E libris Luoͤwigjreiherr von Minnigerode- Wollershauſen Napoleons Geset?zbuch nach seinen Abweichungen VOn Teutschlands gemeinem Rechte. Fin Handbuch Für teutsche Geschäftsmänner. Von Dr. B. W. Pfeiffer und F G. Pfeifper. Erster Band. Göttingen bey Heinr. Dieterich. 3 0 3. —.——— Vorerinnerung. Den Nurzen einer Schrift, deren Zweck die Vergleichung des Französischen Gesetz- buchs mit unserm bisherigen gemeinen Teut- schen Rechte ist, besonders auseinander zu setzen, möchte wohl gegenwärtig, wo jenes Gesetzbuch bereits in einem groſsen Theile Teutschlands eingeführt ist, sehr überflüssig seyn.— Wir glauben daher, indem wir eins solche Schrift dem Publicum vorlegen, nur noch über deren innern Gehalt uns näher aussern zu müssen. S I 6 Nicht eine eigentliche Bearbeitung des Französischen Rechts, nur eine einfache Zu- Sammenstellung der Grundsätze desselben mit denen des gemeinen Teutschen Rechts, war ursprünglich unser Plan, und nach diesem Plane hatten wir das gegenwärtige Handbuch am Schlusse des vorigen Jahres bereits vol- lendet. Nur w enige Monate hatten wir der Abfasssung desselben gewidmet, und konn- ten daher wohl mit Grunde auf Nachsicht Anspruch machen, zumal jene Filfertigkeit ih dem duiuge nen Bedürfnisse eines Hülfs- mittels zur leichteten Dbersickt der von dem bisherigen RbChtbsystem abweithenden Grund? sätze des Gesetzbuches Napoleons nicht blos Entschuldigung, sondern gewiſs vollkommene Rechtfertigung Rndet. Pie sehr gegen unsere Absicht eingetre- tene Verzögerung des Abdrucks 455 uns Ge- ſegenheit gegeben, unserm Handbuche durch eräuternde Zusätze, geschöpft aus den Be⸗ merkungen, Discussionen und Reden der bey S V 0 Abfassung des Gesetzbuchs mitwirkenden Be- hörden, eine ausgedehntere Brauchbarkeit zu verschaffen; aber Berufsgeschäfte und sonstige Abhaltungen erlaubten uns nicht, das Ganze nochmals einer tiefer eindringen- den Revision zu unterwerfen, so dals wir noch immer jenen Anspruch auf Nachsicht, und mehr als gewöhnliche, aber auch durch aussergewöhnliche Umstände begründete Nach- sicht, gelgend machen zu müssen glauben. Wir birten deswegen insbesondere, daſs man uns nicht einzelne Stellen, wo vielleicht ein Versehen unterlief, aushebe, und uns darnach beurtheile; dies ganz zu vermeiden, war, der angeführten Gründe wegen, nicht wohl möglich; Beurtheilungen über die Ar beit im Mlgemeinen werden wir dagegen gern annchmen, und, wenn wir dieselben gegründet inden, dankbar benutzen. Dals wir zur Vergleichung das Thibaut- sche Handbuch wählten, brauchen wir, bey dem anerkannten Werthe desselben, wohl S vI nicht mit Gründen zu belegen, doch bemer- ken wir nur, dals wir, der Consequenz we- gen, dasselbe auch da angeführt haben, wo wir nicht mit demselben übereinstimmten; Andere Schriftsteller oder Gesetze haben wir nur da allegirt, wo das erwähmte Lehrbuch keine Auskunft gab. An Hülfsmitteln zu Aufklärung schwieri- ger Stellen des Französischeu Gesetzbuchs fehlte es uns im Anfange beinaheganz, und unser früherer Plan erforderte es auch nicht, uns damit aufzuhalten. Die nachher haupt- sächlich in den beigefigten Noten benutz- ten wollen wir, da wir sie zur Ersparung des Raums nur sehr abgekürzt allegirt ha- ben, hier vollstandig angeben: 1.) Observations des tribunaux d'appel sur le projet du Code civil. à Paris 1801. IV. Vol. 4. 2.) GCode civil des Frangais suivi de l'exposé des motifs sur chaque loi, présenté par les orateurs du gouverne- —-————.—-—*—————— 0 5) S vII G ment;— des rapports faits au Tribunat au nom de la commission de la legis- lation;— des opinions dans le couis de la discussion;— des discours pro- noncés au corps legislatif par les ora- teurs du Tribunat etc.: à Paris 1804. VII. Vol. 8. Conférence du code civil avec la discussion particulière du conseil d'état et du tribunat, avant la rédaction de- finitive de chaque projet de loi. à Pa- ris 1806. VI. Vol. 8. Discussions du code civil dans le con- seil d'état avec des notes principale- ment puisées dans les observations et la jurisprudence des cours de cassa- tion et d'appel; par Jouanneau et Solon: à Paris 18065. II. Vol. 3. Journal für Gesetzkunde und Rechtsge- lehrsamkeit herausgeg. von Lassaulx. Jahrg. I— III. Koblenz 130. 1805. 1307. 8. S vIII S Die Allegate aus diesen Schriften werden hiernach verständlich seyn, bey den aus den Lehrbücherm von Thibaut und BRunde ge- nommenen sind wir den neusten Ausgaben derselben gefolgt. Cassel im März 1808. Die Verfasser. —.————* + Präliminartitel. Von der Bekanntmachung, den Wirkun- gen und der Anwendung der Gesetze im Allgemeinen. bey diesem Präliminartitel kommen einige bemerkenswerthe Verschiedenheiten des Franzöſi- schen und des gemeinen Teutschen Rechts in Be- tracht, welche, zumal die beiden ersten dunch still- schweigende Ubergehung begründet werden, wohl am zweckmäsigsten hier voraus zuschicken sind. Es bestehen nemlich dieselben in folgenden Sätzen: 1) daſs das Französische Gesetzbuch von Pri- vilegien, wie das G. R. sie bey der Lehre von den Gesetzen(als Ausnahmen derselben für einzelne Unterthanen) aufstellt(4), nichts weis, indem es jenen Ausdruck nur von den einem Gläubiger in Anse- g seiner Forderungen zustehenden besondern Vorzugsreckten(Art. 2095) braucht: desgleichen: A 2) daßs, hun — 4) Thibaut system des Pandectenrechts. B. I. H. 50— 3. 0 a) dals es Gewohnheiten(pP) als gesetzliche ku Normen nicht anerkennt, vielmehr die seither be- ei standenen, rücksichtlich der in dem Gesetzbuche ni enthalinen(also der privatrechtlichen) Gegenstände, für aufgehoben durch das Gesetzbuch erklärt(o); so 1 wie endlich: 3) dals, da nach G. R. die wirklich geschehene Publication eines Gesetzes, als ein dessen Wirksamkeit absolut bedingendes Factum, für alle Orte, wo das Gesetz gelten soll, vollständig erwie- sen werden muſs(d), das Fr. R. vielmehr nach Ab- 6 ⸗ n 1„. lauf einer gewissen Zelt, binnen welcher die Be- kanntmachung hätte geschehen können, dieselbe 6 5 5 mit solcher Zuverlässſgkeit voraussélzt, dals dagegen 8 S sogar, wie Hr. Lassaulx, im Journal für Gesetz- kKun- b) Thibaut I. 15—20.( c) Gesetz über die Abfassung des Code civil,§. 7: Daniels Ubersetzung. 8. 961.— Hin und wicder wird zwar im Gesetzbuche selbst, z. B. im 663, 671, und 674 t Art, auf Ortsgebrauch(usages) verwiesen, doch t ist dieser dadurch Keinesweges allgemein zur Bechtsnorm erhoben, sondern nur für die einzelnen von besondern Localitäten abhängenden Fälle durch das Gesetz speciell autorisirt worden, mithin beruht da die Verbindungs⸗ kraft lediglich auf dieser ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes, zumal auch nirgends der Bedingungen eine⸗ zulässigen Gewohnheitsrechts im Geringsten erwähnt wird. d) Thibaut I, a. 3 0 kunde, Jahrg. II. H. 3. 8. 396, richtig bemerkt, nicht einmal ein Gegenbeweis verstattet wird.— Pie nähere Bestimmung hierüber enthält der Iie Art. Durchaus gemeinrechtlich ist dagegen der In- halt des Bten Art., zufolge dessen von solchen Gesetzen, welche die öffent- Rche Ordnung und die guten Sitten be- treffen(Prohibitivgesetzen), durch Pri- vatverträãge Ausnahmen nicht begründet werden können. Auch die übrigen enthalten zwar nichts wesentlich Abweichendes, doch werden wir sie, theils ihrer genauern Bestimmung, theils der beizufügenden Be- merkungen wegen, einzeln ausheben. Es sollen die Gesetze in jedem Theile des Staates(e) von dem Augenblicke an zur Ausführung kommen, wo die durch das Staatsoberhaupt geschebene Promulga- tion derselben bekannt werden konn- te. Fs wird aber die erfolgte Bekannt- A 2 w er- e) Der allgemeineren Ansicht wegen ist Empire Gonyr re- publique) hier durch Staat, so wir hiernächst Em- pereu(sonst Gouvernement) durch Staatso ber- haupt oder Regierung Procureur imperial(Sonst commissaire du Gouvernement) durch ö fentlicher Procurator, la France durch Staatsgebäet, Frangais durch Eiunländer, übersetzt Worden. 5 4 6 werdung in demjenigen Departement, worin der Regent seine Feißene hat, einen Tag nach der Promulgation, in jedem der übrige en nach Ablauf dieser nemlichen Frist, mit Zurechnung eines Tages für jede zehn Myriameter(39(ungefahr 20 Stunden, lieues), welche die Stadt, in der die Pro- Etien geschahe, von dem Hauptorte eines jeden Beßartements entfernt ist, an- genommen 3 Art. 2. Das Gesetz verfügt nur für die Zu- kKi nt zurück wirkende Kraft(n).[Die Allgemeinheit dieses Satzes Schlieſst 3 —————— 7) Nach der Analogie der 1. 13.§. 2. D. de exdusat. tutor. g) Wegen des Zeitpunctes, von welchem an die Kaiser- 1ichen Decrete in Frankreich gesctzliche Kraft haben sollen, enthält ein Gütachten des Staarsraths vom 14 Jun. 1803 kinige Bebtimmungen: Lassaulx Ueber- setzung S. 7. Desselb. Journal II, 7. S. 91.— Man vergleiche Thi baſut I, 34. . h.) Fine bemerkenswerthe Anwendung hiervon wird unten bey dem 1001 Art. mitgetheilt werden.— Einen nur scheinbar hierher gehörigen Fall, wo nemlich je⸗ mand alsbald nach der Bekanntmackhuzig des Civilgesetz- buchs, in Beziehung auf den 1165 Art. desselben, um die Abwesenheitserklarung einer Person, deren Erbtheil er Schon früher an sich gezogen hatte, in der Ab- sicht nachsuchte, sich dadurch den Besitz der Erbschaft zu sichern, findet man bey Laesaulk II, 7. 8S. 66. 5(1ir. ————————— — — cr. 5 G schlielst jedoch die gemeinrechtlichen Ausnah- men(1) für den Fall, dals r.) das Gesetz blos als Frklärung eines früheren zu betrachten(), oder 2.) namenclich auf die Vergangenheit gerich- tet wäre, da solche in der Matur der Sache geè- gründet sind, nicht aus(1). Ihre Verbindungskraft(m) äuſsern: 1.) Polizey- und Sicherheits-Ge- setze für jeden, der im Staatsgebiete wohnt. [Nach Lassaul II. 5, 8. 399 geht dies auch auf Reisende, nicht aber auf Gesandten und de- ren Gefolge(n)]. 2.) —————— 6 Der Cassationshof zu Paris erkannte dies für zulässig, gegen ein Urtheil des Appellationsgerichts zu Riom. Auserdem ist hieriber nachzuschen Las sau1X II, 6. 8. 416. 1) Thibaut I, 25. k) Diese Ausnahme stand im Project, ward aber auf den Antrag mehrerer Staatsräthe als inutile wegselassen: Jouanneau discussions du code civil dans le con- seil d'6tat. Tom. 1. p. 23. cf. Observations des ribunaux d'appel sur le projet de code civil. P. 1. Douai. p. 2. 1) Lassau1x II, 5. 8S. 393 m) Verzl. ThibPaurt F, a6. n) DPiese waren in dem Project des Gesetzbuches aus⸗ drücklich austenommen; auf den Antrag mehrerer Tri- huna- 5 6 0 2.) Gesetze über Immobilien auch in Anschung derer, welche Ausländer be- sitzen.[Die nach teutschen Gewohnheitsrechten hie und da stätt findende Ausschlieſsung dieser letz- 1 teren vom Ankauße der Grundstücke(o), so wie den gegen sie?ulässigen Retract(p), kennt das Fr. R nicht.] Endlich 3.) Gesetze, die den Zustand und di Fähigkeit der Personen betreffen, auch in Anschung der im Auslande sich auf- haltenden Einländer(4). ₰r 4. Ein Richter, der unter dem Vorwande des Stillschweigens, der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit des Gesetzes ein Urtheil verweigért, Kann, als der Justizversa- gung schuldig(*), gerichtlich belangt wer- den(“). Art. bunalien, dies wenigstens zu modiliciren: Observa- tions P. I. Aix p. 3. LVon. p. 10,ward deren besondre Erwähmnung ganz unterlassen. o) Runde teutsches Privatrecht. H. 314. p) Runde 9 194. 40 Nach demsclben Grundsat?e werden Ausländer, die sich im Lande aufhalten, beurtheilt; Lassau1k II, 9, S. 262. 4 N 8. ) Code de procédure civile. Art. 505 et suiv. 1)„Pourra 6tre poursuivi.“ Durch diesen im Project nicht vorkommenden Ausdruck ist auf den Antrag des Con- — S S 7 6 Art. 651 Fs st den Richtern verboten, über die ihnen vorgelegten Rechtsstreitigkeiten in der Form einer allgeme im vorschrei- benden Bestimmung?u erkennen. ErTStes Buc h. Von den Personen. Erster PUrel⸗ von dem Genusse und der Berau- bung der Civilnechte. Längst schon vermiſste man unter den Vor- Schrifren des G. R., über die in den beiden er- sten Titeln dieses Buches enthaltenen Grundsätze von dem Genusse der Civilrechte und den Zeug- nissen des Civilstandes eine entscheidende Ver- fügung. Kaum dürftig angedeutet fand man hin und wieder einzelne dahin einschlagende(meist sogar veraltete) Bestimmungen, die aber in jeder Hin- ————— Consuls Cambacérès die Verantworichkeit des Bich- ters durch die Voraussetzung dals ihn die Partey be- lange, bedingt worden: Jouanneau F 23. 5 8 0 Hinsicht so wenig bedeuten, dals es nöthig seyn wird, die zweckmäſsigen und sehr genauen Dispo- sitionen des französischen Gesetzbuches vollstän- dig, nur mit etwas veränderter Einkleidung, hier vorzutragen. ErTStes Von dem Genusse der Civilrechte. Hierbey werden vornemlich drey Hauptrück- sichten zum Gtunde gelegt, nach denen wir daher die einzelnen Artikel dieses Capitels classificiren werden: I. Wer genielst die Civilrechte? g Die Ausübung der Civilrechte ist von der Qualität eines Staatsbürgers unab- hangig. Letztere erwirbt und erhält man nur in Gemäſsheit des die Staatsverfassung bestimmenden Gesetzes(, erstere kommt einem jeden Einländer zu. Art. ———— 1) Dazu gehört in Anſchung des FEingebornen, dafs er sich in die Bürgerregister seines Gemeindsbezirks ein- schreiben lasse und ein Jahr in dem Staatsgebiete woh- ne; in Anschung des Ausländers aber, dafs er die Absicht, sich in dem Staatsgebiete niederzulassen, er- klart, und 10 Jahre fortwährend sich daselbst aufgehal- ren S l 9 S5 9 8 3 Art 1 13. Dem Fremden hingegen(u) nur dann, wann die Regierung ihm erlaubte, seinen Wohnsit?z inmerhalb des Slaatsgebietes zu nehmen, so lange er nemlich davon Ge- brauch macht;— ohnée jene Erlaubniſs ge- nieſst er nur die Rechte, welche dem in- lander von derjenigen Nation eingeräumt werden, zu welcher der Fremde gehört. [Hierbey ward namentlich auf das droit d'au- baine(Nachsteuer, Abzugsgeld)(v) Rücksicht ge- nommen(w).] II. Wer ist Einländer? Jedes Kind, welches von einem Fin- länder, wenn gleich in fremdem Lande(*), geboren wurde, ist Einländer. Ward ten habe. Beide müssen 21 Jahre alt seyn: Constitn- tion vom Jahr 1800. Art. 2. 3. Lassau1x Ubers. S. 9. u) Inwiefern emigrirte Einlander, nach erfolgter Am- nestie, dahin zu rechnen sind, bestimmt ein Gutach- ten des Staatsraths vom 13 Sept. 18053; bey Las⸗ sa u1Xx II, ro. 8. 360 v) Runde. 322. w) Jouanneau I, 45. x) Ob dies auch auf die von einem nicht verheira- theten Einländer im Auslande gczeugten Rinder gehe, da S 10 0 ard es hingegen von einem Frem- innerhalb des Staatsge Piets„oder von 1e Figensch aft i m Auslan- einem Einländer, der eines solchen verloren geboren, so ist es berecht igt, in dem es auf den Zeitpu nRt seiner Lolgt, auf die Eigenschaft uspruch zu machen. Nur seines Aufenthalts im S Staatsgebiete, er n, dals es Wilens sey, 8] W daselbst seinen festen Wohnsitz zu hahen, und, im Falle des Aufenthalts, ver- rzulassen, dies S in Wirk sprechen, sich im Lande niec auch binnen des nächsten lichkeit setzen.[Den Anfang der hierdurch erlangten Gerechtsame bestimmt der 2016 Art.] der Eine Fremde, die sich an einen Fin- länder verheirathet, folgt dem Civil- stande ihres Mannes.(cf. Art. 19.) II. da pey ihnen sonst die Qualität der Mutter entscheide, kKam zwar bey der Redaction des Gesetkbuchs zur Sprache, blich jedoch unbestimmt: Jouanneau I, p. 35. not. 2. p. 56. 4 Diese Volljährigkeit bestimmt sich, zufolge eines beim 388 Art. mitzutheilenden Urcheils des Tribunals zu Paris, nach den Gesetzen des Landes, dem der Auslän- der angchört: LassaulXx IL g. 8. 262. —————————————— III. Verhältnisse der Fremden und Finländer. Allen drey Hauptsätzen welche in den hicher gehörigen Artibeln(14— 16) vorkommen, liegt zwar ein gemeinrechtliches Prinzip zum Grunde, doch haben die der beiden ersteren eine Modifi- cation erlitten, welche als sehr Schiedenheit von dem G. R. zu betrachten ist.— Daſs vorerst der Finländer wegen Verbindlichkei- ten, die er in einem fremden Lande, selbst mit einem Fremden, eingieng, vor den einheimischen Gerichten be⸗ langt werden kann: Art. 15. ist auch, da hierneben das forum contractus im Auslande bestehen bleibt()„ den ge meinrechiichen Grundsätzen von dem forum domicilii angemes- sen, sofern jener in seinem Vaterlande seinen Wohnsitz hat. Da inzwischen der gan?en Artikel allgemein redet und nach seiner g Fassung elwas Besonderes festsemen zu wollen scheint, so ist er ohne Zweilel auch von dem Falle des auswärtigen Wohnsitzes zu versteben.— Hiernächst ist es eine sehr bedeutende Ausdehmung 8 jnrechtlicl F ſ. des gemeinrechtichen forum contractus, daſs 5 Ger 2) Jedoch vorbehaltlich der für äle einländischen Ge- richte gchörigen Revision solcher von auswärtigen 8 Gerichten ertheilten Entscheidungen: Urtheil des Cassationsgerichts vom 7. Jul. 1804, bey Jouanneau 4 I, 49. not. 2. 12 6 der Fremde, auch wenn eér im Staats- gebiete sich nicht aufhält, vor einhei- mische Gerichte wegen Verbindlich- keiten gefordert werden kann, die er ge- gen einen Einländer im Lande über- nahm: Art. 14. da jener Gerichtsstand sonst 1.) nicht für alle Ge- richte im Lande, sondern nur für das an dem Orte des Contracts, desgleichen 2) nach Cano- nischem Rechte nur unter Voraussetzung des Gü- rerbesitzes oder der Anwesenheit des Contrahenten an henem Orte begründet ist*).— Von der an- dern Seite aber beschränkt der obige Art. nicht nur den erwähnten Gerichtsstand, sondern auch den bekannten Grundsatz: actor sequitur forum rei, dadurch ganz auffallend, daſs er seine Verfügung ausdrücklich auch auf den Iall, wo die Verbindlich- Keit auſserhalb Landes eingegangen war, er- weitert**). Setzt man hierbey nicht einen ange- legten ————— *) Thibaut III, 1071. **) Zufolge eines Urcheils des Gassationstribunals vom 3 Februar 1804 erstreckt sich dies auch auf Handels- sachen, sogar wenn der Einländer vorher schon bey einem auswärtigen Gerichte selbst als Kläger aufgetreten war: Lassaulx II, 6. 8. ₰o. Letzteres bestimmt auch, in Betreff einer Wechselforderung, ein Erkennt- uiſs des Appellationshofos zu Trier vom 18 Merz 1807: Lassaulx III, 6. S. 178; 8o wje, daſs jene Verfügung auch auf Kriegsgefangene Anwendung leide, ein Urtheil des Appellationshofes zu Paris vom 6 Apr. 1806 F, 6. 0 85 13 S legten Arrest oder den Güterbesitz im Lande, wor- auf auch das Tribunal zu Montpellier die gesetz- liche Verfügung beschränkt wissen wollte(a), vor- aus, so möchte die Ausführung sehr bedeutenden Schwierigk eiten unterworfen seyn. Endlich entspricht es dunchaus den Vorschrif- ten des G. B., dals der Fremde in allen Sachen, wo er als Kläger Loder Intervenient()] auf- trit, wegen Vergütung der durch den Pro- ceſs entstehenden Kosten, Schaden und In- teresse, Caution leisten muſs, falls èr nicht in dem Staatsgebiete Grundstücke von hinreichendem Werthe, um jene Ver- gütung zu sichern, pesitzt: Art. 16.(2) Nur darin Hndet auch hier eine Abweichung statt, däals der Artikel in Ansehung der Hand- lungsgegenstände eine Ausnahme von der allgemeinen Regel festsetzt(dh. Zwei- ) Observations P. I. Montpellier p. 3. b) Code de procédure. Art. 166. c) Code de procédure. Art. 167. 4) Code de procédure. Art. 423. Was Handlungs⸗ gegenstände eind, bestimmt der Code du commer- ce. Liy. IV. Art. 18. 19. Z e e Von dem Verluste der Civil- Die Beraubung der Civilrechte erfolgt auk zwie- fache Art: 1.) wenn Jemand die Figenschaft eines Finlinders verliert, und 26) wenn er den bürger- lichen Tod erleidet. Nur für diesen letzteren Fall sind die Wirkungen einzeln angegeben, und dies veranlaſst Hrn Lass aulx †) zu der Klage über Unbestimmtheit, da man mit beiden Fällen doch unmöglich gleiche Folgen verbinden könne, und, wenn man den ersten nach der Vorschrift des 1Iten Art. reguliren wollte, es immer noch unent- schieden bliebe, welche Gerechtsame demſenigen, welcher seinem Vaterlande entsagte, ohne ein neues zu erwerben, zukämen. Vielleicht stöſt auch Andern diese Bedenklichkeit auf, und es ist daher nicht überflülsig, darauf aufmerksdm zu ma- chen, dals nach dem 171en Art. die sämmtli- chen Bedingungen des Verlusts der Qualität eines Einländers den Fintritt desselben in gewisse Ver- hältnisse mit einem Fremden Lande voraus- setzen, mithin denselben als Angehörigen dieses Landes, und der Nation, mit der er in Verbin- dung getreten ist, betrachten lassen. Erster e) Capitis deminutio media der Römer; Thibaut I, 13. 1) LassaulX II, 6. S. 433. —. Fpster A Ps chnitt. Von Beraubung der Civilrechte wegen 8 Verlusts der Figenschaft eines Finländers. I.) Wodurch verliert man diese Eigenschaft? XnE. 9 1. Dies geschieht unter nachstehenden Vor- aussetzungeh[wovon jedoch die erste und der Hauptsatz der vierten auch genieinrechthch sind.): 1.) durch die in einem Fremden Lande erlangte Naturalisirung; 2.) durch die von der Regierung nicht autorisirte Annahme eines von einer frem- dem BRegierung verliechenen Amtes(?); insonderheit: 3.) durch den ohne Genehmigung der Regierung erfolgten Eintritt in auswärtige Krlegsdienste oder Militärcorporationen; 4.) durch eine jede, ohne die Absicht der Rückkehr, im Auslande geschehene Nie- der- 7) In der ersten Ausgabe des Code civil(Art. 17) stand unter den Ursachen, wegen deren man die Qualität eines Fin- linders verliert, auch diese:„ Par l'affiliation? N toute oorporation etrangdre, qui exigera des distinctions de naissance.“ Dies ist durch das Gesetz vom 3 Sepr. 1807 aufgehoben worden. 5 16 6 derlassung, jedoch mit Ausnahme der Han- delsetablissements; endkch 5.) durch Verheirathung der Finlände- rin an einen Fremden, so lange die Ehe — uert(s), oder sie, nach deren Trennung, icht zurückkehrt. II.) Wie kann man jene Qualität wieder erlangen.? t 19( Im Allgemeinen durch die mit Frlaub- niſs der Regier ung erfolgte Rü ckkehr ins Vaterland, und die Prklärung, Sich da- Selbst niederzulassen, auch alsdann jeder mit den einheimischen Gesetzen unverträg- lichen Auszeichnung zu entsagen(); ins- 3) Kaiser Mapoleon(damals noch premier consul) fragte bey der Discussion über diesen Artickel: ob die Frau, Welche als Wittwe den Genuſs der Civilrechte wieder erlange, auch die während der Ehe ihr angefallenen Erbschaften erwerbe? Hierauf antwortete der Justiz- minister, dals dabey Retorsion(11) den Entscheidungs- grund abgebe: Jouanneau 1, 64. n) Diese letztere Bestimmung schien nur auf das durch das Gesetz vom 3 Sept. 1807 aufgehobene Verbot des Eintrits in eine auswärtige Conporation sich zu bezie- henz da inzwischen jenes Gesetz derselben nicht beson⸗ ders gedenkt, und es doch auch moch andre distin- ctions contraires à la loi ftangaise geben Kann, 30 hat man den obigen Satz hier beibehalten zu miissen geglaubt. 6 —. 17 S insbesondere aber setzt der dritte Fall, wobey überhaupt die deshalb verordneten Strafen eintreten, die Erfüllung aller dem Fremden zu Frlangung des Staatsbürger- rechts auferlegten Bedingungen voraus[wes- halb die Mote t. S 3. und Lassaulx II, 6. 8. 445 zu vergleichen ist.] Art. 20. Fs kann jedoch die wieder erlangte Ei- genschaft eines Finländers nicht eher, bis alle dazu erforderliche Bedingungen erfüllt sind, und nur in Anschung solcher Rechte, deren Ausübung erst nach diesem Zeitpuncte möglich ward, geltend gemacht werden.— Dasselbe gilt von dem im 101en Art. erörterten Falle. n Von Beraubung der Civilrechte(*) durch gerichtliche Verurtheilung. Diese ganze Lehre ist als dem G. R. fremd zu betrachten, sofern man nicht darin, daſs der natürliche Tod auch die nätürliche Ursache des Aufhhörens aller Rechtsverhältnisse enthält, B e- *) Dals hiervon die Interdiction(89. suiv.) durch- aus verschiedeu ist, bedirfte kaum einer Erwäh- nung, wenn nicht sogar Hr. Prof. Erhar d in sei- ner Uebersetzung des Code de commerce den Aus- druck: juterdit, im 2. Art. des 1ten Buches durch: „der bürgerlichen Rechte beraubt,“ gege⸗ ben hätte. 5 13 6G Vebereinstimmung inden will. Was im G. BR. von der Infamie, als Folge öffentlicher Strafen, 8 vorkommt(i), hat hiermit eine nur sehr ent- 5 fernte Achnlichkeit, und bedarf um so weniger einer näheren Erwähnung, als das Französische 6 Gesetzbuch den privatrechtlichen Begriff der In- 1 famie gar nicht kennt. Eher noch würden die 1 Grundsätze, nach welchen das Teutsche Recht n 1 den Verlust des Bürgerrechts beurtheilt(k), n hier zu berücksichtigen seyn; doch haben auch g Sic mit dem Inhalte des vorliegenden Abschnittes wenig gemein.— Die weitere Auskührung dieses Apscfinittes zerfällt in nachstehende Rubricken: 4 I.) Welche Verurtheilung zieht eine solche Be- raubung oder den pürgerlichen Tod nach sich? v Art. 22— 24. Der bürgerliche Tod ist die Folge: .) einer Verurtheilung zum natürli- chen Tode; g.) der Verurtheilung?u solchen lebens- länglichen Leibesstrafen, womit das Ge- set? ausdrücklich jene Wirkung verbindet. 1I.) Welches sind die Wirkungen des bürgerlichen Todes?(1) r. 25 35 Diese Wirkungen bestchen einzeln in fol- genden: 1. ) Thibaut I. 2 35. Bunde F. 5ob. k) Runde F. 455. 1) Den Inbegrikf dieser Wirkungen hat schr richtig das Tribu- d 19 8 1.) Der Verurtheilte verliert das Ei⸗ gen thum seines gesammten Vermögens. Die Succession wird seinen Erhen erölfnét, denen sein Vennögen auf gleiche Art zufällt, als wäre er und ohme et ver- storben.[Leibrenten, die demselben zuka- men, beziehen jedoch die Erben bis zu seinem natürlichen Tode: 1982; der Nieſsbrauch hin- gegen erlischt sogleich: 617. 2.) Er kann keine Erbschaft mehr er- langen(726), noch unter diesem Titel das von ihm in der Folge erworbene Vermögen auf. Andre übertragen.— Dies fällt vielmehr, s0o wie es am Tage seines natürlichen Todes von ihm besessen wurde, als erbloses Gut, dem Staate anheim(a);— doch kann die B 2 Re- PTribunal zu Agen in folgenden(specieller ausge- Führten) Sätzen dargestellt Le condamné est mort pour la société. La loi ne doit lui conserver, que la simple existance. Hors de la il ne peut plus lui étre permis, de jeter un regard sur la sociené, ql a outragé et dans la quelle il ne peur plus entrer: Observations P. I. Agen p. 4. m) Diese Verfügung beruht auf einer consequenten Schlulsfolge, wenn man die allgemeine Wirkung des birgerlichen Todes mit dem Inhalt des 715. Art. in Vergleichung serzt. Demungeachtet protestirten dagegen mehrere Tribunalien, als gegen cin droit de désherence, peu dikférent de celui de 4a confiscation(Observations P. TI. Toulouse 2) Besonders lebhaft äusserte sich dagegen das Trihu- 20 G Regierung darüber zum Vortheile der Witwe, Kinder oder Verwandten auf solche Weise verfügen, wie es die Menschlichkeit fo rdert. 3.) Er kann auch nicht durch Schen- kung oder Testament, sey es im Ganzen oder theilweise, über sein Vermögen dispo- niren(„), noch auf solche Weise etwas erwerben, jedoch mit Ausnahme der Ali- mente. 4.) Er kann weder zum Vormunde er- nannt werden, noch zu den auf die Vor- mundschaft Bezichung habenden Verrichtun- gen mitwirken. 5.) Er kann weder Zeuge seyn bey einem feierlichen oder authentischen Act, noch zur Ablegung eines Zeugnisses vor Gericht zuge- lassen werden. 6.) Er kann als Kläger oder Beklagter vor Gericht nicht anders auftreten, als unter dem Namen und nnter Vertretung eines von dem Gerichte, bey welchem die Klage angebracht wurde, ihm speciell bdigeordne- ten Curators. 6 70 Pribunal zu Lyon, indem es die Conkiscation in- ventée par des barbares avides, introduite par Nop- pression et souverainement injuste nannts: Obser- vations P. I“ Lyon p. 12. n) Auch hier ist ohne Zweilel von dem während des bürgerliche n Podes Erworbenen die Rede; Lassaulx II, 6. 8S. 46., da wegen des früheren eben bereits das Nöthige bestimmt worden ist. 21 S 7.) Fr ist unfähig, eine Heirath mit bür gerlicher wirkung zu schliessen, vielmehr rd die früher geschlossene in Ansehung dieser Wirkung aufgelöst(o), und der t⸗ Ehegatte E in Gemeinschaft mit den Fr- ben(Num. 1), die Rechte und Klagen aus- üben, welchen der natürliche Tod S Ver- urtheilten würde statt gegeben haben. III.) Von welchem Zeitpunkte an tritt der bürger- liche Tod ein? Art. 26. Verurtheilungen nach vorgängiger vertheidigung des Angeklagten(contra- dictoirs) bewirken den bür gerlichen Tod nur von dem Tage ihrer wirklichen oder bildli- chen(par effigie) Vollstreckung an. Art. 27. Verurtheilungen wegen Nichterschei- nens(par contumace) haben jene Wirkung erst nach Verlauf der fünf auk die bildliche Exe- 0) Eine sehr harte Verfigung, zumal riicksichtlich der nachherigen Kinder. Bemerkenswerth sind die Grinde, welche Kaiser Napoleon selbst und der Justizminister derselben entgegensetzten: Jonan- neau I, 67. 68.— Auch mehrere Tribunalien wiinschten eine Aenderung: Observations P. I. Lyon p. 10 5 22 8 Fxecution folgenden Jahre, binrien welchen der Verurtheilte sich noch stellen kann. Art. 23. Während dieser fünf Jahre ist er der Ausübung der bürgerlichen Rechte beraubt, sein Vermögen wird, gleich dem eines Ab- wesenden(112), verwaltet. Art. 29. Stellt er sich binnen derselben, oder wird während dem verhaftet, so ist dadurch das Contumacialurtheil aufgehoben. Der Angeklagte erlangt wieder den Besitz seines Vermögens und es wird von Neuem über ihn gerichtet. Wird er hierdurch aber- mals zu einer den bürgerlichen Pod bewir- kenden Strafe verurtheilt, so hat dieser nur vom Tage der Vollstreckung des zweiten Ur- theils statt. Art. 3o. Hat er sich erst nach fünf Jahren gestellt(p), oder ist alsdann erst verhaftet worden, und wird nun nicht wieder in eine den bürgerlichen Tod wirkende Strafe verurtheilt, so tritt er in den vollen Genuſs seiner —— p) Hr. Daniels faſst das erste Glied dieser Alterna- rive in einen blos verneinenden Satz, da doch das qu' après im kränzösichen Text sich offenbar auch auf diesen mit bezieht. ——— — 23 S seiner Civilrechte wieder ein, jedoch nur von dem Tage seines Wiedererscheinens an, indem bis dahin der seit dem Ablaufe der fünf Jahre eingetretene bürgerliche Tod seine Wirkung behält(†). Arm5 Starb er hingegen innerhalb der fünkjährigen Gnaden?zeit, ohne sich estellt zu haben oder verhaftet zn seyn, so wird er im Genusse aller seiner Rechte ver- storben geachtet, und das Contumacialurtheil als aufgehoben angeschen; jedoch mit Vor- behalt der gegen seine Erben vom beschädig- ten Theile anzustellenden Civilklage. 32. Eine Verjährung der Strafe setzt jedoch den Verurtheilten in Seine Civilrechte für die Zukunft nicht wieder ein.[Diese Verfügung setzt den Fall voraus, wo der Verurtheilte erst nach zwanzig Jahrén wieder erscheint, indem als- dann die im 30. Art. gestattete neue Untersu- chung, wegen eingetretener Verjährunsg der Stra- fe, nicht mehr vorgenommen werden kann, und daher mumn es zwar bey dem bürgerlichen Tode pleibt, jedoch von Vollstreckung der verwirkten Strafe abstrahirt wird(4) Zwel- ) Eine analoge Fntscheidung enthält das Urtheil des Cassationsgerichts vom 16. Jul. 1605; bey Las- S g) Jouannsau I, 125— 27. Code civil suivi de l'expose II, 89. 24 6 Zweter Pitel. Von den Zeugnissen des Civilstan- des(r). Durch die Finführung gerichtlicher Aufsätze, um dadurch die Existenz der verschiedenen Gat- tungen des Civilstandes zu beurkunden, statt der diesem Zwecke seither gewidmeten, doch in der gewöhnlichen Form sehr wenig entsprechenden, Kirchenbücher, ist einem Bedürfnisse abge- holfen worden, welches zwar allgemein erkannt, aber nirgends in Teutschland abgestellt, vielmehr nur hie und da durch eine verbesserte Finrich- tung jener Bücher etwas beseitigt und minder dringend gemacht wurde.— Die Sache selbst ist ohne Zweifel von der gröſsten Wichugkeit, und es r)„Des actes de I'état civil.“— Dieses mit Daniels und Lassaulk durch die Acte des Civilstandes zu übersetzen, scheint nicht gauz richtig, da ein Aot (masc.) mehr die Handlung selbst, als den dariiber verfalsten Aufsatz, wie z. B. der Geburtsact offen- bar das Gebühren, nicht das üher die Gehurt aulge- nommene Pocument bezeichnet, dem Sprachgebrau- che angemessener wirde es seyn, die Aote(fem.) zu sagen: doch geht dies wegen des Plurals; die Acten, worunter man eine Sammlung schriftlicher Verhandlungen zu verstehen pflegt, nicht wohl ant Die Benennung von schriftlichen Zengnissen, Be- scheinigungen, oder Urkunden ist wohl für jene Aufsätze die passendste.— An andern Stellen wer- den wir die jedesmal sohicklichste wählen. d 25 6 es wird daher das, in Anschung solcher fast blos formellen Gegenstände dem Plane dieser Schrift sonst entsprechende, abkürzende Zusammenfassen der einzelnen Vorschriften ohne wesentlichen Nachtheil hier nicht angewendet werden können. Allgemeine Verfügungen. Die in diesem und dem nächstfolgenden Ca- piteln vorkommenden Grundsätze leiden eine we- sentliche Modification in dem Falle, wo von Mi- litärpersonen ausser dem Staatsgebiete die Rede ist; das Nähere hiervon enthält das Vte Capitel.— Hier nur, was die Regel ausmacht. I.) Abfassung der Zengnisse des Civilstandes. Art. 5 1 Die Zeugnisse des Civilstandes müssen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo sie auf- genommen werden, die Vor- und Geschlechts- Namen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derer ausdrücken, die darin genannt sind(s). Apr. s) Sobald die in diesem und den folgenden Artickeln vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, kommt auf die äussere Finkleidung wesent- lich nichts an. In Frankreich hat man den Beam- ten von Seiten der Regierung Formulare mitgetheile, jedoch⸗ 6 Art. 35. n 1 Die Beamten des Civilstandes[in Frank- reich die Ortsvorgesetzte, maires(1)) dürfen 13 Ssolchen Aufsätzen weder durch Anmerkun- gen, noch durch irgend einen Ausdruck, etwas einrücken aussser dem, was von dem 1 Erscheinenden erklärt werden mußs. Art. 56. 38. Sie müssen solche den Interessenten, oder, wo diese in Person nicht zu erscheinen brau- ——— — chen, deren mit einer authentischen Id. h. von einem Motar aufgenommenen(u)) Specialvoll- macht 1 jedoch, znfolge eines Gutachtens des Staatsraths vom* 31. Jul. 180. nur als Leitfaden, nicht als Vorschrift: Lassaulx Uebers. S. 26.— Auch ist im Art. 42. der im Projsct belindlich gewesene Zusatz: confor- mément aux modeéles, auf einen Antrag des gesetage- benden Corps weggelassen, und bey der Discussion über diesen angenommen worden, dals iiber die Nullität der hier in Frage stehenden Zeugnisse sich allgemeine Begeln wie i von einigen Tribuna- ———— Hen verlangt nicht geben vielmehr die Umstae entscheiden miissen. in Ir¶thnm des 3 Datums veranlasse z. B. wenn er 60 aus dem Con- text aulklärén liesse, nicht die Nullität, sondern nur eine Berichtigung:(99) Jouannsau I, 140. ) Lassaulx II, 7. S. 5. In dem Königreiche W estpha- len ist die Fihrung der Register des Civilstandes durch eine königliche Verordnung v. 22. Jan. 1808. den Prediger provisorisch übertragen worden: Monitenr Wetphalien. N. a3. u) Lassaulx a. a. O. 27 0 macht versehenen Stellvertretern, und den Zeugen vorlesen, auch die Wahrung dieser Förmlichkeit besonders erwähnen. Art. 39. Endlich folgt die Unterschrift sowohl des Beamten des Civilstandes, als der erschienenen Personen oder der Zeugen. Sollten diese letz- teren oder die Comparenten nicht unterschrei- ben können, so muſs dieſs ausdrücklich be- merkt werden. Als Zeugen können vorgeführt werden nur Mannspersonen(v), die wenigstens 21 Jahre alt[d. h. volljährig: 366.) sind, Ver- wandte oder andre; die Interessenten wäklen solche selbst.[Die Zahl der Zeugen ist ver- schieden; bey Geburts- und Sterbscheinen sind in der Regel zwey Zeugen hinreichend: 56. 78, bey Sterbscheinen der Militärpersonen hingegen sind deren drey erforderlich: 96, und bey Hei- rathsscheinen müssen sogar viere zugezogen werden: 75. II.) Fin- ——— v) Bey der Discussion dieses Artickels im Staatsrathe geschahe der Antrag, dals auch Frauensperso- nen als Zeugen zugelassen werden möchten; doch gieng hiergegen die Meinung durch, dals selbige zwar ither den Civilstand z. B. die Geburt, oder den Tod eine Erklärung abgeben,(déclarer) aber nicht als Zeugen bey dem gerichtlichen Aufsatze gen werden könnten; Jouanneau dariiher 2 er zugezog 1 157 9 26 0 0 II.) Fintrag in die Register- g Art. 0. Die Zeugnisse des Civilstandes sollen in einer jeden Gemeinde in ein oder mehrere Register, welche doppelt geführt werden, eingeschrieben werden. Anr. Diese Regi ster miüssen von dem Präsiden- ten des Gerichts erster Instanz oder dem seine Stelle vertretenden Richter auf dem ersten und letzten Platte(v) paginirt und jedés derselben paraphirt(mit einem Hand- zuge verschen) seyn. Art. 42. In dieselben sind die Zeugnisse hinter einan- der ohne einigen er einzutr a- gen. Wird etwas ausgelöscht oder auf eine nebenstchende B Bemerkung verwiesen(ratures et renvois), so muſs dies eben so, wie der Hanptinhalt des Aufsatzes genelunigt und un- terzeichnet werden. Nichts darf mit Abkür- zungen, und kein Datum mit Ziffern geschrie- ben werden. Art. w)„Cotés par première et dernire.“ Hr. Daniels nimmt das hierauh folgende: paraphés sur chaque feuille, gleich dazu und ibersetzt nun: in ununter- 8 brochen fortlaufender Reihe auf jedem Blatte mit Zillern versehen, mit dem Handzuge beglaubigt, „ 8 9 8 und, welches das erste und letzte Blat sey, noch besonders bemerkt werden. Art. 43. Am Ende jeden Jahres sollen die Register von dem Beamten förmlich abgeschlossen, und binnen einem Monate eins der beiden Exemplare in dem Archive der Gemeinde, das andere in der Gerichtsschreiberey des Tri- bunals erster Instanz, hinterlegt werden. Art. ℳ. Die Vollmachten und sonstige Ur- kunden, welche den Zeugnissen beygefügt bleiben müssen, sind, nachdem sie von dem Producenten und dem Béeamten paraphirt worden, mit dem in der Gerichtsschreiberéy zu verwahrenden Duplicat daselbst zu hin- terlegen. Art. 49. So oft die Erwähnung eines auf den Civilstand sich beziehenden Aufsatzes am Rande eines andern schon eingetra- genen erforderlich ist,[Beispiele hierzu ent⸗ halten die Art. 62. und 101.], so wird solche, auf Ansuchen der Interessenten, dem laufen- den oder in dem Gemeindsarchive aufbewahr- ten Register von dem Beamten, dem bey dem Pribunal erster Instanz hinterlegten aber von dem Gerichtsschreiber, beigefügt. Zu dem Ende soll der Beamte binnen 5 Tagen den öffentlichen Procuator bey erwähntem Ge- richte hiervon benachrichtigen, damit dieser acht gebe, daſs die Erwähnung in beiden Registern gleichförmig geschehen sey. 30 G III.) Gebrauch und Gülrigkeitder Zengnisse des Civilstandes. Art. 35. Jedermann kann sich von den Aufbewah- rern der Register des Civilstandes Auszüge daraus geben lassen. Dergleichen mit Kegistern gle ichlautende, und von dem Prä- sidenten 125 mehrerwähnten Pribunals oder dem ihn vertretenden Richter beglaubigte Extracte haben Beweiskraft, und es findet kein Beweis über etwas gegen oder ausser ihrem Inhalte statt(V); bis sie als falsch ge- richtlich angegriffen werden(2). Wrt. 46. Sind keine Register vorhanden ge- wesen oder sind sie verloren(*), so können die Heirathen, Geburten und Sterbkälle auch sowohl durch Urkunden, namentlich durch die 7) Zufolge des Art. 1541 Jouanneau F, 145. 2)„Jusqu'a l'inscription de faux.“ cf. Code de proce- dure. Art. 214. *) Das PTribunal zu Briissel wiinschte den Zusatz: „oder nicht in der gehörigen Form abgefalst?“ Ob⸗ servations P. I. Bruxelles p. 2; und einige an- deré Tribunale chaten ähnliche Anträge; im Staats- rathe aber hielte man dafür, dals dieser Fall hier gar uicht erwähnt werden diirfe, sondern, wenn er sich ereigne, durch gerichtliches Erkenutnils zu er⸗ ledigen sey: Jouanneau I, 142. 6 3160 die von den verstorbenen Eltern herrühren- den Verzeichnisse und Litteralien, als durch Zeugen, bewiesen werden(†). Art. 47. 48. Jedes im Auslande aufgenommene Zeugniſs des Civilstandes soll Beweiskraft haben, wenn es nach der in dem Lande übli- chen Form ausgsfertigt wurde; desgleichen, sofern es Einländer betrifft, auch dann, wann es von gesandschaftlichen getlten oder Han- der Regierung(Consuls) ih Gemäsheit der ehtinen Gebetze(Iois frangaises) ei wurde. IW.) Von der Verantwortlichkeit der Beamten wegen etwaiger Versehen. Art. 50. Jede von den bisher erwähnten Beamten (Fonotionnaires)(à) herrührende Uebertretung der —— 4) Hr. Lassaulx II, 7. 8. 8. glaubt, dals nur Fa- milienpapiere, nicht auch andre Urkunden, und der Zeugenbeweis nur zut Ergâ nzung ge- braucht werden können; doch geben hierzu, so we- nig der Inhalt des Gesetzes, als die Discussionen des Staatsraths, einige Veranlassung. a) Worunter nach Lassau1X II, 7. S. 10. auch die ölfentlichen Procuratoren begriffen sind.— Nach den Discussionen des Staatsraths ist dies jedoch zweifelhaft; Jouanneau I, 144. 0 3 0 der obigen Vorschriften wird bey dem 6Ge- richte erster Instanz eingeklagt, und mit einer, nicht über hündett Fnee betragen- den, Geldbuse bestraft. Jede Abänderung oder Verfälschung der Zeugnisse des Civilstandes, so wie deren Eintre agung auf ein einzelnes Blatt oder anders wohin, als in die dazu bestimmten Register, giebt den Betheiligten ein Recht auk Schadensersatz, mit Vorbehalt der im peinlichen Gesetzhuche verordneten Strafen. Abänderungen der Register gereichen jedem Béwahrer derselben zur Verantwor tung in Betreff des Schadensersatzes(civilement), doch steht ihm der Regrels gegen denjeni- gen, von dem jene herrühren, offen. 3 Der öffentliche Procurator bey dem Ge- richte erster Instanz ist verbunden den Zu- stand der Register zu der Zeit, wo sie zur Gerichtsschreiberey abgegeben werden, zu untersuchen, darüber ein summari- sches Protocoll aufzunehmen, die von den Beamten begangenen Uebertretungen oder Vergehen an?uzeigen und auf deren Bestra- fung anzutragen. Art. S4. Endlich können, wenn ein Gericht erster Instanz über die auf den Civilstand sich be- zie- ———„— — — — — 0 35 0 zichenden Aufsätze geurtheilt hat, die Interessenten gegen diesen Ausspruch weitere Rechtsmittel ergreifen. eie1. Von den Geburtsurkunden(b). At. 3 56. Die Anzeige einer jeden Geburt soll binnen drey Tagen(e) nach der Nieder- kunft den Ortsbeamten des Civilstandes, von dem Vater, oder in dessen Ermangelung, von den Doctoren der Arzney- oder Wundarzney- kunde, den Hebammen, sonstigen nicht gra- duirten Aerzten(officiers de santé)(4 oder andern Personen, die bey der Geburt zuge- gen waren, und, wenn die Mutter ausber ihrem Wohnorte niederkam, von der Person, bey welcher dies geschahe, bewirkt, auch demselben das Kind vorgezeigt werden 1 Arr⸗ b) Siche die Note r. 8. 24. c) Geschicht es später, so muls der Abfassung des Geburtsscheins ein gerichtliches Erkenntnils iiber die Richtigkeit der Thatsache vorhergehen: Jou- anneau I 148. d) Der von Daniels und Lassau1X in ihren Ueber- setzungen gehrauchte Ausdruck: Gesu ndheitsbe- amten, führt diejenigen, welchen die französi- sche Verkassung nicht genau bekannt ist, auf ganz unrichtige Begriffe. e) Dies kaun jedoch auch in der Privatwohnung der Eltern geschehen: Lassau1x FT, S Sode civil suivi de Pexposé II, 99. 6 34 6„ Art. 57.(66.) Der Geburtsschein soll alsdann sofort in Gegenwart zweier Zeugen aufgenommen, und darin der Tag, die Stunde und der Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die demselben gegebenen Vornamen, desgleichen die Vor- und Geschlechtsnamen, das Gewerbe und der Wohnort der Eltern(k) und Zeu- gen ausgedrückt werden. Art. 58. Findet jemand ein neugebornes Kind, so muls er es nebst den dabey vorgefundenen Kleidungsstũcken und sonstigen Gegenständen dem Beamten des Civilstandes übergeben und alle Umstände der Zeit und des Orts, wo es gefunden worden, angeben. Parüber soll ein umständliches Protocoll, welches ausserdem noch das anscheinende Alter und das Geschlecht des Kindes, die Na- k) Dies kann nach dem Art. 340. von dein Vater eines unchelichen Kindes sofern er nicht selbst sich dazu pekennt, auch nicht gelten: Lassaul II„ J. 8. 14.— Uebrigens schreibt Zwar der obige Axtickel nicht vor, dafs in dem Scheine bemerkt werde, ob das Kind in oder ausser der Ehe geboren wur- de; denuoch erklärte der Cassationshof zu Paris die deshalbige un richtige Angabe des Vaters, durch ein Urcheil v. 29. Jun. 1504. bey Lassaulx II, 5. S. 425, für ein wahres Falsum, wogzegen sowohl eine Civil- als poinlirhe Klage statt lãnde. — —— 0 35 0 Namen, welche man ihm geben und die Civiibehörde, der man es wird, enthalten mufſs, aufgenommen und in Register eingetragen werden. (Art. 59— 61.) Auf welche Weise die Geburtsscheine sol- cher Kinder, die während einer Secreise geboren werden, auszufertigen sind, darüber ent- halten die obigen Artickel eine ausführliche Vore schrift, in Anschung deren jedoch, wegen ihres allzubeschränkten Interesse's, eine Verweisurig auf das Gesetzbuch selbst genügen wird. X 5 Auch die Anerkennung eines Kin- des[wovon in den Art. 554— 342 ausführlicher gehandelt wird] soll in einer hesonderen Urkunde an dem Tage, wo sie erfolgte, den Registern eingetragen werden, und am des Geburtsscheins, weénn ein solcher vorhan- den ist, Meldung geschehen.[Lof. Art. 49.] Von den Heirathsscheinen. Fhe es zur Ausfertigung eines Heirathsscheins kommen kann, muſs ein Aufgebot geschehen, es müssen etwaige Einsprüche abgewartet und be- seitigt, der Geburtsschein beider Fhegatten muſs Pproducirt und ein authentischer Aufsatz über die elterliche Einwilligung beigebracht, auch hierauf 62 die 5 36 0 dib Civilverbindung der Ehegatten bewirkt wor⸗ den seyn. EFinen grolsen Theil der diese Erfor⸗ dernisse näher bestimmenden Vorschriften enthält das vorliegende Capitel in den Art. 63— 75; da inzwischen solche nebst dem 9 ten Art. vielmehr in die Lehre von der Abschliessung einer Ehe gehören, und daselbst mit mehreren andern die nemlichen Gegenstände regulirenden Princi- pien zweckmäſsig verbunden werden können, so wird deren Mittheilung an dieser Stelle gänzlich ausgesetzt, und hier nur von der Abfassung eines Heirathsscheins, unter Voraussetzung jener prä- paratorischen Umstände, gehandelt werden. Die dabey zu beobachtenden Regeln enthält der Art. 56. In dem Heirathsscheine,[welcher alsbald nach Schliessung der Ehe in Gegenwart von vier Zeugen aufgenommen werden muſs: 75. sollen ausgedrückt werden: 10) Die Vor- und Geschlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, der Geburts- und Wohn- ort beider Ehegatten; 2,) ob sie volljährig oder minderjährig [Art. 333.] sind; 3.) die Vor- und Geschlechtsnamen, das Gewerbe und der Wohnort der Eltern; 4.) die Einwilligung der Fltern, Grosel- tern und der Familie, wo selbige erfordert wird Art. 143— 260. 166. 155.13 — 37 6 5.) Die ehrerbietigen Acte[Art. 151— 155. 157.), wenn deren statt gefunden haben; 6.) die in den verschiedenen Wohnorten geschehenen Aufgebote[Art. 63— 65. 166— 169.); 7.) die etwa peschehenen Finsprüche, deren Aufhebung, oder die Bemerkung, daſs deren keine eingelegt sind[ Art. 66— 69. 172— 179.; 3.) die Erklärung der Contrahenten, sich mit einander verheirathen zu wollen, und der vom öffentlichen Beamten geschehene Ausspruch ihrer Verbindung[Art. 75.); end- lich 9.) die Vor- und Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und der Wohnort der Zeugen, auch deren Erklärung, ob sie mit den Pheiter verwandt oder verschwägert sind und zwar von welcher Seite 3 in welchem Grade. [Verschiedene die Produotion der Hei- rathsscheine betreffende PBestimmungen enthalten die Art. 194— 196.) Fiertes Cpänel. Von den PTodesscheinen. I.) In Fällen der gewöhnlichen Art. Art. 57. Keine Beerdigung darf geschehen, wenn nicht zuvor der Beamte 8 Civilstandes . sich 0 38 8 sich selbst zu dem Verstorbenen begeben und von dessen Ableben überzeugt, auch einen, jedoch unentgeltlich und auf ungestempeltem Papier ausgestellten, Erlaubniſschein(8) er- theilt hat. Dieser Schein darf inzwischen— einige in den Polizeygesetzen bestimmte Fälle augenommen— nicht cher als 24 Stunden nach dem Absterben abgegeben werden. 73. 79. Die Ausfertigung des Todesschei- nes geschicht von dem Beamten des Civil- standes auf die Erklarung zweier Zeugen, welche, wo möglich, die nächsten Verwand- ten, oder, falls jemand ausser seinem Wohn- orte verstarb, die Person, bey der er verstor- ben, und ein Verwandter oder sonst jemand seyn müssen. Fin solcher Aufsat? soll enthalten: die Vor- und Geschlechts-Namen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort des Verstorbe- nen, seiner Fltern, soweit diese bekannt sind, und der Zeugen, welche diese Erklä- rung abgegeben haben, auch, wenn diese Verwandte sind, den Grad ihrer Verwandt- schaft, sodann die Vor- und den Geschlechts- Namen g) Fin hierauf sich bezichendes Verbot an die Orts- vorgesetzten, Mnnicipal- und Kirchenverwaltungen, Consistorien, Prediger etc. enthält das kaiserliche Decret v. 20. Jil. 1805: LassaulX Uebersetzung. S. 26. Desselben Journal II, 8.§. 191. — — 0 39 0 Namen des andern Ehegatten, wenn der Ver- storbene vertheirathet oder im Wittwenstande war, so wie endlich den erwa bekannten Geburtsort dieses Phegatten(h). II.) Unter aussergewöhnlichen Umstdnden. Art. So. Die Sterbfälle in den Militär- und bür- gerlichen Hospitälern, auch andern öf- kentlichen Häusern sind die Oberen, Directoren, Verwalter und Hausherrn binnen 24½ Stunden dem Beamten des Civibtandes anzuzeigen schuldig, welcher, um des Ab- lebens gewiſs zu seyn, sich dahin verfüigen, und, in Gemäsheit des vorigen Artickels, nach den ihm geschehenen Erklärungen U3) und von ihm eingezogenen Erkundigungen, einen Todesschein aufnehmen, dieselben hier- auf in die zu solchem Zwecke für derglei- chen Häuser bestimmten Register eintragen, hiernächst aber den Todesschein dem Beam- ten des Civilstandes an dem letzten Wohnorte des h) Lassau1x II, 7. S. 22. hält es für ein Versehen, daſs nicht auch eine Angabe des Ster btages und der Sterbstunde vorgeschrieben sey, u nd hält dieselbe demungeachtet kür nothwendig. Da inzwischen das Gesetz klar, und also eine ausdehnende Inter- pretation nicht anwendbar ist, so kann hier von keiner Nothwendigkeit die Rede seyn, sondern jene Angabe nur etwa als Cautel angerathen werden. 5 40 6 des Verstorbenen einschicken muſs, damit ihn auch dieser in seine Register eintrage. Art. 81. 82. Aeussernsichspuren eines gewalt- samen Podes(i), oder andere Umstände, welche einen solchen vermuthen lassen, s0 darf die Beerdigung nicht eher geschehen, bis ein Polizeibeamter unter Beihilfe eines Poctors der Arzney- oder Wundarzneykunde, über den Zustand des Leichnams und über die hierauf Bezug hahenden Umstände, so wie über die Nachrichten, welche er über die Vor und Geschlechts-Namen, das Alter, Gewerbe, den Geburts- und Wohn-Ort des Verstorbenen einzuzichen im Stande ist, ein Protocoll aufgenommen haben wird. Diese Nachrichten muſs er sodann dem Beamten des Civilstandes an dem Orte, wo jener verstorben ist, sogleich mittheilen, um den Todesschein darnach abzufassen; wovon dann eine Auskertigung dem Beamten Civil- ——— 6) Wie es, wenn bey einer Feuersbrunst, Ueberschwem- mung oder einem Erdbeben Menschen verunglickt, und deren Leichname verloren oder unkenntlich geworden sind, zu halten sey, ist, obgleich im Staatsrathe ahf eine deshalhige Verkiigung augetragen wurde, doch unbestimmt geblieben: Jouanneau 1, 174. —— d 1 6 Civilstandes an dem Wohnorte des Verstor- benen, wenn dieser bekannt ist, zugeschickt wird, um sie in die Register ein?utragen. Art. 353. Wird jemand hingerichtet, so mußs der Criminalgericlitsschrẽiber ar 2ℳ Stun- den nach der Vollstreckung des Todesurtheils dem Beamten des Civilstandes an dem Orte der Hinrichtung alle im 79ten Art. hemerk- ten zusenden, um darnach den PTodesschein zu verfassen. Art. 3. Stirbt jemand in einem Gefäng- nisse, Zwangs- oder Einsperrungs- hause(en de réclusion ou détention), so haben die Gefangenwärter oder Aufseher den Beamten des Civilstandes davon Sogleich zu benachrichtigen, der sich näch vißt des 801en Axt. verfügt, und den To- desschein aufnimmt. Art 85. In allen Fällen eines gewaltsamen Todes in Gefängnissen oder Zw angs- häusern, oder einer Hinrichtung, soll von diesen Umständen in den Registern erwähmt, sondern der Todesschein blos nach der im 791en Art. vorgeschriebenen Form aus- gefertigt werden. Art. 6 ℳ 0 (Art. 36. 87.) Ereignet sich der Sterbfall während ei- ner Seereise, so sind bey Aufnahme eines To- desscheins mehrere besondre Regeln zu beobach- ten, deren specielle Aufzählung jedoch, zufolge der bey den Art. 59— 61(S. 35.) gemachten Be- merkung, hier erspart werden kann. F ün t Von den Zeugnissen des Civilstan- des rücksichtlich der ausserhalb des Staatsgebietes befindlichen Militärpersonen. I.. Allgemeine Regeln. Art. 38. Die bisher beschriebene Form der Zeug- nisse des Civilstandes leidet, wenn diese aus- serhalb des Staatsgebiets in Betreff der Mi- litär- oder sonstiger bey den Armeen angestellten Personen gemacht werden, eine Abweichung in nachfolgenden Puncten. Arr. 89. Die Functionen des Beamten des Civilstandes versicht bey jedem Corps von einem oder mehreren Bataillons oder EFsca- drons der Quartiermeister, bey den andern Corps 5 43 0 Corps der commandirende Hauptmann[To- desscheine machen hier eine Ausnahme: Art. 96. 97.J, in Anschung der Officiers ohne Truppen und der bey der Armee angestellten Personen (mploys) aber der Musterungsinspector(k) (inspecteur aux revues). Art. 90. 91. Register über die Aote des Civil- standes sollen, eins bey jedem Truppen- corps für die einzelnen Individuen desselben, ein andres bey dem Generabtaabe der Armee oder eines Armeecorps für die Oficiers ohne Truppen und das übrige Personal, geführt werden. Diese Register, welche bey jedem Corps von dem commandirenden Officier, bey dem Generalstaabe von dem Chef dessel- ben paginirt und paraphirt werden(41), sind auf gleiche Art, wie die andern Register des Corps oder Staabes aufzubewahren, und bey der Rückkehr(1) des Corps oder der Ar- mee k) Dies ist durch ein kaiserliches Decret vom 22. Sept. 1804. auf die Majors übertragen worden. Las- sau1x Uebers. 8. 50.; doch enthält die weit spãter erschienene neue Ausgabe des Gode Napoléon davon nichts. 1)„ la rentrée,“ Ir. Daniels überserzt dies: R i ck- zug, doch liegt in diesem Ausdrucke eine dem Französischen gänzlich fremde Nebenbedeutung, die 8 8 das militärische point d'honneur nicht wohl verträgt. 0 8 mee in das Staatsgebiet im Kriegsarchive zu hinterlegen. Art. 98. Auch der Beamte des Civilstandes an dem Wohnorte der Parteien ist, sobald ihm 1[in Gemäsheit der folgenden Artickel) von der Armee die Ausfertigung eines Zeugnisses des Civilstandes zugcht, dieselbe ungesäumt in die Register einzutragen verbunden. ——— II.) Vorschriften fiir die einzelnen Gattungen. Art. 92. gõ. Die Geburtsanzeigen bey der Armee 4 sollen binnen der nächsten zehn Tage nach der Niederkunkft[ausserdem sind nur 3 Tage verstattet: 55.] geschehen. Desgleichen soll binnen zehn Tagen nach der Fintragung des Geburtsscheins in die Register von den dieselben führenden Offi- ciers ein Auszug davon dem Beamten des Civilstandes an dem letzten Wohnorte des Vaters, oder, wenn dieser unbekannt ist, der Mutter des Kindes zugeschickt werden. — — Art. 95(m). Anch von Heirathsscheinen mußs so- gleich nach deren Fintragung in das Register, von m) Der Inhalt des 94. Art. wird, zufolge der dem drit- ten 0 45 0 von dem dasselbe führenden Officier dem Beamten des GCivilstandes an dem letzten Wohnorte der Fhegatten eine Ausfertigung zugeschickt werden. Art. 96. 97. Die Todesscheine endlich(n) sollen bey jedem Corps von dem OQuartiermeister, bey den Officiers ohne Truppen und sonst Angestellten von dem Musterungsinspector, auk die Versicherung dreyer Zeugen, Lda sonst deren zwey hinreichen: Art. 38 aufge- nommen, und ein Auszug des Registérs ben- nen zehn Tagen dem Beaniten de5 Civilstan- des an dem letzten W ohnorte des Verstorbe- nen zugefertigt werden. Im Falle des Ablebens in einem Feld- oder stehenden Kriegslazareth(höpitaux ambulans ou vdentaires) soll der Todesschein von dem Director desselben aufgenommen und dem Quartiermeister des Truppencorps: oder ten Capitel dieses Titels(8. 36.) vorausgeschickten Bemerkung, erst beim 166. Art. vorkommen. n) Durch ein vom dem Kaiser genchmigtes Gurachten des Staatsraths v. 7. Apr. 1805. ward die Frage, ob, in Ermangelung dieser gesetzlichen Beweismittel, über den Tod einer Militärperson, auch Zeugenaussagen, Notorietitsdocumente(J1.) oder die lange Pauer der Abwesenheit eine rechtliche Vermuthung be- gründen könnten, negativ entschieden: Lassaulx Vebers. S. 31. Desselb. Jourgal II, 6. S. 526. oder dem Musterungsinspector der Armee oder des Armeecorps, wozu der Verstorbene gehörte, zugeschickt, auch in Anschung des Civilbeamten des letzten Wohnorts das Obige gewahrt werden. S e n 6 Von der Berichtigung(rectification) der Zeugnisse des Civilstandes(o). Art. 99. 100. 4 Wird die Berichtigung eines solchen Zeug- nisses begehrt, so erkennt darüber(P) mit Vorbehalt der Appellation, das competente Gericht auf den Vortrag(conclusions) des öffentlichen Procurators, und nachdem, erfor- derlichen Fails, die Interessenten dazu vorgeladen waren(4). Ge⸗- o) cf. Code de procéd. Art. 855— 358. p) Eine Berichtigung von Amtswegen, die nicht auk ein rechtliches Erkenntnils gegriinder ist, ſindet durchaus nicht statt: Gurachten des Staarsraths vom 2. Jan. 1802; und dies gilt vorziglich auch von der Auslassung aus den Registern; Kaiserl. Decret vom 3. Mov. 1802; in Lassau1X Uebers. S.32 33 g) Auch in dem Falle, wo der Peamte des Civilstan- des verstorben wäre, ohne den in die Register ein- getragenen Aufsatz unterzeichnet zu haben, können, zulolge 47 6 Geschahe letzteres nicht, und sie hatten auch nicht selbst um Perichtigung nachge- sucht, so kann ihnen das erfolgte Urtheil zu keiner Zeit entgegen gestellt werden. r 6 Die Berichtigungsurtheile müssen von dem Beamten des Civilstandes, sohald sie ihm be- händigt worden, den Registern einge- tragen werden, auch muſs ihrer am Rande des dadurch berichtigten Aufsatzes Erwälr- nung geschehen. Von dem Wohnsitze(domicile). Die in diesem Titel vorkommenden Princi- pien sind mit denen des G. R. im Wesentlichen so sehr übereinstimmend, dals die wenigen Punc- te, in Anschung deren solches nicht der Fall ist, sich fast nur als genauere Bestimmungen dessel- ben betrachten lassen. Die Hauptbezichung, in welche das G. BR. diese Lehre stellt, ist zwar einigermaſsen ver- schieden von der, auf welche das Französische Gesetzbuch zunächst Rücksicht nimmt, indem dort eine Bestimmung des Gerichtsstandes nach dem zufolge eines kaiserlichen Decrets vom 22. Decem- ber 1805, Liicken oder IrTthiümer nicht anders, als durch ein Urtheil, ergänzt oder verbessert werden; Lassaulx Uehers. 8. 35. 5 48 0 dem Wohnorte den vorzüglichsten Gesichtspunct ausmacht, hier dagegen die Ausübung der Civilrechte: Art. 102, und die Fröffnung der ErTrbschaften: Art. 110,(auch das Aufgebot und die Schliessung der Fhe: 74. 165. 166.) nach dem Wohnsitze regulirt wird, von dem Gerichts- stande aber(r) nur ganz beiläufig(im 11hten Art.) die Rede ist. Ausserdem ist es dem G. B.(s) durchaus gemäse daſs der Wohnsitz sich nach der Haupt- Niederlassung(t) bestimmt: Art. 1025 daſs zur Veränderung desselben nicht nur das wirkliche Wohnen an einem an- dern Orte(u), sondern auch die Absicht, sein Hauptetablissement daselbst zu Hxiren, erkordert: Art. 103; dals jedoch diese Absicht nicht blos aus einer ausdrücklichen FErklärung, welche r) Hierüber entscheidet jedoch der Code de procédure, Art. 2 und 59, ebenkalls gemeinrechtlich. s) Thibaut III, 2069. ) Dazu gehört zum wenigsten der Aufenthalt eines Jahres: Constitution von 1800. Art. 6. u) Im Staatsrathe war die Rede davon, näher zu be- stimmen, was eine habitation reells sey und ob nicht eine gewisse Dauer des Aufenthalts dazu erfordert werde; beides blieb jedoch unentschieden: Jouan- neau I, 191. 8 49 6 welche bey der Municipalität sowohil des bisherigen, als künftigen Wohnorts geschicht: Art. 104,— sondern auch aus sonstigen Umständen gefolgert wird: Art. 106; dals die Annahme eines, nicht blos tem- porären oder widerruflichen: Art. 106, sondern auf Lebenszeit verlichenen 5f. fentlichen Amts die Verlegung des Wohmsitzes an den Ort, wo solches aus- geübt werden muſs, von selbst nach sich zicht; Art. 107; daſs eine verheirathete Frau an dem Wohnsitze ihres Mannes, der nicht eman- cipirte Minderjährige an dem sciner El- tern oder seines Vormundes Theil nimmt, welches letztere jedoch[abweichend vom G. B.] auch in Anschung der Volljährigen, denen die Verw altung ihres Vermögens entzogen ist(interdits: Art. 499.) gelten soll: Art. 108; daſs endlich Dienstboten und denen, welche bey einem Andern gewöhnlich in Arbeit stehen, der wohnsitz desjenigen zukommt, be welchem sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daſs sie das nem- liche Haus bewohnen: Art. 109. Neu und von dem G. R., welches einen Ver- trag über die Verlegung des Wohnsitzes für wir D kungs- 0 50 S kungslos erklärt(v), abweichend, scheint dage- gen der im 121ten Art. enthaltene Satz: daſs, wenn bey einem Rechtsgeschäft zu dessen Vollzichung von den Interessenten oder einem derselben ein anderer, als deren wirklicher Wohnsitz gewahlt wird, die auf jenes Geschäft sich beziehenden Klagen und sonstigen gerichtlichen Hand- lungen an dem verabredeten Wohnsitze und vor dem Bichter desselben statt fin- den sollen(w).— Poch verschwindet die scheinbare Verschieden- heit, wenn man erwägt, dals dort von der Ver- pflichtung zum persönlichen Aufenthalt an einem bestimmten Orte, hier nur von der vertragsmäſsigen Anerkennung der juristischen Folgen eines fingirten Wohnsitzes die Rede 18t. Vier- v) Thibaut a. a. O. w) Daher entschied das Appellationsgericht zu Paris am 11ten August 180, daſs, wenn?wey Fremde im Lande contrahiren und einen einländischen Ort zu Erfüllung ihres Contracts wählen, sie dadurch sich den einländischen Gerichten in dieser Bezie- hung untétwerfen: Jouanneau I, 198. Not. a. Eine andere Anwendung des obigen Sarzes Hinder man ebend. Not' 2. — o 51 60 Von den Abwesenden. Die gesetzlichen Verfügungen, welche der gegenwärtige Titel enthält, sind zwar ihrem Ge- genstande nach dem G. R. nicht unbekannt; auch hierin werden von mehr als einer Seite her die Rechtsverhältnisse der Abwesenden regulirt; inzwischen geschicht solches in so allgemeinen Vorschriften und mit so weniger Rücksicht auf die Verschiedenheit der bey einer Abwesenheit eintretenden Umstände, daſs man die Französi- sche Legislation in dieser Materie beinahe als völlig neu ansehen kann, um s0o mehr, als die- selbe die ohnehin so dürftigen Vorschriften des G. R. dadurch sogar noch beschränkt, daſs sie die Lehre von der Restitution wegen Abwe- senheit(*) durch die generelle Disposition des Art. 1313. gänzlich verworfen hart. Als aus dem G. R. entlehnt können daher nur folgende Sätze betrachtet werden: 1) dals nach dem 120ten Art. das von dem Abwesenden zurückgelassene Vermögen den nächsten Er- ben zur provisorischen Besitznahme überlassen wird(V), dals 2.) nach dem 125ten Art. diese UVeberlassung nur zur Verwaltung des, als Fremdes Gut, anvertrauten Vermögens berech- D tigt — 2) Thibaut IIT, 1013. 7) Thibaut T, 5og. 5 5 60 tigt und die Verbindlichkeit zur Bechnungsablage mit sich führt, also im Wesentlichen einer Cu- ratel gleich kommt; dals ferner 5.) nach dem 131ten Art., sobald der Abwesende wieder er- scheint, dieser Besitz aufhört, dahingegen 4.) wenn während der Verwaltung sein Tod bekannt wird, nach dem 230ten Art. die Verlassenschaft den nächsten Erben zufällt; so wie endlich 5.) dals nach dem 1291en Art., wenn ein gewisser Zeitraum verflossen ist, der bloſse Besitz in einen definitiven Erwerb übergeht(2). Doch erhalten selbst diese, in ihrer Haupt- entscheidung gemeinrechtlichen Sätze durch das Fr. R. so mancherley Modificationen, und der zweite insonderheit eine so weite Ausdehnung, dals auch sie bey dem Vortrage des vollständigen Inhalts dieses Titels nicht ganz übergangen wer- den können. ErTStes Capitel. Vvon der Vermuthung der Abwe- senheit. Art 112. Vermuthet man, daſs eine Person abwe- send sey, und wird es, weil sie keinen Be- voll- e) Wegen der vier letzten Puucte ist zu vergleichen? Thibaut I, 552. S 53 6 vollmächtigten zurückgelassen hat, nöthig, kür die Verwaltung ihres vermögens, ganz oder zum Theile, Sorge zu tragen, so soll das Gericht erster Rt auf In der Interessenten(*) deshalb verfügen(a). d. In einem solchen Falle[wo es nach dem Art. 151. nur auf Conservations-Maasregeln ankommt] ertheilt nun das Gericht, auf das Gesuch der die Sache am mehrsten betrei- benden Partey, einem Notar den Auf⸗ trag, die abwesend Vermutheten bey den sie mit NLassaulx II, g. S. 250, glaubt: die kiünftigen Ex- ben seyen hiernunter nicht begrilfen; allein eines⸗ rheils muſs er 8. 252. selbst zugeben, dals im lolgen⸗ den Capitel unter demselben Ausdrucke(parties in- teresses) gerade die Erben vorzüglich verstan⸗ den werden, anderntheils aber ist der von ihm als Grund angegebenen Vorsorge des Gesetzgebers, die Angelegenheiten des Abwesenden vorerst noch den Blicken der Erben zu entziehen, durch die Verfii- gung des 115. Art. offenbar schon abgeholfen. Be- merkenswerth ist, was auf die Aeusserung einer ähn- lichen Besorgniſs mehrerer Staatsräthe Kaiser Napo- leon autwortete: mais pourquoi l'autorité pu- blique, qui protège les orphelins et les veuves, Parcequ'ils ne peuvent se défendre, ne Protéegeroit elle pas le majeur„qui n'est pas la, pour veiller à ses interéts?“— Jouanneau I, 200. a) Cf. Code de procéd. Art. 359. 5 54 mit angehenden Inventarien, Berechnungen, Theilungen und Abschlüssen zu vertre- ten(b). Art. 114. Der öffentliche Procurator(e) ist besonders beauftragt, für das Interesse der prãsumtiv Abwesenden zu sorgen, und muſs bey allen sie betreffenden Anforderungen ge- hört werden(4). Z wW ei re pte Von der Abwesenheits-FErklärung. It 5.(120) 121 1 6) Wenn jemand an dem Orte seines Wohn- sitzes(domicile) oder gewöhnlichen Aufent- halts(residence) gegenwärtig zu seyn aufge- hört b) Man vergleiche die Mote w. zum 156. Art. c) Im französischen Text heilst es zwar: ministère pu- blic, doch sind darunter die öffentlichen Procurato- ren, die auch im Project des Gesetzbuches ausdriick- lich genannt waren, zu verstehen: Code de procé- dure Art. 85., Cerémonial de I'Empire Frangois, p. 185. 3 ) Cf. Code de prockdure Art. 83. n. 7. e) Die beiden letzteren Artickel miissen, ob sie gleich in einem andern Capitel stehen, doch ihres Inhalts und des Zusammenhangs wegen hierher gezogen werden. dd 55 6 hört hat, so können die dabey Betheiligten sich an das Géricht der ersten Instan? ſdes Wohnsitzes(f)) wenden, um eine Abwe- senheitserklärung auszuwirken; jedoch cher nicht, als wenn: 1.) im Falle einer zurückgelassenen VolI- macht, zehn Jahre seit dem Verschwinden der Abwesenden oder der letzten Nach- richt(8) von demsclben(h) verflossen sinds und dies sogar, wenn die Vollmacht früher erlosch, wo dann in der Zwischenzeit die Verfügung des 1131en Art. zur Anwendung kommt. 2.) in Ermangelung einer Voll- macht aber, wenn man eeit vier Jahren keine ) Lassau1X II, 9. 8. 253. g) Unter Nouvelles werden hier nicht blos, wie das Project des Gesctzbuches bestimmte, authentische Documente oder Privatbchreiben, die der Abwesende selbst geschrieben oder unterzeichnet hat, sondern auch die allgemeine Meinung, sofern diese auk ein mehrerer Umstände gegrindet ist, verstanden: Jouanneau I, 209. N. 1.— LassaulX II, g. 8. 261. Not.* h) Ob aber diese Frist von dem Patum der Nachrich- ten oder von dem Empfangstage an zu rechnen sey* ist unentschieden geblieben: Fouanneau I, 207. Not. 1. Ersteres scheint richtiger zu seyn. 0 56 0 keine Nachricht von dem Abwesenden er- hielte(1). Art. 116. Um die Abwesenheit ausser Zweifel zu setzen, verfügt sodann, nachdem die Be- weisstücke producirt worden, das Gericht eine Zeugenvernehmung(k) mit Zuzichung (contradictoirement avec) des“ öffentlichen Procurators an dem Wohnsitze des Abwesen- den und dessen gewöhnlichen Aufenthalts- orte, wenn beide verschieden sind(1). Art⸗ ——— ¹) Der Kaiser trug darauk an, dals wenn Jemand aus einem entfernten Welttheile Nachricht von sich gäbe, man nunmehr nicht schon nach 4 Jahren ihn für abwesend erklären könne, sondern hierbey das billige Ermessen des Richters eintreten miisse: Jo n. anneau I, 222; doch ward hierüber nichts ent- schieden. k)„Enquéte,“ Hr. Danäels ibersetzt dies: Unter- such. ungs die kranzösischen Gesetze aber hbrauchen das Wort sonst ausschlieſslich von dem Zengen- verhör: Cods de procédure P. I. Liv. II, Tit. 12. 1 Ist jedoch von einem im Felde stehenden 801d a- ten die Rede, so soll es, nach einem Urtheile des Civilgerichts zu Rheims vom 2 ½. May 1805. hinrei- chen, wénn die Vernehmung blos im Bezirk seines Wohnsitzes bewirkt wurde, ohne daſs kie auchfan dem Orte, wo sich derselbe im Kriege zufällig be- funden hat, zu geschehen braucht: Jouanneau k, 20g. Not. 2. Ari. 17 1191 Wird hierauf über das Gesuch entschie- den, so hat das Gericht auf die Beweggründe der Abwesenheit und die etwaigen Hinde- rungsgründe der von dem präsumtiv Abwe- senden zu erwartenden Nachrichten Rücksicht zu nehmen, das die Abwesenheitserklärun aussprechende Urtheil jedoch nicht vor einem Jahre, seitdem die Zeugenwernehmung erkannt wurde, zu erlassen. Art. 118. Der öffentliche Procurator soll die Vor- bescheide und Endurtheile, sobald sie ertheilt wurden, dem Grosrichter-Justitzmi- nister zuschicken, der sie öffentlich be- kannt zu machen hat. Drit- 5 53 60 Drites G pinel⸗ von den Wirkungen der Abwesen- heit. ETSter Abschnitt. Wirkungen der Abwesenheit in Be- treff der Rechte, die der Abwesende am Tage seines Verschwindens besafs. I.) Allgemeine Wirkung: Provisorische Einweisung in das Vermögen des Abwesenden. Art. 120.(121. 122.(m)) 125. 1 0.(n) Vermöge des Endurtheils, welches die Abweseuheits-Erklärung enthält, kön⸗ nen die, welche am Tage seines Verschwin- dens oder der letzten Nachricht(o) die ver- muthlichen Erben des Abwesenden wa- ren, m) Diese beiden Artickel sind nach ihrem Hauptin- halte beym 115. Art. vorgekommen. n) Dieser Artickel wird aus dem dritten Abschnitte hierher gezogen. o) Dies scheint nicht bestimmt genug, denn es kann ja in der Zwischenzeit bis zum Urtheile(5— 11 Jahre: Art. 115. 116.) ein näherer Erbe, von dem man an jenem Tage noch nichts wuſste, und der doch offenbar ein vorziglicheres Recht hat, aulge- treten seyn. 0 59 60 ren, so wie, in deren Ermangelung, der zu- rückgebliebene Ehegatte, sich gegen Cau- tionsleistung in den provisorischen Besit?z des Vermögens, welches dem Abwesenden an jenem Tage zustand,[doch wohl auch des ihm nachher zugefallenen?] einsetzen las- sen(P). Sobald sie dies ausgewirkt haben, wird, auf Ansuchen der Betheiligten oder des öf- fentlichen Procurators bey dem Gerichte, das etwa vorhandne Testament eröffnet, und den hierin oder durch ein Geschenk bedach- ten(4), so wie allen, welche einen von dem Tode des Abwesenden abhängigen Anspruch an dessen Vermögen haben, die provisorische Ausübung ihrer Rechte gegen Sicherheitslei- stung zugestanden. Art⸗ 3) Code de procédure Art. 360. )„Legataires et donataires:“ MHr. Daniels iber- setzt das erstere durch: Legatarien, es sind aber auch eingesetzte Erben darunter begriklen, in- dem das Französische Recht nur die Intestaterben durch den Ausdruck: héritiers zu bezeichnen pflegt, wie der ganze IV. Abschn. des 2. Tit. im III. Buche, verglichen mit dem zunächst vorhergehenden 1002. Art. wo es ausdricklich heiſst, dals auch auf die- jenige Disposition, welche unter der Benen- nung einer PErbeinsetzung vorkomme, die von Uniyersal-Vermächtnissen(Iegs universels) gel- lenden Grundsätze ihre Anwendung leiden sollten, sehr klar bezeugt. Art. 124. Fine hiervon abweichende Bestimmung erhält jedoch der Fall einer zwischen dem Abwesenden und dessen Ehegatten bestand- nen Gütergemeinschaft. In diesem Falle kann nemlich: 1) der anwesende Fhegatte die Fort- setzung der Gütergemeinsehat verlangen, wodurch er jedoch eine künftige Entsagung nicht aufgiebt; alsdann findet die provisori- sche Einweisung und Ausübung der durch des Abwesenden Tod bedingten Rite nicht statt, vielmehr behält oder erlangt jener vor- zugsweise die vermögensverwaltung; oder 2.) er verlangt die provisorische Aufhe- bung; alsdann er, unter Vorausset?ung der Sicherheitsleistung wegen der zur Rei tution geeigneten Sachen, e ihm zum vor- aus Gebiihrende(ses reprises: 1470 suiv.) zu- rücknchmen und alle gesetzlichen oder ver- tragsmäſeigen Gerechtsame ausüben. II.) Insbesondere von den Wirkungen der provisori- schen Einweisung a.) Bey unveränderten Umständen: 1.) Verbindlichkeiten des Eingewiesenen. Art. 125. Der provisorische Besitz ist nur Anver- trauung eines fremden Guts(depõt), welche denen, 61— denen, die solchen erlangen, die Verwal- tung des Vermögens des Abwesenden giebt, und sie auf den Fall des Wiedererscheinens oder eingehender Nachricht, zur Rechnungs- ablage et. Art. 126. 128. Derjenige, welcher die provisorische Ein- weisung erlangt, oder der Ehegatte, welcher die Fortsetzung der Güter gemeinschaft g gewählt hat, muſs in Gegenwart des ökfentlichen Pro- curators bey dem Gerichte erster Instanz òder eines von demselben gequirirten Friedensrich- ters ein Inventar über die Mobilien und Documente(r) des Abwesenden auf- neh- r)„Titres.“ Hr. Daniels übersetzt wohl etwas zu beschränkt: Erwerbungsbriefe.— Kein Aus- druck im ganzen französischen Gesetzbuche kommt in sc vielfacher Bedeutung vor, als das Wort titre, indem es bald von gewissen Abtheilungen des Ge- setzbuchs(titre premier etc.) gebraucht wird, bald den Rechtsgrund, bald eine Urkunde bezeichnet, in der Bedeutung eines Rechtsgrundes aber wieder bald als Erwerbsgrund, bald als Art der Zuständig- keit eines Rechtes vorkommt.— Auffallend bleibt es jedoch immer, daſs Hr. Hartmann, in seinem Unterricht in dem Französischen Gesetzbuche §. 30, den im 1282. Art. vorkommenden Ausdruck: titre original geradezu durch Originaltitel über- setzt, dies aber S. a21. durch„ein Recht auf etwas, „das Jemanden nicht erst von einem Andern abge „tre- 62 6 nehmen lassen.— Nach Befinden verfügt als- dann das Gericht den Verkauk des Mobiliar- vermögens ganz oder zum Theil; doch wird dessen Ertrag nebst den falligen Früchten wieder angelegt. In Anschung der Immobilien findet dagegen weder eine Veräusserung noch eine Verpfãndung statt; zu seiner Sicherheit kann jedoch der Eingewiesene darum nachsuchen, dals dieselben durch einen von dem Gerichte zu ernennenden Sachverständigen in Augen- schein genommen und deren ausge- macht werde. Des letzteren Bericht 8011 dann in Gegenwart des ökfentlichen Procu- rators gerichtlich bestätigt, der Kostenbetrag aber aus dem Vermögen des Abwesenden bestritten werden. 2.) Rechte des FPingewiesenen. Krt. 127. Die Finweisung oder gesetzliche Verwal- tung berechtigt zur Benutzung des Ver- mögens mit S55 Finschränkung, daſs dem Ahwernden auf den Fall des Wiedererschei- nens binnen funfzehn Jahren seit dem Tage des „treten ist, sondern das man zuerst hat,“ erklärt, da doch in jenem Artickel offenbar von nichts an- derm, als einer Originalurkunde, einem Ori- ginalschuldscheine, die Rede ist. 63 6 des Verschwindens ein Fünftheil, zwischeu funfzehn und dreisig Jahren ein Zehntheil der Finkünfte vorbehalten bleibt; peine Aus- nahme enthält der 156te Art.]. Nach dieser Zeit cessirt auch dieser Vorbehalt. Aprt. 129. Der Ablauf von dreisig Jahren seit der Finweisung oder verwaltüng, so wie von hundert Jahren seit der Geburt des her den Cnach G. B. reichen 750 Jahre hin(s)) be- wirkt nemlich, dals die Sicherhe itsleistung losgegeben wird und jeder Mitberechtigte darum nachsuchen kann, daſs das gen getheilt und der Besitz desselben durch das Gericht erster Instanz für defi- nitiv erkannt werde. Art. 13. Alle gegen den Abwesenden zustehenden Ansprüche können von dem Augenblicke des die Abwesenheitserklärung enthaltenden Urtheils nur gegen diejenigen g geltend gemacht werden, welche die Einweisung gesetz- liche Verwaltung[Ldas Letztere gcht auf den Fhegatten: 124.) erlangt haben(t). 5) 8) Thibaut I, 532. ¹) Ob diese hierbey mehr einer Verbindlichkeit genii- gen oder ein Recht ansiüben, möchte schwer zu be- stimmen seyn; die Worte des Artickels: ne pourra les poursuivre, que contre eux, entscheiden für letzteres. 64 0 b.) Wenn man von dem Abwesenden eine sichere Nachricht erhält, und zwar: 1.) dals er verstorben sey. Art. 150 Wird der Tod eines Abwesenden dargethan, so fällt, von dem Tage dessel- ben an, dem zu dieser Zeit nächsten Erben die Verlassenschaft zu, und diejenigen, wel- che das Vermögen seither benutzten, sind verbunden, es, mit Ausnahme der nach dem 127ten Art. eigen erworbenen Nutzungen, zu verabfolgen. 2.) Dals er noch lebt. Art. 131. Erscheint während der provisori- schen Einweisung der Abwesende selbst wieder, oder wird dessen Existenz darge- than, so hören die Wirkungen des Urtheils, welches ihn für abwesend erklärte, auf, ei findet erforderlichen Falls[namentlich unter der letzteren Voraussetzung]) die im ersten Ca- itel zu Erhaltung des Vermögens vorge- schriebene verwaltung statt. Art. 152. 135 Tritt erst nach der Definitiv-Ein- weisung einer jener Fälle ein, so erhält der Abwesende sein Vermögen, jedoch nur in dem — — 0 65 6 dem Stande, worin er es findet, und den Preis der veräusserten, oder die dafür wieder angeschafften Güter, zurück(u). Das nem- liche können seine Kinder(v) und Descen- denten binnen dreisig Jahren seit der Defi- nitiv-Einweisung verlangen. E Zpei- u) Nach dem Project des Franz. Gesetzbuches gab der Ablauk von dreisig Jahren dem Fingewiesenen ein unwiderrufliches Figenthum. Pagegen protestirten jedoch sehr viele der befragten Tribu- nalien, oft in sehr starken Ausdrücken, wie z. B. das zu Bourges geradezu erklärte:„Le systéme sur „l'envoi deſinitiv est injuste et barbare, sur- „tout à l'égard des enfans. 8i le péère a eu tort de „s'absenter, eux ont du le suivre; ou est donc „leur crime?“— Observations P. I. Bour P. 4. ges- Daſs der Kinder nicht auch bey dem 131. Art. ge- dacht wird, ist zwar auffallend, da der Fall, dafs Kinder sich melden, ohne von dem Leben oder Tode ihres Vaters genaue Wissenschaft zu haben (hätten sie diese, so kämen die Art. 150. und 451. unmittelbar zur Anwendung) gar wohl gedenkbar ist. Jene Auslassung erhält jedoch dadurch einige Aufklärung, dals üiberhaupt dariiber, wie es gehal- ten werden soll, wenn während der provisorischen Finweisung nähere Erben, als die Eingewiesenen, erscheinen, und ob namentlich diese von jenen verdrängt werden können, nichts entschieden ist. Vergl. die Note o zum 120. Art. 66 0 2Zweiter Abschnitr. Von den Wirkungen der Abwesenm- heit rücksichtlich der dem Abwesen- den etwa zustehencten even- tuellen Rechte. Art. 135. 136. Wenn irgend jemand ein Recht in An- spruch nimmt, welches einem andern, des- Sen Fxistenz nicht anerkannt ist, zufiel, so muſs er beweisen, daſs letzterer zur Zeit des Anfalls noch lebte; so lange dies nicht geschehen ist, wird sein Gesuch für unzulässig erklärt. Fällt insonderheit demjenigen, dessen Ex- jstenz nicht anerkannt ist, eine Erbschaft zu, so geht solche auf diejenigen über, wel- che dieselbe entweder mit ihm getheilt, oder, in Ermangelung seiner, allein erhalten haben würden(V). Art. v) In einem bey dem Civilgerichte zu Lille zuerst anhängig gemachten Rechtsstreite entstand die Frage, ob diese Verkfügung nothwendig erfordre, dafs eine Abwesenheitserklärung voraus gegangen seV* oder ob sie bey jeder Ungewilsheit der Existenz auch eines nur vermuthlich Abwesenden ein- trete?— Jenes Gericht entschied fiir das erstere, das Appellationsgericht zu Lille aber, von der letz- teren Ansicht ausgehend, reformirte dies Erkennt- nils: 1—— ——— ——— 5 67 0 Artt 157. 156. Demungeachtet bleiben dem Abwesen⸗ den, so wie denen, welche dessen Stelle ver- treten oder(«) ihre Recits von ihm ablei- ten(représentans(740— 42) ou ayant- cau- se(7)), die Erbschaftsklagen und son- stigen Rechte, s0 lange ihnen Verjahrung nicht entgegen steht; 5 und es gewinnen diejenigen, welche die Erbschaft in Empfang nahmen, nur die vpn ihnen, s0 lange nicht der Ab- wesende erschien oder Namens seiner geklagt wurde, in gutem Glauben(550) bezogenen Früchte,(nach den auch gemeinrechtlichen Grundsätzen von der fructuum perceptio( 35 E 2 Drit- niſs: Lassaulx I, 3. S. 259.— War die Erbschaft schon vor dem Verbchwinden des Abwesenden er- ölfnet worden, so muls, um die Prbfölge so, als wenn derselbe verstorben wärs, zu regnliren, eine Abwesenheitserklärung vorher nachgesucht werden: Urthéil des Cassationstribunals J. 21. Merz 180; bey Lassaulx II, 7 8 50. T, 2 3 6. 2) Hr. Daniels übersetzt unrichtig:„und“ statt oder. — 7) Unter ayant cause will Hr. L assau1x, II 20. 8. 295., die G 13 nbiger verstanden wissen; in der Uebersetzung, 8. 41, giebt er jenen Ausdruck durch: „Inhaber seiner Rechtes“ 2) Thibaut II, 592. d 63 6 Dritter Abschnitt. von den Wirkungen der Abwesen- heit in Hinsicht auf die Ehę. 4ri. 139.(*) Hat der Ehegatte eines Abwesenden eine neue eheliche Verbindung eingegangen[wie- fern dies zulässig sey, ist unbestimmt geblie- ben(a)], so ist es nur allein dem Abwe- senden gestattet, qieselbe entweder selbst oder durch einen mit dem Beweise seiner Existenz versehenen Bevollmächtigten an?u- fechten. Vier- — *) Der 140. Art. ist schon oben bey dem 120ren ein- geschaltet worden. ²) Im Ganzen entscheidet freilich wohl die allgemeine Regel des 47. Art., dals Keine zweite Ehe geschlos- sen werden kann, che die erste aufgelöst ist; ver- ichen mit einem Gutachten des Staatsraths vom §. Apr. 1805, nach welchem die Ehe des Abwesen- den nach einer gewissen Anzahl Jahre für aufgelöst nicht zu halten st: LassaulX Uebers. 8. 52, auch ward nach Eassäulx Jourial IT, 10. 8. 295, eine hierauf sich speciell peziehende Verfiigung in das Gesetzbuch nur darum nicht aufgenommen, weil man nicht gern ein Verbot aufstellen wollte, dessen Uebertretung man bey den weiteren Vorschiften selbst voraussetzen mufste; cf. Observations P. I⸗ Bordeaux p. 7. 69 S Viertes Capiüt'el. Von der Aufsicht über minderjäh- rige Kinder, deren Vater ver⸗ schwunden ist. Art. 141. Wenn ein Vater mit Hinterlassung un- mündiger Kinder verschwand, so erhält die Mutter, wenn die Kinder aus der ge meinschaftlichen Ehe herrühren, die Aufsicht über dieselben, und übt nun in Be⸗ treft ihrer Erziehung und der Verw waltung ihres Vermögens alle Rechte des Marines atis. Art. 42. 143. Sind es Kinder aus einer vorherigen Ehe des Vaters, oder starb die Mutter, ehe derselbe für abwesend erklärt war, so wird, sechs Monate nach dem Verschwinden des Vaters(b) die Aufsicht über die Kinder von b) Mehrere Tribunalien wünschten diesen Zusatz hin- weg, weil ja ank solche Art während der ersten 6 Monate die Kinder ohne Aufsicht wären: Obser- vattons P. I. Agen p. 5. Lyon p. 20. P. II. Or- léans p. 6.(Jouanneau L 955. Mot. 1.). Indessen hat man darauf keine Riicksicht genommen, welches Hr. Lassaulx II, 10. 8. 295. dadurch erklärt dals doch die Abwesenheit erst einigermalsen wahrschein- lich werden müsse, und im Anfange wohl die Noch- barn, die Verwandten oder das öffentliche Minis- rerium sich der Kinder annähmen. 0 70 6 von dem Familienrathe den nächsten Ascen- denten(“) oder, in deren Ermangelung, ei- nem provisorischen Vormunde, übertragen. Fünten V o„ d e E he. Die so ganz verschiedenartige Bezichung, in der nach den bisherigen Legislationen die Ehe auf Staat und Kirche stand, der hieraus folgende gänzliche Mangel der Finheit in den Ehegesetzen und die okt ganz entgegengesetzte Finwirkung der weltlichen und kirchlichen Vorschriften, der wesentliche Einfluſs der Verschiedenheit der Re- ligion und endlich das nothwendige Bestreben, eine dem Theologen und Juristen gleich nützli- che Bearbeitung zu liefern, machten die Lehre vom Eherechte zu einer der verwickeltsten, und eine lichtvolle und conséquente Parstellung der- selben fast unmöglich. Alle diese Schwierigkeiten hebt die Franzö- Sische Gesetzgebung durch das ihren Verfügungen zum Grunde gelegte Princip; die PEhe ist a RechtverRdltRſ von dem Einflusseder Kirche und der Beligion durchaus un- à b- e) Eine nähere Bestimmung über deren Wahl enthält der 02. Art.— Jouanneau I, 235. Not. 2. Rinder dabey einigèe Ungewiſsheit. — 71 0 abhängig.— In der ehelichen Verbindung liegt nemlich ein doppeltes Verhältniſs, ein religiöses, welches auf der kirchlichen Einsegnung, und ein bürgerliches, welches auf dem nach dem Civil- gesetze geschlossenen Vertrage beruht(d). Beide sollen völlig getrennt werden, und, abstrahirend von den Vorschriften der Kirche, erkennt die Civil-Gesetzgebung nur eine rein bürgerliche Ehe an, welche alle gesetzlichen Wirkungen ge- nieſst. Dem Gewissen eines jeden Individuums bleibt es daher überlassen, ob es sich auch den kirchlichen Verordnungen bey Eingehung der Ehe unterwerfen will, und, so wie die Kirchen- gesetze eine blos nach bürgerlichen Rechten ge- schlossene Ehe nicht anerkennen, so schlieſst die Civilgesetzgebung alle die, welche ihre Vor- schriften nicht befolgen, von dem Genusse der bürgerlichen Wirkungen aus. Ale in dem gegenwärtigen Titel enthaltenen Grundsätze gehen daher, als Theil des Civilrechts, nur auf die von der Ehe, als bürgerlichem Vertrage, abhängenden Rechte, und leiden, ohne allen Unterschied der Religion, auf jeden Staatsbürger gleiche Anwendung. Ne- d) Das Canonische Recht kennt zwar diesen Unter- schied ebenfalls und theilt deswegen die Ehe in matrimonium legitimum und ratum? Thibaut I, 3582; doch ist derselbe, namentlich in protestanti- schen Ländern, nie zur Anwendung gekommen. 72 60 Neben dieser ersten und hauptsächichsten Abweichung von dem G. R. verdient jedoch noch eine andere von minder ausgedehntem Finflusse eine besondere Erwähnung, diese nemlich, daſs die Lehre von den Eheverlöbnissen(e) in dem Französischen Gesetzbuche gar nicht er- wähnt, und ihr dadurch ihre juridische Existenz völlig entzogen ist. ErStes Capirteh Von den zu Schliessung einer Fhe erforderlichen Figenschaften und Bedingungen. In dieser Lehre sind zwar die Hauptsätze des G. R. an und für sich gröstentheils geblieben, doch ist an mehreren derselben, z. B. dem erfor- derlichen Alter und Consense, so vieles geändert, daſs es am zweckmäsigsten seyn wird, die ganze Materie in ihrem Zusammenhange zu lassen, die blos gemeinrechtlichen Sätze aber in möglichster Kürze anzuführen. I.) Bedingungen und Hindernisse der Fhe. Das Französische Recht nähert sich in dieser Materie den Römischen Grundsäszen(F) und die Fin- e) Thibaut I, 411. fgg. 1) Thibaut I, 534. 6 73 60 Fintheilung des Canonischen Rechts in aufschie- bende und vernichtende Ehehindernisse ist ihm fremd. Art. 14— 148. Die Fhe kann nicht geschlossen werden: 1.) von Mannspersonen vor Zurücklegung des 18ten, von Frauenspersonen vor Zurück- legung des 16ten Jahres, w6von jedoch die Regierung dispensiren kann; Edas Röm. Recht schlieſst nur die Unmündigen aus(g).] 2.) ohne Finwilligung beider Theile(*) 3.) so lange einer oder beide Contrahen- ten noch in einer frühern Ehe leben[das Canonische Recht rechnet auch ein eingegangenes Eheverlöbniſs hieher(h), doch ist die ganze Ma- terie von Sponsalien dem Fr. Bechte unbekannt.]. 4.) ohne den Consens der Ascendenten; Ldie näheren von dem G. R. sehr abweichenden Bestimmungen kommen weiter unten vor. J. Art. g) Thibaut T, 592. lit. a. *) Der Staatsrath trug darauf an, hinzuzusetzen: il n'y a pas de consentement, lorsqu'il y a violence, séduction ou erreur sur la personne, doch ist dies nicht geschehen, wahrscheinlich weil, wie auch einer der Sraatsräthe bemerkte, dies schon im allge- meinen Erfordernisse der Finwilligung liegt: Jou- anneau I, p. 245; zudem aber in der Lehre von den Verträgen noch besonders erwähnt wird: 1109. 1110. h) Thibant J, 336. 74 8 Art. 261— 164. Endlich 5.) wegen zu naher Verwandschaft oder Schwägerschaft[wobey, ohne Rück- sicht auf die strengen Principien des Ganonischen Rechts, fast nur das Mosaische und Röm. R. zum Grunde gelegt wird] und?war: a.) in gerader Linie zwischen As- und Descendenten, sie seyen ehelich oder unehe- lich, so wie zwischen Stief-Eltern und Kin- dern und Schwieger-Eltern und Kindern. [Darin stimmt auch das Mosaische, Röm. und Canonische R. völlig überein(?*).] b.) Zwischen Geschwistern und Verschwä- gerten des nämlichen Grades.[ Auch darin stim- men die genannten Quellen des G. R.(**), mit Ausnahme einiger unbedeutenderen Finschrän- kungen, z. B. der Leviratehe(i), fast ganz über- ein]; desgleichen zwischen dem Onkel und der Nichté, der Tante und dem Neffen(k). Eine solche Ehe mit dem Onkel oder der Tante Lwel- *) Thibaut I, 00. 01. **) Das Canonische Recht figt jedoch diesen Verboten noch mehrere andere bey: Thibaut a. a. O- ¹) Thibaut T3 401. k) Ob auch die Ehe natürlicher Kinder mit ihren Oheimen oder Tanten verboten sey, ist unentschie- den geblieben: Jouannsau I, p. 260. Not. 1. Für eine verneinende Eutscheidung stimmt Hr. Las- saulx(II, 11. 8. 38.)„weil es keine natiürliche „Verwandschaft in entfernterem Grade als Ascen- den- 76 0 Cwelche das G. R. unter dem Ausdrucke respectus parentelae noch auf mehrere Fälle ausdehnt(1)), kann jedoch durch Dispensation der Regie- rung gestattet werden.[ Aus dieser letzten Clau- sel folgt ganz unbestreitbar die dem G. R. völlig fremde Unzuläſsigkeit der Dispensation bey einer Ehe mit der Schwester der Frau, oder dem Bru- der des Mannes]). So weit die hicher gehörigen Bestimmungen des vorliegenden Capiteſs, denen aber nicht blos die Vefügung, dals alles, was von der geraden Linie, so wie von den Geschwistern und Schwä- gern gesagt ist, auch dann eintritt, wenn das Verhältniſs auf Adoption beruht: 346, sondern auch noch folgende Ehehindernisse beigefügt wer- den müssen: 1) nach Trennung der Phe darf sich die Ehefrau nicht vor dem Ablaufe von 10 Mo- naten wieder verheirathen: 228. 206; 2) Fhegar- ten, welche auf gegenseitige Finwilligung geschie- den sind, dürfen erst nach 3 Jahren zu einer weitern Ehe schreiten: 297; 3) Geschiedene Fhe- garten dürfen sich nie wieder mit einander ver- heirathen: 295; 4) der wegen Ehebruch geschie- dene Ehegatte darf seinen Mitschuldigen nicht ehelichen: 208.(das Nähere bey diesem Arti- ckel)(m). Uebrigens sind die Verbote der Ehe von „denten nnd Geschwister giebt.“ Allein wo steht diese Verfügung, doch wohl nicht in den Art. 765. und 7667 1) Thibaut I,%o0o. m) Nach dem Project waren die Taubstummen von Schliessung einer Phe ausgeschlossen, doch ver- langten mehrere Staatsräthe und besonders der Kai- ser o 76 6 von Castraten oder Impotenten,(n) wegen Ent- führung(0), Vormundschaft(p) etc. gar nicht erwähnt. II.) Nähere Bestimmungen über die Einwilligung der Pltern oder ihrer Stellvertreter, und zwar: 1.) der Eltern, insbesondere: a.) wenn der Sohn das 25. und die Tochter das 21. Jahr noch nicht zurückgelegt haben. Art. 143. X Sie bedürfen zunächst[wie bereits erwähnt worden ist] der Einwilligung ihrer EI- tern[auch wenn dieselben geschieden seyn Soll- ten, ser die unbeschränkte Aufhebung dieser Verfügung, da der allgemeine Inhalt des Art. 146. die Fähigkeit der Einwilligung vorbehalte. Auch hier führte der Kaiser die Sache der Menschlichkeit durch die Aeus- serung: pourquoi aggraver son malheur, en ajoutant des privations à celles, que lui a impossées la na- ture? Jouanneau I. p. 240, desgleichen sollte zufolge des Projects eine auf dem PTodtbette ge- schlossene Ehe(welche dann vorhanden ist, Wenn ein Ehegatte bey deren Eingehung an einer Krank- heit leider, woran er binnen der nächsten 20 Tage stirbt) der Civil-Wirkungen beraubt seyn, doch waren sehr viele Tribunalien dagegen: Obserya- riöms P Lyon p. 22. Montpellier p. 10. ete- n) Thibaut I, 292. lit. 6. o) Thibaut I, 595. p) Thibaut J, 597. d5 77 0 ten: 303) wobey die des Vaters hinreicht, wenn sie verschiedener Meinung sind.[Das G. B. erfordert nur die Finwilligung des Va- ters(4). Art. 149. Ist eins derselben todt, oder kann es seine Finwilligung nicht erklären(r), so ist der Consens des Andern hinlänglich. er Ar 15o Ist dies aber bey beiden der Fall(«), so treten die Groseltern an ihre Stelle, und sind dieselben von einer Linie, so ent- scheider auch hier, im Falle eines Dissenses, der Grosvater.— Sind aber zwey verschie- dene Linien nicht übereinstimmend, so gilt dies als Einwilligung. Art. 4) Thibaut I, 387. 1) Veber die Bedeutung dieser Worte s. Lassaulx II, 11. 8. 575. Nach einer Entscheidung des Gros⸗ richters Justizministers werden die Eltern und Gros- eltern, welche im Auslande naturalisirt sind, eben- kalls hierher gerechner: L assaulX I, 2. 8. 34. 8) Zufolge eines Gutachtens des Staatsraths v. 23. Jul. 1805. ist es hinlänglich, wenn die Groséltern den Tod der Eltern pezeugen, und es braucht alsdann ihr Sterbschein nicht beigebracht zu werden: Las- saulX Uebers. Art. 250. Not. 1. Desselb. Journ. 1I 8 8 189. 5 78 6 Art. 156. 0 Die Beamten des Civilstandes, welche 4 zur Schliessung einer Fhe mitwirken, ohne daſs in dem darüber aufgenommenen Fei“ rathsscheine der Einwillizung der EFltern, Groseltern oder der Familie Erwähnung ge- schehen ist, sollen auf Betrieb der ten oder 43 ölfentlichen Procitrators in einé Geld- oder Gefängniſs- Sträfe verfallen. 6 b) wenun sie das erwähnte Alrer zurfickgelegt haben. 6 L 5 In diesem Falle tritt an die Stelle der Einwilligung die Bitte um den RBath ihrer ie Eltern, oder statt deren, ihrer Groseltern, 6 welche in einem chrerbietigen und förmlichen h Acte vorzutragen ist(t). v Art. 15. 1 Dieser Act muls den genannten Ascen- denten durch zwey Notarien, oder einen Notar und zwey Zeugen vorgetragen, und über deren Antwort ein Protocoll aufgenom- men werden. s Art. 1652. 2655. 4 Wenn auf diesen Act die Finwilligung 6 nicht erfolgt, so muſs derselbe: t) Dals der ehrerbietige Act auch durch einen Bevoll- mächtigten geschehen könne, dariiber fHndet man ein Erkenntniſs des Appellationsgerichts zu Amiens bey Jouanneau I. p. 249. Not. 1. 79 6 10) so lange der Sohn zwischen dem 26ten und 50ten, oder die Tochter zwischen dem 211en und a5ten Jahre steht, nachher noch zweimal, von einem Monate zu dem andern, erneuert werden, und erst einen Monat nach der dritten Anfrage darf die Ehe, auch wenn keine EFin willis ung erfolgt ist, geschlossen werden. 20 Nach Zurücklegung jenes Alters solches alsbald nach dem ersten Aote ge schehen. Art 155. Ist der Ascendent abwesend, so kann die Ehe sogleich geschlossen n, insofern ein Urtheil denselben für erklärt oder die desfalsige Untersuchung befohlen hat(116), oder auch ein Notorietätsdocument von dem Friedensrichter des Orts, wo Sein . letztes Domicil war, und von vier Zeugen beigebracht ist. rt. 57 Auch in diesem Falle soll der den Hei- rathsschein aufnehmende Beamte des Civil- standes, wenn die vorgeschriebene Einholung des Rathes versäumt ist, in eine Geld- oder Gefangniſs-Strafe verfallen. c.) Ricksichtlich der natürlichen, gesetzlich an⸗ erkannten, Kinder. Art. 166. Auch auf diese erstrecken sich die Vor- schriften sub a und b. ljedoch nur in Hinsicht aut 30 O auf die Finwilligung oder den Rath der Eltern, weil das Gesetz keine weitere Ascendenten bey ihnen anerkennt(u).] 2.) Wenn keine Pltern oder Groseltern vorhanden sind. Art. 159. Ein natürliches Kind, das gar nicht, oder ein solches, das zwar anerkannt ist, dessen Fltern aber nachher gestorben sind, oder ihren Willen nicht erklären kKönnen, Kkann vor Zurücklegung des a1ten Jahres nicht ohne Einwilligung eines hierzu bestellten Vor- mundes heirathen. Sind keine Eltern oder Groseltern mehr am Leben, oder können sie ihren Willen nicht äussern, so ist, wenn das Kind noch nicht das z1 Jahr zurückgelegt hat, die Finwilligung des Familienraths erfor- derlich. Zwietes Capbne 1. Von den zu Schliessung der Fhe er- forderlichen Förmlichkeiten. Ein groſser Theil dieser Förmlickeiten, welche, so wie die durch sie bedingte rein pürgerliche PFhe selbst, dem G. R. gröſstentheils unbekannt sind, kommt schon oben in dem Capitel von den Hei- — u) Lassaulx II, 11. 5. 380. 31 0 Heirathssheinen 63— 76) vor, doch sind diesel- ben, in sofern sie nicht unter die Lehre von den Zeugnissen des Civilstandes gehören, dort ausge- Setzt, und sollen hier, wo sie in einen Passen- dern Zusammenhang gebracht werden können, eingeschaltet werden. I.) Vorbereitende Handlungen: a.) Aulgebot. Art. 169.(65.) Der Schliessung der Ehe miüssen zwey Aufgebo te vorausgehen: wovon jedoch die Regierung das zweite erlassen kann. Art. 166. 166.(63.) Diese Aufgebote werden von den Beam- ten des Civilstandes, mit einem achttägigen Zwischenraume, auf einen Sonntag vor der Thüre des Gemeindehauses vorgenommen, und zwar nicht blos an den gegenwärtigen Wohnörtern der beiden Contrahenten, son- dern auch an demjenigen Wohnorte, wel- chen einer derselben vor noch nicht 6 Mo- naten verlassen hat, und, wenn einer von beiden Theilen in Hinsicht auf die ein?uge- hende Heirath noch nicht sui juris ist,(*) auch an dem Wohnorte dessen, unter dessen Gewalt er steht. F Art⸗ v) Ueber die Frage: wer darunter zu verstehen sey, S. Lassaulx II, 12. 8. 451. . ( 0 83 6 ALrt. 63. In dem Aufgebote selbst sowohl, als in dem darüber aufzunehmenden Scheine, müssen die Vor- und Zunamen, das Gewerbe und der Wohnort der Contrahenten, die Be- stimmung, ob sie minderjährig oder volljäh- rig sind, die Vor- und Zunamen, das Ge- werbe und der Wohnort ihrer Fltern, auch endlich Tag, Ort und Stunde des Aufgebots ausgedrückt werden. Art. 6. Sodann wird der Aufgebotsschein in ein eigenes Register eingetragen, welches auf die im Art. 1. angcgebene Art paginirt und paraphirt, und bey dem Ablaufe eines jeden Jahres bey der Schreiberey des Districts- gerichts hinterlegt wird. Fin Fxtract des Scheines aber bleibt, während der erwähnten acht Page, an der Thüre des Gemeindehauses angeheftet. 65. Ist die Ehe nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Publicationsfrist eingegan- gen, so mußs ein neues Aufgebot in der nem- ſichen Form der Schliessung der Ehe vor- ausgchen- Art. 94. Bey Militär- oder andern bey der Armee angestellten Personen muſs das Auf- 0 33 0 Aufgebot nicht blos an dem Orte ihres letz- ten Wohnsitzes geschehen, sondern mußs auch 25 Tage vor der Schliessung der Ehe der Tagesordre des Corps, wenn die Personen bey einem solchen stehen, oder der Armee oder des Armeecorps, wenn sie Officiers ohne Truppen oder sonst angestelit sind, bei- gefügt werden. b.) Beibringung gewisser Documente. Art. 56. Vor Abschliessung der Ehe soll: A.) der Beamte des Civilstandes sich die Geburts- scheine eines jeden der künftigen Phegatten vorzeigen lassen. Sollte jedoch einer won ihnen nicht im Stande seyn, denselben her- beizuschaffen, so kann er ihn durch eine von dem Friedensrichter seines Geburts- oder Wohnortes(w) ausgestellte Notorietätsur- kunde ersetzen. Art. 31. 72. Diese Notorietätsurkunde muſs: 1.) die Erklärung von sicben Zeugen, welche auch weiblichen Geschlechts und Ver- wandte seyn können, über den Vor- und Zu- namen, das Gewerbe und den Wohnort des kunftigen PEhegatten und seiner Eltern, wenn F 2 die- w) Welcher von beiden Priedensrichtern die Urkunde verkalst, ist völlig einerley: Jouanneau I, p. 263. dieselben bekannt sind, den Ort und wo möglich die Zeit seiner Geburt und die Ur- e enthalten, welche die Beibringung des Geburtsscheins selbst verhindern; 2.) sie muſs von den Zeugen und dem Friedensrichter unterzeichnet, oder, daſs jene solches nicht können oder verstehen, aus- drücklich bemerkt werden; endlich wird sie: 3.) bey dem Gerichte des Orts, wo die Fhe eingegangen w erden soll, eingereicht und von zut die Vernchmung des öffent- lichen Procnrators, die Bestätigung nach Be- schaffenheit der Erklärungen Set Zeugen und der Ursachen, die die Beibringung ak. Ge- burtsscheins hindern, entw erſnt oder abgeschlagen. Art. 75. Sodann ist B.) die Verlegung eines authen- tischen Zeugnisses über die Einwilli- gung der Pitern Groseltern oder der Familie erforderlich, welches den Vor- und Zunamen, das Gewerbe und den W ohnort der Künftigen Fhegatten, und aller derer, welche bey der Aufnahme des Zeugnisses concurrirt haben, so wie die Nähe ihrer Verwandschaft, enthalten muſs.(*) Art. 2) Nach einem Gutachten des Staatsraths vom 25. Jul. 1605 ist es, wenn die Eltern und Groseltern gestor- ben —„ 6 35— Art. 69. Fndlich müssen C.) die Scheine über die nicht geschehene Einsprache im- mer beigebracht werden, wenn die Aukge- bote in mehreren Gemeinden geschehen sind, und zwar in Anschung einer jeden dieser Gemeinden. II.) Schliessung der Fhe. Art. 64. Die Fhe darf nicht vor dem dritten Tage nach dem zweiten Aufgebot geschlos- sen werden. Art. 74. Sie muſs in der Gemeinde geschlossen werden, wo einer der Fhegatten seinen Wolhlnsit? hat; dieser Wohnsitz aber wird in Minsicht auf die Heirath durch einen sechs Monate hindurch fortgesetzten Aufenthalt begründet. ben sind und ihr letzter Wohnort unbekannt ist, hinlänglich, wenn die kinftigen Ehegatten— im Falle sie grosjährig sind— nebst den vier Zeugen des HMeirathsscheins eidlich versichern, daſs sie de- ren Sterbort und letzten Wohnort nicht kennen: LassaulX Uebers, S. 44. Not. 13 dessen Journal I 8 6 189 5 36 6 Art. 165. 55. Sie wird ökfentlich vor dem Civil- beamten des Wohnorts eines der Contrahen- ten eingegangen.(7) An dem von den Parteien bestimmten Tage lieſst nemlich der Beamte des Civilstan- in Gegenwart von vier Zeugen, welche Verwandte oder Fremde seyn können, den Contrahenten die erwähnten, ihren Stand und die Formalien der Heirath betreffenden, Auf- sätze und das Capitel von den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Rhegattẽn vor.(. Er empfängt hierauf das Versprechen der Con- trahenten, eines nach dem andern, daſs sie sich zum Manne und zur Frau haben wollen, erklärt alsdann im Namen des Gesetzes, daſs Sie durch die Ehe vereinigt seyen, und nimmt darüber sogleich einen Heirathsschein(76) auf. Art. 7) Das Gutachten des Staatsraths vom 20. Sept. 1865 dehnt diese Verfiigung auch auf die im Gebiete des Reichs befindlichen Militärpersonen aus, und un- terwirft sie den Formalien der Art. 166— 268. Lassaulk Uebers. 8. 8. Not. 23— dessen Jour- nal II. S. 452. 2) Für diese Vorschrift stimmte besonders der Kai- ser aus dem sehr treffenden Grunde: que la lecture proposée donnerait à une Rlle, dont on aurait forgs les inclinarions, le tems de reclamer à la face du publie: Jo uanneau I, 75. — — 5 37 6 Art. 170. 171. Bey einer im Auslande eingegangenen Ehe ist es ausser dem oben angegebenen Er- fordernisse des Aufgebots, hinlänslich, wenn die in dem Lande, wo die Ehe eingegangen ist, vorgeschriebene Form beobachtet ist,(*) daneben aber dürken die Contrahenten, wel- che Inländer sind, den Vorschriften des vori- gen Capitels nicht zuwider gehandelt haben. Nach der Rückkehr ins Staatsgebiet muſs der über eine solche Ehe ge Schein binnen drey Monaten in 3 öffentlichen Hei- rathsregister eingetragen werden;[von den Fol- gen der Wichtbeobachtung dieser Vorschrift ist nichts erwähnt.(a)) Drit- *) Nach der Meinung des Rebensenten in der Jenaer Allg. Liter. Zeitung von 1807, N. 7. 8. 65, ist die Vereinigung dieses Satzes mit dem Art. 48. contro- vers.— Allein einebtheils ist ja hier blos von der Pingehung der Ehe, dort von der Abfassung des Heirarhscheins, die Rede, anderntheils aber enthält der 7. Art. die mit der gegenwärtigen Vor- schrilt schr übereinstimmende Regel, und der 48. Art. nur die Gestattung anuch noch einer andern Verfahrungsweise. a) Was Ausländer betrifft, so sollen sie zufolge ei- nes Urtheils des Cassationsgerichts, wenn sie sich durch den Heirathscontract in allen Fhesachen den Französischen Gesetzen unterwerfen, in Anschung ihrer Frauen als Inländer betrachtet werden: Las⸗ saul III, 2. 8. 68. Uebrigens liegt der Grund, daſs 0 33 60 DEi Capitel. Von der Finsprache wider die Heirath. Auch in diesem Capitel müssen, wie in dem vorigen, mehrere Artickel aus dem Capitel von den Heirathsscheinen(65— 76) eingeschaltet wer- den, der Vortrag dieser ganzen Lehre aber theilt sich am zweckmãsigsten in nachstehende Abthei- lungen. I.) Wer kann Einsprache thun? Die Befugnils, Finspruch zu thun, haben, wie nach G. BR., ausser den Personen, welche mit einem der Contrahenten schon verheirathet sind: Art. 172, alle diejenigen, deren Einwilligung oder Bath eingeholt werden muste: Art 175; doch tritt nach Fr. R. noch folgendes hinzu. Ant. 174. In Ermangelung aller Ascendenten können die nächsten Seitenver wandten, nament- lich die Geschwister, die Geschwister der El- tern und die Geschwisterkinder„ wenn sie majorenn sind, in folgenden Fällen FPinspruch thun: 1) wenn die Finwilligung des Familien- raths(160) nicht ansgewirkt ist, und 2) wenn die —— dals über die Ehen nichts bestimmt worden ist, darin, dals sie den Landesgesetzen iherhaupt unter- worlen siud: Jouanneau I, 271. 39 6 die Finsprache auf dem Wahnsinne des Auf- gebotenen beruht, und mit dem Antrage auf Interdiction ist.(b) r 5. In den letzten beiden Fällen kann der Vormund oder Curator keine Finsprache thun, wenn er nicht von éinem durch ihn selbst versammelten Familienrathe dazu auto- risirt worden ist. II.) Wie geschicht die Einsprache? 6. In dem die Opposition enthaltenden Auf- sat?e muſs die Qualität angegeben w erden, welche zut Einsprache berechtigt, so wie die Wahl eines Wohnsitzes(114) an dem Orte, wo die Heirath geschlossen werden soll; auch müssen, wenn sie nicht von einem Aschnin ten rt darin die Beweggründe ausge- drückt seyn; alles bey Strafe deér Nichtigkeit und der Suspension des Beamten, det den Aufsatz unterzeichnet hat. Art. b) Als unentschieden wirkt Hr. Jouanneau(I, 275. Not. 1. 2.) folgende Fragen auf: 1.) Müssen in dem Aufsatze, welcher die Opposi- tion enthält, besondere den Wahnsinn verrathende Handlungen angefihrt werden? 2.) Kann, wenn die Mutter interdicirt und der Vater todt ist, der Oheim Opposition einlegen? Art. 66. 67. Sowohl das Original, als die Abschrift die- ser Aufsätze, muſs von denen, welche Ein- spruch thun, oder von ihren, mit einer authentischen Specialvollmacht versehenen, Mandatarien unterzeichnet seyn, und so werden sie alsdann den Parteien in Person oder an ihrem Wohnorte, und dem Beamten des Civilstandes, welcher sein Vidit auf das Original setzt, insinuirt. Dieser Let?tere muls alsdann die geschehene Finsprache un- verzüglich in dem Publicationsregister sum- marisch bemerken. 3 III.) Was ist deren ErFolg? . 63 Im Falle einer Finsprache darf der Beamte des Civilstandes, bey Strafe von 300 Franken und dem Ersat?e alles Schadens und entgan- genen Gewinns, die Ehe nicht eher schliessen, bis ihm die Aufhebung(e) zu- gegangen ist. Art. c)„La main levee Der Staatsrath hatte den Zusatz peschlossén: ou donnée volentairement, ou pronon- cée par un jugement suivi d'un acquiescement, ou rendu en dernier ressort: Jouanneau I, p. 161, welcher jedoch nachher nicht eingeschaltet ist, viel- leicht weil man glaubte, er verstehe sich von selbst. n — Art. 179. 176. Ueber das Gesuch um diese Aufhehung soll sowohl in der ersten, als in der Appel- lationsinstan? in den ersten 10 Tagen nach der Vorladung erkannt werden.[Gehört eigentlich zum Civilprocesse.] Art. 179. Wird die Finsprache verworfen, s0 können die Finsprechenden„ mit Ausnahme der Ascendenten, auf Ersatz des Schadens und entgangenen Vortheils belangt werden. 5 Der Beamte des Civilstandes muſs die Ur- theile oder Scheine, welche die Aukhebung enthalten, wenn ihm ein Fxemplar davon zugefertigt wird, in den Publicationsre- gistern neben der eingetragenen Einsprache auf dem Rande bemerken. Vlert es G aprite l. Von den Klagen auf Nichtigkeit der Ehe. Das Französische Recht behält im Allgemei- nen die durch das G. R. bestimmten Nichtigkeits- ursachen bey, namentlich fehlende Einwilligung der Fhegatten, IrTTthum, Mangel des elterlichen Conbenses, eine schon bestehende Ehe und Ver- wandschaft; doch sind durch die strengere Form der 5 92 6 der Französischen Gesetzgebung mehrere neue hinzugekommen, und die ältern zum Theil näher bestimmt.— Ganz unverändert geblieben ist die Lehre von der putativen Fhe,(d) welche nemlich in Anschung des in gutem Glauben befindlichen Fhegätten und der Kinder alle Wirkungen einer Ehe hervorbringt: Art. 201. 202 Pie übrigen Artickel kMt nur wenige ge- meinrechtliche Sätze, und auch diese sind mit so zahlreichen Modificationen begleitet, daſs es zweckmäsiger seyn wird, das Ganze in seinem Zusammenhange zu lassen, und nur in bestimmte Abtheilungen zu bringen. A.) Allgemeine Verfigungen. Art. 194. 195. Niemand kann auf den Namen eines Ehe- gatten und die bürgerlichen Wirkungen der Phe Anspruch wenn er nicht den in die Register des Civilstandes eingetragenen Heirathsshein producirt oder in dessen Ermangelung die Ehe durch Zeugen oder Ur- xane(46) beweist; auch kann der Be- sitzstand nicht von Production be- freien. Art. 197. Existiren aber Kinder von?wey Indivi- duen, welche öffentlich als Mann und Frau LE- 8 d) Thibaut I, 9. d 93 8 gelebt haben, und beide gestorben sind, so kann diesen wegen des fehlenden Heiraths- scheins die eheliche Geburt nicht bestritten werden, wenn dieselbe durch einen Besitz- tand erwiesen ist, welcher dem Geburts- scheine nicht widerspricht. Art. 196. Ist der Besitzstand vorhanden, und der Heirathsschein producirt, so können sich die Ehegatten gegens seitig nicht auf Nichtig- Eszt berufen. Art. 193. Wenn die gesetzliche Schliessung der Fhe durch die Besultate eines ſgewöhnſich gegen den Beamten des Civilstandes einuleitenden) Criminalverfahrens erwiesen ist, so si- chert die Fintragung des Urtheils in die Re- gister des S en der Fhe alle bürger- Bchen Wirkungen von dem Tage der Einge- ng an. Art. 199. Sterben die Fhegatten oder eins dersel- ben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, 80 jeder, der dabey interessirt ist, daſs die Fhe für gültig erklärt werde, 3 der öffentliche Procurator die Criminalklage an- stellen. Art. 200. Stirbt der Beamte vor der Entdeckung, so stellt der öffentliche Procurator in Ge- o 94 6 Gegenwart der Interessenten und auf deren Penunciation die Civilklage gegen die Erben un. B.) Insbesondere: Nichtigkeit und Strafen als Folgen der nicht beobachteten gesetzlichen Vorschriften. I.) Nichtigkeitsursachen auk die sich nur der Theil berufen kann, der darunter gelitten hat. Art. 180. 181 Dahin ist zu rechnen: 1.) er?zwungene Finwilligung(e) der Fhegatten.(146) 2.) IrTthum() Ldas nähere dieser beiden Materien namentlich von Zwang, Furcht und Betrug findet sich unter den allge- meinen Grundsätzen über Verträge. 1109 — 1117. In beiden Fällen fallt die Nichtigkeits- klage weg, wenn von dem Tage an, wo der 85 S 8 Ehe- e) Dies gilt sowohl vom physischen als physiologi- schen Zwange. Jo uanneau I, 279. ) In den Discussionen des Staatsraths ist der Grund- satz angenommen, dals ein Irxthum sur le nom, les qualités ou la fortune die Wahl bestimme, und also die Einwillung vitiire: Jouanneau I, 25., jedoch nur von Seiten desjenigen, dessen IrTthum durch die Arglist des Andern bewirkt worden ist: Jouanneau I, 281. 0 95 0 Ehegatte seine volle Freiheit wieder erlangt, oder den Irfthum entdeckt hat, die Beiwoh- nung 6 Monate fortgesetzt ist. Art. 182. 183. 3.) fehlende Finwilligung(g) der El- tern, Groseltern oder des Familien- raths, welche sämmtlich, so wie der Ehe- gatte, der ihres Consenses bedurft hätte, die Nichtigkeitsklage anstellen können. Sie fällt weg bey jenen, wenn sie die Fhe ausdrick- lich oder stillschweigend genchmigt, d. h. wenn sie sich nach erlangter Kenntniſs der- selben ein Jahr beruhigt haben, bey diesem, wenn er sich binnen einem Jahr, von der Zeit an, wo er selbst einwilligen konnte,(h) nicht darauf berulen hat. 8) DPer Mangel der ehrerbietigen Anfrage soll diese Wir- kung nicht haben, wie wenigstens Lassaulx IR 12, 8. 471 behauptet; doch lassen sich dagegen, da in den Art. 162 und 255 ebenfalls der Ausdruck: consentement, gebraucht ist, noch Zweifel erregen. h) Nimmt man mit Lassaulx an, daſs der Mangel der ehrerbietigen Anfrage keine Mullität hewirkt, so ist dieser Zeitpunct ſdas gite und resp. 25te Jahr.(146.) „ 96 6 II.) Ursachen, wegen deren jeder Interessent, und der öffentliche Procurator die Nichtigskeitsklage anstellen kann.(i) Art. 13. 190. 191. Dahin gehören zufolge der Art. 144, 147 und 161— 163: 1.) der Mangel des gesetzlichen Alters; 2.) eine frühere noch nicht aufgelöste Fhe; 3.) zu nahe Verwandschaft; lauch 4.) der Mangel der öffentlichen Schlies- sung der Ehe vor dem Civilbeamten: 165,1 In allen diesen Fällen kann die Ehe sowohl von den Fhegatten selbst, als von denen, welche ein Interesse dabey haben und dem öffentlichen Procurator als' nichtig angefoch- ten werden, ja dieser letztere ist sogar von Amtswegen dazu verpflichtet. Als solche, die noch kein bestimmtes Interessé erworben haben, sind die Seiten- verwandten und Kinder einer früheren Ehe, so lange beide(1) Ehegatten noch leben, ausgeschlossen. Apt⸗ —— i) Eine nähere Bestimmung und Unterscheidung der Förmlichkeiten, deren Hintausetzung die Nichtig- keit nach sich zicht, und derjenigen, welche diese Folge nicht haben, giebt Lassaulx II, 12. 8. 461. k) Lassaulk II, 12. S. 478. — — — 0 97 60 Art. 185. 186. Wegen des fehlenden gesetzlichen Alters fallt die Nichtigkeitsklage weg: a.) wenn von dem Zeitpuncte an, wo der zu junge Fhegatte das gesetzliche Alter erreicht hat, 6 Monate verflossen sind, b.) wenn die Fhegattin, welche dieses Alter noch nicht erreicht hatté, schon vor deren Ablauf con- cipirt hatte, und c.) von Seiten der Ascen- denten und der Familie, wenn diese in die Ehe gewilligt haben. Art. 188. Wenn dem Ehegatten, zudessen Nach- cheil eine zweite Ehe eingegangen ist,(1) die Nichtigkeit der ersten opponirt wird, s0 muſs darüber erst entschieden werden. III.) Fälle, wo die Unterlassung der gesetzlichen Vor- schriften nur eine Bestrafun g nach sich zieht. Art. 192. 193. Sind die Aufgebote ausser Acht gelassen, oder die gesetzlichen Zwischenräume nicht beobachtet, oder ist endlich die Fhe nicht öffentlich vor dem Beamten geschlossen, so muſs der öffentliche Procurator— und in 6 dem 1) Nach dem Antrage des Staatsraths sollten auch die Kinder des ersten Ehegatten und der zweite Ehe- gatte die Klage haben: Jouanneau I, p. 291. suiv. dem letzten Falle selbst dann, wenn die Con- travention zur Nichtigkeitserklärung nicht kür hinlänglich geachtet werden sollte— auf eine Geldstralfe des Beamten, oder der Con- trahenten oder derer, unter deren Gewalt sie standen, antragen. Von den aus der Fhe entstehenden Verbindlichkeiten. Dieses Capitel enthält, ungeachtet seiner all- gemeinen Rubrick, nur die Lehre von Alimen- ren, welche, wie nach G. R.,(m) den As- und Descendenten gebühren, und nach der Nothdurft des dieselben bedürfenden und nach den Umstän- den des Leistenden bestimmt: Art 208, auch bey abnehmendem Bedürfnisse oder Vermögen, von der einen oder andern Seite, vermindert werden: Art. 209, und auf eine wechselseitige Verbindlichkeit ge- gründet sind: Art. 207; endlich ist auch kein Un- terschied zwischen ehelichen und unehelichen: 762— 764, natürlichen und Adoptiv-Kindern: 349. Die specielleren Verfügungen lassen sich un- ter folgende beide Rubricken bringen. I.) Personen, denen die Alimente gebihren. Art. 205— 206. Es gehören dahin: 1.) die Kinder,[unter denen hier a11e De- Scen- —————— m) Thibaut I, 547. —— 5 99 60 cendenten und auch die Schwiegerkinder begrif- fen sind, da das Gesctz alle Ascendenten nebst den Schwiegereltern zuläſst, und das Princip der Gegenseitigkeit aufstellt;(n)]) haben jedoch keine Klage gegen die Eltern auf ein Fta⸗ blissement durch Heirath oder auf andere Weise.(o)[Mach G. R. sind sowohl der Vater als die väterlichen Ascendenten, und in bestimm- ten Fällen auch die Mutter zu der Constitution ei- nes Heirathsguts verbunden.(p)] 2.) die Ascendenten;(90) n) Znfolge eines Urtheils des Appellationsgerichts zu Nismes können Kinder, welche das väterliche Hans verlassen haben, keine Alimente fordern, und der Beweis, dalſs sie durch harte Mishandlungen da- zu genöthigt seyen, ist unzulässig; Lassau1 II, 1 S 0 — 7. 0) Diese Bestimmung, wodurch eine Klage auf Dota- tion völlig ausgeschlossen wird, hestritten nicht blos sehr viele der Französischen Tribunalien: O b- servations P. I. Bruxelles p. 5. Grénoble p. 7. P. 7. Montpellier p. 12, P. II. MNismes p. 6. etc. sondern auch ein groſser Theil der Staatsräthe aus triltigen Grinden, demungeachtet ward sie nach weitläuftigen Discussionen angenommen: Jouan- neau I, 296. suiv. Vergl. auch den 641. Art. p) Thibaut II, 43. q) Paſs diese Verbindlichkeit der Kinder, jedoch mit BRücksicht auf den Zustand des Vaters und das Ver⸗ mögen der Kinder, solidaxisch sey, bat das Tri- bunal des Seinedepartements in zwey Urtheilen an- genommen: Lassaulk I 3. S. 233. Ig. 100 G 3.) die Schwiegereltern, welches jedoch wegfallt: a.) wenn die Schwiegermutter zur zren Ehe schreitet, und: b.) wenn derjenige Fhegatte, von welchem die Affinität herrührt, verstorben ist, und keine Kinder aus der Fhe vorhanden sind. n.) Art und Weise, wie die Alimente geleistet wer- den.(r) Art. 210. 211. Beweist der, welcher die Alimente?7u leisten hat, daſs er zu Bezahlung von Ali- mentengeldern ausser Stan de sey, so kann das Gericht nach vorgängiger Untersuchung verfügen, daſs er den zu Alimentirenden in sein Haus aufnehme und unterhalte. Eine leiche Bestimmung gebührt dem Gerichte auch dann, wenn die EFltern keine Unter- haltsgelder zahlen, sondern das Kind zu sich nehmen wollen. 6 Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten der FEhegatten. Die Verbindlichkeiten zu wechselseitiger Treue, Hiilfe und Bei- stand, ) Durch ein Urtheil des Appellationsgerichts zu Paris ist entschieden, daſs ein Ver gleich iiber Alimente ungültig sey: Jouanneau I, 5o2. Not. 1. S 101 6 stand, die Pflicht des Schutzes und stan⸗ desmãsigen Unterhalts von Seiten des Man- nes, so wie des Gehorsams und der Folge nach dem Wohnorte des Mannes von Sei- ten der Frau: Art. 212— 214. sind gemeinrechtlich, nur die fast in allen Ge- schäften der Frau nöthige Autorisation des Man- nes ist ganz von dem 6. R. abweichend,(6) und diese Lehre ist der Hauptgegenstand des ge- genwärtigen Capitels, bey dessen Erörterung es auf nachstehende Fragen ankommt. I.) In welchen Fällen ist eine solche Autorisation erforderlich: a.) Von Seiten des Mannes? Ar 215. 215 Diese Autorisation, welche nicht blos bey der Gütergemeinschaft, sondern auch dann statt hat, wenn dieselbe ausgeschlossen(1530 fgg.) oder das Vermögen der Frau von dem des Mannes völlig getrennt ist(1536 fgg. ist nothwendig; 1) wenn die Frau vor Gericht auftreten will, selbst in dem Falle, wenn sie eine öf- s) Auch weils das Fr. R. nichts von der im G. R. he- griudeten subsidiären Verbindlickeit der Frau, ih- rem verarmten Ehemanne Alimente zu geben: 1. 29. C. de jure dotium. 102 5 öffentliche Handelsfrau ist, d. h. einen sepa- raten Handel treibt, so wie 2.) Wenn sie etwas verschenken(9056), ver- äusern, verpfanden ſdals dies nur auf Immobi- lien geht, zeigt der Inhalt des Art. 1538. oder auch titulo öneroso aut gratuito ſz. B. eine Erbschaft: 76, eine Schenkung: 554.(1)3 erwerben[oder die Vollzichung eines Testa- ments annehmen: 1029.) will. Art. 223. Fine in den Ehepacten enthaltene allge- meine Autorisation ist, auſser in Bezichung auf die Verwaltung der Güter der Frau, ungültig(1539). b.) Von Seiten des Richters.(u) Art. 218. 219. 221. 222. 224. Diese Autorisation wird erfordert: 1.) wenn der Mann dieselbe verweigert; die Frau kann ihn in diesem Falle vor das Districtsgericht vorladen lassen, welches als- dann ————— e) Im Staatsrathe wurde als Grund dieses Verbots an- gekihrt, dals der Mann die Ursachen der seiner Frau gemachten Schenkungen kennen miisse: Jou- anneau I, 510. u) Ueber die Form solcher richterlichen Autorisatio- nen vergl. Code de procedure civ. art. 861. suiv. 103 dann nach vorgãngiger Vernehmung oder Vor- ladung die Autorisation ertheilt oder ver- weigert. 2.) wenn der Mann zu einer Leibes- oder infamirenden Strafe verurtheilt ist, selbst wenn es nur ein Contumacialerkenntniſs ist. 3.) wenn derselbe interdicirt oder abwe- send(v) ist. 4.) wenn er minderjährig ist. II.) Was ist die Wirkung der fehlenden Autorisation? Axt. 2265. Auf die dadurch entstehende Nichtigkeit kann sich nur die Frau, der Mann ünd die Erben derselben berufen. III.) Wann fällt die Autorisation weg? Art. 216. 220. 226. Dahin gehören folgende Fälle: 1.) wenn die Frau in Policey- oder Cri- minalsachen belangt ist. a.) wenn sie eine öffentliche Handelsfrau. ist, in Anschung der Geschäfte, welche ihren Handel betreffen,[ausgenommen wenn sie vor Ge- v)„Absent.“ heist hier nicht déclaré absent,(115) sondern die nähere Bestimmung ist dem Richter überlassen: Jouanneau I, 512. 6 104 6 Gericht auftreten will: g15.(w)] auch verbin- det sie in diesem Falle zugleich ihren Ehe- mann im Falle, dals Gütergemeinschaft unter *.— ihnen statt hat. 3.) wenn sie testiren will(905). [4. bey dem Wiederrufe einer dem Fhemanne während der Ehe gemachten Schenkung.(1096)()] Aulser diesen Verfügungen des gegenwärtigen Capitels ist das wechselseitige Verhältniſs der Fhegatten noch durch folgende Sätze genauer bestimmt. 1.) Schenkungen unter Fhegatten sind auf den Fall, dals der Schenkende Kinder zurückläſst, auf gewisse Quoten beschränkt: 1004. 2.) Alle Schenkungen unter den Fhegatten sind widerruflich: 1006. 5.) Dem?weiten Fhegatten darf nur mit ge- wissen Beschränkungen geschenkt werden: 098. 4.) Alle versteckte oder an Mittelsperdonen gemachte Schenkungen sind ganz ungültig- 1099. 5.) ——— w) 80 lälst sich wohl am besten der Widerspruch he- ben, den das Tribunal von Montpellier: Obser va- tions P. I. Montpellier p. 12, zwischen dem 216. u. 220. Art. Rndet. ) DPas Cassationsgericht hat entschieden, daſs auch 5.) 6 hey der Klage auf Ehescheidung eine Antorisation nicht erforderlich sey: Lassaulx II, 8. 8. 160 Ig. 105 65 5.) Kaufcontracte unter Fhegatten sind sehr beschränkt: 1595. 6.) Proceſskosten, welche als Regel der un- terliegende Theil trägt, können unter Ehegatten ganz oder zum Theil verglichen werden.(J) 7.) Fin Ehegatte kann, selbst nach der Schei- —„nicht für oder gegen den Andern als Zeuge auftreten.(2) Siebhen es 6 Fitel. g der Ehe. Die Auflösung durch physischen Tod und Fhescheidung sind gemeinrechtlich; von dem als Von der AnfFlösun Scheidungsursache hinzütretenden bürgerlichen Tode: Art 227. ist oben(22— 33) gehandelt worden. Von der zweiten Heirath, Art. 228. Die Frau kann erst zehn Monate nach Auflösung der ersten Ehe ſnach 6. B. nac einem Jahre(²)) eine neue Ehe eingehen.(4) Ldoch 7) Code de procédure art. 231. 2) Code de procédure art. 268. N 388 2) Der Appellationshof zu Trier hat durch ein Urtheii an- 6 106 2 doch ist keine Strafe auf die Uebertretung die- ser Vorschrift gesetzt, ungeachtet viele französi- Sche Tribunalien darauf antrugen.] Wegen des FEhemannes ist nichts be- stimmt,(b) doch folgt unten die weitere Ver- fügung, dals beide Fhegatten, wenn die Ehe auf gegenseitige Finwilligung getrennt ist, erst drey Jahre nach ausgesprochener Fhescheidung zu einer andern Fhe schreiten können: 297. Die Nachtheile der zweiten Heirath sind: 1.) für die Mutter der Verlust des Nieſs- prauchs an dem Vermögen der Kinder: 386, so wie 2.) die Befugnils des Familienraths, ihr die Vormundschaft abzunehmen: 505, ferner kann 3.) dem?weiten Fhegatten nicht mehr vermacht werden, als demjenigen von den Kindern erster Ehe, welches am wenigsten erhält, und überhaupt nicht mehr als ein Viertheil des Vermögens: 1098, endlich 4.) verhert die Schwiegermutter das Recht auf Alimente: 206.— Das Mähere ist bey diesen Lehren selbst erörtert. Sechs- anerkannt, dafs diese Verfigung auch dann statt habe, wenn die Ehe annullirt ist, und daſs die zehn Monate nicht von dem Tage der Klage, sondern des ergangenen Urtheils gerechnet werden miissen, iiber den letzten Punct war jedoch das Gericht selbst schr uneinig: Lass aulX III, 5. dec. de Tréves. 8. 156. fg. b) Das Project bestimmte drey Monat; nach einer Aeus- serung des Kaisers bleibt es den Sitten und Gebräu- chen überlassen: Jouanneau I, 3514. suiv. o 107 5 Sechster Titel. Vvon der Ehescheidung.(e)“ Von den Ursachen der Ehescheidung. Genaue und feste Bestimmungen waren in dieser Lehre besonders wünschenswerth, in der zwär das Canonische Recht den allgemeinen Grund- Satz der Unauf löslichkeit der EFhe aufstellt,(d) das Protestantische Kirchenrecht aber über die Gründe der Ehescheidung durchaus kein festes Princip hat, so daſs in Anschung der Mehrsten die Praxis eines jeden Orts enischeiden muſs, und in willkührlicher Vermehrung oder Verminderung derselben der individuellen Ansicht eines jeden Rechts- c) Alle vor der Publication des Gesetzbuches nach de- nen damals geltenden Gesetzen ausgesprochenen Ehe- scheidungen haben volle Wärkung, so wie auch die vorher angestellten Klagen nach denselben beurtheilt werden sollen: Transitor, Gesetz vom 16ten April 1805; in Daniels Uebers. S. 964.— Zuriick- kehrende Abwesende oder Fmigrirte können die während ihrer Abwesenheit giültig erkannten Ehe- scheidungen nicht anfechten: Gutachten des Staats- raths vom 7ten Jun. 1804; bey Lassaulx Ueber- setzung 8. 786, Mot. 1. und Urcheil des Cassations- gerichts vom 2. Febr. 1805; bey Lassau1X III, 2. 8. 68. d) Thibaut I, 24. S 108 BRechtsgelehrten freies Spiel gelassen ist.— Nur die Scheidung wegen Fhebruch und böslicher Ver- lassung,(e) und von der andern Seite die Un- zulässigkeit einer Trennung ohne bestimmte er- wiesene Ursache sind allgemein anerkannt.(k) Die Französische Gesetzgebung aber, welche nach dem Obigen die kirchliche Beziehung von der bürgerlichen durchaus trennt,(*) mulste, sobald sie einen rein bürgerlichen Vertrag annahm, auch gestatten, daſs in dieser Qualität die Ehe durch bloſse Finwilligung der contrahirenden Theile auf- gehoben werden könne,(g) und nur aus politi- schen Gründen Konnte sie dieser Verfügung einige Modificationen beifügen, um dadurch das Finrei- sen der selbst dem Staate so nachtheiligen unbe- schränkten Scheidungen(h) möglichst zu ver- hindern.(1*) Art. e) Thibaut F, 25. ) Thibaut a-a. O. *)„La loi civile n'est pas obligée de se plier à tous les „préceptes de la morale religieuse:“ Jouanneau I, 317. 80 Welches auch mit dem, hierin von dem Canoni- schen durchaus abweichenden, Röm. Rechte über- einstimmt: Thibaut I, 4235. h)„Les suites du divorce— bemerkte hierüber das „Tribunal zu Limoges— sont si funestes aux en- „fans, qu'on ne peut l'admettre que comme un „mal necessaire pour prévenir de plus grands „maux“ bservations P. I. Limoges p. 5. v*) Jouanneau I, 57 ½ Sehr bestimmt äussert sich auch 5 109 5 Art. 229— 233. Zu den ſein einseitiges Gesuch um Fheschei- dung begründenden) Ursachen gehört: 1) Ehebruch, jedoch[von dem heutigen Rechte abweichend und mehr mit dem ältern Röm. Rechte(4) übereinstimmend]) in Ansehung des Mannes(k) nur dann, wenn er in dem ge- meinschaftlichen Hause eine Beischläferin ge- halten hat.(1) O auch hieriiber der verstorbene Staatsrath Portalis: „La loi civile ne permet le divorce, ni Tautorise, „elle se borne à en prévenir I'abus:“ Jouanncau 8 3) Nov. 117. cap. 9. F. 5 cf. Jouanneau I, 365. k) Mehrere Tribunalien trugen auf völlige Gleichstel- lung der beiden Ehegatten an: besonders treffend ist die desfalsige Aeusserung eines der Commissarien des Tribunals zu Lyon:„Lée mariage est un con- „trat mutuel; il entraine par consequent une réci- „Procité de droits et de devoirs. 81 l'un des deux „Contractans peut à son gré exercer les droits et se „jouer des devoirs, l'autre n'est plus époux; il est „esclave.“ Observations P. I, Lyon, p. 30 34. P. T. Poiriers p. 5. 1) Ob die Frau wegen dieser Ursache auch dann auf Scheidung klagen könne, wenn sie das gemeinschaft- liche Haus verlassen hat, ist von den Tribunalien zu Paris und Poitiers nicht übereinstimmend ent- schieden worden; eine Vereinigung dieser Urtheile versucht Hr. Lassaulx(II, 1. 8. 31. fgg.) 0 110 6 2.) Fxcesse,(n) Miſshandlungen() und grobe Beleidigungen.(n) 3.) Die Verurtheilung eines der Ehegatten zu einer infamirenden Strafe. 4) Wechselseitige Finwilligung der Fhe- atten, welche nach Erfüllung der geset?li- chen Vorschriften und Proben als Beweis an- geschen werden soll, daſs ihnen das längere Zusammenleben unerträglich sey.(Verschie⸗ dene Tribunalien schlugen noch Impotenz(o) und die m) D. h. Unternehmungen, wodurch die Sicherheit der Person des andern Ehegatten gelährdet wird: Las- sau1x III, z. S. 164. *) Nach der Erklärung des Staatsraths Tronchet bedeu- tet sévices; de mauvais traitemens graves suivant la condition des époux, de mauvais traitemens ha- bituels: Jouanneau p. 3555. n) Das PTribunal zu Metz hat durch ein Urcheil ange- nommen, dals der Beweis der schweren Beleidigun- gen aus Bricken nicht genommen werden Lassau1X I, 5. 8. 239. fgg. Jouanneau L 366. und das Cassationsgericht, dals bey dem Beweise von Miſshandlungen auch auf das Geständnifs der Paxteien Rücksicht genommen werden solle: Las- saulx III, 2. 8. 69. o) Auch hier verdient die Aeusserung des eben er- wähnten Commissärs des Tribunals zu Lyon be- merkt zu werden:„Le legislateur ne peut pas „violer le voeu kondamental du mariage, le voeu „de lä nature er de la société.“ etc. Ohservations P. I. Lyon p. 29. — — 5 111— die Mittheilung schändlicher Krankheiten als Scheidungsursache vor, und in den Sitzungen des Staatsraths wurde von mehreren Gliedern auch die einseitige Behauptung der Unverträglichkeit des Characters in Vorschlag gebracht und schr weitläuftig darüber gestritten(pP)). Von diesen Scheidungsursachen erkennt das Protestantische Kirchenrecht, wie bereits er- wähnt ist, nur die erste unbedingt an, und ver- wirkt die letztere ganz, in Ansehung der zweiten und dritten ist die Praxis schwankend, und fügt denselben noch MNachstellungen nach dem Leben, Todfeindschaft, gänzliche Verweigerung des Bei- schlafs etc. bey(4). Sogar die bösliche Verlas- sung, welche dem Ehebruche gleichgestellt, und auf p) Jouanneau I, p. 819 suiv.— Ueberhaupt sind die Dischssionen des Staatsraths über die Zulässig- keit der Phescheidung und die Ursachen derselben: Jouanneau J. p. 316— 568, äusserst interessant und zengen ebenfalls von dem umfassenden Geiste des Kaisers. Ausserdem sind auch die kräftigen Schilderungen, womit das Tribunal zu Pouai den Vorschlag, noch mehrere andere Scheidungsursachen aufzunehmen, unterstiitzt hat, sechr lesenswerch: Observations P. I, Pouai p. 6. 7. q) Thibaut I, 425. „ auf das Fvangelium gegriündet ist(r), ist in dem Gesetzbuche völlig übergangen(s). Von der Ehescheidung wegen einer bestimmten Ursache ſd. h. müt Aus- nahme der Finwilligung.] Die einzelnen Scheidungsursachen selbst sind Schon in dem ersten Capitel vorgekommen, und es ist hier nur von der Art, wie sie geltend ge- macht oder widerlegt werden, die Rede. Enshen A bscRnibt. Von der Form der Ehescheidung we- gen einer bestimmten Ursache. Der Inhalt dieses ganzen weitläuftigen Ab- schnitts ist, wie man freilich in einem Gesetz- buche, von dem die Proceſsordnung durchaus ge- trennt ist, nicht erwarten sollte, rein Processua- lisch. r) Thibaut a. a. O. s) In dem Projecte war diese Scheidungsursache auf- genommen, und mehrere PTribunalien trugen auk die Festsetzung einer bestimmten Zeit der Abwesenheit an: Observations P. I. Lyon p. 27. P. L Pi p. 46. ir b d 6 113 0 lisch. Nur in wenigen Artickeln(235. 251. 259 und 266.) sind einige unbedeutendere Sätze einge- mischt, welche mehr auf die Rechte der Parteien an sich, als auf die Form des darüber anhs ngig gemachten Streits Bezug haben; und es wird da- her, da ohnehin der Fhescheidungsprocels, wenn man von den, durch die Französische Gerichts- verkassung im Allgemeinen begründeten Modifi- cationen abstrahirt, fast gänz gemeinrechtlich ist, hinlänglich seyn, von dieser Lehre nur eine ge- drängte Uebersicht aulzustellen. Bey diesem Abrisse soll zwar im Ganzen die in dem Abschnitte zum Grund gelegte Ordnung befolgt werden, doch muſs alsdahn, um nachher die zusammenhängende Folge nicht zu unterbre- chen, der Satz vordusgeschickt werden, daſs wenn die von dem kl lagenden Fhegat- ten angeführten T hatschen zu einem peinlichen Verfahren Veranl⸗ ssung ge- ben, der Proceſs bis zu dessen Beendigung St hleibt, ohne daſs jedoch die Re⸗ sultate von dem Klager entgegen- ständen: Art. 236. Art. 234. 256. 257. Das competente Forum für Fhescheidungs- klagen aller Art ist das Districts gericht; pey L wird die Klage, in welcher alle That- sachen auf das genaueste angegeben seyn müs- H sen, 0 114 0 sen, mit den Beweisstücken dem Präsidenten oder dem dessen Stelle vertretenden Richter von dem Kläger in Person überreicht, und nach Vernehmung des Letztern ein Protocoll aufgenommen, das beide unterschreiben. Art. 258— 240. Hierauf wird ein Permin zum Versuch der Güte bestimmt(t) und in deren Entste- hung dariher abermals ein Protocoll aufge- nommen, dieses sodann mit den Acten öffentlichen Procurator zugefertigt und in den nächsten drey Fagen(u) auk dessen und des Präsidenten Bericht, über die Zulässigkeit der Citation erkannt.(v) Art. 241— 244. Ist die Frlaubnils zu derselben ertheilt, so wird der Beklagte unter Communication der Klage und der eisstücke zur Audienz vorgeladen; der Kläger muſs in Person, der Beklagte aber kann auch durch einen BevvI. mäch- e) Ueber die Formalität der von dem Richter zu be- sorgenden Zufertigung des dieserhalb an den Beklag- 8 Snn ten zu erlassenden Befehls, 8. Lassaul II, 8. 8. 162. Igg. u) Lassaulk a. a. O⸗ v) Zukolge eines Urtheils des Cassationsgericht selhst dann, wenn gar keine Einreden vorgehracht zinde Lu 1I. S. 69. — — 5 116 G mächtigten erscheinen, und haben sie alsdann uber den Inhalt der Klage, die Beweisstücke und die beiderseits bitbr Zeugen debat- tirt, so wird dies ebenfalls zu Protocoll ge- nommen, und Letzteres von den Parteien unterzeichnet. Art. 245— 248. Nach einem demnächst von dem Richter und dem öffentlichen Procurator erstatteten Berichte wird über die Pinneden, welche der Zulässigkeit der Klage im Wege stehen sol- leꝝ, arfahht und dieselbe wenn sie gegrün- det sind, verwhrfan⸗ im gegentheiligen Falle aber Re Klage angenommen c in der lauptsache, entweder définitit oder inter- locutorisch entschieden. Art. 249— 251 Wird durch das Urtheil die Zeugenahhö- rung erkannt, so können nach Hesen Aus- sprechung lie Parteien noch neue Zeugen vorschlagen, und ihre Gründe gegen die Zu- lãssigkeit derselben wechselseitig vorbringen. — Verwandten, mit Ausnahme der As“ und Descendenten, so wie das Hausgesinde sind als Zeugen zulässig, doch muſs der Bichter bey Beurtheilung der Aussagen auf dies Ver- Rältniſs Rücksicht nehmen. [Art. 252— 55. Die Zeugen werden, nachdem in dem Urtheile Tag und Stunde hierzu bestimmt H 2 wor- 116 0 worden, in Gegenwart des öffeutlichen Pro- curators, der Parteien und ihrer Beistände oder Freunde, deren jede drey mitbringen kann, abgehört, und die Parteien sowohl ihre Beistände können bey der Abhörung Be- merkungen und Interpellationen ſdie Fragsti- ckhe des S R.(w)] einstreuen, über welches Alles ein Protocoll aufgenommen und von den Parteien und Zeugen uũterzeichnet wid. Lrr. 256— 253. Un dem?zu Frcheilung des undurcheil⸗ bestimmten Tage hält als Referent be- stellte Richter seinen Vortrag, die Partelen machen— wie ihnen dies bey jedem Auf- tritte des Processes zu thun frei steht— die ihnen niützlich scheinenden Bemerkungen, und nachdem auch der öffentliche Procura- tor, dem die Verhandlungen vorher mitge- rheilt werden müssen, seine Meinung vorge- stellt hat, wird das Definitivurtheil öentlich publicirt; ist es günstig fir den Kläger, so zst dieser autorisirt, die Scheidung von dem Beamten des aussprechen zu las- Sen. Art. 269. 260. Gründet sich die Klage auf Miſshandlum- gen oder grobe Beleidigungen, s0 kann das Gericht, wenn gleich erwiesen ist, aui w) Thibaut III, 1201. g 4 6 117 6 auk einstweilige Trennung erkennen, und der Mann muſs sctin der Frau, wenn sie kein hinlängliches Vermögen hat, Unterhalts- gelder aussetzen. Bestcht aber demungẽachtet der klagende Theil nach Ablauf eines Jahres auf der völligen Scheidung, so wird darauf erkannt. Ant. 261. Gründet sie sich hingegen auf die Verur- theilung zu einer infamirenden Strafe, so ist es hinreichend, wenn eêine Abschrift des pein- lichen Urtheils und eine Bescheinigung des Criminalgerichts über die echre ben beigebracht Art. 262. 265. Wenn ein Theil die Berufung an das Ap- pellationsgericht— welches die Entscheidung dieser Sachen beschleunigen soll— oder nach- her an das Cassationsg r ergreift, so muls dieselbe binnen drey Monaten eingefährt werden. Art. 264— 266. Ist das Urtheil rechtskräftig oder. in letz- ter Instanz gefällt, so muſs sich der Kläger⸗ nach vorgängiger Citation des Beklagten, bin- nen zwey Monaten, welche von dem Tage der Rechtskraft des Endurtheils zu laufen anfangen, bey dem Beamten des Civilstandes melden, um von diesem die Fhescheidung aus- 118 O dussprechen zu lassen. Versäumt er diese Frist, ohne den andern Ehegatten citiren zu lassen, 80 bleibt das Urtheil unwirksam, und die Klage muſs aus einer neuen Ursache, wobey jedoch die vorherigen mitangeführt werden können, angestellt werden. Zw ei ter beit Vorläufige Maasregeln, wozu die Ehescheidungsklage wegen bestimm- ten Ursachen Anlafs geben kann. Von den zum Theil schr zweckmäsigen, ob- gleich grosentheils schon auf allgemeinen Grund- sätzen beruhenden Vorschriften dieses Abschnitts Rndet sich in dem G. R. wenig oder nichts, so dals hier eine genauere Angabe des Inhalts der einzelnen Artickel an ihrer Stelle seyn wird. Art. 267. Die einstweilige Sorge für die Kinder bleibt dem Manne, er sey Kläger oder Be- klagter, überlassen,(*) wenn nicht das Ge- richt auf das Gesuch der Mutter, der Fami- lie 2) Der Antrag einiger Tribunalien, dals die Kinder, welche noch von der Mutter gestillt werden, aus- driickch ausgenommen werden möchten: Obser⸗ vations P. 1. Pouai p. 9. Montpellier p. 15, Jo u- anneau I, 391. Mot. 1. ist nicht berücksichtigr worden. O 119 0 lie oder des öffentlichen Procurators zum Besten der Kinder etwas Anderes verordnet hat. Art. 268. 269. Die Ehefrau kann während des Proces- ses die Wohnung ihres Mannes ver- lassen, und die Aussetzung eines seinem Vermögen angemessenen Unterhaltsgel- des(7) fordern,(2) und das Gericht be- stimmt sowohl das Wohnhaus, als, wenn es erforderlich ist,(“) die zum Unterhalte nö- thige Summe. Kann 7) Viele Tribunalien verlangten eine gleiche Verfügung zu Gunsten des Mannes, wenn er arm und seine Frau reich sey: Observations P. I, Aix. p. 7. Montpellier p. 11. P. II. Rennes p. 6. 2) Die Frage, ob sie dazu sogleich nach eingereichter Klage, ohne vorgängige Insinuation und Zusammen- knnft zum Versuch der Gite, autorisirt werden könne? hat das Appellationsgericht zu Trier(jedoch mit vielem Widerspruche) bejahend entschieden: LasSaulX III, 5. 6. Dec. de Tréves 8. 255. Igg. *) Nach den Discussionen des Staatsrath können diese Unterhaltsgelder immer verlangt werden, wenn es der Frau am nörhigen Unterhalte fehlt, auch dann, wenn sie in Gütergemeinschaft lebt, indem der Mann in diesem Falle bis zur Fhescheidung Herr bleibt; der Zusatz des Projects: si elle n'a pas de revenus sufſisans ist daher nur, weil er überfliissig schien, weggelassen Jouanneau I, 592. suiv. O 120 G Kann sie, nach vorgängiger Aufforderung. nicht beweisen, daſs sie in dem bestimmten Hause wohne, so darf der Mann die fernere Aus?ahlung jener Summe verweigern, und kann, wenn die Frau Klägerin ist, um ihre Abw eisung bitten. Leben die Fhegatten in Gütergemein- schaft, so kann die Frau— sie sey Kläge- rin S Beklagte— von dem Tage an, wo die erste Citation erlassen ist,(258) in jeder Lage des Processes zu Sicherung ihrer Rechte die Obsignation des gemein- schaftlichen Mobiliarvermögens ver- langen; auch hat nicht eher eine Resigna- tion statt, als bis nach vorgängiger Taxation ein Inventarium errichtet ist, nur unter der Be dingung, daſs der Mann nachher die inventarisirten Sachen wieder beibringe, oder für deren Werth als gerichtlicher hafte. Zugleich soll jede nach Erlassung jenes Befehls von dem Fhemanne übernommene, die Gütergemeinschaft betreffende, Verbind- lichkeit, so wie jede Veräusserung unbeweg- licher Güter nichtig seyn,(“) wenn bewiesen wird, l *) Sowohl das Cassationsgericht, als das Tribunal von Orleans schlugen vor, dals diese Nichtigkeit nur von — V S 0 121— wird, daſs sie zur Beeinträchtigung der Ge- rechtsame der Frau vorgenommmen worden ist. r Von den dieser Fhescheidung entge- genstehenden, die Finlassung hin- dernden, Finreden.(*) Die einzige Einrede, welche in diesem Ab- schnitte als litis ingressum inpediens aufgeführt wird, ist die der nachher erfolgten Aus- söhnung: Art. 272. 274.(7*) Sie ist ganz ge- mein- von der Frau, nicht aber von einem dritten solle in Anspruch genommen werden könuen: Jouan- neau I, 596. Not. 1. Observations P. II. Or- leans p. 12. und das Tribunal zu Bourges verlangte, dals die Anstellung der Ehescheidungsklage öffent- lich bekannt gemacht werde, damit ein Pritter nicht unverschuldet Schaden leide: Observations P. 1. Bourges p. 6. Beides ist jedoch nicht beriicksich- tigt worden. *) Der Appellationshof zu Paris hat in einem Urtheil vom 20. Jun. 180 die Frage: ob die Klage auf Tren- nung von Tisch und Bett die Entsagung der Ehe- scheidungsklage enchalte, negativ entschieden: Jou- anneau I. p. 597. Not. 1. * *) Das Tribunal von Agen wollte noch die Einrede eines auch vom Kläger begangenen Ehebruchs we- gen der L. 59. D. sol. matr. als proceſshindernd hinzugefiigt wissen: doch ohne Erfolg: Observa- tions. P. I, Agen p. 7. S 122 8 meinrechtlich,(a) und nur das verdient bemerkt zu werden, daſs der, welcher dieser Finrede wegen aus einem neuen Grunde klagt, sich als- dann der vorherigen Ursachen mit bedie- nen kann: Art. 273, welcher Satz nach G. R. wenigstens gesetzlich nicht bestimmt ist. Ueber Thatsachen, aus denen eine stillschweigende Verzeihung geschlossen wer- den könnte, ist nichts verordnet.(*) Von der Fhescheidung durch wech- selseitige Einwilligung.(**) Das kacholische und protestantische Kir- chenrecht kennen eine Ehescheidung, welche le- dig- a) Thibaut I, 426. *) Zufolge eines Urtheils des Tribunals zu Bordeaux vom 27. Aug. ist der Beweis der ehelichen Beiwoh- nung nur dann als hinlänglich zu betrachten: lors- qu'elle ait été paisible er marquée par des signes exterieurs de paix d'union er d'accord etc. Jou- anneau I, 3597. Nor. 3. **) In dem Staatsrathe wurde von einigen Mitgliedern die Zulässigkeit dieser Ehescheidung bestritten, von mehreren aber besonders dann auf deren Zulässig- keit angetragen, wenn Kinder aus der Ehe vorhan- den sind: Jouanneau I, 554. 546. 550. 356. 0 123 0 diglich auf einer gegenseitigen Einw illi- gung der Ehegatten beruhte, gar nicht,(b) denn, wenn gleich die mehrsten Rechtslchrer annehmen, daſs wenigstens nach letzterem wegen Todtfeind- schaft alsbald, und wegen unversöhnlicher Dis- harmonie, nach vorgängiger temporeller Separa- rion, die völlige Scheidung Platz greife,(c) s0 ist dies doch immer eine bestimmte Ursache, und die Abweichung des Fr. R., welches die blose bei- derseitige Finwilligung für hinlänglich erklärt, ist daher klar. Uebrigens ist diese Abweichung schon bey dem ersten Capitel kurz erwähnt wor- den, doch glaubten wir dieselbe ihrer Wichtig- keit wegen auch bey diesem Capitel, dessen In- halt eigentlich nur formell ist, etwas ausführli- cher bemerken zu müssen. 15 Bedingungen dieser Fhescheidung. Art. 275— 278. Die gegenseitige Finwilligung der Fhe- atten ist nur unter kolgenden Redingungen wirksam: 1.) der Mann muſs 26, die Frau 21 Jahre alt seyn, 2.) die Fhe muſs schon zwey aber nicht über 20 Jahre bestanden haben, 3.) die Frau darf noch keine 5 Jahre alt, und endlich muſs ₰.) die wechselseitige in- b) Thibaut I, 425. Not. 2 c) Thibaut a a O. a. P. Finwilligung von den Eltern oder den andern Ascendenten[Groseltern: 250.) genehumigt wor- den seyn.(*) II.) Präparatorische Formalien. Art. 259. 280. Sind die obigen Erfordernisse durchge- hends mit der gesetzlichen Vorschrift überein- stimmend, so müssen die Fheleute über ihr ganzes Mobiliar- und Immobiliarvermögen ein Inventar mit der Paxation aufstel- len, und ihre gegenseitigen Rechte, wor- über sie sich auch vergleichen können, re- guliren, insbesondere aber über folgende 3 Puncte sich schriftlich vereinigen: 1.) Wer von ihnen die Kinder behalten soll, sowohl wälwend der Probezeit, als nach erfolgter Scheidung, 2.) in welchem Hause diée Frau, während der Probezeit wohnen, und 3.) wie- viel der Mann der Frau, wenn sie kein hin- reichendes Vermögen hat, während dieser Zeit zu ihrem Unterhalte aussetzen soll. III.) Procedur selbst. Art. 281. 282. Die Fhegatten erklären hierauk in Person und in Gegenwart zweier Notarien ihren Wil- *) Diese letzte Vorschrift beruht auf einem Vorschlage des Kaisers, der dabei von ächt Römischen Grund- sitzen ausgeht, wenn er sagt:„alin qu'il ne fut „rompn die de la méme manibre, qu'il a été con- „tracté.“ Jouanneau J, p. 555. O0 125 6 Willen dem Präsidenten des Districtsgerichts oder dem stellvertretenden Richter; dieser thut dann den beiden FEhegatten und jedem besonders zweckmäfsige Vorstellungen und Ermahnungen, und Rest ihnen das Capitel von den Wirkungen der Ehescheidung[wo- von jedoch nur der erste und letzte Artickel hier- her passer]) vor, um sie mit den Folgen ihres Schrittes bekannt zu machen. Art. 2835. Bestehen sie demungeachtet auf ihrem Willen, so stellt der Richter über ihr Ver- langen eine Bescheinigung⸗ auf, und zugleich müssen sie ausser den obigen Aufsätzen(239. 250.) noch folgende vorlegen und den Nota- rien übergeben: 1Mähre heburtsscheine und den Seituthshein 2) die Geburts- und To- desscheine aller ihrer Kinder, und 3.) die autentische Erklärung ihrer Fltern oder le- benden Ascendenten, wodunch diese ihren [genau bestimmten] Descendenten autorisiren, um die Fhescheidung zu bitten und in die- selbe zu willigen.— Die Eltern und Gros⸗ eltern werden bis zu Vorlegung der Todes- scheine als lebend vermuthet. Art. 284. UVeber alles dies nehmen die Notarien ein genaues Protocoll auf, welches auch die Be- merkung enthalten muſs, daſs die Frau be- deutet sey, sich binnen a4 Stunden in das ver- D 126 0 verabredete Haus zu begeben, und daselbst bis zu Beendigung der zu wohnen; das Original nebst den producirten Anlagen behält der älteste Notar. Art. 2835 Diese ganze Erhärung muſs unter der nemlichen Förm in den ersten 14 Tagen des vierten, siebenten uud zehnten Monats wie- derholt, und dabey von den Ehegatten jedes- mal eine öffentliche Bescheinigung über die unveränderte Finwilligung ihier Hutern oder sonstigen Ascendenten beigebracht werden. Arr. 286. Gleichergestalt erscheinen sie nachher in den ersten 14 Tagen nach 4 3 eines Jah- res, von dem Tage der ersten Erklärung an gerechnet, in Pere son und begleitet von zwey Freunden, welche angesehene Bürger(per- sonnes notables) des Dftricts und wenigstens 60 Jahre alt seyn müssen, vor dem Präsiden- ten oder Richter, übergeben die vier Proto- colle in beglaubter und bitten jedes für sich allein, aber doch in Gegenwart des Andern und der vier Freunde, um Zulassung der Ehescheidung. Art. 287. Beharren sie nun, der ihnen gethanen Vorstellungen ungeachtet, auf ihrem Gesuche, 80 Srheet sie eine Bescheinigung über das- Sel- 5 127 4 selbe, so wie über die geschehene Finrei- chung der Beweisstücke, und der Gerichts- schreiber nimmt ein Protocoll auf; dieses wird von den Parteien und ihren Beiständen so wie von dem Bichter und Gerichtsschrei- ber unterzeichnet, und wenn die erstern im Schreiben unerfahren oder dazu unfähig sind, davon ausdriücklich Frw ahnung gethan⸗ Art. 288. Unter dieses Protocoll setzt der Richter seinen Befehl, worin er erklärt, dals er in drey Tagen Aut die seitr Aeusserung des öffentlichen Procnrators übher das She seinen Vortrag halten werde. Art⸗ 289. Letzterer muſs nemlich untersuchen, ohb die sämmtlichen vorgeschriehenen Bedingun- gen und Formalien besbher sind, und alsdann einen günstigen oder ungünstigen Schluſs in den das Gesetz erlaubt, oder das Gesetz ist dagegen(la 101 permet, la loi empeéche.) Art. 290. Nach gehaltenem Vortrage kann das Ge- richt nur auf die genannten Gegenstände seine Untersuchung richten, und läſst, wenn daraus die Beobachtung aller Bedingungen und For- malien hervorgéht, die Fhescheidung zu, in- dem es zugleich die Parteien an Beamten ⸗ des des Civilstandes verweist, der dieselbe aus- sprechen muſs; im gegencheiligen Falle ver- wirft es, unter Anführung seiner Gründe, das Gesuch. Art 291— 253. Die Appellation gegen ein unginstiges Ur- theil muſs von beiden Theilen, aber doch in verschiedenen Aufsätzen eingelegt, und die Appellationsanzeigen sollen gegenseitig sowohl dem andern FEhegatten, als dem öffentlichen Procurator des vorigen Gerichts insinuirt werden. Dieser muſs alsdann in einer bestimmten Frist die sämmtlichen Acten der'ersten Instanz an den öffentlichen Procurator des Appella- rionsgerichts einschicken, welcher hierauf sei- nen schriftlichen Antrag macht. Hat alsdann der Präsident oder der stellvertretende Rich- rer des Appellationsgerichts ebenkalls seinen Vortrag gchalten, s0 erfolgt das Endurtheil. Art. 294. Fällt das Urtheil günstig aus, so müssen die Parteien 20 Tage nach der Erlassung des- selben vor dem Beamten des Civilstandes er- scheinen, um die Fhescheidung aussprechen zm lassen, das Urtheil bleibt unwirksam, wenn sie dies versäumen. Vier- 5 199 8 Wientes Capitel. Von den Wirkungen der Eheschei- dung.*)* In dieser Lehre hat das Französische Gesetz⸗ buch sowohl in Ansehung der. Schliessung einer zweiten Ehe als in Hinsicht der den Schuldigen Theil treffenden Nachtheile und der Unterhaltung und eignen Rechte der Kinder so bedeutende Ver- änderungen getroffen, dals eine bestimmtere An- gabe derselben nicht als überflüssig erscheinen wird.(4) T.) Bestimmungen über die Eingehung einer ander⸗ weiten Fhe. Art. 295. Die geschiedenen Ehegatten können sich in keinem Falle wieder miteinander verhei- rathen.(**) I Art. *) In den Verhandlungen des Staatsraths Ist es— ge- gen die Teutschen Gebräuche— als bekannt vor- ausgesetzt, dals die geschiedene Phefrau den Namen hres Mannes verliere: Jouanneau I, 11. 414. d) Durch den Handelscodex ist noch besonders vevord- net, dals bey einem Urtheil auf Trennung von Tisch und Bett oder Ehescheidung zwischen Ehe- gatten, wovon eins ein kaufmännisches Gewerbe treibt, zum Vortheil der Gläubiger die formellen Vor- schriften des Code de procédure Art. 872, beobachtet werden sollen: Code de commerce. Liv. J. Art. 66. **) Als Grund gicht der Consul Cambacéres ah, dals sonst 130 G Art. 296. t die Ehescheidung wegen einer be- stimmten Ursache erkannt, so kann die ge- schiedene Ehefrau erst nach 10 Monaten 3 Ertheilung des Erkenntnisses wiedér heira- then. ſDas Röm. Recht redet nur von der Witt- we, und schreibt ihr die Beobachtung eines Trau- erjahrs vor.(e) Art. 297. Bey einer Scheidung durch gegenseitige Finwilligung kann sich keiner der Fhegatten vor dem Ablaufe von 3 Jahren nach dem Erkenntnisse wieder verheirathen. Art. 298. Der wegen EFhebruch geschiedene Fhegatte kann sich niemals mit seinem Mitschuldigen verheirathen.(†)[Das Röm. BRecht verordnete dies ebenfalls unbedingt, das Canonische Recht aber ———— die Ehegatten nur eine Scheidung 2u Rugiren sonst erbot der prauchten, um nachher das gesetzliche V Abänderung der Ehepacten(1595) zu umgehen. Jouanneau I, 333. e) Thibaut I 588. [) In dem Projecre wan diese Vorschrift nicht enthal- die Observationen der Tribunalien enthalten: ten, Woriiber mehrere bemerkenswerthe Aeusserungen Agen p. 6. P. II. Orleans Observations P. J. p 8. 6 131 aber nur dann, wenn der ehebrecherische Ehe- gatte dem Andern nach dem Leben gestanden, oder auf den Todesfall desselben seinem Mitver⸗ brecher die Ehe versprochen hatte. 6 II.) Nachtheilige Folgen ſr den schuldigen Ehegatten. Art. 299. 500. Der schuldige Ehegatte— mit Ausschlies- sung des Falls der wechselseitigen Einwilli- gung— verliert alle Vortheile, die ilnn von Seiten des andern Fhegatten durch den Ehe- contract, oder auch seit der Eingehung der Ehe zu Theil geworden waren, der unschul- dige Theil hingegen behält die seinigen, wenn gleich wechselseitiger Genuſs ausbedungen war.[In Ansehung dieses Punctes war eine feste Anordnung höchstnöthig, da die Rechtsgelehrten über die Bestimmungen des Röm. und Canonischen Rechis(h) und deren Ausdehnung durchaus ver- schiedener Meinung sind; einige nahmen nur die Privation des constituirten Heirathsguts, oder der donatio propter nuptias andere auch an deren Stelle den Verlust des vierten Theils des Vermö- gens an, einige bezichen dies nur auf den Ehe- bruch, andere auf alle gesetzliche Scheidungsur- sachen etc. Endlich geben die Ausführungen der Bechtslehrer auch darüber kein festes Resultat, ob der unschuldige Ehegatte auch die ihm auf den Todesfall des andern Fhegatten verspro- chenen Vortheile, der Phescheidung ungeachtet, T2 ge- g Thibaut I, 594. h) L. 8. F. 4. J. L 11. F. 1. 2 C. de rep. cap. 4. x. de donat. int. V. et U. 0 132 8 geniessen solle, worüber das Fr. Gesetzbuch durch die unbeschränkte Bestimmung des Art. 300, be- Sonders wenn man denbelben mit dem Art. 1452. verbindet, keinen Zweifel läst.] Art. o3 Sind unter den Fhegatten keine Vortheile verabredet, oder sind dieselben zu dem Un- terhalte des unschuldigen Theils nicht hin- reichend, so kann das Gericht diesem aus den Gütern des Andern eine Summe verwil- hgen, die jedoch den dritten Theil der Fin- künfte desselben nicht überschreiten darf, und wenn sie nicht mehr nöthig ist, zurück- genommen werden kann. 14 Art. 298. Die chehrécherische Frau soll in dem Vr- cheile, und auf den Antrag des ölfentlichen Procurators(i) für eine bestinumt⸗ Zeit— von drey Monaten bis zu zwey Jahren— zum Zuchthause(maison de correction) ver- urtheilt werden.[Dem G. B. ist diese GCortec- tionsstrafe fremd, es straft den Ehebruch nur peinlich, unterscheidet aber auch genau den zu einer solchen Strafe und den zu Bégründung der Ehescheidung erforderlichen Beweis.(k) Vergl. Art. 236.] Nachzusehen ist auch der Inhalt des Art. 302, zufolge dessen die Kinder bey dem un- schul- —— i)„Ministère public.“ Vergl. Not. 8. k) Cap⸗ 15. x. de praesumt. ———— 0 133 6 schuldigen Ehegatten erzogen werden sollen, und des Art. 356, nach welchem der schul- dige Theil den elterlichen Niesbrauch ver⸗ liert. III.) Bestimmungen wegen der Kinder. 8 8 Art. 30o29. Die Kinder sollen bey dem unschuldigen FPhegatten erzogen werden,[6. R.] wenn das Gericht nicht zum Besten der Kinder auf vorgängige Gesuche etwas Anderes zu ver- fügen für gut findet. Art. 303. Doch behalten beide Ehegatten in jedem Falle das Recht, für die Unterhaltung und Erzichung zu sorgen, müssen auch beide nach Verhältniſs ihres Vermögens zu den Kosten heitragen.[Nach G. B. trägt der schul- dige Ehegatte allein die ganzen Kostén.(1)] K 35. Durch die Scheidung kann den Kindern kein durch das Gesetz oder die Fhepacten zugesicherter Vortheil entzogen werden. Doch wird es bey Bestimmung der Art und Weise und der Zeit des Anfalſs dieser Bechte ganz so betrachtet, als wenn die Ehescheidung gar nicht erfolgt wäre. . Art. 1) Thibaut I, 469. N. 2. Andere legen die Pflicht dem Vater auf. Art. 305. — Bey einer auf wechselseitige Einwilligung erkolgten Fhescheidung soll noch ausserdem die Halfte des Vermõgens, von dem Tage der ersten Erklärung an gerenet ohne Weite res den indern zitfalen doch behalten die Fltern den Nieſsbrauch daran bis zu der Voll- jahrigkeit derselben, miissen aber für den Unterhält und Er zichung derselben nach Ver- hälthiſs ihres Standes und Vermõgens sorgen. [Fine ähmliche Verordnung des G. R. hndet sich in dem Falle, wo der er bende Ehegatte zur 2ten Ehe Schreitet„in Ansehung alles dessen, was er vom vorher verstorbenen Fhegatten hat, jedoch mit einem lebenslänglichen Nieſsbrauch.(m)] —— — er— — F ü me 0 pe Von der Absonderung von Tisch und Bette.*) Dieses Capitel enthält mehrere nicht unbe- deutende Abweichungen vom 6. R., indem selbst der m) Thibaut I, 595. lit. A. *) Die Hauptgriinde welche in dem Staatsrathe für die Beibehaltung dieses Instituts angelihrt wurden, — sind, dals man solchen Ehegetten, welchen ihr Ge-. wissen die völlige Scheidung nicht erlaube, einen Ausweg lassen miisse,(„la loi ne doit pas les pla- b „cer entre le desespoir et leur conscience.„) und dals dadurch die Wiederaussöhnung der Ehegatten nicht ausgeschlossen wird: Jouannaeu L 09— 418. 0 135 0 der Begriff, bey dessen Bestimmung dasselbe nur von der Trennung des persönlichen Verhält- nisses ausgeht, ohne auk Vermögensrechte Rücksicht zu nehmen, durchaus verändert ist.— Auch eine lebenslängliche Separation, die das Pro- testantische Kirchennecht verwirft,(n) ist hier nicht ausgeschlossen. Art. 306. 307. In jedem Falle, wo eine Klage auf Fhe- scheidung aus einer bestimmten Uhsache statt hat, nie aber wegen beiderseitiger Einwilli- gung allein, kann um Trennung von Tisch und Bette nachgesucht werden. Das Verfahren(o) ist das nemliche, wie bey jeder andern Givilklage. Art. 508. 50g. Die Frau soll auch hier, wenn gegen sie als Ehebrecherin auf die Separation er- kannt wird, zu einer Zuchthausstrafe verur- rheilt werden, welche nicht unter drey Mo- naten und nicht über zwey Jahre bestimmt werden darf; doch kann der Mann durch die Erklärung, daſs er seine Frau wieder zu sich nehmen wolle, dieses Erkenntniſs unwirksam machen. n. n) Thibaut I, 2. 425. o) ck. Code de procédure art. 875. sq9. 136 6 5 Die Scheidung von Tisch und Bette in- volvirt zugleich ſganz gegen die Grundsätze des 6. R.(P)) eine Trennung der Güter.(4) Ayt 3io. Hat die Separation, auf welche nicht wegen Fhebruchs der Frau erkannt worden ist, 5 Jahre gedauert, so kann der unschul⸗ dige Ehegatte bey Gericht um völlige Schei- dung bitten,*) die auch, wenn der Kläger erscheint oder doch gehörig citirt ist, und nicht sogleich in die Anfhebung der Tren- nung willigt, verfügt wird.[Das G. B. hat zwar eine ähnliche Verfügung, doch ohne jene Zeitbestimmung. 3 Sie- p) Hofacker princ. jur. civ. I, og. 4) Paher leidet auch hier die 8. 129. MNot. d. angege- bene Vorschrift des Haudelscodex Anwendung. ¹) Hr. Berlier nennt die Scheidung von Tisch 8 und Bette une bizarre situation, welche, wenn sie gegen den Willen eines Ehegatten auf längere Zeit erkannt werde, ungerecht sey, und Hr. Reg- 8 7 . 3** naud(de Saint Jesu d'Angely) sagt darſiber:„qu'il „ne laut pas priver la femme, qui a des torts, d'un „moyen de revenir 4 la vertu, et de reprendre les „litres honorables d'épouse et de mére:“ Jouan- nean I, 09. 0. ) Thaur, 25 157 8 Sien Von der Vaterschaft und FiHation. Die Hauptänderungen dieses Titels betreffen die Rechte der unehelichen Kinder, besonders die Anerkennung derselben und die Beschränkung der Legitimationsarten auf die durch nachfolgende Fhe(Cap. 3.); in Ansehung der ehelichen Kinder sind die Abweichungen von dem G. R. zwar eben- falls nicht unbedeutend, beziehen sich aber fast nur auf formelle Gegenstände. Von der Filiation legitimer oder in der Ehe geborner Kinder. Fast jeder einzelne Satz dieses Capitels ent- hält mehr oder minder wichtige Modificationen des G. R., so dals es am zweckmäſsigsten seyn wird, dieselben in ihrer Ordnung zu lassen, und mit den nöthigen Bemerkungen zu begleiten. 32 35 Fin Kind, welches während der Fhe em- pkangen ist, wird als legitim vermuchet, Lder Satz des Röm. Bechts: Pater est, quem jus- tae nuptiae demonstrant,(s) hat einen andern Sinn, indem dasselbe die Regel aufstellt, daſs nicht auf die Zeit der Conception, sondern auf 8) L. 5. D. de in jus voc. 133 0 zul die Zeit der Geburt gesehen werde, wel⸗ ches nur dann eine Ausnahme leidet, wenn es dem Kinde nützlicher ist(1)) und der Ehe- mann kann es durch Berufung auf seine na- türliche Unfähigkeit nicht verlaugnen,[das Böm. Recht verordnet das Gegentheil(u)]) selbst nicht im Falle eines Ehebruchs,[wie auch das Röm. Recht anerkennt(v)]) wenn ihm die Ge- burt nicht verheimlicht ist, indem er alsdann zu dem Beweise, daſs er nicht Vater sey, zugelassen wird. Er braucht jedoch das Kind alsdann nicht anzuerkennen, wenn er bewei- sen kann, daſs von dem 3ooten bis zu dem 180ten Tage vor der Geburt des Kindes wegen Abwesenheit oder wegen einer andern Ur- sache die cheliche Beiwohnung von seiner Seite physisch unmöglich war.[PDies ist mit Ausnahme der im folgeuden Artickel vorkom- menden geringen Abweichung G. R.(w)] Art. 314. 515. Die Legitimität eines Kindes, welchés 3500 Tage nach aufgehobener Ehe oder vor dem 1601en Tage nach Schliessung derselben geboren ist, kann bestritten werden.[Das G. B. bestimmt in Gemäsheit der Bömischen Ge- setze,(X) welche bald nach Monaten bald nach Ta- t) L. 11. in f. C. de natur. lib. Nov. 39. cap. 8 in 6 u) L. 6. D. de his qui sui vel al. v) Thibaut I, 566. Lit A. a. w) L. 6. D. de his qui sui vel al. 4) Thibaut a a. O. 0 139 60 Tagen rechnen, den 182ten und in dem nemli- chen Verhältnisse also auch nicht den 300ten son- dern den 3 ½ten Tag.] In dem letzten Falle muſs jedoch der Fhemann das Kind anerkennen, 1.) wenn ihm die Schwangerschaft schon vor der Ehe bekannt war; 2.) wenn er bey Aufnehmung des Geburtsscheins(V) gegenwärtig war, und dieser von ihm unterschrieben ist, oder die Erklärung enthält, dafs er nicht schrei- ben könne; 3.) wenn das Kind für nicht lebensfãhig erklärt ist.(2) Art. 316— 318. Ist der Ehemann berechtigt, die recht- mãssige Geburt eines Kindes anzufechten, so muſs er dies thun: 1.) wenn er an dem Gebnrtsorte des Kin- des anwesend war, binnen einem Monat; 2.) wenn er abwesend war, binnen zwey Monaten nach seiner Rückkehr; 7) Die Uebersetzung des Hrn. Daniels;„wenn er „dem Geburtsacte beigewohnt hat,“ bestätigt sehr auffallend die obige Bemerkung 8. 25. Not. s. 2) Die Worte des Gesetzbuchs sind zwar: si l'enfant n'est pas deolaré viable, doch muste zufolge des Zusammenhangs der Sinn derselben so angege- ben werden, wie es geschehen ist. ck. Code civil suivi de l'exposé des motifs etc, T. III, 5.— Ue- brigens ist dieser Satz dem G. R. angemessen: Thi- Paut 566. 11 140 3.) wenn die Geburt verheimlicht wurde, binnen zwey Monaten nach Entdeckung des Betrugs; und 4) wenn der Mann vor Ablauf der Frist gestorben ist, ohne reclamirt zu haben, von Seiten seiner Erben binnen zwey Monaten von der Zeit an, wo das Kind sich in Be- sit? der Erbschaft gesetzt, oder die Erben in demselben gestört hat. Jede aussergerichtliche Handlung, welche die Ableugnung von Seiten des Mannes oder von Seiten der Frben enthält, ist unwirk- sam, wenn nicht einen Monat nachher eine gerichtliche Klage wider einen dem Kinde hierzu besonders beigegebenen Vormund und in Gegenwart der Mutter angestellt wird. Von dem Beweise der legitimen Geburt. Die hier angegebenen Beweismittel finden sich zwar auch in dem G. R., doch macht eine Beihe bedeutender Figenheiten des Fr. R. eine genauere Erörterung dieses Capitels nothwendig. Gemeinrechtliche Beweismittel sind:, 1) die in die Register des Civilstandes(nach G. R. die Kirchenbücher) eingetragenen Geburts- Scheine: Art. 319; 2.) der fortdanernde Be- sitz- 141 65 sitzstand der legitimen Geburt: Art. 320.(²) Ausserdem sind zwar 3.) im Allgemeinen Zeu- gen und schriftliche Beweismittel: Art. 525, als Familienurkunden, Hausregister und Litteralien der Eltern, öffentliche oder Privat- documente einer Person, welche selbst an dem Streite Theil nimmt, oder wenigstens dabey in- reressirt seyn wirde, wenmn sie noch lebte. Art. 524; ebenfalls zulässig, doch sind die Bestimmun- gen über ihre Beweiskraft, wie nachher(323) vorkommen wird, von dem G. B. sehr abwei- chend.(a) Ferner stimmt es mit dem G. B. überein: dals jeder Gegenbeweiſs zulässig ist, wor- aus her vorgeh, daſs der Reclamir nicht das Kind der anebücen Mutter oder des in Auspruch genommenen Mannes sey: Art. 325. und daſs die Präjudicialklage über den per- sönlichen Zustand erst entschieden seyn muſs, ehe über die Unmterdrückung dessel- ben peinlich geklagt werden kann. Art, 327. Dem G. B. unbekannt sind dagegen nach- stehende Sätze, welche gröſstentheils nur Abän- derun- *) Hr. Daniels übersetzt in diesem und dem 320. Art. das Wort: titre unrichtig durch Rechtsti- rel, ungeachtet der im 522. Art. gebrauchte Aus- druck: titre de naissance iiber die wahre Bedeutung keinen Zweifel läſst.— Vergl. die Mote r. 8. 61. a) Vergl. über diese Sätze: Thibaut I, 366. 1 6 derungen oder genauere Bestimmungen des Obi- gen enthalten. Der erwähnte Besitzstand ist dann vorhanden, wenn sich aus hinreichenden Thatsachen das Verhältniſs der Filiation und verwandschaft ergiebt; solche Thatsachen aber sind: 1.) wenn der Beclamirende immer den Namen seines angeblichen Vaters geführt hat; 2.) wenn ihn der Vater als Kind behan- delt und in dieser Hinsicht für seine Erzie- hung, Unterhalt und Etablissement gesorgt 8s0rg hat. 3.) wenn er auch in der Gesellschaft im- 1 mer als solcher anerkannt Ist, und z.) wenn ein Gleiches von Seiten der Familie statt gefunden hat.*) [Das G. R. erwähnt nur des Falles, wo Je- mand in einer öfkentlichen oder von drey Zeu- gen unterschriebenen Privaturkunde oder in ei- nem Testamente ein Kind das seinige genannt hat.(b)] *) Den von Hrn. Jouanneau aufgeworkenen Zwei- fel, ob alle diese Umstände vsreinigt vorhanden seyn mülsten: Jouanneau I, 428. Not. 1 beantwor- ter das Tribunal zu Paris verneinend: Observa- rions P. II. Paris p. 65. b) Nov. 117. cap. 2. ⸗ 143 6 r 39. Niemand kann einen Zustand in Anspruch nehmen, dem sowohl sein Geburtsschein, als der Besitzstand widerspreche, so wie im umgekehrten Falle durch eine Uebereinstim- mung beider jede gegentheilige Klage ver- eitelt wird. Fehlt es an einem Heirathsscheine oder dem nöthigen Besitzstande, oder ist das Kind unter einem falschen Namen oder als von unbekannten Eltern geboren eingetragen wor- den, s0 hat Beweis durch Zeugen statt. Der Zeugenbeweis ist nur dann zulässig, wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist, oder hinreichende Vermuthun- gen oder Anzeigen aus erwiesenen Thatsa- chen hervorgehen.[Die einzelnen Beweismit- tel, wodurch der Anfang eines schriftlichen Be- weises bewirkt werde, sind als gemeinrechtlich oben(324) vorgekommen.] Art. 326. Bey Klagen wegen eines persönlichen Zu- standes sind die Civilgerichte die competente Behörde.[Nach 6. R. sind es in den Fällen, wovon hier die Rede ist, die geistlichen Gerichte.] Art. 328— 350. Die Klage auf Anerkennung ist in Hin- sicht auf das Kind unverjährbar.[Dem 6. R ist diese Finschränkung fremd.] ⸗ 0— 144 Ist sie von demselben nicht angestellt worden, so bleibt sie den Erben nur dann vorbehalten, wenn es innerhalb der Minder- jahrigkeit, oder in den ersten 5 Jahren Sei- ner Volljährigkeit gestorben ist, so wie auch dann, wenn das verfahren ie ic angefangen war, und das Kind demselben nicht förmch entsagt hatte, oder 5 Jahre seit dem letzten gerichtlichen Acte abgelaufen sind.() te von den natürlichen Kindern. DPas Französische Gesetzbuch verbindet mit diesem Ausdrucke nicht den Begriff des alten Röm. Rechts, zufolge dessen nur Concubinenkinder na- turales heissen, sondern es versteht darunter— übereinstimmend mit dem neuern Sprachgebrau- che— alle uncheliche Kinder. P bn Von der Legitimation natürlicher Kinder. Von den beiden gemeinrechtlichen Arten der Legitimation durch nachfolgende Ehe und durch — ein 5) Das PTrihunal zu Paris verlangte, dals durch einen besondern Artickel festgesetzt werden sollte, dals die Legitimität eines nd welches sich in einem ruhigen(bonne et paisible) Besit?stande befunden habe, nach seinem Tode gar nicht mehr angefogli- ten werden könne; Jouanneau II. Paris p. 63. 0 1456 S ein landesherrliches Rescript(e) nimmt das Fr. R. nur die erstere an, indem es die letztere ganz mit Stillschweigen übergeht. Die für eine solche Legitimation getroffenen Bestimmungen sind übrigens fast ganz gemein- rechtlich, insbesondere: dals die auf diese Art legitimirten Kinder den ehelich Gebornen völlig gleich stehen: Art. 333; dals die Legitimätion ihre Wir- kung auch in Ansehung der Descendenten vorher verstorbener Kinder äussert: Art. 3325[Ldas 6. B. enthält darüber keine ganz feste Bestimmung(d)) daſs liberi incestuosi und adulterini von dieser Legitimation aus- geschlossen sind: Art. 331; ſ[wovon jedoch die meisten Schriftsteller(*) gestützt auf schwankende Canonische Gesetze(*) das Ge- gencheil in dem Falle annehmen, wenn zwi- schen den Eltern überhaupt eine Ehe möglich ist.] Uebrigens liegt in der weiteren Bestimmung des 35 dals die Kinder von beiden G**) Eltern vor K der c) Thibaut I, 82. 483. d) cf. L. 11. C. de natuxal. lib. *) Thibaut I, 485. **) cap. 1.. 6. X. qui fil. Ssunt leg- ,3)„FEgalement:“ statt dessen steht in der vom Staats- rathe und dem gesetagebenden Corps angenommme- nen 146 S der Heirath oder bey deren Fingehung an⸗ erkannt seyn müssen, nur insofern etwas Abweichendes, als bey die- Ser Anerkennung selbst viele singuläre Grund- sätze(Abschn. II.) vorkommen.— Von dem nach G. R. auch von Seiten der Kinder erforderlichen Consense(e) schweigt das Gesetzbuch ganz. Zweiter Abschnitt. Von der Anerkennung der natürli- chen Kinder. Diese Lehre, worüber das G. R.(f) nur wenige Bestimmungen enthält, ist voll von Neuerungen, wovon wir als Hauptsatz den ausheben, dafs der Vater wegen der Paternität, wenn er das Kind nicht anerkennt, nicht belangt werden darf.(g) Fine leichtere Uebersicht werden folgende Ab- theilungen gewähren. 1) nen Abfassung: légalement: Jouanneau I, 51. Not. 2. e) Thibaut I, 484. 1) Thibaut I, 4 g) Das Tribunal zu Lyon wollte dies sogar auch auf die Mutter ausgedehnt wissen: Observations P. I. Lyon p. 38. und ungeachtet dieser Vorschlag nicht durchgegangen ist, so bleibt doch die Auskihrung desselben, die sich durch eine gut gewählte Zu- sammenstellung der Grinde und gefällige Schreib- art auszeichnet, lesenswerth. I.) Von der kreiwilligen Anerkennung. a.) Erfordernisse derselben. Arr. 35. Die Anerkennung muſs, wenn sie nicht schon in dem Geburtsscheine geschehen ist, in einem autentischen Aufsatze erklärt wer- den.(4) Art. 359. Jede Anerkennung von Seiten der Fltern, so wie jede Reclamation von Seiten eines Kindes kann von allen denen, welche dabey interessirt sind, bestritten werden. 5 Von derselben sind ausgeschlossen alle aus einem Ehebruche oder Incest geborne Kinder. [Pemungeachret sind ihnen, obgleich durch diese Verordnung das elterliche Verhältniſs ganz auf- gehoben wird, in dem 762ten Art. die Alimente vorbehalten.] K 2 b.) q) cl. art. 62.— Unentschieden ist, ob ein noch nicht gebornes natürliches Kind auerkannt werden kann? Jouanneau I, 452. Not. 1.— Pals ein Vergleich wodurch der vermuthliche Vater der Mutter oder dem Kinde eine Unterhaltss umme verspricht, die An- erkennung nicht inyolvire, bestimmen zwey Ur- theile der Tribunalien zu Amiens und Poitiers: Jouanneau l. c. MNot. L. b.) Wirkungen. F t 356. Die Anerkennung von Seiten des Vaters 2 ohnc das hinzutretende Geständniſs der Mut- 8 ter jst auch nur in Bücksicht des Vaters wirksam. A 5 4 Geschicht sie aber während der Ehe von 1 einem Fhegatten in Anschung eines Kindes, h welches e vor der Fhe von einer drit- ten Person gehabt hätte, so schadet dies we- der dem n Ehegatten, noch den Kindern dieser Ehe, und ist nur dann erst wirksam, ſ wenn nach Auflösung der Fhe keine Kinder 4 aus derselben vorhanden sind. 66 Art. 353. W Anerkannte natürliche Kinder können dem- V ungeachtet auf die Rechte der legitimen kei- b nen Anspruch machen.(r) Ihre Fht wer- den in der Lehre von der Erbfolge(756 fgg.) vorkommen;[wo auch die Bestimmungen des G. B. angegeben werden sollen.] Art. 5 0. ce Wegen der Paternität kann keine te Klage angestellt werden, und nur im Falle 6 ) Unbestimmt ist geblieben, ob natürliche anerkannte Rinder den Namen des Vaters annehmen können, pesonders in dem Falle, dals zugleich eheliche Kin- der vorhänden sind Observations P. I. Aix b. 7. Jouanneau I, 455. Not.. 0 149 6 Falle einer Entführung soll der Entführer, wenn dieselbe mit der Zeit der Empfdngniſs zusammentrift, auf das Gesuch der Interes- senten, für den Vater erklärt werden.[Nach G. R. hat nicht blos das Kind eine Klage auf seine Alimentation, sondéern selbst die Mutter kann mit der actio de partu agnoscendo auf jene Alimente und auf Satisfaction klagen, und in manchen Fällen ist der Vater Sogar F der Litispendenz zur einstweiligen Alimentation ge- halten.(6) Art. 51. Die Mutter kann auf die Maternität be- langt werden, doch muſs das Kind beweisen, daſs es das nemliche sey, mit welchem die- selbe niedergekommen ist,(*) und dieser Be- weis kann nur dann dufch Zeugen geführt werden, wenn schon der eines Ur- kundenbeweises(324) vorhanden ist. Art. 342. Auch selbst in Ansehung der Murter fallt diese Klage dann w eg, wenn sich liberi in- cestuosi et adulterini derselben bedienen woll- ten.[Das G. R. kennt diese Beschränkung nicht, da die Verbindlichkeit zu Leistung der Alimente beider Eltern nach Röm. Recht zwar nur in An- sehung 8) Thibaut T, 74. in f. *) Pieser Beweis gilt als Anerkennung, und eine nach- herige Ablengnung ist ohne Wirkung: Jouanneau F 55. 5 150 S sehung der Concubinenkinder,(t) nach Canoni- chem Recht aber auch in Ansehung der aus einem Ehebruch gebornen(u) und nach der Praxis in Ansehung aller unehelichen Kinder ohne Unter- schied(v) obliegt, und also auch, um diese zu erlangen, eine Klage auf Paternität oder Mater- nität gegeben werden muſs. Vergl. dagegen den 335ten Art.] AeRt TtP. Von der Adoption und dem pfleg- elterlichen Verhältnisse(tutelle officieuse). F p. Von der Adoprion. C) Aller Unterschied zwischen Adoption und Ar- t) Nov. 89. Cap. 12. 15. u) Cap. 5. in f. x. de e0 qui dux. v) Thibaut F, 348. *) Mehrere Staatsräthe, besonders Hr. Tronchet, wa- 7 7 ren der Aufnahme dieses Instituts durchaus entge- gen, doch widerlegte der Kaiser die Grinde des lerzteren sehr treffend unter andern in folgenden Aeusserungen:„elle(I'adoption) sert a se préparer „pour sa vieillesse un appni et des consolations „plus surs, que ceux, qu'on attendrait des colla- „teranx: clle sert an commergant, au mannfacturier „Privé d'enfans, à se oréer un aide et un succes- seur; 0 151— Arrogation,(w) mit dieser also auch die Lehre von der Quarta Divi Pi,(x) ferner zwischen adoptio plena und minus plena,(V) und die Lehre von der der Adoption ähnlichen Finkind- schaft(2) fällt weg. UVeberhaupt hat dies Institut sehr bedeutende Abänderungen gelitten, und ist äusserst verein- kacht, welches jedoch oft in Unbestimmtheit über- geht.(*) So ist namentlich über die Rechte, welche der Adoptant durch die Adoption er⸗ langt, —.—— „seur;— elle intéresse la vieillesse à éléver la jen⸗ „nesse, qu'en méme tems elle encourage; elle prè- „pare de bons citoyens à I'FEtat; elle est un besoin „Ponr toutes les professions:“ Jouanneau I, 4493 —„Teffet le plus heureux de'adoption sera, ds „donner des enfans à celui, qui en est privé, de „donner un père à des enfans devenus örphelins, „de lier enfin à Penfance la vieillesse et l'age viril:“ Ibid. p. 51. w) Thibaut J, 488. 2) Thibaut I, 490. 4910 7) Thibaut F, 483. 2) Runde 675. *) Pals diese Lehre den übrigen an Bestimmtheit nach- stehe, lälst sich daher sehr leicht erklären, dafs dieselbe in dem Projecte völlig ausgelassen war, und also dadurch, daſs sie erst nachher eingerickt ist, der oft sehr gründlichen Bemerkungen der Französischen Tribunalien enthehren muſste. 152 langt,(4) gar nichts verordnet, es ist ferner nicht bestimmt, ob jemand auch an die Stelle eines Enkels adoptirt werden könne,(b) ob eine Adoption aut eine gewisse Zeit statt habe(c) etc. Die vorzüglichsten Aenderungen betreffen aber das Alter der Adoptanten und des zu Adoptiren- den, die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Adoption, die Successionsrechte des Letztern und die Form der Adoption; überhaupt ist ausser dem allgemeinen Begrifle äusserst wenig unverändert beibehalten. Erster Abschnitt. Von der Adoption und ihren Wir- kungen. Mit dem 6G. R. übereinstimmend sind nur folgende Verfügungen: daſs der Adoptirte den Namen des Adop- tivvaters zu dem seinigen setzt: Art. 347 daſs der Adoptant und der Adoptirte ge⸗ genseitig zur Alimentation verbunden sind: Art. 349. und daſs der Adoptirte die Rechte in dér na- türlichen Familie beibehält: Art. 343, [wo- ———— a) Thibaut I, 491. b) Thibaut I, 38. c) Thibaut 1, 9b. N. 2. 153 0 [wobey jedoch das Röm. Recht, in Ansehung des natürlichen Vaters nach Unterschied, ob der Adoptirte von einem Ascendenten oder von einem dritten adoptirt wurde, und nur im letztern Falle jene Rechte bestehen lieſs.(d)] Abweichend vom G. BR. sind dagegen alle die nachstehenden Grundsätze. I.) Von der Person des Adoptanten. Art. 3435. 544. Fine Adoption können vornehmen: 1.) sowohl Manns- als Frauenspersonen. [Auch das Röm. R. gestattette zwar den Wei- bern die Adoption, aber sehr beschränkt;(e)] 2.) sie müssen über 60 Jahre alt seyn: [Nach dem Röm. R. waren blos Unmündige aus- geschlossen;(8) 3. sie dürfen zur Zeit der Adoption keine legitimen Descendenten haben;(h) l6. B.(1)1 40 d) Thibaut II, 682. e) Thibaut T, 482. 8) Thibaut I, 489. N. 2. h) Die Frage: ob auch früher adoptirte Kinder eine spätere Adoption ausschliessen, hat das Tribnnal zu Bourges gegen den ausführlichen Antrag des öl- kenclichen Procurators verneinend entschieden: Lassaulx I, 2. 8. 152. kgg.— Die in einer Be- merkung des Staatsraths Boulay enthaltene Vor- àus⸗ 0 154 0 4) sie müssen 15 Jahre älter seyn, als der zu Adoptirende.[Das Röm. R. bestimmt 18 Jahre.(k)] 5. Niemand kann von mehreren Perso- nen, ausgenommen von?wey Fhegatten, adoptirt werden.[Das G. R. läfst dies unbe- stimmt.] 6.) Ein Fhegatte kann nur mit Finwilligung des Andern eine Adoption vornehmen,() mit Ausnahme einer im Art. 366. näher bestimm- ren testamentarischen Adoption.(**)[Piese Einwilligung begründet jedoch keine besondere Rechte in Ansehung des Adoptivverhältnisses, wenig- aussetzung, daſs wenn der Adoptirende bey Ueber- nahme der tutelle officieuse keine Kinder hatte, nachher nur die später gebornen Kinder selbst sich der wirklichen Adoption widersetzen könnten: Jou- anneau I, 64. widerspricht der unbedingten Ver⸗ ligung des Art. 345. ) Thipaut a. a. O. N. 5. k) Thibaut a. a. O. N. *) Ueber den Zweifel, ob der Fhegatte wenn er aus einer früheren Ehe Kinder hat, dis erkorderliche Finwilligung ertheilen könne, Vergl. Jouan- neau I, 55. Not.. *) Die vom Tribunal, der Begiinsrigung der Ehe we- gen, vorgeschlagene weitere Bedingung: daſs der Adoptirende entweder verheirather seyn oder ge- wesen seyn miisse, wurde von Hrn. Berlier widerlegt und vom Staatsrathe verworlen: Jouan- neau I, 54. —— 155 6 wenigstens ist darüber nichts bestimmt.— Das Röm. Becht erfordert von Seiten der Frau gar keine Finwilligung und von Seiten der Agnalen des Adoptanten nur in einem bestimmten Fal- II.) Von der Person des zu Adoptirenden.(²) Art. 3 5. 346. Der zu Adoptirende muſs 1.) volljährig seyn.[Diese Beschränkung ist dem Röm. Bechte unbekannt.(w)] 2.) er muſs, wenn er noch nicht 25 Jahre alt ist, den Consens seiner Eltern, sofern sie noch am Leben sind, beibringen, oder wenn er älter ist, dieselben wenigstens um ihren Rath bitten.[Das Röm. Recht erfordert eben- falls die Finwilligung des Vaters, doch ohne die Zeit- 1) Thibaut I, 490. N. 1. *) Purch die Urtheile vom ren und ten 1804. hat der Appellationshof zu Paris entschieden: 1) dals ein uncheliches nicht anerkanntes Kind adoptirt worden könne; 2) daſs die Anerkennung eines be- reits adoptirten unchelichen Kindes unwirksam blei- be, und dem Kinde die durch Adoption erlangten Rechte nicht entziehe, und 3.) dafs die Mutter ein Kind, welches sie unter ihrem Namen in die Re- gister des Civilstandes hat eintragen lassen, nachher nicht adoptiren kann: Jouanneau L 456. Not. 1. m) Thibaut I, 489. 156 0 Zeitbeschränkungen, welche ihm auch in Anse- hung der väterlichen Gewalt unbekannt sind.] 3.) Der, welcher adoptirt werden soll, muls in seiner Minderjährigkeit und wenig- stens 6 Jahre hindurch vondem Adoptanten ununterbrochen nnterstützt und für ihn ge- sorgt worden seyn,(n) oder er muſs 4.) denselben in einem Gefechte, in einer Feuers- oder Wasbersgefahr das Leben geret- tet haben. In diesem Falle ist überhaupt nur erforderlich, dals der Adoptant volljährig und älter sey, als der zu Adoptirende, daſs er keine legitime Descendenten habe, und, waun er vérheirathet ist, die Finwilligung des andern Ehegatten erhalte: III.) Von den Wirkungen der Adoption: a) Rücksichtich der Schliessung einer Ehe. Art. 348.(0) Das Adoptivverhältniſs ist ein Fhehin- derniſs: 1 n) Aus der in dem gesetzgehenden Corps gehaltenen Rede des Staatsrath Berlier(Code civil des Fran- qhis suivi de l'exposé des motifs erc. T. III, 155.) geht klar hervor, dals durch diese Vorschrift nicht nothwendig ein vorhergehendes pflegelrerliches Ver- hältnils(tutelle officieuse: 561— 570.) erfordert werde, sondern dals eine jede sechsjährige Pflege und Untersritzung auch ohne besondern Contract hinreichend sey. o) Der erste Theil dieses Artickels ist oben unter den gemeinrechtlächen Sätzen vorgekommen. 5 157 6 1.) unter dem Adoptanten und Adoptir- ten und dessen Descendenten.[6. R.] 2.) unter mehreren Adoptivkindern.[Das Röm. Becht erwähnt dies nicht, wahrscheinlich weil es als Regel verboten war, mehrere zugleich zu adoptiren.(p)] 3.) unter dem Adoptirten und den nach- her gebornen Kindern des Adoptanten.[Das Röm. Recht nimmt dies nur so lange an, als beide unter der nemlichen väterlichen Gewalt ste- hen.(4)) 4.) unter dem Adoptirten und dem Fhe- gatten des Adoptanten, und unter diesem und dem Ehegatten des Adoptirten.[6. BR.(r) Das BRöm. Recht verbietet ausserdem noch die Ehe des Adoptivkindes mit den Ascendenten des Adoptivvaters, und mit denjenigen Agnaten desselben, welche mit dem Adoptirten im respectu Parentelae stehen, so wie mit der Mutterschwe- ster des Adoptivvaters.(6) b.) In Hinsicht auf die Erbfolge. Apt. 359. 1.) Der Adoptirte hat bey der Beerbung des Adoptanten die nemlichen Rechte, wel- che die in der Ehe gezeugten Kinder haben w ir- p) Thibaut I, 489. in. ꝗ) F. 2. J. de nupt. L. 15. pr. de ritu nupt. r) Thibaut I,%5. s) Thibaut a. a. O. 168 würden, selbst wenn deren noch nach der Adoption geboren worden sind.[Das Röm. Recht unterscheidet hier ebenfalls zwischen den plene und minus plene Adoptirten, und admittirt nur jene zu den vollen Rechten leiblicher Kin- der, namentlich succediren die Letztern nur dem Adoptanten, und haben kein Recht auf den Pflichttheil.(1)] 2.) Der Adoptirte hat hingegen keine Rechte anf die Erbschaft der Blutsverwand- ten des Adoptanten.[Nach Röm. Recht succe- diren die plene Adoptirten den Agnaten des Vaters.(u)) Art. 351. 3.) Stirbt der Adoptirte ohne legitime Descendenten zu hinterlassen, so fällt alles, was er vom Adoptanten durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat, wenn es bey seinem Tode noch in Natur vorhanden ist, an diesen oder dessen Descendenten zu- rück, unter der Bedingung, dals sie bey den Schulden concurriren, und vorbehaltlich der Rechte eines Dritten. 4.) Alles übrige Vermögen erhalten die eigenen Verwandten des Adoptirten, so wie auch das oben erwahnte, wenn der Adoptant ohne Descendenten zu hinterlassen verstorben ist.[Nach älterm Röm. Rechte, besonders dem SCtum ) Thibaut II, 682. N. III, I, 491. N. 2. u) Thibaut I, 491. II, 66 a. N. III, 688. 5 159 6 SCtum Tertullianum schlieſst die natürliche Mut- ter den Adoptivvater, dieser aber den natürlichen Vater aus, in wiefern dies aber durch die Nov. 118 abgeändert worden sey, ist bestritten(vNM Art. 352. 5.) Wenn bey dem Leben des Adoptan- ten und nach dem Tode des Adoptirten auch die von demselben hinterlassenen Descenden- ten ohne Nachkommenschaft sterben, so fällt das von dem Adoptanten herruhrende Ver- mögen(361) zwar ebenfalls ihm an, doch ist dies Recht nur persönlich und selbst seine Descendenten sind davon ausgeschlossen. e ier enir Von der Form der Adoption. Der gegenwärtige Abschnitt ist, als rein for- mell, ganz dem Fr. R. eigen, und soll, weil er nicht einzelne Rechtssätze, sondern eine unzer- trennte Beschreibung der vorzunehmenden For- malitäten enthält, in fortlaufendem Zusammen- hange vorgetragen werden. Art. 3535— 360. Derjenige, welcher adoptiren will, be⸗ giebt sich mit dem zu Adoptirenden zu dem Friedensrichter, um über ihre gegenseitige Ein- *) Thibaut I, 635. 160 D Finwilligung einen Aufsatz(acte de consen- tement) zu errichten. Fine Ausfertigung des- selben wird dem öffentlichen Procurator des Districtgerichts, unter dem der Adoptant steht, übergeben, um die Bestätigung dessel- ben zu erhalten.(¹) Dieses Gericht untersucht hierauf nach eingezogener Erkundigung ob: 1.) die gesetz- Rehen Erfordernisse vorhanden sind, und 2.) ob der Adoptant in einem guten Rufe steht, und entscheidet alsdann, nach Vernehmung des ölfentlichen Procurators, ohne weiteres Verfahren, und ohne die Entscheidungsgründe anzugeben, durch die Worte: die Adop- tion hat statt, oder sie hat nicht statt. Binnen des nächsten Monats wird dieses Urtheil bey dem Appellations, gerichte einge- reicht, welches die Sache auf gleiche Art instruirt, und ebenfalls ohne Angabe der Ent- scheidungsgründe erkennt: Das Urtheil ist bestätigt⸗ oder das Urtheil ist refor- mirt, kolglich hat die Adoption statt, oder sie hat nicht statt. Dieses Urtheil muſs, wenn es die Adoption zulälst, in *) Mehrere Mitglieder des Staatsraths hielten die Be- stätigung des Gerichts nicht für hinlänglich, und verlangten, dals dieselbe, besonders weil die Ueber- tragung des Namens von grölster Wichtigkeit sey, durch das gesetagebende Corps geschehen miüsse; Jouanneau I, 45— 445. 161 4 in der Audienz publicirt und öffentlich an- geschlagen werden. In den folgenden 5 Monaten wird die Adoption nach Vorzeigung einer förmlichen Ausfertigung des letzten Urtheils in die Re- gister des Civilstandes des Ortes, wo der Adoptant wohnt, eingetragen; wird aber diese Frist versäumt, so bleibt die Adoption un- wirksam. Stirbt der Adoptant, nachdem bey dem Friedensrichter der Aufsatz über die Peider- seitige Finwilligung aufgenommen und bey den Tribunalien eingereicht ist, so wird, wenn dieselben gleich noch nicht endlich ent- schieden haben, die Instruction fortgesetzt, und die Adoption nach Befund der Umstãnde zugelassen. Halten die Erben des Adoptanten die Adoption für unzulässig, so bleibt es ih- nen überlassen, ihre Bemerkungen dem öffent- lichen Procurator schriftlich mitzutheilen. e Von dem pfFlegelterlichen Verhält- nisse(tutelle officieuse). Dem Röm. Rechte ist dieses Institut zwar nicht ganz unbekannt, doch ist es nach diesem mehr ein factisches, als ein rechtliches Verhält- niſs, indem es, wenn nicht ausdrückliche Ver- träge das Gegentheil bestimmen, gar keine gegen- seitige Rechte begründet, so dals der Pflegvater F sogar sogar die Alimente zurückfordern kann, wenn er dieselben nicht ex causa pietatis gegeben hat.(w) In dem Französischen Gesetzbuche nimmt hinge- gen diese Lehre schon um deswillen einen bedeu- tenden Platz ein, weil in der Regel nur diejeni- gen adoptirt werden können, welche schon 6 Jahre Pflegkinder des Adoptanten gewesen sind 345.)(4) Zu bemerken ist übrigens noch, dafs zwar blos von einem tuteur officieux die Rede ist, dals dies aber auch auf Frauenspersonen ge- hen muſs, da diese auch adoptiren können(545), die Adoption aber jenes Verhältniſs voraussetzt. I.) Von der Eingehung des pllegelterlicheu Ver- hältnisses. Aÿt. 361569. Wer auf gesetzliche Weise ein Pflegkind annehmen will, muſs: w) Vergl. Thibaut I, 495. ) Diese Ansicht, welche, da der Art. 55. nur von einer sechsjährigen Unterstürzung und unun- terbrochenen Pflege redet, ohne die tutelle oklicieuse ausdrücklich zu nennen, noch einigem Zweilel unterworfen seyn könnte, hat auch Ir. Lassaulx in dem Handb. fiir Vormiünder 8. 14. Ig⸗ S. 172. fg. wo er als Zwech dieses Instituts angicbt, dals dadurch die Adoption erleichtert, und dem welcher adoptiren will, Gelegenheit gegeben wer- den soll, vor der festen Pingehung derselben den Chaxacter und die Gemüthsart des zu Adoptirenden genau kennen zu lernen. — Er— — 6 163 60 1.) über 60 Jahre alt seyn; er darf: 2.) keine legitime Kinder oder Descen- denten haben, 3.) er muſs, wenn er verheirathet ist, die Finwilligung des andern Ehegatten beibrin- gen. Art. 364.(361.) Das Pflegkind muſs: 1.) unter 15 Jahren alt seyn.[Dadurch werden also, da die Adoption nach dem obigen in der Regel ein sechsjähriges Pflegeleterliches Verhältniſs voraussetzt, alle Personen, welche über 15 Jahre alt sind, auch von dieser ausge- schlossen.] Daneben wird erfordert: 2.) Die Finwilligung der Eltern des Kin- — des, oder wenigstens des Ueberlebenden von ihnen, oder in deren Ermangelung eines Fa- milienraths, oder endlich, wann das Kind keine bekannten Verwandten hat, der Con- sens der Verwalter des Waisenbhauses, worin sich dasselbe befindet, oder der Municipalitãt seines Wohnorts. Der Friedensrichter des Wohnorts des Kindes nimmt ein Protocoll über das Gesuch und die ertheilte Einwilligung auf. II.) Wirkungen desselben. Lr(56.) Der Pflegvater ist, wenn nichts Anderes verabredet worden ist, verbunden, den Pu- L 2 pillen 6 164 6 pillen zu ernähren, zu erzichen, und ihn zum Erwerbe seines Unterhalts in Stand zu Setzen. q Art. 565. 370.* T Er erhält, wenn das Kind unter Vor- st mundscehaft stand, neben der Sorge für des- 65 sen Person, auch die Verwaltung des etwai- gen Vermögens mit der Verbindlichkeit der Rechnungsa lage und ohne daßs es ihm er- z laubt ist, die Einkünfte desselben zu den Erzichungskosten zu verwenden. 3 8 III.) Verhältniſs desselben zur Adopltion. 1 Art. 368. K in Ist das Pflegkind majorenn, und der Pfleg- vater will dasselbe mit seiner Einwilligung adoptiren, so geschiecht dies nach der oben beschriehenen Form.(555 lgg.) Ist die Bitte des Minderjäãhrigen um Adoption während der drey ersten Monate nach erlangter Voll- jährigkeit unwirksam geblieben, so muſs der o Pllegvater, wenn das Pflegkind nicht fähig ist, seinen Unterhalt selbet zu erwerben, demselben wegen dieser Unfähigkeit Entschä- T digung leisten, welche, wenn auf diesen Fall nichts Besonderes ausbedungen ist, in der zu Verschaffung eines Gewerbes nöthigen Unter- stützung besteht. Art. Art. 366. Die testamentarische Verfügung, wodurch der Pflegvater nach fünf ren seit der Auf- nahme des Pflegkindes, dasselbe in der Ueber- Zeugung, daſs er vor dessen Grosjahrigkeit sterben werde, adoptirt, ist gültig, wenn en selbst keine legitimen Kinder hinterläſst. Art 367. Stirbt aber der Pflegvater entweder vor diesen 5 Jahren oder iier ohne das Pfleg- kind adoptirt zu haben, so mußs diesem wäh- rend seiner Minderjahrigkeit der Unterhalt gereicht werden, dessen nähere Bestimmung, wenn nichts darber verabredet ist, sntycdeh durch gütliche Uebereinkunft von den Stell- vertretern des Pflegvaters und Kindes, oder in deren Ermangelung vom Gerichte regulirt wird. Unbestimmt ist geblieben, ob der Pflegvater den Mündel verstoſsen kann, und ob die Pflege einen gewissen Zeitraum hindurch oder bis zu einem gewissen Alter dauern muſs; so wie auch: ob das Kind, welches vor der Vo1ljährig- keit aus der Pflege tritt, und nicht im Stande ist, sich seinen Unterhalt zu verschaffen, deshalb Entschädigung verlangen kann; nach der Analo- gie des 367ten Art. ist diese letztere Forderung begründet, auch erkennt das Project dieselbe aus- drücklich an.(²) Art. *)„Tout indiyvidu, qui, avant d'adopter un eufaut, 5 166„ N e. Von der väterlichen Gewalt. Diese Lehre ist in ihren Hauptmomenten umgeindert worden, und als rein gemeinrechtlich Jälst Sich nur der Satz betrachten, daſs die Kinder in jedem Alter beiden El- tern Fhrerbietung schuldig sind: Art. 371. Völlig aufgchoben ist der Grundsatz der Finheit der Person zwischen Vater und Sohn, ingleichen last ganz die Materie von Peculien; durchaus neue Bestimmungen haben auch die Fragen: wem die väterliche Gewalt zustehe, und wie lange sie dauré, gelitten, und endlich Hnden sich auch in Anschung der Principien von häuslicher Züchti- gung und von dem elterlichen Nieſsbrauche, nicht unbedeutende Veränderun gen. I.) Subject der väterlichen Gewalt. Art. 375.(572.) Die väterliche Gewalt steht beiden Fl- tern zu, doch übt sie während der Ehe der Vater allein aus.(²)[Das Röm. Recht gestattet dem „voudra se l'attacher par des liens authentiques, „se soumettra dès ce moment d le recevoir et garder „jusqu'à sa majorité, pour en prendre soin, et „le traiter en bon père de famille:“ Jouanne au I, 0. *) Ueber den Fall der Abwesenheit des Vaters vergl. den Art. 1 1. ———— 65 167 6 dem Vater allein den Inbegriff der Rechte der väterlichen Gewalt,(V) und der Mutter nur ei- nige Nebenrechte.(2)) II.) Rechte derselben: a.) In Hinsicht auf die Person des Kindes. Art. 374. Pas Kind darf das väteriche Haus ohne Erlaubniſs seines Vaters nicht verlassen, ſFolge des schuldigen Gehorsams] ausgenommen, wenn es sich nach Zurücklegung des 15ten Jahres freiwillig anwerben jaſst Art. 375— 5)7. 380— 382. Das Züchtigungsmittel, welches dem Vater wegen schr bedeutender Ursachen zur Sicdneti über die Aufführung eines Kindes vom Gesetze gegeben wird, ist das Recht, dasselbe einsperren zu lassen,() und ZWal: 1.) 7) Thibaut I, 344. Ig. 2) Thibaut I, 352. *) Auf Einschränkung dieser Befugniſs trugen die mehr- sten Tribunalien an, besonders für den Fall, wenn der Vater zur zweiten Ehe schreitet: Observati- ons P. I. Bruxelles p. 7. Colmar p. 5. Lihge p. 6. Lyon p. 2. P. II. Paris p. J0. Rennes p. 7.— Auch mehrere Staatsräthe waren gleicher Meinung, doch stellte ihnen Hr. Bigot Preameneu die mora- lisch schöne Voraussetzung, als dem Gesetze zum Grunde 6 1638 1.) entweder so, dals der Vater die Ein⸗ sperrung selbst vbrtägt und der Präsident des Pistrictsgerichts u das verlangen des- selben den Verhaftsbefehl ertheilen muſs; hier darf die Einspérrung nicht über einen Monat dauern, und hat, mit einigen Ausnahmen, dann statt, wenn das Fd noch nicht 16 6 Jahr angetreten hat. 2.) oder so, daſs der erwähnte Präsident, auf das Gesuch des Vaters und nach vorgän- giger Conferenz mit dem öffentlichen Procu- rator, den Arrestbefehl zugesteht oder ab- schlägt oder die gebetene Zeit abkürzt; dies muſs beobachtet werden, wenn das Kind über 16 Jahre alt, aber noch nicht volljährig oder emancipirt ist, und die Einsperrung darf in einem solchen Falle nicht über ein halbes Jahr dauern.(*) Diese Form ist auch dann zu beobachten: a.) wenn der Vater wieder ver- Gründe liegend, entgegen:„qu'on doit presumer, „que le pöre n'usera de son autorité, que par un „sentiment d'affection, et pour Pinterét de l'enfant; „qu'il n'agira que pour remettre dans le chemin de „l'honneur, sans l'entacher, un enfant qu'il aime, „mais que cette tendresse méme T'oblige de corri- „ger:“ Jouanneau I, 490. *) Das Cassationsgericht trug auf die ausdrickliche Verfigung an, daſs sich die Finsperrung nicht bis ſber die Volljährigkeit erstrecken diürfe, doch ist es unbestimmt geblieben: Jouanneau I, 433. Mot. x. 60 169 6 verheirathet ist,() in Ansehung eines Kin- des erster Ehe, selbst wenn es Snbe nicht 16 Jahre alt ist; b) wenn die überlebende Mutter sich dieses Züchtigungsmittels bedie- nen will, wobey jedoch noch die zwey näch- sten Anverwandten von väterlicher Seite con- curriren müssen, c.) wenn das Kind eigenes Vermögen hat, oder ein Gewerbe treibt, auch wenn es unter 16 Jahren ist. Art. 578. Uebrigens ist in beiden Fällen weder eine rete Procedur noch eine gerichtliche Formalität erforderlich, mit Ausnahme des Arrestbefehls, in welchkeih die Bestimmungs- gründe der Verhaftung nicht ausgedrückt wer- den sollen; doch ist der Vater verbunden, das Versprechen zu unterzeichnen, daſs er die Kosten zahlen, und für den nöthigen Unterhalt des Kindes sorgen wolle. Art. 379. Von dem Vater hängt es ab, die von ihm selbst oder auf sein Gesuch festgesetzte Zeit abzukürzen, doch kann, wenn das Kind in neue Verirrungen verfallt, nach der obigen Form, eine nochmalige Verhaftung verfügt werden. 1. *) Ob diese Form auch dann erforderlich ist, wenn der Vater zum zweitenmal Wittwer geworden ist, ist zweifelhaft: Jouanneau I, 408. Not. 2 Art. 3582. Das detenirte Kind kann sich schriftlich an den öffentlichen Procurator des Appella- tionsgerichts wenden; dieser fordert alsdann Bericht von dem öffentlichen Procurator des vorigen Gerichts, und erstattet hierauf den seinigen an den Präsidenten des Appellations- gerichts, welcher, nachdem er den Vater da- von benachrichtigt, und die nöthigen Erkun- digungen eingezogen hat, den Befehl des Prä- sidenten des Untergerichts aufheben oder mo- diRciren kann. 335. Alle diese die Finsperrung betreffenden Vorschriften gehen auch auf die Eltern na- türlicher gesetzlich anerkannter Kinder. b.) In Hinsicht auf das Vermögen desselben. CNieſsbrauch der Fltern.(a)] Art. 384. Der Genuſs des Vermögens der Kinder steht während der Ehe dem Vater, und nach a) Auffallend ist die Verschiedenheit der Ansichten, von denen die Tribunalien zu Paris und Riom ausgehen. Pas erstere iennt den elterlichen Nieſsbrauch un abus, une oppression du faible par le fort, das letz- tere hingegen will ihn auf die ganze Lebenszeit des Kindes ausdchnen: Observations P. II. Paris p.. P. IV. Riom p. S5. . 6 171 6 nach deren Aufhebüng(P) dem Ueberle- benden von beiden Eltern zu.(*)[Nach Röm. Rechte nur dem Vater.(c)) Es dauert bis die Kinder das 18te Jahr zurückgelegt haben,(**) oder früher emanci- pirt(476) worden sind.[Nach Röm. Bechte hört er nur mit Aufhebung der väterlichen Ge- walt auf, und bey einer freiwilligen Emancipa- tion b) Unpassend ist es, daſs von Anfhebung der Ehe im allgemeiuen, und doch gan? speciell nur vom über- lebenden Fhegatte die Rede ist. *) Ein Urtheil des Appellationshofs zu Paris vom 2. Merz 180. entscheidet, dals der Mutter, wenn der Vater vor der Promulgation des Gode civil gestor- ben war, von dem Tage derselben der Nieſsbrauch zusteht, ungeachtet die vorherigen Gesetze ihr dies Recht versagten: Jouanneau I, 495. Not. 2. c) Thibaut I, 555. fg., nach teutschen Particularrech- ten steht auch der Mutter der Nieſsbrauch zu: Runde 611. *) Nach dem Projecte dauerte der Nieſsbrauch bis zur Volljährigkeit der Kinder, welches man abänderte theils damit der Vater nicht verleitet wiürde, um des Nieſsbrauchs willen, die Verheirathung eines Kindes zu hintertreiben, theils— wie noch der Consul Cambacérès hinzusetzte—„parcequ'il re- „Pugne à la raison er à la justice, d'obliger un jeune „homme de dixneuf ans à mendier sur ses propres „revenus, la somme méme la plus modique, d'un „pere, qui peut la lui refuser pour augmenter ses „Propces jouissances:“ Jouanneau I, 494. — tion behielt der Vater zur Belohnung lebensläng- lich die Hälkte des Mieſsbrauchs.(4)] Art. 337. Ausgeschlossen vom Nieſsbrauche ist qasjenige Vermögen, welches die Kinder durch ihre bei und Industrie erwerben, und dasjenige, was ihnen mit der ausdrück⸗ lichen Bedingung der Ausschliessung geschenkt oder legirt ist;[so wie dasjenige, was die Kinder, deren Fltern von der Erbfolge als unwürdig ausgeschlossen sind, aus eignem Rechte 1 und ohne BRepräsentation erben: 7350.— Dies ist alles, was von der Lehre der Peculien(e) übrig geblieben ist.] Die mit diesem Genusse verbundenen Lasten sind: a.) die, wozu jeder Usufruc- tuar(603 fg.) verbunden ist, b.) die Kosten der standesmäsigen Ernährung, Unterhaltung und Erziehung der Kinder, c.) die Bezah- lung der Rückstände und Zinsen der Capita- lien, und endlich: d.) die Leichenkosten und Kosten der letzten Krankheit.[Doch wohl auch der frühern Krankheiten, da diese ohne Frage zum Unterhalte mit gehören.— Uebrigens sind jene Sätze dem G. R. angemessen. Art. hihn e) Thibaut I, 356— 364. ) Thibaut I, 562. d 17353— Art. 386. Diesen Genußs verliert: a.) bey einer Ehescheidung derjenige Ehegatte, gegen den dieselbe erkannt wird, ſdiese Strafe des Schuldi- gen Theils ist dem Röm. Rechte unbekannt.(8NM b.) die Mutter, wenn sie zur zweiten Ehe schreitet.(Dem G. B. ist dies fremd, doch ist hier die Verfügung zu bemerken, dals beide Ehegatten bey Eingehung einer zweiten Ehe zwar den Nieſsbrauch alles dessen, was sie vom vorher verstorbenen Ehegatten erhalten, so wie gewisser Sachen, welche sie von einem Kinde erster Ehe geerbt haben, behalten, die Proprietät aber verlieren.(h)) III.) DPauer der väterlichen Gewalt. Art. 572. Die Kinder bleiben unter der väterlichen Gewalt bis zur Grosjährigkeit oder Emanci- pation. ¶)[ Die erstere Art der Auflösung ist dem G. R. völlig unbekannt, doch nimmt dasselbe da- gegen mehrere andere Gattungen an, die aber meist auf dpr älteren Römischen Verfassung be- ruhen. 61)] Zehn- 8) Thibaut I, 365. 69. h) Thihaut I, 595. lit. a. b. *) Das Cassationsgericht trug darauf an, dafs auch die Verurtheilung zu einer Leibes- oder infamirenden Strale die väterliche Gewalt aufheben solle; Jou- anneau I, 435. Not. 1 ) Thibaut I, 494 „ 174 6 Zehnher Pirel von der Minderjährigkeit, Vormund- schaft und Emancipation. Von der Minde Fj zhnitet⸗ ( Das Fr. B. kennt nur den Unterschied zwi- schen Volljährigen und Minderjährigen, die Rechte der Unmündigkeit sind ihm unbekannt, und nur in einmelnen Lehren, z. B. bey dem elterlichen 1 Nieſsbrauche(36%) hängen Rechte von dem Alter ab, welches das Röm. Recht zu der pubertas plena oder minus plena(k) erfordert. 1 1 Art. 388. Minderjährig sind, ohne Unterschied des 1 Geschlechts, alle die, welche das z1te Jahr noch nicht zurückgelegt haben.(1) Om. 1) Thibaut TI, 251. a. E. 1) Der grössere PTheil der Französischen Tribunalien verband mit der Klage über Sittenverderbnils der jungen Leute den Antrag/ dals es bey dem 25ten Jahre gelassen werden möchte, und das PTribunal zu Bourges schlols mit der Aeusserung:„L'usage „de tous les peuples policès a fixé la majorité à „vingt cinq ans: sommes nous plus sages qu'eux?“ Observations P. I. Besangon p. 6. Bordeaux pr 10. Bourges p. 11. P. II. Nanci p. 7. P. IV. Riom p. 44. 0 175 0 Röm. Rechte ist die Vollendung des 26ten Jahres zur Grosjährigkeit erforderlich.(m)] e Von der Vormundschaft. Der Unterschied zwischen Vormundschaft und Curatel(n) fällt mit der Lehre von der Unmün- digkeit ganz weg,(o) eben so die Bestimmung wegen des tutor honorarius und notitiae causa constitutus,(p) an deren Stelle ein Nebenvor- mund(tuteur subrogé) bey allen Vormund- schaften angeordnet wird. Auch über die Pro- tutel im Sinne des Röm. Rechts(4) ist nichts bestimmt, und von den verschiedenen Arten der Vormundschaft ist die Bestellung auf den Todes- fall auch auf die Mutter ausgedehnt, die gesetz- liche aber auf die Eltern und Ascendentén be- schränkt, sodann die obrigkeitliche Bestellung (tutela dativa) auf den Familienrath übertragen, und der vertragsmäsigen(r) gar nicht gedacht. Ers- m) Thibaut T, 251. a. E. u) Thibaut I, 498. o) Da wo von Vormündern und Curatoren die Rede ist,(955. 1050.) werden unter der lerzteren die Cu- ratoren der Emancipirten(480.) verstanden. pP) Thibaut 1, 499. d) Thibaut I, 554. r) Thibaut I, 507. E V p b h. Von der Vormundschakt der Fltern. Der gegenwärtige Titel enthält in Anschung des Vaters wenig Neues, desto wichtiger aber sind die Abweichungen von dem G. R. in Hin- sicht auf die Mutter. Völlig gemeinrechtlich ist nur der einzige Satz: daſs während der Ehe sowohl: Zrt. 389. als nach dem Tode der Mutter: Art. 390. dem Vater(s) die Verwaltung des Vermö- gens seiner minderjährigen Kinder zu- Steht.(1) Mit dem G. R. nicht übereinstimmend sind da- gegen die nachstehenden Sätze: 1.) ) Der Vater welcher im Auslande wohnt, kann 2zu- 8 des Justizministers nicht Vormund eines in Frankreich befindlichen Kindes folge einer Entscheidun werden. Lassaulx I, 1. 8. 55.— Ueber die Frage: ob der Vater die Vormundschaft, welche er vor der Publication des Gesetzbuchs bey Pingehung einer 2ten Ehe verloren hatte, nach dessen Publica- tion reclamiren könne? Vergl. Lassaulx II, 5. S. 516. fg. ) Man nennt dies gewöhnlich natürliche Vor- mundschaft: Hofacker princ. jur. civ. I, 375. 0 177 6 I.) Vormundschaft des Vaters. rt. 389. Der Vater muſs über das verwaltete Ver- mögen Rechnung ablegen, und zwar über die Proprietät und die Revenuen, wenn ihm der Genuſs derselben nicht zusteht,(366. 337.) oder über die Proprietät allein, wenn er den gesetzlichen Nieſsbrauch hat.[Nach G. R. ist er nicht blos von aller Cautionsleistung und von der Errichtung eines förmlichen Inven- tars,(u) sondern auch von der Rechrnungsablage befreit.(v)) II.) Vormundschaft der Mutter. Umn Allgemeinen. Art. 390. Nach dem natürlichen oder bürgerlichen (22) Tode des Vaters wird die Mutter ipso — 51* jure Vormünderin(*)[so dafs sie selbst dem testamentarischen Vormunde vorgeht: 39. M Art. u) Thibaut I, 362. v) L. 8. F.. in f. C. de bon. quae lib. *) Eine Folge der ihr eingeräumten väterlichen Ge⸗ walt: Jouanneau I, 497. a. E.— Auch haben die Tribunalien zu Montpellier, Toulouse, Grénoble und Bordeaux entschieden, daſs nach der Promul⸗- gation des Code civil die minderſährigen Kinder unter die Vormundschaft der überlebenden Mutter kommen. Fin gegentheiliges Urcheil fällt ejedoch das Tribunal zu Besangon, weil das Gesetzbuch keine rückwirkende Kraft habe, und der Zustand der Min- derjährigen schon durch frihere Gesetze bestimmt sey: Jouanneau I, 935. Not. 2. 65 178 6 Art. 391. Der Vater kann der überlebenden Mutter als Vorminderin, einen besondern Rath bei- geben, ohne dessen Zuziehung sie kein vor- mundschaftliches Geschäft vornehmen darf. Sind aber diese Handlungen bestimmt ange- geben, so ist sie in Anschung aller übrigen von der Zuziehung frey. Art. 592. Die Ernennung eines solchen Raths kann aber nur geschehen entweder durch eine letzte Willensverfügung, oder durch eine vor dem Friedensrichter und seinem Schreiber oder vor Notarien geschehene Erklärung. Arte 594. Die Mutter ist nicht schuldig die Vor- mundschaft anzunehmen, doch mußs sie, wenn sie dieselbe ausschlägt, die vormundschaftli- chen Pflichten so lange erfüllen, bis sie einen Vormund hat bestellen lassen. b.) Besondere Fälle. Art. 3935 Ist die Mutter bey dem Tode des Man- nes schwanger, so ernennt der Familienrath einen Curator ventris; die Mutter wird als- dann bey der Geburt des Kindes Vormünde- rin und der Curator ipso jure Nebenvormund (420).[Nach Röm. Rechte wird derjenige zum Cura- 179 Curator ventris bestellt, welcher nach der Geburt des posthumus dessen Vormund seyn würde.(w) Art. 395. Will sich die Mutter nach Uebernahme der Vormmundschaft wieder verheirathen, s0 muſs sie vor Fingel ehung der Fhe eiren Fa- milienrath zusammenberufen, welcher zu be- stimmen hat, ob sie die Vormundschaft be- halten soll.(*)[Nach G. B. verliert sie die- selbe unbedingt.(7)] Unterläſst sie diese Zusammenberufung, so verliert sie die Vormundschaft ipso jure, und ihr neuer Ehemann muſs in solidum für die Folgen der minderrechtlichen Beibehal- tung einstehen. Art. 396 Ist aber der Familienrath convocirt, und hat ihr die Vormundschaft gelassen, so muſs er ihr nothwendig den zweitén Ehemarin als Mitvormund beygeben, und dieser haftet als- dann ebenfalls solidarisch für die nachherige Verwaltung. M 2 Zwei- W) L. 1. F. 23. de ventre in poss. mitt. *) Nach dem Projecte gieng diese Verfigung auch auf den Vater: Observations P. I. Bourges p. 8. Jouanneau I, 605.— Der Grund, weswegen man nur der Mutter diese Verbindlichkeit auflegte, liegt darin, daſs diese in eine andere Familie tritt, der Vater aber bey einer 2ten Heirath Familienhaupt bleibt: Jouanneau I, 495. 502. 505. 7) Thibaur I, 395. Lit. d 8 180 6 Zweiter Abschnitt. Von der durch die Fltern übertra⸗ genen Vormundschaft. Von den Formalien, welche das Röm. Recht (2) bey der testamentarischen Vormund- schaft, wovon der gegenwärtige Abschnitt han- delt, vorgeschrieben hat, schweigt das Französi- sche Gesetzbuch völlig, und genau genommen ist der Ausdruck: testamentarische Vormundschaft zu eng, da eine jede Bestellung auf den Todesfall ohne alle Beziehung auf testamentarische Form wirksam ist; auch fällt die gemeinrechtliche Ver- ordnung, daſs dieselbe nur bis zur Pubertät dau- ert,(*) da diese dem Fr. R. fremd ist, von Selbst weg. Art. 397. Das Recht einen Verwandten, oder selbst einen Fremden zum Vormunde zu bestellen, gebührt nur demjenigen von den FEltern, welches zuletzt stirbt.[ Das Röm. Recht nimmt nur die väterliche Gewalt als Grund dieser Be- Kugnils an, und giebt sie daher als Regel lediglich dem Vater oder den väterlichen männlichen As- cendenten, der Mutter aber, den mütterlichen Ascendenten und Dritten nur unter bestimmten Modificationen und Bedingungen.(«M Art. *) Thibaut I, 503. *) Thibaut a. a. O. a) Thibaut I, 505. 504. 131 6 Art. 395. Dies Recht kann jedoch nur durch eine Erklärung in einem letzten Willen, oder vor dem Friedensrichter und dem Gerichtsschrei- ber oder vor Notarien ausgeübt werden. Art. 399. 00. Ist die Mutter wieder verheirathet, so ist die Bestellung eines Vormunds nur dann gültig, wenn ihr die Vormundschaft gelassen war, und der Vormund vom Familienratl bestätigt ist.(*) Art. 01. Der dergestalt von den Fltern auf den Todesfall bestellte Vormund ist nur dann schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihm dieselbe, abgesehen von dieser be- sondern Wahl, von dem Familienrarhe doch hätte können übertragen werden. Dritter Absohnitt. Von der Vormundschaft der Ascen⸗ denten. Das Röm. BRecht rief nicht blos die Ascen- denten, sondern alle fähige Intestaterben, und unter *) Unter diesen Bedingungen kann sogar der zweite Ehemann zum Vormunde bestellt werden: Jonan⸗ neau I, 505. 5 132 85 unter ihnen die nächsten, zur gesetzlichen Vormundschaft,(b) nach dem Fr. R, hingegen können die Letztérn nur von dem Familienrathe zu Vormündern ernannt werden.(Vierter Ab- schnitt.) Art.%02— 04. Hat der zuletzt verstorbene Ehegatte dem Minderjährigen keinen Vormund bestellt, so fällt die Vormundschaft dem nächsten männ- lichen(405) Ascendenten zu, und concurri- ren mehrere von gleichem Gradé, so hat im- mer die väterliche Linie den Vorzug; con- curriren aber zwey Urgrosväter derselben Linie, so wird, wenn es die väterliche Li- nie ist, der Vater des Grosvaters vorgezogen, und wenn es die mütterliche ist, entscheidet die Wahl des Fämilienraths unter ihnen. [Nach Röm. Rechte gehört die Mutter, weil ihr ſeine väterliche Gewalt zusteht, auch zu der Classe der Ascendenten, so wie die Grosmut- ter,(*) welche das Französische Gesetzbuch zwar nicht b) Thibaut J, 505. *)„II a paru dangereux“— bemerkt Hr. Berlier in Ansehung der Grosmiütter—„d'admettre de plein „droit des personnes, en qui la laiblessee du sexe „est jointe à la faiblesse de l'äge. En leur ötant la „vocation de la loi, ön leur a laissé la faculté d'étre „nommées par le conseil de famille, qui appréciera celles, qui peuvent porter un tel fardeau.“ Jouan- „neau I, 50y. de di à U n 6 183 S nicht ganz ausschlieſst,(442. No. 3.) aber doch der Wahl des Familienraths unterwirft; nicht zu dieser GClasse gehörig sind dagegen die väterlichen männlichen Ascendenten, 5 deren Rechte sich auf die väterliche Gewalt gründen, welche das Eintreten einer Vormundschaft ganz unnöthig macht; übrigens ist die Ordnung, mit Ausnahmé des letzten Falles, fast die nemliche.()) e R von der durch den Familienrath übertragenen Vormundschakt. Der gegenwärtige Abschnitt beschäftigt sich fast ausschlieslich mit der von dem Familienrathe und dessen Verrichtungen, und enthält nur we- nige Bestimmungen in der Sache selbst, welche mit den gemeinrechtlichen Grundsätzen von der tutela dativa verglichen werden müssen. Von diesen sind folgende mit dem G. R. durchaus übereinstimmend: dals der Vormund von dem Tage der Er- nennung, oder wenn er nicht gegenwärtig war, von dem Tage der Bekanntmachung die Verwaltung antritt, Art. 418, so wie dals die Vormundschaft, als persönliches Amt, nicht auf die Erben übergeht, sondern diese nur für die Verwaltung ilires Erbläs⸗ sers verantwortlich sind: Art. 419.(4) eine c) Thibaut T, 505. d) Nach dem Röm. Rechte brauchen jedoch die Erben, weun 6 184 0 eine besondere Verfügung aber ist es: daſs die Erben, wenn sie majorenn sind, die Verwaltung fortsetzen sollen, bis ein neuer Vormund bestellt ist: Art. 419. Alle übrigen bezichen sich unmittelbar auf den Familienrath, und lassen sich am besten unter nachstehenden Rubricken übersehen. I.) Wann tritt die dnrch den Familienrath über- tragene Vormundschaft ein? Art. 05. Hat ein minderjahriges nicht emancipirtes Kind weder Fltern, noch einen durch diesel- ben bestellten Vormund, noch mãännliche As- cendenten, oder findet sich zwar unter die- sen allen ein Vormund, der aber entweder ausgeschlossen oder hinlänglich entschnldigt ist, so muſs der Familienrath einen Vormund bestellen. Art. 417. Besitzt der Minderjährige, welcher im Lande wohnt, Güter in den Colonien, oder umgekehrt, so wird zu deren besonde- rér Verwaltung ein Protutor bestellt, wel- cher von dem Vorinunde unabhängig ist, so daſs wenn sie nicht zum Nachtheil des Pupillen berei- chert sind, nür Fiir culpa lata ihres Erblassers ein- zustehen: Thibaut I, 517. ⸗ 1856 6 dals sie auch gegenseitig Finer wegen der Verwaltung des Andern nicht verantwortlich sind.[Das Röm. Recht nennt denjenigen Protu- tor, welcher ohne Vormund zu seyn, die Vor- mundschaft führt,(e) und hat für einen solchen Specialvormund keinen besonderen Namen.()] II.) Wie wird dieselbe angeordnet? a.) Wer berukt den Pamilienrath? Art. o6. Dieser Familienrath wird auf das Nach- suchen der Verwandten oder Gläubiger des Minderjahrigen, oder anderer Interessenten, oder auch von Amtswegen und auf das Be- treiben des Friedensrichters, dem ein jeder von der Veranlassung dazu Anzeige thun kann, zusammen berufen.[Nach G. B. ist nicht blos jeder Verwandte, Freund oder Gläu- biger befugt, der Obrigkeit von dem die Be- stellung erfordernden Falle Anzeige zu thun, sondern die Mutter und die übrigen Intestaterben sind sogar, in sofern sie die Vormundschaft nicht selbst übernehmen, hey Strafe dazu verbun- den.(8) Art. e) Thibant I, 554. Pbib 8) Thibaur I, 510.— Nach dem Projecte war die Verbindlichkeit der nüchsten Verwandten ebenfalls Pönal: Jouanneau I, 5og. 136 c b.) Aus welchen Personen ist derselbe zusam- mengesetzt?(h) Art. 407. Der Familienrath muſs, ausser dem Frie- densrichter, aus sechs Verwandten oder Verschwägerten bestehen, welche zur Hälfte von der väterlichen, zur Hãälfte von der mütterlichen Linie nach der Nähe des Grades genommen werden, und zwar aus der Gemeinde selbst, worin die Vormund- schaft eröffnet ist, öder wenigstens in einer Entfernung von 2 Meilen(myriamétres). Unter ihnen geht der Blutsverwandte dem Verschw gerten, und, wenn mehrere dersel- ben von gleichem Grade sind, der Aeltere dem Jüngeren vor. Art. 408. Nur bey den vollbürtigen Brüdern oder den Männern vollbürtiger Schwe stern findet jene Beschränkung der Tahl neh statt, und wenn deren auch mehr als sechse sind, s0 gelöten sie doch sämmtlich zu dem Familienräthe, den sie mit den Wittwen der Ascendenten, und den gesetzlich entschuldig- ren Ascendenten allein ausmachen; sind es deren aber weniger als sechs, so werden von den h) Die Tälle, wo überhaupt eins Convocation des Ta- milienraths statt Hat, Rnden sich zusammengestellt pey Lassaulx in dem Handb. für Vormünder S. 25. Ig- 0 137 0 den übrigen Verwandten nur so viele beru- fen, als Zzu Ausfüllung der Zahl erforderlich sin d. Art. 09. Findet sich an dem Orte selbst oder zwey Meilen im Umkreise nicht die hinreichende Zahl von Verwandten und Verschwägerten, so muls der Friedensrichter dieselben entwe- der aus grölserer Entfernung berufen, oder er muſs dazu solche Gemeindsglieder wählen, von welchen es bekannt ist, daſs sie mit einem der Fltern in Freundschaftli- chen Verhältnissen gestanden haben. Art. 10. Auch kann der Friedensrichter selbst dann, wenn sich in dem Wohnorte eine hinlangli- che Anzahl von Verwandten findet, erlauben, entfernter wohnende Verwandte oder Ver- schwägerte, welche von einem nähern oder von gieichein Grade sind, zu berufen, jedoch, so, dals von den gegenwärtigen einige weg- gelassen, und die gesetzliche Zalil nicht über- schritten wird. c.) Wo und auf welche Art versammelt siph der- selbe, und wie falst er seine Beschlüsse? At 5. Der Familienrath wird bey dem Frie- densrichter gehalten, wenn derselbe nicht selbst einen andern Ort bestimmt. Art. 6 1383 4 Art. 11. Dieser bestimmt auch den Tag der Ver- sammlung, und zwar so, dafs zwischen demselben und dem Tage der Bekanntma- chung, wenn alle Glieder in der Gemeinde oder in einer Entfernung von 2 Meilen woh- nen, ein dreitägiger Zwischenraum seyn muſs, welcher bey einer weitern Fntfernung für jede 3 Meilen um einen Tag verlängert wird. rt. 3r2. Die convocirten Verwandten, Verschwä- gerten oder Freunde müssen in Person oder durch einen Specialbevollmächtigten erscheinen, welcher letztere nur eine Per⸗ son vertreten kann. Art. 15. 414. Erscheint ein Mitglied ohne hinrei- chende Ursache nicht, so verfällt es in eine Geldstrafe, welche nicht über 50 Franken be- tragen darf, und von dem Friedensrichter, olme daſs dagegen appellirt werden könnte, bestimmt wird. Ist aber eine hinreichende Entschuldi- gungsursache vorhanden, so kann der Friedensrichter, wenn es das Beste des Min- derjährigen zu erfordern scheint, daſs das ab- wesende Mitglied abgewartet, oder durch einen Andern ersetzt werde, die Versamm- lung auf einen andern Tag verlegen. k. 0 189 5 Art. ₰16.(415.) Der Friedensrichter hat immer den Vor- sitz, und ausser ihm müssen bey jeder Be- rathschlagung wenigstens drei Viertheile der Mitglieder(i) gegenwärtig seyn. Seine Stimme giebt, wenn paria entstehen, den Ausschlag.(k) Fünfter Abschnitt. Von dem Nebenvormunde(subrogé tuteur). Der römische tutor honorarius et notitiae cau- sae constitutus hat einen von dem Nebenvormund ganz verschiedenen Geschäftskreis, indem er nur zur Oberaufsicht verpflichtet ist, und den nach- lãssigen Vormund denunciiren muſs, mit der Ver- waltung im Ganzen aber nichts zu thun hat, auch nicht nothwendig bestellt werden muſs.(1) Nach der Vorbemerkung, dals im Allgemei- nen in Ansehung der Fxcusation, Unfähigkeit, Aus- —— ) Dies dürfte, da deren in der Regel sechse sind, schwer zu bestimmen seyn. k) Zufolge eines Urtheils des Cassationsgerichts kann ein Gericht erster Insranz nie über die Beschlisse eines Familienraths, selbst nicht über die in Ge- mäſsheit derselben erlassenen Ordonanzen des Frie- densrichters in letzter Instanz erkennen: Las- sa u 1x III, g. S. Jo. 1) Thibaut I, 499. 533. 190 6 Ausschliessung und Absetzung eines NMebenvor- mundes die nemlichen Grundsätze eintreten, wel- che im 6ten und Ften Abschnitte für die Vormin- der festgesetzt sind: Art. 426., kommt es bey dem übrigen Inhalte dieses Abschnittes auf folgende Rücksichten an. I.) Ernennung des Nebenvormundes. Art.%½21. 422.(420.) Ein Nebenvormund muſs bey jeder Vor- mundschaft von dem Familienrathe ernannt werden. Fällt die Vormundschaft einem der EFltern oder Ascendenten odert einem auf den Todes- kall bestellten Vormunde(Abschn. I- III.) an; so muſs derselbe vor Antretung seiner Ge- schäfte einen Familienrath zu Bestellung eines Nebenvormundes zusammen berufen; wird aber der Vormund durch einen Fami- lienrath bestellt, so muſs die Ernennung eines Nebenvormundes unmittelbar nachher ge- schehen. Hat im ersten Falle der Vormund die Ver- waltung angetreten, ohne jene Vorschrift zu beobachten, so kann ihm der auf Nachsuchen der Verwandten, Gläubiger oder anderer Intressenten oder von dem Friedens- richter selbst von Amtswegen zusammen be- rufene Familienrath, wenn er in dolo war, die Vormundschaft entziehen, vorbehaltlich der dem Minderjährigen schuldigen Entschä- * digun 3 Arr. 8 6 191 6 Art. 423. Der Nebenvormund wird, wenn keine vollbürtige Brüder vorhanden sind, aus der- jenigen Linie genommen, zu welcher der Vormund nicht gehört, und dieser hat in keinem Falle bey seiner Ernennung eine Stimme. II.) Verrichtu ngen desselben. Art. 20. Er ist verbunden, dann für dãs Interesse des Minderjährigen zu sorgen, wenn es mit dem des Vormundes in Widerspruch steht;[so muſs 2 er z. B. dafür einstehen, daſs die dem Minder⸗ zährigen auf die Güter des Vormundes zustehende Hypothek ungesäumt in die Hypothekenbücher eingetragen werde: 2137.] Art. 24. Wird die Vormundschaft völlig oder durch eine temporäre Abwesenheit erledigt, s0 tritt der Nebenvormund nicht in dié Ver- waltung ein, sondern er muſs, bey Strafe des vollen Ersatzes des dem Minderjahrigen zugefügten Schadens, auf die Bestellung eines neuen Vormundes antragen. III.) Beendigung dieser Vormundschaft. Art. 425. 426. Die Geschäftsführung des Nebenvormun. des cessirt zu gleicher Zeit mit der Vor- mund- 6 192 6 mundschaft. Wegen der Excusation, Aus- Schliessung und Absetzung desselben treten die nemlichen Grundsätze ein, welche für die Vormünder festgesetzt sind, doch darf auf dessen Absetzung der Vormund nicht so wenig selbst antragen, als in dem desfalls zusammenberufenen Familienrathe seine Stim- me geben. Se c Kste Von den EXxcusationsursachen. Im Ganzen sind zwar viele von den gemein- rechtlichen Entschädigungsursachen beibehalten, da aber schon die Französische Verfassung, be- sonders in Ansehung der öffentlichen Amter, bedeutende Veränderungen veranlafst hat, und auch der gröſsere Theil der dem G. B. schon bekannten Ursachen wenigstens modificirt ist, so würde es nur den Zusammenhang stören, wenn man die wenigen ganz unverändert gebliebenen allein ausheben wollte, auch wird daneben eine mehr systematische Ordnung eine bessere Ueber- sicht gewähren. A.) Von den einzelnen Entschuldigungsursachen. I.) Welche selbst von der bereits übernommenen Vormundschaft befreien. Art. 27— 429. 453. 434. Auf diese Art sind entschuldigt: 0 193 6 1.) die in der Constitution vom 18Bten May 3 ½. Tit. 3. 6. 6. 6— 11. genannten Per- sonen, nemlich: die Glieder des regierenden Hauses, die, welche hohe Reichswürden(m oder hohe militärische Würden(n) beklei- den, der Senat, der Staatsrath, das gesetzge- bende Corps und das Tribunal;[Ldas letztére ist aufgehoben.] 2.) die Mitglieder des Cassationsgerichts, der General-Procurator und die Substituten bey diesem Gericht;(o) 3.) die Nationalberechnungs- Commis- Sarien; 4.) die Prefecte; 5.) alle Staatsbürger, welche in einem andern Departement, als in welchem der Vormund bestellt wird, ein öffentliches Amt verwalten;[Nach dem G. B. sihd alle obrig- keitliche Personen befreit, jedoch in dieser Aus- dehnung nur von der Uebernahme der Tutel⸗ nicht wenn ihnen dieselbe schon vorher über- tragen war;(P)] 6.) m) Es gehören dahin der Groswähler, der Reichs-Erz- kanzler, der Staats-Erzkanzler, der Erz-Scharzmei- ster, der Connetabel und der Groſsadmiral. u) Unter ihnen sind die Reichsmarschälle die wichtig- sten. o) Fast sämmtliche Tribunalien trugen darauf an, daſs die Richter aller Gerichtshöke ebenfalls befreit werden möchten, doch ohne Erfolg. p) Thibaut I, 613. lit. C. 194 0 6.) die Militärpersonen, welche wirklich im Dienste sind;[Nach Röm. Recht sind sie unter dieser Voraussetzung zur Uebernahme einer Vormundschaft unfähig(4) waren aber, auch nach ihrer Entlassung mit gewissen Bestimmun- gen entschuldigt(r)) s0 wie 7.) alle Staatsbürger, welche mit Auf- der Regierung ausser Landes geschickt —(G. R.)(*) Ist die angebliche Sendung nicht autentisch, so wird Bichenrint nicht eher ertheilt, bis man über die Ent⸗ schuldigung durch den Minister des Depar- tements, welches die Mission betrifft, be- stimmte Nachricht erhalten hat; 8.) Jeder, welcher 70 Jahre alt ist;[Nach G. R. ist ein solcher nur von Ubernahme einer ihm alsdann erst anfallenden Vormundschaft frey,(t) für welchen Fall das Fr. B. 65 Jahre bestimmt: 433. 90 g) Thibaut I, 501. N. 7. ) Thibaut I, 515. lit. O. s) Der Appellation shof zu Paris machte zu diesem Ar- tickel die Bemerkung, dals nur eine dauernde Mission entschuldigen könne, weil sonst Jeder, welcher eine beschwerliche Vormundschaft los zu seyn wünsche, sich nur einen auswärtigen Auftrag, welcher ihn einige Tage beschäktige, auswirken könne. Observations P. II. Paris p. 85; doch ist diese nicht ungegründete Bemerkung nicht he- riücksichtigt worden. ) Thibaut a. a. O. lit. A. 5 195 6 9.) Jeder welcher an einer schweren und gehörig erwiesenen Gebrechlichkeit leidet. k6. R Art. 30. 31. Haben die unter 1— 7 genannten Per- sonen die Vormundschaft später ange- nommen als die befragten Functionen, Dienste oder Sendungen, so können sie sich aus die- ser Ursache nicht mehr davon befreien. Sind ihnen aber die letzteren später übertragen, als sie die Führung der Vor- mundschaft angetreten hatten, so können sie, wenn sie dieselbe nicht behalten wollen, binnen eines Monats einen Familienrath zu Bestellung eines andern Vormundes zusam- menberufen;, doch kann, wenn jene Amts- verrichtungen, Dienste oder Missionen auf- hören und der Letztere nun seine Entlas- sung oder der gewesene Vormund um seine Wiedereinsetzung bittet, diesem die Vormund- schaft durch den Familienrath wieder übertra- gen werden.[NWach Röm. Recht muſste der, wel- cher in Geschäften des Staats abwesend war, nach der Rückkehr die Vormundschaft immer wieder nehmen, wenn er nicht über See gereist war.(u)] N 2 II.) u) Thibaut I, 512. lit C. 5 196 65 II).) Fntschuldigungsursachen, welche nur von einer blos angefallenen Vormundschaft befreien. Art. 432. 455— 457.(453.) Fine blos angetragene Vormundschaft braucht nicht zu übernehmen: 1.) ein jeder Staatsbürger, welcher we- der verwandt noch verschwägert ist, mit der einzigen Ausnahme, wenn sich in dem Um- kreise von 4 Meilen keine tauglichen Ver- wandten oder Verschwägerten finden; 2.) jeder, welcher das 6616 Jahr zurück- gelegt hat;[Das Röm. Recht bestimmt 70 Jahre;(v) 3.) jeder, der schon zwey Vormund- schaften führt, und ein Fhegatte oder Va- ter, welcher schon eine Vormundschaft hat, doch ist er nicht von der Vormundschaft seiner eigenen Kinder befreit;[Nach Röm. Rechte enischuldigen drey Vormundschaften in derselben Familie.(w)] 4.) derjenige, welcher fünf legitime Kin- der hat, wenn es nicht die Vormundschaft über diese ist.[Das Röm. Recht bestimmt nach Verschiedenheit des Wohnorts drey, vier oder fünf Kinder.(4)]) Dabey werden die im Kriege gebliebenen Kinder v) Thibaut I, 515. lir. A. w) Thibaut a. a. O. lit. G⸗ *) Thibaut a. a. O. lit. H. 60 197 6 [6. R.] von den ausserdem gestorbenen aber nur die, welche noch lebende Kinder hin- terlassen haben.— Kinder, welche erst nach Uebernahme der Tutel geboren werden, be- gründen keine Fxcusationsursache. B.) Von dem Verfahren über die Exqusations- ursachen. Art. 58. War der Vormund bey der Ernennung zu- gegen, so muſs er auf der Stelle und bey Strafe mit einer nachherigen Berufung auf dieselbe nicht gehört zu dem Fami- lienrathe seine Ecusationsgründe zur Prü- kung vorlegen. Art. 459. War er nicht zugegen, so kann er einen Familienrath zusammen beru- fen, der über die vorgeschützten Ursächen berathschlagé; er muſs aber bey Strafe der Enthörung binnen 5 Tagen von der Bekannt⸗ machung seiner Ernennung das Nöthige be- sorgen, welcher Frist für ſede 3 3 Meilen, die er von dem Orte, wo die Vormundschaft eröffnet ist, entfernt wohnt, ein Tag zuge- setzt wird.(V) Art. ——————— Eine ähnliche Bestimmung enthält die L. 15. D. F. 2. H. de excusat. 65 195 d Axt. 0. 1. Werden die von ihm angegebenen Ursachen verworken, so kann er sich zwar an die Gerichte wenden, doch mußs er einstweilen die Vormundschaft führen, setzt er jedoch sein Gesuch durch, so müssen die, welche seine Fntschuldigungsgründe verworfen ha- ben, ihm die Kosten dieser Instanz ersetzen, im gegentheiligen Falle trägt er sie selbst. [Nach Böm. Recht hat dies Verfahren vor der competenten Obrigkeit statt, doch wird während desselben ein Curator bestellt, und der Vormund haftet, wenn die Excusation verworfen wird, für allen dadurch veranlasten Schaden.(2)] Siebenter Abschnitt. Von der Unfähigkeit zur Vormund- schaft, von der Ausschliessung und Absetzung von derselben. Wir erörtern diese Lehre, welche besonders in formeller Rücksicht abweicht, unter nachste- henden Abtheilungen J.) Von der Unfähigkeit, Ausschliessung und Absetzung an sich. Uebereinstimmend mit dem G. R. verordnet das Französische Gesetzbuch über den vorliegen- den Gegenstand: 1 1) Thibaur I, 514. 2 5 199 65 1.) daſs Minderjährige, die Fltern ausge- nommen, Interdicirte, Frauenspersonen, mit Ausnahme der Mutter und Grosmutter, ünd alle die, welche selbst, oder deren Eltern mit dem Minderjährigen einen Proceſs über seinen persönlichen Zustand, sein ganzes Vermögen oder einen beträchtlichen Theil desselben haben, zu Uebernahme der Tutel unfähig seyn sollen: Art. 4425[das Röm. Recht nennt in diesem letzten Falle allgemein Schuldner oder Gläubiger des Minderjährigen, und erklärt noch ausserdem für unfähig: Taub- stumme, Taube, Stumme, völlig Blinde, ge- richtlich erklärte Verschwender, Bischöffe und Mönche, Juden, offenbare Feinde, den Bräu- tigam, des Schreibens Unkundige etc. S 2.) daſs bey Leuten von einer notorisch schlechten Aufführung(“*) und bey denen⸗ deren Verwaltung ihre Unfähigkeit oder Untreue zeigt, nicht blos die Ausschlies- sung, sondern selbst Absetzung statt habe: Art“ 444.(*) Alle übrigen Artickel weichen wesentlich ab. Art. *) Thibaut I, 501. **) Zufolge eines Urtheils des Tribunals zu Dijon vom 17ten Juny 180. ist auch der Vater, welcher fallirt hat, von der Vormundschaft ausgeschlossen: Jou- anneau I, 525. MNot. 1. a) L. 8. D. F. ult. J. de susp. tutor. Thibaut erwühnt dies nicht. Art. 45. Die Verurtheilung zu einer Leibes- oder infamirenden Strafe ist ebenfalls eine Aus- Schliessungs- und Absetzungsursache.[Das Röm. Recht rechnet nur den bürgerlichen Tod hierher.] Art. ℳ5.(442.) Mle die, welche zu der Vormundschaft unfähig oder von derselben ausgeschlossen oder abgesetzt sind, können auch nicht Mit- glied eines Familienraths seyn. II.) Von dem Verfahren darüber. Art. 446. Die Absetzung eines Vormundes geschieht durch den Familenrath, dieser wird entwe- der auf Betreiben des Nebenvormundes, oder von Amtswegen durch den Friedensrichter zusammenberufen, und der letztere ist ins- besondere dann zur Convocatiòn verbunden, wenn einer oder mehrere Verwandte oder Verschwãgerte, welche in dem Grade von Geschwisterkindern oder in einem nähern Grade mit dem Minderjährigen stehen, förm- lich darum nachsuchen.(*) Art. *) Nach dem Projecte waren auch die Gläubiger des Minderjährigen dazu berechtigt: Jouanneau T 523. — MNach dem Röm. R. sogar jeder dritte: Thibaur I, 5 7. lit. G. O0 201 G Art. 4 7. 48. Jeder Beschluſs des Familienraths, wo- durch die Ausschliessung oder Absetzung des Vormundes erkannt wird, erfordert, daſs der- selbe vorher gehört oder aufgefordert sey, auch müssen darin die Beweggründe angege- ben werden. Beruhigt sich der Vormund bey dem Beschlusse, so soll dies in demselben bemerkt werden, und der neue Vormund tritt also- bald Seine Functionen an. Widerspricht aber demselben, so muſs der Nebenvor- mund bey dem Gerichte erster Instanz um Bestätigung des Beschlusses einkommen, und dieses erkennt alsdann vorbehaltlich der Ap- pellation, auch kann in dem letztern Falle der ausgeschlossene oder abgesetzte Vormund selbst den Nebenvormund vorladen lassen, um gerichtlich bey der Vormundschaft erhal- ten zu werden. Art. 49. Die Verwandten und Verschwägerten, welche um die Convocation nachgesucht ha- ben, sind befagt in dieser Sache, welche als eilig behandelt werden muſs, interveniendo einzukommen.[Nach Röm. Rechte ist— wie bereits erwähnt wurde— jedermann zur accusa- tio suspecti berechtigt, der Mitvormund aber dazu verpflichtet, und die competente Obrig- keit muls sogar von Amtswegen verfahren.(b) Von b) Thibaut I, 547. lit. C. 6 202 d Von der Bestellung eines Interimsverwalters(*) und der Strafe der Infamie für den wegen dolus abgesetzten Vormund(c) schweigt das Franzö- sische Gesetzbuch.] Achter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vormundes. Auch in dieser Lehre, welche gröstentheils mit formellen, dem Fr. R. eignen, Vorschriften durchwebt ist, und fast nur in den, schon aus dem allgemeinen Begriffe der Vormundschaft ab- zuleitenden, Grundsätzen mit dem G. B. überein- stimmt, lassen sich ohne Trennung des Zusam- menhangs die wenigen einzelnen nicht abweichen- den Grundsätze nicht wohl ausheben, es sollen deswegen auch hier die nöthigen Bemerkungen bey den Sätzen, zu welchen sie gehören, einge- Sschaltet und dieser Abschnitt, der ohnehin wegen seiner Weitläuftigkeit schwer zu übersehen ist, unter bestimmte Rubricken gebracht werden. 1.) Pflichten des Vörmunds in Ansehung der Person des Pupillen. Art. 50. 463. 1.) Der Vormund mufſs überhaupt für die Person des Pupillen die nöthige Sorge tra- *) ck. Jouanneau I, 52. Not. 2. c) Thibaut a. a. O. lit. De et E. 6 203 0 tragen.(4)[Der Consens zu der Verheirathung des Pupillen wird, wenn derselbe wederEltern noch Groseltern hat, von dem Familienrathe ertheilt: 160. Wegen der Erzichung des Pupillen und der Person des Erziehers, dessen Bestimmung, wenn im PTestament nichts angeordnet ist, oder die Mutter und Grosmutter unfähig sind, vom Rich- ter abhängt, trift das G. B. sehr genaue Verfiü- gungen.(e)] 2) Er mußs ihn in allen bürgerlichen Ge- schäften vertreten.()[6. R 3.) Hat er bedeutende Ursachen der Un- zukfriedenheit über die Aufführung des Minderjährigen, so kann er, wenn ihn auf sein Gesuch der Familienrath dazu auto- risirt hat, auf die Einsperrung desselben nach den oben(376— 365) angegebenen Regeln antragen. .) d) Einige lesenswerthe Bemerkungen über den Mangel ausführlicherer Bestimmungen in Anschung dieses PTheils der Vormundschaftlichen Pflichten Rnden sich bey Lassaulx in dem Handb. für Vorminder. 8S. 51. fg. e) Thibaut J, 520. 1) Die einzelnen darunter begriffenen Handlungen nenur Lassaulk a. a. O.§. 107. 204 6 II.) Von den Pflichten des Vormundes in Ansehung des Vermögens des Pupillen- a.) bey der Antretung der Verwaltung. Art. 51. Binnen den ersten zehn Tagen, nachdem dem Vormunde seine Ernennung bekannt ge- worden ist, muſs derselbe, wenn das Ver- mögen des Pupillen obsignirt war, die Ab- nehmung der Siegel auswirken, und als- dann sogleich in Gegenwart des Nebenvor- mundes die Inventarisation besorgen las- Ssen,[selbst dann, wenn es der Vater erlassen, oder sogar im Testamente verboten hat.(g)— Durch das Röm. Recht ist zugleich verordnet, daſs, wenn es der Vormund versäumt, nachher der Eid des Klägers als Beweis gegen ihn hinrei- chend ist, und ihn danebhen noch die Strafe der Absetzung und Infamie treffen soll.(h)) Auch muſs er, wenn ihm der Minder- jährige etwas schuldig ist, dies bey Strafe des Verlustes in dem Inventar bemerken, wozu ihn der öffentliche Beamte auffordern, und dals dies geschehen sey, in dem Proto- colle erwähnen muſs.[Das Röm. B. schliest, wie schon oben bemerkt ist, die Gläubiger und Schuldner des Minderjährigen von der Vormund- schaft aus, verordnet aber ebenfalls, dafs der er- stere, wenn er seine Forderung verschweigt, sie ganz verlieren soll.(i)] 32t g) Lassaulx Handb. für Vormünder. S. 61. baut i) Thibaut I, 501. N. 13. 2056 6 Art. 654. Bey der Uebernahme der Tutel, die der Fltern ausgenommen, muſs der Familienrath nach einem Ueberschlage und nach der Wich- tigkeit des Vermögens die Summe reguliren, welche jährlich zum Unterhalte des Pu- pillen und zu der Verwaltung seiner Güter verwendet werden darf, und muſs zugleich bestimmen, ob der Vormund zu seiner Hülfe einen oder mehrere besoldete Verwalter, welche auf seine Gefahr beson- dere Geschäfte besorgen, annehmen dürfe. [Das Röm. R. überlälst, wenn im PTestamente nichts festgesetzt ist, die Bestimmung dem Rich- ter, oder dem Vormund, wenn dem Pupillen die Bekanntwerdung seines Vermögens nachtheilig seyn sollte,(k) hat aber der Vormund das vor- geschriebene Quantum überschritten, oder, wenn dasselbe das Vermögen überstieg, keine Gegen- vorstellung gethan, so muls er dafür haften.(1) Art. 455. 56. Fben so muſs der Familienrath die Summe bestimmen, bey welcher die Verbindlichkeit des Vormunds, den nach Abzug der Ausga- ben von den Revenuen bleibenden Ueber- schuſs anzulegen, anfangen soll; diese Rnlegung muſs alsdann von dem Vormunde binnen 6 Monaten geschehen, indem er sonst die Zinsen aus seiner Tasche bezahlen muſs. Hat D TBbautI, 52b. M. 2* 1) L. 2. F. a— 5. ff. ubi pupillus. 0 206 6 Hat er jene Summe vou dem Familien- rathe nicht bestimmen lassen, so muſs er nach der angegebenen Frist Alles, selbst die kleinste Summe, verzinsen.[Nach Röm. B. muſs er die Capitalien im ersten Jahre seiner Verwaltung nach 6, in den folgenden Jahren nach 2 Monaten ausleihen, oder selbst die Zinsen bo⸗ zahlen.(m)] b.) Rechte und Pflichten bey der Verwaltung selbst, und zwar; 1.) solche, bey deren Ausiübung der Vormund keiner Art von Autorisation pedarf. Art. 450.(n) 452. 455. Im Allgemeinen muſs er das Vermögen des Pupillen als guter Hausvater verwal- ten und allen aus einer schlechten Verwal- tung entstehenden Schaden und das Inter- esse erset?en.[Nach Röm. B. steht er für das geringste Versehen, und muſs ausserdem den Fleifs anwenden, womit er seine eigenen Ge- schäfte besorgt.(0)) Binnen eines Monats nach Abschliessung des Inventars muſs er alle Mobilien, zu deren Beibehaltung er nicht von dem Fami- lienrathe autorisirt ist, in Gegenwart des Ne- ——— m) Thibaut I, 518. lit. C. n) Der letzte Theil dieses Art. Kkommt weiter unten und der erstere kam schon oben vor. 0) Thibaut I, 517. 518. lit. B. doch ist es bestritten. S 207 G Nebenvormunds durch einen öffentlichen Be- amten, nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung, an den Meistbieten- den verkaufen lassen.[Zufolge des Röm. R. durfte der Vormund nur die Sachen verkau- len, welche sich nicht auf bewahren lassen, dies jedoch ohne alle fremde Finmischung und ohne besondere Form.(P)] Doch sind davon die Eltetn, so lange sie den gesetzlichen Nieſsbrauch an dem Ver- mögen des Minderjährigen hahen, befreit, wenn sie diese Sachen lieber behalten und in Natur restituiren wollen; alsdann aber müssen sie dieselben durch einen Kunstver- ständigen, welcher von dem Nebenvormund gewähit und von dem Friedensrichter beei- digt wird, auf ihre Kosten taxiren lassen, und ersetzen nachher den Werth der Sachen, welche sie nicht in Natur zurückgeben kön- nen,[Lohne jedoch zu Fen einer Caution verbunden zu seyn: 601. Art. 60. Die Veräusserung unbeweglicher Güter kann der Vormund nur in dem Falle ohne Autorisation vornehmen, wenn die Ver- steigerung auf den Antrag eines Dritten, wel- cher Reselben mit dem Pupillen pro viso besitzt, durch ein Urtheil verordnet ist, doch muſs bey der Versteigerung die unten p) Thibaut I, 521. a. E. 208 6 unten(459) zu bestimmende Form beobachtet werden; Freinde müssen dabey nothwendig zugelassen werden.(1637.) Art. 65. 466. Gleichergestalt bedarf der Vormund kei- ner Autorisation, um eine gegen den Pupil- len wegen Theilung einer Gemein- schaft angestellte Klage zu beantworten. Soll jedoch diese vollkommen wirksam seyn, so muſs si e gerichtlich ge- schehen und nach vorgängiger Schätzung durch Kunstverständige, welche das civilge richt des Orts, wo Erbfolge eröffnet wor- den ist, zu bestellen hat. Diese theilen nem- lich, nachdem sie von dem Präsidenten jenes Gerichts oder einem committirten Richter zu treuer Erfüllung ihres Auftrags eidlich verpllichtet sind, dis Güter, und machen Loose, welche in Gegenwart eines Mitglie- des des Gerichts oder eines von demselben beauftragten Notars, der auch die Erbtheile ausliefert, ge?ogen werden. Jede sonstige Theilung wird nur als pro- visorisch angeschen. 2.) Verwaltungsrechte, bey deren Ausſbung die Autori- sation des Familienraths erforderlich ist. Art. 450. Der Vormund darf die Güter des Pupil- len weder kaufen noch pachten, wenn nicht 5 209 O nicht der Familienrath den Nebenvormund zu Abschliessung des Contracts autorisirt hat, [das Röm. R. erfordert hier die Autorität des Mitvormundes oder eines besonders bestellten Curators;(4)) auch darf er sich keine Rechte und Forderungen gegen den Pupillen cg- diren lassen.[G. BR.] Art. 461. 3462. Ferner ist die Autorisation für den Vor- mund erforderlich, um eine dem Pupillen zugefallene Erbschaft an?zunehmen oder auszuschlagen; auch hat die Annahme überhaupt nur unter dem beneficium inven- tarii statt. Ist jedoch die Namens des Min- derjährigen ausgeschlagene Erbschaft von ei- nem Pritten noch nicht angetreten, so kann sie sowohl durch den Vormund, wenn der⸗ selbe durch einen ncuen Beschluſs des Fami- lienraths dazu autorisirt ist, als durch den majorenn gewordenen Pupillen noch ange- nommen werden, jedoch in dem Zustande, worin sie sich gerade findet, ohne dafs die während der Vacanz(311 fg.) gültig geschlos- senen Verkäufe oder andere Handlungen an- gefochten werden könnten. Art. 463. Bey Annahme einer dem Minderjähri- gen gemachten Schenku ng ist ebenfalls die 0 Au- q) Thibaut I, 519. lit. B S 210 G Autorisation nöthig; in Ansehung des Min- derjãhrigen hat sie jedoch dieselbe Wirkung, wie bey einem Grosjährigen.[Auch die As- cendenien bönnen für den Minderjährigen, wenn sie gleich nicht Vormünder sind, eine Schenkung annehmen: 955.— Für die bey jeder Schenkung erforderliche Transscription müssen die Vormün- der sorgen: 940, deren Versäumniſs zieht Nich- tigkeit nach sich: 941, ohme daſs der Minderjäh- rige dagegen in integrum restituirt werden kann: 92.— Nach Röni. R. gilt überhaupt ein vom Pupillen eingegangenes Geschäft nur insofern es ihm vortheilhaft ist, und ob bey einer Schenkung die von einem Kinde geschehene Besitzergreifung wirksam sey, ist bestritten.(r)] Art. 464.(465.) Endlich muſs der Vormund autorisirt wer⸗ den, um bey Gericht wegen Immobi- liarrechten des Minderjährigen Klage zu erheben, oder die Ansprüche eines Dritten auf diese Rechte nachzugeben, so wie um auf eine Theilung anzutragen.[Die Formali- täten sind oben(466) bereits vorgekommen.— Nach Röm. Recht war ein obrigkeitliches Decret erforderlich.(6)—] 3.) ) Thibaut I, 550. N. II. Vergl. dagegen die 1te Aus⸗ gabe I, 396. N. II. 6) Thibaut I, 522. II, 750. N. 4. 211 6 5.) Verwaltungsrechte, wobey neben der Autorisation des Familienrachs noch eine gerichtliche Bestätigung erfordert wird. Art. 357— 459⸗ Dies Erforderniſs tritt ein bey der Auf- nahme eines Capitals für den Pupillen, so wie bey Veräusserung oder Verhy- pothecirung seiner Immobilien, wobey der Vormund, selbst wenn es der Vater oder die Mutter ist, vorerst die Autorisation des Familienraths auswirken muſs, ſ[das Röm. B. erfordert bey Veräusserungen der Pupillengüter die Zuziehung der Obrigkeit, welche den Vor- mund ernannt hat,(t)] welche nur wegen ei- ner unbedingten Nothwendigkeit oder wegen eines klaren Nutzens ertheilt werden kann, Lnach Röm. R. nur des ersten Grundes wegen,(u)] und zwar im erstén Falle nur dann, wenn sich aus einer von dem Vormunde uberge- benen Bechnung ergiebt, daſs das baare Geld, die Mabiliareflecren und Revenuen des Min- derjährigen unzureichend sind; in jedem Falle aber müssen von dem Familienrathe die Im- mobilien, welche vorzußsweise verkauft wer- den sollen, und die demselben nützlich schei- nenden Bedingungen bestimmt werden. Alle desfalsigen Beschlüsse des Familienraths kön- nen aber nicht eher in Vollzug gesetzt wer- den, bis der Vormund die Bestätigung des O 2 Dis- 1) Thibaut I, 521. u) Thibaut I, 525. 212 8 Pistrictsgerichts, welches nach Vernehmung des öffentlichen Procurators darüber erkennt, ausgewirkt hat. Die Grundstücke werden alsdann öffent- lich in Gegenwart des Nebenvormundes vor einem Mitgliede des Civilgerichts oder einem dazu committirten Motar, nachdem drey von dem Ortsvorgesetzten(maire) visirte und be- glaubigte Bekanntmachungen an drey nach ein- ander folgenden Sonntagen an den gewöhn- lichen Orten angeschlagen sind, an den Meist- bietenden verkäuft.[Nach Röm. R. ist zwar immer ein Verãusserungsdecret erforderlich, ob aber auch eine öffentliche Versteigerung noth- wendig sey, ist bestritten.(v)) Art. 467. Der Vormund kann Namens des Minder- jährigen keinen Vergleich schliessen, ohne die Autorisation des Familienraths und ein Gutachten von dréy durch den öffentli- chen Procurator des Civilgerichts bestimm? ten Rechtsgelehrten. Ausserdem aber inuſs der Vergleich von diesem Gerichte nach vore gängiger Vernehmung des öffentlichen Pro- curators bestäãtigt werden.[Uter dem allge meinen Begriffe der Verãusserungen erfordert das Böm. K auch bey Vergleichen, obrigkeirliche Ber stäligung, natürlich ohne die pesonderen dem, Fr. R. eigenen Formen.(w9) Gar v) Thibaut I, 525. N. 2 5. w) Thibaut I, 522. 213 6 Gar nicht erwähnt sind in dieser Lehre die Römische auctoritatis interpositio in Bezichung auf die von dem Pupillen vorgenommenen Rechtsgeschäfte,(x) und die Folgen der letz- tern sowohl in Ansehung des Pupillen selbst, als eines dritten,(V) ferner ist nichts über die Bestellung mehrerer Vormünder und deren Wirkung(2) bestimmt, dieselbe also dadurch rechtlich ausgeschlossen; und auch über die Ma- terien von den Verbindlichkeiten des Pu- pillen gegen den Vormund,() von den Fol- gen unerlaubte Feräusserungen(4) und end- lich von den Fällen, wo dieselbe Gültigkeit er- langen(b), findet sich gar nichts. Neunter Abschnitt. Von den Vormundschaftsrechnungen. In dieser Materie ist sehr vieles abweichend vom G. B. bestimmt worden, und beibehalten ist nur dals 2) Thibaut I, 519. 7) Thibaut I, 550. 2) Thibaut I, 559. TRiBt 527. a) Thibaut I, 525. b) Thibaut I, 526. 5 21 4 6 daſs die Schluſsrechnung(469) auf Ko- sten des Minderjährigen abgelegt wird, und daſs dem Vormunde alle gehörig er- wiesen nützlichen Ausgahen zugestanden werden: 71, so wie daſs die Streitigkei- ten über die Rechuung wie gewöhnliche Civilsachen behandelt werden. Abweichende Sätze finden sich hingegen in den nachstehenden Artickeln. Art. 469.(471¹) Jeder Vormund muſs B Beendigung seiner Vormundschaft Rechnung ablegen, Lnach G. BR. muſs es jährlich geschehen,(c)] und muſs die Kosten vorstrecken. Art.%0. Jeder Vormund, die Eltern ausgenom- men, muſs während der Vormund- schaft zu gewissen von dem Familienrathe zu bestimmenden Zeiten, jedoch zum höch- sten jahrlich einmal dem Nebenvormund einen Kosten-Ueberschlag über den Zustand seiner Verwaltung vorlegen, doch wird diese Berechnung ohne alle Kosten vorgelegt und es ist weder Stempelpapier noch irgend eine gerichtliche Formalitit erforderlich. [Nach 6. B. wird jährlich der Obrigkeit Bechnung abgelegt.(4)) Art. c) Thibant I, 513. a. E. d) Thibaut a a. O. —„— Art. 2. Jeder Vertrag zwischen dem Vormund und dem majorenn gewordenen Pupillen ist nichtig, wenn 6 wenigstens zehn Tage vorher eine ausführliche Rechnung mit alleꝝ Beweisstücken abgelegt, und das durch einen Empfangsschein des Rechnungsabneh- mers ausser Seifel gesetzt ist.[Das Röm. R. lälst von Seiten des gewesenen Pupillen sogar eine völlige der Rechnungsablage und aller Nachforderung zu, erklärt sie aber für un- wirksam, wenn sie von Seiten des Vaters gesche- hen ist.(e)] Apt. 4. Von der nach abgeschlossener Rechnung rückständigen Summe muſs der Vormund von dem Tage des Abschlusses an ipso jure Zinsen bezahlen, hingegen von dem Ueberschusse, den ihm der Pupill schul- dig bleibt, laufen die Zinsen erst von dem Tage der ersten Anforderung.[Jene Ausnah- me des allgemeinen Satzes, daſs der Schuldner erst durch eine Aufforderung in moram versetzt werde, ist dem Röm. R. unbekannt.] Art. 75. Jede aus der Vormundschaft entstehende Klage des Pupillen gegen den Vormund wird in 10 Jahren nach erlangter Volljahrig- keit verjährt.[Auch hier macht das Röm. R. von e) Thibaut I, 556. 216 von der Regel, dals die Klagen 30 Jahre dauern, keine Ausnahme.] Wegen aller durch die Vormundschaft be- gründeten Verbindlichkeiten hat das Gesetz dem Minderjährigen eine Hypothek auf das Vermögen des Vormundes gegeben: 2121, von deren Ein- tragung, der Pflicht, darauf zu dringen, und den Nachtheilen der Versäumniſs unten(2155— 2145) das Nähere vorkommen wird. Besondere, die Vormundschaft der in Wai- senhäusern befindlichen Kinder betreffende Ver- fügungen enthält ein Gesetz vom 4ten Februar 1805.(k)] Dritotes C pie 1. Von der Emancipation. Der Begriff der Emancipatiou ist durch das Französische Gesetzbuch sehr erweitert, indem sie nicht blos die Aufhebung der väterlichen/ sondern auch der vormundschaftlichen Gewalt,— durch eine der venia aetatis ähnliche Handlung— unter sich begreift; eine zweite aber bedeutendere Verãnderung liegt darin, dals der Fmancipirte, auch in Ansehung der eigentlichen Fmancipation, gegen ) Den Inhalt desselben theilt vollständig mit: Las- Sa ul in dem Handb. für Vorminder 8. 152. Igg. S. auch dessen Journal II, 3. 8. 279. 217 8 gegen die Verordnung des Röm. R.(g) nicht die vollen Rechte eines Hausvaters erlangt, sondern nur Verwaltungsrechte ausüben darf, ferner sind auch die Formen des Röm. R. entweder ganz auf- gehoben, oder doch sehr verändert, und in An- schung der Gründe der Emancipation Rnden sich ebenfalls bemerkenswerthe Abweichungen' vom 6. R.; ganz unbestimmt aber ist geblieben, ob die Einwilligung des Kindes, welche das Röm. R., wenigstens bey leiblichen Kindern, durchaus erfordert(h), nöthig sey. Wir wählen zur leichteren Uebersicht nach- stehende Ordnung: I.) Wenn und wie hat die Emancipation statt? Art. 76. Der Minderjährige wird durch Einge- hung einer Ehe ipso jure emancipirt. [Das G. R. bestimmt das Gegentheil,(i) nimmt aber dagegen die Anlegung eines besondern Haus- haltes als Emancipationsgrund an,(k) welches dem Fr. Recht fremd ist.] Art. 77. Der Vater oder in dessen Ermangelung die Mutter können den Minderjährigen eman- cipi- g) Thibaut I, 596. N. 1. 4. h) Thibaut I, 495. ) Runde F. 620. a. E. k) Runde a. a. O. 218 4 cipiren, wenn et das 15te Jahr zurück⸗ gelegt hat,[das G. R. bestimmt keine Zeit,) und eine blose Erklärung vor dem Friedens- richter und seinem Schréiber ist hinlänglich. [Nach Röm. R. geschicht sie unter Gegenwärtigen durch eine Erklärung vor dem Magistrat, unter Abwesenden durchAuswirkung eines Rescripts.— Justinianische und Anastasianische Emancipa- tion.—(1)] Art.)8. Auch ein vater- und mutterloser Minderjähriger kann emancipirt werden, aber nur wenn er das 18e Jahr zurück- gelegt hat, und wenn ihn der Familienrath für fähig hält. Aus dem Beschlusse desselben und aus der dem Aufsatze ausdrücklich bei- gefügten Erklärung des den Vorsitz haben- den Friedensrichters, dals der Minderjahrige emancipirt sey, geht alsdann die Emancipa- tion hervor.[Nach Röm. B. kann die venia aetatis nur vom Regenten und zwar bey Manns- Prsonen nach zurückgelegtem 2oten, bey Frau⸗ enspersonen aber nach dem 18ten Jahre ertheilt werden.(m)) Art.%9. Ist von Seiten des Vormunds nichts ge- Schehen und halten mehrere Verwandte oder Verschwägerte des Pupillen, welche mit ihm im Grade von Geschwisterkindern oder 1) Thibaut I,%05. m) Thibaut I, 543. 0 219 S oder in einem noch nähern Grade stehen, denselben für fähig, emancipirt zu werden, so können sie, wenn der Vor- mund die Emancipation nicht betreibt, bey dem Friedensrichter wegen Zusammenberu- fung eines Familienraths einkommen, welche derselbe auch nicht abschlagen darf. II.) Was sind die Wirkungen dérselben? Art. 480. Die Vormundschaftsrechnung wird dem emancipirten Minderjährigen unter As- sistenz eines von dem Familienrathe be- stellten Gurators abgelegt.[Nach G. B. werden solche Sege, wie schon oben(470) erwähnt ist, immer der Obrigkeit abgelegt.) A1i. 431. Der emancipirte Minderjährige darf in Ansehung seines Vermögens nur die Hand- lungen vornehmeni welche aus einem rei- nen Verw altungsr echte entspringen, S5 kann daher Pachtcontracte— jedoch nicht auf mehr als neun Jahre— schliessen, seine Revenuen einnehmen, darüber quittiren etc. ohne dagegen in integrum restituirt zu wer- den, ausser in den Fällen, wo auch Voll- jährige auf Re« titution Anspruch machen können.[Das Röm R. betrachtet den durch ve- nia aetatis für volljährig erklärten in Ansehung aller der Handlungen, welche er mit Einwilligung des 6 2320 des Vormunds vornehmen konnte, auch wirlich als volljährig.(1)] Art. 82. 433. Er darf weder eine Immobiliarklage anstellen oder sich auf eine solche einlassen, noch ein Capital einzichen(0) und die Ablage desselben bescheinigen ohne den Cu- welcher auch für 65 Wideranlegung sorgen muſs, zuzuziehen.(P) Auch darf er unter keinem Vorwande ein Anlehen aufnehmen, ohne einen durch das Civilgericht nach Vernehmung des öffentlichen Procurators bestãtigten Beschluſs des Familienraths. Art. 84. Er darf sein Immobiliarvermögen nicht verkaufen, oder auf sonstige Art ver- aussern, noch irgend eine Handlung, wel- che nicht bloſse Verwaltung zum Gegenstande hat, vornehmen, ohne die den nicht eman- cipirten Minderjãhrigen oben 666 lg.) vor- ge u) Hofacker princ. jur. civ. I, 246. 0) Das Project enthält eine gegentheilige Bestimmuug, doch widersprachen derselben fast alle Französischen Tribunalien. p) Die Veräusserung der von der inscription sur le gr and libre fallenden Renten wird näher bestimmt durch ein Gesetz vom 24. Merz 1806.: Lassaulx III, 5. décrets imper. 8. 25. 221 6 geschriebene Form zu beobachten.[Auch das Röm. R. verbietet in Ansehung der durch venia zetatis aus der vormundschaftlichen Gewalt Ent- lassenen eine solche Veräusserung ohne ein obrig- keitliches Decret,(4) giebt aber dem eigentlich Emancipirten, wie schon oben erwähnt ist, alle Rechte eines Hausvaters.(r)] 8 Art. 437. Fin Emancipirter, welcher Handlung treibt, wird'in Anschung der darauf sich be- zichenden Geschäfte als volljahrig betrachtet. III.) Welche Folgen Kat eine Verletzung bey den vom Emancipirten eingegangenen Geschäften? Art.(484.) Verbindlichkeiten, welche er durch Kauf oder auf andere Art contrahirt hat, können im Falle einer Verletzung vermindert wer- den, wobey das Gericht auf das Vermõgen des Minderjährigen, den guten oder bösen Glauben seiner Mitcontrahenten und die Nütz- lichkeit oder Unnützlichkeit der Ausgaben Rücksicht zu nehmen hat.[Diese Art der Re- stitution ist dem G. R. völlig-fremd.] Art. 485. 466. Ein Minderjähriger, dessen Verbindlich- keiten auf die oben beschriebene Art reducirt sind, kann der Wohlthat der Emancipa- tion g) Thibaut I, 543. ) Thibaut I, 496. 222 6 tion für verlustig erklärt werden, wel- ches die nemliche Form erfordert, welche bey der Emancipation selbst vorgeschrieben ist, und von dem Tage der Aufhebung an fällt der Minderjährige unter die Vormundschaft zurück, und bleibt derselben bis zur voll- ständigen Majorennität unterworfen. Von der Volljährigkeit, Interdiction und dem gerichtlichen Beistande. Von der Volljährigkeit. Art. 438. Die Volljãhrigkeit tritt ein nach Zu- rücklegung des 2 1ten Jshres,[das G. B. erfordert 25 Jahre(s)) und dieses Alter wirkt die Fähigkeit zu allen Handlungen des bür- erlichen Lebens, mit Ausnahme der die Ehe betreffenden Beschränkungen:(146— 166.) [Nach G. B. bewirkt die Volljährigkeit nicht die Aufhebung der väterlichen Gewalt,(1) s0 daſs also die Bechte des Majorennen dadurch sehr beschränkt bleiben können.] Zwei- s) Thibaut I, 231. t) Thibaut I, 494. 495. 223 6 S e e Gapr 81 Von der Interdiction. Die gemeinrechtlichen Grundsätze von der Euratel der Blödsinnigen und Rasenden sind mit Ausnahme der ausführlichen formellen Bestim- mungen, in diesem Capitel fast unverändert bei- behalten worden. Dahin gehört insonderheit: daſs Geistesschwäche, Wahnsinn und Rase- rey die Interdiction hegründen, selbst wenn sich während dieses Zustandes vernünftige Zwischenräume zeigen: Art. 89. Die Verfügung des Röm. R., daſs der Curand in solchen Zwischenräumen ohne geinen Curator vollgůltig handeln könne,(u) ist jedoch nicht erwähnt. Ferner ist es dem G. R. nicht entgegen, dals alle Verwandten, selbst der andere Ehegatte auf die Interdiction antragen kön- nen: Art. 490;(*) nur legt jenes diese Anzeige den Intestaterben sogar als Pönalverbindlichkeit auf,(v) auch ist bey dem Satze, daſs u) Thibaut I, 652. N.. *) Die von Hrn. Jouanneau als zweifelhaft aufge- worfene Frage: ob jemand selbst auf seine Interdic- tion antragen könne: Jouanneau I, 55 2. Nor 1. ist wohl unstreitig zu bejahen, vorausgesetzt, daſs es zu einer Zeit geschicht, wo er bey voller Ver- nunft ist. v) Thibaut I, 478. 0„4 6 daſs die Interdiction durch Wiedererlan- gung des Verstandes aufgehoben wird, nur das als abweichend vom G. B. zu bemerken, daſs die Auf hebung der Interdiction die nemlichen Formalien erfordert, als die Er- kennung derselben, und daſs der Interdi- cirte erst nach Ertheilung des Aufhebungs- urtheils seine Rechte wieder erlangt: Art. 513, welches Alles nach Röm. R. nicht erforderlich ist.(w) Dem G. R. ganz widersprechend sind dagegen die nachfolgenden Verfügungen, denen jedoch die allgemeine Vorschrift: daſs der Interdicirte in Ansehung seiner Person und seiner Güter wie ein Minder- jähriger betrachtet wird, und die Grund- Sätze der Vormundschaft auch von dieser Curatel gelten: Art. 509,(*) vorausgeschickt werden muſs. I.) Wer trägt auk Interdiction an? und wie geschieht dieser Antrag? Art.(490.) 491. Neben der Befugnißſs der Verwandten [welche gemeinrechtlich ist) hat der öffent- liche w) Thibaut I, 545. N. 6. 2) 8. dagegen Thibaut I, 552. O 226 60 liche Procurator die Pflicht, auf die Interdiotion anzutragen, und zwar bey einem Rasenden, wenn es weder von den Verwand- ten noch von dem andern Ehegatten gesche- hen ist, bey Blödsinnigen und Wahnsinnigen aber nur dann, wenn sie weder einen Phe- gatten noch bekannte Verwandte haben. [Das Röm. R. legt der Obrigkeit diese Verbind- lichkeit auf.(7)] Art. 492— 398. 500. 501. Bey der Klage auf Interdiction miüssen die dieselbe veranlassenden Handlungen schrift- lich articulirt, und zugleich die Zeugen si- stirt, auch die Beweisstücke vorgelegt werden. Das Gericht giebt alsdann dem Familien- rathe auf, seine Meinung über den Zustand desjenigen, um dessen fnrerdiction nachge- sucht ist, zu äussern. An diesem Familien- rathe dürfen aber die, welche auf die Inter- diction angetragen haben, nicht Theil neh- men, d⸗ ch eist der Ehegatte und die Kinder der bekragten Person zulässig, allein ihre Stimme v nicht mitgezählt. Ist das Gutachten erstattet, so vernimmt das Gericht den Beklagten in dem Berath- schlagungszimmer, oder, wenn er nicht er- scheinen kann, in seiner Wohnung durch einen dazu committirten Richter und einen P Schrei- 7) Thibaut I, 5og. 226 6 Schreiber, auch in Gegenwart des öffentli- chen Procurators, und bestellt alsdann, der Lage der Sache nach, einen provisorisclien Verwalter. Das Urtheil auf eine solche Klage kann nur in der öffentlichen Audienz nach Anhö- rung oder wenigstens nach der Citation der Partieen[und nach Vernehmung des öffentlichen Procurators: 515.] ertheilt werden. Wird ge- gen dieses Urtheil appellirt, so kann das Ap- pellationsgericht eine nochmalige Verneh- mung verfügen. Ein jedes Urtheil, welches die Interdic- tion oder die Ernennung eines Familienraths enthält, muſs auf Betreiben des Klägers aus- elöst und der Gegenpartie insinuirt, auch in die Tabellen eingetragen werden. II.) Was sind die Wirkungen der erkannten Interdiction? n 555. Wenn gegen das Urtheil der ersten In- stan?, wodureh die Interdiction erkannt ist, nicht appéllirt, oder dasselbe in der Appel- lationsinstan? bestãtigt worden ist, s0 wird dem Interdicirten nach den in der Lehre von der Vormundschaft gegebenen Vorschriften ein Vormund und Nebenvormund angeord- net, worauf der provisorische Verwalter seine Geschäftsführung einstellt und dem Vor⸗ munde, 0 227 6 munde, wenn er nicht selbst dazu bestellt ist, Rechnung ablegt. Art. 502. 503. Die Wirkung der Interdiction oder der Ernennung eines Beistandes nimmt ihren Anfang von dem Tage der Ertheilung des Urtheils, alle nach demselben von dem dicirten, oder mit einem Beistande versche- nen, ohne dessen Assisten?z vorgenonmenen Handlungen sind ipso jure ni chtig, ja selbst die der Futerdiction v orher gehe Ge- schafte können annullirt werden, wenn die Ursache der Interdiction notorisch schon zu der Zeit der Fingchung vorhanden war. Die Revenuen des Interdicirten müssen verwendet werden, um sein Schicksal zu er- leichtern und seine Heilung zu beschleuni- gen, und der Familienrath bestimmt nach der Beschaffenheit seiner Krankheit und nach sei- nen Vermögensumständen, ob er in séiner Wohnung geplle gt, oder in ein Krankenhaus oder selbst in ein Fn gebracht werden soll. 5 Bei der Verheirathung eines Kindes des Interdicirten wird der Brautschatz oder ein Vorschuſs auf dié künftige Erbportion, und andere Bestimmungen Ehepacten durch ein Gutachten des Familienrats s, wel- P 2 ches 228 6 ches von dem Gericht auf den Antrag des öffentlichen Procurators bestätigt seyn mußs, regulirt.(4) III.) Wer kann zum Vormunde bestellt werden, und auf wie lange Zeit? Art. 506. 507. Der Ehemann wird ipso jure Vormund seiner interdicirten Frau,[nach Röm. R. kann der Mann nicht Curator seiner Frau werden, ja es trift ihn sogar, wenn er sich wissend in die Verwaltung einmischt, die Strafe der Infamie(*)) auch kann die Frau zur Vormünderin ihres interdicirten Mannes bestellt werden, doch hat in diesem Falle der Familienrath die Form und die Bedingungen der Verwaltung zu re- uliren, wogegen sich die Frau, wenn sie sich durch diese Bestimmungen verletzt glaubt, an die Gerichte wenden kann.[VUe⸗ brigens werden bey der Bestellung eines Vormun- des die Regeln beobachtet, welche in der Lehre von der Vormundschaft der Minderjährigen ge- geben sind: 505.] Art. 503. Niemand, die Fhegatten, As- und Descen- denten ausgenommen, braucht die Vormnnd- Schaft 2) Der Familienrath kann demnach die Potation ohne gegrindete Ursache nicht verweigern, wodurch also dem Kinde eines Interdicirten vor Andern ein be- deutender Vorzug gegeben t da übrigens keine Klage auk Potation statt hat.(20.) ²) Hofacker princ. jur. eiv. I, 700. 229 S schaft über den Interdicirten länger als zehn Jahre zu behalten, und nach Ablauf dieser Frist kann die Bestellung eines andern Vormundes verlangt werden. IV.) Fälle, wo keine Interdiction statt gefunden hat⸗ Art. 499. Das Gericht kann, wenn es gleich das Gesuch um Interdiction verwirft, sofern es die Umstände erfordern, verordnen, daſs der Beklagte in Zukunft ohne einen gericht- lich bestellten Beistand nicht vor Ge- richte streiten(plaider), sich nicht verglei- chen, kein Geld aufnehmen, noch ein Mobi- liarcapital(529) in Empfang nehmen oder eine Quittung darüber ausstellen, auch end- lich keine Güter veräussern oder verhypo- theciren solle. Art. 504. Nach dem Tode einer Person können deren Handlungen wegen Wahnsinns nicht angefochten werden, wenn nicht schon bey ihrem Leben auf die Interdiction erkannt, odèr wenigstens darauf angetragen ist, oder wenn nicht der Beweis des Wahnsinns aus dem angefochtenen Geschäfte selbst hervor⸗ geht. Drit- d5 230 8 Dt imie h 4 pt eiht Von den gerichtlichen Beiständen. Die Grundsätze dieses Capitels, welches die Lehre von den gerichtlich erklärten Verschwen- dern enthält, weichen von dem G. B. hauptsäch- lich darin ab, daſs dem Verschwender nur die Ausübung bestimmter BRechte, nicht aber die ganze Verwaltung, entzogen ist. n. Den Verschwendern(4) kann durch das Gericht ein Beistand gegeben werden, ohne dessen Assisten? sie nicht vor Gericht strei- ten(plaider), keinen Vergleich schliessen, kein Geld borgen, kein Mobiliar-Capital in Empfang nehmen und darüber keine Quit- tung ausstellen, endlich auch ihre Güter nicht veräussern, oder sie mit einer Hypothek be- schwe- — a) In dem Projecte fehlte die Qura prodigi ganz, wel- ches dem grössern Theile der Tribunalien zu einer Prinnerung Veranlassung gab. In dem Staatsrathe waren die Meinungen völlig getheilt, und erst nach weitläuftigen Verhandlungen wurde diese Curatel angenommen. Besonders bezogen sich die Verthei- diger derselben, ausser andern triftigen Griinden, auf die Erfahrung und die Gebräuche, auf die Grie⸗ chischen und Römischen Gesetze:(vergl. die Röm- Interdictionsformel bey Paulus Rec. Sent. III, 4. J.) Jouanneau I, 5 1— 562. — — ——— d 231 G schweren dürfen.(*)[Nach Bäm. B. stehen dieselben bey Uebernahme aller Verbindlichkei- ten der Wahnsinnigen ganz gleich.(b)]) Art. 614. Was den Antrag auf die Bestellung, das Verfahren darüber, und die Aufhebung der- selben betrift, so treten sowohl in Anschung der Personen, als der Form alle die von der Interdiction geltenden Grundsätze ein. Kein Urtheil sowohl bey der Interdic- tion als bey der Bestellung eines Bei- standes darf weder in der érsten noch in der Appellationsinstan? ertheilt werden, ohne vorher den Antrag des öffentlichen Procura- tors gehört zu haben. Die Curatel solcher Personen, welche ihrem Vermögen vorzustehen ausser Stande sind, der Stummen, Tauben und an einer immerwährenden Krankheit Leidenden(c) ist dem Fr. R. fremd. Zwei- *) Zufolge eines Urtheils des Appellationshofs zu Tu⸗ rin soll ein solcher Beistand auch an die Stelle des vor der Promulgation des Gesetzbuchs dem Verschwender beigegebenen Vormundes treten: Jouanneau I, 556 Not. 1. Eine ähnliche Ent- scheidung enthält ein Urtheil des Appellationshofs zu Briissel: ibid. Not. 2. b) Thibaut I, 552. N. 2. c) Thibaut I, 509. N. 6. und die daselbst angeführ- ten Gesetze. 232 6„ Zweites Buch. Von den Sachen(4) und den verschiedenen Modificationen des Figenthums. Das Röm. B. nimmt zufolge der gewöhnli- cheren Lehrart vier einzelne Sachenrechte an, Figenthum, Dienstbarkeiten, Pfandrecht und Erb- recht. Von diesen behält das Französische Gesetz- puch nur die zwey erstern bey, doch so, daſs es die Dienstbarkeiten wieder in zwey von einander un- abhüngige Abschnitte theilt, und also die gegen- wärtige Lehre in drey Classen: Pigenthum, Nutzungsrechte und Servituten(545) ab- handelt. Die Erbfolge und das Pfandrecht kom⸗- men im dritten Buche als EFrwerbsarten des Fi- genthums vor, und was insbesondere das Pfand- recht betrifft, so ist dabey die Ansicht zum Grunde gelegt, daſs jeder Glaubiger das Recht habe, aus den Gütern des Schuldners seine Befriedigung zu verlangen, und dals die Privilegien[im Sinne des Fr. d) Der Ausdruck: Sachen ist wo nicht richtiger/ doch weuigstens zweckmäſsiger, als der Ausdruck: Güter, wie sowohl Daniels als Lassau 12 das Wort biens übersetzt haben; da man im gemeinen Leben unter Güter gewöhnlich Grundstücke oder Gebäude versteht. — 0 233 6 Fr. Rechts: 2095.]) und Hypotheken nur ein Vör- zugsrecht vor andern Forderungen begründeten. [2o92— 2094.(e) Die Lehre vom Besitze, welcher hier zu- folge seines Begriffes— Ausübung des Figen- thums— nicht ganz mit Stillschweigen übergan- gen werden kann, ist bey der Verjährung(2223 — 2255), jedoch sehr unvollständig und nur in Bezichung auf diese Materie abgehandelt worden, und namentlich von den Wirkungen desselben im Allgemeinen gar nichts gesagt, sondern nur hier und da an einzelnen Stellen, z. B. in den Art. 320— 522. 549. 550. dessen Wirkung für einzelne Fälle bestimmt. Erster PTitel. Von der Fintheilung der Sachen. Im Allgemeinen bleibt die Hauptabtheilung in bewegliche und unbewegliche Sachen: Art. 516; die öbrigen wichtigern Eintheilungen kom- men im dritten Capitel dieses Titels, wo über- haupt das Verhältniſs der Sachen zu den Besitzern näher bestimmt wird, vor. Be- e) Ob diese Ansicht überhaupt richtig, insbesondere ob sie hier mit Consequenz durchgskihirt sey, und in wiefern sich damit die rein Römischen Grund- sätze der Art. 2166. 2169. 2171. etc. vertragen kön⸗ nen? Pies sind Fragen, deren genauere Untersu- chung nicht hiecher gehört. d0 234 0 Bemerkt zu werden verdient jedoch in der gegenwärtigen Lehre besonders die genaue Be- stimmung der vielen speciellen Ausdrücke, wel-⸗ che in Anschung jener Fintheilung im gemeinen Leben vorkommen, und wobey die, besonders bey testamentarischen Verfügungen so häufig entstan- denen, Processe den Mangel präciserer Gesetze so oft fühlbar machten. E Stes Etä n L. Von unbeweglichen Sabhen. Auch in dem Französischen Gesetzbuche steht oben an die Fintheilung des G. R., ver- möge deren die Sachen entweder ihrer Natur nach, oder zufolge ihrer Bestimmung, oder in Hinsicht des Gegenstandes, auf den sie sich bezichen, unbeweglich sind: Art. 517. Auch die einzelnen Sachen, welche zu diesen Classen zu rechnen sind, sind zwar grossentheils schon gemeinrechtlich dazu bestimmt, doch finden sie sich nirgends genau und vollständig angege- ben, so daſs eine gedrängte Aufzählung derselben nicht ohne Nutzen seyn, vielmehr eine zweck- mäsige Uebersicht gewähren wird. — 1.) 235 S Sachen welche ihrer Natur nach unbeweglich sind, Lund solche welche damit unmittelbar zusam- 2.) 5) 40 — menhängen W 518 523 Dahin gehören: Gru ei und Gebäude, Mühlen jeder Art, die einen Theil eines Gebäudes ausmachen, Feldfrüchte, welche noch auf dem Halme stehen, und Baumfrüchte, welche noch nicht gebrochen sind(8); sind die erste- ren geschnitten und die letzteren voin Bau- me getrennt, so gehören sie zu den be- weglichen Sachen, selbst wénn sie noch iicſit weggebracht sind. Die gew KErt Holzschläge von Bschhölzern und hohen Waldungen, welche in regelmäſsige Schläge gelegt sind, werden so lange als unpe wegliche Sache betrachtet, ie die Bäume noch nicht abgehauen Snct das welches dem Pachter oder Meyer neer(h)) von dem Eigenchii- mer k) Vergl. Thibaut I, 259. N.. g) Fructus pendentes. Vergl. Thibaut I, 268.— Ue- ber die Art, dieselben mit Arrest zu belegen(Saisie- brandon) cf. Code de procedure. Art. 626— 655.— Gegen die Immobiliarqualität waren mehrere Tribu- nalien: Observations I. Colmar p. 9. Dijon p. 4. II. Rouen p. 14. h) An andern Stellen(585— 1801 1527.) heilst er co- lon 236 6 mer zum Landbau gegehen ist, so lange es vertragsmäſsig bey dem Grundstücke bleibt— mit Ausschliessung aller andern Viehverträge(600— 1620. 1331.), endlich 5.) die Röhren, welche dazu dienen, das Wasser zu einem Grundstücke oder Hause zu leiten. II.) Threr Besrimmun g nach unbewegliche 5— Sachen(i). Art⸗ S24. Es gehören dahin alle Gegenstände, wel- che der FEigenthümer des Grundstücks zum Dienste und zur Benutzung dessel- ben hingébracht hat, als: das zum Ackerbau bestimmte Vich(), die Ackergeräthschaf- ten, lon partiaire, und ist derjenige, welcher ein Gut unter der Bedingung bebaut, dem Verpachter einen Theil der Friichte abzugeben(1765).— Der Vor- schlag einiger Tribunalien, dals der Begrifl bestimmt angegeben oder immer der nemliche Ausdruck ge- braucht werden möchte: Observations I. An- gers p. 6. Bourges p. 22. 235. IV. Lyon p. 55., ist nicht berücksichtigt worden. ) Vergl. Thibaut I, 259. N. II. *) Ob auch Kihe, Schaafe etc., welche oft blos des Diingers wegen gehalten werden, hierher gehören sollen, ist ungeachtet der Erinnerung der PTrihuna- lien zu Rouen und Töulouse: Observations II. Rouen p. 25. IV. Toulouse p. 49. unbestimmt ge- blieben. — —. S e———— — — „ —— 0 237 6 ten, die Sämereien, die zum Taubenschlage gehörigen Tauben, die Kaninchen in einem Kaninchenberge, die Bienenstöcke, die Fische in den Teichen,(*) Keltern, Blasen- hüthe, Züber(cuves) und Fässer, die zu Hammerwerken, Papiermühlen und andern Hüttenwerken gehörigen Geräthschaften, das Stroh und der Dünger, und alle Mobiliar- effecten, welche der Figenthümer dazu be- stimmt hat, daſs sie bestandig bey dem Grundstücke bleiben sollen. Art. 525. Zu diesen letztern Mobiliarstücken gehö- ren alle die Sachen, welche mit Gyps, Kalk oder Kütt an das Grundstück befestigt sind, oder solche, welche nicht weggenom- men werden können, ohne sie entweder selbst, oder den Boden, woran sie befestigt sind, zu zerbrechen oder zu verderben; fer- ner die Spiegel, Gemälde und andern Zierrathen, wenn das Tafelwerk,; worauf sie befestigt sind, mit der Bekleidung ein Ganzes ausmacht, die Statüen, wenn sie in einer dazu ausdrücklich hestimmten Nische aufgestellt sind, selbst dann, wenn sie unbeschãdigt weggenommen S könn- ten.(**) 1r) *) Ueber die Frage: ob nicht auch Seidenwirmeꝝ hie- her zu nehmen seyen? wurde in dem Staatsrathe weitläuftig debattirt: Jouanneau I, 561— 6563. **) DPagegen war das Tribunal zu Lyon, weil die Sta- tüen 238 III.) Sachen, welche wegen des Gegenstandes, worauf sie sich bezichen, unbeweglich sind. Art. 526. Dahin sind zu rechnen: der Niefs- brauch[warum nicht auch der usus und die habitatio(625— 636)?]) an unbeweglichen Sa- chen, Servituten(k) und die auf unbe- 1 wegliche Sachen gerichteten Vindicationsa- gen.([Nach 6. R. gehören auch immerwäh- rende Renten, Zehnten, Fruchtgefälle etc. hier- her.(m)] Ueberhaupt rechnet das G. R. auch kostbare schwer zu transportirende Sachen, als Bibliothe- ken, Waarenlager etc. zu den unbeweglichen.(u) Zwei- tuen oft mehr werth sind, als das Grundstiick selbst: Observations III. Lyon p. 56. R) Servitudes und services fonciers sind hier offenbar gleichbedeutend, wie der Art. 5 5. und die Ru- brick und der Inhalt des Titels von Servituten(Liv. 1 II. Tit. 4.) klar ergicht, so dals die Uebersetzung von Hrn. Lassau lX: Dienstbarkeiten oder Leis- rungen den Sinn verfehlt. 5 Dieser Verkügung hat das Tribunal zu Lyon, jedoch — ohne Erfolg, durchaus widersprochen: Observa- tions IV. LVon p. 54. Das G. R. stimmt mit jener Vorschrift des Gesetzbuchs überein. IIofasker princ. jur. civ. II, 726. m) Hoſffacker l. c. N. 1. n) Thibaut I, 259. M. II. — — 0 259 65 ZM S Von den beweglichen Sachen. Auch von dieser Lehre gilt das Nemliche, was bey dem vorigen Capitel bemerkt worden ist, dals nemlich die Grundsätze des G. R. im Allge- meinen gröstentheils beibehalten, aber durch eine Menge genauerer Bestimmungen bereichert wor- den sind. Völlig gemeinrechtlich ist es, daſs die Sachen entweder ihrer Natur nach, oder durch die Bestimmung des Gesetzes beweglich sind: Art. 627. daſs die erstern entweder Mobilien im engern Sinn, oder Moventien sind: Art. 5a8. die übrigen Artickel aber weichen entweder ganz oder doch zum Theil vom G. R. ab. I.) Sachen, welche durch gesetzliche Bestim⸗ mung beweglich sind. Art. 529. Es gehören dahin: 1) Forderungen und Klagen, welche der Einforderung unterworfene Summen oder Mobiliareffecten zum Gegenstande ha- ben,(o) s0 wie 2.) Actien oder Antheile an Finanz-, Handlungs- oder Industriegesell- schaften, und selbst dann, wenn die mit —————— o) Vergl. Thibaut I, 260. 240 6 mit der Unternehmung zusammenhängen- den Immobilien(p) der Gesellschaft ge- hören, doch werden diese Actien in Hin- sicht auf jeden Theilnehmer nur so lan- ge, als die Gesellschaft besteht, für Mo- bilien gehalten.(*) 9 2 5 3.) Renten und zwar: sowohl immerwäh- 5 rende als Leibrenten, mögen sie nun der Republick oder Privatpersonen obliegen. [Nach G. R. ist man darüber nicht einig, Fi- 1. nige zählen, wie schon oben erwähnt ist, die immerwährenden Renten zu den Immobi- lien,(4) Andere unterscheiden, ob die Ren- ten auf das ganze Vermögen, oder nur auf be- 1 p) Z. B. Briücken, schiffbare Canäle etc. welche Pri- vatleute auf ihre Kosten angelegt haben; Obser- 3 vations P. I. Lyon p. 55. cf. Code du commerce art. 29. suiv. *) Eine genaue Aufklärung dieser Verfiigung giebt nach- srehende Aeusserung des Staatsrath Berenger: „existe des sociétés, qui se forment par actions, „et od cependant les actionnaires n'ont aucun droit „anx immeubles. Tels sont la banque de France, „l'entreprise des ponts à Paris. La propriété du „pont ou des immeubles, que la banque acquerrait, „n'appartient qu'a l'entreprise, qui est là un étre „moral; chaqus actionnaire n'a droit qu'aux pro- „duits attachès à som intérét:“ Jouanneau J, 367. Nach der Aullösung der Gesellschaft hört jedoch diese Fiotion auf, und jeder Theilnehmer kann sein Recht auf die Immobilien geltend machen: ibid. 568. g) Hofacker 1. 6. 241 4 bestimmte Grundstücke gelegt sind,(*) 66 dann nur in dem letzten Falle die Immobilien- qualität eintritt.] Dieser kurzen Erwähnung der Renten sind nun, wiewohl nicht sehr Passend, auch die üpri- gen Grundsätze einer Gattung derselben bei- gefügt worden in dem Art. 530. 1.) Jede Erbrente, welche als Kaufpreis oder 15 — 39) als Bedingung der onerösen oder unent- geltlichen Abtretung eines Grundstücks errichtet ist, ist loskäuf lich; doch kann der Glãubiger die Elauseln und Bedingungen des Wiederkaufs bestim- men, auch kann er: sich vorbehalten, daſs die Einlösung erst nach einer bestimmten Zeit, die jedoch/ nicht über 30 Jahre betragen darf, ge- schehen könne; jede gegentheilige Verab- redung ist nichtig.(*) 0 I.) ) Dan?z Handb. des d. Privatrechts.§. 205. b. N. 4. B. s) Zur näheren Erläuterung dieser Sätze bemerken wir folgendes; die Renten sind entweder Leibren- ten, welche nur auf Lebenszeit eingeräumt werden(6968— 1985) oder Erbrenten, welche auk immer constituirt werden, Um diese zu er- langen, wird entweder ein Capital hingegeben, Renten kauf(1909— 1014.) oder ein Grund- tück; nur von der letztern Gattung ist hier die Rede, m.) o a4 6 Sachen, welche ihrer Natur nach beweplich ihd. Es bedarf keiner besondern Bemerkung, daß hier Richt alle, soñdern nuf die angeführt wer- den; bey welchen Zweifel entstehen konriten. * Art. Rede, wobey sich uns kolgende Schwierigkeiten entgegen stellen: 1) Begreiken diese Renten auch die Zinsen und Zehnten des Teutschen Rechts? 2.) Geht die Verfügung, dals eine dreisigjährige Unablöslichkeit verabredet werden kann, auch auf die schon bestehenden Renten? und 3.) Wie werden die Bedingungen der Ablösung bestimmt? 5 Eine genaue Beantwortung der ersten Frage würde bey der grolsen Verschiedenartigkeit des Grundes, auf welchem Zinsen und Zehnten in Teutschland beruhen, higr zu weit führen, ohnehin möchte sich die Beztimmung der allgemeineren oder be- schränkteren Anwendbarkeit des obigen Gesetzes mehr zu einer autentischen Interpretatiön eignen. Die zweite Frage glauben wir bejahen zu miissen denn wenn gleich die Contrahenten die Bedingung icht ausdrücklich beigekiigt haben, so haben sie dochbeide, da bey der Pingehuug des Contracts von der Lösbarkeit gar nicht die Rede seyn konnte, jene Bedingung⸗ brillschweigend angenommen. Dies leidet jedoch nur in Alschung der Renten Anwen- dung, welche vör noch nicht 30 Jahfen errichtet sind, und die Lösbarkeit bleibt nur ank so viele Jahre ausgesetzt, als an diesem gesethlichen Zeit- raume fehlen. End- 00 g 50 243 6 Es gehören dahin Nachen, Fähren, Schiffe,(u) Mühlen und Bäder auf Schiffen und überhaupt alle Hütten und Hammerwerke, welche nicht durch Pfei- ler befestigt sind, oder einen Theil eines Hauses ausmachen; doch wird bey den mehr- sten derselben, wegen ihrer Wichtigkeit, im Falle des Arrestes bey dem Verkaufe eine gewisse Form erfordert;(v) ferner gehören die von einem abgebrochenen, oder zu Er⸗ bauung eines neuen Gebäudes vorhandenen Materialien hierher, so lange sie nicht wirklich zum Baue verwendet worden sind. [Feldfrüchte, welche ganz oder zum Theil abge- mäht, und Paumfrüchte, welche vom Baume ab- 0 2 geson- Endlich müssen— was die dritte Frage betrift— die Bedingungen, wenn sich die Interessenten giit⸗ lich nicht vereinigen können, von gerichtlich be- stellten Sachverständigen(wie dies fiir mehrere an- dere Fälle bestimmt ist: 662. 32 ½) regulirt werden. Für Frankreich wurde die W iederherstellung der Grandrenten(rentes foncières) im Staatsrathe nach einer weicläuftigen Verhandlung verworfen? Jouanneau I, 569. 577. Not. u) Demungeachter haften sie(sont affectés) für die Schulden des Verkäufers, besonders kir die privile- girten, von denen selbst, so wie von den dazu er- Horderlichen Formalien, der Handelscodex eine ge- naue Angabe enthält: Code du commerce. Liv. II. F v) Code de procédure art. 629. 0 244 0 gesondert(w) sind, sind, wenn sie auch noch nicht weggebracht waren, ebenfalls bewetzliche Sachen: 520.] III.) Rechtliche Bedeutung mehrerer in dieser Lehre vorkommenden Ausdrücke. So viele hierher gehörige Bestimmungen auch das Böm. Recht in der Lehre von Legaten trifft, So sind doch wegen des gan?z veränderten Haus- wesens und der gröstentheils unbekannten Benen- nungen die wenigsten derselben heutzutage an- wendbar. Art. 555— 556. 1) Mobilen(meuble), allein ohne wei- tern Zusatz oder nähere Bestimmung in ge- Sctzlichen oder Privatverfügungen gebraucht, begreift nicht das baare Geld, Edelsteine, Forderungen, Bücher, Medaillen, wissen- schaltliche, Kunst- oder Handwerksinstru- meme, Leibleinen, Pferde, Reisegeräthe, Waffen, Getreide, Wein, Heu und andere Lebensmittel, noch auch das was Gegenstand des Handels ist.[Aus dem Röm. R. kann hier nur die Bestimmung bemerkt werden, daſs unter den Mobilien das baäre Geld nicht mit enthalten sey.(*) 2.) das w) Dieser Ansdruck ist wohl richtiger, als„abgenom- „men“, wie Hr. D amiels, und„abgeplliickt“, wie Mr. Lassaulk das Wort detachès übersetzen, weil sonst die abgekallenen Frichte nicht darunter begriffen sind. ) L. 79.§. 2. ff. de leg. III. ——— ——— 6 45 68 2.) das Wort Möbels(meubles-meublans, Hausgeräthe) begreift nur die zum Gebrauche und zur Verzierung der Zimmer bestimmten Mobilien, als Tapetei Bette, Stühle, Spie- gel, Tisch- und Wanduhren,(7) Tische, Porzellan und ãhnliche Gegenstände, zur Aus- möblirung eines Zimniers dienende Gemälde und Statuen,(«) doch keine Gemäldesamm- lungen, welche sich in Gallerien oder beson- dern Zimmern befinden, auch von Porzellan nur das, welches zur Verzierung des Zim- mors gehört.[Das Röm. suppellex jstmit dem Ausdruck méubles-meublans ziemlich gleicRbé- deutend.(*)] 5.) Die Ausdrücke: bgwegliche Sa- chen(biens meubles(7*)), Mobiliarver- mögen(mobilier) und Mobiliareffec- ten(effets mobiliers) begreifen alles was oben(N. I. II.) als beweglich angegeben ist. 4.) Der bey einem Verkaufe oder einer Schenkung gebrauchte Ausdruck: ein mö- 7) Hr. Daniels ibersetzt pendules: Wanduhren, Hr. Lassaulk Standuhren, und offenbar begreikt es doch heide. 2) L. 12. F. 25. ff. de instructo vel instrum. L. 5. kl de suppel. leg⸗ *) Auch das Wort meubles, allein gebraucht, heson- ders wenn es mit immeubles verbunden ist, hat die nemliche Bedeutung, wie viele Artickel des Gesetz- buchs, z. B. der 327te, 328te, 1858te, 2099te eie- klar angeben: Jouanneau I, 578. Not. 1. 6 246 6 plirtes Haus, begreift nur die eigentlichen Möbels(meubles-meublans). 5.) Ein Haus mit dem, was sich darin befindet, begreift alle Mobiliaref- fecten mit Ausnahme des baaren Geldes,(*) der Activschulden und anderen Rechte, wor- über die Urkunden in dem Hause aufbe- Wahrt werden. Drittes Capitel1. Von den Sachen in Bezichung auf ihre Besitzer. 1 3—*. ⸗ Die Bestimmungen dieses Capitels stimmen Fast ganz mit dem 6. R. überein, namentlich ist es demselben angemessen, daſs jeder sein Vermögen, in sofern er nicht durch Gesetze beschränkt ist, frey gebrauchen kann, dals aber die Verwaltung und Veraus- serung der Sachen, welche nicht Privat- personen angehören(**), besondern Formen unterworfen ist: Art. 537. Ge- *) Gegen die Verfügung der L. 86. pr. D. de leg. T **) Die Giüter der Waisenhäuser und anderer õffentli- chen Anstalten gehören der Nation: Jonanneau J, 558. Auf genauere Bestimmungen trug das Tri- punal zu Paris: Observations IV. Paris p. 103.„ ohne Erfolg an. falls gemeinrechtliche Sätze 405) d 247 0 Genauer bestimmt sind folgende ar sich eben- 35 daſs alle Theilé des Staatsgebiets, wel che nicht im Privateigenthume seyn kön⸗ nen,— als Wege, Land- und andere vom Staate zu unterhaltende Straſsen, schiff⸗ bare und fHöſsbare Ströme und Flüsse [nach Röm. Rechte grössere Flüsse(a)), Ufer, die Anschwemmungen Flais et relais] des Meeres, Hafen, Buchten und Rehden? Art. 5333 die zu Waffenplätzen LPlaces de guerre) und Festungen gehörigen Werke: 5 40; der Grund und Boden und Festungs- werke derjenigen Art, welche keine Wak⸗ fenplãtze mehr sind, wenn sie nicht gül⸗ tig veräussert sind, oder deren Figenthum nicht gegen den Staat verjährt*) ist: 541. — Staatsgüter Lres publicae(b)) sind; end- daſs erledigte und herrenlose Sachén[biens vacants er sans maitre]⸗ und dlas Vermögen derjenigen Personen, welche keine Erben hinterlassen, oder deren Frbschaft usße- Schlagen ist,(e) dem Fischs zufallen.. End- L a) Thibaut T, 325. *) Ueberhaupt können alle zum Staatseigentkum gehö- rigen Güter sowohl veräussert als verjährt wer⸗ den: Jouanneau I⸗ 595. b) Thibaut a. a. O. c) Das G. R. nennt gerade diese erblosen Giüter, bona vacantia: Thibaut II, 1029., welches aber hier, da 6 248 5 Fndlich ist der Begriff der res universitatis: (biens communaux) 542, ganz gemeinrechtlich, fremd aber ist dem Fr. R. die Fintheilung der- Selben in res universitatis in specie und patri- wanium universitatis;(4) so wie die gleiche Ein- thsilung der res publicae in res Publicae in spe- cie und patrimonium populi.(e) Daſs übrigens das Fr. Recht als die drey ein- zigen Bealrechte das Figenthim, die persönlichen Dienst- barkeiten und Servituten nebeneinander stelle: Art. 545. iht. Schgn oben erwähnt. 62 Zweiter Tite 1. Von dem Figenthume. MDas Französische Gesetzbuch verliert dadurch, dals das Figenthum selbst propriété heilst, einen bezeichnenden Ausdruck für das, was Has G. R unter Proprierät versteht, nemlich Inbegrit vbn Rechten, welche dem Eigenthü- mer —————— da beide als verschieden neben einander gestellt sind, einen andern Sinn hat, und biens vacants et sans maitre soll wohl zusammen nur die res nullius aus- dricken. d) Thibaut T, 221. e) Thibaut I, 332. d 249 0 mer nach Abzug der Mutzungsrechte übrig blei- ben.(F) Unter den verschiedenen Erwerbsarten des Figenthums ist dem Fr. B. die originäre— Oc- cupation—,(g) weil alle res nullius dem Staate gehören[L559. 713.], ganz fremd, es kennt nur die Translationen, und nimmt davon drey Arten an, Erwerb durch Erbfolge, durch Schenkung unter den Lebenden oder auf den Todesfall und äurch Verträge; auch die Lehren von der Tradition als eigener modus adquirendi(h) ist ihm unbekannt. Völlig gemeinrechtlich(i) ist dagegen der Begriff des Figenthums Art. 5, und der Satz daſs nur der Staat des öffentlichen Bestens wegen, und gegen hinreichende vorherige(*) Ent- f) Thißaut II, 560. 561. g) Thibaut II, 595. h) Thibaut T, 301. i) Thibaunt II, 558. *) Auk diesen in dem Projecte fehlenden Zusatz trugen fast alle Tribunalien an, namentlich die zu Agen, Aix, Amiens, Caen, Grénoble, Montpellier, Nanci, Poitiers, Rennes, Rouen, Lyon, Metz und Paris; das Tribunal von Metz verlangte sogar:„„que 1 „canse d'utilité publique soit légalement consta- „teez“ OQbservations IW. Metz P. 22. und das Tribunal:„qu'l faut une 1ci, qui déclare, qu'il y „a utilité publique: Conkérence du Code civil „avec la discussion particulière du conseil d'ẽtat et „du tribunat. T. III. p. 165. 260 0 Entschädigung dessen Abtretung erzwingen könne: Art. 5 ½6, so wie daſs dem Figenthümer alle Arten von Accessionen gebühren: Art. 546. Ausserdem gehören noch hieher einige Be- stimmungen aus dem Titel von Servituten das Setzen der Grenzsteine: 646, die Finschliessung der Grundstüche: 64), und den daraus entste- henden Verlust der gemeinschaftlichen Hute: 648, betreflend. Erstes Capirel. Fon dem Rechte der Accession auf das, was durgh die Sache hervor- gebracht wird,[natür liche Ac- cession.(k)) Uebereinstimmend mit dem G. R. ist es, daſs man die natürlichen, küntslichen und Civilkrüchte und das junge Vich hierher rechnet: Art. 547. daſs die Früchte dem Eigenthümer nur unter der Bedingung gehören, daſs er die vorn einem Pritten bezahlten Bestellungs- Arbeits und Saatkosten êrsetze, Art. 548. [Nach der Stelling dieses Sat?es lãst sich daraus kolgern, dals das Pigenthum an den Früchten nicht cher erworben wird, bis jener Verbind- lich- k) Thibaut I, 508. 0 251 S chkeit, die an sich ganz gemeinrechtlich ist,(1) ein Genüge geleistet worden ist.] Endlich auch daſs der bonae fidei possessor die Frich- te erwirbt, der malae fidei possessor aber dieselben mit der vindicirten Sache heraus- geben muſs:(m) Art. 549. Ob im letzten Falle nur die gezogenen oder auch die vernachlässigten, ob nur die existiren- den oder auch die consumirten erstattet werden müssen, darüber ist hier nichts bestimmt,(*) und unser Gesetzbuch verfällt dadurch in den entgegengesetzten Fehler des Röm. R., welches für jede Art der Früchte und für jede Lehre, wo dieselben vorkommen, andere Bestimmungen trift, und dadurch Alles unnöthig verwickelt; abbtrahirt von den speciellen Modilcationen bleibt als generelle Verfügung des G. R., dals der b. f. possessor alle existirenden und von den genosse- nen Früchten die, wodurch er bereichert ist, der m. f. Possessor aber nicht blos alle genosse- nen, sondern oft sogar die vernachlässigten, her- ausgeben muſs.(n) Eine 1) Vergl. Thipaut II, 613. m) Näher bestimmt dies in Anschung der von der Vindicationsklage gezogenen Friüchte ein Urtheil des Cassationsgerichts: Lassau1x III, 2. S. 7o. *) Jouannezu I] 686. MNot. 2 n) Thibaut II, 566. 742. 6 332 0 Fine von dem G. R. abweichende Bestim- mung enthält der Art. 550. Besitzer im guten Glauben ist der, welcher als Figenthümer besitzt, vermöge eines das Eigenthum übertragenden Titels, dessen Mängel er nicht kennt.(*)[Nach G. R kommt es nur auf seinen Glauben, nicht auf den Rechtsgrund des Besitzes an.(09 Der gute Glaube hört auf in dem Augen- blicke, wo dem Besitzer die Mängel des Ti- tels bekannt werden.[Nach G. R. wird der b. f. possessor auch nach der Litiscontestation in jedem Falle als m. f. possessor behandelt.(p)) Von der Accession dessen, was mit einer Sache verbunden und ihr einverleibt wird. Der hier aufgestellte Grundsatz daſs dem Figenthümer einer Sache alles das *) Die von Hrn. Jouanneau(I, 586. Not. 2.) als zweilelhaft aufgeworfene Frage: ob der, welcher in gutem Glauben einen malae Ridei possessor be- erbt, als bonae Bdei possessor betrachtet werde? ist ohne Zweikel zu bejahen, da er sogar verjähren kann. o) Thibaut I, 297.[Vergl. die erste Ausgabe I, 274. p) Thibaut III, 1125. Lit. E au 6cl 0 253 das gehöre, was mit seiner Sache verhun- den und ihr einverleibt wird: Art. 551 ist viel zu allgemein, indem mehrere der nach- folgenden Lehren sehr bedeutende Beschränkun- gen derselben enthalten. Enster bschmnitt. Von den Accessionen unbeweglicher Sachen. In dieser Lehre sind die einzelnen Verord- nungen des Röm. R. fast durchaus beibehalten, und wir werden uns daher beinahe ausschlieslich auf die geringen Modificationen desselben be- schränken können. Vorerst ist es völlig gemeinrechtlich, dals dem Figenthümer des Grundes und Bodens alles, was über und unter demsel- ben ist, eigenchiimlich zusteht, und daſs er, insofern keine Gesetze im Wege ste- hen, über das Fine wie über das Andre frey verfügen und Pflanzungen, Gebäude, Gruben etc. anlegen, auch alle Nutzungen aus denselben bezichen kann,(4) wobey die Vermuthung eintritt, daſs alle Anlagen auf oder unter der Erde auf seine Kosten gemacht seyen, wenn nicht ein Dritter durch Verjäahrung Eigenthum erworben hat, g) Thibaut II, 559. o 254 0 hat, oder sonst das Gegentheil erwiesen wird: Art. 552. 553. Abweichungen und genauere Bestimmungen des G. R. enthalten dagegen die nachstehenden Sätze. Der Figenchümer des Grundes und Bo- dens, welcher Gebäude, Pflanzungen oder andere Werlce(*) mit fremden Materia- lien anlegt, muſs deren Werth, und nach den Umständen auch den Schaden und das Interesse ersetzen, kann aber nicht zur Her- ausgabe derselben angehalten werden.[Diese letzte Bestimmung nimmt das Röm. R. nur dann an, wenn er in gutem Glauben ist, und giebt die actio de tigno juncto auf das doppelte.(r)1 KFr. 555. Sind die Anlagen mit eigenen Mate- rialien auf fremdem Boden gemacht (inaedificatio et plantatio(«)), dann war der Dritte 1.) entweder in bösem Glauben, hier hat der Eigenthümer des Grundes nnd Bodens die Wahl, ob er a.) die An- *)„Le möt„ouvrages“ parait nöcessaire partout, sur- „thut lorsqu'il peut exprimer des réparations, qui ⸗ „sont autre chose que des constructions et planta- „tions:“ Conférence T. III. p. 171. 7) Thibaut II, 583. *) Hokacker princ. jur. civ. II, 955. 959. th 6 ⸗ i 255 Anlagen behalten will, in diesem Falle nuſs er den Werth der Materialien und den Ar- beitslohn ersetzen, ohne Rücksicht auf die grössere oder geringere Erhöhung des Werths des Grundstücks, oder b.) ob er den Dritten zu Wegschaffung der Anlagen zwingen will, in welchem Falle derselbe dieses auf seine Kosten und ohme alle Entschädigung thun, ja selbst, den Umständen nach, dem Figen- thümer allen Schaden und das Interesse er- setzen mußſs; Oder 2.) der Dritte, welcher aus dem Besitze gesetzt ist,(t) war in gutem Glauben, so dafs er die Früchte nicht zu restituiren hraucht(549.), dann kann der Figenthümer die Wegschaffung des Werks gar nicht fordern, sondern er hat die Wahl; ob er den Werth der Materialien und den Arbeitslohn, oder die Summe um welche das Werk an Werth gestiegen ist, ersetzen will.(*)[Nach Röm. R. erwirbt der Figen⸗ chümer des Bodens das Gebäude, doch kann der Bauende, wenn er in gutem Glauben war, die Materialien vindiciren, sobald dasselbe S W1Nd, t)„Evincé“ Hr. Lassau 1 2 übersetzt es sehr un- teutsch: der evincirte Dritte. *) Als unentschieden wirft Hr. Jouanneau(I, 569. Nor. 2.) die Frage auf: ob der Figenthimer in einem solchen Falle, wenn die Anlagen so beden- rend sind, daſs er die gesetzliche Entschädigung nicht leisten kann, das Pigenthum seines Grund- sticks verliere? S 256 6 wird, und hat, wenn er im Besitze ist, wegen des Werths derselben und des Arbeitslohns, die exceptio doli,(u) die Praxis giebt ihm auch dann eine Klage, wenn er nicht im Besitze istz(v) war er im bösen Glauben, so verliert er alle seine Rechte;(w) ist endlich die Anlage mir Finwilligung des Figenchümers gemacht, so wird ein Superficiarverhältniſs begründet.(x)— Eins Pflanzung wird dann erworben, wenn die Pflan⸗ zen Wurzeln getrieben haben.(7)] Art. 556— 558. Die Alluvion ſderen Begriff völlig ge- meinrechtlich bestimmt ist] gereicht dem Ufer- eigenthümer(2) zum Vortheile, welcher jedoch bey schiffbaren und flöſebaren Flüs- sen die Fuſssteige und Leinpfade, den Ver- ordnungen gemäs, lassen muſs.[Nach Röm. R. nutzt die Alluvion nur einem ager arcifi- nius.(*)) Eben dies gilt auch in Hinsicht auf die Plätze, welche das fliessende Wasser— nicht aber das Meer— dadurch bildet, daſs es an einem Ufer nach und nach zurück und auf u) F. 30. J. de rer. divis. v) Hokacker 1. c.§F. 958. lit. e. w) F. 50. cit. 2) Thibaut II, 626. 7) Thibaut II, 596. lit. E. 2)„Proprietaire riverain.“ Der von Hr. Daniels ge- brauchte Ausdruck: angrenzender Figenthümer könnte ein Miſsverständniſs veranlassen. *) L. 6. kl. de adquir. rer. dom. 5 267 60 auf das andere übertritt, indem solche dem Eigenthümer des verlassenen, nicht dem des gegenüberstehenden Ufers erworben worden. Bey Seen und Teichen hat keine Allu- vion statt[6. R.(4)), und als feste Grenze sowohl des Landeigenthümers als des Teich- besitzers wird die inie angenommen, wel- che das Wasser bildet, wenn es zu der Höhe gestiegen ist, wo des Teich seinen natürli⸗ chen Abfluſs hat, sollte dasselbe auch nach- her fallen oder höher steigen. rt. 559. Ein durch die Gewalt des Wassers [vis fluminis, deren Begriff ebenfalls dem 6. B. entspricht,] abgerissenes beträchtliches und erkennbares Stück Land, welches an ein un- terhalb liegendes Feld oder an das gegen- erelibtitie Ufer getrieben wird, kann vom Figenthümer prnhen eines S vindicirt werden, nachher aber nur dann, wenn der Eigenthümer des Grundstücks, womit das- selbe vereinigt ist, sich noch nicht in dessen Besitz gesetzt hat.[Nach Röm. R. kommt es nur darauf an, ob ein solches Stück angewachsen ist, und der Prwerbende muſs, so weit er be- reichert ist, den vorigen Figenthümer entschädi- gen(b).] R a) L. 12. ff. de adquir. rer. dom. b) Thibaut II, 696. lit. B. 256 6 Art. 560. 561. Die in einem Flufsbette entstan- denen Inseln und Anwüchse gehören bey flõſsbaren und schiffbaren Fliissen, wenn nicht Verjährung oder ein anderer Rechtstitel im Wege steht, dem Staate, und bey nicht Schiffbaren Flüssen den Uferbewohnern, wel- che sie, wenn sie nicht auf einer Seite ent- standen sind, nach einer durch die Mitte des Flusses gezogenen Linie vertheilen.[Das B. R., dem diese Bestimmung völlig entspricht, er- klärt solche Inseln, wenn sie im Meere entstan- den sind, für res nullius, bey öffentlichen Flüs- sen für das Figenthum der Anlieger und bey Pri- vatflüssen für das Eigenthum des Privateigenth- mers(6).] Art. 562. Ein Stick Land, welches durch einen ab- weichenden Arm des Flusses zur Insel wird, bleibt[auch nach G. R.(4)] seinem Figen- thümer zugehörig, sey der Fluſs auch von welcher Art er wolle. Art. 563(). Das von dem Flusse verlassene Fluſsbett theilen die gewesenen Figenthümer des neuen Bettes ——— c) Thibaut II, 595. Rt. B⸗ 598. lit. D. vergl. mit Hofacker II, 950. Poch sind diese Grundsätze sehr bestritten. d) Thibaut II, 598. 0 *) Paſs der Inhalt dieses Artickels hier, wo von den Accessionen unbeweglicher Sachen die Rede ist, einen Platz fand, erklärt der 525 te Art. 5 269 G Bettes zur Entschädigung nach Verhältniſs der ihnen entzogenen Stücke.[Nach Röm. R. vertheilen es die Anlieger 6 Arr. 56. Tauben[Lwelche das Böm. R. den Bienen gleich stellt, und die Erhaltung des Figenthums von dem animus revolandi aphängig macht(g 8M Kaninchen und Fische(h), wenn sie ei- nen fremden Kaninchenberg oder Teich übergehen, gehören dem pigen⸗ thümer der Letztern, wenn er sie nicht durch List und Kunstgriffe angelockt hat. Zweiter Abschnitt. Von den Accessionen der beweg li- chen Sachen. Auf den ers ten Anblick scheint das Franzö- sische Gesetzbuch, welches das Princip der Bil- ligkeit oben an stellt und die analoge Anwending der gegebenen Vorschriften auf nicht entschie- dene Fälle ausdrücklich festsetzt: Art. 565, die R 2 Grund- ) Thibaut a. a. O. cf. Jouanneau I, 593. 8§. 14. 16. J. de rer. divis. l1) Das Röm. R. nimmt, wenn die Fische in einem stagnum sind, gar nicht einmal einen Pesit? der- selben an, sondern nur wenn sie sich in einer pis- cina(Fischkasten: Savigny Recht des Besitzes. S. 286.) belinden: L. 5. F. 14. D. de adquir. vel am. Poss. 260 6 Grundsütze der einzelnen Arten der hierher ge- hörigen Accession des G. R., der Adjungtion, Specification, Commixtion und Confusion nicht pestimmt zu unterscheiden, doch lassen sich diese verschidenen Arten bey näherer Finsicht genau trennen, und sollen, um die Vergleichung mit dem G. R. möglichst zu erleichtern, unter be- stimmte, leichter zu übersehende, Rubricken ge- bracht werden. I.) Von den einzelnen Arten dieser Accession. a.) Von der Adſunction. Art. 566— 569. 1.) Wenn von zwey, verschiedenen Herrn zugehörigen, Sachen, welche zu einem Gan- zen vereinigt sind, die eine als Hauptsa- che, d. h. eine solche, mit der eine andere zum Gebrauche, zur Verschönerung oder Er- gänzung verbunden ist[6. B.(4) und die anflere als Nebensache angesehen werden kann, so erwirbt der Eigenthümer der Haupt- sache die mit derselben vereinigte Nebensa- che, gegen Erstattung des Werths, se lbst wenn eine Trennung möglich ist. Nur wenn die Nebensache weit kost- barer ist, als die Hauptsache, und ohne Vorwissen des Figenthiümers gebraucht ist, kann — ) Thibaut I, 26. —— —— 0 261 6 kann dieser die Trennung verlangen, selbst dann, wenn der Hauptsache dadurch einiger Schaden zugefügt werden Sollte.[NachRöm. B. hat, wenn die vereinigte Sache ohne Schaden von der Hauptsache getrennt werden kann, die àctio ad exhibendum auf Trennung statt(k) Was sodann die Entschädigung betrilt, so muſs, im Falle daſs der Eigenthümer der Hauptsache die Vereinigung vornahm, wenn er in bösem Glanben war, der volle Werth ersetzt werden, wenn er aber in gutem Glauben war, nur in so weit er bereichert ist; rührt dagegen die Vereini- gung von dem Eigenthümer der accessori- schen Sache her, so hat er nur ein Reten- tionsrecht, und selbst dies nur dann, wenn er in gutem Glauben war(1). Stehen die Sachen aber nicht in dem Verhältnisse der Haupt- und Nebensache, so wird diejeni- ge als Hauptsache angeschen, welche an Werth, und wenn dieser beinahe gleich ist, an körperlichem Umfange die beträcht- lichste ist.[Diese Verfügung ist dem Röm. R. fremd.] b.) Von der Specikication. Art. 570. 1.) Hat jemand einen fremden 8toff gebraucht, um eine Sache anderer Gat- tung daraus zu bilden, so kann der Ei- gen- kK) Thibaut II, 595. N. 1. ) Thibaüt 0. N. 3. 5 262 6 genthümer des erstern dieselbe ohne Unter- schied, ob sie in ähre vorige Form zurück⸗ gebracht werden kann oder nicht, unter Er- Stattung des Arbeitslohns, vindiciren.[Nach Röm. R érwirbt, wenn sich die Sache nicht in ihre vorige Gestalt zurickbringen lälst, der Spe- cilicant das Eigenthum(m).] 5 Ist jedoch die Arbeit so wichtig, daſs sie den Werth der Masse bey weitem übersteigt(*), so wird jene als die Haupt- sache angesehen, und der Künstler kann die Sache gegen Ersatz des Werths des Stolfs behalten. . 5 Nimmt der Specificant theils eigenen theils Fremden Stoff, um eine neue Art von Sachen zu bilden, so daſs zwar keiner von beiden ganz zerstört wird, aber doch auch die Trennung ohne Schaden nicht vor- genommen werden kann; so wird die Sache nach Verhältniſs der beiderseitigen Stoffe und des Werths der Arbeit gemeinschaftlich. [Nach Röm. R. wird hier zufolge des unter 1 angegebenen Grundsatzes der Specificant Eigen- thümer(o).] o.) Von — w) Thibaut II, 597. *) Z. B. ein Gemälde, eine Bildhauerarbeit? Code civil suivi de l'exposé IV. p. 46. G. 54. J. de R. D.); auch eine Sch rikt: Ibid. p. 64⸗ (gegen die Worte des F. 335. J. eod.) n) Thi bnt 596. lit. D. o) Thibaut II, 597. lit. B. . 6 263 6 c.) Von der Vermischung werschiedener Stofle— Confusion und Gommixtion. Ant⸗ 573. 2.) Sind mehrere verschiedenen Fi- genthümern gehörige Stofle, wovon keie ner als Hauptsache angeschen werden kann, durch Mischung zu einem Ganzen ver- einigt, so kann, wenn sie getrennt wer- den können, der, ohne dessen Vorwissen die- Selben vereinigt sind, die Trennung ver- langen.[Nach Röm. B. fällt, wie schon oben erwähnt ist, diese letztere Einschränkung weg(PJ.] Lassen sie sich aber nicht wohl trennen, so wird die Sache nach Verhältniſs der Quan- tität, Qualität und des Werths gemein- [Das Röm. R. trifft eine gleiche Bestimmung, wenn die Vermischung mit beider- seitiger Finwilligung oder zufällig Leschah, ger Schof sie aber einseisig, s0 soll der Mischende PFigenthümer werden(4).] Art, 57½. 3.) Fine solche gemeinschaftliche Sache wird alsdann für gemeinschaftliche Rechuung versteigert. War der Stoff ei- nes Fige de Quantitãt oder dem W 3 nach weit heträchtlicher, so erwirbt derselbe gegen hinlängliche Schadloshaltung das Eigenchum der durch die Mischung ent- Sraldeien Sache. 1.) p) Thibaut II, 595. N. 4) Thibaut II, 599. 264 0 I.) Grundsdtze, welche alle diese Arten der Ac⸗ cession mit einauder gemein haben. Diese Principien können erst hier erörtert werden, weil der Inhalt derselben sich auf die voxausgegangenen speciellen Sätze bezieht. Art. 556. 577. 1.) In jedem Falle, wo der Figenthümer die Sache, die ohne sein Wissen mit an- dern verbunden ist, reclamiren kann(663. 575.), hat er zugleich die Wahl, ob er eine Sache von gleicher Art, Quantität, Gewicht, Maas und Güte, oder aber den Werth er- setzt verlangt. 2.) Diejenigen, welche eine fremde Sa- che ohne Vorwissen des Figenthümers ge- braucht haben, können noch ausserdem zum Ersatze des Schadens und entgange- nen Gewinns verurtheilt werden, ohne daſs dadurch ein vielleicht begründetes ausseror- dentliches Verfahren ausgeschlossen würde. 8. [Die verwickelten Grundsätze, welche das Röm. R. in Ansehung der Entschädigung aufstellt(rN⸗ sind bereits bey der Adjunction angegeben wor- den.] Drz PrerTie d Von dem Niefsbrauche, dem Gebrau⸗ che und der Wohnung(habitation). 14 Das Röm. B. hat noch eine vierte Gattung der r) Thibaut II, 595. N.. c. S 265 der persönlichen Dienstbarkeiten, die operae ser- vorum(s), welche heutzutage natürlich wegfällt. Erstes Capitel. vom Niefsbrauche. Der Begriff des Nieſsbrauchs: Art. 558, Ge- setz und Wille eines Menschen als Entstehungs- gründe desselben: Art. 579, dessen mögliche Be- schränkung durch Bestimmung eines Tages oder einer Bedingung: Art. 560, so wie endlich die Statthaftigkeit einer Constitution an beweglichen oder unbeweglichen Sachen: Art. 561, sind sämmt- lich gemeinrechtlich(t). Bemerkt müssen hier noch werden die ein⸗ zelnen Arten des gesetzlichen Nieſsbrauchs, nemlich: 1.) der Nieſsbrauch der Fltern: 384— 337; 2.) der Nieſsbrauch, welchen der überlebende Fhegatte an dem dritten Theile der von der Frbschaft seines Kindes auf die Seitenverwand- ten des vorher verstorbenen FEhegatten fallenden Hälfte genieſst: 754. ETSter Abschnitt. Rechte des Usufructuars. I.) Im Allgemeinen. Die durch das G. R. bestimmten Gerecht- same s) Thibaut II, 617. 6) Vergl. Thibkut II, 609. 621. 622. M. 4. 266 G same des Usufructuars sind im Wesentlichen peibehalten. Er zicht alle Arten von Früchten, welche in der Sache ihren Grund haben, und zwar sowohl natümdice und künsthiche, als Ci- vilfrüchte(*) Art. 582, deren Begriffe ganz gemeinrechtlich sind: Art. 5835. 584; auch bezieht er die Vortheile der Alluvion: Art. 596(u)2 jedoch nicht den Schatz: Art. 593 a. E.; er übt endlich die Servituten, so wie überhaupt alle Rechte des Figenthümers aus: Art. 597(v). Auch die näheren Bestimmungen über die Bezichung der dem Usufructuar zustehenden Friüchte und deren Gebrauch der Sache selbst stimmen fast ganz mit dem G. R. überein, ins- besondere gehören alle natürliche und künstliche Früchte, welche in dem Augenblicke, wo der Nielsbranch anfängt oder aufhört, noch nicht percipirt sind, dem eintreten- den *) Der Zweikel des Tribunals zu Metz: ob die Quote der Früchte, welche der colon partiaire dem Eigen- thiimer leistet(1763.), zu den natirlichen oder Ci- vilfrichten gehöre: Observations IV. Metz p. 22. ist nicht erledigt. u) L. 9. F. 4. Ff. de usufr.— Hr. Thibaut(II, 611.) sScheint dieselbe außzuschliessen, und dieser Schein riihrt daher, dals ér jene Verküigung mit Gewalt der Falschen BRegel, dals nur Friichte, aber keine Ac⸗ cessionen dem Usufructuar gchörten/ anpassen will. v) Vergl. im Allgemeinen Thibaut II, 611. 0 267 0 den Uufructuar oder Figenthümer ohne Ersatz der Bestellungs- und Saatkosten(“), [Nach Röm. R. sind die Saatkosten zu vergü- ten()), aber unbeschadet des von dem vielleicht vorhandenen colon partiaire(w) erworbenen Fruchtantheils: Art. 685.[Die⸗ ser Vorbehalt känn jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, wenn der Vertrag nicht vor Fin- räumung des Nieſsbrauchs vom Figenthiümer selbst geschlossen war, nur auk einen Ersatz von Seiten des abtretenden Besitzers gehen, da dieser keinen Vertrag eingehen kann, der sich weiter erstreckt, als sein Recht(7**).])— Die Civilfrichte werden nach Verhältniſs der Zeit getheilt: Art. 586.[Das Röm. R. giebt noch die Besrimmung, dals wenn die- selben nur als Surrogat der natürlichen Früch- te anzusehen sind, die Beziehung dieser Letz- tern zum Maasstabe diehen muſs(X)). Der Figenthiimer darf den Rechten des Usufructuars weder durch eigne Handlungen noch *) Für eine Theilung nach Verhältniſs der Zeit und für den Kostenersatz stimmte das Tribunal zu Bour- ges unter der Aeusserung:„II seroit tems de Secouer „le joug de Ihabitude et de consulter un peu la „justice:“ Observations I. Bourges p. 14. 8. da- gegen Code civil suivi de l'exposé. IV. p. 101. **) Thibaut II, 623. w) Vergl. 8. 256. Mot. h. *) ck. Obsergations I. Limoges p. 6. *) Vergl. allgemein: Thibaut II, 615.— Code ci- vil suivi de l'exposé IV. p. 100. 201. d 263 6 noch anf irgend eine andere Art Eintrag thun: Art. 599. Res fungibiles werden nach beendigtem Nielsbrauche in gleicher Qualität und Quan- tität, oder nach ihrem Werthe ersetzt: ₰t. 585. An Sachen hingegen, welche durch den Gebrauch nur abgenutzt werden, hat ein wahrer Nieſsbrauch statt, sie werden, wenn sie nicht durch culpa oder dolus verdorben sind, restituirt wie sie sich bey Beendigung desselben vorfinden(“): Art. 539(V). Von dem G. B. abweichend oder wenigstens durch das Fr. R. näher bestimmt sind folgende Sätze. Art. 588. Der Nieſsbrauch einer Leibrente giebt dem Usufructuar ein Recht, auch die Rück- stände, ohne die Verbindlichkeit der Re- stitution, zu beziehen.[Das 6. R. hat dies unbestimmmt gelassen.] Der *) Das Project fügte noch hinzu, dals solchèe Sachen, wenn sie völlig verbraucht wären, gar nicht wie- der peigebracht werden müssen; doch liels man die- sen Zusatz Weg, weil es sich nicht leicht ereignen wiirde, dals eine Sachs so ganz verbraucht sey, dals davon nicht das geringste übrig bleibe, und doch durch jene Verfügung zu Unterschleifen Anlals ge- geben werde: Jouanneau I, 605. 7) Vergl. 5 610. 618. 5 269 G * Der Nieſsbrauch kann unter jedem Bechtstitel auf Andere übertragen wer- den.[Das Röm. B. läſst keine wirkliche Cession des Rechts selbst(2), sondern nur die Veber- tragung der Ausübung zu(²)). Bey Verpach- tungen desselben müssen jedoch, in Anschung Erneuerung und Dauer der tracte, die unten(1429. 1430.) dem Fhe- manne in Anschung der Güter seiner Frau vorgeschriebenen Regeln beobachtet werden. Art. 599. Der Usufructuar kann für die angeblichen Verbesserungen, selbst wenn der Werth der Sache dadurch gestiegen ist, keine Ent- schädigung fordern.[Das Röm. R. untersagt ihm sogar alle Veränderungen, selbst wenn die Sache dadurch verbessert wird(a)]); nur die Spiegel, Gemälde und andere von ihm her- rührende Vefzierungen kann er unter der Be- dingung, Alles in den vorigen Stand zu set- zen, wegnehmen. II.) Insbesondere: a.) Von dem Nieſsbrauche an Waldungen und an Bäumen überhaupt. Art. 590— 594. 1.) Begreift der Nieſsbrauch Schlag- ho1z, so der Usufructuar die ordnung und 2) F. 3. J. de usufr. *) Thibaut II, 611. a) L. 15.§. 7. L. ℳ. H. de usufr. Vergl. auch Thi- baut I, 611. a. E. 270„ und Fintheilung der Schläge nach der ge- wöhnlichen Schonung und den Gebrächen der Pigentlhiimer beobachten.[Nach Röm. B. darf der Usufructuar aus einer sylva caedua(b) auch über seinen Bedarf, aus andern Holzungen nur zur Nothdurft hauen(c)). 2.) Der Usufructuar bemutzt auch, mit Beobachtung der Zeitbestimmungen und Ge- wohnheiten der Figenthümer, diejenigen Theile der hochstämmigen Waldun- gen, welche in regelmäſsige Schläge getheilt sind, mögen nun die Schlage periodisch eine bestimmte Flãche, oder eine gewisse Anzahl Bäume treffen, welche ohne Unterschied von der ganzen Oberfläche des Guts genommen werden. 3.) Es gebührt jedoch weder ihm, noch seinen Erben, eine Entschädigung, wenn er die gewöhnlichen Schläge des Schlagholhzes, der Laſsreiser(4) oder der hohen Waldun- gen während seines Nieſsbrauchs versäumt hat. 40 p) Veber den Begrilf der sylva caedua S. L. 5o. fl. de S c) Thibaut II, 612. d) Baliveaux sind Lsſsreisser oder Saamenbäume, wel- che bey dem Abtriebe des Holzes stehen gelassen ——— werden miissen, um noch heran zu wachsen? CGa- tholicon ou dictionnaire universel de la langue krangaise. Lett. B. p. 32. Hr. Daniels hat es durch das nicht existirende Wort Lasthölzer, Mr. Lassaulk durch Reilsho lz übersetat. 60 271 60 4.) In allen andern Fällen hat er kein Recht auk hochstämmige Bäume(*), und darf nur zu den ihm obliegenden Re- paraturen die durch Zufall ausgerissenen oder zerbrochenen Bäume verwenden, ja zu diesem Zwecke darf er deren sogar hauen lassen, wenn es erforderlich ist, doch muſs er diese Nothwendigkeit mit dem Figenthü- mer ausmitteln lassen.[Nach Röm. R. darf er die Windflle nicht blos zu Reparaturen des Guts, sondern auch zu seinem eigenen Gebrauche(usus) verwenden(e).] Er darf Weinpfähle aus den Holzun- gen nehmen[das Röm. R. erlaubt dies selbst in der sylva non caedua()], und bezieht nach dem Gebrauche des Landes oder der Gewohn- heit der Eigenthümer die jährlichen oder periodischen Nutzungen der Bäume. 5.) Der Uufructuar darf, wenn es ohne Nachtheil geschehen kann, aus einer Baum- schule Bäume nehmen; unter der Bedin- gung, nach Ortsgebrauch andere an ihre — Stelle zu setzen. 6) *) DPas Trihunal substituirte arbres an die Stelle von bois, weil sonst über die in Alleen oder einzeln stehenden Bäumen(ceux d'avenues, d'ornement ou 6pars) Zweilel erregt werden könnten: Confé⸗ rence T. III. p. 196. e) Thibaut a. a. O. L. 12. pr. H. de usufr. †) L. 10. ff. de usukr. d 27 0 6.) Abgestorbene, ausgerissene oder 6 abgebrochene Obsthäume gehören ihm ebenfalls unter dem Vorbehalte, daſs er sie durch andere ersetzen muſs.[Das Röm. R. kordert in keinem Falle, dals der Usufructuar die Windfälle durch Nachpflanzungen ersetze(gN pestimmt dies aber bey apgestorbénen Bäumen(h).] Art. 593. Der Usufrugtuar henutzt die Bergwerke und Steinbrüche, welche bey dem Anfalle des Nieſsbrauchs im Gange sind, und muſs, wenn zu deren Betreibung die Erlaubniſs der Regierung erlorderlich ist, dieselbe auswir- ken; von den noch nicht eingeschlage- nen Bergwerken, Steinbrüchen und Torfgru- ben ist er jedoch ausgeschlossen.[Das Röm. R. macht in Anschung dieses letzten Puncts eine Ausnahme, wenn das Mineral nachwächst, oder durch den Grubenbau das Grundstück nicht verschlimmert wird(1).] Zweiter Abschnitt. verbindlichkeiten des Usufructuars. Die Verbindlichkeiten des Usufructuars sind, wie die ganze Lphre vom Nieſsbrauch, sehr voll- stündig angegeben, und stimmen ebenfalls grö- Stentheils mit dem G. R. überein; um inzwischen die ——— 80 Thibaut II, 61. h) F. 56. J. de rer. divis⸗ ) Thibaut II, 612. a. F. die dabey nöthigen Bemerkungen einzuschalten, wollen wir die sämmtlichen Artickel unter gewis- sen allgemeinen Rubricken einzeln vortragen. I.) Verbindlichkeiten bey dem Ankalle des Nieſsbrauchs. Art. Goo. Der Usufructuar muſs die Sachen so nehmen, wie er sie findet, doch kann er nicht eher in den Nieſsbrauch eintreten, bis er ein Inventar über die Mobilien und eine genaue Aufzeichnung(k) der Im- mobilien, in Gegenwart oder nach gehö- riger Vorladung des Eigenthimers, hat auf- nehmen lassen(*).[Das Röm. R kleidet diese Verfügung nur in einen Bath ein(1).] Ant. 60 Er ist verbunden Bürgschaft zu lei- sten, wenn er nicht bey der Errichtung davon befreit worden ist.[Nach Röm. R. konnte der Pestator dieselbe nicht erlassen(m).] Befreit sind die Eltern, desgleichen der Ver- käufer und Schenker, welche sich den Nieſs- brauch vorbehielten.[Auch der Ehemann in 8 Anse- ) Hr. Paniels hat état unrichtig durch Zustand übersetzt. *) Wovon ihn jedoch der Testator gültigerweise he- Freien kaun: Jo uanneau I, 611. 1 L. 1. F. 4. If. usulr. quemadm. caveat:„Recte etiam „lacient etc.“ m) Thibaut II, 619, 6 274 6 Anschung des Brautschatzes: 1550.— Alle diese Befreiungen enthält auch das G. R., nur mir Aus- nahme des Verkäuférs, dagegen setzt es einige andere hinzu: z. B. den Fiscus, den eventuellen Figenthümer etc(n).] Art. 602. 603. Findet sich kein Bürge, so werden die Immobilien verpachtet oder seques- trirt, die Lebensmittel und, wenn es der Figenthümer verlangt, die Mobilien, welche durch den Gebrauch an Werth verlieren, verkauft, und das daraus gelöste, so wie alles übrige baare Geld, angelegt, die Zinsen und Pachtgelder aber dem Usufructuar ein- gehändigt. Auf Verlangen des Letztern kann jedoch der Richter verfügen, daſs ihm ein Theil der zu seinem Gebrauche nöthigen Mobi- lien gegen eine juratorische Caution und unter der Bedingung, dieselben nach Beendigung des Nieſsbrauchs zu restituiren, gelassen werde.[Nach Röm. R., dem im Uebri- gen diese Sätze angemessen sind, kann der Rich- ter, den Umständen nach, allgeme in eine ju- ratorische Caution zulassen(0).] Art. 604. Die Verzögerung der Bürgschaftsleistung macht den Usufructuar der Früchte, auf die er n) Thibaut a. a. O. o) Thibaut II, 618. a. E. 0 275 6 er seit dem Anfalle des Nieſsbrauchs berech- tigt war, nicht verlustig.[Nach Röm. R. fal- len dieselben, wenn sie der Proprietar gezogen hat, diesem zu(pP).] II.) Verbindlichkeiten während des Genusses. a.) Im Allgemeinen. Art. 605— 607. Der Usufructnar ist nur zu Unterhal- tungsreparaturen verbunden, Hauptre- paraturen aber, nemlich von Hauptmauern und Gewölben, Wicderherstellung von Bal- ken, ganzen Dächern, Dämmen, Unterstüt- zungs- und Finschliessungsmauern gte wenn sie nicht durch Unterlassung der Un- terhaltungsreparaturen entstanden sind, der Eigenthümer.[Das Böm. R. macht die Be- schränkung, dafs sich der Usufructuar durch Auf- gebung des Nieſsbrauchs, wenn er nicht in culpa ist, von allen Reparaturen befreien könne(4), auch überhaupt nicht über den Ertrag des Nieſs- brauchs gehalten sey(r).] Dasjenige, was vor Alter?zusammenge- stürzt, oder durch Zufall zerstört worden ist, braucht jedoch weder der Figenthümer noch der Usufructuar wiederherzustellen. 8 2 Art. p) Thibaut II, 620. a. F. 4) L. 64. 65. ff. de usufr- r) Thibaut II, 614. 6 276 6 Art. 608. 609. Die jährlichen Lasten des Grund- Stücks, als Steuern und andere Abgaben, welche gewöhnlich als auf den Früchten haftend betrachtet werden, trägt der Usu- kructuar, die ausserordentlichen aber, welche während des Nieſsbrauchs dem Figen- thume auferlegt werden, muſs der Eigen- thümer leisten, und der Usufructuar trägt nur die Zinsen der dazu verwendeten Sum- me; hat der Letztere dieselbe selbst ausge- legt, so kann er sie nach beendigtem Nieſs- brauche zurückfordern.[Nech Röm. R. kann der Usufructuar die ausserordentlichen Lasten nur insoweit zurückfordern, als sie die Summe des ganzen Gewinnes übersteigen(s). 1 Art. 610. Der Universal-Legatar des Nieſs- prauchs und der Legatar mit einem Uni- versaltirel(t) müssen eine von dem Tes- tator einem Dritten vermachte Leibrente, oder —— 6) Thibaut II, 61 a. P. ) Universallegatar ist der, welchem die ganze Erbschakt(1005). Legatar mit einem Univer- Salrirel der, welchem eine pars quotä derselben vermacht ist(1010), welches hier auf den Niels- anzuwenden ist.— Uebrigens nennt das Tr. welcher in einer letzten Willensverord- brauch B. jeden, nung bedacht ist, Legatar, sowohl Erben, als ei- gentliche Legatarien(1002). — e—— —ere ere— ——— ———er oder alimentarische Pension, der Erstere ganz, der Letztere nach Verhältniſs seiner Quote, ohne dieselbe zurückkordern zu können, auszahlen. A 63. Nur die Kosten eines Processes, der blos die Genuſsrechte betrifft, und die dadurch veranlasten Veruntheilungen ist der Usufructuar zu tragen Schuldig.[Pies stimmt mit den Grundsützen des 6. R. überein.] Art. 61 ½. Sollte sich ein Dritter, während des Nieſs- prhch widerrechtliche A nmaßungen gegen das Grundstück oder sonstige Eingriffe gegen die Rechte des Bigenthümers erlau- ben, so muſs diesem der Usufructuar davon Anzeige thun, indem er sonst, wie bey den von ihm selbst herrührenden Beschädi- gungen, für allen Schaden einstehen mußs. [Pieser letzte Nachtheil ist dem G. R. fremd, und es läſst sich aus djesem nur der agemẽinere Verlust des Rechts auf Ev ietionsleistung als Strafe der unterlassenen Anzeige annehmen.) b.) Insbesondere von der Verbindlichkeit zu Be- zahlung der Schulden. Was die Schulden betrifft, wofür ein Grund- stück verhypothecirt ist, s0 ist zwar im Ganzen der gemeinrechtliche Satz angenommen, daſs d 278 6 daſs der Usufructuar, welcher aus einem Particulartitel besitzt, zu deren Bezahlung nicht gehalten sey, und wenn er dazu ge- zwungen werde, den Regreſs gegen den Eigenthümer nehmen könne: Art 611. Doch soll er zufolge des Art. 1020, wenn ihm der Nieſsbrauch durch einen letzten Willen vermacht ist, nicht verlan- gen können, daſs der Frbe das dazu be- stimmte Grundstück von der wegen einer Erbschaftsschuld darauf haftenden Hypo- chek befreie, es sey denn, daſs es der Testator ausdrücklich verfügt habe(u). [Nach Röm. R. muſs der Erbe, wenn der Tes- tator wuste, dals die Sache verhypothecirt sey, dieselbe in der Regel von der Hypothek be- freien(v).] Art. 612. Bey dem Nieſsbrauche, welcher das ganze Vermögen oder eine pars quota desselben be- greift, muſs der Usufructuar(w) na ch Verhältniſs seines Antheils, soweit die- ser reicht, auf folgende Weise beitragen: Man schätzt den Werth der dem Mieſsbrau- che unterworfenen Güter und bestimmt da- nach den Beitrag; schieſst diesen der Usu- fructuar vor, so kann er nach beendigtem Nieſs- u) Vergl. auoh Art. 871. 374. v) Holacker Princ. jur. civ. II, 187. w) L. 5. Kl. de usu et usuf. leg. 5 279 8 Nieſsbrauche die Restitution, jedoch ohne Interessen, fordern; sollte er aber diese Sum- men nicht vorschiessen wollen, so hat der Figenthümer die Wahl, ob er dieselbe gegen Entrichtung der Zinsen von Seiten des Uu- fructuars bezahlen oder einen Theil des zum Nieſsbrauche gehörigen Vermõgens, soweit es erforderlich ist, verkaufen will.[Die Ver- fügung des Röm. R., dafſs der Legatar nicht zur Theilnahme an den Schulden gehalten sey, be- gründet keine wirkliche Verschiedenheit, da die Schulden vorher abgezogen werden missen(), und also der Usufructuar in einem, wie in dem andern Falle nach Verhältniſs des ihm gebühren- den Schuldenantheils verliert(. III.) Verbindlichkeit zur Restitution in einigen beson- dern Fällen. In Ansehung des Nieſsbrauchs an Vieh liegt darin keine besondere Abweichung, daſs dem Usufructuar, wenn die ganze Heerde durch Zufall oder Krankheit und ohne seine Schuld zu Grunde geht, keine Entschädigung obliegt: Art. 616.(2) dage- *) L. 3. cit. 5) Wernher obs. For. T. II. P. 1X. obs. 167. 2) Eine gesetzliche Bestimmung fehlt; Vergl. aher Lau- terbach Coll. Theor. pract. F. 38. in f.; Die L. 68. und 50. D. de usufr., welche das Tribunal zu Gré- noble als Beleg anfihrt: Observations I. Gré- noble p. 14., beweisen nichts. 0 280 6 dagegen ist die Verfügung des nemlichen Arti- ckels, dals die Häute oder deren Werch ersetzt werden muls, in Teutschland, so lange noch die bisherige Verfassung der Wasenmeistereien fort- dauert, nicht anwendbar; auch ist es ferner nicht abweichend, daſs der Usufructuär gleichergestalt nicht zu dem EFrsatze verbunden ist, wenn ein einziges Stück Vieh zum Nieſsbrauche ge- geben ist, und umkommt: Art. 615.(*) so wie es eine bekannte Bestimmung ist, daſs wenn die Heerde nur zum Theil zu Grunde geht, dieselbe aus dem jungen Vieh, soweit dasselbe reicht, wieder voll- zählig gemacht werden muſs: Art. 616. 6. E) Beendigung des Nié[sbrauchs. Die Erlöschungsarten des Nielsbrauchs sind fast sämrlich gemeinrechtlich, und können daher bis auf die wenigen Abweichungen ganz kurz angegeben werden. Es gehören dahin der natürliche und bürgerliche Tod des Usukructuars, Consolidation, Ablauf der fest- ) T. 70. F. 3. kl. de isuhr. 6 cod. 2 festgesetzten Zeit, Nichtgebrauch von 30 Jahren[nach Röm. B. ist ein zehn und zwan- zigjähriger Nichtgebrauch hinlänglich und nur, wenn, der Genuls alternis annis zustand, ist die gewöhnliche Verjährung der Klagen erfor- derlich(b)), ferner der gänzliche Unter- gang der Sache: Art. 617.(6). Ingleichem sind es gemeinrechtliche Bestim- mungen, daſs der Nieſsbrauch, wenn die Sache nur Zzum Theil zerstört wurde, an dem Ueber- reste fortdauert: Art. 625.(d), so wie daſs bey einer völligen Zerstörung des Gebäu- des der Usufructuar auch den Nieſsbrauch an dem Boden und den Materialien nicht beibehält: Art. 60.(e), ausgenommen wenn das Gebäude nur Theil eines Gutes war: Art. 6. a. E.(). Der Niefſsbrauch erlischt ferner bey moralischen Personen nach 30 Jahren: Art. 619. Ldas Röm. R. bestimmt 100 Jah- re(8)N auch b) Thibaut II, 101., dess. Abhandl. über Bes. und Verjähr. Th. 2. F. 58. c) TPhibut IT, 62. d) L. 10. F. 1. D. quib. mod. ususfr. c Phibut a a. O. N L 3 1) L. 8. 9. L. 10. pr. D. quib. mod. ususkr. g) Thibaut II, 624. de l'exposé. IV. p. N. II, 2. Cf. Code ci vi suivi 3 5, 5 282 6 auch die Entsagung: Art. 621. a. E. ist zwar eine gemeinrechtliche(h) Frlöschungsursache, doch ist dabey noch ausdrücklich bestimmt, daſs sie nicht zum Nachtheile der Gläubi- ger des Usufructuars gereichen dürfe, welche sie alsdann annulliren können: Art. 622, endlich setzt auch schon das G. R. fest, daſs der Verkauk einer res usufructuaria deren Qualitat nicht aufhebe: Art. 621. Eine genauere Angabe erfordern nachstehende Verfügungen. Bestimmungen wegen des Mifsbrauchs. Art. 618. Wegen Miſsbrauch verliert der Usufruc- tuar seine Rechte sowohl, wenn er die Sache durch Commissivhandlungen deteriorirt, als wenn er sie wegen versäumter Unter- haltung?u Grunde gehen läſst. Kommt es zum Processe, so können die Gläubiger des Usufructuars ihrer Rechte we- en interveniendo einkommen, und können sich zu Wiederherstellung der schon vorhan- denen Verschlimmerungen und zur Gewähr- leistung für die Zukunft erbieten. Die Rich- ter können nach Beschaffenheit der Umstände ent- h) Thibaut a. a. O. N. 1, 5. 283 entweder auf gänzliche Erlöschung des Nieſo- brauchs oder daliin erkennen, daſs der Ge- nuls der Sache zwar an den Figenthümer zurückfalle, diese aber dem Usufructuar oder seinen Stellvertretern jährlich bis zur Been- digung des Nieſsbrauchs eine bestimmte Sum- me bezahlen müsse.[Nach Röm. R. ist Miſs- prauch, mit einer einzigen Ausnahme, keine Er- öechungsursache, sondern er begründet nur eine Klage auf Entschädigung(i).] Art. 620. Der Nieſsbrauch, welcher Jemanden ein- geräumt ist, bis ein Dritter ein gewisses 4e erreicht haben würde, dauert bis zu diesem Zeitpuncte, selbst wenn der Pritte früher sterben sollte.[Fine dem G. B. fremde Bestimmung.] Zw eites apre. vVon dem Gebrauche und der Woh- nung(habitation). Auffallend ist es, daſs man auch diese beiden Institute des Röm. R., welche bisher, ohne allen practischen Werch, fast nur dazu dienten, théo- retischen Forschern Gelegenheit zur Uebung ih⸗ res Scharfsinns zu geben, in das Französische Ge- setzbuch aufnahm; doch fallen wenigstens nun- mehr 1) Thibaut 1I, 624. N. I, 7. Audere sind jedoch verschiedener Meinung. 0 234 60 mehr, da der aufgestellte Begriff sehr einfach und die Habitation nichts anders ist, als ein auf Häuser angewandter usus, alle Schwierigkeiten weg, welche bisher der Anwendung beider Insti- tute im Wege standen. In wiefern die Bestimmungen des Französi- Sschen Rechts von den Grundsätzen des Römischen abweichen, lälst sich, weil die letztern so schwan- kend sind, nicht wohl angeben; am nächsten kommt demselben die Lehre von dem usus, durch- aus abweichend aber sind die Principien von der Habitation. Wir gehen zur näheren Erörterung über. I.) Im Allgemeinen. Art. 625— 625. Die Bestimmungen über den Erwerb, Verlust, diè Sicherheitsleistung, die Frrich- tung eines Inventars oder Etats, und die Ver- pfichtung„die Sache wie ein guter Hausva- ter zu benutzen, sind die nemlichen, wie bey dem Nieſsbrauche(600— 604). i 635. Auch in Ansehung der Cultur- und Unter- haltungskosten und der Steuern hat der Be- rechtigte mit dem Uufructuar gleiche Ver- bindlichkeit, und zwar auf das Ganze, wenn er alle Früchte bezieht, oder das ganze Haus benutzt, im gegentheiligen Falle aber nur nach 265 O nach Verhältnils der Benutzung.[Dies letzte Kann nach G. R. nur bey dem usus eintreten, und ist dessen Bestimmungen gemäs(k).] Art. 628. 629. Die einzelnen Rechte dieser Dienstbar. keiten werden nach den Regeln bestimmt, welche bey deren Errichtung angenommen sind, und die nachstehenden gesetzlichen Be- stimmungen treten nur subsidiarisch ein. Art. 630. 633. Beide Dienstbarkeiten sind auf das Be- dürfniſs des Berechtigten und seiner Fa- milie beschränkt.[In Ansehung des usus ist dies zwar dem 6. B. angemessen(1), nicht aber in Hinsicht auf die Habitation(m).] Art. 651. 6354. Auch dürfen heide einem Dritten weder ahgetreten, noch verpachtet werden.[Dies ist ebenfalls nur in Anschung der Habitation ab- weichend(n).] II.) Besondere Verkügungen. (Art. 650.) Der Usuar kann auf den Gebrauch selbst für das Bedürfniſs der Kinder, welche erst nach k) Thibant II, 615. a. F. 1) Thibaut II, 615. lit. B. b. m) Thibaut II, 616. n) PRihaut IL 625. lit. A. 616. 236 6 nach der Finräumung geboren sind, Anspruch machen[Vergl. den 632ten Art.]. Art. 636. Den Gebrauch an Holzungen und Wäldern reguliren besondere Gesetze. Art. 632. Das Recht der Habitation erstreckt sich selbst dann auf die Familie, wenn der Be- rechtigte zur Zeit der Finraumung noch nicht verheirathet war.[Ob diese Bestimmung, so wie die eben angegebene des 650ten Art., gegenseitig auf den Gebrauch und die Habitation gehen, ist zweifelhaft, da von der einen Seire beide Insti- tute übrigens nach ganz gleichen Principien zu peurtheilen sind, von der andern aber doch jene Verfũgungen so genau getrennt sind().— Was das Röm. R. betrifft, so sind sie demselben fremd.] Worin nach Böm. B. die Hauptcriterien der Habitation und ihr Unterschied von dem Nieſs- prauche und dem usus bestanden haben, darüber herr- *) Pas Trihnnal zu Paris trug auk völlige Gleichstel- lung an, und wahrscheinlich ist auf den Vorschlag desselben die obige Bestimmung an die Stelle des im Projecte vorkommenden Satzes: d'après l'état on elle(Ia famille) se trouve, substituirt worden: cf. Observations IV. Paris 107.— Noch besrimmter ist die hiehergehörige Stelle der im gesetzgebenden Corps gehaltenen Rede: Code civil suivi de l'ex- pose IV. p. 110. 211. —— — 0 237 6 herrschen schr verschiedene Meinungen, deren Ausführung hier zu weit führen würde(o). ie Wo n 8e n tUren. Uebereinstimmung mit den Hauptgrundsätzen des G. R. und Geringfügigkeit der Abweichungen von demselben zeichnete die Materie von den per- sönlichen Dienstbarkeiten vor vielen andern aus; um so auffallender muſs es daher seyn, wenn die mit derselben so nahe verwandte Lehre von den Realdienstbarkeiten als fast durchaus umgeschmol- zen erscheint, indem nur der Begriff: Art. 63)(2), und die allgemeineren Ansichten derselben un- verändert geblieben sind. Sehr zweckmäſsig ist an die Stelle der vielen, zum Theil durchaus unverständlichen, römischen Servituten eine Reihe bestimmter Grundsätze ge- treten, welche das Verhältniſs der Grenznach- barn o) Thibaut II, 616. *) Pals auf den Antrag des Tribunals das Erfordernifs benachbarter Grundstücke weggelassen ist; Confé- rence III. p. 221. begründet keine Abweichung, da auch nach G. R. unter jenem Erfordernisse nur eine solche Lage verstanden wird, welche die Aus- übung der Bervitut möglich macht: Hofacker princ. jur. eiv. II, 1085. Code civil suivi de l'es- Posb IV. p. 127. D 283 D parn genau reguliren, und dadurch einer höchst unangenehmen und dabey schr schwierigen Pro- ceſsgattung, den Streitigkeiten über nachbarliche Irrungen, ihren Hauptstoff éntziehen. Meben einer geringen Anzahl gesetzlich angeordneter Dienstbarkeiten hängt es nun lediglich von den Interessenten ab, durch Verträge Abweichun- gen von jenen Normen zu bestimmen, dem Be- sitzstande aber ist dabey seine Kraft grösten- theils genommen, indem der unvordenkliche Besit?z für die Zukunft ganz aufgehoben: 691, und die Verjährung nur bey einer Art der Servi- tuten zulässig ist: 600. Das Nähere wird unten vorkommen, doch verdient hier noch insbeson- dere die völlig neue Fintheilung in sichtbare und unsichtbare Pienstbarkeiten: 689, welche eben bey der Lehre von der Verjährung vorzüglich entscheidend ist, voraus bemerklich gemacht zu werden.— Diese allgemeine Ansicht glaubten wir vor- ausschicken zu müssen, um die nun folgenden speciellen Verfügungen desto verständlicher zu machen. Die Bestimmung dals eine Servitut keinen Vorzug des einen Grundstücks vor dem andern begründe: Art. 638. ist wahrscheinlich wegen des gesetzlich nicht be- gründeten Ausdrucks. praedium dominans et ser- 16 viens d 259 0 viens getroffen worden, ist aber ohne practischen Nutzen. Art. 659. Alle Servituten haben ihren Grund ent- weder in der natürlichen Lage der Orte, oder in der gesetzlichen Bestim- mung, oder in Verträgen der Eigen- thümer.[Das Röm. R. fügt noch das Erkennt- nils des Richters bey, welches vorzüglich be den Theilungsklagen Anwendung leidet(p).] Erstes Cpitel. Von den Servituten, welche in der Lage der Orte ihren Grund haben. Der Gegenstand dieses Capitels ist die Be- stimmung der Gerechtsame und nachbarlichen Verhältnisse der Grundeigenthümer in Ansehung des mit Grundstücken in Verbindung stehenden Quell-, Regen- und fliessenden Wassers, welche fast sämmtlich mit den Verordnungen des Röm. Bechts übereinstimmen. Der nähern Frörterung derselben müssen wir jedoch die dem G. B. fremden Verfügungen der drey letzten Artickel dieses Capitels, dals jeder Eigenthümer von seinem Nach- bar die Setzung von Grenzsteinen auf ge- meinschaftliche Kosten verlangen könne: T Art. p) Thibaut II, 621. N. 2. A- 0 290 8 Art. 66.[das G. B. bestimmt nur, daſs der Nachbar mit der actio finium regundorum auf Berichtigung der Grenzen klagen könne(4), dals er befugt sey, sein Grundstück, ausser in dem Fall, wo ein DPritter, der Lage des Seinigen wegen, einen Durchgang verlangen kann(682), einzuschliessen: Art 647, als- dann aber das Recht der gegenseitigen Weide auf den abgemähten Stop- pel und Brachfeldern(1), nach Verhältniſs des derselben entzogenen Landstrichs, ver- Rert: Art. 648.(). . vorausschicken, da dieselben nicht hieher, son- dern zur Lehre vom Eigenchum gehören, wo sie auch bereits erwähnt worden sind. Die auf die Servituten sich beziehenden Sätze sollen in nach- stehenden Abtheilungen erörtert werden. 1.) g) Thibaut II, 576. 577. 2) Das Wort gemeine Hütung, wie Hr. Paniels le droit 38 parcours et de vaine pature übersetzt, Ist nicht gut gewählt, weil es leicht zu der Ver- wechselung mit Gemeindshute führen kann, da doch hier nicht von einem, einer Gemeinde gehörigen, Huteplatze, sondern von der Weide auf allen lee- ren Teldern und Wiesen der Gemeindsglieder oder mehrerer Gemeinden die Rede ist. Cf. Fleuri- geon Code administrätif. Police T. II. p. 672. suiv. 3) Deber Trift und Uutegerechtigkeiten Rnden sich übrigens gar keine Bestimmungen. In Ansehung der Hute in Holzungen und waldern vergl. das Gut- achten des Staatsraths vom aten Bec 1806. bey LassaulX III, 6. 8. 557. — 0 291 0 I.) Rechte in Anschung des Regenwassers. Die hier vorkommenden Principien sind sämmtlich gemeinrechtlich, namentlich: daſs das untere Grundstück das Wasser des höhern, wenn es seiner Natur nach und ohne menschliches Zuthun Cohne ein opus manufactum(t)] abflielst, aufnehmen üs- se(u), ohne dals der Figenthümer dés untern sich durch Aufw erkung eines Dam- mes dagegen schützen, oder des obern öruneieie diese Servitut erschweren der MArt. 6 0. t wobey noch der im Röm. R. angeführte Grund, dals auch die pinguitudo des obern Grundstücks in das untere dringt, und sich also Vortheil und Nachtheil gegeneinander aufHeben(v), zu be⸗ merken ist. Uebrigens versteht es sich von selbst, dals wegen eines gegen jene Vorschriften aufge- worfenen Pammes eine Klage statt hat, welches nach Röm. R. die actio aquae pluviag arcendae war(w). II.) Bechte in Anschung des Quellwassers. Gemeinrechtlich ist es, dals wer eine Quelle auf seinem Grund- T 2 stück c) Thibaut II, 589. u) Thibaut II, 532. N. 3. v) L. 1. F. 25. ff. de aqua et aquae pluv. w) Thibaut II, 589. 2 ** 292 0 stück hat, sich derselben, vorbehaltlich der durch Verjährung oder andere Rechts- titel begründeten Rechte des Nachbars, nach Willkühr bedienen kann. Die übrigen Sätze sind abweichend. Art. 6 ½. Die Verjährung setzt in diesem Falle einen dreiſsigjährigen ununterbro- chenen G6enufs voraus, von dem Augen- blicke an gerechnet, wo der Figenthümer des untern Grundstiicks zu Erleichterung des Falles oder Laufs des Wassers eine Anlage Lopus manufactum] gemacht und vollendet hat(*).[Nach Röm. R. werden die Servituten indistincte durch eine zehn- oder zwanzigjährige Verjährung— nach Verschiedenheit der Gegen- wart oder Abwesenheit— erworben(). Art. 643. Wird durch die Ouelle eine Gemein- de, ein Dorf oder ein Meyerhof mit dem nõthigen Wässer versehen, so darf der Figenthümer den Lauf derselben nicht än⸗- dern, *) Es ist nicht nothwendig dals diese Anlage auf dem obern Grundsticke gemacht sey, sondern reicht hin, wenn sie sich auf dem untern oder auf einem dritten Grundstiicke(partout- ailleurs) belindet: Con- Férence III, 229. suiv. 2) Thibaut II, 1316. Der Unterschied, den Mehrere in Anschung der servitutes continuae und discon- tinuae machen, ist nicht gesetzlich⸗ — 293 S dern, doch kann er, wenn der Gebrauch von jenen nicht verjährt oder auf andere Art er⸗ worben ist, eine durch Kunstverständige zu bestimmende Entschädigung fordern. III.) Rechte in Anschung des Fliessenden Wassers. Art. 6 4. 643. 1.) Jeder Anlieger kann sich des vorbei- fliessenden Wassers mit Ausnahme der schiffbaren und fösbaren Flüsse, welche im Staatseigenthume sind(538), zu Wässerung seiner Grundstücke bedienen. o.) Derjenige, über dessen Grundstück das Wasser flieſst, kann dasselbe in dem Zwi- schenraum, den es durchlauft, benutzen wenn er nur bey dem Ausflusse von seinen Grundstücken den vorigen Lauf wieder her- stellt. 30) Entsteht Streit unter den Figenthi- mern über die Benutzung, so sollen die Ge- richte sowohl auf die Beförderung des Acker⸗ baues als auf die Unverletzbarkeit des Eigen- chums Rücksicht nehmen, und besonders die Par- *) Das Tribunal zu Limoges trug auf deh Zusatz an: „s'il n'y a pat titre contraire ou possession immémo- „riale,“ weil oft eine Mühle ohne das ganze Was- ser unbrauchbar wird: Observations I. Limo- moges p. 6. III. Lyon p. 66. 0 294 0 Particular- und Local-Verordnungen beob⸗ t achten. d Das G. B. geht im Allgemeinen von dem Grundsatzé aus, daſs die Mutzungen der Flüsse und Bäche, als Wässerung, Wasserschöpfen, An- legung von Wassermaschinen etc., insgesamt Aus- Hüsse des Pigenthums sind, so dafs deren Zuge- stehung lediglich vom Figenthümer des Flusses oder Baches abhängt(V): wie sehr aber das Röm. R bey solchen Wassergerechtigkeiten auf den Be- sit? Rücksicht nahm, zeigen die vielen dahin ein- schlagenden Interdicte, das interdictum de aqua — re—— quotidiana et aestiva, de rivis, de fonte etc.(? — —= — Von den gesetzlich angeordneten Servituten. —— Dies ist die Hauptlehre, in Ansehung deren sich das Französische Gesetzbuch durch genaue — Bestimmung der Verhältnisse aneinander stossen- der Grundstücke, des Figenthums der dieselben trennenden Mauern and Gräben, der Kennzeichen dieses Figenthums, der Verbindlichkeit die Letz- tern auszubessern oder ganz wiederherzustellen etc., ein bleibendes Verdienst erworben hat, indem bisher dér Mangel solcher genaueren Verfügungen tag- ,— „) Rnnde 5. 113. a. E. 2) Thibaut II, 842. Rt. B— D. L d 295 60 tagtäglich nachbarliche Irrungen veranlaſste, und dadurch nicht blos die unversiegbare Quelle ver- wickelter und kostbarer Processe wurde, sondern auch den Saamen der Zwietracht unter den ei- nigsten Familien ausstreute(*). Art. 649— 652. Zweck der gesetzlich angeordneten Servi- tuten ist der Vortheil des S oder einer Gemeinde, oder der Privatpersonen; doch gehört ein grosser PTheil der dieselben be- treffenden Bestimmungen nicht hierher, da die dahin gchörigen Rechte des Leinpfads an schiffbaren oder Höſsbaren Flüssen„ des Baues und der Ausbesserung der Straſsen und an- derer öffentlichen oder Gemeindsanlagen durch besondere Verordnungen bestimmt worden sind, und mehrere gegenseitige Ver- hältnisse der Privateigenthümer in den Ge- setzen über Feldpolizey ihre Frledigung Hinden, so daſs hier nur Verfügungen Sih gemeinschaftliche Mauern und Graben! Ge- genmauern, die Aussicht auf das benachbarte Grund- *) Nur das vermiſst man bey diesen Verfügungen sehr, dals nicht durch ein transitorisches Gesetz Fiir die Vergangenheit gesorgt ist, und genauere Bestimmun- gang 8 8 gen dariiber getroflen sind, wie es in Ansehung der schon bestehenden Verhältnisse gehalten werden so]l, da eine unmittelbare Anwendung auk dieselben allenthalben empfindliche Verletzungen der herge- brachten Besitzrechte verursachen wiürde. 6 296 6 Grundstück, die Dachtraufe und den Durch- gang vorkommen. Von gemeinschaftlichen Mauern und Gräben. In dieser Lehre verläſst uns, wie schon mehr- mals erwähnt ist, das G. R. so ganz, daſs wir den Bestimmungen des Französischen Gesetzbuchs fast ohne Einschaltung Schritt vor Schrirt folgen können. I.) Von Scheidungs- und gemeinschaftlichen Mauern. Art. 655. Jede Mauer— sowohl in Städten als auf dem Lande—, welche zwischen Gebäu- den bis zu deren Höhe, und zwischen Hö- ken, Gärten und eingeschlossenen Feldstücken zur Scheidewand dient, wird als gemein- schaftlich vermuthet, wenn nicht ein Rechtstitel oder Kennzeichen des Gegentheils vorhanden ist. Art. 65. Fin Kennzeichen, dals die Mauer nicht gemeinschaftlich sey, liegt: 1) dar- in, wenn von einer Seite der obere Rand derselben gérade und senkrecht mit der Aus- senseite stéht, von der andern aber eine ab- hängige Fläche bildet, und: 2.) darin, daſs von 0 297 2 von einer Seite entweder eine Mauerkappe (chaperon) oder Steinleisten(filets de pierre) und Kragsteine(corbeaux) vorhanden sind, welche bey dem Erbauen der Maner ange- bracht worden sind; Es wird alsdann ver- muthet, daſs die Mauer demjenigen ausschlies- lich angehöre, auf dessen Seite sich die Trau- fe(* N oder die sonstigen Anlagen befinden. Art. 655. 656. Die Reparation und Wiederaufbau- ung einer gemeinschaftlichen Mauer liegt den Theilhabern nach Verhältniſs ihres Antheils ob, doch kann sich ein jeder der- selben von dieser Verbindlichkeit befreien, wenn er das Recht der Gemeinschaft aufgiebt, ausgenommen in dem Falle, wenn ein ihm gehöriges Gebäude auf der gemeinschaftlichen Mauer ruht. Art. 657. Jeder Miteigenthümer kann gegen eine gemeinschaftliche Mauer bis auf 54 Millime- ter(2 Zoll) Balken einlegen lassen, doch bleibt dem Nachbar das Recht, den Balken bis a) Pgout correspondirt hier dem plan incliné in Num. 1. und heiſst die über die Mauer hervorragende Ziegel oder Schiefertafel, welche verhindert, daſs das Wasser nicht unmittelbar an der Mauer herun- terflieſse: Catholicon ou dictionn. univ. de la langue kranc. E. p. 55., ck. Observations II, Or- leaus p. 23. d 296 6 bis zur Mitte der Mauer mit dem Schrotei- sen verkürzen zu lassen, wenn er Balken an dem nemlichen Orte einsetzen oder einen Schornstein anlehnen will. Art. 662. Keiner der Nachbarn darf ohne die Fin- willigung des Andern in die gemeinschaft- liche Mauer eine Vertiefung machen, oder irgend ein Werk daran anlehnen oder darauf stützen; ver weigert aber dieser seine Finwilligung, so kann jener durch Kunstver- ständige die Mittel bestimmen lassen, wo- gg das nene Werk den Rechten des An- dern unschädlich wird. t. 658— 66o. Jeder Miteigenthümer kann die Mauer erhöhen lassen, trägt aber die dadurch ver- ursachten Kosten allein, so wie die Repara- rionskosten dieses nicht gemeinschaftlichen Stücks und die Entschädigung für die gröſsere Last, welche auf dem untern Theil r Mauer ruht, nach Verhältniſs der Erhöhung und des Werths. Kann aber die Mauer die Erhö- hung nicht tragen, s0 muſs er sie auf seine Kosten gan?z aufbauen, und den Zusarz an der Dicke auf seiner Seite nehmen lassen. Der MNachbar, welcher zu der Erhöhung nicht beigetragen hat, kann demungeachtet die Gemeinschaft derselben erwerben, wenn 0 299 G wenn er die Hälfte der Kosten und die Hälfte des Werths des der nõthigen Breite wegen 8 vielleicht hinzugenommenen Bodens ersetzt. Art. 661. Ueberhaupt kann jeder Eigenthümer auf die ganze oder theilweise Gemeinschaft einer an sein Grundstick anstosenden Mauer Anspruch machen, wenn er dem Figen- thiümer derselben die Hälfte des We des Ganzen oder des Theils und die Hälfte des Werths des Bodens bezahlt. Art. 663. In den Städten und Vorstädten kann jeder seinen Nachbar zw ingen, Zu Erbauung oder Reparation der Scheidewand zwi- schen ihren daselbst gelegenen Häusern, Hö- fen und Gärten beizutragen. Die Höhe derselben wird nach Particujar-V erordnungen oder unstreitigen Gewohnheiten bestimmt, und soll in deren Ermangelung, wenn die Scheidungsmauern neu erbaut oder wieder- hergestelit werden, in den Städten, welche 60,000 oder mehr Finwohner haben, mit Finschluſs der Mauerkappe(chaperon) 32 De- cimeter(10 Fuſs), in den übrigen aber 26 Decimeter(3 Fuſs) betragen. II.) Von Scheidungs- und gemeinschaftlichen Graben. Art. 666. Alle Graben zwischen zwey Grundsti- cken S 300 cken werden so lange als gemeinschaft- lich vermuthet, als sich nicht ein Rechts- titel oder Kennzeichen des Gegentheils vor- lindet. Art. 667. 663. Fin Kennzeichen, daſs ein Graben nicht gemeinschaftlich sey, liegt darin, daſs Sc der Damm oder n nur auf einer Seite desselben befindet, und zwar wird der für den Figenthümer gehalten, auf dessen Seite derselbe ist. Art. 669. Der gemeinschaftliche Graben wird auf beiderseitige Kosten unterhalten. III.) Von gemeinschaftlichen Hecken⸗ Art. 670. Eine jede Hecke zwischen zwey Grund- stücken wird für gemeinschaftlich ge- halten, ausgenommen, wenn nur eins der- selben iberhaupt geschlossen ist, oder ein hinlänglicher Besitz oder ein sonstiger Rechts- titel entgegenstelt. Arr. 675. Baume, welche in einer gemeinschaftli- chen Hecke stehen, sind ebenfalls gemein- schafclich, und jeder der beiden Figenthü- mer kann verlangen, daſs sie abgehauen wer- den.[ Nach Röm. R. wird ein auf die Grenze ge- setzter ——— 0 301 6 setzter Baum dann gemeinschaftlich, wenn er in des Machbars Grundstück Wurzeln getrieben hat(b).] IW.) Sonstige Fälle. Art. 671.(672.) Bey dem Pflanzen hochstämmiger Bäume muſs die Entfernung von der Grenz- linie beobachtet werden, welche Particularver- ordnungen oder Gewohnheiten vorschreiben; fehlt es aber daran, so ist für hochstämmige Bäume eine Entfernüng von zwey Metern Letwas übér 6 Fuſs) und für andere Bäume und lebendige Hecken von einem Demi- meter ſ[etwas über 14 Fuſs]) bestimmt.— Iot dies nicht beobachtet, so kann der Nachbar verlangen, dafs die Bäume oder Hecken her⸗ ausgerissen werden. Art. 672. Ragen die Aeste eines Baums über das Grundstück des Nachbars, so kann die- ser den Figenthiimer zwingen, dieselben ab- zuhauen[nach Röm. R. müssen die über des Nachbars Grundstück hangenden Aeste 15 Fuſs hoch über der Erde abgehauen werden, und im Weigerungsfalle hat das interdictum de arboribus caedendis statt(e)), die Wurzeln hingegen, welche in sein Grundstück wachsen, kann er selbst b) L. 7. F. F. F. de adq. rer. dom. c) Thibaut II, 532. 5 302 G — selbst abhauen.[Das Röm. R. nimmt vielmehr auf die Wurzeln besondere Rücksicht, um dar- nach das Figenthum zu bestimmen(d).] Art. 66. „ Gehören die verschiedenen Stockwerke eines Hauses verschiedenen Figenthümern, so dienen in Anschung der Reparation oder Wiederaufbauung, wenn darüber bey dem Erwerb des Figenthums nichts bestimmt ist, 8 folgende Regeln zur Richtschnur. Bey Hauptmauern und dem Dache con- curriren alle Figenthümer nach Verhältniſs des Werths ihrer Stockwerke; dagegen hat ein jeder für sich den Fuſsboden, worauf er geht, zu machen und was die Treppen betrifft, so macht jeder die, welche zu sei- nem Stockwerke führt. 6 665 Wird eine gemeinschaftliche Mauer oder ein Haus wieder aufgebaut, so dauern die Activ- und Passivservituten in Hin- sicht derselben fort,[dieser Satz, der auch ganz mit dem G. B. übereinstimmt(e), dürfte wohl eher in allgemeine Grundsätze von Servituten und insbesondere bey dem Verluste derselben wegen Untergang der Sache, als hicher gehören); doch dürfen sie nicht erschwert werden, auch muſs die — c—— d) F. 31. J. de rer. divis. e) Thibaut II, 622. N. 5. 6 303 G die Wiederaufbauung vor vollendeter Verjãh- rung geschehen.[Hier könnte jedoch ein Zwei- fel entstehen, ob die Verjährung auch dem Figen- thümer der wiederaufzubauenden Mauer oder des Hauses, wenn er dominus serviens ist, zu stat- ten kommen könnte, da es nur an ihm lag, die Wiederauf bauung zu beschleunigen, der Berech- tigte aber vorher durchaus ausser Stand war, die Servitut auszuüben? Nach allgemeinen Grundsät- zen(†) macht sich die Entscheidung von selbst]. Zweiter Ahs ghnirn. Von der Eutfernung und den Zwi- schenwerken, welche bey gewissen Anlagen erforderlich sind. Auch die Bestimmungen dieses Abschnitts sind dem G. R. gröstentheils fremd. Art. 674. Wer bey einer Mauer, sey sie gemein- schaftlich oder nicht, einen Brunnen oder eine Vertiefung zum Behuf eines Abtritts gra- ben, einen Schornstein, Feuerheerd, eine Schmiede, einen Backofen oder Ofen errich- ten, einen Viehstall daran anlehnen, oder ein Salzmagazin oder einen Vorrath ätzender Materien an derselben anlegen will, ist ver- bun- f) Non valenti agere non currit praescriptio; Thi- baut II, 1024. Man vergl. auch: Jouanneau I, 657. Not. 1. 6 304 5 bunden die durch Particularverordnungen und Gebräuche bestimmte Entfernung zu beobach- ten, oder die dadurch vorgeschriebenen Wer- ke(*) zu errichten, damit dem Nachbar kein Schaden daraus zuwachse. Dritter Abschnitt. Von der Aussicht auf die Grund- stücke eines Andern. Hieher gehören die fast nur aus Streitfragen zusammengesetzten Römischen Lehren von der servitus prospectus, luminum, ne prospectui of- Rciatur etc.(g), mit denen sich jedoch keine Vergleichung anstellen Iäſst, weil das Fr. R. nur die Regeln aufstellt, aus deren Beschränkung durch Vertrag oder Besitz erst die Servituten hervorgehen, das Röm. R. aber umgekehrt nur die Servituten angiebt, von denen erst die Be- stimmungen der Römischen Baupolizey abstrahirt werden müssen, welches aber bisher so wenig geglückt ist, daſs fast jeder Rechtsgelehrte andere häuig geradezu entgegengesetzte Resultate gelie- kert hat. Art. 675. Niemand darf ohne die Finwilligung sei- nes Nachbars in die gemeinschaftliche Weitet irgend *) Murs er contremurs: Observations III, Lyon p. 69. 8) Thibaut II, 607. lit. E— H. — — e 8S.— — e —.,„ — F5 v 5 305 irgend eine Art von Oeffnung oder Fenster machen, auch nicht einmal solche, welche sich nicht öffnen lassen.(8. die allgemeine Bemerkung am Ende des Abschnitts] Art. 676. Selbst in einer nicht gemeinschaftlichen Mauer, welche an das Grundstück eines An- dern stöſst, darf der Eigenthümer nur solche Oeffnungen und Fenster anbringen, welche mit eisernen Gittern verschen sind und mit einem Rahmen, der nicht geöffnet werden kann. Die Oeffnung zwischen den Stäben eines solchen Gitters darf aber nicht über einen Decimeter Cungefähr 5 Zoll 8 Linien] betragen. Art. 677. Auch müssen diese Fenster oder Oeffnun- gen 26 Decimeter(8 Fuſs) über dem Fuſs- boden des Zimmers, wenn es auf der Erde, und 19 Decimeter(6 Fuſs), wenn es in den obern Stockwerken ist, angebracht werden. Art. 678— 680. Man darf auf das eingeschlossene oder nicht eingeschlossene Grundstuck(*) des Nachbars weder Oeffnungen oder Fenster zur geraden Aussicht, noch Balkons oder ähnli- U che *)„à Tégard des fonds ruraux comme à l'egard „des fonds urbains;“ ObPservations I. Gréno- ble p. 15. o 306 6 che Vorsprünge haben, wenn nicht zwischen der Mauer, wo sie angelegt werden, und jenem Grundstücke ein Zwischenraum von 19 Decimetern(6 Fufs) befindlich ist(h) bey einer schiefen oder Seiten-Aussicht aber braucht dieser Zwischenraum nur 6 Decime- ter(2 Fuſs) zu betragen. F—— In beiden Fällen wird die Entfernung von der Aussenseite der Mauer, worin die Oeff- nung gemacht ist, oder der äussersten Fläche der Balkons oder Vorspriinge bis zur Grenz- lnie beider Grundstücke gerechnet. Nach Röm. B. ist die Aussicht und die Be- fugniſs Fenster anzulegen nach dem Grundsatze: qui suo jure utitur, nemini facit injuriam(i), unbeschränkt, und nur in einer dem Nachbar ge- hörigen oder gemeinschaftlichen Wand ist die Anlegung von Oeffnungen und Fenstern ohne dessen Erlaubniſs verboten(K); nach teutschen Particularrechten ist es häufig sogar untersagt in seiner h) Pine ähnliche Bestimmung hat das Röm. Recht: PThibaut II, 583. a. E., Code civil suivi de l'ex- pos IV. p. 146. Vergl. auch: Decis. Cassel. I. dec. Nach der Meinung des Tribunals zu Caen fällt diese Verfigung weg, wenn zwischen beiden Grundsticken eine öffentliche Straſse liegt, ob die- selbe gleich keine 6 Fuſs breit ist: Observations I, Caen p. 14. ¹) L. 8.§. 5. D. si servit. vindic. k) L. 40. D. de servit. P. U. 0 307 60 seiner eigenen Wand, wenn sie unmittelbar an des Nachbars Grundstück stölst, Fenster anzule- gen(1).1 Vom de itnanße, Die Verfügung, daſs der Figenthümer seine Dachtraufe nur auf die öffentliche Stralse oder sein eigenes Grundstück, nicht aber auf das des Nach- bars fallen lassen darf: Art. 684, ist, wie sich aus der servitus stillicidii vel flu- minis recipiendi(m) klar abstrahiren lälst, auch in dem Röm BR. enthalten. Uebrigens kommen hier die Streitfragen über den Begriff der ser- vitus stillicidii vel Huminis non recipiendi nicht in Betracht. F ü üfter P cRrt de Die genaueren Bestimmungen über die Römi- schen iter, actus und via(n) sind mit Still- schweigen übergangen, die übrigen hier aufge- stellten Grundsätze stimmen mit dem Röm. R. überein. 3 Dieses 1) Runde 28. a. m) Thibaut II, 607. lit. D. n) Thibaut II, 608. lit. A⸗ 308 6 Dieses besimmt nemlich ebenfalls, daſs der Figenthiimer eines Grundstücks, welches keinen Ausgang auf die öffentliche Straſse hat, zur Benutzung desselben einen Weg über das Grundstück seines Nachbars gegen hinlängliche(*) Entschädigung for- dern kann: Art. 662.(o). Gleichergestalt ist es demselben nicht entgegen, dals die Klage auf diese Entschädigung der gervitut unbeschadet verjährt werden kann: Art. 665, und daſs der Weg auf der Seite genommen werden muſs, wo die Straſse am nächsten liegt: Art. 655, zugleich aber an dem Or- te, wo es dem Figentlmimer am wenigsten nachtheilig ist: Art. 654.(v). Drittes Capitel⸗ von den Sservituten, welche sich auf die Handlung eines Menschen gründen. In diesem Capitel kommen ebenfalls keine Grundsätze über specielle Servituten, sondern nur die allgemeinen Principien über die Fähigkeit, Ser- ————— *) Den Zusatz? prealablement acquitté verlangten die Pribunalien zu Aix und Lyon:— Observations I. Aix p. 15. III. LVon P. 69.— ohne Erfolg. o) L. 12.pr. D. de relig. p) L. 12. pr. cit. in f. ———„, —. 309 ð Servituten zu constituiren, über deren EFinthei⸗ lungen, Erwerb, die Befugnisse des Berechtig- ten und endlich die Erlöschung solcher Gerechr tigkeiten vor. Erster Abschnitt. Von den verschiedenen Arten der Dienstbarkeiten. Bey der gemeinrechtlichen Verfügung, daſs jeder Figenthiimer zu der Constitution aller Arten von Activ- und Passiv-Servi- tuten, die der öffentlichen Ordnung nicht zuwider sind, befugt sey, und daſs nur Grundstücke nicht aber Personen actives und passives Subject der Servituten Seyn können: Art. 666. ist die in dem BRöm. B. vorkommende Modifica- tion, dals alle die unter der Rubrick von ding- lichen vorkommenden Dienstbarkeiten auch als persönliche eingeräumt werden können(4), gar nicht erwähnt. Uebrigens versteht es sich ſuch nach G. R. von selbsty ₰ daſs die gesetzlichen Vorschriften nur suhr sidiarisch eintreten, wenn durch den der Errichtung zum Grunde liegenden Erwerbs- titel keine bestimmte Norm regulirt ist: Art. 666. Die g) Thibant II, 606. lit. A. 5 310 ₰ Die Pirtheilung in servitudes urbaines und rurales(*) und deren Begriff(r), in servitu- des continues und discontinues: Art 687. sind gemeinrechtlich, doch wird hier der Begriff der letztern, den man gewöhnlich darnach bestimmt, ob die Servitut nur von Zeit zu Zeit, odér zu jeder Zeit) ausgeübt wird(s), dahin näher an- gegeben, daſs bey der servitus conrinna der Ge- prauch entweder immerwahrend ist, oder doch immerwährend geyn kann, ohne da- zu einer menschlichen Handlung zu be- dürfen, bey der Ausübung der Servitus discontinua aber immer eine solche Hand- lung erforderlich ist: Art. 683. Ganz neu und mit der vorigen in Anse- nung der Wirkufg von gleicher Wichtigkeit ist sodann folgende Fintheilung: Art. 689. Pie Servituten sind entweder sichtbare (apparentes), welche sich durch eine ins Auge fallende Anlage 2. B. eine Thüre, ein Fen- *) Als folgenleer verwarf diese Eintheilung das Tribu- nal zu Lyon: Observations III. Lyon p. 7o. r) Wenigstens nach Thibaut I, 605. Andere sind verschiedener Meinung. s) Thibaut II, 604. lit D. O 311 G Fenster, eine Wasserleitung etc.(*), ankündi- gen, oder unsichtbare(non apparentes), welche kein äusseres Zeichen ihrer Existenz haben z. B. die Verbindlichkeit einen Platz ganz unbebaut zu lassen, oder nicht über eine gewisse Höhe zu hauen.[Auch die ser- vitus itineris, pascendi etc. sind daher, wenn ihre Ausübung keine besonderen Anlagen noth- wendig machte, ebenfalls unsichtbare Servituten, wiewohl bey ihnen der Ausdruck etwas sonder- bar klingt.] e Vom Erwerbe der Servituten. Nur zwey Bestimmungen sind in dieser übri- gens schr veränderten Lehre ganz beibehalten, nemlich⸗ der Erwerb durch ausdrückliche Finräu- mung in Anschung aller Servituten: Art. 690. 691. und die Bestimmung, daſs, wer eine Dienstbarkeit einräumt, auch alles das, was zu deren Ausübung erforderlich ist, zugestehe(t), z. B. bey der Servitut des Wasserschöpfens zugleich die des Uebergangs: Art. 696. Um *) Ueber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf gebahnte Wege(chemiis battus) cf. Observari- ons I. Grénoble p. 20. ) Thibaut II, 60 ½. lit. A. F 0 312 6 Um so mehr aber ist in Ansehung des Fr- werbs durch Besitz und Verjährung abgeändert. Art. 690. Fortwährende sichtbare Servituten (638. 690.) werden durch einen Besit?z von 30 Jahren erworben.[Ueber die nähern Er- lordernisse eines solchen Besitzes ist gar nichts bestimmt, da in der Pehre von der Verjährung von einer dreiſsigjährigen adquisitiven Ver- jährung nichts als eine Verweisung auf die ein- zelnen Lehren(2264) vorkommt und es lassen sich daher nur die allgemeinen Bestimmmungen, daſs derselbe ein fortwährender, ungestörter, öffent- licher, nicht zweideutiger Besitz, unter einem das Figenthum übertragenden Titel(à titre de pro- priétaire)(u), seyn müsse(229), und weder pre- cdr noch gewaltsam l*) söyn dürfé(232. 2253.) anwenden; dagegen kormt es auf das Daseyn ei- nes Titels und des guten Glaubens nicht an, da sie nur für die zehn- und zwanzigjährige Verjäk- rung speciell bestimmt vind(a265), und der eben angeführte Ausdruck à titre de propriétaire nur das bezeichnet, dals der Besitzer das Recht a1s das u) Vergl. die dritte Note zum 2229ten Art. v) Wegen des dritten Fchlers des Besitzes, der heim- lichen Ausibung, ist durch das Erfordernils der publicität das Nöthige gewahrt- 313 6 das Seinige(nicht in fremdem Namen) ausüben muſs.— Das Böm. R. erfordert zum Erwerbe aller Servituten eine Verjährung von zehn Jahren unter Anwesenden und 20 Jahren unter Abwe- senden(w).] Art. 691. Fortwährende unsichtbare Servitu-⸗ ten und alle servitutes discontinuae kön- nen nur durch einen Rechtstitel, nicht aber durch Besitz, ja nicht einmal durch einen unvordenklichen Besitzstand erworben werden. Sind jedoch solche Servituten bereits durch Besit?z erworben, so kann dies in Ländern, wo bisher diese Erwerbsart galt, nicht ange- fochten werden.[Durch diesen Artickel ist dem- nach der unvordenkliche Besitz für die Zu- kunft aufgehoben, für die Vergangenheit aber beibehalten, dadurch also, da der Beweis dessel⸗ ben noch tagtäglich vorkommen kann, in unserm Gesetzbuche aber dessen Grundsätze völlig über- gangen sind, lediglich auf die ältere Gesetzge- bung verwiesen.— Fäne weitere nicht unbedeu- tende und schwerer zu beantwortende Frage ist aber die: wie lange sollen die Wirkungen des unvordenklichen Besitzes noch nach der Einfüh- rung w) Thibaut II, 1051 5 314 65 rung des Gesetzbuchs anerkannt werden? In dem Pitel von der Verjährung ist zwar bestimmt, dals diese, wenn sie vor der Publication des Gesetzbuchs angefangen ist, nach den vorigen Gesetzen beurtheilt werden solle, und dals sie auch in den Fällen, wo die letztern eine längere Verjährungszeit festgesetzt hätten, nach 30 Jah- ren von dem Tage der Publication an gerechnet, als vollendet angesehen werden solle(g264); allein es bleibt immer zweifelhaft, ob dies auch auf den unvordenklichen Besitz anwendbar ist(vergl. die Bemerkung zum 228 ten Art.). Ueberhaupt hät- te, wenn der Beweis der Immemorialpräscription, welche der Natur der Sache nach noch ein Men- schenalter hindurch hätte zugelassen werden müs- sen, für die Zukunft mit Einemmale abgeschnit- ten werden sollte, dies eigentlich nur dadurch bewirkt werden können, dals bey der Publication alle diejenigen, welche ihre Rechte nur auf un⸗ vordenklichen Besitz gründen, aufgefordert wür⸗ den, dies sofort bey Strafe künftiger Enthörung anzugeben, und im Ableugnungsfalle zu erwei⸗ sen(X).— Schlieslich muſs noch bemerkt wer⸗ den, dals das Nemliche, was hier über den Er⸗ werb der Servituten durch Immemorialprä⸗ scription gesagr ist, auch von allen übrigen Ge- genständen, zu deren Erwerb dieselbe erforder⸗ lich war, gelten muſs.— Das Röm. R. bestimmte für 4) Observations I. Limoges p. 7. 316 6 für die servitutes discontinuae keine besondere Verjũhrungszeit, und erst späterhin ist durch einen Sehr häufigen auf die Glosse(7) gegrün- deten Gerichtsgebrauch der unvordenkliche Besitz als Erforderniſs des Frwerbs derselben angenom- men worden(2).] Art. 692— 694. Als ein durch die Bestimmung des Familienvaters begrindeter Rechtstitel wird es bey fortwährenden sichtbaren Servi- tuten angesehen, wenn bewiesen werden kann, daſs derselbe die beiden jetzt getheilten Grund- stücke zusammen besessen, und die Anlage, woraus die Existen?z der Servitut hervorgeht, gemacht habe; wenn er albdann eins dieser Grundstiicke veräussert, ohne über die zwi⸗ schen beiden bestehende, durch eine äussere Anlage in die Augen fallende, Servitut in dem Contracte etwas festzusetzen, so dauert dieselbe fort(*).[In dieser Verfügung liegt eine doppelte Abweichung vom Röm. Rechte, indem 7) Ad L. 2. C. de servit. vers. quaes. 2) Hofacker princ. jur, civ. II, 1102. *) Nach einer Aeusserung des Reduers im Tribunate ist es eine norhwendige Folge der ganzen Theo- rie des Gesetzbuches,„que la destination doit avoir „Pour objet un avantage perpétuel, et non une „commodité ou une convénance passagèere:“ Code civil suivi de l'exposé IV. p. 156. 0 316 6 indem dies jene Fortdauer nur dann anerkennt, wenn dieselbe zur Benutzung des berechtigten Grundstücks wesentlich erforderlich ist, dage- gen die Beschränkung auf die Servituten, wobey ein opus manufactum erforderlich ist, gar nicht kennt(*).] Daſs der Proprietar an einem Grundstücke, woran ein Anderer den Mieſsbrauch hat, auch nicht einmal mit Finwilligung desselben eine Ser- vitut constituiren kann, ist eine dem Fr. Ge- setzbuche unbekannte Subtilität des Röm. BR.(a). Art. 695. Das Errichtungsdocument bey unverjähr- baren Servituten kann nur durch eine Urkunde erset?t werden, worin der Eigenthiimer des dienenden Grundstücks die Dienstbarkeit an⸗ erkennt. Dritter Abschnitt. Von den Rechten des Figenthümers des berechtigten Grundstücks. Der Inhalt dieses Abschnitts enthält so un- bedeutende Abweichungen von dem 6. R., daſs wenige Bemerkungen zu dessen Erörterung hin- 3 rei- — bn a) Thibaur aa. O. Lit. B. 0 317 60 reichen werden. Mit demselben übereinstimmend sind nachstehende Sätze: der Berechtigte darf die Servitut seinem Erwerbstitel gemäls ausüben, und die nö- thigen Anlagen und Verãnderungen ma- chen, wenn sie nicht die bisherige Lage des Dienenden erschweren: A4Art. 697. 702.(b), und zwar auf seine Kosten, in- sofern nicht das Gegentheil verabredet ist: Art. 695.(e). Doch bleibt dem Figenthümer des die- nenden Grundstücks, wenn er die Kosten der Anlagen übernommen hat, unbenom- men, sich durch Dereliction desselben von der Verbindlichkeit zu befreien: Art. 699, [welches dem Röm. R. fremd ist; dagegen trift dieses die sonderbare ihm eigene Verfügung, dals bey der servitus oneris ferendi, wenn auch der Figenthümer des dienenden Gebäudes die Ausbesserung übernommen hat, dem Berech- tigten demungeachtet die Unterstützung seines Gebãudes obliegt(d).] Es widerspricht auch dem G. R. nicht, dals die Servitut von mehreren Besitzern ei- nes nachher getheilten Grundstücks ausgeübt wer- b) Hofacker princ. jur. civ. II, 2204. c) Thibaut II, 604. lit. B. d) Thibaut II, 607. lir. A. 326 6 werden könne, wenn nur dadurch die Lage des Dienenden auf keine Weise erschwert wird. 8o sind z. B. wenn von einer ser- vitus itineris die Rede ist, mechrere Mit- eigenthümer an denselben Weg gebunden: Art. 700.— und der Satz, daſs der Figenthiimer des dienenden Grund- stücks die Servitut weder schmälern noch erschweren, noch auf eine andere Stelle verweisen oder die Lage der Orte verän- dern könne: Art. 701.(e), weicht nur insofern ab, als ihm in dem letzt- genannten Artickel die Ausnahme beigefügt ist, daſs wenn die erste Anweisung dem Figen- thümer des dienenden Grundstücks lästiger wird, oder ihn an vortheilhaften Verände- rungen hindert, er befugt Seyn solle, dem Beréchtigten S gegen seinen Willen eine andere eben so bequeme Stelle anzuw eisen. Viere Von der Erlöschung der Servituten Mehrere Erlöschungsarten, welche schon in der Natur der Sache liegen und im G. R. noch besonders vorkommen, als: ausdrüchliche und still- Schwei- e) Thibaut II, 60. lit. F. 319 S schweigende Entsagung, Fintretung einer Beso- lutivbedingung etc.(F), sind ganz mit Stillschwei- gen übergangen, die aber, welche angegeben sind, sind sämmtlich gemeinrechtlich, namentlich die nachherige Unbrauchbarkeit der Sache: Art. 705, nach deren Herstellung jedoch die Servitut, wenn nicht inzwischen die Verjährung vollendet ist, wiederauflebt: Art. 704. 665.(g)„ Consolidation Art. 505. und Verjährung(h): Art. 706. In An- sehung der letztern finden sich jedoch bedeutende Verschiedenheiten. Art. 706. 707. Die Servituten erlöschen durch einen drei- sigjahrigen Nichtgebrauch, welcher bey den nicht fortwährenden(discontinues) Servitu- ten von dem Tage, wo die Benutzung auf- hörte, bey fortwährenden aber von dem Tage anfängt, wo eine der Servitut widerspre- chende Handlung(factum contradictorium) vorgekommen ist;[nach Röm. R. ist als Regel ein zehn- oder zwanzigjähriger und bey servitu- tes discontinuae immer ein zwanzigjähriger Nicht- gebrauch, in Ansehung der servitutes rusticae und negativae aber eine usucapio libertatis(1) erforderlich. J. 3 f) Thibaut II, 622. N. 5. 4. 8) Thibaut a. a. O. N. 3 h) Michtgebrauch und Verjährung sind hier völlig syn- onim gebraucht. 3) Thibsur II, 1041 Pagegen sind die Sätze, dals auch die Art der Ausiüibung einer Ser- vitut der Verjäãhrung unterw Ssey: Art. 708, daſs unter mehreren, welche pio in- diviso das herrschende Grundstück besit- zen, die von Einem geschehene Ausübung Allen die Servitut erhalte: Art. 709, und dies also auch dann eintrete, wenn un- ter ihnen ein Wimrtn isv Art, 710.(k). 1 gemeinrechtlich. 1 k) Hofacker princ. jur. civ. II, 1103. 0¹ 21 8 n Von den verschiedenen Arten, das Figenthum zu erwerben. Allgemeine Verfügungen. Die hier angegebenen Erwerbsarten sind sämmtlich gemeinrechtlich, die dabey erforderli- chen Bemerkungen aber sollen bis zu den beson- dern Titeln verspart werden, da die gegenwär- tige Abtheilung, welche neben den Bestimmun- gen über herrenlose Sachen, alle nur entfernt zu dieser Classe gehörigen Gegenstände und sogar die specielle Lehre vom Schatze, der man nach Ausschliessung der Occupation wahrscheinlich keine eigene Rubrick zu geben wuſste, unter ihrer generellen Ueberschrift zusammenfalst, sich nicht dazu qualificirt. Die einzelnen Arten, wie Sachen(1) erwor- ben werden, sind Erbfolge(d. h. hier immer In- testaterbfolge), Schenkungen unter den Lebenden und durch letzte Willensverordnungen, Verträge; Art. 711, Accession oder Incorporation und Ver- jährung: Art. 712; an die Stelle der Occupation V tritt 1) Das Cassationstribunal trug auf den Zusatz: ou des droits, an, doch ohne Erfolg: Jouanneau II/ 1. Not. 1. 322 6 tritt die allgemeine Bestimmung des National- Figenthums an herrenlosen Sachen: Art. 715(m). Ih der Lehre vom Schatze ist der Begrift zwar im Ganzen gemeinrechtlich, doch ist die dem Röm. B. unbekannte Modification beygefügt, daſs die Sache durch bloſsen Zufall ent- deckt seyn muſs, auk welchem Grundsatze die weitere Verfügung beruht, daſs der gefundene Schatz immer Zwi- Schen den Finder nnd Figenthümer des Bodens, wenn beide nicht eine Person sind, getheilt wird: Art. 716, welches das Röm. R. nur bey dem zufälligen Finden zuläſst(n). Art. m) Fir die Beibehaltung der Occupation stimmte sehr lebhaft das Tribunal zu Paris mit der Aeusserung; „Entend- on soustraire aux particuliers la facultè „d'acquérir ces choses(res nullius), pour les don- „ner exclusivement à la nation? Fstnce qu'un par- „ticulier, qui va Puiser de T'eau a la rivière, n'ac- „quiert pas 1e domaine de l'eau, qu'il V a puisée, „et dont il a empli sa crache? Les pierres, les „coquillages, qu'on ramasse sur le bord de la mer, „n'appartiennent- ils pas a celui, qui s'en saisit? „On peut eiter cent exemples pareils:“ Observa- rions IV. Paris p. 109. n) Thibaut II, 600. 0 323 0 Art. 714. 715. 717. Ueber die res communes, das Recht zu jagen und zu ſischen(o), die Rechte der ins Meer geworfenen, und der vom Meere ausgeworfenen Sachen, der Pflanzen und Kräuter, welche am Meeresufer wachsen, und endlich der gefundenen Sachen, deren Eigenthümer sich nicht melden, sind beson- dere Gesetze gegeben. ErTster Von der E h o g Die Intestaterbfolge, welche das Fr. B. immer unter dem einfachen Ausdrucke Erbfolge versteht, ist zwar in den wesentlichsten Puncten unverän- dert geblieben, indem die Succession der Ver⸗- wandten und in deren Ermangelung das Fintreten der Ehegatten und des Fiscus im Mgemeinen beibehalten ist, doch finden sich auch sehr be- deutende Abweichungen, von denen wir die merk- würdigern hier kurz ausheben wollen. Vorerst sind das Römische Verhältniſs der Suität(p) und das damit in Verbindung stehende V 2 bene- o) Gutachten des Staatsraths vom 19. Febr. 1805. bey Lassaulx II, 9. S. 268., Code de la chasse et de la pöche. 8. p) Thibaut II, 716. 6 324 65 peneficium abstinendi(4), so wie die rein Römi⸗ Sche Lehre von der bonorum possessio(„) und das Successionsrecht des armen Ehegatten(s), völ- lig mit Stillschweigen übergangen. Im übrigen Rnden sich folgende Hauptver- änderungen: .) Die Erbschaft wird, wenn legitime Ver- wandten succediren, ipso iure erworben, und auch ohne besondere Annahne auf ihre Erben transmittirt(J24. 731.). 2.) Sie Fällt, wenn Ascendenten oder Seiten- Herwandte succediren, nicht ganz dem dem Grade nach Nächsten zu, sondern wird zwischen der „äterlichen und mütterlichen Linie ohne Rück- Sicht auf die MNähe des Grads in zwey gleiche Theile getheilt G55.) eine Verfügung, welche ür die ganze Lehre von der grölsten Wichtig- keit ist, aber auch das Studium derselben ausser- ordentlich erschwert. 3.) g) Thibaut II, 856. ) Thibaut II, 674. Thibaut II, 689. N. 2.— Dem Hrn. Maleville, diese Auslassung in dem Staatsrathe zur Hr. PTreilhard, 3 welcher Sprache brachte, antwortete zWwar dals dafiir durch die Verfigung des 764. Art. gesorgt sey: Jouanneau doch ist dies irrig, da der genannte Artickel gar nicht von Ehegatten⸗ Sondern nur von den Rechten der Eltern redet. S. unten. 0 325„ 3) Vollbürtige und halbbürtige Geschwister Succediren zugleich, jedoch zu ungleichen Thei- len(733. 752,). 4.) Den Geschwistern stehen nicht blos die Kinder vorherverstorbener Geschwister sondern auch alle Descendenten derselben gleich(J42). 5.) Geschwister succediren zwar zugleich mit den Fltern, schliessen aber die übrigen Ascen- denten aus(746. 748. 750.). 6.) Kein Erbrecht, sondern nur einen durch das Gesetz begründeten Anspruch auf die Verlassenschaft haben die natürlichen Kinder(), der überlebende Ehegatte und der Fiscus(756. 767. 768.). 7.) Verwandte über den 12ten Grad succe- diren gar nicht(555.). 3.) Der Collation unterworfen sind sowohl Schenkungen als Vermächtnisse, wenn gie nicht ausdrücklich als Prãcipuum oder mit der Bedingung der Befreiung von derselben gegeben sind(345.). 9 ¹)„Mais ils(ces enfans naturels) ne sont pas mèéme „encore appelés comme héritiers; ils sont tenus „de demander aux tribunaux la délivrence des „biens;—— ils ue sont jamais membres de la fa- „mille légitime. Ge n'est qu'k défaut de la famille „et parcequ'elle est étainte, que les biens de leur „père et mère seulement leur sont déférèés comme „Par deshérence:“ Code civil suivi de l'exposs IV. N. 209. Doch ist dies Letztere, wie unten weiter vorkommen wird, nicht allgemein richtig. 9.) Nicht blos die Descendenten, sondern alle Erben sind zur Collation verbunden(843.). 10.) Geschieht die Collation in Matur, so wer- den die derselben unterworfenen Güter von allen Lasten befreit, womit sie der Donatar beschwert hat(865.). Bsſtes Cpre1. Von der Eröffnung der Enbfolge und der Besitznehmung der Erben. Die Lehre von der Delation, abgesehen von den Abänderungen, welche den bürgerlichen Tod betreffen, ist an sich gemeinrechtlich, nur ihre Wirkung ist, wie eben(unter Num. 1.) bemerkt wurde, völlig abweichend. Ausserdem beschränkt sich dieses Capitel fast nur auf die Bestimmung der Fälle, wo mehrere Personen durch ein und dasselbe Freigniſs umgekommen sind. Art. 718. 719. Die Intestaterbfolge wird durch den na- türlichen und bürgerlichen Tod eröffnet(u), und u) Iet jedoch ein Pestament vorhanden, worin ein Universallegarar bestimmt ist, so haben zufolge meh- rerer Entscheidungen die Seitenverwandten, welche zur Intestaterbfolge berechtigt sind, nicht die Be- fugnils zu obsigniren und ein Inventarium aufzu- nehmen: Lassaulk I, 8. 356. gg. Vergl. mit Art. 1006. — ů ¾** 327 6 und zwar durch den Letztern von dem Au- genblicke an, wo derselbe eintritt, also bey contradictorischen Urtheilen(v) von dem Augenblicke der wirklichen Vollziehung der⸗ selben(z6.), bey Contumacialurtheilen aber nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Vollstreckung im Bildnisse(27).[Die Ver- 8 fügungen wegen des bürgerlichen Todes sind dem G. R. fremd.] Art.„2 ½. Die legitimen Erben treten ipso iure in den Besitz der Güter, Rechte und Klagen des Verstorbenen, unter der Bedingung alle Lasten der Erbschaft zu tragen(v[Piese Anordnung ist dem G. B. ganz fremd und hebt den Begriff der hereditas(*) völlig auf; Ihre v) D. h. solche, wobey der Verurtheilte vorher ge- hört worden ist. 4 w) Hr. Siméon nennt dies bey dem Vortrage dieses Capitels in dem gesetzgebenden Corps:„une utile „et belle conception, au moyen de laquelle la pro- „priété ne reste jamais en suspens, et regoit, ma- „gré les vicissitudes et l'instabilité de la vie, un „caractère d'immutabilité et de perpetuitéẽ. Ehom- „me passe,— kährt er fort— ses biens et ses droits „demeurent; ils n'est plus, d'autres lui méme con- „tinuent sa possession, et ferment subitement le „vVuide, qu'il allait laisser:“ Code civil suivi de l'exposé IV. p. 255.— Ueber das Verhältnifs zu den Testamentserben vergl. die Vorbemerkungen zu dem Abschnitte von vacanten Erbschaften(B11— 814.). Thibaut II y5. 328 S Ihre Wirkung ist nemlich weit bedeutender, als die der gemeinrechtlichen Delation, da durch sie das Transmissionsrecht begründet wird(J81.), aber von der andern Seite liegt darin auch keine Adquisition, da nachher nicht, wie bey dem Rö- mischen Suitätsverhältnisse(V), ein blosses jus apstinendi statt hat, sondern die gewöhmliche An- nahme oder Ausschlagung eintreten muſs(774— 792). Die natürlichen Kinder, der überle- bende Fhegatte und der Staat müssen sich hingegen von dem Gerichte unter der nach- her(769— 773) 2u bestinunenden Form in Besitz setzen lassen. Art. 720— 722. Kommen mehrere Personen, welche ein wechselseitiges Erbrecht haben, durch den nemlichen Unglücksfall um, ohne dals sich ausmachen lieſse, welche zuerst gestorben sey, so muſs man die Vermuthung eines län- eren Lebens aus den Umständen(*), oder in deren Frmangelung aus der Stärke des Geschlechts oder Alters folgern. Die Vermuthung des Ueberlebens tritt nemlich ein: 1.) — NThibaut II, 716. 356. 2) Finige gut gewählte Beispiele solcher Umstinde ſin- den sich bey: Grebel in der Erbfolge nach TFrank- rcichs Civil-Gesetzbuch. 1. 60 5 329 6 1.) wenn die Ungekommenen noch nicht 15 Jahre alt waren, kür den Aeltesten; 2.) wenn sie über 60 Jahre alt waren, kür den Ningsten; 3.) wenn Personen von diesen beiden Gat- tungen zusammen umkamen, für die ersteren; 4.) wenn sie über 16 aber unter 60 Jah- ren alt waren, a.) für die Mannspersonen, wenn sie von gleichem Alter oder nur ein Jahr von einander verschieden waren, und b.) für den Jüngern, wenn sie von einerley Geschlechte waren. [Hiernach läſst sich auch der unbestimmt gebliebene Fall, wenn Personen, welche über 36 oder unter 60 Jahren alt sind, mit solchen zu- sammentrafen, welche zwischen dem 15ten und 6oten Jahre sind, leicht entscheiden, indem die Letztern immer als überlebend betrachtet werden müssen. Ganz unentschieden aber ist der Fall, wo Personen dert zuletzt genannten Jahre von gleichem Geschlecht, aher verschiedenem Alter sind(*). Mach Röm. R. nimmt man bey einem natür- *) Hr. Treilhard hebt diesen Zweifel, indem er die Regel unter Num.. allgemeiner so ausdriückt: „dans l'age intermédiaire on supposera, que * 8 PP. „c'est le mäle ui aura survécu, comme 1e plus 7 dq„ capable a resister:“ Code civil suivi de T'exposð IV. p. 153. d 330 68 natürlichen Tode als Regel an, dals der Jüngere der Ueberlebende sey, bey einem gewaltsamen Tode aber, daſs beide Umgekommenen zugleich gestorben seyen, und nur, wenn es Eltern und Kinder sind, werden, wenn die Letztern mündig sind, diese, wenn sie aber unmündig sind, jene als überlebend betrachtet(a).] Art. 723. Das Gesetz lälst zuerst die legitimen Ver- wandten zur Erbfolge; in deren Ermange- lung(b) fallt der Nachlaſs auf die natürli- chen Kinder, hierauf auf den überlebenden FEhegatten und endlich auf den Staat. Von den zur Erbfolge erforderlichen Eigenschaften. Die hier vorkommenden Grundsätze sind grö- stencheils gemeinrechtlich und namenclich ist bey dem Erfordernisse der natürlichen und bürgerlichen Existen?, rücksichtlich dessen alle noch nicht Em- pfan- a) Thibaut T, 211 b) Diese Bestimmung widerspricht den nachherigen Verkiigungen geradezu, da die natürlichen Kinder „ugleieh mit den ehelichen Verwandten, ja so- ar mit dén ehelichen Kindern zu einem Theile des hlaeses des Verstorbenen gerufen werden- en rö- 7) M⸗ n⸗ gen der 331 S pfangene oder nicht lebensfähig Geborne und alle bürgerlich Todte ausgeschlossen sind: Art. 725. nur die Bemerkung zu wiederholen, daſs das G. R. den Civiltod des Fr. R. nicht kennt. Auch die Lehre der Ausschliessung von der Erbschaft wegen Unwürdigkeit hat im Allgemeinen nur eine bedeutende Abänderung dadurch gelitten, daſs nicht, wie das G. R. als Regel festsetzt(c, der Fiscus an die Stelle des Unwürdigen tritt; insbe⸗ sondere ist es ganz mit dem G. R. übereinstim- mend, daſs der ausgeschlossene Erbe, der sich im Genusse befand, alle Früchte und Einkiünfte ersetzen muſs: Art. 729.(4). Mehr oder weniger abweichend sind dagegen nachstehende Sätze. S Art. 727. 723. Als der Erbfolge unwürdig ist ausgeschlos- sen der, welcher den Erblasser ermordet oder nur den Versuch dazu gemacht hat.[Das Röm. R. erwähnt den Conat nicht, setzt aber /den Fall hinzu, wenn der Erblasser durch die Schuld des Erben gestorben ist(e).] Ferner c) Thibaur II, 358. Igg. d) Hofacker princ. jur. civ. II, 2613. e) Thibaut II, 859. lit. A. D Ferner der, welcher den Erblasser pein- lich angeklagt(f), und der Volljährige, wel- cher seine Ermordung nicht gerichtlich an- gezeigt hat.[Das Röm. BR. fordert statt dessen Rache seines Todes(g), doch hat man dies auch in Teutschland schon in das Erforderniſs der An- zeige verwandelt(h).— Mehrere andere Ursa- chen, um derenwillen das Röm. B. den Erben als unwürdig von der Erbschaft ausschliest(i), sind dem Fr. R. völlig unbekannt(k). Die Unterlassung der Anzeige kann jedoch weder denjenigen, welche mit dem Mörder in ge- rader Linie verwandt oder verschwägert sind, noch seinem Ehegatten, seinen Geschwistern, Oheimen und Tanten, oder Neffen und Nich- ten enigegengestellt werden. Art. 750. Die Kinder, welche aus eigenem Bechte und nicht durch Representation succediren( 1), wer- ) Thibaut a. a. O. lit. B. g) Thibaut a. a. G. lir C. 3) Hokacker princ. jur. civ. II, 1616. N. II. ) Thibaut II, 8359— 8 ½. ck. Observations II. Names IV, 11. Paris p. 115. b) Ck. Code civil suivi de l'exposé IV, 155. 1) Grebel Erbfolge nach Frankr. Gesetzb. Th. I. S. 22. Ig. und Pfender von der ges. Erbfolge bey Las⸗ 0 333 6 werden durch die Unwürdigkeit ihres Vaters nicht ausgeschlossen(m); doch kann der Va- ter bey einer solchen Erbschaft auf den ge- — Setzlichen Nieſsbrauch keinen Anspruch ma- chen(n). [Von LassaulX I, 2. 8. 55. fg. erklären diese Verfigung so, als vey dadurch den Kindern des Unwiürdigen r allgemein ein eignes Recht auf die Succession eingeräumt, so dals ihnen also vermöge dessen die Ausschliessung desselben nie i seys allein das Gesetz setzt nicht an die Stelle des Representa- tionsrechts ein eignes Recht, sondern es setzt ein schon vorhandenes eigenes Recht als Bedin- gung voraus(„Sils peuvent venir de leur chef à „la succession:“ Gode civil, suivi de l'exposé etc. T. IV, 235.) und schlieſst jede auk Representa- rionsrecht e Erbfolge aus, 80 dals also nur von der Collateralerbfolge, als der einzigen, . wobey die Kinder eines entferntern Grades aus eige- nem Rechte erben, hier die Rede seyn kann. m) Mehrere 5 trugen darauf an, daſs die Kinder auch iibrigens ausgeschlossen werden diirften, da die Fehler nur Re wären, und den Unschuldigen nicht treffen könnten: Obser- vations I. Bourges II, 16. Nimes IIU, 2. Bruxel- les p. 13. n) Als unentschieden stellt Hr. Jouanneau(II. 10.) kolgende Fragen auke 1.) Sind die Handlungen ungiiltig, welche der kiir unuwürdig erklärte Erbe nach Eröflnung der Erb⸗ 334 0 [Von beiden Verfügungen kann im Böm. R., da nach demselben, wie bereits erwähnt worden ist, in der Regel der Fiscus eintritt, nicht die Rede seyn.) Pritt C Von den verschiedenen Ordnungen der(regulären) Erbfolge. Der in diesem Capitel enthaltenen Lehre von der Erbfolge der gesetzlichen Erben steht die in dem folgenden vorkommende irreguläre Succes- sion(o) der natürlichen Kinder, der Ehegatten und des Staats entgegen. Er- Erbfolge aber vor Anstellung der Klage auf Unwür- digkeit bona Hde vorgenommen hat? 2.) Kann die Unwürdigkeit durch den, gegen des- sen Leben etwas unternommen ist, erlassen wer⸗ den? 3.) Kann die Mutter den Mieſsbrauch verlangen, der dem Vater als Unwiürdigen entzogen wird? Wir glauben sämmtliche Fragen bejahen zu können; eine genauere Auseinandersetzung derselben würde uns jedoch zu weit kiihren. o) Der Ausdruck Succession ist hier nach dem, was schon oben dariiber gesagt ist, und unten noch ge- 8 nauer auseinander gesetzt werden wird, nicht ganz consequen t. 2— 0 335„ Erer bschnity Allgemeine Verfügungen. Eine bestimmte kurze Angabe der sehr ver- änderten Ordnung, nach welcher die Verwandten zur Succession gelangen, ist wegen der verwik- kelten Bestiminungen dieser Lehre, um die Ueber- sicht der nachherigen ausführlichern Parstellung zu erleichtern, fast unentbehrlich, wir glauhen ihr daher hier einen schicklichen Platz anweisen zu können. 1te Classe: Descendenten. Sie succediren ohne Rücksicht des Grades, und zwar, sokern sie im ersten Grade stehen, in capita, wenn sie aber in entferntern Graden ste- hen, in stirpes. 2te Classe: 1.) Vollbürtige und halbbürtige Geschwister nebst deren Kindern und Nachkommen. 2.) Fltern. Unter beiden Abtheilungen wird die Erb⸗ schaft, wenn die zwey Eltern noch leben, in gleiche Theile getheilt, lebt aber nur noch eins von ihnen, so erhält dieses ½ und die Ge- schwister zusammen z.— Merkwürdig ist hier- bey noch, daſs die Geschwister die übrigen Ascen- denten ganz ausschliessen, der Antheil der Fl- tern aber, wenn eins derselben vorher verstorben ist, 5 336 — ist,— vorausgesetzt, dals keine Geschwister 4 concurriren— auf die Ascendenten oder Seiten- verwandten seiner Linie fällt(p). 1 te Classe(4): die übrigen Ascendenten. Sie succediren immer in Linien, so dafs die Erb- schaft 1 5 p) Auf den ersten Anblick könnte es zwar scheinen, 1 dals diese Verkigung nichts Figenes enthielte und schon aus dem allgemeinen Princip der Linealsuc- cession kolge, da Geschwister die väterliche und miit- terliche Linie in sich vereinigten; allein dies Letz- tere ist doch nur bey den vollbiirtigen Geschwi- stern der Tall, aber auch die halbbürtigen schlies- sen die Ascendenten und Collateralen derjenigen Linie, zu der sie selbst gar nicht gehören aus(752. a. E.): 60 werden in dem nachstehenden Beispiele 5 5 mittterlichen A die Ascen- denten und Collateralerben der väterlichen Seite, welche zufolge jenes Grundsatzes die halbe Erb- schaft erhalten müſsten, völlig ausgeschlossen: Jou- anneau II, 24. Not. 1. q) Das Tribunal bringt unter die 5te Classe, die Ge- schwister allein und lälst erst in der ten die As- cendenten folgen: Observations IV. Paris p. 12. Doch 0 337 6 schaft unter die väterliche und mütterliche Linie gleich getheilt wird, in diesen aber die Nähe des Grades entscheidet.— Daſs übrigens der überle- bende Vater oder die überlebende Mutter die ent- ferntern Ascendenten des vorher verstorbenen nicht auschliesse, ist Schon bemerkt worden, und beruht auf dem aufgestellten Princip der Lineal- succession, zufolge dessen auch die Seitenverwand- ten der andern Linie, wenn nur in einer Linie Eltern oder entferntere Ascendenten worhanden eind, durch diese nicht ausgeschlossen werden. 4 te Classe: Seitenverwandte(ausser den Ge- schwistern). Sie succediren ebenfalls in zwey Linien und alsdann nach der Nähe des Grads. Sie sind nur zulässig bis zum 12ten Grade, und die Vertheilung geschicht immer in capita. Wir gehen nun zu dem speciellen Inhalt des gegenwärtigen Abschnitts über. Völlig gemeinrechtlich ist die Bestimmung, daſs bey der Erbfolge in der Regel(r) weder auf die Natur der Güter, noch dar- W auk Doch ist dies unrichtig, da die einzige Grundlage einer Eintheilung in Claseen die ist, daſs eine die andere ausschlieſst; wie läſst sich dies aber anwen- den: wenn man Geschwister, welche mit Eltern concurriren, und Geschwister welche allein zur Succession kommen, unter zwey Classen bringt. r) Eine Ausuahme enthält der 747. Art. 0 338 0 auf, von wem sie kommen, gesehen wird: Art. 752. Eben so verhält es sich auch mit dem Begriffe eines Grades: Art. 735, und einer Linie, so wie mit deren Eintheilung in gerade und Seitenlinie, in aufsteigende und absteigende Linie: Art. 736; endlich ist auch die Berechnung der Grade: Art. 757. 738. völlig dem Röm. R.(s) angemessen. Ganz neu ist dagegen die Anordnung einer Linealsuccession. Art. 753. 754. 1.) Fällt die Erbschaft auf Ascendenten oder Collateralerben, so wird sie immer in zwey gleiche Theile getheilt, wovon die vã- terliche Linie einen und die mütterliche den andern erhält. .) Solche Verwandten, welche mit dem Erblasser in einer doppelten Verwandtschaft stehen, schliessen zwar die einseitigen Ver- wandten nicht aus, erben aber in beiden Li- nien.[Nach Röm. R. erhalten sie nur dann eine doppelte Portion, wenn sie nach Linien oder Stämmen succediren(t).] 3.) Dies leidet auch Anwendüng bey den vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern lbey s) Thibaut I, 237. ) Thibaut II, 680. N 4. — 0 339 S Lbey denen zugleich die gemeinrechtliche Aus- schliessung der letztern durch die erstern(u) aufgehoben ist(752)), so daſs, wenn Geschwi- ster beider Gattungen concurriren, die Voll- bürtigen in Linien, die halbbürtigen aber nur in der ihrigen succediren. 4.) Jede Linie schlieſst die andere, so noch ein erbfäl higes Glied in derselben vorhanden ist, ohne Bücksicht der Nähe des Grades, völlig aus. 5.) Die Linealsuccession beschränkt sich auf die Scheidung in eine väterliche und mütterliche Linie, so daſs nie mehr als zv ey Linien vorhanden seyn können, und in die- sen— sofern nicht Representation statt hat — immer nach der Nähe des Grades succe- dirt wird. [Diese Linealsuccession ist dem Röm. R. durchaus unbekannt, und nur bey den Ascen- denten nimmt dasselbe in einigen Fällen, und nachdem vorher das Successionsrecht nach der Nähe des Grades bestimmt ist, eine Lineal ver- theilung an(v).] Wa Zwei- u) Thibaut II, 685. 687. v) Thibaut II, 686. N. 2. o 30— Z weter bs chmtt. Von dem Representationsrechte. Der Ausdruck: Representationsrecht, dessen Gebrauch und Ausdehnung bisher die fort- währende Veranlassung nie zu beendigender Strei- tigkeiten war, ohne dals die verschiedenen Resul⸗ tate in der Sache selbst den geringsten Unter- schied gemacht hätten, ist durch das Französi- Sche Gesetzbuch für alle bisher bestrittene Fälle legal geworden, und dadurch, daſs die den Streit veranlassenden Ausdrücke der Mov. 213: in 10— cum und in jura vereinigt in den übrigens ge- meinrechtlichen Begriff: Art. 759. aufgenommen sind(v), der Streit nicht blos authentisch, son- dern auch doctrinell entschieden, wobey nur noch pemerkt werden muſs,'daſs das Gesetzbuch die Representation als gesetzliche Fiction darstellt. Die speciellen Bestimmungen sind übrigens fast Sämmlich gemeinrechtlich(X). Dahin ge- hören insbesondere die nachstehenden: das w)„Dans la place, dans le degrè et dans les drojts „du représenté,“ sind die eigenen Worte des Ar- tickels. ) Es läſst sich hier ungeachtet der obigen Bemerkun- gcu ein unbestrittenes G. B. annchmen, da, wie percits erwähnt worden ist, die Rechtslehrer nur iber den Ausdruck, nicht aber über die Sache streiten. 3 ½1 6 das Representationsrecht hat statt bey Descendenten bis ins Unendliche ohne Rück- sicht auf die Gleichheit oder Ungleichheit des Grades: Art. 70. es fällt weg bey Ascendenten, indem diese in beiden Abtheilungen nur nach der Nähe des Grades succediren: Art. 741. dagegen tritt solches nicht nur blos bey den Kindern der Geschwister[auf welche das G. B. dasselbe beschränkt(V) sondern auch bey den übrigen Descendenten der- selben ein, und zwar ebenfalls ohne Unter- schied der Entfernung oder der Gleichheit oder Ungleichheit des Grades: Art. 7 ½2.(2). Die Verfügung des G. R., zufolge deren die Regel, daſs alle, welche vermöge des Represen- tationsrechts erben, in stirpes succediren sollen, nicht auf Geschwisterkinder, welche nicht mit Geschwistern oder Ascendenten concurriren, An- wendung leide(*), ist dem Fr. R. fremd, indem dieses verordnet, daſs die Vertheilung bis in die entfernte- sten Nebenlinien, und, so oft nur Repre- sen- 7) Thibaut II, 685. N. III, 637. N. II. 2) Das Project gab das Representationsrecht auch den Kindern der leiblichen Vettern(cohsins germains), welches aber der Staatsrath verwarf: Jouanneau II, a8. *) Thibaut II, 686. N. 3. 667. a. E⸗ sentation statt hat, nach Stämmen ge⸗ schieht: Art. 7½3.(4). Ferner ist es dem G. R. nicht entgegen, daſs man nur natürlich oder bürgerlich 3 Todte nicht aber Lebende representiren, o wie, dafs man durch Representation selbst an die Stelle solcher Personen tre- ten könne, auf deren Erbschaft man re- nunciirt hat: Art. 744. Gerade dieser letzte Satz ist ein Hauptgrund de- rer, welche das Representationsrecht verwerfen, weil a) Der Staatsrath Tronchet stellte als ganz unbe- streitbar den Satz auf, dals Descendenten der Ge- schwister, sobald sie in gleichem Grade ständen, nicht durch Representationsrecht succedirten, weil dieses nur eintrete, um nähere Verwaudten aus⸗- schliessen zu können, es verstehe sich also von selbst, daſs in einem solchen Falle nach den Kö- pfen succedirt werde: Jouanneau II, 19. Allein kann jener Grund nicht auch eintreten, wenn sie gleich alle im nemlichen Grade stehen? Z. B. A. S wenn Geschwisterenkel einen Oheim des Verstor- benen ausschliessen wollen. 343 6 weil es einen Widerspruch involvire, die Erb⸗ schaft einer Person auszuschlagen, und doch ver- möge des Representationsrechts an ihre Stelle, ihren Grad und ihre Rechte zu treten(b). Priter nrt. Von der Erbfolge der Descendenten. Sie ist völlig gemeinrechtlich. Die Descendenten succediren in infinitum ohne Unterschied des Grades, des Ge- schlechts, der Erstgeburt, oder der Ab- stammung aus einer verschiedenen Fhe; die Vertheilung geschieht bey dem ersten Grache nach Köpfen, bey den folgenden nach den Stämmen(e): Art. 746(4). Adop- b) Den nemlichen Einwurk stellt auch das Tribunal zu Bordeaux der Verfüigung des 744. Art. entgegen? Observations I. Bordeaux p. 12. c) Pfender von der ges. Erbfolge, bey LassaulxI, 1. S. 71., lälst die Descendenten entfernterer Grade, wenn sie alle in dem nemlichen Grade stehen, in capita succediren; einen Beleg dieser gesetzwidrigen Ausnahme sucht man jedoch vergebens. d) Grebel Erbfolge nach Frankreichs Gesetzb. zieht auch den Inhalt des 767. Art., vermöge dessen die Kinder desjenigen, welcher der Erbschaft entsagt hat, wenn derselbe in seinem Grade der einzige Erbe 5 344 0 Adoptivkinder haben mit den leiblichen gleiche Rechte: 350(S. oben); natürliche Kinder und deren Descendenten erhalten, wenn sie mit legi- timen Descendenten concurriren, nur 4 der Erb- Portion, welche ihnen zu Theil werden würde, wenn sie legitim wären: 757. 759., Pflegekinder endlich haben gar kein eigentliches Successions- recht, sondern erhalten nur, wenn sie bey dem Tode ihres Pflegvaters noch minderjährig sind, den Lebensunterhalt aus seiner Verlassenschaft bis zu ihrer Volljährigkeit: 367. Vierter und Fünfter Abschnitt. Von der Succession der Ascendenten und Collateralen. Es ist nicht wohl möglich, die Verfügungen dieser beiden Abschnitte, welche sich beständig durchkreuzen, und durch ein immerwährendes gegenseitiges Verweisen äusserst unverständlich werden, ohne eine zweckmäſsige Vereinigung der- selben mit Klarheit zu erörtern, wir wollen da- her Erbe war, oder die Uebrigen auch entsagt haben, ex jure proprio zur Succession gelangen und nach den Köpfen erben, Richer, ohne der bedeutenden Schwierigkeiten, welche der Erklärung dieser Stelle entgegen stehen, mit einer Sylbe zu gedenken. Wir verweisen desfalls auf den Artickel selbst, wo die nöthigen Erläuterungen vorkommen werden. 345 6 her, zumal durch die Anwendung des dem G. R. unbekannten Linealsystems diese Lehre ohnchin schr schwierig wird, die Principien des Fr. R. in ungetrennter Ordnung vorausschicken, und die weit einfachern Grundsätze des Röm. R. nach- folgen lassen. I.) Allgemeine Principien über die Succession der Ascendenten und Collateralen. 1.) die Erbschaft wird— mit Ausnahme eines bey der Erbfolge der Geschwister vor- kommenden Falles— immer in zwey gleiche Theile unter die väterliche und mitterliche Linie getheilt: Art. 746. 753.(755). 2.) Erst dann, wenn in einer Linie gar keine successionsfähige Glieder vorhanden sind, tritt die andere an ihre Stelle: Art. 766. 3.) Die Ascendenten schliessen in Anse- hung der ihren Descendenten geschenkten Sachen, sowohl, wenn sie sich noch in Na- tur in der Masse vorfinden, als wenm sie veräussert sind, aber der Kaufpreis noch rückständig ist(e), alle Vebrigen aus, ja sie erben sogar die Klagen auf Zurückgabe, welche e) Hr. Jouanneau(II, 21. Mor. 2.) wirft die Frage auf: Ob die Zurücknahme auch dann statt habe, wenn der Kaufpreis zu Anschaffung von Immobi- lien, welche sich noch in der Erbschaft vorinden, verwendet ist? 3 ½6 6 welche dem Donatar etwa zugestanden ha- ben: Art. 747.[Vergl. auch den Art. 351. Sowohl die eben angegebene Linealfolge als das erwähnte Vorzugsrecht der Ascendenten ist dem Röm. Rechte fremd. II.) Successionsrecht derselben nach den oben ange- gebenen Clässen. A.) Geschwister— nebst den Descendenten vorher- verstorbener Geschwister— und Eltern. a.) Im Falle der Concurrenz. 1.) Geschwister und vorher verstorbener Geschwister Nachkommen(nicht blos Kinder) werden zugleich mit den Eltehn zur Succes- sion berufen, schliessen aber alle entfernte- ren Ascendenten aus: Art. 746. 760. 20) Leben beide Eltern noch, so wird die Erbschaft in zwey gleiche Theile getheilt, wovon die Eltern den einen, die Geschwister den andern erhalten: Art. 748. 761. 3.) Lebt aber nur noch eins von beiden Fltérn, so erhält dieses nur 4, und die Ge- scliwister zusammen 4 der Erbschaft: Art. 749. 751 In dieser Abtheilung finden sich die mehr- sten Abweichungen vom G. B. Nach diesem wer- den nemlich: 4.) mit den Geschwistern nicht blos die Eltern, sondern alle Ascendenten zur Erb- schaft FB. schaft berufen(F); 2.) nur die vollbũrtigen Ge- schwister haben mit den Ascendenten gleiche Rechte, die halbbürtigen werden von ihnen aus- geschlossen(g); 3.) bey Ascendenten geschieht die Vertheilung, wenn sie mit Geschwistern con- curriren nach den Köpfen(h); 4.) Geschwister erben immer nach Köpfen, Geschwisterkinder aber, wenn sie mit Ascendenten oder Geschwis- tern concurriren, nach Stämmen(i); 5.) nach den Gesetzen werden zwar Geschwisterkinder, wenn sie nur mit Ascendenten concurriren, von diesen ausgeschlossen, doch ist die Praxis dage- gen(k). b.) Besondere Bestimmungen. o.) In Anschung der Geschwister oder der Descen- denten vorher verstorbener Geschwister. 1.) Vollbürtige und halbbürtige Gesehwi- ster oder ihre Descendenten sind zugleich zur Erbschaft berufen: Art. 752.(735) 2.) Sie schliessen alle entferntere As- cendenten und Collateralen immer und selbst dann aus, wenn nur Halbgeschwister VOT- f) Thibaut II, 685. N. I. 8 Thibaut a. a. O. N. II. u. 687. h) Thibaut II, 686. N. 2. B. ) Thibaut a. a. O. N. 3. A. k) Thibaut II, 635. N. III. 6 348 0 vorhanden sind, Lin welchem letzteren Falle ohne diese specielle Bestimmung die sonst allge- mein gültige Linealsuccession eintreten müste]? Art. 750 756. 3.) Die Nackommen vorher verstorbe- ner Geschwister succediren aus dem Repre- sentationsrechte, und also nach Stämmen: Art. 750.(742. 743). 4.) Sind die Geschwister aus der nemli- chen Fhe, so succediren sie zu gleichen Thei- len(1), sind sie aber aus verschiedenen Ehen, Sso wird das Vermögen in zwey glei- che Theile unter die väterliche und mütter- liche Linie getheilt, und die vollbürtigen Geschwister succediren in beiden Linien, die halbbürtigen aber nur jedes in der seinigen: Art 752.(733.)(). 5.) In ) Wie Hr. Pfender(über die ges. Erbfolge, bey Lassau1X T, 1. S. 79. lit. 1.) zu der Behauptung kommt:„In dieser Classe wird nie auf die Köpke „Vererbet.“ begreift man kaum. m) Folgendes Beispiel: — p 1 do glauben wir um so mehr hier zur Erläuterung an- führen 2U ke K 0 349 0 5.) In Ansehung der Adoptivgeschwister ist zu unterscheiden: der Adoptirte hat durchaus keine Successionsrechte auf das Vermögen der Kinder des Adoptanten: 350, umgekehrt aber er- ben führen zu miissen, als es von dem Verfasser des Aufsatzes: Ordre d'apréès lequel on est habile à suc- céeder etc.(Conférence III, 283. suiv.) unrich⸗ tig entschieden ist. Die Erbschaft beträgt 1200; davon erhält der Va- ter 1/. 500. Von den ibrigen 9oo kommen auf die mitter- liche Linie 50, welche also die beiden voll- bürtigen Geschwister ausschlieſslich theilen, und auf die väterliche 350, an welchen sämmt- liche Geschwister gleichen Theil nehmen. 80 bekommt also B.-— 575. - 5 und D. 5-. 150. 1200. Der Verfasser jenes Aufsatzes läſst den Halbbruder D. an den, der väterlichen Linie zufallenden, 450 zur Hälfte Theil nehmen, so dafſs dieser 225, die vollbürtigen Brüder aber jeder nur 337 1½ erhaltén. Den nemlichen Fehler begeht er in einem weitern ten Beispiele(Conkérence III, 235.) noch ein- mal, ob er gleich das zweite(Ibid. p. 234.) richtig entschieden hat. Auch das Tribunal zu MNanci hat in seinen Be⸗- merkungen über das Project einen ähulichen Fall da- 60 350 O ben diese, wenn der Adoptant nicht mehr am Leben ist, alles, was derselbe dem Adoptirten zugewandt hat, insofern es noch in Natur vor- handen ist: 351. 6.) Was endlich die natürlichen Kinder be- trift, so erben die ehelichen Geschwister alles das, was von ihren Fltern herrührt, insofern es noch in MNatur vorhanden oder der Kaufpreis nock rückständig ist, sowie auch die Klagen, welche auf dessen Zurückgabe zustehen; alles übrige Vermögen erben die natürlichen Geschwi- ster: 766. Bey den Geschwistern und Geschwisterkindern werden nach Röm. R.: 1.) die Halbbürtigen von den Vollbürtigen ganz ausgeschlossen(n); 2.) nur Kinder, nicht weitere Descendenten, vorherver- storbener Geschwister gelangen zur Erbschaft(o); 3.) die Kinder vorherverstorbener Geschwister succediren, wenn sie allein sind, in capita(p)z 4.) Succediren mehrere Arten von Halbgeschwi- stern, ———— dadurch falsch entschieden, dafs es das dem Vater gebiihrende Viertheil nicht von der ganzen Masse, sondern von der auf die väterliche Linie fallenden Hälfte abzieht, und auf diese Art die Halbbriider selur verkürzt: Observations II. Nanci p. 23. n) Thibaut II, 685. N. II. 687. o) Thibaut II, 635. N. III. 687. N. II. p) Thibaut II, 666. N. 3. lit. B. 687. a. E. 5 351 0 stern, so wird auf den Ursprung des Vcrmõgens gesehen, und die consanguinei erhalten, was von dem Vater, die uterini, was von der Mutter her- rührt(4). 6.) In Anschung der Eltern. 1.) Sind sie beide noch am Leben, so schliessen sie alle entferntere Ascendenten und Collateralen aus: Art. 746. 2.) Sie succediren zu gleichen Theilen: At. 3. 3.) Ist eins von ihnen vorher verstorben, so treten die Ascendenten oder Collateralen an dessen Stelle: Art. 746. 4.) Der Adoptant erhält, wenn der Adop- rirte, ohne Nachkommen zu hinterlassen, stirbt, alles das, was er demselben zugewandt hat, in- solern es noch in Matur vorhanden ist, zurück, muls aber auch an den Schulden participiren: 351; 5.) Die Eltern eines natürlichen Kindes er- ben dasselbe, wenn sie es anerkannt haben, mit Ausschliessung der Geschwister: 565; N 6.) Der Pflegvater(tuteur officieux) hat kein Successionsrecht. Nach Röm. R. stehen die Eltern mit den entferntern Ascendenten in der nemlichen Classe, dort 4) Thibant II, 637. Doch ist dies bestritten. d 362 dort werden also die nöthigen Bemerkungen bei- gefügt werden. B.) Entferntere Ascendenten. 1.) In einer jeden Linie schlieſst der dem Grade nach nähere Ascendent immer den entferntern aus: Art. 746; 2) Mehrere Ascendenten desselben Gra⸗- des succediren in capita: Art. 746. Nach G. R. geschieht unter Ascendenten, welche allein succediren die Vertheilung— nicht die Succession— nach Linien, ob dies jedoch nur auf die väterliche und mütterliche, oder auch auf entferntere Linien gehe, ist bestrit- ten(rN. C.) Entferntere Collateralen. 1.) Durch Geschwister oder deren Nach- kommen werden sie ganz ausgeschlossen. Art. 752. a. F. 2.) Durch Fltern und Ascendenten wird nur die Linie ausgeschlossen, in welcher Ascendenten vorhanden sind: Art. 763. 3.) Ist der in der einen Linie succedi- rende. Ascendent eins von den Fltern, so be- hält er den Nieſsbrauch eines Drittheils der auk die Collateralen der andern Linie fallen- den Hãälfte: Art. 764. 40 ) Thibaut II, 686. N. 2. 4A. i bt 2 353 6 — 4.) Collateralen succediren in ihrer Linie immer nach der Nähe des Grades und thei- len nach den Köpfen: Art. 763. 5.) Sie succediren nur bis zum 2zwölften Grad: Art. 766. 6.) Unter Collateralen begründet das Adop- tivverhältniſs gar keine Succession: 550, und endlich: 7.) bey natürlichen Kindern schlieſst das Ge- set? die Erbfolge mit den Geschwistern: 566. Auch in dieser Abtheilung werden durch dié Linealsuccession und deren Folgen und Bestim? mungen schr bedeutende Abweichungen begrün- det, übrigens aber ist nur das zu bemerken, daſs nach Röm. R. die Collateralen in infinitum suc- cessionsfähig sind(s). Wri entie⸗s. Cozipre 1½ Von den irregulären Erbfolge- arten(r). Von der Trregularsuccession lälst sich nur der negative Begriff angeben, daſs es die Succes- X sion s) Thibaut II, 688. t) Eine wahre Erbfolge enthalten nur die Art. 765. 566. worin die Successionsrechte der Eltern und Ge⸗ schwister der natirlichen Kinder bestimmt sind, alle übrigen Verkigungen geben nur un droit sur les biens du defunt. 6 354 6 sion aller derjenigen ist, welche nicht legitime Verwandten sind. Sie begreift die Erbfolge der natürlichen Verwandten(u), der Fhegatten und des Staats, ausgeschlossen sind demnach die ge- meinrechtlichen Erbfolgen der armen Fhegat- ten(v), des Verpflegers eines Blödsinnigen(w), der Firchen, Regimenter, Armenhäuser etc.() und des socius liberalitatis imperialis(V). Erster Abschnitt. Von den Rechten der natürlichen Kinder auf das Vermögen ihrer E1- tern, und von der Succession in das vermögen der ohne Descendenten verstorbenen natürlichen Kinder. Der gegenwärtige Abschnitt, welcher die Rechte u) Der Redner im gesetzgebenden Corps rechnet zwar nur die Rechte der natürlichen Kinder zur irre- gulären Exbfolge, und betrachtet die natiirlichen Pltern und Geschwister als hériritiers reguliers; Code civil suivi de l'exposé IV,) 245, doch wi- derspricht dies nicht nur der allgemeinen Rubrick des gegenwärtigen Capitels, sondern ist auch dem von ihm selbst vorher angegebenen Begrilfe entge- gen: Ibid. p. 243. v) Thibaut II, 689. M II. 2. W) Thibaut a. a. O. N. I. ) Thipaut a. a. O⸗ N. III. ) Thibaut a. a. O. N. IV k 5 355 Bechte natürlicher Kinder auf den Nachlals ihrer Verwandten, und die Bestimmung der Erbfolge der Letztern in das Vermögen der Erstern ent⸗ hält, ist, da die Verfügungen desselben sämmtlich von dem G. R. abweichen, von vorzüglicher Wichtigkeit. I.) Von den Rechten der natürlichen Kinder auf den Nachlals ihrer Verwandten. a.) Allgemeine Voraussetzung. Art. 756. Um diese Rechte in Anspruch nehmen zu können, müssen die natürlichen Kinder ge- setzlich anerkannt(534) seyn. Art. 762— 764. Daher sind Kinder, welche aus einem Fhebruche oder aus einer Blutschan- de gezeugt sind ſweil bey ihnen die gesetzliche Anerkennung rechtlich unmöglich ist: 335.J, völlig ausgeschlossen, und können nur die Alimente derer verlangen(2), welche nach X 2 dem 2) Den Widerspruch, welcher anscheinend darin liegt, dals solche Kinder nicht anerkannt werden können S35), und daſs ihnen doch die Alimente gebiihren, hebt der Staatsrath Treilhard durch folgende Voraussetzung:„Cependant comme la recherche de „la maternité, admisi par la méme loi, pourrait „entrainer la preuve des commerce adulterins ou „in- 0 356 0 dem Vermögen der Fltern und der Zahl und Pigenschaft der legitimen Erben bestimmt werden. Fat der Vater oder die Mutter eines sol- chen Kindes dasselbe bey seinen Lebzeiten ein Handwerk erlernen lassen, oder ihm die Alimente zugesichert, so kann es sich nicht weiter an den Machlaſs derselben halten. [Nach Röm. B. werden die liberi incestuosi und adulterini nicht gleich beurtheilt, indem die er- Stern durchaus successionsunfähig sind, und nach der Strenge nicht einmal Alimente fordern kön- nen(*), adulterini aber wie andere natürliche Kinder betrachtet werden(4) b.) —— „incestueux il a bien Fallu assurer des alimens aux „fruits malheureux de ces désordres revoltants:“ Code civil suivi de P'exposé IV/ 16; und der PTribun Jaubert durch die weitere Aeusserung? „Ouant aux adulterins ou incestueux dans les cas „rares et extraordinaires, od il pourra s'en décon- „Vrir par suite de 1 nullité d'un mariage, ou d'un „désaveu de la paternité, ou d'une reconnaissance „illégale:“ Tbid. p. 330.— Fine gleiche Veranlas- sung kann auch in einem Criminalverfahren liegen: Observations II. Rouen p. 52. *) Thibaur II, 062. N. IV, 1.; Doch ist das Letztere sehr bestritten. a) Thibaut a. a. O. N. 4. 0 357 8 b.) Specielle Rechte der natürlichen Kinder. 6 Natürliche Kinder erben(b) nicht. Ueberhaupt sind ihre Rechte sehr beschränkt, indem sie nur auf den Nachlafs ihrer Eltern, nie aber auf den Nachlaſs der Verwandten derselben einigen Anspruch haben.[Diese letzte Verfügung weicht durchaus vom Röm. B. ab, indem dieses die natürlichen Kinder, insofern sie in Ansehung ihrer Eltern successionsfähig sind, auch bey dem MNachlasse der Verwandten derselben zuläſst(c) Art⸗ b) Aus den Verhandlungen des Staatsraths geht eben- falls hervor, daſs die natiürlichen Kinder kein Erb- recht haben: Jouanneau II, 26., und zwar: „Pour maintenir I'honneur du mariage,— et pour „tracer entre ces deux espéces de descendans une „ligne de séparation parfaite, et de ne les assimiler „les uns aux autres sous aucun rapport: Jouan- neau I, ℳ36. Doch wissen wir nicht unter welche Kategorie diese Gerechtsame sonst passen, da der Consul Cambacérès dieselben auch nicht zu den persönlichen Rechten(créance, wie sich das Project ausdrückt: Ibid. p. 455.) gerechnet wissen will, und der friihere Vorschlag desselben, sie als Alimente zu betrachten(Ibid. p. 56.), eben so wenig passend ist, weil derselbe bey den aus einem FEhebruche oder einer Blutschande ge- 5 zeugten Kindern als Gegensatz gebraucht wird. c) Thibäut II, 631— 688. 0 3538 0 Art. 757— 759. Narürliche Kinder oder ihre Descenden- ten(4) erhalten: 1.) wenn sie mit ehelichen Kindern concurriren, ein Drittheil der Erbpor- tion, welche sie erhalten haben würden, wenn sie ehelich gewesen wären. 2.) wenn sie mit Ascendenten oder Geschwistern ihrer Eltern zusammentref- hen, die Hälfte(e), wenn aber: d) Sind diese ebenfalls natirliche Kinder ihrer Fltern, so leiden die hier aufgestellten Principien eine zwie- fache Anwendung: Jouanneau II, 27. e) Auch hier ist in dem angeführten Aufsatze: Ordre d'apres lequel etc.(Gonférence III, 292.) das angeführte Beispiel falsch entschieden: C. 13 ₰ In dem vorstehenden Falle wiirde nemlich A, wenn er ein legitimes Kind wäre, die ganze Erbschaft von 1200 erhalten, hekommt aber nunmehr als na- d und weil er mit chelichen Ascenden- ten rürliches Kir 0 359 0 3.) nur Collateralen ihrer EFltern vor- handen sind, drey Viertheil, und endlich: 4.) den ganzen Nachlafs, wenn ihre Fltern gar keine successionsfähigen Verwandten hinterlassen(F).[Nach Röm. B. succediren Concubinenkinder der Mutter unbe- dingt, dem Vater aber nur, wenn er keine legi- time Fhefrau oder Kinder hinterlieſs, und zwar mit ihrer Mutter zugleich in ein Sechstheil, aus- serdem erhielten sie nur die Alimente; spurii vulgo und Geschwistern concurrirt, nur die Hälfte 600 Von den übrigen 600 erhält B. die Hälfte 300 C. 1/4 255 und D. 1/4. 50 1200 Unrichtig giebr der Verfasser des obigen Aufsatzes dem natürlichen Kinde A nur 300; und scheint da- bey den Vorschlag mehrerer Tribunalien, dalſs man bey der ideellen Theilung auf die concurrirenden Ascendenten den Anctheil eines legitimen Kindes rechnen müsse: Observations I. Caen II, 13. Nimes p. 12., vor Augen gehabt zu haben. ) Der anf Billigkeit beruhende Vorschlag eines der Staatsräthe, die natiürlichen Kinder schon dann ein- treten zu lassen, wenn keine Verwandten vom sechsten Grade vorhanden wären: Jo uanneau II, 27, ist nicht bericksichtigt worden; noch we- niger konnte also der Vorschlag des Tribunals zu Rennes, dieselben allen Collateralen vorzuziehen: Observations II. Rennes p. 8., Eingang finden. 360 D vulgo quaesiti und adulterini, beerben nach den Gesetzen nur die Mutter, jedoch hat sie die Pra- xis den Concubinenkindern gleichgesetzt(8) Art. 560. Die natürlichen Kinder oder ihre Descen- denten sind ebenfalls allen Regeln der weiter unten(343— 869) vorkommenden Collation unterworfen. vt. 761. Haben natürliche Kinder bey Lebzeiten ihrer Eltern die Hälfte des ihnen gebühren- den Erbtheils mit der ausdrücklichen Erklä- rung erhalten, daſs sie damit abgefunden seyn sollten, so können sie keine weiteren Ansprii- che machen, und sollte das Erhaltene die Hälfte noch nicht ausfüllen, so steht ihnen nur eine suppletorische Klage auf diese Hälfte zu(h).[Nach Röm. R. tritt in Ansehung der Mutter des natürlichen Kindes die Lehre vom Pflichttheil unbedingt ein, in Ansehung der Suc- cession in das Sechstheil der väterlichen Erbschaft aber Kann davon die Rede nicht seyn(1). n) 8) Thibaut II, 682. N. IV. h) Cf. Code civil suivi de l'exposé IV. p. 286. 1) Thibaut II, 310. N. T. 6 361 0 II.) Von der Succession in das Vermögen natürlicher Kinder. Art. 765. Hinterlälst ein natürliches Kind keine Nachkommen(K), so fallt seine Erbschaft auf dasjenige von seinen Eltern, von wel- chem es anerkannt worden ist, oder auf beide zu gleichen Theilen, wenn es von beiden anerkannt ist.[Das Röm. B. stellt hier das all- gemeine Princip auf, daſs Ascendenten nur dann ihren Descendenten succediren, wenn und inso- weit diese ihnen succedirt haben würden(1).] Art. 566. Sind auch die Fltern eines natürlichen Kin- des vor demselben verstorben, so erhalten(m) seine k) Hermeneutisch merkwiirdig ist die Erklärung des Ausdrucks:„posterité,“ wie sie Pfeuder von der gesetzlichen Erbfolge bey LassaulX I, 2. S. 170, giebt Nh 6 m) Das Tribunat schlug vor, ausdricklich hinzuzu- setzen, dals dies Recht, wie bey den Ascendenten G45), ein Successionsrecht sey, und daſs diejeni- gen, welche davon Gebranch machten, pro rata zu den Schulden contribuiren miſsten: Confé- rence IV, 45.; doch blieb es bey der vorigen Be- stimmung, und zwar wahrscheinlich aus dem nem- lichen Grunde, den Hr. Ghabar(de 1'Allier) da- kür 36 6 seine ehelichen Geschwister(n)(nicht auch deren Descendenten) alles, was von jenen her- rührt, insofern es sich noch in Natur vorfin- det, oder auch den noch rückständigen Kauf- preis, oder die vielleicht zustehende Klage auf Zurückgabe. Alles übrige Vermögen fallt auf die nätürlichen Geschwister und deren Descendenten.[Da die öbrigen Collateralen ganz mit Stillschweigen übergangen werden, so folgt daraus, daſs, wenn keine Geschwister vorhanden sind, die irreguläre Succession der natürlichen Kinder der Ehegatten und des Staats eintreten müsse(o).— Nach Röm. R. succediren nur die uteri- —— kir ankihrt, daſsdiedie Jegitimen Geschwister nur das erhalten, was vonihren Fltern herrihrt; Er sagt: „parcequ'il ne peut J avoir entre eux et les enfans naturels de successibilité; il ne sont pas membres de la mẽme famille:“ Code civil suivi de l'exposò IV, 208. n) Die Bemerkung des Tribunals zu Agen, dals die natürlichen Kinder keine legirimen Geschwister hätten: Observations I. Agen p. 10., IHuft zwar nur auk einen Wortstreit hinaus, doch wäre krei- lich wohl der Ausdruck: die legitimen Kinder ihrer Eltern, der Sache mehr entsprechend. 0)„A défaut(de frères ou soeurs ou de descendans „d'eux) l'enfant naturel n'a point d'héritier régu- „lier: sa succession appartient a ses héritiers irré- „guliers, qui sont: premibrement ses enfans natu- „rels, si, trop Rdele imitateur des vices de son „Pere t 5 uterini, weil die natürlichen Kinder nur die Mut- ter vollkommen beerben, doch ist es einerley, ob sie ehelich oder unehelich sind, und in beiden Fällen succediren sie als Halbgeschwister in der Zten Classe(P); eben so ist die Erbfolge der Collateralen nur alsdann zulässig, wenn ihre Ver- wandtschaft von der Mutter herrührt(4)J Die natürlichen Kinder sind, wenn sie zur Succession gelangen, an die in den Art. 769— 72 vorgeschriebene Form gebunden(775), Ob dies auch auf natürliche Eltern und Geschwister geht, ist ungewiſs, da sie auch im 724ten Art. völlig mit Stillschweigen übergangen sind. Ge- gen sie ist die allgemeine Verfügung dieses Art.; kür sie ihre Qualität als Erben(765). Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und des Staats. Im Allgemeinen ist es eine gemeinrechtliche Bestimmung: daſs „pére, il ne s'est perpétué, que d'une maniére illé- „gitime; secondement s4 femme; et troisiemement „la République?“ Code civil suivi de l'exposs IV, 25. p) Thibaut II, 685. N. II, 637. M. 2. 2) Thibaut II, 683. 0 354 daſs der überlebende nicht geschiedene(*) Fhegatte(r), wenn keine successionsfä- higen Verwandten und keine natürlichen Kinder vorhanden sind: Art. 767, und in Frmangelung dessen der Staat: Art. 765, den Nachlaſs in Anspruch nehmen kann(s). Abweichend sind jedoch die nachstehenden Verfügungen. Arr. 769— 75. Die natürlichen Kinder, der überlebende Fhegatte und die Domänen-Verwaltung müs- sen, wenn sie auf die Erbschaft Anspruch machen, die nachstehende Form beobachten: *) Der Staatsrath nahm auch den von Tisch und Bett geschiedenen Ehegatten als ausgeschlossen an; Jou- anneau II, 55. r) Das PTribunat von Montpellier begleitete den Vor- schlag, den iberlebenden Ehegatten den entfernten Scitenverwandten vorzuziehen, mit der treffenden Aeusserung:„Les éponk tenant l'un à Tautre de „si prs, étant méme censés ne faire qu'un, ne de- „vVraient pas étre exclus de leurs successions respec- „tifs par une longue série de parens éloignés, qui „bien loin d'avoir eu part à Taffection du défunr „n'en ont pas méme été connus?“ Observations I. Montpellier p. 350. ) Auch der Ehegatte und der Staat erhalten den Nach- lals nicht à titre d'héridité: Jouanneau I, 437, und der im Projecte enthaltene Ausdruck la succes- sion ———— S 365 6 1.) Sie müssen obsigniren und ein Inven- tar auknehmen lassen unter Bcobachtung der bey der Annahme einer Erbschaft unter dem beneßcium inventarii vorgeschriebenen Form 2.) Sie müssen sich von dem Geéricht er- ster Instanz, in dessen Bezirk die Erbfolge eröffnet ist, in Besitz der Erbschaft setzen lassen. 3.) Auf dieses Gesuch kann das Gericht erst erkennen, nachdem drey öffentliche Be- kanntmachungen vorausgegangen und drey Anschläge in der gewöhnlichen Form gesche- hen sind, auch der öffentliche Procurator gehört ist. Insbesondere sind: 4.) die natürlichen Kinder und der über- lebende Ehegatte verbunden, das Mobiliar- vermögen anzulegen, oder wegen dessen Re- stitution auf den Fall, dafs sich Erben(²) melden sollten, eine dreyjährige Caution zu stel- sion est deferée au conjoint ist in dem Geserzbuche dahin abgeändert: les biens de la succession appar- tiennent au conjoint: Jouanneau II, 33. )„Des höritiers,“ unrichtig, und gegen den Geist des Gesetabüchs anstosend, übersetzt Hr. Daniels: andere Erben, da doch nach dem obigen die na- türlichen Kinder, die Ehegatten und der Staat keine Erben sind. 0 366 0 tellen; nach Ablauf dieser Frist fällt die Caution weg. Sind diese Formalien versäumt, so muſs der, welcher die Erbschaft angetreten hat, den sich nachher meldenden Erben volle Ent- schädigung leisten. [Das Röm. R. schreibt weder den natürlichen Kindern, noch dem überlebenden Fhegatten eine besondere Form vor, sondern bestimmt nur, daſs bey der Erbfolge des Fiscus eine förmliche Edic- talcitation vorhergehen müsse(u) und daßs das Prbrecht desselben nach 4 Jahren verjährt wer- de(v Fünftes Capitel. Von der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft. Zwar ist oben(724) kestgesetzt, dals alle legitimen Verwandten ipso jure zum Besitze der Erbschaft gelangen, doch kann dies— wie wir pereits Früher bemerkten—, da das gegenwärtige Capitel von einer pesondern Annahme und Aus- schlagung handelt, nicht dem Bechte der sui he- redes, bey denen nur das beneficium abstinendi statt hatte, gleichgestellt werden, und der ein- zige u) Gliick Intestaterbfolge h. 143. v) Hofacker princ. jur. civ. HM, 1430. 0 367 6 zige Zweck jener Verfügung kann daher die Be- gründung eines unmittelbaren Transmissions- rechts(781) seyn. Neben dieser wichtigen Abweichung legt aber auch darin noch eine Hauptveränderung der gemeinrechtlichen Ansicht, dals das Becht der Antretung der Erbschaft nicht an eine kurze Frist gebunden ist, sondern nur durch die ge- wöhnliche Verjährung(789) verloren wird. Erster Abschnitt. Der nach Röm. R. statt findende Unterschied zwischen der Antretung des Civilerben und der Agnition der bonorum possessio(w) fällt, da die letztere dem Fr. R. fremd ist, natürlich weg. Mit dem erstern übereinkommend sind die Bestimmungen, daſs eine Erbschaft entweder unbedingt oder mit dem beneficium inventarii ange- treten werden kann: Art. 774, daſs Niemand zur Annahme verbunden ist(*): Art. 775.—[Das Röm. R. machte nuT w) Thibaut II, 716— 718. ) TRibzut 5 366 3 nur in Ansehung der Sclaven eine Ausnah- me(V.] daſs die Annahme zurückwirkende Kraft hat: Art. 777; daſs dieselbe ausdrücklich, oder still- schweigend durch eine pro herede gestio geschehen kann(2): Art. 778; insbesondere ist es auch dem G. B. nicht entge- gen, daſs Handlungen, welche zur Frhaltung oder zu einer vorläufigen Aufsicht oder Verwaltung dienen, wenn sie nicht in der Qualität eines Erben vorgenommen wer- den, nicht als Handlungen der Erbschafts- Antretung anzusehen sind(*): Art. 779, auf der andern Seite aber die Schenkung, der Thibaut II, 716. 2) Thibaut II, 716. *) Doch kann die genauere Bestimmnng dieser Hand- lungen oft zu Streitigkeiten Veranlassung geben, und nicht ohne Grund bemerkt das Tribnnat zu Bourges;„II V a ici un vaque bien dangereux. On „excipera de cet article pour faire des baux, perce- „Voir les revenus, exercer les actions possessoires, „méme petitoires, pour suivre un debiteur, faire „saisir er vendre, saisir, arréter, prendre inscrip- „tions hypothecaires etc. Cette disposition serait „une mine féconde d'abus et de procés.“ Obser- vations I. Bourges p. 18. k 0 369 6 der Verkauf oder die Vebertragung des Erbrechts an einen extraneus oder einen oder mehrere Miterben, als dergleichen Handlungen betrachtet werden oMen: Art. (*) Fine von dem G. B. abweichende Modification liegt aber in der Verfügung des nemlichen Arti- ckels, daſs die, selbst unentgeltliche Verzichtlei- stung?zum Vortheile eines oder mehrerer Miterben, und die Entsagung zum Vor- theile aller Miterben, wenn der Renun- ciirende dafür eine vergütung erhält:(Art. 780), ebenfalls dahin gehört, indem das G. R. selbst dann, wenn der Entsa- gende eine Vergütung erhkielt, keine pro herede gestio annimmt, sondern nur den Legatarien und Fideicomwissarien eine Klage giebt(b). Ganz neu oder bedeutend abweichend sind hingegen die nachstehenden Sätze. Art. 776. Von den Personen, welche einer besondern Autorisation bedürfen, ist folgendes zu bemerken: 1.) Verheirathete Frauen können ohne Autorisation ihres Ehemannes oder des Ge- V richts a) Vergl. Thibaut a. a. O. 5) L 2 Ppr. Si quis om. caus. test. 370 0 richts eine Erbschaft nicht gültig antreten 170 dem Minderjährigen zugefallene Erbschaft kann nur der Vormund, und zwar nicht ohne Einwilligung des Familienraths, annehmen(461. 462), welches selbst: 3.) bey einem emancipirten Minderjähri- gen statt hat, da derselbe ohne seinen Cura- tor nur reine Verwaltungshandlungen vor- nehmen darf(431), was endlich: 4.) Interdicirte betrilft, so stehen diese den Minderjährigen völlig gleich.[Die hier angegebene Beschränkung der Frauen ist dem Röm. R. fremd, von den übrigen aber ist oben das Möthige bemerkt worden.] Art. 781. 582. Wenn derjenige, welchem eine Erbschaft angefallen ist, stirbt, ohne sie ausgeschlagen oder ausdrücklich oder stillschweigend ange- nommen?u haben, so können seine Erben dieselbe in eigenem Namen annehmen oder ausschlagen, und sind sie verschiedener Mei- nung, so Soll die Erbschaft unter dem bene- ßcium inventarii angetreten werden(e). [Das hielten es für der Sache c) Verschiedene PTribunalien angemessener, dals die Por gen Annehmenden ohne Weiteres adcresciren tionen der Entsagenden soll- ton: 571 6 [Das Röm. R. kennt nur ein sehr eingeschränktes Pransmissionsrecht, indem die Hauptgattung des- selben, die Transmissio Justinianea— die Theo- beschränkt sich nemlich nur auf die testa- mentarische Erbfolge(d)— nur dann statt hat, wenn der Erbe innerhalb des gesetzlichen Deli- berationsjahrs stirbt(e).] Art. 785. Fin Volljãhriger kann die ausdrücklich oder stillschweigend geschehene Annahne einer Erbschaft nur dann wenn er durch Betrug dazu verleitet worden ist; wegen einer Verle tzung aber kann er sie nur in dem Falle ubebrchnen. wenn die Erb- schaft durch Entdeckung eines bey der Annahme kannten Testaments ganz ab- sorbirt oder weni! gstens über die Hälfte ver- mindert würde.[Na h Röm. R. hat die Resti- tution statt, so oft überhaupt ein Bestitutions- grund vorhanden ist, nur ein Minderjähriger, welcher sich gegen die von seinem Vater gesche- hene Entsagung hat in integrum restituiren las- sen, kann nachher nicht wieder gegen die An- nohme auf Restitution Anspruch machen() 5 Zwei- ten: Observations IV. PToulouse p. 29, doch blieb es bey der getroffenen Verfigung. d) Thibaut II, 675. lit. C. a. e) Thbaüt a. a. O. lit. B. u. 22. ) Thibaut II, 857. lit, A. d 372 68 Zweiter Abschnitt⸗ vVon der Entsagung der Erbschaft. 8 Diese Lehre ist hier um deswillen weit be- deutender und practischer als nach G. R., weil die Intestaterben in der Regel ipso jure in den Pesitz der Erbschaft eintreten(724), wozu nach Letzterem erst die Antretung erfordert wurde. Fin grosser Theil der aufgestellten Grund- Sätze stimmt jedoch mit dem G. B. überein; insbesondere: daſs die Renunciation auf eine Erbschaft nicht vermuthet wird: Art. 754, dals der entsagende Erbe so angesehen wird, als sey er nie Erbe gewesen: Art. 785, daſs sein Antheil seinem Miterben ad- crescirt, oder auf den nächsten Grad kallt: Art 786. Weniger dem G. B. entsprechend sind dagegen folgende Verfügungen. Art. 787. Man kann nicht durch Representations- recht in die Stelle eines Erben treten, wel- cher entsagt hat; ist der Entsagende einziger Erbe seiner Classe(de son degré), oder entsagen alle seine Miterben, so succediren die 5 373 6 die Kinder in eigenem Namen und nach Köpfen.[Diese Stelle ist eine der schwierigsten des Geset?buchs, bey deren Erklärung es vorzüg- lich auf die Auslegung des Wortes degré an- kommt. MNimmt man nemlich dasselbe in der ge- wöhnlichen Bedeutung als Grad, so ist, wie so- wohl das Tribunal zu Metz(g) als nahher Hr. Jollivet(h) sehr richtig bemerkten, die unansbleibliche Folge jener Verfügung, daſs der Vater vieler Kinder denselben durch seine Entsaguug, zum MNachtheile anderer Frben, einen weit höhern Frbantheil verschaffen kann. Da nun die Hrn. Treilhard und Berlier(i) die Mög- lichkeit eines solchen betrügerischen Verfahrens geradezu ableugnen, und dies mit Gründen bele- gen, welche mit jener Voraussetzung unvereinbar sind, so muſs degré nothwendig eine anderè Be- deutung haben, nemlich die einer Classe, wel- ches sowohl durch den Inhält des 728ten Art. als durch den Ausdruck tous ses cohéritiers sehr unterstützt wird, und die obige Verkügung auch dem Röm. R.(kK) näher bringt; demzufolge sind die Kinder immer ausgeschlossen, wenn neben ihrem Vater ein anderer successionsfähiger Erbe derselben Classe vorhanden war.— Diese Frklä- rung g) Observations IV. Metz p. 52. h) Jouanneau IN, p. 43. ) Jouanneau 1. c. k) Thibaut II, 633. 5 374 65 rung ist jedoch nur ein Versuch, dem noch sehr bedeutende Gründe im Wege stehen, deren völ- lige Erledigung wir bis zu einer speciellen Bear- beitung dieses wichtigen Gesetzes aussetzen.] Art. 784. Die Renunciation muſs stets in der Schrei- berey des Gerichts erster Instanz in dem Di- stricte geschehen, wo die Erbfolge eröffnet ist, und zwar in einem dazu besonders be- stimmten Protocolle(1). Art. 768. Die Gläubiger desjenigen, welcher zum Nachtheil ihrer Rechte entsagt, können sich gerichtlich autorisiren lassen, die Erbschaft Namens ihres Schuldners und an seinem Platze anzunehmen, doch wird in diesem Falle die Renunciation nur zum Vortheile der Gläubi-. ger und bis zu dem Betrage ihrer Forderun- en, keineswegs aber zum Vortheile des ent- sagenden Erben aufgehoben.[Dies letzte ist dem Röm. Rechtssatze: ad jura renunciata non datur regressus(m), völlig angemessen, übri- gens trifft das Röm. R. bey einer solchen Entsa- gung nur Verfügungen zum Vortheile der Lega- tarien und Fideicommissarien(n).] Art⸗ 1) Vergl. auch An. 1457. und Code de procéd. civ. art. 997. b n) Thibaut II, I. 0 375 0 Art. 789. Die Befugniſs, eine Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, wird in dem Zeitraume verjährt, welcher zur längsten Verjahrung der Immobiliarrechte(o) erforderlich ist(P) (also nach 30 Jahren: 642. 706. v262.). [Das Böm. B. unterscheidet, ob der Erbe von dem Anfalle Wissenschaft hatte oder nicht; im ersten Falle muls er sich, wenn er keine beson- dere Frist ausgewirkt hat(4), vom Tage der Wissenschaft binnen eines Jahres, und wenn ein Notherbe die querela inofficiosi anstellen will, bin- nen 6 Monaten oder wegen Abwesenheit binnen einem Jahre erklären, im gten Falle aber ist ihm keine Frist vorgeschrieben, doch kann inzwischen die erwerbende Verjährung gegen ihn laufen(rN] 80 o) Auf die ausdrückliche Bestimmung einer Ver- jährungszeit von dreilsig Jahren trugen einige Tribunalien ohne Erfolg an: Observations II. Rouen p. 26, III. Grénoble p. 25. p) Auf welche Art während dieser Zeit der Nachlaſs verwaltet werde, und ob nicht die nächstfolgenden Intestaterben friiher auf eine Erklärung dringen kön- nen, ist nicht bestimmt. 4) Hat er eine Trist ausgewirkt, und sich vor Ablauf derselben nicht erklärt, so kann er zum Vortheile anderer Erben für Nichterbe erklärt, oder zum Vor- cheile der Gläubiger als Erbe behandelt werden. r) Thibaut II, 1044. S 376 6 Art. 790. So lange das Recht der Annahme noch nicht verjährt ist, können die Erben, einer vorhergegangenen Entsagung unge- achtet, die Erbschaft, so lange sie noch nicht von Andern angetreten ist, noch anneh- men; jedoch unbeschadet der Rechte, welche vielleicht Dritte auf Erbschaftsgüter durch Verjãhrung oder gültige Handlungen des Cu- rators der vacanten Erbschaft erlangt haben (Vergl. Art. 462.).[Das Röm. R. läſst eine solche Annahme nach einer frühern Entsagung in der Regel nicht zu(s), giebt aber Restitu- tion aus den gesetzlichen Restitutionsgründen, und dem suus, welcher auch besonders in Anse- hung der Zeit begünstigt ist, sogar ohne solche Gründe(t).] Art. 791. Der Erbschaft eines Lebenden kann man, selbst durch einen Heirathscontract nicht ent- sagen(*)(1130. 1589.), noch auch die even- tuellen Rechte auf eine solche Erbschaft ver- aus- s) TPhibaut I, 74⸗ a. E. II, 85. N. 2. ) Thibaut II, 3357. lir. B. *) Der Grund dieser Verfügung ist, weil oft die Töoh- ter bey ihrer Verheirathung gezwungen wurden, der Erbschaft zum Vortheile des Mannsstamms zu entsagen: Gode civil suivi de l'exposé IV, 214. 250. 37 5 äussern(*).[Das Röm. Recht erkennt jenen ersten Satz an(u), läſst aber Verträge über die Erbschaft eines Dritten wenigstens dann zu, wenn derselbe noch unbekannt ist, oder mit einwilligt, und dabey bis an seinen Tod beharrt(v); nach teutschem Recht sind alle Arten von Erbverträ- gen erlaubt(w). Art. 792. Hat ein Erbe Erbschaftssachen unterschla- gen oder verheimlicht, so verliert er das Recht der Entsagung(* und bleibt auch nach derselben unbedingt Erbe, kann jedoch von den unterschlagenẽn oder verheimlich- ten Sachen keinen Anthrii fordern.[Daſs eine solche Entwendung als pro herede gestio oder im- *) Weil— wie Hr. Siméon in seiner Rede an das ge- setzgebende Corps äussert— die Hoffnung auf eine Erbschaft keine reelle Grundlage habe, sondern anf einer oft triigerischen Vermuthung bernhe, auch ein solcher Vertrag der Natur, dem Völkerrechte und den guten Sitten entgegen sey: Code civil suivi de l'exposé IV, 249. u) Nach dem Princip: viventis non datur hereditas: Hofacker princ. jur. civ. II, 1598. v) Thibaut II, 677. a. E. w) Runde 656. 660. 2) Vergl. auch Art. 601. o 376 6 immixtio angeschen werde, ist zwar auch. R.(V), doch ist demselben die letztere Beschrän- kung fremd.] Dritter Abschnitt. vVon dem beneficium inventarii, sei- nen Wirkungen und den Verbindlich- keiten des Beneficiarerben. Diese Lehre ist durch das Fr. R. durchaus verändert, indem nicht blos der Hauptgrundsatz, dals der Erbe, welcher das beneficium inventarii zur Hand genommen hat, Erbe bleiben muſs, aufgehoben ist, sondern auch alle übrigen Sätze mehr oder minder wichtige Modificationen und Zusätze erlitten haben. Folgende Rubricken werden eine leichtere Uebersicht gewähren. I.) Erfordernisse. a.) Erklärung des Erhen. b 795. Die Erklärung eines Erben, daſs er nur unter dem beneficium inventarii Erbe wer- den wolle, müls bey der Schreiberey des Gerichts erster Instanz in dem Districte, wo die Thibaut II, 856. die Erbschaft eröffnet ist, geschehen, und wird in das zu dergleichen Entsagungen be- stimmte Register eingetragen. b.) Errichtung eines Inventars. Art. 794. Diese Erklärung ist nur dann wirksam, wenn nachher ein genaues Inventar, nach der in den Gesetzen über das gerichtliche Ver- fahren bestimmten Form(2)[nach Röm. B. müssen bey der Inventarisation Notare zugezogen werden, auch sollen alle Interessenten, und wenn diese nicht erscheinen, drey untadelhafte Zeugen gegenwärtig seyn(*)), und binnen der vorge- schriebenen Fristen, errichtet wird. Art. 801. Der Erbe, welcher Erbschaftssachen ver- heimlicht oder wissentlich im Inventar aus- gelassen hat, verliert das beneficium inven- tarii.[Vergl. Art. 762.— Nach Röm. R. muſs er solche Sachen doppelt anrechnen, und darf den Legataren in Ansechung derselben keinen Abzug machen(4). Art. 2) Vergl. Code de procéd. civ. art. 9 1. s49. ) Ph I, N. 2 a) Thibaut II, 724. N. 1. Art. 795. Der Erbe muſs das Inventarium binnen 3 Monaten, vom Tage der eröffneten Suc- cession an gerechnet, aufstellen.[Das Röm. R. läſst ihm, um die Aufzeichnung anzufangen, 50 Tage von dem Zeitpuncte an gerechnet, wo er den Anfall erfahren hat, und zu deren Voll- endung sechzig Tage, oder, wenn das Vermögen zerstreut ist, ein Jahr(b).] Ausserdem hat der Erbe, um über die Annahme oder Ausschlagung zu deliberiren, eine Frist von 40 Tagen, welche von dem Tage, wo jene 3 Monate verflossen sind, oder, wenn das Inventar früher geschlossen wurde, von diesem Zeitpuncte zu an- fangen.[Mach Röm. R. muſs der, welcher eine Erbschaft cum beneficio inventarii angetreten hat, immer Erbe bleiben(c), es ist daher diese De- liberationsfrist etwas ganz abweichendes.] 8. 793. 799. Nach Ablauf der gedachten Fristen kann der Erbe, wenn Klage gegen ihn erhoben wird, um eine neue Frist bitten, welche das Gericht, wo die Sache verhandelt wird, nach den Umständen zugesteht oder ab- schlägt. Die b) Thibaut a. a. O. N. 1. c) Thibaut II, 725. N. 1. 0 381— Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Erbschaft, wenn der Erbe peweten kann, dals er von dem PTodesfalle nichts gewuſst habe, oder daſs die Fristen wegen der Lage des Vermögens oder wegen entstandener Strei- tigkeiten nicht zulänglich gewesen seyen; kann er dies nicht beweisen, so trägt er die Kosten selbst. Art. Z00. Auch nach dem Ablaufe der ersten und vielleicht weiter zugestandenen Fristen hehält der Erbe die Befugnils, ein Inventarium zu errichten und sich Beneficiarerben darzu- stellen, wenn er sich nicht als Erbe gerirt, oder wenm ihn nicht ein rechtskräftiges Ur- theil für unbedingten Erben erklärt hat(4). II.) Wirkungen-. a.) Im Allgemeinen. Art. 797. Während des Laufs der oben be- merkten Fristen kann der Erbe nicht ge- zwungen werden sich zu erklären, auch kann keine Verurtheilung gegen ihn ausgewürkt werden; entsagt er aber vor oder bey deren Ablauf; s0 fallen die inzwischen gesetzlich aufgegangenen Kosten der Erbschaft zur Last. [Auch 4) Vergl. Code de proced. civ. art. 988. q69. S 382 6 [Auch nach Röm. R., dem übrigens, wie bereits erwähnt ist, eine solche Deliberationsfrist und Entsagungsbefugniſs fremd sind, können die Inventarisationskosten vorher abgezogen wer- den(e). Art. 802. Die Wirkungen des errichteten Inventars sind: 1.) daſs der Erbe die Erbschaftsschul- den nur so weit zu bezahlen verbunden ist, als die Erbschaft reicht, daßs er 2.) sich durch Ueberlassung aller Erbschaftsstücke an die Legatarien und Gläubiger der Bezahlung ganz entschlagen Kann, sodann 3.) daſs sein Ver- mögen mit der Erbschaft nicht vermischt wird, und endlich.) daſs dem Erben die Bezichung seiner eigenen Forderung vorbe- halten bleibt.[Diese Wirkungen sind, mit Aus- nahme der zweiten(f), auch gemeinrechtlich.] b.) Insbesondere. 1.) Verwaltung der Erbschaft. Art. 803. Der Beneficiarerbe muſs das Erbschafts- vermögen verwalten und darüber den Gläu- bigern und Legatarien Rechnung ablegen; mit seinem eigenen Vermögen ist er jedoch nur dann verhaftet, wenn er entweder mit Vorlegung seiner Rechnung im Verzug ist, oder e) Thibaut a. a. O. lit. D. †) Thibaut II, 725. N. 2. 5 3383 6 oder diese Verbindlichkeit nicht erfüllt hat; nach Ablegung der Rechnung aber nur in Anschung der von seiner Seite noch rück- ständigen Summe. Art. 796. Finden sich unter der Erbschaft Sachen, welche leicht verderben, oder deren Erhal- tung kostbar ist, so kann der Erbe, als zur Erbschaft Berechtigter, und ohne daſs es von seiner Seite eine Annahme involvirte, sich zu deren Verkauf gerichtlich autorisi- ren lassen; doch muls dieser Verkauf von einem öffentlichen Beamten, nachdem die gesetzlich vorgeschriebenen Anschläge und Bekanntmachungen vorhergegangen sind, ge- schehen(6). Art. 805. Eben diese Form(h) muſs überhaupt bey dem Verkaufe von Erbochaftsmobilien beobachtet werden; liefert sie aber der Erbe in Natur zurück, so braucht er nur für die durch seine Nachlässigkeit verursachte Ver- minderung des Werths oder Verschlimmerun- gen einzustehen. Ars. g Vergl Code de procéd. art. 986. s44. b) Vergl. Code de proced. art. 969. 990. Art. 806. S Immobilien dürfen ebenfalls nur unter u den gesetzlich bestimmten Formalitäten 0¹) 4 werden, und der Erbe muſs den 1 Preis derselben den sich gemeldet habenden hypothecarischen Gläubigern anweisen. Art. 804. Der Erbe braucht in Ansehung der Ver-. 1 81 waltung nur für grobe Versehen zu haften(k). * 5l Tt. 810. 5 16 Pie Kosten der Obsignation, Inventarisa- 4 tion ſbeides auch nach 6. R.(1)) und der 6 Rechnung fallen der Erbschaft zur Last. i 2.) Caution des Erben. 4 6 Art. 807. Auk Verlangen der Gläubiger oder ande- rer 1st er uiber den Werth des im Inventarium enthaltenen Mo-. biliarvermõgens, so wie über den den hypo- e Gläubigern nicht angewiesenen Kaufpreis der Immobilien hinlangſiche Biirg- schaft zu leisten.“ Leistet er qieit lbe nicht, 3 so werden die Mobilien verkauft, und so- wohl deren Kaufpreis, als der nicht angewie- sene i) Cf. Code de procéd. art. 987. 933. k) Vergl. TRibaut II, 727. 1) Thibaut II, 726. lit. D. S 385 6 sene Kaufpreis der Immobilien, hinterlegt, um zu Ligung der Erbschaltslasten det zu erden[PDiese Bürgschaft ist dem 6. R. fremd.] 5.) Befriedigung der Gläubiger. 308. Sind G läubiger vorhanden, welche Oppo- sition eingelegt“ haben(m), so darf der Erbe dieselben nur nach del“ vom Bichter be- stimmten Ordnung und. Weise befriedigen; ist dies aber nicht der Fall, so bezahlt er die Gläubiger und Fegatafien, so wie sie sich en.[Der letzte Satz ist gemeinrecht- lich(n), was aber den erstorn betrikft, s0 bricht, wenn das Vermögen nicht zu Befriedigung aller Gläubiger hinreicht, der Concurs aus.] Art. 8o9. Gläubiger, welche keine Opposition ein- gelegt haben, und vich eérst melden, wenn die Re chnung schon abgeschlossen, un der Ueberschuſs Shu bezahlt ist, nur ihren Regreſs gegen die Le gatarien, und selbst dieser wird in 3 Jahren nach dem T age der. Abschliessung und Auszahlung verjährt. Z Vier- m) Ueber diese Art des Arrestes. Ve rgl. Code de pro- ced. civ. art. 557. sq. n) Thibaut 725. 336 6 VisPter Abschnitt Von vacanten Erbschaften. Diese Lehre ist dadurch wichtig, daſs in ihr die let?te Grundlage zu Aufhebung der Falcidi- schen und Trebellianischen Quart liegt; das Röm. R. nemlich, welches, sobald der eingesetæte Erbe die Erbschaft nicht antritt, das Testament für destitut, und dadurch alle darin enthaltenen Dispositionen für ungültig erklärt, muſste, um die Testamente aufrecht zu erhalten, dem Erben die Abziehung jener Quoten gestatten. Das Fr. R. machte dies unnöthig, indem es für jeden Fall einen Erben bestellte. Ist nemlich keine Erbeinsetzung vorhanden, so treten die Intestat- erben, von welcher Classe sie. auch seyn mögen, ipso jure in den Besitz der Erbschaft(0) G24). Aber auch dann, wenn sich eine solche findet, källt die Erbschaft sogar noch vor dem eingesetz- ten Universalerben den Notherben an(1004)3 sind deren keine vorhanden, so tritt der Univer- salerbe ein, in dessen Ermangelung kommen die übri- ————— o)„Au moment, oh la succession est ouverte, s'ouvre „aussi 1e droit de I'héritier: la place du défunt ne „peut pas rester vacaute, ni le sort de ses proprié- „tés incertain:“ Code civil suivi de l'exposé IV, 15 ½. 5 337 60 übrigen Intestaterben(1011 Gp N und sonstigen Successoren(756. 7670, und endlich, wenn es auch daran fehlt und sogar der Fiscus die Erb- schaft ausschlägt(4), wird ein Curator der va- canten Erbschaft bestellt, wovon hier die Rede ist. Der Zweck dieser Bestellung ist demnach, dals Jemand vorhanden sey, der die Erbschaft verwalte, und die Ansprüche derer, welche Rechte gegen dieselbe zu haben vermeinen, be- friedige Art. 311. Sind die Fristen der Deliberation und Inventarisation verstrichen, ohne daſs sich 2 ein p) Mehrere Staatsräthe trugen bey der Piscussion des 724. Art. darauf an, dals die Intestate zuerst in den Besitz ge rben immer setzt werden und denselben auf die testamentarischen Erben Jouauneau II, 6. suiv. dung übertragen sollten: doch ward die Entschei- ausgesetzt und nunmehr die vorstehende Be- stimmung getroffen. g) Gode civil suiv de l'exposé IV, 165. r) Hr. Treilhard nennt den Curator agent de 1 a succession und giebt den Zweck seiner Bestel- lung kolgendergestalt an:„II faut cependant, que „les personnes, qui ont des droits à exercer contre „elle, trouvent un 1é6gitime coutradicteur de „leurs prétensions; la loi leur en donne un dans „la personne d'un curateur à la succession vacante.“ Code civil suivi de l'expost IV, 166. 3686 d ein Erbe gemeldet hat, und sind entweder keine bekannten Erben vorhanden, oder ha- ben dieselben entsagt, s0 ist die Erbschaft vacant. Art. 812. Das Gericht erster Instan? desjenigen Di- stricts, worin die Erbfolge eröffnet ist, be- Stellt auf Verlangen der Interessenten oder des öffentlichen Procurators einen Curator. Art. 313. Der Curator einer vacanten Erbschaft muſs vor allen Dingen ein Inventarium errichten; er übt alle ihre Rechte auch vor Gericht aus, beantwortet die gegen sie angestellten Klagen, und verwaltet das Vermögen, doch so, daßs er alles baare Geld, und die aus dem Verkaufe der Mobilien und Immobilien gelösten Summen zur Casse der Verwaltung der öffentlichen Einkünfte abliefern muſs(6), um die Rechte der Interessenten Zu erhalten, und —— 5) Er darf jedoch die gehörig begründeren Schulden vorher bezahlen, wobey aber im Falle einer Insuf- rmögens die von der genannten Casse Ricienz des Ve sations- und Obsignations- vorgeschossenen Inventari kosten vor allen anderen ber (2105); Circularschr. des Justizministers bey Lassau1X II, 11. 8. 429 und bey Daniels neuste 2 9— Ausgabe des Code Napolson Won 1808.) p. 554. ichtigt werden miissen: 8 2 60 389 0 und unter der Bedinguns, ihnen Rechnung abzulegen. Art. 814. Er hat Alles zu beobachten, was im vo- rigen Abschnitte dem Beneliciarerben wegen des Inventariums, der Verwaltung und der abzulegenden Rechnung vorgeschrieben ist. 8 Von der Theilung und Collation. Die vorauszuschickenden allgemeinen Bemer- kungen lassen sich schicklicher bey jeder dieser Lehren insbesondere angeben. EFrster Abschnitt. F n r g⸗ Zwar liegt es schon an sich in dem Wesen dieser Materie, dafs sie mehr formelle als mate- rielle Grundsätze enthält, doch ist dies hier be- sonders sichtbar, indem der sehr weitläuftige Ab- schnitt beinahe ausschlieslich der Form gewidmet ist, so dals auch, da gerade in dieser Hinsicht das Röm. und Fr. R. so ganz von einander ab- weichen, fast der ganze Abschnitt, ungeachtet die Abänderungen in der Sache selbst nicht von Bedeutung sind, mit neuen Grundsätzen ange- füllt ist. Der 5 390— I.) Wer kann auf PTheilung klagen? Der Satz des Röm. R.: daſs Niemand gezwun- gen werden könne, die Gemeinschaft einer Erb-⸗ schaft fortzusetzen, und dals selbst der Testator nur auf kurze Zeit die Theilung untersagen kön- ne(t), ist durch das Fr. R. dahin ausgedehnt, daſs kein Verbot oder Vertrag die Thei- lung hindern, und ein Aufschub der- selben höchstens auf fünf Jahre verabre- det, alsdann jedoch eine Fristerneuerung statt finden kann: Art. 315. Noch mehr nähert es sich den Grundsätzen des 6 daſs die Theilung auch dann statt hat, wenn ein Erbe sich im Besitz seines be- sondern Erbantheils befunden hat, ohne dals jedoch ein Theilungsact vorgegangen wäre oder er die Verjahrung für sich hatte: Art. 316, so wie daſs Vormünder der Minderjährigen oder Interdicirten zu Anstellung der Thei- lungsklage der Autorisation des Familien- raths— nach Böm. B. eines obrigkeitli- chen Decrets(u)— bedürfen(v), und daſs t) Thibaut II, J50. u Ehbauta 3. 0 N. ) Ueber die Erfordernisse der Theilung selbst. Vergl. Art. 466. 391 5 daſs in Hinsicht auf Abwesende die in Be- sitz gesetzten Verwandten(120 kg.) die Klagen anstellen können: Art. 317. völlig abweichend sind dagegen die nachste- henden Verfügungen in Anschung der Fhegatten. Art. 818. Auf Theilung der einer Frau angefallenen Mobilien oder Immobilien kann der Ehemann nur dann ohne ihre Zuziehung antragen, wenn dieselben zur Gütergemeinschaft kommen; ist dies aber nicht der Fall, so muſs sie dabey concurriren, und hat der Mann den Genuſs ihres Vermögens, so kann er nur um eine provisorische Theilung nachsuchen.— Auch die Miterben der Frau können nicht anders als mit Zuzichung des Mannes und der Frau auf eine endliche Theilung antragen. II.) Unter welcher Form? a.) Vorhereitende Handlungen. Art. 319. Sind alle Erben gegenwärtig und volljäh- rig, so ist die Obsignation nicht erforderlich, und die Form der Theilung hängt ganz von dem Willen der Interessenten ab(w). Sind aber nicht alle Erben gegenwärtig oder sind Minderjährige[Lvergl. Art. 466.] oder Interdi- cirTte ———— w) Cf. Code de procéd. civ. aut. 985. 5 392 6 cirte unter ihnen, so muſs sobald als möglich obsignirt werden(*9), und zwar entweder auf Nachsuchen der Erben oder auf den An- trag des öffentlichen Procurators bey dem Gerichte erster Instanz, oder von Amtswegen durch den Friedensrichter des Districts(V). [Nach G. B. verlangen einige in jedem Falle die Aufstellung eines Inventars(2), doch stimmt die Praxis nicht damit überein.] Art. 820. 821. Auch die Gläubiger können vermöge einer executorischen Urkunde(*), oder der Er- laubniſs des Richters die Anlegung der Siegel vérlangen, und ist eimmal obsignirt, so kön- nen auch dicjeuigen Gläubiger, welche keins von beiden haben, Opposition einlegen(**) Die ———— ) Mehrere Tribunalien waren, wegen den dadurch verursachten Kosten, in dem Fallé, dals das Ver- mögen schr unbedeutend oder die Masse võllig klar sey, dagegen: ObservationsI. Montpellier II, 52. Rennes p. 57. 7 Cf. Code de procdd. civ. art. 907. s4q. 2) Hofacker princ. jur. civ. III, 501. *) D. h. eine solche, welche die Bitte um gerichtli- che Execution Pegrindet. verlangen, dals bestimmte Summen oder Sa- S chen des Schuldners einem Dritten übergehen, oder wenigsten vom Erstern nicht ausbezahlt werden: Code de procéd. art. 55). 699. 0 595 60 Die bey der Abnehmung der Siegel(*) und bey der Inventarisation 65) zu bobach⸗ tenden Formalien sind durch die Gesetze über das processualische Verfahren bestimmt. Art. 324. Die Taxation der Immobilien ge- schieht durch Sachverständige, welche von den Interessenten, oder, wenn es diese verweigern, von Amtswegen bestimmt werden. Das darüber von den Erstern auf- genommene Protokoll muſs die Grundlage der Schätzung, die Anzeige, ob und wie das Grundstick bequem theilen läfst, und die vorläufige Bestimmung der Theile und deren Werth enthalten. Art. 825. Die Schätzung der Mobilien ge- schieht ebenfalls, wenn sie nicht schon in einem förmlichen Inventar enthalten ist, von Sachverständigen, und zwar nach ihrem wahren Werthe, und ohne Erhöhung ſsans crue, d. h. des Fünftheils über die Taxe. Art. 826. Jeder Miterbe kann seinen Antheil an den Mobilien und Immobilien in Natur ver- lan- a) Cf. Code de proeéd. art. 923. s99. b) Code de procéd. art. 91. 649. langen; wenn aber Gläubiger vorhanden sind, welche Arrest impetrirt, oder Opposition eingelegt haben, oder wenn die Majorität der Miterben den Verkauf zu Bestreitung der Erbschaftsschulden und Lasten für nothwen- dig hält, so werden die Mobilien(e) öl- fentlich und in der gewöhmlichen Form ver- kauft. Art. 827. Lassen sich die Immobilien nicht bequem theilen, so werden sie gerichtlich verstei- gert(4), doch können die Parteien, wenn sie alle volljährig sind, auch verabreden, daſs die Versteigerung vor einem von ihnen zu wählenden Notar geschehe. Art. 828. gind die Mobilien und Immobilien ge- Schätzt und verkauft, so verweist der com- mittirte Richter die Partei erkorderlichen- falls vor einen Notar, der von ihnen selbst, oder, wenn sie nicht übereinstimmen, von Amtswegen gewählt wird. 6 1) c) Warum nicht auch die Immobilien, von denen doch der Art. vorher auch redet, und woriber der kol- gende Art. in dieser Minsicht nichts bestimmt? d) Cf. Code de procẽd. civ. art. 972. 955. sq4. —— d 395 0 b.) Theilung selbst. I.) Im Allgemeinen. (Art. 823.) Von dem auf diese Art bestimmten No- tar wird zu den zwischen den Theilnehmern etwa statt indenden Berechnungen geschrit- ten, alsdann die Masse formirt, jeder Antheil m und dasjenige Keteetzr was den Miterben zu deren Ergänzung gebührt. 829. 850. Jeder Erbe conferirt nach den unten(843— 369) zu bestimmenden Regeln die erhaltenen Geschenke, und das, was er zu der Masse schuldig ist. Geschieht die Collation nicht in Natur, so erhält jeder der Erben einen gleichen Theil aus der Masse voraus, und es werden dazu so viel möglich solche Gegen- stände genommen, w elche mit den in Natur nicht znrückgegebenen von gleicher Art, Qualität und Güte sind.[ Die hier statt finden- den Abweichungen von dem G. R werden unten bey der Lehre von der Collation angegeben werden] Art. 851. 832. Sind diese Abzüge berichtigt, so wird das, was übrig bleibt, in 80 gleiche Theile getheilt, als Erben oder Stämme sind, wobey nach Mögli hkeit die Zerstückelung der Grundstüc 2 und die Vertheilung. Be- 396 6 Penutzung derselben(exploitations(e)) ver- mieden werden muſs; auch sucht man in je- de Portion eine gleiche Quantität von Mobi- lien, Immobilien, Rechten und Forderungen von gleicher Art und gleichem Werthe 2u bringen.[Mach 6. B. kann der Richter, wenn gie wirkliche Theilung sehr schwierig oder un- möglich ist, auch auf die Art theilen, daſs er einem die Proprietät und dem andern den Mieſs- prauch anweist, oder einer abwechselnden Ge- brauch oder Nielsbrauch festsetzt(k).] Art. 333. Die Ungleichheit der Antheile wird da- durch ausgeglichen, dals an Renten oder Geld das Fehlende herausgegeben wird. Art. 854. 855. Die Portionen werden von einem der Miterben gemacht, wenmn sich diese über die Wahl vereinigen können, und jener den Auf- trag aunimmt; im gegentheiligen Falle be- Stimmt der Theilungsrichter einen Sachver- ständigen dazu, und és wird alsdann zu der Zichung der Loose geschritten 66)5 doch kann c) Hr. Lassaulx übersetzt dies durch: Anlagen, ein Ausdruck, dessen Bedeutung sich hier nicht wohl erklären läſst. †) Thibaut II, 750. N. 4. 8) Cl. Code de procéd. civ. art. 978. 979. 0 397 0 kann vorher noch jeder Theilnchmer seine Einwendungen gegen die Art der Theilung vorbringen. Art. 836. Was von der Theilung der ganzen Erb- schaft festgesetzt ist, gilt ebenwohl von den weitern Theilungen in den einzelnen Stäm- men. 2.) Besondere Tälle. Art. 857. Wenn in Anschung der einem Notar über- tragenen Geschafte Streit entsteht, so muls derselbe über die gegenseitigen Ein- würfe und Behauptungen ein Protocoll auf- nehmen und die Parteien an den Theilungs- richter verweisen; das weitere Verfahren ist durch die Geserze über den Proceſs be- stimmt(h). Art. 838. 859. Sind unter den Miterben Abwesende (non présens(1)), Interdicirte oder Min- ——— h) Cf. Code de proced. art 977. 960. s49. ) Lassaulx bemerkt bey diesem Artickel, dafſs unter non présens nicht Abwesende im rechtlichen Sinne, sondern solche zu verstehen seyen, welche bei der Theilung aus irgend einer Ursache nicht gegen- Sesen 6 393 6„ Minderjährige, auch wenn diese eman- cipirt seyn sollten, so muſs die Theilung gerichtlich der in den Art. Bih 557 bestimmten Form geschchen(k). Sind mehrere Minderjahrigè, welche bey der Theilung ein entgegengesetztes Interesse ha- ben, so muſs einem Fe von ihmen ein Vormund beygegeben werden. Kommt es in diesem Fallé zur Versteige- rung, so mußs sie gerichtlich unter der bey der Veräãusserung 62 Güter der Minderjäh- rigen vorgeschriebenen Form(469) gesche- hen; gegenwärtig gewesen wären, allein sowohl aus der Verküigung des Artickels iiberhaupt, als insbesondere aus der Zusammenstellung mit Minderjährigen und Interdicirten geht klar hervor, daſs eine solche zu- källige Abwesenheit nicht verstanden seyn kann, da inzwischen doch der 8 0. Art. die absens und non présens bestimmt unterscheidet, so muls man unter Jenen die verstehen, welche wirklich für Abwe- send erklärt sind(116. fgg.), unter den Letztern aber die vermuthlich Abwesenden(112. leg.), der vorliegende Artickel geht zufolge des 3 0. okffenbar auf beide. k) Cf. Code de procéd. art. 984. Durch ein Urtheil des Tribunals zu Paris ist festgeserzt, dals im Falle einer Concurrenz mit Minderjährigen nicht blos bey Immobilien sondern auch bey Mobilien eine ge- richtliche Theilung erforderlich sey; Fasu II, 1. 8S. 25. Vergl. dariter den Art. 466. 0 399 6 hen; Fremde werden dabey immer(éessen- tiellement: 460) zugelassen. Art. 8 0. Theilungen, bey denen von den Vormin- dern unter Anhebn des Familienraths, oder von emancipirten Minderjährigen iret Mitwirkung ihres Curators oder Namens der Abwetendeh oder nicht Gegenwärtigen(1) die oben vorgeschriebene For beobnrhtet ist, sind definitiv; sie sind dagegen nur pro- visorisch, wenn jene Regeln nicht bekolgt sind(466). 341. Jeder, selbst ein Verwandter des Frb- lassers, welcher nicht selbst zur Erbfolge berechtigt ist, sondern dem einer der Mit- erben sein Successionsrecht cedirt hat, kann von allen Erben oder auch von einem EFin- zelnen, gegen Ersatz des Gessionspreises, von der Theifung ausgeschlossen werden(*) [eine dem G. R durchaus fremde Verfügung. c.) Der 1) 8S. die vorhergehende Note. *) Der Grund dieser Verkiigung ist, weil Fremde Un— einigkeit in die Familien und Verwirrung in die Theilung bringen: Code civil suivi de l'expos6 IV 224. 0 400 6 c.) Der Theilung nachfolgende Handlangen. Art. 342. Nach der Theilung erhält jeder Erbe alle Urkunden, welche die zu seinem Antheile gehörigen Gegenstande betreflen, diejenigen aber, welche auf ein getheiltes Pigenthum Bezug hahen, fallen dem zu, welcher den gröſsten Autheil hat, und die der ganzen Frbschaftsmasse gemeinschaftlichen endlich werden demjenigen, welcher sämmtliche Er- ben, oder wenn diese nicht übereinstimmen, der Richter wählt, zur Aufbewahrung au- vertraut; beides unter der Bedingung, da- mit den Interessenten auf ihr Verlangen an Hand 2zu gehen.—[Nach Röm. R. werden auch die Letztern demjenigen gegeben, welcher den grölsten Erbtheil hat, und nur wenn die Erbtheile gleich sind, entscheidet Wahl oder das Loos(m). ZwSiter Abschnirt. Von d e r C 0 a o Die Lehrée von der Collation weicht zwar in ihren Hauptsätzen von den Principien des G. R. ab, ist aber dagegen, bey der speciellen Anwen- dung derselben, wenn man von der durch jene be- m) Hofacker princ. jur. civ. III, 5048. N. II. D. 401 G begründeten allgemeinen Ansicht abstrahirt, mit den gemeinrechtlichen Bestimmungen schr über- einstimmend. Jene abweichende Hauptansicht liegt darin, dals nicht blos die Descendenten, sondern jeder Erbe, zu conferiren verbunden ist„daſs— wel- ches ebenfalls von vorzüglicher Wichtigkeit ist— alle Geschenke und Vermächtnisse in der Regel der Collation unterworfen sind, und endlich, daſs aus den speciellen Verfügungen hervorgeht, daſs das Fr. R. den Conferenten nur als Besitzér eines fremden Gutes betrachtet, welche Ansicht dem G. R. fremd ist. I.) Wer conferirt, und wem wird conferirt? Auch vom G. B. anerkannt, oder wenigstens demselben nicht widersprechend sind folgende Grundsätze: der Erblasser kann die Collation nicht un- tersagen, wenn er dadurch den disponi- beln Vermögenstheil(913 fg) überschrei- tet, und das wenn gleich als voraus Em- pfangene muſs, insofern es denselben über- steigt, conferirt werden; Art. 8 4%.(). der entsagende Erbe ist nicht zur Col- lation verbunden(o) und kann die ihm A a ver- n) Thibaut II, 752. o) Thibaut II, 753. N. 1. a. F. 0 S 402 vermachten Legate einfordern, insofern nicht bey den Geschenken und Legaten jene Quote überschritten ist: Art. 346 ein Erbe, welcher?zwar zur Zeit der Schenkung nicht Presumtiverbe war, aber bis zur Ersffnung der Erbfolge successions- fahig wurde, ist zur Collation, wenn sie thm nicht erlassen ist, verbunden: Art. 646; Kinder, welche durch Representations- recht erben, müssen alles conferiren, was ihr Vater erhalten hat, selbst wenn sie dessen Erbschaft ausgeschlagen haben: Art. 3 8. a. F.(P); nur unter den Miterben, nicht zum Vor- theile der Legatarien und rbchaftglh- ger findet die Collation Statt: Art. 357.(4). Völlig abweichend ist dagegen der Haupt- grundsatz in dem vt. 843. Jeder Erbe, welcher zur Succession gelangt, selbst der Beneficiarerbe, ist zur Collation verbunden.[Nach Röm. R. trifft die Verbindlichkeit zur Collation nur die Descenden- sich und zwar, wenn sie aus einem Pesta- ten unter —— p) Thibaut a. a. O. q) Thibaut a. a. O. 5 403— Testament zur Erbfolge gelangen, nur diejenigen, welche ab intestato succedirt haben würden Er.] II.) Was wird conferirt? Auch hier sind mehrere Grundsätze dem G. R. angemessen, insbesondere die nachstehenden: die Collation hat nur bey der Er bfolge in den Nachlaſs des Gebers statt: Art. 560. Conferirt wird alles, was zu dem Fta- blissement eines Miterben oder zur Pil- gung von Schulden(3) desselben gegeben ist: Art. 351; aber nicht die Kosten der Nahrung, Un- terhaltung, Frziehung, Lehrzeit, ge- en Fquipirens, der Hochzeiten und der dabey gewöhnlichen Geschenke: Art. 352. 613 und eben so wenig die Vortheile, wel- che ein Erbe aus mit dem Verstorbe- nen abgeschlossenen Vertrãgen zichen konn- te, wenn diese Verträge nicht schon bey a 2 ihrer *) Der im Staatsrathe geschehene Vorschlag, dals dies nur auf solche Schulden gehen könne, Welche ge- gen den Miterben mit Prfolg hätten geltend gemacht werden können: Jouanneau II, 66., ist ausser Acht gelassen worden. ¹) Thibaut II, 755. N. 2. 5. 4. u. 7. 5 404 B ihrer Schliessung einen indirecten Vortheil involvirten: Art. 855,[welche Ausnahme jedoch dem Röm. B., welches die Schenkungen der Collation nicht unterwirft(u), entgegen ist]); wegen Gesellschaftsverträgen, wenn sie ohne Betrug und durch eine vor einem Notar errichtete Urkunde zwischen den Erben und dem EFrblasser geschlossen sind, hat ebenfalls keine Collation statt: Art. 35; Immobilien, welche durch Zufall und ohne Schuld des Donatars Zu Grunde ge- hen, werden nicht conferirt; Art. 355. [Das G. R. stellt dies Princip allgemein von allen Sachen auf, insofern der Empfänger nicht pereichert ist(*) Abweichend von dem G. R. sind die folgen- den Grundsätze. Conferirt wird alles, was der Erbe von dem Erblasser durch Schenkungen unter den Lebenden direct oder indirect erhalten hat, auch kann er ebensowenig auf die ihm zu- gedachten Legate Anspruch machen, wenn ihm —— u) Thibaut II, 755. N. Le *) Thibaut IHI, 752. g. d. E. 1⸗ d 05 6 ihm nicht die einen oder die andern als ein Präcipuum und neben seinem Erbtheile oder mit ausdrücklicher Befreiung von der Colla- tion vermacht sind.[Das Röm. R. Stellt über den Gegenstand der Collation kein festes Princip auf, doch kann man als Regel annehmen, daſs nur das conferirt wird, was einem Descendenten als zur Ausstattung und zu seinem künftigen dauernden Unterhalte gegeben ist, und namentlich sind Schenkungen und Legate völlig ausgenom⸗- men, wenn nicht die Collation ausdrücklich von- behalten, oder die Sache zur Gleichstellung we- gen der einem andern Kinde gegebenen dos oder donatio propter nuptias geschenkt oder vermacht Art. 347— 349. Als von der Collation ausdrücklich aus- genommen werden die Geschenke und Le- gate angeselien, welche: 1.) dem Kinde des bey Eröffnung der Erbfolge zur Erbschaft berechtigten gegeben sind, und der Vater ist nicht gehalten, sie zu conferiren. a.) Diejenigen, welche dem Vater eines Kindes, welches in eigenem Namen?ur Suc- v) Thibaut II, 755. N. 1. 0 406 6 Succession kommt(w), gegeben sind(*) ldiese Ausnahme ist selbst dann, wenn man sie auch auf die Pescendenten des Erblassers an- wendet, dem 6. R. fremd(7) endlich: 3.) diejenigen Geschenke und Legate, welche der Ehegatte eines Erben allein oder mit diesem gemeinschaftlich erhalten hat, nach Verhältniſs seines Antheils. Miese Ver- fügung würde ganz überflüssig seyn, werm durch das Fr. R. nicht die gesetzliche Gütergemein- schaft eingeführt wäre(1593))(2). III.) Wie wird conferirt? Uebereinstimmend mit den Principien des G. ist verordnet: die w) Dals die in der Classe der Collatexalen zux Sucdes- gehören, versteht sich von selbst, ob aber auch von unmittelbaren Descendenten des Erhlassers und von Descendenten seiner Geschwister die Bede seyn könne, dariber sion gelangenden Kinder hieher 8 vergl. die Note zum 737. Art. 2) Der weitere Inhalt des 848. Art. ist schon oben vor- gekommen. 5) Thibaut II, 739. 2) Mehrere Tribunalien wollten auch, daſs die Gegen- stände einer donatio remuneratoria von der Colla- rion ausgenommen werden sollten: Observations II. Rennes p. 0, III. Caen p. 22. 407 G die Collation geschicht entweder in Natur oder durch Abzug vom Erbtlieil: Art. 665(*); dem Conferenten kommen die bey der Theilung noch wirklich vorhandenen Ver- pesserungen nach dem zur Zeit der Thei- lung ihnen zukommenden Werthe zu Gute: Art“ 361.(4); der Erbe hat an den zu conferirenden Immobilien bis Zur Vergütung der Melio- rationen und nochwendigen Fhalung ko- sten ein Retentionsrecht: Art. 362.(b), Art. 365; er muſs aber auch für die durch seine Handlungen oder Versehen verursachten verschlimmerungen einstehen: Art. 8665.(6); geschenktes Geld wird an dem geerbten baaren Gelde abgezogen, und erträgt es dem Erben nicht so viel, so wird demsel- ben, wenn er sich von ze Collation des- selben befreien will, ebensoviel an Mobi- lien, oder in Ermangelung an Im- mobilien abgezogen; Art. 669. Nicht- *) Thibaut II, 755 a) Tbhibaut a. a. O. b) Hokacker princ. jur. civ. II, 1661. N. 2. c) Thibaut II, 752. g. d. E. d d38 6 Nichtgemeinrechtlich sind nachstehende Sätze. Art. 8356. Früchte und Zinsen der zu conferirenden Sachen körnnen von dem Tage der Eröffnung der Erbfolge verlangt werden.[Nach 6. R. von dem Augenblicke an, wo der Conferirende zur Collatior aufgefordert worden ist(d). Art. 859. Bey Immobilien kann die Collation in Natur dann gefördert werden, wenn das Grundstiick von dem Empfänger nicht ver- aussert ist, und sich in der Erhschaft keine Immobilien von gleicher Art, Güte und Werth Rnden, um daraus ziemlich gleichartige Theile biiden zu können.[Das G. R. überlälst die Art der Collation ganz der Willkühr des Confe- renten(e). Arr. 860. Ist aber das. Grundstück bereits weräus- sert, so hat nur ein Abzug statt, wobey der Werth desselben bey Fröffnung der Erbfolge zum Grunde gelegt wird.[Nach G. R. ent- scheidet die Zeit der Collation(†) Art. d) Thibaut II, 755. e) Thibaut a. a. QO⸗ 1) Thibaut a. a. O. Wegen L. 6. C. de collat. stim- men Andere damit nicht überein, doch ist die Pra- Xis dafür. 0 409 0 Art. 86. Wenn das Grundstück veräussert ist, so wird bey der, der Berechnung wegen, vor- zunelunenden Bestimmung des Werthes auf die Verbesserungen und Verschlimmerungen zukolge der Art. 761— 763⸗ Rücksicht ge- nommen. Art. 865. Geschieht die Collation in Natur, so kommen die conferirten Gäter Frey von allen Lasten, womit der Donatar dieselben beschwert hatte, zur Masse(8); doch können die hypothe- carischen Gläubiger als Intervenienten ein- kommen, und sich der Collation, wenn sie ZUuT 8) Mehrere Tribunalien protestirten gegen diese Ver- kügung, und das Tribunal zu Metz äussert sich fol- gendergestalt: Alors le créancier est le plus souvent exposé à perdre son hypotheque et le montaut de sa créanbe; onatrompé sa koi; il a cru son dé- biteur propriétaire incommutable, et il setrouve depouillé de son droit, pour n'avoir pas su, qu'il n'etait que donataire de la propriété: Obser- vations IV. Metz p. 39, II. Rennes p. 58. Glei- chergestalt machten auch mehrere Staatsräthe drin- gende Vorstellungen dagegen, weil der Donatar un- gerweilelter Eigenthiimer und zu Alienationen be- rechtigt sey, auch die Creditoren dies Verhältniſs nicht wissen konnten: Jouanneau II, 70. 71. Man vergl. die Art. 929. und 965., und die Noten zu denselben. 410 G zur Beeinträchtigung ihrer Rechte geschieht, widersetzen.[Nach G. B. geht eine Hypotheck, die von dem Eigenthümer, welches der Con- ferent ohne Zweifel war, gültig eingeräumt ist, auf jeden dritten Besitzer der Immobilien über(h), und auch die Collation kann also den Rechten des Gläubigers, selbst wenn er nicht intervenirt, kei- nen Eintrag thun.)] Art. 866. Uebersteigt der Werth eines Grundstücks, welches einem Successionsfahigen unter Er- lassung der Collation gegeben isk, den dis- ponibeln Theil(915), so wird der Ueber- schuſs, wenn er sich füglich trennen läſst in Natur conferirt. Ist Gies aber nicht gzr Fall, so übersteigt entweder der Ueberschuſs die Hälfte des werths des Grundstücks, dänn muſs dasselbe, unter Vorbehalt der Zurück- gabe des disponibeln Theils, ganz eingewor- 1. werden; oder dieser Theii übersteigt die Fälfte des Werths(4), dann behält der Do- natar das Grundstick, muſs sich aber den Ueberschuſs an seinem Erbtheil abziehen lassen.[Auch hier ist die Verfügung des G. R., zufolge deren es die Art der Collation dem Con- ferenten überläſst, zu bemerken(k). h) Thibaut II, 664. i) Ueber den Fall wo der Ueberschuſs und der dis- ponihele Theil stehen, ist nichts bestimmt. 411 D Art. 868. Mobilien werden nur durch einen Abzug an dem Erbtheile conferirt, wobey deren Werth zur Zeit der Schenkung nach der der Urkunde angehängten Schätzung(946) oder, in deren Ermangelung, nach einer Taxation durch Kunstverständige dem wahren Werthe nach und ohne Erhöhung bestimmt wird. [Bey Mobilien läſst das G. R. ebenfalls zu, daſs sie in Natur, so wie sie sich zur Zeit der Col- lation vorfinden, conferirt werden(1).J Dritter Abschnirt. Von der Zahlung der Schulden. Die in diesem Abschnitte, welcher zugleich die Lehre von der Separation des Vermögens des Erblassers und der Erben enthält, aufgestellten Sätze sind in der Hauptsache völlig gemeinrecht- lich, und die bedeutenden Abänderungen, welche das Röm. R. im Allgemeinen erlitten hat, sind hier nur von geringem Finklusse gewesen. T.) Von den Erhschaftsschulden an sich. Gemeinrechtlich ist es, daſs jeder, welcher als Intestat- oder Te- stamentserbe(m) die gauze Erbschaft oder 8. 3 eine 1) Thibaut II, 735. m) Erben bezeichnen hier, wie schon oben bemerkt ist, 412 D eine Quote derselben erhält, auch pro rata zu den Erbschaftschulden beitragen muſs [auch nach Röm. R. muls der Legatarius par- tiarius, obgleich die Schulden nicht auf im übergehen, doch pro rata den Erben entschä- digen(n)), und dals der Particularlegatar davon frey ist: Art. 370. 371.(o). Ausserdem ist der im Uebrigen ebenfalls gemein- rechtlichen Verfügung, daſs executorische Urkunden(P) auch ge- gen den Erben in ihrer Kraft bleiben, die Modification beigefügt, daſs die Gläubiger die Fxecution erst 8 Ta- ge, nachdem 2oich Urkunden dem Erben in Person oder an seinem Wohnorte insi- nuirt ist, Intestarerhen, übrigens werden die Ausdriicke Universallegatarien(1005. Igg) und Legatarien un- ter einem Universaltitel(1010. fgg.) so genau sie ausserdem getrennt werden, hier, wo sie ganz gleich zu beurtheilen sind(1009. 1012.) immer gleich be- deutend genommen, oft auch der Ausdruck Univer- Salsuccessoren für beide gebraucht. n) Thibaut II, 755. a. E. o) Der letzte Theil des 371. Art. kommt bey dem 374. VOT p) D. h. solche durch welche eine gerichtliche Exe- cution begründet wixd. — 5 415 65 nuirt worden sind, können vollstrecken lassen: Art. 377.(4). Art. 372. Sind Erbschaftsimmobilien unter einer Specialhypothek mit Renten beschwert, so kann jeder Erbe vor der actuellen Theilung verlangen, dals die Renten getilgt und die Inmobilien frey gemacht werden. Ist es nicht geschehen, so wird das belastete Grund- stück so geschätzt, wie die Uebrigen, und nachher das Capital der Rente von dem ganzen Werthe abgezogen; die Verbindlich- keit haftet di allein auf dem Erben, in dessen Antheil das Grundstück fällt, und er muſs seinen Miterben dafür haften. Art. 375. Die Erben, Universallegatarien(1009) und Legatarien unter einem Universaltitel (1012) haften persönlich nach Verhältniſs ih- rer Virilportion, und hypothecarisch(d. h. so weit der Werth der Erbschaftsimmobilien, in deren Besit?ze sie sich befinden, reicht: 1017. 1221.) für das Ganze, vorbehaltlich des 4) Dals dies Verfahren auch dann hinlänglich sey, wenn die Erbschaft schon vor der Publication des Gesetzbuchs eröſfnet war, entscheidet ein Urtheil des Appellationsger. zu Paris v. 28. July 1603. LassaulX I, 35 41 ½. des gegenseitigen Regresses wegen des von den Vebrigen zu tragenden Antheils Gr). Art.(871.) 874. Die legirte Sache bleibt mit der Hypo- thek behaftet, und der Legatar kann vom Erben nicht verlangen, dals er dieselbe so- wohl von Hypothekén als dem darauf liegen- den Nieſsbrauche befreye(1020), vielmehr kann er nur, wenn er die Schuld bezahlt hat, seinen Regreſs gegen ihn nehmen, und tritt in alle Rechte des Glãubigers ein.[Mach Röm. R. muſs der Erbe die legirte Sache sowohl von der Hypothek(s), als von einem darauf haftenden Mieſsbrauche befreien(1 Art. 376. Derjenige Miterbe oder Universalsucces- sor, welcher, als Besitzer der Hypothek, mehr von der Erbschaftsschuld bezahlt, als es ihm erträgt, kann die Uebrigen nur auf den Theil belangen, der ihnen persönlich obliegt, selbst wenn er in alle Rechte des befriedigten Gläu- bigers r) Eine genaue Feststellung des Princips der Untheil- barkeit solcher hypotlecarischen Klagen, so wie die Angabe der speciellen hieher gehörigen Fälle ſindet sich in dem Code civi!l suivi de T'exposé V,. Nachzuschen ist auch Ibid. IV, 219. 220. 8)§. 5. J. de leg. L. 6. C. de Rdeic. ) Thibaut II, 759. bigers eingetreten wäre; jedoch ohne Nach- theil der Rechte eines Miterben, welcher sich durch das beneficium inventarii(602) das Recht erhalten hat, die Bezahlung seiner eigenen Forderung, wie jeder andere Gläu- biger, zu verlangen. Art. 36 Ist einer der Miterben oder Universalsuc- cessoren insolvend, so wird sein Antheil an der hypothecarischen Schuld auf die Uebri- gen pro rata repartirt.[Wegen des blos per- sönlichen Antheils an den Ebschaftsschulden kann sich demnach der Schuldner nur an die einzelnen Miterben wenden.] Art. 882. Die Gläubiger eines Miterben können, damit die Theilung nicht zu Beeinträchti- gung ihrer Rechte geschehe, dagegen prote- stiren, dafs dieselbe ohne ihr Beiseyn vor- genommen werde, und haben das Recht, auf ihre Kosten der Theilung beizuwohnen; doch können sie eine schon vollzogene Theilung nicht anfechten, es sey denn, daſs sie ohne sie zuzuzichen und mit Hintansetzung einer von ihnen eingelegten Opposition vorgenom- men sey. II.) Von der Separation des Vermögens. Auch dieser Theil des gegenwärtigen Ab- schnitts 3682 schnitts enthält sehr viele gemeinrechtliche Grundsätze, insbesondere: die Erbschaftsgläubiger können in jedem Falle die Absonderung des Vermögens des Erblassers von dem des Erben verlangen: Art. 376; dieſs Recht fällt weg, wenn sie durch Novation den Erben als Schuldner aner- kannt haben: Art. 379; die Gläubiger des Erben können darauf Kkeinen Anspruch machen: Art. 381(u), [wovon jedoch das G. B. die Ausnahme macht, wenn der Erbe die Erbschaft arglistig oder gezwungen angetreten hat(v).]. Den Grundsätzen des G. R. nicht entspre- chend sind folgende Verfügungen. Art. 380. Das Recht, auf Separation anzutragen, wird bey Mobilien in 3 Jahren verjährt; in Anschung der Immobilien kann es so lange ausgeübt werden, als sich dieselben in d Händen des Erben befinden.[Nach G. R. muſs nun die Separation binnen 5 Jahren von Antre- tung —— u) Dies schien mehreren Tribunalien zu hart; Obser- vations I. Aix p. 17. Bourges p. 20, II. Nimes p. 15, doch blieben ihre Einwürke ohne Erfolg. v) Thibaut III, 2224.(S. 135.) 417 6 tung der Erbschaft und zwar, ehe es zu einem Verkaufe oder zu einer unzertrennlichen Verei- nigung gekommen ist, gebeten werden 6NN 0 b die Gläubiger, welche die Separation ausgewirkt haben, sich nachher noch an das eigene Vermö- gen des Erben halten können(), ist nicht be- stimmt.]) Vierter Abschnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewährleistung in Vnschung der einzelnen Antheile. Der ganze Innhalt dieses Abschnitts ist, mit Ausnahme einer Zeitbestimmung in dem letzten Artickel, ebenfalls dem G. B. völlig angemessen, 7 8 8 Jeder Erbe wird in Anschung der ihm zu- gefallenen Sache als einziger und unmittel- barer Erbe und so betrachtet, als habe er nie Rechte auf die übrigen Erbschaftsstucke gehabt: Art. 365; die Entschädigung wegen PFviction braucht nur dann geleistet zu werden, wenn der Grund der letztern schon vor der Theilung existirte(7), sie fällt dagegen B b weg, W) Phhant a. 4 O. 52 0 3 7) Thibaut I, 178. G 416 weg, wenn die vorgekommene Art der Eviction in dem heilungerecesse ausdrick- lich ausgenommen ist, oder der Miterbe 8 dieselbe durch eigene Schuld gelitten hat: At 33(7 die Miterben leisten die Gewähr nach Verhältniſs ihres Erhantheils, und ist einer von ihnen insolvend, so wird der auf ihn fallende Betrag auf alle Uebrige, den zu Bntschidigenden mit eingeschlossen„gleich repartirt: Art. 856.(* [Nach Böm. B. hat die Evictionsleistung, wenn von der Frbschaft als universitas juris die Rede ist, nur in Anschung des Ganzen, nicht aber in Hinsicht auf einzelne Sachen statt(4). Art. 886. Die Klage auf Gewährleistung wegen Zah- lungsunfahigkeit des Sthueen einer Rente pan nur pinc 5 Jahren nach der Theilung angestellt werden; überhaupt fäallt die Ge- Mahrleistung weg, wenn die Insolvenz erst nach vollzogener Theilung eingetreten ist. ſNach Fr.(b) und G. R.(e) braucht der Cedent allge- 2) Thibaut I, 139. *) Thibaut II, 736. N. II, 2. a) Thibaut I, 179. II, 756. N. I. b) Vergl. Art. 1604. c) Thibaut I, 180. 0 419 allgemein nur für die Richtigkeit nicht aber für die Bonität einer Forderung einzustehn.]) Fünfter Abschnitt. Von der BRescission in Theilungs- sachen. Der grössere Theil der in diesem Abschnitte enthaltenen Verfügungen ist dem G. B. fremd, und nur folgende Sätze stimmen mit degti überein: Wegen Betrug oder Gewalt hat eine Re- scissionsklage statt: Art. 837; sie fällt jedoch bey der Veräusserung des ganzen Erbantheils oder eines Theils des- selben in dem Falle w eg wenn Letztere, nachdem der Betrug entdeckt w orden, oder die Gewalt aufgehört hatte, gesche- hen ist: Art. 892;— Ingleichem ist es dem G. R. nicht entgegen, daſs die blosse Auslassung eines Erbschafts- stucks nicht jene Klage begründe, sondern nur einen Nackurag Theilungsacte ver- anlasse: Art. 887, und daſs gegen den, von einem oder meh- reren Fben ohne Arglist geschehenen, Verkauf des Erbrechts an einen der Mit⸗ erben auf seine Gefahr keine Rescissions- klage statt habe(*): Art. 389. B b 2 Ver- *) Hieraus läst sich jedoch nicht der Schlufs machen, dals Verlüguhgen, welche dem G. B. fremd sind, ſinden sich in nachstehenden Artickeln. Art.(887.) 890. Die Rescission hat statt, wenn einer der Erben über den vierten Theil verletzt ist(4)[nach G. R. nur bey Verletzungen über die Hülfte(e)]), und um zu beurtheilen, ob eine Verletzung vorhanden sey, sieht man auf den Werth, welchen die Sache zur Zeit der Theilung hatte[G. R.]. Art. 333. Die Rescissionsklage ist zulässig gegen einen Act jeder Art, dessen Zweck es ist, dals die Gemeinschaft unter Miterben auf- höre, sey er auch in einen Kauf, Tausch, Vergleich oder in irgend eine andere Form eingekleidet.[Bey dem Kaufe hat nemlich die Rescissionsklage nur wegen einer Verletzung über sieben Zwölftel(1674), und bey einem Tausche (706) und Vergleiche(2052) hat sie gar nicht statt(*).] Lr ach dals gegen Fremde eine Rescissionsklage statt habe: Code civil suivi de'exposé IV. P 226., ohnehin können sie zufolge des 8*1. Art. leicht von der Theilnahme an der Erbschaft entkernt werden. d) Vergl. Art. 1079. e) Thibaut I, 197. II, 729 a. E. ) Man machte in Anschung der Gröſse der Läsion bey 21 6 Nach vollzogener Theilung aber oder dem Rechtsgeschäft, an die Stelle dersel- ben tritt, ist c Rescissionsklage gegen einen Vergleig⸗ welcher über wirkliche aus jenem Theilungsgeschäft hervorgegangene Schwie- rigkeiten geschlossen ist, nicht mehr zulãäs- sig, selbst wenn darüber kein Proceſs anhän- gig gemacht war. . 891 ² Der Beklagte kann den Lauf der ange- stellten Rescissionsklage hemmen und eine neue Theilung verhindern, wenn er dem Kläger das, was an seiner Erbportion fehlt, in Natur dder an Geld anbietet und ersetzt. [Das G. R. kennt bey der Rescissionsklage wegen Verletzungen über die Hälfte dieses Hülfsmittel, welches eine Art der purgatio morae ist, nicht.] e Von Schenkungen unter Lebenden und von Testamenten. Geht man von der gemeinrechtlichen Ansicht der beiden hier zusammengestellten Poctrinen aus, bey der Erbtheilung um deswillen einen Unterschied, weil bey einem gewöhnlichen Kaufe ein Handels- verkehr eintritt, welches nicht soviel Gleichheit er- fordert, als die Theilung: Gode civil suivi de l'exposé IV. p. 225. 253. aus, so kann es nicht wohl anders, als auffallen und befremden, dals dieselben unter eine Ru- brick gebracht, und also einem allgemeinen Be- urtheilungsprincip unterworfen wurden. Aber man darf nur etwas näher in den Geist der fran- zösischen Gesetzgebung in Betreff jener beiden Rechtsinstitute eingehen, so wird man es bald Sehr natürlich und demselben angemessen Hinden, dals ein solches Zusammenfassen jener beiden Rechtslehren, als in dem gegenwärtigen Titel vor- liegt, geschahe. Die fast unzählbare Menge der feinsten Sub⸗ tilitäten, von welchen das Röm. B. die Möglich- keit, über sein Vermögen auf den Todesfall gül- tig zu verfügen, in formeller und materieller Hinsicht, abhängig machte, die mancherley Vor- schriften ganz eigner Art, deren im Wesentli- chen oft unbedeutende Hintansetzung es so leichn dahin brachte, daſs des Verstorbenen auch noch so ernstlich erklärter Wille eine gänzlich ver- schiedene Deutung, als die er demselben gegeben wissen wollte, erhielte, und auf eine gänzlich⸗ verschiedene Weise, als welche er offenkundig bezweckte, zur Ausführung kam; Vorschriften, deren im geringsten Puncte vernachlässigte Be- obachtung die Strafe nach sich zog, dals nun der angelegentlichste Wunsch des Verstorbenen un- terdrückt ward, um eine durch die Fiction der Gesetze gebildete Pisposition an dessen Steile zu Ssetzen; 0 4253 8 Setzen;— alle diese Subtilitäten, alle diese Vor- schriften kennt das Fr. R. nicht. Ihm ist der einzige Unterschied zwischen einer unter den Le- benden oder auf den Todesfall gemachten Verfü- gung nur der, dals jene sogleich, diese erst zu der Zeit, auf welche hin der Testator verfügte, also bey dessen Tode, eine unwiderrufliche Gül- tigkeit erlangt; und so ist es denn wohl klar, dals beide Dispositionsarten, so lange nicht von Figenheiten, die in der letzterwähnten Verschie- denheit ihren Grund haben, die Bede ist, durch- aus nach gleichen oder zum wenigsten sehr vert- wandten Principien beurtheilt, und daher auch ohne Inconvenienz, in Verbindung mit einander abgehandelt werden konnten.— Abstrahiren muſs man dabey freilich von der gemeinrechtlichen Ansicht, die eine wesentliche Verschiedenheit zwischen einem Vertrage und jeder blos einseiti- gen Willenserklärung begründet; aber das Fr. R. betrachtet die Schenkung eigentlich auch nicht als Vertrag(k), es stellt sie vielmehr unter die ) Fine ganz verschiedene Ansicht hiervon hatte der Pariser Appellationshok, ihdem er gegen die Ver- bindung der Lehre von Testamenten und Schenkun- gen unter andern dieses einwark:„C'est la premiere fois, qu'on aura vu les testamens rangés dans Ie traite des contrats:“ Obsexwations P. IV. Paris p. 144. Diese Anusicht aber riihrte daher, dals in dem Project die Schenkung als contrat delinirt war; allein 60 4 G die Erwerbsarten des Pigenthums neben die Vertrãge und Testamente, als eignes davon ver- schiedenes Rechtsinstitut, hin. Ob logisch rich- tig, ist eine andre Fragd, da sowohl der gemein- rechtliche, als der im 1101ten Art. aufgestellte, Begriff eines Vertrages allerdings auch auf die Schenkung paſst. Soviel nun das nähere Detail dieser ganzen Lehre betrifft, so wird es bey der in beinahe jedem Systeme des G. R. abweichenden Methode, und da auch die von den Französischen Legisla- toren zum Grunde gelegte Ordnung aus den von ihnen gewählten Abtheilungen nicht anschaulich genug hervorgeht, der leichteren Uebersicht we- gen nöthig seyn, diese Ordnung in einem abge- kürzten Schema hier vorauszuschicken. Sie ist nemlich folgende: 5 A.) Gemeinschaftliche Grundsätze von Schen- kungen und Testamenten: 1.) Genetelle Principien: Cap. I. Cap. M. 2.) Persönliche Fähigkeit auf solche Art zu disponiren oder zu empfangen: Cap.. 5.) Objective Peschränkung des Disposi- tionsrechts: a.) ———— allein auf die Bemerkung des Kaisers, dals nur bey gegenseitigen Verbindlichkeiten ein Vertrag statt 2 Rnde, ward statt contrat der Ausdruck acte auf- genomwen: Jouanneau II, 85. 85. a.) in Anschung der Substitutionen und Fideicommisse: a.) Regel: Cap. I. Art. 396— 99. G.) Ausnahmen: Cap. I. Art. 8096. Cap. VI. b.) in Ansehung des der freien Disposi- tion überhaupt entzogenen Vermö- genstheils: Cap. III. B.) Besondere Grundsätze einer jeden dieser Dispositionsarten: I.) Von Schenkungen: Cap. IV. a.) Positive Rechtsgrundsätze: Abschn. I. b.) Ausnahmsfälle: Abschn. II. c.) Insonderheit von Schenkungen an Ehegatten: 1.) Dritter Personen an die Fhegat- ten: Cap. VIII. 2.) der Fhegatten unter sich: Cap. IX. II.) Von Testamenten: Cäp. V. a.) Form derselben: R n 2.) Ausnahmen: Abschn. II. b.) Inhalt derselben: von Erbeinsetzungen und Ver- mächtnissen im Allgemeinen: Ab⸗ schn. TII. 2.) Von Universalvermächtnissen: Ab- schn. IV. 3.) Von Vermächtnissen unter einem Universaltitel: Abschn. V. 40 4.) Von Particularvermächtnissen: Abschn. VI. c.) Von Testamentsexecutoren: Abschn. VE d.) Von der Widerrufung und Unwirk- samkeit der Testamente: Abschn. VIII. III.) Von Theilungen der Eltern unter ihren Kindern; Cap. VII. Bchält man dieses Schema stets vor Augen, so wird es die wissenschaftliche Ansicht der jetzt vorzutragenden Lehre nicht stören, daſs dabey, geringfügige Abweichungen ungerechnet, die Ab- cheilungen des Gesetzbuches durchgehends beibe- halten werden, und darnach lediglich die Ord- nung des Vortrags sich richtet. Allgemeine Verfügungen. Durchaus gemeinrechtlich sind in die- Sem Capitel fast nur der im 80 ten Art. enthal- tene Begriff einer Schenkung: als wirklicher(8) und unwiderruf licher Ueber- 8) Hr. Daniels zibersetzt das französische: actuelle. ment durch: jetzt, Hr. Lassanlk durch: auf der Stelle, beides paſst nicht auf die Schenkung unter einer Suspensivbedingung. 5 g 8 427 5 Veberlassung einer Sache an einen andern, der solche annimmt, und die Vorschrift des Art. 900: daſs unmögliche, gesetzwidrige oder un- sittliche Bedingungen bey Pispositionen unter den Lebenden oder auf den Todes- kall als ungeschrieben betrachtet werden(h). Eine sehr bedeutende Abweichung vom G. B. er- scheint dagegen schon in dem generellen Aus- spruche des Art. 393: dals man unter einem wohlthätigen Titel nicht anders, als durch Schenkungen unter Lebenden oder Testament, über sein Vermõgen disponiren könne, zumal in Vergleichung mit der im 895 ten Art. ge- gebenen Definition eines Testaments: als desjenigen Acts, wodurch jemand auf die Zeit nach seinem Tode über sein Ver- mögen ganz oder zum Theile widerruflich verfügt. Testamente, Codicille und Schenkungen auf den Todesfall sind nemlich dadurch einander völlig gleich gestellt(i), oder letztere beide vielmehr gänz- h) Bemerkenswerth ist, dafſs hier die unmögliche ge- serzwidrige oder unsittliche Bedingung nur selbst kiir ungültig erklärt wird; da nach dem 1172. Art. eine solche Bedingung auch den Vertrag, der da- von abbängt, ungſültig macht: cf. Observations P. N. Diai h 2. ) Observattous P. III. Lyon p. 115. d 426 6 gänzlich abgeschafft C(k). Jede auf den Todesfall geschehene Verfügung heiſst Testament(1); un- widerruflich kann man nur unter den Lebenden verfügen. Nicht minder bemerkenswerth ist sodann, als Verschiedenheit von dem G. B., die Vorschrift der Art. 396 bis 399, indem darin die Substitu- tionen, das heiſst jedoch nur die fideicom- missarischen Substitutionen(m), indem die directen, mit Ausnahme der völlig übergangenen (aber hieher eigentlich auch nicht gehörigen) Pu- pillar- und Quasi-Pupillarsubstitution(n), nach wie vor bestehen bleiben(798), schlechterdings misbilligt werden. Der Inhalt dieser Artickel verdient eine nähere Angabe. Art. k) Wegen der donatio mortis causa insonderheit ist zu vergleichen: Observations P. III. Caen p. 41.— Pas hierbey zum Grunde gelegte Princip i6t Don⸗ retenir ne vaut; et c'est donner et rete- „nir, quand le donateur s'est réservé la puissance „de disposer librement de la chose donnée:“ Code civil suivi de l''exposé IV, 279.— Etwas der do- natio mortis causa Achnliches ſindet man noch in den Art. 1082 und 1085. 1) als Modiſication sind jedoch die Art. 1082 und 1085 zu vergleichen. m)„I hut bien entendre ce que la loi défend; ce n'est autre chose, que ce qui etoit connu dans l'an- cien droit sous le nom de Hdeicommis: Code ci- vil suivi de l'exposé IV, 325. n) Thibaut II, 700— 7035. — —— 5 449 5 Art. 396. 397. Substitutionen sind verboten(o); es ist demnach eine jede Verfügung, wodurch dem Geschenknehuner(donataire), dem eingesetz- ten Erben oder dem Legatar auferlegt wird, etwas aufzubewahren und an einen Dritten abzugeben, nichtig(P), sogar ich o) MNach einem, durch ein königliches Decret vom 9ten Jan. 1808., genehmigten Gutachten des Staatsraths des Königreichs Westphalen ist festgesetzt worden? „daſs kraft des 896. Art. des Codex Napoleon die Rdeicommissarischen Substitutionen nicht weiter be- stehen können, daſs aber dennoch der nächste Fideicommiſserbe, welcher vor dem 1. Jan. 1808. geboren ist, noch zur Sucgession gelangen soll, je- doch nur er allein und dergestalt, dals ihm die völlig freie Verkügung über die Güter zusteht:“ Gesetzbülletin des Königreichs Westphalen. N. 9. 8. 157. pP) Als Beweggrund dieser äusserst wichtigen Verfü- gung giebt der Staatsrath Bigot-Préameneu fol- gende beide Erfahrungssätze an: 1.)„L'expérience „a prouvé, que dans les familles opulentes cette „institution n'ayant pour but que d'enrichir un de „ses membres, en dépouillant les autres, etoit un „germe toujours renaissant de discorde et de procès;“ und 2.)„Ceux, qui deja étoient chargés des dépouil- „les de leurs familles, avoient la mau vaise foi, d'abu- „ser des substitutions pour dépouiller aussi leurs „eréanciers; une grande dépense faisoit présumer „de grandes richesses, le créancier qui n'étoit pas à 430 S lich der erst genannten Personen[Fiducia- rien])(4). ne sind jedoch fol- gende beide Falle 1.) freie Güter, welche die Ausstattung (dotation) eines vom Staatsoberhaupte zum Vortheile eines Prinzen oder Familienchefs gestifteten erblichen Fhrentitels ausmachen, sollen auf den ältesten schon gebornen oder noch zu erwartenden Sohn und auf dessen männliche Abkömunlinge in gerader Linie nach Erstgeburtsrecht verfällt werden(r). Hierdurch ist die durch das neuere Fr. R. vor- her gänzlich aufgehobene Lehre von Stamm- gü- „a portée de vérifier les titres de propriété de son „débiteur, etoit victime de sa conſiance:“ Code civil suivi de l'exposé IV, 26. 265. 4) Das Tribunal zu Limoges fand hierin eine Härte und schlug vor, die Substitution als nicht gesche- hen zu betrachten, die Einsetzung selbst aber zu erhalten: Observations I. Limoges p. 18. r) Diese ganze Verfügung ist erst in der neuen Aus- gabe des Code Napoléon hinzugekommen, und selbst darin, unter Bezichung auf das kaiserliche Decret vom 5oten Merz 2806, und das Senatusconsult vom 1ten August g. J., nur abgekiirzt enthalten. Obiges ist der speciellere Inhalt dieser beiden Beschliisse, welche ausserdem noch als Motiv solcher Stiltungen die Belohnung wichtiger Dienste, die einer nitehn t und die Mung zu dem Glanze des Thrones angeben: Lassaulx Uebers. 8. 226. ——— — ₰„— — 8S—— 5 431 6 gütern, für den Fall besondrer Dispensatio- nen, wieder eingekührt worden; indem solche Fideicommiase, als wovon hier die Rede ist, so- fern sie nicht wirkliche Lchen sind, alle Pigen- heiten teutscher Stammgüter an sich tragen.) 2.) den Fltern und Geschwistern ist es erlaubt, zum Vortheile ihrer Kinder oder Geschwisterkinder, nach den im VIten Capi- tel vorkorumenden Bestimmungen, Hdeicom- missarisch zu substituiren. Art. 898. 399. Als Substitutionen verbotner Art werden nicht angesehen solche Verfügungen durch Schenkung oder Testament, wodurch: 1.) ein Pritter auf den Fall, daſs der Do- natar, der eingesetzte Erbe oder der Legatar den ihm zugedachten Gegenstand nicht er- werben wird, hierzu berufen wurde, [Dies ist die Römische substitutio directa vulga- ris, deren nähere Bestimmungen man, da sie nicht ausdrücklich angegeben sind, aus der Matur der Sache folgern muſs(s). Das gemeinrecht- liche 3) Auk die richtigsten Resultate wird man hierbey Kom- men, wenn man sich diese Substitution lediglich als bedingte Einsetzung denkt: Heisse Grund- rils eines Systems des Civilrechts, S. 84. Auch war es gewils diese oder eine ähnliche Ansicht, welche die 0 452 0 liche Vorzugsrecht der Militärpersonen, auch auf den Fall des FErwerbs einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses einen Substituten zu ernennen(t), erkennt das Französische Gesetzbuch nicht an.]— Desgleichen 2.) auch nicht die, wodurch einer Person der Nielsbrauch, einer andern das bloſse Figenthum einer Sache, zugewendet wurde. ZwSites C e Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder Testament zu verfügen oder zu empfangen. I.) Wer kaun auf solche Art disponiren? Auch bey der Beantwortung dieser Frage ha- ben die Französischen Legislatoren aus dem G. R. nur allein die generelle Bestimmung: daſs man bey gesundem Verstande(u): rt. die Französichen Legislatoren bewog, die gemein- rechtliche Vulgarsubstitution von dem unbedingt ausgesprochenen Satze: les substitutions sont pro- hibées, mit der Bemerkung auszunehmen, dals diese Art der Erbeinsetzung„ne serait pas regardée comme „une substitution.“ 0) Thibaut II, 706. N.. u) Mehrere Tribunalien: Observations P. II. Or- leaus 433 6 Art. 901. und nicht vom Gesetz für unfähig besonders erklart Seyn miüsse: Art. go9. entlehnt. Der erste dieser Sätze, so bekannt und in der Natur der Sache gegründet er auch ist, giebt jedoch zu mehreren nicht unwichtigen Bemerkungen(v) Anlaſs: 1.) durch eine Beru- fung auf Verstandesschwäche des Pestators kann, wenn nicht schon vor dessen PTode eine Klage auf Interdiction angestellt worden war, nachher G das —— leans p. 37. P. III. Tonlouse p. 55; und selbst das PTribunat; Conférence IV, 568, stimmten dakür, dals auch auf die Beschränkung der W durch suggestion, illensfreiheit captation, haine et co— 16re Riücksicht Senommen werde. Als Grund, dals solches dennoch nicht geschehen! ist, Führt“ der Staatsrath Bigot-Préamene u dieses an Wa „fraude et les passions auröit cru avoir dans 1a 101 „méme un titre d'impunité. Les circonstances peu- „Vent étre telles, que la volontg de celui, qui a „disposé, n'ait pas eté libre, ou qu'il ait été entiè- „rement dominé par une passion injuste. Mais „c'est la Sagesse des tribunaux qui pourra seule „apprécier ces faits, er renir la halance entre la foĩ „due aux actes et Tinterét des fami!les:“ Code ci- vil suivi de I'exposé IV, 269.. v) Denen man aus dem 6. R. noch diese beifiigen könnte, daſs solches im Falle der Verstandes]osig- keit eines Kindes dessen Eltern gestattet, in seinem Namen(durch die sogenannte Ouasipupillar- substitution) zu testiren: Thipaut II, 705.; das Tr. R. kennt, wie schon erwähnt, dies Hülfs- mittel nicht. 35 ½ 6 das Testament nicht mehr angefochten werden: Urtheil des Appellationshofes zu Paris vom a9ten Jul. 1605(w); diese Entscheidung gründer Sich auf den Ho₰ten Art., der jedoch 2.) den weiteren Zusatz nothwendig macht:„sofern nicht der Beweis der Verstandeslo- sigkeit sich aus dem Aufsatzeselbst er- giebt“(*). In dieser Hinsicht ist es 3.) rath- sam, obwohl nicht nothwendig, dals in den von einem Motar aufgenommenen Testamenten dieser ausdrücklich erwähne, dals er den PTestirer bey gesundem Verstande getroffen habe(V).— So- dann ist 3.) eine Entschéidung des Falles, wo Je- mand bey gesundem Verstande ein Testament gemacht hat, hierauf in Wahnsinn verfallen und in diesem Zustande verstorben ist, zwar von dem Pribunate vorgeschlagen worden(4); aber dem- ungeachtet nicht erfolgt. Nach dem Buchstaben des Gesetzes möchte daher für die Gültigkeit eines solchen Testäments zu sprechen seyn. DPa- gegen leidet es 5.) keinen Zweifel, dals wenn Je- mand wirklich interdicirt ist, aber während ei- nes lichten Zwischenraumes der Vernunft ein Pe- v) Lassaulx II, 8. 8. 260. *) Code civil suivi de l'expose IV, 527. cf. Obser⸗ vations P. I. Montpellier p. 48. P. III. Lyon p. 109. 5) Gode civil suivi de l'expose IV, 527. 2) Conkérence IV⸗ 368. — c e c — c 6 355 6 Testament macht, dies nach dem 4801en, vergli⸗ chen mit dem 5ogten, Artickel für null und nich⸗ tig zu erklären sey(*). Soviel hiernächst das zweite der obigen all- gemeinen Erfordernisse, die gesetzliche Unfähig- keit, betrifft, so bestimmt diese das G. R. ver- schieden, je nachdem von chenkungen oder von Verfügungen auf den Todesfall die Rede ist; in Anschung jener nemlich allgemein nach der Fä- higkeit zu veräussern, in Anschung dieser Rin- gegen nach folgenden Figenheiten: Des Pesti- rens unfähig sind nach G. R.: 1.) Paubstufmmm- geborne(hier berechtigt der Art. 979 zu der Freilich nur in den neuesten Zeiten anwendbar gewordnen Ausnahme:„Wenn nicht etwa die- selben schreiben können.“)— 2.) zum Pode Verurtheilte, deren V ermögen confiscirt wird. (Piesen stehen nach Fr. B. die bürgerlich Tod- ten gleich: 26. und 725.)— 3.) Unmün dige Chier weicht das Fr. R. nur in Anschung dex Zeitbestimmung: 905, und darin ab, dals es die den Eltern der Unmündigen in deren Namen ge- meinrechtlich verstattete Testamentifaction(Sub- Stitutio pupillaris) ausschlieſst.)— 4 P milias in gewissen Fällen.(Das Fr. R. weiſs nichts von der zwischen Vater und Sohn eintre- tenden Einheit der Person und also 2 auch nichts *) Code civil suivi de l'expose IV, 326. d5 436 0 nichts von einer darauf gegründeten Unfähigkeit.) 5.) Mehrere Personen, denen das Testiren zur Strafe untersagt war.(Auch dies fällr nach Fr. R. gänzlich weg.)— Endlich 6.) wie wenig- Stens viele Schriftsteller behaupten, die für Ver- Schwender erklärten(4)(welches jedoch ebenfalls dem Fr. B. fremd ist: 515.). Dagegen enthält unser Codex zwey neue hier- her gehörige Vorschriften, die um so mehr eine Specielle Erwähnung verdienen, als sie auch die Schenkungen unter Lebenden mit begreifen. Art. 905. 904. Ein Minderjähriger, der noch nicht Sechszehn Jahre alt ist, Kann auk keine Weise verfiüigen; nur Schenkungen der Ehe- gatten unter sich sind unter gewissen Be- stimmungen hiervon ausgenommen(1095). [Dieser Ausnahmsfall ist jedoch, da jeder Ehe- mann wenigstens 18, jede Phefrau wenigstens 15 Jahre alt seyn muſs(1 4), nur in Anschung der letztern, noch dazu Höchst selten, anwend- bar, sofern nicht etwa Dispensation ertheilt wur- de: 145.] Auch nach dem sechszehnten Jahre kann er nur durch ein Testament verfügen, und auch dies nur über die Hälfte desjeni- gen a) Ueber diese 6 Puncte ist 2u vergleichen: Thibaut II, 797 t 5 437 6 gen Vermögenstheils, worüber Volljährige disponiren dürfen(913 fg.).[Nach Röm. B. Rndet, sobald der Testirer zur Mündigkeit ge- langt ist, keine weitere Finschränkung statt(b).] Art. 905. Die verheirathete Frau kann eine Schenkung unter Lebenden nur unter Mitwirkung oder mit besondrer Zustimmung ihres Mannes(217), oder vom Gericht dazu ermächtigt(e19), vornehmen; Zu einer testamentarischen Verfü- gung ist keins von beiden erforderlich. II.) Wem kann durch Schenkung oder Testament etwas zugewendet werden? Gerade umgekehrt, als bey der Beantwortung der vorigen Frage, ist hier das Verhältnils des Französischen zum G. R. DPort war dieses voll- ständiger und ausgedehnter und jenes beschränkte sich fast nur auf Modificationen, hier ist das G. R. nachsichtiger und unser Gesetzbuch vermehrt solches durch eine Menge neuer Verfügungen. So giebt das Fr. R. dem, auch gemeinrecht- lichen, Satze: daſs/durch Schenkung oder Testament nur der nicht gesetzlich Unfähige bedacht wer- den könne: Art. 9og. vor- b) Thibaut II, 797. 4338 60 vorsorglich die nähere Bestimmung: dals solches statt finde, auch wenn die Disposition in die Form eines lästi- gen Gontracts eingekleidet wurde oder auf den Namen unterstellter Perso- nen, namentlich der Fltern, Kinder und Descendenten, desgleichen des Fhegatten des Unfahigen(e), geschahe: Art. 911. Hiernächst aber sind, anstatt der jetzt ohne- hin mehrentheils antiquarischen Beschränkungen der Empfangsfähigkeit nach Röm. R., durch das Französische die nachstehenden bemerkenswer⸗ then Vorschriften ertheilt worden. Art. 906. Wem durch Schenkung oder Testament eswas zugewendet werden soll, muſs zur Zeit der Schenkung oder des Todes des Testirers Schon empfangen(nasciturus) seyn und als lebensfähig demnächst gebo- ren werden.[Das Röm. R. bestimmt zwar bey der Finsetzung eines posthumus, die in früheren Zeiten c) Geschah die Schenkung an eine der hier genannten Personen, so ist sie ungültig, ohne dalſs es einer weiteren Beweisführung über die dabey vorgegan- gene Simulation bedürfte: Code civil suivi de Jexposé IV, 351.— Man vergl. auch die Mote zum 1100. Art., welche zu einer beschränkteren, der Bil- ligkeit gemässeren, Anwendung dieser an sich hart scheinenden Verfiügung die Anleitung giebt. —f.— c—— 0 439 0 Zeiten ganz unzulässig war(d), das letztere Er- korderniſs nicht ausdrücklich, doch verstand es sich von selbst, da Lebensfähigkeit allgemein als Bedingung des Rechtserwerbs betrachtet wur- de(e) Art. 907. Fin Vormund kann von seinem Curan- den vor erlangter Volljährigkeit selbst nicht einmal durch Testament, nachher nur, wenn zuvor die Schlulsrechnung über die Vormundschaft abgelegt und abgeschlos- sen worden(k), durch Schenkung oder Te- stament bedacht werden. Ausgenommen für beide Fälle sind Ascendenten, welche Vor- münder sind oder waren. Art. 9o8. Natürliche Kinder(s) können auf keine d) Thibaut II, 794. e) Thibaut I, 210. †) Pas Tribunal zu Bourges glaubte, daſs bis zur Be- richtigung dessen, was der Vormund den Pupillen schuldig bliebe, dieser immer noch in einer gewis- sen Abhängigkeit gegen jenen stehe, und winschte 8¹8 8e2 2 daher den Zusat?z: et le reliquat payé: Observa- rions P. I. Bourges p. 51; doch ohme Erfolg; im ⸗ ⸗ ⸗ ⸗ P„ ₰ Gegentheile ſinder man in dem Code civil suivi de l'exposé IV, 350, ausdrücklich den Zusatz; P „Quoique le reliquat n'eut pas été encore payé.“ g) In dem Project stand:„les enfans naturels méme „16 ga- bey 10) 1) 440 0 keine Weise mehr empfangen, als ihnen oben der Successionslehre[Art. 756—„64. zugestanden worden ist(h N.[Adulterini und incestuosi also nur die Alimente: 56 6 Art. 9o9. Aerzte(4), Wundärzte und Apo- theker, desgleichen Religionsdiener die „légalement reconnus;“ hiergegen bemerkte das Tribunat:„cette expression feroit supposer deux sortes d'enlans naturels. I1 n'y en a cependant, qu'une seule, qui est celle des enfans naturels légalement reconnus:“ Conférenoce 157 Mehrere Tribunalien fanden dies zu hart, und wiinschten, daſs die natirlichen Kinder zum wenig- sten jedem Fremden gleichgestellt werden möch- ten: Observations P. III. Lyon Liége p. 11. Bemerkeuswerth sind die Aeusserun- gen des Tribunals zu Lyon:„que la 101 les prive des droits légitimes de la famille civile, cela est juste, ils n'en sont pas; mais qu'elle les prive d'une faculté häturelle, qu'elle accorde à tout indi- vidu, quelque étranger quil soit au testateur, à un incounu, à un domestique, c'est une injustice évidente.“ 0 Gode civil suivi de l'exposé IW, 550. Der Tribun Jaubert macht hierbey die Bemer- kung:„Il seroit superflu, de remarquer, que la l0i atteindra par voie de consequence nécessaire rous ceux, qui, dépourvus d'un titre légal, oseroient néanmoins s'ingérer des fonctions de l'art de gus- rir: Gode civi! suivi de l'exposé IV, 3550. 0 441 6 die eine Person während ihrer letzten Krank- heit bedient haben, können von einer im Paufe dieser Krankheit(1) zn ihrem Vor- theile gemachten Schenkung oder Testament keinen Gebrauch machen(m).— Ausgenom- men sind jedoch: 1.) Verfügungen unter einem Particu- lartitel, vthe eine mit dem Vermõgen des verligendeh und den ihm geleisteten Diensten im Verhältniſs Sn Vergel- tung enthalten; so wie 2) Universalverfügungen im Falle der Verwandtschaft bis zum vierten Grade einschlieslich, vorausgesetzt, daſs der Verstorbene keine Erben in Linie hatte, oder der Bedachte selbst ein solcher war. Art. 910. Zum Vortheile der Verpflegungshãuser (hospices)(n) der Armen einer Gemeinde, oder 1) Nach älteren tentschen Rechten konnte überhaupt nicht während einer Krankheit gültig testirt wer- den: Runde F. 678. m) Das Tribunal zu Mivelle erklärte hiernach durch ein Urtheil vom 28. Jun. 130 sogar die Verkügung kir ungiiltig, wodurch einem pg pour célé- bration des messes eine ſährliche Summe vermacht worden war: Jouanneau II, 11. Mot. 1. n) Hr. Daniels übersetzt dies durch: Spitäler, doch driickt d 442 O einer gemeinnützigen Anstalt(établissement d'utilité publique) kann nur, wenn solches durch einen Beschluls der Regierung gebil⸗ bgt worden, wirksam verfügt werden(o). Art. 912. Zum Vortheile eines Fremden kann man nur in dem Falle verfügen, wo dieser auch zum Vortheile eines Einländers verfü- gen konnte.[Fine Anwendung des Art. 41. Von dem dispositionsfähigen Vermö- P 8 genstheile und der Reduction. Dem Inhalte dieses Capitels steht zur Seite, was das Röm. R. über die nothwendige Frbein- setzung gewisser Personen(p), über Pflicht- cheil ————— drückt dieses Wort zwar wohl die Armen- und Krankenhäuser, nicht aber die nach dem kaiserlichen Decret vom ten Fepr. a805.(Lassaulk Uebers. S. 117.) unter hospices ebenfalls begriffenen Wai- senhäuser, aus. o) Von allen, sowohl die Gemeinden und öffentlichen Anstalten iberhaupt, als insbesondere die Schen- knngen und Vermächtnisse an Arme betreffenden Rechtsstreitigkeiten mufs daher dem öffentlichen Procurator Mittheilung geschehen: Code de pro- cédure Art. 83. p) Thibaut II, 815. 6 443 65 theil(4), inofßiciöse Schenkungen(r und die desfalls zu gebrauchenden Klagen, die querela nullitatis(s), quer. inofficiosi Gt) und actio suppletoria(u) verordnet, Vereinfachung der Rechtsgrundsätze, Vermeidung unnõthiger Förm- lichkeiten, und eben dadurch Beseitigung so man- cher unter den Rechtsgelehrten bisher auf das hef- tigste debattirten Streitfrage zeichnen die Fran- zösische Gesetzgebung hier abermals sehr vor- theilhaft aus. Auch sie ward zwar durch das Princip der natürlichen Billigkeit, welches jedem Familien- gliede auflegt, nicht mit gänzlicher Hintanset- zung seiner nächsten Blutsverwandten öber sein Vermögen zu verfügen, geleitet, auch sie erhob dieses Princip zu einem rechtlich verbindenden, indem sie bey einer jeden solchen Disposition dem Verfügenden gebot, beim Vorhandenseyn gewisser Classen seiner Verwandten, sein Ver- mögen nicht ganz auf Fremde zu übertragen. Aber sie weils nichts davon, dals nun diese Ver- wandten auch ganz ausdrücklich, mit Beobach- tung einer gewissen besonders ehrenden Form der Erbenernennung bedcht werden müssen, und 2) Thibaut II, 809. fgg. r) Thibaut II, 904. ) Thibant II, 817. 819. t) Thibaut II, 828. u) Thibaut II, 316. 444 und die Versäumung dieser Form oder irgend einer andern der darauf sich bezichenden Vor- schriften Michtigkeit der ganzen Disposition oder doch ihres wesentlichsten Bestandtheiles nach sich ziehen solle; sie schreibt nur dem Verfügenden eine Regel seines Verhaltens vor, umd verord- net, dals, wenn diese nicht befolgt ward, der darin für Andre encthaltne Machtheil denselben vergütet werde. Dies ist gan? einfach der Hauptinhalt der peiden vorliégenden Abschnitte, in denen wir durch eine Menge zweckmäſsiger Bestimmungen vollen Exsatz für die dadurch verdrängten Subti- litäten des Röm. R. finden.— Ueber Enter- bungsursachen, die nach G. R. hier vorge- tragen werden(v), enthalten dieselben nichts, da das Fr. R. deren keine anerkennt(w), ausser denen, welche überhaupt der Succession unwür- dig machen: 727. Ke *) Thibaut II, 814. w) Code civil suivi de l'exposé IV, 303. 361. Ob- gleich mehrere Tribknalien ausdrücklich darauf an- getragen hatten, dals hieriüber eine genaue Bestim- mung dem Gesetzbuche eingerückt werde: Ohser- vations P. I. Agen p. 16. Aix p. 7. 26. Wegen der exheredatio bona mente fuctu ist nachzusehen die Note zur Ueberschrift des VI. Capitels. 0 445 0 ErTSter Abschnitt. Von dem der freien Verfügung unter- worfenen Vermögenstheile. I.) Allgemeine Grundsätze. Sehr bemerkenswerth ist hierbey vor allen Dingen die vom G. R. s0 sehr abweichende An- Sicht des Fr. R., daſs nach diesem nicht ein Pflichttheil für gewisse Personen festgesetzt, sondern nur der Theil bestimmt wird, worüber der Eigenthümer verfügen darf, mithin der Be- trag von jenem sich nur folgerungsweise angeben läſst, indem man die disponible Portion von dem Ganzen abzicht. Die Reserve des Fr. BR. ist da- her auch nicht, wie der gemeinrechtliche Pflicht- theil, ein Theil der Intestaterbportion, sondern ein aliquoter Theil des ganzen Nachlasses, welches hin und wieder sehr bedeutende Folgen äussert. Art. 916. In Ermangelung der Verwandten in auf- steigender oder absteigender Linie können Verfigungen durch Schenkung oder Testa- ment das gan?ze vermögen erschöpfen. Art. 913. 914. Hinterlälst dagegen ein Disponent eheli- che Kinder, d. h. Abkömmlinge jeden Grades, wobey jedoch mehrere eines Stam- mes nur für das Kind gezählt werden, wel- ches 0 446 60 ches sie repräsentiren(739, 743), so sind dessen Verfügungen durch Schenkung oder Testament auf die Hälfte des Vermõgens, wenn nur ein solches Kind, auk ein Drit- theil, wenn deren zwey, auk ein Vier- theil, wenn drey oder mehrere beim Ableben des Disponenten zurückbleiben, ein- geschränkt(X).[Nach G. B. beträgt der Pflicht- theil, über den also nicht disponirt werden dark, die Hälfte des Intestaterbtheils, wenn fünf oder melw, ein Drittheil, wenn vier oder weni- ger Theilnehmer da sind(V)9 t 95, Sind zwar keine Kinder, aber Ascenden- ten(2) vorhanden, so dürfen solche Ver- fügun- 3) Das Trihunal zu Agen trug auf völlige Dispositi- onsfreiheit in Anschung des selbst erworbenen Ver- mögens(acquéts) an: Observations P. I. agen p. 14. Der Staatsrath Bigot-Préamenen aber legte hiergegen die Nachtheile des Unterschieds zwischen biens propres und acquéts schr auskihrlich dar. „Lorsqu'elle eut dü— sagte er unter andern von dem ehemaligen hierauf sich beziehenden Gesetze— étre le bien des familles, elle les troubloit par des procès sans nombre:“ Code civi1 suivi de l'exposs IV 270. 7) Thibaut II, 811. 2) Da hier allgemein von Kscendenten und sogar in heiden Linien die Rede ist, mithin die Verkügung dieses — 2 60 447 60 fügungen nicht die Hälfte des Vermögens(*), wenn der Disponent in beiden Linien, der väterlichen und mütterlichen, und nicht drey Viertheil, wenn er nur in einer Linie Ascendenten zurücklalst.[Das G. R. macht Zwi- dieses Artickels, der iberhaupt einer der schwierig- sten des ganzen Gesetzbuches ist, nicht auf die El- tern allein beschränkt werden kann, so entsteht hier eine ähnliche Inconsequenz in Anschung der Ascen- denten und Geschwister, wie nach Röm. R. in An- schung der Stiefgeschwister und leiblichen Geschwi- ster-Kinder, da in beiden Tällen die zuerst genann- ten allein einen Pflichttheil erhalten, obgleich die anderen ihnen bey der Intestaterbfolge vorgehen.— Ein bedeutender Unterschied beider Fälle ist aber der, dals nach Röm. R. die Klage der am Pflicht- theil verletzten es gewöhnlich dahin brachte, dals die Intestaterbfolge eintrat, wobey danu die Ge- schwisterkinder doch wieder vortraten(I. 6. F. 1. de inolf. test.: Thibaut II, 310.), nach Fr. R. aber dies keine Anwendung leidet. *) Michin verbleibt den Ascendenten die Hälfte des ganzen Nachlasses, nicht blos ihrer Intestat- erbportion, da es in dem vorliegenden Axtickel aus- driücklich heilst: la moitié des biens, und im 915. Art. sogar: des biens du disposant. Dem- ungcachtet erhellt aus dem Vortrage des Staatsraths Bigot- Préameneu bey der Discussion des obigen Artickels eine gegenrheilige Ansicht: Jouanneau II, 148; die wohl daher rührt, dals im Project des Gesetzbuchs wirklich von einem Theile dessen, was jene ab intestato erhalten würden, die Rede war: Jouanneau II, 122. 0 446 zwischen Ascendenten und Descendenten keinen Unterschied Ga), es gilt also auch hier die Be- merkung zu beiden vorigen Artickeln.] Den zum Vortheile der Ascendenten also vorbehaltenen Vermögensantheil erwerben dieselben in der Ordnung, worin das Ge- setz sie zur Erbfolge ruft(b), und sie schliessen hierbey die Seitenverwandten so lange aus, als ihnen bey der Concurrenz mit diesen(Art. 751. 765.) die Theilung des Nach- lasses nicht eben so viel verschaffen würde, als jener ausmacht(e). [Das a) Nov. 18. Cap. 1. Thibaut II, 811. b) Der Staatsrath Jaubert begleitet diese Stelle mit fol- gender schr wichtigen Bemerkung:„II faut bien remarquer, que le projet ne parle, que des ascen- dans, qui auroient siiccedé dans P'ordre légitime. Si donc il s'agissoir de P'alenl, et qu'il V eut des Freres ou soeurs, ou descendans d'eux; dans ce cas, Taieul ne succedant pas dans Pordre légitime, il n'y auroit pas non plus de reserve pour lateul, et, dans ce cas enCorée, rout se- roit disponible:“ Oöde civil suivi de Pexposé IV, 355.— Diese Belauptung hat ausserordentliche Schwierigkeiten, zunral der Artickel ganz allgemein und unbedingt von der Falle redet, wo Ascenden- ten vorhanden sind; aber dennoch muſs man ihr beistimmen, wenn man nicht mit der Theorie der Intestaterbfolge iberhaupt, insbesondere aber mit gerathen dem 760. Art“, geradezu in Widerspruch g 8 will. o) Dieser Satz beschränkt sich auk den zwielachen Fall, wo 5 449 60 [Das G. B. versichert, ausser Ascendenten und Descendenten, auch den Geschwistern 04) 4) D d einen wo die Eltern mit den Geschwistern des Verstprbe- nen(751), und wo Ascendenten überhaupt mit son- stigen Collateralen zusammentreffen(555); indem bey der Concurrenz entferuterer Ascendenten mit Geschwistern erstere völlig ausgeschlossen sind: 750.— Auffallend ist es daher, dals, bey der Dis- cussion des obigen Artickels im Staatsrathe, der An- trag des Tribunats, wegen Aufnahme jener im Pro- jeet des Gesetzbuches nicht enthaltenen Vorkügung von dem Staatsrathe Bigor- Préameneu ein Beispiel erläutert wurde, ſee mit dem 760. Art. geradezu im Widerspruche steht, indem es die Con- currenz von Ascendenten heider Linien, sowohl dér väterlichen, als miitterlichen, mit Geschwistern voraussetzt, und dabey eine gleiche Theilung des Nachlasses zwischen diesen und jenen annimmt: Touanneau II, 138. In dem Project des Gesetzbuches war ebenfalls den Geschwistern und sogar auch den Geschwisterkin- dern ein Pflichttheil zugesichert. Dagegen waren aber die mehrsten Tribunalien, insonderheit auch das zu Pijon mit aus folgendem Grunde:„C'est en effet une consolation de la mortalité pour Thom- me sans enfans, d'avoir des héritiers de son choix:“ Observations P. I. Dijon p. 9.; der Staatsrath war ebenfalls für die Geschwister, das Tribunat aber ganz bestimmt dagegen Jonauneau II, 148. Lesenswerth ist, was die Redner im ge- setzgebenden Corps und Tribunat über diesen Punct pro und contra ausgelührt haben: Code civi]1 suivi de lexposé IV, 280— 232. 55— 337. 378— 36o. 400 6 einen Pflichttheil auf den Fall der Finsetzung schändlicher Personen(e).] II.) Mähere Bestimmungen für besondere Fälle. Art. 917 Ward durch Schenkung oder Testament ein Nieſsbrauch oder eine Leibrente constituirt, deren Werth den disponiblen Vermögenstheil übersteigt, s0 haben die Zzum gesetzlchen Vorbehalt bérechtigten Erben die Walil, öob sie dieser Verfügung nachkommen, oder soviel, als worüber disponirt werden konnte, eigenthümlich abtreten wollen. [Eine der gemeinrechtlichen cautela Socini sehr ähnliche Verfügung, nur dals diese das Gesetz ausspricht, die genannte Cautel aber vom Pesta- tox beigefügt werden muls(F). Art. 918. Wenn ein Theil des Vermögens gegen eine Leibrente, oder so, daſs das Capi- tal nicht zurückgezahlt wird(à fonds perdu), oder auch mit Vorbehalt des Nielsbrauchs an einen der Successionsfä- higen in gerader Linie veräussert worden, so jst deskalls der Werth des vollen Figenthums auk den disponiblen Theil einzurechnen, und nur, e) Thibaut II, 310. 1) Thibaut II, 812. 5 451— nur, was solcher mehr beträgt, zur Masse abzugeben. Doch kann diese Zurechnung und Her- ausgabe von den übrigen uoceionsfahigen in gerader Linie nur, wenn sie nicht in die Verauserung einwilligten, von denen aus der aber gar nicht gefordert werden. Art. 919. Ward der disponible Vermögenßbetrag, ganz oder zum Theil, durch Schenl cung Testament, den Knet oder Sonstigen suc- cessionsfihigen Personen mit dem Beifügen zugewendet, daſs sie denselben zum voraus und ausser ihrem Erbtheile(8) haben sollen, so ist derselbe der Collation nicht unterworfen(344)(h); doch muſs die Vor- d 2 aus- g)„ä titre de préciput ou hors part.“ Beide Aus- driicke sind vollkommen gleichbedeutend: Con- Férence IV, 221. Da übrigens so wenig hier, als in dem 844. u. 1079. e— den einzigen, die der Prälee gate erwähnen— die von diesen gelten- den Grurndsãtze näher entwickslt werden, s0 ver- steht es sich von selbst, dals die sonstigen Pigen⸗ heiten derselben, sofern sie in positiven Vorschrif⸗ ten des Röm. R. ihren Grund haben: Thibaut 78, nach Fr. R. nicht mehr statt Hinden. 1) In Hrn. Daniels Uebersetzung Rindet sich hier ein Pruckfehler, den das angchängte Verzcichuils nicht bemerklich macht: Geschenk gebor statt Geschenk- nehmer. 0 452 ausnahme ausdrücklich verfügt seyn, ge- Schehe dieses nun in der Hauptdisposition oder durch einen nachherigen in der Form einer Verfügung unter Lebenden oder auf den Todesfall verfaſsten Aufsatz. Zweiter Abschnitt. von der Reduction der Schenkungen und Vermächtnisse. Unter Vermächtnissen sind hier auch Erb- einsetzungen?u begreifen, da solche nach dem 3ten Abschn. des Vren Cap. mur durch ihren Gegenstand, nicht aber in juristischer Hinsicht, von jenen verschieden sind.— Reduction aber zeilst die Verminderung einer Schenkung oder eines Vermächtnisses auf den der freien Verfü- gung unterworfenen Betrag. I.) Unter welchen Voraussetzungen Rndet die Reduction statt? Art. 920. verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall, welche den disponiblen Ver- mögenstheil übers teigen, werden bey Er- ökfnung der Succession bis auf diesen Be- trag vermindert(i). [Hier — on den vor Erscheinung des Ge- 3) Ob dieses auch v setz- er e⸗ ² d 453 0 [Hier tritt also immer nur eine der gemein- rechtlichen actio suppletoria ähnliche Flage ein. Von Prãterition ist überhaupt keine Rede(k).] Art. 922. Diese Verminderung aber bestimmt sich dadurch, daſs man aus dem ganzen beim Ableben des Disponenten vorhandnen Vermögen eine Masse bildet, damit in Gedan- ken(fictivement) dasjenige, worüber durch Schenkung verfügt worden, nach dem Zu- stande, worin es zur Zeit der Schenkung, und dem Werthe, worin es beim des Schenkenden sich befand, verbindet, und nun berechnet, wie hoch von diesem ganzen Vermögen, nach Abzug der Schulden(1) der setzbuches gemachten Pispositionen gelte, ohne daſs es einer Erneuerung des sie enrlraltenden Aufsatzes bediirfe, dariiber verlangte das Tribunal zu Gréno- ble eine ausdriickliche Bestimmung: Observations P. III. Grénoble p. 42; die uicht erkolgt ist: Jouanneau II, 167. Not. 1. k)„Il ne sera plus question des anciennes regles sur „ P 4 8 a preétérition; seulement 1 aura lieu à la ré- la prét ti 1 1 1 duction: Gode civil suivi de l'exposé IV, 356. 1)„Après en avoir déduit les dertes.“ Das Tribunat 8 vor:„on déduit sur les biens donnés à titre uni- schlug statt dieser Worte die genaue Bestimmung versel les dettes existantes au temps de la donation, et sur les autres biens les dettes créées postérieure- ment:“ d 454 6 der Betrag, über den derselbe nach Beschaf- fenheit der zurückgelassenen Erher verfügen konnte, sich belaufe. II.) Wer kann die Reduction fordern? Apt. 921. Nur diejenigen, zu deren Vortheil das Gesetz den Vorbehalt eines gewissen Ver- 4. ⸗ 8 mögenstheils einführte(m), deren Erben und ment:“ Conférence IV, 367.— Ob übrigens zu den abauziehenden Schulden auch der den natiirli- chen Kindern gebührende Antheil zu rechnen ist, hält Jouanneau II, a67. Not. 2. fir zweifelhaft; uns scheint die verneinende Entscheidung richtiger, weil jener Ancheil bey Bestimmung der disponiblen Portion wirklich noch zum MNachlasse gehört. m) Jouanneau(II, 155. Not. 2.) wirkt als unent- schieden die Frage auf: ob auch natürliche Kin- der in Anschung des durch die Art. 756— 763. ihnen zugesicherten Vortheils hieher zu rechnen sind?— Der Tribun Jaubert äussert sich hieriüber in seiner Rede an das Tribunat auf kolgende Weise: „Les enfans naturels ne pourroient ils donc pas aussi réclamer la réduction des donations entre vifs? Jamais.— La loi etablit la reserve pour les en- kans légitimes; qut de uno dicit, de altero negat. Le droit des enfans naturels ne se rapporte qu'à la suc- cession; ils ne peuvent dono T'exercer, que sur la succession, telle qu'elle est. Or les biens don- nés ne sont pas dans la succession:“ Code civi1 suivi de l'exposé IV, 559. Gleicher Meinung ist auch der Staatsrath Bigot-Preameneu: ibid. 236. 0 455 S und die ihre Rechte von ihnen ahleiten (ayant- cause); Donatarien, Legatarien und Gläubiger des Verstorbenen können hingegen weder die Reduction fordern, noch davon Nutzen zie- hen(n). III.) In welchem Verhältnisse stehen hierbey Schenkungen und Vermächtnisse? Art. 925. 925— 927. Kommt es zur Reduction, so werden 1.) die Schenkungen so lange nicht angegriffen, als noch Verfũ- gungen übrig sind; g.) die testamentarischen Verkügun- gen werden nemlich zuerst reducirt(«), und zwar dergestalt, daßs: a.) wenn n) Im Project stand der Zusatz:„sauf à ces créanciers à exercer leurs droits sur les biens recouvrés par l'effet de cette réduction.“ Auch der Staatsrath war dakür: Jouanneau II, 166. Das Tribunat aben Fiihrte dagegen an, daſs die Reduction ein rein per- sönliches Recht sey, und man die, welche davon Gebrauch machen, nicht als Erben betrachten dürfe, denen die Verbindlichkeit obliege, zu der Schulden- zahlung beizutragen: Conférence IV, 241. 248. Pine weitere Auskührung hieriber ſindet man im Code civil suivi de expos⸗ IV, 289. 340. 562. 0)„L legs ne doivent pas étre payés qu'après l'ac- quit a.) wenn schon die Schenkungen allein die disponible Quote gan? ausfüllen(oder üibersteigen) jene durchans hinfällig, werden; dahingegen b.) wenn dies zwar nicht der Fall ist, die testamentarischen Verfügungen aber doch den nach Abzug der Schenkungen noch übri- gen Theil der disponiblen Quote überstei- gen, eine Verminderung derselben nach ge- wissen Procenten(au marc le franc) [pro rata] statt findet, ohne Unterschied der Universal- und Particular-Vermächtnisse. Hätte jedoch der Testator ausdrücklich erklärt, wie es seine Absicht sey, daſs ein oder das andere Vermächtniſs vorzugs- weise vor den übrigen bezahlt werde, so kann dies nur dann einer Verminderung unterworfen werden, wenn der Werth aller andern den gesetzlichen Vorbehalt LPflicht- cheil des G. B.] noch nicht ausfüllt. 3.) Sind alle testamentarische Verfiigun- gen erschöpft, und es ist eine weitere Re- duction erforderlich, so werden nun auch die Schenkungen angegriffen, und dabey mit der jüngsten der Anfang gemacht und nach quit des dettes et des charges; la quotité réservée par la loi est au nombre de ces charges?“ Code civil snivi de l'exposé IV, 287. 60 457 6 nach der Zeitfolge bis zu der ältesten fort- geschritten(p).[Dies letztere ist nach G. B. streitig(4). IW.) Wie geschieht die Restitution der einer Vermin- derung unterworfenen Schenkungen 2 Art. 924. War die Schenkung an einen der Er- ben selbst geschehen(r), so kann er so- viel von derselben, wiée es ihm als Erben von dem nicht disponiblen Vermögenstheile erträgt, zurückbehalten, sofern die Gegen- grance von gleicher Beschaffenheit sind.[Per letzte Satz bezicht sich auf den Art. 359(3) Art. 928. Jeder sonstige Donatar hingegen muſs den reducirten Theil der Schenl kung mit den da- von p) Ob sich der Beschenkte auf Verjährung hezichen könne, ist unbestimmt geblieben; dakiür scheint die generelle Verfügung des 2262. Art. zu seyn, da- gegen sind aber offenbar die Vorschriften der Art. 926 und 929, welche nach der bey letzterem mitge- theilten Erläuterung des Staatsraths Bigot-Préameneu jede solche Schenkung als bedingr darstellen. q) Thibaut II, 90. N. 9. 1) Nähere Bestimmungen hieriber fiir den besondern Fall der erlassenen Collation enthält der 866. Art. s) Conkférence IV, 245. Code civil suivi de l'ex- posé IV, 559. von gezogenen Früchten und zwar, wenn die Re Pf binnen einem Jahre nachge- sucht wurde, vom Tode stage des— kers, wenn spãter geschahe, vom Tage des Gesuches an, herausgeben. Art. 929. 9õo. Besteht die reducirte Schenkung aus Im- mobilien, so werden diese zurückgenom- men frey von Schulden und Hypotheken, womit. Beschenkte sie beschwert hat(1). Waren sie von diesem inzwischen ver- äussert worden, so können die zur Reduc- tion berechtigten Erben, nachdem zuvor des Beschenkten eigenes Vermõgen angegriffen worden, die Klage auf Verminderung oder auch eine Vindicationsklage gegen dritte Be- sitzer auk eben die Weise und in eben der Ordnung, wie gegen jenen, erheben, jedoch mit Beobachtung der Zeitkolge und so, dals bey ¹) Als Grund dieser kür die Glaubiger des Beschenkten Ausserst drickenden Verfigung giebt der Staatsrath Bigot-Préameneu folgende an«„Le titre, au quel l'héritier exerce ce recours, remonte au temps méme de la donations elle est présumée n'avoir été faite, que sous la condition de ce retour à 1*hé- vitier, dans le cas, ou la reserve ne seroit pas remphe:“ GCode civil suivi de I'exposé IV. 290. Achuliche Verfügungen enchalten die Art. 365. 954 und 965. d 459 6 bey der jüngsten Veräusserung der Anfang gemacht wird.[Die gemeinrechtliche querela inofficiosae donationis ist dagegen nur ein per- sönliches Rechtsmittel gegen den Beschenk- ten 6)2) W Von Schenkungen unter Lebenden. Die hier vorzutragende Lehre von Schenkun- gen unter den Lebenden[die donationes mor- tis causa sind, wie schon erwähnt, ganz weg- gefallen]) weicht in allen ihren Theilen von den gemeinrechtlichen Grundsätzen sehr auffallend ab. Das G. R. beurtheilt sie ganz nach den generel- len Principien von Verträgen(v), nur mit der Eigenheit, daſs, wenn Schenkungen die Summe von 500 Ducaten übersteigen, sie gerichtlich an- gezeigt werden müssen(w). Gerade diese Ei- genheit hat das Fr. R. nicht aufgenommen, da- gegen aber eine Menge andrer, die jenem unbe- kannt sind, und sehr viele nähere Bestimmun⸗- gen, welche für manchen gemeinrechtlich schwer zu entscheidenden Fall eine bestimmte Norm geben. Erster u) Thibaut II, 904. v) Man vergleiche hiermit die Einleitung zu diesem Titel. w) Thihaut II, 903. 460 Esrer bsehntt. Von der Form der Schenkungen der Lebenden. Diese Rubrick ist offenbar zu eingeschränkt, da, wenn man auch unter Form der Schenkun- gen nicht blos die äusseren Förmlichkei- ten, sondern überhaupt die Art und Weise, wie eine Schenkung zu Stande kommt, verstehen will, doch immer noch einzelne Vorschriften übrig bleiben, die wegen ihrer unmittelbaren Beziehung auf den Gegenstand und Inhalt der Schenkungen, auf keinen Fall unter der Form derselben begriffen werden können.— Wissen- schaftlich richtiger wird daher eine Parstellung dieses Abschnittes nach folgenden Unterabthei- lungen seyn: I.) Form der Schenkungen: a) In- nere Erfordernisse, b) äussere Förmlichkeiten. II.) Inhalt der Schenkungen. III.) Wirkung der⸗ selben. Ad I. a. wird hier, nachdem die übri- gen Erfordernisse unter den gemeinschaftlichen Grundsätzen von Schenkungen und Testamenten (Cap. II.) vorgekommen sind, nur noch von der Annahme einer Schenkung gehandelt; wie denn auch dije a d TI. vorzutragenden Beschränkungen durch das, was im dritten Capitel enthalten ist, ergänzt werden müssen.— Wiefern übrigens die nachherige Bestätigung oder Vollzichung einer an sich ungültigen oder widerruf lichen Schen- 0 461 0 Schenkung auf deren Rechtsbestand einwirke, davon wird unten im 1559ten und 1540ten Art. gehandelt werden. I.) Von der Form der Schenkungen: 1.) Annahme derselben. Art. 932. Fine Schenkung hat weder Verbindlich- keit für den Schenkenden, noch einige son- stige Wirkung, als von dem Tage an, wo sie in bestimmten Ausdrücken(*) an- genommen wurde(7), oder wo jener, Wehnn 2)„Termes exprès.“ Hr. Dani els übersetzt dies: aus- driickliche Worte, doch führt dies leicht auf die ir- rige Idee der Nothwendigkeit mündlicher An- nahme; welche um so mehr zu vermeiden ist, als in dem Erfordernisse der termes exprès ohnehin schon eine schr groſse Beschränkung der Gültigkeit einer Schenkung liegt, indem darauf der Staatsrath Bigot-Préameneu kolgenden Schluls griindet:„Il ne resultera, sans qu'il ait été besoin d'en faire une disposition que les juges ne pourront avoir aucun egard aux circonstances, dont on prétendroit induire une accepration tacite, et sans qu'on puisse le présumer, lors méme que le donataire auroit eté présent a l'acte de donation, et qu'il 1'au- roit signé, ou quand il seroit entré en possession de schoses données:“ Code civi! suivi de l'expose IV, 292. 7) Eine Beschränkung dieses Satzes kommt im 137. Art. vor. 0 462 0 wenn die Annahme durch einen späteren Act jedoch bey Lebzeiten des Schenkenden er- kolgte, hicrvon Machricht erhielte(2). Art. 953. Ist der Donatar volljährig, so muſs die Annahme von ihm selbst, r in seinem Namen von einem andern, der mit einer vor Notarien ausgestellten Vollmacht zur Accep- tation der in Frage stehenden oder einer jeden schon erfolgten noch zu erwar- tenden Schenkung verschen ist, bewirkt werden. Art. 935. Ist der Beschenkte noch minderjäh- rig, so Kkann in jedem Falle die Annahme von seinen Eltern, oder selbst bey Lebzeiten dieser, von den übrigen Ascendenten, auch wenn solche weder Vormünder noch Curato- ren sind, geschehen. Ausserdem bewirkt die Annahme entweder er selbst unter dem Beistande des CQurators, wenn er emancipirt, oder allein der Vormund [unter Autorisation des Familienraths: Art. 465.]), wenn er noch nicht emancipirt ist. Dies letztere gilt auch von Interdicirten(439). Art. 2) Mithin kann bis zu diesem Zeitpunkte der Schen- ker ganz willkührlich widerrufen: Code civil suivi de l'exposé IV, 292. 5 463 64 Art. 934. Fine verheirathete Frau bedarf der Zustimmung ihres Mannes oder gerichtlicher Autorisation, zufolge der Art. 217 und 219. Art. 956. Ein Taubstummer kann, wenn er im Schreiben erfahren ist, selbst oder durch einen Bevollmächtigten annehmen; im ent⸗ gegengesetzten Falle bedarf er dazu eines be- sonders zu ernennenden Curators. Art. 957. Schenkungen an Verpflegungshäuser (hospices), an die Armen einer Gemein- de oder an gemeinnützige Anstalten sind von den Verwaltern dieser Anstalten oder Gemeinden, nachdem solche dazu ge- hörig autorisirt worden sind(*), anzunch- men(4). i *) Diese Autorisation muſs nach dem 910. Art. stets von dem Staatsoberhaupt geschehen; wodurch also dem Gesetz vom 26. Jan. 160% bey Lassaulx I, 5. 8. 283, derogirt worden ist. a) Bey der Discussion dieses Artickels im Staatsrathe trug Hr. Jollivet darauf an, dafs den Administrato- ren wenigstens eine provisorische Annahme verstat- tet werden möge, damit nicht etwa der Schenker in der Zwischenzeit bis zur erfolgenden Genehmi- gung zuricktrete; doch fand man dieses nicht thun- Rch: Jouanneau II, 176. Art. 942. Minderjährige, Interdicirte und verheira- chete Frauen können gegen die versäumte Annahme nicht restituirt werden(b), selbst wenn ihre Vormünder oder Ehemän- ner, gegen welche ihnen der Regreſs zu- steht(e), insolvend befunden würden. 2.) Aeussere Förmlichkeiten: a.) Einer jeden Schenkung(d). Art. 931.(952. 955.) Jede Schenkung soll in einen vor No- tarien verfertigten Aufsatz in der gewöhn- lichen b) Diese Verfiigung griindet sich auf den auch gemein- rechtlichen Grundsatz, daſs, wer hlos de lucro cap- tando certirt, sich zum Schaden anderer auf Rechts- wohlthaten nicht herufen kann: Code civi]h suivi de exposé IV, 296. c) Wegen des in einem solchen Falle gegen die im 957. Art. erwähnten Verwalter zustehenden Re- gresses verfiigt das Gesetzbuch nichts; inzwischen entscheidet bey ihnen die allgemeine Verantwort- lichkeit in Betreff ihrer Dienstgeschäfte; Code ci- viI suivi de l'exposé IV, 14. d) Der Appellationshof zu Brüssel verlangte, dafs eine Schenkung, hey der alle Förmlichkeiten beobachtet wären, doch für ungiiltig erklärt werde, wenn auf sie binnen zehn Tagen die Insolvenz oder ein Falli- ment des Schenkers gefolgt sey: Observations P. III. Bruxelles p. 22. Jouanneau II, 185. Mot. 2. — — — — 0 465 60 lichen Form der Contracte(e) gefalst, und hiervon das Original bey Strafe der Nich- tigkeit aufbewahrt(?) werden.[(Das G. B. erfordert keine Form, solange nicht die Schen- kung 500 Ducaten übersteigt, in welchem Falle sie gerichtlich angezeigt werden muſs 6 Geschahe die Annahme der Schenkung in einem späteren Aufsatze, so muls auch dieser authentisch seyn, und das Original davon aufbewahrt werden. Endlich ist auch von der zur Annahme etwa ertheilten Vollmacht eine Ausferti- gung dem Original der Schenkungs⸗, oder, wenn eine solche existirt, der Acceptations- Urkunde beizufügen. b.) Besondere Förmlichkeiten der Schenkungen von Mobilien oder Immobilien. Art. 948. Jede Schenkungsurkunde über Mobilien ist nur in Anschung derjenigen Gegenstände E e gül- e) Sofern nemlich diese vor Notarien gemacht werden, welches gar nicht immer erforderlich ist: 15341. 1562. etc. )„Il en restera minute.“ Hr. Daniels übersetzt dies zurickgelassen werden, Hr⸗Lassan1x: zurückbleiben; allein, wenn sie auch hiermit den richtigen Sinn verbauden, so ist doch der obige Ausduuck einer Misdeutung weniger unterworfen. 8) Thibaut II, 903. 5 466 G gültig, worüber ein ihren Werth bestimmen- des, von Schenkenden und Beschenkten oder des letzteren Stellvertreter unterschriebe- nes(1) Verzöichniſs dem Original jener Ur- kunde beigefügt worden ist(1). Art. 959. werden hingegen einer Hypothek unter- worfene Gegenstände[Immobilien oder der Nielsbrauch an solchen(k) als Geschenk gegeben, so mufs man die Mufsätze, welche die Schenkung und Annahme enthalten, in demjenigen Hypothekenbureau, unter wel- chem die Güter gelegen sind, eintragen las- —— h) Das Tribunal zu Lyon schlug den Zusatz vor? sls savent signer, si non, que mention serocit faite de leur déclaration: Observations P. III. Lyon p. 114. Jouanneau II, 185. Not. 1. 3) Dies soll nicht auf dons man uels gehen.„Les dons manuels— sagt der PTribun Jaubert— ne sont susceptibles d'aucune korme. Il n'y a 1là d'autre regle, que la tradition; saul neanmoins la réduction et le rapport dans le cas de droit:“ Code civil suivi de l'exposé IV, 545. k) Denn nur diese können zufolge des 2118. Art. mit mit einer Hypothek belegt werden; Mobilien sind derselben nicht empfänglich: Art. 2119.— Nach einer Aeusserung des Staatsraths Jollivet bey der Discussion des obigen Artickels geht jedoch derselbe auch auf Summen, die auf eine Erbschakt angewie- sen werden: Jouanneau II, 173. e 6 467 6 lassen(1), oder, wenn die Annahme in einem besondern Aufsatze erfolgte, dasselbe hiervon benachrichtigen. Art. 940. Geschahe eine solche Schenkung an Min- derjährige, an Interdicirte, an öffent- liche Anstalten oder an eine verheira- thete Frau, so ist die Eintragung von den Vormündern, Curatoren, Verwaltern oder dem Fhemanne aus?uwirken, doch kann, wenn letzterer solches unterläſst, auch die Frau selbst, ohne Autorisation, diese Förm- lichkeit vornehmen lassen. Art. 91.(942.) Auk den Mangel der Eintragung kann sich, mit Ausnahme derer, welchen die Aus- wirkung derselben obliegt und deren Stell- vertreter(ayant- cause)(m), desgleichen des Geschenkgehers, ein jeder berufen, welcher dabey ein Interesse hat. E S 2 In 1) Das Tribunat verlangte eine Bestimmung darüber, ob der Eintrag noch bey Lebzeiten des Schenkers geschehen miisse?— Conférence IV, 567. Dies scheint jedoch nicht nothwendig. m) Hierunter sind, nach einer Aeusserung des Tribuns Janbert, auch später Beschenkte, Cessionarien und Erben des Schenkers begriffen; Code ci vil suivi de l'expose IV, 54. 5 463 6 In den Fällen des 9 40ten Artickels gilt jedoch wegen einer vorgegangenen Versãum- niſs dasselbe, was oben von der versäumten Annahune gesagt wurde. II.) Vom Inhalte der Schenkungen: 1.) Im Algemeinen. Avt. 945. Eine Schenkung kann nur das gegenwär- tige Vermögen des Schenkenden begreifen; erstreckt sie sich auf künktiges Vermögen, So ist sie in dieser Hinsicht ungültig.[Nach G. R. ist dieses in Ansehung der donatio omnium bonorum streitig(n). Art. 944. Ungültig ist auch diejenige Schenkung, welche unter Bedingungen geschahe, deren Erfüllung lediglich von dem Willen des Schenkenden abhängt.[(Diese im G. R. nicht ausdrücklich vorkommende, wiewohl gewisser- malsen in der Natur der Sache gegründete, Ber stimmung gilt auch in Anschung der bedingten Verträge: Art. 1174.— Uebrigens gehört im All- gemeinen noch hieher die Verfügung des Art. 900.1 Art. 945. go wie auch die, welcher die Bedingung angehängt wurde, daſs der Beschenkte davon noch —— n) Thibaut II, go2. M. a. —— 1 —— 0 469 6 noch andre Schulden oder Lasten, als zur Zeit der Schenkung existir- ten(0), oder in der Schenkungsacte oder dem derselben beigefiigten Verzeichnisse aus- gedrückt wurden, bezahlen solle. Art. 947. Die Verordnungen der drey vorhergehen- den so wie des nächstfolgenden Artickels leiden auf Schenkungen an Eh egatten, wo- von im 3ten und 9ten Cap. die Rede ist, keine Anwendung. 2.) In besonderen Fällen. Apt. 946. Wenn sich der Schenkende die Dispo- sitionsfreiheit über eine in der Schen- kung begriffene Sache, oder über eine aus den 0) In Anschung der zur Zeit der Schenkung existiren- den Schulden treten folgende Grundsätze Ein, der Beschenkte trägt; 1.) bey einer donatio qmnium bo- norum alle damals vorhandenen Schulden und La sten, ohne dals dies ausgedriickt zu werden braucht, 2.) bey der Schenkung einer Quote oder einer ge- wissen Art des Vermögens,— 7. B. des ganzen oder eines aliquoten Theils der Mobilien oder Immobi- lien— den mit diesem Fmolument verhältniſsmässi- gen Antheil, endlich 3.) bey der Schenkung einer bestimmten Sache, nur die Schulden oder Lasten, welche er ausdriicklich iibernommen hat: Code ci- vil snivi de l'exposé IV/ 346. 5 470 2 den geschenkten Gütern zu bezahlende Sum- me, vorbehalten hat, und stirbt, ohne darüher verfügt zu haben, so gehört e Sa- che oder Summe seinen Fahen ungehin- dert aller gegentheiligen Clauseln m Ver- träge. Nach G. B. dieser Fall, der jedoch namentlich darin nicht vorkommt, von den Rechts- gelehrten gegentheilig, jedoch mit Beobach- tung einer Pistinction zwischen pars excepta aut reservata entschieden(p) Art. 949. 950. Auch ist es dem Schenkenden gestattet, S e Genuſs oder Nieſsbrauch an den geschenkten, beweglichen oder unbewegli- chen, Gütern, zu seinem eignen Nutzen oder um darüber zum Vortheile eines andern zu verfügen[ohne Verbindlickkeit der Cautionslei- stung. 601.], vorzubehalten[G. R.]. In einem solchen Falle muſs, wenn Mo- bilien den Gegenstand der Schenkung aus- machen, der Feschenkte nach ibnein Nieſsbrauche dieselben, wenn sie noch in Natur vorhanden sind, in dem Zustande, worin sie sich befinden, annehmen; existiren sie nicht mehr, so hat der Beschenkte eine Klage gegen es Schenker und dessen Erben auf 2 Werth derselben, wie er ihnen in dem Schätzungsetat(948) beigelegt wurde. . p) Thibaut II, 909. a. E 0 471 60 Ant⸗ 951. 952. Der Schenkende kann sich anch, jedoch nur zu seinem eignen Vortheile, den Rück- kall der geschenkten Sachen, auf den Fall, dals der Beschenkte entweder allein, oder auch nebst seinen Descendenten(4), vor jenem versterben würde, ausbedingen. Die Wirkung dieses Rückfallsrechts ist als- dann, daſs die geschenkten Güter, mit Auf- hebung etwaiger Veräusserungen und frey von allen Lasten und Hypotheken, dem Schen- kenden wieder zufallen; jedoch mit Vorbe- halt der Hypothek für den Brautschat? und andre Fheberedungen, sofern das übrige Ver- mögen des beschenkten Ehegatten nicht hin- reicht, und unter der Voraussetung, daſs die Schenkung in dem nemlichen Fhecontract geschahe, woraus auch jene Rechte und Ky potheken sich herleiten. III.) Wirkung der Schenkungen. Art. 958. Eine gehörig angenommene Sa erhält ihre Vollkommenheit durch die blose Pi⸗ 4) Ward nur der erstere Fall ausgedrickt, so ist der andere darunter mitbegrilfen nicht zu achten, da es kein gesetzliches Riickfallsrecht giebt; Conférenoe 1V 277. 0 472 8 Finwilligung beider Pheile; und das Ei- gen der geschenkten Sache geht auf den Beschenkten über(*), ohne daſs es hierzu einer wéiteren Vebergabe bedürfte(«). [Das letztere ist eine schr bedeutende Abwei- chung von dem G. R.(t), und selbst von den- jenigen Grundsätzen, welche das Französische Gesetzbuch sonst bey Verträgen über diesen Punct fesisetzt, indem zufolge des 1158ten Art, die ge- genseitige Finwilligung nur eine Verbindlich- keit zur Vebergabe einer Sache begründet, auf welcher der Uebergang des Figenthums als- dann erst folgt, wenn der Zeitpunct der Ablie- ferung erscheint, ob gleich diese wirklich nicht geschahe.) Uebrigens ist hier noch zu bemerken, dals das Fr. R. die, gemeinrechtlich zu verneinen- de r) Jouanneau(II, 191. Not. 1.) wirft hierbey als unentscieden die Frage auf: ob, wenn die im 959. Art. vorgeschriebene Pintragung nicht geschehen ist, das Pigenthum denuoch übergehe?— Vergleicht man inzwischen den vorliegenden mir dem 941ten Art., sb scheint hieraus zu folgen, dals zwar das Figenthum übergehe, die Schenkung aber dennoch angefochten werden könne. 8) Und dies soll, nach der Meinung des Tribuns Jau- bert, sogar daun eintreten, wenn der Schenker in dem Besitze der Sachs, selbst ohne den Vorbelhalt des Miesbrauchs oder 6ines Precariums, geblieben würe: Code civil suivi de l'expost IV, 544. 6 475 6 de(u), Frage?! ob der Schenker zur Fvic- tionsleistung verbumden sey?— unbestimmt lälst; daſs hingegen davon, ob demselben das beneficium competentiae zukomme(v), und ob er auch die Früchte der geschenkten Sache erstatten müsse?,— beides Fragen, mit deren Erörterung sich das G. R. ausdrücklih be- schäftigt(w)— hier nicht wohl die Rede seyn konnte, weil, nach dem 958ten Art., 8s0 wie die Schenkung perfect ist, der Schenker alsbald Fi- genthümer wird. Zw eiter Abschnitt. . Von den Ausnahmsfällen der Regel, daſs Schenkungen unwiderruf- tich Sind. Die drey Fälle, welche in diesem Abschnitte vorkommen, sind insgesammt auch gemeinrecht- lich: Es soll nemlich der 1) Thibaut II, 905. u Phbaut a a. O⸗ v) Verschiedene Tribunalien trugen daranf an, dafs dér Beschenkte, wenn der Schenker in der Folge gänz- lich verarmen sollte, demselben Alimente oder we⸗ nigstens eine verhältniſsmässige Unterstiitzung zu reichen habe: Observations P. III. Caen p. 43. Grénohlep. 4.s doch ward hieriber nichts bestimmt. wW) Thibaut a. a. O. „ 474 65 der Widerruf einer Schenkung gestattet seyn, wegen Nichterfüllung der Bedingun- gen, unter welchen sie geschahe, wegen Undanks des Beschenkten und w egen her geborner Kinder des Schenkenden: Art. 955.— Noch zwey Fälle, in denen ebenfalls ein Wi- derruf statt indet, nemlich bey Schenkungen, die zu Beginstigung einer, nachher nicht erfolg- ten, Heirath geschahen, und bey Schenkungen unter Ehegatten, deren ersterer ganz eigentlich hicher gehört, der andre aber wenigstens hätte erwähnt werden sollen, kommen im 1088ten und 1096ten Artickel vor. I.) Wiederruf wegen nicht erfüllter Bedingungen. Bey diesem ersten Falle— welcher eigent- lich(da ja die Existenz oder Michtexistenz einer wahren Bedingung auf die Gültigkeit des bedingten Geschäfts, ohne dals es dazu einer be- sondern Frklärung des dabey interessirten Con- trahenten bedürfte, ihre Wirkung äussert) als Nichterfüllung einer Zweckbestimmung(mo- dus) angegeben seyn sollte(x)— zeigt sich eine Ver- *) Cf. Observations P. I. Montpellier p. 651.— Obgleich auch die Schriftsteller über 6. R. von dieser richtigeren Terminologie(. 10. C. de revoc. donat., coll. Tit. C. de donat. quae sub modo.) ab- weichen. Hofacker princ. jur. civ. II, 1002. (1007.) Verschiedenheit des Fr. B. darin, daſs, da nach G. R. dem Schenker in der Regel nur eine per- sönliche und in dem einzigen Falle der bedunge- nen Alimente die Vindicationsklage zustcht 5 nach jenen vielmehr folgende Grundsätze gelten. Art. 95. 956. Im Falle des Widerrufs(4) wegen Nicht- erküllung der Bedingungen, der jedoch nie- mals ipso jure eintritt„fallen die Güter, Frey von allen Lasten und Hypothe- ken, die der Beschenkte ihnen auflegte, in die Hände des Schenkers zurück, dem nun auch gegen dritte Besitzer geschenkter Immobilien alle die Rechte, wie gegen den Beschenkten selbst, zustehen(8. I.) wi —————— 7 Thibaut I, 150. 2) Ob auch der Beschenkte selhst eine Schenkung, die ihm wegen der damit verbundenen Auflagen allzu läsrig scheint, noch nach der Annahme zur ii c K- geben könne, desgleichen ob ihn der Verlust der geschenkten Sache von der Erlüllung jener Auflagen befreie, dariber fehlt es an einer genauen Vorschrift, obgleich mehrere Tribunalien eine solche in Vor- schlag brachten: Observations P. III. Grénoble p. 45. P. IV. Toulouse p. 61., und selbst das Tri- bunat über den ersten Punct eine Bestimmung kür nothwendig hielte: Conférence IV, 567. *)„Bi les eréanciers et les tiers acquéreurs venoient se plaindre, on leur diroir; pourquoi avez vous con- tracté 5 476 6 II.) Widerruf wegen Undankharkeit. Gemeinrechtlich ist es bey diesem Puncte: daſs der Widerruf ipso juré eintritt: 956, daſs derselbe weder von den Erben des Schenlcers ſsofern dieser die Klage nicht schon angestellt hatte), noch gegen die Erben des Beschenkten, ausgeübt werden kann: Arxt. 957; so wie daſs durch den Widerruf Veräusserun- gen der geschenkten Sachen, desgleichen darauf gelegte Hypotheken und andere Reallasten nicht aufgehoben werden: Art. 9538. Modificirt sind jedoch diese Sätze durch das Fr. R. darin, daſs 1.) in Anschung der Erben des Schenkers eine Ausnahme in dem Falle eintrit, wo derselbe noch in dem Jahre des gegen ihn . prohens 6 jst 5 begangenen Vergehens gestorben 18t: 907, und dals a.) die Veräusserungen etc. nur insofern pestehen bleiben, als dieselben vorgenom- men wurden, che der Auszug der Klage auf Widerruk am Rande der im 959en Art. vorgeschriebenen Eintragung notirt Wward: 956. Neu tracté on ponrquoi navez vons pas su vous procu- rer la ratiſication du donateur:“ Gode civil suivi de l'exposé IV 549.— Fine schöne Abkertigung! 0 477 0 Neu sind dagegen die in nachsteheden Arti- ckeln enthaltenen Sätze. Art. 957. Die Klage auf Widerruf muſs binnen Jah- resfrist von dem Tage an, wo das dem Be- schenkten angeschuldigte Vergehen begangen wurde, oder zu des Schenkels Wissenschaft gelangen konnte, angestellt werden. Art. 959. Schenkungen, welche die Beginstigung einer Ehe zum Zwecke haben, sind einem solchen Widerrufe gar nicht unterworfen, [vorausgesetzt, daſs die Ehe wirklich erfolgt war, da ausserdem die allgemeine Verfügung des 1066ten Art. zur Anwendung kommt); und: Art. 958. Der Beschenkte hat, im Falle einer gesche- henen Veräusserung, den Werth der ver⸗ äusserten Sachen nach der Zeit der angestell- ten Klage[nebst den Früchten von dieser Zeit an]) zu erstatten.[Nach G. B. können nur die bey dem Beschenkten noch vorhandnen Sacheri zurückgefordert werden(4). Die wichtigste Verfügung des Fr. R. über den vorliegenden Gegenstand ist aber ohhe Zwei- kel a) Hokackher l. c. F. 1002. * 475 6 fel eine festere Angabe der Ursache n, wodurch der Widerruf wegen Undanks begründet wird. Das Röm. R. stellte deren fünfe auk, wenn nem- lich der Beschenkte den Schenker miſshandelt, ihn hart injuriirt, ihm einen groſsen Vermögensver- lust zugekügt, ihm nach dem Leben getrachtet oder endlich die Bedingungen der Schenkung nicht erküllt hatte. Hierbey aber erhob sich unter den Rechtsgelehrten ein erheblicher Streit darüber, ob einestheils die genannten Ursachen blos bei- spielsweise angeführt, und also auch andre analoge Umstände von gleicher Wirkung seyen, oder ob jene ausschliessend zum Widerrufe berechtigten(b), desgleichen, in Anschung des dritten Puncts, wie gros der Vermögensnach- theil seyn müsse, um hier in Betracht zu kom- men?— Diese beiden Zweifel erledigt das Fr. R., indem es den letzterwähnten Umstand gar nicht als Grund des Widerrufs gelten läſst, in Ansehung der übrigen aber(wobey jedoch die Nichterfüllung der Bedingungen zweckmäſsiger, da sie nicht nothwendig aus Undank geschicht, unter einer besondren Classe vorkommt, statt deren aber hier eine neue in Betreff der Alimente hinzutritt) folgendes festsetzt: 5 rt. b) Hofacker l. c. Es ist auffallend, dals Hr. Thi- baut in der oft allegirten Schrift der Aukhebung einer Schenkung wegen Undanks oder nachher ge- borner Kinder gar nicht gedenkt. 5 479 6 Art. 955. Nur in den nachstehenden Fällen kann wegen Undanks eine Schenkung aufge- hoben werden: 1.) wenn der Beschenkte dem Schenken- den nach dem Leben trachtete; 2.) wenn er sich Milshandlungen, Ver- brechen(e) ſeine Ausdehnung des G. B.] oder grober Beleidigungen schuldig machte; und 5.) wenn er ihm den Unterhalt versag- te(4). III.) Widerruf wegen nachher geborner Kinder. Auch das G. R. kennt zwar diese Aufhebungs- art der Schenkungen, doch, den gesetzlichen Worten nach, in einer so engen Beschränkung, dals dieselbe in neueren Zeiten als Antiquität hätte betrachtet werden müssen, wenn ihr nicht die hülfreiche Hand der Practicker durch aus- dehnende Interpretation der gesetzlichen Verfü- gung den weiten Umfang gegeben hätte, der sie auch heutzutage noch anwendbar macht.— Das Böm. e)„Delits.“ Verschiedene Tribunalien verlangten eine genane Angabe solcher Vergehungen: Observa- tions P. I. Agen p. 15. Montpellier p. 51., die auch sehr zwecknrälsig gewesen seyn würde. d)„Necare enim videtur, qui alimenta denegat:“ Code eivil suivi de T'exposs IV. 348. 460 0 Röm. R. verfügte nemlich, daſs der Patron, wel- cher, ohne Kinder zu haben, seinen Freigelas- senen etwas schenkte, dies, wenn ihm nachher deren geboren wurden, zurückerhalten solle; die Rechtsgelchrten und der Gerichtsgebrauch bilde- ten jedoch diese ganz einfache und völlig klare Vorschrift in folgende Sätze um: 1.) ein jeder, dem erst nach einer Schenkung Kinder geboren werden, kann dieselbe widerrufen; 2.) es gilt dies von Kindern und Enkeln, von chelichen und legitimirten, nicht aber von unehelichen und Adoptivbindern; 3) die geschenkte Sache muſs nicht von unbedeutendem Werthe seyn, und 4.) der Schenker nicht séiner Befugniſs gleich an- fangs entsagt haben(e. Diese Ausdehnung des Röm. R. hat im We- sentlichen das Fr. R. durch ausdrückliche An- erkennung gebilligt, zugleich aber die ganze Lehre, wiewohl mit Verwerkung der unter N. 3. und 4. angeführten Sätze, durchaus näher be- stimmt und zu einem vollständigen Ganzen ge- bildet, so daſs es der Mühe verlohnt, sie hier vollständig auszuheben. Zu bemerken ist jedoch vorher noch, daſs die Aufhebung einer Schen- kung wegen nachher geborner Kinder nur sehr uneigentlich ein Widerruf genannt wird, da sie, ohne alle desfalsige Erklärung von Seiten des Schen- ———— e) Hokacker II, 1003. 0 48 8 Schenkers, alsbald mit dem dabey vorausgesetz- ten Umstande ipso jure eintritt Ck).— Uebri- gens kommt es bey dieser Lehre hauptsächlich auf zwey Fragen an: a.) Wann fndet jene Aufhehungsart der Schenkungen statt? Art. 960. 961. 965. 966. Alle Schenkungen, welche ve Personen herrühren, die zur Zeit der Schenkung kin- derlos waren, sind krakt des Gesetzes [ipo jure] für widerrufen zu achten, sobald denselben nachher, wenn gleich erst nach ihrem Tode, ein Kind geboren wird(s). F f Und ————— ) Hierin liegt, wegen der davon abhängigen Folgen (965) eine grolse Härte, weshalb auch das Tribu- nal zu Bourges dagegen War: Observations P. I. Bourges p. 32. Man vergleiche übrigens noch die Art. 865 und 929. g) Jouanncau(II, 192. Not. 1.) wirkt hi erbey, als unentschieden, folgende Fragen auf: 4.) wird, wenn der Vater gegriindete Ursache hatte, sein Kind für todt zu halten, die Schenkung durch dessen Wie- dererscheinen ungültig?— 2.) hat auch, wenn der Schenker die Beschenkte heirathet, die nachherige Geburt eines Kindes jene Wirkung?— und endlich 5.) gilr solches auch, wenn Kinder in einer als nich- tig aufgehobenen und nach dem 202. art. nur in Anschung der Kinder und des in bona ide gewese- nen Ehegatten einige Wirkung behaltenden Ehe ge- boren 46 0 Diese Verfügung ist ganz allgemein; sie geht 1.) auf eine jede Schenkung(k), wel chen Werth dieselbe auch haben und unter welchem Titel sie gegeben seyn möge, selbst auf wechselseitige und vergeltungsweise(¹) oder zu Begünstigung einer Ehe geschehene Schenkungen, sofern nicht etwa die letzte- ren von Ascendenten an die Ehegatten oder von diesen unter sich(1096) gemacht wur- den; desgleichen 2.) auf boren werden?— Mach unserem Pakürhalten möch- ten zwar, bey der oklenbar beabsichtigten Strenge der ganzen Verordnung, die beiden letzten Fragen zu bejahen, aus dem nemlichen Grunde aber eine analoge Ausdghnung auf den unter dem Gesetze ge- radezu nicht stehenden Fall der ersten Frage nicht wohl zuzulassen seyn, obgleich die ratio legis auch auf ihn palst. b) Und annullirt die gan?ze Schenkung, nicht etwa plos den Theil, woriber der Schénker beim Vor- handenseyn eines Kindes nicht härte verkügen dür- ken(915): Gode civil suivi de l'exposé IV, 534. ¹) Diese von dem G. R., welches sehr richtig die re- numeratorischen Schenkungen gar nicht als wahre Schenkungen betrachtet(Thäbaut II, 910.) 80 sehr abweichende Verfigung muſs der Billigkeit nach dahin beschränkt werden, daſs die Aukhebung nur nach Abzug des als bloses Aequivalent der gegen- seitigen Leistung anzuschenden Betrags geschehen könne. 5 453 65 2) auk alle ehelichen, oder durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kin der, auch wenn sie zur Zeit der Schenkung schon em- Pfangen waren, sofern sie nur erst nach der- selben geboren wurden; und zwar 3) ohne dals dem Beschenkten irgend eine Clausel oder Verabredung, wodurch der Schenker seiner Befugniſs entsagt hätte, zu statten käme, oder 4.) auf die Verjährung, sey es von dem Beschenkten selbst oder dessen Erben, Stellvertreter oder sonstigen Inhabern der ge- schenkten Sachen, cher, als nach einem 5 ojäh- rigen Besitze, von dem Geburtstage des letz- ten, wenn gleich nach des Schenkers Tode gebornen, Kindes desselben[vorbehaltlich der gesetzlichen Unterbrechungen) an gerechnet, berufen werden könnte. b.) Welches jst die rechtliche Wirkung einer solchen Aufhebung? Art. 965. So wie der Widerruf der Schenkung(4) nach gesetzlicher Vorschrift lipvo jurs]) ein- F F2 tritt, 14) Hr. Daniels übersetzt hier: einer kraft des Ge- setzes widerrulenen Schenkung; doch giebt dies den Anschein eines hier ausgesprochenen a11 gemeinen Grundsatzes für alle ipso jure widerrufenen Schen- kun⸗ 0 464 0 trit, fällt der geschenkte Gegenstand in das Figenthum des Schenkers zurück, Frey von jeder Hypotheck oder Be- schwerung, die der Beschenkte(1) dar- auf gelegt hatte(m). Ja es bleibt derselbe nicht einmal, selbst nicht subsidiarisch, wegen Erstattung des Brautschatzes der Frau des Beschenkten, we- gen deren Vorausnahme aus der Gemeinschaft Creprises: 70. 1472.] oder wegen sonstiger Fheberedungen, verhaftet; und dieses gilt sogar, wenn die Schenkung?u Begünstigung der Heirath geschehen und dem Ehecontract einge- kungen, welches wenigstens die Absicht der Ge- setzgeber, welche auch bei den andern beiden Auf- hebungsarten die Wirkungen jedesmal besonders an- gegeben hatten(956), gewils nicht war(Jouan- neau II, 139. 193), obgleich gegen den Satz an sich, auch in dieser ganzen Allgemeinheit verstanden, nichts zu erinnern seyn würde. ) Diese Folge tritt also nicht ein, wenn ein weiterer Besitzer die Lasten contrahirt hat. m) Es ist auffallend, daſs, da im Project des Gesetz- buches der Widerruf wegen nachher geborner Kin- der ausdrücklich verworfen war, man denselben nun mit diesen für den Beschenkten und dessen Gläubiger wahrhaft drückenden Folgen zugblassen hat. Die Gründe hiervon findet man bey Jouan- neau II, 189.— Man vergl. noch die eine gleiche Verfügung betrellenden Moten aum 8605ten u. 929ren Artickel. n 5 465 6 eingerückt wäre, so wie selbst dann, wenn der Schenker sich durch die Schenkung als Bürge kür die Erfüllung dieses Contracts ver- pllichtet hätte. Art. 962. Die eingetretene Aufhebung behält auch ihre Wirkung, wenn gleich der Schenker den Beschenkten in dem ihm schon eingeräumten Besitze des geschenkten Gegenstandes selbst nach der Geburt eines Kindes belas- sen hatte. Doch ist letzterer zur Erstattung der bezogenen Früchte, von welcher Art sie auch sind, nur von dem Tage an verbunden, wo ihm die Geburt oder Legitimation des Kindes von Gerichtswegen(par exploit) oder auf Ssonstige Weise förmlich bekannt gemacht wurde, wobey übrigens, daſs die Aufhe- bungsklage erst später angestellt worden, nicht in Betracht Kommt. Art. 964. Ist eine Schenkung einmal auf solche Art widerrufen worden, so kann sie nicht wie- der aukleben oder von Neuem gültig wer- den, mag auch das Kind wieder sterben oder irgend ein Bestätigungsact vorgenommen wer- den(1339). Vielmehr kann der Geschenkgeber, wenn er vor oder nach, dem Tode des Kindes, des- sen 5 436 0 sen Geburt die Schenkung aufgehoben hatte, den nemlichen Gegenstand dem Beschenkten wieder zuwenden will, solches nur durch eine neue Verfügung bewirken. Fyümhtes ERpi„ Von testamentarischen Verord- nungen. Nach dem, was oben bereits über die einfa- che Behandlungsart, wodurch sich das Fränzösi- sche vor dem G. R. in Betreff der Vorschriften über Pispositionen auf den Todesfall auszeich- net, gesagt worden ist, kann man hier auf die bedeutendsten Abweichungen beider Legislationen Schon im voraus mit Zuverlässigkeit rechnen; und diese Rinden sich dann auch in solcher Anzahl, dals von den Bömisch rechtlichen Vorschriften wohl kaum die Hälfte übrig geblieben ist. Dals der Code Napoléon die ganze Lehre des Röm. und Teutschen R. von Fideicommissen und Stammgütern durch den gebietenden Ausspruch: les substitutions sont prohibées, so zu sagen mit einem Federzuge vernichtet(und nur einige Fälle wieder ausnahmsweise zuläfst), ist vorhin schon bemerkt worden; desgleichen, dals der Unter- schied zwischen Testamenten und Codicillen, zwi- schen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen juri- stisch 5 487 6 stisch nicht mehr statt finde(n) dals es keine Schenkungen auf den Todesfall, keine Pupillar- und Quasipupillar-Sübstitution, Keine nothwen- dige Ernennung zum Erben und keine Enterbung, keine hierauf sich bezichende querela nullitatis und querela inofficiosi gebe. Diese schon beträchtliche Reihe von Abwei- chungen des Fr. R. vermehrt sich aber bey Durch- gehung des vorliegenden Qapitels noch durch fol- gende von nicht minderer Wichtigkeit: die zus- sere Form der Testamente ist ganz verschieden von der des G. R.; es giebt kein mündliches (nuncupativum), noch ein gerichtliches Testa- ment der Eltern(o), kein privilegirtes Testa- ment der Eltern, keine testamenta reciproca und correspectiva, die in einem Aufsatze verfaſst wur- den(P), keine bonorum possessio(4), keine Fal- n) Daſs der Universallegatar zu Bezahlung der Schul- den beiträgt, der Particularlegatar nicht: 1009. 2012. 371. 875. 874., liegt schon in der Natur der densel- ben vom Pestirer zugewandten Rechte, welche bey letzterem auf einen bestimmten Gegenstand be- schränkt, bey ersterem aber auf den ganzen Nach⸗ lals, so wie er sich(deductis deducendis) vorfin- det, oder einen nur im allgemeinen bestimmten An- theil gerichtet sind; 2005. 1010. o) Thibaut II, 693. 694. p) Thibaut II, 804. 4) Thibaut II, 674. 438 6 Falcidische Quart(r.)(die Trebellianische fällt schon durch Aufhebung der Fideicommisse weg); das so folgenreiche Princip des Böm. R., daſs niemand über einen Theil seines Vermõgens testa- mentarisch verfügen und das übrige den Intestat- erben stillschweigend überlassen könne Es), hn- det man hier nicht(r), und eine Menge Be⸗ stimmungen, nach welchen dort die Beifügung einer conditio, eines dies und modus(u) regu- lrt wird, haben die Französischen Gesetzgeber ausser Acht gelassen. Bey weitem zum grölsten Theile können diese Veränderungen auch Verbesserun gen genannt werden, doch läſst es sich nicht geradezu leug- nen, dals doch bey der wenigen Berücksichtigung der Figenheiten des G. R. auch manche Lücke unausgefüllt geblieben ist, in Anschung deren man, wo nicht in dem Röm. Gesetzbuche selbst(v), doch ) Thibaut II, 763. Igg. s) Thibaut II, 675. 1) Jouanneau II, 219. Gode civil suivi de l'exposs IV, 354. u) Thibaut II, 801— 806. v) Diese Verweis ung auf das Röm. R. darf ja nicht so gedeutet werden, als ob man demselben subsidiari- sche Gesetzeskraft beizulegen gedächte. Von ihm gilt vielmehr künftig nur, was der Staatsrath Treilhard in seiner Rede an das gesetzgebende Corps sagte, 5 489 6 doch in den R. Lehrbüchern über Pandectenrecht, Belehrung zu suchen sich genöthigt sehen wird. ErSter Abschnitt. Allgemeine Regeln über die Form der Testamente. I.) Generelle Verfigungen. Art. 967. Jedermann kann testamentarisch verfügen, sey es unter dem Titel der Erbeinsetzung, unter dem Titel eines Vermãchtnisses, oder unter irgend einer andern Benennung, die nur dazu geeignet ist, seinen Willen an den Tag zu legen(v). Art. sagte:„Les loix Romaines, tirant d'elles mémes route leur force sans autre autorité, ques celle de leur sagesse, ont su commander à tous les peuples l'obéissance et le respect; un consentement unanime les a honorées du titre de raison écrite, et elles devront tonjours étre l'objet Principal des médita- tions d'un bon magistrat et d'un véritable juriscon- sulte;“ Code civil suivi de l'exposé IV, 174. Aukgleiche Art äussert sich auch der Tribun Carion- Nisas in einer Rede an das Tribunat: Code civi1 suivi de l'exposé V, 592. w) Dicat testator et erit lex: Code civil suivi de l'exposé IV, 357. * 0 490 6 Art. 966. Von zweien oder mehreren Perso- nen[selbst von Phegatten: 1097.]) kann jedoch in einem und demseiben Aufsatze nicht testirt werden, geschehe dies nun zum Vortheile ei- nes Dritten, oder in der Form einer wechsel- seitigen Disposition. Art. 969. Es giebt drey Gattungen der Testamen- tè, eigenhändige(oiògraphes], öffentliche (par acte publ ich und geheime(dans la forme mystique(X)). Art. 980. Die Zeugen, welche berufen werden, um bey einem Testament gegenv ärtig Zu seyn, müssen männlichen Ges eiect jährig, Staastunterthanen(V) und im Genusse der ) Das Röm. R. versteht unter einem mystischen Testament dasjenige, worin sich in Anschhng der Benennung des Erben auk eine besondre die- selbe enchaltende Schedel bezogen wird: Thibaut II, 695. Pieser Fall hat nach Fr. R. kein Interesse, da solohes die Figenheiten des Röm. R. in Betreff der Erbeneinset?ung nicht aufgenommen hat. Iu der ersten Ausgabe stand blos: republicoles; in der neuen von 1807 aber: sujets de l'empereur. 5 5 5 401 65 der bürgerlichen Rechte(Art. 7— 33)(*) seyn.[Das vorletzte Erforderniſs ist gar nicht gemeinrechtlich, und das der Volljährigkeit be- schränkt sich auk Mündigkeit; dagegen verlangt das G. R., wie sich zum Theil von selbst ver- steht, noch besonders, dals der Testamentszeuge nicht verstandlos, nicht taub oder stumm, kein gerichtlich erklärter Verschwender, noch ein sol- cher sey, der zur Strafe nicht testiren oder im Testament nicht bedacht werden kann, auch schlielst es diejenigen ausdrücklich aus, wel- che mit dem Erblasser eine Person vorstellen, wie 2. B. der filiusfamilias, der mit ihm unter der nemlichen Gewalt steherde Bruder, und der Erbe, so wie jeder, welcher mit diesem letztern eine Person ausmacht(*).— Man vergl. übri- gens noch wegen der öffentlichen Testamente insbesondere den Axt. 975.] Kri. 001. Alle Förmlichkeiten, welchen die ver- sdhiedenen hief vorkommenden Gattungen der 2) Dals sie auch an den öffentlichen Rechten(droits de citoyen: 7.) Theil nehmen, ist nicht nochwen- dig, obgleich bey anderen Rechtsgeschäften, wo nur zwey Zeugen veritatis causa zugezogen werden 8e708„ dies Erforderniſs eintritt: Code civil suivi de l'exposé IV, 351. * Thibaut II, 692. „ 492 6 der Testamente unterworfen sind, müssen bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden(4)[welches auch dem G. R. angemes- sen ist(b) II.) Insonderheit: a.) Von dem eigenhändigen Testament. Art. 970. Zur Gültigkeit eines eigenhändigen Te- staments wird erfordert, dafs solches durch- gehends von der Hand des Testirers Se a) Ist jedoch ein Testament vor der Bekanntmachung dieses Gesetzbuches nach den damals geltenden Vor- schriften errichtet worden; so bleibt es giltig, wenn gleich der Erblasser erst nachher mit Tode abgieng. 80 entschied wenigstens das Cassations- tribunal zu Paris durch ein Urtheil vom 23. Oct. 130. in Lassaulx Jburnal II) 2. 8. 119. Touan- neau II, 207. Not. 1.), obgleich andere Gerichts- höle in ihren Enutscheidungen nicht übereinstim- men: Ebend. II, 5. 8. 224. 225. cularschreiben des Justizministers. des Königreichs Nach einem Cir- Westphalen vom 25. Jan. 2803, F. 6, miissen die- jenigen, welche nach dem 1. Jan. 1608. Testamente errichtet haben, bey denen die(durch Napoleons Ge- setzbuch vorgeschriebenen) Formen nicht beobach- tet sind, solche von Neuem errichten, wenn sie wollen, dals dieselben vollzogen werden sollen: Wesrphälischer Moniteur N. a7. 23. b) Thibaut II, 322. 5 495 0 geschrieben, datirt und unterschrie- ben ist; einer weiteren Form bedarf es da- bey nicht[Eine ganz neue Verfũgung des Fr. R.]. b.) Von dem öffentlichen PTestament. Unter einem solchen versteht das Fx. Gesetz- buch ganz etwas anders, als das G. R. mit dem- Selben Ausdrucke bezeichnet. Dieses legt nur der gerichtlichen Autorisation die Wirkung der öffentlichen Qualität eines Rechtsgeschäfts bey, dahingegen nach Fr. R. schon die Mitwir- kung eines Notars, ja sogar diese ausschliessend, jene Figenschaft zur Folge hat, wie denn über- haupt die Motarien bey Handlungen der soge- nannten jurisdictio voluntaria mehrentheils an die Stelle unserer Bichter gesetzt worden sind. Gerichtliche Testamente kennt das Fr. B. nicht. Art. 971. Fin öffentliches Testament ist dasjenige, welches von zwey Notarien in Gegenwart zweier Zeugen, oder von einem Notar im Beiseyn von vier Zeugen, aufgenom- men wurde. Art. 972— 974. Das Testament wird nemlich den Nota- rien von dem Testator dictirt, und von einem derselben, oder, wenn nur einer zu- gezogen wurde, von diesem, so wie es dic- tirt 0 494 6 tirt worden, niedergeschrieben, alsdann dem Testirer in Gegenwart der Zeugen vor- gelesen, und von allem diesem ausdrück- liche Erwähnung gethan(e). End- c) Ob die Hintansetzung dieses Erfordernisses Nioh tigkeit des Tesraments nach sich ziche(1004), ist in zwiefachem Petracht vor den Französischen Gerichtshöfen zur Contestation gekommen, nemlich: 1.) in Anschung der Frwähnung daſs der Notar das Testament selbst niedergeschrieben habe; nach verschiedenen deskalsigen Erkenntnissen der unteren Tribunalien: Lassaulx T, 3. 8. 159. II, 8. 8. 164. Jouanuneau II, 196. Nor. 5., hat ein durch ein durch das Gutachten des Staatsraths vom 31. Jan. 2806: LassaulX Uebers. S. 245. Igg. Desselb. Journal II, 5. Lois p. 5., bestätigtes Ur- theil des Cassationsgerichts kür die Nich tägkeit entschieden;— sodann 2.) in Betreff der Erwili- nung, dals das Testament dem Testator in Ge- genwart der Zeugen vorgelesen worden. Auch die Unterlassung dieser Vorschriſt ist durch meh- rere Erkenntnisse der Appellationstribunalien als Nichtigkeitsgrund anerkannt worden: Las- Sanl& II, 6.§. 467— 9. 8. 25.— 11. 8. 306.— Dagegen wurde ein Teutsch und Französisch abge- falstes Testament, worin diese Erwähnung nur dem Teutschen Vortrage beigefüigt worden war, auf⸗ recht erhalten: Lassau1X III, 1. Decisions. und ebenso ward.) der Umstand, dals die Uhter- schrift des Notars und der Zeugen blos im Aufange und nicht auch am Schlusse des PTestaments erwähnt worden —— 0 496 0 Endlich muſs derselbe nicht nur von dem Testator„sondern auch von den Zeugen unter- schrieben werden(4).— Diese Vorschrift lei- det inzwischen einige Modificationen sowohl! a.) in Ansehung des Testators, wenn nemlich derselbe zu unterschreiben nicht ver- steht oder ausser Stande ist, in welchem Falle jedoch seiner deshalbigen Erklärung, mit Bemerkung des Abhaltungsgrundes, in dem Aufsatze ausdruckliche Erwaähnung ge- schehen mufs;[daſs in dem Testament selbst der vom PTestirer geschehenen Unterzeichnung erwähnt, am Schlusse aber bemerkt wird, dafs er Schwachheitshalber nicht habe unterzeſchnen kön- nen, enthält keinen der Gültigkeit desselben ent- gegenstehenden Widerspruch: Urtheil des Ap- pel- worden war, durch ein Urtheil des Appellations- hofes zu Briissel für unschädlich erkannt: Joian- neanu II, 195. Not. 1.; so wie endlich 5.) die Schlufsformel eines Testaments: lecture faite du testament préeité à la testatrice etc. durch ein Erkenntniſs des Appellationsgerichts zu Mainz vom 0. Jun. 60. als giiltig angenommen, obgleich der Appellant ausführlich zu zeigen suchte, dals es te⸗ stament présent heissen miisse, und der Ausdruck précité offenbar ein friheres Testament bezeichne: Lassaul III, 3. S. 228 238. d) Und zwar vor dem MNotar, geschicht es nachher, s0 ist das Testament ungiiltig: Lassau1x 11 8. 406. 5 496 6 pellationsgerichts zu Paris v. a9ten Jul. 1805; bey Lassaulx II, 8. S. 160;] als b.) in Betreff der Zeugen, wenn das Testament auf dem Lande gemacht wird, wo nemlich, wenn solches von zwey Nota- rien aufgenommen wird, nur einer der Zeu- gen, wenn hingegen von einem Notar, nur Zzwey Zeugen zu unterschreiben brauchen. [Das gemeinrechtliche testam. ruri conditum un- terscheidet sich von andern in Ansehung der ge- ringeren Zahl der Zeugen, und darin, daſs einer für alle unterschreiben darf. Ob es blos wirkli- chen Bauern oder auch andern auf dem Lande wohnenden Personen verstattet sey, ist bestrit- ten( S Art. 975. Als Zeugen können bey einem solchen Testamente nicht gebraucht werden; 1.) die Legatarien, unter welchem Titel sie ernannt sind[mithin auch die eingesetzten Erben(7)z 2.) deren Verwandte und Verschw ägerte bis zum vierten Grade einschlieslich; endlich 3.) die Schreiber der Notarien, welche das Te- stament aufnelunen(s).—([Die allgemeinen Er- e) Thibaut II, 710. ) 8. die Note 9. 8. 59. g) Diese Ausschliessung lälst sich auf geheime Testa- mente, sofern dabey von Unterzeichnung der Auf- schrilt 0 497 S Erfordernisse der Testamentszeugen: 980, verste- hen sich ausserdem von selbst.] c.) Von dem geheimen Testament. Art. 978. Nur wer zu lesen versteht und dazu im Stande ist(Savoir et pouvoir), kann seine Verfügungen in die Form eines geheimen Testaments einkleiden. Art. 976. Soll dies geschehen, so muſs der Pestirer seinen letzten Willen, mag er ihn nun selbst geschrieben haben, oder durch einen andern schreiben lassen, unterzeichnen, und ihn einem Notar und wenigstens sechs Zeugen, mit oder ohne Umschlag, entweder schon verschlossen und versiegelt vorlegen, oder in deren Gegenwart verschliessen und versiegeln lassen, auch dabey erklären, dals das, was dies Papier enthalté, sein, von ihm oder einem Anderen geschriebenes, von ihm selbst aber unterzeichnetes, Testament sey. 6 g Hier- schrift die Rede ist, nicht anwenden, weil, wenn gleich die TFranzösische Notoriatsordnung dieselbe unbedingt ausspricht, doch ein solches allgemeines Gesetz auf die durch besondere Vorschriften regu- lirten Erfordernisse der Testamente keinen Einfluls hat: Code ci vil suivi de I'expose IV, 552. 6 493 6 Hierauf verfertigt der Notar eine Auf- schrift(acte de suscription), die auf das nemliche Papier oder auf das zum Umschlage dienende Blatt, geschrieben, und sowohl von ihm selbst, als von dem Testirer und den Zeugen unterzeichnet wird(h). Alles dies muſs in ununterbrochener Folge, und ohne eine sonstige Handlung vorzunehmen, geschehen, Ldie nach G. B. bey dem Privattestament zu pbeobachtende unitas actus(1).J. Sollte jedoch der Testirer we- gen eines seit der Unterzeichnung des Testa- ments eingetretenen Hindernisses die Auf- schrift nicht unterzeichnen können, so muſs nur von seiner deshalbigen Erklärung Mel- dung geschehen, ohne dals eine Vermehrung der Zeugen deshalb erfordert würde. Art. 977. Wenn der Testirer zu unterzeichnen nicht versteht, oder dazu, als er seine Verfügungen niederschreiben liels, nicht im Stande war, so soll bey der Aufschrift noch h) BSehr richtig bemerkte hiergegen das Tribunal zu Dijon, daſfs es ja auf diese Weise dem Pestirer un- benommen bleibe, nachher ein anderes Testament in den Umschlag einzuschieben, und schlag vor, deu Inhalt jener Aufschrift unter das Testament zu setzen: Observations P. I. Dijon p. 9.· ) Thibaut II, 692. 5 499— noch ein Zeuge ausser der im vorigen Arti- ckel bestimmten Zahl, zugezogen der alsdann dieselbe, die Ur- sache hiervon erwähnt worden, mit den, übrigen unterzeichnet. Art. 979. Kann der Testirer nicht reden, aber schreiben, so kann er zwar ein güemes Testament érrichten, jedoch mit ce Vor- behalt, daſs solches ganz von seiner Hand gescluihen datirt und unterzeichnet sey, daſs er es dem Notar und Zeugen vorlege und in deren Gegenwart über S beizufli- genden Aufschrift bemerke, daſs das vorgelegte Papier Sein Testament sey; worauf n der Notar die Aufschrift hinzufügt und darin erwähnt, dals der Testirer jene— in sei- ner der Zeugén Gegenwart geschriehen habe. Ueberdies aber mässen Vorschrif- ten des 9761en Art. beobachtet werden. Zweiter Ahschnitt. Besondre Regeln über die Form ge- wirſer PTestamente. Als Testamente, deren Form von der e lichen im vorigen Abschnitte beschriebenen ab- weicht, werden hier folgende vier angegeben: 1.) Testamente der Militärpersonen: Art. 931— 954; 2.) solche, die an einem Orte gemacht wer- 6 g 2 den/ . 600 den, wo die Pest oder eine sonstige ansteckende Krankheit ist: Art. 985— 937; 3.) die während einer Seereise auf dem Meere gemachten: Art. 965— 997; endlich 4.) die, welche ein Finländer im Auslande errichtet: Art. 999. 1000.— Finige allgemeine Verfügungen enchalten die Art. 993. und 1001. Zwey privilegirte Testamente des G. R., das von den Eltern(k) und das zum Nutzen from- mer Stiftungen errichtete(1), kennt das Fr. R. nicht; von dem auch gemeinrechtlichen testam- ruri conditum war bereits oben(Art. 974.) die Relle. Statt jener finden wir hier eine neue Gat- tung, das unter Num. 3. erwähnte, welches ein zu beschränktes Interesse hat, um hier speciell erörtert zu werden, zumal die Vorschriften der allegirten Artickel mit gan? besondrer Weitlãuf- tigkeit ausgeführt worden sind, weshalb man hier, wie schon bey ähnlichen Fällen S. 35 und 42 geschahe, auf das Gesetzbuch selbst, zu weiterer Belehrung, verweisen will.— Auch die unter Num. 1. und 2. genannten Testamente weichen von der ihnen nach G! R. eignen Form schr wer sent- 10) Etwas dem Inhalte nach Aehnliches kommt im VIIten Capitel vor; doch wird daselbst die vol- ständige Beobachtung der gewöhnlichen Testaments- form ausdriicklich vorbehalten. D Thibaut II, 707. 705. d 601 sentlich ab, und ganz gemeinrechtlich ist eigent- lich nur der in Ansehung der ten Gattung im oo9ten Art. aufgestellte Grundsat?z, obwohl auch dessen Anwendung durch den 1000ten Art, eine bedeutende Neuerung erfahren hat. I.) Gemeinschaftliche Grundsätze. Art. 993 In Anschung aller hier vorkommenden Testamente ist es erforderlich, daſs sie von dem Testirer und denen, welche sie auf- nehmen, unterzeichnet werden; oder daſs, wenn jener zu unterzeichnen nicht ver- stehen oder nicht im Stande seyn sollte, seiner desfalsigen Erklärung und des Abhal- tungsgrundes Erwähnung geschehe. Desgleichen muſs in Fällen, wo es der Gegenwart zweier Zeugen bedarf, das Te- stament wenigstens von einem unterzeichnet und der Ursache gedacht werden, wegen de⸗ ren der andre nicht unterzeichnet. Art. 1001. Aunch bey solchen Testamenten gilt die obige Regel(m), dals die für selbige schrie- m) Man vergleiche die allgemeinen Gründstze zu dem vorigen Abschnitte. 502— schriebenen Förmlichkeiten bey Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden müssen. II.) Figenthümliche Grundsätze: a.) des Testaments der Militärpersonen. Nach 6. BR. cheilen sich die Vorrechte der Militärpersonen in Ansehung der Testamentser- richtung in solche, welche blos die äussere Form, und solche, die auch den Inhalt der Testamente betreffen(n). Die letzteren vermiſst man in dem Code Napoléon ganz, auch leiden sie auf das in den mehrsten dahin gehörigen Puncten veränderte Fr. R. grossentheils nicht einmal An- wendung; die ersteren hingegen, nur in verein- fachter Gestalt, sind es, womit wir uns zu be- Schäftigen haben. Das G. R. unterscheidet zwi- schen eigentlichen Soldaten und den zur Bedie- nung der Armee gehörigen Personen, privilegirt diese nur, wenn sie in Lebensgefahr sind und darin umkommen, dahingegen es jenen die Wir- kungen ihres, auch ohne jene Voraussetzung ein- tretenden, Privilegiums solange zugesteht, als sie im Felde stehen und selbst noch ein Jahr nach ihrer Entlassung(o). Den Gegenstand des Vorrechts der Militärpersonen aber setzt das G. R. darin, daſs diesglben im Fall der Lebensgefahr nur n) Thibant II, Jo6. o) Thibaut II, 705. — 5 503 6 * nur so viel, als streng zum Beweise erforderlich ist, zu beobachten, ausser diesem Falle aber zwey Zeugen zuzuzichen haben(p).— In allen diesen Puncten verfügt das Fr. R. ganz anders, wie die hier folgende Parstellung zeigt. Art. 935. Nur diejenigen Militärpersonen[mit Inbe- griff der bey den Axmeen angestellten Personen: 961J, welche sich auk einer militärischen Expedition, im Quartier oder als Besat- zung ausser dem Staatsgebiete, oder end- lich als Kriegsgefangene bey dem Feinde befinden, können militärisch testiren. Es sind aber dazu nicht berechtigt alle die, welche im Innern des Landes im Quar- tier oder zur Besatzung liegen, es sey dann, dals sie sich in einem belagerten Platze, in einer Citadelle oder in einem sonstigen Orte aufhalten, wo, des Kriegs wegen, die Thore eschlossen und die Communicationen unter- brochen sind. Art. 981. 982. Dergleichen Testamente können ohne Rücksicht auf das Land, wo solches ge- schieht, von nachbenannten Personen aukgenommen werden 1.) von p) Thibaut II, 7o6. o 504 1.) von einem Bataillons- oder Fscadrons- Chef, oder einem Sonstigen Officier der höhe- ren Cradẽ„in Gegenw art von zweien Zeugen; 2.) von zwey Kriegscommissärs, oder von einem solchen Commissär in Gegenwart Zweier Zeugen; endlich 3.) wenn der Testirer krank oder ver- wundet ist, von dem ersten Feldarzte ſofficier de santé en chef) mit Zuziehung des die Po- g izey des Krankenhauses besorgenden Mili- tär-Commandanten. Ein auf diese Art errichtetes Testament wird jedoch ungültig nach sechs Mo- naten, seitdem der Testirer an einen Ort zurückgekommen ist, wo es ihm frey steht, die gewöhnlichen Formen zu beobachten. II.) Von dem während einer ansteckenden Krankheit errichteten Testamente. Das G. B. erläſst bey einem solchen nament- lich nur die Finheit der Handlung(976); ob auch eine geringere, als die sonst vorgeschriebene Zahl der Zeugen hinreiche, und ob ein solches Testament auch nach dem Aufhören der Krank- heit seine Gültigkeit behalte, darüber sind die BRechtsgelehrten nicht einig(4). Um so ver- dienst- g) Thibaut II, —— 505 5 dienstlicher ist die Verfiigung des Fr. R., wel- ches diese Zweilel durchaus beseitigt. Art. 985. Testamente, welche an einem Orte ge- macht werden, womit wegen der Pest oder einer andern ansteckenden Krankheit alle Communication abgeschnitten ist, können vor dem Friedensrichter oder einem Muni- cipalbeamten[dem Maire oder einem der Adjuncten] der Gemeinde, in Gegenwart zweier Zeugen, errichtet werden. Art. 986. Diese Verfüigung findet statt nicht nur in Anschung derer, welche selbst von derglei- chen Krankheiten befallen sind, sondern aunch bey denen, welche sich, ohne selbst krank zu seyn, an den hiervon angesteckten Orten befinden. Art. 987. Solche Testamente werden jedoch eben- falls(9864) nach sechs Monaten, seitdem die GCommunication an dem Orte, wo der Testirer sich befindet, wieder hergestellt, oder seitdem sich derselbe an einen andern Ort, wo sie gar nicht unterbrochen worden, begehen hat, ungültig. III.) Von den während einer Seereise gemachten Testamenten. Siche die obige Bemerkung beim EFingange dieses Abschnitts.] IV.) 506 IV.) Von den im Auslande verfertigten Testamenten. Art. 999. Der Finländer, welcher sich in einem fremdem Lande befindet, kann seine testa- mentarischen Verfügungen entweder in einem Aufsatze unter privatunterschrift(970), oder in einem authentischen Aufsatze, mit Beob- achtung der an dem Orte, wo dieser verfertig gt wird, üblichen Formen, ab- fassen. Doch können die in einem fremden Lande errichteten Testamente, rücksichtlich des in dem Staatsgebiete liegenden Ver- mögens, nur dann in Vollzug gesetzt wer- wenn sie vorher bey dem Bureau des wohnsitzes des Testirers, oder, wenn er kei- nen solchen im Lande behalten hat, bey dem Bureau seines letzten im Lande bekannten Wohnsitzes, eingetragen worden sind. Enchält das Testament Verfügungen über im Lande gelegene Immobilien so muſs das E Pintragen dusserdkm noch bey dem Bu- reau, wo diese Güter liegen, jedoch ohne die Entrichtung doppelter Gebühren„bewirkt werden. Drit- „) Der 1001. Art. ist bereits oben vorgekommen. 505 0 Dritter Abschnitt. Von Erbeinsetzungen und Vermächt- nissen im Allgemeinen. Das Bemerkenswertheste in diesem Abschnit- te, womit die drey folgenden, welche als dessen Unterabtheilungen hätten bezeichnet werden sol- len, in dem genauesten Zusammenhange stehen, ist, dafs dem gemeinrechtlich so äusserst wichti- gen Umstande, ob Jemand zum Erben eingesetzt oder ihm ein Legat zugewendet worden, aller rechtliche Einfluſs genommen, und dies als un- hedeutende Verschiedenheit des Ausdrucks behandelt(s), der eigentliche Unterschied testa- mentarischer Pispositionen aber lediglich in die Verschiedenheit des Gegenstandes gesetzt wird.— Die mühevollen Untersuchungen der gewandtesten Interpreten des Böm. Bechts über die wahren Kennzeichen des Universal- und Par- ticular-Titels(t) hatten immer noch Fälle übrig gelassen, in denen es äusserst schwer zu entschei- den s)„II n'y anra désormais aucune différence entre la dénomination d'héritier et celle de légataire et tous les effets particulièrement attachés par les lois Ro- maines au titre d'héritier Sont entièrement detruits:“* Conférence IV, 508. Code civil suivi de l'ex- posé IV, 55 ½. 509. c) Thibaut II, 6609. 508 8 den war, welcher von diesen Titeln nach den da- bey eintretenden Umständen anzunehmen sey, oder in denen es wenigstens, selbst unter Vor- aussetzung einer solchen Entscheidung, durchaus ungewils blieb, ob nicht die consequente Anwen- dung dieser Entscheidung ein ganz andres Resul- tat erscheinen lasse, als der Testirer, auf dessen Willen es doch immer hauptsächlich ankommen sollte, bey seiner Verfügung bezweckte. Jetzt bedürfen wir derselben nicht mehr! Fs giebt testamentarische Veror dnungen— sagt der 10021 Art.— welchen Prã- qioat der universellen zukommt, es giebt deren, welche unter einem Universal-, nd auch, die unter einem Particular-Titel, geschehen. Auch bestimmen sich hierdurch die Wirkungen nach den für jede Gattung insbesondre festgesetzten Regeln; aber gleichgiltig ist es dabey, ob sie unter Wamen einer Erbeneinsetzung, oder unter dem eines Legats, gestiftet wur- den(u); vielmehr kommt es nur darauf an, ob das Ver- mächtniſs(diesen Ausdruck allgemein genommen) des Testirers ganzen Nachlals(1005), ob ei- nen u)„Soit, qu'elle ait été faite sous la dénomina- rion d'institution d'héritier, soit, qu'elle ait été faite sous la dénomination de legs.“ 6 509 3 nen aliquoten Theil desselben(1010), oder endlich nur ein bestimmtes Object(1010. 1014.), begreift. Allen diesen Vermächtnissen ist jedoch fol- gender Grundsatz gemein: Art. 1041. Der eingesetzte Erbe oder Legatar erhält dadurch ein auf seine Erben überge- hendes Becht, selbst wenn eine die Voll- streckung der Verfügung aufechiebende Be- dingung beigefügt war.[Der Art. 1014 emhält jenen Grundsatz ebenfalls in der Anwendung auf Particularlegate.] Vierter Abschnitr. Von Universalvermächtnissen. Art. 1003. Universalvermächtnifs heiſst dieje- nige testamentarische Verfügung, wodurch der Testirer einer oder mechreren Personen [versteht sich: in Verbindung, conjointement (1044), denn sonst wären es mehrere Vermächt- misse unter einem Universaltitel(v)] die Ge- sammt- 7) Piese Bemerkung ist besonders nöthig für diejeni- gen, welche sich blos an Hrn. Daniels Ueber- setzung, ganze Vermögen,“ gegeben ist, halten. wo l'universalité des biens durch:„ das 510 sammtheit des Vermögens, welches er nach seinem Tode zurücklassen wird, zu- wendet. Bey den Wirkungen eines solchen Ver- mächtnisses sind zwey Fälle zu unterschei- den, je nachdem nemlich mit dem Univer- Sallegatar solche Erben, welche einen Pflicht- cheil?Zu fordéern haben(w)(915— 915), concurriren, oder nicht. I.) Fall der Concurrenz des Universallegatars mit solchen Erben. Art. 100. Sind beim Absterben des Testirers Frben vorhanden, welchen das Gesetz einen gewis- sen Vermögenstheil vorbehält, so geht durch seinen Tod auf diese der Besitz(*) des gan- w) Wenn hier der Kürze des Ausdrucks wegen von einem Pflichttheile, so wie nachher von noth- wendigen Erben die Rede ist, so muls man sich dabey nur des Gedankens an die Pigenheiten, welche das Röm. R. mit diesem Begrilke verbinder, enhalten. *)„Ces héritiers sont saisis de tous les biens“ das saisis drickt eigentlich mehr aus: als Besitzer- greifung, ein völliges Eintreten in des Verstorbenen Rechte, indessen wird man, unter Voraussetzung dieser Erklärung, jenen Ausdruck der Kiürze wegen beibehalten. ————— 511 G ganzen zur Erbschaft gehörigen Vermögens ipso jure über; und der Univer— allegatar ist schuldig, die Auslieferung des in dem Testament begriffenen Vermögens ſjedoch nach vorgängiger Reduction: 920, wie auch aus dem Art. 1009, wo von dessen Antheil im Verhält- nisse zu jenem Prben die Rede ist, erhellet] von ihnen zu begehren. Art. 1005. In diesem Falle hat der Universallegatar den Genuſs des ihm zukommenden Vermögens von dem Sterbetage an, wenn das Gesuch um Auslieferung binnen Jahres- frist seit diesem Tage, ausserdem aber erst von dem Zeitpuncte an, wo das Gesuch vor Gericht angebracht, oder die Auslieferung freiwillig versprochen wurde. Art. 1009. Für die Schulden und sonstigen Lasten der Erbschaft haftet der Universal- legatar persönlich nach Verhältniſs seines Antheils und seiner Erbportion, hypotheca- risch in Anschung des Ganzen(375); auch ist er verbunden, alle Vermächtnisse, vorbe- haltlich der nach dem gaöten und 927ten Art. eintretenden Reduction(V) zu berichtigen. I.) Fall 7) Nach Hrn. Daniels Uebersetzung sollte man hier einen Ausnahmsfalls der Verbindlich- keir 512 G II.) Fall der Nichtconcurrenz nothwendiger Erben. Art. 1006. Sind bey dem Absterben des Testirers keine Erben vorhanden, denen das Gesetz einen gewissen Vermögenstheil zusichert, so geht durch dessen Tod der Besitz der Erb- schaft auf den Universallegatar ipso jure über, ohne daſs er die Auslieferung zu begehren verbunden wäre. Art. 1003(2). Doch muſs er, wenn das Testament ein eigenhändiges(970) oder geheimes (976) ist, sich durch einen Befehl(ordo- nance) des Präsidenten des Gerichts erster Instanz, welcher unter die deshalbige Bitt- schrift, der ein Hinterlegungsschein(1007) beigefügt seyn muſs, gesetzt wird, einwei- sen lassen. P ü nEre Von den Vermächtnissen unter einem Universaltitel. Den beim dritten Abschnitte gemachten, auch hier vorzüglich anwendbaren, Bemerkungen lãſst keit selhst voraussetzen, da es doch nur auf eine Verminderung des Gegenst andes derselben ankommt. 2) Der a007. Art., welcher von Fröffnung der Testa- mente handelt, gehört hieher noch nicht, und wird zu dem VIIten Abschnitte gezogen werden. c ———— 6 516 6 läſst sich in specieller Beziehung auf den vorlie- genden Abschnitt auch die noch beifügen, daſs hierdurch auch dem Mitteldinge zwischen Erbein- Setzung und Legat, dem sogenannten legatum partitionis des G. R.(*), seine richtige Stellean- gewiesen, und dadurch abermals einer grossen Verlegenheit der Civilrechtsgelehrten abgeholfen worden ist.— Die Grundsätze des Fr. B. über Vermächtnisse unter einem Universaltitel sind übrigens folgende: Art. 1010. Vermãchtnisse unter einem Universaltitel sind solche, wodurch der Testirer entweder über einen aliquoten Theil(quote-part) seines disponiblen Vermögens, z. B. die Hälf⸗ te, ein Drittel; oder auch über alle seine Immobilien(«), oder sein ganzes Mo- biliarvermögen, desgleichen über eine bestimmmte Quote aller seiner Imm o bi- 11en oder seines ganzen Mobiliarvermö⸗ gens, verfügt. Art. 10a1. Legatarien unter einem Universaltitel ha- ben sich wegen Verabfolgung des Le- H h gats , 53. a) Passelbe gilt von dem Falle, wo der ganze Nach- lals aus einem einzigen Immobiliarspücke besteht: Urtheil des Cassationstribünals v. 22. Aug. 1805, bey Lassaulx II, 10. 8. 3o9. G 514— ats zunächst an die etwa vorhandnen noth- wendigen Erben(1004), in deren Ermange- lung an die Universallegatarien(b) und, wenn auch deren nicht da sind, an die ge- setzlichen Erben nach der oben(746— 755) vorgeschriebenen Ordnung 2zu halten.[Ob auch auf diese Legararien die Verfügung des Art⸗ 1005 anwendbar sey, ist unbestimmt geblieben, jedoch, der Analogie nach, wohl zu bejahen.] Art. 1012. Auch haften sie eben so, wie die Univer- sullegatarien(10o9), für die Schulden und Lasten der Erbschaft, und zwar persön- lich nach Verhältniſs ihres Antheils, hypo- thecarisch fürs Ganze(871). Art. 1013. Fben dieses tritt ein, wenn des Testirers ganze Verfügung sich auf einen Theil(e) des b) Um den Fall der Concurrenz der Universallegata- rien und Legatarien unter einem Universaltitel mög- lich zu inden, muls man in Ansehung der letzter ren nur an Vermächtnisse des ganzen oder eines Theils des Immobiliar- und Mobiliarvermögens (1010) denken. c)„Lorsque le restateur naura disposé, que d'une quotité de la portion disponible, et qu'il l'aura fait aniels übersetzt hier quo- 2 titre nniversel.“— Hr. D — n. — 3156 6* des disponiblen Vermögens beschränkt; in- dem der Legatar, welchem ein solcher Theil unter einem Universaltitel vermacht wurde, die Particularlegate in Concurrenz mit den gesetzlichen(Intestat-) Erben, verhältniſs- mälsig zu berichtigen hat. Sechster Abschnitt. Von Particular- Vermächtnissen. In diesem nicht sehr ausgedehnten Abschnit- te findet man die ganze weitläuftige Lehre des Röm. R. von den Legaten und deren einzelnen Gattungen Zusammengedrängt. Freilich ist da- durch manches hinweggefallen, was dort eine Be⸗ stimmung erhielte, und es lälst sich daher nicht leugnen, daſs man über einzelne Puncte hie und da eine nähere Auskunft vergebens sucht; doch Fehlt eigentlich nichts Wesentliches, und es ist dagegen gar vieles, dem dieses Prädicat in keiner Rücksicht zukam, und wodurch nur das Studium jener Lehre äusserst erschwert wurde, mit Becht übergangen worden. H h2 Den —— quotité durch aliquoten Theil, was es sonst frei- lich auch heiſst; wollte man es aber hier in diesem Sinne nehmen, so wäre der Satz: et qu'il etc. 8 überklüssig.— Die erst kürzlich anz erschienene Strasburger Uebersetaung Gerausgegeben von 8 piel- mann) hat auch:„einen Theil der disponiblen Portion.“ d 516 Den Begriff eines Particularlegats bestimmt das Fr. R. im 1o10ten Art. blos negativ dahin, dals darunter jede testamentarische Verfügung, welche nicht das gesammte Vermögen ocer einen aliquoten Theil desselben begreift, zu verstehen sey; folgerungsweise ist mithin eine jede hieher zu rechnen, welche einen bestimm- ten unter dem Machlasse begriffenen Gegen- stand(pars quanta) jemanden zusichert.— Die einzelnen hier vorzurragenden Grundsätze wer- den sich in folgender Classication am besten über- schen lassen. I.) Rechte des Particularlegatars: a.) In Anschung des Hauptgegenstandes des Vermächtnisses. Art. 1014. Ein jedes unbedingte Vermächtnils(4) giebt dem Legatar, von dem Todestage des Testirers an, ein Recht auf die ver- machte Sache, welches auf geine Erben oder Stellvertreter übergeht.[(Damit ist die gemein- rechtliche Beantwortung der Frage: quando dies legati cedat?, der Regel nach, übereinstimmend. Doch 3 d) Piesem gleich wird auch dasjenige beurtheilt, wel- chem eine plos die Vollstreckung der Verfügung aulschiebende Bedingung beigefügt ist: Art. 1041. S„ —, . ꝶ 517 S Doch waren nach Röm B. diejenigen Legate, welche ihrer Matur nach auf die Erben nicht transmittirt werden, z. B. persönliche Servitu- ten, ausgenommen, indem solche erst im Au- genblicke der angetretenen Erbschaft erworben wurden Ce). Nach Fr. R., welches die Gültig- keit der Legate von der Erbschaftsantretung un- abhängig lälst, hat dies kein Interesse. Ausser- dem enthält das G. R. verschiedene hier Anwen- dung findende Regeln über die einem Legat bei- gelügten Bedingungen und Zeitbestimmungen(†), die sich jedoch allenfalls auch aus der Matur der Sache abstrahiren lassen.] Doch kann sich der Legatar nicht selbst in den Besitz der Saché setzen ſhier trat das Bömische interdictum quod legatofum ein6g), sondern muſs, nach der im 1011en Art. be⸗ stimmten Ordnung[dia jodoph durch die Vor- schrift des 1015ten Art. 2u ergänzen ist]) um die Auslieferung nachsuchen. Art. 1016. Die Kosten des Gesuchs um die Aus- lieferung fallen der Erbschaft, sofern die Ansprüche der nothwendigen Erben dadurch nicht verletzt werden, zur Last. Die e) Thibaut II, 790. O⸗ S) Thibaut II, 744. 518 6 Die Gebühren des Eintrags(enré- gistrement), welcher in Ansehung eines jeden Legats einzeln geschehen kann(h), ohne dals solches einem andern, als dem Legatar und seinen Stellvertretern zum Vortheil ge- reichte, hat der Legatar zu bezahlen(1). Alles dies jedoch nur, wenn in dem Te- stament nichit ein Andres verordnet wurde: Ldoch versteht es sich wohl von selbst, dals diese letztere in dem Französischen Texte eben so all⸗ gemein abgefaſste Verfügung nicht auch auf die oben erwähnten Ansprüche der nothwendigen Erben auszudehnen sey.] Art. 1017. Für die Bezahlung der Vermächt- nisse sind die Erben, oder welchen sonst dieselbe obliegt, den Legatarien verhaftet und zwar 1.) persönlich, jeder nach Ver⸗ hältniſs des ihm bey der Erbfolge zufallen- den ——— h) Daher kann auch jeder Legatar sich von dem No- tar, welcher das Testament aufbewahrt, die ihn betreffende Stelle desselben einzeln mittheilen las- sen: Gonference IV, 327. ) Von diesem Pintrage kommt in dem ganzen Gesetz- buche weiter nichts vor; es läſst sich daher nicht bestimmen, wiefern solcher erfordert werde, und wie er zu hewirken sey. Wahrscheinlich bezicht er sich auf die im 1017ten und einigen andern Ar- tickeln erwühnte IIypothek. —— — 519 D den Antheils; 2.) hypothecarisch für das Ganze, jedoch nur bis zu dem Werthe der in ihrem Besitze befindlichen Erbschafts-Im⸗ mobilien(k). Uebrigens sind hier die Bemerkungen zum 2121ten Art. zu vergleichen. Das Röm. R. enchält ausserdem noch eine Menge einzelner Vorschriften, welche das Ver- hältniſs des Legatars und des Erben reguliren, 2. B. wegen der gegenseitig zu leistenden Cautio- nen(1), sodann wegen des von Let?terem bey Aufbewahrung des legirten Gegenstandes zu be- obachtenden Fleiſses, wegen der Ablieferung des- selben und der von dem Erben zu leistenden Fviction(m), desgleichen wegen der Verbind- Rchkeit des Legatars, die von Jenem geschehenen Auslagen zu erstatten, auch sich, wern der Frbe bis über den vierten Theil seines Erbantheils be- schwert ist, einen Abzug gefallen zu lassen(n).— Daſs 1) Dieser letztere auch im 371. Art. beſindliche Vorbe-⸗ halt scheint üherfliissig, da eine hypothecarische Verbindlichkeit nicht anders als in Beziehung auf damit behaftete Immobilien gedacht werden kann. Auch wird bey melreren andern sonst gleichen Fäl- len(875. 1009. 1012.) jene Einschränkung nicht er- wähnt. 1) Thibaut II, 787— 739. m) Thibaut II, 761. n) Thibaut II, 762. Igg⸗ 520 G Mafs dieser letztere Punct, oder die Lehre von der Falcidischen Ouart, von den Französi- schen Legislatoren nicht mit aufgenommen wor- den(o), ist vorzüglich bemerkenswerth; doch liegt der Grund davon schr offen darin, daſs der Legatar wenig oder gar nicht dabey interessirt ist, ob der Erbe die Erbschaft annimmt oder aus- schlägt, indem auch durch das letztere seine An- sprüche nicht leiden, anderntheils aber auch der Gesetzgeber eines Antriebs, um den Frben zur Annahme zu bewegen, nicht mehr bedurfte, nach- dem er kir den gegentheiligen Fall auf mancher- ley Weise(5 35. 766.), und namentlich, wenn gar kein Erbe sich der Erbschaft annehmen wollte, durch Anordnung der GCuratel vacan- ter Erbschaften(311. 812.) hinlänglich ge- Ratte. b.) In Betreff der Nebenemolumente. Art.(101.) 1015. Zinsen und Früchte des vermachten Gegenstardes kann der Legatar in der Regel nur von dem Tage an, wo er das Geslrh um Auslieferung angebracht hat oder wo ihm diese kreiwillig zugesagt wurde, fordern. [Das G. R. bestimmt 3685 Zeitpunct im Allge- meinen nach der Voraussetzung eines Verzugs, es o) GCode eivil suivi de Pexposé IV, 306. 5 521 6 es sey dann, daſs der Erbe den Erbschaftsantritt arglistig verzögerte(p) Ausnahmsfälle jener Begel, in denen nem- lich die Beziehung der Zinsen und Früchte unbedingt schon von dem Sterbetage an- längt, sind: 1.) wenn der Testirer solches ausdrück- lich verfügte, und 2.) wenn Jemanden eine Leibrente oder Pension unter dem Titel von Alimenten ver- macht wurde(4). Art. 1018. 1019. Die vermachte Sache soll mit dem noth- wendigen Zubehör, und in dem Zustan- de, worin sie sich am Sterbetage des Te- stirers befindet, gegeben werden.[ Auch das G. R. nimmt dies in Ansehung aller äusseren und inneren Accessionen und Zugehörungen an(r).J Doch geht solches nicht auf den Fall, wo der Testirer ein vermachtes Grund- stü c k p) Thibaut II, 759. 9) Das Tribunat schlug vor, diese letzte Ansnahme s0 zu fassen:„lorsque la disposition a été faite à titre d'alimens,“ weil ja auf andere Weise über Alimente verfigt werden könne: Conférence IV, 526; doch ist darauf keine Riücksicht genommen worden. r) Thibaut a. a. O. 522 6 stück durch nachherige Acquisitionen ver⸗ grösserte, selbst wenn diese daran stossen. Wohl aber auk Verschönerungen und neue Gebäude(constructions(s), die auf dem vermachten Grundsticke angebracht worden, desgleichen auf den Fall, wo der Pestirer die Umgebung(enceinte) eines ein- geschlossenen Platzes erweitert hatte. c.) Bey besonderen Fällen. Solcher besonderen Fälle führt das Röm. R. eine schr groſse Anzahl auf, wie mit Ausnahme der nur beiläufig vorkommenden, die eignen Pan- dectentitel de annuis legatis, de usu vel usu- fructu, de tritico, vino vel oleo, de instructo vel instrumento, de peculio, de auro, argento etc. legato, de servitute, de optione, de penu, de suppellectili, de liberatione legata, de dote praelegata, de alimentis et cibariis legatis C) am deutlichsten beweisen. Viele von diesen Gat- wungen der Legate ſinden gegenwärtig keine An- wendung mehr, andre lassen sich nach allgemei- nen Grundsätzen, wobey die der Art. 553— 5356. vor- s) Das Tribunal zu Orleans schlug den Zusatz vor: on plantatations: Observatious P. II. Orleans p. 39. ¹) Lib. XKXXIII. Digest. Tit. I— X. Lib. XXXIV. Tit. 1— IV. 0 523 6 vorzüglich in Betracht kommen, wenigstens ana- log, reguliren, nur wenige, und unter diesen keine der eben genannten, wovon jedoch einige an andern Stellen(610— 1015.) vorkommen, wer- den in dem vorliegenden Titel abgehandelt. Art. 1021. Hat der Testirer eine fremde Sache vermacht, so ist das Legat ungültig(u), mag er nun gewuſst haben, daſs sie ihm angehöre oder nicht(v).[Das G. R. weicht in so weit ab, als es, sofern nur die Sache dem bürgerlichen Verkehr unterworfen ist, das Legat für gültig erklärt, wenn entweder die Sache dem damit u) Als unentschieden wirft Jouanneau(II, a92. Not. 1.) hierbey die Frage auf: ob, wenn der Testi- rer nachher die Sache erworben und seitdem keine Aenderung seines Willens erklärt hat, nicht das Le- gat nun doch gelte?— Uns scheint diese Frage be- jaht werden zu miissen, weil wenn der PTestator wulste, dals die legirte Sache ihm nicht gehöte, er durch deren Anschaffung das Legat wirkbam zu ma- chen ohne Zweikel die Absicht hatte, hingegen wenn er es nicht wulste, nun därch den Ersverb seinen Irithum in Erfahrung gebracht, demungeachter aber es bey seiner Verkigung gelassen hat. v)„Quand le tesrateur sait, que la chose, qu'il le- gue, ne lui appartient pas, il fait un legs déri- soire; quand i1 I'ignore, il y a erreur; dans ces denx ens le legs doit étre nul.“ Code civi! suivi de l'exposé IV, 589.— damit beschwerten Erben gehört, oder dem Te- stirer die fremde Qualität der Sache bekannt war, in welchem letzteren Falle der Erbe dieselbe ein- 15sen(w), oder, wo solches nicht statt findet, den Werth vergüten muſs(). Art. 1022. Ist ein unbestimmter 6egen- stand(7) vermacht worden, soist der Erbe nicht verbunden, eine von der besten Qualitãt zu geben, er darf aber auch nicht eine von der schlechtesten anbieten.[ Das G. R. entscheidet diesen Fall verschieden, je nach- dem die Unbestimmtheit darin, dals blos eine Gat- w) Auk eine gleiche Verfiigung trug auch dãs Fribunal zu Montpellier, wiewohl ohne Erfolg, au: Obser- vations P. I. Montpellier p. 535. 8) Thibaut II, 760. N„Une chose indeterminée.“ Hr. Daniels übersetzt (vielleicht, weil der über Vertragsverhindlichkeiten ganz ebenso disponirende 1246. Art. ausdricklich von dem Rechte auk eine Gattung redet) auch hier: eine Sache von einer gewissen Gat- rung ohne weitere Bestimmung. Pies würde das Rrch legatum generis seyn; zwischen die- sem und dem legatum rei indeterminatae tritt aber nach G. R. eine bedeutende Verschiedenheit ein.— Der gegenwärtige Artickel ist jedoch, da das leg. generis nicht noch besonders vorkommt, auf beide zu bezichen. —— 0 525 6 Gattung von Sachen genannt wurde(legatum ge- neris(2)), oder in einem sonstigen Mangel der Genauigkeit liegt(*); desgleichen je nachdem der Testirer irgend Jemand die Wahl unter meh- reren Sachen zugestanden Hatté(legatum optio- nis s. electionis)(a), oder solches nicht gesche- hen war.] Art. 1023. Was einem Gläubiger vermacht wur- de, darf ihm auf seine Forderung nicht zu- gerechnet(b), und namentlich das einem Dienstboten zugewandte Legat nicht mit sei- nem Lohne in Compensation gebracht werden. [Das Princip dieses Artickels erkennt auch das G. R. an, doch mit der Ausnahme, daſs wenn die Forderung des Legatars darauf abzweckt, eine Handlung des Erblassers anzufechten, er insoweit das Legat verliert(c). PMas hiermit einiger- malsen connexe legatum debiti, so wie das auf umge- 2) Thibaut II, 753. *) Thibaut II, 76o. a) Thibaut a. a. O. b) Hiergegen deducirte ausfiihrlich das PTribunal zn Lyon, hauptsächlich von dem Grundsatze ausge- hend: nemo liberalis nisi liberatus: Observations P. III. Lyon p. 117. c) Thibaut II, 755. 0 526 60 umgekehrte Weise statt indende legatum libera- rionis(d) erwähnt das Französische Gesetzbuch nicht.] II.) Verbindlichkeiten des Particularlegatars. Was hierüber das G. R. im Allgemeinen be- stimmt, ist bereits oben beim 1015ten Art. be- merkt worden; in welchem Verhältnisse das Fr. B. steht, wird nun noch bey einem jeden Arti- ckel besonders angegeben werden. Art. 1024. Der Particularlegatar hat zwar für die Erbschaftsschulden nicht zu haften ſdas Nähere hierüber enthalten die Art. 371 u. 374.]; doch findet gegen ihn nicht nur eine hypo- thecarische Klage der auf ein ihm vermach- tes Immobiliarstück versicherten Gläubiger statt(871), sondern er muſs sich auch die aus der oben vorgekommenen Reduction ent- stehende Verminderung des Vermächtnisses (920) gefallen lassen. [In Ansehung der Schulden verfügt das G. R. ebenso; ausserdem verordnet es eine Vermin- derung(den Fall der Falcidischen Quart(e) ungerechnet) immer dann, wenn die aus der Erbschaft zu bestreitenden Schulden und sonsti- gen d) Thibaut II, 754. 755. e) S. die Bemerkung zum 1017. Art⸗ 6 527 6 gen Lasten nicht berichtigt werden können, ohne die Legate mit anzugreifen. Dies ist auch, der Natur der Sache zufolge, nach Fr. R. anzuneh- men, obgleich der obige Artickel nur der eigent- lich sogenannten Reduction erwährit.) Art. 1020. Wenn vor oder nach dem Testament die vermachte Sache entweder für eine auf der Erbschaft haftende Schuld, oder sogar für die eines Dritten, zur Hypothek ge- stellt, oder wenn sie mit einem Niefs- brauche beschwert worden ist, so ist doch der, welchem die Auszahlung des Le- gats ohliegt, nicht verbunden, die Sache da- von fFrey zu machen(k); es sey dann, daſs der Testirer ihm solches ausdrücklich aufer- legt hätte(s). [Der Inhalt dieses Artickels bietet zu einer zweifachen Bemerkung Anlaſs: 1.) dals in Anse- hung der Befreiung vom Mieſsbrauche das Röm. R. ) Das Cassationsgericht trug auf den Znsatz an:„sauk le recours du donataire contre I'héritier en cas, que ce donataire fut oblige de payer la détte hypoché- caire ou de deguerpir:“ Jonanneau II, 221. Not. 1, in?wischen vexsteht sich derselbe nach dem 874. und 611. Art. von selbst. 9) Fine Anwendung dieser Ausnahme findet hey dem Falle des 611. Art. ztatt. 5 52686 R. geradezu das Gegentheil festsetzt(h); und 2.) dals die Fortdauer der Hypotheck auf der legirten Sache den Legatar, zufolge des allgemei- nen Princips im 871ten und 102 ½ten Art., nicht anders zu Bezahlung der Schuld verbindet, als wenn der Frbe oder der Dritte mit der persön- lichen Klage vergebens belangt worden ist, und ihm, auch wenn er die Zahlung leistete, nach der ausdrücklichen Vorschrift des 37 ten Art., der Regrels gegen die unmittelbaren Schuldner doch vorbehalten bleibt.] Siebenter b o ir Von den Testaments-EXxecutoren. Da es, um zu der Vollzichung eines Testa- ments zu schreiten, zunächst erfordert wird, daſs dasselbe auf gesetzliche Weise eröffnet wer- de, so dürften die Grundsätze, nach welchen sich diese Fröffnung in den Fällen, bey denen das Gesetz eine besondre Vorschrift nöthig erachtet hat, richtet, und welche, sehr am unrechten Orte, im vierten Abschnitte, Art. a007, mit ab- gehandelt wurden, zweckmäſsiger hicher gezogen werden. Uebrigens sind die in dem G. B. sowohl hier- üper, als vorzüglich über die Rechtsverhältnisse der 1) Thibaut II, 759.— Man vergleiche auch den 611. Art. mit der dazu gehörigen Anmerkung. d 529 6 der Testamentsexecutoren, enthaltenen Verfügun- gen so äusserst dürftig und unbefriedigend, dafs, zumal in Ansehung der letzteren, das Fr. B. durch die in diesem Abschnitte enthaltnen ge- naueren Bestimmungen einem wahren Bedürfnisse abgeholfen hat. I.) Von der Testaments-Pröffnung. Art. 1007. Fin jedes eigenhändige Testament (970) ist, ehe es in Vollzug gesetzt wird, dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz in demjenigen Districte(arrondissement), wo die Succession eröffnet wurde, vorzule- gen, und wenn es versiegelt war, von die- sem zu eröffnen. Der Präsident nimmt so- dann ein Protocoll über die Vorlegung, Er- öffnung und den Zustand des Testaments auf, und befiehlt die Hinterlegung dieses letzteren in die Hände eines von ihm beauf- tragten Notars. War hingegen das Testament in gehei- mer Form(976) gefertigt worden(1), so geschicht zwar die Vorlegung, Eröffnung, L1 Be- 1) Von dem öffentlichen Testament kann hier keine Rede seyn, wei! sich solches offen in den Händen des Notars befindet, von dem man nur eine beglaubts Abschrift abzufordern hat. 550 Beschreibung(k) und Hinterlegung auf die nemliche Weise; es missen aber bey der Er- öffnung die Notarien und Zeugen, welche den Aufschriftsact unterzeichneten, vsofern sich dieselben an dem Orte befinden, entweder zugegen, oder wenigstens dazu eingeladen worden seyn. II.) Von den Testamentsexecutoren. Ausser den durch einen letzten Willen an- geordneten Testamentsexecutoren erwähnen die Schriftsteller über G. R. auch die vertragsmäſsi- gen, gesetzlichen und gerichtlich bestellten(con- venti s. conventionales, legitimi et dativi)(1), jedoch blos nach der Analogie einer gleichen Ver- Schiedenheit der Vormünder, und ohne sich auf gesetzliche Vorschrift beziehen zu können.— Pals übrigens durch Vertrag und erforderlichen Falls vom Bichter ein Fxecutor bestellt werden könne, versteht sich nach G. B. und Fr. R. von selbst, und es würde bey dem ersten Falle nur die unter den Rechtsgelehrten bisher streitige Frage ertstehen, ob der vertragsmäſsige Execu- tor dem testamentarischen vorgehe, die jedoch, zumal nach Fr. B., welches den Testirer ausdrück- lich k)„Description.“ Darunter wird ohne Zweifel die oben erwähnte Aufnahme eines Protocolls, procès verbal, verstanden. ) Thibaut II, 849. 6 e ie es 531 S berechtigt, selbst einen Executor zu wählen, zum Vortheile des letzteren zu entscheiden wäre(m).— Der Vortrag des gegenwärtigen Abschnitts zerfallt übrigens schr natürlich in fol- gende Unterabtheilungen: a.) Allgemeine Grundsätze. Art. 1025. 1026. 1052. Der Testirer ist befugt, einen oder meh- rere zu Executoren seines letzten Willens zu ernennen(u). Auch kann er ihnen zu dem Fnde den Besitz seines ganzen oder eines Theils sei- I1i2 nes m) Das Gegentheil scheint nach G. R. Thibaut a. a. O. anzunehmen. n) Hr. Lassaulk macht hieriber in dem Handbuche kiir Vormiinder, F. 87, die Bemerkung, dafs die in dem Testamente wegen des Executors enthaltenen Verligungen, wenn sie nicht der öffentlichen Ord- nung, den guten Sitten oder den Gesetzen über den disponiblen Antheil zuwiderlaufen, und der einge- setzte Erbe die Erbschaft oder das Legat antritt, von demselben beobachtet werden missen.— Die erstere Voraussetzung versteht sich wohl von selbst: die letztere wiirde, nach dem Obigen, unrichtig seyn, wenn man durch die Nichtannahme der Erb- schaft oder des Legats die ganze Verkiigung hinfäl- lig hielte, überflissig aber, wenn nur von der Beobachtung derselben durch den ernaunten Erben oder Legatar die Rede seyn sollte. o5 532 S nes Mobiliarvermögens einräumen; doch nicht auf längere Zeit, als Jahr und T'ag nach seinem Tode. Auf die Erben des Executors geht der demselben ertheilte Auftrag nicht über. b.) Wer kann zum Testamentsexecutor ernannt werden? Art. 1028— 1050. Nur wer überhaupt Verbindlichkei- ten übernehmen kann(1124), ist fähig, Testamentsexecutor zu werden; daher 1.) eine verheirathete Frau nicht anders, als entweder mit Bewilligung ihres Mannes, welche selbst dann(o), wann zufolge des Fhecontracts oder eines Urtheils Gütèertren- nung zwischen ihnen statt findet, erforder- lich ipt(217), oder, im Falle der Weigerung, unter gerichtlicher Autorisation(219);— 2.) ein Minderjähriger gar nicht, selbst nicht unter Autorisation seines Vormundes oder Curators. c.) Rechte o) Diese im Französischen Text nicht vorkommende Gradation muls hier supplirt werden, wenn nicht die beiden Abschnitte des Artickels eine oflenbare Wiederholung enthalten sollen. 1 de cht me 5 533 60 c.) Rechte und Verbindlichkeiten des Testaments- executors. Art.(1026.) 1207. Den Besitz des Mobiliarnachlasses Kann der Fxecutor nicht anders verlangen, als wenn ihm der Testirer solchen einräumte. Doch auch in diesem Falle kann der Erbe demselben ein Ende machen, wenn er sich zur Erlegung einer die Berichtigung der Mo- biliarvermãchtnisse deckenden Summe erbie- tet, oder deren wirkliche Zahlung beweiſst. Art. 1051. Die Functionen eines Testamentsexe- cutors bestehen darin, daſs derselbe: 1.) wenn Minderjährige, Interdicirte oder Abwesende sich unter den Erben belincken, eine Versiegelung vornehmen lasse,[auch nachher der Entsiegelung beiwohne(P).] 2.) daſs er in Gegenwart, oder nach ge- höriger Einladung, vermuthlichen Erben ein über das Erbschaftsvermögen aufnehmen lasse,[oder, wenn andre schon dar- auf angetragen haben, bey der Inventur zugegen sey(4). 3.) daſs er, wenn das vorräthige Geld zur Berichtigung der Vermächtnisse nicht zu- reicht, p) Code de procédure. Axt. 954. 952. 955. g) Gode de procédure. Art. 942. reicht, den Vverhauf des Mobiliarver- mögens auswirkée; auch 40 für die Vollziehung des Testa- ments Sorge trage, und, wenn darüher Streit entstehen sollte, die Aufrechthaltung dessel- ben als Intervenient vertheidige; endlich 6.) daſs er beim Ablaufe des Sterbejahrs des Testirers über seine Verwaltung Rech- nung ablege. Art. 1053. Sind mehrere Testamentsexecutoren be- stellt, und haben dies Geschäft übernommen, so kann zwar jeder allein beim Abgange(à defaut) der übrigen handeln, doch sind sie alle solidarisch verbunden(1200), wegen des ihnen anvertrauten Mobiliarvermögens Re- chenschaft zu geben; es sey dann, daſs der Testirer ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder sich auf die ihmm angewiesene beschränkt hätte. Art. 1054. Die bey der Versiegelung, der Inventa- rienaufnahme, der Rechnungsablage und son- stigen Dienstverrichtungen dem Fxecutor ver- urusachten Kosten fallen der Erbschaft zur Last(r). Ach- r) Das Cassationsgericht schlug den Zusatz vor, dals die Functionen des Executors unentgeltlich gesche- hen Achter Abschnitt. Von Wiederrufung der Testamente und deren Hinfälligkeit(cadu- citE). Mehr, als irgend ein andrer, giebt der vor- liegende Abschnitt zu Bemerkungen Anlaſs, die bey dessen Vortrage nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Dahin gehören vornemlich fol- gende: 1.) es ist in diesem Abschnitte ausschlieslich von den Ursachen, welche eine gültig errichtete Pisposition nachher hinfällig machen, die Re- de; da inzwischen von denjenigen Gründen, we- gen deren eine solche gleich vom Anfange nicht gültig ist, nirgends besonders gehandelt wird, sondern diese aus dem Vortrage der ein- zelnen Erfordernſsse eines Testaments ausgehoben werden müssen; so dürfte hier die passendste Stelle seyn, um zu erwähnen, daſs die beiden besonderen Vorschriften des Röm. R., welche un- ter dem Namen der Catonianischen Regel und des Libonianischen Senatusconsults, wovon die erstere hindert, dafs eine im Augen- blicke der Errichtung ungültige Disposition we- gen der veränderten Umstände nachher nicht wie- hen sollten, falls ihm nicht durch das Testament etwas zugesichert wäre: Jouanneau II, 225. N. 13 doch ist hierüber nichts bestimmt worden. 6 536— der auflebt(«0), zufolge des andern aber jede Verfügung, welche der, zu dessen Vortheil sie gereicht, selbst geschrieben hat, für nichtig er- Klärt wird(t), in dem Französischen Gesetz- buche nicht vorkommen.— Unmittelbar noch gehört inzwischen hieher: 2.) die Bemerkung, dals das Fr. R. allen den Hinfälligkeitsursachen, welche ein Vermächt- nils zur Entzichung wegen Unwürdigkeit quali- ficiren(legatum ereptitium)(u), nur die ein- zige kennt, wenn der, zu dessen Vortheile das Legat gereicht, sich auffallend undankbar gegen den Testirer bezeigte(1046), obwohl auch in diesem Falle nicht, wie nach 6. R., der Fiscus den Gegenstand grhält, sondern das Vermächt- nils als an den Testirer zurückgefallen petrach- tet wird.— Uebrigens vermiſst man bey dieser Gelegenheit ungern die Bestimmungen des 6. R. für den Fall eines dem Testirer bey Errichtung seines letzten Willens zugefügten Zwanges(v9, über welchen nirgends etwas vorkommt, und wobey daher nur die bey Vertragsverhältnissen desfalls eintretenden Regeln eine analoge An- wendung finden.— Hiernächst verdient es, be- sondere Aufmerksamkeit: 3.) dals s) Thibaut II, 803. *) Thibaut II, 323. u) Thibaut II, 338. v) Thibaut II, 795. 3 6. 3.) dals alle hier vorkommenden Ungültig- keitsursachen, da sie nicht auf Mängeln der äus- seren Form der Testamente, sondern auf inneren die im Testament enthaltnen Verfügungen betref- fenden Umständen, beruhen, nur die unmittelbar dadurch afficirten, nicht aber auch die übrigen Verkügungen annulliren(w); weshalb auch das Cassationstribunal zu Paris in zwey Fällen dafür entschieden hat, daſs die neben einer durch die Gesetze für ungültig erklärten Universalverfü- gung bestehenden Particularvermächtnisse auf- recht erhalten werden müſsten(x).— In gleicher Hinsicht ist auch: d.) zu bemerken, daſs zwar in dem Gesetz- buche selbst die gemeinrechtliche Verfügung, nach welcher das Testament, welches ein vitium visibile an sich trägt, vorläufig in Vollzug ge- setzt wird(interdictum ex 1. ult. C. de edicto D. Hadriani tollendo(V)) nicht vorkommt, der Appellationshof zu Amiens jedoch durch ein Ur- theil vom aten Aug. 1304 einen solchen Fall da- hin entschieden hat, dals ein der Form nach gül- tiges, w) Conkérence IVW, 359. Code eivil suivi de l'ex- pose IV, 353. 2) Lassaulx Journal II, 3. 8. 227. 228. ) Thibaut II, 74. 6 538 G tiges, und blos in Anschung seines Inhalts ange- fochtenes Testament sofort zur Vollziehung ge- langen solle(*). Endlich: g 5) wird, da die Construction des vorliegen- den Abschnittes nicht ganz leicht zu übersehen ist, zweckmässig seyn, das nachstehende Schema mitzucheilen, wovon bey Darlegung der einzel- nen Vorschriften nur die Hauptglieder werden angegeben werden; I.) Von der Aufhebung testa- mentarischer Verfügungen an sich: a.) nach dem Willen des Testirers: 1.) noch bey seinem Leben durch Widerruf, welcher entweder ausdrücklich: Art. 1055— 1057, oder stillschweigend, durch Veräusserung der vermachten Sache: Art. 1033, erklärt wird; 2.) nach seinem Tode— Aufhebung wegen Undanks oder Nichtbefolgung eines Vorbe- halts: Art. 1046. 1047; b.) wegen Abgangs der Person, welcher das Vermächtniſs zugewendet worden war; 16) durch deren früheren Tod: Art. 1039. 1040; 2.) durch Verweigerung der An- nahme oder Unfahigkeit: Art. 1043; Endlich c.) weil der vermachte Gegenstand zu existiren auf- gehört hat: Art. 1042.— II.) Von dem alsdann Statt Rndenden Zuwachsrechte: Art. 1044. 1045. I.) Auk- *) Jouanneau II, 207. Nor. 2.— 539 0 I.) Aukhebung einer testamentarischen Verfigung an und für sich. a.) Wegen Widerrufs des Testirers. Diese Lehre war nach G. R. mit den grö- sten Schwierigkeiten verbunden, und manche da-, bey vorkommende Rechtsfrage bis zu den neue- sten Zeiten unter den Rechtsgelehrten streitig. Sofern hierbey der Unterschied zwischen Testa- menten und Codicillen, Erbeinsetzungen und Le- gaten in Betracht kam(2), finden jene Schwie- rigkeiten auf die Verfügungen des Fr. R. über- haupt keine Anwendung; von dieser Art ist je- doch nicht die äusserst zweifelhafte Frage: wie- kern durch blosen Widerruf, ohne ein neues Tes- tament, ein älteres aufgehoben werden könne?(*) — Diese Frage entscheidet das Fr. B. sehr be- stimmt, indem es die Voraussetzungen eines gül- tigen Widerrufs aufs Genaueste angiebt. Art. 1055— 1037. Testamente können nicht anders, we- der ganz noch zum Theile, widerrufen wer- den, als durch ein neues Testament oder durch einen Notariatsaufsatz, der die Erklärung der Willensänderung enthält. Der in einem jüngeren Testament ent⸗ haltne Widerruf behält seine Wirkung, wenn 2) Thibaut II, 827. 829. *) Thibaut II, 828. 5 540 O wenn gleich dasselbe wegen der Unfähigkeit des ernannten Erben oder Legatars, oder wegen der von ihnen verweigerten Annahme, nicht zur Ausführung gelangt(4).[Diese Vorschrift ist auch dem G. R. angemessen, wel- ches dieselbe auf jede Art der nachherigen Hin- fälligkeit, jedoch mit dem Vorbehalt, ausdehnt, dals wenn der Testirer solches in der erweisli- chen Absicht, das erstere wieder gelten zu las- sen, vernichtet hatte, aus diesem bonorum pos- sessio gegeben wurde(b).] Enthält hingegen das später errichtete Testament keinen ausdrücklichen Wi- derruf, so werden dadurch nur die mit diesem unverträglichen oder im Widerspru- che stehenden Verfügungen des ersteren hin⸗ fallig.[Nach G. B. wurde auch in diesem Falle das erstere Testament ungültig, in der Begel SOgar —— a) Wie aber, wenn dasselbe gleich Anfangs ungül- tig war?— Die Staatsräthe Berlier und Tronchet hielten dafür, dals die Willensänderung dennoch gewils sey uud es daher zur Intestatsuccession kom- me. Einige andre glaubten, ein nichtiger Act könne durchaus keine Wirkung hervorbringen. Dies ist auch ohne Zweifel theoretisch richtiger⸗ Das Con- Seil aber nahm die erstere Meinung an, und dafiir ist die Analogie des 1058. Art.; dennoch ward in dem Gesetzbuche nichts hierüber bestimmt: Jou- anneau II, 228. Not. 2. b) Thibaut II, 827. 5 541 6 sogar gegen den Willen des Testirers, doch wurde in gewissen Fällen das ältere als Codicill erhal- ten(c).) Art. 1038. Als stillschweigender Widerruf wird auch die vom Testirer geschehene Ver- äusserung des vermachten Gegenstäudes oder eines Theils desselben, in soweit nemlich, als es veräussert worden, angesehen. Und dieses gilt, wenn gleich die Veräus- serung mit dem Vorbehalte des Widerkaufs geschahe oder in einem Tausche bestand, ja sogar, wenn dieselbe ungültig war, und die Sache wieder in die Hände des Testators zu- rückgekommen ist.[Das G. R. verfügt dassel- be, begünstigt jedoch den Honorirten insofern etwas mehr, als es dagegen den Beweis, daſs der Testirer aus Noth die Veräusserung vornahm, oder, in dem letzterwähnten Falle, dals er die Sache in der Absicht, das Legat zu erneuern, wieder an sich brachte, vorbehält(d).— Aus- serdem aber nennt das G. R. noch mehrere an- dre Fälle, woraus auf einen Widerruf, ohne be- stimmte Erklärung, geschlossen wird(e).] b.) We. c) Thibaut a. a. O. d) Thibaut II, 329. e) Thibaut II, 829. 850. 5 b.) Wegen Undanks und Nichterfüllung einer Bedingung EE Art. 1046. 10 7. Was hierüber oben(964.(3) 955.) bey den Schenkungen vorgekommen ist, soll auch auf testamentarische Dispositionen anwend- bar, in Betreff des Undanks jedoch auf zwey der dort genannten Voraussetzungen, nem- lich: 1.) lebensgefährliche Absichten, und 2.) Miſshandlungen, Verbrechen oder grobe Be- leidigungen gegen den Erblasser, beschränkt seyn; auch, im Falle solcher Beleidigungen, die Klage binnen Jahresfrist von dem Tage, wo sie begangen worden, an gerechnet, er- hoben werden müssen. c.) Wegen Abgangs der honorirten Person. Nach 6. B. tritt hier das mit dessen allge- meinen Ansichten consequente Princip ein, daſs, wenn †) Dals unter der Bedingung hier eigentlich eine Zweck- bestimmung(modus) zu veérstehen sey, ist schon 8 F beim 95. Art. bemerkt worden.— Wenn es übri- gens zur Aukhebung einer Schenkung wegen dieses Grundes kommt, so miissen die Erben, zu deren Vortheil solche gereicht, selbst den modus erfüllen: Code civil suivi de l'exposé IV, 359. P„ g) Gegen die Bezichung auf den 954. Art. protestirte das Tribunat, weil auf die darin vorkommende Nichterkiüllung der Bedingungen sich nur die Er- ben, nicht auch der Testator selbst bezichen könne. Conférence IV, 541; dennoch blieb es dabey. 24 wenn aus dem angeführten Grunde alle in dem Testament enthaltne Erbeinsetzungen un- wirksam werden, dasselbe auch in Ansehung aller übrigen, wenn gleich dadurch nicht aflicirten Puncte seine Gültigkeit verliert(testamentum de- stitutum(h)), es sey dann, dafs letztere durch die sogenannte Codicillarclausel in veränderter Ge- stalt aufrecht erhalten würden(i).— Sowohl die Regel, als die Ausnahme, fällt nach Fr. R., welches die Erbeinsetzung als nothwendigen Be- standtheil des Testaments nicht betrachtet, und von Codicillen, also auch von der Codicillarclau- sel gar nichts weils, durchaus hinweg. Art. ro59. 10%.(101.(k).) Wenn derjenige, zu dessen Vortheile eine testamentarische Verfugung gereicht, vor dem Testirer stirbt, so wird dieselbe hinfallig. Eben dies gilt, wenn jener den Fin- tritt einer Bedingung nicht erlebt, welche der Disposition, nicht blos um deren Vollziehung aufzuschieben, sondern der- gestalt angchängt wurde, daſs nach des Te- stirers Absicht diese Vollæichung gar nicht statt h) Thibaut II, 352. 834. ¹) Thibaut II, 736. k) Der vollständige Inhalt des 1041. Art. ist bey dem 5ten Abschnitte vorgetragen worden. 0 544 0 statt Rnden solle, als insofern der in der Bedingung enthaltene ungewisse Umstand sich ereignen oder nicht ereignen würde. Art. 103. Eben so wird, wenn der ernannte Eibe oder Legatar eine testamentarische Verfügunz nicht annimmt, oder sie zu erwerben unfähig ist, dieselbe hinfällig(1).[Auch hier kommen im Röm. R., besonders in Ansehung der erstgenannten Voraussetzung, gar viele nach den Grundsätzen des Fr. R. unanwendbare Be- stimmungen vor(m).] d.) Wegen Untergangs der vermachten Sache. Art. 1042. Ist die vermachte Sache entweder schon bey Pebzeiten des Pestirers, oder auch nach dessen Tode, jedoch ohne Zu- chun und Verschulden des Erben, zu Grunde gegangen, so wird das Vermãchtniſs ebenfalls hin- 1 Hr. Jouanneau(II, 212. Not. 1.) wirkt die Frage auk, ob wenn das hinfällig gewordene Legat mit ei- nem andern belastet gewesen sey, dies lerztere den⸗ noch gekordert werden könne?— Da das Fr. R. die strengen Vorschriften des Röm. R. in Betreff der in- neren Giltigkeit der Vermächtnisse nicht beibehalten hat, so scheint die Frage bejahet werden zu müssen. m) Thibaut II, 354. 855. S 545 S hinfällig.— Kommt dem Erben bey der Ab⸗ lieferung ein Verzug zur Last, so befreit ihn der Untergang der Sache nur, wenn er auch beim Legatar erfolgt seyn würde.[Der erste Theil dieses Artickels stimmt mit dem G. R. überein, doch giebt solches die Grade der vom Erben anzuwendenden Sorgfalt genauer an(n); in Anschung des zweiten Theils Hndet sich darin zwar keine specielle Entscheidung, wohl aber allgemeine Grundsätze gleichen Inhalts(o). II.) Von dem in solchen Aukthebungsfällen eintretenden Zuwachsrechte. Auf die gemeinrechtlichen Bestimmungen über das jus accrescendi hat auch wieder die mehrer- wähute Verschiedenheit der Erbeinsetzungen und Legate und der Grundsatz, daſs die testamenta- rische Erbfolge die gesetzliche völlig ausschlieſst, einen bedeutenden Finfluſs(p).— Beide Bezie- hungen fallen nach Fr. R. ganz weg; gleicherge- stalt sind demselben die auf dem Römischen For- melwesen beruhenden verschiedenen Arten, wie mehreren Personen in Verbindung etwas ver- macht werden kann(re mixtim et verbis conjun- cti), durchaus fremd. Art. n) Thibaut II, 853. 759. 0) Thibaut I, 105. p) Thibaut II, 675. 8 3. d 546 0 Art. 10. 1045. Fin Zuwachsrecht findet, wenn Mehreren in Verbindung(conjointement) ein Vermächt- niſs zugedacht worden ist, zum Vortheile der Verbundenen[in Anschung des vacant geworde- nen Antheils, mithin auch nur in Ermangelung eines Substituten: 896(4)] statt(r). Eine solche Verbindung wird angenom- men in zweien Fällen: 1.) wenn ein Vermächtniſs Mehreren in ciner und derselben Verordnung, und ohne daſs der Testirer einem jeden Le- gatarien seinen Antheil an dem vermachten Gegenstande angewiesen hat, zugewendet vntde desgleichen 2.) wenn, eine ohme Verminderung ihres Werths(déterioration) nicht theilbare Sache in demselben Aufsatze Mehreren, wiewohl getrennt, vermacht wurde. [Der erste Fall ist, wenn man den im Ar- tickel vorkommenden Ausdruck; la chose leg uée, in einem ausgedehnteren Sinne, wie auch oben geschahe, nimmt, auf alle drey Gattungen der Le- 4) Phibaur II, 345. r) Das Tribunal zu Aix schlug die besondere Erwäh- nung auch des Falles, wo einem Legatar ein kleine- 1es Legat auferlegt wurde, vor: Observations P. I. Aix p. 24; dieser Fall ist jedoch unentschis- den geblieben. —.— 5 547 6 Legate, der letzte nur seiner Matur nach auf Particularlegate anwendbar.] Von den Verfügungen, welche zum Vortheile der Enkel und Geschwister- kinder des Testirers oder Schenkers gestattet sind(s). Die hier vorgetragenen Grundsätze betreffen den im 697ten Art. bemerkten Ausnahmsfall der Gültigkeit von Fideicommissen. Dieser Fall, der schon zufolge der Ueberschrift dieses Abschrit- tes in seiner Anwendung äusserst beschränkt ist, hat in seinem inneren Bestande eine ausge- zeichnet sorgfältige Ausbildung erhalten und läſst daher die übrigen Fälle des G. B., deren ausge- dehnterer Umfang eine reichhaltige Quelle der K ver- 8) In dem Staatsrathe wurde dafür gehalten, dals durch den Inhalt dieses Capitels die im Projecte des Gs- setzbuches enthaltene Lehre von der mit dem Na- men: disposition officieuse bezeichneten eheredatio hona mente ſacta, die ohnchin so manche Bedenk- lichkeiten mit sich fihre, entbehrlich geworden sey, und dieselbe aus diesem Grunde, nach langen Discussionen, ganz weggestrichen: Jouanneau II, 86. suiv. 229. Not. 2 den Hauptgrund lHervon Rndet man im Code civil suivi de l'expos IV, 5c9. 0 543 0 verwickeltesten Rechtsverhältnisse und daher ent- springenden Streitigkeiten war, sehr leicht ver- gessen. Das Röm. R. gestattet die Kideicommissari- Sche Substitution unbedingt, nicht nur mit dem Gebot einmaliger Restitution(ideicommissa tem- poralia), Sondern auch mehrmaliger successiver (Rdeic. perpetua); letzteres insonderheit unter Familienglieder(ſideic. familiae Et milienfideicommisse giengen jedoch, in Ermange- jung einer gegentheiligen Vorschrift des Erblas- sers, nur pis auf die Kinder des ersten Grades derjenigen Personen, welche den Familiennamen desselben an seinem Sterbetage führten(u), ja Selbst, wenn die Stiftung eine weitere Ausdeh- nung ausdrücklich in sich faſste, doch nicht wei- ter, als bis zum vierten Grade(v). Pin altes Herkommen in PTeutschland hat jedoch diese Bestimmungen ausser Gebrauch ge⸗ setzt(w), so dals bisher Niemand zweifelte, daſs ein gültig errichtetes Familienfideicommiſs bis ins Unendliche fortdauern, und, ohne das Hin- zutre- ) Thibaut TI, 772. u) L. 32. F⸗ 6. de legat. II. v) Nov. 169. w) Thibaut a. à. O- 6 549 65 zutreten ganz besonderer Umstände, jemals auf- gehoben werden könne(X).— Alle diese gemeinrechtlichen Bestimmungen fallen bis auf den hier in Frage stehenden Fall, nunmehr gänzlich weg; merkwürdig bleibt es aber hierbey, dals das Fr. R., welches im Allge⸗ meinen sich so entschieden gegen alle Fideicom- misse erklärt, und selbst jenem Ausnahmsfalle so enge Grenzen steckt, denselben demungeachtet, binnen dieser Grenzen, ganz auffallend begün- stigt, indem es, unter gewissen Umständen, so- gar mit der Nichtannahme einer darauf gerichte- ren Pisposition ein bestimmtes Präjuditz für die- jenigen verbindet, welche die Annahme verwei- gern(1052).— Gemeinrechtliche Sätze kommen übrigens in dem vorliegenden Abschnitte gar nicht vor, und es ist daher dessen Inhalt vollstãndig auszuheben. 1.) au- ) Dals hier nicht von Teutschen Stammgiitern, die auch wohl Familienſideicommisse genannt werden, sondern von solchen Stiftungen, wodurch ein ge- wisser Vermögenstheil, nicht gerade um den Glanz des Familiennahmens zu bekördern, sondern zum wahren Nutzen der TFamilie, fir unerveräusserlich erklärt wird, die Rede sey, bedark kaum einer Er- wähnung. Beispiele solcher Fideicommisse ent- halten die L. 67. 69. de legat. II, 1, 36. pr. de le- gat. III. 6 5560— I.) Allgemeine Grundsätze. Art. 10%6— 1069. Die Verfügung ist gültig, wodurch Je- mand das seiner Disposition unterworfene Vermögen(?) ganz oder zum Theil, durch Schenkung oder Testament, einem oder meh- reren seiner Kinder, oder, in deren Er- mangelung einem oder mehreren seiner Ge- schwister mit der Auflage zuwendet, sol- ches an ihre schon geborne oder noch Zzu erwartende Kinder des ersten Gra- des demnächst abzugeben(*). Doch muſs diese Auflage zum Vortheile aller, jetzigen und zukünftigen, Kinder des Beschwerten, ohne Ausnalme, und ohne Un- terschied des Alters und des Geschlechts, gemacht seyn. Art. 1052. Empfängt(«) ein Kind, ein Bruder oder eine Schwester, welchen, ohne den Vorbehalt der 2) Also mit Ausnahme des Pflichttheils, car la réserve ne peut étre grevée d'aucune charge: Code civil1 suivi de l'exposé IV, 560. Man vergleiche jedoch hiermit den 1094 ten Artickel. *) Das Tribunat schlug vor, dals in Ermangelung der Eltern den Groseltern in Ansehung ihrer Enkel die nemliche Verfügung gestattet werden möge: Con- kerence IV, 545; jedoch ohne Erfolg. 2)„Si T'enfant etc. acceptent.“ Hr. Daniels und Las- 6 561 60 der Restitution, ein Vermögenstheil geschenkt worden war, von Neuem etwas durch Schenkung oder Testament, mit der Auflage, das zuerst Erhaltene zu restituiren, so ist es derselben nicht mehr gestattet, beide Verfüigungen zu trennen, und der zweiten zu entsagen, um sich an die erste zu hal- ten; selbst wenn sie sich erböten, den Ge- genstand der zweiten Verfügung zu restitui- ren(b). II.) Ver- Lassaulk übersetzen dies, allerdings sprachrich tig, durch: annehmen, acceptare; Thut wan dies, so ist die Verfügung des Artickels ganz iiber- Hissig, indem, nach erfolgter Acceptation, der Be- schenkte vermöge seiner Einwilligung zur 8 Beobachtung des neuen Vorbehalts verbunden ist ohne dals es dazu einer eignen gesetzlichen Vor- schrilt bediürfte. Nimmt man hingegen das Wort accepter in dem Sinne des lateinischen accipere; so g„ wie solche nach allen erhält man eine Verfügun Griünden der Wahrscheinlichkeit der Gesetzgeber beabsichtigte. Und damit stimmt auch die Aeusse- rung des Staatsraths Bigot-Préamensu:„celui, qui aura donné des biens sans charge de restitution, par le liberalité,“ pourra 1'imposer par une nouvelle liberalité, da diese eine einseirige Befugnils des Scheukers voraussetzt, vollkommen überein: Gode civil suivi de l'exposé IV, 512. b — Nicht: zurückzugeben, wie Hr. Dansels iber- setzt, da der Ausdruck: rendre, hier die Restitution an den Fideicommissar bezeichnet, z. B. biens à ren- der im 105%. Art. 6 552 6 H.) Verbindlichkeiten des mir der Restitution Beschwerten(Hduciarius). Diese Verbindlichkeiten bestehen darin, dals derselbe die Bestellung eines Vormundes: 1055— 1057. 1075, und den öffentlichen Fintrag der Disposition: 1069— 72, zu ver- anlassen, die Inventur: 1058— 61, und den Verkauf der mit dem Fideicommiſs belegten Sachen: 1062— 6., zu bewirken, auch die erhaltnen Gelder auszulehnen hat: 1065— 66. Fine allgemeine Verfügung hierüber ent- hält der Art. 1074. Ist in Ansehung dieser Verbindlichkeiten etwas versäumt worden, so trifft der Nach- theil den Beschwerten, und es hat, wenn derselbe minderjährig war, eine Wiederein- setzung in den vorigen Stand, selbst bey der Insolvenz seines Vormundes, nicht statt. a.) Von der Bestellung und den Pflichten eines Vormundes. Art. 1055. 1060. Hat der Stifter des Fideicommisses weder in der Stiftungsacte noch in einem späteren authentischen Aufsatze einen Vor- mund(«), ſder sich alsdann nur aus einer der in den c)„Tuteur,& nicht curateur; weil derselbe nicht um die Fiedeicommiſsgiiter zu verwalten, sondern nur den 5 553 8 den Art. 427— 457. genannten Ursachen entschul- digen kann], zur Vollzichung seiner Verfü- gung ernannt, so ist der Beschwerte, oder, wenn solcher minderjährig ist, dessen Vormund, verbunden, binnen Monatsfrist von dem Sterbetage des Stifters oder der Be- kanntwerdung des Stiftungsaufsatzes, die Er- 8 nennung eines solchen auszuwirken. Art. 1057. Hat der Beschwerte dieses unterlassen, so verliert er den ihm zugedachten Vortheil und die Rechte der Fideicommissarien(ap- pelles) werden für eröffnet erklärt; und dies zwar auf Ansuchen der letzteren, wenn sie volljahrig, ihres Vormundes oder Curators, wenn sie minderjährig oder interdicirt, end- lich eines jeden ihrer Verwandten, sie mö- gen volljährig, minderjährig oder interdicirt Seyn, ja sogar von Amtswegen auf Verlangen des öffentlichen Procurators bey dem Gerichte erster Instanz des Orts, wo die Succession eröffnet wurde. Art. 1073. Die Pflichten des Vormundes heste- hen darin, daß er, nicht nur unter persön- licher Verantwortlichkeit, bey dem öffent- lichen Fintrage der Stiftung, der Inventur der den Fideicommissar zu vertreten und dessen Rechte zu wahren, bestellt wird. der Fideicommiſsgüter, dem Verkauf der Mobilien und der Anlegung der Gelder, den obigen Vorschriften gemäs, Seine Mitwirkung äussere, sondern auch überhaupt allen erfor- derlichen Fleiſs anwende, damit die aufer- legte Restitution richtig und getreu vollzo- gen werde. b.) Von dem öffentlichen Eintrag der Stiftung. Art. 1069. Jede ein Fideicommiſs enthaltende Dispo- sition muſs, auf Betreibung des Beschwerten oder des ernannten Vormundes, sofern sie Immobilien betrifft, durch den Fintrag in die Register des Hypotheckenbureaus an dem Orte, wo dieselben liegen, in Ansehung der auf Immobilien versicherten Capitalien(4) durch Einschreibung auf die zur Sicher- heit(e) dienenden Güter, bekannt gemacht werden. Art⸗ d) Von Mobilien kann nach dem 1062. Art. keine Rede seyn; ohnehin sind sie kein Gegenstand einer Hy- pothek: 2119. e) In diesem und dem 1067. Art. stehtt privilège, wel- ches sich eigentlich von der Hypothek unterschei- det: 2095; doch ist hier ohne Zweifel die Hypothek darunter mithegriffen, weil sonst für diese, weit ge- wöhnlichere, Voraussetzung nichts bestimmt wäre. d 556 6 Art. 1070— 1072. Der Mangel des Fintrags kommt den Gläubigern und dritten Erwerbern zu statten, sogar dann, wenn 1.) die Fideicommissarien, denen solcher entgegengestellt wird, noch min⸗- derjährig oder interdicirt sind, indem denselben nur der Regreſs gegen den Be- schwerten oder den ernannten Vormund, nicht aber, bey deren Insolvenz, eine Wie- dereinset?ung in den vorigen Stand, 2u- kommt; desgleichen 2.) wenn jene Personen auf anderem Wege, als dem des Fintrags, von der Dispo- sition Wissenschaft erlangt hatten. Auf den Mangel des Fintrags oder der Einschreibung können sich weder die Do- natarien und Legatarien, noch auch die gesetzlichen Erben des Stifters, oder deren Donatarien, Legatarien oder Erben, jemals berufen. c.) Von der Inventur des in der Stiftung begriffenen Vermögens. Art. 1058— 1061. Ferner soll— jedoch mit Ausnahme des Falls eines Particularvermächtnisses— nach dem Tode des Stifters, über alle zu dem Nachlasse gehörigen Güter und Effecten, nach den 556 den gewöhnlichen Formen(794), auf Kosten des in der Verfügung begriffenen Vermögens ein Inventarium errichtet werden, worin zu- gleich eine Schätzung der Möbels und son- stigen Mobiliareffecten nach ihrem wahren Werthe enthalten ist. Die Errichtung eines solchen Inventars ist zu bewirken: 1.) auf Ansuchen des Beschwerten binnen drey Monaten, in Gegenwart des ernannten Vormunds; im Unterlassungsfalle aber 2.) auf Ansuchen des Letztern binnen des darauf folgenden Monats, im Beyseyn des Beschwerten oder dessen Vormunds; unter- bleibt es noch länger, so geschicht es 3.) auf Ansuchen der im 1057. 6n Art. ge- nannten Personen, wo dann der Beschwerte oder sein Vormund und der zur Vollzichung ernannte Vormund(1066) dazu berufen wer- den müssen. d.) Von dem Verkauf des Mobiliarvermögens. Art. 1062— 1064. Wem die Restitution eines Fideicommis- ses auferlegt ist, soll verbunden seyn, alle unter der Disposition begriffenen Mobilien und EFfecten öffentlich verkaufen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind in- zwischen: 2 5 557 6 1.) eigentliche Möbels, und diejeni- en sonstigen Mobiliarstücke, welche nach ausdrücklichem Inhalte der Stiftung in Na- tur aufbewahrt werden sollen. Derglei- chen werden nemlich in dem Zustande, worin sie sich zur Zeit der Restitution befinden, abgeliefert; sodann 2.) das zum Anbau eines Landguts die- nende Vich und Feldgerath. Dies wird nem- lich unter der Verfügung über das Landguth mitbegriffen geachtet(524), und der Be- schwerte hat daher dasselbe nur schätzen zu lassen, um bey der Restitution den gleichen Werth zu vergüten. e.) Von Anlegung der Capitalien. Art. 1065. 1066. Die vorräthige Baarschaft, die aus dem Verkaufe der Mobilien und Effecten gelösten 6 elder, so wie dasjenige, was von Activposten eingegangen ist, muſs der Beschwerte binnen einer, nach den Um- ständen auch wohl zu verlängernden, Frist von sechs Monaten, vom Tage, wo das In- ventarium geschlossen worden, an gerechnet, wieder anlegen. Eben dies muſs in Anschung dessen, was aus den Activposten nachher noch beigetrie- ben wird oder durch Ablösung von jähr- lidhen Gefällen(rentes) eingeht, zum spã- 5 558 6 spätesten in drey Monaten seit dem Fmpfange dieser Gelder, geschehen. Art. 1067. 1063. Diese Anlegung geschieht in Gegenwart und auf Betreiben des ernannten Vormunds (10556), und zwar 1.) wenn der Stifter die Art der Effecten, zu denen jene Gelder ver- wendet werden sollen, bestimmt hat, nach dieser Vorschrift, hingegen a.) wenn solches nicht geschehen, nur auf Immobilien, oder gegen Hypotheck(k) auf solche. III.) Rechte der Fideicommissarien. Art. 1065. Den Fideicommissarien fallen ihre Rechte mit dem Zeitpuncte an, wo, aus welcher Ur- sache es sey, der Genuſs der mit der Restitu- tion beschwerten Personen aufhört.—[Einen Ausnahmsfall, wo solches früher statt findet, ent- hält der Art. 1057.). Die zum Vortheile jener anticipirte Abtretung des Genusses kann je- doch den vor dieser schon vorhandnen Gläu- bigern des Beschwerten nicht zum Nachtheile gercichen(s).[Moch eine andre Begünstigung der k) 8. d. Note zum 1069. Art. 8) Ebensowenig schadet die zum Vortheile eines Kin- des anticipirte Restitution den ibrigen nachher hin- zukommenden: Code civil suivi de l'exposé IV, 365. o 559 60 der Gläubiger ward oben aus dem 1070ten Art. mitgetheilt.] Art. 1051. Hinterläſst der Beschwerte nicht blos Kin- der des ersten Grades, sondern auch Ab- kömmlige früher verstorbener Kinder, so er- halten letztere, vermöge des Representations- rechts(739. 740.), den Antheil des verstorbe- nen Kindes. Art. 1054. Auf diese der Restitution unterworfenen Güter steht nicht einmal der Frau des Beschwerten, im Fall der Unzulänglich- keit dessen freien Vermögens, ein subsidia- rischer Regreſs zu; es sey dann, dafs in Anschung des Capitals ihres Brautschat?zes der Testirer solches ausdrücklich verordnet hätte. S e Ppit 3 Von Theilungen, welche FEltern oder sonstige Ascendenten unter ihren Descendenten vornehmen. Das G. P. kennt zwey Bechtsinstitute, wel- che mit dem hier vorkommenden einen analogen Zweck haben: das privilegirte Testament der El- tern und die Theilung des Vermögens unter ihren Kin- 560 6 Kindern(h). Ersteres stimmt mit jenem mehr der Sache selbst, letzteres dem Namen nach, überein; doch beide weichen schr wesentlich da- von ab. Die gemeinrechtliche Theilung so- wohl als das privilegirte Testament der Fltern erfordern nur die Beobachtung weniger die Ge- wilsheit des Willens bezielender Vorschriften, aber keine der sonstigen Förmlichkeiten testa- mentarischer Dispositionen; auch lassen sie dem Prblasser völlig freie Hand bey Bestimmung der einzelnen Theile, sofern dadurch nur keins der Kinder an seinem Pflichttheile verletzt wird.— Dies sind die hauptsächlichsten Verschiedenhei- ten, in Ansehung deren die Theilung unter den Kindern nach Fr. R. von jenen beiden Instituten abweicht, wie der 1076te und 1079te Art. zeigen. Art. 1075. 1076. Fltern und sonstige Ascendenten können zwar unter ihren Kindern und Abkömmlin- gen, sowohl bey ihrem Leben als durch einen letzten Willen, ihr Vermögen vertheilen und einem jeden seinen Antheil anweisen(1); doch müssen dabey alle die Förmlichkeiten, Bedin- h) Thibaut II, 703. 709. 3) Als unentschieden erwähnt Jouanneau(II, 257. Mor. 1.) die Frage, ob, wenn nach der Vertheilung einzelne Gegenstände zu Grunde gehen, eine Evic- rionsleistung statt ſGnde? S 561 6 Bedingungen und Regeln beobachtet werden, welche für die Schenkungen und Testamente vorgeschrieben sind; auch darf, wenn die Theilung durch einen Act unter Lebenden geschieht, nur das schon vorhandne Vermögen den Gegenstand derselben ausmachen(943). [Nach den Regeln der hier zugelassenen Ver- mögensvertheilung, welche die Fltern noch bey ihren Lebzeiten unter ihren Kindern vorneh- men, ist nunmehr auch die teutschrechtliche, bey dem Bauernstande vorzüglich gewöhnliche Güter- abtretung(k) zu beurtheilen. Die in Frankreich sonst übliche dimission des biens, welche nur ein widerrufliches Eigenthum gab, ist durch die neu- ere Gesetzgebung ausdrücklich miſsbilligt, und da- gegen der Grundsatz angenommen worden, daſs es den Pltern erlaubt sey, durch unwiderrufliche Schenkung oder Theilung nach ihrem Gutfinden alle Bedingungen aufzulegen, die nur nicht gegen gesetzliche Vorschriften angehen: Code civil suivi de l'exposé IV, 316. Art. 1077. Wenn nicht das ganze Vermögen, welches ein Ascendent an seinem Sterbetage hinterläſst, in der Theilung begriffen ist, so wird das übrige nach den gesetzlichen Vor- schriften[den Regeln der Intestaterbfolge) ver- theilt. L1 Art. I) Runde F. 521. 6562 6 Art. 1078. Wenn die Theilung nicht unter allen Kindern, die beim Tode des Erblassers am Leben sind, und den Abkömmlingen der rüher Verstorbenen geschahe, so ist die Thei- lung für das Ganze ungültig; und es kön- nen nicht nur die übergangenen Personen, sondern auch die in der Theilung begriffe- nen, eine andre nach gesetzlicher Form ver- langen. Art. 1079. Auch wegen einer Verletzung, Sobald diese ein Viertheil übersteigt(T), Kann die Theilung angefochten werden(m); des- glei- 1) Der Grund, dals man gerade dieses festsetzte, ist der, weil iber 1/ der Testirer in allen Fällen frey verfügen kann: Code civi!l suivi de Fexposé IV, 364. m) Auffallend isr die ganz verschiedenartige Ansicht, welche hierüber bey den Appellationstribunalien statt fand. Das zu Aix vertheidigte die Unzuläs- sigkeir einer Rescission wegen blosser Verletzung, oder doch wegen einer so geringen Ungleichheit mirschönen Gründen, unter denen auch diese Aeus- serung vorkommt:„Le moindre égard, qus les en- fans doivent à la mémoire de l'auteur de leurs jours, est, de ne s'élever contre ses dispositions, que quand ils J sonrt forcés par un interét important. Une diflérence du quart, füt elle une erreur⸗ le voile du 563 6 gleichen wenn aus der Bestimmung der Theile und dessen, was als voraus(Préciput: 910.) gegeben wurde, sich ergiebt, dals einer der PTheilnehmer einen grösseren Vortheil erhielte, als das Gesetz erlaubt.[Der erste Satz bezicht sich blos auf die Ungleichheit einer Theilung, der letztere auf eine nach dem 920ren Art. der Beduction unterworfene Ver- fügung. Jener findet in der Anwendung keine Schwierigkeit; man geht dabey von dem Princip aus, dals die Theilung völlig gleich seye, und, was einem der Kinder an der durch eine gleiche Theilung ihm zufallenden Portion fehlt, mehr als 4 dieser Portion ausmachen müsse; er würde also eintreten, wenn z. B. zwey Kinder da wä- ren, und das eine nicht einmal z des unter beide vertheilten Betrages erhielte. Der zweite Fall ist eswas schwieriger, da man ihn so nehmen muſs, dals die Verfügung nicht zugleich eine Verletzung über das Viertheil enthält. Dies geht nur an, wenn man diese Verletzung blos auf den wirklich ercheilten Vermögensbetrag bezieht, und L 1 2 daher — du respect Hlial devrait la couvrir.“— Mehrere audre verlangten dagegen, dals den Eltern gar nicht g der zu begiinstigen, und stellen ausfihrliche Rech- estattet seyn sollte, einzelne ihrer Kin- nungen auf, wie weit eine solche Begiinstigung nach der obigen Vorschrift ausgedehnt werden könnes Observations P. I. Aix P. 25. Angers p. 8. P. III. Bruxelles p. 25. Lyon p. 113. 564 6 daher annimmt, der Testator habe einem der Kinder die disponible Portion ganz oder zum Theil als praecipuum zugewendet(Art. 9190 und den Ueberrest so vertheilt, daſs zwar keins der Kinder weniger, als z seines Antheils an diesem Ueberrest, das vorzugsweise begünstigte aber so- viel erhalte, dals für die übrigen nicht mehr ihr Pflichttheil(reserve) übrig bleibt. Hr. Jaubert führt als Grund des Gesetzes ausdrücklich dieses an:„Autrement un père pourroit favoriser un de ses enfans de deux manieres: 4.) en donnant la. quotité disponible; 2.) en faisant un partage inégal avec la prẽcaution, de ne pas excéder le quart; et c'est ce, que la loi ne permet pas.“ Als Beispiel hierzu führt er an, dals ein Vater zweier Kinder von seinem aus 60,000 bestehen- den Vermögen 20,000 einem Kinde als préciput gegeben und die übrigen 40000 80 vertheilt hätte, daſs jenes noch 24,000, das andre Kind aber nur 16,000 erhielte(n). Uebrigens hat es das Ge- getz unbestimmt gelassen, ob in diesen Fällen die ganze Theilung umgestossen werden kann, oder nur das richtige Verhältniſs der Theile durch Ab- und Zuthun herzustellen ist. Der Ausdruck at- taquer in Vergleichung mit dem étre nul des vor- hergehenden Artickels, vorzüglich aber die Ana- logie der Reduction, welche in andern Fällen die Verkügung Seibst bestehen lälst, und nur das Quan- n) Code civil suivi de l'expose IV 365. 366. 565 6 Quantum mindert, geben der letzteren Deutung einen Vorzug.] Art. 1080. Die Kosten einer vorzunehmenden Schätzung in einem der in den vorigen beiden ausgedrückten Fälle muſs derjenige, welcher die Theilung angreift, vorschieſsen, und wenn seine Ansprüche un- gegründet sind, zugleich mit den Proceſsko- sten, definitiv übernehmen(0o). Von Schenkungen, welche in dem Ehecontracte an die Ehegatten und deren zu erwartende Kinder geschehen. Diese Art der Schenkungen ist durch das Fr. R. ausserordentlich begünstigt; ein grolser Theil der Voraussetzungen, welche zur Gültigkeit der Schenkungen sonst erfordert werden, fällt hier weg. MNach dem 932ten Art. gilt keine Schenkung ohne Annahme, nach dem 93ten kann eine solche nur o) Das Cassationsgericht trugdarauf an, daſs diese Ver- 8 der PTheilun gen erstreckt werden möge; auch hätte dies um so kigung auf jede Gattun geschehen können, da dieselbe, bey der Discussion L im Staatsrathe, als Beschränkungsmittel der uniber. legten Klagen wegen Theilung ausdrücklich ange⸗ geben wurde: Jouanneau II, 240. c 566 6 nur auf gegenwärtiges Vermögen sich er- strecken, nach dem 94 1en unter keiner von des Schenkers Willkühr abhängigen Bedingung ge- Schehen, nach dem o45ten nicht künftige Schul- den begreifen, nach dem 9 6ten aber fällt ein Sogenanntes Reservat, worüber nicht disponirt wurde, dem Erben zu. Alle diese Puncte regu- lren die Art. 1084, 1066 und 1037 ganz anders, wenn von Schenkungen an Fhegatten die Rede ist; auch gestatten der 1082te und 1083te Art. eine Art der Verfügung, die den sonst gar nicht zulässigen donationes mortis causa schr nahe kommt.— Gemeinrechtlich ist unter allen hier vorkommenden Bestimmungen fast nicht eine ein- zige, und wenigstens keine der besonderen Be- günstigungen solcher Schenkungen, als wovon hier die Rede ist. I.) Allgemeine Grundsätze. Art. 1031. 1090. Jede Schenkung unter Lebenden, welche gegenwärtige Güter des Geschenkgebers zum Gegenstande hat, wenn sie gleich in einem Fhecontracte an einen oder beide Ehegatten geschahe, wird nach den allgemeinen Regeln beurtheilt, die für Schenkungen un- ter Lebenden vorgeschrieben sind(P). 8 ie p) Diese so bestimmte Aeusserung scheint alle nachher folgende Ansnahmen der gewöhnlichen Regeln auf den Sie kann daher zum Vortheile noch nicht geborner Kinder nicht anders statt haben, als unter den in den Art. 1048— 1060. bemerkten Voraussetzungen,[und vor- behaltlich der im 1062ten Art. enthaltnen Aus- nahme.] Auch ist sie, bey Eröffnung der Erbfolge des Schenkers, der Reduction bis auf den disponiblen Theil(920) unterworfen. Adt. 1087. Dagegen kann eine solche Schenkung un- ter dem Vorwande, daſs sie nicht ange- nommen worden, nicht angegriffen oder für ungültig erklärt werden. Art. 1088. Schenkungen, die zur Begünstigung einer Heirath geschahen, werden hinfäl- lig, wenn die Heirach nicht erfolgt(4). [Diese ——— den Fall der Schenkung künftigen Vermögens zu beschränken; doch sind auf der andern Seite die Verkiigungen der Art. 1086 und 1067 zu unbedingt auk Schenkungen an Ehegatten in einem Ehecon- tracte überhaupt bezogen, als dals man jene Be- schränkung hierbey stillschweigend mitverstanden glauben könnte. q) Das Tribunal zu Grénoble trug auf die nähere Be- stimmung an, dals, wenn die Heirath nicht bin- nEn 6 566 0 [Piese Verordnung gehört eigentlich nicht in die- ses Capitel, sondern in den 2ren Abschnitt des IVten Capitels, woselbst auch dieselbe unter den Vorbemerkungen erwähnt wurde.] II.) Besondre Fälle dieser Schenkungen. Art. 1059. Sämmtliche hier vorzutragende Fälle ha- ben das miteinander gemein, daſßs, wenn der Geschenkgeber die Ehegatten und deren Nachkommenschaft überlebt, die Schenkung hinfällig wird.[Der Grund hiervon liegt ohne Zweifel darin, dals eben in den nachstehenden Artickeln lauter Ausnahmen der von Schenkungen sonst geltenden Regeln ent- halten sind, deren Grund— die Begünstigung der Fhegatten— unter jener Voraussetzung hin- wegfällt.] Art. 1082. 1085. Durch einen Fhecontract können Fltern, sonstige Ascendenten und Seitenverwandten der Ehegatten, ja selbst Fremde, über ihr Vermöger, wie sie Solches an ihrem Sterbetage nachlassen werden, ganz oder theilweise, zum Vortheile der genann- ten neu zwey Jahren, oder nicht mit der be- srimmten Person, eingegangen würde, die Schenkung ungültig werde: Observations P. III. Grénoble p.. Jouanneau II, 245. Not. 1. d 569 6 ten Fhegatten oder der aus ihrer Ehe zu er- wartenden Kinder(v) auf den Fall verfü⸗- gen, wo der Schenker den beschenkten Ehe- gatten überleben würde. Eine solche Schenkung hat das Figne, daſs sie 1.) nur in sofern unwiderruflich ist, als dem Schenlcer nicht mehr gestattet ist, über die in der Schenkung begriffnen Gegenstände unter einem kreigebigen Titel zu verfügen(s), es sey dann, daſs solches nur über geringe Summen(th) vergelturgs- — 8 weise oder sonst geschehe; desgleichen 2.) daſs *) Dies ist eine Ausnahme von der im 1061. Art. vor- kommenden Verfigung, welche wohl darin ihren Grund hat, dals hier nur von dem Talle die Rede ist, wo die Kinder ihre vor dém Schenker verstor- benen Eltern und ihn selbst überleben. 8) Ganz passend driickt dieses der Tribun Jaubert so aus:„II faut distinguer le titre er l'émolument. Letitre est irrevocable, l''auteur de la disposition ne pourra plus disposer à titre gratuit. Mais quant à 1'émolument, il ne pourra étre véritablement connu qn'au décs, puisque jusqu'alors l'auteur de la disposition conserve le droit d'aliéner à titre ons- reux: Code civil suivi de Pexposé IV, 367. 1) Mehrere Tribunalien wünschten eine genaue Be- stimmung über deren Betrag, die auch gewils zweck- müssig gewesen seyn würde: Observations P. II. Orleans P. 41. P. IV. Toulouse p. 60. 5 570 O 2.) dals, wenu gleich dieselbe nur zum Vortheil eines oder beider Ehegatten gescha- he, sie doch, falls der Schenker solche üher- lebt, auch?zum Vortheile der aus der Ehe zu erwartenden Kinder und Abkömm- linge geschehen zu seyn vermuthet wird. Art. 103. 1085. Ferner kam die Schenkung durch einen Ehecontract das gegenwärtige und zukünf- tige Vermögen zusammen begreifen, sey es ganz oder zum Theil; doch muſs jenem Aufsatze ein Verzeichniſs der am Tage der Schenkung bereits vorhandnen Schulden und Lasten des Schenkers beigefügt werdèen. Ist dies geschehen, so bleibt es dem Beschenkten unbenommen, nach des Ge- schenkgebers Tode sich an das[zur Zeit der Sbrntri ½ gegenwärtige Vermögen(u)?u halten, den ubrigen Sper zu entsagen(v). Ward u) Dessen Ausmittelung durch das zukolge dieses Ar- tickels beigeliigte Verzeichniſs der Sn und durch den für alle Schenkungen vorgeschriebenen Schätzungsaufsatz und Eintrag: Art. 9⁵9 und 943. möglich gemacht wird. v) Unbestimmt geblieben ist hierbey, binnen welcher Frist die Wahl geschehen miisse und ob es dem Be- Schenkten, nach erklärter Wahl, noch gestattet sey, die Schenkung ganz auszuschlagen?— Jouanneau II, 241. Not. 1. 6 571 S Ward hingegen das Verzeichniſs nicht beigekügt, so ist der Beschenkte verbunden, die Schenkung entweder ganz anzunehmen, oder gan?z auszuschlagen, und kann im Annehmungsfalle nur das am Ster- betage des sich vorfindende Ver- mögen in Anspruch nehmen, wobey er zu- gleich die Bezahlung aller Erbschaftsschulden und Lasten übernehmen muſs. Art. 1086. Weitere Figenheiten einer Schenkung, welche in einem Ehecontract zum Vtne der Ehegatten und der aus der Fhe zu er- wartenden Kinder geschicht, sind: 1.) daſs dieselbe, von wem sie auch her- rührt, sowohl unter der Clausel: es solle der Beschenkte alle Schulden und La⸗ sten der Erbschaft des Gebers ohne Un- terschied zahlen ſdie gegentheilige Regel ent- hält der Art. 945.), als unter jeder andern Be- dingung, deren Erfüllung von der Will- kühr des Schenkenden, wer dieser auch sey, abhängt, geschehen kann, und der Be⸗ schenkte einen solchen Vorbehalt erfüllen oder die Schenkung gan? ausschlagen mußs. [Eine Ausnahme der im 94ten Art. entkirnen Vorschrift.] 2.) daſs, wenn der Schenker sich die Dispositionsfreiheit über eine unter der Schenkung des gegenwärtigen Vermögens ent⸗ 0 572 6 enthaline Sache oder eine bestimmte daraus zu bezahlende Summe vorbehalten hat, sol- che aber vor seinem Tode nicht ausübt, jener Gegenstand als unter der Schenkung mitbe- griffen angesehen wird und nun dem Be- schenkten und seinen Erben zugehört.[Das Gegentheil verfügt als Regel der 946te Art.] Noch eine fernere Eigenthümlichkeit dieser Schenkungen ist, daſs dieselben nicht wegen Undanks: Art. 959, und sofern sie von einem Ascendenten herrühren, auch nicht wegen nach- geborner Kinder widerrufen werden können: Art. 960. W Von Dispositionen unter Fhegatten in dem Fhecontracte oder während der Ehe(w). Der Inhalt dieses Capitels unterscheidet sich von dem des vorigen wesentlich dadurch, daſs hier w) Unter den Bemerkungen des Tribunals zu Lyon über dieses Capitel zeichner sich eine vorziglich aus, worin die Nothwendigkeit, dem iiberlebenden armen Fhegatten, dem der Verstorbene nichts zu- wandte, einen gewissen Theil des Nachlasses zu versichern, mit aller der Wärme, womit jenes Tri- bunal fast immer die Sache der Menschlichkeit ver⸗ thei- S 573— hier von Schenkungen, welche die Ehegatten einander machen, dort hingegen von solchen die Rede ist, welche von dritten Personen an die Fegatten geschehen. Jene leiden je- doch wieder eine verschiedene Ansicht, je nach- dem die Ehegatten sich durch den Ehecon- tract oder erst während der Ehe beschenk- ten; eine sehr bedeutende Frage, welche auf diese zweifache Ansicht Beziehung hat, ist aber noch die, über welchen Vermögensbetrag ein Ehegatte zum Vortheile des andern verfügen könne?— Daher I.) Allgemeine Grundsätze von Schenkungen unter Ehegatten, welche a.) in dem Fhecontract geschehen. Art. 1091. 1095. Dergleichen Schenkungen können sowohl wechselseitig, als auf jede andre beliebige Weise, geschehen; auch von Minderj 3 rigen,[ohne Rücksicht auf ihr Alter: Art. 905.), doch nur mit Bewilligung und unter dem Bei- cheidigt, ausgeführt wird.„Quand méme l'épou prémourant— sagt es unter andern— auroit eu des sujets de mécontentement, ce seroit une harbarie de sa part, de plonger Tépoux, qui lui servit, dans les horreurs de l'indigence. Il faut réparer les torts de l'ingraticude, de Tinjustice, et méme de Tinsou- ciance: Observations P. III. Lyon. p. 1253. Beistande derjenigen(4), deren Finwilli- gung zur Gultigkeit der Fhe erforderlich ist (Art. 143— 160.). Art. 1092. Bezicht sich die in einem Fhecontract enthaltne Schenkung unter Lebenden auf das gegenwärtige Vermögen, 60 ist sie allen für die Schenkungen unter Leben- den überhaupt vorgeschriebenen Formen und Regeln unterworfen. Bey ihr wird daher der Vorbehalt, wenn der Beschenkte den Schenker überle- ben würde, nur dann vorausgesetzt, wenn derselbe ausdrücklich beigefügt wurde. Art. 1095. Bezicht sich dieselbe auf künftiges Vermögen oder auf gegenwärtiges und künftiges, so gelten davon, sie mag einseitig oder vechsbleit geschehen seyn, die in dem vorigen Capitel über dergleichen Schen- kungen estgesetaten Regeln; jedoch mit Aus- 2) In dem dem Tribunat mitgetheilten Project stand: „de ceux de ses parens etc.;“ die letzten Worte wurden aber weggestrichen, gu nicht daraus eine Ausschliessung der natirlichen Kinder, welche keine solche Verwandten hätten und daher der Einwilli- gung eines besondern Curators bedirften: Art. 159. gefolgert werden möge: Conférenoe IV, 564. 65 575 65 Ausnahme des Grundsatzes, daſs solche Schenkungen, im Fall der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, auf die aus der Ehe abstammenden Kinder überge- hen(Art. 1052.). b.) Wenn sie während der PEhe erkolgten. So wenig auch das G. R. über Schenkungen unter Ehegatten, welche in einem Fhecontract geschehen, festsetzt, da es hierzu nur die Beob- achtungen der allgemeinen Vorschriften, 2. B. der gerichtlichen Anzeige bey sehr grolsen Beträ- gen, erfordert(V); so bestimmte Verfügungen enthält dasselbe in Betreff solcher während der Ehe gemachten Schenkungen. Diese sollen nem- lich— das ist der hauptsächlichste, durch man- cherley Modificationen und Ausnahmen näher be- Stimmte Grundsatz des G. B.(2)— für durch- aus nichtig während des Lebens betrachtet wer- den, und nur dann rechtliche Wirkung erlangen, wenn ohne vorgängigen Widerruf, der Schenker früher als der Beschenkte verstirbt(*). Abwei- chend von dem Fr. R., welches dergleichen Schen- kungen?war ebenfalls für widerruflich, doch nicht an sich ungültig, erklärt, ist jener Grund- Sat? vorzüglich darin, daſs derselbe nicht nur im Wi- 7) Thibaut I, 78. 2) Thibaut I, 432— 436. *) Thipaut I, 32. 6 576 6 Widerrufungsfalle eine Vindicationsklage gegen jeden dritten Besitzer verstattet, sondern dafs auch, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, die Schenkung, auch ohne Widerruf, hin- källig wird(a).— Hie einzelnen Verfügungen des Code Napoléon über diesen Gegenstand sind folgende: Art. 1096. Alle Schenkungen, welche Ehegatten wäh- rend der Fhe einander machen, wenn sie gleich als Schenkungen unter Lebenden be- zeichnet wurden, sind für immer dem Wi- derruf unterworfen(b); und es kann insonderheit die Frau denselben, ohne dazu von ihrem Manne oder dem Gerichte auto- risirt zu seyn(Art. 217. 219.), ausüben. Dagegen werden sie durch die nachhe- rige Geburt von Kindern(Art. 960.) nicht aufgehoben. Art. 1097. Sind dergleichen Schenkungen wechsel seitig, so können sie nicht in einem und demselben Aufsatze, sey dies ein Act unter —— a) Thibaut I, 452. 435.„ b) Das Cassationstribunal trug auk die nähere Bestim- mung an⸗ dals der Widerruf par acte authentiqus geschehen müsse: Jouanneau II, 245. Not.. — —— 577 5 unter Lebenden oder ein Testament, vorge- nommen werden(e).[LVon Testamenten be- stimmt dies schon im Allgemeinen der Art. 968: neu ist die Ausdehnung auf Acte unter Lebenden.] II.) Bis zu welchem Petrage sind Schenkungen unter Ehegatten erlaubt? Ausser dem, was in dieser Hinsicht der“ 10981e Art. rücksichtlich der an einen zweiten Ehegatten zu machenden Schenkungen verordnet, enthält das G. R. nichts von Beschränkungen der Pispositionsfreiheit in Ansehung des Betrages einer Schenkung unter Ehegatten, und giebt da- durch gewissermaſsen Ersatz fitr die Strenge, mit der es die Gültigkeit solcher Schenkungen über- haupt beurtheilt; obwohl es in die Augen fällt, dals die Beschränkungen des Fr. R., zumal sie nur auf den Fall existirender Kinder sich bezie- hen, und im gegentheiligen Falle vielmehr eine aussergewöhnliche Begünstigung der Ehegatten an deren Stelle treten lassen, die höchste Billig- keit zur Seite haben. Art. 1094. Ein Fhegatte kann zum Vortheile des an- dern, sey es durch einen Heirathscontract oder während der Fhe, Mm 1.) c) Der Grund hiervon ist:„pour ne pas introduire entre les 6poux, qui se doivent toute leur affection,. des vues d'intérét et de séduction:“ Code civil suivi de l'exposé IV, 366. 5 673 6 1.) auf den Fall, daſs er keine Kinder zurücklassen würde, in Ansehung des Figenthums über alles dasjenige, was er einem Fremden zuwenden dürfte, und aus- serdem noch über den Nieſsbrauch der ganzen Erbportion, worüber das Gesetz eine den Erben nachtheilige Disposition verbietet hingegen 2.) kür den Fall, wo er Kinder oder Abkömmlinge zurücklassen würde, nur über ein vertieil eigenthümlich und noch ein Viertheil zum Nieſbrauche, oder über die Hälfte seines ganzen Vermögens zum Nießsbrauche, verfügen. Art, 1095. Ist jedoch ein Fhegatte(Mann oder Frau) zur zweiten oder weiteren Heirath geschrit- ten, so kann derselbe, wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind, seinem neuen Ehegatten mehr nicht zuwenden, als das am wenigsten begünstigte seiner ehelichen(e Kin- d)„Paroitroit il trop rigoureux, de priver les ascen- dans de l'usufruit de la réserve? C'est en quelque sorte ne laisser la réserve, que pour leurs héritiers. Mais c'est la faveur du mariage:“ GCode civi1 suivi de l''exposé IV, 368. e) Auch die anerkannten unchelichen Kinder erhalten nemlich, selbst vom Vater, einen gewissen Vermö- genstheil: Art. 757. Auk diese geht aber die obige Verkügung nicht. 679 S Kinder erhält, doch mit dem Vorbehalt, daſs auk keinen Fall die Schenkung ein Viertheil des Vermögens überschreiten dürfe(F). [Der Hauptsatz ist gemeinrechtlich, der bei- gefügte Vorbehalt aber neu. Wie es mit dem zuviel gegebenen zu halten sey, bestimmt das Fr. R. nicht, also muſs wohl die natürlichste Vertheilungsart, nach welcher solches allen, und also pro rata auch dem zweiten Ehegatten, zu- wächst, eintreten. Gegentheilig ist jedoch die Verfügung des Röm. R. in der 1. 6. Pr. C. de sec. nupt.:„id, quod plus datum fuerit, tan- quam non scriptum, ad personas deferri libe- rorum, et inter eas dividi, jubemus“(g).] Art. 1099— 1100. Mehr, als nach den bisherigen Vorschrif- ten verstattet ist, dürfen die Ehegatten auch nicht einmal mittelbar einander zuwenden; vielmehr ist eine versteckte(h) oder an un- †) Das Cassationstribunal schlug vor, dals nur den beim Absterhen des Schenkers existirenden Kindern erster Phe die Klage auf Reduction gestattet werden möge: Jouanneau II, 245. Not. 2. 8) Thibaut I, 595. h) Das Tribunal zu Colmar hielte eine nähere Bestim- mung der Kennzeichen eines acte deguisé fir durch- aus nothwendig: Observations P. III. Colmar geachtet ist sie unterblieben. p. 223 demung 580 6 untergeschobene Personen gemachte Schenkung, ganz ungültig. Als untergeschoben(interposé) werden aber betrachtet(i) Kinder des andern Fhe- gatten aus einer früheren FEhe, und Verwandten desselben, deren vermuth- licher ErTrbe er am Tage der Schenkung ist; diese letzteren sogar dann, wann der Ehegatte sie nicht überlebt haben sollte. [Auch das Röm. B. enthält im Allgemeinen das obige Verbot(k), ohne jedoch die personae interpositge näher zu bezeichnen.] 1)„Seront reputées.... Dans ce cas la donation sera nulle par T'effet de la présomtion légale seule; saus que néanmoins les autres preuves de l'interposition soient exclues à l'egard de ceux, qui ne sont pas nominativement deésignés:“ Code civil suivi de l'exposé IV, 369.— Vergl. den Art. 911. k) 1. 6. pr. C. de sec. nupt. Nov. 22. C. 27. — ——————— ————— —————————————— ————————————————————————————— 5 ę1n onenqe