bürg- schaft leiste. IV.) Art der Ueberlieferung. Die Hauptgrundsätze dieser Lehre stimmen ganz mit den Principien des G. R. überein, und nur in Anschung der Frage: wie es dann gehal- ten werde, wenn die verkaufte Sache von grös- serem oder geringerem Gehalt ist, als es bedun- gen ————— d) Vergl. den Art. 1184. und die daselbst(8. 40 Ig.) gemachten Bemerkungen, auch die L. 3. F. 3. D. de act. emti vend.— IIr Thl. U 5 306 6 gen war, Rinden sich mehrere Verschiedenheiten von demselhen. Ganz gemeinrechtlich ist es: daſs die verkaufte Sache in dem Zustande üibergeben werden muſs, worin sie sich 2u der Zeit des Verkaufs befand, und dafs von diesem Tage an alle Früchte dem Käufer gehören: Art. 161 ½(e). daſs die Verbindlichkeit, die Hauptsache zu überliefern, auch die Accessarien der- selben und alles was bestimmt ist, um be- ständig dabey benutzt zu werden(524. 525.), unter sich begreift: Art. 1615(k). dals der Verkäufer dieselbe nach dem in dem Contracte ausgedrückten Gehalte über⸗ geben muſs: Art. 1616(8 so wie: 1¹ dals wenn bey dem mit Rücksicht auf ein bestimmtes Maas geschehenen(h) Ver- kaufe ——— e) L. 7. 6. D. de peric. et comm. rei vend. Hofacker princ. jur. civ. III, 1915. Nachzusehn ist der Art. 15635. vergl. mit dem Art. 547. 4) L. 23. F. ult. L. 14. 15. 16. D. de aet⸗ emti vend. Hofacker 1. c. 8) L. 6. pr. J. 4. L. 13. F. 14. D. de act. emti vend. h)„à raison de tant la mesure.« Piese Worte enthal- ren den unterscheidenden Character der Art. 1617 und 5 307 6 en kaufe eines Grundsticks der Verkäufer die in dem Contracte versprochene Grösse nicht geben kann, oder der Käufer nicht e auf deren Leistung besteht, der erstere sich 63 einen verhältniſsmãſoigen Abzug am Kauf- 6 Preise gefallen lassen muſs: Art. 1617(1). m und endlich: daſs wenn zwey Grundstücke in dem nem- e lichen Contracte und für einen und den- selben Preis verkauft sind, und von einem jeden die Gröſse angegeben ist, sobald eins 3 derselben gröſser das andere aber kleiner 5 ist, bis zu der versprochenen Gröſse Com- Pensation eintreten soll(4), wobey in m An⸗- er⸗ und 1618. von dem Art. 1619: Code civil suivi de l'exposé V, 14. 60. 95. Maleville analyse. uf p. 376, und der Staatsrath Portalis giebt dariber 3 folgende nähere Erkläruug:„On distingue dans les ufe„ventes d'immeubles faites avec déclaration de con- „kenance 1'hypothese, od l'on a Rixé le resultat de „cette contenance à un nombre déterminé de mesu- er „res, en distribuant proportionellement le prix sur n.„chaqus mesure, d'avec celle o la déclaxation de „Contenance se trouve liée à la vente d'un ou de 3„Plusieurs corps certains separés ou unis avec stipu- „lation d'un prix général pour le tout“: Code oſ. vil suivi de Texposé VI, 14. i) L. 69. F. 6. D. de eviction.— Vergl. die Note zum 1618. Art. bal- 67 4 k) L. 42. D. de act, emt. nend. 5 U 2 0 306 S Ansehung der Klage auf Frhöhung oder Verminderung des Kaufpreises die nachher aufzustellenden Regeln zu beobachten sind: Art. 1623. Alle übrige Grundsätze sind, mit Ausnahme weniger vermischt darunter vorkommenden unbe- deutenderen Vorschriften, dem G. R. fremd. Art. 1618. Isr das verkaufte Grundstick gröſser als es in dem Contracte ausgedrückt war, s0 hat der Käufer, wenn die Gröſse den verabrede- ten Gehalt um ein Zwanzigtheil über- steigt, die Wahl, ob er einen nach Verhält- niſs erhöhten Kaufpreis bezahlen, oder ganz vom Contracte abstehn will(1). Art. 1619(m). In allen andern Fällen[c'est à dire, lors- que la vente n'a pas été faite avec indication de con- ———— 1) Der Grund, weswegen in diesem, und nicht in dem im 2617. Art. vorkommenden Falle dem Verkäufer gestattet ist, von dem Verkaufe abzugehen, liegt darin, dals bey diesem vermuther wird, daſs der Käufer, der ein grösseres Stück habe kaufen wollen, auch ein kleineres käufen Könne und wolle, dals er aber in jenem Falle nicht gezwungen werden kKönne, mehr zu kaufen, als er gewollt habe: Gode civi1 süivi de I'exposé VI, 95. Vergl. auch Ibid. p. 60.— m) Vergl. die Not. h zum Art⸗ 1617. ls at e- . t- en, lals den de 6 309 0 centenance à raison de tant la mesure(n)), der Kauf mag nun eine gewisse und genau be- stimmte Sache, oder bestimmte und von ein- ander geschiedene Grundstücke zum Gegen- stand haben, die Messung mag vorausgegangen oder auf die Bezeichnung der verkauften Sache gefolgt seyn(1), so begründet die ausdrückli- che Angabe des Maases nur dann eine Er- höhung des Preises zum Vortheile des Verkäu-. fers wegen des Ueberschusses am Maase, oder eine Verminderung desselben zum Vortheile des Käufers wegen fehlenden Maases, wenn der wirkliche Unterschied in einem oder dem anderen Falle ein Zwanzigtheil(o) be- trägt, mit Rücksicht auf den Werth der ver- kauften Gegenstände insgesammt, sofern nicht eine gegentheilige Verabredung getroffen ist. Art⸗ n) Code civi1 suivi de l'exposé VI, 97. ) Dieser Unterschied beruht auf ältern Gewohnheiten Frankreichs, welche durch die gegenwärtige Verfü- gung aufgchoben sind: Maleville analyse III. p. 377. o) Das Project bestimmte ein Zehntheil, doch wurde im Staatsrathe dieser Bestimmung mit Recht als zu hoch widersprochen, und das Princip aufge- stellt, dals eine Verschiedenheit von einem Zwan- zigtheil hinreiche, auch dabey nicht auf die äus- sere Gröſse, sondern auf den Werth der Sache Riick- sicht genommen werden solle: Jouanneau II. P· 466. 310 G Art. 1620. Wenn zufolge des in dem vorstehenden Artickel aufgestellten Princips wegen eines Ueberschußsses des Maases eine Erhöhung des Kaufpreises verlangt werden kann, so hat der Käufer die Wahl, ob er ganz von dem Con- tracte abstehen(7), oder die Ergänzung des Kaufpreises nebst den Zinsen, wenn er im Besitze des Grundstücks war, nachzahlen will. Art. 1621. So oft der Käufer das Becht hat, von dem Verkaufe abzustehn(1610. 1618. 1620.), ist der Verkäufer gehalten, ihm ausser dem Kaufpreise, wenn er ihn schon erhalten hat, die Kosten des Contractes(1593) zu erstatten. Art. 1622. Die Klage auf Ergänzung des Kaufpreises von Seiten des Verkäufers, oder auf Verrin- gerung desselben oder Aufhebung des Con- tracts von Seiten des Käufers, muſs bey Strafe des 1) Dies Recht hat er also niemals wegen eines gerin- geren Maases, weil er alsdann einen verhältniſs- mässigen Abzug machen kann, selbst dann nicht, wenn er ein bestimmtes Interesse hatte, die volle Grölse zu erhalten, sofern er es nicht ausdriicklich vorbehalten hatte: Code civi!l suivi de l'exposs VI, 96. Maleville analyse III. p. 380. 10 on m bl. 0 311 0 des Verlustes binnen einem Jahre(P), vom Tage des geschlossenen Contractes an, ange- stellt werden. V.) Wer trägt das periculum vor der Ueberlieferung? Art. 1624. Die Frage, ob der Käufer oder der Ver⸗ käufer den Verlust oder die Verschlimmerung der Sache, insofern sie sich vor der Tradi- tion zuträgt, tragen müsse? muſs nach den oben(Art. 1136 fgg.) aufgestellten allgemei- nen Grundsätzen beurcheilt werden. Drirter Abschnirt. Von der Gewährleistung. Ganz dem G. B. angemessen bestimmt der 1625te Artickel: daſs die Gewährleistung, welche der Ver- käufer dem Käufer leisten muſs, einen zweifachen Gegenstand habe, nemlich den ruhigen Besit? der verkauften Sache, und die verborgenen Fehler, welche die redhi- bitorische Klage begrinden(4). Von p)„Un terme plus long jetterait trop d'incetritude „dans les affaires de I'homme“; Code civil suivi de l'exposé VI, 15. 62. ) Thibaut I, 178. fgg. 190. Igg. D 312 6 Von jener Gattung wird, in dem§. 3 von dieser in dem§. II. gehandelt. T Von der Gewährleistung im Fallé der En(r). Die hauptsächlicheren Grundsätze über die Evictionsleistung sind aus dem Röm. R. entlehnt, doch sind auch mehrere Bestimmungen desselben, z. B. über den Fall, wo mehrere entweder auf einander folgende oder gleichzeitige Auctoren vorhanden sind(6), So wie darüber, wenn der Auctor oder die, welche mit ihm eine Person ausinachen, selbst evincixen wolien(†.), ganz mit Stillschweigen übergangen. Bey den verschiedenen Abtheilungen, unter denen wir diese Lehre, der bessern Uebersicht wegen, vortragen werden, soll das Verhältniſs einer jeden derselben zum Röm. R. besonders angegeben werden. I.) Wann tritt die Verbindlichkeit zur Evictionsleistung ein? Die Bestimmung welche das Gesetzbuch über diese Frage trift, ist ganz gemeinrechthich: der 1)„La dépossession juridique s'appelle eviction“s Code civil suivi de l'exposé VI, 62. 8) Thibaut I, 185. Thibaut 1, 157. K 313 0 der Verkäufer ist auch ohne besondere Verabredung ipo jure verbunden, dem Käu- fer, wenn die verkaufte Sache ganz oder zum PTheil evincirt, oder wegen Lasten, welche beym Verkaufe nicht angegeben sind, in Anspruch genommen wird, Ent- schadigung zu leisten: Art. 1626() II.) Wie weit erstreckt sich die Verbindlichkeit zur PEvictionsleistung? a.) wenn die ganze Sache evincirt wurde. Auch diese Abtheilung ist fast durchaus ge- meinrechtlich, namentlich die nachstehenden Ver- fügungen: der Käufer kann wenn die verkaufte Sache evincirt wird, fordern: 1.) die Zurückgabe des Kaufpreises, so wie 2.) der Früchte, insofern er dieselben dem evincirenden Fi- genthümer restituiren muſs; 3.) die Kosten, welche durch die Klage auf Evictionslei- stung und durch die erste Kliage gemacht worden sind, endlich.) volle Schadloshal- tung und die Kosten und Gebühren des Contractes: Art. 1630 C. Hat sich der Werth der Sache, selbst ohne Zuthun des Käukers, vermehrt, so muſs t) Thibaut I, 178. u) Thibayt I, 134. muſs der Verkäufer auch den erhöhten Werth bezahlen: Art. 1633(*), ja er muſs sogar,[welchss aber eine Abweichung vom G. R.(w) enthälm, wenn umgekehrt die Sache durch Nachläl keit des Käufers oder durch Zufall an Werth verloren hat oder verschlim- mert worden ist, demungeachtet den vollen Kaufpreis ersetzen: Art. 1631, es sey denn, dals der Käufer aus diesen von ihm her- rührenden Deteriorationen selbst Nutzen gezogen habe(4): Art. 1632. Der Verkäufer muſs ausserdem alle noth- wendigen und mitzlichen Verwendungen, sokern sie nicht der Fvincirende selbst ver- gütet: Art. 163 4, und, wenn er in bösem Glauben ist, selbst alles was nur des Ver- nigens wegen aufgewendet ist(impenꝰce voluptuariae), erset?en(tt): Art. 1635(*). Das ———— *) Thibaut a. a. O⸗ v) Thibaut a. a. O⸗ 4) wenn er z. B. Bäume gekällt hat: Code ci vil suivi de l'exposé VI, 62. ) Den Grund, warum der Verkäufer in gutem Glau- ben die impensae voluptuariae nicht zu vergiten brau- che, giebt der Tribun Faure kolgendergestalt „Dans la stipulation genéral de garantie ou dans la „convention racite à delaut de stipulation générale, „on ne peut supposer, que l'intention du vendeur „ait été de rembourser al'acquereur en cas d'éviction „les 0 315 6 b.) wenn nur ein Theil der Sache evincirt ist. Das G. R. nimmt besonders darauf Rücksicht, ob die verkaufte Sache eine umiversitas ist oder nicht. Im erstern Fall unterscheidet es die zni- versitas juris und facti und giebt nur, wenn eine zu der letztern gehörige Sache evincirt wur- de, eine Klage auf Entschädigung(V); das Fr. R. erwähnt dieses gar nicht. Im übrigen sind die hier vorkommenden Sätze gemeinrechtlich, namentlich: daſs der Käufer, wenn der evincirte Theil der Sache zu dem Ganzen in einer solchen Bezichung steht, daſs der Käufer dieselbe ohne diesen Theil nicht würde gekauft haben, von dem Verkaufe abgehen kann: Art. 1656(2). und dafs, wenn keine Aufhebung statt hat, der Käufer für den evincirten Theil Entschädigung zu verlangen berechtigt ist, und „les dépenses, que le gout ou la caprice l'auraient „porté à kaire, et qui, sans augmenter le prix du „fonds auraient couté quelquefois plus, que le „fonds méme“: Code civil suivi de l'expose VI, 62. 65. 2) Thibaut I, 18. 7) Thibeut I, 179. 2) L.. F. 1. D. de minorib. L. 46. D. de Solut. et lib. Thibaut J, 182. 3 6 6 und zwar in dem nach der Zeit der Evic- tion zu bestimmenden Werthe, und nicht nach Verhältniſs des ganzen Kaufpreises ohne Rücksicht, ob der Werth der ver- kauften Sache vermehrt oder vermindert t c.) wenn Servituten auk dem Grundstücke haften. Hier weicht das Fr. R. in mehrerer Rück- sicht von dem G. B. ab. Art. 1658. Wenn es sich findet, dals auf dem ver- kauften Grundstücke, ohne daſs es dem Käu- fer bekannt gemacht worden wäre, nicht sichtbare Servituten(servitudes non apparen- tes: 669(*)) ruhen, welche so bedeutend sind, daſs sich vermuthen läſst, der Käufer werde das Grundstück nicht gekauft haben, wenn er davon gewust hätte, so kann er, sofern er sich nicht mit einer Schadloshal- tung begnügen will, auf Aufhebung des Contractes klagen.[Die Verfügungen des Röm. R. über diesen Gegenstand sind nicht ganz bestimmt, doch giebt dasselbe wegen nachher vorgefundener Servituten nur eine Klage auf Entschädigung, läſst aber *) Waren die Servituten sichtbar, so hat keine Ver- heimlichung start gefunden, und die Verkügung die- ses Artickels kann nicht eintreten: Maleville ana- 1yse III. p. 359. en 0 317 6 aber dagegen diese Klage auch wegen anderer Lasten zu(4).] III.) Wann fällt die Verbindlichkeit zur Evictions- leistung weg? Die in Rücksicht auf diese Frage vor- kommenden Verfũgungen bieten nur unbedeu- tende Abweichungen vom G. R. dar. Auch die- Sem ist es angemessen, daſs die zur Fvictionslei- leistung in folgenden Fälleu cessirt: 1.) wenn es vorher verabredet wird(T), und zwar können die Parteien überein- kommen, daß' die Verbindlichkeit in ihrer Wirkung erhöht oder vermindert(b), oder dals sie ganz aufgehoben werde: Art. 16½7 Hat jedoch der Verkäufer durch eine eigene Handlung die Gewährleistung begründet, so haftet er ungeachtet einer gegentheili- gen Verabredung, welche völlig nichtig Fr(*) Art. 1628(4). Selbst à) Thibaut I, 178. 182. *) Thibaut I, 189. b) Sis können z. B. verabreden, dals statt der Entschä- digungeine hestimmte Summe gegeben werde: Ma- 1evi1e analyse III. p. 385. c) als der natitrlichen Gerechtigkeit und den guten Sitten zuwider: Gode civil suivi de l'exposé VI, 16. 62. d) L. 6. F. ult. D. de act emti. Malevill1e III, 534. 318 Selbst in dem Falle, daſs verabredet ist, es solle keine Gewähr geleistet werden, muſs der Kaufpreis restituirt werden(†), es sey dann, dals der Verkäufer mit der zu befürchtenden Eviction schon bekannt gewesen sey, oder alle Gefahr übernom- men habe: Art. 1629. 2.) wenn sich der Käufer durch ein Ur- theil in letzter Instanz oder gegen welches keine Appellation mehr statt hat, condem- niren läſst, ohne seinem Auctor item zu denunciiren, sofern dieser beweisen kann, daſs er Mittel in Händen habe, womit die Klage hätte können unwirksam gemacht werden: Art. 16 ½0.[Diese letzte Beschrän- kung, welche die Lage des Verkäufers so sehr erschwert, ist dem G. R. völlig unbekannt(e), die 4) L. 11. F. ult. D de act. emti. Maleville 1. e. Doch sind auch zu vergleichen L. 63. D. de eoict. L. 21. C. eod. L. 1. C. fam. ercisc., welche einige Dunkelheit über diesen Grundsatz verbreiten. Sie exegetisch zu behandeln, würde hier nicht an seiner Stelle seyn. c) Der mit nicht unbedeutenden Griinden unterstitzte Vorschlag der Appellationsgerichte zu Bordeaux und Lyon, dals die Klage auf Evictionsleistung, sohald der Käufer seinem Auctor nicht litem denunciirt habe, unbedingt wegkallen miisse: Observations 3 C. I. Bordeaux 21, III. Lyon 135. blieb ohne Erfolg. Vergl. überhaupt: Thibaut I, 268. „— 8———„ S— 5 319 6 die erstere Vertügung ist demselben angemes- sen, indem es ebenfalls verfügt, dals die Litis- denunciation zeitig, d. h. wenn die Mssistenz noch von Mutzen ist, geschehn solle(f).] IV.) Allgemeine Grundsätze über Entschädigung. Art. 1659. Die übrigen Fragen, welche über die durch Nichterfüllung des Contractes für den Käufer begründete Forderung des Schadens und Interesse's entstehn können, sind nach den oben(1136 fgg. 1142 fgg.) vorgekom- menen allgemeinen Regeln zu bestimmen. 1. Von der Gewährleistung wegen eines Fehlers der verkauften Sache. Wenn sich gleich in dieser Lehre viel Ueber- einstimmendes mit dem 6. R. Hndet, und sogar in der wichtigen Bestimmung der Dauer der red- hibitorischen Klage das Herkommen eines jeden Orts beibehalten ist, so sind doch auch sehr be- deutende Abweichungen zu bemerken, von de- nen wir vorerst nur das bemerklich macheri, dals der folgenreiche Unterschied unter der actio redhibitoria und Juanti minoris(g) völlig ces- ) Thibaut III, 1272. 8) Thibaut I, 190. 192. 194. 6 320 6 cessirt(†), daſs von den speciellen Wirkungen des Aedilitischen Edicts(h) nicht mehr die Rede ist, und daſs die Anwendung dieser Klage auf den Fall, wo von mehreren Sachen nur eine Fehlerhaft ist(1), worüber in der Lehre von der Fviction(1656) eine ähnliche Verfügung vor- kam, gar nicht erwähnt ist. Wir wählen auch hier der Klarheit wegen bestimmte Rubricken. I.) Wann tritt die redhibitorische Klage ein? Fs ist bereits bemerkt worden; dals die Wandelungs- und Minderungsklage nicht mehr als zwey verschiedene Klagen nebeneinander be- stehen; davon abstrahirt sind alle zu dieser Ab- cheilung gehörige Grundsätze gemeinrechtlich, insbesondere: daſs der Verkäufer für die verborgenen Fehler, welche die verkaufte Sache zu dem bestimmten Gebrauche entweder ganz un- taug- 4)„Notre article mer ensemble T'action redhibitoire „et celle quanti minoris, parcequ'en eflet ce n'est „que par les circonstances et sehon le dégré de gra- 8 „vité du vice, qu'on peut decider, s'il y a lieu à „résoudre la vente ou à diminuer seulement le prix“: Maleville analyse III. p. 3595. h) Thibaut I, 191. i) Thibaut I, 195. — 5 0 321 6 tauglich machen, oder denselben so sehr verringern, daß der Käufer, wenn er die Fehler gekannt hätte, die Sache gar nicht „ 85. ⸗ 5. gekault oder einen geringern Preis dafür gegeben haben würde(k):(Art. 1641(1)). Ob zu Begründung der redhibitorischen Klage 8 8 Hauptmängel erforderlich seyen, und wel⸗ che dahin gehören, ist gemeinrechtlich nicht bestimmt(m), sondern bexuht auf Particular- 1) Der Tribun Grenier hält dafir, dafs die Bestimmung der Fehler, welche diese Klage begriinden, nach den bisher geltenden Ortsgewohnheiten entschieden wer- den sollen, mit der Aeulserung:„II faut donc dans „oes cas, que la Loi respecte des usages antiques et „invariables, qui sont eux mémes devenus une espece „de loi vivante“ Code civil suivi de l'expose VI, 99, auch wiünschte das Tribunal zu Agen, von einer ähulichen Ansicht ausgehend, dals alle redhi- bitorische Mängel classiicirt, und dadurch die Gewohnheiren ausgeschlossen werden möch- ten: Observations T, Agen p. 19. Doch sind wir damit nicht ein versranden, da die Verordnung vom 21. Merz 180 ½. Art. J. alle bisherigen Gewohnheiten abschafft, wovon nur dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn ein Gesetz dieselbe ausdricklich begründet, wie z. B. bey den Art. 645. 168. 1756. 1743. 1753. 1779. 2102. n.. s0 dafs auch, da die Bestimmung des Gesetzes klar ist, die Verkigung der Art. 1159 und 1260 nicht eintreten kanu. 0) Thibaut T, 290. 191. m) Phibaut I, 192. Ur Thl. X 322 G gesetzen und Gewohnheiten(n),]) wobey es völlig einerley ist, ob deér Verkäufer die Fchier kannte oder nicht: Art 1645(9), und ob die Sache noch existirt, oder ob sie der Fehler wegen zu Grunde gegangen ist(1): Art. 16 ½7(tt). II.) Verbindlichkeiten des Verkäufers der fehlerhaf- ten Sache. Pie hier vorzutragenden Grundsätze stimmen gleichergestalt fast ganz mit dem G. R. überein: Der Käufer hat die Wahl, ob er die Sa- chen zurückgeben und den Kaufpreis Zu- rückfordern oder die RBestitution eines durch Kunstverstandige bestimmten Theils des Kaufgeldes verlangen v ill: Art. 164 ½(P). Der Verkäufer muls sogar, wenn er die Fehler der Sache kannte, ausser dem Preise auch volle Entschädigung leisten: Art. 1645(4), und wenn er in gutem Glauben war, n) Ueber das Helsische Becht vergl. Kopp Hess. Handb. Th. 5. s. verb. Hauptmangel. o) F. 1 6 2. D de aechlit. edict.— Der 2te Theil des 1645. Art. wird unten bey den Ausnahmen vorkom- men. 4) welches natiirlich der Käufer beweisen muls: Code civi1 suivi de l''exposé VI 66. †4) IL.. 47.§F. 1. D. de aedil. ed.— Auch von diesem Art. kommt die 2te Abtheilung unten vor. p) Thibaut I, 195. q) Thibaut a. a. O. e —— R ⸗ de war, wenigstens die durch den Contract verursachten Kosten: Art. 1646(†) ersetzen. III.) Daner der redhibitorischen Klage. Das Gesetzbuch hat die gemeinréechtliche Zeitkrist von 6 Monaten und einem Jahre(r), welche auf dem Unterschiede der Wandelungs- und Minderungsklage beruht, nicht angenommen, sondern verfügt folgendes. Art. 168. Die redhibitorische Klage soll binnen einer kurzen Frist, welche sich nach den Ge- wohnlleiten des Orts, wo der Kauk geschlos- sen ist, richtet(«), angestellt werden. IV.) Fälle, wo diese Klage wegfällt. Diese sind theils deim G. B. angemessen, theils †) Thibaut a a. O⸗ ) welches ein kempus rrile ist: Phibaut II, 1056. . 5) Meleré Appellationsgerichte schlugen dié ausdrück- liche Bestimmung der Frist vor, Rx das zu Agen äuſsert sich duriber kolg gendermaſsen:„Il ne faut „laisser régler par Pusage rien, de ce qui peut ẽtre „réglé par la loi. Les UFages ne vignnent, qu'au „dékaut de la l0i; ils la suppléent Labord, et Hinis- ent par la tuer:“ Observations J. Agen pr 19. Amiens P. 14. Bordeaux p. 22. Bour ges P 7 etc.— Ueber das Heſsische Recht vergl. die Vro v. 17. Merz 1767. F. 40.(Samml. der Heſs. LandesOO. VI. 11.) X 2 5 324 6 wheils sind sie demselben fremd. Gemeinrecht- lich ist es, dals die Klage weglällt: 1) wenn die Feh⸗ ler sichtbar waren, so dals sie der Käufer wahrnehmen konnte: Art. 1642(t). 2) Wenn die Sache durch Zufall zu Grunde gieng? Art. 1647.[Diese in der Natur der Sache liegende Verfügung gehört gar nicht hieher] Abweichend sind dagegen folgende Fälle, wo die Klage ebenfalls wegkallen soll, nemlich: 3) wenn der Verkäufer, sofern er in gu- tem Glauben ist(T†), verabredet hat, dafs er zu keiner Gewährleistung verbunden seyn wolle: Art. 1643,[Nach G. B. ist es ohne Wirkung, wem sich der Verhäufer ganz allgemein ausser Verantwortung geset?t hat(u), er mufs vielmehr, um frey zu seyn, gewisse Fehler ausdrücklich bestimmt haben(vN 4.) wenn eine Bache gerichtlich verkauft wird. Gemeinrechtlich ist dies nicht, doch ist die Verfügung Teutschen Particularrechten nicht fremd.] Das 1 — ) Thibaut I, 190. 191* 4) war er in bösem Glauben, so befreit ihn die nach⸗ stehende Clausel nicht: Malevi1Ie analyze IH, p. 305. ) Thibaut I, 191* v) ThibaurI, 196 d 325 8 Das G. R. setzt noch einige Fälle hinzu, z. B. wenn der Fiscus verkauft(†), wovon das Fr. R. schweigt. B i Von den Verbindlichkeiten des Käufers. Auch der Inhalt dieses Capitels ist gemischt, besonders giebt hier ebenfalls das oben im 1154ten Art. aufgestellte allgemeine Princip den Grund zu mehreren vom G. R. abweichenden Verfü- gungen. Sämtliche Artickel beziehen sich auk die Ver- bindlichkeit des Käufers zu Bezahlung des Kauf- reises(w); ohne sie daher weiter abzutheilen P 1 wollen wir alsbald den Inhalt derjenigen, welche gemeinrechtlich sind, angeben: Die Hauptverbindlichkeit des Käufers ist die, das Kaulgeld an dem Orte und zu der Zeit zu bezahlen, wenn es verabredet ist: Art. 1650(2), und wenn nichts darüber be- stimmt ist, zu der Zeit und an dem Orte, wo die Veberlieferung geschehen soll: Art. 1661. — *) Thibaut a. a. O. w) Veber sonstige Verbindlichkeiten desselben vergl. Maleville analyse III, p. 405. 06. 2) Thibaut I, 353. I, 95. 326 5 1651.[Das 6. B. sagt dies nicht ganz mit der Bestimntheit(V). Von dem Kaufgelde miissen Zinsen bezahlt werden: 1.) wenn es versprochen ist, 2.) wenn die verkaufte Sache tradirt ist und Früchte oder andere Einkünfte bringt (1614)(2), 3.) woenn der Käufer gemahnt ist(*), und zwar vom Tage der Mahnung: Art. 1652 679 Ist der Käufer durch eine Realklage ge- stört, oder hat gerechte Ursache(7†) eine Störung zu fürchten, so kann er, wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil verab- redet ist, die Zahlung so lange verweigern, bis der Verkäufer das Aufhören der Stö- rung 5) E Vergl. Thibaut au d. angef. Stellen. 2) L. 15. F. 20. 21.— Maleville(analyse p. 010) glaubt, dals in diesem Falle die Zinsen selbst dunn laufen, wenn ein Zahlungstermin bestimmt ist, àllein in dieser Bestimmung ein Vertrag, der dem Gesetz derogirt. *)„ Une sommation est un acte extrajudiciaire““: Ob⸗ servations du Tribun. dé cassation p. 04. Ob⸗ servatjons des trib. d'appel. I.“ Bourges p. 57. Maleville analyse III, p. 401. ) Vergl. üiberhaupt Thibaut IH, 858. †)„La loi dir: un juste sujet; elle ne veut pas „autoriser les prétextes, elle exige un motif raison- „nable“: Code civil suvi de l'exposé VI, 59. Sä be de n in m 6 327 0 rurg bewirkt, oder Caution stellt: Art. 1665(4). Dagegen sind aber folgende Sätze, welche sämtlich, wie schon erwähnt wurde, auf dem im 118 ½ten Art. énthaltenen allgemeinen Grund- satze beruhen, bis auf den Art. 1656, den wir aber des Zusammenhangs wegen nicht von den übrigen trennen wollen, dem 6. R. nicht ent- sprechend. Art. 1654. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, so kann der Verkäufer die Aukhebung des Contracts verlangen(1154. 1610. fggM. Art. 1655. Bey Immobilien wird diese Aufhebung sogleich erkannt, wenn der Verkäufer in Ge- kahr ist; die Sache und das Kaufgeld zu ver- lieren; ausserdem kann der Richter den Um- ständen nach eine längere oder kiirzere Frist gestatten. Iet aber diese Frist abgelaufen, so muls die Aufhebung erkannt werden. Art. 1656. Auch selbst wenn bey dem Verkaufe von Immobilien verabredet ist, dals derselbe, wenn der Zahlungstermin nicht eingehalten werde, ip/o jure aufgehoben seyn solle, so Kahn a) L. 18. J. 2. D. de peric. L. 24. C. de evict. 6 328 6 kann doch der Käufer noch zahlen, so lange er nicht durch eine Mahnung in Ver-⸗ zug gesetzt ist(1159).[Ler kann mbram pur- giren(b)); nach der Mahnung aber kann der Richter keine Frist mehr gestatten.[Der Innhal; dieses Artickels ist, wie bereits oben er- wähnt wurde, gemeinrechtlich, es sind nemlich die Bestimmungen über die Jex commioria, wel- che hier ganz unverändert vorgetragen sind(e)]. Art. 1657. Bey dem Verkaufe von Lebensmitteln und Mobilien(t) hat jedoch die Auflösung zum Vortheile des Verkäufers auch ohne Mahnung(1139) ip0 jure statt, sobald der verabredete Zahlungstermin abgelaufen ist(4). Sechs- b)„La rigueur du contrat pouvait étre adoucie par la volonté de Phomme; le silence du vendeur fait pré- sumer son indulgence: Code civil suivi de l'ex- pose; VI, 17. c) Thibaut II, 95g. 3) Nach dem Project auch bey marchandises, doch ist dies ausdriicklich weggelassen: Jouanneau II, 5. Maleville analyse III, p. 404. d) weil der Preis solcher Gegenstände täglich wech- selt, und daher der geringst⸗ Verzug olt elnen un- ersetzlichen Schaden verursacht: Observations V, Toulouse p. 66. Code civil snivi de'exposé VI, 18. 59. von der andern Seite aber auch der Werth Sewöhnlich weit geringer ist, so dals man die For- malitäten nicht häufen mufs: Maleville analyse III. p. 04. —— 0 329 60 Sechste Cpiel. Von der Nichtigkeit und der Auf- hebung des Kaufs. Art. 1653. Zu den in dem gegenwärtigen Titel und bey der Lehre von Gontracten überhaupt aulgeführten Ursachen der Nichtigkeit oder Aukhebung kommt noch die Aufhehung durh Wiederkauf und wegen Geringfügigkeit des Kaufgeldes. Erster Abschnitt. Von der Befugnils des Wiederkaufs. In dieser ganzen Lehre, welche ihrer ge- ringeren Wichtigkeit nach und in Verhältnils zu den übrigen viel zu weitläuftig abgehandelt wor- den ist, sind nur der Begriff, das einstweilige Figenthumsrecht des Käufers und die Hauptver- bindlichkeiten des Verkäufers aus dem G. B. ent- lehnt, alle übrigen Bestimmungen sind demsel- ben ganz oder wenigstens in dieser Anwendung fremd. I.) BegrikF. Pieser ist, wie gesagt, ganz gemeinrechtlich: Der Wiederkaufscontract ist ein Vertrag, wodurch sich der Verkäufer vorbehält, die Sache gegen Erstattung des Kanfprei- ses und der gesetzlichen Entschädigungen zu- — 00 330 5 zurickzunehmen: Art. 1659(e).[Das Fr. R. erwähnt das pactum de retroemendo 6 nicht.] II.) Beschränkungen des Wiederkaufsrechts. Sie sind dem G. R. durchaus unbekannt, und die Französischen Gesetzgeber haben bey deren Aukstellung hauptsächlich auf den schon oft an- geführten Grundsatz Rücksicht genoimnmen, dals es dem gemeinen Besten entgegen scy, das Fi- genthum so lange in Ungewilsheit zu lassen(3 Art. 1660. 1661. Das Wiederkaufstecht kann zum höch⸗ sten auf fünk Jahre verabredet werden. Ist eine längere Zeit zugestanden, so wird sie auf Frist reducirt. Auch kann selbst der Richter diese Frist nicht verlängern. Art. 1662. Hat der Verkäufer binnen dieser Frist sein Recht nicht ausgeübt, 8so bleibt der Käu- ſer ſipso jure(8) unwiderruflicher Eigen- thümer. e) Thibaut II, 957. f) Thibaut a. a. O. à. P 4) Code eivil suivi de exposè VI, 19. 67. 102 8) Observarions III, Colmar p. 26. — fr— 35 6 Art. 1663. Die Frist lauft gegen alle Personen, selbst gegen Minderjährige, vorbehaltlich des ih- nen auf irgend eine Art zustehenden Regres, Ses.[MNach G. BR. wird ein Minderjähriger ge- gen jedes ihm nachtheilige Geschäft restituirt(h).] III.) Wirkungen des Wiederkaufs. a.) Im Allgemeinen. Gemeinrechtlich ist es, daſs der Käufer alle Rechte seines Verkäu- fers ausübt, und sowohl gegen den wah- ren Eigenthümer selbst, als gegen alle die, welche eine Hypothek oder Ssonstige Rechte an der verkauften Sache verlangen, ver- jähren kann: Art. 1666.[Das G. B. betrach- tet ihn überhaupt als widerruflichen Figen- thümer(i).) daſs der Verkäufer, welcher von dem Wiederkaufsrechte Gebrauch machen will, vorhér nicht blos den Kaukpreis selbst, sondern auch alle durch den Gontract ver- anlasten Kosten und Gebühren und alle nothwendigen oder den Werth des Grund- stücks erhöhenden Verwendungen ersetzen muſs: Art. 1673(k). Dagegen folgen nun die von dem G. R. ab- weichenden Grundsätze: Art. h) Thibaut II, 1010. i) Hofacker prihe. jur. cio. III, F. 1961. k) Thibant II, 957.— Die 2te Abtheilung des 1673. Art. kommt weiter unten vor. Art. 1664. Der Verkäufer kann sein Recht gegen jeden weitern Käufer ausüben, selbst wenn das Wiederkaufsrecht in dessen Contract nicht ausgedrückt seyn sollte.[Nach G. B. ist seine Befugniſs blos persönlich(1) Art. 1666. Der Käufer kann den Gläubigern seines Verkäufers das heneficium ercuioni(die Finrede der Vorklage] entgegen setzen.[Nach G. R. kann davon nicht die Rede seyn, da bey persönlichen Klagen der Käufer gar nicht haftet, Bealklagen aber unbedingt gegen ihn angestellt werden können.] Arr. 1667. Wenn der, welcher die ungetheiilte Hälfte (partie indivise) eines Grundstiücks gekauft hat, bey einer gegen ihn provocirten Licita- tion das Ganze erstanden hat, so kann er den Verkäufer, wenn er sich des Wieder- kaufsrechts bedienen will, verbinden, das Grundstũck ganz zu nelunen(m).[Das G. B. stellt 1) Thibaut a. a. O. m) Das Cassationsgericht wünschte den Zusatz?„ pour- „vu toutefois que la poursuite de licitation ait éte „denoncée à ce vendeur antérieurement à l'adjudi- „cation“: Observations du Pribunal de Cass. p. 206, doch ward derselbe, ob er gleich Betrug ver- hüten kann, und daher auk Billigkeit gegründet ist, nicht berücksichtigt. —— 60 353 6 stellt in andern Fällen den nemlichen Grundsatz auf(n)). Art. 1675(). Wenn der Verkäufer das Grundstick vermõge des Wiederkaufsrechts zurückerhält, so wird es frey von allen Lasten und Hypo- theken, womit es der Käufer vielleicht be- schwert hat.[Nach G. R. hat der Verkäufer, wie schon oben erwähnt wurde, nur ein persön- liches Recht gegen den Käufer(6);) doch ist er an die von dem Käufer ohne Arglist ge- schlossenen Pachtcontracte gebunden. b.) wenn mehrere Verkäufer oder mehrere Käufer concurriren. Die Bestimmungen, welche das Fr. B. in dieser Hinsicht triſt, sind dem G. R. zwax nicht ganz fremd, doch finden sich nur analog, nem- lich bey der addictio in diem(P) ähnliche Ver- fügungen. Art. 1668. Wenn mehrere gemeinschaftlich und durch einen eimigen Contract ein gemein- Schaft- n) L.. 7. F. 13. D. Conimuni dividundo. 4) Die erste Abtheilung dieses Artickels ist oben unter den gemeinrechtlichen Sätzen vorgekommen. o0) Thibaut II, 957. p) L. 11. F. 1. L. 12. L. 13. D. de in diem addictione.— Das Fr. R. kennt diesen Verirag(Thibaut II, 955.) gar nicht. schaftliches Grundstück verkauft haben, s0 kann ein jeder von ihnen die Wiederkaufs- klage nur nach Verhältniſs seines Antheils anstellen. Art. 1669. Eben so wird es gchalten, wenn der Verkäufer mehrere Prben hinterlassen hat, und ein jeder von ihnen nur in Anschung i des ihm in der Erbschaft zugefallenen An- theils den Wiederkauf ausüben kann. Art. 1676(4 In beiden Fällen kann der Käufer ver- langen, dals alle Mitverkäufer odex alle Mit- erben vorgeladen werden, um sich üher die Zurücknahme des ganzen Grundstücks zu vereinigen, und wird in dessen Entstehung von der Klage losgesprochen. Art. 1671. Ist aber ein, mehreren gehöriges, Grund- stück nicht im Ganzen und gemeinschaftlich, sondern von jedem nach seinem Antheil ver- kauft, so können sie die Wiederkaufsklage separat in Anschung des ihnen vigehörigen Pheils ausüben, und der Käufer kanu keinen von ihnen zwingen, das Ganze zu nehmen. Art. ꝗ) Die Ursache, wesweten der in diesem und den bei- den vorhergehenden Artickeln érörterte Gegenstand so weitläultige Bestimmungen erhalten hat, liegt darin, daſs vorher darüber viele Streitigkeiten ob⸗ walteten: Maleville analyse III, p. 411. 5 335 6 Art. 1672. Wenn der Käufer mehrere Erben hin- terlassen hat, so kann die Wiederkaufskle age, wenn die Sache noch unwertheilt oder unter die Erben vertheilt ist, gegen jeden nur in Anschung seines Antheils angestellt werdenz ist aber die Sache in der Erbtheilung einem der Erben ganz auefallen⸗ so0 kann gegen diesen die Klage auf das Ganze angestellt werden. Zweiter Abschnitt. Von der Aufhebung des Kaufs we- gen Verletzung. Diese Lehre, welche nach Röm. B. zu s0 vielen Ungewilsheiten und Streitigkeiten An- lals gab, verursachte auch bey den gesetzgeben- den Behörden die grösten Debatten, durch deren Resultate die Grundsätze des Röm. R. so sehr verändert wurden, daſs nur wenige ganz unbe- deutende Sätze völlig beibehalten sind. Die Statthaftigkeit einer Rescission wegen Verletzung überhaupt griffen zuerst die Appel- lationsgerichte zu Rouen und Grénoble an(1), und nach ihnen der Staatsrath Berlier in einer weitläuftigen Auseinandersetzung(3), wobey er haupt- r) Observations II, Rouen p. 8. III, Grénoble p. 51 ) Vergl. insbesondere Jo uanneau II, p. 607. 511. 0 336 4 hauptsächlich auf die Dissertation von Thoma- sius: de aequitate cerebrina, recurrirte(t), und dadurch ausführliche Discussionen über deren In- halt veranlalste. Seine vorzüglichsten Gegner waren der Staatsrath Portalis(u) und der Con- sul Cambacérès, welcher sogar sogt, dafs er nie jener Meinung beitreten werde, und dals er sich freue, dals die Discussionen des Staatsraths ge- druckt würden, damit ganz Frankreich sche, er habe sich derselben widersetzt(v); auch der Kaiser widerlegte dieselbe mit vieler Wärme(w. Am genauesten zusammengestellt findet man die Gründe e) Jouanneau II, 406 suiv. u) Jouanneau T, p 485. suiv. So äussert er unrer an- dern:„S'il Crait une fois permis de rromper impu- „nément, quand on contracte ou que l'on traite avec „ses semblables; si la lésion la plus énorme ne pou- „vait étre utilement denoncée, il u'y aurait plus de „honte ni de pudeur dans les engagements publics? „le plus fort ferait la loi au plus faible; la morale, „bannie de la legislation, le serait bientòt de la 3 societé; car, desabusons-nous, si quslquelois es „moeurs suppléent les lois, plus souvent encore les —„lois suppléent les moeurs. La législation et la „jurisprudence sont comme les canaux par 1esquels „les idées du juste et de I'injuste coulent dans toutes „les classes de citoyens:“ Code civil suivi de l'exposé VI, 29. 42. v) Jouanneau IF, 605. w) Jouanneau II, 512 suiv. . 0 337 6 Gründe in den Reden an die gesetzgebenden Be- hörden(w). I.) Wann hat die Klage auf Rescission wegen Ver- letzung statt? Art. 1674. Wenn der Verkäufer in dem für ein Grundtück() erhaltenen Kaufpreise um mehr als sieben Zwölftheil(†i) verletzt ist, so kann er die Aufhebung des Contracts fordern; ſnach Röm. R. Ist die Rescissionsklage durch eine Verletzung über die Hälfte begrün- det(X),]) selbst wenn er ausdrücklich erklärt hätte, w) Code eivil suivi de l'exposé VI, 103. 29 suiv.— Der von mehreren Staatsräthen angeführte Grund, daſs der Kauf ein contrat commutatif sey, bey dem also ein Aequivalent vorhanden seyn miisse: Jo u- anneau II. p. 503. 517. Code civi] suivi de l'ex- posé VI, 25. paſst nicht, da dieser auch bey einer Läsion unter 7/½12 eintritt, aber er beweist auch zu viel, da er auf gleiche Weise bey dem Käufer statt hat. 1) Das Gesetz gehr nicht anf Mobilien, weil der Preis derselben täglich wechselt: Jouanneau II. p. 506. Code civil suivi de l'exposẽ VI, 36. †) Hiernach ist, wenn die Sache 120 werth war, die Klage erst begrindet, wenn sie für weniger als 60 verkauft ist, nach Röm. R. schon dann, wenn sie kür weniger als 60 verkauft ist: Code civil suivi de l'exposé VI, 71. ) Thibaut I, 197. Nr Thl. 3 338 hätte, daſs er dieser Befugniſs entsagen, und dem Käufer das, was die Sache mehr werth sey, schenken wolle(V).[Das Röm. R. läſst eine solche Entsagung zu(T).] Ausser dem Kauf sind nur zwey Bechtsge- schäfte, bey denen eine enorme Verletzung be- rücksichtigt wird, nemlich die Erbtheilung(887) und die Theilung der Eltern unter den Kin- dern(1079), bey dem Tauschcontracte und bey Ver- gleichen hat keine Klage deshalb statt(1706. 2052). II.) Wer kann die Rescissionsklage anstellen? Die Römischen Gesetze(2) reden blos von dem Verkäufer(*), doch hat man dieselben auch auf den Käufer, ja sogar auf alle zweiseitige 1ã- stige Verträge ausgedehnt(†). Das F. B. ist lediglich der ausdrücklichen Bestimmung jener Gesetze gefolgt. Art. 1674. 1685. Die Rescission wegen Verletzung hat nur Zunl „) welches man als eine den guten Sitten und dem öf- fentlichen Wohl zuwiderlaufende Verabredung an- sah Code civil suivi de l'exposé VIy 44. * Thibaut II, 200. lit. C. 2) L. 2. de rescind. vend. *) Hofacker princ. jur. civ. III,§. 1936. Vergl. da- gegen eine Aeusserung des Staatsraths Portalis? Jou- anneau II 6523. 4) Thibaut 1, 197. ————„ e u⸗ 5 339 6 zum Vortheile des Verkäufers nicht aber des Käufers statt(Tt). Art. 1685. Haben mehrere Verkäufer gemein- schaftlich oder separat das Grundstück ver- kauft, oder hat der Käufer mehrere Fr- ben hinterlassen, so treten die oben bey der Lehre vom Wiederkaufe C1666— 1672.) auf- gestellten Grundsätze ein. III.) Wie wird die Verletzung bewiesen? Gemeinrechtlich ist der allgemeine Grund- satz, daſs †) Der Staatsrath Berlier nennt es:„une supréme „injustice, de dénier à'acquéreur lésé le méme droit, qu'au vendeur“: Jouanneau II,%95. 507. Doch stützten sich däie Staatsräthe, welche dagegen waren, auf das Röm. R.; Jouanneau II, p. 523. auch der Kaiser war gegentheiliger Meinung. Ibid. p. 529. und der Staatsrath Bigot-Préameneu verthei- digt dieselbe, indem er sich auf den Grund von Cuſaz: quia Fenes venditorem inopia penes emtorem inpidia estz bezieht, durch folgende Aeuſserung: „L'acquéreur assez opulent, pour satisfaire des fan- „taisies, a pu faire des sacrifices au désir d'avoir la „chose; le vendeur au contraire n'a pu sacrifier une „Partie de son bien, qu'a une nécessité pressante“: Jouanneau II, p. 484. cf. Code civil suivi de l'exposé VI, do. 74. 75. 110. 115.— Bey Mobilien würde diesen Grund die tägliche Erfahrung widerle- gen, bey Immobilien(1674) hat er vieles kür sich. 30 0 daſs das Grundstück nach dem Werthe und nach dem Zustande, worin es sich zur Zeit des Verkaufs befand, geschätzt werden muſs: Art. 1675(4). Die übrigen Bestimmungen betreffen ledi- glich die Form des Beweises, worüber das G. B. nichts genaueres festsetzt. Art. 1677. Der Beweis der Verletzung kann mur durch ein Urtheil zugelassen werden, und zwar nur in dem Falle, wenn die angeführ- ten Thatsachen wahrscheinlich und wichtig genug sind, um eine Läsion vermuthen?u lassen(b). Art. 16)8. Pieser Beweis kann nur durch das Gut⸗ achten von drey Kunstverständigen geführt werden, welche ein gemeinschaftliches Pro- tocoll aufnehmen, und daraus auch nur ein Gutachten nach Mehrheit der Stimmen ver- fassen müssen(«). Art. a) Thibaut I, 193. b) Nicht ganz mit Unrecht hielt der Staatsrath Jol- livet diesen Artickel für überflilsig⸗ auch erklärte man denselben nur um deswillen für nothwendig, „Parceque, dans l'ancienne jurisprudence, il suffi- „Rsait, de se pourvoir au greffe“ Jouanneau II, p. 524. c) Mehrere Staatsräthe wollten den Richtern überlas- sen, 6 31 0 Art. 1679. Stimmen die Meinungen nicht überein, so sollen in dem Protocolle die Gründe an⸗ gegeben werden, doch ohne zu bemerken, welcher Meinung ein jeder der Kunstver⸗ stãndigen gewesen ist. Art, 1680. Die drey Kuustverständigen werden, wenn sich die Partheien über deren gemein- schaftliche Ernennung nicht vereinigen kön⸗ nen, von Gerichtswegen bestimmt. IV.) Wirkungen der bewiesenen Verletzung. Hierbey ist zwar der Hauptgrundsatz: daſs der Käufer die Wahl hat, ob er die Sache gegen Restitution des Kaufgeldes zu⸗ rückgeben, oder das fehlende nachzahlen will: Art. 1681. gemeinrechtlich(s), demungeachtet aber müs- sen wir die beiden hierher gehörigen Artickel, der vielen hinzugekommenen Modificationen we⸗- gen, im Zusammenhange vortragen. rt. sen, den Umstlnden nach, auch ohne Zuziehung von Kunstverständigen, zu entscheiden: JouanneauIf, p. 524. Doch wurde auf den Antrag des Tribunats sogar ein Artickel, worin dies ausdriücklich vorbe- halten war, ganz unterdrickt, weil dessen Ausfüh- rung unthunlich sey: Conférence VI, p. 36. e) Thibaut I, 293. 0 31 0 Art. 1681. Der Käufer, gegen den die Rescissions- klage zugelassen ist, hat die Wahl, ob er die gekaufte Sache gegen Erstattung 6 bezahl- ten Kaufpreises zurückgeben, oder das was an dem wahren Preise felilt, nach Abzug ei- vom Ganzen(k), nachzahlen will. Der dritte Besitzer genieſst ebenfalls die- ses Recht, vorbehaltlich der Gewährleistung von Seiten seines Verkäufers[ Nach G. R. geht die Klage nur gegen den Mitcontrahenten, nicht gegen dritte Besitzer(g. 1 rt. 1682. Wählt der Käufer die Nachzahlung des Fehlenden, so muſs er davon die Zinsen vom Tage der Klage an bezahlen. Wählt er hingegen die Zurückgabe der Sache, so muſs er die Früchte, ebenfalls von dem Tage der Klage an, restituiren, erhält aber ) Dieser Zusatz griindet sich auf den Vorschlag des Kaisers, der es fiür unbillig hielt, daſs derjenige; wrlcher für die Hälfte des Werthes gekaukt hat, ge- gen die Rescission ganz sicher gestellt seyn, derje- nige aber, welcher nicht sieben Zwölktheil desselben verihte habe, den ganzen Preis geben solle: Jou- anneau II. p. Sa6. Ck. Code civil suivi de l'ex- pos6 VI, 1. Maleville analyse III. p. 425. e) Thibaut I, 199. ——— — —— — 0 343 0 aber auch von dem nemlichen Tage an die Zinsen des bezahlten Kaufpreises, oder von dem Tage der Zahlung an, wenn er 4 Früchte gezogen hat(1652)[Nach G. B. es ob die vor der Klage Früchte mit den Zinsen compensirt werden(h) J V.) Dauer der Klage. Die Bestimmung der Pauer der Rescissions- klage gab zu heftigen Discussionen Anlafs. Meh- rere Staatsräthe drangen wegen des allgemeinen Grundsatzes, daſs das Eigenthum nicht so länge in Ungewiſsheit bleiben dürfe, auf eine noch kürzere als die zweijährige Frist, fanden aber schr lebhaften Widerspruch, weil dieselbe nicht blos dazu diene, dals der Verkäufer die Ver- letzung kennen lernen, sondern auch dals er sich Mittel verschakfen Könne, um sie wieder gut zu machen(i), besonders machte man die An- wendung auf junge Leute, deren Leidenschaften von habsüchtigen Menschen zu ihrem Verderben misbraucht sind, auf Personen, welche durch Unglücksfälle in Pürftigkeit gerathen sind, und auf Frauenspersonen(k). Das Resultat weicht ganz vom G. R. ab. Arr⸗ h) Thibaut I, 199.— i) Jouanneau II, p. 518. k) Jouanneau II, p. 521. Gode civi!1 suivi de l'ex- posé VI, 34. 6 3 5 Art. 1676. Die Klage ist nicht mehr zulässig nach Ablauf von zwey Jalnen von dem Tage des geschlossenen Kaufs an.[Mach 6. R. ist sie eine actio perpetua(1).) Diese Frist lauft gegen verheirathete Frauen, Abwesende, Interdicirte und Minder- jahrige, welche an die Stelle eines Volljähri- gen treten, welcher verkauft hat(T). Sie lauft auch während der Frist, wel- che für den Wiederkauf verabredet ist(m). VI.) Ausnahme, wo die Klage wegkällt. Art. 1634. Die Rescissionsklage hat nicht statt bey den Veräusserungen, welche nach gesetzli- cher Vorschrift gerichtlich(n) geschehen müssen(T)(1649).[Mach G. R. ist es un- gewiſs, 1) Thibaut I, 201. *) Haben solche Personen selbst verkauft, so treten die Bestimmungen der Art. 150. 1505 ein. m) Dic beiden lerztern Bestimmungen enthalten eine Abänderung des ältern TF. R.; Malsville analyse III, p. 422. n)„C'est la justice, qui vend“: Conkérence VI, P. 94. 4) Nach den Worten des Gesetzes geht dies nur auf solche Veräusserungen, welche unter ölfentlicher Auc- 0 345 0 gewils, ob öffenliche Versteigerungen diese Wir⸗ kung haben(if).] Se Von der Licitation. Der Inhalt dieses Capitels ist, mit Ausnahme der die Form der Licitation bestimmenden Ver- fügungen, ganz gemeinrechtlich. Kann eine gemeinschaftliche Sache nicht bequem und ohne Nachtheil getheilt wer- den, oder Rnden sich bey der gütlichen Theilung gemeinschaftlicher Güterstücke einige, welche keiner der Theilenden neh- men kann oder will, so kommt es zum öffent- Auctorität geschehen musten, und wenn gleich der Grund, den der Staatsrath Portalis anführt:„Quand „la justice intervient entre les hommes, elle écarte „tout soupgon de surprise et de fraude. Elle léur „garantit la plus grande sécurité“(Code civil suivi de l'exposé VI, 1.) ganz allgemein ist, so lälst doch die Aeusserung des Tribun Faure:„le Projet „n'applique avec raison cette défense qu'aux ventes „Pour lesquelles I'intervention de la justice est ab- „solument nécessaire“(Tbid. p. 74) über den Sinn des Artickels keinen Zweifel, besonders wenn man damit die fast noch bestimmtere Bemerkung des Tri- bun Grénier(Ibid. p. 105.) vergleicht. Man vergl. auch GConférence VI. p. 9õ. 94. Ganz ohne Grund dissentirt: Malevil1le analyse III, p. 27. †t) Thibaut I, 200. lit. D. 8 346 öffentlichen Verkauf, und der Kaufpreis wird unter die Miteigenthümer getheilt: Art. 1686(o). Jeder der Miteigenthüimer kann verlan- gen, dals Fremde zu der Licitation einge- laden werden(P), ja es ist dies sogar nothwendig, wenn ein Minderjähriger unter ihnen ist(460): Art. 1637. Abweichend sind die Bestimmungen über die Form. Art. 1683. Die Form und der Gang, welche bey der Licitation zu beobachten sind, sind oben bey der Lehre von der Erbfolge(Art. 615 fgg.) und in dem Proceſscodex(Art. 966— 965) vorgeschrieben. K ehte apitel Von der Uebertragung derschuldfor- derungen und anderer uncörperlichen Rechte(Cessionen). Das gegenwärtige Capitel, welches die Lehre von der Cession der Rechte und von dem Ver- kaufe einer Erbschaft enthält, verordnet nur weni- ges, was nicht dem G. R. ganz angemessen wäre. 1.) o) L. 3. C. Communi dividundo. Doch haben nach G. R. auch noch andere Auswege statt: L. 55. D. Fami- liae ercisc. Thibaut II, 574. 750. p) L. 5. C. cit. —— 347 0 I.) Von Cessionen. a.) Auf welche Art geschehen dieselben? Gemeinrechtlich ist es: dals bey der Cession einer Schuldforde- rung, eines Rechts oder einer Klage die Tradition(4) durch die Uebergabe der Ur- kunde geschicht(1607): Art. 1689(r). daſs der Cessionar, rücksichtlich eines Dritten, nicht eher als Eigenthümer ange- sehen werden kann, als bis dem Schuldner die Cession bekannt gemacht worden ist, oder dieser dieselbe in einer öffentlichen Urkunde angenommen hat: Art. 1690, s0 daſs derselbe, wenn er die Schuld früher an den Cedenten bezahlt hat, gültigerweise befreit wird: Art 1691(s). II.) Wirkungen der Cession. Auch diese sind durchaus dem G. B. ange- messen: Der Verkauf oder die Cession einer For- derung schlieſst auch alle accessorischen Rechte d) Der Contract selbst ist perfect, sobald' die Einwilli⸗ gung der Contrahenten erklärt ist: 1138. 15835. Cf. Bernardi cours de droit civil IV. p. 32. r) L. I. C. de donat. 3) Ueber beide Artickel ist zu vergleichen; Thibaut 1 78. 5 3438 0 Rechte in sich, namentlich Bürgschaft, Privilegien und Hypotheken: Art. 1692(r). Wer eine Forderung oder ein anderes uncörperliches Recht cedirt, muls für des- sen Existenz zur Zeit der Cession ein- stehn, wenn er auch die Gewährleistung nicht übernommen hat(1626): Art. 1693; für die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners aber haftet er nur dann, wenn er sich dazu verbindlich gemacht und nur bis zu dem Preise, den er für die Schuld erhalten hat: Art. 16943 Auch geht das Versprechen nur auf die Zahlungsfahigkeit zur Zeit der geschlossenen Cession, das Gegentheil müste dann ausdrücklich verab- redet seyn: Art. 1695(u). c.) Cession eines streitigen Rechts. Der Begriff ist gemeinrechtlich: Fine Sache ist streitig, sobald über das Recht selbst ein Proceſs entstanden ist: Art. 1670(v). Die übrigen Bestimmungen dieser Abtheilung aber stimmen mit dem G. B. durchaus nicht überein: Apt. ) Thibaut I 79. u) Vergl. im Allgemeinen Thibaut I, 180. v) Nov. 112. cap. I. Art. 1699. Derjenige, gegen den ein streitiges Recht cedirt worden ist(der Schuldner), kann sich rücksichtlich des Cessionars ganz frey machen, wenn er ihm den Preis, den derselbe für die Cession bezahlt hat, nebst den Kosten, Gebühren und den Zinsen von dem Tage an, wo er den Cessionspreis be- zahlt hat, erstattet(1†).[Zwar machen die sämtlichen Redner in den gesetzgebenden Behör- den(w) der Französischen Gesetzgebung ein groſses Verdienst daraus, daſs sie durch diesen Artickel die wohlthätige Verfügung der sogenann- ten Lexc Anastasiana(X) beibehalten habe, doch ist dies ganz ungegründet, da im Gegencheil das Röm. Recht die Cession eines streitigen Rechts gera- 1) Der Grund dieser Verfügung ist, dals man die Ab- tretung streitiger Rechte überhaupt als ein gehäſsi- ges Geschüft ansah, wobey der Staatsrath Pelet sogar eines durch die bey demselben eingeschlichenen Miſsbräuche in dem Jahre 1782 entstandenen Auf- ruhrs gedenkt: Jo uanneau II, 555, und der Staats- rath Portalis nennt solche Cessionarien:„des hom- „mes avides du bien d'autrui, qui achetent des ac- „tions ou des procks, pour vexer des riers, ou pour „s'enrichir à ses dépeus“: Code civil suivi de l'exposé VI, 45. w) Code civi1 suivi de l'exposé VI, 45. 56. 106. Cf. Maleville analyse III, p. 452. *) L. g2. 25. C. mandati. o 350 6 geradezu verboten hat(V), und die Lex ann- calanua auk eine jede cedirte Forderung gieng(1) Art. 1701. Die in dem vorstehenden Artickel ent- haltene Verfügung fällt weg, wenn die Ces- sion 1.) an einen Miterben oder Miteigen- thümer des cedirten Rechts, oder 2.) an ei- nen Glaubiger zu Tilgung seiner Forderung, oder endlich 3.) an den Besitzer des Grund- stücks, welches dem streitigen Rechte unter- worfen war, geschehen ist(2).[Wiewohl das G. R. diese Ausnahmen ebenfalls für die Le Ana- Stasiana bestimmt hat(†f), so kann man sie doch nicht als gemeinrechtlich betrachten, da sie sich lediglich auf den Art. 1699. beziehen, dieser aber dem Röm. BR. entgegen ist.] II.) Von dem Verkaufe einer Erbschaft. Der Inhalt dieser Abtheilung ist wieder ganz aus dem G. B. entlehnt, namentlich ist dies der Fall mit den Bestimmungen daſs der, welcher eine Erbschaft verkauft, ohne 7) L. 2. L. 4. F. 1. C. de litigios. Cf. Thibaut I, 77. 3 Thibaut a. a O. 2) weil in allen diesen Fällen die Cessionarien nur ihre eigenen Rechte durch eine solche Cession zu erhal- ten suchen: Code eivil suivi de Fexposé VI, 45. 1 ½) Thibaut I, Bo. — 68 351 G ohne die Gegenstände im einzelnen zu spe- cificiren, nur für seine Qualität als Erbe einzustehn braucht: Art. 1696 83 daſs wenn er schon Früchte oder Geld- beträge bezogen oder Sachen, welche zu der Erhechaft gehören, verkauft hat, er dieselben, wenn er sie bey dem ven nicht ausdrücklich vorbehalten hat, dem Käufer erstatten muſs: Art. 1697(†). aber dagegen auch alles das verlangen kann, was er an Erbschaftsschulden und Lasten bezahlt oder selbst an der Erbschaft zu fordern hat, vorbehaltlich gegentheili- ger Verabredung: Art. 1698(«*). Siebenter Titel. Von dem FauschE. Das Röm. R. zählt diesen Contract unter die ungenannten Verträge(b), bey denen bekannt- lich die Verbindlichkeit nur auf die geschehene Leistung gebaut war, und wovon daher der Ge- ber, so lange von Seiten des anderen Contrahen- ten die Gegenleistung noch nicht erfolgt wär, geradezu abgehen konnte(c). Das neue Gesetz- buch *) Thibaut I, 179. II, 736. +) Thibaut II, 756. a) Thibaut a. a. O. b) Thibaut II, 895. c) Thibaut 1 165. —— Ar. 1707. Im übrigen finden' die für den Kaufcon- tract vorgeschriebenen Regeln auch hier statt. Achren Lite l. Von dem Pächt- und Miethcontracte. Das Französische Gesetzbuch hat bey dieser Lehre das groſse Verdienst, durch eine Menge genauer Bestimmungen zahlreichen Streitigkeiten vorgebeugt zu haben dagegen ist es von der an- dern Seite um so mehr 2u bedauern, daſs so sehr oft auk die Ortsgewohnbeiten verwiesen ist, und wenn sich gleich der Staatsrath Galli auf das Röm. R.(1) und der Tribun Mourricault auf die Anhänglichkeit an Solche Gebräuche, die oft auf Localitäten beruhen(k), beruft, so bleibt es doch ungezweifelt, dals daraus nur schwan- kende Grundsütze enistehn und die Processe ver- mehrt werden, und mit Recht sagt das Appella- tionsgericht zu Agen bey einer andern Gelegen- heit:„Il ne faut laisser régler par l'usagé rien „de ce qui peut étre réglé par la loi. Les usa- „ges ——— )„Inveterata consueludo pro lege custoditur et hoc est ju, quod dicitur moribus constitutum““ L. 52.§. 1. „D. de legib. L. 9. C. locati. Code eivil suivi de l'exposs VI/ 117. 1) Godecivilsuivi de l'exposs VI, 155. n⸗ tt. ser ge ten an- ehr md zul cett . 1 3556 0 „ges ne viennent qu'à défaut de la loi, ils la „suppléent d'abord, et Rnissent par la tuer“(1). Im Ganzen ist ein groſser Theil der in dem gegenwärtigen Titel enthaltenen Grundsätze dem G. R. fremd, und von den Viehcontracten, die hier so weitläuftig abgehandelt sind, kennt das- selbe nur einen. Ee Allgemeine Verfügungen. Dieses Capitel enthält den Begriff und die Fintheilungen der verschiedenen Pacht- und Miethcontracte. Sie sind sämtlich gemeinrecht- lich. Der Miethcontract bezicht sich entweder auf Sachen(Iocatio conductio rerum) oder auf Pienstleistungen(loc. coduct. opera- rum)(): Art. 1706(m). Der erstere ist der Contract, wodurch einer seine Sache dem ) Observations I, Agen P. 19. Amiens p. 14. Bour- ges p. 53. II, Orleans p. 45. IV, Toulouse p. 63. Zu vergleichen ist auch die treffende Aeusserung des Staatsraths Regnaud(de St. Jean d'Angely): Jouan⸗ neau II, p. 5465. *) Der Viehcontract gehört wohl zu keinem von bei- den, sondern ist ein ganz eigener Vertrag. Vergl. die Vorbemerkungen zum ten Capitel. en) Thibaut II, 859. 2 2 Art. 1707. Im übrigen finden die Für den Kaufcon- tract vorgeschriebenen Regeln auch hier statt. Achaen Lite l. von dem Pächt- und Miethcontracte. Das Französische Gesetzbuch hat bey dieser Lehre das groſfse Verdienst, durch eine Menge genauer Bestimmungen zahlreichen Streitigkeiten vorgebeugt zu haben, dagegen ist es von der an- dern Seite um so mehr 2 bedauern, daſs so sehr okt auf die Ortsgewohnbeiten verwiesen ist, und wenn sich gleich der Staatsrath Galli auf das Röm. R.(1) und der Tribun Mourrioault auf die Anhänglichkeit an solche Gebräuche, die oft auk Localitäten beruhen(k), beruft, so pleibt es doch ungezweifelt, dals daraus nur schwan- kende Grundsätze enistehn und die Processe ver- mehrt werden, und mit Recht sagt das Appella- tionsgericht zu Agen bey einer andern Gelegen- heit:„Il ne faut laisser régler par l'usagé rien „de ce qui peut étre réglé par la loi. Les usa- „ges c—— i)„Inveterata consuerudo pro lege cubroditur et hoc est „jus, quod dicitur„oribus constitutum““ L. 52.§. 1. „D. de legib. L. 9 C. Jocati. Godeeivi1 suivi de l'exposs VI, 117. k) Code civil suivi de l'exposé VI, 155. —— 356 0 „Bes ne viennent qu'à défaut de la loi, ils la „suppléent d'abord, et Rnissent par la tuer“ G). Im Ganzen ist ein groſser Theil der in dem gegenwärtigen Titel enthaltenen Grundsätze dem G. R. fremd, und von den Viehcontracten, die hier so weitläuftig abgehandelt sind, kennt das- selbe nur einen. Ee Allgemeine Verfügungen. Dieses Capitel enthält den Begriff und die Fintheilungen der verschiedenen Pacht- und Miethcontracte. Sie sind sämtlich gemeinrecht- lich. Der Miethcontract bezicht sich entweder auf Sachen(locutio conductio rerum) oder auf Pienstleistungen(ioc. coduct. opera- vum)(†): Art. 1706(m). Der erstere ist der Contract, wodurch einer seine Sache dem 1) Observations I, Agen p. 19. Amiens p. 14. Bour- ges p. 38. II, Orleans p. 45. IV, Toulouse p. 63. Zu vergleichen ist auch die treffende Aeusserung des Staatsraths Regnaud(de St. Jean d'Angely): Jouan- neau II, p. 545. 4) Der Viehcontract gehört wohl zu keinem von bei- den, sondern ist ein ganz eigener Vertrag. Vergl. die Vorbemerkungen zum ten Capitel. mn) Thibaut II, 859. 0 356 0 dem andern gegen einen gewissen Preiſs auf bestimmte Zeit zum Gebrauche über- läſst: Art. 1709, der letztere aber derje- nige Contract, wodurch einer sich ver- pindlich macht, etwas für den andern ger gen einen verabredeten Preis zu thun? Art. 1710(n). Beide zerfallen weiter in fünf Gattun⸗ gen. Von diesen bezieht sich nemlich der Miethcontract im engern Sinn(bail à loyer) auf Häuser und Mobilien(1762 gg.) der pachtcontract im engern Sinn(bail à ferme) auf Landereien(1763 Igg.) der Verdingungs- vertrag(oyer) auf Dienste und Arbeiten (779 gg.) der Vichpacht(bail à cheptel) auf Vich(800 ſgg.), die Uebernahme eines Weiks nach einem Anschlage und Aocbrd. (devis, marché ou prix fait) auf die über- nommene Verfertigung einer bestimmten Arbeit, zu welcher der, für den sie ge- macht wird, die Materialien liefert(1737 Ig.) Art. 17114(o). Nach dem Art. 2712 sind die Miethcontracte gber Gürer des Staats der Gemeinden(S42) und öftentlichen Anstalten pesondern Verordnungen unterworfen. Zwei- ——— n) Thibaut a. à. O⸗ 0) Thibaut II, 859. 865. „— 5 357 6 Zweites Capitel. Vom Mieth- und Pacht-Contraocte über Sachen. Gemeinrechtlich ist der allgemeine Grundsatz: daſs alle bewegliche und unhewegliche Sa- chen(1) vermiethet werden könnent Art. 1713.(tt). Erster Abschnitt. Von den Regeln, welche die Miethe der Häuser und der Ländereien mit einander gemein haben. In diesem Abschnitte, dessen Innhalt einer andern Ordnung, um verständlicher zu werden, nothwendig bedarf, finden sich die Grundsätze des G. R. und der Französischen Gewohnheiten in buntem Gemische. EFine der wichtigsten Ab⸗ anderungen betrift den tagtäglich zur Anwendung kommenden Grundsatz; dals der Käufer eines Grundstücks an die von dem bisherigen Eigen- thümer geschlossenen Miethcontracte nicht ge⸗ bunden ist(Kauk bricht Miethe), dessen Frörte- rung bey der Lehre von der Dauer des Miech- contractes ihren Platz finden wird. 10 ₰) mit Ausnahme der verzehrbaren, weil diese den Par⸗ lehnscontract bilden: 2892. ††) Thibaut IT, 361. I.) Form und Beweis des Miethcontracts. Die Form ist gemeinrechtlich: Fin Miethcontract kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden(p): Art. 171 ½(4). Dagegen ist dies nicht der Fall in Ansehung des Beweises. Art. 1715. Ist ein nur mündlich abgeschlossener Mieth- contract(1756. 1756.) noch nicht vollzogen, und wird von einem der Contrahenten abge- leugnet, 8s0 hat kein Zeugenbeweis statt(r), p) 90 r) sey Auch hier tritt der allgemeine Grundsatz des 1138. Art. ein.„Le seul consentement sur la chose, qui „est louée et sur le prix fait le louage; il peut dong „8e kaire par écrit ou verbalement, car les actes, qui „en sont dressés, soit sous signature privée, soit par „devant notaires, ne sont dressés que pour servir à „la preuve du contrat“: Code civil suivi de l'ex- posé VI, 316. 165. L.. C. de locato. Thibaut II, 360. Den Einwurf des Cassationsgerichts: warum man bey diesem Contracte eine Abweichung von den allge- weinen Regeln des Zeugenbeweises(3 1) mache: Observations du PTribanal de cassat. p. 15. Ob- servations des Trib. d'appel. IV. Tonlouse p. 68. peantworten dle Tribune Mourricault und Janbert in folgenden Aeusserungen:„Cette disposition est „lon- 6e ein n ßic die a 6 359 8 sey der Preis auch noch so gering, und sogar eine arrha(1690) gegeben, doch kann dem- jenigen, welcher den Contract leugnet, der Eid zugeschoben werden.[Nach G. R. treten die allgemeinen Grundsätze von Consensualcon- tracten ein(8). II.) Verbindlichkeiten des Vermiethers. Diese sind, mit Ausnahme einiger unbeden⸗ renderen Modificationen, sämtlich mit dem G. R. übereinstimmend: der Vermiether ist, auch ohne besondere Verabredung verbunden, 1.) die vermiethete Sache zu überliefern, 2.) sie in dem zu dem bestimmten Gebrauche erforderlichen Zustande zu erhalten, und 3.) dafür zu sorgen, daſs der Miether in dem ruhigen Genusse derselben bleibe(1): Art. 1719(u). namentlich muſs sie mit Rücksicht auf alle erforderliche Ausbesserungen in gutem Stand „fondée sur les incouvẽniens particuliers de la preuve „testimoniale en cette matière, ou tout est urgent“? Gode civil suivi de l'xposé VI, 128.„surtont elle „sera utile pour cette classe nombreuse, qui ne peut „louer que des objets d'une valeur modique: un „Procss est leur ruine; jl faut tarir la source de ces „procès en proserivant en cette matière la preuve „testimoniale“: Tbid. p. 159. 3) Thibaut II, 860. ) L. 9. L. 24½ F. 4. L. 55. D. ocati. u) Thibaut II, 862. 0 360 6 Stand überliefert, und alle während der Miethe nöthigen Reparaturen, mit Ausnah- me der an Miether obliegenden(1754. 606. 1766. 2102. 1.) vorgenommen werden: Art. 1720.(T). und zwar muſs der Miether sich drin- gende und unaufschiebliche Reparaturen, wenn sie ihm auch noch so lästig sind, und ihm den Gebrauch eines Theils der Sache entziehen, gefallen lassen; wird aber dadurch dajenitze⸗ was zum Wohnen des Miethers und seiner Familie nothwendig isr, unbewohnbar gemacht, so kann der- selbe auf Aufhebung des Contracts kla- gen( Art. 170(w). wobey es jedoch eine weitere dem Fr. R. eigene Verfügung ist, daſs wenn die Reparaturen zwar die Woh- nung nicht unbewohnbar machen, aber über 40 Tage dauern, ein verhãltniſmãliger Abzug am Preise statt hat: Art. 1724. auch †) L. 15. F. 1. D. locati. Hofacker princ. jur. civ. III, F. 1984. v) Das Project sagte:„celuici aura la faculté de resilier „le bail.“ Auf den Vorschlag des Tribunats ward dies abgeändert, weil der Miether nie geradezu ab- springen könne, sondern erst den Vermiether zuzie- hen, und wenn dieser nicht einwillige, vor Gericht Klage erheben miisse: Conférence VI, 109. w) L. 60. pr. D. locati. Hofacker III. F. 1984. *— 0 361 0 auch muſs der Vermiether für alle Feh- ler, welche die Sache zu dem bestimmten Zwecke unbrauchbar machen, selbst wenn er sie zur Zeit des Contractes nicht kann- te, einstehn, und der Miether für den daraus entstehenden Nachtheil entschädi- gen: Art. 1721(2). er kann endlich die Form der vermie- theten Sache nicht ändern: Art. 1725(7). bey Störungen des Genusses(61. 1765.), die sich auf das Figenthum betreffende Klage gründen, muſs der Vermiether, wenn ihm davon Anzeige geschehen ist, einen verhältniſsmäſsigen Abzug des Mieth- geldes gefallen lassen: Art. 1726(2). jbet nemlich die Störenden ein be⸗ stimmtes Recht an der vermietheten Sache behauptet, oder ist der Miether selbst, weil die Sache ganz oder zum Theil in Anspruch genommen oder eine Servitut behauptet ist, vor Gericht vorgeladen, so muſs er dem itiether litem uncitren, und wird auf Verlangen, wenn er seinen Auctor nennt, aus tntsrreie ent- lassen: Art. 1727(4). n.) 2) L. 29.. 1. D. Iocati. HMofacker III.§. 1985. 7) Arg. L. 25. F. 2. D. locati. Hofacker III. F. 1934. 2) L. 25. F. 2. D. Jocati. a) Ueber den allgemeinen Grundsatz vergl. Thibaut III, 1275. d 362 G III.) Rechte und Pflichten des Miethers. a.) Im Allgemeinen. Auch die zu dieser Abtheilung gehörigen Grundsätze sind gröstentheils gemeinrechtlich: der Miether ist verbunden: 1.) die ver- miethete Sache als guter Hausvater und nach der Bestimmung zu gebrauchen, wel- che in dem Contracte oder in den Um- ständen liegt(1157. 1766.)(b), 2.) das Miethgeld zu der verabredeten Zeit zu bezahlen: Art. 1723(«), abweichend vom G. R. ist es jedoch, daſs, wenn der Contract, dessen Vollzie- hung schon angefangen hat, nicht schrift- lich geschlossen ist, und über das Mieth- geld b) Nach dem Projecte ward in Ansehung dieses letztern Satzes blos auf Gewohnheiten verwiesen, und die gegenwärtige Verkigung beruht auf dem Vorschlage des Tribunats und der richtigen Aeusserung, daſs bey so verschiedenartigen Vorfällen mehr der Weis- heit und Erfahrung der Richter üherlassen werden miisse: Conféreunce VI, 112.— Als Beispiel führt der Tribun Mourricault an, dals der Miether eines Hauses darin keine Schmiede anlegen dürfe, wenn nicht vorher eine solche darin gewesen sey oder sich aus dem zur Zeit des Contracts bekannten Handwerke desselben vermuthen lasse, es sey ihm zu diesem Gebrauche vermiethet worden: Code civil de l'exposé VI, 335 c) Thibaut II, 865. 363 6 geld Streit entsteht, ohne daſs eine Quit- tung vorhanden wäre, der Vermiether dar- über Zum Fide gelassen wird(1781. 1924.)3 verlangt aber der Miether eine Schätzung durch Kunstverständige, so wird diese zwar zugelassen, doch muſs er die Kosten tra- gen, wenn sich ein höherer Preis ergiebt, als er behauptet hat(4): Art. 1716. Pagegen sind wieder folgende Grundsätze dem G. R. völlig angemessen: Wenn der Miether die Sache zu einem andern Gebrauch anwendet, als wozu sie bestimmt ist, oder woraus Schaden für den Vermiether entstehen kann, so ist dieser be- fugt, den Umständen nach die Auf hebung des Contracts zu verlangen(e): Art. 1729(f). Er steht für alle Verschlimmerungen und jeden Verlust, der sich während der Miethe ereignet, sofern er nicht be- weilst, d) Der zweckmäsige und in dem Staatsrathe genehmigte Vorschlag des Consuls Cambacérès, daſs man dem Richter den Umständen nach überlassen miüsse, den Eid aufzulegen, Kunstverständige zu ernennen, oder selbst zu entscheiden: Jouanneau II, 539. ist nicht bericksichtigt worden. e) Ein Peispiel, welches der Tribun Mourricault in seiner Rede an das Tribunat anführt, haben wir bey dem 1728. Artickel(S. 562.) bemerklich gemacht. Cl. Maleville analyse III, p. 446. ) Hokacker III, F. 1934.(N. III. A. 3.) S 364 6 weiſst, dals er dabey ausser Schuld sey⸗ Art. 1732(s). doch muß er auch für denjenigen Scha- den haften, welcher durch seine Hausleute oder Aftermiether veranlaſst wird: Art. 5() und kann wegen des Schadens, der aus Störungen entsteht, welche nur die Be- nutzung betreffen(Tt), sich an den Ver- miether nicht halten, wohl aber in eige⸗ nem Namen klagen(h): Art. 1726(1). Die Grundsätze über die Frage: wer hey Brandschaden den Machtheil tragen und den Be- weis führen müsse, sind dem G. R. fast gan? fremd(†rt). Art. —— g) Thibaut IM, 36. 4) L. 11. Fr. L. 50. F. ult. D. locati. †*)„car c'est lui seul, qu'ils attaquaient, c'est à sa „jouissance personelle, qu'ils attentent⸗ c'est à lui „seul, à les kaire reprimer“: Code civil suivi de I'expose VI/ 155. h) Im Projecte fand sich noch der Zusatz:„et à de- „mander méme, s'ily a lien, un deminution. de prix „suivant ce qui est dit à l'art. 1726 der jedoch, als dem übrigen Inhalte des Artickels widerspre- chend, verworfen ward: Jouanneau II, 542. 3) L. 55. D. L. 1. 4. 12. C. de locato. †4) Die L. 9.§. 5. L. r1. F. 1. D. Jocati reden nur von ausdrücklichen Verabredungen. d 365 60 Art. 1733. Der Miether muſs für Feuersgefahr ein- stehen, wenn er nicht beweisen kann, daſs das Feuer durch Zufall, durch äussere Ge- walt oder durch einen Fehler der Bauart ent- standen, oder dals dasselbe durch ein benach- bartes Haus mitgetheilt worden ist(k). Art. 1734. Sind mehrere Miether, so müssen sie solidarisch für die Feuersgefahr haften, sofern sie nicht den Beweiſs führen, entweder daſs das Feuer in der Wohnung eines derselben ausgebrochen sey, in welchem Falle dieser allein gehalten ist, oder daſs dasselbe bey ihnen gar nicht habe entsrehen können, in welchem Falle die, welche dies von sich be- weisen, frey sind(1). Die k) Den Pinwurf des Staatsraths Defermon, dals der negative Beweis; das Feuer sey ohne die Schuld des Miethers entstanden, zu schwierig sey, beantwortet Hr. Tronchet durch die richtige Bemerkung,„que „des preuves de cette nature se tirent des circonstan- „ces“: Jo uanneau II, 544.— Bey dieser Verkii- gung ist auk die Regel der L. 35. F. 1. D. de off. praeſ vig.„Plerumque incendia culpa ſiunt inhabitan- „tium“ Ricksicht genommen? Maleville analyse III, p. 448. 1) Ueber die Zweckmälsigkeit dieser Verfügung äuſsert der Redner im Tribunat schr richtig kolgendes: „C'est 366 6 Die Dritte Hauptverbindlichkeit des Mie- chers, die der Zurücklieferung nemlich, ist wie- der ganz gemeinrechtlich(m), und auch die nä- here Bestimmungen, welche das Fr. R. in dieser Hinsicht trift, sind den allgemeinen Grundsätzen des G. R. angemessen. Ist über die vermietheten Gegenstände von den Contrahenten eine örtliche Be- schreihung aufgenommen(t), so muſs der Miether die Sache, so wie er sie empfan- gen hat, nach dieser Beschreibung zurück- geben, mit Ausnalnne dessen, was durch Alter oder äussere Gewalt zu Grunde ge- gangen oder verschlimmert ist(1732) Art. 1730(n). Ist „C'est à ceux, à se surveiller mutuellement surtout „désormais, au moyen de l'avertissement, que la loi „leur donne ici: Il en résultera non seulement, que „le propriétaire lésé ne restera pas sans indemnité, „mais encore, qu'une surveillance plus active pré- „viendra sinon toujours l'incendie, du moins sou- „vent ses progrès, et sous ce point de vue la dis- „position du projet a le double mérite, d'étre juste „et salutaire“; Code civil suivi de l'exposé VI, 135. m) Thibaut II, 865. C. *) Der im Projecte befindliche Zusatz:„au commence- „ment du bail“ ward im Tribunat verworfen, weil es einerley sey, zu welcher Zeit die Beschreibung aufgestellt werde, wenn sie nur von den Parteyen unterschrieben sey: Conférence VI, 1135. 114. n) L. 26. C. de locato. Hofacker III, F. 19953. 65 367 6 Ist aber keine solche Beschreibung auf gestellt, so wird, jedoch mit Vorbehalt des Gegenbeweises, vermuthet, daſs der Miether in Ansehung der ihm sonst ob- liegenden Verbesserungen(1764) alles in gutem Stande erhalten habe; und so mufs er sie demnächst auch zurückliefern: Art. 1731. b.) Von der Befugniſs der Aftervermiethung(Sublocatio). Mit dem G. R. übereinstimmend verordnet das Fr. R. daſs der Miether das Recht hat, weiter zn vermiethen, und sogar einen andern in seinen Contract ganz eintreten zu lassen(0), wenn ihm diese Befugniſs nicht untersagt wurde, welches ganz oder theilweise ge- sche- o) Dem Einwurfe:„ que dans tous les baux la considé- „ration de la personne du prengur entre nécessaire- „ment dans les motifs de la convention“; Obser- vations du Trib. de cassation p. 1. et„que cette „laculté se concilie difficilement avec l'intérét de la „propriété et avec le respect, qui lui est du“ J0 u- anneau II, 559, stellt der Consul Cambacérès als Grund entgegen, dals nach richtigen Grundsätzen der Miether alle Rechte des Eigenthiimers in ihrem ganzen Umfange auszuüben befugt sey, dals auch aus- serdem eine gegentheilige Verfügung leicht umgan- gen und dadurch völlig vereitelt werden könne: Jouanneau 1. c. S 368— schehen kann, und immer streng zu beob- achten ist: Art. 1717(P). IV.) Dauer des Miethcontracts. In dieser Lehre ist nur der einzige Satz ge- meinrechtlich, daſs der Miethcontract fortdauert, auch wenn der Vermiether oder der Miether stirbt(L): Art. 1742(ft). alle übrigen Verfügungen aber sind abweichend. Art. 1713.. Bey dem Verpachten von Grundstücken der Minderjährigen treten die nemlichen Grundsätze ein, welche oben in Bezichung auf verheirathete Frauen aufgestellt sind(4). Art. 1743. Wenn der Vermiether die vermiethete Sache verkauft, so kann der Käufer den Mie- p) Thibaut II, 362. 4) Die Erwähnung des Uebergangs auf die Erben ward in dem Projeote, als sich von selbsr verstehend, weggestrichen: Conkérence VI, 125. 4*) Hofacker III, F. 2000. A. g) Der Ehemann dark nemlich die Güter der Frau nicht ſiber neun Jahre verpachten, und den Pachtcontract bey Häusern nicht über zwey Jahre und bey Lände- reien nicht über drey Jahre vor dessen Ablauf er- neuern: 1429. 1450. eS—e CT— 5 369 0 Miether, wenn derselbe eine öffentliche oder eine mit einem gewissen Patum versehene Ur- kunde hat(T), nicht austreiben(†t), sofern dies Recht nicht ausdrücklich in dem Mieth- contracte vorbehalten wurde.[Nach G. R. gilt der Grundsatz: Kauf bricht Miethe, ganz all- gemein(r).] Art. —— ) Pin blos mündlicher Contract schliefst demnach die alte Regel: Kauf bricht Miethe, gar nicht, und ein schrifclicher Privatcontract nur dann aus, wenn er ein gewisses Datum hat, welches er durch das Ein- registriren, oder durch den Tod eines von denen, welche ihn unterschrieben haben, oder endlich da- durch erhält, daſs dessen Existenz durch eine ölfent- liche Urkunde in Gewilsheit gesetzt ist: 1528. Ohne dies Erforderniſs hielt man eine Privaturkunde nicht für sicher Senug: Joüanneau II, p. 551. T) nach dem unbestrittenen Grundsatze:„qu'on ne „Peut transmettre à autrui plus de droit, qu'on en „a soi méme“, dem der Tribun Mourricault ganz richtig die weitere Bemerkung peifügt:„On groyait, „en attribuant au nouvel acquérsur le droit d'expul- „sion, favoriser les ventes, et l'on décourageait les „établissements d'agriculture d'usines et de manufac- „tures, en violant les principes“: Code civil suivi de l'exposé VI, p. 157. Cf. Tbid. p. 160 suiv. Jouanneau II, p. 555, wiewohl freilich von der andern Seite der Werth der Häuser durch diese ver- änderte Verfügung nothwendig fallen muste: Jou- anneau II. 552. 555. Cf. Mal1eville analyse III, p. 4535. suiv. 1) L. 9. C. de locato. IIr Thl. A a S 370— Art. 1744. 1750. Wenn es in dem Miethcontracte— wel- cher öffentlich ausgefertigt seyn oder ein ge- wisses Datum haben mufs, indem sonst gar keine Entschädigung gebührt— verabredet ist, daſs auk den Fall des Verkaufs der Käufer den Miecher austreiben könne, und über die Vergütung keine Uebereinkunft getroffen 3 so muſs der Vermiether den Miether auf die nachstehende Art entschädigen. Art. 1745. Ist es ein Haus, ein Zimmer oder eine Bude, so muſs der Vermiether dem Miether als Entschädigung eine Summe bezahlen, die dem Theile des Miethgeldes gleich ist, welcher auf die durch Gewohnheitsrecht zwischen der Aufkündigung und dem wirk- lichen Abzuge festgeset?te Zeit kommen würde. Art. 146. Bey Ländereien beträgt die dem Miether zu leistende Entschädigung den dritten Theil des Miethgeldes für die ganze noch laufende Zeit. Art. 1747. Bey Manufacturen, Hammerwerken und ähnlichen Anstalten, welche groſse Auslagen erfordern, wird die Vergütung durch Kunst- verstãndige bestimmt. Art. 5 5 371 6 Arc. 1743. Der Käufer, welcher sich der vorbehalte- nen Befugniſs des Austreibens bedienen will, ist ausserdem noch gchalten, dem Miether vor- her aufzukündigen, und zwar mit Beobach⸗ tung der durch Gewohnheitsrecht bestimmten Frist, oder, wenn von Ländereien die Rede ist, zum wenigsten ein Jahr vor dem Aus- treiben. Art. 1749. Kein Miether kann eher ausgetrieben werden, als er von dem Vermiether, oder in dessen Ermangelung von dem Käufer, die eben erwähnte Entschädigung erhalten hat(s). Art. 1551. Ist die vermiethete Sache unter der Be- dingung des Wiederkaufs veràussert, so kann der Kaufer den Miether nicht cher austreiben, bis er durch den Ablauf der Wiederkaufsfrist unwiderruflicher Eigenthümer wird. V.) BRelocation. Bekanntlich gehörte die Lehre von der still- schweigenden Fortsetzung der Miethcontracte (relocatio cacita) bisher unter diejenigen, welche den 6) Nach den Bemerkungen des Tribunats geht dies je- doch nur auf die„répétitions reconnues et liquidées „par acte fait entre les parties ou par jugement“: Conkérence VI, 130. Aa2 den 372 6 Rechtslehrern zu immerwährenden Streitig- keiten Anlals gaben(t), und es ist daher ein groſser Gewinn, hier bestimmte Principien zu erhalten, deren Feststellung jedoch weitläuftige Discussionen vorausgiengen(T). nen der Art. 1758. wenn bey dem Ablaufe einer durch ei- Schriftlichen Contract bestimmten Frist Miether in Besitze bleibt und darin ge- lassen worden ist(u), so entsteht dadurch ein ——— „) besonders die Worte: prout uisque habitaverit in der F Ju u) L. a3. F. ult. D. locati. Jouanneau II, p. 546— 550. Maleville analyse III, p. 451. Finige Staatsräthe fanden einen Widerspruch zwi- Schen diesem und dem 1757. Artickel(S. 376.), nach welchem ein schrifilich abgeschlossener Miethcon- tract nach Ablauf der Frist ohne weitere Aufkündi- gung iyso jure aukhört, welches jedoch leicht wider- legr wurde, da der erste Contract in jedem Falle ipso jure aufhört, und durch das Fortwohnen ein ganz neues Verhältnils entsteht:; Jouanneau II, 546. suiv.— Wie lange dieses Fortwohnen dau- ern miisse, um den stillschweigenden Vertrag zu be- gründen(Observations HMI, Lyon p. 146. IV, PToulouse p. 68.), dariber lies sich keine hestimmte Morm festsetzen, sondern man mustée die Beurthei- inzelnen Fälle und die Anwendung des der Weisheit der Kichter über- lassen: lung der e allgemeinen Princips 2 ——,—— 5 373 6 ein neuer Miethcontract, der aber nach den Regeln der nicht schriftlich abgeschlos- senen Contracte(v), beurtheilt wird.[ Die ge- nauere Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch verschieden, je nachdem von Häusern und Zim- mern oder von Grundstücken die Rede ist. Ueber die erstern vergl. den Art. 1759, über die letz- tern den Art. 1774.] Art. 1739. Ist eine Aufkiindigungsfrist bestimmt, so wird, wenn gleich der Miether im Besitze geblieben ist, keine stillschweigende Reloca- tion begründet. Völlig gemeinrechtlich ist die in beiden Fällen eintretende Bestimmung: daſs lassen: Jouannean II, p. 543. 549.— Uebrigens muls man bey der Erklärung dieses Artickels beson- ders auf die Worte:„et est laissé en possession“, welche alle actes furtifs er précipités auschliessen: Ibid. p. 5 9, Rücksicht nehmen, woriber sich auch IIr. Treilhard folgendermafſsen äussert:„Il est cer- „tain, que si au vu ét su de ce propriétaire et non „d'une maniéère furtive le preneur a continué d'ex- „Ploiter, il s'est formé entre eux une convention „nouvelle, qui fait durer la location pendaut un „tems quelconque“: Tbid. p. 57. v) Bey diesen kann nemlich einer der Contrahenten dem andern nicht anders als mit Beobachtung der an dem Orte herkömmlichen Frist aufkündigen? 1736.(s. 374.) 5 374 6 dals die für den Miechcontract gestellte Caution nicht auf die aus der Verlängerung entspringenden Verbindlichkeiten geht: Art. 1740(w). VI.) Von der Aufhebung des Miethcontractes. a.) Durch den Willen oder die Handlun Contrahenten. g eines der Die hierher gehörigen Fälle sind dem G. R. grölstentheils fremd. Art. 1722(2) Wenn während der Miethe ein Theil der vermietheten Sache durch Zufall zu Grunde geht, so kann der Miether den Um- ständen nach die Aufhebung des Contracts, oder[ welches auch dem G. BR. angemessen ist()) eine Verringerung dèés Miethgeldes verlangen, ohne jedoch in einém oder dem andern Falle auf weitere Schadloshaltung An- spruch machen zu können. Art. 1756. Finen Miethcontract, welcher nicht schriftich gemacht ist, kann jede der Par- teien w) L. 13. F. ult. D. Jocati.— Vergl. im Allgemeinen über die Relocation Thibaut II, 860. 2) Die erste Hälfte dieses Artickels, welche die nem- liche Verfügung enthält, als der erste Satz des 1741. Artickels, ist mit diesem verbunden. 7) Hokacker III,§. 1989. 1. f. 0 375 5 teien der andern nur mit Beobachtung der an dem Orte hergebrachten Fristen(T) aufkün- digen(†i). Art. 1741(z). Der Miethcontract wird aufgehoben, so- bald einer der beiden Contrahenten die ihm obliegenden Verbindlichkeiten nicht erfüllt (1134). b.) durch eine in dem Contracte oder in der Sache selbst liegende Ursache. Es gehören hieher nur zwey Fälle, welche beide gemeinrechtlich sind. Der Contract hört nemlich auf: 1.) wenn *) Das Project bestimmte genau die Zeitkristen, doch setzte man im Staatsrathe an deren Stelle die Orts- gewohnheiten, wiewohl Hr. Regnaud(de St. Jean Angely) richtig bemerkte,„que cette rédaction au- „rait l'inconvénient, de subordonner la loi à l'usa- „ge.— C'est la diversité et l'incertitude de ces usa- „ges— sagt er weiter— qui causent des contestations, „auxquelles une disposition précise de la loi met- „trait in“: Jouanneau II, p. 545. †4) Die Aeusserung des Tribun Mourricault:„ Si le bail „a été fait sans ecrit, sans terme Rxe, ce bail cesse „des qu'il plait à l'une des parties: Code civil suivi de P'expos VI, 135. Bernardi cours de droit civ. IV, p. 46, ist ofkenbar unrichtig, da die Art. 1759 und 1774, besonders der Ietztere, so bestimmt das Gegentheil festsetzen. 2) Der erste Satz dieses Artickels gehört zu der folgen. den Abtheilung. 376 6S 1.) wenn die vermiethete Sache ganz zu Grunde geht: Art. 1741(4), und es braucht alsdann auch dem Miether keine Eutschädigung geleistet zu werden: Art. 1722. 2.) Wenn die durch einen schriktli- chen Miethcontract bestimmte Frist abge- laufen ist, und zwar ipro jure, ohne daß es einer Aufkündigung bedürfte: Art. 17367(b).(1776.) Zweiter Abschnitt. Von den dem Miethcontracte(im en- gern sinn) eigenen Grundsätzen. Die Verfügungen dieses Abschnitts, welche, mit Ausnahme des 1755ten Artickels, dem G. R. fast ganz fremd sind, sind nur aphoristische Sätze, welche, weil sie sich ausschlieſslich auf den Miethcontract(im engern Sinne) beziehen, nicht unter den vorigen Abschnitt gebracht wer- den konnten, aber ebendaher auch eine logische Zusammenstellung nicht zulassen, sondern in der gewählten Ordnung bleiben können. I.) Gesetzliches Pfandrechit des Vermiethers. Das Princip selbst kommt erst unten bey der Lehre von den Privilegien(Art. 2102) vor, hier a) IHofacker III. F. 2000. N. W. b) Hofacker 1. c. N. II. hi de 6 0 377 6 hier ist nur von einigen speciellen Anwendungen desselben die Rede. Unter diesen ist es eine dem G. B. angemessene und nur genauer bestimmte Verfügung, dals der Aftermiether dem Figenthmimer nur soweit gchalten ist, als dab Mieth- geld(«) reicht, welches er bis zur Zeit des angelegten Arrestes schuldig war(4), wobey er sich auch nicht auf geschehene Vorausbezahlung berufen kann. Als solche werden jedoch ie Zahlungen nicht ange- sehn, welche vermöge einer im Contracte S Verabredung, oder zufolge der Ortsgewohnheiten geleistet sind: Art. 1755. Fremd ist hingegen dem G. R. der Inhalt des Art. 1762. Der Miether, welcher das Haus nicht hinlänglich mit Mobilien versicht, kann, wenn er nicht wegen des Miethgeldes die nöthige Sicherheit stellt, ausgetrieben wer- den. II.) Reparaturkosten. Das G. R. trift in dieser Hinsicht nur die allge- c) Die Frage: ob der FEigenthümer auch an den Mlaten des Aftermierhers eine Hypothek habe, ward auf die Lehre von Privilegien und Hypotheken verwiesen: Conférence VI, 155, wo aber nichts davon vor⸗ kKommt: 2102. Gf. Jouannsau II, p. 555. d) Thibaut II, 6 ᷑2. N. IV. 378 60 allgemeine Verfügung, dals der Vermiether ver- bunden ist, die Sache in brauchbarem Stande zu erhalten und die nützlichen und nothwendigen Auslagen zu ersetzen, und dafs der Miether für den Zufall nicht zu haften braucht(e). Sehr bestimmt sind hingegen die Grundsätze des Fr. B., nur daſs es auch hier durch Billigung der Ortsgebräuche neuen Ungewiſsheiten die Bahn öffnet. Art. 1754. Die geringern Unterhaltungskosten, wel- che dem Miether, wenn nichts Gegentheiliges verabredet ist, obliegen, werden durch die Ortsgewohnheiten bestimmt; unter andern() gehören dahin: die Reparaturen an den Heer- den, Rückblättern(contre-coeurs), Gesim- sen und Gesimssteinen(tablettes) der Kami- ne; an der Tünche des untern Theils der Mauer in den Stuben und anderen zum Woh- nen bestinrmten Orten, bis zu der Höhe ei- nes Meters(etwas über 3 Fuſs); an den Stei- nen und Platten des Fuſsbodens in den Zim- mern, wenn nur wenige derselhen zerbro- chen sind; an den Fensterscheiben, wenn sie nicht durch Hagel oder andere ausserordent- liche e) L. 28. C. de Iocato. Thibaut II, 863. ) Diese nnr peispielsweise angeſiihrten Fälle gelten also allenthalben, werden aber durch die Gewohnheiten eines jeden einzelnen Orts supplirt; Maleville analyse III, p. 460. 1 0 379„ liche Zufälle oder äussere Gewalt, wofür der Miether nicht einzustehen braucht, zerschla- gen sind; endlich an den Thüren, Fensterrah- men Brettern, die zu Scheidewänden oder zum Verschliesen der Kramläden dienen, an den Thürangeln, Riegeln und Schlössern. Art. 1755. Sind die dem Miether sonst obliegenden Reparaturen durch Alter oder äussere S. alt veranlaſst, so fallen sie demselben nicht zur Last(s). Art. 1756. Die Reinigung der Brunnen(h) und Rbtrittsgräben hat der Vermiether, wenn nichts gegentheiliges verabredet ist, zu be- sorgen. III.) Dauer der Miethe. Auch bey den hier vorkommenden Bestim- mungen ist wieder ganz auf Ortsgewohnheiten verwiesen. Sie betreffen nur den besondern Fall, wo Möbels oder möblirte Zimmer vermiethet sind. Die allgemeinen Grundsätze sind oben S. 368. gg. vorgekommen. Art. g) Arg. L. 28. C. de locato. h) Das Cassationsgericht bemerkte, dals die Ausbesse- rung der Seiler und Eimer dem Miether obliege und wiinschte dies ausdriicklich zugesetzt zu sehn: Ob⸗- servations du Trib. de cassation p. 15. Male- ville analyse III, p. 461. Art. 1757. Die Miethe von Möbels, welche gegeben sind, um ein gan?es Haus, oder das Haupt- gebi oder eine Bude oder andere Theile einer Wohmung(tous autres appartements) wird so 3ngs als sey sie auf die bey dergleichen Gebäuden nach den Ortsgebräuchen gewöhnliche Miethzeit eingegangen. 3. Der Miethcontract über ein möblirtes Zimmer wird als auf ein Jahr geschlossen petrachtet, wenn er jahrweise, als auf einen Monät, wenn er monatsweise, und als auf einen Tag, wenn er tageweise eingegangen ist. Ist er weder jahr- noch monats- oder tageweise le, so bleibt die Bestim- mung den Gebräuchen überlassen. IV.) Relocation. Auch hier muſs auf die oben S. 371. fgg. auf- gestellten allgemeinen Grundsätze verwiesen werden, da der Art. 1759 nur eine specielle An- wendung enthält. Art. 1759. Wenn der Miether eines Hauses oder Zimmers den Besitz desselben nach Ablauf der durch einen schriftlichen Contract bestimm- ten Frist ohne Widerspruch des Vermie- thers 4 k k( —„— —— 5 381 thers G kortsetzt, so wird es so angesehn, als behalte er delbe unter den remchen Bedingungen und während der durch die Ortsgewohnheiten festgesetzten Frist, und er ſn nur nach der herkömmlichen digung auszichen, oder ausgetrieben wer- den(T). V.) Aufhebung des Miethcontracts. Wir beziehen uns auch bey dieser Abtheilung lediglich auf die den sämtlichen Artickeln dieses Abschnittes vorausgeschickte ällgemeine Bemer- kung. und fahren dann in der Reihe der Artickel fort. Art. 1760. Wird der Contract durch die Schuld des Miethers aufgehoben(1729. 1741. 1752(†7)), so muls dieser das Miethgeld während der bis zu einer weitern Vermiethung erforderli- chen Frist, fortbezahlen, auch tritt ausserdem die Verbindlichkeit zu voller Entschädigung für den etwa entstandnen Nachcheil ein. Art. 1761. Der Vermiether kann den Contract nicht dadurch aufheben, dafs er erklärt, er wolle das 1) 8. oben die Note zum 1758. Art.(S. 372.) Vergl. den Art. 1758. und die Bemerkung zu dem⸗ selben, auch den Art. 1774. 11) Maleville analyse III, p. 463. 6 382 6 das Haus selbst in Gebrauch nehmen(1), es müſste dann das Gegentheil ausdrücklich verabredet seyn.[ Das 6. R. lälst diese Aufhe- bung zu(1).] Art. 1762. Wäre aber auch in dem Miethcontracte eine solche Abrede getroffen worden, so muſs demungeachtet die Aukkündigung binnen der durch die Or tsgewohnheiten Frist vorausgehen(*). Drit- Durch diese Verfügung isr die L. 3. C. de locato, für deren Beibehaltung einer der Sn des Appellationsgerichts zu LVon eine Reihe von Grün⸗ den aulstellte: Observations III, Lyon p. 149. suiv. völlig aufgehoben, und man findet die Ursa- chen dieser Aufhebung sowohl in den Aeusserungen der ibrigen Commissarien; Tbid. p. 148, als in den Reden vor den gesetzgebenden Behörden; besonders lebhaft äussert sich der Staatsrath Galli:„Sous ce „Prétexte de nécessité un locateur pourrait voiler „sa malignité, sa vengeance, son injustice aux dé- „peus du locataire“: Code civil suivi de T'expo- s6 VI, 121. 140. 162. 1) L. 3. C. de Jocato. m) Eine Entschädigung hat in einem solchen Falle, wie schon die Natur der Sache ergiebt, nicht statt: Jo u- anneau II, p. 561. Maleville analyse III, p. 4635. W . D d 383 6 DTier Abschnitr. Von den dem Pachtcontracte(im en- gernSinne) eigenen Grundsätzen. Von diesem Abschnitte gilt ganz das nemli- che, was bey dem Anfange des vorigen gesagt worden ist. I.) Pflichten des Pachters. a.) Im Allgemeinen. Nur wenige unter den Hauptprincipien ein- gemischte unbedeutendere Sätze stimmen mit dem G. BR. überein. Art. 1766. Wenn der Pachter(n) eines Grundstiücks dasselbe nicht mit dem zu dessen Ausstellun nöthigen Vich und Geschirr versieht(1752), wenn er dessen Bestellung ganz versäumt, oder sie nicht als guter Hausvater betreibt (1727), wenn er die Sache zu einem andern Gebrauche verwendet, als wozu sie bestimmt ist(1728), wie auch überhaupt, wenn er die getroffenen Verabredungen nicht erfüllt, und daraus dem Verpachter Schaden erwächst, s0 n) Das Wort preneur ward hier dem Ausdrucke fermier substituirt, um auch den colon partiaire darunter zu begreilen: Conférence VI, 143. 60 356 ½ 6 so kann dieser, den Umständen nach, auf Aufhebung des Contracts dringen(o). Hat der Pachter auf diese Art die Auf⸗ hebung des Contracts verschuldet, so ist er zur völligen Schadloshaltung verbunden a764. 1146 gg. Art. 1767. Der Pachter ist verbunden, die Früchte in die durch den Pachtcontract dazu bestimm- ten Gebäude einzuscheuern(p). Art. 1768. Er ist ferner verbunden, den Verpachter, bey Strafe aller Kosten und voller Schadloshak tung, von den Anmaſsungen zu benachrichti- gen, welche gegen das Grundstück unternom- men werden(61. 1640. 1727)(4), und zwar soll diese Nachricht binnen der nach der Ent- fernung der Orte für die Insinuationen festge- setzten Fristen(T) mitgetheilt werden(Tt). b.) mit o) Vergl. die allgemeine Verfügung in dem Art. 1184. und die Bemerkungen zu demsslben. p) um den Verpachter wegen des ihm an den Friüchten zustehenden Pfandrechts(2102.) sicher zu stellen? Code civil suivi de Fexposé VI, 142. 145. Ber⸗ nardi cours de droit civ. IV, p. 55. q) L. 11. F. 2. D. Jocati. †) Code de procédure art. 72. suiv. Die gewöhn- liche Frist sind acht Tage. †4) Der Grund einer so kuxzen Prist liegt darin, daſs bel lic bai de es zu ( —. 1 S 365 c b.) mit besonderer Rücksicht auf den Theilpachter. (colon partiaire, metayer)*). Die colonia partiaria war schon den Römern bekannt, und der Begriff ist ganz gemeinrecht- lich(T), die übrigen hier vorkommenden Bestim- mungen Ringegen sind dem G. R. fremd. Art. 1763. Derjenige, welcher ein Grundstück be- baut unter der Bedingung, die Früchte mit dem Verpachter zu theilen Er), ist, wenn es nicht ausdrücklich vorbehalten ist, wéder zu einer Afterverpachtung, noch Cession (717), berechtigt(s). Art⸗ — dals der Figenthümer, der Anstellung der possesso- rischen Klage wegen, zeitig Nachricht erhalten muſs: Maleville analyse III, p. 466. *) Vergl. die Art. 522.(Mot. h.) 635. 21. 1819. 1627. fag. 2062. *) Thibaut II, 361. MN. 2. ) In dem Projecte stand: le colon partiaire, statt des- sen ward auf den Vorschlag des Tbibunats die ge- genwärtige Deſinition substituirt: Con férence FF, 141. Ueber das Verhältniſs des Colon partiaire vergl. im Allgemeinen: GCode civi1 suivi de l'exposé VI, 122. )„uin industria est electa; Code civil suivi de I'exposé VI, 122. Das Verlältniſs des colon partiaire ist nemlich eine Art von Gesellschaftsvertrag, wobey ohne Zustimmung aller kein Associé angenommen werden kann(1361. L. 19. D. pro socio): Tbid. p· 122. 142. Bernardi cours de droit civil IV, p. 54. nr Thl. B b d 386 6 Art. 1764.. Handelt der Theilpachter diesen Bestim- mungen zuwider, so hat der Figenthümer das Recht, den Besitz zurückzufordern(1134), und jener muſs allen aus der Nichterfullung des Contracts entspringenden Schaden tra- gen(1146 fgg.. I.) Pflichten des Verpachters. Der Hauptgrundsatz dieser Abtheilung, nemlich die Verbindlichkeit des Verpachters, dem Pachter wegen des Verlustes der Früchte einen 1 Nachlals des Pachtgeldes zu bewilligen, ist zwar im Allgemeinen dem G. R. angemessen(t), doch hat das Französische Gesetzbuch demselben s0 viele Modificationen beigefügt, dals die dazu ge- hörigen Artickel ganz beibehalten werden müssen; blos gemeinrechtlich ist es dagegen, daſs zwar der Pachter den Zufall ausdriück- lich übernehmen kann: Art. 1772 Fuy, dals aber dies nur auf gewöhnliche Zufälle namentlich, Hagelschlag, Blitz, Frost und Abfallen der Beeren(v), nicht aber auf aus- ) Thibaut II, 865. lit. B. c. u) T hibaut a. à. O. lit. A⸗ v) Mehrere Appellationsgerichte, bes Letztere gar nicht unter die cas fortuits gerechnet wissen, weil es so häufig sey, daſs der Pachter gleich Anfangs bey Schliessung des arauk Riücksicht nehmen miüsse: Obser- onders das zu Pa- 1is, wollten das Contracts d vations IV, Paris p. 165. We be 0 337 0 ausserordentliche(†), als Verwistungen durch Krieg, Veberschwemmungen, denen das Land gewöhnlich nicht unterworfen ist; der Pachter müſste dann jeden Zufall, vorhergesehenen und unvorhergeschenen, übernommen haben: Art. 1775. Die nun folgenden Bestimmungen über den Nachlals des Miethgeldes sind sehr ausführlich, wo sie mit dem G. R. übereinstimmen, söll es besonders bemerkt werden. Art. 1569. Ist der Pachtcontract auf mehrere Jahre geschlossen, und die Erndte geht während desselben durch zufallige Unglücksfalle ganz oder wenigstens z ur Halfte ꝑdas G. R. kennt diese letztere Beschränkung nicht]) verloren, so kann der Pachter, wenn er nicht durch die Erndte der vorhergehenden Jahre schon ent- schadigt ist(w), einen Nachlaſs am Pacht- gelde fordern. In 4) Ein Vertrag geht nicht auf non cogitata: L. 9. in k. D. de transaction. ) Thibaut II, 865. it. B. c.— Das Appellations- gericht zu Agen war ganz dagegen, weil diese Com- pensation den Pachter eines rechtlichen Erwerbs, auf den er sicher rechnen konnte, berauben, und die ewige Quelle schwieriger Processe seyn würde: Observations I, Agen p. 20. IV, Toulouse p. 70; dem B b 2 8 388 6 In dieserm Falle Kann jedoch die Bestim- mung des Nachlasses erst am Ende der gan- zen Pachtjahre, weil sich erst dann die Ver- gleichung zichen läſst, vorgenommen werden; vorläufig kann aber der Richter dem Pach- ter einen verhältniſsmäsigen Theil des Pachit- geldes nachlassen. Art. 1770 Iot aber der Contract nur auf ein Jahr geschlossen, so wird der Pachter, wenn der Verlust alle oder wenigstens die Hälfte der Früchte getroffen hat, sogleich ein verhält- niſsmãſsiger Theil des Pachtgeldes nachge- lasen, ein geringerer Verlust begründet gar keinen Nachlaſs. Art. 1771. Der Pachter kann auf keinen Mäachlals Anspruch machen, wenn der Verlust der Früchte sich ereignet, nachdem dieselben Schon von dem Boden getrennt waren(2), es ————— dem Appellationsgerichte zu Lyon dagegen scheint es unbegreiflich, wie man dem Pigenthümer eine PTheilnahme an dem Verluste der Erndte aufbürden konnte, und es bestreitet dieselbe mit der grösten Lebhaftigkeit: O bservations III, Lyon P. 152. 2)„parceque c'est jusque- ja sculement, qu'ils font par- „tie du sol er restent avet lui aux risques du pro- „priétaire“: Code civil suivi de l'expose VI⸗ ³— Ck. Hokacker princ. jur. cio. III, 1990 lit. F. * —*— 0 339 0 es müſste denn in dem Contracte dem Figen- thiimer eine Quote der Früchte in Natur vorbehalten seyn, in welchem Falle der Fi- genthümer seinen Autheil an dem Schaden tragen muß(7), vorausgesetzt, daſs nicht der Pachter in Ansehung der Ablieferung die- ses Antheils im Verzuge war(2). Der Pachter kann auch dann nicht auf einen Nachlafs Anspruch machen, wenn die Ursache des Schadens schon vorher existirte und bey der Schlieſsung des Contracts be- kannt war. 1) Gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der beiden Contrahenten. Sie sind dem G. B. völlig unbekannt. Art. 177. Der abgehende Pachter muſs seinem Nachfolger eine schickliche Wohnung, und was V„Partiarius colonus enim quast vocketatis jure et dam- „num et lucrum cum domino fundi partitun“; L. 25. S. 6. D. locati. Code civil suivi de l'exposé VI, 122.— Vergl. den 1763. Artickel, und die Bemer⸗ kungen zu demselben. 2) Maleville(analyse III, p. 468.) dehnt dies noch dahin aus, daſs der colon partiaire auch in Anse- hung des Einbringens der Früchte nicht in Ver- zug gewesen sey. Doch würden wir dies eher als eine Folgerung des allgemeinen Inhalts der Art. a142. und 1146, als des gegenwärtigen Artickels, ansehn. 390 S was Sonst zu den Arbeiten des nächsten Jah- res erforderlich ist, lassen(4), und ebenso muſs umgekehrt der neue Pachter dem ab- gehenden eine passende Wohnung und was Zu Untérbringung des Vichfutters und zu Vollendung der Erndte nöthig ist, verschaf- fen. In dem einen wie in dem andern Falle sind die Ortsgewohnheiten zu beobachten. Art. 1778. Ausserdem muſs der abgehende Pachter dem neuen das Stroh und den Dünger des Jahres, sowohl wenn er selbst es bey seinem Fintritte ebenfalls erhalten hat, als auch, wenn dies nicht der Fall ist, jedoch alsdann nach einer Schätzung, üherlassen. IV.) Pauer des Pachtcontracts. Die hierher gehörigen Verfügungen weichen ebenfalls von dem G. R. ab. Art. 1774. Ist über die Verpachtung eines Grund- stüicks kein schriftlicher Contract gemacht, so nimmt man an, er sey auf die zu Finsamm- lung aller F rüchte desselben erforderliche Zeit abgeschlossen.[Mach G. R. dauert die relo- crét du propriétaire et méme que la culture des terres ne Code civi1 a)„Comme il est de P'int „de l'intérét public, „Soit pas un seul moment entravée“ suivi de l'exposé VI, 145. ye be U yi Fr tr 0 391 S nelocatio kacita eines Grundstücks, welche Rier- mit gleiche Wirkung hat, immer ein Jahr(b).] Auk ein Jahr nemlich bey Wiesen, Wein- bergen und andern Grundstücken, deren Er- trag im Laufe eines Jahrs eingeerndtet wird. Bey Ackerland aber, wenn es nach den Fruchtarten in Felder abgetheilt ist, auf so viele Jahre, als dergleichen Felder sind. Art. 1775. Ist aber die hiernach zu bestimmende Frist abgelaufen, so erlischt der Pachtcon- tract ipo jure(1737). Art. 1776. Bey dem Ablaufe der in einem schrift- lich verfafsten Contracte bestimmten Frist entsteht, wenn der Pachter im Besitze bleibt und darin gelassen wird, ein neuer Contraot, dessen Wirkungen sich nach den im Art. 1774. festgesetzten Bestimmungen richten. Von dem Miethcontracte über Ar- beiten und Gewerbfleis. Das G. R. kennt ebenfalls die in dem 17791en Artickel aufgeführten drey Gattungen dieses Contractes, nemlich den b) Thibaut II, 360. a. E. 6 392 S den Verdingungsvertrag, wodurch sich Personen, einem andern zu dienen, ver⸗ bindlich machen, die Miethe von Fuhr- leuten zu Wasser und zu Land, welche den PTransport von Personen und Waaren übernchmen, und den Vertrag mit den Uebernehmern eines Werks nach einem Anschlage und Accord(e). ENSter bse hnitt. Von dem Miethcontracte mit Dienst⸗ boten und Arbeitern. Die wenigen Bestimmungen dieses Abschnitts sind dem G. R. völlig fremd. Art. 1730. Man kann seine Dienste nur auf gewisse 1 Zeit oder nur zu einer bestimmten Arbeit verdingen(4). Art⸗ c) Thibaut II, 359. 911. d)„La condition d'homme libre abhorre tonte espece „d'esclavage“: Code civi! suivi de Pexposé VI, 123. 16.— Mit diesen Grundsäteen iibereinstimmend war auch ein, nachher weggelassener, Artickel des Projects, zufolge dessen der, welcher die verspro- chenen Dienste nicht leistet, nicht persönlich ge- zwungen werden könne, sondern nur zu voller Ent- schädigung verbunden sey(112.) Conkérence VI, 165. — ——— „5 Art. 1581. Dem Herrn[sowohl Dienstherrn als Hand- werker(e)) wird auf seine eidliche Versi- cherung geglaubt, wenn über die Gröſse des Lohns, die Zahlung desselben vom letzten Jahre, oder die Abschlagszahlungen auf das laufende Jahr Streit entsteht. Zweiter Abschnitt. Von Schiffern und Fuhrleuten(†). Durch den Inhalt dieses Abschnitts ist dem bekannten Streite: ob das Fdict des Prätors(in der L. 1. pr. D. Nautae), in welchem nur die nautae, cauponae und stabulari genannt sind, auch auf die öffentlichen Posten und insbesondere auf Privat-Fuhrleute auszudehnen sey(k), völ- lig gehoben, indem die letztern beiden den Schif-⸗ fern völlig gleichgestellt sind. Von den Schiffern und Fuhrleuten ist in die- sem Abschnitte, von den Gastwirthen aber bey der e) Jouanneau II, p. 567. 4) Die vorausgeschickte Definition:„Le marché fait „avec les voituriers par terre et par eau est un con- „trat mixte, qui participe de la nature du contrat „de louage er de celui de dépöt“, ward von dem Tribunat als rein doctrinell verworfen: Conké- rence VI, 161. f) Thibaut II, 913. Hofacker III. 5. 034. 6 394 60 der Lehre von der im Mothfalle geschehenen Hin- terlegung(Art. 1949— 1954.) die Rede, auf welche, in Ansehung der Bewahrung und Erhal- tung der anvertrauten Sachen, in dem 17821en Art. ausdrücklich verwiesen ist. Die Hauptsätze sind gemeinrechtlich, na- mentlich daſs die Schiffer und Fuhrleute(s) nicht plos für das einstehn, was Schon auf das Schiff oder Fuhrwerk aufgenommen, son- dern auch für das, was ihnen in dem Ha- ken oder in der Niederlage, um es auf jene zu bringen, übergehen ist: Art⸗ 1783(h). daſs sie nicht verantwortlich sind, wenn sie beweisen, daſs die Sachen durch Zu- fall oder zussere Gewalt verloren oder ver- dorben worden sind: Art. 1734(1). Ganz neu ist hingegen der Grundsatz des Art. 734. Die Unternehmer der öffentlichen Fuhr- werke zu Wasser und zu Land, und der öf⸗ fent- g) Daſs die Ausdehnung auk Fuhrleute nicht gemein- rechtlich sey, ist schon bemerkt worden, doch muls demnngeachtet der Grundsatz an sich als dem G. R. angemessen betrachter werden. h) L. 3. yr. D. Mautae. Hofacker III,§. 4052. N. 8. i) Thibaut II, 912. kit. C. 65 395 6 fentlichen Frachtwagen, miüssen über das Geld, die Sachen und Packets, deren Trans- port sie übernehmen, ein Register führen. Art. 1736. Die Unternehmer und Directoren solcher Fuhrwerke und die Herrn der Nachen und Schiffe sind ausserdem besondern Verordnun- gen unterworfen, welche ihr Verhaltniſs zu dem Publicum bestimmen. Dritter Abschnitt. Von der Uebernahme eines Werks nach einem Anschlage und Accord. Von den sämtlichen, in dem gegenwärtigen Abschnitte vorkommenden, Verfügungen ist nur der Art. 1793. dem G. R. ganz fremd, alle übri- gen sind entweder demselben mit einzelnen Mo- dificationen angemessen, oder wenigstens mit den allgemeinen Grundsätzen desselben übereinstim- mend. Das erstere ist der Fall mit folgenden Verfügungen: Wer ein Werk übernimmt, Refert entwe⸗ der blos seine Arbeit oder Kunst, oder auch die Materialien(k): Art. 1787. Wenn ——% k) In dem letztern Falle ist es mehr ein Kauf- als ein Miethcontract: L. 2b. L. 65. D. de contrah. emt. L. 2. F. 1. S6 396 8 Wenn in dem letztern Falle die Sache, ehe sie abgeliefert ist, auf irgend eine Weise zu Grunde geht, so trägt der Ueber- nehmer, sofern der Figenthiimer nicht in Anschung der Annahme in Verzug war, den Schaden(1): Art. 1763. Leistet der Uebernehmer blos seine Ar⸗ beit oder Kunst, so trägt er den Verlust nur, wenn er ihn verschuldet hat(†): Art. 1759.(1t). Doch kann er, wenn der Figenthümer die Sache noch nicht angenommen hatte, und auch mit der Prüfung derselben in Verzug war, keinen Lohn kordern, die Sache muüste denn durch den Fehler der Materialien zu Grunde gegangen seyn. [Dies §. 1. D. Jocati;„c'est un contrat mélé de vente er „de louage“: Observations du Trib. de cassa- tion p. 8. 1) weil sich, nach dem Inhalte der vorigen Morte, die- ser Vertrag dem Kaufe nähert, der Uebernehmer also bis zu der Abliekerung Eigenthiümer bleibt: Gode civil suivi de l'exposé VI, 147.— Vergl. die in der erwähnten Mote angeführten Gesetze. 4) Den vorgeschlagenen Zusatz:„à moins qu'il ne soit „pas en retard de livrer la chose, ward verworfen⸗ weil der Vorzug schon in dem Ausdrucke faute mit- begrillen sey Jouannsau IIy p. 557. †) L. 13.§. 5. L. 36. L. 59. D. locati. . 60 397 6 [Dies letztere wenigstens ist gemeinrecht- lich(m)) Art. 1790. Besteht ein Werk aus mehreren Theilen, oder ist auf das Maas accordirt, so kann die Prüfung und Genehmigung auch theil- weise geschehen(u); und wird, wenn der Eigenthüimer den Handwerker nach Ver- hältniſs der vollendeten Arbeit Pezahlt hat, in Ansehung des bezahlten Theils als geschehen vermuthet.[Dies ist dem G. B. nicht bekannt]): Art. 1791. Wenn ein nach einem im Ganzen be- stimmten Preise errichtetes Gebäude ganz oder zum Theil wegen eines Fehlers der Bauart oder[welches jedoch nicht gemein- rechtlich ist(†)) des Bodens(o) zu Grunde geht(Tt), so müssen der Baumeister und der m) L. a3. J. 5. L. 36. L. 37. D. locati. n) Cf. L. 36. D. Jocuti. Hokacker III, F. 1937. M. III. 2. — L. 62. D. locati. o)„car c'était à lui à savoir sa profession et par cela „non seulement à faire une bonne et solide construr- „tion, mais encore à savoir, si le sol qu'on lui don- „nait pour y batir était propre à recevoir PEdiſice et „A resister,: Gode civil suivi de l'exposé VI, 148. Jouannsau II, p. 674. †)„Le mor perit renferme l'explication, que l'archi- „tecte est responsable toutes les fois, que les vices, „soit de construction, soit de sol, compromettent la „solidité du batiment“; Jouanneau II, 577. 3 6 395„ der Unternehmer zehn Jahre(P) dafür einstehn(4): Art. 1792. s Der Miethcontract über Arbeiten wird durch den Tod des Handwerkers, Baumei- sters oder Unternehmers aufgehoben: Art. doch muſs der Figenthiimer deren Er- pen nach Verhältniſs des verabredeten Prei- ses den Werth der gethanen Arbeit oder der bearbeiteten Materialien, sofern er da- von Nutzen zichen kann, vergüten(r): Art. 1796.(tft). — Mit g p) Nach G. R. haften sie in Hinsicht auf opera publica kunfzehn Jahre: L. 8. C. de oper. publ. 4) L. 62. L. 9.. 5. D. locati. 1) Den Grund dieser Abweichung von der allgemeinen Verfügung des Art. 1742. giebt der Tribun Mourri- q cault folgendergestalt an:„Parcedue la confiance aux „talents aux soins et à la Probité du locateur(Joca- n „tor operarum) entre toujours plus ou moins en „considération dans le louage d'ouvrage et que c'est „tonjours en deinitif I'obligation d'un fait personnel, „que le locateur y contracte“: Code civil suivi „de'exposé VI, 160.— quia vpscialis industria est t „electa: Hokacker F. 1087. N. I. B. †4½) Mit Recht nahm man auf den Vorschlag mehrerer Appellationsgerichte, dals man diese letzte Beschrän⸗. kung weglassen miists: Observations I, Bourges p. 39. Limoges p. 19. keine Rücksicht, da der Tod des Unternehmers ein Zufall isr, dessen Nachtheil nur seine Erben treffen kann. 4†) Hofacker III, F. 1956. N. I. C. 0 399 0 Mit den allgemeinen Grundsätzen des G. B. stimmen folgende Verfügungen überein. Art. 1794. Der Figenthümer kann von dem im Gan- zen abgeschlossenen Contracte, auch wenn das Werk schon angefangen ist, geradezu abgehen, wenn er dem Unternehmer alle seine Kosten, seine Arbeiten und das, was er hätte bey der Arbeit gewinnen können, ersetzt. Art. 1797. Der Unternehmer haftet für alle diejeni- gen Personen, welche er bey der Arbeit mit zuzieht. Art. 1798. Die Handwerker, deren Hiülfe er sich bey dem Werke bedient hat, haben gegen den, für welchen dasselbe errichtet ist, nur eine Klage auf das, was er dem Unterneh- mer zur Zeit der angestellten Klage schuldig war. Art. 1799. Wenn die einzelnen Handwerker unmit- telbar einen Contract im Ganzen abschliesen, so sind sie in Ansehung desjenigen Theils, den sie bearbeiten, als Unternehmer zu be- trachten, und nach den bisher aufgestellten Regeln zu beurtheilen. Ganz neu ist endlich der Art. d 400 S Art. 1795. ie Wenn ein Baumeister oder Unternehmer au die Aufführung eines Gebäudes im Ganzen, ne nach einem mit dem Figenthümer des Bo- 1 dens verabredeten Plane, übernommen hat, 6 so kann er nachher keine Erhöhung des Prei- 5 ses fordern, weder wegen vermehrter Arbeit oder Materialien, noch wegen Veränderun- e gen oder Vergröſserungen des Planes, wenn nicht der Figenthümer diese Veränderungen oder Vergròſserungen schriftlich autorisirt hat, und ein Preis verabredet ist(r). Vie rtes Capitel. Von dem Viehpachte. 8 V Die mehreren Gattungen dieses Vertrages, g welcher selbst in Frankreich nur in einigen Ge- 5 genden gewöhnlich ist(s N, sind in Teutschland Fast ganz unbekannt, und als gemeinrechtlich ist eigentlich nur der Fisernviehcontract(cheptel de d lex, contractus vocidae) zu betrachten(1). tr Bey dem geringen practischen Interesse die- 1 Ser Lehre halten wir es daher für am zweckmä- sigsten *) Die Zweckmülsigkeit dieses Gesetzes zeigt der Tri- pun Jaubert mit einleuchtenden Gründen: Code civil suivi de l'exposé VI, 164. *) Code civi!l suivi de l'exposé VI, 127. ²) Im Allgemeinen vergl. L. 8. C. de pactis. 0 401 0 sigsten, nur die Hauptgrundsätze derselben aus⸗- zuheben, und bemerken nur noch im Allgemei- nen, daſs dieser Vertrag kein reiner Miethcon- tract, sondern ein aus mehreren Contracten zu- sammengesetztes und daher ganz eigenes Geschäft ist, dessen einzelne Gattungen wieder so ver- schieden sind, dafſs sich über das Ganze nichts bestimmtes sagen läſst. Allgemeine Verfügungen. Art. 1800— 1803. Der Vichpacht ist derjenige Contract, wodurch einer dem andern eine Anzahl Vieh von irgend einer Art hingiebt, um es unter gewissen Bedingungen zu verwahren, zu nah- ren und zu verpflegen. Er ist fünffach: der einfache Vichpacht, der Vichpacht zur Hälfte, der Fisernviehcon- tract, der Viehpacht, welcher mit dem Theil- pachter eines Guts eingegangen wird, und der uneigentliche Vichpacht. Zweiter Abschnitt⸗ Von dem einfachen Viehpachte. Art. 130 ½— 1817. Der einfache Vichpacht ist derjenige, wodurch man einem andern Thicre zu be- Ur Thl. Ce wah⸗ o 402 6 wahren, zu ernähren und zu pflegen unter der Pedingung hingiebt, daſs derselbe die Hälfte des jungen Vichs érhalte und die Hälfte des Verlustes trage(u). Das Figenthum gcht jedoch, einer etwaigen Schatzung ungeach- tet(1), nicht auf ihn über. Der Pachter muſs als guter Hausvater für das erhaltene Vich sorgen, und erhält allein die Milch, den Mist und die Arbeit der Thiere; die Wolle und das junge Vieh wird getheilt. Er trägt den Zukall, den er im Widerspruchsfalle beweisen muſs; nur über die Häute der Thiere muſs er in die- sem Falle Rechmung ablegen. Den Verlust 8 der ganzen Heerde trägt der Verpachter, der Verlust eines Theils derselben fällt auf beide (1804.), und die Verabredung, daſs der Pach- ter den ganzen Verlust oder einen gröſsern Theil desselben tragen, oder daſs der Ver- pachter nachher mehr Vich zurückerhalten solle, u) Der Tribun Mourricault äussert, dals dies Geschäft, ungeachtet peide Contrahenten den Vortheil theilen, kein Gesellschaftsvertrag, sondern eine locatio con- dnuctio operatum sey, da der Pachter fitr die über⸗ nommene Besorgung der Heerde seinen Lohn er⸗- halte: Code civil suiyi de I'exposé VI, 151.— Wir verweisen auf unsere obige Bemerkung- * Diese Schätzung ist kein nothwendiges Erforderniſs: Conférence VI, 176. — — e — 8 5 405 6, solle, als er gegeben hat, ist nichtig(v) (1521. 1861.). Der Pachter darf nicht scheren lassen, ohne den Verpachter davon zu benachrichti- gen, und keiner der beiden Contrahenten kann einseitig über das gegebene oder über das junge Vieh disponiren(w). Erfüllt der Pach- ter die Bedingungen des Contracts nicht, so kann der Verpachter auf dessen Auf hebung dringen(T). Ist in dem Contracte keine Pauer be- stimmt, so wird er als auf drey Jahre ge- schlossen vermuthet. Bey der Aufhebung wird das Vich von neuem geschätzt, der Verpachter erhält zu- rück, v)„Cette disposition est kondée sur les principes de la „justice, sur les bonnes moeurs et sur cette égalité, „qui doit triompher dans les contrats“: Code ci- vil suivi de l'exposé VI, 124.„Toute convention „contraire serait regardée comme l6onine“: Ibid. p. 153. w) Das Tribunat schlug vor, dals dem Verpachter aus- driichlich die Reivindication gegeben werden mis- se, auk den Fall, daſs der Pachter Sticke von der Heerde verkaufe: Conférence VI, 179., doch ist dieser Zusatz nicht aufgenommen worden, vermuth- lich weil es sich von selbst versteht, daſs ihm als Ei- genthiimer(1805.) diese Klage zusteht. *) Nach dem allgemeinen Inhalte des Art. 2164. ist diese Befugnils wechselseitig. S6 Sd 04 6 rück, was er gegeben hat und der Ueberschuſs wird getheilt, eben so wie der Verlust ge- theilt wird, wenn die gegebene Quantität nicht vorhanden ist. Wird das Vieh einem fremden Pachter gegeben, so muſs der Figenthümer des Pacht- gutes davon benachrichtigt werden, indem er sonst auch daran das ihm zustehende Pfandrecht(a102.) ausüben kann. Zweiter Abschnitt. Von dem Viechpachte zur Hälfte. Art. 1828— 1820. Pieser Contract ist ein Gesellschaftsver- trag, vermöge dessen jeder der Contrahenten die Hälfte des Vichs zu gemeinschaftlichem Gewinn und Verlust hergiebt. Der Pachter erhält die Milch, den Mist und die Arheit der Thiere, der Verpachter die Hälfte der Wolle und des jungen Viehs, wie bey dem einfachen Viehcontracte(des- sen Regeln überhaupt hier eintreten). Fine jede gegentheilige Verabredung ist nichtig, der Verpachter müste denn Figenthümer des Gutes seyn, welches der Pachter durch eine Pacht(1821. fgg.) oder als colon partiaire (763. 1771. 1327. gg0 inne hat. Vier- 1 — 5 05 6 Vierter Abschnitt⸗ Von dem zwischen dem Figenthümer und seinem Pachter oder Theilpach- ter geschlossenen Viehpachte. . Von dem Viehpachte mit dem Pachter. Dieser Vertrag(cheptel de fer(x)) ist?war der gemeinrechtliche Eisernviehcontract, contrac- tus ocidae, doch weicht er in dem Hauptgrund- Satze von dem G. R. ab, dals das Figenthum nicht auf den Pachter übergeht. Gemeinrechtlich ist der Begriff desselben: als eines Vertrags, wodurch der Eigemhii- mer eines Gutes dasselbe verpachtet unter der Bedingung, daſs der Pachter nach ge- endigter Pacht Vich von dem nemlichen Werthe, als worauf das erhaltene geschätzt worden ist, abzuliefern verbunden sey: Axt. 13g1. so wie die Bestimmungen daſs der Pachter allen Nutzen bezieht: Art. 1823. aber auch allen Schaden, selbst den zu- källigen —..———— 2)„parceqn'il est comme enchainé à la Ferme.“ Cods civil suivi de l'exposé VI, 154. 406— fälligen und den ganzlichen Verlust(7) trägt: Art. 1325(2). Abweichend sind dagegen die nachstehenden Verfügungen. Art. 1822. Die Schätzung des Viehs macht den Pach- ter nicht zum Figenthümer(1806) Lnach G. R. überträgt der Socidae immer das Figenthum(†); sondern überträgt auf ihn nur die Gefahr. Art. 1824. Der Mist gehört nicht zu den persõnli- chen Vortheilen des Pachters(†t), sondern muſs ausschlieslich in das Pachtgut verwen- det werden. Art. 7) Der Pheilpachter braucht für den gänzlichen Un- rergang nicht einzustehn(1827.). Der Grund, wel- chen der Tribun Jaubert für diese auffallende Ver- schiedenheit anführt:„Le fermier traite par spécu- „lation, au lieu que le colon partiaire n'engage ses „soins, que pour se procurer sa subsistance“: Code eivil suivi de l'exposé VI, 266. scheint durchaus unzureichend. 2) Vergl. Danz Handb. F. 201.(I, S. 265.). †) Thibaut II, 365. †4) Im Projecte stand:„et an colon partiaire“, wel- ches aber auf den Autrag des Tribunats, weil die Verfiigung dés Artickels nicht auf diesen gehe, weggelassen ward: Conférence VI, 132. 0 407 65 Art. 1826. Bey dem Ablaufe der Pachtzeit kann der Pachter das Vieh nicht gegen Erstattung des ursprünglichen Werthes zurückbehalten, son- dern muſs eine der erhaltenen an Werth glei- che Heerde zurücklassen.[Nach G. B. kann er den Werth ersetzen(4).] Was daran fehlt, muſs er bezahlen. 6 R. von dem Viehpachte mit dem Theil- pachter eines Gutes(b). Art. 1827— 1350. Dieser Contract ist im Allgemeinen allen Regeln des Vichpachts unterworfen, beson- dere Ausnahmen enthalten die nachstehenden Verfügungen. Den gänzlichen Verlust trägt, wenn der Theilpachter ausser Schuld ist, der Figen- chümer(1810. 1825.). Der Vertrag endigt sich mit dem Ablaufe der Pacht des Gutes. Frlaubte Verabredungen sind, daſs der Theilpachter seinen Antheil an der Wolle dem Figenthümer zu einem geringern Preise als a) Danz a. a. O. b) Das Verhültniſs des colon partiaire kommt dem Ge- sellschaftsvertrage am nächsten: Gode civil suivi de l'exposé VI,122. 140. 154. Vergl. überhaupt die Art. 522. 585. 1765. 1771. 2062. d 4038 6 als dem gewöhnlichen Marktpreise überlassen wolle(319), dals der Eigenthümer einen gröſsern Antheil an dem Forhee(1311. 1819.) oder die Hälfte der Milch erhalten solle(1319.); dagegen kann nicht verabredet werden, daſs der Theilpachter allen Schaden tragen Sle(1811.) Fünfter Abschnitt. Von dem uneigentlichen Vieh- pachte(«). Art. 1831. Wenn eins oder mehrere Kühe einem Andern gegeben sind, um sie bey sich auf- Zzunehmen und zu füttern, so behält der Verpachter das Figenthum, erhält aber nur die von denselben fallenden Kälber. Neunter Titel. Von dem Gesellschaftsvertrage. In dem gegenwärtigen Titel ist blos von dem gemeinen Gesellschaftsvertrage die Bede. Ein an- dres gesellschaftliches Verhältniſs, welches dem- selben c) Das Tribunat verwarf diesen Abschnitt wegen sei- ner vagen Rubrick und weil dessen Inhalt schon unter die allgemeinen Grundsätze passe: Conke- uence VI, 175. 18 ½. Cl. GCode civil suivi de l'exposé VI, 1654. 409 O selben in vielen Stücken gleich kommt— die ehe- liche Gütergemeinschaft mit ihren verschiedenen Abstufungen— ist oben(Art. 15399— 1520.) bereits vorgetragen worden; auserdem giebt es noch man- cherley Verbindungen, welche gegenseitige Rechte zwischen mehreren Personen erzeugen, aber nicht auf Vertrag, oder wenigstens nicht auf dem Gesell- schaftsvertrage, beruhen(d); endlich gehört hieher auch nicht die besondre Gattung des Gesellschafts- vertrages, die Handelsgesellschaften, welche in dem Handelsgesetzbuche(e) vorkommen, und worüber sich hier nur folgende allgemeine Be- stimmung findet: Art. 1875. Die Verfügungen des gegenwärtigen Ti- tels sind auf Handelsgesellschaften nur in den- jenigen Puncten anwendbar, welche nichts den Handelsgesetzen und Gebräuchen wider- sprechendes enthalten. Erstes Capitel. Allgemeine Verfügungen. Die hier vorkommenden Grundsätze sind grö- stentheils mit dem G. R. übereinstimmend; na- ment- d) z. B. zwischen Miterben und Collegatarien, zwi- schen Nachbarn und zwischen denen, welche einen Viehpacht oder eine colonia partiaria mit einander eingegangen hahen: Gode civi! suivi de l'exposé VI, 180. 194. 195. Vergl. S. 0. Note b. e) Code de commerce Liv. I. Art. 18— 64. 410 0 mentlich gilt solches von dem Begriffe dieses Vertrags, als einer Uebereinkunft, vermöge deren?wey oder mehrere Personen Frwas in der Ab⸗ sicht zusammenbringen, um den daraus zu erwartenden Vortheil unter sich zu thei- len: Art. 1832. und der allgemeinen Bestimmung: dals der Vertrag einen erlaubten, den ge- Vortheil beider Contra- henten bezweckenden Gegenstand() ha⸗ ben müsse, der Beitrag eines jeden aber sowohl in Geld oder Sachen, als in Dienstleistungen(8), bestehen könne: xrt. 1335( Vom ) Z. B. einen Kauf, Tausch, Mierhcontract oder ir- gend eine Unternehmung. Als characteristisches Unrerscheidungszeichen des Gesellschaftsvertrages von allen übrigen wird daher dieses angenommen, dals letztére sich stets auf einen bestimmten Zweck beschränken, jener aber das ganze Gebiet der Ver- tragsverbindlichkeiten umfalst: Code civil suivi de l'exposé VI/ 168.— Als Beispiel einer uner- laubten Gesellschaft wird von dem Sraatsrathe Treil- hard unter andern die angefiührt, welche auf Steigerung des Preises von Lebensmitteln ab- zweckt: Ibid. g) Nicht aber blos darin, daſs jemand seinen Namen und Ruf Cseine Firma) ohne Theilnahme an den Geschäften: Conkérenée VI, 186, oder ein bloses Versprechen der Fürsprache(promesse de credit) giebt: Code civil suivi de l'exposé VI, 172. 0 411 S Vom G. B. abweichend, obwohl nur eine directe Folge der generellen Principien des Fr. R. ist dagegen die Verfügung des Art. 1334. Sobald der Gegenstand des Gesellschafts- vertrages die Summe von einhundert funfzig Francs an Werth übersteigt(i), muſs der Vertrag schriftlich verfaſst werden(923.)() Gegen den Inhalt eines solchen schrift- lichen Contracts, oder über Nebenverabre- dungen, so wie überhaupt über das, was vor, h) Thibaut II, 878. i) Hierbey wirft Jo uannean II, 669. die Frage auf, ob man blos auf den Werth der zusammengebrach- ten Gelder oder Sachen, oder auch auf den beab- sichtigten Gewinn zu schen habe 2— Das letztere wiirde fast unibersteigliche Schwierigkeiten mit sich fihren, obgleich die dem obigen Artickel zum Grunde liegende allgemeine Regel(des Art. 1541.) sonst sehr streng durchgefiihrt wird. k) Das Appellationsgericht zu Lyon trug, obgleich es die Vorschrift der schriftlichen Abfassung des Ver- trags ganz unbedingt und ohne Rücksicht auf den Betrag des Gegenstandes winschte, darauf an, dafs die Gesellschafter selbst sich auf den Mangel eines schriftlichen Contracts nicht sollten beziehen kön- nen, wenn die Eingehung der Gesellschaft nur sonst durch Urkunden bewiesen werden könne: Obser- vations P. III, Lyon p. 256. 257. Man hat?ber hierauf keine Rücksicht genommen. 0 412 G vor, bey oder nach der Abschliesung des Vertrages gesprochen seyn soll, findet kein Zeugenbeweis statt, auch wenn derselbe auf einen geringeren Betrag, als 160 Francs, ge- richtet wäre(1). Zweites CGapitel. Von den verschiedenen Gattungen des Gesellschaftsvertrags. Art. 1855. 1836. Die Gesellschaften sind entweder allge- meine oder besondre; die allgemeinen be- greifen entweder das ganze gegenwärtige Ver- mögen oder blos den gesammnten Erwerb. Die Schriftsteller über das G. R. pflegen bey der Gesellschaft in Ansehüng des Erwerbs noch weitere Unterabtheilungen zu formiren, je nach- dem die allgemeine Gesellschaft entweder allen Frwerb einer jeden Art und Gattung, z. B. auch Frbschaften und Geschenke, oder nur das, was durch den Beitrag der Gesellschaft hervorgebracht wird, begreift(universelle und generelle G.), des- 1) Da die Verfigung dieses Artickels nichts Neues ent- hält, sondern nur eine specielle Anwendung des im 154 1ten Art. aufgestellten Grundsatzes ist: Con- kerence VI, 187. Code civil suivi de l'exposé VI, 169, so scheinen auch die sonst zulälsigen Aus⸗ nahmen(1547. 1348.) hier nicht ansgeschlossen zu seyn. 4 e p 1 — — e — 0 415 0 desgleichen je nachdem die besondre Gesellschaft entweder auf eine gewisse Erwerbsgattung im Ganzen oder nur auf ein einzelnes Object sich bezicht(particuläre und specielle G.)(m). Diese letætere Unterabtheilung liegt ihrem Wesen nach in den Art. 18 ½1. und 1842, die erstere kommt, mit einigen näheren Bestimmungen, im 1637ten und 1856en Art. vor. ETSter Abschnitt. Von den allgmeinen Gesellschaften. In diesem Abschnitte finden sich mehrere Ver- Schiedenheiten vom G. R., deren erste die Gesell- schaft des ganzen Vermögens betrifft, und in der Hinsicht vorzüglich bemerkenswerth ist, dals sie die Folgen selbst der nach dem Willen der Contrahenten ganz allgemein und auf die aller- unbeschränkteste Weise eingegangenen Gesell- schaft sehr bedeutend beschränkt. Das Röm. BR. bestimmt nemlich die Wirkungen einer vocietas omnium bonorum dahin, daſs alles, was durch Erbschaft, Vermächtniſs oder Schenkung erworben wird, der Gesellschaft eigenthümlich zufällt(n), dagegen ist aber geradezu die Verfügung des 1837ten Art., dalſs auch die allgemeinste Gesell- schaft den gemeinschaftlichen Erwerb des Eigen- thums m) Thibaut II, 879. n) L. 5. F. 1. D. pro vocio. D 41 8 chums der den Gesellschaftern auf die erwährte Art zufallenden Gegenstände nicht zur Folge ha- ben könne. Der Grund dieser Verschiedenheit liegt theils in der dem Fr. B. eigenen Abneigung gegen unwiderrufliche Dispositionen über künfti- ges Vermögen, wpvon unter andern die Art. 701, 943, 16 ½ und 2429 einen sehr auffallenden Beleg liefern, theils aber in der besonderen Ansicht des Fr. R., zufolge deren es die allgemeine Gesell- schaft als Deckmantel gesetzwidriger Schenkun- gen(o) betrachtet und hiergegen alle seine Vor- sicht richtet. Nach dem 1840ten Art. wird daher die Fähigkeit, eine solche Gesellschaft einzuge- hen, von der, einander zu schenken, geradezu abhängig gemacht, und durch den erwähnten 183)ten Art. den Gebellschaftern die Möglichkeit entzogen, zu verhindern, dals man durch alspal- dige Schätzung des Gegenständes der Gemeinschaft eine darin liegende unerlaubte Begiinstigung wahr- nemme. In den Verhandlungen der gesetzgeben- den Behörden in Frankreich findet man?war noch einen andern speciellen Grund dieses letzten Art., doch wird dieser bey dem 1355ten Art. eine pas- sendere Stelle finden. Gerade von entgegengesetzter Wirkung ist godann noch eine zweite Abweichung, die sich im ——— o) Man vergl. die Art. 911 und 1099, auch: Confé- rence VI, 195. 194. Code civil suivi de I'ex- pose. VI, 170. 171. —— ,— — ———— — 6 415 5 im 1836ten Art. Rndet, und darin besteht, daſs die allgemeine Gesellschaft in Ansehung des Erwerbs stillschweigend auch die Gemeinschaft des Eigenthums der einem jeden der Gesellschaf- ter schon zugehörigen beweglichen so wie die Benutzung der unbeweglichen Sachen mit sich Führt. Dies vorausgeschickt wird das Verhältniſs der nachstehenden Verfügungen zu dem 6. R. klar seyn. Art. 1837. Vermöge der allgemeinen Gesellschaft in Anschung des ganzen gegenwär tigen Vermögens werden sämmtſiche Mobilien und Immobilien, welche den Gesellschaftern gegenwärtig zugehören, wie auch die davon zu zichenden Nutzungen gemeinschaftlich. Jede andre Gattung des Erwerbs kann damit ebenfalls verbunden werden; in Anse- hung der durch Erbfolge, Schenkung oder Vermãchtniſs den Gesellschaftern künfrig zu- fallenden Gegenstände wird jedoch nur deren Benutzung, nicht auch das Eigenthum(P) ge pP) Das Appellationsgericht zu Paris trug darauf an, dals man die allgemeine Gesellschaft auch auf das kiinftige Vermögen erstrecken möge: Observa- tions P. IV. Paris p. 166. 166., und selbst im Staatsrathe waren mehrere Stimmen dafür: Con⸗ lérence VI, 189— 94. 0 416 S gemeinschaftlich, und es ist sogar jede gegen- theilige Abrede(4), mit Ausnahme der nach den obigen Bestimmungen zwischen Ehegatten statt indenden Uebereinkunft(r), durchaus nichtig. Arp. 18358. Die allgemeine Gesellschaft in Ansehung des gesammten Erwerbs erstreckt sich auf alles das, was die Contrahenten während der Dauer der Gesellschaft durch ihren Fleis auf irgend eine Weise erwerben; sie begreift jedoch auch die beweglichen Sachen, welche einem jeden Gesellschafter zur Zeit der Ver- tragseingehung zustehn, von den ihnen per- sönlich zugehörenden Immobilien aber nur die Benutzung. Art. 1339. Die ohne nähere Erläuterung verabredete allgemeine Gesellschaft gilt nur als allgemeine Gesellschaft des Erwerbs.[Des Röm. B. be- stimmt 4) Mach dem Projecte sollte diese Beschränkung ganz allgemein von allem künftigen Vermögen(„les piens à venir“) gelten; anf den Antrag des Tribu- nats ward es aber abgeändert, weil doch der kiinf⸗ rige Gewinn, die Frucht der gemeinschaftlichen Arbeit, und selbst etwaige Glicksfälle der Gesell- Schaft ohne Zweikel zum Vortheile gereichten: CGon- kérence VI, 195. Code civil suivi de l'expose VI, 196. „) Man vergl. den 1526 en Art⸗ ———2 B 5 417 6 stimmt dies noch genauer durch Beispiele:„S5 „non fuerit distinctum, videtur coita esce niver- „ JOmn, ae e aerc veniunt; hoc „„uod lucrum eu emtione, venditione, locatione, „conduccione descendit“(63). Art. a840. Die allgemeine Gegellschaft kann nur zwischen solchen Personen eingegangen wer- den, welche gegenseitig einander Geschenke geben oder deren von einander erhalten kön- nen, und denen es nicht untersagt ist, sich zum Nachtheile anderer Personen zu begũn- stigen.[Der Grund dieser Vorschrift ist oben bereits angeführt worden; pey der Anwendung möchten in Anschung des ersten Verbots vorzüg- lich die Art. 907. und 911, vielleicht auch 909. und 912, in Anschung des zweiten aber die Art. 908, 1094, 1096 und 1625 Ct) zu bexücksichti- gen seyn. Aus den Discussionen des Staatsraths scheint sogar zu folgen, dals diese Vergleichung der allgemeinen Gesellschaften mit Schenkungen auch für jene nicht nur die Aukhebung im Falle nachher geborner Kinder(960), sondern auch eine Verminderung im Falle der Ueberschreitung der disponibeln Portion(920) begriünde(u).] Zwei- 8) L. 7. D. pro Socio. ¹) Vergl. auch die Art. 855. 85. u) Jouanneau II, p. 594. r Thl. D 4 Zweiter Abschmnitt. Von den besondern Gesellschaften. Ihrem wesentlichen Inhalte nach gemeinrecht- lich(v) sind zufolge dessen, was oben hierüber bemerkt wurde, die beiden Artickel dieses Ab- schnittes, indem sie festsetzen: daſs zwar das Unterscheidungsmerkmal der pesondren Gesellschakt darin besteht, dals dieselbe auf gewisse bestimmte Sachen, auf deren Gebrauch oder die davon zu bezie- henden Nutzungen gerichtet ist: Art. 1541, daſs jedoch auch die Vereinigung zu ei- ner bestimmten Unternehmung oder zur Betreibung irgend eines Handwerks oder Gewerbes als besondre Gesellschaft anzuse- hen sey: Art. 1542. Drit'ves Oapirel von den Verbindlichkeiten der Ge- sellschafter gegen einander und gegen Dritte. Prster Abschnitr. Von den Verbindlichkeiten der Ge- sellschafter gegen einander. Pieser Abschnitt läſst sich wieder in vier Unterabtheilungen zergliedern, nach denen hier der „) L. 5. pr. L. 71. D. pro socio⸗ er er 419 6 der Vortrag geschehen soll. Auf alle paſst jedoch die Bemerkung, daſs die sämmtlichen hier vor- kqmmenden Bestimmungen blos subsidiär sind, und nur dann zur Anwendung kommen, wenn nichts anderes verabredet worden ist(w). I.) Ankang und Dauer der Gesellschaft. Art. 35. Die Gesellschaft beginnt, wenn kein an- drer Zeitpunct festgesetzt wurde, mit dem Augenblicke, wo der Vertrag abgeschlos- sen wurde.[Von diesem Augenblicke an treten also auch alle die Folgen derseiben 60 jurs ein, und es bedarf hiernach nicht der besonderen im G. R. vorkommenden Bestimmungen wegen Ue- bergangs des Figenthums der von jedem beizu- tragenden Sachen(X).] Art. 13 4⸗ Ist über die Dauer der Gesellschaft nichts verabredet worden(*), so nimmt man an, dals sie in den gewöhnlichen Fallen für die ganze Lebenszeit der Gesellschafter, jedoch mit Vorbehalt der Aufkündigung(1869), in dem Falle aber, wo ein Geschäft von be- schränk- w) Gode civil suivi de Pexposé VI, 173. ) Thibaut II, 882. *) Ueber den Fall einer Verabredung sind zu verglei- chen die Art. 1865, 1866 und 1871. B 4₰0 6 Schränkter Dauer den Gegenstand derselben ausmacht, auf die Zeit der Dauer dieses Ge- schäfts eingegangen sey.[Beides ist dem G. R. nicht entgegen, und das letztere darin sogar aus- drücklich lestgesetzt(7) Art. 1806. Wird die geschehene Verlängerung einer auk bestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft behauptet, so kaun dieselbe nur durch eine in der nemlichen Form, wie der Hauptver- trag, abgefaſste Urkunde bewiesen werden. [Nach G. R. kann dies nicht statt finden, da sol- ches keine besondre Form des Contractes vor- schreibt.] II.) Verbindlichkeiten der Gesellschafter. Die hier vorzutragenden Bestimmungen ent⸗ Falten zwar ebenfalls nichts vom G. BR. geradezu Abweichendes, doch findet man dieselben grösten- Aheils in diesem nicht so, wie hier, als allgemeine Grundsätze aufgesrellt.— Nur?wey Artickel Sind fast wörtlich aus dem Röm. Recht entlehnt, und zwar aus der L. 65.§. 5. D. pro gocio der Satz: daſs, wenn ein Gesellschafter seinen ganzen Antheil einer gemeinschaftlichen Forderung erhalten hat, er, wenn der Schuldner nach- her — y) L. 65. F. 20. D. pro Sooio⸗ 5 421 6 her zahlungsunfähig wird, das Fmpfangene zur gemeinschaftlichen Masse einwerfen muſs, selbst wenn er die Quittung aus- drücklich über seinen Antheil ausgestellt hatte: Art. 1349; und aus der L. J2. L. 25.§. 1. L. 25. L. 26. D. ro Joclo die Verfügung: dals jeder Gesellschafter für den durch sein Verschulden(?) entstandnen Schaden der Gesellschaft einstehen muſs, ohme damit den derselben bey andern Gelegenheiten durch seinen Fleis verschafften Nutzen com- pensiren zu dürfen: Art. 1360. Art. 13 5. Fin jeder Gesellschafter wird in Rück⸗ sicht dessen, was er beizutragen versprochen hat, als Schuldner der Gesellschaft angesehen. Besteht dieser Beitrag in einer genau bestimmten Sache, so ist er der Gesell- schakt, im Falle der Eviction, auf gleiche Weise, 2) Die Beurtheilung des Grades der culpa bleibt der Beurtheilung des Richters überlassen, der e2 aequo et bono entscheiden muſs. Als Beispiel eines sich zum Schadensersatz nicht eignenden Falles fiihrt der Staatsrath Berlier misgliickte Speculationen, die ei- nen verniinftigen Grund hatten, an.„Car les spé- „Oulations raisonnables, qui tournent mal, sont un „malheur, et non uns faute“: Jouanneau II p. 598. Weise, wie der Verkäufer seinem Käufer, Gewähr zu leisten verbunden(1626 fgg.). Art. 1346. Hat der Gesellschafter eine Summe Geldes beizutragen versprochen, und dies nicht gethan, so ist er dieselbe von dem Tage 1 an, wo die Zahlung hätte geschehen müssen, zu verzinsen(«), ipo jure und ohne vor- gangige Anforderung gehalten.[Piese Verfü- gung findet sich Sehr speciell im G. BR.(b) Das nemliche gilt von solchen Summen, die der aus der Gesellschafts- casse genommen hat, von dem Tage an, wo er sie nahm, um sie in seinen Nutzen zu verwenden(e). 1 In 11 a) Auch wenn er selbst keine Zinsen bezogen hätte:( denun wäre dies, so gehörten solche als Gegenstand des Gesellschaftsvertrags, der, unabhängig von der Uebergabe, von dem Tage des Abschlusses seine Wirkungen äussert, zur gemeinschaftlichen Masse, und es bedurfte in Anschung ihrer keiner beson- dern Verfügung. MNach dieser letzten Ansicht sind auch Früchte, welche eine versprochene Sache vor der Veberlieferung trug; zu beurtheilen. b) Thibaut(II, 881.) nimmt an, dals diese Verbind- lichkeit zur Zinszahlung nur im Falle des Verzugs und der Verwendung zum eignen Natzen eintrete. c) L. 1. F. 1. D. de usuris. L. 60. pr. D. pro socio. Einigetmalsen widersprechend ist 1. 65. J. 2. D. eod. ⸗ d 425 5 In beiden Fällen muſs derselhe, erfor- derlichenfalls, Nleiz Schadloshaltung leisten(4). Art. 2847. Haben sich die Gesellschafter verpflich- tet, ihren Fleis beizutragen, so müssen sie der Gesellschaft allen den Gewinn berechnen, welchen sie mit der Gattung der Arbeit, die den Gegenstand des Vertrages ausmacht, sich verschakfen. Art. 18348. Wenn einer der Gesellschafter eine ein- kKlagbare Summée an eine Person zu fordern hat, welche eine ebenfalls einklagbare Sum- me der Geselbchaft schuldig ist, so geschieht die Abrechnung dessen, was jener von dem Schuldner empfängt, verhältniſsmäsig auf bei- de Forderungen, wenn er gleich Em- pkangene blos auk seine Förderung quittirt hätte(e). Sollte er dagegen in der Quit- tung d) Auch Rnden, wie sich von selbst versteht, im Falle sich die einseitige Benutzung zu einem Verbrechen eignet, die gesetzlichen Strafen statt: Code civil suivi de l''exposé VI, 197. L. 60. pr. D. pro vocio. e) Der Grund hiervon ist, weil der Gesellschalter nicht weniger kiir das Interesse der Gesellschäft, als für sein eignes, zu sorgen verbunden ist: Obser- vations P. II, Nimes p. 19. 20. Code civil suivi de'expose VI, 174. 5 44 0 rung bemerkt haben, daſs das Fmpfangene gan?z auf die Gesellschaftsforderung abgerech- net werden, so hat es hierbey sein Verblei- ben(k). III.) Rechte der Gesellschafter. Durchaus gemeinrechtlich sind hierbey fol- gende Bestimmungen: daſs einem jeden Gesellechafter nicht nur wegen der für die Gesellschaft ausgelegten Summen, sondern auch wegen der in Ge- sellschaftsangelegenheiten öona ñde über⸗ nommenen Verbindlichkeiten und wegen des mit seiner Geschäftsführung unzertrenn- lich verbundnen Nachtheils eine Klage ge- gen die Gesellschaft zusteht: Art. 1662(8)3 desgleichen, daſs jeder Gesellschafter be- rechtigt ist, auch ohne Zustimmung der übrigen, in Anschung des ihm zustehenden Antheils mit einem Dritten in Gesellschaft zu treten(h), dals er jedoch einen sol- chen, ) Diese Verfügung liese sich allenfalls entkernt aus der 1. 65. F. 5. D. pro vocio folgern. 8) L.S2. F. 4. 12. 16. L. 67. F. 2. D. pro ocio. h) In dem Project stand hier der Zusat?z, daſs in einem solchen Falle der Gesellschafter für den Pritten zu haften schuldig sey. Im Staatsrathe ward dieses weggestrichen, nicht erwa, weil man den Satz an sich misbilligte, sondern weil man ihn in allgemei- nen Principien(z. B. dem 135 en Art.) e lich ⸗ h ——— S 425 6 chen, ohne jene Zustimmung, nicht in die Hauptgesellschaft aufnehmen kann(i), wenn er gleich die Verwaltung derselben besorgte: Art. 1861(1) wie auch endlich, dals die Uebereinkunft nichtig ist, w an einem der Gesellschafter allein ger Vortheil zugesichert wird: Art. 1855(1). Diesen letzteren Satz insonderheit, der schon in dem Wesen einer erlaubten Societät(1853) begründet ist, hat auch das Röm. R. sehr bestimmt aufgestellt, und eine solche Gesellschaft sehr tref- fend mit dem Mamen einer Löwengesell- schaft(m) belegt(n). Der angeführte Arti- ckel enthält inzwischen eine weitere Ausdehnung jenes Satzes, die das Röm. R. einiger Beschrän- kung unterwirft. Er verfügt nemlich allge- mein: daſs lich begründet, und also dessen besondere Erwäl- nung für überlülsig hielte: Jo uanneau II, p. 602. 1) Der Grund hiervon ist, weil man den Gesellschafts- vertrag als auf persönliches Vertrauen vorziiglich gegrindet betrachtet: Code civil suivi de T'exposs VI, 174. 183. k) L. 19. D. pro socio. 1) Vergl. die Art. 1521. 1311. 2323. m)„On n'a pas pu marquer plus fortement les vices „d'uns pareille société, qu'en la qualifiant de 160 „nine, c'est: d'une part la force, d'autre la fai- „blesse.“ Code civil suivi de l'exposé VI, 169. n) Thibaut II, 883. d 426 6 daſs auch die Uebereinkunft nichtig seyn solle, wodurch einer oder mehrere Gesell- schafter in Ansehung der in die Gesell- schaft eingebrachten Gelder oder Sachen von dem Beitrage zu dem Verluste gänzlich befreit werden; Die L. 29. F. 1. D. pro Focio hingegen läſst eine solche Verabredung zu, wenn der befreite Gesellschafter eben so viel an Arbeit beiträgt, als der Verlust der Sachen ausmacht(0). Mehr oder weniger abweichend von dem G. R. sind übrigens, nach den beizufügenden Bemer- kungen, die nachstehenden Dispositionen: Art. 1853. Wenn der Vertrag selbst den Antheil nicht' festsetzt, welchen ein jeder Gesellschaf- rer an dem Vortheile oder dem Verluste ha- ben soll, so wird derselbé nach dem Verhält- nisse o) Auk die Beibehaltung des Röm. R. trug das Appel- larionsgericht zu Brürssel an; ohne daſs inzwischen hierauf Ricksicht genommen ist, glaubt doch der Tribun Gillet, dals die erwähnte Ausnahme sti11- schweigend zugelassen sey.„Mais il se trouvoit „quelque associé““— sagt er hieriiber—„dont la „mise fut uniquement en industrie, il pourroit „étre convenu, de Fexempter des pertes; cette ex- „emption seroit, à son egard, considérée comme „une partie du prix, qu'on auroit mis à ses travaux“: Code civil suivi de l'exposé VI, 198. d 47 0 nisse dessen, was er zu der Masse beigetra- gen hat, bestimmt.[Das Röm. B. schreibt in Ermangelung einer besondern Abrede die glei⸗ che Theilung vor(pP).) Hat einer der Geselischafter nur seinen Fleis beigetragen, so ist sein Antheil am Ge⸗ winn und Verlust dem Ancheile dessen gleich, welcher am wenigsten beigetragen hat(4). [Pine ganz neue Bestimmung.] p) 4) L. 29. pr. D. pro socio. Thibaut II, 882.— Für die Beibehaltung dieses Princips stimmte auch das Appellationsgericht zu Lyon: Observations P. III. Lyon p. 255. 258. Ein bloses Versehen ist es dage- gen wohl nur, wenn Hr. Treilhard in seiner Rede an das gesetzgebende Corps den Inhalt der obigen Verliigung 80 darstellt:„Si l'acte de société n'a pas „déterminé les portions dans les bénéfices ou les per- „tes, elles sont égales“: Code ci vil suivi de l'ex- posé VI, 174. Im Staatsrathe hielt man dafiir, däfs dieser Fall gar nichrt erwähnt zu werden brauche, da es sich von selbst verstehe, daſs der Beitrag dessen, welcher blos seinen Fleis beigetragen habe, dem Theile gleich sey, welcher sich aus einer Vergleichung des ge- sammten Beitrags der übrigen mit der Zahl der Ge- sellschakter ergebe: Jouanneau II, p. 599. Das Tribunat hingegen trug auf die obige Bestimmung an: Conförence VI, 205; den Grund derselben setzen die Tribunen Boutteville und Gillet darin, dals, da die Schätzung eines solchen Beitrags äuserst schwierig sey, man den Gesellschafter, der sich dazu Ver- 426 6 Art. 185. Wenn die Gesellschafter überein ge- kommen sind, die Bestimmung der An- theile einem von ihnen oder einem Dritten zu überlassen, so findet gegen eine solche Bestimmung nur dann ein Widerspruch statt, wenn dieselbe ganz offenbar unbillig 1t(1. Doch verbindlich mache, durch jene ihm nachtleilige Be- stimmung habe nöthigen wollen, beim Eintritte in die Gesellschaft eine ausdrickliche Uebereinkunft zu trellen: Code oivil suivi de l'expos6 VI, 186. 195. ) Dieser Satz gab den über das Project zu Bache gezo. genen Gerichten zu mehreren Bemerkungen Anlaſs. Das Appellationsgericht zu Lyon Senngie dals eine solche Uebereinkunft für gänzlich unwirksam erklärt werde; das zu Montpellier wünschte dagegen; dals nur eine bedeutende Verlerzung als Grund des Wi- derspruchs zugelassen werde: Observations P. III, Lyon p. 236. I, Montpellier p. 65, und das Cassationsgericht trug auf die Bestimmung dieser Verletzung auf mehr S ein Viertel an: Observa- tions du Trib. de cass. p. 20.— Alle diese Bemer- kungen blieben unbericksichtigt, mithin bleibt auch die Beurtheilung der erwähnten Unbilligkeit blos dem richterlichen Ermessen überlassen, und kann nicht, wie Maleville T. IV. p. 13. glaubt, auf eine Vorletzung über die Hälfte beschränkt werden; obgleich auch der Tribun Boutteville eine solche Ungleichheit voraussetzt, die als abus et dernier „terme de l'injustice“ zu betrachten ist: Gode civi1 suivi de l'exposé VI, 236. — — r 5 429 8 Doch auch in diesem Falle ist der Wi- derspruch unstatthaft, wenn entweder drey Monate, seitdem die Bestimmung dem angeb- lich Verletzten bekannt wurde, verflossen sind, oder wenn er selbst sie zu vollzichen angefangen hat.[Das Röm. B. giebt ebenfalls zu, dals die Bestimmung der Antheile dem Gut- nden eines der Gesellschafter überlassen werde, und verlangt nur im Allgemeinen, dals dieselbe alsdann ex arbitrio bon vir? und mit billiger Rücksicht auf die Verschiedenheit des Beitrags der einzelnen Gesellschafter geschehen müsse(s).] Art. 1851. In Anschung des nur zufälligen Ver- lusts solcher Sachen, deren blose Benutzung den Gegenstand des Gesellschaftsvertrages aus- macht, gilt die Regel, daſs derselbe a.) wenn von genau bestimmten und nicht verbrauchbaren Sachen die Bede ist, allein denjenigen Gesellschafter trifft, welcher Fi- genthümer derselben ist(t); hingegen b) . s) L. 6. D. yro Socio. 1) Der Staatsrath Berlier verlangte, daſs in Ansehung solcher Sachen, die zwar nicht als res fungibiles zu betrachten sind, aber bey versäumter Unterhaltung doch zu Grunde gehen, die Gesellschaft zu den Un- terhaltungskosten ausdrücklich verbunden erklärt werden möge, man antwortete ihm aber, dals sich dies⸗ b.) wenn es verbrauchbare Sachen oder soI- che sind, die entweder sich schon durch länge- res Aufbewahren verschlimmern, oder zum Verkauf bestimmt, oder nach einem Inventar, welches eine Schätzung derselben enchält, ein⸗ gebracht wurden, als Verlust für die ganze Gesellschaft zu betrachten ist.[Das Röm. B. verfügt in Anschung der verbrauchbaren Sachen (res ſungibiles) ganz ebenso(u), in Ansehung der nicht verbrauchbaren aber insofern gegenthei- lig, dals es deren Verlust, wenn sie Zum Ver- kaufe bestimmt waren, dem vorherigen Figen- thümer, wenn dies aber nicht der Fall war, der ganzen Gesellschaft auf legt(v). Uebereinstim- mend ist dagegen dasselbe wieder darin, daſs es mit der Schätzung die Gefahr übergehen läfst(w).] In allen Fällen, wo die beigetragene Sa⸗ che geschätzt wurde, kann der Gesellschafter nur den dadurch bestimmten Werth fordern. [Die qiese Verbindlichkeit, da die Gesellschaft sich in dem Rechtsverhältnisse eines Niesbrauchers befinde, (nach dem 605. Art.) von selbst verstehe: Jouan- neau II, p. 506. Ueberdies aber kolgt dieselbe auch aus dem 1859. Artickel. u) L. 58. F. 1. D. Fro vocio; eine specielle Ausnahme eüthält L. 67.§. 1. D. eod. v) L. 58. pr. D. pro vocio. ) L. 52. F. 5. D. pro Socio. 5 4₰31 G [Die Schätzung wird also hier immer so betrach- tet, als ob sie venditionuis causa geschehen sey(X).] IV.) Verwaltung der Geschäfte. Die hier vorzutragenden Regeln findet man im Röm. B. zum Theile gar nicht, zum Theile wenigstens nicht so speciell angegeben, vielmehr sind dieselben aus der Französischen Jurispru- denz, insonderheit einer Abhandlung von Pochier über den Societätscontract entlehnt. Uebrigens kann man dieselben unter zwey Classen bringen, indem sie theils auf den Fall einer getroffenen Abrede, theils auf den des gänzlichen Mangels vertragsmäsiger Bestimmungen sich bezichen. Das erstere gilt von den Artickeln 1356, 1857 und 1658, das letztere von dem Art. 1859; auf beide Fãlle ) Verschieden hiervon sind die Grundsätze, welche in anderen ähnlichen Fällen eintreten. 80 gilt z. B. bey der Constitution eines Brautschatzes die Regel, dals eine Schätzung zwar in Ansehung der beweglichen, nicht aber auch der unbeweglichen Sachen, äen Mann zum Figenchiimer macht: 16551. 1552; bey dem Vichpacht überträgt die Schätzung gar nicht das Eigenthum, sondern dient nur dazu, um cheils den Betrag des etwaigen Verlusts zu be- timmen; a805, theils aber den Empfänger für die- sen Verlust verantwortlich zu machen: 1822; diese letzte Absicht wird auch bey der Schätzung gelie- hener Sachen angenommen: 2383. S 430 S ⁵ Fälle bezieht sich der Art. 1860, welcher daher auch, da der 1861te Art. so eben bereits vorkam, den Beschluſs dieses Abschnittes machen wird. Art. 1856. Ist durch eine besondre in dem Ge- sellschaftsvertrage selbst enthaltne Verabredung einer der Gesellschafter mit der Verwaltung beauftragt worden, so kann er, selbst im Falle des Widerspruches von Seiten der übrigen, alle von der ihm anvertrauten Verwaltung abhängige Handlungen(7) vor- nehmen, sofern dies nur nicht in betrüglicher Absicht geschicht. Ein solcher Auftrag kann auch, solange die Gesellschaft dauert, nicht zurückgenom- men werden. Sollte er indessen durch eine, erst ) Sind hierunter nur solche Handlungen begriffen, die das Gesetz in andern Fällen, z. B. in den Art. 81. 484. 79. und 2454, mit dem Ausdrucke; actes d'ad- ministration bezeichnet, oder ist die Befugnils des Gesellschafters ausgedehnter, und begreift auch das Veräuserungsrecht etc.?— Wir glauben das letztere, da der 1860. Art. ausdricklich nur dem nichtverwal- tenden Gesellschafter dies Recht abspricht, und auch der Ausdruck unseres Artickels:„actes, qui dépen- „dent de son administration“ eine Ausdehnung nach den jedesmaligen Zwecken der Gesellschaft, von deren Verwaltung gerade die Rede ist, recht⸗ lertigt. — 8 0 435 0 erst nach Fingehung des Gesellschaftsvertra- ges ausgefertigte, Urkunde ertheilt worden seyn, so ist er, wie eine blose Vollmacht, dem Widerrufe unterworfen. Art. 1357. Wenn mehreren Gesellschaftern die Ver- waltung anvertraut wurde, ohne daſs jedoch der Geschäftskreis eines jeden angegeben, oder die Bestimmung, daſs einer ohne den andern nicht handeln könne, beigefügt worden wäre, so kann jeder einzelne alle zu dieser Ver- waltung gehörigen Handlungen vornehmen. [Eine ähnliche Verfügung enthält das Röm. R.(*).] Art. 1858. Wenn aber verabredet wurde, daſs einer ohne den andern nichts vornehmen könne, so darf, ohne neue Uebereinkunft, einer in Abwesenheit des andern nicht handeln(a), selbst wenn es diesem gerade jetzt unmög- lich wäre, an der Verwaltung Theil zu nehmen. Art. 2859. Wenn über die Art der Verwaltung keine Uebereinkunft getroffen ist, s0 kommen nachstehende Regeln zur Anwen- dung: 3,) 2) L. 1. F. 13. D. de exercit. act. a) Die Vollmacht wird in Ansehung Aller als suspen- dirt betrachtet: Gode eivil suivi de Texposé VI, 187. IIr Phl. E e 0 454 6 1.) Man nimmt an, dafs die Gesellschaf- 6 ter sich gegenseitig hevollmãchtigt haben, v 1 für einander zu handeln; und es ist daher, II was ein jeder vornimmt, selbst in Ansehung un 1 des die übrigen petreffenden Antheils, auch W ohne deren Zustimmung gültig; gleichwohl 5 steht ihnen oder einem von ihnen das Recht zu, sich dem vorzunehmnenden Geschaft, ehe. es abge chlossen wurde, zu widersetzen(b). 2.) Jeder Gesellschafter kann sich der Gesellschaftssachen bedienen, doch nur zu dem bisher üblichen Zwecke, und nicht dem 4 Interesse der Gesellschaft zuwider, auch nicht auf solche Weise, dals dadurch die anderen Gesellschafter verhindert werden, von ihrer V Befugniſs ebenfalls Gebrauch zu machen. 3.) Jeder Gesellschafter kann seine Mit- gesellschafter nõthigen, zu den Kosten mit welche die Erhaltung der Ge- beizutragen, Sellschaftssachen nothwendig erfordert; hie 4.) Kein Gesellschafter kann, ohne Zu- ke stimmung der übrigen, an den der Gesell- ein schaft zugehörigen unbeweglichen Sachen eine lu Verãnderung vornehmen, wenn er gleich be- ert hauptete, daſs dieselben der Gesellschaft zum Hi Vortheile gereichten. ch Art. 1860. Der Gesellschafter, welchem nicht die Verwaltung anvertraut ist, kann keine der Ge- b) Vergl. L. 28. D. communi dividundo. T el e⸗ 650 4356 6 Gesellschaft zustehende, wenn gleich nur be- wegliche, Sache veräusern oder verpfãnden. [Diese Verfügung bindet, da sie allgemein ist und erst nach dem 1659ten Art. vorkommt, so- wohl die sämmtlichen Gesellschafter, im Falle wegen der Verwaltung gar nichts verabredet 16, als die nicht beauftragten, wenn die V erwaltung einem oder einigen besonders anvertraut wur- de(e).— Das Röm. R. érlaubt einem jeden Ge⸗ sellschafter die Veräuserung des auf ihn fallenden Autheils(d).] Zweiter AbscRnirt. Von den Verbindlichkeiten der Ge- sellschafter gegen dritte Per- sonen. Mit einigen näheren Bestimmungen sind die hier vorkommenden Grundsätze ganz gemeinrecht- lich, Ssowohl rücksichtlich dessen, da ſs einzelnen Gesellschaftern die von vorgenommenen Hand- lungen die übrigen, welche dazu keinen Auftrag ertheilt hatten, nicht verbindlich machen, als in Hinsicht auf den Umfang der Verbindlichkeit sol- cher Gesellschafter, welche selbst contrahir- ten c) Nur von dem Falle einer ansdriücklichen Ueberein- kunft scheint dieser Artickel der Tribun Boutteville zu verstehen: Gode civil suivi de expose VI, 1868. d) L. 16. D. de reb. cred. L. 68. Fr. D. pro Socio. Fe 2 0 436 6 ten(e). Finige besondre Bemerkungen werden den einzelnen Artickeln beigefügt werden. Art. 1862. 1364. Gesellschafter sind, solange nicht von Handelsgesellschaften die Rede ist, für die Gesellschaftsschulden nicht solidarisch verhaf- tet.[Nach dem allgemeinen Grundsatze des 1202ten Art., zufolge dessen jede Solidarverbind- lichkeit entweder eine besondre Vebereinkunft, oder ein specielles Gesetz, voraussetzt.] Piner der Gesellschafter kann seinen Mit- gesellschaftern keine Verbindlichkeit auf le- gen, sofern sie nicht ihn dazu beauftragt ha- ben(?), oder das Geschäft zum Vortheile der Gesellschaft gereicht hat.[Der erste Theil dieses Satzes scheint auf den ersten Anblick mit den Worten des 1859ten:„ce, due chacun fait, „est valable, méme Pour 1a part de ses as- „0e in Widerspruch zu srehen; dieser Wi- derspruch aber hebt sich, wenn man bedenkt, dals in diesem letzteren Artickel von den Verbind- lichkeiten der Gesellschafter gegen evin ander, peiden obigen aber von den Verbindlich- keiten in den —— e) Thibaut II, 885.. ) Der Pritte kann daher von den mit ihm contrahi- renden Gesellschäftern die Vorlegung des Gesell⸗ Schaftscontracts verlangen: Code civil suivi de l'expose VI, 175. kei Re Na Au Ar i de 5 ₰57 0 keiten derselben gegen dritte Personen die Rede ist. Die Bechte seiner Mitgesellschafter Namens derselben ausüiben, und darüber innerhalb der im 18601en Axt. bestimmten Grenzen verfü- gen,(auch wohl deren Verbindlichkeiten erfül- len), kann zwar jeder Gesellschafter auch ohne Vollmacht der übrigen, aber ihnen neue Verbind- lichkeiten gegen dritte Personen aufzulegen, dazu ist er nicht befugt.] Vielmehr verpflichtet er sich dadurch nur für seine Person, wenn gleich der Vertrag auf den Namen der Ge- sellschaft eingegangen wäre. Art. 1863. Die Gesellschafter, welche selbst con- trahirt haben, sind dem Gläubiger, mit dem sie contrahirt haben, zu gleichen Theilen ver- pflichtet, auch wenn der Gesellschaftsantheil eines von ihnen geringer wäre; es sey denn, dals dessen Verbindlichkeit durch das Ge- schäft selbst auf diesen geringeren Antheil beschränkt worden wäre. Vi re 0 p tel. Von den verschiedenen Arten der Beendigung des Gesellschafts- vertrags. Ganz dem G. R. angemessen, wiewohl mit Ausnahme der Interdiction, welche es in der Art gar nicht kennt, ist der allgemeine Satz: daſs daſs sich der Gesellschaftsvertrag endigt, wenn die verabredete Zeit verflossen(e), die den Gegenstand desselben ausmachende Sache oder Beschäftigung zu Grunde ge- gangen oder beendigt ist(h), wenn einer der Gesellschafter stirbt, den bürgerlichen Tod erleidet(æ fgg.)(i), interdicirt wird (439 fgg.) Ldie capitis deminutio media der Rö- mer(*) läfst sich damit nicht vergleichen, in Vermögensverfall gerät h(k)[um so mehr al- so, wenn ein wirklicher Concurs ausbricht(1), oder seine fernere Theilnahme aufkün- digt(m) Art. 1365(8) v ie g) Dies folgt aus der L. 1. pr. D. yro socio. h) F 65. 9 10. L. 65 6 10. D. e0d. D L. 6. L 63. J. 10. D. eod. Färe Ausnahme, wo der Tod die Gesellschaft nicht sogleich aut hebt, ent- hält die L. 65. F. 2. cod. *) L. 635. F. 10. D. pro socio. k) E. 4.§. 1. L. 65. F. 1. 12. D. eod. 1) Hr. Boutteville bedient sich daher auch beider Aus- drücke: faillite ét déconliture: Gode ei vil suivi de l'exposé VI, 195. n) L. 3. F. 1. L. 63.§. 10. L. 65.§. 3. D. eod.— Der sehr zweckmäsige Vorschlag des Appellationsgerichts gegangenen Gesellschaf- ten von der Zulässigkeit der einseitigen Auf kündi- zu Lyon, die auf Actien ein gung auszunehmen, weil es ja hier jedem Gesell- schafter krey stehe, seine Aotie zu verkaufen: Ob- servations P. III, Lyon p. 245. ward nicht be- ricksichtigr. n) Das Appellationsgericht zu Agen wünschte, daſs infa- 0 439 6 wie auch die näheren Bestimmungen der Aufkün- digung, 0 daſs nemlich dieselbe nur bey Gesellschaf- ten von unbeschränkter Dauer[geschahe sie bey solchen, die auf eine bestimmte Zeit ein- gegangen waren, so verliert nach 6. R. der Gesellschafter seine Rechte, ohne von seinen Verbindlichkeiten frey zu werden(o)]), und durch Bekanntmachung an sämmtliche Mit- gesellochafter bewirket werde, jedoch red- licher Weise und nicht zur Unzeit gesche- hen müsse: Art. 1369(P); dals sie aber nicht redlicher Weise ge- schehe, wenn der Entsagende dadurch die ausschliesende Gewinnung eines Vortheils bezweckt, den die Eee gemein- schaftlich zu bezichen Willens gewesen waren(4); und zur Unzeit, wenn nicht mehr alles im vorigen Stande sich befin- det, und der Gesellschaft daran gelegen seyn muſs, noch nicht aufgelöst zu wer- den(r)3 Art. 1550 3 dals infamirende und schwere Leibesstrafen als Aufhe- bungsgrund angegeben würden: Ohservations P. Agen p. 21. o) L. 65. F. 6. D. pro vocio⸗ p) L. 65. F. 3. L. 14. D. pro socio. 4) L. 65. F.. D. eod. ) L65 5 5. D. ebd. 0 440 0 dals endlich die Aufhebung einer Ge- sellschaft von beschränkter Dauer vor dem verabredeten Ziele nur aus wichtigen und gegründeten von dem Richter zu prüfen- den, Ursachen(*), z. B. weil ein andrer Gesellschafter seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt(1184)(«) oder in den Zustand einer dauernden Kränklichkeit kommt(), verlangt werden kann: Art. 1671. Modificationen des G. R., wiewohl auch ohne wesentliche Abweichung— die wegen der Erben beim 1371ten Art. zu erwähnenden ausgenom- men—, enthalten hingegen die nachstehenden Artickel: Art. 1367(u). Wenn eine den Gegenstand des Gesell- schaftsvertrages ausmachende Sache z u Grun- de gieng, so hat dies 30 ———— *) ox necessitate quadam, sagt die L. 65. J. 6. D. pro Socio. ) L. 14. D. yro socio. t) Das Appellationsgericht zu Brüssel trug nebst dem Cassationsgerichte darauf an, daſs/ nach dem Vor- gonge des Röm. Rechts(I. 14. D. pro socio.) auch ein böser Character des Mitgesellschafters ausdrücklich erwähnt werde: Observations du Trib. de cas- sat. p. 422. u) Der 1866. Art. kam oben bereits vor. 8 441 6 a.) die Auflösung des Vertrages selbst in Anschung sammtlicher Gesellschafter(v) zur Folge, sowohl bey denjenigen Sachen, deren Verlust sich ereignete, ehe die Ueberliefe- rung zur Gesellschaftsmasse von dem, wel- cher sie versprochen hatte, geschehen war, als auch bey denjenigen, deren blose Benut- zung Zzum Gegenstande des Vertrages gemacht wurde, deren Figenthum aber dem Gesell- schafter, von welchem sie herrühren, ver- blieb(w); dahingegen b.) wird die Gesellschaft nicht aufgelöst durch den Verlust solcher Sachen, deren Fi- genthum schon eingebracht ist.[Das Röm. R. begnügt sich mit der allgemeinen Bestimmung, daſs die Gesellschaft aufhört, sobald die Sachen zu Grunde giengen oder sich wesentlich verän- derten(x4); eine bedeuterde Verschiedenheit scheint inzwischen doch daraus hervorzugehen, daſs es durch die Worte: cum Mullae relinquantur den Verlust sämmtlicher Sachen voraussetzt, dahingegen der obige Artickel nur von dem Ver- luste v) wenn gleich die von diesen beigetragenen Sachen noch vorhanden sind: Code civil suivi de l'ex- pose VI, 177. w) Bey diesem letzteren Falle macht es keinen Unter- schiod, ob der Verlust vor oder nach dem wirkli- chen Einbringen sich ereignete: Conférence VF, 211. Code civil suivi de l'exposé VI, 190. „) L. 65.§. 10. D. pro socio· 6 44 60 luste einer Sache, die einem der Gesellschafter gehört, redet; doch darf auch dies nicht zu ein- geschränkt verstanden, sondern nur alsdann die Aufhebung zugelassen werden, wenn die Sache den ganzen oder doch den wesentlichsten Theil des Beitrags des einen Gesellschafters ausmacht, zumal die Redner des Staatsraths und Tribunats den Grund jenér Pisposition ausdrücklich dahin angeben:„Parcequ'il ny a plus de mise en so- ciété de la part de l'un des associés(J. Art. 1863. Wenn die Uebereinkunft getroffen ist, daſs im Falle des Todes eines der Gesell- Schafter die Gesellschaft dennoch entweder mit dessen Erben, oder nur zwischen den üiberlebenden Gesellschaftern fortgesetzt wer- den soll, so geht es hiernach, es kann jedoch im letzteren Falle der Erbe die Theilung des Gesellschaftsvermögens nur in dem Zustande, worin es sich zur Zeit des Todes seines Er- plassers befindet, fordern, in Anschung des Uebrigen aber nur darauf Anspruch machen, was eine nothwendige Folge der vor jenem PTodesfalle geschehenen Handlungen ist.[Das Röm. R. bleibt auch hier bey der generellen Ver- fügung stehen, daſs der Gesellschaftsvertrag nicht auk die Erben geht, weicht jedoch darin bedeu- tend ——— „ 7) Code civ41 suivi de l'exposé VI, 177. 190. Cł. Maleville Analyse. T. IV. P. 23. 5 445 0 tend ab, daſs es auch nicht einmal eine gegen- theilige Abrede zuläſst(2). Art. 2372(a). Bey der im Auflösungsfalle statt finden- den Theilung sollen[in Ermangelung einer be- sondern Verabredung(b)) die für Erbschafts- theilungen vorgeschriebene Formen beobach- tet werden, und diée hieraus zwischen Mit- erben entstehenden Verbindlichkeiten(e) ein- treten(4).[Das Röm. R. enthält über die Art der Theilung nur einzelne ganz specielle Bestim- mungen.] Zehn- 2) L. 35. L. 52.§. g. L. 59. D. pro socio. L. 3. C. quib. mod. toll. obl. a) Der 18753te Art. ist schon vorgekommen. b) Code civil suivi de l'exposé VI, 157. c) Man vergl. die Art. 315— 42. d) Das Appellationsgericht zu Toulouse folgerte hier- aus, dals auch die bey Erbschaktstheilungen zulälsige Klage wegen Verletzung statt ſinde, und schlug eine genauere Bestimmung darüber, ob dieselbe nur auf die Immobilien der Gesellschaft, oder auch auf die Mobilien und Activforderungen, oder auf beides gche, vor; Observations P. IV. Toulouse p. 73. Der Staatsrath hielt es darauf für nöthig, dem Artickel ausdricklich die Beschränkung beizulügen:„Sauf „l'action en rescision pour cause de lésion, la „quelle n'est point accordée aux associés.“ Das Tribunat stellte aber die Allgemeinheit des Sa- t?es 5 444 6 Zehnter)Titel. Von dem Darlehn im allgemeinen Sinne. Schon mehrmals ist bemerkt worden, dafs aus den allgemeinen Grundsät?en, welche den ein- zelnen Contracten vorausgehm, die Absicht des Gesetzgebers, alle Subtilitäten, wodurch das Röm. B. diese Lehren ohne Grund so schr erschwert, abzuschaffen, hervorgeht, welches auch Hr. Ma- leville, einer der Kedactoren des Gesetzbuchs, ausdrücklich erklärt(e). Doch hat man dies leider nicht mit der so wünschenswerthen Conse- quenz auch bey den speciellen Verträgen durchge- fFührt, und namentlich ist bey den vier Verträgen, welche das Röm. B. als Realcontracte von den übri- gen trennt, die Tradition entweder zur ausdrück- hchen Bedingung der Perfection gemacht(1913), oder wenigstens in den Begriff gebracht(1875. 1892. 207 1.. Aus eben diesem Grunde ist auch das Cor von dem Miethcontracte, von dem es sich nur durch das fehlende Miethgeld unterscheider, durchaus getrennt geblieben, und unter das Darlehn im allgemeinen Sinne gebracht worden, wodurch dieses nun so verschiedenartige Gegenstände in sich fafst, daſs sich ein allgemei- ner Begriff desselben durchaus nicht geben läſst. Nach dem Inhalte des 1874ten Art. begreift es das Commodat und das Darlehn im engern Sinne, tzes aus dem Grunde wieder her, weil wohl kein Geschüft schon seinem Wesen nach mehr Gleichheit erkordere, als gerade die Societät; Conférence VI, 213. e) Maleville analyse III, p. 14. 6 446 6 Sinne, wovon jenes auf rer non fungibiler, dieses auf rer fungibiles geht, unter sich. ErStes Capitel. Vom Leihcontracte oder Commodat. An den Grundsätzen, welche das G. R. in dieser Lehre aufstellt, ist fast gar nichts durch das Fr. R. verändert worden. Erster Abschnitt. Von der Natur des Commodats. Sowohl der Begriff als die übrigen Sätze die- ses Abschnitts sind durchaus gemeinrechtlich: Das Commodat ist ein Contract, wodurch einer einem andern eine Sache übergiebt, um sie zu gebrauchen und mit der Bedin- gung, sie nach gemachtem Gebrauche(?) zurückzugeben: Art. 1876(s). Die- k) Durch dieses Merkmal unterscheidet sich das Com⸗ nmodat von dem Römischen precarium: Code civil suivi de l'exposé VI, 202., welches nur in dem Art. 2256. bey der Lehre von der Verjährung einmal er⸗ 8 wähnt wird. 8) Thibaut II, 338. 0 446 S Dieser Contract ist seinem Wesen nach unentgeldlich(h¹): Art. 1876(1). Der Verleiher bleibt Pigenthümer der verlehnten Sache: Art. 1877(k). Gegenstand dieses Contracts sind alle Sachen, die im bürgerlichen Verkehr sind und sich nicht durch den Gebrauch ver- zehren(*): Art. 13738.[Das G. B. fügt jedoch die Ausnahme bey, wenn eine fungibele Sache nur um sie vorzuzeigen oder um damit zu Prahlen, also als nicht fungibel gegeben wird(1), und diese Ausnahme muls man auch für das Fr. R. annehmen, da ein solcher Fall unter den Begriff des Parlehns im engern Sinne (1892) gar nicht, wohl aber unter den Begriff des Commodats(1376) pafst: 1894. Vergl. auch die Bemerkung zum 12931en Art.(m).] Die h) Das Commodat ist demnach kein contrat commuta- tif(1104), da der Commodatar daraus keinen Vor- theil zicht: Code civil suivi de exposé VI, 201. und darin liegt der Unterschied von dem Mieth- contracte: Tbid. p. 202. 208. 219. Maleville ans- lyse IV, p. 23. ¹) F. 2. i. k. J. quib. mod. re contrah. k) L. 8. 9. D. Commodati. *) Auch Immobilien: L. 1. F. 1. D. Commodati. Male- ville IV, p. 29. 1) L. 5. F. ult. L. 3. eod. m) Maleville 1. c. 0 447 0 Die Verbindlichkeiten gehen auf die bei- derseitigen Erhen der Contrahenten über (1122)(n), die Sache müste denn nur in besonderer Rücksicht auf den Commodatar diesem persönlich geliehen seyn(1796)(0): Art. 1379. Zweiter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Com- modatars. I.) Verbindlichkeiten des Commodatars im allge- meinen. Diese weichen ebenfalls fast gar nicht von den Verfügungen des G. R. ab. Der Commodatar muſs für die geliehene Sache als guter Hausvater sorgen[nach 6G. R. leistet er, wenn das Geschäft nicht den Nu- tzen des Verleihers bezweckt, culpam lewisl- mam(p)) und darf sie nur zu dem, an sich oder durch den Vertrag bestimmten, Gebrauch verwenden(4), alles bey Strafe voller Entschädigung: Art. 1650. Er ) L. 3. 5 3 L 6. C. 0 Fins gegentheilige Verfügung findet Hr. Maleville (IV, p. 5o.) in der L. 12. F. 1. D. de precar., doch redet diese nur von dem Precarium. 0) Thibaut I, 201. p) Thibaut II, 389. q) Thibaut a. a. O 5 446 6 Er kann die Sache nicht zur Compensa- tion dessen, was ihm der Verleiher schul- dig ist, zurückbehalten: Art. 1635.[Dies ist auch gemeinrechtlich(r), ohnehin könnte auch, wie schon bey dem 1293ten Art. bemerkt wurde, wegen des Begriffs der Compensation (1291) dieselbe nur dann statt inden, wenn eine fungibele Sache als nicht fungibel zum Commodat gegeben ist; vergl. die Bemerkung zum Art. 1878. Die Verfügnng des gegenwär- tigen Artickels dürfte jedoch nicht auf solche Forderungen auszudehnen seyn, welche aus dem Vertrage selbst entstehn(s). Die Kosten, welche der Commodatar angewendet hat, um die Sache zu gebrau- Sen. kann er nicht zurückfordern: Art. 1886(t). Hfaben melwere gemeinschaftlich eine Sache gelehnt, so haften Sie solidarisch (1262): Art. 1667(u). 1) ) L. ult. C. de commod., ja selbst der fur und yraedo haben zukolge der L. 16. D. Commodati die actio commodati. s) L. 16. F. 2. L. 69. D. de Furt. t) E 183. 6. 2 D Commod. u) Thibaut II, 8689. lit. B. 6 449 6 II.) Wer trägt den Verlust und die Verschlimmerungen der Sache? Auch die hierüber getroffenen Verfügungen Sind ganz den Grundsätzen des G. B. angemessen. Wenn der Commodatar die Sache nicht auf die verabredete Art oder über die bestimmte Zeit gebraucht, so trägt er selbst den zu- falligen Verlust: Art. 1881 6 Auf gleiche Art mußs er für den Zufall haften, wenn er die geliehene Sache da- durch hätte erhalten können, daſs er seine eigene gebraucht hätte, oder wenn er, in dem Falle, daſs nur eine von beiden erhal- ten werden konnte, die seinige vorgezogen hat: Art. 1662(w). Ist die Sache bey dem Verleihen ge- schätzt, so trägt, wenn das Gegentheil nicht verabredet ist, der Commodatar den?ufäl- ligen Verlust(*): Art. 1333.[Die Römi- schen Gesetze(V) bestimmen dies nicht gera- dezu, doch entschied die Billigkeit für den Ver- leiher(2).] Der *) L. 5. F. 7 et 8. L. 18. pr. D. Commod. vw) L. 5. F.. D. eod. ) Ueber die bey dem Brautschatze, dem Viehpachte und Gesellschaftsvertrage in dieser Hinsicht eintre⸗ tenden Grundsätze vergl. die Art. 1551. 1552. 156. 18065. 1822 und 1351. 5 L. 5. F. 5. eod. TLn 1. F. 1. D. de asstimator. 2) Code civil suivi de l'exposé VI, 211. Uur Tul. Fi d 460 6 Der Commodatar haftet hingegen gar nicht, wenn die Sache durch den Gebrauch, wozu sie bestimmt war, ohne seine Schuld verschlimmert ist: Art. 1834(4). Dritter Abschnitt. von den Verbindlichkeiten des Verleihers Pie Grundsätze dieses Abschnitts sind glei- chergestalt entweder geradezu aus dem G. R. ent- lehnt, oder lassen sich wenigstens aus den allge- meinen Principien desselben herleiten. Der Verleiher kann die Sache erst nach Ablauf der verabredeten Zeit oder nach⸗ dem der bestimmte Gebrauch davon ge- macht ist, zurückfordern: Art. 1866(b). er müste denn dieselbe einer dringenden und unvorhergesehenen Ursache wegen Selbst prauchen, in welchem Falle der Richter den Commodatar, den Umständen nach, zur Restitution anhalten kann(6): Art. 1869(4). Aus- a) L. 25. D. Conmod. b) Thihaut II, 890. c) Weil man dies als stillschweigend vorbebaltene Be⸗ dingung betrachten muls: Code civil suivi de l'exposé VI, 205. 222. Maleville arnalyse IV, p. 35.* d)„ O/fficium Suum nemini debot enge damnosum“: L. 7. —— 5 461 6 Ausserordentliche, zur Frhaltung der Sache erforderliche Kosten muſs der Ver- leiher ersetzen, wenn sie s0 dringend wa- ren, daſs ihm der Commodatar nicht vor- her davon benachrichtigen konnte: Art. 1590.[Diese letzte Beschränkung ist dem G. B.(e) fremd.] Hatte die geliehene Sache Fehler, welche dem Commodatar nachthei- lig werden konnten, so ist der Verleiher verantwortlich, wenn er dieselben kannte, und den Commodatar nicht davon benach- richtigte(?): Art. 1891(s). Zwei- D. Testam. quemadm. aper.— Auch gilt hier offen- bar ein Schluſs a majore ad minus, da nach Röm. Recht sogar der Vermiether die Sache zum eigenen Gebrauch zurückfordern kann: L. 3. C. de locato.— Vergl. den 1761ten Art. und die Bemerkungen zu demselben. 1 e) L. 13. F. 2. D. Commod. Thibaut a. a. O. Veber die genaueren Unterscheidungen des Röm. R. und deren Anwendung vergl. Maleville IV. p. 36. ) Doch bemerkt hierbey der Staatsrath Jollivet:„le „prét Stant gratuit, il faut sans doute des circon- „stances rrèés graves, pour que le préteur de- „vienne responsable“; Jouanneau II, p. 60. Cf. Maleville IV, p. 56. 8) L. 18. F. 3. D. Commod. Ff3 5 45 0 Zwelrtes Capitel. Fon dem Darlehn im engern Sinne (prét de consommation, simple prét, mutuum.) Dieses Capitel enthält die allgemeinen Grund- sätze, welche von diesem Parlehn gelten, das folgende handelt vom verzinslichen Parlehn. Erster Abschnitt. Von der Natur des Darlehns im en- gern Sinne. Nur eine einzige der hier vorkommenden Ver- fügungen, nemlich der Inhalt des 13951en Arti- tickels, ist dem 6. R. fremd, alle übrigen, na- mentlich auch der Begriff des Parlehns, stimmen ganz mit demselben überein: Das Darlehn im engern Sinne ist ein Com- tract, wodurch eine Quantitãt verzchrba- rer Sachen unter der Bedingung, ebensoviel von der nemlichen Art und Qnalitit zu- rückzugeben, einem andern gegeben wird: Art. 1692(h). Der Empfänger wird Figenthümer und trägt jede Art von Verlust: Art. 1395(1). Solche Sachen, wovon ein jedes S sich ——— b) Thibaut I, 836. ) Thibaut II, 337. 0 455 6 sich von dem andern unterscheidet, wie z. B. Thiere, können nicht zum Darlehn gegeben werden, sondern es ist dies ein Commodat(*):, Art. 18394(k). Sind Barren(Gold- oder Silberstangen)(1), Waaren oder Lebensmittel(m) zum Dar- lehn gegeben, so hat der Schuldner die- selben, der Preis mag gestiegen oder ge- kallen seyn, nur in der nemlichen Qualität und Quantität zurückzugeben: Art. 1396. 1697(n). Abweichend von dieser Verfügung und von den Grundsätzen des G. R. bestimmt der Art. 1895. Die Zahlungsverbindlichkeit aus einem in Geld bestehenden Darlehn geht immer nur au *) Vergl. die Bemerkung zu dem 1876ten Artickel. k) L. 2. J. 1 et 3. D. de rob. cred. 1„Lingots“ der Staatsrath Portalis verlangte den Zu- satz poids, doch fand man dies unnöthig, weil das Wort lingot schon ausdrücke, daks die Sache gewo⸗ gen scy: Jouanneau II, p. 612. m) Der Tribun Boutteville dehnt dies auch auf unge- minzte Metalle und Waaren aus; Gode civil suivi de l'exposé, VI, 212. und auch darin die Narur der Sache und den Inhalt des Art. 1896. der die gegentheil ge Verfügung au chlieſslich auf Geld bezieht Fir sich. ) Hofacker princ. jur. civ. I S. 1370. 5 454 65 auf die in dem Contracte der Zahl nach bestimmte Summe, und wenn gleich der Werth der Geldstüche vor der Zahlung sich erhöht oder vermindert hat, so hat der Schuldner doch nur jene Summe in den zur Zeit der Zahlung gangbaren Münzen zu bezahlen(0). [Ueber die Rechtsfrage: in welcher Münzsorte eine Geldschuld abzutragen sey, hat das G. R. keine ausdrückliche Bestimmung(P), welches viele verschiedene Meinungen und eine Menge von Abhandlungen veranlalst hat(4) besonders legte man vieles Gewicht auf den Unterschied zwischen innerm und äuſserm Werth, war aber darin übereinstimmend, dals die nemlichen Münz- sorten, wenn dieselben in dem Contracte bestimmt sind, zurückgegeben, oder deren Werth ersetzt werden muls(r).](6). Zwei- o) Mit einem Beispiele erläutert dies Malevile ans⸗ lyse IV. p. 39. p) Der Tribun Albisson ist zwar gegentheiliger Mei- nung und stitzt sich auf die L. 1. Pr. D. de contr- emt. und L. 94. F. 1. D. de volut.; Code civi1 suivi de l'exposé VI, 225., doch sucht man verge- bens in diesen Gesetzen einen bestimmten Rechts- grundsatz. g) Thibaut I, 98— 100. Hofacker IIMI, F. 1871. r) Thibaut I, 100. s) Der Ort der Wiedererstattung richtet sich nach den allgeweinen Grundsätzen des Art. 1247: Gode ciwil suivi de l'exposé VI/ 212. d 455 6 Zweiter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Darleihers(t). Die in diesem Abschnitte aufgestellten Grund- sätze lassen sich theils nur aus den allgemeinen Principien des G. BR. folgerh, theils finden sie sich gar nicht in demselben. Zu den erstern gehören folgende: Der Darleiher ist für die Fehler der Sa- che, welche dem Schuldner Schaden brin- gen können, wenn er sie gekannt aber ver- schwiegen hat, verantworthich(1691. 1641): Art. 1893. Er kann die Sache nicht vor Ablauf der verabredeten Frist zurückfordern: Art. 1899. Gar keine Bestimmung findet sich dagegen im G. B. über nachstehende Grundsätze: Art. 1900. 1901. Das Gericht kann dem Schuldner den Umständen nach eine Frist bewilligen(u), So 0) Mehrere Staatsräthe wollten diesen Abschnitt ganz verbannen, doch erwiederte der Consul Cambacérès ganz richtig: das Parlehn sey zwar ein Unilateral- contract, und lege also dem Darleiher direct keine Verbindlichkeiten anf, begründe aber demungeach- tet dadurch Pflichten, dafs er bona fide volhzogen werden miisse: Jo nanneau II, 613. u) Art. 12%. Cf. Hofacker III, F. 1870. N. II. B. 5 456 G sowohl dann, wann kein fester Termin zur Rückzahlung bestimmt, als in dem Falle, wo nur verabredet ist, daſs der Schuldner bezah- len solle; wann er könne, oder wann er die Mittel dazu in Händen habe(v). Drtiter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Schuldners. Diese Bestimmungen sind, mit Ausnahme einer einzigen im 1905ten Artickel vorkommenden Modification, völlig gemeinrechtlich: Der Darleiher muſs die Sache in der nemli- chen Qualitãt und Quantitãt und zu der ver- abredeten Zeit zurückgeben: Art. 1902(w). Ist er ausser Stand, dieser Verbindlich- keit ein Genige zu leisten, so mußs er den Werth mit Rücksicht auf die Zeit und den Ort, welche zu der Ablieferung bestimmt waren, ersetzen(4); ist aber darüber nichts verabredet, so richtet sich die Zah- lung nach dem Preise der Zeit und des Orts, wo das Parlehn gegeben ist.[Dies letzte ist dem G. R. entgegen, da dies in ei- nem v) Fine dunkle Bestimmung enthält die L. 125. D. de V. O. w) Mokacker III. F. 1370. 2) L. 22. D. de reb. cred. d 457 nem solchen Falle auf die Zeit und den Ort der Zurückforderung sicht(7).] Art. 1905. Wenn der Schuldner die dargeliehene Sache oder deren Werth nicht zur verab- redeten Zeit zurückgiebt, so ist er vom Tage der Klage an Zinsen zu zahlen ver- bunden[Lumurae morae. Vergl. die Art. a146. 1153. 1936. 1996.(2): Art. 1904. Vom verzinſslichen Darlehn. Dies Capitel enthält die Lehre vom gewöhn- lichen verzinſslichen Darlehn, und die Grund- sätze über Erbrenten. I.) Vom gewöhnlichen verzinſslichen DParlehn. Mehrere bedeutende Abweichungen zeichnen diese Abtheilung vor den vorhergehenden aus. Gemeinrechtlich sind aber die Verfügungen, daſs bey einem jeden Parlehn, bestehe es nun in Geld, Lebensmitteln oder andern beweglichen Sachen, Zinsen versprochen werden können(*): Art. 1905(b)⸗ da ſs y) L. 22. cit. Ck. Maleville IV, p. ½. 2) Thibaut I, 279. a) Die Zulassung der Zinsen, welche das Mosaische, Kanonische und alte Französische Recht(Jon an⸗ neEau 456 6 dals der Schuldner, welcher Zinsen be- zahlt hat, welche nicht versprochen wa- ren, dieselben weder zurückfordern(1235. 1136. 1967.) noch auf das Capital anrech- nen kann(*): Art. 1906(e), endlich daſs die Zinsen entweder gesetzlich oder vertragsmäſsig sind, und jene durch das Gesetz bestimmt et(4): Art. 1907(e). Ganz neau II, 613.) verboten, bedarf wohl keiner BRecht- kertigung, und ganz richtig bemerkt dariber der Tribun Albisson:„Voulez- vous multiplier les usu- „riers? proscrivez indéiniment l'intérét. Voulez- „vous paralyser l'industrie, qui manque de moyens? „fermez lui tontes les bonrses, qui pourroient l'ai- „der, car ce serait en fermer le plus grand nombre, „que de ne leur permettre de s'onvrir que gratui- „tement.“ Code civil suivi de Texposé VI, 225. b) Thibaut I, 279. Cf. Maleville IV. p. 43. suiv. *) in sofern sie nicht ausdricklichen Gesetzen entgegen sind: Maleville IV, p. 45. c) L. 26. pr. D. de condict. indeb. d) Die ältere Pranzösische Gesetzgebung lies, wie schon gesagt, gar keine Zinsen zu, doch ward dies aulge- St 8 hoben, und in dem Project blieb man bey der in den neuern Zeiten bestandenen Bestimmung auf 5 vom Hundert, doch waren nicht blos das Cassationsge- richt:(Observations du Trib. de cassat. p. 424.) sondern auch mehrere Staatsräthe dagegen, weil S 68* diese Bestimmung lediglich von der Zeir her- riihre, 5 459 6 Ganz abweichend vom G. R. ist der weitere Grundsatz des Art. 1907. 8 Die vertragsmäſsigen Zinsen können in den Fällen, wo kein besonderes Gesetz ent- gegen ist, die gesetzliche Bestimmung über- steigen(k). Die Gröſse der vertragsmäſsigen Zinsen muſs schriftlich bestimmt werden(s). Ein rühre, wo man das Geld nur zu Benntzung der Grundsticke verwandte: Jouanneau II, p. 618. 619., der Staat auch oft selbst davon abweichen miisse: Ibid. p. 615. 617. und sich iberhaupt kein festes Princip annehmen lasse, Sondern die Gröſse nach den Umständen zu verändern sey: Code oi- vil suivi de l'exposé VI, 206. 216. 226. Jouan- neau II, p. 617. 618. Cf. Observations III, Lyon p. 247.— Das Gesetz vom öten Sept. 1307 bestimmt sowohl die vertragsmäfsigen als gesetzli- chen Zinsen aul 5 p. c. e) Thibaut I, 279. ) Thibaut I, 281.— Maleville IW, p. 45— 51. 8) Die Redner in den gesetzgebenden Behörden halten dies für ein kräftiges Mittel gegen den schädlichen Wucher, und der Tribun Boutteville äussert sich dariiber folgendermalsen:„Ah! les vampires, qui „abusent de la misere, de l'infortune, ce n' est pas „au grand jour qu'ils destinent les honteuses stipu-— „lations par lesquelles ils préparent la riine de „leurs victimes; ce n'est pas a la face des tribunaux, „qu'ils 6 460 0 Fine ausdrückliche Bestimmung aber fehlt im G. R. über den Inhalt des Art. 1908. Die Quittung, welche über das Haupt- geld ohne Vorbehalt der Zinsen gegeben wird, begründet die Vermuthung, dals die letztern bezahlt sind, und bewirkt die Befreiung von dieser Verbindlichkeit.[Das G. B. ver- ordnet nur dann diese Befreiung ausdrücklich, wenn sich von drey spätern auf einander folgen- den Jahren Quittung beibringen läſst(h)] II.) Von Erbrenten. Schon oben(1) ist die Fintheilung der Ren- ten in Erb- und Leibrenten, und der erstern in solche, bey deren Constitution entweder ein Grund- stück oder ein Capital hingegeben wird, pemerkt worden. Von dieser letzten Classe ist hier die Rede(k). Gemeinrechtlich ist der Begriff der Renten, die „qu'ils réclament le paiement des scandaleuses, des „ellrayantes usures, qu'ils ne rougissent pas, de se „permettre: c'est dans Pombre er loin des Veux du „public qu'ils consomment leurs iniquités et s'en „assurent les fruits?“ Code civil suiyi de l'ex- posé VI, 216. 223. h) L. 5. C. de apoch. publ.— verg auch den Art. 1262. 3) Th. 1. S. 21. Not. s. k) Vergl. die Art. 529. 550. 1966— 1985. 0 461 0 die Fintheilung derselben und der Grundsatz der Ablöslichkeit: Man kaun sich Zinsen auf die Art verspre- chen lassen, daſs der Parleiher ein Capital hingiebt, und sich verbindlich macht, das- selbe nicht zurickzufordern(1). Dies Geschäft heiſst Rentenkauf(Gültkauf, con- stitution de rente): Art. 1909(m). Die Renten sind entweder Erbrenten oder Leibrenten: Art. 1910(n). Die Erbrenten sind ihrem Wesen nach ablöslich; Art. 1911(o). Abweichend von dem G. R. oder nicht aus- drücklich in demselben bestimmt sind hingegen folgende Verfügungen. Art. 1911. Die Contrahenten können übereinkom- men, dals die Befugniſs des Loskaufens erst nach 1) Die Bemerkung des Tribunals zu Besangon, daſs bey dem Rentenkanfe höhere Zinsen zugelassen werden müssen, als bey dem gewöhnlichen Parlehn, weil durch jenen der Parleiher seine freie Disposition uber das Capital verliere:; Observations I, Be⸗- sanhon p. 18. ward dadurch, dals die Bestimmung des Projbers, wodurch ein Zinsmaimum festgesetzt wurde, nicht angenommen worden ist, überflüſsig- m) Runde F. 203 5. Danz ad h. F.(T. 2. 8. 265.) n) Runde§. g17 a. o) Runde F. 303 5. 46 nach einer gewissen Frist, welche aber nicht über zehm Jahre seyn darf, oder erst nach einer bestimmten Aufkündigung, ausgeübt werden könne. Art. 1912. Der Schuldner einer Erbrente kann zum Loskaufen gezwungen werden: 1.) wenn er zwey Jahre hindurch seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt[das Teutsche Recht lies eine sol- che Aufkündigung des Gläubigers nur dann zu, wenn sie ausdrücklich vorbehalten war(P,); 2.) wenn der Schuldner die versprochene Sicherheit nicht leistet.[Dies beruhet auf dem dem G. R. unbekannten Princip des a264ten Art.] Art. 1913. Das Capital kann auch zurückgefordert werden, wenn der Schuldner in ge- räth oder in schlechte vermõgensumstande kommt. In dem 191 1en Art. werden die Grundstze ſiber Leibrenten unter die Lehre von den Spiel- verträgen(906— 1983) verwiesen, unter denen Sie auch die Schriftsteller über Teutsches Recht vortragen(4). Das gemeinrechtliche Verbot, Zinsen über das alterum tautum zu nehmen, ward in den mei- Sten p) Bunde a. a. G q) Runde F. 615. a. 5 463 6 Sten Fällen dadurch unnöthig gemacht, dals in dem Art. 2277 für alle Zinsen eine fünfjährige Verjãhrungszeit vorgeschrieben ist(r); und iber das Verbot, Zinsen von Zinsen nehmen(anato- cin), Sind die Bestimmungen des 115 41en Art. nachzusehn. Vom Niederlegungsvertrage und der Sequestration. F Vom Niederlegungsvertrage über- haupt und dessen verschiedenen Arten. Der Begriff des Niederlegungscontraets im weitern Sinn als eines Vertrags, wodurch einer die Sa- che eines andern erhält, unter der Bedin- gung, sie aufzubewahren und in Matur zurückzuliefern: Art. 1915. ist zwar in dieser Allgemeinheit dem G. B. nicht entgegen, doch setzt dieses noch das Merkmal hinzu, dals kein Lohn bedungen seyn dürfe(s), welches das Fr. R. bey der Sequestration gestat- tet(1956)(1). ie r) Observations II, Nimes p. 20. s) Thibant II, 891. e) Vergl. die Art. 1917 und 1925. b. 0 464 0 Die Fintheilung des 1926ten Art. in Nieder- legungsvertrag im engern Sinne und Sequestra- rionsvertrag ist ganz gemeinrechtlich(u). ⸗ Z w e te 6pir. Vom eigentlichen Niederlegungs⸗ vertrage. E S ter bsohnint. von der Natur und den wesentli- chen Figenschaften des Nieder- legungsvertrags. Unter den auch übrigens gemeinrechtlichen Verfügungen dieses Abschnitts ist nach dem obi- gen(S. 444.) der Inhalt des 1919en Art., wo- durch dem Miederlegungsvertrage die Qualität eines Bealcontractes beigelegt wird, zu bemer⸗ ken(V). Der Niederlegungsvertrag ist seinem Wesen nach unentgeltlich(w): Art. 1917(*). Nur u) Thibaut II, 891. 894. v) 1875. 1892. 2071. Vergl' dagegen 1138. Maleville III, p. 14. 36. Code civil suipi de l'exposé V, 17. 217. VI, 285. S. auch 8. 444. w) Mit dieser Verfügung und der Aensserung des Ssaatsrath Réal:„La gratuité comme prin ci- „Pal oaractere du Adépöt““: Eode civil suivi de T'exposé VI, 230. diürfte sioh der Inhalt des Art. 1928. N. 2. zufolge dessen ein Lohn ausbedungen werden 0 465 0 Nur bewegliche Sachen können Gegen- stand desselben seyn: Art. 1913(7). Er wird nur perfect durch die wirkli- che oder fingirte Uebergabe der Sache(2). Die letztere ist vorhanden, wenn sich der Depositar schon aus einem andern Rechtsgrunde im Besitze der Sache befin- det(1606 a. E.)(a): Art. 1919. Der Niederlegungsvertrag ist entweder freiwillig oder im Nochfalle geschehen(de- positum miserabile s. necessarium) Art. 1920(by). Zwei- — werden kann, schwer vereinigen lassen. Das Cas- sationsgericht, welches dieses fühlte, schlug folgen- gra- „tuit. Si le dépositaire regoit un salaire, c'est un de Redaction vor:„Il est ordinairement „dépöt, auquel se joint un contrat de „louage“, mit der Bemerkung?„S'il était exact, „qu'il n'y ait plus de dépöt, la nature des obliga- „tions du déposiraire changerait, ce qui n'est pas; „elles deviennent seulement plus rigoureusement- „exigibles,: Observations du Trib. de cassat. p. 426; demungeachtet lies man es, ohne auf jenen Widerspruch Riicksicht zu nehmen, bey der obigen Verfügung.— Vergl. Thibaut II, 891. N) Thibaut a. a. O. ) Thibaut a. a. O. 2) Thibaut I, 164. I, 386. a) EPin Beispiel von einer traditio Rcra giebt der Tribun Favard: Gode civil suivi de l'exposé VI, 237. b) Thibaut II, 892. lit. D. IIIThl. 6 g 0 466 0 Zweiter Abschnitt. Vom Freiwilligen Niederlegungs- vertrage⸗ Die meisten Sätze dieses Abschnittes sind gemeinrechtlich, insbesondere das Erforderniſs der beiderseitigen Einwil- ligung Ce) Art. 19215 und der persönli- chen Fähigkeit: Art. 1925( 108). Der Niederlegungsvertrag kann in der Regel(*) nur vom Pigenthümer oder mit seiner ausdrücklichen oder stillschweigen- den Finwilligung geschlossen w erden: Art. 1922.[Dies folgt schon aus allgemeinen Grund- Sätzen.] War aber der Niederleger eine des Con- trahirens unfähige(1123 fgg.), s0 ist der demungeachtet geſalten, alle einem wahren obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, und kann durch den Vormund oder den Verwalter des Vermögens 3 Niederlegers belangt werden: Art. 1925(4), wobey c) Zwar sind die Worte des Artickels:„Le dépöt vo- se korme par le consentement récipro- „que“, doch kann diese Verkügnng nur als specielle In des 1108. Art., so wie es hier gesche- hen ist, betrachter werden, weil sie sonst dem In- halte des Art. 1919 geradezu widersprechen würde ²) Vergl. den Art. 1936 d) pr. I. de auctorit. tut. 0 467 wobey noch die in dem G. B. nicht ausdrücklich enthaltene Bestimmung beigefügt ist. daſs wenn, im umgekehrten Falle, die Nie- derlegung an eine unfähige Person gesche- hen ist, dem Niederleger nur eine Reivin- solange die Sache noch in den Händen des Verwahrers ist, oder die Klage auf das, was zu dem Nutzen geen verwendet worden ist, zustehe(1125): Art. 1926. Eine von den Grundsätzen des G. R. abwei- chende Bestimmung enthalten die Art. 1925. 1924. Die freiwillige Niederlegung muſs durch einen Aufsatz iesen werden, und Zeugenbeweis ist nur dann wenn der Werth der Sache unter 150 Francs ist(13 ½1)(*). Kann aber die Niederlegung einer den Werth von 1560 Francs über steigenden Sache schriftlich nicht bewiesen w eideni so wird der Erklärung des angeblichen Verwahrers Sowohl über die Niederlegung selbst, als über e) Die in dem Artickel selpst gewählte, und von der gegenwärtigen verschiedene, Stellung dieser Verfi- gung könnte leicht ein Misverständnils veranlassen. Vergl. Art. 183. 6 g 2 — 0 468 6 über den Gegenstand derselben und dessen Zurücklieferung Glauben beigemessen(k). Dritter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Ver- wahrers. Nur wenige der in diesem Abschnitte ent- naltenen Verfügungen weichen von den Grund- Sätzen des C. R. ab. Den der leichtern Ueber- sicht wegen gewählten bestimmteren Abtheilun- gen schicken wir den ganz allgemeinen ebenfalls gemeinrechtlichen„ Satz voraus, Ue die Verbindlichkeiten des Verwah- egkallen, wenn er beweisen kann, daſs daſs a rers W ) Diese ganz singuläre Verkügung, wodurch offenbar qie sonst allgemein giültige Eidesdelation(1558) aus- geschlossen wird, vechtlertigt der Tribun Favard in folgender Aeusserung:„Le déposaut a suivi la foi „du dépositaire, il s'est livré a sa moralité, dans elle il peur avoir eu trop de conance, mais „laqu Il est 1e seul cou- „du'il ne peut pas récuser- „pable de son imprudence, s'il V en a eu il y en aen, ear les juges ne PenVent Pas „je dis 3 ou le déposant ne leur offre que son „en voir la, „allégation, qui ne doit pas I'emporter sur l'alléga- contraire du prérendu dépositaire“: Code i de l'exposs VI. 256.—„ quia yui negli- „genti amico vem utodiendam committit, de ⸗ debet“: L 1. h. 5. d⸗ O. t A. „tion civil suiv „queri 0 469 6 dals er selbst Figenchiimer der niederge- legten Sache ist: Art. 1946(8). I.) Aufbewahrung der niedergolegten Sache. Alle in dieser Hinsicht getroffenen Verfügun- gen sind dem G. R. angemessen: Der Verwahrer muſs bey der Aufbewah- rung den nemlichen Fleiſs anwenden, den er bey seinen eigenen Sachen anwendet(E): Art 1927 Ci). Diese g) L. 51.§. 2. D. depositi. Hr. Thibaut(II, 392. lit. D.) stellt zwar den Satz auf, dals nach G. R. den Verwahrer selbst die liquide Einrede des Eigen- chums nicht von der Verbindlichkeit der Restitution hefreien könne, und bezieht sich zu dem Ende auk die L. 351. F. 1 cit. und die L. 11. G. depositt, doch enthalten beide Gesetze keinen Beweis seiner Mei- nung. h) Der Verwahrer ist demnach zu einer weit geringern Sorglalt verpllichtet, als der Miether, Commodatar, gerichtlich bestellte Sequester etc., welche die Sache, wäe ein guter Hausvater(en bon père de fa- mille: 1728. 4850. 1962.) gebrauchen miissen? Jo uan- neau II, p. 62. 3) Die L. 5. F. 2. D. Commod. L. 25. D. ds R. I. und und L. 1. F. 5. D. de O. et A. machen ihn zwar nur zu Leistung des dolus verbindlich, doch erklärt dies die L. 52. D. depos. coll. L. 4. C. eod. ausdrücklich dahin, dals der in fraude sey, der nicht einmal soviel Fleiſs Diese Regel wird jedoch mit mehr Strenge angewendet(k): 4) wenn sich der Verwahrer sclbst dazu angeboten hat(1 2) wenn ein Lohm versprochen ist(m); 3) wenn die Niederlegung lediglich das Interesse des Verwahrers bezweckt(n); 4) wenn der Verwahrer für jedes Versehn einstehn zu wollen erklärt hat(o): Art. 1926. Für den Zufall haftet der Verwahrer nur dann, Fleiſs anwende, als er in seinen eigenen Sachen zu thun pllege. Vergl. dagegen: Observations IHI, Lyon p. 249. k)„La loi se rapporte à la prudence du juge, „et c'est à lui de peser les dilkerentes circonstances, „qui peuvent aggraver le sort du dépositaire“: Co- de civil suivi de l'exposé VF, 259. 1) L 6. 3 D en0. m) Vergl. die Not. zum 1917. Art.— Diese Clausel hebt zukolge des Art. 1917 dig Qualität eines Nie- derlegungsvertrags völlig auf, und es entsteht eine locatio conductio operarum. L..§. 8. D. depos. Vergl. Thibaut II, 891.— Auch zagt der Tribun Favard selbst:„il n'est plus un simple dépositaire „il devient une espece de préposé à gage ou un dé- „biteur soumis à autres engagements“: Code civil suivi de l'exposé VI, 240. n) L. 3. pr. D. de reb. cred. arg. L. 5. F. 2. D. commod. o) L1. F. 6. et 55. D. deyos. dann, wenn er in Verzug gesetzt ist: Art. 1929(P)(1148. 1146.). Er darf die niedergelegte Sache ohne ausdriickliche oder v ete(4) Erlaub- niſs nicht gebrauchen: Art. 1932(r). Bey Sachen, welche ihm verschlossen oder versiegelt übergeben sind, darf er sich nicht ausfindig zu machen, was darin enthalten sey(«): Art. 1951. [Dies folgt schon aus allgemeinen Grundsätzen und aus dem Begriffe des Niederlegungsver- trags: 1915.— Mach G. B. wird der Niederle- ger, p) L. 1. C. depos., oder wenn er denselben übernommen hat: Thibaut II, 392. lit. F. ) Als Beispiel einer vermutheten Gestattung enchält das G. R. den Fall: dals eine Summe Geld in gangbaren Miinzen unversiegelt niedergelegt ist: Thibaut II, 392. Iit. A.— Das Fr. R. ist jedoch damit nicht übereinstimmend, vergl. Art. 1952 und die Note zu demselben. 1) Thibaut a. a. O. gericht zu BRennes erklärt das für eine leo praeceptiv«, der, wenn sie ein Zwangsgesetz s) Das Appellations werden solle, eine Strafe(des vollen Schadensersat- zes und den Umständen nach eine bessernde oder peinliche Strale) beigefiigt werden miisse: Obser- vations II, Rennes p. 67. Doch verstehn sich diese Srrafen von selbst, und namentlich folgt die erstere aus der allgemeinen Verfiigung des Art. 1142. Ck. Maleville analyse IV, p. 65. 472 6 ger, wenn der Verwahrer eine verschlossene Sache erbrochen Hat, zum Erfüllungseide über Hehlende Sticke gelassen(1).] Ein untreuer Verwahrer verliert die Rechtswohlthat der Vermõgensabtretung G265 fgg. 1270.)(u): Art. 1945 d [Nach 6. B. infamirt ihn der dolus(w)J II.) Restitution der niedergelegten Sache. a.) Gegenstand der Restitution. Auch die hieher gehörigen Grundsätze stim- men theils mit ausdrücklichen Verfügungen des G. BR. überein, theils lassen sie sich aus allgemei- nen Principien folgern. Der Verwahrer muſs das nemliche Indivi- duum zurückgeben, welches er erhalten hat, namentlich muſs, wenn eine Summe gemünztes Geld niedergelegt ist, dieselbe in den nemlichen Stücken restituirt wer- den ) Thibaut II, 892. Iie. F. u)„La cession est une grace. Le dépositaire inidele „doit en étre exclus, il mérite au contraire d'étre „Puni“: Conférence VI, p. 245. v) Thibaut III, 1222. w) Thibaut II, 892. Iit. B. 0 4ℳ73 6 den(*), ohne RBücksicht: ob deren Werth gestiegen oder gefallen ist(V): Art. 1932(2). Hat der Erbe des Verwahrers die Sache in gutem Glauben verkauft, so braucht er nur den erhaltenen Preis oder die auf den rückständigen Preis zustehende Klage abzutreten: Art. 1935(4).[Dem Nieder- leger steht jedoch, da er sein Eigenthum nicht verloren hat, auch die Reivindication gegen den dritten Besitzer zu(b) Wenn der Verwahrer Früchte von der Sache bezogen hat, so muſs er diese eben- falls ersetzen(c), ist jedoch, wenn Geld bey ihm niedergelegt war, nicht schuldig, Zinsen davon zu bezahlen, als von dem Tage x) und zwar die nemlichen Sticke, nicht blos Sticke der nemlichen Art, weil sonst das Geschäft in einen audern Contract ausartet: Code civil suivi de l'expose VI, 251. Anderer Meinung ist Maleville W p 63. 7 wie es bey dem Parlehn in dieser Hinsicht gehalten werde, bestimmt der 1895. Artickel. 0 e a) Thibaut II, 892. 7it. C. b) Thibaunt a. a. O.— PDas Fr. R. enthält in dieser Riicksicht sehr beschränkte Verfügungen. Vergl. Art. 2279. coll. Art. 1918, und Art. 1926. c) L. 1. F. 24. D. depos. 0 474 0 Tage an, wo er in Verzug gesetzt ist (1142. 1146. 1904.)(d): Art. 1936(e). Nur mit den allgemeinen Grundsätzen des G. R. übereinstimmend sind folgende Sätze: Der Verwahrer ist gehalten, die Sache in dem Zustande zurückzugeben, in welchem sie sich zur Zeit der Restitution befindet, und haftet nicht für die Verschlimmerun- gen, welche sich ohne seine Schuld() ereigner haben: Art. 19335. Les folgt dies schon aus dem 1927ten Art.] Hat der Verwahrer, wenn die Sache durch Zufall verloren ist, deren Werth oder einen Fonstigen Ersat?z dalür erhalten, so muſe er dieses zurückgeben: Art. 1954. b.) Von der Person, an welche die Restitution ge- schehen muſs. Das Verhältniſs zu dem G. R. ist bey dieser Abtheilung ganz das nemliche, wie bey der vori- gen; demselben völlig angemessen sind folgende Sätze: Der Verwahrer darf die Sache nur er d) L. 25.§. 1. D. eod. e) Vergl. Art. 1950. und Maleville IV, p. 65. 1)„son fait“. Dahin gehört namentlich der Fall, wenn er bey der Restitution im Verzuge war? Code ci- vil suivi de Pexposé VI, 21 der sie ihm übergeben hat, oder in dessen Namen sie bey ihm niedergelegt worden ist, oder dem ihm zum Empfange Bezeich- neten zurückgeben: Art. 1937(68). Er kann von dem Niederleger nicht den Beweis verlangen, daſs er Eigenthümer der Sache sey(h) F er aber, daſs die Sache gestohlen sey, so muſs er die Niederlegung dem wahren Eigenthiümer anzeigen und ihn auffordern, qieselbe in einer e und hinreichenden Frist(i) zurückzufordern. Versäumt derselbe diese Frist, so kann der Verwahrer die Sache dem Niederleger gültig zurückgeben(k): Art. g) L. 11. L. 31. F. 1. D. depos. I1) L. 11. C. eod. 1) Die Bestimmung dieser Frist hängt von der Entfer- nung des Orts n der Art des wiet gelegten 5. k) weil alsdann die gesetzliche Vermuthung eintritt, apüt ab: Code civi!h suivi de Lornbe6 Vh, dals sich der Figenchümer mit dem Niederleger giit- lich vereinigt habe: Code civil suivi de'exposé VI, 255.— Den nicht ungegriindeten Vorwurf des Staatsrachs Regnaud(de St. Angely): es sey äulserst sonderbar, daſs der Verwahrer in einem solchen Falle die Sache an den zurickgeben diirfe, von dem er wisse, daſs er dieselbe gestohlen habe, und den darauf gestützten Vorschlag, es miisse vielmehr ei- nem öffentlichen Beamten angezeigt werden: Joſan- neau 476 0 Art. 1938.[Das G. R. wird dadurch, dals es nicht ein bestimmtes Princip aufstellt, sondern nur in Beispielen redet, undeutlich, nur soviel ist gewils, dals die Sache, wenn sich der Fi- genthümer meldet, diesem zurückgegeben wer- den muſs(1)4 In dem Falle des natürlichen oder bür- gerlichen(22 Fgg.) Todes des Niederlegen- den kann die Sache nur an seinen Erben zurückgegeben werden(m), und wenn es mehrere sind, einem jeden derselben nach seinem Antheil(1220). Let die Sache un- theilbar, so müssen sie sich über die Zu- rũcknahme vereinigen: Art. 1959(n). Auch —— neau II, p. 627. Opservations du Trib. de cassat. p 426. beantwortet auch Hr. Portalis dahin, dals sich die Parteien wahrscheinlich in Güte ver- einigt hätten; woau solle man also ein Verbrechen anzeigen, dessen Spuren sie selbst vernichten woll- ten, und welches nur das Privatinteresse verletze, ja! welches vielleicht gar nicht einmal existirt habe: Jonanneau l. c. Ck. Maleville IV, P. 66. 1) L. 31.§. 1. D. depos. m) Der PTribun Favard wendet dies mit vieler Weit- schweiſigkeit auf den gewils sehr seltenen Fall an, wo der Niederleger selbst einen Dritten be- bestimmt hat, dem die Sache zurückgegeben werden soll, und dann stirbt: Gode civil suivi de T'ex- posé VI, 242. n) Vergl. im Allgemeinen L. 1. F. 56. D. depos. Thi- baut II, 892. lit. C. Maleville IV. p. 67. te! hir Be 5 477 8 Auch die nachstehenden Grundsätze enthal- ten nichts dem G. B. Widersprechendes, doch Hndet sich darüber in diesem keine ausdrückliche Bestimmung. Hat der Niederlegende seinen persönlichen Zustand verändert, hat z. B. eine Frauens- person sich nach der Niederlegung verhei- rathet und ist dadurch unter die Gewalt ihres Ehemannes gekommen(215 fgg.), oder ist ein Volljähriger nachher interdi- cirt worden, so kann die niedergelegte Sache in diesen und ähnlichen Fällen nur dem zurückgegeben werden, welcher die Rechte und das Vermögen des Niederle- genden verwaltet: Art. 1940. Eben so kann umgekehrt eine Sache, welche ein Vormund, Ehemann oder Ver- walter in dieser Qualität niedergelegt hat, sobald die Verwaltung beendigt ist, nur derjenigen Person zurückgegeben werden, welche durch jene vorgestellt wurden: Art. 19 ½1. c.) Von dem Orte der Zurückliekerung. Von den hierher gehörigen Verfügungen ist es gemeinrechtlich, dals wenn ein solcher Ort durch den Con- tract bezeichnet ist, daselbst auch die Ab- liele- 473 0 lieferung, jedoch auf Kosten des Niederle- gers, geschehen muſs: Art 1942(o). dagegen weicht nachstehende Bestimmung vom G. B ab. Art. 1945. Ist der Ort der Zurücklieferung in dem Contracte nicht bestimmt, so geschieht die- selbe da, wo die Niederlegung geschehen ist(P).[Nach G. R. da, wo sich die Sache ohne einen etwaigen Betrug zur Zeit der Restitution befindet(4).](127.) d.) Von der Zeit der Zurücklieferung. Es ist völlig gemeinrechtlich, daſs die niedergelegte Sache dem Nieder- leger, sobald er es verlangt, selbst dann, wann eine Frist ausdrücklich verabredet seyn sollte, zurückgegeben werden muſs(r), es o) TPhibaut II, 893. p) Auch hier miiste der Miederleger, wie in dem durch den vorhergehenden Art. bestimmten Fall die Ko- sten des PTransports tragen: Observations du Trib. de cass. p. 27. Observations des Trib. d'app. I, Bourges p. 41. Malevi11e IV p. 68. 69. 0 P *)„car le dépositaire, qui doit toujours avoir entre „ses mains la chose déposée, doit toujours étre „Prét D 5 479„ es sey dann, daſs sie mit Arrest bestrickt oder gegen ihre Restitution oder Wegschaf- fung Opposition eingelegt worden wä- re(6) Art. 1944 61). Wierter b chnrt. Von den Verbindlichkeiten des Nie- derlegenden. Die einzige hieher gehörige Verbindlichkeit, nemlich alle Kosten, welche der Verwahrer zu Er- haltung der Sache verwendet hat, zu er- setzen, und ihn wegen alles durch dieselbe zugefügten Schadens zu entschädigen: Art. 1947. ist gemeinrechtlich(u), fremd aber ist dem 6. R. die Bestimmung des Art. „Prét à la rendre, et comme il n'a pas le droit d'en „jouir, il ne peut avoir aucune raison pour resi- „ster à la volonté du déposant: Gode civil suivi de l'exposé VI, 242. Dagegen steht dem Verwahrer nicht das Recht zu, ebenfalls die Sache, sobald es ihm gefällt, zuriickzugeben: Maleville IV, p. 69. ²) Code de procsdure Art. 657. suiv. Vergl. die Art. 1242. 1298. 1) L. 11. C. depos. Thibaut II, 392. lit. C. u) Thibaut II, 395. 6 430 6 Art. 1948. Der Verwahrer hat ein Retentionsrecht an der niedergelegten Sache bis ihm alle in Anschung derselben zustehenden Forderungen bezahlt sind,[aulserdem hat aber keine Com- pensation stãtt: 1295. Das G. R. läſst weder Retention, noch Compensation zu(v).](1385). Fünfrer Abschnitt. Von der im Nothfalle geschehenen Niecderlegung. Dieser Abschnitt enthält ausser dieser Lehre auch die Grundsätze über die von einem Gast⸗ wirthe aufgenommenen Sachen. I.) Von der im Nothfalle geschehenen Niederlegung im eigentlichen Sinne. Die allgemeine Vorbemerkung, daſs dieselbe im Ganzen nach allen den vom Niederlegunscontracte überhaupt auf- estellten Regeln zu heurtheilen sey: Art. 1951(w), und der Begriff dieser Miederlegung(*) als v) L. 11. C. Depos. w) Thibaut II, 392. lit. D. ) Dies Geschält ist kein eigentlicher Contract, son- dern gchört zu den sogenannten Quasicontracten: Code civil suivi de Fexpoes VI, 254. I — 5 431 6 als einer solchen, welche durch einen Un⸗ glücksfall, wie z. B. eine Feuersbrunst, das Einstürzen eines Gebäudes, Plünderung oder Schiff bruch veranlaſst ist: Art. 1949(S). sind gemeinrechtlich; und dies ist selbst mit der in Ansehung des Beweises getroffenen Verfügung der Fall, da diese von den allgemeinen Grund- sätzen des Fr. B.(1341. 1025.) durchaus abweicht. Der Beweis durch Zeugen ist selbst dann zulässig, wenn der Werth der niedergeleg- ten Sache über 160 Francs beträgt(1346. 3. 2) Art. 1960(4). II.) Von den von einem Gastwirthe aufgenommenen Sachen(b). Das Röm. R. gab gegen den Gastwirth zwey Klagen eine actio in Factum und die actio de re- cepto(o), die von der letztern geltenden Grundsätze hat das Fr. R. unverändert beibe- halten. Gast⸗ 5 L. 1.§. 1. D. depos. 2) Auch begriindet ein solches Depositum den persön⸗ lichen Arrest: Art. 2060. 1. a) Ueber den allgemeinen Grundsatz vergl. Thibaut III, 1167. b) Die Grundsätze von Schiffern und Fnhrleuten sind oben Art. 1782. fgg. vorgekommen. c) Thibaut II, 911. IUr Thl. Hh 482 G Bastwirthe haften für alle Sachen, welche die bey ihnen logirenden Fremden mitge- 6 bracht haben(4), und es wird dies wie eine im Nothfälle geschehene Niederlegung angesehn(e)t Art. 1952(k. Sie sind für jeden Diebstahl und Schaden verantwortlich, mag derselbe nun durch die Dienstboten und Aufsichter des Gast- y hauses oder durch aus- und eingehende Fremde bewirkt worden seyn(8): Art. 1953(b). 1 Für Diebstähle, welche mit gewaffneter 3 Hand oder sonst gewaltsam geschehen sind, . d) Das juramentum in litem hat auch hier, wie immer, nur dann statt, wann es nicht möglich ist, den Werth auf andere Art auszumitteln: 2569. e) Auch dies letztere ist keine Abweichung vom G. Re, da die einzige unterscheidende Wirkung der genö- 8 8 5t thigten Niederlegung, der allgemein zuläſsige Zeu- 8 S 8 8— genbeweis: 1950, auch gemeinrechtlich ist. 1) Thibaut II, 911. 912. 5 8 Sehr richtig pemerkt der Staatsrath Réal über die Verfigung dieses Artickels:„„ Sans doute elle im- „pose de grandes obligations aux aubergistes et „höteliers, mais elle pourvoit à Tordre public et „elle est indispensable par la sécurité des voya- „geurs“: Code Civil suivi de l'exposé VI, 254. 26. h) Thibaut IHI, 911 lit. A. 483 0 sind, stehn sie nicht ein(1)(1148): Art. 1964(). Dttes Capitel Von der Sequestration. ErTster Abschnitt. Von den verschiedenen Arten der Sequestration. Ganz mit dem G. R. übereinstimmend ist die Fintheilung in vertragsmãſsige und gerichtliche Seque- stration: Art. 1966(1). Zweiter Abschnitt. Von der vertragsmäfsigen Seque- stration. Unbestritten gemeinrechtlich in dieser Lehre ist nur der Begriff dieser Sequestration als der von einer(m) oder mehreren Per- SOnen ——— i) Folglich für alle sonstige, welche nicht auf diese Art verübt sind. Anderer Meinung iet Maleville V p. 74. 75. 1) Thibaut II, g12. lit. C. 1) Thibaut II, 394. m) Dagegen ist die L. 110. D. de V. F. Cf. Male⸗ ville IV, p. 76. Hh2 464 6 vonen geschehenen Niederlegung einer strei- tigen Sache in die Hände eines Dritten, der sich verbindlich macht, dieselbe nach beendigrem Streit demjenigen, welchem sie durch das Urtheil zuerkannt wird, zurück- zugeben: Art. 1956(n). Abweichungen vom G. R. enchahten hingegen Folgende Sätze: Art. 2957. 1953. Bey der Sequestration kann ein Lohn bedungen werden(o), ist sie aber unent⸗ geltlich, so treten, mit Ausnahme der nach- Stehenden Verschiedenheiten, die von dem eigentlichen Niederlegungscontracte geltenden Grundsätze ein.[Nach 6. R. muls ein jeder Niederlegungscontract, also auch die Sequestra- tion, unentgeltlich seyn(P Art. 1959. Sowohl bewegliche als unbewegliche Sa- chen können Gegenstand der Sequestration seyn(4).[Was das G. R. hierüber bestimme, ist bestritten(r).] Art⸗ — u) Hofacker princip. jur. cio. III, 5. 1887. 0) Ueber das eigenrliche Depositum vergl. die Art⸗ 1917. 1928. 2. und die dabey belindlichen Noten. p) Thibaut II, 691. kit. C. 86. g) Bey dem eigentlichen Niederlegungsvertrage nur be- wegliche Sachen: a918. ) Thibaut II, 891. lit. A. und not. e. 1 ⸗ ⸗ 485 6 Art. 1960. Der Sequester kann vor Beendigung des Streits sich von seiner Verbindlichkeit nicht anders befreien, als mit Einwilligung aller Interessenten(s) oder wegen einer gericht- lich für hinreichend erkannten Ursache(e). Dritter bschninr. Von der gerichtlichen S8eque- stration. Die Bestimmungen des G. R. über die ge- richtliche Sequestration, oder über die Verbind- lichkeiten desjenigen, in dessen Händen sich die gerichtlich mit Arrest bestrickte Sache befin- der ) Die weitläuftigen Debatten des Staatsraths über die Frage: wer unter„ parties intéressées“ zu verstehen. sey, linden sich bey Jouanneau II, p. 632— 636. vergl. auch Maleville IV, p. 76— 76. Der Staats- rath Réal äuesert sich dariber in dem exposé des motiks kolgendermaſsen:„on n'a pas cru, que cette „disposition düt se borner aux seules personnes, „qui auraient constitué le séquestré, mais qu'elle „devait s'étendre a toutes celles, qui, par leur in- „tervention au litige, auraient manifesté dès préten- „rions capables d'exiger leurs concours lors de la re- „mise de l'objer séquestré“: Code civil suivi de l'exposé VF, 235. ) Fine hiervon abweichende Form bestimmt das Röm. R. in der L. 5. F. 2. D. clepos. 436 60 det(u), sind so äuſserst dürftig(v), dals wir die durch das neue Gesetzbuch darüber getroffe- nen Verfügungen ganz ausführlich vortragen müssen. rt. 1961. Das Gericht kann die Sequestration ver- fügen: ¹) in Ansehung der gegen einen Schuld- ner mit Arrest bestrickten Mobilien, 2) in Anschung einer unbeweglichen oder beweg- lichen Sache, deren Eigenthum oder Besitz zwischen mehreren Personen streitig ist(w), 5) wegen der Sachen, welche ein Schuldner, um sich zu befreien, anbietet(1267 gg). Die Bestellung eines gerichtlichen Ver- wahrers begründet zwischen diesem und dem, welcher den Arrest auswirkt, gegenseitige Verbindlichkeiten, namentlich n der Ver- wahrer 2zu Erhaltung der ihm anvertrauten Sachen, die von einem guten Hausvater zu erwartende Sorgfalt anwenden(). Er muſs die Sache abliefern, sobald es der, welcher den Arreést bewirkt hat(der Glaubiger); des Verkaufs wegen gestattet, oder u) Phibaut III, 1213. v) Thibaut II, 394. Hofacker III. S. 1837. w) Vergl. auch den Art. 1636. 2) Vergl. den Art. 1927. und die Note zu demselben. d S 437 6 oder der, gegen den die Execution verhängt war, die Aufhebung ausgewirkt hat. Der Gläubiger ist verbunden, dem Ver- wahrer den gesetzlich bestimmten Lohn aus- zuzahlen. Art. 1965. Der gerichtlich zu bestellende Sequester wird von den Parteien gewählt oder von Amtswegen ernannt; in beiden Fällen ist er allen den von der vertragsmäſsigen Sequestration geltenden Grundsatzen(1966 lgg.) unterworfen(7). Z. W 5 1 e it Von den Spielverträgen(2)⸗ Völlig gemeinrechtlich sind der Begriff und die Arten der Spielverträge EFin 7) Vergl. im Allgemeinen GCode de procédure Art. 55). suiv. 565. suiv. 2) Ueber das Princip und die Rechtfertigung der Recht- lichkeit dieser Verträge äussert der Staatsrath Por⸗ talis folgendes:„Ouoi de plus légitime, que de „mettre en commun nös craintes, nos espé- „rances et toutes nos affectious, pour ne pas aban- „donner au hasard ce qui peut étre réglé par le „conseil, et pour nous aider mutuellement par „des pactes sécourables A courir avsc moins de dan- „ger les diverses chances de la vie“: Code civil1 suivi de P'exposé VI, 249. 5 466 Fin Spielvertrag ist eine Verabredung, deren Wirkungen in Anschung des Gewin- nes und Verlustes, entweder kür alle Con- trahenten oder einen oder mehrere dersel- ben, von einem ungewissen Freignisse ab- hängen(1104)(1). Fs gehören dahin: er Assecuranzvertrag(b), der Grosavan- . tur- oder Bodmereycontract(e), das Spiel und die Wette, und der Leibrentencon- tract(4) Die Grundsätze über die erstern beiden kommen in den Seegesetzen vor(*)R Art. 1964. FP pil 1 Von dem Spiel und der Wette. In der Hauptansicht sind die hier vorzutra- genden Grundsätze gemeinrechtlich, doch léiden sie mehrere zum Theil nicht unbedeutende Mo- dificationen. Art⸗ a) Thibaut II, 915. b) Runde F. 213. c) Runde F. 214.— Veber die pecunia trajectitia der Römet vergl. Hokacker princ. jur. civ. III, 5. 5 9. d) Der Tribun Duveyrier zählt auch die zu der Lehre vom Kaufcontracte gehörigen Fälle, wo eine strei- tige Sache oder die blose Proprietät eines Grund- stüchs Gegenstand des Verkaufs ist, hicher. Code 6 ci vil suivi de l'exposé VI, 22. e) Code de commerce. Art. 511— 551. 332— 306. ⸗ . 6 459 8 Art. 1965. Das Gesetz giebt keine Klage aus einer Spielschuld oder aus einer Wette(f).[Pas G. B. stellt diesen Grundsatz in Anschung der Spiele ebenfalls auf(8), in Anschung der Wet- ten aber nur, wenn sie sich auf Spiele bezie- hen(h).] Art. 1966. Jedoch sind Spiele, welche zu der Ue- bung in den Waffen geschickt machen, Wett- rennen zu Fuſs, zu Pferd und mit Wagen, Ballschlagen und ähnliche Spiele, die Ge- schicklichkeit(Fertigkeit) und Uebung des Körpers bezwecken(4), von der Verfũgung des k) weil jeder Contract eine cuusa erfordert.(1131. Ig.) und hier sich nur die Ungewilsheit des Gewinns und Verlusts als solche denken lälst: Gode civi1 suivi de expose VI, 262. 265. g) Thibaut II, 916. h) Thibaut IF, 917. i) Nach den Worten des Artickels geht die Verfügung desselben nur auf gymnastische Spiele: Observa- tions du Trib. de cassat. P. 4352, allein der Staats- rath Portalis, so wie die beiden Redner im Tribu- nate und in dem gesetzgebenden Corps bemerken einstimmig, dals sich das Princip des Art. 1965 nur auf reine Gliicksspiele(„des jenx, dont „hasard est I'nunique élément“*) anwenden lasse, und nehmen alle die Spiele aus,„ qui sont composés „de 0 490 6 des vorigen Artickels ausgenommen(k). [Das „de combinaisons ingenieuses, qui exercent la sa- „gacité, la méditation, la présence d'esprit es toutes „les kavultés intellectuelles, qui peuvent scules y „disputer l'avantage“: Code civil suivi de l'ex- pose VI, 252— 256. 265. 266. 273— 275. 277. Ne- ben den lesenswerthen Aeusserungen eines Portalis und Siméon verdient auch die trefliche Schilderung, welche der Tribun Duveyrier von den Hasardspie- len giebt, und wodurch er die Grenzen derselben so bestimmt ausdrückt, ausgehoben zu werden. „Mais le jeu proprement dit— sagt er— ce minstre „aveugle er forcéné du hasard, qui place entre deux „hommes sur un tas d'or la plus epouvantable al- „ternative, le bonheur ou l'adversité, la fortune ou „la misere, le délire de la joie ou du desespoir; „qui dévore la substance des 6pouses et des enfants, „qui tarit tontes les sources de Ia tendresse, de 1'a- „mour, de Pamitié, de la reconnaissance, de la pro- „bité; qui engendre, alimente, exalte, justifie toutes „les passions, tous les vices, tous les excès, et qui „n'a pour remplacer tont ce qu'il englontit, que „des poisons ou des poignards: ce monstre antiso- „cial, bien qu'il affecte la Rgure et le maintien „d'un contrat; ne mérite pas sans doute la protection, „4 cvil suivi de l'exposé VI, 274. Mit einer ähnli- chen Aeusserung verband das Appellationsgericht zu ur la 104 doit aux conventions ordinaires““: CGode Lyon den Vorschlag, den ganzen Abschnitt zu ver- pannen, und statt dessen alle Hasardspiele ganz zu Observations III. Lyon p. 258; doch olches Verbot okfenbar nicht in ein rei⸗ verbieten: gehört ein gel 1 nes Civilgeset?buch. 5 491 6 [Das rein Röm. R.(1) stimmt mit den Worten des Artickels(S. die vorhergehende Mote), die Pra- is aber(m) mit den Erklärungen der Redner in den gesetzgebenden Behörden überein.] Doch kann das Gericht die Klage ver- werfen, wenn es die Summe für zu hoch hält(n).[Das G. B. trift eine feste Bestim- mung, wobey es zwischen Reichen und Unver- mögenden einen Unterschied macht(o).] Art. k) Nach der Aeusserung des Hrn. Siméon geht die ge- genwätige Verfigung in folgenden Fällen auch auf die Wette,„lorsqu'elle a un objet raisounable ou „Plausible des actes, par exemple, de korce ou d'a- „dresse et qu'elle n'est pas immoderée“: Code cjvi1 suivi de l'exposé VI, p. 266. 1) Thibaut II, g16. m) Runde F. 211. n)„parcequ'il— fihrt Herr Portalis als Grund an— „deèslors la cause d'un tel gain cesse d'étre propor- „tionnée avec Pobjet, qui doit le produire“: Code civil suivi de l'expòsé VI, 256.— Das Cassations- gericht, welches dakür hielt, daſs sich der Artickel nur auf gymnastische Spiele beziehe, schlug vor, 500 Francs als höchste Summe zu bestimmen: Ob- servartions du Trib. de cassar. p. 432, doch ward mit Recht darauf keine Ricksicht genommen, da die Bestimmung nur von den Umständen und dem Vermögen des Spielenden abhängen kann, und also dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben muſs. ) Thibaut II, 915. a. F. 0 492 Art. 1967. n In keinem Fall kann der Verlierende das,( was er freiwillig bezahlt hat(P), zurück- e fordern, es sey dann, dafs sich der Gewin- 6 nende eines Betrugs, oder einer List schuldig gemacht habe(4).[LNach G. R. hät die Zu- rücklorderung unbedingt statt Cr Zweites Capitel. von dem Leibrentencontracte(*). Pieser Vertrag ist ein dem Röm. B. ganz fremdes und erst in neuern Zeiten aufgekomme- nes p) Sehr richtig äussert hieriiber der Staatsrath Portalis: ait les écouter, quand ils invoquent „la loi ne saur 66„ fait méme, dans lequel ils J'ont méconnue „Pour le 256, und noch Code civil suivi de l'exposé VI, tder Tribun Duveyrier die Motive ausführlicher setz 276.— Min- dieser Verfügung auseinander: Thid. p. und Frauen stehen jedoch nicht unter derjährige ren, sich zu ver- diesem Gesetze, da sie unfähig wa binden: Jhid. p. 277. Ps wird dies demnach als ein ingen der 1235te Art. bestimmt⸗ „ ) e natürliche Verbind- lichkeit, deren Wirki Vergl. auch die Art. 1186. 1906. petrachtet. „) Thibaur II, 916. it. A. 5) Der 918e Art. uüterscheidet die Verkusserung von Giitern à charge de rente viaere und k fonds perdu er verschiedene Geschüfte, ohne als zwey von einand jedoch on du ne ch 5 493 8 nes Geschäft(t). Bey der neuen Französischen Gesetzgebung sah man ihn zwar im Ganzen als ein gehälsiges Geschäft an, doch beseitigt der Staatsrath Portalis den Finwurf, daſs die FHuma- nität unter demselben leide, indem er die Men- schen gewöhne, kaltblütig auf den Tod anderer zu rechnen, dadurch, dafs er eine Menge anderer Bechtsgeschäfte anführt, wo dies ebenfalls eintre- ten könne, doch sey dies bey einem wie bey dem. andern nur Misbrauch, und dergleichen seltenere Falle würden durch die vielen Vortheile dieses Contracts weit überwogen(u). Die beiden Arten der Erbrenten sind oben(v) vorgekommen und mit den nöthigen Bemerkungen begleitet worden. Erster Abschnirt. Von den Bedingungen dieses Contracts. Die Bestimmungen des Fr. R. über diesen Contract sind weit ausführlicher als die des Teut- schen —— jedoch zu erklären, was unter dem letzteren zu ver- stehen sey. Der Redner im Tribunate giebt hier eine solche Erklärung: Code civil suivi de l'exposs VI, 266, welche uns aber nicht genügend scheint. ) Danz Handb. F. 217. Not. b. a. E.(Th. 2. 8. 326.) u) Code ci vi1 suivi de Iexposé VI, 253. 270. Vergl. auch Ibid. p. 256— 259. 278. 279. v) Art. 52g. 550. 1909— 1914. 5 494 65 Schen R.(w), stimmen aber, wenn man dabey die allgemeinen Grundsätze des G. R. zu Hülfe nimmt, fast ganz mit demselben überein, und namentlich findet sich in dem gegenwärtigen Ab- schnitte nur eine einzige Verfügung(Art. 1975), die denselben ganz fremd ist. I.) Bedingungen in Anschung des Gegenstandes. Art. 1968— 1970.(1975.) Fine Leibrente kann auf dreifache Art er- richtet werden, nemlich 1.) entweder gegen eine Vergütung(*), welche in einer Summe Geldes oder in einer beweglichen schatzungs- fahigen oder einer unbeweglichen Sache be- stehen kann, oder 2.) unentgeltlich, durch eine Schenkung unter den Lebenden oder Testament, oder endlich 3.) gemischt, so daſs ein Dritter den Preis bezahlt, der aber, welcher die Renten bezieht, dieselben unent⸗ geltlich genieſst. Nur in dem zweiten Falle ist die Be- obachtung der béy einer Schenkung(931 fag.) oder einem Testament(967 Igg.) gesetzlich bestimmten Form erforderlich(V); in den beiden w) Vergl. Dan? F. 217.(Th. 2. 8. 226— 232.) 2) Klsdann ist sie ein wahrer Kauf; Code ci vi1 suivi de l'exposé VI, 259. 7) Gegen den nicht ungegriindeten Einwurf des Appel- latiansgerichts zu Orleans:„ c'est en effet une vé⸗ „ritable 0 495 0 beiden letzten Fällen aber kann die Leib- rente auf die disponibele Portion(9r3 xgg. besonders 917.) reducirt werden(920 fgg.), und ist völlig nichtig, wenn sie zum Vor- theile einer des Erwerbs unfahigen Person (9o1 fgg. 1099 Ig. 1124.) gereicht. Art. 1976. Die Leibrente kann nach einem von den Contrahenten nach Willkühr anzunehmenden Zinsfuſse bestimmt werden(2).[Vergl. Art. 1907. n.) „ritable donation quelle raison peut-il y avoir de „la dispenser des formes pour toutes les autres „conventions? Est-il convénable, que la loi fournisse „elle méme un moyen si facile d'éluder ses disposi- „rions“? Observations II, Orleans p. 38. führte man an, dafs bey dem Falle Sub 5, die Schenkung nur accessorisch dem Kaufe, als dem Hauptcontracte, beigefügt, und dals es also hinreichend sey, wenn nur die zu dem letzteren erforderliche Form gewahrt wäre; Code civil suivi de l'exposé VI, 267. 280. *) welches bier um so mehr eintreten muſs, da sich bey dergleichen Rechtsgeschäften, welche von einem ungewissen Preignisse abhängen, kein fostes Maaſs bestimmen läſst. Auch hat aus eben diesem Grunde keine Rescissionsklage statt: Observations. Montpellier p. 67. II, Rennes p. 69. Rouen p. 88. IV, Paris p. 171. Code civil suivi de l'expos⸗ VI, 260. 279. Danz a. a. O. 8. 327. 350. 0 496 6 II.) In Ansehung des Subjeors. Art. 1971— 1975. Leibrenten können errichtet werden: 1) entweder auf das Leben dessen, der den Preis bezahlt, oder eines Dritten, der kein Recht auf den Genuſs hat; 2) entweder auf das Leben einer oder mehrerer Personen; 3) Zum Vortheile eines Dritten, der den Preis nicht bezahit. Art. 1974. 1975. Der Contract ist wirkungslos: 1) wenn die Person, auf deren Leben die Leibrente gestellt war, Zur Zeit der Abschliessung des Contracts todt, oder 2.) wenn sie schon zu dieser Zeit von einer Krankheit befallen war, an welcher sie binnen zwan?zig Tagen nach der Abschliessung gestorben ist(4).[Dies letzte ist dem G. R. unbekannt.] Zweiter Abschnitt. Von den Wirkungen dieses Vertrags unter den Contrahenten. Fs ist schon bey dem vorigen Abschnitte be- merkt worden, dafs das Teutsche B. über diese Lehre sehr wenige feste Bestimmungen enthalte, hier wird dies noch fühlbarer und namentlich sind die Art. 1977. 1981 und ein Theil des a960ren und 1982ten demselben gan? fremd; die übrigen lassen sich, 2) Vergl. Th. I. 8. 76. Mot. m. — 8 d tre 0 497 sich, wenn sich gleich in dem Teutschen R. nur wenige ausdrückhiche Bestimmungen inden, doch aus allgemeinen Grundsätzen folgern. Art. 1977. Derjenige, zu dessen Vortheil eine Leib⸗ rente gegen einen gewissen Preis errichtet ist, kann, sobald der Andere dié der Voll- zichung wegen versprochene Sicherheit nicht leistet, die Aufhebung des Contracts verlan- gen(b).[Eine Folge der allgemeinen Verfü- gung des 115 4ℳten Artickels(c).) Art. 1975. Mangel der Zahlung der källigen Ren- ten b) Muls der Rentenkäufer bey einer auf diese Weise ausgewirkten Aufhebung die bezogenen Renten zu- rückgeben? Das Appellationsgericht zu Caen verneint dies: Observations III, Caen p. 57, doch wür- de darin eine auserordentliche Härte liegen, da diese Benten, den Umständen nach zu zwanzig und mehr Procenten berechnet seyn können, und vielleicht au dem Rentenkäufer selbst die Schuld lag, daſs er nicht friiher auf Sicherheitsleistung drang; richtiger ist daher wohl die Meinung des Appellationsgerichts zu Montpellier(Observations I, Montpellier p. 63.) daſs der Rentenkäufer nur so viel behalten könne, als die gesetzlichen Zinsen betragen, wobey er noch immer im Vortheile bleibt. Vergl. auch P. 2 T. 2. 562) c) GCode civil suivi de'exposé VI, 269. Nachzu- schen ist auch der Art. 1762. 1912. 2. IIr Thl. Li 498 60 ten(4) berechtigt den Rentenkäufer nicht, das Capital oder das veräusserte Grundstück zurückzufordern, sondern er kann nur das Vermögen seines Schuldners mit Arrest bele- gen und verkaufen lassen, und einen Befehl oder die Bewilligung auswirken, dals von dem Kaufpreise eine verhältniſsmäsige Summe zu Berichtigung der künftig falligen Renten verwendet werde(e).[Doch kann das Gegen- theil durch eine ausdrückliche Uebereinkunft ver- abredet werden(k). Art. 1979. Der Bentenzahler kann sich nicht da- durch von der Zahlung befreien, daſs er das Capital zuruckgiebt, ohne auf die schon be- zahlten Renten Anspruch zu machen; er muſs vielmehr den Contract halten, so lange die Per- d) welche ohnehin in fünf Jahren verjährt werden; 2277. e) Der allgemeinen verfigung des Art. 1184.(1912. 1.) wäre die gegentheilige Bestimmung angemessener gewesen; Observa tions II, Rennes p. 69. I, Mont- pellier p. 68, doch hielt man dafiir, dals durch eine solche, dem Rentenkäufer freistehende Wahl die Festigkeit der Contracte zu sehr gefährdet werde, und der Tribun Duveyrier glaubte sogar, daſs es demselben vortheilhaft sey, wenn ihm dies Recht nicht zustehe: Code civil suivi de l'exposé VI 260. 268. 260. ) Jouanneau II, p. 641. Danz a. 4. O. S. 351 „——— à⸗ 46 2 1ſ6 ie r. 499 S Person oder die Personen, auf deren Leben die Renten errichtet sind, leben, ohne Rück- sicht darauf, wie lange dies dauert, und wie lastig es dem Verbundenen werden mag(2). Arr. 1950. Der Rentenkäufer erwirbt die Leibrente nach Verhältnils der Tage, welche er gelebt Iet aber verabredet, dafs sie vorausbe- zahlt werden soll, so wird die auf den ver⸗ abredeten Zeitpunct fallende Summe an dem Tage erworben, wo die Zahlung geschehen muste(h). Art. 1931 Es kann nur dann verabredet werden, daſs die Leibrente dem Arreste(i) nicht unter- 8) Bey den Erbrenten ist das Gegentheil verordnet; sie sind ihrem Wesen nach loskäuflich: 530. 1911. Hier aber würde eine gleiche Verfigung diesen Cou- tract in seinem Wesen aufheben: Code ciyil suivi de l'exposé VI, 261. 268. h) und man sieht es so an, als sey dieser Vertrag zum Vortheile der Erben des Rentenkäufers geschlossen worden: Gode civil suivi de l'exposé VI, 261. 232. 235.— Im Projecte war die gegentheilige Ver- fügung enthalten, die aber auf den Antrag des PTribunats abgeändert wurde: Confsrence VI, p. 267— 269. i) Code de procédure. Art. 6356— 655. Li 3 10 ¹ m) Eine and 500 S unrerworfen seyn soll, wenn sie unentgelt- lich errichter ist(k)(1295. 3) Art. 1982. Fine Leibrente erlischt nicht durch den bürgerlichen Tod(22 gg.) des Rentenkäu- fers(1); sondern die Fortdauer der Zahlung beruht auf seinem natürlichen Leben(m). Art. Weil derjenige welcher ein Geschenk macht, dabey jede Bedingung machen kann, welche er für gur Rndet, auch durch jenen Vorbehalt Niemanden ei- nigen Schaden zufiigt: Code eivil suivi de T'ex- posé VI, 262. 270. Hr. Jouanneau(II, 643.) wirkt die Frage auf: Wer die Leibrente eines biirgerlich Todten zu bezie- hen habe? nach der in dem letzten Absatz des Art⸗ 25 enthaltenen Regel würden dies seine Erben und sein Ehegatte seyn, doch glauben wir vielmehr, dals die in dem dritten Absatze des Artickels in An- sehung der Alimente verfügte Ausnahme eintrete, und dals also der biirgerlich Todte dieselbe, inso- kern sie nicht die nöthigen Alimente weit über- steigt, beziehen könne ere Frage wirkt das Appellationsgericht zu Rouen auf: ob nemlich die Erben eines Abwesenden die demselben gebuhrenden Renten von dem Tage Seiner Abwesenheit oder der letzten Nachricht for- dern können: Observations II, Rouen p. 39. (Vergl. Th. 1. S. 55. Not. h.) Mach dem Inhalte des Art. 1932. vergl. mit dem Art. 20. ohne Zweifel bis 6 501 S Art. 1983. Wer die fälligen Renten bezichen will, muſs seine eigene Fxistenz, oder die Existen?z desjenigen beweisen, auf dessen Leben die Leibrente bestellt ist. Dreizehnter TPitel: Von dem Bevollmächtigungs- vertrage. Diese ganze Lehre ist, mit Ausnahme eini- ger unbedeutenden Veränderungen, aus dem Röm. BR. entlehnt. Von der Natur und Form des Bevoll- mächtigungsvertrags. In dem gegenwärtigen Capitel ist nur die Anwendung des 1534 1ten Art. auf die Zuläfsigkeit des Zeugenbeweises bey einer mündlich ertheilten Vollmacht und die in dem 1990ten Axt. enchaltene Gleichstellung verheiratheter Frauenspersonen mit den bis zu dem Tage der letzten Nachricht; doch miis- sen die Erben, wenn sie keine Vollmacht haben, die Abwesenheitserklärung auswirken, weil sie erst dadurch in die Rechte des Abwesenden eintreten, und können auf die Renten nur bis zu dem Tage Anspruch machen, bis zn welchem sie die Existenz des Abwesenden darthun: 1985. S 509 0 den Minderjährigen dem G. B. fremd, alle übrige Verfügungen sind demselben völlig angemessen. Die Bevollmächtigung ist eine Handlung, wodurch Jemand einem Andern aufträgt, etwas für ihn und in seinem Namen u besorgen.— Der Contract entsteht erst durch die Annahme von Seiten des Bevoll- mächtigten(n): Art. 1984(o). Die Vollmacht kann durch eine öffent- liche oder Privaturkunde, selbst durch einen Brief, ertheilt verden. Auch kann dies mündlich(p) geschehen, doch ist als- dann, wenn der Gegenstand über 160 Francs werth ist, kein Zeugenbeweis zulässig(4). Die Annahme kann auch stillschweigend geschehen und folgt namentlich aus der Vollzichung des erhaltenen Auftrags: Art. 1986 6 Bevollmächtigungsvertrag ist unent- geltlich, wenn das Gegentheil nicht verab- redet ist: Art. 1936(8)(1992. 1999) Die n) GCode de commerce Art. 91 suiv. o) Thibaut II, 865. p) Ganz gegen die allgemeinen Grundsätze war dies im Projecte nicht enthalten, doch ergänzte das Pribu- nat diesen Mangel: Gon férence VI. p. 271. g) L. 1. D. Mandati. L, 2. Di de O. et A. r) Hofacker princ. jur. civ. III, F. 2011. 8) e Pribun Tarrible neunt es einen übermälsigen Rigo- S 505 6 Die Vollmacht ist entweder eine allge- meine oder eine besondere, je nachdem sie ein oder mehrere, oder die sämtlichen Geschäfte des Volhnachtgebers begreift: Art. 1987(t). Fine in allgemeinen Ausdrücken abge- falste Vollmacht berechtigt nur zu Verwal- tungshandlungen(461— 434)(u) und um eine Rigorismus, dals das Röm. R. das Mandat als seinem Wesen nach unentgeltlich ansah(L. 1.§. 4. D. Mandati) und fihrt mit unnötbigem Wortgepränge die Gründe aus, um derentwillen man einen Lohn zugelassen habe: Code civi! suivi de l'exposé VI, 295. 508. 509. Doch war es sehr consequent, wenn das Röm. R. jene Regel aufstellte, wei! dies der ein- zige Unterschied ist, welcher zwischen dem Mandar und der ocatio conductio statt hat, aber es halk zu- gleich dadurch, daſs es von dem Lohn das Hono- rar unterschied uud das Letztere zulies: L. 6. Vr. D. Mandati.— Pa das Fr. R. diesen Umerschied nicht kenyt, s0 bleibt immer in jenem Artickel eine Inconscquenz. t) L. 1. F. 1. D. de procurat. u) selbst wenn die Vollmacht die Clausel enthielte, alles zu thun, was der Bevollmächtigte dem Interesse des Vollmachtgebers kür nützlich halte, oder: alle Handlungen vor- zunehmen, die der Vollmachtgeber selbst verrichten könnte, weil selbst diese Clauseln nicht vermuthen lassen, dals man einem Dritten 50 ½ 6 eine Veräusserung, Verpfändung oder eine andere, das Figenthum betreffende Hand- lung vorzunehmen, ist eine Specialvoll- macht erforderlich(v): Art. 1938(w). Der Bevollmächtigte darf nichts thun, was nicht in der Vollmacht bestimmt ent- halten ist(*), namentlich involvirt der Auftrag zu Schliessung eines Vergleichs nicht den, einen Schiedsrichter zu bestel- len(V): Art. 1969(2). Frauen die Pisposition über das Eigenthum ſibertragen wer- de: Code civil suivi de l'exposé VI, 286. 294. 5o9.— Beide Clauseln standen ausdricklich in dem Projecte, und die letztere sollte zufolge dessen auch zu actes de propriété berechtigen; auf den Antrag des Tribunats aber ward die gegenwärtige Verküigung getroflen: GConférenoe VI, p. 272. 275. v) Vergl. die Art. 56. 66. 159. 2235. 245. 412. 955. 1259. 1420. 2155. 4. Code de procédure Art. 352. 566. W) L. 60. L. 63. D. L. 16. C. mandati. )„s'il dépassait la volonté du commettant dont il „n'est que l'organe, il n'exécuterait plus le mandat, „il 1e violerait“: Gode civil suivi de l'exposò VI, 2 4. y) Da der Bevollmächtigte die Sache nur nach seiner eigenen Einsicht beendigen, und sie nicht fremder Peurtheilung ſberlassen soll: Code civil suivi de l'expose VI, 295. ) Thibaut II, 867. 505 6 Frauen und emancipirte Minderjahrige können zu Bevollmächtigten gewählt wer- den, doch hat der Vollmac higeber gegen den Minderjährigen und die aet Fhefrau nur insofern eine Klage, als dies mit den oben auseinandergesetzten allge- meinen Grundsätzen übereinstimmt(1126. 217. 213. 1305. 1420. 1424): Art. 1990(4). Zwei- a) Das Mandat ist demnach— sofern von Fhefrauen die Rede ist— xiicksichtlich des Mandanten„und des Dritren giiltig, der Mann aber konnte nicht blos die Fran von dessen Uebernahme und Vollzie- hung abhalten, sondern er ist auch nicht au die ohne sein Wissen von ihr übernommenen Verbind- lichkeiten gebunden: Code civil suivi de l'ex- posé VI, 237. Der Staatsrath Berläer glaubt zwar in der angefithrten Stelle, dals das Mandat, wenn der Mann abwebend oder sonst verhindert war, anch in Anschung seiner giiltig sey, und bekräktigt dies dnrch die Aeusserung:„comment, en ce cas, la „lemme pourraitelle se pourvoir d'une autorisation“*2 allein ohne Grund: Phid. p. 310. Vergl. auch die ausführlichen Bemerkungen des Tribun Tarrible. Ibid. p. 296— 299.— Der Antrag des PTribunats, dals dieser Artickel, weil er schon ais allgemeinen Grundsätzen folge, wegkallen miisse: E VI, p. 274. ist nicht berücksichtigt. 0 506 S Zwe r C Von den Verbindlichkeiten des Bevollmächtigten. Die in diesem Capitel enthaltenen Verfügun- gen sind mit einer einzigen, das Solidarverhält- niſs von mehreren Bevollmächtigten betreffenden, Ausnahme(Art. 1995) aus dem G. B. entlehnt, und es finden sich ausserdem nur einige wenig bedeutende Modificationen, welche demselben fremd sind. I.) Pflichten des Bevollmächtigten gegen den Vollmacht- 1 geber. Der Bevollmächtigte ist verbunden, das Mandat, solange er damit beauftragt bleibt, zu erfüllen, und haftet für allen Schaden, der aus der nicht geschehenen Vollziehun etwa entstehn möchte(1142)(b). Selbst nach dem Tode des Vollmachtge- bers mufs er den Auftrag vollenden, wenn Nachtheil vom Verzuge abhängt.[Das 6. R. giebt blos im Allgemeinen die feste und pestimmte Verordnung, daſs das Geschäft voll- endet werden müsse(«)]: Art. 1991.(1372.) Pr haftet nicht blos für den dolur, son- dern auch für die begangenen Versehn; ——— b) Thibaut II, 867. c) L. 5. F. 1. L. 22. F. 11. D. L. 16. C. mandati. doch 507 6 doch wird er, wenn er ein Honorar er- hält(1966) strenger beurtheilt(1925. 2.). [Das 6. B. enthält nur die allgemeine Verfü- gung, dals er für das geringste Versehn haf- te(4) Art. 1992 Jeder Bevollmächtigte muſs Rechnung ablegen(469), und alles, was er vermöge der Bevolhmächtigung erhalten hat, ablie- kern(e), selbst wenn das, was er erhielte, dem Vollmachtgeber nicht gebührte(k): Art. 1993. Er steht fiir den, welchen er an seine Stelle setzte, sowohl dann ein, wenn ihm 1) die Bekugnils zu substituiren nicht er- cheilt ist, als wenn 2.) diese zwar ertheilt, aber keine bestimmte Person bezeichnet und von ihm eine notorisch unfähige oder insolvente erwählt worden ist(8).[Nach d) Thibaut II, 867. N. 2. c. e) Thibaut a. a. O. N. 3. ) L. 10. F. 8. D. mandati. 8) Der Consul Cambacérès trug darauf an, dals dem Bevollmächtigten völlig untersagt werden miisse, einen Andern zu substituiren, weil oft nur auf seine Rechtschaffenheit und seine Kentnisse Ricksicht ge- nommen werde, und sich also der Vollmachtgeber, wenn derselbe Kein Vermögen habe, wegen des durch den Stellvertreter verursachten Schadens, nicht 65 308 6 G. B. ist er überhaupt nur dann verartwort- lich, wenn er sich dabey eines Versehns schul- dig gemacht hat(h) In jedem Falle kann der Vollmachtgeber direct gegen den Substituirten klagen(i). [Das G. R. giebt nur dem Bevollmächtigten eine Klage gegen ihn(k).]: Art. 1994. Der Bevollmächtigte muſs von den Sum- men, welche er zu seinem eigenen Ge- brauche verwendet hat, von dem Tage die- ser Verwendung an, Zinsen zahlen(1), so wie von den rückständigen Summen 1 von dem Tage an, wo er in Verzug ge- 1 setzt ist(1155. 190 ½. 1846. 1936.): Art. 1996(m). Sind nicht an ihn halten könne, doch ward er von den Staatsräthen Tronchet, Treilhard und Berlier völlig überstimmt: Jouanneau II, p. 646. 6 7. Caen p. 57, h) Thibaht a. a. O. N. 2. Ckf. Observations III, ) Pine Ausnahre des Art. 1165. k) L 51. 5. L 28. D. de negot. gest. L. 3. F. 3. D. mandatj.— Die L.. C. de negot. gest. redet blos von dem besondern Falle, wo ein Vormund Ma- mens seiner Miündel einen Bevollmächtigten bestellt, und giebt diesen eine Klage gegen den letztern. 1) Da er der Natur des Contracts nach(1986.) darans keine Vortheile zichen kann: Gode civil suivi de l'expos6 VI, 302. 542. m) L. 10. F. 5. D. mandati. d 509 D Sind mehrere Bevollmächtigte zugleich bestellt worden, so haften sie nur dann solidarisch, wenn es ausdrücklich verabre- det ist(120 a. 2002.): Art. 1995.[Das G. verordnet, wie schon in der Vorbemerkung angeführt worden ist, das Gegentheil(n) 3 II.) Verbindlichkeiten gegen Pritte. Der Bevollmächtigte, welcher demjeni- gen, mit welchem er als solcher contra- hirt, eine hinlängliche Kenntniſs seiner Vollmacht verschafft hat, ist demselben in Ansehung dessen, worin er dieselbe über- schritten hat, nicht zur Schadloshaltung verbunden(o), wenn er sich nicht per- sönlich dazu verpflichtet hat.(P): Art. 1997. NMrir n) Thibaut II, 867. N. 3. 0)„car alors la faute est commune, er le tiers, qui „a participé à cette faute, soit expressément, soir „tacitement est au moins coupable d'inconsidération, „ dès-lors toute action lui est déniée“; Code ci- vil suivi de l'exposé VI, 515. p) Vergl. Thibaut II, 877. ibiq. cit. L. 11. F. 2. 3. 3. D. de instit. act. Doch bezieht sich die in diesem Gesetze enthaltene Verfiigung, welche ohnehin nur von der Verbindlichkeit des Vollmachtgebers gegen den Dritten redet, lediglich auf das dem Fr. R. un⸗ bekannte Verhältniſs eines institor. PFet pre Von den Verbindlichkeiten des Voll- machtgebers. Von dem Verhältnisse der in diesem Capitel enthaltenen Verfügungen zu dem G. R. gilt ganz das Nemliche, was bey dem vorigen Capitel be- merkt wurde, und auch hier werden wir die von dem G. R. abweichenden Modihcationen bey je- dem einzelnen Axtickel angeben. Der Vollmachtgeber muſs, der ertheilten Vollmacht gemäls, die durch den Bevoll- mächtigten contrahirten Verbindlichkeiten erfüllen, in Ansehung dessen aber, wodurch die Vollmacht überschritten ist, ist er nur im Falle einer ausdrücklichen oder still- schweigenden Genehunigung gehalten.[Das Röm. R. unterscheidet hier, ob er praeter oder citra mandatum handelte, und trifft darnach verschiedene Bestimmungen(4)): Art. 1993. Er muſs ferner dem Bevollmächtigten alle Vorschüsse und Kosten, welche dem- selben durch die Vollziehung des Auftrags verursacht worden sind, ersetzen, und das versprochene Honorar(1936) bezahlen, und dies zwar, wenn der Bevollmächtigte nicht ein ihm zuzurechnendes Versehn begieng, selbst g) Thibaut II, 867. N. 2. a. 668. N. 2. a. E. Vergl. auch die vorstchende Mote. 511 6 selbst dann, wenn das Geschäft miſsglückt ist, auch kann er an jenen Auslagen, unter dem Vorwande, daſs sie hätten geringer seyn können, nichts àbzichen(r): Art. 1999(*). Eben so ist er verbunden, den Bevoll- mächtigten wegen der durch das Mandat erlittenen Nachtheile, wobey derselbe sich ausser Schuld befindet, zu entschädigen (1891. 1947.): Art. 2000.(1). Auch muſs er demselben die Auslagen (1999) von dem Tage an, wo dieselben verwendet worden sind, verzinsen: Art. goo1.(u). Mehrere Vollmachtgeber haften in Anse- hung eines gemeinschaftlichen Auftrags Sso- lidarisch(1202)(v): Art. 2002.(w). Vier- r) L. 27. F. 3. D. mandati. 5) Thihat II, 868. N. 2. 3. ) L. 26. F. 6. D. mandati. L. 7. D. Testam. quem- adm. aper. u) Thibaut II, 868. N. 2. v) L. 59. F. 3. D. mandati. w) dals dies nicht auch in Anschung mehrerer Bevoll⸗ mächtigten eintrete(1995.), lälst sich schr leicht erklären, da diese gewöhnlich nur aus Gekälligkeit und unentgeltlich(1956.) handeln: Code civil suivi de l'expose VI, 239. 301. Ve gsarten des Von den Beendigung Mandats. Wir wiederholen in Hinsicht auf das G. R. die zu den vorhergehenden Capitein gemachte Be- merkung. Das Mandat wird beendigt durch den Wi- derruf desselben von Seiten des Vollmacht- gebers, durch die Entsagung des Bevoll- mächtigten, durch den natürlichen(1032) und bürgerlichen Tod(e2 fgg.), durch In- terdiction(459 fgg.) und Vermõgensverfall des einen oder des andern Gontrahen- ten(4): Art. 2005.[Die drey ersten Ursa- chen kennt auch das G. R. so wie die vierte, jedoch mit verändertem Begriffe des bürgerli- chen Todes(V), die Interdiction aber ist dem- selben fremd, eben so die Aufhebung wegen Vermögensverfall, welche auch wohl hier hätte wegkallen müssen, da derselben nothwendig eine Er- „)„Comment des services, qui exigent de la probité 3—* 8 de l'intelligence, et une certaine res onsabilité pour- „ 8 P 5 „raient-ils continuer d'étre acceptés ou rendus lors- „que le mandant ou le mandataire ont été frappés „de mort civile, lorsqu'ils ont perdu l'usage de la ou lorsque le desordre de leurs alfaires a „raison la subversion géenérale de leur fortune?“ 35 entraine Code civil suivi de l'exposé VI, 305. 316. 7 Hofacker princ. Jjur. civ. III. F. 2015. — 0 513 6 Prklärung vorhergehen muſs, so dals alsdann die erste oder zweite Ursache eintritt.] Der Vollmachtgeber kann die Bevoll- mächtigung nach Gefallen widerrufen, und, den Umständen nach, den Bevollmächtig- ten nöcthigen, den dieselbe enthaltenden Privataufsat? oder die darüber aufgenom- mene öffentliche Urkunde, und zwar, wenn das Original selbst abgegeben worden war, das Original, oder wenn ein Originalcon- cept zurückbehalten wurde, die förmliche Ausfertigung derselben zurückzugeben(2). Art. 2004.(4). Der Widerruf kann auch stillschweigend geschehn durch die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten, und ist wirksam von dem Tage an, wo diese dem ersten Be- vollmächtigten bekannt gemacht ist: 4rt. 2o06(b). Der Bevollmächtigte kann dem Mandat entsagen, und hat alsdann den Vollmacht- geber davon zu benachrichtigen„doch muſs er denselben, wenn er Nachtheil dadurch leidet, entschädigen, es sey denn, daſs der Bevollmãchtigte den Auftrag ohne eigenen be- 2) Vergl. Loi contenant l'organisation du notariat, be- sonders Art. 20. a) Hofacker 1. c. N. II. b) Hofacker l. c. N. II. B. II Thl. K k 6 514 6 beträchtlichen Schaden nicht würde voll- zichen können(e): Art. a0o7.(4). Ist eine der obigen Ursachen der Auf- hebung des Mandats dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden, so ist alles, was er, ohne davon Kenntniſs zu haben, ge- than hat, gültig: Art. 2008(e). Eben so sind die Geschäfte in Ansehung der Pritten, denen jene Umnstände unbe- kannt waren, gültig(1165), vorbehaltlich des dem Vollmachtgeber gegen den Bevoll- mächtigten zustehenden Regresses(k): Art. aoo5. 2009(s). Stirbt e) denn wonn für einen der Contrahenten der Nach- cheil unvermeidlich ist, so wäre es ungerecht, wenn ihn der Bevollmüchtigte leiden sollte: Code oi⸗ vil suivi de l'exposé VI, 505.„Iniquum est, dum- „nosum alioui esre oſfficium vuum L⸗ 7. D. quem- adm. testam aper. d) Hofacker I v. N. II. e) Hokacker l. v. N. IV. 1) Im Falle des Widerrufs setzt der Staatsrath Berlier bey der Anwendung dieser Verkiigung voraus, dals eine schriftliche Vollmacht ertheilt und diese nach dem Widerrufße von dem Bevollmächtigren gebraucht worden sey: Code civil snivi de Fexposé VI, 290. doch ist die Beschränkung auf diesen besondern Fall offenbar gegen das Gesetz? Tbid. p. 504. 8 L. 26. F. 1. L. 58. pr. D. mandati. L. 77.. 6. v. de leg. II. L. 19. F. 3. D. de donat. — —————„„ c 516 6 Stirbt der Bevollnächtigte, so müssen es dessen Erben dem Vollmachtgeber anzei- gen, und einstweilen das Interesse dessel- ben wahren.[In dem 6. B. findet sich dar- über keine ausdrückliche Bestimmung, sondern nur eine analoge, von dem Gesellschaftsver- trage hergenommene, Verfügung(h).]: Art. 2010. Vierzehnter Titel. Von der Bürgschaßft. Ersres Capitel. Von dem Wesen und Umfange der Bürgschaft. Die in diesem Capitel vorkommenden Grund.- sätze sind fast ganz gemeinrechtlich„und die ein- zige erhebliche Abweichung besteht eigent- lich nur in der Verschiedenheit der Wirkungen einer den Betrag der Hauptschuld überschreiten- den Verbürgung(Art. 2015). Durch Ueberge- hung sind dagegen mehrere Verfügungen des Röm. R. in Ansehung der Fähigkeit zur Ueber- nahme einer Bürgschaft milsbilligt worden. So verfügt letzteres, dals Soldaten und Geist- liche in öflentlichen Schuldsachen sich nicht Vver- h) L. 40. D. pro soeio. K k 2 516 0 verbürgen können(i), und in Riücksicht der Frauen, besonders der Ehefrauen, begründen das SCtum Vellejanum und die Authent. N qua mu- ſer bekanntlich eine sehr bedeutende Ausnahme, indem dadurch den ersteren gestattet ist, sich gegen die Folgen einer übernommenen Bürgschaft durch eine Finrede zu schützen, die Verbürgun- gen der letztern aber für ganz ungültig erklärt sind(k). Alle diese Besckränkungen sind dem Fr. R. völlig unbekannt(1), und der 14311e Art.(*) enthält im Gegentheile eine Verfügung, welche die Statthaftigkeit der Verbürgung der Ehefrauen ür ihre Fhemänner als ungezweifelt vorausset?t. — Uebrigens ist die singuläre Vorschrift des Röm. R., dals die Frau von dem Manne wegen ihres Fingebrachten keinen Bürgen annehmen dür- fe(m), durch den 1550ten Art. ausdrücklich dahin 0) Thibaut II, 951. 4) Thibaut II, 944— 945. 1) Das Appellationsgericht zu Grenoble hatre jedoch darauf angetragen, daſs man Mädchen, Wittwen und geschiede ne Frauen, wenigstens bis zum 25 ten Jahre, für unfähig zur Verbiirgung Srklaxen möge: Observations P. III. Grenoble. p. 59.— Pie verheiratheten Frauen sind, sofern ihnen die Autorisation ihrer Männer oder des Gerichts abgeht, durch den allgemeinen Grundsatz des 2018ten Art. (1124. 217.) ausgeschlossen: Code civil snivi de exposé, VI, 351. () Vergl. Th 2. 5. 198— a00. m) Thibaut II, 951. 0 517 S dahin abgeändert, dafs er ihr, in Ermangelung einer besondern Abrede, keine Bürgschaft wegen ihres Brautschatzes zu leisten brauche. Ganz mit dem G. R. übereinstimmend sind namentlich folgende Sätze: der, welcher sich für eine Verbindlich- keit(n) verbürgt, verpflichtet sich gegen den Gläubiger, dieselbe in dem Falle zu erfüllen, wo der Schuldner selbst dieses unterlälst: Art. 2011(o). Man kann für Jemanden ohne dessen Auftrag, selbst ohne sein Vorwissen, Bürge seyn(P)[eine Modification des 1165ten Art.]; auch kann man sich für einen Bürgen wei- ter verbürgen(4): Art. 2024. Eine Verbürgung wird nicht vermu- thet(r), sondern muls ausdrücklich ge- sche- n) von welcher Art dieselbe auch sey: Conkérence VI, p. 286. o) L. a. F. 8. D. de O. et A. p) L. 50. D. de fidejussorib. 9) L. 8.§. 12. D. eod. r) Daher ist es nicht kür eine Verbürgung zu halten, wenn Jemand einen Andern bittet, einem Dritten, den man empßelt, oder dessen Zahlungsfähigkeit man sogar bezeugt, Geld oder Waaren zu leihen: Code civil suivi de l'exposé VI, 551.— Eben⸗ so würde die blose Unterschrift des von einem Drit- ten ausgestellten Schuldscheins noch keine Verbür- gung folgern lassen⸗ 5138— schehen, und darf über den Inhalt der deshalbigen Verabtedung nicht ausgedehnt werden: Art. 2015(s). Nur mit gewissen Modificationen gemeinrecht- lich sind hingegen nachstehende Verfügungen: Art. 2012. Jede Verbürgung setzt eine gültige Ver- bindlichkeit zum voraus(1). Poch kann man ) Der erste Satz kolgt aus der L. 6. G. de ſidejussorib.; der zweite aus allgemeinen Principien. e) weil sie nemlich blos als accesorium der Hauptschuld betrachtet wird: GCode civil suivi de l'exposé VI, 318. 326; wie sich dies vorzüglich bey einer Ces- vion der letzteren zeigt; 1692.— Als ungiiltige Ver- bindlichkeiten in der hier vorkommenden Ricksicht sind aber nach der Meinung des Tribuns Chabot nicht nur diejenigen zu betrachten, welche deu guten Sitten und den Gesetzen zuwider sind(1135), sondern auch die, welche durch Irrtkum, Zwang oder Betrug(1209) veranlafst wurden: Code oivi1 suivi de l'exposé VI, 529. Anderer Meinung ist je- doch in Anschung der lerzteren der Tribun La- hary,„parcequ'il dépendroit du débiteur, d'oppo- „ser l'exception, qui en résulte ou d'y renoncer; „Parceque'erreur, K violence, le dol peuvent se „couvrir, se vemettre et se préscrire; parcequé cetie „Ppréscription ou cette remise suffiroit seule, pour „Valider ce qui n'est pas frappé d'une nullité absolue, „parcequ'enſin'obligation ainsi validée prendroit tous „les — — 65 519 6 man sich auch wegen einer solchen verbür- gen, die durch eine nur auf die Person des Verbundenen sich bezichende Einrede, z. B. die der Minderjährigkeit(u), unwirksam gemacht werden kafm G) Pas Röm. R. setzt bey dieser letzreren Bestimmung voraus, dals die Verbürgung mit Rücksicht auf die Minderjährigkeit geschehen Sey(w)ʒ und eben dies scheint das Appellatjonsgericht zu Aix beab- sichtigt zu haben, indem es bey dem a036ten Ar. „les caractères d'une obligation légale et valideroit „elle-méme le cautionnement en le purgeant du vice „originaire, dont il 6toit entäché“; Tbid. VI, 362. u) Im Project waren hier als Beispiel auch Frauen genannt, doch bemerkte das Appellationsgericht zu Orleaus hiegegen:„la loi ue doit pas onvrir elle- „méme un moyen de lWluder, en validant 1e cau- „tionnement de la femme mariée Pour une obliga- „tion contractée à l'insu de son mari, gcontre sa vo⸗ „lonté, à son préjudice, peut-étre méme à sa honte“: Observations P. II. Orleans. p. 350. Auch ist die den Frauen, welche gegen die Vorschift des 217ten Art. sich ohne Zustimmung ihrer Männer verbirg- ren, competirende Finrede, nach dem 225ten Art. nicht für blos persönlich zu halten. v) Eine Folge hiervon ist, dals der Bünge sich der dem Schulduer fir seine Person zustehendeh Einreden gegen den Gläubiger nicht bedienen kann: 2037. w) l. 23. pr. D. de minorib. L. 9ã. F. 3. D. de Solu- tionib. 320 Art. den Zusatz vorschlug:„quand elle a cau- „tionné sa qualité(). Art. 2013. Die Verbürgung kann weder den Betrag, wozu der Schuldner verbunden ist, überstei- gen, noch auch unter härteren Bedingun- gen(7), wohl aber nur für einen Theil der Schuld, oder unter milderen Bedingungen, geschehen. Trat inzwischen einer der erst- erwähnten Fälle ein, so hat dies nicht die gänzliche Ungültigkeit, sondern nur eine Ver- minderung bis zu dem Betrage der Haupt- verbindlichkeit zur Folge.[Das Röm. R. ver- ordnete in diesem Falle die Michtigkeit der Ver- bürgung(2)J Art. 2016. Die unbeschränkte Verbürgung für eine Hauptverbindlichkeit erstreckt sich auch auk alle Nebenverpflichtungen, selbst auf die Ko- sten der ersten Klage, und auf alle diejeni- gen, welche nach der dem Bürgen davon ge- sche- 2) Observations P. I. Aix. p. 20. 7) Der Staatsrath Jollivet glaubte, dals man doch gegen den Bürgen die persönliche Verhaftung sich vorbe- halten köune, wenn diese gleich gegen den Haupt- schuldner nicht statt fändes doch ward solehes nicht filn zulilsig gehalten: GConférence VI, 2395. 2) L. 8. 7. D. de Kdejussorib⸗— Pie praxis lies je- doch eine mildere Deutung zu: Thibaut II, 951. 5 521 60 schehenen An?zeige erwachsen sind.[Der erste Satz liegt auch mehreren Röm. Gesetzen zum Grunde(4); der zweite enthält eine specielle, in dem G. R. namentlich nicht vorkommende An- wendung von jenem, welche in dem Project des Gesetzes auf alle Kosten ohne Unterschied gieng, nach der Bemerkung des Tribundts aber, dafs es unbillig sey, dem Bürgen die Kosten eines ge- richtlichen Verfahrens aufzulegen, wovon er nichts wisse und welches er also nicht hätte ver- hüten können, auf die obige Weise beschränkt wurde(b) Art. 2017. Die Verbindlichkeit des Bürgen geht auch auf seine Erben über[schon nach dem generellen Princip des Art. 1122.); nur mit Ausnahme der persönlichen Verhaftung, im Falle jener derselben unterworfen gewesen wäre(e).[Der allgemeine Satz ist wieder ge- meinrechtlich(d), die Ausnahme hingegen dem Fr. R. eigen.] Art. a) L. 52. F. 2. L. 53. F. 1. D. de ſidejussorib. L. 2. F. 12. D. de admin., rer. b) Conférence VI, 288.— Man vergleiche auch den 2028ten Art. c) welches immer dann der Fall ist, wenn sich der Hauptschulduer der persönlichen Verhaltung unter- worlen hatte: Art. 2060. N. 5. d) L.. F. 1. D. de ſtdejussorib. 0 522 6 Art. 2018. Der Schuldner, welcher einen Bürgen zu geben verbunden ist(e), muſs einen solchen stellen, der fahig ist, einen Vertrag einzuge- hen(1124), und hinlängliches Vermögen, um die Verbindlichkeit zu sichern, besitzt, auch in dem Bezirke des Appellationsgerich- tes(k), worin er gegeben wird, seinen Wohnsitz hat.[Das Röm. R. kennt blos den allgemeinen Grundsatz, überlälst die näheren Be- stimmungen der Beurtheilung der Parteien, und erklärt nur, dals wer einen untauglichen Bürgen einmal e) Der Tribün Chabot bezieht dies, zufolge des 20 oten Art. blos auk gesetzliche und gerichtliche Bürgen, weil in Auschung der vertragsmäsigen alles von der getrollenen Uebereinkunft abhänge: Code eivil sui- vi de l'exposé VI, 554; aber wenn nun durch diese plos bestimmt ist, dals ein Bürge, ohne ndhere An- gabe, gestellt werden solle, Hnden da nicht die Prin- cipien der Art. 2018 und zo19 ebenfalls Anwendung?— Oflenbar, da sie ausdricklich in diesen allgemeinen Abschnitt gesetzt sind, und im 20%ten Art. nur wiederholt werden: Pid. VI, 319. 526. 565. †) Hierunter isr nicht gerade der Appellationshof, (cour d'appel) zu verstehen, sondern das Gericht, an welches die anzustellende Klage in der Appella- tionsinstanz gelangen würde, also 2. B. einer For- derung, die sich. lir die Competenz des Friedens- richters in erster Instanz eignet, das Districtsgericht. ————— —— e3 einmal angenommen hat, ihn dadurch für zuläs- sig erklärt zu haben vermuthet wird(8). Art. 2019. Die Zahlungsfähigkeit eines Bürgen wird, mit Ausnahme der Handelssachen und gering- kügigen Schulden(h) blos nach Seinem Grund- eigenthume beurtheilt(i), und es kommen hierbey Sogar diejenigen Grundstücke nicht in Anschlag, welche in Streit bef— kangen sind (700. 2023), oder so entfernt liegen, daſs sie nur mit Schwierigkeit angegriffen werden können(k).[Das Röm. R. hält sich im Allge- meinen an das Princip: dejussor locuples vide- (ur L. 5. D. de ſdejussorib. 10. F. 1. D. qut Satisd. 8 cog⸗ ) Poch beschränkt der Tribun Chabot sogar dies aul die Voraussetzung: si le crédit, la réputation, la „Solvabilité notoire de la caution, qui est présentée, „donnent une garantie Gode civil suivi de l'exposé VI, 552. 3) Den Besitz von Mobiliarvermögen nennen in dieser Hinsicht die Redner über den Gesetzentwurf:„une „solwabilité fugitive:“ Code civil suivi de l'ex- pose VI, 520. 351. k) Zufolge des 2025ten Art. möchten hierdurch alle die- jenigen ausgeschlossen seyn, welche ausserhalb dem Bezirke des Wreletenscerichhes(S. die Not. f zum vorigen Art.) liegen. 524 0 tur dart non tantum eo facultatibus, Sed etiam eac conveniendi facilitate(1). Art. 2020. Wenn der von dem Gläubiger freiwillig oder vor Gericht angenommene Bürge nach- her zahlungsunfähig wird, so muſs ihm ein andrer gegeben werden; und diese Regel lei- dert nur in dem Falle eine Ausnahme, wo der Bürge zufolge eines Vertrags, in welchem der Glaubiger eine bestimmte Person zum Bürgen verlangt hatte, gegeben wurde.[Das Röm. R. enthält nur die erste Bestimmung(m)) zweites Capirel Von den Wirkungen der Bürgschaft. Erster Abschnitt. Von den Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem 61äubiger und dem Bürgen. Hier kommen schon mehrere, und zwar nicht unbedeutende Verschiedenheiten vom G. R. vor, unter h) L. 2. pr. D. qui vatisd. cog. m) L. 10. F. 1. D. qui vutird. cog · Mit Unrecht fiihrt der Tribun Chabot die I. 5 in f. D. de dejussorib. als widersprechend an: Code civil suivi de l'ex- posé VI, 552, da dies Gesetz vielmehr nur von der schon vorhandnen Insolvenz, nicht von der érst später eingetretenen(survenue), redet. „ e— S cr 525 c unter welchen die Bedingungen, welche den Ge- brauch der eoceptio eocculons beschränken(Art. 2022. 2025), vorzüglich bemerkenswerth sind. Der Gegenstand dieses Abschnittes ist übrigens zweifach, indem darin I.) von dem öbeneſicium ecuionis, welches jedem Bürgen mit Rücksicht auf den Hauptschuldner zusteht, und II.) von der solidarischen Verbindlichkeit mehrerer Bür- gen, und dem hierbey statt findenden benecium divisionis die Rede ist. I.) Von der Rechtswohlthat des Zuvorausklagens (benecium eoccussionis). Dem G. R. angemessen ist hierbey der allge- meine Grundsatz: dals der Bürge nur, in Ermangelung des Kauptschiidners und nachdem dieser zuvor ausgeklagt worden[eine Ausnahme enthalten die Art. 20 52 und 2043.) zur Zah- lung verbunden ist, sofern er diesem Rechte entsagt hat: Art. 2021(n). Davon abweichend sind hingegen nicht nur die weitere Ausnahme dieses Artickels: wenn sich der Bürge solidarisch mit dem Hauptschuldner verbürgt hat, in welchem Falle die allgemeinen Regeln von solidari- schen Verbinchleiten ugneet die des 103ten Art.)] eintreten, SOn- —— n) Noo. 4. Cap. 1. Thibaut II, q5o. N 5 526 6 sondern auch folgende nähere Bestimmungen(o): Art. 2029. Der Gläubiger ist nur alsdann verbun- den, den Hauptschuldner vorher zu belan- gen, wenn der Bürge solches alsbald nach der ersten gegen ihn erhobenen Klage fordert. [Hieraus folgt der Verlust des beneficii eccusio- nis, wenn davon nicht schon in der Fxceptional- handlung Gebrauch gemacht wird(p).— Dieses Präjudiz ist dem G. B. fremd, und die angeführte Novelle macht es dem Gläubiger selbst in jedem Falle zur Verbindlichkeit, den Bürgen nicht eher zu belangen, bis er den Hauptschuldner ausge- klagt hat.] Art. 2023. Der Bürge, welcher das Zuvorausklagen des Schuldners verlangt, muſs nicht nur die hierzu erforderlichen Kosten dem Glaubiger vor- o) welche auch in dem Falle des 2170ten Art. zur Au⸗ wendung kommen. p)„La caution J seroir non-recevable, si elle avait „défendu au fonds; c'est une exception dilatoire, qui „doit erre proposée u limins litis,“ sagt der Tribun Chabot, und damit stimmt auch die Aeusserung des Staatsraths Treilhard:„ la caution doit réclamer ce bẽ- „néfice dans le principe, toute exception étant cou- „Verte pax une défense au fond“: völlig überein: code Civil suivi de l'exposé VI, 35. 321. Man vergeiche auch: Conférence VI, 295. — ——„— — 0 527 60 vorschiessen, sondern auch demselben solche Vermõgensstücke des Schuldners anzeigen, welche v eder auſser dem Bezirke des Appella- tion gerichts(4) des Ortes, wo die Zahlung gescliehen muls, liegen, noch im Streite e gen(2019),— B die Schuld verpfandet, aber nicht mehr im Besitze des Schuldners sind(r). [Das Röm. R. bestimmt nur, dals das Vorhan- denseyn der dem Schuldner gehörigen Sachen, wel- che von Andern besessen werden, die Klage gegen den Bürgen nicht hindert(s).J Art. 202½. Hat aber der Bürge Vermögensstücke des Schuldners, dem vorstehenden Artickel zufolge, angezeigt, und den Kostenvorschuſs pertt 80 fallt nun, wenn der Glaubiger die weitere Verfolgung unterläſst, und immittelst der Schuldner insolvent 6 lals Strafe seiner Nach- läſsigkeit(t)), aller Nachtheil bis zum Be- trage des angezeigten Vermögens, au ) Man sehe die Note f zum 2018ten Art. ) Gegen den Kostenvorschuls und die Ausnahme der im Besitze des Schuldners nicht mehr befindlichen Sachen erklärte sich in einer eignen Rede der Tribun Goupil-Prefeln, doch widerlegte ihn sehr ausfiihr- lich der Tribun Chabot; Code civil suivi de Fexposé VI, 542— 55. 3) Nob. rap. 2. ) Code eivil suvi de l'exposé VI, 322. 528 6 auk den Gläubiger.[Eine ganz neue Verfü- gung, bey deren Discussion im Staatsrathe die Frage: wie es in dem Falle, wenn der Gläubiger die Annahme der Kosten verweigere und der Bürge dieselben hinterlege, zu halten sey?— auf- geworfen, und der schr zweckmäsige Vorschlag des Kaisers, dals alsdann die Verantwortlichkeit des Gläubigers erst 5 Monate nachher anfangen sollte, angenommen wurde(u), ohne daſs jedoch nachher davon Gebrauch gemacht worden ist.] II.) Von der Rechtswohlthat der Theilung. Ganz gemeinrechtlich ist auch hier wieder das Grundprincip: daſs zwischen mehreren Personen, welche sich für den nemlichen Schuldner in An- schung einer und derselben Schuld verbür⸗ gen, cine solidarische Verbindlichkeit ein- tritt: Art. 2026(7); daſs jedoch, den Fall der Entsagung aus⸗ genommen, eine jede derselben verlangen kann, daſs der Glaubiger seine Klage theile und ———— u) Der vom Kaiser angeführte Grund war:„Parcequ'il „ne seroit pas juste de le rendre&galement responsa- „ble dans le cas, oü, préférant la süreté, que lui „Présente la caution, et sachant que bientöt le débi- „teur principal deviendra insolwable, il ne retire pas „les deniers consignés“: Con kérenc VI, 504. 3505. ) Thibaut II, 952. — 5 529 6 und auf den einem jeden Bürgen zufallen- den Antheil beschränke: Art. gog6(w). [ofern sich dieselben nicht ausdrücklich Solida- risch verbürgt haben: 1205. auch findet die weitere Verfügung des ebenge- dachten Artickels: daſs, wenn zu der Zeit, wo ein Bürge auf Theilung hat erkennen lassen, unter den übrigen sich zahlungsunfähige befanden, jener dafür verhältniſsmãſsig verhaftet blei- be, eben dies jedoch wegen der erst nach- her eingetretenen Insolvenz nicht statt Rinde(x), mehrere gleichartige Bestimmungen in dem Böm. Gesetzbuche(V); und selbst der Satz: dals wenn der Gläubiger selbst und von freien Stücken die Klage getheilt habe, er diese Theilung nicht wieder zurücknchmen könne, sogar wenn zur Zeit seiner deshal⸗ bigen Erklärung schon einer oder der an- dere unter den Bürgen insolvent gewesen wäre: Art. 2027(2), ist w) Thibaut a. a. O. 2) Der nemliche Grundsatz, wiewohl ohne die beige- fügte Beschränkung, Rndet bey Solidarschuldnern statt: 1214. 5) L 26. L. 51. F. 4 6. 1. N 46 Ndejussorib⸗ 2) In Anschung der Solidarschuldner sind die 4rt. 1210 und 1211 zu vergleichen.. IIr Thl. L 1 530„ ist dem 6. B. nicht fremd, indem die L. 16. C. de Mdejusg. ausdrücklich sagt: Poxt tis conte- tationem, petitionem diiam redintegrari, juris ratio non patitur. Bte ni Von den Wirkungen der Bürgschaft wischen dem Schuldner und Bürgen[*). Nach seinem wesentlichen Inhalte stimmt zwar dieser Abschnitt mit dem G. R. überein, doch haben die sämmtlichen einzelnen Sätze eine nähere Bestimmung erhalten. Art. 2028. Dem Bürgen steht, nach geleisteter Zah- lung, der Regreſs gegen den Schuldner, mag diesem die Verbürgung bekannt gewesen seyn oder nicht, sowohl in Ansehung des Capi- tals, als der Zinsen und Kosten, und jedes etwaigen Nachtheils(b) zu(e); doch kann er a) Die hier vorzutragenden Grundsätze sind auch auf den Fall anwendbar, wo mehrere Personen sich wegen einer Schuld, die nur einen von ihnen betrikft, soli- darisch verbürgt haben: 1216. b) Wobey die im 11535ten Art. enthaltne Beschränkung, nach den Schlulsworten des ersten Satzes dieses Ar- tickels selbst, für erlassen zu halten ist. e) Eine Anwendung dieses Princips enthält der 1451te Art. —— e 531 6 er nur diejenigen Kosten in Anschlag brin- gen, welche erst nach der dem Gläubiger von der erhobenen Klage ertheilten Nachricht erwachsen sind(z016).[Das G. R. verfügt nur im Allgemeinen, dals der Bürge das Capital, nebst Verzugsinsen, zurückfordern könne 640)* Axt⸗ 2029. Der Bürge, welcher die Schuld bezahlt hat,[welches zu thun er stets berechtigt ist: 1236] tritt blos dadurch(e) in alle dem Glaubiger gegen den Schuldner zustehende Rechte ein G261. n. 3.)().[Mach G. RB. ist er nur be- kugt, vom Gläubiger die Ab tretung der Rechte desselben zu verlangen(g.] Art. 2030. Wer sich für mehrere solidarische Haupt- schuldner wegen einer und derselben Schuld verbürgte, kann, nach geleisteter Zahlung, einen jeden derselben auf das Ganze belangen. [Hierüber enthält das G. R. keine ausdrückliche Entscheidung.]* rt. d) L. 18. C. mandati. e)„M n'a pas besoin, de requérir cette subrogation, elle „est prononcée par la loi, parcequ'elle résulte du „seul fait du payement“; Code civil suivi de l'exposé V, 3523. ) Eine besondere Wirkung dieses Rechts enthält der 2057te Art. g) Thibaut II, 945. L1e 5532 0 Art. 2051. Dem Bürgen, welcher einmal Zahlung geleistet hat, steht gegen den Schuldner, welcher, ohne von jenem benachrichtigt wor- den zu seyn, zum zweiten Male gezahlt hat, kein Regreſs zu, er kann vielmehr nur den Gläubiger auf Zurückgabe belangen.[Gemein- rechtlich, wiewohl mit der beim 20291en Art. be- merkten Finschränkung(1). Ganz dasselbe gilt von dem Falle, wo der Bürge, ohne belangt zu seyn und ohne dem Schuldner Nachricht gegeben zu haben, gezahlt hat, vorausgesetzt, daſs dieser zur Zeit der Zahlung hinreichende Gründe(1) für sich hatte, um die Schuld für erloschen erklären zu lassen(k).[Diesen Fall erwähnt das Röm. BR. nicht.] Art⸗ b) L. 29. F. 3. D. mandati. Ehen dies Gesetz verfügt F. 2. das nemliche für den umgekehrten Fall. 3) 2. B. wenn er sich auf Compensation perufen konnte: Code civil suivi de l'exposé VI, 569. k) Tine ähnliche Verligung enthält der 16%te Art.— Uebrigens Rndet die Regreſsklage auch nicht statt: 1.) vor dem Prscheinen des wirklichen Zahlungster- mins, wenn der Bürge schon früher gezahlt hat: 2) in Anschung dessen, wns er mehr, als wozu der Hauptschuldner verbunden war, zahlte: Code ci- vil1 suivi de l'expose VI, 357. Art. 2052. Der Bürge ist noch vor geleisteter Zal- lung gegen en Schuldner auf Entschädi- gung(1) zu klagen berechtigt, wenn 1.) er auf die Zahlung gerichtlich belangt wird(m), desgleichen 2 8 der Schuldner in S oder Vermõgensverfall gerathen ist, oder 3.) sich verbindlich gemacht hat, ihn nach einer ge- wissen Zeit zu befreien, wie auch.) wenn die Schuld durch das Erscheinen der vertrags- mäsigen Zahlungszeit einklagbar geworden ist, [ohne Rücksicht eine von Seiten des Glaubi- gers geschehene Fristgestattung: 2039. oder wenn 5.) in Ermangelung einer vertragsmäsi- gen Bestimmung zehn Jahre verflossen sind, es sey denn, dals die Natur der e keit eine nrfũllung derselben vor einer be- stimmten Zeit unthunlich macht, wie sol- ches bey Vormundschalten der Fall ist(u). [Das welche entweder dayin besteht, daſs der Schuldner selbst bezahlt, oder dafs er dem Bürgen seine Be- Freiung auswirkt; Code civil suivi de Texposé vI, 337. m) In diesem Falle steht es ihm also frey, entweder den Glubiger durch die eæcept. excuionis an den Schuld- ner zu verweisen: 2021, oder diesen selbst unmit- telbar zu belangen, um nicht zu dem im 20235ten Art. bigt zu seyn: Code erforderten Kostenvorschuſs genöt oivil suivi de l'exposé VI, 337. n) Die Appell. Gerichte zu Caen und Montpellier ver- 6 534 6 [Das G. R. läſst eine solche frühere Klage nur in folgenden Fällen zu; wenn 1.) der Bürge blos als Stellvertreter eines Andern, z. B. als Vor-⸗ mund, sich verpflichtete, oder 2.) der Schuldner anfängt, unsicher zu werden, oder endlich 3.) wenn derselbe die Zahlung verzögert(0). Dritter Abschnitt. Von den Wirkungen der Bürgschaft zwischen mehreren Mitbürgen. Der einzige Artickel dieses Abschnitts ent- hält eine offenbar zweckmäsige Abweichung vom G. B. Art, langten dariber eine Bestimmung, ob auf den, wel⸗ cher sich für die Bezahlung einer Rente verbürgt habe, die Regel oder die Ausnahme des obigen Ar- tickels passe?— Observations P. I. Montpellier p. 39. P. III. Caen p. 23. TFür das letztere entschei- det der von den Tribunen Chabot und Lahary ange- fihrte Grund jener Ausnahme:„ Parcequ'elle(14 „caution) a connu ou dü connoitre la naturs et la „durée de l'obligation, qu'elle cautionnoit“; Co de civl suivi de l'exposé VI, 558. 370.— In Fällen dieser Art hielte das Appell. Gericht zu Lyon sogar die Voraussetzung unter Num. 2 nicht für einen zureichenden Grund der Aufkündigung: Observa- tions P. III, Lyon p. 108. o) Thibaut II, 955. 356 6 Art. 2033. Wenn mehrere Personen sich für den nemlichen Schuldner wegen einer und der- selben Schuld verbürgt haben, so hat dieje- nige, welche Zahlung geleistet hat, ihren Regreſs gegen alle übrige, ſaufolge des 20201en Art.]) und?war gegen eine jede für ihren An- theil(v).[Nach dem Grundsatze der Art. 1213 und 1214.— Das G. B. erfordert hierzu stets eine vorgängige Abtretung des Klagrechts(4) Dieser Regreſs findet jedoch nur dann, wenn die Zahlung in einem der Fälle des vorhergehenden Artickels geschehen war(1), statt. Drit- p) Daſs die Zahlung giiltig geschehen, und der Schuld- ner daditz irklich— geworden seyn miisse auch diesct en etwa schon kriher von seiner Schuld befreit gewesen seyn dürfe, versteht sich von selbst: Code civil snivi de l'exposé VI, 325. So würde z. B. in den Fällen des 2051 ten Art. die Regre fsklage ebenso gegen die Mirbiirgen, wie gegen den Schuld- ner, wegkallen. q) Thibaut I, 227. „)„C'est à dire, quand elle J aura été contrainte“: Gode civil suivi de Fexposé VI, 570; also so1 durch die obige Verkiigung nur die freiwillige un- aufgekorderte Zahlung ausgeschlossen seyn. Drittes Gapitel. Von der Erlöschung der Bürgschaft. Durchaus gemeinrechtlich ist eigentlich nur das generelle Princip des 205 ten Art. daſs die aus der Verbürgung entstehende Verbindlichkeit aus den nemlichen Grün- den, wie jede andre Verbindlichkeit(1234), erlösche. Wie aber diese einzelnen Aufhebungsgründe auf das Bürgschaftsverhältniſs wirken, darüber sind in Ansehung der Niederlegung der 1261te, der Novation der 1231te, des Erlasses der 1287te und 12686e, der Compensation der 129 1e, der Gonfusion der 1301te und der Ver- jährung der 22521e Art. zu vergleichen; auserdem aber wegen der Subrogation der 1252te und wegen des Eides der 1365te Art. nachzusehen. Einige Verschiedenheit von dem G. R. findet sich bey folgenden Bestimmungen: Art. 2035. Die Confusion(1300), welche sich zwi- schen dem Hauptschuldner und dem Bürgen dadurch, daſs einer des andern Erbe wird, ereignet, hebt die Klage des Gläubigers ge- gen den, welcher sich für den Bürgen wei- ter verbürgt hat(co14), nicht auf.[Das 6. B. ent- — ⸗ 0 537 0 enthält hierüber keine ausdrüchliche Verfũ- gung(*).] Art. 2056. Der Bürge kann sich aller dem Schuldner zustehenden und auf die Schuld sich bezie- henden Einreden(t) bedienen; die letzterem für seine Person zukommenden kann ér aber nicht vorschützen(2012) Cu).[Beides ist auch gemeinrechtlich(v), in Ansehung des leiz- teren Satzes ist jedoch die Bemerkung zum 2012ten Art. nachzusehen.] Art. 2057. Der Bürge ist seiner Verbindlichkeit ent- ledigt, sobald dessen Finsetzung in die Rechte, Hypotheken und Privilegien des Gläubigers durch die Schuld dieses letzteren nicht mehr geschehen kann.[Eine noch weitere Ausdeh- nung ) Die L. 58. F. 5. D. de volutionib. palst nicht ganz hicher. t) dahin gehören z. B. die Einreden des Betrugs, des Zwangs, der Zahlung, eines rechtskräftigen Erkennt- nisses etc.: Gode civil suivi de l'exposé VI, 325. u) Fbendies gilt von solidarischen Mitschuldnern: 1205.— Eine Ausnahme wiürde jedoch alsdann ein- treten, wenn der Biürge sich ausdriſcklich nur auk den Fall, wo die Restitution nicht verlangt würde, verbiirgt hätte: Code civil suivi de l'expos VI, 3%0. v) L. 7. pr. L. 8.§. 1. L. a9. D. de exceptionibus. S 538 0 nung der im goa9ten Art. enthaltenen Begiünsti- gung, wovon das G. B. nichts weiſs.] Art. 2058. Er wird auch befreit dadurch, daßs der Gläubiger ein Grundstück oder irgend eine Sache kreiwillig an Zahlungsstatt n wenn ihm gleich das Empfangene evincirt werden sollte.[Eine ganz neue Verfügung, die darin vorzüglich begründet ist, daſs zufolge des 1245ten Art. keine Verbindlichkeit des Gläubigers etwas anders, als das schuldige Ob- ject, an Zahlungsstatt anzunehmen, vorhanden ist, und demnach eine solche Annahme eine vertragsmäsige Aufhebung der Schuld in sich faſst(w). Art. 2059. Dagegen bekreit den Bürgen die dem Schuldner von dem Gläubiger verwilligte Zah- lungsfrist nicht, sondern perechtigt ihn nur gegen den Schuldner auf Zahlung zu klagen. [Einigermaſsen hiervon abweichend ist die, auch ge w) Der Staatsrath Treilhard bemerkt hieriber folgendes: „l'obligation primitive avoit été 6teinte par l'ac- du créancier, l'accessoire du cautionnement „avoit cessé avec elle: si le eréancier a ensuite une „action resultant de I'éviction qu'il souffre, cette „action est route differente de la première, et ce n'est pas elle, que la caution avoit garantie““ Code civil suivi de l'exposé VI/ 326. ge R he 5e 6 559 0 gemeinrechtliche(X), Verfügung des 1740ten Art.— Den Hauptsatz kennt das G. BR. nicht.] Wiſet S Capii z Srl⸗ Von den gesetzlichen und gericht- lichen Bürgen. Der Inhalt dieses Capitels ist dem Fr. RB beinahe gänzlich eigen, da die in dem Pitel des Röm. Gesetzbuches: u vatidare cogantur, ent- haltnen Vorschriften nur zum Theile hicher pas- sen und auch nicht speciell genug sind. Art. 2040. In allen Fallen, wo Jemanden durch die Gésetze[dahin gehören die Art. 16. 120. 123. 12. 601. 626. 71. 807. 1518. 1613. 1653. 2135, n. 5.) oder durch ein gegen ihn ergangenes Erkenntniſs, die Verbindlichkeit aufgelegt ist, einen Bürgen zu stellen, mußs dieser mit den im 2018ten und 20191en Art. erwähnten Ei- genschaften verschen seyn. Ist von einer gerichtlichen Bürgschaft [Art. 16.(7)) die Rede, so muſs der Bürge auſserdem noch von der Art seyn, daſs die persönliche Verhaftung gegen ihn erkannt werden *) L. 15. F. 11. D. Jocati. L. J. C. de locato. Auch Code de procédure, Art. a. 1365. 166. 417. 352. 995, und vorzüglich 517 suiv. 540 G werden kann.[Art. 2064 und 2066; auch 2060, n. 6.] 41 Art. 201. Wer einen Bürgen zu stellen nicht im Stande ist, kann an dessen Stelle ein hinrei; chendes Faustpfaud(2071. 2072.) geben. [Nach 6. R. competirt diese Befugnils in den meisten Fällen nicht blos subsidiarisch, sondern electiv.] Art. 20 2. er gerichtliche Bürge Kann nicht ver- langen, daſs der Hauptschuldner,— und der- zenige, welcher sich für einen gerichtlichen Bürgen weiter verbürgt hat, nicht, daſs der Hauptschuldner oder der Bürge, Zuvor aus- geklagt werde(4).[Eine besondre Ausnahme Jon der im, 2021ten Art. enthaltnen Regel(4) Fünfzehnter Tirel. DPieser ganze Titel fehlte im Project des Ge- setzbuches; das Appellationsgericht zu Grenoble aber 2) Aufkallend ist es, dafs das Appellationsgericht zu Bourges diesen zweiten Satz géradezu für einen Ir- rhum erklärte; und dafür hielte, dals die Verneinung weglallen misse: Observations F. Bourges p. a) Mehrere Tranzösische Schriftsteller nehmen an, dafs nach der Analogie der obigen Verkigung den gericht- lichen Biirgen aue h das benef. dipisionis(2026) zu versagen scy: Malevil1e analyse IV, 127. 20 541 6 aber trug darauf an, denselben mit aufzunehmen, und verfalste selbst einen Entwurf dazu, Raupt- sächlich auf das Röm. R. gegründet(a), wo- her es denn auch wohl Kommen mag, dals sich in dieser Lehre so viele mit den Röm. Gesetzen fast wörtlich überinstimmende Verfügungen finden. Daneben fehlt es jedoch auch nicht an Eigenhei- ten des Fr. R., unter denen die Vorschriften über die Form der Vergleiche überhaupt(2044), über deren Eingehung von Minderjährigen(2045), und über die Aukhebung wegen nachher entdeckter Urkunden(2057), die bedeutendsten sind. Aus- serdem verbietet das Röm. R. den Vergleich über künftige durch einen letzten Willen vermachte Alimente, und über ein noch nicht eröffnetes Testament(c); beydes Kommt im Franz. Gesetz- buche nicht vor, sofern man nicht den 4130ten Art. hieher zichen will(d). Uebrigens ist diese Lehre sehr einfach abge- handelt, und ganz richtig bemerken die Redner über den Gesetzentwurf, dals sich die sämmtli- chen b) Observations P. III. Grenoble p. 30— 32 c) Thibaut II, 922. d) Wegen der schiedsrichterlichen Erkenntnisse enthält der Gode de procédure, Art. 100,, meh- rere Beschränkungen, die jedoch auf Vergleiche nicht geradezu bezogen werden dürfen, zumal das Gesetz Selbot an einer andern Srelle(Art. 1989.) den Schluſs von dem einen auf das andre nicht billigt. 5 542 8 chen dabey festgestellten Grundsätze aus dem Grundprincip, dals jeder Vergleich ein zweife l- haftes Recht voraussetze(e), ableiten lassen.— Am leichtesten wird sich der Inhalt des Titels un- rer folgenden drey Abtheilungen übersehen lassen. I.) Fingehung des Vergleichs. Im Wesentlichen gemeinrechtlich ist der Be- griff des Vergleichs, als 5 eines Vertrags, wodurch die Contrahenten einen schon entstandenen Rechtsstreit() beilegen oder einem künftigen zuvorkom- men: Art. 204(8); dagegen durchaus abweichend die weitere Vor- schrift eben dieses Artickels: daſs jeder Vergleich schriftlich abgefaſfst werden müsse(h). Eben e) Code civil suivi de Pexposé VI, 375. †) Die Riicksicht auf einen Proceſs wird hiernach Stets vorausgesetat: Code civi!l suivi de Pexposs VI, 335. g) L. 1. D. de transaetionib. L. 2. C. eod. h) Der Tribun Albisson erwähnt diese Verfigung nur im Gegensatz zum Zeugenbeweise: Code civil suivi de l'exposé VI, 388, und Ma leville(analyse W, 129.) will selbst diesen über Gegenstände unter 160 Francs zulassen; indessen möchte bey der Allge- meinheit der Verlügung, und da es ausdricklich heiſst: doit étre rédigé par écrit, nicht nur der Zeugenbeweis überhaupt, sondern auch die Eidesde⸗ lation, für ausgeschlossen zu halten seyn. 1 r⸗ 0 543 6 Eben so wieder gemeinrechtlich der allgemeine Satz des 20465ten Art.(1) daſs, wer einen Vergleich eingehen will, fähig seyn muſs, über den Gegenstand des- selben zu verfügen(k); neu hingegen die beigefügte Folgerung, dals der Vormund eines Minderjährigen(1) oder Interdicirten(469. 499) Namens desselben nur mit Genchmigung des Fa- milienraths, zufolge eines Gutachtens dreier Rechtsgelehrten und nach vorgängiger Be- stätigung des Gerichts(467), mit dem- selben aber, nach erlangter Volljahrigkeit in Betreff der Vormundschaftsrechnung nur dann einen Vergleich schliessen darf, wenn eine vollständige Rechnungsablage voraus- gegangen und darüber von dem Rechnungs- abnehmer zehn Tage zuvor eine Beschei. nigung ausgestellt worden ist(472) wie auch, daſs ———— i) der jedoch die übrigen Erfordernisse eines jeden Ver- trags nicht ausschlieſst: Code civil suivi de l'ex- pose VI, 587.%00. k) Hofackor princip. jur. III, 4153.— 1) Iet der MinderjäRrige emancipirt, so kann er sich blos über die ihm gestatteten Verwaltungshandlungen (43— 434) vergleichen: Code civil suivi de l'ex- Posé VI, 375.— Wegen der Verschwender ist der 513e Art. zu vergleichen. 0 544 0 daſs Gemeinden und öffentliche Anstalten, um sich zu vergleichen, der Genehmigung des Staatsoberhaupts bedürfen. Finige Verschiedenheit vom G. B. enthält auch der t. 2046. Man kann sich über das durch ein Ver- gehen begründete Privatinteresse(m) verglei- chen(n); doch hindert ein solcher Vergleich nicht die öffentliche Verfolgung(o) dessen, der dasselbe begieng(P).[Das Röm. R. ge- Stat- m) die dem Beschädigren zu leistende Schadloshaltung (1382. 1385.): Code civil suivi de l'exposé VI, 377. n) Hierbey entstand die Frage: ob der Vergleich als Eingeständniſs des den Gegenstand desselben aus- machenden Vergehens zu betrachten wäre?— Der Staatsrath Bigot-Préameneu nahm jedoch an, daſs die- selbe zu verneinen sey: Code civil suivi de l'ex⸗ pos⸗ VI, 377. 376. o) Fin Vergleich mit der Behörde, welcher die Verfol- gung der Verbrechen obliegt, ist nichtig, da er selbst ein Verbrechen seyn würde: Gode eivil suivi de l'exposé VI, 378. p) Als Beispiel fiihrt der Staatsrath Bigot-Préameneu den Fall an, wo Jemand die Verkälschung einer Urkunde, welche gegen ihn gebraucht werden soll, behauptet, aber nachher dieser Einrede durch Vergleich entsagt. In diesem Falle bleibt es unter den Parteien bey die⸗ ser c. e 5 546 6 Stattete einen Vergleich auch über die Strafe, sofern dieselbe eine Ploſse Privatstrafe, oder eine Todesstrafe war(4).]. Demselben angemessen Ist dagegen wieder der 204)te Art., welcher erlaubt, einem Vergleiche den Vorbehalt einer Con- ventionalstrafe für den, welcher die voll. zichung unterlaſst(1826), beizufügen(r). II.) Auclegung der Vergleichs. Hier gilt im Allgemeinen der Grundsatz, daſs man jeden Vergleich möglichst restrictiv erklären müsse, und alle hier vorzutragende B gen sind lediglich als Fol Satzes zu betrachten. meinrechtlich: estimmun- gerungen dieses Grund- Sie sämmtlich sind ge Vergleiche beschränken Sich stets auf ihren Gegenstand, und eine darin enthaltne Ent- sagung auf alle Rechte, Klagen und An- sprüche begreift[zukolge des 1156ten Art: doch nur diejenigen, welche sich auk die den Vergleich vcranlassende Streitigkeit be- Zichen: Art. 043(60); Ist —————— ser Entsagung, eine öffentliche Untersuchung des an- geschuldigten Vergehens findet aber dennoch stalts Code civil suivi de l'expose VI, 358. 4) E. 27. D. de pactis. L. 18. C r) L. 15. D. de trangact. de transact. *) L. 3a. C. de transact. IIr Thl. M m 5 546 S jst von mehreren Streitigkeiten die Re⸗ de(), so sind nur diejenigen unter dem Vergleiche begriffen zu achten, in Anse- hung deren die Absicht der Parteien durch allgemeine oder besondere Ausdrücke an den Tag gelegt ist, oder als nothwendige Folge des wirklich Ausgedrückten erkannt wird: Art. 2049(u)5 Wenn der, welcher sich über ein ihm für seine Person zustehendes Recht vergli- chen hat, in der Folge ein ähnliches Recht von Seiten einer andern Person erwirbt, so ist er in Anschung des neu erworbenen Rechts an den vorherigen Vergleich nicht gebunden: Art. 20560(*) — Per von einem unter mehreren Theil- habern(v) geschlossene Vergleich bindet die übrigen nicht, und es können sich diese auch nicht darauf berufen: Art. 2051(*). n.) ———— t) Paſs man nur an diesen Fall hierbey gedacht habe, peweiſst die Erklärung des Staatsraths Bigot-Préame- neu: Code civil suivi de'exposé VI, 379. u) Arg. L. 12. D. de transact. L. 4. F. 1. D. de pactis. v) L. 9. yr. D. de transactt w) Sollten dies jedoch Mitschuldner oder Birgen seyn, s0 verstehen sich die in Anschung ihrer aus algemeinen Principien(1210. 1211. 1285. 1237. 1283) folgenden Binschränkungen von selbst; Code civil suivi de l'exposé VI, 390. 391. 400. 1) L. 1. C. de transact. 5 547 6 III.) Von der Aufhebung der Vergleichs. Auch in dieser Abtheilung findet sich, blos mit Ausnahme des 2057ten Art., keine Abweichung vom G. R.; vielmehr ist es demselben gänzlich angemessen: t daſs Vergleiche den rechtskräftigen Erkennt- nissen in letzter Instan?(1360) gleich zu achten sind(7), und daher zwar nicht . wegen eines Rechtsirthums(2), oder we- gen Verletzung(4): Art. 2055, wohl aber t 4 wegen Irthums über die Person(P) oder 4 4 Sache t 7) L. 20. C. de transact. l. 2) Auser diesem Art. geschicht nur noch in dem 1356ten et des Rechtsirthums in der obigen Bezichung Erwäh- nung, doch nimmt der Staatsrath Bigot-Preameneu iiberhaupt das Princip an:„En général Jes erreurs „de droit ne s'excusent point“; Code civih suivi .) de l'exposé VI, 500.— Ckf. L. g. D. de jur. st Fact. ignor. e iee e legung dieses Gesetzes sind jedoch die Meinungen verschieden: Thibaut II, 924. Hokacker prine- i⸗ jur. III, 160. b) Wenn man z. B. glaubte, dafs dem Mircontrahenten n eine gewisse Eigenschaft, die ihm einen Anspruch u auf den Gegenstand des Vergleichs gäbe, z. B. die 6) eines Erben, zukäme, und nachher findet, daſs dies 5 ungegriindet war und das vermeinte Recht ihn gar nichts angienge: Code civil suivi de l'exposé VI, 381. Mm a 5 648„ Sache(e)(1110), wie auch wegén Zwangs oder Betrugs(1111. 1116)(4), angegrif- en werden können: Art. 2055; daſs jedoch ein blolser Rechnungsfehler nur abgeandert zu werden braucht(e); Art. 2056; dals ferner gegen Vergleiche, die zur Vollzie- hung eines ungltigen Rechtsgeschäfts ein- gegangen wurden, falls die Parteien sich nicht über diese Ungültigkeit selbst ver- glichen haben, eine Aufhebungsklage statt ſindet: Art. 2054(k), diejenigen aber, wel- che sich auf Urkunden, die nachher falsch belunden wurden(8), gründen, durchaus nich- c) L. 9. D. de jur. et ſact. ignor. L. 27. J. 4. D. de pactis. 4) L9. F. 2. D. de transact- L. 13. C. eod. e) L un. in †. C. de error. cale Dies Gesetz nimmt den Fall aus, wo sich über eine Berechnung verglichen wurde; und eben diese Ausnahme befand zich in dem dem Staatsrathe vorgelegten Gesetzent- wurfe, ward aber auf den Antrag des Staatsrathes Pronchet aus dem Grunde verworfen, weil sie gegen das allgemeine Princip anstosse: Conférence VI, 335; demungeachter führt der Staatsrath Bigot-Préa- meneu dieselbe in seiner Rede an die geserzgebende Versammlung noch als giiltig an: Code civil suivi de l'expos? VI, 384, welches Maleville(analyse IV, 158) dadurch zu erklären sucht, dafs jener den Fall, wo man über die Irthümer selbst sich verglichen hatte, vor Augen gehabt habe. 7) Arg. L. 42. C. de transact. g) Vorher hieſs es blos:„sur des pieces fausses“; auk die je 5 549 68 nichtig sind(h): Art. 2055(1); daſs end- lich ein Vergleich über einen Proceſs, der durch ein rechtskräftig gewordenes, aber einer der Payteien oder beiden(k) unbe- kanntes, Erkenntniſs entschieden worden ist, nichtig(1), und nur, sofern gegen das Erkenntniſs noch appellirt werden kann(m), gültig ist: Art. 2056(n). Eine die Bemerkung des Hrn. Jollivet, dals der Art. sich nur auf den Fall bezichen könne, wo die Unächtheit erst nach dem Vergleiche entdeckt wurde, ward der- selbe dahin abgcändert: Conférence VI, 321. h) Selbst in Anschung derjenigen Puncte, welche mit der falschen Urkunde in keiner Bezichung atchen: Code civil! suivi de l'exposé VI, 532. 3) L. 2. C. de transact. k) Im ersten Falle wäre ein error facki, im lerzten sogar dolus,(2055), vorhanden: Code civil suivi de l'exposé VI, 533. 3593. 1) L. 52. C. de transact. Pies Gesetz erfordert jedoch nicht die Unkunde der Parteien: TPhibaut II, 921. m) Wie ist es aber mit der Berufung an den Cassa- sationshof?— DPiese hindert den vollständigen Erwerb des entschiedenen Rechts nicht, und gchört also nicht unter den Ausnahmskall, sondern unter die Regel. Sollte jedoch über die Grinde des Cas- vationsgesuches selbst ein Vergleich geschlossen wer- den, so gilt dieser ohne Zweifel: Code civil suivi o8 de l'exposé VI, 385. n) L. 7. pr. D. de transact. S 550 G Eine Verschiedenheit vom G. R. liegt dage- gen in der Verfügung des Art. 2057. Wenn die Parteien im Allgemeinen über alle Angelegenheiten, die sie mit einander haben mögen, sich verglichen haben, so ge- ben die ihnen unbekannten und erst nachher entdeckten Urkunden, sofern sie nicht durch eine der Parteien zurückgehalten wurden(0), keinen Grund zur Aufhebung ab. Beträfe indeſs der Vergleich nur einen einzigen Gegenstand, und es würde durch neu entdeckte Urkunden erwiesen, daſs eine der Parteien gar kein Recht(P) zustand, so soll der Vergleich nichtig seyn, insofern nemlich, als das Röm. R.(4) den ersten Satz dieses Artickels zuf alle und jede Vergleiche, ohne Beschränkung auf die, welche sämmtliche Angelegenheiten der Parteien betref- ken, ausdehnt und daher den zweiten Sat? gar nicht anerkennt. Am o) Indem alsdann der im 2053. Art. entschiedene Fall des Betrugs eintreten wirde: Gonférence VI, 324. p) Also auch nicht einmal ein zweifelhaftes Recht— die wesentliche Voraussetzung jedes Vergleichs: Go- de ci vil suivi de l'exposé VI, 583. 33. 392. 4) L. 19. C. de transact. 551 6 Am Schlusse dieses Titels enthielte das im Staatsrathe discutirte Project noch zwey Artickel, wovon der erste, auf die L. 33. C. de tranact. gegründet, das Princip aufstellte, daſs, wenn Je- mand zum Vorcheile eines Andern sich einer strei- tigen Sache begeben habe, deshalb keine Fviction Statt inde, auch wenn jener eine gewisse Summe dafür gegeben hätte, daſs jedoch, wenn der, wel- chem die Sachè evincirt worden, von seiner Seite den Vertrag noch nicht vollzogen habe, er dazu nicht gezwungen werden könne, sofern man nicht die Eviction vorhergesehen habe. Der erste Satz dieses Art. ward als ungerecht, der letzte als unnöthig, weil man in allen Fällen die Fviction vorhersehen und sich seiner dadurch begründeten Bechte begeben könne, verworfen.— Der zweite Art. hingegen verfügte, daſs Bürgen durch einen Vergleich mit dem Schuldner keinen Schaden lei- den, wohl aber daraus Vorcheil ziehen könnten. Auch dieser Art. ward für überflüssig gehalten, weil an andern Stellen schon bestimmt genug festgesetzt Sey, dals der Hauptschuldner durch neue Verträge die Lage des Bürgen nicht erschwe- ren, nur mildern könne(r). Sechs- r) Conkérence VV, 325. 326. 0 554 Sechszehnter Tirel, Von der persönlichen Verhaftung in Civilsachen Dieser Titel ist seinem ganzen Inhalte nach als ein vom G. R. abweichendes Gesetz zu be- trachten, da gerade diejenigen Fälle, in welchen letzteres den Personalarrest zulälst, hier nicht vorkommen, vielmehr, dem 2070ten Artickel zu⸗ folge, durch besondre Gesetze regulirt werden. Der genannte Art. bestimmt nemlich, daſs durch den gegenwärtigen Titel die besonderen Gesetze, welche Bestimmungen über die Zulässigkeit der persönlichen Ver- haftung in Handels- und Polizeysa- chen, wie auch in Rücksicht der Ver- waltung öffentlicher 6elder enthal- ten, keine Abänderung erleiden sollen. Dicse Fälle ausgenommen, bleibt aber kaum einer übrig, wo in Civilsachen die persönliche Verhaftung nach G. R. Statt fande, und in jedem Falle sind wenigstens die jetzt vorzutragenden Verfügungen von den im Röm. R. ohnehin nur Sparsam enthaltnen so ganz verschieden, daſs man die letzteren in der That gar nicht zu berück- sichtigen braucht.— Fine der hauptsächlichsten Voraussetzungen, unter denen das Fr. B. den Personalarrest gestattet, ist das Stellionat; dies ist zwar seinem Begriffe nach, wiewohl ebenfãls webentlich abweichend, dem Böm. R. bekannt, gerade 0 555 c gerade die Beziehung aber, worin es hier vor- kommt, kennt dasselbe nicht, mithin liegt auch darin keine Aehnlichkeit. Da übrigens der vorliegende Titel keine wei- teren Abtheilungen enthält, so wird es die Ueber- sicht erleichtern, wenn man dessen Verfügungen unter folgende Rubricken bringt: I.) Allgemeine Vorschriften. Art. 2065. Ausser den Fällen, welche dieser Titel bestimmt, oder welche in Zukunft noch durch ein förmliches Gesetz werden gebilligt werden, ist es, bey Strafe der Nichtigkeit, des Kostenersat?zes und der vollständigen Schadloshaltung, allen Richtern untersagt, auf persönliche Verhaftung zu erkennen( allen Notarien und Gerichtsschreibern, Ur- kunden aufzunehmen, worin dieselbe verab- redet wurde, und allen Pandeseinwohnern (Frangais), zu dergleichen Urkunden ihre Bei- 6 s) In dem Code de procédure Art. 126 finden sich jedoch moch zwey hier nicht vorkommende Fälle, in denen es dem Ermessen des Richters üherlasscn seyn soll, ehenkalls auk Personalarrest zu erkennen, nem- lich 1.) wegen Schadensersatzes, der üiber 300 Frarks beträgt, und 2.) wegen der bey Vormundschaften und Administrationen entstandenen Rückstände. 554 6 Beistimmung zu geben, selbst wenn diese im Auslande aufgenommen wären(). Art. 206. Doch selbst in den durch das Gesetz zugelassenen Fällen kann die persönliche Ver- haftung nicht anders, als vermöge eines Er- kenntnisses(u), in Anwendung gebracht werden(v). IH.) Handlungen, welche die persönliche Verhaftung nach sich zichen. Sehr passend theilt der Tribun Gary die hier vorzutragenden Fälle in zwey Classen, nemlich 1.) solche, worin das Gesetz die persönliche Verkaf- tung durch Vertrag zu verabreden blos ge- stattet, wohin nur 2 Fälle(w), nemlich die Ueber- 1)„Car les prérogatives des Frangais, relativement à „leur hiberté, sont les mémes, quoiqu'ils se trouvent „en pays étranger“: Code civil suivi de Nex- pose VII, 10(55). u) mithin nur, nachdem der Schuldner zuvor gehört, oder doch gehörig vorgeladen ist: Code civil suivi de l'exposé VII, 27.— Sollte es sich zeigen, daſs die Forderung noch einer Liquidation bedarf, so kann, ehe diese erfolgt ist, die Verhaktung nicht er- kannt werden: Code de procédure Art. 552. v) Auk welche Art dies geschicht, enthilt der Code de procédure Art. 760 suiv. w) Man glaubte die Fälle möglichst beschränken zu miissen, S 555 6G Uebereinkunft mit dem Pachter wegen des Pacht- zinses: 2062, und die mit dem Bürgen eines dem Personalarrest unterworfenen Hauptschuldners: 2060, n. 5, zu rechnen sind; und 2) solche, worin das Gesetz, ohne vorgängige Abrede, unmittel- bar ein Recht begründet, auf persönliche Verhaftung anzutragen, wohin die sämmtlichen übrigen Fälle gehören(x). Nach dieser Vorbe- merkung wollen wir die gesetzliche Ordnung bei- behalten. 2059. Das Stellionat begründet die persön- liche Verhaftung. Fin Stellionat aber wird begangen dadurch, daſs Jemand 1) eine un- bewegliche Sache(7), von der er weils 62 daſs müssen, in denen es erlaubt seyn solle,„de garantir „1à Propriété d'un autre par l'aliénation de sa per- „sonne et de sa liberté“: CGode civil suivi de l'exposé VII, 13. 2) Code civil suivi de l'exposé VII, 19. 20. 7) Im Staatsrath wurde sehr ausführlich darüber discu- rirt, ob nicht auch bey beweglichen Sachen oder wenigstens bey einer unioersitas rerum mobiliunt ein Stellionat statt finden Könne?— endlich abcr die Meinung angenommen, dals ein damit gespielter Be- trug zwar zur Bestrakung Anlaſs gebe, der Begriff des Stellionats aber sich auf undbewegliche Sachen be- schränke: Conférence VII, 7. 2) Hierdurch wird die Verfügung auf den Fall des dolus be- 556 6O ihm das Eigenthum derselben nicht zu- steht, verkauft oder verpfändet, desgleichen 2) dals man mit Hypotheken[wenn gleich stillschweigenden: 2136] beschwerte Sachen für frey, oder die darauf haftenden Hypothecken für geringer, als sie wirklich sind, ausgiebt(*). [Das beschuänkt. Das Project enthielte diese Beschränkung nicht, auf den Antrag des Tribunats aber ward die- selbe heigefügt: Conference VII, 8. Code civil suivi de l'exposé VII, 52.— Hierdurch unterscheidet sich dieser erste Fall von dem zweiten. 8. die fol- gende Note. Der Staatsrath Begouen bemerkte hierüber, dals der Eigenthiimer bona fide gewisse von dritten Personen bewirktre Eintragungen ignoriren könne, und alsdann die Strafe des Personalarrests zu hart kiir ihn sey allein man antwortete ihm, dafs bey der von ihm abzulegenden Erklärung Wahrheit nothwendig erfor- dert werde, und ein jeder wissen miisse, ob sein Eigenthum frey oder beschwert sey: Gonférence VII, 5. 8. Bemerkenswerth ist hierbey noch die Aeus- serung des Staatsraths Bigot:„Il est possible, qus „le srellionat soit accompagnè de circonstances, qui „caractérisent un vol punissable suivant la loi cri- „minelle; il est possihle aussi, que, Par des circon- „stances attennantes, cette fraude ne soit pas au „nombre des délits, contre lesquels s'arme la ven- „Beance publique, mais dans vous les cas la loi „Présume une kaute assez grave, Pour que la person- „ne, envers laquelle on doit la réparer, ait le droit „de vontrainte par corps“: Code civil de Fex- pose VII, 5. — 557 0 [Das Röm. R. nimmt zwar ebenfalls in diesen beiden Fällen ein Stellionat an(b), bestimmt jedoch den Begriff viel weiter(c), indem es ihn auf jede Verfälschung bey Contracten aus⸗ dehnt(d).] Art. 2060. Ausserdem hat die persönliche Verhaf- tung in folgenden Fällen statt: 1) wegen ei- ner im Not! falle geschehenen Niei derlegung (949)(e)3 2) im Fall einer Spolienklage, sowohl wegen der gerichtlich verfütten Rau⸗ mung eines Grundstücks, dessen der Eigen- thümer durch entsetzt ist, als wegen Erstattung der waährend des unbefugten Besitzes Nutzungen, und wegen Entrichtung der dem Eigenthü- mer zuerkannten Schadloshaltung(2)3 3) wegen b) L. 3.§. 1. D. de crim. Fellionat. L. 1. L. 2. L.. C. ood. c) Observations P. III. Caen p. 28. Code civil suivi de l'exposé VII, z. 5. d) Meister yrinc. juris erimin. F. 22 4. not. b. e) Eine grofse Härte scheint in dieser Verkigung zu liegen, wenn man sie zufolge der Art. 1952 und 1782 auch auf Gastwirthe und Fuhrleute anwendet, und doch hält der Staatsrath Bigot eine solche An- wendung für ganz unbedenklich: Gode civi! suivi de l'exposs VII, 5. 6. f) Dies ist der einzige Fall, wo die wegen der Haupt- schuld 58 6 5 wegen Zurückgabe der bey öffentlichen zu diesem Zwecke angestellten, Personen hinter- legten Gelder; 4) wegen Ablieferung der bey einem Sequester(1955), Commissär oder an- dern Verwahrer(1962) niedergelegten Sachen; 6) gegen gerichtliche Bürgen(o40), und gegen die Bürgen solcher Personen, wel- che selbst dem Personalarrest unterworfen sind,(2059. 2060. n. 1. 2. 3. 4. 6. 7. 20610) vorausgesetzt, daſs auch sie(8) sich hierzu verbindlich gemacht haben(h); 6) gegen öffentliche Beamten(z. B. Notarien, Gerichts- schrei- schuld statt Rndende Verhaftung sich auch auk die Nebenverbindlichkeiten ausdehnt. Der Antrag, ein Gleiches in Ansehung der Pachter gelten?n lassen, ward im Staatsrathe nicht gebilligt: Con kérence VII, 25.— Code civil suivi de T'exposé VII, 9.— Einigermafsen hiermit im Widerspruche ist jedoch die oben erwähnte Verfügung des GCode de procs- qure Art. 126. n. 1. Auch wird Ebendaselbst Art. 800, n. 2. festgesetzt, dals der schon verhaf- rete Schuldner nicht cher enrlassen werden soll, bis er nebst dem Capital auch sämtliche Zinsen und Ko- sten bezahlt hat. 8) Dies geht nur auf die letzteren, nicht auch auf die gerichtlichen Biirrgen: Code civil suivi de l'ex- pos⸗ VM, 6. 25. h) Doch nicht auch deren Erben: 2017, da im A11 ge- meinen die Verbindlichkeit zum Personalarrest nicht auf die Erben ihergcht: Code civil suivi de l'ex- posé VI, 351. c——— 5 559 schreiber, Beamten des Civilstandes) wegen der ihnen befohlnen Vorlegung der in ihrer erwahrung befindlichen Originalconcepte öfferitlicher Urkunden(i); endlich 7 gegen Notarien, Anwälte und Gerichtsdiener wegen Zurückgahe der, bey ihren Dienstverrichtun- gen, ihnen anvertrauten Urkunden(k) oder kür ihre Clienten empfangenen Gelder(1). Art. 2061. Die persönliche Verhaftung Kann auch gegen diejenigen, welche durch ein petito- risches, rechtskraftig gewordenes, Urtheil zur Räumung eines Grundstücks verurtheilt sind(m), und demselben keine Folge leisten, durch 1) Cf. GCode de procésdure Art. 201 u. 859. 1) Cf. Code de procédure Art. 191. 1) Einige andre hieher gchörige Fälle enthält noch der Code de procédure, Art. 213. 320. 55. 690. 2. 744 und 859. Man vergleiche auch die Not. zum 2065. Art. m) Dieser Fall entspricht dem unter N. 2. des vorigen Artickels insofern, als beide die vom Gerichte befohlne Räumnng eines Grundstiicks— dort aus possessori- schen, hier aus petitorischen Griinden— zum Ge- genstande haben. Eine wesentliche Verschiedenheit beider gesetzlichen Vorschriften liegt aber darin, daſs bey jenem auch die Nutzungen und Entschädigung durch Personalarrest erzwungen werden können, hier aher nur die Prfüllung der Hauptverbindlichkeit mit solcher Strenge behandelt wird: Code civil suivi de Fexpose VII, 29. 560 60 durch ein zweites Urtheil, jedoch erst vier- zehn Tage nach der gehörig bewirkten Insi- nuation des ersten Urtheils, erkannt werden. — Sollte aber das Grundstück mehr als fünk Meilen von dem Wohnsitze der verurtheilten Partey entfernt liegen, so ist diesen 14 Tagen für jede 5 Meilen noch ein Tag zuzusetzen. Art. 2062. Endlich kann die persönliche Verhaftung zwar 1) gegen Pachter wegen Bezahlung des Pachtzinses von Feldgütern nur, wenn sie sich derselben förmlich unterworfen haben(n), erkannt werden(0); dagegen findet dieselbe 2) sowohl gegen jene, als gegen Theilpach- ter(colons partiaires), in dem Falle statt, wenn n) Hierbey entstand dis Frage: ob der im 2065. Art, enthaltenen Bestimmung ungeachter, die persönliche Verhaftung verabredet werden könne, wenn der Pacht- zins nicht 500 Francs betrage?— und man hielte dalür, dals dies angehe, wenn nur der Pachtzins Fiür sämmtliche Pachtjahre dieser Summe gleich komme: Conférence VII, 20. 0) Gegen diese Verfügung waren mehrere Appellations- gerichte aus sehr erheblichen Grinden: Observa- ge tions P. III. Bruxelles p. 19 Lyon p. 105. P. H. Rennes p. 52.— Das Hauptargument, welches man Für deren Annalume gebrauchte, war die Bestimmung des Röm. Rechts(L. 61.§. 8. D. de furtis), daſs wer ohne den Pachtzins zu bezahlen, über die Früchte disponirt, als Dich betrachter werde: Gode civil suivi de l'exposé VII, 8. — 0 561— wenn dieselben am Ende des Pachts versäu- men, das zur Nutzung erhaline Vich, wie auch das ihnen anvertraute Saatkorn und Ackergeräthe(P), zurückzugeben, und auch nicht beweisen, daſs der etwaige Abgang sich ohne ihre Schuld ereignet habe. III.) Personen, gegen wolche kein Personalarrest statt Rndet. Art. 206 ½— 2066. Selbst in den gesetzlich gebilligten Fäl- len kann die persönliche Verhaltung nicht erkannt werden: 1) gegen Minderjahrige (655)(4)5 2) wegen einer Summe rei- P) Der Sraatsrath Jollivet schlug vor, hier auch den dem Pachter zugelieferten Dünger zu nennen, auch ward dieser Vorschlag angenommen: Gonférence VII, 173 doch steht davon nichts in dem Artickel. q) In den Reden Fber den Gesetzentwurf wind als Grund dieser Veligung das Geserz angeliihrt, welches die Minderjährigen gegen jede Verletzung sicher stellt (1505); Code civil suivi de l'exposé VII, 10725; allein einestheils nimmt hiervon der Art. 1510 aus- driicklich den Tall ans, wo ein Minderjähriger durch eine unerlaubte Handlung sich gewissen Verbindlich- keiten unterworfen hat, anderntheils aber würde, wenn man die Verfigung auf den Lall beschränken wollte, wo der Minderjährige sich wegen Verletzung restituiren lassen kann, dieselbe durchaus überflissig seyn, UIr Thl. Nn 5662 6 dreihundert Francs; 3.) gegen Siebenzigjährige d. h. solche Personen, die das siebenzigste Jahr angetreten haben, wie auch gegen Frauen(«) und Mädchen, jedoch mit Aus- nahme eines begangenen Stellionats(«). Auch wegen eines solchen hat gleichwohl gegen verheirathete Frauen, die sich wãlwend der Ehe desselben shuldig machten(e), der Personalarrest nur alsdann statt, wenn sie in Vermögensabsonderung leben(1536), oder sich —— veyn, da in einem solchen Falle die Hauptverbind- lichkeit selbst durch Restitution aufgehoben wird, und mithin der Personalarrest als bloses accessorium, von selbst wegkallen muls.— Uebrigens ist die ge- getzliche Bestimmung selbst klar und ungezweikelt, wenn gleich der dakiir angekihrte Grund nicht paſst. tandé femmes mariées; das Appellations- 2) Im Project s les veuves, gericht zu Amiens trug auk den Zusatz: an: Observations P. I. Amiens p. 115 nachher wählte man blos den Ausdruck: femmes, worunter auch Wittwen mirtbegriffen sind. also ) Diese Ausnahme geht auk alle unter Nr. 5 genannte personen.„Quand on se rappelle, combien cEtte „faute est énorme— sagt deshalb der Stautsrath Bi- on veconnoit, que ni la vieillesse, ni le „g sexe, ne Peuvent servir d'excuse“ Code civ 11 Ssuivi de l'exposé VII, 11. gehung der Ehe begangenen *) Wegen des schon vor Fir Conkérencs Rndet die allgemeine Regel statt: VII, 22 65 563„ sich die freie Verwaltung ihres Vermögens ganz oder zum Theil vorbehalten haben G574. 1576.)(u), und von Verbindlichkeiten, wel- che sich auf dies Vermögen beziehen, die Rede ist. Frauen, die in Gütergemeinschaft leben und gemeinschaftlich oder solidarisch mit ihren Männern Verbindlichkeiten übernom- men Haben, können in Anschung dieser nicht als Stellionatare betrachtet werden IV.) Wirkungen des Personalarrests. Im Allgemeinen bestehen diese Wirkungen natürlich darin, daſs der Verhaftete durch den Arrest genöthigt werden soll, der Verbindlichkeit ein Genüge zu leisten, deren Hintansetzung ihm denselben zuzog. Hier aber kommen nur einige negative Bestimmungen in Rücksicht jener Fol- gen vor. Art. 2068. Wenn auf persönliche Verhaftung erkannt ist, s0 hält die eingewandte Appellation(w) deren u) Tritt keiner dieser heiden Fälle ein, so geht es nach der wegen der Gitergemeinschaft sogleich folgenden Bestimmung: Code civil suivi de l'exposé VII, 26. v) Der Grund ist, weil in diesem Falle die Frau „comme ayant agi par l'impulsion du mari“ pe- trachtet wird: GConkérence VII, 23. w) Das Preject des Gesetzbuches lies auch im Fall der Op- Nn2 0 56 6 deren Vollziehung nicht auf, sofern nur däs Erkenntniſs von der Art ist, dals es gegen Bürgschaft vorläußig vollstreckt werden kann(*). Art. 2069. nDPie Vollzichung des Personalarrests hin- dert so wenig die Betreibung der Execution in Anschung des Vermögens, als sie einen Aulschub derselben nach sich zieht. Siebenzehnter Tirel⸗ Von dem Pfandcontracte⸗ Pieser Titel enthält mehrere sehr wesent- liche Abweichungen vom G. R., unter denen wir hier die Form des Contracts: 2074. 2085, und das mit dem Faustpfande verbundne Vorzugs- als die bedeutendsten vorläufig be- recht: 2075, alle übrigen Verschiedenheiten merklich machen sind minder wesentlich und bedürfen daher nur einer en Contumacialerkenntnisse(Code Opposition geg 19. suiv.) die vorläufige Voll- de procedure Art. zichung des personalarrests zu; seln richtig aber be- egen das Cassationsgericht, daſs da dies merkte hierg Rechtsmittel die ganze Saché wieder in ihre vorige Lage bringe, dasselbe nothwendig suspensive Wir- kung haben miisse: Observations du trib. de 2 cassat. p. 274. 275 *) Code de procédure, Art. 130. 0 565 0 einer kurzen Frwähnung beim Vortrage der ein- zelnen Artickel. Gemeinrechtlich ist der allgemeine Satz: daſs die Verpfandung der Vertrag ist, wo- durch Jemand seinem Gläubiger zur Sicher- heit der Forderung(7) eine Sache(2) überliefert: 2071(4); eine Verschiedenheit der erwähnten Art enthält dagegen der Art. 2072. Die Verpfändung einer beweglichen Sa- che heiſst: Faustpfand, die einer unbe- weglichen: antichretischer oder Pfand⸗ nutzungsvertrag; indem das Röm. R. den Unterschied des Faust- pfandes von der Antichrese, ohne Bücksicht dar- auf, ob der Gegenstand beweglich oder unbe- weglich ist, lediglich darin setzt, dals derselbe bey letzterem Nutzungen trägt(b), bey ersterem hingegen nicht. FEr- 7) It jemand zur Stellung eines Biürgen verbunden, so wird das Faustpfand nur subsidiarisch zugelas⸗ sen: 2041. 2) von welcher Art sie auch seyn mag: Code civil suivi de l'exposé VII,%. a) F. 3. I. quib. mod. re contr. o5l. b) L. 11. F. 1. D. de pign. et p. 0 566 ₰ Erstes Opitel Von dem Faustpfande. Ganz dem 6. B. angemessen sind hier eigentlich nur folgende Bestimmungen, daſs auch ein Pritter eine Sache für den Schuldner verpfänden kann(e)(zo90): Art. 277.(4); daſs der Schuldner Figenthümer des Pfandes bleibt(«) und dies in den Hän- den des Gläubigers nur als eine in Ver- wahrung gegebene Sache betrachtet wird: Art. 2079; daſs endlich das Pfand stets für untheil- bar gehalten wird(2114), wenn gleich die Schuld zwischen den Erben des Gläu- bigers oder Schuldners theilbar wäré (1220)(), daher so wenig, wenn ein Erbe des Schuldners seinen Antheil bezahlt, als wenn ein Erbe des Gläubigers seinen An- c) Mag dies nun blos aus Gefälligkeit oder gegen eine Vergeltung geschehen: Code civil suivi de l'ex- posé VII, 46. d) L. 20. D. de pign. act. e) L. 9. C. de pign. act. k) und wenn auch die verpfãndete Sache einer natiirli- chen Theilung fähig wäre: Code civil suivi de l'exposé VII, 1. 0 567 0 Antheil empfangen hat, die Zurückgabe eines Theils des Pfandes statt findet, so lange nicht die ganze Schuld getilgt wor- den ist(zo90): Art. 2033(s). Mit Modificationen gemeinrecht- lich aber sind nachfolgende Principien: Art. 2078. Den Glaubiger berechtigt das Unterbleiben der Zahlung nicht, über das Pfand zu dispo- niren; er nur eine gerichtliche Verfü- gung auswirken, daſs das Pfand entweder nach einer von Sachverständigen zu bewir- kenden Schätzung ihm an Zahlungsstatt vor- bleibe(h) oder öffentlich verkauft wer⸗ de(i).[Das 6. R. gestattet nur den öffent- lichen Verkauf und zwar unter Beobachtung meh- rerer Förmlichkeiten(kK). Jede 8) L. 8.§. 2. D. de pign. act. L. 11.§.. ood. h) Eine solche Schätzung findet insbesondere in dem Falle statt, wo das Pfand von so geringem Werth ist, dals die Kosten des öffentlichen Verkaufs den- selben iibersteigen würden: Gode civil suivi de⸗ l'exposé VII, 49. 3) Was bey dem Verkaufe mehr, als die Schuld aus macht, gelöst wird, mufs, im Falle eines Concurses, zur Masse abgegeben werden: Code de commerce. Art. 537. k) Thibaut II, 69— 652. o 568 6 Jede Verabredung, welche den Gläubiger berechtigt, sich mit Hintansetzung der eben gedachten Vorschriften das Pfand zuzueignen, ist nichtig(1).[Auch das G. B. untersagt einen solchen Vertrag, den es lexc commisoria nennt(m).] Art. 2080. Der Gläubiger haftet, den in Ansehung der Verträge cbemaupr enc Regeln zu- folge(1137. 1302.), kür den Verlust oder die Verschlimmerung des Pfandes, woran er Schuld ist.[Das 6. B. erfordert nach der rich⸗ tigeren Meinung nicht blos den bey Verträgen gewöhnlichen, sondern einen ganz besondern Fleiſs,— culpa levisima(n). Seinerseits muſs jedoch der Schuldner dem Glaubiger für alle zur Erhaltung des Pfandes angewendeten nõthigen und nützli- chen Kosten Entschädigung[6. R.(o).] Art. h Demungeachtet bleibt es, wie auch nach G. R.(Thi- baut II, 6 9), den Parteien unbenommen, den öl- kentlichen Verkauf dadurch zu verhindern, daſs der Schuldner die anfangs blos verpfändete Sache dem üubiger in der Tolge durch Verkauf iiberlälst, nur muſs pisuper einc besondere Uebereinkunft statt fin- den: Conférence VII, 50 n) Thibaut II, 649. n) Thibaut II, 655. o) Thibaut II, 6 3, 6 569 Art. 2082. Der Schuldner kann, sofern nicht der Inhaber des Pfandes dasselbe miſsbraucht(P), dessen Zurickgabe nicht eher kordern, bis er die dadurch versicherte Schuld mit Zin- sen und Kosten vollständig bezahlt hat(4). [Die Voraussetzung des nicht geschehenen Miſs- brauchs kommt auf ähnliche Weise auch noch bey andern Gelegenheiten: 618. 2729.(1760. 3831.) vor.] Wenn von Seiten des nemlichen Schuld- ners gegen den nemlichen Glaubiger nach der Vebergabe des Pfandes(r) eine andre Schuld con- p) Das Appellationsgericht zu Montpellier verlangte eine genaue Bestimmung dariiher, worin dieser Miſs- brauch bestehen müsse, und wie demselben zu be- gegnen sey: Observations P. I, Montpellier p. 67; letzteres beantwortete der Tribun Gary damit, dals in einem solchen Falle der Gläubiger das Pfand noch vor Berichtigung der Schuld zuriick geben miisse und kein anderes fordern Könne: Code ci- vi1 suivi de l'exposé VII, 51. q) L. 24. F. 3. D. de pign. act. Thibaut II, 646. 6 8. r) Diese Zeitbeschränkung ist wesentlich; im ersten Project des Gesetzbuches fehlte der Artikel gan?; das Apellationsgericht zu Grenoble schlug dessen Aufnahme, jedoch ausgedehnt auf jede andere Forde- rung, ohne Riicksicht auf die Zeit der Entstehung, vor: Observations P. III, Grenoble p. 60. Man nalm 0 570 0 contrahirt, und noch vor der Bezahlung der ersteren einklagbar geworden ist, so kann der Gläubiger igi genöthigt werden, die Sache abzuliefern, ehe beide Schulden voll- ständig berichtigt sind, wenn gleich nicht verabredet wäre, daſs das Pfand auch für die zweite mit verhaftet seyn solle.[Auch das G. B. gestattet für diesen Fall ein Retentionsrecht(8); wiewohl ohne Beschränkung auf solche Forderun- gen, die erst nach der Hingabe des Pfaudes entstanden sind(t). Vvöllig abweichend von dem G. R. sind endlich die folgenden Artickel: Art. 2073. Das Faustpfand ſnicht auch die Antichre- se 2091.] giebt dem Gläubiger ein Recht, sich aus der den Gegenstand desselben aus- machenden Sache, vorzugsweise vor den übri- gen nahm ihn jedoch nur mit der obigen Modificati on auk, weil nur auk spätere Forderungen der Grund des Gesetzes, daſs nemlich ein Gläubiger, welcher Frſiher nur gegen ein Pfand geliehen habe, der Ver- muthung nach blos im Vertrauen auf dieses Siche- rungsmittel sich zu einem weiteren Parlehn verstan- den habe, anwendpar sey: Code civil suivi de l'exposé VII, 31. 49. 8) Thibaut II, 648. c) L. un. C. etiam ob chirogr. pecun. —— 5 571 6 gen Gläubigern(u) und zwar als privilegirt Go95), bezahlt zu machen(z102. n. 2.)(v). [DPiese Verfügung ist, da das G. B. dem Faust- pfandgläubiger gar kein Vorzugsrecht giebt(w), und nur nach Particulargesetzen demselben theils ein Retentions- theils ein Separationsrecht zuge- standen wird, mit allen in den folgenden Arti- ckeln enthaltenen näheren Bestimmungen, als Figenheit des Fr. R. anzusehen.] Art. 2074. Dies Vorzugsrecht findet jedoch, wenn der Gegenstand des Pfandes den Werth von 150 Francs übersteigt(1341), nur unter der Voraussetzung statt, daſs über den Contract eine öffentliche Urkunde, oder eine gehörig ein- u) Selbst älteren, da, sobald eine bewegliche Sache aus den Händen des Schuldners ist, nach dem im 2119ten Art. enthaltnen Princip kein Gläubiger mehr dieselbe in Anspruch nehmen kann. Nur im Falle eines Be- trugs oder gar der Entwendung einer solchen Sache bleiben die Rechte dritter Personen vorhehalten: Code oivi! suivi de l'exposé VII, 5. 50. v) Im Talle eines Concurses werden daher solche Pfand- gläubiger nur zur Nachricht mit aufgezeichnet: Code de Commerce. Art. 535; der Curator ist jedoch berechtigt, die Pfänder durch Bezahlung der Schuld einzulösen: Ibid. Art. 556. w) Vergl. unten Art. 2102. N. 2. S 572 2 einregistrirte(*) Privaturkunde aufgenom- men, und darin die schuldige Summe wie auch die Gattung und Natur der verpkände- ten Summe angegeben, oder eine Beschrei- bung ihrer Beschaffenheit, ihres Maases und Gewichts derselben beigefügt worden ist(V). Art. . Der Zweck hiervon ist allein, dem Contract ein glaubwiirdiges Datum(1528) zu verschaffen: Code ci- vil suivi de l'exposé VII,. warum man daher nicht auch die üibrigen Voraussetzungen, wodurch dieser Zweck eberwohl erreicht wird(1528), genannt hat, st um s0 unerklärbarer, als das Appellationsgericht N zu Paris, auf dessen Antrag die Zulässigkeit einer Privaturkunde iiberhaupt erst angenommen wurde, ausdriicklich von einem„écrit sous signature privée, qui acquerroit date certaine par l'enregistrement ou le décèes de l'une des parties“ redet: Obser- vations P. IV, Paris p. 166. Die hier vorgeschriebene Form ist nur erforderlich, um das Vorzugsrecht zu begriinden, weil dieses gegen dritte Personen ausgeübt wird, und solche kei- nen Vertrag anzuerkennen brauchen, der hicht in einer öffentlichen oder mit einem glaubwiirdigen Datum versehenen Privaturkunde enthalten ist(S. oben Th. I. S. 120 fgg.): Code civi!l suivi de l'exposé VII, 45. Im Project des Gesetzbuches stand ein eigener Artickel folgenden Inhalts:„Les forma- „lités ci- dessus ne sont requises, que pour assurer „le privilèége du créancier nanti vis— à vis des tiers. „Les parties contractantes ue Peuvent s'en opposer lin- — m r 5 573 S Art. 2075. Soll das Vorzugsrecht auf unkörperlichen beweglichen Sachen, wie z. B. Forderungen, welche bewegliche Sachen zum Gegenstande haben, haften, so muſs darüber eine öffent- liche Urkunde oder eine ebenfalls einregi- strirte Privaturkunde aufgenommen und dem Schuldner der verpfändeten Forderung insi- nuirt worden seyn.[Dieser Fall unterschei- det sich von dem des vorigen Artickels vorzüg- lich durch die fehlende Beschränkung auf die darin erwähnte Summe.] Art. 2076. In allen Fällen hat das Vorzugsrecht an dem Faustpfande nur alsdann statt, wenn letzteres in den Besit? des Gläubigers oder eines von den Parteyen gewählten Dritten gekommen ist, und gilt nur so lange, als es darin „l'inobservation“. Daſs inzwischen derselbe blos als überHüssig ausgelassen wurde, zeigt die Be- merkung des Tribun Gary, dals einestheils die Rechte der Contrahenten unter sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Verträgen zu beurtheilen seyen, und dals anderntheils die ältere französische Verordnung von 1675, woraus die Verfügung des obigen Artickels genommen sey, nie anders erklärt und in Anwendung gebracht worden wäre, als mit Bezichung auf das In- teresse dritter Personen bey entstandenem Concurse: bid. VII, 7. 48. 0 574 S darin verbleibt(2).[Auser der allgemeinen Abweichung, dals das G. B. das dem Faustpfande beigelegte Vorzugsrecht gar nicht anerkennt, liegt auch darin noch eine Verschiedenheit, daſs das Röm. R. die beiderseitige Einwilligung als 1 hauptsächlichste Bedingung des Pfandcontracts ansicht(a), der obige Artickel hingegen in Ver- bindung mit dem g071ten die Uebergabe zum 1 Wesen des Vertrages erfordert(b). Art. 2081. 5 Wenn eine Forderung, welche Zinsen trägt, 2) In dem dem Staatsrathe vorgelegren Project folgte diesem Artickel noch ein anderer:„la chose donnée „en gage par une personne, à qui elle n'appartenoit 1 „Pas, n'en est pas moins valablement engagée, sauk 11„le dröit du véritable propriétaire.“ Er ward weg- N gestrichen, doch bemerkte der Staatsrath Berlier aus- e drücklich, dals es blos geschehe, weil er üherfliis- sig sey, da der Zweck desselben, nemlich zu verhin- dern, daſs nicht der Schuldner selbst den Mangel des Figenthums geltend mache, oder ein andrer, als der Eigenthümer, die Sache zuriickkordere, schr ge- gründet wäre: Conkérence VII, 30. Paſs ibri- gens der Gläubiger in einem solcheu Falle, wie auch wenn die Mängel der Sache sie gan⸗ werthlos ma- chen, eine andere Sache vom Schuldner verlangen könné, leidet wohl keinen Zweifel: Code civi1 suivi de l'exposé VII, 6o. a) L. 1. D. de pign. dot. F. 7. I. de actionibus. b) Code civil suivi de l'exposé VII, 36. 6. 575 6 trägt, verpfändet wurde, so kann der Gläu- biger nur, wenn auch von der Schuld, wel⸗ cher jene zur Sicherheit dient, Zinsen gege- ben werden müssen, dieselben hierauf abrech- nen, auserdem muſs er sie als Zahlung auf das Capital annelumen.[Obgleich das Röm. B. nicht ausdrücklich diesen Fall entscheidet, so ent- hält es doch insofern eine widersprechende Dis- position, als es verordnet, dals der Gläubiger von den Früchten einer ihm verpfändeten Sache so viel, als die gesetzlichen Zinsen seiner Forde- rung betragen, selbst wenn diese unverzinslich wäre, zurückbehalten kann(e). Art. 2034. Die Verfügungen dieses Capitels sind nicht anwendbar auf Handelssachen und öf- fentlich gebilligte Leihhäuser, in Ansehung welcher besondre Gesetze und Verordnungen entscheiden. Z weites Capitel. Von dem antichretischen oder Pfand- nutzungsvertrage(4). Gleich der erste Artickel dieses Gesetzbuches ent- o) Thibaut II, 653. d) Dieses Capitel fehlte ganz im Project, und wurde erst auf den Antrag melserer Appellationsgerichte, unter 0 576 6 enchält zwey bedeutende Abweichungen vom G⸗ R., indem er verfügt: Art. 2085. Der antichretische Vertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden(e). [Das G. R. erklärt die Scriptur für auserwesent- lich(5) Der Glãubiger aber erwirbt durch diesen Vertrag nur des Recht, die Frückite des ver- pfãndeten Grundsticks zu bezichen, mit der Verbindlichkeit, dieselben jährlich auf die Zinsen, wenn ihm solche gebühren, und nachher auf das Capital, abzurechnen(1254). [Eine Verschiedenheit vom G. B. liegt hierin theils insofern, als dies unter dem antichretischen Vertrage im eigentlichen Sinne nur die Verab- redung unter denen das zu Aix dem seinigen einen Entwurf dazu beykügte, aufgenommen: Observations P. I. 4i p. 51. Bordeaux p. 25. Limoges p. 20. P. E Lyon p. 25 ½. P. IV. Paris p. 168. e) Ohne Riücksicht auf den Werth der verpfän jeten Sache, welcher zufolge des 2074 en Art. hey dem Faustpfaude in Betracht kommt: Gode civil suivi de l'exposé VII, 5. Der Grund der Verschiedenheit liegt darin, dals hier von einer unbeweglichen Sache, dort nur von einer beweglichen, die Red⸗ ist: Ihid. VII, 52. k) L. 4. D. de gignoribus. —— ——— — S—„—— 2 5 577 60 redung versteht, daſs die Früchte mit den Zinsen compensirt und nicht auch auf das Capital abge- rechnet werden(8), theils aber in der schon oben bey dem 2081ten Art. erwähnten Vorschrift des Röm. R.] Dasselbe gilt von dem Art. 2091. Die Verfügungen dieses Capitels sind den Rechten dritter Personen auf den Grund und Boden eines antichretisch verplãndeten Grund- stücks unnachtheilig; falls jedoch dem Gläu- biger selbst auser dieserm Pfandrechte noch besondre Vorzugsrechte oder FHypotheken auf das Grundstück zustehen, so kann er diesel- ben, gleich jedem andern Gläubiger, seinem Range nach, geltend machen.[Nach 6. R. enthält der antichretische Vertrag eine wahre Verpfändung der den Gegenstand desselben aus- machenden Sache selbst(h), dahingegen nach Fr. R. das Pfandrecht nur auf den Früchten ruht(4). Alle übrigen Artickel sind, mit einer einzi- gen im 2067ten enthaltnen Modification, gemein- rechtlich. Dahin gehören namentlich folgende Sätze: daſs 8) Thibaut II, 655. 1) Phibaut I. e. ¹) Gode civil suivi de l'expose VII, n. 43. 52. rr Th. 0 o 578 6 daſs der Gläubiger, in Ermangelung einer gegencheiligen Abrede, die Steuern und jährlichen Lasten des in seiner Benut?ung befindlichen Grundstüches Igleich dem Mies- praucher: 608) tragen(k), auch, bey Strafe vollständiger Schadloshaltung, für dessen Unterhaltung und für alle nöthigen und nützlichen Ausbesserungen sorgen muſs (605)(1), alle dazu erforderlichen Aus- gaben jedoch zuerst von den Früchten be- streiten kann(m): Art. 2056; dals der Schuldner vor der vollständi- gen Berichtigung seiner Schuld(2032) das verpfandete Grundstick nicht zurückfor- dern kann: Art. 2087(n); daſs ferner durch das blose Unterbleiben der Zahlung zur verabredeten Zeit der Glaubiger nicht Pigenthümer des Grund- stücks k) In dem Fntwurfe des Appellationsgerichts zu Aix waren hier die Worte beigefügt:„malgré tout pacte „contraire“: Observations P. I. Aix p. 59. Dies ist in dem Gesetzbuche weggeblieben und also nicht mehr anzunehmen. 1) Thibaut II, 655. m) Dieser Zusatz kann nach G. R. nicht statt Rnden, weil der Gläubiger in allen Fällen die Friichte gratt der Zinsen bezicht. 8. die Bemerkung zum 2081 ten Art. n) L. 11. F. 1. D. de pig noribus. — 2— . 5 579 6 stücks wird, auch hiergegen keine Ueber⸗ einkunft gültig geschlossen werden kann, vielmehr nur der öffentliche verkauf im gesetzlichen Wege statt Hindet(2076. 22 0 4 kolg.): Art. 2065(0); dals wenn die Parteyen eine Compensa- tion der Früchte mit den Zinsen, ganz oder zum Theile, vCrabredet haben(P), eine solche Uebereinkunft gleich jedem andern erlaubten Vertrage(4), befolgt werden muſs: Art. 2069(r); so wie endlich, dals auch ein Dritter das Grundstück für den Schuldner verpfanden kann und daſs das antichretische Pfand gleich dem Faustpfande, untheilbar ist(e077. 2063.) Art. 2090(«). . „ Als o) Thibaut II, 6% Igg. p) Ohne eine solche Verabredung ist der Gläubiger zur Rechnungsablage verbunden: Code civi! suivi de l'exposé VII, 4. 51. Durch diese Bestimmung ist jede gesetzwidrige LA- sion, z. B. Zinswucher, ausgeschlossen: Code ci- vil suivi de l'exposé VII, 54. r) L. 17. C. de usuris. Nach G. R. ist das die Antichrese im cigentlichen Sinne: Thibaut II, 653. ) Man vergleiche die bey den Art. 207) und 2063 alle- girten Gesetzstellen. Oo 2 0 6580 60 Als Verschiedenheit vom G. R. ist jedoch noch folgende, oben übergangene, Vorschrift,des 208)ten Art. nachzuholen, dals nemlich der Gläubiger, um sich von den im 2086ten Art. ihm aufgelegten Lasten zu befreien, berechtigt ist, das Grundstück jederzeit, wenn er diesem Rechte nicht entsagt hat, dem Schuldner zurück zu geben. Achtzehnrer e von den Privilegien und HypPor theken. Die Finrichtung des Hypothekenwesens e- hört zu einem der schwierigsten Probleme einer guten Legislation, da der Gesetzgeber von der einen Seite die völlige Sicherstellung des Gläu- bigers, von der andern aber die möglichste Scho- g des Schuldners und die Erhaltung des ihm taate unentbehrlichen Credits sters vor Au- und zwey so widersprechende Rück- nun im 8 gen behalten, sichten mit einander vereinigen muſs. Pben dies ist der einleuchtende Grund, wes⸗ wegen in Frankreich in wenigen Jahrzehnden die verschiedenartigsten Systeme mit einander wech- Besonders aber beschäftigte diese wichtige dem Aus⸗ selten. Aufgabe die gesetzgebenden Behörden seit 331 6 Ausbruche der Revolution(t) und das Gesetz vom 11ten Brumaire 7. war das in Frankreich mit kast allgemeinem Beifalle aufgenommene Resultat ihrer Bemühungen(u). Dieses Gesetz, wodurch das Edict von 1771(v) aufgehoben wurde, stellte die völlig neuen Grundsätze der Publicität(toute hy⸗ Potheque sera Publique: 2134.) und der Specialität Q'hypotheque conventio⸗ nelle sera toujours spésiale: 2129.)(w) als Hauptbasis seinen Verfügungen auf, und galt bis zu der neusten Gesetzgebung. In dem Ent- wurke derselben nahm man nemlich mit Ueber- gehung jenes Gesetzes wieder die alten Grund- sätze an, und so ward derselbe den höhern Ce- richten zur gutachtlichen Aeuſserung mitgetheilt. Mehrere von ihnen erstatteten nicht blos schr ausführliche Gutachten, sondern einige lieferten sogar vollständige neue Entwürfe(4), und fast alle ) Code civil suivt de l'exposé VII, 55. u) Durch dasselbe glaubte man endlich die schwere Lulgabe gelöst zu haben: Concilier le orédir le plus étendu avec la Plus grande sure- té Maleville analyse W. P. 190. v) Dessen Inhalt extrahirt[ehr genau Male ville W p. 136 suiv. w) Jouanneau II, 778. Malevi1le W, p. 256. 2) Observations du trib. de cassat, p. 315— 360. Ob- S 58 6 alle die wichtigsten stimmten unbedingt für die Beibehaltung der Grundsätze des Gesezes vom. 11. Brumaire(7). Dagegen aber trat im Staats-* rathe, welcher diese Lehre mit einem ausgezeich- neten Fleiſse bearbeitete(2), eine neue Gegen- e partey auf, Namens deren der Staatsrath Bigot- 1 Préameneu eine sehr ausführliche Widerlegung 1 jenes Systems vortrug(4). Diese aber bestritt 1 mit Erfolg der Staatsrath Réal(b), besonders aber auch dér Staatsrath Treilhard(e), und das Re- Observations des trib. d'appel. P. UI, Rouen p. 51— 68. P. III. Bruxelles p. 27— 124. Lyon p. 173— 180. 185— 203. ) Observations du trib. de cassat. P. 276— 506. Ohservations des trib. d'appel. P. I, Douai p. 16— 20. P. II, Poitiers p. 15. 16. Rennes P. 9. 10. Bonen p. 52— 68. P. III, Bruxelles P. 47— 124. Caen p. 29— 54. P. W, Lyon p. 157— 170. 180— 208. Paris p. 154— 133. 2) Auch dem Tribunate(Conférence VII, p. 36— 2 9.) gicht der Staatsrath Treilhard selbst das Zeug- niſs, daſs das Gesetz durch seine Bemerkungen aus- serordentlich gewonnen habe: Code civil suivi de l'exposé VII, p. 56. a) Jouanneau II, p. 705— 757. b) Jouanneau II, p 745— 754. c) Jouanneau II, p. 757— 759. Code oivi! snivi de l'exposé VII, 66— 55. Vergl. auch Ibid. p. 37— oo. Maleville IV, p. 174— 2358. und die Note zu dem Art. 2129. 0 533 G Resultat war, daſs die oben angeführten beiden Principien(d) als oberste Grundsätze anerkannt wurden(e) Schon dies veranlaſste eine völlige Abwei- chung von den Grundsätzen des Böm. B.(†), indem besonders in Ansehung der äuſsern Form eine gänzliche Abänderung die nothwendige Folge war, doch auch übrigens sind sehr viele Bestim⸗ mun⸗- d) Jouanneau I, p. 778. Cf. Code civil suivi de l'expose VII, 100. 10. 105. e) Eine Rechtsgeschichte des Hypothekenwesens in Frankreich giebt der Staatsrath Treilhard: Code ci- vil suivi de l'exposé VII, 57— 61. und noch aus- kiihrlicher der Tribun Grenier: Tbid. p. 87— 97. Cl. Jouanneau II, p. 701. suiv. Maleville IV, p. 174— 190. ) Maleville IV, p. 174. Treffend dussert hierüher der Staatsrath Preilhard:„Je sais tout le respect, „que méritent les lois Romaines; mais, sans me jeter „ici dans dans les justes considérations, qui pour- „raient afkaiblir notre vénération, au moins en quel- „ques parties, je dirai, que lorsqu'il s'agit d'opi- „nions, je ne donne à l'autorité, quelle qu'elle soit, „que T'avantage de commander un examen plus ré⸗ „Iéchi et une méditation plus grande. Nous ne „connaissons pas de respect servile; et ces profonds „jurisconsultes dont tant de fois nous avons admiré „le savoir et la pénétration, s'indigneraient eux- „mémes d'un hommage qui ne seroit rendu, „leur nom: Gode civi1 suivi dé l'expose 0 564 6 mungen dem G. R. ganz oder zum Theil fremd dagegen begründet der dem G. R. unbekannte Ausdruck Privilegien keinen Unterschied in der Sache selbst, sondern diese treten mit den bey der Lehre selbst anzugebenden Modificatio- nen lediglich an die Stelle der privilegirten Hypo- cheken, und der absolut privilegirten Forderungen. PrSte 6P e Allgemeine Verfügungen. Die Verfügungen dieses Capitels sind ganz den allgemeinen Grundsätzen des G. R. ange- mesSen: Derjenige, welcher sich persönlich ver- pllichtet hat, haftet für die Erfüllung die- ser Verbindlichkeit mit seinem ganzen Ver- mögen, dem beweglichen und unbewegli- chen, gegenwärtigen und zukünftigen (1154. 2204.): Art. 2o92. Das Vermögen des Schuldners ist das gemeinschaftliche Pfand seiner Gläubiger, unter welche dasselbe verhältniſsmäſsig vértheilt wird, wenn nicht rechtmäſsige Griünde eines Vorzugs vorhanden sind: Art. 2093(s). Dergleichen rechtliche Gründe eines Vor- 8) L. 6. C. de bon. auctorit jud. Thibaut III, 12355. 0 636— vorzugs sind die Priviligien und Hypothe- ken: Art. 2094(5). 2 ee Capirel. Von den Privilegien. Der Begriff, welchen das G. R. mit dem Worte Privilegium gewöhnlich verbindet— Ausnahme des Gesetzes für einzelne Untertha- nen(4i)— ist dem. Fr. R. völlig fremd, und dieses stellt dasselbe vielmehr, wie schon oben bemerkt wurde, den Privilegirten Hypotheken und absolut Privilegirten Forderungen des G. B. gleich. Auch in diesem Capitel sind die sämtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme des im 2095ten Artickel enthaltenen unbedingten Vorzugs der Privilegien vor allen Hypotheken, und der wei- tern Ausnahme, daſs das Vorrecht des öffentlichen Schatzes und der demselben zukommenden Stelle in besondern Gesetzen(k Nregulirt werde, und h) Thibaut II, 1235. 1239. i) Verl. Ph k) Loi relative aux droits du trésor public sur les biens des comprables. Du 5 Sept. 1805. Supplément des Code Napoleon etc. P. 2655 sniv. Der an dieses Gesetzes, dessen motils p. 258 265 ebenkalls aufgekihrt sind, ist zu weitlänftig, als dals er hier angegeben werden könnte. und daſs derselbe nie ein Vorzugsrecht zum Nachtheil der von Privatpersonen frü- her erworbenen Rechte ausüben könne: Art. 2096.[Das G. R. redet hier blos von dem Vorrechte des Fiscus in Ansehung einer Primipilarschuld, deren Begriff jedoch bekannt- lich sehr bestritten ist(1). völlig gemeinrechtlich. Ein Privilegium ist das Vorzugsrecht, wel- ches der Gläubiger vermöge der Figen- schaft seiner Forderung vor andern Gläu- bigern(m), selbst vor den hypothekari- schen, erhält(n).[Das 6. R. kennt noch ein 1) Thibaur II, 657. lit. A. m) Thibaut II, 656. n) Den Unrerschied der Privilegien von den Hypothe- ken(2114) giebt der Ssaatsrath Treilhard folgender- gestalt an:„Lhypotheque est un droit qu'on tient „d'une convention d'un jugement ou de la Ioi. Lé „Privilége au contraire est un droit qui dérive de „la qualité et de la nature de la créance—— o'est „une prélérence, donnée à celui qui T'exerce, soit „Parccqu'il a conservé ou amelioré la chose, soit „parcequ'il en est encore en quelque manière le pro- „priéraire, le payement du prix, condition essentielle „de la vente, ne lui ayant pas encore fait, soit par „d'autres motifs de la méme force““: Code civil suivi de l'exposs VII, 82. Ck. Ibid. p. 101. 102. ausser dem in dieser Aeusserung angegebenen Unter- schiede 537 6 ein zweites Privilegium, welches zwar den hy- pothekarischen Forderungen nachsteht, aber doch ein Vorzugsrecht vor allen chirographa- — 8 rischen giebt und im Concurse die vierte Classe bildet(0)): Art. 2095. Der Vorzug der privilegirten Gläubiger unter sich richtet sich nach der Figenschaft der Privilegien(a101): Art 2096(p). Die privilegirten Gläubiger, welche den nemlichen Rang haben, werden nach Ver- hältniſs ihrer Forderungen bezahlt(2093): pb. 2997(23 Die Privilegien gehn auf bewegliches und unbewegliches Vermögen[die Hypothe- ken nur auf unbewegliches: 2118. 2119.]: Art. 2099. Erster schiede und dem in dem gegenwärtigen Artickel ent- haltenen Vorzuge vor den Hypotheken, unterschei- den sich die Privilegien noch besonders dadurch von densselben, daſs sie auch auf Mobilien gehen, welches bey Hypotheken nicht der Fall Ist: 2119. o) Thibaut III, 1258. p) Thibaut II, 657. 658. III, 1236. 4) Thibaut III, 1235. 0 688 G Erster, z weiter und dritter Abschnitt. von den verschiedenen Arten der Privilegien. Die drey hier zusammengefafsten Abschnitte mit ihren Unterabtheilungen enthalten die Lehre ——(d— von allgemeinen und besondern Privile- gien, und von Privilegien auf Mobilien und auf Immobilien, sind aber so wenig sy- stematisch geordnet, daſs dadurch die Verständ- lichkeit äusserst erschwert und eine andere leich- ter zu übersehende Ordnung durchaus nochwen⸗ er— — dig wird. §. J. Allgemeine verfügung. ——— Die in dem Art. 2100 enthaltene gemein- rechtliche Fintheilung, die Privilegien sind entweder allgemeine oder besondere(*), bezicht sich zwar nur auf Privilegien über Mo- pilien, aber in offenbarem Widerspruch mit dem Inhalte des ganzen Capitels, und namentlich des 210ten Artckels. §. M. 1) Thibaut I, 637. 653. III, 1258. 5 659 6 Allgemeine Privilegien. Die hieher gehörigen Forderungen sind die- jenigen, welche das G. R. im Concurse in die erste Classe bringt, oder die sogenannten absolut- privilegirten Forderungen(s). Doch enthält das Fr. R. einige Zusätze, weswegen die einschla- genden Artickel ganz ausgehoben und mit den nöthigen Bemerkungen begleitet werden sollen. Art. 2101. 210j. Ein auf alle bewegliche und unbeweg- liche Sachen sich beziehendes Privilegium(t) kommt den nachstehenden, nach der Ord- nung, wie sie berichtigt werden, aulgeführ- ten, Forderungen zu: 1.) Gerichtskosten(u); o.) Leichenkosten, so wie 3.) alle Kosten der letzten Krankheit nach Verhältnils der einzelnen Forderungen. Die ) Thibaut III, 2255. 1255. t) Die Immobilien könrien jedoch erst dann angegriffen werden, wenn das Mobiliarvermögen nicht hinrei- chend ist: Code civi!l suivi de Fexposs VII, 101. Maleville analyse IV, p. 257. u) Thibaut III, 1254. 65 590 6 [Dies letztere nahm man zwar bisher ebenfalls an, doch beruhte es nur auf der Praxis(v).) 4.) Der Dienstlohn vom verflossenen und auf das laufende Jahr(1761)(w).[Die bis- herige Praxis, auf der diese Verfügung lediglich beruht, bestimmt keine Zeit(x).) 5.) Die Lebensbedürfnisse, welche dem Schuldner und seiner Familie geliefert wor- den sind, von den letzten sechs Monaten, wenn sie im Kleinen, und von dem letzten 4 Jahre, wenn sie im Groſsen verkauft worden 4 waren.[EFine dem G. B. fremde Bestimmung.] 4 B 5. I. i Besondere Privilegien. Unter den Forderungen, denen ein Vorzugs- recht auf besondere, sowohl bewegliche als un⸗ N bewegliche, Vermögensstücke zukommt, sind zwar die mehrsten dem G. B. angemessen, doch haben 4 einestheils mehrere derselben nur eine gesetzliche Hypothek, und anderntheils sind so viele nã- here z v) Thibaut III, 1256. w) Zufolge des Art. 2275 wird zwar der Dienstlohn in einem Jahre verjährt, doch bleibt demungeachtet die gegenwärtige Verfigung in ihrer Kraft, da der LoRn gewöhnlich jahrweise verabredet, also erst nach Aplauf des Jahrs fällig wird, so dals die Ver⸗ jährung erst nach zwey Pienstjahren eintritt. 2) Thibaut a. a. O. 591 6 here Bestimmungen zu bemerken, dals wir auch hier die bey dem vorigen F. gewählte Darstellungs- art beibehalten müssen. A.) Privilegien auf bestimmte Mobilien. Art 2oa. Dieses Privilegium haben(7): 1.) Die Verpachter von Grundstücken auf die jährliche Erndte und auf alles, was an Mobilien in das vermiethete Haus oder den Pachthof gebracht ist(1752), oder zur Bewirthschattung des Pachtgutes dient wegen des falligen oder fällig werdenden Pacht- und Miethgeldes, wegen der dem Pachter oblie- genden Reparaturen(176 ½(1765.) und aller sonstigen aus dem Contracte entspringenden Verbindlichkeiten. Zu bemerken ist jedoch hierbey a.) daſs der Miethcontract entweder in eine öf- fentliche Urkunde verfaſst oder wenigstens ein gewisses Datum(1326) haben mußs, indem sonst das Privilegium nur ein Jahr, von 7) Der Rang der einzelnen hier und in dem folgenden Artickel genannten TVorderungen unter sich, wird, wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil festgesetzt ist, nach der Ordnung bestimmt, wie sie in dem Artickel aufgeführt sind: Code civil suivi de l'expose VII, 102. Maleville W, p. 249. Vergl. auch den Eingang zum 2101 ten Art. 60 592 0 von dem Ablaufe des laufenden Jahres an, dauert(2); b.) dals, unter der nemlichen n Voraussetzung, die übrigen Gläubiger das 4 Haus oder Pachtgut wieder und d den Ertrag vorbehältlich dessen, was dem Figenthümer gebührt, bezichen können(1166) c.) dals in Ansehung der Erndte die Saat- und Erndtekosten und in Ansehung der ein- 3 gebrachten Geräthschaften der rũckstãndige Kaufpreis derselben(N. ₰.) vor dem Privile- gium des Figenthümers Vorzug 1 1 wogegen letztere in Ansehung der eingebrachten Mobilien der vom rückständi- 4 gen Kaufpreise herrührenden, ihm unbekann- ten, Forderung vorgeht(N. ₰.), und endlich h d.) 0 der Bigenthimer Sie ohne seine Ein- willigung wegteschafften Mobilien mit Ar- t rest belegen kann, und sein Vorrecht behält, ſ wenn er in Hinsicht eines Pacht- hols binnen 40 Tagen, in Hinsicht eines* Hauses binnen 14 Tagen vindicirt hat( 4). [Nach 2) Das Appellationsgericht zu Briissel wünschte, dals auch in dem Falle, wo eine öffentliche Urkunde auf- genommen isr, diese Belugnils auf eine bestimmte Zeit beschränkt werde, weil sich auch dann, wann der Miethcontracr öffentlich errichtet sey, nicht ver- hiiten lasse, daſs durch die von langen Jahren auf- gewachsenen Miethgelder die Ahpene anderer Gläu- biger vercitelt wiirden: Observations P. IIHI, Bruxelles p. 26. Lyon P. 172. a) Ueber die Rechte gegen den Altermiethsmann vergl. den Art. 1753. 5 593 S [Nach Röm. R hat der Verpachter und Ver- miether nur eine gesetzliche Hypothek, auch sind demselben fast alle die nähern in dem vorstehen- den Satze enthaltenen Bestimmungen fremd(b).] 2.) Forderungen auf Faustpfander(2072 — 54).[Dss 6. R. giebt, wie schon oben(Art. 2073) bemerkt wurde) dem Faustpkande kein be- sonderes Vorzugsrecht(e), nach einigen Parti- cularrechten begründet dasselbe ein Betenrions- recht im Concurse(d). 3) Die auf Frhaltung einer Sache verwen- deten Kosten(862. 1561. 1558. 1720. 1669. 3. 1856 19 ½5. 2030 1e)[Bem 6. R dies fremd.] 4.) Der Kaufpreis noch unbezahlter Mo- bilien(), wenn sie noch in den Händen des Schuldners sind. Sind sie auf baare Zah- lung verkauft und noch in ihrem vorigen Zustande, so kann sie der Verkäufer sogar bin- b) Thibaut II, 6 ½2. N. IW. c) Thibaut II, 657. decis. Cassell. T. II. p. 351. seq. ibiq. all. d) Hess. Vero. v. 6. Jul. 170. F. 12.(Samml. der Hess. Landes OO. Th. 6. 8. 531.) e) Die Erhaltungskosten, wovon hier die Rede ist, sind genau von den Unterhaltungs kosten (605. 655. 1754. 2086 etc.) zu unterscheiden. ) In Anschung der Immobilien enchält diese Be- stimmung der Art. 2103. 1. Ur Thl. P p binnen 3 Tagen von der Zeit der Ablieferung an, vindiciren. Die[schon oben N. 1 c. ange- führte] Verfügung, dals derselbe dem Eigen- thümer des Hauses oder Pachthofés nach- stehe, leidet eine Ausnahme, wenn diesem bewiesen werden kann, er habe gewuſst, dals die eingebrachten Mobilien dem Pachter nicht gehörten.[Nach 6. R. geht, wenn nicht auf Credit gehandelt ist, das Figenthum, ehe das Kaufgeld bezahlt ist, gar nicht über(8) und der Figenthümer steht also bey ausgebrochenem Concurse unter den Vindicanten(h).] 6.) Die Forderungen eines Gastwirths in Bezichung auf die Sachen, welche der Rei- sende in den Gasthof gebracht hat(1962), so wie 6.) der Fuhrlohn und die Nebenkosten in Bezichung auf die Frachtgüter(1782). — * 1Statt der beiden Privilegien unter 5 und 6 giebt das G. B. nur ein Retentionsrecht zufolge des allgemeinen Begriffs der Connexität 6 5 7.) Forderungen, welche daraus ent- stehn, daſs öffentliche Beamten ihr Amt miſs- brauchen oder pflichtwidrig verwalten, in An- g) Thibaut II, 858. h) TPhibaut III, 1224. i) Thibaut I, 311. 5 595 6 Ansehung der Sicherheitsleistung selbst und der davon vielleicht rückständigen Zinsen(k). B.) Privilegien auf bestimmte Immobilien. Das G. R. giebt zwar auch mehreren der in diesem Abskhnitte vorkommenden Forderungen ein Vorzugsrecht, und stellt sie cheils unter die Privilegirten Hypotheken, theils unter die ein- fachen Privilegien, doch enthält das B. 3 bedeutende Abänderungen und Zusätze„daſs auch hier, wie bey dem vorigen Abschnitte, die Ab- weichungen des G. R. bey den einzelnen Sätzen bemerklich gemacht, das Ganze aber in der im Gesetzbuche gewählten Ordnung gelassen werden soll. Art. 2105. Ein besonderes Vorzugsrecht auf be- stiminte Immobilien haben folgende Gläubi- 1.) der Verkäufer wegen des Kaufpreises in Berichung auf das veräusserte Grund- stück. Bey mehreren aufeinander fol- genden Verãusserungen entscheidet die Prio- k) Die in Anschung der Seeſchiffe competirenden Privi- legien bestimmt der Handelscodex: Code de com- merce Liv. I, tit. 1. ) Ueber den Rang dieser Glaubiger unter sich vergl. die Note y. zu dem vorhergehenden Artickel. Pp 2 6 596 6 Priorität der Zeit(m)[Mach G. R. hat er nur dann eine privilegirte Hypothek, wenn er sich ein Pfandrecht vorbehält().] 2.) Die, welche das Geld zum Erwerbe eines Grundstücks vorgeschossen haben, wenn durch glaubwürdige Urkunden der Zweck des Anlehns, und die wirk- liche Zahlung an den Verkäufer darge- chan ist.[Auch hier giebt das G. R. die privilegirte Hypochek nur dann, wenn sich der Darleiher ein Pfandrecht ausbe- dingt(o); einen Unterschied, je nachdem die versio in rem dargethan ist, oder nicht, nimmt dasselbe jedoch nur dann any wenn von dem bey Wiederherstellung eines Gebäudes begründeten Vorzugsrechte die Rede ist, und giebt in jenem Falle eine privilegirte Hypothek, in diesem nur ein einfaches Privilegium(P).] 5.) Die Miterben in Beziehung auf die zur Erbschaft gehörigen Grundstücke wegen der Eviction für die gemachten Theile— und m) In Rücksicht der Mobilien verfügt dies der Art⸗ 2102. 4. n) Thibaut IH, 642, N. III. o) Thibaut IMI, 6 ½2. N. III, 657. a. E, L O. Int pol- 7 PIL⸗ Tnibaur I, 642. 667. IMI, 123. 0 597 6 und für die auk die Erbantheile heraus- zugebenden Summen(326 fgg. 634 fgg.) [Dies geht also nicht auf die Erbgelder selbst, deren Vorrecht nach G. B. hestrit⸗ ten ist(4). 4.) Die Baumeister, Bauunternehmer, Mau- rer und andere Handwerker, welche bey dem Bauen, Wiederherstellen oder Ausbessern von Gebäuden, Canälen oder andern Werken gebraucht sind(1737 lgg.); vorausgesetzt, dals ein von dem Pribunal des Orts, wo die Gebäude lie- gen, bestellter Kunstverständiger vor der Arbeit ein Protocoll über den Zustand des Orts, mit Rücksicht auf das von dem Figenthümer verlangteWerk(1793), aukgenommen und nach vollendeter Ar- beit zum höchsten binnen sechs Mona- ten die Arbeit durch ein Protocoll be⸗ urkundet hat(r).[Das 6. R. kennt zwar dieses Vorrecht, alle dabey vor- ge. 2) Vergl. Dabelow Concurs der Gläub.(1801..) 8. 6og. g. r) Zu Ersparung der Kosten schlug das Appellationsge- richt zu Montpellier vor, dals man auch den Mieth contrret und andern unverdachtige Urkanden als hin länglich annehmen möchte: Observations 1 Montpdlier p. 0. Cf. III, Colnar p. 15, oht jedoe hb darauf Ricksicht genommen worden„ 593 6 geschriebenen Förmlichkeiten sind ihm je⸗- h doch fremd(s).](1). Das Vorzugsrecht geht aber nur auf die Summe, um welche das Grundstück zufolge des zweiten Protcolls an Werth gestiegen ist und sich zur Zeit der Verausserung noch wirklich erhöht fin- R det(u). 5.) Diejenigen, welche das den Arbeitern an Lohn und Auslagen gezahlte Geld vorgeschossen haben, doch muſs auch hier wie oben(N. 2.) der Zweck und die Verwendung durch öffentliche Ur- i8 kunden bewiesen werden.[Das G. B. begreift dies Vorrecht unter dem allgemei- nen Grundsatze, daſs alle die, welche et- was zu Wiederherstellung oder Ausbesse- rung eines Hauses hergeben, eine privile- girte Hypothek haben(v) Noch andere privilegirte Hypotheken des G. R., 2. B. die, welche den Pupillen an den für ihr ) Thibaut II, 6 ½. N. II., L. 24 F. 1. D. de reb. auctor. jud. ) Ueher die Art. der Eintragung dieser Hypothek vergl. den Art. 2110. u) Cf. Observations III, Grénoble p. 4o0. v) Phibaut II, 642. 657. 0 599 60 ihr Geld erkauften Sachen zusteht(w), sind dem Fr. R. ganz fremd. §5. III. Rang der Privilegien unter sich. Diese Abtheilung ist den Grundsätzen des G. R., welches ausser mehreren besonderen Verfü- gungen(4), nach der Priorität der Zeit den Vor- zug bestimmt(y), nicht entsprechend. Art. 2105.(3) Wenn kein Mobiliarvermögen vorhanden ist C«), und diejenigen Gläubiger, welche ein w) Thibaut II, 6 ⁵à2. N. V. 657. *) Thibaut II, 655.— 659. 7) Thibaut II, 660. 2) Der 2104. Art. ist oben hey dem F. I. vorgekommen. a) S0 lange noch Mobilien vorhanden sind, miüssen sich die GlHanbiger, welche ein allgemeines Privile- gium haben(2101), wie schon oben pemerkt wurde, an diese halten: Code civil suivi de l'exposé VII, 101 Maleville IV, p. 257.— PDariiber aber, ob auch in Ansehung der Mobilien die ge- nannten Glãubiger denjenigen vorgehen, welche ein besonderes Privilegium haben(2102), ist nichts be- srimmt, und eine analoge Entscheidung nach dem gegenwärtigen Artickel ist bedenklich, da derselbe den Abgang des Mobiliarvermögens ausdrücklich vor- aussetzt. S 600 6 ein allgemeines Privilegium haben(2101), mit n concurriren, denen ein Privile- gium auf bestimmte Immobilien zusteht (105), so gehen die erstern vor(b). Vierter Abschnitt. Von der Art, wie die Privilegien ge- sichert werden. Der Inhalt des gegenwärtigen Abschnitts, zufolge dessen die Wirksamkeit der Privilegien in Ansehung der Immobilien durch eine gewisse Form bedingt wird, und welcher lediglich auf dem oben vorgekommenen, dem Fr. R. eigenen, Grundsatze der Publicität beruht, ist dem G. B. völlig fremd(e), und nur der Artickel 2107, welcher die allgemeinen Privilegien(2101. 2104. — die absolut privilegirten Forderungen des G. R.— von der Nothwendigkeit der vorgeschriebe- nen Form befreit, enthält ausnahmsweise eine Uebereinstimmung mit demselben. Auch können die öffentlichen Hypotheken des G. R.(d) nicht zu Widerlegung des Gesagten angeführt werden, da sie nichts weniger als die Regel ausmachen, indem b) Der Rang der einzelnen, zu diesen Classen gehörigen, Personen ist oben bey dem 2102ten Art. Not. y. in Anschung der Immobilien bestimmt worden. c) Maleville analyse IV, p. 176. d) Thibaut II, 659. ——— en 0 601 6 indem die dazu erforderliche Form durchaus nicht wesentlich ist, sondern nur den Zweck hat, ein Vorzugsrecht vor den Privathypotheken zu be- gründen. I.) Allgemeine Verkügungen. Art. 2106. 2107. Mle Privilegien, sofern sie auf Immo- bilien zustehn, und mit Ausnahme der in dem Art. 2101.(104.) genannten(e), sind nur dann und nur von dem Tage an wirk- sam, wo sie auf die gesetzlich vorgeschrie- bene Art in die Register des Hypothekenauf- schers eingetragen sind. Art. 2112. Werden dergleichen privilegirte Forde- rungen an einen Andern abgetreten, so tritt der Cessionar in Anschung aller Rechte an die Stelle und den Platz des Cedenten 692)(k). —.—— Art. e) Weil die dahin gehörigen Forderungen, die Gerichts- kosten, Leichenkosten, Kosten der letzten Krankheit etc. gewöhnlich zu unbedeutent sind, Code civil suivi de l'exposé VII, 82. 83. 101. Ohservations du trib. de cass. p. 306. 30). Cl. Maleville IVy p- 253. †) Bey einer Novation muſs die Beibehaltung des Pri- vilegiums oder der Hypothek ausdriicklich verabreder werden: 1258 Igg. Ueber den Fall einer successio hypothecaria vergl. den Art. 2150. 1. 2161. 2. S 602 4 Art. 2113. Sind bey den der Eintragung unter- worfenen Forderungen die unter Num. II. vorkommenden Bedingungen nicht erfüllt, so bleibt demungeachtet hypothekarische Qualität, doch wird dieselbe in Anschung dritter Personen erst von dem Tage an w sam, wo die unten(2134. 3146 fgg.) nä- her zu beschreibende Fintragung geschchen P8 II.) Besondere Vorschriften kür die verschiedenen Gläubiger. Art. 2108. Durch die(z103. N. 10) bewirkte Fin- schreibung des das Figenthum übertragenden Contracts(181), aus welchem sich ergiebt, dals noch der ganze Kaufpreis oder ein Theil desselben rückständig sey, wird sein Privile- gium erhalten, so wie gleichergestalt die von dem Käufer bewirkte Einschreibung sowohl für g) Vergl“ den Art. 1528 und die S. 119 fgg. gegebene Erläuterung desselben.— Die Forderung verdient also, wenn sie nicht binnen der gesetzlichen Zeit eingetragen ist, ihre Qualität einer privile- girten Forderung, kann aber vermöge des ihr vom Gesetze zugestandanen Vorzugsrechts auch nachher noch, aber nur als hypothekaris sch, eingetra- gen werden: Code civi!l suivi de l'exposé VII“ 102. Maleville W, p. 265. 0 603 D für den Verkäufer selbst, als für den, wel⸗ cher das Geld vorgeschossen hat(2103. N. 2.), und in dem nemlichen Contracte an seine Stelle gesetzt worden ist, das Privilegium begründet; endlich hat auch die von dem Darleiher besorgte Finschreibung die Wir- kung der Einschreibung dessen, was er von dem Kaufpreise zu fordern hat Gh) P Hypothekenaufscher muſs jedoch bey Strafe des vollen Ersatzes des einem Pritten erwach- senen Schadens, alle die aus dem das Figen- thum übertragenden Contracte hervorgehen- den Forderungen zum Vortheile des Verkäu- fers und der Darleiher in sein Register ein- tragen(1). Art⸗ h) Zwar ist es unbestimmt geblieben, sowohl ob die durchden Verkäufer bewirkte Eintragung dem Darlei- her, als umgekehrt, ob die von dem letztern besorgte Eintragung jenem zu Gute komme, doch glauben wir, dies folge schon daraus, daſs der Hypocheken- aufscher, sobald einer von ihnen die Eintragung be- sorgt hat, alle Inscriptionen in sein Register von Amtswegen vornehmen muſs und dadurch ihre Vir- kungen begriindet. 3) Diese letzte, so äusserst nfitzliche Verfiignng fand sich nicht in dem oben erwähnten sonst so sehr ge- rihmten Gesetze vom 1ten Briimairé„. Male- ville W. p. 259. Art. 2109. Die Miterben oder Mittheilenden erhal- ten das ihnen auk die zu einem jeden An- theile gehörigen oder versteigerten Grund- stücke wegen der herauszugebenden Summe oder dèés Kaufpreises zustehende Privilegium (103. N. 3.) dadurch, dals sie binnen 60 Ta- gen die Theilungs- oder Adjudications-VUr- kunde eintragen lassen; und es kann wäh⸗ rend dieser Zeit auf die Grundstücke, welche den Gegenstand des Privilegiums ausmachen, keine Hypothelt gelegt werden(z111). Art. 211 b. Baumeister, Bauunternehmer und die übrigen oben(2105. N. 4.) genannten Perso- nen, so wie die, welche zu deren Befriedi- gung Geld vorgeschossen haben(a103. N. 5.), erhalten sich ihr Vorrecht durch Fintra- gung der beiden, im z005ten Artickel er- wähnten, Protocolle und zwar von dem Tage an, wo das erste eingetragen ist. Die Gläubiger und Legatarien, welche eine Absonderung des Vermögens des Ver- storbenen verlangen(373)(k), müssen, um ihr k) welches jedoch in Ansehung der Mobilien binnen drey Jahren geschehen muls, in Anschung der Im- mo- 605 G ihr Vorrecht vor den Erben und Stellvertre- tern des Verstorbenen zu erhalten, dasselbe binnen 6 Monaten von dem Tage der Eröff- nung der Erbschaft, auf jedes der Güter ein- tragen lassen. Vor dem Ablaufe dieser Frist kann die- sen Gütern durch die Erben keine Hypothek zum Nachtheile der Gläubiger oder Legata- rien wirksam aufgelegt werden(2109). Drittes Capitel. Von den Hypotheken. Die in diesem Capitel enthaltenen allgemei- nen Grundsätze sind, mit Ausnahme eines einzi- gen: dals nemlich nur Immobilien nicht aber Mo- bilien der Verpfändung fähig sind, sämtlich ge- meinrechtlich. Die Hypothek ist ein dingliches Recht auf die Immobilien(1), welche wegen Erfüllung einer Verbindlichkeit verhaftet sind(m). Sie mobilien aber so lange geschehen kann, als der Erbe dieselben in Besitz hat: 860. Ueber den anscheinen- den Widerspruch dieses Artikels mit dem gegenwär- tigen vergl. Malevi11e IV. p. 262. 1) S. die Vorbemerkung und die Art. 2118 und 2119. m) Thibaut II, 655. 648 ſg 8 ——— 0 602 6 Sie ist ihrer Natur nach untheilbar Goai. 4. 2083.)(n), und haftet ganz auf allen verpfändeten Grundstücken, und zwar Ssowohl auf jedem im Ganzen als auf einem jeden Theile derselbeu(o). Sie haftet auf der Sache, in wessen Hände sie auch übergehn mag(P): Art. 2114. Sie ist nur statthaft in den Fällen und mit Beobachtung der Form, welche das Gesetz vorschreibt: Art. 2116(4). Die Hypothek ist entweder gesetzlich oder gerichtlich oder vertragsmälsig[Ldas g dieses Grundsatzes Hindet sich in den Art. 375. 1009. 1017. 1252. 1489.— Thibaut II, 66. o) L. 2. C. Si un. eoc plur. hered. p) Thibaur II, 655. 648 gg. g) Der Vorwurf überhäukter Förmlichkeiten, den das Appellationsgericht zu Montpellier den Verfügun- n) Die Anwendun gen des Projects in schr Starken Ausdricken entge- genstellt, ist, ungeachtet vieler Abänderungen, auch jetzt noch nicht gehoben.„En effet— sagt es— „les formalités y sont tellement multipliées, fati- „guantes, er ruineuses, qu'on dirait, qu'elles ont „Pour but, d'éloigner les hommes des affaires, et „de les empécher de contracter entre eux. Tout est „entraves, tout est obstacle pour le créancier, qui „ qui veut assurer son droit, ou qui agit pour ob- „tenir le paiement de celui, qui lui est dä:“ Ob- servations P. I, Montpellier p. 89. 5t 607 60 G. B. setzt auch die testamentarische hinzu(r)]: Art. a116, je nachdem sie entweder aus dem Gesetze, oder aus einem Urtheile oder einer andern gerichtlichen Handlung oder endlich aus einem Vertrage und der àusern Form der Rechtsgeschäfte und Contracte 127) entsteht: Art. 2117.(*). Mit dem G. BR. nicht übereinstimmend sind die oben bereits erwähnten Sätze. Art. 2118. 2119. Finer Hypothek empfanglich sind nur: 1) unbewegliche, dem burgerlichen Verkehr unterworfene, Sachen und deren als unbeweg- lich zu betrachtende Zugehörungen, welche auch als solche gelten(520 fgg.), 2.) der Nies- brauch an solchen Sachen. Die Verpfandung der Mobilien ist un- wirksam(t).[Privilegien haben bey Mobilien statt: 2099. Art. ) Thibaut II, 6 0. s) Thibaut a. a. O. ) Weil man glaubte, dafs es sehr schwierig, oft soga unmöglich sey, sich an Mobilien, in deren Besitz sich Dritte befänden, zu halten, und dals eine solche Hypothek wegen dieser Schwierigkeit kiir den Gläu- biger melr schädlich als nitalich wäre: Jonanneäu II, p. 705.— Der Grundsatz selbst ist, wie schön erwähnt wurde, dem G. R. fremd, und ist aus den Con- 0 608 6 Art. 2120. Ueber die BRechte auf Schiffe enthalten die Seegesetze die nõthigen Bestimmungen(u). Erster Abschnitt. Von den gesetzlichen Hypotheken. Bey den gesetzlichen Hypotheken leiden die beiden Hauptprincipien des Fr. R., die Specia- lität und Publicität, zufolge der Art. 2122 und 2135, eine Ausnahme, s0 daſs diese Lehre fast ganz mit dem G. R. übereinstimmt. Die geserzliche Hypothek(e117) steht zu: 1.) den Ehefrauen an dem Vermögen ihrer Fhemänner(v), 2.) den Mindèrjahrigen und Interdicirten an dem Vermögen jtet Vormünder(2135)(v, und 3.) dem Staate, den Gemeinden und öffentlichen Anstalten an dem Vermögen ihrer Einnehmer und Rechnungsführer(2093)(*): Art. ah LIn Coutumes de Paris entlehnt: Maleville Analyse W, p. 178. 265. Cl. Tbid. p. 174 suiv. p. 225. Ber- nardi cours de droit civ. IV, p. 282. auch die Art. 2114. 2122. 2124.— Doch können Mohilien als Faustpkand gegeben werden(2072), und begrin- den alsdann ein Privilegium: 2075. 2102. 2. u) Codede commerce. Art. 190— 196. v) Thibaut II, 65. N. III. w) Thibaut a. a. O. N. VI. 2) Thibaut a. a. O. N. I. VI. VI. 1 56 609 6 [In mehreren der hieher gehörigen Fälle giebt das G. B. noch ein ausdrückſiches Privile- gium(V).] Die gesetzliche Hypothek begreift[als Ausnahme von der Regel der Speciaſität: 2129] alle Immobilien des Schuldners, sowohl Segenwärtige als zuktnftige(2), jedoch unter den nachher vorkonmenden Modifi- cationen(2136)(4): Art. 2122 b Zweiter Abschnitr. Von den gerichtlichen Hypotheken. Das 6. B. unterscheidet sich in dieser Lehre von dem Fr. B. hauptsächlich dadurch, dals Er- steres eine Menge einzelner Gattungen gerichtli- cher Unterpfänder aufzählt und die davon gel- tenden Principien festsetzt(e Letzteres aber allge- Thibaut II, 65. 658. 2) Thibaut II, 638. 645. a) Das Appell. Gericht zu Limoges schlug die Beifü gung noch n ehrerer gesetzlichen Hypotheken VOT2 Observations P. I, Fimoges p. 40., aber ohne Er⸗ folg, ohngeachtet sich dessen Vorschläge aul Billig- keit griindeten. b) Ueber die Reduction dieser gesetzlichen Hypotheken ist der Art. 2161 nachzuschen. c) Thibaut II. 6 1. Die Fintheilung des prätori- schen Pfandrechts in picnus praetorium in F. Itr. und hignus judiciale so wie die weitern Unte: abtheilungen sind bekannt. Ir Thl. 0 4q —— d 610 2 allgemeine Grundsätze aufstellt. Doch finden sich auch übrigens mehrere Abänderungen, be- sonders in Ansehung der Gültigkeit der im Aus- lande ertheilten Urtheile. Zu bemerken ist noch, dals der Grundsatz der Specialität(e129) auch bey diesen Hypothe- ken keine Anwendung findet. Art. 2123. Eine gerichtliche Hypothek(a117) ent- steht aus Urtheilen[welche rechtskräftig oder in letzter Insranz gefällt sind(d)), mögen sie nun nach Anhörung des Schuldners oder auf dessen Ungchorsam definitiv oder provisorisch ertheilt seyn(e). Fben so wird durch eine gerichtlich geschehene Anerkennung oder durch den Beweis der Unterschrift einer Pri- vaturkunde„eine gerichtliche Hypothek() begründet. Sie 4) Maleville W, p. 267. e) Auch gegen Minderjährige, obgleich diese eine Ver- tragsmäsige Hypothek ohne die besonderen, ihnen vorgeschriebenen, Formen nicht übernehmen können, 2126. ) Das Fr. R. begreift also unter den gerichtlichen Hy- potheken alle diejenigen, welche durch die richter- liche Auctorität Ihre Gültigkeit erhalten, das G. R. aber nur die, welcke der Richter durch Immission constituirt: Thibaut II, 6 1. — ecre cre e c 5 611 6 Sie begreift die gegenwärtigen und zu- künftigen Immobilien des Schuldners(a162 2129)(s).. Schiedsrichterliche Urtheile begründen nur dann die Hypothek, wann sie mit einem gerichtlichen Executionsbefehl begleitet sind. Urtheile, welche im Auslande ertheilt sind, müssen, um eine Hypothek zu begrün- den, durch ein einländisches Gericht' für executorisch erklärt seyn, wenn nicht Staats- gesetze oder Verträge das Gegentheil verfü- gen(2128)(h). Dritter Abschnitt. Von den vertragsmäsigen Hypo- theken. Pieser Abschnitt„welcher in Ansehung sei- ner Vebereinstimmung mit dem G. B. gemischt ist, wird sich am besten unter nachstehenden Abtbeilungen, bey denen jenes Verhältniſs genauer angegeben werden soll, übersehn lassen. I.) Bedingungen der vertragsmäsigen Hypotheken in Anschung des Subjects. Die in dieser Abtheilung vorkommenden Grundsätze sind zwar in der Allgemeinheit, wie sie g) Nach dem Art. 2162. hat jedoch die Reduction der- selben statt. h) GCode de procédure Art. 56. 0q* 5 612 6 sie hier aufgestellt sind, völlig gemeinrechtlich, doch weichen sie in der Anwendung auf die be- sondern darunter begriffenen Fälle bedeutend ab. Nur diejenigen können eine Hypothek ver- tragsmãsig übernchmen, welche fähig sind, hnmobilien zu veräussern(i): Art. 2124(R Die, welche ein Grundstück nur unter einer Suspensivbedingung(166. 1181 xg) besitzen, oder ein in gewissen Fällen auf⸗ lõsliches(366. 929. 962. 954. 955. 965. 1168. 1163. 1675.), oder der Aufhebung unter- workenes Recht(1504 fgg.) haben, können nur unter der nemlichen Finschränkung eine Hypothek constituiren Ldies folgt aus allgemeinen Grundsätzen): Grundstücken von Minderjahrigen, Interdicirten oder Abwe- senden— und zwar in Ansehung der Letz- rern, solange der Besitz derselben nur pro- visorisch übertragen ist(120 fgg.)— kön⸗- nen nur in den Fällen und nach der Form, welche das Gesetz bestimmt hat(457) oder vermöge eines Urtheils verpfandet werden.[Auch von diesem Artickel gilt die vorher gemachte Bemerkung, dals er im All- gemei- =——— ³) Die näheren Bestimmungen hierüber enthält der Art. 112. sodann die Art. 128. 217. 57. 484. 499. 5o9. 513. 165. 2860. und in Bezichung auf das Erforder- nils einer Specialvollmacht der Aut. 1983. *) Thibaut I, 6 40, I, 142. — —— — —————— 5 613 0 gemeinen mit dem G. B. übereinstimme, in der SPeciellen Anwendung aber völlig davon abe weiche): Art. 2126. II.) In Anschung der Form. Die hieher gehörigen Bestimmungen sind dem G. R, welches in dieser Lehre gar keine Form vorschreibt(1), völlig fremd. Art. 2127. Eine vertragsmäsige Hypothek ist nur dann gültig, wenn dartber eine öffentliche Urkunde vor zwey Notarien oder einem No- tar und zwey Zeugen aufgenommeri ist. Art. 2128. Im Auslande geschlossene Contracte be- grinden keine Hypothek in Ansehung der in Frankreich liegenden Grundstücke, es müste denn durch Staatsgesetze oder Vertrãge etwas Anderes festgesetzt seyn(11. 21250. 2 III.) In Anschung des Gegenstandes. Unter den Grundsätzen dieser Abtheilung, von denen besonders das Prineip der Spe- cialität(S. 581) bemerkt zu werden verdient, jst nur ein einziger gemeinrechtlich, dals nemlich die Hypothek auch alle die zu 3) L. 3. L. 34. F. 1. D. de ypignor. et hypoth. TL. 11. C. qui pot. in pign. zu dem verpfãndeten Grundstücke hinzu- kommenden Meliorationen unter sich be- greife(nch: Art. 255(1N. alle übrigen sind dem 6. B. unbekannt. Art. 2429. Fine vertragsmäsige Hypothek ist nur dann gültig, wenn in dem öffentlich errich- teten Schuldbriefe oder in einer nachherigen öffentlichen Urkunde die Natur und Lage eines jeden einzelnen Grundstücks, welches von dem Schuldner verpfandet wird, genau angegeben ist; doch können die sämt- lichen gegenwärtigen Grundstücke aber nur jedes namentlich verpfändet werden. Künftige Grundstücke sind der Ver- pländung nicht fähig(o).[Fin Grund hier- VOM m) In wie weit die Aluvion mit hicher zu rechnen sey,(L. 16. pr. D. de pignor et Rypoth. L. D. de yignor, aet.), darüber vergl. Jo uanneau K⸗ P⸗ 799. n) L. 15. pr. L. 15. D. de pign. et Iypoth. o) Die Einwürfe, daſs durch der Inhalt dieses Artickels die in dem Eigenthume liegende unbeschränkte Dis- positionscefugniſs gekränkt; und der Sat?, daſs der Gäubiger seine Befriedigung aus allen Giitern des Schuldners verlangen könne, verletzt werde, besei- tigt der Staatsrath Treilhard, indem er die allgemeine Ver- —„ cr= ————— 615 0 von liegt offenbar in der schon oben(S. 414) er- wähnten Abneigung des Franz. R. gegen Dispo- sitionen über künftiges Vermögen; nach Röm. B. konnte alles gegenwärtige und zukünftige Vermö- gen verpfändet werden(p).] Art. 2150. Sollten aber die gegenwärtigen noch unverpfandeten Grundstücke des Schuldners keine hinreichende Sicherheit gewahren, so kann derselbe, indem er diese Unzulänglich- keit ausdrücklich bemerklich macht, seine Finwilligurg geben, daſs auch die nachher zu erwerbenden Grundstücke, so wie er sie er- * Verbindlichkeit(2092. 220.) von der speciellen hypothecarischen, welche die erstern nicht aufhebt, genau trennt, und daneben zeigt, daſs dadurch der Credit der Schuldner, deren gegenwärtiges Vermögen ohnchin sämtlich, jedoch speciell, die künktigen aher, sobald sie erworben sind, eingetragen werden können, erhalten werde: Code civil suivi de l'exposé VII, 50—72. 10. 105. Jouanneau. p. 725— 725, und das Cassationsgericht widerlegt weitläuftig den Einwurf, daſs zufolge dieser Verfii- gung der Gläubiger, welcher eine Privathandschrift gerichtlich anerkennen lasse, einen wichtigen Vor- zug vor dem erhalte, welcher eine öffentliche Ur- kunde habe; indem dem ersteren eine Generalhypo- chek zu Theil werde(2125) Observations du trib. de cassat. p. 293. 294. pP) L. 1. pr. L. 15. pr. D. de yign. et hypoth. 616 6 erwirbt, der Hypothelk unterworfen seyn sollen(a). Art. 2131. Sollten die verpfändeten Grundstücke nachher ganz zu Grunde gehn, oder sich ver- Scnn so dals sie ze Glaubiger nicht mehr sichern, so kann er entweder Rück- zahlung Sgleſch verlangen(r), oder auf Vermeſuung der Bh klagen(zo20. 2143. 21465. 2161 Kri. 2152. Auch die Summe, in Anschung deren die Hypothek versprochen ist, muſs genau in der Urkunde bestimmt eyn ist sie dies nicht, oder ist die Existenz Forderung bedingt, so kann der Gläubiger dieselbe nur nach einem gewissen, ausdrücklich erklärten, Anschlage eintragen lassen, und dem Schuld- ner steht es frey, nachher die Reduction (2162) auszuwirken. Vier- 2 Doch wird alsdann eine neue Pintragung erfordert, und dieser Vertrag hat nur den Vortheil, dals der Schuldner sich gieselbe gekallen lassen mu[s: Gode civil suivi de J'exposé VII, 106. Cf. Maleville W, 275. „ ) Es ist dies noch eine weitere Ausdehnung des Art. 1183.(des Code Napol.) und des Art. 124. des Code de procédure, da in diesen ein Factum des Schuldners vorausgesetzt ist. ——+ — —— 617 6 Vierter Abschnitt. Von dem Range der Hypotheken unter sich. Durch die völlige Vereinfachung dieser Ma- terie, welche in dem G. B. so sehr verwickelt war und zu den vielfältigsten Streitigkeiten Ver- anlassung gab, haben sich die Französischen Ge- setzgeber ein bleibendes Verdienst erworben. Die Priorität der Zeit ist die einzige Morm, wel- che unter allen Arten vonHypotheken den Rang bestimmt, und auch die Anwendung dieses Prin- cips wird durch das allgemeiné Erforderniſs der Fintragung, und durch die genauen Vorschriften für die wenigen Fälle, wo dieselbe nicht erfor.- derlich ist, sechr leicht. . Die Hauptverfügungen des gegenwärtigen Abschnitts würden sich daher, wie auch der In- halt des 215 4en Artickels ergiebt, in wenige Sätze kassen lassen, doch hat man auch ausser- dem die schr weitläuftigen Vorschriften üiber die, zwar nicht wesentlich nothwendige, aber doch gewissen Personen bey Strafe obliegende Fintra- gung der Hypotheken der Frauen, Minderjähri- gen und Interdicirten in diesen Abschnitt ge- bracht, und ihn dadurch, freilich ehen nicht pas- send, so sehr erweitert. UVebrigens sind die sämtlichen hier kommenden Bestimmungen dem G. R. fremd. .) 618 O I.) Generalverfügung über den Rang der Hypotheken. Art. 2154. Der Rang unter allen Hypotheken, So. wohl der gesetzlichen als gerichtlichen und vertragsmãsigen(2117)(mit Ausnahme des unter Num. II. Gesagten), bestimmt sich ein- zig und allein nach der Zeit der von dem Gläubiger auf die gehörige Art bewirkten Fintragung in die Register des Hypotheken- aufschers.(2146 fgg. über Privilegien 2106). [Sind mehrere Hypocheken an dem nemlichen Tage, aber zu verschiedener Zeit, eingetragen⸗ So stehn sie demungeachtet völlig gleich: 217. II.) Von den der Pintragung nicht wesentlich unter- worlenen Hypotheken. A.) Zeithestimmung der Wirksamkeit dieser Hypothe- kKen(s)⸗ Art. 2156. Unabhängig von aller Fintragung und nur vermöge des Gesetzes wird wirk- sam: 1.) die Hypothek der Minderjährigen und Interdicirten(z121(1)) auk die Grund- stücke — s) Das allgemeine Princip enthält, mit Rucksicht auf die Ehefrauen, der Art. 1572. r) Nov. 118. Cap. 5. L. 15. F. 1. D. de curat. Furioso gand. Thibaut II, 645. N. VI.— Es ergiebt sich von 5 619 6 stücke ihrer Vormünder in Bezichung auf deren Verwaltung, von dem Tage an, wo sie die Voiniundschaft angenom- men haben(u). 2.) Die Hypothek der Ehefrau(2121.(*)) und zwar: a) wegen des Brautschat?zes und der ihr u) aus dem Heirathscontracte zustehenden Vermögensrechte(conventions matrimo- niales) auf die Grundstücke ihres Fhe- mannes, von dem Tage der geschlosse- neu Ehe an(v); b) von selbst, daſs diese Alegate nur blos remissiv auf den zum Grunde liegenden Hauptsatz vorkommen? also dem Schlusse der yorbemerkten nicht wider- sprechen. Zulolge des Projeots des Französ. Gesetzbuchs haf- tete auch auk den Grundsticken der Nebenvormiin- der eine Hypothek, doch ward dies auf den Antrag des Tribunats, weil es das gemeine Beste erfordere, die Immobilien soviel möglich von Hypotheken frey zu erhalten, und weil sonst jeder Staatsbürger alles aulbieten würde, um sich von jener Verpllichtung zu befreien, aufgehoben: Conférence VII, p. 177. 178. Jouanneau p. 803. v) Thihaut a. a- O, N. III. w) Der Inhalt des Art. 2195., zufolge dessen das Da- tum des Heirathscontractes als Norm dienen soll, steht mit dieser Verfügung den Worten nach in 0 620 60 b.) wegen der Summen, welche ihr wäh- rend der Ehe durch Schenkungen oder Erbschaften zufallen(1409. 1404. 1405), von dem Tage an, wo die Erbschaft angefallen oder die Schenkung in Vollzug gesetzt 18; c.) wegen der Schadloshaltung für die mit ihrem Manne contrahirten Schulden, und die Wiedererlangung des Preises der ver- zusserten ihr eigenthümlich gehörigen Vetmõgensstücke vom Tage der über- nommenen Verbindlichkeit oder des Ver- kaufs an()(1409 fgg. 1431. 1435 gg.)(V). In ʒ—— in oflenbarem Widerspruch. Vielleicht liese sich der- heben, daſs man die gegenwärtige sclbe dadurch von dom Falle verstände, Verkfügung, als Regel, wo kein Ehecontract gemacht ist. 2) Der Grund der Verliigung, dals Mindérjährige, In. terdicirte und PFrauen, auch ohne EFintragung, zum Nachtheile dritter Personen ihre Hypothek er- halten, liegt darin, dals sich die letzteren von der Lage dessen, mit dem sie contrahiren, und ob er Curator oder Ehemann sey, vorher un- Vormund, Code civil suivi de l'exposé terrichten können: VII, 63. 64. 74. 70 Purch diese letzteren Verkiigungen sollen besonders betrigerise he Collusionen der Ehegatten zum Nach. theile der Glaubiger verlhütet werden: Observa- tions 621— In keinem Falle können diese Verfü- gungen zum Nachtheil derjenigen gereichen, deren Rechte vor der Publication dieses Ge- setzes begründet waren(2). B) Personen, denen die Auswirkung der Eintragung dieser Hypotheken obliegt. Schon oben wurde bemerkt, daſs wenn gleich die gesetzliche Hypothek der Minderjährigen, Interdicirten und Frauen auch ohne geschehene. Pintragung wirksam sey, doch gewisse Perso- nen bey Strafe gehalten wären, die Fintragung auszuwirken, um dadurch den für Dritte zu be- sorgenden Nachtheil möglichst zu verhüten(a). Dies macht den Gegenstand der gegenwärtigen Abtheilung aus. Art. tions du trib. de cassat. p. 561. Code civil sui- vi de l'expose VII, p, 78. 109. Conférence VII, p. 178. Jouanneau II, p. 805. Cf. Obsrva- tions P. III. Lyon p. 182. Malevil1e IV. p. 278. 279. *) Dem Staate, den Gemeinden und öffentlichen An- stalten(2121. al. 5.) steht das in dem gegenwärti- gen Artickel enchaltene Vortecht nicht zu, weil die Schwäche(impuissance) der Personen, welchen das- selbe gestattet ist, bey ihnen wegfällt; Code civi1 suivi de l'exposé VII, 65. 66. 109. 74. Jouan- neau II, p. 801. 802.— In Anschung der Form sind sie jedoch den letzten gleichgestellt; 2153. a) Jouanneau II, p. 804. 805. 622 0 Art. 2156. F Die Fhegatten und Vormünder müssen, der gesetzlich vorgeschriebenen Publicität i wegen(2154. 2106), selbst ohne Zeitverlust die Eintragung ihrer mit der Hypothek be- hafteten Immobilien, sowohl der gegenwärti- gen als zukünftigen(a122), auf dem Hypo- 1 thekenbüreau auswirken. Haben sie dies versäumt, und auserdem 4 eine Hypothek oder ein Privilegium über- ge nommen, ohne ausdrücklich zu erklären, K daſs bereits die gesetzliche Hypothek der p Minderjährigen oder. Frauen auf ihrem Ver- 5 mögen ruht, so werden sie als Stellionata- rien betrachtet, und sind als solche dem Personalarreste unterworfen(2059). 8 it Art. 2157— 2139. Der Nebenvormund ist unter eigener— Verantwortlichkeit und bey Strafe des vollen Schadensersatzes gehalten, Sorge zu tragen, daſs die Fintragung auf die Grundstücke des Vormundes ohne Verzug geschehe, und mußs sie sogar selbst auswirken. Versäãumt auch dieser die Fintragung, so muſs der öffentliche Procurator an dem Wohn- orte des Ehemannes oder Vormundes oder an dem Orte, wo deren Grundstücke liegen, dafür sorgen. Auch die Verwandten des Mannes, der Frau oder des Minderjährigen, oder, in de- ren 0 623 0 Ermangelung, seine Freunde, so wie die Frau oder die Minderjährigen selbst, können dieselbe auswirken. Art. 2140— 2142. Haben volljahrige Interessenten in dem Heirathscontracte verabredet, oder hat der Familienrath zugegeben, daſs nur gewisse Grundstücke des Mannes oder Vormundes der Eintragung unterworfen werden sollen(b), so bleiben alle übrigen von der Hypothek frey, und der FEhemann, Vormund oder Ne- benvormund braucht nur in Anschung der erstern dieFintragung auszuwirken. Fine Verabredung der Interessenten, daſs gar keine Fintragung bewirkt werden solle, ist ungultig(e). c) b) Der Familienrath muſs in einem solchen Falle auf die Moralität. die gute Aufführung und die Einsich- ten des Vormunds Rücksicht nehmen: Code civil suivi de l'exposé VII, 5). 58. c) weil, wie der Kaiser gegen die Einwirfe mehrerer Staatsräthe richtig bomerkt, die Frauenspersonen sich oft, geleitet durch ein übertriebenes Zutrauen, der ihnen gesetzlich gebührenden Sicherheit selbst berauben, und dadurch einer Qualität entsagen wir- den, welche ihrem persönlichen Zustande, als Fhe- frauen, gesetzlich inhäriren: Jonanneau 30). 810. 815. Vergl. im Allgemeinen Tbid. p- 807— 815. Maleville IV, p. 282— 234. 0 6% 0 c.) Von der Reduotion dieser Hypotheken. Xx 2. Der Vormund kann jedoch, auch wenn 3 die Hypothek bey seiner Ernennung nicht P eingeschränkt ist(a141), noch nachher, sobald es sich notorisch zeigt, daſs die auf seinen 4 Gütern ruhende allgemeine Hypothek gröſser 1 ist, als die volle Sicherheit des Minderjäh- 4 rigen erfordert, die Reduction derselben auf die dazu hinreichenden Grundstücke verlan- gen(161 fgg. 2154)(4), und muſs deshalb, vy nachdem vorher der Familienrath darüber sein Gutachten gegeben hat, gegen den Ne- benvormund Klage erheben. z Art. 214. be Fine gleiche Reduction kann auch der ve Fhemann verlangen„wenn dessen Grundstücke ge die seiner Frau wegen ihrer Ansprüche(a121. ei 2155) zu leistende Sicherheit übersteigen, doch muſs sie selbst einwilligen und ein aus 6 ihren vier nächsten Verwandten bestehender Familienrath muſs zuvor sein Gutachten er- Statten. t⸗ d) Sehr treffend äussert sich hieriber der Staatsrath re Treilhard:„L'interdiction absnlue, dont on frappe „le tuteur en couvrant tous ses biens d'inscrip- 2 „tion, peut quelquefois lui porter les plus grands „Préjudices. Conservons le bien des pupilles, mais „ne ruinons pas les tuteurs, s'il est pos- „sible“: Codecivil suivi de l'exposs VII, 77. 78. 6 6256 S xt. 2145. In beideu Fällen kann das Gericht nicht anders, als nachdem zuvor der öffentliche Procurator gehört worden ist, ein Erkennt- niſs geben, und es mufs, wenn hierdurch die Reduction der Hypothek auf gewisse Im- mobilien verfügt wird, die Eintragung in Anschung der Uebrigen gelöscht werden. Wier tes Epi 1. Von der Art der Fintragung der Privilegien und Hypotheken. Diese Lehre ist natürlich, da auch die, auf dem bisher unbekannten Princip der Publicität beruhende, Fintragung dem G. B. fremd ist, völlig neu. Sie bedarf nur weniger Bemerkun- gen, und soll, da sie fast rein formell einem mehr zusammenhängenden aber abgekürz- ten Vortrage, und einer systematischeren Ord- nung dargestellt werden. I.) Form a.) der Eintragung Art. 2146. 2148— 2160. 2152. 2153. 2165(e). Die Fintragung geschicht auf dem Bn- reau des Hypothekenaufsehers desjenigen Di- stricts e) Die Ordnung, nach welcher diese Artickel in dem- gegenwärtigen Vortrage vorkommwen, ist[olgende: 2146. 2162. 2143. 21535. 21%. 2150 2155. IIr Thl. K 626 8 stricts, in welchem die einzutragenden Grund- stücke liegen, und zwar unter folgender Form(k). Der, welcher die Fintragung verlangt, überreicht selbst oder durch einen Dritten die Originalurkunde oder eine glaubwürdige Ausfertigung derselben, nebst zwey auf Stem- pelpapier geschriebenen Auszügen(borde- raux), wovon einer auf die Urkunde selbst geschrieben seyn kann. Diese müssen enthalten: 1.) den Namen, vVornamen, Wohnort und das Gewerbe des Gläubigers und das von ihm in dem Districte ewählte Domicil(welches nachher Sowohl von ilun, als seinen Stellvertretern und Ces- Sionarien, jedoch nur in dem nemlichen Di- stricte, wieder abgeändert werden kann), 2.) den Namen, vornamen, Wohnort und das Gewerbe des Schuldners, oder eine ganz ge- naue Bezeichnung seiner Person, 3.) das Da- tum und die Natur der Urkunde, 4.) den Capitalbetrag der Forderung, und wenn sie in Renten, Gefällen oder ungewissen Leistun- gen besteht(2165), einen Anschlag dersel- ben, wie auch den Betrag der Accessorien und die Verfallzeit, 5.) die Angabe und Lage der Grundstücke, welches jedoch bey gesetz- lichen und gerichtlichen Hypotheken, weil diese ——————— 1) Angewendet wird diese Vorschrift bey der Verfii⸗ gung der Art. 1069 und 1263. 0 627 in Ermangelung anderer Anordnungen (140— a145) immer allgemein sind(a122. 2125), wegkallt. Bey den die gesetzlichen Hypotheken (121) betreffenden Auszügen cessirt noch ausserdem die Angabe des Anschlags der un- gewissen Gefalle 3 Leistungen, 2 Betrags der Accessorien, und die de Verfallzeit, so dals nur die Erfordernisse unter Num. 1— 3 und der erste Theil von N.. heobachtet zu werden brauchen. Die Eintragung auf die Güter eines Verstorbenen 5 larf nur eine genaue Be- zeichnung desselben. Der Innhalt dieser Auszüge wird in das Hypothekenregister eingetragen und die Ori- ginalurkunde oder Auslertigung nebst einem der Auszüge, unter welchen die Ein- tragung bescheinigt wird, zurückgegeben. Die Kosten trägt der Schuldner(1243), jedoch muſs der mit Ausnah- me der gesetzlichen Hypotheken, in Anse- hung deren der Hypothekenaufseher sich nach ges chehener Fintragung an den Schuldner zu Ralten hat, die Auslagen bestreiten. Die Ko- sten der den Verkaufer ausgewirkten Finschreibung des Contracts[welche die Wir- kung der Eintragung hat: 2108]) trägt der Käufer. R1 2 b.) 626 G b.) Processualisches Verfahren. Art. 2156. Die aus einer Fintragung etwa entste- henden Klagen werden bey dem competen- ten Tribunal angestellt, und zwar vermittelst einer Vorladung(exploit), welche dem Be- klagten in Person oder an dem von ihm er- wählten Domicil, wenn gleich der Gläubiger oder der, bey welchem er den Wohnsitz gewählt hat, gestorben ist, insinuirt werden missen. „ II.) Wirksamkeit der Fintragung Art. 2146. 2147. 1251. 1 Die Hypothek bleibt unwirksam, wenn sie vor dem Ausbruche eines Concurses in dem Zeitraume geschicht, binnen welchem die Handlungen des Gemeinschuldners ungül- tig sind(8), ingleichem wenn einer von den Erbschaftsgläubigern die Fintragung erst nach dem Anfalle der Erbschaft auswirkt, und die Erbschaft mit dem beneficium inven- tarii angetreten ist(h). Früheres Eintragen an dem nemlichen Tage begründet Keinen Vorzug(i), auch wenn 80 Code de GCommerce Art. 443. h) Beide Bedingungen miissen in diesem Falle zugleich vorhanden seyn: M alevil 1e W, p. 236. ranzösischen ³) Diese PBestimmung beruht auf älteren F d 629 6 wenn die Verschiedenheit der Zeit ausdrück- lich angegeben wäre. Ist das Capital verzinslich, so haben die Zinsen und Renten von den letzten zwey Jahren und dem laufenden Jahre(k) den nemlichen Platz als das Capital(1), doch kann man auch wegen älterer Rückstände durch besondere Eintragung eine Hypothek, wiewohl erst vom Tagé der Eintragung an, erwerben. III.) Dauer der Wirkungen der Fintragung. Art. 2154. Die Wirkung der Fintragungen dauert nur zehn Jahre, und sie müssen alsdann, um die Gebränchen, und der Grund, auf den der Staats- rath Treilbard so vieles Gewicht legt, dals ohne sie dem Betruge und den Collusionen der Hypothe- Kenaufseher freies Spiel gelassen wäre: Jouan- neau II, p. 817. ist unhaltbar, da der Inhalt der Art. 2150. 2200. 2205. etc. und die strengen Straf- verkiigungen dies verhiten dürften. k) Die Frage: ob nicht die während des Prozesses lau- ſenden Zinsen, welche also ohne Schuld des Gläu- bigers höher angewachsen sind, auch dies Vorzugs- recht genieſsen? entschied das Appellationsgericht zu Grenoble und das Cassationsgericht Verneinend: Maleville IV, p. 290— 293. 1) Das G. R. weist allen Zinsen den nemlichen Platz an, den das Hanptgeld hat; doch sistiren mehrere Particularreche die Zinsen bey dem Ausbruche des Concurses: Thibaut III, 1255. a. E. d 630 6 die Hypothek zu erhalten, erneuert wer- den(m). Fünftes CRpitel. Von der Auslöschung und Reduction der Eintragungen. 1 Aus den bey dem vorigen Capitel angeführ- ten, auch hier eintretenden, Gründen werden wir den Inhalt dieses Capitels auf die nemliche Art darstellen 8 m) Durch ein Urtheil hat das Cassationsgericht ange- nommen, dals die Hypochek insofern nicht erlösche, daſs der Gläubiger diselbe auch nachher, wenn es nur vor einer neuen Fintragung geschicht, könne eintragen lassen, daſs sie jedoch alsdann erst von. dem Tags der neuen Inscription wirksam werde: Lassaulx Journ. III. Heft 2. 8. 72.— Uebrigens- beruht diese dem G. R. ganz fremde Verfiigung auk der sehr gegriindeten Besorgniſs, daſs ohne sie die Hypothekenregister so sehr an wachsen wiirden, daſs pald das Aufsuchen üusserst schwer, oft sogar un- möglich, und daduich der Stoff zu beständigen Pro- cessen gegeben werden wirde: Jonanneau II, p⸗ 820— 822. Male ville IV, p. 296. 297.— Bey Beantwortung der Frage: ob Frauen, wenn sie Witt- wen, und Minderjährige, wenn sie volljährig wer- den, die Fintragung auswirken miissen? sind wir nicht der Meinung des Hrn. Male ville(IV, p. 295. 296.) der ihnen darn eine bestimmte Frist vorschreibt, welches nicht angeht, da die nenen Gesetze eine sol- che nicht enthalten. 631 G I.) Auslöschung der IIypothekeu: Art. 2157— 2160. Die Auslöschung gründet sich auf die Finwilligung der Interessenten, welche zu deren E fähig seyn missen(*), oder auf ein in letzter Instanz gegebenes oder rechtskräftig gewordenes Urtheil( und es muſs von denen, welche dieselbe verlan- gen, darüber eine glaubwürdige Urkunde beigebracht werden(P). Hat der Gläubiger nicht in die Auslö- schung gewilligt, so F die Klage bey dem PDistrictsgerichte erhoben, wo die Fintragung geschehen ist, wenn e zur Sicherheit des noch un- gewissen Betrags eines künftigen condemna- torischen Urtheils, über dessen Vollzichung n) Soll also die Auslöschung von einer Fran oder einem Minderjährigen bewirkt werden, so sind alle die Förmlichkeiten nöthig, welche das Gesetz bey Ver- äusserungen und Verpfändungen überhaupt vor- schreibt: Code civil snivi de I'exposé VII, 116. 117. Maleville IV, p. 299. o) Ob auch ein Contumacialurtheil gegen welches bin- nen acht Tagen Keine Opposition eingelegt ist(Code de procédure Art. 157.) hicher gehöre, darifber Cf. Maleville W, p. 298. 299. Code,de procé- dure Art. 455. p) Zu vergleichen ist auch Gode de procédure, 0 632 0 oder Berichtigung die Parteien bey einem andern Gerichte streiten, bewirkt ist, alsdann jst dieses Gericht competent. Doch ist auch die Verabredung eines kreiwilligen Gerichts- standes gültig. Auf die Auslöschung muſs das Gericht erkennen, wenn die Eintragung weder auf ein Beei noch auf eine Urkunde(a153) gegründet ist, oder wenn diese Urkunde un- regelmäſsig, oder erloschen ist, oder durch Zahlung ihre Wirkung verloren hat, oder endlich, wenn die privilegien oder Hypo- , auf die gesetzliche Weise ausgelöscht sind. II.) Reduction der Hypotheken. Art. 216— 2165. * So oft dem Gläubiger das Recht zusteht, die Fintragung auf alle gegenwärtige oder zukünftige grchticke 645 aus?zuwirken, und dieselbe, ohne daſs jedöch eine Beschrän- kung durch Vertrag statt gefunden hat(z140 — 2142), auf verschiedene Grundstücke von höherem Werthe, als zu seiner Sicherheit erforderlich sind, geschehen ist, so kann der Schuldner auf die Reduction oder Auslö- schung des überflüſsigen Theils nach der obi- gen q) von allgemeinen Privilegien auf das ganze Vermögen (2101. 210.) kann hier nicht die Rede seyn, da sie der Eintragung nicht bediirfen(2107). ——.— d 633 6 gen Form(2159) klagen(2r45 fgg.)(r). Poch leidet dies bey vertragsmäsigen Hypo- theken keine Anw endung G* R Die Eintragung wird aber dann für über- mäßig gehalten, wenn der Werth eines oder mehrerer der verpfändeten Grundstücke den Betrag des Capitals(t) und der gesetzlichen Nebenforderungen(u) um— als ein Prittheil übersteigt. Die Reduction kann aber auch dann statt haben, wenn die For- derung bedingt oder ungewilſs ist, und die Fintragung, ohne vorhergehende Verabre- dung, nach einer von dem Gläubiger ange- gebenen Schätzung geschehen ist(2146. N. 4.), And in diesem Falle hängt die Bestimmung des r) Die Frage: oh dies auch auf solche Hypotheken gehe, welche vor der Publication des Gesetzbuches ent- standen sind? entschied das Appellationsgericht zu Aix bejahend: Lassaulx Journ. H, Heft 2. S. 124.(Die gegentheilige Meinung ist auegefiihrt: Ebendas. S. 151. Not.); verneinend das Appel- lationsgericht zu Agen: Ebendas. Heft 10. 8. 306. 8) Das Appell. Gericht zu Aix bestimmt zugleich, daſs die vertragsmäsige Bestätigung einer gesetzlichen Hy- pothek dieselbe, wenn nicht die vorgeschriebenen Erfordernisse(2124 Igg.) beobachtet sind, nicht in eine conventionelle verwandele: Lassaulx II, Hefr 2. S. 124. r) welches immer genau bestimmt seyn muſs: 2152. u) Cf. Maleville W, p. 302. d 65 6 des Uebermaases von dem Ermessen des Rich- ters ab, der dabey auf Umstande, wahrschein- liche Begebenheiten und Vermuthungen Rück- sicht nehmen, und die Rechte des Glaubi- gers mit der Erhaltung des Credits des Schuld- ners möglichst vereinigen muſs. Der Gläu- biger kann jedoch, wenn er üher die vorher unbestimmte Forderung Gewiſsheit erhält, die Eintragung erhöhen lassen, welches von diesem Tage an wirksam wird. Um den Werth der Grundstücke zu be- stimmen, berechnet man von solchen, die sich nicht verschlimmern, den funfzehnfa- chen Ertrag, von denen aber, die dem Ver- falle unterworfen sind, den zehnfachen Er- trag, welcher in der Hauptrolle der Grund- steuer oder in dem Steueranschlage auf der Erhebungsrolle, nach dem in den Gemeindèén zwischen dieser Hauptrolle oder dem Steuer- anschlage und den Finkünften bestehenden Verhältnisse, regulirt wird. Der Richter kann jedoch unverdächtige Contracte, kürz- lich aufgenommene Schät?ungsprotocolle und ähnliche Urkunden zu Hülfe nehmen, um darnach einen Mittelwerth festzusetzen. S e von der Wirkung der Privilegien und Hypotheken gegen dritte Besit?er. Die Hauptansicht dieses Titels, vermöge de- ren nemlich das durch ein Privilegium oder eine Hy- ——— — 5 635 3 Hypothek begründete Vorzugsrecht gegen jeden driaten Besitzer ausgeübt werden kann, und die Lehre von dem beneficium cxcustionis sind im Ganzen gemeinrechtlich, doch sind beide bedeu- tend modificirt, und namentlich sind alle die Form betreffenden Verfügungen völlig neu. 10 Rechte des Gläubigers. Art. 2166.(2167) 2179. Gläubiger, deren Privilegium oder Hy- pothek gehörig eingetragen ist(2146 gg), üben ir vorꝰugsrẽcht auk das verhaftete Grundstück gegen jeden dritten Besitzer (21140, welcher dasselbe nicht nach der un- ten(2131 fgg.) vorgeschriebenen Form frey gemacht hat aus, und Können verlangen, daſs sie aus demseſben ie dem Range ihrer Fr rungen(e1056— 2107. 2154) bekriedigt wer- den.[Der Hauptgrundsat? ist völlig gemein- rechtlich(v)1 Arr. 2169. Jeder Gläubiger muſs jedoch erst dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zufertigen lassen, und den dritten Besitzer auffordern, entweder die liquide Schuld zu bezahlen, oder das Grundstück abzutreten, und kann erst nach dem Ablauf von dreisig Tagen das Grundstück zum Verkaufe bringen.[Auch hier v) Thibaut II, 66. 636— hier ist das Princip selbst, wenn man von allem, was die Form betrifft, abstrahirt, gemeinrecht- ju lich(w). 60 I.) Befugnisse des dritten Besitzers. Diese Gerechtsame sind an sich ebenfalls B dem G. R. angemessen. Der dritte Besitzer kann nemlich: 1.) in gewissen Fällen verlangen, daſs der Schuldher zuvor ausgeklagt werde, oder, b wenn dies nicht zulässig ist, hat er die B Wahl, ob er 2.) die ganze Schuld bezah- R len, oder 3.) das Gruncletück rãumen will, in jedem Falle aber bleibt ihm 4.) der Re- 5 grels gegen den Schuldner. II.) Von der Einrede des Zuvorausklagens, (exceytio excusgionis 8. ordinis.) Das Fr R. hat diese übrigens gemeinrecht- liche Finrede sehr beschränkt(X). Art. 2150. Iet der dritte Besitzer nicht für seine person für die Schuld verhaftet, und hat der Hauptschuldner noch andere für die nemliche Schuld verpkandete, Grundstücke, so kann er nach der oben(2022 fgg.) in Ansehung der Bürgschaften vorgeschriebenen Form verlan- gen, w) Thibaut a. a. O. 1) Maleville Annl. IV, p. 306. 0 637 6 gen, dals der Gläubiger sich zuvor an diese halte, und der Verkauf seines Grundsticks so lange ausgesetzt werde.[Nach G. B. kann er, mit einigen Ausnahmen(V), unbedingt ver- langen, daſs zuvor der Hauptschuldner und der Bürge ausgeklagt werde(2). Art. 2171. Diese pinrede falt ganz weg, wenn der Gläubiger ein Privilegium oder eine specielle RHypothek hat(«). erstere ist dem 6G. R. ganz fremd, das letztere bestritten 5 2.) Bezahlung der auf dem Grundstiicke haftenden Schulden. Die Hauptverfügung dieser Abtheilung ist ganz gemeinrechtlich. Will y) Hofacker princ. jur. II. F. 1256. 2) Thibaut II, 664. lit. B. b. a) Der gegen diese Verfügung(welche Hr. Treilhard, nicht sehr passend, als Tolge der Specialitãt(S. oben S. 531) darstellt:Jouanneau II, p. 828. Cf. Ob⸗ zervations P. I, Bourges p. 28.) gemachte Ein- wurf, dals das heneſicium excussionis wenigstens dann dem dritten Besitzer gegebhen werden misse, wenn der Schuldner noch mehrere zugleich verplã n- dete Gruedstiicke besitze, welche zur Zahlung hin- reichten: Jouanneau 1. c. ist nicht berücksichtigt? Malevi11e Anal. IV, p. 3507. 505. b) Nov. 112. Cap. I. Hofacker l. c. Thibaut a. a. O. 636 6 Will sich der dritte Besitzer den Besitz des Grundstücks erhalten, so muſs er [wenn er nicht die ihm zustehende Befugniſs, das Grundstück von den Privilegien und Hypo- theken zu befreien(2181 fgg.), benutzt hat(e) die ganze darauf haftende Schuld, Ssowohl Capital als Zinsen, so hoch sie sich auch. belaufen möchte, bezahlen, genieſst aber auch alle die Zahlungsfristen, welche dem ursprünglichen Schuldner zustehen: Art. 2167. 2166(4). fremd hingegen ist dem G. R. die ausdrückliche Bestimmung, daſs der Pritte, selbst nach der Abtretung ſS. die folgende Abiheilung), bis zu der Ad- judication, das Grundstück, wenn er die Schuld und die Kosten bezahlt, zurückneh- men kann: Art. 2175. 3.) Abtretung des verpfändeten Grundstiicks. Wenn der dritte Besitzer sich weder durch die Einrede der Vorausklage schützen kann, noch die ganze Schuld übernehmen will, so ist es dem G. R. völlig angemessen, dals er verbunden ist, das verpfändete Grundstück ohne allen Vorbehalt zu räu- men c) Gode civil suivi de l'exposé VII, 214. Male- ville IWV, p. 505. d) Thibaut II, 654. 5 639 6 men(e), doch wird bey dieser Abtretung lwelche, insolern sie von der persönlichen Ver- bindlichkeit befreit(2167), auch vortheilhaft seyn kann), vorausgesetzt, daſs der Besitzer nicht selbst für seine Person verbunden sey, und veräussern könne: Art. 2168. 2152 — welches letztere mit den allgemeinen Grundsätzen des G. B. ebenfalls übereinstimmt. Eben dies ist der Fall in Ansehung folgender Verfügungen: Diejenigen Beschädigungen, welche durch die Handlungen oder die Nachläſsigkeit des dritten Besitzerz entstehen, begr hen eine Klage auf Entschädigung gegen denselben, er zeihet aber kann seine Kosten und die Verbesserungen nur insoweit fordern, als die Sache, durch an Werth gestiegen ist: Art. 2175 Die Servituten und Realrechte, welche der dritte Besitzer vor seiner Besitznahme an dem Grundstücke hatte, leben nach der Abtretung oder der gegen ihn geschehenen Adjudication wieder auf(s). Seine e) Thibaut II, 664, ) Vergl. die analoge Verfügung der L. 29. F. 2. de de pignor. et Hypoth. 8) Der Widerspruch mit dem 705ten Art.(Thibaut II, 622.) ist nur scheinbar, da das Eigenthum nur widerruflich auf ihn übergegangen ist, diese Rechte also nicht als völlig erloschen zu betrachten sind. ——— 0 640 6 Seine persönlichen Gläubiger üben ihre Ansprüche erst nach denjenigen, welche die Eintragung gegen den vorigen Figen- thümer ausgewirkt haben, nach dem unter ihnen statt habenden Range aus: Art. 2177. Fremd sind dem 6. R. folgende Verfügungen: Art. 2173. Die Abtretung kann selbst dann noch eschehen, wenn der dritte Besitzer als solcher die Verbindlichkeit anerkannt hat, oder in dieser Qualitat(a167) verurtheilt worden ist. Art. 2174. Die Abtretung geschieht bey dem Secre- rariat des Tribunals des Ortes, wo das Ver- mögen befindlich ist, und das Tribunal muſs darũber eine Bescheinigung geben lassen. Auk die Bitte des zuerst Nachsuchenden wird ein Curator des abgetretenen Grund- stücks bestellt, gegen den der Verkauf in der unten(2a10 Igg.) vorkommenden Form ausgewirkt wird. Art. 2176. Der dritte Besitzer braucht die Früchte erst von dem Tage an herauszugeben, wo er aufgefordert ist, zu zahlen oder das Grundstück abzutreten(1146. 1904. 1936. 1996.)[nach G. B. erst von dem Tage der as- te —— —— lassung auf die Klage(h)), und wenn das Verfahren drey Jahre hindurch liegen gelas- sen worden ſalso Peremtion eingetreten ist(1), von dem Tage der neuen Aufforderung. 4.) Begreſs gegen den Schuldner. Gemeinrechtlich ist der Satz, daſs der dritte Besitzer, der die Schuld bezahlt oder das Grundstück abgetreten hat, oder aus dem Besitze gesetzt worden ist, von dem Hauptschuldner Gewährleis- tung fordern kann(626 fgg.): Art. 2178(L). 8 e bentp E p1. Von der Erlöschung der Privilegien und Hypotheken Sämtliche hier vorkommende Erlöschungsar- ten, nemlich 1.) durch Erlöschung der Hauptverbind- lichkeit(1234, 2.) durch Entsagung des Glaubigers(1), 2.) durch Beobachtung der zu Befreiung eines Grundstücks vorgeschrie- benen h) Thibaut II, 565. ) Code de procédure Art. 397. 1) Thibaut I, 178. 1) Unter die Statthaftigkeit einer stillschweigenden Ent- sagung Vergl. Observations du trib, de cassat. p. 362. Maleville analyse IV, p. 314— 316. Ur Thl. 8 6 3 64 0 benen Formen(æ181 Igg.), 4.) durch Ver- jährung(m), sind, mit Ausnahme der Pritten, gemeinxecht- lich(n), und von den genauern Bestimmungen in Anschung der Verjährung, dals nemlich der Schuldner selbst nur in der zur Verjährung der Klagen erforderli- chen Zeit in der Regel[von 50 Jahren: 2262 fgg.(o)), ein dritter Besitzer aber in der gewöhnlichen verjãhrungszeit des Figen- k chums[Lvon 10 oder 20 Jahren: 2265 fgg.] 1 verjahren könne, zst die erstere dem G. R., welches 40 Jahre er- fordert(P), nicht angemessen⸗ wie dies auch 6 bey nachstehenden, lediglich auf der neuen Form 6 beruhenden, Verfügungen der Fall ist. Ist ein Rechtstitel erforderlich(e239. 2265), so fängt die Verjährung erst von dem Tage od an zu laufen, wo die Fintragung in das die Register des Hypothekenaufsehers gesche- be hen ist(2151). Ein- S — m) Aus dem Röm. B. entlehnt noch mehrere Erlö- chungsursachen: Maleville W, p. 312. 313. n) Thibaut II/ 666. 0) Beispiele kiirzerer Verjãhrungsfristen giebt das Privi- legium der Aerzte⸗ wundärzte, Apotheker etc.(2101), deren Klagen in einem Jahr verjährt werden(2272). cf. Malevi111e IV, P. 316. p) Thibaut II, 1053. 1 6. 5 643 6 Fintraguugen von Seiten des Gläubigers (2146 fe2) unterbrechen jene gesetælich gestatteten Verjährungen nicht: Art. 2130. pir Von der Art und Weise, die Grund.- stücke von Privilegien und Hypo- theken zu befreien. Die hier vorkommenden Grundsätze sind rein formell, und mit unbedeutenden Ausnahmen, von dem G. R. abweichend. Sie sollen wie schon bey mehreren ähnlichen Lehren geschehen ist, mehr auszugsweise in einer zusammenhän- genden Parstellung vorgetragen werden. Art. 2181— 2137. Wenn dritte Besitzer von Grundstücken oder auf solche zustehenden Realrechten(4), dieselben von Privilegien und Hypotheken befreien wollen, so müssen die Contracte, WoO- 4) Nach der Meinung des Casstionsgerichtes sollten hiervon alle die cont racte ausgeschlossen seyn, wo- rin zufolge eines Vergleichs oder einer Theilung nur über das streitige ber unbestimmte Kigenthm eine feste verabredung getroklen wird: Obser vations du trib. de cassat. p. 3509. 310. Poch halten wir dies nicht für richti g; indem es lediglich darauf an- Kommt, ob dariber, wem das Figenthum künftig he solle, eine feste Uebereinkunft ben worden ist. S 5 2 d 644 6 wodurch deren Eigenthum übertragen wird(r) vom Hypothekenaufseher in die dazu bestimm- ten Register ihrem ganzen Inhalte nach ein⸗- geschrieben(s), und von ihm dariber eine Bescheinigung ercheiit werden. Diese Fin- schreibung ist jedoch nicht hinreichend, um dadurch die beabsichtigte Befreiung zu be- wirken, indem der Verkäufer nicht mehr Rechte auf den Käufer überträgt, als er selbst hatte, s0o daſs also auf diesen die Privilegien und Hypotheken(«) ebenfalls übergehn(a114. 2166¹)(u). Will sich daher der neue Figenthümer gegen die Wirkung des gesetzlichen Verfah- rens — ) wobey es keinen Uinterschied macht, ob es eine öf⸗ fentliche oder privaturkunde ist: Jouanneau II, p. 352. Maleville IW, p. 239. 518. e) Die Finschreibung(transscription) in diese Register (Wahrschaftsprotokolle), welche nicht mit der Ein- tragung der Rypotheken(inscription verwechselt werden darf, kommt hauptsächlich in folgenden Artickeln vor: Art. 959— 942. 1069— 1074. 1556. 2166. 2180. 2196— 2900. ) von denen sich der Käufer vo Lonnte: Code civil suivi de Texposé VII, 59. rher leicht unterrichten u) Hat also der Figenthümer ein Grundstiick zweimal verkauft, und nur den letzten Verkauf einschreiben lassen, s0 bloibt demungeachtet der erste giiltig, weil der Verkäufer, als er den zweiten abschloſs, nicht mehr Eigenthiimer war: Jouanneau II, p. 835— 857. Ck. Code civil1 suivi de l'exposé VII, 114. in f.— Bei Mobilien ist dies anders: 2141. is au te 6. Ul o 646 0 rens wider dritte Besitzer(2166 Fgg.) sichern, so muſs er den Gläubigern entweder vor die- sem Verfahren oder spätestens einen Monat nach der an ihn ergangenen Aufforderung (2169) an dem von ihnen bey der Finfragung gewählten Wohnsitze(2146) eine Bekannt- machung zugehn lassen, die kolgendes ent- hält: 1 5 einen Auszug S6. Contracts, worin dessen Inhalt in Ansehung des Datums des Subjects, Objeots und Preises oder Anschlags, je nachdem es ein Kauf oder eine Schenkung ist, genau angegeben ist ldieser Grundsatz ist auch gemeinrechtlich], 2) einen Auszug der Finschreibung der Verkaufsurkunde; 35 eine Tabelle in 3 itner worin das Pn der Hypotheken und der Eintr agung, der Name der Glaubiger und der Betrag eingetragenen rorderunze nenthalten 1 auch muſs 40) der Erwerber in dem nehen Aufsatze erklä- ren, dals er die hypothecarischen Schulden, sowohl fällige als nicht kallige, sogleich bis zu dem Betrage des Preises Fpet wolle. Ist diese Bekanntm— chung in der bestimm- ten Frist geschehen, so kann jeder eingetra- gene Gläubiger die öffentliche Ausbietung und e verlangen; doch muſs: 16) dieses Gesuch dem neuen Figenthimer zum spätesten binnen 40 Tagen, von der von ihm geschehenen Anzeige an gerechnet, insinuirt werden, wobey man für jede 5 Meilen, welche der gew ählte Wohnort des Gläubigers (143) von dem wirklichen entfernt ist, 2 T age hin- 5 646 68 hinzurechnet. 2.) Der Nachsuchende muſs sich erbieten, ein Zehntheil über den im Contracte verabredeten oder[Lim Falle der Schenkung: 2183, 1.) vom neuen Figenthümer angegebenen Kaufpreis entweder selbst zu bieten, oder ein solches Gebot zu bewirken. 3.) Eine gleiche Anzeige muſs binnen der nemlichen Frist dem vorigen Figenthümer, als Hauptschuldner geschehen. 4.) Pas Ori- inal und die Abschrikten dieser zu insinuiren- den Stücke müssen von dem Gläubiger oder seinem Specialbevollmachtigten unterschtie- ben seyn; endlich muſs: 5.) derselbe sich zu einer Bürgschaft über den Betrag des Kaufpreises und der Lasten erbieten.— Alles dies bey Strafe der Nichtigkeit. Sollten die Gläubiger um das öffentliche Ausbieten vorschriftsmäsig nicht nachgesucht haben, so bleibt es bey dem in dem Con- tracte stipulirten oder vom neuen Figenthii- mer angegebenen Preise, und dieser wird, wenn er denselben an die Glaubiger aus?ahlt oder hinterlegt(1257), von allen HIypotheken und Privilegien frey. Kommt es aber zu einem neuen Verkaufe, so hat dabey die kür gerichtliche, Schuldenhalber vorzunehmende, Veräusserungen vorgeschriebene Form(2210 feg.) statt, wobey in den Anschlagszetteln qer verabredete oder angegebene Preis, s0 wie das, was der Gläubiger noch dariber versprochen hat(z166. 2.) ange?eigt wird. Soviol 12 O 5 647 60 Soviel über die Form im Allgemeinen, doch triſft daneben das Fr. Gesetzbuch noch mehrere einzelne Bestimmungen: Art. 2183— 2192. 1.) In dem Falle, dals das Grundstiick einem 40 Dritten zugeschlagen ist, muſs dieser dem vorigen Besitzer auſser dem Adjudications- preise die Kosten und gesetzlichen Gebüh⸗ ren des Contractes, der Finschreibung des- selben, der Bekanntmachung und des neuen Verkaufs erstatten(v). Ersteht der bisherige Besitzer selbst“ als Meistbietender das Grundstiick, so braucht er das Adjudicationserkenntniſs nicht ein- schreiben zu lassen. Auch hat er: den Regreſs gegen den Verkäufer, wegen des Ersatzes der den stipulirten Kaufpreis übersteigenden Summe, nebst den Inter- essen von dem Tage der einzelnen Aus⸗ zahlungen(1626 jg. 2178). Der um die Verãusserung nachsuchende Gläubiger kann durch seine nachherige Entsagung, selbst wenn er den angebo- tenen höhern Betrag bezahlen wollte, ohne . ⸗„.— die Finwilligung aller übrigen Pfandgläu- biger v) 50 wie auch die Melorationen, welches schon aus allgemeinen Grundsätzen kolgt: Jouanneau II p. 3 1. d 643 6 biger den öffentlichen Zusclag nicht ver- hindern. 5.) Der Gläubiger, welcher der meistbietende bleibt, braucht das Anerbieten eines hö- hern Gebots(2135. N. 2.) nicht auf die Mobilien oder nicht verhypothecirten Imn- mobilien(S. S. 644) äuszudehnen, doch bleibt dem neuen Pigenthümer der Re- greſs gegen seine Autoren wegen des durch die Theilung der erworbenen Gegenstande und die Trennung der Bewirthschaftung erlittenen Schadens. N eune Von der Art, die Grundstücke der Fhemänner und Vormünder von Hy- potheken zu befreien, welche nicht eingetragen sind. Von der Art der Darstellung dieses Capitels gilt das Nemliche, was bey dem vorigen voraus bemerkt wurde. Art. 2195— 2195. Der Erwerber von Grundstücken, welche Fhemännern oder Vormiündern gehören„mufs, wenn er dieselben von den, in Anschung ihrer Verwaltung oder wegen des Brautschatzes eic.(a141 2150) darauf haftenden, aber nicht eingetragenen, Hypotheken, bekreien will, folgende Form beobachten;: Er muls eine ge- hörig 649 2 hörig beglaubte Abschrift des Contracts in dem Seoretariate des Gerichts des Orts, wo die Grundstücke liegen, niederlegen, und diese Niederlegung durch einen der Fhefrau oder dem Nebenvormund und dem öffentli- chen Procurator bekannt gemachte Urkunde bescheinigen. Alsdann wird ein Auszug des Contracts, der eine genaue Angabe des Da- tums, der Personen, des Gegenstandes und Preises enchält, in dem Audienzzimmer des Gerichts zwey Monate angeschlagen, binnen welcher Zeit die oben(a156— 39) genann- ten Interessenten die Fintragung in die Hy- othekenbücher bewirken können, welche dann die nemliche Wirkung hat, als wenn sie vom Tage des Heirathscontracts oder der übernommenen Vormundschaft(2236) ge- schehen wärs; dabey bleiben jedoch die Re- greſsklagen gegen die Ehemänner und Vor. münder, welche unter Verschweigung der durch ihre Verheirathung oder Vormundschaft Früher übernommenen Hypothek, auf die nemlichen Immobilien eine neue Hypothek verwilligt haben(z136. 2133) Hat während dieser zwey Monate Nie- mand die Fintragung Namens der Frauen, Minderjährigen oder Interdicirten(2136 gg.) ausgewirkt, so gehn die Grundstücke auf den Erweber über, ohme weiter für die et⸗ waigen Verbindlichkeiten der Ehemänner oder Vormünder zu haften, vorbehaltlich des ge gen diese zustehenden Regresses. Ist dage- gen 650 6 gen die Fintragung von Seiten der genann- ten Interessenten geschehn, es Hinden sich aber altere Schulden, welche den Preis ganz oder zum Theil absorbiren(1572. 2135), so wird der Erwerber, wenn er den Preis an diese Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung(v) bezahlt, nach Verhältnils der bezahlten Süm⸗ me ganz oder theilw eise befreit, und die von Seiten der Ehefrauen, Minderjährigen oder Interdicirten eingetragenen Hypotheken wer- den nach eben em Verhältnisse gelöscht. Wenn die Namens derselben geschehenen Ein- tragungen äàlter sind, so dark der Käufer nichts zum Nachtheil auszahlen, und in diesem Falle werden die Inscriptionen der übrigen Gläubiger, insofern sie rer Range h nicht bezahlt werden können, gelösch. Ze von der Publicität der Register und der Verantwortlichkeit der Hypothekenaufseher. Wir werden zwar auch hier die bey den vo- rigen Capiteln gewählte Mechode befolgen, zu- gleich aber, und ohne uns an die Ordnung der ein- ——— w) ordie urile heifst hier ohne Zweilel die Ordnung derjenigen Gläubiger, welche ihrem Range nach et- was von der Summe erhalten können, deren Ansprii- che als wirksam werden. 651„ einzelnen Artickel zu binden, bestimnite Bubri- cken beifügen. I.) Von den Registern der Iypothekenaufseher und deren Form. Art. 2200. 2201. 2203. Der Hypothekenaufseher soll über die zum Finschreiben empfangenen, eine Ueber- tragung des Figenthums enchaltenden Urkun- den, so wie über die Aus?üge zum EFintra- gen der FIypotheken(2146) ein besonderes Register(Journal) halten, in welchem die- selben Tag für Tag und unter fortlaufender Nummer aufgezeichnet werden(«), auch über die geschehene Einhändigung eine, auf Stempelpapier geschriebene, Bescheinigung geben, worin die Nummer wiederholt wird. In das Hauptregister muſs er alle Urkunden und Auszüge nach der Ordnung, wie sie eingehn, eintragen. Die Fintragung geschieht in ununterbrochener Reihe, ohne einen Zwi- schenraum zu lassen oder zwischen die Zei- len etwas hineinzuschreiben, bey schwerer Geldstrafe, und bey Strafe des vollen Scha- dens- 4) Der Zweck dieses Registers, welches ein wahres Journal ist, ist der, damit nicht dadurch, dals nicht alle Urkunden auf einmal in das Hauptregister ein- getragen werden können, Unordnung entstehe: Con- kérence VII, p.246. 2%. Jonanneau IU, p. 848. Code civil suivi de l'expose VII 117. 0 650 S densersatzes(a2b5(*)). Die sämklichen Re- gister der Hypothekenaufseher müssen auk Stempelpapier geführt, und von einem der Richter des Districtsgerichts paginirt und, mit der Bemerkung, welches die erste und letzte Seite sey, paraphirt(44) werden. Alle Register werden mit jedem Tage abgeschlos- sen. II.) Von der Fihrung und dem Gebrauche dieser Register. Art. 2196. 2199. Die Hypothekenaufseher dürfen hey Strafe des vollen Schadenersatzes die Fintragung von Eigenthumsurkunden oder Hypotheken, nicht verweigern. Auch müssen sie bey glei- cher Strafe auf Verlangen Abschriften der ein- geschriebenen Urkunden oder der geschehe- nen Pintragung geben, und wenn deren keine vorhanden sind, darüber Zeugnisse ausstel- len. Soliten sie eins oder das andere ver- weigern oder verzögern, S0 kann der Nach- suchende dariber sogleich von einem Frie- dens- *) Ganz unvichtig kolgert Hr. Zacharid(Handb. des TFr. G. R., Bd. I. S. 187. Not. 2.) aus dem in dem Art. 2203. vorkommenden Worte: depöt, die Hypothe- kenaufseher wären*gerichtliche Depositarien, da vielmehrunter den depöts, welches mit remises in dem Art. 2200 ganz gleichbedeutend ist, die dem Con- servateur belrindigten und in das Journal einzutra- genden pordereaux und actes de mutation verstanden werden müssen. 653 6 densrichter, einem für die öffentliche Ge⸗ richtssitzung bestimmten oder einem andern Gerichtsdiener, oder von einem Notar und zwey Zeugen ein Protocoll aufnehmen lassen. III.) Von der Verantwortlichkeit der Hypothekenaufseher. Art. 2297 2298. 2202.(2203.) Demzufolge haften sie namentlich: 1.) für den Schaden aus der nicht geschelienen Fintragung sowohl der das Figenthum über- tragenden Urkunden, als der Privilegien und Hypotheken, wenn darum nachgesucht war; g.) für die von ihnen verschuldete Unrichtig- keit und Unvollständigkeit der ausgestellten Zeugnisse. Haben sie in einem Zeugnisse wirklich eingetragene Lasten ausgelassen, so bleibt zwar das befragte Grundstück, vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit, in den Händen des neuen Besitzers davon befreit, wenn er jene Bescheinigung seit der Finschreibung des Contracts verlangt hat, doch bleibt den(ausgelassenen) Gläubigern das Recht, sich nach ihrem Range olassifici- ren zu lassen, insofern der den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, oder die unter den(übrigen) Gläubigern entworfene Ordnung noch nicht gerichtlich bestätigt ist. Die Hypothekenaufscher sollen alles dies bey einer Geldstrafe von 200— 1000 Francs bey dem ersten, und bey Strafe der Abset- zung bey dem zweiten ebertretung sfalle, s0 wie perhaupt bey Strafe der völligen Ent- Schädi- 65 ½ 62 schädigung beobachten; sowohl in dieser als der oben(2205) angeführten Strafverfügung hat die Fntschädigung vor der Geldstrafe den Vorzug(V). Neunzehnter Titel. Von dem gerichtlichen, Schulden halber vorzunehmenden, Verkaufe, und der Rangordnung unter den Gläubigern. F se C 3P nel Von dem gerichtlichen, Schulden halber vorzunehmenden, Ver- kaufe(2). Dieses Capitel enthält eine Reihe von Ver- fügungen, welche sämtlich dem G. R. fremd sind, und 7) Das Tribunat schlug vor, als Schluſs dieses Titels den Artickel beizuſigen:„Les hypocheques lògales „établies par le présent titre ne nuisent point aux „hypotheques inserites en vertu de lois antérieures, doch ist derselhe wahrscheinlich um deswillen nicht aulgenommen, weil dessen Inhalt schon aus dem Art. 2. kolgt, ein Finwurf, den sich das Tribunat schon sclbst machte: Conférence VII, p. 246. 2) Diese Uebersetzung des Ausdrucks: expropriation for- cée rechtkertigt sich durch die in dem Project des Gesetzbuches befindliche, in dieses selbst jedoch nicht mit ———— — er.— B 655 6 und sogar das Hauptprincip des Böm. B., daſs die unbeweglichen Sachen eines Schuldners nicht eher, als bis das bewegliche Vermögen vorher ausgeklagt worden, zum öffentlichen Ver- kaufe gebracht werden können(4), ist durch die Art. ag0 und 2207 aufgehoben(b). MNur die im 2206ten Art. enthaltne Bestimmung in Anse- hung der Minderjährigen ist gemeinrecht- lich(e); da dies inzwischen die einzige ist, so wird es dennoch am besten seyn, beim Vortrage dieses Capitels, nachdem nur dessen Inhalt unter gewisse Rubricken vertheilt worden, der gesetz- lichen Ordnung zu folgen.. 1.) mit aufgenommene Definition:„la vente forcée des „immeubles est celle, qui se fait en justice par „voie de saisie réelle, à la poursuite d'un créancier, „à défaut de payement“: Projet de code „civil. Liv. III. Tit. VIII. Art. 1. ) L. 15. F. 2. D. de reb. cred. b) Hierin also ist das Franz. Recht strenger, obgleich in Anschung der übrigen Verfiigungen die Redner über den Gesetzentwurf rihmen, daſs ihnen fast durchgchends der wohlthätige Zweck„de prevenir „des excès de rigeur de la part de créanciers aigris „Peutétre par la mauvaise conduite de leur débiteur, 8** „ou égarés par des conseils intéressés“, zum Grunde liege: Code civil suivi de l'exposé VII, 83. e) L. 5. F. 9. D. de reb. eor. qui vub tut. 5 656 6 I.) Von den Gegenständen, welche zum ökfentlichen Verkaufe gebracht werden. Art. 2204. Der Glaubiger(4) kann den gerichtli- chen Verkauf folgender Gegenstände verlan- gen: 16) der dem Schuldner eigenthümlich zugehörenden unbeweglichen Sachen, und deren für unbeweglich geltenden Zubehörun- gen(52o fgg.)s desgleichen 2.) des Niesbrauchs an dergleichen Sachen(526). Art. 2205. Gleichwohl aber können unbewegliche 1 Erbschaftssachen, welche dem Schuldner mit seinen Miterben noch unvertheilt zugehö- ren, von dessen persönlichen Gläubigern(e) nicht dh) Ohne Unterschied, ob er ein privilegirter, hypothe⸗ carischer oder blos persönlicher ist, da der Art. 2092 allen Gläubigern ein Recht auf das gesammte Ver- mögen des Schulduers giebt. Ersr bey der nachfol- genden Vertheilung des Verkaufspreises kommt jener Unterschied in Betracht: Code civil suivi de 'exposé VII, 123. e) Der Tribun Lahari glaubt, daſs hier ein Unterschied zwischen blos persönlichen und hypothekarischen Gläubigern statt finde: Code civil suivi de l'ex⸗ pose VII, 124; allein der Ausdruck: crèanciers per- sonels Pildet vielmehr eine Pistinction gegen Erb- schaftsgläubiger, da kein Grund vorhanden St, dem hypothecarischen Gläubiger des Schuldners, den die Erbschaft nichts angeht, ein bes onderes Vorrecht einzuräumen. — t ———„— c⸗ ⸗ n 5 657 6 nicht vor erfolgter Theilung oder Versteige- rung, worauf jedoch dieselben nach ihrer Convenien? antragen oder dabey mit auftre- ten können(832), zum gerichtlichen Ver- kaufe gebracht werden(1). Art. 2206. Die unbeweglichen Sachen eines Min⸗ derjährigen, auch wenn er emancipirt wäre, oder eines Interdicirten, können jedoch nicht eher, als nachdem zuvor das bewegliche Vermõgen ausgeklagt worden(g), zum gerichtlichen Verkaufe gebracht wer- den(h). Art⸗ —— ) der Grund ist, weil sonst die Antheile der Miterben, die doch nichts schuldig sind, ebenfalls dem Arrest unterworfen wiirden: Code civil sxivi de l'expos6 vII, 85. 8) Der Tribun Lahary giebt den Zweck dieser Verfü- gung dahin an:„puisqu'elle en préviendra le dé- „Périssement ou la dilapidation, et que le Prix en sera „employé au payement de leurs dettes“: Code ci- vil suivi de l'exposé VII, 126. h) Das Project enthiclte die nähere Bestimmung, daſs jedoch ein solcher Verkauf, dem die Ausklagung des beweglichen Vermögens nicht vorausgegangen wäre, darum nicht ungültig sey, sofern nicht gezeigt wer- den könne, daſs der Minderjährige wirklich hinrei- chendes bewegliches Vermögen besessen habe: Pxo- jet de code civil: Liv. III. Tit. VIII. Aut. 9. Auk den Antrag des Tribunats ward aber diesclbe als überflüssig und gefährlich weggestrichen; Nr Thl. P Conké⸗ Art. 2207. Diese Regel leidet eine Ausn ahme Sowohl in Anschung derjenigen Immobilien, welche der Minderjährige oder Interdicirte emeinschaftlich und umertheilt mit einem Volljãhrigen besitzt, sofern von einer ge- meinschaftlichen Schuld die Rede ist(), als anch in dem Falle, wo das Verfahren gegen einen Volljahrigen oder vor der Inter- diction bereits angefangen war. Art. 2208. Der gerichtliche Verkauf unbeweglicher gachen, welche zur Gütergemeinschaft gebhören, wird gegen den Mann allein, auch wenn die Frau?ur Bezahlung der Schuld verbunden wäre, ausgewirkt. Der Verkauf solcher Immobilien, welche der Frau zugehören und nicht in die Gütergemeinschaft gefallen sind, wird gegen peide, den Mann und die Frau, ausgewirkt. Verweigert jener seine Assistenz oder ist er minderjährig, so kann die Frau allein von dem Gerichte ermächtigt werden. Solhen beide minderjährig seyn, oder rau, ihr volljähriger Mann zwar nur die F aber 3) Der Tribnn Lahary stellt diese Vorausserzung als dar(„20 si la derte est com- i1 suivi de l'expose VII, 126. wie die Fassung dieses Ar- einen eignen Fall mune“); Code civ Dies ist aber unrichtig, tickels im Project ausser Zweikel setzt. — as ome 125. 6 659 S aber seine Assistenz verweigern, so ernennt das Gericht derselben einen Vormund, gegen welchen das Verfahren eingeleitet wird. Art. 2209. Diejenigen Immobilien, welche dem Gläubiger nicht verpfändet sind, darf derselbe nicht anders zum Verkaufe bringen, als wenn die ihm verpfändeten nicht zu- reichen. Art. 2210. Der gerichtliche Verkauf mehrerer in verschiedenen Bezirken gelegener Immobilien kann nur nach einander ausgewirkt wer- den, falls sie nicht etwa zu einer und der- selben Bewirthschaftung gchören.— In die- sem Falle muſs solches bey dem Tribunal geschehen, in dessen Bezirke der Hauptort der Bewirthschaftung, oder, wenn kein sol- cher vorhanden ist, der nach der Hauptsteuer- rolle einträglichste Theil der Güter gelegen ist. Art. 2211. Wenn Grundsticke, uud zwar sowohl sol- che, welche dem Gläubiger verpfändet, als die, welche ihm nicht verpfändet, oder welche in verschiedenen Bezirken gelegen sind, zu einer und derselben Bewirthschaftung gehören, so muſs, wenn esder Schuldner verlangt, der Ver- kauf beider zusammen geschehen, und der Verkaufspreis, erforderlichen Falls, nach den verschiedenen Stücken vertheilt werden. Pt 2 II.) 0 660 S II.) Von den Bedingungen und der Form des ge⸗ richtlichen Verkaufs. Nur vermöge einer zu sokortiger Voll- i ziehung geeigneten ökkentlichen Ur- 1 kKunde, und vermöge einer gewissen und klaren Forderung(), kann der gericht- liche Verkauf von Immobilien ausgewirkt werden. Betrikft die Forderung einen noch 11 nicht liquiden Gegenstand so ist Zwar die weitere Betreibung gültig, doch kann der Zuschlag erst nach erfolgter Liquidation ge- . schchen. Art. 2214. Der Cessionar einer zu sofortiger Voll-( ziehung geeigneten Urkunde kann auf den gerichtlichen vVerkauf nicht anders antragen, als nachdem die Cession dem Schuldner zu- 1 vor bekannt gemacht worden ist. Art. 2215. Die Betreibung des gerichtlichen Ver- kaufs kann auch sowohl vermöge eines nur vor- k) Nach dem Project des Gesetzbuches muſste dieselbe mehr als 200 Francs hetragen: Projer de code ci- E 16. Das Appell. Gericht vil. dals man diese Summwe auf zu Caen verlangre sögar, 500, ja selbst auf 500 Fr. bestimmen möchte: Obser- vations P. III. Caen p⸗ 59. 1) 2. B. Frucht, Wein oder andere dergleichen Waaren: Code civi1 suivi de I'exposé VII, 150. n 661 0 vorläufigen, als vermöge eines zwar definitiven, jedoch nur vorläufig executorischen Erkennt- nisses, der Appellation ungeachtet, gesche- hen; der Zuschlag aber kann nur nach einem in letzter Instanz ertheilten oder rechtskräftig gewordenen Urtheil erfolgen. Vermõge eines blosen Contumacialer- kenntnisses findet aber, während der Oppo- sitionsfrist, nicht einmal jene Betreibung statt. Art. 2217. Einer jeden Betreibung des gerichtlichen Verkaufs der Immobilien mußs ein auf An- suchen des Gläubigers dem Schuldner in Per- son oder an seinem Wohnsitze durch den Gerichtsdiener zugestellter Zahlungsbefehl vorausgehen(m). Im übrigen sind lie For- men dieses Verfahrens in der Proceſsord- nung(n) bestimmt(o). I1.) m) Dies ist durchaus wesentlich uud darf nicht nnter- lassen werden: Code civil suivi de l'exposé VII, 131. n) GCode de Procédure. Art. 675 suiv. o) In dem Project des Gesetzbuchs war auch der modus procedendi diesem Titel angehängt, dagegen aber wa- ren sehr viele Appellationsgerichte, zumal in der Art, wie solcher bestimmt war. Das Appellationsgericht zu Bourges nannte diese Bestimmungen„ une procedure longue, compliquce à l'excès et ruineuse pPonr le sai- 0 662 6 III.) Von der Aufhebung des gerichtlichen Verkaufs. Art 1 Wenn der Schuldner durch Mieth- oder Pachtcontracte in öffentltcher Form beweist, dals der einjährige reine und freie Ertrag seines unbeweglichen Vermögens zur Bezah- u lung seiner Schuld an Capital, Zinsen und 4 Kosten hinreicht, und sich zur Ueberweisung ri desselben an den Gläubiger erbietet, so kann n die Betreibung des öffentlichen Verkauls vom . 5 8. Gerichte so lange aufgeschoben werden, bis etwa gegen die Bezahlung Einspruch geschieht oder Sonst ein Hinderniſs eintritt. Art. 2216. t Fs kann aber die Betreibung des ge- richtlichen Verkaufs nicht für ungültig er- m klärt werden, weil der Gläubiger dieselbe r wegen einer höheren, als der ihm schuldi- 6 gen, Summe angefangen habe. re 6 Zwei- di E g n Saisissant et le saisi“, und das zu Rouen sagte:„ce n „titre offre un dédale inextricable de formalités er de procedures, un répertoire d'élémens de chicanes 5 et de contestations“: Observations P I, Bourges p. 30. P. II, Rouen p. 68. 663 6 Zweites Capitel. Von der Rangordnung der Gläubiger und der Vertheilung des Kaufpreises unter dieselben. Art. 2218. Die Rangordnung unter den Gläubigern und die Vertheilung des Verkaufpreises, wie auch die hierbey zu beobachtende Verfah- rungsweise, Rnden sich in der Proceſsord- nung bestimmt. Zwanzigster Titel. Von der Verjährung. Die in gleichem Grade schwierige und wich⸗ tige Lehre von der Verjährung, an deren syste- matisch richtiger Darstellung von jeher die Be⸗ mühungen der juristischen Schriftsteller scheiter- ten, ist in dem vorligenden Titel nicht mit der Genauigkeit und Ordnung vorgetragen, die meh- rere der übrigen Abtheilungen des Französischen Gesetzbuches vortheilhaft auszeichnet. Dennoch aber gebührt den Verfassern unleugbar das Ver- dienst, eine Menge der hieher gehörigen, in dem gemeinen Rechte entweder gar nicht oder doch nicht befriedigend entschiedenen Puncte zweck- mäsig und bestimmt erledigt zu haben. Ehe wir indessen zu dem Vortrage im Fin- zelnen übergehn, finden wiy es nöchig, nicht nur 5 664 6 nur auk verschiedene Eigenheiten des Französi- L schen, in Vergleichung mit dem gemeinen Rechte, aufmerksam zu machen, sondern auch— was, wegen der oben erwähnten Mängel, bey dem ge- genwärtigen Titel mehr, als bey irgend einem andern, erkorderlich seyn dürfte— eine wissen- schaftlich geordnete, wiewohl ganz kurze Ueber- sicht des vollständigen Inhalts, hier vorauszuschi- cken. Es handelt der vorliegende Titel: I.) Von allgemeinen Grundsätzen über die Ver. g jährung: Cap. I.— 6 . II.) Von den einzelnen Erfordernissen derselben. 6 . K a.) dem Besitze 1.) so wie er sich zur Verjährung eignet: Cap. IT; 2.) von bloser Detention: Cap. III; b.) von dem Ablaufe einer gewissen Zeit: 1 Cap. V: æ.) allgemeine Verfügungen: Abschn. I, auch Art. 226 ½ und 2281; 6.) Bestimmung der einzelnen Zeitfristen: 1 1.) von der dreisigjährigen Verjährung: Abschn. II; 2.) der zehn- oder zwanzigjährigen: Ab- Sch. IL 11 3.) der Verjährung kürzerer Dauer: Ab- schn. IV. h) ⸗ 5 665 8 N.) von den Ursachen, die der Verjährung ent- gegenstehen: Cap. IV, und zwar: a.) deren Lauf unterbrechen: Abschn. T, oder b.) dieselbe blos aufhalten: Abschn. II.— Bey dem Vortrage selbst werden wir jedoeh die gesetzliche Folge der einzelnen Abtheilungen beibehalten. Die oben erwähnten Figenheiten des Fr. Rechts in dieser Materie bestehen aber hauptsäch- lich in folgenden: 4.) dals dasselbe die nach der gemeinrechtlichen Ansicht so entscheidende Di- stinction der Verjährung in erwerbende und erlöschende fast gänzlich bey Seite setzt, da- von wenigstens schlechterdings keine juristische Wirkung abhängen läſst, und vielmehr die ver- schiedenen Gatttungen der Verjährung lediglich nach der dazu erforderlichen Zeitfrist classificirt; hiernächst 2.) daſs das Fr. R. die schon nach Röm. R. ziemlich ausgedehnte, durch das Canonische Recht aber zur nothwendigen Bedingung einer jeden Verjihrung erhobene Voraussetzung der bona Rdes als Regel gar nicht anerkennt, und nur in dem einzigen Falle der acquisitiven Ver- jährung unbeweglicher Sachen(2265) speciell er- fordert. In Ansehung der dreisigjährigen Verjãh- rung der Klagen ist die Finrede der mnla Mdes sogar ausdrücklich verworfen(2262), und, daſs dies auch von den übrigen Fällen der extinctiven Verjährung gelten müsse, wohl in der Hinsicht nicht 6 666 60 nicht zweifelhaft, weil hierbey sich das Fr. R. so ganz den Römischrechtlichen Begriffen von der Verjãhrung der Klagen, nach welchen blos auf den zur Klage Berechtigten gesehen, und auf des Gegners Ueberzeugung gar keine Riücksicht genommen wurde, anschlieſst; bedenklicher möchte solches bey den im 226 4en Art. nur remissiv er- wähnten Gattungen der dreisigjährigen Verjährung durch Besitz und Michtgebrauch seyn, doch be- rechtigen auch hier die Ausdrücke, welche von diesen Verjährungsarten an den einzelnen Stellen, wo sie vorkommen, gebraucht werden, wenig- stens zu der Vermuthung, daß auch bey ihnen pona Rdes nicht erfordert werde; eine Vermu- thung, welche darin noch einen sehr bedeutenden Unterstützunsgrund findet, dals das Appellations- gericht zu Paris seinen Vorschlag, die 10— 20 jährige Verjährung, ohne Rücksicht auf An- oder Abwesenheit, auf 15 Jahre zu bestimmen, mit der Aeuserung begleiter:„Ce terme pourrait ètre „de quinze années, qui, rapprochées des trente „ans, requis pour la très longue préscription, „établiraient assez 1e privilège de 1a bonne „foi sur la mauvaise foi, dès, que l'une pour- „rait préscrire par un espace, moitié moin- r Endlich ist noch hier vorläufig zu bemerken, daſs die so folgenreiche Lehre vom Besitze, welche in p) Observations P. W, Paris p. 175. in be bi ei 27 0 667 6 in dem gegenwärtigen Titel nur in Beziehung auf die Verjährung und aus einem hierauf lediglich beschränkten Gesichtspuncte abgehandelt wird, sich nirgends in dem ganzen Gesetzbuche als eigne Doctrin vorgetragen Rndet. ErStes Capitel. Allgemeine Verfügungen. Gemeinrechtlich sind in diesem Capitel nur zwey Bestimmungen, nemlich 1.) der Begriff: Verjährung ist das Mittel, durch den Ab⸗ lauf einer gewissen Zeitfrist unter den ge- setzlichen Bedingungen, zu erwerben oder sich zu befreien: Art. 2219.(712. 1234. 2241); und g.) die den zu verjährenden Gegenstand be- treffende Finschränkung, daſs man das Figenthum an denjenigen Sa- chen, welche rechtlichem Verkehr entzo- gen sind(4), nicht verjähren kann: Art. 2226(r). Die q) Als Sachen, die dem rechtlichen Verkehr unterwort fen sind, giebt der Staatsrath Bigot-Préameneu die- jenigen an,„qui sont susceptibles d'étre exclusive- ment possédées par des individus“: Code civil suivi de l'exposé VII, 139. 1) Thibaut II, 10235. 0 663 0 Die übrigen Sätze enthalten sämtlich mehr oder weniger eine Abweichung vom G. B. rp. 2220. Der Staat, öffentliche Anstalten und Gemeinden sind den nemlichen Ver- jährungsarten ausgesetzt, und können sich auf die nemliche Art derselben bedienen, wie Privatpersonen(s).[Dies ist eine sehr we- sentliche Verschiedenheit des Französischen vom 6. B., welches letztere für alle diese Fälle gan? s eigne Begünstigungen enthielte hung des Staates ist jedoch zu bemerken, daſs 6 wenn man jenen Satz auch auf die Verjährung 4 eigentlicher Regierungsrechte ausdehnen. wollte, hiergegen die Verfügung des 22261en Art. entscheiden würde. Kammergüter und sonstige herrschaftliche Domanialrechté(t)gehören hinge- gen allerdings unter die öbige Vorschrift(*4). Art. 2223. Dem Richter ist es nicht gestattet, die Einrede der Verjahrung von Amtswegen nach- s) Pine Anwendung hiervon enthalten die Artickel 5 1 und 560. *) Thibnut II, 1098. ) wegen deren eine Klage gegen den Staat ausdriicklich zugelassen ist: Gode de pro cédure Art. 69. *) Code civil suivi de l'exposé VII, 140. 1 1 5 669 6 nachzuholen.[Dies ist nach G. R. zum wenig- sten ungewiſs(*).) Art. 2224. Dagegen kann sie in jeder Lage des Processes, selbst vor dem Appellationsge- richte, vorgeschützt werden,[nach G. B. ist es zweifelhaft, ob die Finrede der Verjährung unter die privilegirten gehöre, die mehrsten Schriftsteller führen sie nicht namentlich auf(u)); falls nicht etwa die Umstände anf eine Ver- zichtleistung von Seiten dessen, welcher sich dieser Einyece bedienen wollte, schliessen lassen. Art. 2220— 22. 2225. Fine Verzichtleistung auf die Ver- jahrung findet, sofern der Entsagende zu ver- äusern berechtigt ist, nur statt, wenn von der schon ai nicht, wenn von künftiger Verjährung die Rede ist(V). [In n des letzteren weicht das G. B. ab.] Sie —.— *) Gönner Handb. des Processes(ate Ausg.) B. J. 8. 252. u) Thibaut III, 1194 und die daselbst allegirten Schriften. v) Als Grund der letzteren Verfügung gicbt der Staats rath Bigot-Préameneu an: man w ürde sonst immer die Renunciation vorbehalten und dadurch den Zweck der 3 670 5 Sie geschicht ausdrücklich oder still- schweigend; dieses durch solche Handlun- gen, welche eine Entsagnng auf das erwor- bene Recht voraussetzen. Hat jedoch ein Schuldner oder Figen- thümer der Verjährung entsagt, so können demungeachtet seine Gläubiger(w) oder sonstige dabey interessirte Personen sich dar- auf heziehen.[Nach G. R. würde dieses, we- nigstens analog, gegentheilig zu entscheiden seyn(x). Zweites Gapitel. Von dem Besitze. Daſs hier nur von dem Besitze, in sofern er zu der Verjährung erfordert wird, die Rede sey, ward bereits ohen erwähnt. Mehrere Appella- tionsgerichte(V) trugen in ihren Bemerkungen über der Zulassung der Verjährung— Gewiſsheit des Fi- genthums— vereiteln, üiberdies aber wirde eine sol- che Renunciation, da der erwähnte Zweck das bo- num publicum beabsichtige, gegen das allgemeine Princip des 6ten Art. anstossen: Gode civi! suivi de l'exposé VII, 138. vw) Dies ist eine Folge des allgemeinen Grundsatzes des 1167ten Artickels. 2) Thibaut III, 1228. N. I. 7) 2. B. die zu Caen und Lyon: Observations P. III. Caen, p. 58. Lyon, py 260. 5 671 60 über das Project des Französischen Gesetzbuches darauf an, dals doch auch über die Handha- bung des Besitzers gegen Störungen seines ruhigen Besitzes hier etwas gesagt werden möchte, da die Lehre von possessorischen Rechts- mitteln, wenn sie auch in dem Proceſscodex vor- komme, daselbst doch nur rücksichtlich der Form des Verfahrens abgehandelt werden könne; dieser gegründeten Erinnerung ungeachtet findet man über die eigenthümlichen Rechte des Besitzes und namentlich über die deshalb competirenden Rechts- mittel an und für sich nichts gesagt, und muſs sich also desfalls mit demjenigen begnügen, was der Code de procédure civile darũber enthält(2).— Gleichergestalt trug das Appellationsgericht zu Gré- noble daraufan, daſs der Grundsatz des Röm. Rechts: qui dolo desiit possidere, pro possidente habetur(a), ausdrücklich anerkannt werden mö- 885 2) Gode de Procédure Art. 3. N. 2. Art. 23— 27. Den Haupitgrundsatz enthält der 25te Art. welcher hier wohl nicht unpassend eine Stelle findet:„ Les „actions possessoires ne seront recevables qu'autant, „qu'elles auront été formées dans l'année du trouble, „Par ceux, qui, depuis une année au moins, „6taient en possession paisible par eux ou les „leurs, à titre non precaire.“— Da hierbey srets eine Besitzstörung vorausgesetz wird, so sind alle remedia adipiscendae possessionis fir ausge- schlossen zu halten. 2) L. 131. D. de R. J. 0 673 0 ge; doch ist auch darauf keine Rücksicht genom- men worden(b).— Finzelne die Rechte des Besitzers betreffende Verfügungen kommen übri- gens beiläufig noch in den Artickeln 521, 549 und 550ʒ desgleichen 559, 11 41, 1357, 1402 und 1776 vor. Nur in Beziehung auf die Verjährung sind also alle in diesem Capitel enthaltne Vor- schriften zu nehmen, unter dieser Ansicht aber hier um so weniger von Erheblichkeit, als die- selben fast durchgehends schon aus dem G. R. bekannt sind. Namentlich ist dieses der Fall mit dem frei- lich nicht schr concisen Begriffe des Besitzes, als Inhaben oder Benutzung einer Sache oder Ausübung eines Rechts, sowohl durch uns, als durch andre iu unserem Namen: Art. 63 desgleichen mit der Bestimmung, daſs zur Verjährung ein fortgesetzter, nicht unterbrochener, ruhiger, öffentlicher(4), unzwei- b) Obgleich das PTribunal von demselben sagte:„qu'il „suffit d'énoncer, pour en sentir la justicee: Obser- vations P. III, Grénoble, p. 61. c) Phibaut I, 293. 508. d)„publiquc.“ PDies fehlt in Hrn. Daniels Ueber- setzung. Uebrigens steht dies Erforderniſs nach der Ansicht des G. R. hier am unrechten Orte, da dessen Mangel 6 673 6 un?weideutiger Besitz(e) unter dem Titel eines Pigenthümers(k) erfordert werde: Art. 2229,— daſs jeder Besitzer, solange nicht ein gegentheiliger Anfang erwiesen wird, in eigenem Namen und als Proprietär zu be- sitzen vermuthet wird: Art. 2230(8), daſs jedoch, wenn man Namens eines Andern zu besitzen anfieng, die Vermu- thung der Fortdauer des nemlichen Rechts- grundes statt findet: Art. 2931„da niemand selbst den ursprünglichen Grund seines Be- sitzes verändern kann: 2240(h); daſs ferner Handlungen der freien Will-⸗ kühr(rer merue facultati⸗)(i) und bloser Nach- —— Mangel vielmehr einen der weiter unten genannten Besitzlehler(vi, clam aut precario: 1. 1. F. 5. D. utt posidetis.) ausmacht. e) Thibaut II, 1020. )„à titre de Proprietaire.“ Hierunter wird wahr- scheinlich nur der Römische animus rem Sibi habenci, oder daſs man, wie Thibaut II, 1020, sich aus- driickt, das Recht als das Seinige ausübe, ver- standen; denn auch Servituten werden durch Ver- jährung erworben(690), ohne daſs solche unter dem Titel eines Eigenthiimers besessen würden. Im Pro- ject stand: à titre de maitre.“ g) Thibaut I, 5og. h) Thibaut I, 507. i) Thibaut II, 1025. Ir Thl. Uu 6 674 6 Nachgiebigkeit(1): Art. 2252, 60 wenig als gewaltsame Handlungen(1)— diese wenigstens erst vom Aufhören der Gewalt an(m)— einen Besit? oder Verjahrung* 6c begründen können: Art. 2255 dals hiernächst derjenige, welcher gegen- wärtig besitzt und ehedem besessen zu ha- ben darthut, die Vermuthung des Besitzes in der Zwischenzeit für sich habe(o)! so. fern )„Simple rolérance.“ Nach der einfachen Wortbe- deutung sowohl, als weil das precarium im 22561en Art. noch besonders in einer gan? verschiedenen Be- zichung vorkommt, dark man unter jenem Ausdrucke ne nur etwas Negatives— den Mangel des Wider- d spruchs von Seiten des Eigenthiimers— nicht aber 4 eine positive Concession aus bloser Gefälligkeit, a verstehen: In diesem Falle aber enthält der obige u Satz eine bedeutende Abweichung von dem G. R., n welches die Acquiescenz dessen, gegen welchen ver- 1 jährt wird, diesem allerdings präjudicirlich erklärt, üt ohne dagegen die Berufung auf blose Nachgiebigkeit d zuzulassen. Thibaut II, 1023. m) alsdann findet wenigstens die Art der Verjährung, 1 welche keine bona Rides voraussetzt(2262), statt: Code civil suivi de l'exposé VII, 145. n) Dies geht jedoch nur auf den, welcher sich gewalr- Sam in Besitz setzte, nicht auf dritte Inhaber: GCode civil suivi de l'exposé VII, 145. 0) Dies ist nach G. R. nicht ganz zweilellost Thibaut ſiber Besitz und Verjährung. 5 676 6 fern nicht das Gegentheil bewiesen wird(p)ꝛ Art. a234, so wie endlich, daſs man um die Verjãhrung zu vollenden, den Besitz seines Vorgängers(auteur) mit zu dem seinigen nehmen kann G4), auf welche Weise man auch, sey es unter einem unentgeltlichen oder lästigen, unter einem Particular- oder Universal-Titel, an dessen Stelle getreten seyn mag: Art. 2235. Alle diese Bestimmungen sind, wie gesagt, auch gemeinrechtlich, nur mit der einzigen den nächstvorstehenden Satz betreffenden Modification, daſs nach G. R., wo zum Verjährungsbesitze jeder Art bona Rdes nothwendig erfordert wird, von deren Daseyn in der Person des Vorgängers der Uebergang des Besitzes auf den Nachfolger sehr häufig abhängt(r); eine Modification, welche übrigens auf die Grundsätze des Fr. R. schon darum keine oder doch nur eine seltne Anwen- dung p) Dieser letzte Vorbehalt ward erst auf den Antrag des PTribunats beigekigt, weil man ausserdem den Gegen- beweis für ausgeschlossen halten könnte, da sonst immer, wo von gesetzlichen Präsumtionen die Rede sey, derselbe ausdriicklich erwähnt worden; Con- férence VII, 258. g) Thibaut II, 1020. a. F. r) Thibaut II, 1022. Vergl. mir T, 30o. 65 676 6 dung leiden würde, weil solches einestheils nicht in allen Verjährungsfällen(2262), andern- cheils aber nicht in der ganzen Verjährungs- ch zeit(2269), 50na tdes erfordert. an li Von den Ursachen, welche die Ver- jährung verhindern. In diesem Capitel werden, mit Ausnahme des P 224 11en Art., der hier nur in terminologischer Hin- sicht steht und in dem ersten Capitel passender eine hit Stelle gefunden hätte, diejenigen Fälle abgehan- ö delt, wo die Beschaffenheit des Besitzes, zufolge he deren solcher blos für einen Andern ausge- m übt wird, die Zulässigkeit der Verjährung hin- we dert. Auch die deshalbigen Verfügungen enthal- ten nichts vom G. R abweichendes, doch findet man sie gewöhnlich nicht in der passenden Zu- 4es sammenstellung, wie hier, vorgetragen, und dar- licl um wollen wir sie vollständig, doch abgekürzt,„ ausheben. lic Art. 22356. Wer für einen Andern besitzt, nament- lich der Pachter, Depositar, Usufructuar und jeder, in dessen Handen eine Sache sich nur durch Gefälligkeit des Eigenthiimers(precai- rement) vefindet, kann durch keinen Zeit- verlauf verjähren.[L. 1. C. comm. de ugucap.] Art. 0 677 0 Art. 2259. 2259. Fben dieses gilt von den Erben sol- cher Personen, nicht aber von denjenigen, an welche sie die Sache mittelst eines der Figenthumsübertragung fähigen Titels über- liessen. Art. 2258. 22%. Ein Ausnahmsfall, in welchem jene Personen und deren Erben dennoch verjäh- ren können, ist, wenn sich der Rechtsgrund ihres Besitzes änderte; eine solche Aenderung hängt jedoch nicht von ihrer Willkühr ab, sondern muſs entweder von einem Pritten herrühren oder durch einen dem Figenthü- mer entgegengestellten Widerspruch bewirkt werden. Endlich wird hier noch eine Verschiedenheit des Ausdrucks: préscrire contre son titre, hemerk- lich gemacht, nach welcher nemlich darunter so- wohl die eigenwillige Aenderung des ursprüng- lichen Rechtsgrundes, als die Befreiung von einer übernommenen Verbindlichkeit, verstanden wird. Die sich hierauf bezichende, auch oben schon ein- mal benutzte, Rechtsregel ist: daſs, gegen seinen Titel zu verjäh- ren, im letzteren Sinne gestattet, im er- steren aber nicht erlaubt ist: Art. 2240. 224½1. Vier- 5 678 65 Vie rtes E p Von den Ursachen, welche die Ver⸗ jährung unterbrechen oder deren Lauk hemmen. ErSter bs6hnitt. Von den Ursachen, welche die Ver- jährung unterbrechen. In Uebereinstimmung mit dem G. R. wird hier festgesetzt, daſs eine Unterbrechung entweder natür- lich oder rechtlich(civilement) geschehen könne: Art. 2249; doch bedingt das Fr. R. die erstere, welche ge- wöhnlich darin besteht, daſs der Besitzer des Ge- nusses der Sache durch den Figenthümer oder einen DPritten entsetzt wird(6), durch die Vor- aussetzZung, daſs die Besitzentset?zung ein ganzes Jahr hindurch fortgedauert habe(1): Art. 2243. In s) Thibaut II, 1020. t) denn bey kürzerer Pauer wird ein Irrthum des vori- gen Besitzers vorausgesetzt: Code civil suivi de l'exposé VII, 145; auch kann während des Jahres die Sache durch possessorische Rechtsmittel zuriick- gelordert werden. 8. die Note 2. S. 671. 679 6 In Ansehung der Civilunterbrechung, als deren Hauptfall auch hier, wie im G. R.(u), die gerichtliche Vorladung angegeben wird, tre- ten mancherley eigenthümliche Bestimmungen ein, die nun hier einzeln folgen, und wobey nur dies vorläufig zu bemerken ist, dals das Fr. B. zwar auch die vom Schuldner oder Besitzer geschs- hene Anerkennung des Rechts seines Gegners: Art. 2248, nicht aber eine ausergerichtliche Mah⸗ nung(v), als wirksame Interpellation aner- kennt(w). I.) Wodurch wird eine Civilinterruption bewirkt?(x) Art. 224— 47. Nicht blos eine Citation, ohne Rück- sicht auf die Competenz des Richters, ein Zahlungsbefehl(commandement) und Ar- rest, sondern auch die Vorladung vor den Friedensrichter zum Versuche der Güte, sofern auf diese binnen der gesetzli- chen ) Thibaut 3. a O. v) Thibaut a. a. O. w) Auch die von dem G'ſubiger ausgewirkte Eintra- gung der Hypothek ist kein Mittel, die Ver- jährung des Schuldners oder dritten Inhabers zu un- terbrechen: 2180. X) Man vergleiche auch den 2274 ten Art. 660 6 chen Frist(7) eine Citation erfolgt, bewir- ken, sobald sie dem Verjährenden insinuirt wurden, eine Civilinterruption. Doch ist diese nur dann wirksam, wenn die Vorladung der Form nach gültig war, und der Kläger weder von seiner Klage ab- steht, noch die Instanz erlöschen läſst(2), noch auch mit der Klage abgewiesen wird(«). II.) Welche Folgen har dieselbe, a.) in Ansehung der solidarischen Mitschuldner(1200)7 Art. 2249. War der, gegen welchen eine Interpel- lation der erwähnten Art(b), oder von wel- chem eine Anerkennung geschehen, 1.) einer dieser Mitschuldner feorreus debendi(6)), so wird dadurch auch gegen Code de procédure Art. 67. *) Code de procédure Art. 397. o2. a) Thibaut II, 1020. b) In dem vöm Staatsrathe genehmigten Project stand allgemein:„interpellation judiciaire.“ Pas Tribu- nat aber schlug die obige Aenderung vor, damit kein Zweilel dariiber entstehen könne, was eine gericht- liche oder aussergerichtliche Mahnung sey: Conké- rence VII, 262. Diesemnach ist anzunehmen, daſs nur die in den Art. 2244— 46 speciell angegebenen Umstinde als gültige Interpellation anzusehen sind. e) Thibaut I, 224. S 681 G gegen die übrigen und deren Erben die Ver- jährung unterbrochen[1206. 6199), auch ge- meinrechtlich(d)]); war es hingegen 2) ein Erbe des Mitschuldners, so wird dadurch: a.) gegen die übrigen Miterben die Verjährung gar nicht unterbrochen, wenn gleich die Schuld hypothecarisch ist, es sey dann, dals sie untheilbar wäre; b.) gegen die übrigen solidarischen Schuldner nur für den Antheil, wofür jener Erbe verpflichtet ist. Um also die Unter- brechung auf das Ganze auszudehmen, muſs die Interpellation oder Anerkennung gegen alle oder von allen Erben geschehen. [L. 5. C. de duob. reis.] b.) in Anschung der Bürgen. Art. 2250. Fine gegen den Hauptschuldner bewirkte Interpellation oder von demselben geschehene Anerkennung unterbricht die Verjãhrung auch tür den Bürgen.[Dagegen kann aber auch der Bürge sich auf die von dem Schuldner vollendete Verjährung berufen: 2036.] Zwei- d) Thibaut I, 229. N. 4. 5 632 S Zweiter Abschnitt. Von den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung hemmen(e). Auch in diesem Abschnitte, der mit der all- gemeinen Regel beginnt, daſs die Verjährung wider alle von dem Gesetze nicht besonders ausgenommenen Personen laufe: Art. 2261, sind einige der hauptsächlichsten Vorschriften durchaus gemeinrechtlich. Dahin gehört 1.) die Verfügung, daſs während der Ehe in Anschung eines zum Brautschatze gegebenen und veräuser- ten Grundstücks(k) keine Verjährung lauft — — e) Dicser Fall unterscheidet sich von dem des vorigen Abschnitts dadurch, daſs eine Interruption auch die vor derselben abgelaufene Zeit fiir den verjäh- renden unnitz macht, eine eingetretene Suspen- sion aber nur so lange sie dauert, den Lauf der Verſährung hemmt, eine Zusammenrechnung der vorherigen und nachherigen Zeit aber nicht verhin- dert: Code civil suivi de T'exposé VII, 146. [) In dem vom Staatsrathe genchmigten Entwurfe stand der Zusatz:„et sans communauté“; dies ward auf den Antrag des Tribunats weggestrichen, damit man nicht glanbe, daſs hierdurch der Fall, wo neben dem Potalverhältniſs eine Gemeinschaft des Erwerbs (1581) vexabredet sey, ausgeschlossen wäre: Con- VII, 265. kérence ————— 683 6 lauft(8): Art. 2265.(15614)(5); des- gleichen 2.) der(zwar nicht ausdrücklich, sondern nur in Beispielen angeführte) Satz, dals die Verjäh- rung einer Klage so lange beruhe, als noch keine rechtliche Möglichkeit zu deren Anstellung vor- handen(actio nondum nata) war(1), also na- mentlich solange die Bedingung oder der Tag, von w die Leistung einer Forderung ab- hängt, noch nicht erschienen ist, desglei- chen bey der Klage auf Gewhrleistung (334. 1626), olange die Eviction norh nicht eingetreten ist: Art. 2257(k). Mehrere Schriftsteller über G. R. erwähnen hier noch besonders der Wiedereinlösungs- und Wie- derkaufsklage(1), doch ist die Anwendung jenes Grundsatzes auf diese beide Fälle bestritten; das Er g) Thibaut II, 1024. h) Fine Folge der ahsoluten Unveräusserlichkeit solgher Grundstiicke: 165. Gode civil suivi de l'exposs vn, 146. 1) Thibaut II, 103. lit. B. k) Der einem Kaufcontracte beigeliigte Vorbehalt des Wiederkaufs hindert jedoch den Käufer nicht, gleich dem unwiderruflichen Figenthiimer, zu verjähren: 1665. ) Thibaut a. a. O. 664 6 Fr. R. beschränkt das Wiederkauksrecht allgemein auf fünf Jahre(1660) und erledigt dadurch allen Zweifel; von der Wiedereinlösungsklage bey Ver- pfandungen sagt es gar nichts in Absicht auf Ver- jährung, also muſs sie der generellen Vorschrift des 2262ten Art. unterworfen werden, zumal dies in Betreff der Wiederablösung einer Rente aus- drücklich festgesetzt ist: 550.— EFinen Haupt- fall, der im G. R. noch als Beispiel des gehemm- ten Laufs der Verjährung(praercr. dormienn) vorkommt, ist der Stillstand der Gerichte Gutitium); diesen scheinen jedoch die Französi- schen Legislatoren gar nicht als möglich voraus- zusetzen, indem sie ihn weder im Code civil, noch in dem Code de procédure civile, irgendwo erwähnen. Als neu hinzugekommen sind dagegen fol- gende hauptsächlich auf dem Grundsatze: hon valenti agere non currit vraescriÿtio(m), beru- henden Bestimmungen anzus ehen: Art. 2254. Die Verjährung lauft nicht gegen Min- derjährige(n) und Interdicirte, vor- behalt- m) Observations P. II, Rouen p. 9o· Code civil suivi de l'exposé VII, 146. n) Und diese Ausnahme niitzt sogar den mit ihnen in unzertheilter Gemeinschaft stehenden Volljihrigen: 7105 — 5 685 6 behaltlich der im 20561en Art. und sonst (663. 1676) vorkommenden besonderen Aus- nahmsfälle.[Nach G. B. ist gegen Minderjäh- rige nur eine längere Verjährungsfrist, nemlich gegen Unmündige 40, gegen Mündige 30 Jahre bestimmt(o), und es findet dagegen alsdann weiter keine Restitution statt(p). Adventitien der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder werden, so lange diese dauert, gar nicht(4), nachher in 30 Jahren verjährt(r). Art. 2253. 225. 2256. Rücksichtlich der Verjährung gegen die Eh egatten gelten folgende Grundsätze: a.) gegen einander verjähren diesel- ben nicht; b.) gegen die Ehefrau insonderheit lauft keine Verjahrung: 1.) in Betreff veräuserter Dotalgrund- stücke[z55, welches als gemeinrechtlich oben schon erwähnt worden ist.] 2.) in ———— 7o, welches, sofern von einer eigenthiimlichen ves ⸗* individua(1217. 2218.) die Rede 1st, auch nach G. Re, wenigstens analogisch, statt findet: Thibaut II, 0 N o) Thibaut II, 10283. 1050. p) Thibaut II, 1046. q) Thibaut II, 1024. ) Thibaut II, 1025. 1050. 686 6 2.) in dem Falle, wo sie ihre Klage vor entschiedener Wahl über die Annahme oder Entsagung der Gütergemeinschaft(1453 gg.), nicht anstellen konnte; auch 3.) wenn der Mann etwas von dem der Frau eigenthümlichen Vermögen ohne deren Bewilligung veräusert hat und für den Ver- kauf Gewähr leisten muſs(1428)(«), so wie 4.) in allen Fällen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurück- wirken würde(14532. 1460). Dagegen aber ist dieselbe, wenn gleich weder vermöge des Ehecontracts(1556), noch durch ein gerichtliches Erkenntniſs(1445) eine Gůtertrennung statt findet, in Anschung des unter der verwaltung ihres Mannes ste- henden Vermögens(1421. 1649. 1677.), der Verjãhrung ausgesetzt und hat nur den Re- greſs gegen Art. 2258. 2269. Gegen einen Beneficialerben lauft die Verjährung nicht in Betreff der Forde- rungen, die ihm an dem Nachlasse zustehen; wohl s) Den Grund dieser Verfügung setzt der Staatsrath Bi- got-Préamenen darin, daſs, im Fall die Frau gegen den dritten Besitzer klagt, und dieser den Mann zur Vertretung auffordert, sich zwischen beiden Phegatten ein Rechtsstreit erheben wiirde, wel- ches nicht angeht: Code civil suivi de Texpos⸗ VII, 147. ——„— 6 687 60 wohl aber gegen eine vacante Erb- schaft, obgleich derselben noch kein Cura- tor heigeordnet ist; desgleichen während der drey Monate, die zur Inventur des Nach- lasses, und wahrend der vierzig Tage, welche als Deliberationsfrist verstattet sind G95. 1457)(). Fünftes Gapitel. Von der zur Verjährung erforderli- chen Zeitfrist(u). E r- ) Diesen letzteren Satz hat Hr. Bigor-Préameneu in seiner Rede an die gesetzgebende Versammlung ge- rade entgegengesetzt dargestellt: Code civil suivi de l'exposé VII, 147. Und so ist er auch in der l. 22. F. 11. C. de jure deliber. entkalten. u) Das Appellationsgericht zu Montpellier trug in einer eignen Observation darauf an, daſs aller Unterschied, der verschiedenen Verjährungsarten(„ cette foule de „distinctions, dont le droit romain fourmille sur „cette matiere““) gänelich aufgehoben, und nur eine Verjährung von 30 Jahren, ohne Unterschied der Sachen und Rechte, der Existenz und Beschaffen- heit des Rechtsgrundes, der bona oder mala ſdes, der Anwesenheit oder Abwesenheit, zugelassen wer- den möchté: Observations P. I, Montpellier p. 37. 668 Erster h chtt Allgemeine Verfkügungen. Auser den beiden Artickeln(v) dieses Ab- schnittes gehören ihrem Inhalte nach noch hie- her aus dem folgenden Abschnitte der 226 4te und aus dem vierten Abschn. der 228 1te Art., welche beide allgemeine Bestimmungen über die bey der Verjährung eintretendeu Zeitfristen enthalten.— In welchem Verhältnisse das G. R. zu den hier. vorzutragenden Grundsätzen stehn, wird bey je- dem einzelnen Artickel besonders bemerkt werden. Art. 2260. Die Verjährungszeit wird nach Ta- gen, nicht nach Stunden berechnet.[Dies kommt hauptsächlich bey den im vierten Ab- schnitte angeführten Verjährungsarten von kür- zerer Dauer in Betracht.] Art. v) Diese beiden Artickel formirten nach der ersten Aus- gabe des Gesetzbuchs allein den 2260ten Artickel, wie solcher auch in der Danielschen Uebersetzung noch vorkommt. Die gegenwärtige Trennung des- selben ward aber dadurch nothwendig, daſs der vor- herige 2261te Art. wegen seiner unmittelbaren Be- zichung auf die nach dem neueren nun wieder abge- schaften französischen Kalender statt indenden jours complémentaires durch das Gesetz vom öten Sept. 1807, kür aufgehoben(supprimé) erklärt worden ist. ——„——— 0 669 0 Art. 2261. Sie wird vollendet mit dem Ende des letzten Tages der vorgeschriebenen Frist. [Diese Bestimmung macht auch nach 6. R., wel- ches hier ein tempus cohtinuum annimmt, die Regel, doch wird zur Vollendung der erwer- benden Verjährung schon der Anfang des letzten Tages(computatio civili) hinreichend geachtet(w). Art. 2264. Die Regeln der Verjährung in Anschung der in dem vorliegenden Titel nicht erwahn- ten Gegenstände werden in den diesen eigen- thümlichen Titeln abgehandelt.[Nach dem Orte, wo dieser Artickel vorkommt, sollte man glauben, dals er sich blos auf die im gten Abschn. nicht ausdrücklich genannten Gattungen der 30- jährigen Verjährung bezöge; da inzwischen einestheils von den in dem gegenwärtigen Titel (nicht blos Abschnitte) nicht berührten Gegen- ständen die Rede ist, anderntheils aber die hier übergangenen Verjahrungsaxten sich unter alle drey hiernächst folgenden Abschnitte rangiren lassen, so ist die unterstellte allgemeinere Deu- tung doch wohl nicht zweifelhaft. Jene einzel- nen Gattungen werden demnach in jedem Ab⸗ schnitte besonders angegeben werden.] Art. w) Thibaut II, z021, und I, 129. IUr Thl. X X 5 690 6 Art. 22831. vVerjãhrungen, welche in dem Zeitpuncte der Bekanntmachung dieses Titels schon ihren Ankang genommen haben, sollen nach den alten Gesetzen beurtheilt werden. In dem Falle jedoch, wo nach diesen Gesetzen von dem genannten Zeitpuncte an noch mehr als dreisig Jahre erfordert würden, sollen dieselben gleichwohl mit deren Ablaufe vollendet seyn. Dahin gehören namentlich die gemeinrecht- lichen Verjährungen 1.) gegen Staats- und Pri- vatgüter des Regenten, denen nach der Praxis die Güter der Städte gleichgestellt sind: 2.) we- gen Immobilien der Kirchen und milden Stiftun- gen, auch aller Sachen der Römischen Kirche; 3.) wegen Sachen, über welche ein Proceſs ange- fangen, aber liegen geblieben ist(ohne die letz- tere Voraussetzung sind diese lediglich unter das Princip des 2244 ten Art. zu subsummiren); 4.) wegen Sachen der Pupillen(2); desgleichen 5.) gegen die persönlichen Klagen des Fiscus; 6.) gegen die Klage wegen einer Spielschuld(V), und 7.) gegen die hypothecarische Klage(2). Ob 2) Ueber alle diese vergl. Thibaut II, 1028. 1050. Thibaut II, 1035. 2) Thibaut II, 1036. Vergl. den Art. 2130. 5 691 65 Ob auch die unvordenkliche Verjãhrung hicher gezogen werden könne, möchte deshalb zweifelhaft scheinen, weil man einestheils von derselben keinen bestimmten Anfang behaupten, anderntheils aber auch nicht sagen kann, dafs sie von dem erwähnten Zeitpuncte an noch mehr als 50 Jahre erfordre. Sollen inzwischen nach dem obigen Artickel die gemeinrechtlichen Grundsätze in Ansehung der Verjãhrungszeit allgemein respectirt, dabey jedoch auf eine öojährige Frist allgemein beschränkt werden, so möchte doch, zumal der 691te Art. in Ansehung der Servituten den schon vollendeten Immemorialbesitz als gültig anerkennt, für die Zukunft aber dessen Anwendbarkeit verneint, der vorliegende Artickel auch auf diese Verjãhrungsart zu beziehen seyn. Zweiter Abschnitt. Von der dreisigjährigen Verjährung. So wie überhaupt die Verschiedenheit des zur Verjährung erforderlichen Zeitverlaufs nach Fr. R. der einzige Distinctionsgrund der mehre- ren Verjährungsarten ist, und dabey auf den Ge- genstand derselben, ob dieser nemlich eine auf- zuhebende Klage oder ein zu erwerbendes Recht (raexcriptio extinetivn vel adquivitiva) ist, keine Rücksicht genommen, auch eben so wenig, darauf gesehen wird, ob im letzteren Falle der Besitz des Erwerbenden oder bloser Nichtgebrauch des X 1 2 vorher 5 692— vorher Berechigten die Verjährung begründet, So enthält insonderheit auch dieser Abschnitt eine gänzliche Vermischung aller dieser Gattungen, indem darin zwar zunchst nur über die Verjh- rung der Klagen eine Bestimmung gegeben ist, zugleich aber alle übrigen an andern Stellen des Gesetzbuches vorkommenden Fälle einer Verjäh- rung durch dreisigjährigen Besitz oder Nichtge- brauch, durch eine allgemeine Verweisung, hie- her gezogen werden. Als besondre Figenheiten des Fr. R. sind hier die Erlassung der bona fides, und die ganz sin- guläre Verfügung des 22651en Art. vorzüglich zu bemerken. Art. 2262. Alle sowohl dingliche, als persõnliche Klagen(die nicht besonders ausgenommen sind: Abechn. IV, also auch die in den Art. 685 und 816 erwähnten] werden in dreisig Jahren ver- jahrt[versteht sich von der Zeit an, da ihre An- stellung rechtlich möglich ward: 2257); ohne daſs derjenige, welcher sich darauf bezieht, verbunden wäre, einen desfalsigen Rechtstitel anzuführen, oder dafs ihm die Finrede der fehlenden Ueberzeugung seines Rechts(mala Rden) entgegengestellt werden könnte. [Hierdurch ist die reine Theorie des Röm. R. gegen die mit dem eigenthümlichen Wesen einer Vexjãhrung der Klagen, als F ristbestimmung 6 695— kür deren Dauer, ganz unverträglichen Finmi- schungen des Canonischen Rechts(a), wieder hergestellt worden. Nur auf denjenigen, welchem die Klage zusteht, wird dabey geachtet, nur seine Versãumniſs in Anstellung derselben mit dem Nachtheile des Verlustes der Klage bedroht, und daher sehr richtig nach einem dem Gegner zu statten kommenden BRechtsgrunde, so wie nach dessen gutem oder bösem Glauben, durchaus nicht gefragt.] Art. 2263. Nach acht und zwanzig Jahren von dem Datum des jüngsten Schuldbekenntnisses(ti- tre) an, kann der Schuldner eine Rente Cdarunter werden wohl überhaupt jährliche Ein- künfte, 2. B. auch Zinsen, verstanden) genöthigt werden, auf eigne Kosten seinem Gläubiger oder dessen Stellvertreter ein neues Schuld- bekenntniſs(b) zuzustellen.[Der Inhalt die- ses Artickels ist in der Hinsicht vorzüglich wich- tig, weil er zu der Schluſsfolge berechtigt, daſs wenn a) Thibaut II, 1022. b)„Titre-nouvel“ Dies ist ein kerminus technicus, der nicht mit titre nouwveau verwechselt werden darf. Man versteht darunter nicht eine neue Schuldver- schreibung, sondern nnr irgend ein Bekenntniſs der Fortdauer der Schuld oder der bisherigen Zinszah- lung, wodurch jene ebenfalls anerkannt wird: Fer- riere dictionnaire du droit. Vol. W. 5 694 6 wenn man die 30 Jahre, ohne sich ein solches Schuldbekenntniſs geben zu lassen, hat vorbeige- hen lassen, die frühere Schuldverschreibung durch Verjährung ganz unwirksam geworden ist.— In dem Projecte des Gesetzbuches fehlte der Artickel ganz; Hr Jollivet aber trug im Staatsrathe auf dessen Beifügung aus dem sehr treffenden Grunde an, weil sonst der Gläubiger, der sich nach 30 Jahren nicht mehr auf die erste Schuldverschrei- bung beziehen könne und doch auch die Quitr tungen nicht in Händen habe, womit sich der Beweis der fortwährenden Berichtigung der Remten(welche nach dem 2248ten Art. als Aner- kennung des gegentheiligen Bechts eine Inter- ruption enthalten würde) führen lieſse, leicht sein ganzes Recht verlieren könne(c) Uebrigens gehören von denjenigen Fällen, worauf der oben bereits mitgetheilte 226 te Ar- tickel verweist, in den vorliegenden Abschnitt folgende Arten der dreisigjährigen Ver- jährung: 1.) die der Rechte der Kinder auf das Vermögen ihres für abwesend erklärten Vaters: 135; 2.) der Erwerb fortdauernder und ins Auge fallender Servituten: 690(555); insonderheit 3.) der Benutzung einer Quelle auf des Nachbars Grundstücke: 641, 642; desgleichen.) der Ver- lust der Servituten durch Nichtgebrauch; 617. 619. =————— c) Jouanneau I, 86. 5 695 65 619. 706 lgg.(665. 670.); 5.) die Aufhebung der Wiederruflichkeit einer Schenkung wegen nach- her geborner Kinder: 966; 6.) die Erlöschung einer Hypothek, deren Gegenstand sich in des Schuldners Händen befindet: 2180. In allen die- een Fällen ist die Nothwendigkeit der 5ona ſides ebenwohl nicht anzunehmen, da, wie schon be- merkt worden, das Fr. R. diese nicht als allge- meines Erfordernils einer jeden Verjährung be- trachtet(d), und also, um sie nöthig zu finden, eine ausdrückliche Verfügung vorausgesetzt wer- den muſs(e). Dritter Abschnitt. Von der zehn- und zwanzig-jährigen Verjährung. Auch diese Gattung der Verjährung, welche nach G. R. nur acquisitiv ist, wird hier sowohl auf den Erwerb von Rechten, als auf die Erlö- schung der Klagen, angewendet, welches letztere ausdrücklich durch den Art. 2270, auserdem aber in den, zufolge der allgemeinen Verweisung des g26 ten Art. hieher zu ziehenden Fällen, gesche- hen ist. Bona Rdes wird jedoch ausschliesend zu der hier vorkommenden erwerbenden Verjäh- rung ———— d) Wie solches gemeinrechtlich der Fall ist: Thibaut II, 1022. e) Man vergleiche die Vorbemerkungen zu diesem Titel 0 696— rung und den damit in genauer Verbindung ste- henden, hiernächst speciell anzugebenden Fällen erfordert. Gemeinrechtlich ist in so weit zwar der Haupt- satz dieses Abschnittes, dafs, mit der Ueberzeugung der Rechtlich- keit(bona Rder: 550.), welche man stets vermuthet, und mittelst eines nach Form und Inhalt geset?mäsigen Rechtsgrundes (titulu? jurtuſ et validut)(k) ein unbe- wegliches Gut erwirbt, das Figenthum des- selben binnen zehn oder zwanzig Jahren verjahrt, je nachdem der wahre Eigenthü- mer in oder auserhalb dem Gerichtsbezirke des Appellationshofes(8), in dessen Um- fange das Grundstück gelegen ist, seinen Wwohnsitz hat: Art. 2265. 2267. 22686(h), ) Der Titel muls also 1.) zur Uebertragung des Eigen- thums geeignet, 2.) durch kein Gesetz misbilligt und 3.) der äusseren Form nach giiltig seyn: Code civil suivi de l'expose VII, 254. e) Hier ist nicht, wie im 2o186ten und 2023ten Art. der Ausdruck„tribunal d'appel“ in der neuen Ansgabe des Code beibehalten, sondern in“cour d'appel“ apgeindert. S. die Nore f zu dem ersterwähnten Artickel. h) Tehlt es an dem Titel oder der bonaſides, so tritt nur die öojährige Verjährung, welche der 2262te Art. als al1gemeines Aufhebungsmirtel der Rechte und Verbindlichkeiten angiebt, ein: Code eivil suivi de Texposé VII, 152. wobey, 5 697 60 wobey, in gemischten Fällen, zwey Jahre des auswärtigen Aufenthalts für ein Jahr der Gegenwart gerechnet werden: Art. 2266 11); doch weicht die fernere Bestimmung des 22601ten Art., zufolge dessen es hinreichend ist, wenn nur im Augen- blicke des Erwerbs die Ueberzeugung der Rechtlichkeit vorhanden war(), wieder vori dem G. R., welches solche binnen der ganzen Verjährungszeit erfordert(1) schr wesentlich ab. Fine Anwendung dieser Verjährungsart auf connexe Fälle enthalten übrigens noch der Art. 769, wo von der Entsagung auf eine angefallene Erbschaft und der Art. 2160, wo von der zum Vortheile eines dritten Besitzers eines zur Hypo- thek i) Thibant II, 1029, 1)„Quant à la mauvaise foi, qui peut survenir „Pendant la préscription, c'est un fait person- „nel à celui, qui préscrit; sa conscience le con- „damne; aucun motik ne Peut dans le for intérieur „couvrir son usurpation.—— Mais la loi civile „deviendroit purement arbitraire et incohérente, „si, après avoir posé des rögles fondamentales, on „les détrnisoit par des regles, qui seroient en con- „trediction“: Code civi! suivi de l'exposé VII, 154. 155. ) Thibaut II, 1022. 695„ thek gestellten Grundstückes eintretenden Erlö- schung dieser Hypothek die Rede ist. Ganz neu sind sodann folgende Verfügungen: Art. 2270. Baumeister und Bauunternehmer werden von ihrer Verbindlichkeit, für die von ihnen errichteten oder dirigirten Anlagen (gros ouvrages) zu haften, durch den Ablauf — von zehn Jahren befreiet(1792. 1799.)(m). Desgleichen die im 475ten und 150 1en Art. vorgekommene Bestimmung, dals die Klagen des Minderjährigen wider seinen Vormund in Betreff der geführten Vormundschaft, so wie der sämmt- lichen Bescissionsklagen auf den nemlichen Zeit- verlauf beschränkt seyn sollen.— Nach G. B. ist nemlich jener mit der ihm gegen eine Verãuse- rung ohne Decret zustehenden Vindicationsklage auk fünf Jahre beschränkt(n), auch dauern die Restitutionsklagen in der Regel nur vier Jahre(o). Vier- m) Nach Röm. R. sind Unternehmer öffentlicher Gebäude während 15 Jahren verbunden:. 8. C. do oper. Vyubl. n) Thibaut II, 1059. o) Thibaut II, 1036. 699 60 Vierter Abschnitt. Von einigen besondern Verjährungs- arten. Pieser ganze Abschnitt enchält solche Fälle, in denen eine kürzere Verjãhrungsfrist, als die von zehn Jahren, hinreicht. Einer der bedeutend- sten dieser Fälle, die Verjährung der Mobilien, ist auch gemeinrechtlich„wiewohl unter sehr we- sentlich verschiedenen Bestimmungen; alle übri- gen sind dem G. R. ganz fremd, welches dagegen viele andere Fälle angiebt, die das Fr. R. nicht aufgenommen hat, z. B. die Verjährung der que- rela inohclosi, der actio Pauann, redhiòitorig und quanti minoris(p), der Separationsklage bey Untersuchung des Vermögensbestands eines Verstorbenen, ferner die der Privat- Pönalklagen, der edceptio non numeratae pecuntae aut dotis, der Confiscation wegen Zolldefraudationen, des Verkaufsrechts des Herrn der Emphiteusis und der Excusation von der Vormundschaft; so wie endlich, unter gewissen Voraussetzungen, die der actio de peculio, der Klage auf Finlösung des Pfandes, des Miteigenthums, der Finrede der Competen? und der höhern Zinszahlung(4). Der p) Von den redhibitorischen Klagen sagt das Fr. R. nur, dals sie in kurzer Frist, nach des Ortes Ge- wohnheit, verjährt werden: 1648. g) Ueber diese sämmtlichen Verjährungsfristen vergl. Thibaut II, 029. 1035— 37. 1059. 1040. 1044. 1045. 5 700 D Der gröste Theil dieser Bestimmungen ist nach Fr. R. gar nicht einmal anwendbar, weil die Gegenstände derselben gar nicht oder doch nicht unter gleicher Ansicht vorkommen; die wenigen übrigen aber sind wenigstens für auf- gehoben zu achten. Dagegen treten àn ihre Stelle mehrere neue Vorschriften, deren Zweckmäsig- keit unverkennbar ist. Ein allgemeiner Grund- Satz ist diesen allen gemeinschaftlich, der daher dem specielleren Vortrage hier vorauszuschicken ist; er erscheint zugleich als Ausnahme einer bey sümmtlichen übrigen Verjährungsarten eintreten- den Regel und verdient daher um so grösere Auf⸗ merksamkeit. Art. 2278. Alle in den Artickeln des vorliegenden Abschnittes enthaltene Verjährungen laufen auch gegen Minderjährige(r) und In- terdicirte, und es bleibt diesen nur der Regreſs gegen ihre Vormünder vorbehalten [Das r) Den Grund hierven giebt Hr. Bigot-Préameneu da- hin an:„Si un mineur remplit quelqn'un des états, „Pour lesquels l'action est limitée soit à six mois, „soit à un an, soit a cinq ans, il est juste, qu'il „soir assujetti aux rètzles genérales de Ja prokession, „qu'il exerce, et lorsqu'il à industrie pour gagner, „il n'est pas moins qu'un majeur prẽsumé avoir Pin- „telligence et lactivitè pour se faire payer“; Code eivil suivi de l'exposé VII, 160. —— 5 701— [Das hierdurch modificirte Princip stellt der Art. 2252 auf.) Die einzelnen hier vorkommenden Gattungen einer kürzeren, als der zehnjährigen, Verjährung lassen sich sodann in folgende Classen bringen: 1.) Verjährung der Mobilien: 2279. 2230; 2.) Verjährung der Forderungen für gelieferte Be- dürknisse und Arbeiten oder Dienstleistungen: 2271—75; 3.) Verjährung periodischer Einkünfte; 2277; 4.) Verjährung einiger sonstigen Gegen- stände: 2256; zu welchen leizteren auch mehrere aus andern Titeln hieher zu ziehende Gattungen gehören. I.) Verjahrung der Mobilien. Art. 2279. 2280. In Betreff der Mobilien(*) gilt der Besitz als Erwerbsgrund(titre)(t).— (Es versteht sich indessen von selbst, dals hier alle im 2ten Capitel vorgetragene Eigenschaften des Besitzes eintreten müssen.] Doch 2) Wozu jedoch ein ganzer Inbegriff beweglicher Sa- chen, z. B. eine Erbschaft, nicht zu rechnen ist, indem hier nur die gewöhnliche Verjährung der Erb- achaktsklage eintritt: Code civil suivi de l'ex- posẽ VII, 162. ¹) Mithin Kndet auk Zurickforderung beweglicher Sa- chen eine possessorische Klage niemals statt: Code civil suivi de Texposé VII, 261.— Folgesätze des bigen Principe enthalten die Art. 1141 und 2119. S 702 6 Doch kann derjenige, welcher eine Sache verloren hat oder dem sie entwendet wurde, dieselbe binnen drey Jahren vom Tage des Verlusts oder der Entwendung an,* von einem jeden, in dessen Händen sie sich befindet, zurückfordern; wo dann letzterer nur den Regreſs gegen diejenigen hat, von welchen er solche erhielte.[Diese Verfügung weicht von dem G. B., welches auch eine drei- jährige Verjährung der Mobilien kennt(n), doch in mehrfacher Hinsicht sehr auffallend ab. Das G. R. gestattet nemlich: 1) binnen der 3 Jahre einem jeden, der sich als Figenthümer legiti- miren kann, ohne die nothwendige Voraussetzung des Verlusts oder der Entwendung, die Vindica- tion; im Gegentheile läfst es bey gestohlnen Sa- chen, wenn sie gleich beweglich sind, theils gar keine, cheils nur eine öojährige Verjährung, zu(v); sodann aber 2.) ist die nach drey Jahren eintretende Verjährung des Fr. R. von der ge⸗ meinrechtlichen darin gänzlich verschieden, daſs letztere eine acquisitive, erstere hingegen eine extinctive Verjährung ist, mithin zu jener 50na Rdes et justus Litulus erkordert wird, welches bey dieser beydes wegfällt.] Eine Ausnahme von der in Anschung der gestohlnen oder verlornen Sachen aufge- stell- u) Thibaut II, 1029. v) Thibaut II, 10235. 1023. 703 6 tellten Regel leiden aber folgende drey Fälle: wWenn 1.) eine solche Sache auf einer Messe oder einem Jahrmarkt, wenn sie 2.) bey einer öffentlichen Versteigerung, oder endlich 5.) von einem Kaufmann, der mit dergleichen Sachen handelt, gekauft wurde. In allen diesen Fällen kann der wahre Figen- thümer die Zurückgabe nur gegen Erstattung des von dem Besitzer ausgelegten Preises ver- langen.[Eine sehr zweckmäsige Bestimmung, die sich nebst den übrigen Vorschriften dieser beiden Artickel den altteutschen auf möglichste Sicherung des Figenthums abzweckenden Princi- pien(v) wieder etwas nähert.)] II.) Verjchrung der Forderungen für gelieferte Bedirk- nisse und Arbeiten oder Dienstleistungen(x). Die unter dieser Rubrick vorkommenden Verjãhrungsarten würden als eine der bedeutend- sten w) Runde F. 199. 269. 272. 2)„Fournitures, livraisons, services et travaux“: 2274. Die Grinde, weshalb dergleichen Forderungen in so kurzer Zeit verjährt werden, sind, nach der Aeusserung des Hrn. Bigot-Préameneu, folgende: „les présomtions de payement, qui résultent du „besoin, que les créanciers de cette classe ont d'étre „promptement payés, Thabitude, dans laquelle on „est, d'acquitter ces dettes sans un long retard et 4 méme 0 704 6 sten Figenheiten des Fr. B., welche bey der Kürze der angenommenen Verjährungsfrist dem gegrün- deten Vorwurfe der Härte nicht entgehen könnte, zu betrachten seyn, wenn nicht die im 2275ten Artickel enthaltne Modification derselben alle jene Fälle in solchem Grade milderte, daſs sie dadurch in der That die eigenthümliche Matur wahrer Verjährungen gänzlich verlieren.— Nach G. B. wird nemlich gegen die vollendete Verjährung Kein Beweis des gegentheiligen Rechis, und nur selten Restitution zugelassen(V); durch jenen Artickel hingegen ist für alle hier vorzutragende Fälle die Fideszuschiebung über das Factum der wirklich geschehenen Zahlung dem, ge- gen welchen die Verjährung schon eintrat, ge- stattet, mithin die Wirkung von dieser auf die einer blosen Vermuthung(2) beschränkt worden. Nach „méme vans exiger de quittance, et enfin les „exemples top souvent repétés de débiteurs ou sur- „tout de leurs héritiers contraints en parei! cas à „payer plusieus fois“: Code civi! suivi de l'ex- posé VII, 1656. 7) Thibaut II, 1046. 10 7. 2) Hr. Berlier nennt dergleichen kurze Verjährungen sogar ausdricklich„une présomption légale de paye- „ment“: Conférence VII, 272. Man vergleiche auch die Mote x 8. 505, und Code civil auivi de l'exposé VII, 159. 0 i 0 7056— Nach dieser allgemeinen Vorbemerkung wird es bey den einzelnen Artickeln nur selten noch eines weiteren Zusatzes bedürfen. a.) gemeinschaftliche Regeln. Art. 22 274. Die Verjährung tritt ein, wenn gleich die Lieferungen, Dienstleis tungen und Frpe ten fo d geschehen Sind. Ihr Läuk wird nicht unterbr ochen, als durch den Abschluſs einer Rechnung, durch die Ausstellung eines Handscheins förmlichen Schuldbekenutrie(cedule ou obligation),(2245)3 desgleichen durch eine nicht wieder Vorladung vor Ge- richt(2244). Art. 2275. Doch sind diejenigen, welchen diese Verjährung entgegengestellt wird, berechtigt, denen, w elche sich derselben e die geleistete Zahlung den Eid zuzuschieben.[Von der Fideszuschie- bung handeln die Art. 1558— 65. Im Uebrigen ist die obige Vorbemerkung zu vergleichen.] Ja es kann diese pideszuschicbung Sogar gegen Wittwen und Erben, oder, wenn die letzteren noch minderj? hrig sind, deren Vormünder dahin geschehen, daſs sie er- klären, ob sie von der der Schuld IIx Tht. V keine d 706 6 keine Wissenschaft haben.[Auser diesem Falle gilt nach Fr. B. die Regel, dals nur über eigne Handlungen der Eid deferirt werden kann: 1550)(4). b) einzelne Gattungen Art. 2271. Binnen sechs Monaten werden ver- jährt folgende Klagen: 1.) die der Lehrer(maitres et institu- teurs) der Wissenschaften und Künste wegen des Unterrichts(leqons), den sie monatsweise geben; 2.) die der Gast- und Speisewirthe, wegen des von ihnen gelieferten Quartiers und Unterhalts(2101. n. 5.03 3.) die der Handwerker(ouvriers) und Taglöhner wegen Zahlung ihres Tage- lohns, ihrer Lieferungen oder ihres Gehalts, Art. 222. Binnen Jahresfrist werden verjälirt alle Klagen 1) der Aerzte, Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Besuche, Operatio- nen und Arzneien; g.) der ——— a) Eine dem Iihalte dieses Artickels fast gleiche Verli- gung enthält der Code de Commerce Art. 169. — — — t 707 S 2.) der Gerichtsdiener wegen der von ihnen besorgten Insinuationen und son- stigen Aufträge; 3.) der Kaufleute(b) wegen der an solche, die nicht selbst Kaufleute sind, ver- kauften Waaren; 4.) der Vorgetzten einer Erzie- hungsanstalt, wegen des von den Zöglin- gen zu entrichtenden Betrags, wie auch an- drer Lehrherrn wegen des ihnen schuldi- gen Lehrgeldes; endlich 5.) der Dienstboten(1781), welche sich jahrsweise vermiethen, wegen Bezahlung ihres Lohnes.[Wegen Vereinigung dieser Frist- bestimmung mit der Dauer des hierbey statt fin- denden Vorzugsrechts ist der 2101te Art. zu ver- gleichen.] Art. 2293. Binnen zwey Jahren verjährt man die Klage der Anwälte(avoués) auf Beahlung ihrer Auslagen und Gebühren, nachdem ein Proceſs entschieden oder verglichen oder die Vollmacht zurückgenommen wurde(6). Bin⸗ b) sowohl derer, welche im Grosen, als welche im Kleinen, handeln: Code civi! suivi de l'expos6 VI, 137. e) Der⸗Tod des Klienten ist kein Grund, die Verfäh- VV 2 rungs⸗ 708 6 Binnen Fünf Jahren, wenn der Proceſs noch nicht beendigt ist, aber Auslagen und Gebühren noch von dieser Zeit her zurück- Stehen. III.) Verjährung periodischer Einkiinfter Art. 2277. Bey solchen dauert die Verjährung eben- falls Fünf Jahre; es gehören aber dahin: 1) Rückstände von Erb- und Leib- renten(550. 1909. 1966.)(4), 2.) rückständige Kostgelder; 3.) Mieth- und Pachtgelder von FHäusern und Feldgütern; 4.) Zinsen von ausgelichenen Geldern; und endlich 50) überhaupt alle nach Jahres- oder kürzerer Frist periodisch wiederkehrende Zahlungen. IV.) Verjährung sonstiger Gegenstände. Dahin gehört aus dem voxliegenden Abschnitte nuEF rungszeit in Anschung der noch nicht beendigten proeesse auf zwey Jalue zu besshränken: Code si- „i1 suivi de l'exposé VII, 158. d) wurunten auch Grundzinsen und Zchnten(cens, Redevanses et rentes fonciéres begrillen sind: Code civil suivi de T'expose VII, 260. —BP — 5 709 ð nur ein Artickel, welcher zwey sehr verwandte Fälle enthält; es ist dies der Art. 2276. Die Verantwortlichkeit für anvertraute Actenstücke(pieges) erlischt 1.) in Anschung der Richter und An- wälte nach fünf Jahren seit der Beendi- gung eines Processes; 2.) in Anschung der Gerichtsdiener nach zwey Jahren seit der Vollzichung eines ihnen ertheilten Auftrags oder der Insinua- tion einiger ihnen behändigten Actenstücke. Sodann aber gehören hieher noch mehrere an andern Stellen des Gesetzbuches zerstreut vor- kommende Fälle, in Ansehung deren jedoch, ob auch auf sie der Art. 2278(S. o00) anwendbar sey, nicht durchgehends bestimmt ist. Bey wel- chen sich eine solche Bestimmung Hindet, werden wir hiernächst besonders angeben. Dergleichen Fälle einer Verjährung unter zehn Jahren sind aber folgende: es wird ver⸗ jährt a.) binnen acht Tagen die Vindications- klage des Verkäufers, welcher ohne Zeithestim- mung verkauft hat: 2102, n. 4. b.) binnen vierzehn oder vierzig Tagen, nach Verschiedenheit der Gegenstände, die Ar rest- d 710 0 restklage des Figenthümers wegen der in dem Pachtgute oder vermietheten Hause befindlichen und von da weggebrachten Sachen: 2102, n. 4. c.) binnen zwanzig Tagen die Wirkung eines nicht benutzten Fhescheidungserkenntnisses wegen gegenseitiger Finwilligung: 294. d.) binnen einem, oder nach den Umstän- den, binnen zwey Monaten, die dem Fhe- manne gestattete Nichtanerkennung eines Kin- des: 316— 18; desgleichen binnen der letztern Frist die Befugniſs, eine als zulässig erkannte Fhescheidung wegen bestimmter Ursachen, gel- tend zu machen: 266. e.) binnen drey Monaten: 1.) das Recht von einer zugestandnen Adoption Gebrauch zu machen: 350, und g.) die Befugniſs eines Gesell- schafters, die ihm nachtheilige Bestimmung der Antheile anzufechten: 1854. f.) binnen sechs Monaten das BRecht, die Aufhebung einer Ehe weger Zwangs, IrNthums oder nicht gesetzlichen Alters zu verlengen: 151. 185; hiugegen g.) erst binnen einem Jahre 1.) das Recht, auk die Gültigkeit einer Fhe wegen der fehlen- den Einwilligung der Personen, welche dieselbe ertheilen müssen, zu klagen: 183; 2) das Figen- thum eines vom Wasser abgerissenen Stückes Land: 5 711 6 Land: 550; 3.) der Widerruf einer Schenkung wegen Undanks: 957; 4.) die Aufhebung einer testamentarischen Verfügung wegen grober Be- leidigungen: 1047; und 5.) die zwischen dem Käu- fer und Verkäufer statt findenden Klagen auf Verminderung oder Erhöhung des Preises oder Aufhebung des Contracts: 1622. h.) binnen zwey Jahren die Aufhebung eines Verkaufs wegen Verletzung; gegen Min- derjährige, Interdicirte, Abwesende und verhei- rathete Frauen jedoch nur, wenn sie in die Stelle der Volljährigen treten: 1776. i.) binnen drey Jahren:.) die von den Erben eines Verstorbenen wieder aufzunehmende Filiationsklage: 3350(gegen letztere selbst ist sie unverjährbar: 325.); 2.) die Regreſsklage der Gläubiger gegen die Legatarien: 809, und 3.) das Separationsrecht der Gläubiger eines Verstor- benen gegen dessen Erben in Betreff der Mobi- lien: 880. Endlich k.) binnen fünf Jahren: 1.) die Gewähx- leistung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einer Rente: 836, und 2) das Recht des Wieder- kaufs: 1660, selbst gegen Minderjährige: 1663. Appellationsfatalien gehören eigentlich nicht hicher, sonst würde die gesetzliche Verfü- gung, daſs die Appellation gegen ein FEheschei- dungserkenntniſs binnen drey Monaten eingelegt werden 712 68 werden muls: 265, eine besondre Frwähnung verdienen, obwohl dieselbe nur Anwendung all- gemeiner Grundsätze des Französischen Processes ist(e). Auch die Art. 451 und 439 enthalten eine der Verjährung ähnliche Bestimmung, indem sie eine Frist festsetzen, binnen deren ein Vormund die ihin zu statten kommenden Entschuldigungs- gründe vorbringen muſs. Ueber die Verjährung der Wechsel und mehrerer sonstiger den Handel betreffender Ge- genstände ist endlich noch der Code du commerce, Tiv. I. Art. 189(7), Liv. II. Art. 24½1— 45 nach- zuschen(g). e) Code de procédure Art. 43. 7) Dieser Artickel fehlt in der Handausgabe von Leo- pold Collin, Paris 1807, obgleich er im Register allegirt ist. 8) Nur sehr entfernt, und blos in der Hinsicht, dals sie doch auch Rechte und Verbindlichkeiten von dem Ablaufe einer bestimmten Zeir abhängig machen, gehören noch hicher die Art. 1912, N. 2. 2052, M. 5. und 2154. d5 715 0 der in dem Handbuch vorkommenden des Gesetzbuchs Napoleons. Art. Bd. Seite. Art. Bd. Seite. 6 2— 4, 48. 22 8 105. 3— 5. II, 4358, 76, 500, 4— 6. 522. 5— 5. II, 136. 25— 213. 6— 3. 24— 13. 5— 3. 25— 18. II, 5co. 8— 38. 26— 21, 327. 9 9 2 10— 9. 28— 22. 41— 14, ℳ2. II, 615. 29— 29. 12— 10. 65 15— 9. 5 14— 11, 12. 32— 23. 15— 11. 35— 13. 46— 112, 13. II, 539. 34— 25. a7— 14½ 15. II, 559. 35— 26. 16— 16. 36—„6. 504. 19— 10, 15, 16. 57— 27. 20— 20, 47. II, 5135. 1 38— 26. 6 714 6 Art. Bd. Seite. 30 I 27 40— 28. II, 256, 259. 41— 23, 43, 8 II, 659. 42— 26, 23. 45— 29. 45— 30. II, 127. 46— 30, 92. II, 125, 157. 47— 31, 37. 48— 31, 37. 40— 29, 35. 55 31 51— 32. 52— 32. 55 5 3 55— 35, 4 566— 25 35, 3 ½, 55 5 50— 35, 49, 48. 60— 35, 2 61— 35, 42. 62— 29, 355, 147. 65— 36 3 3 89 — 37, 32, 85. 08 101 Scite. S S — — 1— S dd O 0 t 5S +——+— .... 42. 42. 2 2. 2 66, 37, 66. 358, 3 49. 41. 13 — F 57. 5¹,54, 58,65, 68, 391. II, 500, 539, 612. 5, 68. II, 619. 5% 53. II, 612. 66. TI 530, 612. 60, 63. II, 559, 622. 60. TI, 612. S 62. 65 6 5 63. 52, 64, 65. 6 ½, 65. 6. 64. II, 694. 65. 66. 1I, 6559. 54, 66. 67. 63, 67. 68. II, 504. 58, 68. 69, 166. 69. 69. 75, 96, 456. 75, 45 456. 149 150 151 152 156 154½— 155 166 Seite. 75, 76, 04. 68 53 96. 56, 75, 76, 93 222 554. II, 173. 36, 77 202. 36, 77, 12 ½ 222. 37, 78, 222. 73, 95, 2 78, 95, 2 78, 292 79 222 36, 73, 70 70 22 574. 203. II, 173. 96. 96. 7 ½ 96. 24. 37,45, 45, 81,36. II, 559. B 81. 8 53. 85. 37. 38. 88. 88. 89. 39. 91. 91. 91. 64 LI 5, 6. 94. II, Fo. Seite. Seite. 6 102 170 057„ 2 185— 95. II, v10. 26 6 2 184— 96. 516, 519, 612. 2 185— 97. II, 710. 218 F 103. II, 170, 505. 2 186— 97 219— 102, 45, 652. 187— 96. 220— 105, 198. 2 188 07 221— 102. 180— 97 222— 102. ie— 6 225— 102. TI, 170, 252, 151— 956. 504. 10 0 224— 102. 193— 97. 355 ₰ 265. 19. 104— 37, 92. 226— 105. 205 02 227— 105. 106— 95. 228— 75 100. 107 92 229— 109 9 5 95. II, 526. 250— 109. 100— 90 251— 109. 200— 95. 232— 109. 20 6 255— 109. 202— 92. 254 2035— 93. II, 257. 235— 113, 132. 204— 93, 228. II, 267. 256— 115. 205— 95. II, 257. 235— 145. 206— 96, 106. II, 257. 258— 114, 120. 207— 93. 259— 114. 206— 968. 240— 114. 209— 93. 2 1— 114. 210— 100. 242— 114. 211— 100. 245— 114. II, 504. 2 24 215— 102 245— 115. 21— 101. 246— 115. 2 216— 101) 10. TI, 120, 247— 15. 248— 115. 477. 216— 103. 249— 115. 217— 101, 307, 457 250— 11. 1 313, S B O10 10 S0— 1———— 0 O 280 0 — — 289 285 284 285 286 237 288 269 nq. 6 717 6 Seite⸗ 215. 5 5 116. 116. 46 115, 116. 117. 116. . 43½ 417. 117. 117. 5, 118. 119. 119. 120. 120. 121. 122. 421. 123. 123. 33 124 124, 124. 12 5 125. 25 126. 126. 126. 12. 28 117. II, 710. 125. 125. Art. Bd. Seite. 200 P 5. 291 292 295 294 295 296 297 298 299 500 301 302 305 128. 128. 128. 128. 75 70 35 130, 131. 132. 165. 355. 154. 156. 155. 435. 455. 6 136. 157. 137. 138. 138. 139. 139. 139. 140. 141, 142, 141, 141 143. 141, 137. 141. II, 10. 129. 130. 106, 130.0 159. II, 238. 333. II, 236. II, 254, 468. II, 710. II, 710. II, 710. 235. 233. II, 672. 145, 233. 145. II, 137, 149. II, 123, Art. Bd. Seite 596 327 398 2 0 542 346 347 348 349 350 35¹ 355 35 ½ 6 356 357 356 359 360 I 145. 143. 1 ½35. 145. 144. 144. 1 4. 35, 148. 1 8. 147. 3 149 149. 5 455. 155, 55 152. TI, 11. II, 711. II, 468. 356. 356. 150, 359 156. 459½ 157, 544, 555. 159, 557, 350 5 457. II, 145. 164. II, 710. 162, 163. 1 = + O 4 S C 1 O O 0 O 0O Seite. 156, 16g. 256, 165. 156 156, 63 15, 166, 165. 156, 1657 344 565. 156. 156 16 ½ 166. 166, 173. 166. 167. 167, 203. II, 170, 167, 205. 167, 205. 169, 205. 109, 205. 1676 205. 167, 205. 167, 170, 203. 155, 205. 265. TI, 0. 12 106, 15355 3 172 150 29, 174. II, 56 T— 170 177. Il, 170. 476, 77. 158. — 173. 178. 106, 179. II, 47. 179. II, 7. 170. —— c c2 —+ X — Art. 397 598 399 400 401 402 405 405 406 407 408 409 410 411 412 415 414 115 416 418 419 420 421 6 5 5 D S— S n p C 5— S* G— O 6 O + 5 719 6 Seite. 177, 180. TI,170. 181. S. 181. 181. 70, 182. 189. 189, 365. 186. 186. 189. 187. 188. 188. 188. 188. 187 189. 184. II, 504. 189. II, 539. 164. 183. 184. 0, 191. 65, 173, 190. 190. 191 191* 191. 190, 192, 192. 192. 195. 195. 196. 192, 192. 101. 002. II, 712. 104, 196. Art. 436 436 437 438 409 440 468 Bd. I — Seite. 196. 196. 196. 197. 105, 12. 198. 193. 183, 199, 200. 200. 199. 200. goo. 201. 201. 201. 202, 206, g0o8. g04. 206. 206. II, 205. 205. II, 205. 21 1, 220. 612. g1. 203, 211, 308. 20 399 II, 346. 209, 370. 209, 370, 376. 209, 462. 2ao. 206, 210. 208, 210, 390, 501„ 398, 309. T, 108 1107 212. II, 543. 2o9. 110. 9— 27. II, 160, 469— 214. II, So7. . Bd. 0 471— Seite. 214, 219. 214. 5 II, 27. 55— 2 14. Th 162. 474 25 U 27. 475— 215. IP, 698. 476— 171 217. 473— 213. 0 218. 80— 175, 219. 505, 543. 482— 220. II, 215. 335— 220. 42:— 220, 221. TI 106, 46 6 485— 221. 486— 221. 487— 221. 88— 222 4%— 17 225½ 455, II, 11, 438, 512 5 ½5. 400— 225 224. 491— 224. 202— 225. 293— 225. II, 115. 494— 225. 405— 295. 406— 255. 497— 225. 406— 225. 490— 49 229. II, 545, 12 500— 225. 501— 225. 502— 227, 435. 505 I 50— 505— 506— 507— 508— 509— 510— 512 512— 5135— 5⁰— 515— 516— 520— S M do — 5 o c S C c E 0 do S0— O Q 0 0 D 8 + 228. — * I 5, 53, * o c 8 So S ⸗ 5 S 6 —— 60. 53, 612. 0 10 15 0 0 0 S Oo S 0O 0 — M, 639. 5, 2 4. TI, 607 255. II, 666. 255. II, 565, 407, 656. 255. II, 656. 236, 55. II, 306. 237, 258. II, 306. 236. II, 507, 656. 255 239. II, 597. 229, 259. II, 184, 460, 493. 241. II, 460, 405 20. 243. 244, 522. 244. 244. Q M C- C S 0 0 10 1 O G00 S — en—— c cc S c E Art. Bd. 556 I 537 556 5⁵9 540 5 ½1 542 545 545 546 C 8 S— 6— — 6* Q c S c C — 0 721 8 Seite Art. Bd 2 4. 570 T 2 6. 551— 247, 293. 572— 249. 5735— 247. 2 ½7. II, 668 575— 248. II, 356 576— 252, 258, 243 577— 249. 578— 250. II, 99 570— 250 580— 250. II, 306 531— 250 562— 235 251 6 5635— II, 672. 58— 235, 252. HI, 672, 585— 696, 711. 235. 586— 354. II, 694. 568— 254. 560— 256. 501— 256. II, 69. 479, 502— 437. 595— 256. 594— 257. II, 672. 505— 256. II, 668. 506— 258. 597— 253. 698— 258. 509— 259. 600— 259. 601— 260. 260. 602— 260, 264. 603— 260. 60 ½— Seite. 261. 262. 262. 265, 26. 263. 226, 263. 264. 264. 265. II, 279. 265. 265. 265. 266. 266. II, 487. 266. 255, 265. LI, 365, 407. 267. 265. 268. 268. 269. 269. 269. 269. 269. 269. 266. 266. 266, 292. II, 186. 268, 269. 273, 284. 207, 275, 407. II, 539. 274. II, 230, 499. 86. II, 175. 274. 274. 605 I 606— 607— 608 609 610 611 612 6¹3 61¹⁴ 61¹5 6¹6 617 61¹³ 6¹9 620 621 622 62⁵ 624 6295 626 625 628 629 65⁰ 6351 63⁵5 633 53 ½ 635 636 637 633— 559— 640— 5 — Seire. 275. II, 192, 246. 262„ 2756, ½50, 578 5 503. 255. II, 360. 275. 276. II, 578. 276. 276, 523. 278. 277 277. II, 364. 280.* 280* 9, 284, LI, 694. 232. II, 569. 281 II, 694, 695. 233. 282. 282. I, 39* 281. 281. 238, 284. 284. 285. 285, 286. 285. 285* 285. 234. II, 593. 286. 2837. 288. 291* 655 d⸗ 8 — 641 642 643 6 ½ 64⁵ 646 547 648 64 62 65¹ 652 65⁴ 65⁵ 656 657 65⁸ 65⁵9 660 661 662 665 66 ½ 66⁵ 666 667 663 669 670 671 672 675 674 675— 676— 677— 678— * Seite. 292. II, 60. 292, 375. II, 694 295. 295. 293. 250, 250 5 250, 295. 295. 295. 295. 296. 296. 297. 275, 297* 296* 298. 298 2099. 23. 298 299* 302. 302, 319. II, 695. 299. II, 141* 300. 300. 500. 300. 2, 301. 301. 300. 2, 303. 304. 306. 305. 305 290* 290* 290* II, 1 1* 297* — c c— c c— 6 ———————————— Art. 679 680 681 682 685 63 ½ 685 686 667 683 689 690 691 692 693 694 695 696 607 608 699 700 701 702 705 704 705 706 707 708 709 710 711 712 713 — 14 Bd. 723 6 Seite. 305. 305. 307. 290, 508. 308. 308. 309. 56 30, 312. 288, 310. II, 316. 238, 3117 312 II, 673. 233, 3117 323. II, 691. 383. 315 461. 315. 316. S 317. 327. 30o8. U, 692. 517. 275 318. 53. 517. 319. 319. 359. II, 639. 519 375. F 695. 320. II, 634, 685. 667. 29, 32g. Art. 715 7¹6 77 718 7¹9 720 721 722 724 — Bd. I Seite⸗ 323. 322. 323. 396. 326. 328. 398. 398. 330. 524, 327„ 363 366, 372, 366, 387. 19, 331. 534, 444. 331, 373. 559. 559. 348. 446. 541, 348, 3/% 3½ 542, 545. 343, 514. II, 170. 55 3 362,357. 357, 346, 561, 745 749 35, 0 775 0 3 0 7 4 Bd. Seite. Arr. T596, 346, 357. 778 — 346. 779 — 525, 346, 348„ 760 448, 449. 731 — 325, 336, 339, 732 3 ½7 345 352 783 — 345, 343, 362,734 355, 446 49. 765 — 265, 32%, 352. 766 — 325, 345, 355. 757 — 1485 326„ 355, 738 357 567, 440739 454. 790 — 344 356, 578. 791 — 5358. — 344, 358. 792 — 560. 793 — 360, 409, 454. 794 — 93 356 379 705 440. 796 — 356. 797 — 556. 795 „355 357„ 799 565 6 300 — 75, 537, 360, 801 555 56 802 — 325, 36 ½, 337. 805 — 325, 364. 804 — 328, 365, 364. 805 — 364. 306 — 364. II, 539. 807 — 364. 808 6. 309 — 3 311 — 102, 369. — 366. 312 0 Bd. I Seite. 368. 368. II, 213, 452. 569. 852 ½, 325, 367, 370. 57o. 571. 3572, 374. 572, 520. 372, 520. 3, 372, 406. 57 32. 365 35 11, 605 376. 376. II, 14, 296, 414.* 328, 377. II, 213. 365, 378. 379, 556. 580. 385. 381. II, 637. 360, 428. 380. 684. 379. II, 218. 382, 415. 382. 365. 334. 334. 335. 535. 334. 209 590. 388, 520. II, 75. II, 539. T, 327„ 337, ——————— —,—B —— ———————— c—————— 0 725 Art. Bd. Seite. 615 I 366. 314— 359. 315— 390. II, 258, 346. 0 0 0 t to t d — 60 So— O 0 lo Se e2 e0 c c 390. II, 692. 391. 35 5 96 391, 398. 502., 33. 392. 398. II, 218. 398. II, 228. 3935. TI, 110, 218. 3935. 393. 245, 394. II, 218. 245, 594, 595. 395. 395. 395. 395. TI, 539. 396. 396. II, 213. 396. 597. 397, 398. II, 218. 397. II, 108, 218. 305. 1 26. 395, 309. 599, 420. 400. 525, 326, 395, 402, 404. TI, 284. 401, 451. 402. 402. 405. 402, 405, 406. 405. 0 Art. Bd. Seite. 350 T 403. 85¹ 859 853 35 865 856 857 858 403. 403. 404. II, 417. 404. 404. 408. 402. 408. 408. 407. 407. II, 595. 407. 409. 326„ 409, 454 4568. II, 612. 410, 457. 407. 411. 407. 273, 411, 412, 414 519, 526, 528. 413. 415, 437, 511, 5uh TI, 55; 61, 221, 606. 278, 412, 414, 487, 526, 527, 326. II, 72. 414. II, 52, 2. 415. 413. 416. II, 604. 16. I 37. 416. II, 605, 711. Art. Bd. Seite. 881 I 416. 360— 33 6 836— 417. 334— 413. II, 270, 597, 683. 885— 418. II, 597. 866— 416. II, 597, 711. 387— 419, 420. II, 4, 5, 65, 102, 333. 388— 420. 360— 419. 890— 420. 391— 421. 392— 419. II, 6. 395— 427. 394— 426. 396— 423, 429. 307— 429, 947. 898— 431, 546. 899— 423, 451. S— 4 I 36. 901— 453. II, 495. 905— 435, 436. 904— 456. 905— 102, 104, 4357. 906— 455. 903— 459. II, 4a7. 909— 440. II, 417. 910— 4 4, 465, 565. 911— 438. II, 141 295 417. 912— 442. II, 417. 915— 401, 437, 445, 510. II, 170, 495. 914— 446. 726 60 928— 457. Art. Bd. Seite. 915 J 446. 916— 445. 917— 450 II, 495. 916— 450. LI, 490. 919— 451, 564. 920— 452, 521, 567. II, 417 495. 21— 405. 925— 455. 02 ½— 407. 925— 455. 927 4553 512. 409 457, 463, 484. II, 622. 930— 458. 95— 464. II, 235, 492. 952— 461, 464 565. 10, 4. 933— 15, 462, 46. 11, 504. 934— 102, 465. 955— 210, 462. 9⁵6— 405. 957 5 405, 464. 936— 471, 475. U, 19, 466. 959— 466, 472 476, 570. H, 644. 940— 210, 467 465. 644. 941— 210. 11, 644. 54— 210, 46, 467. MU, 106, 644. 943— 466, 561, 565. 1, 414, 644. 929 — — — ++ 727 6 Arr. Bd. Seitv. 944 I 468, 366, 571. 94⁵ 946 947 948 949 950— 951 952 953 954 955 956 U, 644. 468, 566, 571. 469, 566, 572. 469. 465, 470˙ 0. 4715 47. 474. 456„455„ 5 2. Il, 34, 612. 479„ 542. 475, 476, 484. 476, 477. I, 711. 476, 477. 11, 612. 477. 572. 481, 572„ 556. „417. 431. 465. 612. 465. 11, 130. 4Br. 461. U, 695. 4689. 11, 404. 400, 577. 490. 402,506, 495. 43 405. 403, 500. 491 496. 497 499504,522, 529. 470, 570. U, 602. 6512,529. Art. Bd. Seite⸗ 977 1 495. 978— 497. 979— 455, 499. 930— 490, 497. 931— 499 503. 962— 499, 503. 935— 499, 503. 98 4— 499, 505. 965— 500, 505. 9356— 500, 505. 937— 500, 505. 988— 500. 969— 5oo. 900— 5oo. 991— 5oo. 992— 500. 995— 500. 1, 639. 904— 500. 995— 500. 906— 50o. 997— 5oo. 998— 500, 501. 909— 5oo, 501, 506. 1000— 6500, 501, 506. 1001— 491, 501, 506. 1002— 59, 276, 508. 1003— 276, 411„ 437, 506, 509. 1004— 494, 510% 6514. 1005— 311. 1006— 512. 1003— 512, 528, 529. 1008— 512 1009— 412 413, 487, 511„ 614, 519. , 55, o6 1010— 276, 412, 487, 509, 525. Ars. 1011 1012 1013 1014 1015 1016 1015 1018 1019 1020 1021 1022 1023 1024 1025 1026 1027 1028 1029 1030 1054 1032 1033 1054 1035 1036 1057 1038 1039 100 10 1 10½2 1043 10 4 1045 1046 Bd. F 8 Seite. 513, 517. 412, 415, 4370 54 519. 11. 65. 514, 577. 669, 5165 520. 520 1 25 517. 8 6 1l, 55. 606. 521. 521. 278, 414, 52½ 593.. 297. 524. 11, 70. 525. 596, 528. 55 651 535. 533. 532. 102, 532. 455 532. 555. 531. 11, 512. 53. 63 553, 559. 539. 533. 536. 5%0, 5 ½1. 558, 543. 530, 53. 11, 35. 509, 543. 538, 544. 538, 544. 509, 533, 546. 558, 546. 536, 536, 541. 728 6 Art. 04) 1048 1049 1000 1051 1052 1053— 1054 1055 1056 1057 1058 1059 1000 1061 1062 1065 106 4½ 1065 1066 1067 1068 1069 1070 1071 1072 1073 1074 1075 1076 1077 1073 1079 Bd. I — Seite. 5⁵5 542. I, 711. 550. 550. 560. 550, 559. 550, 559. 550, 558 1 35. 550, 551, 559. 555 562 565 555 552 550 302 S 550, 569„ 356. 550, 555 552 555. 555, 569. 550 556. 556. 556. 55, 55. 557. 554, S 565 55 58. Il, 626, 644. 552„ 655„ 500 11, 106, 644. 552, 555. 11, 6 4. 552, 555. 11, 644. 552, 553. 11, 6 4. 552. 11, 106, 6 ½. 560. 560. 563 563. 420, 451, 560, 563. 1, 102% 358. 563, ————— Art. 1080 1081 1062 1083 1084 1085 1066 1087 1068 1089 1 090 1091 1092 1093 1094 1095 1096 1097 1098 1099 1100 Art. 1101 1102 1105 1104 1105 1106 1107 1108 1109 1140 Bd. 565 Bd. HP. 2. £ + 2 E 10 5 5 — 3, Seite. 566. 428, 566, 576. 1: 568, — 428, 566, 568. 1 566, 570. 270 566, 567, 461, 566, 474 567. — 568. 566. 573. , 574. 674. U, 14. 10 ½, 5505 570. 170, 417. 456, 575. — 104, 4745 482, 576. 11, 292. 424, 490, 556. 104, 106, 578. U, 170, ½15 104, 579 15 496, 456, 579. 15 141. Seite. 15. 2 128. „ + S6 80 7 466. 1 53 94. 156,518. 1 73. 1, 5 578. 15 Art. 1141 LI 1212 1113 1114½ 1115 1116 1117— 1418 1119 1120 1124 1122 11235— 1ug ½ T 26 1126 1127— 1128— 1129— 1130 J 1131 II 1132 1155 1154 1155 1136 1137 1133 1159 T 1140 1141 Aaa Seite. 7, 546. F. 3. 7. 7. 3, 548. 5, 101. 4, 162. 9. 9 37. 10, 54, 447, 521. 12, 1735, 466. 52 5352. 115 12, 201, 495, 516, 522, 612. 12, 605. 5. 3. Z3 13, 69. 366. I, 137431, 296, 5 1. 15, 405, 12 160, ₰89. 16. 16, 523. 17 55 f. 7, 29. 18, 329. 18, 99, 362, 568. 472. 11, 13, 19, 215 235, 3, 352, 04. 19, 23, 59, 328. 24. 41„ 64 1, 672, 7o1. Arte 4142 1143 1144 1145 1146 1147 1143 1ah 1150 1151 150 1155 1153 3155 1156 1157 1153 1159 1160 1161 1169 1165 116 1165 1166 1467 1168 1169 1170 1171 1179 1173 Bd. IIa1, 519, 359, 392„ 4717 474 506, 21. 21. P. 23 334 366, 539, 4575 471, 7% 640. 23. 25, 471, 485. o4. 55 24* 24. 25, 61. 25, 60, 457, 508, 556. 27, 465. 29. 1 28, 545. 2 28. 26, 29, 23. 29 Seitet 185, 185, 63 1 391. 300. ₰9, 30. 29, 30. 35„ 1125288, 31, 323 30 592. 835 59) 6700 1 33, 28 ½, 612. 53. 353. 34. 1 429. I, 56. 36. 1202— 46, Art. Bd. Seite. 3 1174 T 468. 1 3. 75 1 34 1276— 55. 1177— 35. 1158— 55. 1179— 56. 1160— 56. 1182— 36, 612. 1162— 539, 612. 1283— 40, 62, 619. 1134— 40, 62, 95 304 305, 327„ 335 575, 58 ½ 405% 440, 498„ 51 1185— 41. 186— 42, 456, 490. 1187— 43. 165— 43, 67 616. 1190— 44. 1191 44. 1092— 44. 1195— 4. 119 ½— 44 1195— 44. 1196— 44. 1197— 45. 1106— 46, 67 149 225. 1199— 47 49 651. 1200 I 534. II, 47 660. 1201 II 48. 448, 509. 1205— 46, 5a5, 529. 1204— 43. 1205— 49. 1206 49 1207— 49. 1208— 50, 681. 96, 557. Art. Bd. 1209 II 1210 1211 2212 1213 121 ½ 1215 1216 1217 1218 1219 1220 — — 10 10 — — SO— S O 0 10 0 10 0 10 10 10 12 10 S 1 O 0 0 bo b O 0„ co— S G 0 k0 10 b 10 10 t0 do — S O S 0 0 „ O do— 10 10 O O k ++ OG 1246 I 50, 90, 529. 50, 22355 52 5 e 51098, 535, 5½ 2215 555. 521 t5a, 560. 53, 685. 53, 685. 57. 54, 476, 566. 413. Il, 65, 606. . 5561, 221, 606. 61. 62, 536, 64 1,667 6 ,156, 458,490. 6 55 65. 68. 66, 63. 66. 68. 30, 79. 67, 69, 276, 533. 67, 78, 93, 455. 69. 524. 1l, 13, 69. 105, 504. Art. Bd. 1247 1248 1249 1250 1251 1252 1253 125 ½ 1255 1266 1257 1248 1259 1260 1261 1262 1265 1264 1065 1266 1267 4 ( 1268 1269 1270 1271 1272 1273 2 1255 1256 1277 1278 1279 1280 1281 1282 II 1233 Sette. 67, 67, 257. 65, 70. 7o. 71* 75, 74, 74. 34. 70. 75, 64, 77. 29. S3. 556. 455, 8— 576. 80, 556. 80. 80, 626. 29 · 3¹, 85, 472. 81. 81. 85. 85. 85, 472. 85. 35. 85. 35. 87. 37. 87. 35, 94; 601. 85, 6011 53) 85, 601. 53 66 636. 61. 11, 79, 88. 15 60. 88, 106, 141. .Seite. 55, 55, 88. 90 90 92. 92. 9, 43. 05. 94 446, 445, 500. 95, 208. 03. 55 90 479 90. 98, 556. 46 5593, 536. 99, 296, 566. 09. 5, 7 105, 10 3 ½ 612„ 698. 5, 105, 106, 344 505. 564. 106. 105% 90. 90. 536. 536. 106. 106, 257. 105, 106, 107. 106, 161, 561. 106. 104. 6 ½. 102. 105, 108. 109. 110. 69, 114, 234. 425 155. S 1548— Seite⸗ 111. 11 13 111, 284. 116. 116. 116. 118, 144. 118. 25, 19„ 120, 193 3 5727 591 609. 22 122, 145. 123. 124. 124. 129. 89,. 125, 137. 127„ 137, 644. 128, 672. 66, 106, 128. 461, 485. 11, 126, 150. 46]. 11, 150. 50, 465. 11, 89 133 2855 368 467„ 431„ 501, 591. 155. 412 133. 55. 155. 154. 123, 265, 153, 412. 156, 412. 136, 181„ 146, 1378 Seite. 139. 140, 144 140. 140, 144. 55 6. 10„ 142 5, 123, 14% 167. 140„ 142, 5 285„ 468, 9 705, 146, 05. 146, 147 147, 705. 106, 148„ 48, 705. 55, 149„ 536, 705. 145, 150. 151, 705. 150, 505. 151, 482. 4520 135 154. 154. 506. 154. 154. 154. 64, 156. 157. 156. 156, 157. 158, 705. 565, 603. 105, 135 166, 162, 544. 5„ Art. Bd. 1384 II 13565— 1566— 1587— 1388— 1589 I 1590 II 1591— 1092— 1593 I 139 ½ I 1595 1 536 1397— 1596— 1599— 1400— 1 ½0 1— 102— 1 03— 140 ½— 1405— 1406— 3405 1408— 1400 10 111— 14 ½ 1415— 1 ½r0— Seite. 69, 160, 162. 169. 163. 169. 169, 242 356, 11, 169. 171. 171, 254. 406. 11, 171, 159. 173. 130. II, 173, 248. 12, 173. 1 14, 175. 105 173. 179 409. 459. 134. 18 ½, 620, 672. 186, 216, 254 169. 179, 136, 292, 620. 186, 620. 186, 225, 186. 186, 215. 188, 189, 221, 267, 270„ 620. 112 2120 192, 620. 183, 189, 620. 188, 216, 224, 620. 133, 192, 620. 183, 194, 620. 188, 123 133, 194. 224. 215, 276, 121, —„ 0 75 Seite. 188, 192, 216, 224. 192. 166, 189, 192. 188, 215, 216. 188 50 ½ 65 196, 257, 686. 196, 197. 278, 106. 186, 192, 193. 192, 158. 198, 505. 198, 2007 201, 256, 279 686. 269.11, 200, 209, 568. 269. 11, 200, 202, 568. 52, 55, 108, 216. 2225 225 546 530 620. 55 202 6686. 205, 216, 2416, 620. 203, 246 2925 620. 252„ 203, 224, 620. 203. g03, 225. 20 ½, 215„ 209. 270. 20) 270. 20 ½ 21. 27„ 270. 200, 205. 0 Seite. 206. 207 47 246, 2 250 26 686. 250. 207, 251. 82 8 5 36) 250. 252. 208, 251. 255, 6586. 207. 206. 209, 2258, 6g6. 235 432 245. 210 374 l, 211 687. 21. T T 215, 218. 211, 2 12. 209, 210. 209, 212. 52, 214. 212, 218, 225 260. 209. 215. 2765. 215 271. 60, 46, 11, 216. 216. 484. 11, 216. 27 217 178, 217. 210 12. 6 736 0 Art. Bd. Seire. Art. Bd. Seite. 1476 H 217. 1515 II 57. 1477.— 218. 1516— 237. 1478— 219. 1517— 238. 1479— 219. 1518— 258, 559. 1480— 219. 1519— 237. 1481— 218, 280. 1520— 259. 1482— 220. 1521— 221, 239, 403, 1483— 222. 25. 1484— 221. 1522— 240. 1485— 222. 1525— 240. 1466— 223. 1524— 240. 1467— 199, 222. 15256— 239, 240. 1488— 222. 1526— 196, 241. 1489— 221, 606. 1527— 170 226 2 5½ 140— 2g05 281, 239. 417. 1491— 221. 1528— 241, 243. 1492— 224, 225, 278. 1520— 244. 1493— 224. 1550 I 101. I, 245, 266. 1494— 22 ½, 225. 1531 II 246. 1495— 224, 378. 1552— 246. 1496— 225. 1555— 245, 256. 1497— 227. 1534— 246, 274. 108— 196, 298. 1535— 246. 1499— 196, 229. 1536 I 101. I, 205, 248, 1500— 250. 251, 265, 562, 1501— 250. 666. 1502— 230. 1537 II 252, 262. 1505— 250. 1536 T og.„ 150, 1504— 158, 231. 251, 263„ 266. 1505— 252. 1539 II 263, 262. 1506— 239. 1540— 267. 1507— 233. 15 ½1— 268. 1508— 255. 1542— 269, 414. 1509— 235. 1545— 269. 1510— 234. 15 ½— 215, 279. 1511— 23. 1545— 216, 269, 272. 1512— 235. 2546— 269, 272. 515— 256. 1547— 270. 1514— 236. 6 756 6 Art. Bd. Seite. Art. Bd. Seite.. 1548 II 27, 90. 1582 I 465. 11, 284. 1540— 246, 274 666. 1565 II 19 233 506 1500 I 274. 11, 27 516. 3 47, 353. 1551 II 274, 431, 449. 1584— 234. 1552— 275, 451. 449. 1585— 15, 289. 15535— 275. 1536— 13, 289. 1654— 179, 201, 247 1587— 289. 206, 612, 683. 1568— 141, 234. 1555— 256. 1569— 265. 1556— 256. 1590— 290 35. 1557— 202 266. 1591— 266. 1556— 120, 192, 256, 1502— 13 256. 259, 275, 595. 1593— 286, 310. 1 1559— 1105 258, 275. 150 4— 291 1560— 259. 1555 I 155. ID, 291. 1 1561— 260, 256„ 693. 1596 II 292. 11 1562— 276, 279„ 262. 1597— 294. 11 1503— 249 274, 276 b503— 2096. 1 1564— 273, 449. 1599— 297. 1 1565— 278. 1600— 14, 306. 1566— 224, 278. 1601— 99, 297. 1557— 276, 279. 1602— 29 300. 4 1566— 279. 1605— 299. 1 1569— 279. 1604— 301. 1 1675— 27, 218„ 225, 1605— 502. 1 280. 1606— 301, 302, 305, 1 1571— 230. 465. 1 1572— 281, 626„ 650. ſ 1607— 3502, 347. 1 1575— 231. 1608— 237, 303. 1 1574— 255, 261, 565. 1609— 505. 1 1575— 165 262. 1610— 40, 304, 310, 1 1576— 170, 241, 261, 528. 1 265, 563. 1611— 304. 1 1577— 262, 656. 1612— 304. 1576— 262. 1613— 305, 559. 1 1579— 263. 1614— 506, 326. 1 1560— 262. 1615— 306. 1 266, 682. 1616— 506. 1 Art. 1617 1618 1619 1620 1621 1629 1623 1694 1625 1626 1625 1628 1629 1630 1631 1639 1633 16 34 1635 1636 1655 1638 1659 16 0 1641 16 2— 1645 1644 1645 16 6 1647 1648 1649 1650 1651 1652 1653 Bd. 5 737 60 Seite. 306, 307, 308 307, 303, 310. 308. 25, 31p. 237, 3510. 510, 711. 308. 511. 270. . 61, 3175 5¹5, 348. 237, 315, 352. 514. 343, 429. 647, 693. 641„ 647. 6 1 645. 5 14. 51. 514. 297, 314. 311, 315, 3c0. 3¹6. 149, 346. 5¹9. 5138, 384, 539 321, 53. 32. 592, 394. 329. 321, 392. 237, 323. 287, 322, 394. 521, 325, 699. 32 ½. 395. 326. 27, 326, 343. 327, 352, 559. Art- 165 ½ 1655 1656 1657 1658 1659 1600 1661 166292 1063 166 1665 1666 1667 1668 1669 1670 1671 1672 163 1674 1675 1676 1677 1678 16, 79 1660 1631 1689 1683 163 1685 1686 1685 1688 Bd. 1 I II B bb Seite. 44, 305, 325, 328. 67, 398. 33, 665, 711. 362. 355. 351, 333, 619. 420. 11, 4 65, 102, 286, 357, 3358, 359. 3 0. 106, 344, 685. 142, 3%0. 111, 340. 341. 341. 341, 349. 27 542. 338, 353. 344. 339. 346, 468. 208. 11, 346. 346. Axt⸗ 1690 1692 1095 1694 1695 3 1697 1600 1609 1700 1701 3 1705 1704 1705 1706 1707 17085 1709 1710 1711 17¹2 171⁵ 1714 1715 1716 1717 1718 Bd. — Slb F O Cn S O 1 0Oa 8 Seits. 1669 II 65, 70, 96, 295, 302, 347. 347. 343., 601. 5 ½. 349, 350. 523. 3 352. MC 8 8 S 146, 356. 211, 363. 150 306, 368. 368. 559. 360, 360. 99 361. 360. 36. 593. 5 7³3 0 374, 376. Art. 1726 II 1727 1728 1729 1750 1731 1732 173³ 175 ½ 1755 1756 1737 1753 1739 1740 1742 1745 1744 1745 1746 1747 1748 1749— 1750— 1752— 1553— 35 1755— 186— 1757— Bd. Seite. 361. 561, 142, 369, 565, 366. 1 ½1, 567. 364, 366. 365. 47 364. 521 5358„ 373, 374. 572, 141, 581. 373. 374, 25, 368, 120, 370. 50. 370. 370. 321, 371. 371. 25, 370. 371. 356, 385, 33 363, 35 ½ 363, 363, 335. 381, 569. 539. 376, 381. 308. 368. 112 120 377, 381, 497 591. 376, 592. 591, 593. 379 591. 360, 3579. 580. Art. 1758 1759 1760 1761 1762 1763 176 1765 1766 170½ 1768 1769 1770 1771 1772 1773 1774 1775 1776 277½ 1778 1779 1730 1781 1782 1735 1784 1785 1786— 395. 1787— 356, 395, 597. Seite. 380. 141, 380. 381, 569. 381, 451. 389. 236, 266. 11, 356, 386, 339„ 404, 573, 355, 07* 41, 334, 386. 369, 383. 384. 584. 387. 588. 535, 333, 04, 407. 386. 387. 141, 375, 375, 331, 390. 376, 391. 141, 391, 672, 711. 321, 339. 390. 556. 392. 150 211 363 3935 500, 707. 394, 481, 55, 594. 394. 394. 394. 9 Art. Bd. Seite. 1783 II 396, 597. 1789— 396, 597. 1790— 597 1791— 097. 1792— 396, 603. 1795— 13, 395, 400, 597. 170½— 25, 599. 1795— 11„ 393„ ℳ7. 1796 399. 1797— 299 1798— 399. 1799— 399, 608. 1500 1 26 6% 401. 1801 II 401. 1802— 01. 1803— 401. 180— 40à, 402. 1805— 401, 403, 406, 4351, 449. 1806— 401. 1807— 401. 1308— 01. 1809— 401. 1810— 99, 401, 407. 1811— 01, 408, 425. 1812— 401. 1813— 401. 1814— 401. 1815— 141, 401. 1816— 401. 1817— 401. 1818— 04. 1819— 385, 404, 4. 1820— 404. 1821— 04, 405. 1822— 406, 351, 449. Art. Bd. Zeite. 1825 II 405. 1824— 406. 1825,— 406, 407. 1826— 407. 1807— 535 404 406, 407. 8 1828— 407, 425. 1829— 407 1650— 407. 18351— 408. 1832— 410. 185⁵ 410, 425. 1834— 234 411 467. 1836— 412. 1837— 415 415, 415. 1836 T 245. 1l, 415, 415, 416. 1839— 416. 6 0— 412* 1841— 415, 48. 16 6— 415, 415. 1843— 419. 1844— 419. 1845— 14 421˙ 1846— 26 27 402, 608. 1847— 425. 1846— 74 23. 184 1850— 421. 1851— 429 449. 1852— 424 1853— 426. 185 ½— 4 65 493, 710* 1855— 239, 425. 1856— 431, 452. 5 740 6 Bd. Seite⸗ Art. 1857 II 452, 433. 1858— 431, 433. 1359— 431, 455, 456, 595. 1860— 452, 434, 612. 1861— 385, 405, 40%) A52. 1862— 436. 1863— 457. 186— 456. 1865— 11, 419„ 455. 1366— 4197 420, 440. 1867— ℳo. 1863— 442. 1870— 459. 1871— 410 440. 1872— 443. 1375— 409 445. 1874— 444. 6 1375— 445, 444 445 464. 1876— 446. 1377— 446. 1672— 446, 448, 45. 1879— 11, 447. 1860— 447, 469. 1881— 449„ 569. 1882— 449. 18835— 431„ 449. 1884— 450. 1885— 448, 460. 1386— 443. 1887— 47 449. 1886— 450. 18869— 450. 1890— 451, 593. 1691— 451, 455. 5 741 0 Art. Bd. Seite. 1392— 44, 446, 452, 464. 1895— 462. 1394— 446, 453. 1895— 453, 462, 475. 1396— 455. 1397— 453. 1698— 455. 1899— 455. 1000— 455. 455. 1002— 456. 1905— 456, 457, 1904— 27, 457, 474 506, 640. 1005— 457. 1006— 156, 458, 390. 1907— 458, 459, 405. 1008— 141, 460. 1909 I 242. II. 27, 46a, 495, 705. 1910 TI 461. 1911— 461, 499. 1912— 462, 407, 493, 712. 1915— 462. 1914— 462. 1915— 463, 472. 1916— 464. 1917— 465, 464, 470, 434. 1918— 444 465, 475, 434. 1919— 302, 464, 465, 466. 1920— 465. 1921— 466. 1922— 466. Art. Bd. Seite. 1925— 133, 411, 467. 431. 1924— 363, 467. 1925— 466. 1926— 467, 473. 92— 465, 469, 474. 1926— 465, 464, 484, 507. 1929— 471. 1950— 474. 471. 2 94 471, 475. 19535— 474. 1954— 474. 1935—%73. 1956— 457, 474 505, 6 40. 1957— 475. 1938— 76. 1959— 476. 49 40— 47. 19 1— 4. 1742— 478. 1945— 67, 473. 10 4— 429. 1945— 83, 474. 1946— 469. 19 7— 479 511, 593. 1948— 430. 1949— 394, 431, 557. 1960— 7531 15 ½, 481 482. 1051— 480. 1052— 137, 160, 482. 557, 594. 19535— 482. 19054— 463. 1935— 483, 558. 0 74* Art. Bd. Seite. 1956 II 465, 434. 1957— 434. 1958— 434. 1959— 454. 1960— 485 1901— 77 456. 1962— 4609, 553. 1965— 457. 1064— 488. 1965— 3, 64, 439. 1066— 469. 1967— 64, 455, 490. 1968 I 141. II, 460, 462, 494, 705. 1069 II 494. 1970— 404. 1971— 496. 1972— 496. 1973— 4047 496. 1974— 496. 1975— 494, 496. 1976— 494. 1977— 496, 497. 1978— 497. 1979— 40. 1960— 496, 499. 1961— 95 496, 499. 1932 I 19. II, 5c0. 1935 II 11, 501. 1964— 509. 1965— 502. 1966— 502, 507, 508, 510, 511. 1987— 505. 1933— 504, 612. 1969— 504, 541. 1090— 501, 505. 1901— 155, 262, 506. Art. Bd. Seite. 1992 II 502, 507. 10905— 507. 1994— 503. 1995— 46, 605, 609, 511. 1906— 27, 4577 505, 0. 1997— 509.. 1996— 510. 1909— 502, 511. 2000— 511. 2001— 27, 511. 2002— 47, 46, 511. 2005— 512. 200 ½— 513. 2005— 514. 2006— 513. 2007— 514. 2008— 514. 2009— 514. 200— 515. 2011— 517. 2012— 109, 513, 557. 2015— 515, 520. 2014— 517 556. 2015— 548. 2016— 520, 551. 2017— 521, 558. 2018— 516, 522 527, 539, 606. 2019— 522, 525, 527 539. 2020— 523, 616. 2021— 55, 526, 553. g022— 525, 526, 636. 2023— 525, 525, 526, 533, 636, 606. 2o2 ½— 527 656. Art. 2025 2026 2625 2028 2029 2030 2031 2032 2054 2035 2036 2037 2038 2059 20 40 2041 2042 2043 2044 2045 2046 2047 2048 2040 2050 2051 2052 2053 2054 Bd. 2055— 2056 Seite. 53, 598, 40 52, 529, 540. 529. S50. 52 551 532, 555 3. 65 1 539. 555, 712. 535. 536. 656 72 519 551, 537. 558. 556. 522, 539, 553, 540, 565. 525, 5 40. 525, 540 5 ½1, 542. 5 5. 544. 59, 545. 545. 546. 546. 546. 420. II, 5, 141, 157, 338. 5, 6, 547 546, 550. 548. 549. 549. 2065— 2066— 206— 20638— 2069— 2070— 201— 2071 2072— 2075— 10 15 10 15 15 8 S co— O— 25 10 2 S 0 2081— 2082— 2085— Art. Bd. Seite. 142, 5417 547, 550. 548. 555 558, 6296 431 32„ 0 555 557 58 559. 550, 559. 34, 365, 05 555. 560. 553, 559. 84, 5 ½0, 561. 560, 561. 199 5 ½0, 561. 55 4. 563. 56. 559. 444 464 540, 565, 5. 540, 565, 595, 608. 564 570, 593, 608. 133, 564, 571, 576, 593. 575, 593. 39, 575„ 593. 579 505. 570 595. Art. Bd. Seite. 205 ½ II 575, 503. 2085— 564, 556. 2036— 575, 860, 593. 2067— 577 578, 550. 2086— 59. 2089— 579. 2090— 566, 567, 579. 2001— 5 7. 2092 1 233. 615, 656. 2003— 255. H 56 ½, 587 S4 3 2095— 253, 55. 571535, 587. 6 2007— 587. 2093— 586, 608. 2099 246. 58, 607. 2100 II 568. 2101— 537, 569, 591, 509, 600, 661, 652, 6 ½, 706, 2102— 32, 112„ 120, 121 331„ 360, 376, 404, 571, 591, 596, 599, 600, 608, 709, 710. 2105— 593, 595, 600, 602, 605, 604. 2104— 539, 509, 600, 601½ 615, 632. 2105— 599, 635. 2106— 601, 616, 622, 655. 5 744 6 Art. 2107 II 6 2109— 2110 23 2112 2113 2114 — 2115 2116 2117 2116 I 2120 II 2121 T I 10 — 10 10 II 10 — 10 O1 — S— 10 0 — S— 0 t0 t0 d0 10 6 — Bd. Seite. 600 7 601 5 632, 635. 72, 609, 627. 60 4, 605. 596, 604, 604. 601. 602. 566, 586, 605, 606, 608, 635, 6 4. 606. 607. 607, 608, 610, 618. 4066. II, 605, 607. 466,554. II, 587, 605, 607, 701. 608. 216. II, 608, 618, 619, 621, 624, 627, 648. 608, 609, 614, 629, 69). 640 613 6155 627. 606, 612, 655. 619. 610, 613. 607, 613. 611, 613. 414% 581, 609, 610, 61. 615. 567, 582, 61¹, 2151— 616, 624. 30— 616, 633. 15—— — — — Art. 2133 2154 2135 2156 2137 2158 2139 21 ½0 2149 2150 2151 2152 2153 2154 2155 Bd. II Seite. 614. 581, 602, 617, 613, 622, 635. 25 231 2 609, 618, 624, 69 650. 622, 649. eo 216 II, 622, 649. 216. II, 629, 649, 216. II, 622, 649. 2r6. TD, 623, 627, 632. 216. II, 623 624„ 62] 632 26 JI, 623, 627, 632 6 66 624, 6 27 633. 216. I, 62 ½, 627, 533. 216. FR. 616, 625, 5e. 653. 602 613, 625. 628½ 635% 645. 602, 618, 628, 635. 602, 695, 627, 655, 655, 645, 651. 3 601, 625, 629. 60 ½, 62 3 6a5. 621, 625. 629, 712. 625. Art. 2156 2157 2153 2159 2160— 2161 2162 2165 2164 2165 2166 2167 2168 2169 2150 2171 2172 21735 354 2106 2172 2178 2179 2180 2181 2182 2183 Bd. Seite. II 623. 651. 631, 639. 65 634 65 — 611, 616, 624, 632. — 616, 624, 652. — 616, 624, 626, 652. — 142, 639. 659. 6 644, 645. 635 636 639 60, 645. 656, 658, 636, 645. 635, 6465. — 596, 636. L 233. II, 637. II 659. 658, 640. 640. 639. 60. 659, 60. 641, 6 ½. — 635. 641, S 5 605, 697. — 602, 635, 638, 42, 643. 653, 642, 643. — 655, 642, 645, 646. II 3 s, 70 690, 0 746 0 Art. Bd. Seite. 2184 II 643. 2185— 504, 539, 645, 646, 648. 2136— 55, 6435. 2187— 643. 2188— 647. 2139— 6 7. 2190— 647. 2191— 275 647. 2192— 647. 2193— 648. 2194— 643. 2195— 619, 648. 2196— 644, 652. 2197— 644, 653. 2196— 644, 653. 2109— 644, 652“ 653. 2200— 620, 644, 651, 652 2201— 651. 2202— 651, 653. 2203— 629, 651, 652, 555 65 ½1 2204— 579, 584, 615, 655, 656. 2205— 656. 2206— 655, 657. 2207— 655, 653. 22086— 196, 201, 656. 2209— 659. 2210— 6 0, 546, 659. 2211— 6 40, 646, 659. 2212— 640, 646, 562. 2215— 660. 2214— 660. 2215— 660. 2216— 662. 2217— 661. Art. Bd. Seite. 2218— 663. 2219— 62, 667. 2220— 669. 2221— 669. 2222— 669. 2223— 663. 2224— 669. 2225 669. 2226 665, 668. 2927 668. 2223 23. 2229 2355312 1I,675. 2250 335 T, 673 2231 6 5 2232 233, 312. TI, 674. 2253 255, 312. II, 674. 2254 233. 1. 675 2235— 233. II, 675. 2257— 677. 2238— 677. 2239— 642, 677. 122 40— 675, 6)7 22 41— 667, 677. 2242— 673. 2243— 678. 2244— 679, 630, 690, 705. 2245— 679, 680. 2246— 679, 680. 224½— 679.* 2248— 679, 604, 705. 2249— 535, 55, 680. 2250— 681. 2251— 682. 2252— 684, 701. 2253— 665. 225— 272, 635. 10 1 Axt. 2255 2256 2257 2258 2259 2260 2261 2262 Bd. Seite. 5 747 6 I 260, 683, 685. — 202, — 656. — 666. 668. 683, 685. — 665, 692. 689. I 376,45. I, 123, 6 2, 665, 674, 676, 684, 692, 696. 2263 II 642, 692, 695. 2264 I 312. 1I 642, 666, 666, 689, 694, 695. 2265— 312. II, 642, 665, 696 2266 II 642, 697. 2267— 6 ½2, 606. Art. Bd. 2268 II 2269— 2270— 2 2272— 2275— 2274— 2275— 2276— 2277— 2278— 220 2280— Seite. 696. 676, 605, 701) 642 707. 590, 679 705. 70¹, 701, 465, 708. 106, 7002 21, 701, 697. 698. 706. 701, 706 701, 707. 701, 703, 04, 705. 709 498, 701, 685, 00, 475, 701. 703. 2231 31. L 686, 690. Sachregister. Pie Römische Zahl bezeichnet den Band, die Teutsche die Seite. der Zahlungen: II, 535 fgg. Abschriften der Urkunden: II, 126. Absonderung von Tisch und Bett: I, 15 kgg. Absonderung des Vermögens. S. Vermögensabsonderung. Separationsrecht. Abwesende: I, 102. Abwesenheit: I, 51. Vermuthung derselben: 55. Förmliche rtlirn ⸗ Erklärung: 5. Wirkungen derselben, in Anschung der gegenwärtigen Rechte: 58; der zukünftigen: 66; der Ehe: 68; der zurückgelassenen Kinder: 69. Abzugsgeld: I, 9 fgg. Acquestus conjugalis: II, 228. 266. Actio aquae pluviae arcendae: I, 291. — de damno infecto: II, 159. 1635. 258. — de dejectis et effusis: II, 169. — de posito vel suspenso: II, 169. — exercitoria: II, 162. — ad exhibendum: I, 261. — kuneraria: II, 159. — de in rem verso: II, 104. — institoria: II, 262. — legis aquiliae: 159. — legis Rhodiae de jactu: II, 159. 160. — de partu agnoscendo: I, 149. — de pastu: II, 159. 163. 760 0 Actio Pauliana, Verjihrung: II, 699. — de panperie: II, 169. — de peeuliv, Verjährung: II, 699. — quanti minoris: II 519. Verjährung J, 69g. — quod metus: II, 8. — de recepto; II, 189. 260. 481. — redhibitoria: II, 519. Verjährung I, 6099. — suppletoria: I, 45. — de tigno juncto: I, 254. Accession überhaupt: I, 260 fgg. 321; bey unbeweglichen Sachen: 265; bey beweglichen Sachen? 259. Adjunction: I, 260. Adoption: I, 150 fgg. Personen: 155. 165. Wirkungen, in Betreff der Ehe: 156; der Erbfolge: 157. Form: 169. Aestimatio taxqtionis aut venditionis causa facta: II, 275. 278.(406) 431. Aftervermiethung: II, 364. 367. 385. Alimente: I, 93 fgg. Alternative Verbindlichkeiten: II, 5 Igg. Alterum tantum bey Zinsen: II, 465. Alluvion: I, 266. Anatocismus; II, 27. 363. Anerbieten der Zahlung II, 75 Igg Anerkennung: II, 127 gg. Anerkennung natürlicher Kinder I, 146. Annahme an Kindesstatt. S. Adoption. Annotationen II, 123. Anrechnung. S. Compensation. Antichrese: II, 565. 555. Form 575. Arbeit, Miethcontract darüber. 8. Verdingung. Arrogation: 15 Anschwemmung. 8. Alluvion. Anwuchs. 8. Accession. Anweisung: 87. Arrha: II, 283. 289. 359. Assecuranz: II, 465. P 5 751 S Assignation: IH, 87. Auctoritatis interpositio: I, an3. Aulgebot: I, 81 Igg. Aufhebun g der Verträge: II, 101 fgg. Auftrag. 8. Bevollmächtigung. Ausfertigung einer Urkunde: II, 89. 126. Ausländer: I, 9 Igg. Aussteuer: II, 16. Authentica si qua mulier: II, 99. 516. Baumeister: II, 597. 8. Privilegien. Bäume: I, 269. 501. Beamten des Civilstandes: I, 26 fgg.; deren Verantwort- lichkeit: 31. Bedingungen bey Schenkungen und Testamenten: I, 27. 4. 542. Bedingung bey Verträgen: II, 35 Igg. Algemeine Grund- sütze: 535; auſschiebende Bedingungen: 38. Beistand, gerichtlicher: I, 250 kgg. Beneſicialerben. 8. beneficium inventarii, Verjährung gegen sie: II, 636. Beneficiuim abstinendi: I, 324. 566. —— cedendarum actionum: II, 52. 72. 631. —— competentiae: II, 85. 282. —— divisionis: II, 49. 528. —— excussionis: II, 332. 625. 636. —— inventaiii: I, 378. Besitz: I, 255. 246. 251 fg.; II, 670; unvordenlicher: T, 288, 315; II, 691. Bestätigung: II, 127 kg. Betrug: II, 8. 104. 129. Bevollmichtigungsvertrag: I, 501 kg.; Natur und Form desselben: 501; Verbindlichkeiten des Bevollmächtig- ten, gegen den Vollmachtgeber: 506; gegen dritte⸗ 509; Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers; 510; Be- endigung des Contracts: 512. 5 7562 68 Beweis: H, 109 fgg.; durch Urkunden: 110; durch Zeu- gen: 151; durch Vermuthungen: 159; durch das Ein- geständniſs: 25 durch den Eid: 146. Bewegliche Sachen. 8S. Sachen. Mobilien. Bodmerey: II, 68. Bona ſides: II, 665. 674 Igg. 604 Ig. Bonorum possessio: I, 324. 567. 487. Bösliche Verlassung: I, 103. Blödsinnige: I, 225. Brandschaden: II, 366. Brautschatz: II, 254 lgg. 266 gg.; Allgemeine Verfügun- gen: 267; Frrichtung des Brautschatzes: 268; RBechte des Fhemannes: 275; Zurickgabe: 277; Vorzugsrecht: 619; Verjährung 682. Bürgerrecht: I, 13. Bürgschakt: I, 516 fg.; Wesen und Umfang derselben: 515; Wirkungen zwischen dem Gläubiger und Biür- gen: 524; Rechtswohlthat des Zuvorausklagens; 525; der PTheilung: 528; Wirkung zwischen dem Schuld- ner und Bürgen; 550; zwischen mehreren Mitbirgen: 53; Erlöschung der Biürgschaft: 536. Gesetztliche und gerichtliche Biürgen: 539. Verjährung gegen Bürgen: 631. Bürgerlicher Tod. S. Tod. Capitis deminutio: I, 14. 38. Castraten, deren Ehe: J, 56. Catonianische Regel: I, 555. Caupones: II, 595. Causa debendi: II, 16. Cautela Socini: I, 50. Cautio de damno infocto: II, 259. 165. 263. Caution. 8. Birgschaft. Sicherheit. Cessio bonorum: II, 81 fgg. Cession streitiger Rechte und Klagen: II, 295. 348 Igg. Civilrechte, deren Genuſs und Beranbung: I, 7 Igg. — 6 C C C C 753 65 Civilatand. 8. Beamte. Zeugnisse. Codicillarclausel: I, 545. Codicille; I, 427. 486. 559. Colonia partiaria: II, 385. 407. Collation: I, 389. 400 fgg. Wer conferirt und wem? 4013 w as wird conferirt? 03; w ie wird conkerirt? 06. Commixtion: T, 260. 263. Commodat. S. Leihcontract. Communio bonorum: II, 175 gg. Compensation: II, 91 Igg. Gompetenz. 8. Le Computatio civilis: II, 639. Condictio furtiva: II, 159. —— ob turpem vel injustam causam: II, 15. 159. 6o —— sine causa, II, 15. —— suspensiva: II, 38; resolutiva:%. Confessio II, 144. Conſiscation: I, 19. Confusion: II, 93. —— als Erwerbsmittel des Eignubt I, 260. 265; als Aufhebungsart der Verbindlichkeiten. Contracte. S. Verträge. Contractus socidae: II, 00.%05. gg. Conventionalstrafe: II, 55 Ig. Correalobligation: II, 46 fg. 8. Verbindlichkeit, solida- rische. Verjährung: 680. Culpa lata, levis et levissima: II, 19. Curatel: I, 175. S. Emancipation. Interdiction. Verschwen- der. Vormundschaft. Dachtraufe: I, 5o7. Darlehn: II, 452 fgg.; Natur desselben: 452; Verbind⸗ lichkeiten des Parleihers:; 55; des Schuldners: 45) verzinsliches Darlehn: 457. Datio in solidum: II, 66. Datum, gewisses: II, 119 fgg. S 0 5 0 Decrete: I, 4. Delegation: II, 35. 87. Deliberationsfrist: I, 38o. Delicte: II, 169 fgg. Pepositio: II, 55. Pepositum. 8. Niederlegung. Hinterlegung: Dienstbarkeiten. S. Seryituten. Diensboten: II, 392. Dienste, Miechcontracte dariber. 8. Verdingung. Dienstlohn, Vorzugsrecht: II, 639. Dies. 8. Zeithestimmung. Disponible Portion: I, 45. Documente. 8. Urkunden. Domestiken: II, 692 Ponatio mortis causa: I, 428. 59. 487. 566. —— ommnium bomorum: 1, 463. 469. —— propter nuptias: I, 164. Dos profeotitia er II, 277. Dotalverhältniſs: II, 264 fgg. Durchgang: I, 307. Ediétum aedilitium: II, 3520. — n Ehe: I, 0 Igg. Bedingungen derselben: 72. Eheverbote: 73. Pinwilligung der Eltern etc.: 56. Förmlichkeiten: 8. Aufgebot: 81. Wirkliche Abschliesung: 85. Ein- spruch: 88. Nichtigkeir der Ehe: 91; Ver- pindlichkeiten, welche aus der Heirath entstehen: 93: Alimenrarion: 98; Nothwendigkeit der Autorisation der Frau: 101; Auklös ung der Ehe: 105; zweite Heirath: 105. Ehebruch: I, 109 Ehefrau. 8. Frauen. Phegatten, déren Vermögensrechte: II, 16 Igg. Ehepacten. S. Heirathscdntract. 5 755 6 Ehescheidung: 1, 107 Igg. Ursachen derselben im Allgemeinen: 107. Bestimmte Ursachen: 112 Form: 112; provisorische Maasregeln: 118; Einreden: 121. Wechselseitige Einwilligung: 122. Wir- kungen der Ehescheidung: 129; in Anschung der weiteren Verheirathung: 129; des schuldigen Fhe- gatten: 151; der Kinder: 155.— 8. Absonderung von Tisch und Bette. Fhestiftung. S. Heirathscontract. Eheverlöbnisse: I, 72. 75. Eid, welchen die Parteyen einander zuschieben: II, 1463 welchen der Bichter auflegt: 250. Bigenthum: I, 252. 248 fgg. Erwerbsarten: 321. FEingeständniſs: II, 145 fgg. Einkindschaft: I, 161. Finländer: I, 3 fgg⸗ Finschreibung(transscription): II, 602. 644. 6%. Eintragung(inscription) II, 602. 621. 625 g. 618. 6 4 fg⸗ Einspruch gegen eine Heirath: I, 38 fg. Eintritt in die Rechte eines Glaubigers: II 70 Igg. Finwilligung bey Verträgen: II, 4 Fisernvichcontract: II, 00. 405 gg Emancipation: I, 216 fgg. Emigranten: T, 9 fgg. Entkihrung, als Ehehinderniſs: 1, 56. Enterbung: I, 444; aus guter Absicht: 57. Entwährung: II, 312 Igg. Erbeneinsetzung: I, 42. 437. —— 1, 50o5 Fgg- Erbfolge: T, 323 gg. Allgemeine Regeln: 324. Fröffnung der Erbfolge und Besitzergreikung: 326. Figenschaf- ten zur Erbfolge: 551; Ordnung derselben: 555; Re⸗ präsentationsrecht: 540: Erbfolge der Descendenten: 5 5; der Ascendenten und Collateralen: 34. Allge- o 756 6 gemeine Principien: 35; insonderheit Geschwister und Eltern: 546; Geschwister allein: 57; Eltern allein: 35; entferntere Ascendenten: 352; entkerntere Colla teralen: 352. Irreguläre Erbfolge: 35; der natiitli- chen Kinder: 355; deren Eltern und Geschwister: 361; 1 des überlebenden Fhegatten und des Staats: 565. 8. Erbschaft. Erbgelder: II, 597. Erbrenten: II, 460 Igg. Erbschakt: I, 566 Igg.; deren Annahme: 367. Entsagung⸗ 372. Rechtswohlthat des Inventars: 378; Erkorder- nisse hierzu: 573; Wirkungen: 581; Verwaltung der Erbschaft: 562; Sicherheitsleistung: 38 ½; Befriedigung der Gläubiger: 585.— Vacante Erbschaften: 3566. Erbschaftsschulden: I, 11 fgg. 526 fgg. Erbschaktscheilung: I, 389 kg. Wer kann darauk klagen: 399; vorbereitende Handlungen: 391; Theilung selbst: 395; besondre Fälle: 397; nachfolgende Handlungen: 0o.— Wirkung der Theilung und Gewährleistung: 17 gg. Auk hebung der Theiluugen: 19 Igg- Erbverträge: 1, 576. II, 14. Errungenschaft: II, 223. 266. Erlaſs einer Schuld: II, 88. Frlaſsvertrag: II, 81 fgg. Erntekosten, Vorzugsrecht: II, 591. Fviction: II, 311 gg. 551. Fecutor testamenti: I, 528. 550. Exceptio non numeratae dotis: II, 279. Exheredatio bona mente facta: I, 547. Falcidische Quart: I, 386. 38. 520. Familienſideicommisse: I, 429 fgg. 543 Ig. Familienpapiere: I, 123. Familienrach: I, 135 les. 197 keg. 200 Ig. 205 kg. II, 625. 624. 0 757 6 Faustpfand: II, 565. Vorzugsrecht: 570. 595. Retentions- recht: 570 fg. 595. Fenster: I, 505. Feuerschaden: II, 365. Fideicom nisse: I, 429 fgg. 486.— Ausnahmsfall in Anse- hung der Enkel und Geschwisterkinder: 547 fgg. Filiation: I, 157 Igg. Flisse: I, 247. 293. S. Alluvion. Forum contractus: I, 10. 5o. Frauen. S. Personalarrest; II, 561. Vorzugsrecht: 6¹9 fg. Verjährung 635. Frichte: I, 266. Fuhrleute: I1, 5935 Igg. Fuhrlohn, Vorzugsrecht: II, 595. Gastwirth: II, 431. Vorzugsrecht: 594. Gebrauchsrecht: I, 285 fgg. Gehurt, eheliche: I, 10. Geburtsurkunden: I, 33. Gegenvormund. 8. Nebenvormund. Gerichtskosten, Vorzugsrecht: II, 589. Gerichtsstand: I, 10. 7. Gesandten: I, 5. Geschäftsfihrung: II, 15 ½. Gesellschaftsvertrag: II, 403 fgg. Allgemeine Grundsätze: 409; verschiedene Gattungen: 412 allgemeine Gesell- schaften:%15; besondre: ₰18; Anfang und Dauer der Gesellschaft: 19. Verbindlichkeiten ider Gesellschaf- ter: 20; Rechte derselben: 424; Verwaltung: 431 Verbindlichkeiten gegen dritte Personen: 455; Been- digung des Contracts: 457. Gesetze, deren Bekanntmachung, Wirkungen und Anwen- dung: I, 1 Fgg. Gesinde: II, 592. Geständnils: II, 143 gg. Gewissensvertretung: II, 147. 6 755 c Gewührleistung: II 311 fgg. Gewohnheiten: I, 2. 8. Ortsgebrauch. Glaubenseid: II, 17. Glaubiger, deren Rechte im Allgemeinen: II, 351 fg. Rang- orduung: 654. 665. Gräben: I, 299. Gütergemeinschaft: II, 175 Igg.; gesetzliche 66.:179. Activvermögen derselben: 185; Passivvermögen: 183; Verwaltung: 195; Aufösung: 205; Wiederherstel- lung: 207; Annahme und Entsagung: 208; Theilung: 215; Wirkungen der Entsagung: 225.— Vertrags- mäsige GG.: 226; Prrungenschaft: 228; Ausschlies- sung des Mobiliarvermögens: 250; Mobiliarisirung: 224. Schuldentrennung: 25½; Schuldenfreiheit des Fingebrachten: 256; Vorausnahme: 23); Vorbehalt der ungleichen Theilung: 259 allgemeine GG.: 241.— Ausschlieſsung der GG.: 251 Vermögensabsonde- rung: 27. ahitatio: I, 2833. Iandelsbiicher: II, 122. Handgeld. S. Arrha. Hasardspiele: II, 439. Hanpimängel: II, 321. Hausregister: II⸗ 123. Ilüusermiethe? 376 Igg. Gesetzliches Pfandrecht des Ver- miethers: 3576; Reparaturkosten: 577; Dauer dieser Mieche: 579; Relocation: 360; Aukhebung: 381. Heirath. 8. Fhe. Heirathsgontract: II, 16 ½ fgg.; dessen Inhalt: 169; Form: 172; Fähigkeit der contrahirenden Theile: 172; Ab- änderungen: 175. Heirathscontracte. Schenkungen, die in demselben ge- schehen: I, 565; an die Ehegatten: 565; von den Ehegatten an einandér: 572. Heirathsscheine: I, 56. 0 759 6 Heirathsgut. S. Brautschatz. Hecken: I, 3co. Hinterlegung: II, 55. Hypothek: II, 530. Specialität: 585. 615. Unterschied von den Privilegien: 686; privilegirte: 598. Aufse- her: 601. 618. 650 gg. Register: 60. 613. 642. 650 Igg. Untheilbarkeit: 606; geserzliche: 606. 608; ge- richtliche: 606. 609; vertragsmisige: 606. 601; deren Subjeot: 612. Form: 615. 614. Objeot: 613. Rang: 617; testamentarische: 606; der Fhefrauen, Minder- ſährigen, Interdicirten: 608. 617. 618.; des Staats, der Gemeinden, öffentlichen Anstalten, Rechnungsfiihrer, Pinnehmer: 605. Reduction: 624. 652 g. Auslöschung: 651. Wirkungen gegen Pritte: 654. Prlöschung, 641. Belreiung von denselben: 645 kgg. Verjährung: 695. S. Eintragung. Hypothecarische Klage, Verjährung: II, 690. Immobilen, Hypothek: 605. 607. Privälegium: 595. 6015 kiünftige: 614. 8. Sachen.! Impoten?, als Ehehinderniſs: I, 56 als Scheidungsgrund 6 Imputation der Zahlungen: II, 75 Igg. Inaedificatio: I, 254. Incorporation: I, 321. Indebitum: II, 156. In famie: I, 13. 202. Inofſiciöse Schenkungen und Testamente: I, 4453. Inseln: I, 258. Instrumenta indiscreta: II, 26. Instrumente. 8. Urkunden. Interdicirte. S. Interdiction, Personalarrest, II, 561. Ver- ſährung: 600. 654. Interdiction: I, 225 fgg. Wie und von wem darauf an- getragen? 224 Wirkungen: 226. Wer wird zum Vormund bestellt und auk wie lange? 228. Fälle, wo keine Interdiction statt Hinder: 229. Interesse: II, 22 lgs. Interpellation. 8. Verjährung. Inrerruption desgl. Intestaterblolge. 8. Erbfolge. Inventar. S. beneficium* Irthum: II, 5. 104. 129. — bey der Ehe: I, 94. Juramentum calumniae: II, 146; credulitatis et ignoran- riae; 1 73 litis decisorium: 146; necessarium: 150; suppletorium et purgatorium: 151; in litem: 151. Jurisdictio voluntaria: II, 115. Jus accrescendi: I, 6545. — deliberandi: I, 380. Kauf pricht Miethe: II, 367. 369. Kaufcontract: II, 335 kgg. Kinder, eheliche: I, 1573 natürliche: 144. Kindschaft. S. Filiation. Kirchenbiücher: I, 24. Klage. 8. actio. Verjährung: II, 692. Kosten der letzten Krankheit: II, 590. Lebensbediürfnisse, Vorzugsrecht II, 590. Legate. 8. Vermächtnisse. Legatarii conjuncti: 1, 545. Legatum annuum, usus, ususfrucrus, tritick, vini, olei, instructus, instrumenti, peculii, auri, argenti, servi- tutis, optionis, penoris, suppellectilis, dotis, alimen- torum etc: I, 522; debiti: 525; liberationis: 522. 526; partitionis: 513. Legitimation: I, 144. Leibrenren: II, 461. Leibrentencontract II, 492 Igg.; Bedingungen desselben? 405; Wirkupgen: 496; Natur und Form desselben: 5015 Verbindlichkeiten des Bevollmächtigten, gegen den Vollmachtgeber: 506; gegen dritte; 509; Verbind- ———— 5 761 6 lichkeiten des Vollmachtgebers: 610; Beendigung des COontracts: 512. Leichenkosten, Vorzugsrecht: II, 589. Leihcontract: II, 444 fgg.; Natur desselben: 445; Ver- bindlichkeiten des Leihers: 4473 des Verleihers: 50. Leviratehe: I, 74. Licitation; II, 345. Locatio conductio operarum: II, 355. 395. 02. 0; ope- ris: 395 Igg. Löwengesellsahaft: II, 125. Lex anastasiana: II, 349 fg. — commissoria: II, 328. 568. Mala fides: II, 666. Malitiosa desertio: I, 108. 1 Matrimonium legitimum et ratum: I, 71. —— putativum: I, g2. Mauern: I., 296. Meineid: II, 148. Miethcontract: II, 354 fg. Allgemeine Grundsätze: 555; Form und Beweis: 368; Verbindlichkeiten des Ver- miechers: 3593 Rechte und Verbindlichkeiten des Mie- thers: 362; Dauer des Miethcontracts: 368; Still- achweigende Wiedervermiethung: 571; Aufhebung des Miethcontracts: 574. S. Häusermiethe. Pachtcontract. Verdingung. Viehpacht. Militärpersonen, deren Civilstand: I, 2. Minderfährige, deren Restitution: II, 105 fgg. 8. Perso⸗ nalarrest: II, 5615 Verjährung: 600. 684. Minderjährigkeit: 1, 174. Mitgift. 8. Brautschara. Mobiliarisirung; II, 222. Mobilien. S. Sechen. Privilegien II, 501. Hypothek: 607. Faustpfand? 608. Modus adquirendi: I, 249; II, 15. 302 Modus. 8. Zweckbestimmung. 5 762 0 Morae purgatio: I, 4213 II, 20. 326. Morgengabe: II, 164. Mutuum. 8. Darlchn. Miindigkeit: I, 174. Nachsteuer: I, 9 fgg- Natürliche Verbindlichkeiten: II, 63. Nantae: II, 395. Nehen vormundschaft; I, 169 fgg⸗ Negotiorum gestio: II, 154. Niederlegungsverträge: II, 465 fg.; verschiedene Arten? 465; Eigenschaften: 46 4; kFreiw illige Niederle- gung: 466; verbindlicRkeiten des Verwahrers: 4685 insonderheit Zurickgabe der Sache: 72; Verbind- lichkeiten des Niederlegers: 9; im Nothfalle geschehene Niederlegung: 80. Nielsbrauch: I, 265. Rechte des Nielsbrauchesz 265; Verbindlichkeiten desselben: 272; bey dem Anfalle: 255; während des Genusses: 275; zur Restitution: 250; Beendigung des Nie Is- brauchs: 280. Nielsbrauch der Eltern: I, 170 keg. Nichtschuld, deren Bezallung: II, 166. Notarien: II, 89. 115. Novation: II, 35 fgg. Nullität: II, 101. Oblatio: II, 55. Occupation: I, 249. 322. Oefkentliche Urkunden: II, 39. 114 Igg. Operae servorum: 1, 265. Opposition. S. Einspruch. Ortsgebrauch: pacta doralitia, II, 282. pactum additionis in diem: II, 333. — de retrovendenflo, II, 329. — displicentiae: II, 290. Pla 0 765 6 Pactum remissorium: II, 81 fgg. Pachtcontract: II, 55 Igg. 535 Ig. Palmarium: II, 295. Paraphernalgüter: II, 260. Paternititsklage: 1, 146. Peculien: I, 366. 172. Periculum: II, 9. Perjurium: II, 143. Personalarrest: II, 562; Begründung desselben und Perso- nen, die demselben unterworfen sind: 55; Unstatt- haftigkeit: 5613; Wirkungen: 565. Personenstand. S. Civilstand. Plantatio: I, 264. Pfandcontract: II, 565. Plandnutzungsvertrag: IL, 565. Pfändungen: II, 163. Pllegelterliches Verhältniſs: I, 161. Pflichttheil: I. 42. 45. 510. Pignus praetorium, judiciale: II, Gog. Policeygesetze: I, 5. Pönalclausel: II, 58 Igg. Possessorische Rechtsmittel: II, 671. Posthumus: 1, 3539. Precarium: II, ₰45. 674. Prediger, als Beamte des Civilstandes: I, 26. Praesumtio juris: II, 259; juris er de jure: 140; kacti: 142. Privaturkunden: II, 89. 116 fgg. Privilegien, Ausnahmen vom gemeinen Rechte: I, 1. —— II, 580; Publicität: 585. 600; Unterschied von Hypotheken: 536; allgemeine: 589; besondere: 590; auf Mobilien: 591; auf Immobilien: 595; der Ver- kaufer: 695; der Miterben: 596. 604; der Baumei- ster: 597. 60; der Bauunternehmer, Maurer, Hand- werker; ibid. der Erbgelder: 547 Rang: 599 Art der o 764 0 Sicherung: 60; Erlöschung: 641; Befreiung von den- R selben: 65 fg. R Probatio pro exoneranda conscientia: II, 167. —— pro vitando perjurio: II, 148. R Proclamation. 8. Aufgebot. R Promulgation der Gesetze: I, 2. R Proprietät: I, 248. Pubertät: I, 14. B Publication der Gesetze: T, 2. R Pupillar- und Quasipupillarsubstitution: I, 428. 53. 487. R OQuarta divi Pii: I, 151. 5 Quasicontracte: II, 155. Quasidelicte: II, 159 fgg. Quellen: I, 291. Querela inofficiosi: I, 45. 4873 Verjährung: II, 699. Ouerela nullitatis: I, 443. 467. Quota litis: II, 295. Rang. 8. Hypotheken, Privilegien, Gläubiger. Rasende: I, 223. 8 Receptitia bona: II, 261. de Recognitionsurkunden: II, 127. g Rechtsirthum: II, 5. 145. 157.§ Reduction der Schenkungen unter Lebenden und durch§ PTestament: I, 452. 8 Register des Civilstandes: IL, 23 fgg- Reisende: I, 5. Renten: I, 20. Renrtenkauf: II, 461. 8. Erbrenten. Leibrenten. Relocatio tacita: II, 371. 380. 591. Repräsentationsrecht: 1, 30. Rescission: II, 101 fgg. Res communes: I, 246. 3235; individua: II, 67; merae kacultatis: II, 675; nullius: I, 247. 249. 255; publi- cae: 27. 248.— Respectus parentelae: 1 75. en⸗ mch nerae ubli- 765„. Restitütio ex clausula praetoris generali: II, 102. Restitution im Allgemeinen: II, 102 kag.; der Minderjäh- rigen: 105 Igg. Restitution wegen Abwesenheit: I, 51* Res universitatis: I, 248. Retorsion: I, 16. Retract: I, 6. Reverse: II, 114. 155. Reukauf: II, 290. Rückscheine: II, 114. 155. Sachen: T, 2352 gg.; Fintheilung derselben: 233; unbewegliche Sachen: 25; ihrer Natur nach: 235; ihrer Bestimmung nach: 236; ihrem Gegenstande nach: 238. Bewegliche Sachen: 259; durch ge- setzliche Besrimmung: 259; ihrer Natur Bestimmung einzelner Ausdriücke: 244. Beziehung der Sachen auf ihre Besitzer: 246; herrnlose Sachen: 247. 522. 8. Immobilien. Mobilien. Satislactionsklage: I, 149. nach: 242. Schadensersatz: II, 22 igg. Schatz: I, 322. Schätzung. 8. Aestimatio. Schätzungseid: II, 161. Schenkungen unter Lebenden und durch Testament: I, 421 leg. Allgemeine Verkügungen: 426.— Fähigkeit auf solche Weise zu verküigen: 55; oder zu empfan- gen: 37.— Disponibler Vermögenstheil: 442. 445; dadurch begründete Reduction: 452; Vorausset?ungen derselben: 52; Wer kann sie fordern? 45; Ver⸗ hältniſs der Schenkungen und Vermächtnisse: 455; Wie geschieht die Restitution? 457.— Verkügun- gen zum Vortheile der Enkel und Geschwisterkin- der: 6 ½7 kgg. Allgemeine Grundsütze: 5650. Verbind- lichkeiten des Fiducijars: 552. Rechte der Fideicom- missarien: 553. D d d 0 766 6 Schiedsrichterliche Urtheile, Begründung einer Hypothek: II, 611. Schiffer: II, 395 fgg. Schulden der Giitergemeinschaft: II, 183 Igg S. auch Erbschaftsschulden. SCtum Libonianum: I, 555. — Macedonianum: II, 12* — Vellejanum: IH, 199. 516. Separation des Vermögens: II, 15. Separationsrecht: IHI, 604. Sequestration: II, 465. 463 gg.; vertragsmãsige: 455; ge- richtliche: 485. Servitus aquae hauriendae: I, 311; continua et disconti- nuat 510. 3193 fluminis recipiendi: 307: itineris, ac- tus, viae: 507: luminum: 304; öneris ferendi: 5173 pascendi: 311; prospectus: 30; stillicidii: 30; ur- bana et rustica: 510. Servituten: I, 287 Kgg.; welche sich auf die Lage der Orte gründen: 239; insonderheit wegen des Regenwassers: 2915 Quellwassers: 291, und fliesenden Wassers: 293. Gesetzliche Servituten: 294 in Betreff der Mauern: 296, Graben: 299 und Hecken: 300; sonstiger Fälle: 301. Ferner der Zwischenwer- ke: 303; der Aussichten und Fenster: 30%; der Dach- traufe: 30); des Uebergangs: 305; Servituten, die sich auf Handlungen der Menschen griin- den: 309; verschiedene Arten derselben: 509; Er- werb: 511; Rechte des Pigenthümers: 316; Erlö- achung: 313. Verjãhrung: II, 69 ½ Sicherheitsgesetze: I, 5 Simulation: II, 5. Societas leonina: II, 425. —— omnium̃ bonorum: II, 413. gocieritacontract. 8. Gesellschaft. Solidarverbindlichkeit: II, 46 Igg. Speciſicatiou: T, 260. 261. Spes et res sperata: II 13. Spielverträge im Allgemeinen: II, 437; Verbindlichkeit aus dem Spiel: 469 lag. Spielschuld, Verjährung II, 690. Sponsalien. 8. Eheverlöbniſs. Staatsbürger: I, 3. 17. Stabularii: I11, 395. Stammgiüter: I, 430. 466. Stellionat: I, 552. 556. 622. Sterburkunden. 8. Todesscheine: I, 37. Strakbestimmung. 8. Pönalclausel. Streitige Rechte, deren Cession: II, 295. 3 8. Sublocatio: II, 567. Successio ereditorum et hypothecaria: M, 70 Fgg. Suocession. 8. Erbfolge. Erbschaft. Subrogation: II, 70 fgg- Substitutionen: I, ½29 Igg. Suität: 1, 323. 366. Superſicies: I, 256. Tauschcontract: II, 551. Tempus continuum: II, 689. PTestamente: I, 486 gg. Allgemeine Form derselben: 489 überhaupt: 489; insbesondere des eigenhändigen Te- staments: 402; des öffenclichen: 405; des geheimen: 407.— Privilegirte Testamente: 499; der Militairper- sonen: 502; wegen ansteckenden Krankheiten: 504, auf einer Seereise: 505; im Auslande: 6506.— Testa- mentsexecutoren; 528; Testameniseröffnung: 529.— Aufhebung, Widerruf: 559; wegen Undanks und nicht erfiillter Bedingungen: 5 2; wegen Abgangs der hono- rirten Person: 642; wegen Untergangs der vermachten Sache: 544. Pestamentum ad pias causas: I, 5co. — im 5 763 6 Testamentum judiciale: II, 93. —— parentum inter liberos I, 5o9. 559. —— reciprocum et correspectivum: I, 467. —— uri gonditum: I,%96. —— tempore pestis conditum: I, 50. Theilpachter: II, 335. 07. Theilung der Eltern unter ihren Kindern: I, 559. —— 2wischen Solidarschuldnern: II, 493 zwischen Biirgen: 528. Titulus justus etc.: II, 696. Tod, biirgerlicher: I, 14. 18 gg. — natitrlicher: I, 18. Podesscheine: I, 3. Traditio: I, 29; II, 19. 300; symbolica: 301; brevi ma- nu facta: 302. Transmissionsrecht: I, 570. 517. Trebellianische Quart: I, 386. 88. Trennung von Tisch und Bette. S. Alsonderung. Uebergaug: I, 507. Ueberlieferung. 8. Traditio. Unbewegliche Sachen. 8. Sachen. Unio prolium: I, 161. Untergang einer Sache: II, 93 Igg. Unterhalt. S. Alimente. Unvermögen. S. Impotenz. Unvordenklicher Besitz: II, 288. 323. II, 691. Urkunde des Civilstandes: I, 24 Igg. Urkundenbeweis: II, a20 fgg.; öflentliche Urkunde: 114; Privaturkunden: aa6; Abschriften: 125. Usucapio libertatis: I, 519. Usus: T, 233. Ususfructus. S. Nieſsbrauch. Vacante Erbschaften: I, 366. 620. Vaterschaft: I, 137 Igg. 0 769 0 Väterliche Gewalt: I, 166 fgg.; Subject: 266; Rechto: 167 Dauer; 175. Venia aetatis; I, 216. 218. Verbindlichkeiten. S. Vertrãge. Verbindlichkeit, etwas zu geben: II, a8; zu thun oder zu unterlassen; 21; alternative Verbindlichkeiten: 43 Igg.; solidarische: 6 fgg.; cheilbare und uncheilbare⸗ 55 l88.; mit Pönalclauseln: 86 Igg.; Erlöschung der SS7 Verbindlichkeiten: 62. Matürliche Verbindlichkeiten: 65. Beweis der Verbindlichkeiten: 109 Igg. Verbinc lichkeiten ohne Vertrag: 152 Igg. Verdingung gewisser Dienste: II, 592; gewisser Arbeiten: 395. Vergleich: II, 540 Igg.; Eingehung desselben: 5 ½2; Aus⸗ legung: 545; Ankhebung: 547. Verhaftung. S. Personalaxrest. Verjährung: II, 665; erwerbende, erlöschende: 665. 691 des Staats, der öffentlichen Anstalten, Gemeinden, Re- gierungsrechte, Kammergüter, Pomanialrechte: 666. 690; Einrede der V.: 668 fg.; Verzichtleistung: 669; Ver- hinderungsursachen: 6)6 Igg. Unterbrechungsursachen: 673 gg. 705; Hemmungsursachen 682 lgg.; Zeitkrist: 637; unvordenkliche: I, 286. 513; II, 691; dreisig- jährige: II, 691; zehn- und zwanzigjährige: 602; der Mobilien: 7015 der Baumeister etc.: 898; des Pienst- lohns, Lebensbedürfnisse etc. 505; Eideszuschiebun 7 8 gegen die V.: 705; halbjährige der Lelmwer, Gast- und Speisewirthe, Handwerker: 706; einjährige der Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Gerichtsdiener, Kaufleute P„„„ Vorgesetzten einer Erzichungsanstalt und Piensthoten: 70b. 705; zweijährige der Anwälte: 707; kinljährige der Anwälte, Renten, Kostgelder, Pachtgelder, Zin- „ 8 8 sen und sonstigen periodischen Zahlungen: 708 kür- zere Verjährungen: 709— 71; der Wechsel: 712. d 770 6 Verkauf: II, 282 gg. Begriff und Eintheilungen: 233; Form und Erfordernisse: 284. Fintritt der Wirksam- keit: 287; persönliche Fähigkeit: 2913 Sachen, welche verkauft werden: 295; Verbindlichkeiten des Verkäu- fers im Allgemeinen: 299; Ueberlieferung: 5015 Ge- währleistung wegen Eviction: 3113 wegen Mangel der Sache: 519; Verbindlichkeiten des Verkinfers; 525; Aukhpbung des Kaufs: 3295 Widerruf: 329; Verletzung: 355; Licitation: 565. Verkauf, gerichtlicher Schuldenhalber; II, 654; Form: 660; Auk hebung: 661. Verlust einer Sache; II, 93 fgg. Vermãchtnisse: I, 50) Igg.; Universalvermächtnisse: 505. 88 509.— Vermächtnisse unter einem Universaltitel: 512. — Particularvermächnisse: 515; Rechte des Part. Le- gatars auk den Hauptgegenstand: 516; auf Nebenemo- lumente: 518; in besondern Fällen: 622. Verbind- lichkeiten des Particularlegatars: 526.— Zuwachs- recht: 545. Vermiether. S. Verpachter. Vermõgensabsonderung zwisrhen Ehegatten: II, 273 Art dieselbe zu bewirken: 238; Wirkungen: 264. Vermõgensabtretung: II, 81 kgg. Vermögens verwaltung, deren Untersuchung. S. Inter⸗ diction. Vermuthungen: II, 159 fgg. Verpachter, Vorzugsrecht: II, 591. 595. Verpfandung: II, 565. Verschwender: I, 250 fgg. Versteigerung: I, 35. Vertiãge: II, 1 fgg. Prfordernisse zu deren Giiltigkeit: 3; Finwilligung: 43 Wirkung in Anschung dritter personen; 9. 30; Fähigkeit der contrahirenden Theile: 11 Gegenstand und Inhalt der Verträge: 15; Beweg- grund(causa): 143 Wirkung: 17 Auslegung: 26; 5 771 6 Nichtigkeit und Aufhebung: 201. 8. Verbindlich- keiten. Verwahrungsvertrag. S. Niederlegung. Vidualitium: II, 164. Vichpacht: II, 00 fgg.; einfacher Viehpacht zur Hälfte: 404 mit dem Gutspachter: 06; mit dem Theilpach⸗ ter: 07; uneigenclicher Vichpacht: 05. 4 Vis uminis: JI, 257. Volljãhrigkeit; I, 222. Volljãhrigkeitserklärung. S. venia aetatis. Vollmacht. 8. Bevollmächtigung. Vormundschaft: I, 175 Fgg.; der Eltern: 176; der Ascen- denten: 181; die von den Eltern übertragene Vor- mundschaft: 180; von dem Familienrathe: 183. Ne- benvormund: 189. Entschuldigungsursachen von der schon übernommenen Vormundschaft: 192; von der blos angefallenen: 196; dabey zu beobachtendes Ver- fahren: 197; Unfähigkeit zur Vormundschaft und Ab- setzung von derselben: 198; Verwaltung des Vor- mundes: 202; Vormundschaftsrechnungen: 213. Vorzug: II, 20. 23. Währschaftsprotocolle: II, 644. Wandlungsklagen II: 319. Wasser: I, 291. Wette: II, 38 Igg. Wiederkauf: II, 529. Witthum: II, 26. Wittwen, Personalarrest: II, 561 Wohnungsrecht: I, 285 fgg. Wohnsitz: I,. Zahlung: II, 65 fgg.; mit Subrogation: 70 fgg.; Abrech- nung der Zahlungen: 75; Anerbieten derselben: 75 Beweis: 109 Igg. Zeitbestimmung: II, 41 fgg. 0 772 0 Zeügnisse des Civilstandes: I, 24 leg.; deren Abfassung? 26. Pintragung in die Register: 30. Einzélne Gat- rungen: 55 fgg.; Berichtigung: 46. Zinsen: II, 26 Ige. 457 Igg. Zeugenbeweils: II, 151 fgg. Zwaug: II, 7. 20. 129. Zwang bey der Ehe: I, 94. Zweckbestimmung: L, 74. 488; II, 3 ½. Zuvorausklagen: II, 552. 625. Zuwachsrecht: I, 5465. F ℳ 163 3 7% ₰ 335 W ſi 5 ⁰ ———